Abschied des Augsburger Reichstages. – 1555, Sept. 25.

NS. D. RA. III., S. 14-43, im einzelnen verbessert nach Schmauß, Corpus juris publici S. 153ff.

 

Wir Ferdinand von Gottes Gnaden Römischer König zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Sclavonien etc. König, Infant in Hispanien, Ertz-Herzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Braband, zu Steyer, zu Kärndten, zu Krayn, zu Lützenburg und zu Würtenberg, Ober- und Nieder-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraf des Heil. Röm. Reichs zu Burgau, zu Mähren, Ober- und Nieder-Laußnitz, Gefürsteter Graf zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfirt, zu Kyburg und zu Görz etc., Landgraf im Elsaß, Herr auf der Windischen Marck, zu Portenau und zu Salins, etc. Bekennen öffentlich und thun kund allermänniglich: Nachdem die Römische Kayserl. Majestät, Unser lieber Bruder und Herr, aus hochdringenden, bewegenden Ursachen, fürnemlich aber darum, dieweil Ihro Majestät befunden, daß des Heil. Reichs Satzungen, Ordnungen und Abschiede mit gesamtem gnädigen, getreuen und ernstlichen durch Ihr Liebd. und Kayserl. Majest., Unsern und des Heil. Reichs Stände und Glieder fürgewendtem Fleiß, Mühe und Arbeit bißher die begehrte und gewünschte Frucht und Würckung, wie es die hohe Nothdurfft wol erfordert, nicht erlangt, auch sich viel Widerwärtigkeit und Unruhe im Heil. Reich zugetragen, zudem der Justitien halben, auch in andern ihrer Liebd. und Kayserl. Majestät, Unser und des Reichs Rechten, Gerechtigkeiten, Ordnungen, Satzungen, alten Gewohnheiten, Herkommen Verhinderung und allerhand Unrichtigkeiten, Ordnungen, Sazungen, alten Gewohnheiten, Herkommen Verhindeurng und allerhand Unrichtigkeiten, Beschwerden, Mängel und Gebrechen fürgefallen und eingerissen, einen gemeinen Reichs-Tag auf die hievor zu Passau gepflogene Handlung und Vertrag durch Ihr. Liebd. und Kayserl. Majestät und Unsere gnädige Beförderung, auch in Betrachtung und Erinnerung Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät obliegenden und tragenden Amts auf den 16. Tag des Monats Augusti verschienenes drey und funffzigsten Jahrs der weniger Zahl in Ihrer Liebd. und Kayserl. Majestät, Unser und des Heiligen Reichs Stadt Ulm ausgeschrieben, angesetzt und fürgenommen, auch des endichen Vorhabens gewesen, solchen angesetzten Reichs-Tag vermittelst Göttlicher Hülff selbst eigner Person gewißlich zu besuchen und fürgehen zu lassen.

§ 1. Und aber aus fürfallenden Verhinderung und entstandenen Kriegs-Ubungen, die sich damals gantz gefährlich im Heiligen Reich Teutscher Nation ereugt (!), die obernannt Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majest. angesetzte Zeit zu halten und den ausgeschriebenen Reichs-Tag derselben gemäß zu besuchen in Betrachtung aller Umstände und Gelegenheit derselben Zeit nicht allein beschwerlich, sondern auch unmöglich gewesen. Und doch Ihr Liebd. und Kayserl. Majestät nicht allein für ein hoch, unvermeidentliche Nothdurfft erachtet, solchen angesetzten Reichs-Tag in allweg fürgehen zu lassen, sondern auch im Grund befunden und erkennt, auch endlich dafür gehalten, daß ohn ein solche gemeine Versammlung die gemeinen obliegenden Beschwehrden nicht abgewendet oder der gemein Fried, Ruhe und Wolfahrt im H. Reich gefürdert und erhalten werden könnt.

§ 2. Demnach haben Ihr Liebd. und Kays. Majest. aus jetztgemeldten Ursachen und ihrem allergnädigsten Willen und Vätterlichem Gemüth, so sie zu dem Reich Teutscher Nation tragen, anzuhangen, den berührten Reichs-Tag in ferrer Zeit und biß auf den ersten Tag folgends Monats Octobris verlängert und erstreckt, auch nochmals, als die entstandenen Kriegs-Empörungen zu jetzt bemeldter Zeit nicht allerding gestillt und eben die vorigen Verhinderungen im Wege gelegen und Ihr Liebd. und Kayserliche Majestät deren Nieder-Erblanden halben mit grossen und schweren Kriegs-Rüstungen tringenlich verhafft gewesen, ferrer Prorogation fürgenommen, auch solchen Reichs-Tag in Ihrer Liebd. und Kayserliche Majestät, auch Unser und des H. Reichs-Stadt Augspurg, als ein gelegenere Mahlstatt transferirt, verruckt und verlegt.

§ 3. Und wiewol Ihr Liebd. und Kayserl. Majestät der endlichen und schließlichen Meynung und Vorhabens gewesen, solchen Reichs-Tag, in Massen sie das gnädiglich versprochen, mit Hülff und Verleyhung des Allmächtigen selbs eigener Person zu besuchen, demselbigen beyzuwohnen, auszuwarten, in allen Obliegen und Beschwerungen des H. Reichs Teutscher Nation, vätterlichen und höchsten Fleiß mit ungespahrter Mühe und Arbeit ihrem Kayserlichen Amt und höchstem Vermögen nach fürzuwenden, auf daß alle Sachen förderlich zu einem guten Beschluß gebracht, und dieser Reichs-Tag ein fruchtbarlichs, gutes Ende erlangen möcht: So seynd doch Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät Ihre Leibs Unvermöglichkeit und andere offenbahre Ungelegenheit dermassen obgelegen, daß sie sich auff solche weite, schwere Reiß über Land der Zeit nicht begeben dörffen, also daß sie dardurch wider ihren Willen verhindert, auff diesem Reichs-Tag zu erscheinen.

§ 4. Damit aber derselbig nicht destoweniger sein würcklichen Fürgang endlich erlangte, und ferner mit mercklicher Beschwerung, Gefahr und Nachtheil des H. Reichs, und desselben Obliegen keines Wegs eingestellt oder weiter auffgeschoben und erstreckt würde, wie dann Ihr Liebd. und Kayserl. Majest. für eine hohe, unvermeidliche Nothdurfft geacht, dem wachsenden Unrath und allen vorstehenden Gefährlichkeiten und Sorgfältigkeiten desto zeitlicher mit Ernst, vermittelst Göttlicher Hülff und Gnaden, zu begegnen und an Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. in allem dem, so dem Heiligen Reich, sonderlich dem geliebten Vatterland Teutscher Nation zu Ehren, Nutz, Wolfahrt, und Gutern, auch Fried, Ruhe und Einigkeit erschießlich und dienstlich seyn möcht, kein Verzug, Mangel oder Verhinderung erscheinen zu lassen, daß dieser Reichs-Tag seinen endlichen Fürgang erreichte: so haben Ihr Liebd. und Kayserliche Maj. Uns als Römischen König freundlich und brüderlich ersucht, da Wir in Ihrer Maj. Abseyn Ihr Liebd. und Kays. Maj. verwesen und diesem Reichs-Tag beywohnen wolten, Uns auch vollmächtigen, absolute und ohn Hinter-sich-bringen Gewalt gegeben, mit Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen, auch der Abwesenden Räthen, Bottschafften und Gesandten alles das fürzunehmen, zu handeln und zu schliessen, das dem H. Reich zu Ehren, Auffnehmen, Nutz und Gutem und zu Abstellung und Verhütung aller verdächtlichen Unruhen, Widerwärtigkeiten und Gefährlichkeiten, auch Beförderung, Pflantzung und Erhaltung beständigs Friedens und gemeiner Wohlfahrt immer gereichen möcht. Zudem Uns auch ihre Kayserliche Commissarien zugeordnet, Uns in allen fürfallenden Handlungen allen guten Beystand von Ihrer Liebd. und Kays. Maj. wegen zu leisten.

§ 5. Darauf Wir Uns Gott dem Allmächtigen zu Lob und zu Ehren und Ihr Liebd. und Kayserlicher Majestät zu freundlichem und brüderlichem Gefallen, auch des gnädigen, milden Willens und Vorhabens des Heil. Reichs Teutscher Nation, Unsers geliebten Vatterlands, Unser und des heiligen Reichs gemeiner Stände und Unterthanen Nuz, Wolfahrt, Gedeyen und Aufnehmen zu befürdern und die vorstehende sorgliche Zerrüttungen nach Möglichkeiten abzuwenden willfährig erzeiget, die Sachen aus gnädigem, getreuen, vätterlichem, wohlmeynendem Gemüth auf Uns genommen.

§ 6. Wiewol Wir nun auf die letzt Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät Prorogation auf Martini nechsthin angesetzt Vorhabens gewesen, allhie persönlich einzukommen und im Namen Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät solchem Reichs-Tag ein glücklichen Eingang zu geben: So sind Wir doch etlicher hoher Unser, Unserer Königreich und Land Obliegen und Nothdurfften halben daran verhindert und gedrungen worden, vor und ehe Wir Uns von denselbigen Unsern Königreichen und Landen, so ein ferren, weiten Weg hierauf begeben, allerhand Geschäfft und Sachen zu verrichten und nothwendige Verordnung zu thun, damit angeregt Unser Königreich und Land desto besser versehen und für Ein- und Uberfall der benachbarten gewaltigen Feinde, so viel möglich, verhütet werden möchten. Gleichwol haben Wir dannoch, unangesehen aller Unser Ungelegenheit, Uns so viel gefördert, daß Wir auf den neuen und zwantzigsten Decembris nechst verschienen vermittelst Göttlicher Gnaden glücklich allhie ankommen in Meynung und Willen, des H. Reichs Sachen und Obliegen, so auf diesem Reichs-Tag fürgenommen und tractirt werden müssen, mit Churfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reichs und der Abwesenden Räthen und Bottschafften zum besten und getreusten handeln, schliessen und ins Werck richten und bringen zu helffen, wie solche obliegenden Puncten und Articul des Kayserlichen Ausschreibens und erfolgte Prorogation zu diesem Reichs-Tag weiter nach der Länge inhalten und vermögen.

(Religions-Friede.)

§ 7. Und als der Churfürsten geordnete Räthe, etliche Fürsten und Stände des Heiligen Reichs eigener Person und etliche durch ihre Bottschafften mit vollkommenen Gewalt bey Uns gehorsamlich erschienen, und Wir Uns mit ihnen, an welchen Puncten am meisten gelegen und welcher Gestalt die Berathschlagung fürzunehmen zuförderst erinnert, hat sich gleich alsbald, wie auch auf etlichen vor gehaltenen Reichs-Tagen erfunden, daß der Articul der spaltigen Religion, daraus nunmehr ein gute Zeit allerhand Unrath, Unfall und Widerwertigkeit im Reich Teutscher Nation erfolgt, unter andern des Heiligen Reichs beschwerlichen Obliegen nochmals der fürnemst, trefflichst und hochwichtigst, an dem allen Ständen und Unterthanen zu dem höchsten gelegen, unerledigt fürstünde.

§ 8. Daraus dann der Churfürsten Räthe, die erscheinende Fürsten, Stände, Bottschafften und Gesandten auf Unser Proposition dieses Reichs-Tags ihnen gnädiglich fürgehalten, zuförderst diesen hochwichtigen Articul fürzunehmen und zu handeln wohl bedacht gewesen.

§ 9. Als sich aber gleich alsbald in der Berathschlagung eräugt, daß nach Grösse und Weitläufftigkeit dieser Tractation über die Hauptarticul und Sachen Unsers Heiligen Christlichen Glaubens, Ceremonien und Kirchen-Gebräuchen die endliche Vergleichung dieses trefflichen Articuls in weniger Zeit nicht wol zu finden, und dann alle Gelegenheiten sich dermassen ansehen lassen, daß noch wol allerhand Unruhe und Kriegs-Empörungen, dadurch gemeine Sicherheit gestöhrt werden, im H. Reich Teutscher Nation entstehen, dadurch auch, wo nicht zuvor ein beständiger Fried, Execution und Handhabung desselben im H. Reich aufgericht, die Stände und Bottschafften von solcher fürgenommener heilsamer Tractation und Berathschlagung wol abgehalten oder verhindert werden mögen.

§ 10. So ist durch die Stände, Bottschafften und Gesandten aus jetzterzehlten Bedencken und erheischender Noth für rathsam, fürträglich und nothwendig angesehen, auch Uns in Unterthänigkeit vermeldet, daß die Tractation dieses Articulas der Religion auf andere gelegene Zeit einzustellen.

§ 11. Und haben demnach den Articul des Friedens, wie gemeine Ruhe und Sicherheit in Teutscher Nation zu erlangen, zu erbauen und zu erhalten, wie auch Churfürsten, Fürsten und Stände in ein guts Vertrauen gegen einander zu setzen, dadurch ferrer Nachtheil, Schaden und Verderben abgewendet werden, auch die Kayserl. Majest., Unser lieber Bruder und Herr Wir und sie, die Stände des Reichs in geliebtem Frieden andere mehrfältige Obliegen des Reichs Teutscher Nation, so viel desto stattlicher, sicherer und fruchtbarlicher bey noch währendem Reichs-Tag oder zu anderer Zeit tractiren und handeln möchten, in Berathschlagung gezogen.

§ 12. Wiewol nun auf vorigen Reichs-Tägen der Land-Fried fürgenommen, erwogen, gebessert und in gemein aufgericht, dardurch im H. Reich verhoffentlich ein friedlich Wesen zu erhalten, so hat doch die Erfahrniß nach der Hand mit sich bracht, daß derselbige aufgericht Land-Fried und die darin verordnete Handhabung, Unruhe und Empörungen zu verhüten nit gnugsam, und sich auch des Zuziehens halben, wie die Anstossenden und Genachbarten den Beleidigten zu Hülff kommen solten, sonderliche Beschwerungen und Verhinderungen zugetragen; derwegen Wir sie, die Stände und Bottschafften, ersucht und vermahnt, etliche Mängel des Land-Friedens aus begegneten und noch vor Augen stehenden Dingen stattlich zu erwegen und auf Mittel zu gedencken, dardurch zu gewisser und standhafftiger Handhabung und Erhaltung des gemeinen Friedens zu kommen, und ob solche Besserung der hievor darüber aufgerichten Constitution in angezogenen Mängeln oder in andere erschließliche Wege versehen werden möcht, damit also die Unruhigen Abscheu hätten, den gemeinen Frieden zu betrüben, und die Gehorsame einen Trost wüsten, wann sie vergewältigt werden wolten, daß ihnen gewisse Hülff und Rettung beschehen würd.

§ 13. In solcher fürgezogener Berathschlagung des Friedens haben sich gleich alsbald aus der Erfahrnuß und demjenigen, so hievor fürgangen, der Churfürsten Räthe, erscheinende Fürsten, Ständ, Bottschafften und Gesandten erinnert: dieweil auf allen von dreyssig oder mehr Jahren gehaltenen Reichs-Tägen und etlichen mehr Particular-Versammlungen von einem gemeinen, beharrlichen und beständigen Frieden zwischen des Heiligen Reichs Ständen der strittigen Religion halben aufzurichten, vielfältig gehandelt, gerathschlagt und etlichemal Fried-Stände aufgericht worden, welche aber zu Erhaltung des Friedens niemals gnugsam gewesen, sonder deren unangesehen die Stände des Reichs für und für in Widerwillen und Mißvertrauen gegen einander stehen blieben, daraus nicht geringer Unrath sein Ursprung erlangt. Woferr dann in währender Spaltung der Religion ein ergäntzte Tractation und Handlung des Friedens in beeden, der Religion, prophan und weltlichen Sachen, nicht fürgenommen wird, und in alle Wege dieser Articul dahin gearbeitet und verglichen, damit beyderseits Religionen, hernach zu vermelden, wissen möchten, weß einer sich zu dem andern endlich zu versehen, daß die Stände und Unterthanen sich beständiger, gewisser Sicherheit nit zu getrösten, sonder für und für ein jeder in unträglicher Gefahr zweiffentlich stehen müst. Solche nachdenckliche Unsicherheit aufzuheben, der Ständ und Unterthanen Gemüther wiederum in Ruhe und Vertrauen gegen einander zu stellen, die Teutsche Nation, Unser geliebt Vatterland, vor endlicher Zertrennung und Untergang zu verhüten, haben Wir Uns mit der Churfürsten, Räthen und Geordneten, den erscheinenden Fürsten und Ständen, der Abwesenden Bottschafften und Gesandten und sie hinwieder sich mit Uns vereinigt und verglichen.

§ 14. Setzen demnach, ordnen, wöllen und gebieten, daß hinfüro niemands, was Würden, Stands oder Wesen der sey, um keinerley Ursachen willen, wie die Namen haben möchten, auch in was gesuchtem Schein das geschehe, den andern bevehden, bekriegen, berauben, fahen, überziehen, belägern, auch darzu für sich selbs oder jemands andern von seinetwegen nit dienen, noch einig Schloß, Städt, Marckt, Befestigung, Dörffer, Höffe und Weyler absteigen oder ohn des andern Willen mit gewaltiger That freventlich einnehmen oder gefährlich mit Brand oder in andere Wege beschädigen, noch jemands solchen Thätern Rath, Hülff und in kein andere Weiß Beystand oder Fürschub thun, auch sie wissentlich und gefährlich nicht herbergen, behausen, etzen, träncken, enthalten oder gedulden, sondern ein jeder den andern mit rechter Freundschafft und Christlicher Leib meynen, auch kein Stand noch Glied des H. Reichs dem andern, so an gebührenden Orten Recht leyden mag, den freyen Zugang der Proviant, Nahrung, Gewerb, Renth, Gült und Einkommen abstricken noch aufhalten, sonder in alle Wege die Kayserl. Majestät und Wir alle Stände und hinwiederum die Stände die Kayserl. Maj., Uns, auch ein Stand den andern bey diesen nachfolgenden Religions-, auch gemeiner Constitution des aufgerichten Land-Friedens alles Innhalts bleiben lassen sollen.

§ 15. Und damit solcher Fried auch der spaltigen Religion halben, wie aus hievor vermelten und angezogenen Ursachen die hohe Nothdurfft des H. Reichs Teutscher Nation erfordert, desto beständiger zwischen der Röm. Kayserl. Maj., Uns, auch Churfürsten, Fürsten und Ständen des H. Reichs Teutscher Nation angestellt, aufgericht und erhalten werden möchte, so sollen die Kayserl. Maj., Wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände des H. Reichs keinen Stand des Reichs von wegen der Augspurgischen Confession und derselbigen Lehr, Religion und Glaubens halb mit der That gewaltiger Weiß überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder in andere Wege wider sein Conscientz, Gewissen und Willen von dieser Augspurgischen Confessions-Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, so sie aufgericht oder nochmals aufrichten möchten, in ihren Fürstenthumen, Landen und Herrschafften tringen oder durch Mandat oder in einiger anderer Gestalt beschweren oder verachten, sondern bey solcher Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch ihren Haab, Gütern, liegend und fahrend, Land, Leuthen, Herrschafften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhiglich und friedlich bleiben lassen, und soll die streitige Religion nicht anders dann durch Christliche, freundliche, friedliche Mittel und Wege zu einhelligem, Christlichem Verstand und Vergleichung gebracht werden, alles bey Kayserl. und Königl. Würden, Fürstl. Ehren, wahren Worten und Pön des Land-Friedens.

§ 16. Dargegen sollen die Stände, so der Augspurgischen Confession verwandt, die Röm. Kays. Maj., Uns und Churfürsten, Fürsten und andere des H. Reichs Stände der alten Religion anhängig, geistlich und weltlich, samt und mit ihren Capituln und andern geistlichs Stands, auch ungeacht, ob und wohin sie ihre Residentzen verruckt oder gewendet hätten (doch daß es mit Bestellung der Ministerien gehalten werde, wie hie unten darvon ein sonderlicher Articul gesetzt), gleicher Gestalt bey ihrer Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch ihren Haab, Gütern, liegend und fahrend, Landen, Leuthen, Herrschafften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, Renthen, Zinsen, Zehenden unbeschwert bleiben und sie derselbigen friedlich und ruhiglich gebrauchen, geniessen, unweigerlich folgen lassen und getreulichen darzu verholffen seyn, auch mit der That oder sonst in ungutem gegen denselbigen nicht fürnehmen, sondern in alle Wege nach Laut und Ausweisung des H. Reichs Rechten, Ordnungen, Abschieden und aufgerichten Landfrieden jeder sich gegen dem andern an gebührenden, ordentlichen Rechten begnügen lassen, alles bey Fürstl. Ehren, wahren Worten und Vermeidung der Pön, in dem uffgerichten Land-Frieden begriffen.

§ 17. Doch sollen alle andere, so obgemelten beeden Religionen nicht anhängig, in diesen Frieden nicht gemeynt, sondern gäntzlich ausgeschlossen seyn.

§ 18. Und nachdem bey Vergleichung dieses Friedens Stritt fürgefallen, wo der Geistlichen einer oder mehr von der alten Religion abtretten würden, wie es der von ihnen biß daselbst hin besessenen und eingehabten Ertzbistumb, Bistumb, Prälaturn und Beneficien halben gehalten werden soll, welches sich aber beeder Religions-Stände nit haben vergleichen können, demnach haben Wir in Krafft hochgedachter Röm. Kays. Majest. Uns gegebenen Vollmacht und Heimstellung erklärt und gesetzt, thun auch solches hiemit wissentlich also: wo ein Ertzbischoff, Bischoff, Prälat oder ein anderer geistliches Stands von Unser alten Religion abtretten würde, daß derselbig sein Erzbistumb, Bistumbe, Prälatur und andere Beneficia, auch damit alle Frucht und Einkommen, so er davon gehabt, alsbald ohn einige Verwiderung und Verzug, jedoch seinen Ehren ohnnachtheilig, verlassen, auch den Capituln, und denen es von gemeinen Rechten oder der Kirchen und Stifft Gewonheiten zugehört, ein Person, der alten Religion verwandt, zu wehlen und zu ordnen zugelassen seyn, welche auch samt der geistlichen Capituln und andern Kirchen bey der Kirchen und Stifft Fundationen, Electionen, Präsentationen, Confirmationen, altem Herkommen, Gerechtigkeiten und Gütern, liegend und fahrend, unverhindert und friedlich gelassen werden sollen, jedoch künfftiger Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion unvergreifflich.

§ 19. Dieweil aber etliche Stände und derselben Vorfahren etliche Stiffter, Klöster und andere geistliche Güter eingezogen und dieselbigen zu Kirchen, Schulen, Milten und andern Sachen angewendt, so sollen auch solche eingezogene Güter, welche denjenigen, so dem Reich ohn Mittel unterworffen und Reichsstände sind, nicht zugehörig und dero Possession die Geistlichen zu Zeit des Passauischen Vertrags oder seithero nicht gehabt, in diesem Friedstand mit begriffen und eingezogen seyn und bey der Verordnung, wie es ein jeder Stand mit obberührten eingezognen und allbereit verwendten Gütern gemacht, gelassen werden und dieselbe Stände derenthalb weder inn- noch ausserhalb Rechtens zu Erhaltung eines beständigen, ewigen Friedens nicht besprochen noch angefochten werden. Derhalben befehlen und gebieten Wir hiemit und in Kraft dieses Abschieds der Kays. Maj. Cammerrichter und Beysitzern, daß sie dieser eingezogener und verwendter Güter halben kein Citation, Mandat und Proceß erkennen und decerniren sollen.

§ 20. Damit auch obberührte beederseits Religions-Verwandte so viel mehr in beständigem Frieden und guter Sicherheit gegen und bey einander sitzen und bleiben mögen, so soll die geistliche Jurisdiction (doch den geistlichen Churfürsten, Fürsten und Ständen, Collegien, Klöstern und Ordensleuten an ihren Renthen, Gült, Zins und Zehenden, weltlichen Lehenschafften, auch andern Rechten und Gerechtigkeiten, wie obstehet, unvergriffen) wider der Augspurgischen Confessions-Verwanten Religion, Glauben, Bestellung der Ministerien, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, so sie uffgericht oder uffrichten möchten, biß zu endlicher Vergleichung der Religion nicht exercirt, gebraucht oder geübt werden, sondern derselbigen Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen, Ceremonien und Bestellung der Ministerien, wie hievon nachfolgends ein besonderer Articul gesetzt, ihren Gang lassen, und kein Hindernus oder Eintrag dardurch beschehen, und also hierauf, wie obgemeldt, biß zu endlicher Christlicher Vergleichung der Religion die geistliche Jurisdiction ruhen, eingestellt und suspendirt seyn und bleiben; aber in andern Sachen und Fällen der Augspurgischen Confession, Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen, Ceremonien und Bestellung der Ministerien nicht anlangend, soll und mag die geistliche Jurisdiction durch die Ertzbischoff, Bischoff und andere Prälaten, wie deren Exercitium an einem jeden Ort hervorgebracht und sie in deren Ubung, Gebrauch und Possession sind, hinfür wie bißher unverhindert exercirt, geübt und gebraucht werden.

§ 21. Als auch den Ständen, der alten Religion verwandt, alle ihre zuständige Renth, Zinß, Gült und Zehenden, wie oblaut, folgen sollen, so soll doch einem jeden Stand, unter dem die Renth, Zinß, Gülte, Zehenden oder Güter gelegen, an denselbigen Gütern seine weltliche Obrigkeit, Recht und Gerechtigkeit, so er vor Anfang dieses Stritts in der Religion daran gehabt und in Brauch gewesen, vorbehalten und dardurch denselbigen nichts benommen seyn; und sollen dannoch von solchen obgenandten Gütern die nothdürfftige Ministeria der Kirchen, Pfarren und Schulen, auch die Allmosen und Hospitalia, die sie vormals bestellt und zu bestellen schuldig, von solchen obgemeldten Gütern, wie solche Ministeria der Kirchen und Schulen vormals bestellt auch nachmals bestellt und versehen werden, ungeacht was Religion die seyen.

§ 22. Und ob solcher Bestellung halben Zwispalt und Mißverstand fürfielen, so sollen sich die Partheyen etlicher schiedlicher Personen (deren jeder Theil eine oder zwo zu benennen und, da sich dieselbige nicht vergleichen könten, einen unpartheyischen Obmann zu erwehlen, der nochmals mit ihnen, den Zusetzen, die Sachen zu entscheiden) vergleichen, die nach summarischer Verhörung beeder Theil in sechs Monaten erkennen, was und wie viel zu Unterhaltung obgemeldter Ministerien und Stück gegeben werden soll; doch daß diejenigen, so der Unterhaltung halben der Ministerien angefochten werden, ehe und dann dieser gütliche Austrag oder Bescheid der Schiedspersonen und auf den Fall Obmanns erfolgt, des Ihren, so sie in Posseß sind, nicht entsetzt oder auch arrestirt noch aufgehalten werden. Desto weniger aber nicht so sollen doch mittler Weil diejenigen, so wie obgemeldt, denen die Renth, Gülte, Zinß, Zehenden und Güter, davon von Alters hero die Ministeria der Kirchen versehen worden, und die solch Onus auf ihnen gehabt, zustehen biß zu Austrag der Sachen, was sie von Alters hero zu solchen Ministerien gegeben haben, auch fürter entrichten.

§ 23. Es soll auch kein Stand den andern noch desselben Unterthanen zu seiner Religion bringen, abpracticiren oder wider ihre Oberkeit in Schutz und Schirm nehmen noch vertheydingen in keinen Weg. Und soll hiemit denjenigen, so hiebevor von Alters Schutz- und Schirmherrn anzunehmen gehabt, hiedurch nichts benommen und dieselbige nicht gemeynet seyn.

§ 24. Wo aber Unsere, auch der Churfürsten, Fürsten und Stände Unterthanen der alten Religion oder Augsprugischen Confession anhängig, von solcher ihrer Religion wegen aus Unsern, auch der Churfürsten, Fürsten und Ständen des H. Reichs Landen, Fürstenthumen, Städten oder Flecken mit ihren Weib und Kindern an andere Orte ziehen und sich nieder thun wolten, denen soll solcher Ab- und Zuzug, auch Verkauffung ihrer Haab und Güter gegen zimlichen, billigen Abtrag der Leibeigenschafft und Nachsteuer, wie es jedes Orts von Alters anhero üblichen, herbracht und gehalten worden ist, unverhindert männiglichs zugelassen und bewilligt, auch an ihren Ehren und Pflichten allerding unentgolten seyn. Doch soll den Oberkeiten an ihren Gerechtigkeiten und Herkommen der Leibeigenen halben, dieselbigen ledig zu zehlen oder nicht, hiedurch nichts abgebrochen oder benommen seyn.

§ 25. Und nachdem ein Vergleichung der Religion und Glaubenssachen durch zimliche und gebührliche Wege gesucht werden soll und aber ohne beständigen Frieden zu Christlicher, freundlicher Vergleichung der Religion nicht wol zu kommen, so haben Wir, auch der Churfürsten Räth an Statt der Churfürsten, erscheinende Fürsten, Stände und der Abwesenden Bottschafften und Gesandten, geistliche und weltliche, diesen Fried-Stand, von geliebts Friedens wegen das hochschädlich Mißvertrauen im Reich aufzuheben, diese löbliche Nation vor endlichem, vorstehendem Untergang zu verhüten, und damit man desto ehe zu Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der spaltigen Religion kommen möge, bewilligt, solchen Frieden in allen obgeschriebenen Articuln biß zu Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion und Glaubens-Sachen stät, fest und unverbrüchlich zu halten und demselben treulich nachzukommen. Wo dann solche Vergleichung durch die Wege des General-Conciliums, National-Versammlung, Colloquien oder Reichs-Handlungen nicht erfolgen würde, soll alsdann nicht destoweniger dieser Friedstand in allen oberzehlten Puncten und Articuln bey Kräfften biß zu endlicher Vergleichung der Religion und Glaubens-Sachen bestehen und bleiben und soll also hiemit obberührter Gestalt und sonst in alle andere Wege ein beständiger, beharrlicher, unbedingter, für und für ewig währender Fried aufgericht und beschlossen seyn und bleiben.

§ 26. Und in solchem Frieden sollen die freyen Ritterschaft, welche ohne Mittel der Kayserl. Majest. und Uns unterworffen, auch begriffen seyn, also und dergestalt, daß sie obbemeldter beeder Religion halben auch von niemand vergewaltigt, beträngt noch beschwert sollen werden.

§ 27. Nachdme aber in vielen Frey- und Reichs-Städten die beede Religionen, nemlich Unsere alte Religion und der Augspurg. Confession-Verwandten Religion ein zeithero im Gang und Gebrauch gewesen, so sollen dieselbigen hinführo auch also bleiben und in denselben Städten gehalten werden und derselben Frey- und Reichs-Städt Bürger und andere Einwohner, geistlichs und weltlichs Stands, friedlich und ruhig bey- und neben einander wohnen und kein Theil des andern Religion, Kirchengebräuch oder Ceremonien abzuthun oder ihn darvon zu dringen unterstehen, sonder jeder Theil den andern laut dieses Friedens bey solcher seiner Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch seinen Haab und Gütern und allem andern, wie hie oben beeder Religion Reichs-Ständ halben verordnet und gesetzt worden, ruhiglich und friedlich bleiben lassen.

§ 28. Und soll alles, das in hievorigen Reichs-Abschieden, Ordnungen oder sonst begriffen und versehen, so diesem Fried-Stand in allem seinem Begriff, Articuln und Puncten zuwider seyn oder verstanden werden möchte, demselbigen nichts benehmen, derogieren noch abbrechen, auch dagegen keine Declaration oder etwas anders, so denselbigen verhindern oder verändern möchte, nicht gegeben, erlangt noch angenommen, oder ob es schon gegeben, erlangt oder angenommen würde, dannoch von Unwürden und Unkräfften seyn und darauf weder in noch ausser Rechtens nicht gehandelt oder gesprochen werden.

§ 29. Solches alles und jedes, so obgeschrieben und in einem jeden Articul namhafftig gemacht und die Kayserl. Maj. Und Uns anrühret, sollen und wollen Ihr Liebd. und Kayserl. Majest. und Wir bey Ihren Kayserl. und Unsern Königlichen Würden und Worten für Uns und Unsere Nachkommen stät, unverbrüchlich und aufrichtig halten und vollziehen, dem strack und unweigerlich nachkommen und geleben und darüber jetzt oder künfftiglich weder aus Vollkommenheit oder unter einigem andern Schein, wie der Namen haben möcht, nicht fürnehmen, handlen oder ausgehen lassen, noch jemand anderm von Ihrer Liebd. und Kays. Maj. und Unsertwegen zu thun gestatten.

§ 30. Und Wir, die verordnete der Churfürsten Räthe anstatt Ihrer Churfürstl. Gnaden, auch für ihre Nachkommen und Erben, Wir, die erscheinende Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn, auch der abwesenden Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn und des Heiligen Reichs Frey- und Reichs-Städt Gesandte, Bottschafften und Gewalthaber anstatt und von wegen Unserer Herrschafften und Obern, auch für ihre Nachkommen und Erben, willigen und versprechen bey fürstlichen Ehren und Würden in rechten, guten Treuen und im Wort der Warheit, auch bey Treu und Glauben, so viel ein jeden betrifft oder betreffen mag, wie allenthalben obsteht, stät, fest, aufrichtig und unverbrüchlich zu halten und dem getreulich und unweigerlich nachzukommen und zu geleben.

(Executions-Ordnung.)

§ 31. Ferner verpflichten und verbinden Wir Uns zu allen Theilen, daß die Kays. Maj., Wir und kein Stand den andern, mit was gesuchtem Schein das geschehen möchte, mit der That oder sonst einiger Gestalt heimlich oder offentlich durch Uns selbst oder andere von Unsertwegen beschweren, überziehen, vergewaltigen, bekriegen, dringen, beleydigen oder betrüben sollen oder wollen; und so auch einig Theil oder Stand wider solchen aufgerichten Frieden den andern (als doch nicht seyn soll) jetzt oder künfftiglich mit thätlicher Handlung, die geschehe heimlich oder offentlich, vergewaltigen oder beträngen würden, daß die Kays. Maj., Wir und sie, auch Unsere und ihre Nachkommen und Erben alsdann nicht allein dem Vergewaltiger, oder so thätliche Handlung fürgenommen oder fürnehme, keinen Rath, Hülff oder Beystand leisten, sondern auch dem andern Theil oder Stand, so wider diesen Frieden vergewältiget, überzogen oder bekrieget würde, wider den Vergewältiger, oder der sich thätlicher Handlung unternimmt, Hülff und Beystand leisten wollen und sollen, alles getreulich und ungefährlich.

§ 32. Wir befehlen und gebieten auch hiemit und in Krafft dieses Unsers Reichs-Abschieds den Kayserlichen Cammerrichter und Beysitzern, daß sie sich diesem Friedstand gemäß halten und erzeigen, auch den anruffenden Partheyen darauf, ungeacht welcher der obgemeldten Religion die seyen, gebührliche und nothdürfftige Hülff des Rechtens mittheilen und wider solches alles kein Proceß noch Mandat decernieren oder auch sonst in einigen andern Weg thun noch handeln sollen.

§ 33. Und damit jetztgesetzter Friedstand über den Articul der spaltigen Religion betheydingt und beschlossen, auch der gemeine Fried sonst in andern prophan und weltlichen Sachen neben und mit des H. Reichs Landfrieden desto beständiger zu erhalten, auch in mehr würckliche Richtigkeit zu bringen, so haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten, Ständen, der Abwesenden Bottschafften und Gesandten, und sie hinwieder sich mit Uns verglichen und entschlossen.

§ 34. Setzen demnach, ordnen und wöllen, daß in allen Churfürstenthumen, Fürstenthumen, Landen, Obrigkeiten und Gebieten die Vergadderungen und Versammlungen des Kriegsvolcks, welches sich für sich selbst eigenes Vorhabens ohn Vorwissen und Erlaubnuß der ordentlichen Obrigkeit zusammenschlagen möcht, und sonst andere verbottene Practicken, Gewerb und Aufwicklungen, auch alle thätliche Handlungen deren, so im Heiligen Reich Gleich und Recht nicht leyden möchten, daraus nach Gestalt und Gelegenheit der Sachen und dieser obliegenden Zeit und Läufft anders nichts dann Unruhe, Empörungen, Aufruhr, Verderben und Verheerungen der Land und Leut zu gewarten ist, keines Wegs geduldet, sondern mit allem Fleiß dagegen getrachtet und gegen denen, so hierüber ungehorsam oder säumig erscheinen, auf nachbestimmte Pön und Straf und sonst mit allem Ernst procedirt, gehandelt und vollfahren werden soll.

§ 35. Und damit angeregte Vergadderung, Versammlung, Aufwicklung und Zusammenlauffen der Knecht desto stattlicher vorkommen, und ehe sie sich häuffen, ihr nachtheiliger Fürsatz mit weniger Beschwerd gebrochen, so sollen alle und jede Stände in ihren Fürstenthumen, Grafschafften, Herrschafften, Oberkeiten und Gebieten, in Städten, Märckten, Flecken, Dörffern und Gerichten mit allem Fleiß bestellen und durch ihre Amtleut und Befehlhaber Acht nehmen, wo einer oder mehr solcher umlauffenden, gardenden Knecht in einiges Creyßstands Oberkeiten und Gebieten auf der Garde betretten würde und über das Garden sonst weiter nichts mißhandelt oder verschuldet hätt, daß der oder dieselbe durch jeder Stände und Herrschaft Oberkeit verglübdt werden, weiter in einiger Herrschafft, Oberkeit oder Gebiet des Creyß, darinn er oder sie mit dem Garden betretten, sich des Gardens nicht zu gebrauchen, mit der angehenckten Beträuung, wo er oder sie darüber in eins oder des andern solcher Creyß Obrigkeiten und Gebieten mit dem Garden weiter betretten, daß der oder sie alsdann gefänglich angenommen und in das nechst hoch ordentlich Gericht geführt und gegen ihm oder ihnen als Meyneidigen gehandelt werden soll.

§ 36. Würde sich aber bey einem oder mehr befinden, daß jemands mit Gewalt das Sein abgetrungen oder in andere Wege wider den Landfriden vergewaltigt hätten, daß dieselbige als offentliche Landfriedbrecher und Nothdränger vermög gemeiner Recht und des Reichs Constitutionen und Ordnungen gestrafft werden.

§ 37. Wo sich aber einer oder mehr der Obrigkeit mit Gewalt zu widersezen unterstehen würde, gegen denselben soll mit Nacheylen, biß er oder sie zu Handen und Hafften gebracht, und alsdann abermahls gegen ihnen mit Straff vermög gemeiner des Reichs Rechten und Constitutionen, auch jedes Orts Gewonheiten, Freyheiten und altem Herkommen Handlung fürgenommen werden.

§ 38. Es sollen auch die Stände und Obrigkeiten ihren Unterthanen, Verwandten und Zugehörigen insonderheit bey namhaffter Straff gebieten, daß dieselbe ihre Unterthanen, Verwandten und Zugehörige solchen umlauffenden und gardenden Knechten nichts geben, noch sie hausen und herbergen, sonder jederzeit ohne einige Gab abweisen; da sie sich aber nicht wolten gütlich abweisen lassen, alsdann sie greiffen und folgends ihren ordentlichen Amtleuten, die Gebühr gegen ihnen dieser Ordnung gemäß fürzunehmen zu verfügen, überantworten und alle Unterschleiff der gardenden Knechten in ihren Städten, Märckten, Dörffern und Flecken abschaffen und keineswegs gestatten, daß solche gardende Knecht, was sie an einem Ort von dem armen Unterthanen abschätzen und für sich selbst nehmen, an einem andern Ort verzehren.

§ 39. Als dann viel Reyßige und Fußknecht sind, die eins Theils keine Herrschafft haben, aber etliche mit Diensten verpflicht, darinn sie sich wesentlich doch nicht halten, oder die Herrschafften, darauf sie sich versprechen, ihrer zu Recht und Billichkeit nicht mächtig sind, sondern in Landen ihrem Vortheil und Reuterey nachreiten, so sollen hinfürter solche Reyßige und Fußknecht in dem Heiligen Reich nicht geduldet oder aufenthalten, sondern wo man die betretten mag, angenommen, härtiglich gefragt und um ihre Mißhandlung mit Ernst gestrafft und auf das wenigst ihr Haab und Gut eingezogen, gebeutet und sie mit Eyden und Bürgschafften nach Nothdurfft verbunden, auch diejenigen, so unbesessen oder kein häußlich Wesen oder Wohnung oder kein schrifftlichen Schein eines Nachlaß an jedes Ort Obrigkeit fürzulegen haben, von niemand bey namhaffter Straff gehauset, geherberget oder in einige Wege aufgehalten werden.

§ 40. Wo auch im Heil. Reich Teutscher Nation, in was Oberherrlichkeiten und Gebieten das wäre, jemands zu Roß und Fuß gefährlich halten, reiten oder ziehen gesehen oder gespüret würde, so sollen die Stände und Obrigkeiten jedes Orts die ersprießliche Ordnung und Fürsehung thun, daß dieselbe, so also gefährlich vermerckt, gerechtfertiget und wo sie alsdann argwöhnisch erfunden, in eines jeden Obrigkeiten angenommen, gefangen und vermög des Landfriedens und des Heil. Reichs Recht, auch eines jeden Orts Gewohnheiten, Freyheiten und alten Herkommen gegen denselbigen gehandelt werden.

§ 41. Und dieweil jezt angeregte Reisige und Fußknecht an vielen Orten Teutscher Nation leichtlich aus einem Gebiet in das andere kommen und von einer Obrigkeit ungesäumt die andere zu erlangen oder zu erreichen und also entrinnen und darvon kommen, so mögen die benachbarte Churfürsten, Fürsten und Stände des Nacheylens halben sich nach ihrer Gelegenheit und Gefallen vergleichen.

§ 42. Und damit sich niemand der Unwissenheit dessen, so obgesetzt und statuirt, zu entschuldigen, so haben sich der Churfürsten Räthe, erscheinende Fürsten, Stände, Bottschafften und Gesandten mit uns eines offenen Mandats hierüber, in das Reich auszukünden und in allen und jeden Fürstenthumen, Landschafften, Städten, Flecken und Gebieten offentlich anzuschlagen, verglichen.

§ 43. Wir setzen, ordnen, wollen und gebieten auch auf beschehene Vergleichung von Römischer Kayserlicher und Königlicher Macht ernstlich und wollen, daß niemand, wes Stands oder Wesens der sey, besonder und fürnemlich keine Oberste, Rittmeister, Hauptleut und alle die, so solcher Vergadderung, Zusammenlauffen oder Häuffen, auch anderer Werbungen und Bestallungen der Knecht Anfänger, Ursacher, Aufwickler sind und sich darzu gebrauchen lassen, bey der Pflicht, damit ein jeder hochgedachter Kayserl. Majest., Uns und dem Heiligen Reich und sonst seiner Obrigkeit zugethan und verwandt ist, auch Vermeidung Ihrer Majestät, Unser und des Reichs, auch seiner Obrigkeit schweren Ungnad und Straf, Privirung und Entsetzung aller Regalien, Lehen, Freyheiten, Privilegien, Gnaden, Schutz, und Schirm, so viel ein jeder deß von der Kayserl. Majestät, Uns, dem Heil. Reich und seiner Obrigkeit hat, sich zu einigem Krieg und unfriedlicher, thätlicher Handlung oder Fürnehmen zu dienen wider die Röm. Kayserl. Majest., Uns oder einigen gehorsamen Standt des Heiligen Reichs ohn Ihrer Liebd. und Kayserlicher Majestät, Unser oder seiner Obrigkeit Vorwissen und Bewilligung in und bey jetzigen geschwinden, sorglichen Zeiten und Läufften, auch künfftiglich bestellen oder bewegen lasse, noch heimlich oder öffentlich wider hochgedachte Kayserliche Majestät, Uns oder die Stände des Reichs zuziehe, noch einige Hülffe oder Beystand, Förderung oder Fürschub thue oder sich sonst im Heil. Reich in einige Vergadderung oder ungebührliche Versammlung einiges Kriegsvolcks zu Roß und Fuß begebe, sondern ein jeder sich des alles gäntzlich enthalte. Daß auch ein jeder Stand des Heil. Reichs auf die Personen, so verbotten Kriegs-Gewerb und andere sorgliche Practicken zu treiben verdacht sind oder die sonst hin und wieder in Städten und Flecken müssig liegen, ihren Pfenning zehren, von denen man aber nicht weiß, was ihr Thun und Lassen ist, wohl aufmercke, und was ihr Fürnehmen sey, erfahre und so der Argwohn ungerechter Sachen wider sie so groß wäre, sie auch, womit sie umgehen, nach guter Gelegenheit besprechen und von ihnen Versicherung nehmen lasse.

§ 44. Daß auch die Obrigkeiten in ihren Churfürstenthumen, Fürstenthumen, Landen, Städten, Flecken und Gebieten ein fleissig ernstliches Aufsehen haben und alle ihre Lehnmann, Hindersässen, Unterthanen, Zugehörigen und Verwandten dahin weisen und halten, auch daneben ihnen mit Ernst und bei schwerer Pön und Straf, als nemlich Verwirckung und Confiscierung eines jeden Haab und Güter, Lehn und Eigen, beweglichen, auch unbeweglichen, auch nach Gestalt und Gelegenheit der Sachen und Personen mit Nachschickung Weib und Kinder, gebieten, daß sie sich in keinen Weg rottieren, vergaddern oder zu einiger Versammlung wider die Röm. Kayserliche Majestät, Uns noch einigen Stand des Reichs weder heimlich noch offentlich begeben, bestellen oder annehmen lassen, auch die, so sich allbereit in solche Dienst begeben haben möchten oder für sich selbst im Heiligen Reich Teutscher Nation sich rottiert, vergaddert oder zusammen geschlagen hätten oder nochmals rottiren, vergaddern oder zusammen thun würden, von Stund an wiederum bey obberührten Pönen abmahnen. Und ob also einer oder mehr hierüber ungehorsam und dem Obgesetzten nicht geleben und in ihren Fürstenthumen, Landen, Herrschafften, Städten, Flecken, Obrigkeiten und Gebieten betreten würden, alsdann gegen dem oder denselbigen mit obgemeldten Straffen oder in andere Wege mit allem Ernst nach Ungnaden handlen und fürnehmen und dasselbige den Ihren zu vollnziehen ernstlich befehlen und zu thun verfügen und verschaffen.

§ 45. Als sich dann auch zu viel Mahlen und an vielen Orten im Heiligen Reich zuträgt, daß etliche Unterthanen, so zu Zanck und Unruhe geneigt sind und Lust haben muthwilliger Weiß auszutretten und unter dem gesuchten Schein, als solte ihnen von andern die Billichkeit nicht wiederfahren mögen, etwa sondern Personen, etwa gantzen Communen und Gemeinden Abklag oder Absagen zuschicken oder an die Thor der Flecken und Häuser anschlagen, darinn sie dieselbe bedräuen, wo sie sich mit ihnen ihres Gefallens nicht vertragen würden, daß sie es an ihrem Leib und Gütern einkommen und mit Brand oder in andere Weg verderben wöllen, etliche auch fremde Ansprach an sich kauffen, darauf austretten und ihnen daher solchen Muthwillen und Gewalt zu treiben Ursach schöpffen; wiewohl nun in der Kayserl. Majestät, Unser und des H. Reichs Ordnungen und Constitutionen versehen, daß keine Obrigkeit noch derselben Unterthanen des andern ausgetrettene Unterthanen hausen, herbergen, unterschleiffen, etzen, träncken noch in andere Wege enthalten oder fürschieben sollen, so befindet sich doch, daß dessen unangesehen solche ausgetrettene Absager, Befehder und Landzwinger an vielen Orten geduldet und der Gebühr nach nicht gestrafft werden, daraus dann den Unterthanen mit Brand und in andere Wege viel Schadens zugefügt wird, auch solche Muthwillige, Ausgetrettene zu allerhand Empörungen, Vergadderungen und Aufwiglungen Ursacher seynd.

§ 46. Solches alles abzustellen und fürzukommen, haben Wir Uns abermals mit der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten, Ständen, Bottschafften und Gesandten vereiniget und verglichen und wollen, daß anfänglich die Oberkeiten, darunter sich solche Ausgetrettene halten, so sie solche Bedräuung vernommen und verstanden haben, dieselbigen zu Pflichten annehmen, sich ordentlichs Rechtens von ihrer Herrschafft begnügen zu lassen und thätliche Handlung zu vermeyden, auch eine Oberkeit der andern wider solche ausgetrettene Personen zu schleunigen Rechten und mit wenigsten Unkosten verholffen seyn, darfür die ausgetrettene Bedräuer keine Freyheit schützen oder schirmen soll; doch daß ihnen die Herrschafften nothdürfftig Geleit für Gewalt zu Recht geben, auch förderliches, gebührlichs Rechtens gestatten und verhelffen, alles nach Ausweisung des Kayserlichen Cammergerichts Ordnung im andern Theil unter dem Titul: Daß wider die, so ausgetrettene Unterthanen etc. (Teil II., Tit. 14, NS. D. RA. III., S. 97.) Im Fall aber, da solche Ausgetrettene kein Recht annehmen noch sich Rechtens sättigen lassen wolten, daß alsdann hinfüro die Ständ und Oberkeiten gewisse Ordnung fürnehmen und bestellen, damit die muthwillige, ausgetrettene Unterthanen nicht allein an keinem Ort ihrer Gebiet geduldet, gehauset, geherberget, geätzt, getränckt oder in andere Weg enthalten oder fürgeschoben werden, sondern daß sie auch allen Fleiß fürwenden, auf daß solche ausgetrettene Absager und Landzwinger zu Handen und Hafft gebracht, beygefangt und ihnen, den Oberkeiten, zu gebührlicher Straf eingestellt und überantwortet und gegen denselben als Landzwingern mit strengen Rechten vollnfahren und gehandelt werd. Und ob einige Stände, Oberkeit oder Unterthanen dieser Ordnung zuwider solche ausgetrettene Unterthanen hausen, herbergen, ätzen, träncken, unterschleiffen oder in andere Wege enthalten oder fürschieben würden, so sollen solche Unterschleiffer, Enthalter und Fürschieber mit gleicher Straf wie die Austretter gestrafft, und diese Ordnung nicht allein auf die Ausgetrettene sondern auch die Unterschleiffer und Enthalter verstanden und vollnzogen werden.

§ 47. Und damit diese Ordnung desto stattliche rund würcklicher vollzogen, so sollen alle und jede Communen und Flecken ihre Ausgetrettene der Oberkeit mit ihren Tauff- und Zunahmen verzeichnet zustellen und nahmhafft machen und die Stände und Oberkeiten Mandata in ihren fürnehmsten Städten und Flecken offentlich anschlagen und männiglich auf solche ausgetrettene, muthwillige Landzwinger, auch derselben Enthalter, Unterschleiffer und Fürschieber Acht zu geben, sie niederzuwerffen und den Oberkeiten zu gebührlicher Straf zu überantworten gebieten.

§ 48. Wir setzen, ordnen, statuiren und wollen auch, daß solche Absager und Landzwinger in Fällen, da einer oder mehr die Leut wider Recht und Billigkeit bedrohen, entweichen und austretten und sich an End oder zu solchen Leuten thun, da muthwillige Beschädiger Enthalt, Hülff, Fürschub und Beystand finden, von denen die Leute je zu Zeiten wider Recht und Billichkeit mercklich beschädiget werden, auch Gefahr und Beschädigung von denselbigen leichtfertigen Personen warten müssen, die auch mehrmals die Leut durch solche Drohe und Forcht wider Recht und Billigkeit dringen, auch an Gleich und Recht sich nicht lassen begnügen, derhalben solche für rechte Landzwinger gehalten werden sollen. Hierum wo dieselbe an verdächtliche End, als obstehet, austretten, die Leut bey ziemlichen Rechten und Billichkeit nicht bleiben lassen, sondern mit bemeldtem Austretten von dem Rechten und Billichkeit zu bedräuen oder zu schrecken unterstehen, wo sie in Gefängniß kommen, sollen mit dem Schwerdt als Landzwinger von dem Leben zum Tod gericht werden, unangesehen, ob sie sonst nicht anders mit der That gehandelt hätten; daß es auch desgleichen gehalten werde gegen denjenigen, die sich sonst durch etliche Werck mit der That zu handlen unterstehen. Wo aber jemand aus Forcht eines Gewalts, und nicht der Meynung, jemand vom Rechten zu dringen, an unverdächtige Ende entwiche, der soll dadurch diese vorgemeldte Straf nicht verwirckt haben. Und ob darinn einiger Zweiffel einfiel, soll es um weiter Unterrichtung an die Rechtverständigen gelangen.

§ 49. Wo sich aber über diß alles künfftiglich zutrüge, daß sich in eines Churfürsten, Fürsten oder anderer Stände, geistlicher und weltlicher, Fürstenthumen, Land, Städten oder Gebieten frembd Kriegsvolck zu Roß oder zu Fuß, es wäre eintzig oder rottenweiß oder sonst in grosser Anzahl, ausser der Churfürsten, Fürsten oder der Herrschafften eines jeden Orts Willen und Zugeben zu legen und zu garden unterstehen würden, so soll der Churfürst, Fürst oder Stand, in des Fürstenthum, Land oder Gebiet solch Kriegsvolck sich versammlet, sie besprechen lassen, welchem Herrn sie zu gut geführet werden, und so ferr sie sich auf Kayserl. Majest. oder Uns ansagten und desselben einen guten Schein und Urkund haben würden, so soll man sie gehorsamlich auf ihren Kosten passiren lassen. So wollen die Kayserl. Majestät und Wir auch unsern Haupt- und Befelchsleuten, so offt sie umschlagen und Knecht annehmen wollen, zuvor den Oberkeiten jedes Orts ihre Befelchsbrieff aufzulegen gnädigst befehlen und des Einsehens thun, auf daß gemeine Reichs-Ständ mit Musterplätzen, Durch- und Uberzügen und andern Beschwerungen verschonet werden.

§ 50. Wo sie aber keine Herren oder Versprecher hätten anzuzeigen, oder sich auch mit Grund auf einen Herren ansagten, aber daß derselbig solch Kriegsvolck, es sey wem es woll zu Gutem, aus der Kayserl. Majestät Zugeben und Erlaubnis oder wissentlichen oder bedranglichen, redlichen Ursachen einigen Fug zuzuführen hab, kein Anzeig zu thun wüste, alsdann soll der Churfürst Fürst oder Stand, in des Fürstenthum Land oder Gebiet sie liegen, allen möglichen Fleiß fürwenden die Versammlung, Vergadderung und Läuff, sie geschehen einzig oder rottenweiß, alsbald ohne Verzug, und ehe solch Feuer überhand nimmt, seines besten Vermögens abzuwenden, zu trennen und zu fürkommen.

§ 51. So ferr ihm aber solches vor sich selbst nicht möglich wäre, alsdann soll er des Kreyß, unter dem er begriffen, Obersten und Zugeordnete (derowegen in nachfolgender Disposition Meldung geschicht) ersuchen, ihme nach Gelegenheit der Zahl und Macht der versammelten Herrnlosen und andern Kriegsvolcks auf Maß und Gestalt, wie abermals in nachgehender Disposition von der Obersten Befelch und bestimmter Creyß-Hülff begriffen, Hülff zu erweisen, zu leisten und solch versammlet herrnloß oder zweiffenlich Kriegsvolck, wie vorstehet, mit Güte oder der That zu trennen und ohne männigliches Nachtheill und Schaden ausser Lands, so viel möglich, zu bringen und die Haupt- und andere Befehlsleut und Führer, so fern sie vorhanden, oder wo sie hernachmals an andern Orten betretten, anzuhalten, nicht allein den armen Unterthanen, ihren Schaden zu kehren, treulich behülfflich und beyständig zu seyn, sondern auch solche Haupt- und Befelchsleut, auch Redlinsführer und Aufwickler zu gebührlicher Straf anzunehmen. Und wann auch gleichwol Kriegsvolck aus oberzelten zugelassenen Ursachen geduldet würde, so sollen die Oberste, Haupt- und Befehlsleut um die Bezahlung und Proviant gut seyn, zu solchem auch bey Pflichten und Eyden an- und darzu gehalten werden.

§ 52. Und damit solche umlauffende und sich selbst ungebührlicher Weiß versammlete Knecht ihres Versammlens, Vergadderns destoweniger Ursach haben und sich so viel minder darzu bewegen lassen, so sollen weder Kayserl. Majestät noch Wir, auch Churfürsten, Fürsten und Ständ jetzt-bemeldter Weiß zusammen gelauffene und verhäuffte Knecht in ihre oder Unsere Bestallung oder Besoldung nicht auf- oder annehmen, sondern vielmehr auf obgesetzte Wege gegen ihnen zu handeln verschaffen.

§ 53. Im Fall auch solch Kriegsvolck einigen Stand oder desselben Landen und Leuten unbillige Beschwerung zufügen oder keine gebührliche Bezahlung oder auch die Versicherung nicht thun würde, dißfalls soll dem beschwerten Stand, auch den Beschädigten zugelassen seyn, sich solchen Schadens an den Obersten, Rittmeistern und Hauptleuten zu ihrer Gelegenheit, wie sich gebührt, zu erholen.

§ 54. Nachdem aber die hievor angeregte Vergadderung uno Versammlungen der Krieges-Leut zu Roß und zu Fuß, daraus nunmehr etliche Jahr hero den Ständen in Teutscher Nation hochschädliche Nachtheil erfolgt, und nicht weniger Beschwerniß hinfürter derwegen denselben zu befahren, dieser geschwinden, besorglichen Zeit gantz gemein, und dann das Kriegs-Volck hin und wieder leichtlich aufzubringen, damit nun diesem beschwerlichen, obliegenden Last noch so viel mehr in andere fürträgliche Wege zu begegnen, haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten, Ständen, Bottschafften und Gesandten über das hievor Gesetz entschlossen, wöllen und gebieten, daß Churfürsten, Fürsten und Stände, ein jeder für sich selbst, ihme, seinen Unterthanen, Angehörigen und Verwandten, auch gemeiner Wohlfarth zu Gutem, wie diesen der Teutschen Nation für andern obliegenden Beschwerlichkeiten zu steuern, ein ernstliches, fleissiges Nachdenkens haben sollen. Darzu nicht wenig ersprießlich und im Fall der Noth fürträglich seyn mag, daß ein jeder Churfürst, Fürst und Stand in guter Bereitschaft sitze, auch in seinen Fürstenthumen, Landen, Herrschafften, Oberkeiten und Gebieten solche embsige Versehung thue, daß er und die Seinen dannoch dermassen gefast, damit sie sich unversehens Uberfalls selbst etwas zu entschütten und sich ein jeder dermassen mit den Seinen anzustellen und in die Sache zu richten, auf daß er und die Seinen in solchen Nothfällen zusammen lauffen und gegen die Versammlungen eines jeden Kriegs-Volcks seinen Genachbarten fürderliche und fürträgliche Rettung leisten und hinwieder von andern tröstlichen Beystand und Entsatzung erwarten möge. Indem weiter ein jeder Stand und Genachbarte, auch ander weitgesessene Oberkeiten einander mit rechten, guten, wahren und gantzen Treuen meynen, halten und fördern sollen, auch in solcher guten Correspondenz, Verständnuß und Verwandnüß stehen, daß je einer, was er verständigt oder vernimmt, so dem andern zu Beschwerden und Nachtheil fürgehen möchte, desselbigen zu dem fürderlichsten verwarne, auch für sich selbst seines besten Verstands und Vermögens vor dem, ehe die Sachen zu thätlicher Beschädigung gelangen, abzuwenden geneigt, gutwillig und beflissen sein soll.

§ 55. In dem allen sich jederzeit nach Gelegenheit der Sachen und Nothdurfft ein jeder dermassen freundlich und mitleydentlich gegen dem andern erweisen soll, wie ein jeder vermög der natürlichen, Völcker- und gemeinen Rechten, des H. Reichs Land-Frieden, Constitutionen, Ordnungen und Satzungen, auch Christlicher, brüderlicher Lieb zu thun schuldig und verbunden ist.

§ 56. Und damit obgesetzte Ordnung desto steiffer gehalten, auch die Stände und Unterthanen sich so viel mehr gewisser Sicherheit zu getrösten und des H. Reichs Land-Fried in mehr fürträgliche Würcklichkeit gestellt, so soll ferner zu einer beständigen Handhabung. Execution und würcklicher Vollnziehung desselbigen insonderheit in einem jeden Creyß ein Oberster durch die Ständ desselbigen Creyß erwählet werden, und zu eines jeden Creyß nach der Stände desselbigen Gelegenheit und Gefallen stehen, entweder einen Fürsten, der den Creyß zu beschreiben, oder einen andern fürnehmen Stand aus demselben Creyß oder sonst eine tügliche Person dem Creyß angenehm, auf den dieselbige Stände ein gut Vertrauen zu setzen, sampt etlichen Zugeordneten, auch wie viel Zugeordnete in einem jeden Creyß für nothwendig und gut angesehen, aus ihnen, den Creyß-Ständen, zu ziehen, anzunehmen und zu wählen.

§ 57. Und auf den Fall ein außschreibender Creyß-Churfürst, Fürst oder ein anderer fürnehmer Stand zu dem Ampt eines Obersten gezogen, so soll derselbig, der sich solches Ampts unternimmt, dem gemeinen Nuzen zu Gutem ohne Wartgelt oder Belohnung demselbigen vorseyn. Da aber ein Creyß ein sonderbahre Person ausserhalb der Creyß-Ständen zu solchem Ampt bestellen würde, mit demselbigen haben sie auch, wie sie mögen, zu überkommen. Gleicher Gestallt soll es mit den Zugeordneten auch gehalten werden, nemlich da in einem Creyß einer oder mehr Churfürsten, Fürsten oder Stände zugeordnet würden, daß die auch ohne Wartgeld diesem Ampt vorseyn. Da aber in einem Creyß aus den andern Ständen, als Prälaten, Grafen, Herren und Städten, Personen zugeordnet, sollen dieselben mit den Ihren, so sie aus ihrem Mittel darstellen, nach ihrer Gelegenheit überkommen.

§ 58. Und da ein Churfürst, Fürst oder anderer fürnehmer Stand in einem Creyß zu einem Obersten gezogen oder zugeordnet würde, und derselbig Churfürst, Fürst oder Stand den Sachen seines Ampts nicht eigener Person vorseyn könte oder wolte, derselbig Churfürst, Fürst oder Stand soll alsdan an seine Statt eine andere tapffere, tügliche, redliche, kriegserfahrne Person darstellen; und die Churfürsten, Fürsten oder Stände, so zu obgemeldten Aemptern in einen jeden Creyß gewählet oder fürgesetzt, auch diejenigen, so, wie jetzt angeregt, dieselbigen Churfürsten, Fürsten oder Stände an ihrer Statt verordnen möchten, oder auch derjenig, so ein Creyß seines Gefallens zu dem Amt des Obersten setzte oder bestellte, gleich alsbald auf den Gewalt und Befelch oder Ordnung ihres Thuns, und wes sie von wegen der Churfürsten, Fürsten oder Ständ in einem jeden Creyß zu verrichten Macht haben, wie dieses nachfolgend auch statuirt, gesetzt und bestimmt, und dann daß sie samtlich und sonderlich jeder in seinem Creyß in fürfallenden Sachen, was zur Erhaltung und Handhabung des Land-Friedens Noth und gut seyn würde, nach ihrer besten Verständnuß und Rath fürnehmen, handeln und in dem keinen Stand, er sey geistlich oder weltlich, vor dem andern ansehen, sondern sich gegen allen gleichmässig halten, auch ihres Creyß Hülff nicht in eignen, sondern des Creyß und desselbigen Ständen gemeinen Sachen, darzu sie von dem Creyß bewilliget und erstattet, gebrauchen sollen, verbunden seyn und Pflicht thun, dergestalt, daß die, so fürstliches Standes oder Wesens, bey Versprechung und Zusage ihrer fürstlichen Würden und wahren Worten gelassen, aber die andere über obgemelts einen leiblichen Eyd beyde, die Obersten udn Zugeordnete, den Ständen der Creyß, von denen sie erwehlet oder angenommen, schwören. Dergleichen soll es auch mit den Untergesetzten der Obersten und Zugeordneten der Pflicht und Eyd halben gehalten werden.

§ 59. Und sollen diejenigen, so in den Creysen zu Obersten gewehlet und fürgesetzt, auch deren Zugeordnete und diejenigen, so diese an ihre Statt, wie obgemelt, ordnen oder darstellen möchten, auch die Obersten, so ein Creyß ihm seines Gefallens bestellen wird, zuvor und ehe sie obgesetzte Pflicht den Creysen thun, aller ander Pflichten, Eyden, Verbündnüssen, Versprechnüssen und Obligationen, wie die genennt werden oder sich erhalten möchten, gegen wem das wäre, kein andere, weder allein die Pflicht, damit sie der Römischen Kayserlichen Majestät und dem H. Reich zugethan und verwandt sind, hierinn ausgenommen und vorbehalten, in Verwaltung dieser ihrer Aempter und Befelch, auch zu würcklicher Vollnziehung alles des, so solche Aempter erfordern, so lang sie diese Creyß-Verwaltung tragen, freystehen, derselbigen ledig gezehlt seyn und daran nicht gehindert noch geirret werden, sondern in diesen Creyß-Sachen innhalt ihrer Pflicht und Eyde, die sie den Creysen gethan, nach ihrem besten Verständnüß rathen und handeln. Aber ausserhalb dieser Creyß-Sachen, darauf sie sonst verpflicht oder jemands in Verwandnus zugethan, mögen sie wohl in denselben Pfichten und Verwandnussen stehen und bleiben.

§ 60. Und soll der gesetzt Oberst, ihme Zugeordnete und die andere Ständ eines jeden Creyß, jede in ihren Gebieten und ein jeder für sich selbst, ihr fleissigs Aufmerckens haben, ob und wo sich einige Kriegs-Empörung, Musterplätz und ander Rottirungen in demselben Creyß ereugen (!) wöllen, daß der geordnete Oberst für sich selbst solcher Ding wahr nehme, daß auch die ihm Zugeordnete, ein jeder für sich, gleicher Gestalt Acht darauf gebe, auch ander Creyß-Stände sonderlich nicht weniger sorgfältigs Auffsehens haben, und was sie jedesmals scheinbarlich befinden, das zu angeregten Empörungen, Musterplätzen, andern Rottirungen und thätlichen Handlungen seinen Fortgang erreichen wolte, dem Obersten unverzüglich anbringen, auf welches, so ihnen, den Obersten, solches, wie obgemelt, selbst angelanget oder ihme durch einen der Zugeordneten oder andere Stände seines Creyß anbracht, soll alsdann derselbig Oberst zum fürderlichsten, auch auf Ansuchen eines Stands seinem Creyß zugewendt, gegen dem sich beschwerlichs oder gefährlichs zutrüge oder ereugte, oder für sich selbst unersucht nach Gelegenheit der fürstehender besorgter Gefährlichkeit unverlänget ihme Zugeordnete an ein gelegenen Ort zusammen erfordern; welche auch fürderlich erscheinen, samtlich zu berathschlagen und zu erwegen, wie starck auf die gewisse, bestimte Hülff, davon hieunten Meldung beschicht, die Sachen fürzunehmen, nemlich, ob die zum vierdten, dritten, halben oder gantzen Theil aufzumahnen und zu gebrauchen; darauf sie auch in demselben ihrem Creyß solche Hülff, durch sie bedacht, von einem jeden Stand seines Antheils zu erfordern Macht haben, und ein jeder Stand nach seiner Gebühr solche Hülff auf Zeit und Malstatt, wie es durch den Obersten und seine Zugeordnete bedacht, zu leisten und zu schicken schuldig seyn soll, damit sie sich, wo möglich, demselbigen ihrem Creyß fürstehender Beschwerlichkeit zu entschütten.

§ 61. Auf daß aber die Stände jedes Creyß nicht vergebentlich bemühet und in unnöthigen Kosten geführet, so sollen in diesen und folgenden Fällen die Obersten die Aufmahnung nicht fürnehmen, sie haben dann vorstehender Gefahr und Nothwendigkeit gewisse Kundschafft zuvor empfangen und eingenommen.

§ 62. Im Fall aber berührte Kriegs-Empörung, Musterplätz, andere Rottirungen und thätliche Vergewaltigungen gegen einen oder mehr Ständen oder einen gantzen Creyß sich dermassen ereugten, daß desselbigen Creyß Oberster und Zugeordnete die Sachen so beschwerlich befünden, daß ihres Creyß bestimte Hülff dargegen nicht genugsam, sie auch sich ohne Hülff der andern Creyß-Ständen ihres Ermessens nicht zu entsetzen oder Widerstand zu thun, alsdann sollen sie sich nicht destoweniger in ihrem Creyß, wie vorstehet, in Bereitschafft stellen, zu Widerstand gefast machen und darzu und damit Macht haben der andern ihren nechst anreynenden zweyer Creyß Obersten und denen Zugeordnete um Hülff anzuruffen und sie an gelegene Malstatt auf eine bestimte Zeit zu Berathschlagung nothwendiger Hülff zu erfordern, darauf auch die erforderte Creyß-Oberste und Zugeordnete durch sich selbst, oder wo einer fürstliches Stands wäre, durch einen verständigen und der Kriegs-Sachen erfahrnen Rath unweigerlich und ohne einige aufzügige Außflucht oder Außrede, als ob sie nicht die nechst gesessene Creyß wären, oder was dergleichen, unter was gesuchtem Schein es zu Entschuldigung erdacht werden möchte, zu erscheinen und die Maß oder Hülff, worauf und wie hoch die zu stellen, samt des anruffenden Creyß Obersten und deme Zugeordneten zu berathschlagen und zu beschliessen schuldig seyn.

§ 63. Wo nun dieser, des Anruffenden und der andern zweyer Erforderten und ihrer Zugeordneten, Creyß bestimte Hülff auch nicht starck genug wären, die mehr berührte Kriegs-Empörung, Musterplätz, andere Rottirung und thätliche Vergewaltigungen, so fürstünden, sich gegen denselben zu entsetzen, zu trennen und abzuwenden, alsdann sollen sie sich nicht destoweniger mit ihrer Hülff in Rüstung und Bereitschaft stellen, auch nach Möglichkeit den Widersachern, Vergewaltigern oder Beschädigern begegnen, und dannoch daneben Macht und Gewalt haben, noch zweyer anderer Creysen, die den vorigen dreyen nicht zum weitesten entlegen, Obersten und ihnen Zugeordnete fürter auch zu sich zu erfordern, ferrer zu berathschlagen und zu schliessen, wie und welcher Gestalt und auf was Maß mit derselben zweyer nachgeforderter Creyß Hülff sie sich des obliegenden Lasts zu erretten udn zu erwehren; und sollen abermals diese zween Obersten samt ihren Zugeordneten auf der vorigen drey Erfordern ohn Außrede, als ob andere Creyß näher dann ihre gesessen, oder einiger anderer Entschuldigung zu erscheinen, mit zu handeln, zu rathschlagen und zu schliessen schuldig seyn.

§ 64. Und sollen in oberzehlten Fällen, nemlich da eins oder dreyer und auch fünffer Creyß Hülff vermög dieser Ordnung in Anzug und ins Feld gestellt, derselbigen Creyß Obersten und Zugeordnete die Kayserliche Maj. oder in deren Abwesen aus dem Reich Uns ihres Vorhabens, und was sie dazu verursacht, in Schrifften unverzüglich und in Unterthänigkeit, der Sachen Wissens zu haben, verständigen und vergewissigen, und nicht destoweniger mit der fürgenommenen Gegenwehr dieser Ordnung gemäß fürschreiten.

§ 65. So sich dann abermals die Sachen noch beschwerlicher und so eine grosse Empörung ereugte, daß des beschwerten Creyß und der andern vier Creyß bestimte Hülff dagegen nicht fürträglich oder starck genug, und dieselben Creyß-Obersten und ihnen Zugeordnete ermessen würden, daß aller Creyß Hülff vonnöthen seyn wolt, alsdann sollen dieser fünf Creyß Obersten und Zugeordnete, wie die Sachen geschaffen und fürgehen, mit allem nothwendigen Bericht der schwebenden Empörungen und Sorglichkeiten Unserm Neven und Churfürsten, dem Erzbischof zu Mayntz etc., dasselbig unverzüglich in Schrifften zu erkennen geben, dessen Liebd. Wir auch an Statt der Kayserl. Maj. und für Uns selbst als Römischer König hiemit befehlen, setzen, ordnen und wöllen, daß sein Liebd. als Ertz-Canzler des Reichs im Namen und von wegen der Kayserl. Majestät, und wo die ausserhalb des Reichs wäre, Unsertwegen und an Unser Statt die andern Churfürsten, auch von den Fürsten sechs, nemlich Uns als Ertz-Herzogen zu Oesterreich, Melchiorn Bischoffen zu Würtzburg, Wilhelmen Bischoffen zu Münster, Hertzog Albrechten in Bayern, Hertzog Wilhelmen zu Gülch und Landgraf Philipsen zu Hessen, und dann Gerwicken Apt zu Weingarten und Ochsenhausen von der Prälaten, Friedrichen Grafen zu Fürstenberg etc. von der Grafen und Herren, N. N. . . . (Cölln und Nürnberg.) von der Städt wegen auf einen bestimten Tag gen Franckfurt am Mayn zusammen beschreiben und erfordern, und damit auch gleich alsbald allen Bericht, wie der seiner Liebd. von den fünff Creyß-Obersten und Zugeordneten überschickt, der Kayserlichen Majestät, oder wo die ausserhalb des Reichs wäre, Uns mit Benennung des angesetzten Tags gen Franckfurt, wie vor vermelt, ohne alles Verziehen schrifftlich anzeigen und zufertigen, damit Ihr Liebd. und Kayserl. Maj. Ihre oder Wir Unser Commissarien auch zu schicken wissen; und sollen die beschriebene Churfürsten, Fürsten, Prälat, Graf und Stadt persönlich oder durch ihre Vollmächtige erscheinen und die Sachen ferner nothwendig zu Beförderung gemeiner Wolfahrt berathschlagen und von wegen ihr selbst, auch anderer Stände erwegen, ob und wie viel aus den übrigen fünff Creysen oder die alle zu erfordern.

§ 66. Und im Fall, da die Kayserl. Maj. Ihre oder Wir Unsere Commissarien auch dahin zu der Berathschlagung und Handlung schicken, alsdann sollen die Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände ihre räthliche Bedencken jederzeit an dieselbigen Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. oder Unsere Commissarien gelangen lassen, und darüber sich Ihre Liebd. und sie mit ihnen an Statt der Kayserlichen Majestät oder Unser als der Häupter, wie bräuchlich und herkommen, vergleichen und vereinigen. Und da beschlossen, daß der andern fünff Creyß, deren etlicher oder aller Hülff auch aufzufordern, so sollen dieselbige ferrer aufgeforderte Creyß ihr bestimte Hülff auch unweigerlich zu schicken schuldig seyn.

§ 67. Und so abermals die versamlete Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände samt der Kayserl. Majest. oder Unsere Commissarien ermessen würden, daß aller Creyß bestimte Hülff auch nicht gnugsam, alsdann sollen sie fürter die Ding an die Kayserl. Majest. und Uns gelangen, damit Ihr Liebde und Kayserl. Majest., auch Wir als Röm. König in solchen Beschwerlichkeiten, Unsern hohen tragenden Aemptern nach, Uns den Ständen des Reichs berähtlich und behülfflich haben zu erweisen, und da es auf Anzeig und Gutachten der Churfürsten die Nothdurfft erfordern solt, ohn allen Verzug ein gemeine Reichs-Versammlung haben fürzunehmen und auszuschreiben.

§ 68. Es sollen auch die erscheinende Churfürsten, deputierte Fürsten und Stände oder deren abgefertigte Befelchshaber, unangesehen obgleich aus ihnen einer oder mehr ausblieben oder die Ihren nicht schickten, in Sachen ungehindert auf angesetzte Zeit procediren, vollnfahren und schließlich handeln allermassen, als ob sie alle zugegen.

§ 69. Und damit die Obersten und ihnen Zugeordnete ihre Befelch und Aempter desto richtiger und fürderlicher zu vollstrecken, wo dann auf Erforderung ihr, der Obersten, einer oder mehr Zugeordnete aus ehehaffter Verhinderung nicht erscheinen könten, so sollen nicht destoweniger der oder die Obersten mit den Erscheinenden und Gegenwärtigen (deren doch nicht weniger dann drey eines jeden Creyß seyn sollen) in vorstehender Creyß-Sach die Nothdurfft ihrem zugestellten Befelch gemäß zu handeln Macht und Gewalt haben, und was also durch den oder die Obersten sampt ihren Zugeordneten, wie obstehet, durch das Mehr beschlossen wird, getreulich nicht weniger, als ob sie alle beysammen gewesen, vollnzogen werden.

§ 70. Ferner sollen der Oberst und die Zugeordnete nicht allein im Fall, da ein Creyß-Stand mit der That allbereit wider den Landfrieden bekriegt, belägert, überzogen oder sonst beschädigt wäre, sich ihres Ampts, wie obgesezt, gebrauchen, sondern auch, so ein offenbahr Gewerb und Empörung, welche über ein Creyß oder Stand desselben gehen solten, kündlich und wissentlich vor Augen, und dannoch kein Angriff beschehen wäre, wie auch künfftiger, vorstehender Unrath abgewendt und fürkommen werden möcht, und dann, welcher Gestalt, da ein versammlet Kriegs-Volck zum Theil oder gänzlich zertrennt, Versehung zu thun, daß sich dasselbig nicht wiederum zusammen schlage, erwegen, und, was sie entgegen fürzunehmen für gut achten und schliessen, das soll (doch nicht über die bestimte Hülff, hieunden zu vermelden) würcklich vollenzogen werden, und dann auch eines beschwerten Creyß, oder dem Beschwernuß fürstehet, Oberster und ihm Zugeordnete gleich alsbald auf jetzigem und obbesetzten Fällen gleich zu Anfang der einfallenden Handlung anderer nechstgesessenen Creyß Obersten und Zugeordnete zu sich zu erfordern Macht haben, alle Sachen mit ihrem Rath zu dirigiren und fürzunehmen.

§ 71. Und nachdem zu Erhaltung stattlicher Vollziehung dieser Ordnung vonnöthen, daß die Obersten und ihnen Zugeordnete nicht allein in oberzehlten Fällen und obberührter Massen sich ihres Amptes und Befelchs gebrauchen, sondern auch gegen den Landfriedbrechern und andern die Kayserliche gesprochene Acht, Urtheil und andere Poen und Straff, so sie ordentlicher Weiß darein gefallen zu seyn mit Recht erkennt und erkläret werden, zu exequiren, so ist der Weg der Execution in der Cammer-Gerichts-Ordnung hiebevor darinn gestellt und begriffen, revidirt, besichtiget, ferrer berathschlagt und auf diese Handhabung auch zu reguliren verglichen, wie unter dem Titul: Von Execution und Vollnziehung der Urtheil, und was dem anhangt, begriffen.

§ 72. Ob auch der Oberst und ihm Zugeordnete nach Gelegenheit der Sachen zu Beförderung gemeines Friedens und Fürkommung weiters Unraths für rathsam und gut ansehen würden, einen Anstand oder Frieden zu machen oder anzunehmen, darauf sollen sie in Beyseyn der Beschädigten und derjenigen, so die Sachen mit belangt, zu handlen und solchen Anstand oder Frieden, doch anders nicht dann mit Bewilligung der Beschädigten, einzugehen und aufzurichten Macht haben.

§ 73. Und obwohl, wie obgemelt, die Obersten aus den Creyß-Ständen nach eines jeden Creyß Gelegenheit zu erwehlen und ihnen obgesetzter Gewalt und Befelch zuzustellen, so sollen doch dieselbige Churfürsten, Fürsten oder Stände, so zu solchem Ampt gezogen, hierdurch sich keiner Hochheit über andere Stände annehmen oder sich unter dem Schein dieses Ampts Verwaltung in einige Superiorität über die andern einzudringen oder ferrers Gewalts und Machts über sie, dann ihnen vermög dieser Ordnung zugestellt, anmassen.

§ 74. Neben dem soll es auch jederzeit zu der Creyß-Ständen Willen und Gefallen stehen, ihrer Gelegenheit nach einen Obersten seines Ampts zu erlassen und einen andern an seine Statt zu setzen. Entgegen auch der Oberst zu solchem Ampt nicht für und für verbunden, sondern dasselbig nicht länger dann sein Gelegenheit, doch nicht weniger als ein Jahr lang, solches zu tragen schuldig seyn.

§ 75. Und da einer diesem Ampt nicht länger vorseyn wolte, soll er dem ausschreibenden Creyß-Fürsten solches sechs Monat zuvor erkennen geben, die andern Creyß-Stände haben zu beschreiben oder da der ausschreibende Creyß-Fürst selbst ein Oberster wäre, daß er auch zuvor die andern desselbigen Creyß Stände gleicher Gestalt beschreibe und vor ihnen sein Ampt aufsage, darauf sie alsbald einen andern an des Abgestandenen Statt zu setzen.

§ 76. Und ob einer der Zugeordneten mit Tod abgienge oder sonst aus ehehaffter Verhinderung seines befohlenen Amts nicht auswarten könnte oder aber sich seines Ampts entschlagen und keinen andern an sein Statt darstellen würde, so soll der Creyß, welcher denselbigen geordnet, alsbald und in Zeit, wie bey dem Obersten vermeldt, einen andern an seine Statt geben, darstellen und dem Obersten benamt machen, welcher alsdann unverzüglich seine Pflicht, wie oben gemeldt, thun und zu diesen Dingen gezogen werden, damit daran kein Mangel erscheine. Nicht destoweniger, da, wie vorgemeldt, einer oder mehr der Zugeordneten Todts abgiengen oder ihres Ampts nicht auswarten könten, soll der Oberst sammt den andern Zugeordneten mittlerweil, biß andere an der Abgestorbenen Statt nachgeordnet, wie obstehet, zu handeln und fürzuschreiten Macht haben.

§ 77. Wo sich auch zutrüge, daß in einem Creyß ein Oberster selbst gegen einem andern Stand desselbigen oder eines andern Creyß thätliche Handlungen fürnehme, Rottirung oder Versammlung eines Kriegsvolcks zu Roß und Fuß verursachte oder, in was Wege das seyn möcht, wider den Land-Frieden sich empörte oder auch in seinem Ampt säumig wäre, auf Anzeig und Anruffen der Ständen, auch anderer Creyß-Obersten sich der Sachen nicht annehmen, in Nothfällen seines Ampts sich nicht wolt finden lassen, ausser Lands thäte oder Todes verfiele, dardurch denjenigen, so andere zu beschädigen oder den gemeinen Frieden zu betrüben vorhätten. Statt und Raum ihr Vorhaben fürzusetzen gegeben würde und sie desto ungehinderter aufkommen und ihr Vorhaben fürbringen möchten, auf diese Fäll der Verhinderung und hinderlicher Vollenziehung dieses Ampts Verwaltung des Obersten soll in einem jeden Creyß einer aus den Zugeordneten Befelch haben, da der Oberst also sein Ampt auf Anzeig und Anruffen nicht thäte, thun könte oder wolte, daß einer aus den Zugeordneten desselbigen Creyß, auch specialiter darzu alsbald in Annehmung des Obersten zu benennen, auf Anruffen eines Standes oder Creyß sich des Obersten, der sich, wie obgemeldt, also säumig erwiese, Gewalts zu unterfangen und an des Obersten Statt als ein Nachgeordneter die Sachen zu vertretten.

§ 78. Als dann ferner die Nothdurfft erfordert sonderlich in Kriegs-Sachen und Versammlung eines Kriegsvolcks im Feld zu gebrauchen, daß einer, auf welchen die andern ein Aufsehens zu haben, Unordnung zu fürkommen, fürgesezt sey, haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten, Ständen und Botschafften, und sie sich entgegen mit Uns weiter entschlossen, auf die Fäll, da dreyer oder auch fünffer Creyß Obersten und denen Zugeordnete, wie vorstehende Beschwerlichkeiten abzuwenden, zu berathschlagen, die Hülff ins Feld zu bringen und dann gegen dem Feind oder Beschädigern zu handlen, zusammen kommen, daß um mehrer Richtigkeit willen der Oberstr des Creyß, der die andern erstlich erfordert, unter ihnen, den Obersten, ein fürgesetzter Oberster sein, dafür gehalten, die Sachen in Berathschlagungen proponieren, umfragen, die letzte Stimme haben und dirigiren, auch in Kriegs-Sachen, da sie ihre Hülff zusammen stossen, im Feld gegen den Feinden, Beschädigern, oder die sich zusammen rottiren, und andern obgesezten Fällen als der oberst Hauptmann seyn und gehalten werden soll; doch daß er solches alles mit Rath und Vorwissen der andern Obersten und Zugeordneten, so viel deren bey handen, fürnehme und handle, auf den auch die andere bey ihm erscheinende Obersten und Zugeordnete ein Aufsehens und diesen als ihren fürgesetzten Obersten haben und halten sollen.

§ 79. Da aber auf versammelter fünf Crayß-Obersten Anlagen die Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände zusammen beschrieben, in ihren Berathschlagungen für rathsam erachten und schliessen würden, daß auch der andern Creyß bestimmte Hülff den vorigen fünffen zuzuthun und ins Feld zu bringen, so sollen auch sie, die Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände, sich in solchem gemeinen Werck zu entschliessen und zu vergleichen haben, wen sie alsdann zu einem Obersten in gemein gebrauchen und wie sie den mit gebührlichem Staat unterhalten wöllen.

§ 80. Ferner als hievor vielfäältig von einer gewissen, bestimmten Hülff, so ein jeder Creyß in obgesetzten Fällen leisten soll, Meldung beschehen und für nützlich und fürträglich angesehen, daß auch allhie auf gegenwärtigem Reichs-Tag dieselbig auf ein Gewisses zu setzen, so sollen diese Hülff auf des Heil. Reichs Anschläg dergestalt in einem jeden Creyß geleistet werden, daß einer jeder Creyß-Stand sein Anzahl zu Roß und Fuß, ihme angesetzten Anschlag nach auf des Obersten seines Creyß Erfordern unweigerlich und unsäumlich an das Ort, dahin er bescheiden, und zu benannter Zeit abfertigen; und soll kein Stand die Hülff über die Anzahl des einfachen Anschlags ohn ferner Vergleichung der Churfürsten, deputirten Fürsten, Ständen oder auch gemeiner Reichs-Versammlung zu leisten oder zu schicken schuldig seyn.

§ 81. Und demnach ein Kriegs-Volck zu Roß und Fuß zu Vollstreckung fürgenommens Wercks im Feld und sonst nach Gelegenheit seiner Anzahl etliches Geschütz, Artillerey, Munition, und was darzu gehörig, vonnöthen, so sollen die Stände eines jeden Creyß sich mit einer gewissen, zimlichen Anzahl Geschütz, in gemein zu gebrauchen, gefast machen oder sich, bey wem sie unter ihnen jederzeit solches finden und nehmen mögen, vergleichen und entschliessen, damit sie im Fall der Noth dessen nicht in Mangel stehen, auch ein Creyß dem andern, wo es die Sachen erfordern, fürsetzen und zu Steuer kommen möge.

§ 82. Dieweil nun diese Hülff zu Vollnziehung des hievor gesetzten Fried-Stands, Execution und Handhabung des Land-Friedens, zu Erhaltung gemeiner Sicherheit und Ruhe, daß auch ein jeder bey dem Seinen desto getröster bleiben möge, fürgenommen, und die Ständ des Reichs und Obrigkeiten diesem heilsamen Fürnehmen desto steiffer nachsetzen, auch desjenigen, so zu gemeiner Wohlfahrt und eines jeden Gedeyen, gelangen, erfolgen und erschwingen mögen, so haben Wir Uns mit den Ständen und Bottschafften, und sie hinwieder sich mit Uns verglichen und entschlossen, daß derwegen eine jede Obrigkeit Macht haben soll, ihre Unterthanen, geistlich und weltlich, sie seyen exempt oder nicht exempt, gefreyet oder nicht gefreyet, mit Steuer zu belegen, doch höher und weiter nicht, dann so ferr einer jeden Obrigkeit gebührend Antheil auf des Reichs Anschläge jedesmals, so und wann die Hülff und wie lang die zu leisten sich erstreckt, und die Unterthanen hierinn zu gehorsamen schuldig sind, denen auch die bestimmte Maß derselbigen Hülff zu förderst eigentlich und ausdrücklich kundbar und namhafft gemacht werden soll; daß auch der Kayserliche Fiscal gegen den Ungehorsamen vor dem Kayserl. Cammer-Gericht, wie gewöhnlich und sich gebührt, procediren und die zu Bezahlung anhalten soll.

§ 83. Damit auch ferrer in einem jeden Creyß des Reichs Anschläge, wie die in der Matricul befunden, desto völliger geschickt, und diese angestellte, bestimmte, zur Erhaltung gemeines Friedens hoch nothwendige Hülff so viel desto stattlicher, ansehnlicher und fürträglicher ins Werck gebracht werden möge, so sollen die Stände, so durch andere ausgezogen und nicht in possessione vel quasi libertatis sind, ein jeder neben andern Ständen seine gebührende Anlag vermög des Reichs Anschläge in diesen Hülffen selbst entrichten, oder aber die ausziehende Stände, für sie unabbrüchig zu bezahlen schuldig seyn, doch den Eximenten oder ausziehenden Ständen in andern Fällen an ihren Gerechtigkeiten nichts benommen.

§ 84. Und damit obgedingter Frieds-Stand, der aufgerichte Land-Fried, und was hievor in dieser Ordnung statuiert und gesetzt, zu Erhaltung gemeiner Sicherheit desto beständiger und ganz unverhinderlicher, auch unmangelhafftiger gehandhabt und in dem allen stattliche Vollenziehung beschehe, so soll auch ein jeder Creyß in gemein auf nothwendige und tügliche Befelchs-Leut in Kriegs-Sachen und Handlungen neben seinen Obersten und Zugeordneten bedacht und derselbigen, im Fall der Nothdurfft sie zu gebrauchen, vergewisset und hebig seyn, indem ein jeder Creyß nach seiner Gelegenheit über das, so einem jeden Creyß-Stand seinen Anschlägen nach insonderheit obliegt, gebührliche und notwendige Fürsehung thun soll.

§ 85. Derowegen dann Wir auch ein gemeine Reichs-Bestallung und Articuls-Brieff auf gemeine des Reichs Bräuch, wie und worauf Reuter und Knecht im Fall der Noth anzunehmen und zu unterhalten, mit Rath und Zuthun der Ständen und Bottschafften stellen und begreiffen lassen; und sollen die Reuter und Knecht, wann sie von einem jeden Creyß auf den Obersten desselbigen Creyß beschieden sind, auch demselbigen von wegen des Creyß und gemeiner Ständen des Reichs geloben und schwören.

§ 86. Als dann zu Verrichtung alles, was obgesetzt, eines jeden Stands und Creyß insonderheit und dann auch aller Creyß sammtlich in der gemein Außgaben und Darlegen vonnöthen, so sollen die Stände eines jeden Creyß dasjenig, so auf die Befelchs-Leut zu bestellen und dann zu Versammlung der Obersten und Zugeordneten zu Verrichtung jederzeit ihnen fürfallenden Creyß-Sachen und sonst anderer Nothwendigkeiten anzuwenden und aufgehen wird, in ihrem Creyß für sich selbst tragen und abrichten, darauf sie, die Stände eines jeden Creyß, nach ihrer Gelegenheit, weß sie anfänglich und fürter jederzeit aus erheischender Nothdurfft zu solchen Ausgaben auf die Anschläge eines jeden Stands zu erlegen, sich selber unter ihnen zu vergleichen und zu entschliessen haben.

§ 87. Nachdem aber ein jeder Churfürst, Fürst und Stand sein Chur- und Fürstenthum, Land und Gebiet, auch Strassen rein und darzu nothdürfftige streiffende Rotten zu erhalten und die Versehung, damit sich nicht muthwillige Leut in seiner Obrigkeit zusammen schlagen und andere beschädigen, zu thun schuldig; was dann einem jeden hierauf lauffen oder aufgehen wird, solches soll auf gemeine Creyß-Stände nicht gelegt werden, sondern es derselbig Churfürst, Fürst oder Stand für sich und auf sein eigen Kosten verrichten.

§ 88. Wo sich dann die Vergadderungen, Aufwicklungen, Zusammenlauffen, Rottirungen der Kriegsleut und andere thätliche Handlungen in einem Creyß, den Fried-Stand, Land-, auch gemeinen Frieden zu betrüben und dem zu entgegen jemand zu beleidigen, dermassen zutrügen, daß der Obrist und Zugeordnete desselben Creyß Hülff, habendem obgesetztem ihrem Befelch nach, zusammen erfordern thäten und zu Feld ziehen würden, alsdann soll ein jeder Stand des Creyß sein Antheil auf die Anschläge, wie obbestimmt, zu Roß und Fuß schicken, dieselbigen auch aus seinem Seckel unterhalten und versolden. Was aber in diesem Fall in gemein auf Haupt- und Befelchs-Leut, Artillerey, Munition, Kundschafft und anders aufzuwenden, das sollen die Stände desselben Creyß auch in gemein, doch ein jeder seiner Gebührnuß auf die Anschläge, entrichten und bezahlen, auch jederzeit, damit in diesen gemeinen Ausgaben Unrichtigkeiten nicht einfallen, zu der Nothdurfft gefast und darzu bereit seyn, darüber sich auch die Creyß-Stände zu vergleichen.

§ 89. Da aber einem vorstehenden Unrath, wachsenden Feuer und thätlichen Beschädigungen zu begegnen, zweyer, dreyer oder fünff Creyß Hülff auf Ermessen der Obersten und Zugeordneten zusammen erfordert und gebracht würden, alsdann sollen den gantzen Kosten, so auf ein solche Expedition oder Werck anzuwenden, alle des Reichs Creyß sämtlich zu tragen und zu bezahlen schuldig seyn.

§ 90. Damit aber in diesem, da das Geld nicht gleich alsbald zu Unterhaltung des Kriegs-Volcks und Kriegshandlung aus allen Creysen nach eines jeden Antheil auszutheilen und zusammen zu bringen, Unrichtigkeiten und dem fürgenommenen Werck Zerrüttungen nicht erfolgen, so sollen die Stände derselben erforderten Creyß ein jeder sein Anzahl zu Roß und Fuß auf die Anschläge aus seinem Seckel zu füraus unterhalten und versolden. Was dann in gemein, wie auch bey nechst vorgeseztem Fall gestellet, anzuwenden, das sollen derselbigen dreyer oder fünff Creyß Stände auch in gemein auf vorangeregte Wege zusammen tragen, entrichten, voraus erlegen, und aber nochmals alles, was die Ständ der erforderten Creyß insonderheit und gemein erlegt, entricht, versoldet und bezahlet, in währender Handlung oder nach vollendeter Sachen, wie in dem die Gelegenheit zu treffen, in ein Summa und glaubwürdige, unterschiedliche Rechnung zusammen gebracht und durch die Obersten und Zugeordneten auf alle des Reichs Creyß und deren Stände (doch einem jeden seinen Anschlägen nach) ausgetheilt, aufgelegt und von einem jeden sein Gebührniß, die er auch zu geben schuldig seyn soll, eingebracht und an bestimmt Ort erlegt werden.

§ 91. Ferner, da sich die Sachen dermassen und so sorgsam im Heiligen Reich ereugten, daß auf der fünff erforderten Creyß Obersten und Zugeordneten Anlagen (als hievor von diesem Versehung beschehen) die Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände zusammen beschrieben und auf gepflogen Berathschlagen und Vergleichen der übrigen Creyß Hülffen auch aufgemahnt würden, auf diesen Fall sollen abermals die Stände eines jeden Creyß, ein jeder sein Anzahl zu Roß und Fuß aus seinem Seckel, wie bey obbemeldten Fällen vermeldet, auch unterhalten und versolden. Was aber in gemein zu verwenden, das soll auf alle Creyß und jeden seines Theils vermög der Anschläg auch ausgetheilt, auferlegt und von einem jeden seines Antheils nach Abzug dessen, so er zuvor erlegt, bezahlt und entrichtet werden.

§ 92. Im Fall aber, da über die fünff Creyß etliche mehr der andern, aber doch nicht alle, aufgefordert oder aufgemahnt würden, so soll es abermals des Unkostens halben, wie bey den fünff Creysen davon vermeldet, denselbigen auf alle des Reichs Creyyß auszutheilen gehalten werden.

§ 93. Und damit in allen oberzehlten Fällen unter den Creysen und derselben Ständen eine gleiche Austheilung geschehe, so soll unter den Ständen der Creyß zwischen denen, so die Hülff zeitlich oder langsam geschickt, kein Unterschied gemacht noch gehalten, sondern alle Stände, sie haben zeitlich oder langsam geschickt, zugleich belegt werden.

§ 94. Auf daß auch destoweniger in Zweiffel zu stellen, in was Sachen die Hülff eins oder mehr Creyß einem Stand oder Creyß auf sein Ansuchen zu leisten, so soll diese Ordnung, wie hievor angeregt, wider alle Vergadderung, Aufwicklung und Versammlung Reuter und Knecht, auch alle thätliche Handlungen derjenigen, so sich im Heil. Reich an Gleich und Recht nicht begnügen lassen, und da ihnen solches fürgeschlagen, dasselbig nicht geben oder nehmen wollten, verstanden werden.

§ 95. Doch soll hiemit denen, die hiebevor oder hernach wider den Land-Frieden beschwert oder des Ihren entsetzt, an allem, was ihnen der hievor aufgerichte und erklärte Land-Fried, auch die gemeine beschriebene Recht zugeben, nichts benommen oder abgebrochen, sonder vermög berührts Land-Friedens zugelassen seyn.

§ 96. Es soll auch diese Ordnung und Handhabung des Fried-Stands und Land-Friedens gegen denjenigen, so im H. Reich Teutscher Nation Vergadderungen, Versammlungen, Aufwicklungen und Rottirungen der Kriegs-Leuth zu Roß und Fuß anstifften, auch wider diejenigen, welche die Ständ des Reichs, so jetzt bemeldtem der Kayserl. Majestät Unserm und des H. Reichs Land-Friedens unterworffen und in Land-Friedbrüchigen Sachen an dem Kayserl. Cammer-Gericht Recht nehmen und geben, vergewaltigen, bekriegen, überziehen, ihr Land und Leuth, Hab und Güther wieder berührten Land-Frieden einzunehmen und sie zu beschädigen unterstünden, auch verstanden und vollzogen werden.

§ 97. Ferner, nachdem es ein ganz vergebenlich Werck, gute und vernünfftige Ordnungen, Constitutionen und Satzungen aufzurichten, wo dieselbige nicht gehandhabt, würcklich vollnzogen und die Ungehorsamen oder Säumigen mit Ernst darzu angehalten und dieser hochnothwendiger Handhabung und Execution desto festiglicher nachgesetzt ud die sol viel weniger zu nicht gemacht werden möge, so haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten, Ständen, Bottschafften und Gesandten entschlossen, da einer oder mehr Churfürst, Fürst oder Stand auf Ersuchen des Obersten und der Zugeordneten seines Creyß sein Anzahl zu Roß und Fuß auf obbestimmte Zeit und Malstatt nicht schickte und sonst, was ihm zu andern gemeinen Ausgaben gebührt, jederzeit nicht erlegte (wie er in Krafft dieser Ordnung, Constitution und Satzung zu thun schuldig, pflichtig und verbunden seyn soll), sondern sich in dem ungehorsam oder säumig erwiese, daß alsdann der Oberst und Zugeordnete desselbigen Creyß den ungehorsamen oder säumigen Stand über das erst beschehen Erfordern weiter ersuchen und ermahnen sollen, sein oder ihre Gebührnüß zu thun und, was er oder sie schuldig, zu erstatten, dardurch ihme oder ihnen selbst für Schaden und Nachtheil zu seyn. Im Fall aber er oder sie abermals auf sein oder ihrer Ungehorsam verharreten und weiter säumig wären, so soll der Oberst von wegen des gantzen Creyß Interesse, und mag der Stand, dem aus solcher Saumnuß und Ungehorsam Schaden zugestanden wär, von wegen empfangenen Schadens gegen den Säumigen oder Ungehorsamen an dem Kayserl. Cammer-Gericht klagen und gegen ihm bis zu endlichem Spruch fürschreiten, und was erkant, durch den Obersten mit Rath seiner Zugeordneten (darzu sie auch ander Crayß auf Maß und Weiß, wie obgesetzt, zu erfordern) würcklich exequirt und vollnzogen werden.

§ 98. Und befehlen hierauf und gebieten dem Kayserl. Cammer-Gericht und Beysizern, daß sie in diesen Fällen auf Anruffen der jetztgemeldten klagenden Theil zu dem schleunigsten summarie, simpliciter et de plano, alle vergebliche Exceptionen abzuschneiden, procedieren und vollnfahren.

§ 99. Gleichergestalt, da ein Oberster oder dem Nachgeordneter in Verwaltung ihres Amts und Befelchs sich säumig oder ungehorsam erzeigten, sollen die andere desselbigen Creyß Zugeordnete den oder die ersuchen und vermahnen, daß sie sich ihrem Amt und Befelch unverzüglich gemäß erweisen. Im Fall aber diese über beschehene Vermahnung und Anlagen auf ihrer Ungehorsam und in der Säumnüß bestünden und verharreten, so sollen nachmals gegen diesen ebemässig, als jezt vermeldt von einem ungehorsamen Stand, procediret und vollnfahren werden.

§ 100. Anlangend ein ganzen Creyß, auf dem Fall sich einer ungehorsam oder säumig erzeigte, so soll es zu der Churfürsten, deputirten Fürsten und Ständen Consultation, Berathschlagung und Bedencken stehen, was jedesmal nach Gelegenheit der Zeit und Läufft gegen einem solchen Creyß fürzunehmen, was auch sie sich hierüber entschliessen und vergleichen, dem soll fürter nachgesetzt werden.

§ 101. Und soll wider alles, was obgesetzt, niemands, was Würden, Stands oder Wesens der sey, einige Gnad, Privilegien, Freyheit, Herkommen, Bündnüß und Pflicht, von der Kayserlichen Majestät, Uns oder andern hievor ausgangen und verfast, in dem und die in einige Weiß wider diese Ordnungen geseyn oder thun möchten, mit was Worten, Clausuln und Meynungen die gesetzt und verpflichtet wären, schüzten, schirmen, verantworten, befreyen oder ausziehen in keine Weiß.

§ 102. Damit dann, was obverglichene Ordnung und Satzungen den Creyssen zu verrichten auflegen, auch unverzüglich ins Werck gericht werde, und ein jeder Creyß zu auferlegten Nothwendigkeiten sich gefast machen und seyn möge, so sollen die Chur- und Fürsten, so die Creyß zu beschreiben, unverlängt nach Dato dieses Reichs-Tags Abschied innerhalb zweyer Monat sich in allem und jedem, was ihnen obgesetzte Ordnung und Satzungen auflegen, in Bereitschafft schicken, Obersten, denen Zugeordnete wehlen, Befelchsleut bestellen, auch worauf, wie hoch und wie sie sich mit Geld zu nothwendigen eines jeden Creyß Ausgaben zu belegen und dasselbig zusammen zu tragen, anzustellen, auch über das allhie allbereit Beschehen Nachsehens haben, wie hoch sich der Stände ihres Creyß Hülff zu Roß und Fuß dieser Zeit noch richtig und würcklich geleist werden möge.

§ 103. Und soll demnach hierauf ein Creyß den andern verständigen, welche er zu Obersten und Zugeordneten gewehlet, und wie hoch sich eins jeden Hülff zu Roß und Fuß auf den einfachen Reichs-Anschlag erstrecke, deren Ding, und bey wem ein jeder in obliegenden Beschwernüssen anzusuchen, auch ein jeder, wie hoch sich die Hülff erstrecken, Wissens haben möge.

(Ordnung wegen des Cammer-Gerichts.)

§ 104. Ferner, nach dem obgesetzter verglichener und gebottener Fried-Stand in Religion, prophan und weltlichen Sachen, auch Handhabung und Vollnziehung desselbigen ohn ein beständig, ordentlich Recht nicht wol zu erhalten, und dann in der Passauischen Vertrags-Handlung etliche Mängel, die Cammer-Gerichts-Ordnung betreffen, mit eingezogen, darauf die Sachen derwegen in dem Vertrag, daselbst den 16. Julii, anno etc. im zwey und funffzigsten aufgericht, dahingestellt, da etwas beschwerlichs oder bedencklichs in dieser Ordnung sich ereugen wolt, dieweil die mit gemeiner Stände Bewilligung in gemeiner Reichs-Versammlung aufgericht und beschlossen, daß die beständiglich nicht, dann durch die Kayserl. Majest. und gemeine Stände in gemein, oder aber, so viel es die Gelegenheit erleiden, durch den ordentlichen Weg der Visitation gemelts Cammer-Gerichts oder sonst möchte geändert und erledigt werden, und dann die Beförderung und Abhandlung geschehen solt, daß die Verwandten der Augspurgischen Confession am Kayserlichen Cammer-Gericht nicht ausgeschlossen würden, zu dem in gemeldten Vertrag einverleibt, daß die Form der Beysitzer und andern Personen und Partheyen Eyds, zu Gott und den Heiligen oder zu Gott und auf das Heilig Evangelium zu schweren, denen, so schweren solten, hinführo frei zu lassen:

§ 105. Demnach haben Wir sammt der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten, Ständen und Bottschafften angeregte Ordnung zu übersehen fürgenommen und Uns mit ihnen in derselbigen etliche Enderungen, Emendation und Zusätz zu thun verglichen und entschlossen.

§ 106. Als unter anderm, daß hinführo der Cammer-Richter und Beysitzer sammtlich und sonderlich, dergleichen alle andere Personen deß Cammer-Gerichts von beyden, der alten Religion und der Augspurgischen Confession, präsentirt und geordnet werden mögen.

§ 107. Und dann, dieweil beyderseits Religions-Verwandte an dem Kayserl. Cammer-Gericht anzunehmen, aber sich der ein Theil den gewöhnlichen Eyd in der Form zu Gott und den Heiligen zu schweren, beschwert, derowegen im Passauischen Vertrag die Form der Beysitzer und anderer Personen Eyd zu Gott und den Heiligen oder zu Gott und auf das Heilig Evangelium zu schweren, denen, so schweren sollen, frey gestellt, daß die Form des Eyds oder Juraments (allerhand ungereimtes, so aus diesen zwyspaltigen Formen am Kayserlichen Cammer-Gericht künfftiglich erfolgen möcht, zu vermeyden) auf ein gewisse Maaß, als nemlich auf Gott und das Heilig Evangelium zu stellen. Zu dem, daß Cammer-Richter und Beysitzer auf den obgesetzten Frieden und Fried-Stand in Religion- und andern Sachen, auch Handhabung des Friedens so wol als auf andere Constitutionen deß Reichs sprechen und erkennen sollen.

§ 108. Daß auch in der Verfassung von Execution und Vollnziehung der Urtheil in dieser Cammer-Gerichts-Ordnung in etlichen Articuln derselbigen auf die Ordnung der Handhabung und Execution des Fried-Stands und Landfriedens obgesetzt nothwendige Enderung geschehen soll.

§ 109. Solche, als fürnehmliche und etliche andere mehr Articul, derowegen allhie auf gegenwärtigem Reichs-Tag Vergleichung getroffen, sollen der Cammer-Gerichts-Ordnung an ihren gebührlichen Orten einverleibt, zugesetzt und dieselbige von neuem in Truck verfertigt werden.

§ 110. Als dann etliche mehr Articul in der Cammer-Gerichts-Ordnung auch zu erwegen fürbracht, in denselbigen aber ausserhalb beständigs Berichts der Cammer-Richters und Beysitzern dißmal Enderung einzuführen nicht für rathsam angesehen, haben Wir die in ein Memorial-Zettel zusammen fassen lassen und Uns mit der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten und Bottschafften entschlossen, daß auf den ersten Tag des Monats Maji schierstkünfftig das Kayserl. Cammer-Gericht ordentlicher Weiß durch der Kayserl. Majest. Commissarien und der Ständ Visitatores, denen dißmals die andere Churfürsten, so zu dieser Visitation vermög der Cammer-Gerichts-Ordnung ordentlich nicht beschrieben, auch von den geistlichen und weltlichen Fürsten der Ertz-Bischoff zu Saltzburg und Hertzog zu Würtenberg, von der Prälaten der Apt zu St. Cornelius-Münster, der Graffen und Herrn Wilhelm Graf zu Nassau und Catzenelnbogen etc. und die Stadt Ulm von der Frey- und Reichs-Städt wegen bey angeregter Visitation gebührlicher Weiß vollnbringen zu helffen, zugeordnet, vermög und innehalt der Ordnung visitirt werden sollen.

§ 111. Und sollen neben andern, was in solcher Visitation zu verrichten, sie, die Commissarii, Visitatores und Zugeordnete, über die Puncten, in angeregtem Memorial-Zettul begriffen, von Cammer-Richter und Beysitzern ihren Bericht und räthlichs Bedencken nehmen, anhören und darauf inhalt dieses Memorial-Zettels fürnehmen, handlen und verrichten.

§ 112. Zu dem und über solches Cammer-Richter und Beysitzer ferner besprechen, was sie mehr für Mängel und Gebrechen haben, dieselbigen in Schrifften ihnen, den Commissarien, Visitatorn und Verordneten mit ihrem Rath und Gutbedüncken, wie denselben zu begegnen, zu übergeben. Und soll darüber durch sie, die Commissarien und Visitatorn, gebührende Einsehung und Verordnung biß auf weiter andere der Kayserlichen Majestät oder gemeiner Stände des Reichs Verordnung geschehen. Wären aber dieselbige Mängel und Sachen also wichtig, daß sie sich darüber einige Veränderung zu thun nicht unterfahen wolten, so sollen sie dieselbige an die Kayserl. Majestät gelangen lassen, damit mit sammt den Ständen des Reichs zu entschliessen und zu verordnen wissen mögen.

§ 113. Dieweil auch in dieser Cammer-Gerichts-Ordnung von der Unterhaltung und Besoldung des Kayserl. Cammer-Gerichts Personen den Ständen deß Reichs vorgesetzt ist, auf Wege zu gedencken, wie die Unterhaltung des Cammer-Gerichts ohn der Kayserl. Majestät, auch der Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs Beschwerden hinfürter beschehen möcht, und in dem Abschied deß Reichs-Tags, allhier anno etc. im 48. aufgericht, hiervon auch Meldung geschicht und gesetzt, daß die Stände die Unterhaltung des Cammer-Gerichts so lang auf sich genommen, biß dieselbig in andere Weg richtig gemacht werden möcht, und solche Tractation auf nechstverschienen Reichs-Tag verlegt, aber daselbst auch hievon fruchtbarlich nicht gehandelt werden mögen, wie gleicher Gestalt auf gegenwärtigem Reichs-Tag anderer beschwerlichen, hochnothwendigen Obliegen halben dieser Sachen nicht abzuwarten gewesen: so ist auf der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten, Ständen und Bottschafften räthlich Bedencken Unser Meynung, daß auf nechstkünfftigem Reichs-Tag dieser Articul mit anderen Nothwendigkeiten in Berathschlagung zu erledigen eingezogen und nicht länger eingestellt oder anderer Sachen halben zurück gesetzt werde.

§ 114. Dieweil auch solche Ordnung, wie angeregt, auf gegenwärtigem Reichs-Tag revidirt, darin etwas nahmhaffter Enderungen und Zusätz geschehen, der vorigen Ordnung, darauf die Cammer-Gerichts-Personen gelobt und geschworen, etwas ungleich, so sollen Cammer-Richter und Beysitzer bey ihren Eyden und Pflichten, damit sie der Kayserl. Majest. und dem Cammer-Richter zugethan, hiemit befohlen und eingebunden seyn, sich der allhiesigen erneuerten Cammer-Gerichts-Ordnung in alle Weg gemäß zu erweisen.

(Ordnung wegen Moderation der Anschläge.)

§ 115. Neben obgesetzten hochwichtigen deß Heil. Reichs Obliegen, Religion, Fried und Recht belangend, sind Wir, auch der Churfürsten Räth, erscheinende Fürsten, Ständ und Bottschafften auf etlicher hoher und niederer Ständ in nicht geringer Anzahl um Ringerung ihrer Anschläge beschehen Ansuchen und Suppliciren wiederum von neuem eins Moderations-Tags halben Nachdenckens zu haben bewegt und verursacht worden.

§ 116. Und wiewol auf vielfältige voriger Reichs-Täge Berathschlagung, letzlich im acht und vierzigsten Jahr allhie zu Augspurg, eine endlich Vergleichung der Moderation fürgangen und ein gewisser Weg und Austrag zu diesem Handel statuirt, gesetzt, dem Reichs-Abschied, desselbigen Jahrs aufgericht, einverleibt, und doch durch einfallende Verhinderung nichts fruchtbarlichs oder austräglichs in der Moderation darauf erfolgt: derwegen auf jüngstem Reichs-Tag, im ein und funffzigsten Jahr gehalten, abermals der Moderation halben Handlung fürgangen, darauf auch dieselbig ihr Endschafft vermög der Reichs-Abschieden in bemeltem acht und vierzigsten und ein und funfftzigsten Jahr erlangt, dabey es Articuls halben auch wohl zu lassen. Destoweniger aber nicht, dieweil abermals auf jetzigem Reichs-Tag, als angeregt, eine gute Anzahl der Ständen sich ihrer Anschläge beschwert und um Ringerung suppliciret, zu dem von wegen der beyden Ober- und Nieder-Sächsischen Creyß auch anbracht, daß die Stände in denselben Creyssen begriffen, in der fürgangenen Moderation nicht gehört und ihrer Anschläg halben kein Ausspruch geschehen, darauf auch ihrenthalben begehrt und gebetten worden, daß sie auch solten derwegen bedacht werden; damit dann niemands, unter was Schein das geschehen möcht, sich, als ob er unbedacht übergangen und derhalben vermeinter, ungegründter Weiß in deß Heiligen Reichs und gemeinen der Ständen Nothwendigkeiten seine Anschläg zu verweigern Ursach schöpffe, so haben Wir mit der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten, Ständen, Bottschafften und Gesandten für gut angesehen, daß wiederum von neuem ein Moderation-Tag fürzunehmen und anzustellen, alles auf Form, Maß, Weiß, Austräg und Wege, wie hievor in den beyden angeregten Reichs-Abschieden deß acht und viertzigsten und ein und funfftzigsten Jahrs verglichen, statuirt, gesetzt und geordnet ist.

§ 117. Nemlich und austrücklich wie folgt: Wo einer oder mehr Stände wären, so sich in vorigen Anschlägen zu hoch beschwert zu seyn erachten, und noch nicht geringert oder weitere Ringerung begehrten, daß der oder dieselbige Stände alle ihre Beschwernüssen mit der Ursachen, warum ihm oder ihnen die begehrte Ringerung geschehen solle, auch wie weit er oder dieselbe sich geringert zu werden begehren, nach Ausgang dieses gegenwärtigen Reichs-Tags und dato biß Abschieds inwendig den nechsten vier Monaten ohn längern Verzug in den oder die Creyß, darunter der oder dieselbe Beschwerten gehörig, so die Creyß zu beschreiben haben, in Schrifften verschlossen übergeben sollen.

§ 118. Und soll alsdann nach solcher Ubergebung und nach Ausgang der vier Monaten der oder die, so allein die Creyß, darin Beschwerungen übergeben sind, zu beschreiben haben, fürter innerhalb zweyer Monaten ein jeder seinen Creyß, darein der oder die Beschwerten gehörig, an gelegene Malstatt und auf ein nemlichen Tag (innerhalb itzt bestimmter zweyer Monat zu benennen) beschreiben und erfordern, welche Creyß-Stände, darin solche Beschwerungen fürkommen und obberührter Massen beschrieben sind, auf ernennten Tag, wie obsteht, an bestimmer Malstatt ungeweigert erscheinen und zusammen einkommen sollen. Wo aber einer, so der Creyß einen zu beschreiben, selbst beschwert seyn und Ringerung begehren würde, der soll seine Beschwerungen alsdann auf solchem Creyß-Tag fürbringen.

§ 119. Nachdem dann jeder Creyß, darin Beschwerungen fürkommen, also beschrieben, und desselbigen Creyß Stände auf Zeit und Malstatt ihnen, wie obsteht, benennt ankommen sind, so sollen durch jedes Creyß Verwandten alsdann zwo Verordnungen fürgenommen werden und geschehen. Erstlich sollen sie alsbald verordnen aus jedem Creyß, darin Beschwerungen fürgefallen, etliche Personen, welche die Erkündigung der Beschwernüssen, so in demselben Creyß, daraus die Verordneten genommen, fürbracht seyn, zum fleissigsten zu thun aufgelegt werden solle. Zum andern sollen sie auch alsbald verordnen aus jeglichem Creyß zwo Personen, eine aus den geistlichen und die andere aus den weltlichen Ständen, denen nach beschehener Erkündigung alle einbrachte Beschwernüssen sammt deren Erkündigungen von den ersten Verordneten (dardurch die Erkündigung beschehen) sollen zugestellt und übergeben werden, die Ringerung und Moderation, in Massen wie hernach folgt, darauf fürzunehmen.

§ 120. Und sollen in diesen beyden Verordnungen die Verordneten ihrer Eyd und Pflicht, damit sie ihren Herrschafften verwandt, so viel diese Handlung belangt, ledig gestellt und erlassen und folgends mit besondern Pflichten, wie vormals zu Worms geschehen, dieser Sachen halben beladen werden, darin ihnen auch sonderlich auferlegt werden soll, die Beschwerungen der Ständen, so ihnen, wie hernach gesetzt, verschlossen, zugestellt, in der Geheim zu behalten und niemands, dann denen es der Erkündigung oder sonst anderer notwendiger Ursachen halben gebührt, zu offenbaren.

§ 121. So dann solche beyde Verordnungen dermassen durch die Creyß-Stände geschehen, sollen die ersten Verordneten zu der Erkündigung alsbald nach Ausgang der zweyer Monat, so zu der Creyß Beschreibung zugelassen, die Erkündigung für die Hand nehmen, und sollen nemlich die Beschwerungen und Ursachen, so in jedem Creyß verschlossen fürbracht, allein von den Verordneten aus demselbigen Creyß (als denen der Stände ihres Creyß Gelegenheit am besten bewust) alsdann erbrochen, zum fleissigsten erkündigt, und solche Erkündigungen alle zumal und in allen den Creyssen, darin Beschwerungen fürbracht, in sechs Monaten geschehen und vollbracht werden.

§ 122. Und demnach solche Erkündigung und Erforschung in den angesetzten letzten sechs Monaten obberührter Gestalt zum fleissigsten geschehen, so sollen alsbald die ersten Verordneten, dardurch die Erkündigung geschehen, noch für Ausgang derselbigen sechs Monaten den andern Creyß-Verordneten, zu der Moderation (wie oben gemeldt) deputirt und gesetzt, alle einbrachte Beschwerungen und darauf gehabte Erkündigungen, wie die in jedem Creyß geschehen, fürderlich unter ihrem Siegel verschlossen überschicken. Und sollen alsdann die Verordneten zu der Moderation nach Ausgang der obgemeldten sechs Monat innerhalb zweyer Monat sich in die Stadt Worms verfügen also, daß sie auf den letzten Tag der jetztgemeldten zweyer Monat alle in genannter Stadt Worms erscheinen sollen, alle Beschwerungen und Erkündigungen, so ihnen überschickt, mit sich bringen und alsdann sie alle, oder ob viel ihr erscheinen werden, dieselben für die Hand nehmen, und ob die Beschwerungen und Ursachen, dardurch die Ringerung begehrt (es seyen gemeine oder besondere) nothwendig erheblich, ob auch dieselbe in der Erkündigung also wahr seyn befunden, eigentlich bedencken und erwegen. Auf daß auch solche Moderation desto stattlicher geschehen möge, und sich die Verordnete so viel desto besser darin zu halten, so haben gemeine Stände und der abwesenden Räthe und Gesandten nachfolgende und dergleichen Ursachen in dieser Sachen für erheblich geachtet: nemlich, wo ein Stand nach vorigem beschehenen Anschlag von etlichen seinen Landen und Leuten kommen oder ihm vielleicht das Seine genommen wäre oder sonst etwan andern sein Landschafft übergeben und zugestellt hätte, oder was dergleichen Fäll und erhebliche Ursachen aller anderer vorigen Anschläge halben seyn möchten; desgleichen, wo jemand dermassen Unfall und Unglück mittler Zeit wäre zugestanden, dardurch er in solche Beschwerungen und Unvermögen kommen, daß er billig im Anschlag sollt geringert werden.

§ 123. Wann dann die Beschwerungen und Ursachen dermassen erheblich, auch in der Erkündigung also wahr seyn von den Verordneten befunden, so sollen sie alsdann die Moderation ex aequo et bono iuxta arbitrium boni viri fürnehmen und thun, dergestalt, wo sie einen oder mehr Ständ in ihren Anschlägen zu ringern und zu erleichtern zu seyn befinden und den oder dieselben ringern würden, daß solche Ringerung, und wie der oder die Beschwerten durch sie geringert, ausdrücklich vermeldet und dem oder denselben Ständen alsbald wiederum ein eigentlicher, gewisser Anschlag durch sie gemacht, desgleichen denen Ständen, den die Land, Leut und Nutzungen der Beschwerten zukommen und zugewachsen, der Gebühr nach auch zugelegt werde.

§ 124. Wo aber die fürgewandten Beschwerungen und Ursachen zu der begehrten Ringerung unerheblich, oder sich nicht also erfinden würden, so sollen alsdann dieselben Verordneten, so solche Beschwerungen und Ursachen unerheblich geachtet, den oder die, so Ringerung begehret, bey seinen oder ihren vorigen Anschlägen bleiben lassen und ihnen die Ringerung abschlagen.

§ 125. Würde dann nach solcher geschehener Moderation der Verordneten, oder aber (wo die Ursachen nicht erheblich geachtet) nach Abschlagung der begehrten Ringerung ein oder mehr Stand durch gedachte Moderation oder deren Abschlagung sich nachmals beschwert zu seyn befinden und es darbey nicht wolten bleiben lassen, dem oder denselben soll unbenommen seyn, sich für das Kayserl. Cammer-Gericht zu beruffen und in Jahrs-Frist die Sach am selben Kayserl. Cammer-Gericht anhängig zu machen, daselbst endlichs, unverzüglichs Austrags zu gewarten, dabey es ohn weiter Ersuchen erörtert werden und bleiben soll.

§ 126. Und damit solche Appellanten wissen mögen, wie sie in diesen Appellation-Sachen den gerichtlichen Proceß zu instituiren und im Rechten zu vollnfahren, so soll nach Gelegenheit dieses Handels dergestalt procedirt und vollnfahren werden, daß der, so sich beschwert befind, seine eingebrachte gravamina sammt darauf gefolgter Erkündigung an den Orten, da die wiederum durch die Moderation eines jeden Creyß beschlossen hinterlegt, erfordere, dieselben am Kayserl. Cammer-Gericht samt seiner summarischen Petition (doch ohn einige neuer Beschwerden Einführung über die, so zuvor den Moderatoribus fürbracht) gerichtlich einbringe, und die Sachen zu ferrer des Gerichts Erkäntnüß stelle. Wo dann Cammer-Richter und Beysitzer ermessen würden, daß ihnen etwas weiters zu ihrer Information vonnöthen wäre, so geben Wir ihnen hiemit auf der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten und Ständen und der abwesenden Bottschafften und Gesandten Vergleichen und Bewilligen Gewalt und Macht, daß sie dasselbige durch gebührliche Compulsoriales, denen auch männiglich pariren und gehorsamen soll, an Orten, da es behalten, zu Handen bringen mögen.

§ 127. Und demnach auf offtgemeldte Beschreibung der Creyß deren Zusammenkommen, auch die Erkündigungen und Unterhaltung der Deputirten zu der Moderation ein grosser Unkosten auflauffen würde, und dann zu besorgen, wo derselbig allein auf die Beschwerten geschlagen werden solt, daß etliche unvermögliche Stände aus Forcht solches Unkostens ihre Beschwerungen viel ehe verschweigen, dann gedachten Unkosten ertragen, daraus dann erfolgen, daß dem Heil. Reich derselbigen beschwerten Stände Anschläge aus Unvermöglichkeit abgehen würden; herwiederum aber, wo die beschwerten Partheyen des Unkostens gäntzlich enthaben, gar viel befunden werden möchten, die Ringerung begehren würden, haben gemeine Stände und der Abwesenden Bottschafften sich verglichen, daß der Unkosten, so erstlich zu der Beschreibung der Creyß und deren Zusammenkommen und nachmals zu Unterhaltung der Deputirten zu der Moderation aufgewendt würde, von den Creysen selbst getragen und in diesem mit den Beschwerten ein freundlich Mitleiden gehabt, der Unkosten aber, so auf die Erkündigung gehen wird, von den beschwerten Partheyen selbst getragen und erlegt werden soll.

§ 128. Weiter, nachdem die vier Churfürsten am Rhein in einen Creyß begriffen und deren etliche (als in den vorigen Anschlägen zu viel beschwert) erleichtert worden, etliche aber noch geringert zu werden begehren möchten, darauf haben sich gemeine Ständ und der abwesenden Räthe und Gesandten verglichen, daß ein jeder obgemeldter Churfürst aus seinen Räthen einen oder zween verordnen und dieselbigen ihrer Pflicht ledig zehlen, welchen verordneten (deren alsdann vier oder acht seyn würden) der Beschwerten gravamina übergeben werden und von ihnen gebührliche Erkündigung darauf geschehen, folgends aber die Beschwerungen samt deren Ursachen und Erkündigungen den Creyß-Verordneten zu der Moderation, inmassen wie oben darvon gemeldet, zugeschickt werden sollen.

§ 129. Und damit diesem Werck der Beschreibung der Creyß halben kein ferrer Verhinderung fürfalle, so seynd die Fürsten, so derwegen streitig, dermassen verglichen, daß solche Ausschreiben unabbrüchig eines jeden Gerechtigkeit sein gewissen Fürgang in bestimmter Zeit gewinnen soll.

§ 130. Und soll solche Moderation auf die alte Wormsische Anschläge des ein und zwantzigsten Jahrs angestellt und fürgenommen werden.

§ 131. Es soll auch auf küpnfftigem Moderations-Tag der Moderatorn aus den Creysen zu diesem Werck geordneten Stimm und Session, auch der Creyß einbrachten Beschwerden halben, wie die in ihrer Ordnung abzuhandeln, dem Brauch nach, wie sonst in des Reichs Versammlungen herbracht, auch gehalten werden.

§ 132. Und ob einige Irrung zwischen etlichen Ständen der Session wäre, so soll doch die Session, wie die gehalten würde, keinem Theil an seinem Rechten nachtheilig seyn, dergleichen den Creyssen an ihrer hergebrachten Session auch keinen Nachtheil oder Vortheil gebären.

§ 133. Und wiewol Wir Uns mit der Churfürsten Räthe, Fürsten und Ständen, auch der abwesenden Räthe, Bottschafften und Gesandten versehen, es werden zu künfftiger Zeit die Moderatores in so einem hochwichtigen, nothwendigen Werck, darzu sie aus sondern der Stände eines jeden Creyß Vertrauen geordnet, sich fürfallende ringfügige Zweiffel mit irren lassen oder sich derwegen wol wissen zu vereinigen; nicht destowendiger, da sich je solche zutrügen, wie auch gleichwol aus unversehenen Ursachen dergleichen Irrthum bei der Weil entstehen mögen; damit dann die Moderatores in Vollführung dieses Wercks nicht gehindert werden, wo sie sich dann in angereten irrigen Zweiffel nit selbst vergleichen könten, so thun Wir hiemit den Churfürstlichen Räthen, Fürsten und Ständen und der abwesenden Bottschafften und Gesandten auf ihre gutwillige Heimstellung gnädiglich bewilligen, da den Moderatorn solche Zweiffel, welche den ordinem oder modum procedendi, und wie sie in der Moderation vollnfahren solten, einfielen, betreffen, die sie an die Kayserl. Majest. oder Ihrer Liebd. und Kayserl. Majestät Abwesens aus dem Reich an Uns gelangen liessen, daß Wir ihnen auf ihr Ansuchen fürderlichen Entscheid geben und zukommen lassen wollen.

§ 134. Was aber decisionem und endliche Erörterung solcher Moderation belangen thut, lassen Wir es samt der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten und der abwesenden Bottschafften und Gesandten solcher Decision halben bey dem so hievor gesetzt, bewenden.

(Policey-Ordnung.)

§ 135. Ferner haben Wir Uns auch mit der Churfürsten Räthen, den erscheinenden Fürsten Ständen und Bottschafften der Policey-Ordnung, ob etwas derwegen auf diesem Reichs-Tag zu berathschlagen, erinnert und befunden, dieselbig hievor so zeitig, stattlich und wohlbedächtlich gestellt, daß dißmal daran nichts zu verbessern, allein deren in ihren Puncten und Artickeln hin und wieder wenig gelebt und nachkommen werde, derowegen dann auch auf diesem Unserm gehaltenen Reichs-Tag Uns insonderheit unter andern fürbracht, wiewohl hochgedachte Röm. Kayserliche Majest. Unser lieber Bruder und Herr, aus gantz väterlicher und gnädiger Lieb, so Ihr Liebd. und Kayserl. Majest. zu dem Heil. Reich Teutscher Nation, ihrem Vaterland tragen, zu Erhaltung solcher guten Policey und Ordnung, auch zu Abstrickung des grossen Mißbrauchs eigennüzigen Vorkauffs und Verführung der Wollen in fremde Nation, auf vorigen und zulezt allhie in Unser und des Reichs Stadt Augspurg gehaltenen ihren Reichs-Tägen mit Rath, Wissen und der Bewilligung der damals erscheinenden Churfürsten, Fürsten und Ständen und der abwesenden Bottschafften und Gesandten in Krafft angeregter und daselbst reformirter Policey-Ordnung neben andern allen und jeden Obrigkeiten mit Gnaden auferlegt und befohlen:

§ 136. „Nachdem im Heil. Reich Teutscher Nation gute Wüllen-Tücher gemacht wurden, also daß man fremder Nation Tücher wohl entrathen und das Geld, so für dieselbige fremde Tücher gegeben, in Teutscher Nation behalten möchte, daß sie in dem solche gute Ordnung fürnehmen solten, damit die Wullnweber an Wollen nicht Mangel litten, sondern dieselbige um einen ziemlichen Kauff bekommen möchten, und die Wolle nicht also mit Hauffen in fremde Nation verführt würden“, daß dessen doch unangesehen der schädlich und verderblich Mißbrauch des Vorkauffs und Verführung der Wollen je länger je mehr überhand nehme, dergestalt daß nicht allein durch solche Verführung der Wollen in fremde Nation die Welschen Tücher und Wahr dadurch gefälscht und folgends in der Teutschen Nation mit doppeltem Werth bezahlet werden, sondern auch also in derselben Nation vertheuret, daß kein Meister des Wüllen-Handwercks zu gleichmässigen Kauff der Wollen mehr kommen möge, derowegen die inländische Tuch steigen, der gemeine Mann dardurch zu seiner Nothdurfft beschwert und dannoch gedacht Handwerck in die Länge und zuletzt in endlichen Abfall gerathen müsse, wo solches nicht durch ernstlich Einsehen fürkommen und abgestellt werden solte. Dieweil Uns dann in Krafft von hochgemeldter Kayserl. Majest. habenden Vollmacht an Ihrer Liebden und Kayserl. Majest., auch für Uns selbst als Römischer König aus Erheischung obliegenden Amts gebührt, hierin Einsehens zu thun, so haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthen, anwesenden Fürsten, Ständen und der abwesenden Bottschafften und Gesandten, so allhie auf diesem Reichs-Tag bey Uns versammlet, und sie sich hinwiederum mit Uns verglichen und vereinigt, daß obgedachte Policey-Ordnung und Constitution, wie dieselbig auf vorigen Reichs-Tägen aufgericht und im acht und viertzigsten Jahr allhie reformiert worden ist, nicht allein in Verkauffung und Verführung wegen der Wollen, wie vermeldet, sondern auch in allen ihren Puncten, Ariticuln, Inhaltungen und Meynungen wiederum zu erneuern und in gebührliche Würcklichkeit zu bringen sey, als Wir dann dieselbige hiemit auch in Krafft dieses Unsers Abschieds alles Inhalts erneuern, setzen, ordnen und wollen, daß ein jeder, was Würden, Stands oder Wesens der sey, so viel ihn diese unser Policey betrifft, betreffen oder belangen mag, derselbigen würckliche Vollnziehung thue, sich deren gemäß halte und gehorsamlich gelebe, auch hinfür niemand, wer der in- oder ausserhalb des Reichs sey, einige Wollen bey Verlust derselben Wollen und dann einer zweyfachen oder gedoppelten Geld-Straff, so viel dieselbig Woll werth ist, aus dem Heil. Reich Teutscher Nation mit Hauffen verkauffe, verführe, vertreibe oder verhandele, sondern daß solche Wollen im selbigen Reich Teutscher Nation behalten und dem inländischen Handwerck der Geschlachtwander, Wandmächer, Wullnweber oder andern, die dieselbige zum Tuchweben oder sonst zu andern nutzbarlichen Sachen verarbeiten und gebrauchen, um ein ziemlichs verkaufft und dardurch dasjenig, so einem grossen Theil Teutscher Nation hochnützlich und ersprießlich, gefördert werde, alles bey Pön und Straff, in obangeregter Policey-Ordnung und Constitution verleibt und begriffen, auch der Kayserl. Majestät, Unsere und des Reichs schwere Ungnad zu vermeiden.

(Müntz-Ordnung.)

§ 137. Wiewol auch gemeiner Ständen des Reichs hohe Nothdurfft erfordert, daß nach so viel Berathschlagungen und Handlungen, von wegen einer beständigen gemeiner Reichs-Müntz, auf den gehaltenen Müntz- und Valvation- auch Reichs-Tägen gepflogen, nunmehr die Müntz-Ordnung in würckliche Vollnziehung gebracht und darob zu Beförderung des gemeinen Nutzens festiglich gehandhabt werde, so haben Wir doch aus etlichen fürgefallenen Verhinderungen und sonderlich, daß etlicher fürnehmen Glieder des Heil. Reichs Räthe und Bottschafften mit gnugsamen Gewalt und Instruction nicht gefast gewesen, dißmal darzu nicht kommen können, und darum Uns mit der Churfürsten Räthen, auch Ständen und Bottschafften, und sie sich hinwider mit Uns verglichen und vereinigt, daß solches Müntz-Articuls-Ordnung und darauf erfolgten Kayserl. Edicts Richtigmachung und würcklicher Vollnziehung halben auf künfftigem Reichs-Tag endlich geschlossen, und würckliche Vollenziehung alsobald darauf erfolgen soll ohn einigen fernern Verzug und Weigerung, darumb auch Churfürsten, Fürsten und Stände ihre darzu nothwendige müntzverständige Personen mit sich bringen und also gefast erscheinen sollen, daß solch nütz und nothwendig Werck nicht länger eingestellt, sondern endlich in das Werck gebracht werde.

§ 138. Und damit hiezwischen und des künfftigen Reichs-Tags Beschluß der vortheilig, ungebührlich Gesuch und Gewinn, so bishero von etlichen eigennützigen Leuten in dem Müntzwerck auch mit Seigern, Granaliren und Brechung der guten Müntzen und dann auch mit Beschwertzung und Verführung der ungemüntzten Silber aus dem Reich Teutscher Nation zu gemeiner Stände Nachtheil und Schaden gebraucht, gänztlich abgestellt und die Verbrecher ihrem Verdienen nach und andern zu abscheulichem Ebenbild gestrafft werden, so haben Wir derhalben auf vorgepflogenen stattlichen Rath, Bewilligung und Gutansehen gemeiner Ständ und der abwesenden Räthe und Bottschafften ein offen General-Mandat verfassen und ausgehen lassen, darin nothdürfftig verordnet und versehen wird, wie es mitlerweil obberührter Puncten halben gehalten werden soll, auf daß sich männiglich darnach zu richten und vor Schaden zu verhüten wisse.

(Ordnung wegen Vergleichung der Religion.)

§ 139. Als dann auch auf diesem Reichs-Tag fürgenommen, gerathschlaget und verordnet werden sollen, durch was ziemliche und gebührliche Wege die nothwendige und heilsame Vergleichung und Einigkeit in der streitigen Religion und Glaubens-Sachen gesucht und vermittelst Göttlicher Gnaden getroffen und erlangt werden möge, welches aber von wegen vieler und zum Theil obvermeldter Ursachen jetzo auch nicht beschehen mögen:

§ 140. So haben sich der Churfürsten Räthe, die erscheinende Fürsten, Ständ und der abwesenden Bottschafften und Gesandten mit Uns und Wir hinwiederum mit ihnen vereinigt und entschlossen, dieses Articuls Erledigung auf künfftige Reichs-Versammlung zu verschieben, also und mit solcher Bescheidenheit, daß von wegen Hinlegung der schädlichen Spaltung und Trennung in Unser Heil. Christlichen Religion und Glaubens-Sachen die Röm. Kayserl. Majest. Unser lieber Bruder und Herr, und wo Ihr Liebd. und Kayserl. Majest. daran verhindert würde, von Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. wegen Wir eigner Person solchen Reichs-Tag besuchen und dem beywohnen, dergleichen Churfürsten und Fürsten auch in eignen Personen erscheinen und ausserhalb kündlicher Leibs-Schwachheit und Unvermöglichkeit, auch andern ehhafften Ursachen nicht ausbleiben sollen; darzu auch jeder mit seinen Gelehrten und Theologis sich mittlerweil dermassen verfassen und in Reitschafft schicken, damit nicht allein von dem Wege und Maß, dardurch die Vergleichung zu suchen, gerathschlagen, sondern auch alsbald darauf in der Haupt-Sach, so viel immer möglich, fürgeschritten, würcklich und fruchtbarlich gehandelt und geschlossen werden möge, doch alles vermög und innhalts des Passauischen Vertrags.

(Schluß.)

§ 141. Und wiewohl etlicher Unser und deß H. Reichs Churfürsten verordnete Räth in einem künfftigen Reichs-Tag, mit Bestimmung gewisser Zeit und Malstatt von Ihren Liebden nicht abgefertigt und derhalben Mangel ihres Gewalts und Befelchs darin nicht willigen können; nachdem, sintemal Wir kurtz verschiener Tagen von wegen Haltung eines künfftigen Reichs-Tags und Verschreibung deren Sachen, so allhier füglich nicht erledigt werden mögen, zu Ihrer Liebden Unsere eigene Gesandten abgefertigt, und auf derhalben beschehen Werbung von denselbigen so viel vermerckt und in Antwort empfangen, daß Wir Uns nicht versehen, daß ihrer einig ihme die Bestimmung und Ansetzung gewisser Zeit und Malstatt zu solchem Reichs-Tag zuwider seyn lassen werde; darumb, und auf daß solch nothwendig Werck, daran nicht allein aller zeitlichen Wolfahrt, sondern auch Unser Seelen Heyl und Seligkeit zum höchsten viel gelegen, in keinen unnothwendigen Verzug gestellt werde: so haben Wir im Nahmen und an Statt hochgedachter Kayserl. Majestät Uns entschlossen, daß solcher künfftiger Reichs-Tag auf schierst künfftigen ersten Tag des Monats Martii in Unser und des H. Reichs Stadt Regenspurg fürgenommen und gehalten werden, und hiemit in Krafft dieses Abschieds Churfürsten, Fürsten und Ständen deß H. Reichs ohn einig ferner Ersuchen und Ausschreiben also bestimpt und angesetzt seyn soll; darauf fürnemlich von Christlicher Vergleichung Unserer H. Religion und Glaubens-Sachen und dann auch von endlicher Richtigmachung und würcklicher Vollnziehung der Neuen Müntz-Ordnung und Kayserlichen Edicts, und was sonst mittlerweil vor mehr Obliegen und Sachen fürfallen werden, davon hochgedachter Kays. Majest., Uns und gemeinen Ständen des H. Reichs daselbst zu handeln und Erledigung zu thun, Nutz und Noth seyn würd, schleunige Berathschlagung, Vergleichung und Erledigung beschehen soll.

§ 142. Es soll auch die Session und Stimm, auch die Subscription zu End dieses Abschieds beschehen, einem jeden an seinem herbrachten Gebrauch und Gerechtigkeit ganz unnachtheilig, unschädlich und unvergreifflich seyn.

§ 143. Solches alles und jedes, so obgeschrieben steht, und die Kayserl. Majestät, Unsern lieben Bruder und Herrn, und Uns anrührt, gereden und versprechen Wir an Statt und im Namen der Kayserl. Majestät und für Uns selbst stet, vest, unverbrüchlich und aufrichtig zu halten und zu vollnziehen, dem stracks und ungeweigert nachzukommen und zu geleben, sonder alle Gefährde. Deß zu Urkund haben Wir Unser Königl. Insiegel an diesen Abschied thun hencken.

§ 144. Und Wir, die verordnete Churfürstl. Räthe, erscheinende Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn, auch der abwesenden Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn und deß Heil. Reichs Frey- und Reichs-Städt Gesandten, Bottschafften und Gewalthaber, hernach benennet, bekennen auch offentlich mit diesem Abschied, daß alle und jede obgeschriebene Puncten und Articul also wie obstehet, mit Unserm guten Willen, Wissen und Rath fürgenommen und beschlossen sind, willigen auch dieselbige alle sampt und sonderlich hiemit und in Krafft dieses Brieffs, gereden und versprechen auch in guten, wahren Treuen die, so viel einen jeden, sein Herrschaft oder Freunde, von denen er geschickt oder gewalthabend ist, betrifft oder betreffen mag, wahr, stet, vest, aufrichtig und unverbrochen zu halten, zu vollnziehen und dem nach allem Unserm Vermögen nachzukommen und zu geleben, sonder Gefährde.

Subscription anwesender Reichs-Ständ und Abgesandten.

Und seynd diese hernach geschriebene: Wir, der Churfürsten Räthe, Fürsten, Prälaten, Graffen, Herrn und der abwesenden Ständen, auch des Heil. Reichs Frey- und Reichs-Städt Bottschafften und Gewalthaber. Der Churfürsten Bottschafften ud Räthe: Von wegen Daniel erwählten zu Ertz-Bischoffen zu Mayntz, deß H. Röm. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzlern und Churfürsten, Marquard vom Stein, Thumprobst der hohen Thumstifft Mayntz, Bamberg und Augspurg, Thumherr zu Saltzburg etc.; Johann Andreas Moßbach von Lindenfels, Thumdechant und Cämmerer zu Mayntz; Philips von Coppenstein, Thumherr zu Maynz; Christoph Matthäus der Rechten Licentiat, Cantzler; Johann Brendel von Homburg der Elter, deß Heil. Reichs Burggraff zu Friedberg; Sebastian Riedt von Collenberg, Amptmann zu Bischoffsheim; Hanß Leonhard Kotwitz von Aulnbach, Amptmann zu Klingenberg; Peter Echter zu Mespelbronn, Amptmann zu Prottselden; Georg Bohemus Theologiae Licentiatus; Dieter Kauff und Steffan Herden, beyde der Rechten Doctores. Johansen Ertz-Bischoffen zu Trier, des Heiligen Römischen Reichs durch Gallien und das Königreich Arelaten Ertz-Cantzler und Churfürsten, Georg von Eltz, Amptmann zu Münster-Meinfeld; Philips von Reiffenberg, Amptmann zu Cochme, Niclaus von Enschringen; Heinrich von Buchel, Schultheiß zu Trier, beyde der Rechten Licentiaten, und Jakob Hensel Doctor. Adolffen Ertz-Bischoffen zu Cölln, deß Heil. Römischen Reichs durch Italien Ertz-Cantzlern und Churfürsten, Hertzogen zu Westphalen und Engern, Wilhelm von Breitbach zu Boritzheim, Amptmann zu Bonn; Georg von der Leyen, Amptmann zu Anderbach; Franz Burckhard der Rechten Doctor und Johann Kurtzrock. Friedberichen Pfaltzgraffen bey Rhein, Hertzogen in Beyern, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchsessen und Churfürsten, Johann von Dienheim, Amptmann zu Creuznach; Eberhard von Grüenrod, Amptmann zu Oppenheim; Philips Heyles, Melchior Drechsel und Hartmannus Hartmanni, alle drey Doctores. Augusten Hertzogen zu Sachsen, deß Heil. Römischen Reichs Ertz-Marschalcken und Churfürsten, Landgraffen in Thüringen und Marggraffen zu Meissen, Asmus von Kotteritz auf Lobschitz; Frantz Kram und Laurentius Lindemann, beyde Doctores, und Erich Volckmar von Berlipsch. Joachimen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Römischen Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten, zu Stetin, Pommern, der Cassuben, Wenden und Schlesien, zu Crossen Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg und Fürsten zu Rügen, Jacob Schilling, Amptmann zu Sarmund; Christoff von der Strassen, Timotheus Jung und Lampert Distelmeyer, alle drey Doctores. Von wegen deß Hauß Oesterreichs, Wilhelm der Jünger, des H. Röm. Reichs Erb-Truchseß und Freyherr zu Waldpurg; Georg Jlsing von Tratzberg, Landvogt in Obern und Niedern Schwaben; und Johann Ulrich Zasius der Rechten Doctor, alle drey der Röm. Königl. Majestät Räthe. Geistliche Fürsten persönlich: Von Gottes Gnaden Michael Ertz-Bischoff zu Saltzburg etc., Melchior Bischoff zu Würtzburg etc., Eberhard Bischoff zu Eychstett. Otto, der H. Römischen Kirchen Tituli Sanctae Sabinae Priester-Cardinal und Bischoff zu Augspurg. Wolfgang Apt zu Kempten. Geistlicher Fürsten Bottschafften: Von wegen Sigismunden postulierten und bestetigten Ertz-Bischoffen zu Magdeburg, Primaten in Germanien etc., Marggraffen zu Brandenburg etc., Albrecht Kracht, Thumherr zu Magdeburg etc., und Johann Trautenbuel der Rechten Doctor. Wolffgangen, Administrators deß Hohenmeister-Ampts in Preussen und Meister Teutsches Ordens etc., Sigmund von Hornstein, Land-Commentur der Balay, Elsaß und Burgundi; Johann von Ehingen, Commentur zu Blommenthal; Thomas Mayerhöffer D. Weyganden Bischoffen zu Bamberg Andreas Kebitz D. und Friederich von Retwitz zu Tuschnitz. Dieterichen Bischoffen zu Wormbs Philips von Rechberg zu Hohenrechberg, Thumprost zu Worms und Thumherr zu Augspurg, und Lucas Landstraß D. Rudolffen Bischoffen zu Speyer und Probsten zu Weissenburg, Lucas Landstraß D. und Wendel Berg Licentiat. Erasmussen Bischoffen zu Straßburg und Landgraffen im Elsaß, Christoph Welsinger D. Christoffen Bischoffen zu Costentz und Herrn der Reichenau, Boppelin vom Stein, Hoffmeister. Leo Bischoffen zu Freysingen, Wolffgang Hunger D., Cantzler, und Georg Gülden D., Passauischer Cantzler. Georgen, Bischoffen zu Regenspurg, Johann Lorichius D., Cantzler. Wolffgangen Bischoffen zu Passau, Georg Gülden D., Cantzler. Wilhelmen Bischoffen zu Münster, Jobst von Dincklagen, Thumherr zu Oßnabrück und Paderborn. Johanns Bischoffen zu Oßnabrück, Jobst von Dincklagen, Thumherr zu Oßnabrück und Paderborn, und von wegen Remberten Bischoffen zu Paderborn. Georgen Bischoffen zu Lüttig, Hertzogen zu Bullion und Graffen zu Löen, Wolff Andreas Rem von Ketz, Thumherr zu Augspurg, Probst etc., und Ulirich Rem von Ketz. Christoffen Cardinals und Bischoffen zu Trient, Hercules Röttinger D., Thumherr zu Augspurg und Brixen. Julii Bischoffen zu Naumburg, Johann Topffer, Mersenburgischer Secretari. Michael Bischoffen zu Mersenburg, Johann Topffer, Secretari. Niclausen Bischoffen zu Meissen, Magister Seufridus Nuntz. Dechant und Capitel zu Minden, Veit Krum, Probst und Syndicus. Johansen Bischoffen zu Churland und Administrators deß Stiffts Oesel, Leopold Dick D. Wolffgangen Apts zu Fulda, Valentin Klinckhart, Fuldischer Rath. Johann Rudolffen Apts zu Murbach und Lüders, Rochius Mertz von Staffelfeld zum Schramberg und Christoff Welsinger D. Georgen von Hohenheim genannt Bombast, Meisters St. Johannes Ordens in Teutschen Landen. Apollinarius Kirschen D., Cantzler, und Christoph Welsinger D., Teutschmeisters in Lieffland. Georg in Sieberg zu Wischlung, Commentur zu Riga, Teutsches Ordens. Otten Cardinals und Bischoffen zu Augspurg, als Probst und Herrn zu Elwangen, Ludwig Freyherr zu Graveneck, Thumherr zu Augspurg, und Wendel Berg, Licentiat. Weltliche Fürsten persönlich: Von Gottes Gnaden Albrecht Pfaltz-Graff bey Rhein, Hertzog in Obern und Niedern Beyern etc. Christoff Hertzog zu Würtenberg und Teck, Graff zu Mumpelgard etc. Karl Marggraff zu Baden und Hochberg. Philibert Marggraff zu Baden und Graf zu Spanheim. Emanuel Philibert Herzog zu Saphoy und Prinz in Piemont etc. Heinrich der Elter, deß H. Römischen Reichs Burggraff zu Meissen, Graff zu Hartenstein und Herr zu Plauen vor sich und seinen Bruder Heinrich den Jüngern. Weltlicher Fürsten Bottschafften: Von wegen Ott Heinrichs Pfaltzgraffen bey Rhein, Hertzogen in Nidern und Obern Beyern, Adam von Hoheneck zu Hoheneck, Hoffmeister, und Heinrich Helffand Licentiat. Johanns Pfaltzgraffen bey Rhein, Hertzogen in Beyern und Graffen zu Spanheim, Sebastian Mayer, Licentiat und Schultheiß zu Creuzenach. Wolffgang Pfaltzgraffen bey Rhein, Hertzogen in Beyern und Graffen zu Beldenv, Christoff Landschad von Steinach, Hoffmeister, Michael Han, Cantzler, Ulrich Sintzinger Doctor, und Heinrich Lerßner D., Hessischer Cantzler. Johanns Friederichen deß Mittlern, Johanns Wilhelmen und Johanns Friederichen deß Jüngern, Gebrüdern Hertzogen zu Sachsen etc., Eberhard von der Thann und Lucas Thaniegel D. Johansen Marggraffen zu Brandenburg etc., Barthol von Mandelsloe und Andreas Zoch Doctor. Georg Friederichs Marggraffen zu Brandenburg etc., Heinrich von Muschloe, Amptmann zu Schwabach, Werner Eysen D. und Caspar Etzel Licentiat. Heinrichen deß Jüngern, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, M. Veit Krümmer. Wilhelm Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenspurg, Herrn zu Ravenstein, Wilhelm von Neuhofen, genannt Ley, Hoffmeister, Wilhelm von Reuschenberg und Heinrich von der Reck. Barnimbs zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden Hertzogen, Fürsten zu Rügen und Graffen zu Gutzkau, Author Schwalenberg der Rechten Doctor. Philipsen zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden Hertzogen, Fürsten zu Rügen und Graffen zu Gutzkau, Heinrich Normann, Christian Kussenwein und Valentin von Eichsteden. Philipsen Landgraffen zu Hessen, Graffen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhayn und Nidda, Heinrich Lerßner, Canzler, und Justus Diedemayer, Doctores. Wolffen Fürsten zu Anhalt, Graffen zu Ascanien und Herrn zu Bernburg, Marcus Zimmermann D. Joachims und seiner unmündigen Vettern, Fürsten zu Anhalt, Graffen zu Ascanien und Herrn zu Bernburg, Marcus Zimmermann D. Wilhelmen Grafen und Herrn zu Hennenberg, Eberhard von der Thann und Lucas Thanigel D. Prälaten persönlich: Gerwich Apt zu Weingarten und Ochsenhausen. Johanns Apt zu Kaysersheym. Sigmund von Hornstein, Land-Commentur der Baley Elsaß und Burgundi. Sebastian Apt zu Elchingen. Prälaten Bottschafften: Von wegen Johannsen zu Salmansweiler, Sebastian zu Yrsin, Georgen zu Roggenburg, Veyten zu Rott, Thomassen zu Ursperg, Andreassen zu Mindernau, Benedicten zu Schussenrid und Christoffen zu Marckthal, alle Aepte berührter Gottshäuser, Christoff von Hausen D. Crafften Apts zu Hirschfeld, Heinrich Lerßner, Hessischer Cantzler, und Justus Diedemayer D. Albrechts von Wachtendung Apts zu St. Cornelien Münster uff der Inden, Wilhelm von Reuschenberg, Gülchischer Rath. Erasmussen Apt zu St. Heymeran zu Regenspurg, Steffan Gottsperger, Secretari. Von wegen deß Gottshauß Waldsachsen und des Probst und Stiffs zu Seltz, Johann von Dienheim, Amptmann zu Creutzenach, Eberhard von Groenrod, Amptmann zu Oppenheim, Philips Heyles, Melchior Drechsel und Hartmannus Hartmanni, alle drey Doctores, Pfalzgräffische Churfürstl. Rähte (!). Christoffen Apts zu Prunheim und Stabel, Heinrich von Buchel Licentiat, Schultheiß zu Trier. Wolffgangen Probsten und Ertzpriesters zu Bechtoldsgaden, Hanß Greiner, Land-Richter. Gebharden, Apts zu Petershausen, Mang Steger, Secretari. Abbatissin Bottschafften: Von wegen Anna Abbatissin zu Hervorden, Wilhelm von Neuenhofen genant Ley, Clevischer Hoffmeister, Amptmann zu Orsoy und Rueroth, Wilhelm von Reuschenberg und Heinrich von der Reck. Barbara Abtissin zu Obermünster in Regenspurg, Steffan Gottsperger, Secretari. Anna des Freyen weltlichen Stiffts zu Gerenroda Ebtissin und gebohrne von Kitlitz, Marcus Zimmermann D. Anna Ebtissin zu Quedelnburg gebohrne Gräfin zu Stolberg, Marcus Zimmermann D. Graffen und Herren persönlich: Ludwig der Elter, Wolffgang und Friederich alle Graffen zu Oettingen. Joachim Graffe zu Ortenburg etc. Heinrich der Jünger Reuß von Plauen, Herr zu Graitz, Cranchfeld und Gera, für sich und seine Brüder, Heinrichen den Eltern und Mittlern, Reussen von Plauen, Herrn zu Graitz etc. Gottfried von Wolffstein, Freyherr zu Obern Sultzburg, zu Bamberg und Augspurg Thumherr, vor sich selbst und mit Gewalt Herr Hansen und Herrn Barm von Wolffstein, Freyherrn zu Obern Sultzburg, seiner Gebrüder. Hanß, Georg und David von Baumgarten, Freyherrn zu Hohen-Schwangau und Erbach. Graffen und Herrn Bottschafften: Von wegen Friederichs Graffen zu Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenberg, Landgraffen in Bare etc.; Hugen Graffen zu Montfort und Rottenfels, Herrn zu Tettnang und Argen etc.; Wilhelmen Graffen zu Eberstein; Jost Niclausen Graffen zu Hohen Zollern, deß H. Reichs Erbcämmerer etc.; Georgen, Sebastian und Ulrichen, Graffen zu Helfenstein und Freyherrn zu Gundelfingen, Gebrüdern; Wilhelmen Graffen zu Sultz und Landgraffen zu Kleckau; Joachimen und Eytel Friederichen Graffen zu Lüpffen und Landgraffen zu Stulingen; Froben Christoffen, Graffen und Herrn zu Zimmern etc.; Margrethen Ebtissin des Stiffts Buchau, geborner Gräfin zu Montfort; Wilhelmen des H. Reichs Erbtruchsessen, Freyherrn zu Waldburg deß Eltern; Johann Jacoben, Freyherrn zu Königseck und Allendorff; Georgen und Heinrichen Gevettern, deß H. Reichs Erbtruchsessen, Freyherrn zu Waldburg; Quirin Gangolffen, Herrn zu Hohen Geroltzeck, und Georgen von Fruntsperg, Freyhern zu Mündelheim, Hanß Schletz, Obervogt zu Trochtelfingen und Vogt zu Ingau, und Peter Andres Gute. Wilhelmen Graffen zu Nassau, Catzenelnbogen, Vianden und Dietz; Philipsen Graffen zu Nassau, Herrn zu Wißbaden und Jtzstein, Philipsen Graffen zu Nassau und zu Sarbrücken; Johann Graffen zu Nassau und Herrn zu Beilstein; Reinharden Philipsen und Friederich Magnussen, Graffen zu Solms und Herrn zu Minzenberg; Anthoni und Reinharden von Ysenberg, Gevettern, Graffen zu Büdingen; Ludwig Graffen zu Stollberg, Königstein und Rutschenfort etc., Herrn zu Epstein und Mintzenberg etc.; Philipsen Graffen zu Hanau, Herrn zu Lichtenberg; Johann Graffen zu Wieda, Herrn zu Runckel und Isenberg; Philipsen Graffen zu Hanau und Herrn zu Mintzenberg, Johann Lieberich von Crofftelbach, Solmsischer Rath und Secret. Günther und Hanß Günther Gebrüdern, Graffen zu Schwartzenburg, Herrn zu Arnstatt und Sundershausen, Günther von Dram, Secretari. Ludwigen, Heinrichen, Albrechten, Georgen und Christoffen, Gebrüdern, für sich und in Vormundschafft ihrer jungen unmündigen Vettern, weyland Graff Wolffgangs ihres Bruders seeligen hinterlassenen Söhnen, alle Graffen zu Stollberg, Königstein, Rutschenfort und Wernigerod, Herrn zu Epstein, Mintzenberg, Breyberg und Aygmont, Johann Lieberich von Crofftelbach, Solmsischer Secretari und Rath. Albrechten Graffen und Herrn zu Manßfeld, Andreas Saurer. Hanß Georgen und Hanß Albrechten, Graffen zu Manßfeld, Edle Herrn zu Heldrungen, Wilhelm Perschen. Philipsen, Rheinharden und Georgen Graffen zu Leyningen, Herrn zu Westerburg und Schaumberg, Gebrüder, Johann Lieberich von Crofftelbach, Solmsischer Secretari. Conraden Graffen zu Teckelnberg, Herrn zu Rede etc., Johann Lieberich von Crofftelbach, Solmsischer Secretari. Bernharden Graffen zu der Lippe, Herman Frieß. Hansen von Thaun Graffen zu Falckenstein, Herrn zu Oberstein und Bruch, Sebastian Mayer, Licentiat und Schultheiß zu Creutzenach. Rudolffen Graffen zu Diepolt und Bruckhorst, Herrn zu Berckenlohe, Joachim Löwe, Secretari. Wolffgangen Graffen und Herrn zu Barby und Mülingen, Marcus Zimmermann Doct. Albrechten Graffen zu Hoya, Herman Frieß. Heinrichen von Fleckenstein, Freyherrn zu Dagstul etc., Veit Moll, Stadtschreiber zu Hagenau; Ludwigen von Freyberg, als Inhaber der Herrschafft Justingen, Hanß Ehinger, Jobst Weickmann. Der Frey- und Reichs-Städt Gesandten: Rheinische Banck: Aach, Gerlachus Redermacher, Doctor, Syndicus. Straßburg, Heinrich von Mülnheym, Stättmeister, Hanß von Broß, Ammeister, Ludwig Gremp Doctor, und Jacob Hermann. Wormbs, Peter Berlin, alter Stättmeister, und Hanß Melchior Seyther, Stadtschreiber und Syndicus. Speyer, Adam Süß, Rathsverwandter. Franckfurt, Conrad Humpracht D. und Anthoni zum Jungen, mit Befelch der Stadt Wetzlar. Hagenau und die Städt in die Landvogthey Hagenau gehörig, nemlich Collmar, Schlettstatt, Weissenburg, Landau, Ober-Ehenheim, Keysersberg, Münster in St. Gregorien-Thal, Roßheim und Türckheim, Veit Moll, Stadtschreiber zu Hagenau, und Balthasar von Heln, Stadtschreiber zu Collmar. Gelnhausen, Johann von Dienheim, Amptmann zu Creutznach, Eberhard von Groenrod, Amptmann zu Oppenheim, Philips Heyles, Melchior Drechsel und Hartmannus Hartmanni, alle drey Doctores, Pfaltzgräffische Churfürstliche Räthe. Mülhausen in Thüringen, Magister Lucas Otto, Syndicus. Goßlar, Christoff Trautenbuel, Doctor und Syndicus. Friedberg in der Wetterau, Johann Brendel von Homburg der Elter, Burggraff zu Friedberg. Schwäbische Banck: Regenspurg, N. Portner, Stadt-Cammerer, Johann Offendrosch D. und Niclaus Duzel, Magister, Syndicus. Nürnberg, Sebald Haller von Hallerstein, Christoff Gugel der Rechten Doctor, Jacob Muffel und Georg Volckheymer, mit Befelch der Städt Windsheim und Weissenberg am Nortgau. Ulm, Georg Besserer, Hanß Krafft, geheime Räthe, Hanß Ehinger, Burgermeister, und Jobst Weickmann, mit Befelch der Städt Alen, Gengen, Wimpffen, Bibrach, Dünckelspühel, Leutkirch, Pfullendorf, Buchau am Federsee. Schwäbisch Hall, Georg Rudolff Widmann, Doctor und Advocat daselbst. Rottenburg an der Tauber, Günther Bock, der Rechten Doctor, Syndicus, mit Befelch der Stadt Schweinfurt. Eßlingen, Hieronymus Preglin, Burgermeister, und Johann Machtolff, Licentiat. Nördlingen, Hanß Reutter, Burgermeister. Reutlingen, Hanß Rockenstill. Schwäbisch-Gemünd, Paulus Goldsteiner, Stättmeister. Memmingen, Lutz von Freyburg, Rathsverwandter, und Felix Pföst. Lindau, Hieronymus Rappus, Burgermeister, und Caspar von Kirch. Ravenspurg, Melchior Adelgeyß. Kempten, Bartholomeus Schmidt, Stadtschreiber. Kauffbeuren, Blasi Gerhard, Rathsverwandter, Leo Thaner, Burgermeister, und Leonhard Banreuter. Yßni, Hanß Braumeyer, Rathsverwandter. Giengen, Hanß Seger, Burgermeister. Bopfingen, Georg Eßling, des geheimen Raths, und Johann Franck, Stadtschreiber daselbst. Weyl, Valentinus Remminger und Gabriel Lutz, Stadtschreiber. Donawerth, Hanß Bucher, Burgermeister, und Wolff Dischlinger, Stadtschreiber. Heylbronn, Wolff Betle, Burgermeister, und Ambrosius Becht, Rathsverwandter. Augspurg, Conrad Meyer, Burgermeister, Johann Baptista Heintzel, Hieronymus im Hoff und Sebastian Christoff Rehliger D., mit Befelch der Stadt Northausen, Überlingen und Buchhorn.

Deß zu Urkund haben Wir Marquard vom Stein, zu Mayntz, Bamberg und Augspurg, Thumprobst, Eberhard von Groenrod, Amtmann zu Oppenheim, Mayntzische und Pfaltzgräfische Churfürstliche Geordnete und Räth zu diesem Reichs-Tag, an Statt unser gnädigsten Herrn und der andern Churfürsten, Michael Ertzbischoff zu Saltzburg, Legat des Stuhls zu Rom, und Albrecht Pfaltzgraff bey Rhein, Herzog in Obern- und Niedern-Beyern, von Unser und der geistlichen und weltlichen Fürsten wegen; Christoph von Hausen D., von wegen der Prälaten, Peter Andres Gut, von wegen der Grafen und Herrn, und Wir Burgermeister und Rath zu Augspurg, von Unser und der Frey- und Reichs-Städt wegen. Unser Insiegel an diesen Abschied thun hencken.

Geben in Unser König Ferdinandi und des Heiligen Reichs Stadt Augspurg, auf den fünff und zwantzigsten Tag des Monats Septembris nach Christi Unsers lieben Herrn Geburt, im fünffzehen hundert und fünff und fünfftzigsten Jahr, Unserer Reich des Römischen im fünff und zwantzigsten, und der andern im neun und zwantzigsten.

FERDINANDUS.                                                                      Ja. Jonas D. Vice-Canzler. etc.

Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, hg. v. Zeumer, K., 2. A. 1913, Neudruck 1987, 341 Nr. 189 (163) (1555, Sept. 25)