Constitution der vereinigten Landschaft der herzoglich Weimar- und Eisenachischen Lande,
mit Einschluß der Jenaischen Landesportion, jedoch mit Ausschluß des Amtes Ilmenau

vom 20. September 1809

Erstes Kapitel.
Hauptgrundsätze

§. 1. Die zeitherigen drei Landschaften, von Weimar, von Eisenach und Jena, werden in eine gemeinschaftliche Landschaft vereinigt, welche aus drei Kreisen, dem weimarischen, eisenachischen und jenaischen besteht.

§. 2. Die sämmtlichen Geschäfte dieser vereinigten Landschaft besorgt, unter dem Vorsitze eines Generallandschaftsdirectors, eine besondere ständische Deputation, und alle zeitherige Ausschüsse der drei Landschaften, nebst der jenaischen Ordinardeputation, auch der weimarischen und jenaischen Prälatur, hören völlig auf; doch verliert dadurch keins der, aus den landschaftlichen Kassen zeither salarirten Glieder der Landschaften, so wenig als einer der landschaftlichen Diener, auf seine Lebenszeit etwas an seinem Gehalte oder sonstigen Vortheilen.

§. 3. An die Stelle der drei verschiedenen, zeither zu Verwaltung der Steuergeschäfte verordnet gewesenen Behörden, nämlich der beiden Landschaftskassendirectorien zu Weimar und Eisenach und der jenaischen Ordinardeputation, in der Eigenschaft eines Steuercollegii, zu Jena, tritt eine einzige, unter de Namen des Landschaftscollegii, zu Weimar, welchem zugleich die Verwaltung noch einiger anderer öffentlicher Kassen übertragen wird, und mit dem auch die Landräthe verbunden werden.

§. 4. Alle vorstehende Einrichtungen fangen an mit dem bevorstehenden 25. October des gegenwärtigen Jahres an.

Zweites Kapitel.
Von den drei Kreisen.

§. 5. Der weimarische Kreis begreift die sämmtlichen herzoglich weimarischen Lande, jedoch mit Ausnahme des Amtes Ilmenau, in sich.
Das unlängst zu diesem Lande geschlagene, vormals eisenachische Amte Großenrudestädt gehört daher mit zu dem besagten Kreise.
Den eisenachischen Kreis machen die herzoglichen eisenachischen Lande, sowie sie sich dermalen befinden aus. Der jenaische Kreis besteht aus der zeitherigen jenaischen Landesportion.

§. 6. Ein jeder Kreis erhält zwei verschiedene Klassen von Ständen,
a. Gutsbesitzer und
b. Städte.
Zu der ersten Klasse gehören alle diejenigen, welche zeither, in Absicht ihrer Güter, Gerichtsortschaften oder anderer Zubehörungen, das Recht hatten, zu den allgemeinen Landtagen ihrer Landschaft berufen zu werden. Bloße Besitzer von Erbzinsen und andern Gefällen, welchen weder ein Gut noch die Gerichtsherrlichkeit zusteht, haben des Vorzugs der Standschaft sich nicht zu erfreuen.
Zu der zweiten Klasse gehören alle Städte, welche bisher bei den allgemeinen Landtagen ihrer Landschaft einberufen wurden.

§. 7. Die Akademie Jena behält, und zwar als Akademie, das Recht der Standschaft, wird jedoch, ungeachtet des Besitzes ihrer beiden Dotalgüter, zu keinem einzelnen Kreise gerechnet, sondern, in der Eigenschaft einer Landesakademie, als allen drei Kreisen gehörig angesehen.

Drittes Kapitel.
Von der landschaftlichen Deputation.

§. 8. Die landschaftliche Deputation besteht, außer dem Generallandschaftsdirector, von welchem das folgende Capitel besonders handelt, aus zwölf Deputirten.
Von diesen sind
sechs aus dem weimarischen Kreise, als:
    drei Gutsbesitzer,
    drei von den Städten;
drei aus dem eisenachischen Kreise, als:
    zwei Gutsbesitzer,
    einer von den Städten;
zwei aus dem jenaischen Kreise, als:
    ein Gutsbesitzer, und
    einer von den den Städten, und
einer von der Akademie Jena.
Die Deputirten aus der Klasse der Gutsbesitzer können eben sowohl nichtadeligen als adeligen Standes seyn.
Bei den städtischen Deputirten wird nicht die ganze Stadt, sondern blos dieses oder jenes Individuum aus dem städtischen Corpore selbst zum Deputirten bestimmt, und des ist übrigens hinreichend, wenn dasselbe ein wirkliches Rathsglied einer der Städte des Kreises ist.
Der akademische Deputirte muß ein Glied des akademischen Senats seyn.

§. 9. Diese landschaftliche Deputation versammelt sich in ordentlicher Weise zu Weimar alle Jahre einmal, und zwar ohne, daß es einer besondern Zusammenberufung bedarf, jedesmal an dem zweiten - auf die Zahlwoche der leipziger Michaelismesse fallenden Montage.
Eine außerordentliche Versammlung der Deputirten findet nur dann Statt, wenn der Landesherr solches für nöthig findet, und daher ihre Zusammenberufung befiehlt.
In dem gegenwärtigen Jahre geschieht die ordentliche Versammlung am 23. des bevorstehenden Monats October, und dies ist auch die Ursache, warum nach dem 4. §. die neue Einrichtung gerade mit diesem Tage ihren Anfang nehmen soll.

§. 10. Es ist nothwendig, daß die landschaftliche Deputation aus solchen Gliedern zusammengesetzt sey, welche sattsame Kenntniß von den landschaftlichen Angelegenheiten haben; mit Einwilligung der Stände ist gegenwärtig die Einrichtung getroffen worden, daß dieselbe zu Anfange, außer dem Generallandschaftsdirector, aus folgenden Personen - und in der nachbemerkten Ordnung bestehen solle:
1) dem herzoglich weimarischen wirklichen geheimen Rathe und Landschaftsdirector von Wangenheim, von Seiten der Gutsbesitzer des eisenachischen Kreises,
2) dem herzoglich weimarischen geheimen Kirchenrathe und Proffessor der Theologie, D. Griesbach zu Jena, von Seiten der dasigen Universität,
3) dem königlich sächsischen Kammerherrn, von Helldorf,
4) dem königlich preußischen, auch herzoglich weimarischen Kammerherrn und herzoglich weimarischen Landrathe, Freiherrn von Egloffstein,
5) dem fürstlich schwarzburgisch-rudolstädtischen geheimen Kammerrathe und herzoglich weimarischen Landrathe, Freiherrn von Lyncker,
den drei letztern von Seiten der Gutsbesitzer des weimarischen Kreises.
6) dem herzoglich weimarischen geheimen Kammerrathe Eichel, von Seiten der Gutsbesitzer des eisenachischen Kreises,
7) dem herzoglich weimarischen Landrathe, von Schlegel, von Seiten der Gutsbesitzer des jenaischen Kreises,
8) dem Deputirten der Residenzstadt Weimar,
9) dem Deputirten der Stadt Buttstädt,
10) dem Deputirten der Stadt Dornburg,
den drei letztern von Seiten der Städte des weimarischen Kreises,
11) dem Deputirten der Residenzstadt Eisenach, von Seiten der Städte des eisenachischen Kreises, und
12) einem Deputirten der beiden Städte Jena und Allstädt, welche deshalb unter sich selbst noch zu vereinigen haben werden, von Seiten der Städte des jenaischen Kreises.

§. 11. Diese zwölf Deputirte werden alle sechs Jahre erneuert, und zwar so, daß in jedem Jahre zwei ausgehen, an deren Stelle sodann wieder zwei neue gewählt werden.
Die Reihe, wie solches geschehen soll, wird für die ersten sechs Jahre durchs Loos bestimmt. Doch ist hiervon der herzoglich weimarische wirkliche geheime Rath und Landschaftsdirector von Wangenheim ausgenommen, als welcher lebenslänglich ein Glied der Deputation bleibt.
Auch bei den übrigen dermaligen Deputirten nimmt die Zeit des successiven Austritts erst nach Verfluß von drei Jahren, mithin im October 1812, ihren Anfang, und es geschieht daher die diesfallsige Bestimmung durchs Loos erst bei der ordentlichen Deputationsversammlung des Jahres 1811.

§. 12. Wenn unter den landschaftlichen Deputirten entweder durch das, nach Ablauf ihrer sechsjährigen Zeit geschehene Austreten, oder durch den unterdessen erfolgenden tödtlichen Hintritt eines derselben, oder dadurch, daß einer unter ihnen die Eigenschaft, welche ihn zum Deputirten qualificirt, verliert (z. B. wenn ein Gutsbesitzer das Gut in dem Kreise, von dem er Deputirter war, verkauft, wenn der akademische Deputirte seine Proffessorstelle niederlegt, wen ein städtischer Deputirter aufhört, ein wirkliches Rathsglied zu seyn), oder sonst auf eine andere Art eine Vacanz entsteht; so wird im ersten Falle bei der von der Austrittszeit nächstvorhergehenden, ordentlichen Deputationsversammlung, und in den übrigen Fällen bei der, auf das Absterben oder den Abgang zunächstfolgenden - ordentlichen oder außerordentlichen - landschaftlichen Deputationszusammenkunft, über die vorzunehmende Wahl gemeinsame Deliberation angestellt, und es dabei in nachstehender Maaße gehalten.
Gehört der Abgegangene zu einem der drei Kreise; so ist der neue nicht nur wieder aus eben dem Kreise, sondern auch aus eben der Klasse des Kreises zu nehmen, wozu sein Vorgänger sich zählte. War daher solcher ein Gutsbesitzer; so muß der neue gleichfalls ein Gutsbesitzer aus eben dem Kreise; und war er ein Deputirter von den Städten, so muß der neue gleichfalls ein Rathsglied eines der Städte eben dieses Kreises seyn.
Die Deputirten des Kreises, zu welchem der Abgegangene sich rechnete, schlagen hierbei zu vörderst der gesammten landschaftlichen Deputation einige ihnen hierzu schicklich scheinende Personen vor, diese aber stellt sodann darüber ihre collegialische Berathschlagung an, und, in Gemäßheit des darauf, nach den mehresten Stimmen, gefaßten Schlusses, fordert der Generallandschaftsdirector die sämmtlichen Stände des Kreises, zu welchem der Abgegangene gehörte, mittelst Circulars zur Wahl eines neuen Deputirten auf, und macht ihnen dabei zugleich einige, der ganzen landschaftlichen Deputation als vorzüglich empfehlungswürdig geschienene, Person namhaft. Doch sind die Stände deshalb nicht gebunden, nothwendig eine dieser Personen wirklich zu wählen.
Wenn an die Stelle eines, nach Verfluß der constitutionsmäßigen sechs Jahre austretenden, Deputirten ein neuer zu wählen ist; so kann auch der vorige wieder gewählt werden, und eben so kann auch derselbe von der landschaftlichen Deputation den Ständen des Kreises vorgeschlagen werden.
Ein Stand hingegen, dessen Wohnort sich über zwölf Meilen vn Weimar entfernt befindet, ist schlechterdings unwahlfähig, und es darf folglich auch ein Deputationsglied, wenn es während seiner sechsjährigen Zeit einen entfernteren Wohnort genommen hätte, nicht weiter gewählt werden.
Sollten bei der Wahl eines Deputirten zwei Personen völlig gleiche Stimmen haben; so entscheidet darüber das Loos, welches entweder bei der Landschaftsdeputation selbst, oder bei dem Generallandschaftsdirector, zum Behuf der zu ertheilenden Confirmation, gehörige Anzeige gethan. Erfolgt dieselbe, mittelst eines, an den letztern erlassenden, landesherrlichen Decrets; so macht er solche nicht nur dem neuen Deputirten, mittelst Schreibens, sondern auch den sämmtlichen Ständen aller drei Kreise, mittels Circulars, bekannt.

§. 13. In Ansehung des Rechtes der Stände eines jeden Kreises, bei der Wahl eines neuen Deputirten seines Kreises ihre Stimmen zu geben, ist noch folgendes zu bemerken:
1) Der Generallandschaftsdirector verliert durch seine Stelle keineswegs das Stimmrecht bei der Wahl eines neuen Deputirten seines eigenen Kreises; und es ist ihm daher verstattet, in dem, deshalb an die Stände desselben zu erlassenden, Circulars selbst denjenigen Stand zu  benennen, welchem er seine eigene Stimme zu ertheilen sich veranlaßt findet.
2) Ein jedes der Glieder der Deputation hat ebenfalls das Recht, bei der Wahl eines neuen Deputirten seines eigenen Kreises seine Stimme zu geben, und die Deputirten des Kreises, welcher zu wählen hat, erhalten zu dem Ende das diesfallsige Circular allzeit zuerst.
3) Wenn einer einzigen Person mehrere landtagsfähige Güter in einem Kreise zustehen; so hat sie für jedes desselben eine besondere Stimme. Wenn hingegen mehrere Personen zusammen ein einziges Gut dieser Art in einem Kreise gehört; so haben sie deshalb zusammen nur eine einzige Stimme.
4) Wenn Frauenzimmer, oder außerhalb der herzoglich weimar- und eisenachischen Lande wohnende Gutsbesitzer, bei einer Wahl mitstimmen wollen; so haben sie deshalb im voraus einen Gutsbesitzer ihres Kreises Auftrag zu thun, auch solches dem Generallandschaftsdirector anzuzeigen. An diejenigen, welche dies nicht gethan haben, wird von dem letzern das Wahlcircular nicht erlassen. Doch darf ein Stand, neben seiner eigenen Stimme nicht mehr, als eine fremde Stimme führen, den einzigen Fall ausgenommen, wenn in einem Kreise, die Zahl der Frauenzimmer oder der, außer den herzoglichen Landen wohnenden, Gutsbesitzer größer wäre, als die Zahl der, in dem Kreise wohnenden, Gutsbesitzer selbst.

§. 14. Kommt die Stelle des Deputirten der Akademie Jena, entweder durch den, nach abgelaufenen sechs Jahren, erfolgenden constitutiionsmäßigen Austritt, oder in der Zwischenzeit durch Absterben oder sonstigen Abgang zur Erledigung; so werden im erstern Falle spätestens vier Wochen vor der, zunächst vor dem Austrittstermine vorhergehenden, ordentlichen Deputationsversammlung, und im letzteren Falle spätestens vier Wochen vor dem, auf das Absterben oder den sonstigen Abgang zunächstfolgenden, ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung der Deputation, dem Generallandschaftsdirector von sem akademischen Senate zwei bis drei seiner Glieder - unter welchen im erstern Falle auch der Austretende wieder mit begriffen sein kann, - namhaft gemacht, worauf der Generallandschaftsdirector dieselben sofort dem Landesherrn schriftlich präsentirt. Der letztere wählt sodann einen darunter, und macht solches dem ersten mittelst Decrets bekannt. Sobald dieses einlangt, gibt der Generallandschaftsdirector davon dem akademischen Senate, mittelst Circulars, und der gesammten Landschaft mittelst Circulars, gehörige Kenntniß.

§. 15. In Ansehung de r Sitzordnung der künftig neu hinzukommenden Deputirten, wird es in folgender Maaße gehalten.
Tritt ein neuer Deputirter aus der Klasse der Gutsbesitzer in die Deputation; so nimmt derselbe, er sey, von welchem Kreise er wolle, allezeit den letzten Platz unter den Deputirten dieser Klasse ein. Kommen mehrere Gutsbesitzer aus verschiedenen Kreise auf einmal in die Deputation; so ordnen sie sich unter einander nach der oben §. 1. und 5. bestimmten Ordnung der Kreise. Wenn daher ein weimarischer und eisenachischer Deputirter zugleich einrücken; so sitzt zuerst der weimarische, und dann der eisenachisch. Wenn ein eisenachischer und jenaischer Deputirter zugleich einrücken; so sitzt zuerst der eisenachische, und dann der jenaische u. s. w.. Treten bei dem weimar- und eisenachischen Kreise mehrere Gutsbesitzer eines Kreises zugleich in die Deputation; so bestimmt die Zeit ihrer ersten Belehnung den Rang unter ihnen.
Wir der akademische Deputirte erneuert; so nimmt der neue Deputirte den Platz zwischen dem sechsten Deputirten aus der Klasse der Gutsbesitzer und dem ersten Deputirten aus der Klasse der Städte ein; in der Folge aber roulirt er mit den Deputirten aus der Klasse der Gutsbesitzer, so daß der nächste derselben, welcher nach ihm in die Deputation gesetzt wird, den Platz hinter ihm erhält,
Kommt ein neuer städtischer Deputirter hinzu; so nimmt er jederzeit den letzten Platz unter allen zwölf Deputirten ein, ohne Unterschied, zu welchem Kreise er gehört. Treten mehrere städtische Deputirte auf einmal in die Deputation; so ordnen sie sich unter einander, nach der vorerwähnten Rangordnung der Kreise.
Treten bei dem weimarischen Kreise mehrere städtische Deputirte desselben auf einmal hinzu; so bestimmt der Rang, welchern zeither bei Landtagen die Städte unter einander hatten, ihre Sitzordnung unter sich.
Wird ein schon vorhandener Deputirter, nach Ablauf der sechs Jahre, aufs neue wieder gewählt; so behält er seinen alten Platz.

§. 16. Damit die Deputation bei jeder Versammlung möglichst vollständig seyn möge, werden den Deputirten aus der Klasse der Gutsbesitzer, und den Deputirten aus der Klasse der Städte zusammen sechs Suppleanten, aus jedem Kreise zwei, nämlich ein Gutsbesitzer und ein städtisches Rathsglied bestellt. Mit der Wahlpräsentation und Confirmation derselben wird es völlig so gehalten, wie es oben §. 12., in Ansehung der Deputirten selbst, vorgeschrieben worden ist. Wegen der Wahl der erstern sechs Suppleanten ist sogleich bei der ersten Deputationsversammlung das Nöthige zu besorgen.
Sollte bei einer der jährlichen Versammlungen der Deputation, oder auch bei einer außerordentlichen Zusammenberufung derselben, einer der Deputirten aus der Klasse der Gutsbesitzer oder der Städte zu erscheinen behindert werden; so ist er verbunden; solches dem Generallandschaftsdirector zeitig anzuzeigen, damit von dem letzern sofort der Suppleant seines Kreises und seiner Klasse einberufen werden könne.
Bei dem Erscheinen nimmt der Suppleant nicht die Stelle dessen, welcher er vertritt, sondern jederzeit die unterste Stelle seiner Klasse ein.

§. 17. Bei einer jeden ordentlichen und außerordentlichen Versammlung der Deputation, so wie bei einer jeden Gelegenheit, wo sonst ein Deputirter in landschaftlichen Geschäften gebraucht wird, erhält derselbe ohne Unterschied, aus welcher Klasse er sey:
    an Diäten, auf jeden Tag seiner Anwesenheit an dem Orte, wo das Geschäft geführt wird, von dem Tage der Ankunft bis zu dem Tage seiner Abreise incl. drei Rthlr. zwölf Groschen;
    an Reisekosten, auf jede Meile, sowohl bei der Hin- als bei der Rückreise, für Postgeld und alle Nebenkosten zusammen, einen Rthlr zwölf Groschen, wobei die Meilenzahl, in Absicht der Deputirten, aus der Klasse der Gutsbesitzer, von dem Gute an, von welchem das Recht ihrer Standschaft abhängt, und, wen sie mehrere Güter haben, von dem nächsten derselben, in Ansehung der übrigen, von dem Orte des Geschäfts entfernten, Deputirten aber von ihrem Wohnorte zu berechnen.
Sollte der Landschaftssyndicus der gesammten Landschaft an auswärtige Orte verschickt werden; so erhält er
    an Diäten auf jeden Tag seiner Anwesenheit daselbst, vom Tage der Ankunft bis zum  Tage der Abreise incl. zwei Rthlr.;
    an Reisekosten eben so viel, wie vorerwähntermaßen ein Deputirter.
Während der Versammlungen der Deputation hingegen bekommt derselbe keine Diäten.

§. 18. Eins der, in der Residenzstadt Weimar wohnenden, Glieder der landschaftlichen Deputation aus der Klasse der Gutsbesitzer ist zugleich auch Glied des Landschaftscollegiums, und hat in dieser Eigenschaft eben sowohl alle Rechte, als alle Obliegenheiten der übrigen Glieder des letztern.
Die Präsentation desselben geschieht von der Deputation selbst, und zwar ohne vorherige Rücksprache mit den gesammten Ständen, jederzeit bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Deputationsversammlung, welche nach der sich eignenden Erledigung gehalten wird.
Die erste Präsentation wird bei der, am nächstbevorstehenden 23. October Statt findenden ersten Deputationsversammlung vorgenommen. Trüge sich indeß der Fall zu, daß unter den wirklichen Deputationsgliedern keins vorhanden wäre, das füglich zu dieser Stelle präsentirt werden könnte, dagegen aber unter den Suppleanten derselben (§ 16. ) ein dergleichen Subject sich befände; so könnte auch solches dazu präsentirt werden. Nach eingelangter landesherrlicher Confirmation des Präsentirten, welche der landschaftlichen Deputation jederzeit mittelst herzoglichen Decrets bekannt gemacht wird, geschieht sogleich die wirkliche Einführung desselben in das Landschaftscollegium.
Sollte er vielleicht in der Folge aufhören, ein Glied der landschaftlichen Deputation oder ihrer Suppleanten zu seyn, oder seinen Wohnsitz verändern; so hört er auch dadurch von  selbst auf, ein Glied des Landschaftscollegii zu seyn, und es wird alsdann ein neuer an seine Stelle präsentirt.
Die Besoldung dieses Gliedes des Collegii wird unten §. 34. bestimmt werden.

§. 19. Die vorzüglichen Geschäfte der landschaftlichen Deputation bei ihren ordentlichen jährlichen Zusammenkünften sind folgende:
Das erste und vornehmste unter allen ist die Durchgehung und Abnehmung der, sowohl über die Hauptlandschaftskasse, als die übrigen dem Landschaftscollegio untergeordneten, Kassen geführten Rechnungen. In welcher Maaße dieses geschieht; davon ist unter (§. 41.) umständliche Anweisung zu finden.
Ein anderes, nicht minder wesentliches, Geschäft ist die Regulirung der sämmtlichen Kassenetats auf das nächste Rechnungsjahr, wie auch die Ausfindigmachung der Mittel, um die nach diesen Etats erforderlichen Staatsbedürfnisse aufzubringen. Die Art und Weise, wie hierbei zu Werke zu gehen ist, wird §. 42. näher bestimmt werden.
Wenn neue Landesgesetze zu erlassen sind, welche nicht bloße, weder mit der Landesverfassung, noch mit besondern Localumständen in Verbindung stehende Rechtsgegenstände betreffen, und deren Promulgation nicht so nothwendig ist, daß sie keinen Aufschub verstattet; so werden die Entwürfe davon zuvörderst der landschaftlichen Deputation zu Eröffnung ihres unvorgreiflichen Gutachtens vorgelegt. Die genaue Durchgehung dieser Entwürfe und die Erstattung ihres Gutachtens darüber macht daher ebenfalls einen wesentlichen Theil der Beschäftigung derselben bei diesen Zusammenkünften aus.
Wird von dem Landesherrn über einen andern, das Wohl des ganzen Landes betreffenden Gegenstände ihr unvorgreifliches Gutachten vernommen; so zieht sie die Sache in reifliche Erwägung, und eröffnet sodann ihre patriotische Gedanken darüber schriftlich.
Gehen ihr selbst zu Bevörderung des allgemeinen Besten gereichende Vorschläge bei; so läßt sie solche ebenfalls schriftlich an den Landesherrn gelangen.
Damit aber bei ihren Zusammenkünften die Zeit möglichst benutzt werden möge, ist in solchen keineswegs Alles in pleno zu verhandeln, sondern es hat der Generallandschaftsdirector sogleich beim Anfange einer jeden Versammlung die Glieder der Deputation in mehrere Sectionen zu vertheilen und sich dabei zu bemühen, einer jeden dieser Sectionen gerade solche Gegenstände zur Bearbeitung zu übertragen, welche den Kenntnissen der Personen, aus denen sie besteht, am meisten angemessen sind. Eine jede solche Section darf zwar aus nicht weniger als drei Personen bestehen; es ist aber schon hinlänglich, wenn sie nur diese Zahl von Gliedern enthält. Uebrigens hängt es lediglich von dem Gutbefinden des Generallandschaftsdirectors ab, wie er jede Section ordnen, und aus welcher Klasse von Deputirten dieselbe ganz oder zum Theil zusammensetzen will, so wie auch die Einrichtung ihrer verschiedenen Sitzungszeiten blos und allein seiner Anordnung überlassen bleibt. Das Protocoll bei den Sectionen führt jederzeit dasjenige Glied desselben, welches im Range das letze ist.
Ist von einer Section die ihr zu Durchgehung und Erwägung übergebene Sache gehörig bearbeitet; so wird sodann der ganzen Deputation von dem Resultate Vortrage gethan, und, nach angestellter fernerer Deliberation darüber, ein gemeinschaftlicher Deputationsschluß gefaßt.

§. 20. Die Subalternen der landschaftlichen Deputation sind
1) der bei der vereinigten Landschaft anzustellende Landschaftssyndicus, und
2) ein Landschaftskanzelist.
Die erstere Stelle wird gegenwärtig mit dem zeitherigen Landschaftssyndicus der weimarischen Landschaft besetzt; die zweite kann jederzeit von einem Steuersubalternen mit versehen werden.
Dieser beiden Subalternen bedient sich der Generallandschaftsdirector bei den, außer der Versammlung der Deputation vorfallenden, Expeditionen.
Da aber solcher gestellt der Landschaftssyndicus der künftigen vereinigten Landschaft weit mehrere Geschäfte hat, als der Syndicus der weimarischen Landschaft zeither hatte; so wird die Besoldung von 133 Rthlr. 8. Gr. , welche der letztere in Eigenschaft bezog, bis auf 233 Rthlr. 8 Gr. erhöhet.

§. 21. Außer den ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen der landschaftlichen Deputation findet sonst keine Zusammenkunft der Landstände oder Einberufung derselben, weder im Allgemeinen noch theilweise Statt; es sey denn, daß der Landesherr zu irgend einer Freierlichkeit, oder zu einem besondern Zwecke für nöthig finden sollte, alle oder einige Stände zu convociren, oder daß sie selbst, unter Vorlegung vorzüglich wichtiger Gründe, auf Verstattung einer allgemeinen Zusammenkunft antragen sollten.

§. 22. Doch wird hierdurch den zur landschaftlichen Deputation nicht gehörigen Ständen - welche übrigens ferner, wie bisher, Stände des Landes bleiben, - keineswegs die Erlaubniß benommen, in dem Falle, wenn Einer oder der Andere unter ihnen einen, nach seiner Ansicht, zum Besten des Landes gereichenden Vorschlag oder Wunsch hegen, oder sonst ein Gebrechen, dessen Remedur das allgemeine Wohn ihm zu erfordern schiene, bemerkt zu haben glauben sollte, davon der landschaftlichen Deputation während ihrer Versammlung, oder auch vorher schon dem Landschaftsdirector, zum Vortrage bei der letztern schriftlichen Anzeige zu machen.. Geschieht dies; so hat die Deputation die Sache in Deliberation zu ziehen, und wenn sie solche beachtungswerth findet, dieselbe dem Landesherrn zur weitern Beherzigung vorzulegen.

§. 23. Dem Generallandschaftsdirector ist es verstattet, von Zeit zu Zeit die sämmtlichen Stände durch an sie zu erlassende Circularien von den wichtigsten, bei den Versammlungen der Deputation gefaßten, Beschlüssen mittelst Circulars Notiz zu ertheilen; doch versteht es sich von selbst, daß hierbei von einer wirklichen Abstimmung nicht die Rede seyn könne.

§. 24. Sollte eine aus herzoglichen Commissarien und landschaftlichen Deputirten bestehende gemeinschaftliche niederzusetzen seyn; so werden hierzu landschaftlicher Seits in der Regel nur Glieder aus der landschaftlichen Deputation gebraucht, den einzigen Fall ausgenommen, wenn vielleicht gerade unter den, zu derselben nicht gehörigen, Ständen Einer oder der Andere sich befände, welcher in dem Geschäft, das den Gegenstand der Commission ausmacht, ganz vorzügliche Kenntnisse besäße, da sodann der landschaftlichen Deputation, und, außer ihrer Nichtversammlung, dem Generallandschaftsdirector erlaubt ist, diesen Stand statt eines Deputationsgliedes zu der Commission abzuordnen.

Viertes Kapitel.
Vom Generallandschaftsdirector.

§. 25. Der Generallandschaftsdirector tritt nicht so, wie die übrigen Glieder der Deputation, nach einer gewissen Reihe von Jahren ab, sondern behält seine Stelle lebenslänglich.

§. 26. Die Hauptobliegenheiten desselben sind folgende:
1) Hat er bei allen Versammlungen der landschaftlichen Deputation, den außerordentlichen eben so, als den ordentlichen, das Directorium zu führen, und in der Maaße, wie es bereits im §. 19. vorgeschrieben ist, die Geschäfte unter den Deputationsgliedern auf eine zweckmäßige Art zu vertheilen.
2) Erfordert seine Pflicht, jedesmal einige Zeit vor der Zusammenkunft der Deputation Alles so vorzubereiten, damit dieselbe sogleich mit ihrer Eröffnung in volle Thätigkeit gesetzt werden könne. In Ansehung der ihm hierzu erforderlich erscheinenden Nachrichten und Aufschlüsse hat er sich an die diesfallsigen Behörden, auch, wo nöthig, an das herzogliche Ministerium selbst zu wenden.
3) Liegt ihm die Erlassung aller landschaftlichen Circularien ob, sie mögen an die sämmtlichen Stände aller drei Kreise, oder nur an die Stände eines einzigen Kreises gerichtet seyn, wobei er übrigens in Benutzung der ihm im 23. §. ertheilten Erlaubniß jedesmal vorsichtigen Gebrauch zu machen wissen wird.
4) Sind von ihm außer den Versammlungen der Deputation die Stände zu vertreten, und alle vorfallende landschaftliche Geschäfte allein zu besorgen, und aus diesem Grunde ist er verbunden:
a, beständig den Faden aller landschaftlichen geschäfte zu behalten, vorzüglich aber dafür Sorge zu tragen, daß die bei den Deputationsversammlungen, unter Genehmigung des Landesherrn, genommenen Beschlüsse nachher auch wirklich zur Ausführung gebracht werden, und zu dem Ende, wo nöthig, bei den diesfallsigen Behörden gehörige Instanz zu thun;
b. wenn in einer, des Landes Beste betreffenden Angelegenheit ihm von dem Regenten seine Erklärung oder sein unvorgreifliches Gutachten abgefordert wird, solches ungesäumt zu erstatten;
c. im Falle der Landesherr seine persönliche Gegenwart nöthig findet, sich an dem, ihm hierzu von demselben bestimmten, Orte schleunigst einzufinden;
d. dafern ihm ein das allgemeine Beste des ganzen Landes betreffender Gegenstand so dringend schiene, daß seiner Ansicht nach, solcher bis zur nächsten Deputationsversammlung füglich nicht aufgeschoben werden könnte, davon sofort bei dem Landesherrn, unter allenfallsiger Eröffnung seiner desfallsigen unmaßgeblichen Gedanken, Anzeige zu thun.
Welcher Subalternen er sich hierbei zu seinen Expeditionen zu bedienen habe, ist schon im 20. §. enthalten.

§. 27. Da bei der, im Januar und Februar d. J. Statt gefundenen, Versammlung der Deputirten aller drei bisherigen Landschaften der einmüthige Wunsch geäußert worden, daß der von ihnen damals, mit Genehmigung des Landesherrn, zum Directore pleni gewählte herzoglich gothaische Minister und herzoglich sächsische gemeinschaftliche Hofrichter, Freiherr von Ziegesar, wegen der ihm in den landschaftlichen Angelegenheiten beiwohnenden besondern Kenntnisse, welche er auch bei diesem Directorialgeschäfte noch mehr zu erweitern Gelegenheit gehabt hatte, zum ersten Generallandschaftsdirector der neuen vereinigten Landschaft ernannt werden möchte; so ist in der Voraussetzung, daß dieser Wunsch, wie es auch nunmehr wirklich geschehen, die Bewilligung der sämmtlichen Landstände erhalten werde, derselbe hierzu bereits ernannt, auch deshalb mit einem landesherrlichen Decrete versehen worden.

§. 28. Bei dereinstigen Erledigung dieser Stelle wird es, in Ansehung der Wiederbesetzung, in nachstehender Maaße gehalten.
Nach der Erledigung schreibt der Landesherr eine außerordentliche Versammlung der landschaftlichen Deputation zu der Veranstaltung des Wahlgeschäfts aus.
Bei dieser Versammlung, bei welcher das älteste Deputationsglied den Vortrag hat, vereinigt man sich, nach den mehresten Stimmen, über drei Personen, von denen man überzeugt zu seyn glaubt, daß sie die zu der Stelle eines Generallandschaftsdirectors nöthigen Eigenschaften besitzen. Ist solches geschehen; so erläßt die Deputation an die Stände aller Kreise ein von ihnen sämmtlichen Gliedern zu unterschreibendes Circular, mittelst dessen sie dieselben auffordern, ihre einzelnen Stimmen darüber schriftlich abzugeben, welcher unter den vorgeschlagenen Personen dem Regenten zu präsentiren sey ? Sobald dies Circular erlassen ist, trennt die Deputation sich wieder.
Der Generallandschaftsdirector kann aus jedem der drei Kreise gewählt werden, und eben so gut nicht adeligen als adeligen Standes, auch eben sowohl ein herzoglich sachsen-weimar- und eisenachischer als ein fremder Diener seyn, wenn er nur nicht unter die Zahl der wirklichen Glieder des herzoglich weimarschen Staatsministerii und der Präsidenten der weimar- und eisenachischen höhern Collegien gehört, auch sonst in solchen Verhältnissen sich befindet, daß er sowohl den jährlichen Versammlungen der landschaftlichen Deputation gehörig beiwohnen, als wenn es sonst die Umstände erheischen, sich in Weimar persönlich einfinden könne.
Bei der Abstimmung der sämmtlichen Stände aller drei Kreise, zum Behuf seiner Wahl, wird gerade so verfahren, wie es oben §. 12. und 12., in Absicht der Stände eines jeden einzelnen Kreises, bei der Wahl eines Deputirten desselben vorgeschrieben worden.
Die Glieder der landschaftlichen Deputation selbst stimmen daher eben so gut mit, als die übrigen Stände.
Bei der Stimmenzählung werden alle einzelnen Stimmen gerechnet, und es finden hierbei keine vota curiata der Kreise Statt.
Die auf solche Art erwählte Person präsentirt sodann die landschaftliche Deputation dem Landesherrn, mittelst eines, von ihren sämmtlichen Gliedern zu unterschreibenden, und zu dem Ende vorher jedem einzelnen Gliede durch ihren Vorsitzenden zuzusendenden, Schreibens, zur Confirmation.
Diese letztere wird von dem Landesherrn der Deputation, mittelst eines, ihrem Vorsitzenden zu insinuirenden, Decrets, bekannt gemacht, und zugleich wird dem neuen Generallandschaftsdirector über seine Ernennung ein herzogliches Decret in der gewöhnlichen Maaße zugefertigt, unter dessen Beilegung er sich darauf selbst der gesammten Landschaft mittelst Circulars vorstellt.

§. 29. Die jährliche Besoldung des Generallandschaftsdirectors bestehet in fünfhundert Reichsthalern.
Da indessen der gegenwärtige, aus eigener Bewegung, sich erklärt hat: daß er, zu Schonung der Hauptlandschaftskasse, vor der Hand blos mit seinem zeitherigen, als ordentlicher ritterschaftlicher Deputirter der Jenaischen Landschaft , bezogenen Gehalte von 300 Rthlr. sich begnügen, in den Genuß der übrigen 200 Rthlr. aber erst alsdann eintreten wolle, wenn dereinst durch den Abgang des Einen oder des Andern der zeitherigen Directorien der Weimar- und Eisenachischen Landschaften eine Besoldung zurückfallen würde; so behält es dabei sein Bewenden.
So oft der Generallandschaftsdirector in landschaftlichen Angelegenheiten Reisen zu machen hat, erhält er:
    an Diäten während der Zeit seines Aufenthaltes an dem Orte des Geschäftes, vom Tage seiner Ankunft an, bis zum Tage der Abreise incl.  täglich  Fünf Rthlr..
    an Reisekosten, sowohl auf der Hinreise, als auf der Rückreise, für jede Meile, von dem Gute an, von welchem er das Recht der Standschaft hat, oder wenn er deren zwei besitzt, von dem nächsten derselben an gerechnet, überhaupt und mit Einschluß alles Nebenaufwandes Drei Rthlr.

Fünftes Kapitel.
Vom Landschaftscollegio.

§. 30. Das Landschaftscollegium, welches unmittelbar dem Landesherrn untergeben ist, bestehet aus sechzehn Personen in folgender Ordnung:
zwei Präsidenten (den zeitherigen beiden Landschaftskassendirectoren zu Weimar und Eisenach);
einem Vicepräsidenten;
sechs herzoglichen Räthen;
einem Landschaftsdeputirten und
sechs Landräthen.
Diese bilden zwei verschiedene Abtheilungen; die Weimarschen, welche aus
einem Präsidenten (dem zeitherigen Weimarschen Landschaftskassendirector);
einem Vicepräsidenten;
vier herzogl. Räthen;
dem Landschaftsdeputirten und
vier Landräthen;
und die Eisenachschen, welche aus
einem Präsidenten (dem zeitherigen eisenachschen Landschaftskassendirector);
zwei herzoglichen Räthen und
zwei Landräthen,
zusammengesetz ist.
Sollte vielleicht in der Folge die Erfahrung ergeben, daß eine Verminderung der Präsidentenstellen Platz greifen könnte; so geschiehet solche dereinst bei sich ereignenden Erledigungen.
Die Residenzstadt Weimar ist der Sitz des Collegii. Allda versammeln sich daher von Zeit zu Zeit die beiden Abtheilungen desselben, um unter der Direction des ältern ihrer beiden Präsidenten, ein Plenum zu constituiren. Aus eben dem Grunde führt auch außer diesen Versammlung die weimarische Abtheilung den Namen des Landschaftscollegii.

§. 31. Die Geschäfte, welche dem Landschaftscollegio obliegen sind:
1) die Besorgung des ganzen Steuerwesens in seinem vollen Umfange und die Verwaltung sämmtlicher landschaftlichen Kassen in den herzogl. weimar- und eisenachschen Landen, mit Einschluß der jenaschen Landesportion, jedoch mit Ausschluß des Amtes Ilmenau, so wie alles dies zeither in Weimar und Eisenach von den beiden Landschaftskassendirectorien, und in Jena von der dasigen Ordinardeputation, in der Eigenschaft als Steuercollegium geschähe;
2) die Leitung aller Kriegs- und Cantonsgeschäfte, welche bisher der Kriegscommission zu Weimar übertragen waren;
3) die Verwaltung der beiden weimar- und eisenachschen Brandassecurationsinstitute, so wie solche zeither von den beiden Brandassecurationscommissionen zu Weimar und Eisenach besorgt wurde;
4) die Anordnung alles dessen, was den Wege- und Straßenbau in den herzoglich weimar- und eisenachschen Landen, mit Einschluß der jenaschen Landesportion, jedoch mit Ausschluß des Amtes Ilmenau, ferner den weimar-, eisenach- und jenaschen Wasseruferbau, wie auch den weimarschen Stadtpflasterbau betrifft, so wie dies zeither von der vereinigten Kammer zu Weimar und  Eisenach geschahe;
5) Die Oberaufsicht über die allgemeine Landescultur, so wie solche zeither zu Weimar von dem Polizeicollegio, und zu Eisenach von der Regierung geführt wurde, und
6) die Besorgung alles dessen, was dem neu zu errichtenden Vermessungsbureau angeht.
Hiervon gehören:
A) für das ganze Collegium
ad 1) das, was die Landschaft im Allgemeinen betrifft, und darunter vorzüglich die Verwaltung der Hauptlandschaftskasse;
ad 2) die Kriegs- und Cantonssachen in den sämmtlichen herzoglichen Landen und
ad 6) die Geschäfte des neu zu errichtenden Vermessungsbureau in den sämmtlichen herzoglichen Landen;
B) für die Weimarsche Abtheilung insbesondere:
ad 1) die Besorgung des Steuerwesens in den herzoglich weimarschen Landen, mit Einschluß der jenaschen Landesportion, und die Verwaltung der weimar- und jenaschen Kreiskassen;
ad 3) die Verwaltung des weimar- und jenaschen Brandassecurationsinstituts;
ad 4) die Anordnung dessen, was den Weg- und Straßenbau in den herzoglich weimarschen Landen mit Einschluß der jenaschen Landesportion, jedoch mit Ausschluß des Amtes Ilmenau, wie auch dessen, was den weimar- und jenaschen Wasseruferbau, ingleichen den weimar- und jenaschen Stadtpflasterbau betrifft, und
ad 5) die Oberaufsicht über die Landescultur in den herzoglich weimarschen Landen, mit Einschluß der jenaschen Landesportion.
C) Für die Eisenachsche Abtheilung insbesondere:
ad 1) die Besorgung des Steuerwesens in den herzoglich eisenachschen Landen und die Verwaltung der eisenachschen Kreiskasse;
ad 3) die Verwaltung des eisenachschen Brandassecurationsinstituts;
ad 4) die Anordnung dessen, was den Straßen- und Wasserbau in den herzoglich eisenachschen Landen angeht, und
ad 5) die Oberaufsicht über die Landescultur in diesen Landen.
Die für das ganze Landschaftscollegium gehörigen Geschäfte werden, wenn es in ein Plenum versammelt ist, von diesem, außerdem aber von der weimarschen Abtheilung besorgt, welche jedoch, in wichtigen und dabei Aufschub leidenden Fällen vorher mit der eisenachschen Abtheilung communicirt.

§. 32. Die Subalternen des Landschaftscollegii sind:
1) die sämmtlichen Subalternen der beiden vormaligen Landschaftskassendirectorien zu Weimar und Eisenach, wie auch der landschaftlichen Ordinardeputation zu Jena,
2) die sämmtlichen Subalternen der vormaligen Kriegscommission;
3) die sämmtlichen, bisher bei dem weimar- und eisenachschen Wege- und Straßenbau, dem weimar- und jenaschen Wasseruferbau, und dem weimarschen Stadtpflasterbau angestellten Officianten;
4) die bei dem Landvermessungsbureau anzustellenden Feldmesser und andern Subalternen;
5) der zeitherige Syndicus der weimarschen Landschaft, als künftiger Procurator des Landschaftscollegii;
6) der zeitherige Syndicus der eisenachschen Landschaft, und
7) der zeitherige Syndicus der jenaschen Landschaft, als künftiger Concipient in den jenaschen Steuersachen.
Davon stehen:
A) unter dem ganzen Collegio:
ad 1) der Kassirer bei der Hauptlandschaftskasse, und überhaupt alle bei dem ganzen Collegio, als solchem, anzustellende Subalternen;
ad 2) die sämmtlichen Subalternen der vormaligen Kriegscommission;
ad 4) die sämmtlichen, bei dem Vermessungsbureau anzustellenden Feldmesser und Subalternen, und
ad 5) der zeitherige Landschaftssyndicus, als künftiger Procurator des ganzen Landschaftscollegii.
B) unter der Weimarschen Abtheilung:
ad 1) die bei den beiden Kreiskassen zu Weimar und Jena anzustellenden Subalternen;
ad 3) die Officianten bei dem weimar- und jenaschen Wege- und Straßen- auch Wasseruferbau, ingleichen dem weimarschen Stadtpflasterbau und
ad 7) der Landschaftssyndicus zu Jena, als künftiger Concipient bei den dasigen Steuerangelegenheiten.
C) unter der Eisenachschen Abtheilung:
ad 1) die Subalternen des vormaligen eisenachschen Landschaftskassendirectoriums;
ad 3) die Officianten bei dem eisenachschen Wege- und Straßenbau;
ad 6) der Landschaftssyndicus zu Eisenach.
Sollte es sich in Zukunft zeigen, daß unter den vorstehenden verschiedenen Subalternen entweder durch Einziehung einer oder der andern Stelle, oder Verbindung mehrerer, oder sonst auf eine andere Art, eine Verminderung thunlich wäre; so geschiehet es, sobald als sich, bei sich ereignenden Vacanzen, eine Gelegenheit darzu darbietet.

§. 33. In Ansehung folgender Stellen, als
des im Collegio Sitz und Stimme habenden landschaftlichen Deputirten;
der sechs Landräthe;
des Kassirers der Generallandschaftskasse, und
des Syndici der vereinigten Landschaft,
als solche, steht den Ständen das Präsentationsrecht zu.
Wie solches bei Besetzung des landschaftlichen Gliedes im Collegio auszuüben ist; davon ist schon im 18ten §. nähere Vorschrift ertheilet worden.
Völlig so wird es auch mit der Präsentation des Kassirers bei der Generallandschaftskasse und des Landschaftssyndici der vereinten Landschaft gehalten. Wegen der Präsentation der Landräthe wird das Nöthige weiter unten im 55. §. vorkommen.
Alle übrigen Stellen, sowohl im Collegio selbst, als unter den Subalternen, besetzt der Landesherr lediglich nach eigener Willkühr, jedoch, soviel die Subalternen betrifft, jederzeit nach vorher geschehener Vernehmung des Collegii mit seinem gutachtlichen Berichte.

§. 34. Die bereits vorhandenen Glieder des Landschaftscollegii und die schon angestellten Subalternen behalten ihre gegenwärtigen Besoldungen. In Ansehung der neu hinzugekommenen wird der Gehalt des Vicepräsidenten auf 800 Rthlr. bestimmt.
Das landschaftliche Glied der Deputation erhält jährlich 300 Rthlr. Ein Landrath bekommt in der Regel 300 Rthlr..
Sollte jedoch etwa bei Einem, oder dem Anderen der ihm angewiesene Sprengel ganz besonders klein seyn; so werden ihm nur 200 Rthlr. ausgesetzt. Ereignete sich der Fall, daß ein Landschaftsglied auch zugleich Landrath wäre, so wird ihm die Besoldung der 300 Rthlr. gleichwohl nur einfach verabreicht.
Über die dem künftigen Kassirer bei der Hauptlandschaftskasse und den etwa sonst noch neu anzustellenden Subalternen auszuwerfende Besoldung, werden sich, bei der nächsten Versammlung der landschaftlichen Deputation, der Landesherr und die Deputirten vereinigen.

§. 35. Zu den landschaftlichen Einnahmen und Ausgaben werden vier besondere, völlig von einander separirte, und nie mit einander zu vermengende Kassen errichtet, nämlich:
eine Hauptlandschaftskasse, und drei Kreiskassen, bei jedem Kreise eine eigene. Zu einer jeden dieser vier Kassen wird ein besonderer Kassirer bestellt, und von demselben eine, mit seiner Einnahme im Verhältnis stehende Caution geleistet.
Die drei Kreiskassen werden aus den zeitherigen drei Landschaftskassen formirt, dergestalt, daß jede derselben zwar die ganze Einnahme der Landschaftskasse, aus welcher sie entstanden ist, ohne Ausnahme behält, jedoch davon nicht alle bisherigen Ausgaben dieser Kasse, sondern nur einige darunter bestreitet, und alles was übrig bleibt, nach Abzug einer gewissen bestimmten eisernen Vorrathssumme, von Monat zu Monat, an die Hauptlandschaftskasse abliefert.
Die vorzüglichsten Ausgaben, welche einer jeden Kreiskasse obliegen, sind:
1) die Bezahlung der Zinsen der Passivcapitalien ihrer zeitherigen Landschaft, unter welche aber diejenigen nicht gehören, die zu Bestreitung der Kosten des letzern Kriegs aufgenommen worden sind;
2) die Abtragung dieser landschaftlichen Passivcapitalien selbst, insofern eins oder das andere davon heimgezahlet werden muß;
3) die Ablieferung der bestimmten Summen, welche zeither aus den Speziallandschaftskassen zu den Kriegsschuldenamortisationskassen jährlich abgegeben wurden, so wie derjenigen, welche vielleicht noch künftig etwa auf die Kreiskassen gelegt werden könnten;
4) die Verabreichung der festgesetzten Besoldungen und Pensionen der bei dem Kreise angestellten, oder doch in demselben wohnenden Personen, und
5) der durch die Verwaltung der Kasse selbst entstehende Aufwand, wohin besonders Steuererlasse, Caducitäten, Einzählgelder, Postgeld, Botenlohn, Copial- und Druckgebühren, Reisekosten und Diäten in den Geschäften des Kreises gehören.
Die Hauptlandschaftskasse, deren Einnahme auf diese Art blos aus den von den drei Kreiskassen eingesendeten Ueberschüssen bestehet, hat vorzüglich zu bestreiten:
1) Alles, was zeither aus den Speziallandschaftskassen zu diesem oder jenem Zwecke an andere öffentliche Kassen, z. B. die Kammerkassen, die Kriegskassen ect. abgegeben wurde, und
2) Alles, was zum Besten der ganzen Landschaft aufgewendet wird, wohin also auch die Verzinsung und Wiederabtragung solcher Passivcapitalien gehört, welche etwa in Folge, der vorkommenden außerordentlichen Ereignissen, zum Nutzen der vereinigten Landschaft würden aufgenommen werden müssen.
Nach diesen Grundsätzen fertigt das Landschaftscollegium, sowohl dem Kassirer der Hauptlandschaftskasse, als dem Kassirer einer jeden besondern Kreiskasse eine detaillirte Instruction aus, in welcher nicht nur alles, was von ihm aus seiner Kasse zu bestreiten ist, sondern auch alles, was sonst nicht zu einer Obliegenheit gehört, umständlich angegeben, und zugleich bei einer jeden Kreiskasse genau bestimmt wird, wie hoch ihre eiserne Vorrathssumme sich belaufen solle.
Zu Führung der Aufsicht über die jenasche Kreiskasse, als zu welcher durchaus verschiedene Localkenntnisse erforderlich sind, die erst durch mehrere Erfahrung erworben werden müssen, hat die weimarsche Abtheilung des Landschaftscollegii, welcher sie untergeordnet ist, jederzeit einem ihrer Glieder besondern Auftrag zu ertheilen.

siehe auch Nachtrag ad §. 35.

§. 36. Da zur successiven Amortisation der durch den letzten Krieg entstandenen landschaftlichen Schulden, bei jedem der drei Kreise bereits eigene Kassen errichtet, auch jeder derselben besondere Fonds ausgesetzt, und zu deren Verwaltung eigene Behörden angeordnet sind; so behält es hierbei für die Folge ferner sein Bewenden, und bleiben daher die gedachten Kassen von den dem Landschaftscollegio untergeordneten Kassen völlig getrennt.
Ein Gleiches findet auch in Ansehung derjenigen Kassen statt, welche zu Bestreitung des Aufwands der noch fortdauernden Durchmärsche und Einquartierungen fremder Truppen bereits errichtet, und denen ebenfalls besondere Fonds angewiesen auch eigene Behörden zur Aufsicht vorgesetzt sind.
Doch werden die über beiderlei Kassen geführten Rechnungen bei den jährlichen Versammlungen der landschaftlichen Deputation derselben zur Einsicht vorgelegt.

§. 37. Die Kriegskasse, welche nach §. 31. dem ganzen Landschaftscollegio untergeordnet ist, hat ihren eigenen Kassirer und ihre eigenen Fonds; sie wird besondere verwaltet, liefert jedoch, wenn sie am Ende des Jahres entbehrliche Ueberschüssen haben sollte, solche an die Hauptlandschaftskasse ab.

§. 38. Die Kassen der beiden Brandassecurationsinstitute zu Weimar und Eisenach, von denen nach §. 31. die eine der weimarschen, und die andere der eisenachschen Abtheilung des Landschaftscollegii untergeben ist, und deren jede ihren eigenen Kassirer hat, werden gleichergestalt besonderes geführt, und blos ihrer zeitherigen Bestimmung gemäß verwaltet. Sie stehen daher mit der Hauptlandschaftskasse durchaus in keinem Verhältnisse.

§. 39. Die weimar- und eisenachsche Weg- und Straßenbaukassen, ingleichen die weimar- und jenaschen Wasseruferbaukasse, welche nach §. 31. den respectiven Abtheilungen des Landschaftscollegii zu Weimar und Eisenach untergeordnet sind, werden ebenfalls besonders, jede ihrer Absicht gemäß, aus den ihr zeither angewiesenen Fonds verwaltet, und bleiben daher nicht minder außer aller Verbindung mit der Hauptlandschaftskasse.
Diejenigen bestimmten Summen, welche zeither aus den Kassen der 3 Landschaften, theils an die nur bemeldeten verschiedenen Kassen selbst, theils in Rücksicht derselben an die Kammerkasse zu Weimar und Eisenach, abgegeben wurden, werden hinführo aus der Hauptlandschaftskasse an jede der gedachten Kassen abgeliefert.
Das aus den Ueberschüssen der weimar- und jenaschen Wasserbaukasse nach und nach angesammelte Capital von 2500 Rthlr. verbleibt derselben ferner als ein Activcapital. Auch fließen in eben diese Kasse nicht nur die Strafen, welche zeither von den Flößern und andern Personen, wenn sie an den Ufern und Währen Schaden thaten, erlegt werden mußten, und an die weimarsche Kammerkasse berechnet wurden, sondern auch alle diejenigen Abgaben, welche die Flößer zeither zur Unterhaltung der Ufer an die letztgedachte Kasse entrichteten.
Sollten bei der weimarschen Weg- und Straßenbaukasse, oder bei der weimar- und jenaschen Wasseruferbaukasse über ihre Fonds noch außerordentliche Zuschüsse nöthig seyn; so werden solche, auf den diesfalls von dem Landschaftscollegio, bei Gelegenheit der jährlichen Einschickung seiner Baudisposition erstatteten Bericht, ferner, wie bisher aus der weimarschen Kammerkasse, in soweit es deren Kräfte erlauben, geleistet werden.

§. 40. Alle dem Landschaftscollegio und seinen beiden Abtheilungen unterworfenen Kassen schließen mit dem künftigen 1. November ihre Rechnungen, und werden zwar bis dahin noch auf den bisherigen Fuß fortgeführt, von da an aber nach den Vorschriften der gegenwärtigen Constitution eingerichtet. Für die Zukunft läuft bei allen Kassen ohne Ausnahme das Rechnungsjahr vom 1. April des einen, bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres.
Vom 1. November des jetzigen, bis zum 31. März des künftigen Jahres wird daher bei einer jeden Kasse eine Stückrechnung gefertigt.

§. 41. Mit den Abnahme der Justification der Rechnungen bei den sämmtlichen Kassen ist es folgendergestalt zu halten.
Die Rechnungen über die Haupt- und Landschaftskasse, über die Kriegskasse und über die sämmtlichen, nach §. 31. der weimarschen Abtheilung des Landschaftscollegii unterworfenen Kassen, werden zu Weimar, hingegen die Rechnungen über die der eisenachschen Abtheilung unterworfenen Kassen zu Eisenach abgenommen; jene gemeinschaftlich von dem Landschaftscollegio und der landschaftlichen Deputation, und diese bereits einige Wochen vorher, damit solche noch zur rechten Zeit an das Landschaftscollegium eingesendet, und sodann ebenfalls der Deputation bei ihrer Versammlung vorgelegt werden können.
Das Landschaftscollegium und seine beiden Abtheilungen treffen übrigens die Einrichtung, daß, spätestens binnen vier Monaten nach dem Rechnungsschlusse, die sämmtlichen Rechnungen revidirt, die dabei gestellten Monita beantwortet, und solchergestalt die Rechnungen zur Abnahme völlig bereitet sind.
Um auch sonst alles, was zu der Rechnungsabnahme gehört, in Zeiten vorzubereiten, ist es der landschaftlichen Deputation gestattet, schon einige Zage vor ihrer Versammlung die sämmtlichen Rechnungen von einigen ihres Mittels, welche sich alsdann um so viel früher zu Weimar einzufinden haben, durchgehen, und über die etwa findenden Bedenklichkeiten sofort von den Rechnungsführern vorläufig die nöthigen Erläuterungen einziehen zu lassen.
Wenn darauf die ganze landschaftliche Deputation versammelt ist; so geschiehet die wirkliche Abnahme der Rechnungen, und zwar in Ansehung der Hauptlandschaftsrechnung, durch das ganze Landschaftscollegium (so weit es nämlich sich zu solcher Zeit gerade zu Weimar anwesend befindet) und die ganze landschaftliche Deputation, in Absicht der übrigen Rechnungen aber blos durch einige Glieder des Landschaftscollegii und einige Glieder der landschaftlichen Deputation, wobei es zugleich, soviel diese letzern Rechnungen betrifft, um mehrere derselben auf einmal vornehmen zu können, erlaubt ist, zur Abnahme verschiedener Rechnungen, auch verschiedene Personen abzuordnen.
Sollte vielleicht die landschaftliche Deputation bei den zu Eisenach abgenommenen Rechnungen einen oder den anderen Anstand finden, welchen die bei der Abnahme derselben mit gegenwärtig gewesenen Deputationsglieder sofort zu heben nicht vermöchten; so ist ihr verstattet, sich darüber von dem Landschaftscollegio Erläuterung zu erbitten.
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich von selbst, daß bei der in dem gegenwärtigen Jahre zu haltenden ordentlichen Versammlung der landschaftlichen Deputation, noch gar keine Rechnungsabnahme, bei der Versammlung es künftigen Jahres aber blos die Abnahme der vom 1. Nov. 1809 bis 31. März 1810 zu führenden Stückrechnungen, und erst bei der Versammlung des Jahres 1811 die Abnahme voller Jahresrechnungen (nämlich der vom 1. April 1810 bis 31. März 1811) werde geschehen können. Doch werden der landschaftlichen Deputation, bei ihren nächsten beiden ordentlichen Versammlungen des gegenwärtigen und künftigen Jahres, alle diejenigen, nach der zeitherigen Verfassung noch geführten und abgenommenen resp. Jahres- und Stückrechnungen, deren sie zu ihrem Geschäfte bedarf, zur Einsicht vorgelegt werden.

siehe auch Nachtrag ad §. 41.

§. 42. Einige Zeit vor jeder jährlichen Versammlung der landschaftlichen Deputation, entwirft das Landschaftscollegium die Etats aller ihm, nach §§. 35. 37. 38. und 39., untergeordneten Kassen für das nächste Rechnungsjahr, wobei demselben zugleich, soviel die Hauptlandschaftsrechnung und die drei Kreisrechnungen betrifft, zu desto vollständiger Uebersehung des ganzen landschaftlichen Passivzustandes, verstattet ist, von den zu Verwaltung der Kreisschuldentilgungskassen (s. §. 36. ) bestellten besondern Behörden die Rechnungen und die etwa sonst ihr nöthig scheinenden Nachrichten sich zu erbitten.
Uebrigens darf es keiner besondern Erwähnung, daß in Absicht des eisenachschen Kreises, die Etatsentwürfe von der eisenachschen Abtheilung des Landschaftscollegii zu begreifen sind, und sich alsdenn deshalb zwischen ihr und dem übrigen Theile des Collegii einzuverstehen ist.
Sind nun die sämmtlichen Etats gefertigt und berichtigt; so sendet das Landschaftscollegium solche an den Landesherrn zur vorläufigen Genehmigung ein, und wenn diese erfolgt ist, so legt sie dieselben der landschaftlichen Deputation bei ihrer Versammlung vor, um sowohl über die Etats selbst, als auch über die ihr am schicklichsten scheinenden Mittel zur Aufbringungen der nach solchen erforderlichen Bedürfnisse, ihr Gutachten zu erstatten.
Schlägt die Deputation alsdann zu dem letztern Behufe eine oder die andere Auflage vor; so muß sie dabei zugleich darauf ihr vorzügliches Augenmerk mit richten, ob solche auch für einen jeden einzelnen Landestheil gleich zweckmäßig sey. Sollte dies aber nicht der Fall, und eine dergleichen Auflage keineswegs für die sämmtlichen herzoglichen Lande, sondern nur für einen Theil derselben passend seyn; so hat die Deputation in Ansehung desjenigen Theils, bei dem sie nicht anwendbar ist, eine andere für ihn schicklichere und doch der Quota seines Beitrags angemessene Gattung von Auflagen auszumitteln.
Wie hiernächts der Landesherr nicht gemeint ist, jemals Steuern oder andere öffentliche Abgaben aufzuerlegen, ohne vorher die landschaftliche Deputation mit ihrem Gutachten darüber gehört zu haben; so wird auch derselbe, wofern er etwa wünschen sollte, daß diese oder jene Art von Auflagen, es sey ganz allgemein oder doch in einem oder dem andern Landestheile, eingeführt werden möchte, alsdann jedesmal, zugleich bei Vorlegung der Etats an die landschaftliche Deputation, ihr Gutachten hierüber erfordern.
Doch können unter dergleichen Auflagen solche Polizeiabgaben noch verstanden werden, welche vielleicht, wenn andere Mittel nichts helfen wollen, zu Verhütung dieses oder jenes Nachtheils, so wie z. B. Hunde- oder Nachtigallensteuern, aufzuerlegen, die Nothwendigkeit erfordern möchte.
Sollte vielleicht sich der Fall zutragen, daß entweder über die Auflegung einer Abgabe selbst, oder über die Art und Weise ihrer Erhebung Discrepanzen entstünden, die bei der Versammlung der landschaftlichen Deputation nicht zu heben wären, gleichwohl aber die Sache sehr dringend zu seyn schien; so wird zu gründlicher Erörterungen derselben, noch während der Deputationsversammlung, eine gemeinschaftliche Commission ernannt, die aus zwei herzoglichen Dienern, welche der Landesherr und drei Ständen, welche die landschaftliche Deputation bestimmt, zusammengesetzt ist, und nach deren Gutachten sodann der Landesherr die Decision ertheilt. Unter den zu der besagten Commission abzuordnenden drei Ständen ist in der Regel jedesmal der Landschaftsdirector mitbegriffen.
Käme es dabei etwa auf besondere Localkenntnisse an; so hat die landschaftliche Deputation sich zu bemühen, zugleich einen damit vorzüglich versehenen Stand aufzufinden, und denselben mit zu benennen, wenn er auch gleich kein Glied der Deputation selbst wäre.
Sind nun der Regent und die landschaftliche Deputation über die sämmtlichen, für das nächste Rechnungsjahr zu bestimmenden öffentlichen Abgaben einverstanden, oder doch die diesfallsigen Umstände gehoben; so werden darauf diese Abgaben von dem Regenten als landschaftlicher Seits vorgeschlagene und von demselben genehmigte, mittelst gewöhnlichen Patents ausgeschrieben.
Auf die bei den Deputationsversammlungen regulirten und von dem Landesherrn approbirten jährlichen Kassenetats ist alsdann, während des ganzen Rechnungsjahres, auf das strengste und unverbrüchlichste von dem Landschaftscollegio zu halten; wie denn der Landesherr Selbst sich keine ihnen entgegenlaufende Einweisungen in eine der diesem Collegio untergeordneten Kassen erlauben, auch in dem Falle, wenn vielleicht des allgemeinen Bestens wegen es die dringlichste Nothwendigkeit erfordern sollte, während des Etatsjahres einem bei der Akademie Jena oder einem der bei den Gymnasien angestellten besonders verdienten Lehrer eine Besoldung auszusetzen, oder eine Zulage zu machen, solches nie anderes als mit Rücksicht auf den Kassenetat thun wird.

§. 43. Sollten aber gleichwohl in dem Laufe des Rechnungsjahres sich solche außerordentliche, nicht vorher zu sehe ungewesene, Ereignisse zutragen, welche aus einer oder der andern Kasse eine beträchtliche Zahlung, auf die in dem Etat nicht gerechnet worden, unabwendbar erforderten; so wird alsdann der Landesherr, wenn der Gegenstand von besonderer Wichtigkeit ist, und es irgend die Zeit erlaubet, die landschaftliche Deputation außerordentlich einberufen, und sie darüber mit ihren patriotischen Vorschlägen hören; wenn aber der Gegenstand von minderer Wichtigkeit, oder die Sache zu dringend wäre, um erst eine Convocation der landschaftlichen Deputation vernehmen zu können, wenigstens den Generallandschaftsdirector darüber mündlich oder schriftlich mit seinem Gutachten vernehmen, auch nachher die landschaftliche Deputation von der Bewandniß der Sache, und den nach Verhältniß der Umstände zu treffen gewesenen Verfügungen, mittelst eines von dem Generallandschaftsdirector zu erlassenden eigenen Circulars, ausführlich unterrichten zu lassen.

§. 44. Die Ausstellung aller landschaftlichen Obligationen ohne Unterschied geschiehet von der landschaftlichen Deputation, unter dem Siegel und der Unterschrift ihrer sämmtlichen Glieder und unter der Confirmation des Landesherrn, wobei es folgendergestalt zu halten ist.
Wird bei einer Kreiskasse ein Passivcapital aufgenommen, es se< nun solches zur Abtragung einer bereits vorhandenen Schuld oder sonst zu einem andern etatsmäßigen Bedürfnisse des Kreises bestimmt; so werden ungeachtet der von der gesammten landschaftlichen Deputation geschehene Ausstellung der Obligation, doch blos die Einkünfte der Kreiskasse und zwar gerade so verpfändet, wie ehemals die Einkünfte der Landschaftskasse verpfändet wurden. Sollte hingegen zu einem, die vereinigte Landschaft aller drei Kreise zusammen angehenden, Bedürfnisse ein Passivcapital aufgenommen werden müssen, welches folglich bei der Hauptlandschaftskasse selbst in Einnahme käme; so werden in der darüber auszustellenden Obligation die sämmtlichen landschaftlichen Einkünfte aller drei Kreise zusammen verschrieben.
Bei jeder ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung der landschaftlichen Deputation legt das Landschaftscollegium derselben ein Verzeichniß aller seit ihrer letzten Zusammenkunft, sowohl bei der Hauptlandschaftskasse, als bei den drei Kreiskassen, gegen einstweilige Kassenscheine aufgenommenen Passivcapitalien, unter Beifügung der bei dem Abtrage der damit etwa bezahlten Capitalien zurückempfangenen quittirten Schulddocumente vor, um darüber die Obligationen auszustellen, und diese Obligationen werden sodann von der Deputation, mittelst Berichts an den Landesherrn, zur Confirmation eingesendet.

§. 45. Die vorzüglichsten Incumbenzen des Vermessungsbureau, welches nunmehr errichtet worden, sind:
1) für die Richtigkeit der Maaße, Gemäße und Gewichte in den sämmtlichen herzoglichen Landen Sorge zu tragen;
2) die in den sämmtlichen herzoglichen Landen bereits angestellten Feldmesser zu prüfen, und, wenn sie tüchtig befunden worden, ihnen darüber Legitimationsscheine zu ertheilen, ohne welche die von ihnen hinfüro in gerichtlichen und außergerichtlichen Privatangelegenheiten geschehenen Vermessungen keine Beweiskraft haben können;
3) alle diejenigen Personen, welche in Zukunft als Feldmesser in den sämmtlichen herzoglichen Landen angestellt zu werden wünschen, zu prüfen, und, wenn sie tüchtig befunden worden, ihnen Anstellungsscheine auszufertigen;
4) alle Vermessungen, welche auf Befehl des Landesherrn oder seiner Collegien in öffentlichen Angelegenheiten vorgenommen werden, anzuordnen und zu leiten.
Die nähere Bestimmung davon wird eine dem Bureau zu ertheilende umständliche Instruction enthalten. Auch wird darauf von dem Bureau selbst eine Instruction, nach welcher alle Feldmesser in den sämmtlichen herzoglichen Lande, sowohl bei öffentlichen als bei Privatvermessungen, sich zu richten haben, nebst Beifügung einer Taxe, welche von ihnen bei den zu machenden Ansätzen, sowohl für die Ausmessung selbst, als für Fertigung der Lagerbücher, Kataster und Buchstabenbelegung, zu beobachten ist, entworfen, und nach geschehener landesherrlicher Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.
Uebrigens ist es zu der Besorgung der dem Bureau obliegenden Geschäfte nothwendig, daß wenigstens eines der Glieder des Landschaftscollegii und einer seiner Subalternen ein Kunstverständiger sey.

Sechstes Kapitel.
Von den Landräthen.

§. 46. Die sämmtlichen herzoglichen Lande, mit alleiniger Ausnahme des Amtes Ilmenau, werden in Hinsicht auf die Landräthe in sechs verschiedene Aufsichtsbezirke vertheilt, und zwar so, daß die weimarschen Lande, mit Einschluß der jenaschen Landesportion vier, die eisenachschen Lande aber zwei solcher Bezirke ausmachen. Einem jeden der sechs Landräthe wird einer dieser Bezirke zur Aufsicht übertragen.
Da bei der unveränderlichen Eintheilung der herzoglichen Lande, außer der geographischen Lage, auch noch andere Umstände zu berücksichtigen sind, z. B. die subjective Beschaffenheit der jedesmaligen Landräthe selbst, incl. die etwa dem einen oder dem anderen außerdem noch übertragenen Dienstgeschäfte; so können diese Aufsichtsbezirke nicht im voraus für beständig bestimmt, sondern es müssen solche jedesmal nach den von Zeit zu Zeit sich verändernden Verhältnissen eingereichtet werden. Ein jeder Landrath ist verbunden, entweder in dem ihm angewiesenen Bezirke selbst oder doch wenigstens solchem so nahe zu wohnen, daß er denselben zu einer jeden Jahreszeit ohne Schwierigkeiten täglich besuchen könne.
Die Besoldung der Landräthe ist schon oben §. 34. bestimmt worden. Diäten und Sporteln finden bei ihren Verrichtungen nicht Statt.

§. 47. Da nach §. 30. die Landräthe zugleich Glieder des Landschaftscollegii sind; so haben sie doppelte Pflichten auf sich, einmal in Rücksicht des Collegii selbst, und dann in der Rücksicht des ihnen zur Aufsicht anvertrauten Bezirks. In der erstern Rücksicht sind sie, wenn sie in Weimar oder Eisenach wohnen, in sofern sie nicht etwa durch auswärtige Dienstgeschäfte daran behindert werden, verbunden, den sämmtlichen Sitzungen, jene des Landschaftscollegii und diese der eisenachschen Abtheilung desselben, beizuwohnen, und dabei alle diejenigen collegialischen geschäfte zu besorgen, welche ihnen von den Präsidenten oder Vorsitzenden übertragen werden.
Ist aber ihr Wohnsitz außerhalb der erwähnten beiden Städte; so sind sie verpflichtet, das Collegium, oder resp. die eisenachsche Abtheilung desselben, wenigstens dann zu besuchen, wenn sie sich resp. in Weimar oder Eisenach anwesend befinden. In einem und dem andern Falle liegt ihnen vorzüglich ob, in Ansehung der ihren Aufsichtsbezirk betreffenden Angelegenheiten die nöthigen Aufschlüsse und Erklärungen zu geben.

§. 48. In Rücksicht ihrer Aufsichtsbezirke selbst haben sie zuvörderst ihr Augenmerk auf alles das zu richten, was zur mehreren Aufnahme der Landescultur in ihrem ganzen Umfange gehört, z. B. die Verbesserung der Wiesen, den Anbau zweckmäßiger Futterkräuter, die Bepflanzung der Leeden und anderer schicklichen Plätze mit Obstbäumen, die möglichste Verhinderung aller übertriebenen und daher schädlichen Ausdehnung oder Einschränkung der Triftgerechtigkeiten, die Abwendung des Wildschadens von den Feldern der Unterthanen und dergl.

§. 49. Ferner liegt ihnen ob, für die öffentliche Sicherheit in den ihnen anvertrauten Bezirken, und den Schutz der Unterthanen gegen Landstreicher und Bettler, die möglichste Sorge zu tragen, wobei sie zugleich, wenn es nöthig seyn sollte und die Umstände es nur irgend erlauben, durch verhältnismäßigen Militairbeistand werden unterstützt werden.

§. 50. Nicht minder erfordert ihre Pflicht, dahin zu sehen, daß in ihren Aufsichtsbezirken sowohl die öffentlichen Heerstraßen, als die von einem Orte zum andern führenden Wege in gutem Stande erhalten, auch die Reparaturen derselben zweckmäßig und dabei doch mit möglichster Kostenersparniß veranstaltet werden.
Geht ein Fluß durch ihren Bezirk; so müssen sie dafür besorgt seyn, daß alle Ausbrüche desselben und alle Beschädigungen der anliegenden Grundstücke mittelst zeitigen und zweckmäßigen Verbaues verhindert werden.
Geschieht in ihrem Bezirke die Führung eines Straßen- oder Wasseruferbaues auf öffentliche Kosten; so sind sie verbunden, nicht nur ihr pflichtmäßiges Gutachten über die ihnen am zweckmäßigsten scheinende Art der Einrichtung desselben auf Erfordern zu erstatten, sondern auch nachher mit darauf zu sehen, daß die Ausführung wirklich der Vorschrift gemäß erfolge.

§. 51. Weiter müssen sie in ihren Aufsichtsbezirken auf den Dienstfleiß, die Wirthschafts- und die Vermögensumstände der Steuerbeamten aller Klassen, auf die Art und Weise der Beitreibung der Steuern und anderer öffentlicher Abgaben, auf die Richtigkeit des Ab- und Zuschreibens, und auf die zweckmäßige Fortführung der Steuercataster und Heberegister ein aufmerksames Auge haben.
Bei Wiederbesetzung erledigter Untereinnehmerstellen concurriren sie mit den Beamten, Obersteuereinnehmern und Amtssteuereinnehmern. Werden zum Behuf gesuchter Steuererlasse Schätzungen vorgenommen; so wohnen sie den diesfallsigen Besichtigungen zu Beobachtung des Interesse der Kreiskasse bei.

§. 52. An der Cantoneinrichtung haben sie insofern Theil zu nehmen, daß sie nicht nur für richtige Führung der Register mit Sorge tragen, sondern auch eben sowohl bei der Enrollirung der Unterthanen, als bei ihrer nachherigen Verabschiedung mit zugezogen werden.
Sollten fremde Truppen in dem ihrer Aufsicht übergebenen Bezirk einquartiert werden; so haben sie, ob ihnen gleich das Einquartierungsgeschäft selbst nicht obliegt, doch wenigstens darauf mit zu sehen, daß, soviel es sich den Umständen nach thun läßt, kein Ort vor dem anderen prägravirt werde, auch keine Unordnungen und Excesse vorfallen.

§. 53. Wenn sie in den von §. 48-52. bemerkten Angelegenheiten, als weswegen sie noch mit einer besondern Instruction versehen werden, eine Anzeige zu machen, oder Vorschläge zu thun, für nöthig finden; so geschieht solches entweder mündlich, oder in den Sitzungen des Landschaftscollegii, und so viel die eisenachschen Lande betrifft, der dasigen Abtheilung desselben, oder schriftlich, mittelst eines an eines oder die andern zu erstattenden Berichts. Die hierauf gefaßten Beschlüsse haben sie aufs pünctlichste zur Vollziehung bringen zu helfen.

§. 54. Sollte ein anderes Landescollegium, oder auch der Landesherr selbst dieselben mit besondern Aufträgen versehen; so haben sie solche auf das genaueste zu erfüllen, und dann ihren Bericht im ersten Falle an das Collegium, von welchem der Auftrag gekommen ist, und im zweiten an den Landesherrn selbst zu richten. Uebrigens ist ihnen, besonders wenn vielleicht dergleichen Aufträge einigen Einfluß auf die ihnen nach den §§. 47-52. obliegenden Dienstgeschäfte haben sollten, unbenommen, dem Landschaftscollegio und resp. der eisenachschen Abtheilung desselben oder wenigstens den Präsidenten oder Vorsitzenden des einen oder des andern davon Meldung zu thun.

§ 55. Von den jetzt vorhandenen sechs Landräthen bleiben die drei ältesten bis zur ordentlichen Deputationsversammlung des Jahres 1812 und die drei jüngern bis zur ordentlichen Deputationsversammlung des Jahres 1813. In der Folge tritt jeder Landrath, wenn er seine Stelle drei Jahre verwaltet hat, wieder aus.
Die landschaftliche Deputation hat das Recht der Wahl und Präsentation der Landräthe, wobei lediglich die Mehrheit der Stimmen der Deputationsglieder zu berücksichtigen ist. In der Regel werden dieselben aus den wirklichen Gutsbesitzern, adeligen oder nicht adeligen Standes, genommen. Im Nothfall können jedoch auch deren Söhne und mitbelehnte Brüder präsentirt werden.
Sowohl die Wahl, als die Präsentation, geschiehet ordentlicher Weise bei der Versammlung der landschaftlichen Deputation. Ist aber die Sache dringend; so kann die Wahl auch durch ein Circular, und die nachherige Präsentation von dem Generallandschaftsdirector geschehen. In einem und dem andern Falle haben die Deputirten des Kreises, zu welchem der erledigte Bezirk gehört, oder wenn er aus Theilen zweier Kreise zusammen gesetzt war, die Deputirten dieser beiden Kreise, das Recht, der ganzen Deputation eine oder zwei Personen vorzuschlagen.
Der Austretende kann aufs neue wieder gewählt werden, und alsdann behält er seinen vorigen Stuhl in dem landschaftlichen Collegio und resp. seiner Abtheilung.
Kommt aber ein neuer hinein; so wird er jederzeit der letzte unter allen Landräthen. Treten mehrere auf einmal hinzu; so wird es gerade so gehalten, wie es oben §. 15. auf diesen Fall in Ansehung der Glieder der landschaftlichen Deputation vorgeschrieben ist.


Nachtrag
in Ansehung der beiden §§. 35. und 41.

ad §. 35. Die hier vorgeschriebene Einrichtung, in Ansehung der drei Kreiskassen, wird, so viel die eisenachsche Kreiskasse betrifft, vor der Hand noch ausgesetzt, und es findet dagegen vorerst folgende Einrichtung Statt:
Diese Kasse behält nicht nur ihre ganze Einnahme, sondern es werden ihn noch überdies die sämmtlichen Steuern und andere Abgaben aus dem vormals zu den herzoglich eisenachschen Landen gehörig gewesene und vor einiger Zeit zu den herzoglich weimarschen Landen geschlagene Amte Großen-Rudestädt wieder überlassen; wogegen es sich aber auch von selbst versteht, daß sie ihre ganze zeitherige Schuldenlast behält, und daß ihr davon in Absicht des gedachten Amts - welches übrigens in allen andern Rücksichten ferner mit den herzoglich weimarschen Landen verbunden bleibt - nichts abgenommen werden kann. Von diesen sämmtlichen Einkünften sendet die eisenachsche Kreiskasse nichts an die Hauptlandschaftskasse monatlich ein, als:
1) ihre quotam an dem, was von dem ganzen Lande zu den Kammern, zur Kriegskasse und zu den Gesandtschaftskosten bezahlet wird, und
2) ihre quotam an den sonst von dem ganzen Lande zu bestreitenden Ausgaben, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Unterhaltung des landschaftlichen Collegii, als solchen, in Ansehung dessen die eisenachsche Kreiskasse blos zu den Besoldungen des Vicepräsidenten und Hauptlandschaftskassirers beiträgt, dagegen sie aber auch die Kosten der Unterhaltung der eisenachschen Abtheilung des Landschaftscollegii allein bestreitet.
Die sämmtlichen Ueberschüsse der Kasse werden zur successiven Minderung  ihrer Schulden angewendet. Um jene Beitragsquota derselben zu bestimmen, wird bei der nächsten Versammlung der landschaftlichen Deputation ein verhältnißmäßiger Divisor in Ansehung aller drei Kreiskassen ausgemittelt.

ad. §. 41. Wenn bei der jährlichen Versammlung der landschaftlichen Deputation der Abnahme der weimar- und jenaischen Kreisrechnung geschiehet; so concurriren die eisenachschen Glieder der Deputation nicht dabei. Jedoch werden ihnen diese Rechnungen nach geschehener Abnahme eben so zur Einsicht vorgelegt, wie auch sie dabei die eisenachschen Kreisrechnungen den übrigen Deputirten zur Einsicht mittheilen.
 
    In allen hier nicht abgeänderten Puncten bleibt es lediglich bei der Disposition der beiden obigen §§.

    Obenstehende, auf die landschaftlichen Verhandlungen bei der in diesem Jahre gehaltenen Versammlung der getreuen Deputirtenstände der bisherigen drei Landschaften, gegründete Constitution der vereinigten Landschaft der herzoglich weimar- und eisenachschen Lande, mit Einschluß der jenaschen Landesportion, jedoch mit Ausschluß des Amtes Ilmenau, ist von Uns durchgängig genehmigt und bekräftiget worden.

    Zu dessen Urkunde haben Wir solche gegenwärtig vollzogen und mit Unserm herzoglichen Insiegel versehen lassen.

So geschehen Weimar, den 20. September 1809.
(L.S.)
Karl August, H. z. S.