Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates, vom 28. Mai 1904, beschließt Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Einleitung.

A. Anwendung des Rechts.

1. Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.

Kann dem Gesetze keine Vorschrift entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde.

Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

B. Inhalt der Rechtsverhältnisse.

I. Handeln nach Treu und Glauben.

2. Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

II. Guter Glaube.

3. Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.

Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.

III. Richterliches Ermessen.

4. Wo das Gesetz den Richter auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat er seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.

C. Verhältnis zu den Kantonen.

Kantonales Zivilrecht und Ortsübung.

5. Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.

Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.

II. Öffentliches Recht der Kantone.

6. Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.

Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.

D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts.

7. Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge . finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.

E. Beweisregeln.

I. Beweislast.

8. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

II. Beweis mit öffentlicher Urkunde.

9. Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.

Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

III. Beweisvorschriften.

10. Wo das Bundesrecht für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes keine besondere Form vorsieht, darf das kantonale Recht auch für die Beweisbarkeit des Rechtsgeschäftes eine solche nicht vorschreiben.

Erster Teil.

Das Personenrecht.

Erster Titel.

Die natürlichen Personen.

Erster Abschnitt.

A. Persönlichkeit im allgemeinen.

I. Rechtsfähigkeit.

11. Rechtsfähig ist jedermann.

Für alle Menschen besteht demgemäß in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.

II. Handlungsfähigkeit.

1. Inhalt.

12. Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.

2. Voraussetzungen.

a. Im allgemeinen.

13. Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist.

b. Mündigkeit.

14. Mündig ist, wer das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Heirat macht mündig.

c. Mündigerklärung.

15. Wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann mit seinem Einverständnis und unter Zustimmung der Eltern von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde für mündig erklärt werden.

Ist er bevormundet, so soll der Vormund über das Begehren angehört werden.

3. Urteilsfähigkeit.

16. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln.

III. Handlungsfähigkeit.

Im allgemeinen.

17. Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteilsfähig, oder die unmündig oder entmündigt sind.

2. Fehlen der Urteilsfähigkeit.

18. Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.

3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte.

19. Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten.

Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.

Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.

IV. Verwandtschaft.

1. Blutsverwandtschaft.

20. Der Grad der Blutsverwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind.

2. Schwägerschaft.

21. Wer mit einer Person blutsverwandt ist, ist mit deren Ehegatten in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.

Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.

V. Heimat und Wohnsitz.

1. Heimatangehörigkeit.

22. Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.

Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht, bestimmt.

Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.

2. Wohnsitz.

a. Begriff.

23. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.

Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.

b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt.

24. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.

Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.

c. Wohnsitz nicht selbständiger Personen.

25. Der Wohnsitz des Ehemannes gilt als Wohnsitz der Ehefrau, der Wohnsitz von Vater und Mutter als Wohnsitz der unter ihrer Gewalt stehenden Kinder, der Sitz der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der bevormundeten Person.

Ist der Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt, oder ist die Ehefrau berechtigt, getrennt zu leben, so kann sie einen selbständigen Wohnsitz haben.

d. Aufenthalt in Anstalten.

26. Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz.

B. Schutz der Persönlichkeit.

I. Im allgemeinen.

1. Unveräußerlichkeit.

27. Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.

Niemand kann sich seiner Freiheit entäußern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.

2. Klage bei Verletzung.

28. Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt wird, kann auf Beseitigung der Störung klagen.

Eine Klage auf Schadenersatz oder auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen zulässig.

II. Recht auf den Namen.

1. Namensschutz.

29. Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.

Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein Anderer sich seinen Namen anmaßt, so kann er auf Unterlassung dieser Anmaßung, sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.

Namensänderung.

30. Die Änderung des Namens kann einer Person von der Regierung ihres Heimatkantons bewilligt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.

Die Namensänderung ist im Zivilstandsregister einzutragen und zu veröffentlichen, bewirkt aber keine Veränderung des Personenstandes.

Wer durch die Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.

C. Anfang und Ende der Persönlichkeit.

I. Geburt und Tod.

31. Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.

Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.

II. Beweis.

1. Beweislast.

32. Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.

Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.

2. Beweismittel.

a. Im allgemeinen.

33. Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.

Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

b. Anzeichen des Todes.

34. Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald .die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.

III. Verschollenheitserklärung.

1. Im allgemeinen.

35. Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie der Richter auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.

Zuständig ist hiefür der Richter des letzten schweizerischen Wohnsitzes oder, wenn der Verschwundene niemals in der Schweiz gewohnt hat, der Richter der Heimat.

2. Verfahren.

36. Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.

Der Richter hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.

Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündung anzusetzen.

3. Wegfallen des Gesuches.

37. Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.

Wirkung.

38. Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.

Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.

Zweiter Abschnitt.

Die Beurkundung des Personenstandes.

A. Im allgemeinen.

I. Register.

39. Zur Beurkundung des Personenstandes werden durch die Zivilstandsämter Register geführt.

Über die Führung der Register und die gesetzliche Anzeigepflicht erlässt der Bundesrat die nötigen Verordnungen.

II. Ordnung.

40. Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Ernennung und Besoldung der Zivilstandsbeamten, sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone.

Die kantonalen Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

III: Beamte.

41. Die Zivilstandsregister werden von weltlichen Beamten geführt.

Die Zivilstandsbeamten haben die Eintragungen in die Register zu besorgen und Auszüge auszufertigen.

Der Bundesrat kann die Vertreter der Schweiz im Ausland mit den Obliegenheiten eines Zivilstandsbeamten betrauen.

IV. Haftbarkeit.

42. Die Zivilstandsbeamten und die ihnen unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörden sind persönlich für allen Schaden haftbar, den sie selbst oder die von ihnen ernannten Angestellten durch ihr Verschulden verursachen.

Für die Haftbarkeit der Aufsichtsbehörden sind die Vorschriften maßgebend, die über die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Behörden aufgestellt sind.

Wird der Schaden durch die haftbaren Beamten nicht gedeckt, so hat der Kanton den Ausfall zu tragen.

V. Aufsicht.

1. Beschwerden.

43. Die Amtsführung der Zivilstandsbeamten unterliegt einer regelmäßigen Aufsicht.

Über Beschwerden gegen ihre Amtsführung entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde und in oberster Instanz der Bundesrat.

2. Ordnungsstrafen.

44. Amtspflichtverletzungen der Zivilstandsbeamten werden von der Aufsichtsbehörde mit Ordnungsstrafen geahndet.

Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.

VI. Berichtigungen.

45. Eine Eintragung darf nur auf Anordnung des Richters berichtigt werden.

Beruht jedoch der Fehler auf einem offenbaren Versehen oder Irrtum, so kann die Aufsichtsbehörde die Berichtigung anordnen.

B. Register der Geburten.

I. Anzeige.

46. Jede Geburt und jede nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt soll binnen drei Tagen, nachdem sie stattgefunden hat, dem Zivilstandsbeamten: angezeigt werden.

Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat die zuständige Behörde hievon zu benachrichtigen, und diese hat dem Zivilstandsbeamten Anzeige zu machen.

II. Eintragung von Veränderungen.

47. Tritt in den Standesrechten einer Person eine Veränderung ein, wie infolge von Anerkennung oder Feststellung der außerehelichen Vaterschaft, von Ehelicherklärung, von Kindesannahme oder von Feststellung der Abstammung des Findelkindes, so wird dies auf amtliche Anzeige hin oder auf Begehren der Beteiligten als Randbemerkung nachgetragen.

C. Register der Todesfälle.

I. Anzeige.

48. Jeder Todesfall und jeder Leichenfund soll binnen zwei Tagen, nachdem er erfolgt ist, dem Zivilstandsbeamten angezeigt werden.

II. Nichtauffindung der Leiche.

49. Muss der Tod einer verschwundenen Person nach den gegebenen Umständen als sicher angenommen werden, so ist die Eintragung des Todesfalles auf Weisung der Aufsichtsbehörde statthaft, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat.

Immerhin kann jedermann, der ein Interesse hat, die gerichtliche Feststellung des Lebens oder Todes der Person beantragen.

III. Verschollenheitserklärung.

50. Die Verschollenerklärung wird auf Anzeige des Richters in das Register der Todesfälle eingetragen.

IV. Eintragung von Veränderungen.

51. Erweist sich nach der Eintragung die Anzeige als unrichtig, oder wird die Person des unbekannten Verstorbenen festgestellt, oder eine gerichtliche Verschollenerklärung umgestoßen, so wird die Veränderung als Randbemerkung nachgetragen.

Zweiter Titel.

Die juristischen Personen.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

A. Persönlichkeit.

52. Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.

Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen.

Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.

B. Rechtsfähigkeit.

53. Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft, zur notwendigen Voraussetzung haben.

C. Handlungsfähigkeit.

I. Voraussetzung.

54. Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.

II. Betätigung.

55. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.

Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen außerdem persönlich verantwortlich.

D. Wohnsitz.

56. Der Wohnsitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.

E. Aufhebung.

I. Vermögensverwendung.

57. Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.

Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.

Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.

II. Liquidation.

58. Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristischen Personen richtet sich nach den Vorschriften, die für die Genossenschaften aufgestellt sind.

F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes.

59. Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.

Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.

Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.

Zweiter Abschnitt.

Die Vereine.

A. Gründung.

I. Körperschaftliche Personenverbindung.

60. Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.

Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.

II. Eintragung.

61. Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet.

Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen.

III. Vereine ohne Persönlichkeit.

62. Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen.

Gesellschaften gleichgestellt.

IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz.

63. Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.

Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.

B. Organisation.

I. Vereinsversammlung.

1. Bedeutung und Einberufung.

64. Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.

Sie wird vom Vorstand einberufen.

Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

2. Zuständigkeit.

65. Die Vereinsversammlung beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.

Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.

Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.

3. Vereinsbeschluss.

a. Beschlussfassung.

66. Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.

Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.

b. Stimmrecht und Mehrheit.

67. Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.

Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.

c. Ausschließung vom Stimmrecht.

68. Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits.

II. Vorstand.

69. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.

C. Mitgliedschaft.

I. Ein- und Austritt.

70. Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.

Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.

Die Mitgliedschaft ist weder veräußerlich noch vererblich.

II. Beitragspflicht.

71. Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Statuten festgesetzt.

Solange es an einer solchen Festsetzung fehlt, haben die Mitglieder die zur Verfolgung des Vereinszweckes und zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beiträge zu gleichen Teilen zu leisten.

III. Ausschließung.

72. Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschließung ohne Angabe der Gründe gestatten.

Eine Anfechtung der Ausschließung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.

Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschließung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.

IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder.

73. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

Für die Beiträge haften sie nach Maßgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

V. Schutz des Vereinszweckes.

74. Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.

VI. Schutz der Mitgliedschaft.

75. Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.

D. Auflösung.

I. Auflösungsarten.

1. Vereinsbeschluss.

76. Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.

2. Von Gesetzes wegen.

77. Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäß bestellt werden kann.

3. Urteil.

78. Die Auflösung erfolgt durch den Richter auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist.

II. Löschung des Registereintrages.

79. Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder der Richter dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.

Dritter Abschnitt.

Die Stiftungen.

A. Errichtung.

I. Im allgemeinen.

80. Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.

Form der Errichtung.

81. Die Errichtung erfolgt in der Form einer öffentlichen Urkunde oder durch letztwillige Verfügung.

Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung.

III. Anfechtung.

82. Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden.

B. Organisation.

83. Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.

Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, so hat die Aufsichtsbehörde die nötigen Verfügungen zu treffen.

Können diese nicht zweckdienlich getroffen werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen, sofern der Stifter keinen Einspruch erhebt oder nicht eine Bestimmung der Stiftungsurkunde ausdrücklich entgegensteht, einer andern Stiftung mit möglichst gleichartigem Zwecke zuzuwenden.

Aufsicht.

84. Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.

Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäß verwendet wird.

D. Umwandlung der Stiftung.

I. Änderung der Organisation.

85. Die zuständige kantonale Behörde oder, wo die Stiftung unter der Aufsicht des Bundes steht, der Bundesrat darf auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes die Organisation der Stiftung abändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Zweckes der Stiftung die Abänderung dringend erheischt.

II. Änderung des Zweckes.

86. Die zuständige kantonale Behörde oder, wo die Stiftung unter der Aufsicht des Bundes steht, der Bundesrat darf auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes den Zweck der Stiftung abändern, wenn ihr ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.

Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.

E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen.

87. Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.

Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet der Richter.

F. Aufhebung.

I. Von Gesetzes wegen und durch den Richter.

88. Die Aufhebung einer Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist.

Sie erfolgt durch den Richter, wenn der Zweck der Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

II. Klagerecht und Löschung im Register.

89. Zur Klage berechtigt ist die Aufsichtsbehörde, sowie jedermann, der ein Interesse hat.

Die Aufhebung ist dem Registerführer behufs Löschung des Eintrages anzuzeigen.

 

Zweiter Teil.

Das Familienrecht.

Erste Abteilung.

Das Eherecht.

Dritter Titel.

Die Eheschließung.

Erster Abschnitt.

Das Verlöbnis.

A. Verlobung.

90. Das Verlöbnis wird durch Eheversprechen begründet.

Unmündige oder entmündigte Personen werden ohne die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.

B. Wirkung des Verlöbnisses.

I. Ausschluss der Klage auf Eingehung der Ehe.

91. Aus dem Verlöbnis entsteht keine Klage auf Eingehung der Ehe.

Eine Vertragsstrafe, die für den Fall des Verlöbnisbruches festgesetzt ist, kann nicht eingeklagt werden.

II. Folgen des Verlöbnisbruches.

1. Schadenersatz.

92. Bricht ein Verlobter ohne wichtige Gründe das Verlöbnis, oder wird es aus einem Grunde, an dem er selbst schuld ist, von ihm oder dem andern Verlobten aufgehoben, so hat er diesem, dessen Eltern, oder dritten Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, für die Veranstaltungen, die mit Hinsicht auf die Eheschließung in guten Treuen getroffen worden sind, einen angemessenen Ersatz zu leisten.

2. Genugtuung.

93. Erleidet durch den Verlöbnisbruch ein Verlobter ohne sein Verschulden eine schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen, so kann ihm der Richter bei Schuld des andern Verlobten eine Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

Dieser Anspruch ist nicht übertragbar, geht aber auf die Erben über, wenn er zur Zeit des Erbganges anerkannt oder eingeklagt ist.

III. Rückerstattung der Geschenke.

94. Geschenke, die Verlobte einander gemacht haben, können bei Aufhebung des Verlöbnisses zurückgefordert werden.

Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so erfolgt die Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.

Wird das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten aufgelöst, so ist jede Rückforderung ausgeschlossen.

IV. Verjährung.

95. Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.

Zweiter Abschnitt.

Ehefähigkeit und Ehehindernisse.

A. Ehefähigkeit.

I. Ehemündigkeit.

96. Um eine Ehe eingehen zu können, muss der Bräutigam das zwanzigste, die Braut das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben.

Die Regierung des Wohnsitzkantones kann jedoch in außerordentlichen Fällen, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, eine Braut, die das siebenzehnte, oder einen Bräutigam, der das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, unter Zustimmung der Eltern oder des Vormundes für ehemündig erklären.

II. Urteilfähigkeit.

97. Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Verlobten urteilsfähig sein.

Geisteskranke sind in keinem Falle ehefähig.

III. Einwilligung der Vertreter.

1. Bei unmündigen Personen.

98. Unmündige Personen können eine Ehe nur mit Einwilligung ihres Vaters und ihrer Mutter oder des Vormundes eingehen.

Hat zur Zeit der Verkündung nur eines der Eltern die elterliche Gewalt, so genügt dessen Zustimmung.

2. Bei entmündigten Personen.

99. Entmündigte Personen können eine Ehe nur mit Einwilligung des Vormundes eingehen. Gegen die Weigerung des Vormundes kann der Entmündigte bei den vormundschaftlichen Behörden Beschwerde erheben.

Die Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

B. Ehehindernisse.

I. Verwandtschaft.

100. Die Eheschließung ist verboten:

1. zwischen Blutsverwandten in gerader Linie, zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, und zwischen Oheim und Nichte, Neffe und Tante, seien sie einander ehelich oder außerehelich verwandt,

2. zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern und zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, auch wenn die Ehe, die das Verhältnis begründet hat, für ungültig erklärt oder durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist,

3. zwischen dem angenommenen Kinde und dem Annehmenden oder zwischen einem von diesen und dem Ehegatten des andern.

II. Frühere Ehe.

1. Beweis der Auflösung.

a. Im allgemeinen.

101. Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass seine frühere Ehe für ungültig erklärt oder durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist.

b. Bei Verschollenheit.

102. Ist ein Ehegatte für verschollen erklärt, so kann der andere Ehegatte eine neue Ehe nur eingehen, wenn die frühere Ehe gerichtlich aufgelöst worden ist.

Er kann die Auflösung der Ehe zugleich mit der Verschollenerklärung oder in besonderem Verfahren verlangen.

Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Scheidung.

2. Wartefrist.

a. Für Frauen.

103. Witwen und Frauen, deren Ehe aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist, dürfen vor Ablauf von dreihundert Tagen nach der Auflösung oder Ungültigerklärung der früheren Ehe eine neue Ehe nicht eingehen.

Tritt eine Geburt ein, so endigt die Wartefrist.

Außerdem kann der Richter die Frist abkürzen, wenn eine Schwangerschaft der Frau aus der früheren Ehe ausgeschlossen ist, sowie wenn geschiedene Ehegatten sich wieder miteinander verheiraten.

b. Für Geschiedene.

104. Ein geschiedener Ehegatte darf während der ihm auferlegten .Wartefrist eine neue Ehe nicht eingehen.

Wenn geschiedene Ehegatten sich wieder miteinander verheiraten, so kann der Richter diese Frist abkürzen.

Dritter Abschnitt.

Verkündung und Trauung.

A. Verkündung.

I. Form des Gesuches.

105. Um die Verkündung zu erwirken, müssen die Verlobten ihr Eheversprechen beim Zivilstandsbeamten anmelden.

Die Anmeldung erfolgt durch die Verlobten persönlich oder mit einer schriftlichen Erklärung, in der die Unterschriften amtlich beglaubigt sind.

Dem Gesuche sind beizufügen: die Geburtsscheine der Verlobten, sowie gegebenen Falles die schriftliche Einwilligung der Eltern oder des Vormundes und der Totenschein des Ehegatten aus früherer Ehe oder das richterliche Urteil über deren Ungültigerklärung oder Scheidung.

II. Ort des Gesuches und der Verkündung.

106. Das Gesuch um Verkündung ist beim Zivilstandsbeamten am Wohnsitze des Bräutigams anzubringen.

Ist jedoch der Bräutigam ein Schweizer, der im Auslande wohnt, so kann das Gesuch beim Zivilstandsbeamten seines Heimatortes angebracht werden.

Die Verkündung erfolgt durch die Zivilstandsämter des Wohnsitzes und des Heimatortes beider Brautleute.

III. Abweisung des Gesuches.

107. Die Verkündung wird verweigert, wenn die Anmeldung nicht richtig erfolgt, wenn eines der Verlobten nicht ehefähig ist, oder wenn ein gesetzliches Ehehindernis vorliegt.

B. Einspruch.

I. Einspruchsfrist.

108. Während der Verkündungsfrist kann jedermann, der ein Interesse hat, Einspruch gegen die Eheschließung erheben, unter Berufung auf den Mangel der Ehefähigkeit eines der Verlobten oder auf ein gesetzliches Ehehindernis.

Der Einspruch ist bei einem der verkündenden Zivilstandsbeamten schriftlich anzubringen.

Ein Einspruch, der weder den Mangel der Ehefähigkeit noch ein gesetzliches Ehehindernis betrifft, wird vom Zivilstandsbeamten ohne weiteres zurückgewiesen.

II. Einspruch von Amtes wegen.

109. Steht der beabsichtigten Ehe ein Nichtigkeitsgrund entgegen, so ist der Einspruch durch die zuständige Behörde von Amtes wegen zu erheben.

III. Verfahren.

1. Mitteilung des Einspruches.

110. Ist ein Einspruch erhoben worden, so hat der Zivilstandsbeamte, der das Verkündungsbegehren entgegengenommen hat, nach Ablauf der Verkündungsfrist den Verlobten sofort davon Kenntnis zu geben.

Wird der Einspruch von einem der Verlobten nicht anerkannt, so ist dem Einsprecher sofort davon Kenntnis zu geben.

2. Entscheidung über den Einspruch.

111. Will der Einsprecher den Einspruch aufrecht erhalten, so hat er bei dem Richter des Ortes, wo das Verkündungsbegehren angebracht worden ist, auf Untersagung des Eheabschlusses zu klagen.

3. Fristen.

112. Die Fristen für die Anmeldung des Einspruches, für die Verweigerung der Anerkennung, sowie für die Erhebung der Klage auf Untersagung des Eheabschlusses betragen zehn Tage.

Sie beginnen mit dem Tage, an dem die Verkündung erfolgt, der Einspruch den Verlobten mitgeteilt, oder die Verweigerung der Anerkennung dem Einsprecher eröffnet worden ist.

C. Trauung.

I. Voraussetzungen.

1. Zuständigkeit des Beamten.

113. Sofern ein Einspruch nicht vorliegt oder der angebrachte Einspruch beim Richter nicht anhängig gemacht oder abgewiesen worden ist, hat auf Verlangen der Brautleute der Zivilstandsbeamte des Ortes, wo das Verkündungsbegehren angebracht worden ist, die Trauung vorzunehmen oder den Verkündschein auszustellen.

Der Verkündschein ermächtigt die Verlobten, sich während der folgenden sechs Monate bei einem beliebigen schweizerischen Zivilstandsbeamten trauen zu lassen.

2. Verweigerung der Trauung.

114. Der Zivilstandsbeamte hat die Vornahme der Trauung zu verweigern, sobald ein Grund vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert werden muss.

Nach Ablauf von sechs Monaten verliert die Verkündung ihre Wirkung.

3. Trauung ohne Verkündung.

115. Besteht wegen Erkrankung eines der Verlobten die Gefahr, dass bei Beobachtung der Verkündungsfristen die Ehe nicht mehr geschlossen werden könnte, so darf die Aufsichtsbehörde den Zivilstandsbeamten ermächtigen, die Trauung unter Abkürzung der Fristen oder ohne Verkündung vorzunehmen.

II. Trauhandlung.

1. Öffentlichkeit.

116.

Die Trauung erfolgt öffentlich in dem Trauungslokal vor zwei mündigen Zeugen.

Außerhalb des Trauungslokales ist die Trauung nur dann statthaft, wenn durch ärztliches Zeugnis festgestellt wird, dass der Bräutigam oder die Braut wegen Krankheit verhindert ist, auf dem Amte zu erscheinen.

2. Form der Trauung.

117. Der Zivilstandsbeamte richtet an den Bräutigam und an die Braut die Frage, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen.

Nach Bejahung dieser Frage erklärt der Zivilstandsbeamte, dass durch diese beidseitige Zustimmung die Ehe kraft des Gesetzes geschlossen sei.

III. Eheschein und kirchliche Feier.

118. Den Ehegatten wird sofort nach der Trauung vom Zivilstandsbeamten ein Eheschein ausgestellt.

Die kirchliche Trauungsfeierlichkeit darf ohne Vorweisung des Ehescheines nicht vorgenommen werden.

Im übrigen bleibt die kirchliche Ehe als solche von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

D. Verordnungen.

119. Der Bundesrat und im Umfang ihrer Zuständigkeit die kantonalen Behörden werden über die Verkündung, die Trauung und die Führung der Eheregister die nähern Vorschriften aufstellen.

Vierter Abschnitt.

Die Ungültigkeit der geschlossenen Ehe.

A. Nichtigkeit.

I. Nichtigkeitsgründe.

120. Eine Ehe ist nichtig:

l. wenn zur Zeit der Eheschließung einer der Ehegatten schon verheiratet ist,

2. wenn zur Zeit der Eheschließung einer der Ehegatten geisteskrank oder aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig ist,

3. wenn die Eheschließung wegen Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft unter den Ehegatten verboten ist.

II. Pflicht und Recht zur Klage.

121. Die Klage auf Nichtigerklärung der Ehe ist durch die zuständige Behörde von Amtes wegen zu erheben.

Überdies kann sie von jedermann, der ein Interesse hat, erhoben werden.

III. Beschränkung und Ausschluss der Klage.

122. Nach Auflösung der Ehe wird die Nichtigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt, es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Nichtigerklärung verlangen.

Ist die Urteilsunfähigkeit oder die Geisteskrankheit eines Ehegatten gehoben, so kann die Nichtigerklärung nur noch von dem einen oder andern Ehegatten verlangt werden.

Ist im Falle der Eheschließung einer schon verheirateten Person der andere Ehegatte in gutem Glauben gewesen und die frühere Ehe seither aufgehoben worden, so ist die Nichtigerklärung ausgeschlossen.

B. Anfechtbarkeit.

I. Klage des Ehegatten.

1. Urteilsfähigkeit.

123. Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grunde nicht urteilsfähig gewesen ist.

2. Irrtum.

124. Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten:

1. wenn er aus Irrtum sich hat trauen lassen, sei es, dass er die Trauhandlung selbst oder dass er die Trauung mit der angetrauten Person nicht gewollt hat,

2. wenn er zur Eheschließung bestimmt worden ist durch einen Irrtum über Eigenschaften des andern Ehegatten, die von solcher Bedeutung sind, dass ihm ohne ihr Vorhandensein die eheliche Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf.

3. Betrug.

125. Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten:

1. wenn er durch den andern oder mit dessen Vorwissen durch einen Dritten arglistig über die Ehrenhaftigkeit des andern Ehegatten getäuscht und dadurch zur Eheschließung bestimmt worden ist,

2. wenn ihm eine Krankheit verheimlicht worden ist, die die Gesundheit des Klägers oder der Nachkommen in hohem Maße gefährdet.

4. Drohung.

126. Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er zur Eheschließung nur eingewilligt hat infolge der Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm naheverbundenen Person.

5. Verjährung der Klage.

127. Die Anfechtungsklage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Anfechtungsgrund entdeckt worden ist oder der Einfluss der Drohung aufgehört hat, und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschließung.

II. Klage der Eltern oder des Vormundes.

Ist eine nicht ehefähige oder unmündige oder entmündigte Person ohne die Einwilligung der Eltern oder des Vormundes getraut worden, so kann die Ehe von Vater oder Mutter oder von dem Vormunde angefochten werden.

Eine Ungültigerklärung darf jedoch nicht mehr erfolgen, wenn inzwischen der Ehegatte ehefähig oder mündig oder wenn die Frau schwanger geworden ist.

129. Ist eine Ehe zwischen Personen geschlossen worden, denen mit Rücksicht auf das Verhältnis der Kindesannahme die Eingehung der Ehe untersagt ist, so kann sie aus diesem Grunde nicht für ungültig erklärt werden.

Die Kindesannahme wird durch die Trauung aufgehoben.

II. Verletzung der Wartefrist.

130. Ist eine neue Ehe vor Ablauf der gesetzlichen oder vom Richter auferlegten Wartefrist eingegangen worden, so kann sie aus diesem Grunde nicht für ungültig erklärt werden.

III. Verletzung von Formvorschriften.

131.

Wegen Nichtbeobachtung der gesetzlichen Formvorschriften kann eine vor dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe nicht für ungültig erklärt werden.

D. Ungültigerklärung.

I. Bedeutung.

132. Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem der Richter die Ungültigerklärung ausgesprochen hat.

Bis zu diesem Urteil hat die Ehe, selbst wenn sie an einem Nichtigkeitsgrund leidet, die Wirkungen einer gültigen Ehe.

II. Folgen.

1. Für die Kinder.

133. Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so gelten die Kinder gleichwohl als ehelich, ohne Rücksicht auf den guten oder bösen Glauben ihrer Eltern.

Das Verhältnis zwischen den Kindern und den Eltern wird nach den gleichen Vorschriften geordnet wie bei der Scheidung.

2. Für die Ehegatten.

134. Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so behält die Ehefrau, die sich bei der Trauung in gutem Glauben befunden hat, den durch den Abschluss der Ehe erworbenen Personenstand, nimmt aber den Namen an, den sie vorher getragen hat.

Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sowie der Ansprüche der Ehegatten auf Entschädigung, Unterhalt oder Genugtuung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Scheidung.

E. Vererblichkeit.

135. Das Recht, die Ungültigerklärung einer Ehe zu verlangen, ist unvererblich.

Die Erben des Klägers können jedoch die erhobene Klage fortsetzen.

F. Zuständigkeit und Verfahren.

136. Die Ungültigerklärung einer Ehe steht mit Hinsicht. auf die Zuständigkeit des Richters und das Verfahren unter den gleichen Vorschriften wie die Scheidung.

Vierter Titel.

Die Ehescheidung.

A. Scheidungsgründe.

I. Ehebruch.

137. Hat ein Ehegatte einen Ehebruch begangen, so kann der andere Ehegatte auf Scheidung klagen.

Die Klage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der klagberechtigte Ehegatte von dem Scheidungsgrunde Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Ehebruch.

Keine Klage hat der Ehegatte, der dem Ehebruch zugestimmt oder ihn verziehen hat.

II. Nachstellung nach dem Leben, Misshandlung und Ehrenkränkung.

138. Hat ein Ehegatte dem Leben des andern nachgestellt, oder ihn schwer misshandelt, oder ihm eine schwere Ehrenkränkung zugefügt, so kann dieser auf Scheidung klagen.

Die Klage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten, seitdem der Verletzte den Scheidungsgrund kennt, und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit dessen Eintritt.

Keine Klage hat der Ehegatte, der dem Schuldigen verziehen hat.

III. Verbrechen und unehrenhafter Lebenswandel.

139. Hat ein Ehegatte ein entehrendes Verbrechen begangen oder führt er einen so unehrenhaften Lebenswandel, dass die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft dem andern Ehegatten nicht zugemutet werden darf, so kann dieser jederzeit auf Scheidung klagen.

Verlassung.

140. Hat ein Ehegatte den andern böswillig verlassen, oder ist er ohne wichtigen Grund nicht zum ehelichen Wohnsitz zurückgekehrt, so kann der andere Ehegatte, solange dieser Zustand dauert, auf Scheidung klagen, wenn die Abwesenheit wenigstens zwei Jahre gewährt hat.

Auf das Begehren des Klagberechtigten hat der Richter den abwesenden Ehegatten, nötigenfalls öffentlich, aufzufordern, binnen sechs Monaten zurückzukehren.

Die Klage darf erst nach Ablauf dieser weitern Frist angebracht werden.

V. Geisteskrankheit.

141. Ist ein Ehegatte in einen solchen Zustand von Geisteskrankheit verfallen, dass dem andern die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf, und wird die Krankheit nach dreijähriger Dauer von Sachverständigen für unheilbar erklärt, so kann der andere Ehegatte jederzeit auf Scheidung klagen.

VI. Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses.

142. Ist eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf, so kann jeder Ehegatte auf Scheidung klagen.

Ist die tiefe Zerrüttung vorwiegend der Schuld des einen zuzuschreiben, so kann nur der andere Ehegatte auf Scheidung klagen.

B. Klage.

I. Inhalt der Klage.

143.

Die Klage geht entweder auf Scheidung der Ehe oder auf Trennung der Ehegatten.

II. Zuständigkeit.

144. Für die Klage ist der Richter am Wohnsitze des klagenden Ehegatten zuständig.

III. Vorsorgliche Maßregeln.

145. Ist die Klage angebracht, so trifft der Richter die für die Dauer des Prozesses nötigen vorsorglichen Maßregeln, wie namentlich in bezug auf die Wohnung und den Unterhalt der Ehefrau, die güterrechtlichen Verhältnisse und die Versorgung der Kinder.

C. Urteil.

I. Scheidung oder Trennung.

146. Wenn ein Scheidungsgrund nachgewiesen ist, so hat der Richter entweder die Scheidung oder die Trennung auszusprechen.

Wird nur auf Trennung geklagt, so kann die Scheidung nicht ausgesprochen werden.

Wird auf Scheidung geklagt, so kann nur dann auf Trennung erkannt werden, wenn Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist.

II. Dauer der Trennung.

147. Die Trennung wird entweder auf ein bis drei Jahre oder auf unbestimmte Zeit ausgesprochen.

Nach Ablauf der bestimmten Zeit fällt die Trennung dahin, und es kann ein jeder Ehegatte, wenn eine Wiedervereinigung nicht erfolgt ist, die Scheidung verlangen.

Hat die auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Trennung drei Jahre gedauert, so kann jeder Ehegatte, wenn eine Wiedervereinigung nicht erfolgt ist, die Scheidung oder die Aufhebung der Trennung verlangen.

III. Urteil nach Ablauf der Trennung.

148. Wird nach Ablauf der bestimmten Trennungszeit oder wenn die Trennung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wurde, nach Ablauf von drei Jahren die Scheidung auch nur von einem Ehegatten verlangt, so muss sie ausgesprochen werden, es sei denn, dass sie auf Tatsachen gegründet werde, die ausschließlich den nunmehr die Scheidung verlangenden Ehegatten als schuldig erscheinen lassen.

Die Scheidung ist indessen auch in diesem Falle auszusprechen, wenn der andere Ehegatte die Wiedervereinigung verweigert.

Im übrigen erfolgt das Urteil auf Grund der im früheren Verfahren ermittelten und der seither eingetretenen Verhältnisse.

IV. Stellung der geschiedenen Frau.

149. Ist die Ehe geschieden, so behält die Ehefrau ihren. Personenstand, nimmt aber den Namen wieder an, den sie vor dem Abschluss dieser Ehe getragen hat.

War sie vor Abschluss der Ehe Witwe, so kann ihr im Urteil gestattet werden, ihren angestammten Familiennamen wieder anzunehmen.

V. Wartefrist.

150. Wird die Ehe geschieden, so ist im Urteil dem schuldigen Ehegatten die Eingehung einer neuen Ehe auf ein bis zwei Jahre und im Falle der Scheidung wegen Ehebruchs auf ein bis drei Jahre zu untersagen.

Die Dauer einer vorausgegangenen gerichtlichen Trennung wird in diese Frist eingerechnet.

VI. Leistungen bei Scheidung.

1. Entschädigung und Genugtuung.

151. Werden durch die Scheidung die Vermögensrechte oder die Anwartschaften für den schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt, so hat ihm der schuldige Ehegatte eine angemessene Entschädigung zu entrichten.

Liegt in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für den schuldlosen Ehegatten eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, so kann ihm der Richter eine Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

2. Unterhalt.

152. Gerät ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in große Bedürftigkeit, so kann der andere Ehegatte, auch wenn er an der Scheidung nicht schuld ist, zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unterhalt verpflichtet werden.

3. Rente.

153. Wird als Entschädigung, Genugtuung oder Unterhaltsbeitrag durch das Urteil oder durch Vereinbarung eine Rente festgesetzt, so hört die Pflicht zu ihrer Entrichtung auf, wenn der berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet.

Eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente wird auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Maße abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen.

VII. Güterrechtliche Auseinandersetzung.

1. Bei Scheidung.

154. Wird eine Ehe durch Scheidung aufgehoben, so zerfällt das eheliche Vermögen unabhängig von dem Güterstand der Ehegatten in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau.

Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem Güterstande zugewiesen, einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachweist, dass die Ehefrau ihn verursacht hat.

Geschiedene Ehegatten haben zu einander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Ehevertrag oder aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Scheidung errichtet haben, keine Ansprüche erheben.

2. Bei Trennung.

155. Werden die Ehegatten getrennt, so entscheidet der Richter unter Berücksichtigung der Dauer der Trennung und der Verhältnisse der Ehegatten über die Aufhebung oder Fortdauer des bisherigen Güterstandes.

Verlangt ein Ehegatte die Gütertrennung, so darf sie nicht verweigert werden.

VIII. Elternrechte.

1. Ermessen des Richters.

156. Über die Gestaltung der Elternrechte und der persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern trifft der Richter bei Scheidung oder Trennung die nötigen Verfügungen nach Anhörung der Eltern und nötigenfalls der Vormundschaftsbehörde.

Der Ehegatte, dem die Kinder entzogen werden, ist zur Entrichtung eines seinen Verhältnissen entsprechenden Beitrages an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung verpflichtet.

Er hat ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit den Kindern.

2. Änderung der Verhältnisse.

157. Verändern sich die Verhältnisse infolge von Heirat, Wegzug, Tod eines der Eltern oder aus andern Gründen, so hat der Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde oder von Vater oder Mutter die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

D. Scheidungsverfahren.

158. Das Scheidungsverfahren wird durch das kantonale Prozessrecht geordnet unter Vorbehalt folgender Vorschriften:

1. Der Richter darf Tatsachen, die zur Begründung einer Klage auf Scheidung oder Trennung dienen, nur dann als erwiesen annehmen, wenn er sich von deren Vorhandensein überzeugt hat.

2. Der Eid oder das Gelöbnis an Eides Statt darf als Beweismittel zur Erfahrung solcher Tatsachen den Parteien weder zugeschoben noch auferlegt werden.

3. Parteierklärungen irgendwelcher Art sind für den Richter nicht verbindlich.

4. Dem Richter steht die freie Beweiswürdigung zu.

5. Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung bedürfen zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter.

Fünfter Titel.

Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen.

A. Rechte und Pflichten.

I. Beider Ehegatten.

159. Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.

Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.

Sie schulden einander Treue und Beistand.

II. Des Ehemannes.

160. Der Ehemann ist, das Haupt der Gemeinschaft.

Er bestimmt die eheliche Wohnung und hat für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen.

III. Der Ehefrau.

161. Die Ehefrau erhält den Familiennamen und das Bürgerrecht des Ehemannes.

Sie steht dem Manne mit Rat und Tat zur Seite und hat ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach Kräften zu unterstützen.

Sie führt den Haushalt.

B. Vertretung der Gemeinschaft.

I. Durch den Ehemann.

162. Der Ehemann ist der Vertreter der Gemeinschaft.

Seine Handlungen verpflichten ihn unter jedem Güterstande.

persönlich.

II: Durch die Ehefrau.

1. Ordentliche Vertretung.

a. Inhalt.

163. Die Ehefrau hat in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes die Vertretung der Gemeinschaft neben dem Ehemann.

Ihre Handlungen verpflichten den Ehemann, insofern sie nicht in einer für Dritte erkennbaren Weise über diese Fürsorge hinausgehen.

b. Entziehung.

164. Missbraucht die Ehefrau die ihr vom Gesetz im Haushalt eingeräumte Vertretungsbefugnis oder erweist sie sich als unfähig zu deren Ausübung, so kann ihr der Ehemann die Vertretung ganz oder zum Teil entziehen.

Die Entziehung ist gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann rechtswirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde veröffentlicht worden ist.

c. Aufhebung der Entziehung.

165. Die Entziehung oder Beschränkung wird auf Begehren der Ehefrau vom Richter aufgehoben, sobald nachgewiesen wird, dass sie ungerechtfertigt ist.

Die Aufhebung ist zu veröffentlichen, wenn die Entziehung veröffentlicht worden war.

2. Außerordentliche Vertretung.

166. Eine weitere Vertretungsbefugnis hat die Ehefrau nur insofern, als ihr vom Ehemanne eine solche ausdrücklich oder stillschweigend erteilt wird.

C. Beruf oder Gewerbe der Ehefrau.

167. Mit ausdrücklicher oder stillschweigender Bewilligung des Ehemannes ist die Ehefrau unter jedem ehelichen Güterstande befugt, einen Beruf oder ein Gewerbe auszuüben.

Verweigert der Ehemann die Bewilligung, so kann die Ehefrau vom Richter zur Ausübung ermächtigt werden, wenn sie beweist, dass dies im Interesse der ehelichen Gemeinschaft oder der Familie geboten ist.

Das Verbot des Ehemannes ist gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann rechtswirksam, wenn es von der zuständigen Behörde veröffentlicht worden ist.

D. Prozessfähigkeit der Ehefrau.

168. Die Ehefrau ist unter jedem Güterstande prozessfähig.

Im Rechtsstreite mit Dritten um das eingebrachte •Gut hat jedoch der Ehemann die Ehefrau zu vertreten.

E. Schutz der Gemeinschaft.

I. Im allgemeinen.

169. Ist ein Ehegatte gegenüber der Gemeinschaft pflichtvergessen oder bringt seine Handlungsweise den andern in Gefahr, Schande oder Schaden, so kann dieser den Richter um Hülfe angehen.

Der Richter hat den pflichtvergessenen Ehegatten an .seine Pflicht zu mahnen und trifft nach fruchtloser Mahnung die zum Schutze der Gemeinschaft erforderlichen, vom Gesetz vorgesehenen Maßregeln.

II. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes.

170. Wird die Gesundheit, der gute Ruf oder das wirtschaftliche Auskommen eines Ehegatten durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet, so ist er für so lange, .als diese Gefährdung dauert, berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben.

Nach Einreichung einer Klage auf Scheidung oder Trennung ist jeder Ehegatte für die Dauer des Rechtsstreites zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt.

Der Richter hat auf das Begehren eines Ehegatten, wenn die Voraussetzungen zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gegeben sind, die Beiträge des einen Ehegatten an den Unterhalt des andern festzusetzen.

III. Anweisungen an die Schuldner.

171. Der Richter kann, wenn der Ehemann die Sorge für Weib und Kind vernachlässigt, die Schuldner der Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand anweisen, ihre Zahlungen ganz oder zum Teil der Ehefrau zu leisten.

IV. Dauer der richterlichen Verfügungen.

172. Die richterlichen Verfügungen sind, sobald ihr Grund weggefallen ist, auf Begehren eines Ehegatten wieder aufzuheben.

V. Zwangsvollstreckung.

1. Verbot.

173. Während der Ehe ist unter den Ehegatten die Zwangsvollstreckung bezüglich ihrer Ansprüche nur in den vom Gesetze bezeichneten Fällen zulässig.

Ehrenfolgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.

dürfen aus dem Grunde, dass ein Ehegatte gegenüber.

dem andern zu Verlust gekommen ist, nicht ausgesprochen.

werden.

2. Ausnahmen.

a. Der Ehegatte als Schuldner.

174. Wird gegen einen Ehegatten von dritter Seite die Schuldbetreibung angehoben, so ist der andere Ehegatte befugt, sich für seinen Anspruch der Pfändung anzuschließen oder sich am Konkurse zu beteiligen.

b. Der Ehegatte als Gläubiger.

175. Kommen die Gläubiger des einen Ehegatten bei Betreibung auf Pfändung zu Verlust, so werden dessen Ansprüche an den andern Ehegatten fällig und können gepfändet werden.

Wird über einen Ehegatten der Konkurs eröffnet, so werden dessen Ansprüche an den andern Ehegatten zur Masse gezogen.

c. Durchführung der Gütertrennung und Beitragspflicht.

176. Zur Durchführung der durch Gesetz oder Urteil angeordneten Gütertrennung ist die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig.

Das gleiche gilt für Beiträge, die dem einen Ehegatten gegenüber dem andern durch den Richter auferlegt worden sind.

F. Rechtsgeschäfte unter Ehegatten und zu gunsten des Ehemannes.

177. Die Ehegatten sind befugt, Rechtgeschäfte miteinander einzugehen.

Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut betreffen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.

Die gleiche Zustimmung ist für die Verpflichtungen erforderlich, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zu gunsten des Ehemannes eingegangen werden.

Sechster Titel.

Das Güterrecht der Ehegatten.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften.

178. Die Ehegatten stehen unter den Vorschriften der Güterverbindung, insofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder unter ihnen der außerordentliche Güterstand eingetreten ist.

B. Güterstand des Ehevertrages.

I. Inhalt des Vertrages.

179. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als nach Eingehung der Ehe abgeschlossen werden.

Die Brautleute oder Ehegatten haben für ihren Vertrag einen der Güterstände anzunehmen, die in diesem Gesetze vorgesehen sind.

Ein nach Eingehung der Ehe abgeschlossener Ehevertrag darf die bisherige Haftung des Vermögens gegenüber Dritten nicht beeinträchtigen.

I. Vertragsfähigkeit.

180. Für Abschluss, Abänderung und Aufhebung eines Ehevertrages bedürfen die Vertragschließenden der Urteilsfähigkeit.

Sind sie unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.

III. Form des Vertrages.

181. Abschluss, Abänderung und Aufhebung des Ehevertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung, sowie der Unterschrift der vertragschließenden Personen und ihrer gesetzlichen Vertreter.

Eheverträge, die während der Ehe abgeschlossen werden, bedürfen überdies der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.

Der Ehevertrag erhält Rechtskraft gegenüber Dritten nach den Vorschriften über das Güterrechtsregister.

C. Außerordentlicher Güterstand.

I. Gesetzliche Gütertrennung.

182. Kommen die Gläubiger im Konkurse eines Ehegatten zu Verlust, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

Sind zur Zeit der Eheschließung Gläubiger vorhanden, die Verlustscheine besitzen, so kann jedes der Brautleute die Gütertrennung dadurch begründen, dass es diesen Güterstand vor der Trauung in das Güterrechtsregister eintragen lässt.

II: Gerichtliche Gütertrennung.

1. Auf Begehren der Ehefrau.

183. Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen:

1. wenn der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht pflichtgemäß Sorge trägt,

2. wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet,

3. wenn der Ehemann oder das Gesamtgut überschuldet ist.

2. Auf Begehren des Ehemannes.

184. Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzuordnen:

1. wenn die Ehefrau überschuldet ist,

2. wenn die Ehefrau in ungerechtfertigter Weise die nach Gesetz oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu den Verfügungen des Ehemannes über das eheliche Vermögen verweigert,

3. wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes verlangt hat.

3. Auf Begehren der Gläubiger.

185. Der Richter hat die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers anzuordnen, wenn dieser bei der gegen einen Ehegatten durchgeführten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist.

III. Beginn der Gütertrennung.

186. Die Gütertrennung infolge Konkurses beginnt mit der Ausstellung der Verlustscheine, wird aber in betreff des Vermögens, das die Ehegatten seit der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbes zurückbezogen.

Die gerichtliche Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der Anbringung des Begehrens zurückbezogen.

Der Eintritt der Gütertrennung wird im Falle des Konkurses oder des gerichtlichen Urteils zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen angemeldet.

IV. Aufhebung der Gütertrennung.

187. Durch Befriedigung der Gläubiger wird die infolge Konkurses eingetretene oder wegen eines Verlustes in der Betreibung auf Pfändung angeordnete Gütertrennung nicht ohne weiteres aufgehoben.

Dagegen kann der Richter auf Verlangen eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen.

Die Wiederherstellung ist zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen anzumelden.

D. Wechsel des Güterstandes.

I. Haftung.

188. Durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durch Wechsel des Güterstandes kann ein Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.

Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung in dem Maße befreien, als er nachweist, dass das Empfangene hiezu nicht ausreicht.

Was die Ehefrau, aus dem Konkurse des Ehemannes oder in einer Anschlusspfändung zurück erhält, bleibt den Gläubigern des Ehemannes, soweit sie nicht auch Gläubiger der Ehefrau sind, entzogen.

II. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung.

189. Tritt während der Ehe die Gütertrennung ein, so zerfällt das eheliche Vermögen mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau.

Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem bisherigen Güterstande zugewiesen, einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachweist, dass die Ehefrau ihn verursacht hat.

Behält der Ehemann während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner Verfügungsgewalt, so hat er auf Verlangen der Ehefrau Sicherheit zu leisten.

E. Sondergut.

I. Entstehung.

1. Im allgemeinen.

190. Das Sondergut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter und kraft Gesetzes.

Was ein Ehegatte als Pflichtteil von seinen Verwandten zu beanspruchen hat, kann ihm nicht als Sondergut zugewendet werden.

2. Kraft Gesetzes.

191. Kraft Gesetzes sind Sondergut:

1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschließlich zu persönlichem Gebrauche dienen,

2. die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt,

3. der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit.

II. Wirkung.

192. Das Sondergut steht im allgemeinen und namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau, zur Tragung der Lasten der Ehe einen Beitrag zu leisten, unter den Regeln der Gütertrennung.

Die Ehefrau hat ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich,

für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden.

III. Beweislast.

193. Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

Zweiter Abschnitt.

Die Güterverbindung.

A. Eigentumsverhältnisse.

I. Eheliches Vermögen.

194. Die Güterverbindung vereinigt alles Vermögen, das den Ehegatten zur Zeit der Eheschließung gehört oder während der Ehe auf sie übergeht, zum ehelichen Vermögen.

Ausgenommen hievon ist das Sondergut der Ehefrau.

II. Eigentum von Mann und Frau.

195. Was vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschließung der Ehefrau gehört, oder ihr während der Ehe infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, ist ihr eingebrachtes Gut und bleibt ihr Eigentum.

Der Ehemann hat das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute und an allem ehelichen Vermögen, das nicht Frauengut ist.

Die Einkünfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauengutes werden unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit oder Trennung Eigentum des Ehemannes.

III. Beweis.

196. Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Frauengut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

Werden während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte der Ehefrau Anschaffungen gemacht, so wird vermutet, dass sie zum Frauengute gehören.

IV. Inventar.

1. Errichtung und Beweiskraft.

197. Sowohl der Ehemann als die Ehefrau können jederzeit verlangen, dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar mit öffentlicher Urkunde errichtet werde.

Ist ein solches Inventar binnen sechs Monaten nach der Einbringung errichtet worden, so wird es als richtig vermutet.

2. Bedeutung der Schätzung.

198. Wird mit dem Inventar eine Schätzung verbunden und diese durch die öffentliche Urkunde festgestellt, so bestimmt sich die gegenseitige Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlenden Vermögenswerte nach dieser Schätzung.

Sind Gegenstände in guten Treuen während der Ehe unter dem Schätzungswerte veräußert worden, so tritt der Erlös an die Stelle der Schätzungssumme.

V. Eigentum des Ehemannes an Frauengut.

199. Mit der Schätzung kann unter Beobachtung der Vorschriften über den Ehevertrag binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Frauengutes die Bestimmung verbunden werden, dass das Frauengut zum Schätzungsbetrag in das Eigentum des Ehemannes übergehen und die Frauengutsforderung unverändert bleiben soll.

B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis.

I. Verwaltung.

200. Der Ehemann verwaltet das eheliche Vermögen.

Er trägt die Kosten der Verwaltung.

Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

II. Nutzung.

201. Der Ehemann hat die Nutzung am eingebrachten Frauengut und ist hieraus gleich einem Nutznießer verantwortlich.

Diese Verantwortlichkeit wird durch die Schätzung des Frauengutes im Inventar nicht erhöht.

Bares Geld, andere vertretbare Sachen und Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind, gehen in das Eigentum des Ehemannes über, und die Ehefrau erhält für deren Wert eine Ersatzforderung.

III. Verfügungsbefugnis.

1. Des Ehemannes.

202. Der Ehemann .bedarf zur Verfügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind, der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.

Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als der Ehefrau gehörig erkennbar sind.

2. Der Ehefrau.

Im allgemeinen.

203. Soweit die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft es rechtfertigt, hat die Ehefrau die Verfügung über das eheliche Vermögen.

b. Ausschlagung von Erbschaften.

204. Zur Ausschlagung einer Erbschaft bedarf die Ehefrau der Einwilligung des Ehemannes.

Gegen die Verweigerung kann die Ehefrau die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen.

C. Sicherung der Ehefrau.

205. Der Ehemann hat der Ehefrau auf Verlangen jederzeit über den Stand ihres eingebrachten Gutes Auskunft zu geben.

Die Ehefrau kann jederzeit Sicherstellung verlangen.

Die Anfechtungsklage nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht bleibt vorbehalten.

D. Haftung.

I. Haftung des Ehemannes.

206. Der Ehemann ist haftbar:

1. für seine vorehelichen Schulden,

2. für die Schulden, die er während der Ehe begründet,

3. für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben.

II. Haftung der Ehefrau.

1. Mit dem ganzen Vermögen.

207. Die Ehefrau haftet mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die dem Ehemann aus dem Güterstande zustehenden Rechte:

1. für ihre vorehelichen Schulden,

2. für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet,

3. für die Schulden, die aus dem regelmäßigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen,

4. für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen,

5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.

Für die Schulden, die von ihr oder vom Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit der Ehemann nicht zahlungsfähig ist.

2. Mit dem Sondergut.

208. Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet: 1. für die Schulden, die sie als Sondergutsschulden begründet,

2. für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes begründet,

3. für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet.

Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

E. Ersatzforderungen.

1. Fälligkeit.

209. Sind Schulden, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus dem Mannesgut oder Schulden des Mannes aus dem eingebrachten Frauengut getilgt worden, so besteht eine Ersatzforderung, die jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen erst mit der Aufhebung der Güterverbindung fällig wird.

Sind Sondergutsschulden der Ehefrau aus dem ehelichen Vermögen oder Schulden, für die eheliches Vermögen haftet, aus dem Sondergute getilgt worden, so kann die Ausgleichung schon während der Ehe gefordert werden.

II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung.

a. Anspruch der Ehefrau.

210. Im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes kann die Ehefrau ihre Ersatzforderung für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend machen.

Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug gebracht.

Die noch vorhandenen Vermögenswerte kann die Ehefrau als Eigentümerin an sich ziehen.

2. Vorrecht.

211. Wird die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigentums und die ihr gegebenen Sicherheiten nicht für die Hälfte des eingebrachten Frauengutes gedeckt, so genießt ihre Ersatzforderung für den Rest dieser Hälfte ein Vorrecht nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Die Abtretung des Vorrechts, sowie der Verzicht auf dasselbe zu gunsten einzelner Gläubiger sind ungültig.

F. Auflösung des ehelichen Vermögens.

I. Tod der Ehefrau.

212. Stirbt die Ehefrau, so fällt das eingebrachte Frauengut mit Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes an die Erben der Frau.

Für das Fehlende hat der Ehemann, soweit er verantwortlich ist und unter Anrechnung dessen, was er von der Ehefrau zu fordern hat, Ersatz zu leisten.

II. Tod des Ehemannes.

213. Stirbt der Ehemann, so nimmt die Ehefrau das noch vorhandene eingebrachte Frauengut zurück und kann gegen die Erben für das fehlende die Ersatzforderung geltend machen.

III. Vor- und Rückschlag.

214. Ergibt sich nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein Vorschlag, so gehört er zu einem Dritteil der Ehefrau oder ihren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben.

Erzeigt das eheliche Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass ihn die Ehefrau verursacht hat.

Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.

Dritter Abschnitt.

Die Gütergemeinschaft.

A. Allgemeine Gütergemeinschaft.

I. Eheliches Vermögen.

215. Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte von Mann und Frau zu einem Gesamtgute, das den beiden Ehegatten ungeteilt und insgesamt zugehört.

Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgute verfügen.

Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert nicht zum Gesamtgute gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis.

1. Verwaltung.

216. Der Ehemann verwaltet das Gesamtgut.

Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut.

Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

2. Verfügungsbefugnis.

a. Verfügung über Gesamtgut.

217. Zu Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamtgutes bedarf es einer Erklärung der beiden Ehegatten oder der Einwilligung des einen zur Verfügung des andern, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.

Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als zum Gesamtgute gehörig erkennbar sind.

b. Ausschlagung von Erbschaften.

218. Zur Ausschlagung von Erbschaften bedarf ein Ehegatte während der Ehe der Einwilligung des andern.

Gegen die Verweigerung kann er die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen.

III. Haftung.

1. Schulden des Ehemannes.

219. Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar:

1. für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten,

2. für die Schulden, die sieh aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben,

3. für alle andern Schulden, die während der Ehe durch ihn oder zu lasten des Gesamtgutes durch die Ehefrau begründet werden.

2. Schulden der Ehefrau.

a. Der Ehefrau und des Gesamtgutes.

220. Neben dem Gesamtgute haftet die Ehefrau persönlich:

1. für ihre vorehelichen Schulden,

2. für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet,

3. für die Schulden, die aus dem regelmäßigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen,

4. für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen,

5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.

Für die Schulden, die von ihr oder dem Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit das Gesamtgut nicht ausreicht.

Für die andern Schulden des Gesamtgutes ist sie nicht persönlich haftbar.

b. Sondergutsschulden.

221. Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:

1. für die Schulden, die sie als Sondergutsschulden begründet,

2. für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes begründet,

3. für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet.

Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

3. Zwangsvollstreckung.

222. Während der Dauer der Gütergemeinschaft geht die Zwangsvollstreckung für die Schulden, für die das Gesamtgut haftet, gegen den Ehemann.

IV. Ersatzforderungen.

1. Im allgemeinen.

223. Werden Schulden, für die das Gesamtgut haftet, aus diesem getilgt, so entsteht unter den Ehegatten keine Ersatzforderung.

Sind Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergute oder Sondergutsschulden aus dem Gesamtgute getilgt worden, so entsteht ein Anspruch auf Ausgleichung, der schon während der Ehe geltend gemacht werden kann.

2. Frauengutsforderung.

224. Im Konkurse des Ehemannes und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Gesamtgutes kann die Ehefrau eine Forderung für ihr eingebrachtes Gut geltend machen und genießt für deren Hälfte ein Vorrecht nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Die Abtretung des Vorrechtes, sowie der Verzicht auf dasselbe zu gunsten einzelner Gläubiger sind ungültig.

V. Auflösung des ehelichen Vermögens.

1. Größe der Anteile.

a. Nach Gesetz.

225. Stirbt ein Ehegatte, so fällt die eine Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten zu.

Die andere Hälfte geht unter Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Überlebenden auf die Erben des Verstorbenen über.

Ist der überlebende Ehegatte erbunwiirdig, so kann er aus der Gütergemeinschaft in keinem Falle mehr beanspruchen, als ihm bei Scheidung der Ehe zukommen würde.

b. Nach Vertrag.

226. An Stelle der Teilung nach Hälften kann durch Ehevertrag eine andere Teilung gesetzt werden.

Den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten darf jedoch ein Vierteil des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden.

2. Haftung des Überlebenden.

227. Der überlebende Ehemann bleibt für alle Schulden des Gesamtgutes persönlich haftbar.

Die überlebende Ehefrau befreit sich durch Ausschlagung des ihr zufallenden Anteils von jeder Haftung für die Schulden des Gesamtgutes, die nicht zugleich ihre persönlichen Schulden sind.

Übernimmt sie ihren Anteil, so ist sie haftbar, kann sich aber von dieser Haftung in dem Maße befreien, als sie nachweist, dass das Empfangene zur Bezahlung jener Schuld nicht ausreicht.

3. Anrechnung.

228. Bei der Teilung kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung diejenigen Vermögenswerte überlassen werden, die von ihm eingebracht worden sind.

B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft.

1. Voraussetzung.

229. Der überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kindern die Gütergemeinschaft fortsetzen.

Für unmündige Kinder bedarf es hiezu der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.

Wird die Gütergemeinschaft fortgesetzt, so können bis zu ihrer Beendigung erbrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

II. Umfang.

230. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft umfasst das bisherige eheliche Vermögen, sowie die Einkünfte und den Erwerb der Beteiligten, mit Ausnahme des Sondergutes.

Was den Kindern oder dem Ehegatten während dieser Gemeinschaft infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, wird, soweit nicht anders verfügt ist, ihr Sondergut.

Die Zwangsvollstreckung ist unter den Beteiligten in gleicher Weise beschränkt wie unter den Ehegatten.

III. Verwaltung und Vertretung.

231. Sind die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung. und Vertretung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zu.

Sind sie mündig, so kann durch Vereinbarung etwas anderes festgesetzt werden.

IV. Aufhebung.

1. Durch Erklärung.

232. Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben.

Mündige Kinder können aus der Gemeinschaft jederzeit entweder einzeln oder insgesamt austreten.

Für unmündige Kinder kann die Vormundschaftsbehörde den Austritt erklären.

2. Von Gesetzes wegen.

233. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegen aufgehoben:

1. mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten,

2. mit dem Konkurse des überlebenden Ehegatten oder der Kinder.

Fällt nur eines der Kinder in Konkurs, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

Im Konkurse des Vaters, sowie bei der Pfändung von Vermögenswerten des Gesamtgutes treten die Kinder an die Stelle der verstorbenen Mutter.

3. Durch Urteil.

234. Ist ein Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen, so kann er beim Richter die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen.

Wird diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes gefordert, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes.

235. Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide. Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen, so können die übrigen Beteiligten deren Ausscheiden verlangen.

Stirbt ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen, so verbleibt sein Anteil dem Gesamtgute, unter Vorbehalt der Ansprüche nicht an der Gemeinschaft beteiligter Erben.

5. Teilungsart.

236. Bei der Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder dem Ausscheiden eines Kindes erfolgt die Teilung oder die Abfindung nach der in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögenslage.

An den Anteilen, die den einzelnen Kindern zufallen, behält der Ehegatte die erbrechtlichen Ansprüche.

Die Auseinandersetzung darf nicht zur Unzeit vorgenommen werden.

C. Beschränkte Gütergemeinschaft.

I. Mit Gütertrennung.

237. Die Ehegatten können durch Ehevertrag eine beschränkte Gütergemeinschaft annehmen, indem sie einzelne Verrnögenswerte oder gewisse Arten von solchen, wie namentlich die Liegenschaften, von der Gemeinschaft ausschließen.

Die ausgeschlossenen Vermögenswerte stehen unter den Regeln der Gütertrennung.

II. Mit Güterverbindung.

238. Das von der Gemeinschaft ausgeschlossene Frauengut kann durch den Ehevertrag unter die Regeln der Güterverbindung gestellt werden.

Eine solche Abrede wird angenommen, wenn die Ehefrau dieses Vermögen durch den Ehevertrag dem Ehemanne zur Verwaltung und Nutzung überlassen hat.

III. Errungenschaftsgemeinschaft.

1. Umfang.

239. Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errungenschaft beschränkt werden.

Was während der Ehe erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte Vermögenswerte angeschafft worden ist, bildet die Errungenschaft und steht unter den Regeln der Gütergemeinschaft.

Für das bei Eingehung oder während der Ehe von Mann und Frau eingebrachte Vermögen gelten die Regeln der Güterverbindung.

2. Beteiligung am Vor- und Rückschlag.

240. Ergibt sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein Vorschlag, so wird er zwischen den Ehegatten oder ihren Erben nach Hälften geteilt.

Ein Rückschlag wird vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verursacht worden ist.

Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.

Vierter Abschnitt.

Die Gütertrennung.

241. Die Gütertrennung bezieht sich, wenn sie von Gesetzes wegen oder durch Gerichtsurteil begründet wird, auf das ganze Vermögen beider Ehegatten.

Wird sie durch Ehevertrag begründet, so erstreckt sie sich auf das ganze Vermögen, insoweit nicht im Vertrag besondere Ausnahmen aufgestellt sind.

B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung.

242. Jeder Ehegatte behält das Eigentum an seinem Vermögen, sowie die Verwaltung und die Nutzung.

Hat die Ehefrau dem Ehemanne die Verwaltung übertragen, so wird vermutet, dass er ihr während der Ehe keine Rechnung zu stellen habe und die Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen als Beitrag an die ehelichen Lasten beanspruchen dürfe.

Ein Verzicht der Ehefrau auf das Recht, die Verwaltung jederzeit wieder an sich zu ziehen, ist nicht verbindlich.

C. Haftung.

I. Im allgemeinen.

243. Der Ehemann haftet persönlich für seine vorehelichen Schulden, sowie für diejenigen, die von ihm während der Ehe oder von der Ehefrau in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begründet werden.

Die Ehefrau haftet persönlich für ihre vorehelichen und für ihre während der Ehe entstandenen Schulden.

Für die Schulden, die vom Ehemann oder von der Ehefrau für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet die Ehefrau im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes.

II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung.

244. Die Ehefrau hat im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes auch dann, wenn sie ihm ihr Vermögen zur Verwaltung .übergeben hat, kein Vorzugsrecht.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ehesteuer.

D. Einkünfte und Erwerb.

245. Die Einkünfte und der Erwerb gehören dem Ehegatten, von dessen Vermögen oder Arbeit sie herrühren.

E. Tragung der ehelichen Lasten.

246. Der Ehemann kann verlangen, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste.

Können sich die Ehegatten über die Höhe des Beitrages nicht verständigen, so wird er auf Begehren des einen oder des andern von der zuständigen Behörde festgesetzt.

Für die Beiträge der Ehefrau wird der Ehemann nicht ersatzpflichtig.

F. Ehesteuer.

247. Der Ehevertrag kann einen Betrag des Frauengutes festsetzen, den die Ehefrau dem Ehemanne zur Tragung der ehelichen Lasten als Ehesteuer zuweist.

Was die Ehefrau derart dem Ehemann überlässt, steht, •wenn es nicht anders vereinbart worden ist, unter den Regeln der Güterverbindung.

Fünfter Abschnitt.

Das Güterrechtsregister.

A. Rechtskraft.

248. Die durch Ehevertrag oder Verfügung des Richters begründeten güterrechtlichen Verhältnisse, sowie die Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gesamtgut betreffen, bedürfen zur Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Güterrechtsregister und der Veröffentlichung.

Die Erben des verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritte anzusehen.

B. Eintragung.

I. Gegenstand.

249. Zur Eintragung gelangen die Bestimmungen, die Dritten gegenüber wirksam sein sollen.

Die Eintragung erfolgt, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt oder der Ehevertrag die Eintragung nicht ausdrücklich ausschließt, auf das einseitige Begehren eines Ehegatten.

II. Ort der Eintragung.

250. Die Eintragung geschieht in dem Register des Wohnsitzes des Ehemannes.

Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz in einen andern Registerbezirk, so muss die Eintragung binnen drei Monaten auch am neuen Wohnsitze erfolgen.

Der Eintrag in dem Register des früheren Wohnsitzes verliert die rechtliche Wirkung nach Ablauf von drei Monaten, vom Wechsel des Wohnsitzes an gerechnet.

C. Registerführung.

251. Das Güterrechtsregister wird durch das Handelsregisteramt geführt, soweit die Kantone nicht besondere Bezirke und besondere Registerführer bezeichnen.

Jedermann ist befugt, das Güterrechtsregister einzusehen oder Auszüge zu verlangen.

Die Veröffentlichung der Eheverträge hat nur anzugeben, welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben.

Zweite Abteilung.

Die Verwandtschaft.

Siebenter Titel.

Das eheliche Kindesverhältmis.

Erster Abschnitt.

Die eheliche Abstammung.

A. Vermutung der Ehelichkeit.

252. Ist. ein Kind während der Ehe oder innerhalb einer Frist von dreihundert Tagen nach Auflösung der Ehe geboren, so gilt es für ehelich.

Bei späterer Geburt wird die Ehelichkeit nicht vermutet.

B. Anfechtung der Ehelichkeit.

I. Durch den Ehemann.

1. Befristung.

253. Die Ehelichkeit eines Kindes kann vom Ehemann binnen drei Monaten, nachdem er von der Geburt Kenntnis erhalten hat, beim Richter angefochten werden.

Die Anfechtungsklage richtet sich gegen das Kind und die Mutter.

2. Bei Zeugung während der Ehe.

254. Ist ein Kind wenigstens hundertundachtzig Tage nach Abschluss der Ehe geboren, so vermag der Ehemann seine Klage nur durch den Nachweis zu begründen, dass er unmöglich der Vater des Kindes sein könne.

3. Bei Zeugung vor der Ehe oder während der Trennung.

255. Ist ein Kind vor dem hundertundachtzigsten Tage nach Abschluss der Ehe geboren, oder waren die Ehegatten zur Zeit der Empfängnis durch gerichtliches Urteil getrennt, so hat der Ehemann seine Anfechtung nicht weiter zu begründen.

Die Vermutung der Ehelichkeit des Kindes besteht jedoch auch in diesem Falle, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Ehemann um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt habe.

II. Durch andere Berechtigte.

256. Ist der Ehemann vor Ablauf der Anfechtungsfrist gestorben oder urteilsunfähig geworden, oder ist er unbekannten Aufenthaltes, oder ist es aus anderem Grunde nicht möglich, ihm die Geburt mitzuteilen, so kann jedermann, der neben oder hinter dem Kinde erbberechtigt ist, binnen drei Monaten, nachdem er von der Geburt Kenntnis erhalten hat, die Ehelichkeit anfechten.

Bei Zeugung vor Abschluss der Ehe kann die Ehelichkeit des Kindes, auch wenn es vom Ehemann anerkannt ist, durch die zuständige Behörde des Heimatkantons angefochten werden, falls nachgewiesen wird, dass dieser unmöglich der Vater des Kindes sein kann.

C. Verwirkung der Anfechtung.

257. Hat der Ehemann die Ehelichkeit des Kindes ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt, oder ist die Frist zur Anfechtung unbenutzt verstrichen, so kann eine Anfechtung nur noch erfolgen, wenn dargetan wird, dass der Klagberechtigte arglistig zur Anerkennung oder zur Unterlassung der Anfechtung bewogen worden ist.

Die Anfechtungsfrist beträgt in diesen Fällen von neuem drei Monate von der Entdeckung der Arglist an gerechnet.

Außerdem wird nach Ablauf der drei Monate eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Zweiter Abschnitt.

Die Ehelicherklärung.

A. Durch nachfolgende Ehe.

I. Voraussetzung.

258. Wenn die Eltern eines außerehelichen Kindes einander heiraten, so wird dieses von Gesetzes wegen ehelich.

II. Anmeldung.

259. Die Eltern sind verpflichtet, bei oder sofort nach der Trauung die gemeinsamen außerehelichen Kinder beim Zivilstandsbeamten des Wohnsitzes oder Trauungsortes anzumelden.

Auf die Ehelichkeit des Kindes hat die Unterlassung dieser Anmeldung keinen Einfluss.

B. Durch Erklärung des Richters.

I. Voraussetzung.

260. Wenn die Eltern eines Kindes sich die Ehe versprochen haben und die Trauung durch den Tod oder den Eintritt der Eheunfähigkeit des einen Verlobten unmöglich geworden ist, so hat auf Begehren des anderen Verlobten oder des Kindes der Richter die Ehelicherklärung auszusprechen.

Ist das Kind mündig, so kann das Gesuch von dem Verlobten nur mit Zustimmung des Kindes gestellt werden.

Nach dem Tode des Kindes können seine Nachkommen die Ehelicherklärung verlangen.

II. Zuständigkeit.

261. Zuständig ist der Richter am Wohnsitz des Gesuchstellers.

Er hat jedoch der Heimatgemeinde des Vaters zur Wahrung ihrer Interessen von dem Begehren Mitteilung zu machen.

C. Anfechtung.

262. Die Ehelicherklärung kann von den erbberechtigten Verwandten der Eltern sowie von der zuständigen Behörde des Heimatkantons des Vaters binnen drei Monaten, nachdem sie ihnen bekannt geworden ist, mit dem Nachweise angefochten werden, dass das Kind nicht von den angeblichen Eltern abstammt.

Zuständig ist der Richter am Wohnsitz der Eltern oder der Richter, der die Ehelicherklärung ausgesprochen hat.

D. Wirkung.

263. Durch die Ehelicherklärung werden das außereheliche Kind und seine ehelichen Nachkommen im Verhältnis zu Vater und Mutter und deren Verwandtschaft ehelichen Verwandten gleichgestellt.

Die Ehelicherklärung ist den Zivilstandsbeamten des Geburtsortes des Kindes und des Heimatortes von Vater und Mutter mitzuteilen.

Dritter Abschnitt.

Die Kindesannahme.

A. Voraussetzungen.

I. In der Person des Annehmenden.

264. Die Kindesannahme ist nur solchen Personen gestattet, die wenigstens vierzig Jahre alt sind und keine ehelichen Nachkommen haben.

Der Annehmende muss um wenigstens achtzehn Jahre älter sein als das anzunehmende Kind.

II. In der Person des Annehmenden.

265. Ist die anzunehmende Person urteilsfähig, so ist zur Annahme ihre Zustimmung notwendig. Anzunehmenden.

Ist sie unmündig oder entmündigt, so kann, auch wenn sie urteilsfähig ist, die Annahme nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde erfolgen.

III. Bei verheirateten Personen.

266. Eine verheiratete Person kann ohne die Zustimmung ihres Ehegatten weder ein Kind annehmen noch als Kind angenommen werden.

Gemeinschaftlich kann ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen werden.

B. Form.

267. Die Kindesannahme erfolgt auf Grund einer öffentlichen Urkunde mit Ermächtigung der zuständigen Behörde am Wohnsitz des Annehmenden und ist in das Geburtsregister einzutragen.

Die Behörde darf, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden sind, die Ermächtigung nur dann erteilen, wenn der Annehmende dem Kinde Fürsorge und Pflege erwiesen hat oder andere wichtige Gründe vorliegen und dem Kinde aus der Annahme kein Nachteil entsteht.

C. Wirkung.

268. Das angenommene Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden und wird diesem gegenüber erbberechtigt, ohne die bisherige Erbberechtigung zu verlieren.

Die elterlichen Rechte und Pflichten gehen auf den Annehmenden über.

Über die elterlichen Vermögensrechte und das Erbrecht können vor der Annahme mit öffentlicher Urkunde beliebige Abweichungen von den Bestimmungen über die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes vereinbart werden.

D. Aufhebung.

269. Die Kindesannahme kann mit beidseitiger Zustimmung und unter Beobachtung der bei ihrer Begründung zu befolgenden Vorschriften jederzeit aufgehoben werden.

Sie wird durch den Richter aufgehoben auf Begehren des angenommenen Kindes, wenn es wichtige Gründe geltend macht, und auf Begehren des Annehmenden, wenn er gegenüber dem Kinde einen Enterbungsgrund hat.

Die Aufhebung beseitigt jede künftige Wirkung der Kindesannahme und ist unwiderruflich.

Vierter Abschnitt.

Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder.

Name und Heimat.

270. Die ehelichen Kinder erhalten den Familiennamen und das Bürgerrecht ihres Vaters.

B. Beistand und Gemeinschaft.

271. Eltern und Kinder sind einander allen Beistand und alle Rücksicht schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.

C. Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Kinder.

272. Die Eltern tragen die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung ihrer Kinder nach ihrem ehelichen Güterstande.

Sind die Eltern in Not geraten, oder erreichen die Kosten eine außerordentliche Höhe, oder liegen andere außergewöhnliche Umstände vor, so kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern gestatten, das Vermögen der unmündigen Kinder zu deren Unterhalt und Erziehung in bestimmten Beträgen anzugreifen.

Fünfter Abschnitt.

Die elterliche Gewalt.

A. Im allgemeinen.

I. Voraussetzung.

273. Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen Gewalt und dürfen den Eltern nicht widerrechtlich entzogen werden.

Mündige Kinder, die entmündigt werden, stehen unter der elterlichen Gewalt, wenn die zuständige Behörde es nicht für angezeigt erachtet, ihnen einen Vormund zu bestellen.

II. Recht zur Ausübung.

274. Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus.

Sind die Eltern nicht einig, so entscheidet der Wille des Vaters.

Im Falle des Todes eines Ehegatten steht die elterliche Gewalt dem überlebenden Ehegatten und im Falle der Scheidung demjenigen zu, dem die Kinder zugewiesen werden.

B. Inhalt.

I. Im allgemeinen.

275. Die Kinder sind den Eltern Gehorsam und Ehrerbietung schuldig.

Die Eltern haben ihre Kinder ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und insbesondere auch den körperlich oder geistig gebrechlichen eine angemessene Ausbildung zu verschaffen.

Sie geben dem Kinde den Personennamen.

II. Ausbildung im Beruf.

276. Die Ausbildung der Kinder in einem Beruf erfolgt nach den Anordnungen der Eltern.

Die Eltern haben auf die körperlichen und geistigen Fähigkeiten und die Neigung der Kinder soweit möglich Rücksicht zu nehmen.

III. Religiöse Erziehung.

277. Über die religiöse Erziehung des Kindes verfügen die Eltern.

Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.

Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so darf ihm die selbständige Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis nicht verwehrt werden.

IV. Züchtigungsmittel.

278. Die Eltern sind befugt, die zur Erziehung der Kinder nötigen Züchtigungsmittel anzuwenden.

V. Vertretung.

1. Dritten gegenüber.

a. Durch die Eltern.

279. Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber dritten Personen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Gewalt.

Eine Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden findet nicht statt.

b. Handlungsfähigkeit des Kindes.

280. Das Kind hat unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person.

Die Bestimmungen über die Vertretung durch den Vormund finden entsprechende Anwendung, mit Ausschluss der Vorschrift betreffend Mitwirkung der Bevormundeten bei der Vermögensverwaltung.

Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.

2. Innerhalb der Gemeinschaft.

a. Handlungen der Kinder.

281. Kinder unter elterlicher Gewalt können, wenn sie urteilsfähig sind, unter Zustimmung von Vater oder Mutter für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern nach ihrem Güterstande.

b. Verkehr zwischen Eltern und Kindern.

282. Soll ein Kind durch ein Rechtsgeschäft mit Vater oder Mutter, oder durch ein solches mit einem Dritten im Interesse von Vater oder Mutter verpflichtet werden, so hat ein Beistand mitzuwirken und die Vormundschaftsbehörde das Geschäft zu genehmigen.

C. Behördliches Einschreiten.

I. Geeignete Vorkehrungen.

283. Bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern haben die vormundschaftlichen Behörden die zum Schutze des Kindes geeigneten Vorkehrungen zu treffen.

II. Versorgung der Kinder.

284. Ist ein Kind in seinem leiblichen oder geistigen Wohl dauernd gefährdet oder ist es verwahrlost, so soll die Vormundschaftsbehörde es den Eltern wegnehmen und in angemessener Weise in einer Familie oder Anstalt unterbringen.

Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern, wenn ihnen ein Kind böswilligen und hartnäckigen Widerstand leistet und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.

Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Versorgungskosten zu tragen habe, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.

III. Entziehung der elterlichen Gewalt.

1. Bei mangelhafter Ausübung.

Sind die Eltern nicht im stande, die elterliche Gewalt auszuüben, oder fallen sie selbst unter Vormundschaft, oder haben sie sich eines schweren Missbrauches der Gewalt oder einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht, so soll ihnen die zuständige Behörde die elterliche Gewalt entziehen.

Wird beiden Eltern die Gewalt entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.

Die Entziehung ist auch gegenüber Kindern, die später geboren werden, wirksam.

2. Bei Wiederverheiratung.

286. Im Falle der Wiederverheiratung von Vater oder Mutter ist, wenn die Verhältnisse es erfordern, den Kindern, die sich unter ihrer Gewalt befinden, ein Vormund zu bestellen.

Als Vormund kann einer der Ehegatten bezeichnet werden.

IV. Wiederherstellung der elterlichen Gewalt.

287. Fällt der Grund weg, aus dem die elterliche Gewalt entzogen worden ist, so hat die zuständige Behörde von sich aus oder auf Verlangen des Vaters oder der Mutter sie wieder herzustellen.

Die Wiederherstellung darf in keinem Falle vor Ablauf eines Jahres nach der Entziehung der Gewalt stattfinden.

V. Verfahren.

288. Die Kantone ordnen das bei der Entziehung und der Wiederherstellung der elterlichen Gewalt zu beobachtende Verfahren.

Die Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

D. Elternpflicht bei Entziehung der Gewalt.

289. Durch die Entziehung der elterlichen Gewalt wird die Pflicht der Eltern, die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder zu tragen, nicht aufgehoben.

Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten zu tragen habe, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.

Sechster Abschnitt.

Die elterlichen Vermögensrechte.

290. Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Gewalt zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.

Sie sind in der Regel weder zur Rechnungsstellung noch zur Sicherheitsleistung verpflichtet.

Das Recht der vormundschaftlichen Behörden zum Einschreiten bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern bleibt vorbehalten.

II. Nach Auflösung der Ehe.

291. Nach Auflösung der Ehe hat der Ehegatte, dem die elterliche Gewalt über das Kind zusteht, der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen und ihr von jeder erheblichen Änderung im Stande und in der Anlage des Vermögens Mitteilung zu machen.

B. Nutzung am Kindesvermögen.

I. Voraussetzung.

292. Die Eltern haben die Nutzung an dem Vermögen des Kindes, solange dieses unmündig ist und ihnen die elterliche Gewalt nicht wegen ihres Verschuldens entzogen wird.

II. Inhalt.

293. Der Ertrag des Kindesvermögens ist in erster Linie für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden und fällt im übrigen den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie die Lasten der Gemeinschaft zu tragen haben.

C. Freies Kindesvermögen.

1. Frei von Nutzung.

294. Was dem Kinde unter der Bestimmung, dass es ihm zinstragend angelegt werde, oder als Spargeld oder mit der ausdrücklichen Befreiung von der elterlichen Nutzung zugewendet wird, ist von dieser Nutzung ausgenommen.

Die Verwaltung durch .die Eltern ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.

II. Frei von Nutzung und Verwaltung.

1. Arbeitserwerb.

295. Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt, fällt, solange es unmündig ist und mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, an die Eltern.

Lebt das Kind mit Zustimmung der Eltern außerhalb der häuslichen Gemeinschaft, so kann es unter Vorbehalt seiner Pflichten gegenüber den Eltern über seinen Arbeitserwerb verfügen.

2. Vermögen im Beruf oder Gewerbe.

296. Was das Kind von den Eltern aus seinem Vermögen zum Betrieb eines eigenen Berufes oder Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.

D. Behördliches Einschreiten.

1. Sichernde Maßnahmen.

297. Bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern in der Ausübung ihrer Vermögensrechte hat die Vormundschaftsbehörde die zum Schutze des Kindes geeigneten Vorkehrungen zu treffen.

Besteht eine Gefahr für das Kindesvermögen, so kann die Vormundschaftsbehörde die Eltern der Aufsicht unterwerfen, der ein Vormund unterstellt ist, oder sie zur Sicherheitsleistung anhalten, oder zur Wahrung der Interessen des Kindes einen Beistand ernennen.

C. Freies Kindesvermögen.

II. Entziehung der Vermögensrechte.

298. Die Entziehung der elterlichen Vermögensrechte erfolgt nur in Verbindung mit der Entziehung der elterlichen Gewalt.

Wird den Eltern die Gewalt ohne ihr Verschulden entzogen, so bleibt ihnen die Nutzung an dem Kindesvermögen, soweit der Ertrag nicht zum Unterhalt und zur Erziehung des Kindes verwendet werden muss.

E. Haftung der Eltern.

I. Rückerstattung.

299. Nach dem Aufhören der elterlichen Gewalt haben die Eltern das Kindesvermögen auf Grund einer Abrechnung an das mündige Kind oder an den Vormund herauszugeben.

II. Maß der Verantwortlichkeit.

300. Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Nutznießer verantwortlich.

Für das, was sie in guten Treuen veräußert haben, ist der Erlös zu ersetzen.

Für die Beträge, die sie befugtermaßen für das Kind selbst verwendet haben, sind sie keinen Ersatz schuldig.

III. Vorrecht der Ersatzforderung.

301. Bei der Pfändung und im Konkurse des Vaters oder der Mutter hat die Ersatzforderung für das Kindesvermögen ein Vorrecht nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Achter Titel.

Das außereheliche Kindesverhältnis.

A. Begründung im allgemeinen.

302. Das außereheliche Kindesverhältnis entsteht zwischen.

dem Kind und der Mutter mit der Geburt.

Zwischen dem Kinde und dem Vater wird es durch.

Anerkennung oder durch den Richter festgestellt.

B. Anerkennung.

I. Zulässigkeit und Form.

303. Die Anerkennung eines außerehelichen Kindes kann durch den Vater oder, wenn dieser gestorben oder dauernd urteilsunfähig ist, durch den väterlichen Großvater erfolgen.

Sie erfolgt in der Form einer öffentlichen Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen und ist dem Zivilstandsbeamten der Heimat des Anerkennenden mitzuteilen.

II. Verbot.

304. Die Anerkennung eines im Ehebruch oder in Blutschande erzeugten Kindes ist ausgeschlossen.

III. Aufhebung.

1. Einspruch von Mutter und Kind.

305. Sowohl die Mutter als das Kind und nach dessen Tod seine Nachkommen können gegen die Anerkennung binnen drei Monaten, nachdem sie von ihr Kenntnis erhalten haben, beim zuständigen Zivilstandsbeamten mit der Behauptung Einspruch erheben, dass .der Anerkennende nicht der Vater oder Großvater sei, oder dass die Anerkennung dem Kinde nachteilig wäre.

Der Zivilstandsbeamte hat dem Anerkennenden oder dessen Erben von dem Einspruche Mitteilung zu machen, worauf binnen drei Monaten beim Richter des zuständigen Zivilstandsamtes auf Abweisung des Einspruches geklagt werden kann.

2. Anfechtung durch Dritte.

306. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde des Heimatkantons des Vaters sowie von jedermann, der ein Interesse hat, binnen drei Monaten, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, beim Richter des zuständigen Zivilstandsamtes mit dem Nachweis angefochten werden, dass der Anerkennende nicht der Vater oder der Großvater des Kindes, oder dass die Anerkennung ausgeschlossen ist.

C. Vaterschaftsklage.

I. Klagerecht.

307. Die Mutter eines außerehelichen Kindes ist berechtigt, zu verlangen, dass die Vaterschaft durch den Richter festgestellt werde.

Die gleiche Klage steht dem Kinde zu.

Die Klage richtet sich gegen den Vater oder dessen Erben.

II. Klagefrist.

308. Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt des Kindes anzuheben.

III. Klagbegehren.

309. Die Vaterschaftsklage geht auf Vermögensleistungen des Vaters an die Mutter und das Kind und außerdem, wenn die besondern gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden sind, auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge.

Die Vermögensleistungen an die Mutter können auch dann eingeklagt werden, wenn das Kind vom Vater anerkannt oder wenn es tot geboren oder vor dem Urteil gestorben ist.

An Stelle der Vermögensleistungen an das Kind tritt, wenn dieses dem Stande des Vaters folgt, die Erfüllung der Elternpflicht.

IV. Verfahren.

1. Prozessvorschriften.

310. Das Verfahren in Vaterschaftssachen wird unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes durch das kantonale Prozessrecht geordnet.

Die Kantone dürfen jedoch keine Beweisvorschriften aufstellen, die strenger sind als diejenigen des ordentlichen Prozessverfahrens.

2. Bestellung eines Beistandes.

311. Sobald die Vormundschaftsbehörde von der außerehelichen Geburt Kenntnis erhalten oder die Mutter ihr die außereheliche Schwangerschaft angezeigt hat, wird in allen Fällen dem Kinde ein Beistand ernannt, der dessen Interessen zu wahren hat.

Der Beistand wird nach Durchführung der erhobenen Klage .oder nach Ablauf der Klagefrist durch einen Vormund ersetzt, wenn die Vormundschaftsbehörde es nicht für angezeigt erachtet, das Kind unter die elterliche Gewalt der Mutter oder des Vaters zu stellen.

3. Zuständigkeit.

a. Im allgemeinen.

312. Die Vaterschaftsklage ist beim Richter am schweizerischen Wohnsitze der klagenden Partei zur Zeit der Geburt oder am Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der Klage anzubringen.

Geht die Klage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge, so ist der Heimatgemeinde des Vaters zur Wahrung ihrer Interessen von der Klage von Amtes wegen Mitteilung zu machen.

b. Heimatlicher Gerichtsstand.

313. Gegen einen Schweizer, der im Auslande wohnt, kann die Klage, wenn Mutter und Kind ebenfalls im Auslande ihren Wohnsitz haben, beim Richter seines Heimatortes angebracht werden.

4. Vermutung.

314. Hat der Beklagte nachweisbar in der Zeit vom dreihundertsten bis zum hundertachtzigsten Tage vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.

Diese Vermutung fällt jedoch weg, sobald Tatsachen nachgewiesen werden, die erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen.

5. Schuld der Mutter.

315. Hat die Mutter um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt, so ist die Klage, abzuweisen.

6. Klage bei Ehe der Mutter.

316. War die Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet, so kann eine Vaterschaftsklage nur erhoben werden, nachdem das Kind durch den Richter für unehelich erklärt, worden ist.

In diesem Falle beginnt die Klagefrist erst mit dem Tage, an dem das Kind für unehelich erklärt worden ist.

V. Verurteilung zu Vermögensleistungen.

1. An die Mutter.

a. Schadloshaltung.

317. Der Richter hat der Mutter, wenn die Klage begründet ist, Ersatz zuzusprechen:

1. für die Entbindungskosten,

2. für den Unterhalt während mindestens je vier Wochen vor und nach der Geburt,

3. für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen.

b. Genugtuung.

318. Hat der Vater der Mutter vor der Beiwohnung die Ehe versprochen, hat er sich mit der Beiwohnung eines Verbrechens an ihr schuldig gemacht oder die ihm über sie zustehende Gewalt missbraucht, oder ist sie zur Zeit der Beiwohnung noch nicht mündig gewesen, so kann ihr der Richter eine Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

2. An das Kind.

c. Unterhalt.

319. Der Richter hat, wenn die Klage begründet ist, dem Kinde ein Unterhaltsgeld zuzusprechen, das der Lebensstellung der Mutter und des Vaters entsprechen, in jedem Falle aber in einem angemessenen Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes bestehen soll.

Das Unterhaltsgeld ist bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahre des Kindes zu entrichten, und zwar mit Vorausbezahlung auf die Termine, die der Richter festsetzt.

Das Klagerecht des Kindes wird durch einen von der Mutter abgeschlossenen Vergleich oder von ihr geleisteten Verzicht, der das Kind in seinen Ansprüchen offenbar beeinträchtigt, nicht aufgehoben.

6. Veränderung der Verhältnisse.

320. Auf Begehren des Klägers oder des Beklagten kann bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse der Unterhaltsbeitrag neu bestimmt und auf den Zeitpunkt, wo das Kind ein nach seiner Lebensstellung hinreichendes selbständiges Einkommen erlangt hat, als hinfällig erklärt werden.

3. Sicherstellung.

321. Wird die Vaterschaft glaubhaft gemacht und befindet sich die Mutter in Not, so kann der Richter den Vater auch ohne den Nachweis, dass der Anspruch gefährdet sei, schon vor dem Urteil anhalten, die mutmaßlichen Kosten der Entbindung und des Unterhaltes des Kindes für die ersten drei Monate sicherzustellen.

4. Vererbung.

322. Die Ansprüche gehen auch gegen die Erben des Vaters.

Diese haben jedoch dem Kinde nicht mehr zu entrichten, als es im Falle der Anerkennung als Erbe zu beanspruchen hätte.

VI. Zusprechung mit Standesfolge.

323. Mit Standesfolge wird auf Begehren des Klägers das.

Kind dem Beklagten zugesprochen, wenn dieser der Mutter die Ehe versprochen, oder sich mit der Beiwohnung an ihr eines Verbrechens schuldig gemacht oder die ihm über sie zustehende Gewalt missbraucht hat.

Gegenüber einem Ehemanne ist die Zusprechung mit Standesfolge ausgeschlossen, wenn er zur Zeit der Beiwohnung schon verheiratet war.

D. Wirkung.

I. Verhältnis von Mutter und Kind.

324. Bleibt das Kind der Mutter, so erhält es ihren angestammten Familiennamen und ihre Heimatangehörigkeit und steht, zur mütterlichen Seite in den Rechten und Pflichten der außerehelichen Verwandtschaft.

Die Mutter hat für das Kind zu sorgen wie für ein eheliches.

Die Vormundschaftsbehörde kann das Kind unter die elterliche Gewalt der Mutter stellen.

II. Verhältnis von Vater und Kind.

325. Wird das Kind freiwillig anerkannt, oder wird es dem Vater mit Standesfolge zugesprochen, so erhält es den Familiennamen und die Heimatangehörigkeit des Vaters und steht zur väterlichen wie zur mütterlichen Seite in den Rechten und Pflichten der außerehelichen Verwandtschaft.

Der Vater hat für das Kind zu sorgen wie für ein eheliches.

Die Vormundschaftsbehörde kann das Kind unter die elterliche Gewalt des Vaters oder der Mutter stellen.

III. Verhältnis von Vater und Mutter.

326. Wird ein außereheliches Kind unter die Gewalt des Vaters gestellt, so hat die Mutter gleichwohl ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit ihrem Kinde.

Die Vormundschaftsbehörde kann auf Begehren der Mutter oder von sich aus die elterliche Gewalt über das Kind bis zu einem bestimmten Alter der Mutter und dann erst dem Vater zuweisen.

IV. Rechte am Kindesvermögen.

327. Stellt die Vormundschaftsbehörde das Kind unter die elterliche Gewalt des Vaters oder der Mutter, so bestimmt sie zugleich, welche Rechte denselben am Kindesvermögen zustehen.

Neunter Titel.

Die Familiengemeinschaft.

Erster Abschnitt.

Die Unterstützungspflicht.

A. Unterstützungspflichtige.

328. Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwister sind gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden.

B. Geltendmachung und Umfang des Anspruches.

329. Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.

Geschwister können nur dann zur Unterstützung herangezogen werden, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befinden.

Der Anspruch wird vor der zuständigen Behörde des Wohnsitzes des Pflichtigen geltend gemacht, und zwar entweder von dem Berechtigten oder, wenn dieser von der öffentlichen Armenpflege unterstützt wird, von der unterstützungspflichtigen Armenbehörde.

C. Unterhalt von Findelkindern.

330. Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie eingebürgert worden sind.

Wird die Abstammung eines Findelkindes festgestellt, so kann diese Gemeinde die unterstützungspflichtigen Verwandten und in letzter Linie das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zum Ersatz der Auslagen anhalten, die sein Unterhalt ihr verursacht hat.

Zweiter Abschnitt.

Die Hausgewalt.

A. Voraussetzung.

331. Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.

Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Blutsverwandte und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Dienstboten, Lehrlinge, Gesellen oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben.

B. Wirkung.

I. Hausordnung und Fürsorge.

332. Die Ordnung, der die Hausgenossen unterstellt sind, hat auf die Interessen aller Beteiligten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen.

Insbesondere soll den Hausgenossen für ihre Ausbildung, ihre Berufsarbeit und für die Pflege der religiösen Bedürfnisse die nötige Freiheit gewährt werden.

Die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen hat das Familienhaupt mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen.

II. Verantwortlichkeit.

333. Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Maß von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.

Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustande eines geisteskranken oder geistesschwachen Hausgenossen weder für diesen selbst noch für Andere Gefahr oder Schaden erwächst.

Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.

III. Forderung der Kinder.

334. Mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem Haushalte ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hiefür, wenn sie auf einen entsprechenden Entgelt nicht ausdrücklich verzichtet haben, auf dem Wege der Anschlusspfändung oder im Konkurse von Vater oder Mutter eine Forderung geltend machen.

Im Falle der Bestreitung entscheidet der Richter über den Bestand und die Höhe der Forderung nach seinem Ermessen.

Dritter Abschnitt.

Das Familienvermögen.

A. Familienstiftungen.

335. Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.

Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.

B. Gemeinderschaften.

I. Begründung.

1. Befugnis.

336. Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.

2. Form.

337. Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.

II. Dauer.

338. Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.

Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate kündigen.

Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.

III. Wirkung.

1. Art der Gemeinschaft.

339. Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.

Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt.

Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.

2. Leitung und Vertretung.

a. Im allgemeinen.

340. Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet.

Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen.

b. Befugnis des Hauptes.

341. Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.

Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.

Die Ausschließung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.

3. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen.

342. Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder.

Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.

Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.

IV. Aufhebung.

1. Gründe.

343. Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:

1. nach Vereinbarung oder Kündigung,

2. mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird,

3. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist,

4. wenn -ein Gemeinder in Konkurs geraten ist,

5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen.

Gründen.

2. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat.

344. Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden.

Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.

3. Tod eines Gemeinders.

345. Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.

Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.

4. Teilungsregel.

346. Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist.

Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

V. Ertragsgemeinderschaft.

1. Inhalt.

347. Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen, mit der Bestimmung, dass dieser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat.

Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach dem Durchschnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine angemessene längere Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Berücksichtigung der Leistungen des Übernehmers.

2. Besondere Aufhebungsgründe.

348. Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden.

Auf Verlangen eines Gemeinders kann der Richter aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Teilung.

Im übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.

C. Heimstätten.

I. Befugnis der Kantone.

349. Die Kantone sind befugt, die Begründung von Familienheimstätten zu gestatten und unter Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen näher zu ordnen.

II. Begründung.

1. Voraussetzung im Gegenstand.

350. Zur Heimstätte kann ein landwirtschaftliches oder ein einem andern Gewerbe dienendes Gut oder ein Wohnhaus samt Zugehör unter folgenden Voraussetzungen erklärt werden.

Das Gut oder Haus darf nicht größer sein, als erforderlich ist, um einer Familie ohne Rücksicht auf die grundpfändliche Belastung oder auf das sonstige Vermögen des Eigentümers ihren ordentlichen Unterhalt zu gewähren oder ihr als Wohnung zu dienen.

Der Eigentümer oder dessen Familie muss selbst das Gut bewirtschaften, das Gewerbe betreiben oder das Haus bewohnen, sofern nicht aus wichtigen Gründen die zuständige Behörde vorübergehend eine Ausnahme gestattet.

2. Verfahren und Form.

a. Auskündung.

351. Der Errichtung muss eine amtliche Auskündung vorausgehen, durch die die Gläubiger, sowie andere Personen, die sich durch die Gründung der Heimstätte in ihren Rechten verletzt erachten, zur Anmeldung ihres Einspruches aufgefordert werden.

Den Grundpfandgläubigern ist von der Auskündung besondere Mitteilung zu machen.

b. Wahrung der Rechte Dritter.

352. Entspricht das Gut oder Haus den Erfordernissen der Heimstätten und werden durch die Errichtung keine Rechte Dritter verletzt, so genehmigt die Behörde die Errichtung.

Hat ein Gläubiger Einspruch erhoben, so darf die Heimstätte nicht errichtet werden.

Der Schuldner ist jedoch befugt, nicht zustimmende Gläubiger durch Zahlung zu befriedigen, ohne an eine Kündigungsfrist gebunden zu sein.

c. Grundbucheintrag.

353. Rechtsgültig wird die Errichtung einer Heimstätte durch Eintragung in das Grundbuch, die von Amtes wegen zu veröffentlichen ist.

III. Wirkung.

1. Verfügungsbeschränkungen.

354. Auf ein Gut oder Haus, das zur Heimstätte geworden ist, dürfen keine neuen Grundpfänder gelegt werden.

Der Eigentümer darf es weder veräußern noch vermieten oder verpachten.

Die Zwangsvollstreckung gegen die Heimstätte und ihre Zugehör ist unter Vorbehalt der Zwangsverwaltung ausgeschlossen.

2. Aufnahme von Blutsverwandten.

355. Die zuständige Behörde kann dem Eigentümer die Pflicht auferlegen, seine Blutsverwandten in aufsteigender und absteigender Linie und seine Geschwister in die Heimstätte aufzunehmen, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig sind.

3. Bei Zahlungsunfähigkeit.

356. Wird der Eigentümer zahlungsunfähig, so erhält das Gut oder Haus einen besonderen Verwalter, der unter Aufrechterhaltung des Zweckes der Heimstätte die Interessen der Gläubiger zu wahren hat.

Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt in der Reihenfolge des Datums ihrer Verlustscheine und gemäß der konkursrechtlichen Rangordnung.

IV. Aufhebung.

1. Beim Tode.

357. Stirbt der Eigentümer, so kann die Heimstätte nur unter der Voraussetzung weiter bestehen, dass für deren Übernahme seitens der Erben durch Verfügung von Todes wegen eine bindende Ordnung geschaffen worden ist.

Liegt eine solche Ordnung nicht vor, so wird der Eintrag im Grundbuch nach dem Tode des Eigentümers gelöscht.

2. Bei Lebzeiten.

358. Der Eigentümer kann die Heimstätte bei seinen Lebzeiten aufheben.

Er hat zu diesem Zwecke bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Löschung des Eintrages im Grundbuch einzureichen, das zu veröffentlichen ist.

Wird kein berechtigter Einspruch erhoben, so ist die Löschung zu bewilligen.

V. Kantonale Ausführungsvorschriften.

359. Die Vorschriften, die von den Kantonen über die Heimstätten aufgestellt werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

Dritte Abteilung.

Die Vormundschaft.

Zehnter Titel.

Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft.

Erster Abschnitt.

Die vormundschaftlichen Organe.

A. Im allgemeinen.

360. Vormundschaftliche Organe sind: die vormundschaftlichen Behörden, der Vormund und der Beistand.

B. Vormundschaftliche Behörden.

I. Staatliche Organe.

361. Vormundschaftliche Behörden sind: die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde.

Die Kantone bestimmen diese Behörden und ordnen, wo zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde vorgesehen sind, die Zuständigkeit dieser Instanzen.

II. Familienvormundschaft.

1. Zulässigkeit und Bedeutung.

362. Eine Familienvormundschaft kann ausnahmsweise für die Fälle gestattet werden, wo die Interessen des Bevormundeten wegen Fortführung eines Gewerbes, einer Gesellschaft und dergleichen es rechtfertigen.

Sie besteht darin, dass die Befugnisse und Pflichten und die Verantwortlichkeit der Vormundschaftsbehörde auf einen Familienrat übertragen werden.

2. Anordnung.

363. Die Familienvormundschaft wird auf Antrag von zwei nahen handlungsfähigen Verwandten oder auf Antrag eines nahen Verwandten und des Ehegatten des Bevormundeten durch Beschluss der Aufsichtsbehörde angeordnet.

3. Familienrat.

364. Der Familienrat wird von der Aufsichtsbehörde aus wenigstens drei zur Besorgung einer Vormundschaft geeigneten Verwandten des Bevormundeten auf je vier Jahre zusammengesetzt.

Der Ehegatte des Bevormundeten kann dem Familienrat angehören.

4. Sicherheitsleistung.

365. Die Mitglieder des Familienrates haben für die richtige Erfüllung ihrer Pflichten Sicherheit zu leisten.

Ohne diese Sicherstellung darf eine Familienvormundschaft nicht angeordnet werden.

5. Aufhebung.

366. Die Aufsichtsbehörde kann die Familienvormundschaft jederzeit aufheben, wenn der Familienrat seine Pflicht nicht erfüllt oder wenn die Interessen des Bevormundeten es erfordern.

C. Vormund und Beistand.

367. Der Vormund .hat die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des unmündigen oder entmündigten Bevormundeten zu wahren und ist dessen Vertreter.

Der Beistand ist für einzelne Geschäfte eingesetzt oder mit Vermögensverwaltung betraut.

Für den Beistand gelten, soweit keine besondern Vorschriften aufgestellt sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vormund.

Zweiter Abschnitt.

Die Bevormundungsfälle.

A. Unmündigkeit.

368. Unter Vormundschaft gehört jede unmündige Person, die sich nicht unter der elterlichen Gewalt befindet.

Die Zivilstandsbeamten, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten.

B. Unfähigkeit Mündiger.

1. Geisteskrankheit und Geistesschwäche.

369. Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze und Geistes dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit Anderer gefährdet.

Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten.

II. Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel, Misswirtschaft.

370. Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit Anderer gefährdet.

III. Freiheitsstrafe.

371. Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist.

Die Strafvollzugsbehörde hat, sobald ein solcher Verurteilter seine Strafe antritt, der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen.

IV. Eigenes Begehren.

372. Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Vormund gegeben werden, wenn sie dartut, dass sie infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag.

C. Verfahren.

I. Im allgemeinen.

373. Die Kantone bestimmen die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren.

Die Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

II. Anhörung und Begutachtung.

374. Wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder der Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung darf eine Person nicht entmündigt werden, ohne dass sie vorher angehört worden ist.

Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche darf nur nach Einholung des Gutachtens von Sachverständigen erfolgen, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat.

III. Veröffentlichung.

375. Ist ein Mündiger bevormundet, so muss die Bevormundung, sobald sie rechtskräftig geworden ist, wenigstens einmal .in einem amtlichen Blatte seines Wohnsitzes und seiner Heimat veröffentlicht werden.

Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine Verschiebung der Veröffentlichung bewilligen, solange der Geisteskranke, Geistesschwache oder Trunksüchtige in einer Anstalt untergebracht ist.

Vor der Veröffentlichung kann die Bevormundung gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden.

Dritter Abschnitt.

Die Zuständigkeit.

A. Bevormundung am Wohnsitze.

376. Die Bevormundung erfolgt am Wohnsitze der zu bevormundenden Person.

Die Kantone sind berechtigt, für ihre im Kanton wohnenden Bürger die vormundschaftlichen Behörden der Heimat als zuständig zu erklären, insofern auch die Armenunterstützung ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.

B. Wechsel des Wohnsitzes.

377. Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden.

Ist er erfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über.

Die Bevormundung ist in diesem Falle am neuen Wohnsitze zu veröffentlichen.

C. Rechte des Heimatkantons.

378. Die Vormundschaftsbehörde der Heimat ist befugt, die Bevormundung von Angehörigen, die in einem andern Kanton ihren Wohnsitz haben, bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen.

Sie kann zur Wahrung der Interessen eines Angehörigen, der in einem andern Kanton bevormundet werden sollte oder bevormundet ist, bei der zuständigen Behörde Beschwerde führen.

Wenn über die religiöse Erziehung eines bevormundeten Unmündigen eine Verfügung zu treffen ist, so hat die Behörde des Wohnsitzes die Weisung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde einzuholen und zu befolgen.

Vierter Abschnitt.

Die Bestellung des Vormundes.

A. Voraussetzungen.

I. Im allgemeinen.

379. Als Vormund hat die Vormundschaftsbehörde eine mündige Person zu wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint.

Bei besondern Umständen können mehrere Personen gewählt werden, die das Amt gemeinsam oder auf Grund einer amtlichen Ausscheidung der Befugnisse führen.

Die gemeinsame Führung einer Vormundschaft kann jedoch mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen werden.

II. Vorrecht der Verwandten und des Ehegatten.

380. Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, so hat die Behörde einem tauglichen nahen Verwandten oder dem Ehegatten des zu Bevormundenden bei der Wahl den Vorzug zu geben, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes.

III. Wünsche des Bevormundeten und des Ehegatten.

381. Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden.

IV. Allgemeine Pflicht zur Übernahme.

382. Zur Übernahme des Amtes sind verpflichtet die männlichen Verwandten und der Ehemann der zu bevormundenden Person, sowie alle in bürgerlichen Ehren stehenden Männer, die in dem Vormundschaftskreise wohnen.

Die Pflicht zur Übernahme des Amtes besteht nicht, wenn der Vormund durch den Familienrat ernannt wird.

V. Ablehnungsgründe.

383. Die Übernahme des Amtes können ablehnen:

1. wer das sechzigste Altersjahr zurückgelegt hat,

2. wer wegen körperlicher Gebrechen das Amt nur mit Mühe führen könnte,

3. wer über mehr als vier Kinder die elterliche Gewalt ausübt,

4. wer bereits eine besonders zeitraubende oder zwei andere Vormundschaften besorgt,

5. die Mitglieder des Bundesrates, der Kanzler der Eidgenossenschaft und die Mitglieder des Bundesgerichtes,

6. die von den Kantonen bezeichneten Beamten und Mitglieder kantonaler Behörden.

VI. Ausschließungsgründe.

384. Zu dem Amte sind nicht wählbar:

1. wer selbst bevormundet ist,

2. wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte steht, oder einen unehrenhaften Lebenswandel führt,

3. wer Interessen hat, die in erheblicher Weise denjenigen der zu bevormundenden Person widerstreiten, oder wer mit ihr verfeindet ist,

4. die Mitglieder der beteiligten, vormundschaftlichen Behörden, solange andere taugliche Personen vorhanden sind.

B. Ordnung der Wahl.

I. Ernennung des Vormundes.

385. Die Vormundschaftsbehörde hat mit aller Beförderung den Vormund zu bestellen.

Das Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon eingeleitet werden, bevor der zu Bevormundende das Mündigkeitsalter erreicht hat.

Wenn mündige Kinder entmündigt werden, so tritt an Stelle der Vormundschaft in der Regel die elterliche Gewalt.

II. Vorläufige Fürsorge.

386. Wird es vor der Wahl notwendig, vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen, so trifft die Vormundschaftsbehörde von sich aus die erforderlichen Maßregeln.

Sie kann insbesondere die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit aussprechen und eine Vertretung anordnen.

Eine solche Maßregel ist zu veröffentlichen.

III. Mitteilung und Veröffentlichung.

387. Dem Gewählten wird unverzüglich seine Ernennung schriftlich mitgeteilt.

Zugleich wird die Wahl im Falle der Auskündung der Bevormundung in einem amtlichen Blatte des Wohnsitzes und der Heimat veröffentlicht.

IV. Ablehnung und Anfechtung.

1. Geltendmachung.

388. Der Gewählte kann binnen zehn Tagen nach Mitteilung der Wahl einen Ablehnungsgrund geltend machen.

Außerdem kann jedermann, der ein Interesse hat, die Wahl binnen zehn Tagen, nachdem er von ihr Kenntnis erhalten hat, als gesetzwidrig anfechten.

Wird von der Vormundschaftsbehörde die Ablehnung oder Anfechtung als begründet anerkannt, so trifft sie eine neue Wahl, andernfalls unterbreitet sie die Angelegenheit mit ihrem Berichte der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung.

2. Vorläufige Pflicht des Gewählten.

389. Der Gewählte ist trotz der Ablehnung oder Anfechtung bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, die Vormundschaft zu führen, bis er des Amtes enthoben wird.

3. Entscheidung.

390. Von der Entscheidung macht die Aufsichtsbehörde sowohl dem Gewählten als der Vormundschaftsbehörde Anzeige.

Wird der Gewählte entlassen, so trifft die Vormundschaftsbehörde unverweilt eine neue Wahl.

V. Übergabe des Amtes.

391. Ist die Wahl endgültig getroffen, so erfolgt die Übergabe des Amtes an den Vormund durch die Vormundschaftsbehörde.

Fünfter Abschnitt.

Die Beistandschaft.

A. Fälle der Beistandschaft.

I. Vertretung.

392. Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernennt die Vormundschaftsbehörde einen Beistand da, wo das Gesetz es besonders vorsieht, sowie in folgenden Fällen:

1. wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag,

2. wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen,

3. wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert ist.

II. Vermögensverwaltung.

1. Kraft Gesetzes.

393. Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Beistand zu ernennen:

1. bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt, 2. bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, falls nicht die Vormundschaft anzuordnen ist,

3. bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt,

4. bei einer Körperschaft oder Stiftung, solange die erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist,

5. bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle dienende Zwecke, solange für die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt ist.

2. Auf eigenes Begehren.

394. Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Beistand gegeben werden, wenn die Voraussetzungen der Bevormundung auf eigenes Begehren vorliegen.

III. Beschränkung der Handlungsfähigkeit.

395. Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, so kann ihr ein Beirat gegeben werden, dessen Mitwirkung für folgende Fälle erforderlich ist:

1. Prozessführung und Abschluss von Vergleichen,

2. Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken,

3. Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren,

4. Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen,

5. Gewährung und Aufnahme von Darlehen,

6. Entgegennahme von Kapitalzahlungen,

7. Schenkungen,

8. Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten,

9. Eingehung von Bürgschaften.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltung des Vermögens dem Schutzbedürftigen entzogen werden, während er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält.

B. Zuständigkeit.

396. Die Vertretung durch einen Beistand wird für die der Beistandschaft bedürftige Person von der Vormundschaftsbehörde ihres Wohnsitzes angeordnet.

Die Anordnung einer Vermögensverwaltung erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde des Ortes, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der zu vertretenden Person zugefallen ist.

Der Heimatgemeinde stehen zur Wahrung der Interessen ihrer Angehörigen die gleichen Befugnisse zu wie bei der Vormundschaft.

C. Bestellung des Beistandes.

397. Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Bevormundung.

Die Ernennung wird nur veröffentlicht, wenn es der Vormundschaftsbehörde als zweckmassig erscheint.

Elfter Titel.

Die Führung der Vormundschaft.

Erster Abschnitt.

Das Amt des Vormundes.

A. Übernahme des Amtes.

I. Inventaraufnahme.

398. Bei Übernahme der Vormundschaft ist über das zu verwaltende Vermögen durch den Vormund und einen Vertreter der Vormundschaftsbehörde ein Inventar aufzunehmen.

Ist der Bevormundete urteilsfähig, so wird er, soweit tunlich, zur Inventaraufnahme zugezogen.

Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vormundes und der Vormundschaftsbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen, das für die Gläubiger die gleiche Wirkung hat wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.

II. Verwahrung von Wertsachen.

399. Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind, soweit es die Verwaltung des Mündelvermögens gestattet, unter Aufsicht der Vormundschaftsbehörde an sicherem Orte aufzubewahren.

III. Veräußerung von beweglichen Sachen.

400. Andere bewegliche Gegenstände sind, soweit es die Interessen der Bevormundeten erheischen, nach Weisung der Vormundschaftsbehörde öffentlich zu versteigern oder aus freier Hand zu veräußern.

Gegenstände, die für die Familie oder den Bevormundeten persönlich einen besondern Wert haben, sollen wenn immer möglich nicht veräußert werden.

IV. Anlage von Barschaft.

1. Pflicht zur Anlage.

401. Bares Geld hat der Vormund, soweit er dessen nicht für den Bevormundeten bedarf, beförderlich in einer von der Vormundschaftsbehörde oder durch kantonale Verordnung.

hiefür bezeichneten Kasse oder in Werttiteln, die von der Vormundschaftsbehörde nach Prüfung ihrer Sicherheit genehmigt werden, zinstragend anzulegen.

Unterlässt der Vormund diese Anlage länger als einen Monat, so wird er selbst zinspflichtig.

2. Umwandlung von Kapitalanlagen.

402.

Kapitalanlagen, die nicht genügende Sicherheit bieten, sind durch sichere Anlagen zu ersetzen. Die Umwandlung soll aber nicht zur Unzeit, sondern unter Wahrung der Interessen des Bevormundeten vorgenommen werden.

V. Geschäft und Gewerbe.

403. Findet sich in dem Vermögen ein Geschäft, ein Gewerbe oder dergleichen, so hat die Vormundschaftsbehörde die nötigen Weisungen zur Liquidation oder zur Weiterführung zu erteilen.

VI. Grundstücke.

404. Die Veräußerung von Grundstücken erfolgt nach Weisung der Vormundschaftsbehörde und ist nur in den Fällen zu gestatten, wo die Interessen des Bevormundeten es erfordern.

Die Veräußerung erfolgt durch öffentliche Versteigerung, unter Vorbehalt der Genehmigung des Zuschlags durch die Vormundschaftsbehörde, die beförderlich darüber zu entscheiden hat.

Ausnahmsweise kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Verkauf aus freier Hand stattfinden.

B. Fürsorge und Vertretung.

I. Fürsorge für die Person.

1. Bei Unmündigkeit.

405. Ist der Bevormundete unmündig, so hat der Vormund die Pflicht, für dessen Unterhalt und Erziehung das Angemessene anzuordnen.

Zu diesem Zwecke stehen ihm die gleichen Rechte zu wie den Eltern, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.

2. Bei Entmündigung.

406. Steht der Bevormundete im Mündigkeitsalter, so erstreckt sich die Fürsorge auf den Schutz und Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten, sowie nötigenfalls auf die Unterbringung in eine Anstalt.

II. Vertretung.

1. Im allgemeinen.

407. Der Vormund vertritt den Bevormundeten in allen rechtlichen Angelegenheiten, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.

2. Verbotene Geschäfte.

408. Zu lasten des Bevormundeten dürfen keine Bürgschaften eingegangen, keine erheblichen Schenkungen vorgenommen und keine Stiftungen errichtet werden.

3. Mitwirkung des Bevormundeten.

409. Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens sechzehn Jahre alt, so hat ihn der Vormund bei wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen.

Die Zustimmung des Bevormundeten befreit den Vormund nicht von seiner Verantwortlichkeit.

4. Eigenes Handeln.

a. Zustimmung des Vormundes.

10. Ist der Bevormundete urteilsfähig, so kann er Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben, sobald der Vormund ausdrücklich oder stillschweigend zum voraus seine Zustimmung gegeben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt.

Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch den Richter ansetzen lässt.

b. Mangel der Zustimmung.

411. Erfolgt die Genehmigung des Vormundes nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern, der Bevormundete haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in seinem Nutzen verwendet wurde, oder als er zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäußert hat.

Hat der Bevormundete den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner Handlungsfähigkeit verleitet, so ist er ihm für den verursachten Schaden verantwortlich.

5. Beruf oder Gewerbe.

412. Der Bevormundete, dem die Vormundschaftsbehörde den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, kann alle Geschäfte vornehmen, die zu dem regelmäßigen Betriebe gehören, und haftet hieraus mit seinem ganzen Vermögen.

C. Vermögensverwaltung.

1. Pflicht zur Verwaltung und Rechnungsführung.

413. Der Vormund hat das Vermögen des Bevormundeten sorgfältig zu verwalten.

Er hat über die Verwaltung Rechnung zu führen und diese der Vormundschaftsbehörde in den von ihr angesetzten Perioden, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Prüfung vorzulegen.

Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens sechzehn Jahre alt, so soll er, soweit tunlich, zur Rechnungsablegung zugezogen werden.

II. Freies Vermögen.

414. Was einem Bevormundeten zur freien Verwendung zugewiesen wird, oder was er mit Einwilligung des Vormundes durch eigene Arbeit erwirbt, kann er frei verwalten.

D. Amtsdauer.

415. Die Vormundschaft wird in der Regel auf zwei Jahre übertragen. Nach Ablauf der Amtsdauer kann der Vormund je auf weitere zwei Jahre mit einfacher Bestätigung im Amte bleiben.

Nach Ablauf von vier Jahren ist er befugt, die Weiterführung der Vormundschaft abzulehnen.

E. Entschädigung des Vormundes.

416. Der Vormund hat Anspruch auf eine Entschädigung, die aus dem Vermögen des Bevormundeten entrichtet und von der Vormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach der Mühe, die die Verwaltung verursacht, und nach dem Ertrage des Vermögens festgesetzt wird.

Zweiter Abschnitt.

Das Amt des Beistandes.

A. Stellung des Beistandes.

417. Die Beistandschaft hat unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Mitwirkung eines Beirates auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person keinen Einfluss.

Die Amtsdauer und die Entschädigung werden von der Vormundschaftsbehörde festgestellt.

B. Inhalt der Beistandschaft.

I. Für ein einzelnes Geschäft.

418. Wird dem Beistand die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit übertragen, so hat er die Anweisungen der Vormundschaftsbehörde genau zu beobachten.

II. Für Vermögensverwaltung.

419. Wird dem Beistand die Verwaltung oder Überwachung eines Vermögens übertragen, so hat er sich auf die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken.

Verfügungen, die darüber hinausgehen, darf er nur auf Grund besonderer Ermächtigung vornehmen, die ihm der Vertretene selbst oder, wenn dieser hiezu nicht fähig ist, die Vormundschaftsbehörde erteilt.

Dritter Abschnitt.

Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.

A. Beschwerden.

420. Gegen die Handlungen des Vormundes kann der Bevormundete, der urteilsfähig ist, sowie jedermann, der ein Interesse hat, bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen.

Gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

B. Zustimmung.

I. Der Vormundschaftsbehörde.

421. Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wird für folgende Falle gefordert:

1. Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken,

2. Kauf, Verkauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte, sobald diese Geschäfte nicht unter die Führung der gewöhnlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen,

3. Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen,

4. Gewährung und Aufnahme von Darlehen,

5. Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten,

6. Pachtverträge, sobald sie auf ein Jahr oder länger und Mietverträge über Räumlichkeiten, sobald sie auf wenigstens drei Jahre abgeschlossen werden,

7. Ermächtigung des Bevormundeten zum selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes,

8. Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrages oder eines Nachlassvertrages, unter Vorbehalt der vorläufigen Verfügungen des Vormundes in dringenden Fällen,

9. Eheverträge und Erbteilungsverträge,

10. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit,

11. Versicherungsverträge auf das Leben des Bevormundeten,

12. Verträge über die berufliche Ausbildung des Bevormundeten,

13. Unterbringung des Bevormundeten in eine Erziehungs-, Versorgung- oder Heilanstalt,

14. Verlegung des Wohnsitzes des Bevormundeten.

II. Der Aufsichtsbehörde.

422. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist, für folgende Fälle gefordert:

1. Annahme eines Bevormundeten an Kindes Statt oder Kindesannahme durch einen Bevormundeten,

2. Erwerb eines Bürgerrechtes oder Verzicht auf ein solches,

3. Übernahme oder Liquidation eines Geschäftes, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung,

4. Leibgedings-, Leibrenten- und Verpfründungsverträge,

5. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft und Abschluss eines Erbvertrages,

6. Mündigerklärung,

7. Verträge zwischen Mündel und Vormund.

C. Prüfung von Berichten und Rechnungen.

423. Die Vormundschaftsbehörde prüft die periodischen Berichte und Rechnungen des Vormundes und verlangt, wo es ihr notwendig erscheint, deren Ergänzung und Berichtigung.

Sie erteilt oder verweigert die Genehmigung der Berichte.

und Rechnungen und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des Mündels angezeigten Maßregeln.

Die Kantone können der Aufsichtsbehörde eine Nachprüfung und die Genehmigung übertragen.

D. Bedeutung der Zustimmung.

424. Ist ein Geschäft ohne die vom Gesetze verlangte Zustimmung der zuständigen vormundschaftlichen Behörde für den Bevormundeten abgeschlossen worden, so hat es für ihn nur die Wirkung eines ohne Zustimmung seines Vertreters von ihm selbst abgeschlossenen Geschäftes.

E. Kantonale Verordnungen.

425. Die Kantone haben die Mitwirkung der Behörden auf dem.

Wege der Verordnung näher zu regeln.

Sie haben namentlich Bestimmungen aufzustellen über die Anlage und Verwahrung des Mündelvermögens, sowie die Art der Rechnungsführung und Rechnungsstellung und der Berichterstattung.

Diese Erlasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung.

des Bundesrates.

Vierter Abschnitt.

Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe.

A. Im allgemeinen.

I. Vormund und Behörden.

426. Der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden haben bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und haften für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig.

verschulden.

II. Gemeinden, Kreise und Kantone.

427. Wird der Schaden durch den Vormund oder die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden nicht gedeckt, so haftet für den Ausfall der Kanton.

Es bleibt jedoch den Kantonen vorbehalten, hinter dem Vormund und der Vormundschaftsbehörde vorerst die beteiligten Gemeinden oder Kreise haften zu lassen.

B. Voraussetzung.

I. Betreffend die Mitglieder einer Behörde.

428. Wird die vormundschaftliche Behörde aus der Führung der Vormundschaft verantwortlich, so ist ein jedes Mitglied haftbar, soweit es nicht nachweisen kann, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt.

Jedes der haftbaren Mitglieder trägt den Schaden für seinen Anteil.

II. Im Verhältnis der Organe untereinander.

429. Sind der Vormund und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften letztere nur für das, was vom Vormund nicht erhältlich ist.

Sind die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und diejenigen der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften die erstern nur für das, was von den letztern nicht erhältlich ist.

Aus Arglist haften alle verantwortlichen Personen unmittelbar und solidarisch.

C. Geltendmachung.

430. Über die Verantwortlichkeitsklage gegen den Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden, sowie gegen die Gemeinden oder Kreise und den Kanton entscheidet der Richter.

Die Klage aus der Verantwortlichkeit darf nicht von der vorgängigen Prüfung durch eine Verwaltungsbehörde abhängig gemacht werden.

Zwölfter Titel.

Das Ende der Vormundschaft.

Erster Abschnitt.

Das Ende der Bevormundung.

A. Bei Unmündigen.

431. Die Vormundschaft über eine unmündige Person hört mit dem Zeitpunkt auf, da die Mündigkeit eintritt.

Bei der Mündigerklärung setzt die zuständige Behörde zugleich den Zeitpunkt fest, mit dem die Mündigkeit eintritt, und ordnet die Veröffentlichung in einem amtlichen Blatte an.

B. Bei Verurteilten.

432. Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe verurteilte Person hört auf mit der Beendigung der Haft.

Die zeitweilige oder bedingte Entlassung hebt die Vormundschaft nicht auf.

C. Bei andern Bevormundeten.

I. Voraussetzung der Aufhebung.

433. Die Vormundschaft über andere Personen endigt mit Aufhebung durch die zuständige Behörde.

Die Behörde ist zu dieser Aufhebung verpflichtet, sobald ein Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht.

Der Bevormundete, sowie jedermann, der ein Interesse hat, kann die Aufhebung der Vormundschaft beantragen.

II. Verfahren.

1. Im allgemeinen.

434. Die Ordnung des Verfahrens erfolgt durch die Kantone.

Die Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

2. Veröffentlichung.

435. Wurde die Entmündigung veröffentlicht, so ist auch die Aufhebung zu veröffentlichen.

Die Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit hängt von der Veröffentlichung nicht ab.

3. Bei Geisteskrankheit.

436. Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, nachdem das Gutachten von Sachverständigen eingeholt und festgestellt ist, dass der Bevormundungsgrund nicht mehr besteht.

4. Bei Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel, Misswirtschaft.

437. Die Aufhebung einer wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder wegen der Art und Weise der Vermögensverwaltung angeordneten Vormundschaft darf der Bevormundete nur dann beantragen, wenn er seit mindestens einem Jahre mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben hat.

5. Bei eigenem Begehren.

438. Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren des Bevormundeten angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen ist.

D. Im Falle der Beistandschaft.

Im allgemeinen.

439. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist.

Die Vermögensverwaltung hört auf, sobald der Grund, aus dem sie angeordnet wurde, weggefallen und der Beistand entlassen ist.

Die Beistandschaft des Beirates endigt mit der Aufhebung durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften über die Aufhebung der Vormundschaft.

II. Veröffentlichung.

440. Das Aufhören der Beistandschaft ist in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen, wenn deren Anordnung veröffentlicht wurde oder die Vormundschaftsbehörde es sonst für angezeigt erachtet.

Zweiter Abschnitt.

Das Ende des vormundschaftlichen Amtes.

A. Handlungsunfähigkeit, Tod.

441. Das Amt des Vormundes hört mit dem Zeitpunkt auf, da er handlungsunfähig wird oder stirbt.

B. Entlassung, Nichtwiederwahl.

I. Ablauf der Amtsdauer.

442. Das Amt des Vormundes hört auf mit Ablauf der Zeit, für die er bestellt worden ist, sofern er nicht bestätigt wird.

II. Eintritt von Ausschließungs- oder Ablehnungsgründen.

443. Tritt während der Vormundschaft ein Ausschließungsgrund ein, so hat der Vormund das Amt niederzulegen.

Tritt ein Ablehnungsgrund ein, so kann der Vormund in der Regel die Entlassung vor Ablauf der Amtsdauer nicht verlangen.

III. Pflicht zur Weiterführung.

444. Der Vormund ist verpflichtet, die notwendigen Geschäfte der Vormundschaft weiter zu führen, bis sein Nachfolger das Amt übernommen hat.

C. Amtsenthebung.

I. Gründe.

445. Macht sich der Vormund einer groben Nachlässigkeit oder eines Missbrauchs seiner amtlichen Befugnisse schuldig, begeht er eine Handlung, die ihn der Vertrauensstellung unwürdig erscheinen lässt, oder wird er zahlungsunfähig, so ist er von der Vormundschaftsbehörde seines Amtes zu entheben.

Genügt er seinen vormundschaftlichen Pflichten nicht, so kann ihn die Vormundschaftsbehörde, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, aus dem Amte entlassen, sobald die Interessen des Bevormundeten gefährdet sind.

II. Verfahren.

1. Auf Antrag und von Amtes wegen.

446. Die Amtsenthebung kann sowohl von dem Bevormundeten, der urteilsfähig ist, als auch von jedermann, der ein Interesse hat, beantragt werden.

Wird der Vormundschaftsbehörde auf anderem Wege ein Enthebungsgrund bekannt, so hat sie von Amtes wegen zur Enthebung zu schreiten.

2. Untersuchung und Bestrafung.

447. Vor der Enthebung hat die Vormundschaftsbehörde die Umstände des Falles zu untersuchen und den Vormund anzuhören.

Bei geringen Unregelmäßigkeiten kann die Enthebung bloß angedroht und dem Vormund eine Buße bis auf hundert Franken auferlegt werden.

3. Vorläufige Maßregeln.

448. Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Vormundschaftsbehörde den Vormund vorläufig im Amte einstellen und nötigenfalls seine Verhaftung und die Beschlagnahme seines Vermögens veranlassen.

4. Weitere Maßregeln.

449. Neben der Amtsenthebung und der Verhängung von Strafen hat die Vormundschaftsbehörde die zur Sicherung des Bevormundeten nötigen Maßregeln zu treffen.

5. Beschwerde.

450. Gegen die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde kann die Entscheidung der Aufsichtsbehörde angerufen werden.

Dritter Abschnitt.

Die Folgen der Beendigung.

A. Schlussrechnung und Vermögensübergabe.

451. Geht das vormundschaftliche Amt zu Ende, so hat der Vormund der Vormundschaftsbehörde einen Schlussbericht zu erstatten und eine Schlussrechnung einzureichen, sowie das Vermögen zur Übergabe an den Bevormundeten, an dessen Erben oder an den Amtsnachfolger bereit zu halten.

B. Prüfung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung.

452. Der Schlussbericht und die Schlussrechnung werden durch die vormundschaftlichen Behörden in gleicher Weise geprüft und genehmigt, wie die periodische Berichterstattung und Rechnungsstellung.

C. Entlassung des Vormundes.

453. Sind der Schlussbericht und die Schlussrechnung genehmigt und das Mündelvermögen dem Bevormundeten, dessen Erben oder dem Amtsnachfolger zur Verfügung gestellt, so spricht die Vormundschaftsbehörde die Entlassung des Vormundes aus.

Die Schlussrechnung ist dem Bevormundeten, dessen Erben oder dem neuen Vormunde zuzustellen unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit.

Gleichzeitig ist ihnen von der Entlassung des Vormundes oder von der Verweigerung der Genehmigung der Schlussrechnung Mitteilung zu machen.

D. Geltendmachung der Verantwortlichkeit.

I. Ordentliche Verjährung.

454. Die Verantwortlichkeitsklage gegenüber dem Vormund und den unmittelbar haftbaren Mitgliedern der vormundschaftlichen Behörden verjährt mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung der Schlussrechnung.

Gegenüber den Mitgliedern der vormundschaftlichen Behörden, die nicht unmittelbar haftbar sind, sowie gegenüber den Gemeinden oder Kreisen und dem Kanton verjährt die Klage mit Ablauf eines Jahres, nachdem sie erhoben werden konnte.

Die Verjährung der Klage gegen die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden, gegen die Gemeinden oder Kreise oder den Kanton beginnt in keinem Falle vor dem Aufhören der Vormundschaft.

II. Außerordentliche Verjährung.

455. Liegt ein Rechnungsfehler vor oder konnte ein Verantwortlichkeitsgrund erst nach Beginn der ordentlichen Verjährungsfrist entdeckt werden, so verjährt die Verantwortlichkeitsklage mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Fehler oder der Verantwortlichkeitsgrund entdeckt worden ist, in jedem Falle aber mit Ablauf von zehn Jahren seit Beginn der ordentlichen Verjährungsfrist.

Wird die Verantwortlichkeitsklage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, so kann sie auch nach Ablauf dieser Fristen noch so lange geltend gemacht werden, als die Strafklage nicht verjährt ist.

456.

E. Vorrecht der Ersatzforderung.

Bei der Pfändung und im Konkurse des Vormundes oder der Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden hat die Ersatzforderung des Bevormundeten ein Vorrecht nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

 

Dritter Teil.

Das Erbrecht.

Erste Abteilung.

Die Erben.

Dreizehnter Titel.

Die gesetzlichen Erben.

A. Blutsverwandte Erben.

I. Nachkommen.

457. Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.

Die Kinder erben zu gleichen Teilen.

An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

II. Elterlicher Stamm.

458.

Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.

Vater und Mutter erben nach Hälften.

An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.

III. Großelterlicher Stamm.

459. Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Großeltern.

Überleben die Großeltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.

An die Stelle eines vorverstorbenen Großvaters oder einer vorverstorbenen Großmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

Ist der Großvater oder die Großmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vor verstorben en, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.

Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.

IV. Urgroßeltern.

460. Mit dem Stamme der Großeltern hört die Erbberechtigung der Blutsverwandten auf.

Urgroßeltern haben jedoch auf Lebenszeit die Nutznießung an dem Anteil, der den von ihnen abstammenden Nachkommen zugefallen wäre, wenn diese den Erbfall erlebt hätten.

An Stelle vorverstorbener Urgroßeltern erhalten auf Lebenszeit diese Nutznießung die von ihnen abstammenden Geschwister der Großeltern des Erblassers.

V. Außereheliche Verwandte.

461. Die außerehelichen Blutsverwandten werden in der mütterlichen Verwandtschaft den ehelichen im Erbrecht gleichgestellt.

In der väterlichen Verwandtschaft besteht nur dann ein Erbrecht, wenn das außereheliche Kind durch Anerkennung oder Urteil des Richters den Stand des Vaters erhalten hat.

Hat ein außerehelicher Erbe oder sein Nachkomme mit ehelichen Nachkommen seines Vaters zu teilen, so erhält der außereheliche Erbe oder sein Nachkomme je nur halb so viel, als einem ehelichen Kinde oder seinen Nachkommen zufällt.

B. Überlebender Ehegatte.

I. Erbanspruch.

462. Der überlebende Ehegatte erhält, wenn der Erblasser Nachkommen hinterlässt, nach seiner Wahl entweder die Hälfte der Erbschaft zu Nutznießung oder den Vierteil zu Eigentum.

Neben Erben des elterlichen Stammes erhält er einen Vierteil zu Eigentum und drei Vierteile zu Nutznießung, neben Erben des großelterlichen Stammes die Hälfte zu Eigentum und die andere Hälfte zu Nutznießung und, wenn auch keine Erben des großelterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft zu Eigentum.

II. Umwandlung und Sicherstellung.

463. Der überlebende Ehegatte kann, wo ihm die Nutznießung zusteht, an ihrer Stelle jederzeit eine jährliche Rente von entsprechender Höhe verlangen.

Hat eine solche Umwandlung stattgefunden, so kann der Ehegatte bei Gefährdung seiner Ansprüche von seinen Miterben Sicherstellung verlangen.

III. Sicherstellung der Miterben.

464. Der überlebende Ehegatte hat den Miterben im Falle der Wiederverheiratung, sowie bei Gefährdung ihres Eigentums auf ihr Begehren Sicherheit zu leisten.

C. Angenommene Kinder.

465. Das angenommene Kind und seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleiche Erbrecht, wie die ehelichen Nachkommen.

Der Annehmende und seine Blutsverwandten haben kein Erbrecht gegenüber dem angenommenen Kinde.

D. Gemeinwesen.

466. Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Nutznießungsrechte der Urgroßeltern und der Geschwister der Großeltern an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.

Vierzehnter Titel.

Die Verfügungen von Todes wegen.

Erster Abschnitt.

Die Verfügungsfähigkeit.

A. Letztwillige Verfügung.

467. Wer urteilsfähig ist und das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen.

letztwillig zu verfügen.

B. Erbvertrag.

468. Zur Abschließung eines Erbvertrages bedarf der Erblasser der Mündigkeit.

C. Mangelhafter Wille.

469. Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.

Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.

Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.

Zweiter Abschnitt.

Die Verfügungsfreiheit.

A. Verfügbarer Teil.

I. Umfang der Verfügungsbefugnis.

470. Wer Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder den Ehegatten als seine nächsten Erben hinterlässt, ist befugt, bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen.

zu verfügen.

Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.

II. Pflichtteil.

471. Der Pflichtteil beträgt:

1. für einen Nachkommen drei Vierteile des gesetzlichen Erbanspruches,

2. für jedes der Eltern die Hälfte,

3. für jedes der Geschwister einen Vierteil,

4. für den überlebenden Ehegatten den ganzen Anspruch zu Eigentum, wenn neben ihm gesetzliche Erben vorhanden sind, und die Hälfte, wenn er einziger gesetzlicher Erbe ist.

III. Vorbehalt kantonalen Rechtes.

472. Die Kantone sind befugt, für die Beerbung ihrer Angehörigen, die in ihrem Gebiete den letzten Wohnsitz gehabt haben, den Pflichtteilsanspruch der Geschwister entweder aufzuheben oder ihn auf die Nachkommen der Geschwister auszudehnen.

IV. Begünstigung des Ehegatten.

473. Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber gemeinsamen Nachkommen die Nutznießung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.

Diese Nutznießung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben den gemeinsamen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts.

Im Falle der Wiederverheiratung verliert jedoch der überlebende Ehegatte die Hälfte dieser Nutznießung.

V. Berechnung des verfügbaren Teils.

1. Schuldenabzug.

474. Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.

Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme, sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.

2. Zuwendungen unter Lebenden.

475. Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.

3. Versicherungsansprüche.

476. Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zu gunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruches im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen gerechnet.

B. Enterbung.

I. Gründe.

477. Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:

1. wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen hat,

2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

II. Wirkung.

478. Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen.

Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.

Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.

III. Beweislast.

479. Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.

Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.

Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.

IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen.

480. Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.

Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag.

einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt.

Dritter Abschnitt.

Die Verfügungsarten.

A. Im allgemeinen.

481. Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.

Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.

B. Auflagen und Bedingungen.

482. Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.

Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.

Sind sie lediglich für andere Personen lästig, oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.

C. Erbeinsetzung.

483. Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen.

Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll.

D. Vermächtnis.

I. Inhalt.

484. Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.

Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutznießung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teile vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.

Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.

II. Verpflichtung des Beschwerten.

485. Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.

Für Aufwendungen, die er seit der Eröffnung des Erbganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.

III. Verhältnis zur Erbschaft.

486. Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismäßige Herabsetzung verlangt werden. Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.

Hat der Erblasser ein Vermächtnis zu gunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

E. Ersatzverfügung.

487. Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächtnisnehmers zufallen soll.

F. Nacherbeneinsetzung.

I. Bezeichnung des Nacherben.

488. Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.

Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.

Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.

II. Zeitpunkt der Auslieferung.

489. Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten.

Wird ein anderer Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch nicht eingetreten, so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die Erben des Vorerben über.

Kann der Zeitpunkt aus irgend einem Grunde nicht mehr eintreten, so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben.

III. Sicherungsmittel.

490. In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen.

Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann.

Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.

IV. Rechtsstellung.

1. Des Vorerben.

491. Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.

Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.

2. Des Nacherben.

492. Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat.

Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben.

Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erbunwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nacherben.

G. Stiftungen.

493. Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgend einen Zweck als Stiftung zu widmen.

Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

H. Erbverträge.

I. Erbeinsetzungs(vertrag) u(nd) Vermächtnisvertrag.

494. Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem Andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.

Er kann über sein Vermögen frei verfügen.

Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung.

II. Erbverzicht.

1. Bedeutung.

495. Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschließen.

Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe außer Betracht.

Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.

2. Lediger Anfall.

496. Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus irgend einem Grunde nicht erwerben.

Ist der Verzicht zu gunsten von Miterben erfolgt, so wird vermutet, dass er nur gegenüber den Erben des Stammes, der sich vom nächsten ihnen gemeinsamen Vorfahren ableitet, ausgesprochen sei und gegenüber entfernteren Erben nicht bestehe.

3. Rechte der Erbschaftsgläubiger.

497. Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zahlungsunfähig, und werden seine Gläubiger von den Erben nicht befriedigt, so können der Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden, als sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des Erbganges noch bereichert sind.

Vierter Abschnitt.

Die Verfügungsformen.

A. Letztwillige Verfügungen.

I. Errichtung.

1. Im allgemeinen.

498. Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten.

2. Öffentliche Verfügung.

a. Errichtungsform.

499. Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.

b. Mitwirkung des Beamten.

500. Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.

Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.

Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls.

zu unterschreiben.

c. Mitwirkung der Zeugen.

501. Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.

Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe. Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt, der Urkunde Kenntnis erhalten.

d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers.

502. Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.

Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.

e. Mitwirkende Personen.

503. Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Blutsverwandten in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.

Der beurkundende Beamte und die Zeugen, sowie die Blutsverwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.

f. Aufbewahrung der Urkunde.

504. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben.

3. Eigenhändige Verfügung.

505. Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben, sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.

4. Mündliche Verfügung.

a. Verfügung.

506. Ist der Erblasser infolge außerordentlicher Umstände. wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse, verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.

Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.

Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschließungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.

b. Beurkundung.

507. Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der.

Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen.

Die beiden Zeugen können statt dessen die Verfügung mit der gleichen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben.

Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im.

Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder.

höherem Rang die Gerichtsbehörde ersetzen.

c. Verlust der Gültigkeit.

508. Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach vierzehn Tagen, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.

II. Widerruf und Vernichtung.

1. Widerruf.

509. Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.

Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.

2. Vernichtung.

510. Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet.

Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden Anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.

3. Spätere Verfügung.

511. Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der frühern Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren bloße Ergänzung darstellt.

Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.

B. Erbverträge.

I. Errichtung.

512. Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.

Die Vertragschließenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.

II. Aufhebung.

1. Unter Lebenden.

a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung.

513. Der Erbvertrag kann von den Vertragschließenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.

Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.

Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.

d. Durch Rücktritt vom Vertrag.

514. Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu fordern hat, kann, wenn sie nicht vertragsgemäß erfüllt oder sichergestellt werden, nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes den Rücktritt erklären.

2. Vorversterben des Erben.

515. Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin.

Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrage bereichert, so können die Erben des Verstorbenen, wenn es nicht anders bestimmt ist, diese Bereicherung herausverlangen.

C. Verfügungsbeschränkung.

516. Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, so wird die Verfügung nicht aufgehoben, wohl aber der Herabsetzungsklage unterstellt.

Fünfter Abschnitt.

Die Willensvollstrecker.

A. Erteilung des Auftrages.

517. Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.

Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen vierzehn Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.

Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.

B. Inhalt des Auftrages.

518. Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.

Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.

Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.

Sechster Abschnitt.

Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen.

A. Ungültigkeitsklage.

I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit.

519. Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:

1. wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war,

2. wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist,

3. wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung.

unsittlich oder rechtswidrig ist.

Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.

II. Bei Formmangel.

520. Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.

Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.

Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.

III. Verjährung.

521. Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.

Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von dreißig Jahren.

Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung.

jederzeit geltend gemacht werden.

B. Herabsetzungsklage.

I. Voraussetzungen.

1. Im allgemeinen.

522. Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Maß verlangen.

Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als bloße Teilungsvorschriften aufzufassen.

2. Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten.

523. Enthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben im Sinne einer Begünstigung, so findet bei Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den Miterben eine Herabsetzung im Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind.

3. Rechte der Gläubiger.

524. Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger, die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.

Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht.

II. Wirkung.

1. Herabsetzung im allgemeinen.

525. Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist.

Wird die Zuwendung an einen Bedachten, der zugleich mit Vermächtnissen beschwert ist, herabgesetzt, so kann er unter dem gleichen Vorbehalt verlangen, dass auch diese Vermächtnisse verhältnismäßig herabgesetzt werden.

2. Vermächtnis einer einzelnen Sache.

526. Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herabsetzung, so kann der Bedachte entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache den verfügbaren Betrag beanspruchen.

3. Bei Verfügungen unter Lebenden.

a. Fälle.

527. Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:

1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind,

2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge,

3. die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke,

4. die Entäußerung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfugungsbeschränkung vorgenommen hat.

b. Rückleistung.

528. Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.

Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.

4. Versicherungsansprüche.

529. Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zu gunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.

5. Bei Nutznießung und Renten.

530. Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutznießungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmaßlichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismäßige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.

6. Bei Nacherbeneinsetzung.

531. Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfange des Pflichtteils ungültig.

III. Durchführung.

532. Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar diese in der Weise, dass die spätern vor den frühern herabgesetzt werden, bis der Pflichtteil hergestellt ist.

IV. Verjährung.

533. Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.

Ist durch Ungültigerklärung einer spätern Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.

Einrede weise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.

Siebenter Abschnitt.

Klagen aus Erbverträgen.

A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers.

534. Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen.

Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer andern Anordnung nur auf das übertragene Vermögen.

Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung auf die Erben des eingesetzten Erben über.

B. Ausgleichung beim Erbverzicht.

I. Herabsetzung.

535. Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlangen.

Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt.

Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie bei der Ausgleichung.

II. Rückleistung.

536. Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rückleistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung auf sich zu nehmen oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an dieser teilzunehmen, als ob er nicht verzichtet hätte.

Zweite Abteilung.

Der Erbgang.

Fünfzehnter Titel.

Die Eröffnung des Erbganges.

A. Voraussetzung auf Seiten des Erblassers.

537. Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet.

Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist.

B. Ort der Eröffnung und Gerichtsstand.

538. Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.

Die Klagen auf Ungültigerklärung oder Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers, sowie auf Herausgabe oder Teilung der Erbschaft sind beim Richter dieses Wohnsitzes anzubringen.

C. Voraussetzung auf Seiten des Erben.

I. Fähigkeit.

1. Rechtsfähigkeit.

539. Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.

Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.

2. Erbunwürdigkeit.

a. Gründe.

540. Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgend etwas zu erwerben, ist:

1. wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat,

2. wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat,

3. wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen,

4. wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.

Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.

b. Wirkung auf Nachkommen.

541. Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst.

Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre.

II. Erleben des Erbganges.

1. Als Erbe.

542. Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben.

Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.

2. Als Vermächtnisnehmer.

543. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat.

Stirbt er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wenn kein anderer Wille aus der Verfügung nachgewiesen werden kann, zu gunsten desjenigen weg, der zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre.

3. Das Kind vor der Geburt.

544. Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren wird.

Wird es tot geboren, so fällt es für den Erbgang außer Betracht.

4. Nacherben.

545. Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.

Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.

D. Verschollenheit.

I. Beerbung eines Verschollenen.

1. Erbgang gegen Sicherstellung.

546. Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.

Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf fünfzehn Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene hundert Jahre alt wäre.

Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erbschaft und die fünfzehn Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.

2. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung.

547. Kehrt der Verschollene zurück, oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche geltend, so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.

Den besser Berechtigten haften sie, wenn sie in gutem Glauben sind, nur während der Frist der Erbschaftsklage.

II. Erbrecht des Verschollenen.

548. Kann für den Zeitpunkt des Erbganges Leben oder Tod eines Erben nicht nachgewiesen werden, weil dieser verschwunden ist, so wird sein Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt.

Die Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbteil zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr seit dem Verschwinden in hoher Todesgefahr oder fünf Jahre seit der letzten Nachricht über den Verschwundenen beim Richter um die Verschollenerklärung und, nachdem diese erfolgt ist, um die Aushändigung des Anteils nachzusuchen.

Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die Erben eines Verschollenen.

III. Verhältnis der beiden Fälle zu einander.

549. Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Vermögen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die angefallenen Vermögenswerte herausverlangen, ohne dass es einer neuen Verschollenerklärung bedarf.

Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschollenerklärung berufen, die von seinen Miterben erwirkt worden ist.

IV. Verfahren von Amtes wegen.

550. Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, Amtes wegen, oder hätte dieser ein Alter von hundert Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amtes wegen durchgeführt.

Melden sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte an das erbberechtigte Gemeinwesen oder, wenn der Verschollene niemals in der Schweiz gewohnt hat, an den Heimatkanton.

Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiesenen Erben.

Sechzehnter Titel.

Die Wirkungen des Erbganges.

Erster Abschnitt.

Die Sicherungsmaßregeln.

A. Im allgemeinen.

551. Die zuständige Behörde am letzten Wohnsitze des Erblassers hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Maßregeln zu treffen.

Solche Maßregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.

Ist ein Erblasser nicht an seinem Wohnsitze gestorben, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes hievon Mitteilung und trifft die nötigen Maßregeln zur Sicherung der Vermögenswerte, die der Erblasser am Orte des Todes hinterlassen hat.

B Siegelung der Erbschaft.

552. Die Siegelung der Erbschaft wird in den Fällen angeordnet, für die das kantonale Recht sie vorsieht.

C. Inventar.

553. Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet:

1. wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht,

2. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist,

3. wenn einer der Erben sie verlangt.

Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.

Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.

D. Erbschaftsverwaltung.

I. Im allgemeinen.

554. Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:

1. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern,

2. wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist,

3. wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind,

4. wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.

Stirbt eine bevormundete Person, so liegt, wenn keine andere Anordnung getroffen wird, die Erbschaftsverwaltung dem Vormunde ob.

II. Bei unbekannten Erben.

555. Ist die Behörde im Ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden.

Erfolgt während dieser Frist keine Anmeldung und sind der Behörde keine Erben bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen.

E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung.

I. Pflicht zur Einlieferung.

556. Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.

Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher. Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.

Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.

II. Eröffnung.

557. Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.

Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.

Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.

III. Mitteilung an die Beteiligten.

558. Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.

An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene öffentliche Auskündung.

IV. Auslieferung der Erbschaft.

559. Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer frühem Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.

Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.

Zweiter Abschnitt.

Der Erwerb der Erbschaft.

A. Erwerb.

I. Erben.

560. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.

Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die.

Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen.

Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf.

sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen.

Schulden der Erben.

Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.

II. Nutznießungsberechtigte.

561. Die gesetzliche Nutznießung des überlebenden Ehegatten, sowie der Urgroßeltern und der Geschwister der Großeltern ist nach den für die Vermächtnisse aufgestellten Grundsätzen zu behandeln.

Die Nutznießung erhält jedoch mit der Eröffnung des Erbganges dingliche Wirkung, soweit sie den Gläubigern des Erblassers gegenüber bestehen kann.

III. Vermächtnisnehmer.

1. Erwerb.

562. Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.

Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft, angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.

Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgend eine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.

2. Gegenstand.

563. Ist dem Bedachten eine Nutznießung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschriften des Sachen- und Obligationenrechtes.

Ist ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassers vermacht, so kann ihn der Bedachte unmittelbar geltend machen.

3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer.

564. Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor.

Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich.

4. Herabsetzung.

565. Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschaftsschulden, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten, so sind sie befugt, die Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismäßigen Rückleistung anzuhalten, als sie die Herabsetzung der Vermächtnisse hätten beanspruchen können.

Die Vermächtnisnehmer können jedoch höchstens im Umfange der zur Zeit der Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung in Anspruch genommen werden.

B. Ausschlagung.

I. Erklärung.

1. Befugnis.

566. Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.

Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.

2. Befristung.

a. Im allgemeinen.

567. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.

Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.

b. Bei Inventaraufnahme.

568. Ist ein Inventar als Sicherungsmaßregel aufgenommen so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.

3. Übergang der Ausschlagungsbefugnis.

569. Stirbt ein Erbe vor der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, so geht die Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erben über.

Die Frist zur Ausschlagung beginnt für diese Erben mit dem Zeitpunkte, da sie von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser Kenntnis erhalten, und endigt frühestens mit dem Ablauf der Frist, die ihnen gegenüber ihrem eignen Erblasser für die Ausschlagung gegeben ist.

Schlagen die Erben aus und gelangt die Erbschaft an andere Erben, die vorher nicht berechtigt waren, so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkte, da sie von der Ausschlagung Kenntnis erhalten haben.

4. Form.

570. Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.

Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.

Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.

II. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis.

571. Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.

Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die bloße Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich.

angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

III. Ausschlagung eines Miterben.

572. Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.

Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben.

IV. Ausschlagung aller nächsten Erben.

1. Im allgemeinen.

573. Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.

Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.

2. Befugnis des überlebenden Ehegatten.

574. Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären.

3. Ausschlagung zu gunsten nachfolgender Erben.

575. Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen, dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird.

In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen Monatsfrist die Annahme der Erbschaft erklären, so ist sie auch von ihnen ausgeschlagen.

V. Fristverlängerung.

576. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.

VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses.

577. Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zu gunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.

VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben.

578. Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausgeschlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden.

Wird ihre Anfechtung gutgeheißen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation.

Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechtenden Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die Erben, zu deren gunsten ausgeschlagen wurde.

VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung.

579. Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.

Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung, sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.

Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.

Dritter Abschnitt.

Das öffentliche Inventar.

580. Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.

Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.

Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.

B. Verfahren.

Inventar.

581. Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.

Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.

Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen, bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.

II. Rechnungsruf.

582. Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.

Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.

Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.

Aufnahme von Amtes wegen.

583. Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.

Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.

IV. Ergebnis.

584. Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur der Beteiligten aufgelegt.

Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.

C. Verhältnis der Erben während des Inventars.

I. Verwaltung.

585. Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden.

Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstellung zu verlangen. .

II. Betreibung, Prozesse, Verjährung.

586. Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.

Eine Verjährung läuft nicht.

Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.

D. Wirkung.

I. Frist zur Erklärung.

587. Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.

Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen eine weitere Frist einräumen.

II. Erklärung.

588. Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.

Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen.

III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar.

1. Haftung nach Inventar.

589. Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im öffentlichem Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über.

Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen.

Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.

2. Haftung außer Inventar.

590. Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.

Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.

In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.

E. Haftung für Bürgschaftsschulden.

591. Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet und können gegen den Erben, auch wenn er die Erbschaft annimmt, nur bis zu dem Betrage geltend gemacht werden, der bei der konkursmäßigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde.

F. Erwerb durch das Gemeinwesen.

592. Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird von Amtes wegen ein Rechnungsruf vorgenommen, und es haftet das Gemeinwesen für die Schulden der Erbschaft nur im Umfange der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben hat.

Vierter Abschnitt.

Die amtliche Liquidation.

A. Voraussetzung.

I. Begehren eines Erben.

593. Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.

Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.

Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.

II. Begehren der Gläubiger des Erblassers.

594. Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.

Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Maßregeln verlangen.

B. Verfahren.

I. Verwaltung.

595. Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.

Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird.

Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Maßregeln Beschwerde zu erheben.

596. Ordentliche Liquidation.

Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern.

Die Veräußerung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden.

Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden.

III. Konkursamtliche Liquidation.

597. Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.

Fünfter Abschnitt.

Die Erbschaftsklage.

A. Voraussetzung.

598. Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt, als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.

Der Richter trifft auf Verlangen des Klägers die zu dessen Sicherung erforderlichen Maßregeln, wie Anordnung von Sicherstellung oder Ermächtigung zu einer Vormerkung im Grundbuch.

B. Wirkung.

599. Wird die Klage gutgeheißen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben.

Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen.

600. Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet.

Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets dreißig Jahre.

D. Klage der Vermächtnisnehmer.

601. Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.

Siebenzehnter Titel.

Die Teilung der Erbschaft.

Erster Abschnitt.

Die Gemeinschaft vor der Teilung.

A. Wirkung des Erbganges.

I. Erbengemeinschaft.

602. Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.

Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.

Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.

II. Haftung der Erben.

603. Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.

B. Teilungsanspruch.

604. Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.

Auf Ansuchen eines Erben kann der Richter vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.

Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Maßregeln zu verlangen.

C. Verschiebung der Teilung.

605. Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden.

Ebensolange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.

D. Anspruch der Hausgenossen.

606. Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zu teil werde.

Zweiter Abschnitt.

Die Teilungsart.

A. Im allgemeinen.

607. Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.

Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.

Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.

B. Ordnung der Teilung.

1. Verfügung des Erblassers.

608. Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.

Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.

Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine bloße Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.

II. Mitwirkung der Behörde.

609. Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet bat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.

Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.

b. Durchführung der Teilung.

I. Gleichberechtigung der Erben.

610. Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.

Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmäßige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.

Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.

II. Bildung von Losen.

611. Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.

Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.

Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.

III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen.

612. Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.

Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.

Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.

D. Besondere Gegenstände.

I. Zusammengehörende Sachen, Familienschriften.

613. Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.

Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräußert werden.

Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräußerung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.

II. Forderungen des Erblassers an Erben.

614. Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.

III. Verpfändete Erbschaften.

615. Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden.

IV. Grundstücke.

1. Zerstückelung.

616. Die Kantone sind befugt, für die einzelnen Bodenkulturarten die Flächenmaße zu bezeichnen, unter die bei der Teilung von Grundstücken nicht gegangen werden darf.

2. Übernahme.

a. Anrechnungswert.

617. Grundstücke sind den Erben zu dem Wert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkte der Teilung zukommt.

Landwirtschaftliche Grundstücke sind hiebei nach dem Ertragswerte, andere Grundstücke nach dem Verkehrswerte zu schätzen.

b. Schätzungsverfahren.

618. Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige endgültig festgestellt.

Ist der Ertragswert nicht genügend bekannt, so wird angenommen, dass er drei Vierteile des Verkehrswertes betrage.

3. Anteil der Miterben am Gewinn.

619. Hat ein Erbe ein Grundstück unter dem Verkehrswert erhalten, so sind die Miterben berechtigt, beim Verkauf des Grundstückes oder eines Teiles desselben binnen der folgenden zehn Jahre einen verhältnismäßigen Anteil am Gewinne zu beanspruchen, sofern dieser Anspruch bei der Teilung im Grundbuch vorgemerkt worden ist.

Dieser Anteil soll nicht mehr betragen, als der Miterbe erhalten hätte, wenn das Grundstück bei der Teilung zum Verkehrswerte angerechnet worden wäre.

Auf den durch Verbesserungen, Bauten, Holzzuwachs und dergleichen entstandenen Gewinn haben die Miterben keinen Anspruch.

V. Landwirtschaftliche Gewerbe.

1. Ausschluss der Teilung.

620. Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so soll es, wenn einer der Erben sich zu dessen Übernahme bereit erklärt und als hiefür geeignet erscheint, diesem Erben zum Ertragswerte auf Anrechnung ungeteilt zugewiesen werden, soweit es für den wirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildet.

Mit dem Gewerbe kann der Übernehmer auch die zum Betriebe dienenden Gerätschaften, Vorräte und Viehbestände beanspruchen.

Die Feststellung des Anrechnungswertes erfolgt für das Ganze nach den Vorschriften über die Schätzung der Grundstücke.

2. Bestimmung des Übernehmers.

621. Erhebt einer der Miterben Einspruch oder erklären sich mehrere zur Übernahme bereit, so entscheidet die zuständige Behörde über die Zuweisung, Veräußerung oder Teilung des Gewerbes, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.

Erben, die das Gewerbe selbst betreiben wollen, haben in erster Linie Anspruch auf ungeteilte Zuweisung.

Will keiner der Söhne das Gut zum Selbstbetrieb übernehmen, so sind auch Töchter zur Übernahme berechtigt, sofern sie selbst oder ihre Ehemänner zum Betriebe geeignet erscheinen.

3. Gemeinderschaft.

a. Anspruch.

622. Wird der Übernehmer des Gewerbes durch die Anteile der Miterben so sehr beschwert, dass er zu deren Sicherstellung seine Liegenschaften mit Einrechnung der bereits auf ihnen ruhenden Pfandrechte bis über drei Vierteile des Anrechnungswertes belasten müsste, so kann er verlangen, dass die Teilung in betreff des übernommenen Gewerbes verschoben werde.

In diesem Falle bilden die Miterben zusammen eine Ertragsgemeinderschaft.

b. Aufhebung.

623. Kommt der Übernehmer in die Lage, die Abfindung ohne übermäßige Verschuldung durchzuführen, so kann jeder Miterbe die Gemeinderschaft kündigen und seinen Anteil heraus verlangen.

Der Übernehmer ist, soweit es nicht anders vereinbart wird, jederzeit befugt, die Auflösung der Gemeinderschaft zu verlangen.

4. Abfindung mit Erbengülten.

624. Wenn der Übernehmer von dem Rechte auf Verschiebung der Teilung Gebrauch macht, so bleibt jeder Miterbe befugt, anstatt in der Ertragsgemeinderschaft zu verbleiben, seinen Anteil in Gestalt einer durch Belastung des Gemeinschaftsgutes sichergestellten Forderung herauszuverlangen.

Diese Abfindung hat der Übernehmer jedoch für den Teil, um den er dadurch das Gemeinschaftsgut über drei Vierteile des Anrechnungswertes belasten würde, nur in Gestalt einer Erbengült zu leisten, die auf mindestens zehn Jahre unkündbar und höchstens nach dem für Gülten herrschenden Fuße zu verzinsen ist.

Auf die Erbengülten finden die Vorschriften des Gültrechtes über die Belastungsgrenze und die Haftung des Staates keine Anwendung.

VI. Andere Gewerbe.

625. Ist mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe ein anderes Gewerbe als Nebenbetrieb verbunden, so soll das Ganze, wenn sich einer der Erben zur Übernahme bereit erklärt und hiefür als geeignet erscheint, diesem Erben zum Verkehrswert auf Anrechnung ungeteilt zugewiesen werden.

Erhebt einer der Miterben Einspruch oder erklären sich mehrere zur Übernahme bereit, so entscheidet die zuständige Behörde über die Zuweisung, Veräußerung oder Teilung des Gewerbes, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben.

Dritter Abschnitt.

Die Ausgleichung.

A. Ausgleichungspflicht der Erben.

626. Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.

Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.

B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben.

627. Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.

Nachkommen eines Erben sind in bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.

C. Berechnungsart.

I. Einswerfung oder Anrechnung.

628. Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteiles übersteigen.

Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers, sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.

II. Verhältnis zum Erbanteil.

629. Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.

Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.

III. Ausgleichungswert.

630. Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräußert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.

Verwendungen und Schaden, sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.

D. Erziehungskosten.

631. Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Maß übersteigen.

Unerzogenen und gebrechlichen Kindern ist bei der Teilung ein billiger Vorausbezug einzuräumen.

E. Gelegenheitsgeschenke.

632. Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht.

F. Ausgleichung von Zuwendungen an die häusliche Gemeinschaft.

633. Mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem Haushalte ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hiefür bei der Teilung der Erbschaft der Eltern eine billige Ausgleichung beanspruchen, wenn sie auf einen entsprechenden Entgelt nicht ausdrücklich verzichtet haben.

Vierter Abschnitt.

Abschluss und Wirkung der Teilung.

A. Abschluss des Vertrages.

I. Teilungsvertrag.

634. Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.

Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

II. Vertrag über angefallene Erbanteile.

635. Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile, sowie Verträge des Vaters oder der Mutter mit den Kindern über den Erbanteil, der diesen von dem andern Ehegatten zugefallen ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird.

III. Verträge vor dem Erbgang.

636. Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschließt, sind nicht verbindlich.

Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.

B. Haftung der Miterben unter sich.

I. Gewährleistung.

637. Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer.

Sie haben einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen.

Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderungen später fällig werden.

II. Anfechtung der Teilung.

638. Die Anfechtung des Teilungsvertrages erfolgt nach den Vorschriften über die Anfechtung der Verträge im allgemeinen.

C. Haftung gegenüber Dritten.

I. Solidare Haftung.

639. Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.

Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.

II. Rückgriff auf die Miterben.

640. Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt, als er übernommen, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen.

Dieser Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat.

Im übrigen haben die Erben mangels anderer Abrede die Schulden unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen.

Vierter Teil.

Das Sachenrecht.

Erste Abteilung.

Das Eigentum.

Achtzehnter Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

641. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.

Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.

B. Umfang des Eigentums.

I. Bestandteile.

642. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.

Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestände gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.

II. Natürliche Früchte.

643. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten.

Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen werden.

Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.

III. Zugehör.

1. Umschreibung.

644. Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.

Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.

Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.

2. Ausschluss.

645. Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind.

C. Gemeinschaftliches Eigentum.

I. Miteigentum.

1. Verhältnis der Miteigentümer.

646. Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äußerliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.

Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.

Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräußert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.

2. Verwaltung.

647. Die Miteigentümer verwalten, wenn es nicht anders vereinbart ist, die Sache gemeinsam.

Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen, wie Anordnung von Ausbesserungen und Besorgung der Anpflanzungen, ist jeder einzelne befugt, solange die Mehrheit nicht anders verfügt.

Zur Anordnung von wichtigeren Verwaltungshandlungen, wie Änderung der Kulturen und Vornahme von Hauptreparaturen, bedarf es des Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer, die zugleich den größeren Teil der Sache vertritt.

3. Verfügung über die Sache.

648. Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der anderen verträglich ist.

Zur Veräußerung oder Belastung der Sache, sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es, insofern sie nicht einstimmig anders verfügt haben, der Übereinstimmung aller Miteigentümer.

4. Tragung der Kosten und Lasten.

649. Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.

Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.

5. Aufhebung.

a. Anspruch auf Teilung.

650. Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.

Durch Rechtsgeschäft darf die Aufhebung auf höchstens zehn Jahre ausgeschlossen werden.

Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

Art der Teilung.

651. Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.

Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Richters die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.

Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.

II. Gesamteigentum.

1. Voraussetzung.

652. Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.

2. Wirkung.

653. Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmäßige Gemeinschaft steht.

Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des .einstimmigen .Beschlusses aller Gesamteigentümer.

Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen.

3. Aufhebung.

654. Die Aufhebung erfolgt mit der Veräußerung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.

Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.

Neunzehnter Titel.

Das Grundeigentum.

Erster Abschnitt.

Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums.

A. Gegenstand.

655. Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.

Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. die Liegenschaften,

2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte,

3. die Bergwerke.

B. Erwerb.

I. Eintragung.

656. Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

Bei Aneignung. Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil erlangt, indessen der Erwerber schon vor der Eintragung .das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.

II. Erwerbsarten.

1. Übertragung.

657. Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.

Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.

Aneignung.

658. Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist.

Die Aneignung von Land, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.

3. Bildung neuen Landes.

659. Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt.

Es steht den Kantonen frei, solches Land den Anstößern zu überlassen.

Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen.

4. Bodenverschiebungen.

660. Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewirken keine Veränderung der Grenzen.

Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.

5. Ersitzung.

a. Ordentliche Ersitzung.

661. Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.

6. Außerordentliche Ersitzung.

662. Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während dreißig Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.

Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von dreißig Jahren tot oder für verschollen erklärt war.

Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Richters erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen worden ist.

c. Fristen.

663. Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.

6. Herrenlose und öffentliche Sachen.

664. Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.

An den öffentlichen Gewässern, sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.

Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Straßen und Plätze, Gewässer und Flussbetten, die erforderlichen Bestimmungen auf.

III. Recht auf Eintragung.

665. Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.

Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Richters kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.

Änderungen am Grundeigentum, die nach ehelichem Güterrecht eintreten, werden nach der Veröffentlichung der Eintragung im Güterrechtsregister von Amtes wegen im Grundbuch eingetragen.

C. Verlust.

666. Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.

Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone bestimmt.

Zweiter Abschnitt.

Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums.

A. Inhalt.

I. Umfang.

667. Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Lüftraum(!) und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.

Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen, sowie die Quellen.

II. Abgrenzung.

1. Art der Abgrenzung.

668. Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.

Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet.

2. Abgrenzungspflicht.

669. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen.

3. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung.

670. Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet,

III. Bauten auf dem Grundstück.

1. Boden- und Baumaterial.

a. Eigentumsverhältnis.

671. Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.

Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismäßige Schädigung möglich ist.

Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.

b. Ersatz.

672. Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann der Richter auf vollen Schadenersatz erkennen.

Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann er auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.

c. Zuweisung des Grundeigentums.

673. Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde.

2. Überragende Bauten.

674. Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.

Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.

Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.

3. Baurecht.

675. Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremden Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.

Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen.

Leitungen.

676. Leitungen für Wasser, Gas, elektrische Kraft und dergleichen, die sich außerhalb des Grundstückes befinden, dem sie dienen, werden, wo es nicht anders geordnet ist, als Zugehör des Werkes, von dem sie ausgehen, und als Eigentum des Werkeigentümers betrachtet.

Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.

Die Dienstbarkeit entsteht, wenn die Leitung nicht äußerlich wahrnehmbar ist, mit der Eintragung in das Grundbuch und in den andern Fällen mit der Erstellung der Leitung.

5. Fahrnisbauten.

677. Hütten, Buden, Baracken und dergleichen behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.

Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.

IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück.

678. Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten.

Die Bestellung einer dem Baurecht entsprechenden Dienstbarkeit auf Pflanzen und Waldungen ist ausgeschlossen.

V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers.

679. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.

B. Beschränkungen.

I. Im allgemeinen.

680. Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch.

Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch.

Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.

II. Veräußerungsbeschränkungen.

I. Im allgemeinen.

681. Wird ein Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so besteht es während der in der .Vormerkung angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer zu den vorgemerkten Bedingungen oder, wo solche fehlen, zu den Bedingungen, zu denen dem Beklagten das Grundstück verkauft worden ist.

Von einem Verkaufe hat der Verkäufer den Vorkaufsberechtigten in Kenntnis zu setzen.

Das Vorkaufsrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats,

nachdem der Berechtigte von dem Verkaufe Kenntnis.

erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn.

Jahren seit der Vormerkung.

b. Unter Miteigentümern.

682. Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber einem jeden Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt.

2. Kaufsrecht und Rückkaufsrecht.

683. Wird ein Kaufsrecht oder ein Rückkaufsrecht im Grundbuche vorgemerkt, so besteht es während der in der Vormerkung angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer.

Kaufsrecht und Rückkaufsrecht erlöschen in jedem Falle mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung.

III. Nachbarrecht.

1. Art der Bewirtschaftung.

684. Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermäßigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch.

oder Ruß, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.

2. Graben und Bauen.

a. Regel.

685. Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.

Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.

b. Kantonale Vorschriften.

686. Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.

Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.

3. Pflanzen.

a. Regel.

687. Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.

Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).

Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

b. Kantonale Vorschriften.

688. Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.

4. Wasserablauf.

689. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfließt, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.

Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.

Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.

5. Entwässerungen.

690. Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen.

Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiter führe.

6. Durchleitungen.

a. Pflicht zur Duldung.

691. Jeder Grundeigentümer ist gehalten, die Durchleitung von Brunnen, Drainierröhren, Gasröhren und dergleichen, sowie von elektrischen ober- oder unterirdischen Leitungen gegen vorgängigen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten, insofern sich die Leitung ohne Inanspruchnahme seines Grundstückes gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführen lässt.

Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.

Solche Durchleitungen werden, wenn es der Berechtigte verlangt, auf seine Kosten in das Grundbuch eingetragen.

b. Wahrung der Interessen des Belasteten.

692. Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass auf seine Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde.

Wo außerordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er bei oberirdischen Leitungen verlangen, dass ihm das Stück Land, über das diese Leitungen geführt werden sollen, in angemessenem Umfange gegen volle Entschädigung abgenommen werde.

c. Änderung der Verhältnisse.

693. Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.

Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.

Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.

7. Wegrechte.

a. Notweg.

694. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Straße, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.

Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.

Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.

b. Andere Wegrechte.

695. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg und dergleichen nähere Vorschriften aufzustellen.

c. Anmerkung im Grundbuch.

696. Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, bestehen ohne Eintragung zu Recht.

Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestände sind, im Grundbuche angemerkt.

8. Einfriedigung.

697. Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen.

In bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

9. Unterhaltspflicht.

698. An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.

IV. Recht auf Zutritt und Abwehr.

1. Zutritt.

699. Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.

Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.

2. Wegschaffung zugeführter Sachen und dergleichen.

700. Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Groß- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische, auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten.

Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht.

3. Abwehr von Gefahr und Schaden.

701. Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder Andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden ungleich größer sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.

Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.

V. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen.

1. Im allgemeinen.

702. Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Straßenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen., die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Gitter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.

2. Bodenverbesserungen.

703. Können Boden Verbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaftlichen Gütern und dergleichen, nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und haben zwei Dritteile der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet.

Die Kantone ordnen das Verfahren.

Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiet anwendbar erklären.

C. Rechte an Quellen und Brunnen.

I. Quelleneigentum und Quellenrecht.

704. Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.

Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.

Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.

II. Ableitung von Quellen.

705. Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder untersagt werden.

Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet darüber endgültig der Bundesrat.

III. Abgraben von Quellen.

I. Schadenersatz.

706. Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.

Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt der Richter nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.

2. Wiederherstellung.

707. Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden.

In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt werden, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.

IV. Quellengemeinschaft.

708. Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eine Quellengruppe, so kann jeder Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich gefasst und den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden.

Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis ihres Interesses.

Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemäßen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der anderen Quellen dadurch beeinträchtigt wird, und hat dafür nur insoweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.

V. Benutzung von Quellen.

709. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, in welchem Umfange Quellen, Brunnen und Bäche, die sich im Privateigentum befinden, auch von den Nachbarn und von andern Personen zum Wasserholen, Tränken und dergleichen benutzt werden dürfen.

VI. Notbrunnen.

710. Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismäßige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quellen verlangen.

Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Interesse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen.

Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getroffenen Ordnung verlangt werden.

VII. Pflicht zur Abtretung.

1. Des Wassers.

711. Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nutzen, so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sie gegen volle Entschädigung für Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des allgemeinen Wohles abtrete.

Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.

2. Des Bodens.

712. Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist.

Zwanzigster Titel.

Das Fahrniseigentum.

A. Gegenstand.

713. Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen, sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.

B. Erwerbsarten.

I. Übertragung.

1. Besitzübergang.

714. Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.

Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräußerer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.

2. Eigentumsvorbehalt.

a. Im allgemeinen.

715. Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.

Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.

b. Bei Abzahlungsgeschäften.

716. Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.

3. Erwerb ohne Besitz.

717. Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräußerer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.

Der Richter entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.

ÌI. Aneignung.

1. Herrenlose Sachen.

718. Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.

2. Herrenlos werdende Tiere.

719. Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist.

Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren.

Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos.

III. Fund.

1. Bekanntmachung, Nachfrage.

720. Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.

Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar zehn Franken übersteigt.

Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.

2. Aufbewahrung. Versteigerung.

721. Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren.

Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine öffentliche Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat.

Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.

3. Eigentumserwerb, Herausgabe.

722. Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.

Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen, sowie auf einen angemessenen Finderlohn.

Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.

4. Schatz.

723. Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als Schatz angesehen.

Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist.

Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.

5. Wissenschaftliche Gegenstände.

724. Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert aufgefunden, so gelangen sie in das Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.

Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens.

Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.

IV. Zuführung.

725. Werden jemandem durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, so hat er die .Rechte und Pflichten eines Finders.

Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienenstock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu.

V. Verarbeitung.

726. Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.

Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann der Richter, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen.

Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung,

VI. Verbindung und Vermischung.

727. Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismäßige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben.

Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.

Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.

VII. Ersitzung.

728. Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.

Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittelst einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt.

Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.

Verlust.

729. Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt, oder dass in der Folge ein Anderer das Eigentum erwirbt.

Zweite Abteilung.

Die beschränkten dinglichen Rechte.

Einundzwanzigster Titel.

Die Dienstbarkeiten und Grundlasten.

Erster Abschnitt.

Die Grunddienstbarkeiten.

A. Gegenstand.

730. Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.

Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein.

B. Errichtung und Untergang.

I. Errichtung.

1. Eintragung.

731. Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.

Die Ersitzung ist nur zu lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.

2. Vertrag.

732. Der Vertrag über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

3. Errichtung zu eigenen Lasten.

733. Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zu gunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.

II. Untergang.

1. Im allgemeinen.

734. Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.

2. Vereinigung.

735. Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen.

Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht bestehen.

3. Ablösung durch den Richter.

736. Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.

Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismäßig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.

C. Inhalt.

I. Umfang.

1. Im allgemeinen.

737. Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.

Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.

Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.

2. Nach dem Eintrag.

738. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit maßgebend.

Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.

Bei verändertem Bedürfnis.

739. Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstuckes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.

4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch.

740. Der Inhalt der Wegrechte, wie Fußweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte und dergleichen, wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.

II. Last des Unterhaltes.

741. Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.

Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhaltes nach Verhältnis ihrer Interessen.

III. Veränderung der Belastung.

1. Verlegung.

742. Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.

Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.

Auf die Verlegung von Leitungen werden im übrigen die nachbarrechtlichen Vorschriften angewendet.

2. Teilung.

a. Des berechtigten Grundstückes.

743. Wird das berechtigte Grundstück geteilt, so besteht in der Regel die Dienstbarkeit zu gunsten aller Teile weiter.

Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit jedoch nach den Umständen auf einen Teil, so kann der Belastete verlangen, dass sie in bezug auf die andern Teile gelöscht werde.

Der Grundbuchverwalter teilt dem Berechtigten das Begehren mit und nimmt die Löschung vor, wenn dieser binnen Monatsfrist nicht Einspruch erhebt.

b. Des belasteten Grundstückes.

744. Wird das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Last in der Regel auf allen Teilen weiter.

Wenn jedoch die Dienstbarkeit auf einzelnen Teilen nicht ruht und nach den Umständen nicht ruhen kann, so ist jeder Eigentümer eines nicht belasteten Teiles berechtigt, zu verlangen, dass sie auf seinem Grundstücke gelöscht werde.

Der Grundbuchverwalter teilt dem Berechtigten das Begehren mit und nimmt die Löschung vor, wenn dieser binnen Monatsfrist nicht Einspruch erhebt.

Zweiter Abschnitt.

Nutznießung und andere Dienstbarkeiten.

A. Nutznießung.

I. Gegenstand.

745. Die Nutznießung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.

Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes.

II. Entstehung.

1. Im allgemeinen.

746. Zur Bestellung einer Nutznießung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Für den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken, sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum.

2. Bei Gesetzesvorschrift.

747. Die gesetzliche Nutznießung an Grundstücken besteht gegenüber Dritten, die von der Berechtigung Kenntnis haben, ohne Eintrag im Grundbuche.

Durch den Eintrag wird sie gegenüber jedermann wirksam.

III. Untergang.

1. Gründe.

748. Die Nutznießung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war.

Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.

Die gesetzliche Nutznießung hört auf mit dem Wegfall ihres Grundes.

2. Dauer.

749. Die Nutznießung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.

Sie kann jedoch für diese höchstens hundert Jahre dauern.

3. Ersatz bei Untergang.

750. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.

Stellt er sie her, so ist auch die Nutznießung wieder hergestellt.

Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutznießung an dem Ersatzgegenstande weiter.

4. Rückleistung.

a. Pflicht.

751. Ist die Nutznießung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.

b. Verantwortlichkeit.

752. Der Nutznießer haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.

Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.

Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.

c. Verwendungen.

753. Hat der Nutznießer Verwendungen gemacht oder Neuerungen vorgenommen, zu denen er nicht verpflichtet war, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag.

Vorrichtungen, die er erstellt hat, für die ihm aber der Eigentümer keinen Ersatz leisten will, kann er wegnehmen, ist aber verpflichtet, den vorigen Stand wieder herzustellen.

5. Verjährung der Ersatzansprüche.

754. Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache, sowie die Ansprüche des Nutznießers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen, verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache.

IV. Inhalt.

1. Rechte des Nutznießers.

a. Im allgemeinen.

755. Der Nutznießer hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.

Er besorgt deren Verwaltung.

Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.

b. Natürliche Früchte.

756. Natürliche Früchte gehören dem Nutznießer, wenn sie während der Zeit seiner Berechtigung reif geworden sind.

Wer das Feld bestellt, hat für seine Verwendungen gegen den, der die reifen Früchte erhält, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die jedoch den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen soll.

Bestandteile, die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind, verbleiben dem Eigentümer der Sache. c. Zinse.

757. Zinse von Nutznießungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem Nutznießer von dem Tage an, da sein Recht beginnt, bis zu dem Zeitpunkte, da es aufhört, auch wenn sie erst später fällig werden.

d. Übertragbarkeit.

758. Die Nutznießung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.

Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.

2. Rechte des Eigentümers.

a. Aufsicht.

759. Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben.

b. Sicherstellung.

760. Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutznießer Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.

Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutznießung bilden.

Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.

c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutznießung.

761. Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüber demjenigen, der den Gegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutznießung geschenkt hat.

Bei der gesetzlichen Nutznießung steht der Anspruch unter der besondern Ordnung des Rechtsverhältnisses.

d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit.

762. Leistet der Nutznießer während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat der Richter ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und eine Beistandschaft anzuordnen.

3. Inventarpflicht.

763. Der Eigentümer und der Nutznießer haben das Recht, jederzeit zu verlangen, dass über die Gegenstände der Nutznießung auf gemeinsame Kosten ein Inventar mit öffentlicher Beurkundung aufgenommen werde.

4. Lasten.

a. Erhaltung der Sache.

764. Der Nutznießer hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.

Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutznießer den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.

Schafft der Eigentümer nicht Abhülfe, so ist der Nutznießer befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.

b. Unterhalt und Bewirtschaftung.

765. Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden, sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutznießer.

Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutznießer in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten.

Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutznießer ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschießt, Gegenstände der Nutznießung hiefür verwerten.

c. Zinspflicht bei Nutznießung an einem Vermögen.

766. Steht ein Vermögen in Nutznießung, so hat der Nutznießer die Kapitalschulden zu verzinsen, kann aber, wo die Umstände es rechtfertigen, verlangen, von dieser Zinspflicht dadurch befreit zu werden, dass nach Tilgung der Schulden die Nutznießung auf den verbleibenden Überschuss der Vermögenswerte beschränkt wird.

d. Versicherung.

767. Der Nutznießer hat den Gegenstand zu gunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.

Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutznießung kommt, für die Zeit seiner Nutznießung der Nutznießer zu tragen.

V. Besondere Fälle.

1. Grundstücke.

a. Früchte.

768. Der Nutznießer eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutznießung nicht über das gewöhnliche Maß in Anspruch genommen wird.

Soweit Früchte über dieses Maß hinaus bezogen worden sind, gehören sie dem Eigentümer.

b. Wirtschaftliche Bestimmung.

769. Der Nutznießer darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grundstückes keine Veränderungen vornehmen, die für den Eigentümer von erheblichem Nachteil sind.

Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verändern.

Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien und dergleichen ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.

c. Wald.

770. Ist ein Wald Gegenstand der Nutznießung, so kann der Nutznießer die Nutzung insoweit beanspruchen, als ein ordentlicher Wirtschaftsplan dies rechtfertigt.

Sowohl der Eigentümer als der Nutznießer können die Einhaltung eines Planes verlangen, der ihre Rechte nicht beeinträchtigt.

Erfolgt im Falle von Sturm, Schneeschaden, Brand, Insektenfraß oder aus andern Gründen eine erhebliche Übernutzung, so soll sie allmählich wieder eingespart oder der Wirtschaftsplan den neuen Verhältnissen angepasst werden, der Erlös der Übernutzung aber wird zinstragend angelegt und dient zur Ausgleichung des Ausfalles.

d. Bergwerke.

771. Auf die Nutznießung an Gegenständen, deren Nutzung d. Bergwerke, in der Gewinnung von Bodenbestandteilen besteht, wie namentlich an Bergwerken, finden die Bestimmungen über die Nutznießung am Walde entsprechende Anwendung.

Verbrauchbare und geschätzte Sachen.

772. An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutznießer, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutznießung hatten, ersatzpflichtig.

Werden andere bewegliche Sachen unter einer Schätzung übergeben, so kann der Nutznießer, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei über sie verfügen, wird aber, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht, ersatzpflichtig.

Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Herden, Warenlagern und dergleichen in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden.

Forderungen.

a. Inhalt.

773. Stehen Forderungen in Nutznießung, so kann der Nutznießer deren Ertrag einziehen.

Kündigungen an den Schuldner, sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen vom Gläubiger und vom Nutznießer ausgehen, Kündigungen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen.

Der Gläubiger und der Nutznießer haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu den Maßregeln, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören.

b. Rückzahlungen und Neuanlage.

774. Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem Nutznießer die Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder an beide gemeinsam zu zahlen oder zu hinterlegen.

Der Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapital, unterliegt der Nutznießung.

Sowohl der Gläubiger als der Nutznießer haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien.

c. Recht auf Abtretung.

775. Der Nutznießer hat das Recht, binnen drei Monaten nach Beginn der Nutznießung die Abtretung der seiner Nutznießung unterstellten Forderungen und Wertpapiere zu verlangen.

Erfolgt deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubiger für den Wert, den sie zur Zeit der Abtretung haben, ersatzpflichtig und hat in diesem Betrage Sicherheit zu leisten, insofern nicht hierauf verzichtet wird.

Der Übergang erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit der Sicherstellung.

B. Wohnrecht.

I. Im allgemeinen.

776. Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.

Es ist unübertragbar und unvererblich.

Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutznießung.

II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten.

777. Das Wohnrecht wird im allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.

Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.

Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.

III. Lasten.

778. Steht dem Berechtigten ein ausschließliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.

Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.

C. Baurecht.

779. Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.

Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.

Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.

D. Quellenrecht.

780. Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ableitung des Quellwassers.

Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.

Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.

E. Andere Dienstbarkeiten.

781. Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zu gunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schießübungen oder für Weg und Steg.

Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.

Im übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.

Dritter Abschnitt.

Die Grundlasten.

A. Gegenstand.

782. Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschließlich mit dem Grundstücke haftet. Als Berechtigter kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein.

Unter Vorbehalt der Gült und der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich entweder aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes ergibt, oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstückes bestimmt ist.

B. Errichtung und Untergang.

I. Errichtung.

1. Eintragung und Erwerbsart.

783. Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.

Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.

Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.

784. Öffentlich-rechtliche Grundlasten bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, keiner Eintragung in das Grundbuch.

Gibt das Gesetz dem Gläubiger nur einen Anspruch auf eine Grundlast, so entsteht diese erst mit der Eintragung in das Grundbuch.

3. Bei Sicherungszwecken.

785. Wird eine Grundlast zum Zwecke der Sicherung einer Geldforderung begründet, so steht sie unter den Bestimmungen über die Gült.

II. Untergang.

1. Im allgemeinen.

786. Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten Grundstückes.

Aus Verzicht oder Ablösung oder aus .andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.

2. Ablösung.

a. Durch den Gläubiger.

787. Der Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner:

1. wenn das belastete Grundstück zerstückelt und dadurch das Recht des Gläubigers erheblich beeinträchtigt wird,

2. wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet,

3. wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist.

b. Durch den Schuldner.

788. Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner:

1. wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berechtigten nicht innegehalten wird,

2. nach dreißigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verabredet worden ist.

Erfolgt die Ablösung nach dreißigjährigem Bestände, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen.

Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.

c. Ablösungsbetrag.

789. Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamtwert der Grundlast eingetragen ist, unter Vorbehalt des Nachweises, dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.

3. Verjährung.

790. Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.

Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.

C. Inhalt.

I. Gläubigerrecht.

791. Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes.

Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.

II. Schuldpflicht.

792. Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast.

Wird das belastete Grundstück zerstückelt, so treten für die Grundlast die gleichen Folgen ein wie bei der Gült.

Zweiundzwanzigster Titel.

Das Grundpfand.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

A. Voraussetzungen.

I. Arten.

793. Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung, als Schuldbrief, oder als Gült.

Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.

II. Gestalt der Forderung.

1. Betrag.

794. Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.

Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläubigers haftet.

2. Zinse.

795. Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.

Die kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfußes bestimmen, der für Forderungen zulässig ist, für die ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird.

III. Grundstück.

1. Verpfändbarkeit.

796. Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch aufgenommen sind.

Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden oder Weiden, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von damit verbundenen Nutzungsrechten besonderen Vorschriften zu unterstellen oder sie zu untersagen.

2. Bestimmtheit.

a. Bei einem Grundstück.

797. Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das verpfändet wird, bestimmt anzugeben.

Teile eines Grundstückes können, solange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet werden.

b. Bei mehreren Grundstücken.

796. Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.

In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.

Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.

II. Errichtung und Untergang.

I. Errichtung.

1. Eintragung.

799. Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.

Der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.

2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum.

800. Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden. Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.

II. Untergang.

801. Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.

Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone.

III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung.

1. Verlegung der Pfandrechte.

802. Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, sind die Grundpfandrechte, die auf den abzutretenden Grundstücken lasten, im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen.

Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet oder von denen nicht alle, belastet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichster Wahrung ihres bisherigen Ranges auf das Grundstück in seinem neuen Umfange gelegt.

2. Kündigung durch den Schuldner.

803. Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die in eine Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf den Zeitpunkt der Durchführung dieser Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.

3. Entschädigung in Geld.

804. Wird für verpfändete Grundstücke eine Entschädigung in Geld entrichtet, so ist der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder bei gleicher Rangordnung nach der Größe ihrer Forderung abzutragen.

An den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustimmung der Gläubiger nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung betragen, oder sobald das neue Grundstück nicht mehr hinreichende Sicherheit darbietet.

C. Wirkung.

I. Umfang der Pfandhaft.

805. Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.

Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.

Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.

II. Miet- und Pachtzinse.

806. Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.

Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.

Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen, sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.

III. Verjährung.

807. Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.

IV. Sicherungsbefugnisse.

1. Maßregeln bei Wertverminderung.

a. Untersagung und Selbsthülfe.

808. Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch den Richter jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.

Der Gläubiger kann vom Richter ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.

Für die Kosten der Vorkehrungen kann er vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ohne Eintragung in das Grundbuch ein Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.

b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung.

809. Ist eine Wert Verminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.

Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.

Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Richter angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.

2. Unverschuldete Wertverminderung.

810. Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers eintreten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Schaden gedeckt wird.

Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen und hat für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers und ohne Eintragung in das Grundbuch ein Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.

3. Abtrennung kleiner Stücke.

811. Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist, veräußert, so kann der Gläubiger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern, sobald eine verhältnismäßige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet.

V. Weitere Belastung.

812. Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich.

Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belastung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt.

Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.

VI. Pfandstelle.

1. Wirkung der Pfandstellen.

813. Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.

Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.

2. Pfandstellen unter einander.

814. Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.

An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.

Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.

3. Leere Pfandstellen.

815. Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfände ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.

VII. Befriedigung aus dem Pfunde.

1. Art der Befriedigung.

816. Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.

Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.

Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.

2. Verteilung des Erlöses.

817. Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.

Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleichmäßige Befriedigung.

3. Umfang der Sicherung.

818. Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:

1. für die Kapitalforderung,

2. für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse,

3. für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.

Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.

4. Sicherung für erhaltende Auslagen.

819. Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so kann er hiefür ohne Eintragung in das Grundbuch die gleiche Sicherung beanspruchen wie für seine Pfandforderung.

VIII. Pfandrecht bei Bodenverbesserungen.

1. Vorrang.

820. Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.

Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.

2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes.

821. Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so ist die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstens fünf Prozent der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen.

Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität nach Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden Pfandgläubiger nach.

IX. Anspruch auf Versicherungssumme.

822. Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden.

Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben.

Im übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerversicherung vorbehalten.

X. Vertretung des Gläubigers.

823. Ist der Name oder Wohnort eines Grundpfandgläubigers unbekannt, so kann in den Fällen, wo das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter dem Gläubiger von der Vormundschaftsbehörde ein Beistand ernannt werden.

Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde des Ortes, wo das Unterpfand liegt.

Zweiter Abschnitt.

Die Grundpfandverschreibung.

A. Zweck und Gestalt.

824. Durch die Grundpfandversehreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloß mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.

Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.

B. Errichtung und Untergang.

1. Errichtung.

825. Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.

Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers zukommt.

An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintragung auf der Vertragsurkunde treten.

II. Untergang.

1. Recht auf Löschung.

826. Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes vom Gläubiger verlangen, dass er die Löschung des Eintrages bewillige.

2. Stellung des Eigentümers.

827. Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.

Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.

3. Einseitige Ablösung.

a. Voraussetzung und Geltendmachung.

828. Das kantonale Recht kann den Erwerber eines Grundstückes, der nicht persönlich für die darauf lastenden Schulden haftbar ist, ermächtigen, solange keine Betreibung erfolgt ist, die Grundpfandrechte, wenn sie den Wert des Grundstückes übersteigen, abzulösen, indem er den Gläubigern den Erwerbspreis oder bei unentgeltlichem Erwerbe den Betrag herausbezahlt, auf den er das Grundstück wertet.

Er hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlich mit halbjähriger Kündigung mitzuteilen.

Der Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihrem Range verteilt.

b. Öffentliche Versteigerung.

829. Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Monatsfrist nach der Mitteilung des Erwerbers gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist.

Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungsbetrag.

Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höheren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt hat, zu tragen.

c. Amtliche Schätzung.

830. Das kantonale Recht kann an Stelle der öffentlichen Versteigerung eine amtliche Schätzung vorsehen, deren Betrag als Ablösungssumme zu gelten hat.

4. Kündigung.

831. Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.

C. Wirkung.

I. Eigentum und.

Schuldnerschaft.

1. Veräußerung.

832. Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräußert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.

Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

2. Zerstückelung.

833. Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräußert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismäßig belastet wird.

Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.

Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

3. Anzeige der Schuldübernahme.

834. Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.

Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.

II. Übertragung der Forderung.

835. Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.

D. Gesetzliches Grundpfandrecht.

I. Ohne Eintragung.

836. Die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechtes aus öffentlich-rechtlichen oder andern für die Grundeigentümer allgemein verbindlichen Verhältnissen bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung.

II. Mit Eintragung.

1. Fälle.

837. Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes besteht:

1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück,

2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten,

3. für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder andern Werken auf einem Grundstücke Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstücke, sei es, dass sie den Grundeigentümer oder einen Unternehmer zum Schuldner.

haben.

Auf diese gesetzlichen Grundpfandrechte kann der Berechtigte nicht zum voraus Verzicht leisten.

2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder.

838. Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder muss spätestens drei Monate der Übertragung des Eigentums erfolgen.

3. Handwerker und Unternehmer.

a. Eintragung.

839. Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.

Die Eintragung hat bis spätestens drei Monate nach der Vollendung ihrer Arbeit zu geschehen.

Sie darf nur erfolgen, wenn die Forderung vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.

840. Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfände.

c. Vorrecht.

841. Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfand Verwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.

Veräußert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.

Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandversehreibungen eingetragen werden.

Dritter Abschnitt.

Schuldbrief und Gült.

A. Schuldbrief.

Zweck und Gestalt.

842. Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist.

II. Schätzung.

843. Das kantonale Recht kann für die Errichtung von Schuldbriefen eine amtliche Schätzung des Grundstückes den Beteiligten zur Verfügung stellen oder allgemein vorschreiben.

Es kann vorschreiben, dass Schuldbriefe nur bis zum Betrage der Schätzung oder bis zu einem Bruchteil des Schätzungswertes errichtet werden dürfen.

III. Kündigung.

844. Der Schuldbrief kann, wenn es nicht anders bestimmt ist, vom Gläubiger und Schuldner je nur auf sechs Monate und auf die üblichen Zinstage gekündigt werden.

Das kantonale Recht kann einschränkende Bestimmungen über die Kündbarkeit der Schuldbriefe aufstellen.

IV. Stellung des Eigentümers.

845. Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.

Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.

V. Veräußerung, Zerstückelung.

846. Für die Folgen der Veräußerung und der Zerstückelung des Grundstückes gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.

B. Gült.

I. Zweck und Gestalt.

847. Durch die Gült wird eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt.

Sie kann nur auf landwirtschaftliche Grundstücke, Wohnhäuser und Baugebiet errichtet werden.

Die Forderung besteht ohne jede persönliche Haftbarkeit des Schuldners, und ein Schuldgrund wird nicht angeführt.

II: Belastungsgrenze.

848. Eine Gült kann auf ländliche Grundstücke bis zu zwei Dritteilen des Ertragswertes des Bodens, vermehrt um die Hälfte des Bauwertes der Gebäulichkeiten, errichtet.

werden.

Eine Gült kann auf städtische Grundstücke bis zu drei Fünfteilen des Mittelwertes aus dem Ertragswert einerseits und dem Boden- und Bauwert anderseits errichtet werden.

Diese Werte werden durch eine amtliche Schätzung ermittelt, die durch das kantonale Recht zu ordnen ist.

III. Haftung des Staates.

849. Die Kantone sind dafür haftbar, dass die Schätzung mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wird.

Sie haben ein Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Beamten.

IV. Ablösbarkeit.

850. Der Eigentümer des mit Gülten belasteten Grundstückes hat das Recht, je auf Ende einer Periode von sechs Jahren mit vorausgehender Kündigung auf ein Jahr die Ablösung der Gült auch dann zu verlangen, wenn der Vertrag auf längere Zeit Unkündbarkeit angeordnet hat.

Der Gültgläubiger kann die Gültforderung nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen ablösen.

V. Schuldpflicht und Eigentum.

851. Die Gült hat zum Schuldner den Eigentümer des belasteten Grundstückes.

Der Erwerber des Grundstückes wird unter Entlastung des bisherigen Eigentümers ohne weiteres Schuldner der Gültforderung.

Gültzinse werden von dem Zeitpunkte an zu persönlichen Schulden, wo das Grundstück nicht mehr für sie haftet.

VI. Zerstückelung.

852. Bei Zerstückelung eines mit einer Gült belasteten Grundstückes werden die Eigentümer der Teilstücke Gültschuldner.

Im übrigen erfolgt die Verlegung der Forderung auf die Teilstücke nach dem gleichen Verfahren, wie es für die Grundpfandverschreibung angeordnet ist.

Im Falle der Ablösung hat der Gläubiger binnen Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechtskräftig geworden ist, auf ein Jahr zu kündigen.

VII. Kantonale und Erbengülten.

853. Für die Gülten, die unter dem kantonalen Rechte errichtet worden sind, insbesondere betreffend die Zinsbeschränkungen und die Bedeutung der Pfandstelle, sowie für die Erbengülten bleiben die besondern gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.

C. Gemeinsame Bestimmungen.

I. Errichtung.

1. Gestalt der Forderung.

854. Schuldbrief und Gült dürfen weder Bedingung noch Gegenleistung enthalten.

2. Verhältnis zur ursprünglichen Forderung.

855. Mit der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird das Schuldverhältnis, das der Errichtung zu Grunde liegt, durch Neuerung getilgt.

Eine andere Abrede wirkt nur unter den Vertragschließenden sowie gegenüber Dritten, die sich nicht in gutem Glauben befinden.

3. Eintrag und Pfandtitel.

a. Notwendigkeit des Pfandtitels.

856. Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird neben der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.

Die Eintragung hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbrief- oder Gültwirkung.

b. Ausfertigung des Pfandtitels.

857. Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuchverwalter ausgestellt.

Sie bedürfen der Unterschrift des Grundbuchverwalters und einer durch das kantonale Recht bezeichneten Behörde oder Amtsstelle.

Sie dürfen dem Gläubiger oder seinem Beauftragten nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstückes ausgehändigt werden.

c. Form des Pfandtitels.

858. Die Formen des Schuldbriefes und der Gült werden durch Verordnung des Bundesrates festgestellt.

4. Bezeichnung des Gläubigers.

a. Bei der Ausfertigung.

859. Als Gläubiger des Schuldbriefes wie der Gült kann eine bestimmte Person oder der Inhaber bezeichnet werden.

Die Ausstellung kann auch auf den Namen des Grundeigentümers erfolgen.

b. Mit Stellvertretung.

860. Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, der die Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen, Pfandentlassungen zu gewähren und im allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren hat.

Der Name des Bevollmächtigten ist im Grundbuch und auf den Pfandtiteln anzumerken.

Fällt die Vollmacht dahin, so trifft der Richter, wenn die Beteiligten sich nicht vereinbaren, die nötigen Anordnungen.

5. Zahlungsart.

861. Bestimmt der Pfandtitel es nicht anders, so hat der Schuldner alle Zahlungen am Wohnort des Gläubigers zu leisten, und zwar auch darin, wenn der Titel auf den Inhaber lautet.

Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des Schuldners verlegt worden, so kann sich dieser durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitze oder am früheren Wohnsitze des Gläubigers befreien.

Sind, dem Titel Zinscoupons beigegeben, so ist die Zinszahlung nur an den Vorweiser des Coupons zu leisten.

6. Zahlung nach Uebertragung der Forderung.

862. Bei Übertragung der Forderung kann der Schuldner, solange ihm keine Anzeige gemacht ist, Zinse und Annuitäten, für die keine Coupons bestehen, an den bisherigen Gläubiger entrichten, auch wenn der Titel auf den Inhaber lautet.

Die Abzahlung des Kapitals oder einer Kapitalrate dagegen kann er in allen Fällen wirksam nur an denjenigen leisten, der sich ihm gegenüber im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger ausweist.

II. Untergang.

1. Wegfall des Gläubigers.

863. Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.

Er ist befugt, den Pfandtitel weiter zu verwerten.

2. Löschung.

864. Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch den Richter für kraftlos erklärt worden ist.

III. Rechte des Gläubigers.

1. Schutz des guten Glaubens.

a. auf Grund des Eintrages.

865. Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült besteht dem Eintrage gemäß für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.

b. auf Grund Pfandtitels.

866. Der formrichtig als Schuldbrief oder Gült erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaute gemäß für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat.

c. Verhältnis des Titels zum Eintrag.

867. Ist der Wortlaut eines Schuldbriefes oder einer Gült nicht dem Eintrag entsprechend oder ein Eintrag nicht vorhanden, so ist das Grundbuch maßgebend.

Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.

2. Geltendmachung.

868. Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült kann sowohl, wenn der Titel auf einen bestimmten Namen, als wenn er auf den Inhaber lautet, nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräußert, verpfändet, oder überhaupt geltend gemacht werden.

Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, wo die Kraftloserklärung des Titels erfolgt oder ein Titel noch gar nicht ausgestellt worden ist.

3. Übertragung.

869. Zur Übertragung der Forderung aus Schuldbrief oder Gült bedarf es in allen Fällen der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber.

Lautet der Titel auf einen bestimmten Namen, so bedarf es außerdem der Anmerkung der Übertragung auf dem Titel, unter Angabe des Erwerbers.

IV. Kraftloserklärung.

1. Bei Verlust.

870. Ist ein Pfandtitel oder Zinscoupon abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so wird er durch den Richter für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet, oder es wird für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel oder Coupon ausgefertigt.

Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf ein Jahr nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.

In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.

2. Aufrufung des Gläubigers.

871. Ist der Gläubiger eines Schuldbriefes oder einer Gült seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstückes verlangen, dass der Gläubiger nach den Bestimmungen über die Verschollenerklärung durch den Richter öffentlich aufgefordert werde, sich zu melden.

Meldet sich der Gläubiger nicht, und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird der Titel durch den Richter für kraftlos erklärt und die Pfandstelle frei.

V. Einreden des Schuldners.

872. Der Schuldner kann nur solche Einreden geltend machen, die sich entweder auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen.

VI. Herausgabe des Pfandtitels bei Zahlung.

873. Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen bei der vollständigen Zahlung den Pfandtitel unentkräftet herauszugeben.

VII. Änderungen im Besitzverhältnis.

874. Erleidet das Rechtsverhältnis eine Änderung, wie namentlich bei Abzahlung an die Schuld, Schulderleichterung oder Pfandentlassung, so hat der Schuldner das Recht, sie im Grundbuch eintragen zu lassen.

Der Grundbuchverwalter hat diese Änderung auf dem Titel anzumerken.

Ohne diese Eintragung kann jeder gutgläubige Erwerber des Titels die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis von sich ablehnen, mit Ausnahme der Abzahlungen, die mit in dem Titel vorgeschriebenen Annuitäten stattfinden.

Vierter Abschnitt.

Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht.

A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht.

875. Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden: 1. durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner,

2. durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zu gunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.

B. Ausgabe von Schuldbriefen und Gülten in Serien.

I. Im allgemeinen.

876. Die Schuldbriefe und Gülten, die in Serien werden, stehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften unter dem allgemeinen Schuldbrief- und Gültrecht.

II. Gestalt.

877. Die Titel lauten auf hundert oder ein Vielfaches von hundert Franken.

Alle Titel einer Serie tragen fortlaufende Nummern und haben die gleiche Form.

Werden die Titel nicht vom Grundeigentümer selbst ausgegeben, so muss die Ausgabestelle als Vertreter des Gläubigers und des Schuldners bezeichnet werden.

III. Amortisation.

878. Dem Zinsbetrag, den der Schuldner zu entrichten hat, kann ein Betrag beigefügt werden, der zur allmählichen Tilgung der Serie verwendet wird.

Der jährliche Tilgungsbetrag muss einer gewissen Zahl von Titeln entsprechen.

IV. Eintragung.

879. Die Titel werden im Grundbuch mit einem Eintrag für das ganze Anleihen unter Angabe der Anzahl der Titel eingetragen.

Ausnahmsweise kann bei einer kleinen Anzahl von Titeln jeder einzelne Titel eingetragen werden.

V. Wirkung.

1. Ausgabestelle.

880. Die Ausgabestelle kann, auch wo sie als Vertreter bestellt ist, an den Schuldbedingungen keine Veränderungen vornehmen, die nicht bei der Ausgabe vorbehalten worden sind.

2. Rückzahlung.

a. Tilgungsplan.

881. Die Rückzahlung der Titel erfolgt nach dem Tilgungsplan, der bei der Ausgabe aufgestellt worden ist oder von der Ausgabestelle kraft der bei der Ausgabe erhaltenen Vollmacht aufgestellt wird.

Gelangt ein Titel zur Rückzahlung, so wird sein Betrag dem Gläubiger entrichtet und der Titel getilgt.

Eine Löschung des Eintrages darf, wenn es nicht anders vereinbart wird, erst erfolgen, nachdem der Schuldner den Verpflichtungen, auf die der Eintrag lautet, vollständig nachgekommen ist und den Titel samt den Coupons eingeliefert oder für die nicht eingelieferten Coupons die entsprechenden Beträge hinterlegt hat.

b. Aufsicht.

882. Der Eigentümer oder die Ausgabestelle ist verpflichtet, die Auslosungen dem Tilgungsplan gemäß vorzunehmen und die abbezahlten Titel zu tilgen.

Bei Gülten haben die Kantone die Vornahme dieser Auslosungen und Tilgungen amtlich überwachen zu lassen.

c. Verwendung der Rückzahlungen.

883. Rückzahlungen sind in allen Fällen bei der nächsten Auslosung zur Tilgung von Pfandtiteln zu verwenden.

Dreiundzwanzigster Titel.

Das Fahrnispfand.

Erster Abschnitt.

Faustpfand und Retentionsrecht.

A. Faustpfand.

I. Bestellung.

1. Besitz des Gläubigers.

884. Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.

Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.

Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschließliche Gewalt über die Sache behält.

2. Viehverpfändung.

885. Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschließen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungsamt.

Über die Führung des Protokolls, sowie über die Gebühren wird eine Verordnung des Bundesrates das Nähere bestimmen.

Die Kantone bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.

3. Nachverpfändung.

886. Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der Faustpfandgläubiger schriftlich von der Nachverpfändung benachrichtigt und angewiesen wird, nach seiner Befriedigung das Pfand an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben.

4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger.

887. Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung. des Verpfänders weiter verpfänden.

II. Untergang.

1. Besitzesverlust.

888. Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlangen kann.

Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers in der ausschließlichen Gewalt des Verpfänders befindet.

2. Rückgabepflicht.

889. Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.

Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.

3. Haftung des Gläubigers.

890. Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.

Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräußert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.

III. Wirkung.

1. Rechte des Gläubigers.

891. Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.

Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und. der Verzugszinse.

2. Umfang der Pfandhaft.

892. Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör.

Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es nicht anders verabredet ist, an den Eigentümer herauszugeben, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein.

Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfandsache sind, unterliegen der Pfandhaft.

3. Rang der Pfandrechte.

893. Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.

Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.

IV. Verfallsvertrag.

894. Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.

B. Retentionsrecht.

I. Voraussetzungen.

895. Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.

Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.

Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.

II. Ausnahmen.

896. An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.

Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vom Gläubiger übernommene Verpflichtung, oder eine vom Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.

III. Bei Zahlungsunfähigkeit.

897. Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch dann, wenn seine Forderung nicht fällig ist.

Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden, so kann dieser die Retention auch dann ausüben, wenn ihr eine von ihm vorher übernommene Verpflichtung oder eine besondere Vorschrift des Schuldners entgegensteht.

IV. Wirkung.

898. Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene "Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.

Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.

Zweiter Abschnitt.

Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten.

A. Im allgemeinen.

899. Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.

Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.

B. Errichtung.

I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein.

900. Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfand Vertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.

Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.

Zur Verpfändung anderer Bechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.

II. Bei Wertpapieren.

901. Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.

Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.

III. Bei Warenpapieren.

902. Bestehen für Waren Wertpapiere, die sie vertreten, wird durch Verpfändung der Wertpapiere ein Pfandrecht an der Ware bestellt.

Besteht neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein (Warrant), so genügt zur Pfandbestellung die Verpfändung des Pfandscheines, sobald auf dem Warenpapier selbst die Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist.

IV. Nachverpfändung.

903. Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn.

der vorgehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benachrichtigt wird.

C. Wirkung.

I. Umfang der Pfandhaft.

904. Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.

Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.

II. Vertretung verpfändeter Aktien.

905. Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.

III. Verwaltung und Abzahlung.

906. Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.

Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.

Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.

Dritter Abschnitt.

Das Versatzpfand.

A. Versatzanstalt.

I. Erteilung der Gewerbebefugnis.

907. Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Bewilligung der kantonalen Regierung.

Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden, sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll.

Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.

II. Dauer.

908. Die Bewilligung wird an private Anstalten nur auf eine bestimmte Zeit erteilt, kann aber erneuert werden.

Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Anstalt die Bestimmungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beobachtet.

B. Versatzpfandrecht.

I. Errichtung.

909. Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand der Anstalt übergeben und hiefür ein Versatzschein ausgestellt wird.

II. Wirkung.

1. Verkauf des Pfandes.

910. Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so kann die Anstalt nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Einlösung den Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen.

Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.

2. Recht auf den Überschuss.

911. Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.

Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden.

Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.

III. Auslösung des Pfandes.

1. Recht auf Auslösung.

912. Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe des Versatzscheines ausgelöst werden, solange der Verkauf nicht stattgefunden hat.

Kann er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich über sein Recht ausweist.

Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Scheines auszulösen.

2. Rechte der Anstalt.

913. Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den ganzen laufenden Monat zu verlangen.

Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rückgabe des Scheines an jedermann herauszugeben, so ist sie zu dieser Herausgabe befugt, solange sie nicht weiß oder wissen sollte, dass der Inhaber auf unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.

C. Kauf auf Rückkauf.

914. Der gewerbsmäßige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt.

D. Ordnung des Gewerbes.

915. Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbes weitere Vorschriften aufstellen.

Diese Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

Vierter Abschnitt.

Die Pfandbriefe.

A. Bedeutung.

916. Die von der zuständigen kantonalen Behörde bezeichneten Anstalten für den Grundpfandverkehr können Pfandbriefe ausgeben mit Pfandrecht an den ihnen gehörenden Grundpfandtiteln und an andern ihrem ordentlichen Geschäftskreis entspringenden Forderungen, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Pfandtitel und Urkunden notwendig ist.

B. Gestalt.

917. Die Pfandbriefe sind für den Gläubiger unkündbar.

Sie werden auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt und mit Zinscoupons versehen, die auf den Inhaber lauten.

C. Ermächtigung zur Ausgabe.

918. Die Anstalten, die Pfandbriefe ausgeben wollen, bedürfen hiezu einer besondern Ermächtigung der zuständigen Behörde.

Die Bundesgesetzgebung wird die Bedingungen, unter denen die Ausgabe von Pfandbriefen erfolgen darf, festsetzen und über die Einrichtung der Anstalten nähere Vorschriften aufstellen.

Bis zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Ordnung steht die Befugnis zu dieser Regelung den Kantonen zu.

Dritte Abteilung.

Besitz und Grundbuch.

Vierundzwanzigster Titel.

Der Besitz.

A. Begriff u(nd) Arten.

I. Begriff.

919. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.

Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.

II. Selbständiger und unselbständiger Besitz.

920. Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.

Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.

III. Vorübergehende Unterbrechung.

921. Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.

B. Übertragung.

I. Unter anwesenden.

922. Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst, oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.

Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.

II. Unter Abwesenden.

923. Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Übergabe der Sache an den Empfänger oder dessen en Stellvertreter vollzogen.

III. Ohne Übergabe.

924. Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräußerer selbst auf Grund eines besondern Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.

Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräußerer davon Anzeige gemacht hat.

Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräußerer hätte verweigern können.

IV. Bei Wertpapieren.

925. Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergeben sind, Wertpapiere ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die Übertragung einer solchen Urkunde als Übertragung der Ware selbst.

Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapiers ein gutgläubiger Empfänger der Ware gegenüber, so geht dieser jenem vor.

C. Bedeutung.

I. Besitzesschutz.

1. Abwehr von Angriffen.

926. Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.

Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.

2. Klage aus Besitzesentziehung.

927. Wer einem Andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.

Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.

Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.

3. Klage aus Besitzesstörung.

928. Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.

Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.

4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage.

929. Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.

Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres, das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.

II. Rechtsschutz.

1. Vermutung des Eigentums.

930. Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.

Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

2. Vermutung bei unselbständigem Besitz.

931. Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.

Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend machen.

3. Klage gegen den Besitzer.

932. Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die Vermutung zu gunsten seines besseren Rechtes berufen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.

4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht.

a. Bei anvertrauten Sachen.

933. Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräußerer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.

b. Bei abhanden gekommenen Sachen.

934. Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern.

Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.

Die Rückleistung erfolgt im übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.

c. Bei Geld und Inhaberpapieren.

935. Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.

d. Bei bösem Glauben.

936. Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.

Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.

5. Vermutung bei Grundstücken.

937. Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.

Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.

III. Verantwortlichkeit.

1. Gutgläubiger Besitzer.

a. Nutzung.

938. Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäß gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.

Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.

b. Ersatzforderungen.

939. Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.

Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.

Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.

2. Bösgläubiger Besitzer.

940. Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden, sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.

Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.

Solange der Besitzer nicht weiß, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.

IV. Ersitzung.

941. Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines Vorgängers anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist.

Fünfundzwanzigster Titel.

Das Grundbuch.

A. Einrichtung.

I. Bestand.

Im allgemeinen.

942. Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.

Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche.

2. Aufnahme.

a. Gegenstand.

943. Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:

1. die Liegenschaften,

2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken,

3. die Bergwerke.

Über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte und der Bergwerke setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.

b. Ausnahmen.

944. Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.

Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.

Für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen wird ein besonderes Grundbuch vorbehalten.

3. Bücher.

a. Hauptbuch.

945. Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.

Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgesetzt.

b. Grundbuchblatt.

946. Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:

1. das Eigentum,

2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen,

3. die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.

Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.

c. Kollektivblätter.

947. Mit Einwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstücke, auch wenn sie nicht unter sich zusammenhangen, auf ein einziges Blatt genommen werden.

Die Eintragungen auf diesem Blatt gelten mit Ausnahme der Grunddienstbarkeiten für alle Grundstücke gemeinsam.

Der Eigentümer kann jederzeit die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus einem Kollektivblatte verlangen, unter Vorbehalt der daran bestehenden Rechte.

d. Tagebuch, Belege.

948. Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.

Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind zweckmäßig zu ordnen und aufzubewahren.

An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen.

4. Verordnungen.

949. Der Bundesrat stellt die Formulare für das Grundbuch auf, erlässt die nötigen Verordnungen und kann zur Regelung des Grundbuchwesens die Führung von Hülfsregistern vorschreiben.

Die- Kantone sind ermächtigt, über die Eintragung der dinglichen Rechte an Grundstücken, die dem kantonalen Rechte unterstellt bleiben, besondere Vorschriften aufzustellen, die jedoch zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.

5. Grundbuchpläne.

950. Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf Grund eines Planes, der in der Regel auf einer amtlichen Vermessung beruht.

Der Bundesrat bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Pläne anzulegen sind.

II. Grundbuchführung.

1. Kreise.

a. Zugehörigkeit.

951. Zur Führung des Grundbuches werden Kreise gebildet.

Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen.

b. Grundstücke in mehreren Kreisen.

952. Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedem Kreise in das Grundbuch aufzunehmen, mit Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise.

Die Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen erfolgen in dem Grundbuche des Kreises, in dem der größere Teil des Grundstückes liegt.

Die Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Ämtern vom Grundbuchverwalter mitzuteilen.

2. Grundbuchämter.

953. Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten, sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone.

Die kantonalen Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

3. Gebühren.

954. Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben.

Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.

III. Grundbuchbeamte.

1. Haftbarkeit.

955. Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.

Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung, sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.

Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung verlangen.

2. Aufsicht.

956. Die Amtsführung des Grundbuchverwalters unterliegt einer regelmäßigen Aufsicht.

Beschwerden gegen seine Amtsführung und Anstände bezüglich der eingereichten oder einzureichenden Belege und Erklärungen werden, sofern nicht gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist, von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden.

Für die Weiterziehung dieser Entscheidungen an die Bundesbehörden wird eine besondere Regelung vorbehalten.

3. Ordnungsstrafen.

957. Amtspflichtverletzungen der Beamten und Angestellten der Grundbuch-Verwaltung werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Ordnungsstrafe geahndet.

Die Ordnungsstrafe besteht in Verweis, in Buße bis zu tausend Franken und bei schweren Fällen in Amtsentsetzung. Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.

B. Eintragung.

I. Grundbucheinträge.

1. Eigentum und dingliche Rechte.

In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen:

1. das Eigentum,

2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten,

3. die Pfandrechte.

2. Vormerkungen.

a. Persönliche Rechte.

959. Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsversprechen, Pacht und Miete.

Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

b. Verfügungsbeschränkungen.

960. Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:

1. auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche,

2. auf Grund einer Pfändung, eines Konkurserkenntnisses oder einer Nachlassstundung,

3. auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Heimstätten und die Anwartschaft des Nacherben.

Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

c. Vorläufige Eintragung.

961. Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:

1. zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte,

2. im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.

Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Richters mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner spätem Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.

Über das Begehren entscheidet der Richter in schnellem Verfahren und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem er deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.

II. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen.

962. Die Kantone können vorschreiben, dass öffentlichrechtliche Beschränkungen, wie Baulinien und dergleichen, im Grundbuch anzumerken sind.

Diese Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

III. Voraussetzung der Eintragung.

1. Anmeldungen.

a. Bei Eintragungen.

963. Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.

Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.

Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.

b. Bei Löschungen,

964. Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.

Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.

2. Ausweise.

a. Gültiger Ausweis.

965. Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung, dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.

Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Maßgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.

Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.

b. Ergänzung des Ausweises.

966. Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.

Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf richterliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.

IV. Art der Eintragung.

1. Im allgemeinen.

967. Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind.

Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt.

Die Form der Eintragung und der Löschung, sowie der Auszüge wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt.

2. Bei Dienstbarkeiten.

968. Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten erfolgt auf dem Blatt des berechtigten und des belasteten Grundstückes.

V. Anzeigepflicht.

969. Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Vorwissen erfolgen, Anzeige zu machen.

Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.

C. Öffentlichkeit des Grundbuches.

970. Das Grundbuch ist öffentlich.

Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm näher zu bezeichnende Blätter samt den zugehörigen Belegen in Gegenwart eines Grundbuchbeamten vorgewiesen, oder dass ihm Auszüge aus solchen ausgefertigt werden.

Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

D. Wirkung.

I. Bedeutung der Nichteintragung.

971. Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.

Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden.

II. Bedeutung der Eintragung.

1. Im allgemeinen.

972. Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.

Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.

Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch.

2. Gegenüber gutgläubigen Dritten.

973. Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.

3. Gegenüber bösgläubigen Dritten.

974. Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.

Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.

Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.

E. Aufhebung und Veränderung der Einträge.

I. Bei ungerechtfertigtem Eintrag.

975. Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.

Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.

II. Bei Untergang des dinglichen Rechtes.

976. Hat bei Untergang des dinglichen Rechtes der Eintrag jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der Belastete des dinglichen dessen Löschung verlangen.

Entspricht der Grundbuchverwalter diesem Begehren, so kann jeder Beteiligte innerhalb zehn Tagen die Löschung beim Richter anfechten.

Der Grundbuchverwalter ist berechtigt, von Amtes wegen eine gerichtliche Untersuchung und Feststellung des Unterganges zu veranlassen und nach Verfügung des Richters die Löschung vorzunehmen.

III. Berichtigungen.

977. Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Richters vornehmen.

Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.

Die Berichtigung bloßer Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Maßgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.

Schlusstitel.

Anwendungs- und Einführungsbestimmungen.

Erster Abschnitt.

Die Anwendung bisherigen und neuen Rechtes.

A. Allgemeine Bestimmungen.

I. Regel der Nichtrückwirkung.

1. Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden auch nachher gemäß den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes beurteilt, die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen gegolten haben.

Demgemäß unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Handlungen in Bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen.

Die nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dagegen werden, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat, nach dem neuen Rechte beurteilt.

2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind, finden mit dessen Inkrafttreten auf alle Tatsachen Anwendung, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat.

II. Rückwirkung.

1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit.

Demgemäß finden Vorschriften des bisherigen Rechtes, die nach der Auffassung des neuen Rechtes der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr.

2. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes.

Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Rechte zu beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind.

3. Nicht erworbene Rechte.

Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des bisherigen Rechtes eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes ein rechtlich geschützter Anspruch nicht begründet gewesen ist, stehen nach diesem Zeitpunkt in bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht.

B. Personenrecht.

I. Handlungsfähigkeit.

Die Handlungsfähigkeit wird in allen Fällen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beurteilt.

Wer indessen nach dem bisherigen Rechte zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes handlungsfähig gewesen ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechtes aber nicht handlungsfähig wäre, wird auch nach diesem Zeitpunkte als handlungsfähig anerkannt.

II. Verschollenheit.

Die Verschollenerklärung steht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter den Bestimmungen des neuen Rechtes.

Die Todes- oder Abwesenheitserklärungen des bisherigen Rechtes haben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die gleichen Wirkungen wie die Verschollenerklärung des neuen Rechtes, wobei aber die vor diesem Zeitpunkte nach bisherigem Recht eingetretenen Folgen, wie Erbgang oder Auflösung der Ehe, bestehen bleiben.

Ein zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes schwebendes Verfahren wird unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu begonnen oder auf Antrag der Beteiligten nach dem bisherigen Verfahren und unter Beobachtung der bisherigen Fristen zu Ende geführt.

7. Juristische Personen.

Personenverbände und Anstalten oder Stiftungen, die unter dem bisherigen Recht die Persönlichkeit erlangt haben, behalten sie unter dem neuen Rechte bei, auch wenn sie nach dessen Bestimmungen die Persönlichkeit nicht erlangt hätten.

Die bereits bestehenden juristischen Personen, für deren Entstehung nach der Vorschrift dieses Gesetzes die Eintragung in das öffentliche Register erforderlich ist, müssen jedoch diese Eintragung, auch wenn sie nach dem bisherigen Rechte nicht vorgesehen war, binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes nachholen und werden nach Ablauf dieser Frist ohne Eintragung nicht mehr als juristische Personen anerkannt.

Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Personen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, nach dem neuen Recht.

C. Familienrecht.

I. Eheschließung, Scheidung und persönliche Wirkungen der Ehe.

Alle Ehen stehen in bezug auf die Eheschließung, die Ehescheidung und die persönlichen Wirkungen der Ehe, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, unter dem neuen Recht.

Eheschließungen und Ehescheidungen, die unter dem bisherigen Rechte rechtsgültig geworden sind, bleiben anerkannt.

Ehen, die nach dem bisherigen Recht nicht gültig wären, können, sobald das neue Recht in Kraft getreten ist, nur nach dessen Bestimmungen für ungültig erklärt werden, wobei jedoch die vor diesem Zeitpunkt abgelaufene Zeit bei den Fristbestimmungen angerechnet wird.

II. Eheliches Güterrecht.

1. Gesetzliches Güterrecht.

Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe gelten im Verhältnis der Ehegatten unter sich auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften des bisherigen Familien- oder Erbrechts, die von den Kantonen als güterrechtlich bezeichnet werden, mit Ausnahme der Bestimmungen über den außerordentlichen Güterstand, das Sondergut und den Ehevertrag.

Dritten gegenüber stehen die Ehegatten unter dem neuen Rechte, wenn sie nicht vor dessen Inkrafttreten eine gemeinsame schriftliche Erklärung über die Beibehaltung des bisherigen Güterstandes zur Eintragung in das Güterrechtsregister eingereicht haben.

Die Ehegatten können durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung bei der zuständigen Behörde ihre Rechtsverhältnisse auch unter sich dem neuen Recht unterstellen.

2. Ehevertrag.

10. Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossener Ehevertrag behält auch nach diesem Zeitpunkte seine Gültigkeit, hat aber nach dem Inkrafttreten Wirkung Dritten gegenüber nur unter der Voraussetzung, dass er vor diesem Zeitpunkte bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Güterrechtsregister angemeldet wird.

War ein Ehevertrag unter dem bisherigen Rechte in einem öffentlichen Register eingetragen, so wird er von Amtes wegen in das Güterrechtsregister übertragen.

3. Haftungsverhältnis.

11. Veränderungen des ehelichen Güterrechtes, die durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes herbeigeführt werden, stehen hinsichtlich der Haftung unter den für den Wechsel des Güterstandes aufgestellten Vorschriften.

III. Eltern- und Kindesrecht.

12. Das Eltern- und Kindesrecht steht, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, unter dem neuen Recht.

Ein unter dem bisherigen Recht erfolgter Verlust der elterlichen Gewalt bleibt auch nach diesem Zeitpunkt in Kraft, wenn nicht auf Verlangen eines der Eltern nach den Bestimmungen des neuen Rechtes anders entschieden wird.

Befinden sich Kinder, die nach dem neuen Rechte unter der elterlichen Gewalt stehen, bei dessen Inkrafttreten unter Vormundschaft, so ist diese durch die elterliche Gewalt zu ersetzen, bleibt aber bis zu der durch die vormundschaftlichen Behörden vorzunehmenden Übertragung in Kraft.

IV. Außereheliches Kindesverhältnis.

13. Das außereheliche Kindesverhältnis steht, sobald dieses Gesetz m Kraft getreten ist, unter dem neuen Recht.

Ist ein außereheliches Kind vor diesem Zeitpunkte geboren, so können die Mutter und das Kind gegenüber dem Vater nur diejenigen familienrechtlichen Ansprüche geltend machen, die nach dem bisherigen Rechte gegeben waren.

Die Anerkennung durch den Vater erfolgt auch dann nach den Bestimmungen des neuen Rechtes, wenn das Kind vor dessen Inkrafttreten geboren ist.

V. Vormundschaft.

14. Die Vormundschaft steht, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, unter den Bestimmungen des neuen Rechtes.

Eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Bevormundung bleibt bestehen, ist aber durch die vormundschaftlichen Behörden mit dem neuen Rechte in Einklang zu bringen.

Bevormundungen, die nach bisherigem Rechte eingetreten sind, nach dem neuen Rechte aber nicht zulässig sein würden, sind aufzuheben, bleiben aber bis zum Zeitpunkte der Aufhebung in Kraft.

D. Erbrecht.

I. Erbe und Erbgang.

15. Die erbrechtlichen Verhältnisse und die mit ihnen nach kantonalem Rechte untrennbar verknüpften güterrechtlichen Wirkungen des Todes eines Vaters, einer Mutter oder eines Ehegatten werden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, auch nach diesem Zeitpunkt durch das bisherige Recht bestimmt.

Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Erben als auf den Erbgang.

II. Verfügungen von Todes wegen.

16. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen kann, wenn sie nach dem Rechte, das zur Zeit ihrer Errichtung gegolten hat, von einem verfügungsfähigen Erblasser errichtet worden ist, nicht deshalb angefochten werden, weil der Erblasser nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes gestorben ist und nach dessen Bestimmungen nicht verfügungsfähig gewesen wäre.

Eine letztwillige Verfügung kann wegen eines Formmangels nicht angefochten werden, wenn die Formvorschriften beobachtet sind, die zur Zeit der Errichtung oder des Todes gegolten haben.

Die Anfechtung wegen Überschreitung der Verfügungsfreiheit oder wegen der Art der Verfügung richtet sich bei allen Verfügungen von Todes wegen nach den Bestimmungen des neuen Rechtes, wenn der Erblasser nach dessen Inkrafttreten gestorben ist.

E. Sachenrecht.

I. Dingliche Rechte im allgemeinen.

17. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden dinglichen Rechte bleiben unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch auch unter dem neuen Rechte anerkannt.

In bezug auf ihren Inhalt stehen jedoch das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, soweit es eine Ausnahme nicht vorsieht, unter dem neuen Rechte.

Wäre ihre Errichtung nach dem neuen Rechte nicht mehr möglich, so bleiben sie unter dem bisherigen Recht.

II. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch.

18. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Ansprüche auf Errichtung eines dinglichen Rechtes werden als rechtskräftig anerkannt, wenn sie der Form des bisherigen oder des neuen Rechtes entsprechen.

Die Verordnung betreffend Grundbuchführung bestimmt, welche Ausweise für die Eintragung solcher Ansprüche erforderlich sind.

Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsgeschäft festgesetzte Inhalt eines dinglichen Verhältnisses bleibt auch unter dem neuen Recht anerkannt, soweit er nicht mit diesem unverträglich ist.

III. Ersitzung.

19. Die Ersitzung richtet sich von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach dem neuen Rechte.

Hat jedoch eine Ersitzung, die auch dem neuen Rechte entspricht, unter dem bisherigen Rechte begonnen, so wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeit an die Ersitzungsfrist verhältnismäßig angerechnet.

IV. Bäume auf fremdem Boden.

20. Die bestehenden Eigentumsrechte an Bäumen auf fremdem Boden werden auch weiterhin nach kantonalem Rechte anerkannt.

Die Kantone sind befugt, diese Verhältnisse zu beschränken oder aufzuheben.

V. Grunddienstbarkeiten.

21. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Grunddienstbarkeiten bleiben nach der Einführung des Grundbuches auch ohne Eintragung in Kraft, können aber, solange sie nicht eingetragen sind, gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden.

VI. Grundpfandrechte.

1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel.

22. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pfandtitel bleiben in Kraft, ohne dass deren Anpassung an das neue Recht zu erfolgen hat.

Den Kantonen bleibt es jedoch vorbehalten, eine Neuausfertigung der bestehenden Pfandtitel auf der Grundlage des neuen Rechtes mit bestimmten Fristen vorzuschreiben.

2. Errichtung von Pfandrechten.

23. Neue Grundpfandrechte können nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch in den von diesem anerkannten Arten errichtet werden.

Für deren Errichtung bleiben bis zur Einführung des Grundbuches die bisherigen kantonal-rechtlichen Formen in Kraft.

3. Tilgung von Titeln.

24. Die Tilgung und Umänderung der Titel, die Pfandentlassung und dergleichen stehen nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unter dessen Vorschriften.

Bis zur Einführung des Grundbuches bestimmen sich jedoch die Formen nach kantonalem Rechte.

4. Umfang der Pfandhaft.

25. Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfandrechte nach dem neuen Rechte.

Hat jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewisse Gegenstände in rechtsgültiger Weise mit dem Grundstück verpfändet erhalten, so bleibt das Pfandrecht an diesen in Kraft, auch wenn sie nach dem neuen Rechte nicht mitverpfändet sein würden.

5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand.

a. Im allgemeinen.

26. Die Rechte und Pflichten des Gläubigers und des Schuldners beurteilen sich, soweit es sich um Vertragswirkungen handelt, für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Pfandrechte nach dem bisherigen Rechte.

In bezug auf die von Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht abzuändernden Wirkungen gilt von diesem Zeitpunkte an auch für die schon bestehenden Pfandrechte das neue Recht.

Erstreckt sich das Pfandrecht auf mehrere Grundstücke, so bleibt die Pfandhaft nach bisherigem Rechte bestehen.

b. Sicherungsrechte.

27. Die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehenden Verhältnisses, wie namentlich die Sicherungsrechte, und ebenso die Rechte des Schuldners stehen für alle Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an unter dem neuen Recht.

c. Kündigung, Übertragung.

28. Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung der Pfandtitel werden bei den Pfandrechten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, nach dem bisherigen Rechte beurteilt, unter Vorbehalt der zwingenden Vorschriften des neuen Rechtes.

6. Rang.

29. Der Rang der Pfandrechte bestimmt sich bis zur Aufnahme der Grundstücke in das Grundbuch nach bisherigem Rechte.

Vom Zeitpunkte der Einführung des Grundbuches an richtet sich der Rang der Gläubiger nach dem Grundbuchrechte dieses Gesetzes.

7. Pfandstelle.

30. In bezug auf die feste Pfandstelle oder ein Recht des' Gläubigers auf Ein- oder Nachrücken gilt mit der Einführung des Grundbuches und jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht, unter Vorbehalt der für den Gläubiger bestehenden besondern Ansprüche.

Die Kantone können weitere Übergangsbestimmungen aufstellen, die jedoch zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.

8. Einschränkung nach dem.

Schätzungswert.

a. Im allgemeinen.

31. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschränkung der Errichtung von Pfandrechten nach dem Schätzungswerte der Pfandsache finden nur auf die künftig zu errichtenden Grundpfandrechte Anwendung.

Pfandstellen, die unter dem bisherigen Rechte in gültiger Weise belastet worden sind, bleiben unter dem neuen bis zu ihrer Löschung gewahrt, und es können die bestehenden Pfandrechte auf diesen Pfandstellen erneuert werden ohne Rücksicht auf die beschränkenden Vorschriften des neuen Rechtes.

b. Fortdauer des bisherigen Rechtes.

32. Die Vorschriften des bisherigen Rechtes über die Belastungsgrenze bleiben für die Errichtung von Schuldbriefen in Kraft, solange die Kantone nicht neue Bestimmungen darüber aufstellen.

Außerdem bleiben sie bis zu ihrer Aufhebung durch die Kantone auch in Anwendung für die Errichtung vertragsmäßiger Grundpfandverschreibungen auf ländlichen Grundstücken.

9. Gleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchen den neuen.

Rechtes.

33. Die kantonalen Einführungsgesetze können feststellen, dass im allgemeinen oder in bestimmter Beziehung eine Grundpfandart des bisherigen Rechtes einer solchen des neuen Rechtes gleichzuhalten sei.

Soweit dies geschieht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit dessen Inkrafttreten auch Anwendung auf solche kantonale Pfandrechte.

Die kantonalen Vorschriften über eine solche Gleichstellung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

VII. Fahrnispfandrechte.

1. Formvorschriften.

34. Fahrnispfandrechte können vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nur in den von diesem vorgesehenen Formen errichtet werden.

Soweit vor diesem Zeitpunkt ein Fahrnispfand in anderer Form errichtet worden ist, erlischt es mit Ablauf von sechs Monaten, die bei Fälligkeit der Forderung mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtes und bei späterer Fälligkeit mit deren Eintritt oder mit dem Zeitpunkte zu laufen beginnen, auf den die Kündigung zulässig ist.

2. Wirkung.

35. Die Wirkungen des Fahrnispfandrechtes, die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers, des Verpfänders und des Pfandschuldners richten sich vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach dem neuen Rechte, auch wenn das Pfandrecht schon vorher entstanden ist.

Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossener Verfallsvertrag verliert mit diesem Zeitpunkte seine Gültigkeit.

36. Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf solche Sachen, die vor dessen Inkrafttreten in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gekommen sind.

Es steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.

Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes.

IX. Besitz.

37. Der Besitz steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem neuen Rechte.

X. Grundbuch.

1. Anlegung des Grundbuches.

38. Der Bundesrat wird nach Verständigung mit den Kantonen den allgemeinen Plan über die Anlegung des Grundbuches und die Vermessung festsetzen.

Die bereits vorhandenen grundbuchlichen Einrichtungen und Vermessungswerke sollen, soweit möglich, als Bestandteile der neuen Grundbuchordnung beibehalten werden.

2. Vermessung.

a. Kosten.

39. Die Kosten der Vermessung sind in der Hauptsache vom Bunde zu tragen.

Diese Bestimmung findet auf alle Vermessungen mit Beginn des Jahres 1907 Anwendung.

Die nähere Ordnung der Kostentragung wird endgültig durch die Bundesversammlung aufgestellt.

b. Verhältnis zum Grundbuch.

40. In der Regel soll die Vermessung der Anlegung des Grundbuches vorangehen.

Mit Einwilligung des Bundesrates kann jedoch das Grundbuch schon vorher angelegt werden, wenn genügende Liegenschaftsverzeichnisse vorhanden sind.

c. Zeit der Durchführung.

41. In bezug auf die Zeit der Vermessung ist auf die Verhältnisse der Kantone und auf das Interesse der verschiedenen Gebiete angemessene Rücksicht zu nehmen.

Die Vermessung und die Einführung des Grundbuches kann für die einzelnen Bezirke eines Kantons nacheinander erfolgen.

d. Art der Vermessung.

42. Der Bundesrat hat die Art der Vermessung nach Anhörung der Kantone für die einzelnen Gebiete festzustellen.

Über Gebiete, für die eine genauere Vermessung nicht erforderlich ist, wie Wälder und Weiden von beträchtlicher Ausdehnung, soll eine vereinfachte Planaufnahme angeordnet werden.

3. Eintragung der dinglichen Rechte.

a. Verfahren.

43. Bei der Einführung des Grundbuches sollen die dinglichen Rechte, die bereits bestehen, zur Eintragung gebracht werden.

Zu diesem Zwecke ist eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung und Eintragung dieser Rechte zu erlassen.

Die nach bisherigem Rechte in öffentlichen Büchern eingetragenen dinglichen Rechte werden, soweit sie nach neuem Rechte begründet werden können, von Amtes wegen in das Grundbuch eingetragen.

b. Folge der Nichteintragung.

44. Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, die nicht eingetragen werden, behalten zwar ihre Gültigkeit, können aber Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.

Der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone bleibt es vorbehalten, alle im Grundbuche nicht eingetragenen dinglichen Rechte auf einen bestimmten Zeitpunkt nach vorausgehender Auskündung für aufgehoben zu erklären.

4. Behandlung aufgehobener Rechte.

45. Dingliche Rechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können, wie Stockwerkseigentum, Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte und dergleichen, werden im Grundbuche nicht eingetragen, sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken.

Sind sie aus irgend welchem Grunde untergegangen so können sie nicht neu begründet werden.

5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches.

46. Die Einführung des Grundbuches nach den Vorschriften dieses Gesetzes kann mit Ermächtigung des Bundesrates durch die Kantone verschoben werden, sobald die kantonalen Formvorschriften, mit oder ohne Ergänzungen, als genügend erscheinen, um die Wirkung des Grundbuches im Sinne des neuen Rechtes zu gewährleisten.

Dabei ist genau festzustellen, mit welchen Formen des kantonalen Rechtes die vom neuen Rechte angeordneten Wirkungen verbunden sein sollen.

6. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch.

47. Das Sachenrecht dieses Gesetzes tritt im allgemeinen in Kraft, auch ohne dass die Grundbücher angelegt worden sind.

7. Wirkung kantonaler Formen.

48. Die Kantone können mit dem Inkrafttreten des Sachenrechtes und vor der Einführung des Grundbuches die Formen, wie Fertigung, Eintragung in Grund-, Pfand- und Servitutenregister, bezeichnen, denen sofort Grundbuchwirkung zukommen soll.

Diese Formen können mit der Wirkung ausgestattet werden, dass auch ohne und vor Einführung des Grundbuches in bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rechte die Grundbuchwirkung mit ihnen verbunden ist.

Dagegen besteht, solange nicht das Grundbuch selbst eingeführt oder eine andere Einrichtung ihm gleichgestellt ist, eine Grundbuchwirkung zu gunsten des gutgläubigen Dritten nicht.

F. Verjährung.

49. Wo eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren neu eingeführt ist, wird der abgelaufene Zeitraum einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Verjährung angerechnet, wobei jedoch zur Vollendung der Verjährung noch mindestens zwei Jahre seit diesem Zeitpunkte ablaufen müssen.

Kürzere, durch dieses Gesetz bestimmte Fristen der Verjährung oder der Verwirkung fangen erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen an.

Im übrigen gelten für die Verjährung von diesem Zeitpunkte an die Bestimmungen des neuen Rechtes.

G. Vertragsformen.

50. Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, behalten ihre Gültigkeit, auch wenn ihre Form den Vorschriften des neuen Rechtes nicht entspricht.

Zweiter Abschnitt.

Einführungs- und Übergangsbestimmungen.

A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes.

51. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die zivilrechtlichen Bestimmungen der Kantone aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist.

B. Ergänzende kantonale Anordnungen.

I. Recht und Pflicht der Kantone.

52. Die Kantone treffen die zur Ergänzung dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen, wie namentlich in bezug auf die Zuständigkeit der Behörden und die Einrichtung der Zivilstands-, Vormundschafts- und Grundbuchämter.

Soweit das neue Recht zu seiner Ausführung notwendig der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen, und können sie auf dem Verordnungswege erlassen.

Diese Anordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

II. Ersatzverordnungen des Bundes.

53. Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesversammlung.

Macht ein Kanton in einer Sache, die einer ergänzenden Verordnung nicht notwendig bedarf, von seiner Befugnis keinen Gebrauch, so verbleibt es bei den Vorschriften dieses Gesetzes.

C. Bezeichnung der zuständigen Behörden.

54. Wo dieses Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht, bestimmen die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll.

Wo das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Richter oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, können die Kantone entweder eine richterliche oder eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen.

Das Verfahren vor der zuständigen Behörde ordnen die Kantone.

D. Öffentliche Beurkundung.

55. Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird.

Sie haben für die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache ordnende Bestimmungen aufzustellen.

E. Wasserrechtsverleihungen.

56. Bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Ordnung gilt für die Wasserrechtsverleihungen folgende Bestimmung:

Die Wasserrechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern können, sobald sie auf wenigstens dreißig Jahre oder auf unbestimmte Zeit ausgestellt und nicht als Dienstbarkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind, als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden.

F. Sicherung der Sparkasseneinlagen.

57. Die Kantone sind bis zur bundesrechtlichen Regelung der.

Sparkasseneinlagen des Sparkassenwesens befugt, für die Spareinlagen, die in ihrem Gebiete einbezahlt werden, an Wertpapieren und Forderungen der betreffenden Kassen mit einer die Rechte Dritter hinreichend wahrenden Abgrenzung ein gesetzliches Pfandrecht zu schaffen, das von den Formvorschriften dieses Gesetzes über das Fahrnispfandrecht befreit ist.

Solche Bestimmungen über ein gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung der Spareinlagen können nur auf dem Wege der Gesetzgebung erlassen werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates, der insbesondere darauf zu achten hat, dass der Begriff der Spareinlage genügend festgestellt und die Abgrenzung der Pfandgegenstände mit hinreichender Klarheit durchgeführt wird.

Im übrigen bleibt die Ordnung des Sparkassenwesens bis zur bundesrechtlichen Regelung wie bisanhin Sache des kantonalen Rechtes.

G. Grundstückkauf.

58. Bis zum Inkrafttreten des revidierten Obligationenrechtes gelten für den Grundstückkauf folgende Bestimmungen, die als Art. 271a bis 271g in das Obligationenrecht eingefügt werden:

Der Grundstückkauf.

271a. Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

271b. Vorverträge, sowie Verkaufsversprechen und Rückkaufsverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

Vorkaufsverträge sind in schriftlicher Form gültig.

271c. Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist.

Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.

271d. Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung vorschreiben, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe vom Käufer nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist in Stücken weiter verkauft werden darf.

Die Kantone sind dabei an die folgenden Bestimmungen gebunden:

1. Das Verbot des stückweisen Weiterverkaufs darf nicht über fünf Jahre von dem Zeitpunkte an dauern, da das Gewerbe dem Käufer zu Eigentum übertragen wurde.

2. Das Verbot darf keine Anwendung finden auf Baugebiet, auf Grundstücke, die sich in vormundschaftlicher Verwaltung befinden, und auf Grundstücke, die im Betreibungs- und Konkursverfahren versteigert werden.

3. Die zuständige Behörde soll einen früheren Verkauf da gestatten dürfen, wo wichtige Gründe ihn rechtfertigen, wie namentlich, wenn es sich um den Verkauf durch die Erben des Käufers oder dergleichen handelt.

Ein Verkauf, der diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig und gibt kein Recht auf Eintragung in das •Grundbuch.

271e. Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Maß besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.

Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Maß, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat.

Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.

271f. Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein bestimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass erst mit diesem Zeitpunkt Nutzen und Gefahr auf den Käufer übergehen.

271g. Im übrigen finden auf den Grundstückkauf die Bestimmungen über den Fahrniskauf entsprechende Anwendung.

H. Schenkung.

59. Bis zum Inkrafttreten des revidierten Obligationenrechtes gelten für die Schenkung folgende Bestimmungen, die als Art. 273 a bis 273 p in das Obligationenrecht eingefügt werden:

Anhang zum siebenten Titel des Obligationenrechts.

Die Schenkung.

273a. Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.

Wer auf ein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.

Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.

273b. Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen schenkungsweise verfügen, soweit nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht ihm Schranken auferlegen.

Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen kann eine Schenkung nur unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter, sowie unter Beobachtung der Vorschriften des Vormundschaftsrechtes gemacht werden.

Eine Schenkung kann auf Klage der Vormundschaftsbehörde für ungültig erklärt werden, wenn der Schenker wegen Verschwendung entmündigt wird und das Entmündigungsverfahren gegen ihn innerhalb eines Jahres seit der Schenkung eröffnet worden ist.

273c. Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann auch ein Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist.

Die Schenkung ist jedoch nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche Vertreter deren Annahme untersagt oder die Rückleistung anordnet.

273d. Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.

Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zu stande.

Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.

273e. Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.

Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.

273f. Wer in Schenkungsabsicht einem Andern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zurückziehen.

273g. Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.

273h. Der Schenker kann die Vollziehung einer vom Beschenkten angenommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen.

Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, insoweit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird.

273i. Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte.

Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuche vorgemerkt werden.

273k. Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus der Schenkung erwächst, nur im Falle der Arglist oder der groben Fahrlässigkeit verantwortlich.

Im übrigen hat er ihm für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu leisten, die er ihm versprochen hat.

273 l. Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern:

1. wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen hat,

2. wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat,

3. wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.

273m. Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker die Erfüllung verweigern:

1. aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann,

2. wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn außerordentlich schwer belasten würde,

3. wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.

273n. Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Konkurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufgehoben.

273o. Der Widerruf einer Schenkung kann während eines Jahres geltend gemacht werden, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat.

Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über.

Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.

273p. Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern es nicht anders bestimmt ist.

J. Schuldbetreibung und Konkurs.

60. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie folgt:

37: Der Ausdruck „Grundpfand" im Sinne dieses Gesetzes umfasst: Die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Gült, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Liegenschaften, sowie das Pfandrecht an der Zugehör einer Liegenschaft.

Der Ausdruck „Faustpfand" begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.

Der Ausdruck „Pfand" umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.

45: Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten werden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vorbehalten.

46, dritter Absatz: Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermanglung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.

47, dritter Absatz: Für Forderungen jedoch, welche aus einem gemäß Art. 167 und 412 des Zivilgesetzbuches bewilligten Geschäftsbetriebe herrühren, ist die Betreibung gegen den Schuldner selbst am Ort des Geschäftsbetriebes zu führen.

49: Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.

59, zweiter Absatz: Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäß Art. 49 fortgesetzt werden.

65, dritter Absatz: Ist die Betreibung gegen eine unverteilte. Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.

67, Ziffer 2: Der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenen Falles seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat,

94, dritter Absatz: Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes angehoben hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet.

96, zweiter Absatz: Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.

101: Die Pfändung eines Grundstückes hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung und wird dem Grundbuchführer von dem Betreibungsamte mit Angabe des Betrages, für den die Pfändung erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung mitgeteilt. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.

Die Vormerkung der Pfändung einer Liegenschaft erlischt, wenn binnen zwei Jahren nach der Pfändung das Verwertungsbegehren nicht gestellt wird.

102: Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.

Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern, sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.

Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung.

der Liegenschaft.

107, fünfter Absatz: Bei der gegen den Ehemann gerichteten Pfändung kann die Ehefrau ihre Rechte auf das eingebrachte Frauengut selbständig geltend machen, und es findet Art. 168, Absatz 2, des Zivilgesetzbuches keine Anwendung.

111, erster Absatz: Der Ehegatte, die Kinder, Mündel und Verbeiständeten des Schuldners haben das Recht, für Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse während einer Frist von vierzig Tagen auch ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilzunehmen. Dieses Recht kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn die Pfändung während der Dauer des vormundschaftlichen, elterlichen oder ehelichen Verhältnisses oder innerhalb Jahresfrist nach Wegfall desselben erfolgt ist. Die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens fällt dabei nicht in Berechnung. Mündige Kinder des Schuldners können sich jederzeit für die aus Art. 334 Z.-G.-B. sich ergebenden Forderungen einer Pfändung ohne vorgängige Betreibung anschließen. Zur Abgabe der Anschlusserklärung der Kinder, Mündel oder Verbeiständeten ist auch die Vormundschaftsbehörde befugt.

132bis: Die Verwertung des Anteils an einer Gemeinderschaft erfolgt gemäß Art. 132. Die Vorschrift des Art. 344 Z.-G.-B. bleibt vorbehalten.

135, erster Absatz: Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass die Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefen und Gülten) versteigert werden, unter Überbindung der damit verbundenen persönlichen Schuldpflicht auf den Erwerber. Der frühere Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird aber erst frei, wenn ihm der Gläubiger nicht binnen Jahresfrist, vom Zuschlag an gerechnet, erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 Z.-G.-B.). Fällige grundversicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.

136, zweiter Absatz, aufgehoben.

136bis: Der Eigentumserwerb des Steigerungskäufers kann nur auf dem Wege der Beschwerdeführung angefochten werden mit dem Begehren auf Aufhebung des Zuschlages.

137: Wenn ein Zahlungstermin gewährt wird, bleibt das Grundstück bis zur Zahlung der Kaufsumme auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers in der Verwaltung des Betreibungsamtes. Ohne dessen Bewilligung darf inzwischen keine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen werden. Überdies kann sich das Betreibungsamt für den gestundeten Kaufpreis besondere Sicherheiten ausbedingen.

138, dritter Absatz: Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.

141, dritter Absatz: Im Falle der Belastung eines Grundstückes mit einer Dienstbarkeit oder Grundlast ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers hat dieser das Recht, den Aufruf der Liegenschaft sowohl mit als ohne Anzeige der neuen Last zu verlangen. Reicht das Angebot für die Liegenschaft mit der neuen Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält dieser ohne die neue Last bessere Deckung, so ist er berechtigt, deren Löschung im Grundbuch zu verlangen. Bleibt nach seiner Deckung ein Überschuss, so ist er in erster Linie bis zur Höhe der Wertung der neuen Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.

143bis: Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und die ergänzenden Vorschriften der Kantone betreffend die Heimstätten bleiben vorbehalten.

150, erster Absatz: Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zu Händen des Schuldners herauszugeben.

Dritter Absatz: Bei Liegenschaftsverwertungen veranlasst der Beamte in betreff der Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte die erforderlichen Tilgungen und Umschreibungen im Grundbuch.

152, zweiter Absatz: Bestehen auf der Liegenschaft Pacht- oder Mietverträge, so hat das Betreibungsamt dem Pächter oder Mieter die Anhebung der Betreibung anzuzeigen.

153, dritter Absatz: Hat der Dritte das Verfahren nach Art. 828 und 829 des Z.-G.-B. eingeleitet, so kann die Liegenschaft nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens dem Betreibungsamte den Nachweis leistet, dass ihm noch ein Grundpfandrecht für. die in Betreibung gesetzte Forderung auf der Liegenschaft zusteht.

158, zweiter Absatz: Nach. Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.

176: Das Konkurserkenntnis wird, sobald es vollstreckbar geworden ist, dem Konkursamte, dem Grundbuchführer und dem Handelsregisterführer mitgeteilt. Ebenso sind der. Schluss und der Widerruf des Konkurses mitzuteilen.

193, zweiter Absatz: Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Erbrechtes über die amtliche Liquidation einer Erbschaft.

208, erster Absatz: Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Gemeinschuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.

219, dritter Absatz: Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.

Zweite Klasse, lit. a, dritter Absatz: Dem, was der Gemeinschuldner als Vormund oder Inhaber der elterlichen Gewalt schuldet, ist gleichgestellt, jedoch ohne die genannte zeitliche Einschränkung, was er als Mitglied einer vormundschaftlichen Behörde (426 bis 430 Z.-G.-B.) schuldig geworden ist.

Vierte Klasse: Die Hälfte der Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners für ihr nicht mehr vorhandenes eingebrachtes, den Bestimmungen der Güterverbindung oder der Gütergemeinschaft unterstelltes Frauengut, soweit die Ehefrau nicht durch die Rücknahme der noch vorhandenen Vermögenswerte und durch die ihr gegebenen Sicherheiten für die Hälfte ihres eingebrachten Frauengutes bereits gedeckt ist.

258, vierter Absatz: Art. 141, Absatz 3, findet Anwendung.

259: Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen finden die Artikel 128, 129, 134, 135, 136, 136bis, 137 und 143 Anwendung; an die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.

260bis: Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und der ergänzenden kantonalen Vorschriften betreffend die Heimstätten bleiben vorbehalten.

296: Die Bewilligung der Stundung wird öffentlich bekannt gemacht und dem Betreibungsamte sowie dem Grundbuchführer mitgeteilt.

308, erster Absatz: Der Entscheid wird, sobald.

er in Rechtskraft erwachsen ist, öffentlich bekannt gemacht.

und dem Betreibungsamt, sowie dem Grundbuchführer.

mitgeteilt.

K. Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes.

61. Das Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 bleibt für die Rechtsverhältnisse der Schweizer im Auslande und der Ausländer in der Schweiz, und soweit kantonal verschiedenes Recht zur Anwendung kommt, in Kraft.

Insbesondere wird das kantonale Pflichtteilsrecht betreffend die Geschwister und ihre Nachkommen als heimatliches Recht der Kantonsangehörigen anerkannt (Art. 22 des genannten Gesetzes).

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 erhält folgende Einfügung:

7a. Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nachgewiesen werden kann, stehen unter dem schweizerischen Recht.

7b. Ein handlungsunfähiger Ausländer, der in der Schweiz ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, kann sich auf seine Unfähigkeit nicht berufen, wenn er nach schweizerischem Recht zur Zeit des Abschlusses handlungsfähig gewesen wäre.

Auf familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte, sowie auf solche, durch die über ein im Ausland liegendes Grundstück verfügt wird, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

7c. Die Gültigkeit einer Eheschließung wird, wenn der Bräutigam oder die Braut oder beide Ausländer sind, in bezug auf jedes von ihnen nach dem heimatlichen Rechte beurteilt Die Form einer in der Schweiz erfolgenden Eheschließung bestimmt sich nach schweizerischem Recht.

7d. Ein Schweizer, der im Auslande wohnt, ist befugt, die Ehe in der Schweiz einzugehen.

Er hat das Gesuch um Verkündung beim Zivilstandsbeamten seines Heimatortes anzubringen.

7e. Will ein Ausländer, der in der Schweiz wohnt, daselbst eine Ehe eingehen, so hat er das Gesuch um Verkündung beim Zivilstandsbeamten seines Wohnsitzes anzubringen, nachdem er von der Regierung des Wohnsitzkantons die Bewilligung zur Eheschließung erhalten hat.

Diese Bewilligung darf nicht verweigert werden, wenn die Heimatbehörden erklären, dass sie die Ehe ihres Angehörigen mit allen ihren Folgen anerkennen werden, sie kann aber auch ohne eine solche Erklärung erteilt werden.

Die Trauung eines Ausländers, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, kann mit Bewilligung der Regierung des Kantons, in dem sie erfolgen soll, vorgenommen werden, wenn durch Erklärung der Heimatbehörde oder auf andere Weise dargetan ist, dass die Ehe mit allen ihren Folgen in der Heimat anerkannt werde.

7f. Eine Ehe, die im Auslande nach dem dort geltenden Rechte abgeschlossen worden ist, wird in der Schweiz als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss nicht in der offenbaren Absicht, die Nichtigkeitsgründe des schweizerischen Rechtes zu umgehen, ins Ausland verlegt worden ist.

Eine im Auslande abgeschlossene Ehe, die nach der Gesetzgebung des Ortes der Eheschließung ungültig ist, kann in der Schweiz nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sie auch nach schweizerischem Rechte ungültig ist.

7g. Ein im Ausland wohnender schweizerischer Ehegatte kann eine Scheidungsklage beim Richter seines Heimatortes anbringen.

Die Scheidung erfolgt in diesem Falle ausschließlich nach schweizerischem Recht.

Ist die Scheidung schweizerischer, im Auslande wohnender Ehegatten durch ein nach dortigem Rechte zuständiges Gericht ausgesprochen, so wird sie in der Schweiz auch dann anerkannt, wenn die Scheidung nach schweizerischem Recht nicht begründet gewesen wäre.

7h. Ein ausländischer Ehegatte, der in der Schweiz wohnt, kann eine Scheidungsklage beim Richter seines Wohnsitzes anbringen, wenn er nachweist, dass nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch seiner Heimat der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen und der schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist.

Ein Scheidungsgrund, der in einer Zeit eingetreten ist, da die Ehegatten unter einem andern Rechte gestanden haben, kann nur dann geltend gemacht werden, wenn er auch nach dem früheren Rechte als Scheidungsgrund zugelassen ist.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, so erfolgt die Scheidung der ausländischen Ehegatten im übrigen nach schweizerischem Recht.

7i. Klage und Urteil betreffend den Ausländer in der Schweiz oder den Schweizer im Auslande können auf Scheidung der Ehe oder Trennung der Ehegatten gehen, wie es das zur Anwendung kommende Recht gestattet.

Die Trennung oder eine ihr nach ausländischem Recht entsprechende Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft steht unter dem gleichen Recht wie die Scheidung.

L. Aufhebung von Bundeszivilrecht.

62. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufgehoben.

Insbesondere sind abgehoben:

Das Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe vom 24. Dezember 1874.

Das Bundesgesetz, betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881.

Das Bundesgesetz über das Obligationenrecht vom 14. Juni. 1881 in folgenden Bestimmungen: Titel sechs, mit Ausnahme des Art. 204 (Art. 199 bis 203 und 205 bis 228), Titel achtundzwanzig (Art. 716 bis 719), sowie die Art. 10, 29 bis und mit 35, 38, 76, 105 und 130 betreffend die grundversicherten Forderungen, 141,146, Absatz 2 und 3, 161 betreffend öffentliche Auskündungen nach dem Zivilgesetzbuch, 198, 231, erster Absatz, 281 und 314 betreffend die Eintragung von Miete und Pacht in öffentliche Bücher, 337, 414, 507 betreffend die Worte „nach kantonalem Recht“.

Die Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes für ihr Anwendungsgebiet ersetzt sind.

Die „associations" des französischen Textes des Obligationenrechts erhalten die Bezeichnung „sociétés coopératives“.

M. Schlussbestimmungen.

63. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.

Der Bundesrat ist unter Zustimmung der Bundesversammlung befugt, einzelne Bestimmungen schon früher in Kraft zu setzen.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten.

Also beschlossen vom Nationalrate,

Bern, den 10. Dezember 1907.

Der Präsident: P. Scherrer.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschließt:

Das vorstehende Bundesgesetz zu veröffentlichen.

Bern, den 12. Dezember 1907.

Im Namen des schweiz(erischen) Bundesrates.

Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

Datum der Veröffentlichung: 21. Dezember 1907.

Ablauf der Referendumsfrist: 20. März 1908.