Jahns, Sigrid, Das Reichskammergericht und seine Richter. Verfassung und Sozialstruktur eines höchsten Gerichts im Alten Reich. Teil 2 Biographien (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 26). Böhlau, Köln 2003. LXII, 1466 S. mit CD-ROM.

 

Das bekannteste Gericht des Heiligen Römischen Reiches ist das von 1495 bis 1806 wirkende Reichskammergericht. Seine Geschichte hat insbesondere durch Bernhard Diestelkamps vielseitige Bemühungen erheblichen Gewinn erfahren. Noch nicht ausreichend erforscht sind seine Kammerrichter und Assessoren.

 

Teils auf dem Festland, teils in vielen schönen Sommerwochen auf Gotland hat Sigrid Jahns versucht, diese Lücke zumindest für einen kleineren Zeitraum zu schließen. Bereits im Wintersemester 1990/1991 hatte der Fachbereich Geschichtswissenschaft unter der Federführung Peter Moraws ihre diesbezügliche Untersuchung als Habilitationsschrift angenommen. Als Folge verketteter widriger Umstände erscheint erst ein Dutzend Jahre später als Teil 2 dieser Arbeit Das Reichskammergericht und seine Richter – Biographien, während Teil 1 nur als sobald wie möglich erscheinend angekündigt werden kann.

 

Die Leistung kann gleichwohl bereits auf dieser Grundlage als groß bezeichnet werden. Sie umfasst 128 Juristenbiographien, die jede für sich einen mehrere Generationen einbeziehenden genealogischen Zusammenhang ausmachen. Für die letzten 66 Jahre des Reichskammergerichts ist sie mit 92 Assessoren und 36 erfolglosen Präsentationen erschöpfend.

 

Geordnet sind die 128 Biographien nicht alphabetisch von Albini bis Zillerberg, sondern sachlich nach den zuletzt 28 Präsentationsberechtigten von Kurmainz bis zu der letzten alternierenden evangelischen Kreispräsentation. Innerhalb der einzelnen Präsentationsberechtigung gilt die zeitliche Abfolge. Dadurch werden die Besetzungslinien auf den Assessoraten erkennbar.

 

Bei mehreren Präsentationen derselben Person erscheint diese unter der ersten erfolgreichen Präsentation. Zwei Wegweiser erleichtern ihre Findung. Allen Biographien liegt einleuchtenderweise ein identisches Gliederungsschema zugrunde, das durch kommentierende, analysierende Passagen vorteilhaft ergänzt ist.

 

Da an dieser Stelle naturgemäß nicht auf die Überfülle einzelner Daten eingegangen werden kann, sollen wenigstens die Familiennamen der erfassten Juristen in alphabetischer Reihenfolge genannt werden, damit der Leser eine Vorinformation dafür hat, wann er auf das Werk für Einzeldaten möglicherweise zugreifen kann: Albini, Andrian-Werburg, Anthoni, Autenried, Avemann, Balemann, Beaurieux, Becke, Beulwitz, Borié, Branca, Brand, Bremer, Bünau, Burgsdorff, Coll, Cramer, Cramer von Clausbruch, Dalwigk, Danckelmann, Deel von Deelsburg, Degen, Ditfurth, Donauer, Dünwaldt, Eckbrecht von Dürckheim, Emmerich, Eyben, Fahnenberg, Fleckenbühl, Frank, Frantz, Frohn, Fugger von Dietenheim, Gaerz, Galler, Gatzert, Gebler, Gemmingen-Guttenberg, Gemmingen-Hornberg, Glaubitz, Globig, Gruben, Gudenus, Hammerstein, Harpprecht, Hauer, Hertwich, Hess, Heynitz, Hohnhorst, Hommer, Hueber von der Wiltau, Huß, Jodoci, Kamptz, König von Königsthal, Künsberg, Langsdorff, L’Eau, Leipziger, Leutsch, Leykam, Linden, Loskand, Ludolf, Martini, Maurer von Kronegg, Meckel von Hemsbach, Meyer, Münch von Bellinghausen, Nettelbla(dt), Neurath, Neureuter, Ortmann, Oetinger, Papius, Preuschen von und zu Liebenstein, Pütz, Reigersberg, Reinhard, Reitzenstein, Reuss genannt Haberkorn, Riedesel, Scheid, Schellwitz, Schmitz, Schmitz zu Grollenburg, Schönfeldt, Schroff, Schröter, Schüler genannt von Sehnden, Schüll, Schwarzenfels, Seckendorff, Sonborn, Spaur und Flavon, Speckmann, Spiegel zum Diesenberg-Hanxleden, Spies, Spitz, Steigentesch, Stein zu Lausnitz, Summermann, Tönnemann, Trott zu Solz, Ullheimer, Ulmenstein, Ulmenstein ursprünglich Schumacher, Vette, Vogelius, Vulpius, Waldenfels, Weidenfeld, Weinbach, Wenckstern, Zehmen und Zillerberg. Von hieraus kann der Leser wohl die meisten der absolut erreichbaren Daten erlangen. Möge es der Verfasserin trotz aller mit dem Zeitablauf überall und jederzeit möglichen widrigen Umstände unserer Zeitläufte rasch und gut gelingen, auch den summarischen Ertrag ihrer sorgfältigen und umsichtigen Arbeit in Form der Veröffentlichung des ersten Teils der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen und möge es dann anderen beschieden sein, die Reichskammergerichtsjuristen bzw. gelehrte und adelige Assessoren und Kammerrichter bis zu den ersten Anfängen am Ende des Mittelalters in vergleichbarer Art einzubeziehen.

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler