Leges – Gentes – Regna. Zur Rolle von germanischen Rechtsgewohnheiten und lateinischer Schrifttradition bei der Ausbildung der frühmittelalterlichen Rechtskultur, hg. v. Dilcher, Gerhard/Distler, Eva-Marie. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2006. 650 S., 5 Abb. Besprochen von Karin Nehlsen-von Stryk.

 

Der 37 Beiträge umfassende Sammelband geht auf die interdisziplinäre Tagung zur frühmittelalterlichen Rechtskultur vom 17.-20. Juni 2004 in Fürstenfeldbruck zurück, die Gerhard Dilcher von langer Hand konzipiert und vorbereitet hat. Gastgeber vor Ort war die Kester-Haeusler-Stiftung (Hermann Nehlsen). Außer Rechtshistorikern, deren Beiträge allerdings gut zwei Drittel des Bandes ausmachen, nahmen Historiker und Philologen teil. Ohne Übertreibung darf festgestellt werden, dass die Frühmittelalterforschung in ungewöhnlichem Maße anwesend, ja von rechtshistorischer Seite nahezu vollständig versammelt war.

 

Der Titel des Buches: „Leges – Gentes – Regna“ nimmt Bezug auf den im Jahre 2003 erschienenen Band „Regna and Gentes“, der im Rahmen des großen Projekts der European Science Foundation „The transformation of the Roman World“ von den Historikern Hans-Werner Goetz, Jörg Jarnut und Walter Pohl herausgegeben worden ist. Und sie sind es auch, die neben Herwig Wolfram und Adelheid Krah die historische Fraktion der Tagung bildeten.

 

Ohne Zweifel muss bereits die Tatsache, dass es Gerhard Dilcher gelungen ist, die vorhandenen Kompetenzen der rechtshistorischen Frühmittelalterforschung sowie benachbarter Disziplinen zu bündeln und sie in diesem Sammelband zu dokumentieren, als großer Erfolg gewertet werden.

 

Gegliedert ist der Sammelband in sieben Teile: I. Methoden und Probleme, II. Sprache und Recht, III. Die Reichsgründungen und ihre Rechts- und Herrschaftsordnungen, IV. Konflikt und Konfliktbeilegung, V. Statusänderung und Rechtsübertragung, VI. Zur Wirkungsgeschichte, VII. Die neuen Völker und die Begründung einer mittelalterlichen Rechtskultur. Rückblick und Ausblick. Hinzu kommen drei knappe Interventionen von  Günter Jerouschek und Karol Modzelewski.

 

Welch umfassende konzeptuelle Vorarbeit Gerhard Dilcher geleistet hat, tritt in seinem vielschichtigen programmatischen Einführungsbeitrag „Leges – Gentes - Regna“ (15-42), der zugleich eine eingehende Analyse von Forschungsstand und Möglichkeiten neuer Forschungsansätze enthält, deutlich hervor. Zwar trug die Dekonstruktion überkommener germanistischer Lehren und die damit verbundene Befreiung von ideologischen Altlasten (zu nennen sind hier vor allem Karl Kroeschell und Klaus von See) vor einigen Jahrzehnten wesentlich zur Etablierung einer „jungen“, methodenkritischen germanistischen Rechtsgeschichte bei. Gerade das Frühmittelalter aber als zuvor beliebtester Tummelplatz des „Germanischen“ war von dem Kahlschlag in besonderer Weise betroffen. Ein Paradigmenwechsel vollzog sich: Favorisiert wurde nun – noch befördert durch die „Entdeckung“ des römischen Vulgarrechts – ein Bild des Frühmittelalters in vorwiegend lateinisch-römischer und kirchlicher Tradition, zudem in einer Zeit allgemeiner Rückbesinnung auf das antike und christliche Kulturerbe, wie Dilcher zu Recht hervorhebt (20). Ein quellenkritisches Problembewusstsein gegenüber den Leges, was Überlieferung, Aktualität und Effektivität betrifft, blieb aber durchaus lebendig. Hierin liegt meines Erachtens auch der Grund, dass sich trotz gewichtiger Einzeluntersuchungen kein fester Forschungsstand herausgebildet hat, wie Dilcher zu Recht feststellt (19). Entscheidend freilich für den Entschluss Dilchers, die Frühmittelalterforschung zu einem neuen Deutungsversuch „der Epochenschwelle von Antike zum Mittelalter“ zu versammeln, waren neue Forschungsansätze und Interpretationsmuster vor allem ethnosoziologischer Provenienz.

 

Hervorgehoben werden zum einen die florierende aktuelle Forschung zur Ethnogenese der Völker und Stämme der Völkerwanderungszeit, die seit R. Wenskus den herkömmlichen Volksbegriff durch ethnosoziologische Modelle der Identitätsbildung und Akkulturation abgelöst hat. Zum anderen werden die unmittelbaren ethnosoziologischen Erkenntnisse zur normativen Welt archaischer Gesellschaften mit den Stichworten Oralität und orale Kommunikation über Recht, Rituale, Symbole und kulturelles Gedächtnis skizziert. Blutfehde, Schlichtungsverfahren, Bußleistungen werden als ethnologisch weitverbreitete Phänomene ausgewiesen. Und in der Tat dürfte heute weitgehender Konsens bestehen, dass normative Vorstellungen und Traditionen auch archaischen Gesellschaften nicht abgesprochen werden können, und um so weniger Gesellschaften, deren orale Rechtskultur noch unmittelbare Spuren in der Schriftkultur hinterlassen hat: gemeint sind die germanischen Rechtswörter in den Leges, die – stets schon von hohem Interesse – zentrale Bedeutung innerhalb des neuen Forschungsansatzes erhalten.

 

Das Ziel der Tagung war hoch gesteckt. Es sollte versucht werden, „die Synthese von Rechts- und Kulturtraditionen“ zu erfassen (15), die aus der Begegnung der germanischsprachigen Völker mit der Schriftkultur der Spätantike erwächst und zum Fundament des sich ausbildenden okzidentalen Europa werden wird. Innerhalb dieser Synthese sollte besondere Aufmerksamkeit dem – vor allem rechtssprachlich und rechtssoziologisch zu erschließenden – Beitrag der „neuen“ Völker gewidmet werden. Ein weiteres Ziel der Tagung bestand darin, das „Recht“ dieser Epoche in einen allgemeinen kulturgeschichtlichen Zusammenhang zu stellen und ihm mehr Beachtung als bisher innerhalb der ethnogenetischen Forschungsprojekte zu den frühmittelalterlichen Gentes und Regna zu sichern. Und in der Tat legt Dilcher überzeugend dar, dass die – schließlich nach Stämmen bezeichneten – Leges ebenfalls als identitätsstiftende oder -wahrende Faktoren wahrgenommen werden müssen.

 

Die oft nur wenige Seiten umfassenden einzelnen Beiträge stellen ganz überwiegend Kurzfassungen oder exemplarische Studien aus eigenen umfangreicheren Untersuchungen dar, die, auf den neuesten Forschungsstand gebracht, auf knappem Raum dichte Information bieten.

 

An den Einführungsbeitrag Dilchers schließt sich eine vergleichende Betrachtung von Jürgen Weitzels zu den heutigen Forschungsfragen und denen der namhaften Frühmittelalterforscher H. E. Feine, H. Fehr und R. Buchner aus den 20er und 50er Jahre des 20. Jahrhunderts (43-50). Eine klare Darstellung der modernen ethnogenetischen Forschung und der Problematik, zuordnungsstiftende Identitätskriterien auszumachen, gibt Walter Pohl „Probleme einer Sinngeschichte ethnischer Gemeinschaften, Identität und Tradition“ (51-67), wobei er den Leges eine zentrale Rolle im Rahmen identitätsbildender Tradition einräumt. Die Möglichkeit von Rückschlüssen auf vorrömische Verhältnisse beurteilt er allerdings skeptisch, da die durch die Reichsgründungen auf römischem Boden verursachten umstürzenden Veränderungen bei den neuen Völkern zu Identitätskrisen und ausgeprägten Orientierungsbedürfnissen geführt hätten. Ein leidenschaftliches Plädoyer Jörg Jarnuts für die Abschaffung des Begriffs „germanisch“ aus Gründen des ideologischen Missbrauchs sowie fehlenden germanischen Identitätsbewusstseins schließt sich an (69-77). Es folgt ein sehr bemerkenswerter Beitrag Karol Modzelewskis, dessen vergleichende Studien zu frühmittelalterlichen sächsischen, slawischen und baltischen Institutionen wie Dingversammlung und Ächtungsformen überraschend konkrete Gemeinsamkeiten ans Licht heben und die Nachteile der Sprachbarriere, die den westlichen Rechtshistoriker zumeist von der Geschichte Osteuropas trennt, empfindlich bewusst werden lässt (79-89). Um frühmittelalterliche Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit am Beispiel der „Historien“ des Gregor von Tours geht es in dem Beitrag von Hans-Werner Goetz (91-117), genauer: um die subjektive Wahrnehmung Gregors von Recht und Gerechtigkeit, womit Goetz zugleich den neueren kulturwissenschaftlichen Ansatz der „Innenbetrachtung“ mittelalterlicher Autoren verfolgt. An zahlreichen Beispielen wird das kirchlich und religiös verankerte Denken Gregors in Kategorien von Recht und Unrecht und vom Walten göttlicher Gerechtigkeit durch Gottesgericht dargestellt, aber auch das Denken in objektive Geltung beanspruchenden weltlichen Rechtsnormen. Fraglich bleibt freilich, inwieweit die Rechts- und Gerechtigkeitsvorstellungen des vornehmen Gallorömers und hohen Klerikers Gregor von Tours als solche der frühmittelalterlichen Menschen angesehen werden können (94).

 

Der sprachwissenschaftliche Teil II „Sprache und Recht“ mit Beiträgen von Gabriele von Olberg-Haverkate, Ruth Schmidt-Wiegand, Klaus von See und Daniela Fruscione verdiente eine eingehendere Würdigung, als sie hier aus rechtshistorischer Feder gegeben werden kann, da die sprachwissenschaftlichen Erkenntnisse von besonderer, ja tragender Bedeutung für die Frage sind, inwieweit die Völker germanischer Sprache eigene normative Traditionen ausgebildet haben, die die Reichsgründungen der Völkerwanderungszeit überdauerten.

 

Zwar sind auch sprachwissenschaftliche Befunde theorien- und interpretationsgesteuert, wie der wissenschaftsgeschichtliche Beitrag Klaus von Sees zur altnordischen Rechtssprache plastisch vor Augen führt (159-165). Man ist sich aber heute einig, sich mit der Analyse der sprachlichen Gemeinsamkeiten der germanischen Sprachen in ihrem überlieferten Zustand zu begnügen und auf die Rekonstruktion einer germanischen Ursprache zu verzichten. Zugleich besteht offenbar Konsens darüber, die Rechtswörter, die in verschiedenen Stammesrechten mit vergleichbarem Bedeutungsumfang auftreten, als intergermanisch einzustufen (vgl. vor allem Fruscione, „Ansätze übergreifender germanischer Rechtssprachen“ 167-182; ferner von Olberg-Haverkate, Die deutsche Rechtssprache 123-140, 138). Ruth Schmidt-Wiegand, die seit Jahrzehnten in engem und außerordentlich fruchtbarem Austausch mit der rechtshistorischen Frühmittelalter- und Mittelalterforschung steht, gibt in ihrem Beitrag „Sprache, Recht, Rechtssprache bei Franken und Alemannen vom 6.-8. Jahrhundert.“ (141-158) eindrucksvolle Beispiele vom Weg ursprünglich magisch gebrauchter Wörter in die Gerichtssprache und schließlich in die Rechtsaufzeichnung vor allem anhand der Malbergischen Glossen und des berühmten Titels 58 der Lex Salica „De chrenechruda“.

 

Demgegenüber rücken in Abschnitt III: „Die Reichsgründungen und ihre Rechts- und Herrschaftsordnungen“ naturgemäß die spätantiken römischen und kirchlichen Traditionen stärker in den Vordergrund. Einen gelehrten Streifzug durch antikes und germanisches Königtum mit dem Schwerpunkt auf dem Heerkönigtum der Völkerwanderungszeit unternimmt Herwig Wolfram („Grundlagen und Ursprünge des europäischen Königtums“) (185-196). Sehr knapp nimmt Jörg Jarnut zu der grundlegenden Streitfrage Stellung, inwieweit mittelalterliche Reiche, hier das Frankenreich, als „Staat“ bezeichnet werden können (197-202) – eine Streitfrage, die am Beispiel der Kontroverse zwischen Johannes Fried und Hans-Werner Goetz dargestellt wird, aber auch in den breiteren Hintergrund der verfassungsgeschichtlichen Forschung eines O. Brunner, Th. Mayer, W. Schlesinger eingebettet wird. Entgegen dem „vom sog. ‚Germanischen’ bestimmten Sonderweg“ dieser Forscher, der sich immer mehr als „Schimäre“ erweise (201), spricht sich Jarnut im Sinne der sonstigen europäischen Forschung für eine pragmatische Verwendung des Begriffs „Staat“ aus: ein Vorschlag, der bei den Rechtshistorikern auf Ablehnung stieß. Auch der Beitrag der Historikerin Adelheid Krah „Herrschaft und Konflikt in karolingischer und ottonischer Zeit“ (321-330) hat angesichts der Fülle der angesprochenen Probleme eher skizzenhaften Charakter, u. a. sieht sie das dinggenossenschaftliche Modell im Königsgericht bestätigt. Hermann Nehlsen gibt in seinem Beitrag „Der Einfluss des Alten und Neuen Testaments auf die Rechtsentwicklung in der Spätantike und im frühen Mittelalter bei den germanischen Stämmen“ (203-218) einen Überblick über seine bisherigen Forschungsergebnisse zu diesem Thema – erinnert sei an den bedeutungsvollen Nachweis, dass der Tit. 55,4 der Lex Salica, die zentrale Quelle für die Lehre von der altgermanischen Friedlosigkeit, in Wahrheit biblisches Gedankengut enthält – und illustriert anhand von Normen aus dem Edictum Theoderici, den Leges Visigothorum, der Lex Burgundionum und der Lex Salica den biblischen Einfluss, den er aus klerikaler Beteiligung an der Redaktion der Leges erklärt. Den breitesten Traditionsstrang schriftlichen Rechts seit der Spätantike stellt Peter Landau „Die Kirche als Vermittlerin schriftlichen Rechts“ (219-229) mit der breitgefächerten Gattung verschiedenster Kanonessammlungen vor, einschließlich der apogryphen Sammlungen wie des Pseudo-Isidor, die die abendländische Rechtskultur nachhaltig geprägt haben. Vor allem aber zeichnet Landau die erstaunlich weite und frühe handschriftliche Verbreitung dieser Sammlungen im merowingischen wie karolingischen Frankenreich, Churrätien und Bayern nach. Auch Harald Siems „Zum Weiterwirken römischen Rechts in der kulturellen Vielfalt des Frühmittelalters“ (231-255) verfolgt einen in die Antike zurückreichenden Traditionsstrang, den des römischen Rechts, wobei er die sehr bedenkenswerte Konzeption einer frühmittelalterlichen Mischkultur darlegt, die sich nicht in germanisches Recht hier und römisches Recht dort aufteilen lasse. Seine These, dass es von der Antike bis ins Mittelalter – also bereits vor den Reichsgründungen der Völkerwanderungszeit – durch ständige Kontakte mit der römischen Zivilisation alltägliche Erfahrungen des römischen Rechts gegeben habe, stützt Siems zum einen auf die Präsenz einer römischen Restbevölkerung, der vermutlich die überlieferten römischen Geschäftsurkunden des Frühmittelalters zuzuschreiben sind, und zum anderen auf die Kirche als Trägerin römischen Rechts, die starken Einfluss auf den Lebens- und Rechtsalltag genommen habe. Besondere Hervorhebung verdient nach Methodik wie Forschungsertrag der umfangreiche Beitrag Clausdieter Schotts („Lex und Skriptorium – Eine Studie zu den süddeutschen Stammesrechten“) (257-290), der erneut die handschriftliche Überlieferungssituation in Augenschein nimmt, zu einer von den Eckhardtschen MGH- und Germanenrechten-Editionen abweichenden Beurteilung gelangt und in detaillierter Argumentation sowohl auf überlieferungsgeschichtlicher wie inhaltlicher Basis die – höchst umstrittene – Lex Alamannorum als eine Fälschung ausmacht, die vermutlich im bedeutenden Skriptorium des Klosters Reichenau entstanden ist: eine Vermutung, die Schott durch die Verbindung von Textanalyse und detaillierter Nachzeichnung des historisch-politischen Umfeldes nahezu zur Gewissheit werden lässt. Der Fälschungsverdacht erstreckt sich auch auf die der Lex Alamannorum  in vielerlei Hinsicht nahestehende Lex Baiuvariorum. Als Herstellungsort wird unter den verschiedenen Thesen das in Verbindung mit der Reichenau stehende bayerische Kloster Niederaltaich favorisiert. Eva Schumann („Entstehung und Fortwirkung der Lex Baiuvariorum“) (291-319) resumiert den aktuellen Forschungsstand zur Lex Baiuvariorum. Den allgemein hoch bewerteten Sachverstand der Redaktoren illustriert sie anschaulich an einem Quellenbeispiel. Zur deutlichen Privilegierung der Kirche, die übrigens der Lex Alamannorum und der Lex Baiuvariorum gemeinsam ist, hält Schumann die bemerkenswerte Tatsache fest, dass ausweislich zahlreicher Urkunden des 8. und 9. Jahrhunderts die Kirche unter Berufung auf die lex scripta ihre Interessen durchzusetzen vermocht habe (311).

 

Wie nicht anders zu erwarten, wird in Teil IV „Konflikt und Konfliktbeilegung“ eine andere Welt sichtbar. Bereits Antonio Padoa Schioppa, „Aspetti della giustizia nei placiti longobardi: note sul sistema delle prove” (333-348), stellt zu Recht sowohl in der langobardischen Gesetzgebung wie in den Gerichtsurkunden des 7. und 8. Jahrhunderts mit Eidhelfereid und Zweikampf Elemente germanischer Tradition fest. Daneben aber gibt es Urkunden, die einen richterlich dominierten Prozess mit rationalen Beweismitteln bezeugen, was Padoa Schioppa überzeugend zumindest teilweise auf kirchlichen Einfluss, genauer: auf die häufig bezeugten kirchlichen Prozessparteien zurückführt. Jürgen Weitzel („Die Bedeutung der Dinggenossenschaft für die Herrschaftsordnung“) (351-366) präsentiert prägnant die von ihm begründete und umfangreich dargelegte Lehre von der Dinggenossenschaft (Dinggenossenschaft und Recht, 2 Bände, 1985), die hier in ihren Grundzügen nochmals kurz skizziert sei. Unter dinggenossenschaftlicher Rechtsfindung versteht Weitzel die „organisatorische und funktionale Trennung von Rechtsspruch und Rechtszwang“, d. h. von Gerichtsversammlung einerseits und dem vorsitzenden Richter andererseits, wobei Rechtsfindung insbesondere Rechtsbildung und weniger Rechtsanwendung bezeichnet, dies in der Tat zugleich eine Folge oraler Rechtskultur, die grundsätzlich keine bestandssicheren, lediglich anzuwendenden Normen kennt. Von der dinggenossenschaftlichen Gerichtsverfassung vorwiegend des nördlichen Frankenreichs sowie der Gebiete nördlich der Alpen unterscheidet Weitzel das Modell des selbsturteilenden Richters, wobei er – auch dies ist einsichtig – die Dinggenossenschaft in Beziehung zur Oralität sieht und das Richtermodell eher dem Schriftrecht zuordnet. Die Dinggenossenschaft stellt nach Weitzel ein „wesentlich germanisches“ „Organisations-, Entscheidungs- und Herrschaftsmodell“ dar, lediglich der vorsitzende Richter entstamme der spätantiken römisch-kirchlichen Tradition. Thematisiert wird sodann das Verhältnis von Dingversammlung und mittelalterlicher Herrschaftsordnung, wobei dem dinggenossenschaftlichen Prinzip die Funktion einer Gewaltenteilung auf allen Herrschaftsebenen während des gesamten Mittelalters zukomme. Einen kurzen und instruktiven Streifzug durch Geschichte und Formen der älteren prozessualen und der materiellen Talion einschließlich ihres Auftretens in den Leges unternimmt Heinz Holzhauer („Über materielle und prozessuale Talion“) (367-376). Die beiden folgenden Beiträge führen in die nordischen Länder, deren reiche mittelalterlichen und spätmittelalterlichen Quellen noch Gesellschaften ohne nennenswerte obrigkeitliche Gewalt erkennen lassen. Eine sehr instruktive, quellenfundierte und zugleich analytische Darstellung von Gesellschaften (Island, Norwegen, Schweden), die auf Selbstregulierung, Selbsthilfe und Reziprozität beruhen, die allmähliche Etablierung einer königlichen Gerichtsbarkeit und die damit einhergehenden prozessualen Entwicklungsverläufe, gibt Klaus von See („Selbsthilfe und öffentlicher Strafanspruch im mittelalterlichen Norden“) (377-390), wobei er den ursprünglichen Zustand „eher als typisch frührechtlich“ denn „als typisch germanisch“ qualifiziert. Peter Oestmann („Blutrache und Fehde in isländischen Quellen“) (391-413) stellt dem in der Graugans normierten Racherecht die in den Sagas geschilderten Blutrachefälle gegenüber. Andreas Heusler maß den Sagaerzählungen, obgleich ungewiss ist, ob Verhältnisse des 10./11. oder des 13. Jahrhunderts geschildert werden, einen derart hohen Realitätsgehalt zu, dass er sie sogar quantitativ ausgewertet hat. Oestmanns Beitrag kulminiert in dem Vorschlag, gewisse Regelmäßigkeiten, die er als Folge von Untaten festgestellt hat –  sei es Blutrache, Vergleich oder Gerichtsverfahren im Allding – , unter dem Begriff der spontanen Ordnung zusammenzufassen, eine aus der Wirtschaftstheorie stammende Lehre, die Friedrich August von Hayek auf vorstaatliche Gesellschaften erstreckt hat (vgl. dazu Rückert 594ff.). Hiernach soll zwischen die bisherigen beiden Kategorien Recht und Nichtrecht ein Zwischenglied treten: die spontane Ordnung, als eine Vorform des Rechts – in der Tat ein ansprechendes Modell, das zugleich einen Zustand neben und vor Ausbildung einer eigentlichen Rechtsgewohnheit beschreiben würde. Es fragt sich allerdings, ob die Vorstellung der spontanen Ordnung und somit einer nichtrechtlichen, aber doch funktionsfähigen innergesellschaftlichen „Selbstregulierung“ nicht eher für wirtschaftsnahe Rechtsgebiete passt, etwa für den Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns, und weniger für emotionsgeladene Konflikte, die Rachegelüste, aber auch existentielle Rang- und Ehrprobleme auslösten. Zu denken gibt jedenfalls, dass die Eindämmung von Blutrache und Fehde erstes und drängendstes Anliegen obrigkeitlicher Gewalt vom Frühmittelalter an über viele Jahrhunderte gewesen ist: vermutlich deshalb, weil auf die Kräfte innergesellschaftlicher Selbstregulierung gerade hier kein Verlass war. Erwähnt seien im übrigen auch die – offenbar erfolglosen – Versuche der Graugans zu Einschränkung der Rache.

 

Der V. Teil „Statusänderung und Rechtsübertragung“ steht im Zeichen der Konfrontation unterschiedlicher – antik-römisch oder archaisch-germanisch orientierter – Deutungsversuche. Ausgangspunkt der vielschichtigen Abhandlung Gerhard Dilchers „per gairethinx secundum ritus gentis nostrae confirmantes. Zu Recht und Ritual im Langobardenrecht“ (419-448) ist die Kontroverse um das langobardische Rechtswort gairethinx, das Ennio Cortese entsprechend der im Edictum Rothari begegnenden Definition als donatio auch im Epilog (c. 386) in diesem Sinne deutet. König Rothari hätte also – für den deutschen Rechtshistoriker eine zweifellos befremdliche Vorstellung – durch eine Art Speerritus dem langobardischen Volk das aufgezeichnete Edikt zum Geschenk gemacht. Dilcher erarbeitet in eingehender, zum Teil auch mühevoller Interpretation – die diversen Textstellen ergeben kein von vornherein einheitliches Bild –, dass gairethinx als Bekräftigungsritual anzusehen und die Gleichsetzung mit donatio  nicht als Definition, sondern als Transformation in die Denkweise der lateinischen Schriftkultur aufzufassen sei. Auch der Kontext des Epilogs sowie die Wortbedeutung von gairethinx sprechen in der Tat für eine germanisch-langobardische Deutung: Bekräftigung des Edikts durch die Heeresversammlung. Erwähnt seien auch der kenntnisreiche Exkurs Dilchers zur Deutung der Agilulf-Platte (449-458) und die zustimmende Intervention Modzelewskis (459f.). Ein ähnliches – zwischen Schenkung, Testament und Adoption angesiedeltes – Rechtsgeschäft, wie es im Zusammenhang mit dem langobardischen gairethinx bezeugt ist, enthält auch die Lex Salica in Gestalt der Affatomie. Adrian Schmidt-Recla („Mancipatio familiae und Affatomie“) (461-486) befasst sich mit der Frage, ob die salfränkische Affatomie auf die – in spätrömischen Rechtsquellen nicht mehr bezeugte – mancipatio familiae der Gaius-Institutionen zurückgehen könnte und beurteilt dies als nicht nachweisbar, weil der entsprechende Text in den in Gallien bezeugten Gaius-Institutionen nicht enthalten ist. Auch der – recht formaljuristisch durchgeführte – inhaltliche Vergleich der Rechtsinstitute fällt negativ aus. Der ausführlich dargestellte Meinungsstreit um die rechtliche Einordung der Affatomie wird mit dem unvermittelten Lösungsvorschlag beendet, dass die Affatomie kein Rechtsgeschäft, sondern höchstwahrscheinlich ein Verfahren gewesen sei, das mehrere Rechtsgeschäfte umfasst habe. Ein knapper Überblick Peter Landaus, „Rechtsübertragung an Grund und Boden in den Volksrechten“ (487-494), behandelt Verfügungsbeschränkungen wie Erbenwartrecht, Beispruchsrecht u. ä. mit dem Fazit, dass diese Institute keineswegs den Rückschluss auf ein ursprünglich der Hausgemeinschaft zustehendes Grundeigentum erlaubten, sondern möglicherweise nach einer Phase weitgehender Verfügungsfreiheit erst nach der Völkerwanderungszeit eingeführt worden seien.

 

Teil VI unter dem nicht ganz glücklich erscheinenden Titel „Zur Wirkungsgeschichte“ beschließt mit zwei Beiträgen den Hauptteil. Steffen Schlinker, „Zur Frage der Kontinuität und Diskontinuität prozessrechtlicher Institute von der Spätantike bis in das hohe Mittelalter“(497-501), legt kurz und überzeugend dar, dass der Kontumazialprozess des nachklassischen römischen Prozessrechts einerseits und das fränkische sowie langobardische Säumnisverfahren andererseits trotz mancher Ähnlichkeit tiefe Unterschiede aufweisen und daher von einer Diskontinuität auszugehen sei. Bernd Kannowskis anschaulicher wie differenzierter Beitrag „Der Sachsenspiegel und die Buch’sche Glosse“ (503-521) behandelt mit Eike von Repgow und Johann von Buch die Begegnung zweier Rechtskulturen im 13./14. Jahrhundert, und zwar am Beispiel des Beweisrechts, vor allem des gerichtlichen Zweikampfs. Die Verbindung zum Frühmittelalter besteht offenbar darin, dass die von Kannowski ausgewählte Sachsenspiegelstelle (Landrecht I 18) von Recht spricht, das die Sachsen gegen Karls des Großen Willen beibehalten hätten. Kannowski hat es –  im Bewusstsein der methodischen Problematik – allerdings vermieden, sich in der Kontinuitätsfrage festzulegen.

 

Der letzte Teil VII „Die neuen Völker und die Begründung einer mittelalterlichen Rechtskultur. Rückblick und Ausblick“ umfasst überwiegend Beiträge mit weitgreifenden und theoriegebundenen Fragestellungen.

 

Besondere Anerkennung verdient die „philologische Schlussbemerkung“ Daniela Frusciones (525-535), die in wohltuender Objektivität auf sprachwissenschaftlicher, ethnologisch und historisch ergänzter Basis die immer wieder angeschnittene Frage erörtert, inwiefern die Verwendung des Begriffs „Germanen, germanisch“ noch wissenschaftlich korrekt ist. Nach allem ist eine sprachwissenschaftliche Grundlage des Germanischen gegeben, jedoch keine ethnische, weshalb nach Meinung der neuen ethnologischen Forschung die Bezeichnung „germanisch“ allenfalls als wissenschaftliche Konvention akzeptiert werden kann. Was den Bereich des Rechts anbelangt, befürwortet Fruscione angesichts des Bestands an Rechtswörtern germanischer Formen und Inhalte vorsichtig die Möglichkeit, in einem historisch-geographischen Kontext und in Relation zur römischen Rechtskultur von „germanischem“ anstatt nur von archaischem Recht zu sprechen. In einer knappen Skizze thematisiert H.-W.Goetz („Gens-Regnum-Lex: das Beispiel der Franken“) (537-542) den Vorgang der fränkischen Reichsgründung und die Bedeutung des Regnum, das dem „Vielvölkerstaat“ Namen und Selbstverständnis gab, und hebt Akkulturationsvorgänge auf allen Ebenen, und zwar schon vor Reichsgründung hervor, so dass auch hinsichtlich der Leges von den strikten Vorstellungen eines germanisch-römischen Gegensatzes abzurücken sei. In scharfer Polemik gegen die historische Fraktion der Tagung  kommentiert sodann Jürgen Weitzel („Gericht, Verfahren, Recht“) (543-548) die Diskussion über seinen Vortrag zur Dinggenossenschaft, rügt den bereits erwähnten, von Goetz, Jarnut und Pohl herausgegebenen Sammelband „Regna and Gentes“, weil das römische Element einseitig betont und die Bedeutung der dinggenossenschaftlichen Rechtsbildung nicht angemessen wahrgenommen worden sei, und resumiert, dass die unterschiedlichen Perspektiven der Historiker einerseits und der Rechtshistoriker und Philologen andererseits nicht zu einer fruchtbaren Diskussion zusammenzuführen gewesen seien. Elmar Wadle („Frieden, Zwang, Recht – Ein Versuch, Zusammenhänge in der Zeit der leges zu deuten“) (549-560) stellt einige anregende Überlegungen zu Frieden, Recht und Gericht in den Leges an. Gewiss wird man zustimmen können, wenn er die rechtliche Situation als „Gemengelage von hergebrachten ‚germanischen’ Rechtsgewohnheiten und römischen, in die spätantik-lateinische Schriftkultur eingebetteten Rechtsvorstellungen“ (550) kennzeichnet und von Kernbereichen überkommener Rechtsgewohnheiten spricht, die in den Leges auszumachen seien. Wenn aber „verallgemeinernd“ festgehalten wird, dass zu den prägenden Elementen „aller leges“ mit Gewissheit das dinggenossenschaftliche Gericht gehöre (551), so stellt dies doch wohl eine zu weit gehende Verallgemeinerung im Sinne eines germanisierenden Gesamtbildes dar. Um den seit den 90er Jahren vielerörterten mittelalterlichen Rechtsbegriff geht es Dietmar Willoweit („Innergesellschaftlich und hierarchisch begründete Rechtsbildung im Mittelalter – Ein Kommentar“) (561-568), indem er dem bisherigen Begriffspaar Rechtsgewohnheiten – Gesetzesrecht das zweifellos offenere, staatsfernere Begriffspaar „innergesellschaftliches  – hierarchisches Recht“ gegenüber stellt. Das innergesellschaftliche Recht ist offensichtlich nicht mit Rechtsgewohnheit identisch (562), aber ebenfalls sanktionsbewehrt, jedoch erfolgt die Sanktion – und dies sei entscheidend – nicht unter Mitwirkung herrschaftlicher Amtsträger, sondern der Rechtsinhaber selbst: ein Modell, das Willoweit nicht nur in vorstaatlicher Zeit ansiedelt, sondern auch noch in der Sühnevertragspraxis des 16. Jahrhunderts verwirklicht sieht. Eine genauere Verortung des neuen Begriffspaars innerhalb des bestehenden Meinungsspektrums zum mittelalterlichen Rechtsbegriff steht freilich noch aus. Erst dann wird zu beurteilen sein, welches qualitative Potential den neuen Begriffen innewohnen könnte. Mit Joachim Rückert („Rechtsbegriff und Rechtsbegriffe – germanisch, römisch, kirchlich, heutig ?“) (569-602) ergreift ein Nichtmediävist das Wort, von der zweifellos privilegierten Position des methodisch-theoretisch-soziologisch wohl gerüsteten, mediävistisch informierten, aber nicht involvierten und daher distanzierten Betrachters aus. Es geht ihm zunächst um das Aufzeigen von „Sprachspielen“, untrennbar verbunden freilich mit der inhaltlichen Analyse des Gesagten, am Beispiel des Beitrags von Goetz über Gregor von Tours und des von Jarnut verwendeten Staatsbegriffs. Wenn Rückert allerdings schreibt, Goetz wolle durch den bischöflichen Zeitzeugen Gregor über frühmittelalterliches Recht und insbesondere die Rechtspraxis sprechen (573), so liegt hier wohl ein Missverständnis vor. Die von Goetz gewählte „Innenansicht“ des Autors Gregor von Tours konzentriert sich völlig auf Gregors Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit, wobei aus Sicht des Rechtshistorikers wie des Rechtstheoretikers freilich viele Fragen offen bleiben. Ein gelehrter Rundgang durch Definitionen des Grundbegriffs Recht schließt sich an, um bei Luhmanns Rechtsbegriff von normativer Erwartung und Verhaltenssteuerung, Friedrich August von Hayeks „spontaner Ordnung“ zu verweilen und die Fruchtbarkeit dieser Theorien für das Erfassen eines vorstaatlichen Rechts ausführlich zu erörtern, und mit H. L. A. Hart zu schließen. So anregend und lesenswert diese Ausführungen sind: aus Babylon, um mit Rückert zu reden, ist kein Pfingsten geworden – und dies war wohl auch nicht intendiert.

 

Gerhard Dilchers wiederum sehr inhaltsreicher Beitrag „Zur Entstehungs- und Wirkungsgeschichte der mittelalterlichen Rechtskultur“ (603-637) stellt zugleich die Schlusszusammenfassung dar, worin, „keineswegs ganz systematisch und durchaus subjektiv“ (604), verschiedene, teilweise auch nur in Diskussionen angeschnittene Gesichtspunkte der Tagung aufgegriffen und im Kontext der eingangs gesetzten Ziele reflektiert werden.

 

Ein sehr kontrovers diskutierter Schwerpunkt der Tagung war die Frage um die Beibehaltung der Begriffe „Germane, germanisch“, wofür sich letztlich die Mehrzahl der Autoren ausgesprochen hat. In der Tat ist bisher kein anderer geeigneter Sammelbegriff gefunden worden und ohne eine Sammelbezeichnung für die Völker, um deren Rechtskultur es im Frühmittelalter primär geht, ist schwerlich auszukommen. Nichtsdestoweniger sind Jarnuts Vorbehalte gegenüber den immer noch gern genutzten, aber hoch problematischen Annehmlichkeiten dieses Begriffs sehr ernst zu nehmen: „(Die Konstituierung des ‚Germanischen’ als historische Kategorie) erweitert ... scheinbar unser Wissen über jedes germanischsprachige Volk dadurch ungemein, dass viele oder alle Erkenntnisse, die wir über die als Einheit betrachteten ‚Germanen’ besitzen, nun auf dieses Volk übertragen werden können“(75). Jarnuts Beobachtung lässt sich ohne weiteres auf das Gebiet des Rechts erstrecken und sollte dazu anhalten, die Qualifikation „germanisch“ mit Vorsicht zu verwenden.

 

Zutreffend hebt Dilcher als „grundlegende Konsense“ (607f.) der Tagung hervor, dass entsprechend dem modernen methodischen und insbesondere ethnosoziologischen Forschungsstand überkommene Vorstellungen von „volkshaften“ kulturellen Phänomenen, von urgermanischen oder gemeingermanischen Kulturstufen, von heidnisch-religiösen und sakralen Elementen fallen gelassen bzw. ausgeklammert wurden. Ferner weist Dilcher zu Recht auf die Leistungen der Rechtsgeschichte in ihrem Bemühen um eine differenzierte, kulturgeschichtlich ausgerichtete Beschreibung des mittelalterlichen Rechts hin (609f.) und auf die Bedeutung, die  nunmehr „innergesellschaftlich“ verstandenen Rechtsformen im Rahmen ethnogenetischer Forschung als identitätsbildender Faktor zukomme (614f.). Eingehend äußert sich Dilcher auch „zum methodischen Zugriff auf orale Traditionen“ (611ff.) und illustriert an Beispielen aus der angelsächsischen wie der langobardischen Gesetzgebung, in welch unterschiedlicher Intensität das spätantik-römische Vorbild  einwirken konnte und keineswegs zu einer Kontinuität römischer Rechtssätze führen musste (611ff.). Ferner hat die in der Diskussion zutage getretene Skepsis der Historiker gegenüber dem Modell der dinggenossenschaftlichen Rechtsbildung Dilcher veranlasst, nochmals aus soziologischer Perspektive die zentrale Bedeutung des Thing – wir befinden uns unversehens in der germanischen Frühzeit – als Kultversammlung, als Ort der Identitätsbildung und in diesem Rahmen auch als Ort der Rechtsbildung zu verdeutlichen und in offensichtlicher Annahme strikter Kontinuität einen Traditionsstrang ins Mittelalter zu führen (619ff.). Sehr akzentuiert wird ein weiteres zentrales Problem behandelt: die Frage des Realitätsbezugs der Leges und sonstiger Rechtstexte (628ff.). Die Annahme einer – offenbar flächendeckenden – vom Schriftrecht unabhängig gedachten, durch Gewohnheiten geprägten oralen Rechtskultur relativiert den Aussagewert schriftlich fixierten Rechts noch erheblich stärker, als dies bisher der Fall war.

 

Der letzte Abschnitt des Schlussbeitrags steht unter dem klangvollem Titel: „Das veränderte Rechtsverständnis: Teilhabe und Freiheit, Konsens und Widerstand“ (632f.), eine assoziative, stark subjektiv geprägte Gesamtschau über die Jahrhunderte.

 

Trotz der Vielseitigkeit der Aspekte mündet der eingangs angekündigte Versuch einer Synthese aus den verschiedenen Rechts- und Kulturtraditionen, die in den Reichen der Völkerwanderungszeit aufeinander trafen, in der Schlusszusammenfassung doch in eine deutlich germanisierende Perspektive ein. Es mag zutreffen, dass die Rechtspraxis sich sehr viel weiter entfernt von den in den Leges niedergelegten Rechtsinstituten gestaltet hat, als man dies bisher bereits angenommen hat – obgleich sich andererseits niemand gehindert fühlte, in diesem Band ebendiese Leges als die nahezu einzigen Zeugnisse für Spuren normativer Traditionen der Wandervölker intensiv auszuwerten. Die häufige Bezugnahme auf die dinggenossenschaftliche Rechtsfindung, hergeleitet aus dem germanischen Thing, vermittelt indessen den Eindruck, als stände einem stärker römisch orientierten Schriftrecht eine weithin von germanischen Traditionen geprägte mündliche Rechtskultur gegenüber (620, 622). Die noch von Weitzel, dem Begründer der dinggenossenschaftlichen Lehre, klar gezogenen geographischen und institutionellen Grenzen sind vage geworden. Jedes abendländische placitum scheint imstande zu sein, eine Dinggenossenschaft zu belegen – unabhängig von Siedlungsverhältnissen und romanischen Bevölkerungsanteilen. Unstreitig geht die Schriftkultur und mit ihr das spätantike Erbe im Laufe des Frühmittelalters zurück. Die zunehmende Oralisierung der Rechtskultur bedeutet zugleich Archaisierung. Kann nun dieser komplexe Vorgang ohne weiteres und flächendeckend als Durchsetzung altgermanischer Rechtstraditionen interpretiert werden?

 

Ungeachtet der soeben geäußerten Zweifel ist ein positives Fazit zu ziehen. Die intensive Einbeziehung philologischer wie rechtsethnologischer Erkenntnisse hat in der Tat eine wesentlich sensiblere Wahrnehmung und Beschreibung „barbarischer“ Rechtstraditionen ermöglicht und diese zugleich  überzeugend kulturwissenschaftlich verankert.

 

Festzuhalten ist ferner, dass der Band in seiner Gesamtheit einen außerordentlich instruktiven Querschnitt durch eine Vielzahl von Problemen, Perspektiven, Methoden und Quellenbereichen des Frühmittelalters gibt. Für jeden Forscher, der sich mit dieser Epoche befasst oder befassen will, wird dieser Band von hohem Informations- und Orientierungswert sein, denn er präsentiert in gedrängter Form den aktuellen Forschungsstand in einer thematischen Breite, die sich der einzelne Forscher nur unter großem zeitlichen Aufwand erschließen könnte. Viel bleibt noch zu tun. Und dies wird dem Initiator dieses Bandes nur recht sein, hat er doch die Hoffnung geäußert (604), „die Weite und Offenheit des behandelten Problemfeldes noch einmal deutlich zu machen“.

 

Freiburg im Breisgau                                                                           Karin Nehlsen-von Stryk