Die Entwicklung des Zivilprozessrechts in Mitteleuropa um die Jahrtausendwende, Reform und Kodifikation – Tradition und Erneuerung, hg. v. Sutter-Somm, Thomas. Schulthess, Zürich 2012. XIV, 208 S. Besprochen von Werner Schubert.

 

Das Centenarium der ungarischen Zivilprozessordnung war Anlass für eine Fachtagung in Wien im Oktober 2011, die einen Überblick über die neuesten Entwicklungen des Zivilprozessrechts Mittel- und Osteuropas vermitteln sollte. Das Tagungsthema lehnt sich an die von Walther H. Rechberger (Universität Wien) organisierte Tagung von 2008 über die „Entwicklung des Zivilprozessrechts in Mittel- und Südeuropa seit 1918“ (Wien 2011) an. Der von dem Wiener Prozessrechtler Rechberger und der Budapester Prozessrechtlerin Viktória Harsági herausgegebene Band bringt zunächst einen Beitrag Rechbergers unter der Überschrift: „Die österreichische ZPO 1895 – (k)ein Vorbild für die ungarische ZPO 1911?“ (S. 1ff.). In dem Beitrag geht es einmal um die Abkehr Österreichs von den festgefahrenen Verfahrensgrundsätzen der allgemeinen Gerichtsordnung Josef II. durch das von Franz Klein entwickelte Prozessverfahren der ZPO von 1895 (aktive Gestaltung des Prozesses durch den Richter, Heranziehung von Beweismitteln auch von Amts wegen, Wahrheitspflicht der Parteien und Novenverbot in der Berufungsinstanz). Es folgt ein Abschnitt über das Fortwirken Kleinschen Gedankenguts in der ZPO-Novelle von 2002 (S. 91ff.) und über die Einflüsse der österreichischen ZPO auf die ungarische ZPO von 1911, in deren Motiven sich 40 Bezugnahmen auf das österreichische Recht finden. Die ungarische Zivilprozessordnung von 1911 würdigt Miklós Kengyel als ein „Meisterwerk von Sándor Plósz“ (S. 17ff.), dessen erste ZPO-Entwürfe auf dem Muster der deutschen CPO von 1877 beruhten. Seit dem Entwurf von 1902 kamen erhebliche Einflüsse der österreichischen ZPO von 1895 hinzu (richterliche Aktivität, Offizialmaxime, Wahrheitspflicht). Nicht übernommen wurde das Novenverbot in der zweiten Instanz. Dem Beitrag von Viktória Harsági über „Entwicklungstendenzen des ungarischen Zivilprozessrechts nach der Wende“ (S. 137ff.) ist zu entnehmen, dass Ungarn nach dem Muster des sowjet-russischen Prozessrechts eine neue ZPO erhielt, die stark richterzentriert war und die Privatautonomie der Parteien in den Hintergrund drängte (Geltendmachung der materiellen Wahrheit, Neukodifikation der Dispositionsmaxime, Zurückdrängung der Anwälte, erhebliche Befugnisse der Staatsanwaltschaft im Zivilprozess). Die ab 1995 ergangenen Novellen führten zu einer starken Liberalisierung des Zivilprozesses, brachten jedoch keine Rückkehr zu der von der ZPO von 1911 verfolgten Konzeption. 2009 wurde das Mahnverfahren der Zuständigkeit der Notare übertragen. Trotz der Reformen besteht allgemein der Wunsch nach Schaffung einer neuen Zivilprozessordnung.

 

Die Zivilprozessordnungen der sozialistischen Zeit blieben bestehen in Polen, Tschechien und Kroatien. In Polen (hierzu Karol Weitz, „Reformen des Zivilprozessrechts in der dritten polnischen Republik“, S. 189ff.) hatte die auf dem sowjetischen Recht beruhende Zivilverfahrensordnung von 1964 die Zivilprozessordnung von 1930/1933 verdrängt. Seit 1992 wurde die Verfahrensordnung, die insbesondere gekennzeichnet war durch den Grundsatz der objektiven Wahrheit, wiederholt, zuletzt 2011 novelliert. Eine Beweiserhebung von Amts wegen ist keine Pflicht des Gerichts mehr. Ohne dass der Eventualgrundsatz eingeführt wurde, hat das Gericht das Recht, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen (diskretionäre Gewalt des Richters, S. 198f.). Die Appellation ist nach einem Gesetz von 1996 als volle Berufung mit dem beneficium novorum ausgestaltet. Tschechien erhielt 1963 eine sozialistische Zivilprozessordnung (hierzu Bohumil Dvořák, S. 123ff.), die seit 1989 wiederholt novelliert wurde. Statt dem Untersuchungsgrundsatz gilt wieder die Verhandlungsmaxime. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit wurde durch die Wiedereinführung des Anerkenntnis- und Versäumnisurteils entkräftet. Eine Novelle von 2000 diente der Beschleunigung des Zivilprozesses durch eine Beschränkung des Novenrechts und Konzentrationselemente. Novellen von 2005 und 2009 brachten eine Reform des Berufungsverfahrens und die Einführung eines Vorbereitungstermins, damit der Rechtsstreit in einem umfassend vorbereiteten Termin entschieden werden konnte (S. 133). Insgesamt stellt nach Dvořák die ZPO von 1963 „keine Grundlage für eine Verbesserung“ der zivilprozessualen Regeln dar, so dass „einziger Weg zur Änderung der heutigen unbefriedigenden Lage die Rekodifikation“ sei (S. 134). In Kroatien blieb das jugoslawische Zivilverfahrensgesetz von 1976 bestehen, das durch Novellen von 2003, 2008 und 2011 grundlegend umgestaltet wurde (Jasnica Garasic, S. 105ff.).

 

Peter Gottwald beschreibt die „Reformwellen im Zivilprozessrecht des vereinten Deutschlands“ (S. 29ff.). Nach kleineren Änderungen der ZPO erfolgte 2001 eine Reform des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie eine Stärkung der ersten Instanz. 2009 erging eine umfassende Reform des Verfahrens in Familiensachen und der Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. – Über die „Entwicklung der italienischen Zivilrechtspflege in den Jahren 1990-2010: Grundlinien“ berichtet Remo Caponi (S. 47ff.), der die strengere Gestaltung des Erkenntnisverfahrens durch eine Novelle von 1990 (Präklusionssystem) und die Neugestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes herausstellt. Ferner kann seit 1990/2005 das bis heute stark überlastete Kassationsgericht in der Sache selbst entscheiden. Abschließend stellt Caponi fest, dass die Konzentration des ordentlichen Verfahrens bis heute fehle, was „vor allem auf das völlige Missverhältnis zwischen der Zahl der Berufungsrichter und der riesigen Menge der anhängigen und neu eingehenden Klageverfahren zurückzuführen sei“. – Sutter-Somm stellt im Einzelnen die Entstehung der Schweizerischen ZPO von 2011 dar (S. 61ff.), welche die Zivilprozessordnungen von 26 Kantonen ablöste. Die Rechtsvereinheitlichung erstreckte sich jedoch nicht auf die Gerichtsorganisation (S. 64). Das erstinstanzliche Verfahren wird eingeleitet mit einem obligatorischen Schlichtungsverfahren. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind grundsätzlich nur noch zulässig, „wenn es sich um Noven handelt, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vorher hätten vorgebracht werden können“ (S. 72). Eine wichtige Ausnahme vom Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz gilt für Verfahren, in denen es um „Kinderbelange“ geht; insoweit ist der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden (S. 68). Rumänien behielt seine Zivilprozessordnung von 1865 (hierzu Rikhárd-Árpád Pantilimon, S. 75ff.), die durch Novellen von 1900, 1925, 1943, 1993 sowie 2010 erheblich geändert wurde. Über das Schicksal der rumänischen ZPO in der sozialistischen Zeit enthält der Beitrag leider keine Details.

 

Neue Zivilprozessordnungen erhielten Slowenien, die Ukraine, Litauen und Bulgarien. Im heutigen Slowenien wurde die jugoslawische ZPO von 1929 durch Zivilprozessgesetze von 1956/1976 abgelöst (hierzu Aleš Galič, S. 87ff.), durch die jedoch die Verbindung mit der europäischen Prozessrechtstradition und –kultur nicht völlig verloren ging. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, sich in Zivilrechtsverfahren einzumischen, war geringer als in den Ostblockstaaten. Seit 1999 verfügt Slowenien über eine eigene ZPO, die bereits 2009 erheblich novelliert wurde (Stärkung der Richtermacht und Prozessförderungspflicht der Parteien zur Verfahrenskonzentration). In der Ukraine wurde das Zivilprozessgesetzbuch der Sowjetunion von 1964 durch eine neue Zivilprozessordnung von 2004 und durch das im Gesetz über das Gerichtsverfahren und die Stellung der Richter von 2010 ersetzt (hierzu Volodymyr Kossak, S. 177ff.). Auch in Litauen wurde die sowjetische ZPO durch eine neue ZPO von 2003 ersetzt, die stark vom österreichischen Zivilprozessrecht beeinflusst ist (u. a. strenges Novenverbot in der Berufungsinstanz; hierzu Vytautas Nekrosius, S. 157ff.) und bereits 2011 umfassend novelliert wurde (u. a. Möglichkeit einer schriftlichen Erledigung der Berufungen). Die Zwangsvollstreckung obliegt freiberuflich tätigen Gerichtsvollziehern, die seit 2003 eine universitäre Ausbildung haben müssen. Seitdem ist die Zahl der erfolgreichen Zwangsvollstreckungen von 3% auf 30% gestiegen (S. 158). – Auch Bulgarien hatte 1952 das sowjetische Zivilprozessrecht übernommen, das 2008 von einem auf dem österreichischen Recht beruhenden Zivilverfahrensgesetz ersetzt wurde (hierzu Oskar Kollmann, S. 165ff.).

 

Nicht behandelt ist im vorliegenden Band das Zivilprozessrecht Lettlands und Estlands, die beide neue Zivilprozessordnungen erhielten, sowie Serbiens und der Slowakei. Wichtig erscheint, dass alle Autoren sich um eine einheitliche Terminologie bemüht haben. Die Darstellung der Verfahrensänderungen insbesondere in den ehemaligen Ostblockstaaten hätte im Ganzen noch ausführlicher sein können. Auch der Ausgangspunkt für die Entwicklung ab 1989 hätte in einigen Beiträgen breiter herausgestellt werden sollen (z. B. für Deutschland, Italien und Polen). Insgesamt enthält das Werk wichtige Bausteine für eine europäische Zivilprozessrechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts und ist insoweit auch für den Rechtshistoriker von Wichtigkeit.

 

Kiel

Werner Schubert