VannifterikHonoris20010327 Nr. 10002 ZRG 119 (2002) 40

 

 

Honoris Causa. Opstellen aangeboden aan prof. mr. O. Moorman van Kappen ter gelegenheid van zijn vijfentwintigjarig jubileum als hoogleraar aan de Faculteit der Rechtsgeleerdheid van de Katholieke Universiteit Nijmegen, hg. von Coppens, E. C. (= Rechtshistorische Reeks van het Gerard Noodt Instituut 42). Nijmegen 1999. IX, 105 S.

Anläßlich des 25 jährigen Professorates Moorman van Kappens an der Katholieke Universiteit Nijmegen wurde am vierten Oktober 1996 eine Tagung organisiert an der sechs seiner ehemaligen Doktoranden einen Vortrag hielten. Diese Vorträge sind in schriftlicher Version in diesem Buch gesammelt und erweitert mit einer kurzen Einleitung des Herausgebers. Es handelt sich um diverse Beiträge, die nach Ort und Zeit jedoch meist ähnlich sind. Fünf Beiträge behandeln niederländische regionalgeschichtliche Fragen. Vier dieser Beiträge handeln von der Zeit bis 1794/1795, also bevor das französische Zeitalter in den Niederlanden (1795-1813) anfing und viele der alten Institutionen von neuen ersetzt wurden. Auffallend ist weiterhin daß die meisten der ehemaligen Doktoranden von Moorman van Kappen gern in den Archiven herumstöbern.

Der erste Beitrag ( „Het nieuwe landrecht van Thorn. Verlicht absolutisme en codificatie onder het bewind van de vorstin-abdis Maria Cunegonda van Saksen (1776-1794)”) von A. M. J. A. Berkvens, ist bei weitem der längste (S. 1-28). Berkvens beschreibt wie die Fürstin-Äbtissin von Thorn (ein ehemaliges Fürstentum in der heutigen Niederländischen Provinz Limburg) versucht hat, eine gerichtliche Reorganisation und Kodifikation des Landesrechts zu erzwingen. Die Studie führt zu der Konklusion, daß die Fürstin in der Tradition des aufgeklärten Absolutismus gehandelt hat, mit Unterschätzung jedoch der Gegenkräfte, und vor allem der Animosität zwischen den Staten von Thorn und dem Kapitel.

Der zweite Beitrag („Enige Aantekeningen over het Utrechts Burgerrecht” von M. W. van Boven, S. 29-47) handelt von dem ersten Ergebnis einer Nachforschung in den Stadtsarchiven über den Begriff und Inhalt des Bürgerrechts der Stadt Utrecht bis zur (gezwungenen) Abschaffung dieses Instituts im Jahre 1829. Der Autor leistet nachdrücklich der Aufforderung des Jubilars Folge Rechtsantiquitäten ohne dogmengeschichtliche Bedeutung für das heutige Recht zu erforschen. Van Boven beschreibt die Bedeutung des Bürgerrechts als politisches Recht und als verwaltungstechnisches Instrument. Die versprochene Antwort auf die Frage, warum die Stadt Utrecht das Bürgerrecht erst so spät (1829) abgeschafft hat, habe ich in seinem Beitrag jedoch nicht gefunden. Der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung des Bürgerrechts für die Stadtverwaltung, reicht m. E. nicht zur Erklärung der Sonderstellung Utrechts.

A. Fl. Gehlen („Visis actis. Eerste bevindingen bij de openlegging van het gerechtelijk archief der Luikse commissarissen-deciseurs te Maastricht (1632-1794)”, S. 49-60), legt die ersten Ergebnisse der 1993 gegründeten Arbeitsgruppe zur Inventarisation und Erschließung der Maastrichter Archive der gerichtlichen Institutionen vor 1794 vor. Die Erschließung dieser Archive ermöglicht sowohl einen Einblick in den damaligen Zivilprozeß wie auch eine Kenntniserweiterung des materiellen Maastrichter Rechts. Vorliegende Studie beschreibt den Prozeßgang im Berufungsverfahren bei den zwei damals von dem Prinz-Bischof zu Lüttich einzusetzenden „commissarissen-deciseurs”.

Der Beitrag von L. M. Koenraad („De rechter als burgemeester. De verhouding tussen de rechterlijke macht en het bestuur historisch bezien”, S. 61-74), weicht etwas ab von den übrigen Studien. Koenraad befaßt sich mit einem aktuellen Problem (das Verhältnis zwischen der rechtsprechenden Gewalt und der Verwaltung) aus historischer Perspektive. Am Ende dieser Studie jedoch hat sich das Problem (Klage und Ärger) gewandelt in eine positiv zu bewertende Spannung. Der historische Exkurs soll gezeigt haben, daß ein dauerhaftes Gleichgewicht kaum zu erwarten sei. Woher die Einsicht stammt, daß die Absenz gemeinter Spannung eine den Rechtsstaat bedrohende Überlegenheit einer der beiden Mächte bedeute, ist mir unklar.

G. H. A. Venner („Van trouwbeloften en soevereiniteit. Ingrijpen van de Staten-Generaal in de rechtspraktijk van het Hof van Gelder te Venlo (1717-1795)”, S. 75-91), versucht an Hand einiger Prozesse vor dem „Hof van Gelder” zu Venlo im achtzehnten Jahrhundert, die Frage zu beantworten, ob dieser Gerichtshof in der Praxis die höchste, souveräne Gerichtsinstanz war. Der Autor weist auf, daß den Prozeßparteien Mittel zur Verfügung standen, die die Positition dieses Hofes als letzte Instanz wesentlich angriffen.

Der letzte Beitrag (A. J. van Weel, „De strafrechtspleging in eerste aanleg door de Gecommitteerde Raden van Holland en West-Friesland in het Zuiderkwartier [1723-1795], S. 93-105) ist eine qualitative Materialanalyse des allgemeinen Reichsarchivs. Die Studie beschreibt bündig die Strafgerichtsbarkeit durch die „Gecommitteerde Raden” von Holland und West-Friesland in dem „Zuiderkwartier” (das Gebiet südlich der Linie Haarlem-Amsterdam).

 

Amsterdam                                                                                        Gustaaf van Nifterik