Stadtbücher als namenkundliche Quelle. Vorträge des Kolloquiums vom 18.-20. September 1998, hg. v. Debus, Friedhelm (= Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz. Abhandlungen der Geistes- und sozialwissenschaftlichen Klasse Einzelveröffentlichung 7). Steiner, Stuttgart 2000. 518 S., 39 Abb., 9 Tab.

 

Der Band vereinigt die Vorträge, die im September 1998 bei einem namenkundlichen Kolloquium in der Mainzer Akademie gehalten wurden, mit einigen ergänzenden Beiträgen. Die insgesamt 33 Aufsätze decken fast alle Regionen des deutschen Sprachraums ab – von Schleswig-Holstein über die neuen Bundesländer mit dem Schwerpunkt Sachsen, über die Rheinlande, Hessen und Franken (wobei allein Bayreuth in mehreren Beiträgen behandelt wird), sodann Regensburg, Württemberg und das Allgäu, endlich die Schweiz und Österreich. Auch Böhmen, das mährische Brünn und die Zips werden behandelt. Es fehlen nur einerseits Schlesien und seine Nachbarregionen, und andererseits das Elsaß.

 

Einige Beiträge behandeln ergänzende Fragen, etwa der Bericht über den Atlas frühmittelniederdeutscher Schreibsprachen (S. 87ff.) oder die Studie zu einem dörflichen Gerichts- und Handelsbuch aus Thüringen (S. 205ff.). Urbare als namenkundliche Quellen werden von W. Kleiber vorgestellt (S. 409ff.), der auf S. 418ff. einen willkommenen Überblick über den Stand der Urbarforschung gibt.

 

Natürlich beschäftigen sich die Beiträge in erster Linie mit den namenkundlichen Fragestellungen, die der Herausgeber in seiner Einführung noch einmal kurz umrissen hat (S. 14f.). Dennoch ist der Band insgesamt unter zwei Gesichtspunkten auch für die Rechtsgeschichte von großem Interesse.

 

Zum einen verdient es Beachtung, das eine ganze Anzahl von Autoren zunächst eine Übersicht über die Stadtbücher ihrer Stadt oder Region zu geben sucht. Dies gilt etwa für Schleswig-Holstein (S. 46ff.), Südniedersachsen (S. 58ff.), Haldensleben (S. 78f.), Köln (S. 109ff.), die kleineren linksrheinischen Städte (S. 123f.), Hessen (S. 166-174 – ein ausführliches Inventar!), Sachsen (S. 181-183), Leipzig (S. 197ff. – eine Auswahl!), Unterfranken (S. 289, mit einem albernen Piktogramm), Bayreuth und Kulmbach (S. 320ff.), Nürnberg (S. 372ff.), Württemberg (S. 395-401 – ein Inventar!), das Allgäu (S. 403ff.), Basel (S. 479ff.), und Österreich (S. 502ff.). Alle diese Zusammenstellungen bieten erwünschte Ergänzungen oder Aktualisierungen zu den älteren, größeren Übersichten insbesondere zu derjenigen von Paul Rehme, Die deutschen Stadtbücher, in: Festschrift für Viktor Ehrenberg (Leipzig 1927) S. 171-395. In diesem Zusammenhang mag es von Interesse sein, daß eine umfangreiche von Konrad Beyerle hinterlassene Stadtbücherkartei im Freiburger Institut für Rechtsgeschichte bewahrt wird.

 

Von grundsätzlichem Interesse ist die in manchen Beiträgen anklingende Frage, ob die Stadtbücher überhaupt eine eigene Quellengattung bilden. Soll man nicht lieber allgemein von Amts- oder Geschäftsbüchern reden, oder umgekehrt eine der zahllosen überlieferten Spezialbezeichnungen benutzen? Dieter Geuenich zieht aus seiner Übersicht über die vielen Bezeichnungen von Stadtbüchern (S. 21-25) den Schluß, daß eine Definition dessen, was Stadtbücher sind, nicht möglich sei. Allerdings geht es nicht so sehr um die Definition eines Begriffs als vielmehr um die Beschreibung eines Phänomens, und für dieses ist wohl weniger das Nebeneinander vieler Bezeichnungen charakteristisch als vielmehr die fortschreitende Differenzierung von einem einzigen Stadtbuch, liber memorialis oder denkelbook zu einer Vielzahl von Buchreihen mit unterschiedlicher Funktion, wie sie vor allem in den Hansestädten deutlich zu erkennen ist. Es mag sein, daß die einfache Bezeichnung Stadtbuch in Norddeutschland häufiger vorkommt als im Süden, aber es gibt doch auch hier eindrucksvolle Beispiele wie etwa Regensburg. Und ein Autor, der aus der Mainzer Tagung den Eindruck gewonnen hatte, der Begriff Stadtbuch verliere von Norden nach Süden an Kontur, muß dies für seine Stadt Basel alsbald einschränken, denn das Rote Buch von 1357 nennt sich selbst unser stette buoch (S. 476).

 

Der von Archivaren bevorzugte Begriff des Amtsbuchs, der die frühmittelalterlichen Traditionsbücher ebenso umfaßt wie das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375 oder die Salbücher der frühen Neuzeit, ist viel zu weit. Es mag sein, daß in der Archivpraxis die Buchform für das Raumklima oder die Regalhöhe maßgeblich ist. Zutreffend hat man jedoch beobachtet, daß für Historiker die inhaltsorientierten Namen für einzelne Amtsbuchgattungen vorzugswürdig sind; vgl. Stefan Pätzold, Amtsbücher des Mittelalters, in: Archivalische Zeitschrift 81 (1998) S. 87-111, hier S. 91. Daher sollte auch die Rechtsgeschichte an dem seit Carl Gustav Homeyer gebräuchlichen Begriff des Stadtbuchs festhalten.

 

Au im Breisgau                                                                                   Karl Kroeschell