Die Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruchs. Systematisierung der Fragestellung, hg. v. Lüderssen, Klaus (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Symposien und Synthesen 6). Böhlau, Köln 2002. X, 290 S. Besprochen von Arno Buschmann.

 

Der jetzt vorgelegte Band enthält im wesentlichen die Ergebnisse der im Mai 1996 in Bad Homburg abgehaltenen Tagung, mit der das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Projekt „Die Entstehung des öffentlichen Strafrechts“ abgeschlossen wurde. Zwar waren zum Zeitpunkt der Veranstaltung noch nicht alle Arbeiten des Gesamtprojekts erschienen und auch der wichtige Band über die Entwicklung des Strafrechts in Spätantike und Frühmittelalter lag nicht vor. Gleichwohl kann der vorliegende Tagungsband als eine Art vorläufiges Resümee der Forschungen angesehen werden, die im Zusammenhang mit der Gesamtthematik des Forschungsprojekts angestellt wurden. Daß dies auch von den Veranstaltern in diesem Sinne verstanden wurde, ergibt sich aus der systematischen Strukturierung bei der Zusammenstellung der einzelnen Beiträge, mit der die Schwerpunkte des Projekts sichtbar gemacht werden.

 

Die Zusammenstellung beginnt mit einer Einleitung, in der Gegenstand und Fragestellung von Forschungsprojekt und Tagung erläutert werden. Es folgt ein Abschnitt über die Ideengeschichte und die bewegenden Kräfte bei der Entwicklung des öffentlichen Strafrechts. Rechtsvergleichende Aspekte und Fragestellungen machen den Bestand des nächsten Abschnitts aus. Danach findet sich ein Abschnitt über die sog. Schlüsselbegriffe des Strafrechts. Im letzten Abschnitt sind jene Beiträge zusammengestellt, die den Problemen der Historik, insbesondere der Methodik der Strafrechtsgeschichte, gewidmet sind. Ein Abschnitt oder ein Beitrag, in dem eine wenn auch nur vorläufige Bilanz der Ergebnisse gezogen wird, fehlt. Auch die Ergebnisse der Fallstudien, die in einer parallelen Publikationsreihe veröffentlicht wurden, sind nicht bilanziert. Aber vielleicht ist noch nicht aller Tage Abend.

 

Dem Ganzen ist ein programmatisch-erläuterndes Vorwort des Herausgebers Klaus Lüderssen vorangestellt, in dem dieser aus Sicht eines Vertreters der Strafrechtswissenschaft die Ziele der Tagung erläutert und die Überlegungen wiedergibt, die zur Einrichtung des Forschungsschwerpunktes „Die Entstehung des öffentlichen Strafrechts“ geführt haben, wobei er sich ausdrücklich auf die Ausführungen Dietmar Willoweits im ersten der Tagungsbände des Forschungsschwerpunkts bezieht[1].

 

Die anschließende Einleitung beginnt mit einem Bericht Norbert Schnitzlers über die oben erwähnte Tagung in Bad Homburg und die dort gehaltenen Vorträge, in dem auch jene Vorträge Erwähnung finden, die nicht im vorliegenden Tagungsband dokumentiert sind. Der folgende Beitrag Klaus Lüderssens setzt sich mit den historischen Erkenntnisinteressen der modernen Kriminalpolitik an der Frage nach der Entstehung des öffentlichen Strafrechts im Zusammenhang mit der Krise des öffentlichen Strafanspruchs auseinander. Für deren Lösung schlägt Lüderssen den Genugtuungsanspruch des Opfers als Begründung vor, nachdem er sämtliche bisherigen Begründungsmodelle durchgemustert hat. Ein unmittelbarer Bezug auf die Generalthematik des Forschungsvorhabens ist hier allerdings nicht erkennbar.

 

Der ideengeschichtliche Abschnitt beginnt mit dem Wiederabdruck des Aufsatzes Günter Jerouscheks über Geburt und Wiedergeburt des peinlichen Strafrechts im Mittelalter aus der Festschrift für Karl Kroeschell vom Jahre 1997[2]. In ihm werden Ansätze peinlicher Strafandrohungen im Frühmittelalter am Beispiel des westgotischen Rechts untersucht, ohne daß eine Kontinuität zur Entstehung der mittelalterlichen Strafe behauptet wird. Matthias Lutz-Bachmann behandelt anschließend in seinem Beitrag die Rezeption und Weiterentwicklung der aristotelischen Theorie der Gerechtigkeit bei Thomas von Aquin. Ihren Kern erblickt er entsprechend der h. L. der Thomas-Interpretation in der normativ verstandenen und in der praktischen Vernunft begründeten allgemeinen Tugend der Gerechtigkeit. Ein konkreter Bezug zur Frage nach der Entstehung der öffentlichen Strafe wird nicht hergestellt. Auch der nachfolgende Beitrag Daniela Müllers über den Einfluß der Kirche berührt die Problematik der Entstehung des öffentlichen Strafrechts nur kurz. Im Mittelpunkt ihrer Ausführungen stehen die Wandlungen in der Handhabung des Bußsakraments und deren Auswirkungen auf das Inquisitionsverfahren, die schon vor ihr von Winfried Trusen beobachtet worden sind. Kurt Seelmann unternimmt es im folgenden Beitrag, den Einfluß der Theologie auf die gelehrte Strafrechtsliteratur des 16. Jahrhunderts des Näheren zu untersuchen. Zwar ist auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zum Thema „Entstehung des öffentlichen Strafrechts“ nicht gegeben, insofern die gelehrte Strafrechtsliteratur des 16. Jahrhunderts das Bestehen des öffentlichen Strafrechts bereits voraussetzt, doch wird mit dieser Fragestellung die enge Verbindung zwischen Theologie und Strafrechtsjurisprudenz und damit zwischen Theologie und Strafrecht gleichsam schlaglichtartig erhellt. Seelmann sieht den Einfluß vor allem in den Systematisierungskriterien, in der Zurechnungsproblematik, im zeitgenössischen Verständnis der Rechtsfolgen und bei der Klagserhebung. Für ihn steht fest, daß die Theologie einen außerordentlichen Einfluß vor allem auf die gelehrte Dogmatik des Strafrechts ausgeübt hat - ein Ergebnis, das durchaus der vielfach betonten Affinität von Theologie und Jurisprudenz bei der Entstehung der europäischen Rechtswissenschaft in Oberitalien entspricht.

 

Im zweiten, der historischen Rechtsvergleichung gewidmeten Abschnitt untersucht zunächst Udo Ebert die Entstehung des öffentlichen Strafrechts im Rahmen eines Kulturvergleichs zwischen dem antiken Griechenland und dem mittelalterlichen deutschen Reich, um eventuell nähere Erkenntnisse über einen solchen Entstehungsvorgang zu erlangen. Sein Fazit ist eher ernüchternd, insofern sich für ihn herausstellt, daß über einen Systemvergleich Aufschlüsse über die Entstehung des öffentlichen Strafrechts vor allem in Deutschland zu erlangen, wegen der großen politischen, sozialen und sonstigen Unterschiede wenig aussichtsreich erscheint. Hier zeigt sich einmal mehr die ganze Problematik historischer Systemvergleiche und überhaupt der heute fast zur Mode gewordenen historischen Komparatistik. Der folgende Beitrag Jürgen Weitzels ist dem Verhältnis des Sanktionsrechts in der Spätantike und im Frühmittelalter gewidmet. Weitzel betont, daß sich im Übergang von der Spätantike zum Frühmittelalter die ganze Breite der Erscheinungen zeigt, aus denen Strafen entstehen können. Zu Recht hebt er für diesen Zeitraum die Parallelität von fortbestehender römischrechtlicher Strafgerichtsbarkeit, volksrechtlicher Bußgerichtsbarkeit und fränkischer Königsgerichtsbarkeit hervor, ohne daß namentlich bei der letzteren bereits von der Entstehung einer öffentlichen Strafrechtspraxis gesprochen werden dürfe. Umgekehrt sei es jedoch auch bedenklich, die Strafgerichtsbarkeit der fränkischen Großkönige als bloß gewalttätige Rachepraxis einzustufen. Insgesamt habe es immer wieder Ansätze zur Ausbildung eines Strafrechts in unserem Sinne gegeben, so daß es nicht angehe, von der „Geburt der Strafe“ im Hochmittelalter zu sprechen, wie dies bei Viktor Achter geschehen sei. Die Strafe, so meint Weitzel im Hinblick auf die Diktion Achters, sei nicht einmal, sondern mehrmals „geboren“ worden. Der anschließende Beitrag Peter Schusters ist der Entwicklung des öffentlichen Strafanspruchs im Spätmittelalter am Beispiel der Stadt Konstanz gewidmet. Schuster meint, daß insbesondere das letzte Jahrzehnt des Mittelalters durch eine Intensivierung der öffentlichen Strafpraxis gekennzeichnet gewesen sei, eine „Übermächtigung“ der Bevölkerung habe indes nicht stattgefunden. Abschließend befaßt sich Dietmar Willoweit mit der Ausdifferenzierung des Begriffs Rezeption, der auch für die Strafrechtsentwicklung von einer nicht zu unterschätzenden Bedeutung ist. Nach seiner Ansicht sind Literalisierung, Typisierung sowie die Herausbildung der juristischen Begrifflichkeit die wichtigsten Elemente der Rezeption. Für die Entwicklung des Strafrechts habe dieser Vorgang allerdings erst in der Frühen Neuzeit zu einer gelehrten Strafrechtsjurisprudenz geführt.

 

Der Abschnitt über die juristischen Schlüsselbegriffe ist zum einen der Frage nach dem Begriff des „Öffentlichen“ und zum anderen dem Stellenwert der Schuld bzw. des Schuldprinzips im Rahmen der Entstehung des öffentlichen Strafrechts gewidmet. Oliver Hein untersucht in seinem Beitrag die Behandlung des Themas „Entstehung des öffentlichen Strafrechts“ in der strafrechtsgeschichtlichen Forschung des ausgehenden 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Er unterscheidet im wesentlichen zwei Perioden, zum einen die Historiographie der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg und zum anderen der Zeit nach 1920. Hier habe sich ein deutlicher Wandel vollzogen, den Hein wissenschafts-, aber auch politikgeschichtlich zu deuten versucht. Inhaltlich sei die erste der beiden Perioden von der These der Kontinuität bei der Entstehung der Strafe beherrscht gewesen und deutlich von einem gewissen Konstruktivismus geprägt, die zweite Periode hingegen von der Kritik hieran und von neuen ideen- und quellengeschichtlichen Ansätzen. Den Hauptgrund für die neuen Ansätze sieht Hein in einem Wandel der Grundanschauung von der deutschen Rechtsgeschichte, von dem er meint, daß dieser in der Entgegensetzung von westlicher Zivilisation und deutscher Kultur bestimmt gewesen sei, aus dem man einen spezifisch deutschen Weg für die Antwort auf die Frage nach der Entstehung des öffentlichen Strafrechts gefolgert habe. In ähnlicher Weise wird das Thema des Stellenwerts des Schuldprinzips bei der Entstehung des öffentlichen Strafrechts von Stephan Hübinger behandelt. Auch er untersucht es an Hand von Arbeiten der Strafrechtsgeschichtsschreibung des 19. und 20. Jahrhunderts und gelangt zu dem Ergebnis, daß thematischer Schwerpunkt das Problem des Zurechnungsmodus gewesen sei, dessen Ursprung man zunächst im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit, danach in der Germanischen Zeit und schließlich im Hochmittelalter angenommen habe, eine schon von Viktor Achter vertretene These, mit der sich Stübinger ausführlich auseinandersetzt. Für Stübinger erscheint eine Antwort nur im Zusammenhang mit einer Schilderung der Entwicklung von Philosophie und Geistesgeschichte möglich. Er bestätigt damit die Ansicht Viktor Achters, ohne sich allerdings mit dessen Darstellung zu identifizieren.

 

An der Spitze des letzten, den Problemen von Historik und Methodologie gewidmeten Abschnittes steht zunächst eine Skizze Peter Landaus über die für die Antwort auf die Frage der Entstehung der Strafe zuständigen Disziplinen. Nach deren kursorischer Auflistung meint er, daß man künftig weder von „Entstehung“, noch von „Geburt“ oder „Revolution“, sondern stattdessen von „Wendepunkten“, „neuen Richtungen“ oder von „Wandel und Kontinuitäten“ sprechen solle - ein Vorschlag, der sicher bedenkenswert ist, weil er zu vorsichtigerer Benennung historischer Vorgänge anregt. Plakative Bezeichnungen von Vorgängen der Geschichte oder gar Schlagwörter werden dem geschichtlichen Geschehen nicht gerecht und gehören ins Feuilleton, aber nicht in die seriöse Geschichtsschreibung und Geschichtswissenschaft. Otto Gerhard Oexle behandelt im Anschluß daran die Gegenwart des Problems des Historismus. Zu Recht hebt er hervor, daß der Historismus und seine erkenntnistheoretische Problematik nach wie vor aktuell ist, weil er die Grundfragen auch der modernen Geschichtswissenschaft berührt, auch wenn manche Details heute in einem anderen Licht erscheinen. Das erkenntnistheoretische Problem der modernen Geschichtswissenschaft steht im Mittelpunkt auch der nachfolgend abgedruckten Untersuchung Klaus Lüderssens über die Aspektabhängigkeit strafrechtshistorischer Forschung bei der Erörterung des Problems der Entstehung der öffentlichen Strafe. Nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Resultaten der neueren erkenntnistheoretischen Diskussion in der Geschichtswissenschaft erscheint ihm trotz aller Bedenken der Bezug auf die Gegenwart noch immer als aussichtsreichster Anknüpfungspunkt, weil er die historische Bedingtheit besonders deutlich hervortreten lasse. Zu Recht kritisiert Lüderssen in diesem Zusammenhang das Fehlen einer eingehenden Untersuchung des Beitrages der Kanonistik bei der Entstehung des öffentlichen Strafrechts in der bisherigen strafrechtsgeschichtlichen Forschung. Der letzte Beitrag in diesem Abschnitt stammt von Joachim Rückert und ist als eine Art Resümee der erkenntnistheoretischen Erörterungen gedacht. Für Rückert ergibt sich aus diesen Erörterungen, daß die Frage nach der Entstehung des öffentlichen Strafrechts nur zurückhaltend beantwortet werden kann. Methodologisch plädiert er für ein „forschendes Verstehen“ und warnt zu Recht vor den Gefahren einer rein funktionalen Fragestellung. Im übrigen sei nach wie vor eine kausale Erklärung möglich, sofern zuvor ein „Explanandum“ präzise definiert werde. Hypothesen sind für ihn unverzichtbare Voraussetzungen historischer Erkenntnis.

 

Soviel zu den verschiedenen Beiträgen der Tagung, soweit sie im vorliegenden Tagungsband erfaßt sind. Der Gesamteindruck ist zwiespältig. Auf der einen Seite ist eine Fülle von unterschiedlichen Gesichtspunkten erörtert und eine große Zahl von Einzelbeobachtungen mitgeteilt worden, die allesamt für die Antwort auf die Frage nach der Entstehung des öffentlichen Strafrechts und dessen Durchsetzung relevant sind. Auf der anderen Seite fehlt es, abgesehen von der bereits erwähnten Tatsache, daß eine Zusammenfassung der Ergebnisse im Hinblick auf die Generalthematik des Forschungsprojekts nicht unternommen wurde, bei den einzelnen Beiträgen vielfach an der unmittelbaren Bezugnahme auf die Generalthematik des Forschungsprojekts, die insgesamt geeignet wäre, wenigstens in Umrissen ein präziseres Gesamtbild von dem Vorgang der Entstehung und Durchsetzung des öffentlichen Strafrechts entstehen zu lassen.

 

Es ist sicher richtig, daß bei der Beantwortung dieser Frage die Beschränkung auf die „reine“ Rechtsgeschichte älterer Provenienz längst nicht mehr aktuell ist. Anderseits erscheint es notwendiger denn je, die einschlägigen Vorgänge in das historische Gesamtgeschehen einzuordnen und die vielfältigen Faktoren, die hierbei eine Rolle gespielt haben, zu berücksichtigen, wobei vor allem der Einfluß der religiösen und geistigen Bewegungen viel stärker als bisher zu beachten sein wird. Es ist sicherlich auch zutreffend, wenn man sich von dem Konstruktivismus früherer Forschungsepochen distanziert und einen unmittelbaren Zugang zu den einschlägigen Quellen sucht. Allerdings wird man darauf achten müssen, daß man nicht in das Gegenteil abgleitet und einem neuen wie auch immer beschaffenen Konstruktivismus, etwa soziologischer oder sozialpsychologischer Herkunft, verfällt. Moderne Sozialtheorien helfen hier so wenig wie die alten Dogmen. Erfolgversprechend ist allein der unmittelbare Rückgriff auf die Quellen und die intensive Auseinandersetzung mit deren Inhalten, und zwar nicht nur der Rechtsquellen im engeren Sinne, sondern aller Quellen, aus denen Rückschlüsse auf die zeitgenössische Vorstellungswelt gezogen werden können. Erkenntnistheoretisch und geschichtsmethodologisch ist freilich bei deren Analyse große Vorsicht geboten, die beliebten Begriffe, die in der Moderne vielfach zur Kennzeichnung von geschichtlichen Vorgängen verwendet werden, helfen hier wenig. Die Geschichte läßt sich nicht mit Begriffen erfassen, sondern erschließt sich nur durch eindringendes Verstehen des vergangenen Geschehens in allen seinen Facetten.

 

Als Fazit der Beiträge des vorliegenden Tagungsbandes wird man vielleicht festhalten können, daß die Entstehung und Durchsetzung der öffentlichen Strafe die Folge vielfältiger Veränderungen seit dem Hochmittelalter war und von zahlreichen Faktoren innerhalb und außerhalb des Rechts bestimmt wurde, nicht zuletzt von den religiösen und geistigen Vorgängen innerhalb Hochmittelalters. Damit wird eine Beobachtung in ausdifferenzierter Form bestätigt, die in Umrissen schon von Viktor Achter in seinem Buch „Die Geburt der Strafe“, wenn auch vielleicht etwas zu pointiert ausgedrückt, gemacht worden war.

 

Salzburg                                                                                                         Arno Buschmann



[1] Dietmar Willoweit (Hrsg.), Die Entstehung des öffentlichen Strafrechts,. Bestandsaufnahme eines europäischen Forschungsproblems, Köln Weimar Wien 1999 (Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Symposien und Synthesen, Band 1)

[2] Gerhard Köbler (Hrsg.), Wege europäischer Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main u. a. 1997 (Rechtshistorische Reihe, Band 60) , S. 497ff.