Vom
Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Von
D. Friedrich Carl von Savigny, ordentl. Professor der Rechte an der Königl.
Universität zu Berlin, und ordentl. Mitglied der Königl. Akademie der
Wissenschaften daselbst.
Heidelberg,
bey Mohr und Zimmer. 1814.
Inhalt.
Seite
1)
Einleitung (1) 98
2)
Entstehung des positiven Rechts (8) 101
3)
Gesetze und Rechtsbücher (16) 106
4)
Römisches Recht (27) 113
5)
Bürgerliches Recht in Deutschland (37) 118
6)
Unser Beruf zur Gesetzgebung (45) 123
7)
Die drey neuen Gesetzbücher (54) 128
8)
Was wir thun sollen wo keine Gesetzbücher sind (111) 162
9)
Was bey vorhandenen Gesetzbüchern zu thun ist (135) 176
10)
Das Gemeinsame (151) 186
11)
Thibauts Vorschlag (155) 188
12)
Schluß (161) 192
(98) 1.
Einleitung.
(1)
In vielen deutschen Ländern hat jetzt ein äußeres Bedürfniß die Frage nach der
besten Einrichtung des bürgerlichen Rechts angeregt, und so ist diese Frage,
welche unsere Staaten lange Zeit auf sich beruhen lassen konnten, zur
gemeinsamen Berathung der Staatsmänner und der Gelehrten gediehen. Aber noch
ein edlerer Grund als das bloße Bedürfniß hat zu dieser öffentlichen Berathung
gewirkt: das Gefühl, daß in der abgewendeten Unterdrückung der deutschen Nation
eine dringende Aufforderung an jede lebendige Kraft liegt, sich dieser Zeit
nicht unwerth zu zeigen. Darum ist es nicht Anmaaßung, sondern recht und gut,
wenn jeder, der ein Herz hat für seinen Beruf, und eine klare Anschauung von
demselben, diese Anschauung öffentlich mittheilt, und (2) die Rechtsgelehrten
dürfen darin am wenigsten zurück bleiben. Denn gerade im bürgerlichen Rechte
ist der Unterschied der gegenwärtigen und der vergangenen Zeit recht
augenscheinlich. Ohne Zweifel kann auch hierin im einzelnen
noch viel Verkehrtes geschehen aus Unverstand oder bösem Willen. Aber die erste
Frage darf doch wieder seyn: was ist recht und gut? Die Sache trägt doch wieder
ihren Zweck und ihre Bestimmung in sich selbst, die Fürsten können wieder thun
nach ihrer Ueberzeugung, und ihre Ehre setzen in das gemeine Wohl. Das wird von
der vergangenen Zeit niemand behaupten. Als der Code in Deutschland eindrang,
und krebsartig immer weiter fraß, war von inneren Gründen nicht die Rede, kaum
hie und da in leeren Phrasen: ein äußerer Zweck bestimmte alles, dem eigenen
Werthe des Gesetzbuchs völlig fremd, ein an sich selbst heilloses Verhältniß,
selbst abgesehen davon, daß es der verderblichste unter allen Zwecken war.
Darum war es bis jetzt fruchtlos darüber zu reden. Die in dieser Zeit geredet
haben, waren theils eigennützig der schlechten Sache hingegeben, theils in
unbegreiflicher Gutmüthigkeit von ihr bethört, die meisten blos zur Ausführung
mitwirkend als Geschäftsmänner, ohne sich in ein Urtheil einzulassen:
(99) einzelne
ehrenwerthe Stimmen ließen sich hören, strafend und warnend, andere andeutend
und winkend, an Erfolg aber konnte keiner denken. Daß wieder eine
Verschiedenheit der Meynungen (3) wirksam werden, daß wieder Streit und Zweifel
entstehen kann über die Entscheidung, gehört zu den Wohlthaten, womit uns jetzt
Gott gesegnet hat, denn nur aus dieser Entzweyung kann eine lebendige und feste
Einheit hervorgehen, die Einheit der Ueberzeugung, nach welcher wir in allen
geistigen Dingen zu streben durch unsre Natur gedrungen sind.
Aber
es giebt einen zweyfachen Streit, einen feindlichen und einen friedlichen.
Jenen führen wir, wo wir Ziel und Zweck verwerflich finden, diesen wo wir
Mittel suchen zu gemeinsamen löblichen Zwecken. Jener wäre auch jetzt noch, da
nicht mehr vom Code die Rede ist, an seiner Stelle, wenn Einer behaupten
wollte, jetzt sey die rechte Zeit, wo alle einzelne Staaten in Deutschland sich
fest abschließen müßten: dazu sey auch das Recht gut zu gebrauchen, und jede
Regierung müsse für ein recht eigenthümliches Gesetzbuch sorgen, um auch hierin
alles gemeinsame aufzuheben, was an den Zusammenhang der Nation erinnern
könnte. Diese Ansicht ist nichts weniger als willkührlich ersonnen, vielmehr
sind ihr manche Regierungen offenbar günstig: wohl aber hindert eine gewisse
Scheu, sie jetzt laut werden zu lassen, und ich wüßte nicht, daß sie in
Schriften für das bürgerliche Recht benutzt worden wäre. Ganz anders ist es mit
den Vorschlägen, die bis jetzt für dieses kund geworden sind, denn mit ihnen
ist, wo wir (4) nicht übereinstimmen, ein friedlicher Streit möglich, und ein
solcher führt, wo nicht zur Vereinigung der Streitenden, doch zu besserer
Einsicht im Ganzen.
Von
zwey Meynungen über die Einrichtung des bürgerlichen Rechts, die mir bekannt
geworden sind, geht die eine auf Herstellung des alten Zustandes 1), die zweyte
auf Annahme eines gemeinschaftlichen Gesetzbuches für die Deutschen Staaten 2).
Zur
1) Rehberg
über den Code Napoleon. Hannover 1814.
2) K. E.
Schmid Deutschlands Wiedergeburt. Jena 1814. S. 135 (et)c. Thibaut über die Nothwendigkeit eines
allg. bürgerlichen Rechts für Deutschland. Heidelberg 1814. Jener wünscht für
den Augenblick Annahme des Oesterreichischen Gesetzbuchs, dieser sogleich ein
neues.
(100) Erläuterung
dieser zweyten Meynung sind gleich hier einige Bemerkungen nöthig, indem sie in
einem doppelten historischen Zusammenhang betrachtet werden muß.
Erstens
nämlich steht sie in Verbindung mit vielen ähnlichen Vorschlägen und Versuchen
seit der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts. In dieser Zeit hatte sich durch
ganz Europa ein völlig unerleuchteter Bildungstrieb geregt. Sinn und Gefühl für
die Größe und Eigentümlichkeit anderer Zeiten, so wie für die naturgemäße
Entwicklung der Völker und Verfassungen, also alles was die Geschichte heilsam
und fruchtbar machen muß, war verloren: an die Stelle getreten war eine
gränzenlose Erwartung von der (5) gegenwärtigen Zeit, die man keinesweges zu
etwas geringerem berufen glaubte, als zur wirklichen Darstellung einer
absoluten Vollkommenheit. Dieser Trieb äußerte sich nach allen Richtungen: was
er in Religion und Staatsverfassung gewirkt hat, ist bekannt, und es ist
unverkennbar, wie er hier durch eine natürliche Gegenwirkung aller Orten einer
neuen, lebendigeren Liebe die Stäte bereiten mußte. Auch im bürgerlichen Rechte
war er thätig. Man verlangte neue Gesetzbücher, die durch ihre Vollständigkeit
der Rechtspflege eine mechanische Sicherheit gewähren sollten, indem der
Richter, alles eigenen Urtheils überhoben, blos auf die buchstäbliche Anwendung
beschränkt wäre: zugleich sollten sie sich aller historischen Eigenthümlichkeit
enthalten, und in reiner Abstraktion für alle Völker und alle Zeiten gleiche
Brauchbarkeit haben. Es würde sehr irrig seyn, jenen Trieb und diese
Anwendungen desselben einzelnen Irrlehrern zuzuschreiben: es war, nur mit sehr
achtungswerten Ausnahmen, die Meynung der Völker. Darum stand es nicht in der
Macht der Regierungen, allen Anwendungen auszuweichen, und die bloße Milderung
und Beschränkung derselben konnte oft schon als sehr verdienstlich und als
Beweis innerer Kraft gelten. Vergleichen wir mit diesen vergangenen Zuständen
die gegenwärtige Zeit, so dürfen wir uns freuen. Geschichtlicher Sinn ist
überall erwacht, und neben diesem hat jener bodenlose Hochmuth (6) keinen Raum.
Und wenn auch angehende Schriftsteller oft noch einen ähnlichen Anlauf nehmen,
so ist es doch gar nicht mehr herrschender Geist. Auch in den oben genannten
(101) Vorschlägen
von Gesetzbüchern ist zum Theil diese erfreuliche Vergleichung bewährt. Frey von
jenen übertriebenen Ansprüchen gehen sie auf ein bestimmtes praktisches Ziel,
und auch ihre Motive stehen auf festem Boden. Das Durchlaufen jener Periode
aber gewährt uns den großen Vortheil, daß wir ihre Erfahrungen zu Rathe ziehen
können. Aus den Ansichten derselben sind nach einander Gesetzbücher für drey
große Staaten hervor gegangen. Diese, und zum Theil ihre Wirkungen, liegen vor
uns, und es würde unverzeihlich seyn, die Lehre zu verschmähen, die sie uns
aufmunternd oder warnend geben können.
Zweytens
stehen jene Vorschläge in Verbindung mit einer allgemeinen Ansicht von der
Entstehung alles positiven Rechts, die von jeher bey der großen Mehrzahl der
deutschen Juristen herrschend war. Nach ihr entsteht im normalen Zustande alles
Recht aus Gesetzen, d. h. ausdrücklichen Vorschriften der höchsten
Staatsgewalt. Die Rechtswissenschaft hat lediglich den Inhalt der Gesetze zum
Gegenstand. Demnach ist die Gesetzgebung selbst, so wie die Rechtswissenschaft,
von ganz zufälligem, wechselndem Inhalt, und es ist sehr möglich, daß das Recht
von morgen dem von heute gar nicht ähnlich sieht. Ein (7) vollständiges
Gesetzbuch ist demnach das höchste Bedürfniß, und nur bey einem lückenhaften
Zustande desselben kann man in die traurige Nothwendigkeit kommen, sich mit Gewohnheitsrecht,
als einer schwankenden Ergänzung, behelfen zu müssen. Diese Ansicht ist viel
älter als die oben dargestellte, beide haben sich auf manchen Punkten feindlich
berührt, weit öfter aber sehr gut vertragen. Als Vermittlung diente häufig die
Ueberzeugung, daß es ein praktisches Naturrecht oder Vernunftrecht gebe, eine
ideale Gesetzgebung für alle Zeiten und alle Fälle gültig, die wir nur zu
entdecken brauchten, um das positive Recht für immer zu vollenden.
Ob
diese Ansicht von der Entstehung des positiven Rechts Realität habe, wird sich
aus der folgenden Untersuchung ergeben.
2.
Entstehung des positiven Rechts.
(8)
Wir befragen zuerst die Geschichte, wie sich bey Völkern edler Stämme das Recht
wirklich entwickelt hat: dem Urtheil, was
(102) hieran gut,
vielleicht nothwendig, oder aber tadelnswerth seyn möge, ist damit keinesweges
vorgegriffen.
Wo
wir zuerst urkundliche Geschichte finden, hat das bürgerliche Recht schon einen
bestimmten Character, dem Volk eigenthümlich, so wie seine Sprache, Sitte, Verfassung.
Ja diese Erscheinungen haben kein abgesondertes Daseyn, es sind nur einzelne
Kräfte und Thätigkeiten des einen Volkes, in der Natur untrennbar verbunden,
und nur unsrer Betrachtung als besondere Eigenschaften erscheinend. Was sie zu
einem Ganzen verknüpft, ist die gemeinsame Ueberzeugung des Volkes, das gleiche
Gefühl innerer Nothwendigkeit, welches allen Gedanken an zufällige und
willkührliche Entstehung ausschließt.
Wie
diese eigenthümlichen Funktionen der Völker, wodurch sie selbst erst zu Individuen
werden, entstanden sind, diese Frage ist auf geschichtlichem Wege nicht zu
beantworten. In neueren Zeiten ist die Ansicht herrschend gewesen, daß alles
zuerst in (9) einem thierähnlichen Zustand gelebt habe, und von da durch
allmähliche Entwicklung zu einem leidlichen Daseyn, bis endlich zu der Höhe
gekommen sey, auf welcher wir jetzt stehen. Wir können diese Ansicht unberührt
lassen, und uns auf die Thatsache jenes ersten urkundlichen Zustandes des
bürgerlichen Rechts beschränken. Wir wollen versuchen, einige allgemeine Züge
dieser Periode darzustellen, in welcher das Recht wie die Sprache im Bewußtseyn
des Volkes lebt.
Diese
Jugendzeit der Völker ist arm an Begriffen, aber sie genießt ein klares
Bewußtseyn ihrer Zustände und Verhältnisse, sie fühlt und durchlebt diese ganz
und vollständig, während wir, in unsrem künstlich verwickelten Daseyn, von
unserm eigenen Reichthum überwältigt sind, anstatt ihn zu genießen und zu
beherrschen. Jener klare, naturgemäße Zustand bewährt sich vorzüglich auch im bürgerlichen
Rechte, und so wie für jeden einzelnen Menschen seine Familienverhältnisse und
sein Grundbesitz durch eigene Würdigung bedeutender werden, so ist aus gleichem
Grunde möglich, daß die Regeln des Privatrechts selbst zu den Gegenständen des
Volksglaubens gehören. Allein jene geistigen Functionen bedürfen eines
körperlichen Daseyns, um festgehalten zu werden. Ein solcher Körper ist für die
Sprache ihre stete,
(103)
ununterbrochene Uebung, für die Verfassung sind es die sichtbaren öffentlichen
Gewalten, was vertritt aber diese Stelle (10) bey dem bürgerlichen Rechte? In
unsren Zeiten sind es ausgesprochene Grundsätze, durch Schrift und mündliche
Rede mitgetheilt. Diese Art der Festhaltung aber setzt eine bedeutende
Abstraktion voraus, und ist darum in jener jugendlichen Zeit nicht möglich.
Dagegen finden wir hier überall symbolische Handlungen, wo Rechtsverhältnisse
entstehen oder untergehen sollen. Die sinnliche Anschaulichkeit dieser
Handlungen ist es, was äußerlich das Recht in bestimmter Gestalt festhält, und
ihr Ernst und ihre Würde entspricht der Bedeutsamkeit der Rechtsverhältnisse
selbst, welche schon als dieser Periode eigenthümlich bemerkt worden ist. In
dem ausgedehnten Gebrauch solcher förmlichen Handlungen kommen z. B. die
germanischen Stämme mit den altitalischen überein, nur daß bey diesen letzten
die Formen selbst bestimmter und geregelter erscheinen, was mit den städtischen
Verfassungen zusammen hangen kann. Man kann diese förmlichen Handlungen als die
eigentliche Grammatik des Rechts in dieser Periode betrachten, und es ist sehr
bedeutend, daß das Hauptgeschäft der älteren Römischen Juristen in der
Erhaltung und genauen Anwendung derselben bestand. Wir in neueren Zeiten haben
sie häufig als Barbarey und Aberglauben verachtet, und uns sehr groß damit
gedünkt, daß wir sie nicht haben, ohne zu bedenken, daß auch wir überall mit
juristischen Formen versorgt sind, denen nur gerade die Hauptvortheile der
alten Formen (11) abgehen, die Anschaulichkeit nämlich und der allgemeine
Volksglaube, während die unsrigen von jedem als etwas willkührliches und darum
als eine Last empfunden werden. In solchen einseitigen Betrachtungen früher
Zeiten sind wir den Reisenden ähnlich, die in Frankreich mit großer
Verwunderung bemerken, daß kleine Kinder, ja ganz gemeine Leute, recht fertig
französisch reden.
Aber
dieser organische Zusammenhang des Rechts mit dem Wesen und Character des
Volkes bewährt sich auch im Fortgang der Zeiten, und auch hierin ist es der
Sprache zu vergleichen. So wie für diese, giebt es auch für das Recht keinen
Augenblick eines absoluten Stillstandes, es ist derselben Bewegung und
Entwicklung unterworfen, wie jede andere Richtung des Volkes, und
(104) auch diese
Entwicklung steht unter demselben Gesetz innerer Nothwendigkeit, wie jene früheste
Erscheinung. Das Recht wächst also mit dem Volke fort, bildet sich aus mit
diesem, und stirbt endlich ab, so wie das Volk seine Eigenthümlichkeit
verliert. Allein diese innere Fortbildung auch in der Zeit der Cultur hat für
die Betrachtung eine große Schwierigkeit. Es ist nämlich oben behauptet worden,
daß der eigentliche Sitz des Rechts das gemeinsame Bewußtseyn des Volkes sey.
Dieses läßt sich z. B. im Römischen Rechte für die Grundzüge desselben, die
allgemeine Natur der Ehe, des Eigenthums u. s. w. recht wohl denken, aber für
das (12) unermeßliche Detail, wovon wir in den Pandekten einen Auszug besitzen,
muß es jeder für ganz unmöglich erkennen. Diese Schwierigkeit führt uns auf
eine neue Ansicht der Entwicklung des Rechts. Bey steigender Cultur nämlich
sondern sich alle Thätigkeiten des Volkes immer mehr, und was sonst
gemeinschaftlich betrieben wurde, fällt jetzt einzelnen Ständen anheim. Als ein
solcher abgesonderter Stand erscheinen nunmehr auch die Juristen. Das Recht
bildet sich nunmehr in der Sprache aus, es nimmt eine wissenschaftlich
Richtung, und wie es vorher im Bewußtseyn des gesammten Volkes lebte, so fällt
es jetzt dem Bewußtseyn der Juristen anheim, von welchen das Volk nunmehr in
dieser Function repräsentirt wird. Das Daseyn des Rechts ist von nun an
künstlicher und verwickelter, indem es ein doppeltes Leben hat, einmal als
Theil des ganzen Volkslebens, was es zu seyn nicht aufhört, dann als besondere
Wissenschaft in den Händen der Juristen. Aus dem Zusammenwirken dieses
doppelten Lebensprincips erklären sich alle spätere Erscheinungen, und es ist
nunmehr begreiflich, wie auch jenes ungeheure Detail ganz auf organische Weise,
ohne eigentliche Willkühr und Absicht, entstehen konnte. Der Kürze wegen nennen
wir künftig den Zusammenhang des Rechts mit dem allgemeinen Volksleben das
politische Element, das abgesonderte wissenschaftliche Leben des Rechts aber
das technische Element desselben.
(13)
In verschiedenen Zeiten also wird bey demselben Volke das Recht natürliches
Recht (in einem andern Sinn als unser Naturrecht) oder gelehrtes Recht seyn, je
nachdem das eine oder das
(105) andere Princip
überwiegt, wobey eine scharfe Gränzbestimmung von selbst als unmöglich
erscheint. Bey republikanischerVerfassung wird das politische Princip länger
als in monarchischen Staaten unmittelbaren Einfluß behalten können, und
besonders in der Römischen Republik wirkten viele Gründe zusammen, diesen
Einfluß noch bey steigender Cultur lebendig zu erhalten. Aber in allen Zeiten
und Verfassungen zeigt sich dieser Einfluß noch in einzelnen Anwendungen, da wo
in engeren Kreisen ein oft wiederkehrendes gleiches
Bedürfniß auch ein gemeinsames Bewußtseyn des Volkes selbst möglich macht. So
wird sich in den meisten Städten für Dienstboten und Miethwohnungen ein besonderes
Recht bilden und erhalten, gleich unabhängig von ausdrücklichen Gesetzen und
von wissenschaftlicher Jurisprudenz: es sind dieses einzelne Ueberreste der
früheren allgemeinen Rechtsbildung. Vor der großen Umwälzung fast aller
Verfassungen, die wir erlebt haben, waren in kleineren Deutschen Staaten diese
Fälle weit häufiger als jetzt, indem sich Stücke altgermanischer Verfassungen
häufig durch alle Revolutionen hindurch gerettet hatten.
Die
Summe dieser Ansicht also ist, daß alles Recht auf die Weise entsteht, welche
der herrschende, (14) nicht ganz passende, Sprachgebrauch als Gewohnheitsrecht
bezeichnet, d. h. daß es erst durch Sitte und Volksglaube, dann durch
Jurisprudenz erzeugt wird, überall also durch innere, stillwirkende Kräfte,
nicht durch die Willkühr eines Gesetzgebers. Dieser Zustand ist bis jetzt nur
historisch aufgestellt worden, ob er löblich und wünschenswerth ist, wird die
folgende Untersuchung zeigen. Aber auch als historische Ansicht bedarf dieser
Zustand noch einiger näheren Bestimmungen. Zuerst ist dabey eine ganz
ungestörte einheimische Entwicklung vorausgesetzt worden; der Einfluß früher
Berührung mit fremdem Rechte wird weiter unten an dem Beyspiel von Deutschland
klar werden. Eben so wird sich zeigen, daß allerdings ein theilweiser Einfluß
der Gesetzgebung auf bürgerliches Recht, bald löblich, bald tadelnswerth, statt
finden kann. Endlich finden sich große Verschiedenheiten in den Gränzen der
Gültigkeit und Anwendung des Rechts. Wie nämlich dasselbe Volk sich in viele
Stämme verzweigt, Staaten sich vereinigen oder zerfallen,
(106) so muß bald
dasselbe Recht mehreren unabhängigen Staaten gemein seyn, bald in verschiedenen
Theilen desselben Staates, neben gleichen Grundzügen des Rechts, eine große
Mannichfaltigkeit einzelner Bestimmungen gelten.
Unter
den Deutschen Juristen hat Hugo das große Verdienst, in den meisten seiner
Schriften die herrschenden Ansichten gründlich bekämpft zu haben 1) (15) Hohe
Ehre gebührt auch hierin dem Andenken Mösers, der mit großartigem Sinn überall
die Geschichte zu deuten suchte, oft auch in Beziehung auf bürgerliches Recht;
daß dieses Beyspiel den Juristen größtentheils unbemerkt geblieben ist, war zu
erwarten, da er nicht zünftig war und weder Vorlesungen gehalten, noch
Lehrbücher geschrieben hat.
3.
Gesetze
und Rechtsbücher.
(16)
Der Einfluß eigentlicher Gesetzgebung auf bürgerliches Recht ist in einzelnen
Stücken desselben nicht selten, aber die Gründe dieses Einflusses sind sehr
verschiedener Art. Zunächst kann nämlich gerade die Abänderung des bestehenden
Rechts Absicht des Gesetzgebers seyn, weil höhere politische
Zwecke dieses fordern. Wenn in unsren Tagen Nichtjuristen von dem
Bedürfniß neuer Gesetzgebung sprechen, so ist gewöhnlich blos dieses gemeynt,
wovon die Bestimmung der gutsherrlichen Rechte eines der wichtigsten Beispiele
ist. Auch die Geschichte des Römischen Rechts liefert Beyspiele dieser Art,
wenige aus der freyen Republik, unter August die wichtige Lex Iulia et Papia
Poppaea, seit den christlichen Kaisern eine große Anzahl. Daß die Gesetze
dieser Art leicht eine fruchtlose Corruption des Rechts sind, und daß gerade in
ihnen die höchste Sparsamkeit nöthig ist, wird jedem einleuchten, der die
Geschichte zu Rathe zieht. Die technische Seite des Rechts wird bey ihnen bloß
für die Form, und für den Zusammenhang mit dem ganzen übrigen Rechte in
Anspruch genommen, welcher Zusammenhang diesen Theil der (17) Gesetzgebung
schwieriger macht, als er gewöhnlich gedacht zu werden
1) Vorzüglich
in der Encyclopädie ed. 4. §. 21. 22. Naturrecht ed. 3. § 130. Civilist.
Magazin B. 4. Num. 4.
(107) pflegt. Weit
unbedenklicher ist ein zweyter Einfluß der Gesetzgebung auf das bürgerliche
Recht. Einzelne Rechtssätze nämlich können zweifelhaft seyn, oder sie können
ihrer Natur nach schwankende, unbestimmte Gränzen haben, wie z. B . alle Verjährung, während die Rechtspflege durchaus
scharfe Gränzen fodert. Hier kann allerdings eine Art von Gesetzgebung
eintreten, welche der Gewohnheit zu Hülfe kommt, jene Zweifel und diese
Unbestimmtheiten entfernt, und so das wirkliche Recht, den eigentlichen Willen
des Volks, zu Tage fördert, und rein erhält. Die Römische Verfassung hatte für
diesen Zweck eine treffliche Einrichtung in den Edicten der Prätoren, eine Einrichtung,
welche auch in monarchischen Staaten unter gewissen Bedingungen statt finden
könnte.
Aber
diese Arten eines theilweisen Einflusses sind gar nicht gemeynt, wenn so wie in
unsern Tagen von dem Bedürfniß allgemeiner Gesetzbücher die Rede ist. Hier ist
vielmehr folgendes gemeynt. Der Staat soll seinen gesammten Rechtsvorrath
untersuchen und schriftlich aufzeichnen lassen, so daß dieses Buch nunmehr als
einzige Rechtsquelle gelte, alles andere aber, was bisher etwa gegolten hat,
nicht mehr gelte. Zuvörderst läßt sich fragen, woher diesem Gesetzbuch der
Inhalt kommen solle. Nach einer oben dargestellten Ansicht ist von vielen
behauptet worden, das allgemeine (18) Vernunftrecht, ohne Rücksicht auf etwas
bestehendes, solle diesen Inhalt bestimmen. Die aber mit der Ausführung zu thun
hatten, oder sonst das Recht praktisch kannten, haben sich dieser
großsprechenden, völlig hohlen Ansicht leicht enthalten, und man ist darüber
einig gewesen, das ohnehin bestehende Recht solle hier aufgezeichnet werden,
nur mit den Abänderungen und Verbesserungen, welche aus politischen Gründen
nöthig seyn möchten. Daß dieses gerade bei den neueren Gesetzbüchern die
herrschende Ansicht war, wird sich unten zeigen. Demnach hätte das Gesetzbuch
einen doppelten Inhalt: theils das bisherige Recht, theils neue Gesetze. Was
diese letzten betrifft, so ist es offenbar zufällig, daß sie bey Gelegenheit
des Gesetzbuchs vorkommen, sie könnten auch zu jeder anderen Zeit einzeln
gegeben werden, und eben so könnte zur Zeit des Gesetzbuchs kein Bedürfniß
derselben vorhanden seyn. In Deutschland
(108) besonders
würden diese neuen Gesetze oft nur scheinbar vorkommen, da das, was einem Lande
neu wäre, in einem andern meist schon gegolten haben würde, so daß nicht von
neuem, sondern von schon bestehendem Rechte verwandter Stämme die Rede wäre,
nur mit veränderten Gränzen der Anwendung. Um also unsere Untersuchung nicht zu
verwirren, wollen wir die neuen Gesetze ganz bey Seite setzen, und blos auf den
wesentlichen und Hauptinhalt des Gesetzbuchs sehen. Demnach müssen wir das
Gesetzbuch als (19) Aufzeichnung des gesammten
bestehenden Rechts denken, mit ausschließender Gültigkeit vom Staate selbst
versehen.
Daß
wir dieses letzte als wesentlich bey einer Unternehmung dieser Art
voraussetzen, ist in unsren schreibthätigen Zeiten natürlich, da bey der Menge
von Schriftstellern und dem schnellen Wechsel der Bücher und ihres Ansehens,
kein einzelnes Buch einen überwiegenden und dauernden Einfluß anders als durch
die Gewalt des Staates erhalten kann. An sich aber läßt es sich gar wohl
denken, daß diese Arbeit ohne Aufforderung und ohne Bestätigung des Staates von
einzelnen Rechtsgelehrten vollbracht würde. Im altgermanischen Rechte war
dieses häufig der Fall, und wir würden viele Mühe gehabt haben, unsren Vorfahren
den Unterschied eines Rechtsbuchs als einer Privatarbeit von einem wahren
Gesetzbuche deutlich zu machen, den wir uns als so natürlich und wesentlich
denken. Wir bleiben aber jetzt bey dem Begriffe stehen, welcher unsren Zeiten
angemessen ist. Jedoch ist es klar, daß der Unterschied lediglich in der
Veranlassung und Bestätigung von Seiten des Staates liegt, nicht in der Natur
der Arbeit selbst, denn diese ist auf jeden Fall ganz technisch und fällt als
solche den Juristen anheim, indem bey dem Inhalte des Gesetzbuchs, den wir
voraussetzen, das politische Element des Rechts längst ausgewirkt hat, und blos
diese Wirkung zu erkennen und (20) auszusprechen ist, welches Geschäft zur
juristischen Technik gehört.
Die
Forderungen an ein solches Gesetzbuch und die Erwartungen von demselben sind
von zweyerley Art. Für den innern Zustand des Rechts soll dadurch die höchste
Rechtsgewißheit entstehen, und damit die höchste Sicherheit gleichförmiger
(109)
Anwendung.
Die äußeren Gränzen der Gültigkeit sollen dadurch gebessert und berichtigt
werden, indem an die Stelle verschiedener Localrechte ein allgemeines
Nationalrecht treten soll. Wir beschränken uns hier noch auf den ersten
Vortheil, indem von dem zweyten besser unten in besonderer Anwendung auf
Deutschland geredet werden wird.
Daß
jener innere Vortheil von der Vortrefflichkeit der Ausführung abhange, leuchtet
jedem sogleich ein, und es ist also von dieser Seite eben so viel zu verlieren
als zu gewinnen möglich. Sehr merkwürdig ist, was Baco aus der Fülle seines
Geistes und seiner Erfahrung über diese Arbeit sagt 1). Er will, daß sie nicht
ohne dringendes Bedürfniß geschehe, dann aber mit besonderer Sorgfalt für die
bisher gültigen Rechtsquellen: zunächst durch wörtliche Aufnahme alles anwendbaren aus ihnen, dann indem sie im Ganzen aufbewahrt
und fortwährend zu Rathe (21) gezogen werden. Vorzüglich aber soll diese Arbeit
nur in solchen Zeiten unternommen werden, die an Bildung und Sachkenntniß höher
stehen, als die vorhergehenden, denn es sey sehr traurig, wenn durch die
Unkunde der gegenwärtigen Zeit die Werke der Vorzeit verstümmelt werden sollten
2). Worauf es dabey ankommt, ist nicht schwer zu sagen: das vorhandene, was
nicht geändert, sondern beybehalten werden soll, muß gründlich erkannt und
richtig ausgesprochen werden. Jenes betrifft den Stoff, dieses die Form.
In
Ansehung des Stoffs ist die wichtigste und schwierigste Aufgabe die
Vollständigkeit des Gesetzbuchs, und es kommt nur darauf an, diese Aufgabe,
worin Alle einstimmen, recht zu verstehen. Das Gesetzbuch nämlich soll, da es
einzige Rechtsquelle zu seyn bestimmt ist, auch in der That für jeden
vorkommenden Fall im voraus die Entscheidung
enthalten. Dieses hat man
1) Baco de
fontibus juris, aphor. 59-64 (de augmentis scient. L. 8 C. 3).
2) l. c. aph.
64. „Optandum esset, ut hujusmodi legum instauratio illis temporibus
suscipiatur, quae antiquioribus, quorum acta et opera tractant, literis et
rerum cognitione praestiterint ... Infelix res namque est, cum ex judicio et
delectu aetatis minus prudentis et e ditae (!)… antiquorum opera mutilantur et
recomponuntur.“
(110) häufig so
gedacht, als ob es möglich und gut wäre, die einzelnen Fälle als solche durch
Erfahrung vollständig kennen zu lernen, und dann jeden durch eine entsprechende
Stelle des Gesetzbuchs zu entscheiden. Allein wer mit Aufmerksamkeit (22)
Rechtsfälle beobachtet hat, wird leicht einsehen, daß dieses Unternehmen
deshalb fruchtlos bleiben muß, weil es für die Erzeugung der Verschiedenheiten
wirklicher Fälle schlechthin keine Gränze giebt. Auch hat man gerade in den
allerneuesten Gesetzbüchern allen Schein eines Bestrebens nach dieser
materiellen Vollständigkeit völlig aufgegeben, ohne jedoch etwas anderes an die
Stelle derselben zu setzen. Allein es giebt allerdings eine solche
Vollständigkeit in anderer Art, wie sich durch einen Kunstausdruck der
Geometrie klar machen läßt. In jedem Dreyeck nämlich giebt es gewisse
Bestimmungen, aus deren Verbindung zugleich alle übrige mit Nothwendigkeit
folgen: durch diese, z. B. durch zwey Seiten und den zwischenliegenden Winkel,
ist das Dreyeck gegeben. Auf ähnliche Weise hat jeder Theil unsres Rechts
solche Stücke, wodurch die übrigen gegeben sind: wir können sie die leitenden
Grundsätze nennen. Diese heraus zu fühlen, und von ihnen ausgehend den innern Zusammenhang
und die Art der Verwandschaft aller juristischen Begriffe und Sätze zu
erkennen, gehört eben zu den schwersten Aufgaben unsrer Wissenschaft, ja es ist
eigentlich dasjenige, was unsrer Arbeit den wissenschaftlichen Character giebt.
Entsteht nun das Gesetzbuch in einer Zeit, welche dieser Kunst nicht mächtig
ist, so sind folgende Uebel ganz unvermeidlich. Die Rechtspflege wird scheinbar
durch das Gesetzbuch, in der That aber durch etwas anderes, (23) was außer dem
Gesetzbuch liegt, als der wahrhaft regierenden Rechtsquelle, beherrscht werden.
Dieser falsche Schein aber ist höchst verderblich. Denn das Gesetzbuch wird
unfehlbar durch seine Neuheit, seine Verwandtschaft mit herrschenden Begriffen
der Zeit, und sein äußeres Gewicht alle Aufmerksamkeit auf sich und von der
wahren Rechtsquelle ablenken, so daß diese in dunklem, unbemerktem Daseyn
gerade der geistigen Kräfte der Nation entbehren wird, wodurch sie allein in
einen löblichen Zustand kommen könnte. Daß diese Gefahr nicht grundlos ist,
wird unten aus der Betrachtung der neuen Gesetzbücher klar
(111) werden, und
es wird sich zeigen, daß nicht blos der einzelne Inhalt, sondern selbst der
Begriff und die allgemeine Natur dieser eigentlich regierenden Rechtsquelle
verkannt wird, wie sie denn unter den verschiedensten Namen, bald als
Naturrecht, bald als jurisprudence, bald als Rechtsanalogie vorkommt. Kommt nun
zu dieser mangelnden Erkenntniß der leitenden Grundsätze das oben beschriebene
Bestreben nach materieller Vollständigkeit hinzu, so werden sich sehr häufig
die einzelnen Entscheidungen, den Verfassern unbemerkt, durchkreuzen und
widersprechen, was erst allmählich durch die Anwendung, und bey gedankenlosem
Zustand der Rechtspflege auch hier nicht, offenbar werden wird 1). Dieser
Erfolg ist gleich (24) für die Gegenwart unvermeidlich, wenn auf diese Weise
ein Zeitalter ohne innern Beruf seine Ansicht des Rechts durch das Ansehen der
Gesetzgebung fixiert; eben so nachtheilig aber ist die Wirkung auf die folgende
Zeit. Denn wenn in dieser günstigere Bedingungen für die Behandlung des Rechts
eintreten, so ist nichts förderlicher, als die vielseitige Berührung mit
früheren einsichtsvollen Zeiten: das Gesetzbuch aber steht nun in der Mitte und
hemmt und erschwert diese Berührung auf allen Seiten. Ohnehin liegt in der
einseitigen Beschäftigung mit einem gegebenen positiven Rechte die Gefahr, von
dem bloßen Buchstaben überwältigt zu werden 2), und jedes Erfrischungsmittel
muß dagegen sehr willkommen seyn: das mittelmäßige Gesetzbuch aber muß mehr als
alles andere diese Herrschaft einer unlebendigen Ansicht des Rechts befestigen.
Außer
dem Stoff muß aber auch die Form des Gesetzbuchs in Erwägung gezogen werden,
denn der Verfasser des Gesetzbuchs kann das Recht, welches er bearbeitet,
völlig durchdrungen haben, und seine Arbeit wird dennoch ihren Zweck verfehlen,
wenn er nicht (25) zugleich die Fähigkeit der Darstellung hat. Wie diese
1) Hugo
Naturrecht § 130 N. 7. „Wenn alle Rechtsfragen von oben herab entschieden
werden sollten, so würde es solcher Entscheidungen so viele geben, daß es kaum
möglich wäre, sie alle zu kennen, und für die unentschiedenen Fälle, deren doch
immer noch genug übrig blieben, gäbe es nur um so mehr widersprechende
Analogien.“
2) Baco de augm. scient. L.
8. C.3.
,,Jurisconsulti autem
... tanquam e vinculis sermocinantur.“
(112) Darstellung
beschaffen seyn müsse, läßt sich leichter in gelungenen oder verfehlten
Anwendungen fühlen, als durch allgemeine Regeln aussprechen. Gewöhnlich fordert
man, daß sich die Sprache der Gesetze durch besondere Kürze auszeichne.
Allerdings kann Kürze große Wirkung thun, wie sich durch das Beyspiel Römischer
Volksschlüsse und des Römischen Edicts anschaulich machen läßt. Allein es giebt
auch eine trockene, nichtssagende Kürze, zu welcher derjenige kommt, der die
Sprache als Werkzeug nicht zu führen versteht, und die durchaus ohne Wirkung
bleibt; in den Gesetzen und Urkunden des Mittelalters finden sich davon
Beyspiele in Menge. Auf der andern Seite kann Weitläufigkeit in Rechtsquellen
völlig verwerflich, ja ganz unerträglich seyn, wie in vielen Constitutionen von
Justinian und in den meisten Novellen des Theodosischen Codex: allein es giebt
auch eine geistvolle und sehr wirksame Weitläufigkeit, und in vielen Stellen
der Pandekten ist diese unverkennbar.
Fassen
wir dasjenige, was hier über die Bedingungen eines vortrefflichen Gesetzbuchs
gesagt worden ist, zusammen, so ist es klar, daß nur in sehr wenigen Zeiten die
Fähigkeit dazu vorhanden seyn wird. Bey jugendlichen Völkern findet sich zwar
die bestimmteste Anschauung ihres Rechts, aber den Gesetzbüchern fehlt es an
Sprache und logischer Kunst, und (26) das Beste können sie meist nicht sagen,
so daß sie oft kein individuelles Bild geben, während ihr Stoff höchst
individuell ist. Beyspiele sind die schon angeführten Gesetze des Mittelalters,
und wenn wir die zwölf Tafeln ganz vor uns hätten, würden wir vielleicht nur in
geringerem Grade etwas ähnliches empfinden. In
sinkenden Zeiten dagegen fehlt es meist an allem, an Kenntniß des Stoffs wie an
Sprache. Also bleibt nur eine mittlere Zeit übrig, diejenige, welche gerade für
das Recht, obgleich nicht nothwendig auch in anderer Rücksicht, als Gipfel der
Bildung gelten kann. Allein eine solche Zeit hat für sich selbst nicht das
Bedürfniß eines Gesetzbuchs; sie würde es nur veranstalten können für eine
folgende schlechtere Zeit, gleichsam Wintervorräthe sammlend. Zu einer solchen
Vorsorge aber für Kinder und Enkel ist selten ein Zeitalter aufgelegt.
(113) 4.
Römisches
Recht.
(27)
Diese allgemeinen Ansichten von Entstehung des Rechts und von Gesetzbüchern
werden durch die Anwendung auf Römisches Recht und auf das Recht in Deutschland
klarer und überzeugender werden.
Die
Vertheidiger des Römischen Rechts haben nicht selten den Werth desselben darin
gesetzt, daß es die ewigen Regeln der Gerechtigkeit in vorzüglicher Reinheit
enthalte, und so gleichsam selbst als ein sanctionirtes Naturrecht zu
betrachten sey. Erkundigt man sich genauer, so wird freylich wieder der größte
Theil als Beschränktheit und Spitzfindigkeit aufgegeben, und die Bewunderung
bleibt meist auf der Theorie der Contracte haften: wenn man hier die
Stipulationen und einigen andern Aberglauben abrechne, so sey im übrigen die
Billigkeit dieses Rechts über die Maaßen groß, ja es sey zu nennen l’expression
des sentimens mis par Dieu même dans le coeur des hommes 1). Allein gerade
dieses übrig bleibende materielle des Römischen Rechts, was man so für seine
wahre Vortrefflichkeit ausgiebt, ist so allgemeiner Natur, daß es meist schon
(28) durch gesunden Verstand ohne alle juristische Bildung gefunden werden
könnte, und um einen so leichten Gewinn lohnt es sich nicht, Gesetze und
Juristen von zweytausend Jahren her zu unsrer Hülfe zu bemühen. Wir wollen
versuchen, das eigenthümliche des Römischen Rechts etwas genauer ins Auge zu
fassen. Daß es damit eine andere als die hier angedeutete Bedeutung habe, läßt
sich im Voraus schon darum vermuthen, weil es das einzige Recht eines großen,
lange bestehenden Volkes ist, welches eine ganz nationale, ungestörte
Entwicklung gehabt hat, und zugleich in allen Perioden dieses Volkes mit
vorzüglicher Liebe gepflegt worden ist.
Betrachten
wir zuerst die Justinianischen Rechtsbücher, also diejenige Form, in welcher
das Römische Recht zu den neueren Staaten in Europa gekommen ist, so ist in
ihnen eine Zeit des Verfalls nicht zu verkennen. Der Mittelpunkt dieser
Rechtsbücher
1) Motifs de
la loi du 3. Sept. 1807 vor dem Code Nap. ed.
(114) ist
eine Compilation aus Schriften einer klassischen Zeit, die als verloren und
jetzt unerreichbar dasteht, und Justinian selbst hat dessen kein Hehl. Diese
klassische Zeit also, die des Papinian und Ulpian ist es, worauf wir unsre
Blicke zu richten haben, und wir wollen versuchen, von der Art und Weise dieser
Juristen ein Bild zu entwerfen.
Es
ist oben (S. 22) gezeigt worden, daß in unsrer Wissenschaft aller Erfolg auf
dem Besitz der leitenden Grundsätze beruhe, und gerade dieser Besitz (29) ist
es, der die Größe der Römischen Juristen begründet. Die Begriffe und Sätze
ihrer Wissenschaft erscheinen ihnen nicht wie durch ihre Willkühr
hervorgebracht, es sind wirkliche Wesen, deren Daseyn und deren Genealogie
ihnen durch langen vertrauten Umgang bekannt geworden ist.
Darum eben hat ihr ganzes Verfahren eine Sicherheit, wie sie sich sonst außer
der Mathematik nicht findet, und man kann ohne Uebertreibung sagen, daß sie mit
ihren Begriffen rechnen. Diese Methode aber ist keinesweges das ausschließende
Eigenthum eines oder weniger großen Schriftsteller, sie ist vielmehr Gemeingut
Aller, und obgleich unter sie ein sehr verschiedenes Maaß glücklicher Anwendung
vertheilt war, so ist doch die Methode überall dieselbe. Selbst wenn wir ihre
Schriften vollständig vor uns hätten, würden wir darin weit weniger
Individualität finden, als in irgend einer andern Literatur, sie alle arbeiten
gewissermaaßen an einem und demselben großen Werke, und die Idee, welche der
Compilation der Pandekten zum Grunde liegt, ist darum nicht völlig zu
verwerfen. Wie tief bey den Römischen Juristen diese Gemeinschaft des
wissenschaftlichen Besitzes gegründet ist, zeigt sich auch darin, daß sie auf
die äußeren Mittel dieser Gemeinschaft geringen Werth legen; so z. B. sind ihre
Definitionen größtentheils sehr unvollkommen, ohne daß die Schärfe und Sicherheit
der Begriffe im geringsten darunter leidet. Dagegen steht ihnen (30) ein viel
wichtigeres, mehr unwillkührliches Mittel zu Gebot, eine treffliche
Kunstsprache, die mit der Wissenschaft so zusammenfällt, daß beide ein
unauflösliches Ganze (!) zu bilden scheinen. Mit diesen Vorzügen aber könnte
sich eine schneidende Einseitigkeit sehr wohl vertragen. Das Recht nämlich hat
kein Daseyn für sich, sein Wesen vielmehr ist das Leben
(115) der Menschen
selbst, von einer besondern Seite angesehen. Wenn sich nun die Wissenschaft des
Rechts von diesem ihrem Objecte ablöst, so wird die wissenschaftliche
Thätigkeit ihren einseitigen Weg fortgehen können, ohne von einer
entsprechenden Anschauung der Rechtsverhältnisse selbst begleitet zu seyn; die
Wissenschaft wird alsdann einen hohen Grad formeller Ausbildung erlangen
können, und doch alle eigentliche Realität entbehren. Aber gerade von dieser
Seite erscheint die Methode der Römischen Juristen am vortrefflichsten. Haben
sie einen Rechtsfall zu beurtheilen, so gehen sie von der lebendigsten
Anschauung desselben aus, und wir sehen vor unsern Augen das
ganze Verhältniß Schritt vor Schritt entstehen und sich verändern. Es
ist nun, als ob dieser Fall der Anfangspunkt der ganzen Wissenschaft wäre,
welche von hier aus erfunden werden sollte. So ist ihnen Theorie und Praxis
eigentlich gar nicht verschieden, ihre Theorie ist bis zur unmittelbarsten
Anwendung durchgebildet, und ihre Praxis wird stets durch wissenschaftliche
Behandlung geadelt. In jedem (31) Grundsatz sehen sie zugleich einen Fall der
Anwendung, in jedem Rechtsfall zugleich die Regel, wodurch er bestimmt wird,
und in der Leichtigkeit, womit sie so vom allgemeinen zum besondern und vom
besondern zum allgemeinen übergehen, ist ihre Meisterschaft unverkennbar. Und
in dieser Methode, das Recht zu finden und zu weisen, haben sie ihren
eigenthümlichsten Werth, darin den germanischen Schöffen unähnlich, daß ihre
Kunst zugleich zu wissenschaftlicher Erkenntniß und Mittheilung ausgebildet
ist, doch ohne die Anschaulichkeit und Lebendigkeit einzubüßen, welche früheren
Zeitaltern eigen zu seyn pflegen.
Diese
hohe Bildung der Rechtswissenschaft bey den Römern im Anfang des dritten
Jahrhunderts christlicher Zeitrechnung ist etwas so merkwürdiges, daß wir auch
die Geschichte derselben in Betracht ziehen müssen. Es würde sehr irrig seyn,
wenn man dieselbe als die reine Erfindung eines sehr begünstigten Zeitalters,
ohne Zusammenhang mit der Vorzeit, halten wollte. Vielmehr war der Stoff ihrer
Wissenschaft den Juristen dieser Zeit schon gegeben, größtentheils noch aus der
Zeit der freyen Republik. Aber nicht blos dieser Stoff, sondern auch jene
bewundernswürdige Methode selbst hatte ihre Wurzel in der Zeit der Freyheit.
(116) Was nämlich
Rom groß gemacht hat, war der rege, lebendige, politische Sinn, womit dieses
Volk die Formen seiner Verfassung stets (32) auf solche Weise zu verjüngen
bereit war, daß das neue blos zur Entwicklung des alten diente, dieses richtige
Ebenmaaß der beharrlichen und der fortbewegenden Kräfte. Dieser Sinn war in der
Verfassung wie im bürgerlichen Rechte wirksam, aber dort war er schon vor dem
Ende der Republik erloschen, während er hier noch Jahrhunderte lang fortwirken
konnte, weil hier nicht dieselben Gründe der Corruption statt fanden wie in der
Verfassung. Also auch im bürgerlichen Rechte war der allgemeine Römische
Character sichtbar, das Festhalten am Herkömmlichen, ohne sich durch dasselbe
zu binden, wenn es einer neuen, volksmäßig herrschenden Ansicht nicht mehr
entsprach. Darum zeigt die Geschichte des Römischen Rechts bis zur klassischen
Zeit überall allmähliche, völlig organische Entwicklung. Entsteht eine neue
Rechtsform, so wird dieselbe unmittelbar an eine alte, bestehende angeknüpft,
und ihr so die Bestimmtheit und Ausbildung derselben zugewendet. Dieses ist der
Begriff der Fiction, für die Entwicklung des Römischen Rechts höchst wichtig
und von den Neueren oft lächerlich verkannt: so die bonorum possessio neben der
hereditas, die publiciana actio neben der rei vindicatio, die actiones utiles neben
den directae. Und indem auf diese Weise das juristische Denken von der größten
Einfachheit zur mannichfaltigsten Ausbildung ganz stetig und ohne äußere
Störung oder Unterbrechung fortschritt, wurde (33) den Römischen Juristen auch
in der späteren Zeit die vollendete Herrschaft über ihren Stoff möglich, die
wir an ihnen bewundern. So wie nun oben bemerkt worden ist, daß die
Rechtswissenschaft in ihrer klassischen Zeit Gemeingut der Juristen war, so
erkennen wir jetzt auch eine ähnliche Gemeinschaft zwischen den verschiedensten
Zeitaltern, und wir sind genöthigt, das juristische Genie, wodurch die
Trefflichkeit des Römischen Rechts bestimmt worden ist, nicht einem einzelnen
Zeitalter, sondern der Nation überhaupt zuzuschreiben. Allein wenn wir auf die literarische
Ausbildung sehen, durch welche allein dem Römischen Recht eine bleibende
Wirkung auf andere Völker und Zeiten gesichert werden konnte, so müssen wir das
Zeitalter des
(117) Papinian und
Ulpian als das vornehmste erkennen, und wenn wir juristische Bücher aus der
Zeit des Cicero oder des August übrig hätten, so würden wir schwerlich die
Unvollkommenheit derselben neben jenem Zeitalter verkennen können, so wichtig
sie auch für unsere Kenntniß seyn müßten.
Aus
dieser Darstellung ist von selbst klar, daß das Römische Recht sich fast ganz
von innen heraus, als Gewohnheitsrecht, gebildet hat, und die genauere
Geschichte desselben lehrt, wie gering im Ganzen der Einfluß eigentlicher
Gesetze geblieben ist, so lange das Recht in einem lebendigen Zustande war.
Auch für (34) dasjenige, was oben über das Bedürfniß eines Gesetzbuchs gesagt
wurde, ist die Geschichte des Römischen Rechts sehr lehrreich. So lange das
Recht in lebendigem Fortschreiten war, wurde kein Gesetzbuch nöthig gefunden,
selbst da nicht, als die Umstände dafür am günstigsten waren. Nämlich zur Zeit
der classischen Juristen hätte es keine Schwierigkeit gemacht, ein treffliches
Gesetzbuch zu verfassen. Auch waren die drey berühmtesten Juristen, Papinian,
Ulpian und Paulus praefecti praetorio; diesen fehlte es sicher weder an
Interesse für das Recht, noch an Macht, ein Gesetzbuch zu veranlassen, wenn sie
es gut oder nöthig fanden: dennoch sehen wir keine Spur von einem solchen
Versuche. Aber als früher Cäsar im Gefühl seiner Kraft und der Schlechtigkeit
des Zeitalters nur seinen Willen in Rom gelten lassen wollte, soll er auch auf
ein Gesetzbuch in unserm Sinne bedacht gewesen seyn 1). Und als im sechsten
Jahrhundert alles geistige Leben erstorben war, suchte man Trümmer aus besseren
Zeiten zusammen, um dem Bedürfniß des Augenblicks abzuhelfen. So entstanden in
einem kurzen Zeitraum verschiedene Römische Gesetzbücher: das Edict des
Theoderich, das Westgothische Breviarium (35), der sogenannte Papian, und die
Rechtsbücher von Justinian . Schwerlich hätten sich
Bücher über Römisches Recht erhalten, wenn nicht diese Gesetzbücher gewesen
wären, und schwerlich hätte Römisches Recht im neueren Europa Eingang gefunden,
wären nicht unter diesen Gesetzbüchern die von
1) Sueton. Caesar. C. 44. Jus
civile ad certum modum redigere, atque ex immensa diffusaque legum copia,
optima quaeque et necessaria in paucissimos conferre
libros.
(118)
Justinian gewesen, in welchen unter jenen allein der Geist des Römischen Rechts
erkennbar ist. Der Gedanke zu diesen Gesetzbüchern aber ist augenscheinlich nur
durch den äußersten Verfall des Rechts herbeygeführt worden.
Ueber
den materiellen Werth des Römischen Rechts können die Meynungen sehr
verschieden seyn, aber über die hier dargestellte Meisterschaft in der
juristischen Methode sind ohne Zweifel alle einig, welche hierin eine Stimme
haben. Eine solche Stimme aber kann offenbar nur denjenigen zukommen, welche
unbefangen und mit literarischem Sinn die Quellen des Römischen Rechts lesen.
Die es blos aus Compendien oder Vorlesungen kennen, also von Hörensagen, selbst
wenn sie einzelne Beweisstellen nachgeschlagen haben mögen, haben keine Stimme:
für sie ist jegliche Ansicht möglich, unter andern die eines trefflichen
Französischen Redners. Dieser behauptet, das Römische Recht habe zur Zeit der
alten Juristen aus einer unzählbaren Menge einzelner Entscheidungen und Regeln
bestanden, die ein Menschenleben nicht habe erfassen können: unter Justinian
(36) aber „la legislation romaine sortit du chaos,“ und sein Werk war das am
wenigsten unvollkommene, bis in dem Code Napoleon ein ganz vollkommenes
erschien 1).
5.
Bürgerliches
Recht in Deutschland.
(37)
Bis auf sehr neue Zeiten war in ganz Deutschland ein gleichförmiges bürgerliches
Recht unter dem Namen des gemeinen Rechts in Uebung, durch Landesrechte mehr
oder weniger modificirt, aber nirgends in allen seinen Theilen außer Kraft
gesetzt. Die Hauptquelle dieses gemeinen Rechts waren die Rechtsbücher von
Justinian, deren bloße Anwendung auf Deutschland indessen von selbst schon
wichtige Modifikationen herbeigeführt hatte. Diesem gemeinen Rechte war von
jeher die wissenschaftliche Thätigkeit der deutschen Juristen größtentheils
zugewendet.
1) Motifs de
la loi du 3. 8ept. 1807 vor den Ausgaben des Code seit
t807, von Bigot-Preameneu.
(119) Aber eben
über dieses fremde Element unsers Rechts sind auch schon längst bittere Klagen
erhoben worden. Das Römische Recht soll uns unsre Nationalität entzogen haben,
und nur die ausschließende Beschäftigung unsrer Juristen mit demselben soll das
einheimische Recht gehindert haben, eine eben so selbstständige und
wissenschaftliche Ausbildung zu erlangen. Beschwerden dieser Art haben schon
darin etwas leeres und grundloses, daß sie als zufällig
und willkührlich voraussehen, was ohne innere Nothwendigkeit nimmermehr
geschehen oder doch nicht bleibend geworden wäre. Auch liegt überhaupt eine
abgeschlossene nationale Entwicklung, wie die der Alten, nicht auf dem Wege,
welchen die Natur den neueren Völkern angewiesen hat; wie ihre Religion nicht
Eigenthum der Völker ist, ihre Literatur eben so wenig frey von den mächtigsten
äußeren Einflüssen, so scheint ihnen auch ein fremdes und gemeinsames
bürgerliches Recht nicht unnatürlich. Ja sogar nicht blos fremd überhaupt war
dieser Einfluß auf Bildung und Literatur, sondern größtentheils Römisch, eben
so Römisch als jener Einfluß auf unser Recht. Allein in diesem Falle liegt noch
ein besonderer Irrthum bey jener Ansicht zum Grunde. Nämlich auch ohne Einmischung
des Römischen wäre eine ungestörte Ausbildung des Deutschen Rechts dennoch
unmöglich gewesen, indem alle die Bedingungen fehlten, welche in Rom das
bürgerliche Recht so sehr begünstigt hatten. Dahin gehörte zuerst die
unverrückte Localität, indem Rom, ursprünglich der Staat selbst, bis zum
Untergang des westlichen Reichs der Mittelpunkt desselben blieb, während die
Deutschen Stämme auswanderten, unterjochten und unterjocht wurden, so daß das
Recht unter alle vertheilt war, aber nirgends eine unverrückte Stelle, noch
weniger einen einzelnen Mittelpunkt fand. Dann haben schon sehr frühe die
Deutschen Stämme Revolutionen erfahren von so durchgreifender Art, wie sie die
ganze Römische Geschichte nicht kennt. Denn selbst die Aenderungen der
Verfassung unter August und unter (39) Constantin wirkten auf das bürgerliche
Recht nicht unmittelbar und ließen selbst Grundbegriffe des öffentlichen
Rechts, wie z. B. den der Civität, unberührt. In Deutschland dagegen, als das
Lehenwesen ganz ausgebildet war, blieb von
(120) der alten
Nation eigentlich nichts mehr übrig, alles bis auf Formen und Namen war von
Grund aus verändert, und diese gänzliche Umwälzung war schon entschieden, als
das Römische Recht Eingang fand.
Im
vorigen Abschnitt ist gezeigt worden, wie wichtig das Römische Recht als Muster
juristischer Methode sey: für Deutschland ist es nun auch historisch, durch
sein Verhältniß zum gemeinen Recht, von großer Wichtigkeit. Es ist ganz falsch,
wenn man diese historische Wichtigkeit des Römischen Rechts auf die Fälle
einschränken wollte, welche unmittelbar aus demselben entschieden werden. Nicht
nur ist in den Landesrechten selbst sehr vieles blos Römisches Recht und nur in
seinem ursprünglichen Römischen Zusammenhang verständlich, sondern auch da, wo
man absichtlich seine Bestimmungen verlassen hat, hat es häufig die Richtung
und Ansicht des neu eingeführten Rechts bestimmt, so daß die Aufgabe, die durch
dieses neue Recht gelöst werden soll, ohne Römisches Recht gar nicht verstanden
werden kann. Diese historische Wichtigkeit aber theilt mit dem Römischen Recht
das Deutsche, welches überall in den Landesrechten erhalten ist, so daß diese
ohne Zurückführung (40) auf die gemeinsame Quelle unverständlich bleiben
müssen.
Gegen
diesen nicht wenig verwickelten Zustand der Rechtsquellen in Deutschland, wie
er aus der Verbindung des schon an sich sehr zusammen gesetzten gemeinen Rechts
mit den Landesrechten hervorgieng, sind die größten Klagen geführt worden.
Diejenigen, welche das Studium betreffen, werden besser unten ihre Stelle
finden: einige aber betreffen die Rechtspflege selbst.
Erstlich
soll dadurch die übermäßig lange Dauer der Prozesse in vielen Deutschen Ländern
bewirkt worden seyn. Dieses Uebel selbst wird niemand abläugnen oder für
unbedeutend erklären können, aber man thut den Richtern in solchen Ländern in
der That zu viel Ehre an, wenn man glaubt, auf das ängstliche Grübeln über der
schweren Theorie werde so viele Zeit verwendet. Ueber diese Theorie hilft das
erste Compendium oder Handbuch hinweg, welches zur Hand ist: schlecht
vielleicht, aber gewiß mit nicht mehr Aufwand von Zeit als das vortrefflichste
(121) Gesetzbuch.
Jenes Uebel entspringt vorzüglich aus der heillosen Prozeßform vieler Länder,
und deren Reform gehört allerdings zu den dringendsten Bedürfnissen: die
Quellen des bürgerlichen Rechts sind daran schuldlos. Daß dem so ist, wird
jeder Unbefangene zugeben, welcher Acten aufmerksam gelesen hat. Auch die
Erfahrung einzelner Länder spricht dafür, so z. B. war schon (41) längst in
Hessen die Rechtspflege gut und schnell, obgleich da gerade in demselben
Verhältniß gemeines Recht und Landesrecht galt, wie in den Landern, in welchen
die Prozesse nicht zu Ende gehen.
Zweytens
klagt man über die große Verschiedenheit der Landesrechte, und diese Klage geht
noch weiter als auf das Verhältniß verschiedener Deutscher Länder, da häufig
auch in demselben Lande Provinzen und Städte wiederum besonderes Recht haben.
Daß durch diese Verschiedenheit die Rechtspflege selbst leide und der Verkehr
erschwert werde, hat man häufig gesagt, aber keine Erfahrung spricht dafür, und
der wahre Grund ist wohl meist ein anderer. Er besteht in der unbeschreiblichen
Gewalt, welche die bloße Idee der Gleichförmigkeit nach allen Richtungen nun
schon so lange in Europa ausübt: eine Gewalt, gegen deren Mißbrauch schon
Montesquieu warnt 1). Es lohnt wohl der Mühe, diese Gleichförmigkeit in dieser
besondern Anwendung näher zu betrachten. Das wichtigste, was man für die
Gleichförmigkeit des Rechts sagt, ist dieses: die Liebe zum gemeinsamen
Vaterland werde durch sie erhöht, durch die Mannichfaltigkeit der
Particularrechte aber geschwächt. Ist diese Voraussetzung (42) wahr, so wird
jeder wohlgesinnte Deutsche wünschen, daß Deutschland in allen seinen Theilen
gleiches Recht genießen möge. Aber eben diese Voraussetzung ist nun der
Gegenstand unsrer Prüfung.
In
jedem organischen Wesen, also auch im Staate, beruht die Gesundheit darauf, daß
beides, das Ganze und jeder Theil, im Gleichgewicht stehe, daß jedem sein Recht
widerfahre. Daß ein Bürger, eine Stadt, eine Provinz den Staat vergessen, dem
sie angehören, ist eine sehr gewöhnliche Erscheinung,
und jeder
1)
Montesquieu XXIX, 18.
(122) wird diesen
Zustand für unnatürlich und krankhaft erkennen. Aber eben so kann die lebendige
Liebe zum Ganzen blos aus der lebendigen Theilnahme an allen einzelnen
Verhältnissen hervorgehen, und nur wer seinem Hause tüchtig vorsteht, wird ein
trefflicher Bürger seyn. Darum ist es ein Irrthum, zu glauben, das Allgemeine
werde an Leben gewinnen durch die Vernichtung aller individuellen Verhältnisse.
Könnte in jedem Stande, in jeder Stadt, ja in jedem Dorfe ein eigenthümliches
Selbstgefühl erzeugt werden, so würde aus diesem erhöhten und vervielfältigten
individuellen Leben auch das Ganze neue Kraft gewinnen. Darum, wenn von dem
Einfluß des bürgerlichen Rechts auf das Vaterlandsgefühl die Rede ist, so darf
nicht geradezu das besondere Recht einzelner Provinzen und Städte für
nachtheilig gehalten werden. Lob in dieser Beziehung (43) verdient das
bürgerliche Recht, insoferne es das Gefühl und Bewußtseyn des Volkes berührt
oder zu berühren fähig ist: Tadel, wenn es als etwas fremdartiges, aus Willkühr
entstandenes, das Volk ohne Theilnahme läßt. Jenes aber wird öfter und leichter
bey besonderen Rechten einzelner Landstriche der Fall seyn, obgleich gewiß
nicht jedes Stadtrecht etwas wahrhaft volksmäßiges seyn wird. Ja für diesen
politischen Zweck scheint kein Zustand des bürgerlichen Rechts günstiger, als
der, welcher vormals in Deutschland allgemein war: große Mannichfaltigkeit und
Eigenthümlichkeit im einzelnen, aber als Grundlage überall das gemeine Recht,
welches alle Deutschen Volksstämme stets an ihre unauflösliche Einheit
erinnerte. Das verderblichste aber von diesem Standpuncte aus ist leichte und
willkührliche Aenderung des bürgerlichen Rechts, und selbst wenn durch dieselbe
für Einfachheit und Bequemlichkeit gut gesorgt wäre, so könnte dieser Gewinn
gegen jenen politischen Nachtheil nicht in Betracht
kommen. Was so vor unsern Augen von Menschenhänden gemacht ist, wird im Gefühl
des Volkes stets von demjenigen unterschieden werden, dessen Entstehung nicht
eben so sichtbar und greiflich ist, und wenn wir in unserm löblichen Eifer
diese Unterscheidung ein blindes Vorurtheil schelten, so sollten wir nicht
vergessen, daß aller Glaube und alles Gefühl für das was nicht (44) unsres
gleichen ist, sondern höher als wir, auf einer
(123) ähnlichen
Sinnesart beruht. Eine solche Verwandtschaft könnte uns über die
Verwerflichkeit jener Unterscheidung wohl zweifelhaft machen 1).
6.
Unser
Beruf zur Gesetzgebung.
(45)
Von den Gründen, auf welche das Bedürfniß eines Gesetzbuchs für Deutschland
gebaut zu werden pflegt, ist im vorigen Abschnitt gesprochen worden: wir haben
jetzt die Fähigkeit zu dieser Arbeit zu untersuchen. Sollte es an dieser
fehlen, so müßte durch ein Gesetzbuch unser Zustand, den wir bessern wollen,
nothwendig verschlimmert werden.
Baco
forderte, daß die Zeit, in welcher ein Gesetzbuch gemacht werde, an Einsicht
die vorhergehenden Zeiten übertreffe, wovon die nothwendige Folge ist, daß
manchem Zeitalter, welches in anderer Rücksicht für gebildet gelten mag, gerade
diese Fähigkeit abgesprochen werden muß. In den neuesten Zeiten haben sich
besonders die Gegner des Römischen Rechts über solche Ansichten nicht selten
entrüstet: denn die Vernunft sey allen Völkern und allen Zeiten gemein, und da
wir überdem die Erfahrung voriger Zeiten benutzen können, so müsse unfehlbar,
was wir verfertigen, besser als alles vorige werden.
Aber eben diese Meynung, daß jedes Zeitalter zu allem berufen sey, ist das
verderblichste Vorurtheil. In den schönen Künsten müssen wir wohl das
Gegentheil (46) anerkennen, warum wollen wir uns nicht dasselbe gefallen
lassen, wo von Bildung des Staates und des Rechts die Rede ist?
Sehen
wir auf die Erwartungen der Nichtjuristen von einem Gesetzbuch, so sind diese
sehr verschieden nach den verschiedenen Gegenständen des Rechts, und auch
hierin zeigt sich das zweyfache Element alles Rechts, welches ich oben das
politische und das technische genannt habe. An einigen Gegenständen nehmen sie
unmittelbar lebhaften Antheil, andere werden als gleichgültig der juristischen
Technik allein überlassen: jenes ist mehr im
1) Man
vergleiche was über die Gleichförmigleit des Rechts Rehberg über den Code Nap.
S. 33 und f., so wie über die wichtigen Folgen der gänzlichen Umwandlung des
Rechts derselbe S. 57 u. f. sagt.
(124)
Familienrecht, dieses mehr im Vermögensrecht der Fall, am meisten in den
allgemeinen Grundlagen desselben 1). Wir wollen als Repräsentanten dieser
verschiedenartigen Gegenstände die Ehe und das Eigenthum wählen, was aber von
ihnen gesagt werden wird, soll zugleich für die ganze Classe gelten, wozu sie
gehören.
Die
Ehe gehört nur zur Hälfte dem Rechte an, zur Hälfte aber der Sitte, und jedes
Eherecht ist unverständlich, welches nicht in Verbindung mit dieser seiner
nothwendigen Ergänzung betrachtet wird. Nun ist in neueren Zeiten aus (47)
Gründen, die mit der Geschichte der christlichen Kirche zusammenhangen, die
nichtjuristische Ansicht dieses Verhältnisses theils flach, theils im höchsten
Grade schwankend und unbestimmt geworden, und jene Flachheit, wie dieses
Schwanken, haben sich dem Recht der Ehe mitgetheilt. Wer die Gesetzgebung und
das practische Recht in Ehesachen aufmerksam betrachtet, wird darüber keinen
Zweifel haben. Diejenigen nun, welche glauben, daß jedes Uebel nur auf ein
abhelfendes Gesetz warte, um dann auf der Stelle zu verschwinden, werden diesen
traurigen Zustand gern anerkennen, um dadurch das Bedürfniß einer kräftigen,
durchgreifenden Gesetzgebung in helles Licht zu setzen. Aber eben die Hoffnung,
die sie hierin auf Gesetze bauen, halte ich für ganz grundlos. Ist einmal in
der allgemeinen Ansicht eine bestimmte und löbliche Richtung sichtbar, so kann
diese durch Gesetzgebung kräftig unterstützt werden, aber hervorgebracht wird
sie durch diese nicht, und wo sie gänzlich fehlt, wird jeder Versuch einer
erschöpfenden Gesetzgebung den gegenwärtigen Zustand nur noch schwankender
machen und die Heilung erschweren.
Wir
betrachten ferner diejenigen Gegenstände, welche (wie das Eigenthum) im
nichtjuristischen Publikum mit Gleichgültigkeit betrachtet werden, und wovon
selbst Juristen urtheilen, daß sie unter allen Umständen dieselben seyn können
2), so daß sie (48) lediglich der juristischen Technik anheim fallen. Daß wir
diese Ansicht von ihnen haben, ist eigentlich selbst schon Zeichen eines
1) Die
Diskussionen des französischen Staatsraths über den Code geben eine bequeme
Uebersicbt über das Verhältniß dieser Theile: bey jenen konnten die Nichtjuristen
kein Ende finden, von diesen war oft gar nicht die Rede.
2) Tbibaut a. a. O. p. 51 (?).
(125) öffentlichen
Zustandes, welchem die rechtsbildende Kraft fehlt; denn wo diese lebendig ist,
werden alle diese Verhältnisse nichts weniger als gleichgültig, sondern
vielmehr ganz eigenthümlich und nothwendig seyn, wie die Geschichte jedes
ursprünglichen Rechts beweist. Jenen Zustand aber als den unsrigen
vorausgesetzt, wird unsre Fähigkeit zur Gesetzgebung von dem Werthe und der
Ausbildung unsrer juristischen Technik abhangen, und auf diese muß demnach
unsre Untersuchung zunächst gerichtet seyn.
Unglücklicherweise
nun ist das ganze achtzehente Jahrhundert in Deutschland sehr arm an großen
Juristen gewesen. Fleißige Männer zwar fanden sich in Menge, von welchen sehr
schätzbare Vorarbeiten gethan wurden, aber weiter als zu Vorarbeiten kam es
selten. Ein zweyfacher Sinn ist dem Juristen unentbehrlich: der historische, um
das eigenthümliche jedes Zeitalters und jeder Rechtsform scharf aufzufassen,
und der systematische, um jeden Begriff und jeden Satz in lebendiger Verbindung
und Wechselwirkung mit dem Ganzen anzusehen, d. h. in dem Verhältniß, welches
das allein wahre und natürliche ist. Dieser zweyfache wissenschaftliche Sinn
findet sich ungemein wenig in den Juristen des achtzehnten Jahrhunderts, und
vorzüglich ein vielfältiges flaches Bestreben in der Philosophie wirkte sehr
ungünstig. Ueber (49) die Zeit, in welcher man selbst lebt, ist ein sicheres
Urtheil sehr schwer: doch, wenn nicht alle Zeichen trügen, ist ein lebendigerer
Geist in unsre Wissenschaft gekommen, der sie künftig wieder zu einer
eigenthümlichen Bildung erheben kann. Nur fertig geworden ist von dieser
Bildung noch sehr wenig, und aus diesem Grunde läugne ich unsre Fähigkeit, ein
löbliches Gesetzbuch hervorzubringen. Viele mögen dieses Urtheil für
übertrieben halten, aber diese fordere ich auf, mir unter der nicht geringen
Zahl von Systemen des Römisch-Deutschen Rechts eines zu zeigen, welches nicht
etwa blos zu diesem oder jenem besondern Zwecke nützlich dienen könne, denn
deren haben wir viele sondern welches als Buch vortrefflich sey; dieses Lob
aber wird nur dann gelten können, wenn die Darstellung eine eigene,
selbstständige Form hat, und zugleich den Stoff zu lebendiger Anschauung
bringt. So z. B. im Römischen Rechte würde es darauf ankommen, daß die Methode
der alten Juristen, der Geist,
(126) der in den
Pandekten lebt, erkennbar wäre, und ich würde mich sehr freuen, dasjenige
unsrer Systeme kennen zu lernen, worin dieses der Fall seyn möchte. Hat nun
diese Arbeit bey vielem Fleiße und guten Talenten bis jetzt nicht gelingen
wollen, so behaupte ich, daß in unsrer Zeit ein gutes Gesetzbuch noch nicht
möglich ist, denn für dieses ist die Arbeit nicht anders, nur schwerer. Es
giebt noch eine andere Probe für unsre Fähigkeit: vergleichen wir (50) unsre
juristische Literatur mit der literarischen Bildung der Deutschen überhaupt,
und sehen wir zu, ob jene mit dieser gleichen Schritt gehalten hat, das Urtheil
wird nicht günstig ausfallen, und wir werden ein ganz anderes Verhältniß
finden, als das der Römischen Juristen zur Literatur der Römer. In dieser
Ansicht liegt keine Herabsetzung, denn unsre Aufgabe ist in der That sehr groß,
ohne Vergleichung schwerer als die der Römischen Juristen war. Aber eben die
Größe dieser Aufgabe sollen wir nicht verkennen aus Bequemlichkeit oder
Eigendünkel, wir sollen nicht am Ziel zu seyn glauben, wenn wir noch weit davon
entfernt sind.
Haben
wir nun in der That nicht was nöthig ist, damit ein gutes Gesetzbuch entstehe,
so dürfen wir nicht glauben, daß das wirkliche Unternehmen eben nichts weiter
seyn würde, als eine fehlgeschlagene Hoffnung, die uns im schlimmsten Fall nur
nicht weiter gebracht hätte. Von der großen Gefahr, die unvermeidlich eintritt,
wenn der Zustand einer sehr mangelhaften unbegründeten Kenntniß durch äußere
Autorität fixiert wird, ist schon oben (S. 22) gesprochen worden, und diese
Gefahr würde hier um so größer seyn, je allgemeiner die Unternehmung wäre und
je mehr sie mit dem erwachenden Nationalinteresse in Verbindung gebracht würde.
Nahe liegende Beyspiele geben in solchen Dingen oft ein weniger deutliches
Bild: ich will also, um (51) anschaulich zu machen, was auf solche Weise
entstehen kann, an die Zeit nach der Auflösung des weströmischen Reichs
erinnern, wo eben so ein unvollkommner Zustand der Rechtskenntniß fixirt worden
ist (S. 34). Der einzige Fall, der hier eine Vergleichung darbietet, ist das
Edict des Ostgothischen Theoderich, weil hier allein das vorhandene Recht in
einer eigenen, neuen Form dargestellt werden sollte. Ich bin weit entfernt zu
(127) glauben,
daß, was wir hervorbringen könnten, diesem Edict völlig gleich sehen würde,
denn der Unterschied der Zeiten ist in der That sehr groß: die Römer im Jahr
500 hatten Mühe zu sagen was sie dachten, wir verstehen gewissermaaßen zu
schreiben: ferner gab es damals gar keine juristische Schriftsteller, wir haben
daran keinen Mangel. Allein darin ist die Ähnlichkeit unverkennbar, daß dort
ein historischer Stoff dargestellt werden sollte, den man nicht übersah und
nicht regieren konnte, und den wir Mühe haben in dieser Darstellung wieder zu
erkennen. Und darin ist der Nachteil (!) entschieden auf unsrer Seite, daß im
Jahr 500 nichts zu verderben war. In unsrer Zeit dagegen ist ein lebendiges Bestreben
nicht abzuläugnen, und niemand kann wissen, wie viel besseres wir der Zukunft
entziehen, indem wir gegenwärtige Mängel befestigen. Denn
„ut corpora lente augescunt, cito extinguuntur; sic ingenia studiaque
oppresseris facilius quam revocaveris. 1)
(52)
Ein wichtiger Punkt ist noch zu bedenken, die Sprache nämlich. Ich frage jeden,
der für würdigen, angemessenen Ausdruck Sinn hat, und der die Sprache nicht als
eine gemeine Geräthschaft, sondern als Kunstmittel betrachtet, ob wir eine
Sprache haben, in welcher ein Gesetzbuch geschrieben werden könnte. Ich bin
weit entfernt, die Kraft der edlen Deutschen Sprache selbst in Zweifel zu
ziehen; aber eben daß sie jetzt nicht dazu taugt, ist mir ein Zeichen mehr, daß
wir in diesem Kreise des Denkens zurück sind. Kommt nur erst unsre Wissenschaft
weiter, so wird man sehen, wie unsre Sprache durch frische, ursprüngliche
Lebenskraft förderlich seyn wird. Noch mehr, ich glaube wir sind in diesem
Stücke noch in neueren Zeiten rückwärts gegangen. Ich kenne aus dem achtzehnten
Jahrhundert kein Deutsches Gesetz, welches in Ernst und Kraft des Ausdrucks mit
der peinlichen Gerichtsordnung Karls des fünften verglichen werden könnte.
Ich
weiß, was man auf diese Gründe antworten kann, selbst wenn man sie alle
zugiebt: die Kraft des menschlichen Geistes sey unendlich, und bey redlichem
Streben könne auch jetzt plötzlich ein Werk hervorgehen, woran von allen diesen
1) Tacitus,
Agricola C. 3.
(128) Mängeln
keiner verspürt würde. Wohl: der Versuch steht jedem frey, an Aufmerksamkeit
fehlt es unsrer Zeit nicht, und es hat keine Gefahr, daß das wirkliche Gelingen
übersehen werde.
(53)
Ich habe bis jetzt die Fähigkeit unsrer Zeit zu einer allgemeinen Gesetzgebung
untersucht, als ob dergleichen noch nicht unternommen worden wäre. Ich wende
mich jetzt zu den Gesetzbüchern, welche die neueste Zeit wirklich
hervorgebracht hat.
7.
Die
drey neuen Gesetzbücher.
(54)
Die vollständige Kritik eines Gesetzbuchs, die von größerem Umfang seyn muß,
als das Gesetzbuch selbst, kann eben deshalb in den Gränzen einer kleinen
Schrift nicht versucht werden. Auch kommt es hier auf diese Gesetzbücher nicht
sowohl in ihrem Werthe im einzelnen an, als in der
Wahrscheinlichkeit, die sie uns für oder wider das Gelingen einer neuen
Unternehmung dieser Art darbieten. Sie sind nämlich sämtlich aus demjenigen
Zustande juristischer Bildung hervorgegangen, für welchen oben die Fähigkeit
zur Verfertigung eines guten Gesetzbuchs verneint worden ist, und sie werden
folglich historisch zur Bestätigung oder Widerlegung unsrer Behauptung dienen
können. Ich stelle den Code Napoleon zuerst, weil über ihn allein ausführliche
Verhandlungen bekannt gemacht sind, welche recht unmittelbar zu unsrem Zwecke
führen können. 1)
(55)
Bey dem Code sind die politischen Elemente der Gesetzgebung vor den technischen
von Einfluß gewesen, und er hat deshalb in dem bestehenden Rechte mehr als die
deutschen Gesetzbücher geändert. Die Gründe und die Natur dieses überwiegenden
Einflusses sind neuerlich in einer sehr geistreichen
1) Ich werde
dabey auf folgende Schriften verweisen: Conférence du code civil avec la
disccussion … du conseil d'etat et du tribunat.
(129) Schrift so
gründlich dargestellt worden 1), daß ich mich begnügen kann, ihre Ansichten
hier kurz zusammen zu fassen. Die Revolution nämlich hatte zugleich mit der
alten Verfassung auch einen großen Theil des bürgerlichen Rechts vernichtet,
beides mehr aus blindem Trieb gegen das bestehende und in ausschweifenden,
sinnlosen Erwartungen von einer unbestimmten Zukunft, als von dem Wahn eines
bestimmten, für treffiich gehaltenen Zustandes geleitet. Als nun Bonaparte alles
unter militärischen Despotismus zwang, hielt er den Theil der Revolution, der
ihm diente, und die Rückkehr der alten Verfassung ausschloß, begierig fest, das
übrige, was nun schon Alle anekelte, und was ihm selbst entgegen gewesen wäre,
sollte verschwinden, nur war dies nicht überall möglich, da (56) die Wirkung
der vergangenen Jahre auf Bildung, Sitten und Gesinnungen nicht auszulöschen
war. Diese halbe Rückkehr zu den vorigen ruhigen Zuständen war allerdings
wohlthätig, und sie gab dem Gesetzbuch, das in dieser Zeit entstand, seine
Hauptrichtung. Aber diese Rückkehr war Ermüdung und Ueberdruß, nicht der Sieg
edlerer Kräfte und Gesinnungen, auch wäre für diese in dem öffentlichen
Zustand, der sich nun zur Plage von Europa bildete, kein Raum gewesen. Diese
innere Bodenlosigkeit ist in den Diskussionen des Staatsraths unverkennbar, und
muß auf jeden aufmerksamen Leser einen trostlosen Eindruck machen. Dazu kam nun
der unmittelbare Einfluß der Staatsverfassung. Diese war, als der Code gemacht
wurde, der Theorie nach republikanisch im Sinn der Revolution, in der That aber
neigte sich schon alles zu dem später entwickelten Despotismus. Daher entstand
in den Grundsätzen selbst Schwanken und Veränderlichkeit, so z. B. erklärte
Bonaparte selbst 1803 im Staatsrathe dieselben Familienfideicommisse für
schädlich, unsittlich und unvernünftig 2), welche 1806 wieder eingeführt und
1807 in den Code aufgenommen wurden. Weit gefährlicher aber für die Gesinnung
war es, daß durch diesen schnellen (57) Wechsel der letzte so oft beschworene
Gegenstand
1) Rehberg
über den Code Napoleon.
2) Conférence T. 4. p. 126. „Ces substitutions étaient contraires à l'intérêt de l’agriculture,
aux bonne» moeurs, à la raison; personne ne pense à les rétablir.”
(130)
des Glaubens und der Verehrung wieder vernichtet wurde, und daß Ausdrücke und
Formen nunmehr beständig mit den Begriffen in Widerspruch kamen, wodurch in den
Meisten auch der letzte Rest von Wahrheit und sittlicher Haltung verschwinden
mußte. Es würde schwer seyn, einen öffentlichen Zustand zu erfinden, welcher
für die Gesetzgebung nachtheiliger als dieser wirkliche wäre. Auch blickt bey
den Franzosen selbst nicht selten durch die stehenden Lobpreisungen ein Gefühl
dieses unseeligen Zustandes und der Unvollkommenheit der auf denselben
gegründeten Arbeit hervor 1). Für Deutschland aber, das der Fluch dieser
Revolution nicht getroffen hatte, war der Code, der Frankreich einen Theil des
Weges zurück führte, vielmehr ein Schritt vorwärts in den Zustand der Revolution
hinein, folglich verderblicher und heilloser als für Frankreich selbst 2). -
Doch alle diese Ansichten haben glücklicherweise für uns Deutsche nur noch ein
historisches Interesse. Napoleon zwar hatte es anders gemeynt. Ihm diente der
Code als ein Band mehr, die Völker zu umschlingen, und darum (58) wäre er für
uns verderblich und abscheulich gewesen, selbst wenn er allen innern Werth
gehabt hätte, der ihm fehlt. Von dieser Schmach sind wir erlöst, und es wird
bald wenig mehr davon übrig seyn, als die Erinnerung, daß so manche Deutsche
Juristen, selbst ohne allen äußeren Beruf, recht vergnügt mit diesem Instrument
gespielt, und uns Heil verkündigt haben von dem was uns zu verderben bestimmt
war. Jetzt hat der Code eine andere Stellung gegen Europa angenommen, und wir
können ihn ruhig und unparteyisch als ein Gesetzbuch für Frankreich
beurtheilen.
Wir
betrachten nunmehr den technischen Theil des Code,
welcher gedacht werden könnte ohne alle Revolution, indem er schon bestehendes
Recht enthält 3). Dieses bestehende Recht aber
1) Einige
Stellen s. bey Rehberg S. 141. 163. 177. 187.
2) Dieses
sind im wesentlichen die Ansichten von Rehberg, und
ich sehe nicht, wie man diesen ungerechte Bitterkeit vorwerfen kann: die
Anwendung auf manche einzelne Stellen läßt sich freylich bestreiten.
3) Die
Beurtheiluug des Code von dieser Seite lag außer Rehbergs Zweck. Viel
treffliches hierüber enthält Thibauts Rec. von Rehbergs Schrift in den Heidelb.
Jahrb. 1814. Jan. S. 1 u. f.
(131)
ist theils Römisches, theils Französisches (coutumes), so daß auch dieser Theil
des Code in jedem einzelnen Stücke von Frankreich zur Hälfte neues Recht
einführte, und nirgends willkommen war 1); derselbe Erfolg würde bey einem
ähnlichen Versuche in Deutschland unvermeidlich seyn. Davon abgesehen, wenden
wir uns nun zur Arbeit selbst. Es ist selbst in Deutschland (59) nicht selten
der Ernst und die Gründlichkeit gerühmt worden, womit man diese Arbeit
betrieben habe 2). Daß die vier Redactoren mit der Grundlage des ganzen (dem
projet de code civil) in wenigen Monaten zu Stande kamen, war freylich nicht zu
läugnen: aber alles, was hier mangeln mochte, sollte in der Discussion des
Staatsraths, diesem Stolze der Französischen Administration, vollendet worden
seyn. Daß in dieser Discussion öfters auch gute Gedanken vorkamen, ist wahr,
aber den allgemeinen Character derselben hat Thibaut sehr richtig in
oberflächliches Hin- und Herreden und Durcheinandertappen gesetzt 3). Doch, was
hier die Hauptsache ist, das eigentlich technische, wovon der wahre Werth
abhieng, ist so gut als gar nicht zur Sprache gekommen. Und wie konnte es auch
anders seyn! Einem sehr zahlreichen und sehr gemischten Collegium konnten wohl
Fragen begreiflich gemacht werden, wie diese, ob der Vater seine Tochter
ausstatten müsse, und ob der Kauf wegen großer Läsion angefochten werden könne,
aber die allgemeine Theorie des Sachenrechts und der Obligationen ist nun
einmal nicht ohne wissenschaftliche Vorbereitung zu verstehen, ja sie (60)
konnte nicht einmal zur Sprache kommen bey einer Discussion, die den Entwurf
blos nach der Reihe der einzelnen Artikel prüfte, ohne den Inhalt und die
Behandlung ganzer Abschnitte zu untersuchen. So ist es denn gekommen, daß z. B.
die Discussion über die Anfechtung des Kaufs wenigstens viermal so stark ist,
als die über die zwey ersten Kapitel der Verträge 4). Und doch wird mir jeder
Sachkundige zugeben, daß
1) Vgl.
hierüber die ungemein vortrefflichen Bemerkungen des Appellationsgerichts von
Montpellier bey Crussaire p. 5-9.
2) Z. B. von
Seidensticker Einleitung in den Codex. Napoleon S. 221-224.
3) Heidelb.
Jahrb. 1814. Jan. S. 12.
4) Jene, über
art. 1674-1685, steht conférence T. 6. p. 48-94, diese über a. 1101-1133, T. 5.
p. 1-21, und davon nimmt der Text wenigstens die Hälfte ein.
(132) für den
Werth und die Brauchbarkeit des Gesetzbuchs überhaupt jene isolirte Fragen
gegen diese allgemeinen Lehren ganz unbedeutend sind. Der Staatsrath also hat
an dem Code, soweit er technisch ist, keinen Theil, und der Code ist und bleibt
die sehr schnelle Arbeit der bekannten Redactoren, eigentlicher Juristen. Und
wie stand nun die Rechtswissenschaft in Frankreich, als diese Männer sich
bildeten? Es ist allgemein bekannt, daß für das Römische Recht Pothier der
Leitstern der neuern Französischen Juristen ist, und daß seine Schriften den
unmittelbarsten Einftuß auf den Code gehabt haben. Ich bin weit entfernt,
Pothier gering zu schätzen, vielmehr wäre die Jurisprudenz eines Volkes, worin
er einer von vielen wäre, recht gut berathen. Aber eine juristische Literatur,
in welcher er allein steht, (61) und fast als Quelle verehrt und studiert wird,
muß doch Mitleid erregen. Betrachten wir ferner diese juristische
Gelehrsamkeit, wie sie in unläugbaren Thatsachen vor uns liegt, so ist sie in
der That merkwürdig. Sehr bedeutend sind schon solche Erscheinungen wie
Desquiron 1), der von einem Römischen Juristen Justus Lipsius bald nach den
zwölf Tafeln und von dem berühmten Sicardus unter Theodosius ll., Verfasser des
Codex Theodosianus, erzählt; selbst solche Monstrositäten verstatten einen
Schluß auf den mittleren Durchschnitt des wissenschaftlichen Zustandes. Allein
wir wollen uns unmittelbar an die Verfasser des Gesetzbuchs wenden, an
Bigot-Preameneu, Portalis und Maleville. Von den gelehrten Ansichten des ersten
ist bereits oben (35) eine Probe vorgekommen. Von Portalls
mag die folgende Probe genügen. Der art 6. enthält die Regel: jus publicum
privatorum pactis mutari nun potest. Man hatte den Einwurf gemacht, jus
publicum heiße nicht das Recht was den Staat interessirt, sondern jedes Gesetz
ohne Unterschied, jedes jus publice stabilitum. Darauf antwortet Portalis 2) : im allgemeinen seyen (62) beide Bedeutungen des Worts
zuzugeben, aber es frage sich, was es eben in dieser Stelle des Römischen
Rechts heiße. „Or, voici comment est conçu
1) Desquiron esprit des Institutes de Justinien
conféré avee le code Nap. Paris
Renauidière, 1807. 2 vol. 4., in der historischen Einleitung.
2)
Moniteur an X. N. 86. p. 339. Die Rede gehört zu den nachher unterdrückten
Verhandlungen.
(133) le sommaire de la loi 31me au Digeste de pactis:
contra tenorem legis privatam utilitatem continentis pacisci licet. … Ainsi, le
droit public est ce qui intéresse plus directement la
société que les particuliers.” Ich will nicht davon reden, daß hier jus publicum
oberflächlich und schief verstanden ist, aber ich frage: was lag bey dieser
allgemeinen Regel daran, wie sich die Römer eine ähnliche Regel dachten? und
wenn daran etwas lag, wie war es möglich, den Sprachgebrauch der Römer aus
einer Stelle des Bartolus (denn von diesem ist das summarium) darzuthun, d. h.
diesen mit den Römischen Juristen für Eine Masse zu halten? Das heißt doch wohl
tamquam e vinculis sermocinari! Maleville zeigt sich in seinem Buche durchaus
als ein ehrenwerther und verständiger Mann: aber einige Spuren seiner
juristischen Gelehrsamkeit sind um so entscheidender, da er gerade unter die
Repräsentanten des Römischen Rechts bey der Redaktion des Code gehörte. So z.
B. giebt er eine kleine Uebersicht der Geschichte der Usucapion und der res mancipi,
die einzig in ihrer Art ist 1): so (63) lange die Römer nur kleines und nahes
Landeigenthum hatten, sagt er, waren zwey Jahre zur Verjährung hinreichend, als
sie aber in den Provinzen, also in großer Entfernung von Rom, Land erwarben,
wurden zehen Jahre erfodert (die longi temporis praescriptio). Res mancipi
hießen die Italischen Grundstücke und alle bewegliche Sachen, bey beweglichen
Sachen gieng durch bloße Tradition Eigenthum über und Usucapion ging nur auf
res mancipi; bey res nec mancipi aber, d. h. bey Provinzialgrundstücken, gab es
eine longi temporis praescriptio, wozu kein Titel gehörte; der Inhaber
derselben hieß dominus bonitarius. An einer andern Stelle ist von der
Justinianischen Usucapion die Rede: man müsse unterscheiden zwischen dem Diebe
selbst und dem dritten, welcher von dem Diebe kaufe, jener brauche 30 Jahre,
bey diesem komme die L. un. C. de usuc. transform. in Anwendung, also
dreyjährige Verjährung 2), ganz als ob von res furtiva bey den Römern niemals
die Rede gewesen wäre. Ein anderer sehr merkwürdiger Fall betrifft Portalis und
Maleville zugleich. Bey der Ehescheidung nämlich wird beständig Römisches Recht
1) Maleville
analyse T. 4. p. 358. 359.
2) l. c. p.
407.
(134) mit zur
Sprache gebracht, aber Portalis und Maleville gehen aus von einer Geschichte
der Römischen Ehescheidung, welche nicht etwa blos falsch, (64) sondern ganz
unmöglich ist; so z. B. glauben beide, die Ehe habe nicht von einem Ehegatten
einseitig, sondern nur durch Uebereinkunft getrennt werden können, wodurch in
der That das ganze Recht der Pandekten, ja selbst das von Justinian über diesen
Gegenstand, vollkommen sinnlos wird; selbst die Scheidung durch Uebereinkunft
sey bey den Römern blos eine Folge der irrigen Ansicht, daß die Ehe mit anderen
Contracten auf gleicher Linie stehe 1)! Und dieses betraf hier nicht etwa eine
geschichtliche Curiosität, sondern Grundsätze, welche auf die Discussion
unmittelbaren Einfluß hatten, wie denn z. B. gerade das unverständigste in der
ganzen Geschichte der Römischen Ehescheidung zum allgemeinen Ekel in den Art.
230 aufgenommen ist. Dieser Zustand juristischer Gelehrsamkeit aber ist nicht
als Hochmuth oder Verstockung auszulegen; bey den Debatten über die Rescission
des Kaufs führte einem Staatsrath der Zufall die Dissertation von Thomasius
über die L. 2. C. de resc. vend. in die Hände, und es ist ordentlich rührend zu
sehen, mit welchem Erstaunen diese Schrift aufgenommen, excerpirt und discutirt
wird 2). Mit ähnlicher und besserer Gelehrsamkeit (65) könnten wir freilich noch
in anderen Materien dienen! auch kann man dieser literarischen Unschuld keine
nationale Parteylichkeit vorwerfen, denn bekanntlich lebten in Frankreich im
16ten Jahrhundert einige Leute, von denen man noch jetzt Römisches Recht lernen
kann. Aber ich selbst habe einen juristischen Professor in Paris sagen hören,
die Werke des Cujaz dürften zwar in einer sehr vollständigen Bibliothek nicht
fehlen, gebraucht würden sie indessen nicht mehr, weil alles gute aus ihnen bey
Pothier stehe.
So
viel von dem Boden, worauf der Code gewachsen ist, nun von der Frucht selbst.
Materielle Vollständigkeit lag nicht im Plane, es kam daher auf folgende drey
Stücke an: Auswahl der Gegenstände, Auswahl der Bestimmungen über jeden
Gegenstand, und Verhältniß zu demjenigen, was in subsidium gelten
1) Conférence
T. 2 p. 123. 124. 136. Der Irrthum von Emmery p. 139 ist um einige Grade
geringer.
2) Conférence
T. 6 p. 44.
(135) sollte, wo
der Code nicht zureichen würde. - Die Auswahl der Gegenstände war für den
praktisch gebildeten Juristen das leichteste, aber gerade diese ist hier so
ungeschickt ausgefallen, daß für die Anwendung die fühlbarsten Lücken im großen entstehen. Nicht Erfahrung und praktischer Sinn hat
sie bestimmt, sondern der Anstoß, welchen herkömmliche Lehrart gegeben hatte,
und geht man weiter zurück, so wird man häufig finden, daß wichtige Gegenstände
blos deswegen fehlen, weil sie auch gar nicht oder nur beyläufig in Justinians
Institutionen vorkommen, die ja so vielen neueren Systemen oft (66) unbemerkt
zum Grunde liegen 1). Doch dieser Mangel kann uns gleichgültiger seyn, da er in
jedem künftigen Fall leicht zu vermeiden wäre.
Weit
wichtiger in dieser Rücksicht, und weit schwerer an sich, ist die Auswahl der
Bestimmungen über die wirklich abgehandelten Gegenstände, also das Finden der
Regel, wodurch künftig die Masse des einzelnen regiert werden soll. Hier kam es
darauf an, selbst im Besitz der leitenden Grundsätze zu seyn, worauf alle
Sicherheit und Wirksamkeit im Geschäft des Juristen beruht (22), und worin die
Römer so groß als Muster vor uns stehen. Gerade von dieser Seite aber erscheint
die Arbeit der Franzosen am allertraurigsten, wie nunmehr in einigen Beyspielen
gezeigt werden soll.
Ein
Hauptfehler, der überall fühlbar wird, ist dieser. Die Theorie des Vermögensrechts
ist im Ganzen die Römische. Bekanntlich beruht aber das Römische Vermögensrecht
auf zwey Grundbegriffen, der dinglichen Rechte nämlich und der Obligationen,
und jeder weiß, wie viel die Römer mit der Schärfe und Bestimmtheit dieser
Begriffe ausrichten. Diese Grundbegriffe nun sind hier nicht etwa blos nirgends
definirt, was ich gar nicht tadeln wollte, sondern sie kennen sie gar nicht in
dieser Allgemeinheit, und diese (67) Unkunde verbreitet über das ganze Werk
mehr Dämmerung, als man glauben sollte. Allein dieser Punkt, so wichtig er ist,
bleibt doch zu sehr im allgemeinen stehen; die Lehre von der Ungültigkeit
juristischer Handlungen in Anwendung auf die Verträge, auf die actes de l’état
civil
1) Beyspiele
wichtiger Materien, die im Code ganz oder größtentheili fehlen, stehen in den
Heidelb. Jahrb. 1814 Januar S. t3.
(136) und auf die
Ehe, wird Gelegenheit geben, mehr in das besondere einzugehen. Für die
Ungültigkeit der Verträge hat das Römische Recht den bekannten Unterschied von
ipso jure und per exceptionem, der im alten Recht mit der höchsten Bestimmtheit
ausgebildet war, und noch im Justinianischen Recht wohl mehr, als man
gewöhnlich annimmt, wirksam geblieben ist. Im Code kommt ein Gegensatz von
convention nulle de plein droit und action en nullité ou en rescision vor (a.
1117). Ob die Verfasser diesen Gegensatz für einerley mit jenem Römischen
gehalten haben, kann uns gleichgültig seyn: aber sehr wichtig ist es, daß die
Theorie dieser indirecten Ungültigkeit (durch action en nullité) ganz unbestimmt
gelassen ist. Es kommt fast nichts davon vor, als die Zeit der Verjährung (a.
1304), während sehr viele und sehr wichtige Verschiedenheiten der Wirkung
gerade so noch jetzt statt finden können, wie sie bey den Römern statt fanden,
also auf irgend eine Weise bestimmt werden mußten, da
die Sache einmal angeregt war. - Für die actes de l’état civil ist eine Menge
von Förmlichkeiten vorgeschrieben, die ihrer (68) Natur nach ganz willkührlich
sind (.. l. T. 2. Ch. 1.). Aber eben deshalb war es
doppelt nöthig zu bestimmen, was für Folgen die Vernachlässigung dieser Formen
haben sollte. Mehrere Gerichtshöfe machten auf diese Notwendigkeit aufmerksam
1), dennoch enthält der Code davon gar nichts. Man sollte nun denken, in Paris
sey man über die Sache selbst so sicher und einig gewesen, daß man eine
ausdrückliche Bestimmung für überflüssig gehalten hätte; keinesweges.
Cambaceres nimmt an, die Nichtbeobachtung jeder Form erzeuge Nullität, d. h.
sie vernichte alle Beweiskraft der Urkunde. Tronchet dagegen meynt, bey Geburt
und Tod komme auf die Formen gar nichts an, und Falsum allein könne entkräften:
bey Ehe hingegen, lasse sich allerdings eine solche Nullität wegen fehlender
Form denken. 2) Simeon aber nimmt an, die nichtbeobachtete Form entkräfte
niemals den Beweis, also auch nicht bey Ehe. 3) Ist nun diese Meynung richtig,
so gehörten alle diese Formen gar nicht in
1) Lyon und
2) Conférence T. 1. p. 204.
267.
3) Motifs T.
2. p. 115
(137) den Code,
sondern in die bloße Instruction der Beamten, die Fassung des Code also spricht
eigentlich gegen diese Meynung. Die Sache ist aber um so schlimmer, da diese
Formen bey den Todtenlisten wenigstens (69) in Paris ganz unausführbar sind,
und auch in den Provinzen ihre Aufrechthaltung nur gewünscht wird. 1). - Noch
weit wichtiger aber ist die Lehre von der Ungültigkeit der Ehe. Das Römische
Recht hatte hier einen sehr einfachen und sehr klaren Weg eingeschlagen. Fehlte
eine Bedingung gültiger Ehe, so hieß es: non est matrimonium, und auf dieses
Nichtdaseyn konnte sich zu jeder Zeit jeder berufen, der Lust dazu hatte; eine
besondere Klage zur Aufhebung war nicht nöthig, ja nicht denkbar, also gab es
auch keine Verjährung noch andere Beschränkung dieses Rechts. Diese Einfachheit
genügte, weil für jeden andern Fall die einseitige Ehescheidung aushalf; daß
man in unsern Zeiten damit nicht auskam, war natürlich, und man konnte also
außer den Fällen jener Nullität (welche ich die Römische Nullität nennen will)
noch ein besonderes Recht auf Anfechtung aufstellen, was man (da es auf das
Wort nicht ankommt) immerhin action en nullité nennen mochte. Wie verhält sich
nun dazu der Code? er nimmt zweyerlei Nullitäten an, absolute und relative (L.
1. T. 5 Ch. 4.). Dieses möchte man wohl gerade für den hier beschriebenen
Gegensatz halten, so daß z. B. Vernachlässigung der Trauungsform eine Römische
Nullität wäre. Genau so versteht es auch Portalis 2), der eben für diesen
speciellen Fall (70) die wahre, ächte Nullität mit lebhaften Farben ausmahlt.
Allein Maleville nimmt die Römische Nullität (das non est matrimonium) außer
allen diesen Anfechtungsrechten (mariage qui peut être cassé) und verschieden
von denselben an, so daß es dreyerley gäbe: 1. non est matrimonium; 2. absolute
Nullität des Code; 3. relative Nullität 3). Auch bey Nr. 2 läßt sich wohl etwas
denken, nämlich es wäre ein Klagerecht auf Vernichtung, was jeder hätte, aber
doch ein bloßes Klagerecht, so daß ohne alle Klage, und wenn z. B. ein Ehegatte
gestorben wäre, die Ehe mit allen Folgen gültig bliebe;
1) Maleville T. 1. p. 104.
2) Motifs T. 2. p. 255.
3) Maleville
T. 1. p. 165.
(138) nur wäre das
freylich eine überflüssige Subtilität. Aber noch verwickelter ist die Ansicht
von Maleville in dem speciellen Fall, wenn die Trauungsform fehlt. Diese Ehe, sagt
der Art. 191. peut être attaqué von jedermann; aber Art. 193. läßt merken, es
werde Fälle dieser Art geben, in welchen die Ehe nicht werde aufgehoben werden,
doch ohne diese Fälle zu nennen. Aus beiden Stellen zieht Maleville folgendes
Resultat 1): die Ehe peut être attaqué, d. h. man kann auf Aufhebung klagen,
das Gesetz verwehrt die Klage nicht, aber was der Richter thun will, ist seine
Sache, oder mit andern Worten, die Aufhebung der Ehe hangt von der (71)
Willkühr des Richters ab. Das wäre folglich noch eine vierte Art der
Ungültigkeit, verschieden von den drey oben angegebenen. Schwerlich giebt es
einen Fall, in welchem richterliche Willkühr gefährlicher und unpassender ist
als in diesem. Ob sie gilt, steht freylich dahin, denn das Gesetz sagt davon
eigentlich nichts, und zwey Redactoren haben darüber, wie ich gezeigt habe,
ganz entgegen gesetzte Meynungen. Aus zwey Gründen aber wird diese Ungewißheit
noch besonders hart: erstlich, weil sich in Paris (und wahrscheinlich nicht
bloß da) die meisten Armen der Kosten wegen gar nicht trauen lassen 1),
zweytens weil die Form der Trauung selbst eine höchst schwankende Bedingung in
sich faßt. Nämlich die Trauung muß nothwendig von dem officier de domicile
eines der beyden Ehegatten geschehen, so daß nicht einmal Delegation zulässig
ist 2). Aber das domicile ist hier nicht das sonst gewöhnliche (Art. 102),
sondern ein besonderes, für die Trauung allein erfundenes, nämlich Aufenthalt
von 6 Monaten (Art. 74), so daß man nicht einmal zwischen beiden Arten von domicile
zu diesem Zwecke die Wahl hat 4). Wie oft nun muß es bey manchen Gewerben
zweifelhaft seyn, ob man auch bey dem besten (72) Willen
den rechten Beamten getroffen hat! In jedem Falle dieser Art aber ist das ganze
Schicksal einer Familie der völlig blinden Willkühr eines Gerichts überlassen,
welchem bey keiner möglichen Entscheidung ein
1). Maleville T. 1. p. 206.
2) Maleville T. 1. p. 327.
3) Maleville T. 1. p. 96.
4) Maleville T. 1. p. 182.
(139) Vorwurf
gemacht werden kann, da jede Entscheidung die angesehensten Autoritäten für
sich hat. Und der erste Grund dieses heillosen Schwankens ist, daß man nicht
von einem bestimmten, entscheidenden Begriffe ausgegangen ist, sondern sich in
steter Verwirrung zwischen wahrer Nullität und Anfechtungsrecht hin und her
bewegt hat, ohne jemals aus der Unklarheit heraus kommen zu können 1), wodurch
die gänzliche Unnützlichkeit der Staatsrathsdiscussionen in technischen Dingen
recht anschaulich wird. Bey den Römern waren solche Dinge gar nicht möglich,
und es war diese Unmöglichkeit nicht etwa der Gipfel ihrer Kunst, sondern der
erste Anfang: das heißt, sie waren Männer vom Fach, während diese Redactoren
und Staatsräte reden und schreiben wie (73) Dilettanten, oder mit anderen
Worten, jene brauchten kein Gesetzbuch, diese sollten keines machen wollen.
Noch wird durch diesen Fall recht anschaulich, was oben über die Gefährlichkeit
unnöthiger und unberufener Gesetzgebung gesagt worden ist. Eine Verwirrung der
Begriffe, wie die hier beschriebene, kann viele Jahre da seyn, unbemerkt und
unschädlich, weil sich durch Gebrauch das alles in ein gewisses leidliches
Gleichgewicht gesetzt hat. Aber jetzt wird sie gesetzlich ausgesprochen, und
wohl gar durch Discussionen ohne Erfolg zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und
nun wird sie gefährlich, nun wird sie in der Hand des Ungerechten ein Mittel,
Andere zu bestricken und zu übervortheilen. Dieses wäre eine politische Deutung
der Regel: Omnis definitio in jure civili periculosa est.
Zuletzt
ist noch bey dem Code über dasjenige zu sprechen, was in subsidium gelten soll,
wo er nicht zureicht. Ueber den Umfang und die Wichtigkeit desselben haben sich
die Franzosen nicht getäuscht, sie haben eingesehen, daß eigentlich die
1) Die vergeblichen
Bemühungen stehen conférence T. 2. p. 79-90. Der Gipfel der Verwirrung ist in
der Bemerkung von Tronchet p. 84 que jamais le mariage n’est nul de plein
droit; il y a toujours un titre et une apparence qu'il faut détruire. Wenn
jemand mein Haus besitzt, so giebt es auch une apparence à detruire, (etwas
blos faktisches), dazu dient die Vindication; aber sein angebliches Recht des
Eigenthums ist dennoch nul de plein droit, d. h. es ist gar nicht da, und
dieses aufzuheben brauche ich keine Klage. Bey Testamenten läßt es sich durch
den Gegensatz der alten Nullitat wegen eines präterirten Sohnes, und der
querela inofficiosi, recht deutlich machen.
(140)
allerwenigsten Rechtsfälle unmittelbar durch eine Stelle des Code entschieden
werden können, daß also fast überall jenes unbekannte das wahrhaft
entscheidende seyn müsse 1). Aber über die Natur desselben erklären (74) sie
sich etwas mannichfaltig, sie behandeln es wie eine unbestimmte Größe, welche
viele Werthe haben kann. Als solche Werthe nämlich kommen vor 2): 1. equité
naturelle, loi naturelle; 2. Römisches Recht; 3. die
alten coutumes; 4. uzsages, exemples, décisions, jurisprudence; 5. droit commun
3); 6. principes generaux, maximes, doctrine, science. Ueber das
Verhaltniß dieser sehr verschiedenen Werthe zu einander wird gar nichts gesagt,
außer einmal, daß das Naturrecht nur in subsidium gelte, wenn selbst usage und
doctrine nicht ausreiche 4). Wir wollen es versuchen, bestimmte Resultate
hieraus zu ziehen.
Zuvörderst
ist es auffallend, daß Eine Art der Ergänzung gar nicht vorkommt, die
organische nämlich, welche von einem gegebenen Punkt (also von einem Grundsatz
des Gesetzbuchs) mit wissenschaftlicher Sicherheit auf einen nicht gegebenen
schließt. Unsere Juristen haben davon unter den Namen Analogie (75) und
argumentum legis etwas beschränkte Begriffe, und auch bey den Franzosen findet
sich einmal beyläufig eine Ahnung davon 5). Aber daß nicht eigentlich Gebrauch
davon gemacht wird, ist wohl
1) Portalis
in conférence T. l. p. 29.- Boulay im Moniteur an X. N. 86. p. 343. „On sait
que jamais, ou presque (74) jamais, dans aucun procés, on ne peut citer un
texte bien clair et bien precis de loi, en sorte que ce n’est jamais que par le
bon sens et par l’équité que l’on peut décider.”
2) Conférence T. l. p. 27. 29. Motifs. T. 2. p. 17. 18. Maleville T. 1. p. 13. Projet, discours préliminaire p. XI. XII. XIII.
3) Bonaparte in conférence T. 2. p.
327. Avis du conseil d’état im Bulletin des lois
und bey
4) Projet l. c.
5) Projet, discours préliminaire, p. XIX. „Dans cette
immensité d’objets divers, qui composent les matières civiles, et sont le jugement, dans le plus grand nombre de cas, est
moins l’application d’un texte que la combination de plusieurs textes qui
conduisent à la décision bien plus qu’ils ne la renferment, on ne peut pas plus
se passer de jurisprudence que de lois.”
(141) nicht
zufällig. Dieses Verfahren setzt in dem Gesetzbuch selbst eine organische
Einheit voraus. An eine solche aber ist hier auch nicht entfernt zu denken,
weder materiell, noch formell. Nicht materiell, denn der Code enthält blos
mechanisch vermengt die Resultate der Revolution und das vorige Recht (S. 56),
ja auch das vorige Recht ist in ihm nichts in sich verbundenes, da er eine
transaction zwischen Römischem Recht und coutumes seyn soll, wie öfters von ihm
gerühmt worden ist. Formelle Einheit würde er seyn, wenn er von den Juristen,
seinen Verfassern, durch die verarbeitende Kraft des Gedankens zu einem
logischen Ganzen geworden wäre, aber daß man sich nicht so hoch verstiegen hat,
wird durch die bisherige Darstellung klar geworden seyn. Demnach blieb freylich
nichts übrig, als eine Ergänzung von außen zu suchen.
Die
oben angegebenen Ergänzungsmittel, welche (76) bey den französischen
Schriftstellern selbst vorkommen, lassen sich noch sehr reduciren. Das
Naturrecht ist wohl mehr zum Staat als zu ernstlichem Gebrauch mit aufgeführt;
wo von besondern Anwendungen die Rede ist, wird keine Notiz davon genommen, und
nur in Deutschland hat man den Zustand der Französischen Richter wegen des
freyen Gebrauchs dieser Rechtsquelle glücklich gepriesen 1); ich wünschte aber
wohl gegenwärtig zu seyn, wenn ein Französisches Gericht nach dem Naturrecht
entscheidet, ob eine Ehe wegen unvollkommener Form der Trauung ungültig ist.
Die übrigen Stücke kommen zurück auf diese zwey: 1. bisheriges Recht; 2.
wissenschaftliche Theorie. Diese sind nun einzeln zu prüfen.
Das
bisherige Recht ist bekanntlich nicht blos, wo es dem Code widerspricht,
sondern in allen Materien, die der Code berührt, aufgehoben (Art. 4), also so
gut als überall. Indessen sind die Franzosen über die Bedeutung dieser
Aufhebung mehr im klaren, als die Deutschen Juristen,
welche aus Haß oder Neigung gegen das Römische Recht viel darüber gestritten
haben. Jene nehmen an, das Römische Recht sowohl als die coutumes zu befolgen,
sey dem Richter erlaubt, aber es sey ihm nicht
1) Schmid
Einleitung in das bürgerl. Recht des Franz. Reichs B. 1. S. 21-23. 373. 374.
(142) geboten, und
zwar habe das den Sinn, daß ein (77) richterliches Urtheil nicht deswegen
cassirt werden könne, weil es diesen Rechtsquellen widerspreche 1). Dasselbe
gilt nun auch vom vormaligen Gerichtsgebrauch 2), wie denn unzähligemal die
alte jurispruclence als Quelle angeführt wird. Ohne Zweifel denkt man sich das
nicht so, daß jeder Richter in einem Fall, den der Code unentschieden läßt,
zwischen Römischem Recht und irgend einer coutume wählen dürfe, denn sonst wäre
die Willkühr zu ungeheuer, sondern jeder soll das Recht befolgen, was in dieser
Gegend vormals galt, d. h. entweder Römisches Recht, durch den alten
Gerichtsgebrauch modificirt, oder eine specielle coutume mit derselben
Modifikation. Die nothwendige Folge davon wird wiederum eine große
Rechtsverschiedenheit in den Sprengeln der einzelnen Appellationsgerichte seyn,
und diese Verschiedenheit wird jetzt, wo sie in der Stille, gegen die Absicht
des Gesetzes, und mit Verwirrung der vorigen Gränzen statt finden muß, ein
wahres Uebel seyn, was sie vormals nicht war. Dabey wird aber schon der
günstige Fall vorausgesetzt, daß die Gerichte auf diese regelmäßige Weise von
der Erlaubniß jener entfernten Rechtsquellcn Gebrauch machen wollen. Aber wer
bürgt dafür, da es ihnen nicht geboten ist? Wenn also in einem (78) Rechtsfall
ein Gericht vorzieht, irgend eine beliebige équité oder loi naturelle
anzuwenden aus besonderer Ueberzeugung, oder als Vorwand einer Ungerechtigkeit,
so kann ihm durchaus kein Vorwurf gemacht werden, denn das Gesetz läßt dieses
alles gelten. Man sage nicht, das Cassationsgericht werde die künftige Praxis
in Ordnung, ja sogar in Gleichförmigkeit erhalten: das Cassationsgericht soll
ja blos cassiren, wo gegen ein Gesetz des Code oder ein neueres Gesetz
gesprochen wird: der Spruch für oder wider loi naturelle, Römisches Recht,
coutume oder jurisprudence liegt also ganz außer der Wirksamkeit jenes
Gerichtshofes. Endlich ist auch noch der wichtige Umstand zu bemerken, daß in
allen aus der Revolution hervorgegangenen Stücken des Code das vorige Recht gar
keinen Schutz gegen die blindeste Willkühr gewährt. Auch dafür mag wiederum das
oben gewählte Beyspiel von Ungültigkeit der Ehe zur Erläuterung dienen.
1) Maleville T. 4. p. 414-417.
2) Locré T. 3 p. 443 ed.
(143) Das zweite,
was als Supplement des Code gelten kann, ist die wissenschaftliche Theorie.
Portalis beschreibt diese einmal sehr prächtig: sie sey wie das Meer, die
Gesetze seyen die Ufer 1). In Frankreich hat es nun freylich mit diesem Meere
nicht viel zu bedeuten, denn eine Rechtswissenschaft, die nicht auf dem Boden
gründlich historischer Kenntniß ruht, (79) versieht eigentlich nur
Schreibersdienst bey dem Gerichtsgebrauch. So ist es in Frankreich in der That,
und eine von dem Gerichtsgebrauch verschiedene Theorie existirt da eigentlich
nicht, so daß alles, was über die Unsicherheit des praktischen Rechts gesagt
worden ist, auch die Theorie trifft. Die Lehranstalten allein haben ihrer Natur
nach eine ganz theoretische Form: von diesen wird im folgenden Abschnitt
bequemer gesprochen werden können.
Allerdings
können einige Umstände eintreten, wodurch der Zustand der praktischen
Rechtspflege günstiger ausfällt, als hier angedeutet worden ist. Durch
Unkenntniß und Geistesträgheit kann es dahin kommen, daß einzelne Quellen und
Schriftsteller in vielen Gerichten gleichförmig befolgt werden, so z. B. kann
man die coutume von Paris mit ihrem Commentator Ferriere weit und breit bequem
finden, auch wo sie sonst nicht gegolten hat. Auch mögen in der alten
jurisprudence gar manche Sätze ziemlich allgemein angenommen gewesen seyn.
Vielleicht ist es etwas der Art, was man sich unter dem oben genannten droit
commun (S. 74) denkt. Ferner muß man nicht glauben, daß gerade alle hier
genannte Uebel als solche empfunden werden müssen; die Römer des vierten und
fünften Jahrhunderts nach Christus haben auch nicht daran gedacht, daß wir sie
wegen ihres tiefen Verfalls bedauern würden. Im Ganzen aber ist doch nicht zu
läugnen, (80) daß ein Zustand sehr großer Rechtsungewißheit zu befürchten ist.
Dieser Zustand nun ist unerträglich; denn ob an verschiedenen Orten
verschiedenes Recht gilt, daran liegt wenig, aber wenn für einen gegebenen
einzelnen Fall das Recht dem Zufall und der Willkühr preis gegeben ist, so ist
das schlimmste eingetreten, was für die Rechtspflege gedacht werden kann, und
dieses Uebel wird gewiß von jedem empfunden.
Es
verdient die rühmlichste Anerkennung, daß in Frankreich
1) Moniteur
an. X. p. 327.
(144) wenigstens
Eine wahre und gründliche Stimme über das, was man thun wollte, gehört worden
ist: aber diese Stimme ist verhallt ohne Spur einer Wirkung. Das Tribunal von
Montpellier spricht über den künftigen Gerichtsgebrauch, wodurch der Code
ergänzt werden soll, also 1): „Mais quelle jurisprudence! n’ayant d’autre règle
que l’arbitraire sur l’immensité d’objets à co-ordonner au systême de la
législation nouvelle, à quelle unité, à quel concert faudrait-il s’attendre de
la part d’une pareille jurisprudence, ouvrage de tant de juges et de tant de
tribunaux, dont l’opinion ébranlée, par les secousses révolutionaires, serait
encore si diversement modifiée! quelle serait enfin le régulateur de cette
jurisprudence disparate, qui devrait nécessairement se (81) composer de
jugements non sujets à cassation, puisqu’ils ne reposeraient pas sur la base
fixe des lois, mais sur de principes indéterminés d’équité, sur des usages
vagues, sur des idées logiciennes, et, pour tout dire en un mot, sur
l’arbitraire! A un systême incomplet de législation, serait donc
joint pour supplément une jurisprudence défectueuse.” Diesem Uebel zu
begegnen, heißt es weiter, könne man zwey Wege einschlagen. Entweder den Code
blos betrachten als Institutionen, und ihm ein
zweytes, ausführlicheres Werk beygeben, was den Zweck von Justinians Pandekten
und Codex hätte. Oder man könnte zweytens und besser als Regel das bisherige,
verschiedene Recht bestehen lassen, und blos in einzelnen bestimmten Stücken
neues und gleichförmiges Recht durch ganz Frankreich einführen, das heißt also,
kein Gesetzbuch machen. Dieses ist der eigentliche Vorschlag, und die ganze
Art, wie er ausgeführt und begründet wird, ist so gediegen und ächt praktisch, daß man in dieser Umgebung durch so frische
Gedanken zwiefach erfreut wird.
Ich
wende mich nun zum Preußischen Landrecht. Zur Geschichte desselben dienen
zunächst die officiellen Bekanntmachungen über diesen Gegenstand 1), dann (82)
einige Stellen aus Kleins
1) Crussaire
p. 8.
2)
Cabinetsordre von 1780 vor dem Corpus Juris Fridericianum B. 1. Berlin 1781. 8.
- Die Vorerinnerungen vor dem Entwurf des Gesetzbuchs Th. 1. Abth. 1. und Th.
2. Abth. 1. und 3. - Cabinetsordre von 1786 in Kleins Annalen Th. l. S. XLIX. -
Publicationspatente von 1791 und 1794 vor dem Gesetzbuch (1791) und dem
Landrecht (1794).
(145) Schriften
1), der wichtigste Beytrag aber von Simon ist erst 1811 durch folgende
Veranlassung erschienen 2). Die Materialien der gesammten neuen Gesetzgebung
nämlich sind noch größtentheils vorhanden; diese zu ordnen und dadurch erst
brauchbar zu machen, wurde dem eben genannten Rechtsgelehrten übertragen, und
dessen Bericht über dieses Geschäft giebt eine so gründliche und vollständige
Geschichte der ganzen Unternehmung, daß dagegen die bisherigen Nachrichten
fragmentarisch und zum Theil unzuverlässig erscheinen. Es ist nicht möglich, in
dieser trefflichen Schrift zu sehen, wie durch vereinte und stets wiederholte
Arbeit der eigentlichen Redactoren, der Gesetzcommission, der Landescollegien,
der ständischen Deputirten, und vieler Gelehrten und Geschäftsmänner aus allen
Theilen von Deutschland das Landrecht entstanden ist, ohne vor (83) dem Ernst
und der Ausdauer, die darin bewiesen worden sind, große Achtung zu empfinden;
die Seele des Ganzen aber war der geistreiche Suarez, durch welchen Einheit in
der Wirksamkeit so vieler und verschiedener Mitarbeiter erhalten wurde. Gleich
von dieser Seite wird kein Unbefangener den Code mit dem Landrecht vergleichen
wollen: nicht blos die Gewissenhaftigkeit und Liebe zur Sache, die den besseren
Deutschen natürlich ist, erklärt diesen Unterschied, sondern auch die ganz
verschiedene äußere Lage, aus welcher beide Gesetzbücher hervorgiengen: der
Code sollte schnell fertig seyn, um manches drückende Uebel aus der Revolution
zu mildern, und um alles auf gleichen Fuß zu setzen, während das Landrecht blos
mit dem Zweck und dem Gefühl, etwas treffliches zu leisten, ohne äußere Noth,
die dazu drang, bearbeitet wurde. Was ich als einen zweyten großen Vorzug des
Landrechts betrachte, ist das Verhältniß desselben zu den localen Quellen; es
sollte blos als subsidiarisches Recht an die Stelle des „Römischen, gemeinen
Sachsen- und andrer fremden
1) Kleins
Annalen B. 1. und B. 8., gleich im Anfang beider Bände. - Kleins
Selbstbiographie. Berlin 1806. 8. S. 47.
2) Bericht
des Justizcommissarius Simon üb. Redaktion der
Materialien der preuss. Gesetzgebung, in Mathis jur. Monatsschrift B. 11 Heft
3. S. 191 bis 286 nebst einem Konspektus der Materialien. - Die Materialien zum
Landrecht allein (ohne die Gerichtsordnung) betragen 1500-2000 einzelne Stücke
in 88 Folianten.
(146)
subsidiarischen Rechte und Gesetze treten 1), und alle Provincialrechte sollten
fort bestehen, aber auch binnen drey Jahren zu besonderen Gesetzbüchern
verarbeitet werden 2). (84) Andere werden dieses
Verhältniß vielmehr als eine Unvollkommenheit des Landrechts betrachten.
Sehen
wir aber auf die innere Entstehung des Landrechts, so wird auch dadurch unsre
Ansicht bestätigt, nach welcher in dieser Zeit kein Gesetzbuch unternommen
werden sollte. Der Plan, nach welchem gearbeitet wurde, liegt vor Aller Augen.
Das Justinianische Recht sollte dergestalt Grundlage des Ganzen seyn, daß davon
nur aus besonderen Gründen abgewichen werden sollte. Diese Gründe wurden darin
gesetzt, wenn ein Satz des Römischen Rechts aus der stoischen Philosophie, oder
der besondern Verfassung, z. B. der Politik der Kaiser, oder aus den
spitzfindigen Fictionen und Subtilitäten der alten Juristen entstanden wäre 3).
Dadurch zerfällt das Römische Recht im Verhältniß zum
Landrecht in zwey Theile, einen anwendbaren als Regel, und einen unanwendbaren
als Ausnahme, und es entstand die doppelte Aufgabe, die Ausnahme gehörig
abzusondern, und die Regel gründlich zu verstehen. Nämlich was in der That auf
stoischer Philosophie oder (85) besonderer Verfassung beruht, und was eine
verwerfliche Subtilität ist, kann offenbar nur von einer sehr gründlichen
Rechtsgeschichte aus erkannt werden; dieselbe geschichtliche Kenntniß und
zugleich ein lebendiges Quellenstudium ist nöthig, wenn das anwendbare Recht
verstanden und zu wirklicher Anwendung ersprieslich verarbeitet werden soll. Ob
nun die Schulen von Nettelbladt und Darjes, in welchen gewiß die Meisten
gebildet worden sind, die auf das Landrecht großen Einfluß gehabt haben, im
Besitz dieser geschichtlichen Kenntnisse und dieses Quellenstudiums waren,
überlasse ich jedem aus
1)
Publicationspatent §. 1.
2) Dieses ist
indessen für Ostpreussen etwas später geschehen (Ostpreussisches
Provinzialrecht. Berlin 1801. 8), für die übrigen Provinzen gar nicht. Es gilt
also da das besondere Recht in seiner alten Form.
3) Entwurf
des Gesetzbuchs Th. 5. Abth. 1. S. 5. 6. Kleins Annalen B. 8. S. XXVI-XXIX.
Simon S. 197-199. Mehrere der wichtigsten Neuerungen wurden noch in der
allerletzten Revision des Landrechts weggelassen. Simon S. 235.
(147) den
Schriften dieser Schulen und ihrer Meister zu beurtheilen 1). Der Anfang des
Ganzen sollte ein vollständiger Auszug der Justinianischen Rechtsbücher seyn.
Dazu war Anfangs an Schlosser der Antrag gemacht worden, mit welchem man aber
über die Bedingungen nicht einig werden konnte 2). Der Auszug selbst wurde nun
von 3). Volkmar nach einem systematischen Plane von Suarez gemacht; zur
Kontrolle der Vollständigkeit verfertigte Volkmar ein Verzeichniß aller Stellen
des Corpus Juris nach Ordnung der Quellen, so daß bey jeder Stelle bemerkt
wurde, wo sie in jenem Systeme (86) vorkomme, oder warum sie da fehle. Dieser
systematische Auszug wurde dann von Volkmar und Pachaly verarbeitet, welche
Verarbeitung als das erste Material der eigentlichen Redaktion anzusehen ist 4)
Dieses Material ist allerdings unglaublich oft geprüft und wieder bearbeitet
worden, und gewiß ist im Landrecht davon sehr wenig unmittelbar übrig
geblieben. Aber nicht blos hangt in der Richtung jedes Geschäfts von großem
Umfang ungemein viel von dem ersten Anstoß ab, sondern gerade hier konnte gar
vieles beynahe nur in dieser ersten Grundlage geschehen, und was von Volkmar
gethan und unterlassen worden ist, muß wohl für alle nachfolgende Arbeiten sehr
bestimmend gewesen seyn. Sollte dieser überwiegende Einfluß vermieden werden,
so hätte ein Anderer, unabhängig von Volkmars Arbeit, und unmittelbar aus den
Quellen selbst, das erste Material nochmals aufstellen müssen, und darin allein
hätte eine durchgreifende Probe für Volkmars Arbeit, was die Kenntniß und den
Gebrauch der Quellen betrifft, bestehen können. Dieses ist nicht geschehen,
alle folgende Revisionen sind wahrscheinlich hierauf am wenigsten gerichtet
gewesen, und so steht Volkmars Arbeit sehr allein, obgleich man ihn blos als
Sammler betrachtet, auch nicht vorzüglich geschätzt (87) zu haben scheint 4).
Gerade für diese Stelle
1) Hugo über
Daniel Nettelbladt, civilist. Magazin B. 2. N. 1.
2) Simon S. 498.
3) Simon S. 200-202.
4) Simon S. 202.
- Von Volkmar existiren folgende Schriften: 1) De condictionum indole. Hal. 1777 (Simon S. 200). 2) De
intestatorum Atheniensium hereditatibus. Traj. ad Viad. 1778. (Schott
Critik. B. 10. S. 29).
(148) wäre ein
Mann von Geist und Gelehrsamkeit sehr wünschenswerth gewesen, und es wäre
interessant, wenn man wenigstens nach einzelnen Proben vergleichen könnte, wie
Schlosser die Aufgabe gelöst haben würde. Vielleicht lag aber in dem
Mechanismus des ganzen Geschäfts ein Grund, warum dieser Auftrag für einen Mann
von Bedeutung und Selbstständigkeit nicht passend gewesen wäre.
Sieht
man auf das Resultat, wie es vor uns liegt, so ist ein bestimmtes Urtheil
schwerer als bey dem Code, weil die Verhandlungen, woraus dieses Resultat
hervorgegangen ist, nicht bekannt gemacht sind. Auch scheint es, daß der Plan
des Werks, so wie der ganzen Rechtspflege, die darauf gegründet werden sollte,
nicht immer derselbe gewesen ist. Ursprünglich hatte unläugbar Friedrich II.
die Absicht, daß das Gesetzbuch höchst einfach, populär und zugleich materiell
vollständig seyn sollte, so daß das Geschäft des Richters in einer Art
mechanischer (88) Anwendung bestehen könnte 1). Diesem
gemäß verbot er schlechthin alle Interpretation, und wollte, daß bey
unzulänglichen oder zweifelhaften Gesetzen, in jedem einzelnen Fall bey der
gesetzgebenden Gewalt angefragt würde 2). Auch noch im Entwurf des Gesetzbuchs
ist die Interpretation dem Richter eigentlich ganz untersagt, und alles an die
Gesetzcommission auch für einzelne Fälle gewiesen 3). Ganz anders nach dem
Landrechte; dieses will, daß der Richter auch auf den Grund des Gesetzes sehe,
vorzüglich aber, daß er jeden Fall, für welchen er kein Gesetz findet, nach den
allgemeinen
3) Erörterung
der Begriffe Erbschaft ex asse (et)c. Breslau 1780. (ib. S. 82).
4) Varia quae ad leges Romuleas et
magistratus pertinent. Vratislav.
1779. 8.
5) Ueber
ursprüngliche Menschenrechte. Breslau 1798. 8. (Ersch Literatur der Jurisprud.
S. 272). Ich kenne davon nur die vierte, und diese ist allerdings wenig bedeutend.
1)
Cabinetsordre von 1780 S. XII. XIII. „Wenn Ich .. . Meinen Endzweck … erlange,
so werden freylich viele Rechtsgelehrten bey der Simplifikation dieser Sache
ihr geheimnißvolles Ansehen verlieren, um ihren ganzen Subtilitäten-Kram
gebracht, und das ganze Corps der bisherigen Advokaten unnütz werden. Allein
ich werde dagegen ... desto mehr geschickte Kaufleute, Fabrikanten und Künstler
gewärtigen können, von welchen sich der Staat mehr Nutzen zu versprechen
hat."
2) a. a. O.
S. XIII.
3) Entwurf
Einl. §. 34-36.
(149) Grundsätzen
des Gesetzbuchs und nach den Gesetzen ähnlicher Fälle entscheide 1); die
Anfrage bey der Gesetzcommission war schon dadurch äußerst beschränkt und
selbst wo sie statt fand, war doch nur der anfragende Richter an den Ausspruch
gebunden, und es galten Rechtsmittel (89) gegen das Urtheil 2). In der neuesten
Ausgabe des Landrechts aber ist auch diese beschränkte Anfrage aufgehoben, und
die Interpretation des Richters für jede Art von Fällen gestattet 3). Dadurch
ist denn allerdings die ganze Lage des Richters anders, als Friedrich II. sie
gedacht zu haben scheint, und dem ganzen Richteramte wird dadurch ein mehr
wissenschaftlicher und weniger mechanischer Character zuerkannt. Dennoch ist
dieses nur eine einzelne Abweichung von der Regel, es soll offenbar nur von den
als selten gedachten Ausnahmen gelten, in welchen ein unmittelbar bestimmendes
Gesetz fehlen würde, ja ein Fall dieser Art soll, sobald er vorkommt, angezeigt
und durch ein neues Gesetz entschieden werden 4). Die eigentliche Tendenz des
bestehenden Gesetzes selbst also geht auch jetzt noch darauf, daß die einzelnen
Rechtsfälle als solche vollständig aufgezählt, und einzeln entschieden werden.
Und gerade darin ist die Methode des Landrechts der oben beschriebenen, welche
wir in den übrig gebliebenen Schriften der Römischen Juristen finden, entgegen
gesetzt; nicht zum Vortheil des Landrechts, wie es mir scheint. (90) Bey den
Römern beruht alles darauf, daß der Jurist durch den lebendigen Besitz des
Rechtssystems in den Stand gesetzt wird, für jeden gegebenen Fall das Recht zu
finden. Dazu führt die scharfe, individuelle Anschauung der einzelnen
Rechtsverhältnisse, so wie die sichere Kenntniß der leitenden Grundsätze, ihres
Zusammenhangs und ihrer Unterordnung, und wo wir bey ihnen Rechtsfälle in der
bedingtesten Anwendung finden, dienen sie doch stets als verkörperter Ausdruck
jenes allgemeinen. Diesen Unterschied wird mir jeder zugeben, der das Landrecht
unbefangen mit den Pandekten vergleicht, und eine solche Vergleichung ist hier
gewiß zulässig, da ja nicht von
1) Landrecht
Einl. §. 46. 49.
2) Landrecht
Einl. §. 47. 48.
3) Erster
Anhang zum Landrecht. Berlin 1803. §. 2.
4) Landrecht
Einl. §. 50.
(150)
eigenthümlicher Römischer Verfassung, sondern von allgemeiner Methode die Rede ist.
Was insbesondere die scharfe, individuelle Auffassung der Begriffe betrifft, so
ist der nicht seltene Mangel derselben im Landrecht weniger auffallend und
fühlbar, weil eben die materielle Vollständigkeit des Details ihrer Natur nach
dahin strebt, diese Lücke auszufüllen. Was aber die praktischen Regeln selbst,
als den eigentlichen Zweck jedes Gesetzbuchs anlangt, so ist die Folge des hier
beschriebenen Characters, daß die meisten Bestimmungen des Landrechts weder die
Höhe allgemeiner, leitender Grundsätze, noch die Anschaulichkeit des
individuellen erreichen, sondern zwischen beiden Endpunkten in der Mitte
schweben, während die Römer beide in ihrer naturgemäßen Verknüpfung (9l)
besitzen. Es darf aber auch nicht übersehen werden, daß eine große, vielleicht
unübersteigliche Schwierigkeit in der gegenwärtigen Stufe der deutschen Sprache
lag, welche überhaupt nicht juristisch, und am wenigsten für Gesetzgebung,
ausgebildet ist; wie sehr dadurch die lebendige Darstellung individueller
Rechtsverhältnisse erschwert, ja unmöglich gemacht wird, kann jeder finden, der
irgend einen eigenen Versuch der Art, z. B. eine Uebersetzung aus den
Pandekten, unternehmen will. Ja hierin hatten sogar die Franzosen in der
größeren Bestimmtheit der Formen und in der lateinischen Abstammung ihrer
Sprache vor uns einen großen Vorzug: daß sie ihn nicht besser benutzt haben,
erklärt sich aus dem oben dargestellten traurigen Zustand ihrer Sachkenntnis -
Man würde diese Bemerkungen sehr misverstehen, wenn man sie so deuten wollte,
als ob die Verfasser des Landrechts gegen das künftige wissenschaftliche
Studium desselben gleichgültig gewesen wären, was gar nicht meine Meynung ist.
Sehr merkwürdig ist in dieser Rücksicht die bekannte Preisaufgabe von 1788 1),
welche ein Lehrbuch in zwey Theilen forderte, deren erster ein aus dem
Gesetzbuch selbst abstrahirtes Naturrecht, der zweite einen Auszug des
positiven Rechts selbst enthalten sollte. Man hat diese Ansicht des (92)
Naturrechts mitunter sehr vornehm angelassen und ihr damit Unrecht gethan;
offenbar sollte unter diesem Namen dasjenige
Jede Regierung ist zu
tadeln, welche die Einsichten ihres Zeitalters nicht kennt oder verschmäht. Von
dieser Seite aber ist die Preussische Gesetzgebung gewiß keinem Vorwurf
ausgesetzt. Die Stimme nicht blos der eigenen Geschäftsmänner, sondern aller
Deutschen Gelehrten 1), ist aufgerufen und gehört worden, und jeder unbefangene
Beobachter wird einräumen, daß, was gethan und unterlassen worden ist, dem Sinn
und der Einsicht des Zeitalters (93) vollkommen entsprach. Selbst die
bedeutendste Stimme, welche sich gleichzeitig dagegen erhoben hat 2), beweist
mehr für als wider diese Behauptung. Ich verkenne nicht, wie viel treffliches
in Schlossers Ansichten und Urtheilen enthalten ist, allein das beste darin
betrifft den allgemeinen politischen Character unsrer Zeiten, und mit den
eigenthümlichen Bedürfnissen des bürgerlichen Rechts war er selbst keineswegs
im reinen. Dieses erhellt theils aus der von ihm entworfenen Einleitung eines
Gesetzbuchs 3), theils und noch weit mehr aus seinem Plan, das corpus juris auf
ein caput mortuum eigentlicher Gesetze von weniger als zehn Bogen zu reduciren
4). Daß es ihm an Sinn
1) Bey Simon S. 213. 220 stehen die Namen
derer, welche Bemerkungen eingesandt, und welche Preise erhalten haben.
2) Schlossers Briefe über die Gesetzgebung
(et)c. Frankfurt l789, und: Fünfter Brief (et)c. Frankfurt 1790. 8.
3) Briefe S. 246.
4) Schlossers Vorschlag und Versuch einer
Verbesserung des Deutschen bürgerlichen Rechts (et)c. Leipzig 1777. 8. -
Schlossers Briefe S. 46. 342. in welcher letzten Stelle er sogar Westphals
Schriften als sehr brauchbar für diesen Zweck rühmt.
(152) für das rechte nicht fehlte, zeigt sein
geistreicher und durchaus vortrefflicher Aufsatz über das Studium des reinen
Römischen Rechts 1).
Ein vollständiges
Urtheil über das technische des Landrechts würde erst dann möglich seyn, wenn
die oben erwähnten Materialien verarbeitet und zur (94) allgemeinen Kenntniß
gebracht würden. Alles, was für Erhaltung und Verbreitung wichtiger
geschichtlicher Quellen geschieht, verdient ehrenvolle Anerkennung; so die
Organisation jener Materialien, welche von dem Chef der Preussischen Justiz,
dem Herrn Justizminister von Kircheisen, verfügt und dann aufs trefflichste
ausgeführt worden ist. Allein noch ist zu hoffen, daß dasselbe liberale Interesse
an der innern Geschichte des Landrechts auch die Bekanntmachung eines
zweckmäßigen Auszugs aus denselben veranlassen wird. Zu befürchten ist dabey
gewiß nichts, denn was mit solchem Ernst gethan worden ist, kann sehr ruhig
jedem Urtheil entgegen sehen. Daß auf diesem Wege, selbst von dem zugegebenen
Gesichtspunkte des Ganzen aus, manches einzelne als unhaltbar erkannt werden
könnte, ist wahr, aber dieses würde offenbar ein sehr glücklicher Erfolg seyn,
denn jeder Gesetzgebung ist ein solches Mittel zu wünschen, wodurch sie von
innen heraus gereinigt werden kann. Diese Materialien müssen ungleich
lehrreicher seyn als die gedruckten über den Code, denn diese betreffen doch
meist nur den Uebergang vom projet zum Code, über die Entstehung des projet
selbst, was bey weitem die Hauptsache ist, geben sie keine Aufschlüsse, man
müßte denn die leere Declamation der meisten Reden für solche Aufschlüsse
halten wollen; jene Materialien dagegen würden bis auf die erste Entstehung der
Gedanken zurück führen können. Ein (95) besonderer Vortheil aber würde darin
bestehen, daß das Landrecht dadurch ein geschichtliches und literarisches Leben
erhalten würde, welches ihm bis jetzt ganz fehlt. Damit, daß es von einseitigen
Gegnern ungerecht leiden könnte, hat es keine Noth, denn unter den geistreichen
und gebildeten Männern, auf deren Anzahl die Preußische Justiz stolz seyn darf,
würden sich gewiß Mehrere finden, die ein solches Unrecht abzuwehren
vermöchten.
1) In Hugos civilist. Magazin B. 1. N. 6.
(1790).
(153) Die Geschichte des Oesterreichischen
Gesetzbuchs 1) hat mit der des Preussischen Landrechts die Ähnlichkeit, daß zu
beiden der erste Anstoß um die Mitte des vorigen Jahrhunderts gegeben worden
ist 2), so daß eben derselbe Zustand der Deutschen juristischen Literatur auf
beyde einwirken konnte. Die Grundlage war eine handschriftliche Arbeit von acht
starken Folianten, größtentheils aus den Commentatoren des Römischen Rechts
gezogen, und schon im Jahre 1767 vollendet. Hieraus machte Horten einen Auszug,
welcher von Martini zu einem Gesetzbuche verarbeitet wurde; diese Arbeit von
Martini wurde dann öffentlich bekannt gemacht, und von den (96)
Oesterreichischen Landescollegien und Universitäten geprüft und beurtheilt 3),
aus welcher Revision endlich das gegenwärtige Gesetzbuch entstanden ist. Die
Mitwirkung der Rechtsgelehrten des übrigen Deutschlands scheint sehr
unbedeutend gewesen zu seyn, ja man scheint sie nicht für sehr wünschenswerth
gehalten zu haben, theils wegen des schlechten Erfolgs einer Preisaufgabe über
den Wucher, theils weil das Preussische Landrecht schon solche Beyträge
erhalten hatte, die also in ihm zugleich mit benutzt werden konnten, deshalb
sind nicht so, wie im Preussischen, für die Beurtheilung öffentlich Preise
ausgesetzt worden 4). Daß man keine Preise aussetzte, konnte sehr gute Gründe
haben, aber auch ohne Preise waren Gutachten und Urtheile leicht zu erlangen,
nur war freylich bey dem sehr geringen literarischen Verkehr des übrigen
Deutschlands mit Oesterreich der bloße Abdruck des Entwurfs nicht hinreichend;
ein Circular an alle Deutsche Universitäten wäre gewiß nicht ohne Erfolg
geblieben. So ist diese Unternehmung, die ihrer Natur nach nur auf den
wissenschaftlichen Zustand der ganzen Nation gegründet werden konnte, als ein
gewöhnliches Geschäft des einzelnen Landes (97) vollführt worden, und jede
Absonderung dieser Art ist für den Erfolg, wenn gleich nicht entscheidend, doch
immer sehr gefährlich.
1) Die Nachrichten darüber sind genommen
aus Zeillers Vorbereitung zur neuesten Oesterreichischen Gesetzkunde. Wien und
Triest l810. Bd. 1. S. 19-20.
2) Nämlich l746 zur Preussischen, 1753
zur Oesterreichischen Gesetzgebung. Simon S. 194. Zeiller S. 19.
3) Zeiller S. 23. 26-30.
4) Zeiller S. 27. 28.
(154) Was den Stoff betrifft, so könnte man nach
den Vorschriften der Kaiserin Maria Theresia eine größere Originalität als im
Preussischen Rechte erwarten, da die Verfasser sich nicht an das Römische Recht
binden, sondern überall die natürliche Billigkeit walten lassen sollten 1).
Allein was über die Entstehung der ersten Grundlage aus den Commentatoren
gesagt worden ist, so wie die Betrachtung des Gesetzbuchs selbst, zeigt, daß
dennoch aus derselben Quelle, nur noch weniger rein und unmittelbar, als bey
dem Landrecht geschöpft worden ist. In der Behandlung zeigt sich sogleich der
Hauptunterschied, daß man im Oesterreichischen Gesetzbuch nicht so, wie im
Preussischen, die Rechtsfälle selbst zu erschöpfen, sondern nur die Begriffe
der Rechtsverhältnisse und die allgemeinsten Regeln für dieselben aufzustellen
gesucht hat 2). In der ganzen Form und Anlage ist das Werk einem etwas
ausführlichen Institutionencompendium sehr ähnlich. Die Ausführung soll nun
theils für die Begriffe (das formelle oder theoretische), theils für die
praktischen Regeln besonders geprüft werden.
(98) Daß die Begriffe
der Rechtsverhältnisse bey einem Werk von diesem Plan und Umfang vorzugsweise
wichtig seyn müssen, leuchtet von selbst ein; im Preussischen Landrecht treten
sie wegen des Reichthums an praktischen Regeln mehr zurück, und ihre fehlerhafte
Behandlung ist weniger nachtheilig. Und gerade von dieser Seite ist gar vieles
gegen das Oesterreichische Gesetzbuch einzuwenden. Die Begriffe der Rechte
nämlich sind theils zu allgemein und unbestimmt, theils zu sehr auf den bloßen
Buchstaben des Römischen Rechts, oder auch auf das Misverständmß neuerer
Commentatoren desselben gegründet, was bey gründlicher Quellenkenntniß nicht
möglich gewesen wäre. Beiderley Fehler hat das Gesetzbuch nicht blos mit dem
Landrecht gemein (welchem sie, wie schon bemerkt ist, weniger schaden), sondern
noch vor demselben voraus, wie nunmehr in einigen Beyspielen gezeigt werden
soll. Von der Construction der Begriffe selbst aber ist hier die Rede, nicht
von Definitionen, denen als bloßen Symptomen
1) Zeiller S. 24.-
2) Die drey Theile des Gesetzbuchs
enthalten zusammen 561 Seiten, sehr weitläufig gedruckt.
(155) jener Construction nur ein bedingter und
untergeordneter Werth zugeschrieben werden muß, und welche nur in dieser
Beziehung und nicht um ihrer selbst willen, Gegenstand der folgenden
Beurtheilung seyn werden. - Zuvörderst ist schon oben (S. 66) bey dem Code
bemerkt worden, wie wichtig und überall eingreifend im Römischen Rechte die
höchst bestimmten Begriffe von dinglichen Rechten und Obligationen sind. (99) Dasselbe
gilt vom Begriff des Status. Hier nun liegt die Unterscheidung von
Personenrechten und Sachenrechten zum Grunde (§. 14. 15), die aber weder auf
Römische, noch auf irgend eine andere Weise bestimmt
gedacht sind. Das Landrecht (I. 2. §. 122-130) ist darin genauer. - Der Begriff
der Sache (§. 285 vgl. §. 303) wird in solcher Allgemeinheit genommen, daß kaum
etwas ist, was nicht Sache heißen könnte: Künste, Wissenschaften, Fertigkeiten,
Begriffe sind insgesammt Sachen in diesem allgemeinen Sinne. Nun werden aber
unmittelbar auf den Begriff der Sache zwey der allerwichtigsten Rechtsbegriffe
gegründet: Besitz (§. 309) und Eigenthum (§. 353. 354). Allein es ist
einleuchtend, daß eben dadurch diese Begriffe durchaus gestaltlos und
unbrauchbar werden; so müßten wir z. B. nach §. 309 einem Gelehrten den
juristischen Besitz seiner Wissenschaft zuschreiben, denn er hat sie in seiner
Macht, und er hat den Willen, sie zu behalten. Unvermerkt wird deshalb in der
Behandlung dieser Lehren ein engerer, nirgends bestimmter Begriff von Sache
untergelegt, allein auch dieser stillschweigend eingeführte Begriff ist nicht
zulänglich, denn nach ihm müßte es doch noch z. B. an einer Forderung
(obligatio) Besitz und Eigenthum geben, was zwar uneigentlich gesagt werden
kann, wozu aber die ganze Theorie von Besitz und Eigenthum gar nicht paßt. Das
Landrecht (I. 2. § 3) hilft hier durch einen besonders (100) aufgestellten
engeren Begriff der Sachen, worauf sich nachher die Rechtsverhältnisse
beziehen. Ein noch allgemeinerer Nachtheil jenes unbrauchbaren Begriffs der
Sache zeigt sich schon bey der Eintheilung der Sachenrechte in dingliche und
persönliche (§. 307): zu den dinglichen werden die bekannten fünf Arten
gerechnet, Besitz, Eigenthum, Pfand, Dienstbarkeit und Erbrecht (§. 308), deren
Zusammenstellung allein schon hinreicht, jeden bestimmten Gattungsbegriff ganz
unmöglich zu
(156) machen.
Die Objecte der Ersetzung werden so allgemein angegeben (§. 1455), daß
man viele Rechte, z. B . Forderungen, darunter rechnen
müßte, auf welche doch diese Art des Erwerbs nur auf sehr gezwungene und
überflüssige Weise angewendet werden könnte, eine Anwendung, die wahrscheinlich
gar nicht einmal gemeynt ist. Das Landrecht (I. 9) verhütet diesen Zweifel
dadurch, daß es die ganze Lehre unter den Erwerbungen des Eigenthums abhandelt.
- Unter den persönlichen Servituten werden das Recht des Gebrauchs und das der
Fruchtnießung dadurch unterschieden, daß jenes auf das bloße Bedürfniß des
Berechtigten beschränkt seyn soll, dieses aber nicht (§. 504. 509). Der
praktische Sinn davon ist dieser, daß Verträge und Testamente, wenn sie von
einem Recht des Gebrauchs reden, von einem solchen auf das Bedürfniß
beschränkten Nutzungsrecht ausgelegt werden sollen. Allein diese Interpretation
ist gewiß nicht natürlich, (101) da es gar nicht gewöhnlich ist, gerade dieses
mit dem Worte Gebrauch zu bezeichnen. Wie dieser Begriff entstanden ist, kann
nicht zweifelhaft seyn; es ist der usus, im Gegensatz des ususfructus, aber
nicht der usus der Römischen Juristen selbst, sondern der, welcher in unsern
Compendien bis auf die neuesten Zeiten fälschlich angenommen war. Die Römer
verstehen unter usus den Gebrauch ohne allen Fruchtgenuß, z. B. bey einem
Pferde das Reiten und Fahren, aber nicht die Füllen und das Miethgeld. Nur wenn
aus Versehen ein usus an einer solchen Sache gegeben ist, an welcher ganz oder
zum Theil dieser reine Gebrauch unmöglich ist, interpretiren sie ausnahmsweise
den usus wie vollen oder theilweisen ususfructus, indem sie nothgedrungen
annehmen, daß man sich schlecht ausgedrückt habe, weshalb durch Interpretation
nachgeholfen werden müsse. Das eigenthümliche Daseyn dieses usus beruht auf
Römischem Sprachgebrauch, und da wir kein Wort von entsprechender Bestimmtheit
haben, so schlägt das Landrecht den richtigern Weg ein, den usus ganz zu
ignoriren, und außer dem Nießbrauch zuerst im allgemeinen zu bemerken, daß man
auch nach Belieben eingeschränkte Nutzungsrechte geben könne (I. 21. §. 227),
dann aber solche Fälle dieser Art abzuhandeln, die noch bey uns gewöhnlich
sind. - Den Unterschied des Vormundes vom Curator (§. 188) möchte
(157) man auf den ersten Blick darin (102)
setzen, daß jener auf Minderjährige, dieser auf alle übrige Hülfsbedürftige
bezogen würde. Diese Terminologie wäre zwar neu und dem Gesetzbuch eigen, doch
tadellos. So ist es aber nicht, denn auch Minderjährige erhalten sehr oft einen
Curator, und nicht einen Vormund (§. 270-272). Unverkennbar ist dieses aus dem
Römischen Rechte beybehalten, das ja auch häufig dem Pupillen einen blosen Curator
giebt: nur daß hier überhaupt an die Stelle der Pupillen mit Recht alle
Minderjährige getreten sind. Allein das Römische Recht hat zu dieser scharfen
Unterscheidung der Tutel und Curatel einen besonderen Grund. Der Tutor nämlich
ist ihm diejenige Person, durch deren auctoritas der sonst zum Handeln unfähige
Pupill ergänzt werden kann, während jeder Curator nichts als gemeiner Verwalter
fremder Rechte ist. Das also ist das eigenthümliche und wichtige des Römischen
Tutors, daß mit seiner Hülfe für den Pupillen Mancipationen, Stipulationen,
Vindicationen u. s. w. möglich sind, welche Handlungen durch freye
Stellvertreter, also auch durch Curatoren, gar nicht vorgenommen werden können.
Der Schlüssel der ganzen Tutel also, insofern sie etwas eigenthümliches, von
der Curatel verschiedenes war, lag in der Regel: per extraneam personam nihil
adquiri (neque alienari) potest 1); diese Regel wurde (103) zwar später auf
civile Handlungen beschränkt'), aber bey diesen erhielt sie sich noch in
Justinians Zeit, wie die angeführten Stellen seiner Rechtsbücher beweisen. Wir
dagegen in unserm praktischen Rechte, haben davon keine Spur mehr, also auch
keinen Grund, zwischen Tutor und Curator die Römische Gränze zu behalten, die
für uns ihren Sinn verloren hat. Das Gesetzbuch sucht nun gleich bey der ersten
Einführung des Vormundes (§. 188) die Fälle auszuschließen, in welchen der
Pfleger eines Minderjährigen blos Curator heißt; dieses geschieht durch die
Bestimmung: „Ein Vormund hat vorzüglich für die Person des Minderjährigen zu
sorgen, zugleich aber dessen Vermögen zu verwalten.“ In der vorzugsweisen
Beziehung auf die Person also (obgleich nach §. 282 dieselbe Beziehung auch bey
Curatoren statt finden kann) läge
1) § 5 l. per quas pers.
2) §. l. cit. L. 53 D. de adqu. rer. dom.
(158) das unterscheidende des Vormundes. Dieses
ist nun unverkennbar die Römische Regel: personae, non rei vel causae (tutor)
datur 1), die in unsern neueren Compendien ganz auf dieselbe Weise wie in dem
Gesetzbuch modificirt worden ist, weil man sich doch nicht verbergen konnte,
daß der Tutor allerdings auch mit dem Vermögen einiges Geschäft habe 2). (104)
Ganz consequent wird daher dem Vormund das Recht und die Verbindlichkeit der
Erziehung „gleich dem Vater“ übertragen (§. 216), wobey er nur in wichtigen und
bedenklichen Angelegenheiten an die Genehmigung des Gerichts gebunden ist.
Allein der Sinn jener Römischen Regel ist ein ganz anderer: die persona, von
welcher darin gesprochen wird, ist die juristische Persönlichkeit des Pupillen,
die Fähigkeit desselben zu förmlichen Handlungen. Diese Fähigkeit für alle
Anwendungen zu ergänzen (will die Stelle sagen) ist der Hauptberuf des Tutors,
darum muß sich sein Amt allgemein auf alle Theile des Vermögens erstrecken, und
kann nicht auf einzelne Rechtsverhältnisse des Pupillen beschränkt werden.
Darum hat denn auch der Römische Tutor mit der Erziehung des
Pupillen durchaus gar nichts zu schaffen, sondern über diese verfügt der Prätor
ganz frey nach den Umständen, wobei zufällig seine Wahl auf den Tutor wie auf
jeden Andern fallen kann 3). Man wird dagegen einwenden, eben diesen Satz des
Römischen Rechts habe man aus guten Gründen abändern wollen. Wohl: aber der
übrige Zusammenhang macht dabey eine nicht geringe Schwierigkeit. Denn das
Gesetzbuch hat aus dem Römischen Rechte das strenge Recht der nächsten
Verwandten auf tutela legitima angenommen (105 § 198), und diese allgemeine
Gewalt des künftigen Intestaterben 4) über die Person des Minderjährigen ist
sehr bedenklich. Man braucht nicht gerade den äußersten Fall anzunehmen,
1) L. 14 D. de testam. tut.
2) Hellfeld §
1298 „Ipsa vero tutela consistit in defensione personae pupilli principaliter,
et secundario in defensione bonorum pupillarium.”
3) Digest. lib. 27 tit. 2.
4) Nämlich nach Römischem Rechte war
allgemein und absichtlich der Intestaterbe zur Tutel berufen; im
Oesterreichischen Gesetzbuch kann es wegen der Linealerbfolge kommen, daß der
Intestaterbe und der zur Vormundschaft berufene nächste Verwandte verschiedene Personen
sind, in den meisten Fällen aber wird es auch hier dieselbe Person seyn.
(159) daß der Vormund den Mündel umbringt, um
ihn zu beerben: auch in vielen anderen unbemerkteren Fällen wird in der
persönlichen Leitung und Erziehung das Interesse des Mündels von dem seines
künftigen Erben sehr verschieden seyn. Dagegen schützen weder die gesetzlichen
Gründe der Unfähigkeit zur Vormundschaft (§. 191.193), die immer sehr selten
nachzuweisen seyn werden, noch die Genehmigung des Gerichts, die ja nur in
bedenklichen Angelegenheiten eingeholt zu werden braucht (§. 216), noch endlich
die Anzeige, die hinterher von wirklichem Misbrauch der Gewalt gemacht werden
kann (§. 217). In diesem Fall ist der organische Zusammenhang verschiedener
Rechtssätze recht merkwürdig. Das Römische Recht macht seine tutela legitima
dadurch unschädlich, daß es die Erziehung davon absondert: der Hauptberuf des
Tutors ist der, zu auctoriren, und gewiß ist von keinem Menschen weniger als
von dem künftigen Erben zu befürchten, daß er in leichtsinnige (106)
Veräußerungen oder Versprechungen einwilligen werde. Nach dem Preussischen
Landrecht bestimmt auf gleiche Weise, wie nach dem Römischen Rechte, das
Gericht unmittelbar den Erzieher, ohne an den Vormund gebunden zu seyn (II. 18.
§. 320); und überdem gilt gar kein Recht bestimmter Verwandten auf tutela
legitima (II. 18.§. 194), was unsrer heutigen Ansicht
der Vormundschaft gewiß angemessen ist. Auch in Bestimmung des Begriffs der
Vormundschaft geht das Landrecht freyer zu Werke: Vormund heißt ihm derjenige,
welcher alle, Curator der, welcher nur gewisse Angelegenheiten zu besorgen hat
(II. 18. §. 3. 4). Dabey ist die Römische Terminologie mit Recht ganz
verlassen, dafür aber innerer Zusammenhang erlangt. So z. B. hat nun auch der
Wahnsinnige einen Vormund (II. 18. §. 12), der nach dem Oesterreichischen
Gesetzbuch nur einen Curator hat (§. 270). Dieses folgt darin dem Römischen
Rechte; aber der Grund des Römischen Rechts, den Schutz der Pupillen von dem
der Wahnsinnigen streng zu unterscheiden, lag darin, daß bey Pupillen und nicht
auch bey Wahnsinnigen eine auctoritas möglich war, und dieser Grund existirt
nicht mehr. Daß Dinge solcher Art geringfügig und unbedeutend seyen, wird
niemand behaupten, der aufmerksam den großen Einfluß dieser Verknüpfung und
Bezeichnung der Begriffe auf die Rechtssätze selbst beobachtet hat.
(160) Bisher ist von der Construction der
Begriffe im (107) Oesterreichischen Gesetzbuch die
Rede gewesen, und nur beyläufig auch von praktischen Sätzen, insofern nämlich
jene Construction unmittelbaren Einfluß auf dieselben ausgeübt hat. Nun ist
noch besonders von den praktischen Sätzen zu sprechen. Es ist schon bemerkt
worden, daß die materielle Vollständigkeit, welche im Preussischen Landrechte
gesucht war, hier gar nicht zur Aufgabe gehörte: die Entscheidung der einzelnen
Rechtsfälle wird demnach meistens, so wie bey dem Code (S. 73), nicht
unmittelbar durch das Gesetzbuch bestimmt werden können, und das außer ihm
liegende, wodurch sie in der That bestimmt werden wird, verdient auch hier die
allergrößte Aufmerksamkeit. Das Gesetzbuch selbst (§. 7) schreibt eine doppelte
Quelle dieser Ergänzung vor: zunächst die wirklich im Gesetzbuch enthaltene
Entscheidung ähnlicher Fälle, und, wo diese nicht ausreicht, das Naturrecht.
Allein die erste Quelle wird wenig sichere Hülfe geben: denn materieller
Reichthum des Gesetzbuchs war, wie schon bemerkt, gar nicht gesucht, und von
der formellen Unzulänglichkeit desselben ist so eben ausführlich die Rede
gewesen. Die zweyte Quelle aber (das Naturrecht) ist selbst von den würdigen
Männern, welche zuletzt zur Entstehung des Gesetzbuchs mitgewirkt haben, als
sehr gefährlich für die Rechtspflege anerkannt 1). Der Erfolg wird also auch
(108) hier, wie bey dem Code, ein ganz anderer seyn, als ihn das Gesetzbuch
anzunehmen scheint, indem unvermeidlich und ganz in der Stille die
wissenschaftliche Theorie den Einfluß auf die Rechtspflege behaupten wird, den
ihr das Gesetzbuch zu entziehen bestimmt war. Ob also die wirklich verbreitete
Theorie gut oder schlecht ist, davon wird in der That das meiste abhangen, und
der Zustand der Lehranstalten (wovon der folgende Abschnitt reden soll) wird
für die Rechtspflege noch in ganz anderer Rücksicht, als wegen der bloßen
Kenntniß des Gesetzbuches selbst, entscheidend seyn.
Ist dieses Urtheil über
die drey neuen Gesetzbücher gegründet,
1) Zeiller a. a. O., S. 38. „Da nun aber
auf dem philosophischen Gebiete jedermann nach seiner Ueberzeugung urtheilet;
so ist leicht zu erachten, daß die Urtheile oft nach einer eingebildeten
Billigkeit (aequitas cerebrina) und im Grunde nach Willkühr gefället werden.“
(161) so liegt darin eine Bestätigung meiner
Ansicht, daß die gegenwärtige Zeit keinen Beruf hat, ein Gesetzbuch zu
unternehmen: und gewiß eine sehr starke Bestätigung. Denn wie viel die
Franzosen durch Gewandtheit und Leichtigkeit im praktischen Leben auszurichten
vermögen, ist uns allen oft genug wiederholt worden: welche Zeiträume hindurch
von verdienten, einsichtsvollen Männern an den Deutschen Gesetzbüchern mit
ernstlichem Eifer gearbeitet worden ist, wissen wir. Ist also durch so
verschiedenartige Bemühungen das Ziel dennoch nicht erreicht worden, so muß es
in der juristischen Bildung eines ganzen (109) Zeitalters Hindernisse geben
können, welche nicht zu übersteigen sind. Diese Ueberzeugung aber ist
entscheidend, da ohne Zweifel die eifrigen Freunde der Gesetzbücher die
Bürgschaft eines glücklichen Erfolgs blos in ihrem lebhaften Bestreben nach
diesem Gegenstande finden, was doch nach jenen Erfahrungen nicht hinreichend ist.
Es würde also nur noch darauf ankommen, die gegenwärtige Bildung der
Rechtswissenschaft mit derjenigen zu vergleichen, aus welcher die vorhandenen
Gesetzbücher hervorgegangen sind: und bey unbefangener Selbstprüfung müssen wir
bekennen, daß beide vielleicht wohl dem Grade nach, aber nicht generisch
verschieden sind.
Alle diese Erinnerungen
übrigens betreffen nicht etwa einzelne Mängel, durch deren Verbesserung dem
Ganzen leicht ein wahrhaft treffliches und genügendes Daseyn verschafft werden
könnte: sie betreffen vielmehr den Character des Ganzen selbst, und alles
einzelne, was herausgehoben worden ist, sollte blos dazu dienen, diesen
allgemeinen Charakter anschaulich zu machen, und ein Urtheil über denselben zu
begründen. Anderer Meynung ist ein neuerer Schriftsteller 1), welcher von dem
Code glaubt, die wenigen Flecken, welche denselben verunstalten, könnten leicht
abgewischt werden, worauf er allerdings zu einer dankenswerthen Wohlthat werden
würde. Allein (110) es sey uns diese fremde Weisheit überflüssig, denn, sagt
er, „wir haben kürzlich ein bürgerliches Gesetzbuch in Oesterreich erhalten,
welches dem Französischen wenigstens an die Seite gesetzt werden kann und für
uns den Vorzug hat, ohne alle weitere Vorbereitung in ganz Deutschland
anwendbar zu seyn.“ Sein Rath geht dahin, daß dieses Gesetzbuch
1) K. E. Schmid Deutschlands
Wiedergeburt, S. 131. 134. 135.
(162) augenblicklich angenommen, und dann den
Regierungen überlassen werde, ihre Vorschläge einzelner Abänderungen einer
Gesetzcommission vorzulegen. Diese Ansicht scheint mir schon aus sich selbst
und ohne Prüfung des innern Werthes der Gesehbücher widerlegt werden zu können:
denn wenn es wahr wäre, daß der Code vortrefflich und mit geringen
Modifikationen eine Wohlthat, das sehr verschiedene Oesterreichische Gesetzbuch
aber auch vortrefflich, ja noch besser und völlig anwendbar wäre, so müßte den
Gesetzbüchern überhaupt eine völlig fabrikmäßige Vortrefflichkeit zugeschrieben
werden, und es wäre unmöglich, sie für etwas großes und höchst wünschenswerthes
zu halten.
8.
Was Wir thun sollen wo
keine Gesetzbücher sind.
(111) Bey der
Untersuchung dessen, was geschehen soll, müssen vor allem diejenigen Länder, in
welchen bis jetzt gemeines Recht und Landesrecht (nur etwa unterbrochen durch
die kurze Herrschaft des Code) galt, von denen getrennt werden, welche bereits
unter einheimischen Gesetzbüchern leben.
In den Ländern des
gemeinen Rechts wird, so wie überall, ein löblicher Zustand des bürgerlichen
Rechts von drey Stücken abhängig seyn: erstlich einer zureichenden
Rechtsquelle, dann einem zuverlässigen Personal, endlich einer zweckmäßigen
Form des Prozesses. Ich werde in der Folge auf diese drey Stücke zurückkommen,
um die Zulänglichkeit meines Plans darnach zu prüfen.
Was zuerst die
Rechtsquelle anlangt, wozu eben das neu einzuführende Gesetzbuch bestimmt seyn
sollte, so würde nach meiner Ueberzeugung wieder einzuführen seyn an die Stelle
des Code, oder beyzubehalten, wo der Code nicht galt, dieselbe Verbindung des
gemeinen Rechts und der Landesrechte, welche früher in ganz Deutschland
herrschend war: diese Rechtsquelle halte ich für hinreichend, ja für (112)
vortrefflich, sobald die Rechtswissenschaft thut, was ihres Amtes ist, und was
nur durch sie geschehen kann.
Betrachten wir nämlich
unsern Zustand, wie er in der That ist, so finden wir uns mitten in einer
ungeheuern Masse juristischer
(163) Begriffe und Ansichten, die sich von
Geschlecht zu Geschlecht fortgeerbt und angehäuft haben 1). Wie die Sache jetzt
steht, besitzen und beherrschen wir diesen Stoff nicht, sondern wir werden von
ihm bestimmt und getrieben nicht wie wir wollen. Darauf gründen sich alle
Klagen über unsern Rechtszustand, deren Gerechtigkeit ich nicht verkenne, und
daher ist alles Rufen nach Gesetzbüchern entstanden. Dieser Stoff umgiebt und
bestimmt uns auf allen Seiten, oft ohne daß wir es wissen: man könnte darauf
denken, ihn zu vernichten, indem man alle historische Fäden zu durchschneiden
und ein ganz neues Leben zu beginnen versuchte, aber auch diese Unternehmung
würde auf einer Selbsttäuschung beruhen. Denn es ist unmöglich, die Ansicht und
Bildung der jetztlebenden Rechtsgelehrten zu vernichten: unmöglich, die Natur
der bestehenden Rechtsverhältnisse umzuwandeln; und auf diese doppelte
Unmöglichkeit gründet sich der unauflösliche organische Zusammenhang der
Geschlechter und Zeitalter, zwischen welchen nur Entwicklung aber (143) nicht
absolutes Ende und absoluter Anfang gedacht werden kann. Insbesondere damit,
daß einzelne, ja viele Rechtssätze abgeändert werden, ist für diesen Zweck gar
nichts gethan: denn, wie schon oben bemerkt worden ist (S. 39), die Richtung
der Gedanken, die Fragen und Aufgaben werden auch da noch durch den
vorhergehenden Zustand bestimmt seyn, und die Herrschaft der Vergangenheit über
die Gegenwart wird sich auch da äußern können, wo sich die Gegenwart
absichtlich der Vergangenheit entgegen setzt. Dieser überwiegende Einfluß des
bestehenden Stoffs also ist auf keine Weise vermeidlich: aber er wird uns
verderblich seyn, solange wir ihm bewußtlos dienen, wohlthätig, wenn wir ihm
eine lebendig bildende Kraft entgegen setzen, durch historische Ergründung ihn
unterwerfen, und so den ganzen Reichthum der vergangenen Geschlechter uns
aneignen. Wir haben also nur die Wahl, ob wir wollen, nach Baco’s Ausdruck, sermocinari
tamquam e vinculis, oder ob eine gründliche Rechtswissenschaft uns lehren soll,
diesen historischen Stoff frey als unser Werkzeug zu gebrauchen: ein drittes
giebt es nicht. Bey dieser Wahl möchte die Wissenschaftlichkeit schon von
selbst, als der edlere Theil, für sich gewinnen:
1) Vergl. Rehberg über den Code Napoleon
S. 8-l0.
(164) aber es kommen noch besondere Gründe aus
unsrer Lage hinzu. Zuerst die allgemeine wissenschaftliche Richtung, die den
Deutschen natürlich ist, und wodurch sie es andern Nationen in vielen (114)
Dingen zuvor zu thun berufen sind: dann auch manches in unsren politischen
Verhältnissen. Darum wird nicht die Erfahrung anderer Nationen oder Zeiten zur
Widerlegung angeführt werden können, nicht der Zustand
des bürgerlichen Rechts in England, noch der bey unsren Vorfahren. Was unsre
Vorfahren betrifft, so hat Möser in einem trefflichen Aufsatz den Unterschied
zwischen dem, was er Willkühr, und was er Weisheit nennt, entwickelt 1): bey
jener konnte Freiheit und Gerechtigkeit bestehen, solange ebenbürtige genosse
Richter urtheilten, wir können Weisheit durchaus nicht entbehren. Als Surrogat
derselben verdient in dieser Rücksicht selbst das Hangen an mittelmäßigen
Autoritäten (so schlecht dieses in anderer Rücksicht ist) alle Achtung 2), und
kann als ein Schutzmittel gegen die verderbliche Verwechslung von Willkühr und
Weisheit dienen.
Erst wenn wir durch
ernstliches Studium vollständigere Kenntniß erworben, vorzüglich aber unsren
geschichtlichen und politischen Sinn mehr geschärft haben, wird ein wahres
Urtheil über den überlieferten Stoff möglich seyn. Bis dahin dürfte es
gerathener seyn, etwas zu zweifeln, ehe wir vorhandenes für schlaffe
Angewohnheit, unkluge Abgeschiedenheit (115) und blose Rechtsfaulheit halten
3): vorzüglich aber mit der Anwendung des wundärztlichen Messers 4) auf unsern
Rechtszustand zu zögern. Wir könnten dabey leicht auf gesundes Fleisch treffen,
das wir nicht kennen, und so gegen die Zukunft die schwerste aller
Verantwortungen auf uns laden. Auch ist der geschichtliche Sinn der einzige
Schutz gegen eine Art der Selbsttäuschung, die sich in einzelnen Menschen, wie
in ganzen Völkern und Zeitaltern, immer wiederholt, indem wir nämlich
dasjenige, was uns eigen
1) Ueber die Art und
Weise, wie unsre Vorfahren die Processe abgekürzet haben; patriotische
Phantasien Th. 1. N.. 51.
2) Mösers Schreiben
eines alten Rechtsgelehrten über das sogenannte Allegiren, a. a. O. Th. l. N.
22.
3) Thibaut a. a. O., S.
52. 55. 60.
4) Thibaut S. 60.
(165) ist, für allgemein menschlich halten. So
hatte man ehemals aus den Institutionen mit Weglassung einiger hervorstehenden
Eigenthümlichkeiten ein Naturrecht gemacht, was man für unmittelbaren Ausspruch
der Vernunft hielt: jetzt ist niemand, der nicht über dieses Verfahren Mitleid
empfände, aber wir sehen noch täglich Leute, die ihre juristischen Begriffe und
Meynungen blos deshalb für rein vernünftig halten, weil sie deren Abstammung
nicht kennen. Sobald wir uns nicht unsres individuellen Zusammenhangs mit dem
großen Ganzen der Welt und ihrer Geschichte bewußt werden, müssen wir
nothwendig unsre Gedanken in einem falschen Lichte von Allgemeinheit und
Ursprünglichkeit erblicken. Dagegen schützt nur der geschichtliche Sinn,
welchen gegen uns selbst zu kehren gerade die schwerste Anwendung ist.
(116) Man könnte
versucht seyn, die Notwendigkeit dieser historischen Ergründung des Stoffs, in
welchem wir unwillkührlich befangen sind, zwar für unsre Lage zuzugeben, aber
zugleich für ein Uebel zu halten, indem dadurch Kräfte in Anspruch genommen
werden, die zu nützlicheren Zwecken verwendet werden könnten. Diese Ansicht
wäre traurig, weil sie das Gefühl eines unvermeidlichen Nebels erregen würde,
aber wir können uns damit trösten, daß sie falsch ist. Vielmehr ist diese
Nothwendigkeit auch an sich für ein großes Gut zu achten. In der Geschichte
aller bedeutenden Völker nämlich finden wir einen Uebergang von beschränkter,
aber frischer und lebensvoller, Individualität zu unbestimmter Allgemeinheit.
Auf diesem Wege geht auch das bürgerliche Recht, und auch in ihm kann zuletzt
das Bewußtseyn der Volkseigentümlichkeit verloren gehen: so geschieht es, wenn
bejahrte Völker darüber nachdenken, wie viele Eigenheiten ihres Rechts sich
bereits abgeschliffen haben, daß sie leicht zu dem so eben dargestellten Irrthum
kommen, indem sie ihr ganzes noch übriges Recht für ein jus quod naturalis
ratio apud omnes homines constituit halten. Daß damit zugleich der
eigenthümliche Vorzug verloren geht, welchen das Recht in frühen Zeiten hat (S.
9), ist unverkennbar. Zu diesem vergangenen Zustande zurück zu kehren, würde
ein fruchtloser und thörichter Rath seyn: aber etwas anderes (117) ist es, den
eigenen Werth desselben in frischer Anschauung gegenwärtig erhalten, und sich
so vor der
(166) Einseitigkeit der Gegenwart bewahren,
welches allerdings möglich und heilsam ist. Wenn überhaupt die Geschichte auch
im Jünglingsalter der Völker eine edle Lehrerin ist, so hat sie in Zeitaltern,
wie das unsrige, noch ein anderes und heiligeres Amt. Denn nur durch sie kann
der lebendige Zusammenhang mit den ursprünglichen Zuständen der Völker erhalten
werden, und der Verlust dieses Zusammenhangs muß jedem Volk den besten Theil
seines geistigen Lebens entziehen.
Dasjenige also, wodurch
nach dieser Ansicht das gemeine Recht und die Landesrechte als Rechtsquellen
wahrhaft brauchbar und tadellos werden sollen, ist die strenge historische
Methode der Rechtswissenschaft. Der Charakter derselben besteht nicht, wie
einige neuere Gegner unbegreiflicherweise gesagt haben, in ausschließender
Anpreisung des Römischen Rechts: auch nicht darin, daß sie die unbedingte
Beybehaltung irgend eines gegebenen Stoffs verlangte, was sie vielmehr gerade
verhüten will, wie sich dieses oben bey der Beurtheilung des Oesterreichischen
Gesetzbuchs gezeigt hat. Ihr Bestreben geht vielmehr dahin, jeden gegebenen
Stoff bis zu seiner Wurzel zu verfolgen, und so sein organisches Princip zu
entdecken, wodurch sich von selbst das, was noch Leben hat, von demjenigen
absondern muß, was schon (118) abgestorben ist, und nur noch der Geschichte
angehört. Der Stoff aber der Rechtswissenschaft, welcher auf diese Weise
behandelt werden soll, ist für das gemeine Recht dreyfach, woraus sich drey
Haupttheile unsrer Rechtswissenschaft ergeben: Römisches Recht, Germanisches
Recht, und neuere Modifikationen beider Rechte. Das Römische Recht hat, wie
schon oben bemerkt worden, außer seiner historischen Wichtigkeit noch den Vorzug, durch seine hohe Bildung als Vorbild und Muster
unsrer wissenschaftlichen Arbeiten dienen zu können. Dieser Vorzug fehlt dem
Germanischen Rechte, aber es hat dafür einen andern, welcher jenem nicht
weicht. Es hangt nämlich unmittelbar und volksmäßig mit uns zusammen, und
dadurch, daß die meisten ursprünglichen Formen wirklich verschwunden sind,
dürfen wir uns hierin nicht irre machen lassen. Denn der nationale Grund dieser
Formen, die Richtung woraus sie hervor giengen, überlebt die Formen selbst, und
es ist nicht vorher zu bestimmen, wie viel von altgermanischen Einrichtungen,
(167) wie in Verfassung so im bürgerlichen Recht,
wieder erweckt werden kann. Freylich nicht dem Buchstaben, sondern dem Geiste
nach, aber den ursprünglichen Geist lernt man nur kennen aus dem alten
Buchstaben. Endlich die Modifikation beider ursprünglichen Rechte ist
gleichfalls nicht zu vernachlässigen. Auf dem langen Wege nämlich, welchen jene
ursprünglichen Rechte bis zu uns gehen mußten, (119) hat sich natürlich vieles
ganz anders gestaltet und entwickelt, theils nach wirklich volksmäßigem
Bedürfniß, theils auf mehr literarische Weise, unter den Händen der Juristen.
Dieses letzte ist hier überwiegend, und die Grundlage davon ist eine Geschichte
unsrer Rechtswissenschaft vom Mittelalter herab. Ein vorzügliches Bestreben
dieses dritten Theiles unsrer Wissenschaft muß darauf gerichtet seyn, den gegenwärtigen
Zustand des Rechts allmählich von demjenigen zu reinigen, was durch bloße
Unkunde und Dumpfheit literarisch schlechter Zeiten, ohne alles wahrhaft
praktische Bedürfniß, hervorgebracht worden ist.
Es kann nicht meine
Absicht seyn, diese historische Behandlung aller Theile unsres Rechts hier in
einer ausführlichen Methodik darzustellen; allein über das Römische Recht muß
noch einiges hinzugefügt werden, da gerade dessen Behandlung neuerlich in Frage
gekommen ist. Was ich für den einzig möglichen Standpunkt dieses Studiums
halte, wird aus der oben gegebenen Darstellung des Römischen Rechts
einleuchtend seyn: es ist das Recht der Pandekten, von welchem aus dann die
Uebergänge zu den neueren Modifikationen bis Justinian zu bestimmen sind.
Willkührlich wird diese Ansicht niemand finden, welcher bedenkt, daß schon
Justinian sie gehabt hat, und daß sie wenigstens dem Namen nach dem
Hauptunterricht auf Universitäten, und den (120) ausführlichsten Werken über
das Römische Recht seit Jahrhunderten zum Grunde liegt. Wie nun die alten
Juristen zu studieren sind, läßt sich leicht sagen, obgleich schwer ohne
wirkliche Probe anschaulich machen: sie sollen nicht blos die Schule hüten,
sondern wieder belebt werden: wir sollen uns in sie hinein lesen und denken,
wie in andere mit Sinn gelesene Schriftsteller, sollen ihnen ihre Weise
ablernen, und so dahin kommen, in ihrer Art und von ihrem Standpunkt aus selbst
zu erfinden und so ihre unterbrochene Arbeit in gewissem Sinne fortzusetzen.
Daß
(168) dieses möglich ist, gehört zu meinen
lebendigsten Ueberzeugungen. Die erste Bedingung dazu ist freylich eine
gründliche Rechtsgeschichte, und, was aus dieser folgt, die völlige Gewöhnung,
jeden Begriff und jeden Satz sogleich von seinem geschichtlichen Standpunkte
aus anzusehen. Viel ist hierin noch zu leisten: aber wer bedenkt, was unsre
Rechtsgeschichte vor fünf und zwanzig Jahren war, und wie vieles nun in
Kenntniß und Behandlung, hauptsächlich durch Hugos Verdienst, anders geworden
ist, der kann auch für die Folge den besten Hoffnungen Raum geben. Wer nun auf
diese Weise in den Quellen des Römischen Rechts wahrhaft einheimisch geworden
ist, dem wird das Studium unsrer neuern juristischen Literatur, vom Mittelalter
bis auf uns herab, zwar noch Arbeit und oft unerfreuliche Arbeit geben, aber er
wird dadurch nur noch seine Ansichten vervollständigen und auf (121) keine
Weise irre gemacht werden können, also keine innere Schwierigkeit darin finden;
wer dagegen das Römische Recht nicht so an der Wurzel angreift, der wird fast
unvermeidlich durch jene neuere Literatur immer mehr in Schwanken und
Unsicherheit gerathen, er müßte sie denn im Ganzen ignoriren, und es dem Zufall
überlassen, welches einzelne, neue, vielleicht sehr flache Resultat dieser
literarischen Entwicklung auf ihn einwirken soll, und hierin ist allerdings in
den neuesten Zeiten viel geleistet worden. Die hier angedeutete literarische
Ausfüllung indessen gehört zur allmählichen Vollendung und nicht zum
nothwendigen Grund des Studiums. Der Grund aber muß allerdings in den Vorträgen
der Universitäten gelegt werden, und dazu dürften anderthalb bis zwey Jahre
(die man ja auch bis jetzt darauf zu verwenden pflegte) hinreichend seyn.
Nämlich hinreichend nicht zu vollendeter Gelehrsamkeit, was ohnehin kein
vernünftiger Mensch von irgend einem Universitätsunterricht verlangen wird:
wohl aber hinreichend, um in den Quellen zu Hause zu seyn, um sie selbst lesen
zu können, und um neuere Schriftsteller unabhängig und mit eigenem Urtheil zu
lesen, und ihnen nicht mehr preis gegeben zu seyn. Es ist einleuchtend, daß
dagegen die Erfahrung eines wirklichen Unterrichts nicht angeführt werden kann,
sobald in diesem Unterricht die unmittelbare Einführung in die Quellen gar
nicht versucht worden ist.
(169) (122) In neueren Zeiten sind über die
Bedingungen unsres Studiums zwey von dieser Ansicht abweichende, völlig
entgegengesetzte Meynungen gehört worden. Thibaut nämlich 1) stellt die
Schwierigkeit desselben fast schauderhaft dar, und so, daß allerdings jedem,
der es unternehmen wollte, der Muth entfallen müßte; so z. B. sollen wir
vielleicht erst nach tausend Jahren so glücklich seyn, über alle Lehren des
Römischen Rechts erschöpfende Werke zu erhalten. Das ist zu wenig oder zu viel,
je nachdem man es nimmt. Ganz erschöpfen und völlig abthun, so daß kein
Weiterkommen möglich wäre, läßt sich eine würdige historische Aufgabe niemals,
auch nicht in tausend Jahren; aber um zu sicherer Anschauung und zur
Möglichkeit unmittelbarer, verständiger Anwendung des Römischen Rechts zu
gelangen, brauchen wir so lange Zeit nicht, dies ist größtentheils schon jetzt
möglich, obgleich mit stetem Fortschreiten nach innen, was ich unsrer
Wissenschaft nicht zum Tadel, sondern zu wahrer Ehre rechne. Es kommt alles auf
die Art an, wie das Studium behandelt wird. Vor hundert Jahren hat man in
Deutschland viel mehr Mühe und Zeit an das Römische Recht gesetzt als jetzt,
und es ist unläugbar, daß man in eigentlicher Kenntniß nicht so weit kommen
konnte, als es jetzt (123) bey guten Lehrern möglich ist. Vollends mit den kritischen
Schwierigkeiten, die Thibaut für ganz unübersteiglich erklärt 2), hat es so
große Noth nicht. Wer es recht angreift, kann sich mit einer ganz schlechten
Ausgabe der Pandekten in die Methode der Römischen Juristen einstudieren: es
werden ihm zwar manche Irrthümer im einzelnen übrig bleiben, aber auch diese
wird er größtentheils bey etwas kritischem Sinn mit Hülfe von drey, vier
Ausgaben, wie sie jeder leicht finden kann, mit Sicherheit zu berichtigen im
Stande sey(n). Auch hierin sind zwey Dinge gänzlich verwechselt: dasjenige
nämlich, was zur allmählichen und ganz erschöpfenden Entwicklung einer großen
historischen Aufgabe allerdings gehört, mit dem was nothwendige Bedingung eines
unmittelbar möglichen, in gewissem Sinne befriedigenden Grades sicherer
Kenntniß ist. Alles, was hier
1) a. a. O., S. 15-22.
2) a. a. O., S. 20. 21.
(170) Thibaut über die Unsicherheit unsres
Textes sagt, gilt eben so von unsren heiligen Büchern; auch da wird die Kritik
niemals ein Ende finden, aber wer überhaupt Nahrung und Freude in ihnen finden
kann, wird dadurch gewiß nicht gestört werden. - Eine gerade entgegen gesetzte
und viel verbreitetere Ansicht geht darauf, daß das Römische Recht viel
leichter genommen werden könne und müsse, und daß nur wenig Zeit (124) darauf
zu wenden sey. Dieses ist theils behauptet, theils (wie sich noch unten zeigen
wird) praktisch ausgeführt worden, besonders wo bey eingeführten neuen
Gesetzbüchern das Römische Recht bloßes Hülfsstudium werden sollte; desgleichen
wenn von der Bildung künftiger Gesetzgeber die Rede war. Zu diesen Zwecken,
glaubte man, sey das mühselige Detail entbehrlich, man könne sich mit dem, was
man den Geist dieses Rechts nannte, begnügen. Dieser Geist nun besteht in dem,
was sonst Institutionen heißt und was zum ersten Orientiren ganz gute Dienste
leisten kann: die allgemeinsten Begriffe und Sätze ohne kritische Prüfung, ohne
Anwendung und besonders ohne Quellenanschauung, wodurch alles erst wahres Leben
erhält. Dieses nun ist ganz umsonst, und wenn man nicht mehr thun will, so ist
selbst diese wenige Zeit völlig verloren: der einzige Nutzen, den ein solches
Studium haben kann, ist die Erhaltung des Namens und der äußeren Form unsrer
Wissenschaft, wodurch vielleicht in einer künftigen, besseren Zeit ihre
Wiederbelebung erleichtert werden kann. Ganz heillos ist besonders die Ansicht,
als ob ein künftiger Gesetzgeber, für welchen doch überhaupt dieser Stoff als
wichtig und bildend anerkannt wird, mit einer solchen leichten, vornehmen
Kenntniß, wofür das französische teinture die glücklichste Bezeichnung ist,
auskommen könnte. Gerade für diese Anwendung auf eigene, neue Production ist
noch weit mehr gründliche (125) Kenntniß nöthig, als für das gewöhnliche
Geschäft des Juristen; man muß über den Buchstaben des historischen Materials
sehr Herr geworden seyn, um dasselbe frey als Werkzeug zur Darstellung neuer
Formen gebrauchen zu können, sonst ist das sermocinari tamquam e vinculis
unvermeidlich. Jene verkehrte Ansicht ließe sich auf die Sprache ungefähr so
anwenden, als ob man zwar für den Umgang und das gemeine Leben den Reichthum,
die
(171) Kraft und die Fülle der Sprache kennen
müßte, für die Poesie aber mit oberflächlicher Kenntniß genug haben könnte.
Was nun hier von dem
Studium des Rechts verlangt worden ist, soll nicht etwa in Büchern aufbewahrt,
auch nicht einzelnen Gelehrten anvertraut, sondern Gemeingut aller Juristen
werden, die mit Ernst und mit offenem Sinn für ihren Beruf arbeiten wollen. Es
soll also eine lebendige Schule entstehen, so wie sämmtliche Römische Juristen,
nicht blos die Sabinianer und eben so die Proculianer für sich, in der That
Eine große Schule gebildet haben. Auch können nur aus einer solchen über die
Gesammtheit der Juristen verbreiteten lebendigen Bearbeitung selbst die Wenigen
hervorgehen, die durch ihren Geist zu eigentlicher Erfindung berufen sind, und
es ist ein schädliches Vorurtheil, als ob diese sich immer finden würden, der
Zustand der Schule möchte seyn welcher er wollte. Das Beyspiel von Montesquieu
(126) ist in diesem Stück sehr lehrreich; niemand kann die unabhängige Kraft
verkennen, womit er sich von der Beschränktheit seiner Zeit und Nation frey zu
erhalten gestrebt hat: nun war er Jurist vom Handwerk und in einem pays de
droit écrit, auch haben die Römer keinen eifrigern Verehrer als ihn gehabt, so
daß es ihm an Veranlassung und Neigung, Römisches Recht zu kennen, nicht fehlen
konnte; dennoch waren seine Kenntnisse hierin sehr mittelmäßig, und ganze
Stücke seines Werkes werden dadurch völlig bodenlos, wovon seine Geschichte des
Römischen Erbrechts 1) als Beyspiel dienen kann. Dies war die Folge der
gänzlichen Nullität der juristischen Schule seiner Zeit, welche er nicht zu
überwinden vermochte. Ueberhaupt wird sich Jeder durch gründliches Studium der
Literargeschichte überzeugen, wie weniges in ihren Erscheinungen ganz den
einzelnen Individuen, unabhängig von den Kräften und Bestrebungen des
Zeitalters und der Nation, mit Wahrheit zugeschrieben werden kann. - Aber diese
Gemeinschaft unsrer Wissenschaft soll nicht blos unter den Juristen von
gelehrtem Beruf, den Lehrern und Schriftstellern, statt finden, sondern auch
unter den praktischen Rechtsgelehrten. Und eben diese Annäherung der Theorie
und Praxis ist es, wovon die eigentliche
1) Esprit des lois liv. 27.
(172) Besserung der Rechtspflege ausgehen muß,
und worin wir 127) vorzüglich von den Römern zu lernen haben: auch unsere
Theorie muß praktischer und unsere Praxis wissenschaftlicher werden, als sie
bisher war. Leibniz urtheilte, daß unter den juristischen Schriftstellern fast
nur die Verfasser von Consilien die Rechtswissenschaft wahrhaft erweiterten und
durch Beobachtung neuer Fälle bereicherten 1): zugleich wünscht er, daß eine
Gesellschaft von etwa 30 Juristen neue Pandekten als Auszug alles wahrhaft
praktischen und eigenthümlichen in neueren Schriftstellern verfassen möchte 2).
Unabhängig von Leibniz, aber in ähnlichem Sinne, schlägt Möser vor, durch
planmäßige Sammlung wirklicher Rechtsfälle eines Landes neue Pandekten
anzulegen 3). Beides sehr schön; nur ist eine nothwendige Bedingung nicht mit
in Rechnung gebracht, die Fähigkeit nämlich wahre Erfahrungen zu machen. Denn
man muß das klare, lebendige Bewußtseyn des Ganzen stets gegenwärtig haben, um
von dem individuellen Fall wirklich lernen zu können, und es ist also wieder
nur der theoretische, wissenschaftliche Sinn, wodurch auch die Praxis erst
fruchtbar und lehrreich erscheint. Allerdings ist in dem Mannichfaltigen die
Einheit enthalten, aber wir sehen sie darin nicht, wenn wir nicht den
ausgebildeten Sinn für dieselbe (128) mit hinzubringen: ja, wir werden ohne
diesen Sinn die individuelle Gestalt des Mannichfaltigen selbst nicht mit
Sicherheit unterscheiden. Darum hat in den Pandekten jeder Rechtsfall eine
bestimmte Individualität: dagegen, wenn man Urteilssprüche des achten und
neunten Jahrhunderts liest, so lautet einer wie der andere, und es ist, als
wenn sich nur immer derselbe Rechtsfall wiederholt hätte. Nicht als ob in der
That die Verhältnisse selbst bis zu diesem Grad der Einförmigkeit herabgesunken
wären; aber die Fähigkeit der Unterscheidung war verloren, und je mehr diese
fehlt, desto unmöglicher ist sicheres und gleiches Recht. Ein treffliches
Mittel zu dieser Annäherung der Theorie und Praxis würde ein zweck mäßiger
Verkehr der Juristenfakultäten mit den Gerichtshöfen
1) Nova methodus.
P. 2. §. 82.
2) l. c. §. 85-90.
3) Mösers Vorschlag zu einer Sammlung
einheimischer Rechtsfälle; patriot. Phantasien Th. 2. N. 53. (3te Ausgabe N.
44).
(173) seyn, welcher neuerlich vorgeschlagen ist 1).
Die Juristenfakultäten als Spruchcollegien konnten dazu dienen, und thaten es
wohl ursprünglich nach ihrer Weise: aber nachdem sie zu allgemeinen
Urtheilsfabriken geworden, mußte ihre Arbeit meist handwerksmäßiger ausfallen,
als die der bessern Gerichte, ja es stand nun bey alten Fakultäten nicht mehr
in der Macht einsichtsvoller Mitglieder, dieses Verhältniß zu reinigen; nicht
zu gedenken, daß durch die nothwendige Uebung dieses unersprieslichen Handwerks
der gelehrten Jurisprudenz die (129) besten Kräfte entzogen wurden und zum
Theil noch entzogen werden. Zugleich ist diese Verknüpfung der Praxis mit einer
lebendigen, sich stets fortbildenden Theorie das einzige Mittel, geistreiche
Menschen für den Richterberuf wahrhaft zu gewinnen. Zwar Ehre und Rechtlichkeit
kann der Richterstand auch ohne dieses haben, auch kann er sich fortwährend
bilden durch Beschäftigungen außer seinem Beruf, wie sie jeden nach seiner
Eigenthümlichkeit vorzugsweise ansprechen: aber ganz anders wird es seyn, wenn
der eigene Beruf selbst durch seinen Zusammenhang mit dem Ganzen einen
wissenschaftlichen Character annimmt, und selbst zu einem Bildungsmittel wird.
Ein solcher Zustand allein wird alle Forderungen befriedigen können: der
Einzelne wird nicht als bloßes Werkzeug dienen, sondern in freyem, würdigem
Berufe leben, und die Rechtslehre wird wahre, kunstmäßige Vollendung erhalten.
Auch die Franzosen haben dieses Bedürfniß anerkannt,
nur freylich auf ihre eigene etwas unedle Weise. 2) Das nachtheiligste
Verhältniß in dieser Rücksicht ist unläugbar dasjenige, worin der Richter
darauf beschränkt seyn (130) soll, einen gegebenen Buchstaben, den er nicht
interpretiren darf, mechanisch anzuwenden: betrachtet man dieses Verhältniß als
den äußersten Punkt auf einer Seite, so würde das entgegen gesetzte äußerste
darin bestehen, daß für jeden Rechtsfall der Richter das Recht zu finden hätte,
wobey
1) Schmid Deutschlands
Wiedergeburt, S. 278. 279.
2) Projet de code civil p. Xlll. „Dans l’état de nos sociétés, il est trop heureux que
la jurisprudence forme une science qui puisse fixer le talent, flatter l’amour
propre et reveiller l’émulation.” - P. XlV. „On ne saurait comprendre combien
cette science et de raison adoucit et règle le pouvoir.”
(174) durch die Sicherheit einer streng
wissenschaftlichen Methode dennoch alle Willkühr ausgeschlossen wäre. Zu diesem
zweyten Endpunkte aber ist wenigstens eine Annäherung möglich, und in ihm wäre
die älteste Deutsche Gerichtsverfassung in verjüngter Form wieder erweckt.
Ich bin oben von einem
dreyfachen Bedürfniß ausgegangen: Rechtsquelle, Personal, und Prozeßform, alle
in löblichem Zustande. Wie die Rechtsquelle auf gründlicher und verbreiteter
Wissenschaft beruhen solle, ist gezeigt worden: desgleichen wie eben dadurch
das Personal der Rechtspflege für diesen Beruf wahrhaft gewonnen werden könne.
Allein beides wird allerdings nicht zureichen, wenn die Form des Prozesses
schlecht ist. Von dieser Seite aber bedürfen manche Deutsche Länder einer
schnellen und gründlichen Hülfe. Die allgemeinsten Gebrechen sind: Anarchie der
Advokaten, Misbrauch der Fristen und ihrer Verlängerungen, Vervielfältigung der
Instanzen und vorzüglich der Aktenversendung, die auf verständige Weise
angewendet die trefflichsten Dienste leisten würde. Dagegen muß allerdings
durch Gesetzgebung geholfen werden: auch ist gemeinsame (131) Berathung und
Mitteilung der Deutschen Länder hierüber sehr wünschenswerth. Nur ist nicht
nothwendig, daß gerade Eine allgemeine Form sogleich überall eingeführt werde.
Mögen doch verschiedene Erfahrungen gemacht werden, was sich als das beste
bewährt, wird dann wohl allgemeinen Eingang finden. Zwischen dem Preussischen
und dem bisherigen gemeinen Prozeß, deren Idee man als entgegengesetzt
betrachten kann, liegen noch manche Abstufungen in der Mitte, über deren Werth
wohl nur Erfahrung entscheiden kann.
Nach dieser Ansicht also
würde in den Ländern des gemeinen Rechts zwar kein Gesetzbuch gemacht werden:
aber die bürgerliche Gesetzgebung überhaupt ist damit keinesweges für
entbehrlich erklärt. Außer den Gesetzen von politischem Grunde (welche nicht
hierher gehören), würde sie ein doppeltes Object haben können: Entscheidung von
Controversen, und Verzeichnis alter Gewohnheiten. Mit der gesetzlichen
Entscheidung von Controversen wäre ein Haupteinwurf beseitigt, wodurch man
bisher die praktische Anwendbarkeit des Römischen Rechts ohne weitere
Untersuchung
(175) zu widerlegen geglaubt hat. Ueberdem ist
es aber mit diesen Controversen so schlimm in der That nicht. Man muß erstlich
nicht gerade alles für controvers halten, woran sich irgend
einmal Unwissenheit oder Geistlosigkeit versucht hat, ohne sonderlichen
Eingang zu finden. Zweytens braucht sich (132) die Gesetzgebung auch mit
solchen Controversen nicht zu bemühen, die zwar in unsern Lehrbüchern stehen,
aber in der Praxis sehr selten vorkommen. Rechnet man beide Fälle ab, so bleibt
allerdings noch manches zu thun übrig, allein der Code Napoleon, so jung er
ist, kann sich darin schon recht gut neben dem Römischen Rechte sehen lassen.
Diese Controversen indessen wären vielleicht besser in Form provisorischer
Verfügungen oder Anweisungen an die Gerichte zu entscheiden, als durch
eigentliche Gesetze, indem durch jene der möglichen besseren Ergründung durch
Theorie weniger vorgegriffen würde. - Das zweyte Objekt der Gesetzgebung wäre
die Verzeichnung des Gewohnheitsrechts, über welches auf diese Weise eine
ähnliche Aufsicht wie in Rom durch das Edict ausgeübt würde. Man darf nicht
glauben, daß so das bisher bestrittene Gesetzbuch doch wieder zugelassen würde,
nur unter anderem Namen: der Unterschied betrifft vielmehr gerade das Wesen der
Sache. Nämlich in dieses Gewohnheitsrecht wird nur dasjenige aufgenommen, was
durch wirkliche Uebung entschieden ist, und dieses wird ohne Zweifel jetzt, da
man diese Entscheidung vor sich hat, völlig begriffen: das Gesetzbuch dagegen
ist genöthigt, über alles zu sprechen, auch wenn kein Trieb dazu da ist, und
keine specielle Anschauung dazu fähig macht, blos in Erwartung künftiger
möglicher Fälle. Daß über die Art der Ausführung dieser übrig (133) bleibenden
Zweige bürgerlicher Gesetzgebung hier nicht gesprochen werden kann, wird jedem
von selbst einleuchten.
Ich habe bis jetzt für
die Länder des gemeinen Rechts untersucht, welcher Weg für das bürgerliche
Recht zunächst zu betreten ist, wenn dasselbe in einen löblichen Zustand kommen
soll. Ich will noch das höhere Ziel hinzufügen, dessen Möglichkeit auf
demselben Wege liegt. Ist einmal Rechtswissenschaft auf die hier beschriebene
Weise Gemeingut der Juristen geworden, so haben wir in dem Stand der Juristen
wiederum ein Subject für lebendiges Gewohnheitsrecht, also für wahren
Fortschritt, gewonnen; von
(176) diesem Gewohnheitsrecht war unser
Gerichtsgebrauch nur ein kümmerliches Surrogat, am kümmerlichsten der
Gerichtsgebrauch der Juristenfakultäten. Der historische Stoff des Rechts, der
uns jetzt überall hemmt, wird dann von uns durchdrungen seyn und uns
bereichern. Wir werden dann ein eigenes, nationales Recht haben, und eine
mächtig wirksame Sprache wird ihm nicht fehlen. Das Römische Recht können wir
dann der Geschichte übergeben, und wir werden nicht blos eine schwache
Nachahmung Römischer Bildung, sondern eine ganz eigene und neue Bildung haben.
Wir werden etwas höheres erreicht haben, als blos
sichere und schnelle Rechtspflege: der Zustand klarer, anschaulicher
Besonnenheit, welcher dem Recht jugendlicher Völker eigen zu seyn pflegt, wird
sich (134) mit der Höhe wissenschaftlicher Ausbildung vereinigen. Dann kann
auch für zukünftige schwächere Zeiten gesorgt werden, und ob dieses durch
Gesetzbücher oder in anderer Form besser geschehe, wird dann Zeit seyn zu
berathen. Daß dieser Zustand jemals eintreten werde, sage ich nicht: dieses
hangt von der Vereinigung der seltensten und glücklichsten Umstände ab. Was wir
Juristen hinzu bringen können, ist offener Sinn, und treue tüchtige Arbeit:
haben wir diese gethan, so mögen wir den Erfolg ruhig abwarten, vor allem aber
uns hüten, dasjenige zu zerstören, was näher zu jenem Ziele führen kann. Als
das Jüdische Volk am Berge Sinai das göttliche Gesetz nicht erwarten konnte,
machte es aus Ungeduld ein goldenes Kalb, und darüber wurden die wahren
Gesetztafeln zerschlagen.
9. Was bey vorhandenen
Gesetzbüchern zu thun ist.
(135) Ich komme nun zu
den Deutschen Ländern, in welchen Gesetzbücher schon vorhanden sind: es
versteht sich, daß darunter nur das Preussische Landrecht und das
Oesterreichische Gesetzbuch gedacht werden kann, nicht der Code, welcher als
eine überstandene politische Krankheit betrachtet werden muß, wovon wir
freylich noch manche Uebel nachempfinden werden.
(177) Ueber jene Deutschen Gesetzbücher nun habe
ich meine Meynung schon geäußert; aber man würde mich misverstehen, wenn man
diese Meynung so deuten wollte, als ob damit die Abschaffung der Gesetzbücher
für etwas wünschenswerthes erklärt wäre. Diese sind vielmehr als eigene, neue
Thatsachen in der Geschichte des Rechts zu behandeln, und ihre Aufhebung würde
nicht nur unvermeidlich große Verwirrung zur Folge haben, sondern es müßte auch
nachtheilig auf den öffentlichen Geist wirken, wenn dasjenige, was mit der
besten Absicht und großer Anstrengung kaum vollendet war, plötzlich
zurückgenommen werden sollte. Auch tritt ein großer Theil des Nebels, welches
aus einem allgemeinen Gesetzbuche folgen würde, bey ihnen nicht ein, so lange
in (136) andern Deutschen Ländern das gemeine Recht fortdauert. Also von
Aufhebung ist nicht die Rede, wohl aber ist ernstlich zu bedenken, wie die
Uebel vermieden werden können, die bey unrichtiger Behandlung der Gesetzbücher
eintreten dürften.
Wen nämlich dasjenige,
was über die Natur und Entstehung unsrer Gesetzbücher gesagt worden ist,
überzeugt hat, der wird nicht zweifeln, daß dasselbe historisch begründete
Rechtsstudium, welches vor ihrer Einführung nothwendig war, auch durch sie
nicht im geringsten entbehrlicher geworden ist, und daß insbesondere gar nichts
geleistet wird, wenn man glaubt, sich um ihretwillen nun mit einer
oberflächlichen Darstellung des bisherigen Rechts behelfen zu können. Diese
fortdauernde Nothwendigkeit ist für die unmittelbare Anwendung dringender bey
dem Oesterreichischen Gesetzbuch (S. 108): aber sie ist aus anderen Gründen
auch bey dem Preussischen Landrecht nicht geringer. Die häufig gehegte
Erwartung also, daß das Rechtsstudium dadurch leichter und einfacher werden
könne, ist irrig: soll es nicht schlecht und für den gegebenen Rechtszustand
unzureichend werden (denn alsdann ist jeder Grad der Vereinfachung möglich), so
bleibt alle vorige Arbeit, und es kommt noch eine neue hinzu, die wegen
Zerstörung der ursprünglichen Form unerfreulicher ist, als die vorige. Aber
nicht blos für die gründliche Kenntniß und Anwendung der Gesetzbücher ist das
vorige (137) Studium unentbehrlich, sondern auch für ihre Fortbildung und
Vervollkommnung, die doch jeder für nothwendig erkennen wird, er mag
(178) auch den Werth derselben noch so hoch
anschlagen. Denn die Gesetzbücher selbst sind auf theoretischem Wege
entstanden, und nur auf diesem Wege können sie mit Sicherheit geprüft,
gereinigt und vervollkommt werden. Für diese Arbeit scheint ein bloßes Collegium
von Geschäftsmännern, die durch ihren Beruf und die Menge übriger Arbeiten
ihren lebendigen Verkehr mit der Theorie zu beschränken genöthigt sind, nicht
hinreichend. Auch die fortgesetzte Prüfung des Gesetzbuchs durch Achtsamkeit
der Gerichte auf die Anwendung ist zwar vortrefflich, aber nicht hinlänglich:
viele Mängel werden auf diesem Wege entdeckt werden können, dennoch bleibt der
Weg selbst zufällig, und eben so viele Mängel können von ihm unberührt bleiben.
Die Theorie steht zur Praxis nicht ganz in demselben Verhältniß, wie ein
Rechnungsexempel zu seiner Probe.
Es ist interessant, zu
betrachten, wie man in den Staaten, worin Gesetzbücher eingeführt sind, das
Studium angesehen und geordnet hat. Dabey mag denn auch wieder der Zustand der
Dinge in Frankreich, und zwar die gegenwärtige Einrichtung der Pariser
Rechtsschule, in Betracht kommen 1). Zu dieser (138) Schule gehören drey
Professoren für den Code, einer für den Prozeß, einer für das Römische Recht,
und diese sollen sich in jeder Rechtsschule finden; aber Paris hat noch
außerdem zwey besondere Lehrstellen, für den code civil approfondi und für den
code de commerce. Criminalrecht und Criminalprozeß, Rechtsgeschichte und
altfranzösisches Recht werden nicht gelesen. Jeder Professor hält stets Einen
Cursus, welcher einjährig ist (mit Abzug von 3 Monaten Ferien in Paris, an
andern Orten aber nur von 2 Monaten), und wöchentlich aus drey
anderthalbstündigen Vorlesungen besteht: dieser Umfang ist bey allen
Vorlesungen derselbe. Der Code also wird in drey solchen Cursen gelehrt, indem
jeder Lehrer nur ein Drittheil des Ganzen abhandelt. Jeder Professor hat einen
suppleant, der für ihn eintritt, wenn er zu lesen verhindert ist. Das Römische
Recht las Berthelot über die Institutionen des Heineccius, denen er eine
französische Uebersetzung beygegeben hatte, damit die Zuhörer sie verstehen
1) Ich benutze die
handschriftliche und mündliche Mitteilung eines Doctors dieser Rechtsschule.
(179) könnten; seit Berthe lots Tode liest es dessen
bisheriger Suppleant Blondeau, aber, was man nicht glauben sollte, über den
Code, indem er bey jedem Artikel die Abweichungen bemerkt. Der Baccalaureus muß
zwey Jahre, der Licentiat drey, der Doctor vier Jahre studiert haben; dem
ersten ist der Cursus des Römischen Rechts vorgeschrieben, für den zweyten ist
dessen Wiederholung eigenem Gutdünken überlassen, dem (139) dritten ist diese
Wiederholung wiederum vorgeschrieben: was aber wohlgemerkt immer nur die
Wiederholung derselben Institutionen bey demselben Lehrer ist. Es wird nicht
nöthig seyn, nach dem, was bisher ausgeführt worden ist, noch besondere Gründe
gegen diesen Studienplan vorzubringen; aber besonders merkwürdig ist der
greifliche Zirkel, worin man sich befindet. Die Redactoren selbst haben oft
erklärt, daß der Code zur Anwendung nicht hinreiche, sondern für diese die
Ergänzung durch Wissenschaft nothwendig sey. Und doch dreht sich der
wissenschaftliche Unterricht wieder ganz um den Code, denn das wenige Römische
Recht ist gar nicht zu rechnen. Welches ist denn also die factische Grundlage
dieser Wissenschaft? ohne Zweifel der Gerichtsgebrauch, derselbe
Gerichtsgebrauch, dessen Verschiedenheit aufzuheben das wichtigste Bestreben
schien, und der durch Auflösung der alten Gerichte und Vermischung ihrer
Sprengel alle Haltung verloren hat! Daß nun ein solcher Zustand nicht stehen
bleibt, sondern immer weiter rückwärts führt, ist handgreiflich. Es liegt in
der Natur, daß in jedem Zeitalter der Zustand der Rechtswissenschaft durch den
Wert (!) desjenigen bestimmt wird, was dieses Zeitalter als nächstes Object des
Studiums in der That (wenn gleich nicht immer den Worten nach) betrachtet und
behandelt; stets wird die Rechtswissenschaft etwas und vielleicht viel tiefer
stehen, als dieses Object. So z. B. hatten die ersten (140) Glossatoren den
Vortheil, daß sie aus den Quellen selbst zu schöpfen genöthigt waren, diese
waren also ihr Object; Bartolus dagegen hatte schon die Schriften der
Glossatoren zum Object, die sich nunmehr zwischen die gegenwärtigen Juristen
und die Quellen gestellt hatten, und dieses ist ein Hauptgrund, warum die
Schule des Bartolus so viel schlechter ist, als die der Glossatoren. Derselbe
Rückschritt wird überall statt finden,
(180) wo nicht der Grundsatz befolgt wird, jeden
Stoff bis zu seiner Wurzel zu verfolgen, welcher Grundsatz oben als der
Character der historischen Methode angegeben worden ist. So denn auch bey dem
Code; wenn z. B . einer der Redactoren auch die
übertriebenste Meynung vom Werthe des Code hegte, so würde er doch im Vertrauen
bekennen, daß er selbst höher stehe, als dieses sein Werk: er würde einräumen,
daß er selbst seine Bildung unabhängig von dem Code erhalten habe, und daß die
gegenwärtige Generation, die durch den Code erzogen werden soll, nicht auf den
Punkt kommen würde, worauf er selbst steht, und worauf er fähig war, ein
solches Werk hervorzubringen. Diese einfache Ueberlegung wird dasselbe Resultat
überall haben, wo man mit Einführung des neuen Gesetzbuchs zugleich das vorige
Studium zerstört, gleichsam die Brücke hinter sich abwerfend, auf welcher man
über den Strom gekommen ist.
Die neue
Oesterreichische Studienordnung (von [141] 1810) verbindet das juridische und
politische Studium zu einem Ganzen 1), welches in vier Jahren dergestalt
geendigt wird, daß diese ganze Zeit hindurch täglich drey Stunden den
Vorlesungen bestimmt sind 2). Jeder Lehrgegenstand wird nur einmal gehört.
Deutsches Recht kommt nicht vor, ohne Zweifel deshalb, weil es auch vor dem
neuen Gesetzbuch in Oesterreich wenig verbreitet war 2). Dagegen wird
allerdings Römisches Recht gelehrt, und die Gründe, welche die Aufnahme
desselben in den Lehrplan bewirkt haben, sind die trefflichsten und
liberalsten. Der erste ist die Entstehung des neuen Gesetzbuchs aus dem
Römischen Recht: der zweyte, daß das bisherige gemeine Recht (und besonders der
Römische Theil desselben) zu jeder positiven Rechtswissenschaft in einem
ähnlichen Verhältniß stehe, wie die alten Sprachen zur allgemeinen Bildung:
nämlich als das eigentlich gelehrte Element, wodurch
1) Als Quellen sind hierüber benutzt
worden: Instruktion zur Ausführung des Lehrplanes (et)c. im 35ten Bande von K.
Franz I. Gesetzsammlung. - A. von Heß encycl. methodol. Einleitung in das
juridisch-politische Studium. Wien u. Triest 1843. 8. Dem Vf. sind laut S. 9.
die Acten über den Studienplan mitgetheilt worden, so daß seine Darstellung der
Gründe desselben gewissermaaßen als officiell zu betrachten ist.
2) Heß §. 39.
3) Heß §. 13.
(181) unser Fach zur
Wissenschaft werde, und zugleich als das Gemeinsame unter den Juristen
verschiedener Völker 1). Diese Ansicht, die ohne Zweifel die der
Studiencommission selbst ist 2), verdient gewiß den größten Beyfall: allein ob
die gewählten Mittel zu diesem anerkannten Zweck hinreichen, muß ich
bezweifeln. Zwar soll der Lehrer des Römischen Rechts eine Geschichte desselben
voraus schicken, und dahin trachten, daß der Zuhörer „das System desselben in
seinen Grundzügen und aus seinen Quellen kennen lerne“ 3): allein bey der
vorgeschriebenen beschränkten Zeit ist es ganz unmöglich, mehr als gewöhnliche
Institutionen vorzutragen, da für das ganze Fach nur eine halbjährige Vorlesung
von zwey Stunden täglich (nach schriftlichen Nachrichten eigentlich neun
Stunden die Woche) bestimmt ist, also genau dieselbe Zeit wie in Paris. Was in
einer so kurzen Zeit möglich ist, kann jeder leicht berechnen: auch ist bereits
ein Lehrbuch für die Vorlesungen nach diesem Plane erschienen 4), an welchem
deutlich zu sehen ist, wie unbefriedigend dieser Unterricht bleiben muß, und
gewiß ohne Schuld des Verfassers, dessen Fleiß und Kenntniß neuerer
Fortschritte der Rechtswissenschaft (143) vielmehr das beste Lob verdient. Es
käme nur darauf an, sich von der Unzulänglichkeit dieses Planes zu überzeugen,
und dabey die Erfahrung anderer Deutschen Länder unbefangen zu Rathe zu ziehen:
an Mitteln zu einer andern Einrichtung würde es nicht fehlen, am wenigsten an
Zeit. Der Plan ist darauf berechnet, daß jeder Studierende täglich drey Stunden
höre; nimmt man anstatt dessen fünf Stunden an, so werden in vier Jahren 16
einfache Collegien gewonnen, und es können dann nicht nur alle zum gelehrten
Studium unentbehrliche Fächer, sondern auch die Hauptvorlesungen bey mehreren
Lehrern gehört werden, wodurch erst rechtes Leben in den Unterricht der
Universitäten kommt. Zwar glaubte man, daß fünf Stunden täglich nach der
Localität zu viel sey, indem es z. B. zu viel Anstrengung kosten würde, drey
Stunden
1) Heß §. 16.
2) s. o. S. 141. Note 1.
3) Heß §. 40. 41.
4) Kaufmann Anfangsgründe des Römischen
Privatrechts. Erste Abtheilung. Wien u. Triest 1814. 8.
182 unterbrochen zu hören 1): allein ich berufe
mich auch hierüber auf die Erfahrung anderer Deutschen Universitäten, wo dieses
niemals die geringste Schwierigkeit macht. Davon, daß es Universitäten giebt,
wo manche Studenten 10-11 Stunden täglich hören, will ich nicht sprechen, denn
dieses wird auch dort für einen sehr schädlichen Misbrauch erkannt, dem man
entgegen zu arbeiten sucht.
(144) In den Preußischen
Staaten ist auch seit Einführung des Landrechts niemals eine Studienordnung
vorgeschrieben worden, und diese durch alte Erfahrung Deutscher Universitäten
bewährte Freyheit ist stets unversehrt geblieben. Auch die Anzahl der Lehrer,
wie sie vorher durch das gemeine Recht nöthig war, ist nicht vermindert worden,
und die Curatoren der Universitäten haben niemals in den Lehrern oder den
Studierenden die Meynung erregt, als wäre ein Theil der vorher nöthigen
Vorlesungen für entbehrlich zu achten. Ursprünglich hielt man es für räthlich,
daß auf jeder Universität wenigstens Eine Hauptstelle für das Preußische Recht
bestimmt würde, und es wurde ein ansehnlicher Preiß für das beste Lehrbuch
ausgesetzt 2). Allein selbst dieses wurde in der Folge nicht mehr befördert,
wie denn die Universität zu Berlin das Preußische Recht bis jetzt nicht gelehrt
hat. Dieselbe Ansicht liegt den eingeführten Prüfungen zum Grunde, indem die
erste Prüfung, bey dem Eintritt in wirkliche Geschäfte, blos auf gemeines Recht
gerichtet wird: die nächste Zeit ist nun für die unmittelbar praktische Bildung
des Rechtsgelehrten bestimmt 3), und erst die nun folgenden zwey (145)
Prüfungen haben auch das Landrecht zum Gegenstande, jedoch ohne daß das gemeine
Recht dabey ausgeschlossen wäre. Offenbar ist also gegenwärtig die Bildung des
Juristen, als aus zwey Hälften bestehend, gedacht, so daß die erste Hälfte (die
Universität) nur die gelehrte Grundlage, die zweyte dagegen die Kenntniß des
Landrechts, die des Preußischen Prozesses, und die praktische Fertigkeit zur
Aufgabe hat. Dafür, daß die erste Hälfte nicht aus Bequemlichkeit verkürzt
werde, hat man nicht durch eine
1) Eggers Anhang zu Heß S. 83.
2) Vorerinnerung zum Entwurf des
Gesetzbuchs Th. 2. Abth. 3.
3) Ein sehr lehrreicher Aufsatz hierüber
von dem Hrn. Justizminister von Kircheisen steht in Mathis jurist.
Monatsschrift B. 4 S. 65.
(183) specielle Studienordnung gesorgt, wohl
aber erstlich durch das vorgeschriebene Triennium 1), so daß die Anwendung
dieser Zeit, wie billig, der eigenen Wahl und dem Rathe der Lehrer überlassen
blieb; zweytens durch die Vorschrift, bey der Zulassung zum Staatsdienste auch
auf das Zeugniß der Universitätslehrer, und selbst auf das frühere
Schulzeugniß, Rücksicht zu nehmen 2). Man muß bedenken, mit welchem Ernst und
welcher Anstrengung das Landrecht gemacht worden ist, um die ganze Achtung zu
empfinden, welche diesem Verfahren der Preußischen Regierung gebührt. Denn auch
bey der festen Ueberzeugung, daß das neu eingeführte ein unbedingter (146)
Fortschritt sey, hat sie dennoch mit edler Scheu sich enthalten, der fest gewurzelten
wissenschaftlichen Gewohnheit zu gebieten, die durch das Bedürfniß und die
Einsicht der Zeiten allmählich entstanden und entwickelt war. Rühmliche
Erwähnung verdient auch der gründliche Sinn des Kammergerichts, auf dessen
Veranlassung im Jahr 1801. den juristischen Fakultäten der Gebrauch
lateinischer Lehrbücher empfohlen wurde, weil seit Einführung der Deutschen
Lehrbücher die juristische Kunstsprache den Juristen weniger geläufig war 3) ;
noch sicherer und vollständiger als durch Lehrbücher dürfte freylich dieser
Zweck durch die Quellen selbst erreicht werden. - Was insbesondere die
Vorlesungen über das Landrecht betrifft, so glaube ich allerdings, daß diese in
der gegenwärtigen Lage besser nicht gehalten werden, indem zum praktischen
Bedürfniß die spätere Einübung hinreicht, eine wissenschaftliche Seite aber dem
Gegenstande abzugewinnen, aus Mangel an speciellen geschichtlichen Quellen,
schwer seyn dürfte. Anders würde es vielleicht seyn, wenn der oben (S. 94) ausgesprochene Wunsch öffentlicher Mittheilung von
Materialien des Landrechts in Erfüllung gehen sollte.
Betrachten wir nun
nochmals die drey genannten Gesetzbücher im Zusammenhang, und in besonderer
Beziehung auf das Studium des Rechts, so ist (147) einleuchtend, daß ein
eigenthümliches
1) Die Rescripte hierüber von 1804. 1809
und 18l2 sind an folgenden Orten zu finden:
Mathis Monatsschrift Bd. 1 S. 56. 61; B.
8. S. 352. 462. Kamptz Monatsschrift Heft 1 S. 18.
2) Rescript von 1813. in Kamptz
Monatsschrift Heft 3. S. 14.
3) Stengels Beyträge B. l3. S. 214. 218.
(184) wissenschaftliches Leben aus ihnen nicht
entspringen kann, und daß sich auch neben ihnen wissenschaftlicher Geist nur in
dem Maaße lebendig erhalten wird, als die geschichtlichen Quellen dieser
Gesetzbücher selbst fortwährend Gegenstand aller juristischen Studien bleiben.
Derselbe Fall aber müßte unfehlbar eintreten, wenn wir ein Gesetzbuch für
Deutschland aufstellen wollten. Thibaut, welcher dieses anräth, will, wie sich
bey ihm von selbst versteht, nicht die Wissenschaftlichkeit aufheben, vielmehr
hofft er gerade für diese großen Gewinn. Welches nun die Basis der künftigen
Rechtsstudien seyn soll, ob (wie in Preußen) die alten Quellen, oder (wie in
Frankreich und Oesterreich) das neue Gesetzbuch selbst, sagt er nicht deutlich,
doch scheint mehr das letzte seine Meynung 1). Ist aber dieses der Fall, so
fordere ich jeden auf, bey sich zu erwägen, ob auf eines der drey schon
vorhandenen neuen Gesetzbücher, unabhängig von den Quellen des bisherigen
Rechts und dieser Gesetzbücher selbst, eine wirklich lebendige
Rechtswissenschaft möglicherweise gegründet werden könne. Wer aber dieses nicht
für möglich erkennt, der kann es auch nicht für das vorgeschlagene Gesetzbuch
behaupten. Denn ich halte es, aus den oben entwickelten Gründen, für ganz
unmöglich, daß dasselbe von den (148) bisherigen Gesetzbüchern nicht blos durch
Vermeidung einzelner Mängel (was allerdings gedacht werden kann), sondern
generisch verschieden ausfalle; ohne eine solche generische Verschiedenheit aber
wird die Untauglichkeit zu Begründung einer selbstständigen Rechtswissenschaft
stets dieselbe seyn. Was alsdann eintreten wird, läßt sich leicht vorhersehen.
Wir werden entweder gar keine juristische Literatur haben, oder (was
wahrscheinlicher ist) eine so flache, fabrikmäßige, unerträgliche, wie sie uns
unter der Herrschaft des Code zu überschütten angefangen hatte, und wir werden
dann alle Nachtheile eines cultivirten, verwickelten, auf literarisches
Bedürfniß gebauten Zustandes empfinden, ohne durch die eigenthümlichen
Vortheile desselben entschädigt zu werden. Ja, um alles mit Einem Worte zu
sagen, es könnte leicht kommen, daß der Zustand des bürgerlichen Rechts bey uns
schlechter würde, als er in
1) Thibaut a. a. O., S. 29-32.
(185) Frankreich ist; denn das Streben nach
wissenschaftlicher Begründung gehört nicht zu den nationalen Bedürfnissen der
Franzosen, wohl aber zu den unsrigen, und ein so tief wurzelndes Bedürfniß läßt
sich nicht ungestraft hintansetzen.
Wollte man dagegegen die
Rechtswissenschaft auch neben dem neuen Gesetzbuch auf die alten Quellen
gründen, so würden die oben 1) angegebenen Schwierigkeiten eintreten, und man
würde das Studium, anstatt es zu vereinfachen, vielmehr verwickeln (149) und
weniger belohnend einrichten, also dem wahren Zwecke gerade entgegen arbeiten.
Man möchte etwa glauben, der Erfolg würde ganz derselbe seyn, wie er bey einem
ähnlichen Verfahren in den Preussischen Staaten wirklich vor Augen liegt, wo
gewiß das Personal der Rechtspflege trefflich ist und allgemeine Achtung
genießt und verdient; aber auch diese Erwartung halte ich für eine leere
Täuschung. Denn zwey Umstände dürfen dabey nicht übersehen werden, die den
Erfolg in anderen Deutschen Ländern leicht ungünstiger bestimmen dürften:
erstlich, daß der allgemeine Character der Preußischen Einrichtungen auch
dieser einzelnen Einrichtung zusagt, und ihre Ausführung in gesundem Zustande
erhält, was sich in anderen Deutschen Ländern schwerlich so zeigen würde:
zweytens aber und weit mehr dieses, daß selbst in den Preussischen Staaten die
Lage des Rechts durch das vorgeschlagene Gesetzbuch der übrigen Deutschen
Länder anders werden würde. Denn die Bildung der Preußischen Juristen wird
begründet auf den Universitäten, also durch die Quellen des gemeinen Rechts:
das Studium auf den Universitäten also macht mit dem der übrigen Deutschen Ein
Ganzes aus. Es ist aber nicht zu bestimmen, wie viel Lebenskraft dieses Studium
noch dadurch zieht, daß seine Quellen im übrigen Deutschland geltendes Recht
sind, und wie ihm allmählich Kraft und Leben schwinden würde, wenn diese
Quellen überall unmittelbar (150) zu gelten aufhören sollten. Dann also würde
durch das Deutsche Gesetzbuch selbst für die Preussischen Staaten das Studium
entkräftet seyn, und gegen dieses zu befürchtende Uebel kann uns begreiflich
die Erfahrung nicht sicher stellen, die bis jetzt der Preussische Staat gemacht
hat.
1) Abschn. 8.
(186) 10.
Das Gemeinsame.
(151) Die Folge dieser
Ansichten ist, daß das wissenschaftliche Studium des Rechts, als welchem alle
Erhaltung und Veredlung desselben obliegt, in beiderley Ländern, denen die
Gesetzbücher haben, und die sie nicht haben, dasselbe seyn müsse. Ja nicht auf
das gemeine Recht allein beschränke ich diese Gemeinschaft, sie muß vielmehr
auch auf die Landesrechte erstreckt werden aus zwey Gründen. Erstlich weil die
Landesrechte großentheils nur durch Vergleichung und durch Zurückführung auf
alte nationale Wurzeln verstanden werden können: zweytens weil schon an sich
alles geschichtliche der einzelnen Deutschen Länder
für die ganze Nation ein natürliches Interesse hat. Daß die Landesrechte bisher
am wenigsten auf diese Weise behandelt worden sind, wird niemand läugnen 1);
aber viele Gründe lassen für die Zukunft allgemeinere Theilnahme an der
vaterländischen Geschichte hoffen, und davon wird auch das Studium der
Landesrechte belebt werden, die eben so wenig als das gemeine Recht dem blosen
Handwerk anheim fallen dürfen. Und so führt unsre Ansicht auf einem (152)
anderen Wege zu demselben Ziel, welchem die Freunde des allgemeinen Gesetzbuchs
nachstreben, aus dem bürgerlichen Recht nämlich eine gemeinsame Angelegenheit
der Nation, und damit zugleich eine neue Befestigung ihrer Einheit zu machen;
nur führt unsre Ansicht vollständiger dahin, indem sie in der That alle
Deutschen Lande umfaßt, während durch das vorgeschlagene Gesetzbuch Deutschland
in drey große Ländermassen zerfallen würde, die durch das bürgerliche Recht
sogar schärfer als vorhin geschieden wären: Oesterreich nämlich, Preußen, und
die Länder des Gesetzbuchs 2).
1) Thibaut a. a. O., S. 27. 28.
2) Nämlich die gegenwärtigen Vorschläge
eines neu einzuführenden Gesetzbuchs sind lediglich veranlaßt durch den Zustand
der Länder, worin bis jetzt das gemeine Recht oder der Code galt, und ich habe
stillschweigend angenommen, daß der Vorschlag selbst nicht weiter gehe als
diese seine Veranlassung. Sollte aber auch Oesterreich und Preussen darin
mitbegriffen seyn, so wäre allerdings von der politischen Seite diese
Vollständigkeit sehr zu loben, aber für diese Länder selbst wäre wohl zu
bedenken, was oben (Abschn. 8.) in anderer Rücksicht gegen die Abschaffung
ihrer Gesetzbücher gesagt worden ist.
(187) Daß nun diese Gemeinschaft des
bürgerlichen Rechts in allen wirklichen Einrichtungen anerkannt und
vorausgesetzt werde, halte ich eben wegen jener durch sie mit zu begründenden
Vereinigung für eine der wichtigsten Angelegenheiten der Nation. Wie es keine
Preussische und Bairische Sprache oder Literatur giebt, sondern eine Deutsche,
so ist es auch mit den Urquellen unsres Rechts und mit deren geschichtlicher
(153) Erforschung; daß es so ist, hat kein Fürst mit Willkühr gemacht, und
keiner kann es hindern, nur kann es verkannt werden: aber jeder Irrthum über
das, was wahrhaft der Nation angehört, und fälschlich als dem einzelnen Stamme
eigen behandelt wird, bringt Verderben.
Sehen wir nun um uns,
und suchen ein Mittel, wodurch dieses gemeinsame Studium äußerlich begründet
und befördert werden könne, so finden wir ein solches, nicht mit Willkühr
ersonnen, sondern durch das Bedürfniß der Nation seit Jahrhunderten bereitet,
in den Universitäten. Die tiefere Begründung unsres Rechts, und vorzüglich des
vaterländischen, für welches noch am meisten zu thun ist, ist von ihnen zu
erwarten, aber auch mit Ernst zu fordern. Allein damit sie diesem Beruf ganz
genügen könnten, müßte ein Wunsch erfüllt werden, in welchen gewiß auch
diejenigen herzlich einstimmen werden, welchen bis jetzt unsre Ansicht entgegen
gesetzt war. Oesterreich, Baiern und Würtemberg, diese trefflichen, gediegenen
Deutschen Stämme, stehen (theils von jeher, theils gegenwärtig) mit dem übrigen
Deutschland nicht in dem vielseitigen Verkehr des Universitätsunterrichts,
welcher den übrigen Ländern so großen Vortheil bringt; theils Gewohnheit,
theils beschränkende Gesetze hemmen diesen Verkehr. Die Erfahrung dieser
letzten Zeit hat gezeigt, welches Zutrauen die Deutschen Völker zu einander
fassen (154) dürfen, und wie nur in der innigsten Vereinigung ihr Heil ist.
Darum scheint es an der Zeit, daß jener Verkehr nicht nur völlig frey gestattet,
sondern auf alle Weise begünstigt und befördert werde: für gefährlich kann ihn
jetzt niemand halten, und wie er wohlthätig für die Verbrüderung der Völker
wirken könne, muß jedem einleuchten. Aber nicht blos politisch würde dieser
unbeschränkte und vielseitige Verkehr höchst wichtig seyn, sondern
(188) auch noch mehr für den innern,
wissenschaftlichen Werth der Lehranstalten selbst. Wie sich bey dem allgemeinen
Welthandel ein irriges Münzsystem einzelner Staaten nicht halten kann, ohne
bald in schlimmen Folgen empfunden und entdeckt zu werden, so würde eine
mangelhafte Einrichtung einzelner Universitäten durch diesen erwünschten
Verkehr bald erkannt und verbessert werden können; alle Universitäten würden
sich gegenseitig halten und heben, und die Erfahrung einer jeden würde ein
Gemeingut aller werden.
11.
Thibauts Vorschlag.
(155) Thibaut versichert
im Eingang seiner Schrift, daß er als warmer Freund seines Vaterlandes rede,
und gewiß, er hat ein Recht, dieses zu sagen. Denn er hat zur Zeit des Code in
einer Reihe von Recensionen auf die Würde der Deutschen Jurisprudenz gehalten,
während Manche die neue Weisheit, Manche selbst die Herrschaft, wozu diese
führte, mit thörichtem Jubel begrüßten. Auch das Ziel seines Vorschlags, die
festere, innigere Vereinigung der Nation, bestätigt diese gute Gesinnung, die
ich mit Freuden anerkenne. Bis auf diesen Punkt also sind wir einig, und darum
ist unser Streit kein feindseeliger, uns liegt derselbe Zweck ernsthaft am
Herzen, und wir berathen und besprechen uns über die Mittel. Aber freylich über
diese Mittel sind unsre Ansichten sehr entgegen gesetzt. Vieles davon ist schon
oben im Zusammenhang dieser Schrift abgehandelt worden, der eigentliche
Vorschlag selbst ist nun noch zu prüfen.
Thibaut nimmt an, das
vorgeschlagene Gesetzbuch könne in zwey, drey, vier Jahren gemacht werden 1),
nicht als bloser Behelf, sondern als ein (156) Ehrenwerk, welches als
Heiligthum auf Kinder und Kindeskinder vererbt werden möge 2), und woran auch
in Zukunft nur noch in einzelnen Stellen nachzubessern seyn würde 3). Für
leicht hält er die Arbeit keinesweges, vielmehr für
1) A. a. O. S. 64.
2) S. 59. 60.
3) S. 41.
(189) das schwerste unter allen Geschäften 1).
Natürlicherweise ist die Hauptfrage die, wer dieses Werk machen soll, und dabey
ist es höchst wichtig, daß wir uns nicht durch übertriebene Erwartungen von der
Gegenwart täuschen lassen, sondern ruhig und unparteyisch überschlagen, welche
Kräfte uns zu Gebote stehen. Dieses hat auch Thibaut gethan; auf zwey Classen
von Arbeitern müssen wir rechnen, Geschäftsmänner und Juristen von gelehrtem
Beruf, und beide verlangt, wie sich von selbst versteht, auch er. Aber von den
Geschäftsmännern im einzelnen ist seine Erwartung sehr
mäßig 2), und auch auf die Gelehrten setzt er nach einigen Äußerungen keine
übertriebene Hoffnung 3). Eben deshalb fordert er eine collegialische
Verhandlung: nicht Einer, auch nicht Wenige, sondern Viele und aus allen
Ländern sollen das Gesetzbuch machen 4).
Allerdings giebt es
Geschäfte im Leben, worin sechs Menschen genau sechsmal so viel ausrichten als
Einer, andere worin sie sogar mehr, noch andere (157) dagegen worin sie weit
weniger als dieses leisten. Das Gesetzbuch nun ist eine solche Arbeit, worin
die vereinigte Kraft Vieler keinesweges eine nach Verhältniß erhöhte Kraft seyn
würde. Noch mehr: es wird als ein löbliches, treffliches Werk auf diesem Wege
gar nicht entstehen können, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil es nach
seiner Natur weder eine einzelne Bestimmung, noch ein Aggregat solcher einzelnen
Bestimmungen ist, sondern ein organisches Ganze. Ein Richtercollegium z. B. ist
deshalb möglich, weil über Condemnation oder Absolution in jedem einzelnen Fall
die Stimmen abgegeben und gezählt werden können. Daß damit die Verfertigung des
Gesetzbuchs keine Ähnlichkeit hat, leuchtet von selbst ein. Ich komme auf
dasjenige zurück, was oben erörtert worden ist. Unter den Römern zur Zeit des
Papinian war ein Gesetzbuch möglich, weil ihre gesammte juristische Literatur
selbst ein organisches Ganze war: man könnte (mit einem Kunstausdruck der
neueren Juristen) sagen, daß damals die einzelnen Juristen fungible Personen
waren. In einer solchen Lage gab es sogar mehrere
1) S. 35.
2) S. 36-39.
3) S. 17. 29.
4) S. 35. 36. 40.
(190) Wege, die zu einem guten Gesetzbuch führen
konnten: entweder Einer konnte es machen, und die Andern konnten hinterher
einzelne Mängel verbessern, was deswegen möglich war, weil in der That jeder
einzelne als Repräsentant ihrer juristischen Bildung überhaupt gelten konnte:
oder auch Mehrere konnten, (190) unabhängig von einander, jeder das Ganze
ausarbeiten, und durch Vergleichung und Verbindung dieser Werke würde ein neues
entstanden seyn, vollkommner als jedes einzelne, aber mit jedem gleichartig.
Nun bitte ich jeden, mit
diesem Zustand den unsrigen zu vergleichen, der jenem gerade hierin völlig
entgegen gesetzt ist. Um mit dem geringeren anzufangen, wähle jeder in Gedanken
eine Anzahl der jetztlebenden Juristen aus, und frage sich, ob aus deren
gemeinschaftlicher Arbeit auch nur ein System des bestehenden Rechts
hervorgehen könne: er wird sich bald von der völligen Unmöglichkeit überzeugen.
Daß aber ein Gesetzbuch eine viel größere Arbeit ist, und daß von ihm besonders
ein höherer Grad organischer Einheit verlangt werden muß, wird gewiß niemand
läugnen. In der That also würde das Gesetzbuch, wenn es nicht durch blos
mechanische Zusammensetzung unlebendig und darum völlig verwerflich seyn soll,
doch nicht von jenem Collegium gemacht werden können, sondern nur von einem
Einzelnen; die übrigen aber würden nur untergeordnete Dienste leisten können,
indem sie bey einzelnen Zweifeln Rath und Gutachten ertheilten, oder die
fertige Arbeit durch Entdeckung einzelner Mängel zu reinigen suchten. Wer uns
aber dieses zugiebt, der muß für die gegenwärtige Zeit an der Möglichkeit
überhaupt verzweifeln; denn eben jenen einzelnen, den wahren Gesetzgeber, zu
finden, ist ganz unmöglich, (159) weil wegen der völligen Ungleichartigkeit der
individuellen Bildung und Kenntniß unsrer Juristen kein einzelner als Repräsentant
der Gattung betrachtet werden kann.
Wer auch nach dieser
Betrachtung noch an die Möglichkeit einer wirklich collegialischen Verfertigung
des Gesetzbuchs glauben möchte, der wolle doch die Diskussionen des
Französischen Staatsraths, die Thibaut so treffend geschildert hat 1), auch nur
in
l) s. o. S. 59.
(191) einem einzelnen Abschnitt durchlesen. Ich
zweifle nicht, daß unsre Discussionen in manchen Stücken besser seyn würden;
aber, auf die Gefahr hin, der Parteylichkeit für die Franzosen beschuldigt zu
werden, kann ich die Ueberzeugung nicht verbergen, daß die unsrigen in anderer
Rücksicht hinter diesem Vorbild zurück bleiben dürften.
Es ist oft verlangt
worden, daß ein Gesetzbuch populär seyn solle, und auch Thibaut kommt einmal
auf diese Forderung zurück 1). Recht verstanden, ist diese Forderung wohl
zuzugeben. Die Sprache nämlich, die das wirksamste Mittel ist, wodurch Ein
Geist zum andern kommen kann, hemmt und beschränkt auch diesen geistigen
Verkehr vielfältig; oft wird der beste Theil des Gedankens von diesem Medium
absorbirt, wegen der Ungeschicklichkeit entweder des Redenden, oder des Hörers.
Aber durch (160) Naturanlage oder Kunst kann dieses Medium so unterworfen
werden, daß beiderley Ungeschicklichkeit nicht mehr im Wege steht. Der Gedanke
schreitet dann weg über die verschiedene Art und Bildung der hörenden
Individuen, und ergreift sie in dem gemeinsamen geistigen Mittelpunkt. Dann
kommt es, daß die Hohen befriedigt werden, während auch den Geringen alles klar
ist: beide sehen den Gedanken über sich als etwas höheres, bildendes, und
beiden ist er erreichbar. So ist irgendwo ein wunderthätiges Christusbild
gewesen, das die Eigenschaft hatte, eine Hand breit höher zu seyn, als der
größte Mann, der sich daran stellen mochte: kam aber ein Mann von mäßiger
Größe, oder ein kleiner, so war der Unterschied dennoch derselbe, nicht größer.
Diesen einfältigen, einzig populären Styl sehen wir (um nur von der
einheimischen Literatur zu reden) in unsren besseren Chroniken, aber er kann
auch in mancherley anderen Arten erscheinen. Wenn wir ihn einmal wieder finden,
dann wird manches treffliche möglich seyn, unter andern eine gute
Geschichtschreibung, und unter andern auch ein populäres Gesetzbuch.
1) A. a. O. S. 23.
(192)
12.
Schluß.
(161) Ich fasse nochmals
in kurzen Worten zusammen, worin meine Ansicht mit der Ansicht der Freunde
eines Gesetzbuchs übereinstimmt, und worin sich beide unterscheiden.
In dem Zweck sind wir
einig: wir wollen Grundlage eines sicheren Rechts, sicher gegen Eingriff der
Willkühr und ungerechter Gesinnung; desgleichen Gemeinschaft der Nation und
Concentration ihrer wissenschaftlichen Bestrebungen auf dasselbe Object. Für
diesen Zweck verlangen sie ein Gesetzbuch, was aber die gewünschte Einheit nur
für die Hälfte von Deutschland hervorbringen, die andere Hälfte dagegen
schärfer als vorher absondern würde. Ich sehe das rechte Mittel in einer
organisch fortschreitenden Rechtswissenschaft, die der ganzen Nation gemein
seyn kann.
Auch in der Beurtheilung
des gegenwärtigen Zustandes treffen wir überein, denn wir erkennen ihn beide
für mangelhaft. Sie aber sehen den Grund des Uebels in den Rechtsquellen, und
glauben durch ein Gesetzbuch zu helfen: ich finde ihn vielmehr in uns, und
glaube, daß wir eben deshalb zu einem Gesetzbuch nicht berufen sind.
(162) Wie in unsrer Zeit
gesprochen sind die Worte eines der edelsten Deutschen des sechzehenten
Jahrhunderts 1):
Nam
mihi aspicienti legum libros, et cognita pericula Germaniae, saepe totum corpus
cohorrescit, cum reputo quanta incommoda secutura sint, si Germania propter
bella amitteret hanc eruditam doctrinam juris et hoc curiae ornamentum … Non
igitur deterreamur periculis, non frangamur animis, … nec possessionem studii
nostri deseramus. - - Itaque Deus flectat animos principum ac potentum ad hujus
doctrinae conservationem, magnopere decet optare bonos et
prudentes.
1) Melanchthon,
oratio de dignitate legum; in select. declamat. T. 1. Servestae 1587. p. 247 und Or. de vita Irnerii et Bartoli. T. 2. p. 411.