Sanctio
Pragmatica,
Über die Erbfolge des Durchlauchtigsten Ertz-Hauses Oesterreich
Ihro Kayserliche Majestät haben
auf den 19. April 1713. um 10. Uhr allen Dero allhier in Wien anwesenden
geheimen Räthen, an dem gewöhnlichen Ort zu erscheinen ansagen lassen. Als nun
die bestimmte Stund herbey gekommen, haben Sich Ihro Kayserliche Majestät in
Dero geheime Raths Stube, unter den Baldachin begeben, und vor den gewöhnlichen
Kayserlichen Tisch gestellt, darauf auch Dero geheime Räthe und Ministros
hinein beruffen; diese seynd in ihrer Ordnung eingetreten, und jeder an seinem
Ort stehen gebileben. Als
Titl. Prinz Eugenius von Savoyen
Fürst von Trautson
Fürst von Schwartzenberg
Graf von Traun, Land Marschall
Graf von Thurn, Ihro Kayserlichen Majestät Eleonora oberst Hof-Meister
Graf von Dietrichstein Obrist Stall-Meister
Graf von Seilern, Hof-Cantzler
Graf von Stahrenberg, Cammer-Präsident
Graf von Martinitz, junior
Graf von Herberstein, Kriegs-Vice-Präsident
Graf von Schlick, Böhmischer Obrist Hof-Cantzler
Graf von Schönborn, Reichs Vice-Cantzler
Ertz-Bischof von Valenzia
Graf von Sinzendorf, Obrist Cämmerer
Graf von Paar, Ihro Kayserlichen Majestät Amalia Obrist Hof-Meister
Graf von Sinzendorf, Reichs Hof-Raths Vice-Präsident
Graf Nicolaus Palfi, Königl. Hungar. Iudex Curiae
Graf Jllieshasy, Hungarischer Cantzler
Graf Khevenhüller, Nieder-Oesterreichischer Stadthalter
Graf Gallas
Graf von Salm, Ihro Kayserlichen Majestät Amalia Obrist Stall-Meister
Marchese Romeo, Königl. Spanisch-geheimer Staats-Secretarius
Graf Cornis, Siebenbürgl. Vice-Cantzler
Referendarius von Schickh
Nachdeme nun alle gemeldte geheime
Räthe und Ministri beysammen waren, haben Ihro Kayserliche Majestät vermeldet:
Daß die Ursache und Zweck solcher Berufung Ihrer Dero geheimen Räthe und Ministrorum
wäre, ihnen zu erkennen zu geben, daß von, und zwischen weyland Ihrer in Gott ruhenden
gnädig- und hochgeehrtesten Herrn Vaters, Kaysers Leopoldi, und geliebtesten Herrn
Bruders, damals Römischen Königs, und nachgehends auch Römischen Kaysers, Josephi,
Majestäten und Liebden, glorwürdigster Gedächtniß, und dann Ihro Kayserlichen Majestät,
als damalig declarirten König in Hispanien, gewisse Disposition, Ordnung,
und Pacta successoria errichtet, und in Gegenwart verschiedener Kayserlicher
geheimer Räthe und Ministrorum, allseits beschworen worden.
Weilen aber von denselben Räthen udn
Ministeris, wenige mehr beym Leben sich befänden, so hätten Ihro Kayserliche
Majestät der Nothdurft erachtet, ihnen anwesenden geheimen Räthen und Ministris,
nicht allein obige Anzeige zu thun, sondern auch gemeldte Satzung und Pacta
selbsten kund zu machen, und vorlesen zu lassen; wie dann Ihro Kayserliche Majestät
solche Ablesung Ihrem Hof-Cantzler, Grafen von Seilern, stracks allergnädigst anbefohlen
haben.
Codicis
Austriaci
Solchemnach hat derselbe aus dem bey
handen gehabten Königlich Spanischen, von damahls Königlichen, nunmehro auch Kayserlichen
Majestät unterschriebenen, und mit Ihrem anhangenden Königlichen Insiegel bekräftigten
Original Acceptions Instrument, den Spanischen Eingang, folglich aus Kaysers
Leopoldi, und Römischen Königs Josephi, unterschriebenen, und mit anhangenden zweyfachen
Kayser und Königlichen Insiegeln bestätigten Successions-Instrument, den
völligen Innhalt, vom Anfang bis zu Ende, samt dem beigefügten notariatischen Anhang:
endlich wiederum aus dem Königlich Spanischen Instrument, die Annehm- und Ihrer
seitige Verbindung, bis zu Ende ebenmäßig mit dem Notariatischen Anhang, laut und
deutlich abgelesen, welche Instrumenta datiret seynd Wien den 12. September
1703.
Nachdem dieses also geschehen, haben Ihro Kayserliche Majestät hauptsächlichen Inhalts weiters vermeldet: Es sey aus denen abgelesenen Instrumentis, die richtige und beschwohrne Disposition, und das ewige Pactum Mutuae successionis, zwischen beeden Joseph- und Carolinischen Linien, zu vernehmen gewesen, daß dahero nebenst, und zu denen von weyland Ihro Kayserlichen Majestät Leopoldo und Josepho höchstseeligster Gedächtniß, Ihrer Kayserlichen Majestät übertragenen Erb-Königreiche und Länder, nunmehro nach Absterben weyland ihres Herrn Bruders Majestät und Liebden, ohne männliche Erben, auf Ihre Kayserliche Majestät, auch alle dessen hinterlassene Erb-Königreiche und Lande gefallen, und sammentlich bey Ihren ehelichen Männlichen Leibes-Erben, nach dem Iure primogeniturae, so lang solche vorhanden, unzertheilet zu verbleiben haben. Auf Ihres Männlichen Stammes Abgang aber, so Gott gnädiglich abwenden wolle, auf die Ehelich hinterlassende Töchter, allzeit nach Ordnung und Recht der primogenitur, gleichmäßig unzertheilt kommen; ferners, in Ermangelung oder Abgang der von Ihrer Kayserlichen Majestät herstammenden aller Ehelichen descendenten Mann- und Weiblichen Geschlechtes, dieses Erb-Recht aller Erb-Königreiche und Lande, unzertheilter auf Ihre Majestät Herrn Bruders Josephi Kayerlicher Majestät und Liebden, seeligster Gedächtnis, nachgelassene Frau Tochter, und deren Eheliche Descendenten, wiederum auf obige Weise nach dem Iure primogeniturae, fallen, eben nach diesem Recht und Ordnung auch, ihnen Frauen Ertz-Herzoginnen, all andere Vorzüge, und Vorgänge, gegenwärtig zustehen und gedeyen müsten.
Alles in dem Verstand, daß nach beeden, der jetzt regierenden Carolinischen, und nachfolgender in dem weiblichen Geschlecht hinerlassenen Josephinischen Linien, Ihrer Kayerlichen Majestät Frau Schwestern, und allen übrigen Linien des Durchlauchtigsten Ertz-Hauses, nach dem Recht der Erst-Geburt, in ihrer daher entspringenden Ordnung, jedes Erb-Recht, und was dem anklebet, gebühre, allerdings bevorbleibe, und vorbehalten sey.
Um Willen nun diese immerwährende Satzung,
Ordnung und Pacta, zu Ehre Gottes, und Conferuation aller Erb-Lande, angesehen,
erreichet, und nächst, und sammt weyland ihres Herrn Vaters und Herrn Bruders Majestät
und Liebden, von Ihrer Kayserlichen Majestät durch leiblichen Eyd-Schwur bekräfftiget
worden: so würden so wohl Ihre Kayerliche Majestät darob beständig halten, als Ihre
Majestät zu ihnen gehemden Räthen und Ministris sich mildest vorsähen, dieselbe
auch gnädigst ermahnen, und ihnen befehlten, daß nicht minder sie solche Pacta und
Verordnungen vollkommentlich zu beobachten, zu erhalten, und zu verthädigen, gedacht
und beflissen seyn sollten, und werden; wie dann Ihre Kayerliche Majestät, zu diesem
Ende, Sie geheime Räthe und Ministros, in diesem Fall ferners des vinculi silentii
entlassen haben wollten. Wornach Ihre Kayerliche Majestät, und folgend die Herrn
geheime Räthe und Ministri, abgetreten seynd.
Daß obiges alles also vorgegangen,
und verhandelt worden, bezeuge mit meiner eigenen Hand Unterschrifft, und gewöhnliche
Petschaft.
Wien den 19. April 1713.
Ich Georg Friedrich von Schick, ect.