Gesetz und Gesetzgebung im Europa der Frühen Neuzeit, hg. v. Dölemeyer, Barbara/Klippel, Diethelm (= Zeitschrift für Historische Forschung Beiheft 22). Duncker & Humblot, Berlin 1998, 286 S.

 

 

Die Entstehung der modernen Staatlichkeit seit der frühen Neuzeit ist in grundlegender Weise mit Gesetz und Gesetzgebung verknüpft - staatstheoretisch vor allem über die Souveränitätslehre Jean Bodins, der in der Gesetzgebungskompetenz das entscheidende Merkmal staatlicher Souveränität sah, praktisch-administrativ, weil Rechtsetzung und Gesetzgebung seit der frühen Neuzeit in immer stärkerem Maße von Monarchen und Fürsten als Akte ihrer Herrschaftsausübung in Anspruch genommen werden bis hin zur absolutistisch-naturrechtlichen Kodifikationsbewegung im 18. Jahrhundert. Allerdings: Nicht gesagt ist damit, dass die praktisch-historische Situation der Gesetzgebung stets oder auch nur zu allermeist dem theoretisch formulierten absolutistischer Souveränitätsanspruch entspricht. - Das bildet die Rahmenthematik der im vorliegenden Sammelband vereinigten zwölf Vorträge, die anlässlich eines Symposiums am 9./10. März 1995 in der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel gehalten wurden. Der zeitliche Schwerpunkt der Beiträge liegt im 16./17. Jahrhundert, zum Teil greifen sie, den Zeitrahmen der Frühen Neuzeit auch unter dem Gesichtspunkt von Kontinuität bzw. Diskontinuität recht weit dehnend, über das 18. bis ins 19. Jahrhundert aus. Den räumlichen Kontext bilden West- und Südeuropa einerseits (S. 17-80), das Deutsche Reich und die Territorien andererseits (S. 81-197). Drei abschließende Vorträge widmen sich der Gesetzgebungstheorie und Kodifikation (S. 201-273). Autorenverzeichnis, Personen- und Sachregister beschließen den Band.

 

West- und Südeuropa. Der Gesetzgebung, Rechtsetzung und Rechtsfortbildung zwischen König, Parlament und Gerichten im frühneuzeitlichen England geht Günther Lottes nach (Souveränität, Recht und Gesetzgebung im England des 16. Jahrhunderts, S. 17-32). Aufgezeigt werden drei unterschiedliche königliche Rechtsetzungsmöglichkeiten: Parlamentsgesetze, Proklamationen, Rechtsfortbildung durch Prärogativgerichtshöfe. Im Parlamentsgesetz (Statute) drückt sich königliche Souveränität nicht als die des rex solus, sondern als des King-in-Parliament aus. Freilich fungiert, wie Lottes zeigt, dieses Parlament wenigstens bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts weitgehend als Gesetzgebungsinstrument der Krone. Demgegenüber bringen Proklamationen die eigene Machtvollkommenheit des Königs zum Ausdruck, die sich oftmals (und damit im Gegensatz zu rechtsändernden Parlamentsgesetzen) darauf beschränkt, bestehende Gesetze auszuführen. Wo dies nicht der Fall ist, setzen Leben und Eigentum (in der Wirtschafts- und Polizeigesetzgebung durchaus fließende) Grenzen für die königlichen Proklamationen. In besonderer Weise trat seit dem späten 15. Jahrhundert königliche Rechtsbildung (der König als fons iustitiae) durch die sich vom Common Law lösende Equity-Rechtsprechung des königlichen Kanzleigerichts (Court of Chancery) hervor. - Die beiden Beiträge zur französischen Rechtsgeschichte behandeln die unterschiedlichen Formen der Gesetzgebung im Ancien Regime, insbesondere die Schwierigkeiten, auch nur terminologisch (ordonnances, édits, déclarations, codes, mandements etc.) eine klare Zuordnung der Rechtssetzungsakte zu erreichen (Albert Cremer, Die Gesetzgebung im Frankreich des 16. und 17. Jahrhunderts, S. 33-53). Sodann geht es um die Lehre von Sinn und Funktion des Gesetzes (Simone Goyord‑Fabre, La rationalisation de la loi en France au XVIIIe siècle, S. 55-70). Deutlich wird auch hier, dass selbst in Frankreich die Lehre von der Souveränität (im Sinne des Absolutismus) keineswegs dazu führte anzunehmen, dass das Wort des Königs tatsächlich Recht bedeutet hat und er der Herr des Gesetzes war. Vielfältig sind die Forschungslücken zu Fragen der Effektivität und des Wirksamwerdens von Gesetzen zwischen deren Erlass durch den König (Regierung) und ihrer vérification (der Prüfung ihrer Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtslage) durch die souveränen Gerichtshöfe. - Wichtige Anstöße zu weiteren Forschungen insbesondere auch auf dem Feld der europäischen Privatrechtsgeschichte vermittelt der Vortrag Aldo Mazzacanes (Jus commune, Gesetzgebung und Interpretation der höchsten Gerichtshöfe im Werk des De Luca, S. 71-80). Aufgeworfen ist die Frage der Rechtsgeltung und Rechtsinterpretation, nachdem seit dem 16./17. Jahrhundert „der Primat des römischen Rechts ... gänzlich untergegangen (war)“ ‑ so De Luca (1614-1683). Ausgehend von einer scharfen Analyse der zeitgenössischen Rechtszustände wird die Bedeutung des fundiert ausgebildeten, gelehrten Rechtspraktikers hervorgehoben, und dabei vor allem die entscheidende Rolle, die den decisiones der höchsten Gerichte für die Konkretisierung und Auslegung des oft schwankenden und strittigen Rechts zukommt, betont - in Ergänzung und Modifizierung der voluntas principis durch Gewohnheit und Praxis. Damit ist das vielleicht wesentlichste Problemfeld der Zeit des so genannten Usus modernus in Europa umrissen: Rechtsgeltung, Rechtssetzung und Rechtswissenschaft im Spannungsfeld zwischen ius commune, fürstlichem Gesetzgebungsrecht und wissenschaftlicher Rechtspraxis.

 

Das Deutsche Reich und die Territorien. Als Fortführung dieses Themas besonders interessant ist der Beitrag Gottfried Schiemanns zur deutschen Situation der Privatrechtsgesetzgebung im 16.-18. Jahrhundert (Usus modernus und Gesetzgebung, S. 157-170). Auslösend für die Stadt- und Landrechtsreformationen dieser Zeit war nicht die Geltendmachung oder gar Durchsetzung eines aus der Souveränitätsdoktrin abgeleiteten Gesetzgebungsmonopols, sondern die mit Beginn des 16. Jahrhunderts vollzogene Rezeption des gelehrten Rechts - mit der Folge eines für die Rechtspraxis oft kaum entwirrbaren Nebeneinanders von gemeinen und lokalen Rechten, die ihrerseits (insbesondere das römische Recht) von gelehrten Streitfragen durchzogen waren. Über die Differentienliteratur und die typologisch unterschiedlichen gesetzgeberischen Maßnahmen („Lehrbuch mit Gesetzeskraft“ und „Entscheidungen zweifelhafter Rechtsfragen“) soll ein ius certum formuliert werden. Schiemann verfolgt dieses Anliegen insbesondere am Beispiel des Württembergischen Landrechts (1555) und an den Kursächsischen Konstitutionen (1572). Dabei wird zu Recht darauf hingewiesen, und das schlägt die Verbindung zu Mazzacanes Vortrag, dass die aufgeworfenen Überlegungen auf ein wissenschaftliches noch kaum bearbeitetes Feld führen. Denn es ist bezeichnend, dass die beschriebene Entwicklung nicht von den Wissenschaftlern als Gelehrten, sondern in ihrer Tätigkeit als Praktiker, als Mitglieder höchster Gerichte und Dikasterien ausgelöst und voran getrieben wird. So deuten die beiden Beiträge an, dass „Gesetzgebung“ zur Zeit des Usus modernus ohne Einbeziehung der höchsten Gerichtshöfe und Spruchkörper eines Landes, deren „verfasssungsrechtlicher“ Stellung, der Verbindung zur Wissenschaft und zum rezipierten gelehrten Recht kaum adäquat erfasst und beschrieben werden kann. - Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen im Reich für Gesetze und Gesetzgebung des Reichs thematisiert Heinz Mohnhaupt (S. 83-108). Diese Koordinaten („Kaiser und Reich“) haben, wie Mohnhaupt vor allem an den Wahlkapitulationen seit 1519 zeigt, nicht nur Bedeutung für die sich zunehmend verringernden iura reservata illimitata des Kaisers, sondern ebenso für die Rechtsnatur und Normativität der Reichsgesetze als Verträge zwischen Kaiser und Ständen. Hieraus erklären sich sowohl die Schwerfälligkeit der Gesetzgebung im Reichstag wie der oft schleppende Fortgang von Prozessen vor dem Reichskammergericht. Denn die Zuständigkeit für eine authentische Interpretation (weil zur potestas legislatoria gehörend) fehlt. Vor dem Hintergrund dieser Verfassungswirklichkeit war die praktische Umsetzung der lange vor dem Kodifikationsstreit des frühen 19. Jahrhunderts erhobenen Forderung nach einem gesetzlich gefassten, allgemeinen Privatrecht schon in den Augen der Zeitgenossen zum Scheitern verurteilt. - Anhand von vertikalen und horizontalen Bezugnahmen und Verschränkungen einzelner „Landrechte“ und „Ordnungen“ zeigt Wilhelm Brauneder das legistische Bemühen um die planvolle Herstellung einer Gesamtrechtsordnung in den habsburgischen Ländern auf (Frühneuzeitliche Gesetzgebung: Einzelaktion oder Wahrung einer Gesamtrechtsordnung?, S. 109-129) - freilich mit dem Ergebnis, dass es dazu angesichts des rasch fortschreitenden gesetzlichen Änderungsbedarfs letztlich nicht gekommen ist. - Am Beispiel der „Verneuerten Landesordnung“ Ferdinands II. für Böhmen (1627) geht Johannes Kunisch auf die Rolle und die herausragende Bedeutung der Konfessionalisierung für die Ausbildung absolutistischer Gesetzgebungsmodelle und damit zugleich für die moderne Staatenbildung ein (Staatsräson und Konfessionalisierung als Faktoren absolutistischer Gesetzgebung, S. 131-156). Jedenfalls in Ergänzung zur Auffassung, wonach sich die frühmoderne Staatlichkeit maßgeblich auf eine Säkularisierung und konfessionelle Neutralität stütze, ist zumindest für die Frühphase dieser Entwicklung die Verzahnung von absolutistisch die Recht der Stände beschneidenden Strukturen und einer strikten Konfessionalisierung unabweisbar. - Der Umsetzung einer absolutistisch-wohlfahrtstaatlich orientierten Regierungs- und Gesetzgebungsvorstellung in der täglichen Verwaltungspraxis geht André Holenstein am Beispiel der badischen Rügegerichte im 18. Jahrhundert nach (Gesetzgebung und administrative Praxis im Staat des Ancien Regime, S. 171-197). Hier wird besonders deutlich, welche Kluft zwischen der theoretischen Formulierung der Souveränität im Sinne Bodins und der tatsächlich historischen Situation der administrativen Praxis in den Gemeinden lag.

 

Gesetzgebungstheorie und Kodifikation. Einen Bogen von den praktischen, vielfach insbesondere auf Hebung der ökonomischen Bedingungen und Zustände abstellenden Gesetzgebungsbemühungen der deutschen Territorien im 18. Jahrhundert (Hessen, Baden, Hannover, Mecklenburg, Sachsen) zur Formulierung erster theoretischer Gesetzgebungs- und Kodifikationspläne in der Zeit vor 1780 schlägt Barbara Dölemeyer (Kodifikationspläne in deutschen Territorien des 18. Jahrhunderts, S. 201-223). Drei Beobachtungen erscheinen dabei besonders hervorhebenswert: einmal das weitgehend bestehende Forschungsdefizit in den Ländern jenseits der Exponenten der Kodifikationsbemühungen (Bayern, Preußen, Österreich), sodann die allmähliche Herausbildung einer Gesetzgebungstheorie, die vom absolutistisch formulierten Ziel der Verfolgung des staatlichen bonum commune neben dem technischen Kodifikationsgedanken auch das individuelle Wohl der Untertanen verfolgt und schließlich die Erkenntnis, dass der so genannte Kodifikationsstreit des frühen 19. Jahrhunderts in eine seit langem praktisch wie theoretisch andauernde Auseinandersetzung mit der Kodifikationsidee verortet werden muss (zur Frage, ob dahinter auch eine „Kontinuität“ steckt, vgl. vor allem Caroni im Anschluss). - Deutlich wird die Fortschreibung des Kodifikationsgedankens vom absolutistisch-bevormundenden Regelungsinstrument zur Umsetzung neu ausgerichteter naturrechtlicher Staatszwecke (Schutz von Individualgütern) in Diethelm Klippels Beitrag (Die Philosophie der Gesetzgebung, S. 225-247). Dieses inhaltlich neu definierte Gesetzgebungsziel lässt die Naturrechtstradition des 18. Jahrhunderts in einer Wissenschaft oder Philosophie der Gesetzgebung (ungeachtet der Lehre der Historischen Rechtsschule) bis weit in die Mitte des 19. Jahrhunderts fortwirken. Der Bedeutungsverlust der naturrechtlich geprägten Gesetzgebungslehre tritt nach Klippel ein, als nach der Jahrhundertmitte die politische Theorie des Vormärz (Konstitutionalismus, Liberalismus) ihre Leitbildfunktion für Staat und Politik (des Reichs) verliert. - Den Abschluss bilden Pio Caronis Überlegungen zu den Grundanliegen bürgerlicher Privatrechtskodifikationen (S. 249-273). Im Mittelpunkt des Beitrages steht die Bedeutung des aus dem kritischen Naturrecht und dem Liberalismus erwachsenen Fundamentalsatzes der (formellen) Gleichheit aller Bürger - rechtlich ausgeformt in der allgemeinen Rechtsfähigkeit und der jedem Privatrechtssubjekt zugestandenen (und abgeforderten) Privatautonomie: die Kodifikation als Ausdruck einer rechtlich abstrakt-egalitären Einheit der Gesellschaft. Damit verbunden war die (privat-)rechtliche Entwertung der auch nach Aufgabe der Ständeordnung immer noch vorhandenen sozialen und ökonomischen Ungleichheiten (formelle Gleichheit als Funktion der materiellen Ungleichheit). Zu Recht skeptisch äußerst sich Caroni unter diesem Gesichtspunkt zur Frage der Kontinuität der Kodifikationsbemühung seit dem späten 16. Jahrhundert.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beiträge in ihren jeweils einzelnen Aussagen wie in ihrem Zusammenwirken eine Vielzahl neuer Anstöße geben und auf Querverbindungen verweisen, die manch gängige Position mit einem Fragezeichen versehen (etwa: Theorie, Praxis und Effektivität von Gesetzgebung; absolutistische Gesetzgebung als staatstheoretisches Programm und reale Rechtsbildung; naturrechtliche Gesetzgebungslehre auch nach dem Kodifikationsstreit zwischen Thibaut und Savigny).

 

Gießen                                                                                                                          Martin Lipp