Wiener, Christina, Kieler Fakultät und „Kieler Schule“. Die Rechtslehrer an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät zu Kiel in der Zeit des Nationalsozialismus und ihre Entnazifizierung (= Kieler rechtswissenschaftliche Abhandlungen NF 67). Nomos, Baden-Baden 2013. 388 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Universität Kiel wurde 1665 zwecks Versorgung der Herzogtümer Schleswig und Holstein Dänemarks mit Theologen und Juristen gegründet, verlor aber mit der Eingliederung Schleswig-Holsteins in Preußen 1867 den Rang einer ausschließlichen Landesuniversität und wurde zur zweitkleinsten Universität Preußens. Um 1932 bzw. am 31. 1. 1933) wirkten dort als (ordentliche) Professoren (nach den vielleicht auch einfacher und übersichtlicher darstellbaren Darlegungen der Verfasserin anscheinend) Hermann Kantorowicz (1877-1940, 1929 für Strafrecht, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie) und Hans von Hentig (1887-1974, 1931 für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminalwissenschaft und Kriminalgeschichte) im Strafrecht, (nach Max Pappenheim und ([S. 33] Karl August Eckhart!) Karl Rauch (1880-1953, 1932 für deutsche Rechtsgeschichte und Handelsrecht) im deutschen Recht und Handelsrecht, Heinrich Hoeniger (1870-1961, 1932) im bürgerlichen Recht, Handelsrecht und Arbeitsrecht, Werner Wedemeyer (1870-1934, 1908 außerordentlicher Professor für bürgerliches Recht, römisches Recht, Zivilprozess und Arbeitsrecht, 1916 ordentlicher Professor) und Gerhard Husserl (1903-1973, 1926), (Otto Opet, 1866-1941, 1900 deutsches Recht ohne Ordinariat), Walther (teilweise Walter) Max Adrian Schücking (1875-1935, 1925 Völkerrecht und internationales Privatrecht) im Völkerrecht und Woldemar Poetzsch-Heffter (1881-1935, 1931, 1935 Leipzig) (sowie Walter Schoenborn bzw. Schönborn, Extraordinariat) im öffentlichen Recht. Nach einem von der Verfasserin zitierten Ausspruch des parteilosen, auch Wissenschaftler mit schwierigen politischen oder weltanschaulichen Einstellungen (nach Kiel) berufenden Kultusministers Becker nahm Kiel für ihn unter den zwölf preußischen Universitäten die Stellung ein, die (der Lieblingsjünger) Johannes für Jesus gehabt hatte.

 

Die vorliegende Arbeit ist die von Jörn Eckert angeregte und nach dessen frühem Tod von dem Historiker Rijs und nach der Wiederbesetzung des deutschrechtlichen Lehrstuhls von Frank Schäfer betreute, im Oktober 2011 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene, Literatur bis zum Sommer 2011 berücksichtigende Dissertation der zeitweise am Lehrstuhl Frank Schäfers tätigen Verfasserin. Sie geht davon aus, dass die bisherigen Darstellungen der „Kieler Schule“ sich auf die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft beschränken und sehr stark zusammenfassen. Im Gegensatz hierzu versucht sie einen weiteren und damit zugleich auch unvoreingenommeren Zugriff.

 

Im Mittelpunkt stehen Rechtswissenschaftler, die sich in Kiel in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft zwischen 1933 und 1945 um die Förderung nationalsozialistischer rechtspolitischer Vorstellungen bemühten. Sie kamen an die Kieler rechtswissenschaftliche Fakultät, weil dort 1933 nach der nationalsozialistischen Machtergreifung vor allem auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 überdurchschnittlich viele Professoren der Rechtswissenschaft aus rassischen wie sonstigen weltanschaulichen Gründen entlassen wurden. Ihre Stellen konnten anschließend ohne besonderen finanziellen Aufwand mit Anhängern des Nationalsozialismus besetzt werden.

 

Dabei schieden insgesamt neun (von zehn) Rechtslehrer in unterschiedlicher Art und Weise aus. Hermann Kantorowicz, der nach den Worten der Verfasserin Mitglied des republikanischen Richterbunds, des Reichsbanners und der Liga für Menschenrechte war und „außerdem noch als Jude galt“, war im Wintersemester 1932 bis 1933 zu Forschungszwecken in Florenz, beantragte im März 1933 eine im April gewährte Urlaubsverlängerung und wurde im September 1933 gemäß § 4 BBG entlassen, woraufhin er 1934 in die Vereinigten Staaten von Amerika und danach nach England emigrierte.

 

Dem (bis Juni 1933) als Dekan amtierenden, zunächst den Nationalbolschewismus vertretenden Hans von Hentig wurde im April 1933 mitgeteilt, dass er weiter in Kiel lesen solle, dass aber eine Verfügung über ihn nach dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vorbehalten bleibe. Vertretungsweise in Bonn tätig, wurde beschlossen, dass er einen Ruf an eine andere Universität annehmen und nicht mehr nach Kiel zurückkehren solle, woraufhin er zum 1. Oktober 1933 gemäß § 5 BBG als Nachfolger Max Grünhuts nach Bonn versetzt und 1935 gemäß § 6 BBG in den Ruhestand verabschiedet wurde, wonach er in die Vereinigten Staaten von Amerika emigrierte, aber 1951 nach Bonn zurückkehrte.

 

Karl Rauch, der 1926/1927 gegen einen Landtagsabgeordneten der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und Herausgeber einer Zeitschrift, der ihn als „Rassejuden Rauch“ und „Ernährungsdiktator Thüringens“ bezeichnet hatte, einen Rechtsstreit geführt hatte und spätestens seit 1928 mit Karl August Eckhardt befreundet und seit 1938 auch als Schwiegervater familiär verbunden war, wurde im April 1933 mit sofortiger Wirkung beurlaubt, doch wurde die Beurlaubung im August 1933 zurückgenommen, wonach Rauch im Oktober 1933 den Lehrstuhl des von Bonn nach Kiel wechselnden Karl August Eckhardt in Bonn übernahm und 1942 nach Graz ging, wo er 1948 als Deutscher pensioniert wurde.

 

Heinrich Hoeniger galt nach den Worten der Verfasserin nach nationalsozialistischen Vorstellungen als Jude. Er schied zum April 1934 aus dem Lehrkörper aus und wurde zum 1. Mai 1934 nach Frankfurt am Main versetzt, wo er nicht lehrte, sondern für das Wintersemester 1934/1935 beurlaubt und zum März 1935 von seinen Pflichten entbunden sowie Ende 1935 in den Ruhestand versetzt wurde. Im Februar 1936 wurde ihm die Lehrbefugnis entzogen, woraufhin er 1938 in die Vereinigten Staaten von Amerika emigrierte, nach Gastvorlesungen aber 1950 nach seiner Emeritierung nach Deutschland (Frankfurt am Main) zurückkehrte.

 

Werner Wedemeyer beantragte nach studentischen Angriffen gegen ihn wegen judenfreundlicher und linksorientierter Berufungspolitik seit 21. 4. 1933 im Mai 1933 seine Emeritierung. Er wurde im Juni 1933 entpflichtet. Nach weniger als einem Jahr verstarb er auf dem Golfplatz Kitzeberg.

 

Gerhart Husserl galt nach den Worten der Verfasserin als Jude, hatte aber am ersten Weltkrieg mit verschiedenen Auszeichnungen als Frontkämpfer teilgenommen. Am 25. April 1933 wurde er mit sofortiger Wirkung beurlaubt und zum 1. Oktober 1933 nach Göttingen berufen, dort aber abgelehnt, woraufhin er zum 1. Mai 1934 nach Frankfurt am Main versetzt wurde, wo er auf Rat des Rektors zum 1. April 1935 seine Entpflichtung beantragte und  antragsgemäß von seinen Pflichten entbunden wurde, so dass er zum 14. Februar 1936 aus dem Lehrkörper ausschied und danach in die Vereinigten Staaten von Amerika auswanderte,  von wo aus er 1952 nach Deutschland zurückkehrte.

 

Der ohne Ordinariat als Germanist tätige Otto Opet, arbeitete gleichzeitig als Amtsrichter. Nach den Worten der Verfasserin galt er als Jude und war Mitglied des Reichsbanners, der Liga für Menschenrechte, des republikanischen Klubs und der Deutschen Demokratischen Partei. Im April 1933 beantragte er Entbindung von seinen Pflichten, woraufhin er noch im gleichen Monat emeritiert und im November 1933 gemäß § 4 BBG aus dem Staatsdienst entlassen wurde.

 

Walther Schücking hatte schon in der Monarchie pazifistische Ideen und nach dem ersten Weltkrieg die Ansicht vertreten, dass Deutschland 1914 einen Präventivkrieg gewünscht habe. Trotz seiner Wahl zum Richter am Ständigen Internationalen Gerichtshof in Den Haag (1930) wurde er im April 1933 mit sofortiger Wirkung beurlaubt. Im November 1933 wurde er gemäß § 4 BBG aus dem Staatsdienst entlassen und verstarb knapp zwei Jahre später in Den Haag.

 

Woldemar Poetzsch-Heffter wechselte 1935 an die Universität Leipzig, verstarb aber bereits am 21. September 1935 bei einem Autounfall in Plön.

 

Walter Schoenborn (1883-1956) war damit nach der Verfasserin der einzige rechtswissenschaftliche, vor Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft nach Kiel berufene Ordinarius, der nicht beurlaubt, entlassen oder versetzt wurde. Auf Grund seiner ungewöhnlich starken Kurzsichtigkeit war er im ersten Weltkrieg felddienstuntauglich gewesen. 1920 wechselte er nach einer Auslandstätigkeit als persönlicher Ordinarius auf ein Extraordinariat nach Kiel, das 1927 in ein planmäßiges Ordinariat umgewandelt wurde.

 

Am 28. April 1933 schlug angesichts der inzwischen geschaffenen bzw. eingetretenen Vakanzen der Dekan der Kieler rechtswissenschaftlichen Fakultät für Neubesetzungen Gallus (Strafrecht), Wieacker (Vertretung des romanistischen Lehrstuhls) und Minnigerode (Vertretung des germanistischen Lehrstuhls) (sowie Jessen Nationalökonomie) vor. Schon vor Eintreffen des diesbezüglichen Telegramms (!) im Ministerium hatte der in der Medizin ausgebildete, nach den Worten der Verfasserin von Zeitgenossen als außerordentlich überzeugter Nationalsozialist beschriebene, seit 1. April 1933 im Wissenschaftsministerium Preußens tätige Ministerialrat Johann Daniel Achelis (1898-1963) Karl Larenz (1903-1993), Georg Dahm (1904-1963) und Ernst Rudolf Huber (1903-1990) (sowie Jens Jessen) zur Teilnahme an einer Besprechung wegen der vakanten Kieler Lehrstühle aufgefordert. Noch im April 1933 wurde Dahm (für Kantorowicz) und im Mai 1933 Larenz (für Husserl) mit der Vertretung eines Lehrstuhls beauftragt. Im August 1933 wurden beide zu ordentlichen Professoren ernannt. Ernst Rudolf Huber erhielt nach einer Vertretung Walther Schückings ein öffentlichrechtliches Ordinariat, verbunden mit Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht.

 

In der Folge wurden nach Kiel berufen Karl Michaelis (1900-2001, Zivilrecht, 1931 Habilitation Göttingen, Juli 1933 Beauftragung mit der Wahrnehmung einer Professur, Nachfolge Wedemeyer, November 1934 außerordentlicher Professor für bürgerliches Recht und Prozessrecht, 1937 NSDAP, 1938 Leipzig, 1945 entlassen, 1948 Münster, 1951 ordentlicher Professor Münster, 1956 Göttingen), Karl August Eckhardt (1901-1978, 1924 Habilitation Göttingen, April 1928 Nachfolger Max Pappenheims in Kiel, 1930 Handelshochschule Berlin, 1932 Bonn, Oktober 1933 Professor für deutsches Recht in Kiel, Nachfolge Rauch, Oktober 1934 Kultusministerium Berlin, 1935 Ordinarius an der philosophischen Fakultät der Universität Berlin, später an der juristischen Fakultät), Martin Busse (1906-1945, Februar 1935 Vertretung des Bauernrechts, 1936 Habilitation, 1937 außerordentlicher Professor, 1940 ordentlicher Professor, 1941 Göttingen), Friedrich Schaffstein (1905-2001, 1930 Habilitation Göttingen, 1933 ordentlicher Professor in Leipzig, April 1935 Kiel, Nachfolge Hentig, Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Kriminalpolitik, 1941 Straßburg, 1952 Lehrvertretung Göttingen), Wolfgang Siebert (1905 [Verfasserin 1903]-1959, 1932 Habilitation in Halle, 1933 SA, NSDAP, Lehrstuhlvertretung Heidelberg, 1935 außerordentlicher Professor in Kiel, 1937 ordentlicher Professor für bürgerliches Recht, Handelsrecht und Arbeitsrecht, 1938 Berlin), Paul Ritterbusch (1900-1945, 1928 Habilitation in Leipzig, 1932 NSDAP, 1933 ordentlicher Professor in Königsberg, Oktober 1935 Kiel, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Völkerrecht) und Franz Wieacker (*1908, 1933 Habilitation in Freiburg im Breisgau, vom Wintersemester 1935/1936 bis Wintersemester 1936/1937 Vertretungsdozent für römisches Recht und bürgerliches Recht in Kiel, Januar 1937 außerordentlicher Professor in Leipzig, NSDAP, Mai 1939 ordentlicher Professor Leipzig, ab 1945 Lehraufträge Göttingen, Freiburg im Breisgau).

 

Ihre interessante, von den noch vorhandenen, nicht immer hinreichend aussagekräftigen Quellen ausgehende Untersuchung gliedert die Verfasserin insgesamt in sechs Teile. Zunächst untersucht sie dabei die Juristen der Christian-Albrecht-Universität in der Weimarer Republik (Fakultät, Organisation der Universität, Lehrkörper einer Fakultät, Studenten). Dem schließt sie die Umgestaltung der Fakultät 1933/1934 an (kurzfristige Schließung im Februar 1933, weitere Entwicklung 1933/1934, das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, die neuen Professoren Dahm, Huber, Larenz, Michaelis, Eckhardt, Planung und Bedeutung der Kieler Fakultät, organisatorische Maßnahmen, Studenten).

 

Im dritten Teil stellt die Verfasserin ansprechend die Kieler Juristen der „Kieler Schule“ gegenüber. Hierfür untersucht sie den Abschluss der personellen Neuaufstellung (Busse, Schaffstein, Siebert, Ritterbusch, Wieacker), die Inhalte der „Kieler Schule“ mit 1. Das Schulungslager in Kiel-Kitzeberg, b) die Dozentenakademie in Kiel-Kitzeberg, c) die weitere Entwicklung des Lagers, 2. Die Richtlinien für das Studium der Rechtswissenschaft), Zwischenfazit, Zeitschriften und Ende der „Kieler Schule“ 1937/1938. Danach betrachtet sie den Alltag mit besonderer Berücksichtigung der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät und ihrer außerordentlichen Professoren und Privatdozenten (Beseler, Rühland, Isele, Held, Rendtorff, Löning, Loewe) sowie der Personalwechsel 1934 (Rolf Dietz, Eugen Wohlhaupter), der Personalwechsel 1935 (Martin Lintzel, Gottfried Boldt, Gottfried Hoffmann) und der Personalwechsel 1937 bis 1939 (Claußen, Dulckeit, Hellebrand, Schmelzeisen, Naumann, Nikisch, Brandt), des bauernrechtlichen Lehrstuhls, des Habilitationsverfahrens Hans-Helmut Dietze, des Handwörterbuchs des deutschen Rechts und der 25-Jahr-Feier des Instituts für Politik und internationales Recht.

 

Der fünfte Teil ist der Fakultät im Krieg von 1939 bis 1945 gewidmet, der sechste Teil der Zeit vom Kriegsende bis 1950. Ausführlich geht die Verfasserin dabei der Entnazifizierung Dahms, Eckhardts, Hubers, Larenz’, Michaelis’, Schaffsteins, Sieberts  und Wieackers nach, die mit Ausnahme Eckhardts, der gegen seinen Einstufungsbescheid (Mitläufer) keine Rechtsmittel einlegte, sich nicht um die Rückkehr in das akademische Leben bemühte, sondern seine von Kollegen wegen der seinerzeitigen selbstbewussten Tätigkeit im Ministerium durchaus begrüßte Pensionierung hinnahm, zwischen 1948 und 1954 alle wieder einen Platz an einer Universität (wie beispielsweise Göttingen) fanden. Der Neubeginn in Kiel erfolgte mit Alexander Beck, Hans Brandt, (Karl Larenz,) Hellmuth Mayer, Walter Schoenborn, Hermann von Mangoldt und der Nachfolge Locher, die spätere Ergänzung mit Ballerstedt, Dulckeit, Dietz, Kegel, Laufke, Nikisch, Rendtorff, Horst Schröder, Arthur Wegner und Gerhard Wesenberg. An die „Entnazifizierung der Kieler Studenten“ fügt die Verfasserin eine Zusammenfassung der Ergebnisse und ausgewählte Quellen sowie ein Quellen- und Literaturverzeichnis an.

 

Zusammenfassend kann die Verfasserin nicht bestätigen, dass die Kieler Studenten die treibende Kraft für die Nationalsozialisierung der Kieler Universität waren. Nach ihrer ansprechenden Einschätzung lässt sich auch nicht belegen, dass Karl August Eckhardt der geistige Vater der Kieler Schule war, wenngleich ein bestimmter ministerieller Plan bestanden hat, dessen Urheber freilich nicht feststellbar ist. Dementsprechend neigt die Verfasserin der Annahme zu, dass die in den Mittelpunkt einer „Kieler Schule“ gestellten Professoren in erster Linie junge Wissenschaftler waren, die für sich in der republikanischen Zeit keine erwünschte Zukunft sahen, während ihnen der Nationalsozialismus ein Auskommen sicherte und eine Chance bot, früh eine besondere Stellung in der Wissenschaft zu gewinnen.

 

Nach den Erkenntnissen der Verfasserin gab es im Berliner Ministerium zwar besondere Pläne für die Kieler rechtswissenschaftliche Fakultät, doch lässt sich nicht mehr ermitteln, worin sie genau bestanden und wer sie ausgearbeitet hat. Zudem waren die letzten Mitglieder der „Kieler Schule“ erst 1935 nach Kiel gekommen, während die ersten bereits wieder an andere Universitäten gewechselt hatten, so dass bereits 1941 (außer Walther Schoenborn) nur noch Karl Larenz vor Ort verblieb.

 

Nach dem Kriegsende wurde, wie die Verfasserin am Ende ihrer durchaus gelungenen, wenn auch vielleicht noch nicht abschließenden Untersuchung hervorhebt, aus verständlichen Gründen die Auseinandersetzung mit der vorangegangenen Zeit gescheut. Vorwiegend wurden die dabei nach dem Kriegsende eröffneten Möglichkeiten genutzt. Dementsprechend wurden von den der „Kieler Schule“ Zugerechneten trotz des früheren rechtsgefährdenden Verhaltens später durchaus allgemein anerkannte wissenschaftliche Leistungen geschaffen.

 

Die juristische Fakultät der Universität Kiel kehrte spätestens 1945 in ihre frühere Stellung zurück. Gleichwohl bleibt mit ihr die „Kieler Schule“ wohl langfristig verbunden. Ihrer Geschichte kann weitere Aufhellung mit noch genauer genannten Daten kaum schaden.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler