Les témoins devant la justice. Une histoire des statuts et des comportements, sous la direction de Garnot, Benoît (= Collection „Histoire“). Rennes, Presses universitaires de Rennes 2003. 442 S. Besprochen von Mathias Schmoeckel.

 

Eine Fülle neuerer Publikationen zum Beweisrecht in Italien, Deutschland und Frankreich zeigt, dass dieses besonders in Deutschland lange vernachlässigte Gebiet zunehmend in Europa entdeckt wird. Anzuzeigen ist eine Sammlung kurzer Aufsätze vorwiegend französischer Kollegen, die sich ausschließlich mit dem Problem des Zeugenbeweises auseinandersetzt. Selten habe ich in der letzten Zeit einen so gelungenen, weil anregenden Sammelband gelesen.

 

Die Zeugen sind nach Jeremy Bentham die Augen und Ohren der Justiz. Insofern spiegelt sich in ihrer Geschichte die Bandbreite der europäischen Rechtsentwicklung, und es gelingt diesem Band, diese Breite der Themen zu verdeutlichen. Er beginnt zeitlich mit verschiedenen Beiträgen zum römischen Recht und endet mit dem Historiker als Zeugen in aktuellen Prozessen zur Aufarbeitung der jüngsten Zeitgeschichte (Alain Wijfels). Dabei wird schon deutlich, dass nicht nur die Dogmengeschichte des römischen, gemeinrechtlichen und französischen Rechts untersucht wird, sondern dass rechtsvergleichende Blicke etwa nach Spanien oder Australien das Bild abrunden sollen. Zahlreiche Einzelfallstudien entschlüsseln die Person und die Sprache der Zeugen und wollen die Prozesswirklichkeit ergründen. So galten in einigen Regionen entgegen dem Ius Commune zwei Zeugen nur als probatio semiplena (Nicolas Delasselle, 104).

 

Deutlich wird in diesem Band die Fülle der Fragestellungen, die der Beschäftigung mit dem Zeugenbeweis zugrunde gelegt werden können. Sozialhistorisch wird die große Bedeutung der weiblichen Zeugen gerade für zwischenmenschliche Beziehungen klar ersichtlich (Jean-Pierre Lethuiller, 237), während die Gerichte sich lieber auf Männer in offiziellen Positionen stützen wollten. Gerade auch durch statistische Auswertungen lässt sich ein echtes Register der Kriterien für den idealen Zeugen erstellen (Sophie Bentin, 297ff). Deutlich wird, wie unterschiedlich Männer und Frauen die Vorgänge erlebten und wiedergaben (Jean Quéniart, 245). Die Gerichtsschreiber gaben sich zwar große Mühe, die Aussageprotokolle zu variieren, doch wird ein einheitliches Muster deutlich (Sandrine Walle, 348). Diese Umsetzung in die Gerichtssprache lässt vermuten, dass die Protokolle nur bedingt sozialhistorisch aussagekräftig sind. Sicherlich muss man ferner bedenken, dass der Zeuge nur als momentaner Akteur vor dem Gericht fassbar wird und sich daraus sein gesamtes Vorleben nur mit großer Vorsicht erschließen lässt (Déborah Cohen, 341). Doch kann man sehen, dass gerade im ländlichen Raum die Zeugen wichtig blieben (Christelle Clément, 360). Die in Frankreich angeordnete finanzielle Entschädigung und die von wohlgestellten Zeugen geübte „Ethik des Verzichts“ ermöglicht ebenso sozialhistorische Aussagen (Hervé Piant, 219).

 

Mit großer Sorgfalt wurden Zeugen im gemeinrechtlichen Vorverfahren ausgesucht, um den Beweis für oder gegen den Angeklagten zu führen. Es war kein Zufall, wer vor Gericht aussagte. Hieraus wird geschlossen, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugen im Allgemeinen hoch einzuschätzen ist (Françoise Bayard, 208). Andererseits konnte das Geschick, Zeugen zu gewinnen, durchaus auch das Mittel gesellschaftlicher Gruppen und von Individuen sein, um den Prozess in ihrem Sinne zu steuern (zur spanischen Inquisition Michèle Janin-Thivos, 184).

 

Der Band zeigt, wie wichtig die Zeugen zur gerichtlichen Aufklärung bis ins 19. Jahrhundert waren. Auch die unwilligen Zeugen wurden daher zur Aussage gezwungen; es gab eine allgemeine Aussagepflicht (officium testis), wie die subtile dogmatische, auch das kanonische Recht berücksichtigende Darstellung Michel Petitjeans zeigt (56). Selbst Hochgestellte wurden davon nicht befreit. Bei Krankheit begab sich das Gericht sogar zum Bett darniederliegender Zeugen. Die harte Strafe für ein falsches Zeugnis, häufig die Kapitalstrafe, wurde erst im 19. Jahrhundert abgemildert (Benoît Garnot, 434). Der absolute Monarch setzte in Frankreich die Pfarrer ein, um durch das Verfahren des monitoire im Gottesdienst Zeugen zu finden und zu verpflichten. Im Rahmen der spanischen Inquisition traten die Pfarrer häufig als Denunzianten auf und waren offenbar durchaus zur Zusammenarbeit mit dem Staat bereit (Valérie Molero, 195). Die Statistik der Denunziaten nach Geschlecht und Herkunft erweitert unser Wissen um die Wirksamkeit der Denunziation als Verfahrensart erheblich. Hier wird der Strafprozeß greifbar als Mittel der frühneuzeitlichen Staatsbildung.

 

Gründlich falsifiziert wird eine verbreitete Vorstellung, Zeugen habe es immer gegeben, und daher sei auf diesem Gebiet kaum Rechtsentwicklung zu beobachten. Gemeinrechtlich erschien der Zeugenbeweis in der „schwarzen Nacht der Kriminalität“ als „Fackel der Wahrheit“ (Frédéric Chauvard, 149). Solange etwa das Gericht nicht entscheiden konnte, ob das Opfer durch einen Unfall ins Wasser fiel oder geworfen wurde, war es auf Aussagen zu früheren Auseinandersetzungen angewiesen (Catherine Denys, 230).

 

Domat hielt dagegen Urkunden für verlässlichere Beweise, weil sie eindeutiger seien (zur Maxime „lettres passent témoins“ s. Jean-Jacques Clère, 17ff). Eine Untersuchung zeigt, wie man teilweise schon im 17. Jahrhundert Indizien als Grundlage der information des Gelehrten eine höhere Glaubwürdigkeit zumaß und so die Grundlage für die spätere Herrschaft der intime conviction bereitete (Laurent-Henri Vignaud, 302ff). Aufgrund der Philosophie des ausgehenden 18. Jahrhundert wuchs die Kritik an der Überzeugungskraft einer nur individuellen und oft höchst fehlerhaften Zeugenaussage, etwa durch Jeremy Bentham (Frédéric Chauvaud, 149). Françoise Briegel und Michel Porret zeigen, wie wichtig das arbitrium iudicis schon im Ius Commune war (123).

 

In den Revolutionstribunalen der Französischen Revolution wurden die Zeugen geradezu zu dem entscheidenden Element des Terrors, da jede Parteinahme für die Angeklagten als Komplizenschaft gedeutet werden konnte und das Eintreten der Bürger für die Revolution gefordert wurde (Anne Girollet, 133). Die französischen Gerichte der Restaurationszeit lehnten den Zeugenbeweis dagegen als teuer, umständlich und ineffizient ab (Fabien Gavaud, 140).

 

Der vorliegende Band ist vorbildlich gelungen, gerade weil er anregt, das Thema auch für andere Bereiche des Verfahrens- und Beweisrechts oder die Rechts- und Justizgeschichte andere Länder wie z. B. Deutschlands fruchtbar zu machen. Indem er die Fülle der möglichen Fragestellungen anzeigt und vorführt, wie ergiebig diese Untersuchungen sein können, reicht seine Bedeutung weit über den im Band angesprochenen regionalen Kontext hinaus. Als einer der gelungensten Sammelbänder der letzten Jahre zur Prozessrechtsgeschichte sollte der Band überall die ihm gebührende Aufmerksamkeit finden.

 

Bonn                                                                                                  Mathias Schmoeckel