Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, Johann F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 15: Die Urkunden und Briefe aus den Beständen „Reichsstadt“ und „Hochstift“ Regensburg des Bayerischen Hauptstaatsarchivs München sowie den Regensburger Archiven und Bibliotheken, bearb. v. Fuchs, Franz/Krieger, Karl-Friedrich. Böhlau, Wien 2002. 382 S.

 

Es ist gewiss zu früh, um bereits jetzt im monumentalen Projekt einer Erfassung sämtlicher überlieferter und erschlossener Urkunden und Briefschaften des römisch-deutschen Kaisers eine Summe zu ziehen. Doch fällt auf, dass das dem Leser sich in den ersten sechzehn publizierten Heften dargebotene Quellenmaterial den Umfang an Urkunden übersteigt, der durch die von Joseph Chmel publizierten Reichsregister des Kaisers bekannt war. Waren dort ca. 9000 Urkunden in Regesten vorhanden (s. den als Sonderband der oben genannten Regestenreihe, von Dieter Rübsamen und Paul-Joachim Heinig bearbeiteten Registerband zu den „Regesta-chronologica-diplomatica Friderici III. Romanorum Imperatoris von Joseph Chmel, Wien/Weimar/Köln 1992), so sind in den 16 Regestenheften schon jetzt über 9.300 Urkunden und Briefe des Habsburgers erfasst. Selbst wenn man die Mehrfacherfassungen durch die unterschiedlichen Überlieferungen – auch Abschriften von Kaiserurkunden werden erfasst, selbst wenn die Originale bereits in einem anderen Heft regestiert sind - berücksichtigt, dürfte damit schon jetzt eine Frequenzzahl an täglicher Urkundenproduktion des Herrschers erreicht sein, die der schon bisher nach Chmel bekannten Zahl entspricht.

 

Zur äußerlichen Anlage des vorliegenden Urkundenheftes kann nicht viel gesagt werden, da es sich in allen wesentlichen Details im Rahmen des Gesamtprojekts hält und sich an den bisherigen Heften orientiert (zuletzt erschienen das den Bereich Sachsen-Anhalts erfassende Heft 16, bearb. von Eberhard Holtz, Rezension in diesem Band). Wie bisher findet sich außer den Beschreibungen der –hier insgesamt 503 - erfassten Stücke und außer der über die Bearbeitung und die Überlieferung Auskunft gebenden Einleitung ein Verzeichnis der Abkürzungen (und Siglen), ein Quellen- und Literaturverzeichnis sowie ein wesentlich Orte und Personen erfassenden Register. Dieses bezieht allerdings mittelbar erfreulicherweise Sachen und Institutionen mit ein, und zwar finden sich solche insbesondere als Untergliederungen von geographischen Stichpunkten. Detailliert ist dies in Bezug auf „Regensburg“ geschehen, aber auch bei „Reich“, „Papst“ und „Nürnberg“, um einige zu benennen. Dies ermöglicht nun auch für Rechtshistoriker einen sinnvollen Einstieg, wenn man nur den geographischen Anknüpfungspunkt einmal festgelegt hat.

 

Die in den Regesten angesprochenen inhaltlichen Materien werden in der Einleitung nach Kategorien grob aufgeschlüsselt. Mit etwa einem Drittel stellen die gerichtlichen Angelegenheiten den größten Teil der herrscherlichen Urkundenproduktion dar. Es folgen mit je einem Fünftel die „Gratialsachen“ sowie die „Reichssachen“ – und unter ihnen kann man in einem weiteren Sinn einen Teil der Ausübung herrscherlicher Gerichtsgewalt zuordnen. Unter den förmlichen Gerichtssachen befinden sich Ladungen, Kommissionssachen, Inhibitionen, Urteile, Urteilsvollstreckungen, Schieds- und Vergleichssachen, Gebotsbriefe und Regelungen in Femeangelegenheiten. In einigen Fällen lassen sich ganze Prozesse zusammenstellen, wie etwa im Falle der Klagen des Regensburger Bischofs Friedrich von Parsberg sowie der Stadt Regensburg gegen den Landrichter und herzoglich-bayerischen Rat Hans Fraunberger zum Haag und andere, die in den Jahren 1442ff. am königlichen Kammergericht ausgetragen wurden. Auffallend ist, dass weder die Reichsstadt noch das Hochstift auf das weiterhin bestehende königliche Hofgericht setzen, sondern gleichermaßen das „modernere“ Kammergericht nutzen. Offensichtlich wurde ersteres nur noch zu notariellen Funktionen herangezogen, wie ein Vidimus von 1448 zu einer Regensburger Privilegienurkunde erkennen lässt (Reg. 33 Anm.). Dem Rechtshistoriker kann nur nachdrücklich empfohlen werden, das in vorliegendem Heft wieder sehr reichhaltige Material zur Gerichtsbarkeit des spätmittelalterlichen Reiches systematisch auszuschöpfen.

 

Darmstadt                                                                                          J. Friedrich Battenberg