LacourKriminalitätsgeschichte20010723 Nr. 10439 ZRG 119 (2002) 48

 

 

Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, hg. v. Blauert, Andreas/Schwerhoff, Gerd (= Konflikte und Kultur – Historische Perspektiven 1). UVK Universitätsverlag, Konstanz 2000. 920 S.

 

34 von derzeit rund 100 Mitgliedern des Arbeitskreises für Historische Kriminalitätsforschung geben in diesem monumentalen Band einen Querschnitt durch den Stand der Forschung. Durch die Überblicksdarstellungen zu anderen europäischen Ländern - England (Peter Wettmann-Jungblut), Frankreich (Henrik Halbleib), den Benelux-Ländern (Xavier Rousseaux), Italien (Peter Blastenbei), Skandinavien (Jens Johansen) und Polen (Christoph Schmidt) - werden „Spezialitäten“ der deutschen Kriminalitätshistorie deutlich. Etwas bedauerlich ist die weitgehende Begrenzung auf die Vormoderne, zumal Gerd Schwerhoff zu Recht die Virulenz der Frage nach einem etwaigen historischen Wandel betont, deren Beantwortung „durch das kulturgeschichtliche Profil der neueren [deutschen] Kriminalitätsgeschichte und [...] die wachsende Skepsis gegenüber statistischen Längsschnitten nicht einfacher geworden ist“ (S. 46). Relativ schmal ist der Abschnitt „Theoretische Perspektiven“; Andrea Griesebner und Monika Mommertz fordern aus geschlechtergeschichtlichem Blickwinkel, den „Sichtverengungen der Gerichtsakten“ bewusst entgegenzuarbeiten (S. 232). Dass die Kategorie „Geschlecht“ aus der Kriminalitätsgeschichte nicht mehr wegzudenken ist, zeigen auch die Beiträge von Katharina Simon-Muscheid, Sylvie Steinberg und Joachim Eibach, der „Dichotomien wie aktiver Mann vs. passive Frau oder kriminelle Männlichkeit vs. friedfertige Weiblichkeit“ den Rang von Klischees zuweist und zeigt, dass sich Frauen nicht nur in der Rolle der Gewaltopfer, sondern auch als Täterinnen finden lassen. Michael Maset drängt auf die Berücksichtigung von Michel Foucaults relationalem Konzept der Macht anstelle der „Weiterführung der Diskussionen um Oestreichs rudimentäre Gedankenansätze zu einem Konzept der Sozialdisziplinierung“ (S. 240), wobei er zu Recht darauf hinweist, dass eine Anschlussfähigkeit der Historischen Kriminalitätsforschung an Theorien gesellschaftlicher und historischer Entwicklung nur durch eine „Vernetzung bisheriger Ergebnisse“, nicht aber einfache „Addition“ von Einzelstudien erreichbar sein wird (S. 241); dies erfordert neue Analysetechniken, um die man sich derzeit zu wenig bemüht.

Eine Bereicherung stellt der Aufsatz Klaus Grafs dar, in dem er sich hauptsächlich mit Schanddenkmälern befasst und sorgfältige Quellenkritik anmahnt. Denn vermeintliche Erinnerungszeichen entpuppen sich häufig als „Resultate neuzeitlicher Traditionsbildung“ (S. 280), als „Erklärungssagen“ (S. 277) für rätselhafte Objekte wie beispielsweise die auffälligen Steinköpfe an Gebäuden, die man bereits im Spätmittelalter als Mahnmale an Schwerverbrechen deutete. Von Stereotypen, „weit verbreitete[n] Denkschemata“ (S. 314) und den „realitätskonstruierenden Mitteln des Erzählens vor Gericht“ (S. 313) handelt der Beitrag Gabriela Signoris; Ralf-Peter Fuchs schließt sich mit Reflexionen zur Erfassung „sozialen Wissens“ an (S. 318). Eine interessante Quelle, die Autobiographie eines Delinquenten aus dem 19. Jahrhundert, analysiert Heike Talkenberger.

Methodische Überlegungen zur quantitativen Erfassung von Kriminalität stellt Jens Johansen an; er kann für Dänemark nachweisen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Delikte vor Gericht verhandelt wurden, mit zunehmender räumlicher Distanz zum Gerichtsort schwand, dass somit der Umfang des Dunkelfeldes je nach Entfernung unterschiedlich groß ist. Martin Dinges stellt im Rahmen einer Sekundäranalyse europäischer Studien fest, dass die Strafjustiz umso eher genutzt wurde, je verfügbarer, berechenbarer, auch für Arme erschwinglich und hinsichtlich ihrer Sanktionen angemessener sie erschien. Frauen oder Fremde klagten selten; Männer dagegen bedienten sich der Justiz, um „den Druck zur Konfliktlösung außerhalb des Gerichtes zu erhöhen“ (S. 542), was den hohen Anteil nicht zu Ende verfolgter Klagen erklärt.

Die städtische Justiz nehmen Steffen Wernicke für Regensburg und Peter Schuster für Konstanz in den Blick; letzterem gelingt der Nachweis, dass die Oberschicht nicht weniger kriminell war als die Unterschicht, ja „für sich mit beeindruckender Renitenz in Anspruch nahm, die Regeln des Friedens und die Definitionsmacht des Rates zu ignorieren.“ (S. 370) Die Unsicherheiten von Justiznutzung und Rechtsdurchsetzung zu Beginn des 16. Jahrhunderts beschreibt Erika Münster-Schröer anhand der „noch unvollendeten Gestalt der territorialen Gerichtsbarkeit“ im Herzogtum Jülich (S. 420) sowie der neuen Instanz Reichskammergericht und der konkurrierenden Rechtsprechung des „traditionellen“ Arnsberger Femegerichts. Wie „Strategiedenken“ (S. 446) und Selbstbehauptung adeliger Gerichtsherren gegenüber dem Landesherrn im 17. Jahrhundert die Hexenverfolgung anheizen konnte, zeigt Gudrun Gersmann. Denn Hexerei war „das einzige Verbrechen, das aufgrund der Vagheit der Indizien einerseits und des in der Bevölkerung verbreiteten Hexenglaubens andererseits jederzeit nach Belieben konstruiert werden konnte.“ (S. 437) Karl Härter geht in seinem sehr dichten und informativen Beitrag zur Entwicklung des frühneuzeitlichen Strafverfahrens auch auf die „Verschränkung“ (S. 479) von formeller und informeller sozialer Kontrolle ein; Supplikationen aus dem gesellschaftlichen Umfeld eines Delinquenten signalisierten eine Verankerung, welche eine strafrechtliche Sanktion durch informelle Kontrolle ersetzbar erscheinen ließ. Carl Hoffmann und Francisca Loetz befassen sich mit außergerichtlicher Konfliktregulierung, die ergänzend, aber auch substitutiv zur gerichtlichen sein konnte, ähnlichen Regeln folgte und „mit der Justiz identische ritualisierte Formen der Versöhnung kannte.“ (S. 550)

Für Paris weist Gerhard Sälter nach, dass die Polizei im 18. Jahrhundert ein an den Kriterien traditioneller gerichtlicher Sanktion orientiertes System der Repression „in eigener Regie zu etablieren suchte“ (S. 500), nachdem sich durch eine politische Machtverschiebung ein Defizit vertikaler Sozialkontrolle aufgetan hatte, und wendet sich damit gegen die von Foucault und Pieter Spierenburg vertretene These des Übergangs zur Disziplinierung durch Haft und Arbeit seit etwa 1760.

Auf die sakrale Dimension von Verbrechen und Strafen weist Heinrich Richard Schmidt hin. Frank Konersmann und Harriet Rudolph untersuchen die Kirchenzucht, die - worauf Harriet Rudolf aufmerksam macht - den säkularen Disziplinierungsprozess unterstützte.

Schließlich findet sich eine Sektion sozialgeschichtlicher Beiträge, eröffnet von Winfried Freitag, der das bayerische „Netzwerk der Wilderei“ (S. 728) beschreibt, in dem Kleriker als Abnehmer, aber auch als Wilderer eine bedeutende Rolle spielten. Das Jagen war „eine in der gesamten Gesellschaft tief verwurzelte kulturelle Gewohnheit“ (S. 747), die nicht nur in der Bevölkerung akzeptiert, sondern auch von manchem Beamten toleriert wurde. Eva Wiebel entmythisiert das aus der Literatur bekannte Bild zweier Gaunerinnen und Otto Ulbricht analysiert die rätselhaften Motive jugendlicher Dienstmädchen und -jungen als Brandstifter zu Beginn des 19. Jahrhunderts. In diesem Rahmen plädiert er dafür, in der Historischen Kriminalitätsforschung den Blick nicht „nur auf soziale Ungleichheit und symbolische Bedeutung“ (S. 817), sondern auch wieder mehr auf die Täter zu richten. Zum Schluss unterzieht Andreas Blauert die Legenden zum Seeräuberwesen im Indischen Ozean im 17. und 18. Jahrhundert einer kritischen Überprüfung.

Insgesamt wird Einblick in die ganze Vielschichtigkeit der modernen kriminalitätsgeschichtlichen Forschung geboten. Die Einzelbeiträge sind gut aufeinander abgestimmt und somit ist der Band sowohl als Einstieg wie an vielen Punkten zur Vertiefung geeignet.

 

Anschau                                                                                                                    Eva Lacour