Die Begründung des Rechts als historisches Problem, hg. v. Willoweit, Dietmar (= Schriften des Historischen Kollegs Kolloquien 45). Oldenbourg, München 2000. VIII, 345 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Der Satz Pacta sunt servanda ist eine der wichtigsten Grundlagen des universalen Privatrechts, auf welcher der Güteraustausch unter den Menschen mehr oder weniger ununterbrochen erfolgt. Da die Menschen aber nur über begrenzte Fähigkeiten verfügen, kann sich eine Zusage als subjektiv unmöglich erweisen. Wegen der ebenfalls allgemein anerkannten lateinischen Regel Impossibilium nulla est obligatio muss in einem solchen Falle der Not eine Aushilfslösung gesucht werden, deren Verwirklichung bei Rezensionen meist dem Herausgeber und seiner unvollkommenen Subsidiarzuständigkeit überlassen bleibt.

 

Vor einem Jahrzehnt hat Dietmar Willoweit in Auszeichnung seiner bisherigen eindrucksvollen Leistungen ein Forschungsstipendium der Stiftung Historisches Kolleg erhalten, um während eines Kollegjahrs frei von anderen Verpflichtungen eine größere Arbeit abzuschließen. Verbunden mit einer solchen Anerkennung ist freilich eine unverbindliche Obliegenheit zu einem Kolloquium aus dem jeweiligen Arbeitsbereich. Dietmar Willoweit hat diese Erwartung im eigenen Interesse vom 9. bis 12. April 1997 im Historischen Kolleg erfüllt und die Ergebnisse im vorliegenden Band wenig später vorgelegt.

 

Zutreffend weist er in seinem kurzen Vorwort darauf hin, dass die Begründung oder Legitimation des Rechtes eine grundsätzliche Aufgabe ist, welche die Menschen verschiedener Zeitalter in unterschiedlicher Weise zu lösen versucht haben. Deswegen sind die elf Referate auch zeitlich sehr breit von frühen Anfängen bis zur Gegenwart gestreut. Sachlich sind Rechtsgeschichte, Geschichte, Rechtsphilosophie und Soziologie einbezogen, wobei der Herausgeber selbst die von Reinhard Brandt und Rüdiger Bubner geschaffene publizistische Lücke durch einen Beitrag zur geschichtlichen Begründung des Rechts zu schließen versucht hat.

 

Am Beginn steht Stefan Breuers Untersuchung über das Legitimationskonzept Max Webers. Dieses ist vor allem durch die wichtige These von der fortschreitenden Rationalisierung des Rechtes gekennzeichnet. Allerdings sind in ihm die Legitimitätseinbußen des positivistischen, an den rationalen Anstaltsstaat gebundenen Rechtsbegriff noch zu wenig erfasst.

 

Danach behandelt Okko Behrends durch die Gegenüberstellung von Gewohnheit des Rechts und Gewohnheitsrecht ungewöhnlich ausführlich die geistigen Grundlagen des klassischen römischen Rechts mit einem vergleichenden Blick auf die Gewohnheitsrechtslehre der historischen Rechtsschule und der Gegenwart. Jürgen Weitzel stellt dem den germanistischen Teil der deutschen Rechtsgeschichte gegenüber. Sein vermittelndes Referat sieht den ältesten Grund des Rechts in Herkommen und Gewohnheit.

 

Mit dem fortgeschrittenen Mittelalter befassen sich Gerhard Dilcher und Jürgen Miethke. Gerhard Dilcher erörtert den mittelalterlichen Kaisergedanken als Rechtslegitimation. Jürgen Miethke untersucht die Frage der Legitimität rechtlicher Normierung in der politischen Theorie des 14. Jahrhunderts.

 

Auf den biblischen Sündenfall greift Peter Landau in seiner Studie über die kanonistische Sicht der Legitimität des Rechts zurück. Er spannt den Bogen aber über Augustin, Isidor von Sevilla, Gratian und Rousseau bis in die Neuzeit. Danach sieht er das Recht zutreffend als dem Sündenfall vorangegangen und erkennt noch in der deutschen historischen Schule und Pandektistik des 19. Jahrhunderts (überall) Mittelalter.

 

Kurt Seelmann konzentriert sich demgegenüber auf die theologischen Wurzeln des säkularen Naturrechts am Beipiel Salamancas. Dietmar Willoweit untersucht den Usus modernus oder die geschichtliche Begründung des Rechts, wobei er besonders die rechtstheoretische Bedeutung des Methodenwandels im späten 17. Jahrhundert hervorhebt. Hasso Hofmann widmet sich losgelöster von geschichtlichen Einzelheiten dem Recht des Rechts und dem Recht der Herrschaft, Wolfgang Kerting allgemein der neukantianischen Rechtsbegründung.

 

Am Ende bietet Dietmar Willoweit ein bedeutsames Nachwort über Rechtsbegründung und Rechtsbegriff und damit zur Genese des modernen Rechtsbegriffs überhaupt. Über die Diskussion berichten Christiane Birr, Thomas Brückner, Janine Fehr-Klaus und Dagmar Janson und halten dabei eine denkwürdige Begegnung fest. Zwei Register zu Sachen und Quellen bzw. zu Personen runden den interessanten, weiterführenden, hier leider nur verspätet und knapp vorgestellten Band vorteilhaft ab.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler