Gründungsurkunde der Universität Gießen vom 19. 5. 1607

 

Wir Rudolf der Ander von Gottes gnaden erwöllter Römischer Kaiser zu allen zeitten Mehrer des Reichs in Germanien, zu Hungern, Böheim, Dalmatien, Croatien vnd Sclavonien König, Ertzherzog zu Österreich, Hertzog zu Burgund, Steyer, Kärndten, Crain vnd Württemberg, Graue zu Tyrol, Bekennen vnnd thuen kunnt Jedermenniglichen mit diesem Vnserm offenen Kays. Brieff. Alsz der Ersam gelert Vnser vnd des Reichs lieber getrewer Georg Amandus Wolff der Rechten Doctor, Vnsers Kays. Cammergerichts Advocat vnnd Procurator, Anwaldt desz Hochgeborenen Vnsers lieben Oheims vnd Fürstens Ludwigen, Landgrauens zu Hessen, Grauens zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenheim vnd Nidda, sodann der Ersamen gelerten Vnserer vnd des Reichs lieben getrewen N. N. Rectors vnd Professorn der Universität Giessen ermeltem Vnserem Kays. Cammergericht beneben Vbergebung zweier Original Gewäldten vnd Vollmächten in schrifften gerichtlich anbracht, wie dasz gedachts Vnsers Fürsten Landgravens Ludwigs L. vor vngefehrlich zweien Jahren vff vnterthänigs Ansuchen, auch mit Rath vnd hülfflicher Zuthuung Sr. L. getrewen lieben Landtsständen vnd Vnterthanen in dero Vestung vnd Statt Giessen ein fürstliche Schul mit nit geringem Costen vnnd nottdürfftigen Vnterhalt der Professorn, Praeceptorn vnnd anderer darzu gehöriger Persohnen angeordnet, welche volgents von Vns confirmirt, bestettigt vnnd mit Vnseren Kays. Privilegiis zu einer hohen Schul vnd Academi erhöhet vnd gezieret worden, allermaszen wie aus dem Original (solches damit sampt einer Copey übergebent) mit mehrerm zu uernemen wehrte, dabeneben gebetten hatt, dasselbig für insinuirt vnd notificirt vff vnd anzunemen, dass richterlich Decret vnd Auctoritet darüber zu interponiren, seinem obanfangs benannten respectiue gnedigen Herrn vnnd günstigen Principaln vber diese Praesentation, Insinuation vnd Certification glaubwürdige Vrkundt zu erkennen vnd mitzutheilen, die Abschrifft gegen dem Original conferiren vnnd alszdann Ime dasz Original wiederumb zuzustellen vnnd volgen zu lassen. Dasz demnach vff heut im Dato hernegst bestimpt ahn mehrgemeltem Vnserm Kays. Cammergericht, welches damals der Edel vnser vnd des Reichs lieber getrewer Carl Fugger Freyherr zu Kirchberg vnd Weissenhorn, vnnsers Kays. Cammerrichters Amts Verweser, sampt andern ime von Vns vnnd des heyligen Reichs Stände wegen zugeordneten Vrteilern vnd Assessorv in vnserm Nahmen vnd an vnser statt in vnser vnd des heyligen Reichs Statt Speyer besessen hatt. Hieruff Decret vnd Bescheidt ervolgt, also gerichtlich verlesen vnd publicirt worden: In sachen begerter Insinuation Privilegii et Confirmationis vffgerichter Vniversitet zu Giessen, Herrn Ludwigen Landtgrauen zu Hessen, auch Rectorn vnd Professorn der Vniversitet daselbsten am zehendten Novembris jüngst gerichtlich einkommen, ist dasselb doch vorbeheltlich des heyligen Reichs Ober- vnd Gerechtigkeit auch menniglichs Einreden dargegen iedertzeitt vorzubringen, soviel recht, hiemit angenommen, darüber dergestaltt Vrkundt erkandt vnd D. Amando Wolffen sein der Restitution Originalis halben beschehen begeren zugelassen. Vrkundt diesz briefs mit anhangendem Vnserm Kays. Insiegell becrefftigt, der geben ist in vorbenanter vnser vnd des heiligen Reichs Statt Speyer, den ersten Tag Monats Decembris, nach Christi vnsers lieben herrn geburth Im Sechtzehnhundert vnd Siebenten, Vnserer Reiche des Röm. vnd Böheimischen im Drey vnd dreissigsten vnnd des Hungarischen im Sechs vnd dreissigsten Jahre. Nun folget der Inhalt angeregts Privilegii also verlautendt:

Wir Rudolff der Ander von Gottes gnaden Erwöltter Römischer Kaiser, zu allen zeitten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungern, Böheim, Dalmatien, Croatien vnnd Sclavonien König, Ertzhertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgunndt, zu Brabandt, zu Steyer, zu Kärntten, zu Crain, zu Lutzemburg, zu Württemberg, Obern vnd Niedern Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraue des heyligen Röm. Reichs zu Burgaw, zu Mähren, Ober vnd Nieder Lausznitz, gefürster Graue zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfirdt, zu Kyburgk vnd zu Görtz, Landtgraue zu Elsasz, Herr auff der Windischen Marckh, zu Portender vnd zu Solms, Bekennen öffentlich mit diessem Brieff, vnnd thuen kundt allermeniglichen: Alsz vns der Hochgeborne Ludwig Landtgraue zu Hessen, Graue zu Catzenelenbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda vnser lieber Oheimh vnnd Fürst vntertheniglich vorbringen lassen, wie S. L. verschiener Jahren gemeinem Nutz den Jugent, auch dem Studio zu guetem, in seiner Statt Giessen ein Vniversitet vnd hohe Schul auffrichten lassen, mit vnterthenigster Bitt, dass wir alsz Römischer Kayser ime dieselbige gnedigst zu confirmiren vnd zu bestettigen, auch sie mit den Privilegien, Begnadungen vnd Freyheiten, damit andere Vniversiteten im heyligen Reich versehen weren, zu begaben gnedigst geruheten; darauf haben wir angesehen solches Sr. L. unterthenig zimblich pitten vnnd erpiethen, auch die ansehenlichen Intercessionen, so von vuderschiedtlichen Chur- vnd Fürsten, sowohl der catholischen Religion, alsz auch Augspurgischen Confession für S. L. beschehen. vnd darumb mit wolbedachtem muth, gutem Rath vnnd rechtem wissen, die obgedachte Sr. L. auffgerichte Vniversitet vnnd hohe Schul zu Giessen gnedigst confirmirt vnnd bestätt, sie auch mit den Freyheiten, Privilegien vnnd Gnaden, so, wie obgemelt, andere Vniversiteten vnnd hohe Schulen im heyligen Reich haben, am fürstendigsten begnadet vnnd befreyet, thun dass auch hiemit aus Römischer Kays. Machtt wissentlich in Crafft dieses Briefs also, dass sie allenthalten für ein Vniversitet vnnd hohe Schul gehaltten vnnd geehrt werden, vnnd sy alle Ehr, Würde, Vortheil, Recht vnnd Gerechtigkeit vnnd Gewohnheit, wie andere haben vnnd sich deren frewen, gebrauchen vnnd geniessen solle vnnd möge, von allermenniglich vnuerhindert, doch Vnnsz vnnd dem heyligen Reich an vnser Obrigkeit vnnd sonst andern an iren Rechten vnnd Gerechtigkeiten vnvergreifflich vnnd vnschädtlich. Vnnd gebieten darauff allen vnnd jeglichen Churfürsten, Fürsten, geistlichen vnnd weldtlichen, Prälaten, Grauen, Freyen Herrn, Rittern, Knechten, Hauptleuthen, Landtvogten, Vitzdomben, Vogten, Pflegern, Verwesern, Amptleuthen, Schultheiszen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden vnnd sonst allen andern vnsern vnnd des Reichs Vnterthanen vnnd getrewen vnnd vornemblich allen anderen Vniversiteten im heyligen Reich, auch vnsern erblichen Fürstenthumben vnnd Landen, dasz sie die obgedachte Vniversitet zu Giessen bey dieser vnserer Kayserlichen Confirmation, Begnadigung vnnd Freyheit gentzlich bleiben, sie deren geruhwiglichen gebrauchen vnnd geniessen lassen, vnnd darwider nit bekümmern noch beschweren, noch dasz andere zu thun gestatten, in kein weisz, alsz lieb einem Jeden sey vnser vnnd des Reichs schwere Vngnad vnnd straff, vnnd darzu eine Poen, nemblich Zwantzig Markh Löttigs Goltts zu vermeiden, die ein Jeder so offt er freuendtlich hiewider thette, Vns halb in Vnser vnnd des Reichs Cammer, vnnd den andern halben Theil gedachter Vniversitet zue Giessen vnablöszlich zu bezahlen verfallen sein solle.

Mit Vrkunndt diesz briefs besiegelt mit vnserm Kayserlichen anhangenden Insiegell. Geben aufft Vnserm Königlichen Schlosz zu Praag den Neunzehenten Tag des Monats May, nach Christi vnsers lieben Herren Erlösers vnd Seeligmachers gnadenreichen geburt Sechtzehnhunndert vnd Siebenten, Vnserer Reiche des Römischen im zwey vnd dreissigsten, des Hungarischen im Fünf vnd dreissigsten vnd des Böheimischen auch im Zwei vnd dreissigsten Jahre. Rudolff. Ad mandatum sacrae caes. Majestatis proprium. L. von Stralendorff. G. Hertel.

 

Ad madatum dom. Electi           Schweickhardt             Kegele L.

Imperatoris proprium   s.                Verwalter                    subscr.

Auf der Aussenseite der Vrkunde:                  Vrkundt Insinua

Taxa Sechtzehen gulden                                  tionis Privilegii vffgerichter

viertzig acht Crentzer.                                    Vniversitet zu Giessen.

(Das kaiserliche Siegel in rothem Wachs hängt an der Vrkunnde.)

 

 

Statuten von 1607/1615/1616

(Privilegia et leges, ab illustrissimo principe ac Domino, Domino Ludovico Hassiae Landgravio, Comite in Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenheim et Nidda etc. Domino nostro clementissimo, Academiae Giessenae clementer concessa d. 12. Octobr. ann. 1607.)

 

Von Gottes gnaden Wir Ludwig Landtgraff zu Hessen Graff zue Katzenellnbogenn Dietz Ziegenhainn vnndt Niedda etc. Thun kunth hiermitt offentlich bekennende, Demnach wir vnnsz ausz Christlichem eyffer vnnd sorgfältigkeit bedächtlichen zu gemüth gezogenn, welcher gestaldt der Allmächige güthige Gott vnnsz in den fürstlichenn standt vnnd Ambt der obrigkeit geseczt, auch mit Landt vnnd Leuthen, zuuorderst aber mit der reinen wahren vnnd alleinsehligmachenden Lehr vnnd dem heiligenn wortt Gottesz, inn allermaszen solches inn den Prophetischen vnnd Apostolischen schrieften den bewehrten Symbolis, vnnd der ohnveränderten Augspurgischen Confession so in Anno 30 Kayszer Carolo quinto von den protestirenden ständten zu Augspurg übergeben worden zu sambt deroselbigen Apologi vnnd Catechismo Lutheri gnädiglichen begabet, darfür wir seiner Göttlichen Allmacht billich dankbar seyn, welche Lehr vonn Vnsern löblichen VorEltern Fürsten zue Hessen etc. nicht allein mitt gefahr vnnd zuseczung Landt vnnd Leuthe mit sonderem Christlichen eyfer bisz ahn vnnsz lobpreyszlich vnnd mit mercklichem segen Gottes vnnd gedeylichem vfkommen ruhe vnnd wohlfahrt dero Landt vnnd Leuthe bestendiglichen geführet, defendiret vnnd erhaltenn, sondern auch darinnen wir von vnsern kindtlichen tagen bisz anhero vfferzogen vnnd vnderrichtet worden, darbey wir dann auch vermittelst Göttlicher verleyhung die Zeit vnnsersz lebnsz bestenndiglichen zu verharren entschlossen, vnnd vnnsz darneben nichtsz höhersz angelegen, dann dasz wir solche Christliche Lehr sowohll bey vnsern Landten vnnd Leuthen erhaltten vnnd forttpflanzen, alsz auch vff vnsere Posteritet vnnd Nachkommen transmittiren vnnd bringen mögen, vndt aber zu erhalttung vnnd forttpflanzung reiner vnnd gesundter Göttlichen Lehr, der heilsamen Justitien vnnd gottsehligen weszen vnnd wandelsz negst Göttlicher begnadigung nichts nützlichers, fürträglichersz vnnd nothwendigers, alsz wolbesteltte schuellen anzuordtnen vnnd zu fundiren, inn welchen alsz desz heiligen Geistesz officinen so wohl zu kirchen vnnd schnellen, alsz auch dem welttlichen Regiment vnnd guter Policey tägliche Personen auferzogen vnnd vnderrichttet werdenn.

Dass wir derohalben Gott dem Allmächtigenn zue ehren lob vnnd Preysz auch ausz trewherziger landtvätterlicher vnnd Christlicher Affection vnnd Liebe gegen vnsere Landten vnnd Leuthen, auch der lieben Posteritet vnnd Nachkommen zeitlichem vnnd ewigem gedeyen vndt wohlfarth ein Vniversitet vnnd hohe schuell mit nicht geringem kosten vnd nohtdürfttigem vnderhaldt der Professorn vnnd praeceptorn vnnd andern dartzue gehörigen Personen nicht allein zue Giessen angeordtnet, sondern auch dieselbige mit sonderbaren privilegien vnnd freyheiten, auch nützlichen vnnd heillsammen legibus, satzungen vnnd ordtnungen, in allermaszen dieselbige in dieszem brieffe von Puncten zu Puncten gesetzt vnnd hierunden beschriebenn seyndt, wissentlich vnnd wohllbedächtlich begnadiget, bewiddumbt vnnd versehen haben.

Vnndt haben vnnsz hierzu anlasz gegeben bedenckliche vnndt wüchtige Vrsachenn, deren in denen dabeuor vnserm Gymnasio ertheiltten privilegien mitt mehrerm melldung geschieht. Neben dem vnsere getrewe vnnd gehorsame Ritter vnnd Landtschafft sich solchesz vnnsers Christlichen Vorhabensz nicht allein höchlichen vnnd hertzlichen erfräwet, sondern vnsz auch rath vnndt that vnnd alle getrewe hülff vnnd vnterthenige handtbiethung zugesagt.

Damit nun bey dieszem Christlichen vnnd hochnöthigen werck umb so viell mehr ein glücklicher beharrlicher forttgangk von Gott dem Allmächtigen, welcher der anfangk, Mittel vnnd Ende allesz guthen ist, zu hoffen vnndt zu gewartten seyen möge, so wöllenn, beuehllen vnnd verordtnen wir, dass über dieszer vnserer verordtnung vnnd fundation steiff vnnd fest, allermeinst aber über der reinen, ohnverfälschten religion vnnd dem wahren sehlligmachenden wortt Gottesz, so in den Prophetischen vnnd Apostolischen schrieften gegründet vnnd in den Hauptsymbolis, deszgleichen ohngeändertter Augszburgischer Confession, so Anno 30 vnser in Gott ruhender herr GrossVatter Landgraf Philippsz christmilter gedächtnusz neben andern Reichszständen Kayszer Carlen dem fünftten zue Augspurgk übergeben, deroselben Apologi vnnd Catechismo Lutheri erclähret ist, vonn vnsern Erben vnnd Nachkommen Fürsten zu Hessen etc. mit rechttem Gottsehlligen eyffer vnuerrücktt gehaltten, auch vonn den Theologis oder Professoribus, so wir oder vnsere Erbenn vnnd Nachkommen yederzeit zur selbigen hohen schuell gnädig gebrauchen werden, weder offentlich noch heimblich, bey zeitlicher vnnd ewiger Vngnade Gottes darwidder nichts in lectionibus, disputationibus vnnd dergleichen gelehret, geschrieben oder eingeschobenn werden soll.

Wir wöllenn auch, dasz allesz wie daszjenige, so wir an gebäwen jährlichen einkommenn Renthen vnnd gefällen oder wie dasz nahmen haben moge, zu solcher fundation übergeben, verordtnet vnnd verwiddumbt oder insz künfttigk von vnns oder andern noch mehr hierzu gestiefttet werden wirdt, bey solcher hohen schnelln gelaszen vnnd vonn Vnsern Erben oder Nachkommen Fürsten zu Hessen etc. oder sonsten niemanden darvon genommen, noch zue ewigen tagen, allermaszen wir vnsz in vnserm dabevor dem Gymnasio ertheillten privilegio erclähret inn andere vsus oder zu andern sachenn verwendet werde. Wir privilegiren vnnd befreyen auch hierneben solche vnsere hohe schuel vnnd Vniversitet vnnd thun solchesz mit wohllbedachtem muth, rechttem wissenn vnnd zeitlich gehabttem Rath für vnnsz, alle vnsere Erben vnnd Nachkommen jegenwärttigk vnnd craftt dieszer vnserer fundation vnnd bewiddmung inn der allerbesten form maasz vnnd gestaldt, wie daszelbige nach geistlichen vnd welttlichenn rechtenn herkommen vnnd gewohnheiten am bestendigsten vnnd cräffttigsten beschehenn soll, kann oder mag, mit nachgesetzten freyheiten vnnd privilegien, vnd wöllen, dasz über solchen Freyheiten steiff vnnd fest gehaltten vnnd darwidder vonn unsern Erben vnnd Nachkommen keineswegsz gethan werde inn keinerley weisze noch wege, wie solchesz Menschensinne immer erdenken möge, Allesz getreulich vnnd sonnder gefehrde Vnnd seindt diesz die privilegia mehr besagter vnserer Vniversitet.

Erstlichen wöllenn wir diesze vnsere Vniversitet mit allen denen privilegien vnnd immuniteten begnadiget vnnd in allem gleichmäszige Freyheiten gegeben habenn, mit welchen weillandt der Hochgeborne Fürst vnser geliebtter Herr Grossvater Landgraue Philippsz der eltter etc. lobsehlliger gedächtnusz die Vniversitet zue Marpurgk begnadiget vnd begabet hatt, inn allermaaszen gemeltte Vniversitet Marpurgk dieselbige biszdahero inn brauch vnnd übung gehabtt.

Vnder denselbigen soll nun diesz das fürnehmbste sein, dasz das ganze Corpus Academicum, dasz ist, alle, so darinn lehren vnd studirenn tam docentes quam discentes, deren Weiber, Wittiben, Kinder vnd gesindte, vnd alle der Universität angehörige glieder, den Rectorem für ihre Obrigkeit erkennen, ehren vnnd haltten vnnd ihme allen gehorsamb laisten, darinnen dann ihme vonn vnsern Räthen vnd Beambtten. wer die auch seyenn (auszgescheiden der bekandtlichen Criminalsachen) kein eintragk geschehen soll. Allso soll der Rector macht haben, diejenige so vnder ihme vnd der Vniversitet angehörigk seindt, wenn sie den Statutis vnnd legibus zue widder handelln oder leben, nach einesz yeden verwürckunge zu strafen, zu welchem behuef wir denn vnserer Vniversitet ein Carcerem verstattet habenn, vnnd thun vnnsz weitter nichtsz, alsz wasz bekandtlich criminal ist, vorbehalten.

Damit auch die Studenten vnnd andere der Vniversitet angehörige Personen ye biszweillenn ihre recreationem vnnd erlustigung haben mögen, so wöllen wir ihnen hiernebensz die begnadigung gethann vnnd verwilliget habenn, thun dasz auch in Crafft diesesz brieffsz, dasz sie in der ganzen Giesser gemarckung esz sey im waldt oder feldt, naher hohem vnnd niderigem wiltperth, wüldten Ant vnnd andern Waldtvölgellnn, wasz dessen sein mag, nichtsz auszgenommen, pirschenn vnnd heczen, vnd wasz sie schiessen oder fangen zu sich nehmen vnnd behaltten mögen.

Wir wöllen auch, dass die Professores vnnd alle der Vniversitet angehörige, vonn allen bürgerlichen beschwerungen frey seinn sollen, vnnd ihnen ihr wein vnnd getränck wasz dessen zu ihrer hauszhalttung von nöthen, ohne allesz Vngeldt vnnd acciss frey passiret werde, also auch da deren einer oder mehr Studenten am tisch hielte, soll daszjenige, wasz an bier über der Mahllzeit aufgehet, denselbigen frey passiren, vnnd sie desz Vngeldtsz vnnd acciss von solchem bier befreyet sein, doch dasz keine parthierung hierunter gebraucht werde.

Jungleichen (!) sollen sowohll den studenten, alsz andern der Universität angehörigenn ihre bücher, mehll vnnd geträncke, dasz sie zu ihrer Notturfft haben müssen, inn vnserm Landt zollfrey passiren, doch dasz hierunter keine gefahr gesucht oder gebraucht werde.

Esz soll auch die verordtnung geschehen, dasz ye zu zeitten durch Rectorem, Decanum, vnnd wehn wir mehr darezu verordtnen werden, die habitationes so die Studenten bey den Bürgern diengen, besehen vnd geschäczet, damitt sie nicht übernommen, wie in gleichem, dasz die tische nicht überseczet werdenn.

Vnndt dieweill zue einer Vniversität ein Notarius, Apothecker, Buchtrücker vnnd Buchbiender von nöthen, so wöllen wir dieselbige der bürgerlichenn beschwerden auch befreyet habenn.

Esz ist auch vnser gnädiger will vnnd mainung, wenn in sachen etwann a sententia rectoris et professorum appellirt würde, dass keine appellation anderszwohinn gehenn oder verstattet werden soll, dann ahn vnnsz selbstenn.

Damit auch sowohll der Rector alsz ein yede facultet in commendationibus, testimoniis vnnd andern fürfallenden sachen, sich einesz eigenen Sigilli zu gebrauchen, so haben wir gemeltte facultates vnnd eine yede in sonderheit mit einem besondern Sigillo versehen.

Wasz dann sonsten andere sachen betriefft, so bey dieszer vnserer angerichtten hohen schuell vorfallenn möchten, darüber hierinnen oder auch in obangezogenen der Vniversitet Marpurgk gegebenen privilegien vnnd Statuten (so wir hiehero zugleich erholen) kein decision oder ordtnung befindtlich, dieselbige wöllen wir vnnsz jederzeit nach beschaffenheit zu erörttern vnnd aller billichkeit inn einem vnnd anderm vnnsz darauf zu erclehren hiermit in gnadenn erbottenn vnnd vorbehaltenn habenn.

Solcher vnser künftiger verurkundteter verordtnung sollen vnser Rector, Professores, Studiosi vnd inszgemeinn alle vnserer vniversitet angehörige Mitglieder vnd verwantthen sich nicht wenigersz alsz diszer jegenwerttiger vnnd vielbesagtter vniversitet Marpurgk privilegien vnnd saczungen, wie oblauttet, habenn zu erfräwenn, zu genieszenn vnnd gemeesz zu lebenn.

Wir wöllenn auch über dasz allesz jegenn ihrenn schuldigenn gehorsamb, trew vnnd fleiss, so wir ohngezweiffelt vonn ihnen hoffener vnnd im werck führenn wudenn, darauff gancz gnädiglichenn bedacht seyen, solche vnsere auffgerichttete hohe schuell ye lenger ye mehr mit besserem begnadigungen zu erhöhen.

 

Sequuntur leges et statuta Academiae Giessenae

I. De Rectore eligendo ejusque officio.

1. (XIII. 2. 4. 5) Magistratus Rectoris annuus erit et eligetur Calendis Januarii omnium vel plurium professorum ordinariorum votis et suffragiis: ita ut initium fiat a Theologis, hos sequantur Jureconsulti, Jureconsultos Medici, Medicos Philosophi.

2. (XIII. 7) Vota Rector et Decanus facultatis philosophicae sub fide silentii colligent.

3. (XIII. 11) Rector electus sistetur et commendabitur corpori scholastico ab Antecessore, qui studiosos sedulo ad praestandam obedientiam novo magistratui adhortabitur.

4. Rector inspectionem totius Academiae sustinebit et una cum Cancellario providebit, ut omnes professores et praeceptores classici quam diligentissime suum faciant officium, dabitque operam, ut inter eos concordia servetur.

5. (XIV. 34) Rector singulis mensibus Cancellarium Academiae et singularum facultatum Decanos convocabit, cum iisdemque de negotiis Academicis communicabit.

6. (XIV. 38. 39.) Rector acta sub Rectoratu suo diligenter annotabit ex iisdemque praecipua consilio tamen atque approbatione Academiae Cancellarii et facultatum Decanorum sub finem Rectoratus in librum Academiae referet et officium depositurus novo Rectori tradet: reliqua vero Academiam concernentia in Archivis fideliter reponet.

7. (XIV. 30) Literae ad Academiam missae primo quoque die in pleno senatus Academici consessu a Rectore praelegantur et de iisdem pro rei qualitate deliberationes habeantur.

8. (XIV. 31) Quaecunque literae publico Academiae nomine ad alios scribuntur, a Cancellario prius revideantur et vel Decanis legendae exhibeantur, vel si rei gravitas efflagitet, coram toto etiam senatu praelegantur.

9. (XIV. 33) Exemplar vero literarum aliorumque actorum Academicorum asservetur, ita tamen, ut a Cancellario Academiae et singularum facultatum Decanis approbatum et subscriptum fuerit.

10. (XIV. 40) Rector absens propter causas graves vices suas demandabit Antecessori.

11. (XIV. 41) Rector sigillo Academiae in intimationibus publicis, itemque in commendationibus et testimoniis utetur.

12. (XIV. 4) In inscriptione Studiosorum illos ad pietatem, sanam doctrinam, modestiam studiosis dignam et legum observationem adhortabitur et singulis data fidei dextera ad diligentem legum observationem astringet nominaque ipsorum in matriculam sive album Academicum referat.

13. (XIV. 3. 6) Studiosos examinatos vel tentatos saltem pro captu vel ad classes vel ad lectiones publicas audiendas remittet, studiosis singulis testimonium inscriptionis dabit et pro inscriptione loco praemii dimidium thalerum imperialem accipiet, ubi tamen pauperum rationem habebit.

 

II. De consistorio.

1. (XIV. 36 XV. 4) Quoties causae difficiliores in deliberationem venient, Consistorium Rector instituet inque consilium adhibebit vel Cancellarium Academiae et facultatum Decanos vel pro rei gravitate omnes professores ordinarios.

2. Consistorium ordinarie instituetur diebus Mercurii horis pomeridianis, ne lectiones et disputationes impediantur; si vero gravis alicubi necessitas urgeat, diebus etiam aliis.

3. (XV. 6) Ad Consistorium vocati professores intra quadrantis horae spatium se sistant, quo elapso deliberationes instituantur, nec absentium in votando rationes habeantur.

4. (XV. 7) Si vero de negotiis gravioribus deliberandum, vocati sub fide juramenti omnes ac singuli dicto tempore compareant vel, nisi justam absentiae causam reddant, pro arbitrio Rectoris et consistorialium mulctam solvant.

5. (XV. 9) Causas decidendas Rector proponet deque iisdem reliquorum vota justo ordine, initio a Cancellario facto, colligat, et vel communi omnium vel plurium decreto stabit.

6. (XV. 13. 14) Vota singulis professoribus sint libera nec intempestiva aliorum interpellatione aut collocutionibus turbentur, multo vero minus perstringantur sed in omnibus ultimi aeque ac primi audiantur.

7. (XV. 20) Decretum publica Consistorii auctoritate Rector fideliter et incunctanter exequatur, neque ad unius vel alterius arbitrium suspendat, multo vero minus plane intermittat.

8. (XV. 25) Denique acta in Consistorio sub silentii fide a nemine temere evulgentur.

 

III. De officio Professorum.

1. Omnes omnium facultatum Professores Augustanae confessioni invariatae, uti anno 30 Carolo V Rom. Imp. exhibita est et Catechisi Lutheri subscribent, nullusque de cujus sincera confessione justis de causis dubitetur, ullo tempore ad professionem aut aliud officium admittetur aut eligetur.

2. (XX. 5) Controversiae Theologicae a cujusvis facultatis professoribus ex privato odio meraque convitiandi calumniandique libidine, aliterve quam pacificatio religionis ferat, ordinationesque et recessus Imperii juxta notorium exercitium in protestantium ecclesiis permittant, ne moventor, sed sobrie singulae atque modeste tam in concionando quam scribendo docendove tractantur, ne tam animorum divulsio et exacerbatio, quam veritatis in scriptis formulae jurisjurandi insertis expressae investigandae studium quaesita videri queant.

3. Professores diligenter suum faciant officium, concordiae studebunt, neque nisi gravi causa impediti lectiones negligent

4. (XVII. 4) Decani singularum facultatum una cum collegis suis quotannis providebunt, ut lectiones recte ad captum auditorum distribuantur.

5. (XXI. 1. 2) Quatuor diebus per hebdomadas singulas docebunt, diebus vero Mercurii, Saturni et Dominicis a lectionibus feriabuntur, interim tamen easdem disputationibus et declamationibus tam publicis quam privatis aliisque exercitiis utilibus consecrabunt.

6. (XXI. 4) Circa nundinas Francofurtenses tum vernales tum autumnales hebdomadas tres lectiones cessabunt, item duas circa festum Nativitatis Christi, unam circa festum Pentecostes, aliquot similiter dies pro ratione temporis et arbitrio Professorum circa Caniculares.

7. (XXI. 5) Dies feriati Apostolorum et precum publicarum mane sacrae concioni audiendae, a meridie sacris meditationibus et exercitiis, praecipue disputationum Theologicarum destinabuntur.

8. (XXI. 6) Publica etiam oratio annuatim die Octobris 7 in solemnem introductionis Academiae et publicationis privilegiorum Caesareorum memoriam a Professore aliquo ordinario secundum ordinem facultatum habebitur, in qua devota gratiarum actio et preces pro Academiae erectione atque salute instituentur.

 

IV. De Theologorum officio.

1. Theologi in omnibus lectionibus, interpretationibus et disputationibus pro norma, habebunt doctrinam Prophetarum et Apostolorum libris Canonicis comprehensam et cum Augustana confessione invariata, sicut illa Anno 30 Carolo Quinto Rom. Imp. exhibita est, ejusdem Apologia itemque Catchesis Lutheri cum illa norma consentiat et in nostris ecclesiis recepta sit nulli dogmati cum hisce scriptis pugnanti locum concedent.

2. Unus ex illis librum aliquem V. T. Propheticum, secundus Historicum vel Psalterium, tertius librum N. N. clare et perspicue enarrabit cum locorum communium assignatione, quartus vel Augustanam confessionem explicabit vel methodum proponet capitum Christianae religionis ex divinis scripturis, vel librum aliquem Biblicum interpretabitur.

3. (XXV. 4) Disputationes habebunt menstruas, illae vero non debent esse prophanae vocum inanitates aut oppositiones falso nominatae scientiae, neque etiam odiosae et calumniosae dissentientium, quicumque etiam illi sint, exagitationes, sed modestae, graves et ad veritatem demonstrandam ac falsitatem convincendam rerum et verborum pondere comparatae.

4. In examinationibus ordinandorum providebunt, ne quem testimonio ornent, aut ulli manus imponi permittant, qui a supra dicta doctrina in ullo capite Religionis Christianae dissentiat. (XXIX. 13) Pro examinis labore singulis examinatoribus dimidius thalerus, et praetera Decano pro testimonio et Superintendenti pro ordinatione dimidius superaddetur.

 

V. De officio Iurisconsultorum.

1. Primarius Iuris professor Codicem aut libros Feudorum, secundus Jus canonicum, tertius praecipuos Pandectarum titulos, quartus pro tyronibus juris institutiones Justinianeas explicabit, additis subinde Declamationum et Disputationum exercitiis.

2. Non detinebunt auditores supervacaneis allegationibus aut odiosis et inutilibus subtilitatibus; collegas etiam aut quosvis alios interpretando vel disputando minime criminabuntur.

3. De jure ab aliis consulti ea fide et diligentia respondebunt, ut et hujus Academiae dignitas nomenque augeatur et partibus consulentibus recte prospiciatur.

 

VI. De officio Medicorum.

1. (XXXVIII. 2) Professores Medicinae spartam, quam nacti sunt, fideliter exornent, et in docendo Principes Medicorum imitentur tam Graecos quam Latinos et Arabes, ut sunt Hippocrates, Galenus, Aegineta, Aetius, Oribasius, Avicenna, Celsus, Rhases etc., ita tamen, ut in nullius verba vel auctoritatem jurare videantur.

2. (XXXIX. 2) Primarius Medicinae Professor doctrinam de sanitate praesenti tuenda et absenti restituenda auditoribus explicabit, non generaliter saltem, verum etiam in specie, tam internorum quam externorum morborum curationem proponet.

3. (XXXIX. 3) Alter in medicina Theoretica declaranda versabitur, res videlicet secundum naturam et praeter naturam eum doctrina signorum juventuti proponens.

4. (XXXIX. 4) Tertius doctrinam de materia circa quam versatur Medicina declarabit, inprimis illa, quae Diaetam, Pharmaciam et Chirurgiam illustrant, respiciens et diligentem horti Medici curam habebit.

5. Ut disputationes tam publice quam privatim a singulis vel saltem a plerisque Anatomiae ab Anatomico, et herbationes a Botanico frequenter instituantur, Decanus facultatis quotannis prospiciat et cum Collegis de crebris officinarum visitationibus et aliis ad tuendam sanitatem necessariis sollicitus sit.

 

VII. De philosophorum officio.

1. (LIII. 1. 8) Philosophi singulis semestribus censuras instituent, in quibus in studia, mores et conversationem studiosorum Philosophiae inquirent diligenter, ubi et cum quibus habitent, quorum convicta utantur, quos habeant privatos praeceptores, quas audiant lectiones. Censuram qui contumaciter neglexerint, vel poena carceris vel pecuniaria pro rei qualitate et arbitrio Decani multabuntur.

2. (LIII. 9) Poenam a Decano irrogatam solvere ubi renuerint. Rector eos in ordinem coget, mulcta vero Decano cedet.

3. Omnes omnino ac singuli Professores Philosophiae in hoc elaborabunt, ut ea qua poterunt fide et virtute professiones suas tam praelegendo, quam disputando et declamando exornent et amplificent.

4. Ethicus enarrabit Moralia Aristotelis ita, ut propositis et explicatis e textu Aristotelis brevibus quibusdam theorematibus quaestiones controversae subjiciantur; His absolutis adjunget vel Politicam vel Oeconomicam.

5. Logicus Organum Aristotelis profitebitur, aut praecepta ex Aristotele desumpta, accommodata ad methodum Rami: addet etiam canones cujuslibet argumenti eorumque explicationem cum adjuncta doctrina de Elenchis.

6. Idem etiam horis successivis docebit Metaphysicam.

7. Graecus enarrabit alternatim vel libros Graecos Aristotelis vel Patres Graecos vel Poëtas et Oratores Graecos, Hesiodum, Homerum et probatos alios.

8. Historicus proponet vel Chronicon Carionis, vel Sleidanum de Monarchiis vel Livium, Iustinum et probatos Historicos alios.

9. Physicus enarrabit vel libros Aristotelis Physicos vel Compendia Physica, praecipue vero Magiri, Hafenreuteri, Veleurionis et aliorum optimae notae autorum.

10. Rhetor proponet e Philippo doctrinam de generibus causarum, e Ramo Tropologiam et Schemata: ex libro aliquo Ciceronis vel orationibus Historicorum proponet Analysin et praxin Rhetoricam, materias declamationum praeleget et exercitiis declamationum oratoriis studiosos informabit publico collegio Declamationum instituto.

11. Mathematicus praeleget alternatim Sphaeram et Geometriam, singulis vero septimanis horas aliquot dicabit Arithmeticis, operam autem dabit, ut breviter praecepta proponat et annuatim, si fieri possit, absolvat.

12. Hebraeus enarrabit Grammaticam aliquam, vel ipse praecepta quaepiam dictabit; loca V. T. controversa explicabit, exercitia etiam publica praeleget; collegium Hebraeum pro captu audiorum sua etiam occasione instituet.

 

VIII. De paedagogiarcha.

1. Paedagogiarcha non solum ipse diligenter suum officium faciet, sed etiam providebit, ut caeteri Collegae in officio faciendo sint seduli.

2. (LXXXII. 1) Singulis semestribus examina instituet, ad quae adhibebuntur Decanus facultatis Theologicae propter doctrinam Catecheticam et praeter hunc Philosophi, quorum judicio in eximendis idoneis utetur.

3. (LXXXII. 4) In collocatione adolescentum post examina judicia collegarum etiam attendet.

4. (LXXIX. 10) Cum adolescentes in disciplinam recepit, pro inscriptione quadrantem thaleri pro Rectore et tantundem pro se recipiet.

5. (LXXIX. 11) In disciplinam receptos Rectori sub finem Rectoratus sistet, ut et ille eos albo Academiae inferat.

6. (LXXIX. 4) Nihil suo privato consilio mutabit ipse, sed Rectorem et Decanum, cum quid immutandum videbitur, adhibebit.

7. (LXXIX. 9) Delicta graviora Classicorum cum consilio et judicio Rectoris puniet.

8. (LXXIX. 8) Providebit ut castigationes sint moderatae.

 

IX. De officio studiosorum.

1. Singuli studiosi intra novendium nomen suum apud Rectorem profitebuntur et pro inscriptione, honorarii loco, Rectori dimidium thalerum numerabunt, pauperam tamen ratio habebitur. Qui autem nomen suum intra dictum tempus profiteri neglexerint, pro mulcta aureum Rhenanum solvent vel prorsus obstinati e schola et urbe exculdentur.

2. (LXXV.) Studiosi Rectori in omnibus licitis et ordinem studiosorum decentibus obtemperabunt, neglecti pervivaciter officii pro ratione delicti arbitrio magistratus sui mulctabuntur.

3. (LXXV. 8) Rectori, professoribus et omnibus utriusque sexus honoratis personis honorem exhibebunt, caput nudabunt, de via decedent et tales sese praestabunt, ne proficientes in literis et deficientes in moribus plus defecerint quam profecerint.

4. (LXXV. 9) In Rectorem magistratum suum vel quemvis alium professorem contumeliosus vel vi grassatus studiosus de concilii sententia relegatur vel ut infamis prorsus excluditur.

5. (LXXV. 12. 13) Nemo studiosorum fidem datam frangat arrestove impeditus aut constrictus sine venia, satisfactione, debitive solutione pedem hinc moveat, secus qui fecerit, ad valvas templi citabitur et in eum secundum leges graviter animadvertetur.

6. (LXXV. 17) Studiosi lectiones et exercitia disputationum ac declamationum diligenter frequentabunt, in negligentes Rectori animadvertendi jus erit.

7. (LXXV. 21) Studiosus cum studioso alea pro pecunia ne ludito, secus qui fecerit, arbitrio Rectoris mulctabitur et victus victori nihil solvere tenebitur.

8. (LXXV. 22) Nemo studiosorum scortum ductato, aut in popinis aut laura victatio, secus qui fecerit, carceri mancipabitur et duorum aureorum Rhenanorum mulctam exsolvet.

9. (LXXV. 27) Si quis etiam studiosus non vocatus neque invitatus alienis sese nuptiis vel choreis intruserit, arbitraria, si per id tumultus vel rixae subsequantur, carceris poena mulctabitur.

10. Hortos et vineas alienas non ingrediantur, multo minus iisdem damnum inferant studiosi, a captura etiam piscium illicita, maxime inescationibus eorundem venenatis abstineant, in transgressores severae animadversionis jus esto.

11. (LXXV. 37) Si quis studiosus studiosum vel alium queounque telo, gladio aut quovis armorum genere provocaverit vel provocatus etiam extra casum necessariae defensionis comparuerit et alter alterum vulneraverit laeseritve. telum aut arma Rectori cedito, laeso satisfacito et praeterea vel carceris poenam luito vel mulctam pro Rectoris arbitrio solvito.

12. (LXXV. 42) Inprimis cum in propugnaculis providendum, ne rixae aut alii motus oriantur, caveant sibi studiosi, ne milites praesidiarios, quos soldatos vocant, vel custodes et vigiles nocturnos armis ad pugnam provocent vel verbis irritent, aute aedes etiam pincernarum turbas nocturnas non excitent, eosve verbis ignominiosis provocent, secus qui fecerit, et carcere et pecunia mulctatur vel pro ratione delicti relegatur.

13. (LXXV. 34) Si quis studiosorum turbas maxime nocturnas quoquo modo excitaverit, venabulis bipennibus, hastis perticis, bombardis aliisque militaribus armis munitus per plateas incesserit, alios invaserit, factiones aluerit, aut renovaverit, domos oppugnaverit, fenestras excusserit aliisve famosis actionibus insanisque clamoribus civitatem impleverit aut hujusmodi etiam illicitis actibus sese immiscuerit, causa cognita gravissimam poenam experietur et pro delicti ratione etiam tanquam tranquillitatis publicae turbatur e corpore Academico excluditur.

14. (LXXV. 31) Studiosi per plateas noctu non cursitabunt nec vociferabuntur, aut etiam petulantiam exercebunt, sed domi se quiete continebunt, in transgressores Rectori severae animadversionis jus esto.

15. (LXXV. 35) Nullus ex studiosis noctu, etiam quovis praetextu bombardam gestabit, aut quovis etiam tempore intra propugnaculi hujus pomeria displodet, secus qui fecerit, gravissime punietur.

16. Iuniores studiosi sibi privatum praeceptorem eligent, quo directore studiosorum suorum utantur.

17. (LXXV. 46) Si quis studiosus puellam virginem defloraverit vel foeminam aliam compresserit. 30 flor. pro muleta numerabit, quae pecunia in publicum Academiae commodum conferetur, aut totidem dies carceris poenam sustinebit.

 

X. De officio Pedellorum.

1. (CI. 5. 6) Pedellorum publicorum6) officium erit, quotidie accedere Rectorem et ab illo mandata accipere fideliterque equi, tum etiam si vel Ephorus in re Stipendiaria vel facultatum Decani in publicis negotiis opera eorum1) uti velint, ipsis ad manum adesse.

2. (CI. 9) Pulsu campanae signum lectionum dare.

3. (CI. 9) Pedelli2) in Collegio habitabunt et providebunt, ut auditoria justo tempore aperiantur et claudantur.

4. (CI. 9) Omnium item diligentissimam inspectionem et custodiam habebunt.

5. (CI. 13) Pedelli classici Paedagogiarcham observabunt, et re ita postulante, etiam Rectorem.

6. (CI. 14) Iidem ignem in classibus instruent, diligens custodient et alia in classibus necessaria munia obibunt.

 

XI3) De Typographi officio.

(CII. 2. 3) Nihil nisi quod singularum facultatum Decani ratione suarum professionum approbaverint, praelo subjiciet et in lucem emittet; 4) Decani vero studiose provideant, ne libelli famosi et picturae publice vel privatim imprimantur distrahanturve, sed singulis scriptis et libris autoris et Typographi nomina et cognomina cum designatione loci praefigantur. Et se quid in iis, quod ordinationibus Imperii adversetur, offendatur, neque imprimi neque distrahi permittant.

Das nun alles wie obgesetzt, vnser endtlicher will vnndt mainung, auch ernster bevehl vnnd verordtnung sey, dessen zu vrkundt haben wir dieszen brieff mit aigenen handen vnderschrieben, vnnd vnser fürstlich Secret Insiegel hieran hängen, vnnd dieszer befreyungszbrieffe zwen gleichlauttendt originaliter aufrichtenn, vnnd einen dem Rectori vnndt Professoribus berürtter vnserer Vniversitet5) verwahrlichenn zustellen, vnnd den andern in Vnser Repositur behaltten lassen. Geschehenn zue Darmbstadt den zwölfften6) Monatstagk Octobris. Anno Domini Sechsszehn hundertt vnndt Sieben.7)

 

Ludtwig L. z. Hessen.

 

 

Auszug aus den Statuten von 1629

 

Titulus XXXI

De officio iureconsultorum in genere

1. Iuridica facultas academiae nostrae ad minimum constet ex quinque iuris antecessoribus iique sint viri pii, quia pietas est fundamentum omnium virtutum: integri, quia iustitiae tanquam incorruptae virginis sunt sacerdotes: graves, quia non minus in moribus quam in scientia situm est et quia in rebus civilibus maximae res gravitate retinentur: prudentes, quia nemo sine prudentia vel sibi recte consulere vel aliis praeclaram operam navare potest: taciturni, quia magnae res sustineri non possunt ab iis, quibus tacere grave est: diserti, quia eloquentia fida est pedissequa et famulatrix iurisprudentiae: diligentes, quia diligentia remota omnia iacent et quasi veterno composita in tenebris et caligine delitescunt: concordiae studiosi, quia nihil unquam praeclarius existit inter homines, potissimum autem inter collegas, concordia: eruditi et singulari doctrina conspicui, quia fieri non potest, ut, qui tales ipsi non sunt, quales esse oportet, illi praeclaram in aliis instruendis operam collocare possint.

f. (folio) 105υ

2. Quamvis autem doctoratus dignitas eruditionem non conferat, sed eam, quae est, declaret, attamen ne quis professorium munus in facultate iuridica repente vel temere ambire ausit, neminem in consortium iuris antecessorum admitti volumus, nisi vel a nostra Marpurggensi, vel ab alia academia celebri habeat publicum doctoratus testimonium.

3. Praeterea etiam requirimus, ut, quisquis ad iuris professionem in academia nostra evehi exoptat, unum atque alterum saltem annum causis agendis et rebus forensibus tractandis operam navaverit adeoque praxin cum theoria coniunxerit, neque noverit tantum instigare boves, sed et ipse sit arator. Ita enim comparata est iurisprudentia, ut theorica scientia sine praxi digestam solidamque iuris cognitionem praestare nequeat et praxis absque theorica scientia periculosa et manca evadat.

4. Professores iuris non tantum suae facultatis, sed etiam totius academiae commodum et honorem diligenter quaerant et concordiae ac tranquilitati publicae et privatae studeant.

5. Erga studiosos sese exhibeant urbanos et comes, ita tamen, ne nimia urbanitate fiant ridiculi vel assentationis suspicionem incurrant.

6. In abeundo quidem faciles se praebeant, sed contemni non patiantur neque quosvis in ulteriorem familiaritatem ita admittant, ut ex conversatione aequali contemptio dignitatis nascatur.

7. Si quis ex studiosis ad professorem iuris accesserit eundemque, iniecto sibi scrupulo quodam, in materia iuris difficiliore consuluerit, illi aditum liberum ad se

f. 106

permittat, desiderium eius benevole audiat, dubium, et si quem forte fovet errorem, placide eximat seque ad iuvanda eius studia et promovendos progressus promtum re ipsa demonstret.

8. Praecipua horum professorum officia sint, cupidae legum iuventuti veram ac salutarem studii iuridici recte instituendi rationem monstrare, libros legum, quibus Romani imperii et nostri principatus iudicia reguntur, ordine, erudite, ad utilitatem et captum auditorum accomodate, tam docendo quam disputando, interpretari, et applicationem ac usum legum in foro et praxi huius temporis maxime usitatum (in eo enim solo ars iurisprudentiae consistit) fideliter ostendere neque tam in explicandis antiquis et ab usu summotis fabulis et iure obsoleto, quam in iis, quae adhuc in ipsis rerum argumentis obtinent et in viridi observantia sunt, ingeniosos et assiduos sese exhibere.

9. Cum hodie ius nostrum bipartitum sit, civile et canonicum, utrumque iuris communis appellatione comprehensum et in corpore iuris civilis, feudalis et canonici clausum, volumus et iubemus, ut utrumque in academia nostra publice doceatur.

10. Et ne in veteribus tantum Romanae illius rei publicae constitutis (quorum bonam partem nostris moribus obsolvisse nec magnum in foro et praxi usum habere a peritis et prudentibus iam pridem demonstratum est) studiosi distrahantur et, non necessaria discentes, necessaria postmodum ignorent, professores iuris in nostra academia praeter ius illud commune etiam sacri imperii Romano–Germanici novellas constitutiones et ordinationes eadem, qua ipsum ius Romanum, autoritate interpretentur,

f. 106υ

et cum ipso iure communi collatas ac compositas, studiosis adolescentibus publice privatimque proponant iurisque etiam publici notitiam ipsis instillent. Qua ex re hoc commodum sequetur, ut studiosi adolescentes ex ipsis statim legibus possint differentiam veteris Romani et nostri hodierni imperii comprehendere et formam utriusque reipublicae in modo gubernandi utiliter observare, deinde ut usum fori et conversationis politicae cum cognitione antiquitatis pariter hauriant atque imbibant parecaventes ne, cum in forum venerint, putent se in alium terrarum orbem delatos.

11. Hanc ob causam etiam allegationes et conciliationes iuris Francorum et Saxonici, quorum autoritas per auream bullam confirmata est et quibus universa propemodum Europa in multis partibus hodie utitur, sperni nolumus.

12. Divinas quoque leges volumus a professoribus diligenter inculcari et demonstrari, eas fontem esse omnis sapientiae ac legum.

13. Cum nulla res ad prudentiam publicam et privatam aeque faciat ac historia utpote quae recte testis temporum, lux veritatis, vitae magistra et nuncia vetustatis appellatur, antecessores iuris auditores suos publice et privatim, oblata quavis commoda occasione, adhortentur, ut compendiario universalis historiae studio absoluto cum primis ad historiam Germaniae, patriae nostrae, nec non illius quoque regionis, in qua nati sunt et cui aliquando pro talento divinitus optimos autores eligentes et ex iis maxime necessaria et utilissima sibi familiaria reddentes.

f. 107

14. Quamvis exactam Latinae linguae cognitionem ad iurisprudentiam iam ab initio afferendam censeamus, attamen quia hisce temporibus a plerisque studiosis iuris perniciose hac in parte peccatur, professores iuris discipulis et auditoribus suis autores sint, ut praeclaram illam linguam sibi commendatissimam habeant eamque selectis idoneis materiis sive ex iure sive ex ampla historiarum segete, consciptionibus et recitationibus orationum publicis vel privatis ita excolant, ut tandem studiorum suorum stadium emensi non tantum iuris, verum etiam eloquentiae gnarissimi evadant, illud semper apud animum reputantes, eos, qui res magnas intelligunt neque tamen aliis dicendo exponere possunt, similes esse non intelligentibus.

15. Si, rebus nostris ita ferentibus professoris cuiusdam iuris vel etiam duorum aut plurium industria, sive in advocationibus, sive in legationibus, sive in amicabilibus tractatibus, sive in causis compromissariis utendum duxerimus, vel etiam, ut relationes ex actis a nobis transmissis faciant aut in aula nostra nobis aliquantisper inserviant, iusserimus, aut si quod aliud eis negotium quocunque modo et tempore demandaverimus, semper et absque ulla recusatione pareant nostroque mandato pro virili, posthabitis omnibus negotiis, satisfaciant.

16. Si resciscant professores iuris in negotiis nostris aliquid, cuius propalatio nobis aut successoribus nostris aut toti principatui nostro vel parti eius nocumento

f. 107υ

esse possit, illud per omnes vitae dies, sive in officio maneant, sive non, usque ad extremum halitum fidissimo silentio tegant neque ulli hominum quicquam ea de re aperiant.

17. Reservamus nobis potestatem ex professoribus iuris unum prae altero, prout cuiusque industria maius praemium desideraverit et nobis visum fuerit, praeter professoriam dignitatem etiam consiliariatus titulo honorandi et omnibus illis privilegiis et immunitatibus decorandi, quibus alii nostri consiliarii fruuntur, salvis interim quibuscunque eorum academicis honoribus et privilegiis. Sive autem sint nostri consiliarii, sive non sint, semper iuxta legem superius positam fideliter ea exequantur, quae ipsi demandaturi sumus.

18. Quamvis quinque ordinarii professores iuris nunc temporis aequales partes in accidentalibus facultatis iuridicae sortiantur, id quod observabitur, quandiu illi omnes et singuli, qui nunc iuris professionibus funguntur et accidentalia facultatis percipiunt, in vivis et officiis suis erunt, attamen certis causis permoti statuimus, ut vacantia aliqua posthac oborta is, qui ultimam in iuridica facultate stationem et professionem obtinebit, nullam accidentalium facultatis, utpote ad solos quatuor superiores spectaturorum, partem ferat; neque infimus iste hac conditione in posterum quasi cooptandus habebit, de quo iuste conqueratur, cum etiam ad ipsum, in altiorum locum progressu temporis evectum idem commodum, quod singulis ex superioribus ordinariis tantum destinamus, sit redundaturum.

f. 108

 

Titulus XXXII

De iureconsultorum lectionibus

1. Professores iuris hunc lectionum custodiant ordinem: primus vel primarius antecessor consuetudines feudorum et connexam regalium materiam, nec non auream bullam et materiam iurisdictionis quemadmodum hodierno tempore in usu est.

2. Secundus ius canonicum et processum tam criminalem quam civilem interpretetur.

3. Tertius codicem et novellas Iustinianeas, nec non ordinationem criminalem Caroli quinti explicet.

4. Quartus pandectas exponat.

5. Quintus institutiones iuris ita tractet, ut finita earum praelectione adhuc ante lapsum anni generales illos duos titulos de verborum significatione et regulis iuris interpretari possit.

6. Ita disponant et partiantur lectiones suas, ut, quoad eius fieri potest, universi iuris civilis et canonici cursum intra quinquennium absolvant.

7. Ut ex hisce lectionibus diligenter frequentandis tanto maior fructus ad auditores redundare possit, professores neque in dictando nimiae prolixitati studeant et quasi Iliada condant, neque oratione subito praeterfluente omnia recitent dictandique provinicam sibi penitus interdictam putent, sed mediocritatem, quae

f. 108υ

non frustra aurea dicitur, sectentur, tantum maxime necessaria adminiculi loco a studiosis calamo excipienda et annotanda nervosis et succinctis periodis vel conclusionibus dictando complectentes eaque viva voce ex iuris fundamentis et principiis obiter declarantes.

8. Quod si studiosi quidam iuris adduci se non patiantur, ut in auditorio dictata calamo excipiant, de quo praepostero in academia nostra aliquandiu observato more aliquoties ad nos querelas delatas fuisse reminiscimur, antecessores iuris re cum rectore communicata cum frequenter in auditorio, tum vero, si opus videatur, etiam publice affixo edicto studiosos officii sui admoneant iisdemque comminentur, nisi resipuerint, ipsos neque ab academia neque a facultate iuridica literas ullas testimoniales aut commendatias consecuturos, imo etiam amittendorum privilegiorum academicorum periculo sese exposituros.

9. Cum a nonnullis professoribus aliquot annos in una eademque iuris materia interpretanda et enodanda antehac contritos resciverimus, quae equidem cunctatio studiosae iuventutis commodis non potest non vehementer obstare, constituimus, ne professores iuris in nostra academia aequo longius auditores in una materia detineant, neque etiam eosdem supervacaneis allegationibus obruant.

10. Si quis forte professor ultra praedictum numerum ex singulari gratia et indulgentia nostra (sine tamen praeiudicio ordinariorum in accidentalibus facultatis, tanquam salarii parte) accesserit, eidem decanus reliquique doctores iuridicae facultatis materiam vel privati vel publici iuris et horam convenientem assignent.

f. 109

 

Titulus XXXIII

De loco et horis lectionum iuridicarum

1. Omnes lectiones iuridicae habeantur in auditorio iureconsultorum ad Lanum.

2. Primarius professor iuris hora nona matutina, secundus hora duodecima, tertius hora secunda, quartus septima matutina, quintus hora quarta pomeridiana praelectiones suas instituant.

 

Titulus XXXIV

De disputationibus iuridicis

1. Cum non modo publicarum, verum etiam privatarum exercitationum frequentia universitati ad celebritatem studiosaeque iuventuti ad maiores progressus insigniter prosit, omnes et singuli iuris professores non tantum studiosos ad publica disputationum exercitia invitent iisque ordinariis feriarum diebus praesideant, sed et singulis semestribus tria vel ad minimum duo collegia privata diputatoria ipsimet instituant ad eaque omnium nationum studiosos sine ullo discrimine admittant, modo praestent id, quod collegiorum lex dictat.

f. 109υ

2. Disputationis moderator in conflictu enixe attendat, ut disputantes sua argumenta proponant breviter et modeste, neque super inutilibus scituque indignis tempus conterant aut in ullas rixas vel contentiones verborum delabantur; autoritate enim sua motus animorum vehementiores prudenter tranquillabit ac sedabit.

3. Si studiosus quispiam modestiae immemor monitusque intra cancellos revocari nolit, arbitrarie puniatur.

4. Praeses inter disputandum in totius auditorii gratiam circa uniuscuiusque controversiae decisionem moneat, quaenam sententia in foro et praxi observetur, et praeiudicia, si haberi possint, alleget.

5. Non prohibemus, quo minus studiosi, cumprimis veterani disputationes iuridicas ipsimet conscribant easdemque a praeside et decano facultatis approbatas imprimi curent; hinc enim saepe praeclara, alias in occulto latentia ingenia diiudicantur.

6. Provideant tamen professores, ne studiosi iuris eiusmodi graves et praeiudiciales quaestiones ex iure publico ad disputandum proponant easdemque temere typis mandent, quarum decisio vel imperatoriae maiestati, vel etiam uni atque alteri electorali aut principali familiae quicquam detrahere, nobis aut successoribus nostris invidiam parere nostraque academiae sinistram famam aspergere possit; neque tam attendant hic, quid antehac factum sit, quam quid fieri debeat.

7. Studiosi aetate et doctrina maturiore praediti, si privatarum disputationum

f. 110

vel lectionum collegia aperire et alios in eiusmodi ingeniorum palaestris exercere velint, disputatione aliqua publica professoribus industriam suam, nisi ea aliunde satis perspecta sit, probent et veniam a rectore et decano facultatis modeste petant simulque iudicio decani de se submittentes argumentum et ordinem collegii exponant et, si methodum meliorum decanus ostenderit, eam sequantur.

8. Si quis vero lucem fugiat et clam atque propria autoritate agat, quod palam et ex praescripto faciendum erat, adeoque sine consensu academiae se ingerat docendique partes suscipiat, hunc audaculum rector reprimat et, si monitus parere detrectet, arbitraria poena coerceat, sciturum, si secundum leges egisset et consensum ab academia petiisset, eam honestos ipsius conatus non modo non impedituram, sed etiam commendaturam et promoturam fuisse.

9. Quibus permittetur, ut disputent privatim, ii fidem suam interponant, nullius professoris opinionem in repetitionum, praelectionum ac disputationum suarum exercitiis sese insectaturos, multo minus contra doctrinam et confessionem ecclesiarum nostrarum quicquam proposituros vel defensuros aut discipulis suis sub quocunque praetextu instillaturos.

10. Eidem theses suas facultatis iuridicae decano et rectori offerant non, nisi horum permissu imprimendas et in omnibus ita se professoribus accomodent, ne dissensio in doctrina pariat factiones aut noxias animorum distractiones.

f. 110υ

 

Titulus XXXV

De iureconsultorum scriptis publicis

1. Si quis ex professoribus iuridicae facultatis opus aliquod publici iuris facere gestiat, nihil reliquum faciat, quo minus illud perfectum ingenio, elaboratum industria, et exacta diligentia limatum in lucem conspectumque hominum prodeat, ut inde plus honoris, quam ignominiae, plus celebritatis quam contemptus academiae nostrae concilietur.

2. Neque tamen praelectiones illas protinus typis mandent professores, quas auditoribus suis calamo excipiendas dictarunt, sed potius tractatus suos, quos in lucem emissuri sunt, extraordinaria diligentia elaborent, ne, quod huc usque factum fuisse inaudivimus, excipiendi ardor in animis studiosorum defervescat, pollicentium sibi spe certa impressionem eorum, quae praeleguntur.

3. Nullum opus iuridicum vel a professore vel ab alio quodam literato in academia nostra excudatur, nisi censurae decani facultatis legitime suppositum et ab eo approbatum fuerit.

f. 111

 

Titulus XXXVI

De facultatis iuridicae decano eiusque officio

1. Decanus facultatis iuridicae, servato inter collegas ordine, Calendis Ianuariis, quando professores omnes ad designandum rectorem novum frequenter conveniunt, eligatur.

2. Si quam tamen noviter in iureconsultorum numerum receptum ordo tangat, prima vice illo praeterito decanatus ad proxime sequentem devolvatur, secunda demum vice a priore illo suscipiendus.

3. Penes decanum sit potestas convocandi collegas, proponendi res deliberandas et rogandi sententias et vota ceterorum, sive de lectionibus exercitiisque utiliter instituendis, sive de aliis incidentibus negotiis rite expediendis agatur.

4. Si, quod abominamur, contentiones inter collegas gliscant, autoritate sua interposita unam aut alteram partem ab attentatis placide dehortetur, utramque autem ad concordiam studiose extimulet.

5. Neque tamen in collegas imperiosum vel asperum sese exhibeat, sed fraterne singulos officii sui admonendos ducat.

6. Habeat et asservet fidei sui commissum sigillum facultatis et librum, in quem tum decreta cui(u)sque temporis, tum nomina eorum, quibus gradus decernuntur referat.

f. 111υ

7. Protocollo etiam sit instructos decanus, in quod sententias et consilia a iuridicae facultatis professoribus petita, nec non vota singulorum in causarum decisionibus et de examinatis data accurate perscribat.

8. Consilia et vota in causis controversis iam concepta et in ordinem redacta pureque descripta consignet partibusque consulentibus non tamen, nisi prius praesentibus collegis visa, lecta, denuoque approbata offeri faciat.

9. Petentibus diligentiae, vitae et eruditionis suae testimonium ita candide impertiat, ut neque dignis vera laus detrahatur, neque indignis falsa affingatur.

10. Decanus censuram librorum ad suam facultatem spectantium sibi quam commendatissimam habeat, neque tempore decanatus sui ullum tractatum iuridicum imprimi patiatur, quem non a calce usque ad verticem accurate perlustraverit eumque in omnibus partibus dignum invenerit, qui publici iuris fiat.

11. Quod si opus aliquod in academia nostra sciente decano excusum sit, quod Divinam vel Caesaream maiestatem offendat aut ordinationibus imperii adversetur aut etiam orthodoxiam nostrarum ecclesiarum infestet aut alia non toleranda contineat, non tantum in autore, sed et in decano culpam hanc vindicabimus, libro protinus confiscato.

12. Extratum hic subiicimus rescripti die 21. Februarii anno 1628 emanati, quia et alia nonnulla ad officium decani spectantia in eo habentur: Wir wollen

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und ist unsere befehlende mainung, das es mit dem officio decanatus, wie von alters alhier und bey andern universitäten gebräuchlich, gleichfalls gehalten, alle und iede jahr abgewechselt und ie ein professor iuris nach dem andern, inmassen solches in die ordtnung bringen thut, berürten decanatum zu übernehmen und zu vertretten, iedoch aber auch seine lectiones gebürlich darbey zu versehen und denselben ohne hinderung des decanats abzuwartten angewissen werden soll. Damit aber auch die hiesige juristenfacultat den sowohl bei eingesessenen, als ausländischen erlangten ruff und nahmen so do beständiger erhalten müge, so soll der decanus iederzeit mit ernst daran sein, daß alle sachen, welche zur iuristenfacultät gelangen, gebürlich vorgenommen, reiflich erwogen, die responsa und sententiae dem hergebrachten stylo gemees mit gebürendem trewen fleis abgefast und also nicht lang die parteyen aufgehalten, sondern so bald müglich beschleunigt und befordert, iedoch unsern sachen, was deren anher gelangen würd, der vorzugk gegeben werde.

 

Titulus XXXVII

De facultatis iuridicae responsis

1. Cum iuridica facultas instar oraculi cuiusdam sit, a qua longe lateque consilia expetuntur, professores iuris sedulo annitantur, ut iustitiae semper et usquequaque addictissimi sint, neque ab ea in responsis reddendis sive gratiae, sive odii, sive cuiuslibet affectus impetu vel latum quidem unguem dimoveri sese patiantur.

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2. Nullum locum corruptionibus spe turpis quaestus concedant; sunt enim et audiunt sanctae et intemeratae iustitiae antistites. Et quia nonnulli consulentes sive responsa petentes in conscientia sua ad ea quasi obstringunt, quae facultas iuridica de inchoando vel omittenda lite aliqua responderit, quin et in ipsorum sententiam a partibus, sola iustitiae fiducia motis, saepe comprimittitur, saepe pupillorum, viduarum, aliarumque miserabilium personarum salus, saepe captivorum et criminaliter accusatorum vita ipsorum arbitrio quasi committitur, saepe occasione responsi facultatis iuridicae non tantum iuramentum calumniae a parte confidentius praestatur, verum etiam suptus et expensae litis compensantur aut amittuntur, ideo omnem praevaricationem ex animo detestentur.

3. Si igitur casus vel facti species vel acta aliunde transmissa et iuridicae facultatis professoribus proposita sint, decanus ea singulis collegis, si res eius momenti visa fuerit, privatim legenda et discutienda sine mora mittat neque quenquam collegarum, nisi actorum prolixitas vel consilium integrum exinde conscribendum vel alia causa longius tempus postulet, ultra triduum domi suae retinere permittat.

4. Intra praefinitum tepus quilibet professorum una cum sententia eiusque rationibus seu, ut vocant, motivis ex iuris fontibus non obiter et perfunctorie, sed singulari studio deductis, additis etiam aliorum iudiciorum et doctorum praeiudiciis et decisionibus in terminis, si haberi possint, sibi ad perlegendum tradita remittat3.

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5. Ut etiam decanus suorum collegarum industria et diligentia in labore concipiendorum responsorum tanto magis sublevetur, ex actis transmissis brevem facti speciem extrahat referens, notatis etiam paginis et locis, ubi decreta interlocutoriae vel definitivae sententiae aliaque habeantur, ex quibus de tota causa facilius instrui possit.

6. In primis vero, quo remedio actor utatur, quae actio instituatur et quibus modis illa probata et quarum exceptionum vel defensionum beneficio sit elisa nec ne, notet.

7. Collectis ita et perlectis collegarum suorum sententiis ac votis factique specie ante omnia accurato studio ponderata, suum quoque suffragium adiiciat decanus et quid respondendum pro informatione rescribendum vel qualis sententia ad transmissa acta ferenda, concipiat omnibusque statuta die ac hora convocatis exactius cum illis super propositis deliberet et, quae pleno consilio et unanimiter aut saltem maioris partis, sano et in legibus et manifesta ratione ac observantia fundato consensu, approbata fuerint, consueta iuridica phrasi concepta sigilloque decanatus confirmata partibus consulentibus communicet.

8. Consilia cum rationibus dubitandi ac decidendi, ut vocant, si conscribi a quopiam desideretur, decanus ex collegis, cui velit, laborem hunc iniungat, vel etiam ipsemet hoc oneris subeat, modo reliqui in facultate, facti specie vel actis pro re nata transmissis diligenter perpensis, rationes solidas ex iure eiusque interpretibus comportent, quae postmodum in iustum systema decenti methodo conscripta edantur.

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9. Cum responsa academiarum hodie non tanti aestimari videantur, quanti olim fiebant, sive quod nimis leviter plerumque et superficialiter cudantur, sive quod in aliquibus academiis receptum sit, ut iunior conscribat consilia, sive quod informatio totis actis non probe perspectis et discussis tumultuaria opera et congestis duntaxat generalibus iuris regulis concipiatur, facultas nostra iuridica summa diligentia et fide in responsis concinnandis utatur, ne quae academiae nostrae prae multis hucusque quaesita est celebritas vilescat, sed magis magisque augeatur iuxta honoratissimi nostri proavi, domini Philippi Hassiae landgravii, beatae memoriae, constitutionem, inter alias, de administratione universitatis Marpurgensis, anno Christi MDLXV. die Iacobi editam, cuius verba haec sunt:

Nachdem auch bisweilen bei der juristenfacultat unserer universität Marpurg von frembden orten der rhatschlägeo und urtheil gesucht und begehrt werden, so soll dieselbe facultat in dem ein sonder gut aufsehen haben, daß die überschickte acta nicht oben hin, sondern mit fleiß verlesen, auch die rhatschlägeo oder urtheil, so under der juristenfacultat insigel ausgehen, dermassen gestellt, daß sie mit der Erbar- und billichkeit gemees und unserer universität nicht zu schimpf, sondern vielmehr zu ehren und ruf geraichen und die ansuchende partheyen damit verwahrt sein mögen.

10. Et quia a partibus responsa a facultate petentibus multa plerunque reticentur, unde fit, ut ex reticentia illa ignoratio, ex ignoratione error ebulliat neque tantum

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responsis robur insit, quantum inesset, si de iis, quae vera sunt, nihil omitteretur neque falsum narratum admisceretur, facultas nostra semper in exordio responsi vel consilii cautionem hanc adiiciat, illud iuri conforme et a iudice partem consulentem vel condemnandam vel absolvendam vel aliud quid secundum eius tenorem statuendum esse, si narrata veritate nitantur neque aliter res in facto sese habeat, quam proposita a parte fuit.

11. Si quaestio decidenda offeratur, solicite dispiciant professores, ut, si illa anteriori tempore forte in facultate discussa et responsum de ea editum reperiatur, posterius illorum responsum cum priori conformetur neque hoc ab illo, nisi circumstantiis variatis et nisi defendi iure nequeat discrepet. Quamvis enim advocati saepe existant, qui in eadem quaestione antehac decisa diversis iisque fortioribus argumentis et decidendi rationibus utantur, non desunt tamen, qui responsorum varietatem vel ex gratia vel odio vel sordibus originem ducere suspicantur, a qua suspicione ut longe absit facultas, omni cura annitatur huicque statuto nostro studiose satisfaciat.

12. Cum acta ex adeo remotis et longe dissitis regionibus ad facultatem iuridicam a consulentibus mittuntur, ut provincialia eorum locorum statuta, stylus curiae ibidem usurpatus, qualitates personarum et aliae circumstantiae ab eadem probabiliter ignorari possint, hoc casu in vestibulo responsi protestetur facultas, se de iure communi et nisi speciales locorum consuetudines repugnent, ita respondendum iudicare, ne, quod alias usuvenire solet, omissa hac cautela propter ignorantiam

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particularium statutorum responsa aut sententiae contrariae ridiculae vel etiam quod executionem impossibiles evadant.

13. Iuridica nostra facultas in dubiis quaestionibus imperialis camerae decisionibus responsa sua, quantum fieri potest, accomodare studeat.

14. Si enim in universum iudicia, quae in electoratibus, ducatibus et comitatibus aliisque imperii partibus vigent, camerae imperialis ordinationes et processus, quoad eius per conditionem uniuscuiusque loci commode fieri potest, imitari iubentur, quanto magis a iuridica facultate id fieri par est, utpote a qua ipsa iudicia inferiora informationes iuris saepenumero petunt.

15. Si in causi(s) matrimonialibus vel iuramentorum gravis controversia collegio iureconsultorum proponatur, amice cum theologicae facultatis professoribus sententias suas communicent, praecaventes, ne si theologica facultas super eadem quaestione consulatur (quod equidem perquam facile evenire potest) unius facultatis responsum ab alterius placito cum non exigua academiae nostrae macula discordet.

16. In causis criminalibus, in quibus non de rebus ludicris, sed de vita et sanguine certatur, summam et exactissimam adhibeant diligentiam neque sententiam praecipitent sintque propensiores (si habeant occasionem et circumstantiae patiantur) ad absolvendum quam ad condemnandum, cum satius sit impunitum relinqui facinus nocentis, quam innocentiam damnare insontis.

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17. Quod si tamen ex specie facti in causa criminali oblata advertant, publicae utilitatis interesse, ut supplicium facinorosi exasperetur, veluti cum seditionis aut motuum metus ingruit aut publicum scandalum subest, his aliisque eius generis casibus maturo iudicio, prout commissi flagitii gravitas exposcit, severitatem legum omnino subsequantur, scituri illud iniquum non fore, quod contra singulos publica utilitate rependitur.

18. Cum nulla certa taxa constitui possit, discreto decani eiusdemque collegarum iudicio committimus, quantum honorarii loco pro responso postulare velint, dummodo caute, circumspecte et moderate agant, et nimiam taxam non exigant neque civilem sapientiam, quae res sanctissima et pretio nummario non aestimanda est, mercenariam faciant. Quin potius imitentur, in hoc aliarum academiarum exemplum et morem in hac nostra universitate hactenus usurpatum, ac modum litis, personarum conditionem, causae consultatae difficultatem aliasque circumstantias intueantur.

19. Taxam sive pecuniam, scitu suorum collegarum, pro consiliis ac sententiis decretam decanus a consulentibus partibus earumve nunciis exigat eamque statim post factam solutionem inter collegas dividat.

20. Qui responsum concepit pro hoc labore mediam taxae solutae ferat; reliqua dimidia inter collegas, concipista connumerato, aequaliter distribuatur.

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21. Si quis professorum morbo sontico impeditus hisce laboribus superesse et in commune, quid dicendum respondendumve sit, consulere non possit, illi nihilominus propter metuendum similem adversae valetudinis casum portio alias debita numeretur, supplente interim hunc defectum benevalentium diligentia.

22. Idem observetur, si quis iussu nostro in causis publicis, quarum intuitu certum salarium non praebetur, vel etiam academiae nostre nomine abfuerit.

23. Privatam autem ob causam absentibus de his pecuniis nihil; de illis autem, quae facultati a candidatis numerari solent, media pars portionis detur.

24. Consilia et responsa sua accuratissimo studio ita congesta ac elimata, ut priorum in lucem emissorum consiliorum Marpurgensium numerum et laudes aequare ultimaque primis respondere videantur, publici iuris facere studeant, eo attendentes, ut typo, qui a priori haud discrepet, ipus consiliorum Marpurgensium in multos tomos excrescat.

25. Nullus professor sub praetextu responsorum elaborandorum lectiones suas ordinarias intermittat, cum grave sit, peregrinos consulentes informari, eos autem, qui iurisprudentiae addiscendae causa in academiis magnos sumptus impendunt, negligi.

 

 

Bericht über die Promotion Johann Caspar Goethes zum Dr. jur. in Gießen 1738 (aus: Johann Wolfgang Göethe. Gedenkausgabe der Werke etc. hg. v. Beutler, E., 1960, Briefe aus dem Elternhaus Goethe, 18ff.)

 

Die nächsten sicheren Daten, die wir haben, sind der 18. und der 30. Dezember 1738, der Tag der Disputation und der Tag der Promotion zum Doktor der Jurisprudenz in Gießen. Die Dissertation, in Latein: „Electa de aditione hereditatis ex iure Romano et patrio illustrata” – Über römischen und deutschen Erbvollzug, hat Johann Caspar vermutlich seit 1737, wir wissen nicht in Frankfurt oder in Gießen, beschäftigt. Die Promotion erfolgte am vorletzten Tag des Jahres 1738. Den Druck, in Quart, 178 Seiten, mit schönen barocken Vignetten, klarer Type auf gutem Papier, hat Lammers in Gießen hergestellt. Der erste Teil, der vom römischen Erbrecht handelt, umfaßt 55, der zweite 24 Paragraphen. Für das deutsche Recht ist vor allem der Sachsenspiegel, das Magdeburger und Frankfurter Recht, aber etwa auch das fränkische, württembergische und churpfälzische Land-Recht herangezogen worden. Von besonderer Bedeutung für die Familie Goethe sollte indes am Schluß ein Satz aus § 24 werden: „Liquet quod nec personae alias immunitate a detractu emigrationis e[xempli] g[ratia] Ministri principum, Clerici, professores, doctores, studiosi gaudentes a Decima nostra sese liberare valeant”, das heißt: jeder, der aus der Stadt Frankfurt wegzieht, selbst die sonst von solchen Steuern Befreiten wie fürstliche Minister, Geistliche, Professoren, Doktoren und Studenten, haben beim Abzug den zehnten Teil ihres Vermögens der Stadt zu überlassen. Dies Privileg hatte Kaiser Maximilian II. in Speyer 1570 gegeben, um Frankfurt für die Belagerung von 1552 im Schmalkaldischen Krieg schadlos zu halten. Die Stadt bestand streng auf ihrem Recht, wurde doch, wie derselbe Paragraph lehrt, selbst Vätern von zehn Kindern hier keine Milde und keinerlei Nachsicht gewährt. Johann Caspar konnte nicht ahnen, daß auch von seinem dann allerdings schon arg zusammengeschmolzenen Vermögen einst dieser Zehnte zu zahlen sein würde, zum Verdruß des Sohnes, als dieser am 9. Dezember 1817 das Frankfurter Bürgerrecht aufgab.

Angefügt an den Druck der Dissertation ist wie üblich eine lateinische laudatio durch den Dekan, den Professor Johann Friedrich Kayser (1685-1751), und eine herzliche Begrüßung durch den Professor Heinrich Christian Senckenberg, nicht nur weil die Väter befreundet gewesen seien – floruit inter parentes nostros amicitia –, sondern weil der Professor Johann Caspar zu seinen persönlichen Schülern zählte. Ehe nämlich Senckenberg Professor ward, hatte er sich 1729 in Frankfurt als Advokat niedergelassen, und hier hatte Johann Caspar, zwischen Coburg und Universität, seine erste praktische Anleitung in der Jurisprudenz erfahren. Wenn Senckenberg jetzt, nur sechs Jahre älter als Johann Caspar und selbst erst wenige Jahre vor ihm in Gießen Doctor iuris und Professor geworden, zum Schluß den jungen Goethe um seine Freundschaft und sein Wohlwollen bittet und seinerseits beides zurückzugeben verspricht, so ist hier einmal die akademische Phrase durchbrochen und dem jungen Juristen von einem angesehenen und besonders auch wegen seines Charakters hochgeachteten Gelehrten, der später einflußreicher Reichshofrat in Wien werden sollte, öffentlich ein schönes persönliches Zeugnis ausgestellt. Das muß uns dafür schadlos halten, daß die überlieferten Schriften meist am Wesentlichen, eben am Menschlichen, vorbeigehen, dafür um so wortreicher sich mit Formalitäten abgeben.

Vielleicht aber bestand noch eine andere Bindung Senckenbergs an den Doktoranden Goethe. Es ist die Frage aufgeworfen worden (von dem Professor der Rechte in Gießen Reinhard Frank im Feuilleton der Frankfurter Zeitung vom 4. und 5. Mai 1898 und von Gustav Nick, Quartalblätter des Historischen Vereins für das Großherzogtum Hessen, Bd. 2 Nr. 10, 1898), ob nicht Senckenberg zu einem guten Teil an der Abfassung der Dissertation beteiligt gewesen, da die Professoren in jener Zeit, wo es kaum wissenschaftliche Zeitschriften gab, die Doktorarbeiten ihrer Schüler gern benutzten, um in Streitfragen zu Wort zu kommen. Das Problem sei hier nur erwähnt. Ob es sich je eindeutig klären läßt, sei dahingestellt, und wenn, dann jedenfalls nur von juristischen Fachgelehrten. Johann Wolfgang jedenfalls war auf die Dissertation seines Vaters stolz. Er erwähnt sie rühmend im Ersten Buch von „Dichtung und Wahrheit” und 1811 gegenüber dem Oberbibliothekar Eichstädt in Jena.

Eine von der Fakultät begangene Promotion hatte früher eine ganz andere Bedeutung als heute. Sie war ein großes und seltenes akademisches Fest, in dem die Universität sich selbst feierte. Es war ja die schöne examenlose Zeit. Man ging auf die Universität, wenn man die Kurse des Gymnasiums durchlaufen hatte; aber es gab weder eine Prüfung hier noch eine Prüfung dort. Das Abiturientenexamen kam erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts auf. Andererseits öffneten die Universitäten ihre Pforten jedem, der von einem Gymnasium kam, „denn”, so wurde einmal argumentiert, „es wird schwer fallen, einen allein der Unwissenheit halber nicht zuzulassen”! Nach vier bis fünf Jahren Studium konnte man sich dann um den Doktorgrad bemühen. Das taten aber nur wenige. Baccalaureus nach zwei Jahren oder Magister oder Licentiatus nach etwa drei Jahren wurden schon mehr. Zur Doktorpromotion gehörte die wissenschaftliche Untersuchung und gehörte Geld, viel Geld. Die Fakultät vertrat den Standpunkt, wer die Ehre haben will, soll dafür zahlen. Deshalb verschoben die Doktoranden zumeist den Actus, bis sie mehrere beisammen waren. Andererseits hatten auch die Professoren den Wunsch, die Prüfungen an einem Tag vorzunehmen. In Leipzig – hier sind die Zahlen und Daten veröffentlicht – haben am 4. Dezember 1727 sieben Doktoranden gemeinsam zum Doktor juris promoviert. 1728, 1729, 1730 promovierte dort kein Jurist. 1731, am 29. November, promovierten gleichzeitig fünf. Dieses eindrucksvolle Fest hatte Johann Caspar miterlebt. Vergegenwärtigen wir uns: gerade 1731 bis 1735, das waren die Jahre, in denen er in Leipzig studierte. 1732, 1733, 1734, 1735 promovierte keiner. 1736 promovierten wieder an ein und demselben Tag drei juristische Kandidaten; 1737, 1738, 1739 promovierte keiner. Im Jahre 1740 fand nur eine juristische Promotion statt, dann nach drei Jahren Pause, erst 1744, waren es vier. So sah es in Leipzig aus. Auch in Gießen tat man sich zusammen, um die Kosten zu senken. Johann Caspar gesellte sich zu einem Commilitonen aus Osnabrück. Die beiden Doktoranden wandten sich an den Rektor, meinten, sie wollten gewiß mit Pauken und Trompeten promovieren, auch den üblichen Schmaus für Professoren und Commilitonen geben, aber alle unnützen und überflüssigen Solennitäten sollten ihnen erlassen bleiben. Nun fanden in Gießen Sitzungen statt. Alle Fakultäten und alle Professoren hatten zu gutachten; die einen hängen am Alten, die anderen fürchten, die beiden Studenten könnten an einer anderen Universität promovieren, wenn es dort billiger wäre. Schließlich geht alles an den Landgrafen in Darmstadt. Seine Entscheidung ist nicht mehr vorhanden; aber er hat das Gesuch gebilligt. Die unnützigen und überflüssigen Solennitäten, die wegfielen, das waren im Festzug die Ehrenjungfrauen (paranymphae, eigentlich Brautjungfern), die von ihnen gewundenen Lorbeerkränze und die Knaben mit Fackeln und Büchern.

Auf alle Fälle, es ist eine wunderbare und großartige Feier gewesen! Zwei Zeitschriften haben seitenlang darüber berichtet, „Der Juristische Bücher-Saal”, Frankfurt 1739, im 14. Stück S. 564 ff., und die „Frankfurtischen Gelehrten Zeitungen” vom 30. Januar 1739. Das Ganze hat mit einer Prozession begonnen. Die Glocken der Burgkirche neben der Universität läuteten. Der Pedell mit dem Universitätszepter schritt voraus. Es folgten zwei Studenten. Die Kandidaten, die Professoren, die Gäste schlossen sich an. So versammelte man sich vor dem Hause des Dekans, der ja die Promotion vorzunehmen hatte. Von da ging es zur Universität. Pauken und Trompeten erdröhnten, bis der feierliche Zug, die Professoren in schwarzer Kleidung und langen Mänteln, im Auditorium Platz genommen hatte. Jetzt begann der eigentliche Festakt, und zwar mit einer Cantate „unter vollständiger Instrumental-Musique”. Der Text ist erhalten. Die erste Aria setzte vermutlich in Moll ein:

Sanfter Chor!

Holde Schaar der Pierinnen!

Was vor Jauchzen bricht hervor?

Es folgten ein Rezitativ: „Geprießnes Lahn-Athen”, gemeint ist Gießen, weiter eine Arie, diesmal auf Asträa, dann ein Arioso: „Wo Kunst und Wissenschaft sich mit der Tugend gatten”, ein zweites Rezitativ, nochmals eine Arie, ein drittes Rezitativ: „So kommt dann, wer die Tugend ehr, Und wer durch seltnes Wissen Sich träger Eitelkeit entrissen Und von dem Pöbel abgekehrt”, dann eine Aria: „Du Jehova, Gott der Ehren”, ein neues Rezitativ, und eine fünfte Aria am Schluß, wobei zu bemerken, daß jede Aria da capo gesungen werden mußte. Die Arie auf Jehova, das hatte der Komponist den geistlichen Cantaten der Zeit, wie sie etwa Telemann vertrat, entnommen; die anderen Texte sind barocke Bildungslyrik der Universitätssphäre.

Wer nicht weiß, was Asträa bedeutet, schlägt am besten Hederichs „Gründliches Lexicon Mythologicum” nach, das der Dichter Goethe selbst bis zuletzt in Weimar noch auf seinem Pult stehen hatte. Dor liest man, daß Asträa als Göttin der Gerechtigkeit einst im Goldnen Zeitalter auf der Erde weilte: Sie „unterhielt die Menschen in Recht und Billigkeit, daher auch weder einiger Krieg war, noch sonst dergleichen etwas vorgieng.” Als es aber hier immer schlimmer und schlimmer wurde, flog sie wieder gen Himmel und wurde die Jungfrau im Tierkreis, und weiter: „Sie ist aber immittelst eine Jungfer; wannenhero die, welche Vorsteher der Gerechtigkeit seyn wollen, sich auch redlich und unbefleckt verhalten und mithin nicht sich mit Geschencken bestechen sollen lassen”

Wenn wir uns die Lieder vor Augen halten, die ein Vierteljahrhundert danach Wolfgang Goethe als Leipziger Student seiner Annette, d. i. Käthchen Schönkopf, oder Friederike Oeser widmete, - von Tugend, Ehre, Weisheit, Lorbeer ist da eben nicht viel die Rede, um so mehr vom entblößten Busen der Mädchen, von weißen Armen und schmachtenden Augen, von Zärtlichkeit und sanfter Wollust, vor allem von Amor und nicht von Asträa. Rokoko statt Barock. Zeit und Lebensgefühl hatten sich gewandelt. Vor allem aber die dichterische Aufgabe war eine gänzlich andere und verlangte andere Stilmittel. Indes, daß eben dieser Johan Wolfgang 1771 in Straßburg nicht auch so schön zum Doctor juris promovierte wie er selbst einst in Gießen, sondern daß er nur den Licentiatus juris heim nach Frankfurt brachte, das ist dem Vater immer ein Schmerz und eine Enttäuschung gewesen.

Nachdem die Cantate, vorgetragen vom Collegium musicum der Universität, verklungen war, hielt der Dekan vom obersten Katheder aus eine lateinische Ansprache. Dann stiegen die beiden Kandidaten zu ihm empor. Eide wurden geschworen, Bücher symbolisch auf- und zugeklappt. Die Doktoranden empfingen vom Dekan den Doktorkuß. Die Ringe wurden ihnen angesteckt, der Doktorhut auf das Haupt gesetzt. Der Doktor Justus Eberhard Berghoff, so hieß der Osnabrücker Doktorand, hielt eine lateinische Dankansprache. „Der gantze solenne Actus endigte sich mit einem schönen Concert.”

Indes das ist nur die Feier im „auditorio solemni” der Universität gewesen. Jetzt begab man sich wieder in feierlicher, wohlgeordneter Prozession, der Rektor und der Superintendent führten, in die Hauptkirche, „all wo man abermahl eine angenehme Musique aufführete”. Nunmehr läuteten auch die Glocken der Stadtkirche. Die beiden Doctores traten vor den Altar. Der Superintendent Liebknecht hielt eine „sehr zierliche und wohl ausgearbeitete Rede” in lateinischer Sprache über Johannis XVIII, V. 38: „Spricht Pilatus zu ihm: ‚Was ist Wahrheit?’” Dann legte er den Promovierenden die Hände auf und segnete sie ein. Verantwortung vor Gott, so wurde die Promotion erlebt.

Schließlich folgte der Doktorschmaus. Der Zug ordnet sich zum vierten Male. Feierlich und wieder unter dem Glockengeläute der Hauptkirche und der Burgkirche bewegt er sich zum Gasthaus, „woselbst der Academische Senat bey einer anständigen Taffel-Musique von den nunmehrigen Herren Doctoribus tractiret wurde”. Einzelheiten liegen hier nicht vor. Gewöhnlich waren es etwa fünfzig Gäste. Wir wissen, daß vier hochadelige Assessoren vom Reichskammergericht sowie Fürstliche Regierungsräte an der Tafel teilnahmen, „nicht weniger hiesiger Herr Commendante ingleichen der Herr Obrist-Leutenant nebst Herrn Obrist-Wachmeister”. Im ganzen betrugen die Unkosten für eine Doktorwürde in Gießen, wenn statutgemäß verliehen, im 18. Jahrhundert vierhundert bis fünfhundert Reichsthaler. Im Fall der Promotion vom 30. Dezember 1738 teilte sich die Summe durch zwei. Das war nicht wenig, wenn man bedenkt, daß Goethes Anfangsgehalt in Weimar als Geheimer Legationsrat im Conseil 1200 Reichstaler jährlich betrug.

Vermutlich beim Doktorschmaus sind dann auch die beiden Festgedichte vorgetragen worden, von denen sich Exemplare im Goethehaus erhalten haben. Das eine besteht aus hundert Alexandrinern. In Folio typographisch auf Mittelachse angelegt ist das Titelblatt doch zugleich gereimt, so daß man den Text so ordnen kann:

Als der längst bewährte Fleiß

Die Verdienste kennbar machte

Und mit abgewichnem Jahr

Siebzehnhundert Dreysig Achte

Der erlangte Doctor-Huth

Seinen werthen Freund Herrn Goethe

Im berühmten Lahn-Athen

Auff Asträa Thon erhöhte,

So eröffnet dieses Blat

Mit Glückwünschenden Gedancken,

Wie ein treuer Knecht aus Francken

Sich darob erfreuet hat.

J. C. Schneider

Würtzburg

Der Verfasser des Carmen ist mit dem Lebenslauf des Doktoranden gut vertraut. Er nennt die Namen seiner Lehrer in Coburg, darunter auch Schwarz, den wir schon kennen, und er schließt – und das läßt uns an das Musikzimmer im Goethehaus denken – mit den Versen:

Du kanst mit Deinen Sayten

Das allerstrengste Hertz, den härtsten Sinn bestreiten;

Dein süßes Lauten-Spiel bezwingt so Bäum als Stein,

Um wieviel mächtiger wird es in Franckfurt seyn?

In Franckfurt, wo man schon Dein artig Wesen kennet,

Wo keine Schäferinn dich ohn’ Empfindung nennet.

So geh’ und zeig mir bald der Liebsten Nahmen an

Und bleibe mir allzeit mit Freundschaft zugethan. –

In diesem treuen Knecht aus Franken hat man jenen Johann Caspar Schneider – dieselben Vornamen wie der Doktorand sie hatte – wiedererkannt, der um zwei Jahre jünger als dieser als Handwerkssohn zu Kitzingen am Main im Jahre 1712 geboren war und dann als guter „Hausfreund” des Kaiserlichen Rates in „Dichtung und Wahrheit” seine wohlverdiente Stelle fand. Er war von Beruf Kaufmann, wurde in Frankfurt churbayrischer Rat und Agent und wohnte zuletzt im Gasthaus „Zum Rebstock” nahe dem Dom. Er ist es gewesen, der Klopstocks „Messias” in das Haus „Zu den drei Leyern” einschwärzte, in dem er sonntäglicher Mittagsgast war. In der Gretchenaffäre hat er zugunsten Wolfgang klug vermittelt und als politischer Korrespondent hat er den Knaben zu jener Siegelsammlung angeregt, die dann Herder in Straßburg verspottete und lächerlich machte. Mit der Frau Rat teilte er die Liebe zum Theater. Die Neuberin – im „Urmeister” Madame Retti –, hatte er aus persönlichen Umgang gekannt. Für diese Schauspielerin und ihre Schaubühne als „Schule guter Sitten” hatte auf Empfehlung Hamburger Geschäftsfreunde hin schon 1736 das Haus Metzler bei den vornehmen Familien der Stadt geworben und hatte auch die Spielerlaubnis auf dem Liebfrauenberg durchgesetzt. Der Rat Schneider aber wird erst 1745, zur Krönung Franzs I., mit der Künstlerin in Verbindung getreten sein, in jener fatalen Spielperiode, da die Frankfurter die Kunst wieder an den Hanswurst verrieten. Vielleicht lernte er sie auch erst 1752 kennen, wo sie in einer Hütte auf dem Roßmarkt bei der Schuchschen Truppe die Clytemnestra in Racines „Iphigenie” gab. Auf alle Fälle, wer als Student den Alexandriner so gut zu handhaben wußte, hat ebenso Liebe und Verständnis für die große Alexandrinertragödie der Zeit wie für den Hexameter Klopstocks gehabt.

Daß Schneider sich sofort ins Goethische Haus begab, als im Juni 1774 Lavater dort abstieg, war selbstverständlich. Lavater hatte den Maler Schmoll mitgebracht, der für seine „Physiognomischen Fragmente” Porträts aufnehmen mußte. Wolfgang, selbst Zeichner und Maler, war mit dem künstlerischen Kollegen „spazieren gefahren auf’m Main in Sandhof, wo sie nach Frankfurter Manier einen Teller voll Krebse miteinander aßen. Wir (d. h. die Eltern und Lavater) besahen Chodowieckis Zeichnungen, waren herzgut, ungeniert, vertraulich beieinander. Ein Rat Schneider saß bei uns.” So Lavater in seinem Tagebuch. Er vergleicht, und das sagt viel, den „treuen Knecht aus Franken” mit dem Onkel Tobias in Sternes Roman „Tristram Shandy”. Das war vierundreißig Jahre nach der glorreichen Promotion in Gießen. Johann Caspar Schneider starb 1786, also wenige Zeit nach Johann Caspar Goethe und eben da sich Johan Wolfgang zu seiner Italienreise anschickte.

Das andere Gedicht, das sicher nicht weniger Beifall fand, untersucht in einer Reihe von Strophen den Wert des Lorbeers, den des Fürsten, des Helden, den des Adels, aber nur, um stets seine Nichtigkeit zu entlarven, auch beim Poeten.

Ein Krantz umlaubet den Poeten,

Was ist sein Wehrt? ein ängstlich Wort,

Ein magrer Reim, ein Ton der Flöten,

Den treibt der Nordwind plötzlich fort.

Wie schwach, daß man sich hoch vermißt,

Weil man ein Sylben-König ist.

Nur der Lorbeer der Weisheit gilt, der nun, „Erhabner Goethe”, wieder unter Anrufung von Asträa, dem Doktoranden zugesprochen wird, gleichsam prophetisch Vater und Sohn verwechselnd:

So nimm den Preiß, den du verdienet,

Nimm den geweyhten Lorbeer hin,

Der jetzt um Deinen Scheitel grünet,

In dem schon tausend Früchte blühn.

Gibt nun der Himmel sein Gedeyn,

Wird Goethens Lorbeer ewig seyn. –

Ja, das Barock verstand zu feiern. Wie seine Architektur, wie seine Musik, so war auch sein Brauchtum – festlich. In Pisa, heißt es, läutet heute noch die Glocke, wenn ein Student der Rechte zum Doktor graduiert wird. Aber solches Bewahren der alten akademischen Sitten ist selten genug. Wo sind bei uns Doktorringe, wo Doktorhut und Doktorkuß? Ganz zu schweigen vom sakralen Bereich. Was ist uns von der alten Herrlichkeit und vom alten Glanz geblieben? – Nur das resigniert melancholische Wort: „mit Pauken und Trompeten durchgefallen”. –

 

 

Promotionsordnungen der Universität Giessen (ausgenommen Promotionsordnungen und Sonderbestimmungen der einzelnen Fakultäten)

20. Sept. 1807

 

Großherzogliche Heßische Verordnungen Nro XXV: „Sämtliche Landeskinder, welche in irgend einer Fakultät einen akademischen Grad nehmen wollen, haben sich denselben nirgends, als auf der Landesuniversität [Gießen] ertheilen zu laßen.”

(UA, Med A 1, Bd 3)

23. März 1815

Wurde an Großh. Geheimes Ministerium zu Darmst. Eine unterthunigste Anzeige und Bericht über die neuerdings vorgefallene Uebertretung des Gesetzes vom 20ten Septemb. 1807 (Großherzogliche Heßische Verordnungen Nro XXVI) „Sämtliche Landeskinder, welche in irgend einer Fakultät einen akademischen Grad nehmen wollen, haben sich denselben nirgends, als auf der Landesuniversität ertheilen zu laßen” – erstattet mit der Bitte, die Verordnung neuerdings bekannt machen, für den Militär-Chirurgen einschärfen, und gegen die Contravinenten die geeigneten Maaßregeln eintreten zu laßen.

(UA [Universitätsarchiv], Med C 1, Bd 3)

17. Januar 1819

In der Landeszeitung No 5, 12. Januar 1819 findet sich folgende allerhöchste Verordnung:

„Es ist durch höchste Verordnung vom 20. Sept. 1807 für sämmtliche Unterthanen des Großherzogthums befohlen worden,

1) daß sie, wenn sie sich einem akademischen Studium widmen wollen, ihre Fähigkeit dazu entweder durch ein förmliches Zeugniß des inländischen Gymnasiums, welches sie besucht haben, oder durch eine Prüfung bey der Landesuniversität nachweisen müßen,

2) daß sie auf der Landesuniversität zu Gießen mindestens zwey Jahre, und zwar die beyden ersten ihres akademischen Studiums zubringen müßen, und

3) daß sie, wenn sie in irgend einer Fakultät einen akademischen Grad erhalten wollen, solchen nur auf der Landesuniversität sich ertheilen laßen können.

Diese Verfügungen werden hierdurch auf den ganzen jetzigen Umfang des Großherzogthums ausgedehnt.

Darmstadt, den 8ten Januar 1819.

(UA, Phil C 4, Bd 3)

1821

„Ein Programm kann statt einer Dissertation dienen”. 25 Exemplare werden von jeder Dissertation abgeliefert „Für die auswertigen Universitäten... (mit 22 Universitäten stehen wir gegenwärtig im Verein)”

(Akten betr. d. Austausch d. akad. Gelegenheitsschriften, Nr 12)

21. Nov. 1821

Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz, Darmstadt, genehmigt die im Bericht der Universität Gießen vom 25. Juni 1821 genannten Voraussetzungen, die zur Verleihung des Doktor-Grades erforderlich sind:

1.) daß Ausländer, welche nicht Dozenten werden wollen, weder eine Dissertation zu schreiben, noch eine öffentliche Disputation zu bestehen, verbunden werden können,

2.) daß Individuen, welche auf der Landes-Universität dociren wollen, sie seyen In- oder Ausländer, um den Doctorgrad zu erwerben, öffentlich zu disputiren und eine Dissertation zu schreiben gehalten seyn sollen,

3.) daß Inländer, welche nicht dociren wollen, bei Erlangung des Doctorgrades wenigstens öffentlich disputiren sollen in so fern sie nicht aus Gründen davon dispensirt würden,

4.) daß aber solche zur Fertigung einer Dissertation, falls sie die Verbindlichkeit hierzu nicht selbsten übernommen haben, nicht als verpflichtet anzusehen seyen.

(UA, Allg O 3)

4. Sept. 1822

Schreibt das Großherzogl. Hessische Ministerium des Innern und der Justiz, Darmstadt:

Die Anträge auf Dispensationen von der öffentlichen Disputation zur Erlangung eines academischen Grades wiederholen sich seit einiger Zeit so oft, daß die auf guten Gründen beruhende Regel beinah in den Ausnahmen untergeht.

Gewöhnlich wird zu Begründung solcher Dispensations-Gesuche Schüchternheit und Mangel an Gabe des öffentlichen Vortrags angeführt. Würden die Examinatorien fleißiger besucht, so würden dadurch die Studierende mehr Veranlaßung zu mündlichen Vorträgen und die Uebung erhalten, welche jene Schüchternheit verbannt. Wir geben Ihnen diesen Gegenstand zu näherer Erwägung und Berücksichtigung anheim.

(UA, Allg O 3)

14. Jan. 1862

Allgemeine Normen für die Promotion an der Ludewigs-Universität.

1. Für die Zulassung zur Doctorprüfung ist bei den Bewerbern aus den deutschen Bundesstaaten die Vorlage eines Gymnasialmaturitäts-Zeugnisses erforderlich.

2. Ebenso haben die Candidaten aus den deutschen Bundesstaaten Zeugnisse über einen mindestens dreijährigen Besuch einer oder mehrer Universitäten oder anderer höherer Fachbildungsanstalten vorzulegen.

3. Wie bei Bewerbern aus den nichtdeutschen Ländern können statt der unter 1 & 2 genannten Urkunden auch andere Zeugnisse über die wissenschaftliche Bildung zum Ersatz zugelassen werden.

4. Mit Ausnahme der Ehrenpromotionen und der theologischen Doctorpromotionen finden Promotionen in absentia nicht mehr Statt;

vielmehr ist ein bei den einzelnen Fakultäten wohlbestandenes Examen der Candidaten Vorbedingung zur Erlangung der Doctorwürde.

5. Die Prüfung pro gradu kann jedoch Solchen erlassen werden, welche schon ein Examen vor derselben Facultät, bei welcher sie die Doctorwürde nachsuchen, oder vor Mitgliedern derselben als einer vom Staate eingesetzten Commission für den Staatsdienst bestanden und mindestens die Censur 3 oder „gut” erhalten haben. Immer aber hat der Doctorand ein Gymnasial-Maturitätszeugniß vorzulegen, wenn dies nicht bei der früheren Prüfung geschehen ist, und eine Nachprüfung in den bei jenem Examen etwa übergangenen gesetzlich vorgeschriebenen Fächern zu bestehen.

6. keine Doctorprüfung findet Statt, bevor der Candidat alle Bedingungen der Zulassung erfüllt hat.

7. In der gesetzlichen Zeit der Oster- und Michaelis-Ferien kann eine Prüfung pro gradu nur dann vorgenommen werden, wenn alle diejenigen Mitglieder der Facultät oder etwaigen Abtheilung derselben, bei dem Examen anwesend sind, welche auch bei Prüfungen innerhalb der Semester dabei anwesend seyn müssen. Doch ist während der Ferien Niemand zur Theilnahme an einer Prüfung verpflichtet.

8. Alle Doctorprüfungen werden in derselben Weise wie die Prüfungen der inländischen Candidaten für den Staats-und Kirchendienst öffentlich abgehalten. Ausnahmen, über welche das bezügliche Promotions-Collegium zu entscheiden hat, können nur Statt finden, wenn besondere Verhältnisse der Examinanden, wie z. B. vorgerücktes Lebensalter und amtliche Stellung, die Oeffentlichkeit der Prüfung sie unthunlich erscheinen lassen. In diesem Falle hat aber der Bewerber eine, mit dem Imprimatur der Fakultät versehene Dissertation zum Ersatz durch den Druck zu veröffentlichen. Uebrigens soll es den Mitgliedern des academischen Senats zustehen, auch den nichtöffentlichen Prüfungen beizuwohnen.

9. Kein Examinator ist verpflichtet, in einer anderen Sprache als der deutschen oder der lateinischen zu examinieren.

10. Die Examina der Ausländer sollen nach demselben wissenschaftlichen Maaßstabe wie die der Inländer beurtheilt werden.

11. Der Candidat wird nur dann promoviert, wenn alle Facultätsmitglieder, welche an der Prüfung Theil genommen haben, sich dafür erklären. Hierdurch soll aber an den Reglements der vom Staate an der Universität bestellten Prüfungs-Commissionen nichts geändert werden.

12. Ueber die Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches in den Fällen, wo die Fakultät oder ein Mitglied derselben es nöthig findet, möglichst vollständig seyn muß.

13. Der Rector ist verpflichtet, Promotionsfälle, gegen welche er in anderer Beziehung als der wissenschaftlichen Qualifikation Bedenken hegt, dem academischen Senate zur Entscheidung vorzulegen.

14. Im Fall des Nichtbestehens eines Candidaten ist die Hälfte der Promotionskosten verfallen, und nach demselben Grundsatze, wie das Ganze im Falle des Bestehens, zu vertheilen; sie soll jedoch bei der Wiederholung des Examens in Anrechnung gebracht werden.

15. Im Diplome fallen die Worte „ritu et more majorum” weg und statt der Worte „ex decreto totius senatus academici” wird „rectore senatus academici nomine assentiente” gesetzt.

16. Der zeitige Rector hat beim Jahresschlusse die während seines Rectorats geschehenen Promotionen unter Angabe der Lebensstellung der Promovirten in der Darmstädter Zeitung und in einem literarischen Blatte, etwa Gersdorf’s Hepertorium bekannt machen zu lassen.

17. Alle gesetzlichen Bestimmungen und bestehenden Observanzen hinsichtlich des Promotionswesens bleiben in Kraft, soweit sie mit den vorstehenden Grundsätzen in Einklang stehen.

[Am 14. Jan. 1862 vom Großherz. Ministerium d. Innern in Darmstadt genehmigt].

(UA, Allg U 5)

19. Jan. 1871

Allgemeine Normen für die Promotionen an der Ludewigs-Universität Gießen.

1.) Für die Zulassung zur Doctorprüfung ist bei den Bewerbern aus den deutschen Bundesstaaten in der Regel die Vorlage eines Gymnasial-Maturitäts-Zeugnisses erforderlich.

Bei solchen Bewerbern um den philosophischen Doctorgrad, deren Hauptfach den mathematischen, Natur-, Staats- oder technischen Wissenschaften angehört, kann statt des Gymnasial-Maturitäts-Zeugnisses auch das Maturitäts-Zeugniß einer preußischen Realschule erster Ordnung oder einer entsprechenden Anstalt als genügend angesehen werden.

2.) Ebenso haben die Candidaten aus den deutschen Bundesstaaten Zeugnisse über einen mindestens dreijährigen Besuch einer oder mehrerer Universitäten oder anderer höherer Fachbildungsanstalten vorzulegen.

3.) Nur bei Bewerbern aus den nichtdeutschen Ländern können statt den unter 1 & 2 genannten Urkunden auch andere Zeugnisse über die wissenschaftliche Bildung zum Ersatz zugelassen werden.

4.) Mit Ausnahme der Ehrenpromotionen und der theologischen Doctorpromotionen finden Promotionen in absentia nicht mehr statt; vielmehr ist ein bei den einzelnen Fakultäten wohlbestandenes Examen des Candidaten Vorbedingung zur Erlangung der Doctorwürde.

5.) Die Prüfung pro gradu kann jedoch Solchen erlassen werden, welche schon ein Examen vor derselben Fakultät, bei welcher sie die Doctorwürde nachsuchen, oder vor Mitgliedern derselben als einer vom Staate eingesetzten Commission für den Staatsdienst, bestanden und mindestens die Censur 3 oder „gut” erhalten haben.

6.) Keine Doctorprüfung findet statt, bevor der Candidat alle Bedingungen der Zulassung erfüllt hat.

7.) In der gesetzlichen Zeit der Oster- und Michaelis-Ferien kann eine Prüfung pro gradu nur dann vorgenommen werden, wenn alle diejenigen Mitglieder der Fakultät, oder etwaigen Abtheilung derselben, bei dem Examen anwesen sind, welche auch bei Prüfungen innerhalb der Semester dabei anwesend sein müssen. Doch ist während der Ferien Niemand zur Theilnahme an einer Prüfung verpflichtet.

8.) Alle Doctorprüfungen werden in derselben Weise wie die Prüfungen der inländischen Candidaten für den Staats- und Kirchendienst öffentlich abgehalten. Ausnahmen, über welche das bezügliche Promotions-Collegium zu entscheiden hat, können nur Statt finden, wenn besondere Verhältnisse des Examinanden, wie z. B. vorgerücktes Lebensalter und amtliche Stellung, die Oeffentlichkeit der Prüfung als unthunlich erscheinen lassen. In diesem Falle hat aber der Bewerber eine, mit dem Imprimatur der Fakultät versehene, Dissertation zum Ersatz durch den Druck zu veröffentlichen. Uebrigens soll es den Mitgliedern des academischen Senats zustehen, auch den nichtöffentlichen Prüfungen beizuwohnen.

9.) Kein Examinator ist verpflichtet, in einer anderen Sprache als der deutschen oder der lateinischen zu examinieren.

10.) Die Examina der Ausländer sollen nach demselben wissenschaftlichen Maßstabe wie die der Inländer beurtheilt werden.

11.) Der Candidat wird nur dann promoviert, wenn alle Facultätsmitglieder, welche an der Prüfung Theil genommen haben, sich dafür erklären. Hierdurch soll aber an den Reglements der von Staate an der Universität bestellten Prüfungs-Commissionen nicht geändert werden.

12.) Ueber die Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches in den Fällen, wo die Fakultät oder ein Mitglied derselben es nöthig findet, möglichst vollständig seyn muß.

13.) Der Rector ist verpflichtet, Promotionsfälle, gegen welche er in anderer Beziehung als der wissenschaftlichen Qualifikation Bedenken hegt, dem academischen Senate zur Entscheidung vorzulegen.

14.) Im Fall des Nichtbestehens eines Candidaten ist die Hälfte der Promotionskosten verfallen, und nach demselben Grundsatze, wie das Ganze im Falle des Bestehens, zu vertheilen; sie soll jedoch bei der Wiederholung des Examens in Anrechnung gebracht werden.

15.) Im Diplome fallen die Worte „ritu et more majorum” weg und statt der Worte „ex decreto totius senatus academici” wird „rectore senatus academici nomine ad sentiente” gesetzt.

16.) Der zeitige Rector hat beim Jahresschlusse die während seines Rectorats geschehenen Promotionen unter Angabe der Lebensstellung der Promovirten in der Darmstädter Zeitung und in einem literarischen Blatte, etwa Gersdorf’s Hepertorium bekannt machen zu lassen.

17.) Alle gesetzlichen Bestimmungen und bestehenden Ubservanzen hinsichtlich des Promotionswesens bleiben in Kraft, soweit sie mit den vorstehenden Grundsätzen in Einklang stehen.

[Am 14. Jan. 1862 vom Großherz. Ministerium d. Innern in Darmstadt genehmigt].

(UA, Allg O 5)

 

 

17. Januar 1819

In der Landeszeitung No 5, 12. Januar 1819 findet sich folgende allerhöchste Verordnung:

 

„Es ist durch höchste Verordnung vom 20. Sept. 1807 für sämmtliche Unterthanen des Großherzogthums befohlen worden,

1) daß sie, wenn sie sich einem akademischen Studium widmen wollen, ihre Fähigkeit dazu entweder durch ein förmliches Zeugniß des inländischen Gymnasiums, welches sie besucht haben, oder durch eine Prüfung bey der Landesuniversität nachweisen müßen,

2) daß sie auf der Landesuniversität zu Gießen mindestens zwey Jahre, und zwar die beyden ersten ihres akademischen Studiums zubringen müßen, und

3) daß sie, wenn sie in irgend einer Fakultät einen akademischen Grad erhalten wollen, solchen nur auf der Landesuniversität sich ertheilen laßen können.

Diese Verfügungen werden hierdurch auf den ganzen jetzigen Umfang des Großherzogthums ausgedehnt.

Darmstadt, den 8ten Januar 1819.

(UA, Phil C 4, Bd 3)

 

 

Bestimmungen zur Erlangung der Venia legendi (aus: SCHÜLING, H., Die Promotions- und Habilitationsordnungen der Universität Gießen im 19. Jahrhundert, Kössler, F., Katalog der Dissertationen und Habilitationsschriften der Universität Gießen, von 1801-1884, 1971.)

21. Nov. 1821

 

Individuen, welche auf der Landes-Universität dociren wollen, sie seyen In- oder Ausländer, (sind gehalten) um den Doctorgrad zu erwerben, öffentlich zu disputiren und eine Dissertation zu schreiben.

(U 6, Allg O 3)

17. Dez. 1830

[Druck:] Betreff. Die Venia legendi. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz [Darmstadt] an Großherz. Hess. Landes-Universität zu Gießen, auf den Bericht vom 14. Juli d. J. Nr. L. U. 76.

 

Wir finden uns veranlaßt, über diesen Gegenstand folgende Vorschriften zu ertheilen:

1) Die Venia legendi auf der Landes-Universität soll künftig nur denjenigen ertheilt werden, welche a), in einer vor dem einschlägigen Promotions-Colleg schriftlich und mündlich zu bestehenden strengen Prüfung diejenigen Kenntnisse und diejenige Gabe der Deutlichkeit und des Vortrags in genügendem Maase bewahrt haben, die zur Ertheilung eines zweckmäßigen, die Würde des Lehramts nicht herabsetzenden academischen Unterrichts unerläßliche Bedingung sind, sodann b) öffentlich disputirt haben und c) eine mit dem Imprimatur des Decans der einschlägigen Facultät versehene Probeschrift haben drucken lassen. Auch soll d) die Venia legendi denjenigen nicht ertheilt werden, welchen ein unsittliches Leben zur Last fällt, und welche sich über die Möglichkeit ihrer Subsistenz auf der Academia nicht wenigstens einigermasen ausweisen können.

2) Die Erlangung des Doctorgrads allein soll demnach die Venia legendi noch nicht zur Folge haben, so wie dieselbe auf der anderen Seite, wenigstens in den theologischen Facultäten, die Ertheilung der Venia legendi nicht nothwendig bedingt, indem auch dem bloßen Licentiaten der Theologie die Venia legendi soll ertheilt werden können, sobald dieser den im § 1. vorgeschriebenen Anforderungen Genüge geleistet hat.

3) Die ertheilte Venia legendi begründet für den Erwerber das Recht, in allen einzelnen Zweigen der Facultätswissenschaft, worauf sich diese Venia bezieht, Privat-Unterricht zu ertheilen. – Diese Regel leidet wegen des bedeutenden Umfangs und der großen Mannigfaltigkeit der der philosophischen Facultät angehörigen Fächer nur in der Art eine Ausnahme, daß die in dieser Facultät zu ertheilende Venia legendi die einzelnen Lehrzweige namentlich aufführen soll, worin der Candidat geprüft und genügsam befunden worden ist.

4) Den auf einer auswärtigen Universität promovirten oder die Venia legendi daselbst erlangt habenden Individuen kann die Venia legendi auf der Landes-Universität nur dann ertheilt werden, wenn sie den dieselbe bedingenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Genüge geleistet haben werden. – Es versteht sich indessen von selbst, dass von einer nochmaligen Promotion derselben keine Rede seyn kann.

5) Die Venia legendi soll in einer im Namen und Auftrag des ganzen academischen Senats auszufertigenden und von dem Rector, dem Kanzler und dem Decan der Fakultät, unter Beifügung des Universitätssiegels zu unterschreibenden besonderen Urkunde ertheilt und es soll darin zugleich ausgesprochen werden, daß die Venia legendi wieder eingezogen werden würde, sobald der dieselbe Erlangende den von ihm als Privatdocent zu übernehmenden Verpflichtungen nicht getreu nachkommen werde.

Die geschehene Ertheilung der Venia legendi ist sodann durch einen Anschlag an das schwarze Brett nachrichtlich bekannt zu machen, und diese Bekanntmachung von dem Rector, dem Kanzler und dem einschlägigen Decan zu unterzeichnen.

6) Wer sich Werbungen zu Vorlesungen erlaubt, sich einem unsittlichen und unanständigen Lebenswandel ergiebt, bei Ertheilung des Unterrichs nicht den möglichsten Fleiß anwendet und überhaupt die auf den academischen Untericht sich beziehenden gesetzlichen Vorschriften nicht genau befolgt, verliert die erhaltene Venia legendi.

 

 

1821

 

„Ein Programm kann statt einer Dissertation dienen”. 25 Exemplare werden von jeder Dissertation abgeliefert „Für die auswertigen Universitäten... (mit 22 Universitäten stehen wir gegenwärtig im Verein)”

(Akten betr. d. Austausch d. akad. Gelegenheitsschriften, Nr 12)

 

 

21. Nov. 1821

 

Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz, Darmstadt, genehmigt die im Bericht der Universität Gießen vom 25. Juni 1821 genannten Voraussetzungen, die zur Verleihung des Doktor-Grades erforderlich sind:

1.) daß Ausländer, welche nicht Dozenten werden wollen, weder eine Dissertation zu schreiben, noch eine öffentliche Disputation zu bestehen, verbunden werden können,

2.) daß Individuen, welche auf der Landes-Universität dociren wollen, sie seyen In- oder Ausländer, um den Doctorgrad zu erwerben, öffentlich zu disputiren und eine Dissertation zu schreiben gehalten seyn sollen,

3.) daß Inländer, welche nicht dociren wollen, bei Erlangung des Doctorgrades wenigstens öffentlich disputiren sollen in so fern sie nicht aus Gründen davon dispensirt würden,

4.) daß aber solche zur Fertigung einer Dissertation, falls sie die Verbindlichkeit hierzu nicht selbsten übernommen haben, nicht als verpflichtet anzusehen seyen.

(UA, Allg O 3)

 

 

4. Sept. 1822

 

Schreibt das Großherzogl. Hessische Ministerium des Innern und der Justiz, Darmstadt:

Die Anträge auf Dispensationen von der öffentlichen Disputation zur Erlangung eines academischen Grades wiederholen sich seit einiger Zeit so oft, daß die auf guten Gründen beruhende Regel beinah in den Ausnahmen untergeht.

Gewöhnlich wird zu Begründung solcher Dispensations-Gesuche Schüchternheit und Mangel an Gabe des öffentlichen Vortrags angeführt. Würden die Examinatorien fleißiger besucht, so würden dadurch die Studierende mehr Veranlaßung zu mündlichen Vorträgen und die Uebung erhalten, welche jene Schüchternheit verbannt. Wir geben Ihnen diesen Gegenstand zu näherer Erwägung und Berücksichtigung anheim.

(UA, Allg O 3)

 

 

Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt

Nr. 20

Darmstadt den 11. Juli 1823.

Befr.: 1) Verordnung wegen der Vorbereitung zum Staatsdienste in der Provinz Rheinhessen; - 2) Entscheidung der schnelle Hülfe erfordernden Beschwerden der Reisenden und gegen die Postbeamten und dieser gegen jene; - 3) Arrest-Anlegung auf Zahlungen, welche aus den Einregistrierungs- und Domainenkassen in Rheinhessen zu geschehen haben: - 4) Die neue Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichts-Bezirke; - 5) Die von dem Kriegsministerium zu ertheilende Zeugnisse; - 6) Das Verhältniß des sogenannten Heppenheimer Hubhafer- oder Burgmaases zu dem neuen Großherzoglich Hessischen Maase; - 7) Dienstnachrichten; - 8) Berichtigung; - 9) Druckfehler-Verbesserung.

 

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Da die hinsichtlich der Vorbereitung zum Staatsdienste in der Provinz Rheinhessen vorhandenen Vorschriften theils in derjenigen Allgemeinheit, welche der Artikel 47 der Verfassungsurkunde des Großherzogthums voraussetzt, nicht bestehen, theils, bei der eingetretenen veränderten Einrichtung, größtentheils nicht mehr beobachtet werden können, so haben Wir, auf erstatteten unterthänigsten Vortrag, Uns bewogen gefunden, zu verordnen wie folgt:

I. Gerichtsbeamten.

1) Gerichtsboten.

Die zur Anstellung derselben erforderlichen Eigenschaften sind, daß die Bewerber

a) das 25ste Jahr zurückgelegt,

b) der gesetzlichen Militär-Dienstpflicht Genüge geleistet,

c) wenigstens zwei Jahre bei einem Notar, Advokaten, oder Gerichtsboten, oder drei Jahre bei der Kanzlei (Greffe) des Obergerichts oder des Kreisgerichts gearbeitet, und

d) von der Chambre de discipline ein Zeugniß ihrer Moraltität, ihres guten Betragens und ihrer Fähigkeit – dieses jedoch nur nach vorgängiger Prüfung – erhalten haben.

Gegen dieses Zeugniß ist sowohl Unserer Staats-Prokuratur bei dem Kreisgericht, als auch dem Betheiligten der Rekurs in der durch das Dekret vom 14. Juni 1813 vorgeschriebenen Weise vorbehalten.

2) Friedens- und Politzei-Gerichtsschreiber zugleich.

Die Anstellung derselben erfordert, daß die Bewerber

a) das 25ste Jahr zurück gelegt,

b) der gesetzlichen Militär-Dienstpflicht Genüge geleistet,

c) wenigstens zwei Jahre unter der Anleitung eines Notars oder Advokaten, oder drei Jahre bei der Kanzlei (Greffe) des Obergerichts oder des Kreisgerichts oder eines Friedensgerichts gearbeitet, und

d) von demjenigen oder von derjenigen Behörde, wo sie arbeiteten, ein Zeugniß ihrer Moralität und ihres guten Betragens, so wie, nach vorgängiger, auf die bisherige Weise vorzunehmender Prüfung, ein solches über ihre Fähigkeit beigebracht haben.

3) Polizeigerichts-Schreiber.

Bei diesen Stellen treten dieselben Erfordernisse ein, wie bei den unter Nr. 2 bemerkten.

4) Handelsgerichts-Schreiber.

Um eine solche Stelle erhalten zu können, wird erfordert:

a) Universitäts-Studium, mit Beobachtung alles desjenigen, was damit gesetzlich verbunden ist, namentlich der Fakultäts-Prüfung,

b) einjährige Beschäftigung (Stage) bei einem Advokaten oder einjähriger Acceß bei den Gerichtsschreibereien des Obergerichts oder des Kreisgerichts oder des Handelsgerichts,

c) Prüfung von einer auf dem Präsidenten und Richtern des Kreisgerichts bestehenden Kommission.

5) Advokaten.

Zur Erlangung einer solchen Stelle ist erforderlich:

a) Universitäts-Studium, mit Beobachtung alles desjenigen, was damit gesetzlich verbunden ist, namentlich der Fakultäts-Prüfung, - aber mit Aufhebung der früherhin bestandenen Vorschrift, einen akademischen Grad zu erlangen,

b) zweijähriger Acceß bei dem Parquet oder der Kanzlei des Obergerichts oder des Kreisgerichts, oder zweijährige Beschäftigung (Stage) bei einem Advokaten – wobei, zwar nicht den Accessisten, aber doch den Stagiärs, erlaubt ist, unter dem Beistande eines recipirten Advokaten bei den Gerichten zu plaidiren.

c) Prüfung durch eine von dem Präsidenten des Kreisgerichts zu ernennender Kommission, im Beiseyn des Staats-Prokurators und des Präsidenten der Anwalts-Kammer, mittelst Führung eines förmlichen Protokolls.

6) Richter, (wozu auch Friedensrichter gehören), Staats-Prokuratoren und deren Substitute.

Hinsichtlich dieser Stellen finden dieselben Erfordernisse Statt, wie bei den unter Nr. 5. bemerkten.

7) Notarien.

Bei denjenigen, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, wird erfordert:

a) ein Alter von 25 Jahren,

b) Universitäts-Studium, mit Beobachtung alles desjenigen, was damit gesetzlich verbunden ist, namentlich der Fakultäts-Prüfung.

c) zweijähriger Beschäftigung (Stage) bei einem Notar,

d) Prüfung von der durch das Edict vom 1. December 1817 bestimmten Kommission.

II. Administrativ-Beamten.

Diejenigen, welche sich dem Staatsdienste in dem Fache der Administration widmen wollen, müssen

a) sich dem Universitätss-Studium der Jurisprudenz, der Staats- und der Polizei-Wissenschaft, mit Beobachtung alles desjenigen, was damit gesetzlich verbunden ist, namentlich der Fakultäts-Prüfung, unterzogen, und

b) den Acceß bei der Provinzial-Regierung eine Prüfung, die sich auch auf das Polizeifach auszudehnen hat, bestanden haben.

III. Beamten, deren Verrichtungen theils administrativer, theils gerichtlicher Natur sind.

1) Polizei-Kommissarien.

Als Erfordernisse zur Bekleidung einer solchen Stelle werden bestimmt:

a) ein Alter von 25 Jahren,

b) zweijährige Beschäftigung bei gerichtlichen oder administrativen Behörden, und

c) Prüfung durch eine gemischte administrative und richterliche Kommission.

2) Hypotheken-Verwahrer.

Um diese Stelle, welche künftig auf gemeinschaftlichen Antrag Unsers Ministeriums des Innern und der Justiz und Unsers Ministeriums der Finanzen besetzt wird, und bei welcher die Finanz-Verwaltung blos die Aufsicht über die Perception der Gebühren, die Staats-Behörde bei dem Kreisgerichte aber über die Hypothekar-Verwahrung zu führen hat, zu erhalten, ist erforderlich, daß der Bewerber:

a) sich dem Universitäts-Studium der Jurisprudenz, mit Beobachtung alles desjenigen, was damit gesetzlich verbunden ist, namentlich der Fakultäts-Prüfung, unterzogen,

b) die Stelle eines Notars, Advokaten, Kreis- oder Ober-Gerichts-Schreibers, Richters, Staats-Prokurators oder eines Substituts derselben bereits bekleidet, oder wenigstens vier Jahre unter Anleitung eines derselben gearbeitet, in diesem letzteren Falle aber in einer Dikasterial-Prüfung, welcher ein Finanzbeamter beiwohnte, wohl bestanden hat, und

c) dreißig Jahre alt ist.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hier aufgedruckten Staats-Siegels.

 

Darmstadt, am 2. Junius 1823.

(L. S.) Ludewig.

                                 von Grolman.

 

 

Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

Nr. 68.

Darmstadt am 14. August 1832.

Inhalt: 1) Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungs-Fache betreffend: - 2) Verordnung, die Vollziehung des Edicts wegen Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen an die Gerichte betreffend.

 

Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungs-Fache betreffend.

Ludwig II., von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir finden Uns bewogen, über die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungs-Fache, vermöge des Art. 73. der Verfassungsurkunde, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Um zu solchen Anstellungen im Justiz- oder Regierungs-Fache, zu deren Bekleidung umfassende Rechtskenntnisse erforderlich sind, oder um zur Advocatur bei Unseren Gerichtshöfen zu gelangen, bestimmen Wir, daß die Aspiranten

1) die Jurisprudenz auf einer Universität studirt und sich über den genügenden Erfolg, den vorschriftsmäßigen Anordnungen gemäß, ausgewiesen haben,

2) durch den Acceß bei den betreffenden Behörden sich im Practischen genügend vorbereitet und

3) nach vollendeten Acceß eine zweite Prüfung bestanden haben müssen.

Art. 2. In Ansehung des academischen Studiums der Jurisprudenz behält es bei den bereits bestehenden Anordnungen, namentlich in Ansehung der Zeit, welche diesem Studium überhaupt und insbesondere auf Unserer Landesuniversität zu Giessen zu widmen ist, sein Bewenden.

Art. 3. Die Prüfungen bei der Juristenfacultät zu Giessen sind auf die bereits vorgeschriebene Weise vorzunehmen. Wir behalten Uns jedoch vor, hierüber noch nähere Bestimmungen zu treffen.

Art. 4. Um denjenigen Rechtscandidaten, welche schon vor Abgang von der Universität die Absicht haben, sich dem Regierungsfache zu widmen, es möglich zu machen, sich über die Erlangung derjenigen Kenntnisse auszuweisen, welche nach Art. 10. dieser Verordnung zur Anstellung in jenem Fache noch besonders erforderlich sind, werden der Juristenfacultät zur Prüfung solcher Candidaten in jenen Zweigen ausserordentliche Mitglieder beigegeben.

Art. 5. Nach gut bestandenem Facultätsexamen kann der Rechtscandidat, auf den Grund des über das Resultat der Prüfung von der Landesuniversität zu erstattenden Berichts, von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zum Acceß bei den Behörden, auf sein Nachsuchen, zugelassen werden.

Art. 6. Die Dauer des Accesses wird in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen auf die Zeit von wenigstens zwei Jahren festgesetzt, und zwar in der Art, daß

1) diejenigen, welche sich den Justizfache zu widmen beabsichtigen, zuerst wenigstens ein Jahr den Acceß bei dem Secretariat eines Hofgerichts sodann mindestens ein Jahr bei einem Stadt- oder Land-Gerichte und

2) diejenigen, welche sich dem Regierungsfache widmen wollen, zuerst wenigstens ein halbes Jahr den Acceß bei dem Secretariat eines Hofgerichts, sodann wenigstens ein Jahr bei einem Kreisrathe und ein halbes Jahr bei dem Secretariat des Administrativjustizhofes zu nehmen haben.

3) Diejenigen Candidaten, welche sich sowohl für das Justizfach, als für das Regierungsfach vorzubereiten die Absicht haben, müssen den Anforderungen über den Acceß sowohl unter 1, als 2 entsprechen, ohne daß sie jedoch, nach einem halbjährigen Acceß bei dem Secretariat eines Hofgerichts, gehalten sind, die vorgeschriebene Reihenfolge im Acceß bei den übrigen Behörden einzuhalten.

Art. 7. Wenn Accessisten, nach Maasgabe des Art. 6., von einer Behörde zum Acceß bei einer anderen Behörde übergehen wollen, haben sie ihren deßfalligen Wunsch bei derjenigen Behörde anzubringen, bei welcher sie den Acceß haben, damit von derselben entweder unmittelbar, oder, wenn sie ein Landgericht ist, durch das betreffende Hofgericht darüber an das Ministerium des Innern und der Justiz berichtet werde. Auf den Grund dieses Berichts – in welchem sich die Behörden über die Dauer des Accesses bei ihnen, über die Leistungen, practische Befähigung, das amtliche und moralische Benehmen des Accessisten während der Acceßzeit umständlich zu äussern und sowohl Lob, als Tadel in diesen Beziehungen nach Umständen mit passenden Thatsachen zu begleiten haben – kann die Fortsetzung des Accesses bei derjenigen Behörde, bei welcher der Accessist denselben zu erhalten wünscht, so weit zweckmässige Vertheilung der Accessisten es erlaubt, von dem Ministerium des Innern und der Justiz gestattet werden.

Art. 8. Wenn Accessisten bei Kreisräthen oder Landrichtern, welche mit ihnen bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind, sich weiter practisch ausbilden wollen, so kann ihnen dieses zwar gestattet, allein die Zeit eines solchen Accesses bei Berechnung der vorgeschriebenen Dauer desselben weder mitgezählt, noch können sie in solchen Fällen zur selbständigen Besorgung von Geschäften verwendet werden.

Art. 9. Die Accessisten sind

1) bei den Hofgerichten, nach der Bestimmung der Präsidenten, einzelnen Mitgliedern oder den Secretären für den ausserordentlichen Dienst zuzutheilen, unter deren Anleitung sie sich in practischen Arbeiten üben.

2) Bei (!) den Stadt- und Land-Gerichten sind sie wie Assessoren ohne Votum zu Geschäften aller Art,

3) bei Kreisräthen zu Geschäften der Kreissecretäre,

4) bei dem Secretariat des Administrativjustizhofes zu Secretariatsarbeiten zu verwenden, und es können ihnen ausserdem von den Mitgliedern dieses Collegs passende Acten zur Fertigung schriftlicher Relationen zugetheilt werden, welche von dem Referenten erst, nachdem er die Vollständigkeit und Actenmässigkeit der Arbeit geprüft und beziehungsweise ergänzt hat, wofür der Referent, als solcher, verantwortlich bleibt, zum Vortrage gebracht werden dürfen.

Art. 10. Die Prüfung, welcher sich die Accessisten nach Ablauf der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit zu unterwerfen haben (Art. 1. Nr. 3), besteht

1) sowohl für diejenigen, welche sich dem Justizfache, als auch für diejenigen, welche sich dem Regierungsfache widmen wollen:

a) in Ausarbeitung einer Relation aus Criminalacten und einer Relation aus Civilacten,

b) in Beantwortung schriftlicher und mündlicher Fragen aus allen Zweigen der Jurisprudenz, mit Einschluß des Rechtszustandes, insbesondere des öffentlichen, des Großherzogthums.

2) Diejenigen, welche sich dem Regierungsfache widmen wollen, haben ausserdem:

a) eine Relation aus Acten des Administrativjustizhofes auszuarbeiten und

b) schriftliche und mündliche Fragen aus der Polizeiwissenschaft, Nationalökonomie und Staatswirthschaft zu beantworten.

Art. 11. Die Acten zur Ausarbeitung von Relationen werden den Accessisten, auf ihr Nachsuchen, von den Hofgerichten und beziehungsweise dem Administrativjustizhofe mitgetheilt und sind von den Accessisten wenigstens acht Wochen vor der im Art. 10. 1. b. u. 2. b. erwähnten Prüfung bei jenen Behörden einzureichen, welche sodann unverzüglich über den Werth der Relationen einen Beschluß zu fassen haben.

Art. 12. Zur Vornahme der im Art. 10. Nr. 1. b. u. 2. b. bemerkten Prüfungen ist eine besondere Prüfungscommission für das Justiz- und Regierungs-Fach in Unserer Residenz zu Darmstadt angeordnet.

Art. 13. Die Commission hat jährlich zweimal – im Frühjahre und im Herbste – diese Prüfungen vorzunehmen und die Zeit des Anfangs derselben jedesmal sechs Wochen vorher durch die Landeszeitung bekannt zu machen.

Art. 14. Um zu dieser Prüfung zugelassen werden zu können, ist bei der Prüfungskommission ein besonderes Gesuch einzureichen. Diesem Gesuche müssen beiliegen:

1) die Bescheinigungen der betreffenden Behörden darüber, daß der Examinand bei ihnen den Acceß während der vorgeschriebenen Zeit gehabt,

2) Bescheinigungen der Registraturen des betreffenden Hofgerichts und beziehungsweise des Administrativjustizhofes darüber, daß und wann die Proberelationen bei diesen Behörden eingereicht worden sind.

Art. 15. Bei der Prüfung selbst sind dem Examinanden vorerst Fragen zur schriftlichen Beantwortung aus den im Art. 10. bemerkten Zweigen, mit Rücksicht auf das Fach, welchen sich der Examinand widmen will, vorzulegen.

Nach Beantwortung dieser Fragen folgt das mündliche Examen, welches sich ebenfalls auf die bemerkten Zweige zu erstrecken hat.

Die Examinatoren werden bei jeder einzelnen Wissenschaft ihr Bestreben dahin richten, durch zusammenhängende, in die wichtigsten Lehr- und Grund-Sätze eingehende Befragung ein sicheres Urtheil darüber zu begründen, ob die Candidaten das Studium der Theorie fortgesetzt, sich ausserdem im Practischen genügend auszubilden gesucht und sich überhaupt diejenige Qualification und Kenntnisse erworben haben, welche die selbstständige Uebernahme irgend einer Beamtenstelle, namentlich eines Richteramtes, einer Raths- oder Assessors-Stelle in der Verwaltung, oder einer Secretärstelle oder der Advocatur bedingen.

Sollten Candidaten wünschen, auch in solchen Gegenständen, welche der Art. 10. dieser Verordnung nicht als nothwendig voraussetzt, die aber gleichwohl die Befähigung zur Anstellung im Regierungsfache erhöhen, geprüft zu werden, so haben sie ihr Vorhaben der Prüfungscommission vorzutragen und diese hat die Prüfung darauf auszudehnen.

Art. 16. Nach geendigtem Examen hat die Prüfungscommission über den Grad der dadurch bewiesenen Fähigkeit nach Mehrheit der Stimmen zu entscheiden und sind bei der Censur drei Klassen anzunehmen, nämlich

1) sehr gut,

2) gut,

3) unzureichende Befähigung.

Bei der Classification ist nicht nur das Resultat der Prüfungen in den einzelnen Zweigen der oben bemerkten Fächer speciell, sondern auch über das Resultat der Prüfung im Ganzen eine der drei Censurnoten anzugeben.

Art. 17. Ueber das Resultat des Examens hat die Prüfungskommission Bericht an das Ministerium des Innern und der Justiz zu erstatten.

Um jedoch die Prüfungscommission in den Stand zu setzen, sich über die Kenntnisse des Examinirten überhaupt äussern und eine umfassende Schilderung der Qualification desselben geben zu können, haben

1) die Hofgerichte und der Administrativjustizhof die nach Art. 11. bei ihnen einzureichenden Proberelationen vier Wochen vor dem Examen, welchem sich der Accessist zu unterwerfen beabsichtigt, mit der Censur, welche das Colleg den Relationen zu geben beschlossen hat, der Prüfungscommission mitzutheilen.

Ausserdem werde der Prüfungscommission

2) die nach Art. 7. bei dem Uebertritte eines Accessisten von einer Behörde zur anderen zu erstattenden Berichte, nebst dem Berichte derjenigen Behörde, bei welcher ein Accessist zuletzt, nämlich zur Zeit des Examens, den Acceß hatte, von dem Ministerium des Innern und der Justiz mit den Facultätsprüfungsacten mitgetheilt werden.

Diejenige Behörde, bei welcher der Accessist zuletzt den Acceß hatte, hat deßhalb ihren Bericht in derselben Weise, wie dessen Erstattung im Art. 7. vorgeschrieben ist, auf die von dem Examinanden deßfalls zu machende Anzeige, vier Wochen vor der Prüfung an das Ministerium des Innern und der Justiz einzusenden.

Die Prüfungscommission hat die ihr nach 1. u. 2. zu machenden Mittheilungen in ihrem Berichte über das Resultat des Examens zusammen zu fassen und sämmtliche Prüfungsacten diesem Berichte beizuschliessen.

Art. 18. Das Ministerium des Innern und der Justiz wird den geprüften Accessisten über das Ergebniß der Prüfung Nachricht und Entschliessung zugehen lassen.

Art. 19. Accessisten, welche die zweite Prüfung nicht befriedigend bestanden, haben, wenn sie gesonnen sind, sich einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen, in Gemäßheit der ihnen, auf ihr Nachsuchen, zu gebenden Anweisung, den Acceß bei Unseren Behörden so lange, als sie dazu angewiesen werden, fortzusetzen und können erst hierauf sich zu einer wiederholten Prüfung melden.

Art. 20. Jeder Accessist kann auch nach bestandener zweiter Prüfung den Acceß zu seiner weiteren Ausbildung bei derjenigen Unserer Behörden fortsetzen, welcher Unser Ministerium des Innern und der Justiz ihn zutheilen wird.

Jedoch soll bei dieser Ueberweisung stets auf die Wünsche der Accessisten mögliche Rücksicht genommen werden.

Denjenigen Accessisten, welche sich der Advocatur widmen wollen, steht es frei, nach vorher eingeholter Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz, ihre weitere Ausbildung bei einem Advocaten zu suchen.

Art. 21. In Beziehung auf die Vorbereitung zum Staatsdienste in der Provinz Rheinhessen, insbesondere zur Anstellung als Gerichtsbeamter und solcher Beamten, deren Verrichtungen theils administrativer, theils gerichtlicher Natur sind, behält es bei den Bestimmungen unter I. u. III. der Verordnung vom 2. Junius 1823 sein Bewenden.

Art. 22. Hinsichtlich derjenigen, welche sich dem Staatsdienste im Regierungsfache in der Provinz Rheinhessen widmen wollen, wird, unter Aufhebung der Bestimmung unter II. der Verordnung vom 2. Juniuo 1813, verfügt:

1) Die Aspiranten zu einer Anstellung in dem erwähnten Fache haben den Voraussetzungen zur Bekleidung einer Richterstelle oder der Advocatur, wie solche unter I. 5. a. u. b. der Verordnung vom 2. Junius 1823 angegeben sind, jedoch mit der Modification, Genüge zu leisten, daß bei ihnen nur ein einjähriger Acceß oder Stage erforderlich ist.

2) Nach dieser Vorbereitungszeit haben sie zu ihrer Vervollkommnung im Administrativfache bei der Provinzialdirection zu Mainz wenigstens ein Jahr lang den Acceß zu nehmen, der ihnen, auf den Grund des Berichts des Staatsprocurators, von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz wird ertheilt werden.

3) Ausserdem haben sie nicht allein der in der Verordnung vom 2. Junius 1823 I. 5. c. bemerkten Prüfung sich zu unterwerfen, sondern auch eine Proberelation aus – von der Provinzialdirection ihnen mitgetheilt werdenden Regiminalacten zu fertigen und ein Examen in der Polizeiwissenschaft, Nationalöconomie, Staatswirthschaft und in Beziehung auf den Rechtszustand des Großherzogthums bei der Prüfungscommission für das Justiz- und Regierungs-Fach zu Darmstadt zu bestehen, in welcher letzteren Beziehung die einschlägigen Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung Anwendung finden.

4) Ueber das Resultat der nach I. 5. c. der Verordnung vom 2. Junius 1823 zu bestehenden Prüfung ist von dem Staatsprocurator Bericht an das Ministerium des Innern und der Justiz zu erstatten, welcher sich auch über die im Art. 7. bemerkten einzelnen, zur Schilderung der Qualification der Aspiranten dienenden Punkte zu verbreiten hat.

5) Die Provinzialdirection zu Mainz hat

a) der Prüfungscommission für das Justiz- und Regierungs-Fach die Proberelation, nebst ihrem Gutachten über den Gehalt der Relation, mitzutheilen und

b) über die im Art. 7. bemerkten Punkte, nach Maasgabe des Art. 17. Ziff. 2., an das Ministerium des Innern und der Justiz Bericht zu erstatten.

Die Prüfungscommission hat nach vorgenommener Prüfung, unter Anschluß sämmtlicher Acten, Bericht an das Ministerium des Innern und der Justiz zu erstatten, welches dem Geprüften über das Ergebniß der Prüfung Nachricht und Entschliessung zugehen läßt.

Art. 23. Diejenigen Accessisten, welche bereits nach den Vorschriften der früheren Verordnungen das Dicasterialexamen genügend bestanden haben, sind den die zweite Prüfung betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung nicht unterworfen.

Art. 24. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

 

Darmstadt am 1. August 1832.

(L. S.) Ludwig.

                                     du Thil.

 

 

Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

Nr. 6.

Darmstadt am 6. Februar 1838.

Inhalt: 1) Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache in der Provinz Rheinhessen betr.

 

Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache in der Provinz Rheinhessen betreffend.

Ludwig II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir finden Uns bewogen, über die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache in der Provinz Rheinhessen, vermöge des Art. 73. der Verfassungsurkunde zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Um zu solchen Anstellungen im Justizfache, zu deren Bekleidung umfassender Rechtskenntnisse erforderlich sind, namentlich als Richter (wozu auch Friedensrichter gehören), Staatsprocurator, Staatsprocuratursubstitut, Hypothekenbewahrer, Advocat, Notar, zu gelangen, müssen die Aspiranten

1) die Jurisprudenz auf einer Universität studirt und sich über den genügenden Erfolg, den bestehenden Anordnungen gemäß, ausgewiesen haben,

2) durch den Acceß bei den betreffenden Behörden sich im Practischen genügend vorbereitet und

3) nach vollendetem Acceß eine zweite Prüfung bestanden haben.

Art. 2. In Ansehung des academischen Studiums der Jurisprudenz, namentlich in Ansehung der Zeit, welche diesem Studium überhaupt und insbesondere auf Unserer Landesuniversität zu Gießen zu widmen ist, behält es bei den bereits bestehenden Anordnungen sein Bewenden.

Art. 3. Nach gut bestandenen Facultätsexamen bei der Juristenfacultät zu Gießen kann der Rechtscandidat auf den Grund des über das Resultat der Prüfung von der Landesuniversität zu erstattenden Berichts, von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zum Acceß auf sein Nachsuchen zugelassen werden.

Art. 4. Die Dauer des Accesses wird auf die Zeit von wenigstens zwei Jahren festgesetzt.

Hiervon muß das erste halbe Jahr dem Acceß bei dem Parquet des Generalstaatsprocurators am Obergericht, oder bei der Kanzlei des Obergerichts, oder bei dem Parquet oder bei der Kanzlei eines Kreisgerichts gewidmet werden.

Während der zweiten Hälfte des ersten und während des zweiten Jahres ist der Acceß entweder auf die eben bemerkte Weise oder bei dem Parquet des Generalstaatsprocurators am Ober-Appellations- und Cassationsgericht, oder bei der Kanzlei des Handelsgerichts, oder bei einem Friedenrichter, Hypothekenbewahrer, Notar oder Advocaten fortzusetzen.

Art. 5. Die Beeidigung der Accessisten findet bei dem Beginne ihres Accesses bei dem Obergericht, beziehungsweise einem Kreisgerichte, statt.

Art. 6. Die Präsidenten der Gerichtscollegien haben die bei den Kanzleien der Letzteren zugelassenen Accessisten, insofern diese nicht zu den Gerichtsschreibergeschäften verwendet werden und zugleich als Untergerichtsschreiber recipirt sind, den einzelnen Mitgliedern, auch den Untersuchungsrichtern, zuzutheilen.

Art. 7. Denjenigen, welche zum Acceß bei Anwälten zugelassen sind, ist es nach wie vor gestattet, unter dem Beistande desjenigen Anwaltes, bei dem sie beschäftigt sind, bei den Gerichten zu plaidiren.

Art. 8. Wenn Accessisten nach Maasgabe des vorhergehenden Artikels von einer Behörde zum Acceß bei einer anderen Behörde, oder bei einem Advocaten oder einem Notar übergehen wollen, haben sie ihren desfalligen Wunsch bei dem Staatsprocurator desjenigen Kreisgerichts, in dessen Sprengel sie bis dahin beschäftigt waren, oder bei dem Generalstaatsprocurator, wenn ihnen der Acceß bei dem Parquet, oder der Kanzlei des Obergerichts gestattet war, oder bei dem Generalstaatsprocurator am Oberappellations- und Cassationsgericht, wenn sie auf dessen Parquet beschäftigt waren, anzubringen. Der betreffende Staatsprocurator beziehungsweise Generalstaatsprocurator hat sofort über das Gesuch an Unser Ministerium des Innern und der Justiz zu berichten und sich zugleich, nöthigenfalls nach vorher amtlich eingeholter Erkundigung, über die Dauer des bisherigen Accesses, über die Leistungen, practische Befähigung, das amtliche und moralische Benehmen des Accessisten während der Acceßzeit, umständlich zu äussern und sowohl Lob als Tadel in diesen Beziehungen nach Umständen mit passenden Thatsachen zu begleiten. Die Staatsprocuratoren an den Kreisgerichten haben die Berichte der bemerkten Art an den Generalstaatsprocurator am Obergerichte einzusenden, welcher sie an Unser Ministerium des Innern und der Justiz weiter zu befördern hat. Auf den Grund dieser Berichte kann die Fortsetzung des Accesses in der von den Petenten gewünschten Weise, soweit zweckmäßige Vertheilung der Accessisten es erlaubt, von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz gestattet werden.

Art. 9. Die Prüfung, welcher sich die Accessisten nach Ablauf der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit zu unterwerfen haben, besteht in Beantwortung schriftlicher und mündlicher Fragen aus allen Zweigen der Jurisprudenz, insbesondere der rheinhessischen Gesetzgebung und dem öffentlichen Rechtszustande des Großherzogthums.

Art. 10. Zur Vornahme der im vorhergehenden Artikel bemerkten Prüfungen wird eine besondere Prüfungs-Commission in Mainz angeordnet.

Art. 11. Die Commission hat jährlich zweimal – im Frühjahre und im Herbste – diese Prüfungen vorzunehmen, und die Zeit des Anfangs derselben jedesmal sechs Wochen vorher in der Landeszeitung bekannt zu machen.

Art. 12. Diejenigen Accessisten, welche zu der Prüfung zugelassen zu werden wünschen, haben davon bei dem Staatsprocurator des Kreisgerichts, in dessen Sprengel sie zuletzt beschäftigt waren, beziehungsweise bei dem Generalstaatsprocurator am Ober-Appellations- und Cassationsgericht, wenn sie bei dessen Parquet, oder bei dem Generalstaatsprocurator am Obergericht, wenn sie bei dem Parquet oder der Kanzlei des Obergerichts den Acceß hatten, die Anzeige zu machen, worauf von dem betreffenden Staatsprocurator beziehungsweise Generalstaatsprocurator in der Art. 8. vorgeschriebenen Weise Bericht an Unser Ministerium des Innern und der Justiz zu erstatten ist. Letzteres hat sodann diesen, sowie die früheren Berichte (Art. 8.) nebst den Facultätsprüfungsacten der Prüfungs-Commission mitzutheilen und dieselbe zur Vornahme der Prüfung, falls derselben keine Anstände entgegen stehen, zu veranlassen.

Art. 13. Bei der Prüfung selbst sind dem Examinanden vorerst Fragen zur schriftlichen Beantwortung aus dem im Art. 9. bemerkten Zweigen, vorzulegen und ihm die Anfertigung einer oder mehrerer practischen Arbeiten aufzuerlegen.

Hierauf folgt das mündliche Examen, welches sich ebenfalls auf die bemerkten Zweige zu erstrecken hat.

Die Examinatoren werden ihr Bestreben dahin richten, durch zusammenhängende in die wichtisten Lehr- und Grundsätze eingehende Befragung ein sicheres Urtheil darüber zu begründen, ob die Candidaten das Studium der Theorie fortgesetzt, sich außerdem im Practischen genügend auszubilden gesucht und sich überhaupt diejenige Qualification und Kenntnisse erworben haben, welche die selbstständige Uebernahme der im Art. 1. bezeichneten Stellen bedingen.

Art. 14. Nach geendigtem Examen hat die Prüfungs-Commission über den Grad der dadurch bewiesenen Fähigkeit – bei Verschiedenenheit der Ansichten, nach Mehrheit der Stimmen – zu entscheiden und sind bei der Censur drei Klassen anzunehmen:

1) sehr gut,

2) gut,

3) unzureichende Befähigung.

Bei der Classisfication ist nicht nur das Resultat der Prüfungen in den einzelnen Zweigen der oben bemerkten Fächer speciell, sondern auch über das Resultat der Prüfung im Ganzen eine der drei Censurnoten anzugeben.

Art. 15. Ueber das Resultat des Examens hat die Prüfungs-Commission Bericht an Unser Ministerium des Innern und der Justiz zu erstatten und darin, namentlich auch mit Berücksichtigung des Inhalts der ihr nach Maasgabe des Art. 12. mitzutheilenden Acten eine umfassende Schilderung der Qualification des Examinirten zu geben. Sämmtliche Prüfungsacten sind diesem Berichte beizuschließen.

Art. 16. Unser Ministerium des Innern und der Justiz wird dem geprüften Accessisten über das Ergebniß der Prüfung Nachricht und Entschließung zugehen lassen.

Art. 17. Accessisten, welche die Prüfung nicht befriedigend bestanden, haben, wenn sie gesonnen sind, sich einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen, in Gemäßheit der ihnen auf ihr Nachsuchen zu gebenden Anweisung, den Acceß, so lange als sie dazu angewiesen werden, fortzusetzen, und können erst hierauf sich zu einer wiederholten Prüfung melden.

Art. 18. Jeder Accessist hat, auch nach in Gemäßheit dieser Verordnung bestandener Prüfung, den Acceß zu seiner weiteren Ausbildung bei derjenigen Unserer Behörden fortzusetzen, welcher Unser Minsisterium des Innern und der Justiz ihn zutheilen wird.

Jedoch soll bei dieser Ueberweisung stets auf die Wünsche der Accessisten möglichst Rücksicht genommen werden.

Denjenigen Accessisten, welche sich der Advocatur oder dem Notariat widmen wollen, steht es frei, nach vorher eingeholter Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz, ihre weitere Ausbildung bei einem Advocaten oder Notar zu suchen.

Art. 19. Um zur Anstellung als Friedensgerichtsschreiber und Polizeigerichtsschreiber zu gelangen, ist erforderlich, daß der Aspirant um eine solche Stelle, wenn er nicht etwa die Bedingungen zur Anstellung als Richter etc. erfüllt haben sollte,

1) wenigstens zwei Jahre unter der Anleitung eines Notars oder Advocaten, oder drei Jahre bei der Kanzlei des Obergerichts, oder eines Kreisgerichts, oder als Schreiber bei einem Präsidenten oder Staatsprocurator an einem dieser Gerichte, oder bei der Kanzlei des Handelsgerichts oder dem Büreau eines Friedensgerichts gearbeitet haben,

2) von derjenigen Behörde, oder dem Notar, oder Advocaten, wo er beschäftigt gewesen, ein Zeugniß seiner Moralität, seines Benehmens und seiner Qualification beibringe und sich

3) bei der Prüfungs-Commission für das Justizfach (Art. 10.) einer Prüfung unterwerfe.

Art. 20. Die im Art. 19. erwähnte Prüfung besteht in Beantwortung schriftlicher und mündlicher Fragen aus denjenigen Zweigen der Gesetzgebung, deren Kenntniß zur Bekleidung der Stelle, um welche der Aspirant sich demnächst zu bewerben beabsichtigt, erforderlich ist.

Ueber das Resultat der Prüfung ist von der Prüfungs-Commission unter Beischluß der Prüfungsacten an Unser Ministerium des Innern und der Justiz Bericht zu erstatten und es finden im Uebrigen die Vorschriften der Art. 14. u. 16. auch auf diese Prüfungen Anwendung.

Art. 21. Um eine Anstellung als Gerichtsbote zu erhalten, ist erforderlich, daß der Aspirant um eine solche Stelle:

1) wenigstens zwei Jahre bei einem Notar, Advocaten oder Gerichtsboten oder drei Jahre bei der Kanzlei des Obergerichts oder eines Kreisgerichts gearbeitet habe,

2) von derjenigen Behörde oder dem Notar, Advocaten oder Gerichtsboten, wo er beschäftigt gewesen, ein Zeugniß seiner Moralität, seines Benehmens und seiner Qualification beibringe und sich

3) einer besonderen Prüfung unterwerfe.

Art. 22. Die Prüfung der Gerichtsboten wird durch zwei von der Prüfungs-Commission aus ihrer Mitte zu delegierende Mitglieder vorgenommen und besteht in Beantwortung schriftlicher und mündlicher Fragen aus denjenigen Zweigen der Gesetzgebung, deren Kenntniß zur Bekleidung einer Gerichtsbotenstelle erforderlich ist.

Ueber das Resultat der Prüfung ist auf den Grund des Gutachtens der beiden Examinatoren von der Prüfungs-Commission unter Beischluß der Prüfungsacten Bericht an Unser Ministerium des Innern und der Justiz zu erstatten und es finden im Uebrigen die Vorschriften der Art. 14. u. 16. auch auf diese Prüfungen Anwendung.

Art. 23. Diejenigen, welche beabsichtigen, sich um Stellen im Administrativfache – wohin namentlich die Stellen eines Mitglieds oder Secretärs bei einem Verwaltungscolleg im Ressort Unseres Ministeriums im Innern und der Justiz, eines Kreisraths, Kreissecretärs gehören – demnächst zu melden, haben allen Erfordernissen, welche die gegenwärige Verordnung als Bedingungen zur Anstellung als Richter etc. bezeichnet, mit der Modification Genüge zu leisten, daß sie nur ein halbes Jahr und zwar das erste halbe Jahr ihrer Vorbereitungszeit dem Acceß bei dem Parquet oder bei der Kanzlei des Obergerichts oder eines Kreisgerichts zu widmen haben.

In allen übrigen Punkten finden daher die Vorschriften in Art. 1-3, 5, 6, 8-18 auch auf Accessisten der erwähnten Categorie vollkommen Anwendung.

Art. 24. Ausserdem aber ist erforderlich, daß Accessisten, welche sich um Stellen im Administrativfache demnächst melden wollen, den Acceß bei einem Kreisrath wenigstens ein Jahr lang und wenigstens ein halbes Jahr bei dem Administrativ-Justizhof nehmen.

Wenn ein bei Gerichtsbehörden oder einem Anwalte beschäftigter Accessist zum Acceß bei einer der eben erwähnten Verwaltungsbehörden übergeben will, so hat er seinen Wunsch dem betreffenden Staatsprocurator anzuzeigen, der nach Maasgabe des Art. 8 desfalls an Unser Ministerium des Innern und der Justiz zu berichten hat, worauf von Letzteren über das Gesuch des Accessisten wird entschieden werden.

Ebenso wird der Uebergang von dem Acceß bei einer der eben bezeichneten Verwaltungsbehörde zum Acceß bei der anderen nur auf den Grund des von dem Accessisten zu veranlassenden in der, oben Art. 8. bezeichneten Weise zu erstattenden Berichts derjenigen Verwaltungsbehörde, bei welcher der Accessist bisher gearbeitet hatte, von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz gestattet werden.

Art. 25. Die Accessisten, welche sich dem Verwaltungsfache widmen wollen, sind ferner verpflichtet, nach bestandenem Acceß bei den Verwaltungsbehörden eine Relation aus Acten des Administrativjustizhofs, welche ihnen auf Nachsuchen von diesem Colleg werden mitgetheilt werden, auszuarbeiten und sich einer in Beantwortung schriftlicher und mündlicher Fragen aus der Polizeiwissenschaft, National-Oeconomie und Staatswirtschaft bestehenden Prüfung bei der durch die Verordnung vom 1. August 1832 angeordneten Prüfungs-Commission für das Justiz- und Regierungsfach zu unterwerfen.

Diejenigen Accessisten, welche zu dieser Prüfung zugelassen zu werden wünschen, haben davon bei derjenigen Behörde, bei welcher sie zuletzt beschäftigt waren, die Anzeige zu machen, worauf von dieser in der im Art. 8 vorgeschriebenen Weise Bericht an Unser Ministerium des Innern und der Justiz zu erstatten ist. Letzteres hat hierauf diesen Bericht, sowie die früheren, bei dem Uebergang des Accessisten von einer Behörde zur andern, erstatteten Berichte der betreffenden Behörden der Prüfungs-Commission für das Justiz- und Regierungsfach mitzutheilen und dieselbe zur Vornahme der Prüfung, falls derselben keine Anstände entgegenstehen, zu veranlassen.

Art. 26. Ueber das Resultat der Prüfung, bei welcher der Art. 14. gleichfalls Anwendung findet, ist von der Prüfungs-Commission für das Justiz- und Regierungsfach Bericht an Unser Ministerium des Innern und der Justiz unter Anschluß sämmtlicher Acten, insbesondere auch der Proberelation, – welche der Administrativjustizhof mit der Censur, die er derselben zu geben beschlossen hat, der Prüfungs-Commission für das Justiz- und Regierungsfach mittheilen wird – zu erstatten.

Art. 27. Die im Art. 16 bis 18. ertheilten Vorschriften finden auch auf die Prüfungen im Administrativfache und die Fortsetzung des Accesses, der diesem Fache sich widmenden Accessisten, nach darin bestandener Prüfung, Anwendung.

Art. 28. Für diejenigen, welche sich um die Stelle eines Polizei-Commissärs melden wollen und sich nicht etwa bis zur Anstellung als Richter oder Administrativbeamter festgesetzten Bedingungen unterworfen haben, wird erfordert:

1) zweijährige Beschäftigung bei gerichtlichen oder administrativen Behörden; von diesen zwei Jahren muß der Aspirant wenigstens ein halbes Jahr den Arbeiten bei einem Staatsprocurator oder Untersuchungsrichter gewidmet haben,

2) Beibringung eines Zeugnisses von denjenigen Behörden, bei welchen sie gearbeitet haben, über ihre Moralität, ihr Benehmen und ihre Qualification, und

3) Prüfung von der in Gemäßheit des Art. 10. gegenwärtiger Verordnung niedergesetzten Commission unter Zuziehung eines von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zu bestimmenden Administrativbeamten.

Art. 29. Die im vorhergehenden Artikel erwähnte Prüfung besteht in Beantwortung schriftlicher und mündlicher Fragen aus der Criminalgesetzgebung, der gerichtlichen Polizei und Polizeiverwaltung.

Ueber das Resultat der Prüfung ist von der Prüfungs-Commission Bericht an Unser Ministerium des Innern und der Justiz unter Beischluß der Prüfungsacten zu erstatten und es finden im Uebrigen die Vorschriften im Art. 14. u. 16. gegenwärtiger Verordnung auch auf diese Prüfung Anwendung.

Art. 30. Die Verordnung vom 2. Juni 1823 wegen der Vorbereitungen zum Staatsdienste in der Provinz Rheinhessen, sowie die Art. 21 u. 22. der Verordnung vom 1. August 1832, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache betr., sind aufgehoben.

Art. 31. Diejenigen, welche bereits nach den Vorschriften der früheren Verordnungen das Staatsexamen genügend bestanden haben, sind den diese Prüfung betreffenden Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung nicht unterworfen.

Art. 32. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung beauftragt.

 

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 20. Januar 1838.

(L. S.) Ludwig.

                                du Thil.

 

 

Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

Nr. 36.

Darmstadt am 27. Juli 1850.

Inhalt: 1) Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache in der Provinz Rheinhessen betr.; - 2) Bekanntmachung, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache in der Provinz Rheinhessen betr.

 

Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache in der Provinz Rheinhessen betreffend.

Ludwig III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Zur Erzielung einer größeren Gleichheit sowohl hinsichtlich der an die Prüfungs-Candidaten zu stellenden Anforderungen, als auch hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsresultate finden Wir Uns bewogen zu verordnen, und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Der Art. 10 Unserer Verordnung vom 20. Januar 1838, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache in der Provinz Rheinhessen betreffend, ist aufgehoben und in Folge dessen die zur Vornahme der daselbe bemerkten Prüfungen angeordnete Commission in Mainz aufgelöst.

Art. 2. Die im Art. 9 der gedachten Verordnung vorgeschriebener Prüfung ist in Zukunft auch bezüglich Derjenigen, welche sich zu einer Anstellung im Justiz- und Regierungsfache, zu deren Bekleidung umfassende Rechtskenntnisse erforderlich sind (Art. 1 und 23 jener Verordnung), in der Provinz Rheinhessen befähigen wollen, von der durch Art. 12 Unserer Verordnung vom 1. August 1832, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache betreffend in Unserer Residenz zu Darmstadt angeordneten Prüfungs-Commission vorzunehmen, welcher zum Behufe der Prüfung in der rheinhessischen Gesetzgebung einige hierzu besonders zu bezeichnende Juristen als Mitglieder beigegeben werden sollen.

Art. 3. Die Accessisten, welche zur gedachten Prüfung zugelassen zu werden wünschen, haben alsbald, nachdem der Zeitpunkt der regelmäßigen Prüfungen bekannt gemacht worden ist, dem Generalstaatsprocurator am Obergericht zu Mainz ihr Gesuch einzureichen, welcher unter Anschluß sämmtlicher auf den Acceß der Prüfungs-Candidaten bezüglichen Acten, namentlich auch der schon früher während der Acceßzeit von dem Generalstaatsprocurator und den Staatsprocuratoren erstatteten Berichte, mindestens drei Wochen vor dem Beginne der Prüfung wegen eines jeden Candidaten in einem besonderen Dienstschreiben der Prüfungs-Commission Mittheilung zu machen, und dabei sich über die Dauer des bisherigen Accesses, über die Leistungen und practische Befähigung, sowie über das ganze Verhalten des Accessisten ausführlich zu äußern, und sowohl Lob als Tadel in dieser Beziehung nach Umständen mit passenden Thatsachen zu begleiten hat (!).

Die Prüfungs-Commission hat zu untersuchen, ob der Candidat die Voraussetzungen erfüllt hat, welche für die Zulassung zur Prüfung vorgeschrieben sind, und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung. Ist dieselbe der Ansicht, daß, ungeachtet genügender Erfüllung aller Erfordernisse, Gründe vorliegen, welche der Zulassung zum Examen im Allgemeinen, oder auch noch zur Zeit entgegentreten, so hat sie desfalls an Unser Ministerium der Justiz zu berichten, welches hierauf das Geeignete verfügt.

Der Art. 12 Unserer Verordnung vom 20. Januar 1838 ist insoweit modificirt.

Art. 4. Waren Accessisten während der Vorbereitungszeit zum Accesse bei einer Regierungs-Commission, oder dem Administrativ-Justizhofe, oder bei einem Gerichte in Unseren Provinzen Starkenburg und Oberhessen zugelassen; so haben sie ihr Gesuch um Zulassung zur Prüfung bei der betreffenden Regierungs-Commission oder dem Administrativ-Justizhofe, beziehungsweise dem einschlägigen Hofgerichte einzureichen, damit von diesen Behörden innerhalb der oben bemerkten Frist auf gleiche Weise wie von dem Generalstaatsprocurator der Prüfungs-Commission zu dem angegebenen Zwecke Mittheilung gemacht werde. Der Schlußsatz des Art. 25 der Verordnung vom 20. Januar 1838 erleidet hiernach eine Abänderung.

Art. 5. Die Prüfung Derjenigen, welche sich um eine Anstellung als Friedensgerichtsschreiber, Polizeigerichtsschreiber, oder Gerichtsbote bewerben wollen, soll durch eine aus drei Mitgliedern des Kreisgerichts zu Mainz gebildtete Commission in Mainz vorgenommen werden.

Diese Commission hat auch die Prüfung Derjenigen, welche sich um eine Polizeicommissärstelle melden wollen und nicht etwa den zur Anstellung als Richter oder Administrativbeamte festgesetzten Bedingungen sich unterworfen haben, unter Zuziehung eines von Unserem Ministerium des Innern zu bezeichnenden Administrativbeamten vorzunehmen.

Die Art. 18. pos. 3, Art. 22 und Art. 28. pos. 3 der Verordnung vom 20. Januar 1838 sind hiernach modificirt.

Art. 6. Die in dem vorhergehenden Artikel erwähnten Aspiranten haben, um zur Prüfung zugelassen zu werden, alsbald, nachdem der Zeitpunkt der regelmäßigen Prüfung bekannt gemacht worden ist, ihr Gesuch bei dem Staatsprocurator desjenigen Kreisgerichts, in dessen Sprengel sie zuletzt beschäftigt waren, einzureichen, welcher unter Anschluß sämmtlicher Legitimations-Papiere mindestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung wegen eines jeden Aspiranten in einem besonderen Dienstschreiben der Prüfungs-Commission Mittheilung zu machen, und dabei zugleich über die im Art. 3 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Puncte sich in der daselbst gedachten Weise zu äußern hat.

Die Prüfungs-Commission selbst hat ihr Verfahren nach den Bestimmungen in dem zweiten und dritten Absatze des obigen Art. 3 zu bemessen.

Art. 7. Alle Verfügungen der Verordnung vom 20. Januar 1838, welchen durch gegenwärtige Verordnung nicht aufgehoben sind, bleiben in Kraft.

Art. 8. Unser Ministerium der Justiz ist mit dem Vollzuge der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.

 

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 29. Juni 1850.

(L. S.) Ludwig.

                              v. Lindelof.

 

 

Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

Nr. 8.

Darmstadt am 19. April 1851.

Inhalt: 1) Verordnung, die practische Ausbildung für die gerichtliche Magistratur in der Provinz Rheinhessen betr.

 

Verordnung, die practische Ausbildung für die gerichtliche Magistratur in der Provinz Rheinhessen betreffend.

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir finden Uns bewogen, Behufs der practischen Ausbildung derjenigen Gerichts-Accessisten, welche sich zunächst der gerichtlichen Magistratur in der Provinz Rheinhessen zu widmen beabsichtigen, zu verordnen und verordnen hiermit wie folgt:

Art. 1. Bei den Kreisgerichten der Provinz Rheinhessen sollen Referendarien ernannt werden, welche zu folgenden Dienstleistungen zu verwenden sind:

1) Dieselben haben gleich den Richtern den Sitzungen und Berathungen derjenigen Section beizuwohnen, welche sie durch Beschluß der Plenarversammlung des Kreisgerichts zugetheilt worden sind. Sie haben jedoch keine entscheidende, sondern nur berathende Stimme.

2) Sie haben in den ihnen zugetheilt werdenden Sachen die Urtheile zu entwerfen, richter-commissarische Berichte, Rangordnungsstatus etc. auszuarbeiten und Kostenverzeichnisse zu prüfen.

3) Nach dem Bedürfnisse des Parquet-Dienstes können sie zur Ausarbeitung von Anträgen, Recursschriften, Berichtserstattungen über Straferlaßgesuche, überhaupt zum s. g. inneren Parquet-Dienste verwendet, auch bei Verhinderung der etatsmäßigen Substituten mit selbstständiger Wahrnehmung der Stelle eines Substituten in der Civil- oder Strafsitzung beauftragt werden.

Art. 2. Zu Referendarien werden nur solche Gerichtsaccessisten ernannt werden, welche

1) das 24te Lebensjahr zurückgelegt,

2) die Staatsprüfung gut bestanden haben und

3) deren Sittlichkeit keinem Tadel unterliegt.

Art. 3. Die Referendarien beziehen keinen Gehalt und werden nur auf Widerruf ernannt. Die Zeit der Verwendung als Referendar gehört zu den im Art. 18 des Edictes über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civilstaatsbeamten vom 12. April 1820 erwähnten Vorbereitungsjahren.

Art. 4. Die Referendarien sind derselben Disciplin unterworfen, wie die richterlichen Beamten. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwandtschaft mehrerer Mitglieder des nemlichen Gerichtscollegs finden auch auf die Referendarien Anwendung.

 

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 7. April 1851.

(L. S.) Ludwig.

 

 

Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

Nr. 33.

Darmstadt am 14. October 1851.

Inhalt: 1) Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache betr.; - 2) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlage der israelitischen Religionsgemeinde Steinbockenheim für 1851/1853 betr.; - 3) Dienstnachrichten; - 4) Chraracterverleihung; - 5) Concurrenzeröffnungen.

 

Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache betreffend.

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc etc.

Da es zweckmäßig erscheint, für solche Anstellungen im Justiz- und Regierungsfache, zu deren Bekleidung umfassende Rechtskenntnisse erforderlich sind, gleiche Bedingungen festzusetzen und die deßfalls nöthigen Vorschriften für die drei Provinzen des Großherzogthums in Eine Verordnung zusammen zu fassen, so haben Wir Uns bewogen, gefunden, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Um zur Uebernahme irgend einer Stelle im Justiz- oder Regierungsfache, zu deren Bekleidung umfassende Rechtskenntnisse erforderlich sind, namentlich eines Raths oder Assessors oder Bezirksbeamten oder Secretärs in der Verwaltung, sodann eines Richters oder Staatsprocurators oder auch eines Secretärs bei einem Gerichte (Obergerichtsschreibers, Kreisgerichtsschreibers oder Handelsgerichtsschreibers) oder eines Hypothekenbewahrers, oder endlich einer Notariatsstelle oder zur Advokatur gelangen zu können, müssen die Aspiranten:

1) die Jurisprudenz auf einer Universität studiert und sich über den genügenden Erfolg durch Prüfung bei der juristischen Facultät zu Gießen in vorgeschriebener Weise ausgewiesen,

2) durch den Acceß bei den betreffenden Behörden sich im Practischen genügend vorbereitet und

3) nach vollendetem Acceß eine zweite Prüfung bestanden zu haben.

Art. 2. Nach gut bestandenem Facultätsexamen kann der Rechtscandidat, auf den Grund des über das Ergebniß der Prüfung von der juristischen Facultät zu erstattenden Berichts, von Unserem Ministerium der Justiz, beziehungsweise Ministerium des Innern, zum Acceß bei den Behörden, auf sein Nachsuchen, zugelassen worden.

Art. 3. Die Dauer des Accesses wird auf die Zeit von wenigstens zwei Jahren festgesetzt und zwar in der Art, daß

A. in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen der Acceß zuerst wenigstens ein halbes Jahr bei dem Secretariat eines Hofgerichts und sodann, in der Reihenfolge nach eigener Wahl, wenigstens ein Jahr bei einem Stadt- oder Landgericht und wenigstens ein halbes Jahr bei einer Regierungs-Behörde zu nehmen ist;

B. in der Provinz Rheinhessen bei Acceß zuerst wenigstens ein halbes Jahr bei dem Parquet des General-Staatsprocurators am Obergerichte oder bei der Kanzlei des Obergerichts, oder bei dem Parquet oder bei der Kanzlei eines Kreisgerichts zu nehmen ist und sodann, in der Reihenfolge nach eigener Wahl, der Acceß wenigstens ein Jahr entweder in der begonnenen Weise oder bei der Kanzlei des Handelsgerichts oder bei einem Friedensrichter, Notar oder Advokaten fortgesetzt und wenigstens ein halbes Jahr dem Acceß bei einer Regierungsbehörde gewidmet wird.

Art. 4. Die Beeidigung der Accessisten finden bei demjenigen Gericht statt, bei welchem sie ihren Acceß beginnen.

Art. 5. Zu den Provinzen Starkenburg und Oberhessen sind die Accessisten

1) bei den Hofgerichten nach der Bestimmung der Vorsitzenden einzelnen Mitgliedern oder Secretären zuzutheilen, unter deren Anleitung sie sich in practischen Arbeiten üben.

2) bei den Stadt- und Landgerichten sind sie wie Assessoren ohne Votum zu Geschäften aller Art zu verwenden.

Art. 6. In der Provinz Rheinhessen haben die Präsidenten der Gerichts-Collegien die bei den Kanzleien der letzteren zugelassenen Accessisten, insofern diese nicht zu den Gerichtsschreibergeschäften verwendet werden und zugleich als Untergerichtsschreiber recipiert, sind den einzelnen Mitgliedern, auch den Untersuchungsrichtern, zuzutheilen.

Denjenigen, welche zum Acceß bei Anwälten zugelassen sind, ist es nach wie vor gestattet, unter dem Beistande des jetzigen Anwaltes, bei dem sie beschäftigt sind, bei den Gerichten zu plaidieren: es wird jedoch durch gegenwärtige Bestimmung an dem Art. 8. der Verordnung vom 4. März 1842 betreffend: die in der Provinz Rheinhessen von Gerichtswegen den Angeschuldigten zu bestellenden Vertheidiger, Nichts geändert.

Art. 7. Bei den Regierungsbehörden sind die Accessisten zu Secretariatsarbeiten und sodann unter Verantwortlichkeit und nach dem Ermessen der Regierungsbehörden zu allen den Arbeiten zu verwenden, welche nach ihren Kenntnissen von ihnen geleistet werden können und sie in nützliche Uebung zu setzen geeignet sind.

Art. 8. Wenn Accessisten nach Maßgabe des Art. 3 von einem Accesse zum andern übergehen wollen, haben sie ihren Wunsch in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei dem Gericht, bei welchem sie den Acceß haben, in der Provinz Rheinhessen bei dem Staatsprocurator des Kreisgerichts, in dessen Sprengel sie bis dahin beschädigt waren, oder bei dem Generalstaatsprocurator des Obergerichts, wenn ihnen der Acceß bei dem Parquet oder der Kanzlei des Obergerichts gestattet war, anzubringen.

Wollen Accessisten von dem Acceß bei einer Regierungsbehörde zu einem anderen Accesse übergehen, so haben sie ihren Wunsch bei der Regierungsbehörde, bei welcher sie die dahin beschäftigst waren, anzubringen.

Die Behörde, bei welcher der Wunsch eines Wechsels im Acceß angebracht wird, hat darüber entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der höheren Behörde an das vorgesetzte betreffende Ministerium Bericht zu erstatten, welcher umständliche Aeußerungen über Dauer des Accesses, über Leitungen und Befähigung, das amtliche und außerdienstliche Benehmen des Accessisten während der Acceßzeit enthalten muß und worin sowohl Lob als Tadel in jenen Beziehungen nach Umständen auf passende Thatsachen zu gründen ist.

Auf Grund dieses Berichts kann die Fortsetzung des Accesses bei derjenigen Behörde, bei welcher der Accessist denselben zu erhalten wünscht, so weit zweckmäßige Vertheilung der Accessisten es erlaubt, gestattet werden.

Zu der oben bemerkten Weise ist auch von derjenigen Behörde Bericht zu erstatten, bei welcher ein Accessist unmittelbar vor der zweiten Prüfung zum Acceß zugelassen war.

Art. 9. Die Prüfung, welcher sich die Accessisten nach Ablauf der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit zu unterwerfen haben, besteht

1) für die Accessisten in den drei Provinzen:

a) in Beantwortung schriftlicher und mündlicher Fragen aus allen Zweigen der Jurisprudenz, mit Einschluß des öffentlichen Rechtszustandes des Großherzogthums, wobei für die Accessisten, welche ihre Kenntnisse in der rheinhessischen Gesetzgebung nachzuweisen haben, die Prüfung mit Rücksicht hierauf einzurichten ist;

b) in Beantwortung schriftlicher und mündlicher Fragen aus der Polizeiwissenschaft, Nationalökonomie und Staatswirthschaft;

außerdem

2) für die Accessisten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen in Ausarbeitung einer Relation aus Criminalacten und einer Relation aus Civilacten;

3) für die Accessisten in der Provinz Rheinhessen in Fertigung von schriftlichen Ausarbeitungen aus dem Gebiete des Civil- und Strafrechts.

Art. 10. Die Acten zur Ausarbeitung von Relationen (Art. 9 Nr. 2) werden den Accessisten, auf ihr Nachsuchen, von den Hofgerichten mitgetheilt und sind von den Accessisten wenigstens acht Wochen vor der im Art. 9 Nr. 1 erwähnten Prüfung bei jenen Behörden einzureichen, welche sodann unverzüglich über den Werth der Relationen einen Beschluß zu fassen haben.

Art. 11. Die in Art. 9 Nr. 1 bemerkten Prüfungen werden von der besonders angeordneten Prüfungs-Commission für das Justiz- und Regierungsfach in Unserer Residenz Darmstadt vorgenommen.

Art. 12. Die Commission hat jährlich zweimal – im Frühjahre und im Herbste – diese Prüfungen vorzunehmen und die Zeit des Anfangs derselben jedesmal sechs Wochen vorher durch die Darmstädter Zeitung bekannt zu machen.

Art. 13. Um zu der im Art. 1 Nr. 3 vorgeschriebenen zweiten Prüfung zugelassen werden zu können, ist bei Unserem Ministerium der Justiz alsbald nach erfolgter Bekanntmachung der Zeit des Anfangs der Prüfung ein besonderes Gesuch einzureichen.

Diesem Gesuche müssen beiliegen:

1) die Bescheinigungen der betreffenden Behörden darüber, daß der Examinand bei ihnen den Acceß während der vorgeschriebenen Zeit gehabt,

2) bei den Accessisten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen Bescheinigung der Registratur des betreffenden Hofgerichts, daß und wann die Proberelationen bei dieser Behörde eingereicht worden sind.

Gleichzeitig haben diejenigen Accessisten, welche zur zweiten Prüfung zugelassen zu werden wünschen, hiervon in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, bei welcher sie unmittelbar vor der zweiten Prüfung zum Acceß zugelassen waren, in der Provinz Rheinhessen aber bei dem Staatsprocurator des Kreisgerichts, in dessen Sprengel sie zuletzt beschäftigt waren, beziehungsweise bei dem Generalstaatsprocurator am Obergerichte, wenn sie bei dem Parquet oder der Kanzlei des Obergerichts in der letzten Zeit vor der Prüfung den Acceß hatten, oder bei der Regierungsbehörde, bei welcher dieses der Fall war, Anzeige zu machen, damit von der betreffenden Behörde, entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der höheren Behörde, der am Schlusse des Art. 8 erwähnte Bericht an das vorgesetzte Ministerium erstattet werden kann. Letzteres muß längstens vier Wochen vor der bevorstehenden Prüfung geschehen.

Das Ministerium der Justiz hat in Folge des eingereichten Gesuchs von derjenigen Behörde, bei welcher der Examinand zuerst zum Acceß zugelassen wurde, die Facultätsprüfungsacten, überhaupt die auf die Anstellung des zu prüfenden Accessisten Bezug habenden Acten, außerdem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von den betreffenden Hofgerichte die erstatteten Proberelationen nebst den denselben ertheilten Censuren einzufordern, hierauf aber die Prüfungscommission, falls keine Anstände entgegenstehen, zur Vornahme der Prüfung zu veranlassen und der Commission zugleich sämmtliche nach Art. 8 erstattete Berichte mit den einschlagenden Acten und Proberelationen mitzutheilen.

Art. 14. Bei der Prüfung sind dem Examinanden vorerst Fragen zur schriftlichen Beantwortung aus den im Art. 9 bemerkten Zweigen vorzulegen.

Nach Beantwortung dieser Fragen folgt das mündliche Examen, welches sich ebenfalls auf die bemerkten Zweige zu erstrecken hat.

Die Examinatoren werden bei jeder einzelnen Wissenschaft ihr Bestreben dahin richten, durch zusammenhängende, in die wichtigsten Lehr- und Grundsätze eingehende Befragung ein sicheres Urtheil darüber zu begründen, ob die Candidaten das Studium der Theorie fortgesetzt, sich außerdem im Praktischen genügend auszubilden gesucht und sich überhaupt diejenige Qualification und die Kenntnisse erworben haben, welche die Uebernahme einer der im Art. 1 gedachten Stellen bedingen.

Art. 15. Nach geendigtem Examen hat die Prüfungs-Commission über den Grad der dadurch bewiesenen Fähigkeit nach Mehrheit der Stimmen zu entscheiden und sind bei der Censur drei Classen anzunehmen, nämlich

1) sehr gut,

2) gut,

3) unzureichende Befähigung.

Bei der Classification ist nicht nur über das Resultat der Prüfungen in den einzelnen Zweigen der oben bemerkten Fächer speciell, sondern auch über das Resultat der Prüfung im Ganzen eine der drei Censurnoten anzugeben.

Art. 16. Ueber das Ergebniß der Prüfung hat die Commission Bericht an das Ministerium der Justiz zu erstatten und sich hierin nicht nur über die Kenntnisse des Geprüften überhaupt zu äußern, sondern auch eine umfassende Schilderung der Qualification desselben zu geben.

Bei dem zu erstattenden Berichte hat die Prüfungs-Commission die in den ihr nach Art. 13 mitzutheilenden Acten enthaltenen Angaben über die Leistungen, die praktische Befähigung, das amtliche und außerdienstliche Benehmen des Accessisten während der Acceßzeit zusammen zu fassen und diesen Berichte sämmtliche Prüfungsacten beizuschließen.

Art. 17. Die Ministerien des Innern und der Justiz werden den geprüften Accessisten über das Ergebnis der Prüfung Nachricht und Entschließung zugehen lassen.

Art. 18. Accessisten, welche die zweite Prüfung nicht befriedigend bestanden, haben, wenn sie gesonnen sind, sich einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen, in Gemäßheit der ihnen auf ihr Nachsuchen zu gebenden Anweisung den Acceß bei Unseren Behörden so lange, als sie dazu angewiesen werden, fortzusetzen und können erst hierauf sich zu einer wiederholten Prüfung melden.

Art. 19. Jeder Accessist kann auch nach bestandener zweiter Prüfung den Acceß zu seiner weiteren Ausbildung bei derjenigen Unserer Behörden fortsetzen, welcher Unsere Ministerien des Innern und der Justiz ihn zutheilen werden.

Jedoch soll bei dieser Ueberweisung stets auf die Wünsche der Accessisten möglichst Rücksicht genommen werden.

Denjenigen Accessisten, welche sich der Advokatur oder dem Notariat widmen wollen, steht es es frei, nach vorher eingeholter Genehmigung Unseres Ministeriums der Justiz, ihre weitere Ausbildung bei einem Advocaten oder Notar zu suchen.

Zum Notar kann nur derjenige Accessist ernannt werden, welcher wenigstens zwei Jahre bei einem Notar gearbeitet hat.

Art. 20. Accessisten, welche vor Erscheinen gegenwärtiger Verordnung bereits den bis dahin bestandenen Vorschriften gemäß sich allein der Prüfung im Justizfache unterworfen haben, können die Zulassung zu einer Anstellung im Regierungsfache erlangen, wenn sie noch einen halbjährigen Acceß bei einer Regierungsbehörde mit gutem Erfolge genommen haben.

Art. 21. Für diejenigen Accessisten, welche ihr Qualification zu den im Art. 1 bezeichneten Anstellungen in den drei Provinzen nachzeigen wollen, wird die Dauer des Accesses auf die Zeit von wenigstens zwei und einem halben Jahr festgesetzt, wovon

1) ein halbes Jahr bei dem Secretariat eines Hofgerichts,

2) ein halbes Jahr bei einem Stadt- oder Landgericht,

3) ein halbes Jahr bei dem Parquet des General-Staatsprocurators am Obergericht, oder bei der Kanzlei des Obergerichts, oder bei dem Parquet des Staatsprocurators oder der Kanzlei eines Kreisgerichts,

4) ein weiteres halbes Jahr entweder bei den unter 3 genannten Behörden oder bei der Kanzlei des Handelsgerichts, oder bei einem Friedensrichter, Notar oder Advokation, und endlich

5) ein halbes Jahr bei einer Regierungsbehörde

zuzubringen ist.

Nach Ablauf dieser Vorbereitungszeit haben die Accessisten die in den Art. 9 unter 2 und 3 angeordneten schriftlichen Arbeiten zu liefern und müssen sich außerdem in allen Zweigen der Jurisprudenz, mit Einschluß des öffentlichen Rechtszustandes des Großherzogthums, prüfen lassen und hierbei namentlich auch ihre Kenntnisse in der rheinhessischen Gesetzgebung nachweisen.

Art. 22. Diejenigen Accessisten sodann, welche nach bestandener Prüfung für die im Art. 1 bezeichneten Anstellungen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen auch ihre Befähigung für solche Anstellungen in der Provinz Rheinhessen oder umgekehrt nach bestandener Prüfung für solche Anstellungen in dieser Provinz auch ihre Befähigung für solche Anstellungen in jenen Provinzen nachzeigen wollen, haben, nachdem sie noch ein halbes Jahr bei einem Gerichte in den Provinzen Starkenburg oder Oberhessen, beziehungsweise bei den in Art. 21 unter 3 genannten Behörden in der Provinz Rheinhessen beschäftigt waren, sich einer Prüfung bezüglich der weiter erforderlichen Rechtskenntnisse zu unterwerfen.

Art. 23. Die Verordnung vom 1. August 1832, sodann diejenigen Bestimmungen der Verordnungen vom 20. Januar 1838 und 29. Juni 1850, welche sich auf die Vorbereitung und Prüfung der Aspiranten zu den in den Art. 1 und 23 der Verordnung vom 20. Januar 1838 bezeichneten Anstellungen beziehen, sind aufgehoben.

Art. 24. Unsere Ministerien des Innern und der Justiz sind mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung beauftragt.

 

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Leopoldskron den 10. September 1851.

(L. S.) Ludwig.

                                v. Dalwigk. v. Lindelof.

 

 

Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

Nr. 9.

Darmstadt am 14. Februar 1852.

Inhalt: 1) Instruction, die Beschäftigung und Ueberwachung der Gerichts-Accessisten in der Provinz Rheinhessen betr.

 

Instruction, die Beschäftigung und Ueberwachung der Gerichts-Accessisten in der Provinz Rheinhessen betreffend.

Da in der Provinz Rheinhessen die bisherigen Einrichtungen in Beziehung auf die Beschäftigung und Ueberwachung der Gerichts-Accessisten als unzureichend erscheint, so wird zur besseren Vollziehung der die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache in der Provinz Rheinhessen betreffenden Verordnung vom 10. September 1851 mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verfügt:

§ 1. Für jeden Gerichts-Accessisten wird unmittelbar nach dessen Beeidigung ein Zeugniß-Buch angelegt, in welches die Vor- und Zunamen, Alter, Geburts- und Wohnort, und die Behörde, bei welcher der Acceß bewilligt ist, einzutragen sind.

Dem General-Staatsprocurator am Gr. Obergerichte zu Mainz liegt der Eintrag und die Aufbewahrung der Zeugniß-Bücher nebst Anlagen ob.

§ 2. Im Januar und im Juli jedes Jahres wird in dieses Buch ein Zeugniß über das Verhalten des Accessisten eingetragen, welches angeben muß:

a) das Betragen des Accessisten im Dienst und außer Dienste unter specieller Anführung etwaiger Verfehlungen oder anstößiger Handlungen oder Gewohnheiten;

b) dessen Fleiß, dessen Fortschritte und die Regelmäßigkeit des Besuchs der Amts- oder Schriftstücke des Beamten, der Behörde oder des Advokat-Anwalts, welchem er zugetheilt ist;

c) die von demselben gefertigen größeren Arbeiten, und, wenn er auf einem Parquet, oder bei einem Advokat-Anwalt beschäftigt ist, die Zahl der in den Gerichts-Sitzungen gehaltenen Vorträge.

Die Gerichts- und Administrativ-Behörden, die Notarien und Advokat-Anwälte werden sich die Ausbildung der Gerichts-Accessisten angelegen sein lassen.

§ 3. Die Behörden, Beamten und Advokat-Anwälte, bei welchen der Gerichts-Accessist beschäftigt ist, haben im December und im Juni jeden Jahres die in dem vorhergehenden Paragraphen erforderten Zeugnisse auszustellen und an den General-Staatsprocurator zu Mainz einzusenden.

Letzterer trägt den Inhalt dieser Zeugnisse unter Hinweisung auf dieselben summarisch in das Buch ein, und fügt bei, was ihm noch sonst bekannt geworden. Die Zeugnisse selbst werden als Anlagen des Buchs aufbewahrt.

Der General-Staatsprocurator trägt, wenn der Accessist in dem Parquet desselben beschäftigt ist, das Zeugniß, ohne dieses besonders auszufertigen, direct in das Buch ein.

Nach Ablauf des halben Jahres, während dessen ein Accessist bei einer Regierungsbehörde beschäftigt ist, hat diese ein Zeugniß nach Vorschrift des § 2 dem General-Staatsprocurator zum Behufe des Eintrags in das Zeugnißbuch, unter Zurückbehaltung des Concepts bei den Anstellungs-Acten des Accessisten, mitzutheilen. Ist ein Accessist nach Ablauf des vorgeschriebenen halben Jahres noch länger bei einer Regierungsbehörde beschäftigt, so hat diese von halb zu halb Jahr und bei Beendigung des Accesses bei ihr ein weiteres Zeugniß nach § 2 dem General-Staatsprocurator zuzustellen.

§ 4. Die von den Behörden, Beamten und Advokat-Anwälten zu ertheilenden Zeugnisse sind von denselben mit aller Gewissenhaftigkeit und Unpartheilichkeit auf Grund ihres geleisteten Dienstes auszustellen.

§ 5. Bei Erstattung der Berichte über Gesuche um Veränderung des Accesses oder um Anstellung hat der General-Staatsprocurator das betreffende Zeugnißbuch vorzulegen.

§ 6. Zur Vollziehung der Vorschrift des § 2 lit. C. führen die Gerichtsschreiber des Obergerichts und der Kreisgerichte eine Liste, in welche die Namen der Gerichts-Accessisten, so oft dieselben eine Civil- oder Strafsache vorgetragen haben, vorgemerkt werden. Am Schlusse eines jeden Semesters legen die Gerichtsschreiber diese Liste dem General-Staatsprocurator vor.

Diejenigen Accessisten, welche länger als seit einem Jahre bei einem Advokat-Anwalte beschäftigt sind, werden in jedem Semester mindestens zwei Partheivorträge in Civilsachen, und wo möglich einen Vortrag in Strafsachen halten.

Von den Advokat-Anwälten wird erwartet, daß sie mit Bereitwilligkeit dem Gerichts-Accessisten bei diesen Vorträgen assistiren, und daß sie bei Auswahl der Sachen auf die Kenntisse, practische Beurtheilungskraft und die übrige Befähigung des Accessisten geeignete Rücksicht nehmen.

Accessisten, welche länger als seit 6 Monaten auf dem Parquete zum Acceß zugelassen sind, sollen wo möglich in jedem Semester mindestens drei Partheivorträge in Civil- oder Strafsachen halten unter Assistenz des Staatsprocurators, beziehungsweise General-Staatsprocurators, oder eines Substituten derselben.

Die Accessisten dürfen nur dann bei mehreren Behörden oder Advocat-Anwälten gleichzeitig beschäftigt werden, wenn es von dem betreffenden der unterzeichneten Ministerien besonders gestattet ist.

§ 7. Urlaub bis zu 4 Wochen kann der Gr. General-Staatsprocurator zu Mainz einem Gerichts-Accessisten bewilligen.

Jeder Urlaub, der über 4 Wochen hinaus sich erstrecken soll, ist bei dem betreffenden der unterzeichneten Ministerien nachzusuchen. Das Gesuch ist jedoch bei dem General-Staatsprocurator in Mainz einzureichen. Während der Beschäftigung eines Accessisten bei einer Regierungsbehörde hat diese in Bezug auf Urlaubsertheilungen die oben dem General-Staatsprocurator übertragenen Befugnisse.

§ 8. Die Gerichts-Accessisten haben sich im Dienste und außer dem Dienste so zu betragen, wie es der Staatsdienst, zu dem sie sich vorbereiten, erfordert.

Insbesondere haben sie Folgendes zu beobachten:

sie haben die Amtsstuben, Kanzleien oder Schreibstuben derjenigen Behörden, Beamten oder Anwälte, denen sie zugetheilt sind, regelmäßig zu besuchen;

sie dürfen ohne erwirkten Urlaub den Acceß nicht unterbrechen, noch bei anderen Behörden, Beamten oder Advokat-Anwälten außer denen, welchen sie zugetheilt sind, sich beschäftigen, bevor sie die Erlaubniß hierzu erlangt haben;

sie dürfen weder eigene Geschäfts- oder Schreibstuben, noch Schreiber unterhalten;

sie dürfen sich bei keiner Redaction von Tag- oder Zeitungsblättern, falls diese Blätter nicht eine rein wissenschaftliche Tendenz haben, betheiligen;

sie haben sich aller politischen Bestrebungen, welche eine der Staatsregierung feindselige Gesinnung kund geben, zu enthalten;

den bei Notarien beschäftigten Accessisten ist es verboten, in die vorbereitenden Unterhandlungen und Verabredungen der Partheien bei dem Abschlusse von Verträgen und Geschäften sich einzumischen.

§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die in dem vorstehenden Paragraphen dieser Jurisprudenz enthaltenen Vorschriften, ebenso wie Fahrlässigkeit, Unfleiß, Ungehorsam, und andere dienstwidrige, oder das Subordinationsverhältniß im Dienste verletzende Handlungen, Anmaßung und Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, Verletzung des Dienstgeheimnisses, unterliegen der diciplinären Ahndung.

Den Behörden, den Beamten und Advocat-Anwälten, welchen die Accessisten zugetheilt sind, und im Allgemeinen den Präsidenten der Gerichtskollegien, den Staatsprocuratoren und dem General-Staatsprocurator liegt die Pflicht ob, die Accessisten zu überwachen, gleich wie ihnen das Recht zusteht, Ermahnungen und Zurechtweisungen gegen dieselben anzuwenden.

Auch haben die Friedensrichter außerhalb der Sitze der Kreisgerichte das Verhalten derjenigen Gerichts-Accessisten zu überwachen, welche bei Notarien oder anderen Beamten ihres Bezirkes beschäftigt sind, und hierüber halbjährig an den General-Staatsprokurator zu berichten.

§ 11. Verweise sowie Ordnungsstrafen bis zu 15 fl. können ertheilt werden von:

1) den Vorständen der Gerichts-Collegien bezüglich der bei einzelnen Mitgliedern derselben oder auf der Gerichts-Kanzlei verwendeten Gerichts-Accessisten;

2) dem General-Staatsprocurator, und beziehungsweise den Staatsprocuratoren hinsichtlich der auf den Gerichts-Kanzleien und anderwärts beschäftigten Gerichts-Accessisten;

3) dem vorgesetzten Gerichts-Colleg durch dessen Vorstand bezüglich aller im Bezirke dieses Gerichts bei Gerichtsbehörden beschäftigten Accessisten. Dieser Verweis kann dadurch geschärft werden, daß er vor versammeltem Colleg ertheilt wird;

4) von den Regierungsbehörden bezüglich der bei denselben zugelassenen Accessisten.

§ 12. Erscheint es als nothwendig, daß einem Accessisten der bewilligte Acceß entweder bedingt oder unbedingt entzogen werde, so ist die Verfügung desjenigen der unterzeichneten Ministerien einzuholen, welches den fraglichen Acceß bewilligt hatte.

§ 13. Disciplinarverfehlungen, welche sich Accessisten in den Sitzungen der Gerichte, namentlich auch der Handels-, Friedens-, Rheinzoll- und Polizeigerichte zu Schulden kommen lassen, können von dem Gerichte selbst geahndet werden, insofern nicht die Verfehlung so grav erscheint, daß die Entschließung des mitunterzeichneten Ministeriums der Justiz eingeholt werden muß. –

Die bei Advocat-Anwälten beschäftigten Accessisten sind bezüglich der von ihnen in den Gerichts-Sitzungen zu haltenden Partheivorträge den für die Advocat-Anwälte bestehenden Vorschriften und Regeln unterworfen.

 

Darmstadt, den 21. Januar 1852.

Die Großh. Hessischen Ministerien des Innern und der Justiz.

v. Dalwigk. v. Lindelof.

                                             Gottwerth.

 

 

Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

Nr. 24.

Darmstadt am 8. August 1856.

Inhalt: 1) Verordnung, die Vorbereitung zum Dienste im Justiz- und Regierungsfache betr.

 

Verordnung, die Vorbereitung zum Dienste im Justiz- und Regierungsfache betr.

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir haben Uns bewogen gefunden, Folgendes zu verordnen:

Art. 1. Die in dem Art. 9 Nr. 1 Lit. b. der Verordnung vom 10. September 1851, die Vorbereitung zum Dienste im Justiz- und Regierungsfache betreffend, enthaltene Bestimmung wird dahin abgeändert, daß den Accessisten schriftliche und mündliche Fragen aus der Polizeiwissenschaft und der National-Oekonomie vorgelegt werden sollen.

Art. 2. Wenn Accessisten in dem Examen, welchem sie sich nach der Verordnung vom 10. September 1851 bei der Prüfungs-Commission für das Justiz- und Regierungsfach zu unterwerfen haben, zwar in der unter Nr. 1 Lit. a des Artikels 9 der erwähnten Verordnung bezeichneten Fächern, nicht aber in der Polizeiwissenschaft und der National-Oeconomie genügende Kenntnisse nachweisen, so können sie durch Entschließung Unserer Ministerien des Innern und der Justiz angewiesen werden, in den zuletzt erwähnten Fächern einer nochmaligen Prüfung sich zu unterwerfen.

Art. 3. Gegenwärtige Verordnung tritt vom 1. Januar 1857 in Kraft und sind Unsere Ministerien des Innern und der Justiz mit deren Vollziehung beauftragt.

 

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, am 20. Juli 1856.

(L. S.) Ludwig.

                              v. Dalwigk. v. Lindelof.

 

 

Promotionsbestimmungen der Juristischen Fakultät

14. Jan. 1860

 

Beschluss der juristischen Fakultät, die Promotionen in absentia nicht mehr zuzulassen.

1875

Bedingungen zur Erlangung der Juristischen Doctorwürde an der Universität Giessen.

1. Der Candidat hat ein schriftliches Gesuch um die Ertheilung an die Facultät zu richten und demselben beizulegen:

a) ein (lateinisch oder deutsch geschriebenes) curriculum vitae;

b) das Gymnasial-Maturitätszeugniß, welches bei nichtdeutschen Ausländern durch andere entsprechende Zeugnisse ersetzt werden kann;

c) ein Zeugniß über mindestens 3jähriges Universitätsstudium;

d) einen genügenden Nachweis über seine gegenwärtige Lebensstellung.

2. Promotionen in absentia finden (abgesehen von Ehren-Promotionen) nicht statt.

3. Nachdem des Candidaten Gesuch vom Promotions-Colleg für zulässig erklärt ist, hat sich derselbe vor der Juristen-Facultät (zur Zeit aus fünf Mitgliedern bestehend) einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, welche öffentlich ist, etwa 3 Stunden dauert und sich über alle Hauptfächer der Jurisprudenz erstreckt. Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache geführt.

4. Weitere wissenschaftliche Leistungen, wie Inaugural-Dissertation oder Disputation über Thesen, werden nicht gefordert. Nur wenn ein Candidat wünscht, daß die Oeffentlichkeit der Prüfung ausgeschlossen werde, so muß er vor der Prüfung eine von ihm selbst verfaßte juristische Abhandlung einreichen, welche der Genehmigung der Facultät unterliegt. Wird sie gutgeheißen, so ist sie auf Kosten des Verfassers durch den Druck zu veröffentlichen.

5. Die Promotionsgebühren betragen 255 fl 6 Cr. rheinische Währung und wenn ein Diplom auf Pergament gewünscht wird, weitere 5 fl 45 Cr. Diese Gebühren sind vor der Prüfung an das Gr. Universitäts-Rentamt zu erlegen.

 

 

14. Jan. 1862

Allgemeine Normen für die Promotion an der Ludewigs-Universität.

 

1. Für die Zulassung zur Doctorprüfung ist bei den Bewerbern aus den deutschen Bundesstaaten die Vorlage eines Gymnasialmaturitäts-Zeugnisses erforderlich.

2. Ebenso haben die Candidaten aus den deutschen Bundesstaaten Zeugnisse über einen mindestens dreijährigen Besuch einer oder mehrer Universitäten oder anderer höherer Fachbildungsanstalten vorzulegen.

3. Wie bei Bewerbern aus den nichtdeutschen Ländern können statt der unter 1 & 2 genannten Urkunden auch andere Zeugnisse über die wissenschaftliche Bildung zum Ersatz zugelassen werden.

4. Mit Ausnahme der Ehrenpromotionen und der theologischen Doctorpromotionen finden Promotionen in absentia nicht mehr Statt;

vielmehr ist ein bei den einzelnen Fakultäten wohlbestandenes Examen der Candidaten Vorbedingung zur Erlangung der Doctorwürde.

5. Die Prüfung pro gradu kann jedoch Solchen erlassen werden, welche schon ein Examen vor derselben Facultät, bei welcher sie die Doctorwürde nachsuchen, oder vor Mitgliedern derselben als einer vom Staate eingesetzten Commission für den Staatsdienst bestanden und mindestens die Censur 3 oder „gut” erhalten haben. Immer aber hat der Doctorand ein Gymnasial-Maturitätszeugniß vorzulegen, wenn dies nicht bei der früheren Prüfung geschehen ist, und eine Nachprüfung in den bei jenem Examen etwa übergangenen gesetzlich vorgeschriebenen Fächern zu bestehen.

6. keine Doctorprüfung findet Statt, bevor der Candidat alle Bedingungen der Zulassung erfüllt hat.

7. In der gesetzlichen Zeit der Oster- und Michaelis-Ferien kann eine Prüfung pro gradu nur dann vorgenommen werden, wenn alle diejenigen Mitglieder der Facultät oder etwaigen Abtheilung derselben, bei dem Examen anwesend sind, welche auch bei Prüfungen innerhalb der Semester dabei anwesend seyn müssen. Doch ist während der Ferien Niemand zur Theilnahme an einer Prüfung verpflichtet.

8. Alle Doctorprüfungen werden in derselben Weise wie die Prüfungen der inländischen Candidaten für den Staats-und Kirchendienst öffentlich abgehalten. Ausnahmen, über welche das bezügliche Promotions-Collegium zu entscheiden hat, können nur Statt finden, wenn besondere Verhältnisse der Examinanden, wie z. B. vorgerücktes Lebensalter und amtliche Stellung, die Oeffentlichkeit der Prüfung sie unthunlich erscheinen lassen. In diesem Falle hat aber der Bewerber eine, mit dem Imprimatur der Fakultät versehene Dissertation zum Ersatz durch den Druck zu veröffentlichen. Uebrigens soll es den Mitgliedern des academischen Senats zustehen, auch den nichtöffentlichen Prüfungen beizuwohnen.

9. Kein Examinator ist verpflichtet, in einer anderen Sprache als der deutschen oder der lateinischen zu examinieren.

10. Die Examina der Ausländer sollen nach demselben wissenschaftlichen Maaßstabe wie die der Inländer beurtheilt werden.

11. Der Candidat wird nur dann promoviert, wenn alle Facultätsmitglieder, welche an der Prüfung Theil genommen haben, sich dafür erklären. Hierdurch soll aber an den Reglements der vom Staate an der Universität bestellten Prüfungs-Commissionen nichts geändert werden.

12. Ueber die Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches in den Fällen, wo die Fakultät oder ein Mitglied derselben es nöthig findet, möglichst vollständig seyn muß.

13. Der Rector ist verpflichtet, Promotionsfälle, gegen welche er in anderer Beziehung als der wissenschaftlichen Qualifikation Bedenken hegt, dem academischen Senate zur Entscheidung vorzulegen.

14. Im Fall des Nichtbestehens eines Candidaten ist die Hälfte der Promotionskosten verfallen, und nach demselben Grundsatze, wie das Ganze im Falle des Bestehens, zu vertheilen; sie soll jedoch bei der Wiederholung des Examens in Anrechnung gebracht werden.

15. Im Diplome fallen die Worte „ritu et more majorum” weg und statt der Worte „ex decreto totius senatus academici” wird „rectore senatus academici nomine assentiente” gesetzt.

16. Der zeitige Rector hat beim Jahresschlusse die während seines Rectorats geschehenen Promotionen unter Angabe der Lebensstellung der Promovirten in der Darmstädter Zeitung und in einem literarischen Blatte, etwa Gersdorf’s Hepertorium bekannt machen zu lassen.

17. Alle gesetzlichen Bestimmungen und bestehenden Observanzen hinsichtlich des Promotionswesens bleiben in Kraft, soweit sie mit den vorstehenden Grundsätzen in Einklang stehen.

[Am 14. Jan. 1862 vom Großherz. Ministerium d. Innern in Darmstadt genehmigt].

(UA, Allg U 5)

 

 

Verordnung, die Vertheidigung Angeschuldigter durch Gerichts-Accessisten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

 

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Um in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen die Stellung der Gerichts-Accessisten, welche das juristische Staats-Examen bestanden haben, zu heben, verordnen Wir hierdurch wie folgt:

Art. 1. Den Gerichts-Accessisten, welche während eines Jahres nach bestandenem Staats-Examen den Acceß bei einer gerichtlichen Behörde oder bei einem Hofgerichts-Advocaten fortgesetzt haben, kann auf desfallsiges Nachsuchen von Unserem Ministerium der Justiz gestattet werden, in der Provinz, in welcher sie zum Acceß zugelassen sind, selbstständig die Vertheidigung für Angeschuldigte zu übernehmen. Nur sind ausgenommen: Vertheidigungen in Assisensachen, und in solchen Strafsachen, die bei dem Gerichte, wobei der Accessist den Acceß hat, anhängig sind.

Art. 2. Die Gerichts-Accessisten haben in den von ihnen nach Maßgabe des vorstehenden Artikels übernommenen Vertheidigungen in erster und in höherer Instanz die Verpflichtungen und die Rechte der Hofgerichts-Advocaten, namentlich auch bezüglich des Honorars.

 

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 20. October 1863.

(L. S.) Ludwig.

                              v. Lindelof.

 

 

Verordnung, die Vertheidigung Angeschuldigter durch Gerichts-Accessisten in der Provinz Rheinhessen betreffend.

 

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Um die dienstliche Stellung der Gerichts-Accessisten in der Provinz Rheinhessen zu heben, haben Wir verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Art. 1. Denjenigen Gerichts-Accessisten in der Provinz Rheinhessen, welche sich einer Advocat-Anwaltstelle widmen wollen, und nach bestandener Staatsprüfung während eines Jahres den Acceß ununterbrochen nach Vorschrift Unserer Verordnung vom 10. September 1851 bei einem Advocat-Anwalte fortgesetzt haben, kann auf desfallsiges Nachsuchen von Unserem Ministerium der Justiz gestattet werden:

in allen vor die Bezirksgerichte gehörenden Strafsachen, mit Ausnahme der von einer Civilparthie betriebenen Injuriensachen, ohne Beistand eines Advocat-Anwaltes als Vertheidiger des Beschuldigten vor Gericht aufzutreten.

Art. 2. Die zu dieser selbstständigen Vertheidigung der Beschuldigten zugelassenen Gerichts-Accessisten haben für ihre Dienstleistung in einer Sitzung, wenn es sich nur um eine Vertagung handelt, einen Gulden, wenn aber ein Zeugenverhör stattgefunden hat und ein Urtheil erfolgt ist, je nach der größeren oder geringeren Ausdehnung ihrer Müheverwaltung, an einem Bezirksgerichte fünf bis sieben Gulden, und an dem Obergerichte sieben bis zwölf Gulden von ihrem Clienten anzusprechen, welcher Anspruch in dem Urtheil zu liquidiren ist.

 

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 20. October 1863.

(L. S.) Ludwig.

                              v. Lindelof.

 

 

Promotionsstatut für die großherzoglich hessische Ludwigsuniversität Gießen vom 20. 10. 1877

Gießen 1886

 

§ 1. Wer den Doctorgrad respective bei der theologischen Facultät den Grad des Licentiaten erwerben will, hat beid er betreffenden Facultät ein darauf bezügliches schriftliches Gesuch einzureichen und demselben beizufügen:

1) ein selbst geschriebenes curriculum vitae;

2) ein Gymnasial-Maturitäs-Zeugniß;

3) ein Zeugniß über mindestens dreijähriges Universitätsstudium;

4) ein Zeugniß über die gegenwärtige Lebensstellung.

Bei Medicinern, welche Angehörige des deutschen Reichs sind, ist an Stelle des Zeugnisses sub 3 der Approbationsschein vorzulegen.

Bei Candidaten der Natur-, Staats-, mathematischen und technischen Wissenschaften kann das Gymnasial-Maturitäts-Zeugniß sub 2 durch ein Maturitäts-Zeugniß einer Realschule 1. Ordnung (Realgymnasium) ersetzt werden und ist ferner der Besuch einer technischen Hochschule oder höheren Fachbildungsschule dem Universitätsstudium (oben sub 3) unter der Beschränkung gleichzuachten; daß ein dreisemestriges Universitätsstudium unter allen Umständen erforderlich bleibt.

Von Candidaten aus nicht zum deutschen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermessen der betreffenden Fakultät andere als die oben unter 2 und 3 bezeichneten Zeugnisse über die wissenschaftliche Vorbildung angenommen werden.

§ 2. Mit den in § 1 genannten Zeugnissen hat der Candidat eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) aus dem Fache respective Hauptfache (vergleiche § 8) vorzulegen, in welchem er promovirt werden will.

Die Dissertation muß in deutscher oder lateinischer oder (bei Philologen) in einer derjenigen Sprachen abgefaßt sein, welche der Candidat zu seinem Hauptprüfungsgegenstande gewählt hat. Classische Philologen haben ihre Abhandlung in lateinischer Sprache abzufassen.

Der Candidat hat der Dissertation die schriftliche Versicherung an Eidesstatt beizufügen, daß er die Dissertation selbst ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm eventuell anzugebende Beihülfe genossen hat.

An die Stelle der Dissertation kann eine schon früher veröffentlichte Abhandlung oder schriftstellerische Leistung des Candidaten treten.

§ 3. Das Gesuch mit den vorgelegten Zeugnissen sowie der Dissertation circulirt bei allen Mitgliedern der betreffenden Facultät, welche durch Stimmenmehrheit über die Zulassung entscheidet.

§ 4. Im Falle der Zulassung durch die Facultät werden sämmtliche Schriftstücke dem Rector und dem Kanzler vorgelegt. Jeder derselben ist befugt gegen die Zulassung Einsprache zu erheben, wenn die in den §§ 1 und 2 bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder in anderer Beziehung als der wissenschaftlichen Vorbildung Bedenken gegen die Promotion geltend gemacht werden können.

§ 5. Während der Ferien kann über die Zulassung (§§ 3 und 4) nur beschlossen werden, wenn alle Mitglieder der betreffenden Facultät, sowie Rector und Kanzler anwesend sind; - und ebenso kann während derselben die Prüfung selbst nur mit Zustimmung aller betheiligten Examinatoren (§ 9) stattfinden.

§ 6. Wird von Rector und Kanzler keine Einsprache erhoben (§ 4) und hat der Candidat die Promotions-Gebühren bei dem Quästor der Landes-Universität erlegt (§ 15), so ist demnächst die eingereichte Dissertation von dem Vertreter des betreffenden Faches zu beurtheilen; von mehrerne Vertretern desselben Faches hat hierbei einer als Referent zu censiren unter Einhaltung des Anciennitätsturnus.

Erklärt der Referent die Dissertation für ungenügend, so ist der Candidat abzuweisen. Anderen Falles entscheidet die Stimmenmehrheit der Examinatoren. Doch gilt bei der philosophischen Facultät die Dissertation als genehmigt, wenn der oder die Vertreter des Hauptfaches und der Vertreter eines Nebensfaches sich dafür erklären.

§ 7. Ist die Dissertation für genügend erklärt worden, so hat sich der Candidat einer mündlichen Prüfung zu unterziehen.

Dieselbe findet öffentlich in deutscher Sprache statt und dauert 2-3 Stunden.

Der Ausschluß der Oeffentlichkeit kann auf den Wunsch des Candidaten in einzelnen Fällen durch Fakultätsbeschluß gestattet werden, wenn der Candidat in vorgerücktem Lebensalter oder in einem öffentlichen Amte steht. Die theologische Facultät ist berechtigt, die Oeffentlichkeit der mündlichen Prüfung auch in anderen Fällen auszuschließen.

Sämmtliche Mitglieder des akademischen Senats sind befugt, einer auch nicht öffentlichen Prüfung beizuwohnen.

In einer anderen als in der deutschen Sprache darf auf Ansuchen des Candidaten nur dann geprüft werden, wenn sämmtliche Examinatoren damit einverstanden sind.

§ 8. Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich bei der theologischen, juristischen und medicinischen Facultät auf die betreffende an der Universität vorgetragene Gesammt-Disciplin; in der philosophischen Facultät auf ein Hauptfach und mindestens zwei Nebenfächer, welche der Candidat, vorbehaltlich der Gutheißung der Facultät, aus den nachstehenden Fächern zu wählen und in seinem Promotionsgesuche zu bezeichnen hat:

Philosophie; classische, orientalische, deutsche, moderne Philologie; Geschichte; Kunstwissenschaft; Nationalökonomie; Forstwissenschaft; Landwirtschaft; Mathematik; Physik; Chemie; Mineralogie; Zoologie; Botanik.

§ 9. In jedem Fache prüfen ausschließlich diejenigen ordentlichen Professoren, welche dasselbe an der Universität vertreten. Hat ein Fach mehrere Vertreter, so sind alle verpflichtet, sich an der Prüfung zu betheiligen, wenn nicht unter ihnen eine Verabredung wegen abwechselnder Betheiligung getroffen ist; von einer solchen Verabredung ist der Decan in Kenntniß zu setzen.

Ist das doppelt vertretene Fach jedoch nur als Nebenfach gewählt (§ 8), so hat nach dem Anciennitätsturnus nur einer der Vertreter zu prüfen. –

Ueber Stellvertretung beziehungsweise Zuziehung eines außerordentlichen Professors oder Privatdocenten entscheidet auf Antrag des Decans das Ministerium.

Das Prüfungs-Collegium muß aus wenigstens drei examinirenden Fach-Professoren gebildet sein und wird von dem Decan präsidirt.

§ 10. Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung, - über welche Seitens des Vorsitzenden ein Protocoll mit sachgemäßer Vollständigkeit aufzunehmen und von dem Prüfungs-Collegium zu unterzeichnen ist, - wird das Ergebniß derselben von dem Prüfungs-Collegium in geheimer Sitzung festgestellt und von dem Vorsitzenden sofort bekannt gegeben.

In der theologischen, juristischen und philosophischen Facultät kann ein Candidat nur dann promovirt werden, wenn sämmtliche Examinatoren denselben für befähigt erklären.

Die zu ertheilende Note wird durch Stimmenmehrheit der Examinatoren festgestellt; bei Stimmengleichheit ist die geringere Note zu ertheilen.

Die Befähigungsnoten können in folgender Abstufung ertheilt werden: cum laude – magna cum laude – summa cum laude.

§ 11. Es bleibt den Facultäten vorbehalten, denjenigen Candidaten die mündliche Prüfung auf Ansuchen zu erlassen, welche vor einer bei der Universität für das betreffende Fach eingesetzten Prüfungs-Commission eine Staats-(Facultäts-)Prüfung (als welche jedoch die medicinischen Approbations-Prüfungen nicht gelten) bestanden und dabei mindestens die Censur II. („sehr gut”) erhalten oder als Lehramts-Candidaten die facultas docendi für alle Gymnasial- und Realclassen in dem Hauptfache und mindestens einem Nebensfache erlangt haben.

Die Vorlage einer besonderen Dissertation ist aber auch in diesem Falle unerläßlich, und hängt die Promotion von der Zustimmung aller bei der Promotions-Prüfung betheiligten Facultätsmitglieder ab.

Die theologische Facultät ertheilt unter den vorstehenden Voraussetzungen nur den Grad eines Licentiaten.

§ 12. Die approbirte Dissertation muß durch den Druck veröffentlicht und in der für jede Facultät bestimmten Zahl vorgelegt werden. Erst nachdem dies geschehen, darf die Promotion erfolgen.

Dies Erforderniß fällt weg, wenn der Candidat eine schon früher gedruckte Abhandlung eingereicht hatte (§ 2 letzter Absatz).

§ 13. Sind alle bisher genannten Bedingungen erfüllt und ist von Seiten des Kanzlers die venia promovendi ertheilt worden, so wird die Promotion durch Ausstellung des Diploms vollzogen. In dieses ist der Titel der Dissertation aufzunehmen.

§ 14. Promotionen in absentia finden mit Ausnahme von Ehrenpromotionen nicht statt.

Ehrenpromotionen können nur auf Grund einstimmigen Beschlusses der betreffenden Facultät erfolgen.

§ 15. Hinsichtlich der Höhe und Vertheilung der Promotionsgebühren sind die für jede Facultät bestehenden besonderen Bestimmungen maßgebend.

Die Gebühren sind bei der Universitätsquästur zu erlegen, nachdem die betreffende Facultät über die Zulassung des Candidaten entschieden hat und Rector und Kanzler keine Einsprache dagegen erhoben haben (§ 4 und 5).

Bei Candidaten, welche auf Grund des § 11 promovirt werden, wird die für das Staats-(Facultäts-)Examen entrichtete Gebühr von den Promotionsgebühren in Abzug gebracht.

Wird die Dissertation nicht für genügend erachtet und die Candidat demgemäß zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so werden von den erlegten Promotionsgebühren 100 Mark zurückbehalten; wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, so verfällt die Hälfte der Gebühren. Stellt sich jedoch der Candidat im letzteren Falle später nochmals zur Prüfung, so hat derselbe nur die Hälfte der Promotionsgebühren zu entrichten.

Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung derselben frühestens im folgenden Semester zugelassen werden.

§ 16. Der zeitige Rector hat beim Jahresschlusse die während seines Rectorats geschehenen Promotionen unter Angabe der Lebensstellung der Promovirten in dem Großherzoglich Hessichen Regierungsblatte, sowie in einem durch die Landes-Universität zu bestimmenden literarischen Blatte bekannt machen zu lassen.

 

 

Verordnung, Großherzoglich-hessisches Regierungsblatt auf das Jahr 1879, 715

Die organischen Bestimmungen der Landes-Universität Gießen betreffend.

 

Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Die organischen Bestimmungen der Landes-Universität Gießen sind einer Revision unterzogen worden, und haben Wir Uns darauf hin bewogen gefunden, dem nachstehend abgedruckten Statut über die Organisation der Landes-Universität mit der Bestimmung Unsere Genehmigung zu ertheilen, daß dieses Statut mit dem 1. Januar 1880 in Kraft zu treten hat.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 26. November 1879.

(L. S.) Ludwig.

v. Starck.

I.

Statut

über die Organisation der Landes-Universität Gießen.

I. Allgemeine Bestimmung.

§ 1. Die Angelegenheiten der Landes-Universität Gießen werden unter der oberen Leitung des vorgesetzten Ministeriums durch den Rector, den Kanzler, den gesammten und den engeren Senat, durch die Facultäten und durch die besonderen an der Universität bestellten Commissionen und Aemter besorgt.

II. Der Rector.

§ 2. Der Rector steht an der Spitze der Universität und vertritt dieselbe nach Außen.

Derselbe wird von dem Großherzog für die Dauer eines Jahres vom 1. Oktober bis 1. Oktober aus der Zahl von drei Candidaten ernannt, welche in der ersten Woche des Monats Juli vom gesammten akademischen Senat aus seiner Mitte gewählt werden.

§ 3. Jeder der drei für das Amt eines Rectors in Vorschlag zu bringenden Candidaten wird einzeln auf folgende Weise gewählt:

Nur anwesende Mitglieder des akademischen Senats dürfen an der Wahlhandlung Theil nehmen. Jeder Wählende schreibt, ohne eigene Unterschrift, den Namen Desjenigen auf den Stimmzettel, welchem er seine Stimme gibt. Der Vorsitzende verliest hierauf die auf den einzelnen Zetteln bezeichneten Namen, welche der Secretär in eine Liste einträgt; ein vom Vorsitzenden beauftragtes Senatsmitglied führt die Gegenliste.

Der zu Wählende muß zur Zeit des Rectoratswechsels mindestens drei Jahre an der Landes-Universität als Ordinarius gewirkt haben.

Gewählt ist, wer die absolute Majorität erhält.

Hat sich für Niemanden eine absolute Mehrheit der Wähler ergeben, so wird unter denjenigen Zweien, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl vorgenommen. Bei dieser sind Stimmzettel, welche den Namen eines Anderen enthalten, ungültig.

Sollten bei der ersten Wahl mehr als zwei Namen eine relative Mehrheit insofern für sich haben, als auf mehrere eine gleiche Zahl von Stimmen gefallen ist, so entscheidet das Loos darüber, welche unter diesen in die engere Wahl gebracht werden sollen.

Sollte sich bei der zweiten Wahl Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Loos.

§ 4. Ist der Gewählte in der Sitzung anwesend, so ist er vom Vorsitzenden über die Annahme der Wahl zu befragen: lehnt er ab, so ist sofort zu einer neuen Wahl zu schreiten. War er nicht anwesend, so ist er schriftlich zu befragen; erfolgt eine Ablehnung, so ist zur Fortsetzung der Wahlhandlung alsbald eine neue Sitzung des gesammten Senates zu berufen.

Die getroffene Wahl ist sofort vom Rector mit Einreichung des Wahlprotocolls an das vorgesetzte Ministerium zu berichten.

§ 5. Der Rector eröffnet alle an die Universität oder an die Senate gerichteten Verfügungen und Eingaben und unterzeichnet alle Bekanntmachungen oder Anschläge Seitens der Universität.

§ 6. Der Retor hat für die Senatsverhandlungen das Erforderliche nach Maßgabe der Geschäftsordnung vorzubereiten. Er führt in den beiden Senaten den Vorsitz, beruft dieselben unter Angabe der Tagesordnung und leitet die Verhandlungen, wobei ihm alle einem Collegialvorstande gebührenden Befugnisse zustehen.

Für die pünktliche Vollziehung der Senatsbeschlüsse ist er verantwortlich.

§ 7. Der Rector ist berechtigt, wo Gefahr im Verzug ist, ohne Berufung des gesammten oder engeren Senats in den zu deren Competenz gehörigen Angelegenheiten provisorische Verfügungen zu erlassen, in diesem Fall aber verbunden, dem engeren Senat baldmöglichst Mittheilung zu machen und Rechenschaft abzulegen. Er ist verpflichtet, in dringenden Fällen die Interessen der Universität bei dem vorgesetzten Ministerium durch einen Rectoratsbericht zu wahren.

§ 8. Der Rector ist Mitglied aller Promotionscollegien.

§ 9. Der Rector nimmt die Immatriculation der Studirenden vor und unterzeichnet die Matrikeln sowie die Abgangszeugnisse.

Er handhabt die akademische Disciplin über die Studirenden, soweit sie nicht nach den Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Diciplin vom 20. Januar 1879 dem engeren Senat übertragen ist.

§ 10. Der Rector hat die Aufsicht über die Kanzlei sowie über die Thätigkeit sämmtlicher Beamten und Diener der Universität, soweit dieselben nicht Institutsdirectoren untergeordnet sind.

Er hat das Recht, an Universitätsangehörige Urlaub zu Reisen innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches bis zu vier Wochen zu ertheilen.

§ 11. Ist der Rector an der Ausübung seiner Functionen gehindert, so wird er durch den Exrector, in dessen Verhinderung durch den nächstvorhergehenden Rector u. s. w. vertreten.

Wenn das Rectorat vor Ablauf des Amtsjahres erledigt wird, und der Exrector nicht bereit ist, daselbe zu übernehmen, so findet für das laufende Geschäftsjahr eine Neuwahl statt.

III. Der Kanzler.

§ 12. Der Kanzler wird, als Vertreter der Regierung, vom Großherzog aus der Zahl der ordentlichen Professoren, in der Regel aus den Mitgliedern der Juristenfacultät, ernannt und rangirt zunächst dem Rector.

§ 13. Der Kanzler iust von allen Eingaben und Anschreiben an die Landes-Universität in Kenntniß zu setzen.

§ 14. Der Kanzler ist Mitglied aller Promotions-Collegien und ertheilt die venia promovendi.

§ 15. Der Kanzler ist Vorsitzender der Administrations-Commission.

§ 16. Der Kanzler verpflichtet die Professoren, Beamten und Diener der Landes-Universität im Beisein des Rectors und des Secretärs.

IV. Der gesammte Senat.

§ 17. Der gesammte Senat besteht aus sämmtlichen ordentlichen Professoren.

§ 18. Zum Geschäftskreis des gesammten Senats gehören:

1) Berathung und Beschlußfassung

a. über Anträge auf Abänderung und Ergänzung der Statuten und auf Einführung dauernder akademischer Einrichtungen, beziehungsweise über deßfallsige Vorlagen an das vorgesetzte Ministerium;

b. über die wegen Berufung akademischer Lehrer, wegen Ernennung von Extrasordinarien zu stellenden Anträge und über die Ertheilung der venia legendi;

c. über die für das vorgesetzte Ministerium auf dessen Aufforderung zu erstattenden Berichte (Gutachten).

2) Wahl der drei für das Rectorat zu präsentirenden Candidaten, sowie Wahl der unständigen Mitglieder des engeren Senats.

§ 19. Während jeden Semesters ist der gesammte Senat wenigstens zweimal zu berufen.

§ 20. Die Beschlüsse des Senats werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 21. Ueber die Verhandlungen wird vom Secretär oder dessen Stellvertreter ein Protocoll geführt, welches vor dem Schlusse der Sitzung vorgelesen wird und als genehmigt gilt, sobald kein Einspruch erfolgt.

Das Nähere über die Verhandlungen wird durch die von dem Ministerium des Inneren und der Justiz zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.

§ 22. Jedes Mitglied des gesammten Senats ist berechtigt, von den Exhibitions-Protocoll Einsicht zu nehmen.

V. Der engere Senat.

§ 23. Der engere Senat besteht aus dem Rector, dem Exrector, dem Kanzler und sechs von dem gesammten Senat aus seiner Mitte für zwei Jahre zu wählenden Mitgliedern, von welchen je eines der theologischen, juristischen, medicinischen und drei der philosophischen Facultät angehören. In jedem Jahren scheiden drei der gewählten Mitglieder aus und werden durch drei neu zu wählende ersetzt, wobei Wiederwahl statthaft ist.

Die nach Verlauf eines Jahres zum Erstenmal austretenden drei Mitglieder werden durch das Loos bestimmt.

Diese Wahlen finden in der Regel unmittelbar nach der Wahl des Rectors in derselben Sitzung statt. Jedes unständige Mitglied wird in einem besonderen Wahlgange gewählt; die Wahl erfolgt in derselben Weise, wie diejenige des Rectors.

Die aus dem engeren Senat Austretenden können für die nächste Wahlperiode die Wahl ablehnen. Will ein anderes Senatsmitglied ablehnen, so hat es seine Ablehnungsgründe mündlich oder schriftlich dem gesammten Senate vorzutragen, welcher über die Ablehnungsgründe, vorbehaltlich des Recurses an das Ministerium des Innern und der Justiz, entscheidet. Wird die Ablehnung für begründet erkannt, so findet alsbald eine weitere Wahl statt.

Weigern sich sämmtliche Mitglieder einer Fakultät, die Wahl anzunehmen, und wird die Weigerung für begründet erkannt, so wählt der Senat statt eines Mitgliedes der ablehnenden Facultät irgend ein anderes Senatsmitglied.

Der Wechsel findet am 1. Januar statt.

§ 24. Der engere Senat ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder deselben anwesend sind.

§ 25. Bei dauernder Verhinderung eines Mitglieds findet für die Dauer der Amtsperiode desselben eine Neuwahl statt.

§ 26. Zum Geschäftskreise des engeren Senats gehören alle akademischen Angelegenheiten, welche nicht dem gesammten Senat, dem Rector, den Facultäten oder besonderen akademischen Aemtern und Commissionen zugewiesen sind.

Insbesondere gehört zu seinem Wirkungskreise:

1) die Handhabung der akademischen Disciplin nach Maßgabe der Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin vom 20. Januar 1879;

2) die Begutachtung des von der Administrations-Commission entworfenen Budgets der Universität;

3) die Begutachtung der von der Administrations-Commission gemachten Vorschläge bezüglich der Verwendung der Ueberschüsse;

4) die Stellung von Anträgen wegen Verleihung der Beneficien und Stipendien;

5) die Vorschläge für Ernennung der Beamten und Diener der Universität;

6) die Vorschläge über Gehaltserhöhung und Remunerationen für dieselben;

7) die Vorbereitung der Instructionen für die Beamten und Diener der Universität;

8) die Ausgleichung von Streitigkeiten zwischen Universitäts-Mitgliedern, insbesondere auch zwischen Instituts-Directoren und Assistenten.

In Stipendien-Angelegenheiten beschließt der engere Senat nach Anhörung und unter Mitwirkung des Ephorus, in Beneficien-Angelegenheiten nach Anhörung und unter Mitwirkung des Deputatus oder der Deputati.

§ 27. Der Rector ist verpflichtet, eine Sitzung zu berufen, wenn wenigstens drei Mitglieder dies beantragen.

§ 28. Die Beschlüsse des engeren Senats werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 29. Ueber die Verhandlungen wird vom Secretär oder dessen Stellvertreter ein Protocoll geführt, welches vor dem Schlusse der Sitzung vorgelesen wird und als genehmigt gilt, sobald kein Einspruch erfolgt.

Die Beschlüsse des Senats werden vom Secretär in ein Buch eingetragen, dessen Einsicht jedem ordentlichen Professor freisteht.

Das Nähere über die Verhandlungen des engeren Senats wird durch die von dem Ministerium des Innern und der Justiz zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.

§ 30. Jeder ordentliche Professor oder Instituts-Vorsteher hat das Recht, einen Antrag, welchen er bei dem engeren Senat gestellt hat, in der betreffenden Sitzung desselben persönlich zu vertreten. An der Abstimmung nimmt er nicht Theil, wenn er nicht Mitglied des engeren Senats ist.

VI. Von den Facultäten.

§ 31. Die Universität besteht aus vier Facultäten:

1) der theologischen,

2) der juristischen,

3) der medicinischen und

4) der philosophischen.

Jeder ordentliche und außerordentliche Professor, Privatdocent und Studirende gehört einer Fakultät an.

§ 32. Die ordentlichen Professoren bilden ein Collegium (die Facultät im engeren Sinn), welches über alle Angelegenheiten der Facultät zu berathen und zu beschließen hat. Jeder Professor muß den Doctorgrad seiner Facultät, bei der theologischen Facultät mindestens den Grad eines Licentiaten besitzen.

§ 33. Den Vorsitz in der Facultät führt der Decan. Das Amt deselben dauert ein Jahr und beginnt am 1. Januar.

Das Decanat wechselt zwischen sämmtlichen Mitgliedern der Facultät nach der durch die Anciennetät bestimmten Reihenfolge.

Die Anciennetät wird gerechnet von der ersten Erwerbung des Ordinariats, gleichviel auf welcher Universität.

Ein Mitglied kann erst dann Decan werden, wenn es ein Jahr der Facultät angehört hat.

Trifft die Reihenfolge des Decanats ein Mitglied, welches seiner Facultät noch nicht ein volles Jahr angehört, so wird es zwar für diesmal übergangen, wird aber im nächstfolgenden Jahr Decan.

§ 34. In Verbindung oder Abwesenheit des Decans vertritt denselben sein unmittelbarer Vorgänger und, falls auch dieser verhindert ist, der nächstvorhergehende u. s. w.

§ 35. Der Decan eröffnet die an die Facultät gerichteten Schreiben. Derselbe ist für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich.

§ 36. Die Beschlüsse der Facultät werden entweder in einer Sitzung oder durch schriftliche Abstimmung gefaßt.

Die Ordnung der schriftlichen Abstimmung ist beliebig, falls nicht der Decan eine Ordnung vorschreibt.

Die schriftliche Abstimmung unterbleibt, sobald ein Mitglied dieselbe beanstandet.

§ 37. Die Beschlüsse der Facultät werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 38. Ueber jede Sitzung ist ein Protocoll aufzunehmen, zu dessen Führung ein Mitglied gewählt wird. Das Protocoll wird von dem Decan und dem Protocollführer unterzeichnet. Das Original des Protocolls ist zur Kanzlei abzugeben, eine Abschrift deselben durch den Decan in das Facultätsbuch einzutragen.

In das Facultätsbuch werden auch alle durch schriftliche Abstimmung gefaßten Beschlüsse eingetragen.

Die Einsicht in das Facultätsbuch steht jedem Facultätsmitgliede frei.

Das Nähere über die Verhandlungen der Facultäten wird durch die von dem Ministerium des Innern und der Justiz zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.

§ 39. Beschließt die Facultät, einen Antrag an den Senat zu stellen, so wird das Protocoll nebst dem Referate oder Commissionsberichte dem Rector übergeben.

Beschließt die Facultät einen Antrag an das vorgesetzte Ministerium, so ist der Bericht von dem Decan, dem Referenten oder der Commission abzufassen. Das Concept desselben wird von den Mitgliedern der Facultät, die Reinschrift von dem Decan und dem Secretär der Universität unterzeichnet.

Wenn der Beschluß der Facultät mit den Anträgen der Berichterstatter nicht übereinstimmt, so beauftragt die Majorität ein Mitglied mit der Abfassung eines motivirten Berichts.

VII. Der Ephorus.

§ 40. Der Stipendiaten-Ephorus wird von dem Ministerium des Innern und der Justiz nach Anhörung des engeren Senats auf Widerruf ernannt. Der Ephorus ist für Stipendien-Angelegenheiten beständiger Referent mit Stimmrecht im engeren Senat.

§ 41. Der Ephorus ist der Vermittler zwischen den Stipendien-Bewerbern und dem engeren Senate und hat die von diesem in Stipendien-Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse zur Ausführung zu bringen, soweit sie nicht auf dem Wege der Verfügung erledigt werden.

VIII. Die akademische Administrations-Commission.

§ 42. Die Administrations-Commission besteht aus dem Kanzler als Vorsitzendem, dem Rector und zwei Senatsmitgliedern, welche von dem Ministerium des Innern und der Justiz nach Anhörung des engeren Senats auf Widerruf beziehungsweise auf bestimmte Zeitdauer ernannt werden.

Außerdem kann von der Regierung ein besonderer Beamter als ständiger Referent zum Mitglied der akademischen Administrations-Commission bestellt werden.

§ 43. Der Administrations-Commission steht die Aufstellung des Budgets, die Prüfung der baulichen Bedürfnisse der Universität und die unmittelbare Verwaltung des Universitätsvermögens zu.

§ 44. Die Administrations-Commission hat auf Verlangen des Rectors und des engeren Senats über finanzielle Fragen Gutachten zu erstatten.

§ 45. Die Administrations-Commission hat am Schlusse jeden Budget-Jahres dem gesammten Senate einen Bericht über die finanziellen Verhältnisse zu erstatten.

IX. Von der Habilitation.

§ 46. Wer sich in einer Facultät habilitiren will, hat eine Eingabe an den Decan zu richten, in welcher das Fach oder die Fächer bezeichnet sind, über welche er zunächst zu lesen gedenkt.

Der Eingabe müssen beiliegen:

1) ein Zeugniß der Reife eines Gymnasiums oder einer demselben gleich geachteten Lehranstalt;

2) Abgangs-Zeugnisse der besuchten Universitäten;

3) Doctor- oder Licentiaten-Diplom einer deutschen Universität;

4) Lebenslauf;

5) eine druckwürdige Habilitationsschrift.

Die Vorlegung der Habilitationsschrift kann von der Facultät erlassen werden, falls der Bewerber bereits eine oder mehrere wissenschaftliche Abhandlungen hat drucken lassen.

§ 47. Der Dekan übergibt das Gesuch zunächst dem Kanzler. Wenn der Kanzler keine Einwendungen macht, bringt der Decan das Gesuch zur Kenntniß der Facultät, welche ein oder mehrere Mitglieder mit der Prüfung des Gesuchs beauftragt.

§ 48. Die Facultät beschließt auf Antrag der Commissäre über die Zulassung des Bewerbers. Wird dieselbe genehmigt, so hält der Bewerber öffentlich vor versammelter Facultät eine Vorlesung über einen selbstgewählten Gegenstand, worauf er von den Commissären in den von ihm (§ 46) gewählten Fächern geprüft wird, falls die Facultät es für erforderlich hält.

Nach Anhörung der Commissäre beschließt die Facultät, ob die Ertheilung der venia legendi beim Senat zu beantragen sei.

§ 49. Erklärt sich der Senat mit dem Antrage einverstanden, so ertheilt der Rector im Namen der Universität die venia legendi und macht davon dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz die Anzeige.

§ 50. Die Ertheilung der venia legendi erfolgt erst dann, wenn die vorgelegte Habilitationsschrift gedruckt und der Universität in einer von der betreffenden Facultät zu bestimmenden Zahl von Exemplaren übergeben ist.

 

 

Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

Nr. 14.

Darmstadt, den 30. Mai 1879.

Inhalt: Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend.

 

Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend.

Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Die mit Einführung der Reichs-Justizgesetze eintretende veränderte Gerichts-Organisation sowie die Bestimmungen des Gerichts-Verfassungsgesetzes über die Befähigung zum Richteramte (§ 2) machen es nöthig, Unsere Verordnung vom 10. September 1851 über die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regierungsfache einer Revision zu unterwerfen. Wir haben Uns deshalb bewogen gefunden, zu verordnen, und verordnen hiermit wie folgt:

§ 1. Die Befähigung zum Richteramte, zur Rechtsanwaltschaft, zur Anstellung als Notar, Hypothekenbewahrer und erster Gerichtsschreiber bei dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten, sowie die Befähigung zur Anstellung im höheren Verwaltungsdienste wird, unbeschadet der Bestimmung im § 4 des Gerichts-Verfassungsgesetzes, durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt.

§ 2. Die erste Prüfung wird bei der juristischen Facultät Unserer Landes-Universität Gießen abgelegt.

Derselben muß nach erlangtem Gymnasialzeugnisse der Reife ein dreijähriges Studium der Rechtswissenschaft auf einer Universität vorausgehen und von diesem Zeitraume sind mindestens drei halbe Jahre dem Studium auf einer deutschen Universität zu widmen.

§ 3. Um zur zweiten Prüfung (Staatsprüfung) zugelassen zu werden, müssen die Candidaten nach bestandener erster Prüfung während eines Zeitraums von drei Jahren im Dienste bei den Gerichten, bei Rechtsanwälten und bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt gewesen sein.

Von dieser practischen Vorbereitungszeit muß zunächst ein Jahr bei einem Amtsgerichte verwendet werden: von den übrigen zwei Jahren soll der Accessist ein Jahr bei einem Rechtsanwalte, ein halbes Jahr bei einem Landgerichte oder der Staatsanwaltschaft und ein halbes Jahr bei einem Kreisamte beschäftigt sein.

§ 4. Die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung des Vorbereitungsdienstes steht Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zu.

Daselbe beschließt über die Zulassung zum Vorbereitungsdienste auf Grund des von der juristischen Facultät über das Ergebniß der ersten Prüfung unter Anschluß der Prüfungs-Acten zu erstattenden Berichts.

Das Gesuch um Zulassung zu dem Vorbereitungsdienste soll vor Ablauf von zwei Monaten von beendigter Facultätsprüfung an eingereicht werden.

Vor dem Eintritte in den Vorbereitungsdienst erfolgt die eidliche Verpflichtung des Accessisten bei dem Amtsgerichte, bei welchem der Vorbereitungsdienst begonnen wird.

Die Wahl der einzelnen Stellen, bei welchen sich die Accessisten beschäftigen wollen, ist, vorbehaltlich der Vorschriften im § 3, denselben überlassen; Unserem Ministerium des Innern und der Justiz; bleibt jedoch vorbehalten, aus besonderen Gründen im einzelnen Falle anderweite Anordnung zu treffen.

§ 5. Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Vorständen der Behörden und dem Rechtsanwalte ob, welchen der Accessist zur Beschäftigung überwiesen ist.

Dieselben haben gegen Ende der Beschäftigungszeit Unserem Ministerium des Innern und der Justiz ein Zeugniß über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten sowie über die Leistungen des Accessisten und die hierbei hervorgetretenen Mängel einzureichen.

Die Gesuche der Accessisten, welche von einer Stelle zu einer anderen übergehen wollen, sind bei der Behörde oder dem Rechtsanwalte anzubringen, bei welchem sie beschäftigt sind, und von diesen mit dem vorgeschriebenen Zeugnisse an Unser Ministerium des Innern und der Justiz einzusenden, welches über das Gesuch entscheidet. Bei ungenügendem Zeugnisse über die Benützung des Accesses an einer Stelle kann das Ministerium eine Verlängerung desselben vorschreiben.

§ 6. Die Beschäftigung der Accessisten ist so einzurichten und zu leiten, daß sie sich in allen Geschäftszweigen der betreffenden Stelle die nöthige Einsicht und Gewandtheit erwerben können.

Bei den Gerichten können die Accessisten die Verrichtungen eines Gerichtsschreibers oder Amtsanwalts wahrnehmen.

Zu richterlichen Geschäften können die im Vorbereitungsdienste befindlichen Accessisten nur unter Leitung und Verantwortung des Gerichts oder eines Richters verwendet werden.

In wie weit einem im Vorbereitungsdienste begriffenen Accessisten eine Vertheidigung übertragen oder in wie weit ein solcher als Vertheidiger bestellt werden kann, bestimmt sich nach den Vorschriften der St.-P.-O. §§ 139 und 144.

§ 7. Die Zeit, während welcher ein Accessist in Folge von Krankheit, Beurlaubung, Einziehung zu militärischen Dienstleistungen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungsdienste entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung zu bringen, sobald dieselbe während eines Jahres die Dauer von acht Wochen nicht übersteigt.

War der Accessist über acht Wochen beim Vorbereitungsdienste entzogen, so kann eine Anrechnung der überschießenden Zeit nur mit Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz erfolgen.

§ 8. Nach Ablauf der Vorbereitungszeit (§ 3) ist der Accessist, wenn aus den vorliegenden Zeugnissen sich ergiebt, daß er zur Ablegung der Staatsprüfung für vorbereitet zu erachten sei, zu dieser zweiten Prüfung zuzulassen.

Die Entschließung hierüber erfolgt von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz auf Nachsuchen des Accessisten.

§ 9. Die zweite Prüfung wird von der besonders hierzu bestellten Prüfungscommission für das Justiz- und Verwaltungsfach in Darmstadt vorgenommen.

Die Commission wird jährlich zwei Prüfungen abhalten und die Zeit derselben sechs Wochen vorher durch die Darmstädter Zeitung öffentlich bekannt machen.

§ 10. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Dieselbe soll einen wesentlich praktischen Charakter und das gesammte im Großherzogthume geltende Recht mit Einschluß des öffentlichen Rechts zum Gegenstand haben.

Bei der Prüfung im bürgerlichen Rechte ist auf das Rechtsgebiet, in welchem der Accessist seine Ausbildung erlangt, in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß die Fragen an Prüfungscandidaten, welche ihren Vorbereitungsdienst in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen gemacht haben, aus dem in diesen Provinzen, die Fragen an Candidaten, welche ihren Vorbereitungsdienst in der Provinz Rheinhessen gemacht haben, aus dem dort geltenden bürgerlichen Rechte entnommen werden.

Die Examinatoren werden bei jeder einzelnen Wissenschaft ihr Bestreben dahin richten, durch zusammenhängende, in die wichtigsten Lehr- und Grundsätze eingehende Befragung ein sicheres Urtheil darüber zu begründen, ob der Candidat das Studium der Theorie fortgesetzt, sich außerdem im Praktischen genügend auszubilden gesucht und sich überhaupt die Qualification und die Kenntnisse erworben habe, welche die Uebernahme der im § 1 gedachten Stelle bedingen.

§ 11. Nach geendigter Prüfung hat die Commission über den Grad der dadurch bewiesenen Fähigkeit zu entscheiden und sind, falls der Geprüfte für bestanden zu erachten ist, bei der Censur vier Classen anzunehmen:

I. ausgezeichnet,

II. sehr gut,

III. gut,

IV. genügend.

Bei der Classification ist nicht nur über das Resultat der Prüfungen in den einzelnen Fächern, sondern auch über das Resultat der Prüfung im Ganzen eine der vier Censur-Noten anzugeben.

§ 12. Die Prüfungs-Commission hat unter Aufschluß der Prüfungsacten Unserem Ministerium des Innern und der Justiz über das Ergebniß der Prüfung Bericht zu erstatten und hierin nicht nur über die Kenntnisse des Geprüften überhaupt sich zu äußern, sondern auch eine umfassende Schilderung der Qualification desselben zu geben.

Auch ist in dem Berichte über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Accessisten, sowie über seine Leistungen im Vorbereitungsdienste sich zu äußern.

§ 13. Unser Ministerium des Innern und der Justiz hat über das Ergebniß der Prüfung Entschließung zu fassen und dieselbe dem Geprüften zugehen zu lassen.

§ 14. Zu einer wiederholten Prüfung können Accessisten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, nur zugelassen werden, wenn sie sich seit Bekanntmachung des Ergebnisses der früheren Prüfung mindestens ein Jahr lang nach Anweisung des Ministeriums des Innern und der Justiz weiter im Vorbereitungsdienste beschäftigt haben.

Die Wiederholung der Prüfung kann nicht mehr als zwei Mal gestattet werden.

§ 15. Die bestandene Prüfung gewährt die Fähigkeit zum Richteramte in den drei Provinzen des Großherzogthums. In der Regel soll jedoch in dem gemeinen bürgerlichen Recht und umgekehrt ein in dem rheinischen bürgerlichen Rechte geprüfter Accessist in dem anderen Rechtsgebiete nur dann als Amtsrichter oder Mitglied eines Landgerichts angestellt werden, wenn er nach bestandener zweiter Prüfung mindestens ein halbes Jahr lang mit günstigem Erfolge zu seiner weiteren Ausbildung in dem anderen Rechtsgebiete gearbeitet hat.

§ 16. Nach bestandener zweiter Prüfung sollen die Accessisten, welche sich dem Justizdienste widmen wollen, zu ihrer weiteren Ausbildung bei einer Justizbehörde, einem Rechtsanwalte oder Notare, diejenigen, welche in den Verwaltungsdienst treten sollen, bei einer Verwaltungsbehörde sich weiter beschäftigen.

Ihre deßfallsigen Gesuche sind bei Unserem Ministerium des Innern und der Justiz einzureichen und sollen ihre Wünsche bei der hierauf zu ertheilenden Entschließung möglichst berücksichtigt werden.

§ 17. Denjenigen Accessisten, welche vor dem 1. Oktober 1879 die Prüfung nur für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen oder nur für die Provinz Rheinhessen bestanden haben, ist es gestattet, nachträglich die Befähigung zum Richteramte für das ganze Großherzogthum zu erlangen, indem sie sich ein Jahr lang entweder bei dem Landgerichte oder bei einem Rechtsanwalte in der Provinz Rheinhessen oder bei einem Amtsgerichte in den Provinzen Starkenburg oder Oberhessen mit genügendem Erfolge dem Vorbereitungsdienste unterziehen.

§ 18. Die Disciplinargewalt über die Accessisten steht zunächst den Vorständen der Gerichte und Behörden zu, bei welchen dieselben beschäftigt sind.

Die bei Rechtsanwälten beschäftigten Gerichts-Accessisten unterstehen der Disciplinargewalt des Präsidenten des Landgerichts der betreffenden Provinz.

Die zulässigen Disciplinarstrafen bestehen in:

1) Warnung,

2) Verweis,

3) Geldstrafe bis zu 100 Mark,

4) zeitliche oder dauernde Entziehung des Accesses.

Die unter Nr. 1-3 erwähnten Strafen können von den nach Absatz 1 und 2 mit der Disciplinargewalt über die Accessisten betrauten Beamten gegen dieselben verhängt werden. Gegen einen auf Strafe erkennenden Beschluß ist Beschwerde an Unser Ministerium des Innern und der Justiz zulässig.

Auf Entziehung des Accesses kann nur durch Unser Ministerium des Innern und der Justiz nach Anhörung der Disciplinarkammer des Landgerichts und nachdem dem Angeschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Verantwortung gegeben war, erkannt werden.

§ 19. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft.

Diejenigen Accessisten, welche bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorbereitungsdienst bereits nach Maßgabe der Verordnung vom 10. September 1851 absolvirt haben, können auf Grund dieses Vorbereitungsdienstes zu der Staatsprüfung zugelassen werden und durch dieselbe die Befähigung zu den im § 1 dieser Verordnung bezeichneten Aemtern erlangen.

Denjenigen Accessisten, welche den Vorbereitungsdienst nach bestandener Facultäts-Prüfung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen, aber noch nicht beendigt haben, wird die zurückgelegte Vorbereitungszeit in den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst in der Weise eingerechnet, daß die Beschäftigung bei den Stadt- und Landgerichten dem Vorbereitungsdienste bei den Amtsgerichten, und die Beschäftigung bei den Hofgerichten, bei der Kanzlei oder der Staatsprocuratur eines Bezirksgerichts oder des Obergerichts dem Vorbereitungsdienste bei den Landgerichten gleich geachtet wird.

§ 20. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, Rechtspraktikanten, welche die erste Prüfung in einem anderen Bundesstaate bestanden haben, zur zweiten Prüfung im Großherzogthume zuzulassen, wenn sie sich dem in dieser Verordnung vorgeschriebenen dreijährigen Vorbereitungsdienste mit Erfolg gewidmet haben.

Die in einem anderen Bundesstaate auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann Unser Ministerium des Innern und der Justiz einem jeden Rechtspraktikanten, sei er Angehöriger des Großherzogthums oder nicht, bis zum Belaufe eines Jahres in Anrechnung bringen. In jedem Falle sollen zwei Jahre der Vorbereitungszeit bei einem Gerichte, Rechtsanwalte oder Kreisamte des Großherzogthums verwendet werden.

§ 21. Die Verordnungen vom 7. April 1851, sowie die zur Ausführung der letzteren erlassenen Instructionen vom 21. Januar und 13. Mai 1852, deßgleichen die beiden Verordnung vom 20. October 1863 sind aufgehoben.

§ 22. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit dem Vollzuge gegenwärtiger Verordnung beauftragt.

 

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 30. April 1879.

(L. S.) Ludwig.

                              v. Stark.

 

 

Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

Nr. 2.

Darmstadt, den 23. Januar 1880.

Inhalt: Bekanntmachung, enthaltend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend, vom 30. April 1879.

 

Bekanntmachung, enthaltend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend, vom 30. April 1879.

Zum Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend, vom 30. April 1879 werden in Gemäßheit des § 22 der angezogenen Verordnung die nachstehenden Ausführungsbestimmungen getroffen:

§ 1. Die Präsidenten der Landgerichte führen Verzeichnisse über die in dem Landgerichtsbezirke zum Vorbereitungsdienste zugelassenen Accessisten.

Diese Verzeichnisse enthalten in besonderen Spalten, außer den Namen der Accessisten, Angaben über deren Militärverhältnisse (mitgemachte Feldzüge), über Zeit und Note der ersten und zweiten Prüfung und in chronologischer Folge die Bezeichnung der Behörden und Beamten bzw. Rechtsanwälte, bei welchen die Accessisten beschäftigt sind oder beschäftigt waren, sowie die Angabe der Dauer der Beschäftigung bei einer jeden Stelle. Nach Ablauf von je 5 Jahren sind die Verzeichnisse neu anzulegen.

§ 2. Die Personalacten der Accessisten werden bei den Landgerichten angelegt und aufbewahrt.

Zu denselben gehören die nach § 5 der Verordnung vom 30. April 1879 ausgestellten Zeugnisse, welche zu diesem Zwecke an die Landgerichtspräsidenten abgegeben werden.

Bei Berichtserstattungen der Landgerichtspräsidenten an das Ministerium oder an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Betreff der in dem Landgerichtsbezirke beschäftigten Accessisten sind die betreffenden Personalacten vorzulegen.

Im Falle des Uebertritts eines Accessisten in den Bezirk eines anderen Landgerichts sind dessen Personalacten an den Präsidenten des letzterwähnten Gerichts abzugeben.

§ 3. Die von den Vorständen der Behörden und von den Rechtsanwälten nach § 5 der Verordnung vom 30. April 1879 bei dem Ministerium einzureichenden, mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit auszustellenden Zeugnisse haben sich über die Regelmäßigkeit oder Unregelmäßigkeit des Besuchs der Amts- oder Geschäftsstube, den Fleiß und die Fortschritte sowie das Verhalten der Accessisten auszusprechen, etwaige größere Arbeiten, erstattete Referate oder in öffentlichen Sitzungen gehaltene Vorträge zu erwähnen und, soweit thunlich, zu beurtheilen, überhaupt Alles, was zur Kenntniß der Person dienlich sein kann, so namentlich auch alle in Bezug auf das Verhalten oder die Leistungen der Accessisten wahrgenommenen Mängel anzugeben.

§ 4. Vor Ablegung der zweiten Prüfung ist ein gleichzeitiger Acceß bei mehreren Behörden oder mehreren Rechtsanwälten oder bei einer Behörde und daneben bei einem Rechtsanwalte nicht gestattet.

Nach bestandener zweiter Prüfung kann eine gleichzeitige Beschäftigung bei mehreren Behörden oder mehreren Rechtsanwälten zugelassen werden.

§ 5. Eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes ist auch nach bestandener zweiter Prüfung nur mit Beurlaubung gestattet.

§ 6. Urlaub nach Orten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs, sowie jeden Urlaub für länger als vier Wochen haben die Accessisten bei dem Ministerium nachzusuchen. Das Gesuch ist bei den Vorständen der Gerichte und Behörden, bei welchen die Ansuchenden beschäftigt sind, einzureichen.

Urlaub bis zu vier Wochen für Orte innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs kann der vorgesetzte Landgerichtspräsident oder Kreisrath, Urlaub bis zu 14 Tagen an die bei einem Amtsgerichte beschäftigten Accessisten kann der dienstaufsichtführende Amtsrichter ertheilen.

§ 7. Die Termine der von der Prüfungscommission jährlich zwei Mal abzuhaltenden zweiten Prüfung sollen so gewählt werden, daß es den Accessisten, welche den Vorbereitungsdienst ordnungsmäßig zurückgelegt haben, ermöglicht ist, sich in den zwei bis drei nach dessen Beendigung zunächst folgenden Monaten der Prüfung zu unterziehen.

§ 8. Das Gesuch um Zulassung zur zweiten Prüfung ist an das Ministerium zu richten. Dasselbe ist bei dem betreffenden Landgerichtspräsidenten einzureichen und durch diesen mit gutachtlichem Berichte dem Ministerium zur Entschließung vorzulegen.

§ 9. Gegenstände der zweiten Prüfung sind:

1) die Bestimmungen über die Gerichtsverfassung;

2) das in dem Großherzogthum geltende bürgerliche Recht, wobei nach § 10 Absatz 2 der Verordnung vom 30. April 1879 zwischen dem in den diesseitigen Provinzen und dem in der Provinz Rheinhessen geltenden Rechte zu wählen ist;

3) das Handels- und Wechselrecht;

4) die Bestimmungen über das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen;

5) das gesammte Strafrecht;

6) die Bestimmungen über das Verfahren in Strafsachen;

7) das öffentliche Recht, einschließlich Verwaltungsrecht und Kirchenrecht.

Für diejenigen Candidaten, welche in der ersten Prüfung in der Polizeiwissenschaft und Nationalöconomie nicht geprüft worden sind, tritt eine Prüfung in diesen Fächern hinzu.

§ 10. Ueber die Vertheilung der Prüfungsgegenstände unter die Mitglieder der bestellten Prüfungscommission wird das Ministerium Bestimmung treffen.

Die Zeit, welche jedem einzelnen Mitgliede der Commission zur Prüfung in den ihm übertragenen Prüfungsgegenständen gewährt sein soll, wird durch die Prüfungscommission selbst bestimmt.

§ 11. Die schriftliche Prüfung soll nicht über acht Tage dauern. Dieselbe findet für sämmtliche Candidaten gemeinschaftlich unter Clausur und jedesmaliger Ueberwachung durch ein Mitglied der Prüfungscommission oder den Secretär der letzteren statt.

Die Benutzung von Büchern oder Hülfsmitteln ist nur unter ausdrücklicher Ermächtigung des betreffenden Prüfungscommissärs und nur in dem von diesem bestimmten Umfange gestattet.

Unbefugte Benutzung von Hilfmitteln hat den Ausschluß von der Prüfung zur Folge.

§ 12. Der betreffende Prüfungscommissär bestimmt bei Ertheilung seiner Aufgaben die Zeit, welche er zur Beantwortung einer jeden derselben gestattet.

Nach Ablauf der Zeit sind die Arbeiten einzureichen, auch wenn sie unvollendet sind.

Nachdem die Mitglieder der Prüfungscommission die Beantwortung der von ihnen gestellten Fragen einer vorläufigen Beurtheilung unterzogen haben, findet die mündliche Prüfung statt.

Auch diese Prüfung soll eine gemeinsame für alle Candidaten sein. Ist die Zahl der letzteren zu groß, um dieselben an einem Tage in allen Fächern genügend prüfen zu können, so wird die Prüfung in einem Theile der Fächer an einem oder an mehreren folgenden Tagen fortgesetzt. Die Bestimmung hierüber bleibt der Commission überlassen.

Jedes Mitglied der Commission prüft in dem Fache, aus welchem es die schriftlichen Arbeiten gegeben hat.

§ 14. Die Frage, ob die Prüfung bestanden, und im Bejahungsfalle welche Note gemäß § 11 der Verordnung vom 30. April 1879 dem Candidaten zu ertheilen sei, wird von der Commission, nachdem jedem Mitgliede derselben Gelegenheit gegeben war, von allen schriftlichen Arbeiten Kenntniß zu nehmen, nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung entschieden.

In dem Beschlusse ist anzugeben, mit welcher Stimmenzahl derselbe gefaßt wurde.

§ 15. Ueber die Vorgänge bei der Prüfung wird ein Generalprotocoll geführt und dem Ministerium mit dem Berichte über das Ergebniß der Prüfung vorgelegt.

Außer dem Hauptberichte hat die Commission in Betreff eines jeden Candidaten einen gesonderten Bericht zu erstatten, welcher sich über alle in § 12 der Verordnung vom 30. April 1879 bezeichneten Punkte zu verbreiten hat.

§ 16. So oft Accessisten zur zweiten Prüfung zugelassen werden, welche nach § 9 sich noch der Prüfung in der Polizeiwissenschaft und Nationalöconomie zu unterziehen haben, findet auf dieselben der Artikel 2 der Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend, vom 20. Juli 1856 entsprechende Anwendung.

 

Darmstadt, den 17. Januar 1880.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

v. Stark. v. Bechtold.

 

 

1) Ordnung des Rechtsstudiums und der ersten juristischen Prüfung in den deutschen Bundesstaaten hg. v. DaudeWolff, 1903,48ff

 

Die Ordnung des juristischen Studiums im Großherzogthum Hessen ist aus folgenden Vorschriften zu entnehmen:

1. Großherzogliche Verordnung, die Vorbereitung für den hessischen Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend, vom 30. April 1879 (Reg. Bl. S. 189ff.).

Hier kommen in Betracht die §§ 1 und 2:

§ 1. Die Befähigung zum Richteramte, zur Rechtsanwaltschaft, zur Anstellung als Notar, Hypothekenbewahrer und ersten Gerichtsschreiber bei dem Oberlandesgericht und den Landgerichten, sowie die Befähigung zur Anstellung im höheren Verwaltungsdienste wird, unbeschadet der Bestimmung im § 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes, durch die Ablegung zweiter Prüfungen erlangt.

§ 2. Die erste Prüfung wird bei der juristischen Fakultät Unserer Landes-Universität Gießen abgelegt.

Derselben muß nach erlangtem Gymnasialzeugnisse der Reife ein dreijähriges Studium der Rechtswissenschaft auf einer Universität vorausgehen, und von diesem Zeitraume sind mindestens drei halbe Jahre dem Studium auf einer deutschen Universität zu widmen.

 

 

2. Prüfungsordnung für die juristische Fakultätsprüfung, vom 21. Februar 1899. (Nicht amtlich gedruckt, als Anlage C in den „Ratschlägen für die Studierenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen” enthalten.)

 

Hier kommen folgende Bestimmungen in Betracht:

§ 3. Zur Prüfung werden alle Angehörigen des Deutschen Reiches zugelassen, welche

1. die Reifeprüfung an einem Gymnasium des Deutschen Reiches bestanden haben,

2. wenigstens sechs Semester an Universitäten Rechtswissenschaft studiert haben,

3. schriftlich unbescholten sind.

Eine Dispensation von der unter 1 angegebenen Bedingung kann von dem Großherzoglichen Ministerium des Inneren erteilt werden.

Eine Anrechnung des militärischen Dienstjahres auf die Studienzeit findet nicht statt. (Vergl. § 27 der Prüf. Ord.: „Den Kandidaten, welche ihrer Militärpflicht vor dem Beginne der Prüfung vor Ostern 1899 genügt haben, kann das Dienstjahr auf die Studienzeit angerechnet werden.” S. hierzu Beschluß der juristischen Prüfungskommission vom 3. Juni 1899 (gedruckt in „Ratschläge für die Studierenden der Rechtswissenschaft“ an der Universität Gießen, Anlage E): „Kandidaten, welche ihrer Militärpflicht vor dem Beginne der Prüfung Ostern 1899 genügt haben, wird von ihrem Dienstjahre ein Semester auf die Studienzeit angerechnet werden, sofern es ihre Leistungen auf der Universität erlauben.”)

§ 5. Dem Gesuche (um Zulassung zur Prüfung) sind beizulegen:

1. das Reifezeugnis (§ 3 Ziff. 1);

2. die Abgangszeugnisse sämtlicher Universitäten, bei welchen der Gesuchsteller immatrikuliert war. War derselbe das letzte Semester vor seiner Anmeldung an der Landes-Universität immatrikuliert, so kann er das Abgangszeugnis von derselben bis zum Tage vor seiner mündlichen Prüfung nachliefern. In diesem Falle ist jedoch dem Gesuche ein Sittenzeugnis von der Landes-Universität beizufügen;

3. ein selbstgeschriebener Lebenslauf, in welchem der Kandidat den Gang seiner Universitätsstudien unter Anführung der besuchten Vorlesungen und Übungen darzulegen, auch anzugeben hat, zu welcher Zeit und wo er seiner Militärpflicht genügt hat;

4. Arbeiten, welche der Kandidat während der ersten Hälfte der Studienzeit in einer Übung im bürgerlichen Recht und während der zweiten Hälfte der Studienzeit in einer Übung im bürgerlichen Recht und einer civilprozessualischen, das bürgerliche Recht mitumfassenden Übung angefertigt hat. Die Arbeiten müssen vom Lehrer oder dessen Assistenten mit einer schriftlichen Beurtheilung versehen sein, aus der sich ergiebt, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten besprochen worden sind,. Auch ist ein Gesamtzeugniß einzureichen, welches darthut, daß der Kandidat imt Fleiß und Erfolg an der Übung teilgenommen hat. (Vergl. § 28 der Prüf. Ord.: „Die Kommission kann Kandidaten, die zur Zeit des Inkraftreten dieser Prüfungsordnung einen so erheblichen Teil ihrer Studienzeit bereits zurückgelegt haben, daß ihnen die Vorlegung der im § 5 Ziff. 1 bezeichneten Arbeiten und Zeugnisse billigerweise nicht zuzumuten ist, die Vorlegung ganz oder teilweise erlassen.”)

5. die Quittung usw.

Ist seit der Anstellung des letzten Abgangszeugnisses eine längere Zeit abgelaufen, so kann die Zulassung von der Beibringung eines besonderen Unbescholtenheitszeugnisses abhängig bemacht werden.

§ 6. Kandidaten, deren Studium als ein ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann, sind von der Prüfungskommission auf ein oder mehrere Semester zurückzuweisen.

§ 7. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche.

Sie hat sich zu erstrecken auf folgende Gegenstände:

das bürgerliche Recht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichs- und landesrechtlichen Ergänzungen);

die Geschichte und Dogmatik des römischen Rechts;

die Geschichte und Dogmatik des deutschen Privatrechts;

Handels-, Wechsel- und Seerecht;

Allgemeines und deutsches Staatsrecht;

Verwaltungsrecht;

Kirchenrecht;

Strafrecht;

Strafprozeßrecht;

Völkerrecht;

Theoretische und praktische Nationalökonomie sowie Wirtschaftspolizei.

Die Prüfung soll nicht nur die positiven Kenntnisse des Kandidaten, sondern in gleicher Weise seine juristische Durchbildung ermitteln.

 

 

3. Verfügung des Großherzogl. Ministeriums des Innern vom 20. Juli 1899 (gedruckt in „Ratschläge für die Studierenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen”.

In allen ergänzenden Verordnungen ist auf die Bekanntmachung vom 16. Juni 1879 Bezug genommen, so daß bei allen, auch bei den vor nichtpreußischen Kommissionen stattfindenden Prüfungen die Partikularrechte als Prüfungsgegenstand ausgeschlossen sind.

Anlage D):

 

Obwohl die Einrichtung der juristischen Fakultätsprüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die bisherigen Erfahrungen Gewähr dafür bieten, daß das öffentliche Recht und die Staatswissenschaften in dem juristischen Studium und in der juristischen Prüfung nach wie vor gebührende Berücksichtigung finden werden, empfehlen wir Ihnen doch, die Studierenden der Rechtswissenschaft an der Landesuniversität in geeigneter Weise besonders darauf aufmerksam zu machen, daß wir einer gründlichen Ausbildung in den genannten Fächern sowohl für das Justiz- wie für das Verwaltungsfach eine Bedeutung beilegen, die durch die Prüfungsordnung vom 21. Februar 1899 keinerlei Minderung erfahren soll; insbesondere soll dies auch nicht dadurch geschehen, daß die Prüfungsordnung die Beteiligung an Übungen nur im Ansehung des bürgerlichen Rechts und des Civilprozeßrechts zwingend vorschreibt.

Mit Rücksicht auf die vorstehenden Bestimmungen usw. sind von der juristischen Fakultät der Universität Gießen für die Studierenden der Rechtswissenschaft an dieser Universität folgende

Ratschläge für den Studiengang

gegeben:

Das juristische Studium hat sich auf die Rechtsdisziplinen und auf die Staatswissenschaften zu erstrecken.

A. Die Rechtsdisziplinen.

I. Die Rechtsdisziplinen zerfallen in die des öffentlichen und des Privatrechts. Es ist vielfach üblich, die einen Semester ganz dem Privatrecht zu widmen und das öffentliche Recht erst später hinzu treten zu lassen. Die Fakultät vermag diesen Studiengang nicht zu billigen, ist vielmehr der Ansicht, daß das Interesse den Studierenden an ihrer Wissenschaft erheblich gefördert wird, wenn sie schon von dem ersten Semester an das Studium des öffentlichen Rechts mit dem des Privatrechts verbinden.

Eine übersichtliche Darstellung über die verschiedenen Rechtsgebiete gewährt die Einführung in die Rechtswissenschaft, die naturgemäß im ersten Semester zu hören ist.

II. Über das Privatrecht handeln folgende Vorlesungen:

Geschichte und System des römischen Recht (zuweilen auch getrennt),

Deutsche Rechtsgeschichte,

Grundzüge des deutschen Rechts,

Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, umfassend die allgemeinen Lehren, das Recht der Schuldverhältnisse, das Sachen-, das Familien- und das Erbrecht,

Handels-, See- und Wechselrecht („Privatrecht der Gewerbe”).

Für die Reihenfolge der einzelnen Vorlesungen sind nachstehende Gesichtspunkte von Bedeutung:

1. Die Vorlesung über Geschichte und System des römischen Rechts führt in das Verständnis des römischen und gemeinen Rechts ein, das bis zum 31. Dezember 1899 in den meisten deutschen Staaten das geltende Recht war, in allen Staaten aber die Grundlage des juristischen Studiums bildete und auch in Zukunft vielfach anzuwenden ist. Das mit dem 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch beruht in erheblichem Maß auf dem Einfluß des römischen Rechts; daher ist es zu empfehlen, daß die Vorlesung über römisches Recht, wenn irgend möglich, vor der über das Bürgerliche Gesetzbuch und zwar am besten im ersten Semester gehört wird.

2. Die Vorlesung über deutsche Rechtsgeschichte stellt die Geschichte der Rechtsquellen, der Staatsverfassung, des Gerichtswesens und des Strafrechts Deutschlands dar. Es empfiehlt sich, die Vorlesung im Beginn des Studiums zu hören.

3. Die Vorlesung über die Grundzüge des deutschen Privatrechts soll die deutschrechtlichen Grundlagen für das Verständnis des geltenden Rechts liefern. Sie geht nur in einzelnen Beziehung über die Ziele einer rein propädeutischen Vorlesung hinaus und wird am geeignetsten in der ersten Hälfte des Studiums gehört.

4. Bei den Vorlesungen über das Bürgerliche Gesetzbuch ist daran festzuhalten, daß Sachen-, Familien- und Erbrecht erst nach dem allgemeinen Teil und dem Recht der Schuldverhältnisse mit Nutzen gehört werden können. Es ist daher unbedingt erforderlich, das Studium des Bürgerlichen Gesetzbuches auf mehrere Semester zu verteilen.

5. Das Handelsrecht mit dem Wechsel- und Seerecht („Privatrecht der Gewerbe”) setzt die Kenntnis der drei ersten Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches voraus.

III. Das öffentliche Recht behandeln folgende Vorlesungen:

Staatsrecht,

Verfassungsrecht,

Völkerrecht,

Kirchenrecht,

Strafprozeßrecht,

Civilprozeßrecht,

Konkursrecht.

Zuweilen wird von den Vorlesungen über Prozeß eine solche über Gerichtsverfassung abgezweigt.

Für die Reihenfolge der Disziplinen ist folgendes zu beachten:

1. Verwaltungsrecht sollte in der Regel nicht vor dem Staatsrecht gehört werden.

2. Civilprozeß erst nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Überhaupt empfiehlt es sich, an das Studium des Civilprozesses erst in den letzten Semestern heranzutreten.

3. Das Konkursrecht gehört zum Teil dem Privatrecht an und hat die Kenntnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Voraussetzung. Wegen seiner nahen Beziehungen zum Civilprozeßrecht ist es ratsam, mit dem Konkursrecht erst nach dem Civilprozeßrecht zu beginnen.

Im übrigen ist die Reihenfolge der öffentlich-rechtlichen Vorlesungen gleichgültig. Bemerkt sei nur, daß Strafrecht besser vor als nach dem Strafprozeßrecht gehört wird, daß aber dem gleichzeitigen Studium beider Disziplinen keine Bedenken entgegenstehen.

IV. Examinatorien und Übungen sind dazu bestimmt, den Inhalt der Vorlesungen lebendig zu gestalten, das Ineinandergreifen der einzelnen Rechtssätze darzulegen, durch Behandlung praktischer Fälle die Beherrschung des Rechtsstoffs zu sichern und zu selbständiger wissenschaftlicher Thätigkeit anzuleiten. Nur der wird imstande sein, sich über sein eigenes Wissen Rechenschaft abzulegen und demnächst der Praxis mit Verständnis zu folgen, der bereits während des Universitätsstudiums an praktischen und exegetischen Übungen teilgenommen hat.

In welchem Maße die Zulassung zur Fakultätsprüfung in Hessen von der Teilnahme an Übungen und von der Einreichung schriftlicher Arbeiten abhängig ist, ergiebt sich aus Anlage C § 5 Nr. 4. (Anlage C ist die Prüfungsordnung für die juristische Fakultätsprüfung vom 21. Februar 1899). Vergl. dazu Anlage D. (Anlage D ist die Verfügung des Großherzogl. Ministeriums des Innern vom 21. Juli 1899). Die preußischen Vorschriften stimmen hiermit überein.

B. Die Staatswissenschaften.

Das Studium der Staatswissenschaften erstreckt sich hauptsächlich auf theoretische und praktische Nationaökonomie nebst den dazu gehörigen Übungen. Daneben ist die Erlangung von Kenntnissen in der Finanzwissenschaft erwünscht.

C. Andere Gebiete.

Den Studierenden der Rechtswissenschaft ist dringend zu empfehlen, daß sie nicht nur für ihren Beruf studieren, sondern durch Vorlesungen aus andern Gebieten ihren Gesichtskreis erweitern und ihre allgemeine Bildung vertiefen. Namentlich sind für die Juristen Vorlesungen über Geschichte und Philosophie von Wichtigkeit. Die Entwicklung des Rechts läßt sich vollkommen nur im Zusammenhang mit der allgemeinen und der Wirtschaftsgeschichte verstehen. Auch die Philosophie hat, namentlich in der Neuzeit, die Rechtsbildung stark beeinflußt, und speziell ist ein tieferes Verständnis des Strafrechts durch eine gewisse Schulung auf dem Gebiete der Psychologie bedingt. Psychologie wird teils als philosophische Disziplin von dem Vertreter der Philosophie, teils als naturwissenschaftlich-medizinisches Fach von dem Vertreter der Psychiatrie vorgetragen und zwar von dem letzteren häufig als Kriminalsychologie speziell für juristische Zwecke. Als weitere medizinische Vorlesung ist die über gerichtliche Medizin zu empfehlen.

 

 

Bekanntmachung,

die Prüfungsordnung für die juristische Fakultätsprüfung an der Großherzoglichen Landesuniversität betreffend.

Vom 31. Januar 1907. (Großherzoglich hessisches Regierungsblatt für das Jahr 1907, 108ff.)

Die nachstehende von Uns im Einvernehmen mit den Großherzoglichen Ministerien der Justiz und der Finanzen erlassene Prüfungsordnung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Darmstadt, den 31. Januar 1907.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

Braun.

            Dr. Seyferth.

 

Prüfungsordnung

für die juristische Fakultätsprüfung an der Großherzoglichen Landesuniversität.

§ 1. Die juristischen Prüfungen an der Landesuniversität finden am Anfang eines jeden Semesters statt.

§ 2. Die juristische Prüfungskommission besteht unter dem Vorsitz des Dekans der juristischen Fakultät aus den ordentlichen Professoren dieser Fakultät und dem ordentlichen Professor der Staatswissenschaften.

§ 3. Zur Prüfung werden alle Angehörigen des Deutschen Reiches zugelassen, welche

1) die Reifeprüfung an einem Deutschen Gymnasium oder Realgymnasium oder einer Hessischen oder ihr gleichgestellten außerhessischen Oberrealschule bestanden haben;

2) mindestens sieben Semester auf einer Universität, und zwar hiervon mindestens vier Semester auf einer Deutschen Universität, Rechts-, Staats- und Finanzwissenschaft studiert haben;

3) sittlich unbescholten sind.

Eine Anrechnung des militärischen Dienstjahres auf die Studienzeit findet nicht statt.

§ 4. Das schriftliche Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist während der am Schluß eines jeden Semesters durch Anschlag am schwarzen Brett und einmalige Bekanntmachung in der „Darmstädter Zeitung“ zu veröffentlichen Anmeldefrist bei dem Dekan der juristischen Fakultät einzureichen.

In dem Gesuch hat der Kandidat die Adresse anzugeben, unter welcher ihn Mitteilungen erreichen können.

§ 5. Dem Gesuch sind beizulegen:

1) das Reifezeugnis (§ 3 Ziffer 1);

2) die Abgangszeugnisse sämtlicher Universitäten, bei denen der Gesuchsteller immatrikuliert war. War der Gesuchsteller das letzte Semester vor seiner Anmeldung an der Landesuniversität immatrikuliert, so kann er das Abgangszeugnis von dieser bis zum Tag seiner mündlichen Prüfung nachliefern: dem Gesuch ist in diesem Fall ein Sittenzeugnis von der Landesuniversität beizufügen;

3) ein selbstgeschriebener Lebenslauf in welchem der Kandidat den Gang seiner Universitätsstudien unter Anführung der besuchten Vorlesungen und Übungen darzulegen, auch anzugeben hat, zu welcher Zeit und wo er seiner Militärpflicht genügt hat;

4) Arbeiten, welche der Kandidat innerhalb der ersten drei Studiensemester in einer Übung im bürgerlichen Recht und innerhalb der späteren Studiensemester in einer Übung im bürgerlichen Recht und in einer zivilprozessualischen, das bürgerliche Recht mitumfassenden Übung angefertigt hat. Kandidaten, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule besitzen, oder deren Gymnasialreifezeugnis im Lateinischen nicht mindestens die Note „genügend” aufweist, haben außerdem Arbeiten beizulegen, welche sie innerhalb der beiden ersten Studiensemester in einer exegetischen Übung im römischen Recht und in den späteren Studiensemestern in einer zweiten exegetischen Übung im römischen Recht angefertigt haben. (Der eigenen Verantwortung der genannten Studierenden bleibt es überlassen, sich die zum erfolgreichen Besuch der Übungen erforderlichen sprachlichen Vorkenntnisse anzueignen.) Sämmtliche Arbeiten müssen vom Lehrer oder dessen Assistenten mit einer schriftlichen Beurteilung versehen sein, aus der sich ergibt, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten besprochen worden sind. Auch ist ein Gesamtzeugnis einzureichen, welches dartut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Übung teilgenommen hat;

5) die Quittung über Entrichtung der Prüfungsgebühr im Betrag von 48 Mark.

Wird ein Kandidat zur Prüfung nicht zugelasen, oder tritt er vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurück, so wird ihm die eingezahlte Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Ist seit der Ausstellung des letzten Abgangszeugnisses eine längere Zeit abgelaufen, so kann die Zulassung von der Beibringung eines besonderen Unbescholtenheitszeugnisses abhängig gemacht werden.

§ 6. Kandidaten, deren Studium als ein ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann, sind von der Prüfungskommission auf ein oder mehrere Semester zurückzuweisen.

§ 7. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche.

Sie hat sich zu erstrecken auf folgende Gegenstände:

das bürgerliche Recht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichs- und landesrechtlichen Ergänzungen);

die Geschichte und Dogmatik des römischen Rechts;

die Geschichte und Dogmatik des deutschen Privatrechts;

Handels-, Wechsel- und Seerecht;

Allgemeines und deutsches Staatsrecht;

Verwaltungsrecht;

Kirchenrecht;

Zivilprozeßrecht einschließlich des Konkursrechts;

Strafrecht;

Strafprozeßrecht;

Völkerrecht;

theoretische und praktische Nationalökonomie;

Finanzwissenschaft.

Die Prüfung soll nicht nur die positiven Kenntnisse des Kandidaten, sondern in gleicher Weise seine juristische Durchbildung dartun.

§ 8. Ort und Zeit beider Prüfungen werden durch Anschlag am schwarzen Brett bekannt gemacht; zur mündlichen Prüfung erfolgt außerdem besondere Ladung.

Von dem Ablauf der Anmeldefrist (§ 4) an müssen die Kandidaten sich jederzeit zum Erscheinen in der schriftlichen oder mündlichen Prüfung bereit halten, namentlich auch gewärtig sein, beim Wegfall eines vor ihnen stehenden Kandidaten zu einem früheren als dem ursprünglich angesetzten Termin zur mündlichen Prüfung geladen zu werden.

§ 9. Die schriftliche Prüfung besteht in der Bearbeitung von acht Aufgaben an acht verschiedenen Tagen.

Sie findet für alle Kandidaten gemeinschaftlich unter Klausur und Beaufsichtigung durch ein Mitglied der Kommission statt.

§ 10. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch die Kommission festgestellt.

Mindestens zwei Aufgaben müssen dem bürgerlichen Recht, mindestens je eine Aufgabe, muß dem Zivilprozeßrecht, dem Strafrecht in Verbindung mit dem Strafprozeßrecht, dem Staatsrecht und der Nationalökonomie oder Finanzwissenschaft entnommen sein.

Die Aufgabe kann eine theoretische, exegetische oder praktische sein. Sie kann in Unterfragen zerlegt und durch Zusatzfragen ergänzt werden.

§ 11. Am ersten Tag der schriftlichen Prüfung werden die §§ 8, 12, 14, 16 bis 23 dieser Prüfungsordnung von dem die Aufsicht führenden Mitglied der Kommission (§ 9 Abs. 2) verlesen.

§ 12. Zur Bearbeitung einer jeden Aufgabe wird eine Zeit von drei bis vier Stunden gewährt.

Nach Ablauf dieser Zeit sind die Arbeiten einzuliefern, auch wenn sie unvollendet sind.

Wenn ein Kandidat einen Termin zur schriftlichen Prüfung ohne genügenden Grund versäumt hat, so wird angenommen, er habe eine ungenügende Arbeit geliefert. Bei genügend entschuldigter Versäumnis kann eine Nachprüfung bewilligt werden.

§ 13. Über die Benutzung von Rechtsquellen und anderweiten Hülfsmitteln trifft die Kommission auf Antrag des Mitgliedes, welches die betreffende Aufgabe vorgeschlagen hat, in jedem einzelnen Fall besondere Bestimmung.

§ 14. Wer bei der Klausur unzulässige Hülfsmittel benutzt oder zu benutzen versucht hat, wird von der Fortsetzung der Prüfung durch Beschluß der Kommission ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Der Rücktritt des Kandidaten hindert seine Bestrafung nicht.

§ 15. Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat die Bearbeitungen der von ihm vorgeschlagenen Aufgaben zunächst mit kurzer Begründung des Urteils zu zensieren. Hierauf werden die Arbeiten den übrigen Mitgliedern zur Einsicht vorgelegt.

§ 16. Bei ungenügendem Ausfall der schriftlichen Prüfung kann der Kandidat von der Fortsetzung der Prüfung durch Beschluß der Kommission ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

Ergibt sich bei der Feststellung das Ergebnis der schriftlichen Prüfung oder bei der Entscheidung der Frage, ob der Kandidat von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen ist, unter den Mitgliedern der Kommission Stimmengleichheit, so ist die dem Kandidaten ungünstigere Meinung maßgebend.

§ 17. Den Kandidaten ist gestattet, nach Beendigung der schriftlichen Prüfung auf dem Sekretariat von ihren Arbeiten Einsicht zu nehmen.

§ 18. Der Rücktritt eines Kandidaten nach dem Beginn der schriftlichen Prüfung hat zur Folge, daß die Prüfung als nicht bestanden angesehen wird. Macht der Kandidat einen seinen Rücktritt entschuldigenden Grund (Krankheit, Familienverhältnisse u. dgl.) glaubhaft, so kann die Prüfungskommission beschließen, daß diese Folge nicht einzutreten und die Rückzahlung der Prüfungsgebühren zu erfolgen hat.

§ 19. Die mündlichen Prüfungen finden öffentlich in der Weise statt, daß je drei oder vier Kandidaten nach der Reihenfolge ihrer Meldungen gemeinschaftlich geprüft werden.

Jedes Mitglied der Prüfungskommission prüft dabei in den von ihm vertretenen Fächern während eines Zeitraums von längstens 40 Minuten.

§ 20. Sofort nach Schluß jedes einzelnen mündlichen Prüfungstermins wird durch die Prüfungskommission die Gesamtzensur für beide Prüfungen festgestellt und dem Kandidaten durch den Vorsitzenden öffentlich bekannt gemacht.

Ergibt sich bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung eine gleiche Anzahl von Stimmen für „genügend” und für „ungenügend”, so ist die letztere Zensur zu erteilen.

§ 21. Die Zensuren sind folgende:

1) sehr gut,

2) gut,

3) im ganzen gut,

4) genügend,

5) ungenügend.

Wer die Gesamtzensur „ungenügend” erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 22. War der Ausfall der schriftlichen Prüfung mindestens als „im ganzen gut” zu bezeichnen, so kann durch einstimmigen Beschluß der Prüfungskommission die Wiederholung der Prüfung auf den mündlichen Teil derselben beschränkt werden.

§ 23. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung kann im nächsten Semester erfolgen, falls nicht Zurückstellung auf weitere Zeit durch die Kommission beschlossen wird.

§ 24. Wer auch das zweite Mal die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu einer dritten Prüfung nur mit Genehmigung des Ministerium des Innern zugelassen werden.

§ 25. Bei den zur Beschlußfassung notwendigen Abstimmungen der Kommission entscheidet, soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, absolute Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 26. Nach Beendigung der Fakultätsprüfung erstattet die Prüfungskommission über jeden der Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, einen besonderen vom Vorsitzenden zu unterzeichnenden Bericht an das Ministerium des Innern.

§ 27. Diese Prüfungsordnung tritt sofort in Kraft. Die Prüfungsordnung vom 21. Februar 1899 wird aufgehoben.

 

 

Hessisches Regierungsblatt.

1931             Darmstadt, den 14. August 1931.                  Nr. 12

                     (Siebenter Tag nach Ablauf des Ausgabetags 21. August 1931.)

Inhalt: Teil I: Verordnung über die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfach, S. 93. – Prüfungsordnung für die erste juristische Prüfung in Hessen, S. 97. – Prüfungsordnung für die zweite juristische Prüfung (große Staatsprüfung in Hessen, S. 100). – Bekanntmachung über die Vorbereitung der Referendare für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfach, S. 103.

 

 

Verordnung über die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfach.

Vom 9. Juli 1931.

 

§ 1. Die Fähigkeit zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst wird, unbeschadet der Bestimmung in § 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes, durch die Ablegung zweier Prüfungen (§§ 2, 19) erlangt.

§ 2. Die erste Prüfung wird vor der juristischen Prüfungsbehörde in Gießen abgelegt.

Der ersten Prüfung muß ein 3½jähriges Studium der Rechts- und wirtschaftlichen Staatswissenschaften einschließlich der Privatwirtschaftslehre auf einer Universität vorausgehen; von diesem Zeitraum sind mindestens vier halbe Jahre dem Studium auf einer deutschen Universität zu widmen.

§ 3. Zum Studium der Rechtswissenschaft auf der Landesuniversität Gießen darf nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der Reife von einer deutschen höheren Lehranstalt gemäß den Vereinbarungen der Landesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse besitzt.

§ 4. Die Studierenden der Rechtswissenschaft, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnasiums, einer Oberrealschule oder einer diesen gleichstehenden höheren Lehranstalt besitzen, haben den Nachweis zu erbringen, daß sie sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse angeeignet haben. Das gleiche gilt von solchen Studierenden der Rechtswissenschaft, deren Gymnasialreifezeugnis im Lateinischen nicht mindestens die Note „genügend” aufweist. Das Nähere über Inhalt, Form und Zeit des Nachweises wird in der Prüfungsordnung für die erste juristische Prüfung bestimmt.

§ 5. Um zur zweiten juristischen Prüfung (großen Staatsprüfung) zugelassen zu werden, müssen die Kandidaten nach bestandener erster Prüfung während eines Zeitraums von 3½ Jahren im Dienste bei den Gerichten, bei Rechtsanwälten und bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt gewesen sein.

Von dieser Vorbereitungszeit muß zunächst ein Jahr im Dienste bei einem Amtsgericht verwendet werden; von den übrigen zweieinhalb Jahren soll der Referendar zwei Monate bei einem Arbeitsgericht, vier Monate bei einem Landgericht, drei Monate bei der Staatsanwaltschaft eines Landgerichts, zwölf Monate bei einem Rechtsanwalt und neun Monate bei einem Kreisamt beschäftigt sein.

Ist ein Referendar während seines amtsgerichtlichen Vorbereitungsdienstes nicht auch bei einem Schöffengericht beschäftigt gewesen, so tritt an die Stelle eines Monats des Vorbereitungsdienstes bei der Staatsanwaltschaft ein einmonatiger Vorbereitungsdienst bei dem Schöffengericht am Sitze des Landgerichts. Drei Monate des bei einem Rechtsanwalt vorgesehenen Vorbereitungsdienstes können bei einem Notar abgeleistet werden. Von dem kreisamtlichen Vorbereitungsdienst kann nach Anordnung des Ministers des Innern ein Teil bei einer sonstigen Verwaltungsbehörde des Landes oder des Reiches oder bei einer Gemeindeverwaltung verbracht werden.

§ 6. Ein gleichzeitiger Vorbereitungsdienst bei mehreren Behörden, mehreren Rechtsanwälten, mehreren Behörden, mehreren Notaren oder bei einer Behörde und daneben bei einem Rechtsanwalt oder Notar ist nicht gestattet.

§ 7. Die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung des Vorbereitungsdienstes steht dem Justizminister und, soweit es sich um den Vorbereitungsdienst bei einer Verwaltungsbehörde handelt, dem Minister des Innern zu.

Die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung während des Vorbereitungsdienstes gegen Entgelt bedarf der Genehmigung des Justizministers.

§ 8. Der Justizminister beschließt über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst auf Grund des von der juristischen Prüfungsbehörde über das Ergebnis der ersten Prüfung unter Anschluß der Prüfungsakten zu erstattenden Berichts.

Das Gesuch um Zulassung zu dem Vorbereitungsdienst soll vor Ablauf von zwei Monaten von beendigter erster Prüfung an eingereicht werden.

Von der Zulassung zum Vorbereitungsdienst ab führt der Rechtskandidat die Bezeichnung „Referendar”. Die Berechtigung, sie zu führen, erlischt mit der Ernennung zum Gerichts- oder Regierungsassessor, mit dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst sowie mit dem Zeitpunkt, in dem nach § 18 Absatz 3 die Zulassung zur großen Staatsprüfung zu versagen ist.

Vor dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst wird der Referendar durch das Amtsgericht, bei dem der Vorbereitungsdienst begonnen wird, auf die Wahrung des Dienstgeheimnisses handtreulich verpflichtet.

Die Wahl der einzelnen Stellen, bei welchen sich der Referendar beschäftigen will, ist ihm im Rahmen der Vorschriften des § 5 überlassen; dem Justizminister und, hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes bei einer Verwaltungsbehörde, dem Minister des Innern bleibt jedoch vorbehalten, aus besonderen Gründen im Einzelfalle anderweite Anordnung zu treffen.

§ 9. Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Vorständen der Behörden sowie dem Rechtanwalt oder Notar ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung zugetheilt ist.

§ 10. Die Präsidenten der Landgerichte führen Verzeichnisse über die im Landgerichtsbezirk zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Referendare.

Die Verzeichnisse enthalten in besonderen Spalten, außer dem Namen der Referendare, Angaben über Zeit und Note der ersten und zweiten juristischen Prüfung und in zeitlicher Folge die Bezeichnung der Behörden, Rechtsanwälte und Notare, bei denen die Referendare beschäftigt waren oder sind, sowie die Angabe der Dauer der Beschäftigung bei jeder dieser Stellen.

Nach Ablauf von je fünf Jahren ist ein neues Verzeichnis zu beginnen.

§ 11. Die Personalakten der Referendare werden bei den Landgerichten angelegt und aufbewahrt.

Die Zeugnisse (§ 12) sind den Personalakten in einem besonderen Umschlag mit entsprechender Aufschrift zeitlich geordnet voranzulegen.

Die Gesuche der Referendare, die von einer Stelle zu einer anderen übergehen wollen, sind bei der Behörde oder dem Rechtsanwalt oder Notar anzubringen, bei welchen sie beschäftigt sind, und von diesen mit dem vorgeschriebenen Zeugnis, dem eine Abschrift beizufügen ist, an den Präsidenten des Landgerichts der Provinz einzusenden. Hat nach dem Zeugnis der Vorbereitungsdienst bei einer Stelle nicht genügt, so kann der Justizminister und für den Vorbereitungsdienst bei einer Verwaltungsbehörde, der Minister des Innern eine Verlängerung vorschreiben. Vorbehaltlich der Entschließung hierüber können die Präsidenten der Landgerichte die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes bei einer Justizbehörde, einem Rechtsanwalt oder einem Notar in ihrem Landgerichtsbezirk gestatten.

Im Falle des Uebertritts eines Referendars in den Bezirk eines anderen Landgerichts sind die Personalakten an den Präsidenten dieses Landgerichts abzugeben.

§ 12. Die Vorstände der Behörden und die Rechtsanwälte und Notare, bei denen der Referendar im Vorbereitungsdienst beschäftigt wird, haben jeweils gegen Ende der Beschäftigungszeit über den ablaufenden Vorbereitungsabschnitt mit Gewissenshaftigkeit und Unparteilichkeit ein Zeugnis auszustellen, in dem die Fähigkeiten und die Kenntnisse des Referendars, dessen Fleiß und Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und die hierbei hervorgetretenen Mängel näher zu erörtern sind. In diesem Zeugnis sind auch Art und Entwicklung der Vorbereitung sowie die Fortschritte der Ausbildung darzulegen; etwaige größere Arbeiten, erstattete Referate oder in öffentlichen Sitzungen gehaltene Vorträge sind zu erwähnen und, soweit tunlich, zu beurteilen. Darüber hinaus ist überhaupt alles, was zur Kenntnis und Beurteilung der Person dienlich sein kann, es mag in oder außer dem Dienst in die Erscheinung getreten sein, näher anzugeben, wobei insbesondere auch zu erwähnen ist, ob und welche Eigenarten des Referendars sich bemerkbar gemacht haben. Das Zeugnis hat auch Auskunft darüber zu geben, an welchem Tage der Vorbereitungsabschnitt begonnen hat und mit welchem Tage er endigen wird, ob und welche Dienstunterbrechungen vorgekommen sind, ob der Besuch der Amts- oder Geschäftsstube ein regelmäßiger oder unregelmäßiger war.

Am Schluß des Zeugnisses ist die Beurteilung in einer Gesamtnote zusammenzufassen, wobei die in § 24 Abs. 1 bezeichneten Noten und bei nicht befriedigenden Leistungen die Noten „teilweise genügend” oder „ungenügend” zu verwenden sind.

§ 13. Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sie in allen Geschäftszweigen der betreffenden Stelle die nötige Einsicht und Gewandtheit erwerben können. Während des Vorbereitungsdienstes bei dem Amtsgericht und der Staatsanwaltschaft sind die Referendare auch in der Gefängnisverwaltung zu unterwerfen und mit den Einrichtungen und Zielen des Strafvollzugs vertraut zu machen.

Bei den Gerichten können die Referendare die Verrichtungen eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder eines Amtsanwalts wahrnehmen.

In Geschäften, die dem Richter vorbehalten sind, können die Referendare nur unter Leitung und Verantwortung des Gerichts oder eines Richters zur Mithilfe verwendet werden. Die selbständige Vornahme solcher richterlicher Handlungen ist ihnen versagt.

Inwieweit einem Referendar eine Verteidigung übertragen oder inwieweit er als Verteidiger bestellt werden kann, bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 139 und 144 der Strafprozeßordnung.

§ 14. Die praktische Ausbildung der Referendare im Vorbereitungsdienst ist zugleich durch ständige Uebungen zu fördern und zu ergänzen.

§ 15. Eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes ist nur mit Beurlaubung zulässig.

Urlaub für länger als vier Wochen kann nur durch den Justizminister und, während des Vorbereitungsdienstes bei einer Verwaltungsbehörde, durch den Minister des Innern erteilt werden. Das Gesuch ist bei den Vorständen der Gerichte und Behörden oder bei den Rechtsanwälten oder Notaren einzureichen, bei denen die Nachsuchenden beschäftigt sind.

Urlaub bis zu vier Wochen kann der vorgesetzte Landgerichtspräsident oder Kreisdirektor, Urlaub bis zu zwei Wochen kann der dienstaufsichtführende Amtsrichter erteilen.

§ 16. Die Zeit, in der ein Referendar infolge von Krankheit, Beurlaubung oder aus anderen gerechtfertigten Gründen dem Vorbereitungsdienste entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienste in Anrechnung zu bringen, soweit sie während eines Kalenderjahres die Dauer von einem Monat nicht übersteigt. Unterbrechungen von längerer Dauer können in ihrem die Zeit eines Monats übersteigenden Teil nur ausnahmsweise in besonders begründeten Fällen durch den Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern in Anrechnung gebracht werden.

§ 17. Die Disziplinargewalt über die Referendare steht zunächst den Vorständen der Gerichte und Behörden zu, bei denen sie beschäftigt sind.

Die bei Rechtsanwälten oder Notaren beschäftigten Referendare unterstehen der Disziplinargewalt des Präsidenten des Landgerichts der Provinz.

Die zulässigen Disziplinarstrafen sind:

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldstrafe bis zu 100 Reichsmark,

4. zeitliche oder dauernde Entziehung des Vorbereitungsdienstes.

Die Strafe unter Nr. 3 kann mit einer der Strafen unter Nr. 1 und 2 verbunden werden.

Wird auf Strafe erkannt, so hat der Referendar die in dem Verfahren gegen ihn entstandenen Auslagen zu ersetzen.

Die unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Strafen können von den nach Absatz 1 und 2 mit der Disziplinargewalt über die Referendare betrauten Beamten verhängt werden. Gegen einen auf Strafe erkennenden Beschluß ist Beschwerde an den Justizminister und, wenn er von dem Vorstand einer Verwaltungsbehörde erlassen worden ist, an den Minister des Innern zulässig.

Auf Entziehung des Vorbereitungsdienstes kann nur durch den Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern nach Anhörung der Disziplinarkammer des Landgerichts und, nachdem dem Referendar Gelegenheit zur schriftlichen Verantwortung gegeben war, erkannt werden.

§ 18. Nach Ablauf der Vorbereitungszeit (§ 5) ist der Referendar, wenn aus den vorliegenden Zeugnissen sich ergibt, daß er zur Ablegung der großen Staatsprüfung für vorbereitet zu erachten ist, zu dieser Prüfung zuzulassen. Die Entschließung hierüber erfolgt durch den Justizminister auf Nachsuchen des Referendars.

Vorbehaltlich einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 11 Abs. 3), gilt der Referendar vom Ende der Vorbereitungszeit an bis zur nächsten großen Staatsprüfung ohne weiteres als beurlaubt.

Die Zulassung zur großen Staatsprüfung ist zu versagen, wenn seit der ersten Prüfung ein Zeitraum von sechs Jahren verflossen ist.

§ 19. Die große Staatsprüfung wird vor der durch den Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern bestellten Prüfungskommission in Darmstadt abgelegt.

§ 20. Die Prüfung soll einen vorwiegend praktischen Charakter haben und sich auf alle wesentlichen Teile des im Volksstaate Hessen geltenden öffentlichen und privaten Reichs- und Landesrechts erstrecken.

Die Prüfungskommissare sollen auf jedem einzelnen Prüfungsgebiete ihr Bestreben dahin richten, durch zusammenhängende, in die wichtigsten Lehr- und Grundzüge eingehende Befragung ein sicheres und Grundzüge eingehende Befragung ein sicheres Urteil darüber zu gewinnen, ob der Kandidat das Studium der Theorie ausreichend fortgesetzt, sich außerdem im Praktischen genügend ausgebildet und sich überhaupt die Kenntnisse und die sonstige Eignung erworben hat, welche erforderlich sind, um die im § 1 bezeichneten Aemter selbständig und mit Erfolg bekleiden zu können.

§ 21. Die Prüfung erfolgt schriftlich und mündlich. Die Prüfungskommission kann aber durch einstimmigen Beschluß bei einem Kandidaten von der mündlichen Prüfung absehen, wenn die Prüfung nach dem unbefriedigenden Ergebnis der schriftlichen Arbeiten keinesfalls als bestanden erklärt werden kann.

Der Justizminister bezeichnet im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die einzelnen Prüfungsgebiete, aus denen die Aufgaben und Fragen in der Prüfung entnommen werden sollen.

§ 22. Bei Würdigung der schriftlichen Arbeiten ist stets darauf Gewicht zu legen, wie der Referendar die Lösung begründet hat, welches Maß von Fähigkeiten und Kenntnissen, welches Verständnis, welchen Grad von Schärfe der Auffassung und von Unterscheidungsvermögen und welche Gewandtheit in der Entwicklung und Darstellung seiner Gedanken er hierbei gezeigt hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Lösung der Aufgabe an sich nach der Auffassung des Prüfungskommissars unrichtig ist oder wenn der Referendar die Bearbeitung der Aufgabe nicht vollendet hat.

§ 23. Die mündliche Prüfung soll feststellen, ob der Referendar genügende Kenntnis des geltenden Rechts gegenwärtig hat, ob er rasche Auffassungsgabe besitzt und über hinreichende Gewandtheit im Ausdruck verfügt, Fragen über nebensächliche Einzelheiten sind zu vermeiden.

§ 24. Das Gesamtergebnis einer Prüfung, die als bestanden bezeichnet wird, ist durch folgende Noten festzustellen:

I = mit Auszeichnung

II = gut

III = im ganzen gut

IV = genügend

Die Noten I, II und III können auch dann noch erteilt werden, wenn das Gesamtergebnis nicht mehr als eine Viertelnote geringer ist (I = 1-1,25; II = 1,26-2,25; III = 2, 26-3, 25; IV = 3,26-4).

In der Prüfungsordnung für die zweite juristische Prüfung wird bestimmt, in welcher Weise das Ergebnis der einzelnen Prüfungsfächer sowie das Gesamtergebnis festzustellen ist.

Die Kommission hat die Prüfung stets als nicht bestanden zu bezeichnen, wenn das Gesamtergebnis „genügend” nicht erreicht. Daselbe gilt, wenn im Zivilrecht einschließlich des Handels- und Wechselrechts, im öffentlichen Recht oder im Strafrecht einschließlich des Strafprozesses das auf Grund der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gewonnene Endergebnis hinter der Note „genügend” zurückbleibt. Bei Beurteilung der Prüfungsergebnisse sollen im Zweifelsfalle auch die den Referendaren während des Vorbereitungsdienstes erteilten Zeugnisse berücksichtigt werden.

§ 25. Die Prüfungskommission hat unter Anschluß der Prüfungsakten an den Justizminister über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten und sich hierin nicht nur über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Geprüften zu äußern, sondern darüber hinaus eine umfassende und eingehende Schilderung seiner Eignung für den Dienst eines Richters oder höheren Verwaltungsbeamten überhaupt zu geben, wobei auch die während der Ausbildung oder während der Prüfung hervorgetretenen Besonderheiten oder Eigenarten des Referendars näher zu bezeichnen und zu würdigen sind.

Die Darstellung in dem Bericht hat sich auch auf das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Referendars sowie auf seine Leistungen im Vorbereitungsdienst zu erstrecken.

§ 26. Ueber das Ergebnis der Prüfung trifft der Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Entschließung. Sie wird dem Geprüften durch den Justizminister bekannt gegeben.

§ 27. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung der gesamten Prüfung erst dann zugelassen werden, wenn er sich von der Bekanntmachung des früheren Prüfungsergebnisses an mindestens bis zur übernächsten Prüfung auf Anweisung des Justizministers weiter im Vorbereitungsdienst beschäftigt hat. Ist jedoch eine Prüfung deshalb als nicht bestanden bezeichnet worden, weil das Prüfungsergebnis im öffentlichen Recht oder im Strafrecht einschließlich des Strafprozesses hinter der Note „genügend” zurückgeblieben ist, so kann der Kandidat, falls das Prüfungsergebnis im übrigen mindestens „im ganzen gut” ist, auf Antrag der Prüfungskommission zu einer auf das öffentliche Recht oder das Strafrecht einschließlich des Strafprozesses beschränkten Nachprüfung schon bei der nächsten großen Staatsprüfung zugelassen werden, falls er sich bis dahin im Vorbereitungsdienst nach Vorschrift weiter beschäftigt hat. Die Wiederholung der gesamten Prüfung oder eines Teils derselben kann nicht mehr als zweimal gestattet werden. Die zweite Wiederholung ist zu versagen, wenn nach dem Bericht der Prüfungskommission die früheren Prüfungen vorwiegend nicht wegen mangelnder Kenntnisse, sondern mangels ausreichender Befähigung als nicht bestanden bezeichnet worden sind.

§ 28. Wer die Prüfung bestanden hat, kann, um eine bessere Note zu erlangen, auf seinen Antrag zu einer Wiederholung zugelassen werden. Die Wiederholung darf nur einmal stattfinden. Sie soll nicht gestattet werden, wenn die Prüfungskommission sie nicht befürwortet. Die Wiederholung ist, falls nicht besondere Verhältnisse vorliegen, nicht mehr zulässig, wenn mehr als zwei Jahr seit Bestehen der Prüfung verstrichen sind.

§ 29. Referendare, welche die große Staatsprüfung bestanden haben, werden, wenn sie sich für den Justizdienst zur Verfügung stellen, zu Gerichtsassessoren und, wenn sie sich für den Verwaltungsdienst zur Verfügung stellen, zu Regierungsassessoren ernannt.

Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt die Bezeichnung Assessor. Das gleiche ist der Fall, wenn der vorgesetzte Minister die Streichung in der Liste der Assessoren verfügt und den Betroffenen hiervon in Kenntnis setzt.

Solange die Assessoren nicht im Staatsdienst verwendet werden, bedürfen sie zu ihrer Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes keiner Beurlaubung. Sie haben jedoch ihrem vorgesetzten Minister zu berichten, wenn sie zufolge einer Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes für eine Verwendung im Staatsdienst auf Zeit oder für die Dauer nicht zur Verfügung stehen.

§ 30. Unbeschadet der Vorschrift in Artikel 4 des Gesetzes über die Disziplinarverhältnisse der nichtrichterlichen Staatsbeamten vom 21. April 1880, Reg.-Bl. S. 67, steht die Disziplinargewalt über Gerichtsassessoren dem Justizminister und über Regierungsassessoren dem Minister des Innern zu. Auf die in § 17 Abs. 3 bezeichneten Disziplinarstrafen kann auch gegen Assessoren erkannt werden, jedoch tritt an die Stelle der zeitlichen oder dauerenden Entziehung des Vorbereitungsdienstes die Streichung in der Liste der Assessoren.

Bei einem Gerichtsassessor soll vor der Streichung in der Liste der Assessoren im Wege des Disziplinarerkenntnisses die Disziplinarkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Gerichtsassessor zuletzt im Vorbereitungsdienst oder später als Assessor beschäftigt gewesen ist, gehört werden.

Vor der Streichung muß dem Assessor Gelegenheit zur schriftlichen Verantwortung gegeben werden.

§ 31. Der Justizminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Rechtskandidaten, welche die erste juristische Prüfung in einem anderen deutschen Lande bestanden haben, zur großen Staatsprüfung in Hessen zuzulassen, wenn sie sich dem in dieser Verordnung vorgeschriebenen dreieinhalbjährigen Vorbereitungsdienst mit Erfolg gewidmet haben.

Die in einem anderen deutschen Lande auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann der Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern einem jeden Referendar, einerlei ob er hessischer Staatsangehöriger ist oder nicht, bis zur Dauer von einundeinhalb Jahren in Anrechnung bringen. In jedem Falle sollen zwei Jahre der Vorbereitungszeit bei einem Amtsgericht, einem Rechtsanwalt und einer Verwaltungsbehörde in Hessen abgeleistet werden.

§ 32. Die Verordnung tritt, die Vorschriften des § 5 ausgenommen, mit der Verkündung in Kraft. Der Justizminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Minister des Innern den Tag des Inkraftretens des § 5. An dessen Stelle bleibt die bis dahin der § 3 der Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend, vom 30. April 1879 in der Fassung der Verordnung vom 4. Mai 1927, Reg.-Bl. S. 90, in Geltung. Im übrigen sind die Verordnung vom 30. April 1879 nebst den sie ergänzenden oder ändernden Vorschriften sowie die zur Ausführung der Verordnung erlassenen Bestimmungen vom 17. Januar 1880, außerdem die Verordnungen vom 6. Dezember 1884, vom 15. September 1904 und vom 9. Dezember 1905 aufgehoben.

§ 33. Der Justizminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung zu treffen und insbesondere die Prüfungsordnungen für die beiden juristischen Prüfungen zu erlassen.

Aus besonderen Gründen können von dem Gesamtministerium und mit seiner Ermächtigung von dem Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung genehmigt oder nachgesehen werden.

 

Darmstadt, den 9. Juli 1931.

Hessisches Gesamtministerium.

Adelung. Kirnberger Leuschner. Korell.

 

 

Prüfungsordnung für die erste juristische Prüfung in Hessen. vom 22. Juli 1931.

 

§ 1. Die Prüfungen vor der juristischen Prüfungsbehörde in Gießen finden jährlich zweimal, und zwar jeweils am Anfang eines jeden Semesters statt.

§ 2. Die juristische Prüfungsbehörde besteht aus einem im praktischen Staatsdienst stehenden höheren Justizbeamten als Vorsitzenden, den der Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Bildungswesen ernennt, und den planmäßigen ordentlichen und außerordentlichen Professoren der juristischen Fakultät sowie einem ordentlichen Professor der wirtschaftlichen Staatswissenschaften. Für die Professoren wird in Fällen ihrer Verhinderung jeweils ein Dozent der Landesuniversität als Vertreter bestellt.

Den Vorsitzenden vertritt während seiner Abwesenheit der Dekan der juristischen Fakultät der Landesuniversität. Dies gilt nicht für die sich aus §§ 10, 15, 19 und 20 ergebenden Geschäfte des Vorsitzenden. Für diese Fälle ist ein besonderer Stellvertreter des Vorsitzenden zu ernennen.

§ 3. Zur Prüfung werden alle Angehörigen des Deutschen Reiches zugelassen, die

1. das Zeugnis der Reife einer deutschen höheren Lehranstalt gemäß den Vereinbarungen der Landesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse besitzen;

2. mindestens sieben Semester an einer Universität, hiervon mindestens vier Semester an einer deutschen Universität Rechtswissenschaft und wirtschaftliche Staatswissenschaften studiert haben;

3. sittlich unbescholten sind.

§ 4. Dem Gesuch sind beizulegen:

1. das Reifezeugnis (§ 3 Ziffer 1);

2. die Abgangszeugnisse sämtlicher Universitäten, bei denen der Bewerber immatrikuliert gewesen ist.

War er im letzten Semester vor seiner Meldung bei der Landesuniversität immatrikuliert, so kann er das Abgangszeugnis bis zum Tage vor seiner mündlichen Prüfung nachliefern. In diesem Falle ist dem Gesuch ein Sittenzeugnis der Landesuniversität beizufügen.

3. ein selbst geschriebener Lebenslauf, in dem der Bewerber den Gang seiner Studien unter Anführung der besuchten Vorlesungen und Uebungen darzulegen hat.

4. Arbeiten, die der Bewerber innerhalb der ersten drei Studienssemester in einer Uebung im bürgerlichen Recht und innerhalb der späteren Semester in einer Uebung im bürgerlichen Recht, einer zivilprozessualen, das bürgerliche Recht mitumfassenden Uebung, sowie in einer strafrechtlichen und einer öffentlich-rechtlichen Uebung angefertigt hat. Bewerber, die nicht die Reife eines Gymnasiums besitzen oder deren Gymnasialreifezeugnis im Latein nicht mindestens die Note „genügend” aufweist, haben außerdem Arbeiten beizulegen, die sie tunlichst innerhalb der ersten drei Semester in einer exegetischen Uebung im römischen Recht und in den späteren Semestern in einer zweiten exegetischen Uebung im römischen Recht angefertigt haben (Der eigenen Verantwortung der genannten Studierenden bleibt es überlassen, sich die Sprachkenntnisse anzueignen die zum erfolgreichen Besuch der Uebungen erforderlich sind. Die Teilnahme an den Uebungen kann von dem Nachweise ausreichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden.). Sämtliche Arbeiten müssen vom Leiter der Uebung oder dessen Assistenten mit einer schriftlichen Beurteilung versehen sein, aus der sich ergibt, daß die Arbeiten mit dem Bewerber besprochen worden sind. Auch ist ein Gesamtzeugnis einzureichen, das dartut, daß der Bewerber mit Fleiß und Erfolg an der Uebung teilgenommen hat;

5. die Quittung über die Prüfungsgebühr in Höhe von 100 Reichsmark. Wird ein Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen oder tritt er vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurück, so wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Ist seit Ausstellung des letzten Abgangszeugnisses eine längere Zeit vergangen, so kann die Zulassung von der Beibringung eines besonderen Unbescholtenheitszeugnisses abhängig gemacht werden.

§ 6. Bewerber, deren Studium nicht als ordnungsmäßiges Rechtsstudium angesehen werden kann, sind von der Prüfungsbehörde auf ein oder mehrere Semester zurückzuweisen.

§ 7. Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Sie erstreckt sich auf folgende Gegenstände: das bürgerliche Recht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichs- und landesrechtlichen Ergänzungen); Geschichte und Dogmatik des römischen Rechts; Geschichte und Dogmatik des deutschen Privatrechts; Handels-, Wechsel- und Seerecht; Arbeitsrecht; deutsches und hessisches Staats- und Verwaltungsrecht nebst allgemeiner Staatslehre; Kirchenrecht; Zivilprozeßrecht einschließlich des Verfahrens vor den Arbeitsgerichten; Konkursrecht; Strafrecht; Strafprozeßrecht; Völkerrecht; wirtschaftliche Staatswissenschaften (theoretische und praktische Nationalökonomie sowie Finanzwissenschaft).

Die Prüfung dient dem Zweck, festzustellen, ob der Bewerber bei seinen akademischen Studien mit Erfolg bemüht gewesen ist, sich die Grundsätze wissenschaftlicher Betrachtungs- und Denkweise anzueignen, und ob er das Maß an systematischen Wissen und an Verständnis für die in seinem künftigen Beruf ihm entgegentretenden Fragen erworben hat, das erforderlich ist, um ihn mit Aussicht auf Erfolg in den Vorbereitungsdienst eintreten zu lassen.

§ 8. Ort und Zeit des mündlichen und des schriftlichen Teils der Prüfung werden durch Anschlag am schwarzen Brett bekannt gegeben; zur mündlichen Prüfung erfolgt außerdem besondere Ladung.

Vom Ablauf der Meldefrist (§ 1) an müssen sich die Bewerber jederzeit zum Erscheinen in der schriftlichen oder mündlichen Prüfung bereit halten. Namentlich müssen sie gewärtig sein, bei Wegfall eines vor ihnen stehenden Bewerbers zu einem früheren als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zur mündlichen Prüfung geladen zu werden.

§ 9. Die schriftliche Prüfung besteht in der Bearbeitung von acht Aufgaben an acht verschiedenen Tagen.

Sie findet für alle Bewerber gemeinschaftlich unter Klausur und Beaufsichtigung durch ein Mitglied der Prüfungsbehörde statt.

§ 10. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgestellt.

Mindestens zwei Aufgaben müssen dem bürgerlichen Recht entnommen sein, mindestens je eine Aufgabe dem Zivilprozeßrecht, dem Strafrecht in Verbindung mit dem Strafprozeßrecht, dem Staatsrecht und den wirtschaftlichen Staatswissenschaften. Die Aufgabe kann theoretisch, praktisch oder exegetisch sein. Sie kann in Unterfragen zerlegt und durch Zusatzfragen ergänzt werden.

§ 11. Am ersten Tag der schriftlichen Prüfung werden die §§ 8, 12, 14, 16 bis 23 dieser Prüfungsordnung von dem Aufsichtsführenden (§ 9) verlesen.

§ 12. Zur Bearbeitung jeder Aufgabe wird eine Zeit von drei bis vier Stunden gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit sind die Arbeiten abzuliefern, auch wenn sie unvollendet sind.

Wenn ein Bewerber einen Termin zur schriftlichen Prüfung ohne genügenden Grund versäumt hat, so wird angenommen, er habe eine ungenügende Arbeit geliefert. Bei genügend entschuldigter Versäumnis kann eine Nachprüfung bewilligt werden.

§ 13. Ueber die Benutzung von Rechtsquellen und anderen Hilfsmitteln trifft die Prüfungsbehörde auf Antrag des Mitglieds, das die betreffende Aufgabe gestellt hat, jedesmal besondere Bestimmung.

§ 14. Wer bei einer Klausurarbeit sich fremder Hilfe oder unzulässiger Hilfsmittel bedient oder zu bedienen versucht hat, erhält für diese Arbeit die Note VI. Haben mehrere Kandidaten zusammengearbeitet oder hat ein Kandidat einen anderen unterstützt oder zu unterstützen versucht, so erhält jeder dieser Kandidaten für die Arbeit die Note VI. Die Prüfungsbehörde kann solche Kandidaten von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen oder nach beendigter Klausur ihre Prüfung als nicht bestanden erklären. Auch im Falle der Ausschließung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Rücktritt des Kandidaten hindert seine Ausschließung nicht.

§ 15. Jedes Mitglied der Prüfungsbehörde hat die Bearbeitungen der von ihm gestellten Aufgaben mit kurzer Begründung des Urteils zu bewerten. Zugleich hat er für jede Aufgabe eine von ihm selbst gefertigte Lösung beizufügen. Hierauf werden die Arbeiten den übrigen Mitgliedern der Prüfungsbehörde mitgeteilt, und zwar zunächst dem Vorsitzenden, der bei allen Arbeiten zu einer schriftlichen Bewertung berechtigt ist.

§ 16. Ist die schriftliche Prüfung nicht genügend ausgefallen, so kann der Bewerber durch Beschluß der Prüfungsbehörde von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

§ 17. Die Bewerber dürfen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung in ihre Arbeiten Einsicht nehmen.

§ 18. Der Rücktritt eines Bewerbers nach dem Beginn der schriftlichen Prüfung hat zur Folge, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt. Bei einem wichtigen Grund kann auf Antrag des Bewerbers nachträglich davon abgesehen werden, seinem Rücktritt diese Wirkung beizulegen. Ueber den Antrag beschließt der Justizminister.

§ 19. Die mündlichen Prüfungen finden öffentlich in der Weise statt, daß tunlichst je drei oder vier Kandidaten gemeinschaftlich geprüft werden.

An der mündlichen Prüfung nehmen außer dem Vorsitzenden in der Regel sechs Mitglieder der Prüfungsbehörde teil.

Der Vorsitzende ist befugt, auf allen Gebieten, die Gegenstand der Prüfung sind, Fragen zu stellen. Jedes an der Prüfung teilnehmende Mitglied prüft in den von ihm vertretenen Fächern während einer Zeit, von längstens vierzig Minuten.

§ 20. Sofort nach Schluß jedes einzelnen mündlichen Prüfungstermins wird durch die Prüfungsbehörde die Gesamtnote für beide Prüfungen festgestellt und dem Bewerber durch den Vorsitzenden öffentlich bekannt gemacht.

§ 21. Die Noten sind folgende: I (mit Auszeichnung), II (gut), III (im ganzen gut), IV (genügend), V (teilweise genügend) und VI (ungenügend). Wer nicht mindestens die Gesamtnote „genügend” erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 22. War der Ausfall des schriftlichen Teils der Prüfung mindestens als „im ganzen gut” zu bewerten, so kann durch einstimmigen Beschluß der Prüfungsbehörde die Wiederholung auf den mündlichen Teil der Prüfung beschränkt werden.

§ 23. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung kann im nächsten Semester erfolgen, falls die Prüfungsbehörde nicht Zurückstellung auf längere Frist beschließt.

§ 24. Wer auch das zweite Mal nicht bestanden hat, kann zu einer dritten Prüfung nur mit Genehmigung des Justizministers zugelassen werden. Das Mißlingen einer in einem anderen Lande abgelegten Prüfung wird dem Nichtbestehen einer in Hessen abgelegten Prüfung gleichgeachtet.

§ 25. Bei den Abstimmungen der Prüfungsbehörde entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 26. Nach Abschluß der Prüfung erstattet die Prüfungsbehörde über jeden Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, einen besonderen vom Vorsitzenden zu unterzeichnenden Bericht an den Justizminister.

§ 27. Diese Prüfungsordnung tritt an die Stelle der unter dem 31. Januar 1907, Reg.-Bl. S. 108, bekannt gegebenen Prüfungsordnung, die hiermit aufgehoben wird.

 

Darmstadt, den 22. Juli 1931.

Der hessische Justizminister.

In Vertretung: Dr. von Eiff.

Der hessische Minister des Innern.

Leuschner.

Der hessische Minister für Kultus und Bildungswesen.

In Vertretung: Löhlein.

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Errichtung der Justus-Liebig-Hochschule in Gießen.

Vom 11. September 1950 (GVBl Hessen 1957, 90).

[Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetages: 21. Oktober 1950]

 

§ 1. (1) In Gießen wird eine wissenschaftliche Hochschule unter dem Namen „Justus-Liebig-Hochschule“ errichtet. Sie ist eine Einrichtung des Landes.

(2) Die Justus-Liebig-Hochschule verwaltet durch ihre Organe ihre Angelegenheiten selbst, soweit sie Forschung, Lehre und Erziehung betreffen (akademische Selbstverwaltung).

(3) Die beamteten und angestellten Hochschullehrer sowie die Beamten, Angestellten und Arbeiter sind Bedienstete des Landes.

§ 2. Die Justus-Liebig-Hochschule gliedert sich in

1. eine Landwirtschaftliche Fakultät,

2. eine Veterinärmedizinische Fakultät,

3. eine Naturwissenschaftliche Fakultät,

4. eine Akademie für medizinische Forschung und Fortbildung,

5. eine Allgemeine Abteilung.

§ 3. (1) Die Fakultäten betreiben wissenschaftliche Forschung und Lehre auf ihren Fachgebieten.

(2) Der Umfang der Naturwissenschaftlichen Fakultät bestimmt sich nach den Erfordernissen der Landwirtschaftlichen Fakultät und der Veterinärmedizinischen Fakultät.

(3) Die Fakultäten unterstützen sich gegenseitig in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Studierenden und machen die Ergebnisse ihrer Arbeit für die landwirtschaftliche und veterinärmedizinische Praxis nutzbar.

(4) Aufgabe der Akademie für medizinische Forschung und Fortbildung ist

1. Forschung auf allen Gebieten der theoretischen, praktischen und sozialen Medizin,

2. Ausbildung von Studierenden der klinischen Semester und Abnahme der ärztlichen Hauptprüfung,

3. Fortbildung von Ärzten und Amtsärzten,

4. Aus- und Fortbildung von Fachärzten,

5. Pflege der Volksgesundheit.

(5) Die Allgemeine Abteilung soll dem Studierenden die Werte der Wissenschaft und Kultur vermitteln, deren er über sein Fachwissen hinaus bedarf, und ihn zugleich in seiner sittlichen und sozialen Lebensauffassung festigen.

§ 4. Die ernährungswissenschaftliche und die hauswirtschaftliche Forschung sollen an der Hochschule gepflegt werden.

§ 5. Die Fakultäten und die Akademie für medizinische Forschung und Fortbildung haben das Recht der Promotion und Habilitation.

§ 6. Die Organe der akademischen Selbstverwaltung der Justus-Liebig-Hochschule sind

1. Rektor und Senat,

2. die Fakutäten,

3. der Rat der Akademie.

§ 7. (1) Die Justus-Liebig-Hochschule gibt sich durch ihren Senat eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Satzung trifft im Rahmen dieses Gesetzes nähere Bestimmungen über

1. den Kreis der zur akademischen Selbstverwaltung gehörenden Gegenstände,

2. die Organe der akademischen Selbstverwaltung,

3. die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Lehrkörpers und der wissenschaftlichen Assistenten innerhalb der akademischen Selbstverwaltung,

4. die Eigenverwaltung der Studentenschaft innerhalb der akademischen Selbstverwaltung und ihre Mitwirkung an dieser,

5. die Rechte und Pflichten der Studenten innerhalb der Hochschule,

6. den der Justus-Liebig-Hochschule angegliederten Hochschulbeirat.

(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung des ersten Senats.

§ 8. (1) Die nicht zur akademischen Selbstverwaltung gehörenden Angelegenheiten der Justus-Liebig-Hochschule werden vom Staate verwaltet (allgemeine Verwaltung).

(2) Zur allgemeinen Verwaltung gehören

1. die Vertretung der Hochschule in allen Rechtsgeschäften und allen Rechtsstreitigkeiten vor und außer Gericht,

2. die Verwaltung des der Hochschule gewidmeten Vermögens und ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten,

3. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen der Hochschule,

4. das Haushaltswesen der Hochschule,

5. die Personalangelegenheiten der Hochschule, soweit sie nicht zum Bereich der akademischen Selbstverwaltung gehören,

6. das Besoldungswesen.

(3) Bestehen Zweifel, ob eine Angelegenheit zur akademischen Selbstverwaltung oder zur allgemeinen Verwaltung gehört, so wird die Zugehörigkeit zur allgemeinen Verwaltung vermutet.

§ 9. (1) Für die allgemeine Verwaltung der Justus-Liebig-Hochschule ist das Kuratorium zuständig, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist. Das Kuratorium untersteht der Aufsichtsbehörde unmittelbar, die ihm Weisungen erteilen kann. Seine Mitglieder sind

1. der Kanzler als Vorsitzender,

2. der Präsident des Landgerichts Gießen als stellvertretender Vorsitzender,

3. der Rektor,

4. der Prorektor,

5. ein weiteres Mitglied des Senats, das auf dessen Vorschlag von der Aufsichtsbehörde für zwei Jahre ernannt wird.

(2) Der Vorsitzende lädt das Kuratorium zu seinen Sitzungen. Auf Verlangen des Rektors oder mindestens zwei anderer Mitglieder muß er es einberufen. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Vorsitzende kann die Ausführung eines Beschlusses aufschieben, wenn er gegen ihn erhebliche Bedenken hat. Er muß dann unverzüglich die Aufsichtsbehörde anrufen.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie muß von der Aufsichtsbehörde bestätigt werden.

§ 10. (1) Die Geschäfte der allgemeinen Verwaltung der Justus-Liebig-Hochschule werden im Auftrage des Kuratoriums vom Kanzler geführt. Er untersteht der Aufsichtsbehörde unmittelbar, die ihm Weisungen erteilen kann.

(2) Der Kanzler vertritt im Bereich der dem Kuratorium zustehenden allgemeinen Verwaltung die Justus-Liebig-Hochschule gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Kanzler muß die Befähigung zum Richteramt haben. Er wird auf Vorschlag des Senats ernannt.

§ 11. (1) An der Justus-Liebig-Hochschule wird ein Hochschulbeirat gebildet. Er soll die Hochschule mit weiteren Kreisen der Bevölkerung verbinden und deren Interesse an der Hochschule stärken.

(2) Mitglieder des Hochschulbeirats sind neben den Vertretern der Justus-Liebig-Hochschule, ihrer Aufsichtsbehörde, der obersten Landwirtschaftsbehörde und der obersten Gesundheitsbehörde des Landes Vertreter der Berufe, denen die Arbeit der Hochschule gilt, Vertreter der Gewerkschaften und des öffentlichen Lebens im näheren Wirkungsbereich der Hochschule und Persönlichkeiten, deren Erfahrung und fördernde Mitarbeit wertvoll ist.

(3) Der Hochschulbeirat ist über das wesentliche Geschehen und Planen im Bereich der Justus-Liebig-Hochschule zu unterrichten. Er unterbreitet der Hochschule in Aussprachen und Anträgen seine Anregungen und Vorschläge. Mindestens einmal im Jahr tritt er unter dem Vorsitz des Rektors zusammen. Seine Empfehlungen sind durch den Rektor der Aufsichtsbehörde mitzutheilen.

§ 12. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

 

Wiesbaden, den 11. September 1950

Hessische Landesregierung

Der Ministerpräsident              Der Minister für

            Stock                  Erziehung und Volksbildung

 

 

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Justus-Liebig-Universität in Gießen.

Vom 2. Juli 1957 (GVBl Hessen 1950, 167).

 

Auf Grund des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Justus-Liebig-Hochschule in Gießen vom 2. Juli 1957 (GVBl. S. 89) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Justus-Liebig-Universität in Gießen in der ab 4. Juli 1957 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Wiesbaden, den 2. Juli 1957

Der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung

Hennig

Gesetz über die Justus-Liebig-Universität in Gießen in der Fassung vom 2. Juli 1957.

 

§ 1. (1) Die Justus-Liebig-Universität in Gießen ist eine Einrichtung des Landes.

(2) Die Universität verwaltet durch ihre Organe ihre Angelegenheiten selbst, soweit sie Forschung, Lehre und Erziehung betreffen (akademische Selbstverwaltung).

(3) Die beamteten und angestellten Hochschullehrer sowie die Beamten, Angestellten und Arbeiter sind Bedienstete des Landes.

§ 2. Die Universität gliedert sich in

1. eine Landwirtschaftliche Fakultät,

2. eine Veterinärmedizinische Fakultät,

3. eine Naturwissenschaftlich-philosophische Fakultät,

4. eine Medizinische Fakultät.

§ 3. Die Universität ist in allen Fakultäten in Forschung und Lehre naturwissenschaftlich-biologisch bestimmt. Die Medizinische Fakultät hat darüber hinaus die Aufgabe

1. der Fortbildung von Ärzten und Amtsärzten,

2. der Aus- und Fortbildung von Fachärzten.

§ 4. Die ernährungswissenschaftliche und hauswirtschaftliche Forschung sollen an der Universität gepflegt werden.

§ 5. Die Fakultäten haben das Recht der Promotion und Habilitation.

§ 6. Die Organe der akademischen Selbstverwaltung der Universität sind

1. Rektor und Senat,

2. die Fakultäten.

§ 7. (1) Die Universität gibt sich durch ihren Senat eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Satzung trifft im Rahmen dieses Gesetzes nähere Bestimmungen über

1. den Kreis der zur akademischen Selbstverwaltung gehörenden Gegenstände,

2. die Organe der akademischen Selbstverwaltung,

3. die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Lehrkörpers und der wissenschaftlichen Assistenten innerhalb der akademischen Selbstverwaltung,

4. die Eigenverwaltung der Studentenschaft innerhalb der akademischen Selbstverwaltung und ihre Mitwirkung an dieser,

5. die Rechte und Pflichten der Studenten innerhalb der Universität,

6. den der Universität angegliederten Universitätsbeirat.

§ 8. (1) Die nicht zur akademischen Selbstverwaltung gehörenden Angelegenheiten der Universität werden vom Staate verwaltet (allgemeine Verwaltung).

(2) Zur allgemeinen Verwaltung gehören

1. die Vertretung der Universität in allen Rechtsgeschäften und allen Rechtsstreitigkeiten vor und außer Gericht,

2. die Verwaltung des der Universität gewidmeten Vermögens und ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten,

3. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen der Universität,

4. das Haushaltswesen der Universität,

5. die Personalangelegenheiten der Universität, soweit sie nicht zum Bereich der akademischen Selbstverwaltung gehören,

6. das Besoldungswesen.

(3) Bestehen Zweifel, ob eine Angelegenheit zur akademischen Selbstverwaltung oder zur allgemeinen Verwaltung gehört, so wird die Zugehörigkeit zur allgemeinen Verwaltung vermutet.

§ 9. (1) Für die allgemeine Verwaltung der Universität ist das Kuratorium zuständig, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist. Das Kuratorium untersteht der Aufsichtsbehörde unmittelbar, die ihm Weisungen erteilen kann. Seine Mitglieder sind

1. der Kanzler als Vorsitzender,

2. der Präsident des Landgerichts Gießen als stellvertretender Vorsitzender,

3. der Rektor,

4. der Prorektor,

5. ein weiteres Mitglied des Senats, das auf dessen Vorschlag von der Aufsichtsbehörde für zwei Jahre ernannt wird.

(2) Der Vorsitzende lädt das Kuratorium zu seinen Sitzungen. Auf Verlangen des Rektors oder mindestens zwei anderer Mitglieder muß er es einberufen. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde mitzutheilen. Der Vorsitzende kann die Ausführung eines Beschlusses aufschieben, wenn er gegen ihn erhebliche Bedenken hat. Er muß dann unverzüglich die Aufsichtsbehörde anrufen.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie muß von der Aufsichtsbehörde bestätigt werden.

§ 10. (1) Die Geschäfte der allgemeinen Verwaltung oder Universität werden im Auftrage des Kuratoriums vom Kanzler geführt. Er untersteht der Aufsichtsbehörde unmittelbar, die ihm Weisungen erteilen kann.

(2) Der Kanzler muß die Befähigung zum Richteramt haben. Er wird auf Vorschlag des Senats ernannt.

§ 11. (1) An der Universität wird ein Universitätsbeirat gebildet. Er soll die Universität mit weiteren Kreisen der Bevölkerung verbinden und deren Interesse an der Universität an der Universität stärken.

(2) Mitglieder des Universitätsbeirates sind neben den Vertretern der Universität, ihrer Aufsichtsbehörde, der obersten Landwirtschaftsbehörde und der obersten Gesundheitsbehörde des Landes, Vertreter der Berufe, denen die Arbeit der Universität gilt, Vertreter der Gewerkschaften und des öffentlichen Lebens im näheren Wirkungsbereich der Universität und Persönlichkeiten, deren Erfahrung und fördernde Mitarbeit wertvoll ist.

(3) Der Universitätsbeirat ist über das wesentliche Geschehen und Planen im Bereich der Universität zu unterrichten. Er unterbreitet der Universität in Aussprachen und Anträgen seine Anregungen und Vorschläge. Mindestens einmal im Jahr tritt er unter dem Vorsitz des Rektors zusammen. Seine Empfehlungen sind durch den Rektor der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

 

 

1961 Deutsches Richtergesetz vom 8. September 1961 (§ 5) BGVBl. I, 1665

 

 

Hessisches Richtergesetz (HRIG)

Vom 19. Oktober 1962 (GVBl Hessen 1962, 455).

 

§ 90. Änderung des Gesetzes über die Justus-Liebig-Universität in Gießen

Das Gesetz über die Justus-Liebig-Universität in Gießen in der Fassung vom 2. Juli 1957 (GVBl. S. 90) wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 wird gestrichen. Die bisherigen Nr. 3 bis 5 werden Nr. 2 bis 4.

 

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Justus-Liebig-Universität in Gießen (GVBl Hessen 1964, 228).

Vom 17. Dezember 1964

 

Artikel 1

Das Gesetz über die Justus-Liebig-Universität in Gießen in der Fassung vom 2. Juli 1957 (GVBl. S. 90), geändert durch § 90 des Hessischen Richtergesetzes vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 455), wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2

Die Universität gegliedert sich in

1. eine Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,

2. eine Medizinische Fakultät,

3. eine Veterinärmedizinische Fakultät,

4. eine Philosophische Fakultät,

5. eine Naturwissenschaftliche Fakultät,

6. eine Landwirtschaftliche Fakultät.“

2. § 3 erhält folgende Fassung:

㤠3

Die Medizinische Fakultät hat neben der Forschungs- und Lehrtätigkeit die Aufgabe

1. der Fortbildung von Ärzten und Amtsärzten,

2. der Aus- und Fortbildung von Fachärzten.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

 

Wiesbaden, den 17. Dezember 1964

Der Hessische Ministerpräsident Zinn

Der Hessische Kultusminister Schütte

 

 

Hessische Justizausbildungsordnung vom 10. 09. 1965 (GVBl I, 193)

 

 

1965-12-17 Mallmann, Walter, Ansprache zur Eröffnung der neuen Fakultät am 17. 12. 1965, JuS 1966, 217

 

 

Rechtswissenschaftlicher Studienplan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Gießener Modell) 1965/1966

 

Abkürzungen:

W = Pflichtvorlesungen für Wirtschaftswissenschaftler

P = Pflichtvorlesungen für Politikwissenschaftler

S = Pflichtvorlesungen für Soziologen

Generalsemester

1. Semester - Sommersemester

Das Generalsemester zählt als Fachsemester für sämtliche Disziplinen der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, für Soziologen und Politikwissenschaftler.

I. Vorlesungen:

1. Die politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung Deutschlands im 19. und 20. Jahrhundert (4 stdg. zuzüglich 1 Diskussionsstunde)

2. Gesellschaft und Staat nach dem Grundgesetz (4 stdg.)

3. Die Freiheitsrechte. Geschichte und geltendes Recht (2 stdg.)

II. Arbeitsgemeinschaften:

1. Grundbegriffe der Nationalökonomie (2 stdg.)

2. Grundbegriffe der Soziologie (2 stdg.)

3. Grundzüge des bürgerlichen Rechts (4 stdg.)

III. Proseminar:

Einführung in die Technik der wissenschaftlichen Arbeit (2 stdg:)

IV. Kolloquium:

Die Freiheitsrechte (Rechtsfälle) (2 stdg.)

Semestralarbeit:

Aus dem Gebiet der Freiheitsrechte P,W,S

Grundstudium

2. Semester – Wintersemester

Schwerpunkt: Strafrecht

I. Vorlesungen:

l. Die gesetzgebende Gewalt und die Parteien (2 stdg.) P S,W

2. Soziologie der Kriminalität (2 stdg.)

II. Arbeitsgemeinschaften:

1. Strafrecht I und II (6 stdg.)

2. Obligationenrecht (4 stdg.)

3. Ideengeschichte der Nationalökonomie (2 stdg.) P, S, W

4. Technik der Gesetzesauslegung (1 stdg.)

III. Klausurenkurse:

l. Strafrecht (2 stdg.)

2. Obligationenrecht (2 stdg.)

Semestralarbeit:

Soziologie der Kriminalität

Semester - Sommersemester

Schwerpunkt: Bürgerliches Recht

I. Vorlesungen:

1. Die rechtsprechende Gewalt (2 stdg.) P, S, W

2. Die Exekutive (2 stdg.) P, S, W

3. Föderalismus und Unitarismus(1 stdg.) P, S, W

II. Arbeitsgemeinschaften:

1. Sachenrecht (4 stdg.)

2. Grundzüge des Familienrechts (2 stdg.) S

3. Grundzüge des Erbrechts (2 stdg.)

4. Buchhaltung und Wirtschaftsrechnen (2 stdg.) W

III. Klausurenkurse:

l. Sachenrecht (2 stdg.)

2. Familien- und Erbrecht (2 stdg.)

IV. Übungen: Strafrecht (2 stdg.)

V. Seminar:

Soziologie der Kriminalität

Semestralarbeit; Allgemeine Geschäftsbedingungen.

4. Semester - Wintersemester

Schwerpunkt: Wirtschafts- und Arbeitsrecht

I. Vorlesungen:

l. Polizeirecht (1 stdg.) P

2. Schulrecht (1 stdg.) P

3. Gemeinderecht(1 stdg.) P

II. Arbeitsgemeinschaften:

1. Wirtschaftsrecht einschl. Wirtschafts-, Verwaltungs- und Handelsrecht (4 stdg.) W

2. Statistik (3 stdg.)

3. Arbeitsrecht (4 stdg.)

III. Klausurenkurse:

1. Verwaltungsrecht (2 stdg.)

2. Wirtschaftsrecht (2 stdg.)

IV.Übungen:

l. Bürgerliches Recht für Anfänger (2 stdg.)

2. Verfassungsrecht (2 stdg.)

V. Seminar:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zwischenprüfung

Es müssen 5 Klausuren in jeweils 3½ Stunden geschrieben werden:

1 Strafrecht

2 Bürgerliches Recht

1 Verfassungsrecht

1 Geschichte,

Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

Die Prüfung wird bestanden oder nicht bestanden.

Auf Zwischennoten wird verzichtet.

Praktisches Zwischensemester außerhalb der Universität

l. Voraussetzung für die Zulassung zum Zwischensemester ist die Ablegung der Zwischenprüfung.

2. Das Zwischensemester dauert 6 Monate, es wird durch einen Ferienmonat unterbrochen. Es vermittelt die Kenntnis des gesamten Verfahrensrechts und des Vollstreckungsrechts für alle Rechtsgebiete.

Vertiefungsstudium

5. Semester - Wintersemester

Schwerpunkt: Strafrecht und Bürgerliches Recht

I. Vorlesungen:

l. Wertpapierrecht (2 stdg.)

2. Geld u. Kredit (3 stdg.)

II. Vertiefungsvorlesungen:

1. Strafrecht (3 stdg.)

2. BGB, Allgemeiner Teil (2 stdg.)

3. BGB, Schuldrecht (2 stdg.)

4. BGB, Familienrecht (1 stdg.)

5. BGB, Erbrecht (1 stdg.)

III. Problemvorlesungen:

1. Verkehrswesen und Verkehrsrecht (2 stdg.)

2. Gesellschaftsrecht (3 stdg.)

IV. Übungen:

Verwaltungsrecht (2 stdg.)

Semestralarbeit:

Ein konkretes Problem der Rechtsfortbildung unter Berücksichtigung der Rechtstatsachenforschung.

5. Semester - Sommersemester

Schwerpunkt: Wirtschafts- und Arbeitsrecht

I. Vorlesungen:

l. Versicherungsrecht (3 stdg.)

2. Sozialversicherungsrecht (2 stdg.)

3. Urheber- und Erfinderrecht (2 stdg.)

II. Vertiefungsvorlesungen:

1. Arbeitsrecht (2 stdg.)

2. Wirtschaftsrecht (2 stdg.)

3. Prozessrecht (3 stdg.)

III. Problemvorlesungen:

l. Der Jugendliche (2 stdg.) S,P

2. Die Stellung der Frau (2 stdg.)

3. Der Betrieb - ökonomisch, soziologisch, juristisch (2 stdg.)

IV. Übungen:

l. Bürgerliches Recht für Fortgeschrittene (2 stdg.)

2. Strafrecht für Fortgeschrittene (2 stdg.)

Probleme der Rechtsfortbildung

Semestralarbeit:

Arbeitsrecht oder Sozialrecht

V. Seminar:

7. Semester - Wintersemester

Schwerpunkt: Geschichte und Philosophie des Rechts

I. Vorlesungen:

l. Deutsche Rechtsgeschichte (4 stdg.)

2. Römisches Recht (4 stdg.)

3. Rechtsphilosophie (2 stdg.)

4. Privatrechtsgeschichte der Neuzeit (4 stdg.)

II. Vertiefungsvorlesungen:

l. Verwaltungsrecht (2 stdg.)

2. Verfassungsrecht (2 stdg.) P

III. Problemvorlesung:

Die Reklame (1 stdg.) W, S

IV. Übungen:

l. Arbeitsrecht (2 stdg.)

2. Wirtschaftsrecht (2 stdg.)

V. Seminare:

Arbeitsrecht, Sozialrecht, Völkerrecht, Internationale Organisationen.

8. Semester - Sommersemester

Schwerpunkt:

Internationales Recht und Recht der DDR

I. Vorlesungen:

1. Völkerrecht (3 stdg.) P

2. Recht und Wirtschaft der europäischen Gemeinschaften (3 stdg.) P, W, S

Internationales Privatrecht (2 stdg.)

Kirchenrecht (2 stdg.)

II. Vertiefungsvorlesung:

Die sozialen Grundrechte (2 stdg.)

III. Problemvorlesungen:

l. Technik und Recht (2 stdg.)

2. Die Gruppe im Recht (2 stdg.)

 

 

Grundprinzipien der juristischen Studienreform (Gießener Modell) 1965/1966

 

Das bisherige juristische Studium ist zu Recht einer doppelten Kritik ausgesetzt: Die Ausbildung des künftigen Juristen erfolgt größtenteils nur scheinbar durch die Universität, faktisch hingegen durch den Repetitor. Ihr derzeitiges Ergebnis ist, daß der Student weder zu einem exakten juristischen Denken erzogen wird, nach daß er Beziehungen zur Rechtswirklichkeit erhält.

Demgegenüber ist Ziel der Reform, durch intensive Schulung und starke Selbstbeteiligung des Studenten die frühere Exaktheit juristischen Denkens wieder zu erreichen und sie mit einer Aufgeschlossenheit gegenüber den Problemen der modernen Gesellschaft und des modernen Staates zu verbinden. Sie trägt daher den pädagogischen Erfordernissen besonderer Weise Rechnung und ist bestrebt, die verloren gegangene Einheit der rechts-und staatswissenschaftlichen Fakultät wiederherzustellen, Dabei bleibt sie der klassischen Konzeption der Verbindung von Forschung und Lehre verpflichtet und sucht diese in zeitgemäßer Form neu zu verwirklichen.

Die Hauptpunkte der Reform sind:

Es wird ein Generalsemester für Juristen, Nationalökonomen, Soziologen und Studenten der Wissenschaft von der Politik eingeführt. Sein Besuch ist ebenfalls Voraussetzung für das sog. Politikum.

2. Das Fachstudium wird aufgeteilt in ein dreisemestriges Grundstudium, das durch eine Zwischenprüfung abgeschlossen wird, in ein praktisches Studiensemester und in ein viersemestriges Vertiefungsstudium.

3. Das Grundstudium vermittelt dem Studenten die Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, Strafrechts und öffentlichen Rechts, sowie des Arbeitsrechts. Es steht unter dem Leitbild der pädagogisch zweckmäßigsten Einführung des Studenten in das Recht.

Die dominierende, jedoch nicht ausschließliche Ausbildungsform ist die Arbeitsgemeinschaft.

Der Unterrichtsstoff der Arbeitsgemeinschaften ist lehrplanmäßig fixiert. Der Unterricht wird von Dozenten überwacht und wird durch den Grundsatz der vollen Mitarbeit des Studenten charakterisiert. In ihm wird der Student dazu erzogen, sich mündlich und schriftlich gewandt auszudrücken.

4. Neben der Erlangung exakter Grundkenntnisse und formaler Sicherheit steht im Grundstudium die Heranführung des Studenten an die Rechtstatsachenforschung.

5. Die Zwischenprüfung am Ende des Grundstudiums setzt sich aus fünf Klausuren über Strafrecht, bürgerliches Recht (zwei), Verfassungsrecht und Geschichte zusammen. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für Studiensemester und zum Vertiefungsstudium.

6. Das praktische Studiensemester von halbjähriger Dauer vermittelt unter Heranziehung erfahrener und pädagogisch geschickter Praktiker die Kenntnis des Verfahrens- und Voll­streckungsrechts.

7. Das Vertiefungsstudium gliedert sich in Vertiefungsvorlesungen über die bereits im Grundstudium behandelten Rechtsgebiete und in Problemvorlesungen, in denen Grundprobleme unter Sprengung der Grenzen der einzelnen Disziplinen erörtert werden.

8. Die Ausbildung des Studenten im Vertiefungsstudium vollzieht sich in den durch Frage- und Diskussionsstunden aufgelockerten Vorlesungen, in praktischen Übungen und in Seminaren, die in die Technik der Urteilsbesprechung und der Erstattung mündlicher und schriftlicher Referate einführen.

9. Das Vertiefungsstudium wird durch das Referendarexamen abgeschlossen. In ihm wird die gesamte Arbeit des Studenten während des Studiums mitbewertet.

10. Das reformierte Studium unterscheidet sich vom bisherigen durch seine intensiven pädagogischen Bemühungen: Es ist nach dem einführenden Generalsemester nach Schwerpunkten angelegt: im Grundstudium Strafrecht, bürgerliches Recht und öffentliches Recht, im Vertiefungsstudium Wirtschaftsrecht, Sozialrecht, internationales Recht und die Erörterung der geschichtlich-politischen Bedingtheit des Rechts: Verfahrens- und Vollstreckungsrecht wird im praktischen Studiensemester behandelt.

Die Mittel juristischer Ausbildung werden erweitert: Neben Kurzreferaten und Lernklausuren in den Arbeitsgemeinschaften bleibt die bisherige Klausur erhalten. In den Übungen wird die umfangmäßig begrenzte Kurzhausarbeit gepflegt. Hinzu kommt die wissenschaftliche Semestralarbeit während der Semesterferien.

11. Die Intensivierung der Ausbildung im Grundstudium setzt voraus, daß ein Mittelbau aus pädagogisch wie wissenschaftlich gleichmäßig Interessierten geschaffen wird. Aus ihm ergänzt sich in der Regel der wissenschaftliche Nachwuchs. Als Anreiz für einen weiteren Kreis wird der Grad des Dr. iur. habil. wieder eingeführt. Sein Erwerb ist Voraussetzung für die Ausbilder im praktischen Studiensemester. Die Träger dieses Grades bleiben auch nach ihrem Ausscheiden aus der Fakultät im engen Kontakt mit ihr.

12. Dem Gedanken der Einheit der Fakultät ist auch rein äußerlich Rechnung zu tragen. Es gibt keine Institutsbibliotheken, sondern nur eine, eine räumliche Einheit bildende, nach Sachproblemen gegliederte Fakultätsbibliothek.

Der Ausbau der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Gießen gibt dank der Nähe der Universitäten Marburg, Frankfurt und Mainz, die vor einer rasch einsetzenden Überfüllung bewahren werden, die Möglichkeit der Realisierung dieser Pläne unter Wahrung der Chance des Experimentes.

 

 

Für eine Übersicht über die Lehrveranstaltungen der 1965 erneuerten Fakultät sollen vor allem die Studienpläne herangezogen werden. Von diesen ist als erster der im Februar 1966 beschlossene Studienplan zu nennen (JuS 1966, 255).

 

Studienplan für das Studium der Rechtswissenschaft an der Rechts und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Justus Liebig-Universität in Gießen

Dieser Studienplan geht von der gesetzlich vorgesehenen Mindeststudienzeit von 7 Semestern aus. Er enthält nur solche Vorlesungen, Übungen und Arbeitsgemeinschaften, die den Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium genügen. Daneben sind Lehrveranstaltungen vorgesehen sowohl zur Vertiefung des Studiums bis zum ersten juristischen Staatsexamen als auch zum Weiterstudium danach.

 

1. Semester                                                                              V           *          A*            Ü*

Einführung in das juristische Denken                                                   2

Technik der wissenschaftlichen Arbeit                                  1

Einführung in das Privatrecht                                                               3          2

Strafrecht Allgemeiner Teil                                                    5            2

Einführung in das öffentliche Recht                                       3            1

Verfassungsgeschichte der Neuzeit                                        2

Politische, wirtschaftliche und soziale

Entwicklung Deutschlands im 19. und

20. Jahrhundert                                                                        2

Wochenstunden insgesamt                                                     18           5

 

2. Semester

Schuldrecht                                                                             6             2

Strafrecht, Besonderer Teil                                                     3             2

Verfassungsrecht                                                                     4             2

Einführung in die Betriebswirtschaftslehre                            2

Übung im Strafrecht für Anfänger                                         2

Wochenstunden insgesamt                                                    15             6       2

 

3. Semester                                                                            V4            A4         Ü4

Sachenrecht                                                                            3              2

Erbrecht                                                                                  2

Verwaltungsrecht I                                                                 4              2

Gerichtsverfassungsrecht                                                      1

Strafprozessrecht                                                                   3

Einführung in die allgemeine

Volkswirtschaftslehre                                                           3

Übung im bürgerlichen Recht für Anfänger                         2

Wochenstunden insgesamt                                                  16              4           2

 

4. Semester

BGB, allgemeiner Teil                                                          2

Familienrecht                                                                        3

Handels- und Wirtschaftsrecht I

(Grundlagen der Wirtschaftsverfassung,

Recht des kaufmännischen Unternehmens,

Wertpapierrecht)                                                                    3            2

Arbeitsrecht                                                                           3            2

Verwaltungsrecht II                                                                3            2

Übungen

im Strafrecht für Vorgerückte                                                                               2

im öffentlichen Recht für Anfänger                                                      2

Wochenstunden insgesamt                                                   14             6              4

 

5. Semester

Handels- und Wirtschaftsrecht II

(Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht,

Recht des geistigen Leistungsschutzes)                                  5             2

Allgemeine Kriminologie                                                      1

Steuerrecht                                                                             2

Sozialrecht                                                                             1

Zivilprozessrecht                                                                   3               1

Deutsche Rechtsgeschichte                                                   3

Einführung in die Rechtsvergleichung                                  1

Grundzüge der Psychologie

und gerichtlichen Psychiatrie                                                 1

Übungen

im bürgerlichen Recht für Vorgerückte                                                                2

im Arbeitsrecht                                                                                        2

Wochenstunden insgesamt                                                    17              3            4

 

6. Semester                                                                            V                              Ü

Bürgerliches Recht, Vertiefungsvorlesung                            2

Internationales Privatrecht                                                     2

Kriminologie der Einzeldelikte                                             1

Völkerrecht                                                                            4

Öffentliches Recht, Vertiefungsvorlesung                            2

Zwangsvollstreckung und Konkurs                                      2

Römisches Recht                                                                  4

Soziologie                                                                             2

Übungen

im öffentlichen Recht für Vorgerückte                                                    2

im Handels- und Wirtschaftsrech                                           2

Wochenstunden insgesamt                                                   19                4

 

7. Semester                                                                           V                 Ü

Rechtsphilosophie                                                                 3

Allgemeine Staatslehre                                                         3

Strafrecht, Vertiefungsvorlesung                                          2

Kirchenrecht                                                                         2

Privatrechtsgeschichte der Neuzeit                                       2

Grundzüge der gerichtlichen Medizin                                  1

Übungen

im Zivilprozessrecht                                                             2

Digestenexegese                                                                   2

Klausurenkurs für Examenskandidaten                                5

Wochenstunden insgesamt                                                  13                  9

 

* Vorlesungen (V), Arbeitsgemeinschaften (A), und Übungen (Ü).

 

 

Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen 16. 05. 1966

 

 

Verordnung vom 23. März 1967 zur Justizausbildungsordnung (GBl I, 153)

 

 

Vorläufiger Studienplanentwurf für das Studium der Rechtswissenschaft nach der Abteilungssitzung vom 27. 2. 1968

 

1. Semester                                                                           V          A        Ü*)

Einführung in das juristische Denken                                               2

Einführung in das Privatrecht                                                           4         2

Einführung in das öffentliche Recht                                     2          1

Einführung in das Strafrecht                                                 2

Strafrecht, Besonderer Teil                                                   3          2

Einführung in die Volkswirtschaftslehre                              3

Wochenstunden insgesamt                                                  16          5

 

2. Semester                                                                         Wochenstunden

 

Schuldrecht                                                                           6           2

Strafrecht, Allgemeiner Teil I

(Lehre vom Verbrechen)                                                      3           2

Verfassungsgeschichte der Neuzeit                                     2

Verfassungsrecht                                                                  4           2

Übungen im Strafrecht für Anfänger                                   2

Wochenstunden insgesamt                                                  15          6           2

 

3. Semester                                                                         Wochenstunden

 

Sachenrecht                                                                           3           2

Familienrecht                                                                        3

Verwaltungsrecht I                                                               4            2

Gerichtsverfassungsrecht                                                     1

Strafrecht, allgemeiner Teil II

(Strafen und Maßregeln)                                                     1

Handels- und Wirtschaftsrecht I

(Grundlagen der Wirtschaftsverfassung

und das Recht des kaufmännischen

Unternehmens)                                                                    3

Einführung in die Betriebswirtschaftslehre                         2

Übungen

im bürgerlichen Recht für Anfänger                                                 2

Wochenstunden insgesamt                                                  17          4          2

 

4. Semester                                                                            Wochenstunden

 

BGB, Allgemeiner Teil                                                         2

Erbrecht                                                                                 2

Handels- u. Wirtschaftsrecht II

(Gesellschaftsrecht)                                                               3

Strafprozessrecht                                                                   3

Verwaltungsrecht II                                                               3          2

Steuerrecht                                                                             2

Einführung in die Rechtsvergleichung                                  1

Übungen

im Strafrecht für Vorgerückte                                                                       2

im öffentlichen Recht für Anfänger                                                   2

Wochenstunden insgesamt                                                    16         2         4

 

5. Semester                                                                              Wochenstunden

 

Handels- und Wirtschaftsrecht III

(Wettbewerbsrecht)                                                                2          2

Arbeits- und Sozialrecht                                                        3          2

Allgemeine Kriminologie                                                      1

Verwaltungsprozessrecht                                                       1

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren)

und Grundzüge der freiwilligen

Gerichtsbarkeit                                                                      4

Römisches Recht                                                                   3

Grundzüge der Psychologie und

gerichtlichen Psychiatrie                                                       1

Übungen im bürgerlichen Recht für Vorgerückte                                         2

Wochenstunden insgesamt                                                   15         4          2

 

6. Semester                                                                            Wochenstunden

 

Bürgerliches Recht, Vertiefungsvorlesung                            2

Geschichte des Rechts in Deutschland I                                2

Kriminologie der Einzeldelikte                                             1

Zwangsvollstreckung und Konkurs                                       2

Völkerrecht                                                                            3

Internationales Privatrecht                                                     2

Recht der Religionsgemeinschaften                                      2

Soziologische Vorlesung                                                       2

Übungen

im öffentlichen Recht für Vorgerückte                                                  2

im Handels- und Wirtschaftsrecht                                                         2

im Arbeitsrecht                                                                                      2

Wochenstunden insgesamt                                                     16           6

 

7. Semester                                                                            Wochenstunden

 

Rechtsphilosophie                                                                    2

Allgemeine Staatslehre                                                            3

Geschichte des Rechts in Deutschland II                                2

Strafrecht, Vertiefungsvorlesung                                            2

öffentliches Recht, Vertiefungsvorlesung                               2

Grundzüge der gerichtlichen Medizin                                    1

Übungen im Zivilprozessrecht                                                                     2

Rechtsgeschichtliche Exegese                                                                     2

Klausurenkurs für Examenskandidaten                                                       7

Wochenstunden insgesamt                                                     12                11

 

* V = Vorlesungen, A = Arbeitsgemeinschaft, Ü = Übung

 

 

Verordnung vom 28. Mai 1968 zur Justizausbildungsordnung (GBl I, 153)

 

 

Gemäß § 14 der Übergangsbestimmungen für Rektorat, Senat und Fakultäten der Justus-Liebig-Universität hat die Engere Fakultät der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in einer Sitzung vom 26. 6. 1968 folgende Übergangsbestimmungen beschlossen:

 

Abschnitt I Die Fakultät

§ 1. I. Die Weitere Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät giliedert sich in die Weitere Rechtswissenschaftliche Sektion und die Weitere Wirtschaftswissenschaftliche Sektion, die Engere Fakultät in die entsprechenden Engerer Sektionen.

II. Den Sektionen gehören die Fakultätsmitglieder der entsprechenden Fachrichtung sowie die kooptierten Mitglieder an. Die Kooption erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Sektion durch die Fakultät.

III. Den Engeren Sektionen gehören jeweils zwei Vertreter der betreffenden Fachschaft sowie zwei Vertreter der Nichthabilitierten der entsprechenden Fachrichtung an.

§ 2. I. Die Sektionen sind für alle Aufgaben zuständig, für die nicht nach § 78 II der Universitätssatzung die Gesamtfakultät zuständig bleibt.

II. Die Fakultät entscheidet über Fragen der räumlichen Unterbringung einschließlich der Hörsaalverteilung. Aufgaben, die die Interessen beider Sektionen berühren, sind Fakultätsangelegenheiten.

§ 3. I. Die Engere Fakultät wählt spätestens in der ersten Novemberhälfte den Dekan aus den Mitgliedern der Sektion, der der amtierende Dekan nicht angehört.

II. Die Amtszeit des Dekans beträgt ein Jahr.

§ 4. Der Prodekan ist der ständige Vertreter des Dekans. Ist er dauernd an der Amtsausübung verhindert, so wählt die Engere Fakultät einen neuen Prodekan aus derselben Sektion. Bei nur zeitweiliger Verhinderung vertritt ihn der Amtsvorgänger aus seiner Sektion.

§ 5. Die Engere Fakultät wählt den Wahlsenator aus den Mitgliedern der Sektion, der der amtierende Dekan nicht angehört. Sein Stellvertreter ist aus den Mitgliedern der anderen Sektion zu wählen.

§ 6. I. Für die Wahlen nach den §§ 3 bis 5 ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Engeren Fakultät erforderlich.

II. Die Wahlhandlung wird vom Dekan geleitet.

III. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Wahl ist geheim und schriftlich.

IV. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten erhält.

V. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl vorzunehmen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

VI. Der Gewählte erklärt innerhalb von drei Tagen, ob er die Wahl annimmt.

VII. Lehnt der Gewählte ab, ist nach frühestens einer Woche und spätestens zwei Wochen eine Neuwahl nach den Vorschriften der Absätze I bis VI vorzunehmen.

§ 7. I. Die Einladung zu einer Fakultätssitzung soll unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher ergehen.

II. Vorschläge zur Tagesordnung können von jedem Fakultätsmitglied schriftlich beim Dekan eingereicht werden. Werden sie mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin eingereicht, so sind sie auf der nächsten Fakultätssitzung zu behandeln.

III. Die Tagesordnung kann bei Sitzungsbeginn erweitert werden. Auf Einspruch von mindestens drei anwesenden Mitgliedern ist die Beschlußfassung über die Erweiterungspunkte auf die nächste Fakultätssitzung zu verschieben.

§ 8. Die Fakultät ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

§ 9. I. Über die Anwesenheit der Fakultätsmitglieder und den Verlauf der Sitzung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer ist auf der ersten Sitzung eines jeden Semesters mit Stimmenmehrheit zu wählen.

II. Das Protokoll gibt die Anträge und die von der Fakultät gefaßten Beschlüsse wieder.

III. Je eine Ausfertigung des Protokolls ist der Fakultätsmitgliedern, je drei Ausfertigungen sind den Sprechern der Fakultätsversammlungen der Nichtordinarien und der Nichthabilitierten, sowie den Fachschaften zuzusenden.

§ 10. I. Jedes Mitglied hat das Recht, bei Abstimmung seine abweichende Meinung unter Namensnennung mit kurzer Begründung protokollieren zu lassen.

II. Wird der Beschluß der Fakultät dem Senat zur Stellungsnahme vorgelegt, so ist jedes Fakultätsmitglied berechtigt, die Vorlage seines Votums an den Senat zu fordern.

III. Die Abstimmung erfolgt geheim, sofern die mindestensein Fakultätsmitglied beantragt.

Abschnitt II Die Sektionen

§ 11. Dekan und Prodekan sind die Leiter der Sektion, der sie angehören. Der designierte Dekan übernimmt die Leitung seiner Sektion.

§ 12. I. Die Sektionsleiter informieren sich gegenseitig über Termine und Tagesordnungen der Sitzungen. Betreffen die Beschlüsse einer Sektion die Interessen der anderen, so ist dieser ihr Wortlaut unverzüglich mitzuteilen.

II. Dekan, Prodekan, Wahlsenator und Vertreter des Wahlsenators sind berechtigt, auch an den Sitzungen der Sektion teilzunehmen, der sie nicht angehören.

§ 13. Auf die Sektion sind die für die Fakultät geltenden Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

 

 

Hochschulgesetz Hessen 12. 05. 1970 (GVBl. I)

 

 

Universitätsgesetz Hessen 12. 05. 1970 (GVBl. I, 324; Fassung vom 06. 07. 1978; an Hochschulrechtsrahmengesetz angepasst)

 

 

Verordnung vom 15. Juni 1970 zur Justizausbildungsordnung (GBl I, 368)

 

 

Dem schließt sich ein Studienplan des Fachbereichs vom 14. 7. 1971/19. 4. 1972 an, mit dem auf der Basis der Justizausbildungsordnung des Landes Hessen vom 10. 9. 1965 (GVBl I, 193) das öffentliche Recht dem Strafrecht vorangestellt werden sollte, weil eine vertiefte Beschäftigung mit dem Strafrecht erst sinnvoll erschien, wenn vorher wenigstens ansatzweise das Verhältnis von Staat, Gesellschaft und Individuum, die Funktion des Gesetzes sowie die Problematik des Rechtsstaates angesprochen worden sei.

 

1. Semester                                                                  Wochenstunden

 

Einführung in das Privatrecht                                          6          mit Tutoren

Verfassungsrecht I                                                           5          mit Tutoren

Grundfragen des Strafrechts                                           1

Allgemeine Kriminologie                                                1

Verfassungsgeschichte der Neuzeit                                 2          Proseminar

Einführung in die Volkswirtschaftslehre                         3

Einführung in die Betriebswirtschaftslehre                     2

                                                                                       20

 

2. Semester                                                                  Wochenstunden

 

Verfassungsrecht II                                                   5              mit Tutoren

Übung im öffentl. Recht f. Anfänger                             2

Schuldrecht I                                                            4+2 AG+)

Strafrecht, Allgemeiner Teil I                                  4

Strafrecht, Allgemeiner Teil

(Strafen und Maßregeln)                                          1

Kriminologie der Einzeldelikte

(Sexual- und Vermögensdelikte)                             2

Gerichtsverfassungsrecht                                        1

Soziologie                                                                2

                                                                                21+2 =23

 

3. Semester                                                             Wochenstunden

 

Schuldrecht II                                                           2

Sachenrecht                                                               3 + 2 AG

Übung im bürgerlichen Recht f. Anfänger               2

Strafrecht, Allgemeiner Teil II

und Besonderer Teil I                                                3 + 2 AG

Übung im Strafrecht f. Anfänger                              2

Verwaltungsrecht I                                                    4 + 2 AG

Forensische Psychiatrie                                             1

                                                                                 17 + 6 AG = 23

Wiederholungsübung

im öffentlichen Recht für Anfänger                                2

 

4. Semester                                                              Wochenstunden

 

Strafrecht, Besonderer Teil II

(insbesondere Vermögens- und

Urkundendelikte)                                                      2 + 2 AG

Übung im Strafrecht für Vorgerückte                              2

Verwaltungsrecht II                                                         3 + 2 AG

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren

und Grundzüge der Freiwilligen

Gerichtsbarkeit)                                                                4

Handels- und Wirtschaftsrecht I

(Einführung in die Wirtschaftsverfassung

Handelsstand, Handelsgeschäfte;

Wertpapiere)                                                                     3 + 1 AG

Fmilienrecht                                                                      3

Erbrecht                                                                             2

                                                                                         19 + 5 = 24

Wiederholungsübung im bürgerlichen Recht f. Anfänger                               2

Wiederholungsübung im Strafrecht für Anfänger                                           2

 

5. Semester                                                                        Wochenstunden

 

Vertiefung im bürgerlichen Recht I                                      2

Übung im bürgerlichen Recht

für Vorgerückte                                                                    2

Arbeits- und Sozialrecht                                                      3 + 2 AG

Handels- und Wirtschaftsrecht II

(Gesellschafts- und Vereinsrecht)                                       3

Römisches Recht                                                                 3

Finanz- und Steuerrecht                                                      2

Verwaltungsprozessrecht                                                    1

Strafprozessrecht                                                                 3

Besprechung höchstrichterlicher

Entscheidungen im Strafrecht                                             2

                                                                                            21 + 2 = 23

Wiederholungsübung im Strafrecht für Vorgerückte          2

 

 

6. Semester                                                                       Wochenstunden

 

Rechtsphilosophie bzw. Rechtssoziologie                        2

Übung im öffentlichen, Recht

für Vorgerückte                                                                 2

Völkerrecht I                                                                     2

Internationales Privatrecht                                                             2

Handels- und Wirtschaftsrecht III

(Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz)                    3

Urheberrecht                                                                       1

Vertiefung im Bürgerlichen Recht II                                 2

Besprechung höchstrichterlicher

Entscheidungen im Zivilrecht                                                        2

Zwangsvollstreckung und Konkurs                                    2

Rechtsgeschichte des Mittelalters                                       2

Kirchenrecht                                                                        2

Übung im Arbeitsrecht                                                        2

Übung im Handelsrecht                                                      2

Grundzüge der -gerichtlichen Medizin                                1 =27

 

Wiederholungsübung im Bürgerlichen Recht f. Vorgerückte               2

wahlweise:

Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen

im Strafrecht                                                                                          2

Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen

im öffentlichen Recht                                                                            2

Klausurenkurs                                                                                        7

 

7. Semester                                                                            Wochenstunden

 

Allgemeine Staatslehre                                                               3

Völkerrecht II                                                                             2

Vertiefung im öffentlichen Recht                                              2

Besprechung höchstrichterlicher

Entscheidungen im öffentlichen Recht                                      2

Vertiefung im Strafrecht                                                            2

Privatversicherungsrecht                                                            1

Rechtsvergleichung                                                                    1

Rechtsgeschichte der Neuzeit                                                               2

Klausurenkurs                                                                            7

Übung im Zivilprozessrecht                                                       2

Rechtsgeschichtliche Exegese                                                    2 =26

 

Wiederholungsübung im öffentlichen Recht

für Vorgerückte                                                                                             2

wahlweise:

Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen im Zivilrecht                  2

 

+) = Arbeitsgemeinschaft

 

 

1974 Juristenausbildungsgesetz vom 12. März 1974 (GVBl. 1974 I, 157)

 

 

Am 24. 10. 1974 und 23. 1. 1975 verabschiedete der Fachbereich einen Studienplan mit dem der Neugliederung der rechtswissenschaftlichen Studienfächer in Grundlagenfächer (Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie), Pflichtfächer und Wahlfächer Rechnung getragen wurde (Hessisches Juristenausbildungsgesetz vom 12. 3. 1974, GVB1 I, 157).

 

I. Semester                                                                                                   Wochenstunden

 

Einführung in die Rechtswissenschaft

(Methodik und Überblick über die Rechtsordnung) - E -                             2

Fachübergreifende sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftliche

Einführung) (Ringvorlesung) - E -                                                               2

Einführung in die Volkswirtschaftslehre - E -                                              3           (FB 02)

Einführung in die Betriebswirtschaftslehre - E -                                          2           (FB 02)

Einführung in das Privatrecht (einschließlich Allgemeiner

Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs) - P -                                                     3

Einführung in das Öffentliche Recht - P -                                                    2

Kriminalsoziologie - G -                                                                              2

 

II. Semester                                                                                                 Wochenstunden

 

Schuldrecht - P -                                                                                            5 + 2 AG

Grundzüge des Familienrechts - P -                                                              2

Verfassungsrecht I

(Staatsorganisation, politischer und

staatlicher Willensbildungsprozess) - P -                                                      3 + 2 AG

Strafrecht, Allgemeiner Teil - P -                                                                  4

Übung im bürgerlichen Recht (Zivilrecht)

für Anfänger - P -                                                                                          2

 

III. Semester                                                                                                Wochenstunden

 

Sachenrecht - P -                                                                                           3 + 2 AG

Grundzüge des Erbrechts - P -                                                                      2

Verfassungsrecht II

(Grundrechte) - P -                                                                                        3 + 2 AG

Strafrecht, Besonderer Teil - P -                                                                   4

Übung im Strafrecht für Anfänger - P -                                                        2

Übung im öffentlichen Recht für Anfänger - P -                                          2

Übung im bürgerlichen Recht (Zivilrecht) für Anfänger - P -

(für Wiederholer)                                                                                          2

 

IV. Semester                                                                                               Wochenstunden

 

Gesellschaftsrecht - p -                                                                                 4

Kollektives Arbeitsrecht - P -                                                                       2

Allgemeine Prozessrechtslehre - P -                                                             3

Strafprozessrecht - P -                                                                                   1

Allgemeines Verwaltungsrecht - P –                                                            4 + 2 AG

Recht der Europ. Gemeinschaften- P -

 zugleich W 5 -                                                                                             2

Übung im bürgerlichen Recht (Zivilrecht)

für Fortgeschrittene - P –                                                                              2

Übung im Strafrecht für Anfänger- P - (für Wiederholer)                           2

Übung im öffentlichen Recht für Anfänger - P -

(für Wiederholer)                                                                                          2

V. Semester                                                                                              Wochenstunden

 

Zivilprozessrecht - P -                                                                                   3

Arbeitsverhältnisrecht - P -                                                                           1

Besonderes Verwaltungsrecht - P -                                                               3 + 2 AG

Verwaltungsprozessrecht und Vertiefung

im Verwaltungsrecht - P -                                                                             2

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene - P -                                             2

Übung im bürgerlichen Recht (Zivilrecht)

für Fortgeschrittene - (für Wiederholer)                                                       2

 

W 1 Römische Rechtsgeschichte und

Römisches Privatrecht (zugleich G)                                                 2

W 2 Soziologie: Grundlagen des Rechts (zugleich G)                                 2

W 3 Familienrecht und Personenstandsrecht                                               2

Erbrecht                                                                                                        2

W 4 Internationales Privatrecht und Zivilprozessrecht                                3

W 5 Völkerrecht                                                                                           3

W 6 Verwaltungsrecht                                                                                 2

Verwaltungswissenschaft I                                                                          1

Verwaltungswissenschaft II                                                                         1

W 7 Allg. Steuerrecht                                                                                  2

W 7 Handelsrecht (einschl. Unternehmensorganisation)                            1

W 8 Kollektives Arbeitsrecht (Vertiefung)                                                 2

W 9 Kriminologie                                                                                       3

 

Ferner Seminare und Exkursionen

VI. Semester                                                                                        Wochenstunden

 

Rechtsphilosophie I: Methodenlehre - P,

zugleich G und W 2 -                                                                                  2

Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht - P,

zugleich W 6-                                                                                              2

Vertiefung im bürgerlichen Recht - P.-                                                      2

Vertiefung im öffentlichen Recht - P -                                                       2

Vertiefung im Strafrecht - P -                                                                     2

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene - P -                             2

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene -P –

(für Wiederholer)                                                                                        2

 

Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen im Zivilrecht                2

Übung im Arbeitsrecht                                                                               2

Übung im Gesellschaftsrecht                                                                      2

 

W 1 Deutsche Rechtsgeschichte und deutsches

Privatrecht (zugleich G)                                                                             2

Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Antike

und des Mittelalters                                                                                   2         (FB 08)

W 2 Rechtsphilosophie II: Allgemeine

+5 Staatslehre (zugleich G)                                                                      2

W 3 Zwangsvollstreckungsrecht                                                              2

Freiwillige Gerichtsbarkeit                                                          1

W 4 Geschichte der Privatrechtssysteme                                                 2

W 6 Verwaltungswissenschaft III                                                            1

W 7 Ertragssteuerrecht                                                                             2

Bilanzkunde                                                                                  1         (FB 02)

W 8 Arbeitsgerichtsverfahren                                                                   1

Geschichte des Arbeitsrechts                                                        1

W 9 Jugendstrafrecht und Jugendwohlfahrtsrecht                                   2

Gerichtliche Psychiatrie                                                                1         (FB 23)

 

Ferner Seminare und Exkursionen

 

 

VII. Semester                                                                                     Wochenstunden

 

Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen

 im öffentlichen Hecht                                                                              2

Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen

im Strafrecht                                                                                             2

Klausurenkurs unter examensmäßigen Bedingungen                              7

Übung im öffentlichen Recht für

Fortgeschrittene - P - (für Wiederholer)                                                   2

Übung im Zivilprozessrecht                                                                     2

Rechtsgeschichtliche Exegese - G - (auch W 1)                                      2

W 1 Privatrechtsgeschichte der Neuzeit (zugleich G)                             2

W 2 Rechtsphilosophie III: Wissenschaftstheorie der

Sozialwissenschaften (zugleich G)                                                          2

W 4 Privatrechtsvergleichung                                                                 2

W 5 Verfassungsgeschichte der Neuzeit (zugleich G)                            2

W 6 Raumordnungsrecht                                                                         1

W 7 Wettbewerbs- und Kartellrecht                                                        2

W 8 Sozialrecht (insbes. Sozialversicherung)                                         2

W 9 Strafvollzug                                                                                     1

Strafprozessrecht                                                                                     1

Geschichte der Strafrechtspflege                                                            1

 

Ferner Seminare und Exkursionen

Folgende Abkürzungen werden benutzt:

E = Einführungen und Veranstaltungen im Sinne von     § B I Nr. 2 Buchst. b) und d) JAG

P = Pflichtveranstaltungen im Hinblick auf §§ 7 II, III; 8 I Nr. 2 Buchst. e) und f) JAG

W = Veranstaltungen in den Wahlfachgruppen nach § 7 III JAG

G = Veranstaltungen über Grundlagen des Rechts mit Leistungsnachweisen nach § 8 I Nr. 2 Buchst. c) JAG

AG = Arbeitsgemeinschaften (= Vorlesungsbergleitende Übungen ohne die Möglichkeit zu Leistungsnachweisen im Sinne von § 8 JAG)

 

 

1975 Juristenausbildungsordnung (JAO) vom 6. Oktober 1975 (GVBl. I, 223)

 

 

1978 Universitätsgesetz Hessens vom 6. Juni 1978 (GVBl. I, 348)

 

 

Aufgrund des § 22 Abs. 5 HUG erläßt der Fachbereich 01 Rechtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung:

Studienordnung für das Fach Rechtswissenschaften vom 6. Februar 1980

 

Inhaltsverzeichnis:

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Studiendauer

§ 3. Empfehlungen zum Studienbeginn

§ 4. Studienvoraussetzungen

§ 5. Praktische Studienzeit

§ 6. Ziel des Studiums

§ 7. Studienplan, Aufbau des Studiums

§ 8. Leistungsnachweise

§ 9. Studienberatung

§ 10. Prüfungs- und Anrechnungsbestimmungen

§ 11. Inkrafttreten

§ 12. Übergangszeit

 

§ 1. Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Juristische Ausbildung vom 14. 3. 1974 (GVBl. I, S. 157) in der Fassung vom 21. 10. 1975 (GVBl. I, S, 233) - folgend: JAG - und der dazu ergangenen Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes vom 6. 10. 1975 (GVBl, I, S. 233) - folgend: JAO - Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für den Studiengang Rechtswissenschaft.

§ 2. Studiendauer

Die Mindeststudiendauer für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung beträgt sieben Fachsemester (§ 5 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz - DRiG - i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. 4. 1972, BGBl. I, S. 713; § 8 Abs. 1 Ziff. 1 JAG). Der Fachbereich Rechtswissenschaften stellt auf der Grundlage dieser Studienordnung sicher, daß sich der Student des Studienganges Rechtswissenschaften nach der Mindeststudienzeit zur Prüfung melden kann.

§ 3. Empfehlungen zum Studienbeginn

Das Studium soll zum Wintersemester aufgenommen werden. Die überwiegende Zahl der Lehrveranstaltungen wird im jährlichen Turnus angeboten.

§ 4. Studienvoraussetzungen

Der Studiengang erfordert über die allgemeinen Einschreibungsvoraussetzungen (§§ 35 ff. HHG) hinaus keine besonderen Vorkenntnisse.

§ 5. Praktische Studienzeit

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 JAG schreibt eine praktische Studienzeit vor, die der Student regelmäßig nach dem ersten Studienjahr absolvieren soll.

Die praktische Studienzeit beträgt regelmäßig 6 Wochen (§ 2 Abs. 1 JAO). Inhalt und Anforderungen an die praktische Studienzeit richten sich nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 8a) JAG; § 2 JAO. Zuständig für die Durchführung ist der Hessische Minister der Justiz.

§ 6. Ziel des Studiums

Das rechtswissenschaftliche Studium soll den Studenten befähigen, den Anforderungen des JAG zu genügen. Die Auswahl unter den nach § 7 Abs. 3 JAG vorgesehenen Wahlfachgruppen soll dem Studenten die Möglichkeit eröffnen, Studienschwerpunkte nach persönlicher Neigung zu setzen und eine berufliche Spezialisierung vorzubereiten.

§ 7. Studienplan, Aufbau des Studiums

(1) Der Studienplan sieht das für einen erfolgreichen Abschluß regelmäßig notwendige Mindestprogramm vor. Ergänzungen entsprechend den persönlichen Neigungen der Studenten sind zweckmäßig und werden vom Fachbereich durch Angebot zusätzlicher Veranstaltungen gefördert.

(2) Im Studienplan werden zu bestimmten Lehrveranstaltungen begleitende Kleingruppen vorgesehen; die Teilnehmerzahl soll 20 Teilnehmer nicht überschreiten. Die besondere Pflege der Kleingruppenarbeit ist auch darüber hinaus das erklärte Ziel des Fachbereichs.

(3) Die im Studienplan aufgeführten Veranstaltungen können Vorlesungen, Übungen, Kolloquien, Seminare oder sonstige Kleingruppenveranstaltungen sein.

(4) In den Wahlfachgruppen soll der Student nach dem 5. Studiensemester ein Seminar in der von ihm gewählten Wahlfachgruppe besuchen. Zusätzlich soll der Student im Rahmen eines Wahlfachs an einer Exkursion teilnehmen, um sein Verständnis für die Rechtspraxis zu schulen.

(5) Die Übungen für Fortgeschrittene können nur nach erfolgreichem Besuch der zugehörigen Anfängerübung besucht werden.

(6) Der Fachbereichsrat kann zur weiteren Erprobung und Fortentwicklung des juristischen Studiums sowie zur Anpassung an gesetzliche Neuregelungen beschließen, daß

a) einzelne Veranstaltungen in anderen als den vorgesehenen Studiensemestern angeboten werden;

b) getrennte Veranstaltungen verwandter Fachgebiete miteinander verbunden und umfassende Veranstaltungen in Teilgebiete aufgegliedert werden;

c) Vertiefungsveranstaltungen und Kolloquien zur höchstrichterlichen Rechtsprechung in systematische Examensvorbereitungskurse und Examensklausurenkurse umgewandelt werden;

d) zusätzliche examensvorbereitende Veranstaltungen angeboten werden;

e) Praktika, die den Studenten eine stärkere Beteiligung und Anschauung in der Rechtspraxis eröffnen, auch anstelle einzelner Veranstaltungen angeboten werden;

f) die Zahl und Ausrichtung der Unterrichtsveranstaltungen in den Wahlfachgruppen nach Abschluß einer ausreichenden Erprobung dem an anderen rechtswissenschaftlichen Fachbereichen üblichen Umfang angepasst werden.

Soweit eine Ergänzung oder Fortentwicklung des Studienplanes die Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer betrifft, soll darauf geachtet werden, daß die Gesamtbelastung je Studiensemester 22 Wochenstunden nicht überschreitet.

(7) Das Studium umfaßt folgende Veranstaltungen:

E = Einführungen und Veranstaltungen im Sinne von § 8 I Nr. 2b) u. d) JAG.

P = Pflichtveranstaltungen im Sinne von §§ 7 II, III; 8 I Nr. 2 e) u. f) JAG.

W = Wahlpflichtveranstaltungen in den Wahlfachgruppen nach § 7 III JAG.

G = Veranstaltungen über Grundlagen des Rechts mit Leistungsnachweisen nach § 8 I Nr. 2c) JAG.

V = Vertiefungsveranstaltungen und examensvorbereitende Veranstaltungen im Sinne von § 7 Abs. 6 d) der Studienordnung vom 6. 2. 1980.

 

Studienplan

I. Semester                                                                                              Wochenstunden

E             Einführung in die Rechtswissenschaft                                        2

               (Methodik und Überblick über die Rechtsordnung)

E             Fachübergreifende sozialwissenschaftlich-rechtswissen-           2

               schaftliche Einführung (Ringvorlesung)

E             Einführung in die Volkswirtschaftslehre                                    3 (FB 02)

E             Einführung in die Betriebswirtschaftslehre                                2 (FB 02)

P             Einführung in das Privatrecht                                                     2

               (einschl. Allg. Teil des Bürgerl. Gesetzbuchs)

P             Einführung in das Öffentliche Recht                                          2

G           Kriminalsoziologie                                                                      2

P            Kleingruppenveranstaltung (Tutorium) zur                               je 4

              Einführung in die Rechtswissenschaft, zur

              Einführung in das Privatrecht oder zur

              Einführung in das Öffentl. Recht

              mit jeweils 15 Teilnehmern

II. Semester

P            Schuldrecht                                                                                 5

P            Grundzüge des Familienrechts                                                    2

P            Verfassungsrecht I                                                                      3

              (Staatsorganisation, politischer u. staatlicher Willens-

               bildungsprozeß)

P            Strafrecht, Allgemeiner Teil                                                       4

P            Übung im Bürgerlichen Recht (Zivilrecht)                                 2

              für Anfänger

P            Kleingruppenveranstaltung (Arbeitsgemeinschaft)                    je 2

              zum Schuldrecht mit jeweils 20 Teilnehmern

P            Kleingruppenveranstaltung (Arbeitsgemeinschaft)                    je 2

              zum Verfassungsrecht I mit jeweils 20 Teilnehmern

P            Kleingruppenveranstaltung (Arbeitsgemeinschaft)                    je 2

              zum Strafrecht, Allg. Teil, mit jeweils 20 Teilnehmern

III. Semester

P            Sachenrecht                                                                                  3

P            Grundzüge des Erbrechts                                                             2

P            Verfassungsrecht II (Grundrechte)                                              3

P            Strafrecht, Besonderer Teil                                                          4

P            Übung im Strafrecht für Anfänger                                              2

P            Übung im öffentl. Recht für Anfänger                                        2

P            Übung im Bürgerlichen Recht (Zivilrecht)                                  2

              für Anfänger (Wiederholer)

P            Kleingruppenveranstaltung (Arbeitsgemeinschaft)                     je 2

              zum Sachenrecht mit jeweils 20 Teilnehmern

P           Kleingruppenveranstaltung (Arbeitsgemeinschaft)                      je 2

IV. Semester

P            Gesellschaftsrecht                                                                         4

P            Kollektives Arbeitsrecht                                                               2

P            Allgemeine Prozeßrechtslehre                                                      3

P            Strafprozeßrecht                                                                           1

P            Allgemeines Verwaltungsrecht                                                    4

P + W5  Recht der Europäischen Gemeinschaften                                    2

P            Übung im Bürgerlichen Recht (Zivilrecht) für                            2

              Fortgeschrittene

P           Übung im Strafrecht für Anfänger (Wiederholer)                        2

P           Übung im öffentlichen Recht für Anfänger                                 2

             (Wiederholer)

P           Kleingruppenveranstaltung (Arbeitsgemeinschaft)                      je 2

             zum Allg. Verwaltungsrecht mit jeweils 20 Teilnehmern

V. Semester

P           Zivilprozeßrecht

P           Arbeitsverhältnisrecht                                                                   1

P           Besonderes Verwaltungsrecht                                                      3

P             Verwaltungsprozeßrecht und Vertiefung im                             2

               Verwaltungsrecht

P             Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene                                 2

P             Übung im Bürgerlichen Recht (Zivilrecht)                               2

               für Fortgeschrittene (Wiederholer)

P             Kleingruppenveranstaltung (Arbeitsgemeinschaft) zum           je 2

               Besonderen Verwaltungsrecht mit jeweils 20 Teilnehmern

W 1 + G Römische Rechtsgeschichte und                                               2

               Römisches Privatrecht

W 2 + G Soziologie: Grundlagen des Rechts                                           2

W 3        Familienrecht und Personenstandsrecht                                     2

W 3        Erbrecht                                                                                      2

W 4        Internationales Privatrecht und                                                  3

               Zivilprozeßrecht

W 5        Völkerrecht                                                                                 3

W 6        Verwaltungsrecht                                                                       2

W 6        Verwaltungswissenschaft I                                                        1

W 6        Verwaltungswissenschaft II                                                       1

W 7        Allgemeines Steuerrecht                                                             2

W 7/       Handelsrecht (einschl. Unternehmensorganisation)                   1

W 8

W 8        Kollektives Arbeitsrecht (Vertiefung)                                        2

W 9        Kriminologie                                                                              3

W + V    Je ein Seminar zu Wahlfachgruppen 1-9                                   je 2

              (jährlicher Turnus) (9 Seminare à 2 Std.)

VI. Semester

P +         Rechtsphilosophie I:                                                                  2

G +        Methodenlehre

W 2

P +        Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungs-             2

W 6       recht

P           Vertiefung im Bürgerlichen Recht                                             2

P           Vertiefung im Öffentlichen Recht                                             2

P           Vertiefung im Strafrecht                                                            2

P           Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene                   2

P           Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene                                  2

             (für Wiederholer)

V          Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen im                2

             Zivilrecht

V          Übung im Arbeitsrecht                                                               2

V          Übung im Gesellschaftsrecht                                                     2

W 1      Deutsche Rechtsgeschichte und deutsches                                2

+ G       Privatrecht

W 1      Wirtschafts- und Sozialgeschichte der                                       2 (FB 08)

+ V       Antike und des Mittelalters

W 2       Rechtsphilosophie II:                                                                2

+ 5        Allgemeine Staatslehre

+ G

W 3      Zwangsvollstreckungsrecht                                                        2

W 3      Freiwillige Gerichtsbarkeit                                                         1

W 4      Geschichte der Privatrechtssysteme                                           2

W 6       Verwaltungswissenschaft III                                                   1

W 7       Ertragssteuerrecht                                                                    2

W 7       Bilanzkunde                                                                             1 (FB 02)

W 8       Arbeitsgerichtsverfahren                                                          1

W 8       Geschichte des Arbeitsrechts                                                   1

W 9       Jugendstrafrecht und Jugendwohlfahrtsrecht                          2

W 9       Gerichtliche Psychiatrie                                                           1 (FB 23)

W          Je ein Seminar zu den Wahlfachgruppen 1-9                          je 2

+ V       (jährlicher Turnus) (9 Seminare à 2 Std.)

VII. Semester

V          Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen                  2

             im Öffentlichen Recht

V         Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen                   2

            im Strafrecht

V         Klausurenkurs unter examensmäßigen Bedingungen              7

P          Übung im Öffentlichen Recht für                                           2

            Fortgeschrittene (Wiederholer)

V         Übung im Zivilprozeßrecht                                                     2

G +      Rechtsgeschichtliche Exegese                                                2

W 1

W 1     Privatrechtsgeschichte der Neuzeit                                         2

+ 3

+ G

W 2     Rechtsphilsophie III:                                                               2

+ G      Wissenschaftstheorie der Sozialwissenschaften

W 4     Privatrechtsvergleichung                                                         2

W 5     Verfassungsgeschichte der Neuzeit                                        2

+ G

W 6     Raumordnungsrecht                                                                1

W 7     Wettbewerbs- und Kartellrecht                                               2

W 8     Sozialrecht (insbes. Sozialversicherung)

W 9     Strafvollzug                                                                             1

W 9     Strafprozeßrecht                                                                      1

W 9     Geschichte der Strafrechtspflege                                            1

W        Je ein Seminar zu den Wahlfachgruppen 1-9                         je 2

+ V     (jährlicher Turnus) (9 Seminare à 2 Std.)

§ 8. Leistungsnachweise

(1) Während des Studiums sind die in § 8 Abs. 1 Nr. 2c), e) u. f) JAG aufgeführten Leistungsnachweise zu erbringen. Diese Leistungsnachweise sind zu erwerben in den Übungen für Anfänger im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht, in den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht sowie in einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Soziologie).

(2) Der Leistungsnachweis in den Übungen für Anfänger setzt zwei mindestens mit ausreichend bewertete Arbeiten voraus, die nach Wahl des Studenten Haus- oder Aufsichtsarbeiten sein können. Der Leistungsnachweis in den Übungen für Fortgeschrittene setzt je eine mindestens mit ausreichend bewertete Haus- und Aufsichtsarbeit voraus. Der Leistungsnachweis im Grundlagenfach kann durch eine Aufsichtsarbeit oder eine Hausarbeit oder ein Referat erbracht werden, wobei mindestens die Bewertung ausreichend erreicht werden muß.

(3) Zur Erteilung eines Leistungsnachweises in einem Seminar ist die Anfertigung eines Referates erforderlich, das mindestens mit ausreichend bewertet worden ist.

(4) Im Leistungsnachweis, der in einer Übung erteilt wird, werden die für den Scheinerwerb erforderlichen zwei besten Arbeiten im Übungsschein aufgeführt. Auf Antrag werden weitere Arbeiten, die im Verlauf der Übung bewertet worden sind, aufgeführt.

§ 9. Studienberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind die Professoren des Fachbereichs, insbesondere die vom Fachbereich gewählten Studienberater, für die Beratung über die Wahlfachgruppen insbesondere die dafür eingesetzten Berater verantwortlich.

(2) Für Studienanfänger wird eine Studieneinführungswoche zu Beginn des Semesters veranstaltet.

(3) Die Studienfachberatung dient insbesondere der Beratung

a) bei Studienschwierigkeiten,

b) vor oder nach einem Studienwechsel,

c) nach wiederholter erfolgloser Teilnahme an Übungen mit Leistungsnachweisen,

d) bei Unsicherheiten über die zu wählende Wahlfachgruppe.

§ 10. Prüfungs- und Anrechnungsbestimmungen

(1) Die Regelungen für die 1. juristische Staatsprüfung ergeben sich aus dem JAG und der JAO.

(2) Die Anrechnung von Studienzeiten und von Studien- und Prüfungsleistungen ist in § 9 Abs. 3 und 4 JAG, § 4 JAO geregelt. Zuständig für die Entscheidung über die Anrechnung ist das Justizprüfungsamt.

§ 11. Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers in Kraft.

§ 12. Übergangszeit

Studenten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung begonnen haben, können es nach den bisherigen Vorschriften beenden.

 

Gießen, 6. 2. 1980

(Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz)

Dekan

 

 

Promotionsordnung 01. 12. 1980

 

 

1981 Juristenausbildungesetz (Neufassung vom 20. Januar 1982; GVBl. I, 33)

 

 

Ordnung des Fachbereichs 01 Rechtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements Teilbereiche der Rechtswissenschaft vom 01. Dezember 1982

 

 

Gesetz über die juristische Ausbildung in der Fassung vom 20. 01. 1982 (GBl. 1982, 34)

 

 

Bekanntmachung der Neufassung des Juristenausbildungsgesetzes (GVBl. II 322-67)

Vom 7. November 1985

Auf Grund des Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1985 (GVBl. I S. 175) wird nachstehend der Wortlaut des Juristenausbildungsgesetzes vom 12. März 1974 (GVBl. I S. 157) in der mit Wirkung vom 16. September 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht (Das Dritte Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes enthält in Art. 2 eine Übergangsregelung mit folgendem Wortlaut:

Artikel 2. (1) Art. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 11 Buchst. b gilt nicht für Studenten, die das Studium der Rechtswissenschaft vor dem 15. September 1985 aufgenommen haben.

(2) Art 1 Nr. 13, 14 Buchst. c bis e, 15, 16, 18 bis 20, 21 Buchst. a, 22 und 24 Buchst. b gilt nicht für Rechtsreferendare, die vor dem 15. September 1985 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind.

(Art. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 11 Buchst. b, 13, 14 Buchst. c bis e, 15, 16, 18 bis 20, 21 Buchst. a, 22 und 24 Buchst. b betrifft die Änderung folgender Vorschriften: §§ 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 11 Abs. 3 Satz 2, 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 20 Abs. 3 Satz 1, 25, 26 Abs. 3 bis 5, 32, 34 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 1, 44 bis 46, 47 Abs. 2, 48 und 53 Abs. 2).)

Wiesbaden, den 7. November 1985

Der Hessische Minister der Justiz

Dr. Günther

 

 

1984 Drittes Gesetz zur Änderung des deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (§ 5a DriG) (GVBl. I, 995)

 

 

Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz – JAG –) in der Fassung vom 7. November 1985

Präambel

Die Ausbildung der Juristen in der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557), das am 15. Juni 1972 in Kraft getreten ist, in wesentlichen Teilen auf eine neue Grundlage gestellt worden. Mit dem vorliegenden Gesetz wird dieser bundesrechtliche Rahmen für Hessen ausgefüllt und inhaltlich konkretisiert.

Ziel der juristischen Ausbildungsreform ist der kritische, aufgeklärt rational handelnde Jurist, der sich seiner Verpflichtung als Wahrer des freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaats bewußt ist und der in der Lage ist, die Aufgaben der Rechtsfortbildung zu erkennen. In Übereinstimmung damit sind die Inhalte und Ziele der Ausbildung im folgenden, insbesondere in den Paragraphen 6 und 23, beschrieben und festgelegt.

ERSTER TEIL

Zuständigkeiten und Organisation

§ 1. Für die juristische Ausbildung und für die Entscheidungen nach diesem Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen ist der Minister der Justiz zuständig, soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen.

§ 2. (1) Für die juristischen Staatsprüfungen ist das Justizprüfungsamt zuständig. Es wird bei dem Minister der Justiz errichtet.

(2) Das Justizprüfungsamt gliedert sich in die Prüfungsabteilung I für die erste juristische Staatsprüfung und in die Prüfungsabteilung II für die zweite juristische Staatsprüfung.

(3) In jeder Prüfungsabteilung werden Prüfungsausschüsse gebildet, die die juristischen Staatsprüfungen abnehmen.

§ 3. (1) Das Justizprüfungsamt besteht aus dem Präsidenten, den Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

(2) Der Präsident und die Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben, die weiteren Mitglieder müssen, soweit sie nicht Professoren der Rechte nach § 39 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 348) sind, entweder die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst auf Grund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen erlangt haben.

(3) Der Präsident wird vom Minister der Justiz auf Zeit oder für die Dauer eines Hauptamts bestellt.

(4) Der Minister der Justiz beruft die Stellvertreter, mindestens jedoch einen Stellvertreter für jede Prüfungsabteilung nebenamtlich auf Zeit oder für die Dauer eines Hauptamts. Der Stellvertreter für die Prüfungsabteilung II wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern berufen.

(5) Der Minister der Justiz beruft die weiteren Mitglieder des Justizprüfungsamts auf die Dauer von drei Jahren hauptamtlich oder nebenamtlich. Die Wiederberufung ist zulässig.

(6) Professoren werden auf Vorschlag der rechtswissenschaftlichen Fachbereiche der Universitäten (§ 2 des Universitätsgesetzes), Rechtsanwälte auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammern, Richter und Beamte, die nicht der Dienstaufsicht des Ministers unterstehen, auf Vorschlag des zuständigen Ministers berufen, nachdem der Präsident des Justizprüfungsamts zu den Berufungsvorschlägen Stellung genommen hat.

(7) Die nebenamtliche Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet bei Professoren mit der Lehrverpflichtung im Lande Hessen, bei Richtern und Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Rechtsanwälten mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Die Tätigkeit eines Mitglieds ruht während eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder der vorläufigen Dienstenthebung oder bei einem Vertretungsverbot für den Rechtsanwalt.

§ 4. (1) Die Prüfungsausschüsse der Prüfungsabteilung I bestehen aus vier, die der Prüfungsabteilung II aus drei Prüfern einschließlich des Vorsitzenden.

(2) Die Prüfungsausschüsse der Prüfungsabteilung I sind zur Hälfte mit Professoren der Rechte zu besetzen. Den Prüfungsausschüssen der Prüfungsabteilung II gehört jeweils ein Verwaltungsbeamter oder ein Richter der allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit an.

(3) Der Präsident bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen führen der Präsident und nach seiner Benennung ein Stellvertreter oder ein weiteres Mitglied der zuständigen Prüfungsabteilung. Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Präsident und die Mitglieder des Justizprüfungsamts sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig; im übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Dienstaufsicht des Ministers der Justiz.

§ 5. (1) Der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamts, wählt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten aus, stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus und trifft alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens außerhalb der mündlichen Prüfung, soweit dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung zu seiner Ausführung nichts anderes bestimmt. Die Vertretung des Präsidenten insoweit regelt der Minister der Justiz.

(2) Der Präsident ist die für das Studium der Rechtswissenschaft und die erste juristische Staatsprüfung zuständige Stelle nach § 21 Abs. 4, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 2 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 6 Satz 2 und § 60 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 1980 (GVBl. I S. 391).

ZWEITER TEIL

Die erste juristische Staatsprüfung

§ 6. Die erste juristische Staatsprüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. Sie dient der Feststellung, ob der Bewerber auf Grund eines Studiums der Rechtswissenschaft mit ihren inneren Verbindungen zu den Wissenschaften von der Gesellschaft, Wirtschaft, Politik, Geschichte und zur Philosophie über die Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt und die wissenschaftlichen Arbeitsmethoden beherrscht, die als Grundlage erforderlich sind, um den Anforderungen des juristischen Vorbereitungsdienstes zu entsprechen. In diesem Rahmen soll den besonderen wissenschaftlichen Interessen des Bewerbers Rechnung getragen werden.

§ 7. (1) Die erste juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die in den Pflichtfächern bezeichneten Gebiete der Rechtswissenschaft und eine von dem Kandidaten zu bestimmende Wahlfachgruppe.

(2) Pflichtfächer sind:

1. aus der allgemeinen Rechtslehre:

Methodenlehre der Rechtswissenschaft, die Grundzüge der Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie sowie die Grundzüge der Rechts- und Verfassungsgeschichte;

2. aus dem Staats- und Verwaltungsrecht:

Staats- und Verfassungsrecht mit den Bezügen zum Völkerrecht und Europarecht unter besonderer Berücksichtigung der Organisation und Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften, allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des allgemeinen Verwaltungsverfahrens,

aus dem besonderen Verwaltungsrecht:

die Grundzüge des Polizei- und Ordnungsrechts, des Baurechts einschließlich des Rechts der Bauleitplanung, des Kommunalrechts und des Sozialhilferechts;

3. aus dem Zivilrecht:

die allgemeinen Lehren, das Schuldrecht und das Sachenrecht einschließlich ihrer besonderen Ausprägungen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts einschließlich der grundlegenden Bezüge zum Internationalen Privatrecht, die Grundzüge des Handelsrechts und des Wertpapierrechts, das Recht der Personengesellschaften sowie die Grundzüge des Rechts der Kapitalgesellschaften;

4. aus dem Arbeitsrecht:

das Recht des Arbeitsverhältnisses und die Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts;

5. aus dem Strafrecht:

der Allgemeine und der Besondere Teil des Strafgesetzbuches;

6. aus dem Prozeßrecht:

Die Grundzüge des Zivil-, Straf-, Verfassungs- und Verwaltungsprozeßrechts, der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens einschließlich ihrer Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts in der Zivilprozeßordnung und des Insolvenzrechts.

(3) Wahlfachgruppen sind:

1. Rechts- und Verfassungsgeschichte;

2. Rechtstheorie, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Wissenschaftstheorie der Sozialwissenschaften;

3. Familien- und Personenstandsrecht, Erbrecht, Zivilprozeß- einschließlich Zwangsvollstreckungsrecht sowie Insolvenzrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit im Rahmen des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Grundbuchordnung;

4. Internationales Privatrecht und Prozeßrecht, Privatrechtsvergleichung, ausländisches Recht;

5. Völkerrecht, Europarecht, allgemeine Staatslehre;

6. Verwaltungsorganisationsrecht und Verwaltungslehre, Wirtschaftsverwaltungsrecht sowie die Grundzüge des Umweltschutzrechts, des Planungsrechts, des Straßenrechts und des Rechts des öffentlichen Dienstes;

7. Wettbewerbs- und Kartellrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, die Grundzüge des Steuerrechts und der Bilanzkunde;

8. Kollektives Arbeitsrecht, Mitbestimmungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Personalvertretungsrecht, Arbeitsgerichtsverfahren;

9. Allgemeine Lehren des Sozialrechts, Sozialversicherungsrecht, Sozialhilferecht, Recht der Arbeitsförderung, die Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens;

10. Jugendstrafrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Strafprozeßrecht.

§ 8. (1) Die Studienzeit beträgt dreieinhalb Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(2) Die Regelstudienzeit nach § 45 Abs.1 des Hochschulgesetzes beträgt viereinhalb Jahre.

§ 9. (1) Für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung sind nachzuweisen:

1. ein Studium der Rechtswissenschaft, wovon mindestens zwei Jahre auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes entfallen müssen;

2. die Teilnahme an:

a) Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer und die vom Bewerber gewählte Wahlfachgruppe;

b) einer rechtswissenschaftlichen und einer fachübergreifenden sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftlichen Einführungslehrveranstaltung im ersten Jahr des Studiums;

c) drei Lehrveranstaltungen über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Soziologie), die auch im Rahmen der Wahlfachgruppen liegen können; in einer dieser Lehrveranstaltungen muß ein Leistungsnachweis durch wenigstens eine schriftliche Arbeit oder ein Referat erbracht worden sein, die mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind;

d) zwei Lehrveranstaltungen über die Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft;

e) drei Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Übungen für Fortgeschrittene mit dem Schwerpunkt im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht mit schriftlichen Arbeiten, von denen in jeder Lehrveranstaltung mindestens zwei mit „ausreichend“ bewertet worden sind;

f) je einer Übung für Fortgeschrittene mit schriftlichen Arbeiten im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht, in denen mindestens je eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind;

3. die regelmäßige Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Dauer;

4. die Teilnahme an studienbegleitenden Leistungskontrollen im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht, in denen jeweils eine unter Prüfungsbedingungen angefertigte schriftliche Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

(2) Die studienbegleitenden Leistungskontrollen (Abs. 1 Nr. 4) können im Rahmen der in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e genannten Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Der Student hat sich ihnen erstmals bis zum Ende des vierten Semesters zu unterziehen. Besteht er eine oder mehrere dieser Leistungskontrollen nicht, so kann er sie bis zum Ende des übernächsten Semesters, das dem jeweiligen erfolglosen Versuch nachfolgt, einmal wiederholen. Die Teilnahme an den in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f genannten Übungen setzt voraus, daß das Kontrollverfahren im jeweiligen Rechtsgebiet erfolgreich abgeschlossen worden ist. Wer sich nicht rechtzeitig oder trotz Wiederholung ohne Erfolg den studienbegleitenden Leistungskontrollen unterzieht, kann den Anspruch auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung nicht mehr erwerben.

(3) Nachweise über schriftliche Leistungen (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, e und f und Nr. 4) haben zu bestätigen, daß individuelle Arbeitsergebnisse bewertet worden sind.

§ 10. Der Teilnehmer einer praktischen Studienzeit hat, auch nach Beendigung der Studienzeit, über die ihm bei der praktischen Studienzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Hierauf ist er vor Beginn der praktischen Studienzeit nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), förmlich zu verpflichten.

§ 11. (1) Zuständig für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung ist der Präsident des Justizprüfungsamts, bei Ausländern und Staatenlosen der Minister der Justiz.

(2) Jeder Student der Rechtswissenschaft ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und mindestens ein Jahr an einer hessischen Universität studiert hat. Die Entscheidung über den Zulassungsantrag ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

(3) Aus wichtigem Grund kann von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und des vorstehenden Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz dieser Vorschrift befreit werden. Ein Studium der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften kann bei Teilnahme an einer angemessenen Zahl rechtswissenschaftlicher Lehrveranstaltungen bis zur Dauer von drei Studienhalbjahren auf das Studium der Rechtswissenschaft angerechnet werden. Ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft muß gewährleistet sein.

(4) Der Minister der Justiz kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zu einem Jahr auf das Studium anrechnen. Der Antrag kann vor Aufnahme des Studiums gestellt werden.

§ 12. (1) Die erste juristische Staatsprüfung besteht aus einer Hausarbeit, vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, von denen eine durch eine schriftliche Kurzarbeit ersetzt werden kann (schriftlicher Teil), und der mündlichen Prüfung. Der Präsident des Justizprüfungsamts bestimmt die Reihenfolge der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.

(2) Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten werden dem Justizprüfungsamt in der Regel von den der Prüfungsabteilung I angehörenden Professoren zur Verfügung gestellt und vom Präsidenten des Justizprüfungsamts ausgewählt.

(3) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Kennziffern geschrieben und von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom Präsidenten bestimmten Reihenfolge abschließend bewertet. Dieser Prüfungsausschuß soll in der Regel die gleiche Besetzung aufweisen wie der Prüfungsausschuß, der die mündliche Prüfung abnimmt. Die Bewertung ist für das Verfahren bindend.

(4) Der Präsident kann bestimmen, daß abweichend von Abs. 3 die Aufsichtsarbeiten aller Bewerber eines Meldetermins von jeweils zwei Mitgliedern des Justizprüfungsamts unabhängig voneinander und abschließend bewertet werden. Nehmen mehr als fünfzig Bewerber an der Prüfung teil, können mehr als zwei Mitglieder des Justizprüfungsamts zur Bewertung bestimmt werden.

§ 13. (1) Die Hausarbeit dient der Feststellung, ob der Bewerber fähig ist, die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten Rechtsprobleme zu erfassen und unter Verwendung von Lehrmeinungen und Rechtsprechung einen rechtswissenschaftlich begründeten Vorschlag für die rechtliche Behandlung zu erarbeiten. Dabei soll der Bewerber sich auf die Gesichtspunkte beschränken, die für die Problembehandlung wesentlich sind, und die Auswirkungen für die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einbeziehen.

(2) Die Aufgabe für die Hausarbeit ist den Pflichtgebieten oder der vom Bewerber angegebenen Wahlfachgruppe zu entnehmen. Dem Wunsche des Bewerbers für das Gebiet der Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

§ 14. (1) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob der Bewerber fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten Rechtsprobleme auch mit ihren Auswirkungen für die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft zu erfassen und auf Grund rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen unter Darstellung der dazu führenden Erwägungen einen Vorschlag für ihre rechtliche Behandlung zu erarbeiten. Eine der Aufgaben kann in Form eines Themas gegeben werden.

(2) Die Aufgaben sind folgenden Pflichtgebieten zu entnehmen:

1. Staats- und Verwaltungsrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) in Verbindung mit Verfassungs- und Verwaltungsprozeßrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 6),

2. Zivilrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 3) in Verbindung mit Zivilprozeßrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 6),

3. Arbeits- oder Gesellschaftsrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4),

4. Strafrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 5).

(3) Auf Antrag kann dem Bewerber anstelle einer Aufsichtsarbeit eine schriftliche Kurzarbeit  zugeteilt werden, die innerhalb einer Woche zu bearbeiten ist. Die Arbeit ist dem Pflichtgebiet der Aufsichtsarbeit zu entnehmen, die sie ersetzt. Der Antrag ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Justizprüfungsamt eine geeignete Aufgabe zur Verfügung steht.

§ 15. Die mündliche Prüfung besteht aus fünf Abschnitten und dient der Feststellung, ob der Bewerber im Rahmen der Pflichtfächer und der von ihm angegebenen Wahlfachgruppe Rechtsprobleme auf Grund von Rechtskenntnissen und mit Verständnis für wissenschaftliche Denkweisen und Arbeitsmethoden sowie für Grundfragen der Rechtswissenschaft und der mit ihr verbundenen Wissenschaften (§ 6) behandeln kann.

§ 16. (1) Die einzelnen Leistungen in der Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut                         eine besonders hervorragende Leistung

                                       = 16 bis 18 Punkte

gut                                 eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen

                                       liegende Leistung

                                       = 13 bis 15 Punkte

voll-befriedigend           eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

                                       = 10 bis 12 Punkte

befriedigend                  eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen

                                       entspricht

                                       = 7 bis 9 Punkte

ausreichend                   eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen

                                      Anforderungen noch entspricht

                                       = 4 bis 6 Punkte

mangelhaft                     eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr

                                       brauchbare Leistung

                                       = 1 bis 3 Punkte

ungenügend                   eine völlig unbrauchbare Leistung

                                       = 0 Punkte

(2) Soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind, wird dazu die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 17. (1) Kann ein Bewerber, der den schriftlichen Teil der Prüfung noch nicht abgeschlossen hat, das Prüfungsverfahren innerhalb einer der Gesamtdauer angemessenen Frist nicht beenden, so kann der Präsident des Justizprüfungsamts es abbrechen. Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen.

(2) Tritt ein Bewerber ohne Genehmigung vom Prüfungsverfahren zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wird der Rücktritt von dem Präsidenten genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die erneute Zulassung von Bedingungen abhängig gemacht und eine Hausarbeit angerechnet werden.

(4) Der Präsident erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn der Bewerber aus einem von ihm zu vertretenden Grund

1. die Frist zur Abgabe der Hausarbeit versäumt,

2. mehr als einen Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit versäumt oder mehrere Aufsichtsarbeiten nicht rechtzeitig abgibt,

3. den Termin zur mündlichen Prüfung versäumt.

Die nicht rechtzeitige Abgabe der Kurzarbeit steht dem Versäumen des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder der nicht rechtzeitigen Abgabe einer Aufsichtsarbeit gleich.

(5) Erscheint der Bewerber aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder versäumt er die Frist zur Aufgabe der Kurzarbeit, wird diese Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(6) Bestehen Zweifel an der Wahrung einer Abgabefrist oder daran, ob der Bewerber ein Versäumnis zu vertreten hat, kann der Präsident zur Glaubhaftmachung, daß die Frist gewahrt wurde oder das Versäumnis nicht zu vertreten ist, auch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangen.

(7) Wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten versäumt, hat alle Aufsichtsarbeiten erneut anzufertigen.

(8) Eine Erkrankung ist unverzüglich anzuzeigen und durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung nachzuweisen. Von der Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann ausnahmsweise befreit werden.

§ 18. (1) Versucht ein Bewerber, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung des Prüfungsverfahrens, so kann der Präsident die davon betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewerten. In schweren Fällen kann der Präsident den Bewerber von der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Versucht ein Bewerber bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu täuschen oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann ihn der Aufsichtsführende von der Fortsetzung der betroffenen Arbeit ausschließen. Die Arbeit ist in diesem Fall mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(3) Stellt der Prüfungsausschuß in der mündlichen Prüfung Ordnungsverstöße fest, so entscheidet er über deren Folgen für das Prüfungsverfahren.

(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann der Präsident innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung schließt die Änderung der Prüfungsentscheidung der ersten juristische Staatsprüfung aus.

§ 19. (1) Nach Abschluß des schriftlichen Teils der Prüfung wird für jeden Prüfungsabschnitt nach §§ 13 und 14 die Durchschnittspunktzahl ermittelt.

(2) Beträgt die Summe der Durchschnittspunktzahlen beider Prüfungsabschnitte nicht mehr als 6 Punkte, ist der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 20. (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß die Leistungen im Prüfungsgespräch. Er bildet die Prüfungsnote und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlußnote; dabei ist er an die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen gebunden.

(2) Die Prüfungsnote setzt sich zu je einem Drittel aus den Bewertungen der Hausarbeit, der Aufsichtsarbeiten einschließlich einer etwaigen Kurzarbeit sowie der Leistungen im Prüfungsgespräch zusammen. Sie wird in der Weise ermittelt, daß die Summe der Durchschnittspunktzahlen für die Prüfungsabschnitte nach §§ 13, 14 und 15 durch drei geteilt wird; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Für die Bildung der Abschlußnote kann der Prüfungsausschuß die recherisch ermittelte Punktezahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat; hierbei sind insbesondere die Leistungsnachweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 3 und f und Nr. 4) und weitere Zeugnisse aus dem Rechtsstudium zu berücksichtigen, soweit sie erheblich bessere Bewertungen aufweisen als die Prüfungsleistungen. Macht der Prüfungsausschuß von der Möglichkeit der Hebung keinen Gebrauch, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlußnote.

(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als

sehr gut                   bei einer Punktzahl der Abschlußnote von 14,00 bis 18,00,

gut                           bei einer Punktzahl der Abschlußnote von 11,50 bis 13,99,

voll-befriedigend    bei einer Punktzahl der Abschlußnote von 9,00 bis 11,49,

befriedigend           bei einer Punktzahl der Abschlußnote von 6,50 bis 8,99,

ausreichend            bei einer Punktzahl der Abschlußnote von 4,00 bis 6,49.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlußnote unter 4 liegt. Die Prüfung ist ferner nicht bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl eines Prüfungsabschnitts unter 3,5 und die Punktzahl der Abschlußnote unter 5 liegt oder wenn die Durchschnittspunktzahl für zwei Prüfungsabschnitte nicht höher als je 3 ist.

§ 21. (1) Hat ein Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Hat der Präsident die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so hängt die Zulassung zur Wiederholung von seiner besonderen Genehmigung ab.

(2) Die Prüfung ist grundsätzlich vollständig zu wiederholen. Wenn der Prüfungsausschuß es befürwortet, kann die Hausarbeit auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden.

(3) Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann der Präsident dem Bewerber Bedingungen über Dauer und Inhalt des weiteren Rechtsstudiums sowie die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen. Der Prüfungsausschuß kann hierzu Vorschläge machen. Die Zulassung ist in der Regel davon abhängig zu machen, daß der Bewerber während eines weiteren Studienhalbjahres das Studium der Rechtswissenschaft fortsetzt und erfolgreich an einer Lehrveranstaltung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f teilnimmt.

(4) Hat ein Bewerber bei zweimaligem Mißerfolg eine der Prüfungen wegen Versäumnis einer Frist oder eines Termins nicht bestanden, so kann der Präsident in Ausnahmefällen auf Vorschlag des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs, bei dem der Bewerber zuletzt eingeschrieben war, eine nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten. Der Präsident bestimmt Dauer und Gegenstand des weiteren Rechtsstudiums. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Bewerber nach Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist.

(5) Ein Bewerber, der vor einem anderen Prüfungsamt die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn ein hinreichender Grund den Wechsel des Prüfungsamts rechtfertigt und das andere Prüfungsamt sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. Die Bedingungen dieses Prüfungsamts behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren. Ist die Zahl der Aufsichtsarbeiten anders geregelt oder eine Hausarbeit nicht erforderlich, so darf der Bewerber nur zugelassen werden, wenn zwischen beiden Prüfungsämtern Einvernehmen über eine andere anpassende Regelung getroffen worden ist.

§ 22. (1) Über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung erteilt der Präsident dem Bewerber ein Zeugnis, das die erzielte Abschlußnote mit ihrer Punktzahl und die Einteilung der Notenstufen enthält. Mit der Aushändigung des Zeugnisses ist der Bewerber befugt, die Bezeichnung „Referendar jur.“ zu führen.

(2) Hat ein Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so erhält er darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

DRITTER TEIL

Der juristische Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 23. (1) Wer die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wird auf Antrag in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtsreferendar ernannt.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes soll der Rechtsreferendar unter Erweiterung und Vertiefung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die juristische Berufsausübung mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen kennenlernen und seine Erfahrungen kritisch in dem Bewußtsein verarbeiten, daß erst aus der Kenntnis und Einbeziehung der gesellschaftlichen Probleme die Verwirklichung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats möglich ist. Praktische Aufgaben soll der Rechtsreferendar in möglichst weitem Umfang selbständig und, soweit die Art der Tätigkeit es zuläßt, eigenverantwortlich erledigen. Der Rechtsreferendar soll die Möglichkeit vertiefter Ausbildung in einem Bereich seiner Wahl erhalten, am Ende des Vorbereitungsdienstes aber in der Lage sein, sich auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen er nicht ausgebildet worden ist.

(3) Dieses Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Maß der dem Rechtsreferendar zu übertragenden Aufgaben.

(4) Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, werden auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen; sie erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst. Andere Ausländer und Staatenlose, die die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden; bedürftigen Bewerbern kann der Minister der Justiz eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst bewilligen. Ausländische Bewerber werden nicht in das Beamtenverhältnis berufen; ihre Aufnahme in den Vorbereitungsdienst steht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.

§ 24. (1) Rechtsreferendare werden jeweils zum ersten Arbeitstag der Monate Januar, Mai und September eines Jahres eingestellt.

(2) Übersteigt die Zahl der für einen Einstellungstermin fristgerecht eingegangenen Gesuche um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, kann die Einstellung um bis zu zwölf Monate hinausgeschoben werden. Dies gilt nicht, wenn die Zurückstellung für den Bewerber eine besondere Härte bedeuten würde. Die Auswahl der zurückzustellenden Bewerber wird durch Losentscheidung getroffen.

§ 25. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zweieinhalb Jahre. Er wird bei Ausbildungsstellen sowie in Arbeitsgemeinschaften, Ausbildungslehrgängen und Arbeitstagungen durchgeführt. Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Ausbildungslehrgang geht jedem anderen Dienst vor.

(2) Der Rechtsreferendar wird ausgebildet

1. acht Monate bei einem Landgericht – Zivilkammer, Kammer für Handelssachen – oder einem Amtsgericht – Zivilabteilung – in erstinstanzlichen Zivilsachen; im Verlauf dieser Ausbildung findet ein einmonatiger Lehrgang im Arbeitsrecht statt;

2. vier Monate bei einer Staatsanwaltschaft, einem Amtsgericht – Schöffengericht, Strafrichter – oder einem Landgericht – Strafkammer – in Strafsachen;

3. vier Monate bei einem Rechtsanwalt, der vorwiegend auf allgemeinen Rechtsgebieten tätig ist;

4. acht Monate in der Verwaltung bei einer Gemeinde, einem Kreis oder einer Behörde, soweit gewährleistet ist, daß der Ausbilder die Befähigung zum höheren Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt; die Ausbildung kann in zwei Abschnitte gegliedert werden, die bei unterschiedlichen Ausbildungsstellen abzuleisten sind;

5. sechs Monate nach Wahl des Rechtsreferendars bei einer Ausbildungsstelle in einem der in Abs. 3 genannten Schwerpunktbereiche (Wahlstation).

(3) Die Ausbildung in der Wahlstation findet in folgenden Schwerpunktbereichen statt:

1. Zivilrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei dem Oberlandesgericht – Zivilsenat –, einem Landgericht – Berufungs- oder Beschwerdekammer –, einem Amtsgericht – Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) oder Dezernate der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Grundbuch-, Zwangsvollstreckungs- oder Konkursrechts –, einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit in zivilgerichtlichen Berufungsverfahren oder in Familiensachen, einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Konkurs- und Vermögensverwaltung, einem Syndikusanwalt mit dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit in Zivilsachen, einem Notar;

2. Strafrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei einer Staatsanwaltschaft, jedoch regelmäßig nicht in einem allgemeinen Dezernat, einem Amtsgericht – Jugendschöffengericht –, einem Landgericht – Strafkammer –, einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit in Strafsachen, einer Justizvollzugsanstalt;

3. Staat und Verwaltung mit Ausbildungsstellen bei Behörden mit in der Regel allgemeinen Verwaltungsaufgaben, jedoch regelmäßig auf einer anderen Verwaltungsebene als in der Pflichtausbildung, einem Finanzamt, einer Behörde oder einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung, in deren Tätigkeitsbereich Steuerrecht, einem Wirtschaftsunternehmen, in dessen Tätigkeitsbereich Steuerrecht, einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Verwaltungs- oder Steuerrecht, einem Wirtschaftsprüfer, in dessen Tätigkeitsbereich Steuerrecht oder einem Steuerberater, einem Gericht der Verwaltungs- oder Finanzgerichtsbarkeit, einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder des Landes, einer mit Regionalplanung oder Landesentwicklung befaßten Stelle;

4. Arbeit, Wirtschaft und Sozialwesen mit Ausbildungsstellen bei einem Arbeitgeberverband, einer Gewerkschaft, einer Behörde oder einer Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, in deren Tätigkeitsbereich Arbeits-, Wirtschafts- oder Sozialrecht, einem Wirtschaftsunternehmen, in dessen Tätigkeitsbereich Arbeits-, Wirtschafts- oder Sozialrecht, einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Arbeits-, Wirtschafts- oder Sozialrecht, einem Gericht, in dessen Zuständigkeit Verfahren aus dem Bereich von Arbeit, Wirtschaft oder Sozialwesen fallen.

(4) Der Rechtsreferendar kann die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 5 auch ganz oder teilweise bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle, bei einem ausländischen Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen Wahlstation im Sinne des § 5b Abs. 1 Nr. 5 Buchst. h des Deutschen Richtergesetzes ableisten, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist; der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zulassung der Ausbildungsstelle und ordnet sie einem Schwerpunktbereich zu.

(5) Der Rechtsreferendar kann auf Antrag für ein Semester der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer überwiesen werden; von dieser Zeit werden nach Wahl des Rechtsreferendars drei Monate auf die Ausbildung in der Verwaltung (Abs. 2 Nr. 4) oder im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung (Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 3) angerechnet. Bei einer Anrechnung auf die Ausbildung in der Verwaltung (Abs. 2 Nr. 4) sind die verbleibenden fünf Monate bei einer Ausbildungsstelle abzuleisten.

(6) Der Rechtsreferendar kann in der Wahlstation auf Antrag für drei Monate dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität zu einem wissenschaftlichen Vertiefungsstadium für Rechtsreferendare überwiesen werden.

(7) Der Minister der Justiz kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnisschen Verwaltungsdienst anrechnen. Der Antrag kann vor Aufnahme des Vorbereitungsdienstes gestellt werden.

(8) Während des Vorbereitungsdienstes hat der Rechtsreferendar an den vom Minister der Justiz und den vom Minister des Innern eingerichteten Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen; er soll an mindestens einer vom Minister der Justiz veranstalteten Arbeitstagung teilnehmen.

§ 26. (1) War der Rechtsreferendar mehr als einen Monat dienstunfähig oder beurlaubt, so kann die Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungsstelle in der Regel um bis zu vier Monate verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ziel der Ausbildungsstelle zu erreichen.

(2) Auf Antrag des Rechtsreferendars kann die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle um bis zu vier Monate verlängert werden, wenn der Rechtsreferendar glaubhaft macht, daß er wegen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen oder wegen besonderer persönlicher Verhältnisse, nicht in der Lage war, sich der Ausbildung hinreichend zu widmen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen vor dem Ende der Ausbildungsstelle zu stellen. Die Verlängerung ist nicht zulässig, wenn die Ausbildung bei dieser Ausbildungsstelle bereits nach Abs. 1 verlängert worden war.

(3) Vor der Verlängerung einer Ausbildungsstelle ist der Leiter der Arbeitsgemeinschaft, die der Ausbildungsstelle sachlich zugeordnet ist, zu hören.

(4) Werden die Kenntnisse und Leistungen des Rechtsreferendars bei zwei Pflichtausbildungsstellen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) mit den Noten „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist er zu entlassen.

Zweiter Abschnitt

Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen

§ 27. (1) Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen kann als Einzelausbildung oder als Gruppenausbildung durchgeführt werden. Sie ist so zu gestalten, daß der Rechtsreferendar eine individuell nachweisbare und überprüfbare Einzelleistung erbringen kann. Der Ausbilder hat die Ausbildung nach den für die Ausbildungsstelle erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.

(2) Eine Zuweisung von Rechtsreferendaren an einen Ausbilder darf nicht erfolgen, wenn die Belastung des Ausbilders eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet. Zur Einzelausbildung sollen einem Ausbilder nicht mehr als zwei Rechtsreferendare zugewiesen werden.

§ 28. (1) Während der Ausbildung in Zivilsachen soll der Rechtsreferendar die Regelung von Konflikten zwischen einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft mit Hilfe des Zivilrechts und die praktische Verwirklichung zivilrechtlicher Ansprüche in gerichtlichen Verfahren durch Beteiligung an der Praxis der Zivilrechtspflege erleben, daran mitarbeiten und selbständig zu bewerten lernen.

(2) An praktischer Tätigkeit soll er insbesondere lernen,

1. auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien einen Lebenssachverhalt zu klären, zu erfassen und geordnet darzustellen,

2. zur Feststellung des Sachverhalts Beweise zu erheben und zu würdigen,

3. Lebenssachverhalte für das Rechtsschutzbegehren der Parteien sachgerecht zu beurteilen und diese Beurteilung überzeugend mündlich und schriftlich zu begründen,

4. einen Zivilprozeß im Rahmen der Verfahrensvorschriften zweckmäßig zu leiten, die praktische Handhabung der Vorschriften des Zivilprozeßrechts sowie die Entscheidungstechnik durch Beteiligung an den Aufgaben der Alltagspraxis des Ausbilders zu erfassen.

(3) Der Rechtsreferendar hat eine schriftliche Arbeit in Form eines Sachberichts oder Tatbestands und eines Gutachtens anzufertigen.

§ 29. (1) Während der Ausbildung in Strafsachen soll der Rechtsreferendar Strafrecht als Mittel der Bewältigung von Konflikten des einzelnen mit der Gesellschaft und die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs durch Beteiligung an der Praxis der Strafrechtspflege erfahren und selbständig zu bewerten lernen; dabei soll ein Verständnis für die umwelt- und persönlichkeitsbedingten Ursachen der Straftat geweckt und vertieft werden.

(2) An praktischer Tätigkeit soll er insbesondere lernen,

1. einen strafrechtlich bedeutsamen Lebensvorgang zu erfassen, darzustellen und weiter zu ermitteln,

2. Ermittlungsergebnisse strafrechtlich zu würdigen und nach dieser Würdigung in den von der Praxis verwendeten Formen eine Entscheidung zu treffen und überzeugend zu begründen,

3. gesellschaftliche Umstände und Persönlichkeitsbildung bei der Ermittlung der Entstehungsursachen der Straftat und bei der Zumessung von Strafe und Maßregeln der Sicherung zu erkennen und zu berücksichtigen,

4. die praktische Handhabung der Vorschriften des Straf- und Strafprozeßrechts sowie die Entscheidungstechnik durch Beteiligung an den Aufgaben der Alltagspraxis des Ausbilders zu erfassen.

§ 30. (1) Während der Ausbildung in der Verwaltung soll der Rechtsreferendar die Bedeutung der gestaltenden und ordnenden Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung mit ihren Eingriffsregelungen, Leistungen und Planungen erfahren, daran mitarbeiten und selbständig zu bewerten lernen; dabei sind die Verantwortung für die Folgen des Verwaltungshandelns, die Notwendigkeit der Zusammenarbeit sowie die Probleme der Organisation und Leitung von Behörden, der Haushaltsbindung und der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung besonders zu beachten.

(2) An praktischer Tätigkeit soll der Rechtsreferendar insbesondere lernen,

1. Verwaltungsentscheidungen auch unter Beteiligung verschiedener Dezernate oder Behörden vorzubereiten,

2. Besprechungen zur Aufklärung zu regelnder Vorgänge vorzubereiten und durchzuführen,

3. an Planungsprojekten wie der Bauplanung oder der Haushaltsaufstellung mitzuarbeiten,

4. Sitzungen von Anhörungsausschüssen (§ 6 HessAGVwGO) vorzubereiten und zu leiten,

5. Sitzungen von Kollegialorganen und Vertretungskörperschaften durch Vorschläge oder Vortrag zur Entscheidung anstehender Vorgänge mitzugestalten,

6. Aufgaben eines Dezernats vorübergehend selbständig wahrzunehmen.

§ 31. (1) Während der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt soll der Rechtsreferendar dessen Stellung und Aufgaben als unabhängiges Organ der Rechtspflege kennenlernen. Er soll insbesondere die Funktion des Rechts erfahren, auch durch Regelung zukünftiger Verhaltensweisen Konflikte zu vermeiden und die Schutz- und Freiheitssphäre des einzelnen zu gewährleisten.

(2) An praktischer Tätigkeit soll er insbesondere lernen,

1. ungesichtete Sachverhalte und das Begehren von Rechtsuchenden nach ihrer Schilderung zu erfassen, zu ordnen und unter kritischer Würdigung rechtlich aufzuarbeiten,

2. Rechtsrat zu erteilen und Rechtsuchenden Beistand zu leisten,

3. Mandanten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,

4. Lebensverhältnisse nach den beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen für die Zukunft rechtlich abzusichern und zu gestalten,

5. durch Beteiligung an der Alltagspraxis des Ausbilders die praktisch verwendeten Formen des anwaltlichen Schriftverkehrs zu gebrauchen und Mandantenbesprechungen selbständig durchzuführen.

6. die Aussichten der Rechtsverfolgung unter Einbeziehung ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zu begutachten und das Ergebnis in kurzer und für die Beteiligten verständlicher Form darzustellen.

(3) Einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt beim Erlernen praktischer Tätigkeiten sollen die Aufgaben des Rechtsanwalts im Bereich der gestaltenden Zivilrechtspflege bilden; in diesem Rahmen soll der Rechtsreferendar insbesondere die Gebiete der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung kennenlernen.

§ 32. (1) Während der Wahlstation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) soll der Gerichtsreferendar die Ausbildung im Rahmen der angebotenen Schwerpunktbereiche in einer von ihm selbst nach Neigung und Interesse bestimmten Richtung ergänzen und vertiefen.

(2) Erfordert die Tätigkeit in der Wahlstation zusätzliche Rechtskenntnisse, so hat sich der Rechtsreferendar diese selbst anzueignen.

Dritter Abschnitt

Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften

§ 33. (1) Die Ausbildungsstellen werden von sachlich zugeordneten Arbeitsgemeinschaften begleitet, an denen der Rechtsreferendar teilzunehmen hat.

(2) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die in den Ausbildungsstellen gemachten Erfahrungen kritisch aufzuarbeiten und zu vertiefen.

(3) In den Arbeitsgemeinschaften sollen die Referendare während mindestens vier Wochenstunden, die jeweils an einem Tag stattfinden sollen, insbesondere lernen,

1. Methoden der Rechtspraxis zu erkennen und in den von der Praxis verwendeten Formen anzuwenden,

2. Aktenfälle vorzutragen sowie Lösungsvorschläge zu entwerfen und zu diskutieren,

3. Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der zentralen Verwaltungspraxis zu analysieren und kritisch zu würdigen und dabei auch die gesellschaftlichen Bedingungen und die Interessen der jeweils Beteiligten in die Betrachtung einzubeziehen.

(4) Der Arbeitsgemeinschaftsleiter hat die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft nach den dafür erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.

(5) In freiwilligen Arbeitsgemeinschaften (Klausurarbeitsgemeinschaften) werden vom Justizprüfungsamt zur Verfügung gestellte Aufsichtsarbeiten unter prüfungsähnlichen Bedingungen geschrieben und besprochen.

§ 34. (1) Rechtsreferendare, die Ausbildungsstellen zum gleichen Termin zugewiesen werden, gehören jeweils einer Arbeitsgemeinschaft an. An einer Arbeitsgemeinschaft sollen jedoch höchstens 20 Referendare teilnehmen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft leitet ein Richter, ein Staatsanwalt, ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes, ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger Jurist mit der Befähigung zum Richteramt aus dem Tätigkeitsbereich einer Ausbildungsstelle. Der Minister der Justiz bestellt den Arbeitsgemeinschaftsleiter, bei Arbeitsgemeinschaftsleitern aus den Ausbildungsbereichen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 auf Vorschlag des zuständigen Fachministers. Die Arbeitsgemeinschaftsleiter sollen zugleich mit ihrer Bestellung von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist eine Nebentätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter angemessen zu vergüten.

(3) Der Arbeitsgemeinschaftsleiter soll die Rechtsreferendare auch in allgemeinen Ausbildungsfragen fördern und beraten.

Vierter Abschnitt

Mitwirkungsrechte der Referendare

§ 35. (1) Die Rechtsreferendare einer Arbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte zwei Sprecher. Der Arbeitsgemeinschaftsleiter hat bei der ersten Zusammenkunft der Arbeitsgemeinschaft auf die Wahl der Sprecher hinzuweisen und darauf zu wirken, daß sie alsbald abgehalten wird. Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlußfähig, wenn die Wahl in der vorangegangenen Zusammenkunft angekündigt worden war.

(2) Die Wahlzeit eines Sprechers endet mit seinem Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft. Scheidet ein Sprecher vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl für dessen noch offene Wahlzeit statt.

(3) Die Sprecher vertreten die Ausbildungsinteressen der Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft. Sie sind bei Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung für Inhalt und Organisation der Arbeitsgemeinschaft und den ihr zugeordneten Ausbildungsstellen zu beteiligen; ihnen ist vor solchen Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Sprecher können jederzeit Maßnahmen vorschlagen und Anregungen geben, die der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und den ihr zugeordneten Ausbildungsstellen dienlich sind.

§ 36. (1) Die Sprecher der in einem Landgerichtsbezirk bestehenden Arbeitsgemeinschaften aller Ausbildungsbereiche bilden die Sprecherversammlung. Die Sprecherversammlung muß mindestens alle drei Monate vom Präsidenten des Landgerichts einberufen werden.

(2) Die Sprecherversammlung hat die Aufgaben, Ausbildungsfragen zu beraten und dazu Empfehlungen abzugeben, soweit sie für die Rechtsreferendare bei allen Ausbildungsstellen und allen Arbeitsgemeinschaften, die in dem Bezirk des Landgerichts bestehen, bedeutsam sind. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Sprecherversammlung wählt bei ihrer ersten Zusammenkunft in jedem Jahr aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl eine Liste von Rechtsreferendaren für die Sprecherversammlung bei dem Minister der Justiz. Die Landgerichtsbezirke Fulda, Hanau und Limburg entsenden je einen Vertreter, die Landgerichtsbezirke Darmstadt und Frankfurt am Main je drei Vertreter in die Sprecherversammlung bei dem Minister der Justiz. Für die Liste sollen für Fälle der Verhinderung doppelt soviele Rechtsreferendare gewählt werden wie der jeweilige Landgerichtsbezirk Vertreter entsenden kann. Die Wahlzeit eines Vertreters endet nach einem Jahr oder mit seinem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst.

§ 37. (1) Der Minister der Justiz beruft mindestens einmal bis zum 31. März eines jeden Jahres die Sprecherversammlung nach § 36 Abs. 3 zu einer Sitzung ein.

(2) Aufgabe der Sprecherversammlung bei dem Minister der Justiz ist

1. der Informations- und Meinungsaustausch zu Ausbildungsfragen von allgemeiner Bedeutung,

2. die Wahl einer Liste von Rechtsreferendaren aus der Mitte der Sprecherversammlung nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts als Vertreter für den Ausbildungsausschuß bei dem Minister der Justiz; für die Liste sollen für Fälle der Verhinderung mindestens doppelt soviele Rechtsreferendare gewählt werden wie sie in den Ausbildungsausschuß entsenden.

§ 38. (1) Der Arbeitsausschuß für die juristische Ausbildung bei dem Minister der Justiz hat die Aufgaben, aktuelle Ausbildungsfragen zu erörtern, Empfehlungen für die Verbesserung von Inhalt und Organisation des juristischen Vorbereitungsdienstes zu erarbeiten sowie Ausbildungspläne auf ihre praktische Verwirklichung und zweckmäßige Gestaltung hin ständig zu überprüfen.

(2) Der Arbeitsausschuß besteht aus

1. dem Präsidenten des Justizprüfungsamts als Vorsitzenden,

2. einem Vertreter des Ministers des Inneren,

3. einem Arbeitsgemeinschaftsleiter aus einer Arbeitsgemeinschaft, die einer Ausbildungsstelle des Justizbereichs zugeordnet ist,

4. einem Ausbilder aus einer Ausbildungsstelle des Justizbereichs,

5. einem Arbeitsgemeinschaftsleiter aus dem Bereich der Verwaltung,

6. den ersten drei Sprechern der nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Liste; bei Verhinderung rückt der nächstgewählte Referendar auf,

7. zwei Rechtsreferendaren als Vertretern der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der auf Landesebene organisierten Vereinigungen von Rechtsreferendaren.

Die Mitglieder des Arbeitsausschusses zu Nr. 3 und 4 werden einverständlich von dem Bezirksrichterrat und dem Bezirksstaatsanwaltsrat benannt. Die in Nr. 7 genannten Organisationen benennen je einen Vertreter. Werden danach mehr als zwei Vertreter benannt, so nehmen sie im Rahmen der Nr. 7 abwechselnd an den Sitzungen des Arbeitsausschusses teil. Das Nähere regelt eine vom Minister der Justiz zu erlassene Geschäftsordnung.

(3) Der Ausschuß wird nach Bedarf vom Präsidenten des Justizprüfungsamts einberufen; er soll einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies unter Angabe von Beratungsthemen wünschen.

§ 39. (1) Der Arbeitsausschuß für die juristische Ausbildung bei dem Minister der Justiz kann aus seiner Mitte einen Einigungsausschuß bilden, der Empfehlungen abgibt zur Regelung von

1. Streitfällen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses eines Rechtsreferendars, wenn der Rechtsreferendar ihn anruft oder einen Widerspruch im Sinne des § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Maßnahmen im Ausbildungsverhältnis eingelegt hat,

2. Streitfällen über Maßnahmen für Inhalt und Organisation der Ausbildung, wenn die Sprecherversammlung eines Landgerichtsbezirks sich damit an ihn wendet.

(2) Bei Streitfällen im Falle des Abs. 1 Nr. 1 soll ein Widerspruchsbescheid erst nach der Empfehlung des Einigungsschusses ergehen.

(3) Der Einigungsausschuß wird gebildet aus

1. dem Präsidenten des Justizprüfungsamts,

2. einem Ausbilder oder einem Arbeitsgemeinschaftsleiter,

3. einem Rechtsreferendar.

(4) Der Einigungsausschuß kann die an dem Streitfall Beteiligten zu seiner Sitzung hinzuziehen. Im übrigen gilt § 9 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 1983 (GVBl. I S. 65), entsprechend.

§ 40. (1) Die durch die Tätigkeit der Sprecherversammlungen, des Arbeitsausschusses und des Einigungsausschusses entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Das ist im Falle des § 36 Abs. 1 und 2 das Landgericht, in den Fällen des § 36 Abs. 3, der §§ 37, 38, 39 der Minister der Justiz.

(2) Für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Reisen von Rechtsreferendaren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Sprecherversammlungen, dem Arbeitsausschuß oder dem Einigungsausschuß unternehmen, werden Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten nach Stufe I b gezahlt. Die Dienstreise gilt durch die ordnungsgemäße Einberufung der Sprecherversammlungen, des Arbeitsausschusses oder des Einigungsausschusses als angeordnet.

VIERTER TEIL

Die zweite juristische Staatsprüfung

§ 41. (1) Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung (§ 23 Abs. 2) erreicht hat und ihm nach seinen fachlichen Kenntnissen sowie nach seinem Verantwortungsbewußtsein und seinem Verständnis von Recht in seiner praktischen Bedeutung zur Regelung sozialer Konflikte und Gestaltung gesellschaftlicher Vorgänge die Befähigung zum Richteramt zuerkannt werden kann.

(2) Prüfungsgebiet ist Recht unter dem Gesichtspunkt seiner praktischen Bedeutung im Rahmen der während des Vorbereitungsdienstes erfahrenen Tätigkeitsbereiche unter Einbeziehung der damit verknüpften wirtschaftlichen, sozialen und politischen Voraussetzungen und Auswirkungen.

§ 42. (1) Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten, von denen eine durch eine schriftliche Kurzarbeit ersetzt werden kann, und einer Hausarbeit (schriftlicher Teil) sowie aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch (mündlicher Teil).

(2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

§ 43. (1) Zuständig für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung ist der Präsident des Justizprüfungsamts.

(2) Auf das Prüfungsverfahren finden die §§ 16 bis 19 und § 21 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 44. (1) Die Aufsichtsarbeiten beziehen sich auf die Pflichtausbildung (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) und sind gegen Ende oder unmittelbar nach der letzten Pflichtausbildungsstelle zu erbringen.

(2) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen.

(3) Den Aufsichtsarbeiten sollen Rechtsfälle und Rechtsfragen nach Akten und Vorgängen der Rechtswirklichkeit zugrunde liegen.

(4) Es sind zu bearbeiten

1. zwei Aufgaben aus dem Zivilrecht, die jeweils mit Zivilprozeß- oder Zwangsvollstreckungsrecht verbunden sein können,

2. eine Aufgabe aus dem Strafrecht,

3. eine Aufgabe aus dem öffentlichen Recht,

4. eine Aufgabe aus den Bereichen von Arbeit oder Wirtschaft.

(5) Auf Antrag kann dem Rechtsreferendar anstelle einer Aufsichtsarbeit eine schriftliche Kurzarbeit zugeteilt werden, die innerhalb von fünf Tagen zu bearbeiten ist. Die Arbeit ist dem Rechtsgebiet der Aufsichtsarbeit zu entnehmen, die sie ersetzt. Der Antrag ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Justizprüfungsamt eine geeignete Aufgabe zur Verfügung steht.

§ 45. (1) Die Hausarbeit bezieht sich auf die jeweilige Ausbildung im Schwerpunktbereich und ist nach deren Beendigung zu fertigen.

(2) Die Hausarbeit dient der Feststellung, ob der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang auf der Grundlage des geltenden Rechts zu beurteilen, indem er mit nicht mehr als notwendigem Aufwand unter Ausschöpfung des unterbreiteten Lebensvorgangs in einem Gutachten den Gang der Erwägungen verständlich mitteilt und die zu ziehenden Folgerungen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft in einem praktisch verwertbaren Vorschlag für eine rechtliche Entscheidung, Gestaltung oder Maßnahme zusammenfaßt.

(3) Der Hausarbeit sind in der Rechtswirklichkeit entstandene Aktenstücke und Vorgänge zugrunde zu legen, die nicht außergewöhnlich für den Schwerpunktbereich sind, in dem der Rechtsreferendar ausgebildet worden ist.

§ 46. (1) Der mündliche Teil der Prüfung bezieht sich auf die gesamte Ausbildung. Er bildet den Abschluß des Prüfungsverfahrens und beginnt mit dem Aktenvortrag; daran anschließend findet das Prüfungsgespräch statt.

(2) Der Vortrag dient der Feststellung, ob der Rechtsreferendar fähig ist, in beschränkter Zeit für einen Entscheidungsvorgang unter Darstellung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte einen Vorschlag für die zu treffenden rechtlichen Maßnahmen in den Formen der Rechtspraxis zu machen und verständlich und einleuchtend begründet vorzutragen.

(3) Dem Vortrag sind Rechtsfälle nach Vorgängen der Rechtswirklichkeit zugrunde zu legen, die unter Berücksichtigung des vom Rechtsreferendar gewählten Schwerpunktbereichs ausgewählt werden sollen.

(4) Das Prüfungsgespräch besteht aus drei Abschnitten und dient der Feststellung, ob der Rechtsreferendar fähig ist, rechtliche Fragestellungen aus der Praxis mit Verständnis auch für ihre gesellschaftlichen Voraussetzungen und Folgen und für wirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen, einzuordnen und die für ihre Lösung tragenden Gesichtspunkte verständlich zu entwickeln.

§ 47. (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß den Vortrag und die Leistungen im Prüfungsgespräch. Er bildet die Prüfungsnote und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlußnote; dabei ist er an die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten gebunden.

(2) Die Prüfungsnote wird in der Weise ermittelt, daß die Summen der Einzelbewertungen der Prüfer für

die Hausarbeit                  mit 40

jede Aufsichtsarbeit

oder Kurzarbeit                mit 12

den Aktenvortrag             mit 20 und

jeden Abschnitt

des Prüfungsgesprächs     mit 10

vervielfältigt werden und die Gesamtsumme durch 450 geteilt wird. Im Falle des § 12 Abs. 4 ist die Summe der beiden Einzelbewertungen jeder Aufsichtsarbeit oder Kurzarbeit jeweils mit 18 zu vervielfältigen. Eine dritte Dezimalzahl bleibt unberücksichtigt.

(3) Für die Bildung der Abschlußnote kann der Prüfungsausschuß die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Macht der Prüfungsausschuß von der Möglichkeit der Hebung keinen Gebrauch, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlußnote.

(4) § 20 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlußnote unter 4 liegt.

§ 48. (1) Über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung erteilt der Präsident dem Rechtsreferendar ein Zeugnis, das die erzielte Abschlußnote mit ihrer Punktzahl und die Einteilung der Notenstufen enthält. In dem Zeugnis ist ferner die abgeleistete Wahlstation zu vermerken. Mit der Aushändigung des Zeugnisses ist der Rechtsreferendar berechtigt, die Bezeichnung „Assessor“ zu führen.

(2) Hat ein Rechtsreferendar die Prüfung nicht bestanden, so erhält er darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

(3) Hat der Rechtsreferendar die Prüfung nicht bestanden, so leistet er unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf einen Ergänzungsvorbereitungsdienst ab. Der Prüfungsausschuß bestimmt Art und Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, der bis zu sechs Monate betragen kann. Der Prüfungsausschuß kann dem Bewerber für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung Bedingungen für die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes auferlegen und die Hausarbeit anrechnen. § 26 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie für nicht bestanden erklärt, so ist in der Regel von der Auferlegung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes abzusehen. Gilt die Prüfung bereits vor Beendigung der Wahlstation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) als nicht bestanden oder wird sie vor diesem Zeitpunkt für nicht bestanden erklärt, so tritt der Rechtsreferendar nach der Wahlstation in die Wiederholungsprüfung ein.

(4) Die Reihenfolge der Prüfungsleistungen im Rahmen der Wiederholungsprüfung bestimmt der Präsident des Justizprüfungsamts.

(5) Nach zweimaligem Mißerfolg kann der Präsident des Justizprüfungsamts ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungsversuche in Hessen stattgefunden haben und besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren dartun und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen. Hierzu ist der Bewerber erneut in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen; es können ihm besondere Bedingungen auferlegt werden. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Bewerber nach Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist.

§ 49. Der Rechtsreferendar ist jeweils mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm bekanntgegeben wird, daß er die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden hat.

FÜNFTER TEIL

Übergangs- und Schlußvorschriften (Die §§ 50 und 52 bis 54 betreffen das Inkrafttreten und die Übergangsbestimmungen des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 12. März 1974. Das Erste und Zweite Änderungsgesetz sind in der Bekanntmachung vom 20. Januar 1982 (GVBl I S. 34) berücksichtigt.)

§ 50. (1) Für Bewerber, die das Studium der Rechtswissenschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, finden anstelle der §§ 6 bis 9, 13 bis 15 dieses Gesetzes die §§ 8 bis 10, 15 bis 17 der bisherigen Juristischen Ausbildungsordnung (Vom 10. September 1965 (GVBl I S. 193) zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1972 (GVBl. I S. 155).) Anwendung; für Bewerber, die bis zum 31. März 1975 zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen werden, gelten anstelle des § 20 dieses Gesetzes die §§ 20a bis 22 der bisherigen Juristischen Ausbildungsordnung (Vom 10. September 1965 (GVBl I S. 193) zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1972 (GVBl. I S. 155).) weiter.

(2) Bei Bewerbern, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im ersten Studienjahr befinden, werden auf Antrag die Vorschriften dieses Gesetzes angewendet.

§ 51. Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, finden die Vorschriften der bisherigen Juristischen Ausbildungsordnung (Vom 10. September 1965 (GVBl I S. 193) zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1972 (GVBl. I S. 155).) mit der Maßgabe Anwendung, daß § 47 dieses Gesetzes für die Rechtsreferendare gilt, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Ausbildungsstelle gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der bisherigen Juristischen Ausbildungsordnung (Vom 10. September 1965 (GVBl I S. 193) zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1972 (GVBl. I S. 155).) befinden.

§ 52. Es werden aufgehoben

1. § 93 Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 1971 (GVBl. I S. 57) (Ändert GVBl. II 22-5),

2. die Juristische Ausbildungsordnung vom 10. September 1965 (GVBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1972 (GVBl. I S. 155) (GVBl. II 322-28).

§ 53. (1) Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Sie regelt dabei insbesondere

1. die Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten,

2. die Art der Nachweise über die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung sowie das Verfahren der ersten juristischen Staatsprüfung,

3. die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

4. die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes im einzelnen, die Voraussetzungen für die Zulassung sowie das Verfahren der zweiten juristischen Staatsprüfung,

5. die Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfungsleistungen vor der mündlichen Prüfung und die Offenlegung der Prüfungsarbeiten nach Abschluß des Prüfungsverfahrens.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister der Justiz, für die Ausbildung in der Verwaltung (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3) der Minister des Innern.

§ 54. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1974 in Kraft.

 

 

Bekanntmachung der Neufassung des Juristenausbildungsgesetzes vom 07. 11. 1985 (GBl. 1985, 211)

 

 

STUDIENPLAN des FACHBEREICHS RECHTSWISSENSCHAFT der JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIESSEN´

 

Teil I: Pflichtveranstaltungen

A) FÜR DIE STUDIENANFÄNGER IM WINTERSEMESTER

I. Semester                                                                                                       Wochenst.

P/G/E                 Einführung in die Rechts- und Verfassungsgeschichte           2

P/G/E*)              Einführung in die Kriminologie                                              2

P/G/E*)              Grundzüge der Rechtssoziologie                                             2

P/E                     Einführung in das Privatrecht                                                  4

                           (einschl. Allgemeiner Teil des BGB)

                           Verbunden mit der Einführung in die Rechtswissenschaft

P                         Kleingruppenveranstaltung (Tutorium)                                   4

                           zur Einführung in das Privatrecht

P/E                     Einführung in das Strafrecht                                                    2

P                        Verfassungsrecht: Organisationsrecht                                      4

P                        Arbeitsgemeinschaften zum Verfassungsrecht                         2

                          (Organisationsrecht)

P                        Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften:                            2

                          Volkswirtschaftslehre

P                        Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften:                            2

                           Betriebswirtschaftslehre

Pflichtstunden gesamt:                                                                                      24

*) = Beide Lehrveranstaltungen werden auch als fächerübergreifende sozialwissenschaftlich-rechtliche Einführungen gehalten. Es muß aber nur eine von beiden gehört werden.

II. Semester

G/ W2               Rechtssoziologie                                                                        2

P                       Schuldrecht                                                                                 5

P                       Arbeitsgemeinschaften zum Schuldrecht                                   2

P                       Strafrecht, Allgemeiner Teil                                                       4

P                       Verfassungsrecht: Grundrechte                                                  4

P                       Arbeitsgemeinschaften zum Verfassungsrecht                           2

                         (Grundrechte)

P                       Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger                              2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                       21

III. Semester

P                       Sachenrecht                                                                                 4

P                       Arbeitsgemeinschaften zum Sachenrecht                                    2

P                       Grundzüge des Familienrechts                                                    2

P                       Strafrecht, Besonderer Teil                                                         4

P                       Staats- und Verfassungsrecht mit den Bezügen                         2

                         zum Völkerrecht und Europarecht

P                      Übung im Strafrecht für Anfänger                                              3

P                      Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger                               2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                       19

IV. Semester

P                      Grundzüge des Erbrechts                                                             2

P                      Gesellschaftsrecht                                                                        4

P                      Kollektives Arbeitsrecht                                                              2

P                      Gerichtsverfassungsrecht                                                             2

P                      Strafprozeßrecht                                                                          2

P                     Allgemeines Verwaltungsrecht                                                    4

P                     Arbeitsgemeinschaften zum Allgemeinen Verwaltungs-             2

                       recht

P                    Verwaltungsprozeßrecht                                                                2

P                    Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene                      2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                      22

V. Semester

P                    Grundzüge des Handels- und Wertpapierrechts                           3

P/ W 7           Recht der Kapitalgesellschaften                                                    2

P                    Arbeitsverhältnisrecht                                                                    2

P                    Zivilprozeßrecht I (Erkenntnisverfahren)                                      2

P                    Besonderes Verwaltungsrecht (Polizei- und                                 3

                      Kommunalrecht)

P                   Arbeitsgemeinschaften zum Besonderen Verwaltungs-                 2

                     recht (Polizei- und Kommunalrecht)

P/ W 9          Besonderes Verwaltungsrecht (Sozialhilferecht)                            1

P/ W 6          Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht            2

P                   Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene                                      2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                       19

VI. Semester

P/G/W 2       Rechtsphilosophie I                                                                        2

                     (einschl. Methodenlehre)

P/G               Grundzüge der Geschichte des Zivilrechts                                    2

P/G               Grundzüge der Verfassungsgeschichte                                          2

P/V               Vertiefung im Bürgerlichen Recht                                                 2

P/W 3            Zivilprozeßrecht II (Zwangsvollstreckung und                             2

                      einstweiliger Rechtsschutz)

P/W 3            Insolvenzrecht                                                                               1

P/V                Vertiefung im Strafrecht                                                               2

P                    Besonderes Verwaltungsrecht                                                      2

                      (Baurecht einschl. Bauleitplanung)

P                    Vertiefung im Öffentlichen Recht                                               2

P                    Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene                     2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                      19

                      Übung im Handelsrecht                                                                2

                      Übung im Arbeitsrecht                                                                  2

VII. Semester

P/V                Vertiefung im Bürgerlichen Recht                                                2

P/W 3             Freiwillige Gerichtsbarkeit                                                           1

P/V                Vertiefung im Strafrecht                                                               2

P/V                Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen                        2

                      im Öffentlichen Recht

Pflichstunden gesamt:                                                                                         7

                      Übung im Zivilprozeßrecht                                                           2

V                   Klausurenkurs unter examensmäßigen Bedingungen                   7

B) FÜR DIE STUDIENANFÄNGER IM SOMMERSEMESTER

I. Semester

P/E*)            Einführung in das Privatrecht                                                        4

                     (einschl. Allgemeiner Teil des BGB)

                     verbunden mit der Einführung in die Rechtswissenschaft

P*)               Kleingruppenveranstaltung (Tutorium)                                         4

                    zur Einführung in das Privatrecht

P/E*)           Einführung in das Strafrecht                                                         2

P/G/E**)     Rechtssoziologie                                                                            2

P                  Strafrecht, Allgemeiner Teil                                                          4

P                  Verfassungsrecht: Grundrechte                                                     4

P                  Arbeitsgemeinschaften zum Verfassungsrecht                              2

                    (Grundrechte)

Pflichtstunden gesamt:                                                                                     22

II. Semester

P/G/E          Einführung in die Rechts- und Verfassungsgeschichte                 2

P/G/E**)     Einführung in die Kriminologie                                                    2

P                 Grundzüge des Familienrechts                                                       2

P                 Strafrecht, Besonderer Teil                                                            4

P                 Verfassungsrecht: Organisationsrecht                                           4

P                 Arbeitsgemeinschaften zum Verfassungsrecht                              2

                   (Organisationsrecht)

P                 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger                                2

P                 Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften:                                2

                   Volkswirtschaftslehre

P                 Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften:                                2

                   Betriebswirtschaftslehre

Pflichtstunden gesamt:                                                                                   22

*) = Diese Vorlesungen sind besondere Einführungsvorlesungen für die Studienanfänger des Sommersemesters

**) = Beide Veranstaltungen werden auch als fächerübergreifende sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftliche Einführungen gehalten. Es muß aber nur eine von beiden gehört werden.

III. Semester

P                Schuldrecht                                                                                    5

P                Arbeitsgemeinschaften zum Schuldrecht                                      2

P                Strafprozeßrecht                                                                            2

P                Allgemeines Verwaltungsrecht                                                     4

P                Arbeitsgemeinschaften zum Allgemeinen Verwaltungsrecht       2

P                Übung im Strafrecht für Anfänger                                                3

P                Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger                                 2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                  20

IV. Semester

P               Sachenrecht                                                                                     4

P               Arbeitsgemeinschaften zum Sachenrecht                                       2

P               Grundzüge des Handels- und Wertpapierrechts                             3

P               Zivilprozeßrecht I (Erkenntnisverfahren)                                       2

P               Verfassungsrecht mit den Bezügen zum Völkerrecht und             2

                 Europarecht

P               Besonderes Verwaltungsrecht (Polizei- und                                  2

                 Kommunalrecht)

P/W 9       Besonderes Verwaltungsrecht (Sozialhilferecht)                            1

P               Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene                                       2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                    21

V. Semester

P/G/W 2   Rechtsphilosophie I (einschl. Methodenlehre)                                2

P/G           Grundzüge der Geschichte des Zivilrechts                                     2

P                Grundzüge des Erbrechts                                                             2

P                Gesellschaftsrecht                                                                        4

P                Kollektives Arbeitsrecht                                                               2

P                Gerichtsverfassungsrecht                                                              2

P/W 3        Zivilprozeßrecht II                                                                        2

                  (Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz)

P                Verwaltungsprozeßrecht                                                               2

P                Besonderes Verwaltungsrecht                                                      2

                  (Baurecht einschl. Bauleitplanung)

P                Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene                     2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                  22

VI. Semester

P/V             Vertiefung im Bürgerlichen Recht                                              2

P/W 7          Recht der Kapitalgesellschaften                                                 2

P                 Arbeitsverhältnisrecht                                                                 2

P/W 3         Freiwillige Gerichtsbarkeit                                                         1

P/V             Vertiefung im Strafrecht                                                             2

P/W 6         Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht        2

P/V             Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen                      2

                   im Öffentlichen Recht

P                Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene                     2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                 15

                   Übung im Zivilprozeßrecht                                                         2

VII. Semester

P/G             Grundzüge der Verfassungsgeschichte                                      2

P/V             Vertiefung im Bürgerlichen Recht                                             2

P/W 3          Insolvenzrecht                                                                            1

P/V             Vertiefung im Strafrecht                                                             2

P/V             Vertiefung im Öffentlichen Recht                                              2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                   9

                   Übung im Handelsrecht                                                               2

                   Übung im Arbeitsrecht                                                                 2

V                Klausurenkurs unter examensmäßigen Bedingungen

C) FÜR DIE STUDIENANFÄNGER IM WINTER- UND SOMMERSEMESTER

1) Die Übungen für Anfänger und Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht sowie der Klausurenkurs werden in jedem Semester angeboten.

2) Die drei Übungen im Zivilprozeßrecht, Handelsrecht und Arbeitsrecht stehen zur Wahl.

Teil II: Wahlpflichtveranstaltungen

Vorbemerkung:

Die Wahlpflichtveranstaltungen werden angeboten für Studierende vom 5. Semester ab. Sie werden im jährlichen Turnus angeboten, unabhängig davon, ob die Studentinnen und Studenten ihr Studium im Wintersemester oder im Sommersemester begonnen haben. Abweichungen können im Einzelfall auftreten, wenn aus Gründen der Lehrkapazität dieses notwendig wird. Auch die Lehrveranstaltungen in den Pflichtwahlfächern sind so konzipiert, daß sie bis zum Ende des 7. Semesters abgeschlossen sein können, sind also auf drei Semester verteilt.

A) IM WINTERSEMESTER WERDEN ANGEBOTEN:

Wahlfachgruppe 1

G/W 1           Rechtsgeschichte I                                                                      2

                     (Römische Rechtsgeschichte und Römisches

                     Privatrecht)

G/W 1            Rechtsgeschichte III (Neuzeit)                                                 2

G/W 1            Verfassungsgeschichte der Neuzeit                                          2

Wahlfachgruppe 2

G/W 2            Rechtsphilosophie III:                                                              2

                       Wissenschaftstheorie der Sozialwissenschaften

Wahlfachgruppe 3

V/W 3             Familien- und Personenstandsrecht                                         2

Wahlfachgruppe 4

W 4                 Einführung in die Rechtsvergleichung                                    2

W 4                 Rechtsvergleichende Methodik und Arbeitstechnik               1

W 4                 Rechtsvergleichung / ausländisches Recht                              2

Wahlfachgruppe 5

W 5                 Völkerrecht                                                                              3

Wahlfachgruppe 6

W 6                 Verwaltungswissenschaft I                                                     2

W 6                 Grundzüge des Umweltschutzrechts                                      1

W 6                 Grundzüge des Planungsrechts und des Straßenrechts          1

Wahlfachgruppe 7

W 7                 Grundzüge des Allgemeinen Steuerrechts                              2

W 7                 Wettbewerbsrecht und Kartellrecht                                        2

Wahlfachgruppe 8

V/W 8             Kollektives Arbeitsrecht (Vertiefung)                                    2

W 8                 Arbeitsgerichtliches Verfahren                                               1

W 8                Personalvertretungsrecht                                                          1

Wahlfachgruppe 9

W 9                Sozialhilferecht                                                                        1

W 9                Sozialrecht I                                                                             2

                       (Allgemeine Lehren des Sozialrechts einschl. des

                       Sozialverwaltungsrecht – Buch I und X SGB)

Wahlfachgruppe 10

W 10              Kriminologie                                                                           3

W 10              Strafprozeßrecht                                                                      2

Neben diesen Lehrveranstaltungen werden auch zu den Wahlfachgruppen 1 bis 10 Seminare angeboten, 2-stündig.

B) IM SOMMERSEMESTER WERDEN ANGEBOTEN:

Wahlfachgruppe 1

G/W 1            Rechtsgeschichte II                                                                 2

                       (Mittelalter und frühe Neuzeit)

Wahlfachgruppe 2

G/W 2            Rechtsphilosophie II:                                                               2

    W 5            Allgemeine Staatslehre

Wahlfachgruppe 3

V/W 3            Erbrecht                                                                                    2

Wahlfachgruppe 4

W 4                Internationales Privatrecht und Prozeßrecht                            3

Wahlfachgruppe 5

W 5                Europarecht                                                                              2

G/W 5            Rechtsphilosophie II:                                                               2

    W 2            Allgemeine Staatslehre

Wahlfachgruppe 6

W 6               Verwaltungswissenschaft II                                                     1

W 6                Verwaltungsrecht (Dienstrecht/Verwaltungs-                         2

                       organisationsrecht)

Wahlfachgruppe 7

W 7                Bilanzkunde (FB 02)                                                               1

W 7                Grundzüge des Ertragssteuerrechts                                         2

W 7                Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht                        2

Wahlfachgruppe 8

W 8                Betriebsverfassungsrecht                                                         2

Wahlfachgruppe 9

W 9                Sozialrecht II: Sozialversicherungsrecht                                 2

W 9                Sozialrecht III: Recht der Arbeitsförderung                           2

                       einschl. Grundzüge des sozialgerichtlichen

                       Verfahrens

Wahlfachgruppe 10

W 10              Jugendstrafrecht                                                                      2

W 10              Strafvollzug                                                                             2

Auch hier werden Seminare zu den Wahlfachgruppen 1 bis 10 angeboten, 2-stündig.

 

 

1986 Juristenausbildungsordnung in der Fassung vom 30. Januar 1986 (GVBl. I, 66)

 

 

Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Fach Rechtswissenschaft gemäß den Beschlüssen des Fachbereichsrates Rechtswissenschaft vom 3. 6. 1987 und 2. 12. 1987

 

§ 1. Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 12. März 1974 (GVBl. 1974. I, S. 157) i. d. Fassung vom 7. Nov. 1985 (GVBl. 1985 I, S. 212) und der dazu ergangenen Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes vom 6. Okt. 1975 (GVBl. 1975 I, S. 223) i. d. Fassung vom 30. Jan. 1986 (GVBl. 1986 I, S. 66) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für den Studiengang Rechtswissenschaft.

§ 2. Studiendauer

Die Studienzeit für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung beträgt dreieinhalb Jahre (§ 5a Abs. 1 Deutsches Richtergesetz - DRiG - i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972, BGBl. 1972 I, S. 713, zuletzt geändert, durch Gesetz vom 15. 8. 1986, BGBl. 1986 I, S. 1446; § 8 Abs. 1 JA.G). Der Fachbereich stellt auf der Grundlage dieser Studienordnung sicher, daß sich der Student des Studienganges Rechtswissenschaft nach der Studienzeit zur Prüfung melden kann. Die Zeit von dreieinhalb Jahren kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 3. Empfehlungen zum Studienbeginn

Das Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 4. Studienvoraussetzungen

Der Studiengang erfordert über die allgemeinen Einschreibungsvoraussetzungen (§§ 35 ff HHG) hinaus keine besonderen Vorkenntnisse.

§ 5. Praktische Studienzeit

Es sind praktische Studienzeiten von insgesamt 3 Monaten Dauer abzuleisten (§ 5a Abs. 3 Satz 2 DRiG; § 9 Abs. 1 Nr. 3 JAG). Diese werden durch regelmäßige Teilnahme an einem Gerichtspraktikum, einem Verwaltungspraktikum sowie an einem Wahlpraktikum abgeleistet. Die Praktika dauern jeweils vier Wochen und sollen durch Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. Die praktischen Studienzeiten sollen den Studenten einen Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich, Gelegenheit: zu erster praktischer Tätigkeit geben. Inhalt und Anforderungen an die praktischen Studienzeiten richten sich nach § 2 Juristenausbildungsordnung (JAO). Zuständig für die Durchführung ist der Hessische Minister der Justiz.

§ 6. Ziel des Studiums

Das rechtswissenschaftliche Studium soll den Studenten befähigen, den Anforderungen des Deutschen Richtergesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes zu genügen. Die Wahlfächer dienen der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer.

§ 7. Studienplan, Aufbau des Studiums

(1) Der Studienplan sieht das für einen erfolgreichen Abschluß regelmäßig notwendige Mindestprogramm vor. Ergänzungen entsprechend den persönlichen Neigungen der Studenten sind zweckmäßig und werden vom Fachbereich durch Angebot zusätzlicher Veranstaltungen gefördert.

(2) Im Studienplan werden zu bestimmten Lehrveranstaltungen begleitende Kleingruppen vorgesehen; die Teilnehmerzahl soll 20 Teilnehmer nicht überschreiten. Die besondere Pflege der Kleingruppenarbeit ist auch darüber hinaus das erklärte Ziel des Fachbereichs.

(3) Die im Studienplan aufgeführten Veranstaltungen können Vorlesungen, Übungen, Kolloquien, Seminare oder sonstige Kleingruppenveranstaltungen sein.

(4) In den Wahlfachgruppen soll der Student nach dem 5. Studiensemester ein Seminar in der von ihm gewählten Wahlfachgruppe besuchen. Zusätzlich soll der Student im Rahmen eines Wahlfachs an einer Exkursion teilnehmen, um sein Verständnis für die Rechtspraxis zu schulen.

(5) Die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht setzt den erfolgreichen Abschluß der Leistungskontrollen im jeweiligen Rechtsgebiet voraus (§ 9 Abs. 2 Satz 4 JAG).

(6) Der Fachbereichsrat kann zur weiteren Erprobung und Fortentwicklung des juristischen Studiums sowie zur Anpassung an gesetzliche Neuregelungen beschließen, daß,

a) einzelne Veranstaltungen in anderen als den vorgesehenen Studiensemestern angeboten werden;

b) getrennte Veranstaltungen verwandter Fachgebiete miteinander verbunden und umfassende Veranstaltungen in Teilgebiete aufgegliedert werden;

c) Vertiefungsveranstaltungen und Kolloquien zur höchstrichterlichen Rechtsprechung in systematische Examensvorbereitungskurse und Examensklausurenkurse umgewandelt werden;

d) zusätzliche examensvorbereitende Veranstaltungen angeboten werden;

e) Praktika, die den Studenten eine stärkere Beteiligung und Anschauung in der Rechtspraxis eröffnen, auch anstelle einzelner Veranstaltungen angeboten werden;

f) die Zahl und Ausrichtung der Unterrichtsveranstaltungen, in denen Wahlfachgruppen nach Abschluß einer ausreichenden Erprobung dem an anderen rechtswissenschaftlichen Fachbereichen üblichen Umfang angepaßt werden.

Soweit eine Ergänzung oder Fortentwicklung des Studienplanes die Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer betrifft; soll darauf geachtet werden, daß die Gesamtbelastung je Studiensemester 22 Wochenstunden nicht überschreitet.

(7) Das Studium umfaßt folgende Veranstaltungen:

E = Einführungen und Veranstaltungen im Sinne von § 9 I Nr. 2 b) u. d) JAG.

P = Pflichtveranstaltungen im Sinne von §§ 7 II, III; 9 I Nr. 2 e) und f) JAG.

W = Wahlpflichtveranstaltungen in den Wahlfachgruppen nach § 7 III JAG.

G = Veranstaltungen über Grundlagen des Rechts mit Leistungsnachweisen nach § 9 I Nr. 2 c) JAG.

V = Vertiefungsveranstaltungen und examensvorbereitende Veranstaltungen im Sinne von § 7 Abs. 6 d) der Studienordnung.

 

STUDIENPLAN des FACHBEREICHS RECHTSWISSENSCHAFT der JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIESSEN

 

Teil I: Pflichtveranstaltungen

A) FÜR DIE STUDIENANFÄNGER IM WINTERSEMESTER

I. Semester                                                                                                       Wochenstd.

P/G/E          Einführung in die Rechts- und Verfassungsgeschichte                    2

P/G/E*)       Einführung in die Kriminologie                                                       2

P/G/E*)       Grundzüge der Rechtssoziologie                                                      2

P/E              Einführung in das Privatrecht                                                           4

                    (einschl. Allgemeiner Teil des BGB)

                    verbunden mit der Einführung in die Rechtswissenschaft

P                  Kleingruppenveranstaltung (Tutorium)                                            4

                    zur Einführung in das Privatrecht

P/E              Einführung in das Strafrecht                                                             2

P                 Verfassungsrecht: Organisationsrecht                                               4

P                 Arbeitsgemeinschaften zum Verfassungsrecht                                  2

                   (Organisationsrecht)

P                 Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften:                                     2

                   Volkswirtschaftslehre

P                 Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften:                                     2

                   Betriebswirtschaftslehre

Pflichtstunden gesamt:                                                                                        24

*) = Beide Veranstaltungen werden auch als fächerübergreifende sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftliche Einführungen gehalten. Es muß aber nur eine von beiden gehört werden.

II. Semester

G/W 2          Rechtssoziologie                                                                              2

P                  Schuldrecht                                                                                       5

P                  Arbeitsgemeinschaften zum Schuldrecht                                         2

P                  Strafrecht, Allgemeiner Teil                                                             4

P                  Verfassungsrecht: Grundrechte                                                        4

P                  Arbeitsgemeinschaften zum Verfassungsrecht                                 2

                    (Grundrechte)

P                  Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger                                    2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                        21

III. Semester

P                  Sachenrecht                                                                                      4

P                  Arbeitsgemeinschaften zum Sachenrecht                                        2

P                  Grundzüge des Familienrechts                                                        2

P                  Strafrecht, Besonderer Teil                                                             4

P                  Staats- und Verfassungsrecht mit den Bezügen                             2

                    zum Völkerrecht und Europarecht

P                 Übung im Strafrecht für Anfänger                                                  3

P                 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger                                   2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                      19

IV. Semester

P                  Grundzüge des Erbrechts                                                               2

P                  Gesellschaftsrecht                                                                           4

P                  Kollektives Arbeitsrecht                                                                 2

P                  Gerichtsverfassungsrecht                                                                2

P                  Strafprozeßrecht                                                                             2

P                  Allgemeines Verwaltungsrecht                                                      4

P                  Arbeitsgemeinschaften zum Allgemeinen Verwaltungsrecht        2

P                  Verwaltungsprozeßrecht                                                                 2

P                  Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgschrittene                         2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                      22

V. Semester

P                 Grundzüge des Handels- und Wertpapierrechts                              3

P/W 7         Recht der Kapitalgesellschaften                                                       2

P                 Arbeitsverhältnisrecht                                                                       2

P                 Zivilprozeßrecht I (Erkenntnisverfahren)                                         2

P                 Besonderes Verwaltungsrecht (Polizei- und                                    3

                   Kommunalrecht)

P                 Arbeitsgemeinschaften zum Besonderen                                         2

                   Verwaltungsrecht (Polizei- und Kommunalrecht)

P/W 9         Besonderes Verwaltungsrecht (Sozialhilferecht)                             1

P/W 6         Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschafts-                                       2

                   verwaltungsrecht

P                 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene                                       2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                     19

VI. Semester

P/G/W 2     Rechtsphilosophie I                                                                        2

                   (einschl. Methodenlehre)

P/G             Grundzüge der Geschichte des Zivilrechts                                    2

P/G             Grundzüge der Verfassungsgeschichte                                          2

P/V             Vertiefung im Bürgerlichen Recht                                                 2

P/W 3         Zivilprozeßrecht II (Zwangsvollstreckung und                              2

                   einstweiliger Rechtsschutz)

P/W 3         Insolvenzrecht                                                                                1

P/V             Vertiefung im Strafrecht                                                                2

P                 Besonderes Verwaltungsrecht                                                       2

                   (Baurecht einschl. Bauleitplanung)

P                 Vertiefung im Öffentlichen Recht                                                 2

P                 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene                       2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                    19

                   Übung im Handelsrecht                                                                 2

                   Übung im Arbeitsrecht                                                                  2

VII. Semester

P/V             Vertiefung im Bürgerlichen Recht                                                2

P/W 3         Freiwillige Gerichtsbarkeit                                                           1

P/V             Vertiefung im Strafrecht                                                               2

P/V             Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen                        2

                   im Öffentlichen Recht

Pflichtstunden gesamt:                                                                                    7

                   Übung im Zivilprozeßrecht                                                           2

V                Klausurenkurs unter examensmäßigen Bedingungen                   7

B) FÜR DIE STUDIENANFÄNGER IM SOMMERSEMESTER

I. Semester

P/E*)           Einführung in das Privatrecht                                                      4

                    (einschl. Allgemeiner Teil des BGB)

                    verbünden mit der Einführung in die Rechts-

                    wissenschaft

P*)              Kleingruppenveranstaltung (Tutorium)                                       4

                    zur Einführung in das Privatrecht

P/ E*)          Einführung in das Strafrecht                                                        2

P/G/E**)     Rechtssoziologie                                                                          2

P                  Strafrecht, Allgemeiner Teil                                                        4

P                  Verfassungsrecht: Grundrechte                                                   4

P                  Arbeitsgemeinschaften zum Verfassungsrecht                            2

                    (Grundrechte)

Pflichtstunden gesamt:                                                                                   22

II. Semester

P/G/E           Einführung in die Rechts- und Verfassungs-                              2

                     geschichte

P/G/E**)      Einführung in die Kriminologie                                                 2

P                  Grundzüge des Familienrechts                                                    2

P                  Strafrecht, Besonderer Teil                                                         4

P                  Verfassungsrecht: Organisationsrecht                                        4

P                 Arbeitsgemeinschaften zum Verfassungsrecht                           2

                   (Organisationsrecht)

P                 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger                               2

P                 Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften:                               2

                   Volkswirtschaftslehre

P                 Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften:                               2

                   Betriebswirtschaftslehre

Pflichtstunden gesamt:                                                                                  22

*) = Diese Vorlesungen sind besondere Einführungsvorlesungen für die Studienanfänger des Sommersemesters

**) = Beide Veranstaltungen werden auch als fächerübergreifende sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftliche Einführungen gehalten. Es muß aber nur eine von beiden gehört werden.

III. Semester

P                 Schuldrecht                                                                                 5

P                 Arbeitsgemeinschaften zum Schuldrecht                                   2

P                 Strafprozeßrecht                                                                         2

P                 Allgemeines Verwaltungsrecht                                                  4

P                 Arbeitsgemeinschaften zum Allgemeinen                                 2

                   Verwaltungsrecht

P                 Übung im Strafrecht für Anfänger                                             3

P                 Übung im öffentlichen Recht für Anfänger                               2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                20

IV. Semester

P                 Sachenrecht                                                                               4

P                 Arbeitsgemeinschaften zum Sachenrecht                                 2

P                 Grundzüge des Handels- und Wertpapierrechts

P                 Zivilprozeßrecht I (Erkenntnisverfahren)                                 2

P                 Verfassungsrecht mit den Bezügen zum                                   2

                   Völkerrecht und Europarecht

P                 Besonderes Verwaltungsrecht (Polizei- und                             3

                   Kommunalrecht)

P                Arbeitsgemeinschaften zum Besonderen Verwaltungs-            2

                  (Polizei- und Kommunalrecht)

P/W 9        Besonderes Verwaltungsrecht (Sozialhilferecht)                       1

P                Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene                                  2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                21

V. Semester

P/G/W 2    Rechtsphilosophie I (einschl. Methodenlehre)                           2

P/G            Grundzüge der Geschichte des Zivilrechts                                 2

P                Grundzüge des Erbrechts                                                              2

P                Gesellschaftsrecht                                                                       4

P                Kollektives Arbeitsrecht                                                             2

P                Gerichtsverfassungsrecht                                                            2

P/W 3        Zivilprozeßrecht II                                                                      2

                  (Zwangsvollstreckung und einstweiliger

                  Rechtsschutz)

P                Verwaltungsprozeßrecht                                                             2

P                Besonderes Verwaltungsrecht                                                    2

                  (Baurecht einschl. Bauleitplanung)

P                Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene                   2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                22

VI. Semester

P/V            Vertiefung im Bürgerlichen Recht                                             2

P/W 7        Recht der Kapitalgesellschaften                                                 2

P                Arbeitsverhältnisrecht                                                                2

P/W 3        Freiwillige Gerichtsbarkeit                                                        1

P/V            Vertiefung im Strafrecht                                                            2

P/W 6        Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsver-                            2

                  waltungsrecht

P/V            Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen                     2

                  im öffentlichen Recht

P               Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene                    2

Pflichtstunden gesamt:                                                                               15

                 Übung im Zivilprozeßrecht                                                         2

VII. Semester

P/G           Grundzüge der Verfassungsgeschichte                                      2

P/V           Vertiefung im Bürgerlichen Recht                                             2

P/W 3        Insolvenzrecht                                                                           1

P/V            Vertiefung im Strafrecht                                                           2

P/V            Vertiefung im öffentlichen Recht                                             2

Pflichtstunden gesamt:                                                                                9

                  Übung im Handelsrecht                                                            2

                  Übung im Arbeitsrecht                                                              2

V               Klausurenkurs unter examensmäßigen                                      7

                  Bedingungen

C) FÜR DIE STUDIENANFÄNGER IM WINTER- UND SOMMERSEMESTER

1) Die Übungen für Anfänger und Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und öffentlichen Recht sowie der Klausurenkurs werden in jedem Semester angeboten.

2) Die drei Übungen im Zivilprozeßrecht, Handelsrecht und Arbeitsrecht stehen zur Wahl.

Teil II: Wahlpflichtveranstaltungen

Vorbemerkung:

Die Wahlpflichtveranstaltungen werden angeboten für Studierende vom 5. Semester ab. Sie werden im jährlichen Turnus angeboten, unabhängig davon, ob die Studentinnen und Studenten ihr Studium im Wintersemester oder im Sommersemester begonnen haben. Abweichungen können im Einzelfall auftreten, wenn aus Gründen der Lehrkapazität dieses notwendig wird. Auch die Lehrveranstaltungen in den Pflichtwahlfächern sind so konzipiert, daß sie bis zum Ende des 7. Semesters abgeschlossen sein können, sind also auf drei Semester verteilt.

A) IM WINTERSEMESTER WERDEN ANGEBOTEN:

                                                                                                                   Wochenstd.

Wahlfachgruppe 1

G/W 1        Rechtsgeschichte I                                                                   2

                   (Römische Rechtsgeschichte und Römisches

                   Privatrecht)

G/W 1        Rechtsgeschichte III (Neuzeit)                                                 2

G/W 1        Verfassungsgeschichte der Neuzeit                                          2

Wahlfachgruppe 2

G/W 2        Rechtsphilosophie III:                                                              2

                  Wissenschaftstheorie der Sozialwissenschaften

Wahlfachgruppe 3

V/W 3        Familien- und Personenstandsrecht                                          2

Wahlfachgruppe 4

W 4           Einführung in die Rechtsvergleichung                                     2

W 4           Rechtsvergleichende Methodik und Arbeitstechnik                1

W 4           Rechtsvergleichung / ausländisches Recht                               2

Wahlfachgruppe 5

W 5           Völkerrecht                                                                               3

Wahlfachgruppe 6

W 6           Verwaltungswissenschaft I                                                      2

W 6           Grundzüge des Umweltschutzrechts                                       1

W 6           Grundzüge des Planungsrechts und des                                  1

                  Straßenrechts

Wahlfachgruppe 7

W 7           Grundzüge des Allgemeinen Steuerrechts                               2

W 7           Wettbewerbsrecht und Kartellrecht                                         2

Wahlfachgruppe 8

V/W 8       Kollektives Arbeitsrecht (Vertiefung)                                      2

W 8           Arbeitsgerichtliches Verfahren                                                1

W 8           Personalvertretungsrecht                                                          1

Wahlfachgruppe 9

W 9           Sozialhilferecht                                                                         1

W 9           Sozialrecht I                                                                              2

                  (Allgemeine Lehren des Sozialrechts einschl.

                  des Sozialverwaltungsrecht - Buch I und X SGB)

Wahlfachgruppe 10

W 10         Kriminologie                                                                            3

W 10         Strafprozeßrecht                                                                       2

Neben diesen Lehrveranstaltungen werden auch zu den Wahlfachgruppen 1 bis 10 Seminare angeboten, 2-stündig.

B) IM SOMMERSEMESTER WERDEN ANGEBOTEN:

Wahlfachgruppe 1

G/W 1       Rechtsgeschichte II                                                                  2

                  (Mittelalter und frühe Neuzeit)

Wahlfachgruppe 2

G/W 2/      Rechtsphilosophie II:                                                               2

    W 5       Allgemeine Staatslehre

Wahlfachgruppe 3

V/W 3       Erbrecht                                                                                    2

Wahlfachgruppe 4

W 4          Internationales Privatrecht und Prozeßrecht                             3

Wahlfachgruppe 5

W 5         Europarecht                                                                                2

G/W 5/    Rechtsphilosophie II:                                                                 2

    W 2     Allgemeine Staatslehre

Wahlfachgruppe 6

W 6         Verwaltungswissenschaft II                                                       1

W 6         Verwaltungsrecht (Dienstrecht/Verwaltungs-                            2

                organisationsrecht)

Wahlfachgruppe 7

W 7         Bilanzkunde (FB 02)                                                                  1

W 7         Grundzüge des Ertragssteuerrechts                                            2

W 7         Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht                           2

Wahlfachgruppe 8

W 8          Betriebsverfassungsrecht                                                            2

Wahlfachgruppe 9

W 9          Sozialrecht II: Sozialversicherungsrecht                                    2

W 9          Sozialrecht III: Recht der Arbeitsförderung                              2

                 einschl. Grundzüge des sozialgerichtlichen

                 Verfahrens

Wahlfachgruppe 10

W 10        Jugendstrafrecht                                                                         2

W 10        Strafvollzug                                                                                2

Auch hier werden Seminare zu den Wahlfachgruppen 1 bis 10 angeboten, 2-stündig.

§ 8. Leistungsnachweise

(1) Während des Studiums sind die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 c), e) und f) JAG aufgeführten Leistungsnachweise zu erbringen. Diese Leistungsnachweise sind zu erwerben in den Übungen für Anfänger im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht, in den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht sowie in einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilo­sophie oder Soziologie).

(2) Der Leistungsnachweis in den Übungen für Anfänger setzt zwei mindestens mit ausreichend bewertete Arbeiten voraus, die nach Wahl des Studenten Haus- oder Aufsichtsarbeiten sein können. Der Leistungsnachweis in den Übungen für Fortgeschrittene setzt je eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens ausreichend bewertet voraus. Der Leistungsnachweis im Grundlagenfach kann durch eine Aufsichtsarbeit oder eine Hausarbeit oder ein Referat erbracht werden, wobei mindestens die Bewertung ausreichend erreicht werden muß.

(3) Zur Erteilung eines Leistungsnachweises in einem Seminar ist die Anfertigung eines Referates erforderlich, das mindestens mit ausreichend bewertet worden ist.

(4) Im Leistungsnachweis, der in einer Übung erteilt wird, werden die für den Scheinerwerb erforderlichen zwei besten Arbeiten im Übungsschein aufgeführt. Auf Antrag werden weitere Arbeiten, die im Verlauf der Übung bewertet worden sind, aufgeführt.

§ 9. Studienbegleitende Leistungskontrollen

Die in § 5a Abs. 4 DRiG und § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 JAG vorgesehenen studienbegleitenden Leistungskontrollen werden gemäß der „Ordnung über die studienbegleitenden Leistungskontrollen“ des Fachbereichs Rechtswissenschaft vom 3. 12. 1986 durchgeführt.

§ 10. Studienberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind die Professoren des Fachbereichs, insbesondere die vom Fachbereich gewählten Studienberater, für die Beratung über die Wahlfachgruppen insbesondere die dafür eingesetzten Berater verantwortlich.

(2) Für Studienanfänger wird eine Studieneinführungswoche zu Beginn des Semesters veranstaltet.

(3) Die Studienfachberatung dient insbesondere der Beratung

a) bei Studienschwierigkeiten,

b) vor oder nach einem Studienwechsel,

c) nach erfolgloser Teilnahme an Übungen mit Leistungsnachweisen,

d) bei Unsicherheiten über die zu wählende Wahlfachgruppe.

§ 11. Prüfungs- und Anrechnungsbestimmungen

(1) Die Regelungen für die 1. juristische Staatsprüfung ergeben sich aus dem JAG und der JAO.

(2) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen i. S. v. § 11 Abs. 3 JAG erfolgt durch den Präsidenten des Justizprüfungsamtes. Darüber hinaus ist nach § 11 Abs.4 JAG die Anrechnung sonstiger Ausbildungs- und Prüfungs-Leistungen durch den Minister der Justiz möglich.

§ 12. Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers in Kraft

§ 13. Übergangszeit

Studenten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung begonnen haben, können es nach den bisherigen Vorschriften beenden.

 

Gießen, den 3. 12. 1987

(Prof. Dr. Peter Cramer) Dekan

 

 

Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Fach Rechtswissenschaft

Aufgrund § 22 Abs. 5 HUG erläßt der Fachbereich Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Fach Rechtswissenschaft gemäß Beschluß des Fachbereichsrates vom 22. Juni 1988 folgende Studienordnung:

 

§ 1. Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 12. März 1974 (GVBl. 1974 I, S. 157) i. d. Fassung vom 7. Nov. 1985 (GVBl. 1985 I, S. 212) und der dazu ergangenen Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes vom 6. Okt. 1975 (GVBl. 1975 I, S. 223) i. d. Fassung vom 30. Jan. 1986 (GVBl. 1986 I, S. 66) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für den Studiengang Rechtswissenschaft.

§ 2. Studiendauer

Die Studienzeit für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung beträgt dreieinhalb Jahre (§ 5a Abs. 1 Deutsches Richtergesetz - DRiG - i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972, BGBl. 1972 I, S. 713, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. 8. 1986, BGBl. 1986 I, S. 1446; § 8 Abs. 1 JAG). Der Fachbereich stellt auf der Grundlage dieser Studienordnung sicher, daß sich der Student des Studienganges Rechtswissenschaft nach der Studienzeit zur Prüfung melden kann. Die Zeit von dreieinhalb Jahren kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 3. Studienbeginn

Das Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 4. Studienvoraussetzungen

Der Studiengang erfordert über die allgemeinen Einschreibungsvoraussetzungen (§§ 35 ff HKG) hinaus keine besonderen Vorkenntnisse.

§ 5. Praktische Studienzeit

Es sind praktische Studienzeiten von insgesamt 3 Monaten Dauer abzuleisten (§ 5a Abs. 3 Satz 2 DRiG; § 9 Abs. 1 Nr. 3 JAG). Diese werden durch regelmäßige Teilnahme an einem Gerichtspraktikum, einem Verwaltungspraktikum sowie an einem Wahlpraktikum abgeleistet. Die Praktika dauern jeweils vier Wochen und sollen durch Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. Die praktischen Studienzeiten sollen den Studenten einen Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich, Gelegenheit zu erster praktischer Tätigkeit geben. Inhalt und Anforderungen an die praktischen Studienzeiten richten sich nach § 2 Juristenausbildungsordnung (JAO). Zuständig für die Durchführung ist der Hessische Minister der Justiz.

§ 6. Ziel des Studiums

Das rechtswissenschaftliche Studium soll den Studenten befähigen, den Anforderungen des Deutschen Richtergesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes zu genügen. Die Wahlfächer dienen der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer.

§ 7. Studienplan, Aufbau des Studiums

(1) Der dieser Studienordnung als Anlage beigefügte Studienplan sieht das für einen erfolgreichen Abschluß regelmäßig notwendige Mindestprogramm vor. Ergänzungen entsprechend den persönlichen Neigungen der Studenten sind zweckmäßig und werden vom Fachbereich nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Lehrangebots durch zusätzliche Veranstaltungen gefördert.

(2) Im Studienplan werden zu bestimmten Lehrveranstaltungen begleitende Kleingruppen vorgesehen; die Teilnehmerzahl soll 20 Teilnehmer nicht überschreiten. Die besondere Pflege der Kleingruppenarbeit ist auch darüber hinaus das erklärte Ziel des Fachbereichs.

(3) Die im Studienplan aufgeführten Veranstaltungen können Vorlesungen, Übungen, Kolloquien, Seminare oder sonstige Kleingruppenveranstaltungen sein.

(4) In den Wahlfachgruppen soll der Student nach dem 5. Studiensemester ein Seminar in der von ihm gewählten Wahlfachgruppe besuchen. Zusätzlich soll der Student im Rahmen eines Wahlfachs an einer Exkursion teilnehmen, um sein Verständnis für die Rechtspraxis zu schulen.

(5) Die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht setzt den erfolgreichen Abschluß der Leistungskontrollen im jeweiligen Rechtsgebiet voraus (§ 9 Abs. 2 Satz 4 JAG).

(6) Der Fachbereichsrat kann zur weiteren Erprobung und Fortentwicklung des juristischen Studiums sowie zur Anpassung an gesetzliche Neuregelungen beschließen, daß

a) einzelne Veranstaltungen in anderen als den vorgesehenen Studiensemestern angeboten werden;

b) getrennte Veranstaltungen verwandter Fachgebiete miteinander verbunden und umfassende Veranstaltungen in Teilgebiete aufgegliedert werden;

c) Vertiefungsveranstaltungen und Kolloquien zur höchstrichterlichen Rechtsprechung in systematische Examensvorbereitungskurse und Examensklausurenkurse umgewandelt werden;

d) nach Maßgabe des verfügbaren Lehrangebots zusätzliche examensvorbereitende Veranstaltungen angeboten werden;

e) nach Maßgabe des verfügbaren Lehrangebots Praktika, die den Studenten eine stärkere Beteiligung und Anschauung in der Rechtspraxis eröffnen, auch anstelle einzelner Veranstaltungen angeboten werden.

f) die Zahl und Ausrichtung der Unterrichtsveranstaltungen, in den Wahlfachgruppen nach Abschluß einer ausreichenden Erprobung dem an anderen rechtswissenschaftlichen Fachbereichen üblichen Umfang angepaßt werden.

Soweit eine Ergänzung oder Fortentwicklung des Studienplanes die Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer betrifft, soll darauf geachtet werden, daß die Gesamtbelastung je Studiensemester 22 Wochenstunden nicht überschreitet.

(7) Das Studium umfaßt folgende Veranstaltungen:

E = Einführungen und Veranstaltungen im Sinne von § 9 I Nr. 2 b) u. d) JAG.

P = Pflichtveranstaltungen im Sinne von §§ 7 II, III; 9 I Nr. 2 e) und f) JAG.

W = Wahlpflichtveranstaltungen in den Wahlfachgruppen nach § 7 III JAG.

G = Veranstaltungen über Grundlagen des Rechts mit Leistungsnachweisen nach § 9 I Nr. 2 c) JAG.

V = Vertiefungsveranstaltungen und examensvorbereitende Veranstaltungen im Sinne von § 7 Abs. 6 d) der Studienordnung.

§ 8. Leistungsnachweise

(1) Während des Studiums sind die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 c), e) und f) JAG aufgeführten Leistungsnachweise zu erbringen. Diese Leistungsnachweise sind zu erwerben in den Übungen für Anfänger im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht, in den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht sowie in einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Soziologie).

(2) Der Leistungsnachweis in den Übungen für Anfänger setzt zwei mindestens mit ausreichend bewertete Arbeiten voraus, die nach Wahl des Studenten Haus- oder Aufsichtsarbeiten sein können. Der Leistungsnachweis in den Übungen für Fortgeschrittene setzt je eine Hausarbeit und eine-Aufsichtsarbeit mit mindestens ausreichend bewertet voraus: Der Leistungsnachweis im Grundlagenfach kann durch eine Aufsichtsarbeit oder eine Hausarbeit oder ein Referat erbracht werden, wobei mindestens die Bewertung ausreichend erreicht werden muß.

(3) Zur Erteilung eines Leistungsnachweises in einem Seminar ist die Anfertigung eines Referates erforderlich, das mindestens mit ausreichend bewertet worden ist.

(4) Im Leistungsnachweis, der in einer Übung erteilt wird, werden die für den Scheinerwerb erforderlichen zwei besten Arbeiten im Übungsschein aufgeführt. Auf Antrag werden weitere Arbeiten, die im Verlauf der Übung bewertet worden sind, aufgeführt.

§ 9. Studienbegleitende Leistungskontrollen

Die in § 5a Abs. 4 DRiG und § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 JAG vorgesehenen studienbegleitenden Leistungskontrollen werden gemäß der „Ordnung über die studienbegleitenden Leistungskontrollen“ des Fachbereichs Rechtswissenschaft vom 3. 12. 1986 durchgeführt.

§ 10. Studienberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind die Professoren des Fachbereichs, insbesondere die vom Fachbereich gewählten Studienberater, für die Beratung über die Wahlfachgruppen insbesondere die dafür eingesetzten Berater verantwortlich.

(2) Für Studienanfänger wird eine Studieneinführungswoche zu Beginn des Semesters veranstaltet.

(3) Die Studienfachberatung dient insbesondere der Beratung

a) bei Studienschwierigkeiten,

b) vor oder nach einem Studienwechsel,

c) nach erfolgloser Teilnahme an Übungen mit Leistungsnachweisen,

d) bei Unsicherheiten über die zu wählende Wahlfachgruppe.

§ 11. Prüfungs- und Anrechnungsbestimmungen

(1) Die Regelungen für die 1. juristische Staatsprüfung ergeben sich aus dem JAG und der JAO.

(2) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen i. S. v. § 11 Abs. 3 JAG erfolgt durch den Präsidenten des Justizprüfungsamtes. Darüber hinaus ist nach § 11 Abs. 4 JAG die Anrechnung sonstiger Ausbildungs- und Prüfungsleistungen durch den Minister der Justiz möglich.

§ 12. Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.

 

Gießen, den 22. Juni 1988

 

(Prof. Dr. Peter Cramer) Dekan

 

Anlage

 

 

Viertes Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 04. 04. 1990 (GBl. 1990, 81)

 

 

Sechstes Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (ändert GVBl. II 322-67)

vom 1. Dezember 1993

Artikel 1

Das Juristenausbildungsgesetz in der Fassung vom 7. November 1985 (GVBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1992 (GVBl. I S. 118), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Worte „der Minister“ durch die Worte „das Ministerium“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die juristischen Staatsprüfungen ist das Justizprüfungsamt zuständig, das von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet wird. Es wird bei dem Ministerium der Justiz errichtet.“

3. §§ 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„§ 3. (1) Als Prüferinnen und Prüfer gehören dem Justizprüfungsamt die Präsidentin oder der Präsident und weitere Mitglieder an.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident muß die Befähigung zum Richteramt haben, die weiteren Mitglieder müssen, soweit sie nicht Professorinnen oder Professoren der Rechte nach § 39 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1987 (GVBI. I S. 181), sind, entweder die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst auf Grund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen erlangt haben.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Ministerium der Justiz auf Zeit oder für die Dauer eines Hauptamtes bestellt.

(4) Das Ministerium der Justiz beruft die weiteren Mitglieder des Justizprüfungsamtes auf die Dauer von vier Jahren hauptamtlich oder nebenamtlich. Die Wiederberufung ist zulässig.

(5) Professorinnen und Professoren sowie andere Personen, die die Lehraufgaben einer Professorin oder eines Professors als Lehrstuhlvertreterin oder Lehrstuhlvertreter wahrnehmen, werden auf Vorschlag der rechtswissenschaftlichen Fachbereiche der Universitäten (§ 2 des Universitätsgesetzes), Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammern, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte die nicht der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz unterstehen, auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums berufen, nachdem die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamtes zu den Berufungsvorschlägen Stellung genommen hat.

(6) Die nebenamtliche Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet bei Professorinnen und Professoren mit der Beendigung der Lehrverpflichtung im Lande Hessen, bei Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein Mitglied kann bereits begonnene Tätigkeiten in einem Prüfungsausschuß auch nach Beendigung der Mitgliedschaft zu Ende führen. Die Tätigkeit eines Mitglieds ruht während eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte oder der vorläufigen Dienstenthebung oder bei einem Vertretungsverbot für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt.

§ 4. (1) Die Prüfungsausschüsse der Prüfungsabteilung I bestehen aus vier, die der Prüfungsabteilung II aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Prüfungsausschüsse der Prüfungsabteilung I sind zur Hälfte mit Professorinnen oder Professoren der Rechte oder ihnen nach § 3 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz gleichgestellten Per­sonen zu besetzen. Den Prüfungsausschüssen der Prüfungsabteilung II gehört jeweils eine Verwaltungsbeamtin oder ein Verwaltungsbeamter oder eine Richterin oder ein Richter der allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit an.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Prüferinnen und Prüfer für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten nach § 12 Abs. 3 Satz 2. Den Vorsitz in einem Prüfungsausschuß führt die Präsidentin oder der Präsident oder nach ihrer oder seiner Benennung ein weiteres Mitglied der zuständigen Prüfungsabteilung. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig; im übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüferinnen und Prüfer der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz.

§ 5. (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamts, wählt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten aus und stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus. Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens außerhalb der mündlichen Prüfung trifft das Justizprüfungsamt, soweit sie nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts, einem Prüfungsausschuß oder dem Ministerium der Justiz zugewiesen sind.

(2) Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten regelt das Ministerium der Justiz. Die zur Vertretung berufenen Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Das Justizprüfungsamt ist die für das Studium der Rechtswissenschaft und die erste juristische Staatsprüfung zuständige Stelle nach § 21 Abs. 4 Satz 3, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 2 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 6 Satz 2, § 60 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBI. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233).“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte: „der Bewerber“ durch die Worte „die Bewerberinnen und Bewerber“, das Wort „verfügt“ durch das Wort „verfügen“ und das Wort „beherrscht“ durch das Wort „beherrschen“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte „des Bewerbers“ durch die Worte „der Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.

5. § 7 erhält folgende Fassung:

„§ 7. Die erste juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. Wahlpflichtfächer und Wahlfächer dienen der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer.“

6. §§ 9 bis 15 erhalten folgende Fassung:

„§ 9. (1) Für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung sind nachzuweisen:

1. ein Studium der Rechtswissenschaft, wovon mindestens zwei Jahre auf ein Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland entfallen müssen;

2. die Teilnahme an:

a) einer rechtswissenschaftlichen und einer fachübergreifenden sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftlichen Einführungslehrveranstaltung im ersten Jahr des Studiums;

b) einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie), in der eine Leistung in Form einer schriftlichen Arbeit oder eines Referates mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist;

c) je einer Übung für Fortgeschrittene mit schriftlichen Arbeiten im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, in der mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind;

d) einer Lehrveranstaltung in einem Wahlpflichtfach oder einem Wahlfach, in der eine schriftliche Arbeit oder ein Referat mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist;

3. die regelmäßige Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Dauer in der vorlesungsfreien Zeit.

(2) Die Leistungsnachweise nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bis d haben zu bestätigen, daß individuelle Arbeitsergebnisse bewertet worden sind.

Leistungsnachweise nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und d können auch an politikwissenschaftlichen, soziologischen, philosophischen, historischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen erbracht werden; der Leistungsnachweis nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d kann auch in ausländischem Recht erbracht werden.

§ 10. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer praktischen Studienzeit haben, auch nach Beendigung der Studienzeit, über die ihnen bei der praktischen Studienzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Hierauf sind sie vor Beginn der praktischen Studienzeit nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1942), förmlich zu verpflichten.

§ 11. (1) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung ist das Justizprüfungsamt.

(2) Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 erfüllen und mindestens ein Jahr an einer hessischen Universität studiert haben. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

(3) Aus wichtigem Grund kann von den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 befreit werden. Ein Studium der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften kann bei Teilnahme an einer angemessenen Zahl rechtswissenschaftlicher Lehrveranstaltungen bis zur Dauer von drei Studienhalbjahren auf das Studium der Rechtswissenschaft angerechnet werden. Ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft muß gewährleistet sein.

(4) Das Justizprüfungsamt kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zu einem Jahr auf das Studium anrechnen.

§ 12. (1) Die erste juristische Staatsprüfung besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, einer Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung. Das Justizprüfungsamt bestimmt die Reihenfolge der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten werden dem Justizprüfungsamt in der Regel von den rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Universitäten zur Verfügung gestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts ausgewählt.

(3) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Kennziffern bewertet. Die Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig von dem Prüfungsausschuß, der die mündliche Prüfung abnimmt, abschließend bewertet. Die Hausarbeiten werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses abschließend bewertet; dieser Prüfungsausschuß soll in der Regel die gleiche Besetzung aufweisen wie der Prüfungsausschuß, der die mündliche Prüfung abnimmt. Die Bewertung ist für das Verfahren bindend. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Bewertungen.

§ 13. (1) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten Rechtsprobleme auch mit ihren Auswirkungen für die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft zu erfassen und auf Grund rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen unter Darstellung der dazu führenden Erwägungen einen Vorschlag für ihre rechtliche Behandlung zu erarbeiten.

(2) Es sind zu bearbeiten:

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen der Pflichtfächer Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, jeweils einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge,

2. eine Aufgabe aus dem Bereich des gewählten Wahlpflichtfaches, die in Form eines Themas gegeben werden kann.

(3) Von den Prüfungsleistungen nach Abs. 2 Nr. 1 können zwei nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers bereits während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters; die beiden Aufgaben sind innerhalb einer für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten bestimmten Terminfolge zu bearbeiten. Für die Zulassung zur Anfertigung dieser beiden vorgezogenen Prüfungsleistungen sind die Nachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c und § 11 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz zu erbringen.

(4) Mit der Zulassung zur Anfertigung der beiden vorgezogenen Prüfungsleistungen beginnt das Prüfungsverfahren. Für die Zulassung zur Ablegung der weiteren Prüfungsleistungen sind die Nachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 3 zu erbringen. Meldet sich eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Anfertigung der vorgezogenen Prüfungsleistungen zur Ablegung der weiteren Prüfungsleistungen, erklärt das Justizprüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden.

(5) Bewerberinnen oder Bewerber, die erst nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters oder später zur Prüfung zugelassen werden, bearbeiten die Aufgaben nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 innerhalb einer für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten bestimmten Terminfolge. Für die Berechnung der Fachsemester gilt § 21 a Abs. 1 entsprechend.

§ 14. (1) Die Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten Rechtsprobleme zu erfassen und unter Verwendung von Lehrmeinungen und Rechtsprechung einen rechtswissenschaftlich begründeten Vorschlag für die rechtliche Behandlung zu erarbeiten. Die Bewerberin oder der Bewerber soll sich auf die Gesichtspunkte beschränken, die für die Problembehandlung wesentlich sind, wobei die Auswirkungen für die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einzubeziehen sind.

(2) Die Aufgabe für die Hausarbeit ist einem Pflichtfach, dem Wahlpflichtfach oder dem Wahlfach zu entnehmen. Den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber für das Gebiet der Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

§ 15. Die mündliche Prüfung besteht aus fünf Abschnitten und dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen der Pflichtfächer, des Wahlpflichtfachs und des Wahlfachs Rechtsprobleme auf Grund von Rechtskenntnissen und mit Verständnis für wissenschaftliche Denkweisen und Arbeitsmethoden sowie für Grundfragen der Rechtswissenschaft und der mit ihr verbundenen Wissenschaften (§ 6) behandeln kann.“

7. § 17 erhält folgende Fassung:

„§ 17. (1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber, sofern der schriftliche Teil der Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, das Prüfungsverfahren aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund innerhalb einer der Gesamtdauer angemessenen Frist nicht beenden, so kann das Justizprüfungsamt es abbrechen. Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen.

(2) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne Genehmigung vom Prüfungsverfahren zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wird der Rücktritt von dem Justizprüfungsamt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(3) Das Justizprüfungsamt erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund

1. mehr als einen Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit versäumt oder mehrere Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

2. die Frist zur Abgabe der Hausarbeit versäumt,

3. den Termin zur mündlichen Prüfung versäumt.

(4) Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder gibt sie oder er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird diese Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(5) Bestehen Zweifel an der Wahrung einer Abgabefrist oder daran, ob die Bewerberin oder der Bewerber ein Versäumnis zu vertreten hat, kann das Justizprüfungsamt zur Glaubhaftmachung, daß die Frist gewahrt wurde oder das Versäumnis nicht zu vertreten ist, auch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangen.

(6) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten versäumt, so hat sie oder er alle Aufsichtsarbeiten erneut anzufertigen, soweit sie nach § 13 innerhalb einer Terminfolge zu bearbeiten sind.

(7) Eine Erkrankung ist unverzüglich anzuzeigen und durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zur Frage einer Prüfungsunfähigkeit und zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung nachzuweisen. Von der Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann ausnahmsweise befreit werden.“

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung des Prüfungsverfahrens, so kann das Justizprüfungsamt die davon betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewerten. In schweren Fällen kann das Justizprüfungsamt den Ausschluß von der Prüfung erklären; die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber, bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu täuschen, oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die Aufsichtsperson die Bewerberin oder den Bewerber von der Fortsetzung der betroffenen Arbeit ausschließen. Die Arbeit ist in diesem Fall mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.“

b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „eine Täuschungshandlung“ durch die Worte „ein Verstoß nach Abs. 1“ und die Worte „der Präsident“ durch die Worte „das Justizprüfungsamt“ ersetzt.

9. In § 19 Abs. 2 werden nach dem Wort „ist“ die Worte „die Bewerberin oder“ eingefügt.

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Prüfungsnote setzt sich zu je einem Drittel aus den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten, der Hausarbeit sowie der Leistungen im Prüfungsgespräch zusammen. Sie wird in der Weise ermittelt, daß die Summe der Durchschnittspunktzahlen für die Prüfungsabschnitte nach §§ 13, 14 und 15 durch drei geteilt wird; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.“

b) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Bildung der Abschlußnote kann der Prüfungsausschuß die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat; hierbei sind insbesondere die Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bis d und weitere Zeugnisse aus dem Rechtsstudium einschließlich der in einem Rechtsstudium im Ausland erworbenen Leistungsnachweise zu berücksichtigen.“

11. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie einmal wiederholen. Hat das Justizprüfungsamt die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so hängt die Zulassung zur Wiederholung von seiner besonderen Genehmigung ab.“

b) Abs. 3 wird gestrichen.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und erhält folgende Fassung:

„(3) Bewerberinnen und Bewerber, die vor einem anderen Prüfungsamt die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, können zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn ein hinreichender Grund den Wechsel des Prüfungsamts rechtfertigt und das andere Prüfungsamt sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. Die Bedingungen dieses Prüfungsamts behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren.“

12. § 21 a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Meldet sich eine Bewerberin oder ein Bewerber nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft so rechtzeitig zur Prüfung, daß sie oder er spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters zur Ablegung der weiteren Prüfungsleistungen nach § 13 Abs. 4 oder zur vollständigen Ablegung der Prüfung zugelassen wird, und besteht sie oder er nach vollständiger Erbringung der vorgesehenen Prüfungsleistungen die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen. Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 bleiben Fachsemester unberücksichtigt, während derer die Bewerberin oder der Bewerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund am Studium gehindert und beurlaubt war. War eine Bewerberin oder ein Bewerber nachweislich wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund längerfristig am Studium gehindert, ohne beurlaubt zu sein, bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 ein Fachsemester unberücksichtigt. Ein Studium der Rechtswissenschaft im Ausland bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 im Umfang von bis zu zwei Semestern unberücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieses Studiums nachweislich rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen besucht und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.“

b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) § 21 Abs. 3 gilt entsprechend für Bewerberinnen oder Bewerber, deren vor einem anderen Prüfungsamt durchgeführte Prüfung auf Grund einer Abs. 1 entsprechenden Regelung als nicht unternommen gilt.“

c) Als Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Wer die Prüfung nach Abs. 1 in Hessen bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß mit dieser Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung nach Abs. 1 begonnen werden kann. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Abschlußnote mit höherer Punktzahl erreicht, so wird hierüber ein Zeugnis ausgestellt; § 22 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.“

13. § 22 erhält folgende Fassung:

„§ 22. (1) Über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die erzielte Abschlußnote mit ihrer Punktzahl und die Einteilung der Notenstufen enthält. Mit der Aushändigung des Zeugnisses sind Bewerberinnen befugt, die Bezeichnung „Referendarin jur.“ zu führen; Bewerber sind befugt, die Bezeichnung „Referendar jur.“ zu führen.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.“

14. Als § 22 a wird eingefügt:

„§ 22a. Gegen Verwaltungsakte, denen keine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, findet ein Widerspruchsverfahren statt.“

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort „Widerruf“ die Worte „zur Rechtsreferendarin oder“ eingefügt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Während des Vorbereitungsdienstes soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar unter Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten die juristische Berufsausübung mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen kennenlernen und Erfahrungen kritisch in dem Bewußtsein verarbeiten, daß erst aus der Kenntnis und Einbeziehung der gesellschaftlichen Probleme die Verwirklichung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats möglich ist. Praktische Aufgaben soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in möglichst weitem Umfang selbständig und, soweit die Art der Tätigkeit es zuläßt, eigenverantwortlich erledigen. Sie oder er soll die Möglichkeit vertiefter Ausbildung in einem Bereich nach Wahl erhalten, am Ende des Vorbereitungsdienstes aber in der Lage sein, sich auch in solche juristische Tätigkeiten ein­zuarbeiten, in denen keine Ausbildung stattfand.“

c) In Abs. 3 werden die Worte „dem Rechtsreferendar“ gestrichen.

d) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, werden auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen; sie erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst. Personen mit anderer ausländischer Staatsangehörigkeit und Staatenlose, die die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden; bedürftigen Bewerberinnen und Bewerbern kann das Ministerium der Justiz eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst bewilligen. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber werden nicht in das Beamtenverhältnis berufen; ihre Aufnahme in den Vorbereitungsdienst steht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.“

16. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden vor dem Wort „Rechtsreferendare“ die Worte „Rechtsreferendarinnen und“ eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „für den Bewerber“ gestrichen; in Satz 3 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

17. § 25 erhält folgende Fassung:

„§ 25. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er wird bei Ausbildungsstellen sowie in Arbeitsgemeinschaften, Ausbildungslehrgängen und Arbeitstagungen durchgeführt. Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Ausbildungslehrgang geht jedem anderen Dienst vor.

(2) Die Ausbildung findet statt

1. sieben Monate bei einem Landgericht – Zivilkammer, Kammer für Handelssachen – oder einem Amtsgericht – Zivilabteilung – in erstinstanzlichen Zivilsachen; im Verlauf dieser Ausbildung findet ein einmonatiger Lehrgang im Arbeitsrecht statt;

2. drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft, einem Amtsgericht – Schöffengericht, Strafrichter – oder einem Landgericht – Strafkammer – in Strafsachen;

3. vier Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die oder der vorwiegend auf allgemeinen Rechtsgebieten tätig ist;

4. sechs Monate in der Verwaltung bei einer Gemeinde, einem Kreis oder einer Behörde, soweit gewährleistet ist, daß die Ausbilderin oder der Ausbilder die Befähigung zum höheren Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt;

5. vier Monate nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer Ausbildungsstelle in einem der in Abs. 3 genannten Schwerpunktbereiche (Wahlstation).

(3) Die Ausbildung in der Wahlstation findet in folgenden Schwerpunktbereichen statt:

1. Zivilrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei dem Oberlandesgericht – Zivilsenat –, einem Landgericht – Berufungs- oder Beschwerdekammer –, einem Amtsgericht – Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) oder Dezernate der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Grundbuch-, Zwangsvollstreckungs- oder Konkursrechts –, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in zivilgerichtlichen Berufungsverfahren oder in Familiensachen, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in der Konkurs- und Vermögensverwaltung, einer Syndikusanwältin oder einem Syndikusanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in Zivilsachen, einer Notarin oder einem Notar;

2. Strafrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei einer Staatsanwaltschaft, jedoch regelmäßig nicht in einem allgemeinen Dezernat, einem Amtsgericht – Jugendschöffengericht und Jugendrichter –, einem Landgericht – Strafkammer –, einem Oberlandesgericht – Strafsenat –,

einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in Strafsachen, einer Justizvollzugsanstalt;

3. Staat und Verwaltung mit Ausbildungsstellen bei Behörden mit in der Regel allgemeinen Verwaltungsaufgaben, jedoch regelmäßig auf einer anderen Verwaltungsebene als in der Pflichtausbildung, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Verwaltungsrecht, einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder des Landes oder einer ihrer Fraktionen, einer mit Regionalplanung oder Landesentwicklung befaßten Stelle;

4. Steuern und Finanzen mit Ausbildungsstellen bei einem Finanzamt, einer Behörde oder einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung in deren Tätigkeitsbereich Steuerrecht, einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Steuerecht, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer im Tätigkeitsbereich Steuerrecht, einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit;

5. Arbeit mit Ausbildungsstellen bei einem Arbeitgeberverband, einer Gewerkschaft, einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Arbeitsrecht, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Arbeitsrecht, einem Gericht für Arbeitssachen;

6. Wirtschaft mit Ausbildungsstellen bei einem Arbeitgeberverband, einer Gewerkschaft, einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung, einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Wirtschaftsrecht, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Wirtschaftsrecht, einem Gericht, in dessen Zuständigkeit Verfahren aus dem Bereich der Wirtschaft fallen;

7. Sozialwesen mit Ausbildungsstellen bei einer Behörde oder Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Sozialrecht, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Sozialrecht, einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit oder einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in dessen Zuständigkeit Verfahren aus dem Bereich des Sozialrechts fallen.

(4) In einer der Ausbildungsstationen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 kann die Ausbildung für die Dauer von höchstens der Hälfte der auf die jeweilige Ausbildungsstation entfallenden Zeit bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist; die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgericht entscheidet über die Zulassung der Ausbildungsstelle.

(5) Die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 5 kann auch bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle, bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen Wahlstation im Sinne des § 5 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. h des Deutschen Richtergesetzes stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist; die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zulassung der Ausbildungsstelle und ordnet sie einem Schwerpunktbereich zu.

(6) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können auf Antrag für- ein Semester der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer überwiesen werden; von dieser Zeit werden nach Wahl drei Monate auf die Ausbildung in der Verwaltung (Abs. 2 Nr. 4) oder im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung (Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 3) angerechnet.

(7) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können in der Wahlstation auf Antrag dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität zu einem wissenschaftlichen Vertiefungsstudium für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare überwiesen werden.

(8) Das Ministerium der Justiz kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf Antrag bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Der Antrag kann vor Aufnahme des Vorbereitungsdienstes gestellt werden.

(9) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an den vom Ministerium der Justiz und den vom Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten eingerichteten Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen; sie sollen an mindestens einer vom Ministerium der Justiz veranstalteten Arbeitstagung teilnehmen.“

18. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte „der Rechtsreferendar“ durch die Worte „eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar“ ersetzt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Auf Antrag kann die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle um bis zu vier Monate verlängert werden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar glaubhaft macht, daß sie oder er wegen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen oder wegen besonderer persönlicher Verhältnisse, nicht in der Lage war, sich der Ausbildung hinreichend zu widmen. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Ende der Ausbildungsstelle zu stellen. Die Verlängerung ist nicht zulässig, wenn die Ausbildung bei dieser Ausbildungsstelle bereits nach Abs. 1 verlängert worden war.“

c) In Abs. 3 werden nach den Worten „Ausbildungsstelle ist“ die Worte „die Leiterin oder“ eingefügt.

d) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, deren Kenntnisse und Leistungen bei zwei Pflichtausbildungsstellen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet werden, sind zu entlassen.“

19. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden in Satz 2 nach dem Wort „daß“ die Worte „die Rechtsreferendarin oder“ eingefügt, und in Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die Ausbilderin oder der“ ersetzt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Eine Zuweisung von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren zur Ausbildung darf nicht erfolgen, wenn die Belastung der Ausbilderin oder des Ausbilders eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet. Zur Einzelausbildung sollen nicht mehr als zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen werden.“

20. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte „soll der Rechtsreferendar“ durch die Worte „sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „er“ wird gestrichen.

bb) Das Wort „lernen“ wird durch die Worte „erlernt werden“ ersetzt.

cc) In Nr. 4 werden nach dem Wort „Alltagspraxis“ die Worte „der Ausbilderin oder“ eingefügt.

c) In Abs. 3 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die Rechtsreferendarin oder der“ ersetzt.

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte „soll der Rechtsreferendar“ durch die Worte „sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „er“ wird gestrichen.

bb) Das Wort „lernen“ wird durch die Worte „erlernt werden“ ersetzt.

cc) In Nr. 4 werden nach dem Wort „Alltagspraxis“ die Worte „der Ausbilderin oder“ eingefügt.

22. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte „soll der Rechtsreferendar“ durch die Worte „sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare“ ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte „der Rechtsreferendar“ gestrichen und das Wort „lernen“ durch die Worte „erlernt werden“ ersetzt.

23. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Während der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sollen die Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare Stellung und Aufgaben eines unabhängigen Organs der Rechtspflege kennenlernen. Sie sollen insbesondere die Funktion des Rechts erfahren, auch durch Regelung zukünftiger Verhaltensweisen Konflikte zu vermeiden und die Schutz- und Freiheitssphäre des einzelnen zu gewährleisten.“

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „er“ wird gestrichen.

bb) Das Wort „lernen“ wird durch die Worte „erlernt werden“ ersetzt.

cc) In Nr. 3 werden das Wort „Mandanten“ durch das Wort „Mandate“ und die Worte „zu vertreten“ durch das Wort „wahrzunehmen“ ersetzt.

dd) In Nr. 5 werden nach dem Wort „Alltagspraxis“ die Worte „der Ausbilderin oder“ eingefügt.

c) In Abs. 3 werden die Worte „die Aufgaben des Rechtsanwalts“ durch die Worte „anwaltliche Aufgaben“ und die Worte „soll der Rechtsreferendar“ durch die Worte „sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare“ ersetzt.

24. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte „soll der Rechtsreferendar“ durch die Worte „sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare“ ersetzt und die Worte „von ihm selbst“ gestrichen.

b) In Abs. 2 werden die Worte „hat sich der Rechtsreferendar“ durch die Worte „haben sich die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare“ ersetzt.

25. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte „der Rechtsreferendar“ durch die Worte „die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

b) In Abs. 3 werden nach den Worten „sollen die“ die Worte „Rechtsreferendarinnen und“ eingefügt.

c) In Abs. 4 werden die Worte „Der Arbeitsgemeinschaftsleiter hat“ durch die Worte „Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter haben“ ersetzt.

26. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden jeweils vor dem Wort „Rechtsreferendare“ die Worte „Rechtsreferendarinnen und“ eingefügt.

b) Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Das Ministerium der Justiz bestellt die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften, diejenigen aus den Ausbildungsbereichen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 bis 7 auf Vorschlag des zuständigen Fachministeriums. Zu Leiterinnen und Leitern einer Arbeitsgemeinschaft können Personen bestellt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst haben. Sie sollen zugleich mit ihrer Bestellung von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist eine Nebentätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder Arbeitsgemeinschaftsleiter angemessen zu vergüten.

(3) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auch in allgemeinen Ausbildungsfragen fördern und beraten.“

27. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden nach dem Wort „der“ die Worte „Rechtsreferendarinnen und“ eingefügt.

28. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Jede Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher. Die Leiterinnen und Leiter haben bei der ersten Zusammenkunft einer Arbeitsgemeinschaft auf diese Wahl hinzuweisen und darauf hinzuwirken, daß sie alsbald abgehalten wird. Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlußfähig, wenn die Wahl in der vorangegangenen Zusammenkunft angekündigt worden war.

(2) Die Wahlzeit der Sprecherinnen und Sprecher endet mit dem jeweiligen Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft. Scheidet eine Sprecherin oder ein Sprecher vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl für die noch offene Wahlzeit statt.“

b) In Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Sprecher“ die Worte „Sprecherinnen und“ eingefügt und die Worte „der Teilnehmer“ gestrichen.

29. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Worte „Sprecherinnen und“ eingefügt; in Satz 2 wird das Wort „vom“ durch die Worte „von der Präsidentin oder dem“ ersetzt.

b) In Abs. 2 werden vor dem Wort „Rechtsreferendare“ die Worte „Rechtsreferendarinnen und“ eingefügt.

c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Sprecherversammlung wählt bei ihrer ersten Zusammenkunft in jedem Jahr aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl eine Liste für die Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz. Die Landgerichtsbezirke Fulda, Hanau und Limburg entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter, die Landgerichtsbezirke Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden je zwei und die Landgerichtsbezirke Darmstadt und Frankfurt am Main je drei Vertreterinnen oder Vertreter in die Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz. Für die Liste sollen für Fälle der Verhinderung doppelt so viele Personen gewählt werden, wie der jeweilige Landgerichtsbezirk Vertreterinnen oder Vertreter entsenden kann. Die Wahlzeit endet nach einem Jahr oder mit dem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst.“

30. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte „Der Minister“ durch die Worte „Das Ministerium“ ersetzt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Aufgabe der Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz ist

1. der Informations- und Meinungsaustausch zu Ausbildungsfragen von allgemeiner Bedeutung,

2. die Wahl einer Liste von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren aus der Mitte der Sprecherversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl als Vertreterinnen und Vertreter für den Ausbildungsausschuß bei dem Ministerium der Justiz; für die Liste sollen für Fälle der Verhinderung mindestens doppelt so viele Personen gewählt werden, wie die Sprecherversammlung in den Ausbildungsausschuß entsendet.“

31. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte „Der Arbeitsausschuß für die juristische Ausbildung bei dem Minister“ durch die Worte „Der Ausbildungsausschuß bei dem Ministerium“ ersetzt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Ausbildungsausschuß besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts (Vorsitz),

2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten,

3. einer Leiterin oder einem Leiter einer Arbeitsgemeinschaft, die einer Ausbildungsstelle des Justizbereichs zugeordnet ist,

4. einer Ausbilderin oder einem Ausbilder aus einer Ausbildungsstelle des Justizbereichs,

5. einer Leiterin oder einem Leiter einer Arbeitsgemeinschaft aus dem Bereich der Verwaltung,

6. den ersten drei Sprecherinnen oder Sprechern der nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Liste; bei Verhinderung rückt die nächstgewählte Person auf,

7. zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren in Vertretung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der auf Landesebene organisierten Vereinigungen von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren.

Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses zu Satz 1 Nr. 3 und 4 werden einverständlich von dem Bezirksrichterrat und dem Bezirksstaatsanwaltsrat benannt. Die in Satz 1 Nr. 7 genannten Organisationen benennen je eine Vertreterin oder einen Vertreter; werden danach mehr als zwei Personen benannt, so nehmen sie abwechselnd an den Sitzungen des Ausbildungsausschusses teil. Das Nähere regelt eine vom Ministerium der Justiz zu erlassende Geschäftsordnung.“

c) In Abs. 3 wird das Wort „vom“ durch die Worte „von der Präsidentin oder dem“ ersetzt.

32. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte „Der Arbeitsausschuß für die juristische Ausbildung bei dem Minister“; werden durch die Worte „Der Ausbildungsausschuß bei dem Ministerium“ ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden nach dem Wort „Ausbildungsverhältnisses“ die Worte „einer Rechtsreferendarin oder“ und nach dem Wort „wenn“ die Worte „die Rechtsreferendarin oder“ eingefügt.

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Einigungsausschuß wird gebildet aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts,

2. einer Ausbilderin oder einem Ausbilder oder einer Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder einem Arbeitsgemeinschaftsleiter,

3. einer Rechtsreferendarin oder einem Rechtsreferendar.“

c) In Abs. 4 wird die Angabe „4. Mai 1983 (GVBl. I S. 66)“ durch die Angabe „17. Juni 1992 (GVBl. I S. 206)“ ersetzt.

33. § 40 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsausschusses“ durch das Wort „Ausbildungsausschusses“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte „der Minister“ durch die Worte „das Ministerium“ ersetzt.

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Für Reisen von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Sprecherversammlung, dem Ausbildungsausschuß oder dem Einigungsausschuß unternehmen, werden Reisekosten nach Stufe I des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1992 (GVBl.I S. 129), gezahlt. Die Dienstreise gilt durch die ordnungsgemäße Einberufung der Sprecherversammlung, des Ausbildungsausschusses oder des Einigungsausschusses als angeordnet.“

34. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung (§ 23 Abs. 2) erreicht hat und ihr oder ihm nach den fachlichen Kenntnissen, dem Verantwortungsbewußtsein und dem Verständnis von Recht in seiner praktischen Bedeutung zur Regelung sozialer Konflikte und Gestaltung gesellschaftlicher Vorgänge die Befähigung zum Richteramt zuerkannt werden kann.“

35. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte „von denen eine durch eine schriftliche Kurzarbeit ersetzt werden kann“ gestrichen.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Kennziffern von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestimmten Reihenfolge abschließend bewertet. Dieser Prüfungsausschuß soll in der Regel die gleiche Besetzung aufweisen wie der Prüfungsausschuß, der die mündliche Prüfung abnimmt. Die Bewertung ist für das Verfahren bindend.“

36. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte „der Präsident des Justizprüfungsamts“ durch die Worte „das Justizprüfungsamt“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe „und § 21 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 und 2 und § 22a“ ersetzt.

37. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden nach dem Wort „ob“ die Worte „die Rechtsreferendarin oder“ eingefügt.

b) Abs. 5 wird gestrichen.

38. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Hausarbeit bezieht sich auf die Rechtsgebiete der Pflichtausbildung (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) und ist nach Beendigung der Gesamtausbildung zu fertigen. Den Wünschen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare für das Rechtsgebiet der Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.“

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort „ob“ die Worte „die Rechtsreferendarin oder“ und nach dem Wort „indem“ die Worte „sie oder“ eingefügt.

c) In Abs. 3 werden die Worte „den Schwerpunktbereich sind, in dem der Rechtsreferendar ausgebildet worden ist“ durch die Worte „die Bereiche der Pflichtausbildung sind“ ersetzt.

39. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden nach dem Wort „ob“ die Worte „die Rechtsreferendarin oder“ eingefügt.

b) In Abs. 3 werden die Worte „vom Rechtsreferendar gewählten“ gestrichen.

c) In Abs. 4 werden nach dem Wort „ob“ die Worte „die Rechtsreferendarin oder“ eingefügt.

40. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Prüfungsnote wird in der Weise ermittelt, daß die Summen der Einzelbewertungen für

die Hausarbeit                       mit 40,

jede Aufsichtsarbeit              mit 12,

den Aktenvortrag                  mit 20 und jeden Abschnitt

des Prüfungsgesprächs          mit 10

vervielfältigt werden und die Gesamtsumme durch 450 geteilt wird. Eine dritte Dezimalzahl bleibt unberücksichtigt.“

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „des Kandidaten“ durch die Worte „der Bewerberin oder des Bewerbers“ ersetzt.

41. § § 48 und 49 erhalten folgende Fassung:

„§ 48. (1) Über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die erzielte Abschlußnote mit ihrer Punktzahl und die Einteilung der Notenstufen enthält. In dem Zeugnis ist ferner die abgeleistete Wahlstation zu vermerken. Mit der Aushändigung des Zeugnisses sind Rechtsreferendarinnen berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin“ zu führen; Rechtsreferendare sind berechtigt, die Bezeichnung „Assessor“ zu führen.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

(3) Hat eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar die Prüfung nicht bestanden, so schließt sich unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ein Ergänzungsvorbereitungsdienst an. Der Prüfungsausschuß bestimmt Art und Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, der bis zu sechs Monaten betragen kann. Der Prüfungsausschuß kann für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung Bedingungen für die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes auferlegen und die Hausarbeit anrechnen. § 26 Abs. 1 und 2 findet entsprechend Anwendung. Gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie für nicht bestanden erklärt, so ist in der Regel von der Auferlegung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes abzusehen. Gilt die Prüfung bereits vor Beendigung der Wahlstation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) als nicht bestanden oder wird sie vor diesem Zeitpunkt für nicht bestanden erklärt, so beginnt die Wiederholungsprüfung nach dem Ende der Wahlstation.

(4) Die Reihenfolge der Prüfungsleistungen im Rahmen der Wiederholungsprüfung bestimmt das Justizprüfungsamt.

(5) Nach zweimaligem Mißerfolg kann die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungsversuche in Hessen stattgefunden haben und besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren dartun und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen. Hierzu ist die Bewerberin oder der Bewerber erneut in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen; es können besondere Bedingungen auferlegt werden. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist.

§ 49. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist jeweils mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm bekanntgegeben wird, daß sie oder er die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden hat.“

42. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden jeweils vor dem Wort „Bewerber“ die Worte „Bewerberinnen und“ eingefügt.

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort „Bei" die Worte „Bewerberinnen und“ eingefügt.

43. § 51 wird aufgehoben.

44. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Als Nr. 1 wird eingefügt:

„1. die Gegenstände der Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer, auf die sich die erste juristische Staatsprüfung erstreckt,".

bb) Die bisherigen Nr. 1 bis 5 werden die Nr. 2 bis 6.

b) In Abs. 2 werden das Wort „Minister“ durch das Wort „Ministerium“ und die Worte „Minister des Innern“ durch die Worte „Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten“ ersetzt.

Artikel 2

Art. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 2. April 1992 (GVBl. I S. 118) wird aufgehoben.

Artikel 3

(1) Für Studentinnen und Studenten, die das Studium der Rechtswissenschaft vor dem 15. September 1993 aufgenommen haben, gelten bis zum Ablauf des Jahres 1999 anstelle der §§ 7, 9, 12 bis 15 und 21a Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes die §§ 7, 9, 12 bis 15 und 21a Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes in der bisher für sie geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß §9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes in der bisherigen Fassung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben wird und daß für Studentinnen und Studenten, die nach dem 1. Januar 1996 zur Prüfung zugelassen werden, § 12 des Juristenausbildungsgesetzes in der bisherigen Fassung durch § 12 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ersetzt und § 14 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes in der bisherigen Fassung aufgehoben wird.

(2) Studentinnen und Studenten, die am 31. Dezember 1999 auf Grund der nach Abs. 1 für sie geltenden bisherigen Vorschriften zur Prüfung zugelassen sind, beenden nach diesen das Prüfungsverfahren.

Artikel 4

(1) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, gelten bis zum Ablauf des Jahres 1998 anstelle der § § 25, 42, 44, 45 und 47 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes die §§ 25, 42, 44, 45 und 47 des Juristenausbildungsgesetzes in der bisher für sie geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die nach dem 1. Januar 1993 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, können auf Antrag die Ausbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben beenden:

a) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich am 1. November 1993 im zweiten, dritten oder vierten Monat einer Ausbildungsstelle nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes in der bisherigen Fassung befinden, gilt § 25 des Juristenausbildungsgesetzes in der bisherigen Fassung mit der Maßgabe, daß die Ausbildungsstation nach Abs. 2 Nr. 5 auf vier Monate verkürzt werden kann.

b) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich am 1. November 1993 im ersten Monat einer Ausbildungsstelle nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes in der bisherigen Fassung befinden, gilt § 25 des Juristenausbildungsgesetzes in der bisherigen Fassung mit der Maßgabe fort, daß die Ausbildungsstation nach Abs. 2 Nr. 4 auf sieben Monate und die Ausbildungsstation nach Abs. 2 Nr. 5 auf vier Monate verkürzt werden können.

c) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich am 1. November 1993 im sechsten, siebten oder achten Monat einer Ausbildungsstelle nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes in der bisherigen Fassung befinden, gilt § 25 des Juristenausbildungsgesetzes in der bisherigen Fassung mit der Maßgabe fort, daß die Ausbildungsstation nach Abs. 2 Nr. 4 auf sechs Monate und die Ausbildungsstation nach Abs. 2 Nr. 5 auf vier Monate verkürzt werden können.

d) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im ersten bis fünften Monat einer Ausbildungsstelle nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes in der bisherigen Fassung befinden, können die Ausbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortsetzen.

Artikel 5

Auf bereits durchgeführte Prüfungsverfahren findet § 22a keine Anwendung.

Artikel 6

Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, das Juristenausbildungsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel 7

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 1. Dezember 1993

Der Hessische Ministerpräsident

Eichel

Die Hessische Ministerin der Justiz

Dr. Hohmann-Dennhardt

 

 

Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Fach Rechtswissenschaft

Aufgrund § 22 Abs. 5 HUG erläßt der Fachbereich Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Fach Rechtswissenschaft gemäß Beschluß des Fachbereichsrates vom 22. Juni 1988 folgende Studienordnung:

 

§ 1. Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 12. März 1974 (GVBl. 1974 I, S. 157) i. d. Fassung vom 7. Nov. 1985 (GVBl. 1985 I, S. 212) und der dazu ergangenen Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes vom 6. Okt. 1975 (GVBl. 1975 I, S. 223) i. d. Fassung vom 30. Jan. 1986 (GVBl. 1986 I, S. 66) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für den Studiengang Rechtswissenschaft.

§ 2. Studiendauer

Die Studienzeit für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung beträgt dreieinhalb Jahre (§ 5a Abs. 1 Deutsches Richtergesetz - DRiG - i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972, BGBl. 1972 I, S. 713, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. 8. 1986, BGBl. 1986 I, S. 1446; § 8 Abs. 1 JAG). Der Fachbereich stellt auf der Grundlage dieser Studienordnung sicher, daß sich der Student des Studienganges Rechtswissenschaft nach der Studienzeit zur Prüfung melden kann. Die Zeit von dreieinhalb Jahren kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 3. Studienbeginn

Das Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 4. Studienvoraussetzungen

Der Studiengang erfordert über die allgemeinen Einschreibungsvoraussetzungen (§§ 35 ff HKG) hinaus keine besonderen Vorkenntnisse.

§ 5. Praktische Studienzeit

Es sind praktische Studienzeiten von insgesamt 3 Monaten Dauer abzuleisten (§ 5a Abs. 3 Satz 2 DRiG; § 9 Abs. 1 Nr. 3 JAG). Diese werden durch regelmäßige Teilnahme an einem Gerichtspraktikum, einem Verwaltungspraktikum sowie an einem Wahlpraktikum abgeleistet. Die Praktika dauern jeweils vier Wochen und sollen durch Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. Die praktischen Studienzeiten sollen den Studenten einen Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich, Gelegenheit zu erster praktischer Tätigkeit geben. Inhalt und Anforderungen an die praktischen Studienzeiten richten sich nach § 2 Juristenausbildungsordnung (JAO). Zuständig für die Durchführung ist der Hessische Minister der Justiz.

§ 6. Ziel des Studiums

Das rechtswissenschaftliche Studium soll den Studenten befähigen, den Anforderungen des Deutschen Richtergesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes zu genügen. Die Wahlfächer dienen der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer.

§ 7. Studienplan, Aufbau des Studiums

(1) Der dieser Studienordnung als Anlage beigefügte Studienplan sieht das für einen erfolgreichen Abschluß regelmäßig notwendige Mindestprogramm vor. Ergänzungen entsprechend den persönlichen Neigungen der Studenten sind zweckmäßig und werden vom Fachbereich nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Lehrangebots durch zusätzliche Veranstaltungen gefördert.

(2) Im Studienplan werden zu bestimmten Lehrveranstaltungen begleitende Kleingruppen vorgesehen; die Teilnehmerzahl soll 20 Teilnehmer nicht überschreiten. Die besondere Pflege der Kleingruppenarbeit ist auch darüber hinaus das erklärte Ziel des Fachbereichs.

(3) Die im Studienplan aufgeführten Veranstaltungen können Vorlesungen, Übungen, Kolloquien, Seminare oder sonstige Kleingruppenveranstaltungen sein.

(4) In den Wahlfachgruppen soll der Student nach dem 5. Studiensemester ein Seminar in der von ihm gewählten Wahlfachgruppe besuchen. Zusätzlich soll der Student im Rahmen eines Wahlfachs an einer Exkursion teilnehmen, um sein Verständnis für die Rechtspraxis zu schulen.

(5) Die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht setzt den erfolgreichen Abschluß der Leistungskontrollen im jeweiligen Rechtsgebiet voraus (§ 9 Abs. 2 Satz 4 JAG).

(6) Der Fachbereichsrat kann zur weiteren Erprobung und Fortentwicklung des juristischen Studiums sowie zur Anpassung an gesetzliche Neuregelungen beschließen, daß

a) einzelne Veranstaltungen in anderen als den vorgesehenen Studiensemestern angeboten werden;

b) getrennte Veranstaltungen verwandter Fachgebiete miteinander verbunden und umfassende Veranstaltungen in Teilgebiete aufgegliedert werden;

c) Vertiefungsveranstaltungen und Kolloquien zur höchstrichterlichen Rechtsprechung in systematische Examensvorbereitungskurse und Examensklausurenkurse umgewandelt werden;

d) nach Maßgabe des verfügbaren Lehrangebots zusätzliche examensvorbereitende Veranstaltungen angeboten werden;

e) nach Maßgabe des verfügbaren Lehrangebots Praktika, die den Studenten eine stärkere Beteiligung und Anschauung in der Rechtspraxis eröffnen, auch anstelle einzelner Veranstaltungen angeboten werden.

f) die Zahl und Ausrichtung der Unterrichtsveranstaltungen, in den Wahlfachgruppen nach Abschluß einer ausreichenden Erprobung dem an anderen rechtswissenschaftlichen Fachbereichen üblichen Umfang angepaßt werden.

Soweit eine Ergänzung oder Fortentwicklung des Studienplanes die Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer betrifft, soll darauf geachtet werden, daß die Gesamtbelastung je Studiensemester 22 Wochenstunden nicht überschreitet.

(7) Das Studium umfaßt folgende Veranstaltungen:

E = Einführungen und Veranstaltungen im Sinne von § 9 I Nr. 2 b) u. d) JAG.

P = Pflichtveranstaltungen im Sinne von §§ 7 II, III; 9 I Nr. 2 e) und f) JAG.

W = Wahlpflichtveranstaltungen in den Wahlfachgruppen nach § 7 III JAG.

G = Veranstaltungen über Grundlagen des Rechts mit Leistungsnachweisen nach § 9 I Nr. 2 c) JAG.

V = Vertiefungsveranstaltungen und examensvorbereitende Veranstaltungen im Sinne von § 7 Abs. 6 d) der Studienordnung.

§ 8. Leistungsnachweise

(1) Während des Studiums sind die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 c), e) und f) JAG aufgeführten Leistungsnachweise zu erbringen. Diese Leistungsnachweise sind zu erwerben in den Übungen für Anfänger im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht, in den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht sowie in einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Soziologie).

(2) Der Leistungsnachweis in den Übungen für Anfänger setzt zwei mindestens mit ausreichend bewertete Arbeiten voraus, die nach Wahl des Studenten Haus- oder Aufsichtsarbeiten sein können. Der Leistungsnachweis in den Übungen für Fortgeschrittene setzt je eine Hausarbeit und eine-Aufsichtsarbeit mit mindestens ausreichend bewertet voraus: Der Leistungsnachweis im Grundlagenfach kann durch eine Aufsichtsarbeit oder eine Hausarbeit oder ein Referat erbracht werden, wobei mindestens die Bewertung ausreichend erreicht werden muß.

(3) Zur Erteilung eines Leistungsnachweises in einem Seminar ist die Anfertigung eines Referates erforderlich, das mindestens mit ausreichend bewertet worden ist.

(4) Im Leistungsnachweis, der in einer Übung erteilt wird, werden die für den Scheinerwerb erforderlichen zwei besten Arbeiten im Übungsschein aufgeführt. Auf Antrag werden weitere Arbeiten, die im Verlauf der Übung bewertet worden sind, aufgeführt.

§ 9. Studienbegleitende Leistungskontrollen

Die in § 5a Abs. 4 DRiG und § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 JAG vorgesehenen studienbegleitenden Leistungskontrollen werden gemäß der „Ordnung über die studienbegleitenden Leistungskontrollen“ des Fachbereichs Rechtswissenschaft vom 3. 12. 1986 durchgeführt.

§ 10. Studienberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind die Professoren des Fachbereichs, insbesondere die vom Fachbereich gewählten Studienberater, für die Beratung über die Wahlfachgruppen insbesondere die dafür eingesetzten Berater verantwortlich.

(2) Für Studienanfänger wird eine Studieneinführungswoche zu Beginn des Semesters veranstaltet.

(3) Die Studienfachberatung dient insbesondere der Beratung

a) bei Studienschwierigkeiten,

b) vor oder nach einem Studienwechsel,

c) nach erfolgloser Teilnahme an Übungen mit Leistungsnachweisen,

d) bei Unsicherheiten über die zu wählende Wahlfachgruppe.

§ 11. Prüfungs- und Anrechnungsbestimmungen

(1) Die Regelungen für die 1. juristische Staatsprüfung ergeben sich aus dem JAG und der JAO.

(2) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen i. S. v. § 11 Abs. 3 JAG erfolgt durch den Präsidenten des Justizprüfungsamtes. Darüber hinaus ist nach § 11 Abs. 4 JAG die Anrechnung sonstiger Ausbildungs- und Prüfungsleistungen durch den Minister der Justiz möglich.

§ 12. Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.

 

Gießen, den 22. Juni 1988

 

(Prof. Dr. Peter Cramer) Dekan

 

Anlage

 

 

Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Fach Rechtswissenschaft vom 23. Juni 1988

 

 

1993 Neufassung deutsche Richtergesetz vom 20. November 1993 (§ 5a-5d DriG) (BGBl. I, 1926)

 

 

1993 Sechstes Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 1. Dezember 1993 (GVBl. I, 1993, 591)

 

 

Anpassung an die Neufassung des Hessischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG) vom 7. Dezember 1993 und der Hessischen Juristenausbildungsordnung (JAO)

Erlaß vom 5. September 1994

H 15. 1 - 424/652(1) - 5 -

 

Aufgrund des § 22 Abs. 5 HUG hat der Fachbereich Rechtswissenschaft die Änderung der o. a. Studienordnung beschlossen. Sie wird nachstehend bekanntgemacht:

1. Anpassung der Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Fach Rechtswissenschaft vom 23. Juni 1988 an die Neufassung des Hess. Juristenausbildungsgesetzes (JAG) vom 7. Dezember 1993 und der Hess. Juristenausbildungsordnung (JAO).

Als § 7 Abs. 3a wird eingefügt:

„Es werden außer den durch § 9 Abs. 1 Nr. 2c JAG vorgeschriebenen Übungen für Fortgeschrittene auch Übungen für Anfänger mit schriftlichen Arbeiten im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht angeboten. Die Teilnahme an diesen Anfängerübungen ist erfolgreich, wenn mindestens zwei schriftliche Arbeiten (Hausarbeiten oder Klausuren) mit „ausreichend“ bewertet sind. An Stelle dieser Übungen können äquivalente Veranstaltungen treten, die in die Vorlesungen integriert werden.“

§ 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

„Die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht setzt die erfolgreiche Teilnahme an den in Abs. 3a genannten Übungen für Anfänger oder äquivalenten Veranstaltungen in dem jeweiligen Rechtsgebiet voraus.“

§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

„Während des Studiums sind die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 b), c) und d) JAG aufgeführten Leistungsnachweise zu erbringen. Diese Leistungsnachweise sind zu erwerben in den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht, in einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte einschl. Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie) sowie in einer Lehrveranstaltung in einem Wahlpflichtfach oder Wahlfach.“

Als § 8 Abs. 1a wird eingefügt:

Die Leistungsnachweise können auch während eines Studiums der Rechtswissenschaft im Ausland erbracht werden, soweit sie den Anforderungen des Fachbereichs gleichwertig sind (§ 4 Abs. 2 JAO-Entwurf).

Als § 8 Abs. 1b wird eingefügt:

„Die Leistungsnachweise im Grundlagenfach und im Wahlpflichtfach oder Wahlfach können auch an politikwissenschaftlichen, soziologischen, philosophischen, historischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen, der Leistungsnachweis im Wahlpflichtfach oder Wahlfach außerdem auch in ausländischem Recht erbracht werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 JAG).

§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„Der Leistungsnachweis in den Übungen für Fortgeschrittene setzt je eine Hausarbeit und Aufsichtsarbeit voraus. Der Leistungsnachweis im Grundlagenfach und im Wahlpflichtfach oder Wahlfach setzt eine Aufsichtsarbeit, eine Hausarbeit oder ein Referat voraus. Die Arbeiten müssen jeweils mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreichen. Soweit die Leistungsnachweise während eines Auslandsstudiums (Abs. 1a) erbracht werden, sind mindestens die der Bewertung „ausreichend“ gleichwertigen Bewertungen zu erreichen.

 

Gießen, 9. Februar 1994

 

(Prof. Dr. Eberhard Wieser)

Dekan

 

Aus Amtsblatt Hess. Kultusmin. U. des HMWK

Nov. 12/1994, S. 1230f.

 

 

Gesetz

über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz – JAG –) in der Fassung vom 19. Januar 1994

Präambel

Die Ausbildung der Juristen in der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557), das am 15. Juni 1972 in Kraft getreten ist, in wesentlichen Teilen auf eine neue Grundlage gestellt worden. Mit dem vorliegenden Gesetz wird dieser bundesrechtliche Rahmen für Hessen ausgefüllt und inhaltlich konkretisiert.

Ziel der juristischen Ausbildungsreform ist der kritische, aufgeklärt rational handelnde Jurist, der sich seiner Verpflichtung als Wahrer des freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaats bewußt ist und der in der Lage ist, die Aufgaben der Rechtsfortbildung zu erkennen. In Übereinstimmung damit sind die Inhalte und Ziele der Ausbildung im folgenden, insbesondere in den Paragraphen 6 und 23, beschrieben und festgelegt.

ERSTER TEIL

Zuständigkeiten und Organisation

§ 1. Für die juristische Ausbildung und für die Entscheidungen nach diesem Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen ist das Ministerium der Justiz zuständig, soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen.

§ 2. (1) Für die juristischen Staatsprüfungen ist das Justizprüfungsamt zuständig, das von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet wird. Es wird bei dem Ministerium der Justiz errichtet.

(2) Das Justizprüfungsamt gliedert sich in die Prüfungsabteilung I für die erste juristische Staatsprüfung. und in die Prüfungsabteilung II für die zweite juristische Staatsprüfung.

§ 3. (1) Als Prüferinnen und Prüfer gehören dem Justizprüfungsamt die Präsidentin oder der Präsident und weitere Mitglieder an.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident muß die Befähigung zum Richteramt haben, die weiteren Mitglieder müssen, soweit sie nicht Professorinnen oder Professoren der Rechte nach § 39 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1987 (GVBl. I S. 181), sind, entweder die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst auf Grund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen erlangt haben.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Ministerium der Justiz auf Zeit oder für die Dauer eines Hauptamtes bestellt.

(4) Das Ministerium der Justiz beruft die weiteren Mitglieder des Justizprüfungsamtes auf die Dauer von vier Jahren hauptamtlich oder nebenamtlich. Die Wiederberufung ist zulässig.

(5) Professorinnen und Professoren sowie andere Personen, die die Lehraufgaben einer Professorin oder eines Professors als Lehrstuhlvertreterin oder Lehrstuhlvertreter wahrnehmen, werden auf Vorschlag der rechtswissenschaftlichen Fachbereiche der Universitäten (§ 2 des Universitätsgesetzes), Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammern, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz unterstehen, auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums berufen, nachdem die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamtes zu den Berufungsvorschlägen Stellung genommen hat.

(6) Die nebenamtliche Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet bei Professorinnen und Professoren mit der Beendigung der Lehrverpflichtung im Lande Hessen, bei Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein Mitglied kann bereits begonnene Tätigkeiten in einem Prüfungsausschuß auch nach Beendigung der Mitgliedschaft zu Ende führen. Die Tätigkeit eines Mitglieds ruht während eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte oder der vorläufigen Dienstenthebung oder bei einem Vertretungsverbot für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt.

§ 4. (1) Die Prüfungsausschüsse der Prüfungsabteilung I bestehen aus vier, die der Prüfungsabteilung II aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Prüfungsausschüsse der Prüfungsabteilung I sind zur Hälfte mit Professorinnen oder Professoren der Rechte oder ihnen nach § 3 Abs. 5 Satz l 1. Halbsatz gleichgestellten Personen zu besetzen. Den Prüfungsausschüssen der Prüfungsabteilung II gehört jeweils eine Verwaltungsbeamtin oder ein Verwaltungsbeamter oder, eine Richterin oder ein Richter der allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit an.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Prüferinnen und Prüfer für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten nach § 12 Abs. 3 Satz 2. Den Vorsitz in einem Prüfungsausschuß führt die Präsidentin oder der Präsident oder nach ihrer oder seiner Benennung ein weiteres Mitglied der zuständigen Prüfungsabteilung. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig; im übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüferinnen und Prüfer der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz.

§ 5. (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamts, wählt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten aus und stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus. Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens außerhalb der mündlichen Prüfung trifft das Justizprüfungsamt, soweit sie nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts, einem Prüfungsausschuß oder dem Ministerium der Justiz zugewiesen sind.

(2) Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten regelt das Ministerium der Justiz. Die zur Vertretung berufenen Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Das Justizprüfungsamt ist die für das Studium der Rechtswissenschaft und die erste juristische Staatsprüfung zuständige Stelle nach § 21 Abs. 4 Satz 3, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 2 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 6 Satz 2, § 60 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233).

ZWEITER TEIL

Die erste juristische Staatsprüfung

§ 6. Die erste juristische Staatsprüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. Sie dient der Feststellung, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund eines Studiums der Rechtswissenschaft mit ihren inneren Verbindungen zu den Wissenschaften von der Gesellschaft, Wirtschaft, Politik, Geschichte und zur Philosophie über die Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügen und die wissenschaftlichen Arbeitsmethoden beherrschen, die als Grundlage erforderlich sind, um den Anforderungen des juristischen Vorbereitungsdienstes zu entsprechen. In diesem Rahmen soll den besonderen wissenschaftlichen Interessen der Bewerberinnen und Bewerber Rechnung getragen werden.

§ 7. Die erste juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. Wahlpflichtfächer und Wahlfächer dienen der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer.

§ 8. (1) Die Studienzeit beträgt dreieinhalb Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(2) Die Regelstudienzeit nach § 45 Abs. 1 des Hochschulgesetzes beträgt viereinhalb Jahre.

§ 9. (1) Für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung sind nachzuweisen:

1. ein Studium der Rechtswissenschaft, wovon mindestens zwei Jahre auf ein, Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland entfallen müssen;

2. die Teilnahme an:

a) einer rechtswissenschaftlichen und einer fachübergreifenden sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftlichen Einführungslehrveranstaltung im ersten Jahr des Studiums;

b) einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie), in der eine Leistung in Form einer schriftlichen Arbeit oder eines Referates mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist;

c) je einer Übung für Fortgeschrittene mit schriftlichen Arbeiten im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, in der mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind;

d) einer Lehrveranstaltung in einem Wahlpflichtfach oder einem Wahlfach, in der eine schriftliche Arbeit oder ein Referat mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist;

3. die regelmäßige Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Dauer in der vorlesungsfreien Zeit.

(2) Die Leistungsnachweise nach Abs. l Nr. 2 Buchst. b bis d haben zu bestätigen, daß individuelle Arbeitsergebnisse bewertet worden sind. Leistungsnachweise nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und d können auch an politikwissenschaftlichen, soziologischen, philosophischen, historischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen erbracht werden; der Leistungsnachweis nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d kann auch in ausländischem Recht erbracht werden.

§ 10. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer praktischen Studienzeit haben, auch nach Beendigung der Studienzeit, über die ihnen bei der praktischen Studienzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Hierauf sind sie vor Beginn der praktischen Studienzeit nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), förmlich zu verpflichten.

§ 11. (1) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung ist das Justizprüfungsamt.

(2) Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 erfüllen und mindestens ein Jahr an einer hessischen Universität studiert haben. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

(3) Aus wichtigem Grund kann von den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 befreit werden. Ein Studium der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften kann bei Teilnahme an einer angemessenen Zahl rechtswissenschaftlicher Lehrveranstaltungen bis zur Dauer von drei Studienhalbjahren auf das Studium der Rechtswissenschaft angerechnet werden. Ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft muß gewährleistet sein.'

(4) Das Justizprüfungsamt kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zu einem Jahr auf das Studium anrechnen.

§ 12. (1) Die erste juristische Staatsprüfung besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, einer Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung. Das Justizprüfungsamt bestimmt die Reihenfolge der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten werden dem Justizprüfungsamt in der Regel von den rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Universitäten zur Verfügung gestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts ausgewählt.

(3) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Kennziffern bewertet. Die Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig von dem Prüfungsausschuß, der die mündliche Prüfung abnimmt, abschließend bewertet. Die Hausarbeiten werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses abschließend bewertet; dieser Prüfungsausschuß soll in der Regel die gleiche Besetzung aufweisen wie der Prüfungsausschuß, der die mündliche Prüfung abnimmt. Die Bewertung ist für das Verfahren bindend. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Bewertungen.

§ 13. (1) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten Rechtsprobleme auch mit ihren Auswirkungen für die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft zu erfassen und auf Grund rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen unter Darstellung der dazu führenden Erwägungen einen Vorschlag für ihre rechtliche Behandlung zu erarbeiten.

(2) Es sind zu bearbeiten:

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen der Pflichtfächer Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, jeweils einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge,

2. eine Aufgabe aus dem Bereich des gewählten Wahlpflichtfaches, die in Form eines Themas gegeben werden kann.

(3) Von den Prüfungsleistungen nach Abs. 2 Nr. 1 können zwei nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers bereits während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters; die beiden Aufgaben sind innerhalb einer für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten bestimmten Terminfolge zu bearbeiten. Für die Zulassung zur Anfertigung dieser beiden vorgezogenen Prüfungsleistungen sind die Nachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c und § 11 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz zu erbringen.

(4) Mit der Zulassung zur Anfertigung der beiden vorgezogenen Prüfungsleistungen beginnt das Prüfungsverfahren. Für die Zulassung zur Ablegung der weiteren Prüfungsleistungen sind die Nachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 3 zu erbringen. Meldet sich eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Anfertigung der vorgezogenen Prüfungsleistungen zur Ablegung der weiteren Prüfungsleistungen, erklärt das Justizprüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden.

(5) Bewerberinnen oder Bewerber, die erst nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters oder später zur Prüfung zugelassen werden, bearbeiten die Aufgaben nach Abs. 2 Nr. l und 2 innerhalb einer für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten bestimmten Terminfolge. Für die Berechnung der Fachsemester gilt § 21 a Abs. 1 entsprechend.

§ 14. (1) Die Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten Rechtsprobleme zu erfassen und unter Verwendung von Lehrmeinungen und Rechtsprechung einen rechtswissenschaftlich begründeten Vorschlag für die rechtliche Behandlung zu erarbeiten. Die Bewerberin oder der Bewerber soll sich auf die Gesichtspunkte beschränken, die für die Problembehandlung wesentlich sind, wobei die Auswirkungen für die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einzubeziehen sind.

(2) Die Aufgabe für die Hausarbeit ist einem Pflichtfach, dem Wahlpflichtfach oder dem Wahlfach zu entnehmen. Den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber für das Gebiet der Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

§ 15. Die mündliche Prüfung besteht aus fünf Abschnitten und dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen der Pflichtfächer, des Wahlpflichtfachs und des Wahlfachs Rechtsprobleme auf Grund von Rechtskenntnissen und mit Verständnis für wissenschaftliche Denkweisen und Arbeitsmethoden sowie für Grundfragen der Rechtswissenschaft und der mit ihr verbundenen Wissenschaften (§ 6) behandeln kann.

§ 16. (1) Die einzelnen Leistungen in der Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut                         eine besonders hervorragende Leistung

                                      = 16 bis 18 Punkte

gut                                eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen

                                      liegende Leistung

                                      = 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend           eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

                                      = 10 bis 12 Punkte

befriedigend                 eine Leistung, die in jeder Hinsicht durch­schnittlichen Anforderungen

                                     entspricht

                                      = 7 bis 9 Punkte

ausreichend                   eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen

                                      Anforderungen noch entspricht

                                      = 4 bis 6 Punkte

mangelhaft                    eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr

                                      brauchbare Leistung

                                      = 1 bis 3 Punkte

ungenügend                 eine völlig unbrauchbare Leistung

                                     = 0 Punkte

(2) Soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind, wird dazu die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 17. (1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber, sofern der schriftliche Teil der Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, das Prüfungsverfahren aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund innerhalb einer der Gesamtdauer angemessenen Frist nicht beenden, so kann das Justizprüfungsamt es abbrechen. Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen.

(2) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne Genehmigung vom Prüfungsverfahren zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wird der Rücktritt von dem Justizprüfungsamt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(3) Das Justizprüfungsamt erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund

1. mehr als einen Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit versäumt oder mehrere Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

2. die Frist zur Abgabe der Hausarbeit versäumt,

3. den Termin zur mündlichen Prüfung versäumt.

(4) Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder gibt sie oder er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird diese Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(5) Bestehen Zweifel an der Wahrung einer Abgabefrist oder daran, ob die Bewerberin oder der Bewerber ein Versäumnis zu vertreten hat, kann das Justizprüfungsamt zur Glaubhaftmachung, daß die Frist gewahrt wurde oder das Versäumnis nicht zu vertreten ist, auch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangen.

(6) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten versäumt, so hat sie oder er alle Aufsichtsarbeiten erneut anzufertigen, soweit sie nach § 13 innerhalb einer Terminfolge zu bearbeiten sind.

(7) Eine Erkrankung ist unverzüglich anzuzeigen und durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zur Frage einer Prüfungsunfähigkeit und zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung nachzuweisen. Von der Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann ausnahmsweise befreit werden.

§ 18. (1) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung des Prüfungsverfahrens, so kann das Justizprüfungsamt die davon betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewerten. In schweren Fällen kann das Justizprüfungsamt den Ausschluß von der Prüfung erklären; die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber, bei Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu täuschen, oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die Aufsichtsperson die Bewerberin oder den Bewerber von der Fortsetzung der betroffenen Arbeit ausschließen. Die Arbeit ist in diesem Fall mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(3) Stellt der Prüfungsausschuß in der mündlichen Prüfung Ordnungsverstöße fest, so entscheidet er über deren Folgen für das Prüfungsverfahren.

(4) Wird ein Verstoß nach Abs. 1 erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann das Justizprüfungsamt innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung schließt die Änderung der Prüfungsentscheidung der ersten juristischen Staatsprüfung aus.

§ 19. (1) Nach Abschluß des schriftlichen Teils der Prüfung wird für jeden Prüfungsabschnitt nach §§ 13 und 14 die Durchschnittspunktzahl ermittelt.

(2) Beträgt die Summe der Durchschnittspunktzahlen beider Prüfungsabschnitte nicht mehr als 6 Punkte, ist die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 20. (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß die Leistungen im Prüfungsgespräch. Er bildet die Prüfungsnote und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlußnote; dabei ist er an die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen gebunden.

(2) Die Prüfungsnote setzt sich zu je einem Drittel aus den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten, der Hausarbeit sowie der Leistungen im Prüfungsgespräch zusammen. Sie wird in der Weise ermittelt, daß die Summe der Durchschnittspunktzahlen für die Prüfungsabschnitte nach §§ 13, 14 und 15 durch drei geteilt wird; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Für die Bildung der Abschlußnote kann der Prüfungsausschuß die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat; hierbei sind insbesondere die Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bis d und weitere Zeugnisse aus dem Rechtsstudium einschließlich der in einem Rechtsstudium im Ausland erworbenen Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Macht der Prüfungsausschuß von der Möglichkeit der Hebung keinen Gebrauch, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlußnote.

(4), Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als

sehr gut                                 bei einer Punktzahl der Abschlußnote von 14,00 bis 18,00,

gut                                         bei einer Punktzahl der Abschlußnote von 11,50 bis 13,99,

vollbefriedigend                   bei einer Punktzahl der Abschlußnote von 9,00 bis 11,49,

befriedigend                         bei einer Punktzahl der Abschlußnote von 6,50 bis 8,99,

ausreichend                           bei einer Punktzahl der Abschlußnote von 4,00 bis 6,49.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlußnote unter 4 liegt. Die Prüfung ist ferner nicht bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl eines Prüfungsabschnitts unter 3,5 und die Punktzahl der Abschlußnote unter 5 liegt oder wenn die Durchschnittspunktzahl für zwei Prüfungsabschnitte nicht höher als je 3 ist.

§ 21. (1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie einmal wiederholen. Hat das Justizprüfungsamt die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so hängt die Zulassung zur Wiederholung von seiner besonderen Genehmigung ab.

(2) Die Prüfung ist grundsätzlich vollständig zu wiederholen. Wenn der Prüfungsausschuß es befürwortet, kann die Hausarbeit auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die vor einem anderen Prüfungsamt die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, können zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn ein hinreichender Grund den Wechsel des Prüfungsamts rechtfertigt und das andere Prüfungsamt sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. Die Bedingungen dieses Prüfungsamts behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren.

§ 21a. (1) Meldet sich eine Bewerberin oder ein Bewerber nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft so rechtzeitig zur Prüfung, daß sie oder er spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters zur Ablegung der weiteren Prüfungsleistungen nach § 13 Abs. 4 oder zur vollständigen Ablegung der Prüfung zugelassen wird, und besteht sie oder er nach vollständiger Erbringung der vorgesehenen Prüfungsleistungen die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen. Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 bleiben Fachsemester unberücksichtigt, während derer die Bewerberin oder der Bewerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund am Studium gehindert und beurlaubt war. War eine Bewerberin oder ein Bewerber nachweislich wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund längerfristig am Studium gehindert, ohne beurlaubt zu sein, bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 ein Fachsemester unberücksichtigt. Ein Studium der Rechtswissenschaft im Ausland bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 im Umfang von bis zu zwei Semestern unberücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieses Studiums nachweislich rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen besucht und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 als nicht bestanden gilt oder nach § 18 Abs. 4 für nicht bestanden erklärt wird.

(3) § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Prüfung nach Abs. 1 als nicht unternommen gilt.

(4) § 21 Abs. 3 gilt entsprechend für Bewerberinnen oder Bewerber, deren vor einem anderen Prüfungsamt durchgeführte Prüfung auf Grund einer Abs. 1 entsprechenden Regelung als nicht unternommen gilt.

(5) Wer die Prüfung nach Abs. 1 in Hessen bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß mit dieser Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung nach Abs. 1 begonnen werden kann. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Abschlußnote mit höherer Punktzahl erreicht, so wird hierüber ein Zeugnis ausgestellt; § 22 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 22. (1) Über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die erzielte Abschlußnote mit ihrer Punktzahl und die Einteilung der Notenstufen enthält. Mit der Aushändigung des Zeugnisses sind Bewerberinnen befugt, die Bezeichnung, „Referendarin jur.“ zu führen; Bewerber sind befugt, die Bezeichnung „Referendar jur.“ zu führen.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

§ 22a. Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, findet ein Widerspruchsverfahren statt.

DRITTER TEIL

Der juristische Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 23. (1) Wer die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wird auf Antrag in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtsreferendarin oder zum Rechtsreferendar ernannt.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar unter Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten die juristische Berufsausübung mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen kennenlernen und Erfahrungen kritisch in dem Bewußtsein verarbeiten, daß erst aus der Kenntnis und Einbeziehung der gesellschaftlichen Probleme die Verwirklichung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats möglich ist. Praktische Aufgaben soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in möglichst weitem Umfang selbständig und, soweit die Art der Tätigkeit es zuläßt, eigenverantwortlich erledigen. Sie oder er soll die Möglichkeit vertiefter Ausbildung in einem Bereich nach Wahl erhalten, am Ende des Vorbereitungsdienstes aber in der Lage sein, sich auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen keine Ausbildung stattfand.

(3) Dieses Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Maß der übertragenen Aufgaben.

(4) Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, werden auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen; sie erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge der Beamtinnen und Be­amten im Vorbereitungsdienst. Personen mit anderer ausländischer Staatsangehörigkeit und Staatenlose, die die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden; bedürftigen Bewerberinnen und Bewerbern kann das Ministerium der Justiz eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst bewilligen. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber werden nicht in das Beamtenverhältnis berufen; ihre Aufnahme in den Vorbereitungsdienst steht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.

§ 24. (1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden jeweils zum ersten Arbeitstag der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November eines Jahres eingestellt.

(2) Übersteigt die Zahl der für einen Einstellungstermin fristgerecht eingegangenen Gesuche um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, kann die Einstellung um bis zu zwölf Monate hinausgeschoben werden. Dies gilt nicht, wenn die Zurückstellung eine besondere Härte bedeuten würde. Die Auswahl der zurückzustellenden Personen wird durch Losentscheidung getroffen.

§ 25. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er wird bei Ausbildungsstellen sowie in Arbeitsgemeinschaften, Ausbildungslehrgängen und Arbeitstagungen durchgeführt. Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Ausbildungslehrgang geht jedem anderen Dienst vor.

(2) Die Ausbildung findet statt

1. sieben Monate bei einem Landgericht – Zivilkammer, Kammer für Handelssachen – oder einem Amtsgericht – Zivilabteilung – in erstinstanzlichen Zivilsachen; im Verlauf dieser Ausbildung findet ein einmonatiger Lehrgang im Arbeitsrecht statt;

2. drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft, einem Amtsgericht – Schöffengericht, Strafrichter – oder einem Landgericht – Strafkammer – in Strafsachen;

3. vier Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die oder der vorwiegend auf allgemeinen Rechtsgebieten tätig ist;

4. sechs Monate in der Verwaltung bei einer Gemeinde, einem Kreis oder einer Behörde, soweit gewährleistet ist, daß die Ausbilderin oder der Ausbilder die Befähigung zum höheren Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt;

5. vier Monate nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer Ausbildungsstelle in einem der in Abs. 3 genannten Schwerpunktbereiche (Wahlstation).

(3) Die Ausbildung in der Wahlstation findet in folgenden Schwerpunktbereichen statt:

1. Zivilrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei dem Oberlandesgericht – Zivilsenat –, einem Landgericht – Berufungs- oder Beschwerdekammer –, einem Amtsgericht – Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) oder Dezernate der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Grundbuch-, Zwangsvollstreckungs- oder Konkursrechts –, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in zivilgerichtlichen Berufungsverfahren oder in Familiensachen, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in der Konkurs- und Vermögensverwaltung, einer Syndikusanwältin oder einem Syndikusanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in Zivilsachen, einer Notarin oder einem Notar;

2. Strafrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei einer Staatsanwaltschaft, jedoch regelmäßig nicht in einem allgemeinen Dezernat, einem Amtsgericht – Jugendschöffengericht und Jugendrichter –, einem Landgericht – Strafkammer –, einem Oberlandesgericht – Strafsenat –, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in Strafsachen, einer Justizvollzugsanstalt;

3. Staat und Verwaltung mit Ausbildungsstellen bei Behörden mit in der Regel allgemeinen Verwaltungsaufgaben, jedoch regel­mäßig auf einer anderen Verwaltungs­ebene als in der Pflichtausbildung,

einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Verwaltungsrecht, einem Gericht der Verwaltungsge­richtsbarkeit,

einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder des Landes oder einer ihrer Fraktionen,

einer mit Regionalplanung oder Landesentwicklung befaßten Stelle;

4. Steuern und Finanzen mit Ausbildungsstellen bei einem Finanzamt, einer Behörde oder einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung in deren Tätigkeitsbereich Steuerrecht, einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Steuerrecht, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt, der Tätigkeit im Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer im Tätigkeitsbereich Steuerrecht, einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit;

5. Arbeit mit Ausbildungsstellen bei einem Arbeitgeberverband, einer Gewerkschaft, einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Arbeitsrecht, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Arbeitsrecht, einem Gericht für Arbeitssachen;

6. Wirtschaft mit Ausbildungsstellen bei einem Arbeitgeberverband, einer Gewerkschaft, einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung, einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Wirtschaftsrecht, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Wirtschaftsrecht, einem Gericht, in dessen Zuständigkeit Verfahren aus dem Bereich der Wirtschaft fallen;

7. Sozialwesen mit Ausbildungsstellen bei einer Behörde oder Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Sozialrecht, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Sozialrecht, einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit oder einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in dessen Zuständigkeit Verfahren aus dem Bereich des Sozialrechts fallen.

(4) In einer der Ausbildungsstationen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 kann die Ausbildung für die Dauer von höchstens der Hälfte der auf die jeweilige Ausbildungsstation entfallenden Zeit bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist; die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zulassung der Ausbildungsstelle.

(5) Die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 5 kann auch bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle, bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen Wahlstation im Sinne des § 5 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. h des Deutschen Richtergesetzes stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist; die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zulassung der Ausbildungsstelle und ordnet sie einem Schwerpunktbereich zu.

(6) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können auf Antrag für ein Semester der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer überwiesen werden; von dieser Zeit werden nach Wahl drei Monate auf die Ausbildung in der Verwaltung (Abs. 2 Nr. 4) oder im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung (Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 3) angerechnet.

(7) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können in der Wahlstation auf Antrag dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität zu einem wissenschaftlichen Vertiefungsstudium für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare überwiesen werden.

(8) Das Ministerium der Justiz kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf Antrag bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Der Antrag kann vor Aufnahme des Vorbereitungsdienstes gestellt werden.

(9) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an den vom Ministerium der Justiz und den vom Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten eingerichteten Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen; sie sollen an mindestens einer vom Ministerium der Justiz veranstalteten Arbeitstagung teilnehmen.

§ 26. (1) War eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar mehr als einen Monat dienstunfähig oder beurlaubt, so kann die Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungsstelle in der Regel um bis zu vier Monate verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ziel der Ausbildungsstelle zu erreichen.

(2) Auf Antrag kann die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle um bis zu vier Monate verlängert werden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar glaubhaft macht, daß sie oder er wegen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen oder wegen besonderer persönlicher Verhältnisse, nicht in der Lage war, sich der Ausbildung hinreichend zu widmen. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Ende der Ausbildungsstelle zu stellen. Die Verlängerung ist nicht zulässig, wenn die Ausbildung bei dieser Ausbildungsstelle bereits nach Abs. 1 verlängert worden war.

(3) Vor der Verlängerung einer Ausbildungsstelle ist die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft, die der Ausbildungsstelle sachlich zugeordnet ist, zu hören.

(4) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, deren Kenntnisse und Leistungen bei zwei Pflichtausbildungsstellen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet werden, sind zu entlassen.

Zweiter Abschnitt

Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen

§ 27. (1) Die Ausbildung bei den Ausbildungssteilen kann als Einzelausbildung oder als Gruppenausbildung durchgeführt werden. Sie ist so zu gestalten, daß die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eine individuell nachweisbare und überprüfbare Einzelleistung erbringen kann. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat die Ausbildung nach den für die Ausbildungsstelle erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.

(2) Eine Zuweisung von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren zur Ausbildung darf nicht erfolgen, wenn die Belastung der Ausbilderin oder des Ausbilders eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet. Zur Einzelausbildung sollen nicht mehr als zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen werden.

§ 28. (1) Während der Ausbildung in Zivilsachen sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Regelung von Konflikten zwischen einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft mit Hilfe des Zivilrechts und die praktische Verwirklichung zivilrechtlicher Ansprüche in gerichtlichen Verfahren durch Beteiligung an der Praxis der Zivilrechtspflege erleben, daran mitarbeiten und selbständig zu bewerten lernen.

(2) An praktischer Tätigkeit soll insbesondere erlernt werden,

1. auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien einen Lebenssachverhalt zu klären, zu erfassen und geordnet darzustellen;

2. zur Feststellung des Sachverhalts Beweise zu erheben und zu würdigen,

3. Lebenssachverhalte für das Rechtsschutzbegehren der Parteien sachgerecht zu beurteilen und diese Beurteilung überzeugend mündlich und schriftlich zu begründen,

4. einen Zivilprozeß im Rahmen der Verfahrensvorschriften zweckmäßig zu leiten, die praktische Handhabung der Vorschriften des Zivilrechts und Zivilprozeßrechts sowie die Entscheidungstechnik durch Beteiligung an den Aufgaben der Alltagspraxis der Ausbilderin oder des Ausbilders zu erfassen.

(3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat eine schriftliche Arbeit in Form eines Sachberichts oder Tatbestands und eines Gutachtens anzufertigen.

§ 29. (1) Während der Ausbildung in Strafsachen sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Strafrecht als Mittel der Bewältigung von Konflikten des einzelnen mit der Gesellschaft und die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs durch Beteiligung an der Praxis der Strafrechtspflege erfahren und selbständig zu bewerten lernen; dabei soll ein Verständnis für die umwelt- und persönlichkeitsbedingten Ursachen der Straftat geweckt und vertieft werden.

(2) An praktischer Tätigkeit soll insbesondere erlernt werden,

1. einen strafrechtlich bedeutsamen Lebensvorgang zu erfassen, darzustellen und weiter zu ermitteln,

2. Ermittlungsergebnisse strafrechtlich zu würdigen und nach dieser Würdigung in den von der Praxis verwendeten Formen eine Entscheidung zu treffen und überzeugend zu begründen,

3. gesellschaftliche Umstände und Persönlichkeitsbildung bei der Ermittlung der Entstehungsursachen der Straftat und bei der Zumessung von Strafe und Maßregeln der Sicherung und Besserung zu erkennen und zu berücksichtigen,

4. die praktische Handhabung der Vorschriften des Straf- und Strafprozeßrechts sowie die Entscheidungstechnik durch Beteiligung an den Aufgaben der Alltagspraxis der Ausbilderin oder des Ausbilders zu erfassen.

§ 30. (1) Während der Ausbildung in der Verwaltung sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Bedeutung der gestaltenden und ordnenden Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung mit ihren Eingriffsregelungen, Leistungen und Planungen erfahren, daran mitarbeiten und selbständig zu bewerten lernen; dabei sind die Verantwortung für die Folgen des Verwaltungshandelns, die Notwendigkeit der Zusammenarbeit sowie Probleme der Organisation und Leitung von Behörden, der Haushaltsbindung und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung besonders zu beachten.

(2) An praktischer Tätigkeit soll insbesondere erlernt werden,

1. Verwaltungsentscheidungen auch unter Beteiligung verschiedener Dezernate oder Behörden vorzubereiten,

2. Besprechungen zur Aufklärung zu regelnder Vorgänge vorzubereiten und durchzuführen,

3. an Planungsprojekten wie der Bauplanung oder der Haushaltsaufstellung mitzuarbeiten,

4. Sitzungen von Anhörungsausschüssen (§ 6 HessAGVwGO) vorzubereiten und zu leiten,

5. Sitzungen von Kollegialorganen und Vertretungskörperschaften durch Vorschläge oder Vortrag zur Entscheidung anstehender Vorgänge mitzugestalten,

6. Aufgaben eines Dezernats vorübergehend selbständig wahrzunehmen.

§ 31. (1) Während der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Stellung und Aufgaben eines unabhängigen Organs der Rechtspflege kennenlernen. Sie sollen insbesondere die Funktion des Rechts erfahren, auch durch Regelung zukünftiger Verhaltensweisen Konflikte zu vermeiden und die Schutz- und Freiheitssphäre des einzelnen zu gewährleisten.

(2) An praktischer Tätigkeit soll insbesondere erlernt werden,

1. ungesichtete Sachverhalte und das Begehren von Rechtsuchenden nach ihrer Schilderung zu erfassen, zu ordnen und unter kritischer Würdigung rechtlich aufzuarbeiten,

2. Rechtsrat zu erteilen und Rechtsu­chenden Beistand zu leisten,

3. Mandate gerichtlich und außergerichtlich wahrzunehmen,

4. Lebensverhältnisse nach den beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen für die Zukunft rechtlich abzusichern und zu gestalten,

5. durch Beteiligung an der Alltagspraxis der Ausbilderin oder des Ausbilders die praktisch verwendeten Formen des anwaltlichen Schriftverkehrs zu gebrauchen und Mandantenbesprechungen selbständig durchzuführen,

6. die Aussichten der Rechtsverfolgung unter Einbeziehung ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zu begutachten und das Ergebnis in kurzer und für die Beteiligten verständlicher Form darzustellen.

(3) Einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt beim Erlernen praktischer Tätigkeiten sollen anwaltliche Aufgaben im Bereich der gestaltenden Zivilrechtspflege bilden; in diesem Rahmen sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare insbesondere die Gebiete der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung kennenlernen.

§ 32. (1) Während der Wahlstation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Ausbildung im Rahmen der angebotenen Schwerpunktbereiche in einer nach Neigung und Interesse bestimmten Richtung ergänzen und vertiefen.

(2) Erfordert die Tätigkeit in der Wahlstation zusätzliche Rechtskenntnisse, so haben sich die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare diese selbst anzueignen.

Dritter Abschnitt

Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften

§ 33. (1) Die Ausbildungsstellen werden von sachlich zugeordneten Arbeitsgemeinschaften begleitet, an denen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare teilzunehmen haben.

(2) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die in den Ausbildungsstellen gemachten Erfahrungen kritisch aufzuarbeiten und zu vertiefen.

(3) In den Arbeitsgemeinschaften sollen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während mindestens vier Wochenstunden, die jeweils an einem Tag stattfinden sollen, insbesondere lernen,

1. Methoden der Rechtspraxis zu erkennen und in den von der Praxis verwendeten Formen anzuwenden,

2. Aktenfälle vorzutragen sowie Lösungsvorschläge zu entwerfen und zu diskutieren,

3. Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der zentralen Verwaltungspraxis zu analysieren und kritisch zu würdigen und dabei auch die gesellschaftlichen Bedingungen und die Interessen der jeweils Beteiligten in die Betrachtung einzubeziehen.

(4) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter haben die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft nach den dafür erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.

(5) In freiwilligen Arbeitsgemeinschaften (Klausurarbeitsgemeinschaften) werden vom Justizprüfungsamt zur Verfügung gestellte Aufsichtsarbeiten unter prüfungsähnlichen Bedingungen geschrieben und besprochen.

§ 34. (1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die Ausbildungsstellen zum gleichen Termin zugewiesen werden, gehören jeweils einer Arbeitsgemeinschaft an. An einer Arbeitsgemeinschaft sollen jedoch höchstens 20 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare teilnehmen.

(2) Das Ministerium der Justiz bestellt die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften, diejenigen aus den Ausbildungsbereichen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 bis 7 auf Vorschlag des zuständigen Fachministeriums. Zu Leiterinnen und Leitern einer Arbeitsgemeinschaft können Personen bestellt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst haben. Sie sollen zugleich mit ihrer Bestellung von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist eine Nebentätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder Arbeitsgemeinschaftsleiter angemessen zu vergüten.

(3) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auch in allgemeinen Ausbildungsfragen fördern und beraten.

Vierter Abschnitt

Mitwirkungsrechte der Rechts­referendarinnen und Rechtsreferendare

§ 35. (1) Jede Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher. Die Leiterinnen und Leiter haben bei der ersten Zusammenkunft einer Arbeitsgemeinschaft auf diese Wahl hinzuweisen und darauf hinzuwirken, daß sie alsbald abgehalten wird. Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlußfähig, wenn die Wahl in der vorangegangenen Zusammenkunft angekündigt worden war.

(2) Die Wahlzeit der Sprecherinnen und Sprecher endet mit dem jeweiligen Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft. Scheidet eine Sprecherin oder ein Sprecher vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl für die noch offene Wahlzeit statt.

(3) Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Ausbildungsinteressen der Arbeitsgemeinschaft. Sie sind bei Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung für Inhalt und Organisation der Arbeitsgemeinschaft und den ihr zugeordneten Ausbildungsstellen zu beteiligen; ihnen ist vor solchen Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Sprecherinnen und Sprecher können jederzeit Maßnahmen vorschlagen und Anregungen geben, die der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und den ihr zugeordneten Ausbildungsstellen dienlich sind.

§ 36. (1) Die Sprecherinnen und Sprecher der in einem Landgerichtsbezirk bestehenden Arbeitsgemeinschaften aller Ausbildungsbereiche bilden die Sprecherversammlung. Die Sprecherversammlung muß mindestens alle drei Monate von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einberufen werden.

(2) Die Sprecherversammlung hat die Aufgaben, Ausbildungsfragen zu beraten und dazu Empfehlungen abzugeben, soweit sie für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei allen Ausbildungsstellen und allen Arbeitsgemeinschaften, die in dem Bezirk des Landgerichts bestehen, bedeutsam sind. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Sprecherversammlung wählt bei ihrer ersten Zusammenkunft in jedem Jahr aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl eine Liste für die Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz. Die Landgerichtsbezirke Fulda, Hanau und Limburg entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter, die Landgerichtsbezirke Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden je zwei und die Landgerichtsbezirke Darmstadt und Frankfurt am Main je drei Vertreterinnen oder Vertreter in die Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz. Für die Liste sollen für Fälle der Verhinderung doppelt so viele Personen gewählt werden, wie der jeweilige Landgerichtsbezirk Vertreterinnen oder Vertreter entsenden kann. Die Wahlzeit endet nach einem Jahr oder mit dem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst.

§ 37. (1) Das Ministerium der Justiz beruft mindestens einmal bis zum 31. März eines jeden Jahres die Sprecherversammlung nach § 36 Abs. 3 zu einer Sitzung ein.

(2) Aufgabe der Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz ist

1. der Informations- und Meinungsaustausch zu Ausbildungsfragen von allgemeiner Bedeutung,

2. die Wahl einer Liste von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren aus der Mitte der Sprecherversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl als Vertreterinnen und Vertreter für den Ausbildungsausschuß bei dem Ministerium der Justiz; für die Liste sollen für Fälle der Verhinderung mindestens doppelt so viele Personen gewählt werden, wie die Sprecherversammlung in den Ausbildungsausschuß entsendet.

§ 38. (1) Der Ausbildungsausschuß bei dem Ministerium der Justiz hat die Aufgaben, aktuelle Ausbildungsfragen zu erörtern, Empfehlungen für die Verbesserung von Inhalt und Organisation des juristischen Vorbereitungsdienstes zu erarbeiten sowie Ausbildungspläne auf ihre praktische Verwirklichung und zweckmäßige Gestaltung hin ständig zu überprüfen.

(2) Der Ausbildungsausschuß besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts (Vorsitz),

2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten,

3. einer Leiterin oder einem Leiter einer Arbeitsgemeinschaft, die einer Ausbildungsstelle des Justizbereichs zugeordnet ist,

4. einer Ausbilderin oder einem Ausbilder aus einer Ausbildungsstelle des Justizbereichs,

5. einer Leiterin oder einem Leiter einer Arbeitsgemeinschaft aus dem Bereich der Verwaltung,

6. den ersten drei Sprecherinnen oder Sprechern der nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Liste; bei Verhinderung rückt die nächstgewählte Person auf,

7. zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren in Vertretung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der auf Landesebene organisierten Vereinigungen von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren.

Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses zu Satz 1 Nr. 3 und 4 werden einverständlich von dem Bezirksrichterrat und dem Bezirksstaatsanwaltsrat benannt. Die in Satz 1 Nr. 7 genannten Organisationen benennen je eine Vertreterin oder einen Vertreter; werden danach mehr als zwei Personen benannt, so nehmen sie abwechselnd an den Sitzungen des Ausbildungsausschusses teil. Das Nähere regelt eine vom Ministerium der Justiz zu erlassende Geschäftsordnung.

(3) Der Ausschuß wird nach Bedarf von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts einberufen; er soll einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies unter Angabe von Beratungsthemen wünschen.

§ 39. (1) Der Ausbildungsausschuß bei dem Ministerium der Justiz kann aus seiner Mitte einen Einigungsausschuß bilden, der Empfehlungen abgibt zur Regelung von

1. Streitfällen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ihn anruft oder einen Widerspruch im Sinne des § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Maßnahmen im Ausbildungsverhältnis eingelegt hat,

2. Streitfällen über Maßnahmen für Inhalt und Organisation der Ausbildung, wenn die Sprecherversammlung eines Landgerichtsbezirks sich damit an ihn wendet.

(2) Bei Streitfällen im Falle des Abs. 1 Nr. 1 soll ein Widerspruchsbescheid erst nach der Empfehlung des Einigungsausschusses ergehen.

(3) Der Einigungsausschuß wird gebildet aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts,

2. einer Ausbilderin oder einem Ausbilder oder einer Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder einem Arbeitsgemeinschaftsleiter,

3. einer Rechtsreferendarin oder einem Rechtsreferendar.

(4) Der Einigungsausschuß kann die an dem Streitfall Beteiligten zu seiner Sitzung hinzuziehen. Im übrigen gilt § 9 des Hessischen Gesetzes zur Ausfüh­rung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. IS. 206), entsprechend.

§ 40. (1) Die durch die Tätigkeit der Sprecherversammlungen, des Ausbildungsausschusses und des Einigungsausschusses entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Das ist im Falle des § 36 Abs. 1 und 2 das Landgericht, in den Fällen des § 36 Abs. 3, der §§ 37, 38, 39 das Ministerium der Justiz.

(2) Für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Reisen von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Sprecherversammlung, dem Ausbildungsausschuß oder dem Einigungsausschuß unternehmen, werden Reisekosten nach Stufe I des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1992 (GVBl. I S. 129), gezahlt. Die Dienstreise gilt durch die ordnungsgemäße Einberufung der Sprecherversammlung, des Ausbildungsausschusses oder des Einigungsausschusses als angeordnet.

VIERTER TEIL

Die zweite juristische Staatsprüfung

§ 41. (1) Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Rechts­referendarin oder der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung (§ 23 Abs. 2) erreicht hat und ihr oder ihm nach den fachlichen Kenntnissen, dem Verantwortungsbewußtsein und dem Verständnis von Recht in seiner praktischen Bedeutung zur Regelung sozialer Konflikte und Gestaltung gesellschaftlicher Vorgänge die Befähigung zum Richteramt zuerkannt werden kann.

(2) Prüfungsgebiet ist Recht unter dem Gesichtspunkt seiner praktischen Bedeutung im Rahmen der während des Vorbereitungsdienstes erfahrenen Tätigkeitsbereiche unter Einbeziehung der damit verknüpften wirtschaftlichen, sozialen und politischen Voraussetzungen und Auswirkungen.

§ 42. (1) Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer Hausarbeit (schriftlicher Teil) sowie aus einem Aktenvortrag, und einem Prüfungsgespräch (mündlicher Teil).

(2) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Kennziffern von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestimmten Reihenfolge abschließend bewertet. Dieser Prüfungsausschuß soll in der Regel die gleiche Besetzung aufweisen wie der Prüfungsausschuß, der die mündliche Prüfung abnimmt. Die Bewertung ist für das Verfahren bindend.

§ 43. (1) Zuständig für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung ist das Justizprüfungsamt.

(2) Auf das Prüfungsverfahren finden die §§ 16 bis 19 und § 21 Abs. 1 und 2 und § 22a entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 44. (1) Die Aufsichtsarbeiten beziehen sich auf die Pflichtausbildung (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) und sind gegen Ende oder unmittelbar nach der letzten Pflichtausbildungsstelle zu erbringen.

(2) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen.

(3) Den Aufsichtsarbeiten sollen Rechtsfälle und Rechtsfragen nach Akten und Vorgängen der Rechtswirklichkeit zugrunde liegen.

(4) Es sind zu bearbeiten

1. zwei Aufgaben aus dem Zivilrecht, die jeweils mit Zivilprozeß- oder Zwangsvollstreckungsrecht verbunden sein können,

2. eine Aufgabe aus dem Strafrecht,

3. eine Aufgabe aus dem öffentlichen Recht,

4. eine Aufgabe aus den Bereichen von Arbeit oder Wirtschaft.

§ 45. (1) Die Hausarbeit bezieht sich auf die Rechtsgebiete der Pflichtausbildung (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) und ist nach Beendigung der Gesamtausbildung zu fertigen. Den Wünschen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare für das Rechtsgebiet der Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

(2) Die Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang auf der Grundlage des geltenden Rechts zu beurteilen, indem sie oder er mit nicht mehr als notwendigem Aufwand unter Ausschöpfung des unterbreiteten Lebensvorgangs in einem Gutachten den Gang der Erwägungen verständlich mitteilt und die zu ziehenden Folgerungen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft in einem praktisch verwertbaren Vorschlag für eine rechtliche Entscheidung, Gestaltung oder Maßnahme zusammenfaßt.

(3) Der Hausarbeit sind in der Rechtswirklichkeit entstandene Aktenstücke und Vorgänge zugrunde zu legen, die nicht außergewöhnlich für die Bereiche der Pflichtausbildung sind.

§ 46. (1) Der mündliche Teil der Prüfung bezieht sich auf die gesamte Ausbildung. Er bildet den Abschluß des Prüfungsverfahrens und beginnt mit dem Aktenvortrag; daran anschließend findet das Prüfungsgespräch statt.

(2) Der Vortrag dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, in beschränkter Zeit für einen Entscheidungsvorgang unter Darstellung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte einen Vorschlag für die zu treffenden rechtlichen Maßnahmen in den Formen der Rechtspraxis zu machen und verständlich und einleuchtend begründet vorzutragen.

(3) Dem Vortrag sind Rechtsfälle nach Vorgängen der Rechtswirklichkeit zugrunde zu legen, die unter Berücksichtigung des Schwerpunktbereichs ausgewählt werden sollen.

(4) Das Prüfungsgespräch besteht aus drei Abschnitten und dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, rechtliche Fragestellungen aus der Praxis mit Verständnis auch für ihre gesellschaftlichen Voraussetzungen und Folgen und für wirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen, einzuordnen und die für ihre Lösung tragenden Gesichtspunkte verständlich zu entwickeln.

§ 47. (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß den Vortrag und die Leistungen im Prüfungsgespräch. Er bildet die Prüfungsnote und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlußnote; dabei ist er an die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten gebunden.

(2) Die Prüfungsnote wird in der Weise ermittelt, daß die Summen der Einzelbewertungen für

die Hausarbeit                       mit 40,

jede Aufsichtsarbeit              mit 12,

den Aktenvortrag                  mit 20 und jeden Abschnitt

des Prüfungsgesprächs          mit 10

vervielfältigt werden und die Gesamtsumme durch 450 geteilt wird. Eine dritte Dezimalzahl bleibt unberücksichtigt.

(3) Für die Bildung der Abschlußnote kann der Prüfungsausschuß die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Macht der Prüfungsausschuß von der Möglichkeit der Hebung keinen Gebrauch, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlußnote.

(4) § 20 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlußnote unter 4 liegt.

§ 48. (1) Über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die erzielte Abschlußnote mit ihrer Punktzahl und die Einteilung der Notenstufen enthält. In dem Zeugnis ist ferner die abgeleistete Wahlstation zu vermerken. Mit der Aushändigung des Zeugnisses sind Rechtsreferendarinnen berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin“ zu führen; Rechtsreferendare sind berechtigt, die Bezeichnung „Assessor“ zu führen.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

(3) Hat eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar die Prüfung nicht bestanden, so schließt sich unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ein Ergänzungsvorbereitungsdienst an. Der Prüfungsausschuß bestimmt Art und Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, der bis zu sechs Monaten betragen kann. Der Prüfungsausschuß kann für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung Bedingungen für die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes auferlegen und die Hausarbeit anrechnen. § 26 Abs. 1 und 2 findet entsprechend Anwendung. Gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie für nicht bestanden erklärt, so ist in der Regel von der Auferlegung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes abzusehen. Gilt die Prüfung bereits vor Beendigung der Wahlstation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) als nicht bestanden oder wird sie vor diesem Zeitpunkt für nicht bestanden erklärt, so beginnt die Wiederholungsprüfung nach dem Ende der Wahlstation.

(4) Die Reihenfolge der Prüfungsleistungen im Rahmen der Wiederholungsprüfung bestimmt das Justizprüfungsamt.

(5) Nach zweimaligem Mißerfolg kann die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungsversuche in Hessen stattgefunden haben und besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren dartun und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen. Hierzu ist die Bewerberin oder der Bewerber erneut in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen; es können besondere Bedingungen auferlegt werden. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist.

§ 49. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist jeweils mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm bekanntgegeben wird, daß sie oder er die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden hat.

FÜNFTER TEIL

Übergangs- und Schlußvorschriften (Die §§ 50 bis 52 und 54 betreffen das Inkrafttreten und die Übergangsbestimmungen des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 12. März 1974.)

§ 50. (1) Für Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium der Rechtswissenschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, finden anstelle der §§ 6 bis 9, 13 bis 15 dieses Gesetzes die §§ 8 bis 10, 15 bis 17 der bisherigen Juristischen Ausbildungsordnung (Vom 10. September 1965 (GVBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1972 (GVBl. I S. 155).) Anwendung; für Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum 31. März 1975 zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen werden, gelten anstelle des § 20 dieses Gesetzes die §§ 20a bis 22 der bisherigen Juristischen Ausbildungsordnung (Vom 10. September 1965 (GVBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1972 (GVBl. I S. 155).) weiter.

(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im ersten Studienjahr befinden, werden auf Antrag die Vorschriften dieses Gesetzes angewendet.

§ 51. (aufgehoben)

§ 52. (Änderung von Rechtsvorschriften) (Ändert GVBl. II 22-5) (Hebt auf GVBl. II 322-28)

§ 53. (1) Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Sie regelt dabei insbesondere

1. die Gegenstände der Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer, auf die sich die erste juristische Staatsprüfung erstreckt,

2. die Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten,

3. die Art der Nachweise über die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung sowie das Verfahren der ersten juristischen Staatsprüfung,

4. die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

5. die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes im einzelnen, die Voraussetzungen für die Zulassung sowie das Verfahren der zweiten juristischen Staatsprüfung,

6. die Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfungsleistungen vor der mündlichen Prüfung und die Offenlegung der Prüfungsarbeiten nach Abschluß des Prüfungsverfahrens.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium der Justiz, für die Ausbildung in der Verwaltung (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3) das Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten.

§ 54. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1974 in Kraft.

 

 

63a. Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO -) in der Fassung vom 8. August 1994

(1. Juristische Ausbildungsordnung i. d. F. v. 11. 1. 1989 (GVBl.I 5.61, 66) in der ab 9. 8. 1994 geltenden Fassung.

2. Amtl. Anm.: Für Studentinnen und Studenten, die das Studium der Rechtswissenschaft vor dem 15. September 1993 aufgenommen haben, sowie für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 1. Januar 1994 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, enthalten Art. 2 und Art. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der juristischen Ausbildungsordnung vom 8. August 1994 (GVBl. 1 S. 323) Übergangsregelungen. - Die Vorschriften lauten:

Art. 2 (1) Art. 1 Nr. 1, 3, 4 und 7 bis 10 [betrifft §§ 1, 3, 4, 8, 9 und 10 JAO] gilt bis zum Ablauf des Jahres 1999 nicht für Studentinnen und Studenten, die das Studium der Rechtswissenschaft vor dem 15. September 1993 aufgenommen haben mit der Maßgabe, daß diese einen Nachweis über das Bestehen studienbegleitender Leistungskontrollen nicht mehr zu führen haben und daß für sie Art. 1 Nr. 7 und 8 gilt, wenn sie nach dem 1. Januar 1996 zur Prüfung zugelassen werden.

(2) Studentinnen und Studenten die am 31. Dezember 1999 auf Grund der nach Abs. 1 für sie geltenden Regelung zur Prüfung zugelassen sind, beenden nach dieser das Prüfungsverfahren.

Art. 3 Art. 1 Nr. 15 Buchst. b, 18, 23, 31 und 32 [betrifft § 15 Abs. 3 Satz 1, §§ 18, 21 b, 28 und 29 JAO] gilt bis zum Ablauf des Jahres 1998 nicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 1. Januar 1994 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, es sei denn, daß ihre Ausbildung nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes verkürzt wurde.)

 

Verkündet als Anlage zur Dritten JAO-ÄndVO v. 8. 8. 1994 (GVBl. I S. 323, 334)

GVBl. II 322-78 Nichtamtliche Inhaltsübersicht

 

                                                                                                                                       §§

Erster Teil. Die erste juristische Staatsprüfung                                                             1-l2

Zweiter Teil. Der juristische Vorbereitungsdienst                                                      13-25

Erster Abschnitt. Allgemeines                                                                                    13-18

Zweiter Abschnitt. Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen                                  19-22

Dritter Abschnitt. Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften                              23-25

Dritter Teil. Die zweite juristische Staatsprüfung                                                       26-35

Anlage zu § 1 JAO:

I. Pflichtfächer

II. Wahlpflichtfächer

III. Wahlfächer

 

Erster Teil. Die erste juristische Staatsprüfung

§ 1. Prüfungsstoff.

Die Gegenstände der Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer, auf die sich die erste juristische Staatsprüfung erstreckt, ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist; die Festlegung der Semesterwochenstunden bleibt den Studienordnungen vorbehalten.

§ 2. Durchführung der praktischen Studienzeiten.

(1) Die praktischen Studienzeiten werden durch regelmäßige Teilnahme an einem Gerichtspraktikum, einem Verwaltungspraktikum sowie an einem Wahlpraktikum abgeleistet. Die Praktika dauern jeweils einen Monat und sollen durch besondere Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. Die praktischen Studienzeiten sollen den Studentinnen und Studenten einen Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich. Gelegenheit zu erster praktischer Tätigkeit geben. Mit den Praktika kann nach Beendigung der Vorlesungszeit des zweiten Studienhalbjahres begonnen werden.

(2) Das Gerichtspraktikum findet bei einem Amts- oder Landgericht als Gruppenpraktikum statt.

(3) Das Verwaltungspraktikum findet bei einer Verwaltungsbehörde als Gruppen- oder Einzelpraktikum statt. Es soll erst nach Ableistung des Gerichtspraktikums begonnen werden. Das Praktikum kann bei einem Regierungspräsidium, einem Landkreis, einer Gemeinde oder bei einer anderen vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem zuständigen Fachministerium bestimmten Verwaltungsbehörde abgeleistet werden.

(4) Das Wahlpraktikum findet als Gruppen- oder Einzelpraktikum statt und kann bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder bei jeder anderen zur Ausbildung von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren zugelassenen Stelle mit Ausnahme der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden durchgeführt werden. Es soll erst nach Ableistung des Verwaltungspraktikums begonnen werden.

(5) Alle staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen unterstützen die Durchführung der praktischen Studienzeiten.

(6) Die Leiterinnen und Leiter von Ausbildungsgruppen sollen zur Vorbereitung der Studienzeit angemessenen und bei ihrer Durchführung vollständig von ihren übrigen Dienstgeschäften entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist die Leitung einer Ausbildungsgruppe als Nebentätigkeit angemessen zu vergüten. Gerichtspraktikum und Verwaltungspraktikum sind nach den von dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium des Inneren zu erlassenden Ausbildungsplänen zu gestalten.

(7) Außerhalb Hessens abgeleistete praktische Studienzeiten werden auch anerkannt, wenn sie den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Abgeschlossene Ausbildungen in einem anderen Beruf können als Praktikum angerechnet werden, wenn durch sie dem Ziel des Abs. 1 Satz 3 entsprochen ist.

(8) Das Hessische Ministerium der Justiz kann eine abweichende Form der Ableistung praktischer Studienzeiten gestatten. Soweit das Verwaltungspraktikum betroffen ist, erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

§ 3. Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung ist bei der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1. eine Geburtsurkunde der Bewerberin oder des Bewerbers und gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,

2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Rechtswissenschaft,

3. das Studienbuch und die Bescheinigung der Universitätsbehörden über die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 JAG) bezeichneten Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise,

4. die Bescheinigungen über die Teilnahme an praktischen Studienzeiten nach § 9 Abs. l Nr. 3 JAG,

5. die Versicherung, daß die Bewerberin oder der Bewerber sich bisher bei keinem anderen Prüfungsamt gemeldet hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,

6. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat in dem Antrag das gewählte Wahlpflichtfach und das gewählte Wahlfach anzugeben. Unter Vorlage von Zeugnissen kann angegeben werden, mit welchem Gebiet sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders befaßt hat; es kann auch angegeben werden, aus welchem Gebiet der Rechtswissenschaft die Zuteilung der Aufgabe für die Hausarbeit gewünscht wird.

(4) Aus wichtigem Grund kann der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet werden, die Nachweise des Abs. 2 in anderer Weise zu führen.

§ 4. Anrechnung von Leistungsnachweisen.

(1) Leistungsnachweise, die während eines Studiums der Politikwissenschaft, der Soziologie, der Philosophie, der Geschichte oder der Wirtschaftswissenschaften erworben wurden, können als Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und d JAG angerechnet werden, wenn sie diesen gleichwertig sind.

(2) Das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß eines ausländischen Studiums der Rechtswissenschaft sowie andere während eines Studiums der Rechtswissenschaft im Ausland erworbene Zeugnisse können als einzelne Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 JAG angerechnet werden, wenn sie diesen nach Bestätigung des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs einer hessischen Universität gleichwertig sind.

§ 5. (gestrichen)

§ 6. Anfertigung der Hausarbeit.

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Hausarbeit innerhalb von sechs Wochen in Reinschrifr abzuliefern und die Versicherung abzugeben, daß sie oder er sich anderer als der angegebenen Hilfsmittel oder unzulässiger Hilfe nicht bedient hat. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe zur Post. In Fällen höherer Gewalt kann das Justizprüfungsamt die Frist angemessen verlängern.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann einmal die gestellte Aufgabe innerhalb von zwei Wochen zurückgeben. Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 7. Anfertigung der Aufsichtsarbeiten.

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind innerhalb einer Bearbeitungsfrist von fünf Stunden anzufertigen. Die Bewerberin oder der Bewerber darf nur die Hilfsmittel benutzen, die von Amts wegen zur Verfügung gestellt werden oder die nach Anforderung des Justizprüfungsamtes für die Anfertigung selbst zu stellen sind; selbst gestellte Hilfsmittel dürfen keine unzulässigen Ergänzungen oder Bemerkungen enthalten.

(2) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und sonstige Bedienstete, die vom Justizprüfamt bestellt werden.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Aufsichtsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist mit der Platzziffer versehen und ohne auf sie oder ihn deutende besondere Kennzeichen abzugeben.

(4) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.

§ 8. Bewertung der Aufsichtsarbeiten.

Werden Aufsichtsarbeiten an mehreren Prüfungsorten angefertigt, so können für die Bewertung jeder Aufgabe zwei Prüferinnen oder Prüfer für jeden Prüfungsort bestimmt werden. Fertigen an einem Prüfungsort mehr als 50 Bewerberinnen oder Bewerber Aufsichtsarbeiten an, so ist in der Regel die Zahl der Prüferinnen und Prüfer zu erhöhen.

§ 9. Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten.

(1) Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden mit der Bewerberin oder dem Bewerber mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekanntgegeben. Liegen zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht sämtliche Bewertungen vor, so werden die bereits vorliegenden Bewertungen mitgeteilt. Auf Antrag wird von der Bekanntgabe abgesehen. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem die Bewerberin oder der Bewerber die letzte Aufsichtsarbeit angefertigt hat, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen.

(2) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Anfertigung zweier Aufsichtsarbeiten vorgezogen (§ 13 Abs. 3 JAG), so werden die Bewertungen in angemessener Frist formlos mitgeteilt; ein gesonderter Rechtsbehelf gegen diese Einzelbewertungen ist nicht statthaft. Im übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 10. Die mündliche Prüfung.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, daß der in §§ 6 und 15 JAG (Nr. 63) bestimmte Rahmen eingehalten wird. Sie oder er soll vorher mit den Prüflingen Rücksprache nehmen, um einen persönlichen Eindruck von ihnen zu erhalten.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Prüflinge zusammen geprüft werden.

(3) Die mündliche Prüfung soll fünf Stunden dauern und ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.

(4) Bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses können Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuhören. Die oder der Vorsitzende kann anderen Personen bei berechtigtem Interesse das Zuhören gestatten.

§ 11. Prüfungsniederschrift.

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin werden festgestellt

1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,

2. die Namen der Prüflinge unter Angabe der von ihnen gewählten Wahlpflichtfächer und Wahlfächer,

3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung nach Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und Wahlfächern,

4. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, sowie die Dauer der Pausen,

5. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die sich daraus ergebenden Durchschnittspunktzahlen für die Prüfungsabschnitte,

6. die Punktzahl der Prüfungsnote,

7. in den Fällen des § 20 Abs. 3 JAG (Nr. 63) die Begründung für die Hebung der Prüfungsnote,

8. die Punktzahl und die Notenbezeichnung der Abschlußnote,

9. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die Vorschläge des Prüfungsausschusses über Dauer und Inhalt des weiteren Rechtsstudiums sowie die Stellungnahme des Prüfungsausschusses zur Anrechnung der Hausarbeit auf die Wiederholungsprüfung.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(3) Die oder der Vorsitzende gibt die nach Abs. 1 Nr. 5 bis 9 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung bekannt, soweit sie den Prüflingen noch nicht mitgeteilt worden sind, und erläutert die Bewertung der Leistungen im Prüfungsbereich.

§ 12. Einsicht in die Prüfungsarbeiten.

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamtes zu stellen. Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.

(3) Die Einsicht wird nur einmal, und zwar in der Regel in der Geschäftsstelle des Justizprüfungsamts gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Abschriften dürfen nicht gefertigt werden.

(4) Weitergehende Einsichtsrechte im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Prüfungsbewertungen bleiben unberührt.

Zweiter Teil. Der juristische Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt. Allgemeines

§ 13. Zuständigkeiten und Dienstaufsicht.

(1) Über den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst und über die Zuweisung zu den Landgerichtsbezirken entscheidet das Ministerium der Justiz. Es ist oberste Dienstbehörde der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.

(2) Die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit Ausnahme der Ausbildung in der Verwaltung (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 JAG (Nr. 63), leiten die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als obere Ausbildungsbehörde und die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts für die dem jeweiligen Bezirk zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare als untere Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach § 25 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 JAG weist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften, Ausbildungslehrgängen und Arbeitstagungen zu.

(3) Die Ausbildung in der Verwaltung (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 JAG) leitet das Ministerium des Innern jedoch weist das Regierungspräsidium die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitstagungen zu. Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums richtet sich nach dem Wohnsitz der Referendarin oder des Referendars.

(4) Dienstvorgesetzte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind während der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach § 25 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 JAG (Nr. 63) die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, während der Ausbildung in der Verwaltung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3 JAG das Regierungspräsidium, im übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(5) Über die Verlängerung von Ausbildungsstellen (§ 26 JAG) entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, bei Ausbildungsstellen in der Verwaltung (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 JAG) das Regierungspräsidium.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund eine von § 25 Abs. 2 JAG abweichende Reihenfolge der Ausbildungsstellen festlegen, sofern eine geordnete Ausbildung gewährleistet bleibt.

§ 14. Einstellung in den Vorbereitungsdienst.

(1) Der an das Ministerium der Justiz zu richtende Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin bei dem Landgericht einzureichen, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller wohnt. In dem Antrag sind der Landgerichtsbezirk anzugeben, in den vorzugsweise zugewiesen werden soll, sowie zwei weitere Landgerichtsbezirke für den Fall, daß die Ausbildungsplätze in dem gewünschten Bezirk nicht ausreichen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die in Hessen keinen Wohnsitz haben, haben den Antrag bei dem Landgericht einzureichen, dessen Bezirk sie zugewiesen werden möchten.

(2) Der Antrag muß unter Beifügung des vom Ministerium der Justiz vorgesehenen Vordrucks folgende Angaben zur Person der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten:

1. Name, Vorname, Geburtsort und Geburtstag, Familienstand und Anschrift,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Angaben über eine gegenwärtige oder in der Vergangenheit liegende Tätigkeit im öffentlichen Dienst sowie darüber, ob die Tätigkeit im öffentlichen Dienst früher einmal versagt worden ist,

4. die Erklärung, ob Gehalt, Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge auf Grund früherer oder fortdauernder Tätigkeit bezogen wird,

5. die Erklärung, ob Kindergeld bezogen wird,

6. die Erklärung, ob schon in einem anderen Bundesland die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt ist oder beantragt worden ist,

7. eine Erklärung darüber, ob gerichtliche Bestrafungen vorliegen, ob Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden sowie darüber, ob ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf in dreifacher Ausfertigung,

2. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunden und Geburtsurkunden der Kinder, jeweils in vierfacher Ausfertigung,

3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die erste juristische Staatsprüfung in dreifacher Ausfertigung,

4. drei Lichtbilder,

5. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis neuesten Datums,

6. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters (Belegart O),

7. eine Meldebestätigung.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Bezirk oder zu einer bestimmten Ausbildungsstelle.

§ 14a. Härtefälle.

(1) Eine besondere Härte im Sinne des § 24 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes liegt vor, wenn die Zurückstellung für die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.

(2) Als besondere Härtefälle kommen insbesondere in Betracht:

1. die nachgewiesene Schwerbehinderteneigenschaft,

2. besondere soziale und familiäre Umstände, die durch behördliche Bescheinigungen nachgewiesen werden sollen,

3. Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertreten sind, insbesondere solche, die auf Grund des Einschlagens des zweiten Bildungsweges oder durch die Mitgliedschaft in universitären oder studentischen Selbstverwaltungsorganen entstanden sind,

4. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), oder die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261).

§ 15. Urlaub und Erkrankungen.

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten während der Ausbildung einschließlich des Prüfungsverfahrens Urlaub nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit in Abs. 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Das Urlaubsjahr beginnt mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Die Wartezeit beträgt drei Monate.

(3) Während der Einführungsarbeitsgemeinschaften, der Ausbildungslehrgänge und der für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Zeit (§ 44 JAG (Nr. 63)) dürfen Urlaub und Dienstbefreiung nicht, während der Ausbildung in der Ausbildungsstelle nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 JAG nur bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen und während der Ausbildung in den Ausbildungsstellen nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 JAG nur bis zur Dauer von 15 Arbeitstagen gewährt werden. Der bis zum Ende der letzten Ausbildungsstelle zustehende Erholungsurlaub ist so rechtzeitig anzutreten, daß er bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens beendet ist. Während des Prüfungsverfahrens wird Erholungsurlaub grundsätzlich nur im Anschluß an die Anfertigung der Hausarbeit gewährt.

(4) Erholungsurlaub und Krankheitszeiten sowie die Dauer der An- und Rückreise bei Ableistung einer Wahlstation im Ausland auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(5) Sonderurlaub soll nur nach Beendigung einer Ausbildungsstelle gewährt werden und darf die Gesamtdauer von einem Jahr nicht überschreiten. Nach Beendigung der Wahlstation soll Sonderurlaub nur gewährt werden, wenn sämtliche schriftliche Prüfungsleistungen erbracht sind. Eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen.

(6) Erholungsurlaub sowie Dienstbefreiung bis zu einer Woche erteilt die nach § 13 Abs. 4 zuständige Stelle. Für die Bewilligung von Dienstbefreiung von mehr als einer Woche sowie von Sonderurlaub ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes zuständig.

§ 16. Nebentätigkeit.

(1) Eine Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Prüfungsverfahrens kann nur genehmigt werden, wenn sie mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist. Sie ist nur außerhalb der für die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar festgesetzten Dienststunden zulässig und darf eine monatliche Arbeitszeit von 43 Stunden nicht überschreiten.

(2) Für die Dauer der ersten beiden Ausbildungsstellen soll eine Genehmigung nur in Ausnahmefällen erteilt werden.

(3) Für die Genehmigung eines Zweitstudiums gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 17. Gastweise Ausbildung und Übernahme aus anderen Bundesländern.

(1) Eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar kann auf Antrag für einzelne Ausbildungsabschnitte in ein anderes Bundesland überwiesen oder von dort gastweise übernommen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, für Ausbildungsabschnitte in der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

(2) Die Übernahme von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren aus anderen Bundesländern ist nur nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze, nach Beendigung der beiden ersten Ausbildungsstellen nur bei Vorliegen zwingender persönlicher Umstände zulässig. Die Übernahme nach vollständiger Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen.

§ 18. Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst.

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben, kann die Ausbildung in Zivilsachen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG (Nr. 63)) unbeschadet der Pflicht zur Teilnahme an dem Lehrgang im Arbeitsrecht bis auf drei Monate und in der Wahlstation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG) bis auf zwei Monate gekürzt werden, soweit die Ergebnisse der Prüfung erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht wird.

(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestanden haben, kann die Ausbildung in der Verwaltung (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG) und in der Wahlstation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG) jeweils bis auf zwei Monate gekürzt werden, soweit die Ergebnisse der Prüfung erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht wird.

(3) Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium der Justiz im Falle des Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

Zweiter Abschnitt. Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen

§ 19. Aufgaben während der Ausbildung.

(1) Aufgabe der Ausbilderinnen und Ausbilder ist die Anleitung bei der praktischen Tätigkeit, wobei jedoch unkritische Einübung vermieden werden soll. Von der Übertragung eigenverantwortlicher Tätigkeiten ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten weitgehend Gebrauch zu machen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind verpflichtet, die Arbeitsergebnisse der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare jeweils alsbald mit diesen zu besprechen und Hinweise für ihre Verbesserung zu geben.

(2) Für die Gruppenausbildung (§ 27 Abs. 1 JAG(Nr. 63)) werden einer Ausbilderin oder einem Ausbilder in der Regel fünf Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen. Ausbilderinnen und Ausbilder dürfen zur Gruppenausbildung nur mit ihrem Einverständnis herangezogen werden.

(3) Die Feststellung, ob die Belastung einer Ausbilderin oder eines Ausbilders eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet (§ 27 Abs. 2 Satz 1 JAGt (Nr. 63)), treffen die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht jeweils für ihren Geschäftsbereich, für die Ausbildung in der Verwaltung im übrigen das Regierungspräsidium.

(4) Für die Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen sollen bei den Landgerichten und bei den Regierungspräsidien Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter bestellt werden, die Dienstbesprechungen einberufen können und deren Aufgabe es ist, auf die Zusammenarbeit aller an der Ausbildung beteiligten Personen in allen Ausbildungsangelegenheiten hinzuwirken. Zuständig für die Bestellung sind das Ministerium der Justiz und das Ministerium des Innern jeweils für ihren Geschäftsbereich.

§ 20. Dienstzeiten.

(1) Die Dienstzeit der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bestimmt sich im Rahmen der Dienstzeitregelung nach den Aufgaben, die zur Bearbeitung übertragen werden.

(2) Bei der Übertragung von Aufgaben ist auf die Inanspruchnahme der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars durch die Arbeitsgemeinschaft angemessen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist davon auszugehen, daß Vorbereitung und Nacharbeit für die Arbeitsgemeinschaft insgesamt einen Arbeitstag in Anspruch nehmen.

§ 21. Ausbildungsnachweise und Zeugnisse.

(1) Über die von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar erbrachten Leistungen und wahrgenommenen Aufgaben wird ein Ausbildungsnachweis geführt. Die Ausbilderin oder der Ausbilder trägt jeweils die Bewertungen ein und fügt den Ausbildungsnachweis dem Zeugnis bei.

(2) Spätestens einen Monat nach der Beendigung der Ausbildungsstelle hat die Ausbilderin oder der Ausbilder in einem Zeugnis den Ausbildungserfolg zu beurteilen und mit einer der in § 16 JAG (Nr. 63) festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das Zeugnis hat sich insbesondere auf die Mitarbeit, die Rechtskenntnisse und die praktischen Fähigkeiten der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars sowie darauf zu beziehen. ob auch die sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufspraxis in dem jeweiligen Ausbildungsbereich (§ 23 Abs. 2 JAG) kennengelernt wurden. Eine Abschrift des Zeugnisses ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu übersenden. Das Zeugnis ist auf Wunsch mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu besprechen.

(3) Das Ministerium der Justiz sieht für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse Vordrucke vor.

§ 21a. Ausbildende Behörde.

Für die Ausbildung in der Verwaltung (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG (Nr. 63)) bestimmt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz die Behörden, die Ausbildungsstellen sind.

§ 21b. Pflichtausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

(1) Die teilweise Ableistung einer Pflichtausbildungsstelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 4 JAG (Nr. 63)) ist nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist.

(2) Die Aufnahme in die Liste nach Abs. 1 setzt voraus, daß ein vom Ministerium der Justiz, bei der Ausbildungsstelle nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. Dieser soll mindestens Festlegungen enthalten über

1. das Ausbildungsziel im Rahmen der jeweiligen Pflichtausbildungsstelle (§ 25 Nr. 2 bis 4 JAG) unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele (§ 23 Abs. 2),

2. die Aufgaben und Tätigkeitsformen der Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt,

3. den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme,

4. die verantwortliche Ausbilderin oder den verantwortlichen Ausbilder.

(3) Der Antrag auf Ableistung einer Ausbildung nach § 25 Abs. 4 JAG ist spätestens drei Monate vor Beginn der betroffenen Pflichtausbildungsstelle zu stellen. Er ist für eine Ausbildung nach § 25 Abs. 2 oder 3 JAG an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, für eine Ausbildung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG an das Regierungspräsidium. Einem Antrag auf Zuweisung zu einer nicht deutschsprachigen Ausbildungsstelle ist ein geeigneter Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse beizufügen.

§ 22. Wahlstation.

(1) Die Ausbildung in der Wahlstation findet in einem der in § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 JAG (Nr. 63) bezeichneten Schwerpunkbereiche statt. Sie ist nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist.

(2) Die Aufnahme in die Liste nach Abs. 1 setzt voraus, daß ein vom Ministerium der Justiz, bei den Ausbildungsstellen der Schwerpunktbereiche nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 bis 7 JAG im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium, genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. Dieser muß mindestens Festlegungen enthalten über

1. das Ausbildungsziel im Rahmen des jeweiligen Schwerpunktbereichs (§ 25 Abs. 3 JAG (Nr. 63)) unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele (§ 23 Abs. 2, § 32 Abs. 1 JAG),

2. die Aufgaben und die Tätigkeitsformen der Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt,

3. den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders, sowie die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme,

4. die verantwortliche Ausbilderin oder den verantwortlichen Ausbilder.

Bei Ausbildungsstellen nach § 25 Abs. 5 JAG soll auf das Vorliegen entsprechender Voraussetzungen geachtet werden. Eine Ausbildungsstelle kann von der Liste gestrichen werden, wenn sie auf Anforderung des Justizprüfungsamtes Vorgänge oder Aufgaben, welche als Prüfungsarbeiten für die zweite juristische Staatsprüfung geeignet sind, nicht zur Verfügung stellt.

(3) Spätestens drei Monate vor dem Beginn der Wahlstation ist dem Oberlandesgericht mitzuteilen, zu welchem Schwerpunktbereich und welcher Ausbildungsstelle die Zuweisung erfolgen soll, sowie, zu welcher anderen Ausbildungsstelle oder welchem anderen Schwerpunktbereich die Zuweisung vorgenommen werden soll, falls die Ausbildungsplätze bei der gewünschten Ausbildungsstelle oder in dem gewünschten Schwerpunktbereich nicht ausreichen. Teilt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Wahl nicht rechtzeitig mit, erfolgt die Zuweisung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Ober­landesgerichts. Bei Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Hessen kann von der Teilnahme an der die Wahlstation begleitenden Arbeitsgemeinschaft befreit werden. Einem Antrag auf Zuweisung zu einer nicht deutschsprachigen Ausbildungsstelle ist ein geeigneter Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse beizufügen.

(4) Über den Antrag auf Zuweisung zu einem rechtswissenschaftlichen Vertiefungsstudium (§ 25 Abs. 7 JAG) entscheidet das Ministerium der Justiz. Mit dem Antrag hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einen Studienplan vorzulegen, aus dem sich ergibt, daß das beabsichtigte rechtswissenschaftliche Vertiefungsstudium folgenden Anforderungen genügt:

1. Es müssen besondere, am Kenntnisstand von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ausgerichtete Lehrveranstaltungen stattfinden, die praxisbezogen sind und die allgemeinen Ziele der Referendarausbildung (§ 23 Abs. 2, § 32 Abs. 1 JAG) berücksichtigen.

2. Die Ausbildung muß im Rahmen eines Schwerpunktbereichs (§ 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 JAG) liegen und ein Veranstaltungsangebot umfassen, das der durchschnittlichen Arbeitsbelastung in einer Ausbildungsstelle vergleichbar ist.

3. Die Universität muß der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar ein Zeugnis erteilen, aus dem sich die regelmäßige Teilnahme und der Ausbildungserfolg ergeben.

Dritter Abschnitt: Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften

§ 23. Einführungsarbeitsgemeinschaften.

(1) Zu Beginn der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 bis d JAG (Nr. 63)) finden Einführungsarbeitsgemeinschaften statt, die auf die Anforderungen der Rechtspraxis der Ausbildungsstelle vorbereiten und Verständnis für die Bedeutung des Ausbildungsbereichs sowie der in ihm geleisteten juristischen Berufstätigkeit für Staat und Gesellschaft vermitteln sollen.

(2) Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in Zivilsachen dauert zwei Wochen. Sie soll Gang und Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes im allgemeinen vorstellen und anhand beispielhafter Fälle und Fragestellungen Verständnis für die theoretischen und praktischen Grundlagen sowie die Handlungsformen des zivilgerichtlichen Verfahrens vermitteln.

(3) Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in Strafsachen dauert eine Woche. Sie soll einen Überblick über den Gang des Strafverfahrens, dessen typische Handlungsformen und die daran beteiligten Behörden vermitteln, sowie Fragen der Kriminalitätsentstehung, der Zumessung von Strafen und der Arten von Maßregeln der Besserung und Sicherung einbeziehen.

(4) Die Einführungsarbeitsgemeinschaft für die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt dauert eine Woche. Sie soll einen Überblick über die Funktion des Anwaltsberufes für die Tätigkeit der durchlaufenen Ausbildungsstellen, seine besonderen Aufgaben zur Verhinderung und zur Beilegung sozialer Konflikte außerhalb rechtlich geregelter Verfahren. sowie über das anwaltliche Berufs- und Standesrecht und die Arbeitsorganisation einer Anwaltspraxis vermitteln.

(5) Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in der Verwaltung dauert eine Woche. Sie soll einen Überblick über die Aufgaben der Verwaltung, die Formen des Verwaltungshandelns und die Zusammenhänge der Verwaltungsorganisation vermitteln und insbesondere in die Besonderheiten von Zweckmäßigkeits- und Planungsentscheidungen einführen.

(6) In den Einführungsarbeitsgemeinschaften sind den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zur Unterstützung der während der gesamten Ausbildung notwendigen eigenen Vorbereitung methodische Hinweise für die Erarbeitung von bedeutsamer Rechtsprechung und Literatur zu geben.

§ 24. Pflichtarbeitsgemeinschaften:

(1) In den Arbeitsgemeinschatten sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Rahmen der Zielsetzung des § 33 JAG (Nr. 63) Aufgaben und Probleme der Ausbildungsstelle anhand typischer Fallgestaltungen oder Fragestellungen erarbeiten. Dabei sollen sie die in der praktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen auch unter Verwendung sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie rechtspolitischer Erörterungen ergänzen und vertiefen, um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufsausübung (§ 23 Abs. 2 JAG) zu erfassen.

(2) Zu Beginn der Arbeitsgemeinschaft sollen mit den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren Schwerpunkte und Arbeitsweisen der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen des Ausbildungsplans (§ 33 Abs. 4 JAG) erörtert werden.

(3) Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen unter Anleitung anhand der in den Ausbildungsplänen beschriebenen Aufgabenstellungen und Themenbereiche die Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft in möglichst weitem Umfang selbst vorbereiten und mitgestalten und dabei auch in Gruppen arbeiten. Sie sollen im Rechtsgespräch lernen, Argumente zu entwickeln, Begründungszusammenhänge zu erkennen und abzuleiten, jedoch auch bei stark unterschiedlichen Standpunkten tolerant bleiben. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben in den die Pflichtausbildungsstellen begleitenden Arbeitsgemeinschaften unter prüfungsähnlichen Bedingungen Aufsichtsarbeiten zu schreiben, deren Aufgaben sich in den von der Arbeitsgemeinschaft behandelten Stoff einfügen sollen; § 17 Abs. 4 JAG gilt entsprechend.

(4) Spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars aus der Arbeitsgemeinschaft hat die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter in einem Zeugnis den Ausbildungserfolg, insbesondere die Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft. die Rechtskenntnisse, die Übernahme von selbstständig zu erledigenden Aufgaben und die Fähigkeit zur rechtlichen Argumentation unter Berücksichtigung der schriftlich erbrachten Leistungen zu beurteilen und mit einer der in § 16 JAG festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Eine Abschrift des Zeugnisses ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu übersenden. Das Zeugnis ist auf Wunsch mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu besprechen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 24a. Ausbildungslehrgänge.

(1) In den im Rahmen der Ausbildung in erstinstanzlichen Zivilsachen eingerichteten Lehrgängen im Arbeitsrecht sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare typische Verfahrensgestaltungen der arbeitsrechtlichen Praxis kennenlernen und in praxisbezogener Arbeitsweise die Fähigkeit erwerben, sich ausgehend von diesen Grundlagen selbständig in arbeitsrechtliche Berufsanforderungen einzuarbeiten. Dabei sollen sie insbesondere auch die sozialen und ökonomischen Auswirkungen arbeitsrechtlicher Entscheidungen erkennen und die Bedeutung der juristischen Berufsausübung für die Gestaltung des Arbeits- und Wirtschaftslebens erfassen.

(2) Die Lehrgänge werden von Richterinnen und Richtern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Beamtinnen und Beamten des höheren Verwaltungsdienstes oder im Wirtschaftsleben tätigen Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt geleitet, die über besondere berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts verfügen. Sie werden vom Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung bestellt und gestalten die Ausbildung nach dem dafür erlassenen Ausbildungsplan. Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sollen für die Dauer ihrer Lehrgangstätigkeit von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, erhalten sie eine angemessene Vergütung, die auch den übrigen Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleitern für die Dauer ihrer Lehrgangstätigkeit gewährt wird.

(3) Die Lehrgänge sollen nicht vor Ablauf des dritten Ausbildungsmonats beginnen. Einem Lehrgang werden jeweils die Mitglieder einer oder mehrerer Arbeitsgemeinschaften zugewiesen, wobei eine Höchstzahl von 20 Teilnehmern nicht wesentlich überschritten werden soll.

(4) Über die Ausbildung im Verlauf des Lehrgangs wird ein Ausbildungsnachweis geführt, für den das Ministerium der Justiz einen Vordruck vorsieht. Ein Lehrgangszeugnis wird nicht erteilt.

(5) Das Ministerium der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung die Orte für die Durchführung der Lehrgänge.

§ 25. Arbeitstagungen.

(1) Die Arbeitstagungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 JAG (Nr. 63)) sollen fachübergreifende Erkenntnisse der Sozialwissenschaften sowie Kenntnisse rechtspolitischer Probleme vermitteln, um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufsausübung (§ 23 Abs. 2 JAG) verständlich zu machen und insbesondere Anregungen für die kritische Aufarbeitung der Erfahrungen aus den Ausbildungsstellen in den Arbeitsgemeinschaften (§ 33 Abs. 2 JAG) zu geben. An den Arbeitstagungen können auch geschlossene Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.

(2) Die Arbeitstagungen werden auf die Ausbildungsstelle angerechnet, während deren Dauer sie stattfinden.

Dritter Teil. Die zweite juristische Staatsprüfung

§ 26. Vorstellung.

(1) Spätestens drei Monate vor Beendigung der letzten Pflichtausbildungsstelle benennt das Regierungspräsidium dem Justizprüfungsamt die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten (§ 44 JAG (Nr. 63)).

(2) Spätestens zwei Monate vor Beendigung der letzten Ausbildungsstelle stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare dem Justizprüfungsamt zur Zulassung zum Prüfungsverfahren vor und fügt die Personalakten mit Zeugnissen und Ausbildungsnachweisen bei.

§ 27. Anfertigung der Aufsichtsarbeiten.

(1) Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gilt § 7 entsprechend.

(2) Im Falle des § 17 Abs. 6 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 JAG) hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar am nächsten Termin zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten teilzunehmen; der Fortgang der Ausbildung bleibt davon unberührt. Das Justizprüfungsamt kann besondere Nachholtermine einrichten. Hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Aufsichtsarbeiten bis zum Ende der Wahlstation nicht erbracht, bestimmt das Justizprüfungsamt die Reihenfolge der schriftlichen Prüfungsleistungen.

§ 28. (gestrichen)

§ 29. Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten.

(1) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar mitgeteilt, sobald sie vorliegen, spätestens jedoch mit der Ladung zur mündlichen Prüfung. Im übrigen gilt § 9 entsprechend.

§ 30. Anfertigung der Hausarbeit.

Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat die Hausarbeit innerhalb von vier Wochen in Reinschrift abzuliefern. Im übrigen gilt § 6 entsprechend, das Rückgaberecht erlischt jedoch innerhalb einer Woche. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat die Versicherung abzugeben, daß von den als Prüfungsaufgabe überlassenen Akten keine Abschriften, Ablichtungen oder sonstige Kopien hergestellt und Dritten keine Einsicht in die Akten gewährt wurde.

§ 31. Bekanntgabe der Bewertung der Hausarbeit.

Für die Bekanntgabe der Bewertung der Hausarbeit gilt § 9 entsprechend.

§ 32. Die mündliche Prüfung.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, daß die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Rahmen des Prüfungszwecks (§ 41 Abs. 1 JAG (Nr. 63)) und der besonderen Ziele der mündlichen Prüfung (§ 46 Abs. 2 und 4 JAG) auch unter Berücksichtigung des von ihnen gewählten Schwerpunktbereichs geprüft werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Prüflinge zusammen geprüft werden; die Vorträge können in Abwesenheit der nicht beteiligten Prüflinge gehalten werden.

(3) § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Akten oder Unterlagen für den Vortrag (§ 46 Abs. 2 und 3 JAG) werden den Prüflingen am dritten Werktag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Sie haben zu versichern, daß der Vortrag ohne unzulässige Hilfe vorbereitet wurde. § 30 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 33. Prüfungsniederschrift.

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin werden festgestellt:

1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,

2. die Namen der Prüflinge unter Angabe ihres Schwerpunktbereichs,

3. die Gegenstände des Prüfungsgesprächs,

4. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die Dauer der Pausen,

5. die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie deren Durchschnittspunktzahlen,

6. die Punktzahl der Prüfungsnote,

7. in den Fällen des § 47 Abs. 3 JAG (Nr. 63) die Begründung für die Anhebung der Prüfungsnote,

8. die Punktzahl und die Notenbezeichnung der Abschlußnote,

9. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Dauer und die Bedingungen für die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes und über die Anrechnung der Hausarbeit auf die Widerholungsprüfung (§ 48 Abs. 3 Satz 2 und 3 JAG).

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(3) Die oder der Vorsitzende gibt die nach Abs. 1 Nr. 5 bis 9 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung bekannt, soweit sie den Prüflingen noch nicht mitgeteilt worden sind, und erläutert die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung.

§ 34. Einsicht in die Prüfungsarbeiten.

Für die Einsicht in die Prüfungsarbeiten gilt § 12 entsprechend.

§ 35. (Amtl. Anm.. Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 6. Oktober 1975 (GVBl. I S. 223). Inkrafttreten. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Anlage zu § 1 JAO

1. Pflichtfächer sind einschließlich europarechtlicher Bezüge von den Grundlagen des Rechts:

Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Grundzüge der Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie sowie der Rechts- und Verfassungsgeschichte.

2. aus dem Bürgerlichen Recht:

a) Die Allgemeinen Lehren, der Allgemeine Teil des Schuldrechts;

b) aus dem Besonderen Teil des Schuldrechts unter Einbeziehung der Regelungen des Verbraucherschutzrechts Kauf, Miete, Darlehen, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gesellschaft, Gemeinschaft, Bürgschaft, ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung;

c) aus dem Sachenrecht Besitz und Eigentum sowie die Grundzüge des Rechts der Mobiliarsicherheiten, der Hypothek und der Grundschuld;

d) Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts (Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht, Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte und Handelskauf, Recht der OHG und KG, aus dem Recht der Kapitalgesellschaften die Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der GmbH);

e) Grundzüge des Arbeitsrechts (Inhalt; Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht);

f) Grundzüge des Zivilprozeßrechts (verfassungsrechtliche und gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen; aus dem Verfahren im ersten Rechtszug; Verfahrensgrundsätze, Prozeßvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze; Arten der Rechtsbehelfe; allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen; Arten und Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung).

3. aus dem Strafrecht:

a) Allgemeiner Teil des StGB, jedoch Titel 4 bis 7 des dritten Abschnittes (Strafvoraussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt und Absehen von Strafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung) nur im Überblick;

b) aus dem Besonderen Teil des StGB die Abschnitte 6 (Widerstand gegen die Staatsgewalt), 7 (Strafraten gegen die öffentliche Ordnung), 9 (falsche uneidliche Aussage und Meineid), 10 (falsche Verdächtigung), 14 bis 23 (Beleidigung; Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Straftaten gegen das Leben, Körperverletzung, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Diebstahl und Unterschlagung, Raub und Erpressung, Begünstigung und Hehlerei, Betrug und Untreue, Urkundenfälschung) und 26 bis 29 (Sachbeschädigung, gemeingefährliche Straftaten, Straftaten gegen die Umwelt, Straftaten im Amt);

c) Grundzüge des Strafprozeßrechts (Verfahrensgrundsätze, Gang des Strafverfahrens, Verfahrensbeteiligte, gerichtliche Zuständigkeit und Instanzenzug, Zwangsmittel, Rechtskraft).

4. aus dem Öffentlichen Recht:

a) Staatsrecht ohne Finanzverfassungsrecht und Notstandsverfassungsrecht;

b) Grundzüge des Verfassungsprozeßrechts (Organstreit, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde);

c) Grundzüge des Rechts der Europäischen Union (Rechtsquellen der Europäischen Gemeinschaften, Grundfreiheiten des EG-Vertrages und ihre Durchsetzung, Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaften);

d) Allgemeines Verwaltungsrecht und Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren, einschließlich der Grundzüge des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen;

e) Grundzüge des Verwaltungsprozeßrechts (Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, Klagearten, Vorverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidung);

f) aus dem besonderen Verwaltungsrecht die Grundzüge des Polizei- und Ordnungsrechts sowie das Reche der Bauleitplanung und der Baugenehmigung einschließlich der Grundzüge der kommunalen Organisation und des kommunalen Satzungsrechts.

Die auf die Pflichtfächer bezogenen Aufsichtsarbeiten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 JAG können ihre Schwerpunkte im Bürgerlichen Recht in den Bereichen zu Ziffer I Nr. 2 Buchst. a bis c, im Strafrecht in den Bereichen zu Ziffer I Nr. 3 Buchst. a und b und im Öffentlichen Recht in den Bereichen zu Ziffer I Nr. 4 Buchst. a, b, d bis f haben.

II. Wahlpflichtfächer sind:

1. Rechts- und Verfassungsgeschichte des 18. bis 20. Jahrhunderts;

2. Vertiefung in den Bereichen Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Rechtstheorie:

3. Familienrecht (Ehewirkungen, Zugewinngemeinschaft, Scheidungsgründe Verwandtschaft, Abstammung, elterliche Sorge und allgemeine Vorschriften über die Unterhaltspflicht unter Verwandten) und Erbrecht (Erbfolge, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbenhaftung, Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers und Surrogation, Erbengemeinschaft, Testament und Erbvertrag, Pflichtteil und Erbschein);

4. Vertiefung des Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrechts;

5. Allgemeiner Teil und Besonderer Teil des StGB, soweit nicht Pflichtfach, Strafprozeßrecht, Kriminologie und Jugendstrafrecht sowie Strafvollzugsrecht;

6. Vertiefung des Verfassungs- und Verfassungsprozeßrecht, sowie des Europarechts, jeweils mit den Bezügen zum Völkerrecht:

7. Kommunalrecht, Planungsrecht, Bauordnungsrecht, Grundzüge des Umweltrechts;

III. Wahlfächer können nach Maßgabe des Studienplans des jeweiligen juristischen Fachbereichs sein:

1. Staatslehre und Verfassungsgeschichte der Neuzeit;

2. große Rechtsphilosophen und Rechtssoziologen, bedeutende Schulen der Rechtsphilosophie und Rechtsoziologie, Argumentationstheorie, juristische Hermeneutik, Rechtstatsachenforschung, Justizsoziologie, Implementationsforschung, Rechtslogik, Rechtsethik;

3. Römisches Recht;

4. Deutsche und Europäische Privatrechtsgeschichte;

5. Kirchen- und Staatskirchenrecht;

6. Vertiefung im Schuldrecht und im Sachenrecht;

7. Vertiefung im Familienrecht und im Erbrecht;

8. Vertiefung im Zivilverfahrensrecht (Zivilprozeßrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, freiwillige Gerichtsbarkeit, Gerichtsverfassungsrecht, Insolvenzrecht);

9. Vertiefung im Arbeitsrecht (insbesondere kollektives Arbeitsrecht, Mitbestimmungsrecht, Arbeitsgerichtsverfahren);

10. Vertiefung im Gesellschaftsrecht (Konzernrecht, Kapitalmarktrecht, Bilanzrecht);

11. Vertiefung im Wirtschaftsrecht (Wettbewerbs- und Kartellrecht, gewerblicher Rechtsschutz), Wertpapierrecht;

12. Vertiefung im Haftungsrecht, Versicherungsrecht, Vertiefung im Kredit- und Kreditsicherungsrecht sowie im Verbraucherschutzrecht;

13. Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Rechtsvergleichung, ausländisches Privatrecht;

14. Umweltrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht;

15. Sozialrecht, sozialgerichtliches Verfahren;

16. Steuerrecht;

17. Finanzverfassungs-, Währungs- und Haushaltsrecht;

18. Recht des öffentlichen Dienstes, Verwaltungslehre;

19. Völkerrecht einschließlich des Rechts der internationalen Organisationen und Rechtsvergleichung mit den Bezügen zum Ausländischen Öffentlichen Recht;

20. Vertiefung im Europarecht;

21. Vertiefung im Kommunalrecht und im Planungsrecht;

22. Medienrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht;

23. Vertiefung im Strafrecht (Kriminalpolitik, Strafrechtssoziologie und -theorie, Strafrechtsgeschichte, Kriminalistik, Rechtsmedizin und -psychologie);

24. Nebenstrafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten.

 

 

Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen

mit dem Abschluß der ersten juristischen Staatsprüfung

 

Aufgrund § 22 Abs. 5 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen (Universitätsgesetz - HUG) vom 6. 6. 1978 (GVBl. I, S. 348) in der Fassung vom 28. 8. 1986 (GVBl. I, S. 253) erläßt der Fachbereich Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichs vom 19. Juli und 08. Dezember 1995 die nachfolgende Studienordnung:

 

§ 1. Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 4. 1972 (BGBl. I, S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. 06. 1994 (BGBl. I, S. 1406), des Hessischen Gesetzes über die juristische Ausbildung - Juristenausbildungsgesetz - JAG - in der Fassung vom 19. Januar 1994 (GVBl. I, S. 74) und der Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes - Juristische Ausbildungsordnung - JAO - in der Fassung vom 8. August 1994 (GVBl. I, S. 334) Inhalt und Gliederung des Studiums für den Studiengang Rechtswissenschaft.

§ 2. Studiendauer

(1) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre (§ 8 Abs. 2 JAG, § 45 Abs. 1 HHG).

(2) Der Fachbereich stellt auf der Grundlage dieser Studienordnung sicher, daß sich Studierende des Studiengangs Rechtswissenschaft nach dreieinhalb Jahren zur ersten juristischen Staatsprüfung melden können.

(3) Die Zeit von dreieinhalb Jahren kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und das Justizprüfungsamt die erforderliche Genehmigung erteilt.

§ 3. Studienbeginn

Das Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester aufgenommen werden. Der empfohlene Studienablauf für die ersten fünf Semester ergibt sich aus dem Studienplan A und B, für die Folgezeit aus dem Studienplan C und E (Anlage 2).

§ 4. Studienvoraussetzungen

(1) Der Studiengang erfordert über die allgemeinen Einschreibungsvoraussetzungen (§§ 35 ff. HHG) hinaus keine besonderen Vorkenntnisse.

(2) Für Erstsemester erfolgt die Zulassung zum Studium über das allgemeine Auswahlverfahren bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS Dortmund), solange mehr Bewerberinnen und Bewerber als Studienplätze vorhanden sind. Im übrigen gelten die allgemeinen Immatrikulationsbedingungen der Justus-Liebig-Universität Gießen. (Bewerbungen um Zulassung zum ersten Studiensemester sind an die ZVS, bei Studienortwechsel in höheren Semestern an das Universitätssekretariat der Justus-Liebig-Universität Gießen, Ludwigstr. 23, 35390 Gießen, zu richten.)

§ 5. Ziel und Inhalt des Studienganges

(1) Das rechtswissenschaftliche Studium soll den Studierenden die Beherrschung der rechtswissenschaftlichen Denk- und Arbeitsmethoden, die geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und philosophischen Grundlagen des Rechts und die Kenntnisse in den Prüfungsfächern vermitteln. Das Studium soll auch sicherstellen, daß die Anforderungen des Deutschen Richtergesetzes, des Juristenausbildungsgesetzes und des juristischen Vorbereitungsdienstes erfüllt werden können.

(2) Das Studium umfaßt die in der Anlage zu § 1 JAO genannten Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer. Der zeitliche Umfang und die zeitliche Abfolge ergeben sich aus dem Studienplan in Anlage 2. Die Studierenden können weitere Schwerpunkte in Verbindung mit anderen Fachbereichen setzen.

§ 6. Aufbau des Studiums und Studienplan

(1) Der dieser Studienordnung als Anlage 2 beigefügte Studienplan sieht das für einen erfolgreichen Abschluß regelmäßig notwendige Mindestprogramm vor. Der Studienplan ist auf eine Unterrichtsbelastung von 22 - 24 Semester-Wochenstunden angelegt, um dem Studierenden ausreichende Arbeitszeit für Nacharbeit, Bücherstudium und Vorbereitung praktischer Arbeiten zu gewährleisten.

(2) Ergänzungen der im Studienplan ausgewiesenen Veranstaltungen entsprechend den persönlichen Neigungen der Studierenden sind zweckmäßig und werden vom Fachbereich nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Lehrangebots durch zusätzliche Veranstaltungen gefördert.

(3) Das Studium gliedert sich in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer. Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen, Übungen, Vertiefungsveranstaltungen, Kolloquien, Repetitorien, Examinatorien, Seminare, Tutorien und Arbeitsgemeinschaften (Anlage 1). Die im Studienplan aufgeführten Veranstaltungen können von den Lehrenden nach eigenem Ermessen als Vorlesung, Kolloquium, Seminar oder sonstige Veranstaltungsart angeboten werden.

(4) Der Fachbereich empfiehlt, die Lehrveranstaltungen in der Reihenfolge zu besuchen, die der jeweils geltende Studienplan vorsieht. Eine abweichende Reihenfolge ist zulässig.

(5) Zu den Lehrveranstaltungen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht für die Studierenden des ersten und zweiten Semesters sollen begleitende Tutorien oder Arbeitsgemeinschaften durchgeführt werden, an denen nicht mehr als 20 Studierende teilnehmen sollen. Für Veranstaltungen ab dem 3. Semester sollen Arbeitsgemeinschaften angeboten werden, soweit dem Fachbereich ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die besondere Pflege der Kleingruppenarbeit ist auch darüber hinaus das erklärte Ziel des Fachbereichs.

(6) Die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht setzt den erfolgreichen Besuch einer entsprechenden Übung für Anfängerinnen und Anfänger in einem vorangegangenen Semester voraus. Über Ausnahmen für Studierende, die ihren Studienort gewechselt haben und dort nicht an Übungen für Anfängerinnen und Anfänger teilnehmen mußten, sowie über die Anerkennung anderer gleichartiger, insbesondere ausländischer Leistungsnachweise entscheidet die oder der Lehrende.

(7) Die Wahlpflichtfächer und die Wahlfächer sollen ab dem 5. Semester studiert werden. Die Studierenden sollen im Wahlpflicht- oder Wahlfach an einem Seminar teilnehmen.

(8) Die Studierenden sollen an mindestens einer Exkursion teilnehmen, um ihr Verständnis für die Rechtspraxis zu schulen.

§ 7. Experimentier- und Anpassungsklausel

(1) Der Fachbereichsrat kann zur weiteren Erprobung und Fortentwicklung des juristischen Studiums sowie zur Anpassung an gesetzliche Neuregelungen beschließen, daß

a) einzelne Veranstaltungen in anderen als den vorgesehenen Studiensemestern angeboten werden;

b) Ergänzungen und Verminderungen des in Anlage 2 vorgesehenen Lehrangebotes erfolgen;

c) getrennte Veranstaltungen verwandter Fachgebiete miteinander verbunden und umfassende Veranstaltungen in Teilgebiete aufgegliedert werden;

d) Vertiefungsveranstaltungen und Kolloquien zur höchstrichterlichen Rechtsprechung in systematische Examensvorbereitungskurse und Examensklausurenkurse umgewandelt wer­den;

e) nach Maßgabe des verfügbaren Lehrangebots Praktika, die den Studierenden eine stärkere Beteiligung und Anschauung in der Rechtspraxis eröffnen, auch anstelle einzelner Veranstaltungen angeboten werden.

(2) Die Dekanin oder der Dekan wird ermächtigt, die Anlagen 3 und 4 den eingetretenen Veränderungen anzupassen.

§ 8. Internationale Veranstaltungen

(1) Der Fachbereich bietet regelmäßig Veranstaltungen zur Einführung in das englische und französische Rechtssystem und die englische und französische Rechtsterminologie an, deren Besuch den Studierenden empfohlen wird.

(2) Im Sommersemester finden regelmäßig zwei Veranstaltungen zum amerikanischen Rechtssystem durch Professorinnen und Professoren der Partneruniversität in Madison, Wisconsin (USA), statt, deren Besuch den Studierenden empfohlen wird.

(3) Der Fachbereich empfiehlt ein ein- oder zweisemestriges Rechtsstudium im Ausland, insbesondere in den Staaten der Europäischen Union. Er fördert dies durch Teilnahme an dem SOKRATES/ERASMUS-Programm. Die Partneruniversitäten ergeben sich aus Anlage 3.

§ 9. Praktische Studienzeit

Es sind praktische Studienzeiten von insgesamt 3 Monaten Dauer abzuleisten (§ Sa Abs. 3 Satz 2 DRiG; § 9 Abs. 1 Nr. 3 JAG). Diese werden nach dem 2. Studiensemester durch regelmäßige Teilnahme an einem Gerichtspraktikum, einem Verwaltungspraktikum sowie an einem Wahlpraktikum abgeleistet. Sie müssen in den vorlesungsfreien Zeiten abgeleistet werden. Die Praktika dauern jeweils 1 Monat und sollen durch Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. Die praktischen Studienzeiten sollen den Studierenden einen Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich, Gelegenheit zu erster praktischer Tätigkeit geben. Inhalt und Anforderungen an die praktischen Studienzeiten richten sich nach § 2 Juristenausbildungsordnung. Zuständig für die Durchführung sind das Hessische Ministerium der Justiz für das Gerichtspraktikum und das Wahlpraktikum und das Hessische Ministerium des Innern für das Verwaltungspraktikum.

§ 10. Teilnahme- und Leistungsnachweise

(1) Die Studierenden haben für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung die Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen und einer fächerübergreifenden sozialwissenschaft-rechtswissenschaftlichen Einführungslehrveranstaltung im ersten Jahr des Studiums nachzuweisen. Als Teilnahmenachweis dient der Belegbogen.

(2) Während des Studiums sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen, um die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung zu erlangen:

a) in einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie einschl. Kriminologie) ein Leistungsnachweis durch eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit oder ein Referat. Die Art der vorgesehenen Leistungsnachweise bestimmt der oder die Lehrende;

b) je ein Leistungsnachweis in den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht. Es sind jeweils mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Wird neben einer Ferienhausarbeit in den vorausgehenden Semesterferien keine weitere Hausarbeit während der Vorlesungszeit angeboten, so kann auf Antrag auch die in den unmittelbar nachfolgenden Semesterferien angebotene Hausarbeit in der vorausgehenden Übung angerechnet werden. Über die Anerkennung entscheidet der oder die Lehrende;

c) ein Leistungsnachweis über eine schriftliche Arbeit oder ein Referat in einem Wahlpflichtfach oder einem Wahlfach.

(3) Der jeweilige Leistungsnachweis wird erteilt, wenn die erforderlichen Arbeiten mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.

(4) In den Übungen für Anfängerinnen und Anfänger sind Leistungsnachweise durch zwei erfolgreiche Hausarbeiten, zwei erfolgreiche Klausuren oder je eine erfolgreiche Hausarbeit und Klausur zu erbringen. Die Übungen für Anfängerinnen und Anfänger können mit den jeweiligen Lehrveranstaltungen verbunden werden. In diesem Fall entscheiden die Lehrenden nach ihrem pädagogischen Ermessen, welche dieser Leistungsnachweise zu erbringen sind.

(5) In einer sonstigen Übung wird der Leistungsnachweis erteilt, wenn eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Leistung erbracht worden ist.

(6) In einem Seminar wird ein Leistungsnachweis aufgrund regelmäßiger Teilnahme und eines mit mindestens „ausreichend“ bewerteten Referates erteilt.

(7) Alle Leistungsnachweise setzen voraus, daß individuelle Arbeitsergebnisse erbracht worden sind. Bei besonders zuzulassenden Gemeinschaftsleistungen müssen die jeweiligen Arbeitsanteile erkennbar gemacht werden.

(8) Leistungsnachweise nach Absatz 2 können auch während eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland erbracht werden. Die Bestätigung über die Gleichwertigkeit im Sinne von § 4 Absatz 2 JAO erteilt die Dekanin oder der Dekan nach Anhörung der oder des fachnächsten Lehrenden.

(9) Leistungsnachweise nach Abs. 2 a) und c) können auch während eines Studiums der Politikwissenschaft, der Soziologie, der Philosophie oder der Wirtschaftswissenschaften erbracht werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Justizprüfungsamt.

§ 11. Leistungsnachweise für Schwerbehinderte

(1) Schwerbehinderte Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Aufsichtsarbeiten unter den allgemeinen Bedingungen anzufertigen, dürfen unter besonderer Aufsicht arbeiten. Ihnen sind erforderliche Hilfen zu gestatten und zeitliche Zuschläge bei der Bearbeitungszeit zu gewähren.

(2) Schwerbehinderte Studierende haben auf einem gesonderten Blatt schriftlich zu versichern, daß sie die Aufgabe ohne fremde fachliche Hilfe allein bearbeitet haben, und mitzuteilen, wieviel Zeit sie dafür benötigt haben. Die Hilfskraft soll so ausgewählt werden, daß sie nach ihrer Vorbildung nicht an der juristischen Lösung der Aufgabe mitwirken kann. Sofern eine Hilfsperson bei der Bearbeitung zugegen war, ist zu versichern, daß keine Hilfestellung fachlich juristischer Art geleistet worden ist.

(3) Die Bearbeitungszeit kann auch für andere Arbeiten im Einzelfall verlängert werden, sofern ein wichtiger Grund, insbesondere ein Mangel an Vorlese- und Schreibkräften, dargelegt wird.

(4) Alle Entscheidungen werden von den Lehrenden im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens getroffen.

§ 12. Ausländische Studierende

(1) Ausländische Studierende, insbesondere der Partneruniversitäten (Anlage 3), haben Zugang zu allen Lehrveranstaltungen des Fachbereichs.

(2) Sie sollen ihren Studienplan mit einem Mitglied des Lehrkörpers absprechen. Es ist sicherzustellen, daß die von der Heimatuniversität gestellten Anforderungen hinsichtlich der Fächer im Rahmen des bestehenden Lehrangebotes erfüllt werden, um die Anerkennung der Studienleistung durch die Heimatuniversität zu gewährleisten.

(3) Soweit die Anerkennung einer Studienleistung durch die Heimatuniversität einen Leistungsnachweis voraussetzt, wird dieser durch die in § 10 Abs. 2 vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht. Sind in einer Lehrveranstaltung keine Leistungsnachweise vorgesehen, wird den ausländischen Studierenden auf Antrag von der Veranstalterin oder dem Veranstalter der Lehrveranstaltung eine gesonderte Prüfung ermöglicht. Diese bestimmen die Art des Leistungsnachweises.

(4) Der Fachbereich wendet die in § 16 JAG vorgesehene Bewertungsskala an. Auf Antrag werden diese Bewertungen mit den Bewertungsskalen der Partneruniversitäten verglichen, soweit diese Bewertungsskalen zur Verfügung stehen.

(5) Der Fachbereich wird sich dem Europäischen Credit Transfer System (ECTS) anschließen, soweit dies für die gegenseitige Anerkennung der Studienleistungen erforderlich ist. Der Dekan oder die Dekanin wird ermächtigt, nach Anhörung des Lehr- und Studienausschusses des Fachbereichs die nähere Ausgestaltung vorzunehmen.

§ 13. Abschichtung und Prüfungsverlauf

(1) Von den Examensklausuren in den drei Pflichtfächern können zwei Klausuren bereits während der Studienzeit, frühestens jedoch nach Ablauf der Vorlesungszeit des 5. Semesters, spätestens vor Ablauf der Vorlesungszeit des 8. Semesters geschrieben werden (§ 13 Abs. 3 und 4 JAG). Voraussetzung ist, daß die Studierenden die erforderlichen Veranstaltungen besucht und die erforderlichen Leistungsnachweise bis zu diesem Zeitpunkt erworben haben. Die Abschichtung soll den Studierenden die Möglichkeit geben, sich nach der Abschichtung vertieft dem Studium der Wahlpflicht- und Wahlfächer zu widmen und die weitere Vorbereitung auf die verbleibende Pflichtfachklausur und die Wahlpflichtfachklausur zu konzentrieren.

(2) Die Zulassung zu den beiden Abschichtungs- und den Abschlußklausuren erfolgt durch das Justizprüfungsamt. Mit der Zulassung beginnt das Prüfungsverfahren. Damit beginnt die Frist von drei Jahren gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 JAG. Verstreicht sie ohne Meldung zur Ablegung von weiteren Prüfungsleistungen, so wird die Prüfung durch das Justizprüfungsamt für nicht bestanden erklärt.

(3) Die Klausuren werden im Benehmen mit dem Fachbereich vom Justizprüfungsamt gestellt.

(4) Die Hausarbeit kann aus dem Bereich der Pflichtfächer, des jeweiligen Wahlpflichtfachs oder des jeweiligen Wahlfachs gewählt werden. Über die Zuteilung entscheidet das Justizprüfungsamt.

(5) Der individuellen Ausrichtung des Studiums nach dem 5. Semester wird in der mündlichen Prüfung dadurch Rechnung getragen, daß neben den drei Prüfungsabschnitten in den Pflichtfächern je ein Prüfungsabschnitt auf das Wahlpflichtfach und das Wahlfach entfällt.

§ 14. Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind alle Lehrenden des Fachbereichs nach besonderer Vereinbarung und die vom Fachbereich bestellten Studien-, Wahlpflicht- und Wahlfachbeauftragten zuständig.

(2) Für Studierende im ersten Semester wird eine Studieneinführung zu Beginn des Semesters veranstaltet.

(3) Die Fachschaft Jura unterhält eine studentische Studienberatung.

§ 15. Fachbereichseinrichtungen

(1) Der Fachbereich unterhält im Juristischen Seminar eine Bibliothek mit integrierten Arbeitsplätzen. Die Bibliothek ist als Präsenzbibliothek eingerichtet. Ausleihen sind nur begrenzt möglich. Die Bücherbestände der Professuren sind im Katalog erfaßt. Das Nähere regelt die Benutzungsordnung des Juristischen Seminars.

(2) Weitere Arbeitsplätze mit Präsenzbeständen bietet die Universitätsbibliothek, die ihre Anschaffungen im Benehmen mit dem Juristischen Seminar plant.

(3) Der Fachbereich unterhält einen PC-Pool, mithilfe dessen Einweisungen in juristische Dokumentationssysteme und Grundfragen der Rechtsinformatik stattfinden. Die PC-Anlagen stehen den Studierenden für Studienarbeiten auch darüber hinaus zur Verfügung. Über die Dienstleistungen des PC-Pools unterrichtet Anlage 4.

§ 16. Geltung

(1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die das rechtswissenschaftliche Studium im Wintersemester 1993/94 oder später aufgenommen haben.

(2) Die Studienordnung vom 22. Juni 1988 bleibt für Studierende in Kraft, die das rechtswissenschaftliche Studium vor dem Wintersemester 1993/94 aufgenommen haben und die erste juristische Staatsprüfung auf der Grundlage des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1986 ablegen wollen.

§ 17. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Hessischen Staatsanzeiger in Kraft.

 

Gießen, den 08. Dezember 1995

(Prof. Dr. Friedrich v. Zezschwitz, Dekan)

 

Erläuterungen:

Anlage 1

Diese Erläuterungen beruhen auf der Anlage zu § 1 JAO und sind Bestandteil des Studienplanes. Danach sind die folgenden Veranstaltungen vorgesehen oder zugelassen:

1. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, ferner von den Grundlagen des Rechts die Methodenlehre der Rechtswissenschaft, die Grundzüge der Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie, sowie die Grundzüge der Rechts- und Verfassungsgeschichte. Sie sind im Studienplan mit <P> gekennzeichnet.

2. Wahlpflichtfächer stehen jeweils in einer engen Beziehung zu einem Pflichtfach, das sie verstärken und vertiefen. Sie gewährleisten, daß die Studierenden exemplarisch über den Rahmen des Pflichtfachs hinausgehende vertiefte Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben können, die auch Gegenstand der abschließenden Prüfung sind. Die Studierenden wählen jeweils ein Wahlpflichtfach zur Vertiefung. Sie sind im Studienplan mit <WP> gekennzeichnet. Die nachgeschaltete Ziffer kennzeichnet die Wahlpflichtfachgruppe.

3. Wahlfächer geben den Studierenden die Chance, ihr Studium eigenen Interessen und Neigungen folgend auszurichten. Die Wahl soll den gegenwärtigen Interessen folgen und zugleich Schwergewichte für das spätere Berufsleben setzen. Sie sind im Studienplan mit <W> gekennzeichnet. Die nachgeschaltete Ziffer kennzeichnet die Wahlfachgruppe.

4. Einführungsveranstaltungen erstrecken sich auf rechtswissenschaftliche und fachübergreifende sozial-/rechtswissenschaftliche Unterrichtsinhalte. Sie sind im ersten Jahr des Studiums zu besuchen; sie sind im Studienplan mit <E> gekennzeichnet.

5. Lehrveranstaltungen über die Grundlagen des Rechts haben die Rechtsgeschichte, die Rechtsphilosophie und die Rechtssoziologie einschl. der Kriminologie zum Gegenstand. In einer dieser Veranstaltungen ist ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Arbeit oder eines Referates zu erbringen. Sie sind im Studienplan mit <G> gekennzeichnet.

6. Vertiefungsveranstaltungen haben die Aufgabe, die in den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen gelehrten Gegenstände einer besonderen Vertiefung für Studierende fortgeschrittener Semester zu unterziehen. Der Fachbereich ist bemüht, Vertiefungsveranstaltungen in einer Abfolge anzubieten, die eine systematische Wiederholung und Vertiefung des Rechtsstoffes der Pflicht- und Wahlpflichtfächer gestattet. Sie sind im Studienplan mit <V> ge­kennzeichnet.

7. Seminare haben die Aufgabe, eine vertiefte Erarbeitung einzelner Rechtsgebiete sicherzustellen. Den Studierenden wird die Möglichkeit eröffnet, durch eigene Forschungsleistungen rechtswissenschaftliche Studien zu betreiben, die sie eigenverantwortlich darbieten und gegenüber den anderen Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmern verteidigen. Ein Leistungsnachweis setzt voraus, daß eine eigenständige Leistung erarbeitet worden ist.

8. Kolloquien haben die Aufgabe, in verstärktem Dialog mit den Studierenden einzelne Rechtsgebiete zu vertiefen. Im Rahmen des pädagogischen Ermessens können die Lehrenden in das Kolloquium seminarähnliche Leistungen integrieren, für die dann ein Leistungsnachweis erteilt werden kann.

9. Repetitorien für den Pflicht- und Wahlpflichtfachstoff, der in der ersten juristischen Staatsprüfung beherrscht werden muß, werden vom Fachbereich in systematischer Abfolge angeboten. Sie sind im Studienplan mit <R> gekennzeichnet.

10. Exkursionen sollen das Verständnis der Studierenden für die Rechtspraxis steigern. Sie finden deswegen vorzüglich zu Gerichts-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und internationalen Einrichtungen statt.

11. Veranstaltungen zur englischen und französischen Rechtsterminologie sollen die Studierenden befähigen, die Rechtssprache unserer Partnerländer in der Europäischen Union zu erlernen und gleichzeitig die Grundzüge des englischen und französischen Rechtssystems kennenzulernen. Die Veranstaltungen werden in englischer und französischer Sprache gehalten.

12. Die Sommerkurse zum amerikanischen Rechtssystem sollen die Studierenden mit dem dortigen Rechtsdenken bekannt machen, um die besonderen Methoden amerikanischen Rechtsdenkens und Rechtsunterrichts zu erfahren. Die Veranstaltungen werden in englischer Sprache gehalten.

13. Veranstaltungen, die für Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen vorgesehen sind, sind im Studienplan mit <Rf> gekennzeichnet.

Anlage 2

Studienplan

Der Aufbau der Anlage 2 umfaßt fünf Abschnitte:

Abschnitt A enthält die Pflichtfächer des 1. - 5. Semesters in der Semesterfolge für die Studierenden, die im Wintersemester beginnen.

Abschnitt B enthält die Pflichtfächer des l. - 5. Semesters in der Semesterfolge für die Studierenden, die im Sommersemester beginnen.

Abschnitt C enthält die Vertiefungsveranstaltungen, die gleichzeitig der Examensvorbereitung dienen, verteilt auf Sommer- und Wintersemester. Es ist den Studierenden freigestellt, wann sie daran teilnehmen wollen.

Abschnitt D enthält die Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen nach den Katalogen II und III der Anlage zu § 1 JAO, ebenfalls verteilt auf Winter- und Sommersemester. Die Teilnahme ist in der Regel ab dem 5. Semester vorgesehen.

Abschnitt E enthält die Zusatzveranstaltungen, die das Lehrangebot des Fachbereichs zu den Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächern ergänzen. Die Veranstaltungen hängen von der jeweils verfügbaren Lehrkapazität, insbesondere von den Haushalts- oder Drittmitteln für den Einsatz zusätzlicher Lehrkräfte (Honorarprofessoren, Gastprofessoren und Lehrbeauftragten) ab.

Abschnitt A

Pflichtfächer 1. - 5. Fachsemester

bei Studienbeginn im Wintersemester

1. Semester

P/G               Einführung in die Rechts- und Verfassungsgeschichte                     2

P/G               Einführung in die Rechtssoziologie*)                                               2

                     oder Einführung in die Kriminologie*)                                             2

P/G               Grundzüge der Rechtsphilosophie*)                                                 2

P                   Einführung in das Privatrecht                                                           4

                     (einschließlich Allgemeiner Teil des BGB)

                     verbunden mit der Einführung in die Rechtswissenschaft

                     dazu Tutorien                                                                                     4

P                   Einführung in das Strafrecht                                                             2

P                   Verfassungsrecht: Organisationsrecht                                               4

                     dazu Tutorien                                                                                     4

Semesterwochenstunden                                                                                       24

*) Die Vorlesungen „Einführung in die Rechtssoziologie“ oder „Einführung in die Kriminologie“ oder „Grundzüge der Rechtsphilosophie“ stellen zugleich fachübergreifende sozial- und rechtswissenschaftliche Vorlesungen dar.

2. Semester

P                   Schuldrecht                                                                                        6

                     dazu Arbeitsgemeinschaften                                                              2

P                   Strafrecht: Allgemeiner Teil                                                              4

                     dazu Arbeitsgemeinschaften                                                              2

P                   Verfassungsrecht: Grundrechte                                                         4

                     dazu Arbeitsgemeinschaften                                                              2

P                   Grundzüge des Europarechts                                                             2

P                   Übung im Bürgerlichen Recht                                                           2

                     für Anfängerinnen und Anfänger

Semesterwochenstunden                                                                                       24

3. Semester

P                   Sachenrecht                                                                                        4

                     dazu Arbeitsgemeinschaften                                                              2

P                   Strafrecht Besonderer Teil                                                                 4

                     dazu Arbeitsgemeinschaften                                                              2

P                  Allgemeines Verwaltungsrecht                                                          4

                    dazu Arbeitsgemeinschaften                                                               2

P                  Übung im Strafrecht für Anfängerinnen und Anfänger                     2

P                  Übung im Öffentlichen Recht                                                            2

                     für Anfängerinnen und Anfänger

WP 3            Grundzüge des Familienrechts*)                                                        2

Semesterwochenstunden                                                                                       24

*) Der Fachbereich empfiehlt den Besuch der Vorlesung „Grundzüge des Familienrechts“ zur Vorbereitung der „Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene“, in der Aufgaben aus diesem Fach gestellt werden können.

4. Semester

P                   Gesellschaftsrecht                                                                               4

P                   Individualarbeitsrecht                                                                         2

P                   Zivilprozeßrecht I                                                                               2

P                   Besonderes Verwaltungsrecht                                                            4

                     dazu Arbeitsgemeinschaften                                                               2

P                   Verwaltungsprozeßrecht                                                                     2

P                   Übung im BGB für Fortgeschrittene                                                  2

P                   Übung im Strafrecht für                                                                     2

                      Fortgeschrittene                                                                                 2

WP 3             Grundzüge des Erbrechts*)                                                               2

Semesterwochenstunden                                                                                        22

*) Der Fachbereich empfiehlt den Besuch der Vorlesung „Grundzüge des Erbrechts“ zur Vorbereitung der „Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene“, in der Aufgaben aus diesem Fach gestellt werden können.

5. Semester

P                   Methodenlehre der Rechtswissenschaft*)                                           2

P                   Zivilprozeßrecht II                                                                               2

P                   Handelsrecht                                                                                        2

P                   Strafprozeßrecht                                                                                  2

P                   Übung im Öffentlichen Recht                                                             2

                     für Fortgeschrittene

Semesterwochenstunden                                                                                         10

*) Zweijähriger Turnus

Hinweis:

Alle ausgewiesenen Pflichtübungen im bürgerlichen, Straf- und öffentlichen Recht werden im jeweiligen Folgesemester wiederholt.

Abschnitt B

Pflichtfächer 1. - 5. Fachsemester

bei Studienbeginn im Sommersemester

1. Semester

P                  Einführung in das Privatrecht                                                            4

                    (einschließlich Allgemeiner Teil des BGB)

                    verbunden mit der Einführung in die Rechtswissenschaft

                    dazu Tutorien                                                                                     4

P                  Einführung in das Strafrecht                                                             2

P/G              Einführung in die Rechtssoziologie*)                                               2

                    oder

P/G              Einführung in die Kriminologie*)                                                     2

P                  Strafrecht: Allgemeiner Teil                                                              4

                    dazu Arbeitsgemeinschaften                                                              2

P                  Verfassungsrecht: Grundrechte                                                         4

                    dazu Arbeitsgemeinschaften                                                              2

Semesterwochenstunden                                                                                      22

*) Es wird nur jeweils eine der zwei Veranstaltungen angeboten. Jede Veranstaltung stellt zugleich eine fachübergreifende sozial- und rechtswissenschaftliche Vorlesung dar.

2. Semester

P/G               Einführung in die Rechts- und Verfassungsgeschichte                    2

P/G               Einführung in die Rechtssoziologie*)                                               2

                     oder

P/G              Einführung in die Kriminologie*)                                                      2

P/G              Grundzüge der Rechtsphilosophie*)                                                  2

WP3            Grundzüge des Familienrechts**)                                                      2

P                  Strafrecht: Besonderer Teil                                                                 4

                    dazu Arbeitsgemeinschaften                                                               2

P                  Verfassungsrecht: Organisationsrecht                                                4

                    dazu Tutorien                                                                                      4

P                  Übung im Strafrecht für Anfängerinnen und Anfänger                     2

Semesterwochenstunden                                                                                      24

*) Soweit nicht im Sommersemester angeboten. Jede Veranstaltung stellt zugleich eine fachübergreifende sozial- und rechtswissenschaftliche Vorlesung dar.

**) Der Fachbereich empfiehlt den Besuch der Vorlesung „Grundzüge des Familienrechts“ zur Vorbereitung der „Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene“, in der Aufgaben aus diesem Fach gestellt werden können.

3. Semester

P                 Schuldrecht                                                                                         6

                   dazu Arbeitsgemeinschaften                                                               2

P                 Zivilprozeßrecht I                                                                               2

P                 Grundzüge des Europarechts                                                              2

P                 Übung im Bürgerlichen Recht                                                            2

                   für Anfängerinnen und Anfänger

P                 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen                                     2

                    und Anfänger

WP3           Grundzüge des Erbrechts*)                                                                2

Semesterwochenstunden                                                                                     18

*) Der Fachbereich empfiehlt den Besuch der Vorlesung „Grundzüge des Erbrechts“ zur Vorbereitung der „Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene“, in der Aufgaben aus diesem Fach gestellt werden können.

4. Semester

P                  Methodenlehre der Rechtswissenschaft*)                                        2

P                  Sachenrecht                                                                                       4

                    dazu Arbeitsgemeinschaften                                                             2

P                  Allgemeines Verwaltungsrecht                                                         4

                    dazu Arbeitsgemeinschaften                                                             2

P                  Handelsrecht                                                                                     2

P                  Zivilprozeßrecht II                                                                            2

P                  Strafprozeßrecht I                                                                             2

P                  Übung in Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene                          2

P                  Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene                                        2

Semesterwochenstunden                                                                                    24

*) Zweijähriger Turnus

5. Semester

P                   Gesellschaftsrecht                                                                            4

P                   Individualarbeitsrecht                                                                      2

P                   Besonderes Verwaltungsrecht                                                         4

                     dazu Arbeitsgemeinschaften                                                            2

P                   Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene                        2

P                   Verwaltungsprozeßrecht                                                                  2

Semesterwochenstunden                                                                                     16

Hinweis:

Alle ausgewiesenen Pflichtübungen im bürgerlichen-, Straf- und öffentlichen Recht werden im jeweiligen Folgesemester wiederholt.

Abschnitt C

Vertiefungsveranstaltungen in den Pflichtfächern, die gleichzeitig der Examensvorbereitung dienen

Veranstaltungen im Wintersemester:

V                   Vertiefung Zivilrecht: Allgemeiner Teil/                                         3

                      Schuldrecht/Sachenrecht

V                   Vertiefung Strafrecht I                                                                    2

                      zur Examensvorbereitung

V                  Vertiefung Öffentliches Recht                                                         4

                     zur Examensvorbereitung:

                     Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht

V                  Examensklausurenkurs aller Hochschullehrerinnen                         2

                     und -lehrer

Veranstaltungen im Sommersemester:

V                  Vertiefung Zivilrecht: Allgemeiner Teil/                                          3

                     Schuldrecht/Sachenrecht

V                  Vertiefung Strafrecht I                                                                      2

                     zur Examensvorbereitung

V                  Vertiefung Strafrecht II                                                                    1

                     zur Examensvorbereitung

V                  Vertiefung Öffentliches Recht                                                          4

                     zur Examensvorbereitung:

                     Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht

V                  Examensklausurenkurs aller Hochschullehrerinnen                         2

                     und -lehrer

Abschnitt D

Wahlpflichtfächer und Wahlfächer nach den Abschnitten II und III der Anlage zu § 1 JAO

Veranstaltungen im Wintersemester

Wahlpflicht- und Wahlfächer:

WP I             Seminar zur Rechtsgeschichte des                                                2

                      18. - 20. Jahrhunderts I

WP 1/W1      Verfassungsgeschichte des 18.- 20. Jahrhunderts                        2

WP 2/W2      Rechtssoziologie                                                                           2

WP 4             Übung im Handels- und Gesellschaftsrecht                                 2

WP 4             Vertiefung im Arbeitsrecht II                                                       2

WP 5             Kriminologie                                                                                 3

WP 6             Vertiefung im Verfassungsrecht                                                   2

WP 6/W 19   Völkerrecht: Allgemeines Völkerrecht                                         3

WP 6/W 20   Vertiefung im Europarecht                                                           2

WP 7/W 14   Umweltrecht                                                                                 2

WP 7/W 21   Kommunalrecht                                                                            2

Wahlfächer:

W 2               Seminar zur Rechtssoziologie                                                      2

W 3               Römische Rechts- u. Verfassungsgeschichte                               2

W 3               Seminar zum Römischen Recht                                                   2

W 4               Grundzüge der europäischen Privatrechtsgeschichte                   2

W 6               Seminar im Sachenrecht                                                               2

W 7               Seminar im Familien- und Erbrecht                                             2

W 8               Freiwillige Gerichtsbarkeit                                                          1-2

W 8               Übung im Zivilprozeßrecht                                                          2

W 9               Kollektives Arbeitsrecht                                                               2

W 9               Vertiefung im Kollektiven Arbeitsrecht                                       2

W 9               Seminar im Arbeitsrecht                                                               2

W 10             Vertiefung im Gesellschaftsrecht II: *)                                        4

                      Konzern-, Bilanz- und Europäisches Gesellschaftsrecht

W 11             Wettbewerbs- und Kartellrecht                                                    2

W 11             Gewerblicher Rechtsschutz                                                          2

W 13             Einführung in die Rechtsvergleichung                                         2

W 13             Rechtsvergleichende Methodik                                                    1

                      und Arbeitstechnik (Arbeitsgemeinschaft)

W 14             Wirtschaftsverwaltungsrecht                                                        2

W 15             Sozialrecht I: SGB I u. IV, ausgewählte Probleme                      2

W 15             Sozialrecht II: Sozialversicherungsrecht                                      2

W 16             Steuerrecht II                                                                                2

W 17             Finanzverfassungs-, Währungs- und Haushaltsrecht                   2

W 18             Verwaltungslehre                                                                          2

W 18             Recht des öffentlichen Dienstes                                                   2

W23/W2       Einführung in das sozialwissenschaftliche Arbeiten                    2

W 23             Seminar zur forensischen Psychiatrie**)                                    1-2

W 23             Kriminalpolitik und strafrechtliche Sanktionen                            2

W 24             Nebenstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht                         2

*) Aufteilung in Einzelveranstaltungen vorgesehen

**) Gemeinsam mit FB Humanmedizin/Forensische Psychiatrie

Veranstaltungen im Sommersemester

Wahlpflicht- und Wahlfächer:

P/WP 1            Rechtsgeschichte des 18.- 20. Jahrhunderts                                2

WP1/W4         Seminar zur Rechtsgeschichte des 18.-20. Jahrhunderts II:        2

                        Deutsche und europäische Privatrechtsgeschichte

W1/WP2/W2   Staatslehre                                                                                   2

WP2/W2         Vertiefung zur Rechtsphilosophie                                                2

WP 4               Vertiefung im Gesellschaftsrecht I                                              2

WP 4               Vertiefung im Handelsrecht                                                         2

WP 4               Vertiefung im Arbeitsrecht I                                                        2

WP 4               Übung im Arbeitsrecht                                                                 2

WP 5               Strafrecht:                                                                                     1

                        Allgemeiner und Besonderer Teil, soweit

                        nicht Pflichtfach

WP 5               Strafprozeßrecht II                                                                       2

WP 5               Jugendstrafrecht                                                                           2

WP 5               Strafvollzug                                                                                  1

WP 5               Übung zu Kriminologie, Jugendstrafrecht,                                  2

                        Strafvollzug und Strafprozeß

WP 5               Seminar in Kriminologie, Jugendstrafrecht,                                 2

                        Strafvollzug und Strafprozeß

WP 7               Vertiefung im Verwaltungsrecht                                                   2

WP7/W21       Planungsrecht, Bauordnungsrecht                                                 2

WP 7/W 21     Seminar im Kommunalrecht                                                          2

Wahlfächer:

W 1                 Verfassungsgeschichte der Neuzeit                                                2

W 2                 Rechtssoziologie                                                                             2

W 3                 Römisches Privatrecht                                                                    2

W 6                 Seminar im Schuldrecht                                                                 2

W 7                 Vertiefung im Familienrecht                                                          2

W 7                 Vertiefung im Erbrecht                                                                  2

W 8                 Insolvenzrecht                                                                               1-2

W 10               Seminar im Gesellschaftsrecht                                                       2

W 11               Wertpapierrecht                                                                              2

W 11               Seminar zum Wirtschaftsrecht                                                       2

W 13               Internationales Privatrecht und Zivilverfahrensrecht                     3

W 13               Rechtsvergleichendes Seminar                                                       2

W 14               Seminar im Umweltrecht                                                                2

W 15               Sozialrecht III: AFG, SGB X, SGG                                               2

W 15               Sozialrecht IV: Soziale Entschädigung, Kinder-                            2

                        und Jugendhilfe, Sozialhilferecht

W 16               Steuerrecht I                                                                                    2

W 16               Seminar im Steuerrecht                                                                    2

W 18               Verwaltungslehre                                                                             1

W 19               Verfassungsvergleichung*)                                                              2

W 19               Völkerrecht: Spezialgebiete                                                             2

W 19               Seminar im Völkerrecht                                                                   2

W 20               Europarecht                                                                                      2

W 20               Seminar im Europarecht                                                                  2

W 23               Seminar zur Kriminalpolitik*)                                                         2

W 23               Rechtsmedizin**)                                                                            2

W 24               Seminar zum Nebenstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten             2

*) Zweijähriger Turnus

**) Gemeinsam mit FB Humanmedizin/Rechtsmedizin

Abschnitt E

Ergänzende Lehrveranstaltungen in den Pflicht-, Wahlpflichtfächern und Wallfächern im Rahmen der vorhandenen Lehrkapazität sowie des Jean-Monnet-Programms und des Dozentenaustausches mit ausländischen Universitäten:

                      Seminare im Strafrecht                                                                   je 2

W 2/W 23     Einführung in das sozialwissenschaftliche Arbeiten                       1

WP 5            Seminar im Strafprozeßrecht                                                            2

W 10            Bank- und Börsenrecht I                                                                   2

W 10            Bank- und Börsenrecht II                                                                 2

W 11            Wirtschaftsrecht                                                                                1

W 11            Europäisches Wettbewerbs- und Kartellrecht                                   2

W 13            US-amerikanisches Recht                                                                 2

                     (Gastvorlesung der Universität Madison)

W 13            Ausländisches Recht und Rechtsterminologie:

                     Englisch                                                                                            2

                     Französisch                                                                                       2

                     Weitere Sprachen                                                                              2

W 15            Sozialrechtliches Seminar                                                                 2

W 18            Seminar zur Verwaltungslehre                                                          2

W 19            Recht der internationalen Organisationen                                         2

W 19            Besonderes internationales Recht                                                     4

                     (Gastvorlesung der Universität Madison)

W 20            Europarecht: Spezialgebiete                                                              2

                     (Permanent Cours - Jean Monnet)

W 23            Seminar zum internationalen und europäischen Strafrecht               2

Anlage 3

Ausländische Austauschuniversitäten

1. ERASMUS I

Gent (Belgien)

Nottingham (England)

Rovaniemi (Finnland)

Brest (Frankreich)

Genua, Parma (Italien)

Utrecht (Niederlande)

Bergen (Norwegen)

Graz (Österreich)

Valencia (Spanien)

2. ERASMUS II

Keele, Warwick (England)

Bordeaux (Frankreich)

3. TEMPUS

Lodz, Warschau (Polen)

4. UNIVERSITÄTS- UND FACHBEREICHSPARTNERSCHAFTEN

Warwick (England)

Madison (Wisconsin/USA)

Limoges (Frankreich)

Lodz (Polen)

Kazan (GUS)

Anlage 4

PC-POOL und RECHTSINFORMATIK

Der PC-Pool des Fachbereichs Rechtswissenschaften bietet den Studierenden die folgenden Leistungen:

Arbeitsstationen, Laser- und Matrixdrucker, CD-ROM-Laufwerke;

Textverarbeitung mit den Programmen WORD, WINWORD, WORDPERFECT, WORDPERFECT für WINDOWS;

Kurse in Textverarbeitung für Juristen;

JURIS Juristisches Informationssystem (online nur zu bestimmten Tageszeiten);

JURIS FORMULAR, ein menügeführtes Programm, das die Arbeit mit JURIS vereinfacht;

JURIS Compact Discs;

JURIS-Einführungsseminare;

JUROP und TERMINUS: Juristische Karteikartensysteme zum Selbsterstellen;

CORELDRAW Grafikprogramm;

EXCEL Tabellenkalkulationsprogramm;

LARS Datenbankprogramm;

E-MAIL und PINE.

Weitere PC-Arbeitsplätze, Softwareangebote und Kurse gibt es im Hochschulrechenzentrum und in der Universitätsbibliothek.

2. Der Fachbereich bietet durch seine Einrichtung des PC-Pools eine Einführung in die Rechtsinformatik an.

3. Die Einarbeitung und Weiterbildung in EDV für Juristen anhand der Dienstleistungen des PC-Pools wird den Studierenden des Fachbereichs empfohlen.

 

 

Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen mit dem Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung vom 08. Dezember 1995, zuletzt geändert am 11. Januar 2005

 

Aufgrund § 22 Abs. 5 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen (Universitätsgesetz – HUG) vom 6.6.1978 (GVBl. I, S. 348) in der Fassung vom 28.8.1986 (GVBl. I, S. 253) erlässt der Fachbereich Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichs vom 19. Juli und 08. Dezember 1995 die nachfolgende Studienordnung:

§ 1. Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Deutschen Richtergesetzes – DRiG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.4.1972 (BGBl. I, S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1994 (BGBl. I, S. 1406), des Hessischen Gesetzes über die juristische Ausbildung – Juristenausbildungsgesetz – JAG – in der Fassung vom 19. Januar 1994 (GVBl. I, S. 74) und der Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes – Juristische Ausbildungsordnung – JAO – in der Fassung vom 8. August 1994 (GVBl. I, S. 334) Inhalt und Gliederung des Studiums für den Studiengang Rechtswissenschaft.

§ 2. Studiendauer

(1) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre (§ 8 Abs. 2 JAG, § 45 Abs. 1 HHG).

(2) Der Fachbereich stellt auf der Grundlage dieser Studienordnung sicher, dass sich Studierende des Studiengangs Rechtswissenschaft nach dreieinhalb Jahren zur ersten juristischen Staatsprüfung melden können.

(3) Die Zeit von dreieinhalb Jahren kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und das Justizprüfungsamt die erforderliche Genehmigung erteilt.

§ 3. Studienbeginn

Das Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester aufgenommen werden. Der empfohlene Studienablauf für die ersten fünf Semester ergibt sich aus dem Studienplan A und B, für die Folgezeit aus dem Studienplan C und E (Anlage 2).

§ 4. Studienvoraussetzungen

(1) Der Studiengang erfordert über die allgemeinen Einschreibungsvoraussetzungen (§§ 35 ff. HHG) hinaus keine besonderen Vorkenntnisse.

(2) Für Erstsemester erfolgt die Zulassung zum Studium über das allgemeine Auswahlverfahren bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS Dortmund), solange mehr Bewerberinnen und Bewerber als Studienplätze vorhanden sind. Im übrigen gelten die allgemeinen Immatrikulationsbedingungen der Justus-Liebig-Universität Gießen. (Bewerbungen um Zulassung zum ersten Studiensemester sind seit Wintersemester 2002/03 ebenso wie bei Studienortwechsel in höheren Semestern an das Universitätssekretariat der Justus-Liebig-Universität Gießen, Ludwigstr. 23, 35390 Gießen, zu richten.)

§ 5. Ziel und Inhalt des Studienganges

(1) Das rechtswissenschaftliche Studium soll den Studierenden die Beherrschung der rechtswissenschaftlichen Denk- und Arbeitsmethoden, die geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und philosophischen Grundlagen des Rechts und die Kenntnisse in den Prüfungsfächern vermitteln.

Das Studium soll auch sicherstellen, dass die Anforderungen des Deutschen Richtergesetzes, des Juristenausbildungsgesetzes und des juristischen Vorbereitungsdienstes erfüllt werden können.

(2) Das Studium umfasst die in der Anlage zu § 1 JAO genannten Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer. Der zeitliche Umfang und die zeitliche Abfolge ergeben sich aus dem Studienplan in Anlage 2. Die Studierenden können weitere Schwerpunkte in Verbindung mit anderen Fachbereichen setzen.

§ 6. Aufbau des Studiums und Studienplan

(1) Der dieser Studienordnung als Anlage 2 beigefügte Studienplan sieht das für einen erfolgreichen Abschluss regelmäßig notwendige Mindestprogramm vor. Der Studienplan ist auf eine Unterrichtsbelastung von 22-24 Semester-Wochenstunden angelegt, um dem Studierenden ausreichende Arbeitszeit für Nacharbeit, Bücherstudium und Vorbereitung praktischer Arbeiten zu gewährleisten.

(2) Ergänzungen der im Studienplan ausgewiesenen Veranstaltungen entsprechend den persönlichen Neigungen der Studierenden sind zweckmäßig und werden vom Fachbereich nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Lehrangebots durch zusätzliche Veranstaltungen gefördert.

(3) Das Studium gliedert sich in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer. Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen, Übungen, Vertiefungsveranstaltungen, Kolloquien, Repetitorien, Examinatorien, Seminare, Tutorien und Arbeitsgemeinschaften (Anlage 1). Die im Studienplan aufgeführten Veranstaltungen können von den Lehrenden nach eigenem Ermessen als Vorlesung, Kolloquium, Seminar oder sonstige Veranstaltungsart angeboten werden.

(4) Der Fachbereich empfiehlt, die Lehrveranstaltungen in der Reihenfolge zu besuchen, die der jeweils geltende Studienplan vorsieht. Eine abweichende Reihenfolge ist zulässig.

(5) Zu den Lehrveranstaltungen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht für die Studierenden des ersten und zweiten Semesters sollen begleitende Tutorien oder Arbeitsgemeinschaften durchgeführt werden, an denen nicht mehr als 20 Studierende teilnehmen sollen. Für Veranstaltungen ab dem 3. Semester sollen Arbeitsgemeinschaften angeboten werden, soweit dem Fachbereich ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die besondere Pflege der Kleingruppenarbeit ist auch darüber hinaus das erklärte Ziel des Fachbereichs.

(6) (gestrichen)

(7) Die Wahlpflichtfächer und die Wahlfächer sollen ab dem 5. Semester studiert werden. Die Studierenden sollen im Wahlpflicht- oder Wahlfach an einem Seminar teilnehmen.

(8) Die Studierenden sollen an mindestens einer Exkursion teilnehmen, um ihr Verständnis für die Rechtspraxis zu schulen.

§ 7. Experimentier- und Anpassungsklausel

(1) Der Fachbereichsrat kann zur weiteren Erprobung und Fortentwicklung des juristischen Studiums sowie zur Anpassung an gesetzliche Neuregelungen beschließen, dass

a) einzelne Veranstaltungen in anderen als den vorgesehenen Studiensemestern angeboten werden;

b) Ergänzungen und Verminderungen des in Anlage 2 vorgesehenen Lehrangebotes erfolgen;

c) getrennte Veranstaltungen verwandter Fachgebiete miteinander verbunden und umfassende Veranstaltungen in Teilgebiete aufgegliedert werden;

d) Vertiefungsveranstaltungen und Kolloquien zur höchstrichterlichen Rechtsprechung in systematische Examensvorbereitungskurse und Examensklausurenkurse umgewandelt werden;

e) nach Maßgabe des verfügbaren Lehrangebots Praktika, die den Studierenden eine stärkere Beteiligung und Anschauung in der Rechtspraxis eröffnen, auch anstelle einzelner Veranstaltungen angeboten werden.

(2) Die Dekanin oder der Dekan wird ermächtigt, die Anlagen 3 und 4 den eingetretenen Veränderungen anzupassen.

§ 8. Internationale Veranstaltungen

(1) Der Fachbereich bietet regelmäßig Veranstaltungen zur Einführung in das englische und französische Rechtssystem und die englische und französische Rechtsterminologie an, deren Besuch den Studierenden empfohlen wird.

(2) Im Sommersemester finden regelmäßig zwei Veranstaltungen zum amerikanischen Rechtssystem durch Professorinnen und Professoren der Partneruniversität in Madison, Wisconsin (USA), statt, deren Besuch den Studierenden empfohlen wird.

(3) Der Fachbereich empfiehlt ein ein- oder zweisemestriges Rechtsstudium im Ausland, insbesondere in den Staaten der Europäischen Union. Er fördert dies durch Teilnahme an dem SOKRATES/ERASMUS-Programm. Die Partneruniversitäten ergeben sich aus Anlage 3.

§ 9. Praktische Studienzeit

Es sind praktische Studienzeiten von insgesamt 3 Monaten Dauer abzuleisten (§ 5a Abs. 3 Satz 2 DRiG; § 9 Abs. 1 Nr. 3 JAG). Diese werden nach dem 2. Studiensemester durch regelmäßige Teilnahme an einem Gerichtspraktikum, einem Verwaltungspraktikum sowie an einem Wahlpraktikum abgeleistet. Sie müssen in den vorlesungsfreien Zeiten abgeleistet werden. Die Praktika dauern jeweils 1 Monat und sollen durch Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. Die praktischen Studienzeiten sollen den Studierenden einen Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich, Gelegenheit zu erster praktischer Tätigkeit geben. Inhalt und Anforderungen an die praktischen Studienzeiten richten sich nach § 2 Juristenausbildungsordnung. Zuständig für die Durchführung sind das Hessische Ministerium der Justiz für das Gerichtspraktikum und das Wahlpraktikum und das Hessische Ministerium des Innern für das Verwaltungspraktikum.

§ 10. Teilnahme- und Leistungsnachweise

(1) Die Studierenden haben für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung die Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen und einer fächerübergreifenden sozialwissenschaft-rechtswissenschaftlichen Einführungslehrveranstaltung im ersten Jahr des Studiums nachzuweisen. Als Teilnahmenachweis dient der Belegbogen.

(2) Während des Studiums sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen, um die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung zu erlangen:

a) in einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie einschl. Kriminologie) ein Leistungsnachweis durch eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit oder ein Referat. Die Art der vorgesehenen Leistungsnachweise bestimmt der oder die Lehrende;

b) je ein Leistungsnachweis in den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht. Es sind jeweils mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Die Anfertigung der Hausarbeit erfolgt in der der Übung unmittelbar vorangehenden vorlesungsfreien Zeit. Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Übung, die trotz ernsthafter Teilnahme an der Hausarbeit und mindestens einer Klausur nur die Hausarbeit oder die Klausur bestanden haben, wird diese Leistung in der unmittelbar nachfolgenden Übung angerechnet. Wird in der nachfolgenden Übung die noch fehlende Leistung erbracht, so wird der Schein für diese Übung erteilt.

c) ein Leistungsnachweis über eine schriftliche Arbeit oder ein Referat in einem Wahlpflichtfach oder einem Wahlfach.

(3) Der jeweilige Leistungsnachweis wird erteilt, wenn die erforderlichen Arbeiten mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.

(4) (gestrichen)

(5) In einer sonstigen Übung wird der Leistungsnachweis erteilt, wenn eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Leistung erbracht worden ist.

(6) In einem Seminar wird ein Leistungsnachweis aufgrund regelmäßiger Teilnahme und eines mit mindestens „ausreichend“ bewerteten Referates erteilt.

(7) Alle Leistungsnachweise setzen voraus, dass individuelle Arbeitsergebnisse erbracht worden sind. Bei besonders zuzulassenden Gemeinschaftsleistungen müssen die jeweiligen Arbeitsanteile erkennbar gemacht werden.

(8) Leistungsnachweise nach Absatz 2 können auch während eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland erbracht werden. Die Bestätigung über die Gleichwertigkeit im Sinne von § 4 Absatz 2 JAO erteilt die Dekanin oder der Dekan nach Anhörung der oder des fachnächsten Lehrenden.

(9) Leistungsnachweise nach Abs. 2 a) und c) können auch während eines Studiums der Politikwissenschaft, der Soziologie, der Philosophie oder der Wirtschaftswissenschaften erbracht werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Justizprüfungsamt.

§ 11. Leistungsnachweise für Schwerbehinderte

(1) Schwerbehinderte Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Aufsichtsarbeiten unter den allgemeinen Bedingungen anzufertigen, dürfen unter besonderer Aufsicht arbeiten. Ihnen sind erforderliche Hilfen zu gestatten und zeitliche Zuschläge bei der Bearbeitungszeit zu gewähren.

(2) Schwerbehinderte Studierende haben auf einem gesonderten Blatt schriftlich zu versichern, dass sie die Aufgabe ohne fremde fachliche Hilfe allein bearbeitet haben, und mitzuteilen, wieviel Zeit sie dafür benötigt haben. Die Hilfskraft soll so ausgewählt werden, dass sie nach ihrer Vorbildung nicht an der juristischen Lösung der Aufgabe mitwirken kann. Sofern eine Hilfsperson bei der Bearbeitung zugegen war, ist zu versichern, dass keine Hilfestellung fachlich-juristischer Art geleistet worden ist.

(3) Die Bearbeitungszeit kann auch für andere Arbeiten im Einzelfall verlängert werden, sofern ein wichtiger Grund, insbesondere ein Mangel an Vorlese- und Schreibkräften, dargelegt wird.

(4) Alle Entscheidungen werden von den Lehrenden im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens getroffen.

§ 12. Ausländische Studierende

(1) Ausländische Studierende, insbesondere der Partneruniversitäten (Anlage 3), haben Zugang zu allen Lehrveranstaltungen des Fachbereichs.

(2) Sie sollen ihren Studienplan mit einem Mitglied des Lehrkörpers absprechen. Es ist sicherzustellen, dass die von der Heimatuniversität gestellten Anforderungen hinsichtlich der Fächer im Rahmen des bestehenden Lehrangebotes erfüllt werden, um die Anerkennung der Studienleistung durch die Heimatuniversität zu gewährleisten.

(3) Soweit die Anerkennung einer Studienleistung durch die Heimatuniversität einen Leistungsnachweis voraussetzt, wird dieser durch die in § 10 Abs. 2 vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht. Sind in einer Lehrveranstaltung keine Leistungsnachweise vorgesehen, wird den ausländischen Studierenden auf Antrag von der Veranstalterin oder dem Veranstalter der Lehrveranstaltung eine gesonderte Prüfung ermöglicht. Diese bestimmen die Art des Leistungsnachweises.

(4) Der Fachbereich wendet die in § 16 JAG vorgesehene Bewertungsskala an. Auf Antrag werden diese Bewertungen mit den Bewertungsskalen der Partneruniversitäten verglichen, soweit diese Bewertungsskalen zur Verfügung stehen.

(5) Der Fachbereich wird sich dem Europäischen Credit Transfer System (ECTS) anschließen, soweit dies für die gegenseitige Anerkennung der Studienleistungen erforderlich ist. Der Dekan oder die Dekanin wird ermächtigt, nach Anhörung des Lehr- und Studienausschusses des Fachbereichs die nähere Ausgestaltung vorzunehmen.

§ 13. Abschichtung und Prüfungsverlauf

(1) Von den Examensklausuren in den drei Pflichtfächern können zwei Klausuren bereits während der Studienzeit, frühestens jedoch nach Ablauf der Vorlesungszeit des 5. Semesters, spätestens vor Ablauf der Vorlesungszeit des 8. Semesters geschrieben werden (§ 13 Abs. 3 und 4 JAG). Voraussetzung ist, dass die Studierenden die erforderlichen Veranstaltungen besucht und die erforderlichen Leistungsnachweise bis zu diesem Zeitpunkt erworben haben. Die Abschichtung soll den Studierenden die Möglichkeit geben, sich nach der Abschichtung vertieft dem Studium der Wahlpflicht- und Wahlfächer zu widmen und die weitere Vorbereitung auf die verbleibende Pflichtfachklausur und die Wahlpflichtfachklausur zu konzentrieren.

(2) Die Zulassung zu den beiden Abschichtungs- und den Abschlussklausuren erfolgt durch das Justizprüfungsamt. Mit der Zulassung beginnt das Prüfungsverfahren. Damit beginnt die Frist von drei Jahren gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 JAG. Verstreicht sie ohne Meldung zur Ablegung von weiteren Prüfungsleistungen, so wird die Prüfung durch das Justizprüfungsamt für nicht bestanden erklärt.

(3) Die Klausuren werden im Benehmen mit dem Fachbereich vom Justizprüfungsamt gestellt.

(4) Die Hausarbeit kann aus dem Bereich der Pflichtfächer, des jeweiligen Wahlpflichtfachs oder des jeweiligen Wahlfachs gewählt werden. Über die Zuteilung entscheidet das Justizprüfungsamt.

(5) Der individuellen Ausrichtung des Studiums nach dem 5. Semester wird in der mündlichen Prü­fung dadurch Rechnung getragen, dass neben den drei Prüfungsabschnitten in den Pflichtfächern je ein Prüfungsabschnitt auf das Wahlpflichtfach und das Wahlfach entfällt.

§ 14. Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind alle Lehrenden des Fachbereichs nach besonderer Vereinbarung und die vom Fachbereich bestellten Studien-, Wahlpflicht- und Wahlfachbeauftragten zuständig.

(2) Für Studierende im ersten Semester wird eine Studieneinführung zu Beginn des Semesters veranstaltet.

(3) Die Fachschaft Jura unterhält eine studentische Studienberatung.

§ 15. Fachbereichseinrichtungen

(1) Der Fachbereich unterhält im Juristischen Seminar eine Bibliothek mit integrierten Arbeitsplätzen. Die Bibliothek ist als Präsenzbibliothek eingerichtet. Ausleihen sind nur begrenzt möglich. Die Bücherbestände der Professuren sind im Katalog erfasst. Das Nähere regelt die Benutzungsordnung des Juristischen Seminars.

(2) Weitere Arbeitsplätze mit Präsenzbeständen bietet die Universitätsbibliothek, die ihre Anschaffungen im Benehmen mit dem Juristischen Seminar plant.

(3) Der Fachbereich unterhält einen PC-Pool, mithilfe dessen Einweisungen in juristische Dokumentationssysteme und Grundfragen der Rechtsinformatik stattfinden. Die PC-Anlagen stehen den Studierenden für Studienarbeiten auch darüber hinaus zur Verfügung. Über die Dienstleistungen des PC-Pools unterrichtet Anlage 4.

§ 16. Geltung

(1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die das rechtswissenschaftliche Studium im Wintersemester 1993/94 oder später aufgenommen haben.

(2) Die Studienordnung vom 22. Juni 1988 bleibt für Studierende in Kraft, die das rechtswissenschaftliche Studium vor dem Wintersemester 1993/94 aufgenommen haben und die erste juristische Staatsprüfung auf der Grundlage des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1986 ablegen wollen.

§ 17. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Hessischen Staatsanzeiger in Kraft.

 

Gießen, den 08. Dezember 1995

(Prof. Dr. Friedrich v. Zezschwitz, Dekan)

 

 

Anlage 1: Erläuterungen

Diese Erläuterungen beruhen auf der Anlage zu § 1 JAO und sind Bestandteil des Studienplanes. Danach sind die folgenden Veranstaltungen vorgesehen oder zugelassen:

1. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, ferner von den Grundlagen des Rechts die Methodenlehre der Rechtswissenschaft, die Grundzüge der Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie, sowie die Grundzüge der Rechts- und Verfassungsgeschichte. Sie sind im Studienplan mit <P> gekennzeichnet.

2. Wahlpflichtfächer stehen jeweils in einer engen Beziehung zum Pflichtfach, das sie verstärken und vertiefen. Sie gewährleisten, daß die Studierenden exemplarisch über den Rahmen des Pflichtfachs hinausgehende vertiefte Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben können, die auch Gegenstand der abschließenden Prüfung sind. Die Studierenden wählen jeweils ein Wahlpflichtfach zur Vertiefung. Sie sind im Studienplan mit <WP> gekennzeich­net. Die nachgeschaltete Ziffer kennzeichnet die Wahlpflichtfachgruppe.

3. Wahlfächer geben den Studierenden die Chance, ihr Studium eigenen Interessen und Neigungen folgend auszurichten. Die Wahl soll den gegenwärtigen Interessen folgen und zugleich Schwergewichte für das spätere Berufsleben setzen. Sie sind im Studienplan mit <W> gekennzeichnet. Die nachgeschaltete Ziffer kennzeichnet die Wahlfachgruppe.

4. Einführungsveranstaltungen erstrecken sich auf rechtswissenschaftliche und fachübergreifende sozial-/rechtswissenschaftliche Unterrichtsinhalte. Sie sind im ersten Jahr des Studiums zu besuchen; sie sind im Studienplan mit <E> gekennzeichnet.

5. Lehrveranstaltungen über die Grundlagen des Rechts haben die Rechtsgeschichte, die Rechtsphilosophie, und die Rechtssoziologie einschließlich der Kriminologie zum Gegenstand. In einer dieser Veranstaltungen ist ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Arbeit oder eines Referates zu erbringen. Sie sind im Studienplan mit <G> gekennzeichnet.

6. Vertiefungsveranstaltungen haben die Aufgabe, die in den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen gelehrten Gegenstände einer besonderen Vertiefung für Studierende fortgeschrittener Semester zu unterziehen. Der Fachbereich ist bemüht, Vertiefungsveranstaltungen in einer Abfolge anzubieten, die eine systematische Wiederholung und Vertiefung des Rechtsstoffes der Pflicht- und Wahlpflichtfächer gestattet. Sie sind im Studienplan mit <V> gekennzeichnet.

7. Seminare haben die Aufgabe, eine vertiefte Erarbeitung einzelner Rechtsgebiete sicherzustellen. Den Studierenden wird die Möglichkeit eröffnet, durch eigene Forschungsleistungen rechtswissenschaftliche Studien zu betreiben, die sie eigenverantwortlich darbieten und gegenüber den anderen Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmern verteidigen. Ein Leistungsnachweis setzt voraus, daß eine eigenständige Leistung erarbeitet worden ist.

8. Kolloquien haben die Aufgabe, in verstärktem Dialog mit den Studierenden einzelne Rechtsgebiete zu vertiefen. Im Rahmen des pädagogischen Ermessens können die Lehrenden in das Kolloquium seminarähnliche Leistungen integrieren, für die dann ein Leistungsnachweis erteilt werden kann.

9. Repetitorien für den Pflicht- und Wahlpflichtfachstoff, der in der ersten juristischen Staatsprüfung beherrscht werden muß, werden vom Fachbereich in systematischer Abfolge angeboten. Sie sind im Studienplan mit <R> gekennzeichnet.

10. Exkursionen sollen das Verständnis der Studierenden für die Rechtspraxis steigern. Sie finden deswegen vorzüglich zu Gerichts-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und internationalen Einrichtungen statt.

11. Veranstaltungen zur englischen und französischen Rechtsterminologie sollen die Studierenden befähigen, die Rechtssprache unserer Partnerländer in der Europäischen Union zu erlernen und gleichzeitig die Grundzüge des englischen und französischen Rechtssystems kennenzulernen. Die Veranstaltungen werden in englischer und französischer Sprache gehalten.

12. Die Sommerkurse zum amerikanischen Rechtssystem sollen die Studierenden mit dem dortigen Rechtsdenken bekannt machen, um die besonderen Methoden amerikanischen Rechtsdenkens und Rechtsunterrichts zu erfahren. Die Veranstaltungen werden in englischer und französischer Sprache gehalten.

13. Veranstaltungen, die für Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen vorgesehen sind, sind im Studienplan mit <Rf> gekennzeichnet.

 

Anlage 2: Studienplan

Der Aufbau der Anlage 2 umfasst fünf Abschnitte:

Abschnitt A enthält die Pflichtfächer des 1. - 5. Semesters in der Semesterfolge für die Studierenden, die im Wintersemester beginnen.

Abschnitt B enthält die Pflichtfächer des 1. - 5. Semesters in der Semesterfolge für die Studierenden, die im Sommersemester beginnen.

Abschnitt C enthält die Vertiefungsveranstaltungen, die gleichzeitig der Examensvorbereitung dienen, verteilt auf Sommer- und Wintersemester. Es ist den Studierenden freigestellt, wann sie daran teilnehmen wollen.

Abschnitt D enthält die Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen nach den Katalogen II und III der Anlage zu § 1 JAO, ebenfalls verteilt auf Winter- und Sommersemester. Die Teilnahme ist in der Regel ab dem 5. Semester vorgesehen.

Abschnitt E enthält die Zusatzveranstaltungen, die das Lehrangebot des Fachbereichs zu den Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächern ergänzen. Die Veranstaltungen hängen von der jeweils verfügbaren Lehrkapazität, insbesondere von den Haushalts- oder Drittmitteln für den Einsatz zusätzlicher Lehrkräfte (Honorarprofessoren, Gastprofessoren und Lehrbeauftragten) ab.

 

1. Semester

P/G

Einführung in die Rechts- und Verfassungsgeschichte

2

 

P/G

Einführung in die Rechtssoziologie oder (Die Vorlesungen „Einführung in die Rechtssoziologie“ oder „Einführung in die Kriminologie“ oder „Grundzüge der Rechtsphilosophie“ stellen zugleich fachübergreifende sozial- und rechtswissenschaftliche Vorlesungen dar.

2

 

 

Einführung in die Kriminologie

2

 

P/G

Grundzüge der Rechtsphilosophie (Die Vorlesungen „Einführung in die Rechtssoziologie“ oder „Einführung in die Kriminologie“ oder „Grundzüge der Rechtsphilosophie“ stellen zugleich fachübergreifende sozial- und rechtswissenschaftliche Vorlesungen dar.)

2

 

P

Einführung in das Privatrecht (einschließlich Allgemeiner Teil des BGB) verbunden mit der Einführung in die Rechtswissenschaft

4

 

 

dazu Tutorien

4

 

P

Strafrecht I

2

 

P

Verfassungsrecht: Organisationsrecht

4

 

 

dazu Tutorien

4

 

Semesterwochenstunden

24

 

 

 

 

2. Semester

P

Schuldrecht

6

 

 

dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

P

Strafrecht II

4

 

 

dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

P

Verfassungsrecht: Grundrechte

4

 

 

dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

P

Grundzüge des Europarechts

2

 

Semesterwochenstunden

22

 

 

 

 

3. Semester

P

Sachenrecht

4

 

 

dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

P

Strafrecht III

4

 

 

dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

P

Allgemeines Verwaltungsrecht

4

 

 

dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

WP3

Grundzüge des Familienrechts (Der Fachbereich empfiehlt den Besuch der Vorlesung „Grundzüge des Familienrechts“ zur Vorbereitung der „Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene“, in der Aufgaben aus diesem Fach gestellt werden können.)

2

 

Semesterwochenstunden

20

 

 

 

 

4. Semester

P

Gesellschaftsrecht

4

 

P

Individualarbeitsrecht

2

 

P

Zivilprozeßrecht I

2

 

P

Besonderes Verwaltungsrecht

4

 

 

dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

P

Verwaltungsprozeßrecht

2

 

P

Übung im BGB für Fortgeschrittene

2

 

P

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

2

 

WP3

Grundzüge des Erbrecht (Der Fachbereich empfiehlt den Besuch der Vorlesung „Grundzüge des Erbrechts“ zur Vorbereitung der „Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene“, in der Aufgaben aus diesem Fach gestellt werden können.)

2

 

Semesterwochenstunden

22

 

 

 

 

5. Semester

P

Methodenlehre der Rechtswissenschaft (zweijähriger Turnus)

2

 

P

Zivilprozeßrecht II

2

 

P

Handelsrecht

2

 

P

Strafprozeßrecht I

2

 

P

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

2

 

Semesterwochenstunden

10

Hinweis:

Alle ausgewiesenen Pflichtübungen im bürgerlichen, Straf- und öffentlichen Recht werden im jeweiligen Folgesemester wiederholt.

 

Abschnitt B

1. Semester

P

Einführung in das Privatrecht (einschließlich Allgemeiner Teil des BGB) verbunden mit der Einführung in die Rechtswissenschaft

4

 

 

dazu Tutorien

4

 

P

Strafrecht I

2

 

P/G

Einführung in die Rechtssoziologie oder (Es wird nur jeweils eine der zwei Veranstaltungen angeboten. Jede Veranstaltung stellt zugleich eine fachübergreifende sozial- und rechtswissenschaftliche Vorlesung dar.)

2

 

P/G

Einführung in die Kriminologie

2

 

P

Strafrecht: II

4

 

 

Dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

P

Verfassungsrecht: Grundrechte

4

 

 

dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

Semesterwochenstunden

24

 

 

 

 

2. Semester

P/G

Einführung in die Rechts- und Verfassungsgeschichte

2

 

P/G

Einführung in die Rechtssoziologie oder (Soweit nicht im Sommersemester angeboten. Jede Veranstaltung stellt zugleich eine fachübergreifende sozial- und rechtswissenschaftliche Vorlesung dar.)

2

 

P/G

Einführung in die Kriminologie

2

 

P/G

Grundzüge der Rechtsphilosophie

2

 

WP3

Grundzüge des Familienrechts (Der Fachbereich empfiehlt den Besuch der Vorlesung „Grundzüge des Familienrechts“ zur Vorbereitung der „Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene“, in der Aufgaben aus diesem Fach gestellt werden können.)

2

 

P

Strafrecht: III

4

 

 

dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

P

Verfassungsrecht: Organisationsrecht

4

 

 

dazu Tutorien

4

 

Semesterwochenstunden

22

 

 

 

 

3. Semester

P

Schuldrecht

6

 

 

dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

P

Zivilprozeßrecht I

2

 

P

Grundzüge des Europarechts

2

 

WP3

Grundzüge des Erbrechts (Der Fachbereich empfiehlt den Besuch der Vorlesung „Grundzüge des Erbrechts“ zur Vorbereitung der „Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene“, in der Aufgaben aus diesem Fach gestellt werden können.)

2

 

Semesterwochenstunden

14

 

 

 

 

4. Semester

P

Methodenlehre der Rechtswissenschaft (Zweijähriger Turnus)

2

 

P

Sachenrecht

4

 

 

dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

P

Allgemeines Verwaltungsrecht

4

 

 

dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

P

Handelsrecht

2

 

P

Zivilprozeßrecht II

2

 

P

Strafprozeßrecht I

2

 

P

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

2

 

P

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

2

 

Semesterwochenstunden

24

 

 

 

5. Semester

P

Gesellschaftsrecht

4

 

P

Individualarbeitsrecht

2

 

P

Besonderes Verwaltungsrecht

4

 

P

dazu Arbeitsgemeinschaften

2

 

P

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

2

 

P

Verwaltungsprozeßrecht

2

 

Semesterwochenstunden

16

Hinweis:

Alle ausgewiesenen Pflichtübungen im bürgerlichen-, Straf- und öffentlichen Recht werden im jeweiligen Folgesemester wiederholt.

 

Abschnitt C

Vertiefungsveranstaltungen in den Pflichtfächern, die gleichzeitig der Examensvorbereitung dienen

Veranstaltungen im Wintersemester:

V           Vertiefung Zivilrecht:

              Allgemeiner Teil/Schuldrecht/Sachenrecht                                                    3

V           Vertiefung Strafrecht I zur Examensvorbereitung                                         2

V           Vertiefung Öffentliches Recht zur Examensvorbereitung:

              Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht                                                               4

V           Examensklausuren aller Hochschullehrerinnen und -lehrer                           2

Veranstaltungen im Sommersemester:

V           Vertiefung Zivilrecht:

              Allgemeiner Teil/Schuldrecht/Sachenrecht                                                   3

V           Vertiefung Strafrecht I zur Examensvorbereitung                                        2

V           Vertiefung Strafrecht II zur Examensvorbereitung                                       1

V           Vertiefung Öffentliches Recht zur Examensvorbereitung:

              Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht                                                              4

V           Examensklausurenkurs aller Hochschullehrerinnen und -lehrer                   2

 

Abschnitt D

Wahlpflichtfächer und Wahlfächer nach den Abschnitten II und III der Anlage zu § 1 JAO

Veranstaltungen im Wintersemester

Wahlpflicht- und Wahlfächer:

WP1                          Seminar zur Rechtsgeschichte des 18.-20. Jahrhunderts I         2

WP 1/ W 1                Verfassungsgeschichte des 18.-20. Jahrhunderts                       2

WP 2/ W 2                Rechtssoziologie                                                                         2

WP 4                        Übung im Handels- und Gesellschaftsrecht                                2

WP 4                        Vertiefung im Arbeitsrecht II                                                      2

WP 5                        Kriminologie                                                                                3

WP 6                        Vertiefung im Verfassungsrecht                                                  2

WP 6/ W 19             Völkerrecht: Allgemeines Völkerrecht                                        3

WP 6/ W 20             Vertiefung im Europarecht                                                          2

WP 7/ W 14             Umweltrecht                                                                                2

WP 7/ W 21             Kommunalrecht                                                                           2

Wahlfächer:

W 2                          Seminar zur Rechtssoziologie                                                      2

W 3                          Römische Rechts- und Verfassungsgeschichte                            2

W 3                          Seminar zum Römischen Recht                                                   2

W 4                          Grundzüge der europäischen Privatrechtsgeschichte                   2

W 6                          Seminar im Sachenrecht                                                               2

W 7                          Seminar im Familien- und Erbrecht                                             2

W 8                          Freiwillige Gerichtsbarkeit                                                          1-2

W 8                          Übung im Zivilprozeßrecht                                                           2

W 9                          Kollektives Arbeitsrecht                                                               2

W 9                          Vertiefung im Kollektiven Arbeitsrecht                                       2

W 9                          Seminar im Arbeitsrecht                                                               2

W 10                        Vertiefung im Gesellschaftsrecht II (Aufteilung in Einzelver-

                                 anstaltungen vorgesehen.): Konzern-, Bilanz- und Europäisches

                                 Gesellschaftsrecht                                                                         4

W 11                        Wettbewerbs- und Kartellrecht                                                     2

W 11                        Gewerblicher Rechtsschutz                                                           2

W 13                        Einführung in die Rechtsvergleichung                                          2

W 13                        Rechtsvergleichende Methodik und Arbeitstechnik

                                 (Arbeitsgemeinschaft)                                                                   1

W 14                        Wirtschaftsverwaltungsrecht                                                        2

W 15                        Sozialrecht I: SGB I und IV, ausgewählte Probleme                   2

W 15                        Sozialrecht II: Sozialversicherungsrecht                                      2

W 16                        Steuerrecht II                                                                               2

W 17                        Finanzverfassungs-, Währungs- und Haushaltsrecht                   2

W 18                        Verwaltungslehre                                                                         2

W 18                        Recht des öffentlichen Dienstes                                                  2

W 23/ W 2               Einführung in das sozialwissenschaftliche Arbeiten                   2

W 23                        Seminar zur forensischen Psychiatrie (Gemeinsam mit FB

                                 Humanmedizin/Forensische Psychiatrie.)                                   1-2

W 23                        Kriminalpolitik und strafrechtliche Sanktionen                           2

W 24                        Nebenstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht                       2

Veranstaltungen im Sommmersemester

Wahlpflicht- und Wahlfächer:

P/ WP 1                   Rechtsgeschichte des 18.-20. Jahrhunderts                                  2

WP 1/ W 4              Seminar zur Rechtsgeschichte des 18.-20. Jahrhunderts II:

                                Deutsche und europäische Privatrechtsgeschichte                       2

W 1/ WP 2/ W2      Staatslehre                                                                                    2

WP 2/ W2               Vertiefung zur Rechtsphilosophie                                                2

WP 4                       Vertiefung im Gesellschaftsrecht I                                              2

WP 4                       Vertiefung im Handelsrecht                                                        2

WP 4                       Vertiefung im Arbeitsrecht I                                                       2

WP 4                       Übung im Arbeitsrecht                                                                2

WP 5                       Strafrecht: Allgemeiner und Besonderer Teil,

                                soweit nicht Pflichtfach                                                               1

WP 5                       Strafprozeßrecht II                                                                      2

WP 5                       Jugendstrafrecht                                                                          2

WP 5                       Strafvollzug                                                                                 1

WP 5                       Übung zu Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug

                                und Strafprozeß                                                                          2

WP 5                       Seminar in Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug

                                und Strafprozeß                                                                          2

WP 7                       Vertiefung im Verwaltungsrecht                                                2

WP 7/ W21             Planungsrecht, Bauordnungsrecht                                              2

WP 7/ W 21            Seminar im Kommunalrecht                                                      2

Wahlfächer:

W 1                         Verfassungsgeschichte der Neuzeit                                           2

W 2                         Rechtssoziologie                                                                        2

W 3                         Römisches Privatrecht                                                               2

W 6                         Seminar im Schuldrecht                                                             2

W 7                         Vertiefung im Familienrecht                                                      2

W 7                         Vertiefung im Erbrecht                                                              2

W 8                         Insolvenzrecht                                                                           1-2

W 10                       Seminar im Gesellschaftsrecht                                                   2

W 11                       Wertpapierrecht                                                                          1

W 11                       Seminar zum Wirtschaftsrecht                                                   2

W 13                       Internationales Privatrecht und Zivilverfahrensrecht                 3

W 13                       Rechtsvergleichendes Seminar                                                   2

W 14                       Seminar im Umweltrecht                                                           2

W 15                       Sozialrecht III: AFG, SGB X, SGG                                          2

W 15                       Sozialrecht IV: Soziale Entschädigung, Kinder- und

                                 Jugendhilfe, Sozialhilferecht                                                  2

W 16                        Steuerrecht I                                                                           2

W 16                        Seminar im Steuerrecht                                                          2

W 18                        Verwaltungslehre                                                                   1

W 19                        Verfassungsvergleichung (Zweijähriger Turnus.)                 2

W 19                        Völkerrecht: Spezialgebiete                                                   2

W 19                        Seminar im Völkerrecht                                                         2

W 20                        Europarecht                                                                            2

W 20                        Seminar im Europarecht                                                        2

W 23                        Seminar zur Kriminalpolitik (Zweijähriger Turnus.)            2

W 24                        Seminar zum Nebenstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten   2

 

Abschnitt E

Ergänzende Lehrveranstaltungen in den Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächern im Rahmen der vorhandenen Lehrkapazität sowie des Jean-Monnet-Programms und des Dozentenaustausches mit ausländischen Universitäten:

 

                                 Seminare im Strafrecht                                                                   je 2

W 2/ W 23               Einführung in das sozialwissenschaftliche Arbeiten                      1

WP 5                        Seminar im Strafprozeßrecht                                                          2

W 10                        Bank- und Börsenrecht I                                                                 2

W 10                        Bank- und Börsenrecht II                                                               2

W 11                        Wirtschaftsrecht                                                                              1

W 11                        Europäisches Wettbewerbs- und Kartellrecht                                 2

W 13                        US-amerikanisches Recht                                                               2

                                 (Gastvorlesung der Universität Madison)                                       2

W 13                        Ausländisches Recht und Rechtsterminologie:

                                 Englisch                                                                                          2

                                 Französisch                                                                                     2

                                 Weitere Sprachen                                                                            2

W 15                        Sozialrechtliches Seminar                                                               2

W 18                        Seminar zur Verwaltungslehre                                                        2

W 19                        Recht der internationalen Organisationen                                       2

W 19                        Besonderes internationales Recht                                                   4

                                 (Gastvorlesung der Universität Madison)

W 20                        Europarecht: Spezialgebiete                                                            2

                                 (Permanent Cours – Jean Monnet)

W 23                        Seminar zum internationalen und europäischen Strafrecht             2

 

Anlage 3

Ausländische Austauschuniversitäten

1. ERASMUS I

Gent (Belgien)

Nottingham (England)

Rovaniemi (Finnland)

Brest (Frankreich)

Genua, Parma (Italien)

Utrecht (Niederlande)

Bergen (Norwegen)

Graz (Österreich)

Valencia (Spanien)

2. ERASMUS II

Keele, Warwick (England)

Bordeaux (Frankreich)

3. TEMPUS

Lodz, Warschau (Polen)

4. UNIVERSITÄTS- UND FACHBEREICHSPARTNERSCHAFTEN

Warwick (England)

Madison (Wisconsin/USA)

Limoges (Frankreich)

Lodz (Polen)

Kazan (GUS)

 

Anlage 4

PC-POOL und RECHTSINFORMATIK

Der PC-Pool des Fachbereichs Rechtswissenschaften bietet den Studierenden die folgenden Leistungen:

1. Arbeitsstationen, Laser- und Matrixdrucker, CD-ROM-Laufwerke;

Textverarbeitung mit den Programmen WORD, WINWORD, WORDPERFECT, WORDPERFECT für WINDOWS;

Kurse in Textverarbeitung für Juristen;

JURIS Juristisches Informationssystem (online nur zu bestimmten Tageszeiten);

JURIS FORMULAR, ein menügeführtes Programm, das die Arbeit mit JURIS vereinfacht;

JURIS Compact Discs;

JURIS-Einführungsseminare;

JUROP und TERMINUS: Juristische Karteikartensysteme zum Selbsterstellen;

CORELDRAW Grafikprogramm;

EXCEL Tabellenkalkulationsprogramm;

LARS Datenbankprogramm;

E-MAIL und PINE.

Weitere PC-Arbeitsplätze, Softwareangebote und Kurse gibt es im Hochschulrechenzentrum und in der Universitätsbibliothek.

2. Der Fachbereich bietet durch seine Einrichtung des PC-Pools eine Einführung in die Rechtsinformatik an.

3. Die Einarbeitung und Weiterbildung in EDV für Juristen anhand der Dienstleistungen des PC-Pools wird den Studierenden des Fachbereichs empfohlen.

 

 

Achtes Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 18. 05. 1998 (GBl. 1998, 190)

 

 

Hochschulgesetz Hessen in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. 374), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I, 255)

 

 

Neufassung des hessischen Hochschulgesetzes vom 31. 07. 2000 (GBl. 2002, 374)

 

 

Gesetz zur Neuordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes vom 14. 06. 2002 (GBl. 2002, 256)

 

 

2002 Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I, 2592)

 

 

Promotionsordnung des Fachbereiches Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 19. Februar 2003

 

 

JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT

Prüfungsamt Rechtswissenschaft

Licher Str. 60, 35394 Gießen

Tel.: 0641 / 99 21101 GIESSEN

Fax: 0641 / 99 21109

email: Pruefungsamt@recht.uni-giessen.de

Internet: http://www.recht.uni-giessen.de/wps/fb01/home/pruefungsamt

 

Infoblatt zur Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft

Allgemeines

Für Studierende, die ab dem Wintersemester 03/04 erstimmatrikuliert werden, gilt die Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität vom 19. 02. 2003 (siehe unsere Internetseite: http://www.recht.uni-giessen.de/wps/fb01/home/pruefungsamt).

Danach haben Studierende die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise in den für das jeweilige Fachsemester vorgesehenen Lehrveranstaltungen zu erbringen, im Wiederholungsfall jedoch spätestens bis zum Ende des sechsten Fachsemesters. Die jeweiligen Leistungsnachweise werden durch erfolgreiche Teilnahme an den Abschlussklausuren erbracht, d. h. diese müssen jeweils mit mindestens „ausreichend (4 Punkte)“ bewertet sein. Die Abschlussklausuren werden am Ende der jeweiligen prüfungsrelevanten Lehrveranstaltung angeboten. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn bis zum Ende des sechsten Fachsemesters sechs (von acht angebotenen) Abschlussklausuren bestanden sind. Jede nicht bestandene Abschlussklausur kann nur einmal wiederholt werden (Wiederholungsklausur).

Konkret bedeutet dies: wer innerhalb von zwei Lehrveranstaltung auch durch die Wiederholungsklausur durchfällt, kann die Zwischenprüfung dennoch erfolgreich erbringen, wenn er/sie die restlichen sechs Abschlussklausuren besteht.

Über die erfolgreiche Teilnahme an der Zwischenprüfung wird automatisch ein Zeugnis erstellt, das beim Prüfungsamt abgeholt werden kann. Über die fertig gestellten Zeugnisse informieren wir per Aushang und auf unserer Internetseite. Das Abonnement unseres email-Newsletters wird dringend empfohlen. Das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung hat die Exmatrikulation zur Folge.

Anmeldung

Zur Teilnahme an Abschlussklausuren und Wiederholungsprüfungen ist eine fristgemäße vorherige Internet-Anmeldung über das Prüfungsverwaltungssystem FlexNow erforderlich. Eine Anmeldung ist nur möglich, wenn die entsprechende Lehrveranstaltung nach dem Studienplan oder dem Vorlesungsverzeichnis des Fachbereichs für das entsprechende Fachsemester vorgesehen ist. Es besteht somit eine faktische Fachsemesterbindung.

Für das Anmeldeverfahren via FlexNow ist neben einem internetfähigen PC ein Chipkartenlesegerät erforderlich. Solche sind u. a. im PC-Pool des Fachbereichs zu finden. Alle weiteren Informationen zum Anmeldeverfahren (inkl. Fristen etc.) finden Sie unter http://wi.uni-giessen.de/wps/fb01/home/Pruefungsamt/1000984/ und https://flexnow.uni-giessen.de/ am „schwarzen Brett“ des Prüfungsamtes im Hörsaalgebäude.

Eine nicht erfolgte Anmeldung hat das Nichtbestehen der jeweiligen Abschlussklausur zur Folge; ein Rücktritt ist nach erfolgter Anmeldung nicht möglich.

Klausurtermine

Die Klausurtermine werden durch Aushang sowie auf der Internetseite des Prüfungsamts bekannt gegeben.

Prüfungsrelevante Lehrveranstaltungen

Zivilrecht: Einführung in das Privatrecht, Schuldrecht, Sachenrecht.

Öffentliches Recht: Verfassungsrecht: Organisationsrecht, Verfassungsrecht: Grundrechte, Allgemeines Verwaltungsrecht.

Strafrecht: Strafrecht II, Strafrecht III.

Wiederholungsprüfungen

Für Prüfungsteilnehmer, die eine Aufsichtsarbeit nicht bestanden oder wegen Krankheit entschuldigt versäumt haben (grds. amtsärztliches Attest notwendig!), findet vor Ende der vorlesungsfreien Zeit eine Wiederholungsprüfung statt. Die Teilnahme ist nicht verpflichtend. Wer sich nicht zur Wiederholungsklausur anmeldet, muss jedoch an der nächsten möglichen Aufsichtsarbeit in dieser Lehrveranstaltung teilnehmen. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.

Noch Fragen?

Gerne sind wir im Rahmen der üblichen Sprechzeiten (Di. und Do. 09:00 – 11:00 Uhr) für Anfragen von Studierenden da. Bitte beachten Sie auch unsere Internetseite und die Rubrik „FAQ“.

 

Justus-Liebig-Universität Gießen - Der Präsident

28.03.2006

7.10.01

Mitteilungen

 

Nr. 1

FB 01

7. Prüfungsangelegenheiten und Prüfungsordnungen

19.02.2003

10.01 Zwischenprüfungsordnung

§ 50 Abs. 1 HHG

Rechtswissenschaft

 

 

FB 01

Genehmigung HMWK

StAnz.

Seite

ZPO

19.02.2003

14.04.2003

Nr. 25 –

23.06.2003

2500

1. Änderung

16.06.2004

17.08.2004

Nr. 45 –

08.11.2004

3492

2. Änderung

11.01.2005

 

 

 

 

 

 

MUG

 

3. Änderung

25.01.2006

15.03.2006

28.03.2006

 

 

 

Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 19. Februar 2003

 

Ordnung zur Einführung einer Zwischenprüfung

Nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. l S. 255), in Verbindung mit § 8 Absatz 2 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) in der Fassung vom 19. Januar 1994 (GVBl. I S. 74), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), hat der Fachbereich 01 – Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen am 19. Februar 2003 die folgende Zwischenprüfungsordnung für die Studiengänge Rechtswissenschaft (Abschluss Staatsexamen) und Magister/Magistra Juris des Internationalen Rechts (Abschluss Magister/Magistra Juris Internationalis – MJI) erlassen.

 

§ 1 Zweck der Zwischenprüfung

(1) Während des rechtswissenschaftlichen Studiums wird eine Zwischenprüfung auf der Grundlage studienbegleitender Leistungskontrollen durchgeführt. Durch sie wird festgestellt, ob die Studierenden für die weitere Ausbildung fachlich geeignet sind.

(2) Die Regelstudienzeit bis zur Ablegung der Zwischenprüfung beträgt vier Semester. Die Leistungen für die Zwischenprüfung sind spätestens bis zum Ende des sechsten Fachsemesters zu erbringen. Die Zeit einer Beurlaubung sowie eine durch Exmatrikulation nachgewiesene Unterbrechung des Studiums werden in der Feststellung der Fachsemester nicht eingerechnet. Wer die geforderten Leistungsnachweise innerhalb der Frist nicht erbracht hat, hat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden und den Prüfungsanspruch verloren. Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben.

(3) Der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung und zur Magisterprüfung MJI, nicht aber für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene.

§ 2 Prüfungsorgane

(1) Entscheidungen nach dieser Ordnung trifft die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Rechtswissenschaft. Die Durchführung der Zwischenprüfung wird durch ein Prüfungsamt unterstützt.

(2) Dem Zwischenprüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an, und zwar die Studiendekanin oder der Studiendekan als Vorsitzende/Vorsitzender, zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe, ein wissenschaftliches Mitglied nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 HHG und ein Mitglied der Gruppe der Studierenden. Die Mitglieder und ihre ständigen Vertre­terinnen oder Vertreter werden von der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat gewählt.

(3) Der Zwischenprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Studiendekanin oder des Studiendekans den Ausschlag. Der Zwischenprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder der Professorengruppe, anwesend sind.

(4) Die Sitzungen des Zwischenprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. In einer Niederschrift sind die wesentlichen Gegenstände der Erörterung festzuhalten, Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben. Die Teilnehmer der Sitzung unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 3 Beschwerde, Widerspruch

(1) Gegen Entscheidungen der Studiendekanin oder des Studiendekans können Studierende, soweit nichts anderes bestimmt ist, binnen eines Monats schriftlich Beschwerde einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Studiendekan oder die Studiendekanin. Hilft er oder sie der Beschwerde nicht ab, erlässt der Zwischenprüfungsausschuss einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen Bescheide des Zwischenprüfungsausschusses und des Studiendekans oder der Studiendekanin ist Widerspruch möglich. Er ist bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzulegen. Hilft dieser Zwischenprüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident der Justus-Liebig-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 4 Art der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend in den in § 5 genannten Lehrveranstaltungen als abschließende Aufsichtsarbeiten abgenommen. Prüfende sind die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen, in denen die Zwischenprüfungsleistungen erbracht werden können; sie können dabei durch ihnen zugeordnete Korrekturassistenz unterstützt werden.

(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn bis zum Ende des sechsten Fachsemesters sechs Aufsichtsarbeiten in den prüfungsrelevanten Lehrveranstaltungen nach § 5 mit Erfolg angefertigt wurden.

(3) Prüfungsleistungen werden entsprechend § 1 der „Verordnung über eine Noten-Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung“ in der jeweils geltenden Fassung bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend (4 Punkte)“ bewertet wurde.

(4) Macht eine Studierende oder ein Studierender durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form und Zeit abzulegen, kann die Studiendekanin oder der Studiendekan gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder Zeit abzulegen.

§ 5 Prüfungsrelevante Lehrveranstaltungen

(1) Prüfungsleistungen können in folgenden Lehrveranstaltungen erbracht werden:

a) Zivilrecht:

Einführung in das Privatrecht (einschließlich Allgemeiner Teil des BGB), Schuldrecht, Sachenrecht;

b) Öffentliches Recht: Verfassungsrecht: Organisationsrecht, Verfassungsrecht: Grundrechte, Allgemeines Verwaltungsrecht;

c) Strafrecht:

Strafrecht II, Strafrecht III.

(2) Die Aufsichtsarbeiten haben ihren Schwerpunkt im Stoff der jeweiligen Lehrveranstaltungen. Der Prüfungsstoff umfasst:

- in der Lehrveranstaltung „Einführung in das Privatrecht (einschließlich Allgemeiner Teil des BGB)“ die Allgemeinen Lehren des Bürgerlichen Rechts,

- in der Lehrveranstaltung „Schuldrecht“ das Schuldrecht,

- in der Lehrveranstaltung „Sachenrecht“ das Sachenrecht,

- in der Lehrveranstaltung „Verfassungsrecht: Organisationsrecht“ das Staatsrecht ohne Grundrechte, Finanzverfassungsrecht und Notstandsverfassungsrecht sowie die Grundzüge des Verfassungsprozessrechts (Organstreit, Normenkontrolle),

- in der Lehrveranstaltung „Verfassungsrecht: Grundrechte“ die Grundrechte sowie die Verfassungsbeschwerde,

- in der Lehrveranstaltung „Allgemeines Verwaltungsrecht“ das Allgemeine Verwaltungsrecht, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren, einschließlich der Grundzüge des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen,

- in der Lehrveranstaltung „Strafrecht II“ die Elemente der Straftat am Beispiel des vorsätzlich begangenen Erfolgsdelikts, weitere Erscheinungsformen der Straftat, die Irrtumslehre und die Konkurrenzlehre sowie die Delikte gegen die Person,

- in der Lehrveranstaltung „Strafrecht III“ die Delikte gegen das Eigentum, die Delikte gegen das Vermögen als Ganzes und die Delikte zum Schutz von Allgemeininteressen.

§ 6 Aufsichtsarbeiten

(1) Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten beträgt 90 bis 120 Minuten.

(2) Die Aufsichtsarbeiten werden frühestens in der vorletzten Vorlesungswoche und spätestens in der zweiten Woche nach Vorlesungsende geschrieben. Die Termine setzt die Studiendekanin oder der Studiendekan fest. Sie sind innerhalb des jeweiligen Fachsemesters überschneidungsfrei zu halten.

(3) An den Aufsichtsarbeiten nehmen nur Studierende teil, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben. Zur Kontrolle haben sie sich durch einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild und den Studierendenausweis zu legitimieren. Die Aufsichtsarbeiten sind mit Matrikelnummer zu versehen.

(4) Die Studierenden dürfen nur die von den Prüfenden ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel, die sie selbst zu stellen haben, benutzen. Die Verantwortung für die Aufsicht während der Anfertigung der Aufsichtsarbeit trägt die oder der Prüfende. Er oder sie kann mit der Führung der Aufsicht eine oder mehrere Hilfspersonen betrauen.

(5) Zu der Prüfungsleistung sind nur die Studierenden desjenigen Fachsemesters zuzulassen, für das die Lehrveranstaltung nach dem Studienplan der „Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss der Ersten juristischen Staatsprüfung vom 19. Juli und 8. Dezember 1995“ (StAnz. 7/12. Februar 1996 S. 598) oder dem Vorlesungsverzeichnis des Fachbereichs angeboten wird. Eine nicht erfolgte Anmeldung im Sinne des Satzes 1 wird als Fehlversuch in der jeweils vorgesehenen Aufsichtsarbeit gewertet. Für Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die eine Aufsichtsarbeit nicht bestanden oder wegen einer durch ein in der Regel amtsärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit entschuldigt versäumt haben oder die Anmeldung versäumt haben, findet vor Ende der vorlesungsfreien Zeit eine Wiederholungsprüfung statt. Wer auf die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung verzichtet oder die Wiederholungsprüfung wegen einer durch ein in der Regel amtsärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit versäumt hat, kann an der Aufsichtsarbeit im nächsten Fachsemester, in dem die jeweilige Lehrveranstaltung angeboten wird, teilnehmen. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht. Bei den Wiederholungsprüfungen ist die Bewertung von zwei Prüfungsberechtigten vorzunehmen, unter ihnen mindestens eine Professorin oder ein Professor des jeweiligen Fachgebietes.

§ 7 Täuschungsversuch; Ordnungsverstoß; Rücknahme; Versagen

(1) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Beihilfe zur Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, dessen Leistung ist mit „ungenügend“ zu bewerten. Dasselbe gilt, wenn nach Ausgabe der Aufsichtsarbeiten nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder wenn sonst grob gegen die Ordnung verstoßen wird.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 vorlagen, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzunehmen. Betrifft der Verstoß gegen Absatz 1 nicht mehr als eine Prüfungsleistung, so kann die Studiendekanin oder der Studiendekan deren Wiederholung gestatten, sofern zur Zeit der Pflichtverletzung noch eine Wiederholungsmöglichkeit bestanden hatte.

(3) Das Zwischenprüfungszeugnis ist ferner zurückzunehmen, wenn es oder eine hierfür notwendige Bescheinigung (§ 8 Absatz 1) oder eine Fristverlängerung durch Täuschung erwirkt wurden.

(4) Eine Rücknahme des Zwischenprüfungszeugnisses nach Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung oder der Magisterprüfung MJI nach der „Prüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Magister/Magistra des Internationalen Rechts (Magister/Magistra Juris Internationalis – MJI) vom 7. Dezember 1995“ (StAnz. 34 / 19. August 1996 S. 2569) ist ausgeschlossen.

(5) Zwischenprüfungszeugnis, Bescheinigung (§ 8 Absatz 1) und Fristverlängerung sind zu versagen, wenn vor der jeweiligen Entscheidung Tatsachen bekannt werden, die eine Rücknahme der Prüfungsentscheidung nach Absatz 2 und 3 rechtfertigen würden. Über die Versagung von Bescheinigungen entscheidet der oder die jeweilige Prüfende.

§ 8 Bescheinigungen, Zwischenprüfungszeugnis

(1) Der oder die Prüfende erteilt auf Antrag eine benotete Bescheinigung über jede erfolgreich bestandene Aufsichtsarbeit.

(2) Das Zwischenprüfungszeugnis wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan erteilt, wenn die erforderlichen Prüfungsleistungen mit den erzielten Noten nachgewiesen sind. Das Zwischenprüfungszeugnis führt die erforderlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 auf.

(3) Studierende, welche die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten vom Studiendekan oder der Studiendekanin einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 3 Absatz 2 dieser Ordnung.

§ 9 Studienortwechsel

(1) Studierende der Justus-Liebig-Universität Gießen, die vor Ablauf der Zwischenprüfungsfrist zu einer anderen deutschen Universität wechseln, erhalten auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über die bisher erbrachten Prüfungsleistungen.

(2) Studierenden, die vor Ablauf der Zwischenprüfungsfrist von einer anderen deutschen Universität an die Justus-Liebig-Universität Gießen wechseln, sind dort erbrachte Leistungen anzurechnen, wenn sie gleichwertig sind, d. h. den nach dieser Zwischenprüfungsordnung ge­forderten Leistungen im wesentlichen entsprechen. Sie haben dazu die notwendigen Nachweise beizubringen und erhalten einen schriftlichen Bescheid der Studiendekanin oder des Studiendekans über die Anrechnung bisheriger Leistungen.

(3) Wer nach dem sechsten Fachsemester von einer anderen deutschen Universität an die Justus-Liebig-Universität Gießen wechselt, muss das erfolgreiche Bestehen einer Zwischenprüfung nachweisen, um das rechtswissenschaftliche Studium fortsetzen zu können. Sofern an der zuletzt besuchten Universität keine Zwischenprüfung durchgeführt wird, genügt der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen für Anfängerinnen und Anfänger im Zivilrecht, Öffentlichen Recht und Strafrecht.

§ 10 Übergangsbestimmungen (Nach Artikel 5 des Fachbereichsbeschlusses vom 19. Februar 2003 tritt die Zwischenprüfungsordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgte am 23. Juni 2003.)

(1) Eine Zwischenprüfung ist erstmals von Studierenden abzulegen, die im Wintersemester 2002/03 im Studienfach Rechtswissenschaft (Abschluss Staatsexamen) bzw. Magistra / Magister Juris Internationalis (MJI) erstimmatrikuliert werden.

(2) Studierende, die im Wintersemester 2002/03 und im Sommersemester 2003 erstimmatrikuliert werden, erbringen die Zwischenprüfung abweichend von §§ 4 bis 6 durch die Vorlage von Leistungsnachweisen in den Übungen für Anfängerinnen und Anfänger im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht nach § 10 Absatz 4 der Studienordnung des Fachbereichs vom 19. Juli und 8. Dezember 1995, die bis zum Abschluss des vierten Fachsemesters erworben sein müssen.

(3) Studierende, die im Sommersemester 2002 oder früher erstimmatrikuliert wurden, studieren nach der Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft vom 19. Juli und 8. Dezember 1995. Sie können auf Antrag ab dem Sommersemester 2005 abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 1 der Studienordnung im Sinne des Satzes 1 die Übungen für Anfängerinnen und Anfänger durch erfolgreiche Teilnahme an den entsprechenden Prüfungsleistungen nach § 5 dieser Ordnung erbringen.

 

Der Antrag auf Teilnahme ist an das Prüfungsamt zu richten. Die einzelne Prüfungsleistung kann nur einmal wiederholt werden.

Gießen, 29. April 2003

Prof. Dr. Martin Lipp

Dekan des Fachbereichs 01 – Rechtswissenschaft

 

 

Gesetz zur Umsetzung der Reform der Juristenausbildung vom 27. 02. 2004 (GBl. 2004, 86)

 

 

Bekanntmachung der Neufassung des Juristenausbildungsgesetzes (GVBl. II 322-67)

Vom 15. März 2004

 

Aufgrund des Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Juristenausbildung vom 27. Februar 2004 (GVBl. I S. 86) wird nachstehend der Wortlaut des Juristenausbildungsgesetzes in der ab 8. März 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. (Für Studentinnen und Studenten, die das Studium der Rechtswissenschaft vor dem 8. März 2004 aufgenommen haben, sowie für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 8. März 2004 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, enthalten Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) und Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Juristenausbildung Übergangsregelungen.)

 

Wiesbaden, den 15. März 2004

Der Hessische Minister der Justiz

Dr. Wagner

 

 

Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz – JAG –) in der Fassung vom 15. März 2004

 

Präambel (Die Präambel bezieht sich auf die erste Fassung des Gesetzes vom 12. März 1974 (GVBl. I S. 157).)

Die Ausbildung der Juristen in der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557), das am 15. Juni 1972 in Kraft getreten ist, in wesentlichen Teilen auf eine neue Grundlage gestellt worden. Mit dem vorliegenden Gesetz wird dieser bundesrechtliche Rahmen für Hessen ausgefüllt und inhaltlich konkretisiert.

Ziel der juristischen Ausbildungsreform ist der kritische, aufgeklärt rational handelnde Jurist, der sich seiner Verpflichtung als Wahrer des freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaats bewusst ist und der in der Lage ist, die Aufgaben der Rechtsfortbildung zu erkennen. In Übereinstimmung damit sind die Inhalte und Ziele der Ausbildung im Folgenden, insbesondere in den Paragraphen 6 und 23, beschrieben und festgelegt.

ERSTER TEIL

Zuständigkeiten und Organisation

§ 1. (1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität, das mit einer ersten Prüfung abschließt, und einen anschließenden Vorbereitungsdienst, der mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Für die juristische Ausbildung und für die Entscheidungen nach diesem Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen ist das Ministerium der Justiz zuständig, soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen.

§ 2. (1) Für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung ist das Justizprüfungsamt zuständig, das von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet wird. Es wird bei dem Ministerium der Justiz errichtet.

(2) Das Justizprüfungsamt gliedert sich in die Prüfungsabteilung I für die staatliche Pflichtfachprüfung und in die Prüfungsabteilung II für die zweite juristische Staatsprüfung.

§ 3. (1) Als Prüferinnen und Prüfer gehören dem Justizprüfungsamt die Präsidentin oder der Präsident und weitere Mitglieder an.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident muss die Befähigung zum Richteramt haben, die weiteren Mitglieder müssen, soweit sie nicht Professorinnen oder Professoren der Rechte nach § 70 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), oder in sonstiger Weise mit der selbstständigen Wahrnehmung rechtswissenschaftlicher Lehraufgaben an der Universität betraut sind, entweder die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst aufgrund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen erlangt haben.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Ministerium der Justiz auf Zeit oder für die Dauer eines Hauptamtes bestellt.

(4) Das Ministerium der Justiz beruft die weiteren Mitglieder des Justizprüfungsamtes auf die Dauer von vier Jahren hauptamtlich oder nebenamtlich. Die Wiederberufung ist zulässig.

(5) Professorinnen und Professoren sowie ihnen nach Abs. 2 gleichgestellte Personen werden auf Vorschlag der rechtswissenschaftlichen Fachbereiche der Universitäten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammern, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz unterstehen, auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums berufen, nachdem die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamtes zu den Berufungsvorschlägen Stellung genommen hat. Sonstige Personen können auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Justizprüfungsamtes berufen werden, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.

(6) Die nebenamtliche Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet bei Professorinnen und Professoren oder ihnen nach Abs. 2 gleichgestellten Personen mit der Beendigung der Lehrverpflichtung im Lande Hessen, bei Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, im Übrigen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein Mitglied kann bereits begonnene Tätigkeiten in einem Prüfungsverfahren auch nach Beendigung der Mitgliedschaft zu Ende führen. Die Tätigkeit eines Mitglieds ruht während des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder der vorläufigen Dienstenthebung oder bei einem Vertretungsverbot für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt. Das Ministerium der Justiz kann im Einzelfall eine Mitgliedschaft, die nach Satz 1 endet, um drei Jahre verlängern.

§ 4. (1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden.

(2) Den Prüfungsausschüssen der Prüfungsabteilung II gehört jeweils eine Verwaltungsbeamtin oder ein Verwaltungsbeamter oder eine Richterin oder ein Richter der allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit an.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Prüferinnen und Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Den Vorsitz in einem Prüfungsausschuss führt die Präsidentin oder der Präsident oder nach ihrer oder seiner Benennung ein weiteres Mitglied der zuständigen Prüfungsabteilung. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig; im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüferinnen und Prüfer der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz.

§ 5. (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamts, wählt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten aus und stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus. Entscheidungen im Rahmen der Verfahren der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung außerhalb der mündlichen Prüfung trifft das Justizprüfungsamt, soweit sie nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts, einem Prüfungsausschuss oder dem Ministerium der Justiz zugewiesen sind.

(2) Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten regelt das Ministerium der Justiz. Die zur Vertretung berufenen Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Das Justizprüfungsamt ist die für die staatliche Pflichtfachprüfung zuständige Stelle nach § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes.

ZWEITER TEIL

Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

§ 6. (1) Die Inhalte des sich auf die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts, des Verfahrensrechts und die Grundlagen des Rechts erstreckenden Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen, wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.

(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. Sie dient der Feststellung, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund des Studiums der Rechtswissenschaft mit ihren inneren Verbindungen zu den Wissenschaften von der Gesellschaft, Wirtschaft, Politik, Geschichte und zur Philosophie über die Kenntnisse in den Pflichtfächern einschließlich der europarechtlichen Bezüge und der Schlüsselqualifikationen verfügen und die wissenschaftlichen Arbeitsmethoden beherrschen, die als Grundlage erforderlich sind, um den Anforderungen des juristischen Vorbereitungsdienstes zu entsprechen.

§ 7. Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung im Sinne des § 6 Abs. 2 sind

1. von den Grundlagen des Rechts:

Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Grundzüge der Rechtstheorie, der Rechtsphilosophie und der Rechtssoziologie sowie der Rechts- und Verfassungsgeschichte;

2. aus dem Bürgerlichen Recht:

a) die allgemeinen Lehren, der Allgemeine Teil des Schuldrechts;

b) aus dem Besonderen Teil des Schuldrechts: Kauf, Miete, Darlehensvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gesellschaft, Gemeinschaft, Bürgschaft, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung sowie die Haftungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und die Grundzüge des Produkthaftungsgesetzes;

c) aus dem Sachenrecht: Besitz und Eigentum sowie die Grundzüge des Rechts der Mobiliarsicherheiten, der Hypothek und der Grundschuld;

d) aus dem Familienrecht: Wirkung der Ehe, gesetzliches Güterrecht, Scheidungsgründe sowie die Grundzüge des Rechts der Abstammung, der elterlichen Sorge und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie der Lebenspartnerschaft;

e) aus dem Erbrecht: Erbfolge, rechtliche Stellung des Erben, Testament sowie Grundzüge des Rechts des Erbvertrages, des Erbscheins und des Pflichtteilsrechts;

f) aus dem Handelsrecht: Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma sowie Grundzüge des Rechts der Prokura und der Handlungsvollmacht, der Handelsgeschäfte und des Handelskaufes;

g) aus dem Gesellschaftsrecht: Recht der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft sowie Grundzüge des Rechts der Kapitalgesellschaften betreffend die Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

h) aus dem Arbeitsrecht: Inhalt, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis sowie Grundzüge der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht;

i) aus dem Zivilprozessrecht: verfassungsrechtliche und gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, aus dem Verfahren im ersten Rechtszug: Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze sowie in Grundzügen Arten der Rechtsbehelfe, allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen und Arten und Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung;

3. aus dem Strafrecht:

a) Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches, jedoch Titel 4 bis 7 des Dritten Abschnitts (Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt und Absehen von Strafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Verfall und Einziehung) nur im Überblick;

b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches die Abschnitte 6 (Widerstand gegen die Staatsgewalt), 7 (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung), 9 (falsche uneidliche Aussage und Meineid), 10 (falsche Verdächtigung), 14 bis 23 (Beleidigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Straftaten gegen das Leben, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Diebstahl und Unterschlagung, Raub und Erpressung, Begünstigung und Hehlerei, Betrug und Untreue, Urkundenfälschung) und 27 bis 30 (Sachbeschädigung, gemeingefährliche Straftaten, Straftaten gegen die Umwelt, Straftaten im Amt);

c) aus dem Strafprozessrecht: Verfahrensgrundsätze, Verfahrensbeteiligte sowie in Grundzügen Gang des Strafverfahrens, gerichtliche Zuständigkeit, Instanzenzug, Zwangsmittel und Rechtskraft;

4. aus dem Öffentlichen Recht:

a) Staatsrecht ohne Finanzverfassungsrecht und Notstandsverfassungsrecht;

b) aus dem Verfassungsprozessrecht: Organstreit, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde;

c) aus dem Europarecht: Rechtsquellen der Europäischen Gemeinschaften, Grundfreiheiten des EG-Vertrages und ihre Durchsetzung, Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaften sowie Grundzüge des Rechtsschutzes vor dem Europäischen Gerichtshof;

d) Allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren, einschließlich der Grundzüge des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen;

e) aus dem Verwaltungsprozessrecht: Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, Klagearten, Vorverfahren, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidung sowie Grundzüge des Rechts des vorläufigen Rechtsschutzes;

f) aus dem Besonderen Verwaltungsrecht die Grundzüge des Polizei- und Ordnungsrechts sowie das Recht der Bauleitplanung und der Baugenehmigung einschließlich der Grundzüge der kommunalen Organisation und des kommunalen Satzungsrechts.

Soweit Kenntnisse von Grundzügen bestimmter Rechtsgebiete verlangt werden, müssen den Bewerberinnen und Bewerbern die gesetzlichen Strukturen und Grundkenntnisse von Rechtsprechung und Literatur bekannt sein; soweit Kenntnisse im Überblick verlangt werden, müssen den Bewerberinnen und Bewerbern lediglich die gesetzlichen Strukturen bekannt sein.

§ 8. (1) Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Während des Studiums ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird und sich jedenfalls auf das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht erstreckt.

§ 9. (1) Für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind nachzuweisen:

1. ein Studium der Rechtswissenschaft, wovon mindestens zwei Jahre auf ein Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland entfallen müssen;

2. die Teilnahme an:

a) einer rechtswissenschaftlichen und einer fachübergreifenden sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftlichen Einführungslehrveranstaltung im ersten Jahr des Studiums;

b) einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie), in der eine Leistung in Form einer schriftlichen Arbeit oder eines Referates mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist;

c) je einer Übung für Fortgeschrittene mit schriftlichen Arbeiten im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, in der mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind;

d) einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen (§ 6);

e) einer erfolgreich besuchten fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder einem erfolgreich besuchten rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs.

3. die regelmäßige Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Dauer in der vorlesungsfreien Zeit;

4. das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 8 Abs. 2 Satz 2.

(2) Die Leistungsnachweise nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bis c und e haben zu bestätigen, dass individuelle Arbeitsergebnisse bewertet worden sind. Leistungsnachweise nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, d und e können auch an politikwissenschaftlichen, soziologischen, philosophischen, historischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen erbracht werden. Der Leistungsnachweis nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e kann auch anderweitig erbracht werden, soweit nachgewiesen wird, dass eine erfolgreiche Beschäftigung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache stattgefunden hat.

§ 10. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer praktischen Studienzeit haben, auch nach Beendigung der Studienzeit, über die ihnen bei der praktischen Studienzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Hierauf sind sie vor Beginn der praktischen Studienzeit nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), förmlich zu verpflichten.

§ 11. (1) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist das Justizprüfungsamt.

(2) Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 erfüllen und mindestens ein Jahr an einer hessischen Universität studiert haben. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

(3) Aus wichtigem Grund kann von den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 befreit werden. Ein Studium der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften kann bei Teilnahme an einer angemessenen Zahl rechtswissenschaftlicher Lehrveranstaltungen bis zur Dauer von drei Studienhalbjahren auf das Studium der Rechtswissenschaft angerechnet werden. Ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft muss gewährleistet sein.

(4) Das Justizprüfungsamt kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zu einem Jahr auf das Studium anrechnen.

§ 12. (1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die innerhalb einer Terminfolge anzufertigen sind, und einer mündlichen Prüfung. Das Justizprüfungsamt bestimmt die Reihenfolge der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden dem Justizprüfungsamt in der Regel von den rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Universitäten zur Verfügung gestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts ausgewählt.

(3) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Kennziffern von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig von dem Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abnimmt, abschließend bewertet. Die Bewertung ist für das Verfahren bindend. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Bewertungen.

§ 13. (1) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten Rechtsprobleme auch mit ihren Auswirkungen für die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft zu erfassen und aufgrund rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen unter Darstellung der dazu führenden Erwägungen einen Vorschlag für ihre rechtliche Behandlung zu erarbeiten.

(2) Es sind zu bearbeiten:

- zwei Aufgaben aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts,

- zwei Aufgaben aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts,

- eine Aufgabe aus dem Bereich des Strafrechts,

- eine Aufgabe aus dem Bereich des Arbeits-, Handels- oder Gesellschaftsrechts,

jeweils einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge sowie der Bezüge zu den Grundlagen des Rechts.

§ 14. Die mündliche Prüfung besteht aus drei Abschnitten und dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen der Pflichtfächer einschließlich der Grundlagenbezüge Rechtsprobleme aufgrund von Rechtskenntnissen und mit Verständnis für wissenschaftliche Denkweisen und Arbeitsmethoden sowie für Grundfragen der Rechtswissenschaft und der mit ihr verbundenen Wissenschaften (§ 6) behandeln kann.

§ 15. (1) Die einzelnen Leistungen in der Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut                       eine besonders hervor­ragende Leistung

                                    = 16 bis 18 Punkte

gut                               eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen

                                    liegende Leistung

                                    = 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend         eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende

                                    Leistung

                                    = 10 bis 12 Punkte

befriedigend               eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen

                                    Anforderungen entspricht

                                    = 7 bis 9 Punkte

ausreichend                eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen

                                   Anforderungen noch entspricht

                                   = 4 bis 6 Punkte

mangelhaft                 eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr

                                   brauchbare Leistung

                                   = 1 bis 3 Punkte

ungenügend               eine völlig unbrauchbare Leistung

                                   = 0 Punkte.

(2) Soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind, wird dazu die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 16. (1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber, sofern der schriftliche Teil der Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, das Prüfungsverfahren aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund innerhalb einer der Gesamtdauer angemessenen Frist nicht beenden, so kann das Justizprüfungsamt es abbrechen. Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen.

(2) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne Genehmigung vom Prüfungsverfahren zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wird der Rücktritt von dem Justizprüfungsamt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(3) Das Justizprüfungsamt erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund

1. mehr als einen Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit versäumt oder mehrere Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

2. den Termin zur mündlichen Prüfung versäumt.

(4) Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder gibt sie oder er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird diese Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(5) Bestehen Zweifel an der Wahrung einer Abgabefrist oder daran, ob die Bewerberin oder der Bewerber ein Versäumnis zu vertreten hat, kann das Justizprüfungsamt zur Glaubhaftmachung, dass die Frist gewahrt wurde oder das Versäumnis nicht zu vertreten ist, auch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangen.

(6) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten versäumt, so hat sie oder er alle Aufsichtsarbeiten erneut anzufertigen.

(7) Eine Erkrankung ist unverzüglich anzuzeigen und durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zur Frage einer Prüfungsunfähigkeit und zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung nachzuweisen. Von der Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann ausnahmsweise befreit werden.

§ 17. (1) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung des Prüfungsverfahrens, so kann das Justizprüfungsamt die davon betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewerten. In schweren Fällen kann das Justizprüfungsamt den Ausschluss von der Prüfung erklären; die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber, bei Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu täuschen, oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die Aufsichtsperson die Bewerberin oder den Bewerber von der Fortsetzung der betroffenen Arbeit ausschließen. Die Arbeit ist in diesem Fall mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(3) Stellt der Prüfungsausschuss in der mündlichen Prüfung Ordnungsverstöße fest, so entscheidet er über deren Folgen für das Prüfungsverfahren.

(4) Wird ein Verstoß nach Abs. 1 erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann das Justizprüfungsamt innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung schließt die Änderung der Prüfungsentscheidung der ersten Prüfung aus.

§ 18. Werden vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,5 Punkten, ist die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 19. (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen im Prüfungsgespräch. Er bildet die Prüfungsnote und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote; dabei ist er an die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten gebunden.

(2) Die Prüfungsnote setzt sich zu zwei Dritteln aus den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und zu einem Drittel aus den Bewertungen der Leistungen in der mündlichen Prüfung zusammen. Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Durchschnittspunktzahlen für die Aufsichtsarbeiten nach § 13 und für die Prüfungsabschnitte nach § 14 durch neun geteilt wird; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Für die Bildung der Abschlussnote kann der Prüfungsausschuss die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind insbesondere die Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bis e zu berücksichtigen. Macht der Prüfungsausschuss von der Möglichkeit der Hebung keinen Gebrauch, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlussnote.

(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als

sehr gut                   bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 14,00 bis 18,00,

gut                           bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 11,50 bis 13,99,

vollbefriedigend      bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 9,00 bis 11,49,

befriedigend            bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 6,50 bis 8,99,

ausreichend             bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 4,00 bis 6,49.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlussnote unter 4 liegt.

§ 20. (1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie einmal wiederholen. Hat das Justizprüfungsamt die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so hängt die Zulassung zur Wiederholung von seiner besonderen Genehmigung ab.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die vor einem anderen Prüfungsamt die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, können zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund den Wechsel des Prüfungsamts rechtfertigt und das andere Prüfungsamt sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. Die Bedingungen dieses Prüfungsamts behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren.

§ 21. (1) Meldet sich eine Bewerberin oder ein Bewerber nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft so rechtzeitig zur Prüfung, dass sie oder er spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters zur Ablegung der Prüfung zugelassen wird, und besteht sie oder er nach vollständiger Erbringung der vorgesehenen Prüfungsleistungen die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen. Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 bleiben Fachsemester unberücksichtigt, während derer die Bewerberin oder der Bewerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund am Studium gehindert und beurlaubt war. War eine Bewerberin oder ein Bewerber nachweislich wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund längerfristig am Studium gehindert, ohne beurlaubt zu sein, bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 ein Fachsemester unberücksichtigt. Ein Studium der Rechtswissenschaft im Ausland bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 im Umfang von bis zu zwei Semestern unberücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieses Studiums nachweislich rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen besucht und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 als nicht bestanden gilt oder nach § 17 Abs. 4 für nicht bestanden erklärt wird.

(3) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend für Bewerberinnen oder Bewerber, deren vor einem anderen Prüfungsamt durchgeführte Prüfung aufgrund einer Abs. 1 entsprechenden Regelung als nicht unternommen gilt.

(4) Wer die Prüfung nach Abs. 1 in Hessen bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass mit dieser Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Abs. 1 begonnen werden kann. Wird in der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung eine Abschlussnote mit höherer Punktzahl erreicht und liegt bereits ein Zeugnis nach § 25 Abs. 2 vor, so wird ein neues Zeugnis ausgestellt.

§ 22. (1) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält einen Bescheid, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthält.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

§ 23. Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, findet ein Widerspruchsverfahren statt.

§ 24. (1) Die Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten in eigener Verantwortung als Hochschulprüfung durchgeführt.

(2) Die Universitäten regeln das Angebot an Schwerpunktbereichen unter Beachtung der Gegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 7).

(3) Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind der von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts.

(4) In der Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine wissenschaftliche Hausarbeit zu erbringen.

(5) Über die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung erteilt die Universität einen Bescheid, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthält; § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 25. (1) Die erste Prüfung hat bestanden, wer sowohl die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes als auch die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat.

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die staatliche Pflichtfachprüfung im Land Hessen bestanden haben, stellt das Justizprüfungsamt das Zeugnis über das Bestehen der ersten Prüfung aus. Das Zeugnis weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung unter Angabe dar Universität und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die die Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert und der Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert einfließen.

(3) Mit Aushändigung des Zeugnisses dürfen Bewerberinnen die Bezeichnung „Referendarin jur.“, Bewerber die Bezeichnung „Referendar jur.“ führen.

DRITTER TEIL

Der juristische Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 26. (1) Wer die erste Prüfung oder erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wird auf Antrag in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Nicht aufgenommen wird, wer für den Vorbereitungsdienst persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Richteramt nicht würdig ist.

(2) Mit der Aufnahme werden die Bewerberinnen und Bewerber in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. Sie führen die Bezeichnung „Rechtsreferendarin“ oder „Rechtsreferendar“.

(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden jeweils zum ersten Arbeitstag der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November eines Jahres eingestellt.

(4) Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Einstellungstermin versagt werden, wenn

1. die im Haushaltsplan des Landes Hessen zur Verfügung stehenden Stellen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nicht ausreichen oder

2. die personelle und sachliche Kapazität der Ausbildungsstellen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet.

(5) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Gesuche um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind

1. 50 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber;

2. 15 vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte;

3. 35 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit dem ersten Gesuch um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen

zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

1. die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit dem ersten Gesuch um Aufnahme (Abs. 3); dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden;

2. die Zahl der für Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung auf die Landgerichtsbezirke.

(7) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung auf die Landgerichtsbezirke sind zu berücksichtigen:

1. die im Haushaltsplan des Landes Hessen zur Verfügung stehenden Stellen,

2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten in den einzelnen Landgerichtsbezirken,

3. die Zahl der in den einzelnen Landgerichtsbezirken tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeit.

§ 27. (1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben sich der Ausbildung mit vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft zu widmen. Im Übrigen gelten für sie die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme von § 72, § 92 Abs. 2 und § 98 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.

(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, bei deren Festsetzung ein familienbedingter Mehrbedarf berücksichtigt und die an Feiertagen und im Krankheitsfall ungekürzt fortgezahlt wird. Das Nähere regelt die Ministerin oder der Minister der Justiz im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung.

(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

§ 28. (1) Während des Vorbereitungsdienstes soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar unter Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten die juristische Berufsausübung mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen kennen lernen und Erfahrungen kritisch in dem Bewusstsein verarbeiten, dass erst aus der Kenntnis und Einbeziehung der gesellschaftlichen Probleme die Verwirklichung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats möglich ist. Praktische Aufgaben soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in möglichst weitem Umfang selbstständig und, soweit die Art der Tätigkeit es zulässt, eigenverantwortlich erledigen. Sie oder er soll die Möglichkeit vertiefter Ausbildung in einem Bereich nach Wahl erhalten, am Ende des Vorbereitungsdienstes aber in der Lage sein, sich auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen keine Ausbildung stattfand.

(2) Dieses Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Maß der übertragenen Aufgaben.

§ 29. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er wird bei Ausbildungsstellen sowie in Arbeitsgemeinschaften, Ausbildungslehrgängen und Arbeitstagungen durchgeführt. Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Ausbildungslehrgang geht jedem anderen Dienst vor.

(2) Die Ausbildung findet statt

1. vier Monate bei einem Landgericht – Zivilkammer, Kammer für Handelssachen – oder einem Amtsgericht – Zivilabteilung – in erstinstanzlichen Zivilsachen;

2. vier Monate bei einer Staatsanwaltschaft, einem Amtsgericht – Schöffengericht, Strafrichter – oder einem Landgericht – Strafkammer – in Strafsachen;

3. vier Monate in der Verwaltung bei einer Gemeinde, einem Kreis oder einer Behörde, soweit gewährleistet ist, dass die Ausbilderin oder der Ausbilder die Befähigung zum höheren Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt;

4. neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die oder der möglichst auf allgemeinen Rechtsgebieten tätig ist; im Verlauf des ersten Ausbildungsmonats richtet die Rechtsanwaltskammer einen einführenden Anwaltslehrgang ein, im weiteren Verlauf dieser Ausbildung findet ein zweiwöchiger Lehrgang im Arbeitsrecht statt;

5. drei Monate nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer Ausbildungsstelle in einer der in Abs. 3 genannten Wahlstationen.

(3) Die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 5 findet in folgenden Wahlstationen statt:

1. Zivilrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei dem Oberlandesgericht – Zivilsenat –, einem Landgericht – Berufungs- oder Beschwerdekammer –, einem Amtsgericht – Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) oder Dezernate der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Grundbuch-, Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzrechts –, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in zivilgerichtlichen Berufungsverfahren oder in Familiensachen, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in der Insolvenz- und Vermögensverwaltung, einer Syndikusanwältin oder einem Syndikusanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in Zivilsachen, einer Notarin oder einem Notar;

2. Strafrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei einer Staatsanwaltschaft, jedoch regelmäßig nicht in einem allgemeinen Dezernat, einem Amtsgericht – Jugendschöffengericht und Jugendrichter –, einem Landgericht – Strafkammer –, einem Oberlandesgericht – Strafsenat –, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in Strafsachen, einer Justizvollzugsanstalt;

3. Staat und Verwaltung mit Ausbildungsstellen bei Behörden mit in der Regel allgemeinen Verwaltungsaufgaben, jedoch regelmäßig auf einer anderen Verwaltungsebene als in der Pflichtausbildung, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Verwaltungsrecht, einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder des Landes oder einer ihrer Fraktionen, einer mit Regionalplanung oder Landesentwicklung befassten Stelle;

4. Steuern und Finanzen mit Ausbildungsstellen bei einem Finanzamt, einer Behörde oder einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung in deren Tätigkeitsbereich Steuerrecht, einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Steuerrecht, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer im Tätigkeitsbereich Steuerrecht, einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit;

5. Arbeit mit Ausbildungsstellen bei einem Arbeitgeberverband, einer Gewerkschaft, einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Arbeitsrecht, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Arbeitsrecht, einem Gericht für Arbeitssachen;

6. Wirtschaft mit Ausbildungsstellen bei einem Arbeitgeberverband, einer Gewerkschaft, einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung, einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Wirtschaftsrecht, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Wirtschaftsrecht, einem Gericht, in dessen Zuständigkeit Verfahren aus dem Bereich der Wirtschaft fallen;

7. Sozialwesen mit Ausbildungsstellen bei einer Behörde oder Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Sozialrecht, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Sozialrecht, einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit oder einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in dessen Zuständigkeit Verfahren aus dem Bereich des Sozialrechts fallen.

(4) In einer der Ausbildungsstationen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 kann die Ausbildung für die Dauer von höchstens der Hälfte der auf die jeweilige Ausbildungsstation entfallenden Zeit bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. In der Ausbildungsstation nach Abs. 2 Nr. 3 kann die Ausbildung für die Dauer von höchstens zwei Monaten bei einem Verwaltungsgericht stattfinden. In der Ausbildungsstation nach Abs. 2 Nr. 4 kann die Ausbildung für die Dauer von höchstens drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung in Angelegenheiten der Rechtsberatung gewährleistet ist. In jeder Ausbildungsstation kann lediglich von einer dieser Wahlmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Über die Zulassung der Ausbildungsstellen nach Satz 1 und Satz 3 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(5) Die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 5 kann auch bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle, bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen Wahlstation im Sinne des § 5b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. h des Deutschen Richtergesetzes stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist; die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zulassung der Ausbildungsstelle und ordnet sie einer Wahlstation zu.

(6) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können auf Antrag für ein Semester der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer überwiesen werden; das Studium wird im Umfang von drei Monaten nach Wahl auf die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 angerechnet. Im Fall der Anrechnung auf die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 3 findet die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde statt.

(7) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können in der Wahlstation auf Antrag dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität zu einem wissenschaftlichen Vertiefungsstudium für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare überwiesen werden.

(8) Das Ministerium der Justiz kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf Antrag bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Der Antrag kann vor Aufnahme des Vorbereitungsdienstes gestellt werden.

(9) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an den vom Ministerium der Justiz und den vom Ministerium des Innern eingerichteten Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgängen sowie dem Anwaltslehrgang teilzunehmen; sie sollen an mindestens einer vom Ministerium der Justiz veranstalteten Arbeitstagung teilnehmen.

§ 30. (1) War eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar mehr als einen Monat dienstunfähig oder beurlaubt, so kann die Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungsstelle in der Regel um bis zu vier Monate verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ziel der Ausbildungsstelle zu erreichen.

(2) Auf Antrag kann die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle um bis zu vier Monate verlängert werden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar glaubhaft macht, dass sie oder er wegen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen oder wegen besonderer persönlicher Verhältnisse, nicht in der Lage war, sich der Ausbildung hinreichend zu widmen. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Ende der Ausbildungsstelle zu stellen. Die Verlängerung ist nicht zulässig, wenn die Ausbildung bei dieser Ausbildungsstelle bereits nach Abs. 1 verlängert worden war.

(3) Vor der Verlängerung einer Ausbildungsstelle ist die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft, die der Ausbildungsstelle sachlich zugeordnet ist, zu hören.

(4) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, deren Kenntnisse und Leistungen bei zwei Pflichtausbildungsstellen (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet werden, sind zu entlassen.

Zweiter Abschnitt

Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen

§ 31. (1) Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen kann als Einzelausbildung oder als Gruppenausbildung durchgeführt werden. Sie ist so zu gestalten, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eine individuell nachweisbare und überprüfbare Einzelleistung erbringen kann. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat die Ausbildung nach den für die Ausbildungsstelle erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.

(2) Eine Zuweisung von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren zur Ausbildung darf nicht erfolgen, wenn die Belastung der Ausbilderin oder des Ausbilders eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet. Zur Einzelausbildung sollen nicht mehr als zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen werden.

§ 32. (1) Während der Ausbildung in Zivilsachen sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Regelung von Konflikten zwischen einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft mit Hilfe des Zivilrechts und die praktische Verwirklichung zivilrechtlicher Ansprüche in gerichtlichen Verfahren durch Beteiligung an der Praxis der Zivilrechtspflege erleben, daran mitarbeiten und selbstständig zu bewerten lernen.

(2) An praktischer Tätigkeit soll insbesondere erlernt werden,

1. auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien einen Lebenssachverhalt zu klären, zu erfassen und geordnet darzustellen,

2. zur Feststellung des Sachverhalts Beweise zu erheben und zu würdigen,

3. Lebenssachverhalte für das Rechtsschutzbegehren der Parteien sachgerecht zu beurteilen und diese Beurteilung überzeugend mündlich und schriftlich zu begründen,

4. einen Zivilprozess im Rahmen der Verfahrensvorschriften zweckmäßig zu leiten, die praktische Handhabung der Vorschriften des Zivilrechts und Zivilprozessrechts sowie die Entscheidungstechnik durch Beteiligung an den Aufgaben der Alltagspraxis der Ausbilderin oder des Ausbilders zu erfassen.

(3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat eine schriftliche Arbeit in Form eines Sachberichts oder Tatbestands und eines Gutachtens anzufertigen.

§ 33. (1) Während der Ausbildung in Strafsachen sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Strafrecht als Mittel der Bewältigung von Konflikten des Einzelnen mit der Gesellschaft und die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs durch Beteiligung an der Praxis der Strafrechtspflege erfahren und selbstständig zu bewerten lernen; dabei soll ein Verständnis für die umwelt- und persönlichkeitsbedingten Ursachen der Straftat geweckt und vertieft werden.

(2) An praktischer Tätigkeit soll insbesondere erlernt werden,

1. einen strafrechtlich bedeutsamen Lebensvorgang zu erfassen, darzustellen und weiter zu ermitteln,

2. Ermittlungsergebnisse strafrechtlich zu würdigen und nach dieser Würdigung in den von der Praxis verwendeten Formen eine Entscheidung zu treffen und überzeugend zu begründen,

3. gesellschaftliche Umstände und Persönlichkeitsbildung bei der Ermittlung der Entstehungsursachen der Straftat und bei der Zumessung von Strafe und Maßregeln der Sicherung und Besserung zu erkennen und zu berücksichtigen,

4. die praktische Handhabung der Vorschriften des Straf- und Strafprozessrechts sowie die Entscheidungstechnik durch Beteiligung an den Aufgaben der Alltagspraxis der Ausbilderin oder des Ausbilders zu erfassen.

§ 34. (1) Während der Ausbildung in der Verwaltung sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Bedeutung der gestaltenden und ordnenden Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung mit ihren Eingriffsregelungen, Leistungen und Planungen erfahren, daran mitarbeiten und selbstständig zu bewerten lernen; dabei sind die Verantwortung für die Folgen des Verwaltungshandelns, die Notwendigkeit der Zusammenarbeit sowie Probleme der Organisation und Leitung von Behörden, der Haushaltsbindung und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung besonders zu beachten.

(2) An praktischer Tätigkeit soll insbesondere erlernt werden,

1. Verwaltungsentscheidungen auch unter Beteiligung verschiedener Dezernate oder Behörden vorzubereiten,

2. Besprechungen zur Aufklärung zu regelnder Vorgänge vorzubereiten und durchzuführen,

3. an Planungsprojekten wie der Bauplanung oder der Haushaltsaufstellung mitzuarbeiten,

4. Sitzungen von Anhörungsausschüssen (§ 6 HessAGVwGO) vorzubereiten und zu leiten,

5. Sitzungen von Kollegialorganen und Vertretungskörperschaften durch Vorschläge oder Vortrag zur Entscheidung anstehender Vorgänge mitzugestalten,

6. Aufgaben eines Dezernats vorübergehend selbständig wahrzunehmen.

§ 35 (1) Während der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Stellung und Aufgaben eines unabhängigen Organs der Rechtspflege kennen lernen. Sie sollen insbesondere die Funktion des Rechts erfahren, auch durch Regelung zukünftiger Verhaltensweisen Konflikte zu vermeiden und die Schutz- und Freiheitssphäre des Einzelnen zu gewährleisten.

(2) An praktischer Tätigkeit soll insbesondere erlernt werden,

1. ungesichtete Sachverhalte und das Begehren von Rechtsuchenden nach ihrer Schilderung zu erfassen, zu ordnen und unter kritischer Würdigung rechtlich aufzuarbeiten,

2. Rechtsrat zu erteilen und Rechtssuchenden Beistand zu leisten,

3. Mandate gerichtlich und außergerichtlich wahrzunehmen,

4. Lebensverhältnisse nach den beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen für die Zukunft rechtlich abzusichern und zu gestalten,

5. durch Beteiligung an der Alltagspraxis der Ausbilderin oder des Ausbilders die praktisch verwendeten Formen des anwaltlichen Schriftverkehrs zu gebrauchen und Mandantenbesprechungen selbstständig durchzuführen,

6. die Aussichten der Rechtsverfolgung unter Einbeziehung ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zu begutachten und das Ergebnis in kurzer und für die Beteiligten verständlicher Form darzustellen.

(3) Einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt beim Erlernen praktischer Tätigkeiten sollen anwaltliche Aufgaben im Bereich der gestaltenden Zivilrechtspflege bilden; in diesem Rahmen sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare insbesondere die Gebiete der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung kennen lernen.

§ 36. (1) Während der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5) sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Ausbildung im Rahmen der angebotenen Wahlstationen in einer nach Neigung und Interesse bestimmten Richtung ergänzen und vertiefen.

(2) Erfordert die Tätigkeit in der Wahlstation zusätzliche Rechtskenntnisse, so haben sich die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare diese selbst anzueignen.

Dritter Abschnitt

Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Ausbildungsstationen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 werden während ihrer gesamten Dauer, diejenige nach § 29 Abs. 2 Nr. 4 während des zweiten bis fünften Ausbildungsmonats von sachlich zugeordneten Arbeitgemeinschaften begleitet.

(2) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die in den Ausbildungsstellen gemachten Erfahrungen kritisch aufzuarbeiten und zu vertiefen.

(3) In den Arbeitsgemeinschaften sollen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während mindestens vier Wochenstunden, die jeweils an einem Tag stattfinden sollen, insbesondere lernen,

1. Methoden der Rechtspraxis zu erkennen und in den von der Praxis verwendeten Formen anzuwenden,

2. Aktenfälle vorzutragen sowie Lösungsvorschläge zu entwerfen und zu diskutieren,

3. Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der zentralen Verwaltungspraxis zu analysieren und kritisch zu würdigen und dabei auch die gesellschaftlichen Bedingungen und die Interessen der jeweils Beteiligten in die Betrachtung einzubeziehen.

(4) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter haben die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft nach den dafür erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.

(5) In freiwilligen Arbeitsgemeinschaften (Klausurarbeitsgemeinschaften) werden vom Justizprüfungsamt zur Verfügung gestellte Aufsichtsarbeiten unter prüfungsähnlichen Bedingungen geschrieben und besprochen. Zu diesen Klausurarbeitsgemeinschaften werden vorzugsweise Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der letzten vier Monate der Anwaltsstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 4) zugelassen.

§ 38. (1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die Ausbildungsstellen zum gleichen Termin zugewiesen werden, gehören jeweils einer Arbeitsgemeinschaft an. An einer Arbeitsgemeinschaft sollen jedoch höchstens 20 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare teilnehmen.

(2) Zu Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgemeinschaften können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamte und sonstige Personen bestellt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Das Ministerium der Justiz bestellt die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften, diejenigen aus den Ausbildungsbereichen nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 bis 7 auf Vorschlag des zuständigen Fachministeriums, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Vorschlag der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Angehörige des öffentlichen Dienstes sollen zugleich mit ihrer Bestellung von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden. Soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist eine Nebentätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder Arbeitsgemeinschaftsleiter angemessen zu vergüten.

(3) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auch in allgemeinen Ausbildungsfragen fördern und beraten.

Vierter Abschnitt

Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

§ 39. (1) Jede Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher. Die Leiterinnen und Leiter haben bei der ersten Zusammenkunft einer Arbeitsgemeinschaft auf diese Wahl hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass sie alsbald abgehalten wird. Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn die Wahl in der vorangegangenen Zusammenkunft angekündigt worden war.

(2) Die Wahlzeit der Sprecherinnen und Sprecher endet mit dem jeweiligen Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft. Scheidet eine Sprecherin oder ein Sprecher vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl für die noch offene Wahlzeit statt.

(3) Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Ausbildungsinteressen der Arbeitsgemeinschaft. Sie sind bei Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung für Inhalt und Organisation der Arbeitsgemeinschaft und den ihr zugeordneten Ausbildungsstellen zu beteiligen; ihnen ist vor solchen Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Sprecherinnen und Sprecher können jederzeit Maßnahmen vorschlagen und Anregungen geben, die der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und den ihr zugeordneten Ausbildungsstellen dienlich sind.

§ 40. (1) Die Sprecherinnen und Sprecher der in einem Landgerichtsbezirk bestehenden Arbeitsgemeinschaften aller Ausbildungsbereiche bilden die Sprecherversammlung. Die Sprecherversammlung muss mindestens alle drei Monate von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einberufen werden.

(2) Die Sprecherversammlung hat die Aufgaben, Ausbildungsfragen zu beraten und dazu Empfehlungen abzugeben, soweit sie für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei allen Ausbildungsstellen und allen Arbeitsgemeinschaften, die in dem Bezirk des Landgerichts bestehen, bedeutsam sind. § 39 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Sprecherversammlung wählt bei ihrer ersten Zusammenkunft in jedem Jahr aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl eine Liste für die Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz. Die Landgerichtsbezirke Fulda, Hanau und Limburg entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter, die Landgerichtsbezirke Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden je zwei und die Landgerichtsbezirke Darmstadt und Frankfurt am Main je drei Vertreterinnen oder Vertreter in die Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz. Für die Liste sollen für Fälle der Verhinderung doppelt so viele Personen gewählt werden, wie der jeweilige Landgerichtsbezirk Vertreterinnen oder Vertreter entsenden kann. Die Wahlzeit endet nach einem Jahr oder mit dem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst.

§ 41. (1) Das Ministerium der Justiz beruft mindestens einmal bis zum 31. März eines jeden Jahres die Sprecherversammlung nach § 40 Abs. 3 zu einer Sitzung ein.

(2) Aufgabe der Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz ist

1. der Informations- und Meinungsaustausch zu Ausbildungsfragen von allgemeiner Bedeutung,

2. die Wahl einer Liste von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren aus der Mitte der Sprecherversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl als Vertreterinnen und Vertreter für den Ausbildungsausschuss bei dem Ministerium der Justiz; für die Liste sollen für Fälle der Verhinderung mindestens doppelt so viele Personen gewählt werden, wie die Sprecherversammlung in den Ausbildungsausschuss entsendet.

§ 42. (1) Der Ausbildungsausschuss bei dem Ministerium der Justiz hat die Aufgaben, aktuelle Ausbildungsfragen zu erörtern, Empfehlungen für die Verbesserung von Inhalt und Organisation des juristischen Vorbereitungsdienstes zu erarbeiten sowie Ausbildungspläne auf ihre praktische Verwirklichung und zweckmäßige Gestaltung hin ständig zu überprüfen.

(2) Der Ausbildungsausschuss besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts (Vorsitz),

2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums des Innern,

3. einer Leiterin oder einem Leiter einer Arbeitsgemeinschaft, die einer Ausbildungsstelle des Justizbereichs zugeordnet ist,

4. einer Ausbilderin oder einem Ausbilder aus einer Ausbildungsstelle des Justizbereichs,

5. einer Leiterin oder einem Leiter einer Arbeitsgemeinschaft aus dem Bereich der Verwaltung,

6. den ersten drei Sprecherinnen oder Sprechern der nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Liste, bei Verhinderung rückt die nächstgewählte Person auf,

7. zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren in Vertretung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der auf Landesebene organisierten Vereinigungen von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren.

Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses zu Satz 1 Nr. 3 und 4 werden einverständlich von dem Bezirksrichterrat und dem Bezirksstaatsanwaltsrat benannt. Die in Satz 1 Nr. 7 genannten Organisationen benennen je eine Vertreterin oder einen Vertreter; werden danach mehr als zwei Personen benannt, so nehmen sie abwechselnd an den Sitzungen des Ausbildungsausschusses teil. Das Nähere regelt eine vom Ministerium der Justiz zu erlassende Geschäftsordnung.

(3) Der Ausschuss wird nach Bedarf von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts einberufen; er soll einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies unter Angabe von Beratungsthemen wünschen.

§ 43. (1) Der Ausbildungsausschuss bei dem Ministerium der Justiz kann aus seiner Mitte einen Einigungsausschuss bilden, der Empfehlungen abgibt zur Regelung von

1. Streitfällen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ihn anruft oder einen Widerspruch im Sinne des § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Maßnahmen im Ausbildungsverhältnis eingelegt hat,

2. Streitfällen über Maßnahmen für Inhalt und Organisation der Ausbildung, wenn die Sprecherversammlung eines Landgerichtsbezirks sich damit an ihn wendet.

(2) Bei Streitfällen im Falle des Abs. 1 Nr. 1 soll ein Widerspruchsbescheid erst nach der Empfehlung des Einigungsausschusses ergehen.

(3) Der Einigungsausschuss wird gebildet aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts,

2. einer Ausbilderin oder einem Ausbilder oder einer Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder einem Arbeitsgemeinschaftsleiter,

3. einer Rechtsreferendarin oder einem Rechtsreferendar.

(4) Der Einigungsausschuss kann die an dem Streitfall Beteiligten zu seiner Sitzung hinzuziehen. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 3 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVGO) in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GVBl. I S. 809), entsprechend.

§ 44. (1) Die durch die Tätigkeit der Sprecherversammlungen, des Ausbildungsausschusses und des Einigungsausschusses entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Das ist im Falle des § 40 Abs. 1 und 2 das Landgericht, in den Fällen der §§ 40 Abs. 3, der §§ 41, 42, 43 das Ministerium der Justiz.

(2) Für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Reisen von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Sprecherversammlung, dem Ausbildungsausschuss oder dem Einigungsausschuss unternehmen, werden Reisekosten nach Stufe 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), gezahlt. Die Dienstreise gilt durch die ordnungsgemäße Einberufung der Sprecherversammlung, des Ausbildungsausschusses oder des Einigungsausschusses als angeordnet.

VIERTER TEIL

Die zweite juristische Staatsprüfung

§ 45. (1) Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung (§ 28 Abs. 1) erreicht hat und ihr oder ihm nach den fachlichen Kenntnissen, dem Verantwortungsbewusstsein und dem Verständnis von Recht in seiner praktischen Bedeutung zur Regelung sozialer Konflikte und Gestaltung gesellschaftlicher Vorgänge die Befähigung zum Richteramt zuerkannt werden kann.

(2) Prüfungsgebiet ist Recht unter dem Gesichtspunkt seiner praktischen Bedeutung im Rahmen der während des Vorbereitungsdienstes erfahrenen Tätigkeitsbereiche unter Einbeziehung der damit verknüpften wirtschaftlichen, sozialen und politischen Voraussetzungen und Auswirkungen.

§ 46. (1) Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis berücksichtigen und in einer Terminfolge anzufertigen sind, (schriftlicher Teil) sowie aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch (mündlicher Teil).

(2) Die Aufsichtarbeiten werden von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig von dem Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abnimmt, abschließend unter Kennziffern bewertet. Die Bewertung ist für das Verfahren bindend. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Bewertungen.

§ 47. (1) Zuständig für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung ist das Justizprüfungsamt.

(2) Auf das Prüfungsverfahren finden die § § 15 bis 17 sowie § 20 Abs. 1 und Abs. 2 und § 23 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 48. (1) Die Aufsichtsarbeiten beziehen sich auf die Pflichtausbildung (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) einschließlich Arbeitsrecht. Sie sind gegen Ende der letzten Pflichtstation anzufertigen.

(2) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen.

(3) Den Aufsichtsarbeiten sollen Rechtsfälle und Rechtsfragen nach Akten und Vorgängen der Rechtswirklichkeit zugrunde liegen.

(4) Es sind zu bearbeiten

1. drei Aufgaben aus dem Zivilrecht, die jeweils mit Zivilprozess- oder Zwangsvollstreckungsrecht verbunden sein können,

2. zwei Aufgaben aus dem Strafrecht,

3. zwei Aufgaben aus dem öffentlichen Recht,

4. eine Aufgabe aus den Bereichen von Arbeit oder Wirtschaft.

§ 49. Fertigt eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten an, die mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet werden oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten, so ist sie oder er von der weiteren Prüfung aasgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 50. (1) Der mündliche Teil der Prüfung bezieht sich auf die gesamte Ausbildung. Er bildet den Abschluss des Prüfungsverfahrens und beginnt mit dem Aktenvortrag; daran anschließend findet das Prüfungsgespräch statt.

(2) Der Vortrag dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, in beschränkter Zeit für einen Entscheidungsvorgang unter Darstellung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte einen Vorschlag für die zu treffenden rechtlichen Maßnahmen in den Formen der Rechtspraxis zu machen und verständlich und einleuchtend begründet vorzutragen.

(3) Dem Vortrag sind Rechtsfälle nach Vorgängen der Rechtswirklichkeit zugrunde zu legen, die unter Berücksichtigung der Wahlstation ausgewählt werden sollen.

(4) Das Prüfungsgespräch besteht aus drei Abschnitten und dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, rechtliche Fragestellungen aus der Praxis mit Verständnis auch für ihre gesellschaftlichen Voraussetzungen und Folgen und für wirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen, einzuordnen und die für ihre Lösung tragenden Gesichtspunkte verständlich zu entwickeln.

§ 51. (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss den Vortrag und die Leistungen im Prüfungsgespräch. Er bildet die Prüfungsnote und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote; dabei ist er an die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten gebunden.

(2) Die Prüfungsnote wird in der Weise errechnet, dass zunächst für jede Aufsichtsarbeit, den Aktenvortrag und jeden Abschnitt des Prüfungsgesprächs jeweils die Durchschnittspunktzahl ermittelt wird; sodann werden die Durchschnittspunktzahlen

für jede Aufsichtsarbeit               mit 7,5

den Aktenvortrag                        mit 16,0

jeden Abschnitt des

Prüfungsgesprächs                       mit 8,0

vervielfältigt, und die Gesamtsumme wird durch 100 geteilt. Eine dritte Dezimalstelle bleibt jeweils unberücksichtigt.

(3) Für die Bildung der Abschlussnote kann der Prüfungsausschuss die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Macht der Prüfungsausschuss von der Möglichkeit der Hebung keinen Gebrauch, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlussnote.

(4) § 19 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlussnote unter 4 liegt.

§ 52. (1) Über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl und die Einteilung der Notenstufen enthält. In dem Zeugnis ist ferner die abgeleistete Wahlstation zu vermerken. Mit der Aushändigung des Zeugnisses sind Rechtsreferendarinnen berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin“ zu führen; Rechtsreferendare sind berechtigt, die Bezeichnung „Assessor“ zu führen.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

(3) Hat eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar die Prüfung nicht bestanden, so schließt sich unter Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ein Ergänzungsvorbereitungsdienst an. Der Prüfungsausschuss bestimmt Art und Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, der bis zu sechs Monaten betragen kann. Der Prüfungsausschuss kann für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung Bedingungen für die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes auferlegen. § 30 Abs. 1 und 2 findet entsprechend Anwendung. Gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie für nicht bestanden erklärt, so ist in der Regel von der Auferlegung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes abzusehen. Gilt die Prüfung bereits vor Beendigung der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5) als nicht bestanden oder wird sie vor diesem Zeitpunkt für nicht bestanden erklärt, so beginnt die Wiederholungsprüfung nach Ende der Wahlstation.

(4) Nach zweimaligem Misserfolg kann die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungsversuche in Hessen stattgefunden haben und besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren dartun und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen. Hierzu ist die Bewerberin oder der Bewerber erneut in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen; es können besondere Bedingungen auferlegt werden. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist.

§ 53. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist jeweils mit Ablauf des Tages aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm bekannt gegeben wird, dass sie oder er die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden hat.

FÜNFTER TEIL

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 54. (Übergangsvorschrift betreffend Art. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1996 (GVBl. I S. 320).)

§ 55. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 56. (Änderung von GVBl. II 22-5 und 322-28)

§ 57. (1) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Sie regelt dabei insbesondere

1. die Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten,

2. die Art der Nachweise über die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sowie das Verfahren der staatlichen Pflichtfachprüfung,

3. die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

4. die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes im einzelnen, die Voraussetzungen für die Zulassung sowie das Verfahren der zweiten juristischen Staatsprüfung,

5. die Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfungsleistungen vor der mündlichen Prüfung und die Offenlegung der Prüfungsarbeiten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Justiz, für die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) das Ministerium des Innern.

§ 58. (Diese Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung.) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1974 in Kraft.

 

 

Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung – JAO –)

Vom 25. Oktober 2004

GVBl. 1 S. 316

(Quelle: http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/322 Fortbildung/322-124-JAO/JAO.htm)

Aufgrund des § 57 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158) wird verordnet:

 

ERSTER TEIL

Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

§ 1. Durchführung der praktischen Studienzeiten

(1) Die praktischen Studienzeiten werden durch regelmäßige Teilnahme an einem Gerichtspraktikum und an einem Wahlpraktikum abgeleistet. Das Gerichtspraktikum dauert einen Monat, das Wahlpraktikum dauert zwei Monate und muss in Abschnitten von jeweils einem Monat bei verschiedenen Praktikumsstellen abgeleistet werden. Die praktischen Studienzeiten sollen den Studentinnen und Studenten einen Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich, Gelegenheit zu erster praktischer Tätigkeit geben. Mit den Praktika kann nach Beendigung der Vorlesungszeit des zweiten Studienhalbjahres begonnen werden.

(2) Das Gerichtspraktikum findet bei einem Amts- oder Landgericht als Gruppenpraktikum statt und soll durch besondere Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. Es ist nach dem vom Ministerium der Justiz erlassenen Ausbildungsplan zu gestalten. Einrichtung und Durchführung des Gerichtspraktikums regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(3) Das Wahlpraktikum findet als Gruppen- oder Einzelpraktikum statt und kann sowohl im Inland als auch im Ausland bei folgenden Praktikumsstellen abgeleistet werden:

1. gesetzgebenden Körperschaften,

2. Verwaltungsbehörden,

3. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

4. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,

5. Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen,

6. sonstigen Stellen, die Studentinnen und Studenten Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln können, mit Ausnahme der Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde ist nach einem vom Ministerium des Innern erlassenen Ausbildungsplan zu gestalten.

(4) Alle staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen unterstützen die Durchführung der praktischen Studienzeiten.

(5) Die Leiterinnen und Leiter von Ausbildungsgruppen sollen zur Vorbereitung der Studienzeit angemessen und bei ihrer Durchführung vollständig von ihren übrigen Dienstgeschäften entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist die Leitung einer Ausbildungsgruppe als Nebentätigkeit angemessen zu vergüten.

(6) Außerhalb Hessens abgeleistete praktische Studienzeiten werden auch anerkannt, wenn sie den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Abgeschlossene Ausbildungen in einem anderen Beruf können als Praktikum angerechnet werden, wenn durch sie dem Ziel des Abs. 1 Satz 3 entsprochen ist.

§ 2. Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist unter Verwendung des amtlichen Vordruckes bei der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts innerhalb der von diesem bestimmten Fristen zu stellen.

(2) Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen

1. eine Geburtsurkunde der Bewerberin oder des Bewerbers und gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,

2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Rechtswissenschaft,

3. das Studienbuch und die Bescheinigungen der Universitätsbehörden über die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise,

4. der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung,

5. die Bescheinigungen über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes,

6. die Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich bisher bei keinem anderen Prüfungsamt gemeldet hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,

7. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf.

(3) Aus wichtigem Grund kann der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet werden, die Nachweise des Abs. 2 in anderer Weise zu führen.

§ 3. Anrechnung von Leistungsnachweisen

(1) Leistungsnachweise, die während eines Studiums der Politikwissenschaft, der Soziologie, der Philosophie, der Geschichte oder der Wirtschaftswissenschaften erworben wurden, können als Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, d und e des Juristenausbildungsgesetzes angerechnet werden, wenn sie diesen nach Bestätigung eines rechtswissenschaftlichen Fachbereiches einer hessischen Universität gleichwertig sind.

(2) Das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines ausländischen Studiums der Rechtswissenschaft sowie andere während eines Studiums der Rechtswissenschaft im Ausland erworbene Zeugnisse können als einzelne Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes angerechnet werden, wenn sie diesen nach Bestätigung des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs einer hessischen Universität gleichwertig sind.

(3) Leistungsnachweise, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums an deutschen Universitäten außerhalb Hessens erbracht wurden, werden anerkannt, wenn sie den Leistungsnachweisen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c des Juristenausbildungsgesetzes gleichwertig sind und den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Den Nachweis hat die Bewerberin oder der Bewerber zu führen.

§ 4. Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind innerhalb einer Bearbeitungsfrist von jeweils fünf Stunden anzufertigen. Die Bewerberin oder der Bewerber darf nur die vom Justizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen, die selbst zu stellen sind. Diese Hilfsmittel dürfen keine Ergänzungen oder Bemerkungen enthalten.

(2) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und sonstige Bedienstete der Justiz, die vom Justizprüfungsamt eingesetzt werden.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Aufsichtsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist mit der Platzziffer zu versehen und ohne auf sie oder ihn deutende besondere Kennzeichen abzugeben.

(4) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.

§ 5. Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Werden Aufsichtsarbeiten an mehreren Prüfungsorten angefertigt, so können für die Bewertung jeder Aufgabe zwei Prüferinnen oder Prüfer für jeden Prüfungsort bestimmt werden. Fertigen an einem Prüfungsort mehr als 50 Bewerberinnen oder Bewerber Aufsichtsarbeiten an, so ist in der Regel die Zahl der Prüferinnen und Prüfer zu erhöhen.

§ 6. Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten

Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden der Bewerberin oder dem Bewerber mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Liegen zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht sämtliche Bewertungen vor, so werden die bereits vorliegenden Bewertungen mitgeteilt. Auf Antrag wird von der Bekanntgabe abgesehen. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem die Bewerberin oder der Bewerber die letzte Aufsichtsarbeit angefertigt hat, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen.

§ 7. Die mündliche Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass alle Prüflinge gleichmäßig in das Prüfungsgespräch einbezogen werden und der in den §§ 6, 7 und 14 des Juristenausbildungsgesetzes bestimmte Rahmen eingehalten wird. Sie oder er soll vorher mit den Prüflingen Rücksprache nehmen, um einen persönlichen Eindruck von ihnen zu erhalten.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Prüflinge zusammen geprüft werden.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst in je einem Abschnitt Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht und soll in der Regel drei Stunden dauern. Sie ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.

(4) Bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses können Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuhören. Die oder der Vorsitzende kann anderen Personen bei berechtigtem Interesse das Zuhören gestatten.

§ 8. Prüfungsniederschrift

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin werden festgestellt

1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,

2. die Namen der Prüflinge,

3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung,

4. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die Dauer der Pausen,

5. die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die sich daraus ergebenden Durchschnittspunktzahlen für die Prüfungsabschnitte,

6. die Punktzahl der Prüfungsnote,

7. in den Fällen des § 19 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes die Begründung für die Hebung der Prüfungsnote,

8. die Punktzahl und die Notenbezeichnung der Abschlussnote.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(3) Die oder der Vorsitzende gibt die nach Abs. 1 Nr. 5 bis 8 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung bekannt, soweit sie den Prüflingen noch nicht mitgeteilt worden sind, und erläutert die Bewertung der Leistungen im Prüfungsgespräch.

§ 9. Einsicht in Prüfungsarbeiten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen. Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.

(3) Die Einsicht wird nur einmal, und zwar in der Regel in der Geschäftsstelle des Justizprüfungsamts gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Abschriften dürfen nicht gefertigt werden.

ZWEITER TEIL

Der juristische Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 10. Zuständigkeiten und Dienstaufsicht

(1) Über den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst und über die Zuweisung zu den Landgerichtsbezirken entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit Ausnahme der Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) leiten die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als obere Ausbildungsbehörde und die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts für die dem jeweiligen Bezirk zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare als untere Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes weist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften, Ausbildungslehrgängen und Arbeitstagungen zu.

(3) Die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) leitet das Ministerium des Innern, jedoch weist das Regierungspräsidium die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitstagungen zu. Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums richtet sich nach dem Sitz des Landgerichts, zu dem die Zuweisung in der ersten Ausbildungsstation erfolgte.

(4) Dienstvorgesetzte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind während der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, während der Ausbildung in der Verwaltung nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes das Regierungspräsidium, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Dienstvorgesetzten sind zuständig für Entscheidungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über alle Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Dienstvorgesetzten, auch wenn sie von ihr oder ihm selbst erlassen worden sind, mit Ausnahme von Rechtsbehelfen gegen Zeugnisse, die im Vorbereitungsdienst oder Ergänzungsvorbereitungsdienst erstellt wurden.

(5) Über die Verlängerung von Ausbildungsstellen (§ 30 des Juristenausbildungsgesetzes) entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, bei Ausbildungsstellen in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) das Regierungspräsidium.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund eine von § 29 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes abweichende Reihenfolge der Ausbildungsstellen festlegen, sofern eine geordnete Ausbildung gewährleistet bleibt.

§ 11. Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts zu richten, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller wohnt. In dem Antrag sind der Landgerichtsbezirk anzugeben, in den vorzugsweise zugewiesen werden soll, sowie zwei weitere Landgerichtsbezirke für den Fall, dass die Ausbildungsplätze in dem gewünschten Bezirk nicht ausreichen. Personen ohne Wohnsitz in Hessen haben den Antrag bei dem Landgericht einzureichen, dessen Bezirk sie zugewiesen werden möchten.

(2) Der Antrag muss unter Beifügung des von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgesehenen Vordrucks folgende Angaben zur Person der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten:

1. Name, Vorname, Geburtsort und Geburtstag, Familienstand und Anschrift,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Angaben über eine gegenwärtige oder in der Vergangenheit liegende Tätigkeit im öffentlichen Dienst sowie darüber, ob die Tätigkeit im öffentlichen Dienst früher einmal versagt worden ist,

4. die Erklärung, ob Gehalt, Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge aufgrund früherer oder fortdauernder Tätigkeit bezogen wird,

5. die Erklärung, ob Kindergeld bezogen wird,

6. die Erklärung, ob schon in einem anderen Bundesland die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt ist oder beantragt worden ist,

7. eine Erklärung darüber, ob gerichtliche Bestrafungen vorliegen, ob Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden sowie darüber, ob ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf in zweifacher Ausfertigung,

2. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunden und Geburtsurkunden der Kinder, jeweils in dreifacher Ausfertigung,

3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die erste Prüfung oder die erste juristische Staatsprüfung in zweifacher Ausfertigung,

4. zwei Lichtbilder,

5. eine Erklärung über den aktuellen Gesundheitszustand, auf besondere Aufforderung ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis neuesten Datums,

6. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters (Belegart O),

7. eine Meldebestätigung.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Bezirk oder zu einer bestimmten Ausbildungsstelle.

§ 12. Urlaub und Erkrankungen

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten während der Ausbildung Urlaub in entsprechender Anwendung der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit in Abs. 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Das Urlaubsjahr beginnt mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Die Wartezeit beträgt drei Monate.

(3) Während der Einführungsarbeitsgemeinschaften, der Ausbildungslehrgänge und der für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Zeit dürfen Urlaub und Dienstbefreiung nicht gewährt werden.

(4) Erholungsurlaub und Krankheitszeiten sowie die Dauer der An- und Rückreise bei Ableistung einer Station im Ausland werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(5) Sonderurlaub soll nur nach Beendigung einer Ausbildungsstelle gewährt werden und darf die Gesamtdauer von einem Jahr nicht überschreiten. Nach Beendigung der Wahlstation soll Sonderurlaub nur gewährt werden, wenn sämtliche schriftlichen Prüfungsleistungen erbracht sind. Eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen.

(6) Erholungsurlaub sowie Dienstbefreiung bis zu einer Woche erteilt die nach § 10 Abs. 4 zuständige Stelle. Für die Bewilligung von Dienstbefreiung von mehr als einer Woche sowie von Sonderurlaub ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig.

§ 13. Nebentätigkeit

(1) Eine Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Prüfungsverfahrens kann nur genehmigt werden, wenn sie mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist. Sie ist nur außerhalb der für die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar festgesetzten Dienststunden zulässig und darf eine monatliche Arbeitszeit von 50 Stunden nicht überschreiten.

(2) Für die Dauer der ersten Ausbildungsstelle soll eine Genehmigung nur in Ausnahmefällen erteilt werden.

(3) Für die Genehmigung eines Zweitstudiums gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 14. Gastweise Ausbildung und Übernahme aus anderen Bundesländern

(1) Eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar kann auf Antrag für einzelne Ausbildungsabschnitte in ein anderes Bundesland überwiesen oder von dort gastweise übernommen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, für Ausbildungsabschnitte in der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium.

(2) Die Übernahme von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren aus anderen Bundesländern ist nur nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze, nach Beendigung der beiden ersten Ausbildungsstellen nur bei Vorliegen zwingender persönlicher Umstände zulässig. Die Übernahme nach vollständiger Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen.

§ 15. Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben, kann die Ausbildung in Zivilsachen (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate, in der Anwaltsstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unbeschadet der Pflicht zur Teilnahme an dem Lehrgang im Arbeitsrecht bis auf sechs Monate sowie in der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate gekürzt werden, soweit die Ergebnisse der Prüfung erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht wird.

(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestanden haben, kann die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate, in der Anwaltsstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unbeschadet der Pflicht zur Teilnahme an dem Lehrgang im Arbeitsrecht bis auf sechs Monate, sowie in der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate gekürzt werden, soweit die Ergebnisse der Prüfung erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht wird.

(3) Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium der Justiz, im Falle des Abs. 2 im Benehmen mit dem Ministerium des Innern.

Zweiter Abschnitt

Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen

§ 16. Aufgaben während der Ausbildung

(1) Aufgabe der Ausbilderinnen und Ausbilder ist die Anleitung bei der praktischen Tätigkeit, wobei jedoch unkritische Einübung vermieden werden soll. Von der Übertragung eigenverantwortlicher Tätigkeiten ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten weitgehend Gebrauch zu machen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind verpflichtet, die Arbeitsergebnisse der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare jeweils alsbald mit diesen zu besprechen und Hinweise für ihre Verbesserung zu geben.

(2) Für die Gruppenausbildung (§ 31 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) werden einer Ausbilderin oder einem Ausbilder in der Regel fünf Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen. Ausbilderinnen und Ausbilder dürfen zur Gruppenausbildung nur mit ihrem Einverständnis herangezogen werden.

(3) Die Feststellung, ob die Belastung einer Ausbilderin oder eines Ausbilders eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet (§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes), treffen die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht jeweils für ihren Geschäftsbereich, für die Ausbildung in der Verwaltung im Übrigen das Regierungspräsidium.

(4) Für die Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen sollen bei den Landgerichten und bei den Regierungspräsidien Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter bestellt werden, die Dienstbesprechungen einberufen können und deren Aufgabe es ist, auf die Zusammenarbeit aller an der Ausbildung beteiligten Personen in allen Ausbildungsangelegenheiten hinzuwirken. Zuständig für die Bestellung sind das Ministerium der Justiz und das Ministerium des Innern jeweils für ihren Geschäftsbereich.

§ 17. Dienstzeiten

(1) Die Dienstzeit der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bestimmt sich im Rahmen der Dienstzeitregelung nach den Aufgaben, die zur Bearbeitung übertragen werden.

(2) Bei der Übertragung von Aufgaben ist auf die Inanspruchnahme der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars durch die Arbeitsgemeinschaft angemessen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass Vorbereitung und Nacharbeit für die Arbeitsgemeinschaft insgesamt einen Arbeitstag in Anspruch nehmen.

§ 18. Ausbildungsnachweise und Zeugnisse

(1) Über die von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar erbrachten Leistungen und wahrgenommenen Aufgaben wird ein Ausbildungsnachweis geführt. Die Ausbilderin oder der Ausbilder trägt jeweils die Bewertungen ein und fügt den Ausbildungsnachweis dem Zeugnis bei.

(2) Spätestens einen Monat nach der Beendigung der Ausbildungsstelle hat die Ausbilderin oder der Ausbilder in einem Zeugnis den Ausbildungserfolg zu beurteilen und mit einer der in § 15 des Juristenausbildungsgesetzes festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das Zeugnis hat sich insbesondere auf die Mitarbeit, die Rechtskenntnisse und die praktischen Fähigkeiten der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars sowie darauf zu beziehen, ob auch die sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufspraxis in dem jeweiligen Ausbildungsbereich (§ 28 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) kennen gelernt wurden. Eine Abschrift des Zeugnisses ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu übersenden. Das Zeugnis ist auf Wunsch mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu besprechen.

(3) Das Ministerium der Justiz sieht für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse Vordrucke vor.

§ 19. Ausbildende Behörde

Für die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) bestimmt das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz die Behörden, die Ausbildungsstellen sind.

§ 20. Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Verwaltung

Der Antrag auf Ableistung einer zweimonatigen Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht im Rahmen der Pflichtausbildung in der Verwaltung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes ist an das Regierungspräsidium zu richten und spätestens fünf Monate vor Beginn der Pflichtausbildungsstelle zu stellen.

§ 21. Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Rechtsanwaltsstation

(1) Die teilweise Ableistung der Pflichtausbildung in der Rechtsanwaltsstation bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle nach § 29 Abs. 4 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes ist nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist.

(2) Die Aufnahme in die Liste nach Abs.1 setzt außer bei Notarinnen und Notaren voraus, dass ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. Dieser soll mindestens Festlegungen enthalten über

1. das Ausbildungsziel im Rahmen der jeweiligen Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele (§ 28 des Juristenausbildungsgesetzes),

2. die Aufgaben und Tätigkeitsformen der Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt,

3. den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme,

4. die verantwortliche Ausbilderin oder den verantwortlichen Ausbilder.

(3) Der Antrag auf Ableistung einer Ausbildung nach § 29 Abs. 4 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten und spätestens drei Monate vor Beginn der Pflichtausbildungsstelle zu stellen.

§ 22. Pflichtausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Die teilweise Ableistung einer Pflichtausbildungsstelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 29 Abs. 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes) ist nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist.

(2) Die Aufnahme in die Liste nach Abs. 1 setzt voraus, dass ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei der Ausbildungsstelle nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes im Benehmen mit dem Regierungspräsidium, genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. Dieser soll mindestens Festlegungen enthalten über

1. das Ausbildungsziel im Rahmen der jeweiligen Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele (§ 28 des Juristenausbildungsgesetzes),

2. die Aufgaben und Tätigkeitsformen der Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt,

3. den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme,

4. die verantwortliche Ausbilderin oder den verantwortlichen Ausbilder.

(3) Der Antrag auf Ableistung einer Ausbildung nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes ist spätestens drei Monate vor Beginn der betroffenen Pflichtausbildungsstelle zu stellen. Er ist für eine Ausbildung nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 des Juristenausbildungsgesetzes an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, für eine Ausbildung nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes an das Regierungspräsidium. Einem Antrag auf Zuweisung zu einer nicht deutschsprachigen Ausbildungsstelle ist ein geeigneter Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse beizufügen.

§ 23. Wahlstation

(1) Die Ausbildung in der Wahlstation ist nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist.

(2) Die Aufnahme in die Liste nach Abs. 1 setzt voraus, dass ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei der Ausbildungsstelle nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes im Benehmen mit dem Regierungspräsidium, genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. Dieser muss mindestens Festlegungen enthalten über

1. das Ausbildungsziel im Rahmen der jeweiligen Wahlstation (§ 29 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele (§§ 28, 36 des Juristenausbildungsgesetzes),

2. die Aufgaben und die Tätigkeitsformen der Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt,

3. den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme,

4. die verantwortliche Ausbilderin oder den verantwortlichen Ausbilder.

Bei Ausbildungsstellen nach § 29 Abs. 5 des Juristenausbildungsgesetzes soll auf das Vorliegen entsprechender Voraussetzungen geachtet werden. Eine Ausbildungsstelle kann von der Liste gestrichen werden, wenn sie auf Anforderung des Justizprüfungsamtes Vorgänge oder Aufgaben, welche als Prüfungsarbeiten für die zweite juristische Staatsprüfung geeignet sind, nicht zur Verfügung stellt.

(3) Spätestens drei Monate vor dem Beginn der Wahlstation ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mitzuteilen, zu welcher Wahlstation und welcher Ausbildungsstelle die Zuweisung erfolgen soll, sowie, zu welcher anderen Ausbildungsstelle oder welcher anderen Wahlstation die Zuweisung vorgenommen werden soll, falls die Ausbildungsplätze bei der gewünschten Ausbildungsstelle oder in der gewünschten Wahlstation nicht ausreichen. Teilt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Wahl nicht rechtzeitig mit, erfolgt die Zuweisung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Bei Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Hessen kann von der Teilnahme an der die Wahlstation begleitenden Arbeitsgemeinschaft befreit werden. Einem Antrag auf Zuweisung zu einer nicht deutschsprachigen Ausbildungsstelle ist ein geeigneter Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse beizufügen.

(4) Über den Antrag auf Zuweisung zu einem rechtswissenschaftlichen Vertiefungsstudium (§ 29 Abs. 7 des Juristenausbildungsgesetzes) entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Mit dem Antrag hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einen Studienplan vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass das beabsichtigte rechtswissenschaftliche Vertiefungsstudium folgenden Anforderungen genügt:

1. Es müssen besondere, am Kenntnisstand von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ausgerichtete Lehrveranstaltungen stattfinden, die praxisbezogen sind und die allgemeinen Ziele der Referendarausbildung (§§ 28, 36 des Juristenausbildungsgesetzes) berücksichtigen.

2. Die Ausbildung muss im Rahmen einer Wahlstation (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 des Juristenausbildungsgesetzes) liegen und ein Veranstaltungsangebot umfassen, das der durchschnittlichen Arbeitsbelastung in einer Ausbildungsstelle vergleichbar ist.

3. Die Universität muss der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar ein Zeugnis erteilen, aus dem sich die regelmäßige Teilnahme und der Ausbildungserfolg ergeben.

Dritter Abschnitt

Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften

§ 24. Einführungsarbeitsgemeinschaften

(1) Zu Beginn der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Juristenausbildungsgesetzes finden Einführungsarbeitsgemeinschaften statt, die auf die Anforderungen der Rechtspraxis der Ausbildungsstelle vorbereiten und Verständnis für die Bedeutung des Ausbildungsbereichs sowie der in ihm geleisteten juristischen Berufstätigkeit für Staat und Gesellschaft vermitteln sollen.

(2) Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in Zivilsachen dauert zwei Wochen. Sie soll Gang und Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes im Allgemeinen vorstellen und anhand beispielhafter Fälle und Fragestellungen Verständnis für die theoretischen und praktischen Grundlagen sowie die Handlungsformen des zivilgerichtlichen Verfahrens vermitteln.

(3) Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in Strafsachen dauert eine Woche. Sie soll einen Überblick über den Gang des Strafverfahrens, dessen typische Handlungsformen und die daran beteiligten Behörden vermitteln sowie Fragen der Kriminalitätsentstehung, der Zumessung von Strafen und der Arten von Maßregeln der Besserung und Sicherung einbeziehen.

(4) Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in der Verwaltung dauert eine Woche. Sie soll einen Überblick über die Aufgaben der Verwaltung, die Formen des Verwaltungshandelns und die Zusammenhänge der Verwaltungsorganisation vermitteln.

(5) In den Einführungsarbeitsgemeinschaften sind den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zur Unterstützung der während der gesamten Ausbildung notwendigen eigenen Vorbereitung methodische Hinweise für die Erarbeitung von bedeutsamer Rechtsprechung und Literatur zu geben.

§ 25. Anwaltslehrgang

(1) Der im ersten Monat der Anwaltsstation stattfindende Anwaltslehrgang soll den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren einen Überblick über anwaltliche Arbeitsmethoden, die Bedeutung des Anwaltsberufes für ein funktionierendes Rechtswesen, seine besonderen Aufgaben zur Verhinderung und zur Beilegung sozialer Konflikte auch außerhalb rechtlich geregelter Verfahren sowie über das anwaltliche Berufsrecht und die Arbeitsorganisation einer Anwaltspraxis vermitteln. Die Teilnahme am Anwaltslehrgang geht jedem anderen Dienst vor.

(2) Räumlichkeiten und sächliche Verwaltungsmittel für die Durchführung der Anwaltslehrgänge werden von den Landgerichten zur Verfügung gestellt. Die von den Rechtsanwaltskammern als Leiterinnen und Leiter der Lehrgänge zu benennenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt und gestalten die Ausbildung nach dem von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer verfassten Ausbildungsplan. Für die Lehrgangstätigkeit erhalten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine angemessene Vergütung.

§ 26. Pflichtarbeitsgemeinschaften

(1) In den Arbeitsgemeinschaften sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Rahmen der Zielsetzung des § 37 Abs. 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes Aufgaben und Probleme der Ausbildungsstelle anhand typischer Fallgestaltungen oder Fragestellungen erarbeiten. Dabei sollen sie die in der praktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen auch unter Verwendung sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie rechtspolitischer Erörterungen ergänzen und vertiefen, um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufsausübung (§ 28 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) zu erfassen.

(2) Zu Beginn der Arbeitsgemeinschaft sollen mit den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren Schwerpunkte und Arbeitsweisen der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen des Ausbildungsplans (§ 37 Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) erörtert werden.

(3) Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen unter Anleitung anhand der in den Ausbildungsplänen beschriebenen Aufgabenstellungen und Themenbereiche die Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft in möglichst weitem Umfang selbst vorbereiten und mitgestalten und dabei auch in Gruppen arbeiten. Sie sollen im Rechtsgespräch lernen, Argumente zu entwickeln, Begründungszusammenhänge zu erkennen und abzuleiten, jedoch auch bei stark unterschiedlichen Standpunkten tolerant zu bleiben. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben in den die Pflichtausbildungsstellen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Juristenausbildungsgesetzes begleitenden Arbeitsgemeinschaften unter prüfungsähnlichen Bedingungen Aufsichtsarbeiten zu schreiben, deren Aufgaben sich in den von der Arbeitsgemeinschaft behandelten Stoff einfügen sollen; § 16 Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars aus der Arbeitsgemeinschaft hat die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter in einem Zeugnis den Ausbildungserfolg, insbesondere die Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft, die Rechtskenntnisse, die Übernahme von selbständig zu erledigenden Aufgaben und die Fähigkeit zur rechtlichen Argumentation unter Berücksichtigung der schriftlich erbrachten Leistungen zu beurteilen und mit einer der in § 15 des Juristenausbildungsgesetzes festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Eine Abschrift des Zeugnisses ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu übersenden. Das Zeugnis ist auf Wunsch mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu besprechen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 27. Lehrgang im Arbeitsrecht

(1) In dem im Rahmen der Ausbildung in der Anwaltsstation eingerichteten Lehrgang im Arbeitsrecht sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare typische Verfahrensgestaltungen der arbeitsrechtlichen Praxis kennenlernen und in praxisbezogener Arbeitsweise die Fähigkeit erwerben, sich ausgehend von diesen Grundlagen selbstständig in arbeitsrechtliche Berufsanforderungen einzuarbeiten. Dabei sollen sie insbesondere auch die sozialen und ökonomischen Auswirkungen arbeitsrechtlicher Entscheidungen erkennen und die Bedeutung der juristischen Berufsausübung für die Gestaltung des Arbeits- und Wirtschaftslebens erfassen. Die Teilnahme an den Lehrgängen geht jedem anderen Dienst vor.

(2) Die Lehrgänge werden von Richterinnen und Richtern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Beamtinnen und Beamten des höheren Verwaltungsdienstes oder im Wirtschaftsleben tätigen Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt geleitet, die über besondere berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts verfügen. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt und gestalten die Ausbildung nach dem dafür erlassenen Ausbildungsplan. Für die Lehrgangstätigkeit erhalten Personen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, eine angemessene Vergütung. Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sollen für die Dauer ihrer Lehrgangstätigkeit von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, wird ihnen ebenfalls eine angemessene Vergütung gewährt.

(3) Einem Lehrgang werden jeweils die Mitglieder einer oder mehrerer Arbeitsgemeinschaften zugewiesen, wobei eine Höchstzahl von 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht wesentlich überschritten werden soll.

(4) Über die Ausbildung im Verlauf des Lehrgangs wird ein Ausbildungsnachweis geführt, für den das Ministerium der Justiz einen Vordruck vorsieht. Ein Lehrgangszeugnis wird nicht erteilt.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Durchführung der Lehrgänge. Die Zuweisung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu den Lehrgängen erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts.

§ 28. Arbeitstagungen

(1) Die Arbeitstagungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes) sollen fachübergreifende Erkenntnisse der Sozialwissenschaften sowie Kenntnisse rechtspolitischer Probleme vermitteln, um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufsausübung (§ 28 des Juristenausbildungsgesetzes) verständlich zu machen und insbesondere Anregungen für die kritische Aufarbeitung der Erfahrungen aus den Ausbildungsstellen in den Arbeitsgemeinschaften (§ 37 des Juristenausbildungsgesetzes) zu geben. An den Arbeitstagungen können auch geschlossene Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.

(2) Die Arbeitstagungen werden auf die Ausbildungsstelle angerechnet, während deren Dauer sie stattfinden.

DRITTER TEIL

Die zweite juristische Staatsprüfung

§ 29. Vorstellung

(1) Spätestens vier Monate vor Beendigung der letzten Pflichtausbildungsstelle benennt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts dem Justizprüfungsamt die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten.

(2) Spätestens zwei Monate vor Beendigung der letzten Ausbildungsstelle stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare dem Justizprüfungsamt zur Zulassung zum Prüfungsverfahren vor und fügt die Personalakten mit Zeugnissen und Ausbildungsnachweisen bei.

§ 30. Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gilt § 4 entsprechend.

(2) Im Falle des § 16 Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar am nächsten Termin zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten teilzunehmen; der Fortgang der Ausbildung bleibt davon unberührt. Das Justizprüfungsamt kann besondere Nachholtermine einrichten.

§ 31. Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Fertigen mehr als 50 Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare Aufsichtsarbeiten an, so ist in der Regel die Zahl der Prüferinnen und Prüfer so zu erhöhen, dass jeweils zwei Prüferinnen und Prüfer nicht mehr als 50 Bewertungen vorzunehmen haben.

§ 32. Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten

Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar mitgeteilt, sobald sie vorliegen, spätestens jedoch mit der Ladung zur mündlichen Prüfung. Im übrigen gilt § 6 entsprechend.

§ 33. Die mündliche Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Rahmen des Prüfungszwecks (§ 45 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) und der besonderen Ziele der mündlichen Prüfung (§ 50 Abs. 2 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes) auch unter Berücksichtigung der in der Wahlstation erworbenen Kenntnisse geprüft werden. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Prüflinge zusammen geprüft werden; die Vorträge können in Abwesenheit der nicht beteiligten Prüflinge gehalten werden.

(3) Das Prüfungsgespräch umfasst in je einem Abschnitt Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht und soll in der Regel drei Stunden dauern. § 7 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die Akten oder Unterlagen für den Vortrag (§ 50 Abs. 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes) werden den Prüflingen am dritten Werktag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Sie haben zu versichern, dass sie ihren Vortrag ohne unzulässige Hilfe vorbereitet und von den als Prüfungsaufgabe überlassenen Akten keine Abschriften, Ablichtungen oder sonstige Kopien hergestellt und Dritten keine Einsicht in die Akten gewährt haben.

§ 34. Prüfungsniederschrift

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin werden festgestellt:

1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,

2. die Namen der Prüflinge unter Angabe ihrer Wahlstation,

3. die Gegenstände des Prüfungsgesprächs,

4. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die Dauer der Pausen,

5. die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie deren Durchschnittspunktzahlen,

6. die Punktzahl der Prüfungsnote,

7. in den Fällen des § 51 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes die Begründung für die Anhebung der Prüfungsnote,

8. die Punktzahl und die Notenbezeichnung der Abschlussnote,

9. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Dauer und die Bedingungen für die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes (§ 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes).

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(3) Die oder der Vorsitzende gibt die nach Abs. 1 Nr. 5 bis 9 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung bekannt, soweit sie den Prüflingen noch nicht mitgeteilt worden sind, und erläutert die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung.

§ 35. Einsicht in die Prüfungsarbeiten

Für die Einsicht in Prüfungsarbeiten gilt § 9 entsprechend.

§ 36. Die in dieser Verordnung vorgeschriebene Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

§ 37. Aufhebung von Vorschriften

Die Juristische Ausbildungsordnung in der Fassung vom 8. August 1994 (GVBl. I S. 323, 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2002 (GVBl. I S. 686), wird aufgehoben, § 13 erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

§ 38. Übergangsvorschriften

(1) Für Studentinnen und Studenten, die sich nach Maßgabe des Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, gelten bis zum 31. Dezember 2008 die bisherigen Vorschriften weiter.

(2) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 8. März 2004 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

§ 39. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 10 am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

 

Schwerpunktbereichsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 22. 06. 2005

(Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 42/2005, S. 4109)

 

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1. Satzungsgegenstand

(1) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist neben der staatlichen Pflichtfachprüfung Teil der ersten juristischen Prüfung gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) des Landes Hessen in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 86).

(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung schließt das universitäre Schwerpunktbereichsstudium ab. Sie dient der Feststellung, dass der oder die Studierende den Lehrstoff des gewählten Schwerpunktbereichs mit Verständnis erfassen und anwenden kann. Die Regelungen des Gesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) des Landes Hessen über den Ablauf des Studiums und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung werden durch diese Satzung ausgefüllt und ergänzt.

§ 2. Allgemeine Bestimmungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Soweit in dieser Ordnung keine entgegenstehenden Regelungen getroffen sind, kommen die Allgemeinen Bestimmungen für modularisierte und gestufte Studiengänge der Justus-Liebig­Universität Gießen (Allg. Bestimmungen) vom 21. Juli 2004 (Hess. StAnz. vom 4.10.2004, S. 3154) zur Anwendung.

II. Das Schwerpunktbereichsstudium

§ 3. Gegenstand und Ablauf des Schwerpunktbereichsstudiums, Zuteilung zu einem Schwerpunktbereich

(1) Der oder die Studierende hat das Studium in dem ihm zugeteilten Schwerpunktbereich im Sinne des Absatzes 3 zu vertiefen. Die Zuteilung zu einem Schwerpunktbereich erfolgt nach Absatz 6. Das Studium im Schwerpunktbereich dient der Ergänzung und Vertiefung der mit dem jeweiligen Schwerpunktbereich zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts (§ 24 Abs. 3 JAG).

(2) Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst gem. § 4 Absatz 1 den Schwerpunktpflichtbereich (8 Semesterwochenstunden (SWS)), den Schwerpunktwahlbereich (6 SWS) und ein Seminar im Schwerpunktbereich (2 SWS). Die Veranstaltungen werden im Vorlesungsverzeichnis entsprechend ausgewiesen.

(3) Schwerpunktbereiche sind:

1. Gestaltung und Verfahren im deutschen und internationalen Familien- und Erbrecht;

2. Arbeitsrecht mit Sozialrecht;

3. Wirtschaftsrecht;

4. Europäisierung und Internationalisierung des Rechts;

5. Planung, Umwelt, Wirtschaft, Verwaltung;

6. Strafjustiz und Kriminologie mit Teilschwerpunkt „Strafjustiz“;

7. Strafjustiz und Kriminologie mit Teilschwerpunkt „Kriminologie“.

(4) Der Inhalt der Schwerpunktbereichsveranstaltungen wird durch Anlage 1 in Verbindung mit dem Vorlesungsverzeichnis näher beschrieben.

(5) Der empfohlene Ablauf des Schwerpunktbereichsstudiums ergibt sich aus dem Studienplan (Anlage 2).

(6) Die Studierenden werden den einzelnen Schwerpunktbereichen vorbehaltlich ausreichender Betreuungskapazität nach Maßgabe ihrer Wahl zugeteilt. Die Zuteilung zu einem Schwerpunktbereich erfolgt auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung zur Wahl des Schwerpunktbereichs;

2. der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung;

3. eine Versicherung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er in keinem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, die staatliche Pflichtfachprüfung, das erste juristische Staatsexamen oder die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat.

Die Wahl eines Schwerpunktbereichs und die Zuteilung sind bindend. Vor dem Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist vorbehaltlich ausreichender Betreuungskapazität einmal ein Wechsel des Schwerpunktbereichs möglich. Die Zuteilung zu einem neuen Schwerpunktbereich erfolgt auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Das Nähere regeln die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Verfahrensvorschriften.

§ 4. Modularisierung, Leistungspunkte und Arbeitsumfang

(1) Das Studium im Schwerpunktbereich besteht aus drei Modulen:

a) Modul I umfasst die Pflichtveranstaltungen im Schwerpunkt gem. Anlage 1 Abschnitt a („Schwerpunktpflichtveranstaltungen“).

b) Modul II umfasst die Wahlveranstaltungen im Schwerpunkt gem. Anlage 1 Abschnitt b („Schwerpunktwahlveranstaltungen“).

c) Modul III umfasst ein Seminar im Schwerpunktbereich gem. Anlage 1 Abschnitt c.

(2) Der Arbeitsumfang (Workload) für die Leistungserbringung in den Modulen wird in Workload-Einheiten (WL) angegeben (Anlage 1). Die Angaben beruhen auf folgenden Berechnungsgrundlagen:

a) Der Arbeitsumfang für den Besuch einer Lehrveranstaltung setzt sich aus der Summe des Aufwands für die Präsenz (Zahl der SWS x 15 WL) und des Aufwands für Vor- und Nachbereitung (Zahl der SWS x 15 WL) zusammen.

b) Der Arbeitsaufwand für die Anfertigung einer Seminararbeit beträgt 120 WL.

(3) Für die Leistungserbringung in den Modulen werden Leistungspunkte (Creditpoints) gemäß Anlage 1 vergeben. Der Vergabe von Creditpoints liegt der Arbeitsaufwand zugrunde. 30 Workload-Einheiten ergeben einen Creditpoint.

III. Die Schwerpunktbereichsprüfung

§ 5. Prüfungszeitpunkt

Die Schwerpunktbereichsprüfung kann bereits vor der staatlichen Pflichtfachprüfung abgelegt werden. Die Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung hat spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu erfolgen.

§ 6. Prüfungsleistungen

Die Schwerpunktbereichsprüfung (§ 24 JAG) besteht aus der Anfertigung einer wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 24 Abs. 4 JAG) und einer mündlichen Prüfung.

§ 7. Antrag auf Zulassung

(1) Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung kann nach erfolgreicher Teilnahme an der Seminarveranstaltung nach § 4 Abs. 1 lit. c) beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich beantragt werden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Nachweis über die Zuteilung zum Schwerpunktbereich;

2. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar im Schwerpunktbereich;

3. eine Aufstellung der im Schwerpunktbereich belegten Wahlveranstaltungen.

§ 8. Rücktritt und Nachteilsausgleich

(1) Nach erfolgter Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist ein Rücktritt unbeschadet der Regelungen der §§ 11 Abs. 5 und 12 Abs. 5 nicht möglich.

(2) Macht eine Studierende oder ein Studierender durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form und Zeit abzulegen, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder Zeit abzulegen.

§ 9. Prüfungsausschuss

(1) Die Organisation und Durchführung der Schwerpunktbereichsprüfungen wird durch den Schwerpunktbereichs-Prüfungsausschuss und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden gewährleistet. Der Prüfungsausschuss beschließt insbesondere Verfahrensregelungen für die Durchführung der Schwerpunktbereichsprüfung, erlässt den Bescheid nach § 21 Abs. 1 Satz 4 und nach § 21 Abs. 2 Satz 2 und bestellt die Prüferinnen und Prüfer nach § 10 Abs. 2. Für alle anderen Entscheidungen ist die oder der Vorsitzende zuständig. Sie oder er wird dabei vom Prüfungsamt des Fachbereichs unterstützt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1. der Studiendekanin oder dem Studiendekan;

2. zwei Mitgliedern aus der Professorengruppe;

3. einem wissenschaftlichen Mitglied nach § 8 Abs. 3 Nummer 3 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) sowie

4. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden mit beratender Stimme.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Professorengruppe.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2-4 sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter werden von den Gruppen 2 und 3 für die Dauer von zwei Jahren, die der Gruppe 4 für die Dauer von einem Jahr im Fachbereichsrat gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. In einer Niederschrift sind die wesentlichen Gegenstände der Erörterung festzuhalten, Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben. Die Teilnehmer der Sitzung unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich und dem Präsidium über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Noten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den mündlichen Prüfungen beizuwohnen.

§ 10. Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommission

(1) Prüferinnen und Prüfer sind Professorinnen und Professoren, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, Vertreterinnen und Vertreter einer Professur, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie die im jeweiligen Schwerpunktbereich tätigen Lehrbeauftragten des Fachbereichs Rechtswissenschaft.

(2) Für die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer ist der Prüfungsausschuss zuständig. Die hauptamtlichen Professorinnen und Professoren sind prüfungsberechtigt, ohne dass es der ausdrücklichen Bestellung bedarf.

(3) Die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 11) und der mündlichen Prüfung (§ 12) erfolgt durch eine Prüfungskommission, die aus zwei Prüfern besteht, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor des Fachbereichs. Die Besetzung der Prüfungskommission kann nach Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit in begründeten Fällen wechseln.

(4) Die Prüfungskommission ist in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. Alle an den Schwerpunktbereichsprüfungen mitwirkenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 11. Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit

(1) Die Aufgabe für die wissenschaftliche Hausarbeit wird dem Prüfling zusammen mit dem Zulassungsbescheid zugeteilt. Erfolgt der Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, so kann der Prüfling wählen, ob die wissenschaftliche Hausarbeit im Anschluss an die schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder im Anschluss an die mündliche Prüfung zugeteilt werden soll. Der Prüfling kann einmal die gestellte Aufgabe innerhalb von zwei Wochen zurückgeben.

(2) Die Prüfungsaufgabe hat sich inhaltlich an den Schwerpunktpflichtveranstaltungen, den vom Prüfling gewählten Schwerpunktwahlveranstaltungen oder an beidem zu orientieren.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen. Der Prüfling hat die wissenschaftliche Hausarbeit binnen dieser Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt einzureichen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige und durch den Poststempel dokumentierte Aufgabe auf dem Postweg.

(4) Der Prüfling hat auf einem gesonderten Blatt die mit seiner Unterschrift versehene Versicherung beizufügen, dass er die Arbeit ohne fremde Hilfe und nur unter Verwendung zugelassener Hilfsmittel erstellt hat.

(5) Bei verspäteter Abgabe ohne genügende Gründe gilt die Schwerpunktbereichsprüfung als nicht bestanden. Krankheit gilt grundsätzlich nur bei Vorliegen eines amtsärztlichen Attests, aus dem die geltend gemachten Gründe hervorgehen, als genügender Grund. Entschuldigungsgründe sind umgehend und ohne schuldhaftes Zögern beim Prüfungsamt anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

(6) Die Arbeit wird von der Prüfungskommission (§ 10 Abs. 3) innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so wird die Note als arithmetisches Mittel festgestellt.

§ 12. Mündliche Prüfung

(1) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung geladen, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0 Punkten bewertet worden ist. Für die Bewertung gilt § 14 Abs. 3 dieser Ordnung. Andernfalls ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden zu erklären.

(2) Die mündliche Prüfung, die auch als Gruppenprüfung abgehalten werden kann, wird von einer Prüfungskommission (§ 10 Abs. 3) abgenommen. Der Kommission soll eine Professorin oder ein Professor angehören, die oder der die wissenschaftliche Hausarbeit bewertet hat. Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird ihre Summe durch zwei geteilt.

(3) Die mündliche Prüfung schließt das Studium in den Modulen I und II ab. Sie erstreckt sich auf die Inhalte der Schwerpunktpflichtveranstaltungen und der vom Prüfling gewählten Schwerpunktwahlveranstaltungen.

(4) Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten je Prüfling. Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung entsprechend § 11 Abs. 5 dieser Ordnung versäumt, wird die Schwerpunktbereichsprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt. Im Falle einer genügenden Entschuldigung ist die mündliche Prüfung zum nächsten möglichen Termin wahrzunehmen. Die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 11 dieser Ordnung bleibt in diesem Fall bestehen.

(6) Die mündliche Prüfung ist mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe der Ergebnisse für Studierende desselben Studiengangs hochschulöffentlich.

§ 13. Täuschungsversuch

(1) Wird im Verlauf des Prüfungsverfahrens versucht, das Ergebnis einer Prüfung oder eines Prüfungsteils durch Täuschung, Beihilfe zur Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, sind die davon betroffene Leistung und die Leistung desjenigen, der Beihilfe geleistet hat, mit der Note „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfung rückwirkend für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren.

§ 14. Bewertung

(1) Zur Errechnung der Prüfungsgesamtnote werden die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 addiert und durch 3 geteilt.

(2) Die Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 1 errechnete Durchschnittspunktzahl mindestens 4 Punkte beträgt. Diese Punktzahl ist die Abschlussnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung.

(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

sehr gut:                    eine besonders hervorragende Leistung (16 - 18 Punkte);

gut:                            eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende

                                  Leistung (13 - 15 Punkte);

vollbefriedigend:       eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

                                  (10 - 12 Punkte);

befriedigend:            eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen

                                  entspricht (7 - 9 Punkte);

ausreichend:              eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen

                                  noch entspricht (4 - 6 Punkte);

mangelhaft:               eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare

                                  Leistung (1 - 3 Punkte);

ungenügend:             eine völlig unbrauchbare Leistung (0 Punkte).

(4) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 - 18,00 Punkte:            sehr gut;

11,50 - 13,99 Punkte:            gut;

9,00 - 11,49 Punkte:              vollbefriedigend;

6,50 - 8,99 Punkte:                befriedigend;

4,00 - 6,49 Punkte:                ausreichend;

1,50 - 3,99 Punkte:                mangelhaft;

0 - 1,49 Punkte:                     ungenügend.

§ 15. Zeugnis

(1) Über das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis erstellt, das die erreichte Punktzahl und die Abschlussnote sowie den Schwerpunktbereich nennt. Dem Landesjustizprüfungsamt wird eine Übersicht über Punktzahlen und Noten der bestandenen Prüfungen übermittelt. Das Ergebnis geht mit 30 % in die Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung ein.

(2) Auf Antrag wird dem Prüfling zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt.

(3) Ist die Schwerpunktbereichsprüfung insgesamt nicht bestanden, wird dies dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.

§ 16. Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung

Die Schwerpunktbereichsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens 18 Monate nach dem Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt werden.

§ 17. Akteneinsicht

Die Betroffenen können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen und hierbei Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten fertigen. Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.

§ 18. Freiversuch

(1) Meldet sich ein Prüfling bis zum Ende des achten Fachsemesters zur Schwerpunktbereichsprüfung und besteht sie oder er nach vollständiger Erbringung der vorgesehenen Prüfungsleistungen die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen. Nicht auf die Zahl der Fachsemester angerechnet werden Urlaubsemester und Studienaufenthalte im Ausland, wenn mindestens ein Leistungsnachweis erworben wurde.

(2) Wer die Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Ende der Prüfung nach Abs. 1 zu stellen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Gesamtnote mit einer höheren Punktzahl erreicht, so wird hierüber ein Zeugnis ausgestellt.

§ 19. Anrechnung von Studienleistungen

(1) Studienleistungen, die an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Anforderungen dieser Ordnung gleichwertig sind.

(2) Studienleistungen, die an Universitäten außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Ordnung gleichwertig sind.

(3) Für Anerkennungen nach den Absätzen 1 bis 2 ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zuständig.

IV. Schlussvorschriften

§ 20. Studienortwechsel

Studierende der Justus-Liebig-Universität Gießen, die an eine andere Universität wechseln, erhalten auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über die bisher erbrachten Leistungen.

§ 21. Beschwerde, Widerspruch

(1) Entscheidungen nach dieser Ordnung trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Gegen diese Entscheidungen können Studierende binnen eines Monats schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die oder der Vorsitzende. Hilft sie oder er der Beschwerde nicht ab, erlässt der Prüfungsausschuss einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist Widerspruch möglich. Er ist bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Justus-Liebig-Universität einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 22. Geltung und Übergangsregelungen

(1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die das Studium im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung an der JLU Gießen aufnehmen.

(2) Für Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung das Studium im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Staatsprüfung aufgenommen haben und sich spätestens bis zum 01. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung melden, finden die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung, das Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz – JAG –) des Landes Hessen in der Fassung vom 19. Januar 1994 (GVBl. I S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), und die Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung – JAO –) des Landes Hessen in der Fassung vom 8. August 1994 (GVBl. I S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.11.2002 (GVBl. I S. 686), Anwendung.

(3) Für Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung das Studium im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Staatsprüfung aufgenommen haben, sich jedoch erst nach dem 1. Juli 2006 zur ersten Prüfung melden, gilt diese Ordnung. Auf Antrag werden zur Erfüllung der Studienleistungen im Modul III Leistungsnachweise auch aus anderen rechtswissenschaftlichen Seminaren anerkannt, wenn sie inhaltlich dem gewählten Schwerpunktbereich zugeordnet werden können und den Anforderungen des § 4 Abs. 2 lit. b) entsprechen. Für die Anerkennung nach Satz 2 ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zuständig.

(4) Wer sich bis zum 01. Juli 2006 erstmalig zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet hat, kann die Prüfung auch im Falle der Wiederholung und Notenverbesserung nach den bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) geltenden Vorschriften gemäß Absatz 2 ablegen, sofern sie oder er alle schriftlichen Prüfungsleistungen vor dem 31. Dezember 2008 erbracht hat.

(5) Wer sich bis zum 01. Juli 2006 nicht zur ersten juristischen Staatsprüfung angemeldet hat, muss das Studium nach dieser Prüfungsordnung fortführen.

(6) § 3 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 dieser Ordnung gilt nicht für Studierende, die sich für das Studium der Rechtswissenschaft vor dem Wintersemester 2002/2003 erstimmatrikuliert haben.

§ 23. In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

 

Datum

Unterschrift Dekanin

 

 

Anlage 1: Modulbeschreibungen

Abschnitt a: Schwerpunktpflichtbereich (Modul I)

1. Schwerpunktbereich

Modulbezeichnung

Modul I im 1. Schwerpunktbereich („Gestaltung und Verfahren im

 

deutschen und internationalen Familien- und Erbrecht“)

Voraussetzung für die

Zuteilung zum Schwerpunktstudium nach § 3 Abs. 6 dieser Ordnung

Teilnahme

 

Kompetenzziele

Die Studierenden sollen erwerben:

 

- vertiefte Kenntnisse im Bereich des Familienrechts und des

 

   Erbrechts,

 

- Kenntnisse im dazugehörigen Verfahrensrecht,

 

- Kenntnisse im internationalen Familien- und Erbrecht

 

   einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts und

 

- ein vertieftes Verständnis für die Wechselwirkung zwischen

 

   nationalem Recht und internationalem Recht

 

unter Berücksichtigung der Erfordernisse der rechtsprechenden,

 

verwaltenden und rechtsberatenden Praxis einschließlich der hierfür

 

erforderlichen Schlüsselqualifikationen i.S.d. § 6 Absatz 1 JAG.

Modulinhalte

1. Ehescheidungs- und Scheidungsfolgenrecht;

 

2. Gestaltung im Erbrecht;

 

3. Internationales Privatrecht;

 

4. Nationales und Internationales Verfahrensrecht im Familien- und

 

Erbrecht (einschl. FGG)

Modul-Prüfungsleistung

Keine

Lehrveranstaltungsform

Vorlesungen

Workload (§ 4 Abs. 2)

240

insgesamt in Std.,

 

davon für

 

Lehrveranstaltungen

240

(a) Präsenzstd. in

120 (8 SWS x 15 Vorlesungswochen)

Lehrveranstaltung

 

(b) Vor- und

120

Nachbereitung

 

Credit-Points

 

 

8

 

2. Schwerpunktbereich

Modulbezeichnung

Modul I im 2. Schwerpunktbereich („Arbeitsrecht mit Sozialrecht“)

Voraussetzung für die

Zuteilung zum Schwerpunktstudium nach § 3 Abs. 6 dieser Ordnung

Teilnahme

 

Kompetenzziele

Die Studierenden sollen erwerben:

 

- Kenntnisse im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts,

 

- Grundkenntnisse im Sozialrecht und

 

- vertiefte Kenntnisse im Individualarbeitsrecht

 

unter Berücksichtigung der Erfordernisse der rechtsprechenden,

 

verwaltenden und rechtsberatenden Praxis einschließlich der hierfür

 

erforderlichen Schlüsselqualifikationen i.S.d. § 6 Absatz 1 JAG.

Modulinhalte

1. Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht;

 

2. Betriebsverfassungsrecht mit Personalvertretungsrecht;

 

3. Das anwaltliche Mandat im Individualarbeitsrecht;

 

4. Sozialrecht I (Allgemeine Lehren; Überblick über die Zweige der

 

Sozialversicherung)

Modul-Prüfungsleistung

Keine

Lehrveranstaltungsform

Vorlesungen

en

 

Workload (§ 4 Abs. 2)

240

insgesamt in Std.,

 

davon für

 

Lehrveranstaltungen

240

(a) Präsenzstd. in

120 (8 SWS x 15 Vorlesungswochen)

Lehrveranstaltung

 

(b) Vor- und

120

Nachbereitung

 

Credit-Points

 

 

8

 

3. Schwerpunktbereich

Modulbezeichnung

Modul I im 3. Schwerpunktbereich („Wirtschaftsrecht“)

Voraussetzung für die

Zuteilung zum Schwerpunktstudium nach § 3 Abs. 6 dieser Ordnung

Teilnahme

 

Kompetenzziele

Die Studierenden sollen erwerben:

 

- vertiefte Kenntnisse im Wirtschaftsrecht, insbesondere im

 

   Gesellschaftsrecht,

 

- Grundkenntnisse im internationalen Privatrecht- und

 

   Verfahrensrecht und

 

- ein vertieftes Verständnis für die Wechselwirkungen zwischen

 

   nationalem Recht und internationalem Wirtschaftsrecht,

 

   insbesondere Europarecht,

 

unter Berücksichtigung der Erfordernisse der rechtsprechenden,

 

verwaltenden und rechtsberatenden Praxis einschließlich der hierfür

 

erforderlichen Schlüsselqualifikationen i.S.d. § 6 Absatz 1 JAG.

Modulinhalte

1. Kapitalgesellschaftsrecht;

 

2. Europäisches Gesellschaftsrecht;

 

3. Insolvenzrecht;

 

4. Internationales Privatrecht

Modul-Prüfungsleistung

Keine

Lehrveranstaltungsform

Vorlesungen

(en)

 

Workload (§ 4 Abs. 2)

240

insgesamt in Std.,

 

davon für

 

Lehrveranstaltungen

240

(a) Präsenzstd. in

120 (8 SWS x 15 Vorlesungswochen)

Lehrveranstaltung

 

(b) Vor- und

 

Nachbereitung

120

Credit-Points

 

 

8

 

4. Schwerpunktbereich

Modulbezeichnung

Modul I im 4. Schwerpunktbereich („Europäisierung und

 

Internationalisierung des Rechts“)

Voraussetzung für die

Zuteilung zum Schwerpunktstudium nach § 3 Abs. 6 dieser Ordnung

Teilnahme

 

Kompetenzziele

Die Studierenden sollen erwerben:

 

- vertiefte Kenntnisse im Europarecht,

 

- Grundkenntnisse im internationalen Recht und

 

- ein vertieftes Verständnis für die Wechselwirkungen zwischen

 

   nationalem und internationalem Recht

 

unter Berücksichtigung der Erfordernisse der rechtsprechenden,

 

verwaltenden und rechtsberatenden Praxis einschließlich der hierfür

 

erforderlichen Schlüsselqualifikationen i.S.d. § 6 Absatz 1 JAG.

Modulinhalte

1. Europarecht III (Ausgewählte Politiken der EG/EU);

 

2. Völkerrecht I (Grundlagen);

 

3. Europa- und Völkerrecht in der Entscheidungspraxis;

 

4. Internationales Privatrecht

Modul-Prüfungsleistung

Keine

Lehrveranstaltungsform

Vorlesungen

en

 

Workload (§ 4 Abs. 2)

240

insgesamt in Std.,

 

davon für

 

Lehrveranstaltungen

240

(a) Präsenzstd. in

120 \7.8 SWS x 15 Vorlesungswochen)

Lehrveranstaltung

 

(b) Vor- und

120

Nachbereitung

 

Credit-Points

 

 

8

 

5. Schwerpunktbereich

Modulbezeichnung

Modul I im 5. Schwerpunktbereich („Planung, Umwelt, Wirtschaft,

 

Verwaltung“):

Voraussetzung für die

Zuteilung zum Schwerpunktstudium nach § 3 Abs. 6 dieser Ordnung

Teilnahme

 

Kompetenzziele

Die Studierenden sollen erwerben:

 

- vertiefte Kenntnisse im besonderen Verwaltungsrecht und

 

- Kenntnisse im Umwelt- und Wirtschaftsverwaltungsrecht

 

unter Berücksichtigung der Erfordernisse der rechtsprechenden,

 

verwaltenden und rechtsberatenden Praxis einschließlich der hierfür

 

erforderlichen Schlüsselqualifikationen i.S.d. § 6 Absatz 1 JAG.

Modulinhalte

1. Bau- und Planungsrecht;

 

2. Kommunalrecht;

 

3. Umweltrecht I (Umweltverfassungsrecht, Prinzipien und Instrumente

 

des Umweltschutzes, Immissionsschutzrecht);

 

4. Wirtschaftsverwaltungsrecht I (Wirtschaftsverfassungsrecht,

 

Organisation der Wirtschaftsverwaltung, Recht der öffentlichen

 

Unternehmen, Vergaberecht, Subventionsrecht)

Modul-Prüfungsleistung

Keine

Lehrveranstaltungsform

Vorlesungen

(en)

 

Workload (§ 4 Abs. 2)

240

insgesamt in Std.,

 

davon für

 

Lehrveranstaltungen

240

(a) Präsenzstd. in

120 (8 SWS x 15 Vorlesungswochen)

Lehrveranstaltung

 

(b) Vor- und

120

Nachbereitung

 

Credit-Points

 

 

8

 

6. Schwerpunktbereich

Modulbezeichnung

Modul I im 6. Schwerpunktbereich („Strafjustiz und Kriminologie“ mit

 

gewähltem Teilschwerpunkt „Strafjustiz“)

Voraussetzung für die

Zuteilung zum Schwerpunktstudium nach § 3 Abs. 6 dieser Ordnung

Teilnahme

 

Kompetenzziele

Die Studierenden sollen:

 

- auf praxisnahe und empirisch gestützte Weise Kenntnisse in

 

   Kriminologie und Verfahrenswissenschaft erlangen,

 

- Verständnis für Recht und Wirklichkeit entwickeln,

 

- strafrechtliche Kenntnisse exemplarisch vertiefen und

 

- Verständnis für internationale Bezüge des Strafrechts entwickeln

 

unter Berücksichtigung der Erfordernisse der rechtsprechenden,

 

verwaltenden und rechtsberatenden Praxis einschließlich der hierfür

 

erforderlichen Schlüsselqualifikationen i.S.d. § 6 Absatz 1 JAG.

Modulinhalte

1. Kriminologie;

 

2. Strafverfahrenswissenschaft (rechtsdogmatisch und empirisch);

 

3. Strafrecht, Besonderer Teil, soweit nicht Pflichtfach;

 

4. Europäisches und Internationales Strafrecht (einschließlich

 

Völkerstrafrecht)

Modul-Prüfungsleistung

Keine

Lehrveranstaltungsform

Vorlesungen

(en)

 

Workload (§ 4 Abs. 2)

240

insgesamt in Std.,

 

davon für

 

Lehrveranstaltungen

240

(a) Präsenzstd. in

120 (8 SWS x 15 Vorlesungswochen)

Lehrveranstaltung

 

(b) Vor- und

120

Nachbereitung

 

Credit-Points

 

 

8

 

7. Schwerpunktbereich

Modulbezeichnung

Modul I im 7. Schwerpunktbereich („Strafjustiz und Kriminologie“ mit gewähltem Teilschwerpunkt „Kriminologie“)

 

 

Voraussetzung für die

Zuteilung zum Schwerpunktstudium nach § 3 Abs. 6 dieser Ordnung

Teilnahme

 

Kompetenzziele

Die Studierenden sollen:

 

- auf praxisnahe und empirisch gestützte Weise Kenntnisse in

 

   Kriminologie und Verfahrenswissenschaft erlangen,

 

- Verständnis für Recht und Wirklichkeit entwickeln und

 

- strafrechtliche und kriminologische Kompetenzen in den

 

Bereichen Jugendstrafrecht und Strafvollzug exemplarisch

 

vertiefen

 

unter Berücksichtigung der Erfordernisse der rechtsprechenden,

 

verwaltenden und rechtsberatenden Praxis einschließlich der hierfür

 

erforderlichen Schlüsselqualifikationen i.S.d. § 6 Absatz 1 JAG.

Modulinhalte

1. Kriminologie;

 

2. Strafverfahrenswissenschaft (rechtsdogmatisch und empirisch);

 

3. Jugendstrafrecht;

 

4. Strafvollzug

Modul-Prüfungsleistung

Keine

Lehrveranstaltungsform

Vorlesungen

(en)

 

Workload (§ 4 Abs. 2)

240

insgesamt in Std.,

 

davon für

 

Lehrveranstaltungen

240

(a) Präsenzstd. in

120 (8 SWS x 15 Vorlesungswochen)

Lehrveranstaltung

 

(b) Vor- und

120

Nachbereitung

 

Credit-Points

 

 

8

 

Abschnitt b: Schwerpunktwahlbereich (Modul II)

Für alle 6 Schwerpunktbereiche

Modulbezeichnung

Modul 11 im gewählten Schwerpunktbereich

Voraussetzung für die

Zuteilung zum Schwerpunktstudium nach § 3 Abs. 6 dieser Ordnung

Teilnahme

 

Kompetenzziele

Die Schwerpunktwahlveranstaltungen dienen der Vertiefung und

 

Spezialisierung der fachlichen Kompetenz im Schwerpunktbereich unter

 

Berücksichtigung der Erfordernisse der rechtsprechenden, verwaltenden und

 

rechtsberatenden Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen

 

Schlüsselqualifikationen i.S.d. § 6 Absatz 1 JAG.

Modulinhalte

Werden im jeweiligen Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht. Aus dem

 

Angebot sind Veranstaltungen im Gesamtumfang von 6 SWS auszuwählen.

Modul-Prüfungsleistung

Keine

Lehrveranstaltungsform

In der Regel Vorlesungen, andere Veranstaltungsformen sind möglich.

(en)

 

Workload (§ 4 Abs. 2)

180

insgesamt in Std.,

 

davon für

 

Lehrveranstaltungen

180

(a) Präsenzstd.

90 (6 SWS x 15 Vorlesungswochen)

in

 

Lehrveranstaltung

 

 

 

(b) Vor- und

90

Nachbereitung

 

Credit-Points

6

 

Abschnitt c: Seminar (Modul III)

Für alle 6 Schwerpunktbereiche

Modulbezeichnung

Modul III im gewählten Schwerpunktbereich

Voraussetzung für die

Zuteilung zum Schwerpunktstudium nach § 3 Abs. 6 dieser Ordnung

Teilnahme

 

Kompetenzziele

Die Seminarveranstaltungen dienen der Vertiefung und Spezialisierung der

 

fachlichen Kompetenz im Schwerpunktbereich unter Berücksichtigung der

 

Erfordernisse der rechtsprechenden, verwaltenden und rechtsberatenden

 

Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen

 

i.S.d. § 6 Absatz 1 JAG.

 

Weiterhin dienen sie der Vorbereitung auf die wissenschaftliche Hausarbeit

 

i.S.d. § 24 Absatz 4 JAG.

Modulinhalte

Für jeden Schwerpunktbereich werden spezifische Seminare angeboten, die

 

im jeweiligen Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht werden. Aus dem

 

Angebot ist ein Seminar im Schwerpunktbereich zu wählen.

Modul-Prüfungsleistung

Schriftliche Seminararbeit und mündliche Präsentation der Arbeit. Die

 

abschliessende Note ergibt sich aus der Gesamtbeurteilung beider

 

Leistungen.

Lehrveranstaltungsform

Seminar

(en)

 

Workload (§ 4 Abs. 3)

180

insgesamt in Std.,

 

davon für

 

1.

60

Lehrveranstaltungen

 

(Aa) Präsenzstd.

30 (2 SWS x 15 Semesterwochen)

in

 

Lehrveranstaltung

 

 

 

(Ab) Vor- und

30

Nachbereitung

 

2. Seminararbeit

120

Credit-Points

6

 

Anlage 2: Studienplan für das Schwerpunktbereichsstudium und die Vorbereitungsveranstaltungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung im 6. und 7. Semester

I. Bei Studienbeginn im Wintersemester

6. Semester (Sommersemester)

SB                  Schwerpunktbereich-Pflichtveranstaltungen                                          4

SB                  Schwerpunktbereich-Wahlveranstaltungen                                            4

SB                  Schwerpunktbereich-Seminar                                                                 2

V                    Vertiefung im Zivilrecht: Sachenrecht (ohne EBV)                               2

V                    Vertiefung im Zivilrecht: Vertragsrecht

                       (Rechtsgeschäftslehre, Verbrauchervertragsrecht)                                 2

V                    Vertiefung im Zivilrecht: Vertragsarten des Besonderen

                       Schuldrechts und moderne Vertragstypen)                                            2

V                    Vertiefung II im Strafrecht

                       (Schwerpunkt im Bes. Strafrecht)                                                           2

V                     Vertiefung im Öffentlichen Recht:

                        Staatsorganisationsrecht und Verfassungsprozessrecht                          2

V                     Vertiefung im Öffentlichen Recht: Verwaltungsrecht und

                        Verwaltungsprozessrecht (Schwerpunkt im Allgemeinen

                        Verwaltungsrecht)                                                                                   2

VE                   Klausurenkurs aller Hochschullehrerinnen und -lehrer

                        zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung                          2

Semesterwochenstunden                                                                                               24

 

7. Semester (Wintersemester)

SB                   Schwerpunktbereich-Pflichtveranstaltungen                                           4

SB                   Schwerpunktbereich-Wahlveranstaltungen                                             2

V                     Vertiefung im Zivilrecht:

                        Leistungsstörungsrecht                                                                            2

V                     Vertiefung im Zivilrecht:

                        Gesetzliche Schuldverhältnisse                                                               2

V                     Vertiefung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und

                        Verfassungsprozessrecht                                                                          2

V                     Vertiefung im Öffentlichen Recht: Verwaltungsrecht

                        und Verwaltungsprozessrecht (Schwerpunkt im

                        Besonderen Verwaltungsrecht)                                                               2

V                     Vertiefung I im Strafrecht (Schwerpunkt im

                        Allgemeinen Strafrecht)                                                                          2

VE                  Klausurenkurs aller Hochschullehrerinnen und -lehrer

                       zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung                          2

Semesterwochenstunden                                                                                               18

 

II. Bei Studienbeginn im Sommersemester

6. Semester (Wintersemester)

SB                       Schwerpunktbereich-Pflichtveranstaltungen                                       4

SB                       Schwerpunktbereich-Wahlveranstaltungen                                         4

SB                       Schwerpunktbereich-Seminar                                                              2

V                         Vertiefung im Zivilrecht:

                            Leistungsstörungsrecht                                                                        2

V                         Vertiefung im Zivilrecht:

                            Gesetzliche Schuldverhältnisse                                                           2

V                         Vertiefung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und

                            Verfassungsprozessrecht                                                                     2

V                         Vertiefung im Öffentlichen Recht: Verwaltungsrecht und

                            Verwaltungsprozessrecht (Schwerpunkt im

                            Besonderen Verwaltungsrecht)                                                          2

V                         Vertiefung I im Strafrecht (Schwerpunkt im

                            Allgemeinen Strafrecht)                                                                     2

VE                      Klausurenkurs aller Hochschullehrerinnen und -lehrer

                           zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung                      2

Semesterwochenstunden                                                                                               22

 

7. Semester (Sommersemester)

SB                       Schwerpunktbereich-Pflichtveranstaltungen                                       4

SB                       Schwerpunktbereich-Wahlveranstaltungen                                         2

V                         Vertiefung im Zivilrecht: Sachenrecht (ohne EBV)                            2

V                         Vertiefung im Zivilrecht: Vertragsrecht

                            (Rechtsgeschäftslehre, Verbrauchervertragsrecht)                              2

V                         Vertiefung im Zivilrecht: Vertragsarten des Besonderen

                            Schuldrechts und moderne Vertragstypen)                                         2

V                         Vertiefung II im Strafrecht

                            (Schwerpunkt im Bes. Strafrecht)                                                       2

V                         Vertiefung im Öffentlichen Recht:

                            Staatsorganisationsrecht und Verfassungsprozessrecht                      2

V                         Vertiefung im Öffentlichen Recht: Verwaltungsrecht und

                            Verwaltungsprozessrecht (Schwerpunkt im Allgemeinen

                            Verwaltungsrecht)                                                                               2

VE                      Klausurenkurs aller Hochschullehrerinnen und -lehrer

                           zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung                       2

Semesterwochenstunden                                                                                               20

 

 

Beispiele zur individuellen Planbarkeit von Schwerpunktbereichsstudium und Schwerpunktbereichsprüfung

Ergänzende Materialien zur Info-Veranstaltung des Prüfungsamtes vom 11.07.2006 (zuletzt aktualisiert: November 2006)

 

Teil I): Beispiele zum Schwerpunktbereichsstudium

Beispiel 01: Der Besuch von Schwerpunktbereichsveranstaltungen vor erfolgter Zuteilung

Beispiel 02: Die frühzeitige Zuteilung zum Schwerpunktbereich

Beispiel 03: Der einmalige Wechsel des Zugeteilten Schwerpunktbereiches

Beispiel 04: Der Auslandsaufenthalt während des Schwerpunktbereichsstudium

Teil II): Beispiele zur Schwerpunktbereichsprüfung

Beispiel 05: Die Anmeldung .Zur Schwerpunktbereichsprüfung aus dem laufenden Wintersemester heraus

Beispiel 06 a: Die gleichzeitige Anmeldung zur staatlichen und universitären Teilprüfung

Beispiel 06 b: Die „vorgezogene“ Pflichtfachprüfung bei gleichzeitiger Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung

Beispiel 06 c: Die „vorgezogene“ Schwerpunktbereichsprüfung

Beispiel 07 a: Der sog. „Freiversuch“ und die Berechnung der Fachsemesteranzahl

Beispiel 07 b: Der sog. „Freiversuch“ und die Wiederholungsmöglichkeiten

Beispiel 08: Das universitäre Prüfungssemester und die Studienbeiträge

Anhang: Die Anmeldefristen und Prüfungstermine

 

Teil I): Beispiele zum Schwerpunktbereichsstudium

Beispiel 01:

Der Besuch von Schwerpunktbereichsveranstaltungen vor erfolgter Zuteilung (vgl. g 3 I1, II 1, § 4 1, 22 III 2, 3 SBO)

Der Student S hat im WS 2004/ 05 eine Übung zum „Zivilprozessrecht“ absolviert, im SS 2006 ein Seminar zum „Sportrecht“ und auch bereits verschiedentlich andere Veranstaltungen im Schwerpunktbereich 02 besucht, für welchen er zum WS 2006/ 07 zugeteilt wurde. Er möchte wissen, ob seine bisherigen Leistungen für das Schwerpunktbereichsstudium angerechnet werden können.

Grundsätzlich kann der Student S keine vor Zuteilung zu einem Schwerpunktbereich erbrachten Leistungen gleich welcher Art anrechnen lassen, was auch für sein Seminar zum „Sportrecht“ gilt. Eine ausnahmsweise Anrechnung ist lediglich für solche Seminare - oder für solche vom Anforderungsprofil her vergleichbare Veranstaltungen - möglich, wenn diese vor dem SS 2006 absolviert wurden und thematisch zu dem später zugeteilten Schwerpunktbereich passen. Im vorliegenden Fall könnte der Student S sich demnach die Übung zum „Zivilprozessrecht“ für den Schwerpunktbereich 02 anrechnen lassen, muss jedoch alle Pflicht- und Wahlveranstaltungen (gegebenenfalls nochmals) ab dem WS 2006/ 07 vollständig absolvieren.

Beispiel 02:

Die frühzeitige Zuteilung zum Schwerpunktbereich (vgl. § 3 V , VI 1 - 3 SBO)

Die Studentin S hat nach ihrem 04-. Fachsemester vollständig die Zwischenprüfung - jedoch noch keine sog. „Fortgeschrittenenübungen“ - absolviert, und möchte abweichend von der Regelstudienzeit schon möglichst im nächsten Semester ein Schwerpunktbereichsseminar im Schwerpunktbereich OG absolvieren. Unter anderen deshalb, weil dieses ansonsten nicht anerkannt werden würde, möchte sie wissen, ob eine Zuteilung zum Schwerpunktbereich OG bereits zu ihrem 05. Fachsemester sinnvoll erscheint.

Die Studentin S erfüllt mit Abschluss der Zwischenprüfung alle Voraussetzungen, um zu einem Schwerpunktbereich zugeteilt zu werden, weshalb auch die derzeitige Regelstudienzeit des Schwerpunktbereichsstudiums (06. und 07. Fachsemester) dem zumindest prüfungsrechtlich nicht entgegensteht. Wenn zwar insbesondere die sog. „Fortgeschrittenenübungen“ durchaus parallel zum Schwerpunktbereichsstudium absolviert werden können, sollte Sie sich allerdings darüber im Klaren sein, dass es hierbei gegebenenfalls zu Überschneidungen mit den Schwerpunktbereichs- (Seminar-) Veranstaltungen kommen kann, da diese von der Regelstudienzeit ausgebend koordiniert werden. Auch dient das Schwerpunktbereichsseminar unter anderem der gezielten, wissenschaftlichen Vorbereitung auf die Schwerpunktbereichsprüfungshausarbeit, weswegen insofern von einer verfrühten Absolvierung abzuraten ist. Gegen eine frühzeitige Zuteilung als solche spricht hingegen nichts, wenn die Studentin S bereits in einen Schwerpunktbereich „hineinschnuppern“ möchte und dabei nicht ihr Studienpensum einseitig verlagert, zumal sich etwa aus der Pflichtveranstaltung „Strafrecht - Besonderer Teil“ im Schwerpunktbereich 06 durchaus Synergieeffekte für beispielsweise die Vorbereitung auf die sog. „Fortgeschrittenenübung“ im Strafrecht ziehen lassen.

Beispiel 03:

Der einmalige Wechsel des Zugeteilten Schwerpunktbereiches (vgl. § 3 I 1 und 2, VI 5 und 6 SBO)

Der Student S wurde im WS 2005/ 06 zum Schwerpunktbereich 04 zugeteilt, stellt jedoch im SS 2006 fest, dass er eher Schwerpunktbereich 05 zugeneigt scheint und möchte fortan lieber in letztgenanntem weiterstudieren. Da er bereits seit dem WS 2005/ 06 Veranstaltungen im Schwerpunktbereich 05 besucht und ferner ein Seminar im „Regulierungsverwaltungsrecht“ absolviert hat, möchte er wissen, ob seine bisherigen Leistungen gegebenenfalls in den neuen Schwerpunktbereich „übertragen“ werden können.

Der Student S muss sieh zunächst um den erwünschten neuen Schwerpunktbereich 05 bewerben, was einmalig ohne Begründung, jedoch immer nur zum nächsten Semester möglich ist, im vorliegenden Falle also zum WS 2006/ 07. Dabei landet der Student S zusammen mit allen Erst- und Wechselbewerbern der jeweiligen Zuteilungskampagne im gleichen Bewerberpool und muss gegebenenfalls damit rechnen, den erwünschten neuen Schwerpunktbereich 05 aus Kapazitätsgründen nicht zu erhalten. Da eine weitere (Neu-) Bewerbung dann nicht mehr möglich wäre, ist ihm anzuraten, zumindest als Zweitwunsch den bisherigen Schwerpunktbereich 04 anzugeben, um in einem solchen Falle nicht einem gänzlich unerwünschten Schwerpunktbereich endgültig zugeteilt zu werden, zumal das Wechselbewerberverfahren ein Zurückbehalten des bisherigen Schwerpunktbereiches im Falle einer unerwünschten (Neu-) Zuteilung nicht vorsieht!

Selbst nach erfolgter Zuteilung zum erwünschten neuen Schwerpunktbereich 05 im WS 2006/ 07 kann der Student S keine Studienleistungen, welche einzig für den bisherigen Schwerpunktbereich 04 ausgewiesen waren, „übertragen“; lediglich die (auch) für seinen neuen Schwerpunktbereich 05 ausgewiesenen Veranstaltungen sind anrechenbar. So kann im vorliegenden Falle etwa die Pflichtveranstaltung „Europarecht III“ des Schwerpunktbereiches 04 als Wahlveranstaltung im Schwerpunktbereich 05 ebenso angerechnet werden wie die absolvierte Seminarveranstaltung im „Regulierungsverwaltungsrecht“, da sich die Ausweisung der betreffenden Veranstaltungen laut Vorlesungsverzeichnis jeweils (auch) auf den neuen Schwerpunktbereich 05 erstreckte. Bezüglich aller einzig für den neuen Schwerpunktbereich 05 ausgewiesenen Veranstaltungen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sich bereits seit der Erstzuteilung im WS 2005/ 06 die für den neuen Schwerpunktbereich 05 absolvierten Veranstaltungen anrechnen zu lassen, um nicht „ganz von Neuem“ beginnen zu müssen.

Beispiel 04:

Der Auslandsaufenthalt während des Schwerpunktbereichsstudiums (vgl. § 19 II und III SBO, § 3 II M.J.L-PrO)

Die Studentin S wurde zum Schwerpunktbereich 04 zugeteilt und absolvierte sodann im Rahmen ihres M.J.I.-Studiums zwei Auslandssemester. An den Fachbereich zurückgekehrt möchte sie wissen, was aus ihrem Auslandsstudium für das Schwerpunktbereichsstudium angerechnet werden kann und wie sich M.J.I.-Studium und Schwerpunktbereich 04 zueinander verhalten.

Grundsätzlich können alle Studienleistungen aus dem Ausland auf das Schwerpunktbereichsstudium angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind. Anders als hinsichtlich des M.J.I.-Studiums ermangelt es dem Schwerpunktbereichsstudium bislang an hochschulpartnerschaftlichen Kooperationsabkommen zur gegen- und wechselseitigen Anerkennungen vollständiger Studienprogramme, weswegen jeweils eine gesonderte Anrechnung jeder einzelnen Studienleistung zu prüfen ist, dies basierend auf einer sog. „Äquivalenzbescheinigung“ des Europabeauftragten des Fachbereichs nach der Rückkehr aus dem Ausland. Schon auf Grund dessen empfiehlt sich stets eine frühzeitige Studienberatung nicht nur beim Erasmus-Büro sondern auch beim Prüfungsamt bereits vor Absolvierung eines geplanten Auslandsstudiums. Ein vollständig im Ausland absolviertes Schwerpunktbereichsstudium ist je nach dortigem Lehrangebot zwar theoretisch denkbar; jedoch kann der Studentin S nur angeraten werden, dennoch zuwenigst die Pflichtveranstaltungen ihres Schwerpunktbereiches 04 vor der Schwerpunktbereichsprüfung am Fachbereich zu absolvieren.

Weiterhin steht grundsätzlich das M.J.I.-Studium eigenständig neben dem Studium des Schwerpunktbereichs 04, wenn sich dieser auch schon wegen der inhaltlichen Überschneidungen - insbesondere das Völker- und Europarecht als Pflichtstoff in beiden Studienbereichen betreffend - als sinnvolle Ergänzung geradezu anbietet. Das M.J.I.-Studium ist jedoch durchaus mit allen anderen Schwerpunktbereichen „kompatibel“, ebenso wie ein (anrechenbares) Auslandsstudium ohne M.J.L-Studium.

Teil II): Beispiele zur Schwerpunktbereichsprüfung

Beispiel 05:

Die Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung aus dem laufenden Wintersemester heraus (vgl. § 3 I 1, II 1, § 4, § 5 Satz 2, § 7 SBO)

Der Student S wurde im SS 2006 zum Schwerpunktbereich zugeteilt und hat auch sofort sein Schwerpunktbereichsseminar absolviert. Nun möchte er zum Ablauf des WS 2006/ 07 die nächstmögliche Prüfungskampagne der Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren und fragt, wie es sieh mit den Anmeldefristen hierzu verhält.

Der Student S muss das Schwerpunktbereichsstudium vollständig absolviert haben, um zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen werden zu können, was derzeit regelmäßig mindestens zwei Fachsemester in Anspruch nimmt. Wenn er zum Ablauf des WS 2006/ 07 alle Studienleistungen erbracht hat, ist eine Anmeldung für die zeitlich folgende Frühlingskampagne 2007 (universitäre Hausarbeitsausgabe März 2007, universitäre mündliche Prüfung Juni/ Juli 2007) im vorliegenden Fall dennoch nicht möglich, da dies noch aus seinem laufenden, zweiten Schwerpunktbereichssemester heraus geschehen müsste. Da er jedoch zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht die regelmäßig benötigten Semesterwochenstunden für die Modulveranstaltungen des WS 2006/ 07 nachweisen kann, ist somit eine Anmeldung frühestens für die Sommerkampagne 2007 möglich (universitäre Hausarbeitsausgabe August 2007, universitäre mündliche Prüfung November/ Dezember 2007).

Beispiel 06 a:

Die gleichzeitige Anmeldung zur staatlichen und universitären Teilprüfung (vgl. § 10 Vers.Reg.-SBO)

Die Studentin S hat ihr Schwerpunktbereichsstudium zum Ablauf des SS 2007 vollständig absolviert und besitzt auch alle Zulassungsvoraussetzungen für die Absolvierung der Pflichtfachprüfung. Wegen ihrer bereits fortgeschrittenen Fachsemesteranzahl möchte sie möglichst schnell und komprimiert beide Teilprüfungen zusammen absolvieren.

Die Studentin S kann sich zum Ablauf des SS 2007 zu beiden Teilprüfungen - der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung - gleichzeitig für die Herbstkampagne 2007 anmelden. Hierbei ist es ihr möglich, beide Teilprüfungen ähnlich der alten „Ersten (juristischen) Staatsprüfung“ miteinander zu verschachteln (staatliche Klausuren im September 2007, universitäre Hausarbeit im Oktober 2007, staatliche mündliche Prüfung im Januar 2008, universitäre mündliche Prüfung im Februar 2008). Sollte ihr dieser Prüfungstermin wider Erwarten zwar doch zu früh, ihr aber trotzdem an einem generaliter verkürzten Prüfungszeitraum gelegen sein, so kann sie diese Kombination auch zur nächsten Frühlings- oder Sommerkampagne 2008 wählen.

Beispiel 06 b:

Die „vorgezogene“ Pflichtfachprüfung bei gleichzeitiger Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung (vgl. § 5 Satz 2, § 11 I 2 SBO)

Die Studentin S aus dem Beispiel 06 a hat sich noch während des Schwerpunktbereichsstudiums mittels eines kommerziellen Repetitoriums sehr zeit- und geldintensiv auf die Vorbereitung zur Pflichtfachprüfung konzentriert, stellt jedoch bezüglich ihres Schwerpunktbereiches plötzlich erhebliche Wissenslücken fest. Ohne des mühselig in das Kurzzeitgedächtnis gepaukten Pflichtfachwissens wieder verlustig zu gehen, hätte sie lediglich für den Schwerpunktbereich gerne doch noch einige Monate mehr Zeit zur Vorbereitung.

Auch im vorliegenden Falle kann die Studentin S sich unmittelbar zum Ablauf des SS 2007 zu beiden Teilprüfungen - der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung - gleichzeitig für die Herbstkampagne 2007 anmelden. Anstelle einer Verschachtelung beider Teilprüfungen (vgl. oben Beispiel 06 a) kann sie stattdessen die Pflichtfachprüfung in der folgenden Herbstkampagne 2007 vollständig „vorziehen“, um in der nachfolgenden Frühlingskampagne 2008 die Schwerpunktbereichsprüfung zu absolvieren (staatliche Klausuren im September 2007, staatliche mündliche Prüfung im Januar 2008, universitäre Hausarbeit im März 2008, universitäre mündliche Prüfung im Juni/ Juli 2008). Die Zeit dazwischen kann etwa für eine Wissensauffrischung im Schwerpunktbereich nutzbar gemacht werden.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Möglichkeit nur bei gleichzeitiger Anmeldung zu beiden Teilprüfungen eröffnet wird, was eine Anmeldung zu der gleichen oder spätestens der nächstfolgenden Prüfungskampagne bedeutet! Insofern kann die Studentin S sich zwar zunächst auch nur zur Herbstkampagne 2007 der Pflichtfachprüfung anmelden und danach noch die Anmeldung für die nächstfolgende Frühlingskampagne 2008 der Schwerpunktbereichsprüfung vornehmen, die zuletzt genannte muss dann jedoch zwingend nachfolgen, was das Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen zum Meldezeitpunkt mit einschließt (vgl. oben Beispiel 05). Ein sonstiges, zeitlich unbegrenztes „Vorziehen“ der Pflichtfachprüfung ist mithin nicht möglich.

Beispiel 06 c:

Die „vorgezogene“ Schwerpunktbereichsprüfung (vgl. § 5 Satz 1 SBO)

Der Student S wurde im SS 2006 zum Schwerpunktbereich zugeteilt hat sein Schwerpunktbereichsstudium mit Ablauf des WS 2006/ 07 vollständig absolviert. Leider fehlt ihm noch eine letzte Zulassungsvoraussetzung für die Absolvierung der Pflichtfachprüfung. Da er wegen seines gerade noch „frischen“ Schwerpunktbereichsstudiums die nächstmögliche Prüfungskampagne der Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren möchte, fragt er, wie es sich mit den Anmeldefristen der Pflichtfachprüfung hierzu verhält.

Der Student S kann sich frühestens für die Sommerkampagne der Schwerpunktbereichsprüfung 2007 anmelden (vgl. oben Beispiel 05). Wenn er während des SS 2007 die noch letzte Zulassungsvoraussetzung Pflichtfachprüfung nachholt, kann er sich zeitnah bereits zur Herbstkampagne 2007 der Pflichtfachprüfung anmelden und so beide Teilprüfungen in umgekehrter Reihenfolge miteinander verschachteln (universitäre Hausarbeitsausgabe August 2007, staatliche Pflichtfachklausuren September 2007, universitäre mündliche Prüfung November/ Dezember 2007, staatliche mündliche Prüfung Januar 2ßß8). Anstelle dessen kann er die Sommerkampagne 2007 der Schwerpunktbereichsprüfung auch vollständig „vorziehen“ und sich zur Frühlings- oder Sommerkampagne 2008 der Pflichtfachprüfung anmelden.

Beispiel 07 a:

Der sog. „Freiversuch“ und die Berechnung der Fachsemesteranzahl (vgl § 18 I SBO,§ 21 JAG)

Die Studentin S wurde zu ihrem 07. Fachsemester im SS 2006 zum Schwerpunktbereich zugeteilt, hatte dann wegen Krankheit im WS 2006/ 07 ein Urlaubssemester und absolvierte anschließend noch erfolgreich ein Auslandssemester. Zum Ablauf des WS 2007/ 08 möchte sie nun wissen, wann und wie sie sich rechtzeitig zu beiden Teilprüfungen melden muss, um noch in den Genuss eines sog. „Freiversuchs“ zu kommen.

Die Studentin S absolviert zum Ablauf des WS 2007/ 08 ihr 08. Fachsexnester, da ihre Urlaubs- und Auslandssemester in die Berechnung der Fachsemesteranzahl nicht einfließen, Eine Begünstigung durch den sog. „Freiversuch“ bezüglich der Pflichtfachprüfung lässt sich nur mit einer Anmeldung zur Frühlingskampagne 2008 noch während des laufenden WS 2007/ 08 erreichen. Hingegen ist dies bezüglich der Schwerpunktbereichsprüfung wegen regelmäßig noch nicht vollständig absolviertem Schwerpunktbereichsstudium nicht möglich (vgl. oben Beispiel 05); für eine Begünstigung durch den sog. „Freiversuch“ bezüglich der Schwerpunktbereichsprüfung genügt mithin noch eine Anmeldung zur Sommerkampagne 2008.

In diesem Falle kommt somit der sog. „Freiversuch“ in beiden Teilprüfungen - der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung - nur in dieser Form der gleichzeitigen Anmeldung in Betracht (vgl. oben Beispiel 06 b). Bei diesem vollständigen „Vorziehen“ der Pflichtfachprüfung (staatliche Pflichtfachklausuren Februar 2008, staatliche mündliche Prüfung Juni/ Juli 2008, universitäre Hausarbeitsausgabe August 2008, universitäre mündliche Prüfung November/ Dezember 2008) ist eine „Verschachtelun“ beider Teilprüfungen wie bei einer Anmeldung zu der gleichen Prüfungskampagne nicht möglich (vgl. oben Beispiel 06 a).

Beispiel 07 b:

Der sag, „Freiversuch“ und die Wiederholermöglichkeiten (vgl, § 18 I, II SBO, § 21 I, IV JAG)

Der Student S hat erst nach Ablauf seines 08. Fachsemesters im WS 2006/ 07 die Sommerkampagne 2008 sowohl der Schwerpunktbereichsprüfung als auch der Pflichtfachprüfung absolviert. Da er die zuerst genannte leider nicht erfolgreich und auch die zuletzt genannte nur mit aus seiner Sicht sehr unbefriedigendem Ergebnis absolviert hat, würde er gerne beide Teilprüfungen wiederholen.

Der Student S hat den sog. „Freiversuch“ der Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden, weswegen der Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt. Anders als an Falle des Nichtbestehens ohne sag. „Freiversuch“ ist der Student S hierbei auch an keine Frist für seine nächste Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung gebunden. Bezüglich der Pflichtfachprüfung hatte der Student S keinen sog. „Freiversuch“ (vgl. oben Beispiel 7 a) und kann diese daher auch nicht zur reinen Notenverbesserung wiederholen.

Beispiel 08:

Das universitäre Prüfungssemester und die Studienbeiträge (vgl. § 19 Satz 2 ABmgS, § 2 StBG, § 21 I JAG)

Die Studentin S wurde bereits zu ihrem 05. Fachsemester im WS 2005/ 06 zum Schwerpunktbereich zugeteilt und hat ihr Schwerpunktbereichsstudium mit Ablauf des SS 2006 vollständig absolviert. Da sie ihre Vorbereitung auf die Pflichtfachprüfung als noch optimierungsbedürftig ansieht und nach eigener Einschätzung mindestens ein bis zwei weitere Semester hierfür benötigt, möchte sie gerne die Schwerpunktbereichsprüfung „vorziehen“, aber dennoch nicht während der reinen Vorbereitung auf die Pflichtfachprüfung Studienbeiträge bezahlen.

Die Studentin S könnte sich zum Ablauf des SS 2006 für die nächste Herbstkampagne 2006 der Schwerpunktbereichsprüfung anmelden (universitäre Hausarbeit im Oktober 2006, universitäre mündliche Prüfung im Februar 2007). Da sie bis zur vollständigen Absolvierung der Schwerpunktbereichsprüfung weiterhin eingeschrieben bleiben muss, jedoch nicht zwingend für diejenige der Pflichtfachprüfung, könnte sie sich nach erfolgreich absolvierter Schwerpunktbereichsprüfung zum Ablauf des WS 2006/ 07 exmatrikulieren, um fortan keine Studienbeiträge bezahlen zu müssen.

Zu beachten ist jedoch zum einen, dass sie den sog. „Freiversuch“ der Pflichtfachprüfung nicht mehr wahrnehmen kann, wenn sie sich nicht zur folgenden Frühlingskampagne 2008 anmeldet; obwohl die Exmatrikulation zu ihrem 07. Fachsemester erfolgt, wird zur Wahrung des sog. „Freiversuchs“ der Pflichtfachprüfung ein ununterbrochener Studienfortgang gefordert! Zum anderen geht die Studentin S durch eine Exmatrikulation aller mit ihrem Studierendenstatus zusammenhängenden Privilegierungen verlustig, was sich auch auf die Nutzung der universitär angebotenen Prüfungsvorbereitung (Nutzung der Fachbibliothek, Absolvierung der Vertiefungsveranstaltungen usw.) erstreckt.

 

ANHANG: Die staatlichen und universitären Prüfungskampagnen

Anmelde- und Prüfungszeiträume in vergleichender Übersicht (Stand: Januar 2007)

 

Zulassung, zur Schwerpunktbereichsprüfung

Zum Frühlingstermin          Anmeldung bis ca. Dezember          (HA März, MP Juni/ Juli)

Zum Sommertermin            Anmeldung bis ca. April                  (HA August, MP Nov./ Dez.)

Zum Herbsttermin               Anmeldung bis ca. August               (HA Oktober, MP Februar)

 

Zulassung zur Pflichtfachprüfung

Zum Frühlingstermin           Anmeldung bis ca. Dezember          (KL Februar, MP Mai/ Juni)

Zum Sommertermin             Anmeldung bis ca. April                  (KI. Juli, MP Nov./ Dez.)

Zum Herbsttermin                Anmeldung bis ca. Juli                     (KL, September, MP Januar/

                                                                                                        Februar)

 

HINWEIS:

Die vorstehend genannten Termine dienen als Richtwerte zur individuellen Planung beider Teilprüfungen und können sich im Einzelfall geringfügig ändern. Die genauen, rechtsverbindlichen Anmeldedaten werden von beiden Prüfungsämtern jeweils frühzeitig bekanntgegeben!

 

 

Verfahrensregelungen für die Zuteilung zum Schwerpunktbereichsstudium und die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung gem. den §§ 3 VI 7 und 9 12 Schwerpunktbereichsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 22.06.2005, zuletzt geändert durch Beschluss vom 26. 10. 2006

 

I. Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium

§ 1. Schwerpunktbereiche

(1) Schwerpunktbereiche sind:

1. Gestaltung und Verfahren im deutschen und internationalen Familien- und Erbrecht

2. Arbeitsrecht mit Sozialrecht

3. Wirtschaftsrecht

4. Europäisierung und Internationalisierung des Rechts

5. Planung, Umwelt, Wirtschaft, Verwaltung

6. Strafjustiz und Kriminologie mit Teilschwerpunkt „Strafjustiz“

7. Strafjustiz und Kriminologie mit Teilschwerpunkt „Kriminologie“

(2) Der Inhalt der Schwerpunktbereichsveranstaltungen wird durch Anlage 1 der Schwerpunktbereichsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen in Verbindung mit dem Vorlesungsverzeichnis näher beschrieben.

§ 2. Zuteilung zum Schwerpunktbereichsstudium

(1) Die Studierenden werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses den einzelnen Schwerpunktbereichen zugeteilt.

(2) Die Zuteilung erfolgt nach Wahl der Studierenden unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Betreuungskapazität im jeweiligen Schwerpunktbereich. Die Zuteilung ist bindend.

(3) Die Zuteilung soll jeweils zum 15.03. zum 15.09. erfolgen.

§ 3. Antrag auf Zuteilung

(1) Die Zuteilung zu einem Schwerpunktbereich erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses zu stellen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung zur Wahl des Schwerpunktbereichs einschließlich zweier Ersatzwünsche;

2. der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung;

3. eine Versicherung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er in keinem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, die staatliche Pflichtfachprüfung, das erste juristische Staatsexamen oder die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat.

§ 4. Zeitpunkt des Antrags

(1) Der Antrag kann frühestens nach bestandener Zwischenprüfung gestellt werden.

(2) Der Antrag ist bei Aufnahme des Schwerpunktbereichsstudiums zum Sommersemester bis spätestens zum 01.03., bei Aufnahme zum Wintersemester bis spätestens zum 01.09. zu stellen.

§ 5. Neuwahl des Schwerpunktbereichs

(1) Die Wahl des Schwerpunktbereichs ist bindend.

(2) Auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden kann ein einmaliger Wechsel des Schwerpunktbereichs erfolgen.

(3) Der Antrag auf Zuteilung eines neuen Schwerpunktbereichs kann nur vor dem Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung erfolgen.

(4) Die Zuteilung eines neuen Schwerpunktbereichs erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses vorbehaltlich ausreichender Betreuungskapazität im jeweiligen Schwerpunktbereich.

II. Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung

§ 6. Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung

Die Studierenden werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen.

§ 7. Antrag auf Zulassung

(1) Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses zu stellen.

(3) Der Antrag kann vor der staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt werden. Er hat spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu erfolgen.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Nachweis über die Zuteilung zum Schwerpunktbereich;

2. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar im Schwerpunktbereich;

3. eine Aufstellung der im Schwerpunktbereich belegten Wahlveranstaltungen;

4. eine Erklärung darüber, dass ein Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nicht bereits vor dem Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung gestellt wurde;

5. eine Erklärung über ein früheres Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung.

(5) Der Antrag kann zwei Vorschläge der oder des Studierenden enthalten, aus welcher Schwerpunktpflicht- oder Schwerpunktwahlveranstaltung des absolvierten Schwerpunktbereichsstudiums das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit stammen soll.

§ 8. Mitteilung über die Zulassung; Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit

(1) Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt.

(2) Mit dem Zulassungsbescheid wird dem Prüfling das Thema der anzufertigenden wissenschaftlichen Hausarbeit zugeteilt.

III. Durchführung der Schwerpunktbereichsprüfung

§ 9. Prüfungskommission

(1) Die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung erfolgt durch eine Prüfungskommission.

(2) Eine Prüfungskommission besteht aus zwei Prüfern. Mindestens ein Mitglied der Kommission muss eine Professorin oder ein Professor des Fachbereichs sein.

(3) Die Prüfungskommissionen werden von der oder dem Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses bestellt. Sie oder er bestimmt ein Mitglied der Prüfungskommission zu der oder zu dem Vorsitzenden.

§ 10. Prüfungs- und Meldetermine

(1) Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist jeweils bis spätestens zum 01.12., zum 01.05. beziehungsweise zum 01.08. zu beantragen.

(2) Die Ausgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit findet jeweils zum 01.03., zum 01.08. beziehungsweise zum 01.10. statt.

(3) Die Termine der mündlichen Prüfung werden von der oder dem Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses bekannt gegeben.

§ 11. Anfertigung und Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit

(1) Der Prüfling hat die wissenschaftliche Hausarbeit binnen einer Bearbeitungszeit von vier Wochen bei der oder dem Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses einzureichen. Ist eine fristgerechte Abgabe aus genügendem Grunde nicht möglich, wird eine neue wissenschaftliche Hausarbeit im laufenden oder zum jeweils folgenden Termin im Sinne des § 10 Abs. 2 ausgegeben. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist ausgeschlossen.

(2) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf einen Umfang von 25 Textseiten nicht überschreiten (Schriftart Times New Roman oder eine gleichartige Schrift; Schriftgrad 12, normale Laufweite; eineinhalbfacher Zeilenabstand, mindestens 18 pt.; Seitenrand insgesamt 7 cm).

(3) Die fristgerecht eingereichte wissenschaftliche Hausarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses zur Bewertung einer Prüfungskommission zugewiesen.

(4) Die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit durch die Prüfungskommission hat innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Arbeit zu erfolgen.

(5) Die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit wird dem Prüfling durch die oder den Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt die Mitteilung mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht vor, erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses eine mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene schriftliche Mitteilung darüber, dass die Prüfung insgesamt nicht bestanden wurde.

(7) Für die Bewertung gilt § 14 Abs. 3 der Schwerpunktbereichsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen.

§ 12. Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die Ladung zur mündlichen Prüfung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden.

(3) Sie erstreckt sich auf die Inhalte der Schwerpunktpflichtveranstaltungen und der vom Prüfling gewählten Schwerpunktwahlveranstaltungen. Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt 20 Minuten je Prüfling.

(4) Für die Bewertung gilt § 14 Abs. 3 der Schwerpunktbereichsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen.

(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission fertigt über den Hergang der mündlichen Prüfung eine Niederschrift.

IV. Mitteilung des Prüfungsergebnisses

§ 13. Zeugnis

(1) Nach Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses ein Zeugnis aus, das die erreichte Punktzahl, die Abschlussnote sowie den Schwerpunktbereich nennt.

(2) Auf Antrag bescheinigt die oder der Vorsitzende des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses dem Prüfling die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.

(3) Ist die Schwerpunktbereichsprüfung insgesamt nicht bestanden, teilt die oder der Vorsitzende des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses dies dem Prüfling schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit.

(4) Die oder der Vorsitzende des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses teilt die Prüfungsergebnisse (erreichte Punktzahl und Abschlussnote) dem Justizprüfungsamt mit.

§ 14. Anrechnung von Semestern

Semester, in denen Studierende aus wichtigen studienbedingten Gründen an einem ordnungsgemäßen Schwerpunktbereichsstudium gehindert sind, können auf Antrag Urlaubssemestern und Studienaufenthalten im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 Schwerpunktbereichsordnung gleichgestellt werden.

 

 

JUSTUS-LIEBIG- UNIVERSITÄT GIESSEN

Prüfungsamt Rechtswissenschaft

Licher Str. 60, 35394 Gießen

Tel.: 0641 / 99 21101

Fax: 0641 / 99 21109

email: Pruefungsamt@recht.uni-giessen.de

 

Internet: http://www.recht.uni-giessen.de/wps/fb01/home/pruefungsamt

 

Infoblatt zum Ablauf des Studiums der Rechtswissenschaft

 

Durch das Universitätsstudium und den anschließenden zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienst, der mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abschließt, wird die „Befähigung zum Richteramt“ (Volljurist) erworben. Das Universitätsstudium wird mit der ersten Prüfung abgeschlossen, die aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung besteht. Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus 6 Aufsichtsarbeiten plus mündlicher Prüfung und macht 70 % der Abschlussnote aus. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus der Anfertigung einer wissenschaftlichen Hausarbeit plus mündlicher Prüfung und macht 30 % der Abschlussnote aus.

Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung:

Zuständig für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist das Justizprüfungsamt (JPA, Homepage: www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de) gemäß § 11 Abs. 1 des hessischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG). Studentinnen und Studenten sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 JAG zur Prüfung zuzulassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 JAG erfüllen und mindestens ein Jahr an einer hessischen Universität studiert haben. Zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen sind § 2 der hessischen Juristenausbildungsordnung (JAO) sowie das Merkblatt des JPA für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und zur Ablegung der ersten Prüfung zu beachten, welches sich zum Download auf der Homepage des JPA befindet.

Im Einzelnen sind gemäß § 9 Abs. 1 JAG zur Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nachzuweisen:

- ein Studium der Rechtswissenschaft, wovon mindestens zwei Jahre auf ein Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland entfallen müssen.

- die Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen und einer fachübergreifenden sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung im ersten Jahr des Studiums. Die Vorlesungen „Einführung in die Rechtssoziologie“, „Einführung in die Kriminologie“ und „Grundzüge der Rechtsphilosophie“ sind fachübergreifende sozial- und rechtswissenschaftliche Vorlesungen.

- Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts („Grundlagenschein“), in der eine Leistung in Form einer schriftlichen Arbeit oder eines Referats mit mindestens ausreichend bewertet worden ist. Lehrveranstaltungen über die Grundlagen des Rechts sind „Rechtsgeschichte“, „Einführung in die Rechtssoziologie“ und „Grundzüge der Rechtsphilosophie“. Es wird auch ein Leistungsnachweis aus der „Einführung in die Kriminologie“ akzeptiert.

- Das Bestehen der Zwischenprüfung (gilt nicht für Studentinnen und Studenten, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2002/2003 begonnen haben). Für die Zwischenprüfung sind Leistungsnachweise in Form von Aufsichtsarbeiten („Zwischenprüfungsklausuren“) zu erbringen (vgl. § 4 Abs. 1 der Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Giessen, ZwPrO). Diese sind in den für das jeweilige Fachsemester vorgesehenen Lehrveranstaltungen semestergebunden zu erbringen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 ZwPrO). Sie finden gegen Ende der Vorlesungszeit statt (vgl. § 6 Abs. 2 ZwPrO). Für Prüfungsteilnehmer, die eine Aufsichtsarbeit nicht bestanden oder wegen einer durch ein in der Regel amtsärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit entschuldigt versäumt haben, findet vor Ende der vorlesungsfreien Zeit eine Wiederholungsprüfung statt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 ZwPrO). Wer auf die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung verzichtet (durch Nichtanmeldung) oder die Wiederholungsklausur wegen einer durch ein in der Regel amtsärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit versäumt hat, kann an der Aufsichtsarbeit im nächsten Fachsemester, in dem die jeweilige Lehrveranstaltung angeboten wird, teilnehmen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 4 ZwPrO). Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht (§ 6 Abs. 5 Satz 5 ZwPrO). Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn bis zum Ende des sechsten Fachsemesters sechs von acht angebotenen Abschlussklausuren bestanden sind (vgl. § 4 Abs. 2 ZwPrO). Eine Klausur ist bestanden, wenn sie mit mindestens vier Punkten bewertet wurde (vgl. § 4 Abs. 3 ZwPrO).

Vorgesehen sind bei Studienbeginn im Wintersemester:

„Einführung in das Privatrecht“ sowie „Grundrechte“ im ersten Semester

„Schuldrecht“, „Staatsorganisationsrecht“ und „Strafrecht II“ im zweiten Semester

„Sachenrecht“, „Allgemeines Verwaltungsrecht“ und „Strafrecht III“ im dritten Semester

Vorgesehen sind bei Studienbeginn im Sommersemester:

„Einführung in das Privatrecht“, „Staatsorganisationsrecht“ und „Strafrecht II“ im ersten Semester

„Grundrechte“ und „Strafrecht III“ im zweiten Semester

„Schuldrecht“ im dritten Semester

„Sachenrecht“ und „Allgemeines Verwaltungsrecht“ im vierten Semester

(Die prüfungsrelevanten Veranstaltungen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 ZwPrO, der Zeitplan aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ZwPrO).

Zur Teilnahme an Abschlussklausuren und Wiederholungsprüfungen ist eine fristgemäße vorherige Internet-Anmeldung über das Prüfungsverwaltungssystem F1exNow erforderlich. Die Anmeldefristen werden auf der Homepage des universitären Prüfungsamts (http://www.recht.uni-giessen.de/wps/fb01/home/pruefungsamt) sowie durch Aushang bekannt gegeben. Für das Anmeldeverfahren ist neben einem internetfähigen PC ein Chipkartenlesegerät erforderlich. Solche sind u. a. im PC-Pool des Fachbereichs zu finden. Alle weiteren Informationen zum Anmeldeverfahren inklusive Anmeldefristen finden Sie auf der Internetseite des Prüfungsamts und unter https://flexnow.uni-giessen.de/.

Eine nicht erfolgte Anmeldung hat das Nichtbestehen der jeweiligen Abschlussklausur zur Folge (§ 6 Abs. 5 Satz 2 ZwPrO). Ein Rücktritt nach erfolgter Anmeldung ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie:

Bei der Anmeldung zu den für die Zwischenprüfung relevanten Klausuren wird eine Anmeldebestätigung nur dann versendet, wenn eine Emailadresse in Flexnow über den Dienst „Emailadresse setzen“ eingetragen wird, bevor über den Dienst „An- Abmeldung“ die Anmeldung durchgeführt wird. Auch wer keine Anmeldebestätigung erhalten hat ist zu den Klausuren angemeldet, sofern sie / er den Anmeldevorgang ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dies kann über den Dienst „Studentendaten“ in Selbstbedienung überprüft werden, wobei Prüfungsanmeldungen durch ein Fragezeichen dargestellt werden.

Die Klausurtermine werden durch Aushang sowie auf der Internetseite des Prüfungsamts bekannt gegeben.

Über die erfolgreiche Teilnahme an der Zwischenprüfung wird automatisch ein Zeugnis erstellt, sobald sechs Klausuren bestanden sind. Im Falle des Bestehens weiterer Klausuren wird ein neues Zeugnis erstellt. Das Zeugnis kann beim Prüfungsamt abgeholt werden. Über die fertiggestellten Zeugnisse informiert das Prüfungsamt per Aushang und auf seiner Homepage. Das Abonnement des Email-Newsletters wird dringend empfohlen. Das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung hat die Exmatrikulation zur Folge (§ 1 Abs. 2 Satz 4 ZwPrO).

Bitte beachten Sie:

Um BAföG zu beziehen, müssen Zwischenprüfung und Grundlagenschein bis zum Ende des vierten Fachsemesters erbracht sein.

- Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder einem erfolgreich besuchten rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs. Fremdsprachige Lehrveranstaltungen sind unter Abschnitt IV des Vorlesungsverzeichnisses gelistet.

- Ein Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen. Veranstaltungen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen sind im Vorlesungsverzeichnis unter Abschnitt V gelistet.

- Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an je einer Übung für Fortgeschrittene („großer Schein“) mit schriftlichen Arbeiten im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht, in der jeweils mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. Es werden alle drei Übungen in jedem Semester angeboten. Die Teilnahme wird im vierten und fünften Semester empfohlen. Zwar ist die Zwischenprüfung nicht Voraussetzung für die Teilnahme an den Fortgeschrittenenübungen, jedoch wird dringend empfohlen, mit den einzelnen Übungen erst nach dem Absolvieren aller Zwischenprüfungsklausuren des jeweiligen Fachgebiets zu beginnen.

Eine Übung ist bestanden, wenn mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. Die Anfertigung der Hausarbeit erfolgt in der der Übung unmittelbar vorangehenden vorlesungsfreien Zeit. Im Semester werden regelmäßig zwei Klausuren angeboten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die trotz ernsthafter Teilnahme an der Hausarbeit und mindestens einer Klausur nur die Hausarbeit oder die Klausur bestanden haben, wir diese Leistung in der unmittelbar nachfolgenden Übung angerechnet. Wird in der nachfolgenden Übung die noch fehlende Leistung erbracht, so wird der Schein für diese Übung erteilt.

- Bescheinigungen über die regelmäßige Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Dauer in der vorlesungsfreien Zeit (ein Gerichtspraktikum und ein Wahlpraktikum). Das Gerichtspraktikum dauert einen Monat. Das Wahlpraktikum dauert zwei Monate und muss in Abschnitten von jeweils einem Monat bei verschiedenen Praktikumstellen abgeleistet werden. Mit den Praktika kann nach Beendigung der Vorlesungszeit des zweiten Studienhalbjahres begonnen werden. Die Durchführung der praktischen Studienzeiten richtet sich nach § 1 JAO. Rechtsverbindliche Auskünfte bezüglich der Praktika erteilt das JPA. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den praktischen Studienzeiten auf der Homepage des JPA unter dem Button „Studium“!

Der Antrag auf die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist unter Verwendung des amtlichen Vordruckes bei der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts Hessen innerhalb der von diesem bestimmten Fristen zu stellen.

Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung

Zur Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind grundsätzlich nachzuweisen:

- Die Zuteilung zu einem Schwerpunktbereich. Schwerpunktbereiche sind:

1. Gestaltung und Verfahren im deutschen und internationalen Familien- und Erbrecht,

2. Arbeitsrecht mit Sozialrecht,

3. Wirtschaftsrecht,

4. Europäisierung und Internationalisierung des Rechts,

5. Planung, Umwelt, Wirtschaft, Verwaltung,

6. Strafjustiz und Kriminologie mit Teilschwerpunkt „Strafjustiz“,

7. Strafjustiz und Kriminologie mit Teilschwerpunkt „Kriminologie“.

Die Zuteilung zu einem Schwerpunktbereich erfolgt auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden. Dem Antrag sind eine Erklärung zur Wahl des Schwerpunktbereiches sowie der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung (s. o.) beizufügen.

- Ein erfolgreich absolviertes Schwerpunktbereichsstudium. Das Schwerpunktbereichsstudium besteht aus drei Modulen (Schwerpunktpflicht-, Schwerpunktwahl- und Schwerpunktseminarmodul) und kann regelmäßig innerhalb von zwei Fachsemestern absolviert werden.

Der Antrag auf die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist unter Verwendung des amtlichen Vordruckes beim Prüfungsamt des Fachbereichs Rechtswissenschaft innerhalb der von diesem bestimmten Fristen zu stellen.

Noch Fragen?

Alle zitierten Gesetzestexte sowie weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage

http://www.recht.uni-giessen.de/wps/fb01/home/pruefungsamt. Gerne stehen wir im Rahmen der üblichen Sprechzeiten (Dienstags und Donnerstags von 9:00-11:00 Uhr) für Anfragen von Studierenden zur Verfügung.