WesenerBayer20000901 Nr. 10049 ZRG 118 (2001)

 

 

Bayer, Bernhard, Sukzession und Freiheit. Historische Voraussetzungen der rechtstheoretischen und rechtsphilosophischen Auseinandersetzungen um das Institut der Familienfideikommisse im 18. und 19. Jahrhundert (= Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 25). Duncker & Humblot, Berlin 1999. 411 S.

In der Zeit nach 1919 kam es im Deutschen Reich zur Auflösung der Familienfideikommisse. Die Vereinheitlichung des materiellen Fideikommißauflösungsrechts erfolgte durch das „Gesetz über das Erlöschen der Famlienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen“ (FEG) vom 6. Juli 1938 (RGBl. 1938, Teil I, S. 825). Zur Beschleunigung der Auflösung ordnete dieses Gesetz für den 1. Januar 1939 das Erlöschen aller noch bestehenden Familienfideikommisse an. Abgeschlossen wurde diese Entwicklung in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg.

Die Literatur zur Geschichte und zum Recht der Familienfideikommisse war in der Zeit nach 1945 zunächst sehr spärlich. Erst 1976 erschien eine Untersuchung „Zur Rechtsgeschichte des Familienfideikommisses“ von Alfred Söllner[1], 1979 ein instruktiver Beitrag von Otto Fraydenegg und Monzello „Zur Geschichte des österreichischen Fideikommißrechtes“[2], 1981 ein Gesetzgebungsbericht von Christian von Bar und Peter H. Striewe[3]. Im Jahre 1992 ist eine umfassende Untersuchung von Jörn Eckert erschienen: „Der Kampf um die Familienfideikommisse in Deutschland. Studien zum Absterben eines Rechtsinstitutes“[4]. Kernstück dieser Arbeit ist die rechtliche und politische Entwicklung des Instituts in Deutschland im 19. Jahrhundert und die Gesetzgebungsgeschichte zur Aufhebung der Familienfideikommisse; das Opus hat teilweise nahezu den Charakter eines Nachschlagewerkes[5].

Bernhard Bayer, ein Schüler von Andreas Wacke, wählt in seiner vorliegenden Arbeit, einer Kölner Dissertation, einen anderen Weg. Er strebt keine Vollständigkeit an (vgl. Einleitung S. 10f.), sondern behandelt in 29 Kapiteln Teilaspekte des Instituts der Familienfideikommisse und die Rechtsauffassungen besonders wichtiger Autoren, diese in sehr eingehender Weise. Durch „dieses Erkenntnisinteresse und das hermeneutische Verfahren der frageorientierten Erweiterung des geistesgeschichtlichen Zusammenhangs jedes Autors“ (S. 31) unterscheidet sich vorliegende Arbeit wesentlich von der Untersuchung Eckerts. B. Bayer geht über den Bereich einer rein privatrechtlichen Betrachtung der Familienfideikommisse hinaus und untersucht das Institut unter historisch-philosophischen, soziologischen, wirtschaftlichen und rechtspolitischen Aspekten[6].

Das römische fideicommissum quod familiae relinquitur war ein Institut erbrechtlicher Natur. Justinian hat den Ausschluß von letztwilligen Zuwendungen an personae incertae gelockert und damit eine Familienbindung für mehrere Generationen zugelassen, doch in der Nov. 159 (a. 555) bestimmt, daß eine solche Bindung nicht über die vierte Generation reichen dürfe[7]. Das Fideikommiß als ein familienrechtliches Institut hat seine Wurzeln, zumindest teilweise, im deutschen Recht[8]. Bei einem Familienfideikommiß handelt es sich um „die Errichtung einer Stiftung zum Besten einer Familie mit Einführung eines besonderen Veräußerungsverbotes“[9]; es dient dem splendor familiae et nominis.

Kapitel I (S. 32-46) behandelt die rechtsphilosophischen Ausführungen Platons in seinen Nomoi zur Frage der Testierfreiheit und der Bindung von Grundvermögen an eine Familie. Der Verfasser (S. 45f., vgl. S. 25) sieht „die drei Pole des Konflikts um Maß und Umfang der Zulässigkeit letztwilliger Verfügungen einer Person über ihr Vermögen“ (S. 25) bei Platon bereits voll ausgebildet: „die Freiheit des Individuums, seinem Willen postmortale Dauer zu verschaffen, das Recht der Familie als Einheit, im Besitz eines bestimmten Grundstücks zu bleiben, und schließlich das Recht der staatlichen Gemeinschaft, im Wege der Gesetzgebung regulierend in die Ausübung der individuellen und familiären Freiheiten einzugreifen“ (S. 25).

Das Kapitel II (S. 47-55) befaßt sich mit dem Tod und der „Suche nach Institutionen individueller Fortdauer im Willen“[10]. Im Institut des Familienfideikommisses sah man einen Weg, den Willen über den eigenen Tod hinaus verwirklichen zu können (vgl. S. 51).

Kapitel III (S. 56-65) hat „Herkunft und Geschichte der Institution des Wakf im islamischen Recht“ zum Gegenstand. Es handelte sich dabei um ein Rechtsinstitut, das Vermögensgegenstände durch letztwillige Verfügung dauernd einem bestimmten religiös-charitativen Zweck zuführte. Der Verfasser (S. 56ff.) zeigt Parallelen zwischen christlichen Stiftungen (piae causae) und dem islamischen Wakf auf. Dieses Rechtsinstitut erlangte in den von den Arabern besetzten Gebieten Spaniens im frühen Mittelalter Einfluß.

Im Kapitel IV (S. 66-91) werden die komplexen Rechtsverhältnisse des Familienfideikommisses von seiner Stiftung bis zu seiner Beendigung behandelt. Abgegrenzt wird das Familienfideikommiß von einer Familienstiftung sowie vom Hausgut und vom Stammgut des hohen Adels (S. 66ff.)[11]. Typisch für ein Familienfideikommiß ist die Bestimmung eines Veräußerungsverbotes und des Verbotes der Hypothekenbestellung auf Fideikommißgut (S. 70ff.), ebenso das Verbot der Bestellung einer Emphyteuse. Umstritten war die rechtliche Stellung des jeweiligen Inhabers des Fideikommißgutes; hat er ein beschränktes Eigentum oder hat er die Stellung eines Nießbrauchers? Der anzulegende Haftungsmaßstab entspricht jedenfalls dem eines Nießbrauchers (S. 81f.). Erörtert wird die Frage der Aufhebung der fideikommissarischen Bindung eines Landgutes durch Konsens (S. 84ff.); die Aufhebung des Veräußerungsverbotes und damit der fideikommissarischen Bindung kann erfolgen, „wann alle Interessenten einstimmen“[12]. Aber auch im Falle einer erlaubten Veräußerung können die Substituten widerrufen, allerdings nur gegen Erstattung des Wertes[13]. Der Konsens bindet nur die Einwilligenden selbst, nicht deren Nachkommen; diesen steht die actio revocatoria post longum tempus zu. Beim Familienfideikommiß liegt eine successio ex pacto et providentia maiorum vor; maßgeblich ist der Stifterwille (S. 88).

Im Kapitel V (S. 92-101) werden Analysen der Familienfideikommisse aus soziologischer Sicht vorgestellt, insbesondere die Überlegungen von Georg Simmel (1858-1918) in seinen beiden Werken „Philosophie des Geldes“ (1900) und „Soziologie“ (1908).

In den Kapiteln VI - VIII (S. 102-128) werden wirtschaftspolitische Aspekte der Familienfideikommisse behandelt, insbesondere Familienfideikommisee als Wirtschaftshindernis. Die von Montesquieu aufgestellte These „Les substitutions genent le commerce“ (S. 102.) bildete den Ausgangspunkt für weitere wirtschaftspolitische Theorien.

Kapitel IX (S. 129-142) befaßt sich mit dem kritischen Zeitalter der Aufklärung. Die Kritik erfaßte alle Bereiche des menschlichen Lebens, die politische Herrschaft ebenso wie die väterliche Gewalt. Ausgangspunkt war jeweils das freie Individuum. Kritisiert wurde insbesondere das argumentum ab auctoritate, das Autoritätsargument[14]. Grund für diese Ablehnung war die damit verbundene „Fremdbestimmung des Denkens und Handelns anstelle der geforderten Selbstbestimmung aus der Unabhängigkeit der Vernunft - der Autonomie“ (S. 133).

Kapitel X (S. 143-152) behandelt „Das Verständnis von Ehe und Familie als Vertragsgesellschaften im Zeitalter der Aufklärung“[15].

Im Kapitel XI (S. 153-162, „Elterliche Gewalt versus Freiheit der Nachkommen“) wird der Generationenkonflikt aufgezeigt, der im Zeitalter der Aufklärung deutlich in Erscheinung tritt. Eingehend dargestellt wird die Rechtsauffassung John Lockes (1622-1704), wonach die paternal power durch consent abgelöst werden soll (S. 156ff.). Die Aufklärung sieht in den Familienfideikommissen die Gefahr einer „Herrschaft der Toten über die Lebenden“ und bekämpft sie daher (S. 161f.).

Kapitel XII (S. 163-172) behandelt „Die Macht des Testators versus Freiheit der Nachkommen“. Im Naturrecht der Aufklärung bestand keine einheitliche Auffassung, ob die Testierfreiheit als ein naturrechtliches Prinzip anzusehen sei[16]. Von einigen Naturrechtlern, wie Grotius und Christian Wolff, wird die Testierfreiheit aus dem Eigentumsbegriff, dem Eigentumsrecht des Erblassers, abgeleitet[17], von Leibniz aus dem Persönlichkeitsrecht des Erblassers[18], von anderen aus dem Freiheitsbegriff[19]. Die Gegner der Testierfreiheit betrachten hingegen das Familienerbrecht als die natürliche Erbfolge. Das Familienerbrecht wird entweder als Folge des Familienrechts, der Familiengemeinschaft oder als Folge des gemeinsamen Familiengutes aufgefaßt[20]. Die Herleitung der Testierfreiheit aus dem Eigentumsbegriff wird abgelehnt, so etwa von Christian Thomasius, da mit dem Tode eines Menschen nicht nur Wille und Persönlichkeit, sondern auch das Eigentum erlösche: mors omnia solvit[21].

Kapitel XIII (S. 173-183) hat „Montesquieus Stellungnahmen zu den Grundlagen des Erbrechts und seine Behandlung des Bevölkerungsproblems“ zum Gegenstand. In einigen seiner „Lettres persanes“ und in seinem Hauptwerk „De l’esprit des lois“ hat Montesquieu Überlegungen angestellt, wonach erbrechtliche Regelungen mit dem Anstieg oder Absinken der Bevölkerung in Verbindung gebracht werden. Er nimmt an, daß Familienfideikommisse eine Ursache für den Bevölkerungsrückgang in Europa seit der Antike waren, weil nur ein Kind eine wirtschaftliche Grundlage für Familiengründung in der Fideikommißnachfolge finden konnte (S. 175f., 178f.). Gegen diese Thesen Montesquieus, insbesondere gegen die Annahme eines Bevölkerungsschwundes, ist mit Entschiedenheit der Engländer Thomas Robert Malthus aufgetreten.

Kapitel XIV (S. 184-195) befaßt sich mit dem Rechtsinstitut der Entails, deren Entstehung und Ende, sowie der Analyse der Entails durch Adam Smith. Das Institut der Entails des anglo-amerikanischen Rechtskreises entspricht dem kontinentaleuropäischen Familienfideikommiß.

Kapitel XV (S. 196-202) behandelt die staatsphilosophischen Grundlagen des Erbrechts durch Thomas Jefferson (1743-1826), insbesondere dessen Reform des Erbrechts in Virginia (S. 200ff.).

Im Kapitel XVI (S. 203-207) wird Kants Auffassung vom Recht der Stiftungen und Majorate dargelegt. Immanuel Kant ist in seiner 1797 erschienenen „Metaphysik der Sitten“ für die Zulässigkeit der Aufhebung eines Majorats mit Zustimmung aller Interessenten eingetreten (S. 205f.); auch der Staat habe das Recht, statutarisch begründete Korporationen und Majorate aufzuheben, allerdings nur gegen Entschädigung (S. 206).

Kapitel XVII (S. 208-226) befaßt sich mit den theoretischen Grundlagen und dem Tatbestand der Regelung des Art. 896 Code civil. § 1 dieses Artikels bestimmt in aller Kürze: „Les substitutions sont prohibées“[22]. Bei Substitutionen handelt es sich um bedingte Verfügungen (S. 216); darunter fallen Familienfideikommisse. Diese widersprechen den Grundsätzen der liberté und égalité, da sie die Einsetzung eines Alleinerben, in der Regel des Erstgeborenen, vorsehen. Vulgarsubstitutionen fielen gemäß Art. 898 des Code civil nicht unter das Verbot des Art. 896.

Kapitel XVIII (S. 227-234) erörtert die rechtliche und gesellschaftliche Bedeutung der Majoratsgesetzgebung Napoléons. Durch Napoléon wurden 1807 die Majorate wieder zugelassen; Art.896 Cc erhielt einen § 3. Lorenz von Stein[23] sieht in dieser Maßnahme nicht die Neubegründung des feudalen Majorates, sondern eines staatsbürgerlichen (Verfasser S. 229ff.). Die im Code civil niedergelegten Prinzipien wurden damit nicht durchbrochen.

Im Kapitel XIX (S. 235-256) wird ein Autor vorgestellt, der einen konservativen Standpunkt vertrat und aus dem Geiste der „politischen Romantik“ eine Rechtfertigung der Familienfideikommisse versuchte. Adam Heinrich Müller (1779-1829)[24] war in seinem Denken stark von Friedrich von Gentz (1764 - 1832) beeinflußt (S. 236). Aus der Sicht der „politischen Romantik“ war die Familie „das Urbild staatlichen Daseins“; „das überindividuelle Dasein der Familie“ wird betont (S. 241). Der Begriff des subjektiven Rechtes wird einer Kritik unterzogen (S. 247f.).

In den Kapiteln XX (S. 257-267) und XXI (S. 268-275) werden zwei literarische Arbeiten präsentiert, die sich mit Familienfideikommissen befassen, die Erzählungen „Das Majorat“ von E. T. A. Hoffmann und „Die Majoratsherren“ von Achim von Arnim.

Kapitel XXII (S. 276-295) befaßt sich eingehend mit den rechtspolitischen Ausführungen Georg Wilhelm Friedrich Hegels zu den Themen Familie, Erbrecht und Familienfideikommisse. Von Interesse ist die Doppel-Deutung, die interpretatio duplex, der Familienfideikommisse durch Hegel, in privatrechtlicher und in staatsrechtlicher Sicht.

Im Kapitel XXIII (S. 296-306) folgt eine Analyse fideikommissarischer Vermögensbindung, die Karl Marx in seiner „Kritik des Hegelschen Staatsrechts“ formulierte. Diese Kritik ergibt sich aus dem materialistischen Staats- und Rechtsverständnis von Marx. Dieser sieht in der fideikommissarischen Vermögensbindung die Aufgabe der Freiheit des menschlichen Willens (Verfasser S. 300).

Höchst eingehend befaßt sich Bayer mit „Ferdinand Lassalles Analysen des Erb- und Familienfideikommißrechts im ‘System der erworbenen Rechte’“ (Kapitel XXIV, S. 307-331). In diesem „System der erworbenen Rechte“ (1861) setzt sich Lassalle mit Hegels Rechtslehre auseinander und erörtert dabei Fragen des Erbrechts und des Rechts der Familienfideikommisse. Lassalle fordert die Aufhebung der fideikommissarischen Vermögensbindung zugunsten aller Familienmitglieder (Verfasser S. 313ff.). Er erklärt die Rechtsregel „Le mort saisit le vif“ - „Der Tote erbt den Lebendigen“ aus dem Wesen des germanischrechtlichen Erbfolgeprinzips (Verfasser S. 317f.). Die Familienmitglieder hatten bereits vor dem Ableben des Erblassers eine Mitberechtigung; es bestand eine „gemeinsames Familieneigentum“ (Verfasser S. 318). Lassalle eröffnet dem Gesetzgeber den Zugriff auf Familienfideikommisse und tritt für entschädigungslose Enteignung fideikommissarisch gebundener Güter zugunsten der Familie ein (Verfasser S. 331).

Im Kapitel XXV (S. 332-335) werden Carl Friedrich von Gerbers[25] „Beiträge zur Lehre vom deutschen Familienfideikomiß“ (1857)[26] einer Analyse unterzogen. Gerber versuchte der Errichtung von Familienfideikommissen eine objektive Rechtfertigung zu geben. Das Familienfideikommiß „repräsentirt eine eigenthümliche Form des in unserer Zeit so wichtig befundenen Princips der Socialität, es organisirt die ergänzende Gemeinschaft der Generationen einer Familie“[27].

Thema des Kapitels XXVI (S. 336-339) ist „Der Übergang vom Recht der Geschlechter zur staatsbürgerlichen Gesellschaft und die Aufhebung der Familienfideikommisse bei Lorenz von Stein[28]. Dieser gibt „eine gesellschaftsgeschichtliche und -politische Genealogie des Funktionsverlustes von Familienfideikommissen“ (Verfasser S. 339). Er begründet die Notwendigkeit der Aufhebung der Familienfideikommisse mit dem in der staatsbürgerlichen Gesellschaft bestehenden Prinzip der Rechtsgleichheit.

Die Kapitel XXVII - XXIX (S. 340-369) befassen sich mit der Frage, in welcher Weise die gesetzliche Aufhebung von Familienfideikommissen vor sich gehen konnte. Umstritten war die Rechtsstellung der Fideikommißanwärter. Handelte es sich hierbei um wohlerworbene Rechte (iura quaesita) oder um eine bloße „Hoffnung“? Joseph Christian Herman Rive[29] hat in seiner 1822 erschienenen Schrift „Über die Aufhebung der Fideicommisse, als Folge der Einführung des Französischen Civil-Gesetzbuches“ (Köln) den Standpunkt vertreten, daß es sich um eine bloße Expektanz der Anwärter handle, wenn das Recht in der Person des stiftungsgemäß zur Sukzession Vorgesehenen „noch nicht in die Wirklichkeit übergegangen“ ist[30].

Erörtert wird weiters die „Frage der Zulässigkeit gesetzgeberischer Eingriffe in wohlerworbene Rechte und das Problem der Rückwirkung von Gesetzen im Recht der Familienfideikommisse“ (S. 353ff.) sowie schließlich die „Frage der Entschädigung bei Aufhebung von Familienfideikommissen“ (S. 363ff.).

Der Verfasser hat sich das Ziel gesetzt, „das Institut der Familienfideikommisse von den anthropologisch-kulturellen Voraussetzungen seiner Entstehung zu verstehen und sowohl seine rechtliche Entfaltung als auch die geistesgeschichtlichen Ursachen seines politischen und geellschaftlichen Niedergangs darzustellen“ (S. 370). Dieses Ziel hat er mit seiner weit ausgreifenden Untersuchung zweifellos erreicht. Die Arbeit bildet eine wertvolle Ergänzung zu dem andere Ziele verfolgenden Werk von Jörn Eckert. Die Untersuchung Bayers trägt wesentlich zum Verständnis der Entwicklung, des Auf- und Abstiegs, der Familienfideikommisse bei.

Ein detailliertes Inhaltsverzeichnis, eine sehr instruktive Einleitung, ein umfangreiches Literaturverzeichnis (S. 372-406) sowie ein Personen- und ein Sachverzeichnis erweisen sich als überaus nützlich.

Graz                                                                                                              Gunter Wesener


 



[1]FS f. M. Kaser zum 70. Geb. (1976) 657ff.

[2]In: Reformen des Rechts. FS zur 200-Jahr-Feier der Rechtswiss. Fak. der Univ. Graz (Graz 1979) 777ff.

[3]Die Auflösung der Familienfideikommisse im Deutschen Reich und in Preußen im 20. Jh., ZNR 1981, 184ff.

[4]Rechtshistorische Reihe 104, Frankfurt am Main. Dazu Chr. v. Bar, ZNR 16 (1994) 456ff.

[5]So v. Bar, ZNR 16, 458.

[6]Zu grundsätzlichen Fragen des Erbrechts vgl. die Untersuchung von Rainer Schröder, Abschaffung oder Reform des Erbrechts - Die Begründung einer Entscheidung des BGB-Gesetzgebers im Kontext sozialer, ökonomischer und philosophischer Zeitströmungen (Ebelsbach 1981); dazu G. Schiemann, ZRG Rom. Abt. 99 (1982) 513ff.; H.- P. Tschäppeler, ZNR 1981, 247ff.

[7]Vgl. M. Kaser, Das römische Privatrecht2 II (1975) 554; A. Torrent, Fideicommissum familiae relictum (Oviedo 1975); D. Johnston, Prohibitions and perpetuities: family settlements in Roman law, ZRG Rom. Abt. 102 (1985), 220ff.

[8]Zu den Wurzeln Fraydenegg und Monzello, Zur Geschichte des österreichischen Fideikommißrechtes
(o. Anm. 2) 780ff.

[9]Von Bar/Striewe, Die Auflösung der Familienfideikommisse (o. Anm. 3) 184; Landesamt für Familiengüter, Rechtsentscheid vom 21. Juli 1921, in: JW 1921, 1641.

[10]Zu diesem Fragenkomplex grundlegend Ch. Paulus, Die Idee der postmortalen Persönlichkeit im römischen Testamentsrecht. Zur gesellschaftlichen und rechtlichen Bedeutung einzelner Testamentsklauseln (Berlin 1992); dazu H. Wieling, ZRG Rom. Abt. 111 (1994), 577ff.

[11]Vgl. A. Erler, Familienstammgüter, HRG I Sp. 1073f.

[12]W. X. A. Frh. von Kreittmayr, Compendium Codicis Bavarici (Reprint der Ausgabe von 1768, München 1990) Part. III. Cap. X. §§ 23. 24 (S. 180). Vgl. Cod. Max. Bav. Civ. III 10 § 24.

[13]Cod. Max. Bav. Civ. III 10 § 25.

[14]Dazu J. Schröder, Communis opinio als Argument in der Rechtstheorie des 17. und 18. Jahrhunderts, in: Wege europäischer Rechtsgeschichte. FS f. K. Kroeschell (1987) 404ff., bes. 411ff.

[15]Zur protestantischen Ehelehre im Zeitalter des Naturrechts D. Schwab, Grundlagen und Gestalt der staatlichen Ehegesetzgebung in der Neuzeit bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (Bielefeld 1967)
125 ff.

[16]Vgl. dazu die fundierte Untersuchung von H.- P. Tschäppeler, Die Testierfreiheit zwischen Freiheit des Erblassers und Gleichheit der Nachkommen (Zürich 1983); dazu G. Wesener, ZRG Germ. Abt. 102 (1985), 450ff.; R. Schröder, ZNR 1985, 100ff.; ferner D. Klippel, Familie versus Eigentum. Die naturrechtlich-rechtsphilosophischen Begründungen von Testierfreiheit und Familienerbrecht im 18. und 19. Jahrhundert, ZRG Germ. Abt. 101 (1984), 117ff.

[17]Vgl. Tschäppeler, Die Testierfreiheit (o. Anm. 16) 23f.; Klippel, Familie versus Eigentum
(o. Anm. 16) 120; Verf. 163f.

[18]Tschäppeler, Die Testierfreiheit 24f.

[19]Tschäppeler, Die Testierfreiheit 26ff.

[20]Dazu Tschäppeler, Die Testierfreiheit 49ff.

[21]Tschäppeler, Die Testierfreiheit 43ff.; vgl. Verf. 164f.

[22]Dazu J. Eckert, Der Kampf um die Familienfideikommisse in Deutschland (1992) 203ff., insbesondere zu den Ausnahmen zugunsten von Enkeln und Geschwisterkindern des Erblassers (Art. 897 Cc.).

[23]Geschichte der sozialen Bewegung in Frankreich von 1789 bis auf unsere Tage, I (1850, Nachdruck Darmstadt 1959) 418ff.

[24]Adam Müller (Ritter von Nittersdorf), geb. 1779 zu Berlin, gest. 1829 zu Wien, studierte Rechts- und Staatswissenschaften in Göttingen, war Schüler des Historikers Arnold Heeren und des Juristen Gustav Hugo, befreundet mit Friedrich von Gentz. Seit 1815 war Müller österreichischer Generalkonsul für Sachsen in Leipzig. Von ihm erschienen „Vermischte Schriften über Staat, Philosophie und Kunst“ (Wien 1812). Vgl. nun S. Dethlefs, Adam Müller, NDB 18 (1997) 338ff.

[25]Zu Gerber vgl. M. G. Losano, Studien zu Jhering und Gerber, Teil 2 (Ebelsbach 1984).

[26]In: Jherings Jahrbücher 1 (1857), 53-100.

[27]Gerber, Beiträge (o. Anm. 26) 57; vgl. Verfasser 335.

[28]Vgl. auch Kap. XVIII, S. 229ff.

[29]Joseph Christian H. Rive, geb. 1771 zu Dorsten, gest. 1864 zu Düsseldorf, war 1822 kgl.- preußischer Appellationsgerichtsrat am Rheinischen Appellationshofe zu Köln, später Landgerichtspräsident zu Trier, Geheimer Oberjustizrat. Vgl. Deutsches Geschlechterbuch 181
(= Westfälisches Geschlechterbuch 5, 1979), S. 318 (XII h).

[30]Rive, Über die Aufhebung der Fideicommisse 37. Vgl. Verf. 345.