Rüthers, Bernd, Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus, 6. Auflage. Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XXIV, 521 S.

 

Das 1968 als Münsteraner Habilitationsschrift erstmals erschienene, bisher in dieser Zeitschrift noch nicht besprochene Werk war bahnbrechend, versuchte es doch einen Tabubruch: Die Darstellung der Perversion des Rechts im und durch den Nationalsozialismus. Und mehr noch – es wurden auch diejenigen namhaft gemacht, mit denen sich diese Entwicklung als Protagonisten oder Mitläufer in der Lehre verband. Für einen zukünftigen Hochschullehrer stellte diese Veröffentlichung angesichts des Umstandes, dass von diesen an deutschen Universitäten einige noch selbst tätig waren, sowie von ihren „Schüler- und Jüngerscharen“[1] maßgeblich unterstützt wurden, ein erhebliches Risiko im Hinblick auf die angestrebte eigene Karriere dar. Man wird dem Autor zustimmen können, dass man an einer „normalen“ Fakultät mit einer solchen Arbeit nach 1945 über Jahrzehnte hinweg weder habilitiert noch berufen werden konnte[2].

 

Nach einer Darstellung der richterlichen Korrektur von Verträgen und Gesetzen in der Zeit der Weimarer Republik und der Feststellung, dass es auf dem Gebiet des Privatrechts zu keinen großen Gesetzgebungsprojekten gekommen sei, wendet sich das Buch im 3. Kapitel seinem Hauptthema zu, nämlich der richterlichen Korrektur der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus.

 

Rüthers stellt dabei zunächst die wesentlichen Grundprinzipien der nationalsozialistischen Rechtsanschauung  dar. Das Führerprinzip, der „Führerwille“, das Parteiprogramm der NSDAP, sowie „Rasse und Volkstum“  waren die hauptsächlichen Rechtsquellen, wobei der „Führerwille“ – d. h. der nicht durch Rechtsvorschriften gebundene Wille, also Willkür - letztlich die entscheidende war. Diese neue „Rechtsquellenlehre“ war ein Produkt der Rechtswissenschaft. Viele bekannte Professoren hatten daran ihren Anteil, zu nennen sind hier etwa Larenz, Dahm und Carl Schmitt.

 

Im weiteren erläutert Rüthers anhand von Beispielen, wie die NS-Ideologie in das Privatrecht Eingang fand. Anfangs – schon kurz nach der „Machtergreifung“, wie die von Rüthers gefundenen Beispiele zeigen - wurde mittels der sogenannten Kampfklausel operiert. Nach dieser war (geltendes) Recht, das in einem „unerträglichen Widerspruch zu Grundgedanken der nationalsozialistischen Weltanschauung“ stand, nicht mehr anzuwenden. Damit wurde etwa die Zulässigkeit der Kündigung einer Frau – entgegen § 84 Nr. 1 des BetriebsRG, der eine Kündigung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht untersagte - mit der Begründung, sie sei wirtschaftlich gesichert und man wolle Arbeitsplätze für arbeitslose männliche Arbeitnehmer schaffen, gerechtfertigt, denn es sei das „Bestreben der neuen Regierung, die Frau wieder dem häuslichen Wirkungskreis zuzuführen“[3].

 

Die obergerichtliche Rechtsprechung habe zunächst an der Gesetzesbindung des Richters festgehalten, wenn auch nur äußerlich. Wie Rüthers zutreffend ausführt, handelte es sich dabei nur um eine Scheintreue. Denn tatsächlich passte man sich durch Auslegung etwa den Grundsätzen des Parteiprogramms der NSDAP – gerade in der „Rassenfrage“ – an. So wurde etwa bei der Eheanfechtung nach § 1333 BGB nicht nur der Irrtum über die persönliche Eigenschaft eines Ehepartners, jüdischer Abstammung zu sein, als Anfechtungsgrund anerkannt. Darüber hinaus legte das Reichsgericht[4] den Begriff der persönlichen Eigenschaft auch dahingehend aus, dass auch der Irrtum über die „Bedeutung“ und das „Wesen der jüdischen Abstammung“ zur Anfechtung berechtigten. Zur Erläuterung der „Rasseverschiedenheit“ verwies das Reichsgericht ausdrücklich auf das Parteiprogramm der NSDAP. Flankiert wurde dies noch durch eine Auslegung des § 203 BGB dahingehend, dass der Lauf der Anfechtungsfrist des § 1339 BGB so lange gehemmt war, wie einer entsprechenden, auf die „Rasseverschiedenheit“ gestützten, Anfechtungsklage der Erfolg aufgrund anderweitiger Rechtsauffassungen versagt war, d. h. bis zum April 1933[5]. Rüthers führt zutreffend aus, dass dadurch der eindeutige gesetzgeberische Zweck des § 1333 BGB missachtet worden sei.

 

Im Folgenden beschreibt er einen weiteren Aspekt der Auslegungspraxis im Nationalsozialismus, nämlich die politische Umwertung der Rechtsordnung durch analoge Gesetzesanwendung. Auch diese belegt er anhand zahlreicher Beispiele. So wurde einer „arischen“ Mutter, die nach Inkrafttreten der „Nürnberger Gesetze“ den Verkehr mit einem Deutschen jüdischer Abstammung fortsetzte, das Umgangsrecht in analoger Anwendung des § 1680 BGB a. F., der die Verwirkung elterlicher Gewalt wegen eines am Kinde verübten Verbrechens oder Vergehens vorsah, versagt, da sie sich gegen „fundamentale Grundsätze des nationalsozialistischen Staates“ vergangen habe.

 

Besonders viele Belege stammen aus dem Bereich des Arbeitsrechts. Das Reichsarbeitsgericht sah, etwa bei der „Entfernung“ der Deutschen jüdischer Abstammung aus dem Arbeitsleben, die vom NS-Gesetzgeber geschaffenen und gegen das Judentum in Deutschland gerichteten arbeitsrechtlichen Vorschriften als „Ordnungen der Staatsführung“ an, die der Verwirklichung des Parteiprogramms der NSDAP dienten, dessen einzelne Programmpunkte wiederum teilweise den „Charakter von Verfassungsgrundsätzen“ trügen.

 

Ein besonderes Einfallstor für die NS-Ideologie sieht Rüthers in den Generalklauseln und den unbestimmten Rechtsbegriffen. In der Lehre war es bereits 1933 nahezu allgemeine Auffassung, dass „alle unbestimmten Rechtsbegriffe und alle Generalklauseln unbedingt und vorbehaltlos im nationalsozialistischen Sinne anzuwenden“ seien (Carl Schmitt). Dem schloss sich die Rechtsprechung schnell an und interpretierte im genannten Sinne etwa den Verstoß gegen die guten Sitten nach den §§ 138, 826 BGB. Maßstab für die guten Sitten sei das seit dem „Umbruch“ herrschende Volksempfinden und die nationalsozialistische Volksanschauung[6]. Umfangreich wertet Rüthers hier die Judikatur aus. Auch hier fällt auf, dass sich eine Vielzahl von Urteilen aus dem Bereich des Arbeitsrechts findet.

 

Im weiteren Verlauf seiner Untersuchung widmet sich Rüthers ausfüjrlich der Darstellung und der Kritik der Methodenlehre im Nationalsozialismus. Hier stellt er neben anderen das „konkrete Ordnungsdenken“ Carl Schmitts vor, durch das herkömmliche Gesetzesbegriffe – wie etwa das „Wesen der Ehe“ - einen der „neuen Wirklichkeit“ zu entnehmenden Inhalt bekommen und das auch für die Feststellung und Ausfüllung von Gesetzeslücken Anwendung finden sollte. Der letztlich genaue Inhalt dieses Instituts war, wie Rüthers zu Recht kritisiert, vieldeutig, ja verschwommen. Mit „Leitbildern“, die bestimmte Ordnungen sinnbildlich verkörpern sollten, wie der „ehrbare Bauer“ oder der „tapfere Soldat“, konnte dieser Unbestimmtheit nicht abgeholfen werden. Auch die präzise Bedeutung des „konkreten Ordnungsdenkens“ für die Rechtspraxis blieb weitgehend unklar. Teilweise fanden sie jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Eingang in die Rechtsprechung, etwa bei der Auslegung des Eigentumsbegriffs in § 903 BGB. Nur der Gebrauch einer Sache war danach vom Eigentum geschützt, der den Ordnungszielen der Volksgemeinschaft diente. Das Eigentumsrecht durfte nur in Übereinstimmung mit den Belangen der Volksgemeinschaft ausgeübt werden, die sich aus der nationalen Arbeits- und Wirtschaftsordnung ergaben.

 

Ein weiteres Beispiel ist das bereits angesprochene „Wesen der Ehe“, die danach nicht mehr Privatangelegenheit, sondern eine „Aufgabe im Dienste der Erhaltung der rassischen und kulturellen Kräfte des Volkes“ war. Auf diesem Gebiet kam es übrigens zu einem der wenigen Gesetzesprojekte der NS-Diktatur im Bereich des Privatrechts. Durch das Ehegesetz von 1938 versuchte der NS-Gesetzgeber durch Generalklauseln (u. a. „Irrtum über persönliche Umstände“, „schwere Eheverfehlung“) seine ideologischen Wertvorstellungen durchzusetzen. Wie Rüthers zeigt, setzte die Rechtsprechung des Reichsgerichts dies auch im erwünschten Sinne um.

 

Im vierten Kapitel wendet er sich der politischen Funktion der Rechtsanwendung zu. Insbesondere erörtert er die interessante Frage, ob die juristische Methodenlehre eine taugliche Schranke gegen die totalitäre Perversion des Rechts darstellen kann. Rüthers kommt zu dem Ergebnis, dass die Methodenlehre als Theorie der Rechtsanwendung schon von ihrem Gegenstand her dazu ungeeignet sei. Sie sei auf Verwirklichung, nicht auf Abwehr der herrschenden Gerechtigkeitsvorstellungen gerichtet. Diese Funktion erfülle sie auch dann, wenn das Gerechtigkeitsideal der herrschenden Machthaber pervertiert sei. Was gesetzlich angeordnetes Unrecht sei, lasse sich mit ihrer Hilfe nicht feststellen.

 

Im neuen, zur sechsten Auflage verfassten Nachwort zieht Rüthers ein Resumée, 37 Jahre nach dem erstmaligen Erscheinen seiner Schrift. In ersten literarischen Stellungnahmen sei das Buch zunächst verharmlost, als Ansammlung von Einzelfällen abgetan worden. Die deutschen Hochschullehrer hätten sich zunächst gescheut, sich mit diesem Thema zu befassen. Als Folge seiner und anderer Veröffentlichungen seien aber die in der NS-Zeit entwickelten Begriffe etwa der „konkreten Ordnungen“ danach in den Neuauflagen der Lehrbücher zur Methodenlehre, in welchen sie nach dem Krieg noch enthalten gewesen seien, klammheimlich verschwunden.

 

Nach einer kurzen Reflexion über Aufgaben und Grenzen der juristischen Methodenlehre kommt Rüthers zu dem Ergebnis, dass eine wertfreie, also objektive Justiz nicht existiere. Das Recht sei eine durch und durch werthaltige, von den weltanschaulichen Vorverständnissen der Normsetzer und Normanwender beeinflusste Kategorie.

 

Dass eine Habilitationsschrift, nachdem sie sogar mehrfache Taschenbuchausgaben erlebt hat, nunmehr in der sechsten Auflage erscheint, dürfte eine große Ausnahme sein. Es liegt an der fortbestehenden Aktualität des Themas. Denn der Versuch der Umwertung einer Rechtsordnung durch totalitäre Regime ist keine singuläre Erscheinung.

 

Die Perversion der Rechtsordnung zur Durchsetzung der eigenen ideologischen Ziele ist von allen Diktaturen in allen Zeiten immer versucht worden. Rüthers stellt dies für die NS-Zeit beispielhaft dar. Auch die Staatsführung der DDR, die „Diktatur des Proletariats“, hat auf dem hier behandelten Gebiet Ähnliches versucht. Anders als das NS-Regime allerdings, das sich auf wenige Einzelgesetzesvorhaben, wie etwa das Ehegesetz, das Reichserbhofgesetz und das Testamentsgesetz, beschränkte, wurde in der DDR das BGB abgeschafft und stattdessen versucht, das Privatrecht durch Schaffung des Zivilgesetzbuchs sozialistisch umzugestalten.

 

Das vorliegende Werk beeindruckt insbesondere durch die Fülle der Beispiele, mit deren Hilfe es die gefundenen Thesen belegt und plausibel macht. Dabei verwundert – und erschreckt zugleich -, wie schnell die deutsche Justiz offenbar bereit war, sich der Ideologie der neuen Machthaber anzupassen. Interessant wäre es jedoch gewesen – und dies lässt das Buch vermissen -, wenn man hier Näheres erfahren hätte, vor allem zu den handelnden Personen. Anders als bei der Darstellung der Entwicklung in der Lehre werden hier nicht die Namen derjenigen genannt, mit denen diese Anpassung der Rechtsprechung an die neue Ideologie erfolgte, und welche Motive sie geleitet haben.

 

Dass der Autor seine Beispiele hauptsächlich im Bereich des Arbeitsrechts findet, mag seinen Grund darin haben, dass das Arbeitsrecht weniger als andere Rechtsgebiete gesetzlich durchnormiert war. Dass dies trotzdem nicht zu der Feststellung verleiten darf, im übrigen Zivilrecht habe sich der Einfluss der NS-Ideologie nicht ausgewirkt, zeigt Rüthers anhand der Auslegungspraxis der Generalklauseln und der unbestimmten Rechtsbegriffe.

 

Seine These, dass die juristische Methodenlehre keine Schranke gegen die Perversion des Rechts ist, wird man teilen müssen. Sie ist bloße Technik für die Anwendung geltenden Rechts – was Recht ist, lässt sich mit ihrer Hilfe nicht bestimmen. Zu dessen Feststellung bedarf es vielmehr außerhalb ihrer selbst liegender Instrumente.

 

Auffällig bleibt schließlich, dass sich der Autor eines ethischen Unwerturteils über die handelnden Personen enthält. Rüthers erklärt im Nachwort dazu, es sei ihm um eine unvoreingenommene und wirklichkeitsgerechte Bestandsaufnahme gegangen; er habe eine Be- oder Verurteilung bewusst vermieden, der Leser könne sich angesichts des Dargestellten selbst ein Urteil bilden. Die genannte Bewertung aber etwa seinerzeit in einem Nachwort abzugeben, hätte dem wissenschaftlichen Charakter des Werks gewiss keinen Abbruch getan.

 

Frankfurt am Main                                                                              Dominik Westerkamp



[1] Rüthers, S. 481.

[2] Rüthers, S. 482.

[3] So ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Gleiwitz vom 17. 08. 1933, ARS 19, 16 (17).

[4] RGZ  145, 1 (4).

[5] RGZ 145, 8 (10).

[6] Vgl. etwa RGZ 153, 294 (302f.).