Schmid, Hermann, Die Statuten des Landkapitels Meßkirch von 1719 als historisch-statistisch-topographische Quelle. Mit kongruenztheoretischen Überlegungen hinsichtlich der hochmittelalterlichen Grafschaften Rohrdorf und Sigmaringen unter Einbeziehung der alemannisch-fränkischen Gebilde Gau, Baar und Huntar. Eigendruck, Überlingen am Bodensee 1995. XVI, 50 S., 10 Abb.

 

Im ersten Hauptteil gibt der Verfasser einen sehr knappen Überblick zum Thema „vom Landkapitel im allgemeinen“ (S. 1f.). In Anlehnung an Joseph Ahlhaus (1929) sieht er die Landdekanate im Bistum Konstanz „kaum vor dem Jahr 1100“ eingeführt. Die Entwicklung zur juristischen Körperschaft kam „im Laufe des 13. Jahrhunderts zum Abschluß“. Der zweite Hauptteil gehört den „wesentlichen kirchen-, rechts- und personengeschichtlichen Aussagen der Meßkircher Statuten von 1719“ (S. 3-12). Die 1719 von den Kapitularen in den Druck gegebenen Statuten umfassen 18 Kapitel. Das erste Kapitel bietet wertvolle Angaben zu den einzelnen Pfarreien, in den weiteren Kapiteln geht es um die Aufnahme von Mitgliedern des Kapitels, die Investitur von Pfarrern, die Wahl des Dekans und dessen Rechte und Pflichten, die Wahlen von Sekretär und Deputaten, die Abgaben an den Bischof, die Visitation durch den Dekan, die Jahresversammlung und das gemeinsame Mahl, Anniversarien, die Stellung der Kapläne, die bei Todesfällen von Pfarrern zu treffenden Maßnahmen, die Verwendung der Pfründenerträge bei Vakanzen, die Verwaltung des Kapitelarchivs und die Tätigkeit des „Boten“ – „ein von der gesamten Leitung ausgesuchter Laie von einwandfreiem Ruf“. Den Beschluß der Satzung bietet eine Aufzählung der dem Kapitel angehörenden Geistlichen. Im dritten Hauptteil – „Der Pfarreibeschrieb von 1718/19“ (S. 13‑21) bietet der Verfasser eine Edition des ersten Kapitels mit seinen wichtigen Angaben und Nachrichten zu den einzelnen Pfarreien mit den Haupt- und Nebenpatrozinien, mit Bruderschaften, Wallfahrten, religiösem Brauchtum, Siechenhäusern und Spitälern, mit den Patronatsherren und Herrschaftsträgern. Der vierte Hauptteil schließlich kreist um die Frage „Gau - Baar - Huntar - Grafschaft - Landkapitel?“ (S. 22‑41). Neben einer Abrechnung mit der älteren Baarenforschung, die man besser bei Borgolte (1984) nachliest, gilt das Interesse des Verfassers einer älteren Vorprägung des Raumes, die sich möglicherweise noch in der zumeist erst im Spätmittelalter beschriebenen räumlichen Ausdehnung der Landkapitel widerspiegelt. Seine „These“ geht im Fall des Landkapitels Meßkirch dahin, daß die Konstanzer Kurie sich bei der Festschreibung der Grenzen an der Ausdehnung des Herrschaftsbereichs der Grafen von Rohrdorf orientiert habe, wobei er festhält: „Näheres über dieses Grafentum, insonderheit über sein Alter und seinen Umfang, ist ebenso wenig bekannt wie die Abstammung seiner Inhaber.“ Den Abschluß der wichtigen Untersuchung ‑ die sich an mehrere vergleichbare Studien des Verfassers zu einzelnen Konstanzer Landkapiteln anreiht ‑ bilden ein fünftes Hauptteil über „die Territorialisierung des Meßkircher und anderer Kapitel infolge von Säkularisation und Mediatisation nach 1802/03“ (S. 42‑45) sowie ein Orts- und Personenverzeichnis (S. 47-50).

 

Tübingen                                                                                                          Sönke Lorenz