Hirsch, Mirco Peter, Von der Erbbescheinigung des preußischen Rechts zum Erbschein des Bürgerlichen Gesetzbuchs (= Rechtshistorische Reihe 288). Lang, Frankfurt am Main 2004. 241 S.

 

Die von Werner Schubert im Rahmen seiner umfassenden Beschäftigung mit der neueren Rechtsgeschichte betreute Arbeit gliedert ihren Stoff in vier chronologisch geordnete Kapitel. Sie beginnt dabei im Rahmen der historischen Entwicklung bis zum preußischen Gesetz vom 12. März 1869 bei römischem und germanischem Recht, von denen sie aber, weil nur der über die Einweisung in den Besitz ausgestellte Gerichtsbrief/Schöffenbrief im germanischen (!) Recht als eine Art Erbausweis angesehen werden kann, sehr rasch in das 18. Jahrhundert gelangt. Der einfache Grund dafür ist, dass sich gerichtliche Bescheinigungen über die erbrechtlichen Verhältnisse im Wesentlichen erst seit dem Ende des 18. Jahrhunderts entwickelt haben.

 

Soweit im Geltungsbereich der naturrechtlichen Kodifikationen überhaupt gerichtliche Zeugnisse über erbrechtliche Verhältnisse ausgestellt werden konnten, ergab sich dies aus anderen Gesetzen bzw. aus der gerichtlichen Praxis. Anlass hierfür war die Einführung öffentlicher Bücher, die vor der Eintragung einer Rechtsänderung einen zuverlässigen Nachweis als sinnvoll erscheinen ließen. Von den hierfür entwickelten Einrichtungen waren die Erbzeugnisse in den mecklenburgischen Staaten (Gesetze von 1829/1830, 1857) besonders geeignet, die nicht auf die gesetzliche Erbfolge beschränkt waren und Dritten Schutz boten.

 

Demgegenüber diente das Erbeslegitimationsattest Preußens eigentlich nur der Legitimation des gesetzlichen Erben vor den öffentlichen Büchern. Da dies unbefriedigend erschien, kam es 1854 zu einem ersten Versuch der Verbesserung. Mit dem vor allem durch das Interesse der öffentlichen Kassen an Rechtssicherheit bei Zahlung an eine als Erbe auftretende Person ausgelösten Gesetz betreffend die Ausstellung gesetzlicher Erbbescheinigung vom 12. März 1869 wurde dann eine gesetzliche Grundlage für die Ausstellung eines Zeugnisses über die erbrechtlichen Verhältnisse (bei gesetzlicher Erbfolge) geschaffen, die mehrere andere deutsche Staaten zum Vorbild nahmen.

 

Dem folgte der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund der Arbeiten Gottfried von Schmitts. Er dehnte seit seinem Vorentwurf von 1879 das Antragsrecht auf die gewillkürte Erbfolge aus. Dies steigerte den praktischen Nutzen der jetzt Erbschein genannten Einrichtung erheblich.

 

Im vierten Kapitel verfolgt der Verfasser die Ausgestaltung des Erbscheins in der Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs. In sorgfältiger Erörterung der einzelnen Entscheidungen ermittelt er das Bemühen des Reichsgerichts um einen Ausgleich der Interessen der Betroffenen. Die dabei gefunden Lösungen setzten sich regelmäßig durch.

 

Insgesamt gelangt der sorgfältig arbeitende und verständlich formulierende Verfasser zu dem Ergebnis, dass sich der Erbschein trotz seiner kurzen Geschichte bewährt hat. Im Anhang stützt er seine gelungene Arbeit durch den Abdruck wichtiger Quellen ab. Damit fördert er die neuere Privatrechtsgeschichte in vorteilhafter Weise.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler