Ingenhaeff, Wolfgang, Ältere Rechtsgeschichte. Von den Anfängen bis zum Beginn der Neuzeit. Ein Überblick. Berenkamp, Innsbruck 2005. 287 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Der Verfasser dieser älteren Rechtsgeschichte ist mit 60 Jahren ein wohl älterer Assistent, der über den zweiten Bildungsweg, eine Finanzbedienstetentätigkeit, eine bischöfliche Pressesprecherstelle, über einen Bischof und Nikolaus Grass mit etwa 36 Jahren als Hilfskraft an und in die Universität gelangt und von Kurt Ebert aus freien Stücken dort verfestigt worden ist sowie ohne Dissertation seit 1984 die Habilitation versucht. Den zweiten Teil seines eigentlichen Doppelnamens Ingenhaeff-Berenkamp verwendet Ingenhaeff für den von ihm auch im jahrelangen Krankgeschriebenenstand des öffentlichen Dienstes wohl munter und geschäftig betriebenen privatwirtschaftlichen Verlag Berenkamp. Dort sind von ihm erschienen etwa Nordic Walking 2004, Drachen, Hexen, böse Geister 1993 oder Schnaps 1992(, 2. Aufl. 1996) und anderes.

 

Sein literarisches Debüt bilden anscheinend Lehrer, Richter, Hirten – die Bischöfe Tirols (1981), mit denen er wohl vor allem seinen damaligen Arbeitgeber und Schutzpaten für sich zu gewinnen und in Dankbarkeit zu verbinden versuchte. Dem folgt die Wallfahrt St. Georgenberg: über Gebetserhörungen, Mirakelgeschehen und Gnadenerweise (c. 1986), in der (in Harmonie mit dem seinerzeitigen Abt) zur Förderung von Absatz und Einkunft jedem wallfahrenden Käufer eine Benefizabgabe an das Kloster versprochen wird. Der heilige Detektiv – das Tagebuch des Florian Grün (1990) zeigt (nach dem baldigen Bruch mit dem bisherigen Geschäftspartner) Tirol im Namen der Rose mit aktueller Zielsetzung und bösen Folgen für den Abt.

 

Auch nur eine einzige beachtliche rechtsgeschichtliche Leistung zwischen Schnaps und Kloster ist in diesen Schriften nicht zu erkennen. Wird das jemanden schrecken können, der als nicht prüfungsberechtigter Assistent im jeweils einwöchigen Repetitorium das Studienfach Rechtsgeschichte erledigt? Offensichtlich nicht, sonst wäre das jetzt öffentlich vorgelegte Werk wohl weiter im Dunkel der grau gehandelten Skripten verblieben.

 

Im Vorwort dankt der Verfasser mit „ehrlicher Herzlichkeit“ all jenen, die an der Fertigstellung seiner Arbeit maßgeblichen Anteil haben, und nennt stellvertretend Rudolf Palme, durch den er eine zuvor unbekannte Kollegialität und Freundschaft erfahren habe. Damit hebt er einen Gelehrten hervor, der durch seine handschriftlich in Blockbuchstaben heimlich hinter „ich bin“ gesetzten Graffiti bekannt geworden ist. Dementsprechend lässt sich die gerühmte Beziehung durchaus als kennzeichnende Symbiose eines mühsam habilitierten Altassistenten und eines (trotz allen Bemühens bislang wohl noch) nicht habilitierten Uraltassistenten einstufen.

 

Vor allem die (Rechtsgeschichte als quälendes Filterfach am Studienanfang empfindenden) Studierenden der Rechtswissenschaft will der Verfasser von der Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit der Rechtsgeschichte überzeugen. Dem soll die „leichte Lesbarkeit“ dienen. Möglicherweise meint er damit Beispiele wie diese:

Im Osten tauchen die Skythen auf, im Mittelmeerraum setzte Griechenland zu einem imposanten Höhenflug an. Im östlichen Teil des Limes kehrte wenigstens vorübergehend Ruhe ein, da begannen die Probleme im Westen erst richtig. Kaum aber glaubte man, mit den Germanen eine annehmbare Basis des Zusammenlebens gefunden zu haben, da standen die Hunnen vor der Reichstür. Marcus Licinius Crassus und ein gewisser Catilina nutzten das Blutbad und fetteten ihre Vermögen ins Unzählbare auf. Nach der Ermordung König Alboins, der im Kampf zwar ein großer Held, charakterlich aber ein mieser Kerl war, regierten zehn Jahre lang die 36 Herzöge des Reichs. 773 erschien Karl in Italien, setzte Desiderius ab und drückte sich in Pavia die eiserne Krone aufs Haupt. Der Franke machte dem Spuk ein für allemal ein Ende. Auffallend ist, dass sich Gelehrte artfremder Wissenschaften zur Erstellung von Rechtsgutachten berufen fühlten. Mitunter ist zu hören, es sei im Kloster Niederaltaich entstanden, Gegenbeweise konnten bislang nicht geführt werden. Die machtvolle Stellung eines Einzelnen bereitete verständlicherweise dem Adel wenig Freude. Im Rügeverfahren, dessen Hauptmakel darin bestand, dass es das Denunziantentum förderte, zeigte sich das steigende Interesse des Staates an der Verbrechensverfolgung. Die nationale Propaganda (Deutsche gegen Slawen) rollte auf beiden Seiten. Die Fürsten hatten bald zur Kenntnis zu nehmen, dass Albrecht auch als König nicht gewillt war, nach der Pfeife des Adels zu tanzen. Karl IV. nahm die ihm zugestellten beglaubigten Abschriften nicht tragisch. Heinrich von Rottenburg blieb erfolglos, obwohl der luxemburgische König zugunsten der Aufständischen mitmischte. Der Kauf von Fiume konnte über die Probleme, die an den Südgrenzen Österreichs wuchsen, nur kurzfristig hinwegtäuschen. Der Papst erfuhr von diesem Plan, war beleidigt und – erholte sich wieder. Gabriel de Salamanca verstand, den Untertanen Irrsinnssummen abzupressen. Die Meinungsverschiedenheiten prallten im Investiturstreit aufeinander, der mit vollen Akkorden einsetzte, als die im Selbstbewusstsein gestärkte Kirche den Spieß umdrehte.

 

Gegliedert ist das Werk einigermaßen chronologisch. Es beginnt mit der rätselhaften Vorzeit, für die der Verfasser sein gesamtes, in seinen vorangestellten Literaturhinweisen mit rund 50 wissenschaftlichen Werken garniertes, angelesenes Wissen über Eiszeit (Diluvium), Pluvialzeiten, Interpluvialzeiten, Interglazialzeiten, die Geröllgerätekultur, Artefakte, Clactonien, die Nordleute, die Heidelberger Kultur, den homo Heidelbergenis, das Lithikum (Steinzeit), den Neandertaler, den homo sapiens (aus dem Nordosten), die Klingenkulturmenschen, das Keramikum (unübersetzt), die Trichterbecherkultur, die Megalithleute, die Streitaxtleute, die Linearkeramiker, die Glockenbecherkultur, die (seiner Vorlage und) ihm wahrscheinliche Verschmelzung der Trichterbecherleute und der Leute der donauländischen Kultur zu den Germanen, die El-Argar-Kultur, die Remedellokultur, die Lausitzer Kultur, die Hockergräberkultur, Hügelgräberkultur, Buckelurnenkultur, Urnenfelderkultur, das Metallikum (Metallzeit), die Estekultur, Golaseccakultur, Villanovakultur, Belverde-Cetona-Kultur, Grottaferratakultur, Melaun-Fritzner-Kultur und vieles andere mehr ausbreitet. Am Ende der im geheimnisvollen Dunkel ungeklärter Entwicklungen verborgenen Vorzeit, in der etwa Grenzen mindestens auf das Vierfache berichtigt werden müssen, die Umstände den Altmenschen zum Hausen im Freien zwingen, aber doch das Verstecken von Leichen in Höhlen ermöglichen, Fundstücke beweisen, dass der Mensch im Kampf gegen wilde Tiere stand und auch Schnecken jagte, ein geschnitztes Paddel von beherrschbaren Wasserfahrzeugen berichtet, Geld im herkömmlichen Sinn dem prähistorischen Menschen weitgehend unbekannt ist, die dichte Bevölkerung Änderungen in der Bestattungskultur erzwingt, im dünn besiedelten Alpenbogen das Bergbauerntum wegen des knappen Siedlungsraums seine Bauten auf Hügeln und Bergkuppen anbringt, die Fritzener häufig als Alpenillyrer bezeichnet werden, die Wissenschaft bereit ist, slawische Herkunft der Hallstattkultur zu verneinen, und Herodot, der griechische Geschichtsschreiber mit den geringen geografischen Kenntnissen berichtet, dass die Donau im Land der Kelten entspringe, gerät das Keltenreich unter den Einfluss der römischen Hochkultur.

 

Der zweite Teil ist mit Antike Hochkultur überschrieben und beginnt – wie das gefälschte Privilegium maius – mit dem römischen Österreich. Danach folgt auf mehr als 30 Seiten die politische Geschichte der Römer, darunter nach Ende der Republik die Geschichte jedes ihrer vielen Herrscher bzw. Kaiser (Augustus, Tiberius, Gaius Iulius Caesar Germanicus bzw. Caligula, Tiberius Claudius Nero [er stotterte und hatte wenig Freunde], Sulpicius Galba, Salvius Otho, Vitellius, Vespasian [mit 60 Jahren kein Jugendlicher mehr], Titus, Domitian, Nerva, Traian [die Verwaltung erhielt die notwendige Blutauffrischung], Hadrian, Titus Aurelius Antoninus Pius, Marcus Aurelius, Commodus, Publius Pertinax, Marcus Iulianus, Gaius Niger, Lucius Septimius Severus, Caracalla, Marcus Macrinus, Varus Avitus Bassianus bzw. Elagabal [pflegte der Kaiser seine Verrücktheiten, mit denen er den kaiserlichen Schatz verpulverte], Alexianus Bassianus (Severus Alexander), Gaius Maximinus, Gordianus, Philippus, Quintus Decius, Gaius Trebonianus, Marcus Aemilius Aemilianus, Valerian, Publius Licinius Gallienus, Claudius, Lucius Aurelianus, Marcus Claudius Tacitus, Florianus, Probus, Marcus Aurelius Carus, Carinus, Numerianus, Gaius Diocletianus, Marcus Aurelius Valerius Maximianus, Galerius, Constantius, Konstantin, Maxentius, Valerius Licinianus Licinius, Konstantin, Maximinus Daia, Konstantin, Constantius, Constans, Iulianus Apostata, Flavius Claudius Iovianus, Flavius Valentianus, Valens, Gratianus, Flavius Theodosius, Arcadius, Honorius, Theodosius, Valentinian, Avitus, Maiorianus, Iulius Nepos, Romulus Augustulus und vielleicht noch des einen oder anderen in dem Wust der Belanglosigkeiten Übersehenen. Bei allen behandelten Personen werden zahlreiche Angaben in einer Art chronique scandaleuse aufgeführt wie etwa, dass die krankhafte Hasssucht Sullas zur Abschlachtung von 12000 Praenestanern führt, man Octavian trotz seines Sieges behandelte, als wäre er nicht vorhanden, oder dass Flavius Theodosius mehr und mehr zu einer Wachsfigur in den Händen der Bischöfe wurde.

 

Demgegenüber wird das Recht der Römer, obwohl es als das größte auf uns gekommene Erbe der Antike bezeichnet wird, auf nur vier Seiten beschränkt. Hier macht die fehlende Schriftlichkeit Symbolhandlungen (legis actiones) notwendig, um den Rechtsgeschäften Gültigkeit zu verleihen, so dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Legisaktion – unter der die herkömmliche Lehre im Gegensatz zum Verfasser einen Rechtsakt versteht, mit dem die Streitparteien ein Verfahren einsetzten oder ein zur Vollstreckung Berechtigter das Vollstreckungsverfahren eröffnete - Nichtigkeit des Geschäfts eintritt, und geht man nicht fehl, in der (nicht näher beschriebenen) solonischen Gesetzgebung ein Vorbild für die Arbeit der Dezemvirn zu sehen. Mit dem Untergang des Westreichs ist die hochentwickelte römische Juristenkultur, deren Inhalte mit beredtem Schweigen übergangen werden – und die nach herkömmlicher Ansicht bereits im frühen dritten nachchristlichen Jahrhundert unvermutet abbricht -, einer starken Vulgarisierung ausgesetzt und finden sich in den Digesten Justinians Kompilationen.

 

Ein kurzer Ausblick weist bereits an dieser Stelle unvermutet auf das mittelalterliche Nachleben des römischen Rechts hin. Nach der inhaltlichen Durchdringung der Rechtsmaterie durch die Glossatoren hätten sich Bartolus und Baldus mit dem Inhalt beschäftigt, indem sie das Gesetzeswerk kommentierten und mit der Praxis konfrontierten. Ab dem 14. Jahrhundert habe das klassische römische Recht daher in Konkurrenz zum (nicht näher klargestellten) gemeinen Recht (ius commune) gestanden.

 

An die antike Hochkultur wird die neue Religion angeschlossen, unter deren zwölf Literaturangaben sich auch L. Schorn-Schütte, Die Reformation (Vorgeschichte, Verlauf, Wirkung) findet, obgleich das Kapitel mit den Karolingern endet (und die Reformation herkömmlicherweise mit der frühen Neuzeit verbunden wird). Sachlich geht es im wesentlichen um die Christianisierung der Germanen, obwohl von ihnen bislang nur mittelbar die Rede war. Im Rahmen der Mission (der vom ehemals im Dienste der Kirche tätigen und diese Verbindung noch immer eifrig nutzenden Verfasser auffällig positiv dargestellten Kirche) wirkte dabei auch Korbinian, der sich mehrmals in Mais (!) bei Meran aufgehalten haben und auch dort gestorben sein soll.

 

Der karolingischen Christianisierung folgen die Germanen, wobei nach dem Verfasser das Vorhandensein eines einheitlichen Germanenvolks nicht erwiesen ist. Unter den Literaturangaben hierzu findet sich etwa Bosl, K., Aus den Anfängen des Territorialstaates in Franken, 1962. Ausführlich wird auf 12 Seiten die Wanderung der Stämme geschildert.

 

Grundlage der anschließenden Darstellung des Rechts der Germanen sind rund 50 Artikel aus dem Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte und Wildas mit dem Entstehungsjahr 1960 versehenes Strafrecht der Germanen. Danach setzte sich das germanische Reichsvolk, obwohl es ein einheitliches Reich der Germanen nicht gibt, aus Adeligen, Freien und Unfreien zusammen. Ein besonderer Rechtsgott der Germanen wird behauptet, aber (wohl mangels Masse) nicht genannt.

 

Die der Wahl folgende Reichsumfahrt des neuen Königs (des nicht vorhandenen einheitlichen Reiches?) soll der Verfolgung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, der Huldigung des Regenten (!) und dem Tragen des königlichen Heils in alle Reichsteile (des nicht vorhandenen einheitlichen Reiches?) gedient haben. Das Recht muss nach dem Verfasser ein merkwürdiges Gebilde gewesen sein. Einerseits darf der Mensch in das Recht nicht eingreifen und doch muss es Gesetzgebung geben, weil sie nach dem Verfasser von geringer Bedeutung ist, andererseits sind nach dem Verfasser verallgemeinernde Rechtssätze überhaupt unbekannt, obwohl der Rechtsprecher Recht angeblich in der Volksversammlung vorträgt und dabei Überlieferung und Neuschöpfung miteinander verbindet und auch das Recht ein Mann dem anderen sagt, und zwar in einer anschaulichen und einprägsamen Rechtssprache mit vielen Stabreimen und Endreimen wie Haus und Hof, Kind und Kegel oder Gut und Blut, deren germanisches Sein der Verfasser freilich mit gutem Grund (mangels Masse) nirgends belegt.

 

Das Recht wurde nach dem Verfasser (trotz aller Gesetze und Rechtsvorträge?) immer für den Einzelfall gefunden. Dabei konnte es zum Zweikampf zwischen einem Urteilsfinder und einem Urteilsschelter kommen. Siegte der Gescholtene, galt das Urteil von Gott bestätigt, ohne dass dem Leser klar gemacht wird, um welchen Gott es sich dabei gehandelt haben soll.

 

Im germanischen Prozess sei der Eid üblicherweise von der beweispflichtigen Partei zu leisten gewesen (, obwohl es eine Beweislast zu dieser Zeit nach herkömmlicher Ansicht gar nicht gibt). Im Privatrecht bildeten die Männer der Vaterseite den Schwertmagen, die Männer der Mutterseite und die Frauen beider Seiten den Spindelmagen (und, so ist man versucht hinzuzufügen, die Leute der Sauseite den Saumagen). Der ehebrecherischen Frau habe die Todesstrafe gedroht, obwohl dies Tacitus ganz anders schildert, und im privatrechtlichen Bereich hätten Rechtsgeschäfte wie Kauf im Vordergrund gestanden, obwohl es gar kein Geld (als Geld) gibt.

 

Ohne dass dem Leser erklärt wird, was eine Strafe ist und was unter Strafrecht (im Gegensatz zu heute?) verstanden werden soll, wird behauptet, dass das älteste Strafrecht der Germanen von der Sippe abgesichert und kontrolliert wird. Ein Diebstahl zog nach dem Verfasser die Todesstrafe nach sich, wobei es eine große Zahl verschiedener Hinrichtungsarten gegeben haben soll. Schärfste Strafe war die Friedlosigkeit, an welcher der Verfasser wie auch am gesamten, durch Quellenzeugnisse kaum abgesicherten „Strafrecht“ der Germanen nicht den geringsten Zweifel äußert.

 

Das fünfte Kapitel ist überschrieben mit Strahlkraft des Frankenreiches und betrifft die Zeit zwischen dem Untergang des weströmischen Reichs und dem vom Verfasser in Kapitel 6 mit dem Sieg Ottos des Großen über die Ungarn (955) eingeleiteten Heiligen Römischen Reich, die in herkömmlichen, übersichtlichen Werken einleuchtend meist als frühes Mittelalter bezeichnet wird. Hier stammt (nur) die Hälfte der nicht immer zutreffenden bibliographischen Angaben aus dem Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Wichtige Angaben zu Titeln und wichtige Titel fehlen.

 

Zu Beginn wird das Reich der Franken geschildert, wobei besonders darauf hingewiesen wird, dass bei den Bayern das Bauerntum überwogen habe (was eigentlich sonst?). In den Markgrafschaften habe selten Frieden geherrscht. In den (?) Annalen berichte Hinkmar von Reims 862 vom Auftauchen eines bislang unbekannten Feindes in Pannonien, der sich auf dem Marsch gegen Mitteleuropa befinde, doch sollte nach dem Verfasser ein groß angelegtes Militärunternehmen des Reiches 907 die ungarische Todeswalze zum Stehen bringen, wobei freilich eine unbekannte Zahl von Soldaten (!) den Tod fanden (!).

 

An das Reich der Franken wird das Volk angeschlossen. Dabei beschleunigte sich nach dem Sieg Pippins des Mittleren 687 über seinen Gegenspieler der Verfall des (nach allgemeiner Ansicht eigentlich bereits 476 zu Ende gegangenen?) Römerreichs. Karl der Große lebt noch nach seinem tatächlichen Tod (wie später auch Maria von Burgund zuerst stirbt und danach heiratet). Die Straßburger Eide sind das älteste Sprachdenkmal der deutschen und französischen Sprache.

 

Bei den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen war das erste Erscheinungsbild des germanischen Siedlungsverbands der in Gallien eindringenden, das Land einzeln oder in Siedlungsverbänden nutzenden Franken das Dorf. Persönliches Eigentum hatte der Siedler nur an der Fahrhabe. Umgekehrt nannte aber der Frankenkönig das ehemalige römische Fiskalland, die Ländereien der unterworfenen Stammesherzöge und alles herrenlose Land sein Eigen (königliche Domäne), ohne dass dieser auffällige Widerspruch der Güterzuordnung erkannt, benannt oder geklärt wird.

 

Die Unterscheidung zwischen frei und unfrei verschwamm nach dem Verfasser durch den Einfluss des Christentums, das dem alten Geburtsadel, der sich von heidnischen Göttern herleitete, die innere Berechtigung nahm (, obwohl nach herkömmlicher Ansicht ein Adelsstand bei den Germanen durchaus zweifelhaft ist). Die soziale Stellung einer Person stieg in der Bedeutung, weil sie auch die rechtliche Stellung des Einzelnen stärker mitbestimmte. Die Unfreiheit in ihrer ursprünglichen Bedeutung erhielt sich nur bei den Mancipia, den im Haus des Herrn lebenden und mit niederen Diensten beauftragten Sklaven, die rechtlich als bewegliche Sachen galten.

 

Für das Recht dieser Zeit gibt der Verfasser zu mehr als drei Vierteln Artikel des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte – mit einem Holzbauer statt einem Holzhauer - als Literaturgrundlage an, während die klassische Rechtsgeschichtsdarstellung dieser Epoche hier wie auch andernorts mangels Wissens zu fehlen scheint. Zentralfigur des Kampfs gegen den allgemeinen Verfall der Kultur des frühen Frankenreichs ist ihm Gregor von Tours und den zu seiner Zeit feststellbaren Niedergang der fränkischen (!) Kultur lässt er im wesentlichen bis ins 8. Jahrhundert dauern. Eine reguläre Rechtswissenschaft sieht er anscheinend in Abschriften, Übersetzungen, Sammlungen und Glossierungen der Volksrechte.

 

Die verfassungsrechtlichen Änderungen in den germanischen Staaten führen nach ihm dazu, dass dem Volksrecht die Position als alleinige Rechtsquelle durch das vom König gesetzte Recht streitig gemacht wurde, wobei sich die königliche Gesetzgebung in die Form des Volksrechts kleiden konnte. Besondere Bemühungen um die Rechtsvereinheitlichung soll Karl der Große gesetzt haben. Sein Reichstag in Aachen 802/803 soll auch den Anstoß gegeben haben, die Volksrechte (!) in volkssprachlichen Übersetzungen (!) vorzulegen und das durch Niederschrift des Rechtsvortrags festgehaltene Recht soll als Rechtsweisung (Ewa) bezeichnet worden sein.

 

Das aufgezeichnete Volksrecht habe nur einen Bruchteil des Rechtsstoffs enthalten, in erster Linie Strafrecht, ergänzt durch prozessrechtliche Normen und vereinzelte Bestimmungen privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur. Das Strafrecht erkennt er in den Bußkatalogen (Kompositionensystem). Dabei erklärt er dem Leser weder was Strafe eigentlich ist, noch, wenn er schon die erst viel später entstandenen Bezeichnungen Strafrecht (Beginn der frühen Neuzeit), Prozessrecht, Privatrecht und öffentliches Recht für eine sie nicht kennende Zeit verwendet, wie diese sich zueinander verhalten.

 

Bei den einzelnen Volksrechten beginnt er mit den Bayern. Dann greift er auf die Franken und die Westgoten zurück. Danach springt er wieder zu Lex Ribuaria, Lex Alamannorum, Lex Saxonum, Lex Thuringorum, Ewa Chamavorum und Lex Frisionum um, statt schlicht dem einfachen Ablauf der Ereignisse zu folgen.

 

Das Königsrecht lässt er als inhaltlich neue, bislang unbekannte Rechtsräume Verwaltungsrecht, Beamtenrecht und königliches Strafrecht schaffen. Was ein Beamter eigentlich ist und seit wann es Beamte gibt (Spätmittelalter?), problematisiert er nicht. Auch (das herkömmlicherweise meist erst dem 19. Jahrhundert zugeordnete) Verwaltungsrecht ist aus seiner Sicht Lesern aus sich heraus verständlich.

 

Den Volksrechten, unter denen Kapitularien und Urkunden ganz selbstverständlich mitbehandelt werden, folgt die Reichsverwaltung. In deren Rahmen geschieht die Reichsregierung (!) vom Königshof aus. Die Beamten sind Freie vornehmen Standes, die „Arbeiter“ (immerhin in Anführungszeichen) Unfreie (ministeriales).

 

In ähnlicher Weise werden das fränkische Gericht, das fränkische Verfahren, bei dem zu den wichtigeren Sachen vor allem alle (aus gutem Grunde nicht einzeln genannten) Straftaten, für die eine Leibes- oder Lebensstrafe angedroht war, gezählt werden, das fränkische Verfahren, das fränkische Privatrecht, bei dem trotz der nicht näher abgesicherten Bemühungen der Kirche die rechtlichen Ungleichheiten zwischen Freien und Unfreien nicht überwunden wurden und die Zahl der ursprünglich angeblich gar nicht vorhandenen Ehehindernisse gestiegen ist, und abschließend das fränkische Strafrecht behandelt. Hier legt er dar, dass eine Tat nur strafbar gewesen sei, wenn sie zu einem äußerlich wahrnehmbaren Erfolg geführt habe, und nennt dies Erfolgshaftung, während herkömmlicherweise als Erfolgshaftung die Haftung (auch) ohne Verschulden verstanden wird. Öffentliche Strafen sind Todesstrafe, Friedlosigkeit (Acht), Verbannung, Freiheitsstrafe, Ehrenstrafe, Geldstrafe, Leibesstrafe und Verstümmelungsstrafe, obwohl weder Gefängnisse noch Geld in fränkischer Zeit nach herkömmlicher Lehre von irgendwelcher Bedeutung sind und das von ihm behauptete grausame karolingische Strafsystem (mit gutem Grund) nicht näher vorgestellt wird.

 

Vielmehr nennt er gegen Ende noch die Buße als private Geldstrafe und das Friedensgeld als eine Art öffentliche Geldstrafe, ohne sich um die reale Bedeutung von Geld im fränkischen Reich zu scheren. Nach seiner Ansicht verdichtet sich die Ablöse der (anscheinend älteren) blutigen Strafe durch Bußzahlung in den Bußkatalogen der Volksrechte. An bestimmten Tagen oder Orten ist bei ihm auch bereits die Fehde untersagt.

 

Das sechste und letzte Kapitel überschreibt er mit dem Titel das Heilige Römische Reich. Beginnen lässt er es aber mit den Babenbergern und den Habsburgern – Österreich. Dabei setzt er mit dem Sieg Ottos des Großen über die Ungarn auf dem Lechfeld im Jahre 955 ein. Die Herkunft der Babenberger problematisiert er ebensowenig wie er das 994-1018 erstmals genannte Ostarihhi (!) einordnet. Dagegen behandelt er alle einzelnen Babenberger bis zu ihrem Aussterben im Mannesstamm 1246 und danach alle einzelnen Habsburger bis zu Maximilian dem letzten Ritter.

 

Nach Österreich wendet er sich dem Reich zu. Seine Geschichte lässt er mit der Wahl Konrads zum König beginnen und erklärt die Bildung des französischen und deutschen Nationalstaats für im Jahre 921 abgeschlossen. In der Folge wird wie bei Römern und Babenbergern/Habsburgern jedem Herrscher wiederum bis zu Maximilian mindestens ein Absatz gewidmet, wobei ihm im übrigen Heinrich der Löwe zum Bayern wird.

 

Es folgt die innere Entwicklung. In deren Rahmen geht es zunächst um das Verhältnis zwischen Kirche und Staat, dann um die Ausbildung von Ländern und Berufsständen sowie um die Entstehung von Städten. Typische Form der ländlichen Wirtschaftsverfassung ist ihm der Feudalismus, in dem der Grundherr den Boden zur Nutzung ausgab und als Gegenleistung vom Leihenehmer bestimmte Abgaben und Leistungen erhielt. Herkömmlicherweise versteht man demgegenüber als Feudalismus im Sinne eines idealtypischen Ordnungsbegriffs die soziale, wirtschaftliche und politische Ordnung einer Gesellschaft, in der eine (adlige) Oberschicht mit Rechten an Land und anderen Gegenständen (feudum) als Ausgleich für Kriegsdienste und andere Dienste ausgestattet wird und trennt man das Lehenswesen klar von der durch Abgaben und bäuerliche Dienste gekennzeichneten Grundherrschaft.

 

Bei dieser Gelegenheit wird auch die Dreifelderwirtschaft genannt, aber nicht erklärt. Handel und Verkehr sollen einen spürbaren Aufschwung durch die innere Befriedung des Landes erfahren haben. Die Wurzeln der industriellen (!) Organisation werden gezeigt.

 

Nach Babenbergern und Habsburgern – Österreich, dem Reich und der inneren Entwicklung stellt der Verfasser abschließend die Entwicklung des Rechtes im Mittelalter dar. Demnach ist für ihn die gesamte Zeit vor den Jahren 911, 921 oder 955 kein Mittelalter. Problematisiert oder begründet wird diese freilich vermutlich nur abgeschriebene, Leser allerdings nur verwirrende und wenig einleuchtende Einteilung (in Antike, Frankenreich und Mittelalter [sowie Neuzeit]) nicht.

 

Die vorangestellten Literaturangaben beruhen wieder zum großen Teil auf der Nennung zahlreicher Einzelartikel des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte in der alphabetischen Ordnung der Verfassernamen ohne Angabe der Abfassungszeit. Auch bei den anderen Werken lässt der Verfasser jeden Sinn dafür vermissen, dass die Literatur ebenfalls ihre eigene Geschichte hat. Dementsprechend werden Neudrucke ohne Kennzeichnung des Nachdruckcharakters mit dem Erscheinungsjahr des bloßen Reprints versehen, so dass der Leser beispielsweise zu der Annahme verleitet wird, Albrechts Gewere sei 1967 erarbeitet worden oder Kindlingers Hörigkeit 1968 entstanden.

 

Im Gegensatz zu den vielen Einzelartikeln des Handwörterbuchs wird die Zeitschrift für Rechtsgeschichte anscheinend als dem Verfasser unbekannt nirgends berücksichtigt. Simon, D., Eherecht und Familiengut in Antike und Mittelalter, das im übrigen eine herkömmliche und logische Periodisierung hätte vermitteln können, wird, wie eine Reihe anderer Werke als o. J. erschienen behauptet, obgleich sich das genaue Erscheinungsjahr 1992 unschwer hätte ermitteln lassen, wenn der Verfasser nur die nötige Sorgfalt angewendet oder das Werk überhaupt benutzt hätte. Der Verfasser unterschlägt dem Leser auch die wesentlichen Umstände, dass Simon nur Herausgeber und nicht Verfasser und das Werk nur ein Sammelband eines Kongresses und nicht eine Monographie Simons ist.

 

K. Zeumer wird eine Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 5-6, Die Deutsche Reichsverfassung von der Mitte des 9. bis zur Mitte des 12. Jahrhunderts, 1955 zugeordnet. Tatsächlich handelt es sich bei diesem Werk wohl um den 5. und 6. Band der von Georg Waitz geschaffenen Verfassungsgeschichte. Sie ist von Karl Zeumer, dessen bedeutsame und bekannte Quellensammlung dem Verfasser unbekannt scheint, nur bearbeitet und die dritte Auflage ist nur ein Nachdruck der zweiten Auflage von 1893. 1955 war Zeumer bereits mehr als 40 Jahre tot.

 

Zentrale Arbeiten wichtiger Forscher werden dem Leser unterschlagen. Beispielhaft sei nur Rudolf His genannt. Wer vielseitige Ausführungen über Strafrecht vorlegt, ohne in seiner Literaturübersicht auf das grundlegende Strafrecht des deutschen Mittelalters dieses Autors aufmerksam zu machen, täuscht den Leser entweder aus Unverstand oder aus Absicht, erhellt ihm damit aber ungewollt seine mangelnden Fähigkeiten.

 

Die Entwicklung des Rechts im Mittelalter setzt nach dem Verfasser mit dem Vorbild römisches Recht ein. Die „echte“ Wiedergeburt des römischen Rechts soll sich – im Gegensatz zu seiner unechten Wiedergeburt? - an der Universität Bologna ereignet haben, wo eine Rechtsschule entstanden gewesen sei. Dort soll um 1140 Irnerius gewirkt haben, dessen Lebenszeit von der herkömmlichen Lehre meist den Jahren 1060-1125 zugeordnet wird.

 

Zwischen 1260 und dem 14. Jahrhundert legt das römische Recht anscheinend eine kleine Pause ein. Dann ist Baldus der bedeutendste Vertreter einer neuen Rechtsschule und Bartolus reicht in der Bedeutung an ihn heran. Ihr Verdienst bestand nach dem Verfasser darin, dass sie versuchten, die sich fremd gegenüberstehenden Materien des römischen, kanonischen und langobardischen Rechts zu einer Einheit zu verbinden und in diesem Bemühen die Begrifflichkeit in der rechtswissenschaftlichen Arbeit fanden.

 

Für das durch die deutschen Herrscher wiedererweckte römische Reich habe auch römisches Recht gelten sollen. Die Einheit der christlichen Welt unter einem christlichen Kaiser habe nach der Einheit im Recht verlangt, wie auch der frühe Humanist Otto von Freising gewünscht habe. Im 15. Jahrhundert sei das Römerrecht in seiner Gesamtheit als Reichsrecht anerkannt worden.

 

Gratian von Bologna habe sich bemüht, ein kanonisches Lehr- und Rechtsbuch abzufassen. Nur fünf der Dekretalensammlungen hätten wissenschaftliche Anerkennung erreicht (compilationes antiquae): Liber extra, Liber Sextus, Clementinen, Extravagantes und Extravagantes communes (Dekretalen bis 1484; von der herkömmlichen Ansicht werden fünf ganz andere, dem Verfasser unbekannte Sammlungen als compilationes antiquae bezeichnet). Die ersten drei (der angeblichen fünf compilationes antiquae des Verfassers) hätten mit dem Decretum Gratiani, dessen neu aufgedeckte verschiedene Redaktionen dem Verfasser unbekannt scheinen, das Corpus iuris canonici gebildet, dem die restlichen zwei später angefügt worden seien.

 

Im Gegensatz zum römischen und kanonischen Recht habe das germanische (!) Recht im Mittelalter noch keine wissenschaftliche Bearbeitung erfahren. Das habe daran gelegen, dass es sehr zersplittert gewesen sei und sich wegen der fehlenden Begrifflichkeit und Systematik einer wissenschaftlichen Behandlung widersetzt habe. Während des Investiturstreits – also noch vor Irnerius und Gratian - sei aber eine umfangreiche Streitliteratur (zum germanischen Recht?) entstanden, nach dem Interregnum eine staatstheoretische (zum germanischen Recht?).

 

Eine Behandlung habe das germanische (!) Recht lediglich durch die ab dem 13. Jahrhundert aufkommenden Rechtsbücher erfahren, die privatwissenschaftliche (!) Arbeiten gewesen seien. Im 14. und 15. Jahrhundert seien Rechtsbücher und einzelne Gesetze, der Sachsenspiegel, der Mainzer Reichslandfrieden und andere germanische (!) Rechtsquellen glossiert worden. In das Mittelalter falle auch der Beginn einer wissenschaftlichen Beschäftigung mit Urkunden (Urkundenwissenschaft?), die neben reinen Formelsammlungen auch Formelbücher erbracht habe, die Sammlungen von Urkunden und Urkundenformeln enthielten.

 

An dieses Vorbild des römischen Rechts schließt der Verfasser „alles, was Recht ist“ an. Dabei behauptet er, dass sich an eine Änderung der Rechtsordnung niemand herangewagt habe. Das in den – im nächsten Satz genannten – Gesetzen (und wohl auch in den wenig später erwähnten Satzungen der Kommunen) niedergeschriebene (!) und in den Weistümern aufgeschriebene – man ist versucht nach den Unterschieden zwischen niederschreiben und aufschreiben zu fragen - Recht habe nur einen Ausschnitt der gesamten Rechtsordnung wiedergegeben, wobei neben dem geschriebenen und aufgezeichneten Recht demnach die mündliche Rechtsüberlieferung weitergelebt habe, so dass (!) sich im Mittelalter keine Kodifikationen fänden (, was man für den Liber augustalis Friedrichs II. vielleicht doch bezweifeln könnte, jedenfalls problematisieren müsste).

 

Die geschriebenen Rechte aus der fränkischen Zeit (Volksrechte, Königsgesetze [!, also doch gesetztes Recht möglich] seien in Vergessenheit geraten. Träger der (danach folgenden?) Rechtsentwicklung seien vorerst die Stämme gewesen, die eigene (nach der gerade genannten Vergessenheit anscheinend neue) Stammesrechte ausgebildet hätten. Unter ihnen habe das fränkische Stammesrecht eine bevorzugte Stellung eingenommen, dem erst später andere zur Seite getreten seien (z. B. das sächsische) und mit dem 12. Jahrhundert habe die Zeit der Landesgesetze begonnen (, obwohl sich eine Seite vorher im Mittelalter niemand an eine Änderung der Rechtsordnung herangewagt haben soll!) und wichtige Quellen der Reichsrechts seien die Reichsgesetze (, obwohl sich gerade zwei Seiten vorher im Mittelalter niemand an eine Änderung der Rechtsordnung herangewagt haben soll!) und die Handfesten der Städte hätten (ab 1120) meist eine Verbesserung der Rechtsstellung der städtischen Bewohner normiert (, obwohl sich wenige Seiten vorher im Mittelalter niemand an eine Änderung der Rechtsordnung herangewagt haben soll).

 

An alles, was Recht ist, wird das Reichsrecht angefügt (, das anscheinend nicht zu allem, was Recht ist, gehört). Nacheinander werden der König, der Kaiser, die Reichsregierung (!), in einem ersten Exkurs der Deutsche Orden, in einem zweiten Exkurs die Eidgenossenschaft der Schweiz, die Reichsverwaltung, die Gerichtsorganisation, das Gerichtsverfahren, das Privatrecht (Rechts- und Handlungsfähigkeit, Familien- und Eherecht, das Recht des Kindes, das Vormundschaftsrecht, das Erbrecht, das Sachenrecht und das Schuldrecht) abgehandelt. Dabei hält der Verfasser beispielsweise die Erbfolge nach Familienschaften (Parentelen) für am weitesten verbreitet, obwohl das System der Parentelen erst in der Aufklärung entwickelt worden sein dürfte und greift auf den alten (!) Unterschied zwischen Schuld und Haftung und auf die Formalverträge und Arrhalverträge zurück (!), obgleich sie nach Ausweis des Registers nur hier von ihm erörtert werden.

 

Den Beschluss bildet das Strafrecht. Hier wird offenkundig, dass der Verfasser auch die Bußen und Wergelder als Strafen ansieht und unter Strafen nicht nur öffentliche Strafen, sondern auch private Strafen (Privatstrafen) versteht, was weder dem heutigen Vorverständnis von Strafe entspricht noch dem ersten Auftreten des Wortes Strafe im Gefolge der peinlichen Strafen im späten Mittelalter gerecht wird, wo es lateinisch poena, supplicium, vindicta, castigatio, animadversio, correptio und punitio entspricht. Gerade die Wiederkehr der in der Antike weit verbreiteten (öffentlichen) Strafen widerlegt im übrigen auch seine Behauptung, dass sich im Mittelalter niemand an eine Änderung der Rechtsordnung herangewagt haben sollen, nur allzu deutlich.

 

Im letzten Absatz geht er noch auf die Constitutio Criminalis Carolina ein. Sie gehört jedoch nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich nicht mehr in das Mittelalter, sondern in die Neuzeit. Sie erbringt nämlich einen wesentlichen Fortschritt gegenüber dem mittelalterlichen Verfahren, den der Verfasser aber offensichtlich gar nicht erkennt.

 

Das unter 7 gebotene Verzeichnis der allgemeinen Literatur enthält zahlreiche grobe Fehler. Zentrale Werke fehlen, bei mehreren Auflagen wird überwiegend ein veralteter Stand geboten. Zur älteren Rechtsgeschichte wird Ernst Rudolf Hubers Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 angeführt.

 

Es wird nicht erkannt, dass es bei Schlosser 1982 und Molitor/Schlosser 1982 um dasselbe Werk geht. Nicht einmal die Familiennamen sind durchweg richtig geschrieben. Insofern sind schon allein diese beiden Seiten wie ihm übrigen auch das weder vollständige noch gleichmäßige Register ein getreues Spiegelbild der wissenschaftlichen Fähigkeiten des dilettierenden, niemals ernsthaft und brauchbar geschulten, nach Ausweis seiner Bildungsbrüche wie auch dieses Werkes vielleicht auch gar nicht brauchbar schulbaren Verfassers.

 

Ein Wort noch zum Latein, von dem allgemein bekannt ist, dass gerade im Gymnasium Gescheiterte ihre Kenntnisse dieser Bildungssprache gern öffentlich unter Beweis stellen. Dies versucht auch der Verfasser, der ecclesia non sitit sanguinem seinen Fähigkeiten entsprechend mit die Kirche trinkt kein Blut überträgt. Dies ist sprachlich fehlerhaft, weil sitire nicht trinken bedeutet, und sachlich mangelhaft, weil in der Kirche gerade das Trinken des Blutes im Mittelpunkt der Abendmahlsfeier steht.

 

Zieht man aus all dem eine Bilanz, so kann das Werk des Verfassers nur als eine vor Fehlern strotzende Leistung bezeichnet werden. Dieses Ergebnis entspricht vollständig den aus den Vorleistungen abzuleitenden Erwartungen. Wer nach Ausweis seiner schulischen und universitären Leistungen keine oder nur geringe wissenschaftliche Fähigkeiten vorweisen kann, kann sie zwar (bei einem zusätzlichen Mangel notwendiger Selbsterkenntnis) manchmal aufwendig vortäuschen, aber wohl nie wirklich nachweisen.

 

Für die Wissenschaft ist das Werk wertlos, weil es nur eine fehlerhafte Anhäufung von Lesefrüchten darstellt. Für die Studierenden ist es verwirrend, weil es sie mit mangelhaften Einzelheiten überschüttet, und verfehlt, weil ein derartiges Erzeugnis sicher keinen einzigen klaren Kopf von der Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit Rechtsgeschichte überzeugen können wird. Selbst für den Laien ist es unbrauchbar, weil sein Verfasser mangels genügender Fähigkeiten wichtige Fragen selbst gar nicht erkennt oder versteht und deswegen auch nicht einfach und zutreffend verständlich machen kann.

 

Hat eine derart schwache Leistung eine Berücksichtigung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift verdient? Ihres Inhaltes und ihres damit verbundenen wissenschaftlichen Fortschritts wegen sicher nicht. Vielleicht aber doch als ein Beispiel dafür, was mancherorts aus Eselei als Wissenschaft behauptet wird oder gilt.

 

Wird diese Einschätzung den Verfasser beeindrucken? Wohl kaum. Wer trotz Scheiterns in der Schule und an der Universität mittels kollusiver Gefälligkeitsbeziehungen einen Fuß in die Türe der Wissenschaft setzen kann, wird, wie man sieht, ohne jeden Einblick und ohne jeden Durchblick sogar den Überblick wagen und mit allen Mitteln ein Lebensziel zu erreichen suchen, für das er nach Ausweis seiner Qualifikationsmerkmale objektiv ungeeignet ist.

 

Wird eine solche Einschätzung ein kollusives Umfeld stören? Wo immer auf der Welt jemand geehrt wird, der heimlich nächtens mit verstellter, aber noch gut identifizierbarer Handschrift hinter ich bin EIN ESEL (und noch Bezeichnenderes) schmiert und sich dadurch selbst wohl am treffendsten bestimmt, wo immer jemand, der Habilitation und Titel in hohem Alter gegen Zuwendungen erlangt, hausberufen auf den aussichtsreichsten Platz einer Berufungsliste gesetzt wird, und wo immer jemand, der beruflich vollständig gescheitert ist und deswegen als berufsloser Privatgelehrter wirken muss, mit der alleinigen Ausbildung der Studierenden eines Landes in einem Fach betraut wird, wird man eine Störung der Kreise durch bloße Wahrheit nicht zu befürchten brauchen. Dort wird jedes Glied eines mit Biographien, Festschriften, Sammelbandverlegungen, Reihenzuweisungen für Habilitationsunterstützungen und Ähnlichem korrumpierenden Gefälligkeitsnetzwerks die Ersitzung einer Lehrbefugnis und einer Professur trotz schwächster pseudowissenschaftlicher Leistungen in aller Ruhe abwarten und mit Hilfe seines durch sein öffentlichen Gehalt finanzierten privaten Verlages und öffentlicher Druckkostenzuschüsse fördern sowie sich als Ignorant zur Abfassung von Fachlehrbüchern berufen fühlen können.

 

Dessenungeachtet wird ein wenig Licht in ein praktisches Dunkel an jedem Ort, der sich mit dem hehren Motto in veritate libertas schmückt, wahrscheinlich doch nicht schaden. Deswegen wird man abschließend eine vom Verfasser (anachronistisch) für den Schwabenspiegel kolportierte Wendung aufgreifen und Ingenhaeffs bei Berenkamp erschienene ältere Rechtsgeschichte (zeitgerecht) als wenig zuverlässige, unkritische Kompilation eines mangels Wissens wie Könnens in der Wissenschaft der Rechtsgeschichte kaum bewanderten Mannes bezeichnen dürfen. Schuster, bleib bei deinen Schnäpsen, wird man mit Plinius jedem wenig qualifizierten, leichte Lesbarkeit mit billigem Pressesprecherjournalismus verwechselnden, korrekte Fachsprache durch primitiven Boulevardjargon ersetzenden rechtsgeschichtlichen Flickschuster im Interesse aller anraten dürfen, damit nicht – wie zu befürchten ist – weitere ahnungslose Studierende von Unqualifizierten auch noch durch eine neuere Rechtsgeschichte systematisch ins Dunkel geführt und verdorben werden.

 

Inzucht, Betrug, Korruption – im Dunkel der heimlichen Gefälligkeiten ist alles überall möglich. Am meisten schadet dieses Treiben dort, wo geistige Elite durch Vorbild geformt werden soll. Deswegen ist an jeder Bildungsstätte, an der unter privatem Missbrauch öffentlicher Personalrekrutierung zum Zug gekommene ESEL mit kollusiven Zöglingen den besten Kräften langzeitig wichtige Berufschancen verwehren können, zum Wohle der Allgemeinheit auf Einrichtung und Betrieb von Flaschenzügen besonders entschieden hinzuweisen.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler