SchulzRadbruchgustavgesamtausgabeband11 Nr. 10401 ZRG 119 (2002) 08

 

 

Radbruch, Gustav, Gesamtausgabe, Band 11 Strafrechtsgeschichte, hg. v. Neumann, Ulfrid. C. F. Müller, Heidelberg 2000. X, 794 S.

 

Mit dem von Ulfrid Neumann edierten strafrechtsgeschichtlichen Band ist die auf zwanzig Bände ausgelegte Gesamtausgabe des Radbruchschen Werks im wesentlichen abgeschlossen.[1] Mit ihm wird nicht eine Zutat, nicht das historische Zierrat eines großen Oeuvre vorgestellt. Der Band dokumentiert die Geschichte als den integralen Baustein eines rechtsphilosophischen und dogmatischen Werks, der ein philosophisch fundiertes und zugleich empirisch orientiertes Denken verbindet. Darauf hat der Herausgeber der Gesamtausgabe, Arthur Kaufmann, der das Erscheinen des vorliegenden Bandes noch erlebt hat,[2] in der Einleitung zum ersten Band hingewiesen, freilich mit einer gewissen Neigung, die empirische Ausrichtung zugunsten der rechtsphilosophisch-naturrechtlichen gering zu gewichten.[3] In das empirische fügt sich das geschichtliche Interesse ein, das, worauf Neumann in seiner knappen Einleitung hinweist, schon beim jungen Radbruch zu erkennen, in Arbeiten, die im vorliegenden Band keine Aufnahme haben finden können.

In der Mitte des Bandes steht die vollständig abgedruckte, von Radbruch gemeinsam mit Gwinner verfaßte und von diesem 1951 posthum veröffentlichte „Geschichte des Verbrechens“[4], die im Text – und gleichermaßen im editorischen Teil - weitaus mehr als die Hälfte des Bandes einnimmt (9-255; Editionsbericht 457-640). Dazu kommen, beginnend mit dem „Raub in der Carolina“ (1931), sämtlich Arbeiten aus den dreißiger und vierziger Jahren des letzten Jahrhunderts, in denen Radbruch sich, vor allem in den Jahren der NS-Diktatur, auf die Rechtsgeschichte als wissenschaftliches Refugium konzentrierte. Die in diesem Band versammelten Einzelstudien sind aus Zeitschriften[5] und Festschriften[6] und vor allem aus den 1938 in der ersten und 1950 in der zweiten Auflage erschienenen „Elegantiae Juris Criminalis“[7] bekannt, deren Vorworte ebenfalls aufgenommen sind (367f., 429f.). Dazu kommen zahlreiche Rezensionen, die kaum noch zugänglich waren (443-457). Abgedruckt ist auch die von 1930 erschienene Ausgabe der „Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina)“ (255-338). Ein eindrucksvoll umfassender Editionsbericht und die üblichen Register (457-794) runden den sorgfältig edierten Band ab und gestalten für den auch an Details interessierten Leser die Lektüre durch die nachgewiesenen Literatur und zahllose Erläuterungen durchweg auf das Angenehmste.

Radbruchs ebenfalls rechtsgeschichtlich ausgerichtete Arbeiten über Anselm Feuerbach hätten einen zweiten strafrechtshistorischen Band gerechtfertigt. Sie sind allerdings mit einigem Recht in einem eigenen Band versammelt (Bd. 6 der Gesamtausgabe). Ähnliches könnte man von den „Biographischen Schriften“ sagen, die im 16. Band vereint sind. Die vom Herausgeber der Gesamtausgabe gefundene Lösung ist überlegt und überzeugt im Ergebnis, weil es nicht nur Strafrechtler und Historiker sind, die zu ihren Lesern zählen und es von Vorteil ist, einschlägige Arbeiten in einem gesonderten Band zusammengefaßt zu finden.

Gewiß verdankt Radbruch seine Reputation zunächst der Rechtsphilosophie. Seine „Einführung in die Rechtsphilosophie“ hat Generationen von Juristen als Richtschnur gedient und viele Zweifel am Sinn des Rechts beseitigt oder zumindest besänftigt. Noch heute ist sie dem Studienanfänger uneingeschränkt zu empfehlen. Dennoch werden bereits bei seiner Rechtsphilosophie Zweifel angemeldet, ob das Werk bedeutsam genug ist, um als das erste eines deutschen Juristen der Ehre eines Gesamtwerks zuteil zu werden. Daß er keine Gesamtausgabe verdient, wird indes selbst der nicht behaupten wollen, der Zweifel an der Originalität Radbruchs hegt. Seine auch in der Rechtsphilosophie unangefochten überragende Leistung liegt in der Darstellung und in der Synthese; „reine“ oder dogmatisch und weltanschaulich zugespitzte Lehren sucht man bei ihm vergebens. Gleiches gilt für Radbruch als Strafrechtsdogmatiker, als der er allzu oft unterschätzt wird. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Lektüre des strafrechtsgeschichtlichen Bandes besonderen Reiz. Auch hier, auf dem Feld der Strafrechtsgeschichte, bestehen freilich genuine Zweifel an der Originalität Radbruchs. Der Fachhistoriker wird dem Historiker Radbruch mit sprichwörtlich gemischten Gefühlen begegnen.

Ein Beispiel liefert die Frage der Genese eines öffentlichen Strafrechts. Zunächst ist es die „rechtsgeschichtliche Skizze“ mit dem programmatischen Titel „Stand und Strafrecht“, in der Radbruch 1935 eine eindeutige Antwort gibt. „Dass aus diesem Hausstrafrecht das spätere öffentliche Strafrecht zu einem wesentlichen Teile seine Strafmittel und seinen Strafgeist ableitet,“ lautet die These, welche Radbruch auch die Perspektive eines Rechts ohne Strafrecht ermöglicht, eines Rechts, in dem sich das Strafrecht durch etwas Besseres ersetzt findet und der Jurist sein notgedrungen schlechtes Gewissen verlieren mag,[8] eine um die Wende zum 20. Jahrhundert noch respektable, 1935 freilich nur noch als ferne Utopie wahrnehmbare Vision, die auch in der vom „Kampf gegen das Böse“ geprägten Gegenwart kaum noch Anhänger findet. Es sei das „Strafrecht innerhalb Sippe, über Weiber, Kinder und Knechte“, das Radbruch als dritte Art von Strafrecht vom „Recht der Rache und Sühne und von Ansätzen zu einem öffentlichen Strafrecht“ abgrenzt (358f.). Originalität nimmt er für seine Antwort freilich nicht in Anspruch. Er schließt sich an den Hegelianer Christian Reinhold Köstlin, der in der Herr-Knecht-Dialektik das Movens erblickte,[9] - auch an Friedrich Nietzsche – an und folgt der „reichhaltigen, besonnenen und ergebnisreichen Arbeit meines Schülers Dr. Heinrich Gwinner, Der Einfluß des Standes im gemeinen Strafrecht (Strafrechtliche Abhandlungen, herausgegeben von Schoetensack, Heft 345, 1934, 294 Seiten)“ (363 Anm. 17). In dem Aufsatz „Der Ursprung des Strafrechts aus dem Stand der Unfreien“ (1938) führt Radbruch in Auseinandersetzung mit abweichenden Thesen weiter aus und bezieht sich nun neben Köstlin auch auf Carl Ludwig v. Bar und vor allem auf Ignaz Jastrow, mit dem er auf die „wichtige Rolle“ der Gottes- und Landfriedensbewegung als Katalysator der Verallgemeinerung hinweist (374ff.).[10] In der mit Gwinner verfaßten „Geschichte des Verbrechens“ verblaßt die Novellierungsthese[11] - und wird damit gegen die offenbar gewachsene Kritik immunisiert.[12] Daß die These zu eng ist, findet heute allgemeine Zustimmung. Auf die fortgeschrittene Diskussion zu diesem Thema, in der bei mancher Divergenz der Auffassungen immerhin die auch bei Radbruch gänzlich vernachlässigte Rolle des Kirchenrechts anerkannt wird,[13] soll hier nur verwiesen werden. [14]

Das Beispiel verdeutlicht zweierlei. Zunächst deutet es darauf hin, daß Radbruch allenfalls am Rande durch eigene historische Forschung hervorgetreten ist und der Beitrag Gwinners vermutlich unterbewertet wird.[15] Es zeigt aber mehr noch einen charakteristischen Zug der „Geschichte des Verbrechens“. Radbruchs Bemühen, die Ergebnisse der Forschung überlegen in einem komplexen Gefüge einer ideengeschichtlich fundierten Kultur- und Sozialgeschichte darzustellen, korrespondiert das Bestreben, die Darstellung zeitlos zu gestalten, sie gegen die Überholung durch die Forschung zu wappnen. Radbruch schreibt nicht nur glänzend zu lesende Geschichten, er schreibt auch Geschichte in geradezu zeitloser Manier – weshalb das Vorhaben einer überarbeiteten zweiten Auflage der „Geschichte des Verbrechens“ auch nicht sinnvoll wäre.

Die im Untertitel bescheiden als „Versuch“ vorgestellte „Geschichte des Verbrechens“ ist ein Meilenstein der „historischen Kriminologie“.[16] An ihr kommt man nicht nur nicht vorbei, sie ist auch kaum eingeholt. So kann von einer „historischen“ Kriminalsoziologie, die sich in der jüngsten Vergangenheit als der besondere Zweig einer neuen Wissenschaft profiliert, noch kaum die Rede sein. [17] Für die sich kritisch nennende Kriminalsoziologie monierte das schon früh Fritz Sack[18] - ein Monitum, das dort bis heute Bestand hat.[19] Auch für die Strafrechtsdogmatik fehlt in der Gegenwart ein vergleichbares Standardwerk.[20] Das wiedererwachte Interesse an der Strafrechtsgeschichte hat bislang zu einer beträchtlichen Anzahl an Einzelstudien geführt. Ansätze für eine zeitgemäße Strafrechtsgeschichte sind im Gefolge des DFG-Forschungsschwerpunkts zur „Entstehung des öffentlichen Strafrechts“ zu verzeichnen. Freilich kann ein solches Werk heute von einem Einzelnen kaum geleistet werden, muß doch dem – falsifizierbaren - Stand der Forschung Rechnung getragen werden. Zu befürchten steht, daß bei einem solchen Unternehmen die darstellende Kraft der Radbruchschen Geschichtsschreibung nicht mehr das Leitbild sein kann.

Immerhin sollte Radbruchs Ausgangspunkt einer Einheit der Strafrechtswissenschaften, in dem er seinem Lehrer Franz von Liszt folgt, nicht verloren gehen. Weder ist bei ihm Kriminologie bereits eine gesonderte Disziplin noch Strafrechtsgeschichte bloße Normengeschichte, wie Radbruch programmatisch schon 1931 am Ende der Untersuchung zum „Raub in der Carolina“ festhält. Ja er vertritt mit der Betonung der rechtsgestaltenden Rolle der Wirtschaft eine materialistische Geschichtsauffassung, was im Beispiel der Nivellierungs­these zutage tritt. Indes erschöpft sich die sozialgeschichtliche Perspektive nicht in Klassengeschichte. Das ermöglicht sein philosophisches Koordinatensystem, in dem Idee und kulturelle Werte eine tragende, irreduzible Rolle einnehmen. Deshalb ist Radbruch auch „Methodenpluralist“, der normative und kognitive Sphäre elementar zu scheiden und der deshalb auch die durch den Evolutionismus von Liszts nahegelegte Reduktion von Geschichte auf Evolution zu vermeiden versteht.[21] Mit der Komplexität hermeneutischen Zugehens auf den Gegenstand ist Radbruch in der Sache durchaus vertraut.[22] Von evolutionstheoretischen wie von kriminalpolitischen Beweisführungslasten befreit, steht das Verstehen des Gewesenen im Vordergrund. Daß die Erfahrung nicht im Gesetzmäßigen oder Evolutionären aufgeht, bezeugt Radbruchs oft gescholtenen „Relativismus“, den er schon früh formulierte und methodisch umsetzte, wenn er für Erkenntnis von „Wertideen“ die „unablässige Hin- und Herbewegung des Gedankens zwischen Idee und Erfahrung als notwendig“ erachtet.[23]

Auch in der in Band 10 der Gesamtausgabe aufgenommenen Studie über den geistesgeschichtlichen Hintergrund der ersten Zuchthäuser, in der er den Zusammenhang mit dem calvinistischen Arbeitsethos herausarbeitet,[24] vermag er die in seinem Werk nicht minder elementare kriminalpolitische Perspektive auszublenden. Die Rechtsgeschichte ist, das bezeugt den Vorrang des Verstehens, eine am Verstehen des Einzelfalls und nicht des Gesetzmäßigen orientierte, mithin eine idiographische, nicht nomothetische Wissenschaft.[25] Daß damit aber Geschichte nicht zum Erzählen von Geschichten gerinnt, demonstriert am besten die „Geschichte des Verbrechens“, in der die Typenbildung mit Händen zu greifen ist. Radbruchs Zusammenbringen von ideengeschichtlichen Zusammenhängen und individueller Biographie bewirkt schließlich sein Interesse am Zusammenhang von Recht und Literatur, das in zahlreichen Arbeiten – vor allem zu Feuerbach und Goethe – zutage tritt und das ihn wiederum zu einem Gewährsmann für das in der Gegenwart gewachsene Interesse an law and literature werden läßt.

In der Darstellung liegt die größte Leistung des Strafrechtsgeschichtlers Radbruch. Auf dem Feld der Strafrechtsgeschichte ist er ein Genie der zweiten Hand. Band 11 der Gesamtausgabe, der zudem Einblicke in schwer zugängliche Arbeiten eröffnet, dokumentiert dies. Daß dieser Band - wie die übrigen Bände der Gesamtausgabe - auch isoliert erworben und gelesen werden kann, erweist sich als besonderer Vorzug. Die Gesamtausgabe selbst führt freilich auf Zusammenhänge der Strafrechtsgeschichte, die erst in der Gesamtschau deutlich hervortreten und die eine neuerliche Würdigung des Radbruchschen Oeuvres zulassen.

 

Frankfurt am Main                                                                                         Lorenz Schulz



[1] Ein Nachtragsband ist geplant, zudem steht das Gesamtregister (= Bd. 20) noch aus.  Zur Radbruch-Gesamtausgabe (GRGA) s. die ausführliche Rezension von Klaus Lüderssen, Universalität durch integrierende Spezialisierung, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 85 (1999), S. 469-496.

[2] Kaufmann verstarb am 11. April 2001.

[3] Anders Lüderssen (s. Anm. 1).

[4] Im Inhaltsverzeichnis heißt es fälschlich „1931“.

[5] „Stand und Strafrecht“ (357-367), erstmals in der Schweizerischen Zeitschrift, Band 49 (1935), S. 17ff. (nachdem deutsche Fachzeitschriften die Aufnahme verweigert hatten; Neumann 18); „Falschmünzer – ein uraltes Gewerbe“ (440-443), in: Rhein-Neckar-Zeitung, 15./16. 9. 1951.

[6] „Raub in der Carolina“ (339-357), in: Festschrift für Max Pappenheim, 1931; „Drei Strafrechtslehrbücher des 19. Jahrhunderts“ (407-429), in: Festschrift für Ernst Heinrich Rosenfeld, 1949.

[7] „Elegantiae Juris Criminalis. Sieben Studien zur Geschichte des Strafrechts“ (EJC), daraus: „Der Ursprung des Strafrechts aus dem Stand der Unfreien“ (368-379), in der 1. und 2. Aufl. der EJC an den Beginn gestellt; „Lieb der Gerechtigkeit und Gemeiner Nutz. Eine Formel von Johann von Schwarzenberg“ (379-395), in: EJC, 2. Aufl., 70-89; „Cicero deutsch. Zu Johann von Schwarzenberg Officien-Übersetzung“ (395-406), in: EJC, 2. Aufl., 90-103; „Schwarzenberg-Bildnisse“ (430-440), in: EJC, 2. Aufl. 104-115.

[8] „Wohl kann man sich als Endziel eine Gesellschaftsordnung denken, in der die Strafen die letzten Spuren ihrer Herkunft von den Knechtsstrafen abgestreift, damit überhaupt aufgehört hätten, ,Strafen’ zu sein und sich in wertungsfreie Maßnahmen der Besserung und Sicherung verwandelt hätten“ (367).

[9] Christian Reinhold Köstlin, Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriß. Nach dem Tode des Verfassers hg. von T. Geßler, Tübingen 1859 [Neudruck Keip Verlag Goldbach, Bibliothek des deutschen Strafrechts 1996], dort S. 113.

[10] Gwinners Arbeit wird allerdings nicht mehr hervorgehoben.

[11] „Die öffentlichen Strafen aber, Züchtigung, Verstümmelung, Hinrichtung, waren früher nur gegen Knechte anwendbare Strafe gewesen, die nun, nachdem sich aus Freien und Unfreien eine Unterschicht gebildet hatte, auf diese ganze Schicht angewendet wurden“ (37). Die genannten Vorarbeiten der Verfasser werden nicht zitiert.

[12] Zeitgleich mit der „Geschichte des Verbrechens“ erscheint Victor Achters „Geburt der Strafe“ (Frankfurt/Main 1951), ein Jahr später Joachim Gernhubers „Die Landfriedensbewegung in Deutschland bis zum Mainzer Landfrieden 1235“ (Bonn 1952), wonach die Gottes- und Landfrieden der entscheidende Ausgangspunkt sind (sog. öffentlich-rechtliche Verbrechensauffassung).

[13] Die Vernachlässigung ist auch für die „Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege,“ von Eb. Schmidt charakteristisch, mit dem Gwinner augenscheinlich die posthume Bearbeitung der „Geschichte des Verbrechens“ abgestimmt hat (Editionsnotiz S. 459). Radbruch hat Schmidts erstmals 1947 erschienene „Strafrechtsgeschichte“ wohlwollend rezensiert (742ff.). Schmidts Vernachlässigung demonstriert der Umstand, daß er noch in der 3. Aufl. (1965) Stephan Kuttners „Kanonistische Schuldlehre“ (1935) nicht zur Kenntnis genommen hat. 

[14] Zur Diskussion (und zur Kritik an der Novellierungsthese) s. Dietmar Willoweit, Programm eines Forschungsprojekts, in: Dietmar Willoweit (Hg.), Die Entstehung des öffentlichen Strafrechts. Bestandsaufnahme eines europäischen Forschungsproblem, Köln 1999 (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas. Symposien und Synthesen 1), S. 1ff, 3; zum philosophisch-theologischen Hintergrund s.a. Schulz, Normiertes Misstrauen, Frankfurt/Main 2001, S. 49ff; eine chronologisch umfassende Aufarbeitung der Diskussion bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts liefern Stefan Stübinger, Strafrecht, Schuld, Geschichte, Wien 2000 und vor allem Oliver Hein, Vom Rohen zum Hohen, Wien 2001, beide in der von Lüderssen, Schreiner, Sprandel und Willoweit herausgegebenen Schriftenreihe: Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alt-Europas, in der zahlreiche Untersuchungsergebnisse eines Forschungs­schwerpunkts der DFG zu dieser Frage vorgestellt werden. Zum zweiten Sammelband des Projekts (Neue Wege strafrechtsgeschichtlicher Forschung, hg. v. Hans Schlosser und D. Willoweit, 1999) s. die Rezension von Mathias Schmoeckel im vorliegenden Band.

[15] Auch der Editionsbericht gibt auf diese Frage keine neue Antwort.

[16] Zum Kontext der Terminologie s. Neumann in seiner Einleitung.

[17] Zum Überblick s. Günther Kaiser, Kriminologie, 3.Auflage Heidelberg 1996, S. 382ff.

[18] Fritz Sack, Kriminologie und Geschichtswissenschaft: Wege der Reflexion einer Disziplin, in: J.J. Savelsberg (Hg.), Zukunftsperspektiven der Kriminologie in der Bundesrepublik Deutschland. Materialien zu einem DFG-Kolloquium, 1989, S. [Enke; Interdisziplinäre Beiträge zur kriminologischen Forschung, hg. vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen] 82ff. und 93ff.

[19] Am Beispiel liefern Henner Hess und Sebastian Scheerer (Was ist Kriminalität? Skizze einer konstruktivistischen Kriminalitätstheorie, Kriminologisches Journal 19, 1997, 83-155), die im Ergebnis einer evolutionistischen Perspektive folgen; vgl. Schulz (Anm. 14), S. 428f.

[20] Zu Eb. Schmidt s.o.; Hinrich Rüpings vielbenutzter „Grundriß der Strafrechtsgeschichte“ (3. Aufl., 1998) wiederum ist zu knapp.

[21] Radbruch lehnt deshalb auch den bei von Liszt korrespondierenden Vorrang eines naturwissenschaftlich verstandenen Induktionismus ab; s. Neumann (13).

[22] Lüderssen (s. Anm. 1).

[23] Rezension von Leonard Nelson, System der philosophischen Rechtslehre und Politik, 1924, in: GRGA, Bd. 1, S. 540.

[24] GRGA Bd. 10, S. 97ff.

[25] Ausführlich GRGA Bd. 6, S. 315 ff („Anselm von Feuerbach und die vergleichende Rechtswissenschaft”).