Czeguhn, Ignacio, Die kastilische Höchstgerichtsbarkeit 1250-1520 (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 40). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 238 S.

 

In jüngster Zeit hat es im Rahmen der Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte gleich zwei Arbeiten zur spanischen Rechtsgeschichte gegeben. Es ist dies einmal die Dissertation von Anna Lucia Sabadell da Silva „Tormenta juris permissione. Folter und Strafverfahren auf der iberischen Halbinsel - dargestellt am Beispiel Kastiliens und Kataloniens (16.-18. Jh.)“[1]. Die Autorin untersucht das Institut der Folter im Königreich Kastilien und im Fürstentum Katalonien zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert und gründet ihre Untersuchung auf Normensammlungen (Gewohnheiten, Gesetzesnormen und die Rezeption des ius commune) sowie zahlreiche Texte der strafrechtlichen Lehre. Der hier zu besprechende Band Czeguhns, eine Würzburger Dissertation aus dem Wintersemester 2001/02, durchkämmt das Kastilien von Alfons X. bis zu den katholischen Königen. In einem ersten Teil beschreibt der Verfasser die geschichtliche Entwicklung der Höchstgerichtsbarkeit, um dann in einem zweiten die Zusammensetzung und Organisation der Audiencia und der Chancilleria von Valladolid zur Zeit der katholischen Könige zu beleuchten.

 

Ausgehend von der These, dass das Justizwesen am Hofe des kastilischen Königs während des 13. bis 15. Jahrhunderts in der Rechtsgeschichte Spaniens etwas stiefmütterlich behandelt worden sei, postuliert Czeguhn als Ziel seiner Arbeit, einen möglichst umfassenden Überblick über Entwicklung und Geschichte der kastilischen Höchstgerichtsbarkeit zu geben. Dabei lässt er nicht außer acht, dass sich bereits spanische Rechtshistoriker mit diesem Thema befasst haben. So beschäftigte sich Sanchez Arcilla ausführlich mit den verschiedenen Facetten königlicher Gerichtsverwaltung in seiner Arbeit „La administración de la Justicia Real in Castillia y Léon en la baja Edad Media“ (Madrid 1980). Die Zentralverwaltung des kastilischen Königshofes sowie die Geschichte des königlichen Rates stellten bereits Torres Sanz sowie de Dios dar[2]. Vor zehn Jahren legte Carlos Garriga schließlich seine Arbeit „La Audiencia y las Chancillerias Castellanas 1371-1525 (Madrid 1994)“ vor, die Czeguhns Arbeit wohl am nächsten steht. Wenngleich Garriga erst 1371 mit den beiden Gerichtsinstitutionen der audiencia und der chancillerias und Czeguhn seine Arbeit im Jahre 1250 mit der Begründung beginnt, die Neugründung der audiencia sei zwar offiziell 1371 in den Cortes de Toro erfolgt und habe ihr Wurzeln in der Regierungszeit Alfons X., ist dies sicherlich für eine umfassende Darstellung kastilischer Höchstgerichtsbarkeit sinnvoll, doch wird die umfassende Arbeit von Garriga hierdurch nicht ersetzt. Dies umso weniger, als die Arbeit Garrigas „Génesis y formación hístorica de las vistas a las Chancillerias castellansas 1484-1554 (Salamanca 1989)“ existiert, die leider nicht zugänglich ist (S. 186 Fn. 50). Das Ende der Analyse in die zwanziger Jahre des 16. Jahrhunderts zu legen ist nur allzu nachvollziehbar, denn mit Karl I. (bzw. Karl V. in Deutschland) und dem Aufstand der Kommunen erfolgte ein weiterer Einschnitt in der Geschichte der Höchstgerichtsbarkeit Kastiliens.

 

Eine Quellensammlung wie für den Königsrat (Consejo Real) existiert für die audiencia nicht. Das Verdienst der vorliegenden Dissertation ist es daher, die Quellen einmal im Bereich der Entwicklung der audiencia zur Appellationsinstanz, zum zweiten im Bereich der Organisation des Gerichtswesens durch die katholischen Könige ausgehorcht zu haben. Bei der audiencia wertet der Autor Prozessakten aus, die sich in Simancas, aber auch im Provinz- und Universitätsarchiv bzw. im städtischen Archiv in Valladolid befinden. Sodann verfolgt er die Ordonanzen der Könige, die zum größten Teil ediert vorliegen. Dabei waren die autos, Beschlüsse der oidores und verwaltungstechnische Maßnahmen sowie interne Organisationspapiere wichtig, um die Funktionsweise der einzelnen Gerichte zu verfolgen. Ferner wertet er die Protokolle der Ständeversammlung von Kastilien aus und stellt heraus, dass die Regentschaft Alfons’ X. für die Entwicklung der kastilischen Höchstgerichtsbarkeit von entscheidender, da innovativer Bedeutung zu bewerten ist. Wie in Mitteleuropa führte die Rezeption römischrechtlicher Denkstrukturen und Verwaltungstechniken zur allmählichen Entstehung richterlicher Ämter ganz unterschiedlicher Natur. Unter Alfons XI. arbeiteten Berufungsgerichte selbstständig, und der König hielt so genannte audiencias publicas. In diesen öffentlichen Sitzungen wurden alle Arten von Petitionen und Suppliken an den König vonseiten seiner Untertanen herangetragen. Ein in Regierungsfragen eigener Rat beriet den König, ohne dabei richterliche Kompetenzen ausgeübt zu haben. Da der König zunehmend bei den audiencias publicas nur noch bei ganz wichtigen Streitgegenständen anwesend war, begann sich das Organ audiencia von der Person des Königs immer mehr zu lösen. Als dieses 1371 unter Heinrich II. in den Cortes de Toro offiziell gegründet wurde, hatte sie sich in der Praxis bereits ihre Stellung als höchstrichterliches Organ erstritten, so dass man zu Recht von einer lediglich normativen Ausgestaltung des in Praxi schon vorhandenen Gerichts und nicht von einer Gründung ex novo sprechen kann. Czeguhn arbeitet sehr gut heraus, dass die Gründung des Consejo Real, der 1385 als Gegenpol zur audiencia geschaffen wurde, der audiencia erheblich Konkurrenz bereitete. Dieser Streit führte im 15. Jahrhundert zu einem grabenreichen Machtkampf, der Adel und Städte trennte. Während der Adel sich durch die audiencia beeinträchtigt fühlte, schenkten die Städte dieser dagegen ihr Vertrauen. Dass der Hochadel im königlichen Rat Unterstützung suchte, verwundert nicht, denn dort saßen die adligen Vertreter. Die Städte dagegen hatten keinen Sitz im Consejo Real. Da der Adel aus diesem Machtkampf der Organe gestärkt hervorging, erkannte der König, dass er die audiencia und die Städte wieder stärken musste. Konsequenz war, dass er 1390 der audiencia ihren früheren Status zurückgab und so ihre Stellung als höchstes richterliches Organ gewährleistete, dies geschah sowohl per Supplikationen als auch in Appellationen. Der blutige und lange Bürgerkrieg zur Mitte des 15. Jahrhunderts war der Gipfel der Auseinandersetzungen zwischen alten ständischen Machtstrukturen und den aufstrebenden Städten. Nur durch die katholischen Könige Isabella und Ferdinand konnte die iberische Halbinsel zu ihrer Einheit und politischen Ausgeglichenheit der Führungsschichten des Landes zurückkehren. Unter der Regentschaft der katholischen Könige änderte sich nicht nur die Politik, sondern auch das Gerichtswesen, das starken Kontrollmechanismen unterworfen wurde. Das Zügeln der spanischen Kräfte führte aber andererseits auch zum Beginn des Absolutismus in Spanien. Der Preis dafür war, dass zwischen 1480 und 1505 die Ständeversammlung kein einziges Mal tagte. Als Folge der territorialen Expansion und des Abschlusses der so genannten Reconquista Ende des 15. Jahrhunderts blühte auch das Gerichtswesen auf mit dem Ergebnis, dass die richterlichen Ämter von nun an ausschließlich von Rechtsgelehrten besetzt wurden, die mindestens zehn Jahre lang das neue königliche Recht erlernt hatten. Czeguhn zeigt in diesem Zusammenhang, dass Isabella eine glücklichere Hand hatte als Ferdinand, der nach dem Tode seiner Frau schließlich allein regierte, zu stark in die Rechtsprechung eingriff und die adeligen Prozessparteien begünstigte, was zur Benachteiligung der Städte und deren Widerstand führte und sich im Aufstand der Kommunen 1520/21 zeigte. Unter Karl I. (dem Deutschen Karl V.) konnten schließlich einige ihrer Forderungen in das Reformpaket des Monarchen einbezogen werden[3].

Der Verfasser formuliert als wesentliches Ergebnis, dass man in der untersuchten Periode von 200 Jahren die allmähliche Ablösung der Gerichtsbarkeit von der Person des Königs, nicht aber von der Krone, ersehen könne. Die Ausformung eines vom Herrscherbild losgelösten Gerichtswesens, das dem modernen Staat inhärent sei, und dass deren erste Grundlagen in Spanien die katholischen Könige gelegt hätten, sei nur durch diese Abstrahierung unter Loslösung vom mittelalterlichen Herrscher und der Zuordnung zur Krone als abstraktem Organ möglich gewesen. Dieser beobachteten Entwicklung ist sicherlich zuzustimmen. Sie fügt sich ferner ein in die Forschungen des bereits oben genannten Garriga. Man kommt indes nicht umhin zu sagen, dass eine Neuregelung des Gerichtswesens nicht nur ein politischer Erfolg Isabellas war, die ja auch mit dem Ende der Reconquista und der Eroberung neuer Territorien in Ibero-Amerika starke politische Erfolge vorweisen konnte. Nein, die Zeit war einfach reif für eine durchgreifende Neuordnung des gesamten spanischen Territoriums, wobei man (was der Verfasser nicht erwähnt) den Absolutismus der katholischen Könige nicht zu positiv bewerten darf, denn dieser kostete einigen Regionen Spaniens, wie etwa Katalonien, Andalusien oder dem Baskenland, die rechtliche, institutionelle aber auch sprachliche Freiheit. Der „Mantel der Gerechtigkeit“, den die katholischen Könige über das gesamte Reich ausbreiteten, hatte m. E. aus diesem Grunde auch seinen Preis. Gleichwohl ist mit dem Autor das hohe Interesse der katholischen Könige an einer funktionierenden Höchstgerichtsbarkeit nicht abzustreiten. Dies kann man etwa schließen aus den Ordonnanzen, die die Könige für die Organisation ihrer Chancilleria in Valladolid in kurzen Abständen (1485, 1486 und 1489) erließen. Die letzte Ordonanz des Jahres 1489, die bis zur Auflösung der Kanzlei 1834 gültig blieb, war die umfangreichste und wichtigste; aus gutem Grund hat Czeguhn sie ins Deutsche übersetzt. Ein Abdruck dieser Ordonnanz findet sich zwar bei Maria Antonia Varonar Garcia „La Chancilleria de Valladolid en el reinado de los Reyes Catolicos“ (Valladolid 1981), doch wäre es wegen der schwierigen Zugänglichkeit dieses Originals besser gewesen, die Ordonnanz synoptisch abzudrucken, d. h. in Original und deutscher Übersetzung, so wie es Czeguhn für den Text der Cortes del Toro von 1371 getan hat (S. 53-54). Dies hätte den Rahmen der Publikation mit Sicherheit nicht gesprengt. Die Übersetzung ist indes sehr gut geglückt und bietet dem deutschsprachigen Rechtshistoriker einen klaren und quellennahen Einblick in die Rechtswelt von der Schwelle vom spanischen Mittelalter in die Neuzeit. Für den nichthispanistischen Leser hat der Autor durchgehend die Übersetzungen zu den spanischen Termini geliefert, was sehr lobenswert ist.

 

Im Quellen- und Literaturverzeichnis hätte man sich indes etwas mehr Sorgfalt gewünscht. Dies bezieht sich auf die Akzentsetzung im Spanischen und Französischen. Der Verfasser schreibt Seite 219 bei Bermejo-Cabrero „Aspectos juridicos ...“ statt „jurídicos“, oder beim gleichen Autor „Mayoria de justicia ... Ciencias Historicas ...“ statt „Históricas“, oder Seite 220 bei Clavero „Antropologia politica ...“ statt „política“, oder Seite 224 bei Marongiu, „Un momento tipico ...“ statt „típico“, oder Seite 227 Villapalos Salas, „Justicia y Monarquia: puntos de vista sobre su évolución ...“ statt „evolución“, sodann Seite 223 Herrmann (Hg.), Le premier âge de l‘etat en Espagne ...“ statt „État“. Außerdem ist anzumerken, dass Seite 226 Salves Wörterbuch „Nuevo Diccionario de la lengua castellana“ unter die Rubrik IV. Wörterbücher gehört. Ladero Quesadas Buch (S. 223) „Das Spanien der Katholischen Könige ...“ ist nicht datiert, und so weiter.

 

Nicht ganz klar wurde, wer offiziell zehn Jahre Recht studiert haben musste. Der Verfasser sagt einerseits, dass die relatores (Berichterstatter) dies tun mussten, wobei er einschränkt, dass es sich um eine Anforderung handelte, die in der Praxis wahrscheinlich mit der nötigen Strenge durchgesetzt worden sei. Andererseits (S. 123) behauptet er, dass für jedes Amt an einem Gericht zehn Jahre Studium des Rechts festgeschrieben seien. Darüber hinaus werden der Fiskalprokurator (procurador fiscal, S. 150) sowie der Prokurator an sich (S. 159) nicht deutlich voneinander abgegrenzt.

 

Wenn Czeguhn von der Zusammensetzung und Organisation der audiencia und Chancilleria de Valladolid zur Zeit der katholischen Könige spricht (S. 124), führt er m. E. einen überflüssigen Meinungsstreit: Er sagt, dass teilweise in der Literatur angenommen werde, dass zeitweilig die Städtevertreter in den Cortes an der Ernennung der Richter beteiligt gewesen seien. Darauf verweist zu Recht Garriga (S. 124 Fn. 4). Sodann führt der Verfasser die Cortes de Madrigal von 1476 an, in denen es heißt: „Ich habe den Auftrag erteilt, die von Euch genannten Personen an der Corte und Chancilleria zu berufen.“ Daraus folgt, dass die katholischen Könige den Städtevertretern, die Personenvorschläge für die Chancilleria gemacht haben, erlaubten, diese auch zu berufen, woraus Czeguhn ein entsprechendes Mitwirkungsrecht schließt. Dann spricht er aber von einer späteren Passage, in der die Könige unmissverständlich davon sprächen, dass sie und niemand anders die Richter ernennen dürften. Dies belegt er aber nur mit dem oben genannten Zitat der Auftragserteilung, um dann den nicht widerspruchsfreien Schluss zu ziehen, dass es sich daher (sic !) um ein zeitweiliges Vorschlagsrecht der Städtevertreter gehandelt habe. Mit dieser Schlussfolgerung kehrt er wieder zu der von ihm bestrittenen Behauptung Garrigas zurück, die Städtevertreter in den Cortes seien an der Ernennung der Richter beteiligt gewesen. Dieser These ist nach wie vor zuzustimmen.

 

Czeguhns Arbeitsergebnisse sind aber ansonsten stets nachvollziehbar und gut präsentiert. Gefallen findet in Sonderheit, dass er herausgearbeitet hat, was es mit den beiden zusätzlichen relatores (Berichterstatter) an der Chancilleria de Valladolid, für Fälle, die aus Vizcaya kamen, auf sich hatte. Er schließt daraus, dass diese Vertreter wahrscheinlich eine besondere Aufgabe hatten, nämlich die Fälle zu lösen, die in baskischer Sprache an das Gericht herangetragen wurden. Dies begründet er mit einer Klage über die schlechte Ausführung des Amtes der relatores für Vizcaya, da sie „durch andere Geschäfte in der audiencia belastet sind“, was plausibel auf die Doppelstellung dieser relatores für Kastilisch und Baskisch spricht. Sehr gut gelungen ist auch die Darstellung des Arbeitsverlaufes, der Real Chancilleria de Valladolid (S. 130/131). Des weiteren fällt sehr positiv auf die Darstellung der externen Kontrolle der Chancilleria infolge der zur Mitte der neunziger Jahre des 15. Jahrhunderts aufgedeckten Missstände. Die Könige ernannten daher veedores, die die dortige Verwaltung unterstützen sollten und führten zusätzlich einen Kontrollmechanismus in Form von Visitationen ein, deren Ablauf Czeguhn in drei Abschnitte unterteilt: Zuerst gab es eine pesquisa general (Generaluntersuchung) in schriftlicher Form, die in minutiöser Anführung der Gründe die Vorwürfe gegen die einzelnen Personen unter Nennung der Belastungszeugen exakt vorbrachte und untermauerte. Sodann konnten sich die belasteten Amtsinhaber unter Nennung von Entlastungszeugen und Materialien rechtfertigen. In einem dritten Abschnitt sichteten der König und seine Berater die Visitationsakten. Unter Anwesenheit des Visitators konnte der belastete Amtsinhaber nochmals seine Argumente vorbringen, wonach der König seine Maßnahmen, deren strengste die Entlassung des Betroffenen war, traf. Czeguhn kann mithin nachweisen, dass diese Visitationen zu einer effizienten Arbeitsweise an der Chancilleria geführt hatten.

 

Fazit: Insgesamt handelt es sich bei dieser Dissertation um eine sehr schöne Arbeit, deren Ergebnisse der Verfasser noch durch sieben Schautafeln am Ende untermalt und die jedem an der spanischen Rechtsgeschichte interessierten Rechtshistoriker zu empfehlen ist. Allerdings müssen die eingangs genannten spanischen Forschungen, die vorliegende Arbeit nicht ersetzen kann, immer mitgelesen werden. Deutlich wird, dass die im Heiligen Römischen Reich im 15. Jahrhundert geführte Diskussion über ein höchstes Gericht in Spanien bereits zwei Jahrhunderte früher geführt wurde. Die Auseinandersetzungen zwischen der audiencia und dem Hofrat (Consejo Real) lassen in der Tat Gemeinsamkeiten mit der Konkurrenzsituation zwischen Reichskammergericht und Reichshofrat zur damaligen Zeit erkennen. Bedenkt man - wie Czeguhn richtig anführt - dass anschließend mit Karl I. von Spanien (Karl V. in Deutschland) beide Reiche in der Hand einer einzigen politischen Führung lagen, ergibt sich daraus eine höchst interessante neue Forschungsperspektive.

 

Saarbrücken                                                                                                  Thomas Gergen



[1] Vgl. Thomas Gergen, ZRG Germ. Abt. 121 (2005).

[2] David Torres Sanz, La administración central castellana en la baja Edad Media, Valladolid 1982; Salustiano de Dios, El Consejo Real de Castilla (1385-1522), Madrid 1982.

[3] Vgl. dazu auch Czeguhns Aufsatz „Ursprung und soziale Herkunft der städtischen Vertreter in den Ständeversammlungen Kastiliens im 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts“, in: Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis/Revue d´histoire du droit LXVII (1999), S. 313-326, hier S. 319-320.