Sanctio Pragmatica,
Über die Erbfolge des Durchlauchtigsten Ertz-Hauses
Oesterreich

Ihro Kayserliche Majestät haben auf den 19. April 1713. um 10. Uhr allen Dero allhier in Wien anwesenden geheimen Räthen, an dem gewöhnlichen Ort zu erscheinen ansagen lassen. Als nun die bestimmte Stund herbey gekommen, haben Sich Ihro Kayserliche Majestät in Dero geheime Raths Stube, unter den Baldachin begeben, und vor den gewöhnlichen Kayserlichen Tisch gestellt, darauf auch Dero geheime Räthe und Ministros hinein beruffen; diese seynd in ihrer Ordnung eingetreten, und jeder an seinem Ort stehen gebileben. Als

Titl. Prinz Eugenius von Savoyen
Fürst von Trautson
Fürst von Schwartzenberg
Graf von Traun, Land Marschall
Graf von Thurn, Ihro Kayserlichen Majestät Eleonora oberst Hof-Meister
Graf von Dietrichstein Obrist Stall-Meister
Graf von Seilern, Hof-Cantzler
Graf von Stahrenberg, Cammer-Präsident
Graf von Martinitz, junior
Graf von Herberstein, Kriegs-Vice-Präsident
Graf von Schlick, Böhmischer Obrist Hof-Cantzler
Graf von Schönborn, Reichs Vice-Cantzler
Ertz-Bischof von Valenzia
Graf von Sinzendorf, Obrist Cämmerer
Graf von Paar, Ihro Kayserlichen Majestät Amalia Obrist Hof-Meister
Graf von Sinzendorf, Reichs Hof-Raths Vice-Präsident
Graf Nicolaus Palfi, Königl. Hungar. Iudex Curiae
Graf Jllieshasy, Hungarischer Cantzler
Graf Khevenhüller, Nieder-Oesterreichischer Stadthalter
Graf Gallas
Graf von Salm, Ihro Kayserlichen Majestät Amalia Obrist Stall-Meister
Marchese Romeo, Königl. Spanisch-geheimer Staats-Secretarius
Graf Cornis, Siebenbürgl. Vice-Cantzler
Referendarius von Schickh

Nachdeme nun alle gemeldte geheime Räthe und Ministri beysammen waren, haben Ihro Kayserliche Majestät vermeldet: Daß die Ursache und Zweck solcher Berufung Ihrer Dero geheimen Räthe und Ministrorum wäre, ihnen zu erkennen zu geben, daß von, und zwischen weyland Ihrer in Gott ruhenden gnädig- und hochgeehrtesten Herrn Vaters, Kaysers Leopoldi, und geliebtesten Herrn Bruders, damals Römischen Königs, und nachgehends auch Römischen Kaysers, Josephi, Majestäten und Liebden, glorwürdigster Gedächtniß, und dann Ihro Kayserlichen Majestät, als damalig declarirten König in Hispanien, gewisse Disposition, Ordnung, und Pacta successoria errichtet, und in Gegenwart verschiedener Kayserlicher geheimer Räthe und Ministrorum, allseits beschworen worden.

Weilen aber von denselben Räthen udn Ministeris, wenige mehr beym Leben sich befänden, so hätten Ihro Kayserliche Majestät der Nothdurft erachtet, ihnen anwesenden geheimen Räthen und Ministris, nicht allein obige Anzeige zu thun, sondern auch gemeldte Satzung und Pacta selbsten kund zu machen, und vorlesen zu lassen; wie dann Ihro Kayserliche Majestät solche Ablesung Ihrem Hof-Cantzler, Grafen von Seilern, stracks allergnädigst anbefohlen haben.

Codicis Austriaci

Solchemnach hat derselbe aus dem bey handen gehabten Königlich Spanischen, von damahls Königlichen, nunmehro auch Kayserlichen Majestät unterschriebenen, und mit Ihrem anhangenden Königlichen Insiegel bekräftigten Original Acceptions Instrument, den Spanischen Eingang, folglich aus Kaysers Leopoldi, und Römischen Königs Josephi, unterschriebenen, und mit anhangenden zweyfachen Kayser und Königlichen Insiegeln bestätigten Successions-Instrument, den völligen Innhalt, vom Anfang bis zu Ende, samt dem beigefügten notariatischen Anhang: endlich wiederum aus dem Königlich Spanischen Instrument, die Annehm- und Ihrer seitige Verbindung, bis zu Ende ebenmäßig mit dem Notariatischen Anhang, laut und deutlich abgelesen, welche Instrumenta datiret seynd Wien den 12. September 1703.

Nachdem dieses also geschehen, haben Ihro Kayserliche Majestät hauptsächlichen Inhalts weiters vermeldet: Es sey aus denen abgelesenen Instrumentis, die richtige und beschwohrne Disposition, und das ewige Pactum Mutuae successionis, zwischen beeden Joseph- und Carolinischen Linien, zu vernehmen gewesen, daß dahero nebenst, und zu denen von weyland Ihro Kayserlichen Majestät Leopoldo und Josepho höchstseeligster Gedächtniß, Ihrer Kayserlichen Majestät übertragenen Erb-Königreiche und Länder, nunmehro nach Absterben weyland ihres Herrn Bruders Majestät und Liebden, ohne männliche Erben, auf Ihre Kayserliche Majestät, auch alle dessen hinterlassene Erb-Königreiche und Lande gefallen, und sammentlich bey Ihren ehelichen Männlichen Leibes-Erben, nach dem Iure primogeniturae, so lang solche vorhanden, unzertheilet zu verbleiben haben. Auf Ihres Männlichen Stammes Abgang aber, so Gott gnädiglich abwenden wolle, auf die Ehelich hinterlassende Töchter, allzeit nach Ordnung und Recht der primogenitur, gleichmäßig unzertheilt kommen; ferners, in Ermangelung oder Abgang der von Ihrer Kayserlichen Majestät herstammenden aller Ehelichen descendenten Mann- und Weiblichen Geschlechtes, dieses Erb-Recht aller Erb-Königreiche und Lande, unzertheilter auf Ihre Majestät Herrn Bruders Josephi Kayerlicher Majestät und Liebden, seeligster Gedächtnis, nachgelassene Frau Tochter, und deren Eheliche Descendenten, wiederum auf obige Weise nach dem Iure primogeniturae, fallen, eben nach diesem Recht und Ordnung auch, ihnen Frauen Ertz-Herzoginnen, all andere Vorzüge, und Vorgänge, gegenwärtig zustehen und gedeyen müsten.

Alles in dem Verstand, daß nach beeden, der jetzt regierenden Carolinischen, und nachfolgender in dem weiblichen Geschlecht hinerlassenen Josephinischen Linien, Ihrer Kayerlichen Majestät Frau Schwestern, und allen übrigen Linien des Durchlauchtigsten Ertz-Hauses, nach dem Recht der Erst-Geburt, in ihrer daher entspringenden Ordnung, jedes Erb-Recht, und was dem anklebet, gebühre, allerdings bevorbleibe, und vorbehalten sey.

Um Willen nun diese immerwährende Satzung, Ordnung und Pacta, zu Ehre Gottes, und Conferuation aller Erb-Lande, angesehen, erreichet, und nächst, und sammt weyland ihres Herrn Vaters und Herrn Bruders Majestät und Liebden, von Ihrer Kayserlichen Majestät durch leiblichen Eyd-Schwur bekräfftiget worden: so würden so wohl Ihre Kayerliche Majestät darob beständig halten, als Ihre Majestät zu ihnen gehemden Räthen und Ministris sich mildest vorsähen, dieselbe auch gnädigst ermahnen, und ihnen befehlten, daß nicht minder sie solche Pacta und Verordnungen vollkommentlich zu beobachten, zu erhalten, und zu verthädigen, gedacht und beflissen seyn sollten, und werden; wie dann Ihre Kayerliche Majestät, zu diesem Ende, Sie geheime Räthe und Ministros, in diesem Fall ferners des vinculi silentii entlassen haben wollten. Wornach Ihre Kayerliche Majestät, und folgend die Herrn geheime Räthe und Ministri, abgetreten seynd.

Daß obiges alles also vorgegangen, und verhandelt worden, bezeuge mit meiner eigenen Hand Unterschrifft, und gewöhnliche Petschaft.

Wien den 19. April 1713.

Ich Georg Friedrich von Schick, ect.