Bundesgesez über das Obligationenrecht (vom 14. Brachmonat 1881), Schweizerisches Bundesblatt 33. Jahrgang. III, Nr. 26, 18. Juni 1881, textualisiert v. Köbler, Gerhard. http://koeblergerhard.de, 2005. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Für das Recht war die Erfindung der Schrift ein Meilenstein, weil sie es für jedermann in gleicher Weise dauerhaft verfügbar machte, wenn er nur lesen konnte. Mit dem Buchdruck mit beweglichen Lettern gewann diese Verfügbarkeit einen vielen Nutzern erschwinglichen Preis. Das elektronische Zeitalter eröffnet die Ubiquität praktisch zum Nulltarif.

 

Sucht der Rechtshistoriker deswegen nach seinen Rechtsquellen im Internet, so muss er freilich auch heute noch die Verschiedenheit von Wunsch und Wirklichkeit feststellen. Zwar gibt es bereits eine sehenswerte Zahl digitalisierter Rechtsquellen, die meist von öffentlichen Stellen mit öffentlichen Mitteln geschaffen worden sind. Die älteren Texte sind aber fast alle nur als gescannte Bilder verfügbar und deswegen nicht für alle Forschungszwecke uneingeschränkt geeignet.

 

Wer diese Schranken aufheben will, ist bislang auf den eigenen mühevollen Einsatz verwiesen. Er muss nämlich die Bilder mit deutlichen Verlusten in Texte umformen. Weil zahlreiche der betreffenden Drucke nicht in von der Gegenwart bevorzugten Typen gesetzt sind, bedeutet die Umsetzung praktisch einen vollständigen händischen Neusatz.

 

Dessenungeachtet hat die Aufgabe auch ihren Reiz. Deswegen ist am Beispiel des (bereits bei der Erstausgabe in modernen Lettern gesetzten) Obligationenrechtes der Schweiz ein erster Versuch unternommen. Auf der Grundlage der vom Schweizer Bundesarchiv in das Internet gestellten Fassung des am 1861 geglückten Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch und des am 1866 gescheiterten Dresdener Entwurfes eines Obligationenrechts des Deutschen Bundes orientierten, am 14. Juni 1881 mit 880 Paragraphen verabschiedeten, in die drei Abteilungen  Allgemeine Bestimmungen, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Die Handelsgesellschaften, Wertpapiere und Geschäftsfirmen gegliederten, 1911 bei Erlass des umfassenderen Zivilgesetzbuches nur unwesentlich abgeänderten und an das Zivilgesetzbuch angefügten Gesetzes der Schweiz für das Schuldrecht und Handelsrecht ist das Bild zum elektronischen Text umgewandelt worden.

 

Damit ist mit geringerem Aufwand ein erstes vollständiges Wörterverzeichnis dieses Textes möglich. Es zeigt insgesamt 52282 Texteinheiten, die sich unter 3660 Lemmata einordnen lassen. Es ist jedermann auf der Homepage http://koeblergerhard.de unter Fontes/Obligationenrecht%20Schweiz%201881 zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler