Recht als Erbe und Aufgabe. Heinz Holzhauer zum 21. April 2005, hg. v. Saar, Stefan Chr./Roth, Andreas/Hattenhauer, Christian. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005. 607 S. Besprochen von Urs Reber.

 

Heinz Holzhauer lehrte neben anderen Disziplinen mehr als dreißig Jahre Rechtsgeschichte, zuletzt bis 2000, an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster, an die er 1979 als Nachfolger Rudolf Gmürs berufen worden war. Nachdem zum 65. Geburtstag eine ausgewählte Sammlung eigener Aufsätze herausgegeben worden war (vgl. die Rezension von Louis Carlen in dieser Zs. 118. Bd. 2001, S. 448ff.), liegt nun zum 70. Geburtstag eine reichhaltige Festschrift mit 41 Beiträgen und einem ausführlichen Schriftenverzeichnis vor. Diese Beiträge berücksichtigen neben den eigentlichen Fachbereichen Rechtsgeschichte und Zivilrecht auch die übrigen Neigungen des Geehrten, wie Alte Sprachen, Literatur und Liebe zu Oper und Theater.

 

Der erste Beitrag von Jürgen Weitzel „Begriff und Gegenstand des frühmittelalterlichen Sanktionenrechts“ befasst sich mit fünf Autoren aus rund 160 Jahren Wissenschaftsgeschichte des Strafrechts (Wilhelm Eduard Wilda, Jean-Joseph Thonissen, Heinrich Brunner, Franz Beyerle und Maurizio Lupoi). Ebenfalls in die mittelalterliche Strafrechtsgeschichte greifen die Ausführungen Karin Nehlsen-von Stryks über den Sachsenspiegel und den Reichsfrieden Barbarossas von 1152. Götz Landwehr liefert einen Diskussionsbeitrag über die Erbfolgeordnung und Verwandtschaftszählung anhand des sächsisch-magdeburgischen und des lübischen Rechts (das erstere eignet sich wegen der normativen Quellen, der vermehrt edierten Schöffensprüche und der einschlägigen von Martin Lipp betreuten Gießener Dissertation von Ludger Mertens gut als Ausgangspunkt). Wolfgang Schild nimmt mit seinem Beitrag zu Marschners Oper „Der Templer und die Jüdin“ Rücksicht auf die besondere Neigung des Geehrten. Als Vorlage für das Libretto diente der Roman „Ivanhoe“ von Walter Scott. Da im entscheidenden Zweikampf über die Schuld oder Unschuld eines Mädchens der eine Kämpfer nicht infolge einer Verwundung durch seinen Gegner, sondern allein wegen seiner eigenen heftigen Leidenschaft zu Tode kommt, endet diese Oper eigentlich nicht mit einem Gottesurteil, obschon sonst alles in diese Richtung weist. Bernhard Diestelkamp befasst sich mit vier familienrechtlichen Rechtsgutachten von Anfang 1473, die in einem Regestenwerk zur Geschichte der Grafen von Katzenelnbogen nachgewiesen werden. Olav Moorman van Kappen veröffentlicht einen Teil eines Vortrags über die Vorgeschichte der Staatsangehörigkeit in der Republik der Vereinigten Niederlande, den er anlässlich einer gemeinsamen Veranstaltung, der Mitgliederversammlung von 2002 der Düsseldorfer Gesellschaft für Rechtsgeschichte, gehalten hatte. Franz Dorn äußert sich zur Armenpflege geistlicher Territorien in der frühen Neuzeit am Beispiel der Erzstifte Köln und Trier. Anlass zu territorialen Regelungen gab die Reichspolizeiordnung von 1530. Kurtrier beschränkte sich in der Folge nicht auf die Umsetzung des Reichsrechts, sondern erließ bereits ab 1533 eigene Bettelordnungen. Mit dem in Bologna 1591 erschienenen Büchlein von Don Martin Alphons Vivaldi über das Bellum inter leges et consuetudines befasst sich Hans Hattenhauer. Er benutzt die Gelegenheit, die Bedeutung des Gewohnheitsrechts bis in die Gegenwart auszuleuchten. Mit den „Verbrechen gegen die Natur“ äußert sich Andreas Roth zur Begründung der Strafrechtsnormen in der frühen Neuzeit. Er verwendet dazu keinen bestimmten Naturbegriff und legt sich somit nicht auf eine bestimmte Naturrechtsrichtung fest. Als konkrete Verbrechen gegen die Natur nennt er aus der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 Sodomie, Homosexualität, Bigamie und Inzest, ferner Verwandtenmord und Selbstmord. Der Liebe zum Theater kommt der Beitrag Elmar Wadles entgegen über Probleme um Honorar und Nachdruck im Blick eines unbekannten Autors des Lustspiels „So rächen sich Schriftsteller an betrügerischen Buchhändlern“. Die Musik klingt demgegenüber im Beitrag Wilhelm Brauneders über Kaiser Franz Josef II. bei Beethoven und Mozart an. Hans Kiefner ruft mit seinem Beitrag „Wirklicher Geheimer Staats- und Justizminister, Savigny als Mitglied des preußischen Staatsministeriums (1842-1848)“ in Erinnerung, dass der berühmte Friedrich Carl von Savigny nicht nur der Kommission für die Gesetzesrevision, sondern als Staatsminister dem Gesamtministerium als einem Kollegialorgan angehört hat. Zur preußischen Justizreform im Umfeld der Revolution von 1848/49 äußert sich gleich anschließend auch Ina Ebert. Mit „Wähler und Wahlen in den drei Bergstädten Nieder-Ungarns (1848-1874)“ ist der Aufsatz von József Ruszoly überschrieben. Das Wahlrecht stellt sich u. a. als eine Besonderheit für die in Bergbau und Hüttenindustrie Beschäftigten dar. Klaus-Peter Schroeder schildert erschütternd verschiedene Szenen aus dem bewegten Leben des berüchtigten Heidelberger Rechtsprofessors Karl Eduard Morstadt (1792-1850); seine Ausführungen geben Einblick in das Leben eines Rechtslehrers, der sich zwar bei den Studenten einiger Beliebtheit erfreute, im übrigen aber als enfant terrible bezeichnet werden muss: Er war äußerst unkollegial und hat keine einzige Schrift verfasst, welche die Rechtswissenschaft förderte. Trotzdem wurde er vom badischen Innenministerium protegiert, so dass er schlussendlich sogar zum Dekan avancierte. Seine unselige Lebensführung und sein früher Tod hingen wohl auch mit dem Alkoholabusus zusammen. Andreas Feuerborn geht den Wurzeln des sachlichen Befristungsgrundes in der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts nach. Dieses hat Kettenverträge daraufhin überprüft, ob der Arbeitgeber sie in der Absicht geschlossen hatte, gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsbeschränkungen zu umgehen. Einzelbefristungen hat es dieser Kontrolle dagegen nicht unterzogen. Die Herausbildung des Arbeitnehmerbegriffs im 19. Jahrhundert bildet den Gegenstand des Aufsatzes von Jürgen Brand. Mit den Gothaer Berggewerkschaften befasst sich Bernhard Großfeld. Zivilrechtliche Generalklauseln in der Methodendiskussion des frühen 20. Jahrhunderts sind Thema des Beitrages von Jan Schröder. Er orientiert dabei über die Freirechtsbewegung und die Interessenjurisprudenz (beinahe mit Neid wird in diesem Zusammenhang auch die „Super-Generalklausel“ des Art. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches erwähnt). Die Vorstellung des Göttinger Rechtsphilosophen Leonard Nelson (1882-1927) und seiner Schrift „Rechtswissenschaft ohne Recht“ durch Arno Buschmann weckt beim Leser besonderes Interesse: Nelson stammte aus einer angesehenen und traditionsreichen jüdischen Familie (u. a. gehörte Moses Mendelssohn zu seinen Vorfahren). Geprägt durch die Beschäftigung mit der von Jakob Friedrich Fries (1773-1843) weiterentwickelten kantischen Philosophie vertrat  er selbst eine Lehre, die streng wissenschaftlich begründet, logisch aufgebaut und nach der naturwissenschaftlichen, d. h. der mathematischen Methode, ausgerichtet sein müsse. Daraus resultierte eine konsequente Positivismuskritik, die so weit führte, dass er sämtliche Staats- und Völkerrechtslehren seiner Zeit als widersprüchlich ablehnte (darunter keine geringeren als diejenigen von Jellinek, Liszt, Max Huber, Radbruch, Oppenheim u. a.). Eine Ausnahme machte er nur bezüglich der Lehren Ludwig von Bars. Dass seiner Rechtsphilosophie und Positivismuskritik nur wenig Beachtung geschenkt wurde, dürfte auch mit seinen verschiedenen sozialistischen Engagements zusammenhängen. Hans Joachim Schneider berichtet über den Ursprung der Weltkriminologie der Gegenwart, deren Grundlagen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in den USA gelegt worden sind. Wolfgang Sellert liefert einen Beitrag zum Gedenken an George Anton Löning, der im Spannungsfeld freiheitlicher Wissenschaft und nationalsozialistischer Ideologie als Rechtshistoriker vor allem über seine Heimatstadt Bremen geforscht hat (vgl. sein Hauptwerk „Das Münzrecht im Erzbistum Bremen“). Der Aufsatz Stefan Chr. Saars über Erich Schwinge (1903-1994) ist mit „Ich trage aber nicht die Verantwortung dafür“ überschrieben. Er zeigt die lebenslangen Bemühungen eines Strafrechtshistorikers, sich von der moralischen Schuld im Zusammenhang mit der Militärjustiz während des zweiten Weltkrieges zu befreien. Ruth Schmidt-Wiegand informiert über eine Sammlung des Philologen Wolfgang Stammler, die entscheidende Impulse für die von ihm mitverantwortete Herausgabe des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte gab (dem Rezensenten ist der Beitrag „Deutsches Recht“ seines Lehrers Karl S. Bader in Stammlers „Deutscher Philologie im Aufriss“ in guter Erinnerung). Gerhard Köbler gibt in seinem Beitrag über Familienrecht im geschichtlichen Wandel einen Überblick über die sachliche und sprachliche Entwicklung. Dabei stützt er sich bei den  Grundlagen des römischen Rechts auf Max Kaser und bei der Germanischen Zeit und dem Mittelalter auf Heinrich Brunner und Hermann Conrad. Reich dokumentiert werden die Bemühungen um das Familienrecht in der frühen Neuzeit. Wichtig sind auch die abschließenden Hinweise auf die Verweltlichung des Familienrechts seit der Aufklärung (die den Entzug der Zuständigkeit der christlichen Kirchen in diesem Bereich verursachte) und den wachsenden wirtschaftlichen Wohlstand. Ergänzend könnte beigefügt werden, dass die neuesten Entwicklungen zunehmend sogar die Existenz der Familie gefährden. Andreas Wackes Ausführungen über Ursprünge, Leistungsfähigkeit und Grenzen des Rechtswirkungsdenkens erinnern an den Vorgänger Holzhauers auf dem Lehrstuhl in Münster, Rudolf Gmür, der dem Rechtswirkungsdenken sein Lebenswerk widmete. Bemerkenswert sind die Schlusssätze dieses Beitrags: Von Savigny stammt der bekannte Ausspruch, die römischen Juristen würden gleichsam „mit ihren Begriffen rechnen“. Die Denkgesetze der Jurisprudenz sind indessen mit denen der Mathematik nicht identisch. Ein mechanisches Argumentieren mit dem Entstehen oder dem Untergang von „Rechtsgebilden“ nach Art der naturhistorischen Methode garantiert noch kein gerechtes Ergebnis. Die Jurisprudenz ist eine eigenständige ars. Verfeinertes Rechtswirkungsdenken ist gewissermaßen so etwas wie „höhere Mathematik“. Mit „Schatten des Gemeinen Rechts? Moderne Einschränkungen beim Vertrag zugunsten Dritter“ ist der Beitrag von Martin J. Schermaier überschrieben. Er legt dar, dass der Vertrag zugunsten Dritter keine Entdeckung der Pandektistik sei. Er habe sich erst im 19. Jahrhundert als eigene Rechtsfigur etabliert, als man in der Lage war, zwischen den verschiedenen Formen der Drittberechtigung zu unterscheiden. Nur beim Vertrag zugunsten Dritter kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB). Dieser Unterschied wird in Praxis und Lehre wegen Konstruktionen des gemeinen Rechts (Berechtigung des Dritten nach dem Vorbild der Zession oder des Vertretungsrechts) teilweise wieder eingeebnet. Als Beispiel wird die jüngere Rechtsprechung zur Drittbegünstigung bei der Lebensversicherung und zum Schenkungsvertrag im Zuwendungsverhältnis genannt.

 

 Im letzten Teil der Festschrift finden sich zahlreiche Beiträge, die sich mit dem geltenden Recht befassen und nur marginal rechtshistorische Elemente enthalten (ab S. 410); es sind dies  diejenigen von Dieter Schwab, Stephan  Buchholz, Rainer Frank, Walter Seitz, Fritz und Gudrun Sturm, Heinrich Dörner, Robert Battes, Jean C. Sonnekus und Gerhard Otte. Zu Unterschriftenpad und Schriftform äußert sich Thomas Hoeren und stellt zugleich Überlegungen zur Zukunft gesetzlicher Formvorschriften an, was alles den Jubilar schon wegen seiner allerdings nun über dreißig Jahre zurückliegenden Habilitationsschrift über ein ähnliches Thema besonders interessieren dürfte. Als Ergebnis wird festgehalten, dass das mittels Unterschriftenpad eigenhändig unterzeichnete elektronische Dokument zwar den Zweck der Schriftform erfüllt, nicht jedoch die Tatbestandsmerkmale des § 126 Abs. 1 BGB. Damit genügt ein derartiges Dokument den Anforderungen an die gesetzliche Schriftform nicht. Christian Hattenhauer setzt sich in seinem Beitrag über das pactum de non cedendo mit der heutigen Diskussion über dessen Wirkung und den historischen Grundlagen auseinander. Detlev Karsten stellt ein Absinken der Wirtschafts- und Geschäftsmoral fest und überschreibt seinen Aufsatz dementsprechend mit „Schöpferische Zerstörung der Wirtschaftsmoral“. Die Festschrift endet mit einem Beitrag Peter Römers über Günter Grass und das vereinte Deutschland, und ganz zum Schluss berichtet Rudolf Gerhardt über eine Theaterrolle, die der Jubilar seit den achtziger Jahren häufig und an verschiedenen Orten gespielt hat, den „Datterich“ im gleichnamigen, 1841 erstmals veröffentlichten Darmstädter Mundartstück von Ernst Elias Niebergall. Der letzte Satz lautet: „Die Rechtswissenschaft war zeitlebens die berufliche Heimat von Heinz Holzhauer. Ob er vielleicht dem Theater gefehlt hat?“

 

Zürich                                                                                                            Urs Reber