Svarez, Carl Gottlieb, Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten. Band 2 Erster Teil, Zweite Abteilung. Edition nach der Ausgabe von 1785 mit Hinweisen auf das ALR, AGB, die eingegangenen Monita und deren Bearbeitung sowie mit einer Einführung und Anmerkungen von Krause, Peter (= Gesammelte Schriften. Zweite Abteilung Die preußische Rechtsreform, Bd. 2). Frommann-Holzboog, Stuttgart-Bad Cannstatt 2003. XX, 548 S.

 

In seiner Reihe der Werke des wichtigsten Bearbeiters des Preußischen Allgemeinen Landrechts, Carl Gottlieb Svarez (1746–1798), legt der Herausgeber Peter Krause nunmehr den zweiten Band der Neuedition des Entwurfs eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten vor. Der erste Band erschien bereits 1996 (dazu die Rezension in dieser Zeitschrift, Band 118 (2001) 621–625). Auch der zweite Band des 1784–1788 erschienenen Entwurfs lag bereits in einem 1985 vom Verlag Keip besorgten, nunmehr vergriffenen Reprint vor. Insofern ist es verdienstvoll, dass der Herausgeber dieses wichtige Werk erneut zugänglich macht, auch wenn es als Teil einer Werkausgabe von Svarez immer noch eher überraschend wirkt.

 

Gegenüber der Ausgabe von 1785 und dem Reprint von 1985 ist der zweite Band des Entwurfs um eine Übersicht über das Verfahren bei seiner Erstellung von Beginn der Kodifikationsarbeiten für die vorliegenden Vorschriften im Jahre 1780 bis zum Druck im Frühjahr 1785 ergänzt. Die Übersicht verweist jeweils auf die im Wesentlichen immer noch ungedruckten Materialien der Gesetzgebung, die seit der Wiederherstellung der deutschen Einheit im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem verwahrt werden. Krause beschränkt sich auch im Übrigen nicht auf einen bloßen Nachdruck des zweiten Bandes von 1785, wie dies der Reprint von 1985 getan hat, sondern reichert den Druck um Querverweise auf die endgültigen Bestimmungen im Allgemeinen Gesetzbuch von 1791 bzw. Allgemeinen Landrecht von 1794 an. Darüber hinaus enthält der Entwurf gelegentliche Fußnoten des Herausgebers. Die wesentlichsten Querverweise betreffen jedoch die in den ungedruckten Gesetzgebungsmaterialien befindlichen Kritiken, Anmerkungen und Gutachten von Rechtswissenschaftlern, Praktikern, preußischen Gerichten und Behörden sowie den Ständen der preußischen Provinzen. Diese sog. Monita werden in zweierlei Weise erschlossen. Einmal findet der Leser bei der jeweiligen Vorschrift einen Hinweis auf den Monenten, der zu dieser Vorschrift etwas angemerkt hat. Die Nummer des Monenten verweist dabei auf die im Anhang abgedruckte Liste der Monita. Darüber hinaus finden sich in der Liste der Monita Angaben zu den Monenten, wie sie in den Gesetzgebungsmaterialien zu finden waren, mit dem Datum des jeweilige Monitums, soweit verfügbar, und eine Übersicht der Vorschriften des zweiten Bandes des Entwurfs, zu denen sich der jeweilige Monent geäußert hat. Die Monentenliste vermerkt auch, wenn ein Monent von den Gesetzesverfassern mit einem der ausgelobten Preise bedacht worden ist. In welche Richtung sich die Monenten geäußert haben und ob die Gesetzesverfasser auf ihre Kritik eingegangen sind oder nicht, ist freilich aus der Edition Krauses nicht ersichtlich. Hierzu bleibt der interessierte Leser weiterhin auf die Benutzung der für die allermeisten Fällen noch ungedruckten Gesetzgebungsmaterialien angewiesen.

 

Es bleibt zu hoffen, dass sich, angeregt durch die Edition Krauses, auch künftig die Wissenschaft unter Einbeziehung der Monita mit der Gesetzgebungsgeschichte von einzelnen Bereichen des Gesetzgebungswerks beschäftigt. Nur so wird es irgendwann einmal möglich sein, das Gewicht und den Ertrag der öffentlichen Diskussion für die preußische Kodifikation zu bewerten. Die von Krause mitgeteilte Monentenliste verweist das auf das in diesem Zusammenhang vielleicht wichtigste Desiderat der Forschung, nämlich eine prosopografisch und gruppensoziologisch aufgearbeitete Studie über die Gruppe der Monenten.

 

Berlin                                                                                                 Andreas Schwennicke