Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 11 Nr. 4492-5084 (Buchstabe H), Band 12 Nr. 5085-5282, Indices (Buchstabe H) (= Bayerisches Archivinventare 50/11, 50/12), bearb. v. Füssl, Wilhelm/Hörner, Manfred. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2004, 2005. X, 550, X, 526 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.

 

Zuletzt konnte in dieser Zeitschrift der 10. Band (Buchstabe G) dieser Reihe vorgestellt werden (ZRG Germ. Abt. 120, S. 645f.). Obwohl die bisher vorliegenden Inventarbände der Münchener Reichskammergerichtsakten – in der Gesamtreihe als Nr. 19 des „Inventar der Akten des Reichskammergerichts“ rangierend) bereits jetzt einen beträchtlichen Umfang angenommen haben, liegt weiterhin noch nicht einmal die Hälfte der geplanten Publikation vor. Man sollte sich angesichts dessen in der Bayerischen Archivverwaltung überlegen, ob man nicht – um die Gesamtinventarisierung der Reichskammergerichtsakten im Bereich des vormaligen römisch-deutschen Reichs zum Abschluss zu bringen – die Publikationsintervalle noch weiter verkürzen könnte. Dies gilt um so mehr, als Digitalisierungsprojekte, etwa des Lehrstuhls für Rechtsgeschichte der Universität Bochum (Bernd Schildt) auf den publizierten Daten aufbauen.

 

Wie die zuletzt erschienenen Inventarbände der Stuttgarter Kammergerichtsakten (Rezension siehe nachstehend) sehen die hier anzuzeigenden beiden Bände von einer inhaltlichen Vorstellung der erschlossenen Akten ab und beschränken sich einleitend auf Erläuterungen zum Inventarisierungsschema. Diesbezüglich kann auf das anlässlich der Rezension des 10. Inventarbands Gesagte verwiesen werden.  Die Inhalte lassen sich allerdings aus den allein über 300 Seiten umfassenden Indices des 12. Bandes (auch die Nachweise des 11. Bandes umfassend) ermitteln, wobei der auf den Seiten 443 bis 501 abgedruckte Sachindex für den Rechtshistoriker von besonderem Interesse erscheint. Die Vielfältigkeit der dort vorkommenden Rechtsbegriffe erinnert fast an ein rechtshistorisches Lexikon. Besonders hilfreich erscheint es, dass einzelne relativ abstrakte Obergriffe gebildet wurden, unter denen mehrere konkretere Begriffe und Institutionen zusammengefasst wurden. So findet sich etwa unter „Bestrafung“ Einiges zu Strafarten wie Auspeitschung, Ausweisung, Halsgeige, Pranger und Zwangsarbeit, zu Straftatbeständen wie Landfriedensbruch, Maß- und Gewichtsvergehen, Meineid, Mandatsmissachtung, Privilegienbruch und Zollvergehen. Tauchen Einzeldelikte in anderem Zusammenhang auf, also ohne dass Bestrafung im erfassten Text angesprochen wurde, so werden sie als Einzeldelikte im Index erfasst, wie Betrug, Brandstiftung, Diebstahl u. a. (hier wäre ein Oberbegriff wie „Delikte“ oder „Straftatbestände“ sinnvoll gewesen). Ein anderer, sehr sorgsam erfasster Bereich ist etwa das Lehnswesen. Der Hauptbegriff ist „Lehenrecht“, unter dem Unterstichworte wie Afterlehen, Belehnung, Erblehen, Lehenentfremdung, Lehenanwartschaft, Lehenempfang und Lehenfolge zusammengefasst wurde; viele dieser letztgenannten Begriffe weisen eine weitere Unterteilung auf.

 

So bieten auch diese beiden Bände für den Rechtshistoriker eine Fülle von Anschauungs- und Forschungsmaterial zur Klärung juristischer Probleme unserer vormodernen Rechtsordnung.

 

Darmstadt                                                                              J. Friedrich Battenberg