Hamza, Gábor, Wege der Entwicklung des Privatrechts in Europa. Römischrechtliche Grundlagen der Privatrechtsentwicklung in den deutschsprachigen Ländern und ihre Ausstrahlung auf Mittel- und Osteuropa. Schenk, Passau 2007. 264 S. Besprochen von Gunter Wesener.

 

Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um eine neu bearbeitete und erweiterte Fassung des Buches von Gábor Hamza, Die Entwicklung des Privatrechts auf römischrechtlicher Grundlage unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Ungarn, Budapest 2002 (vgl. dazu meine Besprechung in dieser Zeitschrift 121, 2004, 588f.). Neu ist die Einführung: „Harmonisierung des Privatrechts und die römischrechtlichen Traditionen in Europa“ (S. 13-23). Der Verfasser vertritt zu Recht den Standpunkt, dass das römische Recht für eine europaweite Rechtsvereinheitlichung durchaus dienlich sein kann (S. 14f.).

 

Die Darstellung ist nun stärker gegliedert. Der II. Teil (S. 34-50) beschränkt sich im Wesentlichen auf die gelehrten Rechte im Mittelalter, wobei aber auch kurz auf die Rechtsentwicklung im Byzantinischen Reich eingegangen wird (S. 42ff.).

 

Der III. Teil („Das Heilige Römische Reich“, S. 51‑65) behandelt nun die Rezeptionsvorgänge in deutschen Territorien (S. 53ff.)., in den österreichischen Erbländern (S. 55ff.), in den Niederlanden (S. 61f.), in der Schweiz (S. 62ff.) sowie in Böhmen und Mähren (S. 64ff.).

 

Der alte III. Teil (neuzeitliche Kodifikationen) ist nunmehr aufgeteilt: IV. Teil: „Deutschland“ (S. 68‑89), wobei der Usus modernus pandectarum und die Naturrechtsschule nur sehr knapp behandelt werden; V: Teil: „Die österreichischen Erbländer (Österreich)“ (S. 92‑100); VI. Teil: „Schweiz“ (S. 102-111).

 

Die höchst instruktive Darstellung der Rechtsentwicklung in Ungarn (S. 114-147) findet sich jetzt im VII. Teil: „Die Privatrechtsentwicklung in Mittel-, Süd- und Osteuropa. Die Ausstrahlung der deutschen, österreichischen und schweizerischen Privatrechtswissenschaft und privatrechtlichen Kodifikation“ (S. 113-232). Zu den bereits bisher behandelten Ländern sind Zypern, Georgien, Armenien und Aserbeidschan hinzugekommen. Einzelne Abschnitte, wie etwa „Das Baltikum bis 1918“ (S. 216ff.), wurden vervollständigt. Dieser VII. Teil, der eine wesentliche Erweiterung der europäischen Privatrechtgeschichte bringt, ist überaus zu begrüßen. Höchst wertvoll sind auch die Literaturangaben zu den einzelnen Abschnitten.

 

Bereichert wurde das Buch durch weitere Abbildungen von Gelehrten, so von Hugo Donellus (S. 12), Samuel von Cocceji (S. 82), Christian Wolff (S. 70), Bernhard Windscheid (S. 74), Rudolf von Jhering (S. 75), Joseph Unger (S. 95), Friedrich Ludwig von Keller (S. 101), Géza Marton (S. 145), Heinrich Dernburg (S. 200) und Friedrich Georg von Bunge (S. 217).

 

Zu allen Teilen der Darstellung wurden die Schrifttumsangaben ergänzt und aktualisiert. Ein Quellen-, Namen-, Titel- und Sachregister erschließt die Darstellung.

 

Graz                                                                                                              Gunter Wesener