VERFASSUNG   DER   VEREINIGTEN   STAATEN   VON   AMERIKA

vom 17. September 1787

Wir, das Volk der Vereinigten Staaten, von der Absicht geleitet, unseren Bund zu vervollkommnen, Gerechtigkeit zu verwirklichen, die Ruhe im Innern zu sichern, für die Landesverteidigung zu sorgen, die allgemeine Wohlfahrt zu fördern und das Glück der Freiheit uns selbst und unseren Nachkommen zu bewahren, setzen diese Verfassung für die Vereinigten Staaten von Amerika in Geltung.

Artikel 1

Abschnitt 1. Alle in dieser Verfassung verliehene gesetzgebende Gewalt soll einem Kongreß der Vereinigten Staaten übertragen sein, der aus einem Senat und einem Repräsentantenhaus bestehen soll.

Abschnitt 2. (1) Das Repräsentantenhaus soll aus Abgeordneten zusammengesetzt sein, die jedes zweite Jahr in den einzelnen Staaten vom Volke gewählt werden; und die Wähler in jedem Staate sollen den Bedingungen genügen, die für die Wähler der zahlenmäßig stärksten Kammer der Staatsgesetzgebung vorgeschrieben sind.

(2) Niemand soll Abgeordneter sein, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht hat und sieben Jahre Bürger der Vereinigten Staaten gewesen ist, und der nicht zur Zeit seiner Wahl Einwohner desjenigen Staates ist, in dem er gewählt wird (durch Zusatzartikel 14 Abschnitt 3 ab 9.7.1868 ergänzt).

(3) Abgeordnete und direkte Steuern sollen auf die einzelnen Staaten, die in diese Union eingeschlossen sind, im Verhältnis zu deren zahlenmäßiger Stärke verteilt werden; diese soll bestimmt werden, indem zur Gesamtzahl der freien Personen, einschließlich derer, die für eine bestimmte Zahl von Jahren zu Dienst verpflichtet sind, jedoch ausschließlich der nicht besteuerten Indianer, drei Fünftel aller übrigen Personen hinzugezählt werden (ab 9.7.1868 durch  Zusatzartikel 14 Abschnitt 2 ersetzt). Die Durchführung der Zählung soll innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Zusammentreten des Kongresses der Vereinigten Staaten stattfinden und hernach innerhalb jedes folgenden Zeitraumes von zehn Jahren in der Weise, wie es in einem zu erlassenden Gesetz angeordnet wird. Die Anzahl der Abgeordneten soll nicht größer sein als einer auf je dreißigtausend, doch soll jeder Staat durch wenigstens einen Abgeordneten vertreten sein; und bis diese Zählung stattgefunden hat, soll der Staat New Hampshire berechtigt sein, drei zu erwählen, Massachusetts acht, Rhode Island und Providence Plantations einen, Connecticut fünf, New York sechs, New Jersey vier, Pennsylvania acht, Delaware einen, Maryland sechs, Virginia zehn, North Carolina fünf, South Carolina fünf, und Georgia drei (Übergangsbestimmung; seit dem ersten Census 1790 gegenstandslos).

(4) Wenn in der Vertretung eines Staates ein Mandat erledigt ist, soll dessen Regierung Wahlen ausschreiben, um das erledigte Mandat neu zu besetzen. Das Repräsentantenhaus soll seinen Präsidenten (Sprecher) und seine übrigen Amtsträger wählen und soll allein das Recht haben, die Staatsanklage (impeachment) zu erheben.

(5) Das Abgeordnetenhaus soll seinen Präsidenten (Sprecher) und seine übrigen Amtsträger wählen und soll allein das Recht haben, die Staatsanklage zu erheben (siehe auch Artikel II. Abschnitt 4).

Abschnitt 3. (1) Der Senat der Vereinigten Staaten soll aus zwei Senatoren von jedem Staate zusammengesetzt sein, welche von dessen gesetzgebender Körperschaft für sechs Jahre gewählt werden, und jeder Senator soll eine Stimme haben (ab 8.4.1913 durch Zusatzartikel 17 ersetzt).

(2) Unmittelbar nachdem sie auf Grund der erstmaligen Wahl zusammengetreten sind, sollen sie so gleichmäßig wie möglich in drei Gruppen eingeteilt werden. Die Sitze der Senatoren der ersten Gruppe sollen bei Ablauf des zweiten Jahres erledigt sein, die der zweiten Gruppe bei Ablauf des vierten Jahres und die der dritten Gruppe bei Ablauf des sechsten Jahres, so daß (Übergangsbestimmung) jedes zweite Jahr ein Drittel neu zu wählen ist; und wenn Sitze durch Verzicht oder auf andere Weise zu einer Zeit erledigt werden, da die gesetzgebende Körperschaft eines Staates nicht versammelt ist so kann dessen Regierung eine Ernennung mit vorläufiger Wirksamkeit bis zum nächsten Zusammentreten der gesetzgebenden Körperschaft vornehmen, welche dann solche erledigte Stellen wieder besetzen soll (siehe auch Zusatzartikel 17. Abschnitt 2).

(3) Niemand soll Senator sein, der nicht das Alter von dreißig Jahren erreicht hat und neun Jahre Bürger der Vereinigten Staaten gewesen ist, und der nicht zur Zeit seiner Wahl Einwohner desjenigen Staates ist, für den er gewählt werden soll  (durch Zusatzartikel 14 Abschnitt 3 ab 9.7.1868 ergänzt).

(4) Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten soll Präsident des Senates sein; er soll jedoch keine Stimme haben, ausgenommen den Fall der Stimmengleichheit.

(5) Der Senat soll seine übrigen Amtsträger wählen und auch einen Präsidenten pro tempore, im Falle der Vizepräsident abwesend ist oder das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten ausübt.

(6) Der Senat soll allein befugt sein, über alle Staatsanklagen Gericht zu halten. Wenn er zu diesem Zwecke zusammentritt, sollen die Senatoren einen Eid oder ein feierliches Gelöbnis leisten. Wenn der Präsident der Vereinigten Staaten unter Anklage steht, soll der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz führen, und niemand soll ohne die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder verurteilt werden (siehe auch Artikel II. Abschnitt 4).

(7) In den Fällen der Staatsanklage soll sich das Urteil auf die Entfernung vom Amte und auf Aberkennung der Fähigkeit beschränken, ein Ehrenamt, ein Vertrauensamt oder ein besoldetes Amt unter der Hoheit der Vereinigten Staaten innezuhaben und auszuüben; der Verurteilte aber soll nichtsdestoweniger haftbar und einer Anklage, einem Verfahren, einer Verurteilung und einer Bestrafung dem Rechte gemäß unterworfen werden (siehe auch Artikel II. Abschnitt 4).

Abschnitt 4. (1) Zeit, Ort und Art der Abhaltung der Wahlen für Senatoren und Abgeordnete sollen in jedem Staate durch dessen gesetzgebende Körperschaft vorgeschrieben werden; doch kann der Kongreß jederzeit durch Gesetz solche Vorschriften erlassen oder ändern, mit Ausnahme der Bestimmung der Orte für die Wahl der Senatoren.

(2) Der Kongreß soll sich wenigstens einmal in jedem Jahr versammeln, und zwar soll er am ersten Montag im Dezember zusammentreten, wenn nicht durch Gesetz ein anderer Tag bestimmt wird (ab 15.10.1933 durch Zusatzartikel 20 Abschnitt 2 ersetzt).

Abschnitt 5. (1) Jedes Haus soll über die Wahlen, die Abstimmungsergebnisse und die Wählbarkeit seiner eigenen Mitglieder Richter sein, und in jedem Hause soll die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder zur Beschlußfähigkeit erforderlich sein; doch kann eine kleinere Zahl die Sitzung von einem Tag auf den anderen vertagen und soll befugt sein, das Erscheinen abwesender Mitglieder in solcher Weise und unter solchen Strafandrohungen zu erzwingen, wie sie jedes Haus vorsieht.

(2) Jedes Haus kann sich seine Geschäftsordnung geben, seine Mitglieder wegen ordnungswidrigen Verhaltens bestrafen und, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, ein Mitglied ausschließen.

(3) Jedes Haus soll einen fortlaufenden Verhandlungsbericht führen und diesen von Zeit zu Zeit veröffentlichen; ausgenommen sind solche Teile, die nach dem Ermessen der Mitglieder Geheimhaltung erfordern, und die Ja und die Nein-Stimmen der Mitglieder jedes Hauses in irgendeiner Frage sollen im Verhandlungsbericht vermerkt werden, wenn es ein Fünftel der Anwesenden verlangt.

(4) Keines der beiden Häuser soll, während der Kongreß versammelt ist, sich ohne Zustimmung des andern auf mehr als drei Tage vertagen noch seine Sitzungen nach einem anderen Orte verlegen als dem, an welchem beide Häuser tagen sollen.

Abschnitt 6. (1) Die Senatoren und Abgeordneten sollen für ihre Dienste eine Entschädigung erhalten, die vom Gesetze festgestellt und vom Schatzamt der Vereinigten Staaten ausbezahlt werden soll (durch Zusatzartikel 27 ab 7.5.1992 ergänzt). Sie sollen in allen Fällen, außer bei Verrat, peinlichen Verbrechen oder Friedensbruch, vor Verhaftung geschützt sein, während sie einer Sitzung des Hauses, dem sie angehören, beiwohnen, sowie während sie sich auf dem Wege dahin oder auf dem Heimwege daher befinden, und wegen einer Rede oder Äußerung in einem der Häuser sollen sie nirgendwo anders zur Rechenschaft gezogen werden.

(2) Kein Senator oder Abgeordneter soll während der Zeit, für die er gewählt wurde, zu irgendeinem Staatsamt unter der Hoheit der Vereinigten Staaten berufen werden, das während dieser Zeit entweder geschaffen oder mit erhöhten Einkünften ausgestattet worden ist; und niemand, der ein Amt unter der Hoheit der Vereinigten Staaten bekleidet, soll Mitglied eines der beiden Häuser sein, solange er in seinem Amte verbleibt.

Abschnitt 7. (1) Alle Gesetzesvorlagen für die Erhebung von Staatseinkünften sollen vom Repräsentantenhaus ausgehen; doch kann der Senat Abänderungen vorschlagen oder nur mit Vorbehalt solchen zustimmen, wie bei anderen Gesetzesvorlagen.

(2) Jede Gesetzesvorlage, die vom Repräsentantenhaus und vom Senat verabschiedet worden ist, soll, ehe sie Gesetz wird, dem Präsidenten der Vereinigten Staaten vorgelegt werden, wenn er sie gutheißt, so soll er sie unterzeichnen, wenn aber nicht, so soll er sie, mit seinen Einwendungen, an jenes Haus zurückleiten, von dem sie ausgegangen ist, dieses soll die Einwendungen ausführlich in seinen laufenden Bericht eintragen und an eine erneute Beratung schreiten. Wenn nach solch erneuter Beratung zwei Drittel jenes Hauses sich für die Verabschiedung der Gesetzesvorlage entscheiden, so soll sie, zusammen mit den Einwendungen, dem anderen Hause zugesandt werden, damit sie dort gleichfalls erneut beraten wird, und wenn sie die Zustimmung von zwei Dritteln auch dieses Hauses findet, soll sie Gesetz werden. In allen solchen Fällen aber sollen die Abstimmungen in beiden Häusern durch Ja- und Nein-Stimmen entschieden werden und die Namen derer, die für und gegen die Gesetzesvorlage stimmen, sollen im Verhandlungsbericht des betreffenden Hauses vermerkt werden. Wenn eine Gesetzesvorlage vom Präsidenten nicht innerhalb von zehn Tagen (Sonntage nicht eingerechnet), nachdem sie ihm unterbreitet worden ist, zurückgeleitet wird, soll sie in gleicher Weise Gesetzeskraft erhalten, als ob er sie unterzeichnet hätte, es sei denn, daß der Kongreß durch Vertagung die Rückleitung verhindert hat, in diesem Falle soll sie nicht Gesetzeskraft erlangen.

(3) Jede Anordnung, Entschließung oder Abstimmung, für welche übereinstimmende Beschlüsse des Senates und des Repräsentantenhauses erforderlich sind (ausgenommen den Fall einer Vertagung), soll dem Präsidenten der Vereinigten Staaten vorgelegt werden, und ehe sie wirksam wird, soll sie von ihm genehmigt werden, sonst, falls ihr die Genehmigung von ihm verweigert wird, soll sie von Senat und Repräsentantenhaus mit Zweidrittelmehrheit neuerlich verabschiedet werden, gemäß den Regeln und Beschränkungen, wie sie im Falle einer Gesetzesvorlage vorgeschrieben sind.

Abschnitt 8. (1) Dem Kongreß steht es zu, Steuern, Zölle, Abgaben und Akzisen aufzuerlegen und einzuziehen, um die Schulden der Vereinigten Staaten zu bezahlen und für die Landesverteidigung und allgemeine Wohlfahrt zu sorgen, alle Zölle, Abgaben und Akzisen sollen aber im gesamten Bereich der Vereinigten Staaten gleichförmig sein;

(2) für Rechnung der Vereinigten Staaten Geld zu borgen,

(3) den Handelsverkehr mit fremden Nationen und zwischen den einzelnen Staaten und mit den Indianerstämmen zu regeln;

(4) für den gesamten Bereich der Vereinigten Staaten eine einheitliche Einbürgerungsordnung zu schaffen und eine einheitliche Insolvenzgesetzgebung einzuführen;

(5) Münze zu schlagen, deren Wert und den Wert fremder Münze zu bestimmen und Normalmaße und Normalgewichte festzusetzen,

(6) die Strafbestimmungen für Verfälschung der Staatsobligationen und gültigen Münze der Vereinigten Staaten zu erlassen;

(7) Postämter und Poststraßen einzurichten,

(8) den Fortschritt der Wissenschaft und nützlichen Künste dadurch zu fördern, daß den Autoren und Erfindern für beschränkte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Schriftwerken und Entdeckungen gesichert wird,

(9) Gerichtshöfe niedrigeren Ranges unter dem Obersten Gerichtshof zu errichten,

(10) den Begriff und die Strafe der Seeräuberei und anderer auf hoher See begangener schwerer Verbrechen sowie der Verletzungen des Völkerrechts festzusetzen,

(11) Krieg zu erklären, Kaper- und Repressalienbriefe auszustellen und Vorschriften über das Prisenrecht zu Lande und zu Wasser zu erlassen;

(12) Armeen aufzustellen und zu unterhalten, doch soll die Bewilligung von Geldmitteln für diese Zwecke nicht für länger als zwei Jahre erteilt werden,

(13) eine Flotte zu bauen und zu erhalten;

(14) für die Führung und den Dienst der Land- und Seestreitkräfte die Vorschriften zu erlassen,

(15) für das Aufgebot der Miliz Vorkehrungen zu treffen, um die Gesetze der Union zu vollstrecken, Aufstände zu unterdrücken und feindliche Einfälle abzuwehren,

(16) für Aufbau, Bewaffnung und Schulung der Miliz und die Führung derjenigen ihrer Teile, die im Dienste der Vereinigten Staaten Verwendung finden, Sorge zu tragen; doch soll den einzelnen Staaten die Ernennung der Offiziere und die Befugnis zur Ausbildung der Miliz gemäß den Vorschriften des Kongresses vorbehalten bleiben;

(17) in allen Fällen, welcher Art auch immer, die ausschließliche Gesetzgebung über jenes Gebiet (das nicht größer sein soll als 10 Meilen im Geviert) auszuüben, welches auf Grund der Abtretung von seiten einzelner Staaten und der Annahme seitens des Kongresses zum Sitz der Regierung der Vereinigten Staaten ausersehen sein soll (District of Columbia, siehe auch Zusatzartikel 23), und die gleiche Hoheit über alle Orte auszuüben, die mit der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des Staates, in welchem sie gelegen sind, für die Errichtung von Festungswerken, Vorratslagern, Zeughäusern, Schiffswerften und anderen notwendigen Bauwerken käuflich erworben werden, - und

(18) alle Gesetze zu erlassen, die notwendig und zweckdienlich sind, um die vorstehenden und alle anderen Befugnisse auszuüben, die durch diese Verfassung der Regierung der Vereinigten Staaten, einem ihrer Verwaltungszweige oder einem Amtsträger erteilt werden.

Dieser Abschnitt wurde ergänzt durch die Zusatzartikel 10 (ab 15.12.1791), 13 (ab 6.12.1865), 14 (ab 9.7.1868), 15 (ab 3.2.1870), 16 (ab 3.2.1913), 19 (ab 18.81920), 20 Abschnitte 3 und 4 (ab 23.1.1933), 23 (ab 29.3.1961), 24 (ab 23.1.1964) und 26 (ab 1.7.1971) ergänzt.

Abschnitt 9. (1) Die Einwanderung oder Einführung solcher Personen, deren Zulassung einer der derzeit bestehenden Staaten für angemessen hält, soll durch den Kongreß vor dem Jahre 1808 nicht verboten werden, doch kann eine Steuer oder ein Zoll auf solche Einfuhr gelegt werden, die zehn Dollar für jede Person nicht übersteigen soll (durch Zeitablauf ab 1808 gegenstandslos; ab 6.12.1865 durch Zusatzartikel 13 aufgehoben).

(2) Das Recht, einen Habeas-Corpus-Befehl zu erwirken, soll nicht aufgehoben werden, außer zeitweilig, wenn im Falle eines Aufstandes oder feindlichen Einfalles die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(3) Kein Ausnahmegesetz, das eine Verurteilung ohne Gerichtsverfahren zum Inhalt hat, oder Strafgesetz mit rückwirkender Kraft soll verabschiedet werden.

(4) Keine Kopfsteuer oder sonstige direkte Steuer soll auferlegt werden, es sei denn im Verhältnis der Ergebnisse der Schätzung oder Volkszählung, wie sie im vorhergehenden angeordnet wurde (durch Zusatzartikel 16 ab 3.2.1913 ersetzt).

(5) Keine Steuer und kein Zoll soll auf Waren gelegt werden, die aus einem Staat ausgeführt werden.

(6) Kein Vorzug soll durch irgendeine Vorschrift über Handel oder über Staatseinkünfte den Häfen eines Staates vor denen eines anderen eingeräumt werden, und Schiffe, die für einen Staat bestimmt sind oder von einem solchen kommen, sollen nicht verpflichtet sein, in einem anderen anzulegen, zu löschen oder Abgaben zu bezahlen.

(7) Kein Geld soll der Staatskasse entnommen werden, außer auf Grund von Bewilligungen in der Form eines Gesetzes; und regelmäßige Aufstellungen und Rechenschaftsberichte über Einnahmen und Ausgaben aller öffentlichen Gelder sollen von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden.

(8) Kein Adelstitel soll von den Vereinigten Staaten verliehen werden; und niemand, der ein besoldetes oder Vertrauensamt unter der Hoheit der Vereinigten Staaten bekleidet, soll ohne Zustimmung des Kongresses ein Geschenk, ein Gehalt, ein Amt oder einen Titel irgendeiner Art von einem König, Fürsten oder fremden Staat annehmen.

Abschnitt 10. (1) Kein Staat soll einen Vertrag, ein Bündnis oder einen Bund eingehen; Kaper- oder Repressalienbriefe ausstellen, Münze schlagen; Banknoten ausgeben, irgend etwas außer Gold- und Silbermünzen zum gesetzlichen Zahlungsmittel für Schulden machen, ein Ausnahmegesetz, das eine Verurteilung ohne Gerichtsverfahren zum Inhalt hat, oder ein Strafgesetz mit rückwirkender Kraft oder ein die Gültigkeit von Verträgen beeinträchtigendes Gesetz verabschieden oder einen Adelstitel verleihen.

(2) Kein Staat soll ohne Zustimmung des Kongresses Auflagen oder Zölle auf Ein- oder Ausfuhr legen, soweit dies nicht zur Durchführung der Überwachungsgesetze unbedingt nötig ist; der Reinertrag aus allen von einem Staat auf Ein- oder Ausfuhr gelegten Zöllen und Auflagen soll dem Staatsschatz der Vereinigten Staaten zufließen, und alle derartigen Gesetze sollen der Abänderung und Aufsicht des Kongresses unterliegen.

(3) Kein Staat soll ohne Zustimmung des Kongresses Tonnengelder erheben, in Friedenszeiten Truppen oder Kriegsschiffe halten, eine Vereinbarung oder einen Vertrag mit einem der anderen Staaten oder mit einer fremden Macht schließen oder Krieg führen, wenn er nicht tatsächlich angegriffen ist oder die Gefahr, in der er sich befindet, so drohend ist, daß sie keinen Aufschub duldet.

ausführende Gesetzestexte  per US-Code (engl.)

Kommentar zum Artikel I (engl.)

Artikel II

Abschnitt 1. (1) Die vollziehende Gewalt soll einem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika übertragen sein. Er soll sein Amt für die Dauer von vier Jahren innehaben und soll zugleich mit dem für dieselbe Amtsdauer zu wählenden Vizepräsidenten auf folgende Weise gewählt werden:

(2) Jeder Staat soll in der von seiner gesetzgebenden Körperschaft vorgeschriebenen Weise eine Anzahl von Wahlmännern bestellen, die der Gesamtzahl der dem Staat im Kongreß zustehenden Senatoren und Abgeordneten gleich ist, doch soll kein Senator oder Abgeordneter oder jemand, der ein Vertrauens- oder besoldetes Amt unter der Hoheit der Vereinigten Staaten bekleidet, zum Wahlmann bestellt werden (durch Zusatzartikel 24 ab 23.1.1964 ergänzt).

(3) Die Wahlmänner sollen in ihren Staaten zusammentreten und auf zwei Namen lautende Stimmzettel abgeben, wenigstens einer der Bezeichneten soll nicht Einwohner desselben Staates sein wie sie selber. Und sie sollen eine Liste von allen Personen, für die Stimmen abgegeben worden sind, aufstellen und jedesmal die Anzahl der erhaltenen Stimmen hinzufügen; diese Liste sollen sie unterzeichnen und beglaubigen und sie versiegelt an den Sitz der Regierung der Vereinigten Staaten übersenden zu Händen des Präsidenten des Senates. Der Präsident des Senates soll in Gegenwart des Senates und des Repräsentantenhauses alle diese beglaubigten Papiere öffnen, und dann sollen die Stimmen gezählt werden. Derjenige, der die größte Stimmenzahl auf sich vereinigt, soll Präsident sein, wenn diese Stimmen mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der bestellten Wahlmänner ausmachen; wenn aber mehr als einer eine solche Mehrheit erreicht und Stimmengleichheit besteht, dann soll das Repräsentantenhaus sogleich einen von ihnen durch Stimmzettel zum Präsidenten wählen, und wenn niemand die Mehrheit erreicht hat, dann soll das besagte Haus in gleicher Weise aus den fünf auf der Liste zuhöchst Stehenden den Präsidenten wählen. Bei der Präsidentschaftswahl soll aber nach Staaten gestimmt werden, wobei die Vertretung jedes Staates eine Stimme haben soll; zur Beschlußfähigkeit für diese Abstimmung soll die Anwesenheit von je einem oder mehreren Mitgliedern von zwei Dritteln der Staaten erforderlich sein, und die absolute Mehrheit aller Staaten soll zu einer Wahl nötig sein. In jedem Fall soll nach der Wahl des Präsidenten derjenige, der die größte Anzahl der Stimmen der Wahlmänner auf sich vereinigt, Vizepräsident sein. Wenn aber zwei oder mehrere mit gleicher Stimmenzahl übrigbleiben, soll der Senat unter ihnen durch Stimmzettel den Vizepräsidenten wählen (ab 15.6.1804 durch Zusatzartikel 12 ersetzt).

(4) Der Kongreß kann festsetzen, wann die Wahlmänner gewählt werden sollen und an welchem Tag sie ihre Stimmen abgeben sollen, dieser Tag soll im ganzen Bereich der Vereinigten Staaten derselbe sein.

(5) Nur wer als Bürger in den Vereinigten Staaten geboren wurde oder zur Zeit der Annahme dieser Verfassung Bürger war, soll zum Amt des Präsidenten wählbar sein und niemand soll zu diesem Amte wählbar sein, der nicht das Alter von 35 Jahren erreicht hat und seit vierzehn Jahren im Gebiet der Vereinigten Staaten wohnhaft ist.

(6) Im Falle der Amtsentsetzung des Präsidenten oder seines Todes, Verzichtleistung oder Unfähigkeit, die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes auszuüben, soll dieses auf den Vizepräsidenten übergehen, und der Kongreß kann durch Gesetz für den Fall der Amtsentsetzung, des Todes, der Verzichtleistung oder Unfähigkeit sowohl des Präsidenten als des Vizepräsidenten Bestimmungen erlassen und festsetzen, welcher Amtsträger dann die Präsidentschaft versehen soll, und dieser Beamte soll dann bestimmungsgemäß das Amt versehen, bis die Unfähigkeit behoben oder ein Präsident gewählt ist (durch Zusatzartikel 25 ab 10.2.1967 ergänzt).

(7) Der Präsident soll zu festgesetzten Zeiten für seine Dienste eine Entschädigung erhalten, die während der Zeit, für die er gewählt ist, weder vermehrt noch vermindert werden soll, und während dieses Zeitraums von den Vereinigten Staaten oder einem der Staaten keine anderen Einkünfte beziehen.

(8) Ehe er sein Amt antritt, soll er diesen Eid oder dieses Gelöbnis leisten:

"Ich schwöre (oder gelobe) feierlich, daß ich das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten getreulich verwalten und die Verfassung der Vereinigten Staaten nach besten Kräften erhalten, schützen und verteidigen will."

Dieser Abschnitt wurde ergänzt durch den Zusatzartikel 20 (ab 23.1.1933) ergänzt.

Verfassungsrechtliches zur Präsidentenwahl

Abschnitt 2. (1) Der Präsident soll Oberbefehlshaber der Armee und der Marine der Vereinigten Staaten und der Miliz der einzelnen Staaten sein, wenn letztere zur aktiven Dienstleistung für die Vereinigten Staaten einberufen wird; er kann von den obersten Amtsträgern jedes Verwaltungszweiges eine schriftliche Meinungsäußerung über irgendeine Angelegenheit, die zum Dienstkreis des betreffenden Amtes gehört, verlangen und er soll das Recht haben, außer in Fällen der Staatsanklage, Strafaufschub und Begnadigung für strafbare Handlungen gegen die Vereinigten Staaten zu gewähren.

(2) Es steht ihm zu, auf den Rat und mit Zustimmung des Senats Verträge zu schließen, vorausgesetzt, daß zwei Drittel der anwesenden Senatoren zustimmen, er soll auf den Rat und mit Zustimmung des Senats Gesandte, andere diplomatische Geschäftsträger und Konsum, die Richter des Obersten Gerichtshofs und alle anderen Amtsträger der Vereinigten Staaten, deren Bestellung durch die Verfassung nicht anderweitig geregelt ist und deren Ämter durch Gesetz geschaffen sind, vorschlagen und ernennen; doch kann der Kongreß, wenn er es angemessen findet, die Ernennung von Beamten geringeren Ranges durch Gesetz dem Präsidenten allein, den Gerichtshöfen oder den Leitern der Verwaltungszweige überlassen.

(3) Der Präsident soll die Befugnis haben, Stellen, die, während der Senat nicht versammelt ist, erledigt werden, durch Erteilung von Bestallungen zu besetzen, die mit Ende der nächsten Sitzungsperiode des Senats ablaufen.

Abschnitt 3. Er soll von Zeit zu Zeit dem Kongreß über den Stand der Dinge im Staate Bericht erstatten und Maßregeln, die er für notwendig und nützlich erachtet, zur Beratung empfehlen, er kann bei außerordentlichen Anlässen beide oder eines der Häuser einberufen und kann, falls sie sich über die Dauer der Vertagung nicht einigen können, sie bis zu einem von ihm für richtig erachteten Zeitpunkt vertagen; er soll Gesandte und andere diplomatische Geschäftsträger empfangen, er soll Sorge tragen, daß die Gesetze gewissenhaft vollzogen werden, und allen Amtsträgern der Vereinigten Staaten die Ernennungsurkunden erteilen.

Abschnitt 4. Der Präsident, Vizepräsident und alle Zivilangestellten der Vereinigten Staaten sollen ihrer Stellen enthoben werden, wenn sie wegen Verrats, Bestechung oder anderer schwerer Verbrechen und Vergehen unter Staatsanklage gestellt und verurteilt worden sind.

ausführende Gesetzestexte  per US-Code (engl.)

Kommentar zum Artikel II (engl.)

Artikel III

Abschnitt 1. Die richterliche Gewalt der Vereinigten Staaten soll einem Obersten Gerichtshof und solchen unteren Gerichten übertragen sein, wie sie der Kongreß von Zeit zu Zeit anordnen und errichten wird. Die Richter sowohl des Obersten Gerichtshofs wie der unteren Gerichte sollen im Amte bleiben, solange ihre Amtsführung einwandfrei ist, und sollen zu bestimmten Zeiten für ihre Dienste eine Entschädigung erhalten, die während ihrer Amtsdauer nicht herabgesetzt werden soll.

Abschnitt 2. (1) Die richterliche Gewalt soll sich auf alle Fälle, im gemeinen Recht wie im Billigkeitsrecht, erstrecken, die im Geltungsbereich dieser Verfassung, der Gesetze der Vereinigten Staaten und der Verträge entstehen, die unter deren Hoheit abgeschlossen wurden oder künftig geschlossen werden, - auf alle Fälle, die Gesandte, andere diplomatische Geschäftsträger oder Konsum betreffen, - auf alle Fälle der Schiffahrts- und Seegerichtsbarkeit; - auf Streitigkeiten, in denen die Vereinigten Staaten Partei sind; - auf Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Staaten; - zwischen einem Staat und den Bürgern eines anderen Staates (ab 7.2.1795 durch Zusatzartikel 11 aufgehoben), - zwischen Bürgern verschiedener Staaten, - zwischen Bürgern desselben Staates, die auf Grund von Verleihungen seitens verschiedener Staaten Landansprüche erheben, und zwischen einem Staat oder dessen Bürgern und fremden Staaten, Bürgern oder Untertanen.

(2) In allen Fällen, die Gesandte, andere diplomatische Geschäftsträger und Konsuln betreffen, und in denjenigen, in welchen ein Staat Partei ist, soll der Oberste Gerichtshof ursprüngliche Gerichtsbarkeit besitzen. In allen anderen obenerwähnten Fällen soll der Oberste Gerichtshof Rechtsmittelgericht sein, und zwar sowohl hinsichtlich der Rechts- wie der Tatfragen; Ausnahmen und Einzelheiten bestimmt der Kongreß.

(3) Alle Verbrechen, mit Ausnahme der Fälle der Staatsanklage, sollen vor einem Geschworenengericht abgeurteilt werden, und die Verhandlung soll in dem Staate stattfinden, in dem das Verbrechen begangen worden ist. Wenn das Verbrechen aber nicht innerhalb des Bereichs eines der Staaten begangen worden ist, so soll die Verhandlung an dem Orte oder den Orten stattfinden, die der Kongreß durch Gesetz bestimmt haben wird.

Abschnitt 3. (1) Als Verrat gegen die Vereinigten Staaten sollen nur Kriegführung gegen sie oder Hilfe für ihre Feinde mit Rat und Tat gelten. Niemand soll des Verrats schuldig befunden werden, es sei denn auf Grund der Aussage zweier Zeugen über dieselbe offenkundige Handlung oder auf Grund eines Geständnisses in offener Gerichtssitzung.

(2) Der Kongreß soll die Befugnis haben, die Strafe des Verrats festzusetzen, aber der Ehrverlust wegen Verrats soll sich nicht auf die Nachkommen oder Verwirkung des Vermögens erstrecken, außer für die Dauer des Lebens des Verurteilten selbst.

Kommentar zum Artikel III (engl.)

Artikel IV

Abschnitt 1. Die öffentlichen Handlungen, Urkunden, Aufzeichnungen und gerichtlichen Verfahren eines jeden Staates sollen in jedem anderen Staat vollen Glauben genießen. Und der Kongreß kann durch allgemeine Gesetze die Art und Weise, wie solche Urkunden, Aufzeichnungen und Verfahren als echt erwiesen werden, und deren Wirkung bestimmen.

Abschnitt 2. (1) Den Bürgern eines jeden Staates sollen alle Vorrechte und Freiheiten der Bürger in allen anderen Staaten zukommen (durch Zusatzartikel 14 Abschnitt 1 ab 9.7.1868 ergänzt).

(2) Wer in irgendeinem Staate des Verrats, eines schweren oder sonstigen Verbrechens bezichtigt wird, sich der Strafverfolgung durch Flucht entzieht und in einem anderen Staate aufgegriffen wird, soll auf Verlangen der Regierung des Staates, aus dem er entflohen ist, ausgeliefert und nach dem Staat geschafft werden, der über diese Verbrechen Gerichtsbarkeit hat.

(3) Niemand, der in einem Staate nach dessen Gesetzen zu Dienst oder Arbeit verpflichtet ist und nach einem anderen Staate entflieht, soll auf Grund irgendeines dort geltenden Gesetzes oder einer Verordnung von dieser Dienst- oder Arbeitspflicht befreit werden, sondern soll auf Verlangen desjenigen, dem Dienst und Arbeit geschuldet werden, ausgeliefert werden (ab dem 6.12.1865 durch Zusatzartikel 13 ersetzt).

Abschnitt 3. (1) Neue Staaten können vom Kongreß in diese Union aufgenommen werden, aber kein neuer Staat soll innerhalb des Hoheitsbereichs eines anderen Staates gebildet oder errichtet werden, noch soll ein anderer Staat durch die Verbindung von zwei oder mehr Staaten oder Teilen von Staaten gebildet werden, ohne daß sowohl die gesetzgebenden Körperschaften der betreffenden Staaten als auch der Kongreß ihre Zustimmung erteilen (die erste Aufnahme eines neuen Staates erfolgte am 4. März 1791 mit Vermont (14. Staat,  zwischen New Hampshire und New York strittiges Gebiet), die bisher letzte Aufnahme erfolgte am 21. August 1959 mit Hawaii (50. Staat)).

(2) Dem Kongreß steht es zu, über Gebiet und sonstiges den Vereinigten Staaten gehöriges Eigentum zu verfügen und alle nötigen Regeln und Verordnungen zu erlassen; und nichts in dieser Verfassung soll so ausgelegt werden, daß daraus den Ansprüchen der Vereinigten Staaten oder irgendeines einzelnen Staates Abbruch geschehe.

Abschnitt 4. Die Vereinigten Staaten sollen jedem Staate in dieser Union eine republikanische Regierungsform gewährleisten und sollen jeden von ihnen gegen feindliche Einfälle schützen, und auf Antrag seiner gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierungsbehörde (wenn die gesetzgebende Körperschaft nicht einberufen werden kann) auch gegen Gewalttätigkeit im Inneren.

Kommentar zum Artikel IV (engl.)

Artikel V

Der Kongreß soll, wenn immer zwei Drittel beider Häuser es für nötig empfinden, Abänderungen zu dieser Verfassung vorschlagen oder auf Ansuchen der gesetzgebenden Körperschaften von zwei Dritteln der Einzelstaaten einen Konvent zum Ausarbeiten von Abänderungsvorschlägen einberufen, und diese Abänderungen sollen in beiden Fällen in jeder Hinsicht als Teile dieser Verfassung gültig sein, wenn sie von den gesetzgebenden Körperschaften oder von Konventen von drei Vierteln der Einzelstaaten bestätigt worden sind, je nachdem die eine oder andere Form der Bestätigung vom Kongreß vorgeschlagen ist; dies mit der Einschränkung, daß keine vor dem Jahre 1808 beschlossene Abänderung in irgendeiner Weise den 1. und 4. Absatz des 9. Abschnitts des I. Artikels berühren soll, und ferner, (infolge Zeitablaufs ab 1808 gegenstandslos) daß keinem Staat ohne seine Zustimmung das gleiche Stimmrecht im Senat entzogen werden soll.

Kommentar zum Artikel V (engl.)

Artikel VI

Alle vor Annahme dieser Verfassung gemachten Schulden und eingegangenen Verbindlichkeiten sollen den Vereinigten Staaten gegenüber unter der Geltung dieser Verfassung dieselbe Rechtswirksamkeit besitzen wie unter der Konföderation (durch Zusatzartikel 14 Abschnitt 4 ab 9.7.1868 ergänzt).

Diese Verfassung und die auf Grund derselben zu erlassenden Gesetze der Vereinigten Staaten sowie alle unter der Hoheit der Vereinigten Staaten abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Verträge sollen oberstes Gesetz des Landes sein, und die Richter in jedem Staate sollen daran gebunden sein, ungeachtet etwa entgegenstehender Bestimmungen in der Verfassung oder den Gesetzen des Einzelstaates.

Die vorerwähnten Senatoren und Abgeordneten und die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften der Einzelstaaten sowie alle Amtsträger der Vollziehung und Gerichtsbarkeit sowohl der Vereinigten Staaten als auch der einzelnen Staaten sollen durch Eid oder Gelöbnis verpflichtet werden, die Verfassung aufrechtzuhalten, doch soll niemals der Nachweis einer Religionszugehörigkeit als eine Voraussetzung für ein Amt oder eine öffentliche Vertrauensstellung unter der Hoheit der Vereinigten Staaten verlangt werden (siehe auch die Zusatzartikel 1 und 14 Abschnitt 3).

Kommentar zum Artikel VI (engl.)

Artikel VII

Die Bestätigung durch die Konvente von neun Staaten soll genügen, damit diese Verfassung zwischen den sie bestätigenden Staaten in Wirksamkeit trete.

Die Verfassung wurde gemäß Artikel VII. von Delaware am 7.12.1787, von Pennsylvania am 12.12.1787, von New Jersey am 18.12.1787, von Georgia am 2.1.1788, von Connecticut am 9.1.1788, von Massachusetts am 6.2.1788, von Maryland am 18.4.1788, von South Caroline am 23.5.1788 und von New Hampshire am 21.6.1788 ratifiziert, wodurch die Verfassung in Kraft trat.

Nachfolgend haben noch Virginia am 25.6.1788 und New York am 26.7.1788, bevor der Kongreß der Konföderation am 2.7.1788 beschlossen hat, daß zum 4.3.1789 die Verfassung in Wirkung gesetzt und der erste Kongreß auf diesen Tag einberufen wurde.

North Carolina hat am 21.11.1789 und Rhode Island am 29.5.1790 die Verfassung nachträglich ratifiziert, womit die 13 Gründerstaaten komplett waren.

Kommentar zum Artikel VII (engl.)

    Gegeben im Konvent unter der einhelligen Zustimmung der anwesenden Staaten am 17. Tage des Monats September, im Jahre des Herrn 1787 und im 11. Jahre der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika.

George Washington
Präsident und Abgeordneter von Virginia

Delaware
George Read
Gunning Bedford jun
John Dickinson
Richard Bassett
Jacob Broom

Maryland
James M'Henry
Dan of St.Tho. Jenifer
Daniel Carroll.

Virginia
John Blair
James Madison Jr.

North Carolina
William Blount
Richard Dobbs Spaight.
Hugh Williamson

South Carolina
John Rutledge
Charles Cotesworth Pinkney
Charles Pinkney
Pierce Butler.

Georgia
William Few
Abraham Baldwin

New Hampshire
John Langdon
Nicholas Gilman

Massachusetts-Bay
Nathaniel Gorham
Rufus King

Connecticut
William Samuel Johnson
Roger Sherman

New-York
Alexander Hamilton

New-Jersey
William Livingston
David Brearly.
William Patterson.
Jonathan Dayton

Pennsylvania
Benjamin Franklin
Thomas Mifflin
Robert Morris
George Clymer
Thomas Fitzsimmons
Jared Ingersoll
James Wilson.
Gouvernor Morris

beurkundet
William Jackson
Sekretär

Zusatzartikel

Artikel 1. Der Kongreß soll kein Gesetz erlassen, das eine Einrichtung einer Religion zum Gegenstand hat oder deren freie Ausübung beschränkt, oder eines, das Rede- und Pressefreiheit oder das Recht des Volkes, sich friedlich zu versammeln und an die Regierung eine Petition zur Abstellung von Mißständen zu richten, einschränkt.

Kommentar zum Artikel 1 (engl.)

Artikel 2. Da eine wohlgeordnete Miliz für die Sicherheit eines freien Staates notwendig ist, soll das Recht des Volkes, Waffen zu besitzen und zu tragen, nicht eingeschränkt werden.

Kommentar zum Artikel 2 (engl.)

Artikel 3. Kein Soldat soll in Friedenszeiten ohne Zustimmung des Eigentümers in einem Hause einquartiert werden, auch in Kriegszeiten soll dies nur in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise geschehen.

Kommentar zum Artikel 3 (engl.)

Artikel 4. Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person, des Hauses, der Papiere und der Habe vor ungerechtfertigter Nachsuchung und Beschlagnahme soll nicht verletzt werden, und Durchsuchungs- und Haftbefehle sollen nur aus zureichendem Grunde erteilt werden, gestützt auf Eid oder Gelöbnis, und sollen die zu durchsuchende Örtlichkeit und die in Gewahrsam zu nehmenden Personen oder Gegenstände genau bezeichnen.

Kommentar zum Artikel 4 (engl.)

Artikel 5. Niemand soll wegen eines todeswürdigen oder sonstigen schimpflichen Verbrechens zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn auf Grund der Anschuldigung oder Anklage seitens eines großen Geschworenengerichts, außer in Fällen, die bei den Land- oder Seestreitkräften oder bei der Miliz im aktiven Dienst in Zeiten des Krieges oder öffentlicher Gefahr sich ereignen, und niemand soll wegen derselben Straftat zweimal der Gefahr eines Verfahrens um Leib und Leben ausgesetzt werden, noch gezwungen werden, in einem Strafverfahren gegen sich selbst als Zeuge auszusagen, noch soll jemandem Leben, Freiheit oder Eigentum genommen werden, außer im ordentlichen Gerichtsverfahren und nach Recht und Gesetz, noch soll Privateigentum ohne gerechte Entschädigung für öffentliche Zwecke eingezogen werden.

Kommentar zum Artikel 5 (engl.)

Artikel 6. In allen Verfolgungen wegen eines Verbrechens soll der Angeklagte Anspruch haben auf ein schleuniges und öffentliches Verfahren vor einem unparteiischen Geschworenengericht des Staates und Bezirks, in dem das Verbrechen begangen wurde, der Bezirk soll vorher durch Gesetz festgestellt sein, der Angeklagte hat das Recht, über die Art und Gründe der Anlage unterrichtet und den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden und Entlastungszeugen unter Zwangsandrohung vorladen zu lassen und sich eines Rechtsbeistandes zu seiner Verteidigung zu bedienen.

Kommentar zum Artikel 6 (engl.)

Artikel 7. In Rechtssachen nach gemeinem Recht, in denen der Wert des Streitgegenstandes zwanzig Dollar übersteigt, soll das Recht auf ein Verfahren vor Geschworenen gewahrt bleiben, und keine Tatsache, über die ein Geschworenengericht befunden hat, soll von irgendeinem Gerichtshof der Vereinigten Staaten nach anderen Regeln als denen des gemeinen Rechts einer erneuten Prüfung unterzogen werden.

Kommentar zum Artikel 7 (engl.)

Artikel 8. Übermäßige gerichtliche Sicherheitsleistung soll nicht verlangt noch sollen übermäßige Geldstrafen auferlegt noch grausame oder ungewöhnliche Strafen verhängt werden.

Kommentar zum Artikel 8 (engl.)

Artikel 9. Die Aufzählung bestimmter Rechte in der Verfassung soll nicht so ausgelegt werden, daß andere Rechte, die dem Volke geblieben sind, dadurch verneint oder geschmälert werden.

Kommentar zum Artikel 9 (engl.)

Artikel 10. Die Befugnisse, die von der Verfassung weder den Vereinigten Staaten übertragen noch den Einzelstaaten versagt sind, bleiben jeweils den Einzelstaaten oder dem Volke vorbehalten.

Die Artikel 1 bis 10 (Grundrechte, "Bill of Rights") wurden durch den ersten Kongreß am 25. September 1789 vorgeschlagen und traten nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 15. Dezember 1791 in Kraft; siehe auch Artikel 27.

Die Daten der Ratifikation: New Jersey, 20.11.1789, Maryland, 19.12.1789, North Carolina,  22.12.1789, South Carolina, 19.1.1790, New Hampshire, 25.1.1790, Delaware, 28.1.1790, New York, 27.2.1790, Pennsylvania, 10.3.1790, Rhode Island, 7.6.1790, Vermont, 3.11.1791, Virginia, 15.12.1791.

Kommentar zum Artikel 10 (engl.)

Kommentar zu den Artikel 1 bis 10 (engl.)
 

Artikel 11. Die Gerichtsgewalt der Vereinigten Staaten soll nicht so ausgelegt werden, daß sie sich auf ein Rechts- oder Billigkeitsverfahren erstreckt, das gegen einen der Vereinigten Staaten von Bürgern eines anderen Staates oder von Bürgern oder Untertanen eines fremden Staates angestrengt oder verfolgt wird.

Der Artikel 11 ist am 4.3.1794 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 7.2.1795 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: New York, 27.3.1794; Rhode Island, 313.1794; Connecticut, 8. Mai 1794; New Hampshire, 16.6.1794; Massachusetts, 26.6.1794; Vermont, zwischen 9.10.1794 und 9.11.1794; Virginia, 18.11.1794; Georgia, 29.11.1794; Kentucky, 7.12.1794; Maryland, 26.12.1794; Delaware, 23.1.1795; North Carolina, 7.2.1795.

Kommentar zum Artikel 11 (engl.)

Artikel 12. Die Wahlmänner sollen in ihren Staaten zusammentreten und sollen durch Stimmzettel für einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten stimmen, von denen wenigstens einer nicht Einwohner des Staates ist, dem sie selber angehören, sie sollen auf den Zetteln die Person bezeichnen, für die sie als Präsidenten stimmen, und auf besonderen Zetteln die Person, für die sie als Vizepräsidenten stimmen, sie sollen besondere Listen von allen Personen anlegen, die Stimmen als Präsident, und von allen jenen, die Stimmen als Vizepräsident erhalten haben, und die Stimmenzahl für jeden angeben und sollen diese Listen unterzeichnen und beglaubigen und versiegelt nach dem Sitz der Regierung der Vereinigten Staaten zu Händen des Präsidenten des Senats schicken. - Der Präsident des Senats soll in Gegenwart des Senats und des Repräsentantenhauses alle Beglaubigungen öffnen, und die Stimmen sollen dann gezählt werden; - die Person, die die größte Stimmenzahl als Präsident hat, soll Präsident sein, wenn diese Zahl größer ist als die Hälfte der gesamten Zahl der bestellten Wahlmänner, und wenn keine Person eine solche Mehrheit hat, so soll das Repräsentantenhaus sofort von denjenigen drei Personen, die auf der Liste die höchste Zahl der für den Präsidenten abgegebenen Stimmen haben, durch Stimmzettel den Präsidenten wählen. Bei der Wahl des Präsidenten sollen die Stimmen nach Staaten abgegeben werden, so daß die Vertretung jedes Staates eine Stimme hat; zur Beschlußfähigkeit für diese Abstimmung soll die Anwesenheit von je einem oder mehreren Mitgliedern von zwei Drittem der Staaten erforderlich sein, und eine Mehrheit aller Staaten soll für eine Wahl nötig sein. Und wenn das Repräsentantenhaus, wenn ihm das Wahlrecht zufällt, nicht vor dem nächstfolgenden vierten März einen Präsidenten wählt, so soll der Vizepräsident als Präsident fungieren, wie im Falle des Todes oder sonstiger verfassungsmäßiger Behinderung des Präsidenten.

Die Person, die die größte Anzahl von Stimmen als Vizepräsident hat, soll Vizepräsident sein, wenn diese Zahl größer ist als die Hälfte der Gesamtwahl der bestellten Wahlmänner, und wenn keine Person eine solche Mehrheit hat, so soll der Senat von den zwei auf der Liste mit der größten Stimmenzahl stehenden Personen den Vizepräsidenten wählen, zur Beschlußfähigkeit für diese Abstimmung soll die Anwesenheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Senatoren erforderlich sein, eine Mehrheit aller Senatoren soll zu einer Wahl nötig sein. Niemand, der verfassungsmäßig nicht zum Amt des Präsidenten wählbar ist, soll zum Amt des Vizepräsidenten wählbar sein.

Der Artikel 12 ist am 9.12.1803 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 15.6.1804 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: North Carolina, 21.12.1803; Maryland, 24.12.1803; Kentucky, 27.12.1803; Ohio, 30.12.1803; Pennsylvania, 5.1.1804; Vermont, 30.1.1804; Virginia, 3.2.1804; New York, 10.2.1804; New Jersey, 22.2.1804; Rhode Island, 12.3.1804; South Carolina, 15.5.1804; Georgia, 19.5.1804; New Hampshire, 15.6.1804.

Kommentar zum Artikel 12 (engl.)

Artikel 13.

Abschnitt 1. Weder Sklaverei noch unfreiwillige Dienstknechtschaft soll, außer als Strafe für ein Verbrechen, dessen die betreffende Person im ordentlichen Verfahren überführt worden ist, in den Vereinigten Staaten oder in irgendeinem ihrer Hoheit unterworfenen Gebiet bestehen.

Abschnitt 2. Der Kongreß soll befugt sein, die zur Ausführung dieses Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.

Der Artikel 13 ist am 31.1.1865 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 6.12.1865 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Illinois, 1.2.1865; Rhode Island, 2.2.1865; Michigan, 2.2.1865; Maryland, 3.2.1865; New York, 3.2.1865; Pennsylvania, 3.2.1865; West Virginia, 3.2.1865; Missouri, 6.2.1865; Maine, 7.2.1865; Kansas, 7.2.1865; Massachusetts, 7.2.1865; Virginia, 9.2.1865; Ohio, 10.2.1865; Indiana, 13.2.1865; Nevada, 16.2.1865; Louisiana, 17.2.1865; Minnesota, 23.2.1865; Wisconsin, 24.2.1865; Vermont, 9.2.1865; Tennessee, 7.4.1865; Arkansas, 14.4.1865; Connecticut, 4.5.1865; New Hampshire, 1.7.1865; South Carolina, 13.11.1865; Alabama, 2.12.1865; North Carolina, 4.12.1865; Georgia, 6.12.1865.

Kommentar zum Artikel 13 (engl.)

Artikel 14

Abschnitt 1. Alle diejenigen, die in den Vereinigten Staaten geboren oder eingebürgert und ihrer Regierungsgewalt unterworfen sind, sind Bürger der Vereinigten Staaten und des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Kein Staat soll Gesetze erlassen oder ausführen, welche die Vorrechte und Freiheiten von Bürgern der Vereinigten Staaten beschränken, und kein Staat soll irgend jemandem das Leben, die Freiheit oder das Eigentum nehmen, es sei denn durch ein ordentliches Gerichtsverfahren, nach Recht und Gesetz, noch irgend jemandem innerhalb seines Gebietes den gleichen Schutz der Gesetze versagen.

Abschnitt 2. Die Abgeordneten sollen auf die einzelnen Staaten im Verhältnis zu deren zahlenmäßiger Stärke verteilt werden, wobei in jedem Staat die Gesamtzahl aller Personen mit Ausschluß der nicht besteuerten Indianer gezählt werden soll. Wenn aber das Wahlrecht für irgendeine Wahl - für die der Wahlmänner für den Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, die der Abgeordneten im Kongreß, die der Amtsträger der vollziehenden und richterlichen Gewalt eines Staates oder die der Mitglieder seiner gesetzgebenden Körperschaft - irgendwelchen männlichen (ab 18.8.1920 durch Zusatzartikel 19 gestrichen) Einwohnern dieses Staates, die über einundzwanzig Jahre alt (ab 1.7.1971 durch Zusatzartikel 26 ersetzt) und Bürger der Vereinigten Staaten sind, versagt oder irgendwie beschränkt wird, es sei denn wegen Teilnahme an Aufruhr oder wegen eines sonstigen Verbrechens, so soll die Grundzahl der Vertretung daselbst in dem Verhältnis herabgesetzt werden, in dem die Zahl solcher männlichen Bürger zur Gesamtzahl der männlichen über einundzwanzig Jahre alten Bürger in diesem Staate steht.

Abschnitt 3. Niemand soll Senator oder Abgeordneter im Kongreß oder Wahlmann für die Wahl des Präsidenten oder Vizepräsidenten sein oder irgendein bürgerliches oder militärisches Amt unter der Hoheit der Vereinigten Staaten oder eines Staates bekleiden, der, nachdem er als Mitglied des Kongresses oder als Amtsträger der Vereinigten Staaten oder als Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft eines Staates oder als Amtsträger der vollziehenden oder richterlichen Gewalt eines Staates einen Eid auf die Einhaltung der Verfassung der Vereinigten Staaten geleistet hat, an einem Aufstand oder Aufruhr gegen sie teilgenommen oder ihre Feinde mit Rat oder Tat unterstützt hat. Doch kann der Kongreß mit Zweidrittelmehrheit jedes der beiden Häuser diese Unfähigkeit aufheben.

Abschnitt 4. Die Gültigkeit der im Gesetz begründeten Staatsschuld der Vereinigten Staaten mit Einschluß der Schulden, die für die Zahlung von Ruhegehältern und Sondergaben für Dienste anläßlich der Unterdrückung von Aufstand und Aufruhr aufgenommen worden sind, soll nicht in Frage gestellt werden. Doch sollen weder die Vereinigten Staaten noch irgendein Staat eine Schuld oder Verbindlichkeit übernehmen oder einlösen, die zur Unterstützung eines Aufstands oder Aufruhrs gegen die Vereinigten Staaten eingegangen worden sind, noch irgendeinen Ersatzanspruch für den Verlust oder die Freilassung eines Sklaven; vielmehr sollen alle derartigen Schulden, Verbindlichkeiten und Ansprüche null und nichtig sein. Abschnitt 5. Der Kongreß soll befugt sein, die zur Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.

Der Artikel 14 ist am 13.6.1866 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 9.7.1868 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Connecticut, 25.6.1866; New Hampshire, 6.7.1866; Tennessee, 19.7.1866; New Jersey, 11.9.1866 (mit Unregelmäßigkeiten ratifiziert); Oregon, 19.9.1866 (Ratifikation aufgehoben am 15.10.1868); Vermont, 30.10.1866; Ohio, 4.1.1867 (Ratifikation aufgehoben am 15.1.1868); New York, 10.1.1867; Kansas, 11.1.1867; Illinois, 15.1.1867; West Virginia, 16.1.1867; Michigan, 16.1.1867; Minnesota, 16.1.1867; Maine, 19.1.1867; Nevada, 22.1.1867; Indiana, 23.1.1867; Missouri, 25.1.1867; Rhode Island, 7.2.1867; Wisconsin, 7.2.1867; Pennsylvania, 12.2.1867;Massachusetts, 20.3.1867; Nebraska, 15.6.1867; Iowa, 16.3.1868; Arkansas, 6.4.1868; Florida, 9.6.1868; North Carolina, 4.7.1868; Louisiana, 9.7.1868; South Carolina, 9.7.1868.

Kommentar zum Artikel 14 (engl.)

Artikel 15

Abschnitt 1. Das Wahlrecht der Bürger der Vereinigten Staaten soll von den Vereinigten Staaten oder einem der Staaten nicht auf Grund von Rasse, Farbe oder vormaliger Unfreiheit versagt oder eingeschränkt werden.

Abschnitt 2. Der Kongreß soll befugt sein, die zur Ausführung dieses Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.

Der Artikel 15 ist am 26.2.1869 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 3.2.1870 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Nevada, 1.3.1869; West Virginia, 3.3.1869; Illinois, 5.3.1869; Louisiana, 5.3.1869; North Carolina, 5.3.1869; Michigan, 8.3.1869; Wisconsin, 9.3.1869; Maine, 11.3.1869; Massachusetts, 12.3.1869; Arkansas, 15.3.1869; South Carolina, 15.3.1869; Pennsylvania, 25.3.1869; New York, 14.4.1869; Indiana, 14.5.1869; Connecticut, 19.5.1869; Florida, 14.6.1869; New Hampshire, 1.7.1869; Virginia, 8.10.1869; Vermont, 20.10.1869; Missouri, 7.1.1870; Minnesota, 13.1.1870; Mississippi, 17.1.1870; Rhode Island, 18.1.1870; Kansas, 19.1.1870; Ohio, 27.1.1870; Georgia, 2.2.1870; Iowa, 3.3.1870.

Kommentar zum Artikel 15 (engl.)

Artikel 16. Der Kongreß soll befugt sein, Steuern auf Einkommen, aus welcher Quelle immer diese stammen, aufzuerlegen und einzuheben, ohne an eine verhältnismäßige Aufteilung auf die einzelnen Staaten oder an eine Schätzung oder Volkszählung gebunden zu sein.

Der Artikel 15 ist am 12.7.1909 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 3.2.1913 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Alabama, 10.8.1909; Kentucky, 8.2.1910; South Carolina, 19.2.1910; Illinois, 1.3.1910; Mississippi, 7.3.1910; Oklahoma, 10.3.1910; Maryland, 8.4.1910; Georgia, 3.8.1910; Texas, 16.8.1910; Ohio, 19.1.1911; Idaho, 20.1.1911; Oregon, 23.1.1911; Washington, 26.1.1911; Montana, 30.1.1911; Indiana, 30.1.1911; California, 31.1.1911; Nevada, 31.1.1911; South Dakota, 3.2.1911; Nebraska, 9.2.1911; North Carolina, 11.2.1911; Colorado, 15.2.1911; North Dakota, 17.2.1911; Kansas, 18.2.1911; Michigan, 23.2.1911; Iowa, 24.2.1911; Missouri, 16.3.1911; Maine, 31.3.1911; Tennessee, 7.4.1911; Arkansas, 22.4.1911; Wisconsin, 26.5.1911; New York, 12.7.1911; Arizona, 6.4.1912; Minnesota, 11.6.1912; Louisiana, 28.6.1912; West Virginia, 31.1.1913; New Mexico, 3.2.1913.

Kommentar zum Artikel 16 (engl.)

Artikel 17. Der Senat der Vereinigten Staaten soll aus zwei Senatoren von jedem Staate zusammengesetzt sein, die von dessen Bevölkerung auf sechs Jahre gewählt werden; und jeder Senator soll eine Stimme haben. Die Wähler in jedem Staat sollen den Bedingungen genügen, die für die Wähler der zahlenmäßig stärksten Kammer der Staatsgesetzgebung vorgeschrieben sind.

Wenn Mandate in der Vertretung eines Staats im Senat erledigt sind, so soll dessen Regierung Wahlen ausschreiben, um die erledigten Mandate neu zu besetzen. Es wird vorgesehen, daß die gesetzgebende Körperschaft jedes Staates ihre Regierung ermächtigen kann, Ernennungen mit vorläufiger Wirksamkeit vorzunehmen, bis die erledigten Mandate durch Volkswahl, wie sie die gesetzgebende Körperschaft vorschreibt, wieder besetzt werden.

Dieser Zusatzartikel soll nicht so ausgelegt werden, daß dadurch die Wahl oder die Amtsdauer eines Senators berührt wird, der gewählt wurde, bevor der Artikel als Teil der Verfassung rechtswirksam wird.

Der Artikel 17 ist am 13.5.1912 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 8.4.1913 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Massachusetts, 22.5.1912; Arizona, 3.6.1912; Minnesota, 10.6.1912; New York, 15.1.1913; Kansas, 17.1.1913; Oregon, 23.1.1913; North Carolina, 25.1.1913; California, 28.1.1913; Michigan, 28.1.1913; Iowa, 30.1.1913; Montana, 30.1.1913; Idaho, 31.1.1913; West Virginia, 4.2.1913; Colorado, 5.2.1913; Nevada, 6.2.1913; Texas, 7.2.1913; Washington, 7.2.1913; Wyoming, 8.2.1913; Arkansas, 11.2.1913; Maine, 11.2.1913; Illinois, 13.2.1913; North Dakota, 14.2.1913; Wisconsin, 18.2.1913; Indiana, 19.2.1913; New Hampshire, 19.2.1913; Vermont, 19.2.1913; South Dakota, 19.2.1913; Oklahoma, 24.2.1913; Ohio, 25.2.1913; Missouri, 7.3.1913; New Mexico, 13.3.1913; Nebraska, 14.3.1913; New Jersey, 17.3.1913; Tennessee, 1.4.1913; Pennsylvania, 2.4.1913; Connecticut, 8.4.1913.

Kommentar zum Artikel 17 (engl.)

Artikel 18.

Abschnitt 1. Nach Ablauf eines Jahres, von der Bestätigung dieses Artikels angefangen, ist die Erzeugung, der Verkauf oder die Versendung alkoholischer Getränke innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten, ihre Einfuhr in oder ihre Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten und allen Gebieten, die ihrer Hoheit unterstehen, für menschlichen Genuß hiermit verboten.

Abschnitt 2. Der Kongreß und die Einzelstaaten sollen in gleicher Weise befugt sein, die zur Ausführung dieses Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.

Abschnitt 3. Dieser Artikel soll unwirksam sein, wenn er nicht durch die gesetzgebenden Körperschaften der einzelnen Staaten, wie es die Verfassung bestimmt, binnen sieben Jahren, vom Zeitpunkt seiner Unterbreitung an die Staaten seitens des Kongresses ab, als Abänderung der Verfassung bestätigt wird.

Der Artikel 18 ist am 18.12.1917 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 16.1.1919 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Mississippi, 8.1.1918; Virginia, 11.1.1918; Kentucky, 14.1.1918; North Dakota, 25.1.1918; South Carolina, 29.1.1918; Maryland, 13.2.1918; Montana, 19.2.1918; Texas, 4.3.1918; Delaware, 18.3.1918; South Dakota, 20.3.1918; Massachusetts, 2.4.1918; Arizona, 24.5.1918; Georgia, 26.6.1918; Louisiana, 3.8.1918; Florida, 3.12.1918; Michigan, 2.1.1919; Ohio, 7.1.1919; Oklahoma, 7.1.1919; Idaho, 8.1.1919; Maine, 8.1.1919; West Virginia, 9.1.1919; California, 13.1.1919; Tennessee, 13.1.1919; Washington, 13.1.1919; Arkansas, 14.1.1919; Kansas, 14.1.1919; Alabama, 15.1.1919; Colorado, 15.1.1919; Iowa, 15.1.1919; New Hampshire, 15.1.1919; Oregon, 15.1.1919; Nebraska, 16.1.1919; North Carolina, 16.1.1919; Utah, 16.1.1919; Missouri, 16.1.1919; Wyoming, 16.1.1919.

Der (Zusatz-)Artikel 18 wurde durch den (Zusatz-)Artikel 21 vom 20. Februar 1933 mit Wirkung vom 5. Dezember 1933 wieder aufgehoben.

Kommentar zum Artikel 18 (engl.)

Artikel 19. Das Wahlrecht der Bürger der Vereinigten Staaten soll von den Vereinigten Staaten oder einem Einzelstaat auf Grund des Geschlechtes weder verweigert noch eingeschränkt werden.

Der Kongreß soll befugt sein, die zur Ausführung dieses Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.

Der Artikel 19 ist am 4.6.1919 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 18.8.1920 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Illinois, 10.6.1919; Michigan, 10.6.1919; Wisconsin, 10.6.1919; Kansas, 16.6.1919; New York, 16.6.1919; Ohio, 16.6.1919; Pennsylvania, 24.6.1919; Massachusetts, 25.6.1919; Texas, 28.6.1919; Iowa, 2.7.1919; Missouri, 3.7.1919; Arkansas, 28.7.1919; Montana, 2.8.1919; Nebraska, 2.8.1919; Minnesota, 8.9.1919; New Hampshire, 10.9.1919; Utah, 2.10.1919; California, 1.11.1919; Maine, 5.11.1919; North Dakota, 1.12.1919; South Dakota, 4.12.1919; Colorado, 15.12.1919; Kentucky, 6.1.1920; Rhode Island, 6.1.1920; Oregon, 13.1.1920; Indiana, 16.1.1920; Wyoming, 27.1.1920; Nevada, 7.2.1920; New Jersey, 9.2.1920; Idaho, 11.2.1920; Arizona, 12.2.1920; New Mexico, 21.2.1920; Oklahoma, 28.2.1920; West Virginia, 10.3.1920; Washington, 22.3.1920; Tennessee, 18.8.1920.

siehe auch die Geschichte zum Zusatzartikel 19 (engl.)

Kommentar zum Artikel 19 (engl.)

Artikel 20.

Abschnitt 1. Die Amtsdauer des Präsidenten und Vizepräsidenten soll am 20. Tage des Monats Januar mittags enden, und die Amtsdauer der Senatoren und Abgeordneten am 3. Tage des Monats Januar mittags, und zwar in denjenigen Jahren, in denen die Amtsdauer geendet hätte, wenn dieser Artikel nicht bestätigt worden wäre, und die Amtszeit ihrer Nachfolger soll dann beginnen.

Durch Beschluß des Kongreß der Konföderation vom 2.7.1788 wurde die Verfassung  zum 4.3.1789 in Wirkung gesetzt und der erste Kongreß auf diesen Tag einberufen; seither war der 4.3.1789 der amtliche Beginn der Amtsdauer von Präsident und Vizepräsident sowie den Abgeordneten und Senatoren des Kongresses; diese endete immer am 3.3. 24 Uhr nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit.

Abschnitt 2. Der Kongreß soll wenigstens einmal in jedem Jahr zusammentreten, und diese Versammlung soll am 3. Tage des Monats Januar mittags beginnen, außer wenn durch Gesetz ein anderer Tag bestimmt wird.

Abschnitt 3. Wenn zu der für den Beginn der Amtsdauer des Präsidenten festgesetzten Zeit der gewählte Präsident verstorben sein sollte, dann soll der Vizepräsident Präsident werden. Wenn ein Präsident vor der für den Beginn der Amtsdauer festgesetzten Zeit nicht gewählt worden sein sollte, oder wenn der gewählte Präsident nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen genügt, dann soll der gewählte Vizepräsident das Amt des Präsidenten versehen, bis ein Präsident den vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht; und der Kongreß kann durch Gesetz für den Fall, daß weder ein gewählter Präsident noch ein gewählter Vizepräsident den Erfordernissen genügt, festsetzen, wer dann das Amt des Präsidenten versehen soll oder das Verfahren bestimmen, in dem derjenige, der das Amt versehen soll, gewählt werden soll, und der so Gewählte soll dann das Amt entsprechend ausüben, bis ein Präsident oder Vizepräsident den vorgeschriebenen Erfordernissen genügt  (durch Zusatzartikel 25 ab 10.2.1967 ergänzt).

Abschnitt 4. Der Kongreß kann durch Gesetz Bestimmungen für den Fall des Todes einer der Personen treffen, aus denen das Repräsentantenhaus einen Präsidenten wählen kann, falls das Recht zur Wahl auf das Haus übergeht, sowie für den Fall des Todes einer der Personen, aus denen der Senat einen Vizepräsidenten wählen kann, falls das Recht zur Wahl auf den Senat übergeht.

Abschnitt 5. Der erste und zweite Abschnitt sollen am 15. Tage des Monats Oktober, der der Bestätigung dieses Artikels folgt, in Kraft treten.

Abschnitt 6. Dieser Artikel soll unwirksam sein, wenn er nicht als ein Zusatz zur Verfassung von den gesetzgebenden Körperschaften von drei Vierteln der Einzelstaaten binnen sieben Jahren vom Zeitpunkt seiner Unterbreitung bestätigt ist.

Der Artikel 20 ist am 2.3.1932 vom Kongreß vorgeschlagen worden und ist nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 23.1.1933 in Wirksamkeit getreten aber gemäß Abschnitt 5 des Zusatzartikels teilweise erst am 15.10.1933 in Kraft getreten.

Die Daten der Ratifikation: Virginia, 4.3.1932; New York, 11.3.1932; Mississippi, 16.3.1932; Arkansas, 17.3.1932; Kentucky, 17.3.1932; New Jersey, 21.3.1932; South Carolina, 25.3.1932; Michigan, 31.3.1932; Maine, 1.4.1932; Rhode Island, 14.4.1932; Illinois, 21.4.1932; Louisiana, 22.6.1932; West Virginia, 30.7.1932; Pennsylvania, 11.8.1932; Indiana, 15.8.1932; Texas, 7.9.1932; Alabama, 13.9.1932; California, 4.1.1933; North Carolina, 5.1.1933; North Dakota, 9.1.1933; Minnesota, 12.1.1933; Arizona, 13.1.1933; Montana, 13.1.1933; Nebraska, 13.1.1933; Oklahoma, 13.1.1933; Kansas, 16.1.1933; Oregon, 16.1.1933; Delaware, 19.1.1933; Washington, 19.1.1933; Wyoming, 19.1.1933; Iowa, 20.1.1933; South Dakota, 20.1.933; Tennessee, 20.1.1933; Idaho, 21.1.1933; New Mexico, 21.1.1933; Georgia, 23.1.1933; Missouri, 23.1.1933; Ohio, 23.1.1933; Utah, 23.1.1933.

Kommentar zum Artikel 20 (engl.)

Artikel 21.

Abschnitt 1. Der achtzehnte Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten wird hiermit aufgehoben.

Abschnitt 2. Der Versand oder die Einfuhr von alkoholischen Getränken in irgendeinen Staat, ein Gebiet oder einen Besitz der Vereinigten Staaten zum Zwecke der Ablieferung oder des Gebrauchs daselbst ist hiermit verboten, wenn dadurch ein dort geltendes Gesetz verletzt wird.

Abschnitt 3. Dieser Artikel soll unwirksam sein, wenn er nicht als ein Zusatz zur Verfassung von den Konventen der Einzelstaaten, wie in der Verfassung vorgesehen, innerhalb von sieben Jahren vom Zeitpunkt seiner Unterbreitung durch den Kongreß an die Staaten bestätigt ist.

Der Artikel 21 ist am 20.2.1933 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 5.12.1933 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Michigan, 10.4.1933; Wisconsin, 25.4.1933; Rhode Island, 8.5.1933; Wyoming, 25.5.1933; New Jersey, 1.6.1933; Delaware, 24.6.1933; Indiana, 26.6.1933; Massachusetts, 26.6.1933; New York, 27.6.1933; Illinois, 10.7.1933; Iowa, 10.7.1933; Connecticut, 11.7.1933; New Hampshire, 11.7.1933; California, 24.7.1933; West Virginia, 25.7.1933; Arkansas, 1.8.1933; Oregon, 7.8.1933; Alabama, 8.8.1933; Tennessee, 11.8.1933; Missouri, 29.8.1933; Arizona, 5.9.1933; Nevada, 5.9.1933; Vermont, 23.9.1933; Colorado, 26.9.1933; Washington, 3.10.1933; Minnesota, 10.10.1933; Idaho, 17.10.1933; Maryland, 18.10.1933; Virginia, 25.10.1933; New Mexico, 2.11.1933; Florida, 14.11.1933; Texas, 24.11.1933; Kentucky, 27.11.1933; Ohio, 5.12.1933; Pennsylvania, 5.12.1933; Utah, 5.121933.

Kommentar zum Artikel 21 (engl.)

Artikel 22. Niemand darf mehr als zweimal in das Amt des Präsidenten gewählt werden; und niemand, der länger als zwei Jahre der Amtszeit, für die ein anderer zum Präsidenten gewählt worden war, das Amt des Präsidenten innehatte oder dessen Geschäfte wahrnahm, darf mehr als einmal in das Amt des Präsidenten gewählt werden. Dieser Zusatzartikel findet jedoch keine Anwendung auf jemanden, der das Amt des Präsidenten zu dem Zeitpunkt innehatte, zu dem dieser Zusatzartikel durch den Kongreß vorgeschlagen wurde, noch hindert er jemanden, der das Amt des Präsidenten in der Periode innehat oder wahrnimmt, in der dieser Zusatzartikel in Kraft tritt, daran, für den Rest dieser Amtsperiode das Amt des Präsidenten innezuhaben oder dessen Geschäfte wahrzunehmen.

Der Artikel 22 ist am 21.3.1947 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 27.2.1951 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Maine, 31.3.1947; Michigan, 31.3.1947; Iowa, 1.4.1947; Kansas, 1.4.1947; New Hampshire, 1.4.1947; Delaware, 2.4.1947; Illinois, 3.4.1947; Oregon, 3.4.1947; Colorado, 12.4.1947; California, 15.4.1947; New Jersey, 15.4.1947; Vermont, 15.4.1947; Ohio, 16.4.1947; Wisconsin, 16.4.1947; Pennsylvania, 29.4.1947; Connecticut, 21.5.1947; Missouri, 22.5.1947; Nebraska, 23.5.1947; Virginia, 28.1.1948; Mississippi, 12.2.1948; New York, 9.3.1948; South Dakota, 21.1.1949; North Dakota, 25.2.1949; Louisiana, 17.5.1950; Montana, 25.1.1951; Indiana, 29.1.1951; Idaho, 30.1.1951; New Mexico, 12.2.1951; Wyoming, 12.2.1951; Arkansas, 15.2.1951; Georgia, 17.2.1951; Tennessee, 20.2.1951; Texas, 22.2.1951; Nevada, 26.2.1951; Utah, 26.2.1951; Minnesota, 27.2.1951.

Kommentar zum Artikel 22 (engl.)

Artikel 23. Der Distrikt, der als Sitz der Regierung der Vereinigten Staaten dient, soll in vom Kongreß vorzuschreibender Weise bestellen:

Eine Anzahl von Wahlmännern für die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten entsprechend der Gesamtzahl der Senatoren und Abgeordneten, die dem Distrikt im Kongreß zustünden, falls er ein Staat wäre, aber auf keinen Fall mehr als der Staat mit den wenigsten Einwohnern, sie sollen zusätzlich zu den von den Staaten bestellten hinzutreten, sollen aber für die Zwecke der Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten als von einem Staat ernannte Wahlmänner betrachtet werden, und sie sollen in dem Distrikt zusammentreten und solche Pflichten versehen, wie im 12. Zusatzartikel vorgesehen.

Der Kongreß soll befugt sein, die zur Ausführung dieses Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.

Der Artikel 23 ist am 17.6.1960 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 29.3.1961 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Hawaii, 23.6.1960; Massachusetts, 22.8.1960; New Jersey, 19.12.1960; New York, 17.1.1961; California, 19.1.1961; Oregon, 27.1.1961; Maryland, 30.1.1961; Idaho, 31.1.1961; Maine, 31.1.1961; Minnesota, 31.1.1961; New Mexico, 1.2.1961; Nevada, 2.2.1961; Montana, 6.2.1961; South Dakota, 6.2.1961; Colorado, 8.2.1961; Washington, 9.2.1961; West Virginia, 9.2.1961; Alaska, 10.2.1961; Wyoming, 13.2.1961; Delaware, 20.2.1961; Utah, 21.2.1961; Wisconsin, 21.2.1961; Pennsylvania, 28.2.1961; Indiana, 3.3.1961; North Dakota, 3.3.1961; Tennessee, 6.3.1961; Michigan, 8.3.1961; Connecticut, 9.3.1961; Arizona, 10.3.1961; Illinois, 14.3.1961; Nebraska, 15.3.1961; Vermont, 15.3.1961; Iowa, 16.3.1961; Missouri, 20.3.1961; Oklahoma, 21.3.1961; Rhode Island, 22.3.1961; Kansas, 29.3.1961; Ohio, 29.3.1961.

Kommentar zum Artikel 23 (engl.)

Artikel 24.

Abschnitt 1. Das Recht der Bürger der Vereinigten Staaten, in Vor- oder anderen Wahlen den Präsidenten oder Vizepräsidenten, Senatoren oder Abgeordnete des Kongresses zu wählen, soll nicht von den Vereinigten Staaten oder einem der Staaten wegen Nichtzahlung von Wahl- oder anderen Steuern versagt oder beschränkt werden.

Abschnitt 2. Der Kongreß soll befugt sein, die zur Ausführung dieses Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.

Der Artikel 24 ist am 27.6.1962 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 23.1.1964 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Illinois, 14.11.1962; New Jersey, 3.12.1962; Oregon, 25.1.1963; Montana, 28.1.1963; West Virginia, 1.2.1963; New York, 4.2.1963; Maryland, 6.2.1963; California, 7.2.1963; Alaska, 11.2.1963; Rhode Island, 14.2.1963; Indiana, 19.2.1963; Utah, 20.2.1963; Michigan, 20.2.1963; Colorado, 21.2.1963; Ohio, 27.2.1963; Minnesota, 27.2.1963; New Mexico, 5.3.1963; Hawaii, 6.3.1963; North Dakota, 7.3.1963; Idaho, 8.3.1963; Washington, 14.3.1963; Vermont, 15.3.1963; Nevada, 19.3.1963; Connecticut, 20.3.1963; Tennessee, 21.3.1963; Pennsylvania, 25.3.1963; Wisconsin, 26.3.1963; Kansas, 28.3.1963; Massachusetts, 28.3.1963; Nebraska, 4.4.1963; Florida, 18.4.1963; Iowa, 24.4.1963; Delaware, 1.5.1963; Missouri, 13.5.1963; New Hampshire, 12.6.1963; Kentucky, 27.6.1963; Maine, 16.1.1964; South Dakota, 23.1.1964.

Kommentar zum Artikel 24 (engl.)

Artikel 25.

Abschnitt 1. Im Falle der Amtsenthebung des Präsidenten oder seines Todes oder Rücktritts soll der Vizepräsident Präsident werden.

Abschnitt 2. Wenn das Amt des Vizepräsidenten frei wird, soll der Präsident einen Vizepräsidenten benennen, der das Amt nach Bestätigung durch eine Mehrheit in beiden Häusern des Kongresses antreten soll.

Abschnitt 3. Wenn der Präsident dem Präsidenten pro tempore des Senats und dem Präsidenten (Sprecher) des Repräsentantenhauses eine schriftliche Erklärung übermittelt, daß er unfähig ist, die Befugnisse und Pflichten seines Amtes wahrzunehmen, und bis er ihnen eine gegenteilige schriftliche Erklärung übermittelt, sollen diese Befugnisse und Pflichten vom Vizepräsidenten als amtierendem Präsidenten wahrgenommen werden.

Abschnitt 4. Wenn der Vizepräsident und eine Mehrheit entweder der Leiter der Bundesministerien oder einer anderen vom Kongreß durch Gesetz zu bestellenden Körperschaft dem Präsidenten pro tempore des Senats und dem Präsidenten (Sprecher) des Repräsentantenhauses eine schriftliche Erklärung übermitteln, daß der Präsident unfähig ist, die Befugnisse und Pflichten seines Amtes wahrzunehmen, soll der Vizepräsident unverzüglich die Befugnisse und Pflichten des Amtes als amtierender Präsident übernehmen.

Wenn danach der Präsident dem Präsidenten pro tempore des Senats und dem Präsidenten (Sprecher) des Repräsentantenhauses eine schriftliche Erklärung übermittelt, daß keine Amtsunfähigkeit besteht, sollen die Befugnisse und Pflichten seines Amtes wieder auf ihn übergehen, sofern nicht der Vizepräsident und eine Mehrheit entweder der Leiter der Bundesministerien oder einer anderen vom Kongreß durch Gesetz zu. bestellenden Körperschaft binnen vier Tagen dem Präsidenten pro tempore des Senats und dem Präsidenten (Sprecher) des Repräsentantenhauses eine schriftliche Erklärung übermitteln, daß der Präsident unfähig ist, die Befugnisse und Pflichten seines Amtes wahrzunehmen. In diesem Falle soll der Kongreß die Sache entscheiden und zu diesem Zweck binnen achtundvierzig Stunden zusammentreten, falls er nicht schon versammelt ist. Wenn der Kongreß binnen einundzwanzig Tagen nach Erhalt der letztgenannten schriftlichen Erklärung, oder, falls der Kongreß nicht versammelt ist, binnen einundzwanzig Tagen nach dem vorgeschriebenen Zusammentritt des Kongresses, mit Zweidrittelmehrheit beider Häuser entscheidet, daß der Präsident unfähig ist, die Befugnisse und Pflichten seines Amtes wahrzunehmen, soll der Vizepräsident dieselben weiterhin als amtierender Präsident wahrnehmen; andernfalls soll der Präsident die Befugnisse und Pflichten seines Amtes wieder übernehmen.

Der Artikel 25 ist am 19.4.1965 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 10.2.1967 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Nebraska, 12.7.1965; Wisconsin, 13.7.1965; Oklahoma, 16.7.1965; Massachusetts, 9.8.1965; Pennsylvania, 18.8.1965; Kentucky, 15.9.1965; Arizona, 22.9.1965; Michigan, 5.10.1965; Indiana, 20.10.1965; California, 21.10.1965; Arkansas, 4.11.1965; New Jersey, 29.11.1965; Delaware, 7.12.1965; Utah, 17.1.1966; West Virginia, 20.1.1966; Maine, 24.1.1966; Rhode Island, 28.1.1966; Colorado, 3.2.1966; New Mexico, 3.2.1966; Kansas, 8.2.1966; Vermont, 10.2.1966; Alaska, 18.2.1966; Idaho, 2.3.1966; Hawaii, 3.3.1966; Virginia, 8.3.1966; Mississippi, 10.3.1966; New York, 14.3.1966; Maryland, 23.3.1966; Missouri, 30.3.1966; New Hampshire, 13.6.1966; Louisiana, 5.7.1966; Tennessee, 12.7.1967; Wyoming, 25.1.1967; Washington, 26.1.1967; Iowa, 26.1.1967; Oregon, 2.2.1967; Minnesota, 10.2.1967; Nevada, 10.2.1967.

Kommentar zum Artikel 25 (engl.)

Artikel 26.

Abschnitt 1. Das Wahlrecht der Bürger der Vereinigten Staaten, die achtzehn Jahre oder älter sind, soll von den Vereinigten Staaten oder einem der Staaten nicht auf Grund des Alters versagt oder beschränkt werden.

Abschnitt 2. Der Kongreß soll befugt sein, die zur Ausführung dieses Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.

Der Artikel 26 ist am 10.3.1971 vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 1.7.1971 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Connecticut, 23.3.1971; Delaware, 23.3.1971; Minnesota, 23.3.1971; Tennessee, 23.3.1971; Washington, 23.3.1971; Hawaii, 24.3.1971; Massachusetts, 24.3.1971; Montana, 29.3.1971; Arkansas, 30.3.1971; Idaho, 30.3.1971; Iowa, 30.3.1971; Nebraska, 2.4.1971; New Jersey, 3.4.1971; Kansas, 7.4.1971; Michigan, 7.4.1971; Alaska, 8.4.1971; Maryland, 8.4.1971; Indiana, 8.4.1971; Maine, 9.4.1971; Vermont, 16.4.1971; Louisiana, 17.4.1971; California, 19.4.1971; Colorado, 27.4.1971; Pennsylvania, 27.4.1971; Texas, 27.4.1971; South Carolina, 28.4.1971; West Virginia, 28.4.1971; New Hampshire, 13.5.1971; Arizona, 14.5.1971; Rhode Island, 27.5.1971; New York, 2.6.1971; Oregon, 4.6.1971; Missouri, 14.6.1971; Wisconsin, 22.6.1971; Illinois, 29.6.1971; Alabama, 30.6.1971; Ohio, 30.6.1971; North Carolina, 1.7.1971; Oklahoma, 1.7.1971.

Kommentar zum Artikel 26 (engl.)

Artikel 27. Ein Gesetz, welches das Entgelt für die Dienste der Senatoren und Abgeordneten ändert, soll so lange nicht in Kraft treten, bis nicht zuvor eine Wahl der Volksvertreter stattgefunden hat.

Der Artikel 27 ist am 25.9.1789 (!!!, als Artikel 2 der "Bill of Rights") vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 7.5.1992 in Kraft.

Die Daten der Ratifikation: Maryland, 19.12.1789; North Carolina, 22.12.1789; South Carolina, 19.1.1790; Delaware, 28.1.1790; Vermont, 3.11.1791; Virginia, 15.12.1791; Ohio, 6.5.1873; Wyoming, 6.3.1978; Maine, 27.4.1983; Colorado, 22.4.1984; South Dakota, 21.2.1985; New Hampshire, 7.3.1985; Arizona, 3.4.1985; Tennessee, 23.5.1985; Oklahoma, 10.7.1985; New Mexico, 14.2.1986; Indiana, 24.2.1986; Utah, 25.2.1986; Arkansas, 6.3.1987; Montana, 17.3.1987; Connecticut, 13.5.1987; Wisconsin, 15.5.1987; Georgia, 2.2.1988; West Virginia, 10.3.1988; Louisiana, 7.7.1988; Iowa, 9.2.1989; Idaho, 23.3.1989; Nevada, 26.4.1989; Alaska, 6.5.1989; Oregon, 19.5.1989; Minnesota, 22.5.1989; Texas, 25.5.1989; Kansas, 5.4.1990; Florida, 31.5.1990; North Dakota, 25.3.1991; Alabama, 5.5.1992; Missouri, 5.5.1992; Michigan, 7.5.1992; New Jersey, 7.5.1992.

Kommentar zum Artikel 27 (engl.)