Reformation der Stadt Nürnberg

Furthiensis Norimbergae

 

Reformation der Stadt Nürnberg

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2a In diser nachuolgenden Tafel oder Register werde(n) begriffe(n). die Titel vnd vberschrift. der gesetze. der Newe(n) Reformacion der Stat Nure(m)berg Nach crist gepurt Tausent vierhundert. Vnd in de(m) newnvndsibentzigste(n) Jare furgenome(n).

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E 27b Disz ist die Reformacion der Statut und gesetze. die ein erber Rate der Stat Nüremberg etc. (Hain Nr. 13716)

mit Einleitung, bibliographischen Hinweisen und Sachregister (in fotomechanischer Verkleinerung von ca. DIN A4 auf DIN A 5 neu) herausgegeben von

Gerhard Köbler

o.Professor in Gießen

Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag

Postfach 110109

6300 Gießen-Lahn

 

Franz Wieacker

dem Göttinger Lehrer

und Förderer der Privatrechtsgeschichte der Neuzeit

 

1984

© Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag

6300 Gießen - Lahn

Alle Rechte vorbehalten Printed in Germany

Herstellung: A. Wittchen, Hinter dem Dorfe 14, 3412 Parensen

ISBN 3-88430-046-6

 

Die zweite, von Saniela Simbeni freundlicherweise unterstützte Auflage bringt das Werk in eine modernisierte, digilatisierte Form. Bild und Text können so die gegenseitigen Schwächen ausgleichen.

 

8. 10. 2008                                                                            Gerhard Köbler


Einleitung

A. Nürnberg

I. Anfänge

1. Nürnberg wird erstmals im Jahre 1050 in einer Urkunde Heinrichs III. erwähnt. Das auf einem Hoftag in Nürnberg ausgestellte Diplom betrifft die Freilassung der Hörigen Sigena durch Ausschlagen eines Pfennigs aus der Hand, wie sie schon im frühmittelalterlichen Recht der Franken bezeugt ist. Der in der Urkunde zum erstenmal erwähnte Name Nŏren-berc wird am überzeugendsten als „Felsberg“ gedeutet.

Auf diesem Felsberg haben sich bisher keine sicheren älteren Siedlungsspuren nachweisen lassen. Dies deutet darauf hin, dass Nürnberg etwa um die Zeit der ersten Erwähnung als Siedlung begründet worden sein könnte. Diese Gründung könnte um die Jahrhundertwende bzw. 1040/1041 im Zuge der Sicherung des Gebietes zwischen Sachsen und Bayern, Ostfranken und Böhmen am Schnittpunkt wichtiger Straßen zwischen Thüringen und Italien sowie dem Rheinland und dem Donauraum erfolgt sein. Der neue königliche Stützpunkt erhielt sogleich das Marktrecht, das dem benachbarten, in karolingische Zeit zurückreichenden, 1007 aber an das neugegründete Bistum Bamberg gegebenen Königshof Fürth von Heinrich III. entzogen, aber 1062 von Heinrich IV. wieder zurückgegeben wurde.

1065 nahm Heinrich IV. das Reichsgut um Nürnberg aus der später nach Sulzbach in der Oberpfalz benannten, zum bayerischen Nordgau gehörenden Grafschaft heraus und bildete einen eigenen Hochgerichts- und Verwaltungsbezirk. Dieser umfasste im wesentlichen die beiden Reichswälder (Lorenzer Wald, Sebalder Wald) zu beiden Seiten der Pegnitz sowie das Gebiet zwischen Erlanger Schwabach, Rednitz und Schwarzach (Bezirk zwischen den drei Grenzwassern). Er bildete die Grundlage des Reichslandgerichts Nürnberg.

In Nürnberg selbst dürften von Anfang an zwei Siedlungskerne, in welchen ministerialische Burgleute, Kaufleute und Hörige nebeneinander lebten, bestanden haben. Der eine lag unterhalb der auf dem Felsenberg befindlichen Burg und umfasste zunächst die spätere obere Schmied- und Krämergasse, dann aber auch die Straße zur Pegnitz und Peterskapelle oder Sebalduskapelle (Marktstraße, Burgstraße). Auf der südlichen Seite der Pegnitz entstand gleichzeitig oder wenig später ein königlicher Wirtschaftshof bei der 1209 von Otto IV. dem Deutschen Ritterorden übertragenen Jakobskirche. Ihm unterstand die Verwaltung des südlichen Reichsforstes. Möglicherweise noch am Anfang des 12. Jahrhunderts erwuchs eine weitere kleine Siedlung um den königlichen Wirtschaftshof der Burg und die königliche Kapelle zu St. Egidien, vor deren Toren das Landgericht tagte. 1112 erscheint Nürnberg neben Frankfurt, Dortmund und Goslar als Zollstätte, an welcher den Wormsern von Heinrich IV. und Heinrich V. der Zoll erlassen war. Nach dem Aussterben der Salier nahmen die Staufer Nürnberg als Erbgut in Anspruch, mussten es aber Kaiser Lothar überlassen.

2. König Konrad III. errichtete dann eine Burggrafschaft mit Gericht und Verwaltung über Nürnberg und das umliegende Gebiet zwischen den Grenzwassern einschließlich der aus Funden seit 1146 belegbaren Münze. Die Burggrafschaft übertrug er als Lehen den seit 1113/1115 in Urkunden als Edelfreie von Nürnberg nachweisbaren Edelfreien von Raabs in Niederösterreich. Etwa zu dieser Zeit erweiterte sich die Siedlung unter der Burg bis an die Pegnitz. Hinzu kamen das 1147 zur Aufnahme der aus dem Rheinland vertriebenen Juden errichtete Judenviertel und die Siedlung um St. Egidien. Noch unter Konrad III. wurde wohl auch in Anlehnung an den Königshof bei St. Jakob die südlich der Pegnitz gelegene Siedlung (“Lorenzer Stadt”) unter rationaler Gestaltung der Straßenzüge erheblich erweitert. 1163 wird dann Nürnberg als burgus bezeichnet. Kirchlich war die um 1190 nachweisbare Sebalduskirche, deren zugehöriger Sebalduskult um 1070 beginnt, noch von Poppenreuth als Mutterkirche und damit mittelbar von der Urpfarrei Fürth, die Lorenzkirche unmittelbar von Fürth abhängig.

Kaiser Friedrich I. Barbarossa bezog Nürnberg ganz gezielt in das System seiner von Schwaben bis Sachsen reichenden Territorialpolitik ein, indem er den Ort mit umfangreichem Reichsgut umgab und die Befestigungen verstärken ließ. Als um 1190/1191 die Herren von Raabs im Mannesstamm ausstarben, verlieh König Heinrich VI. zwar die Burggrafschaft an Friedrich von Zollern, den Schwiegersohn des letzten Raabsers, beschränkte aber seine Aufgaben auf ein militärisches Amt und übertrug die Verwaltung des Reichsgutes und das Landgericht auf einen besonderen, seit 1220 Butigler genannten Amtsträger, neben dem für die Verwaltung und das Hochgericht des Ortes selbst noch ein schon seit 1173 sichtbarer Schultheiß stand. Den häufigen königlichen Aufenthalten diente die wohl mit Friedrich I. Barbarossa einsetzende Erbauung einer festen, 1183 und 1207 palacium genannten Kaiserpfalz auf dem Felsenberg. Friedrich II. bestätigte dann 1219 Nürnberg eine Reihe bedeutender Freiheiten.

3. In der Mitte des 13. Jahrhunderts werden deutliche Züge der Verselbständigung Nürnbergs sichtbar, nachdem schon unter Otto IV. 1209 von ministeriales und cives von Nürnberg und - in Bezug auf die Königskapelle Sankt Jakob - von der civitas Nürnberg gesprochen worden war. Offenbar ab 1240 werden neben der Führung eines eigenen Stadtsiegels - mit dem Reichsadler mit gekröntem Königskopf - consules zugelassen. Zugleich beginnt Nürnberg mit dem Bau von Toren und Wällen, die 1256 erstmals bezeugt sind.

Im Interregnum fielen Reichslandgericht und Königshof an den Burggrafen. Nürnberg selbst schloss sich 1254 zur Wahrung des Landfriedens wie zur Sicherung des Handels dem Rheinischen Städtebund an. Zugleich wurde es aber von den wittelsbachischen Herzögen von Bayern als staufisches Familienerbe in Besitz genommen.

II. Reichsstadt

König Rudolf von Habsburg musste den Zollern die Burggrafschaft mit der Vorburg auf dem Burgberg, der Burghut in der Kaiserburg, dem Landgericht, dem Vorsitz des burggräflichen Amtmannes im Stadtgericht, dem Schmiedezins in der Stadt, dem Wohnstättenzins in der Lorenzer Stadt und Rechten am Reichswald als Reichslehen bestätigen. Im übrigen gelang ihm jedoch die Rückgewinnung Nürnbergs für das Reich. Damit war die Grundlage geschaffen für die Entwicklung Nürnbergs zur Reichsstadt und die allmähliche Zurückdrängung des burggräflichen Einflusses auf die um 1300 fast 10000 Einwohner zählende Stadt.

Im Zuge dieser Entwicklung stellte ein Hofgerichtsurteil 1278 die Exemtion der Bürger von den Landgerichten fest. Rudolf von Habsburg selbst betonte 1278 die Freiheiten der Stadt. 1313 bestimmte ein Privileg König Heinrichs VII., dass der Schultheiß, der die Kaufleute auf den Königsstraßen zu geleiten und zusammen mit den Bürgern für die Aufnahme der Neubürger, die Wahrung des Friedens in der Stadt und die Aufsicht über den Markt zu sorgen hatte, dem Rat schwören muss, nach dem Weistum der Schöffen Recht zu sprechen.

Tatkräftige Förderung fand Nürnberg dann unter Ludwig dem Bayern. Er verlieh der Stadt das Recht, über landschädliche Leute zu richten, gewährte ihren Kaufleuten Zollfreiheit in 72 Zollstätten und schränkte das Asylrecht in Sankt Egidien, dem Deutschordenshaus und der Burgfreiung ein. Nicht zuletzt deswegen brachte die Stadt sein Bildnis im Großen Saal des nach 1332 errichteten Rathauses an. Am Ende seiner Regierungszeit war Nürnberg so gewachsen, dass die Erweiterung der Stadtmauer in Angriff genommen werden musste (1340-1452).

1349 kam es zum Aufstand der Handwerker gegen den auf die Seite Karls IV. übergewechselten patrizischen Rat. Karl IV. setzte jedoch den Rat wieder in seine alte Stellung ein. Vermutlich bestimmte er auch die an der Stelle der jüdischen Synagoge errichtete Frauenkirche für die Weisung der Reichskleinodien. Jedenfalls legte die goldene Bulle von 1356 fest, dass jeder neu gewählte König seinen ersten Reichstag in Nürnberg abhalten solle.

Zugleich mit diesem Aufstieg Nürnbergs verstärkte sich die Auseinandersetzung mit den Burggrafen, die 1363 die Gleichstellung mit den Reichsfürsten erreicht hatten. 1385 gelang der Stadt der Erwerb des Schultheißenamtes, das 1339 an die Patrizierfamilie Groß, 1365 aber an die Burggrafen gekommen war, sowie von Zoll und Münze, wobei die Befugnisse des Schultheissen in einem Weistum fixiert werden konnten. 1386/1388 wurden die Hofstattpfennige der Burggrafen abgelöst. 1391 zwang die Stadt den Burggrafen zu Zugeständnissen anlässlich des Baues der äußeren Stadtmauer sowie im Hinblick auf die Waldnutzung. 1372/1397 begann sie mit dem Erwerb der Reichsforstämter des Lorenzer Teiles des Reichswaldes. 1400/1406 erwarb sie die vor den Toren des burggräflichen Ansbach gelegene Herrschaft und Veste Lichtenau, gab sie aber bald an einen Bürger weiter. 1420 zerstörte ein bayerischer Pfleger die burggräfliche Burg in Nürnberg, so dass die Burggrafen bereit waren, 1427 die Ruine samt dem Markt Wöhrd und einigen Dörfern in der Umgegend sowie der Verwaltung des Sebalder Teiles des Reichswaldes an die Stadt zu verkaufen. Zum Ausgleich des 1419 erfolgten Erwerbes der königlichen Münze in Nürnberg durch die inzwischen mit der Markgrafschaft Brandenburg belehnten Burggrafen ließ sich die Stadt 1422 vom König das Recht verleihen, selbst Münzen zu prägen. 1431 schließlich erreichte sie die Befreiung vom kaiserlichen Landgericht der Burggrafen, musste aber 1496 deren Gerichtsbarkeit außerhalb der Mauern anerkennen.

Überhaupt gelang der Stadt, die um 1430 etwa 21000 Einwohner zählte, in den Auseinandersetzungen mit den Burggrafen keine endgültige Entscheidung. Insbesondere war sie im Kampf um die Blutgerichtsbarkeit (Fraisch) und die aus dieser abgeleitete „Landeshoheit“ wenig erfolgreich. 1449 und 1502 kam es deswegen zu verlustreichen Kämpfen. 1526 eröffnete der Gegner sogar am Reichskammergericht einen Rechtsstreit (Fraischprozess) deswegen, der zwar nie entschieden wurde, die Stadt faktisch aber zum Verlierer machte.

Zur Festigung ihrer Position in den Auseinandersetzungen mit den Burggrafen bzw. Markgrafen versuchte die Stadt die Ausbildung eines umfangreichen Herrschaftsgebietes. Dabei erreichte sie insbesondere im bayerischen Erbfolgekrieg von 1506 den Erwerb ganzer Ämter mit Hochgericht, der Nürnberg zur Reichsstadt mit dem größten Territorium werden ließ. Gerade der wichtige, unmittelbar um die Stadt liegende Bezirk zwischen den Grenzwassern war darin aber nicht enthalten.

Insgesamt gesehen war so das 15. Jahrhundert für Nürnberg eine Zeit des Aufstiegs, dessen Bedeutung eindrucksvoll dadurch dokumentiert wurde, dass König Sigmund 1424 Nürnberg zum Aufbewahrungsort der Reichskleinodien bestimmte. Hinzu kam, dass ein blühender Handel zwischen Italien und Flandern die Stadt zu großem Reichtum führte. Dieser daraus erwachsende Wohlstand wiederum bildete die Grundlage für eine beispielhafte kulturelle Blütezeit, als deren bekannteste Vertreter Albrecht Dürer, Hans Sachs, Peter Vischer, Veit Stoß, Adam Krafft, Michael Wohlgemut, Martin Behaim, Willibald Pirckheimer, Konrad Celtis und Anton Koberger genannt werden können.

Von Juni 1524 an setzten in Nürnberg die ersten Bestrebungen der kirchlichen Reformation ein. Im März 1525 beschloss der Rat, den Gottesdienst in deutscher Sprache auf der Grundlage der lutherischen Lehre vorzuschreiben und dehnte diese Regelung auf das Landgebiet aus. 1533 erließen Nürnberg und Brandenburg gemeinsam eine Kirchenordnung, die für andere Länder vorbildlich wurde.

Wenig später kam es aber erneut zu kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Markgrafen, als deren Folge die Stadt die vier Haupttore durch mächtige Rundtürme verstärken ließ Gleichwohl verlief das 16. Jahrhundert im Übrigen günstig.

1575 gründete die Stadt in Altdorf eine Akademie, die 1622/1623 zur Universität erhoben wurde. Der gute wirtschaftliche neuen Gang ermöglichte einen prächtigen Rathausbau. 1615 schließlich kam es noch zur Gründung eines Banco publico, mit dessen Hilfe die Nürnberger Währung stabil gehalten werden sollte.

Mit dem dreißigjährigen Krieg gingen dann Nürnbergs politische Macht und wirtschaftliche Kraft zurück. Der Krieg schadete dem Handel nachhaltig. Hinzu kamen die starken Verluste durch die Pest. Rat und Kaufmannschaft gerieten wegen der Steuern in Streit.

Diese zunehmende Schwäche kam den größten Nachbarn gelegen. 1790 annektierte Bayern die 1504 bis 1506 verlorenen Gebiete. Als 1792 die fränkischen Markgrafentümer fielen, entschied dieses den jahrhundertelangen Streit um das Nürnberger Umland ohne weiteres militärisch und besetzte am 4. 7. 1796 Dörfer und Märkte vor den Toren der Stadt, deren Rat die Reichskleinodien nun eiligst einem kaiserlichen Gesandten aushändigte. Zwar legte der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 die Reichsunmittelbarkeit Nürnbergs fest, doch zeichnete sich mehr und mehr ab, dass die Zeit der Selbständigkeit zu Ende ging. Als Preußen im Dezember 1805 die Markgrafschaft Ansbach aufgab, war der Weg für Bayern frei. Die Rheinbundsakte vom 12. 7. 1806 sprach es ihm zu. Am 6./15. September 1806 ergriff es offiziell von Nürnberg mit seinen 25176 Einwohnern und seiner Fläche von 161 Hektar Besitz.

III. Bayerische Zeit

Bayern wurde in diesen Jahren durch den leitenden Staatsminister Montgelas nach dem Vorbild Frankreichs zum zentralistisch-bürokratisch durchorganisierten Staat umgeformt, in dessen Rahmen Nürnberg nun ohne Umschweife eingepasst wurde. 1808 noch Mittelpunkt des Pegnitzkreises und Sitz zahlreicher Behörden wurde die Stadt 1810 dem Rezatkreis zugeteilt, der 1837 zum Regierungsbezirk Mittelfranken umbenannt wurde. Damit verlor Nürnberg seine politischen Funktionen weitgehend an Ansbach.

Wirtschaftlich wandelte sich die Stadt im 19. Jahrhundert zur Industriestadt. Bahnbrechend wirkte hier 1835 die Errichtung der ersten deutschen Eisenbahn von Nürnberg nach Fürth. Bald war Nürnberg die bedeutendste Gewerbestadt Bayerns.

Zugleich begann aber auch die Romantik Nürnberg zu entdecken. Wegen der Vielzahl der historischen Anknüpfungspunkte entstand die Idee, in Nürnberg in einem Germanischen Nationalmuseum ein Gesamtbild von Deutschlands historisch erwachsener Kultur einzufangen. Von hier aus entwickelte sich dann auch die Vorstellung von Nürnberg als des deutschen Reiches Erzschatzkästlein.

Hieran knüpfte Adolf Hitler an und erklärte Nürnberg, das durch einzelne Eingemeindungen allmählich wieder an Fläche gewonnen hatte und bis 1939 auf 423383 Einwohner angewachsen war, zur Stadt der Reichsparteitage. 1938 führte er die Reichskleinodien nach Nürnberg zurück, wo sie bis 1945 blieben. Weiter verband er Stadt und Nationalsozialismus durch die berüchtigten Nürnberger Gesetze. Dies hatte fast naturgemäß zur Folge, dass die Alliierten des zweiten Weltkrieges an der Vernichtung Nürnbergs ein besonderes Interesse hatten und deshalb durch Luftangriffe die Stadt nahezu vollständig in Schutt und Asche legten und die Zahl ihrer Einwohner auf weniger als 200000 verminderten. An Ort und Stelle hielten sie zudem in den Nürnberger Prozessen Gericht über die noch greifbaren führenden nationalsozialistischen Politiker.

Überraschend schnell füllten sich freilich die Trümmer wieder mit Leben. Obgleich auch viele Jahre nach Kriegsende noch deutliche Spuren der Vernichtung erkennbar sind, ist die Stadt im Wesentlichen wiedererichtet. Die Zahl ihrer Einwohner ist auf fast 500000 gestiegen, ihre Fläche durch zahlreiche Eingemeindungen auf mehr als 10000 Hektar erweitert. Von hier aus ist Nürnberg eine auf mittelalterlichen Wurzeln ruhende moderne Großstadt.

B. Verfassung

I. Anfänge

Nürnbergs älteste Verfassung lässt sich mangels Überlieferung nur ganz vorsichtig erschließen. Da der Ort Königsgut war, ist von einem königlichen Verwalter auszugehen. Als solcher erscheint 1139 ein Vogt. Sein Amt hatten vermutlich die Edelfreien von Raabs/Nürnberg inne.

Konrad III. errichtete dann die Burggrafschaft Nürnberg, an deren Spitze der Burggraf stand. Um 1173 tritt dann ein Schultheiß auf, dem vermutlich Leitung und Hochgericht in Nürnberg selbst unterstanden. Um 1190/1191 beschnitt Heinrich VI. die Stellung der Burggrafen durch die Beschränkung auf militärische Aufgaben und durch Einsetzung eines besonderen Amtsträgers für das Reichsgut und das Landgericht, der seit 1220 die Bezeichnung Butigler führte, die später aber wieder schwand.

Neben den königlichen Amtsträgern begegnen dann am Beginn des 13. Jahrhunderts auch erstmals die Bürger. Über das Privileg von 1219 erlangen sie eigene Rechte. Ab etwa 1240 beginnen sie, die Geschicke Nürnbergs durch consules (Ratsherren) mitzubestimmen. 1245 wird die universitas civium erstmals erwähnt.

II. Reichsstadt

Nach dem Ende der Staufer treten Schultheiß, Butigler und consules civitatis 1256 gemeinsam in Urkunden auf. 1263 erscheinen die Schöffen (scabini) des Stadtgerichts zusammen mit dem Schultheißen als Aussteller einer Urkunde. 1279 begegnen - wie seit Anfang des 13. Jahrhunderts in Bamberg, Eger, Neumarkt oder Rothenburg- Genannte (nominati) als Gerichtszeugen, bei denen es sich vielleicht um Vertrauensleute des Stadtherren für Beurkundungen und Bezeugungen handelte.

Ratsherren, Schöffen und Genannte gehörten einer gehobenen Schicht der Bürger an. Sie setzte sich aus Kaufleuten, Reichsdienstmannen und Landadeligen zusammen. Allmählich wuchsen sie zu den ehrbaren Geschlechtern zusammen, die sich als Patriziat von den übrigen Bürgern absonderten und die städtische Verwaltung leiteten.

1348 stürzten die Bürger zwar den Karl IV. unterstützenden Rat, wählten auch Bürger außerhalb dieser Geschlechter in den Rat und ließen die bislang verbotenen Einungen der Handwerker (Zünfte) zu, doch stellte Karl IV. 1349 den alten Rat wieder her. Gleichwohl zog der Rat nach 1368 acht Handwerker, von denen einer als dritter sog. Losunger neben die beiden patrizischen Losunger (Steuerverwalter) trat, und acht Genannte aus den Geschlechtern zu. 1390 schuf man einen Ausschuss von drei Ratsmitgliedern, welcher die wichtigeren Geschäfte erledigen sollte. Ab 1392 bezeichnete man die Frager als Bürgermeister. 1402 übertrug man die oberste Leitung der Stadt den beiden Losungern. Zu dieser Zeit bestand der Rat aus 42 Mitgliedern. Die eigentliche Herrschaft hatten die dreizehn jungen und dreizehn alten Bürgermeister, hinter denen die je acht Genannten aus Handwerkern und Geschlechtern zurücktraten. Aus den dreizehn alten Bürgermeistern wurden die sieben älteren Herren gewählt, aus ihnen die drei obersten Hauptleute, aus diesen die zwei Losunger. Im Wesentlichen hatte dieser Verfassungszustand bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Bestand.

III. Bayerische Zeit

Mit dem Übergang an Bayern wurde Nürnberg den Verfassungsregeln Bayerns unterworfen. Gemäß dem bayerischen Gemeindeedikt von 1808 ging die Leitung der Stadt an eine staatliche Polizeidirektion über, neben die ein Rent- und Mautamt, eine Lokalbaudirektion und ein Stadt- und Landgericht traten. Die Verwaltung des bescheidenen Gemeindevermögens wurde einem staatlichen Kommunaladministrator übertragen. Einer Mitwirkung an einem Munizipalrat verweigerten sich die Bürger längere Zeit. 1818 erhielt Nürnberg noch ein Handels- und Handelsappellationsgericht.

Gleichzeitig mit einer neuen, fortschrittlicheren Verfassung wurde 1818 auch ein neues Gemeindeedikt erlassen, das die kommunale Selbstverwaltung unter Staatsaufsicht einführte. Für Nürnberg kam es dadurch zur Wahl eines Magistrates erster Klasse mit zwei Bürgermeistern, vier rechtskundigen Magistratsräten, zwölf bürgerlichen Magistratsräten und einem technischen Baurat sowie einer zweiten Kammer mit 36 Gemeindebevollmächtigten. Die Staatsaufsicht wurde einem Stadtkommissariat Nürnberg übertragen.

Im Gefolge der demokratischen Bewegung von 1848 wurden dann ein Polizeistrafgesetzbuch (1861) erlassen, Justiz und Verwaltung getrennt und den Gemeinden durch eine neue Gemeindeordnung mehr Selbstverwaltungsrechte gewährt. 1872 wurde das Stadtkommissariat Nürnberg beseitigt. Seine Befugnisse gingen auf die Regierung von Mittelfranken über.

1906 wurde das Wahlrecht zugunsten der weniger bemittelten Bevölkerungsschichten erweitert.

1918 wurde Bayern Republik. Sein Selbstverwaltungsgesetz von 1919 ersetzte das Zweikammersystem durch das Stadtratssystem. Die Gesetzgebung stand dem Stadtratskollegium, die Ausführung den städtischen Ämtern zu. Nürnberg erhielt dadurch zwei Bürgermeister, elf berufsmäßige und 50 ehrenamtliche Stadträte. Hieran knüpfte die Nachkriegsverfassung wieder an.

C. Recht

I. Anfänge

Nürnberg lag ursprünglich im Nordgau und damit auf Stammesgebiet der Bayern. Wieweit schon in den ersten Anfängen in Nürnberg fränkisches Recht galt, lässt sich mangels Quellen nicht feststellen. Immerhin erfolgte aber die Freilassung der Sigena durch Heinrich III. nach fränkischem Recht.

1163 wird dann ein Recht der Nürnberger Kaufleute bezeugt, das als Vorbild für Amberger und Bamberger Kaufleute angesehen wurde. 1200 erhielt der Ort Lenkersheim von König Philipp ein Gründungsprivileg, in welchem auf Nürnberger Recht verwiesen wird. 1219 bestätigte Friedrich II. dann Nürnberg eine Reihe von Rechten. Danach sollte jeder Bürger nur den König als Schutzherrn (advocatus) haben. Die Reichssteuer sollte nicht vom einzelnen Bürger erhoben werden, sondern von der Gemeinschaft insgesamt, die sie auf die Bürger umzulegen hatte. Der Zweikampf als Beweismittel sollte ausgeschlossen sein. Die Zollfreiheit wurde bestätigt.

II. Reichsstadt

Im 13. Jahrhundert dürfte dann auch die Rechtssetzung durch den Rat begonnen haben, doch sind die Quellen anfangs sehr dürftig. Neben einzelnen, vor allem durch die kirchlichen Einrichtungen veranlassten Urkunden über Grundstücksgeschäfte, die noch in die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts fallen, erscheinen am Ende des 13. Jahrhunderts Stadtbücher. Dabei zeigt das 1285 einsetzende aus dem Stadtgericht hervorgegangene erste Acht- und Verbannungsbuch, dass der Rat die Selbstverurteilung von Bürgern zum Verlassen der Stadt eingeführt hat. Etwa 1298 entwickelt die Gemeinde die Stadtverweisung auf Zeit oder Ewigkeit wegen Friedensbruches und verbietet später Streunern und Gaunern auf bloßen Verdacht hin schon die Stadt.

1302 beginnt das älteste Satzungsbuch der Stadt, das bis etwa 1310 fortgeführt wurde. Es ist in einem gemischten Stadtbuch enthalten, das auf Blatt 2 bis 8 die erste Neubürgerliste Nürnbergs von 1302 bis 1315 wiedergibt. Dann folgt auf Blatt 9 bis 24 das Satzungsbuch, während Blatt 1 und Blatt 25 Namenslisten der Förster und Zeidler der Nürnberger Reichswälder von ca. 1310 und Stadtverbote von 1303/1304 überliefern.

Wahrscheinlich waren Achtbuch und Satzungsbuch 1302 die einzigen Stadtbücher. 1307/1308 folgte dann eine als Fragment erhaltene Bürgersteuer- oder Losungsliste sowie ein zweites Achtbuch und Verbannungsbuch. Weitere Satzungsbücher reichen von 1314 bis 1320, 1320/1323 bis 1360, 1330/1333 bis 1390 sowie 1380 bis etwa 1424. Hiervon enthält das Satzungsbuch III c (1320/23 bis 1360) unter anderem eine ausführliche Halsgerichtsordnung. Von 1349 an wurden Gerichtsbücher angelegt, die aber weitgehend verloren gingen. Erhalten blieben lediglich Stadtgerichtsbücher, welche seit 1475 Grundstücks- und Schuldsachen in zwei nebeneinander herlaufenden Reihen aufzeichneten, sowie Sonderreihen des 16. Jahrhunderts für Bauerngericht, Baugericht, Eheverträge, Inventuren, Testamente, Urteile, Protokolle und Vollmachten.

Keine dieser Quellen enthält allerdings ein Stadtrecht im eigentlichen Sinn. Nichtsdestoweniger bildete Nürnberg einen eigenen Stadtrechtskreis aus, dessen erster Ansatzpunkt sich schon im Gründungsprivileg König Philipps für Lenkersheim vom Jahre 1200 zeigte. 1279 erhielt Eger ein Privileg, das dem Nürnberger Privileg von 1219 sehr ähnlich ist. 1301 wurden an Neumarkt in der Oberpfalz die Rechte und Freiheiten Nürnbergs verliehen. Dem folgten die Burggrafen von Nürnberg und andere Landes- und Grundherren, so dass allmählich rund 30 Orte nach Nürnberger Stadtrecht lebten und in Zweifelsfällen in Nürnberg die Weisung des Rechts erbaten. Die Überlieferung solcher Rechtsauskünfte ist allerdings wegen der vorherrschenden Mündlichkeit nicht sehr umfangreich.

Inhaltlich ist das Nürnberger Recht nicht gut bekannt. Die Satzungsbücher enthalten im Wesentlichen nur öffentliches Recht. Das Privatrecht muss daher vor allem aus den sich etwa seit 1330 mehrenden Stadtgerichts- und Privaturkunden ermittelt werden, die vorrangig bestimmte Arten von Geschäften wie etwa die Übertragung von Grundstücken betreffen. Im allgemeinen geht man davon aus, dass das Nürnberger Privatrecht dem Recht des Schwabenspiegels, der um 1275 in Augsburg als süddeutsche Bearbeitung des mittelniederdeutschen Sachsen­spiegels entstanden war, nahesteht.

Charakteristisch ist die dem fränkischen Recht entsprechende allgemeine Gütergemeinschaft. Bedeutsam ist weiter das aus der Erbleihe entwickelte Eigengeld. Die im 13. Jahrhundert bezeugte Einrichtung der Salmannen verlor sich später. Demgegenüber erscheinen schon zu Beginn des 14. Jahrhunderts Miete, Gesellschaft und Verlag. Das Vormundschaftswesen wird in einer besonderen Vormundschaftsordnung von 1399 aufgezeichnet.

Während des 15. Jahrhunderts ertönte dann in Nürnberg der Ruf nach einer Überprüfung des Rechts. Nach Beschlüssen von 1452 und 1458/1459 ließ der Rat die Stadtbücher, insbesondere das die Ordnungsvorschriften enthaltende Wandelbuch, überarbeiten. Um 1460 (oder 1473) wurde die Stadtgerichtsordnung erneuert. 1479 erließ der Rat die Newe Reformation der Stat Nurenberg, die 1564 nochmals überarbeitet wurde, 1481 (1473-1485) und 1526 eine Halsgerichtsordnung, 1497 eine eigene Gerichtsordnung, welche das Stadtgericht vom Rat trennte und an acht Schöffen aus den ehrbaren Geschlechtern unter dem Beirat von zwei gelehrten Ratskonsulenten übertrug.

Demgegenüber waren die späteren Rechtssetzungsakte wieder weniger bedeutend. 1529 ließ die Stadt eine Polizeiordnung in Druck erscheinen, 1560 erließ der Rat eine Marktordnung für die Warenbörse. 1624 übertrug er dem 1621 eingerichteten Bankoamt eine Gerichtsbarkeit in bestimmten Handelssachen. 1654, 1697, 1722 ordnete er durch eine Banco- und Wechselordnung, eine Merkantil- und Bancogerichtsordnung und eine Wechselordnung wichtige Teile des Handelsrechts. Daneben erließ er fast 2000 Mandate zu den verschiedensten Einzelfragen. Zu grundlegenden Veränderungen kam es jedoch nicht mehr. Lediglich die Folter wurde, wie andernorts auch, auf Grund der Aufklärung seit der Mitte des 18. Jahrhunderts nicht mehr angewandt.

Etwas bedeutsamer war die vor allem in Zusammenhang mit der Universität Altdorf entstehende juristische Literatur zum Nürnberger Recht. Von ihr sind etwa Johann Hieronymus Wurffbains Tractatus de differentiis juris civilis et Reformationis Noricae von 1665, Carl Lazarus von Woelckerns umfassende Commentatio succincta in codicem juris statutarii Norici von 1737 oder Leonhard Lahners Einführung in die nürnbergischen Rechte von 1780 zu nennen. Lahner hat auch 1773 eine vollständige Sammlung derer zu des Heiligen Römischen Reichs freyen Stadt Nürnberg verneuerten Reformation de anno 1564 gehörigen Additionaldecreten herausgegeben.

III. Bayerische Zeit

Nach dem Übergang Nürnbergs an Bayern wurde das besondere Recht Nürnbergs allmählich durch bayerisches Recht ersetzt. Dies gilt zunächst für das Verfassungsrecht. 1808/1810 wurde dann die bayerische Gerichtsorganisation eingeführt, die 1877/1879 durch die reichseinheitliche Regelung der Reichsjustizgesetze ersetzt wurde, auf Grund deren Nürnberg ein Oberlandesgericht erhielt. 1813 wurde ein bayerisches Kriminalgesetzbuch erlassen, das sogleich auch für Nürnberg Geltung hatte, bis es 1871 vom Reichsstrafgesetzbuch abgelöst wurde. Im Bereich des öffentlichen Rechtes galt demnach im wesentlichen von Anfang an bayerisches Recht. Soweit das Gemeindeverfassungsrecht Ortsrecht zuließ, konnte öffentliches Recht in Nürnberg neu entstehen. Die entsprechenden Bekanntmachungen der königlich-bayerischen Stellen von 1809 bis 1918 und des Magistrates bzw. Stadtrates von Nürnberg ab 1818 wurden im Nürnbergischen Anzeige- bzw. Intelligenzblatt, später dem Amtsblatt der Stadt Nürnberg veröffentlicht. Eine erste Sammlung Nürnberger Polizeivorschriften und Sammlungen legte, nachdem 1832 der Magistrat die seit 1799 ergangenen Erlasse von grundsätzlicher Bedeutung zusammengestellt hatte, 1836 Friedrich Müller unter dem Titel Sammlung der Local-Polizei-Ordnungen der königlich bayerischen Stadt Nürnberg vor. Diesem 1842 in zweiter Auflage erschienenen Werk folgte 1851 eine alphabetische nach Schlagwörtern geordnete Sammlung der sämtlichen Localpolicei-Verfügungen Nürnbergs durch Johann Ettlinger. 1864 erschienen die vor allem zum bayerischen Polizeistrafgesetzbuch von 1861 erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften für die Stadt Nürnberg, die 1887, 1904, 1911, 1925/1926, 1939 und 1956 erneuert wurden. Sie enthalten die wichtigsten Bestimmungen des über die interne Verwaltung hinausreichenden Nürnberger Ortsrechtes. Das bayerische Privatrecht, wie es im Codex Maximilianeus bavaricus civilis von 1756 niedergelegt worden war, wurde dagegen nicht auf Nürnberg ausgedehnt. 1854 bis 1864 wurde zwar eine privatrechtliche Kodifikation für ganz Bayern versucht, doch scheiterten die Pläne. Deshalb begnügte sich Bayern mit einer einheitlichen Regelung für Hypotheken, Viehmängel und Israeliten sowie der Übernahme des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, das 1857/1858 und 1860/1861 in Nürnberg von den Staaten des Deutschen Bundes beraten worden war. Im Übrigen galt innerhalb der Stadtmauern die Nürnberger Reformation von 1564 samt ihren Additionaldekreten sowie subsidär das gemeine Recht.

Zur Erleichterung der Übersicht über die im einzelnen recht verwickelten Rechtsverhältnisse erschienen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mehrere Werke. Von ihnen sind besonders Georg M. von Webers Darstellung der sämtlichen Provinzial- und Statutarrechte des Königsreichs Bayern von 1838 (Nürnberg in Bd. 2, S. 641ff.) sowie Josef Pleißls Zivilgesetzstatistik des Königsreichs Bayern von 1868 und Paul Roths Baierisches Civilrecht von 1871 zu nennen. Zum 1. 1. 1900 verdrängte dann das neugeschaffene Bürgerliche Gesetzbuch das landesrechtliche Privatrecht bis auf wenige Reste.

D. Neue Reformation der Stadt Nürnberg von 1479/1484

I. Entstehung

An dem heiligen Pfingstabend 1484 erschien in der Offizin des bekannten Nürnberger Druckers Anton Koberger ein Buch mit dem Titel Neue Reformation der Stadt Nürnberg, in dem das Recht Nürnbergs neu geordnet wurde. Es ist der Prototyp der am Beginn der Neuzeit stehenden Quellengattung der Reformationen. Als solche versucht es einen Ausgleich zwischen dem hergebrachten einheimischen Recht und den allmählich vordringenden gelehrten Rechten.

Eine der frühesten Spuren der Berührung mit den gelehrten Rechten zeigt sich in Nürnberg in der Person eines besoldeten Prokurators der Stadt am geistlichen Gericht zu Bamberg im Jahre 1355. Danach ist aus der Zeit kurz nach 1363 im Stadtbuch ein Dienstvertrag mit Rechten und Pflichten des Stadtschreibers bzw. Juristen überliefert. 1370 erscheint die Verpflichtung eines Juristen, den die Stadt auf ihre Kosten in Padua studieren hatte lassen, zur Anschaffung bestimmter juristischer Werke. 1377 weisen die Stadtrechnungen die Besoldung eines Juristen als Ratskonsulenten nach. Diese Ratskonsulenten erstellten im 15. Jahrhundert zahlreiche Gutachten, welche seit 1443 in sog. Ratschlagbüchern aufgezeichnet wurden, die deutlich ein allmähliches Eindringen des römischen Rechts in Nürnberg aufzeigen.

Diese Juristen wurden ursprünglich ausschließlich in Italien ausgebildet, wo das römische Recht am Ende des elften Jahrhunderts wieder entdeckt worden war. Von Italien aus war aber allmählich die Einrichtung der Universität weiter verbreitet worden und hatte 1348 Prag, 1368 Wien und 1386 Heidelberg erreicht. Hierzu kam rasch eine ganze Reihe weiterer deutscher Universitäten.

Auf ihnen wurden ius civile und ius canonicum, weltliches Recht und geistliches Recht gelehrt. Insbesondere das geistliche Recht wurde in der Praxis der geistlichen Gerichtsbarkeit auch angewandt. Da die Kirche materiell weitgehend nach römischem Recht lebte, kam damit mittelbar auch das römische Recht zur Geltung.

Spätestens im 15. Jahrhundert stellte sich die Frage des Verhältnisses zwischen diesen gelehrten Rechten und dem heimischen Recht. Sie wurde in ganz Europa unterschiedlich beantwortet. In Nürnberg entschied man sich für eine behutsame Verschmelzung in der Gestalt der Reformation des Stadtrechts.

Reformation bedeutet dabei zunächst die Zurückgewinnung einer ursprünglichen Gestalt. Sie ist nicht planmäßige Veränderung sondern Wiedergewinnung eines älteren Zustandes. Dies entspricht insbesondere derjenigen Rechtsvorstellung, welche die Kirche seit dem Hochmittelalter in Deutschland zur breiteren Anerkennung hatte bringen können.

Wie diese Reformation im Einzelnen vor sich ging, ist nicht bekannt. Der Titel „Neue Reformation“ deutet daraufhin, dass ihr eine andere Reformation voranging. Als solche wird eine reine Gerichtsordnung von vermutlich 1473 angesehen, die sich selbst nicht als Reformation bezeichnete. Sie war wohl in einem jetzt verlorenen Stadtbuch enthalten und ist nur in zwei Abschriften überliefert. Am Ende des Jahres 1476 wurde eine einzelne Bestimmung dieser Gerichtsordnung in den Ratsmanualen beiläufig als Reformation angesprochen.

1476 werden auch „die herren ob der Reformacion“ genannt. Vielleicht sind damit die sieben älteren Herren gemeint. Dann wären sie für die Erarbeitung der Reformation zuständig gewesen.

Besondere Beschlüsse des Rates über einzelne Teile der Reformation fehlen fast völlig. Da sich dies kaum mit ihrem Umfang begründen lässt, spricht vieles für die Annahme, dass der Rat in seiner Gesamtheit über die Einzelheiten der Reformation nicht befunden hat. Das würde die Reformation in die Nähe der Überarbeitung des geltenden Rechts in einer Art Stadtbuch rücken.

Beeinflusst worden sein könnte das Werk durch den Abt von Sankt Egidien. Dieser erließ 1478 für seine Untertanen eine Reformation. Damit galt römisch-kanonisches Recht unmittelbar in der Stadt.

Am 28. Januar oder 10. Februar 1479 beschloss der Rat, „daß die Titel der Reformation in eine ziemliche Form gebracht, fürder gedruckt und männiglichem, wer des begehre, gegeben werden“ sollten. Da der Rat noch am 10. April und am 3. August 1479 mit der Reformation befasst war, konnte dieser Druck nur ein Vorabdruck des ungefähren Inhalts des Werkes sein. Er erfolgte auffälligerweise durch Konrad Fyner in Esslingen.

Nach dem Ratsbeschluss vom 10. April 1479 waren die „Gesetze derselben newen Reformacion in den kirchen alle zu lesen und, nachdem die verlesen sind, sollen dieselben gesetze mit ihren penen angeen und pinden“. Das bedeutet eine abschnittweise Verkündung des Textes. An einen Gesamtdruck war demnach anfangs nicht gedacht.

Allerdings ließ der Rat eine Pergamenthandschrift des Textes herstellen. Diese Arbeit war zunächst Peter Sam übertragen, doch beschloss der Rat am 3. August 1479 „Konrad Rynhard zu der Reformation an statt Peter Samen zu gebrauchen und ihm 39 lb novi des Jahrs zu Solde zu geben“. Dieser Kodex ist im 19. Jahrhundert unterschlagen und weitgehend vernichtet worden. Von den 18 noch erhaltenen Blättern sind fünf beidseitig und zwei einseitig unbeschrieben.

Neben der Pergamenthandschrift wurde noch eine sorgfältige Papierhandschrift hergestellt. Sie besteht heute noch aus 198 Blättern, von denen zwei beidseitig und 18 einseitig unbeschrieben waren. Die beschriebenen Seiten enthalten fünf nachträgliche Ergänzungen aus den Jahren 1485 bis 1489.

Bereits im April 1480 konnte die Reformation insgesamt im Rathaus eingesehen werden. Im Frühjahr 1481 ging sie teilweise in die Gerichtsordnung des Marktes Heroldsberg der Geuder ein. Diese bezeichnet sich ebenfalls als Reformation und folgt der Nürnberger Reformation in beachtlichem Umfang.

Am 22. März 1483 beschloss der Rat: „daß man die Reformatio­nen und Gesetze darin in eine Ordnung bringen und danach Fleiß fürkehren, dieselben bestellen zu drucken nach dem besten“. Vor dem Druck erfolgten noch kleinere Umstellungen und Änderungen im Text und im Register. An der Jahreswende 1483/84 beschloss dann der Rat konkret, dass in der Kanzlei täglich ein Abschnitt der Reformation abgeschrieben und in die Setzerei geliefert werden soll. Die Veranlassung und Überwachung des Druckes war Hans Tucher, Ortolf Stromeir und Georg Spengler anvertraut. Unter den örtlichen Druckern wurde Anton Koberger ausgewählt, der 1482 bereits eine gedruckte Ausgabe des römischen Rechts hergestellt hatte.

II. Inhalt

Die Reformation gliedert sich in 35 Titel mit 319 Gesetzen (9, 3, 6, 7, 9, 19, 3, 17, 4, 10, 12, 9, 11, 10, 3, 3, 9, 14, 5, 10, 5, 8, 10, 4, 13, 15, 10, 23, 4, 10, 3, 2, 14, 2, 23) mit mehr als 50000 Wörtern mit mehr als 1500 Rechtswörtern), ohne dass eine überzeugende Systematik streng durchgehalten worden wäre. Die Titel 1 bis 11 betreffen das Prozessrecht, enthalten aber auch vereinzelte materiellrechtliche Einsprengsel. Titel 5 deutet auf eine ältere Gerichtsordnung hin. Titel 12 bis 21 befassen sich sehr ausführlich mit Erbrecht und Familienrecht, Titel 22 bis 34 mit Verträgen, Pfandrecht, Schadensersatz, Bauernrecht, dinglicher Klage, petitorischem und possessorischem Verfahren, Schatz, Schiedswesen und Fischerei. Den Beschluss bildet im 35. Titel eine sehr umfangreiche Bauordnung. Ausgespart ist das gesamte Strafrecht sowie das Verfassungsrecht.

Wieweit die Reformation konkrete einheimische Quellen verwandt hat, ist ungewiss, weil eine umfangreichere ältere Stadtrechtsaufzeichnung fehlt. Ebenso unbekannt ist es, welche einzelnen Quellen für das römische Recht zugrundegelegen haben. Erst für das Jahr 1506 ist eine konkrete Bitte um Auskunft bei dem Senat von Venedig bekannt.

Insgesamt sucht die Reformation eindeutig den Anschluss an die einheimische Rechtssprache. Meist bemüht sie sich zumindest um Übertragung der romanistischen Terminologie in ein deutsches Gewand. Nur selten und beiläufig macht sie deshalb von lateinischen Begriffen Gebrauch.

Inhaltlich ist das in Titel 12 und 13 enthaltene Ehegüterrecht ebenso wie die in Titel 26 aufgenommene Erbleihe fast ganz frei von römischen Einflüssen. Recht gering sind die romanistischen Elemente auch beim Pfandrecht des Titels 23, der Miete des Titels 25, dem knapp behandelten Kauf des Titels 28 und bei der Gesellschaft des Titels 30. Umgekehrt sind Darlehen in Titel 22, Leihe in Titel 24 und Verwahrung in Titel 27 deutlich vom römischen Recht abhängig, gegenüber diesem aber summarisch behandelt und vereinfacht dargestellt. Am stärksten ist der Einfluss des römischen Rechts im Erbrecht und im Prozessrecht. So sind justinianische Erbfolgeordnung und römisches Testamentsrecht weitgehend übernommen, doch hat sich etwa der römische Satz, dass die Gültigkeit des Testamentes eine Erbeinsetzung voraussetzt, nicht durchgesetzt. Im Prozessrecht entstammt der Kern der Vorschriften den gelehrten Rechten, doch sind Einzelheiten wie Ladung, Fristen, Vollstreckung und Eintragung in öffentliche Bücher einheimischen Ursprungs. Ganz romanistisch ist das Recht des Schiedsvertrages des Titels 33.

Sprachlich steht der Text an der Grenze vom Mittelhochdeutschen zum Frühneuhochdeutschen. Der Satzbau ist oft weitschweifig und wenig durchsichtig. Schon einem zeitgenössischen Laien dürfte die Reformation daher keineswegs in allen Teilen ohne weiteres verständlich gewesen sein.

Insgesamt erweist sich die Reformation als das Werk eines unbekannten, offenbar rechtsgelehrten Verfassers, der gemeines Recht und Nürnberger „gelegenheyt, herkomen und leufte“ zu einer Einheit zu verarbeiten versucht hat. Selbständig und mit gutem rechtspolitischen Urteil hat er die für eine Handelsstadt wichtigen Regelungen des Ehegüterrechts, Kaufrechts und Gesellschaftsrechts bewahrt. Im Übrigen hat er eigentlich durch die Festlegung des Textes dem weiteren Vordringen des römischen Rechts feste Grenzen gesetzt.

III. Wirkung

1. Die Reformation der Stadt Nürnberg hat zunächst die weitere Rechtsentwicklung in der Stadt selbst bestimmt. Nach mehreren privaten Nachdrucken in Nürnberg und Augsburg, die bereits einzelne Nachträge aufnahmen, besorgte die Stadt 1503 selbst eine zweite offizielle Ausgabe. Eine dritte amtliche Ausgabe, die einzelne Änderungen und Besserungen enthält, geht auf eine 1514 vom Rat eingesetzte Kommission aus drei Ratsherren (Conrad Imhof, Lazarus Holzschuher, Nicolaus Haller), drei Stadtgerichtsschöffen (Sebald Schreyer, Wilhelm Dörrer, Berthold Haller) und den fünf Ratskonsulenten (Ulrich Nadler, Peter Dözler, Johann Prozer, Christoph Scheurl und Massilius Plenninger) zurück. Sie ließ aber im Verhältnis zur Ausgabe von 1503 nur drei Stellen aus und fügte zwei hinzu.

Bereits in der Mitte des 16. Jahrhunderts fand die Stadt selbst aber, dass das bisherige Stadtrecht „großenteils dem gemeinen Mann zu weitläufig und irrsam sei, etliches nicht genug ausgeführt und geläutert und in manchen Beziehungen ein ungleiches Verständnis eingerissen sei“. Nach Einholung eines nicht sehr umfangreichen, selten grundsätzliche Fragen erörternden Gutachtens des Claudius Cantiuncula in den Jahren 1544/1546 wurde der Rechtskonsulent Valentin Kötzler und dann auch C. Fabius Gugel mit der Überarbeitung der Reformation betraut.

1564 erschien dann der Stat Nurmberg verneute Reformation. Sie zerfällt in drei Teile und 39 Titel mit jeweils mehreren Gesetzen. Teil 1 (Titel 1 bis 12) behandelt Gericht und Prozess, Teil 2 (Titel 13-28) Verträge, Verjährung, Pfandrecht, Konkurs, Bauernrecht, Fischerei, Schatz, Bauwesen, Schadenersatz und Ehegüterrecht. Teil 3 (Titel 29-39) betrifft das Erbrecht sowie die Vormundschaft.

Diese Überarbeitung ist der Reformation von 1479/1484 vor allem durch größere Übersichtlichkeit und bessere Ordnung überlegen. In manchen Beziehungen ist sie eingehender, in anderen kürzer und klarer. Der Ausdruck ist durchweg modernisiert. Inhaltlich finden sich demgegenüber kaum wesentliche Änderungen. Das Verhältnis von deutschem Recht zu römischem Recht ist fast unverändert.

2. Die Reformation erlangte Bedeutung über Nürnberg hinaus. Nachdem schon 1481 die Gerichtsordnung von Heroldsberg ihr gefolgt war, ließen sich 1482 Weißenburg und Esslingen, 1483 Eichstätt und Dinkelsbühl, 1484 Ulm und der Pfalzgraf (zu Amberg?) ihren Text zusenden. Als konkrete Grundlage eigener Bearbeitungen des Rechts in reformierendem Sinn wirkte sie dann 1493 in Tübingen, 1499 in Worms, 1518 in Bayern, 1536 in Dinkelsbühl, 1555 in Württemberg und Jülich, und 1582 in Kurpfalz, 1610 in Basel und 1622 in Baden-Durlach. Die verneute Reformation von 1564 wurde unmittelbar oder mittelbar 1571 verwandt für Solms, 1578 Frankfurt am Main, etwa gleichzeitig für Nassau, 1591 für Katzenelnbogen, 1603/1605 für Hamburg, 1608 für die Amtsordnung der Markgrafschaft Ansbach, 1618 für die Landgerichtsordnung des Hochstifts Würzburg, 1736 für Dinkelsbühl sowie 1754 für Mainz. Damit beeinflusst sie das neuzeitliche Recht des gesamten südlichen Deutschlands in nachhaltiger Weise in der Richtung einer gemäßigten Aufnahme des römischen Rechts in Deutschland.

3. Neben der Anwendung und Berücksichtigung der praktischen Reformation bis in die Gegenwart begann schon früh auch die historische Beschäftigung mit ihr. Bereits 1721 befasste sich in Altdorf Joachim Nützel unter J. D. Koeler mit ihrer Geschichte. 1782 übersetzte und bearbeitete Johann Christian Siebenkees in seinem Juristischen Magazin diese Untersuchung. Aus dem 19. Jahrhundert ist neben den Darstellungen Roths und von Webers vor allem die Behandlung durch Otto Stobbe in seiner Geschichte der deutschen Rechtsquellen hervorzuheben. Eine damals geplante Edition durch Petz gelangte über die Abschrift der wichtigsten Handschriften nicht hinaus.

Die vertiefte wissenschaftliche Beschäftigung mit dem älteren Recht hat dann zu einer Reihe wichtiger Arbeiten und Ergebnisse geführt. Die Entstehungsgeschichte der Reformation ist dabei besonders von Daniel Waldmann und F. Winter untersucht worden, der Einfluss des römischen Privatrechts von Andreas Gedeon und W. Wagenseil. Inhaltlich haben sich mit dem Minderjährigenrecht D. Beck, mit dem Recht der Frauen B. Kipfmüller, mit dem Ehegüterrecht O. Schenkl und H. Barth, mit dem Kaufrecht H. Müller, mit dem Wechselrecht F. Barth, mit dem Liegenschaftsverkehr E. Wölfel, mit Erbleihe und Rentenkauf F. Mattausch, mit dem Testamentsrecht A. Purucker, mit der Gerichtsverfassung R. Schielein, mit dem Beweisrecht Otto Reiser, mit der Zwangsvollstreckung W. Schorr, mit dem Baurecht Andreas Urschlechter sowie mit dem Strafrecht und dem Strafverfahren H. Knapp besonders beschäftigt.

Insgesamt sind somit bereits zahlreiche Einzeluntersuchungen zum älteren Nürnberger Recht vorhanden. Neben einer zusammenfassenden Darstellung fehlt aber noch eine kritische Ausgabe der Reformation als der wichtigsten Nürnberger Rechtsquelle. Da alle Ausgaben der Reformation sehr selten sind, soll aus Anlass der 500. Wiederkehr der ersten Drucklegung wenigstens eine Wiedergabe des ältesten, mir freundlicherweise von der Bibliothek des Germanischen Nationalmuseums in Nürnberg als Mikrofilm überlassenen Druckes der Öffentlichkeit vorgelegt werden, um damit eine der wichtigsten deutschen Rechtsquellen ihrer Bedeutung entsprechend in Erinnerung zu bringen.

Für die mir dabei zuteilgewordene Hilfe sage ich allen Beteiligten herzlichen Dank.

 

Gießen, den 20. 4. 1984                                                                      Gerhard Köbler

 

 


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Wölfel, Ernst, Die rechtlichen Formen im Verkehr mit Liegenschaften in der Reichsstadt Nürnberg von 1250 bis zur verneuerten Reformation von 1564, Diss. jur. Erlangen 1948

Worms, s. Reformation

Wurffbain, Johann Hieronymus, Tractatus de differentiis iuris civilis et Reformationis Noricae, Nürnberg 1665

 


(1 = f. 1a) (leer)


(2 = f. 1b) (Holzschnitt)


(3 = f. 2a = R[egister] I) In diser nachuolgenden Tafel oder Register. werde(n) begriffe(n). die Titel vnd vberschrift. der gesetze. der Newe(n) Reformacion der Stat Nure(m)berg Nach crist gepurt Tausent vierhundert Vnd in de(m) newnvndsibentzigste(n) Iare furgenome(n).

Der erst Tittel

Gesetze von eingangk vn(d) ordnung gerichtlichs vn(d) rechtlichs fũrnemens. Vnd zu erst sunderlich von mangerley fürpoten der Burgere. Geste. diener und Inwoner. anheymisch vn(d) in Ire(m) abwesen. Auch der. die sich verperge(n). Vn(d) die fürpot vallen zelassen. Vnd von rechtuertigung der burger vo(n) den gesten in bestymbter sum(m). Vn(d) von vermeidung ewsserer gerichte fürnemens bey mercklicher peene.

Die besundern gesetz In de(n) yetz begriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von fürnemen der fürpot. wie. wen. vnd an welchen enden ein burger dem andern fürpieten sol und mag.

Das ander gesetz

Von fürpot eines gasts gegen einem burger.

Das dritt gesetz

Von fürheischung vnd ladung der burger in Ire(m) abwesen.

Das vierd gesetz

Von den die sich in der Stat. oder Im püttelstab verperge(n).


(4 = f. 2b = R I, II) oder nit zutreffen sein.

Das funft gesetz

Vo(n) mituolg der erste(n) fürpot der geste vn(d) burgere auf eine(m) gericht fürgenomen. vnd sunst von dem vorgangk des erste(n) fürpots.

Das sechst gesetz

Von fürpoten. wen(n). wieofft. vnnd mit was vnterschied ein clager die vallen lassen mag.

Das sibend gesetz

Vo(n) fürpotten vn(d) verkundunge(n). der diener. Söldner Eehalten vn(d) Inwoner. das es damit gen Ine gleich wie gen(n) purgern gehalten werden sol.

Das acht gesetz

Von Rechtuertigung der burgere vo(n) den geste(n). vmb schulde. xxxij. guldin landswerung nit vbertreffend. mit hilf auf das erst oder ander gericht vnuerzögenlich.

Das newnd gesetz

Das alle purgere. Eehalte(n). vnd andere weltliche personen. diser Stat oder ire(n) vnttergerichte(n) vnterworffen. vmb sachen darumb der werltlich richter richte(n) mag vn(d) zerichte(n) hat An dheynem außwertigen gericht fürneme(n). laden. beclage(n). oder rechtuertigen. sonnder vor seinem ordenlichen Richter beleibe(n) lassen sol. bey peenen der verlust der sache(n). vn(d) funftzig guldein, außgenomen In ettlichen vellen.

Der Ander Tittel

Gesetze von allerley gewälten alhie vnd enderswo. Auch der gesipten.


(5 = f. 3a = R II, III) Die besondern gesetz in den yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von gewelten alhie vor dem Richter oder gerichtzschreiber erkant vnd eingeschriben.

Das ander gesetz

Von gewälten anderswo außgepracht.

Das dritt gesetz

Von bestalt In gericht zu versichern. Der Ihenen die sich vndersteen Ir gesipte freunde zuuertretten.

Der dritt Tittel

Gesetze vo(n) fürneme(n) mangerley gerichtlicher verkundung vor angefengte(n). oder In hangende(n) rechten. Auch verhinderung auß eehafft. vn(d) von verpott offenlicher anschlahung.

Die besondern gesetz in den yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von erstlicher verkundung ausserhalb hangends rechten. Da mit gemesse der fürpott fürzenemen vnd zehalten.

Das ander gesetz

Von aufgelegter verkundung der partheyen. anderer persone(n) die sie fürschleht. vn(d) vo(n) abschied der verkundte(n) auf gewonliche vrfrag. Oder die Sachen alßdan(n). auf Irer vn(d) der andern partheyen fürbringen entscheiden zelassen.

Das dritt gesetz

Vo(n) verkündu(n)ge(n) in hangende(n) rechte(n) wie die beschehe(n) solle(n)


(6 = f. 3b = R III, IV) Das vierd gesetz

Von verkundungen. gerichtliche bekantnuß oder vollung. zeuernewen. Wie vnd wohin die beschehen sollen.

Das funft gesetz.

Von verhinderung zu erscheynen auß Eehaffter not.

Das sechst gesetz

Von verpott aller offenlicher anschlahung bey bestympter peen vnd erlaubung herprachter gewonlicher vberantwurttung vnd eröffnung der hendele.

Der vierd Tittel

Gesetze von mancherley gerichtlicher verpott d(er) geste. mit vntterschied. Auch irer nachuolg vnd verkündung vber land auf dieselbe(n). vn(d) gen(n) den Trünnige(n) vn(d) irer habe antastung.

Die besondern gesetz in den yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von verpott der geste auf vrlaub des Rats oder Burgermeisters. vnd der geste verpflicht. vnd erledigung auf recht vnd Irer hanthabung zufronuest auf ir vngehorsam.

Das ander gesetz

Von nachuolg der verpot der zeithalb mit peen der erleschung derselben.

Das dritt gesetz

Vo(n) verkündung vber land den geste(n) auf verpott irer habe.

Das vierd gesetz

Von verpott der geste gen(n) andern gesten.

Das funft gesetz

Von hanthabung der geste habe von ire(m) wirt vmb zerung.

Das sechst gesetz

Von verpott gen(n) den Trünnigen fürzenemen.


(7 = f. 4a = R IV, V) Das sibend gesetz

Von den. die satzunghalb der schuld. od(er) sunst für trünig angegeben werde(n). vn(d) von verpottung vnd antastung der habe deßhalb fürgenome(n). vn(d) vo(n) der peene Ires mißprauchs. vn(d) gepürlicher weisung. aufzüge oder sunst mit vnterschied.

Der funft Tittel

Gesetze von verrer gerichtlicher vbung des fürpringens der partheyen. mit einschreibu(n)g der Clage. vn(d) ordnung bederteil fürpringens. Auch vo(n) ersuchung der Aduocaten. vnd wandel der vngehorsamen. vn(d) vo(n) vnuerzogenlicher hilf verfallener schulde. Auch von erleschung der gerichtshenndel. vnd rechtlicher hilff gen den vngehorsame(n) verantwortern.

Die besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von einschreibung oder vberantwurttung der Clage In das gerichte zu welcher zeit das beschehen sol.

Das ander gesetz

Von des antwurtters antwurt vber viertzehen tag Oder darnach vnuerkündet.

Das dritt gesetz

Von ordnung rechtlichs fürpringens beder partheyen vnd Irer Anwälte vnd zwifachung der schrift vn(d) briefe vnuerändert. vnd von peenen der verhandler.

Das vierd gesetz

Von peene vnd puß der schmechwort. vn(d) eussern vndienstliche(n) he(n)del so durch die selbsacher. od(er) ir procuratores in ire(n) fürpringe(n) wid(er) ir wid(er)sache(n) fürgenome(n) vn(d) gepraucht werde(n).


(8 = f. 4b = R V, VI) Das funft gesetz

Von ersuchung des Clagers vn(d) verantwurtters Irer Aduocaten. vnd irer zuge der zehe(n) tag zu der einrede vn(d) nachrede der ewssern Aduocatenhalb. vn(d) der benügde Ir yedes eines Aduocaten. vn(d) freyer handlung der vbrigen.

Das sechst gesetz

Von dem wandel der vngehorsamen. der bekantnuß Irer antwurtthalb.

Das sibend gesetz

Von vollung vn(d) hilff des rechten. auf vngehorsam der verantwurtter.

Das acht gesetz

Von vnuerzogenlicher antwurt bekanter schulde one frist. vn(d) schreibung der vollung one zug der vierzehen tag. Oder auf span der sachen disen schub zehaben.

Das newnd gesetz

Vo(n) erleschung der gerichtshendel auf absterbe(n) d(er) partheyen einer. vor bestetigte(n) rechtliche(n) krieg. vnfürgenome(n) eynicher hangender Appellacion. vo(n) vntterredlicher vrtail vn(d) außtrag derselben sachen. vnd erlitner Cost vnd schedenhalb.

Der Sechst Tittel

Gesetze vo(n) ma(n)cherley rechtlicher vbung in der hauptsach Clage vn(d) antwurtweise. Auch der gerichtsschede(n). vnd von spen(n)ung vmb das so der dritt Innhat. vn(d) vo(n) vertretung der frawen von ire(m) ma(n)ne. Auch irer Clage vn(d) ir yettweders vertrettung des andern in gemeiner schulde. vn(d) vo(n) vorbehaltu(n)g aller außzuge vn(d) notturfft. Auch vo(n) fürneme(n) der gelter vor de(m) zil. vn(d) wid(er)rechte(n) des gasts. Auch vo(n) den pennige(n) vn(d) ächtern vnuerhindert der fery verscheynpottung zethun. vn(d) von den synnlosen un(d) andern die sichselbs nit vertrette(n) mögen. Auch vo(n) ledigung des verantwurtters vnbestettigt d(er) clage


(9 = f. 5a = R VI) des clagers vn(d) vo(n) entliche(n) ayde(n). die nach beschließ d(er) weisu(n)g fürzeneme(n) vn(d) vo(n) heymwerffung derselbe(n). auch auf moltige(m) mund. vn(d) in ewssern geschichte(n). vn(d) vo(n) verpott des spilgelts.

Die besondern gesetz in den yetzgesatzten Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von yederer partheyen beger der Condemnacion der gerichts Cost vn(d) schede(n). vn(d) rechtlichem entschied derselben in entlicher vrtail vn(d) irer messigu(n)g auf fürpot one verkündu(n)g.

Das ander gesetz

Von spenne(n) zweyer partheyen. gelts oder gutshalbe(r) so der dritt Innhat.

Das dritt gesetz

Von vertrettung des man(n)s seiner Eelichen frawen.

Das vierd gesetz

Von clagen der frawe(n) irer selbs besonnderer habehalbe(n).

Das funft gesetz

Das die eeleut vmb irer bed(er) versammet schulde einand(er) Im(m) rechte(n) clag vn(d) antwurtweise vertretten vnd verwesen möge(n).

Das sechst gesetz

Von vorbehaltung aller rechtlichen außzuge vnd antwurt.

Das sibend gesetz

Von fürneme(n) vn(d) beclage(n) der verantwurtter wider die Clager in hangendem rechten des clagers.

Das acht gesetz

Von fürneme(n) der gelter vor de(m) zil oder frist. mit erstrecku(n)g souil zeit nach der rechten frist. Er erscheyne dann trünnig. Auch von entrichtigung der gerichts Cost vn(d) scheden. den Ihenen die vmb mer dan(n) die sum(m) trifft beclagt werden.


(10 = f. 5b = R VI) Das newnd gesetz

Von wider rechten des gasts gen einem Burger.

Das zehend gesetz

Von den die in dem panne oder acht sein. das die nicht cläger sein mögen.

Das aylft gesetz

Von abstellung aller freyung vnd fery. dermaß. das vnuerhindert derselben. fürpott. verkundung. anpieten. vnd andere gerichtliche volziehung mögen fürgenomen werden.

Das zwelft gesetz

Wie es mit den vnmündige(n). vn(d) de die in gewalt irer vormu(n)de steen. vn(d) den synlosen. vn(d) den gestrafften in gefengnuß. mit clagen vnd antwurtten sol gehalten werden.

Das dreyzehend gesetz

Vo(n) entledigu(n)g der verantwurtter. die vo(n) den clagern Iren halb vnbeweist.vn(d) wider versehe(n)lich vermutu(n)g beclagt werden mit vntterschied.

Das vierzehend gesetz

Vo(n) den Ihene(n) die vm(m) bezalu(n)g vn(d) außrichtu(n)g ettlicher kaufSum(m). oder gelihen gelts. gar oder eins tails. als dauor vne(n)tricht beclagt werden.

Das funftzehend gesetz

Vo(n) ledigu(n)g des verantwurtters. so der clager seine(n) spruch nit betewren. noch dem verantwurtter das zethun gestatten wil vnd von erlangung der clage auf einen zeugen.

Das sechtzehend gesetz

Von den entlichen aiden der entschied der haubtsach. vor volfürung der partheyen beweisung. Inen die nit zuerteile(n). sonder darnach auf gepruch volliger beweisung.

Das sibentzehend gesetz

Von entlicher betewrung oder aide. so ein parthey der andern


(11 = f. 6a = R VI, VII, VIII) haym würfft. ausserhalb rechtlicher bekantnuß od(er) vrteil. wie es damit sölle gehalten werden.

Das achtzehend gesetz

Von dem aide auf moltmigem munde. vnd In ewssern vn(d) frömden sachen vnd handlungen.

Das newnzehend gesetz

Von verpott außstendigs spilgelts vnd affterwett. vn(d) von erfordrung verlorens spilgelts vo(n) de(n) gewynnern. durch die verlieser. oder ire erben. eltern. oder vormund. oder ir nehste freunde. oder aber den pfentter.

Der sibend Tittel

Gesetze von ewssern vorderunge(n) In ditz gericht nicht gehörig. sond(er) für die funf. für ernstlich recht. od(er) i(n) lehe(n)gericht.

Die besonndern gesetz in de(n)yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Vo(n) sprüche(n) die nit für ditz gericht Sonder für eine(n) Rate oder die funf gehörend.

Das ander gesetz

Von sprüchen ernstlichs recht vnd fraiß berürende.

Das dritt gesetz

Von sprüchen, manlehen. vorsthube. zeidelgüter. waltrecht vnd andere ewssere gerichte berürende.

Der Acht Tittel

Gesetze vo(n) mangerley weisung vn(d) irer zulassung. Der vrku(n)de der genante(n). Rechtuertigung der zeugte(n). irer verhöru(n)g vn(d) aide auf das Ia. auch irer öffnung. vn(d) ettlicher nit zulassung.


(12 = f. 6b = R VIII) auch auf außtreglich artickel. gepruch d(er) personenhalb der kuntschafft. vnd vorerteylu(n)g zukünfftiger gedechtnuß, auch vo(n) erzewgu(n)g d(er) geschefte. kewffe. vn(d) anderer verträge von verhörung der geschwornen ärtzte. vnd hantwercker. vn(d) von außpringung der vidimus. vn(d) außzügen wider die Notarij vnd Instrument.

Die besondern gesetz in den yetzgesatzten Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von zulassung vn(d) verhörung aller rechtliche(n) weere der partheyen als vrkunde. briefe. der genanten. vntterkewffel fürkewffel Instrume(n)t. Eygen hantschrieft. zeuge(n). kuntschafter. vnd anders Ir yedes für seinen werd.

Das ander gesetz

Von gerichtlicher fürpringung gemeyner vrkunde. brieffe. bücher. Register vnd schrift. Doch der bücher vnd register halben die notturfft zu eröffnen. vnd andere vndienstliche gehaym zeuermachen.

Das dritt gesetz

Von besonnderer glaubwirdiger zeugschafft vnd sage der genanten in schrifften vnd worten gepetten vn(d) ungepetten.

Das vierd gesetz

Von erfordrung der zeugen mit einem fürpott. vnd fürhaltung Irer zeugnuß. vn(d) vnuerzogenlicher sage auf das nehst gericht vnuerhindert der eehafft.

Das funft gesetz

Vo(n) verhörung personlicher vnuerlewmeter. vn(d) vnuerworffener zewgen vnd Irem aide.

Das sechst gesetz

Vo(n) erteylung solcher beweisung. die auf das Ia beschehener


(13 = f. 7a = R VIII) ding gesatzt sind. vnd nit auf ein vnbestendig nayn.

Das sibend gesetz

Von eröffnung der sache. vn(d) meynung erbotener weisung. mit abstellung ewsserer vnd vnfürtreglicher weisung.

Das acht gesetz

Von verhörung der zeugen In abwesen beder parthey. vn(d) eines yeden in sonderheit. vn(d) vnuerkert der meynung soliche sache aufzeschreibe(n) vn(d) auf gepürliche vn(d) notturfftige frage In Recht fürtragende.

Das newnd gesetz

Von öffnung der zeugen sage. vnd beweisung zwayer oder mer einhelliger zeugen. vnd darnach auf dieselben Artickel nit mer zeugen zuzelassen.

Das zehend gesetz

Vo(n) stellung der zeugen auf außtreglich Artickel. vn(d) vorbehaltung der widerparthey Irer außzuge vn(d) irer person vnd sage die nach rechtlicher öffnung fürzepringen.

Das aylft gesetz

Welche personen eynich rechtmessige zeugschafft od(er) kuntschaft nit geben noch laisten mögen.

Das zwelft gesetz

Vo(n) fuerung redlicher kuntschafft der partheye(n) zeuerhöre(n). mit vorbehaltung der widerparthey gegenweere. nach gewonlichen dingen.

Das dreizehend gesetz

Von außpringung der zeugschafft In recht zugelassen. vn(d) auch zu ewiger gedechtnuß. mit erfordrung der widerparthey vnd anderer notturfft dartzu gehörende.

Das vierzehend gesetz

Vo(n) erzeugung der gescheffte. kewfe. verträge vnd anderer


(14 = f. 7b = R VIII, IX) händel durch die genanten. mit verrer bestetigung nach herprachten dingen.

Das funftzehend gesetz

Von verhörung der leibärtzte vnd wundärtzte vmb schetzung des lons. vn(d) der geschworne(n) maister allerley hantwerck. vmb machlon vnd arbait.

Das sechtzehend gesetz

Vo(n) rechtlicher außpringung der vidimus vn(d) Transsumpt. mit verscheinpottung der Ihenen die sie berüren vn(d) antreffen vor Iren ordenlichen Richtern. vnd von Irer krafft.

Das sibentzehend gesetz

Von zulassung der außzüge wider die Notarij. vn(d) beweisung des. der sich Irer Instrument gepraucht.

Der newnd Tittel

Gesetze von kraft vnd vnkraft auch der vernewung gerichtlicher bekantnuß vnd vollung. verwilt oder vnuerwilt. vnd Irer bestendikeit.

Die besunndern gesetz In den yetzbegriffen tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von verwilkürten bekantnussen vmb allerley Contract vn(d) hendele. vor einem geschworne(n) gerichtschreiber vnd zweyen genanten.

Das ander gesetz

Vo(n) verwilkürter bekantnuß in des gerichtsbuch. vnschedlich den andern die vormaln bekantnuß haben. vn(d) auch den Ihene(n) derhalb derselb in fürpott. Clage oder hangendem rechten steet.


(15 = f. 8a = R IX, X) Das dritt gesetz

Von bestendiger kraft verwilkürter bekantnuß. die vnuernewet zubesteen. fürgenomen werden. vn(d) von verpflicht der vernewung der andern mit verscheinpottung in Jar vn(d) tag. oder sust irer erleschung vnnd vnkraft.

Das vierd gesetz

Von vernewung bekanter vollung. oder sust der gleichen erlangter vollu(n)g. ausserhalb vorgeender entlicher vrteil auß vngehorsam der. die nit gerichtlichen erscheine(n). die Iärlich zueernewen. vnd sunst von Irer vnkraft vnnd von bestendiger vollung So die auf widerweere beder partheye(n) fürgenomen wirdet. vnd desgleichen anderer bekantnuß der Contract die zu vrtet besteen sollen.

Der zehend Tittel

Gesetze von vrteiln. vntterredlichen vnd entlichen ayden. vnd anderm die appellacion berürend. sie sein zulessig oder freuel. vnd von hilff des rechte(n) auf vollung vn(d) zu den ihene(n) die irer appellacion nit nachuolgen. Auch von fleiß der Anwälte vnd verrer hilff auf vnterredlich vrteil. vn(d) berechter sachen entlicher vrteil.

Die besonndern gesetz in de(n) yetzgesatzten Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von vntterredlicher vrteil. das die durch den Richter mag widerrüft werden. vnd so die partheyen in zehen tage(n) dauo(n) nit appellieren so gewinnet sie irenhalb die kraft einer berechten sache.


(16 = f. 3b = R X) Das ander gesetz

Von laistund (!) der aide der appellacion vo(n) den Anwälten mit gewalt. od(er) sich sust des geuerds zebeneme(n) mit de(m) selbe(n) aide Oder das der sacher auf gepruch der appellieru(n)g seines anwalts. selbs appellieren mag doch vnbegebe(n) des wegs der appellacion durch versawmnuß. widerwertig tat vn(d) hendel.

Das dritt gesetz

Vo(n) den Ihene(n) die vngegrundt freuel appellacion fürneme(n) sie mit irem aide vn(d) appellacion nicht zu zelassen. sonder derselben vrteil nach. verrer zu verhelffen.

Das vierd gesetz

Das der richter die habe vnd gutter darumb die partheyen spennig sind. vnd von vrtailn zwischen Ine gesprochen appelliert wirt. zu seinen handen auf außtrag nemen mag mit vntterscheid.

Das funft gesetz

Vo(n) rechtlicher nachuolg d(er) appellacion der vnttern gerichte In zehen wochen den nchste(n) nach eröffenter vrteil oder gefügter beschwerung vor einem Rate. oder darnach auf ersuchung yetweders teils. In Iars frist. vnd von abstellung vntterredlicher vrteil oder beschwerde in dreyssig tage(n) nach Irer verfugung.

Das sechst gesetz

Von vnuerzogenlicher hilff des rechten auf bekant vollu(n)g in des gerichtspuch. vnd der rew vnd anstal (!) in erteilter vollung vnd entlicher vrteil auf widerweere. oder vngehorsam der partheyen zehen tag darnach die nehsten.

Das sibend gesetz

Von verrer hilff des rechten zu den Ihenen die vo(n) irer widerparthey beschuldigt werden. das sie irer appellacion In Iarsfrist nicht nachgeuolgt habe(n). ausserhalb notturfftigs fleiß der Appellierten partheye.


(17 = f. 9a = R X, XI) Das acht gesetz

Von fleiß der Anwelte In erkündung der sache(n) irer handlung geuerlich zuge zeuermeiden. vnd in fürneme(n) derselbe(n). vn(d) auch der Appellacion in abwesen od(er) sächer. die verpflicht In ir selbs sele zethun.

Das newnd gesetz

Von verrer hilff des rechten nach einlegung einer Appellacion von vntterredlicher vrteil. biß auf vberantwurttu(n)g der Inhibicion vo(n) dem öbern richter. so die vrteiler vermercke(n). das one völlig beschwerung geappelliert were worden.

Das zehend gesetz

Von entlicher vrtail das die vnappelliert der partheyen empfecht die krafft einer berechten sachen. vnd von betewru(n)g appellierender partheyen. vnd apostel zegeben.

Der Aylft Tittel

Gesetze vo(n) mangerley Execucion vn(d) volziehung des rechten. ditz oder der vnttern gerichte. vordru(n)g der pfand. auch der nachuolg mit ettlichem außneme(n). Fürstandt der frawen. vn(d) vnuerzogenlicher hilff vmb erschyne(n) lidlon auch des hawsherre(n). vn(d) vo(n) fronuestu(n)g vn(d) schwerung vo(n) der Stat vn(d) nachuolg berechter sachen. Auch auf ligende habe. vn(d) von behaltu(n)g angepottener erbe. vn(d) gen(n) de(n) erbleute(n) vn(d) den ire(n).

Die besondern gesetz in den yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Vo(n) gewalt d(er) ihene(n) die vollu(n)g erraicht habe(n). das die vo(n) stu(n)de(n) auf nehstuolgende(n) wercktage pfand vordern mögen mit erlaubnuß des gerichts zu de(m) nehste(n) gerichtstag darnach.


(18 = f. 9b = R XI) Das ander gesetz

Von execucion vn(d) volziehung ditz gerichts zu den persone(n) vn(d) habe dartzu entlich erstande(n) ist Im(m) püttelstab. vnd an enden one mittel de(m) pawre(n)gericht vntterworffe(n). Auch vor den vnttern gerichten. vnd ewssern gerichten mit vntterschied.

Das dritt gesetz

Von ordnu(n)g gerichtlicher nachuolg vare(n)der vn(d) ligender habe gut vnd gerechtikeit. vn(d) auch sollicher habe die alßdann vn(d) vormaln(n) gen(n) yemant anderm In krieg od(er) ansprach eins hangenden rechten steet. vn(d) von freyung ackerzeugs werckzeugs. Auch krancker menschen vnd kindpetterin.

Das vierd gesetz

Von fürstandt der Eefrawen die nit in verpflicht steen mit Iren mannen zubetzalen. auf eingang des gerichts genn Ire(n) ma(n)ne in ire(n) beywesen auf das gericht schierst darnach. oder sunst auff zimlichen zuge des rechten.

Das funft gesetz

Vo(n) vnuerzogenlicher hilff des rechte(n) vmb erschyne(n) lidlon vnspennig vnd spennig mit vntterschied.

Das sechst gesetz

Von fürstandt des hawßherren vmb seinen gegenwurtige(n) vnd nechst verfallen zinse. In dem hawßrat vnnd varnuß in seinem hawß begriffen. vor andern die auf den besitzer erfolt vnd erclagt haben.

Das sibend gesetz

Von verrer hilff des Rechten zu fronuesten. vnd schweren von der Statt oder Irem anwesen der. die nit zugelte(n) oder zubetzalen haben

Das acht gesetz

Von nachuolg einer berechten sache. es sey vrteil oder vollung mit vorderung der pfand vnd irer verfailsung vnd verkawffung auf entlich entrichtung des Clagers.


(19 = f. 10a = R XI, XII) Das newnd gesetz

Vo(n) rechtlicher nachuolg auf ligende habe. mit entspenu(n)g. verfailsung. verkauffung. vn(d) außrichtung. des Clagers. vnd mit eruolgung der vbermaß dem veranwurtter.

Das zehend gesetz

Von behaltung angepottener erb vo(n) de(n) Ihenen. den sie aberclagt sein in acht tagen nach der anpiettung. Od(er) aber die sunst zeuerfailsen. vn(d) zeuerkauffen. durch geschworen vnterkewffel auf das höchst. vn(d) verrerer anpiettung Ire(n) aige(n)herren. mit entrichtung des vberlawffs mit vntterschied.

Das aylft gesetz

Vo(n) hilff vn(d) voltziehu(n)g (!) des rechten zu der erbleut varender habe vn(d) auf gepruch derselbe(n) zu de(m) erb mit spenung vn(d) anderm vn(d) auf desselbe(n) mangel auch sein person zu vrlaube(n) vn(d) an zetaste(n). alles de(n) aigenherre(n) od(er) erbherre(n) vnschedlich.

Das zwelft gesetz

Wenn vnd welchermaß die glawbiger an Iren schulde(n) vo(n) Iren geltern ware vnnd werschafft zenemen schuldig sein sollen.

Der zwelft Tittel

Gesetze von heyraten vnd beder Eeleut verpflicht vnd vermechtnuß vnd vo(n) händeln sieselbs Auch die schuldiger vnnd die purgen antreffend. Auch von heyraten der kinde hintter Iren eltern. vnd von niessung der Eeleut Ir yedes habe. vnd von der eins hand. Auch Irer beder schulde. vnd von der wartt beder zuschetze. vnnd von der gabe zwischen den Eeleuten.

Die besondern gesetz in den yetzgesatzten Tittel gehorende.


(20 = f. 10b = R XII, XIII) Das erst gesetz

Von verpflicht der selbgelter des prewtigams vn(d) prawt vn(d) Irer pürgen der heyrat schetzehalb.

Das ander gesetz

Von heyrat der kinder. hinter Iren leiblichen eltern.

Das dritt gesetz

Von nyessung versammetter eelewte Ir yedes habe. vnnd ir yedes erbschaft mit geschefft vn(d) on geschefft. mit vn(d) one erben. aufsteigend vnd auf die seitten.

Das vierd gesetz

Von heyraten mit vntterschied der eins hand.

Das funft gesetz

Vo(n) eelewtte(n) die Ir bede schulde miteinand(er) zegeltn(n) schuldig sein.

Das sechst gesetz

Von verpindung vnnd wart beder zuschetze vnuerpunden anderer des manns habe.

Das sibend gesetz

Von besonderer vermechtnuß der frawen des man(n)s vngeratenheit halben.

Das acht gesetz

Von vermechtnuß beder zuschetze auf allem dem das der man hatt vnd ließ.

Das newnd gesetz

Von gabe zwischen den Eelewten.

Der dreytzehend Tittel

Gesetze vo(n) erbuelle(n) d(er) eeleut gen(n) einand(er). vn(d) irer vermechtnuß. gescheft vn(d) erbschaft. vn(d) beisitz des beleibenden auch angreiffung versammetter habe. vn(d) irer bestymmu(n)g. vn(d) auch der varnuß. vn(d) vo(n) freye(m) geprauch erlebter zuschetz. vnd der entrichtigu(n)g vo(n) versa(m)metter habe vnd enthaltung erblicher wart vnbegebe(n).


(21 = f. 11a = R XIII) Die besondern gesetz In de(n) nehst begriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Vo(n) erbschafft d(er) Eeleut gen(n) einander. die mit vntterschied gehyrat haben.

Das ander gesetz

Von beysitz vnd genyeß In der ee mit vntterschied der gabe vnd widergabe der zuschetze fürgenomen.

Das dritt gesetz

Von angreiffung versampter habe auß rechter eehafft.

Das vierd gesetz

Von bestymmung versammetter habe. vnd von erbschafft derselben. Auch de(n) genyeß oder beysitz. vn(d) půß auß eehaft. vnd von vntterschiedlicher betzalung der schulde.

Das funft gesetz

Vo(n) vntterschiedlicher bestymmu(n)g allerley vare(n)der habe. vn(d) sunderlich der visch in den weyern. verfalle(n) gült vn(d) anders.

Das sechst gesetz

Von freyem geprauch der erlebten zuschetze. Auch vnuerrückt des witibstuls. vn(d) vnabgeschiden vo(n) verlassener habe.

Das sibend gesetz

Von entrichtu(n)g der zuschetze vo(n) versampter habe. so sunst gepruch erscheint.

Das acht gesetz

Von geschefft des manns od(er) weibs one kinde mit sein eins handt.

Das newnd gesetz

Von wartt der erbschafft von den zuschetzen.


(22 = f. 11b = R XIII, XIV) Das zehend gesetz

Von velle(n) beder zuschetze mit tode ir yedes auf das ander mit dem genyeß vnd vererbung der aigenschafft.

Das aylft gesetz

Von erlebten velle(n) versambter od(er) besunderer habe. die vor annemu(n)g ihres genyeß nit zubegebe(n). noch eynich schuld darauf zubekennen.

Der viertzehend Tittel

Gesetze vo(n) erbschafft In absteigender lynie(n) on gescheft irer eltern. vn(d) vorteil der söne vn(d) töchter. auch der geelichte(n) kinde. vn(d) einwerffung der kinder. vnd der geweere. vnd von freyer wart künftiger erbfelle dauor vnentewssert. vnd den kinden so in gewalt irer eltern steen. vn(d) von erbschafft eelicher enicklein vn(d) vrenicklein vn(d) kinder verdingt vn(d) vnuerdingt Irer eltern. vnd mangerley kinder one geschefft.

Die besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von einerley kinde vnd enicklein erbschafft one geschefft.

Das ander gesetz

Vo(n) vorauß od(er) vorteil der söne vnd töchter one geschefft.

Das dritt gesetz

Vo(n) erbschafft geelichter kind(er) durch nachuolgende heyrat auch one gescheft.

Das vierd gesetz

Vo(n) den kinde(n) irer verzige(n) vnd vnuerzige(n) eltern. was die in gemeine erbschaft einwerffe(n) sölle(n) irer anherre(n) vn(d) anfrawe(n).


(23 = f. 12a = R XIV, XV) Das funft gesetz

Vo(n) geprauch genyesse vn(d) geweere der erbe(n). der erbschafft mit od(er) on gescheft verwant. ausserhalb ettlicher välle. vnd vo(n) behendu(n)g d(er) abnutze in hangend(er) Appellacion vn(d) rechte(n).

Das sechst gesetz

Von gerechtikeit kunftiger erbuelle. die dauor hintter iren eltern nit zubegebe(n). noch eynich schulde darauf zebekenne(n).

Das sibend gesetz

Von kinden die in gewaltsam irer eltern oder vormu(n)de sein eynich schulde hinter Inen nit zemachen.

Das acht gesetz

Von erbschaft der enicklein vn(d) vrenicklein an stat Ihres vaters oder muter für ein person.

Das newnd gesetz

Von erbschafft der kinder. Der vater vn(d) muter vnuerdingt irer beder habe vnd gut zu einander komen sein.

Das zehend gesetz

Von erbschafft mangerley kinder one geschefft irer eltern.

Der funftzehend Tittel

Gesetze von vertzig vnd verwürckung der erbschafft der kinder gege(n) iren eltern. vnd herwiderumb. entricht vnd vnentricht in mangerley vellen.

Die besondern gesetz in de(n) nechst begriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von entrichtung vnd vertzeihung künfftiger wart vnd erbfelle wie die beschehe(n) mögen.


(24 = f. 12b = R XV, XVI, XVII) Das ander gesetz

Vo(n) vellen. damit die kinder Ir väterlich oder muterlich erbschaft oder erbteil verwürcken. Also das sie der. durch gescheft irer eltern mögen enterbt werden.

Das dritt gesetz

Von velle(n) dar Inne(n) die kinder ire(n) eltern auch enterbe(n) möge(n) Irer wart vnd erbschafft so sie von Innen haben mögen.

Der sechtzehend Tittel

Gesetze vo(n) de(n) panckharte(n) vn(d) naturlichen kinden vn(d) Irer erbschaft von irer muter. vn(d) irer selbs verlassen erbschafft.

Die besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von panckharten auß verdampter gepurt. das die eynicher erbschaft noch geschichs nicht empfengklich sein.

Das ander gesetz

Von erbschafft naturlicher kinder Irer leipliche(n) muter.

Das dritt gesetz

Von erbschafft der panckharte(n) verlassener habe. wem die geuallen sölle.

Der sibentzehend Tittel

Gesetze von erbschaft one geschefft. der erbe(n) in aufsteigender lynie(n). vn(d) auf die seitte(n) verwant mit mangerley vnterschied derselben irer sippschafthalben.


(25 = f. 13a = R XVII) Die besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von erbschaft one gescheft der leiplichen muter. vor dem vetterlichen anherren vnd anfrawen.

Das ander gesetz

Vo(n) erbschaft des abgestorbe(n) vaters vn(d) muter versambten geschwistergitte(n) one gescheft vn(d) neher erbe(n). gleich ir einem als vil als dem andern. vn(d) den versambte(n) vor den. vo(n) einem eltern alleyn. vn(d) der vo(n) eine(m) eltern. des. so von de(n)selbe(n). vn(d) vo(n) gemeiner habe geleich nach antzal der personen.

Das dritt gesetz

Vo(n) erbschaft leiplicher eltern on gescheft mit de(n) geschwistergitten vn(d) geschwistergitkindern. von vater vn(d) muter vnd der anherre(n) vnd anfrawen mit denselben.

Das vierd gesetz

Von erbschaft vater vn(d) muter von iren kinde(n) one geschefft so nicht geschwistergit von vater vn(d) muter vorhanden sein.

Das funft gesetz

Vo(n) erbschaft on geschefft geschwistergit vn(d) geschwistergit kind(er) versame(n)tlich vn(d) sond(er)lich. mit gepürlicher vntterschied.

Das sechst gesetz

Vo(n) erbschaft on geschefft der geschwistergit vo(n) de(m) vater alleyn. vn(d) von der muter alleyn. nach herkomen der habe.

Das sibend gesetz

Vo(n) erbschaft geschwistergitkinder one geschefft. so nicht geschwistergit vorhanden sein.

Das acht gesetz

Vo(n) erbschafft on geschefft vätterlicher vn(d) müterlicher anherre(n) vn(d) anfrawe(n). vor des abgegange(n) vaters od(er) muter brüder oder schwester. die auf die seitten gefreundet sein.


(26 = f. 13b = R XVII, XVIII) Das newnd gesetz

Vo(n) erbschafft one geschefft d(er) geschwistergit von de(m) vater od(er) muter vor des abgegangen vater vn(d) muter geschwistergitten.

Der achtzehend Tittel

Gesetze vo(n) de(m) Inue(n)tari. vn(d) mancherley vormundschaft d(er) kinde vater od(er) muterhalb mit od(er) one gescheft. vn(d) behendu(n)g der habe ire(n) vormu(n)de(n). vn(d) außübu(n)g irer vormu(n)dschaft. auch ire(n) zwangk die anzeneme(n). vn(d) wie lang die weeret. vn(d) d(er) synnlosen vnd verschwentter. auch der beharrung der vormundschaft. vn(d) newe vormund zesetze(n). vn(d) nichts zekauffen so in ir vormundschaft gehörte. vn(d) vermeldu(n)g der schulde auf zeit ihres antrettens.

Die besondern gesetz in den yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von benen(n)ung vnd verschreibung verlassener habe on gescheft wie in welcher zeit die beschehen solle.

Das ander gesetz

Von vormundschaft des vaters seiner kinder vn(d) der muter. vnd ir yedes verpflicht gen(n) den kinden. vn(d) anderer zugewa(n)dten vormunde.

Das dritt gesetz

Von behendung de(s) vormu(n)den vn(d) volziehern der geschefte die verlassen habe darein rürend vor andern darzů verwa(n)dten. Einen Inuentarium zemache(n). vnd der vngehorsamkeithalb auf schaffung eins burgermaisters. vnd derhalb vnangefochten die außzerichte(n). vnd in spennige(n) dinge(n) des rechte(n) die außzetragen.


(27 = f. 14a = R XVIII) Das vierd gesetz

Vo(n) außübu(n)g der vormu(n)dschaft ausserhalb rechtens vn(d) in recht.

Das funft gesetz

Von zwangk vormundschaft anzenemen. vnd der pene der vngehorsamen.

Das sechst gesetz

Wie lang vormundschaft besteet. vnd von de(m) abscheid derselbe(n). vnd darnach ander versorger zesetzen.

Das sibend gesetz

Von vormunden der synnlosen. vn(d) verschwenter Irer habe auch der tawben vnd stum(m)en. vnd der legerhafftigen.

Das acht gesetz

Vo(n) beharrung der vormu(n)der od(er) versorger ir obgeschreibe(n) zeit. vnd von pene Ihres mißprauchs.

Das newnd gesetz

Von newe(n) oder andern vormunden od(er) versorgern zesetzen. von der erst gesatzte(n) versawmnuß oder mißprauchs wege(n).

Das zehend gesetz

Von vormundern der geschefft vnd vo(n) außübung irer vormundschafft mit vntterschied.

Das aylft gesetz

Wie die muter iren kinde(n) vormunder setze(n) od(er) nit setze(n) mag.

Das zwelft gesetz

Von geschick der muter Iren kinden. vnd den(n) darauf vormunde zesetzen mit vntterschied.

Das dreyzehend gesetz

Von de(n) vormunde(n). das die eynich habe in ir vormu(n)dschaft rürende. nit kauffen. noch derhalb mit inenselbs ichts zeha(n)deln habe(n) sollen.

Das vierdzehend gesetz

Von vermeldung. der vormunder vnd versorger schulde(n). zu der zeit Ihres antrettens.


(28 = f. 14b = R XIX, XX) Der Newntzehend Tittel

Gesetze vo(n) teylung. vnd vergleichung der erbschafft. vnbenome(n) erblicher wart. Auch einwerffung der zuschetze. vn(d) schuld der erbschafft anhangend.

Die besondern gesetz in den yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von teylung der kinder von iren geschwistergitte(n). die vber Ir zimlich notturfft. kost geprauchen.

Das ander gesetz

Von teylung das die auß irselbs eynich künftig wart noch erbfelle nit benympt noch abstellet.

Das dritt gesetz

Von einwerffung der eingenomen zuschetze. zeuergleichung der verlassen erbschafft vnd teyllung on gescheffte.

Das vierd gesetz

Von gleicher erbschafft der ersten vnd andern kinder. Das solichs In aigner habe oder erb verstanden wirdet.

Das funft gesetz

Vo(n) yederrer erbschafft schulde. die durch die selben erben außzerichten.

Der zweintzigist Tittel

Gesetze vo(n) mangerley geschefft. der personhalb. der erbfelle. vnd anderm. auch der betrangung od(er) verhi(n)derung derselben vn(d) irer erzeugung. vn(d) irer anfechtung in Jarsfristr (!). Auch der legitima vn(d) vbermaß. vn(d) de(n) abtzug des entpfangen.


(29 = f. 15a = R XX) vnd des so sie on worden haben. Auch der peene vnd vngebhorsam vnd von freyheit derhalbe(n) auf die seitte(n) verwant.

Die besondern gesetz in den yetzgesatzen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Welche personen geschefft thun mögen vnd welche nit. vn(d) zu welcher zeit. vnd mit was vntterschied. vnd von gabe die auf kunfftigen abgang beschiht.

Das ander gesetz

Von verwürckung vn(d) peenen der Ihenen die yemant zu gescheffte(n) bedrangte(n). od(er) sie an fürneme(n) derselbe(n) verhinderte(n).

Das dritt gesetz

Von zeugen der gescheffte vn(d) verwandlung des letste(n) willen oder gescheffts.

Das vierd gesetz

Vo(n) erscheinung der anfechtung der geschefft in Jarsfrist ausserhalb der eehafft vnd vnkrafft.

Das funft gesetz

Von geschefften der eltern. Ire eeliche kinder vn(d) enicklein mit erbschafft der legitima auß einer not zu versehen. vnbeschwert solicher antzal.

Das sechst gesetz

Vo(n) der vbermaß vber die legitima. damit freylich zeschicken vngehindert von den kinden vnd enicklein.

Das sibend gesetz

Vo(n) zuschetze(n) kleydung vn(d) anderm. de(n) kindern od(er) enicklein an Irer erbschafft od(er) legitima abzeziehe(n) mit vntterschied.

Das acht gesetz

Von abzug der kinder vnd enicklein des. so sie in lebe(n) Irer eltern on worden haben vnd gestanden sein.


(30 = f. 15b = R XX, XXI) Das newnd gesetz

Von verpeenung der geschefft. vn(d) vo(n) vngehorsam der. den geschickt wirdet.

Das zehend gesetz

Von geschefften damit gen(n) brüdern. Schwestern noch andern auf die seitten gefreundet. gantz vnuerpunde(n) mit fellen vnd widerfellen.

Der einundzweinzigist Tittel

Gesetze von geschick mangerley widerfelle. Auch der vnmündigen kindhalb. vn(d) der vnuernufftige(n). vnd verpindung der mundigen ausserhalb der legitima.

Die besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von widerfelle(n) in gescheffte(n). der die da sölliche erbschafft nit annemen woltten. dieselben auf andere erben zugefalle(n).

Das ander gesetz

Von geschickten widerfellen der vnuernufftige(n) kinder oder enicklein in irer vnuernunfft vnd irer freye(n) erbschafft so sie zu vernunfft kumen.

Das dritt gesetz

Von geschickten widerfellen der vnmündigen kinder oder enicklein auf zugehörig oder frömde personen. vnd freyem geprauch der mündigen. one eynichen widerfal derselben.

Das vierd gesetz

Von freyem geschick vnd verpindung der kinder vn(d) einicklein mit widerfellen. doch vnbeschwert der legitima.

Das funft gesetz

Von freyem geschick gen(n) vater. muter anherren. vnnd


(31 = f. 16a = R XXII) anfrawen vnbeschwert irer legitima.

Der zwenundzweinzigist Tittel

Gesetze von gelihem gelt vnd allerley schulde(n). vn(d) verpott das lehe(n) de(n) kindern zethun. verpott des wuchers. vnnd von betriegern Irer schuldiger dieselben mit wasser vnnd prot zuhalten vnd vnkrafft der gabe. zu geuerde den schuldigern beschehen.

Die besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von gelihem gelt vnd desgeleichen. vnd dasselb widerum(m) zugelten vnd zubetzalen.

Das ander gesetz

Von verpott des lehens vnbestatter kinder hintter ire(n) eltern oder vormündern. Auch zu vngötliche(m) vn(d) vnzimlichem geprauch vnd sachen.

Das dritt gesetz

Von verpot alles wuchers gesuchs. vn(d) aller urkunde. briefe vnd schrifft denselben berürende.

Das vierd gesetz

Vo(n) schuld so die Criste(n) de(r) iude(n) auf verschreibu(n)g. beka(n)tnuß vollung eingesatzte pfand. od(er) sunst. erstgelihen hauptguts od(er) gesuchs vn(d) wuchershalb dartzu geschlage(n) schuldig sind auf weisung des iude(n) desselbe(n) hauptguts. od(er) vnbeweist desselbe(n) bereynigu(n)g de(r) criste(n) söllichs hauptgutshalbe(n) dasselb zubestetige(n). aufzelege(n). auch de(r) iude(n) vm(m) die vbermaß des gesuchs wo die erschyn zurechtuertige(n) alles mit vnterschid. vn(d) eynich d(er) gleiche(n) beka(n)tnuß i(n) dz !) gerichtspuch nit zeschreibe(n).


(32 = f. 16b = R XXII, XXIII) vnnd nachuolg der vollung. vber widerweere des cristen erstanden.

Das funft gesetz

Von volziehung. der iude(n) erlangter vollung oder beka(n)tnuß dauor den Criste(n). mit personlicher verkündu(n)g eins fronpotten zuerfordern. mit verhörung seiner gege(n)weere. oder auff des criste(n) abwesen od(er) versawmnuß de(s) Jude(n). auf sein vorgeende betewrung vn(d) bestetigu(n)g des erst gelihe(n) oder rechten hauptguts. vneingezoge(n) eynich gesuchs verrer zeuerhelffe(n).

Das sechst gesetz

Vo(n) ansprach der Criste(n) ge(ge)n de(n) Iude(n) vmb versetzte pfand vn(d) weisung derselbe(n) durch die criste(n). vn(d) auf gepruch sollicher weisu(n)g. die iude(n) auf bereynigu(n)g ihres aides dauo(n) zeledige(n).

Das sibend gesetz

Von den geltern. die ire glauber od(er) schuldiger in fürnemen derselben betriege(n). vn(d) nit bezalen. vn(d) nit vorhande(n) ist dauo(n) sie des iren bekomen mögen. dieselben gelter zu fronuesten mit wasser vnd prot. durch die schuldiger zehalten.

Das acht gesetz

Von vnkrafft der gabe vnd vbergab zu geuerde vn(d) schade(n) der schuldiger fürgenome(n). gen(n) denselbe(n) seine(n) schuldigern.

Der dreyundzweintzigist Tittel

Gesetze vo(n) allerley verhefftung. verpfendu(n)g vn(d) Irer verpflicht mit vnterscheid. gen(n) dem hawßherre(n). Auch der frawen ihres zu schatzhalben. vn(d) entledigung der pfand vm(m) das gelihen gelt. verlust der pfand. vnnd cost darauf gelegt. Auch das eine(n) hinder de(m) andern nicht zeuerpfende(n). das frömbd nicht zeuerpfenden. vnd enthaltung der pfand auf gantze betzallung. vnd Irer entledigung durch de(n) selbgelter. auch von antastung derselben.


(33 = f. 17a = R XXIII) Die besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Vo(n) verhefftung eins Inwoners habe in einem hawß vmb seinen versessen haußzins gen(n) dem hawßherren.

Das ander gesetz

Vo(n) verpfendu(n)g des man(n)s habe vn(d) gut. vmb seiner eeliche(n) wirtin zuschatz Im zugepracht. vor anderer personlicher schulde.

Das dritt gesetz

Von ledigung vnd lösung verpfenter habe vmb das gelihe(n) gelt darüber vnbeschwert.

Das vierd gesetz

Von ergerung oder verlust des pfands on schulde vn(d) schaden des Innhabers. vn(d) vo(n) betzalung derselben schulde.

Das funft gesetz

Von betzalung des. So notturffthalb des pfands darauff gelegt wirdet.

Das sechst gesetz

Von eine(m) pfande. Das mer personen hinder einander nicht zeuerpfenden. vn(d) von vorgangk des erste(n). auch vo(n) pene der mißtettigen.

Das sibend gesetz

Von verpott eynich frömde habe zeuerpfenden. vnnd von eruordrung der schulde an den selbgeltern. vnd straffe der mißhandler.

Das acht gesetz

Von enthaltung der pfand biß auf betzalung aller schulde darumb sie verpfendet sein worden.


(34 = f. 17b = R XXIII, XXIV) Das newnd gesetz

Von ledigung der pfande durch den selbgelter. an welchen ende(n) er die betritt. vmb die gelihe(n) hauptsum(m). ausserhalb gerichtlicher entfrömdung.

Das zehend gesetz

Vo(n) gerichtlicher angreiffung vn(d) verkauffung eingesatzter verwilkürter beweglicher vn(d) vnbeweglicher pfand. vn(d) Irer anpiettung gen dem selbgelter.

Der vierundzweintzigist Tittel

Gesetze von mangerley hinleihe(n) zu zimlichem geprauch Accomodatu(m) genant. vn(d) von widerlegung verschultes schadens. Auch nach dem verlihen geprauch. vn(d) widerkeru(n)g des so gelihen ist.

Die besondern gesetz in den yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von zimliche(m) geprauch entlehenter pferde. klaynat. pucher oder anders varends od(er) ligends. vn(d) vo(n) verwarung derselbe(n) oder wo das nit geschehe söllichen schaden zu betzalen.

Das ander gesetz

Von entlehenter habe. inen bede(n) in nutz vn(d) frumme(n). vn(d) der verpflicht des schade(n)s derselbe(n) allein. so d(er) auß vornemliche(n) geuerde. vnd verschuldung beschicht. vnd sust nit.

Das dritt gesetz

Von betzalung des schade(n)s entlehenter habe. so der nach dem verlihenen geprauch beschicht.

Das vierd gesetz

Von vberantwurttu(n)g. außrichtu(n)g. vn(d) betzalu(n)g entlehenter habe. von dem Ihenen dem das gelihen ist.


(35 = f. 18a = R XXV) Der funfundzweintzigist Tittel

Gesetze von Bestentnuß. Rewmung. vn(d) vertrettung der hewser. vn(d) verpfendu(n)g. des. so dar Innen ist. vmb haußzins vn(d) irer vertrettu(n)g. auch vo(n) vrsachern des prands. vn(d) vo(n) hinlassung. äcker. wisen. weyer. pferd. schaffe. auch vo(n) lemunge(n). vnd von beschedigung auß den hewsern gefügt.

Die besondern gesetz in den yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Vo(n) bestentnuß der hewser vn(d) herberg vm(d) nemlich zinse. vn(d) von notturfftiger pesserung derselben. vn(d) irem zimlichen geprauch. vnd von betzalung der hawßzinse.

Das ander gesetz

Von Rewmu(n)g der hewser vor außgang der zeit sölicher bestentnuß durch ettlich besonder velle. vnd von abgangk des hawßzinß nach marckzal mit vntterscheid.

Das dritt gesetz

Von besitzung der hewser vn(d) gemäche durch die besteer vn(d) ir erben. oder die andern zimliche(n) persone(n) zu verlassen. Mit verpflicht der besteer der betzalung der hawßzinse.

Das vierd gesetz

Vo(n) pfendu(n)g vmb hawßzinse auf erscheinu(n)g der zil. des. so die besitzer dar Innen gehabt od(er) habe(n). vn(d) vo(n) verrerm hinlassen der besteer. vn(d) ir yedes verpflicht d(er) hawßzinshalb.

Das funft gesetz

Von vertrettung verlassner hewser durch den haußherren. In sein selbs sachen one entgeltnuß des Inwoners.

Das sechst gesetz

Vo(n) vrsache(n) d(er) tettige(n) persone(n) des prands. besta(n)dener heuser vn(d) d(er) selbe(n) wid(er)legu(n)g des schade(n)s. od(er) straffe an ire(n) leibe(n).


(36 = f. 18b. = R XXV, XXVI) Das sibend gesetz

Vo(n) hinlassung. Ecker. wissen. weyer. vmb nemlich zinse oder nütze. vnd von des myeters vntat seines aigen mißprauchs oder verhandlung.

Das acht gesetz

Von hinlassung vn(d) bestentnuß der pferde. vn(d) bederteil verpflicht verdingt vnd vnuerdingt desselbe(n) geprauchs.

Das newnd gesetz

Von hinlassung der schaff. hemel. oder lemmer. vnd der verpflicht desselben so das redlich ist.

Das zehend gesetz

Von verdingen der leriungen zu hantwercken. oder andere lernung vnd von bederteil verpflicht geneinander.

Das aylft gesetz

Von beschedigung des außwerffens vn(d) außgüsse an personen oder gut die zubekeren vn(d) zewandeln. oder gepürliche straffe derhalb zeleide(n).

Das zwelft gesetz

Von beschedigung der anhenge vn(d) anderm vo(n) de(n) hewsern geuerlicher weise. vnd irer bekerung pene vnnd straffe.

Das dreyzehend gesetz

Das ein yeder so in bestande(n) zynß hie wonet auf das lengst vor verscheynung des dritte(n) tags nach gedingtem ziel seine(n) gemach rawm oder die irrung. So deßhalb erschyne vor derselben zeit auß zetragen.

Der sechsundzwentzigist Tittel

Gesetze vo(n) aigenschaft vn(d) erbschaft vn(d) irer verpflicht in der stat vn(d) auf de(m) land vn(d) vo(n) gerechtikeit der aige(n)herre(n) vn(d) erbherre(n). vn(d) iren anpietunge(n) des erbs. vnd derselbe(n) verschickung vn(d) vbergab. auch teylung vnererbter aigen vnd aigen


(37 = 19a = R XXVI) vnd erb vngesündert zu enthalte(n). von Rewmu(n)g d(er) erb Gleicher gerechtikeit der aigenherre(n) auf widerkauf d(er) verpflicht pawrenerb. vn(d) betewru(n)g des aigenherre(n) seines außstands. Auch vo(n) vnkraft der entfrömdung vn(d) wechsels der erb. vn(d) vo(n) erbpflicht vn(d) hantlon. auch gen seine(n) herre(n). vn(d) geprauch der holtzmarck. vnd verpott der muntherren.

Die besondern gesetz in den yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von verpflicht der erbe vn(d) erblewte gen iren aige(n)herre(n) alhie in der stat. mit betzalung irer zinse gült vn(d) weisat.

Das ander gesetz

Von anpietung des erbs seine(n) aige(n)herren so das verkauft wirdet. vn(d) von der wale des aigenherre(n) das zu behalte(n) vmb die selben kauf sum(m).

Das dritt gesetz

Von geprauch der erbe in geschefften. teilung. vbergab. vn(d) der gleichen veränderung. vnd vorbehaltung der recht des aigenherren.

Das vierd gesetz

Von teylung gemeyner vnuererbter aigen. mit was maß vn(d) vntterscheid die beschehen. vnd das eynich erb vnuerwillet des aigenherre(n) nit geteilt noch zertrent werden sölle.

Das funft gesetz

Von sunderung der aigen vn(d) erb vnuermengt. vn(d) de(m) zuual des erbs eins ewssern aigens des erbmans durch Ine darein gezogen. vn(d) zwayerley vntterscheide(n) aige(n) die der massen zu enthalten.

Das sechst gesetz

Vo(n) Rewmu(n)g der erbe durch den erbma(n) mit betzalung versessener zinse vn(d) vnderwindu(n)g des aigenherre(n) solichs erbs.


(38 = f. 19b = R XXVI) Das sibend gesetz

Vo(n) gleicher gerechtikeit d(er) aigenherre(n). irer aigenzinse. auff widerkauff der andern so lang biß der wid(er)kauff beschicht.

Das acht gesetz

Von verpflicht der eblewte mit den pawrenerbe(n) auf dem land gegen ire(n) aige(n)herre(n) od(er) erbherre(n). mit betzalu(n)g irer gült vnd anderm. vnd von gerpürlicher pfendung darumb.

Das newnd gesetz

Vo(n) betewrung des aigenherre(n) od(er) erbherre(n). seiner ausstendige(n) zinse. gült. vn(d) weisat. vn(d) auch der iärlichen herprachten gült. zinse od(er) weisat. mit hernachuolgender vnderschied.

Das zehend gesetz

Von kraftlosikeit aller entfrömbdung. wechsels. od(er) verenderung grunds vn(d) podems in das erb gehörende. hinter de(n) herren vnd von verwürckung solichs erbs damit.

Das aylft gesetz

Vo(n) erfordru(n)g vnd empfengknuß des pawrenerbs nach abgangk des erbma(n)s. vn(d) vo(n) de(m) kauf vn(d) anpictu(n)g vn(d) auch dem hantlon.

Das zwelft gesetz

Von verpfendung des pawrenerbs. zu voran seinem herre(n) vnd darnach andern. mit wesenlicher versorgnuß des erbs.

Das dreytzehend gesetz

Von geprauch der holtzmarck in das erb gehörende. vn(d) die zwen dritteil von dem verkaufften holtz de(m) herre(n) zegebe(n). vn(d) einen dritteil dem erbman.

Das viertzehend gesetz

Von verpott der muntherre(n) oder versprecher der erblewte hintter iren aigenherre(n). vn(d) auch der erb nicht wüst od(er) pawloß ligen zelassen bey der peene darinn begriffen.

Das funftzehend gesetz

Von den pawmen die auf der anstosser grunde raiche(n) vnd iren fruchten.


(39 = f. 20a = R XXVII) Der sibe(n)dundzweintzigist Tittel

Gesetze von verpflicht getrewer hand. irer vberantwurttung vn(d) enthaltung. von abfellen der vberantwurttung. vnuerpfendet yemant anders irer verwarung. Bekerung des schadens. vnd besonderm geding bederteil.

Die besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von vnuerzogenlicher vberantwurttung aller habe. so yetmant zu getrewer hand beuolhen. oder eingegebe(n) worde(n) ist. vnd von der pene der vngehorsamen.

Das ander gesetz

Vo(n) inhaltu(n)g zu getrewer hand. soliche habe in ander meynu(n)g. ausserhalb glaubwirdiger beweisung nicht on zewerde(n).

Das dritt gesetz

Von velle(n). dar Inne(n) man nit schuldig ist eingegebene habe zu vberantwurtten.

Das vierd gesetz

Von vberantwurttu(n)g eingegebener oder beuolhener habe wen(n) der eingeber der begert. es were Im dann auch der genyeß oder geprauch gelihen.

Das funft gesetz

Vo(n) erforderu(n)g eins yede(s) seiner eingegebener od(er) beuolhener habe vnuerpfendet des andern. noch eynicher de anndern schulde.

Das sechst gesetz

Von eingegebener habe. so die nicht gepürlicher weise verwart vnd also beschedigt oder verloren wirdet die zegelten. Es wurde dann das sein damit verlore(n). oder das durch vnfürsehen zufal das geschehe seinerhalb vnuerschuldet.


(40 = f. 20b = R XXVII, XXVIII) Das sibend gesetz

Von vergeltung des schadens an eingegebener habe. nach gepürlicher erfordrung des eingebers.

Das acht gesetz

Von varender habe. die den hantwercklewtten. oder wercklewtten zu arbaitten beuolhen. oder den iuden versetzt. oder eingeben. vn(d) bey inen verstolen verlore(n) od(er) schadbar werde(n).

Das newnd gesetz

Von gepürlicher enthaltu(n)g eingegebener habe. auf gerichtliche verpott de(n) eingeber berürende.

Das zehend gesetz

Vo(n) haltung besonder geding zwische(n) den. die eynich habe oder gut aneinander zebehalten geben.

Der achtundzweintzigist Tittel

Gesetze von kewffen ligender vnd varender habe. vn(d) irer vertigung vnd weerschaft. vnd auch von prugschaft vn(d) irer ledigung vnd verpflicht. vnd irer rechtuertigung. vo(n) vberant wurtung der habe vertrettung der ansprach. vn(d) de(m) vorgang des gekaufften. auch der pürgschaft der frawenpilde. vnd den abnützen. Enthebung der pürgen. vnd mererer vnderschied die pürgen berürende.

Die besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von vertigung vnd weerschaft gekauffter habe vnnd gut. vnd von geprauch desselben als sein erkauft gut.


(41 = f. 21a = R XXVIII) Das ander gesetz

Vo(n) vertigu(n)g od(er) weeru(n)g gekauffter habe. die einer schaw. stymmu(n)g oder beweerung bedurffen für kaufmans gut.

Das dritt gesetz

Von weerung oder vertigung der schwein od(er) anderer tier die der schaw bedurffen. vnd auch der pferde der gewonlichen wandelhalb.

Das vierd gesetz

Von weerschaft der erkaufften ligenden habe oder gut. iar vnd tag nach statrecht. ausserhalb redlicher entschuldigung nach erkantnuß des rechten.

Das funft gesetz

Von ledigung der pürgen auf die erscheyne(n) weerschaft. vn(d) vo(n) verpflicht der selbe(n) auf hangends recht. In der weeru(n)g zeit angefengt biß zu entlichem außtrag.

Das sechst gesetz

Vo(n) verpflicht d(er) pürge(n) in d(er) weerschaft zehalte(n) als der selbgelter. vn(d) vo(n) erster rechtuertigu(n)g des selbgelters. vnnd ledigu(n)g d(er) pürge(n) auf frist hintter im dem selbschulde(n) gegeben.

Das sibend gesetz

Von anlangung vn(d) rechtuertigung des selbgelters. od(er) der pürgen vo(n) der weerschaft wege(n). vngeledigt der andern derhalben verpflichtet.

Das acht gesetz

Von veruolgung gekaufts guts dem kauffer. außgenomen der vormunde die vo(n) irer vormu(n)dschaft gut kauffte(n). dasselb volget den. der vormunder sie sein. vn(d) des geleichen so eins in der ee von des andern gut icht kauft.

Das newnd gesetz

Vo(n) verpflicht des verkaufers vm(m) ergeru(n)g od(er) beschedigu(n)g seiner verkauffte(n) habe vor irer bewertung. vn(d) sunst des kauffers nach dem kawf. es würde dan(n) anders gedingt.


(42 = f. 21b = R XXVIII) Das zehend gesetz

Von gerichtlicher verkündung des kauffers. gen seine(n) verkauffer oder pürge(n). vmb vertrettung der ansprach die weerschaft berürende. sunst beleibend sie derhalb vnuerpflicht.

Das aylft gesetz

Von ledigung des verkauffers selbschulde(n) vn(d) pürgen. auf des kauffers hinttergangk in der gütikeit od(er) zu recht. vmb verpflicht solicher ansprach der weerschaft.

Das zwelft gesetz

Vo(n) des verkauffers ledigu(n)g seiner verpflicht d(er) weerschaft darumb das der kauffer. vo(n) der vrteil wider Ine außgange(n) nit appelliert hatt.

Das dreytzehend gesetz

Von de(m) kauffer seinselbs schade(n) zetrage(n). so er sein verkaufte habe verliesse. od(er) der abstünde in zeit d(er) weerschaft. oder so er söliche(n) schade(n) auß seiner verschuldung empfange(n) hat. oder im außerhalb rechtens mit gewaltsam gefügt were.

Das viertzehend gesetz

Von vorgang des kauffers. dem vor de(n) andern kauffern soliche erkaufte habe in sein geweere vnnd gewalt geantwurt wirdet. doch mit vor behaltung der andern vordru(n)g gen de(n) verkauffer.

Das funftzehend gesetz

Vo(n) verpflicht der pürge(n) ir lebtag zuhalte(n) als die selbschulden. Es würde dann die pürgschaft in sund(er)heit anders verdingt.

Das sechtzehend gesetz

Von der iunckfrawen vn(d) frawen pürgschaft. die aigen gut haben vnueruormundt sein. vn(d) mit wissen der mann vud In kraft irer angenome(n) vormundtschaft.

Das sibendzehend gesetz

Vo(n) Rechtuertigung der pürge(n) gen den die sie versetzt


(43 = f. 22a = R XXVIII, XXIX) haben fürzenemen wenn die pürge(n) wölle(n) so keyn zil od(er) frist gesetzt ist. od(er) sunst mit vnderschied oder auf zwangk des rechten gen Ine fürgenomen.

Das achtzehend gesetz

Von außrichtug der verkauffer od(er) irer pürgen auf ir verlore(n) recht in weerschaft des kauffers abnütz vn(d) schede(n) deshalb erlitten.

Das newntzehend gesetz

Vo(n) enthebu(n)g d(er) pürge(n) irer erlide(n) schede(n) vo(n) ire(n) selbschulde(n).

Das zweintzigst gesetz

Von verpflicht der pürgen vnuerscheidenlich. vnd ettwenn nach marckzal. mit vnderscheyd.

Das einundzweintzigist gesetz

Von verpflicht der selbschulden vnd pürgen welch man will fürzenemen vngeledigt der andern.

Das zweyundzweintzigst gesetz

Von fürnemen eynes pürge(n) ausserhalb der andern. vn(d) auf gepruch an dem versetzer gleiche pürde der betzalung vnd scheden zetragen.

Das dreyundzweintzigist gesetz

Von eruordrung des pürgen der vbermaß vber sein antzal so er die mit zwangk des rechten hat betzale(n) müssen. etwen(n) von seinen mitpürgen. vnd sunst von de(n) der ine versetzt hat oder seinen erben.

Der newnundzweintzigist Tittel

Gesetze von geweere vn(d) besess vo(n) varender vn(d) entfrömbter habe. auch der gestolen. Einsatzung des entweerte(n) vnd weisung der geweere vnd entweerung.

Die besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.


(44 = f. 22b = R XXIX, XXX) Das erst gesetz

Vo(n) geweere gekaufter varender habe drey Monat gen de(n) kündigen. vn(d) sunst nach rechtlicher erkantnuß. doch mit außschliessung der geraubten vn(d) gestolen habe.

Das ander gesetz

Von antastung geraubter oder gestolener habe. auch stellung der geweeren. vn(d) irer weisung. vn(d) das nyemant eynich geweere daran nit ersitzen mag.

Das dritt gesetz

Von vorgangk der Clag des der vmb entweeru(n)g clagt vor dem andern. der vm(m) aigenschaft clagt. also das er vernem das solichs sein sei.

Das vierd gesetz

Vo(n) beweisu(n)g d(er) geweere. vn(d) gewaltsamer od(er) vngepürlicher entweeru(n)g des. der vmb entweerung vn(d) einsatzung clagt.

Der dreyssigist Tittel

Gesetze von gesellschaften. Irer vertrege. auch dem gewyn(n) vn(d) verlust. freyung des schadens vn(d) verpflicht ir lebtag verpindung d(er) gesellschaft. auch ir schuld zebetzalen der verhandlung irem abschied vn(d) entrichtung. vn(d) irer vernewung. Auch fleiß der handler vnd haltung der rechnung.

Die besondern gesetz in den yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von haltung der vertrege vnd geding der gesellschafter. so die zimlich sein. den also nachzekomen.

Das ander gesetz

Von gewyn vnd verlust der gesellschaffter. eines yede(n) nach gleicher antzal seines eingelegten gelts.


(45 = f. 23a = R XXX) Das dritt gesetz

Von verlegung vnd freyung des schadens. einem vmb sein mue vnd arbait zethun. vn(d) von vnkraft des. das einer gewynnung alleyn vnd der ander schaden alleyn tragen sollte.

Das vierd gesetz

Von verpflicht der gesellschaffter ir lebtag vnd nit lenger doch mit betzalung irer schulde. durch die erbe(n) nach antzal.

Das funft gesetz

Von verpindung gemeiner gesellschaft des. so durch geselschaffter od(er) ir diener in gewalt der geselschafft fürgenome(n) vnd gehandelt wirdet.

Das sechst gesetz

Von verpflicht aller gesellschaffter vnuerschidenlich d(er) gesellschaft schuld zu betzalen. doch vnabgestellt. die ir selbs halb nach ir yedes antzal geneinander zu vergleichen

Das sibend gesetz

Vo(n) Nome od(er) schade(n) yemands verhandlu(n)ghalb beschehe(n) das die vnschuldigen eynichen entgelt oder schade(n) nit habe(n) noch tragen sollen.

Das acht gesetz

Von entrichtung der gesellschaffter. auf abscheid der geselschaft nach abred d(er) selben. oder sunst mit parschaft. pfenwertten vnd schulde nach antzal.

Das newnd gesetz

Vo fleyß der gesellschaffter handlung vnd irer verpflicht des schadens ihres vnfleyßhalb beschehe(n) vnd sust nit.

Das zehend gesetz

Vo(n) haltu(n)g der Rechnu(n)g nach abred der gesellschaft. oder sunst Ierlich on redlich verhinderung.


(46 = f. 23b = R XXXI, XXXII) Der einunddreyssigist Tittel

Gesetze von beschedigu(n)g getzempter vn(d) vngetzempter Tier. vnd geltung des schadens.

Die besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Vo(n) de(n) schede(n) durch vermelte od(er) vnuermelte i(n) geheymische Tier gefügt. vn(d) etwe mit verschuldu(n)g alles mit vnterscheid.

Das ander gesetz

Vo(n) widerlegung der vngezempte(n) wilde(n) tier gefügter scheden mit vntterschied.

Das dritt gesetz

Von geltung des schadens an anderer lewt tieren gefügt nach zimlichem wert.

Der zwenunddreyssigist Tittel

Gesetze von gefunden schetzen vnd habe In besondern gründe(n) oder auff der strassen vnd Irer verkündung.

Die besondern gesetz in den yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Vo(n) erfindung verporgener schetze In seine(n) od(er) in eins andern grund. od(er) der herschaft one kunst. vnd durch einen gelücksval od(er) mit kunst. wem der zustee alles mit vnderschied

Das ander gesetz

Von gefunde(n) gut auf der strassen od(er) sunst. das offenliche(n) verkunden zelassen. vnd dem des es ist wider zegeben.


(47 = f. 24a = R XXXIII) Der dreyunddreyssigist Tittel

Gesetze von verwilkürten hindergenge(n). Anlaß. entschied vn(d) nachuolg. vn(d) irer verpindung vn(d) entlösung. auch des obmans freyheit. Zeit des außtrags. vnd maß des entschieds. zwangk der zeuge(n) darzů dienend vn(d) zu der voltzihung. auch der spruchlewt macht. dem geprauch gelaister ertzeugu(n)g vn(d) von dem alter der spruchlewt.

Die besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Vo(n) verwilkürten hindergengen zu gütliche(n) oder rechtliche(n) entschied. mit gelubten oder peene zu krefftigen mit gepürlicher vnterschied.

Das ander gesetz

Von fürnemen der rechtlichen hindergeng. vnd irer nachuolg vnd voltziehung.

Das dritt gesetz

Von freyheyt des obmans vn(d) ortmans hind(er)genge an sich zeneme(n) vn(d) auf ir annehme(n) die verpflicht de(n) nachzeuolge(n).

Das vierd gesetz

Von hindergengen auf nemlich zeit gesetzt. die dar Innen auß zetragen. vn(d) vnbestympt der zeit. die in dreyen Jare(n) dar nach den nehsten zeenden.

Das funft gesetz

Von rechtlichem ausspruch. den an dem ende der abrede in schriften zethun. vnd niemant anders zubeuelhen.

Das sechst gesetz

Von zeuge(n) oder ku(n)tschefftern der hindergeng. die an irem geordenten gericht. vnd mit desselben gerichts zwangk. Ir zeugschaft oder kuntschaft zegeben. zezwingen.


(48 = f. 24b = R XXXIII) Das sibend gesetz

Vo(n) der spruchlewte entschied durch ein merers auß Inen. doch mit erfordru(n)g aller teil vn(d) spruchlewte darzu gehöre(n)de vnuerhindert d(er) eehaft. vn(d) sust vo(n) verpflicht d(er) spruchleute.

Das acht gesetz

Von nachuolg der hindergeng nach der maß Irer abrede oder verschreibung vnd sunst nyemant in söliche(n) zu dem widerrechten zu verdingen.

Das newnd gesetz

Vo(n) verpindu(n)g der hindergengigen persone(n) vn(d) nit ire erben es würde dan(n) nemlich also ab geredt od(er) verschribe(n). vnd das durh abgangk d(er) spruchlewte derselb hinttergangk fürbasser vnpündig ist. es were dan(n) solichs in sond(er)heit abgeredt.

Das zehend gesetz

Vo(n) den partheye(n) des hindergangs die nach de(m) ausspruch mit zwangk ordenlichs rechten zu gehorsamer voltziehung zebringen.

Das aylft gesetz

Von macht der spruchlewte vmb das allein zespreche(n). das Inen in dem hindergangk nemlich beuolhen ist.

Das zwelft gesetz

Von der zeuge(n) sage vor verwilkürten Richtern gefürt. die vnentscheiden sollicher sache(n) doselbs. auch darnach vor ordenlichem gerichte zu geprauchen.

Das Dreytzehend gesetz

Von man(n)spilden vntter zweintzig iaren. vn(d) eynichem frawe(n)pild In was alter die ist nit spruchlewt zesein.

Das viertzehend gesetz

Vo(n) entlösung d(er) hinttergeng durch ir nachuolgend hindergenge derselbe(n) sachenhalb. vn(d) das ein parthey vnuerwillet der andern eyniche(n) hindergangk nit entgentzen mag.


(49 = f. 25a = R XXXIV, XXXV) Der vierunddreyssigist Tittel

Gesetze von gefügter beschedigung. vnd vischerey allerlay wasser.

Die besonndern gesetz in de(n) yetzgesatzten Tittel gehorende.

Das erst gesetz

Von beschedigung. yemands von dem andern vnpillicher weise gefügt. darumb außrichtung zethunde.

Das ander gesetz

Von vischerey der fliessenden güßwasser. so verr mit schifflein vn(d) vischzeug mag frey geuischt werden. vn(d) vo(n) gemeiner vischerey der Altwasser vnd flissenden wasser.

Der funfunddreysigist Tittel

Gesetze vo(n) allerley gepewen. pawleut zefüre(n). abstellu(n)g d(er) vnpew. auch d(er) außladu(n)g. verpott der läde(n). türe vnd anders. der kelerhälse. ziegeldachu(n)g. anpietu(n)g pewlicher steynwerck vn(d) d(er) kelertief bedes mit vntterschied. auch vo(n) d(er) tiefe. höhe vn(d) dicke. der stallu(n)g vn(d) anders. Gemeyner mawre(n) dicke vnd höhe. versorgnuß d(er) pew. vngleicher höhe d(er) keler vn(d) anders. vo(n) abrawm der gepewe. vn(d) hanthabu(n) der gemeine(n) mawre(n) Anhenckung d(er) schlöt vn(d) irer außfürung. d(er) weber gestüdeln Auch vo(n) de(n) priuete(n) vn(d) Reihen. vn(d) verpott der priuet. vo(n) befridung der höhe zwelf statschuhe. vo(n) trüpfen vnd liechte(n). klaybung der nebenwende vn(d) zugehörunge(n) der hewser.

Die besonndern gesetz in de(n) yetzgesatzten Tittel gehorende.


(50 = f. 25b = R XXXV) Das erst gesetz

Vo(n) vnuerzoge(n)licher füru(n)g d(er) geschwornen pawleute. vn(d) ab stellu(n)g d(er) vnpew bey einer ne(m)liche(n) pene biß auf sein gehorsa(m).

Das ander gesetz

Von abstellung der gepew vberschüsse vnd außladung gegen vnd auf gemeiner strassen. vnuerwilgt eins Rats. vnd vnbesichtigt der Stat pawmeisters bey der pene funf pfu(n)d newer haller.

Das dritt gesetz

Vo(n) verpott d(er) lade(n) Türe vn(d) anders gen d(er) strassen nit anzehencke(n) bey d(er) pene des abrawms. vn(d) dar zu funf pfu(n)d newer haller.

Das vierd gesetz

Von verpott der kellerhelse gegen der strassen verrer dan sein erb oder aigen ob der erden raichet bey einer pene funf pfund newer haller vn(d) darzu den paw wider abzethun.

Das funft gesetz

Von dachung newer hewser allenthalben in der Stat vnd In der vorstat mit ziegeln bey pene des abrawms. vnd funf pfund newer haller.

Das sechst gesetz

Vo(n) anpietu(n)g durch die ihenen die mit steinwerck gege(n) den andern daran stossend pawe(n) wölle(n). sölichs denselben durch eine(n) fronpote(n) zeuerscheinpote(n). vn(d) vo(n) de(n) leger sölicher mawr auf irer bed(er) od(er) ir eins grund. mit vntterschied. vnd auch der kellertieff. die durch den ihenen fürzeneme(n) der sie habe(n) will.

Das sibend gesetz

Vo(n) d(er) tieffe. hohe vn(d) dicke. d(er) stallu(n)g hewkamern vn(d) hofmauren vo(n) vassung des holtzwercks in das steinwerck. vn(d) vo(n) anpiettu(n)g vn(d) verkündu(n)g de(n) abwesende(n) alles mit vntterschied.

Das acht gesetz

Von gemeiner Mauren dicke vn(d) höhe zwischen eines hof. vnd des andern Nebenhawß oder abseitten.


(51 = f. 26a = R XXXV) Das newnd gesetz

Vo(n) versorgnuß d(er) pewe d(er) nachpawrn. so einer niderer vnd der ander höher. keller. gewelbe. oder andere gepew hat.

Das zehend gesetz

Vo(n) de(m) abrawm der gepew. wem der werde(n) vn(d) zusteen solle.

Das aylft gesetz

Vo(n) gemeine(n) Mewren. die nicht zu bederseit geneinander mit pogen. keltern noch anderm so schedlich zu erlöchern. ir ergerung vn(d) prunst zu fürkomen.

Das zwelft gesetz

Von anhenckung des Schlots eins andern hawses an das höher hawß daneben. damit er nit einfalle.

Das Dreytzehend gesetz

Vo(n) außfüru(n)g des schlots vber das dach. der fewreß schmidess od(er) packöffen. vn(d) nit vornen an die gemeine(n) gassen.

Vas viertzehend gesetz

Von der weber gestudeln. die eine(n) halbe(n) stat schůh zesetze(n) von seins nachpawren hültzern wandt.

Das funftzehend gesetz

Vo(n) den priuette(n). die in der eben(n) dreyer Stat schůh vo(n) des nachpawrn hawß. vn(d) an eine(n) höhern ende gen de(n) darvntter ettwas weitter nach erkantnuß der pawlewte.

Das sechtzehend gesetz

Vo(n) den Reyhe(n) dreyer statschůch weitt des. der hintter sich fert von liecht oder trüpf wegen.

Das sibendtzehend gesetz

Von verpott der priuett in den gräben von der newen padstube(n) hintter de(n) Iude(n) hewsern an die ledergassen bey einer pene teglich ein pfund haller.

Das achtzehend gesetz

Vo(n) befridung eins gen de(m) andern in d(er) Stat zu der rechten


(52 = f. 26b = R XXXV) hand des eingangs. so hoch als sein erb od(er) aige(n) raicht. vnd vberzwerch versame(n)tlich. vn(d) ausserhalb d(er) Stat velds halbe(n).

Das newntzehend gesetz

Von der höhe zwelff Stat schuhe in höfen vnnd gärten in der Stat zubefriden.

Das zweinzigist gesetz

Von trüpfen vnd liechten auß vergunst oder gerechtikeit mit besonderer vnderschied vn(d) von außgiessung.

Das einundzweintzigist gesetz

Wie hoh ein yeder auf seinem grund vnd pode(n) pawe(n) mag von steinwerck vnd holtzwerck.

Das zweyundzweintzigst gesetz

Von klaibe der nebenwende gegen den nachpawren.

Das dreyundzweintzigist gesetz

Von zugehörung der hewser. als prunnkette(n). Eymer. prun(n)sail. leger vnd was nüet vnd nagel begreifft.


(53 = f. 27a) leere Seite


(54 = f. 27b = Vorwort) Disz ist die Reformacion der Statut vnd gesetze. die ein erber Rate der Stat Nüremberg. vmb gemeins nutzes. notdurft. vnd ursachen wilen. In anfang vn(d) eingang derselben. hiernach begriffen. fürgenome(n) hat. Vnd nach dem dann sölliche gesetz. nach rat vil hohgelerter doctor. vnd den gemeinen geschriben(n) Rechtn(n). souil sich das nach der Stat Nüremberg gelegenheyt herkomen vn(d) lewffte hat erleiden mügen. gemeß gemacht sind. Hierumb vnd auf das dann söllich werck menigklichem mit dem mynsten kosten offenbar vnd kündig werde. So ist In dem namen des Allmechtigen. durch einen erbern Rate zu Nüremberg verlassen. angeben vnd beuolhen. dieselben Reformacion zedrucken. die dann söllichem beuelh nach. durch Anthonien koberger mit fleiß gedruckt. vnd volle(n)det worden ist. An de(n) heiligen pfingstabend. Nach der gepurt Cristi Tausent vierhundert vnd In dem viervndachtzigisten Iare.


(55 = f. 28a = Einleitung) Ein erber Rate dieser stat nüremberg hat betrachtet vn(d) zu hertze(n) genomen die menig der gerichtzhe(n)del so bey inen mit teglicher meru(n)g erwachsen. vnd was Irrung. cosste. scheden. verlicheit vnd versawmnus darauß entsteen vnd fürbasser ye lenger ye mer erwachsen möchte(n). wo söllichem mit fürsichtiger gegründter vnd rechtmessiger verfassung vnd beuestigung gepürlicher vnd notturftiger gesetze nit begegent würd. Vnd nach dem auch in zimlicher vnd geleicher außtailung der gerechtikait. nit allain geschützt. beschirmt vnnd gehandthabt würdet fride eynigkait vnnd czymliche gehorsame der gannzen Gemainde. Sunnder auch darzů die gemüt allermenigklich mit gepürlichen vnd pillichen gesetzen vnd ordnunge(n) souil mer vnd stattlicher In außübu(n)g irer verpflicht vnd gehorsam mit liebe vnd günstigem wille(n) verfasset vnd bestetiget werden. Hierumb got zů lobe. vnd zů hailsamer vnd seliger merung gemaines nutzes dieser erbern stat. vnd auch der gantzen gemainde. hat ain erber Rat Incrafft gemaines Rechten. Auch auß gewalt kaiserlicher vnd küniglicher freyhait. vnd desshalb Irer oberkait vnd regiments. so man zů latein Iusmagistratus nennet. mit gůtem vorrate wolbedechtlich. vnd auch mit Rate der hochgelerten gemainer geschribner Recht. erkant. gesetzt vnd geordent. die hernach geschriben gesetze vnd ordnung zů gemainen Statrechten vnd andern gerichten gemainer Stat vnd den iren vnderworffen diene(n)de. In den allen vnd yeden ain erber Rate nach erayschu(n)g besunder välle vnd vnderschaid der hendel im vorbehelt souil ercleru(n)g vnd leutrung zethůn als sich dann nach gestalt vnd gelegenhait derselben gepüret billich vnd recht ist. vnd deßgleiche(n) die oder der ainstails


(56 = f. 28b = Einleitung) auß vrsachen sy darzů bewegende zeendern vnd zebessern. Auch newe vnd mer andre gesetze in sachen vnd hendeln so yezůzeiten fürfallen mügen oder werden zethůn vnd fürzenemen. wie das dann gemainer Stat nutz vnd notturfft yezůzeitten erfordern. Vnd die hernach begriffene gesetz söllen nach irem lawt vnd sage in gemainer verstentnüs des gewonlichen vn(d) leufftigen teutschen gezungs dieser Stat. verstanden vnd aufgenome(n) werden. Also auch. ob yemandt sich vnderstünde die gemeinlich od(er) sunderlich. in ein andere oder mißhellige meynung oder verstentnüs außzelegen oder zeuersteen. der soll damit nit zůgelassen werden. Vnd ob auch in gewonlicher verstentnüs derselben einich irrung entstünde. so soll yezůzeitten am Rat oder die personen von ainem erbern Rate oder gerichte darzů geordent. darumb ercleru(n)g vnd entschid zegeben gantze macht vnd gewallt haben.


(57 = f. 29a = I) Hernach sind begriffe(n) die tittel der gesetze der newe(n) reformacion der stat Nurmberg (!) Tausent vierhundert vnd im newnundsibitzigisten Iar furgenomen.

Der erst Tittel

Gesetze vo(n) eingang vnd ordnu(n)g gerichtlichs vnd rechtlichs furnemens. Vnd zu erst sunderlich von ma(n)gerlay furpotte(n) der Burgere Geste. Diener vnd Inwoner. an heimisch vnd in ire(n) abwese(n). Auch der die sich verpergen. Vnd die furpott vallen lassen. Vnd von rechtuertigung der Burger von den gesten in bestympter summ. Vnd vo(n) vermeidu(n)g ewszerer gerichte furnemens bey mercklicher peene.


(58 = f. 29b = I, 1) Das erst gesetz

Von furneme(n) der furpot. wie. wa(n) vnd an welchen ende(n) ein Burger de(n) andern furpieten soll vnd mag.

EIn yeder Burger der gen einem andern Burger Rechtens notturfftig ist. soll im zwaymal fürpiete(n) lassen. durch einen geschwornen fronpotten. so er alhie in der Stat anhaims ist. zu dem ersten. vnd zu dem andern als dem letzten Rechttag. den man nennet Peremptorium. mit söllicher bescheidenhait. das das erst fürpott personlich vnter augen beschehen soll. vnd das ander nachuolgend furpott mag auch vndter augen. oder zu hawß vnd zu hof. da dan(n) derselb wonhafft ist. beschehe(n). Vnnd so aber der vera(n)twurter auf das erst fürpot einer antwurt beken(n)et die vber vierzehen tag zethun. oder alßdan(n) antwurtet. so ist nit not das ander nachuolgend fürpott zethun.

Doch soll einicher fronpot nyemant fürpietten alle dieweil gericht weret oder gehalten wirdet. sunder nach ablewtůng (!) des gerichts.

Vnd die fronpotten mügen fürpietten an allerley ennden außgenomen in den kirchen vnd auf den kirchhöfen.


(59 = f. 30a = I, 2, 3) Das ander gesetz

Von furpot eins Gasts gen einem Burger.

Ein Burger. der alhie in der stat ist. soll einem gast auf das erst fürpot das Im personlich vndter augen beschehen ist. einer antwurt vber vierzehe(n) tag bekennen. oder alßdann antwurten.

Das dritt gesetz

Von furheischung vnd ladung der Burger in Irem abwesen.

Wo ein Burger oder Gast gegen einem Burger. der nit anhaims. sunder außerhalb der Stat were. Rechts notturftig wurde. der soll Im erstlichen zů haws. zů hof oder seiner gewonlichen herberg vnd anwesen. durch einen geschwornen Fronboten fürpieten lassen. oder wo er nit haws. hof oder küntlich herberg oder anwesen het. so soll söllich fürpot mit bestymung eines endtliche(n) Rechttags peremptorie an dem gemainen Rathaws angeschlage(n). vn(d) im fürter söllichs an die ende. da der angezaigt wirdet. zewissen gethan vnd verkündet werden. Vnd wo er


(60 = f. 30b = I, 3, 4) aber an einem nemlichen ende nit angezeigt. oder ob der an dem angezeigten ende nit troffen würde. so soll Im alßdan(n) fürter sölliche verkündu(n)g vber die vier weld beschehen. Vn(d) wo er oder yemandt anders von seint wegen darauf in zeit In derselben verkündung begriffen in gericht nit erscheynt so sol verrer wider Ine als vngehorsamen procediert werde(n) Wo er aber oder yema(n)dt vo(n) seint wege(n) in der zeit erscheynt so soll auf bederteil fürpringe(n) geschehen was recht ist. Vn(d) so er also darauf in Recht nit erschyne. oder ob er in gericht erschyn. vnd doch der sachen bis zů entlicher vollziehu(n)g. wie sich gepürt nit außwartet. so soll doch nachuolgend der vollung. pfanduordru(n)g. anpietung. vn(d) ander gerichtlicher nachuolghalb eynich personlich verkündung außerhalb seiner gewönlichen behawsung vnd wonung Im(m) pittelstab gelegen vnd außerhalb des Rathawss. wie vor steet. zethůn nit not noch schuldig sein.

Das vierd gesetz

Von den die sich in der Statt oder Im pittelstab verpergen. oder nit zetreffen sein.

(W)O sich ein Burger oder Innwoner in gerichtliche(n) fürpotten. verkündungen. anfangs des Rechte(n). od(er) deßgleiche(n) der vollu(n)g. anpiettu(n)g. oder in ander


(61 = f. 31a = I, 4) gerichtlicher handlung vnd volziehung Im pittelstab mit geuerde verpürge. oder verhielte. Also. das er da nit wol zetreffen wer. so solt er an den enden seiner wonung oder herberg vn(d) darzů bey den nachpawren oder kundige(n) daselbs. durch denselben potten mit vleyss gesucht werden. mit forsch vnd fürhaltung erstlich zefragen nach seiner person. wo die sey Vnd so die dardurch nit möche getroffen oder angezaigt werden. so soll alßdann der pot. denselben nachpawrn oder kundigen die sache seins fürpotts ladung. verkündung oder anpiettung Im von gerichts wegen beuolhen. entdecken vn(d) sagen. mit bestym(m)ung desselben. vnd auch der zeit seiner erscheinung. vnd darzů die person von der wegen das fürpott verkündung oder anpiettung beschehen vnd außgangen ist. Es möchte auch der pott söllichen ladbrief. verkündbrief. oder anpietbrief an das haws oder herberg anschlahen od(er) antwurte(n) den Innsessen desselben hawss oder wonung. da mit im söllichs nach versehenlicher vermůttung mög zewissen werden. Vnd so der pott auch darnach zu den heiligen beredt. das er souil vnd vorgelawt hat. gethan vnd volfürt hab. so soll dem clager wider Ine als einen vngehorsamen verholffen werde(n). Erschyne aber darnach der antwurter vn(d) brechte vber seins widertails gege(n)weere souil für. das sich seines vnwisse(n)s darauß oder anch darzů auß benemu(n)g seins geuerds auf sein verpflicht so im in Recht aufgelegt zevermůte(n) were. Nemlich. dz er sich geuerlich nit verhalte(n). vn(d) im dieselb verscheinpottung nit zů wissen were worden. so sollt alßdann sölliche vollung oder verrer process. wie sich dan in Recht gepürte. auf erkantnüs vnd entschid des Rechten ab gestelt. vnd zu seiner verhörung vnd fürbringung mitsampt dem widertail gelassen werden.

Vnd wo aber die execucion vnd volziehu(n)g desselben rechte(n) vor dieser parthey erscheynung vnd fürpringen entlich worde(n) wer. so sollt es alßdann bey demselben außgefürten vn(d) volzogen Rechten beleiben.


(62 = f. 31b = I, 5) Das funft gesetz

Von mituolg der erste(n) furpott der Geste vnd Burgere auf einem gericht furgenome(n) vnd sunst von de(m) vorgang des ersten furpotts.

WElche partheyen. es seyen Burger oder geste nach ableutung vnd verendu(n)g eins gerichts. Ir erst fürpot zwischen dem nechstnachuolgenden gericht fürnemen. so söllen dieselben Irer fürpothalbe(n) gleich angesehen vnd fürgenomen werden. Also. das eynicher auß Ine von wegen seins ersten fürpots in derselben zeit beschehen eynichen vorgang gegen dem andern nit haben soll. vnangesehen das der Burger mer fürbot thun soll. dann der Gast. Vnd so aber die ordnu(n)g der fürpot fürgenomen wirdt mit vnderscheid der gericht. so haben die den vorga(n)g der fürbot halb. die dann auf das erst gericht Ire fürbot fürgenomen hetten. Aber der sachen vnd Rechtenshalben. soll nach der partheye fürbringen die ordnu(n)g des Rechten mit dem vorgang. mituolg vnd nachga(n)g. wie sich dann söllchs darauf zethun vnd fürzenemen gepürt gehalte(n) werden. Inmassen vn(d) andere gesetz zeerkennen geben. Vnd sunderlich der verlassen wittibenhalb mit iren heyratgütern. als das acht gesetz vnder dem zwelften Titel. vnd das ander gesetz vnder dem dreiundzwaintzigisten titel außweisen. auch der schuldiger vnd Creditor. die vmb ir schuld verpfendung haben gen andern schuldigern Irer personlichen schuldhalben. als das zehend gesetz vnder dem dreiundzwaintzigisten titel anzaigt. vnd der entwerten habehalb die anfangs zerechtuertigen. als das dritt gesetz vnder dem newnundzwaintzigisten titel innbelt. auch der aigenherren vnd hawßherren irer zyns vnd gerechtikaithalben vnd ander mer auf meynung derselben gesetz.


(63 = f. 32a = I, 6) Das sechst gesetz

Von furpotte(n). wenn. wieofft vnd mit was vnderscheid ein clager die vallen lassen mag.

ES mag ein clager sein fürpott vor entlicher antwurt vnd vernaynung oder veriehung des spruchs zu einem oder zwayen malen valle(n) lassen. doch mit verpflicht der gerichts kossten des widertails. Vnd alßdan(n) nichts destmynder mag er zu dem dritte(n) mal Ine aber nach gerichts ordnung mit Recht fürnemen. lest er aber dasselb dritt für genomen Recht auch vallen. so ist er damit demselben spruch. so er wider Ine in gericht eyngelegt oder schreiben lassen hat. abgestanden. also. das Im die widerparthey alßdann vnd fürbasser darumb nichts mehr schuldig ist. Vn(d) also. das der Clager die gerichtzschedenn so der antwurter desshalben erlitten hat. nach erkanntnußs des Rechten bezalen. Vnd darzu dem Richter das groß wan(n)del. Nemlich zehen pfund newer haller außzerichte(n) verfalle(n) sein soll. Vn(d) so aber der verantwurter In vorgemelter maynung entliche antwurt zu des Clagers spruch getan hat. Es sey zum erste(n) zum andern. oder zu de(m) dritten fürnemen beschehe(n). so steet alßdann vnd hinfür In des Clagers gewalt nit mer denselben spruch oder Clag vnbegeben vallen zulassen. sunder es soll dem nachgeuolgt werden. als recht ist.


(64 = f. 32b = I, 7, 8) Das sibend gesetz

Von furpotten vnd verkundu(n)gen der diener. Soldner vnd Innwoner. das es damit gen Ine gleich wie gen Burgern gehallten werden soll.

SO soll es mit fürpotten. verkündungen vnd ander gerichts ordnung. mit den Eehalten and dienern. vnd auch mit söldnern vnd andern bestelten Inwonern. gehalten werden. gleicherweys als mit fürpotten der Burger clagsweis vnd antwurts weise.

Das acht gesetz

Von rechtuertigu(n)g der Burgere von den gesten vmb schulde. xxxii. gulden landswerung nit vbertreffend. mit hilff auf dz erst oder ander gericht vnuerzogenlich.

WO eynicher gast außerhalb der kaufflewt vnnd legerherren die dan(n) dieselben zeit alhie Ir wonung


(65 = f. 33a = I, 8) oder leger hetten. vnnd auch außerhalb der Eehalten vnnd diener der Burger oder innwoner. vn(d) darzů aller diener vn(d) hindersessen gemainer Stat. vnd den Burgern oder innwonern vndterworffen. rechtlicher vordrung gen einem Burger oder Burgerin dieser Stat notturfftig were. oder zesein vermainte. vmb geltschuld die danne. xxxii. gulden landswerung nit vbertreffe. so mag der Gast seinen schuldiger oder schuldigerin durch einen geschworne(n) Fronboten mit einem eynigen fürbott. nach gewonlicher ordnung ditz gerichts eruordern. darauf der Antwurter auf das erst gerichte. oder auf das nechst gericht darnach vnuerhi(n)dert recht eehafft durch sich oder seinen vollmechtigen anwalt erscheinen. vnd alßdann zů demselben Spruch endtlich antwurt thun soll. wie recht ist. Also. so dan(n) der verantwurter der schuld beke(n)tlich oder der vberweist wirdet. oder aber der vera(n)twurter vngehorsam erschyne. deßhalb dann zů im vollung geschriben würde. so soll dem clager darnach vnuerzögenlich nach gewonlicher gerichts ordnung zů des verantwurters person. vnd auch zů seiner habe vnd gůt mit gepürlicher volziehung des Rechten verholffen werde(n) nach außweisung besunder gesetze in de(m) xi. titel derhalb begriffen. Vnd ob yemant anders vermainte vor dem Clager erster clager zesein. oder de(n) vorgang vor im zehaben. oder aber eynich verpflicht oder gerechtigkait zů der angetasste(n) habe. vare(n)d oder lige(n)de. so solt alßdan(n) vmb dasselb zwischen Ine auch beschehe(n) was recht ist. Vn(d) so sich begebe. das der vera(n)twurter Die schulde vernaynte vn(d) widerspreche. dermaß. das er der vnzimlicher weis verlauge(n)t vn(d) die widersproche(n) hette. Vn(d) sich de(m) ungemess die schuld als beweist darnach erfu(n)de. so solle der verantwurter zů eine(m) gerichtliche(n) wa(n)del de(r) werdt oder a(n)zal. so dan(n) der vierdttail derselbe(n) schuld treffe vn(d) machte de(m) gericht verfalle(n) sein mitsa(m)pt co(n)de(m)nacio(n) d(er) wid(er)parthey. nit allei d(er) gewo(n)liche(n) gerichtzschede(n). su(n)der auch der notturfftige(n) zeru(n)g desshalb


(66 = f. 33b = I, 8) erliten. mit souil messigu(n)g. als Recht ist. vnd ob sich auch begebe. das der verantwurter dem clager mit gelt oder geltswert auf Rechtlichen entschid vnd volziehung von stundan nit bezale(n) noch vergnügen möchte oder wollte. so solt er alßdan(n) zů fronuest gefürt vnd mit Im gehalten werden als gerichtz ordnu(n)g vnd Recht ist. Vnd ob sich auch erfunde. das der gast den vera(n)twurtter vnnotturftigklich in Recht gezogen het. Also. das er sich mit seinem ayde des geuerds desshalb nit benemen möchte. vnd seins spruchs verlüstig würde. so solt er dem verantwurter gemeß. auch den werde oder anczal. so dann der vierdttail derselben schuld seins spruchs treffe vnd machte disem gericht verfallen sein zůsampt gewonlichen gerichtzscheden der widerparthey. Wo sich aber der Clager des geuerds in yetzbegriffner meynu(n)g beneme. vnd seiner clag verlüstig würde. so sollte es mit Im geleich andern mit Condemnacion der gerichtzcost vnd scheden gehalten werden.


(67 = f. 34a = I, 9) Das newndt gesetz

Das alle Burgere. Eeehalte(n) vnd andere wertliche persone(n) diser Stat oder ire(n) vntergerichte(n) vnterworffen vmb sache(n). daru(m)b der wertlich Richter richten mag. vnd zerichte(n) hat. an dhainem auszwertigen gericht furneme(n). laden. beclage(n) oder rechtuertigen. sunder vor seine(m) ordenlichen Richter beleibe(n) lassen sol bey peenen der verlust der sachen vnd funftzig gulden. auszgenome(n) in ettlichen vellen.

NAch dem in erschynnen zeitten manig persone(n) eine(m) erbern Rat vnd gemayner Stat. auch den iren vn(d) iren vntergerichten. vnterworffen. von Innern vn(d) ewssern personen an frömbde vnd außwertige gerichte gezogen. geladen vnd gemüt. vnd dardurch zu cossten vnd scheden bracht sind worden. anders dann sich gepürt vnd pillich ist. vn(d) söllichs hinfür zeuerhütte(n). hat ein erber Rat bedechtlich geordent vnd gesetzt. das fürbasser alle vnd yede eins Rats vnd gemeiner Stat Burger vnd Burgerin. vnd auch alle personen Inen oder den iren Auch iren vndergerichten vndterworffen. vnd darzu alle ire Eehalten. knecht maid vn(d) diener. alle dieweil vnnd sy in Irem dienste steen. oder die sach seiner vordrung sich in zeit seins diensts begeben het.


(68 = f. 34b = I, 9) vmb ir aller vnd ir yedes spruch. clag vnd vordrung. darumb dan(n) der wertlich Richter oder gericht richte(n) vnd entscheide(n) mögen vnd zerichten haben. außerhalb der velle in nachuolgende(n) gesetze(n) außgenome(n). Nemlich. vo(n) sprüchen an ewßer ende. vnd gericht. Nemlich für Rat. die fünf. für ernstlich Recht. oder in lehen gericht gehörnde. die egerürten Burger vnd Burgerin. vnd auch Ire diener vnd Eehalten. welche die weren. nyndert anderswo in gericht noch Recht fürnemen. laden. beclagen noch berechten söllen. dann yezůzeite(n) vor disem Statgericht. oder Bawrngericht. oder andern vndtergerichte(n). Inen oder den Iren vndterworffen. darein sie dann ordenlich gehören. Es wer dan(n). das sich yemandt auß freyem willen mit nemlichen außgedruckten worten begebe yemandt vmb geltschuld oder andere vordrung. vnd sprüche an andern außwertige(n) gerichte(n) gerecht zewerden. vn(d) rechts zepflege(n). Oder ob yemandt außerhalb diser Stat umb pargelt. oder war vmb war. on einich frist kaufft. oder handelt. vnd derselb kauffer söllich bezalung alßdann nit volstreckt. so möchte der verkauffer alßdan(n) seine(n) gelter zů frischer that an demselben end. da söllicher kauff vnd handlu(n)g beschehe(n) wer. darumb wol rechtuertigen. vnd damit wider ditz gesetz nit gethan haben. Vnd wer das in vorgemelter meinung an ir einem oder mer vberfüre. So sollt der oder dieselben. so offt das zů schulden köme. sölliche seine vordrung mitsampt irer hawptsach gen seinem widertail darumb verwürckt vnd verlorn haben. mitsampt ablegung seins Cosstens vnd schaden deßhalben erlitten. vnd darzů demselben geordenten gericht dem derselb vngehorsam vnterworffen ist. zů vnablessiger pene fünfftzig gulden landsweru(n)g verfallen sein. oder wa der vngehorsam diese peene nit zegeben het. so mag in der selb sein geordneter Richter vnd gericht. dem er vnderworffen ist. darumb an seinem leib straffen. wie er zů rat würdet. Vngeachtet ob der oder dieselben allererst nach fürnemen derselben außern ladung dauon tretten vnd steen wollten.


(69 = f. 35a = I, 9) Vn(d) ob aber die clagend parthey zweyfelig wer. ob die sach irs spruchs für der widerparthey orde(n)lich gericht. dar inne sie sessen. gehörte. od(er) nit. so sol dieselb Clagend parthey zu verhütung söllicher peen. sich an seiner widerparthey geordentem Richter vnd vrteilern erstlich vnd zuuoran In recht erkünde(n) ob sy da hin gehörte. vn(d) alßdann ist die clagend parthey schuldig vnd pflichtig bey obgemelten peenen sein clag vnd Recht daselbs fürzenemen. Vnd so er aber In Jetzgemellter meynung rechtlich vnderweyset wurde das die sach seiner Clag nit daran. sönder an ewssere gericht gehörte. so mag er dasselb vnuerpeent ersuchen.

Auch ob sich begebe dz einich der obgemelte(n) personen ditz gesetzs genugsams wissen nit hetten. Also. das sie sich söllichs vnwissens mit Iren ayden benemen möchten. so sollten dieselben auff vnderrichtung ditz gesetz dasselb Ir ewsser fürgenomen Recht mit allem seinem begriff auff Ir selbs cost vnuerzogenlich abstellen on der widerparthey cost vnd schaden. vn(d) ob auch der widerteil ichts darauff gelegt hett. dasselb soll im(m) die clagend parthey auff rechtlich erkantnus vnd messigung zuuoran außrichte(n). Vn(d) sich darnach des widerteils geordente(n) gerichts geprauchen. auf verpeenu(n)g sollichs gesetzs. Vnd ob aber sich begebe das eyniche vnnser Burger oder Burgerin für ainen Richter kömen. vn(d) in beywesen zweyer schöpfen Inen statlich vn(d) glewpliche(n) fürbrigen od(er) melden wurd. Das eynich sein schuldiger hie Burger Inn oder außerhalb diser Stat mit tod vergangen wer. vn(d) er nach getrewer vleyßiger nachfrag hie Im(m) pittelstab nit het erfaren mügen eynich desselben seins abgegange(n) schuldigers verlassne habe oder gütter. daruo(n) er sich verhoffenn möchte sein außstenndig schuld mit Recht zuerlangen. oder zuerwynnden. noch auch eynichen erben. der sich desselben seins abga(n)gen schuldigers habe oder gut anneme(n) wolt mit beger vnd ersuchung Im zuerlawben vnd zuuergönne(n) des gestorben seins schuldigers verlaßen habe vnnd gut ligend


(70 = f. 35b = I, 9) oder varend wo er die außerhalb diss pittestabs (!) ankumen vnd erfare(n) möchte. mit verpotten. Arrest kümer. ladung. vnd ander gerichtsvbung anzetasten fürzenemen. zurechtuertigen vnd wie sich gepürt nachzeuolgen. so soll im das yezuzeitten von de(m) Richter. bys auf sein oder eins erbern Rats küntlichs widerrueffen. erlawbt vergönt oder gestattet werden Doch wo sich nachuolgend warlich erfunde. das der Clager In solliche(n) vorgemelten seinem fürpringen vnwarheit gebraucht vnd damit betrieglich gehanndelt het. Oder der Clager auf gepruch des widerteils weysunge seinen vleyß In den dingen fürgegebe(n) vnd gepruacht mit seinem Rechten nit bestetten möchte. so soll er alßdann fürderlich söllich sein fürnemen besůchung vnd gebrauchung der ewßern gericht gar gentzlich vnd ledigklich abstellen vnd abthůn on seins schuldigers vnd seiner erben Costen vnd schaden mit bekerung vn(d) widerlegung aller erlittner hawbtschede(n) vnd gerichts Cost des abgegangen seins schuldigers nachuolgende(n) erben oder sachern. Vnd darzu soll er gemeyner stat darumb zu vnablessiger peene funftzig guldein lanndswerung verfalle(n) sein. Wo er aber derselben peene zubezale(n) nit vermöcht. oder sich sunst vast strefflich vnd vngepürlich dar Inne gehalte(n) het. so wolt In ein Erber Rat darzu straffen an leib oder an gut wie er yezuzeitte(n) nach gestallt seiner verhanndlung zu Ratt würde.

Vnd diss obgeschriben gesetz. soll vo(n) den Ihenen die trünnig sind. oder nach lawt des sechsten gesetzs vnder de(n) vierdten tittel. von den trünnigen lauttend. für trünnig gesagt. nit verstanden werden.


(71 = f. 36a = II, 1) Der ander Tittel

Gesetze von allerlay gewelten alhie. vnd anderswo. Auch der gesipten.

Das erst gesetz

Von gewelten alhie vor dem Richter oder gerichtzschreiber erkan(n)t vnd eingeschriben.

WElcher Innerhalb des pittelstabs seinen gewalt vor dem Richter. oder einem geschwornen gerichtsschreiber. aufgibt das sol beschehe(n) zum mynsten In beywesen eins geschwornen schöpfen. od(er) sunst eins des klainern Rats. oder zwayer gena(n)ten des größern Rats Also. das sollicher gewalt mit bestymung der sachen. vn(d) personen In das gerichtsbuch eingeschriben werden soll.


(72 = f. 36b = II, 2) Das ander gesetz

Von gewellten anderswo auszgepracht.

WElcher außerhab des pittelstabs von andern enden. einen gewaltt fürbringt. Vnd als Anwalt zeclagen oder zeantwurten vermeint. der soll vndter ein fürsten. geistlichs oder wertlichs prelaten. Grauen. herren. Stette. gepanter gerichte. oder ander zwyer. oder mer erber lewt kundigen Insigeln. oder durch eins od(er) mer glaubwirdigen Notarien kundige Instrument. seinen gewalt mit bestymung der sache(n) vn(d) der partheyen. den sache(n) verwandt fürbringen.


(73 = f. 37a = II, 3) Das dritt gesetz

Von bestallt In gericht zuuersichern der Ihenen die sich untersten Ir gesippte frewnde zuuertrette(n).

WO yemant vo(n) wege(n) einer zugehörige(n) person Im gesippte des gepluets bis in den dritte(n) Grad In Recht zeclage(n). od(er) zeantwurten. oder ichts anders Rechtlich zuhanndeln vermainte. Vnd des einiche(n) sundern gewaltsbrief noch vrkund nit fürbrechte. der mag vo(n) desselben wegen gewalt verpurgen. oder sunst nach notturfft versichern. sollichs. so er seinerhalb hanndelt. durch denselben stet vnd vest zuhalte(n). vnd dem nach zekomen. als sich gepurt vnd Recht ist.


(74 = f. 37b = III, 1) Der dritt Tittel

Gesetze vo(n) furnemen mangerlay gerichtlicher verkundung vor angefengte(n) oder Inn hanngende(n) Rechten. Auch verhindrung auss Eehafft vnd vo(n) verpott offenlicher anschlahung.

Das erst gesetz

Von erstlicher verkundu(n)g auserhalb hanngends Rechte(n). damit gemess der furpott furzeneme(n) vnd zebehallten.

OB sich In Recht eraysche(n) vnd gepüre wurde eynich erstlich verkundu(n)g außerhalb hangends Rechten yemandt zuthun. vrsachenhalb. das Ine die sachen. derhalb ander partheye(n) geneinander In Recht stünden. auch berürte vnd antreffe. damit er In den Rugk nit verrechtet werde. so sol es mit sollicher verkundung od(er) vberantwurtung derselbe(n) gehalten werde(n) als mit den fürpotte(n).


(75 = f. 38a = III, 2) Das ander gesetz

Von aufgelegter verkundu(n)g der partheyen anderer persone(n) die sy furschlecht vnnd von abschid der verkundte(n) auf gewo(n)liche vrfrag. Oder die sachen alszdann auf irer vnd der andern partheye(n) furpri(n)gen entscheiden zelassen.

SO der clager vnnd antwurtter geneinander Inn Recht lange(n) Welche parthey dann auß redlicher vrsach fürschlecht. das die sach desselbe(n) Rechten ander person eine oder mer berürte oder antreffe. dermass. das die vrteiler erfunden notturfftig zesein sollich personen mit ainer verkundung darzu zuerfordern. so sol alßdann sölliche verkundung derselbe(n) parthey. die sy fürgeschlage(n) hat. aufgelegt werden. wollt dann der. dem vrkundt wer worden. souil vn(d) Ine die sache berurte dasselb recht seinerhalb Clag oder antwurtweis auf söllich verkundung vertrette(n). zu dem selben gericht. oder auf zimlich zug des Rechten. so Im erteilt wurde. das mag er thun. also. das zwischen allen teilen souil fürpracht vnd entschieden werde. als sich in Recht gepürte. Vnd so er aber fürprechte. er wer mit erstlichem fürpott nit erfordert. vnd wolt sein sache vnd vermainte gerechtigkeit. Im mit ainer vrfrag vorbehalte(n). auf maynung. das Im söllichs Recht zwischen denselben partheyen fürgenomen. vnschedlich sein sollte. so möchte er damit abscheide(n). vn(d) zwischen den partheyen beschehe(n) was Recht were. Es wer dann das die partheye(n). so alßdann gege(n)einander In Recht stünden. Im einicher gerechtigkeit Interesse od(er) besonders


(76 = f. 38b = III, 3) antreffens seinerhalb nit gestünden. so sollte er sollich sein vermainte gerechtigkeit eröffen. vnnd so sich auß bederteil fürgab seinerhalb. sölliche seine vermelte gerechtigkeit nit erfunde. so sollte seinerhalb vnuerhindert zwischen den partheyen beschehe(n) was Recht wer. Het er aber der sache(n) als clager zuthůn. das möcht er fürnemen als Recht ist. Het er aber derselben sachen zethun als verantwurtter. so möcht Ine die parthey. die Rechtlichs außtrags gen Im notturftig wer. mit fürpott vnd clag erfordern. wie Recht wer. vnd wo aber die Ihenen. den verkundt wurde. vnuerhindert der Eehafft durch sich oder yemandt anders vo(n) iren wegen nit erscheinen. so sollte zwischen den partheyen dannoch beschehen was Recht were.

Das dritt gesetz

Von verkundunge(n) in hanngende(n) Rechten. wie die beschehen sollen.

ALle nachuolgende verkundung oder verscheinpottung In hangende(n) Rechte(n). sollen dem sacher oder seinem anwalt. der alhie in der Stat entgegen ist. vndter augen beschehen. vn(d) wo sich aber der sacher vo(n)hinnen


(77 = f. 39a = III, 4) thet. vn(d) keinen gewalt hynter Im ließ. oder der anwalt dem Clager oder antwurtter oder seinem anwalt nit kundig wer. so möchten die zu seiner gewönliche(n) wonung oder herberg beschehen. od(er) wo sy nit gewiße herberg. wonung oder anwesen hetten. sollt das an dem Rathaws angeschlagen werden.

Das vierd gesetz

Von verkundungen gerichtliche bekanntnus oder vollung zeuernewe(n). wie. vnd wohin die beschehen sollen.

ALle verkundung die gerichtliche bekanntnus oder vollung zeuernewen fürgenomen werden. die solle(n) zu haws zu hofe oder herberg beschehen. Doch also. das es der Iudenhalb gehallten werde. auf maynung der gesetz vnder dem xxij. titel Irenhalb fürgenomen.


(78 = f. 39b = III, 5) Das funft gesetz

Von verhinderung zuerscheinen ausz Eehaffter nott.

OB yemandt. dem fürgeboten vnd verkundet wer worde(n). zuerscheine(n) verhindert wurde auß Eehaffter not. das sol er verscheinbotten auf die bestympten vn(d) beschiden zeitt. oder ob er an sollicher verscheinbottung auch verhindert wurde. das sol der erfordert. so schirst söllichs gesein mag fürbringe(n). Vnd nach gestallt der sache(n) sol darnach auf erkantnus der vrteiler beschehen souil vnnd Recht ist. Erkunde sich dann das er auß Eehaffter not verhindert wer worden. Vnd einen scheinpotte(n) one gewalt der hawbtsachen schicket. so sol Im widerumb verkundet werden. Erschyne aber er in aigner person. oder durch seinen vollen gewalt zu der hawptsach. so sol darnach verrer procediert werde(n). Vnd es sollen Ine auch die henndel dauor fürgenomen nit verhefften noch verpinden. vnd so sich aber nit erfunde(n) das er auß einer Eehafft verhindert wer worde(n). so sol der gerichtshandel. souer der alßdann geraicht het. bey krefften beleiben. vnd verrer geschehen das Recht ist.


(79 = f. 40a = III, 6) Das sechst gesetz

Von verpott aller offenlichen anschlahung pey bestympter peene vnd vrlawbung herprachter gewonlicher vberantwurttu(n)g vnd eroffnung der hendele.

UErleümüttung. Vnere. Vngelimpf vnd vnfrewntschafft zefürkomen. so sol hinfür nyemant vber de(n) andern eynich brief noch schrifft offe(n)lich anschlahen an das Rathaws. die kirchtüren. Stöcke. hawßtüren noch anderswo In einich weis. Vnd wer das vberfüre der sollt zu vnablessiger peene Vier monat anf ainen turn In ein versperte kamer gestrafft werde(n). Doch mag er den halbenteil derselben straffe mit dem gelt darauf gesetz. abbringen. vnd ledigen. Aber den andern halbentail sol er mit seine(n) leib volpringe(n). Wo aber yema(n)t vermainte sein notturfft zesein besunder vrsachhalb wider yema(n)t ettwas ausserhalb gerichtlicher vbung anzeschlahen das mag er dauor an eine(n) Erbern Rat pringen. Vnd was dann deßhalb mit Im geschafft wirtt. dem sol er gehorsam sein. Vnd nachkomen. bey vorgemellter peene. Aber allerlay Rechtlich oder gerichtlich vberantwurttu(n)g. eröffnung. verkundung. verscheinpottunng. oder annder notturfftig ersuchung. sollen nach desselben rechten oder gerichts ordnu(n)g zimlicher weis fürgenome(n) werde(n). mit souil bescheidenheit als darzu gehörte.


(80 = f. 40b = IV, 1) Der vierdt Tittel

Gesetze vo(n) mancherley gerichtlicher verpot der Geste mit vnderschied. Auch Irer nachuolg vnd verku(n)dung vber lannd auf die selben vnd gen den trunnigen vnnd Irer hab antastung.

Das erste gesetze

Vo(n) verpott der Geste auf vrlaub des Ratts oder Burgermaisters. vnd der geste verpflicht vnnd erledigu(n)g auf Recht. vnd Irer hannthabung zu fronuest auf Ir vngehorsam.

GEste solle(n) durch Burger nit anders dann mit eins Rats oder Burgermaisters vergunst vnd erlawbnuß verbotten werden. Es wer dann das der Clager zu demselben. den er zeuerpiette(n) vermeint. dauor hie erstanndene vnd erlangte Recht het. vnd fürprecht. so mag er alßdann In crafft söllicher seiner erstannden gerechtikait. außerhalb sunder erlawbnus eins Ratts oder Burgermaisters. denselbe(n) seinen widertail. oder sein habe vn(d) gut. durch einen geschwornen Fronpotten verhefften vnd verbietten. vnd vmb verrer hilff vnd execucion wider Ine vnd sein gůtt fürzeneme(n) anrüffen. So aber ein gast sunst durch vergu(n)st


(81 = f. 41a = IV, 1) eins Ratts oder burgermeisters verhefft oder verpotten wurd. vnd er auf sollich verpott gepurlich vnnd genugsam sicherheit vnd Burgschafft de(n) Clager tette Im alhie Rechtens zupflegen. vnd dem gnug zethun. wie dann Recht ist. dess solt sich der Clager vo(n) Im benuge(n) lasen. Doch also. dz gen Im oder seinem Bürgen fürbasser dem Rechten nachgegangen werde nach seiner ordnung als Recht ist. so solte dem beschehe(n) verpott vnd Clag zu der person oder der verpotten habe nachgeuolgt werden. als gerichts forme vnnd Recht ist.

So aber der gast eynnich sicherheit noch Burgschafft nit thun wolt oder zethun vermöcht. Vnd doch die sachen dermaß gestallt wer. das sy nach erkantnuss des Rechte(n) alhie solt außgetragen werden. so soll der zu Fronuest gehanndthabt werden. so lanng vnd verr. bis der gerichtzhanndel an disem gericht seine(n) außtrag het. vn(d) bis er gehorsam laistet. Wie obgemelt vnd Recht ist.


(82 = f. 41b = IV, 2, 3) Das ander gesetz

Vo(n) nachuolg der verpott der zeithalb mit peen der erleschung derselben.

EIn Burger sol seinem verpott In vierzehen tage(n) darnach den nechsten mit verkundung vnnd Clag oder verrerm gerichtszwa(n)g nachkome(n) als Recht ist. Vn(d) wo er aber sollichem seine(n) verpott dermaß nit nachköme. so soll alßdann dasselb verpott tod vnd ab sein.

Das dritt gesetz

Von verkundung vber land de(n) gesten auf verpott Irer habe.

WO habe oder gutt eins Gasts bey einem Burger verpotten wirdet In abwesen desselben gasts. so soll Ime darzu vber lannd verkundet. Vnd Im desshalb ein ne(m)licher tag nach gelegenheit seins Anwesens gesatzt. vnd fürter de(m) verpott nachgeuolgt werden. wie obgemelt Vnd in dem nechst obbegriffen gesetz angezaigt ist.


(83 = f. 42a = IV, 4, 5) Das vierdt gesetz

Vo(n) verpott der Geste gen andern Gesten.

WO ein gast dem andern Gast sein habe alhie In dem pittelstab verpüte sachenhalb. die sich alhie außzetragen gepürten. damit sol es gehalten werden als vor vnderschieden ist In denselben gesetzen dauon begriffen.

Das funft gesetz

Von hannthabu(n)g der Geste habe von Irem wirt vmb zerung.

EIn yeder Wirt mag vmb sein zerung bey Im beschehen. seins Gasts habe vnd gutt. der sölliche zerung pey Im gethan hat. verrsperren (!) vnd hanndt haben one Fronpotten. Vnd on vrlaub auf güttlichen oder Rechtlichen außtrag als herkomen vnd gewonheit ist.


(84 = f. 42b = IV, 6) Das Sechst gesetz

Vo(n) verpott gen den trunnigen furzenemen.

WElche der oder die weren. die nw fürter von hynen zügen oder ziehen wollte(n). vn(d) Ire glaubiger nit vergnügt hetten. so dann derselben glawbiger einer od(er) mer. der Frist also verschinen vnd hie burger oder burgerin wer. für einen Burgermaister komen. vnd melden wurde. das sein schuldiger oder schuldigerin. sy werden Inn oder außerhalb der Stat auf trunnigem fuß. od(er) Im od(er) andern glaubigern zugeuerde vn(d) schaden Ir habe vnd gutt durch sichselbs od(er) yemandt andern verstossen verändern verschicken oder in ander wege abhenndig machen wolt. oder gethon het. so sol alßdan(n) ein Burgermaister gewalt habe(n) derselben clagenden person auf ir begern. so er des verstendig ist. oder wo im allein das zuschwer wer. mit andern der Rätte erkenne(n). auf seins gelters person oder habe vnd gut eins verpotts zeuergönnen vnd zegestatten. Doch also. das die selb clagend person schuldig vnd verpu(n)den sein sol. auf das nechst darnach volgend gericht. zu söllichem seinem verpotten schuldiger od(er) seiner habe vnd gutt vmb sein schuld. wie Recht ist zeclagen. Wo aber demselben gelter vormals fürpott geschehen wer. so möchte(n) alle nachuolgende verku(n)du(n)g oder verscheinpottu(n)g zu haus zu hofe. wonu(n)g oder herberg beschehen an den ennden. da er erstlich mit dem fürpott begriffen wer worden. Wo er sich aber zu dem ersten fürpott geuerlich verhielt. so sol es damit gehallten werdenn als ob begriffen ist. Vnd wo in Recht außfundig gemacht vnd erkannt wurde. das der Clager dem oder denselbenn der person oder habe vnd gut auf sein anpringen verpotten worde(n)


(85 = f. 43a = IV, 6) wer ungüttlich gethan. vn(d) vnpillich in söllichen Růff. schmehe vnd lewmůt geworffen hette. so sollt vn(d) müst das derselb Clager wandeln dem Richter mit dem grossen wandel. nemlich zehen pfund newer heller. vnd der verclagte(n) person mit dem halbentail der Sum(m) darumb er dieselbe(n) person beclagt hett. Doch möchten söllich sachen so geuerlich gehanndelt werde(n). ein Rat wolt den oder dieselbe(n) darzu straffen an leib oder an gůtte nach dem sy zu Rat würden.

Vn(d) wo sölliche yetzgemelte Gesetz eynicher gast gen einichem Burger oder Burgerin dieser Stat fürnemen vnd gebrauchen wollte oder würde. vnd eine(m) Burgermeister daru(m)b ersůchte. dem oder denselbe(n) soll ein Burgermeister söllichs zeuergönnen vnd zegestatten auch gewalt haben. Doch also. wo einicher Burger. Burgerin. Innwoner oder gast vm(m) söllich verhafft Irer schuldiger leib. habe vnd gůt zů einem Burgermeister kome(n) würde. alßdann soll der oder dieselbe(n) dem benante(n) Burgermeister oder Richter der půß oder wa(n)dels eine(n) gnůgsame(n) bestalt thu(n). Wo auch ein Rat die sache(n) so geuerlich erkennen würd. möchte er dannoch den oder dieselben zu der obgeschriben půß vn(d) wanndel an leib oder an gůt nach gestalt der sachen vnd Irer erkantnüß. straffen.


(86 = f. 43b = IV, 7) Das sibend gesetz

Vo(n) den. die satzu(n)ghalb der schuld oder sunst fur trunnig angegeben werden. vnd von verpottung vnd antastu(n)g der habe deszhalb furgenomen. vnd vo(n) der peene ihres miszprauchs vnd gepurlicher weysu(n)g aufzuge oder su(n)st mit vnderschid.

WO hinfür yema(n)dt für einen Burgermaister köme vnd Im fürpringen würde. das sein schuldiger od(er) gelter satzung oder nachlassung der schuld an ine oder andere sein glawbiger gesunne(n) vnd begert hette. Also das sich darauß oder auß ander gelege(n)hait zeuermůte(n) wer. das derselb gellter seinen schuldigern nit hallten oder gepürlich bezalung thun vn(d) leisten wollte. sunder dieselb dardurch zu nachlassen oder lengern fristen vber Iren gůte(n) willen zedringen vermeinte vnd er alßpald mit seinem aid betewren wollte dz er sollich sein verclage(n) vnd anpringe(n) nit auß einichem neyd noch geuerde seinem gelter. sonder auß plosser seiner notturfft tete. vnd sich auch da bey erpütte das er sollich sein Clag. fürgab. vnd anpringe(n) auf widersprechen vnd anfechtung desselbe(n) seins gellters beweisen möchte vnd wolt. wie. als er getrawte. zu Recht gnůg wer. so soll alßdan(n) auff solliche getane betewrung vnd erpietten ein Burgermaister gewalt haben dem selben Clager auf sein begeren eins verbotts auf dieselben verclagten person oder Ire habe vn(d) gůt zugestatten vnd zuuergönnen damit zefaren Vnd dem verpott Rechtlich nachzefolgen wie sich gepurt vn(d) Recht ist.


(87 = f. 44a = IV, 7) Ob auch icht mer ander glawbiger vorhannden weren Ir frist weren erschynnen oder nicht. vnd söllich begerung betewrung vnd erbiete(n). wie obbegriffen ist. vor einem Burgermeister thun wurden dem oder denselben soll sollich verpott In obgeschribner maß auch vergönt vn(d) gestattet werden.

Vn(d) was glawbiger dan In dem ersten Monat nach sollchem erlawbte(n) gepott auf erstlichs anpringen sollich begeru(n)g betewrung vnd erpietten. wie ob gesatzt ist. tetten vn(d) Irem Rechten auf sollich verpott nachkome(n). wie Recht ist. dieselben alle söllen in geleichem Rechten sein vnd steen.

Wo aber der verclagt nachuolgend furpringen vn(d) vermeinen wurde. das er von de(n) Ihenen. desshalb auf Ine oder sein habe vnd gut gepott oder verpott vergunt vn(d) beschehen vnbillich vnd vnwahrlich verclagt. Vnd in Ruff vnd vngelaube(n) geworffen vnd gepracht wer. so soll darauf der widerteil begagent vnd seinem vorgethanen erbietten gemess. sein furgab dem Burgermaister getan. auf zymlich zu vnd frist zu beweisen ermant werde(n). vnnd wo er dann solliche weysung. seinem erpietten gemess. alhie in der stat het vn(d) thun wolt. sollte er da mit. wie Recht ist. zugelassen werden. Wo er aber solliche sein weisu(n)g nit in der Stat. sunder außerhalb het vn(d) darauf schub begerte sollich sein weysung fürzepringe(n). Wo er dann das. vn(d) das er sollichs schubs nit In außflucht oder zu geuerde. oder verlengerung seiner widerparthey begere mit seinem Aide. als Recht ist. betewre(n) mag. so soll Im zufürpringung sollicher seiner fürgeschlagen weysung. wo er die außerhalb der Statt. Vnd doch in der nehe als Innerhalb der vier weld zesein meldet vnd betewret ein Monat. od(er) wo das außerlands vber die vier weld ist. zwe(n) Monat zug erkan(n)t vnd gegeben werden. Vnnd wo er in yetz gemelter zeit oder in vorbegriffner meynung vnd vnderscheid sein obgemelte beschuldigung vnd fürgab gen seinem


(88 = f. 44b = IV, 7) verclagten widerteil nit beweist. des zu recht gnug ist. so soll er alßdann auf söllichen gepruch gegen dem Richter. vn(d) auch dem verclagten. Vnd auch eins Ratshalben In peen. wandel vnd straff gefallen sein. wie in dem nechstbegriffen gegesetze (!) von den Trünnigen begriffen ist.

Vnd ob yema(n)dt. Er wer Burger Burgerin Innwoner od(er) gast. dem man schuldig ist. nit anheimisch were. vn(d) sein weib kindere. frewnd. eehalten. anwalt oder yemandt anders von seinen wege(n) auf seines schuldigers person oder habe vn(d) gůt. verpotts begeren würde. das alßdan(n) dieselbe(n) einem richter fürstand thun. ob sy in lawt des vorbestympte(n) gesetzs peenfellig würden. söllichs nach Innhalt desselben zewandeln. vnd außzerichten. Vnd auch der straff am leib oder an gůt. wie vorsteet. zegewartten.


(89 = f. 45a = V, 1) Der funft Tittel

Gesetze vo(n) verrer gerichtlicher vbu(n)g des furpri(n)ge(n)s der partheye(n) mit einschreibu(n)g der clage. vnd ordnu(n)g bedertail furpringe(n)s. Auch von ersuchung der aduocate. vnd wandel der vngehorsamen. Vnd von vnuerzogenlicher hilff verfallener schulde. Auch von erleschu(n)g der gerichtshe(n)del. vnd rechtlicher hilff gen den vngehorsame(n) verantwurtern.

Das erst gesetz

Von einschreibung oder vberantwurttu(n)g der Clage in das gericht zu wellicher zeit die beschehe(n) soll.

ES soll ein yeder Clager auf das gericht vnd recht seins ersten fürpotts. sein Clag oder spruch in dz gericht beschriben gebe(n). oder in das gerichtsbuch schreiben lassen. damit der verantwurter des wissen gehabe(n) müge. Vnd sich seiner antwurthalb dargegen wisse zehalte(n) Wo er aber des nit tet. so soll alßdann der verantwurter auf sein gesynnen des fürpotts ledig erkannt werden. mitsampt Condemnacion erlittner gerichtscost.


(90 = f. 45b = V, 2) Das ander gesetz

Vo(n) des verantwurters antwurt vber vierzehen tag. oder darnach vnuerkundet.

SO der verantwurtter einer antwurt vber vierzehe(n) tag zethun bekennet. die sol er. oder sein volmechtger anwalt. thun. Vnuerkündt des Clagers auf den vierzehenden tag. so alßdann ein gerichts tag ist. oder deßgleiche(n) auf den nechsten gerichts tag darnach. solanng bis er vngeuerlich fürkompt yezuzeitten des gerichtz zewarten. bis das abgerůffen oder abgelewt wirt.


(91 = f. 46a = V, 3) Das dritt gesetz

Von ordnung Rechtlichs furpringe(n)s beder partheyen vnd Irer anwalte vnd zwifachu(n)g der schrifft vnd briefe vnuere(n)dert vnd vo(n) peenen der verhandler.

EIn yeder clager sol fürbasser sich fleissen sein clag lautter vnd notturffticlichen fürzebringen. vn(d) deßgleichen sol der verantwurtter sein außzüg so die haubtsach nit abstellen. die man dilatorias nennet. Vnd er fürzebringen vermeynt. mitsampt vorbeheltnüs. ob Ine söllich außzüg nit fürtragen söllten. verrer seiner verstendigen antwurt. auch zu der Clage seiner exception vn(d) außzüg. die man nennt peremptorias. ob er der zegeprauchen vermaint. In derselben ersten schrifft. vnd darauf der Clager sein widerrede. vnd der verantwurtter sein nachrede. vnd darzů erbiettung notturfftiger schrifftlicher oder persönlicher weisung. auf das kürtzst. als er verfügen mag. anziehen vnd einbringen. Also. das yetweder tail sein notturfft In zweyen schrifften fürbringen sol. Es were dann das im auß besundern vrsachen mer fürbringens mit erkantnüss des Rechte(n) zůgegeben würde. Oder aber das die ordnung des Rechte(n) ein vngerade schrifft prechte. damit der verantwurtter in sache(n) seiner antwurt. die nachrede od(er) nachschrift behalt vn(d) habe. vn(d) allweg mit d(er) bescheide(n)heit. dz d(er) verantwurter anfa(n)gs nach gelege(n)heit d(er) ding souil einpri(n)g. dardurch er in d(er) letzte(n) seiner schrifft neweru(n)g vermeid. souil im müglich vn(d) Recht


(92 = f. 46b = V, 3) ist. Vnd wellicher tail vber sein fürbringe(n) dauor beschehen nit verrers einbri(n)ge(n) will. so soll der ander teil desshalb auch nit weitter gehört noch zůgelassen werde(n). Doch das damit der verantwurter in seiner nachrede bestee. Auch was yetwedertail zů einem mal In einer schrifft einpringt. das soll er hinfür in nachuolge(n)der schrifft in sunderhait nit widerumb veranderwaiten (!). dann allain in gemainen worten. nach dem aller kürtzsten. Vnd wer das vberfür der soll zu einer peen verfallen sein vnd gebe(n) fünff pfund newer haller. Auch soll yettwedertail in vberantwurtung der schrifft in das gericht die schrifft zwifachen. In gleicher Innhallt. damit die ein schrifft in dem gericht Innlige(n)d bleib. vnd die ander der widerparthey behe(n)det werde. mit vndterschreibe(n) des gerichtzschreibers. Vn(d) darzu soll auch einer yeden partheyen seiner widerparthey einbrachter vrkünd vnd brief gleich verlawte(n)d Copien oder abschrifft mit des gerichtsschreibers verzeichnüs auf sein des begerenden cost gegeben werde(n). Vn(d) wo yema(n)t dar Innen geuerds verdacht vn(d) beschuldigt wirt der od(er) sein procurator soll sich nach erkantnüs des gerichts des geuerds mit seinem Rechte(n) benemen. als Recht ist. Vn(d) so er söllichs Recht nit thete. so soll er damit nit zugelassen werden. Vnd darzu desselben seinen geuerds zu einer peen dem Richter ein pfund newer haller verfallen sein.


(93 = f. 47a = V, 4) Das vierd gesetz

Von peenen vnd pusz der schmehwort vnd ewseren vndienstlichen henndeln. so durch die selbsacher. oder Ir procuratores in irem furbringen wider Ir widersache(n) furgenomen vnd gepraucht werden.

WO einich procurator oder selbsacher In mündtlichem oder schrifftlichem fürpringen seiner sachen In gericht seine(n) widertail mit eynicherlay vnpillichen schmelichen oder freuenlichen worten anzeuht vnnd schmeht. derselb procurator oder selbsacher sol das gen dem gericht vnd auch gen dem widertail. Nemlich ir iedem von einem yede(n) vermellte(n) artickel mit fünf pfund Noui püssen. Vn(d) wo die geschmeht person vermaint das die bemelt peene der Schmeh vnd freuel ir zů gezogen zevngemess vn(d) zeclayn wer. Vnd darmit der geprauch der freuel. vor de(n) fünf herren des Rats außzetragen nit gemindert werde. so mag dieselb geschmeht person. darzu de(n) freueler vor de(n) fünf herren. oder vor einem erbern Rat darumb fürnemen. die alßdann zu vermelter peen nach gestalt des freuels vn(d) der geschmehte(n) person gen de(n) freueler ha(n)deln sölle(n) als sich gepürt Vnd so dann die Recht wollen. das nit nach den Exempeln sunder nach gepürnus zevrteilen vnd Recht zesprechen sey Nach dem sich dann die partheyen. so yezuzeitten an disem gericht zeha(n)deln gehabt. od(er) ir procuratores vndersta(n)den habe(n). Ir rechtlichs fürpringe(n) mit anziehu(n)g ewsserer he(n)del. vn(d) vil ander vnnotturfftiger vn(d) zu irer sache(n) vndie(n)stlicher wort vn(d) meinu(n)g zeuerme(n)ge(n). vn(d) also zeuerle(n)ge(n). dz dan(n) nicht allain


(94 = f. 47b = V, 4) den partheyen nicht dienstlich noch fruchtpar. sunder darzu den vrtailern zehören verdrieslich gewest ist. Darumb zu abstellung des. das dann hinfür einich parthey Procurator oder fürbringer gerichtlicher sache(n) in irem mündtlichen od(er) schrifftlichen fürpringen in disem gericht ewsser vnd vnuerwant hendel vnd sachen. vnd auch sunst vnnotturfftige vn(d) zu den sachen vndienstliche wort vnd meynung nit anziehe(n) soll Dann wer in seinem fürpringen söllich ewsser vnd vnuerwant hendel vnd vnnotturfftige vnd vndienstliche wort vnd meynung vorberürter maß anzüge oder geprauchet. dieselb person soll vo(n) einem yeden söllichen anzug vnd gebrauchu(n)g dem Richter zu půß verfallen sein vnnd vnablessig bezalen zway pfund Noui.


(95 =f. 48a = V, 5) Das funft gesetz

Von ersuchung des Clagers vnd verantwurters Irer aduocaten vnd irer zuge der zehen tag zu der einrede vnd nachrede der ewsern Aduocatenhalb. vnd der benugde Ir yedes eines Aduocaten. vnnd freyer handlung der vbrigen.

EIn yeder Clager mag vor fürnemen seiner Clag einen aduocaten ersůchen vnd nemen. vnd deßgleichen der verantwurter in seinem ersten schub der vierzehen tag. Vnd darnach soll dem Clager zu seiner einred. so er anfangs einen außwertigen Aduocaten genomen hatt. wo er das auß notturfft begert. zehen tag vnd nit mer gegeben werden. vnd dem gemess. dem verantwurter zu seiner nachrede. Vnd wo ein parthey In söllichem von der andern dieser zügehalb geuerds beschuldigt würde. so soll nach erkantnüss des gerichts die ander parthey. oder Ir procurator sich söllichs geuerds benemen mit seinem Rechten als Recht ist. Vnd sunst vnd on das soll sy denselben schub nit haben. Vnd deßgleich soll es mit den zügen der widerparthey. sy hette Iren aduocaten alhie oder anderswo. derselben zehen taghalb auch gehallten werde(n). Aber darnach söllen bede parthey einich ander noch verrer züge ir Aduocate(n) zeersůchen nit haben. sunnder es soll in dem allem dieser geRichts ordnung (!) von gerichten zů gerichten Vnnd sunst wie sich dann gepürte vnvnndterleßlichen nachgeganngen werden. Souil vnuerzogenlichen enntlichen außtrag


(96 = f. 48b = V, 5) zeerraichen. Vnd wo sich aber auf mainung des nechst begriffen gesetzs begebe. das die partheyen mit mer schriffte(n) oder die ersten vier schrifft dauor einpracht zůgelassen würden. vnd ir notturfft auß Eehafft ir Aduocaten zeersůchen bestetigte(n). so sollt es abermalen mit dem zug der zehen tag wie vor. zů beder seit fürgenomen werden. Vnd yede parthey soll sich eins Aduocaten benügen lassen. damit die ander parthey auch eins bekomen mög. vnd wo eynich parthey darüber mer dann einen Aduocaten gelege(n)hait Irer sache berichtet. so mügen nichts destmynder dieselben andern aduocaten der widerparthey raten vn(d) handeln. souil vnd ir notturfft erfordert.


(97 = f. 49a = V, 6) Das sechst gesetz

Von dem wandel der vngehorsame(n) der bekentnuss Irer antwurthalb.

WO der vera(n)twurter auf dz erst fürpott eins gasts. oder auf das ander eins Burgers. der dann mit dem fürpott alhie in der stat begriffen wirt. durch sich oder seinen Anwalt oder scheinpotten eynich antwurt auf die vierzehen tag zethun nit bekante. Vn(d) auch alßdan(n) in antwurt nit tritt. so soll er das herpracht gewonlich wandel geben vnd verfallen sein. Nemlich ein pfund newer haller. Doch mag er auf den vierzehenden tag. oder so der nit eins gerichts tag wer auf den nechste(n) gerichts tag. darnach zu seiner antwurt vnd weere. wie sunst wol greiffen vnd komen. Vnd wo aber eynicher tail alßdann vngehorsam erschine. In söllichem soll es gehallten werden auf maynung des nechstuolgenden gesetzs.


(98 = f. 49b = V, 7) Das sibend gesetz

Von vollung vnd hilff des Rechte(n) auf vngehorsam der verantwurtter.

WO der verantwurtter auf sein fürpott. das peremptorium oder endtlich ist. Vnd darzu auf die zeit vnd den gerichts tag seiner antwurt. durch sich od(er) seinen Anwalt nit erschyne. sunder vngehorsam blibe. so sol alßdan(n) dem Clager nach Innhalt seins spruchs. oder clag der hauptsach vnd der gerichtscosten vnd scheden. deßhalb erlitten. vollung erkant. Vnd auf ablewtung desselben gerichts geschriben. vnd Im in krafft derselben vollu(n)g mit verrerm gerichtszwang vn(d) execucion nach ordnu(n)g des gerichts verholffen werde(n). Doch ob vor gantzer volziehu(n)g entlicher Execucion vnd volstreckung söllicher vollung vnd Rechtens der verantwurter sein verhinderung auß eehaffter not. mit gepürlicher verscheinpottung des clagers. vnd vber sein gegenwer in Recht fürprecht vnd behielt. wie sich gepürt vnd Recht ist. so solt er zu seiner Rechtliche(n) were der hauptsach zůgelassen. vnd die mit Recht außgefürt werden. vnd Im darauf die erlangt vollung mitsampt der gerichtlichen nachuolg dauor beschehen. vnschedlich. auch vnuerpflichtet sein. dem Clager seinen Cossten vnd schaden seins außbleibens halb erlitten zebekeren. Vnd wo aber die execucion vnd volziehu(n)g desselben Rechten vor diser parthey erscheinung vn(d) fürbringen entlich worden wer. so sollte es dan(n) bey demselben außgefüren vnd volzogen Rechten bleiben.

Vnd mit form vnd ordnung der execucion oder volziehung des Rechten sol es gehalten werde(n). als die gesetze derhalb begriffen außweisen. Nemlich vndter dem aylften Tittel von mancherlay Execucion vnd volziehu(n)g des Rechten. In besundern gesetzen nach gelegenheit der sachen. habe vnnd Rechtens mit vnderschaid begriffen.


(99 = f. 50a = V, 8) Das acht gesetz

Von vnerzogenlicher antwurtt beka(n)ter schulde on frist. vnd schreibung der vollu(n)g on zug der vierzehen tag Oder auf span der sachen disen schub zehaben.

WO ein gast einem Burger oder Innwoner gelt lihe. oder wein. Coste. getreide. pfenwert. oder dergleichen verkauffte. vmb pargelt. oder darumb mit nemlichen worten kein frist in sunderhait abgeredt oder betaydingt würde. Vnd der Burger oder Innwoner derselbe(n) kauffsumm oder gelihen gelts auf das erst fürpot an gasts stat fürgenomen in gericht oder Recht. vnnd auf frag eins oder mer der schöpfen oder vrteiler bekentlich wer. so sol alßdann der verantwurter seinen zug oder schube die gewonliche vierzehen tag nit haben. sunder es sol dem Clager zu de(m) verantwurter alßdan(n) auf söllich sein bekantnüs verholfen werden. als ob auf Ine nach gerichts ordnung eruollt vnd erwnnde(n) wer. So aber der verantwurter wider die geschicht der warhait söllicher kaufsum(m) oder gelihen gelts In abred stünde. oder als spennig fürneme. anders. dann sich darnach als pillich oder gepürlich erfünde. so soll der verantwurter dan zůmal seinen schub haben auf das nechst nachuolge(n)d gerichte. Vnd so dann er sich der vermelten bekantnus söllicher schuld wider pillicheit gesperrt vnd dem Clager das Recht verzogen hett. so solt er dem Clager nit allain die gewonlichen gerichtscost vnd scheden. sunder auch sein personlich Cost vnd darzu die Cost der zugewandten persone(n) vn(d) pferde dieselbe(n) zeit erlitten. auf messigung des Rechten bekeren vnd außrichten.


(100 = f. 50b = V, 9) Das newnd gesetz

Von erleschung der gerichtshendel auf absterben der partheyen einer vor bestetigtem rechtlichem krieg vnfurgenomen einicher hangender appellacion von vnterredlicher vrteil vnd ausztrag derselbe(n) sachen vnd erlittner cost vnd schedenhalb.

WO Clager oder antwurter. vor vnd eedann entlich zu dem spruch geantwurt. vnd der spruch verneynt oder veriawort. vnnd dardurch also lis contestiert wer worden. mit tod abgeet. so soll dasselb fürgenome(n) recht damit abgestellt vn(d) geualle(n) sein. Also. das söllichs mit newe(n) fürpott vnd clag darnach sol vnd můß fürgenomen werden mit abstellung beder partheyenhalb der ersten erlitten cosst vnd scheden. also. das eynicher tail de(m) andern darumb nichtz schuldig sein sol. Es wer dann. das vor litis contestationem in dem handel eynich cnverredlich vrteil gesproche(n) von den geappelliert vn(d) darauf Cost ergange(n) weren. so solt alßdan(n) der handel vnd sachen nit abgestellt noch gefallen sein. sunder die möchte an den enden. da sich das gepürt außgetragen werden. Vnd wo aber der Rechtlich krieg angefengt. vn(d) in obbegriffner meynu(n)g lis bestetigt oder appelliert wer worden. vn(d) cost darauf gangen. wie obgemelt ist. so solt söllicher gerichtzhandel oder instantz nit geualle(n). sunder die erben des abgegangen teil darinn verfast sein. Doch das zefürdern processen des abgegangen erben. allweg verkündt werde.


(101 = f. 51a = VI) Der sechst Tittel

Gesetze von mancherlay rechtlicher vbung in der hauptsach. Clage. vnd antwurtweise. Auch der gerichtsscheden. vnd vo(n) spennu(n)g vmb das. so der dritt Innhat. vnd von vertrettung der frawen von irem man(n)e. Auch irer clage vnd ir yetweders vertrettung des andern in gemeiner schulde. vnd von vorbehaltung aller auszzuge vnd noturft. Auch vo(n) furneme(n) der gelter vor dem zil. vnd vo(n) dem widerrechte(n) ds gasts. Auch vo(n) pe(n)nige(n) vnd achtern. vnd vnuerhi(n)dert der fery verscheinpottu(n)g zethun vnd vo(n) den synnlosen. vnd andern die sichselbs nit vertrette(n) moge(n). Auch vo(n) ledigu(n)g des vera(n)twurters vn bestetigt der Clage des Clagers. vnd vo(n) entliche(n) aiden die nach beschliesz der weysu(n)g furzenemen Und vo(n) heymwerffung derselbe(n) Fluch auf moltigen mund vnd in ewssern geschichten. vnd von verpott ds spilgelts.


(102 = f. 51b = VI, 1) Das erst gesetz

Von yeder partheye(n) beger der co(n)demnacion der gerichts Cost vnd schede(n) vnd Rechtlichem entschid derselbe(n) in entlicher vrteil vnd irer messigung auf verkundung oneynich furbot.

HInfür sol yede pathey. Sie sey Clager oder antwurter Burger Innwoner oder Gast. die dann ir gerichts Cost vnd scheden In Recht zeerwinden vermeynte. In irem fürbringen der Condemnacion Ihres widertails söllicher gerichts cost vnd scheden auf beschließ Irer petitz. begeren. darauf die vrteiler In entlicher vrteil auch damit vmb dieselben gerichts Cost vnd scheden Condemnieren oder Compensiern söllen. Also. das eins mit de(n) andern zugee. Wie sich dann söllichs nach gestalt der sache(n) vnd des Rechten zethung gepürt. Doch mach der taxacion vn(d) messigung derselben on eynich fürpott. sunder allain durch nachuolgend vrkündung vnd souil fürpringens. als die notturfft erfordert. wie Recht ist. nachgeuolgt werde(n). Weliche parthey aber der Eegemelten condemnacion vor entlichem Rechtsatz in Irem fürbringe(n) nit begerte. die sollte darnach damit nit zugelassen werden.


(103 = f. 52a = VI, 1) Vnd die gewonlichen gerichtsscheden. sein. der lon der gerichtzschreiber vmb ir mü. lesen vn(d) einschreibe(n). Auch briefgelt der gerichtzschreiber vnd Cantzelschreiber. vnd darzu gepürlich belonung der procuratorn. vnd auch zuuoran den fronpotten. Richter vnd Richters knechten. vnd darzu die Cosstung erteilter vnd gestellter zeügen (!). Alles vnd yedes mit souil Taxacion vnd messigung als darzu gehört.

Vnd der Gestehalb sol es mit der Condemnacion der Gerichtsscheden mit beder partheyen verpflicht gehalten werden. als mit den Burgern.


(104 = f. 52b = VI, 2) Das ander gesetz

Von spennen zwayer partheyen gelts oder guttshalbe(n) so der dritt Inhat.

WO zwů partheyen oder mer spennig vnd Rechts gegeneinander notturfftig sein. gelts oder ander habehalbe(n). das der dritt Innhat. Es lege der drit dasselb In gericht. oder nit. so söllen die partheyen söllich ir Recht geneinander mit fürpot anfenngen. mit verkündung des dritten. Vnd das darauf außtragen. als Recht ist.


(105 = f. 53a = VI, 3) Das dritt gesetz

Von vertretten des manns seiner Eelichen frawen.

WO ein fraw die einen Eeliche(n) man hat mit Recht fürgenome(n) wirt. Vn(d) in aigner person. noch durch Iren Anwalt nit erscheynt. so mag sy derselb Ir Eelicher man in Recht verantwurten vnd vertretten. Doch also. das er darnach vor entlicher vrteil Irer verwilligung vnd bekrefftigung söllichs gerichtshandels fürpringen sol Wo er söllichs nit tette. so sol er zu peen verfallen sein dem gericht vier pfund newer haller. Vnd der widerparthey Ir Cost abzelegen. Vnd der man sol alßdann hinfür in derselben sach on sundern gnůgsamen gewalt nit zugelassen. sunder wider die frawen procediert werden. Aber die fraw. die mit irem man zegelten nit schuldig ist. mag iren man one besondern gewalt nit vertretten sie thet dann deßhalb bestalt zu Recht.


(106 = f. 53b = VI, 4) Das vierd gesetz

Von Clage der frawen Irerselbs besonndrer habehalben.

EIn yede fraw mag Irenhalb in sachen syselbs od(er) Ir besonuder (!) habe oder gůt berüre(n)d. personlich oder durch Iren gewalt clage(n) in aller dermaß als der man seinselbshalb thun mag. Vnd in disen sachen mag sy der man one Iren gewalt nit vertretten.


(107 = f. 54a = VI, 5) Das funft gesetz

Das die Eelewt vmb Irer beder versament schulde einander Im Rechte(n) Clag vnd antwurtweise vertretten vnd verwesen mogen.

ALle Burger vnd Burgerin die zu offem kram od(er) marckt steen. Vn(d) andere die miteinander alle irer beder schuld versamentlich zebezale(n) schuldig sein. Do söllen sy bede vnd ir yedes in sunderhait vmb alle Clag vnd sprüch söllich schuld berürende zu antwurt steen. Vnd deßgleiche(n) mag ir yedes irer bedes versamelt schuld als volmechtig Clagsweis mit Recht eruordern vnd einbringen.

Vnd was personen miteinander zebezalen schuldig sind. findet man hernach vndter dem zwelfften Tittel am(m) fünften gesetz. von sachen heyrat. vnd beder Eelewt verpflicht berürende.


(108 = f. 54b = VI, 6) Das sechst gesetz

Von vorbehaltu(n)g aller rechtliche(n) auszzuge vnd antwurt.

EInem yeden antwurter. er sey Gast oder Burger der auf das erst. oder das ander nachuolgend fürbott antwurt zethunde bekennet. söllen alßdan(n) damit seine außzüge nit benomen. sunder vorbehalten sein. zuuoran wider den gewalt. Vnd auch sy were(n) dermass gestalt Also. das der verantwurter vermeint. das sölliche sach der Clag in außtrag ditz gerichts nit sölte gehöre(n). die man dan(n) zu latein nennet declinatorias. oder die zu Rechtlicher vn(d) gepürlicher erlengerung des Rechten diente(n). die man zu latein nennet dilatorias. oder aber in die hauptsach rürte(n). die man zu latein nennet dilatorias. oder aber in die hauptsach rürte(n). die man zu latein nennet peremptorias. Vnd in crafft der declinatorien möchten fürgenomen werden. Also. das die dannzumal söllen verhört. Vnd darnach entschieden werden.


(109 = f. 55a = VI, 7) Das sibend gesetz

Von furnemen vnd beclagen der verantwurter wider die Clager in hange(n)dem rechte(n) des clagers.

WO ein Burger. diener oder Innwoner einem andern fürpeütt. vnd Ine darauf beclagt. Nochdan(n) vnd nichtz destmynder mag der verantwurter den Clager vmb andere sein sprüch vnd vordru(n)g auch fürneme(n) vnd beclagen. Also. das yedem Rechten vnd gerichtshandel nach seiner ordnung vnd sich dan(n) gepürt. sol nachgegangen werden.


(110 = f. 55b = VI, 8) Das acht gesetz

Von furnemen der gelter vor dem zil oder frist. mit erstreckung souil zeit nach der rechte(n) frist. er erscheine dann trunnig. Auch vo(n) entrichtigung der gerichtscost vnd schede(n) den Ihenen die vmb mer dann die summ trift beclagt werden.

WO yemant den andern mit fürbot vnd Clag fürnympt vmb schuld. zyns oder anders. vor vn(d) eedan(n) er im das zebezalen vnd außzerichten schuldig vn(d) pflichtig ist. so soll der Clager dem verantwurter nit allein sein erlitten gerichtscost vnd scheden auf erkantnüss vnnd messigung des Rechten bezalen vnd außrichten. sunder er ist auch darzu verfallen vnd schuldig dem verantwurter souil zeit der bezalung vnd außrichtunghalb zuzegeben. als er In vor der zeit oder zil wider die pillicheit vnd Recht fürgenomen hat. Es wer dann. das der verantwurter flüchtig od(er) trünnig. oder mit söllicher verenderung vnd entpfrömbdu(n)g seiner habe vnd gůt erschyne. dardurch er dem Clager söllicher Clag vnd Rechtens alßdann oder auf künftig zeit vrsach gegeben hette. wie dan(n) söllichs in Recht außgedruckt würde. Vnd so aber yemant vmb ein grössere anzale. summ oder anders clagte. dann Im der antwurter schuldig ist. vnd sich söllichs dermass in Recht erfindet. so sol der Clager de(m) antwurter sein erlitten gerichtscost vnd scheden. wie die


(111 = f. 56a = VI, 8) gemessigt werden. driualtiklich außrichten. Vnd wo aber eynicher zweifel oder Irru(n)g in dem. darumb der clager clagte erschyn. Also. das er deshalb eynich sicher vnnd entlich bestymmung vnd begere nit thun noch setzen möcht. so mag der clager dasselb bestymmen vnd des begeren mit gepürlicher messigung des Rechten zuzeitten auf außtrag gepürlicher rechnung. wo das durch rechnung sol fürgenome(n) werden. Vnd alßdann ist der Clager in sölliche peene des rechten. der merbittungshalben nit geualle(n). Aber sunst sol es der gewonlichen gerichts Cost vnd schedenhalb gehalten werden. als recht ist.


(112 = f. 56b = VI, 9) Das newnd gesetz

Von widerrechten des Gasts gen einem Burger.

WO ein Gast einem Burger fürpewt. so mag der Burger. der dann widerumb sprüch zu dem Gast hett. oder zehaben vermeint. vnd die namhafftig machte. den Gast zu dem ersten gericht des fürpotts. oder auf das gericht seiner bekantnüs vber vierzehen tag. andingen. Im widerrechts zesein. das Im der clager auch pflege(n) soll. Also. dz ein Recht mit dem andern zugee. es schüff dan(n) ein Rat abe. vnd so auch der Gast durch eine(n) anwallt clagt so soll der anwalt auch gewallt haben vn(d) fůrpringe(n) söllichs widerrechten zepflegen. In aller dermass. als ob der sacher selb gegenwürtig wer. vn(d) so der anwalt mit völligem gewalt nit also geuertigt ist. so soll Im der verantwurtter nit schuldig sein verrer zeantwurten. solang bis er des widerrechte(n)s halb gnůgsamen gewallt fürbringt. oder einen gnůgsamen bestand darumb thůt. Doch so der Gast seiner personhalb od(er) ettlicher sunder sache(n) vn(d) fällhalbe(n) alhie zeuerrechten nit gepürende. vermeinte des nicht schuldig zesein. darumb sollt nach erkantnüs des Rechten geschehen was Recht ist. Vn(d) so aber der Burger den Gast in eegemellter meynung vmb söllich widerrecht nit angedingt hette. so sollt alßdann vnd darnach der Gast Im einichs widerrechten in der sachen ze pflegen nit schuldig sein. sonder möchte Im an sein georde(n)t gericht nachfaren vnd Ine daselbst fürnemen. als Recht ist Vnangesehen söllichs hangenden Rechten.


(113 = f. 57a = VI, 10) Das zehend gesetz

Von den die in de(m) panne oder acht sein. das die nit cleger sein mogen.

EIn yeder der in dem pann. oder in der ächt. vn(d) des bekentlich ist. oder in gepürlicher zeit. nemlich acht tagen beweist wirdet. der soll durch sich oder seine(n) Anwalt in seiner clag nit gehört werden. alldieweil er in de(m) pann oder in der Acht ist. Doch sol vnd mag er antwurte(n). vn(d) sein gerechtikait antwurters weise fürpringe(n). Auch mag er als antwurter den Clager zu einichem widerrechten seiner vermaynten sprüchen nit andingen.


(114 = f. 57b = VI, 11) Das aylft gesetz

Von abstellung aller freyung vnd fery dermass. das vnuerhindert derselben furbott. verkundu(n)g. an pietten. vnd andere gerichtliche volziehunng mogen furgenomen werden.

ES sol hinfür zu einicher zeit des iars der freyung Es sey vmb sant Egidien tag. Auch zu des heiligtumbs weisung. dauor. oder darnach. Vnd deßgleichen. so feyrtag oder ferij. oder aber sunst. so nit gerichts tag sind noch gehalten werden. nyemant auß den Burgern. Burgerin noch innwoner hie gefreyet sein für gerichtlich fürpott. verkündung. anpiettung. vnd der gleiche(n) verscheinpottung.


(115 = f. 58a = VI, 12) Das zwelfft gesetz

wie es mit den vnmundigen vnd den die in gewalt irer vormunde steen. vnd den synnlosen. vnnd den gestraften in gefengknus mit Clagen vnd antwurtten sol gehalten werden.

DIe vnmündige(n). vnd die da steen in gewalt irer vormunder. Vnd die synnlosen. die dann völligen gebrauch irer vernuft nit haben. Vnd auch sölliche(n) personen die irer mißhandlung vn(d) vnwesenshalb in gefengknüs vnd straf eins Rats begriffen sein. die mügen nit clagen. noch antwurte(n). verhyndernüsshalb auß rechter eehaft Doch mügen ire vormund vnd pfleger irenhalben clagen. vn(d) söllen antwurten. vnd alle ire notturft handeln vnd fürneme(n) wie sich gepürt vnd Recht ist. Vnd welche auß Inen nicht pfleger noch vormund hetten. den sollten von gemeinem fürwesen. nemlich einem Rate pfleger oder vormund gegeben werden. die dann irenhalb handeln sollten vnd möchten wie obbegriffen vnd Recht ist.


(116 = f. 58b = VI, 13) Das dreizehend gesetz

Von entledigung der verantwurter die von den Clagern Irenhalb vnbeweist vnd wider versehenliche vermuttung beclagt werden mit vnderschide.

NAch dem in erschynen zeitten vil vnd offt zu schulden komen ist. das biderlewt mit Clag vnd Recht fürgenome(n) sind vmb vermeint geltschuld oder ander sachen. wider die geschiht der warhait. Vnbeweist vn(d) auch on mercklich vrsach versehenlicher vermůttung. Vnd nicht destmynder die verantwurter zu entledigung derselben sprüche dem gemeinen Rechten vngemess mit eyden cyteklich vnd vnnütze beladen sind worden. vnd dem zebegegen ist gesetzt vnd geordent. Wo yemant hinfür dermaß beclagt vnd fürgenomen würde. vnbeweist des clagers Clage Vnd on vrsach versehenlicher vermüttung. das alßdan(n) der verantwurter auf vernaynung vnd widersprechung desselbe(n) spruchs. so er dan(n) der warhait gemeß thun sol. da von on personlich Aide sol ledig erteilt vnd gesprochen werden mit abtrag vnd bekerung der gerichts Cost vn(d) scheden seinerhalb erlitten.

Vnd so aber die clagend parthey ettwas scheins einer weysung vnd doch vngnügsam fürprecht. od(er) versehenliche vermüttung. das alßdan(n) der verantwurter auf vernaynung vnd widersprechung desselbe(n) spruchs. so er dan(n) der warhait gemeß thun sol. da von on personlich Aide sol ledig erteilt vnd gesprochen werden mit abtrag vnd bekerung der gerichts Cost vn(d) scheden seinerhalb erlitten.

Vnd so aber die clagend parthey ettwas scheins einer weysung vnd doch vngnügsam fürprecht. od(er) versehenliche vermůttung fur sie wer. so sol der verantwurter auf bereinigu(n)g des Aides nach erkantnüss der vrtailer von söllichem spruch ledig erteilt werden.


(117 = f. 59a = VI, 14) Das vierzehend gesetz

Von den Ihenen die vmb bezalu(n)g vnd auszrichtung ettlicher kaufsumm oder gelihe(n)gelts gar oder einsztails dauor vne(n)tricht in recht beclagt werden.

WO yemant den andern vmb eynich kaufsum(m) oder gelihen gelt mit clag vnd Recht fürneme als gar oder einsteils vnbezalt. Vn(d) der verantwurter des kaufs oder lehens als beschehen gestünde. oder der Clager das wie Recht ist beweiset. so ist alßdan(n) vn(d) darauf der verantwurter dem clage sölliche kaufsum(m) oder gelihen gelt zu bezalen schuldig. es wer dan(n) das der verantwurter weisen möchte. das er Ime söllicher kaufsum(m) oder anlehen bezalt vnd entricht hett. Oder es wer das die vrteilsprecher auß vrsachen oder vermůttung das Recht oder beweisung dem widerteil auf legten. das sy nach gelegenhait vnnd gestalt der sprüche vnd personen zethun macht haben söllen.


(118 = f. 59b = VI, 15) Das funfzehend gesetz

Von ledigu(n)g des verantwurters so der Clager seinen spruch nit betewren. noch dem verantwurter das zethun gestatte(n) will. vnd von erlangung der clage auf einen zeugen.

WO yemant den andern beclagt. Vnd der verantwurter vermeint im an söllicher Clag nichts schuldig zesein. Vnd der Clager seiner clag nit völlige beweisung hat. so mag der verantwurter dem Clager die betewrung seins zůspruch anpietten vnd heymwerffen. wolte dann der clager seinen dargelegten spruch mit seinem ayde vnd Rechten nit besteten. so sol der verantwurter desselben spruchs ledig erteilt vnd erkant werden. Vnnd wo aber der Clager der frümkeit vnd aller gelege(n)haithalben eines gůtten vnd grossen lewmunds ist. Vnd das er einen einigen vn(d) mercklichen glaubwirdigen zeugen hat. Auch die sach vnd person des verantwurters der gestalt ist. also. das die vrteiler sich vermůten der warhait des fürprachten spruchs. so mügen sy darauf dem Clager den Ayde erteilen söllichen seine(n) spruch damit zebestetige(n). als Recht ist. vn(d) so aber der keins beschiht. vnnd der Clager seins spruchs nit Rechtliche beweisung hat. so sol der verantwurtter nach erkanntnüss des Rechten ledig erteilt werden.


(119 = f. 60a = VI, 16) Das sechzehend gesetz

Von den entlichen Ayden der entschied der hawptsach. vor vollfurung der partheyen beweysung Inen die nit zeerteilen. sonder darnach auf gepruch volliger beweisung.

ALle dieweil die partheyen arbeitten in beweisung irer fürnemen vnd sachen. so gepürt sich nit. vnd ist auch nit notturftig. vor söllichem fürbringen entlich aide. die dann entlichen entschid. verlust oder gewyn der hauptsachen auf Ine tragen zeerteilen. söllichen aide man dann zu latein nennet Iuramentum decisorium. sonnder so die partheyen ir beweisung volfürt vnd entlichen Rechtsatz getha(n) habe(n). allererst darnach gepürt sich sölliche aide durch vrteil vnd Recht fürzenemen vnd uertailn(n) In gepruch völliger beweysu(n)g dem antwurter oder dem Clager nach aller gelegenheit der sachen vnd des Rechtens.


(120 = f. 60b = VI, 17) Das sibenzehend gesetz

Vo(n) entlicher betewru(n)g. oder aide so ein parthey der anndern haymwurfft außzerhalb Rechtlicher erkantnus oder vrteil. wie es damit solle gehalten werden.

WO ein parthey der andern in Recht den ayde anpewtet oder heymwürfft. vnerteilt der vrteil oder des Rechtens. so mag die parthey. der söllicher aid angepotten wird. den aufnemen vnd volziehe(n). oder nit aufnemen. sonnder den aufzenemen verachten oder aber der andern parthey denselben Ayde widervmb haymwerffen. vnd das wirt gehayssen ein entlicher rechtlicher vn(d) wilkürlicher Ayde.


(121 = f. 61a = VI, 18) Das achtzehend gesetz

Von dem Aide auf moltige(n) mu(n)de vnd in eussern vnd frembde(n) sache(n) vnd handlungen.

WO yemant den andern beclagt vmb sachen auf gestorben personen oder moltigen munde. oder vmb frömbde vnd ewssere sachen oder handlung. nit durch sein. sonnder durch ander persone(n) fürgenome(n). so mag nach herkomen vnd gewonheit dieser Stat vnd gerichts gepruchshalben völliger vnd gnügsamer beweisung dem verantwurter ein ayde ertailt werden auf moltigen mund. Also. getörst er mit seinem Ayde betewren. das er von söllichen sachen. darumb er beclagt wer worden. kein gnügsam wissen het. so möchte er auf de(n) gestorbe(n) oder moltige(n) mu(n)d derselbe(n) sachen forsch oder frag haben iar vnd tag. Aber auf frömbde handlu(n)g möchten die vrteiler im schub geben. auf sein vnwissen etlich zeit auf ir rechtlich erkantnüs od(er) keinen schub nach gestalt der sachen. Vnd so die zeit in iar vnd tag oder sunst erschynen ist. Vnnd derselb durch vleissige forsch vnd nachfrage söllich wissen derselben sache(n) nit het erfare(n) noch erkündigen mögen. so sol man im den aid darauf also geben Das er gepürlichen vnd notturftigen vleiß söllichs zeerfaren gethan hab. Vnd das er nit glaub. vnd in seinem wissen nit stee. Das er im ichts söllicher beschuldigung oder vordrunghalben schuldig oder pflichtig sey. vn(d) wo er aber vmb einen tail vnd anzal weste. vnd derselben anzal als glaubhaftig gestünde. so möchte er söllich anzal darlegen. vn(d) vmb die obermaß schweren. als vorgeschriben steet.


(122 = f. 61b = VI, 19) Das newnzehend gesetz

Von verpott auszste(n)digs spilgelts vnd affterwet. vnd vo(n) erfordru(n)g verlorens spilgelts vo(n) den gewynnern. durch den verlieser oder Ire erben. eltern oder vormund. oder ir nechste frewnde. oder aber den pfenndter.

UM zymlich tat vnd handlung zefürkomen. Vn(d) die zu hailsamen wesen. Auch zu nutz vnd notturft gemeiner Stat fürsichtiklichen zebringe(n) so sol kein Burger oder Innwoner dem andern vmb einich gelihe(n). geporgt oder außstendig spilgelt noch affterwet. Vnd deßgleichen so yemant dem andern wisentlich zu dem Spil leihet. kewffe oder annder Contract machet. ichts schuldig noch pflichtig. sonnder sy söllen als vnzymlich vnd verpotten abgestelt sein. Es mag auch ein yeder. oder sein erbe(n). oder vormunder. ob er die het. sein verlorn spilgelt durch sichselbs od(er) seine(n) machtpotte(n) mit Recht erfordern in einem viertail iars dem nechsten nach küntlichem wissen söllichs spils. von den Ihenen. die söllich spilgelt gewonnen habe(n). Vnd ob sy des In derselben zeit des vierteil Iars nit tetten. so möchte(n) die nechsten frewnde derselben. sie alle. oder Ir einer. oder mer. in dem andern nachuolgenden viertail Iars söllich spilgelt irselbshalben fordern vnd behalten. Doch welcher oder weliche auß Ine. erstlich mit fürpott. das fürnympt. die söllen vor andern nachuolgenden damit den vorgang haben. Vnd den andern zeantwurte(n) nit schuldig sein. Vn(d) so an notturftiger weisung gepruch erschyne. wo sich dann der verantwurter mit seinem aide vnd Rechten derselben vordrung vmb


(123 = f. 62a = VI, 19) die Sum(m) alle. oder einsteils. nit benemen möchte oder wollte. so sol den Clagern sölliche Sum(m) auf ir eruordern zůgesprochen werden vnd verfallen sein. Vn(d) so aber söllich spilgelt in yetzbegriffner vnderschid vnd der bestympten zeit Rechtlich nit geuordert wurde. so mag yezuzeitte(n) ein pfendter oder ein andere person Ratshalben darzu geordent von gemeines fiscus oder seckels wegen. durch sich oder iren anwalt nach erscheynung der vorbestympte(n) halben Iars frist dasselb spilgelt mit gericht vnd Recht eruordern vn(d) einbringen. In allem dem Rechten. als die obgemelte(n) personen tetten oder thun möchte(n). zu einer straf derselben vngepürliche(n) vnd verpotten Spil. Alles mit söllicher bescheidenheit. so söllich spilgelt eynest eruordert vn(d) einpracht würdet. so sol der verantwurter von den andern deßhalb geledigt sein. Vnnd nichtsdestmynder mag ein Rate außerhalb dieser eruordru(n)g yezuzeitten Ir gesetze vnd gewonliche peene auf gewonliche Růg oder fürbringen außerhalb Rechtens eruordern vnd einbringen.

Vnd hierinnen söllen Ritterspil. auch schiessen vn(d) wetlauf. nit für affterwet verstanden werden. Vnd deßgleichen söllen Ritterspil Schachzabel vnd geringe erlawbte spil auf maynung eins Rats gesetze zugegebe(n). hierinn nit verpotten sein.


(124 = f. 62b = VII, 1) Der sibend Tittel

Gesetze von ewsern vordrunge(n) in ditz gericht nit gehorig. sunder fur die funf. fur ernstlich Recht. oder in lehengericht.

Das erst gesetz

Von spruchen die nit fur ditz gericht. sonnder fur einen Rate oder die funf gehoren.

ALl sprüch vnd vordrung. die dann eins Rats gepott. verbott. Gesetz. Statut. Verlewmdung. vnfůg. Scheltwort. verwundung. werffen. Rauffen. Schlahen. Zemen. Freuel. gewaltsam. Vnd alle andere verhandlung antreffen. söllen vor den Burgermeistern vnd den geschworen des Rats. die yezuzeitten zu Ine gesetzt werde(n) die man nennt die funf. bey einer nemlichen peene. mit herprachter vnd gewonlicher verscheinpottung vnd furgab derselben irer geschwornen diener angefengt. fürgenomen. gehandelt. vn(d) auszgetragen werden vn(d) nit vor dem statgericht. Vn(d) was vn(d) wie vo(n) denselbe(n) Burgermeistern vn(d) geshwornen des Rats die yezuzeitten bey den sitzen. oder dem merern tail nach irer erkantnüs vmb söllich vbertrettung des Rats gepot. verbot. gesetz. statut. verlewmdu(n)g. vnfug. scheltwort. verwundu(n)g. werffen. rauffen. schlahen. lemen. freuel. vn(d) alle andere verha(n)dlu(n)g. nichtz außgenome(n). nach sölliche(m) alte(n) herkome(n) gestraft vn(d) erkant wirdet in wellicher weis. form vn(d) peene sy dz fürneme(n) thun vn(d) ha(n)deln. dabey sol es beleibe(n) vn(d) volzoge(n) werde(n). Wo aber dz uber söllich pene nit gescheh nichts destmynder sol sich dasselb Statgericht der ewsern. auf vorgemelte(n) außtrag. dar Inn auch nach grösse des freuels söllich peene mag erhöhert vnd gemert werden.


(125 = f. 63a = VII, 2, 3) Das ander gesetz

Von spruche(n) ernstlichs recht vnd fraisz berurende.

ES söllen all sprüch vnd vordrung ernstlichs Recht vnd dergleichen verhandlnng vnd vbeltat. oder vntat berürende. nit vor disem Statgericht. sonnder durch einen Rat oder ernstlichs Recht. nach erayschu(n)g der tat außgetragen. gestrafft vnd gerechtuertigt werden. nach erkantnüss des Rats.

Das drit gesetz

Von spruchen. manlehen. vorsthube. zeidelgutter. waltrecht vnd andere ewssere gerichte berurende.

WAas sprüch oder vordrung freye manlehe. vorsthube. zeidelgütter. waltrecht. vnd dieselben pfand. od(er) anders berüren vnd antreffen. derhalben dan(n) die fürgenome(n) persone(n) bey Iren Aiden. gelübden oder der gleichen mercklichen verpflichten oder peenen die anderswo berechten söllten vn(d) müsten. die alle söllen an denselben enden vn(d) gerichten dahin sy ordenlichen gehören. fürgenomen. vn(d) von disem gericht an sölliche ende geweist werden.


(126 = f. 63b = VIII) Der acht Tittel

Gesetze vo(n) mancherley weisu(n)g vnd irer zulassu(n)g der vrkunde der genanten. Rechtuertigu(n)g der zeugen. Irer verhoru(n)g vnd Ayde auf das Ia. Auch irer eroffnung. vnd ettlicher nit zulassung. Auch auf ausztreglich Artickel. gepruch der personenhalb der kuntschaft vnd vorerteylu(n)g zu kunftiger gedechtnuss. Auch vo(n) erzewgung der gescheffte. keuffe. vnd anderer vertrege. vo(n) verhoru(n)g der geschwornen artzte. vnd hantwercker. vnd von auszpringung der vidimus. vnd auszzugen wider die Notari vnd Instrument.


(127 = f. 64a = VIII, 1) Das erst gesetz

Von zulassung vnd verhorung aller Rechtliche(n) were der partheye(n) als vrkunde. briefe. der genanten. Vnderkeuffel. furkeuffel. Instrument. eygen handschrift. zewgen ku(n)tschafter vnd anders. Ir yedes fur seinen werd.

WO yemant den andern In gericht vnd Recht beclagt. vnd der Clager oder verantwurtter eynicher beweysunng notturfftig sein. als Vrkündbrief. zewgschaft. vn(d) sag der genante(n). Geschworner vnderkeufel. oder vnderkeuflin. Auch geschworner fürkeufel od(er) furkeuflin. Instrument. eins yeden aygen handschrift. zeugen. kuntschaffter. Salpücher. Rechenpücher. oder ander bringung zu Recht dienende. das sol für seinen werde. so es in Recht auf im tregt. mit vorbehalltung des andern tails gegenwere vnd notturft. zugelassen vnd verhört werden. Doch also. das es damit gehalten wird. als darnach in besonndern gesetze(n) begriffen vn(d) vnderschieden ist. Vnd sunderlich söllen heyratzlewt. kauflewt. vnd teydingslewt. vn(d) der Stat geschworne Amptlewt derselben ware vnd hantirung verpflichtet. in Recht zugelassen vnd gehört werden. wie Recht ist.


(128 = f. 64b = VIII, 2) Das ander gesetz

Von gerichtlicher furbringu(n)g gemeiner vrkunde. briefe. Bucher. Register vnd schrift. Doch der Bucher vnd registerhalb die notturft zeeroffne(n). vnd ander vndie(n)stliche gehaym zeuermachen.

WO ein parthey in Recht anzeuht bey seiner widerparthey. Vrkünd. Briefe. Bücher. Register oder schrift zesein. Vnd begert die in gericht zepringe(n) vnd zeuerhören. Wo dann sölliche vrkund. Briefe. Bucher. Register oder schrift ir beder gemein sein. Also. das die irer bederhalb als gemein mit irem herkomen Innhalt oder cost dar komen weren. so ist die widerparthey pflichtig die in gericht zepringen vnd verhören zelassen. Doch mit der bescheidenheit. so das gesellschaftbücher. Salbücher oder der gleichen weytleuftig schriften weren. die auch ewssere vnd gehayme ding Innhielten. so sol mit zimlichem beschließ des ewssern. oder der gehayme. souil so dan(n) zu Recht diente. bey der widerparthey durch ein gleichlauttende Coppien in gericht bracht vnd gehört werden. Oder aber. wo das not tett die rechten original auf erkantnüs des Rechten.


(129 = f. 65a = VIII, 3) Das dritt gesetz

Vo(n) besonnderer glawbwirdiger zewgschafft vnd sage der genanten in schrifften vnd worte(n) gepetten vnd ungepetten.

WO die genannten des grössern Ratts von einem erbern Ratte darzu geordent von beden teilen gepetten sage(n) sollen auf nottel vor Ine erzewgt oder auf ir zeugschafft vnuernottelt oder vngeschribe(n). oder aber vmb sachen vor Ine beschehen oder gehandelt. außerhalb der partheyen. so sollen sy nach herprachter gewonheit In Recht zugelassen vn(d) verhört werde(n). Doch vnabgestellt der andern parthey schirm vn(d) behelf. so sy darwider hat. Vnd In vngebetten von bedentailen. vnd vnuernottelte(n) oder vnaufgeschriben sachen Irer zeugknus sol es mit Ine gemeß andern zeuge(n) In Irer verhörung gehalten werde(n) auf maynung des nechst nachuolgenden gesetzs.


(130 = f. 65b = VIII, 4) Das vierd gesetz

Von erfordrung der zeugen mit eine(m) furpott vnd furhalltu(n)g Irer zewgnus vnd vnuerzogenlicher sage auf das nechst gericht vnuerhindert der Eehaft.

WO yema(n)dt personlich weisung zufüren In Recht zugelassen wirdet. so soll yezuzeitten der oder die selben solliche kuntschaffter oder zeuge(n) mit einem einnigen furpott durch einen geschwornen Fronpotten auf das nechst nachuolgend gericht erfordern mit bestymmung beder partheyen vn(d) fürhaltung. das sy Ir personliche kuntschafft oder gezeucknus zesagen erfordert werden. vnd darauf solle(n) dieselbe(n) kuntschaffter oder zeugen die alhie in der Stat entgege(n) od(er) disem gericht vndterworffen sind. auf dasselb erst fürpott. Wo sy anders des Rechter Eehafthalb. nit verhi(n)dert werde(n). vor gericht personlich erscheyne(n). vn(d) deßhalb auf dasselb gericht Ir Aide. wo sy d(er) mit wille(n) der wid(er)parthey nit erlassen werde(n). laiste(n). Vn(d) so sy Ihres wissenhalb sich zubede(n)cken eins zugs nit notturfftig vo(n) stundan berait sein zusage(n). vnuerhindert der Eehafft. Vn(d) wo sie aber sollichs zugs sich zubede(n)cken notturfftig were(n). so sollen sy den auf betwrung das sy solliche(n) zug der wid(er)parthey zu keine(n) geuerde. verzug oder verle(n)gerung. sonder Rechter notturfft halbe(n) thuen habe(n). auf das nechst nachuolgend gericht. vnd


(131 = f. 66a = VIII, 4) nit lennger. Vn(d) welcher zeug oder kuntschaffter vnuerhindert der Eehaft in sollicher laystung seiner zeugschafft od(er) kuntschafft vngehorsam erschyne. der sollte zu vnablessiger peene zegeben verfalle(n) sein den vierden teil des werds des anclagers spruche. der partheyen. die In zuzeugen fürgeschlagen vnd erfordern hett lassen. zuwerden. Vnd dartzu dem Richter funff pfund newer haller. Vnnd damit sol er nicht geledigt. sonnder nichts destmynder verpunden sein. kuntschafft vn(d) zeugknus zulaiste(n). In maß ditz gesetz Innhelt. Abermalen bey derselben yetzbestympten peene. Es möchte sich auch dar Inn ymant so geuerlich oder freuelich hallten. Ein Ratte wollte den oder diesele(n) dartzu straffen an leib oder an gut nach gestallt der verhandlu(n)g. wie er zu Rat wurde.


(132 = f. 66b = VIII, 5) Das funfft gesetze

Von verhorung personlicher vnuerlewmeter vnnd vnuerworffener zeugen vnd Irem Ayde.

WAnn nu In geschriben Rechten. das sich auch ergrundet auf natürlichs vnd göttlichs Recht. lebe(n)de gezeugnus als andere vrkund billich auf zeneme(n) ist. so solle(n) fürbaß vnuerlewmete vn(d) vnuerworffe(n) zeuge(n) auf erpiettung vnnd begerung der partheyen Im Rechten billich zugelassen werde(n). Vnd nemlich die der parthey außtreglich sind. man aufnemen vnd verhören solle. von welche(n) tail die fürgeworffen oder dar gepotten werde(n). Doch also. das ein yeglicher zeug In lawt des nechstbegriffen gesetzs erstlich durch ein fürpott fürgeuordert. Vnnd vorhin In gegenwertikeit der widerparthey oder In Irem vngehorsamen abwesen schwere. das er In der sache(n). dar Inn er gefuert vn(d) derhalben er gefragt wirdt. ain ga(n)tze lauttere war heitt sagen wölle. Alßuil Im dann kund vn(d) wissent ist. vnd das nit zeuerhallte(n). weder vo(n) frewntschaft. lieb. oder neids. vorcht. gab. od(er) myet. noch keinerlay ander bewegung wille(n). sunder getrewlich vnd vngeuerlich zesagen. souil Im dann kund vn(d) wissent ist. Vnd disen Ayde sol der Richter on verwillen der parthey nit begeben noch nachlassen.

Vnd die vrteiler gerichtsschreiber vn(d) fronpotte(n) In sache(n) Ire Ampt berürend. auch genanten vo(n) beden teilen gepette(n) sollen vngeschworn auf Ir vor gelaist verpflicht zugelassen werde(n). Aber sunst wirt es mit Ine gemeß den andern gehalten. Vnd den partheyen ist vorbehalten nach gerichtlicher eröffnung der zeugen sage wider Ir person vn(d) sag souil fürzebringen. als Ir notturfft vnd das Recht eruordert.


(133 = f. 67a = VIII, 6) Das sechst gesetz

Von erteylung sollicher beweysung die auf das Ia beschehener ding gesatzt sind. vnnd nit auf ein vnbestendig Nayn.

ALs sich offt Im Rechten begibt. das ein parthey Ir fürpringen auf Ia. oder beschehne ding. vnd die ander auf nayn od(er) nit auf beschehne ding setzen. vn(d) doch yegliche parthey vermaynt das Ir zebeweysen. Vnd das aber dann fürbasser dar Inn nit Irrung beschehe. so soll man der parthey die Ir fürpringen auf Ia vnd beschehne ding setzt. weysung erteilen vnd nit der andern parthey. die sich mit dem Nayn od(er) laugnen behelffen will. Es wäre dann sach das söllichs Nayn oder laugne(n) besonndern beystand oder vmbstennde het. dar auß man Ia od(er) beschehne ding wol versteen möchte. das zu der vrteiler erkanntnus steen sol.


(134 = f. 67b = VIII, 7) Das sibend gesetze

Vo(n) eroffnu(n)g der sache vnd meynung erpottener weysung mit abstellung ewserer vnd vnfurtreglicher weysung.

WO yemant sich ichts zubeweysen vndersteet so sol er die sach vnd maynung seiner weysung durch ne(m)liche wort od(er) artickel vnd(er)schidlich vn(d) lautter fürschlahen dar auß verstannden müge werde(n). Was er sich ze beweysen vnderstett. Vn(d) dann sollichs ewssere vndienstliche vnd vnfürtregliche weysung sein. vn(d) sich dermass nach bederteil verhörung durch erkanntnus der vrteiler erfinde(n). so sol derselb darmit nit zugelasse(n) noch sein widerteil damit beschwert werden.


(135 = f. 68a = VIII, 8) Das acht gesetze

Von verhorung der zewgen In abwesen beder parthey vnd. eins yeden in sunderheit vnnd. vnuerkert der maynung sollche sache aufzeschreiben vnnd auf gepurliche vnnd notturftige frage In Recht furtragende.

SO man die zeugen verhört. das sol man nit offenlich In beywesen der partheye(n). sunder in abwesen derselben. vor eine(m) geschwornen gerichtsschreiber Vnd vor dem oder den die von den vrteilern dartzu beschiden werden. thun vnd fürnemen. Also. das yeder zeug in sunnderheit sag. vn(d) was dann der vnd andere zeugen sagen das sol der gerichtzschreiber aygenntlich aufschriben. vnd das. die andern Im von gerichts wegen zugeordent. auch hören lassen. Auch sol man die zeugen. vnd Ir yeden Inn sunnderheit fragen. an welchem tag. vnd an welcher statt die sache sol beschehen sein. da von er sagt. vnnd die vrsach seins wissens. vnd wer sunst dabey gewesen sey. vnd was sunst ander frage nach gestalt derselben sachen notturfftig wern. darauß man vrsach des zeugen wissens verstee. vnd zuerleuttrung vnd verstentnuss desselben Rechte(n). dienende. die sollen vnd mügen die verhörer nach Irer vernunft vnd bescheidenheit wol fürnemen. ob auch einiche Interrogatoria oder fragstuck von der parthey nit gegeben wern. Vn(d)


(136 = f. 68b = VIII, 8, 9) ob einich parthey die zugeben sich vnderstünd. so sollen sy allein notturftig vnd zu Recht dienstliche Interrogatoria geben dar Innen auch den vrteilern vorbehalte(n) ist die vberflussigen abzeschneiden.

Das newnd gesetze

Von offnung der zeuge(n) sage vnd beweysung zweyer oder mer einhelliger zeugen vnd darnach auf dieselben artickel nit mer zeugen zuzelassen.

WAnn die zeugen gesagt haben so sol ma Ir sag offenlich vor gericht verlesen. vnd nach dem die vrteilsprecher erkennen. wieuil. vnd In welcher mass Ir sag einem yegliche(n). der sy fürgeworffen vn(d) gestellt hatt. In seiner sach zu statten oder zu pesserm Rechten bekome. oder außtreglich sey. darauf sollen sy die vrteil grunden vnd setze(n). wie dan(n) das Rechtlich erkant wirt. Also das der zeugen.


(137 = f. 69a = VIII, 9) der sag sich auf das wesenlich stuck gleiche(n). zum maynsten zwe(n) oder drey. die vnuerworffen sind. sein sollen. wolte auch ein parthey die gezeugen Irer widerparthey Rechtlich verschlahen oder wider Ir sag anders fürbringen. dar Innen sollen sy auch gehört. vnd des durch die vrteiler erclert. od(er) entschide(n) werde(n). wie sich das dann Rechtlich erheischt Vnd was zeugschaft die partheyen auf dieselben artickel. oder auf widerwertige mainung solcher artickel notturftig sein. die solle(n) sy füren vor eroffnung vorgestelter zeuge(n) sag. vnd so aber die gefürt zeugschaft In gericht vnd Recht geöffnet wirt. so solle(n) darnach bedeteil od(er) partheye(n) zu eynicher verrer zeugschafft auf dieselben artickel nit zugelassen werden. Vnd so aber die parthey einen zeuge(n) allein hett. so soll es damit gehallten werden nach Innhallt des funften gesetzs vnder dem sechsten tittel.


(138 = f. 69b = VIII, 10) Das zehend gesetze

Von stellung der zeugen auf ausztreglich Artickel vnnd vorbehalltung der widerparthey Irer auszzuge vnd irer person vnd sage. die nach Rechtlicher offnung furzebringen.

WO yemant zeugen oder kuntschaffter zestellen vn(d) zuuerhören vn(d) sich damit zuzelassen begert vn(d) die artickel vnd sachen darauf sie gefürt sollten werden. dermaß gestallt sein. so sol die widerparthey fürpringe(n). das sy Ir vorbehalte. Ir außzüg vn(d) notturfft wider die person der vermeinten zeugen. vnd auch wider Ir sag. vnnd darauf mag dieselb parthey nach Rechtlicher offnung der zeugen sag. ob sy will. dieselben Ir außzüg vnnd notturfft fürpringen. die dann mitsampt des andern teils gegenwere solle gehört werden.


(139 = f. 70a = VIII, 11) Das aylft gesetze

wellche person einiche rechtmessige zeugschaft oder kuntschafft nit geben noch laysten mugen.

ES mügen die hernachuermelten personen einich rechtmessig gezeugknus noch ku(n)tschaft nit laiste(n). mitnamen personen die vnder xviij. Iaren alt sind Auch die thorn. mönischen. vnd vnsynnygen. vnd darzu die penischen. vn(d) die. die in der Acht sind. so sollicher pann od(er) Acht In achttagen darnach den nehsten nach erkanntnus des Rechten beweist wurd. vnd auch die erlosen. als maynaydig. vnd ander der gleichen offenbarlich verlewmut personen. Doch also. das die frawen In sachen der geschefft nit zeugen sein mügen. Auch sol ein vater od(er) muter für oder wider Ir leiplich kind zu gezeugknus nit zugelassen werde(n). vnd deßgleichen die kinder für oder wider Ir leiplich väter od(er) müter. Es wurde dann vo(n) de(m) widerteil mit wille(n) nachgebe(n). od(er) aber das außerhalb der an gezeuge(n) od(er) ku(n)tschafter gepruch erschyne. Also. das ma(n) ander nit gehabe(n) möchte.


(140 = f. 70b = VIII, 12) Das zwelft gesetze

Vo(n) fuerung redlicher kuntschaft der partheyen zuuerhore(n) mit vorbehaltung der widerparthey gegen were nach gewo(n)liche(n) dinge(n).

WO sich gepurt Redliche landskuntschaft oder ander Rechtlich kuntschaft zefueren oder die sache(n) durch kuntschaft zu erforschen vnd zuerleuttern. so sol es damit mit vorbehalltug der notturfft der andern parthey gehallten werden. nach herbrachten vn(d) gewonlichen dingen. Doch also. das sy Ir geschworn ayd laisten vnd sagen sollen wie Recht ist.


(141 = f. 71a = VIII, 13) Das dreyzehend gesetze

Vo(n) auszbringung der zeugschaft In Recht zugelassen vnnd auch zu ewiger gedechtnus mit erfordrung der widerparthey vnd anderer notturft darzu gehorende.

ES sollen In Recht zeugen oder kuntschaffter nit zugelassen noch aufgenomen werden. vor vnnd ee dann der partheyen die der notturftig ist. die In Recht zefüren vn(d) zestellen erkant werden. Es wer dann das yemant die füeren wolt zu ewiger gedechtnus. Alßdann so dieselb parthey In sorgen vnd geuerlichheit stünd. das sölliche personen. so gar verr außerlannds ziehen wollten. oder mit söllicher kranckheit od(er) allter beladen wären. das dieselb parthey. der. vor Irer stellung vnd fürung möchte berawbt oder benome(n) werden. vnd söllich personen sölle(n) vor des antwurters ordentliche(n) Richter oder vor seinem com(m)issari. oder aber vor einem eußern Richter durch beuelch vn(d) betbriefe die man zu latein nennet Litteras compassus. fürgenomen vnd gefuert werden. mit gerichtlicher oder Rechtlicher eruordrung der widerparthey. die das berürt vnd antrifft. die dann Ir protestation oder bezeugung thun. vnd Ir Interrogatoria geben mag. ob sy will. wie sich dann gebürt vnd Recht ist. vnd so sollich zeugschafft vnd sag geschiht. sol die also verschlossen vn(d) ungeöffnet bey demselbe(n) Richter bleiben. bys zu Rechtlichem gebrauch. vn(d) wo aber dieselb zeugschaft In eine(m) Iar darnach dem nehste(n) nit gebraucht wurde. so ist die alßdan(n) fürbaßer erlosche(n) vnpu(n)dig vn(d) kraftlos.


(142 = f. 71b = VIII, 14) Das vierzehend gesetze

Von erzewgung der gescheffte. kewffe. vertrage vnd anderer he(n)del durch die genante(n) mit verrer bestetigunng nach herbrachten dingen.

IN erzewgung alhie der geschefft. keuff. vertrege vnd ander henndel. so dann die fürbaßer In der schreibstuben. oder in gericht aufgeschrieben. vnd bekrefftigt werden. solle(n) die geschworn genante(n) dieser Stat. als von beidenteilen darzu gepetten vn(d) geuordert nach herbrachter gewonheit dieser Stat gepraucht werden. vnd wo aber yemant auß besonder notturfft od(er) Eehaft and(er) zeuge(n) oder sunst außerhalb der eehaft gelawbwirdige vrkund od(er) brife außprecht vnd fürzüge damit sol es nach gestallt der sachen vnd erkanntnuss des Rechte(n) gehalten werden. als sich dann gepürt vnd Recht ist.


(143 = f. 72a = VIII, 15) Das funfzehend gesetz

Vo(n) verhorung der leibartzte vnd wundartzte vmb schetzung des lons vnd der geschworne(n) meister allerlay hantwerck vmb machlo(n) vnd arbait.

WO die partheyen vmb belonung der leibärtzney spennig sein. so söllen die leibartzte vmb schetzung desselben lons gehört werden. Treff es aber an wundartzney. so sollen die geschworn wu(n)dartze darumb verhört werden. vnd darauf beschehen souil als Recht ist. vnd so aber Irrung füruielen mancherlay machlon vnd arbaithalben allerlay hanntwercke berürende vnd antreffende. so sollen allweg die geschworn meister ains yeden hantwercks. vn(d) auf gebruch derselbe(n) ander maister desselbe(n) ha(n)twercks. vmb das. so Ir hantwerck berürt vn(d) antrifft. gehört werde(n). vnd darnach nach allem fürbringen von bedenteilen sol darumb geschehen was Recht ist.


(144 = f. 72b = VIII, 16) Das sechtzehend gesetz

Vo(n) Rechtlicher auszbringung der vidimus vnd transsumpt mit verscheinpottung der Ihenen die sie beruren vnd antreffen von Iren ordenlichen Richtern vnd vo(n) Irer krafft.

WO fürbasser glaubwirdige vidimus oder transsumpt außzebringen fürgenomen werden. so solle(n) die Ihenen. die sie außbringen. den andern. die dann sölliche vidimus oder transsumpt berüre(n) oder antreffen vor Iren ordenlichen Richtern oder gerichten zu außbringung derselbe(n) vidimus oder transsumpt mit eine(m) scheinpotten oder briefe personlich vnder augen oder zu haws vn(d) zu hof oder Irer herberg oder wonung. oder aber. wo der keins mit fůg möcht sein. mit anschlahu(n)g an das Rathaws oder pfarkirchen derselben Stat. dar Innen sy weren. oder sunst sollichs den nachpawrn oder kundigen sagen. od(er) kund thun. mit bestymmung einer nemlichen zeit vnd tag nach gelegenheit der nehe vn(d) verre des abwesende(n). damit das nach versehenlicher vermüttung den eruorderte(n) zewissen werde(n) vnd so das also beschibt vnd er beweist das er solliche verkundung In vorgemelter mass gethan hab. Es kome(n) dann die euorderten oder nit. so müge sölliche vidimus oder transsumpt mit erkanntnus desselben Rechten als glawbwirdig vnd bekrefftigt erlanngt vnd außbracht werde(n) die auch darnach souil glaubens haben sollen als die Rechten original vnd hawptbrief.


(145 = f. 73a = VIII, 17) Das sibendzehend gesetze

Vo(n) zulossu(n)g der auszzuge wider die Notari. vnnd beweisung des der sich ire Instrume(n)t gebraucht.

WO yemant ein offen Instrume(n)t In Recht anfechten wurde. auf maynung. das der Notari nit ein gelawbwirdiger gelewmeter oder legalis Notarius wer. od(er) das er Im dermass nit kundig wer. souerr er dan(n) dem gericht. der mass. das er glawbwirdig vnd legalis seynit kundig ist. so sol vnd můß der ander. der sich des Instruments zugeprauche(n) vermeint. das beweisen. was auch sunst die widerparthey behelff were vnnd außzüg hat. dieselben sachen berürend. die sollen auch nach messigung des gerichts zugelassen vnd verhört werden. Vn(d) nach allem fürpringen beschehen was Recht ist.


(146 = f. 73b = IX, 1) Der Newnd Tittel

Gesetze von kraft vnd vnkraft vnd auch vo(n) vernewung gerichtlicher bekantnuss vnd vollu(n)g verwillt vnd vnuerwillt vnd Irer bestenndikeit.

Das erst gesetze

Von verwilkurten bekantnussen vmb allerley Contract vnd hendele vor eine(m) geschwornen gerichtsschreiber vnd zweyer genannte(n).

WAs bekantnuss hinfür In des gerichtsbuch am Statgericht od(er) pawrngericht vmb keuffe. schuld. Gabe. Quittu(n)g. bestentnuß oder ander contract vnd henndel auß willkür der personen fürgenomen werden. die sollen geschehen vor einem geschwornen gerichtzschreiber In beywesen zwayer gena(n)te(n). Also. das söliche bekantnuss mit bestymmu(n)g des beywesens derselben gemess dem ansagen söllicher bekanntnuss. In das gerichtsbuch sollen eineschryben. vn(d) also in Ir aller gegenwurtigkeitt geleße(n). verhört vnd gemess der ansage gerechtuertigt werden. vnd damit sind nit benomen noch abgestelt ander glawbwirdig bekanntnuss söllicher Contract vnd hendel außerhalb des gerichtzbuchs fürgenomen.


(147 = f. 74a = IX, 2) Das ander gesetze

Von verwillKurte(n) bekantnussen In des gerichtzpuch vnschedlich den andern. die vormalen bekantnuss habe(n). vnd auch den Ihenen. derhalb derselb in furpott. Clage. oder hengendem Rechten steet.

WO eynich verwilkürt bekantnuss In das gerichtzbůch auf maynung des nehsten gesetzs nach vorfür genomner gerichtlicher bekantnus od(er) In eynichem vorfürgenome(n) fürpott. verkundu(n)g. Clag oder hangendem Rechten einer oder mer ander personen. die sollichs berürt vnd antrifft. beschiht. so sol sölliche verwilkürte bekanntnuss denselen andern persone(n) oder partheye(n) an Irer gerechtikeit auf fürpringe(n) beder partheye(n) vnschedlich sein. darumb souil zuentscheiden vnd zubeschehen als Recht ist. vnd so aber sölliche bekanntnuss außerhalb der vermelte(n) gerichtliche(n) fürpott. verkundu(n)g. Clag oder hangendes Rechten fürgenomen wirt. vernewet oder vnuernewet. so sol es darmit besteen nach Innhalt des selben gesetzes dauon begriffen schirst hernachuoldgend.


(148 = f. 74b = IX, 3) Das dritt gesetze

Vo(n) beste(n)diger kraft verwillkurter bekantnuss die vnuernewet zubesteen furgenome(n) werde(n). vnd vo(n) verpflicht der vernewung der andern mit verscheinpottu(n)g i(n) Iar vnd tag oder sunst Irer erleschu(n)g vnd vnkraft.

WO verwilkürt bekantnus In das gerichtzpuch vo(n) yema(n)t. dermassen das sy vnuernewt bey Ire(n) krefften bleiben sollen. beschehe(n). so thut nit nott die darnach zuuernewen. Vnd wo sy aber in sollicher mass nit für genomen werden. so sollen die Ihenen. die sich sollicher bekantnus zegebrauchen vermaynen. alle Iar Ierlich vor erscheynung Iar vnd tag mit verkundung der widerparthey nach gerichtz ordnu(n)g In lawt des vierden gesetzs vnder de(m) dritte(n) tittel begriffen sölliche beka(n)tnuss widerumb vernewe(n) lassen. vnd In welche(m) Iar solliche vernewung nit beschiht. so ist dieselb bekanntnuss alßdann vnd fürbaßer erloschen vnd vnpundig.


(149 = f. 75a = IX, 4) Das vierd gesetze

Vo(n) vernewung bekanter vollu(n)g oder sunst der gleichen erlangter vollu(n)g auszerhalb vorgee(n)der entlicher vrteil ausz ungehorsam. der die nit gerichtlichen erscheynen. die Ierlich zuuernewe(n). vnd sunst von Irer vnkraft vnd von bestendiger vollu(n)g so die auf widerweere beder partheye(n) furgenome(n) wirdet. vnd deszgleichen anderer bekantnuss der Contract die zu vrteet besteen sollen.

WO yemant de(n) andern In das Gerichtzbuch mit nemlicher bestymmung ein vollung bekennt. oder das zu yemant auf sein nit erscheinen vn(d) ungehorsam vor gericht ein vollung gebracht vn(d) geschriben wirdet. so sölle(n) solliche vollung gemess vorbegriffner gerichtlicher bekanntnuss von Iarn zu Iarn vernewt werde(n). Wan(n) sunst vnd on das erleschen sy. vnd sind von vnkrefften. so die vber Iar vn(d) tag vnuernewet besteen. Aber die vollu(n)g so auf erscheynung beder partheyen vber Ir fürpringen verhörung vn(d) gegenwere mit vrteil vnd Recht erkant werde(n). die bleiben bey Iren kreften vnuernewt vnd deßgleiche(n) bekantnus In das gerichtzbuch der keuff vnd der gleich Contract vn(d)


(150 = f. 75b = IX, 4) henndel die zuvrtett besteen söllen. Auch behabt entlich vrteil vnd erstandne Recht. so auß widerweere der partheyen erwachsen. besteen auch vnvernewet bey Irer kraft. vnnd welcher teil. der. vnd auch der außgeübten gerichtzhenndel gerichtlich vrkund begert. dem oder denselbe(n) solle(n) die. nach gewonlicher gerichtzform ertailt gegeben werden.


(151 = f. 76a = X, 1) Der zehend Tittel

Gesetze vo(n) vrteiln vnderredlich vnd entlich Ayde(n). vnd anderm die Appellacion berure(n)d. sy sein zulesig oder freuel. vnnd von hilff des Rechten auf vollung. vnnd zu den Ihenen die Irer Appellacion nit nachfolgen. Auch vo(n) fleisz der Anwallte. vnd auf verrer hilf auf vnderredlich vrteil vnnd berechter sachen entlicher vrteil.

Das erste gesetze

Vo(n) vnderredlicher vrteil das die durch de(n) Richter mag widerruft werden. vnd so die partheyen In zehen tage(n) dauo(n) nit Appellieren. so gewynnet sie Ire(n)halb die kraft einer berechten sach.

EIn vnderredliche vrteil gewynnet des Richters oder der vrteilerhalb nit die Crafft einer berechte(n) sachen. sonnder sy mügen die widerwerffen vn(d) ein andre sprechen alle dieweil die sach vor Ine vnentschaiden


(152 = f. 76b = X, 2) hanget. vnd so die partheyen dauon nit appelliern In zehe(n) tage(n) darnach den nehste(n). so gewynnet sie Ire(n)halb die kraft einer berechten sache.

Das ander gesetze

Von laistung der Ayde der Appellacion von den Anwallten mit gewalt. oder sich sunst des geuerds zubenemen mit dem selben Ayde. oder das der sacher auf gebruch der Appellieru(n)g seines Anwalts. selbs Appellieren mag. doch vnbegeben des wegs der Appellacion durch versawmnuss widerwertig tatt vnd henndel.

WO yemant seinen Anwalt alhie vor gericht vnnd Recht stellet oder gepraucht. Vnnd wo dann der Anwalt seinen Ayd vnd verpflicht fürfalle(n)der beschwerde vnd appellacionhalb In seinselbs seele zethung nit


(153 = f. 77a = X, 2) vermaynt. so mag er sich anfangs mit souil gewalts versehe(n) damit er denselbe(n) Ayde in die seele des. der In gesetzt hat. laysten möge. vnd wo aber dermass nit versorget wirtt. vnd Im doch das Recht erlawbt vo(n) wege(n) seiner Anwaltschaft zuappellieren. so sol er derselben seiner Appellierende(n) handlu(n)ghalb sich nichtz destmynder des geuerds mit gewo(n)lichem Ayde benemen. vnd so der Anwalt söllichen Ayde nit laystet. vnd der sacher nit anheym wer. vnnd sich doch mit geuallner vrteil In seiner gewissen beschwert befunde. so mag er darauf In zehen tagen den nehsten nach der zeitt vn(d) Im sollichs zewyssen worden wer. Appellieren. Were es aber das sein anwalt Ichts gehanndelt. dar durch er dem sacher den weg vn(d) die freyheit zuappelliern begeben hett. Alsdann vnd darnach stett In des sachers gewalt naymmer deßhalb zu eynicher appellacion zugreiffen.


(154 = f. 77b = X, 3) Das drit gesetze

Von den Ihenen die vngegrundt freuel Appellacion furnemen. sie mit Irem ayde vnd Appellacion nicht zuzelassen. sonnder derselbe(n) vrteil nach. verrer zeuerhelffen.

ZV hannthabu(n)g des glaube(n)s gemeiner hantieru(n)g vnd das geuerd. maynaid. vnd freuel appellacion. souerr vnd müglich ist zufürkome(n) wo dann einich parthey durch Iren widerteil mit Irselbs bekantnus oder genugsamer weysung od(er) dermaß. da nit zweifells dar Inn besteet. vberwunden wirt. darauf dann Rechtlich entschid oder vrteil sich ergrunden vnd außgeen. Also das eynich völlige beschwerung dar Inn nit erscheint noch vermerckt oder verstannden mag werden. sonnder vermůtet wirt. das dieselb verrecht parthey zů verlengu(n)g Rechtlichs außtrags. vnd gepurlicher außrichtigu(n)g vn(d) volziehu(n)g des. dar Inne sie condemniert ist. sich zuappellieren(n). vnd den Ayde deßhalb zulaisten vnder steet. Vnd so dan(n) die vrteiler. oder aber ain Ratte sollichs dermaß gestalt vn(d) gelegen zesein erfinden. so sein sie hinfür nit schuldig dieselben freueln Appellierenden parthey mit Irem turstigen vnd verlichen ayde zuzelassen. sonnder sie sollen der widerparthey nichts destmynder verrer verhelffen zu Iren personen oder güttern. souil vn(d) Recht ist. Auch solle nyemant zu eynicher appellacion noch zu eyniche(m) Ayde derhalb zugelassen werden. In sache(n)


(155 = f. 78a = X, 3) Rechtlicher execucion vn(d) volziehung. Es wurde dan(n) scheinperlich fürpracht. das die maß vnd ordnu(n)g der execucion nit gehalten. sonnder mercklich vberfarn wer worden. Vnd in söllichem habe(n) auch die vrteiler macht dieselben vnordnu(n)g vnd vnmaß abzestellen. vnd die parthey zurestituiern. söllich appellacion zuuerhütten. Vnd es mochte sich auch die erpiettend parthey zu appelliern. In söllichem so geuerlich vnd vngepurlich hallten. das ein Ratte sie an leib oder an gutt straffen wurde nach gestallt der verhanndlung als ain Ratt zu ratt wurde.


(156 = f. 78b = X, 4) Das vierd gesetze

Das der Richter die habe vnd gutter darumb die partheye(n) spennig sind. vnd von vrteiln zwische(n) Ine derhalb gesproche(n) appellirt wirt zu seinen handen auf ausztrag nemen mag mit vnderschaid.

NAch dem in vergangen tage(n) vnd bißher vo(n) vrteiln vnd hendeln. an vnd in den gerichten dieser Stat. vnd Inen vn(d) den Iren vnderworffen. offt vn(d) dick berüffen vnd appelliert ist. vn(d) doch als stattlich an eine(n) Rat gela(n)gt hat. ettliche. sollicher appellacion on gegru(n)dte vrsachen vnd beschwerden zu verlengerung der sachen vnd helligung vnd scheden der widerparthey fürgenome(n) vnd beschehen. Also auch. das yezuzeitten der appellierende(n) widerparthey mit Irem gut. das die Appellierer. wie wol vnpillich. Ingehabt haben. bekriegt. vmbgetriben vnd In vnrat vn(d) schaden gefürt vnd bracht worde(n) sein. sollicher geuerde vn(d) arglistikeit zebegegne(n) ist ein erber Ratt dieser Stat beratte(n)lich vnd wolbedechtenlich daran komen. setzend vn(d) ordne(n)d. wo hinfüro eynicher Irer Burger Burgerin od(er) vndtertan von einicher vrteil oder beschwerde In hablichen vordru(n)ge(n) oder zuspruchen wider Ine. vor Inen oder an Irem Stattgericht. Pawrngericht. oder andern gerichten Inen vn(d) den Iren vnderworffen appelliern wurde. vnd dieselb Appelliere(n)d parthey die habe vn(d) gut darumb d(er)selb Rechtlich krieg spann vn(d) handel were In gewalt. nutz oder gebrauch hette. so sol alßdann auf ersuchen vnd ansynnen der widerparthey sollich hab vn(d) gut. es sey ligend oder fare(n)d zu des Richters


(157 = f. 79a = X, 4) vnd gerichts. vnder des gerichtszwang. das gewesen oder wesend ist. handen. vnd gewallt gelegt vnd genome(n) werde(n). vnd mitsampt aller nutzu(n)g dauo(n) gefallende. ob das anders solliche nutzung. die one abnemen vnnd schaden enthalten. oder wo die one schaden nit enthalten werden mögen. so solten die von gerichtswegen verkauft werden. vnd der wird darauß gelöst. Inhafft vnd arrest beleiben. bis zu volligem end vn(d) außtrag sollicher fürgenomner Appellacion od(er) gutlicher bericht der sachen. oder auf verwilligung der widerparthey. wid(er) die solliche Appellacion fürgenome(n) ist. Hette aber söllich habe vnd gütter. derhalben die partheyen spennig vnd in Recht gewachsen weren. die parthey. wider die appelliert were. Innen. Vnd die appellierend parthey begeret dieselbe(n) habe obgemeltermaß in Arrest vnd haft zenemen. Wo dann solliche person. die habe innhabend. dem gerichte so arckwenig ist. das sie sölliche habe der widerparthey zuschaden verenndern oder verthun möge. oder das sollicher arckwon sein wid(er)parthey ettlicher maß zu im pringe(n). vnd dieselb innhabend person für dieselben mit Recht verfasten habe notturfftige(n) bestallt vnd fürstand. Auf Rechtlichen oder guttlichen außtrag der sachen nit thun mag. so sollen solliche gutter vnd hab gleicher weis. wie obbegriffen ist. zu des Richters vnd gerichtz gewalt. vnd hannden genomen. vnnd auf Rechtlichen oder guttlichen außtrag gehallten werden.


(158 = f. 79b = X, 5) Das funft gesetze

Von Rechtlicher nachuolg der appellacion der vntern gerichte In zehen wochen den nehsten nach eroffe(n)ter vrteil. oder gefugter beschweru(n)g vor eine(m) Rate. oder darnach auf ersuchung yettweders tails In Iars frist vnd von abstellu(n)g vnderredlicher vrteil oder beschwerden in dreissig tagen nach Irer verfugung.

WO yemant vo(n) eyniche(m) vntern gerichte eine(m) Ratte zu Nüre(m)berg vnterworffen für Ine appelliert. so sol ein yede appellierende parthey zu anpringung sollicher Appellacion ein zeit habe(n) mit name(n) zehen wochen die nehsten nach eröffnung der vrteil. od(er) vo(n) der zeitt der beschweru(n)g da von appelliert ist. sollicher Appellacion In yetz bestympter zeitt mit ladu(n)g vn(d) eruordrung seiner widerparthey vor eine(m) Ratte. od(er) welche ain Ratte darzu beschaidet nachzeuolgen. er wurde dann des. auß Rechter Eehafft verhynndert. Vnd wo aber die apellierend parthey In yetzbestympter zeitt weise vnd vnderscheid Irer Appellacion nit nachuolgte. so mag der widerteil. wider den appelliert ist. nach erscheynung derselben zeitt. die appellierende(n) parthey. vor sollche(n) obern gerichte zu außtrag derselbe(n) appellacion vn(d) Rechtens erfordern. darauf sollicher rechtfertigu(n)g nach zuuolgen. wie sich dann gepurt vnd Recht ist. Vnd ob aber keyn tayl sollicher Appellacion zu Irer Rechtfertigunng oder anfechtung Inn der Iars frist. ach eröffnung der


(159 = f. 80a = X, 5) vrteil oder fürgenomner beschweru(n)g In vorbegriffner meynu(n)g nit nachköme. so ist alßdan(n) dieselb appellacio(n) dardurch geuallen vnd abgestelt. also. das an de(n) vndern gerichte vmb dieselben ding verer beschehen mag was Recht ist. doch so Appellation (!) von vnderredlichen vrteiln oder der geleiche(n) beschweru(n)ge(n). außerhalb entlicher vrteil fürgenome(n) würde(n). vn(d). so dan(n) der vnderrichter od(er) die parthey darwider appelliert ist worden. sölliche vnderredliche vrteil oder beschwerunge dauon Appelliert ist. abstellet. od(er) nachgebe In dreissig tage(n) den nechste(n) nach eröffenter vrteil oder gefuegter beschwerung. Alßdann sol auch damit dieselb appellacion geualle(n) vn(d) abgestelt sein. doch also. ob die appellierend parthey derselben vnderredlichen vrteyl oder beschwerunghalb icht Cost gelitten vnd sein widerparthey die appellacion od(er) beschwerung abgestelt hette. so sol solliche gerichtzcost nach erkantnuss des Rechten der appellierenden parthey von Irem widerteil erstattet. vnd widerlegt werden.


(160 = f. 80b = X, 6) Das sechst gesetz

Von vnnerzogenlicher hilff des Rechten auf bekannt vollung In des gerichtsbuch. vnnd der rw vnd anstal in erteilter vollung vnd enticher vrteil auff widerweere oder vngehorsam der partheyen zehen tag darnach die nehsten.

WO auf verma(n)t durch gerichtlich sein verwilkürt bekantnuss vollu(n)g In das gerichtspůch als erstanden eingeschribe(n) wirdet. so sol gen de(n)selbe(n) vn(d) seiner habe vn(d) gut oder deßgleichen zu seinen erben auf Rechtlich verkundung nach verscheynung. xvij. tag. oder auf lenger zeitt. In dem puch bestympt auf gerichtlich begere(n). dess. der erlanngt hat. Im mit Rechticher execucion vn(d) volziehung verholffen werden. Es were dann das sölliche bekanntnuss vnuernewet erlosche(n) vn(d) abgestelt wer. od(er) aber das die widerparthey dargegen fürprecht das zu Recht gnůg sey. das söllicher bekanntnuss gnug beschehen. oder durch anders dauon komen were.

Vnd so aber zu yemant In widerwertigem der partheyen Rechten vn(d) weere. das man dann zu latein In iudicio contradictorio nennet. oder auf sein vngehorsamen vnd contumaciam mit vollu(n)g oder entlicher vrteil erstande(n). wirt so sol die sach Rechtlicher execucion vn(d) volziehung Ir rw vnd


(161 = f. 81a = X, 6, 7) anstal haben zehe(n) rag alßdann die nechsten darnach volgend. vn(d) auf verscheinu(n)g derselbe(n) wo der antwurter freuelich. od(er) nit geappelliert hette. sol mit volstreckung des Rechte(n) souil ergeen vnd beschehen als Recht ist.

Das sibend gesetze

Vo(n) verrer hilff des Rechten zu de(n) Ihene(n) die vo(n) Irer widerparthey beschuldigt werden. das sie Irer Appellacion inn Iars frist nicht nachgeuolgt haben auszerhalb notturftigs fleisz der appellierenden parthey.

WO yemant von eynicher vnderredlichen oder entlichen vrteil. oder eynicher ander beschwerde. appellierte. vn(d) sich desshalb des geuerds benomen hat. vnd das sich ditz gericht verrer zuprocediern nit vnderstett. sonnder rwet. vnd so dann die appellierend parthey der selben Irer appellacion In Iars frist nach Irer einlegung mit tagsatzung des obern Richters nit nachkompt. vn(d)


(162 = f. 81b = X, 7) desshalb von seinem widerteil vor disem gericht angezoge(n) wirt. mit beger verrer hilff des Rechten vn(d) die appellierend parthey dargegen eynichen glawbwirdige(n) schein nit fürpringt noch beweist. darauß dann verstannden möchte werde(n). das die sach derselbe(n) appellacion vor dem öbern gerichte In söllicher erschynen Jars frist anhenngig were worden. so sol hinfüro die widerparthey zu verrer hilff des Rechten zugelassen. vnd Ir darauf souil verholffen werden. als sich dan(n) nach gestallt desselben hanndels zethun gepürt. vnuerhindert der appellierende(n) parthey ploßer außzug. Es were dan(n) das die appellierend parthey so mercklich vrsach Irs vleiß fürbrechte. Also. das die vrteiler darauß Iren gepurlichen vnd notturfftigen vleiss vnd ernst. vn(d) Ire verhindrung auß Eehaft verstünden. mit souil grunds vnd notturft als das Recht eruordert. desshalb sie dann beder partheyenhalb In rwe bestünden.


(163 = f. 82a = X, 8) Das acht gesetze

Von fleisz der anwalte In erkundigung der sachen Irer handlu(n)g geuerlich zuge zuuermeiden. vnd in furnemu(n)g derselben. vnd auch der appellacion In abwesen der sacher. die verpflicht i(n) Ir selbs seele zethun.

ES sollen yezuzeitten der partheyen Anwaltte getrewen fleiss ankeren. sich der geschiht vnd sache(n) Irer hanndlung zuerkunden. vnd hinfür ir keine(n) eynicher zug auf erfarung Irer parthey nit gegebe(n) werde(n). Es wer dann. das er sich des geuerds auf verpflicht seines Aydes de(m) gericht gelaistet. beneme als Recht ist. oder aber wo der Anwalt zu dem gericht nit geschworn wer. mit seine(m) personlichen Ayde alßdann geschworn. Auch sollen die Anwalt nach bestettigtem krieg. das ist. post litem contestatam. nit verrer zuge haben die vnderredliche(n) vrteil an Ir parthey zebringen. dann zwischen dem nehsten nachuolgenden gericht. Aber in entlichen vrteiln. sol es mit fürnemen der Appellacion vnd Rechtlicher nachuolg oder execucion gehalte(n) werden. auf meynung der nehst hieuorbegriffen zwayer gesetze. vnd darzn söllen fürbaßer die Anwalt nit fürnemen noch gewalt habe(n) außerhalb gewo(n)licher züge ditz gerichts Iren widerteilen verrer schub mit wilkür zuzegeben verlengrung Rechtlichs außtrags zuuermeide(n) bey einer peene ein


(164 = f. 82b = X, 8) pfund newer haller. Es wurde(n) dan(n) sollich schube In Recht erkannt. oder von beden Rechten sachern verwilt vn(d) aufgenome(n). vn(d) sollich vorgemelt verpflicht vnd Ayde der Anwalt sich des geuerds In fürnemen der zuge od(er) Appellacion zu benemen. sollen sie In ir selbs seele fürnemen vn(d) schweren. Es wer dan(n) Ir parthey entgege(n) In meynu(n)g sollichs Recht selbs zuuolziehen.


(165 = f. 83a = X, 9) Das newndt gesetze

Von verrer hilff des Rechte(n) nach einlegung einer Appellacion von vnderredlicher vrteil. bys auf vberantwurttung der Inhibicion vo(n) dem obern Richter. so die vrteiler vermercken. das one vollig beschweru(n)g geappelliert wer worden.

WIe wol ein parthey appelliert von einer vnderredlichen vrteil. ye doch mag das gericht alhie In derselben sachen. wo das gericht dieselben Appellacion nit nachgeben vnd deferirt hat. weitter faren. vnd procediern. solang vnd verr. bis verpottbrief vn(d) Inhibicion. vo(n) dem obern Richter oder gerichte disem gerichte gea(n)twurtt werde(n). vnd sonnderlich alßdann so die vrteiler ditz gerichts vermercken oder betrachten das die selben parthey. on völlig beschwerung freuenlich appelliert. vn(d) solliche verrer process oder henndel. sein eygentlich nit attemptata od(er) ernewerung. oder vngepürlich verändrung.


(166 = f. 83b = X, 10) Das zehend gesetze

Von entlicher vrteil das die vnappelliert der partheye(n) entpfeht die kraft einer berechten sachen. vnd von betwru(n)g appelliere(n)der partheyen. vnd apostel zugeben.

WO zwischen partheyen entliche vrteil außgeen. vn(d) dauon nit appelliert wirt. In zehen tagen nach gerichtlicher Irer offnung den nehsten. so entpfecht sye vnd hatt die kraft einer berechten sachen. vn(d) so aber der parthey eine dauon appelliert auß redlichen vnd merckliche(n) vrsachen sie darzu bewegende. die zu seinen zeitten fürzubringe(n). vn(d) mit irem Ayde behiellt. das sie sollicher beschwerunghalb vnd nit zugeuerlichem verzug der sach. die fürgenomen hab. vnd sodann dieselb parthey In bestympter zeit des Rechtens. das ist In dreissig tage(n). nach einlegung der Appellacion dieselben appellacion Insinuiert vn(d) verkundt. oder aber mundtlich vor gericht appelliert hette. so mag ditz gericht ein zeit benen(n)e(n). In der. der Appellierend teil die volfürung seiner Appellacion anfahe. vnd die selben zeit kurtzen od(er) lengen nach gestalt vn(d) gelegenhet einer yede(n) sache(n).


(167 = f. 84a = XI, 1) Der Aylfft Tittel

Gesetze von manigerlay Execucion vnd volziehung des Rechten ditz oder der vntern gerichte. vordrung der pfand. Auch der nachuolg mit ettlichem auszneme(n). furstand der frawen. auch des herre(n). vnd von vnu(n)erzogenlicher hilf erschynnens lidlons. vnd von Fronuestung vnd schwerung von der Stat vnnd nachuolg berechter sache(n). Auch auf ligende habe. vnd von behaltu(n)g angepottner erbe. vnnd gen den erbleweten vnd den Iren.

Das erst gesetze

Von gewallt der Ihenen die vollung erraicht haben. das die von stu(n)dan auf nehstuolgende(n) wercktage pfannd fordern moge(n) mit erlaubnuss des gerichts zu de(m) nehsten gerichtstag darnach.


(168 = f. 84b = XI, 1) WO yemant. er sey Burger od(er) gast. vollu(n)g erraicht. so mag er pfand fordern lassen an de(m) nehste(n) oder einem andern nachuolgende(n) tag. der doch nit feyrtag sey. vngeachtet. ob wol derselb tag nit ein gerichtztag ist. vnd er mag Im darauf den nehste(n) gerichtztag darnach das gericht erlawben lassen. vnd seine(n) Rechten verrer nachgeen. wie sich dann sollichs nach ordnung des gerichts gepürt. gewonheit. vnd Recht ist.


(169 = f. 85a = XI, 2) Das ander gesetze

Von execucion vnd volziehu(n)g ditz gerichts zu den persone(n) vnd habe darzu entlich erstanden ist Im puttelstab. vnnd an enden one mittel de(m) pawrngericht vnterworffen. Auch vor de(n) vntern gerichte(n) vnd ewssern gerichte(n) mit vnderschied

WO zuyema(n)t vor disem gericht entlich erlangt vnd erstanden wirt. so sol nach Innhalt der gesetze davon begriffen. der volziehung desselben Rechten nachgegangen werden. zuuoran der person vnnd habehalb In diesem pittelstab begriffe(n). vn(d) auch an andern enden diser Stat pawrngericht on mittel vnderworffen. vn(d) wo aber dieselben person zu den erlangt wer worden. oder Ir habe vnd gut ligend vnd farend In eynichem vntern gerichte. disem gerichte oder Rate vnterworffen betretten wurde. oder gelege(n) od(er) begriffe(n) wer. so mag ditz gericht an dasselb vntergerichte auf anrüeffen der partheye(n). die erlangt hat. Ir gebott od(er) haissbrief erkenne(n) vn(d) gebe(n). darauf durch das vnd(er)gericht mit antastu(n)g der persone(n) od(er) verrer hilff des Rechte(n) zu d(er) habe verholffe(n) werde(n). solanng vn(d) verr bis entlich volziehung beschiht. vn(d) so aber die person. zu de(m) erlangt ist. In


(170 = f. 85b = XI, 2) einichem ewssern gericht dieser Stat. Rat. oder gericht nit vnterworffen. betrette(n) wurde. oder derselben personen habe vnnd gut beweglich oder vnbeweglich. so sol dasselb ewsser gericht durch Litteras Compassus vnd Bettbrief vo(n) diese(m) gericht außgange(n). auf anrueffen der widerparthey ersucht werden. darmit vnd darauf an denselben enden vn(d) gerichte(n) söllicher Execucion vnd volziehung. souil verhollffen werde. als Recht ist.


(171 = f. 86a = XI, 3) Das dritt gesetze

Von ordnung gerichtlicher nachuolg farender vnd ligender habe. gut vnnd gerechtigkeit. vnd auch sollicher habe die alsdann vnd vormalen gen yemant annderm In krieg oder ansprach eines hanngenden Rechten steet. vnd von freyung Ackerzeugs. werckzewgs. Auch krancker menschen vnnd kindpetterin.

IN volziehung vn(d) nachuolg des Rechten sol dise ordnung gehalten werden. das mit dem ersten sol varende oder bewegliche habe angetasst werden. souil sich dann der werd ettwas darüber oder darbey vngeuerlich trifft. doch also wo yemant hette pferd. ochsen oder andre thier zum pflůg gehörig. od(er) andern ackerzeug. werckzewg. vnd dergleichen gezeuge. oder gerette. darmit er sich seiner notturfthalb zenere(n) pflege. der sollte zu erst In rw gestellt werde(n) söllichs vorgangshalben. vn(d) es sol auch dauor ligende habe vn(d) gut. ob gepruch an ander varnus erschyne. vn(d) darnach desselben auf den erlanngt ist. außstendige richtige vnd gewisse schuld Recht vnnd gerechtigkeit. waran er die hette an getast werden. vn(d) auf das Jungst vn(d) letzt aller erst die egerürt zugehörung des pflugs vnnd ackerzewgs. vnnd auch des werckzewgs. alles solanng vnnd verr. bis dem erstannden Recht gnug beschiht. vnnd wo die habe.


(172 = f. 86b = XI, 3) gut oder Recht. die also volziehung des Rechten angetast wurde. alßdann od(er) vormaln mit hanngendem Rechte(n) als spennig verheft oder begriffen wer. so sol dauor die gerůsam habe oder Recht. die nit spennig were. fürgenomen werden. vnd so aber allein spennige habe vorhannden were. oder die notturft des Rechten erayschte. auch die spennige habe anzetassten. so sollen die vrteiller darauf. gegen dem. der sie anspricht oder beclagt. vnd gegen de(n). der sie mit vererm gerichtszwang antasstet. auf das kurtzst vnd füglichst nach irer beder fürgab. darumb erkennen. vnd zwischen In entscheiden. als sich nach gelegenheit der sachen zethun gepüret vnd Recht ist. vnd was dann gerechtikeit besteet. des. darzu erlangt ist worden. darzu sol dem anclager auf sein behabts Recht. solanng bis dem ein genüge beschiht verholffen werden.

So aber In eingang des gerichts. kindpetterin. od(er) krancke legerhafftige mensche(n) betretten werden. was dann vorhanden ist. das denselben personen zu Irem leger vnd pflege. auß Irer notturfft vngeuerlich zusteet. dar Inn sölle(n) sy auf die zeit des kindbetts vn(d) Irer kranckheit vnd legers gefreyet sein. dasselb alßdann nit außzetragen.


(173 = f. 87a = XI, 4) Das vierdt gesetze

Von furstannd der eefrawen die nit In verpflicht mit Iren manne(n) zubezalen steen. auf eingang des gerichts ge(n) irem manne In irem beywesen auf das gericht schirst darnach. oder sunst auf zimlichen zuge des Rechten.

WO einem mann mit dem gericht eingangen wirt. vnd damit oder mit ander gerichtlicher nachuolg seiner Eefrawen. die dann mit Im zubezalen nit schuldig noch pflichtig ist. habe. gůt oder gerechtigkeit für genomen vnd angetasst wirdt. derhalb sy dann fürsteet. so mag dieselb fraw durch sich od(er) Ire(n) Anwalt auf Ir ku(n)tlich wisse(n) dieselbe(n) Ir fürgenome(n) vn(d) angetasste habe. gut. vn(d) gerechtikeit auf das nehst nachuolgend gericht. vnuerhindert der Eehaft. so sy entgege(n) ist. auf verkündu(n)g derselben partheye(n). In gericht vn(d) Recht vertrette(n) mit rwe vnd anstal sollicher angetasster habe. gut od(er) gerechtigkeit. auf diese nachuolgenden rechtlichen entschied. In sölliche(m). bede teil vnnd partheye(n) nach irer notturft sölle(n) gehört. vn(d) der frawen fürstandshalbe(n) darum(b) entschiede(n) werde(n). mit souil erkantnus.


(174 = f. 87b = XI, 4) als nach Recht dartzu gehört. Vnd so aber die Fraw auf die zeit des gerichtlichen eingangs nit entgegen. sonnder außerhalb der Stat an andern enden were. vnd ir auch darzů gerichtlich nit verkundet wer worden. so sol Ir derselb eingang an dem Iren vnschedlich sein. vnd sy mag auch auf Ir kuntlich wissen darnach mit verscheinpottung der widerparthey durch sie oder iren Anwalt dieselen ire angetasste(n) habe gut oder gerechtigkeit In gericht vertretten. darumb souil zebeschehen als vor berürt vnd Recht ist.


(175 = f. 88a = XI, 5) Das funft gesetze

Von vnuerzogenlicher hilff des Rechten vmb verschynnen lidlon vnspennig vnd spennig mit vnderschid.

EInem yeden gebrotten Eehalte(n). diener od(er) dienerin. sol vmb seinen verdienten lidlon auf erscheinung der zeit seines dienstz vn(d) sein anrůffu(n)g durch den Richter mit verhörung seines herren oder frawen. so sollicher lidlon nit spennig erscheint. von stundan zu außrichtung vnd bezalung desselben verholffen werden. vnuerhindert eynichs behellffs seiner herschaft. vn(d) es sol vn(d) mag auch der Richter darumb pfende(n) vn(d) souil volziehung fürneme(n). damit de(m) Eehaltten od(er) diener sein bezalung nit verzoge(n) werde. sonnder enntlich beschehe. Vnd wo aber mercklich spenne oder Irrung deßhalb zwischen Inen erschine. so solte dem oder den selben zu seiner herrschaft auf sein erstliche gerichtliche verkundung. mit Rechtlichem entschid darumb verholffen werde(n). vnd was dann der Eehalt oder diener der massen in Recht erlanngt. darumb sol auch yezuzeitten der Richter verrer verhellffen. als vorbegriffen ist. vnd der Eehallt sol auch mit sollicher entrichtu(n)g seines lidlons den vorgang haben vor aller ander personlicher schulde. so sein herrschaft sunst schuldig were. doch vnschedlich den Ihene(n). die dauor zu seiner herrschafft mit Recht erlangt vn(d) erstanden. oder elltere einsatzung oder verpfenndung hetten.


(176 = f. 88b = XI, 6) Das sechst gesetz

Von furstannd des hauszherren vmb seinen gegenwurtigen vnd nehstuerualle(n) zinse. In de(m) hawszrat vnd varnuss in seinem hawsz begriffen. vor anndern die auf de(n) besitzer eruollt vnd erclagt habe(n).

WO es aber fürbaßer zu schulden kömet das auf einen Burger entlich erclagt oder eruolt. vnd dem selben mit gericht eingegangen. vnd sein haußrat oder andre varnuss dar Inn Im zustenndig von gerichtswegen geantwutt (!) also das solchs nach herbrachter gewonlicher gerichtsordnung verspert. oder das außzetragen angetast wirt. vnd der hawßherr oder sein gewalt söllicher bestenntnusshalb desselben hawß vmb sein verfallen hawßzynnse des nehstueruallen vnnd desselben gegenwurtigen iars Im gepurende. fürstünde. auf maynung. Im darumb außrichtung zethun vor vnd eedann söllicher haußrat vnnd varnuss auß dem selbe(n) hawß getragen. oder gefürt wurde. so sol im dauo(n) souil Innen bleibe(n). als solliche verfalle(n) zynß treffen. Oder aber das im derselb außstand zuuoran bezalt vnd außgericht werde.

Vnd mit der Rawmung des hawß. sol es gehalten werde(n). nach lawt des andern gesetzs vnder dem xxv. Tittel. dauo(n) begriffen.


(177 = f. 89a = XI, 7) Das sibend gesetz

Von verrer hilf des rechte(n) zu fronuesten. vnd schweren von der stat oder irem anwesen. der. die nit zegelten oder zebezalen haben.

WO dem anclager zu varender vn(d) ligender habe. vn(d) auch zu ander gerechtikait seins widertails in vorgemelter meynung vnd vnterschied verholffen wirdet. vnd darnach vnd darüber des anclagers fronpott in gericht erscheint. vnd auf seine(n) aide zu de(m) gerichte geschworn. sagt. das er allenthalben nach notturft gesucht. vnd nicht fu(n)den. noch im der gelter auf sein des fronpotten frag vnd ersuche(n) anzaigt habe. da von der anclager bezalt müg werde(n) on geuerde. vn(d) darauf begert im von wegen des anclagers. seinen widertail zevrlauben. So wirt im zu Im vergönnt souil vnd Recht ist. Nemlich. das alßdann vnd darnach derselb gelter von gerichts wegen angenomen vnd zu fronuest gefürt werden sol. vnd doselbst sol er Inne lige(n) drey tag vn(d) drey nacht. vnd het er dann den anclager nit vergnügt oder vnclaghaft gemacht. so sol man Ine darnach wider füre(n) für gericht. vnd so dann der glaubiger begert Im denselben seinen gelter in den schuldthurn zelege(n). so sol im das gestattet. der schuldiger darein gefürt. vnnd vmb schuld die hundert guldein Reinisch nit vbertreffen fünf Iar lang. vn(d) vmb die schuld die hundert guldein vbertreffen zehen Iar lang. wo sich anders derselb schuldiger mit seinem glaubiger in mittler zeit vmb söllich schuld. derhalb er einpracht wer. nit vertregt. In söllichem schuldthurn enthalten werde(n) in form vn(d) weiß. wie das sibend gesetz des zewyvndzweintzigisten tittels von den geltern. die ir glaubiger oder schuldiger in


(178 = f. 89b = XI, 7) fürnemen desselben betriegen. Innhelt vn(d) außweist. wollte aber der glaubiger seine(n) gelter in yetzgemelter maß in den schuldthurn nit legen lassen. so sol darauf der richter die schöpfen fragen. was nw darumb Recht sey. so söllen alßdan(n) die schöpfen. den vrteilen solang von der stat zesein. biß er den anclager entrichtet. bezalt. od(er) vnclaghaft macht. also. dz er schweren sol zu got vnnd zu den heiligen. das er fünf meil von der Stat sol sein. solang als vorgeschriben steet. vnd das er auch eyniche ligende noch vare(n)de habe noch gůt nicht hab. dauo(n) er gelten müge. außgenomen die kleider die er an hat ongeuerde. vnd ob er zu pesserm glücke. das ist. das er zu narung vnd gůt köm. das er denselben glaubiger vnd schuldiger söllicher seiner erstanden schuld vnd gerechtikeit entrichten vn(d) vergnügen wolle. Wer er aber ein gast. so soll er auch darzu schweren. vo(n) seinem heymat oder anwesen. do er gesessen ist In allem dem rechten vnd so verne. als er hie von der Stat geschworn hat. vn(d) in söllichem mag noch sol anch den gelter nit fürtragen oder schirmen. eynich ferij pantag noch feyertag. als vo(n) alter herkomen ist.

Wo aber der gelter. nach dem er zu fronueste(n) angetastet. gefürt oder pracht würde. sagte vn(d) anzaigte eynich habe lige(n)d oder farend. oder wie die namen hette. so Im alhie oder anderswo zůsteen sollte. so sol er auf sein fürhalten nichtsdestmynder gehanthabt werden. solang vnd verr. bis er dem. der zu im erstanden hat. mit vermüglichen dingen außrichtung oder genügde thut. mit souil versorgnüss. als sich gepürt vn(d) Recht ist.


(179 = f. 90a = XI, 8) Das acht gesetz

Vo(n) nachuolg einer berechte(n) sach es sey vrteil oder vollung mit vorderung der pfand vnd irer verfaillsung vnd verkauffu(n)g auf entlich entrichtung des clagers.

ES sol einer entlichen vrtail. die sich helt In krafft einer berechten sache. vnd deßgleiche(n) einer vollu(n)g oder einer bekantnüss In das gerichtspuch. die sich heldet in krafft einer vollung. also nachgegangen werde(n) das der sacher oder sein anwalt oder scheinpot. nach dem vn(d) söllich vrteil. vollung oder bekantnüss gerichtlich vnappelliert in ir kraft gangen ist. durch einen fronboten an seiner widerparthey pfand vordern mag. vnd so im vare(n)de oder bewegliche pfannd angepotten vnnd gegeben werden. so söllen sölliche pfand. auf das nechst. oder andre nachuolgende gericht aufgepotten. vnd durch einen geschworn fürkeuffel oder fürkeuflin bey Irer verpflicht geschetzt. verfailßt. vnd darnach verkauft werden. vn(d) auf denselben kauf. sölle(n) auch der parthey. darauf erlangt ist. sölliche pfand vmb die anzal oder wird. darumb sy dan(n) also geschatzt oder verkauft sein. angepotten werden durch einen geschwornen fronpotte(n) vnder augen. oder wo er nit vorhanden were. zu haws zu hof. gewonlicher herberg oder an das Rathaws. Vn(d) so dieselb parthey sölliche pfand darumb behalten vnd lösen will. das mag sy thun in achttagen darnach den nehsten. vnd so aber söllichs esse(n)de pfand were(n). so solt souil kurtzer zug od(er) schub zu der nachuolg nach erkantnüss des Rechten erkant vn(d) gesetzt werden. Vn(d) so sy aber söllichs zethun in der zeit nit vermeinte. od(er) behielte. so sol es damit gehalten werde(n) nach meynung vn(d) Innhalt des. x. gesetzs vnder dem xxiij. Tittel.


(180 = f. 90b = XI, 9) Das newnd gesetz

Von Rechtlicher nachuolg auf lige(n)de hab. mit entspenung. verfailsung. verkauffung vnnd auszrichtung des Clagers. vnd mit erfolgung der vbermasz dem verantwurter.

LIgender habe vnd gůt soll mit der execucion also nachgeuolget werde(n). das der gechworn fronpot einen span In fürnemen söllicher pfandu(n)g schneyden vnd nemen mag. vnd den darnach vor gericht aufpietten vnd in der stat soll der steen vierzehen tag. vnd auf dem land vier wochen. Vnd so der antwurter dar zwischen den Clager seiner behapten oder erstande(n) bekantnüss. vollung oder vrteil nit außrichtet. vergnügt oder vnclaghafft machet. so mag der Clager darnach dieselben erbstück. so die alhie im pütelstab gelegen sein Burger oder Burgerin. oder wo die darauß gelegen weren. auch andern verkauffen. vn(d) dem verantwurter söllichen kauf vmb dieselben sum(m) oder behabnüs mit einem schöpfen oder fronpotten anpietten vnder augen. oder wo der nit vorhanden wer. zu haws. hofe. herberg. wonung oder an das Rathaws. ob er söllichs erbstück oder ligende habe lösen wöll. das er das thůe in achttage(n) darnach den nehste(n). vn(d) wo sölliche losung oder vergnügu(n)g in der zeit nit beschiht. vn(d) der verantwurter durch sich od(er) seine(n) anwalt od(er) yema(n)t anders vo(n) seine(n) wege(n) auch nit fürzüge das pesseru(n)g od(er) vbermaß an der gespente(n) vn(d) angepotte(n) habe erschyne od(er) were. so solt dem clager söllicher kauf bestetigt werden


(181 = f. 91a = XI, 9) mit werschaft. als ein yeder den andern erclagter habe were(n) sol. vnd wo aber der verantwurter mercklich anzüge vn(d) fürprechte das vber die behapten Rechte besserung vnd vbermass an der angepotten habe oder gůt sein. oder erscheinen sollte. vnd doch nit vermöchte das sein zuentledige(n). so solt sölliche ligende habe durch den geschworn vnderkeuffel erbs vnd aigens mitsampt dem verantwurtter in achttagen den nehsten mit dem pesten fůg auf das höhst verfailßt vnd verkauft werden. wie in disem vnd dem nehstnachuolgenden gesetz begriffen vnd erclert wirt. vnd was dann vbermass an der verkaufften habe vber die erstanden Sum(m) oder behabnüs. vnd auch vber die gerichts Cost vnd scheden deßhalb erlitte(n) wer. od(er) vberbelib. das solt dem des die habe ist volge(n). wo anders nit nachuolge(n)d ander partheyen die auch erlangt vnd erstanden hetten vorhanden weren. doch also das züuor an der anclager sol außgericht werde(n). Vn(d) wo sölliche stück oder erbe. eygenherren oder erbherren hetten. so sol derselb kauf nach außgang der zeit der anpietung dem verantwurter beschehe(n). dem aygenherre(n) oder erbherren. auch mit eine(m) schöpfen oder fronpotten. vmb die rechte(n) kaufsumma angepotten werden. der hat dann darnach die wale vierzehe(n) tag söllichen kauf dem. von des wegen der angepotten ist worden zuzesagen. oder selbs zubehalten. vnd darnach dess vnd anders gerichtshandels brief vnd vrkünde erzeugen vnd ertailen lassen. Vnd so dann der glaubiger darnach mit söllichen gerichtsbriefen. für gericht kumen. vnd begeren würd demselben seinem gelter von gerichtswege(n) zegebietten. sein erclagt vnd eruolgt gůt zerawme(n). so sol auf anregen des clagers demselben gelter. durch einen geschworen fronpotten. dasselb erb in den vierzehen tagen den nechsten zerawmen gebotten werden. vnd so dann der verantwurter also dem gericht vngehorsam erschyn. vnd in der gemelten zeit nit rawmet. So sol er drey tag nacheinannder eins yeden tags vmb


(182 = f. 91b = XI, 9) ein pfund noui gepfendet werden. Vnnd so aber der gelter sölliche pfendung der dreyer tag verachtet. vn(d) nit gerawmt hett. so sol er vo(n) söllicher seiner vngehorsam wegen. zu fronuest gefürt. vnnd vmb sein verhandlung. vnnd vngehorsam nach erkantnüs der vrteiler. vnd nach gestalt der sachen. gestrafft. vnd der glaubiger soll darauf durch den Richter vo(n) gerichts wegen. eingesetzt werden. als Recht ist.


(183 = f. 92a = XI, 10) Das zehend gesetz

Von behaltung angepottner Erb von den Ihenen den sy aberclagt sein In achttagen nach der anpiettung. oder aber die sunst zeuerfailsen vnnd zeuerkauffen durch geschworn vnterkewffel auf das hohst. vnd verrer anpiettung irer aygenherren. mit entrichtu(n)g des vberlaufs mit vnterschied.

WO auch das anpietten entspenter. verfailßter vnd verkaufter Erbe bißher vngeleich gehalten worde(n) ist. so dann yemant auf erstandes recht eynich erb entspeent. verfailßt vnd verkauft. vnd söllicher kauf dem od(er) den. den es in Recht aberclagt ist angepotten. vnd durch sy in achttagen den nehsten nach söllichem anpietten vmb söllich erclagt Sum(m) behalten wirt. so bleibt es dabey. wo aber die erblewt. das in sollicher zeit nit tetten. alßdann sol söllich Erb offenlich an dem gericht vmb sölliche erclagte sum(m) verfailßt vnd verkündt werden. ob yemant mer darumb geben wölle. das dem geschwornen vnderkeufel Erbs vnd aygens in achttagen den nehsten nach söllicher verfailßung vn(d) verkündung zewissen zethun. vnnd so dann die zeit der achttag erscheint. man hette die erclagte sum(m) auf das benant erb erhöhert oder nit. wellcher erhöherung auch die benanten geschworn vnterkeuffel gůtten vleiß gebrauchen söllen. so soll derselb kauf vmb dieselben Sum(m) dem aygenherre(n) angepotten werden. der dann in vierzehen tagen den nehsten nach


(184 = f. 92b = XI, 10) söllichem anpietten In krafft seiner Aygenschafft den kauf selbs behalten mag. wo er aber den selbs nit behallten wolt so soll de(n) Ihenen der durch den geschworn vnterkeuffel. der erhöherten maysten sum(m)halb angezaigt wirdet. der kauf als Recht ist. geuertigt werden. vnd was an der kaufsum(m) vberlief vber des clagers erstandene Sum(m). vnd auch vber die gerichts Cost vnd scheden deßhalben erlitten. dasselb solt de(m) oder den. der söllichs erb gewest ist. volgen vnd bleiben. Es wer dann das mer partheyen söllichs erbshalben alß dan(n) in Recht stünden. vn(d) darauf vmb mer schuld. oder sum(m) erclagt hetten. oder das der erbman für trünnig gehalte(n) würde. alßdann sollt die vbermaß der kaufsum(m) hynter das gericht gelegt. vnd denselben nachuolgern mit verrer volziehung souil verholffen werden als Recht ist.


(185 = f. 93a = XI, 11) Das ailfft gesetz

Von hilf vnd volziehu(n)g des Rechten zu der erblewt farender habe vnd auf bepruch derselbe(n) zu dem Erb mit spenung vnd anderm. vnd auf desselbe(n) ma(n)gel. Auch sein person zeurlawben vnd anzetasten. alles dem Aygenherren oder erbherren vnschedlich.

WO auf eine(n) pawrn der nit burger zu Nüremberg ist. erfolt (!) vnd sein erbherr seinerhalb vo(n) der widerparthey angesůcht vnd ermant wirt. pfannds von Im zeuerhelffen. vnd so der pawr außerhalb Ackerpferde. ochsen vnd anders Ackerzewgs bewegliche pfand oder varnüss hat. die man treiben vnnd tragen mag. vber seines Erbherren verfallen zyns vnd gült. so soll im der herr derselben vbermass vergönnen. Souil vnd verr dann sein schuld trifft oder macht die seiner widerparthey zeüberantwurten. vnnd damit zefaren vnnd zehanndeln als söllicher pfannd vnnd gerichts ordnung vnnd Recht ist. vnnd alle dieweil sölliche pfand vorhande(n) sind. so solle seine(n) widerteil kein span an de(m) Erb vergönt noch der pawr geurlawbt werde(n). vnd wo aber der vermellten varnüss des pawrn nit souil vorhanden were als die erclagt sum(m) vber seines herre(n) verfallen gült vn(d) zyns treffe od(er) machte. so sol sein erb gespeent. vn(d) der selbe(n) spenu(n)g nach gewo(n)licher gerichtzordnu(n)g nachgeuolgt werden. Inmasse(n) mit fare(n)der vn(d) lige(n)der habe vn(d) gut mit den Burgern


(186 = f. 93b = XI, 11) fürgenomen wirt. doch alweg seinem erbherren vnschedlich. wer aber nit souil varender oder ligender habe vorhanden. dauon sein widerparthey möchte außgericht werden mit bestettung des pawrn wie recht ist. so mag man alßdann ackerpferd. ochsen vnd pawgeschier angreiffen. Vnnd ob das zu gnůgsamer bezalung vnd entrichtung nit raichte. so soll der pawr geurlawbt vnd zu fronuesten gefürt. vnd fürbasser gegen Im fürgenomen werden. als von den Burgern gesetzt ist.


(187 = f. 94a = XI, 12) Das zwelft gesetze

wenn vnd welchermasz die glaubiger an Iren schulden von Iren geltern ware vnd werschaft zenemen schuldig sollen sein.

WO eynicher gelter hinfür vermeinte seine(n) glauber an vnlauge(n)barer geltschuld war oder andere werschaft zegeben. vnd damit bezalung zethun. so ist derselb glauber söllichs anzenemen nit schuldig. es sey dann das der gelter an zeittlicher naru(n)g nichts anders habe dan(n) erbstück oder andere lige(n)de güter. darzu er zu zeitte(n) der bezalung keinen kauffer haben oder vberkomen müg. so sol alßdann der gelter auß den alle(n) de wal habe(n) zenemen weliche er will. In dem werde. wie die geschworn vnderkeuffel nach gelegenhait vnd gestalt der sach vnd zeit setzen. vnd der gelter vmb die angesagten oder geschatzten Sum(m). bis zu völliger entrichtigung seines aufstands auf ein fürstand der werschaft von dem gelter zeneme(n). vnd ob ongeuarlich der werde der geschatzten hab oder güter die geltschuld vberlüff. so soll derselb glauber denselben vberlauf nach erkantnüs des Rechten dem gelter hinauß gebe(n). ob aber der gelter varnüß hette oder ligende güter. darzu er dann einen kauffer haben möchte. so soll der glauber nit schuldig sein dieselbe(n) an seiner geltschuld zenemen. sonnder Im sol auf dieselben hab nach sag der andern Statuten verholffen werden.


(188 = f. 94b = XII, 1) Der zwelft Tittel

Gesetze vo(n) heyraten vnd beder Eelewt verpflicht vnd vermechtnus. vnd vo(n) hendeln sy selbs. auch die schuldiger vnd die purgen an treffend. Auch von heyraten der kinder hinter iren Eltern. vnd von niessung der Eelewt irer yedes habe. vnd von der einszhannd. auch irer beder schulde. vnd von wart beder zuschetze. vnd von der gabe zwischen den Eelewten.

Das erst gesetz

Von verpflicht der selbgelter des Brewtigams vnd Brawt vnnd irer purgen der heyratschetzhalb.

ES ist herkomen. gewonheit vnd Recht dieser Stat das Brawt vnd Brewtigam nach irem vermügen vnd wilkür. oder irer Eltern frewnde oder vormu(n)d irenhalb zuschetze oder heyratgůt geneinander verspreche(n). verschreiben. vnnd verpürgen. vnnd die zeit der bezalunge söllicher zuschetz ist funf vierteil iars mit söllicher bescheidenhait. das dieselb gelter noch die pürgen in iarsfrist nach


(189 = f. 95a = XII, 1) Eelicher beyschlaffung nit schuldig sein bezalung darumb zethun. sonnder von stundan nach erscheynung des iars. vnd nach außgang der Iars frist. sein nit allein die selbschulde(n). sonnder auch die pürgen des Brewtigams vnnd auch der Brawt darzu ein gantz viertail Iars zebezalen verpunden. Also. das yetweder teil selbschulden oder pürgen darumb angefordert vnd gerechtuertigt werden mügen. vnnd ob sie in söllichem vierteil Iars derselben Irer pürgschaffthalb vor entrichtung der Brawt oder des Brewtigams versproche(n) oder verschribe(n) zuschätz oder heyratgut on vnderscheid. ob sie bede alßdann lebten. oder Ir eins dauor von tods wegen abganngen wer. durch Rechtlich fürpott. von den. gen den sie dann verpflicht sein. eruordert werden. vnd alßdann bleiben sie verpflicht. bis zu außtrag des Rechten vnd entrichtung derselben zuschetz oder heyratgůt. würde(n) aber die pürgen In söllichem fünf vierteil Iars. mit Recht darumb nit fürgenomen. so söllen sie alßdann vnd fürpaser von derselben pürgschafft geledigt sein. Wurden sie aber mit Recht darumb fürgenomen. vn(d) darnach vor oder nach bestettigu(n)g des kriegs mit tode abgingen. nichts destmynder söllen Ir erben söllicher pürgschafft vnd kriegshalben verhafft vnd verpunden sein. vnuerhindert ander gesatzter Statut. Aber die selbschulden sein vnd bleiben verpflicht vo(n) dem anfang Eelicher beyschlaffung bis auf die zeit der bezalung vnnd quittierung. Vnd alle dieweil In der vorbestympte(n) zeit des letzern vierteil Iars der Brewtigam In leben ist. so mag er als der. der die pürde(n) der Ee tregt bede uschetz oder heyratgůt In der gütte vnd Im Rechten erfordern. einbringen vnnd einnemen. Vnnd deßgleichen mag auch der brewtigam sölliche bede zuschetz In der zeit des ersten Iars auff willen vnnd gabe der. die darumb verschriben sind. die enntpfahen vnnd einnemen. vnnd auch darumb quittieren. Also. das Im deßhalb eynichs besonndern gewalts


(190 = f. 95b = XII, 1) von seinem weib zehaben nit not ist. Vnd ob das wer oder gescheh das eynicher heyratpürg In vorbestympter zeit. der fünf vierteil iars oder auf angefengtes Recht einiches zuschatzshalb dar Inn fürgenomen mit tod abgieng vor außrichtung vnd bezalung des versprochen oder verschriben zuschatzs oder heyratgůts. so söllen desselbe(n) abgegangen pürgen verlassen erben söllichs zuschatzshalb verpflicht vn(d) verpunden sein. In aller dermass als derselb abgegange(n) pürg verpflicht vnd verpunden gewest ist. Doch wo es in dem vn(d) anderm in abrede der heyrat anders beteydingt od(er) verschriben wer. dem solte zůuoran nachgegangen werden.


(191 = f. 96a = XII, 2) Das ander gesetz

Vo(n) heyrat der kinder hinter iren leiplichen Eltern.

WO töchtere. die in versehung vnd gewaltsam Irer leipliche(n) Eltern vater oder muter. vnbestattet irer elternhalb. wern. sichselbs hynter Ine verheyraten vor vnd eedann sie zu fünfundzwaintzig Iarn komen. so söllen dieselben ire eltern vater od(er) muter in irem lebe(n) nit schuldig sein Ine eynichen zuschatz oder heyratgut zegeben. vnd deßgleichen iren sünen vnder dreysig Iarn alt. die sichselb hynter Inen verheyraten. vnd so es aber zu fellen köme. vn(d) ire eltern on gescheft abgiengen. so sölle(n) nichts destmynder die andern Ire geschwisstergit vnd miterben ir eingenomen zuschetz zuuergleichung der verlassen erbschaft einwerffe(n). Auch mügen Ire eltern sie deßhalben in Iren geschefften nit enterben. sonnder sie sein pflichtig nicht destmynder sie erblich zeuersehen. zum mynsten in der legitima oder natürlichen erbschaft. Es wer dan(n) das sie die sunst mit ander verhandlung verwürckt hette(n) auf maynu(n)g des andern gesetzs vnder dem xv. Tittel.


(192 = f. 96b = XII, 3) Das drit gesetz

Von niessung versame(n)ter Eelewte ir yedes habe. vnd ir yedes erbschafft mit geschefft vnd on gescheft. mit vnd one erben. aufsteygend vnd auf die seytten.

WO man vnd weib sich Eelich versamen mit iren leiben. on alles besonnder verding vn(d) verpflicht ir yedes habe vnd gůt. vnd on alles außneme(n) der eins han(n)d. so sölen sie ir beder habe vnd gut zu irer hawßhaltu(n)g vnd notturfft. vnd auch irer leiplichen vnd Eelichen kinder. so sie die gemeinlich oder sunderlich hetten. oder gewunnen als versam(m)et Eelewt güttlich oder frewntlich miteinander niessen vnd geprauchen. vn(d) der vällehalben söllen yedes kinde. vnd auch die enicklein dasselb auf seinen abgang erben on geschefft vnd mit geschefft. wie dan(n) sunst in besonndern gesetzen außgedruckt ist. Vnd so aber ir eins in der Ee vor dem andern mit tod abgienge. on geschefft. vnd on leiplich Eelich erben In absteygender lynien. Vnnd leiplich Eelich vater oder muter. oder dergleichen Anherren oder anfrawe(n) oder aber leipliche vnd eeliche geschwisstergit von vater vn(d) muter versamentlich. oder ir einem in sunderhait. oder dergeleiche(n) geschwisstergit kinde. vnd dasselb im der Ee verwant bynder  im verliess. so solte dem oder denselben. vnd nemlich dem nehsten auß Ine erblich werden vnd geuallen der halbteil des aigenthumbs von des abgegangen verlassen habe. so dann vber bezalung der schulde vorhanden ist. doch mit souil messigung vnd vnderscheid derselben aufsteigende(n). vn(d) auf die seyten als die gesetze vnder dem sibenzehenden tittel von Inen in sunderheit außweisen. vnd also. das das


(193 = f. 97a = XII, 3) beleibend der Ee den beysitz vnd genieß sein leptag auß daran hab. vnd der ander halbteil soll volgen vn(d) beleiben dem vermelte(n) seinem Eelichen verlassen genossen. vnd welichs aber auß Inen beden in disem valle mit besonnder seiner habe sein gescheft hynder Im verlest. das dann nach seiner ordnung außgeet. dabey sol es zuuoran beleiben.

Vnd so aber das abgegangen on geschefft söllicher vorbestympter erben auf die zeit seines abgangs hynnter Im nit verließ. sonnder andere erben Im verrer verwant. so söllen dem bleibenden der Ee zwen drittail derselben besonndern verlassen habe von seinem mitgenossen der Ee werden. vnd der vbrig dritteil soll volgen vnd werden seinen nehsten erben so es hynter Im verlest nach den eegestympten erben. doch also. das es alßdan(n) den beysitz vnd genieß sein leptag auß daran haben sol.

Weres aber das das bleibend der Ee seinen abgegangen Eelichen genossen vnder Irem gepürlichem alter. Nemlich der sun vnder dreissig Iarn. vnd die tochter vnder fünfvndzwaintzig Iaren. on willen vnd wissen seiner leiplichen vnd Eelichen vater vn(d) muter. oder. ob die nit weren seiner anherren vnd anfrawen. oder aber seiner vormund. In der pflege es gestanden were. durch ein winckel Ee erworben hete. so solt demselben. das dannoch lepte In dem Eegeschriben vall von dem vermelten seinem abgestorben Eegenossen nichts erblich werden noch gefallen. Es wer dann das dem beleibende(n). durch besonnder geschick seins letzten willens durch das gestorben geschickt oder beschide(n) worden wer. mit souil notturfft als darzu gehört.

Auch mag das. so dann also erworbe(n) were. das aigenthumb des gůts vnd habe. so es hat. dem ihenen. der es dermass


(194 = f. 97b = XII, 3) erworben hat In seine(m) leben durch gabe zwische(n) den lebendigen nit begeben. vnd wo es aber darüber geschehe. so solt dz weder kraft noch macht haben.

So aber man vnd weib miteinander heyraten mit disem geding. nemlich. leib an leib. vnd gut an gut. so soll es mit Irer beder haußhaltung vnd niessung irer habe vnd gut gehalte(n) werden als ditz gesetz anfangs Innhelt. vnnd deßgleichen mit den erbfellen In absteygender vnd aufsteyge(n)der linien. Aber ausserhalb derselben. soll ir einem von dem andern auf seinen todsfall werden. nach lawt Irer beder gedings. vnnd der versamnungshalb Irer beder habe. wirt es gehalte(n) nach außweisung des vierdten gesetzs vnder dem dreyzehenden Tittel.


(195 = f. 98a = XII, 4) Das vierd gesetz

Von heyrate(n) mit vnderscheid der einszhand.

WO man vn(d) weib mit vnderscheid vn(d) der einßhand Ir yedes besonnder habe vnd gute vnd gabe vnd widergabe der zuschetz oder heyratgut zůeina(n)der heyratten. Noch dann söllen sie bede Ir yedes habe vn(d) gut so sie vber bede zuschetze haben oder gewynnen. mitsampt den zuschetzen als versameter Eelewt zu irer vnd der Iren gemeiner haußhaltu(n)g notturft gehörende. miteinander niessen vnd gebrauchen. doch vnbegeben Ir yedes aygenschaft daran. des. so in irer einßhand steet. vn(d) auch vnbegeben der verdingten wart beder zuschetz nach abgeredter heyrat. vn(d) also auch. das von ersparung Ierlicher abnütze vnd genieß Ir yedes von dem. so im in sein einßhand gepürte. söllicher genieß nach marckzale. vnd dem man die niessung beder zuschetz sein leptag zusteen sol mit der bescheidenhait. das Ir einem in der Ee der genieß von besonnder seiner habe vnnd gůt für des andern besonndere schuld kein pfannd sein sol. Außerhalb der Ihenen. die zu offem marckt sitzen. vn(d) nach Innhalt des nechsten nachuolgenden gesetzs miteinander Ir yedes vnd ir beder schuld zebezalen schuldig sein.


(196 = f. 98b = XII, 5) Das funft gesetz

Von Eelewten die Ire beder schulde miteinander zegelten schuldig sein.

GWandschneider vnd kremer die zu krome. gewelbe oder laden sitzen. vnd gemeins kauffens oder verkauffens warten. Auch wechsler vnd offen gastgeben. die dann gemeinlich pflegen frömbde gest. die yezuzeitten auß vnd ein reitten vnd ziehen zehalten. vnd auch die zu offem marckt sitzen oder pflegen zehandeln. vnd da man vn(d) weib Ire keüff vnd hantierung zu gemeinem vnd Ir beder gewerbe vnd narung fürnemen. In söllichem vn(d) dergleiche(n) vällen. auf erkantnüss des Rechtens. so spenn dar Innen entstünden. söllen man vnd weib bederseit zebezalen verpflicht sein. Doch also. das die fraw an söllicher gemeiner hantiru(n)g mit Irem man gleichen gewyn neme vnd entpfahe.


(197 = f. 99a = XII, 6) Das sechst gesetz

Von verpindung vnd wart beder zuschetze vnuerpunde(n) ander des mans habe.

WO man vnd weib mit vnderscheid vnd außnemen der einßhand heyratten vnd bederseit zuschetz od(er) heyratgůt geneinander versprechen. vnnd wie wol der man durch sein gewerb vnd kaufmanshandel. vil od(er) wenig narung zuwegen pringt. oder sunst erspart. yedoch ist er hinder dasselb sein weib nit verrer verpunden. dann mit beden heyratgůten. auf vnderschied der välle. nach abred derselben heyrat.


(198 = f. 99b = XII, 7) Das sibend gesetz

Von besonnderer vermechnuss der Frawen des manns vngerattenhaithalben.

WO der man seiner Eelichen hawßfrawen bed zuschetz oder heyrat vermachet vnnd verschribe auf allem dem. das er lest. vn(d) sich darnach begebe. das er sein habe vn(d) gut vnzymlich verschwendet. oder aber künftigklichen In einen vnfürsehen abgang seiner narung viel. bederseit so mercklich. das die fraw sich versehe. das sie irer wart benomen möcht werden. oder abgang daran gewynne(n). vnd sie den man dieser vällehalb eins. oder ir beder. In recht beclagt. vnd söllichs gnůgsamlich nach erkantnüss des rechten fürprecht. so sollt alßdann der man dem weib nemliche anzaigung vnd vermechnuss thun beder zuschetz. doch vnbegeben Irer beder genieß vnd wart daran auf künftigen vale. vnd auch den schuldigern an bezalung Irer schuld. von der vbermaß. so dan(n) vber bede heyratgütter vorhande(n) wer. vnschedlich.


(199 = f. 100a = XII, 8) Das acht gesetze

Vo(n) vermechnus beder zuschetze auf allem dem das der man hett vnnd liesz.

WO der man seiner Eelichen hawßfrawen bede zuschetze oder heyratgůt vermacht. oder verschreibt auf allem de(m) das er hat vnd lest. so hat er nit mach sein ligende habe vnd gut vnd zynnse. dan(n) allein freye manlehe. on sonnder vermechnüss derselbe(n) hindan gesetzt zeuerkauffen. zeuerendern. noch zeentpfrömden. one derselbe(n) seiner wirtin vergunst vn(d) willen. ob sich aber icht redlich vrsach begeben würden. derhalben sein nutz vnd notturfft ereyscht die zeuerkauffen oder zeuerendern. vnd sy das nit verhengen noch verwillen wolte. so möchte das Recht nach ir beder fürgabe. sie sie darumb enscheiden. Aber der man soll mit seiner parschafft. die nach seinem nutz vnnd notturfft zehandeln. frey. vnnd söllichs geprauchs damit vnuerpunden sein. doch vnbegeben der frawen vermechtnüss auf dem vnd anderm. Vnd in disem valle mag die fraw in leben Irs mans gen andern schuldigern wol fürtretten. wo das Ir notturfft erayschet. Wer es aber das er Ir auf besonder seiner habe vn(d) gut Ir beder zuschetz oder heyratgut ein vermechnüss tett. daran sy nach Rate etlicher irer frewnde ein genüge hette. so sollt er alßdan(n) vnd darnach mit ander seiner habe vn(d) gut frey vnnd vnuerpunden sein. wellche person aber zu offem marckt sitzen. vnd miteinander zebezale(n) schuldig sein. damit sol es nach ordnung des fünften gesetzs diss Tittels fürgenomen vnd gehalten werden.


(200 = f. 100b = XII, 9) Das newnd gesetz

Von gabe zwischen den Eelewte(n).

OB eins in der Ee dem anndern icht bescheidenlich auß freyer wilkür vnbezwungelich gebe. alßdann ist die gabe krefftig. doch vnuergriffen dem gesetz von den personen die winckel Ee miteinander machen. Vnd wo aber das. das da gibt. mercklich vn(d) vnbescheidenlich gebe. so ist sölliche gabe in Irselbs krafftloß vnd vnpündig.

Vnd welche gabe für bescheiden oder vnbescheiden zeachten oder zehalten sey sol nach gestalt vnd vermügen des hingebers. In erkantnüs des gerichts steen.


(201 = f. 101a = XIII, 1) Der dreyzehend Tittel

Gesetze vo(n) erbfellen der eelewt geneinander. vnd Irer vermechtnuss. gescheft vnd erbschaft. vnd beysitz des beleibenden. Auch an greiffung versameter habe. vnnd Irer bestymu(n)g vnd auch der varnuss. Vnnd von freyem gebrauch erlepter zuschetze. vnd der entrichtu(n)g von versame(n)ter habe. vnd enthalt(n)g erblicher wart vnbegebe(n).

Das erst gesetze

Von erbschaft der Eelew geneinander. die mit vnderschied geheyrat haben.

WO man vnd weib mit vnderscheid Irer beder zuschetze oder heyratgůt auf velle. vnd mit außneme(n) der einßhande heyraten. vnd Ir eins vor dem andern mit tode abgieng one geschefft. vnd on erbe(n) In absteygender vnd aufsteygender lynien. so soll des abgegange(n) tail vnnd verlaßne hab erblich gefallen auf das ander. das dannoch In leben ist. Ließ aber das abgegangen eynich erben In absteygender oder in aufsteygender lynien. damit soll es gehalten werden auf meynung derselben gesetz derhalben begriffen.


(202 = f. 101b = XIII, 2) Das ander gesetz

Von beysitz vnnd geniesz In der Ee mit vnderschied der gabe vnd widergabe der zuschetze furgenomen.

WO man vnd weib mit gabe vnd widergabe der zuschetze. oder heyratgut. vn(d) außneme(n) der einßhand zueinander heyraten. vnd das weib mit tode on geschefft abgeet. vn(d) Eeliche kinder lest. so mag ir eelicher man der dannoch lepte. In aller verlaßner habe des weibs sein leptag gantz außsitzen vnd den genieß mit erziehung vnnd hinpringung derselbe(n) kinde daran habe(n). er verruck sein wittibstül. oder nit. doch also. das die Aygenschafft derselbe(n) verlassen müterlichen habe den kinden vnuerruckt bleib. vnd so aber der man stirbt vor der frawen. wil dann die fraw vnuerruckt Irs wittibsstüls vnd vnentricht Irer zuschetz. bey de(n) kinden als Ir vormunderin sitzen. so mag sy mit Inen die väterlichen habe niessen. nit als ein erb. sonnder als ein vormu(n)derin. doch also. das Ir durch die gemeinen vormu(n)d der wittiben vnd waysen. vo(n) Rats wege(n) darzu geordent. zwen vormunder von den frewnden der kinder vaterhalb. vnnd einer můterhalb. zugegeben werden. auf beger vnd anbringen der frawe(n). der kind od(er) irer frewnd. Wo sy aber söllicher frewnd nit hetten. oder ob sy die hetten. vnd sy sich söllicher vormu(n)dschafft nit annemen wollten. so söllen Ir sölliche vormunder von andern ewssern personen zugegeben werde(n). vnd mit derselben Rate. soll sie die handlung der kinde väterlicher habe so die anders mercklich sein. fürnemen. Vnd sy soll inen ierlich ein Rechnu(n)g thun. darauf sie auch ire kinder nach


(203 = f. 102a = XIII, 2) irerselbs vnd Irer vormunder Rate. so sie erwachsen vn(d) zu iren volkum(m)en tagen komen bestatten solle geistlich oder wertlich Vnd so sie aber Iren witibstul verruckt. od(er) sunst nit lenger bey den kinden sitzen vnd bleiben wolt. so sol man sie der zuschetz vnd anders nach vnderschidlicher Innhalt derselben beyratbrief oder nach abrede der heyrat außrichten.

Vnd wo aber das bleibend In der Ee der kinde einßtails. oder sie alle der erbschafft des gestorbe(n) in seinem leben entrichten wolt. so sol söllichs mit derselben kinder vormund als Tutores oder Curatores. die man versorger nen(n)et. rate. wissen vnd wilkür fürgenomen vnd beschlossen werden. In souil zeit vnd Iaren. als sie dann söllicher vormundschaft vnd versorgnüss notturftig sein. Vnd so sie aber vber achtzehe(n) Iare komen. so mügen dieselben kinder söllichs durch sichselbs handeln. fürnemen vnd beschliessen.


(204 = f. 102b = XIII, 3) Das dritt gesetz

Von angreiffung versampter habe ausz rechter Eehaft.

WO vater vnd můter Ir eins. nach des andern tode In leben bleibt. das dann in gesampter habe vnnd gůt der kinder sitzt. vnd sein leibs not auß rechter Eehaft zepüssen vermeint. dasselb sölle(n) die kinde. so sie mündig vnnd vnueruormundt sein. oder sunst Ire vormund. mit Recht darzu erfordern. vnd darauf soll söllichs nach bederteil verhörung mit vrteil vnd Recht fürgenomen vnd entschieden werden.


(205 = f. 103a = XIII, 4) Das vierd gesetz

Von bestymung versame(n)ter habe vnnd von erbschaft derselben. Auch dem geniesz oder beysitz vnnd pusz ausz Eehafft. vnnd von vnderschiedlicher bezalunng der schulde.

Für gesamente habe sol gehalte(n) vn(d) verstanden werden. alle die habe vnd gut. so dann bede Eelewt die leib an leib vnd gut an gut geheyrat haben auf die zeit Irs Eelichen beyschlaffens zueinander pringen. Vnnd alles das. so sie in Ir beder Eelicher versamnung samptlich vberkomen vnd gewynnen. auch alles das. so Eelewte. die in ander meynung vnuerdingt oder mit geding der gabe vnnd widergabe der zuschetze oder heyratgůt. vnd außnemen der einßhand in Irer beder leben. in Irer beder gesampte hand erkauffen oder schreiben lassen. vnd der gleichen. vnnd das söllichs wo es nit verbriefft würde. durch völlig persönlich weysung mag beybracht werden. vnd nach dem Ir yedes in der Ee an söllicher Ir beder versameter habe vnnd gut den halbentail hat. so erben ir yedes leiplich erben In absteyge(n)der lynien den gantzen versamenten des abgeganngen tail. oder wo die nit vorhanden weren. so erben ander erben nach lawt des dritten gesetzs vnder dem. xij. Tittel. Doch also. das das bleibend der Ee. so lang vnd es seins wittibstůls vnuerruckt bleibt. seinen genieß dauon. mit erziehung. hinpringung vnd außstewrung geistlich od(er) wertlich des abgega(n)ge(n)


(206 = f. 103b = XIII, 4) verlassen kynde. ob es die alßdann ließ. vn(d) auch mit angreiffung desselben auf die Eehaft habe(n) sol. wo es aber den wittibstůl verruckte. vn(d) leiplich erben in absteyge(n)der lynien verließ. so soll es denselben erben söllichs Irs anerstorben erbtails abtretten vnnd volgen lassen. Aber gegen allen andern erben in aufsteigender lynien oder auf die seitten verwant. soll es in vorgemelter meynung seinen beysitz daran haben. will aber dasselb bleibend der Ee sich von den kynden tailen. des soll es zethun macht haben. vnnd darauf nicht schuldig sein. dieselben seine kynder verrer mit Cost vnnd ander notturfft zeuersehen. doch das es den kynden. so sie vnmündig. oder vnder Iren vogtparen iaren weren vmb vormund inen zugeben bey einem Rat anrüffen soll. vnd darzu mit der bescheide(n)hait. wo es abgegange(n) auf die zeit seins abgangs icht schuld schuldig were. die es vor söllicher versamnung gemacht hette. so sollt dieselb verlassen schuld von besonnder seiner verlassen habe. oder ob daran gebruch erschyne von seine(m) halbteil der versamnu(n)g bezalt werde(n). was aber schuld nach söllicher versamnu(n)g der gemeinen habe gemacht wirt. die sol von gemeiner habe vnd gut von der versamnung herrürende außgericht werden. vnd so sich begebe. das das bleibend der Ee zu der andern Ee griffe. vnd mer leiplicher vnd Eelicher erben in absteygender lynien gewünne. oder dergleichen absteygender erben vor der beschehen heyrat hette. die dann den val erlepten. so söllen die all in den halben tail der verlassen versamnung gleich erbe(n) als sunst vo(n) der erbschaft der absteygenden lynien vnd er dem vierzehenden Tittel georde(n)t ist. wo anders der val on gescheft beschiht. wo aber dz bleibend in der andern Ee zu der zeit seins abgangs mit de(m)selben seinem Eelichen genossen nit erben in absteygender lynien hinder Im verließe. so soll seinem Eelichen beleibenden genossen zůuoran volgen vnd bleibe(n). das gůt so es dem


(207 = 104a = XIII, 4) gestorben zubracht hat. oder Im sunst erblicher oder in ander weyß zugestanden ist. Vnd darzu soll derselb beleibend gemahel mit allen des absteygenden erben. In alle verlaßne habe vnd gut. so demselben abgegange(n) zu der zeit seins abgangs zugepürt hat. gleich erben. als manig mu(n)d als manig pfund. doch die Enicklein an stat Irs abgangen vaters od(er) muter für ein person zerechen. Vnd mit den geschefften sol es fürgenomen vnd gehalten werden. wie in besonndern gesetzen dauon geordent ist.


(208 = f. 104b = XIII, 5) Das funft gesetz

Von vnderschiedlicher bestymu(n)g allerlay vare(n)der habe. vnd sunderlich der visch In den weyern. verfallen gult vnd anders.

ZV verstentnüss was varende hab sey. soll das getraide vn(d) andere frucht des ertreichs. alle dieweil vnd sie dem ertreich vngeledigt anhangen. vnd alles obs. die weil es auf den pawmen. vnd die die weintrauben. alle dieweil sy an den stöcken steen. nit für varende hab gehalten werden. so es aber da von kompt vnd entledigt ist. os wirt es für varende hab gehalten.

Auch sind die visch in den weyern vnd verschlossen wassern varende hab. vnd so dan(n) weyer od(er) andere verschloßne vischwasser verkauft. verschickt. vbergebe(n). oder yemant durch ein Rechtlich ankomen behendet werden. so werden damit die visch dar Innen nit verstanden. noch begeben. on besunnder bestymung derselben. sonnder sie bedürffen einer bestymu(n)g mit besonndern worten.

Mer werden gült. renndt. zynse. weysat. frücht vnd abnütze so die auf erschynen zeit vnnd zil verfallen sein. für varende habe aufgenomen vnd verstanden.

Vnd deßgleichen so man yemant eynich geltschuld oder andre varnüss schuldig bleibt. so werden die auch nach Irem wesen für varende hab gehalten. vnd so aber yemant de(n) andern ligende habe. frondienst oder andere gerechtikeit auf ligenden gůten. od(er) von ligender güter wege(n) schuldig bleibt. die wirt auch für ligende habe verstanden.


(209 = f. 105a = XIII, 5, 6) Mer werden für varende hab gehalten vnd verstanden alle parschaft. hawßrat. cleinat. cleider. gepen(n)de. harnasch. wassen. were. werckzewg. auch alles vihe. Tyer vn(d) geflügel. vn(d) gemeinlich alles ander. das getribe(n) vn(d) getrage(n) mag werde(n).

Das sechst gesetze

Von freye(m) geprauch der erlebten zuschetze. Auch vnuerruckt des witibstuls. vnd vnabgeschide(n) vo(n) verlassner habe.

WO ein fraw In verlassner habe Ihres abganngen Eeliche(n) mans Ir leptag sitzen beleibt vnuerruckt Ihres wittibstuls vnd vnentricht Irer zuschetze. so mag sy dannoch solliche zuschetz verschicken. doch also ob sie leipliche kinder oder Enicklein liesz. die vnuerschult nit zu enterben. sonnder es damit zehallten als das x. gesetz diss tittels dauo(n) Innhellt. Es were(n) dann solliche zuschetz durch verding oder geschefft eemaln(n) anders verhafft.


(210 = f. 105b = XIII, 7) Das sibend gesetze

Vo(n) entrichtung der zuschetze vo(n) versampter habe so su(n)st gepruch erscheint.

WO der man stirpt. vnd die fraw Irer zuschetz von seiner verlassen habe. die In sein einßhand gestanden ist. nit mag entricht werde(n). gar oder einßteils. so mag die fraw mit entrichtung sollicher zuschetze in Irer beder versampte habe greiffen. damit sie derselbe(n) Irer außstendigen vbermaß vergnügt vnd bezallt werde. ob aber solliche versampte habe Irer beder nit vorhanden were. sonnd(er) versampte habe des mans. vnd einer andern seiner Elichen wirtin. die dauor mit tod abgegange(n) were. so möchte sie damit In seinen teil derselben habe greiffen zuerstattung sollicher zuschetze.


(211 = f. 106a = XIII, 8, 9) Das acht gesetze

Vo(n) gescheft des ma(n)s oder weibs one kynde mit sein einszhannd.

WO man vn(d) weib mit außneme(n) der einßhand des. so Ir yedes vber bede zuschetz hat oder gewun(n)e. heyratten. so mag Ir yedes seinselbs besonndere habe vnd gut außerhalb beder zuschetz oder heyratgut verschicken. vnuerhindert des anndern. vnd wie es aber Ir yedes kinder oder erbenhalb geschefftweiß od(er) sunst besteen sol. das wirt hiernach auch gesetz.

Das newnd gesetze

Von wart der erbschafft von den zuschetzen.

WO ir eins In der Ee. man od(er) fraw. bede zuschetz vnd heyratgut erlept hat. vnd leipliche kinder lest. so sollen solliche zuschetz dermaß nit gefreyet sein das die kinder nit erbschaft daran haben sollen. sonnder es sol der erbschaffthalb mit dem vnd anderm gehalten werde(n) nach lawt etlicher gesetz vnder dem. xiiij. tittel begriffen.


(212 = f. 106b = XIII, 10) Das zehend gesetz

Vo(n) valle beder zuschetze mit tode Ir yedes auf das ander. mit dem genyess vnd vererbung der ayge(n)schafft.

WO ein man oder weib. wellchs auß Inen. vor dem andern mit tode abgienge. so ist des abgegangen zuprachter zuschatz od(er) heyratgut Irer beder kinder vnd erben. Ir sey eins oder mer erblich verfallen. doch also. das das ander. das dannoch lepte den genieß oder gebrauch. sein leptag daran hat. vnd auch also das das beleibend seins leibs not auf Eehaft damit püssen mag mit erziehung vnd hinbringung der kinder. vnd ob der man. oder die fraw. nach der ersten Ee. widerumb zu einer andern Ee griffe. so offt sich das begebe. so sol allweg desselben versprechnus kunfftiger zuschetz od(er) heyratgut seinen vorigen leiplichen Eelichen erben In absteygender lynien an Irer legitima od(er) naturliche(n) erbschaft künfftiger wart. vnschedlich sein. Also. so dasselb mit tod abgeet. das alsdann die vorbeschehen versprechnuss der gabe des zuschatzs oder heyratguts. Ine. die. nit vermyndern noch abstellen sol. vnd souerr solliche gabe derselben zuschetz darüber vnd darwider fürgenomen weren worden. souerr sol dieselb gabe vo(n) vnwerdt vnd vnkrefften sein.


(213 = f. 107a = XIII, 11) Das aylfft gesetze

Von erlepten vellen versampter oder besonndrer habe. die vor annemu(n)g Ihres geniess nit zubegeben. noch eynich schuld darauf zu bekennen.

ES solle(n) noch muge(n) fürbaßer die kind vor abgang oder rewmung des beleibende(n) vaters oder muter sollich Ir gerechtigkeit desselbe(n) erlebten erbfals zuzuerkauffen oder zubegebe(n). noch eynich schuld darauf zu bekenen. nicht macht haben. solanng vn(d) verr bis auch der genieß nach abgang der beleibende(n). In ir hand vn(d) gewalt kompt. vnd Inen heimfellt. vnd deßgleichen an der erlepten vätterlichen vnd mutterlichen habe vnnd gut. dar Inn dann nochmaln der beleibe(n)d vater oder mutter sesse sein lepptag. auch bis es sollichen genieß vnd val erlebt hat. Es geschehe dan(n) auß redliche(n) vrsache(n). mit wille(n) Irer elltern od(er) vormu(n)de.


(214 = f. 107b = XIV, 1) Der vierzehend Tittel

Gesetz vo(n) erbschaft In absteygender lynie(n) on geschefft Irer Elltern. vnd von vorteil der sone vnd tochter. Auch der geelichte(n) kind. vnd von einwerffung der kinder vnd der geweere. vnd von freyer wart kunftiger erbfelle dauor vnentewsert. vnnd von den kinden. so In gewalt Irer elltern steen. vnd von erbschafft eelicher enicklein vnd vrenicklein vnnd kinder verdingt vnd vnuerdingt Irer eltern. vnnd von mangerley kinder one geschefft.

Das erst gesetze

Von einerley kinde vnd Enicklein erbschafft one geschefft.

WO vater vn(d) muter leipliche Eeliche kinder söne od(er) töchter on geschefft hinder Ine verlassen. So erben dieselben kinder alle väterliche vnd müterliche habe vnd gut varend vn(d) ligend. vnd wie die name(n) hat gleich miteinander. doch also das die söne die freyen manlehen zuuoran nemen. vnnd darnach gleich teylen mit den töchtern.


(215 = f. 108a = XIV, 1) Aber die zinßlehen valle(n) In gemeinen tail der söne vn(d) töchter. Es wer dann. das söllich zynßlehen mit besonnder gewonheit oder geding von alter annders herkome(n) were(n). Ob aber In lehen eynich besonnder välle oder Irrung sich begeben wurden. die dann In außtrag der lehenrecht gehörten. die sollen daselbst entschieden werden. vnd ob ein vater abgieng vnd töchter ließ. vnd souil aigner habe nit vorhanden were. dauo(n) die tochter nach Irer antzal zymlich möhte(n) außgestewrt werden. Wo dann die sün manlehen ererbt. vnnd des emercklichen vorteil. vnd zethun statt hetten. so sollen sie sölliche(n) töchtern Iren schwestern von ire(m) teil der aigenhabe oder von den abnutzen der lehen schuldig sein. Iren tail der aigen habe. de(n) töchtern angefalle(n) zupessern. damit sie nach zymlichen dingen eelich möchten bestatt werden. vn(d) wo sie sich des vnter Inen selbs guttlich nit vergleichen möchten. so sol das steen zu entschied eins Ratts. Wo aber sün oder töchter. kinder. enicklein. vrenicklein oder ander In rechter absteyge(n)der lynien sein. dieselbe(n) solle(n) an statt irer abgange(n) Elltern mit des abgegange(n) kindern. Inn stamme(n) erbe(n). Inmaßen ire elltern. so die in leben weren. geerbt hetten. Vnd wo aber Anherr od(er) anfraw nit leipliche eeliche kindere. son(n)der in der Rechten absteygenden lynien ander erben. in geleichen graden verliessen. die sollen alle gleich miteinander erben. als manig mund als manig pfund.


(216 = f. 108b = XIV, 2) Das ander gesetze

Von vorausz oder vorteil der sone vnd tochter one geschefft.

AUch ist vnderschid der sön vnd töchter In annemung der erbschaft. Also. das die sön znuorauß allen harnasch vn(d) waffen zu der were gehörende. vn(d) Ir väterliche claider nemen. vnd die töchter Ire muterliche kleyder vnd gebende. so die erbschaft auf Ir selbs rwet. on besonnder gescheft oder verding.

Deßgleichen sol es mit des gestorben Suns oder tochter kinde(n) den enicklein. an statt Ihres vatters oder muter gehalten werden.


(217 = f. 109a = XIV, 3) Das dritt gesetze

Von erbschafft geelichter kinder durch nachuolge(n)de heyrat auch one gescheft.

WO man vnd weib vor Irer Eelicher versamnung naturliche oder leipliche kinder miteinander hette(n) vnd sich darnach Eelich versamten. so erbe(n) dieselben kinder gleich mit andern nachuolgenden erben. so die erbschaft auf Ir selbs rwet. on geschefft oder ander verding. doch hindan gesetzt freye manlehe(n). der Recht sich gepürt durch lehenrecht außzetragen. vnd deßgleichen sol es auch Irenhalb mit de(m) vorauß der süne vnd töchter auf meynung des nehsten gesetzs gehallten werden.


(218 = f. 109b = XIV, 4) Das vierd gesetze

Vo(n) den kinden Irer verzigen vnd vnuerzigen elltern. was die In gemeine erbschaft einwerffen solle(n) Irer Anherren vnd anfrawen.

WO leipliche vnd Eeliche kinder oder enicklein sich für ir selbs person. vnd nicht für ir erben. Irer erblichen wart von denselbe(n) Iren elltern verzige(n) hetten. mit souil forms vnd vmbstend als darzu gehört vnd die verzigen vnd hindan gerichte(n) person solliche väll nit erlepte(n) sonnder ir nachuolgende kinder oder leiplich erben. In der lynien. die sich dann der erbschafft gege(n) Iren Anherre(n) oder anfrawen zuhalten vermeinten. so sollen dieselbe(n) dermaß zu gelassen werden. das sie einwerffen. oder Inen an sollicher erbschaft abgee. souil. als Ir vater oder muter zu heyratgut. vnd auch souil vnd die entewsserte(n) vnd verzigen. für solliche(n) erbteil eingenomen haben. Wo aber yemant für sich vn(d) sein erben gnugsamen verzig getan hett. dabey sol es bleibe(n). vn(d) deßgleichen sol es auch mit den kinden vnd leiplichen erben der vnentewsserten vn(d) vnuerzigen Elltern gehalte(n) werden. die entpfangen heyratgüter widerumb einzewerffen.


(219 = f. 110a = XIV, 5) Das funft gesetze

Von geprauch. geniesze vnnd geweere der erbe(n). der erbschaft mit oder one geschefft verwannt. ausserhalb ettlicher valle. vnd von behendung der abnutze In hangender Appellacion vnd Rechten.

WO eynich person zu einer erbschaft on geschefft gleich verwant sein. so solle(n) dieselbe(n) personen alle vn(d) yede zu beseß. geweere vn(d) genieß d(er)selbe(n). Irs tails oder antzale Ine zustendig. gelassen werden. vngeachtet. ob sie sunst der sunnderheithalb der habe vn(d) gut darein rürende. In oder ausser Rechte(n)s spennig oder zwitrechtig wern. damit die ewssern durch den mangel Irs teils. habe. abnutze vnd genieß Rechtlichs außtrags vn(d) notturfttiger Cost darzu gehörende. mitsampt Irem zugepürendem teil wider pillichait vnd Recht nit entsetzt werde(n). Vnd sollichs mag ein Ratte auf verhörung der partheyen Inn oder außerhalb Recht vngewaygert zebeschehen schaffen. Es wer dan(n). das derselbe(n) erbschafft ein gnugsamer verzig oder das er durch nachuolgend välle verwurckt hette. durch den Innhaber der Erbschafft In achttage(n). de(n) nehste(n) nach sollicher seiner fürgab einem Burgermeister glawplich fürpracht wurde. vnd wo er das dermaß nit fürprecht. so sollt sein widerteil zu beseß vnnd geweere seins tails gelassen werden doch vnbenomen dem andern tail. der sollich erbschafft Inn gehabt hett. gerechtihkeit vnnd einrede. ob er die der


(220 = f. 110b = XIV, 6) erbschafthalb in Recht vermeint zuuerfechten. vn(d) die sachen der verwurcku(n)g mit der tat. zu latein ipso iure. sein ketzerey. das laster der belaydigug keyserlicher mayestat. Vnd wo yema(n)t den mord od(er) todschlag an seine(m) vater oder muter vngepurlicher weyß begange(n) durch zimlich weg des Rechten nit richet oder anficht. deßgleichen sol es mit de(m) genieß vo(n) pfennwerten vnd parschafft rürende auch gehalte(n) werden mit einem volligen Inuentario vnd aufschreiben des vn(d) anders darzu gehörende.

Das sechst gesetze

Vo(n) gerechtikeit kunftiger erbfelle. die dauor hintter Iren Elltern nit zubegebe(n). noch eyniche schulde darauf zubekennen.

AVß mercklichen vrsachen ist gesatzt vnd georde(n)t das kinder vnd leipliche erbe(n) Ire kunftige wart vn(d) erbfelle Irer vater oder muter vnd elltern. vor vn(d) Eedann sie die erlepte(n) hintter Inen zubegebe(n). oder eynich schulde darauf zubekennen nicht macht haben sollen. Vnd wo es aber darüber geschehe. das solt weder krafft noch macht haben.


(221 = f. 111a = XIV, 7) Das sibend gesetze

Von Kinden. die In gewaltsam Irer Elltern oder vormunde sein. einich schuld hinder Inen nit zumachen.

AVch möge(n) die kinder. söne od(er) Töchter die nochmaln In gepurlicher gewalltsam vnnd versehung Irer leiplichen vater. muter. oder Irer vormu(n)d vnbestat steen. vnd nit hindan gericht sein. einich schuld hinder denselben Iren Elltern oder vormunden nit machen. vnd ob das auch darüber geschehe. so sollten sie Ir eltern. noch vormunde. denselben personen oder schuldigern darumb nichts verpflicht noch schuldig sein. Wo aber sollich gelihen gelt noch bey den kinden. den das gelihen. oder Iren elltern. vorhanden. oder an Iren küntlichen nutz komen vnd gewendet wer. so sol das auf entschied des Rechten bezalt werde(n). So aber die kinder mit wissen vnd gedult Irer elltern oder vormund kaufmans weiß handeln. vo(n) den sol ditz gesetz nit verstanden werden.


(222 = f. 111b = XIV, 8, 9) Das acht gesetze

Von erbschafft der enicklein vnd vrenicklein an stat Ires vaters oder muter fur ein person.

LEipliche eeliche kinder des vaters oder der muter. vnd dergleichen Enicklein. doch das dieselbe(n) enicklein für ein person verstanden werde(n). solle(n) miteinander erben. so der val on geschefft beschiht. In aller dermaß. als ir vater oder muter. so das In lebe(n) were. erbe(n) solte oder möchte. vnd deßgleichen erben auch die vrenicklein. so die erbschafft auf plossem val rwet. on gescheft.

Das newnd gesetze

Von erbschaft der Kinder der vater vnnd muter vnuerdingt Irer beder habe vnnd gut zueinander komen sein.

WO man vnd weib zusamen heyratten vnuerdingt Irer bed(er) habe vn(d) gut. vn(d) one zuschetze od(er) heyrat gut. zueinander geheyrat habe(n). vn(d) ir eins vor dem andern on geschefft mit tod abgeet. vn(d) Eeliche kind eins od(er) mer lest. so sol es mit der erbschafft gehallten werden. als In dem vierden gesetz vnder dem. xiij. tittel. hieuorbegriffe(n) geschribe(n) vnd gesatzt ist. dann allein das eins dem andern einichen zuschatz oder heyratgut nit schuldig ist.


(223 = f. 112a = XIV, 10) Das zehend gesetze

Vo(n) erbschaft manigerley kinder one gescheft Irer Elltern.

WO mancherlay kinder vater od(er) muterhalb vorhanden sein. so sollen alweg alle kinder des vaters. sein verlassen habe vnd der muter kinder Ir verlassen habe erben. Vnd so aber versampte kinder. versampter Eltern. als vater vn(d) muter vorhanden sein. dieselen kinder erben derselben Irer versampten elltern versampte habe vnnd gut. als hieuor begriffen ist. Alles so der val on geschefft beschiht. doch sol es mit dem beysitz vnd genieß gehalten werden als hieuor In dem vierdten gesetz des. xiij. tittels. begriffen ist.


(224 = f. 112b = XV, 1) Der funfzehend Tittel

Gesetze vo(n) verzig vnd verwurckung der erbschaft entricht vnnd vnentricht derselben in mancherley fellen der kinder gegen Iren Elltern. vnd herwiderumb.

Das erst gesetze

Von entrichtung vnd verzeyhu(n)g kunftiger wart vnd erbfelle wie die beschehen mogen.

WO yemant entricht vnnd vergnügt wirt seiner gerechtikeit kunfftiger wart vnd erbfelle. so sol die verzeihung mit nemlicher bestymmu(n)g des verzigs sollicher wart vnd erbfelle beschehen. vnd es sollen auch dieselben verzeyhung nit von krefften sein. sie werde(n) dan(n) durch personlich Ayde. der. die sich verzeihen fürbaßer dawider nit zerhunde (!). fürgenomen. alles In völligem allter. als. so die knaben vierzehe(n) Iar vn(d) die maydlein zwelf Iar alt sein. vnd erfüllt haben. vngeachtet. ob dieselbe(n) alßdann In eynicher verpflicht Irer Curator oder versorger stünden.


(225 = f. 113a = XV, 2) Das ander gesetz

Von vellen damit die kinder ir veterlich oder muterlich erbschafft oder erbtail verwurcke(n). Also das sie der durch gescheft Irer eltern mogen enterbt werden.

DVrch diese nachuolgende velle mügen die Eeliche(n) vnd leiplichen kinde Irer väterlichen vnd müterlichen wart vnd erbfelle benome(n). entsetzt oder enterbt werden. durch Testament vnd gescheft. Also. das sölliche enterbung derselben personen mitsampt seiner vrsach in dem Testament oder geschefft nemlich gesetzt vn(d) bestympt werde. vn(d) das auch nach abgang der eltern sölliche bestympte vrsachen. durch des abgegangen erben zu denselben enterbten. ob sie der in abred stünden. beweist werden. Vn(d) sein ditz die vrsachen.

Zů dem ersten. so die kinder mit freueler gewaltsam Ire Eltern schlahen vnd antasten.

Zů dem andern. So die kinder schwäre vn(d) vnersame vnrecht oder freuel an Ire Eltern legen. oder gen Ine fürnemen.

Zů dem dritten. So die kinder ire eltern vor gericht beschuldigen vnd ansprechen vmb fraiss oder peinlich sachen. oder vmb sachen leib vnd leben anrürend. das dann zu latein crimen capitale genennt wirt. Es wer dann das dieselbe(n) vntat ein schwäre verhandlung wider den Römischen kayser oder könig. oder wider den gemeinen stand vnnd wesen der Stat Nüremberg fürgenome(n) wer worden. oder de das ketzerey antreffe.


(226 = f. 113b = XV, 2) Zů de(n) vierden. So die kinder mit gifft oder in ander weiße sich vnderstünden das leben irer Eltern abzestellen.

Zů dem funften. So die kinder sich vnderstanden hetten zeuermischen oder zubeschlaffen ir Stiefmüter. irs leiplichen vaters Eeliche haußfrawen.

Zů dem sechste(n). So die süne sich nit wöllen verpflichte(n) noch pürg werden. für ir Eltern. so die in vnzymliche(n) gefencknüssen begriffen sein. vnnd dieser val berürt nit die töchter. nach dem vnd die töchter nit söllen pürg werden.

Zů dem sibenden. So die kinder verpietten iren eltern gepürliche testament oder gescheft zethun. vnd so die Eltern darüber ire testament oder gescheft thun. so mügen sie dieselbe(n) kinder diser vrsachhalb in söllichem irem gescheft enterben. Vnd so aber die eltern söllichs verpotshalb einich gescheft nit thun möchten. sonnder on geschefft abgiengen. so söllen nichts destmynder dieselben kinder enterbt. vnd derselb tail so Inen worden sein solt. andern des abgegangen nehsten erben verfallen sein vnd werden.

Zů dem achten. So der sun ein katzenritter were. oder deßgleichen sich vnderstanden het mit andern Tieren zepeisssen vnd zefechten. Es wer dann das der vater auch dergleichen sachen gepflegen hette.

Zů dem newnden. So die töchter sich nit wollten bestatten lassen zu der Ee. so der vater sie nach seinem vermögen. vor vnd eedann sie fünfundzweintzig Iar alt worde(n) weren. het bestatten wollen. sonnder darüber ein vnkeusch leben vn(d) wesen außerwelt hett. Vnd so aber der vater an söllicher Irer bestattung sewmig were. vnd sie in eegestympter zeit vnnd


(227 = f. 114a = XV, 2) maynung nit verheyrat hett. so solle sie darub nit enterbt sein.

Zů dem zehenden. So die kinder versawmen dem vater narung zegeben. vnd notturftige ertzney mitzeteilen. so der vater synnlos vn(d) vnuernüftig ist. vn(d) alßdan(n) so durch frewnde oder andere frömbde person dieselben kinde Rechtlichen ersucht worden weren. vmb sölliche narung. ertzney vnnd pfleg Irem vater mitzetailen. vnd so sie das darüber veracht hetten. sonder die frewnd od(er) ander persone(n) sich des vnderstünde(n). so söllen dieselben personen an stat derselben vngetrewe(n) kinder. erben. Vnd Inen sölliche erbschafft volgen.

Zů dem aylften. So der vater ein Crist ist. vnnd die Kinder ketzer sein.


(228 = f. 114b = XV, 3) Das dritt gesetz

Von vellen dar Innen die kinder Ire eltern auch enterben mogen Irer wart vnd erbschaft so sie vo(n) Inen haben mogen.

IN disen nachgeschriben vellen. mögen die kinder Ire eltern enterben.

Zu dem ersten. So der vater sein kind in Recht beschuldigt grosser vntat. die leib vnd leben berürt vnd antrifft die man dann zu latein crimen Capitale nennet. Außgenome(n) in dem laster belaidtigter mayestat. oder ketzerey. In wellchen sy bederseit aneinander beschuldigen söllen.

Zů dem andern. So der vater mit zawbernüs oder gifft beschedigt. oder sich zebeschedigen vnderstande(n) het. seine kinder. Sie damit von dem leben zu dem tod zebringen.

Zů dem dritten. So der vater sich wissentlich vermischt. vnd leiplich zuschicken hat. mit seines suns Eeweib.

Zů dem vierden. So der vater verpewt vnnd verhindert den sun geschefft zethun mit söllicher habe die er zuuerschicken macht hat.

Zů dem fünften. So der vater sich vnderstannden hett nach dem leben seiner hawßfrawen seins suns muter zestellen. vn(d) deßgleichen so die muter sich vnderstanden het. zestelle(n) nach dem leben Irs mans des suns vater.


(229 =f. 115a = XV, 3) Zu dem sechsten. So der vater versawmpt mit ertzney. pflege vnd anderm. seinen sun. der synnloß vnd vnuernüfftig ist. zeuersorgen. Inmassen vnd vormaln(n) von den kinden gen de(n) vater gesetzt ist.

Zů dem sibenden. So der vater versewmlich ist. seinen sun von vngepürlicher seiner väcknüs (!) zeledigen. als oben vo(n) den kinden gesetzt ist.

Zů dem achten. So der sun ein Crist. vn(d) der vater ein ketzer ist.


(230 = f. 115b = XVI, 1) Der sechtzehend Tittel

Gesetze von den panckharten vnd naturlichen kinden. vnd Irer erbschaft vo(n) Irer muter vnd Irselbs verlassen erbschaft.

Das erst gesetz

Vo(n) panckharte(n) ausz verdampter gepurt. das die einicher erbschaft noch geschicks nit entpfengklich sein.

ALle panckhartten. die von verdampter gepurt geporn werden. als von vater oder muter. die alßdan(n) kein Ee miteinander besitze(n) oder machen möchte(n). die söllen noch müge(n) zu eynicher erbschaft irs vaters noch Irer muter in eynich weyse nit komen noch langen. wol mügen die erzogen werden. Aber so die eltern sunst natürliche kinder. außerhalb verdampter gepurt hetten. die möchte(n) sie durch Ir geschefft. oder sunst mit zymlicher messigung versehen. doch vnschedlich den Eelichen kinden. an dem. so inen durch gepürlich vnd notturftig erbschaft zusteet.


(231 = f. 116a = XVI, 2) Das ander gesetz

Von erbschafft naturlicher kinder Irer leiplichen muter

NAtürliche kinder. die doch von verdampter gepurt nit sein. mügen Ire leipliche muter erben. sie weren zu söllicher erbschafft geEelicht oder nit. Es wer dann daß die muter von besonnderm Adel vn(d) höher gepurt were. die man zu latein Illustres nennet.


(232 = f. 116b = XVI, 3) Das dritt gesetz

Von erbschafft der panckharten verlassner habe wem die gefallen sollen.

WO panckhartten eeliche kinder hette(n) oder gewünnen. so mügen dieselben Ire kinder sie erben Inmassen vnd vormaln(n) von Eelichen kinden gesetzt ist. Vnnd wellche panckharten Ire eltern vater oder můter nit erben. da söllen auch hierwiderumb dieselben eltern Ire vnEeliche kinder auch nit erben. auß gleicher vrsach. Von wellchen eltern aber die panckharten erbschafft haben. dieselben eltern mögen auch sie widerumb erben. Vnd so aber der erbfal des panckharts. nit auf de(n) vater. sonder auf die muter zaigte. vnd dieselb nit in leben were. vn(d) sunst neher erben nit vorhanden were(n). so gefellt alßdan(n) sölliche erbschaft auf sein nehst gesipt erben der můterhalb. vnnd so aber der panckhart kein muter. sonnder leipliche geschwistergit hett oder hynder Im verließ. eins od(er) mer vo(n) einer můter. auf die zeit seines abgangs. so erben dieselbe(n) geschwistergit vor andern frewnden der muterhalb. doch alles. so der vall on geschefft beschiht.


(233 = f. 117a = XVII, 1) Der sibentzehend Tittel

Gesetze von erbschaft one geschefft der erben In aufsteygender lynien vnd auf die seyten verwant. mit ma(n)garlay vnderschied. derselben Irer sippschafthalben.

Das erst gesetz

Von erbschaft one geschefft der leiplichen muter. vor de(m) vaterlichen anherren vnd anfrawen.

WO yemant stirbt on gescheft. vnd lest sein leipliche muter. vnd darzu seinen väterlichen Anherren vnd anfrawen. alßdann erbt die muter vor dem anherren vnd anfrawen.


(234 = f. 117b = XVII, 2) Das ander gesetz

Von erbschafft des abgestorbe(n)s vaters vnd muter versampten geschwistergitte(n) one geschefft. vnd on neher erben. gleich Ir eine(n) als vil als dem andern. vnd vo(n) den versampte(n) vor den. von einem eltern allain. vnd der von eine(m) eltern. des. so vo(n) demselbe(n) kompt. vnd vo(n) gemeyner habe gleich nach anzale der person.

WO yemant mit tode on geschefft. vnnd on leiplich Eelich erben In absteygender vnd aufsteygender lynien abgeet. vnd nyemant nehers leßt dann seins leiplichen Eelichen vaters leiplichen brůder oder schwester von vater vnd muter versamentlich. vnnd deßgleichen seiner muter brůder oder schwester auch von vater vnd muter versamentlich. so erben dieelben geschwistergit des vaters vn(d) der muter des abgestorben verlaßne habe. gleich nach anzal derselben personen. ye Ir eins souil als das ander. vngeachtet von wellchem eltern derselben personen nach der zal mer oder mynder wern. vnd so aber das gestorben verlaßet seins vaters brůder oder schwester Im versamentlich verwant. vn(d) seiner muter geschwistergit von dem vater. oder von der muter allein. so erben dieselben des vaters versamente geschwistergit vor der muter geschwistergitten von einem eltern allein. vnd deßgleichen sol es des gestorbe(n)s muter versamente(n)


(235 = f. 118a = XVII, 2) geschwistergithalb gegen des vaters geschwistergitten von einem eltern allein. auch gehalten werden. Vnd ob das were. das das abgestorben hinter Im verließ seines vaters geschwistergit. Im von dem vater allein gesippt. vn(d) seiner muter geschwistergit. demselben von der muter allein verwant. so erben die von dem vater. das. so dann von dem vater herkomen ist. vnd dem gemeß die vo(n) der muter. was von der muter darkome(n) ist. Aber gemeine oder versampte habe. die dan(n) nit von des abgeganngen vater oder muter besonnder habe herkomen were. oder darfür beweist werden möchte. erbe(n) sie gleich miteinander nach anzal der personen. Vnnd wo aber das gestorben. von dem die erbschaft herrürte. seine(n) eeliche(n) genossen auf die zeit seines abgangs ließ. so soll es alßdann mit dem bleibenden Eegenossen gehalten werden. auf maynung des dritten gesetzs des zwelften Tittels.


(236 = f. 118b = XVII, 3) Das dritt gesetz

Von erbschaft leiplicher eltern on geschefft mit den geschwistergitten. vnd geschwistergit kinder vo(n) vater vnd muter. vnd der anherre(n) vnd anfrawen mit denselben.

WO sun od(er) tocher on leiplich erben vn(d) on gescheft mit tode abgeet. vnd leiplich vater vnd muter. vnd auch darzu leipliche Eeliche geschwistergit. vo(n) vater vnd muter. oder derselben geschwistergit kinder. lest. So erben dieselbe(n) vater. muter. geschwistergit. vnd geschwistergit kinder. an stat Irs vaters. oder muter versamentlich. für ein person zereche(n). sein verlaßne hab gleich miteinander. als manig mund als manig pfunde.

Vnd deßgleiche(n). so es allein den vater. oder allein die muter vnd leipliche geschwistergit. von vater vn(d) muter. oder derselben geschwistergit kinde laßt.

In söllicher massen erben auch Anherren vnnd Anfrawen so vater vnd můter nit in leben wern(n). Vnd so es aber söllich Anherren vnd anfrawen ließ vnd nit geschwistergit von vater vnd muter versamentlich. noch derselben geschwistergitt kinder sonder geschwistergit von dem vater allein. od(er) allein


(237 = f. 119a = XVII, 3) von der můter. oder derselben kinder. So erben Anherren vnnd Anfrawen vor söllichen seinen geschwisstergitten. vnd geschwistergit kindern. von dem vater oder von der muter allein. Vnd wo aber das abgegangen einen Eeliche(n) genossen nach volzogner heyrat. auf die zeit seins abgans (!) hinder Im verließ. damit soll es gehalte(n) werden. nach Innhalt des dritten gesetz vnder dem zwelften Tittel.


(238 = f. 119b = XVII, 4) Das vierd gesetz

Von erbschafft vater vnd muter von Iren kinden one geschefft. so nit geschwistergit von vater vnd muter vorhanden sein.

WO sun oder tochter stirbt on gescheft. vnd leiplich Eelich vater vnd muter leßt. vn(d) nit geschwistergit von vater vnnd muter versamentlich. sonnder von dem vater allein. oder von der muter allein. oder ander weitgesippter Erben. so erben vater vnd muter vor söllichen seine(n) geschwistergitten vnd andern vorgemelten weitgesipptern.


(239 = f. 120a = XVII, 5) Das funft gesetz

Von erbschafft on geschefft geschwistergit vnd geschwistergit kinder versamentlich vnd sunderlich mit gepurlicher vnderschied.

WO eins mit tod abgeet on geschefft. vn(d) lest nit leiplich erben In absteygender oder aufsteygender lynien. sonnder leipliche Eeliche geschwistergit von vater vnd můter versame(n)tlichen. vnd deßgleichen versamente geschwistergit kinder. so erben die alle gleich miteinander Doch also. das eins yeden geschwistergit kinder für ein person vnd erben. an stat irs vaters oder muter verstanden vnd aufgenomen werde(n). vnd sölliche versamente geschwistergit vn(d) geschwistergit kinder erbe(n) auch vor den geschwistergitten von dem vater allein. oder von der muter allein. Vnnd so aber sölliche Eegemelte geschwistergit von vater vnd muter vnd deßgleichen geschwistergit kinder nit vorhande(n) sein. so erben die leipliche(n) Eeliche(n) geschwistergit von dem vater allein. oder von der muter allein an stat irs vaters oder muter für ein person vor andern darnach gesippten frewnden. vn(d) darnach erben die frewnd auf die seytte(n). ye die nehsten gesippte(n). vor de(n). die weitter gesippt sein. alles so sölliche välle on geschefft beschehen.

Vnd wo aber das abgegange(n) einen eelichen genossen nach volzogner heyrat auf die zeit seins abgans hinter im verließ damit sol es gehalten werden. nach lawt des dritten gesetzs des zwelften Tittels.


(240 = f. 120b = XVII, 6) Das sechst gesetze

Von erbschafft on gescheft der geschwistergit von dem vater allein vnd von der muter allein nach herkomen der habe.

SO einer mit tod on geschefft abgeet. vn(d) lest nit erben in absteyge(n)der noch aufsteyge(n)der lynien. sonnder geschwistergit von dem vater allein. vnd auch geschwistergit von der muter allein. so erbe(n) die geschwistergit von dem vater sölliche habe vnd gůt die dann von demselbe(n) irem vater in besonnder herkome(n) ist. Vnd die geschwistergit von der muter sölliche hab vnnd gut so von der muter sonnderlich herkomen ist. Was aber versampter oder gemeiner habe von vater und muter herkomen were. die erben sie gleich miteinander. als manig mund als manig pfund. vnnd deßgleiche(n) sölliche geschwistergitkinder an stat ires vaters oder muter für ein person.


(241 = f. 121a = XVII, 7) Das sibend gesetze

Vo(n) erbschaft geschwistergit kinder on geschefft. so nit geschwistergit vorhannden sein.

WO eins stirbt on geschefft. vnd nit geschwistergit. sonnder zwayerlay oder mer geschwistergit kinder leßt. Also. das des eine(n) geschwistergits kind(er). mer. vnd des andern mynder. an der zal weren. so sollen doch dieselbe(n) geschwistergitkinder alle vnd yede gleich miteinander erben. als manig mund als manig pfund. es weren solliche. brüder oder schwester kinder. sün od(er) töchter. doch also. das die vnderscheid In obgesatzten statuten von erbschaft der geschwistergit kinder lauttend. begriffen. ob Ire vättere vo(n) vater vnd muter. oder allein von dem vater. oder allein von der muter geschwistergit seyen. hie bey den geschwistergitkindern auch gehallten werden.


(242 = f. 121b = XVII, 8) Das acht gesetze

Von erbschaft on geschefft vaterlicher vnd muterlicher Anherren vnd anfrawe(n) vor des abgegange(n) vaters oder muter. Bruders oder schwester die auff die seitten gefrewndt sein.

WO vorhannden ist yemant auß aufsteygender lynien. als vätterlich oder müterlich Anherren oder anfrawen. vn(d) des abgegange(n) on geschefft vaters od(er) der muter brüder od(er) schwestern. so erbe(n) die anherre(n) vn(d) anfrawen vor den yetzgemellten frewnden auf die seitten.


(243 = f. 122a = XVII, 9) Das newnd gesetze

Von erbschafft one geschefft der geschwistergit von de(m) vater oder muter vor des abgegangen vater vnd muter geschwistergitten.

WO eins on geschefft verlest seinen leibliche(n) Bruder oder schwester von dem vater allein. oder von der muter allein. vnnd dartzu seines vaters oder seiner muter leipliche geschwistergit vo(n) vater vnd muter. so erbe(n) die leipliche geschwisstergit. von dem vater vnd muter vor andern yetzgemellten Iren frewnden.


(244 = f. 122b = XVIII, 1) Der achtzehend Tittel

Gesetze vo(n) de(m) Inuentary. vnd mancherlay vormundschaft der kinde vater oder muterhalb. mit oder one gescheft. vnd von behendung der habe Iren vormunden. vnd von auszubung Irer vormu(n)dschaft. Auch Irem zwang die anzeneme(n). vnd wie lang die weret. vnd der synnlosen vnd verschwenter. auch von der beharrung der vormu(n)dschaft. vnd newe zesetze(n). vnd nichts zukauffen so in Ir vormu(n)dschafft gehorte. vnd von vermeldung der schulde auf zeit Irs antrettens.

Das erst gesetze

Vo(n) benennung vnd verschreibu(n)g verlassner habe on geschefft wie vnd In welcher zeit die beschehen sol.


(245 = f. 123a = XVIII, 1) WO sich erbfälle begeben on geschefft. des. der mit tod abgange(n) ist. so solle(n) die nehsten erben. die sich dann In die verlaßne erbschaft gemischt. oder die sunst mit gutem willen angenomen haben. od(er) aber auch die Ihenen die mit vorbehaltung Irer freyheit auf kunftigen Inuentari die anemen wollten. Irenhalb vnuermischt. derselben erbschaft. oder Innhallter der verlassen habe. so sie mundig sein. oder wo sie vnder iren Iaren weren. Ire vormunder. oder auf gepruch derselben. die nehsten frewnde. als vormunder. oder auf gepruch derselben. die nehsten frewnde. als vormunder von wittiben vnd weisen gemeine(n) vormunde(n) dartzu geordent. Vnd ob die personen vnd erben dartzu gehörig nit alle entgege(n) were(n). die andern mit beywesen zweyer genannten. oder zwayer annder oder mer glawbhafftiger personen von einem Rat. oder wittiben vnd waysen vormunden darzu beschide(n). die verlassen habe. brief vn(d) anders mit gesperr vn(d) sunst nach dem pessten verwaren. vnd die schlüssel zu Iren handen nemen. so schierst das mit füg sein mag. Vnd dieselben ding gepurlicher weise versorgen vnd es söllen auch die selben erben oder Ir vormunder In einem monat dem nehsten nach sollichen abgegangen erbfellen oder nach kuntlichem wissen derselben. ein benennu(n)g vn(d) beschreibung aller verlaßner habe vnd gut. die man zu latein Inuentarium nennet. anfengen. Also. das dieselb beschreibung In sollichem ersten oder In den zwayen andern nachuolgende(n) monaten. vnuerhindert der Eehafft. geendet vnd volzogen werde. In gegenwurtikeit zweyer genanten. oder ander personen. wie vorgeseczt ist. die dann solliche schrifft versigeln oder verpetschafften sollen. damit sie glaubwirdig erscheinen. vnd wo aber die verlassen habe ausserlands were. so sol solliche beschreibung derselbe(n) außlendische(n) verlassen habe. auf füglich forsch vn(d) erkundung der gelegenheit derselben. durch sich oder yemant anders von Iren wegen. mit gepurlichem beuelhe vnd gewallt darzu geuertigt. In Iars frist.


(246 = f. 123b = XVIII, 1) so erst das im Iare mit fug sein mag. beschehen. vnnd deßgleichen sollen auch die vormunder volzieher oder trewßhe(n)der der verlassen gescheft. mitsampt den mundige(n) erbe(n). die entgegen wern. so die da bey sein wollte(n). verwarung der verlassen habe. brief vnd sperre fürnemen. vnd auch benennu(n)g vnd beschreibung aller verlassner habe vnnd gute thun. auf maynung als yetzo vnderschiden vnnd begriffen ist. solliche verschrybne darlegung In gemeiner hand der erben. oder irer vormunder oder trewßhennder Innligen sol. Also. das darauf kunftig Rechnu(n)g tailung oder andere notturfftige hanndlung mögen fürgenomen werden. od(er) wo sie sich darumb nit vertragen möchen. so mugen die selben teil vn(d) partheyen dergleichlauttend abgeschrifft vnnd vrkunde neme(n). vnd wie wol die nachuolgenden erbe(n) des gestorben In vorbegriffner meynung den Inuentari auf gepott ditz gesetzs mit den ihenen darzu verwant. fürnemen. oder fürgenome(n) haben. so sollen sie doch nit verpunde(n) noch schuldig sein. die erbschaft des gestorben damit vnd dardurch angenome(n) zehaben. Sonnder sie mügen sich nichts destmynder derselbe(n) erbschafft entschlahen vnnd ewssern. also. das sie derhalb In eynicher verpflicht derselben vnangenomen erbschaffthalb nit steen. Sie wolten dann sölliche erbschafft mit gute(m) willen annemen. oder aber. das sie sich dermaß In des abgegangen verlaßne habe vermischten. oder damit hanndelten. dardurch sie solliche erbschaft angenomen hetten. vnd wie oder in welcher weiß sie die verlaßen erbschafft annemen. od(er) angenome(n) hette(n). auf vorbeschehe(n) Inue(n)tari. so sollten sie sollicher erbschafthalb niema(n)d weitter verhaft sein. dan(n) souerr dieselbe(n) beschribne gutter vn(d) habe raichte(n). ob sich aber ausserhalb söllicher ordnu(n)g yema(n)t als erb der erbschaft vnd(er)fieng. d(er) sollte für alle des abgega(n)ge(n) schulde vn(d) geschick verhafft vn(d) zebezale(n) schuldig sein. vn(d) so aber die vermelte(n) erbe(n).


(247 = f. 124a = XVIII, 1) die verlassen erbschafft In einich weise nit anzenemen vermeinten. vnd darzu die habe vnd gut In dieselbe(n) erbschaft rürende. nit innhetten. die sollten zu dem dick gemelten Inuentari nit verbunden. vn(d) auch mit yetzberürter peene oder pürde der bezalu(n)g der schuld nit verstrickt sein. Vn(d) so aber die trewenhennder vnnd vormunder der gescheft. söllichen Inuentarium vnd beschreibung In eegemellter zeit nit tetten noch vollbrechte(n). vnuerhindert der eehaft. so solt alßdan(n) yeder. der dar Inn vngehorsa(m) erschyne. zu vnablessiger pene gemeiner Stat verfallen sein funfzig guldein Reinisch. vn(d) sie möchten In sollichem so geuerlich hanndeln. das sie dar zu mügen gestraft werden. als ein Rat zu rat wurde.


(248 = f. 124b = XVIII, 2) Das ander gesetze

Von vormundschafft des vaters seiner kinder vnd der muter. vnd Ir yedes verpflicht gen de(n) kinde(n) vnnd anderer zugewannten vormunde.

WO die fraw on gescheft stirbt. vnd Iren eelichen man. vnd irer beder leipliche(n) kinder eins oder mer lest. so ist der man der muterlichen verlaßne habe vnd kinder ein vormund vnd versorger. vnd tůt nit not ander vormund zesetzen. doch sol er In gegenwurtikeit der frewnde. die man haben mag muterhalb. oder zwayer genante(n). so solliche frewnde nit vorhanden weren. In zwayen monaten den nehsten ein benennug od(er) darlegung. die man zu latein Innuentarium nennet. thun. vn(d) so aber der man on gescheft abgeet. vnd leipliche kinder vnd der kinder muter sein weib hinter im lest. vnd sie bey den kinden vnd habe sitzen. vn(d) sich der vormundschafft vnderwinden will. so sol sie In eine(n) monat dem nehsten nach abgang Irs mans söllichs mitsampt einem Inuentario an einen Rat pringen. vnd wo sie von de(m) Rat also aufgenomen vnd gesatzt wirt. so sol sie auf frewliche freyheyt vnd hilff des Rechte(n) verzeihen. Auch ire aigne güter verhefften vnd verpinde(n) zuuersicheru(n)g der kinder habe vnd gutter. vn(d) sie das tůtt. sol sie alßdann die vormu(n)dschafft getrewlich außüben. Auch ierlich Rechnung dauon. In gegenwurtikeit der frewnde. oder ander darzu georde(n)t. thun. vnd sie hat auch nit gewalt noch macht dieselben hab zeentpfremden. noch die ligenden habe zeuerendern. vnersucht vnd vnerkant des Rechten. Auch so die muter bey de(n)


(249 = f. 125a = XVIII, 2) kindern nit bleibe(n). oder Irenhalb sollich vormundschafft nit annemen wollte. so sollen notturfthalb dergleichen vormunder. als yetzgemellt ist. gesatzt werden. vnd dieselbe(n) nehste(n) frewnd solle(n) vn(d) mögen sich mit besonnder beuelhnuss eins Ratts oder wittiben vnd waysen vormundern. sollicher vormundschafft annemen. darlegung vnd rechnung thun. als vor vnderschiden ist. so aber solliche frewnd vnd angeporne vormunde auch nit vorhannden weren. so sol ein Rate. oder die vormund der wittiben vnd waisen. von Rats wege(n). denselben kindern andere vormund geben. Alles so nit gescheft noch geschickte vormunder vorhanden sein.

Wurd aber der vater ein zerstrewer vnd verschwendter der güter. vnd das kuntlich od(er) beweist wirt. so sol er alßdann vn(d) fürbaßer söllicher vormu(n)dschafft auf erka(n)tnuss eins Rats entsetzt. vn(d) den kindern andere vormunder gegebe(n) werden. doch an seinem beysitz oder genieß vnschedlich.

Vn(d) ob auch die fraw vngepürlich verendru(n)g wider die verpflicht der vormundschafft fürneme. vnnd das sich solchs nach Irer verhörung erfunde. so sol sollche entpfrömdung oder verendrung In der tatt von vnkrefften sein. vnd darzn mag sie ein Rate nach gestallt Irer verhanndlung darumb straffen. vnnd den kinden andere vormund geben.


(250 = f. 125b = XVIII, 3) Das dritt gesetze

Von behendung den vormunden vnd volziehern der geschefte die verlassen hab darein rure(n)d vor andern darzu verwannten einen Inuentarium zemachen. vnd der vngehorsamkeithalb auf schaffung eins Burgermaisters. vnnd derhalb vnangefochte(n) die auszzerichten. vnd In spennigen dingen des Rechten die auszzetragen.

WO eynich person mit tod abgeet. vnd ein gescheft seins letzsten willens hinter Im verlest. so sol die verlassen habe de(n) vormu(n)dern. trewßhendern oder außrichtern desselben gescheffts zuuoran vnersucht vnd on Rechtlich erkennen. volgen. vnnd Inen behendet vnnd vberantwurt werden. vnnd ob sich aber yemant des widern wolte. so hat ein Rate macht mit den vngehorsame(n) zeschaffen. vnd den zugepietten außerhalb ordnung des Rechten. vnd ungewaigert damit de(n) vormu(n)dern. trewßhendern oder außrichtern des gescheffts solliche verlassne habe vnd gut zu iren hannden. Inyetzbegriffner meynung volge vn(d) behe(n)det werde. vnd die vngehorsamen möchte(n) sich In sollichem dermass halten. das sie auch ein Rat straffen wurde. nach gestalt Irer verhandlung wie ein Rat zu rat wurde. Vnnd darauf sollen die vorberürten volzieher des gescheffts eine(n) Inuentarium oder aufschreibung der habe fürnemen auff meynung des ersten gesetzs diss tittels. vn(d) so dann dasselb


(251 = f. 126a = XVIII, 3) geschefft In Rehct nach kuntlichem wissen der erben. oder ander darzu verwannt. von Inen nit angefochten noch widertriben wurde. so söllen sie das nach seiner ordnung Ire(m) vertrawen vn(d) glauben nach. außrichte(n) vnd volziehe(n). würd aber sollchs geschefft In gericht vnd Recht angefochten. vnd deßhalb die volzieher des gescheffts eruordert vnd beclagt. so sollen bede teil vnd partheyen söllche spenn zuuoran In der gute oder in Recht miteinander außtragen. doch vnuerhefft der verlassen schulde. die dan(n) zuuoran sölle(n) außgericht werde(n). vn(d) ob sich auch erfu(n)de das geistliche geschicke oder andre geschick desselbe(n) gescheffts nit spennig erschynen. oder sich auf erkantnuss des Rechte(n) dermassen hielte(n). das sie sollten außgericht werden. dieselben sollten auch vnuerzogenlich. mit gepürlicher volziehu(n)g außgericht werde(n). Aber die spennige(n) geschick söllen rwen bis auf entliche(n) außtrag derselben gutlich oder Rechtlich. vn(d) nach sölliche(n) außtrag. sol derhalb souil beschehen als vrteil vnd Recht gebe(n). oder sie sich In der gütte miteinander vertragen hetten.


(252 = f. 126b = XVIII, 4) Das vierd gesetz

Vo(n) auszubung der vormu(n)dschaft ausserhalb Rechte(n)s vnd In recht.

WO vormunder der kinder vorhanden sein. die haben macht vn(d) gewalt auf benennung vnd beschreibung der habe gepurliche vnd notturftige handlung. mit einnemen vnd auß geben. vn(d) anderm zethun. Auch verlassen schuld von verlassner habe. vnnd zuuoran von parschafften vnd varnuss. wie sich dann das nach dem pessten fügt. zebezalen. Vnd die sollen auch parschafft vn(d) varnuss nach de(m) pessten nutz der kinder. anlegen. damit sie Iärliche(n) zynße oder zymlichen genieß dauon haben. vnd ob sich notturfthalb gepüren wurde. vnbewegliche oder ligende habe oder gut zeuerkauffen oder zeuerendern. das sol auch auff vermeldung derselben vrsachen durch Redlich erkanntnuss geschehen. oder mit willen eins Rats oder wittiben vn(d) waisen vormunde. Auch habe(n) die vormund macht die kinder vn(d) Ir habe. der vormu(n)der sie sein. In Recht zeuertretten. vnd Irenhalb zeclagen vn(d) zeuerantwurte(n) durch sichselbs oder Ir vollmechtig anwellte. die man(n) zu latein actores nen(n)et. vn(d) was also gehandelt wirt. das ist krefftig vn(d) mechtig. vn(d) was Cost darauf gieng die vormundschaft berürende. die sol vo(n) sollcher habe. der vormund sie sein. außgericht werde(n). Aber einerley vormund sollen In der zeit Irer vormundschaft nit gegeneinander als widerwertig In Recht kriegen oder hadern In sachen die vormundschaft antreffende. vrsachhalb das gepurliche vnd notturfftige außübung solcher vormu(n)dschafft nit verhyndert. vn(d) die kinder zu vngepürliche(n) Cossten vnd scheden nit pracht werden. wann sunst vnnd on das. der vormu(n)der besondere vn(d) Irselbs habe darumb verhafft


(253 = f. 127a = XVIII, 4) wer. vnd der merer teil auß vormundern mögen zu nutz vnd notturfft der Ihenen. der vormund sie sein. Inner vnd ausserhalb Rechtens wol hanndeln. oder wie sie sich des vnter Innen selbs vertragen. oder aber Inmassen Ine dieselb Ir vormu(n)dschaft geschefftsweis oder sunst beuolhen wer worden. verkurtzung vn(d) scheden der Ihenen. der vormund sie sein. damit zefürkomen.


(254 = f. 127b = XVIII, 5) Das funft gesetze

Von zwang vormundschaft anzenemen. vnd von der peene der vngehorsamen.

EIn Rat. oder die vormunder wittibe(n) vnd waysen. anstat eins Rats. haben auch macht vnnd gewallt die frewnd der kinder. so die vorhannde(n) sein. oder andere. so nicht frewnd vorhannden were(n). gepürlicher weis zezwingen. das sie der kinder vormundschaft annemen. Es wer dann. das sie redlich vrsachen furprechten. deßhalb sie des zethun nit schuldig were(n). vn(d) so aber die nehste(n) frewnde on redlich vrsache(n) Irer entewsseru(n)g sollich vormundschaft nit annemen wollten. so wern sie Irer erbliche(n) wart vnd erbfelle derselbe(n) kinder berawbt. so der val on geschefft beschehe. vnd deßgleichen. so die muter die vormundschaft angenomen hett. vnd In der zeit der vormundschaft angenomen hett. vnnd der zeitt der vormundschaft Iren wittibstůl verrucket vnd einen andern man neme. vn(d) denselben kindern nit ander vormund von einem Rat. oder wittiben vnnd waysen vormunden gebetten. vnd Rechnung gethan hette. Es wer dann. das dauor Ir ander vormunder zugegebe(n) worde(n) weren. Vn(d) es muge(n) auch die vormund nach annemu(n)g der vormundschafft. die on redlich vn(d) vollig vrsachen nit auf sagen vnd so sie Ire vormundschaff aufzesagen vermainte(n). so sollen sie zuuoran rechnu(n)g thun. vn(d) auch mit wissen eins Rats. oder der vormund wittiben vnd waysen. beschehen. damit andere vormunder gesetzt werden.

Es sollen auch die frewnd schuldig sein. so der abgegangen personen kinder oder erbe(n) vnueruormundt sein. das an eine(n) Rate. oder wittiben vnd waysen vormunden zubringen. damit dieselben mit vormunden versehen werden.


(255 = f. 128a = XVIII, 6) Das sechst gesetze

wielang vormu(n)dschafft besteet. vnnd von dem abscheid derselben vnd darnach ander versorger zesetzen.

WO vnmündige(n) kindern vormunder. die man zu latein tutores nennet. gesetzt oder gegebe(n) werden. die bleiben In sollcher vormu(n)dschaft bys die selben kinder zu Iren tagen komen. Nemlich solang vntz die knaben vierzehen Iar allt werden. vnd die maydlein zwelff Iar. Vnd nach außgang derselben zeit sollen sie der vergangen vormundschafthalb Rechnung thun. vn(d) fürter Curatores sein. bis die kinder achtzehe(n) Iar erfüllt haben. vnd alsßdann mögen die Curatores durch gepurlich vnd entlich Rechnung vnd abschied Irer Curacion vn(d) versorgnuss abtretten. Welchs aber geistlich od(er) werltlich bestat wirt. dasselb sol von söllicher versorgnuss auf zymliche(n) abschied der selben versorgnuss geledigt. vnd In die Curatores alßdan(n) Rechnung zethun schuldig sein.


(256 = f. 128b = XVIII, 7) Das sibend gesetze

Vo(n) vormu(n)den der synnlosen vnd verschwentern Irer habe. Auch der Tawben vnd stummen vnnd der legerhafftigen.

SOllche vormunder oder versorger die vormundschaft oder versorgnuss antreffend. sollen. gegebe(n) werde(n) nit allein den kindern. sonnd(er) auch den synnlosen. Tom. auch den verschwentern Irer habe die man zu latein prodigos nennet. auch den die da Mönisch sein. die man zu latein nennet. me(n)te captos. Vnd darzu den Tawben oder vngehörenden. vnd den stummen. die Ir sache zehandeln nit völlige vernunfft hetten. vnd auch den. die da beladen sein mit ewiger kranckheit oder leger.

Vnd derselbe(n) personen frewnde söllen schuldig sein solch persone einem Rat oder wittiben vnd waysen vormu(n)den anzezaigen. vnd so Ine also vormund. oder Curatores geben werden. die sollen schuldig sein Rechnu(n)g vn(d) anders zethun. wie vor dauon begriffen ist.


(257 = f. 129a = XVIII, 8) Das acht gesetze

Von beharrung der vormunder oder versorger ir obgeschribe(n) zeit. vnd von peene Ihres miszprauchs.

WO vormunder oder versorger ire vormundschafft oder versorgnüss angenomen haben. so söllen sy in irer außübung bleiben bis zu ende obgemelter iarzal. Es wer dann das sie mit redliche(n) vrsachen gen eine(n) Rat oder den vormunden wittiben vnd waysen fürprechten. derhalb sie sollten geledigt werden. vnnd so sie also abgeschiden vnd zymliche Rechnung gethan hetten. so sollten auch alßdann aber an ir stat geordent vnd gegeben werden. welche vormu(n)der oder versorger aber außerhalb söllichs abschieds ir vormundschaft oder versorgnüss durch sichselbs verliessen. oder die nit redlich. sonnder geuerlich außübten. dieselbe(n) söllen nach fürprachte(n) dinge(n). vn(d) nach erkantnuss des rechte(n) vmb dieselben scheden. deßhalb oder damit gefügt. die zuerstatten vnd zuwiderlegen verpunden vnd verpflicht sein. vn(d) ob auch ir einem auß inen von den andern der gemeinen vormu(n)dschaft oder versorgnüsshalb eynicherley beuelh geschehe. vnnd er darinn mißhandelt oder versewmlich wer. so sein die andern darumb mit im in verpflicht des schadens. Vnd ob auch einer oder mer. on benelh der andern mißhanndelt. vnd die andern söllichs mit versawmnüss irer verpflicht verhengten. so sein sie abermals mit dem oder denselben zu gleichem schaden verpunden.


(258 = f. 129b = XVIII, 9) Das newnd gesetz

Von newen oder andern vormunden oder versorgern zesetzen. von der erstgesatzten versawmnuss. oder miszbrauchs wegen.

WO an einen Rate. oder die vormunde wittiben vn(d) waysen von wegen eins Rats glewplich langet. od(er) fürpracht würd. das vormüder oder versorger irer vormundschafft oder versorgnüss nit redlich außwartteten oder außubten. sonnder darinn sewmig weren. so söllen vnnd mügen sie Ine andere vormu(n)der oder versorger setzen. doch das die abgestanden gepürlich Rechnung vnd abschied vn(d) außrichtung thun söllen.


(259 = f. 130a = XVIII, 10) Das zehend gesetz

Von vormu(n)dern der gescheft vnd von auszubu(n)g irer vormu(n)dschaft mit vnderschied.

NAch dem in diser Stat gemeinlich herpracht ist. dz die gesatzten vormund in gescheften. nit allein derselben gescheft außrichtung vnd volziehung. sonnder auch der vormundschaft Tutela genant. vnd darzu der vertrettung derselben kinden oder personen in iren myndern iaren. Cura genant. gemeinen gebrauch vnd gewalt gehabt habe(n). darumb zu hanthabung söllichs gemeinen herkome(n)s vnd gewohnheit. ist geordent vnd gesatzt. so nach gewonliche(n) herprachten dingen vormunder der geschefft gegeben werden. so sol dieselb clausel also verstanden werden. das söllche vormunder. nit allein außrichter des geschefts. sonder auch der kinder Tutores vnd Curatores sein vnnd bleiben söllen solang vnd immassen wie von den vormunden vn(d) Curatoren gesatzt ist. Es were dann das der abgangen in söllichen geschefften seine kinder oder erben in sunderhait mit vormunden oder Curatoren versehen. oder aber mit außgedruckten nemlichen worten gesatzt hett. das die vormunder des gescheffts nit mer dan(n) allein das gescheft zůuolziehen macht haben sollten.


(260 = f. 130b = XVIII, 11) Das aylfft gesetz

wie die muter iren kinden vormu(n)der setzen oder nit setzen mag.

WO die muter iren kinden. oder besonnder irer habe vormunder setzen wollte. vn(d) ir Eelicher man der kynder leiplicher vater seliger. denselben kyndern dauor vormunder oder versorger gesatzt hett. so mag die muter nit ander vormunder setzen. vnd so aber das nit geschehen wer. so möcht sie denselben iren leiplichen kindern vn(d) erben wol vormunder oder versorger zegeben begeren vnd bitten. Vnnd so inen dann die gegeben würden. so habe(n) sie alßdann vnd darnach ir außübung inmassen vnd dauor vnderschiede(n) vn(d) begriffen ist. Aber ob iren kindern eemalen durch iren man seligen vormunder gesetzt wern. oder nit. so mag sy doch alweg Trewßhender vnd außrichter irs geschicke od(er) gescheffts setzen vnd ordnen.


(261 =f. 131a = XVIII, 12, 13) Das zwelfft gesetz

Von geschick der muter iren kinden. vnnd den darauf vormunder zesetzen mit vnderschied.

WO die fraw besonnder hae oder gut het. so mag sie iren leipliche(n) kinden ir verlaßne hab vn(d) gut mit sampt dem genieß. nützen vn(d) früchten daran schicken. Also. das aygenschafft. nutz vnd gewere derselben darauf volge. vnd alßdann mag sie söllichen iren kinden vormunder setzen. als das nehstgeschriben gesetz innhelt. Vnnd wo sie aber den kindern söllichen genieß oder nutz nit schicket. so volget söllicher genieß vnd nutz dem man sein leptag. Vnd alßdan(n) mag sie den kindern ander vormu(n)der außerhalb des vaters nit setzen.

Das dreizehend gesetz

Vo(n) den vormu(n)den. das die eynich habe in ir vormundschaft rurende. nit kauffen noch derhalb mit inenselbs ichts zehandeln haben sollen.

ES mag kein vormunder noch versoger kauffen sölliche habe oder güter. der vormu(n)d er ist. in der zeit söllicher vormundschaft. weder durch sich selbs noch durch einich ander mittel personen. Es wird im dann durch einen Rat wissentlich vergönnet.


(262 = f. 131b = XVIII, 14) Das vierzehend gesetz

Von vermeldung der vormunder vnd versorger schulde(n). zu der zeit Ihres antrettens.

WO yemant zu vormu(n)d od(er) versorget gegeben wirt. vn(d) zu der zeit der annemung derselben. eynich meldung nit thut von schulden oder ander seiner vordrung. die er versehenlich gewist het. die im derselben kinder Eltern oder vorfaren schuldig oder pflichtig sein sollten. der mag sölliche schuld oder vordrung darnach nit mer vordern oder außüben. sonnder sie ist damit verlassen vnd abgestelt. Vnnd was aber schulde darnach gemacht werden. die mag man in Rechnung legen. auch bezalen vn(d) außrichten. als sich gepürt vnd pillich ist.


(263 = f. 132a = XIX, 1) Der newnzehend Tittel

Gesetze von teilu(n)g vnd vergleichung der erbschaft. vnbenomen erblicher wart. Auch vo(n) einwerffung der zuschetze. vnd schuld der erbschaftt anhangende.

Das erst gesetz

Von teylu(n)g der kinder von iren geschwistergiten die vber ir zymlich notturfft kost geprauchen.

WO kinder oder erben in gemeiner vngetailter habe sitzen oder sein. so mügen ire vormunder od(er) versorger. das kind oder die kindern. die vber ir zymlich notturft Cost geprauchen von den andern kindern tailn(n). od(er) so die mündig weren. vnd nicht tailen wolte(n). so soll man inen darnach sölliche vnzymliche vbermaß irer Cost an irem tail abziehen. damit die andern kinder od(er) erben eynichen mercklichen entgelt od(er) schade(n) nit haben noch tragen. vnd so aber sölliche personen. die in vngetailter habe sitzen zu iren völligen Iaren komen sein. vnd eynicher vormundschafft nit notturfftig wern. die mügen deßgleichen thun. damit sie vo(n) den andern mit vbermessiger Cost nit beladen werden.


(264 = f. 132b = XIX, 2, 3) Das ander gesetz

Von tailung das die ausz Irselbs eynich kunftig wart noch erbfelle nit benimpt noch abstellet.

EYniche teilung einer oder mer personen vo(n) den andern. benympt noch stellet nit ab. eyniche künftige wart der erbfelle. Es wer dann das eyniche person die in völligem alter wern. sich söllcher irer wart auß redlichen vrsachen entewsserten oder verzigen mit nemlichen worten. vnd nach form vnnd ordnung. als verzeihung geschehen söllen. Inmassen vnd außweiset. das erst gesetz des fünfzehenden Tittels.

Das dritt gesetz

Von einwerffung der eingenome(n) zuschetze. zuuergleichung der verlassen erbschaft vnd teylung on gescheffte.

WO die eltern on geschefft mit tod abgeen. vnd leipliche eeliche kinder. oder enicklein oder dergleiche(n) nachuolgender erben in absteygender lynien hinter inen verlassen. Also. das der erbfal on besonnder verding oder


(265 = f. 133a = XIX, 3, 4) verpflicht auf imselbe rwet. wellche dann auß inen zeerben vermeinten. vnd vormaln(n) eynich zuschatz od(er) heyratgut entpfangen vn(d) eingenomen haben. die söllen söllchen zuschatz in gemeine teilung einwerffen. sunst bedörffen sie andere vorgebne oder gecosste habe vnd gůt. so sie gestanden haben nit einwerffen. Vnd so aber die eltern redliche geschefft Irer letzten meynung hinter inen verlassen. Vnd darinnen denselben iren erben die oder andere Cost zuuergleichu(n)g gemeiner erbschafft einzewerffen schickten oder schafften. dabey sollt es dannzumal auch pleiben. doch on schaden der legitima. souerr die durch gabe. zu zeiten derselbe(n) gabe. wer vberstigen worden.

Das vierd gesetz

Von gleicher erbschaft der ersten vnd andern kinder. das sollchs In aigner habe oder erb verstanden wirt.

WO in heyratbriefen gesetzt wirt die nachuolge(n)de(n) kinder mit den erste(n) kindern gleich erben zelassen. das soll in aigner habe vnd erbe. varend od(er) lige(n)d. der sie dann entpfengklich sein. verstanden werden. vnd nit allein in der legitima. Aber der geschefft ewsern personen geistlich oder werltlich. ist er dardurch nit benome(n). doch die mit souil messigung fürzenemen. damit sein erben in absteygender lynien Irer rechten legitima. vnuerschuldet nit entsetzt werden.


(266 = f. 133b = XIX, 5) Das funft gesetz

Von yeder erbschafft schuld die durch dieselben Erben auszzerichten.

WO schulde bey mer dann einerley Eltern gemacht wirt. so tregt yede erbschaft die pürde vn(d) verpflicht auf ir. söllche schuld zebezalen vnd außzerichten. die seine eltern. die es erbet. gemacht haben. vnd steet in des erben macht. sich einer oder mer erbschaft anzenemen oder zeentschlahen. doch wellche erbschafft er annympt. derselbe(n) erbschafft schuld ist er zebezalen schuldig. mit vnderschied des ersten gesetzs. des achtzehenden Tittels.


(267 = f. 134a = XX, 1) Der zweintzigist Tittel

Gesetz vo(n) mangerlay gescheft. der personhalb. der erbfelle vnd anderm. Auch vo(n) der betrangu(n)g oder verhindrung derselben. vnd Irer erzeugung. vnd irer anfechtung in Iarsfrist. Auch von der legitima vnd vbermasz. vnd von de(m) abzug des entpfangen. vnd des. so sie onworden haben. Auch von der peene vnd vngehorsam. vnnd von freyheit derhalben auf die seiten gesippt.

Das erst gesetz

wellche personen geschefft thun moge(n). vnd wellche nit. vnd zu welher zeitt. vnnd mit was vnderschied. vnd vo(n) gabe. die auf kunftigen abgang beschiht.

ALle personen. die weil sie in guter vernuft od(er) außübung derselben sein. mügen iren letzten willen ordnen vnd gescheft thun. wen(n) vn(d) zu welcher zeit sie wölle(n). nach de(m) vn(d) sie zu iren tage(n) komen sein. nemlich so der knab vierzehen iar. vn(d) das maydlein zwelf iar volkome(n)lich erlangt habe(n).


(268 = f. 134b = XX, 1) doch vnschedlich irem vater. muter oder andern an irem beysitz vnd genieß. ob sie den an söllicher verschafften habe hetten. Auch mügen sie geben auf iren künftigen val vnd abgang das man zu latein nennet. donatione(m) causa mortis. Also das solliche gabe vor zwayen genanten. oder vor andern dreyen ode rmer glaubwirdigen zewgen. oder sunst nach ordnung der Recht. beweislich geschehen soll. es sey der. dem gegebe(n) wirt. oder yemant anders seinerhalb entgegen oder nit. doch vorbehalten der legitima den eltern von irer kinder gute. in beden obgemelten vällen der geschefft vn(d) der gabe auf den tödsfalle zewerden. nemlich des dritte(n) teils des gestorben verlaßner habe vn(d) gut. die lehen hindan gesetz. welche aber vndter söllichen obgemelten Iarn sein. die mögen eynich geschefft. oder gabe auf den todsfal nit thun. Auch mögen Tawben. Stum(m)en. Synnlosen vnd andere dergleichen geprechenlich personen die nit völlige außubung irer vernuft haben. vnd vormaln(n) in einem besonndern gesetz berürt sein. kein geschefft thun.


(269 = f. 135a = XX, 2) Das ander gesetz

Von verwurckung vnd peene der ihenen die yemant zu geschefften betrangten. oder sie an furnemen derselben verhinderten.

WO eynich person von yemant anders ein geschefft zethun oder fürzeneme(n). vnpillicher weiß betrangt wirt. so soll sollch gescheft krafftloß vn(d) von vnwirden sein. Vnd derselb bedranger ob Im außerhalb söllichs gescheffts von des abgegangen verlassen habe erblich icht zugestanden solt sein. damit als mit der tat verwůrckt habe(n). vnd den andern des abgegangen erben. die daran nit schulde hetten. werden vnd gefallen. Auch wellche person die andern Ir geschefft fürzenemen oder zethun verhinderte. die sol alles das. so im von denselben verhinderten personen erblich hett zůsteen oder gepüren mügen. damit als mit der tat verlorn vnnd verwürckt haben. vnd fürter den andern erben werden vnd bleiben. Vnd die ewssern oder andern persone(n). die in yetzgemelter meynung das geschefft nit berürte noch antreffe. vnd doch sölchen bedrang oder verhyndrung fürnemen vnd tetten. dieselben vn(d) auch die vorberürten verhandler wolt ein Rat straffen an leib vn(d) gut. wie sie nach gestalt der verhandlung zu rat würden.


(270 = f. 135b = XX, 3) Das dritt gesetz

Vo(n) zeugen der geschefte. vnd der wandlu(n)g des letzten wille(n)s oder gescheffts.

DIe geschefft söllen durch zwen oder mer genante(n) des grössern Rats als zewgen erzewgt. vnd darauf der erzewgunghalb für krefftig gehalten werden. vn(d) so aber yemant söllicher genanten alhie. od(er) anderßwo mit fůge nit gehaben möchte. In der zeit der pestilentz. oder sunst. so mügen andere glaubwirdige zewge(n). der manspersonen darzu gepraucht werden. vn(d) ob die gescheft macht vnd gewalt innhalten. das widerumb zewiderrüffen vnd zeuerendern oder nicht. dannoch mügen die alweg bey lebendigem leib. alle dieweil der mensch in guter vernufft ist. widerrůfft vnd verendert werden. Vnd deßgleichen die gabe auf künfftigen todsfal fürgenomen.


(271 = f. 136a = XX, 4) Das vierd gesetz

Von erscheinung vnd anfechtung der geschefft in Iarsfrist ausserhalb der Eehafft vnd vnkrafft.

WO yemant mit geschefft abgeet. vnd in einem Iar dem nehsten darnach. dasselb gescheffte rechtlich nit angefochten wirt. so soll das fürpasser nit mer widertriben werden. Es wer dann. das die verwanten partheyen. die das anzefechten vermeinten. außerlannds wern. od(er) auß rechter Eehafft verhindert wern worden ir notturft darwider fürzepringen. vnd söllchs nach erkantnüss der vrteiler. Auf bederteil verhörung. für gnůgsam anesehen vn(d) erkant würde. vn(d) deßgleichen so das darnach seiner vnkraft oder krafftlosikeithalben angefochten würde. das dan(n) auch in erkantnüss der vrteiler besteen soll.


(272 = f. 136b = XX, 5) Das funft gesetz

Vo(n) geschefte(n) der eltern ire eeliche kinder vnd enicklein mit erbschaft der legitima ausz einer not zeuersehen vnbeschwert sollicher anzale.

EIn yedes. das Eeliche kinder oder enicklein oder ander in absteygender lynien anstat der kinder hat. vnd lest. soll in seinem geschefft dieselben zu erben setzen. oder die erblichen vesehen mit gepürlicher vnd notturftiger erbschaft. das man zu latein nennet legitimam iure nature debitam. Vnd so der kinder Enicklein oder ander dieselben anstat ihres vaters oder muter für ein person zereche(n). vier oder mynder sein. so gepürt inen allen ein dritteil aller verlassner habe. die manlehen hindan gesetzt. oder vo(n) söllicher habe. die ine würde. so kein geschefft vorhanden wer. alle verlaßne schuld. so der abgegangen schuldig bleibt. daran herab gezogen. So ir aber fünfe oder mer sein. so gepürt inen der halbteil aller söllicher verlassener habe. vnd sölliche notturftige erbschaft oder legitima sol noch mag in dem geschefft mit nichten beschwert werden. Vnd ob das were. dz vater oder muter in seinem leben seiner kinder eins od(er) mer seiner erblichen wart oder künftigen erbschafft hindan gericht het. vnd sunst vnd on das. vier kinder oder viererlay erben in absteygender lynien hinter im verließ. so soll in disem valle die legitima auf den halben teil des abgegangen verlassen habe vnd anders darein gehörende. verstanden vn(d) gerechent werde(n). als ob ir fünfe od(er) mer noch vnentricht wern. doch mit der bescheidenheit. das die anzal so dem entewsserten für sölliche erbschafft gegeben worden wer. In sölliche


(273 = f. 137a = XX, 5) Rechenschaft der gemeinen habe auch sol gerechent werde(n) Auß de(m) allem die legitima außfündig zemachen. Ob aber den vorbestympten erben In vorbeschehen heyraten oder sunst. ein verrer vnd merer erbschafft bedingt wer worden. die sollte Ine dardurch nit benome(n). sonnder vorbehalte(n) sein. vnd so dann den erben gleiche erbschafft versprochen oder verschriben wer worden. so sollen dieselbe(n) erben zu der erbschafft verwannt. alles das. so sie entpfenglich sein. gleich miteinander erben. ye ir eins souil. als das ander. doch den vorauß der söne vnd töchtere. auf maynung des andern gesetzs des xiiij tittels. hier Innen vorbehalten.

Ob aber die obgemellten kind oder erbe(n) derselbe(n) Irer erbschaft dauor außgerichtet wern worden. vn(d) sich darauf auf maynung des ersten gesetzes des. xv. tittels verzigen. oder aber das sie solche ir erbschaft verwurckt hette(n) auf maynu(n)g des andern gesetzs des Ietzgemellten. xv. tittels darumb solt es gehalte(n) werde(n) nach Innhalt der yetzberürte(n) gesetz.


(274 = f. 137b = XX, 6) Das sechst gesetze

Von der vbermasz vber die legitima. damit freylich zeschicken. vngehindert vo(n) den kinde(n) vnd enicklein.

DIe elltern möge(n) eine(m) kinde oder enicklein vor dem andern eine(n) vorauß schicken. doch also. das die andern In obgemelter Irer notturfftige(n) erbschaft oder legitima nicht beschwert werde(n). noch eynicher abgang daran beschehe. vnd deßgleichen möge(n) sie auch mit solcher vbermaß anndere geistliche oder werltliche geschick nach Irem gefallen thun vnd fürneme(n). vngehindert Irer kinder vnd enicklein. vnd so aber die felle on gescheft beschehe(n). so sol es on yetzgemelte vnterschied mit verlaßner habe vn(d) erbschafft gehalten werden. als vor vnd emaln(n) dauo(n) gesetzt vn(d) begriffen ist. vnd wo aber den kinden vnd erben gleiche erbschafft In heyratbrieffen. oder sunst bedingt. versprochen oder verschriben wer worden. so sol es damit nach Innhalt des vierden gesetzs. des. xix. tittels gehalten werden.


(275 = f. 138a = XX, 7) Das sibend gesetze

Von zuschetzen kleydung vnd anderm den kinde(n) oder enicklein an Irer erbschaft oder legitima abzeziehen mit vnderschied.

WO die eltern bey irem leben Iren kinde(n) oder enicklein zuschetz oder heyratgut geben. so solle(n) die erben so sie erbschaft neme(n) wolle(n). solch ir entpfangen zuschetz In geleiche erbschaft einzewerffe(n) schuldig sein Es wer dann das sie Inen von der vbermaß. so vber die legittima der andern kinder oder enicklein vorhanden weren. sollche zuschetz zu einem vorauß schickten. damit die andern kinder vnd enicklein eyniche(n) abgang an irer legitima nit leide(n) noch beschwert werde(n). Aber was die eltern In irem lebe(n) sunst mit klaidung vnd gabe der hochzeit oder anderm auff ire kinder vn(d) enicklein gelegt habe(n) vor de(n) andern. das mügen sie auch In irem geschefft an irer legittima abziehe(n). was sie aber vber de(n) zuschatz auf Ire kinder od(er) enicklein In ire(n) leben gelegt hetten. vor den andern kindern oder enicklein. vnd sie Inen das In irem gescheft nit abzugen. oder i(n) gemeine erbschaft einzewerffen setzten. das sein sie nit schuldig eynzewerffen. vnd die legittima wirt gerechent. gesetzt vnd genomen nach der zal vnd gelegenheit der kinder vnnd enicklein allweg eins kinds kinder oder enicklein für ein person gerechent. vnd nach gestallt der verlassen habe vnd erbschafft auf die zeit des abga(n)gs dess. der die verlest. als vor begriffen ist.


(276 = f. 138b = XX, 8, 9) Das acht gesetze

Von abzug der kinder vnnd enicklein. des. so sie In lebe(n) Irer eltern onworden haben vnd gestanden sein.

WO die eltern kinder oder Enicklein haben. die vngeratten sein. vnd vor den erbfellen In leben irer elltern Irs vnwesenshalb. ettwe mercklich onwerden oder Cossten vor andern Iren geschwistergitten vnnd miterben. so mögen die elltern denselbe(n) iren kindern solche vbrige Cost In ire(n) geschefte(n) zu vergleichung gemeiner erbschaft der andern miterben. den andern dargegen eine(n) zymlichen vorauß thun. darmit sie des ergetzt werden.

Das newnd gesetze

Vo(n) verpeenung der gescheft vnd von ungehorsa(m) der. den geschickt wirt.

ES mag auch ein yedes sein Redliche vn(d) gepurliche geschefft d(er) vngehorsame(n)halb mit zymliche(n) pflichte(n) verpeene(n). vn(d) auch dermaß. welchs seiner kinder od(er) enicklein. das nit hiellte. das demselbe(n) vber die legitima


(277 = f. 139a = XX, 9, 10) nichts volgen noch werde(n) sollte. Aber in andern geschicke(n) der persone(n). gen de(n) es mit solcher notterbschaft nit verpu(n)de(n) ist. mag es sein geschefft also vn(d) on vnd(er)scheid verpeene(n). so es sich desselben geschicks nit benügen ließ. das Im alßdann vnd darnach nichts werden noch geuallen sol. vn(d) mag darauf alweg setzen vnd ordnen wem hinfür vn(d) nach solchem. dieselb hab vnd gut werden vnd geuallen solt.

Das zehend gesetze

Vo(n) geschefte(n) damit ge(n) Brudern schwestern noch anndern auf die seiten gefrewndet. gantz vnerpunde(n) mit fellen vnd widerfelle(n).

WO yemant andern seinen frewnden. als brüdern schwesstern. vettern. Oheimen. mumen. pasen. vn(d) dergleichen personen. auf die seitten gefrewndt. oder aber frömden personen In seinem verlassen geschefft vil. oder wenig. schickte. das mag es mit velle(n) vnd widerfellen verpynde(n) nach freye(m) wille(n) Irenhalb gantz vnuerpflicht. Es ist auch mit eynicher notterbschafft gen Ine nit verbunden. vnd mag Ine schicken oder nicht. nach freyem willen. des. das sein geschefft thut.


(278 = f. 139b = XXI, 1) Der einundzweinzigist Tittel

Gesetze von geschick mangerlay. widerfelle. Auch der vnmundigen kindhalb. vnd der vnuernuftigen. vnd vo(n) verbindung der mu(n)digen ausserhalb der legitima.

Das erst gesetze

Von widerfelle(n) in gescheffte(n). der. die solche erbschafft nit annemen wollten. dieselbe(n) auf andere erben zugefallen.

ES mag ein yedes. das yemant In seinem gescheft zu erben setzt oder erblich versiht. solchs mit diser vnderschied fürnemen. ob das oder dieselben. die also zu erbe gemacht sein vn(d) mündig wern. solche erbschaft nit annemen wollten. oder nit erben. das alßdann vnd darnach dieselb erschafft. dem. oder den andern. den sollche widerfelle geschickt wern. volgen vnd geuallen sollten. vn(d) vo(n) stundan. so die. die erstlich zu erbe(n) gesatzt sein. die verachte(n). vnd nit annemen wollten. oder nit erbten. so trette(n) die andern an die erbschafft. So aber die gesetzten die angenome(n) hetten. so hetten die andern darnach keinen zugang zu derselbe(n) erschafft. Were aber das solche personen. die In eegemelter weis von Irem vater oder ob der nit wer. von Irem


(279 = f. 140a = XXI, 1) anherren erstlich zu erben gesetzt oder erblich versehe(n) sein. vnmundig vnd zu Iren tagen mit komen wern. so dann dieselbe(n) vnmundige(n) vnder iren Iaren mit tode abgiengen. so solt die selb erbschafft volgen und werde(n). den. darauf der widerfal In dem geschefft stünde. wie wol ire vormunder solche erbschafft von Iren wegen dauorangenome(n) hetten. vn(d) so aber solche kinder oder enicklein mündig werden. vnnd zu Iren tagen komen. so bleibe(n) sie fürbaßer bey solcher geschickter erbschafft od(er) legitima on eyniche(n) widerfal auf die andern.


(280 = f. 140b = XXI, 2) Das ander gesetze

Von geschickten widerfellen der vnuernufftigen kinder oder enicklein in Irer vnuernunft. vnd von Irer freye(n) erbschafft so sie zu vernunfft komen.

ES mag eins. seine(n) vnuernufftige(n) kindern od(er) enicklein schicken vnd die zu erben setzen oder erbliche(n) versehen. Also vnd In welchem allter sie in söllicher vnuernunfft oder thorheit mit tod abgienge(n). das alßdan(n) dieselb habe oder erbschafft auf des oder der abgegangen eeliche kinder. oder ob die nit vorhanden wern. auf sein leipliche eeliche geschwistergit oder der einsteils gefallen solt. vnd so aber die auch nit vorhanden wern. so mag es dasselb geschick auf solchen abgang den frömden schicken. vnd so aber die torn vnd synnlosen widerumb zu vernunftt komen. das sie alßdann vnd fürbaßer bey Irer geschickte(n) erbschaft bleiben. vnd freylich damit thun vnd lassen mögen was sie wollen on eyniche widerfalle.


(281 = f. 141a = XXI, 3, 4) Das dritt gesetze

Von geschickten widerfellen der vnmundige(n) kinder oder enicklein auf zugehorig oder fromde personen. vnd von freye(n) geprauch der mundige(n). one eynichen widerfal derselben.

WO einer vnmundige eeliche kinder oder enicklein left. die mag er in seinem geschefft wol mit de(n) widerfellen also verpinden. ob der eins abgieng. ee dann es zu seinen tagen köme. das alßdan(n) sein erbschaft vn(d) verlaßne habe od(er) legitima geuallen sollte auf das ander. das dannoch lept. oder auf ander sein zugehörig od(er) frömde personen nach seinem willen. welchs aber zu seine(n) tage(n) kompt Das ist vnnd bleibt mit seiner notterbschafft. oder legitima vnuerpunden als vor gesatzt ist.

Das vierd gesetze

Von freyem geschick vnd verpindung der kinder vnd enicklein mit widerfelle. doch vnbeschwert der legitima.

ES mag auch vater oder muter. In irem geschefft Ire kinder oder enicklein so sie zu Iren tage(n) kome(n) sein. mit dem widerfal verpinden nach der elltern gefallen. mit dem. so sie Inen vber die legitima schicke(n). doch also das die legitima vnbeschwert bleib. als vorgemelt vnd gesatzt ist.


(282 = f. 141b = XXI, 5) Das funft gesetze

Von freyem geschick gen vater. muter. Anherren vnd Anfrawen vnbeschwert Irer legitima.

WO yemant nicht leipliche eeliche kinder. enicklein noch ander erben In absteygender lynien hinter Im verlest. sonnder vater. muter. anherren oder anfrawen vater oder muterhalb. so mag es in seinem gescheft dieselben sein Elltern In aufsteygender lynie(n) wol mit dem widerfal verpinden auf andere zugehörig oder frömde personen nach seine(m) gefallen. doch vnbeschwert Irer legitima. vn(d) das ist der drit teil der verlassen habe. des. der solch geschefft tůt. die schuld. so er alßdann schuldig pleibt. zuuoran herab gezogen. vnd die lehen hindan gesetzt. vnd was er daruber hatt vnd lest. das mag er auch andern zugehörigen oder frömden personen schicken vnd schaffen nach seine(n) gefallen gantz freylich vn(d) vnuerhindert seiner elltern vnd vorfaren. Es wer dann mit andern verdingen vnd verpflichten außerhalb freyer erbfell. hinter sie verpunden.


(283 = f. 142a = XXII, 1) Der zwenundzwaintzigist Tittel

Gesetz von gelihem gelt vnd allerlay schulde(n). vnd vo(n) verpot das lehen den kindern zethun. vo(n) verpott des wuchers. vnnd von betriegern Irer glawbiger. vnd vo(n) vnkrafft der gabe. zugeuerde de(n) glawbigern beschehen.

Das erst gesetze

Von gelihe(n) gelt vnd deszgleichen. vnd dasselb widerumb zegellten vnd zebezalen.

NAch dem das lehen oder das verleihen aygentlich steet In de(n) dinge(n). die in zale. gewicht od(er) maß begriffen vnd gemessen werden. wer dann dem andern icht leihet. das sol er im widerumb gellten vnd bezalen zu denselben zilen vnd fristen. die Im gegeben worden sein. oder wo eynich nemlich frist oder zeit der bezalung nit gesetzt werden. so sol solche bezalung geschehen. so dieselb gelihe habe oder gut geuordert wirt. Alweg In solcher zal gewicht vnd maß als das gelichen ist worden.


(284 = f. 142b = XXII, 2) Das ander gesetze

Von verpott des lehens vnbestatter kinder hinter Ire(n) elltern oder vormundern. Auch zu vngottlichem vnd zu vnzymliche(n) geprauch vnd sachen.

WO yemant icht lihe. sönen od(er) töchtern. die alßdan(n) vnabgeschiden In versehung irer elltern oder vormundern stünde(n). damit sol es gehalten werde(n). als das sibend gesetz des. xiiij. tittels dauon Innhelt. vnd deß gleiche(n) so einer dem andern eynich lehe(n) wissentlich tette zu spil oder ander pöser vbung gebrauch od(er) sachen die vngöttlich vn(d) vnzimlich wern. darumb solt er auch. nichts schuldig noch pflichtig sein.


(285 = f. 143a = XXII, 3) Das dritt gesetze

Von verpott alles wuchers. gesuchs. vnnd aller vrkunde briefe vnd schrift denselbe(n) berurende.

ES sol nyemant vo(n) de(m) andern eyniche(n) gesuch noch wucher nemen noch eruordern. sonnder es sol sich ein yeder der bezalung. des. so Im gelihen ist worden. benüge(n) lassen. vngeachtet ma(n)cherlay gestalt des wuchers als hauptgut vnd wucher zusamen zeschlahen. vn(d) in ein sum(m) zesetzen. od(er) vor gerechente(n) wucher In kunftige hauptsum(m) zeziehen. Es sol auch den. die damit vmbgeen. oder fürkomen. eynich vrkund. hantuessten. einschreibung in das gerichtsbuch. noch ander verschreibung zu glawbwirdiger vestigung oder bestetigung eyns gesuchs noch wuchers nit geben. eingeschriben noch erzewgt werde(n). vn(d) wo das darüber geschehe. das solt weder Craft noch macht haben.


(286 = f. 143b = XXII, 4) Das vierd gesetze

Von schuld so die Cristen den Iuden auf verschreibu(n)g. bekantnus. vollung. eingesetzte pfand. oder sunst erstgelihe(n)s hauptguts oder gesuchs vnd wuchershalb darzu geschlagen schuldig sein auf weisung des Iuden desselben hauptguts. oder vnbeweist desselbe(n) bereynigu(n)g de(n) Criste(n) solchs hawbtgutshalb dasselb zubestetten ausz zelegen. Auch den Iude(n) vmb die vbermasz des gesuchs. wo die erschyne zurechtuertigen. alles mit vnderscheid. vnd einich dergleichen bekantnuss In das gerichtsbuch nit zeschreiben. vnd von der nachuolg der vollung vber widerweere des Cristen erstanden.

WEn ein Iud zu einem Cristen clagt. vnd sein Clag oder fürpringen auf ein bekante vollung. oder ein vollu(n)g die nit In widersprochenem gericht. sonnder in Contumaciam erlangt ist. od(er) auf ein Confessat oder bekantnuss In das gerichtsbuch oder sunst vor gericht geschehen. oder auf besigelt brief oder pfannd die er von dem


(287 = f. 144a = XXII, 4) Cristen hatt. ergrundt ist. vn(d) aber der Crist sagt. das solche sum(m) der vollung bekantnuss des versigelten briefs od(er) schulde nit gantz nach laut desselbe(n) hawptgut. sonnder einßteils wucher sey. was dann der Iud außerhalb derselben vollu(n)g bekantnuss vnd schuldbrief weisen mag. das er dem Criste(n) gelihen hab. das sol Im der Crist bezalen. doch das solche weisung wie Recht ist mit Cristen. vnd zu Recht benuglich beschehe. möchte oder wollte aber der Iud solchs nit weysen. was dann der Crist mit seine(m) Aide betewre(n) möchte. das die sum(m) des gelihe(n) gelts rechts hauptguts were. das solt er Im außrichten. doch ob der Crist von solchem gelihen gelt dem Iuden icht gesuch. wechsell. gewynnung. oder liebung gebe(n) hett. das möchte er daran abziehen. wo dan(n) des gesuchs mer dann des hawptguts were. oder ob er im vor außerhalb der sum(m) auch icht gesuch gegebe(n) hette. darumb möchte der Crist den Iude(n) fürter mit Recht auch fürnemen. vnd was er also Rechts hauptguts vber den gegeben gesuch bestetiget. darumb thu er demselbe(n) Iude(n) außrichtu(n)g vn(d) bezalu(n)g. Es wer dan(n) der Crist als ein leichtuertig mensch. das er offenlichs lasters oder maynaidshalb so er gethon habe(n) sollte. verlewmu(n)dt wurde. alßdan(n) wer Im solchs Recht nit zeerteilen.

Es solle(n) auch die gerichtsschreiber od(er) ir substitute(n) zwische(n) Cristen vnd Iude(n) obuerlautte bekantnuss In die gerichtsbücher nit schreiben.

Ob aber auf gegenweere vnnd verhörung Im Rechten zu eynichem Cristen durch die Iuden vollung erlangt wurde. der sol nach Rechtlicher ordnung nachgegangen werden.


(288 = f. 144b = XXII, 5) Das funft gesetze

Von volziehung der Iude(n) erlangter vollu(n)g oder beka(n)tnuss dauor den Cristen mit personlicher verkundung eins fronpotten zu erfordern. mit verhorung seiner gegenweere. oder auf des Criste(n) abwesen oder versawmnuss dem Iude(n) auf sein vorgeende betewru(n)g vnnd bestetigung des erstgelihen oder rechten hauptguts vneingezogen eynichs gesuchs verrer zuuerhelffen.

WO auch ein Iude für gericht kompt vnnd hawßbrief oder pfand vor gericht auf bietten od(er) seiner vollung oder bekantnuss mit pfand fordern oder ander Execucion des Rechten verrer nachuolgen will. so sol erstlich darauf. dem. oder den Ihenen. der solch briefe oder pfand sind. oder darauf er vollu(n)g vn(d) bekantnuss hat. durch einen geschwornen fronpotten verkundt werde(n). als Recht ist. das der Iud für gericht komen sey. vnd solch begerung gege(n) Inen oder iren pfande(n) gethan habe. Also. ob sie ichts darein zereden. oder dawider fürzepringen haben. das sie dann komen auf das nehst gericht. vn(d) das durch sichselbs oder durch ir volmechtig Anwalte thun. als Recht ist. kome(n) sie aber nit. vn(d) pringe(n) darwider Ir notturft od(er) gerechtikeit nit für. so werden sie darnach mit weitter verhörung nit


(289 = f. 145a = XXII, 5) zugelassen. sonnder dem Iuden wirt verrer auf sein fürbrachte pfand vollung oder bekantnüss vmb sein recht hauptgut mit bestetigung seins iüdischen aids gegen den Cristen verholffen wie sich gepürt vnd Recht ist.

Vnd so söllich verkündug also. wie vor steet. beschehen ist. vnd der Crist oder sein anwalt aussen bleibt. vnnd der Iud kompt vn(d) seinem Rechte(n). wie obgemelt ist. verrer nach geen will. so soll er erstlich seinen iüdischen ayde schweren. das die sum(m) so er auf die pfand gelihen. oder die im der Crist bekannt oder die er auf Ine eruollt habe. eytel Rechts erstgelihens hauptgut. vnd kein wůcher. gesüch. gewynnung. liebu(n)g. noch aufwechsel darzu noch darauf gerechent oder geschlage(n) sey Auch vmb sölch hauptgut. sunst kein ander pfand mer innen. vnd vormals keinen gesuch. gewynnung. wechsel noch liebu(n)g dauon er oder die seinen. noch nyemant von iren wege(n). genomen oder entpfangen haben. alle geuerde vnd argelist darinn gantz außgeschlossen. vnd so das beschicht. alßdan(n) sol dem Iude(n) vmb söllich bestetigt hauptsum(m) verrer rechts verholffen werden. auch so Recht ist.


(290 = f. 145b = XXII, 6) Das sechst gesetze

Vo(n) ansprach der Cristen gen den Iuden vmb versetzte pfand vnnd weisung derselben durch die Criste(n). vnd auf gepruch sollcher weisung die Iuden auf berainigung Ihres aides dauon zeledigen.

WO ein Crist einen Iuden beclagt vmb pfand. die er dem Iuden sol versetzt haben. vnd aber der Iude sölcher versatzung der pfand gar oder einßteils in abreden vnnd laugen steet. auf meynung. das Im söllche pfand durch ine oder yemant von seinen wegen nit versatzt sein. Wo dann der Crist nit beybringt das er de(n) Iuden sölliche pfand versetzt hab. so soll man alßdann dem Iuden seinen iüdischen Aide deßhalben auflegen vnd erteilen. damit er von derselben ansprach soll geledigt werden.


(291 = f. 146a = XXII, 7) Das sibend gesetze

Von den geltern die Ire glawbiger in furnemen derselben betriegen. vnd nit bezalen. vnd nit vorha(n)den ist. dauon sie des iren bekome(n) mugen. dieselben gelter zu fronuesten mit wasser vnd brott durch die glawbiger zehalten.

WO yemant durch keüffe. lehen oder in ander weis seinen glawbiger mit geuerde zu schulden od(er) frist derselben schuld brechte. vnnd Ine zu seinen zeiten durch sichselbs oder yemant anders von seinen wegen nit bezalte. vn(d) der glawbiger durch verwilkürt gerichtlich bekantnüss vnd vollung. oder sunst durch rechtlich erstanden vollung. oder entlich vrteil. in krafft einer berechten sach. dieselben sein schulde zu Im erlangte. mit fürbringung. weisung. oder mercklicher versehenlicher vermůtung söllchs geuerds vnd betriegung. oder so der gelter durch vnkost vn(d) vnwesen ausserhalb rechter Eehaft darüber sein bezalung verzüge. vnd des gelters habehalben gepruch erschyne. also das der nit möchte darauf nachgeuolgt werden. oder nit vorhanden were. so steet in des glawbigers gewalt denselbe(n) seinen gelter in den schuldthurn füren zelassen. vnd den dar Innen zeenthalten mit zymlicher notturft wassers vnd brots. solang vnd er Ine damit verlegen will. oder bis er seinerhalb bezalt außgericht oder vergnügt wirdt. Wo aber der glawbiger erstlich oder darnach sölchs zethun nit vermeinte. so solt der


(292 = f. 146b = XXII, 7) gelter nach herbrachten vn(d) gewonlichen dingen vo(n) der stat schweren. wie das sechst gesetz des aylften Tittels dauon Innhelt. doch mag ine ein Rate nichts destomynder nach gestalt seiner verhandlung straffen. als ein Rate zu rat wirt.

Vnd ob es aber geschehe od(er) were das der eingepracht gelter vor seiner entledigung durch yemant anders auf entlichs Recht vrteil od(er) vollung. deßgleichen geuerdshalb wie oben begriffen ist. dermassen auch fürgenomen vn(d) verpotte(n) würde. so solt es gen demselben gehalten werden wie vor vnderschiden ist.


(293 = f. 147a = XXII, 8) Das acht gesetz

Vo(n) vnkraft der gabe vnd vbergabe zugeuerde vnnd schaden der glawbiger furgenomen. gen denselben seinen glawbigern.

ES soll nyemant. der den lewten schuldig ist. denselben seinen glawbigern zu geuerde vn(d) schaden eynich gabe noch vbergabe yema(n)t anders thun noch fürnemen. so dann zuuerhindrung oder abpruch gepürlicher bezalung söllcher schuld erwachsen vnd komen mag od(er) wirt Vn(d) wo das darüber beschehe das sollte seinen glawbigern an irer schuld gantz vnschedlich sein. Doch soll es zwischen den Eelewten Irer zuschetz vnd gabehalb besteen vnd gehalten werden. auf meynung ettlicher gesetz vnder de(m) zwelften Tittel Irenhalb dauon begriffen.


(294 = f. 147b = XXIII, 1) Der dreyundzwaintzigist Tittel

Gesetze von allerlay verheftu(n)g verpfendung vnnd irer verpflicht mit vnderscheid. gen dem hawszherren auch der frawen Ihres zuschatzhalb vnnd entledigung der pfand vmb das gelihen gelt. verlust der pfand vnd Cost darauf gelegt. Auch das einem hinder dem andern nicht zuuerpfennden. das frombd nicht zuuerpfenden. vnd vo(n) enthaltung der pfand auf gantze bezalung vnd irer entledigung durch den selbgelter. auch vo(n) antastung derselben.

Das erst gesetz

Von verheftu(n)g eins Innwoners habe in einem haws vmb seinen versessen hawszins gen de(n) hawszherren.

WO yemant ein haws besteet. vnd die zeit der bezalung des hawßzins erscheinet. so ist alle des Innwoners habe vnd gut der Inn begriffen. gen dem


(295 = f. 148a = XXIII, 1, 2) hawßherren vmb söllchen versessen hawßzinns verpfendet. vnd darauf mag er dieselben verpfendten habe. mit eine(m) geschworn gerichtspötten dar Innen versperren vnd In haft legen solang vnd verr bis söllch bezalung beschiht. oder wo das spennig wer. mit Recht außgetragen wirt. Vn(d) ob auch söllcher verpfennter habe dauor einsteils außgetragen wer worden. nichts destmynder mag er derselben entpfrömbdte(n) habe In achttagen den nehsten. nach dem im das zewissen wirt. an denselben enden nachfarn bis auf entliche bezalu(n)g desselben versessen zins.

Das ander gesetz

Von verpfendu(n)g des mans habe vnd gut vmb seiner Eelichen wirtin zuschatz Im zugepracht vor anderer personlicher schulde.

WIewol der man seiner Eelichen hawßfrawen eynich besonnder vermechnüss Irs zuschatzs oder heyratguts im gegeben. nit gethan hett. oder abe Ir vermechnüss gethan auf allem dem das er ließ. yedoch ist alle sein habe vn(d) gut ir darumb stilschweige(n)d verpfendt. Söllchen iren zubrachten zuschatz sie auch darauf behalten


(296 = f. 148b = XXIII, 2, 3) mag vor andern glawbigern den man schuldig bleibt. vn(d) die nit besonder vnd nemlich verpfendung vnd einsatzung dauor fürgenomen. darumb haben. aber des andern zuschatzs oder heyratgutshalb. so der frawen zu widerlegu(n)g gesprochen wirt. damit solle sie dermaß nit gefreyet sein. doch vnuergriffen dem fünften gesetz des zwelften Tittels. von den ihenen die zu offem kram vnd marckt steen lauttend. vnd der vermechnüsshalb yetweders zuschatzs. damit soll es gehalten werde(n) auf meynung des achten gesetzs desselben zwelften Tittels.

Das drit gesetze

Von ledigung vnd losung verpfenter habe vmb das gelihe(n) gelt daruber vnbeschwert.

WIe einer einich habe vn(d) gut verpfendet. od(er) pfandsweis eingibt. das soll vnd mag er auch ledigen vnd lösen zu den zeitten vn(d) in aller dermaß als das verpfendet ist worde(n). doch also. das der. der söllchs pfandsweise eingeben hat. vber die rechten hawptsumm. oder hawptschuld. nit beschwert werde.


(297 = f. 149a = XXIII, 4, 5) Das vierd gesetze

Von ergerung oder verlust des pfands on schuld vnd schade(n) des Innhabers. vnd von bezalu(n)g derselben schulde.

WO das pfand in handen vnd gewalt. des. dem das verpfendt ist worden. on sein schuld geergert oder verlor wirt. so soll er des keinen entgelt noch schaden tragen. vn(d) er mag auch nichts destmynder dieselbe(n) sein schuld an dem selbgelter oder seinen erbe(n) eruordern vn(d) einbringen. vnd der oder dieselben sein auch schuldig dieselben schuld zebezalen.

Das funft gesetze

Von bezalung des. so notturffthalb des pfannds darauf gelegt wirt.

WO einer icht pfandsweis innhat. vnd notturffthalb des pfands ettwas darauf legt. das soll Im der selbgelter mitsampt der hawptschuld bezalen vnd außrichten.


(298 = f. 149b = XXIII, 6) Das sechst gesetz

Von einem pfande. das. mer personen hintereinander nicht zeuerpfenden. vnd von vorgang des ersten. Auch von peene der misztettigen.

ES sol ein einich pfand nit mer personen hintereinander verpfendet werden. vnnd wer das vberfüre. der soll darumb zu peen verfallen sein den vierden tail des rechten werds. des. so er vber die ersten verpfendu(n)g zuuerpfenden fürgenomen hat. mit sölcher vnderschied. das der halbteil söllcher peene gemeiner stat. vnd der ander halb teil. dem. oder den Ihenen. den söllche nachuolge(n)de verpfendung beschehen ist. gefallen vnd werden sol. vnd darzu welcher die ersten verpfendung darauf hat. der solle damit den vorgang haben. vnuerhindert der andern darnach volge(n)de(n). vnd der verpfender sol auch die andern nachuolgenden verpfendung. von demselben pfand ledigen. auf seinen Cost. on des ersten. vnd der nachuolgenden. schaden vnd entgelt. vnd es möcht auch der verpfendter so geuerlich damit handeln vnd fürnemen. das ine auch darzu ein Rat straffen mag als er zu rat würde.


(299 = f 150a = XXIII, 7, 8) Das sibend gesetz

Von verpot einich frombde habe zuuerpfenden. vnd von eruordru(n)g der schulde an de(n) selbgeltern. vnd von straffe der miszhandler.

ES solt auch nyemant frömbde habe. die nit sein ist verpfenden. on des willen. des die hab ist. vnnd es soll auch dem. des dieselb habe ist. söllche seine habe. von den. bey den er die funde. söllcher verpfendunghalb vnbeschwert volgen vnd widerwerden. doch mag der. dem söllche verpfendung geschehen ist. sein schulde an seine(n) selbgelter. von dem er söllch pfand hat. eruordern vnd einpringe(n) Vn(d) es mag auch derselb mißhandler darumb gestraft werden. nach erkantnůs der vrteiler oder des Rats nach gestalt der sach. als sich gepürt.

Das acht gesetz

Von enthaltu(n)g der pfand bis auf bezalung aller schulde. darumb sie verpfendt sein worden.

WAs pfand einer vmb ein sum(m) oder schuld Innhat. die alle mag er pfandweis innenhaben vnd behalten solang vnd verr bis er der gantzen summ oder schuld gentzlich außgericht vnd bezalt wirt.


(300 = f. 150b = XXIII, 9) Das newnd gesetz

Von entledigu(n)g der pfand durch den selbgelter an welchen enden er die betrit vmb die gelihe(n) hauptSumm auszerhalb gerichtlicher entpfrombdung.

WO yemant einich pfand Innhet. vnnd die. andern leůten eingebe. od(er) im die sunst entpfrömbdt würden. vnd der selbgelter söllch sein pfand an denselben enden erfüre vnnd treffe. so mag er söllch pfand widerumb erfordern vnd zu seinen handen pringen auf bezalung der sum(m). darumb sie von im verpfendt sein worde(n). Wo aber eynich angreiffen vnd entpfrömbdung söllcher pfand nach gerichtlicher ordnung geschehe(n) wer. darbey solt es bleiben. als dauor auch gesetzt ist.


(301 = f. 151a = XXIII, 10) Das zehend gesetz

Vo(n) gerichtlicher angreiffu(n)g vnd verkauffung eingesetzter verwilkurter. beweglicher vnnd vnbeweglicher pfand. vnd Irer anpiettung gen dem selbgelter.

WO yemant bewegliche oder vnbewegliche pfand Innhat. vnd die anzegreiffen vn(d) zeuerkauffen vermeint. oder von andern schuldigern durch gepürlichen gerichtszwang darzu pracht wirdet. so soll er sölliche pfand nach ordnung vnd gewohnhait ditz gerichts vor dem Richter vnd gerichte aufpieten. vnd darauf soll im der richter erlauben dasselb pfannd durch geschworn vnderkeüffel oder fürkeufflin getrewlich auf das maist zeuerfailsen In vier wochen vnd einem tag darnach de(m) nehsten. vnd was dan(n) söllch pfand auf das höhst gelten mag. darumb soll er es de(m) selbgelter nach ordnung des gerichts In laut vorbegriffner statut anbietten. der mag alßdann das pfand darumb lösen. vnd selbs behalten. vnd so er aber das nit thun will. so wirdet es dem kauffer von gerichts wege(n) bestettet vmb sölch kaufsum(m). ob er es darumb behalten will. Wo er aber söllch pfand vmb söllche sum(m). so er darauf gelegt het nit behalten wolt. so soll das dem. dem das pfand eingesetzt. vmb die sum(m). die. wie vorsteet. darauf gelegt ist. angepotten werden. der dann macht haben sol dasselb pfannd vmb söllche aufgelegte Summ zebehallten. wo er aber das nit darumb behallten


(302 = f. 151b = XXIII, 10) wolte. so sollt das pfand fürter durch geschworne vnterkeüffel oder vnterkeüfflin anderwait auf das höhst vnuerzögenlich verfailst. vnd in vierzehen tage(n) darnach den nehsten verkauft. vnd der glawbiger dem das pfannd gesatzt ist. wo es die gelihen sum(m) oder schuld mitsampt den erlitten Cost vnd scheden auf messigu(n)g rechtlichs entschieds erraichen mag. entricht vnd bezalt werden. Vnnd wo aber söllich verkauft pfand. den werd der schulde vnd erlittner Cost vnd scheden nit erraichte. so soll im vmb die austeende vbermaß sein vordrung gegen seinem gelter vorbehalte(n) sein. ob aber darüber einicher vberlauf bestünde. bey wellche(m) tail sich das begebe. der sol volgen vnd werden dem herren des pfannds. od(er) andern nachuolgenden glawbigern. oder andern. die gerechtikeit daran hetten. vnd auf span derselben solte söllche vbermaß auf außtrag des Rechte(n) hinter das gericht gelegt werden. vnd ob söllchs vnbeweglichs pfand einen aigenherren hette. so sol es gen im mit anpietung vnd annemung gehalte(n) werden. auf maynu(n)g des achte(n) gesetzs des aylften Tittels.

(303 = f. 152a = XXIV, 1) Der vierundzwaintzigist Tittel

Gesetze von mangerlay hinleihen zu zimlichem geprauch Accomodatum genant. Vnd vo(n) widerlegu(n)g verschultes schadens. auch nach dem verlihen geprauch. vnd von widerkehrung des so gelihen ist.

Das erst gesetz

Von zymlichem geprauch entlehe(n)ter pferde. kleinat. bucher. oder anders varends oder ligends. vnd vo(n) verwaru(n)g derselben. oder wo das nit geschehe. sollichen schade(n) zebezalen.

WO einer dem andern verleiht pferde. klainat. klaider. bücher oder anders ligends oder varends zu einem besonndern geprauch. vnuerdingt vn(d) vnuerpflicht eynichs lons. daru(m)b. so mag der. de(m) söllicher geprauch verlihen ist. dasselb. Inmassen vn(d) im das gelihen ist geprauchen. Also. das er söllchs dem. der im das gelihe(n) hat. auf sölliche(n) geschehe(n) geprauch widerumb vberantwurte(n) sol. vn(d) vor außga(n)gs des geprauchs. ist er nit schuldig dasselb wider zekere(n). od(er) de(m) abzetrette(n) Vn(d) der. de(m) söllchs verlihe(n) ist. ist schuldig


(304 = f. 152b = XXIV, 1, 2) mit souil vnd mer vleiß das zůbewaren. dann ob es sein aigen habe oder gut were. vnd so vber söllichen seinen gepürlichen vleiß vnd seinerhalb vnuerschuldt einicher schad daran bescheh. darumb ist er nichts schuldig. vnnd wo aber söllicher vleiß nit gescheh. vnd auß seiner verschuldung od(er) versawmmüß. oder auß seinem mißbrauch dieselb gelihen habe geergert. beschedigt oder verlorn würd. so ist er schuldig denselben schaden zůwiderlegen vnd zůgelten. vn(d) wo aber einich besonnder geding zwischen Inen beden gescheh. dabey solt es zuuoran bleiben.

Das ander gesetz

Von entlehenter habe inen beden zu nutz vnd frommen. vnd der verpflicht des schadens derselben. allein so der auß vornemlichem geuerde vnd verschuldung beschiht vnd sunst nit.

WO yemant dem andern ligende oder varende habe zu sonndern geprauch verleihet. von vrsachen wegen sie bede berürende vnnd antreffende. so ist der. dem gelihen ist. allein alßdann vmb den schaden schuldig so der seinerhalb auß geuerde. od(er) auß der merern schulde. die man zu latein nennet latam culpam. beschehen wer. vn(d) sunst nit.


(305 = f. 153a = XXIV, 3, 4) Das dritt gesetze

Von bezalung des schadens entlehenter habe. so der nach de(m) verlihenem geprauch beschicht.

WO einer gelichne habe vber gepurliche(n) geprauch. darnach lenger in seinselb geprauch auß seinselbs verschuldung oder versawmnuss behielt. vnd nach der zeit des verlihe(n) geprauchs einicher schad daran gescheh wie sich der machte. vnd ob auch solcher schad In des handen. der desselb lehen getan hat. auch het geschehe(n) mügen. so sol der. dem gelihen ist. solchen schaden gellten vnd bezalen. dem.der das gelihen hat. Vnd ob sich In dem oder anderm icht besonnder gedinge begeben. darbey sol es auch bleiben.

Das vierd gesetze

Von vberantwurtung. auszrichtung vnd bezalu(n)g entlehe(n)ter habe. von dem Ihenen. de(m) das gelihe(n) ist.

WO yemant dem andern einich gelt. parschaft. varnus oder deßgleichen vnbestympt der zeit leihet. so ist der. dem gelihen ist worde(n). schuldig. dieselbe(n) gelihen habe. yezuzeitten auf eruordrung des leihers. Im wider zegebe(n). vn(d) so aber ein zeit des widergebens bestym(m)et wirt. so sol dasselb auf solche zeit beschehen on entgeltnus des leihers.


(306 = f. 153b = XXV, 1) Der funfundzwaintzigist Tittel

Gesetze von bestentnuss. Rewmung vnd vertrettung der hewser. vnd von verpfendung des. so darinnen ist. vmb hawsszins. vnd Irer vertrettu(n)g. Auch vo(n) vrsachern des prands. vnd vo(n) hinlassu(n)g. acker. wysen. weyer. pferd. schaffe. Auch von leriungen. vnd vo(n) beschedigung ausz den hewsern gefugt.

Das erst gesetze

Von bestentnuss der hewser vnd herberg. vmb nemliche(n) zinse. vnd von notturfftiger pesserung derselbe(n) vnd Ire(n) zimlichen geprauch vnd vo(n) bezalung der hawsszinse.

WO einer dem anndern ein hawss. herberg oder wonung vmb einen zinß auf ettlich zeit oder Iare verleßt. Wie sie dann bederseit sollch verdinng miteinannder machen vnnd aufnemen. dem söllen sie allso


(307 = f. 154a = XXV, 1, 2) nachkomen. vnd wes das haws ist. der sol notturfftige gepewe vnd pesserung zu gepürlicher Innwonung. dienende. dar Inn thun vnd verlönen. vnd was aber mit seins hawsherren wissen vnd vergunst zu solchen pewen. vn(d) pesserunge darlihe. vnd außgebe. das sol Im an seinem hawßzins abgezogen werde(n). so sol der Innwoner seinen hawßzins Zu rechter zeit vnd weil. Nemlich allweg halbe(n) zinß zu halbe(m) Iar außrichten vnd bezale(n). Es wer dann das sie sich In solcher bezalung. In dem geding derselbe(n) bestentnuss anders vereint hetten. dabey sol es zuuoran bleiben. Vnd es sol auch der Innwoner sein hawss oder gemach zymlicher weis geprauchen. on schwerlich verlich beschedigung desselben.

Das ander gesetze

Von rewmung der hewser vor auszgang der zeit solcher bestentnuss. durch ettlich besonder velle. vnd von abgang des hawszzinss nach marckzal mit vnderscheid.

WO bestentnuss der hewser od(er) gemeche vmb einen zinse vnbegebe(n) hernachuolgender velle fürgenome(n) werden. vnd so dann sich hernach begebe das dem hawßherren ein solche not eemaln(n) vnfürsehe(n) zustunde.


(308 = f. 154b = XXV, 2) das er außerhalb desselben hawss kein andere wonu(n)g hett. vn(d) solchs de(m) Inwoner zuwissen tett. so sol der Inwoner darauf das hawß Rawmen. In souil zeit. als nach gestalt der sachen vnnd aller gelegenheit durch einen Ratt oder Burgermaister gepillicht wirdet. vn(d) was darumb also gepillicht wurde. darbey sol es bleiben. vnd deßgleichen zu dem andern so hurerey oder verpottne spil. vn(d) dergleichen büberey. durch den Innwoner dar Innen geschehen. oder andern vo(n) Im darinnen gestattet wurde. Zu dem dritte(n). so das hawß einen solchen mercklichen schaden dauor vnfürsehen het. od(er) empfienge. deßhalbe(n) es einfallen. oder garschwerlich beschedigt werden möcht. Also auch das derselb paw vn(d) pesserung In seiner Innwonung mit fug nit beschehe(n) möchte. vnd in dissen zweye(n) felle(n) ist der Innwoner auch schuldig zerawmen als dauor gesatzt vnd vnderschieden ist. vnd in dem ersten vnd dritten vall sol den Innwonern an de(m) hawsszins souil abgen. als sich nach anzal der zeit gepürt. Aber in dem andern valle sol im an dem hawsszinß nichtz abgezoge(n) werden. von seiner poßheit wegen. Es wer dann das er dasselb hawß vber ku(n)tlichs wissen söllicher person od(er) mißprauchs hingelassen hett.

Wo aber der hinlasser eins hawss. oder gemachs dasselb hawß In der zeit der bestentnuss verkauffte. In fürsatz dasselb durch den besteer zerawmen. vor außgang der Iare oder zeit seiner bestennuss. vnd so dann der hinlasser solchen seinen verkauf dem besteer nach sant walpurgen. vnd vor aller heiligen tag kuntlich zewissen thut. so sol der besteer solchs hawß oder gemach rawmen und seiner bestentnuss absteen auf den nehsten sant walpurge(n) tag darnach volgende. vnd so er aber solchs dem besteer vor erscheynung aller heiligen tag. als dann man pfligt hewser zebesteen. nit zuwissen tůt. so mag der besteer dan nehstnachuolgende(n) sant


(309 = f. 155a = XXV, 2) walpurgen tag bis alßdann vber ein Iar darinnen bleiben. wo sich anders die bestentnuss souerr oder lenger streckte. vnnd so sie aber dauor erschyne. so solt er auf die zeit der erscheynung für sich selbs rawmen yezuzeitten mit bezalung nach marckzale souil hawszinß. als sich auf die zeit der vermelten rawmung gepürte. vnd wo aber bedeteil solcher bestentnusshalb ander besonnder geding tetten. vnd ausnemen. damit solt es gehalten werden auf meynung dess. nehsten gesetze.


(310 = f. 155b = XXV, 3) Das drit gesetze

Vo(n) besitzung der hewser vnd gemeche durch die besteer vnnd Ir erben. oder die andern zymlichen persone(n) zuuerlasse. mit verpflicht der besteer der bezalu(n)g hawsz zynse.

WO yemant ein hawß. wonung. od(er) gemach besteet. so sol er das die zeitt solcher beste(n)tnuss personlich besitzen oder er mag das andern zymliche(n) personen zu redlichem geprauch an seiner stat die selbe(n) zeit verlassen. damit der hawßher eynnichs mißprauchshalb nit beschwert werde. vnnd ob aber der besteer vor der zeit der erscheynung solcher bestentnuss. mit tode abgeet. vnd erben. oder yemant anders Im nachuolgend verlest. so sein die selben verpunden sölche bestentnuss dermassen vn(d) die beschehe(n) ist. In aller dermass als der gestorben zehalten mit personlicher besitzung. oder mit verrer verlassung zymlichen personen zu redlichem geprauch wieuor steet. doch allweg also das der recht besteer. vn(d) sein erbe(n). oder Ir nachkome(n) nichts destmynder yezuzeitte(n) vmb die bezalung der hawßzinse verpflichtet bleiben.

Vnd mit Rewmung solicher hewser. vnd gemach. sol es Ir aller halb gleich gehalten werde(n). wie das gesetze hieuor begriffen dauon Innhelt.


(311 = f. 156a = XXV, 4) Das vierd gesetze

Von pfendung vmb hawszzinnse auf erscheinung der zil. des so die besitzer darinnen gehabt oder haben. vnd vo(n) verrerm hinlassen der besteer vnd Ir yedes verpflicht der hawszzinszhalb.

DIe hinlasser irer hewser oder gemechte die mügen vmb ir verfallen hawßzins auf verzug der bezalung derselben. vmb souil als dieselben. hinderstelligen hawßzinse treffen. auf ersuchu(n)g yezuzeitte(n) eins Richters durch seinen knecht. de(n) besteer oder Inwoner. vmb das so er dar Innen hat zusperrn. vnd darmit nach herprachter volziehung. sol im souil verholffen werde(n). damit er darumb vnuerhindert außgericht wirdet. vn(d) so der besteer zu vnzeitten außzuge. oder auch zu rechter zeit vnentricht vnd vnuergnügt des hinlassers. so hat der zinnßherr macht vmb sein gantze zinße darumbe der bestand beschehen wer. des besteers hab vnnd gut. so in demselben hawß oder gemach gewesen ist. oder auch auf gepruch derselben annder seine habe vnnd gut. wo er die betretten mag. In vorgemelter maynung mit versprerrung oder verpott fürzenemen. vnnd zehanthaben mit eegerürter volziehung. solanng vnd verr. bis er desselben hawßzins vnd seiner scheden deßhalb erlitten außgerichtet oder vergnügt wirdet. doch so der besteer vnd besitzer yemant anders dasselb hawß oder gemach verlest. so sol desselben nachuolgenden Innwoners habe vnd gut vmb solchen hawßzins. so er dar Inn versizt In aller dermaß verhafft sein. als des ersten besteers. vnnd ob dem


(312 = f. 156b = XXV, 4, 5) hawßherren daran icht abgieng. so solt vmb solche(n) abgang der erst besteer mitsampt dem seine(n) nichts destmynder verpunden vnd verpflichtet sein biß auf entlich bezalung des hawßherren.

Das funft gesetze

Vo(n) vertrettung verlassner hewser durch den hawszherre(n) In seinselbs sachen. one entgeltnuss des Inwoners.

WO sich begebe das der. der eynich hawß. herberg oder wonung bestanden het. von yemant. eintreg oder anfordrung hett. auf meynung das der hinlasser nit macht oder recht gehapt solt haben. solch hawß. herberg. oder wonung hinzelassen. so solt derselb hawßherr. dauon er solche bestentnuss hett. dieselben vordrung vertretten. vnd Ine dauon ledigen vnd lösen one sein scheden. die redlich vnd ungeuerlich hiessen vnd wern.


(313 = f. 157a = XXV, 6) Das sechst gesetze

Von vrsachen der tettige(n) persone(n) des prannds bestandner hewser. vnnd der selben widerlegung des schade(n)s oder straffen an Ire(n) leibe(n).

WO yemant hewser vmb Ierlichen zynß besteet vn(d) auß seinem grossen vnd mercklichen vnfleiß geuerde vnd mißhandlung. In solchem seinem bestande(n) hawß auß seiner verschuldu(n)g fewr außkömpt. dar durch das hawß gar oder eins teils schade(n) entpfecht. so ist derselb besitzer oder zinßman verpflicht vnnd schuldig dem hawßherren des es ist. von dem er das bestanden hat sölche(n) seine(n) schaden deßhalb erlitten nach zymlichem werde vnd messigung des rechten. souerr vnd er das vermag zebekeren. vnd zewiderlegen nach bederteil verhörung. vnd nach beweisung des hawßherre(n) der vermelten verschuldu(n)g oder sawmnuss nach Rechtlicher erkantnuss eins Rats oder des gerichts. mit vorbehaltung eins Rats straffe an Iren leiben nach gestalt der verhandlung der Ihenen die das zebekere(n) am gut nit vermügen.

Vnd deßgleichen. So mer dann ein hawßgesind In einem hawß gemeche oder wonu(n)g haben. vn(d) yemant auß den selben In vorgemelter meynug auß seiner verschuldung oder versawmnuss vrsach des prands vnd schadens gibt seinen mitwonern. hawßgenossen oder hawßherren. so ist der oder dieselben. In vorberürter maynung schuldig denselben gefügten schade(n) den yetzbestympten personen zewiderlegen. abermaln(n) mit vorbehaltung eins Ratts straffe an den leiben der Ihenen. die das an dem gut nit vermugen.


(314 = f. 157b = XXV, 6) Vnd ob der erbman das hawß selbs besesse. vnd In vorberürter meynung verschuldlich od(er) versewmlich handelte. dar durch das hawß gar od(er) einsteils verprant wurde. so solt der selb erbma(n) gen seine(n) aige(n) herre(n) In aller der verpflicht steen als der Ihene. der es von Im bestanden hette.

Vn(d) ob d(er) erbma(n) sein erb vn(d) hawß hingelassen het. vn(d) in vorberürter meynung durch den besteer mit prand schad daran beschehe. vnd der erbman den besteer vmb sein erlitte(n) schede(n) des hawßhalb fürneme. was dan(n) der erbman daran entpfieng. das solt im In eegemelter meynung bleibe(n). doch mit dißer verpflicht das alßdann der erbman dasselb erb widerumb zubezymmern vnd zepawen schuldig vnd pflichtig sein solle. vnd so aber der erbman den besteer In einem vierteil Iars dem nechsten darnach rechtlich nit fürneme oder anuorderte. vnd sich seins erbs gantz verzige vnd entewsserte doch mit bezalung voruerfallner aige(n)zinß. so ist der erbma(n) solcher beschedigunghalb gege(n) seinem aige(n)herre(n) geledigt. doch so mag der aigenherr alßdan(n) sein vordrung gege(n) dem mißtettigen oder versewmlichen besteer fürnemen. des beschehen prandshalb. In aller dermaß als der erbman hett thun mügen.


(315 = f. 158a = XXV, 7) Das sibend gesetze

Vo(n) hinlassung Ecker. wyse(n). weyer. vmb nemlich zynse. oder nutze. vnd vo(n) des mietters vntatt. seins aigen miszprauchs oder verhandlung.

WO äcker wysen oder weyer. vnd deßgleichen. hingelassen werde(n). damit sol es auch nach abrede der vereynung desselbe(n) gedings. also doch. das sölch geding aufrecht vn(d) gepürlich sey. gehalten werden. vn(d) was aber der mieter der das bestanden hat auß aigner seiner verschuldung yemant anders damit vngepürliche(n) schade(n) fügte oder tette. darumb stünde er seinselbs verpflicht vnnbeschwert des. der Im das gelassen hatt.


(316 = f. 158b = XXV, 8) Das acht gesetze

Von hinlassung vnd bestentnuss der pferde. Vnnd bederteil verpflicht verdingt vnd vnuerdingt desselben geprauchs.

WO einer dem andern ein pferd zu seine(m) geprauch verleihet vn(d) vermiettet mit nemliche(n) geding. dess sie sich dann miteinander vertragen. so sol es bey solchem verding pleiben. vnd so aber nichts anders dan(n) der lone verdingt wurde. vn(d) andere gelegenheit vnuerdingt auf ir selbs bestünde. was dann das pferd schadens entpfieng auß verschuldung oder dergleichen versawmnuss des. der das bestanden hatt. oder durch seine(n) anwalt oder sachwalter. den wer er schuldig zegelten. sunst gibt er seinen lone. vn(d) ob einich Irrung darinn entstünde. so mag er das pferd de(m). der Im das vermiett hat. vberantwurten. der es auch auf Rechtliche(n) außtrag anzeneme(n) schuldig vnd pflichtig ist. vn(d) wo aber das durch de(n) herre(n) des pferds verachtet wurd. so mag der besteer od(er) mieter. das für sein hawß wonung oder thur stelle(n). vn(d) anpinde(n). mit kuntliche(m) wissen. vn(d) in gege(n)wurtikeit der beysteenden bezewgen. das er Im das also vberantwurt hab. vnd ob darnach. einich schad de(m) pferd zustünde. darumb ist der. der das gemietet hatt fürpasser vnuerpflicht vnd on schade(n). vn(d) geschiht vmb Ir spenn der hawptsachen souil vnd recht ist. vn(d) so aber yemant dem andern ein pferd lihe Ingunst vn(d) frewndschafft on alles besonnder verding. so sol es damit gehalten werden. wie In dem ersten gesetz des. xxiiij. tittels begriffen ist.


(317 = f. 159a = XXV, 9) Das newnd gesetze

Von hinlassung der schaff. hemel. oder lemmer. vnnd der verpflicht desselben. so das redlich ist.

WO verlassen werden schaff. hemel. vnd le(m)mer vmb Ierliche zinß. wie dan(n) solchs geding auf genome(n) wirdet. doch also das es gepurlich vnd redlich sey. darbey sol es bleiben. vnd wo der scheffer vermeinte. das im vber sein gepurlich vn(d) notturfftig bewarung einicher schad oder abgang daran beschehen were. solchen schaden solt er oder der. der die schaff. lemmer. oder hemel bestanden hat. mit der hawt des totten schaffs. od(er) sunst gepürlicher weiß beweisen. vnd so derselb schad von gottes gewalt. oder auß eine(m) zufalle on sein schuld oder versawmnuss beschehe(n) were. darumb sollte er nit verpflicht sein. vnd was aber schadens auß verschuldu(n)g des. der die bestande(n) hett oder seiner scheffer oder diener oder ander Im verwant beschehe(n) were den sollte der. der die gemiettet. oder bestanden hett außrichten vnd bezalen. vnd desgleichen sol es auch mit kwen vnnd der gleichen gehalten werden.


(318 = f. 159b = XXV, 10) Das zehend gesetze

Von verdingen der leriungen zu hantwercke(n). oder andere lernu(n)g. vnd von bederteil verpflicht geneinander.

WO yemant verlest. oder verdingt leriungen knaben. oder meydlein. zu lernung eines hantwercks od(er) ander künst. wie sie dann bederseit sich verdingen vnd eins werden. doch also das solch verding. ersam. redlich. vnd zymlich. vn(d) der ordnung desselbe(n) handtwercks nit widerwertig sey. solchem geding sol von bedenteilen also nach gegangen werden. Auch also das der Iung dem maister trewlich diene. vnd was dasselb hantwerck oder lernung antrift. Im gehorsamlich veruolgen sol. Auch sol er Im nit stelen. noch das yemant anders wisentlich verhengen. dargege(n) der maister den Iungen auch getrewlich lernen vnderweisen vn(d) zymlich halten sol. Vnd ob der Iung vor. außgang vnd erscheinu(n)g der leriar vngeurlawbt on völlig vn(d) redlich vrsachen. von seinem maister lieff oder abschid. wider das beschehen geding. darumb sol der. der sich für denselbe(n) Iunge(n) verpflichtet hat. dem maister für die vbermaß gnug vnnd aufrichtung thun. was sich dann nach gleichen vn(d) pilliche(n) dingen. vn(d) nach gestalt der sachen dafür zethun gepürt nach erkantnuss der vrteiler als Recht ist.


(319 = f. 160a = XXV, 11) Das aylfft gesetze

Von beschedigung des auszwerffens vnnd auszgusse. an personen oder gut die zubekere(n) vnd zewandeln oder gepurliche straffe derhalb zeleiden.

OB yemant auß hewsern oder gemache(n) außwurffe auß schüttet. oder auß güsse an gemeine strassen dauon einicher personen an seinem leib. an seiner habe. oder an seinen kleidern schad beschehe. so ist der selb tetter schuldig dem beschedigten seinen schade(n). deßhalb erlitten zewiderlegen. vn(d) so yemant dauon vnuerdacht des tetters an seinem leben beschedigt wurde. also das er deßhalb mit tod abgeet. so sol solcher schad mit fu(n)fzig guldein Reinisch widerlegt sein. wer es aber das sunst der schade mit verwundung oder anderm an de(m) leib beschehe. so ist der tetter schuldig zuuoran das artzlon außzerichten. vnd souil bekerung als auf messigung des schadens vnd nach gelegenheit der sach an den enden. da sich das zurechtuertigen gepurt erkant wirdet. doch eins Rats straffe hier Inne vorbehalte(n) nach grösse geuerde. vnd gestalt der verhandlung die fürzenemen.


(320 = f. 160b = XXV, 12) Das zwelfft gesetze

Von beschedigung der anhenge. vnd anderm von den hewsern geuerlicher weise. vnd Irer bekerung. peene vnd straff.

WO yemant anhenge der laden oder anders an den hewsern hat. dauon den fürgeenden nach versehe(n)lichen dingen beschedigung an Iren personen entsteen mag. ist einem yeden erlawbt den Inwoner desselben hawss auf gutlich ersuchen mit Recht zebeclagen. vmb abstellung derselben geuerlicheit vnd notturfftige verwarung kunfftige schede(n) zeuerhütten. vnd so aber der besitzer des hawss. oder sein hawßherr eemaln(n) ersucht od(er) vnersucht der abstellung solch verlicheit nach zymliche(n) dinge(n) nit verwart. vnd yemant dauon schaden entpfecht. so ist der besitzer desselben hawss schuldig sölche(n) schaden de(m) beschedigte(n) nach bederteil verhörung. messigung vnd erkantnuss der vrteiler zebekeren. doch mit vorbehaltung eins Rats straff nach gestallt der verhandlung.


(321 = f. 161a = XXV, 13) Das dreizehend gesetz

Das ein yeder. so in bestande(n) zyns hie wonet. auf das lengst. vor verscheynung des dritten tags. nach gedingtem zil. seine(n) gemach rawmen. oder die irru(n)g. so deszhalb erschine vor derselben zeit auszzetragen.

EIn yeder innwoner diser stat. der in bestande(n) zynß wonet. der sol zu seinem bestanden zil. darauf Im außzuziehen gepürt fürderlich zu rechter zeit. vnd nemlich auf das lengst vor außgang des dritten tags nehst nach dem gedingten zil. sein hawß oder gemach rawmen. vn(d) außziehen. damit ein ander. der nach im kumpt. seinthalbe(n) vngeengt vnd vngeirrt bleib. Ob aber einicher innwoner mit seiner zynßherrschaft seins bestanden gemachshalben spennig wer. Also das er vermeint in seinem bestande(n) gemach lenger zebleiben. vnd die zynßherrschaft vermeint Im sein gemach nit lenger versproche(n) habe(n). so sol der zynßma(n) vor außgang des bestanden zils zeitlich die sach mit Recht anfahe(n) Vnd vor außgang des zilsentlich außtrag. Also das er die vor verscheinung des dritten tags. nach dem gedingten zil. ob er die sach durch recht verlüre. on lengern verzug. sein gemach rawmen müg. Es were dan(n) das im lenger vergunst vo(n) seiner zynßherrschafft im hawß zebleiben vergünt würde. dann welcher das vberfüre vn(d) in seinem bestanden gemach darauß Im zuziehen gepürt. vber das bestanden zil lenger blib. der sol vmb ein pfund noui gepfendt werden.


(322 = f. 161b = XXVI) Der sechsundzwaintzigist Tittel

Gesetze vo(n) aigenschaft vnd erbschafft vnnd irer verpflicht in der Stat vnd auf dem land. vnd vo(n) gerechtikait der aigenherre(n) vnd erbherren. vnd iren anpiettungen des erbs vnd derselben verschickung vnd vbergab. Auch teilung vnuererbter aigen. vnd aige(n) vnd erb vngesundert zuenthalten. von rewmu(n)g der erb gleicher gerechtikeit der aigenherren auf widerkauf der verpflicht pawrnerb. vnd betewrung des aigenherren seines auszstands. Auch von vnkraft der entpfrombdungen. vnd wechsel der erb. vnd vo(n) erbpflicht vnd ha(n)tlon. Auch gen sei(n)em herre(n) vnd geprauch der holtzmarck vnd verpot der muntherren. vnd von den pawmen die auf der anstosser grund mit iren esten raichen.


(323 = f. 162a = XXVI, 1) Das erst gesetz

Von verpflicht der erbe vnd erblewte gen iren aigenherren alhie in der Stat. mit bezalung irer zynse. gult vnd weisat.

DIe erblewte söllen iren aigenherren Ir aigenzynß gült oder weisat. so sie inen von den erben alhie In der Stat vn(d) darbey. oder darumb gelegen zu nemlichen zeitten schuldig sein. zebezalen. vnd es haben auch die aigenherren macht. gewalt vnd recht dieselben erbe od(er) erblewte vnuerscheidenlich vmb die versessen vnd außstendige(n) gült. oder weisat. die zebezalen. zeermanen vnd zeeruordern also das bederseit das erb. vnd auch die erblewt vnuerscheidenlich darumb verpflichtet sein. solang bis yezuzeitten söllich zynse. gült vnd weisat entrichtet vnd bezalt werden.


(324 = f. 162b = XXVI, 2) Das ander gesetz

Von anpiettung des erbs seinem aigenherre(n) so das verkauft wirt. vnd von der wale des aigenherre(n) das zebehallten vmb dieselben kaufSumm.

WO der erbman sein erb yemant anderm verkaufft vmb berait gelt. od(er) auf künftig zeit oder zil. so sol er dasselb erb sei(n)em aigenherren vmb sölche kaufsum ob er sich seinselbs anpietten nit wolt benügen lassen. durch einen schöpfen oder vrteiler des Statgerichts. oder pawrngerichts. oder durch einen fronpotte(n). oder aber durch glawbwirdige vrkünde. so der aigenherr nit entgegen ist anpietten. vnd alßdann hat der aigenherr macht vnnd gewalt nach diser Stat herkomen vnnd recht vierzehen tag die wal zehabe(n). denselbe(n) kauf dermassen anzenemen. oder de(n) kauffer des zuuergönnen. mit vorbehaltung seiner zynse aigenschafft vnd rechten. vnd ob der aigenherr auf ploß angeben des erbmans im nit glauben wolt. der angegeben kaufsum(m). oder derselben angepotten frist. so soll der erbman dieselbe(n) kaufsum(m). vnd die zeit der bezalung mit seinem Aide in recht bestetigen. vnd behalten. vn(d) der aigenherr mag auch auf annemung des kauffs das erb für sichselbs behalten. oder dz einem andern geben volgen vn(d) widerfarn lassen auf entrichtung vnd bezalu(n)g der angegeben vnd behalten kaufSumm dem verkauffer vnd erbman.


(325 = f. 163a = XXVI, 3) Das drit gesetz

Von geprauch der erbe in gescheften. teilung. vbergab vnd dergleichen verendrung. vnd vorbehaltung der recht des aigenherren.

IN geschefften vnnd in teilungen verlaßner erbschafft vnd dergleichen vbergabe vnd handlung. da man dann dem erb kein besondere sum(m) kaufsweise aufsetzt. tůt nit not söllchs mit wissen vnd willen des aigenherren fürzenemen. doch söllen sich die erblewte gen inen erzaigen vnd einschreiben lassen. damit sie iren aigenherren kündig werden. Vnd in dem allem söllen den aigenherren ir aigenschafft zyns vnd recht vorbehalten sein.

Vnd so dann der personen zu dem erb gehörende vil sein. so sol alweg ir einer durch die zugewanten der dann tüglich were. vnd söllichem erb vor sein mag. dem aigenherren oder erbherren angezaigt werden mit der erbpflicht yezuzeitten der bezalung der gült. zyns vnd weisat. vnd anderm so der erbschaft anhangt. mit sölcher bescheidenheit das auch die vermelten zugewanten die anderßwo nit verherret noch beerbt sein. bey dem angezaigten auf demselben erbe bleiben mögen. doch irer personhalb vngeledigt irer erbpflicht. vn(d) auch irer bezalu(n)g des verseß. wo gepruch darinn erschyne. welchs aber sich in ewssere verherrung oder erbe gebe das solt alßdann durch zymlichs verkauffen in iarsfrist auf hindanrichtung von den bleibenden durch güttlichen vertrag. od(er) nach rechtlicher erkantnüss. mit völliger entewsserung von demselben erb abscheiden. vnuerpflicht seinerhalb einichs hantlons. wo söllichs erb seinen miterben verkauft wer worden. Vnd so aber das erb einem ewssern verkauft wirdet. so soll derselb kauf verhantlonet werden.


(326 = f. 163b = XXVI, 4) Das vierd gesetz

Von tailung gemeiner vnuererbter aige(n). mit was masz vnd vnderscheid die beschehe(n). vnd dz einich erb vnuerwillt des aigenherren nit geteilt noch zetre(n)t werde(n) solle(n).

WO zwen od(er) mer ein vnuererbt aigen einer behawsung in der stat miteinander habe(n). dasselb sol also vngetailt beyeinander bleibe(n). Es were dan(n). das dz aigen derselbe(n) behawsung vnder augen gege(n) der strassen in söllcher weite raichte vn(d) begriffen were. also das yede(n) fünfundzweintzig statschuch weit dermassen vnder auge(n) daran gepüre(n) vn(d) werde(n) möchte. vn(d) alßdan(n) möchte sie söllchs aige(n) teilen. mit souil sündrung. als darzu gehörte. vn(d) ob aber das aigen so wit nit were. so mag ir einer dem andern seinen teil vn(d) gerechtikeit daran verkauffen. oder von dem andern kauffen. Möchte(n) oder wollte(n) sie sich aber söllchs kaufs oder verkaufs miteinander nit vertragen. so solten sie söllichs aigen gantz vn(d) samptlich miteinander getrewlich verfailsen. vn(d) wz dan(n) dasselb hawß auf dz höhst gelte(n) mag. daru(m)b sol söllichs hawß ir eine(n) vor eine(m) ewssern oder frömbde(n) vergönt werde(n) Vn(d) wo aber alßdan(n) ir yetweder das vmb dieselbe(n) sum(m) zebehalte(n) vermeinte. so sol söllchs durch gemeins los außfündig gemacht werde(n). wem dz bleiben solte. Es wer dann das sich durch ir verhörung erfunde. das es ir eine(n) in sunderheit zu seine(m) handel vn(d) naru(n)g vor de(m) andern fügte. vn(d) der od(er) die andern im daran vnpillich verhindru(n)g tette(n). so solt sölchs hauß alßdan(n) de(m) vermelte(n) de(m) es nach gestalt seins handels am paste(n) fügte vmb sölche anzal bleibe(n). vn(d) wo sie aber das beyeinander enthalte(n) vn(d) dermassen nit verkauffen wolte(n). so söllen sie es auf zymliche bestentnüss vmb iärlich hawßzyns inen allen zugut hinlassen. de(m) ihene(n) der auf das maist darauß gebe(n) wolt. wolte(n) sie aber vnuerkauft. vngeteilt vn(d) vnuerlassen beyeinander darinne(n) wone(n) vn(d) sitze(n). dz möchte(n) sie auch thun. Auch soll noch mag einich erbe nicht geteilt noch zetrennt werden. vnuerwillet seins aigenherren.

(327 = f. 164a = XXVI, 5) Das funft gesetz

Von sundrung der aigen vnd erb vnuermengt. vnnd dem zuual des erbs eines ewssern aige(n)s des erbmans durch Ine darein gezogen. vnnd zwayerlay vnderscheiden aigen die dermassen zeenthalten.

WO ein erbman neben oder an seinem erb ein aigen hat. so mag er hinder seinem aigenherre(n) bede pew vnd hofrait zu einander nit ziehen noch on vnderscheid geprauchen. vnd wo er aber das tette vn(d) fürneme. so söllen alßdann vnd darnach das aigen vn(d) erbe beyeinander bleiben. vnd dem aigenherren. vnd seiner aigenschaft samptlich vnderworffen sein. doch nit höher noch anders. dan(n) vm(b) die herprachte(n) aigenzynß so das erbe dauor gebe(n) hat. Aber die erbe zwayerlay aigenherren so gesündert vnd vnderschiden herkomen sein. die söllen vnuerwillet beder aigenherren nicht vermischt noch versammet werden.


(328 = f. 164b = XXVI, 6) Das sechst gesetz

Von rewmu(n)g der erbe durch den erbman mit bezalung versessner zynse vnd vnderwidu(n)g des aygenherren sollchs erbs.

WO der erbman das erb mit wissen seins aigenherren rawmt. vnd sich des entewssert einicher prunst oder ander ergerung oder beschedigunghalb. die durch einich sein verwarlosung nit beschehen were. vnd was alßdan verfalner zynß außstendig sein. darumb ist der erbman für sich vnd sein erben verpflichtet. vnd der aigenherr mag sich auch dan(n) zumal des erbs lediclichen vnderwinden. vnd fürbasser damit thun vnd lassen wie vnd was er will vngehindert von demselben erbman seinen erben vnd allermenigklich von seinen wegen.


(329 = f. 165a = XXVI, 7) Das sibend gesetz

Von gleicher gerechtikeit der aygenherren irer aigenzynse auf widerkauf der andern. solanng bis der widerkauf beschiht.

WO aigenzynß. gülte oder weisat auf widerkauf erkaufft werden. so söllen sie alle die recht der aigenherren haben. solang vnnd verr bis der widerkauf zu seinen zeitten. nach abrede oder verschreibung söllicher kewffe oder widerkeuffe beschiht.


(330 = f. 165b = XXVI, 8) Das acht gesetz

Von verpflicht der erblewte mit den pawrn erbe(n) auf dem land gegen iren aigenherren oder erbherren. mit bezalung irer gult vnd anderm. vnnd von gepurlicher pfendung darumb.

DIe erblewte der pawrnerb auf de(m) lande. söllen ire erbe zu dorf vnd zu felde in wesenlichem paw vnd pesseru(n)g haben vnd halten. als erbs vnd lands gewonhait vnd recht ist. vnd sölen auch zu rechter weil vn(d) zeit ir gült. zynse vnd weisat iren aigenherren oder erbherre(n) außrichten vnd bezalen. auch söllen sie grund vnd podem hinder iren aigenherren oder erbherren nit verwechseln noch entpfrömbden. vnd so sy ire zynß. gült oder weisat nach erschynen fristen nit bezalten. oder außrichten. so mügen ire aigenherren oder erbherren darumb vneruordert des Rechten. pfenden. vnd iren pfanden nachkomen. wie gerichts ordnu(n)g ist. vnd so aber die erblewte drey Iar schirst nach einander komende ir gült. zynß vnd weisat nit bezalten noch außrichten. on mercklich vrsachen. so ist das erb seinem aigenherre(n). oder erbherren gantz heimgefallen. also das er das mit gerichts ordnung in sein hand vnd gewalt pringen mag.


(331 = f. 166a = XXVI, 9) Das newnd gesetz

Von betewrung des aigenherren oder erbherren seiner auszstendigen zynnse. gult vnnd weisat. vnd auch der ierliche(n) herprachte(n) gult. zynse oder weisat mit hernachuolgender vnderscheid.

WO der aigenherr oder erbherr mit seinem erbman spennig ist. ob die verfallen zyns gült oder weisat bezalt vnnd außgericht weren. oder nit. so solle der aide vn(d) das Recht de(n) aigenherren oder erbherren heimgeworffen. vnd im darauf glaubt werde(n). wo sie aber bederseit vmb die Ierlichen gült. zynse oder weisat spennig wern. also das ein teil vermeinet. das der zynß. gült oder weisat mer weren. vn(d) der ander teil das der mynder sein solte. vn(d) so der erbherr oder aigenherr in gericht vnd recht betewrt das im od(er) seinen vorfarn das erbe vormaln(n) souil gegeben hette vnd zegeben schuldig were. darbey solte es alßdann auch pleiben. Weren aber erbbrief odre ander brief. vrkünd. oder personlich weisung vorhanden. die das als glawbwirdig innhielte(n) oder anzaigten. darbey solte es zuuoran besteen. Vnd deßgleichen sol es mit den aigenzynsen in der Stat auch gehalten werden. doch hat der aigenherr in disen vällen dise freyheit. söllichen ayde oder betewrung dem erbman heymzewerffen.


(332 = f. 166b = XXVI, 10) Das zehend gesetz

Vo(n) kraftlosikeit aller entpfromdung. wechsels oder verendrung grunds vnd podems. in das erb gehorende. hinder dem herren. vnnd von verwurckung sollichs erbs damit.

WO der erbman grund vnd podem zu vn(d) in sein erb gehörende entpfrömbdet. verwechselt oder verendert vnwissent vn(d) vnuerwilt seins aigenherren. vn(d) söllchs in recht zu im pracht wirdet. so ist dieselb entpfrömbdung. wechsel oder verendrung. in imselbs nichts vnd kraftloß. vnd der erbman hat damit dasselb sein erb verwürckt. Vnd der aigenherr oder erbherr mag sich des auf erkantnüss des rechten vnderwinden vnd vnderziehen.

Auch soll kein erbman. einich ewsser gescheft. vermechtnüss verpfendung noch geschicke auf einichen gründen noch gepewen zu dem erb gehörende hinter seinem aigenherren. od(er) erbherren nit thun noch fürnemen. vn(d) wo es darüber geschehe. das solle weder krafft noch macht haben. vnd darzu soll der entpfrömbder noch die ihenen den das beschehen were einich prescription oder veriarung nit fürtrage(n). Es vbertreffe dann menschlich gedechtnüss. Auch söllen dieselben erblewt durch söllchs vngepürlich geschicke. vermechtnüs oder verpfendu(n)g vo(n) söllchem erbgut als verwürckt geualle(n) sein. doch mag d(er) erbman seine(n) nachuolge(n)de(n) erbe(n). eine(m) mer de(n) andern mynder nach messigu(n)g d(er) erbfelle an seine(m) erbe schicke(n).


(333 = f. 167a = XXVI, 10) Doch vngesündert vn(d) vnzertrent desselben erbs. Vnd das es mit annemung des erbs gehalten werde. wie vor von gebrauch der erbe in geschefften. vnd an dem nehstnachuolge(n)den gesetz von eruordrung begriffen ist.

Es sol noch enmag auch einicher erbman auß seinem erb in der Stat. oder auf dem lande gelegen einich zynse. gült. rent weisat. noch ander gerechtikait nit verkauffen one besonder verwilligung seins aigenherren. vn(d) wo das darüber gescheh das solt weder krafft noch macht haben.

Vnd wellcher erbman auch das also tette. der sollt darumb dem aigenherre(n) zu peene verfallen sein. den wird eines vierdenteils seins erbs. vnd es ist auch der aigenherr nit schuldig noch pflichtig dem erbman söllichs verkauffens wider seinen guten vnd freyen willen zegestatten.


(334 = f. 167b = XXVI, 11) Das aylft gesetz

Vo(n) erfordru(n)g vnd entpfengknuss des pawrnerbs nach abgang des erbmans. vnnd von dem kauf vnd anpietu(n)g. vnd auch vo(n) de(m) hantlon.

WO der erbman eines pawrnerbs mit tod abgeet. so söllen sein Erben das erb in Iarsfrist von dem aigenherren oder erbherren eruordern vnd begere(n) inen das zeuerleihen. vnd sich auch erpietten gepürlich erbpflicht dauon zethun. als erbs vnd lands gewonheit vn(d) recht ist. vnd darauf sol inen on hantlon gelihen werden. Vnd so aber der erbman das erb verkaufte. so soll er söllchen kauffe seinem aigenherren oder erbherren vmb dieselben kaufsum(m) darumb er das verkaufft hat in iarsfrist anpietten. vnd darauf mag der aigenherr oder erbherr die wal haben einen monat den nehsten nach sölcher anpiettung denselben kauf vm(b) die beschehen kaufsum(m) anzenemen. vnd so das beschiht. also das er das annympt. so ist man de(m) aigenherren oder erbherren einich hantlon dauon zegeben nit schuldig. Vn(d) so aber dem verkauffer der kauf von dem aigenherren oder erbherren vergünt würde. so solle der kauffer hinfür den fünfzehe(n)den pfennig. pfund oder guldein. nach anzal der kaufsum(m) zu hantlon geben. Es welle im dan(n) der aigenherr oder erbherr ichts mit wille(n) daran nachlassen. oder das er des gefreyet sein oder anders damit gehalten werden sollte. vn(d) darauf vnd auf gepürlich erbpflicht soll im dasselb erb gelihen werden.

Vnd ob auch einich erbe auf dem land. durch den gerichtszwang verkauft. deßhalb de(m) aigenherre(n). od(er) erbherre(n)


(335 = f. 168a = XXVI, 11, 12) angepotten wirdet. vnd er söllchs erbe nit behelt. so sol im vo(n) dem ihenen der an das erbe trit. gepürlich erbpflicht geleistet. vn(d) darzu dasselb erbe wie oben gesatzt ist. verhantlonet werden.

Das zwelft gesetz

Von verpfendu(n)g des pawrnerbs zuuoran seine(n) herren vnd darnach andern mit wesenlicher versorgnuss des erbs.

DEr erbman eins pawrnerbs mag auß redlichen vrsachen sein erb verpfenden. vnd soll zuuor sölliche verpfendung seinem aigenherren oder erbherren anpietten. ob er selb daran tretten vnd im leihen wölle. Vnd so der aigenherr oder erbherr im leihen. vn(d) das erb pfandsweis annemen will. das mag er thun. Vnd wo er aber das zethun nit vermeint. so mag der erbman söllich verpfenndung einem andern thun. doch also das an wesenlicher haltu(n)g des erbs vnd aller verpflicht des erbmans gegen dem aigenherren oder erbherre(n) einicher gepruch nit erschyne. doch sol der erbman dieselben verpfendung wider ledigen vn(d) zu im pringen in zwayen Iarn darnach den nehsten. oder so er des nit tett. so ist er schuldig dasselb sein erb darnach in iarsfrist zuverkauffen. Es wolte im dan(n) der aigenherr oder erbherr sölliche zeit mit willen verrer erstrecken.


(336 = f. 168b = XXVI, 13) Das dreizehend gesetz

Von geprauch der holtzmarck in das erb gehorende. vnd die zwen dritteil von dem verkauften holtz dem herren zegebe(n). vnd einen dritteil dem erbman.

WO der erbman holtzmarck oder höltzer zu seinem erb gehörende innhat. das soll er in zymlicher hege halten. vnd er mag auch zymmerholtz vnd prenholtz zu seinem hofe oder gut dienende nach einer notturft darinn hawen. vnnd was er aber andern lewten darauß zeholtze(n). od(er) zeurkole(n) verkaufte. das dan(n) mit wissen irer aigenherre(n) sol fürgenome(n) werde(n). dauon sölle(n) de(n) aige(n)herre(n) od(er) erbherren die zwen drittail vn(d) dem erbman der drit drittail derselben kaufsum(m) volgen vnd werden. vnd ob in söllchem der erbman icht besonder arbait oder Cost darlegte. die sol Im zuuoran von der kaufsumma außgericht werden. vn(d) die vbermass geuallen. inmassen vnd yetzund vnderschiden vnd begriffen ist. vn(d) wo aber der erbman söllchen vorgemelte(n) kauf vnwissend seins herren fürgenomen hette. so sollt er damit seinen dritteil verwürckt vnd verlorn haben. doch so soll das verkauffen des holtz dermassen fürgenomen werden. damit söllchs holtz nit gantz abgehawen. sonnder mit vnderschied der hege fürgenomen werden. Es were dan(n) das die erblewt sich mit willen irer herren des also vertrügen. vn(d) wo der erbman on willen seiner herre(n) vber den dritten tail söllcher holtzmarck durch holtzen. kolen oder in annder weiß verkauffte oder entpfrömbte. oder zubeschehen verhenngte. so sollte er zusampt seinem dritteil auch sein erbrecht verwürckt


(337 = f. 169a = XXVI, 13) vn(d) verlorn haben. Es wer dan(n) das er seinem herren mit guttem willen deßhalb neher abkomen möchte. Vn(d) so aber die erblewt auf äckern die durch gewonliche veldpaw früchte ertragen mögen. vnd deßgleich auf wissen in das erb gehörende von newen dingen sich holtzmarck zuwachsen hinter vnd on wissen vnd vergunst seins aigenherren vnderstünde. vnd fürneme. dardurch dann das erb vn(d) aigen geergert würde. das er doch ausserhalb willen seines herren zethun nit macht haben sol. so solten dem aigenherren die zwen tail des genieß desselben holtz volgen mitsampt der erbgült. vn(d) dem erbman der vbrig drittail. mit vorbegriffner messigung des Costen darauf gelegt.

Vnd wo aber söllche vnnd dergleichen holtzmarck die auß äckern od(er) wisen gemacht vormaln(n) von alter herkomen wer. dermassen. das der erbman söllche holtzmarck für sichselbs allein gepraucht vnd genossen hett. anstat der alten geniess. derselben gründe. daruon er dan(n) sein erbgült bezalt het. mitsampt anderm darein gehörende. ob zwaintzig iaren oder in kürtzer zeit mit wissen vnd geduldung des erbherre(n). so blibe der erbman hinfür darbey pillich. Auch ob einichem erbman die holtzmarcke in besonder oder darzu ander gründe. vmb iärlich gült. zynse oder weisat vererbt weren. oder würden. vnuerpflicht vnnd vnaußgenomen einicher besonder anzale dem erbherren. so sol der erbman bey gantzem gebrauch vn(d) genieß der holtzmarck bleiben. doch mit sölcher vnderscheid vnd messigung damit die holtzmarck nit gar verhawen. verwüst noch beschedigt. sonder mit gepürlicher vnd notturftiger hege fürgenomen werde. als daruor begriffen ist.


(338 = f. 169b = XXVI, 14) Das vierzehend gesetz

Von verpott der muntherre(n) oder versprecher der erblewte hinder Iren aigenherren vnnd auch der erb nit wust oder pawlosz lige(n) zelassen. bey der peene dar Inn begriffen.

ES söllen die erblewt hinter Iren aigenherren oder erbherren einich muntherren oder versprecher nit habe(n) noch gewynnen oder außpringen. vn(d) wo aber das darüber gescheh. so söllen sie darumb gestrafft werden nach erkantnüss eins Rats. vnd verhörung vn(d) gelegenheit der sachen. vnd söllen auch söllchen ewssern verspruch auf ir Cost in zwayen Monaten den nechsten nach der zeit. vnnd söllchs Iren herren zuwissen worden wer. abstellen. vnd wo das nit beschehe. so söllen sie dieselbe(n) Ire erbe in Iarsfrist verkauffen einem andern dem aigenherren vngeuerlich füglich mit abtrettung vnd rewmung söllchs erbs vnd bezalu(n)g versessner gülte. oder wo sie des in der zeit nit tetten. so solten sie darnach damit söllich Ire erbe mit der tat verwürckt vnd verlorn haben. vnd iren herren heym geualle(n) sein. Aber souerr söllchs einem Rate vo(n) gemeiner Stat wegen berürt. das ist hiemit außgesetzt vnd vorbehalten.


(339 = f. 170a = XXVI, 15) Das funfzehend gesetz

Von den paumen die auf der anstosser grunde raichen. vnnd Iren fruchten.

WO yemant pawmen auf seinselbs gründen hat die dann mit Iren esten auf seins nachpawrn gründe raichen oder hanngen. Wo dann des. derselb sein nachpawr nit gedulde(n) will. so ist der herr des pawms auf desselbe(n) seins anstossenden nachpawrn kuntlich ersuchen schuldig. söllche este seiner pawmen souerrn die auf seins nachpawrn gründe raichen abzethun. Vnd so aber söllch pawmen fruchtpar sind. vnd der nachpawr söllich auf Ine hangende este gedulden wolte. so ist der herr des pawmen. demselben seine(n) nachpawrn den halbenteil der früchte der vberhangenden este dauon volgen zelassen schuldig.


(340 = f. 170b = XXVII, 1) Der sibenundzwaintzigist Tittel

Gesetze von verpflicht getrewer hand in vberantwurtung vnd enthaltung. von abfellen der vberantwurtu(n)g. vnuerpfendet yema(n)t anders irer verwarung. bekeru(n)g des schadens. vnd besonderm geding bederteil.

Das erst gesetz

Vo(n) vnuerzoge(n)licher vberantwurtung aller habe so yemant zu getrewer hand beuolhen oder eingeben worden ist. vnd von der peene der vngehorsamen.

WO yemant dem andern gelt. kleinat. bücher. vrkünde. briefe. oder andere habe. oder gut. ligend oder varend. wie die namen hat. zu getrewer hand beuilhet vnd eingibt. so soll der. dem das eingegeben ist. dem ihenen. der im das eingegeben hat. damit getrewlich gewarte(n). vnd im dieselben habe widerumb vberantwurten vn(d) der abtretten nach des andern beger vnd willen von stundan vnnd vnuerzogenlich. so er des von im ermant oder eruordert wirt vnd so er aber söllchs beuelhs vnnd eingebung zu getrewer hand. laugnet. oder sich söllcher vberantwurtu(n)g oder abtrettens


(341 = f. 171a = XXVII, 1) on völlig vnnd redlich vrsachen setzet. vnd die nit thun wolt. vnnd des in Recht vberwunden würde. so het er seiner trew vnd verpflicht nit gnug gethan Vn(d) söllchs ist auch nit allein zeuersteen von bederlay ietzgemelten personen. sonnder auch von iren nachuolgenden erben oder den testamentarien oder vormundern vo(n) iren wegen so sie in söllchem nit spennig erschynen. Vnd wo aber die yetzgemelten nachuolgenden erben. Testamentarij oder ander die sich der eingelegten habe annemen. derhalb spennig erschynen. so soll es auf derselben fürpringen irenhalb zu Rechtlichem entschid steen. wie es damit gehalten solle werden. doch also das die Innhalter söllchs auf span(n) der partheyen mit wissen derselben hinter das gericht legen söllen. vnd alßdann sein sie damit söllcher irer verpflicht der getrewen hannd geledigt. Es wolten dann dieselben spennigen erben oder partheyen dasselb mit gutem willen bey Im lenger innligen lassen. auf desselben Innhabers wilküre. oder aber das sich die spennigen partheyen vertügen dasselb hinter yemant anders zelegen.


(342 = f. 171b = XXVII, 2, 3) Das ander gesetz

Von inhaltu(n)g zu getrewer hand sollche habe in ander maynu(n)g ausserhalb glawbwirdiger beweisung nicht onzewerden.

WO yemant einiche habe od(er) gut zu getrewer hand Innhat. vnd imselbs fürneme ausserhalb glawbwirdiger verschreibung oder vrkünde die andern personen zegeben. dann vorgesetzt ist. dem soll darumb auf seinselbs Ayd vnd betewrung nit glawbt werde(n). vnbeweist söllchs beuelhs. des zu Recht gnůg sey.

Das dritt gesetz

Von velle(n) darinne man nit schuldig ist eingegebne habe. zeuberantwurten.

IN den hernach geschriben vellen ist man nit schuldig mit eingegebner habe getrewe hand zeöffnen vnd dem der das eingegeben hat zeüberantwurten.


(343 = f. 172a = XXVII, 3, 4) Zu de(m) ersten so einer zu getrewer hand eingebe schwert. messer oder andere schedlich waffen. vn(d) die eruordert in seiner vnsynn oder in mercklichem grymmen seins zorns. also. das er darmit vermaint vnzymlichen schaden zethun.

Zu dem andern. so ein diep od(er) rawber gestolne oder geraubte habe yemant zu getrewer hand eingebe. Vn(d) darnach zu Im der ander keme dem die hab gestolen oder geraubt worden wer. vnd das verhefft vnd nachköme mit Recht.

Zu dem dritten. so der diep einem zu getrewer hand eingebe ettwas. das er im dauor gestolen het.

Das vierd gesetz

Von vberantwurtung eingegebner oder beuolhner habe. wann der eingeber des begert. Es wer im dann auch der geniesz oder geprauch gelihen.

WEr zu getrewer hand eingibt nach vil oder wenig zeit. oder nach seinem tode durch sein erben zueruordern oder widerzegeben. nichts destmynder mag er das


(344 = f. 172b = XXVII, 4, 5) erfordern. vnd zu seinen handen bringen ausserhalb vorgemelter velle zu welcher zeit er will. vnd des sol im yezuzeitten der willig sein. der das zu getrewer hand Innhat. vnuerhindert eynichs gedings deßhalb geschehen. Es wer dann das im auch darmit verlihen were worden. der genieß oder gebrauch auf bestympte zeit des. das im zu getrewer hand eingeben vnd beuolhen ist. so möchte er das dieselbe(n) zeit innhaben vnd niessen.

Das funft gesetz

Von eruordru(n)g eins yeden seiner eingegebner oder beuolhner habe vnuerpfendet des andern. noch einicher des andern schulde.

WO zwen bederseit aneinander habe od(er) gut zu getrewer hand beuelhen vnd eingeben. wellcher dan(n) das sein an den andern eruordert. so soll im der ander das sein gantz vnuerpfendet vnd vnuerheft volgen vnd widerfaren lassen. vnd wellcher auß Inen den andern erstlich in Recht beclagt. derselb hat damit den vorgang. Auch soll noch mag einich habe oder gut die yemant dem andern zu getrewer hand eingeben vnd beuolhen hat. mit eynicher schulde des. der die eingenomen. vn(d) innhatt. nit verheft noch beschwert werden von seiner haußfrawen zuschatze. noch sunst von yemant anders in kein weiß noch wege.


(345 = f. 173a = XXVII, 6) Das sechst gesetz

Vo(n) eingegebner habe so die nicht gepurlicher weise verwart. vnd also beschedigt oder verlorn wirdet die zegelten. Es wurde dann das sein damit verlorn. oder das durch vnfursehen zufal das geschehe seinerhalb vnuerschuldet.

WO yemant einiche habe od(er) gut zu getrewer hand innhat. vn(d) die auß mercklicher seiner versawmnüss od(er) verschuldu(n)g geergert. beschedigt. entpfrömbt. verlorn oder gestole(n) wirdet. Also das er die nit notturftiger vnnd gepürlicher weiß verschlewßt. versperrt. versorgt oder verwart. so ist er schuldig söllchen schaden. oder dieselben habe zegelten vnd zebezalen. vn(d) so er aber das in yetzgemelter meynung gepürlicher weiß versorgt. od(er) das sein darmit verlorn hette. vnd alßdann söllchs beschedigt oder verlorn würde. so ist er darumb nichts schuldig noch pflichtig. Vnd wo aber auß vnfürsehe(n) zuual. als vo(n) wasser. fewr. gewaltsamyn. vnd der gleichen zuual einem beschedigung an söllcher beuolhner habe seinerhalb vnuerschuldet geschehe. darumb ist er dem andern nichts schuldig.


(346 = f. 173b = XXVII, 7, 8) Das sibend gesetz

Von vergeltung des schadens an eingegebner habe. nach gepurlicher eruordrung des eingebers.

WO yema(n)t etwas habe oder gut zu getrewer hand innhat. vnd die dem ihenen der Im die behendet. oder beuolhen hat. auf sein gepürlich eruordrung nit vberantwurt. vnd darüber vn(d) darnach einicher schad daran beschiht. so ist der. der das innhat schuldig vnnd pflichtig denselben schaden zegelten vnd zebezalen. vnd ob auch söllche beuolhne habe bey dem andern. deßgleichen verdorben oder beschedigt wer worden.

Das acht gesetz

Von varender habe die den hantwerckslewten oder wercklewte(n) zuarbeiten beuolhen. oder den iuden versetzt oder eingebe(n). vnd bey inen verstolen. verlorn oder schadbar werden.

WO hantwerckslewten oder wercklewte(n). in der stat oder auf dem lande einich varend habe od(er) gut die zearbeiten. eingeben oder beuolhen wirdet. vnd söllche


(347 = f. 174a = XXVII, 8, 9) varnüss bey Im oder in seinen gewalt durch vnfürsehen fewr oder prunst. oder einfallen der gepew. oder aber durch vngewonlich zufelle. oder gewalt der wasser. oder der veinde entpfrömbdet od(er) schadpar würde. so soll derselb hantwercker oder werckman derhalb dem eingeber oder herren des guts nichts schuldig sein. dann souil söllcher habe darüber vorha(n)de(n) bliben were. Aber sunst vn(d) ausserhalb söllcher yetzbestympten välle ist der hantwerckersman oder werckman pflichtig sölch eingegeben habe vn(d) gut den ihenen den sie gepürte ze überantwurten. vnd allen schaden daran erlitten zegelten vn(d) zewiderlegen.

Vnd in söllcher maß soll es auch gehalten werden mit den pfanden vnd gütern die den Iuden versetzt vn(d) bey inen verstolen verlorn oder schadpar werden.

Das newnd gesetz

Von gepurlicher enthaltung eingegebner habe. auf gerichtliche verpott den eingeber berurende.

WO bey yemant beuolhne oder behaltne habe mit gericht oder Recht verpoten vnd verkauft würde vrsachenhalb. den der die nider legt vnd eingeben hat berürende vnd antreffende. so ist der. der die innhat nit schuldig. vngeledigt söllcher verpot die herauß zegeben vnd zeüberantwurten.


(348 = f. 174b = XXVII, 10) Das zehend gesetze

Von haltung besonnder gedinge zwischen den. die eynich hab oder gut aneinander zubehalte(n) geben.

WAs sich geding zwischen bedenteile(n) die zu getrewer hand zueinander legen oder eingeben. begeben. den soll zuuoran nachgegangen werden. sunst wirt es damit gehalten. wie In vorgemelten gesetzen. vnderschiden vnd begriffen ist.


(349 =f. 175a = XXVIII, 1) Der achtundzwaintzigist Tittel

Gesetze von keuffen ligender vnd varender habe. vnd irer vertigung vnd werschaft. vnd auch vo(n) purgschaft vnd irer ledigung. vnd verpflicht vnd irer rechtuertigu(n)g von vberantwurttung der habe. vertrettu(n)g der ansprach. vnd dem vorgang des gekauften. auch der purgschaft der frawenpilde. vnd den abnutzen. Enthebung der purgen. vnd mererm vnderschied die purgen berurende.

Das erst gesetz

Von vertigung vnd werschaft gekaufter habe vnd gut. vnd von geprauch desselben als sein erkauft gut.

WO yemant dem andern verkauft einich hab oder gut. vmb ein nemliche Summ guldein oder gelts. der sol demselben gepürliche vnd notturftige vertigung. vberantwurtung vn(d) werschaft söllcher gekaufter habe oder gut thun. also. das der kauffer die alßdann vnd fürbasser für das sein haben vnnd geprauchen soll In aller


(350 = f. 175b = XXVIII, 1) dermaß als Im dann söllchs verkauft ist worden mit aigenschafft. nutz vnd gebrauch desselben auf zeit oder zu vrtet. wie dann der kauf redlich vnd vngeuerlich beschehen ist.

Das ander gesetze

Von vertigung oder werung gekaufter habe. die einer schaw. stymung oder bewerung bedurffen fur kaufmansgut.

WO yemant dem andern verkauft pfenwert od(er) ware. die einer schawe. bestymu(n)g oder ander beweru(n)g bedürffen vn(d) notturftig sein. als saffran. negelein. vnd anders wie das namen hat. so sol der verkauffer söllche pfenwert oder ware. die beschawt vnd bewert. dem kauffer vertigen vn(d) weren für kaufmansgut. Inmassen als gewönlich ist. oder sie bederseit miteinander gedingt haben.


(351 = f. 176a = XXVIII, 3) Das dritt gesetz

Von werung oder vertigung der schwein vnd andrer Tier. die der schaw bedurffen. vnnd auch der pferde der gewonlichen wandelhalb.

WO yemant dem andern schwein oder dergleichen tier. die der schaw bedörffen verkauft. die sol er im auf sölche schaw also vertigen. vn(d) so es pferd sein. so soll er im verpflichtet sein für die hernachuolgenden wandel. als rützig. rewdig. vnd harschlechtig. vn(d) darfür ist er verpflichtet. nach diser Stat herkomen vnd gewonheit. vierzehen tag. vnd wo es aber gerawbt oder gestoln wer. darumb wer der verkauffer allweg verpflicht den kauffer desshalb schadlos zehalten.


(352 = f. 176b = XXVIII, 4) Das vierd gesetz

Von werschaft der erkaufften ligenden habe oder gut iar vnd tag nach statrecht ausserhalb redlicher entschuldigu(n)g nach erkantnus des Rechten.

WEllcher dem andern ligende habe oder gut vn(d) dergleichen zynß. rennt. gült oder weisat alhie in dem pütelstab gelegen verkauft. der soll darumb werschaft thun Iar vnd tag. vnd die werschafft hat stat in söllichen vordrunge(n) vn(d) sprüchen. derhalb der verkauffer nicht macht. gewalt noch Recht gehabt solt habe(n) denselben kauf also zethun ettlicher irrung vnd vrsachhalb. darumb er verhindert wer oder sein solt. söllchen kauf dermassen fürzenemen. vn(d) wo aber die person außlendisch oder ander vrsache(n)halb auß einer eehaft verhindert worden were. vnwissenshalb oder sunst damit sie in der werschaft darein nit getragen hetten. so möchten sie nach gestalt der sache(n) auf erkantnüss des Rechten. vnd mit verkündung des verkauffers od(er) seiner erben zugelassen werden. vnnd wo derselb ansprecher dasselb gut in recht behielte. so solt de(m) kauffer sein kaufsum(m) mit erlitten Cossten von dem verkauffer od(er) seinen erben bekert werden. was aber verkauffter stück vn(d) güter in ewssern gerichten gelegen weren. darmit soll es der werschafthalb nach ordnung derselben gericht vnd Rechten gehalten werden. doch wie sich kauffer vnd verkauffer zymlicher weis In fürnemen irs kaufs vertrage(n). darbey sol es irenhalb bleibe(n).


(353 = f. 177a = XXVIII, 5) Das funft gesetze

Von ledigung der purgen auf die erschynen werschafft. vnd vo(n) verpflicht derselben auf hangendes Recht In der werung zeit angefengt. bis zu entlichem ausztrag.

DIe werpürge(n) sein vmb werschafft. des. so dan(n) In disem püttelstab gelegen ist verhefft nach disem Statrechten Iar vn(d) tag. oder mercklicher vrsachhalb ein lengere zeit. als in dem nehsten gesetz berürt ist. vn(d) so sie oder das verkaufft gut In solcher zeit vmb werschaft mit Recht nit angesprochen werden. so sein sie Irer pürgschafft geledigt. Es were dan(n) das sie oder die verkaufft ligend habe auf vermelte vrsache(n) In lenger zeit. oder aber in zeit der werschaft eynicher ewssern gericht. darinne die güter gelege(n) were(n). sachenhalb die werschafft berürende angesprochen wurde(n). so bleibe(n) sie solcher purgschaffthalb vngeledigt. solang vn(d) verr biß dasselb vn(d) andere Recht In zeit der werschafft angefengt. Ire(n) entliche(n) außtrag vn(d) volziehung gewünne(n). vnd die ordnu(n)g die pürgen oder die selbschulden fürzenemen. ist begriffen. In de(m) gesetze von verpflicht der selbschulden.


(354 = f. 177b = XXVIII, 6) Das sechst gesetze

Von verpflicht der purge(n) In der weerschaft zehalten als der selbgelter. vnd von erster rechuertigung dess selbgellters. vnd ledigu(n)g der purge(n). auf frist hinder Im de(n) selbschulden gegeben.

EIn yeder weerpurg oder ander pürg alle dieweil vn(d) zeit er In solcher purgschaft steet. sol zu gleicher purde vnd verpflicht verpunde(n) sein In aller dermass als der selbschuld. dan(n) allein. das der purg auf erscheynung der zeit der pürgschafft geledigt wirt. Es wer dan(n) dauor In recht anhengig worden. vnd alßdann solt es gehalte(n) werden. als dauor gesetzt vn(d) begriffen ist. Würde aber die purgschaft durch vertreg oder wilkür der persone(n) den sache(n) verwant. anders verdingt vnd auf genomen. darbey solt es auch zuuoran bleiben. vnd so aber von yemant de(m) selbgelter lenger frist gegeben wurde. oder eynich vertreg oder Contract beschehen hinder. vnd vnuerwilgt der pürge(n) solchs berürend. so sollen die pürgen dardurch vnd alßdann von derselben Irer pürgschafft geledigt sein.


(355 = f. 178a = XXVIII, 7) Das sibend gesetze

Von anlangung vnd rechtuertigung des selbgelters oder der purgen. von der werschaft wege(n). vngeledigt der andern derhalb verpflichtet.

ES mag der kauffer. so sein gekauffte habe In der zeit der weerschafft vmb sachen die werschaft berürend mit Recht angesprochen wirt. den selbgelter oder die pürge(n) mit Recht fürnemen vnd beclagen. vmb vertrettung enthebung vnd ledigung derselbe(n) ansprach vn(d) eintrag. so Im dan(n) In yetzgemelter meynung begegent ist. vnd welcher tail. als die pürgen od(er) der selbschuld mit Recht fürgenome(n) wirt. so solle(n) doch die andern mit solcher pflicht verwannt der nit geledigt sein. solang vnd verr bis dem kauffer völlig vnd entlich weeschaft vn(d) außrichung beschicht. vmb alles das. darumb er dann yezuzeitten In vorgemelter meynung mit Recht fürgenomen ist worden.


(356 = f. 178b = XXVIII, 8) Das acht gesetze

Vo(n) verfolgu(n)g gekauffts guts de(n) kauffer. auszgenome(n) der vormu(n)de die von Irer vormundschafft gut kaufften. dasselb volgt de(n). der vormunder sie sein. vnd deszgleichen so eins. in der Ee vo(n) des andern gut icht kaufft.

WO yemant kaufft von seinselbs oder eins andern gelt Im selbs. das gepürt vnd stett Im auch also zu. außgenomen in solchem val. so ein vormund od(er) versorger den man zu latein Tutorem oder Curatorem nennet. von gelt seins vnmündigen. oder des. der vnder seinen Iare(n) wer. des vormund oder versorger er ist icht kauffte In seinselbs namen. so sol dasselb erkaufft gut zynß od(er) anders mitsampt der abnützung. oder den erschynen zynßen volge(n) vnd werden demselben vnmundigen des vormund oder versorger er ist. vnnd deßgleichen so ein man von seiner frawen gelt od(er) gut es sey Im von ir gegebe(n) oder nit erkaufft eynich habe. zynß. gült. od(er) anders das alles soll der frawe(n) zusteen. vn(d) deßgleiche(n) sol auch widerumb. so die fraw vo(n) Irs mans habe oder gut Ir gegeben oder nit. erkauffte. doch also das es mit den abnützen vnd gemeß Ir beder gehalten sol werden. als das vierd gesetz des xij. tittels innhelt. vnnd wie es mit den vnmundigen gehalten wirt. deßgleichen sol es auch mit den synlosen oder thorn. vn(d) mit den verschwentern Irer habe. die man zu latein prodigos nennet fürgenomen vnnd gehalten werden.


(357 = f. 179a = XXVIII, 9) Das newnd gesetze

Von verpflicht des verkauffers vmb ergerung oder beschedigu(n)g seiner verkaufften habe vor Irer beweru(n)g vnd sunst des kauffers nach de(m) kauff. Es wurd dann anders gedingt.

WO yemant ichts kaufft das bewerung bedarff vn(d) dasselb erkaufft gut vor vnd eedann es beweret. vnnd In des kauffers gewalt oder gewere geantwurt. geergert oder beschedigt wirt. so tregt der verkauffer solchen schaden. vnd nit der kauffer. Es were dann. das der kauffer dar Inn sawmnuss tett. Aber in ander verkauffter habe. die der bewerung nit bedarff da tregt der kauffer die wagnuss ausserhalb geuerds vn(d) verschuldung des verkauffers. würd aber solchs in abred des kauffs anders bedingt darbey sol es zuuoran bleiben.


(358 = f. 179b = XXVIII, 10) Das zehend gesetze

Vo(n) gerichtlicher verku(n)dung des kauffers. gen seinem verkauffer oder purge(n) vmb vertrettung der ansprach die werschafft berurende. sunst bleiben sie derhalb vnuerpflicht.

OB yemant In sein erkauft gut oder habe In der zeit der weerschaft. rechtlich oder gerichtlich gesprochen wirt. so sol er solchs de(m) verkauffer. selbsschulden oder purge(n) nach gerichts ordnung wie In andern gesetzen vnd verkundungen begriffen ist. verkunde(n). vnd als dann söllen der oder dieselben solch ansprach In Recht vertretten vnd ledigen. Auf meynung vnd sie dann durch den beschehen kauff verpflicht sein. wern aber die purgen allein zelaisten verpunden. den möchte nach solcher abred vnd verpflicht nachgeuolgt werden.


(359 = f. 180a = XXVIII, 11, 12) Das aylfft gesetze

Vo(n) ledigung des verkaufers selbschulden vnd purge(n) auf des kauffers hindergang In der guttikeit oder zu recht vmb verpflicht solcher ansprach der weerschaft.

OB der kauffer vmb rechtlich oder gerichtliche ansprach sein erkauffte habe oder gut. vnnd die werschafft berürend mit demselbe(n) clager oder widerparthey einen verwilkürten hindergang zu rechtlichem oder gerichtlichem entschied vnd außtrag fürnemen vn(d) tette hinder dem verkauffer. so ist der verkauffer. darmit als mit der tatt seins fürstands vnd verpflicht deßhalb geledigt.

Das zwelfft gesetze

Vo(n) des verkauffers ledigung seiner verpflicht der werschaft. darumb das der kauffer von der vrtail wider Ine auszgangen nit appelliert hatt.

WO dem kauffer In sein verkauffte hae oder gut In der werschafft mit Recht gesproche(n) wirt mit verkundung des verkauffers als vorgesatzt ist vnd der kauffer mit entlicher vrteil sölcher sache(n) verlustig wurde


(360 = f. 180b = XXVIII, 12, 13) In abwesen oder vnerschynen des verkauffers vnd daruon nit appellierte. so ist darmit der verkauffer seins fürstands vnd vertrettung sölcher sachen vn(d) vrtailhalb geledigt. durch des kauffers versawmnuss.

Das dreyzehend gesetze

Von de(m) kauffer seinselbs schaden zetrage(n). so er seine verkaufte habe verliesse. oder abstunde. in zeit der werschaft. oder so er solche(n) schaden ausz seiner verschuldung entpfangen hat. oder Im auszerhalb rechtens mit gewaltsam gefugt were.

SO der kauffer sich eussert seiner erkaufften habe oder guts. vnd helt das pro derelicto In zeit der werschafft. vnnd deßhalb eynich gerichtshenndel oder vrtail wider In ergienge(n). oder auß seinselbs verschuldung eyniche(n) schaden daran lidte. oder aber einich gewaltsame ausserhalb Rechtens Im beschehe so ist im In disen vällen der verkauffer darumb nichts schuldig.


(361 = f. 181a = XXVIII, 14) Das vierzehend gesetze

Von vorgang des kauffers dem. vor de(n) andern kauffern. solche erkauffte habe in sein gewere vnnd gewalt geantwurt wirdet. doch mit vorbehaltung der andern vordrung gen dem verkauffer.

WO ein habe oder gut zwayen oder mer ye Ir eine(m) hinder dem andern verkaufft wurde. welcher dann auß Inen mit de(m) erste(n) seiner erkauffte(n) habe durch vberantwurttung vn(d) abtrettu(n)g des verkauffers In besess vn(d) gewere kumpt. der sol damit vor den andern de(n) vorgang haben. vnd die andern die müge(n) den verkauffer vmb schade(n) oder anders solchs kauffshalb Ine gefügt auch rechtuertigen. vn(d) souil erwinden als sich nach gestalt der sache(n) durch erkantnuss des rechten gepürt.


(362 = f. 181b = XXVIII, 15, 16) Das funftzehend gesetze

Von verpflicht der purgen Ir leptag zehalten als die selbschulden. Es wurde dann die purgschafft In sonnderheit anders verdingt.

WO yemand für de(n) andern bürg wirdet on besonnder verding sölcher pürgschafft. So sol der purg sein leptag In aller dermaß verpunden vnnd verpflicht sein zehalten. als der selbschuld. wurd aber die purgschafft sonnderlich vnd anders verdingt. dabey sol es auch bleiben. aber mit den pürgen der heyrat sol es auch gehalte(n) werden als das erst gesetz des xij. tittels dauon Innhelt.

Das sechtzehend gesetze

Von der Iunckfrawe(n) vnd frawe(n) prugschafft die aigen gut haben. vnd vnueruormundt sein. vnd mit wissen der mann vnnd In krafft Irer angenome(n) vormundschaft.

WIe wol Junckfrawen vnd frawen durch gemeyne geistliche vnd keyserliche Recht für die verpflicht der pürgschafft versehen sein. yedoch zu hanthabung der hantierung. vnd dess gemeine(n) glauben. so solch personen vnuerpflicht Irer eltern vnd vormund sein vnd aigen


(363 = f. 182a = XXVIII, 16) gut haben. vnd die eefrawen die In gemaine(m) hanndel Irer man(n) steen. dardurch sie nach Innhalt eins besonndern gesetzs mit Ine zebezalen schuldig sein. So sich dieselbe(n) In purgschafft geben. so sein die mit krafft der purgschaft verpunden. Aber eefrawen die nit in verpflicht der bezalung ir man(n) steen. vnd doch aigen gut habe(n). die möge(n) sich mit wissen vnd willen Irer man(n) auch In verpflicht der purgschaft geben. vnd sunst nit. vnd die wittiben. so die purgen werde(n). söllen damit verpunden sein. vnd deßgleichen Iunckfrawe(n) vnd frawen die sich In annemung vnd pürde der vormundschaft oder versorgknus geben. vn(d) derhalb In purgschaft tretten. die sein darmit auch beladen.


(364 = f. 182b = XXVIII, 17) Das sibentzehend gesetze

Von rechtuertigung der purgen gen den. die sie versetzt haben furzenemen. wan die purgen wolle(n). so kein zil oder frist gesetzt ist. oder sunst mit vnderschied Oder auff zwang des Rechten. gen Ine furgenomen.

DEr purg mag vmb enthebung vnd bekerung seiner purgschafft Cost vnd schäden furnemen den. der In vers€tzt hat. oder seiner erben. wo er nit In lebe(n) wer. alßdann so er nit auf besonndere vnd nemliche zeit. zil oder frist purg worden ist. vnd so der selbgelter sein haltung vnd verpflicht In die leng verzeucht vnuolzogen der selben. vnd nemlich zway Iar nach der bestympten frist. oder so er solcher prugschaffthalb mit rechtlicher erkantnuß zehalten vberwunde(n) wirt. od(er) auch so der. der In versetzt hett. kompt In abgang seiner narung vn(d) armut. oder das sein zerstrewt vnd onwirt. vnd In disem letzten vall. mag solchs auch für genomen werde(n) so besonndere zil oder frist bestympt wern.


(365 = f. 183a = XXVIII, 18, 19) Das achtzehend gesetze

Von auszrichtung der verkaufer oder Irer purgen auf Ir verlorn Recht In weerschaft des kauffers. abnutz vnd schade(n) deszhalb erlitten.

WO yemant durch entlich Recht eynich ligend gut das Iärliche abnütze oder genieß tregt In hangender werschafft des verkauffers gewynnet. so sollen sollich abnutz dem Ihenen der das gewonnen hat auch werden vnd volgen. darumb dann der verkauffer oder sein erben dem kauffer oder seinen erben mit bekerung desselbe(n) seins erlitte(n) schadens vnd abnutz außrichtung thun söllen. damit die kauffer vnd Ir erben deßhalb schadloß gehalten werden. dafür auch die weerpürgen sollen verhefft vnd verpflicht sein. ausserhalb der gesetzte(n) velle Irer entledigung.

Das newndtzehend gesetze

Von enthebung der purgen Irer erlitte(n) schede(n) vo(n) Ire(n) selbschulde(n).

WO yema(n)t als purg vmb werschafft der keuff oder sunst In ander weiß von selbschulden versetzt werden. so sollen die purgen oder Ir erben solcher irer purgschaffthalb von denselben Iren selbschulden Oder


(366 = f. 183b = XXVIII, 19, 20) Iren erben schadloß gehalte(n) werden mit bekerung derselben schade(n) solcher purgschaffthalb erlitten. Es wer dan(n) das die pürge(n) durch Ir mißhenndel als mit der tatt Ir selbgelter ledigte(n). wie das nw In andern gesetzen vnderschide(n) vn(d) begriffen ist.

Das zwayntzigist gesetze

Von verpflicht der purgen vnuerscheidenlich. vnnd ettwan nach marckzal. mit vnderscheid.

ALle pürge(n) sein Irer pürgschaffthalb In( )solidum oder vnuerscheidenlich verpflichtet. Es wer dann das der clager seine(n) spruch vm(b) ein anzal der Sum(m) oder schuld gen einem auß den pürgen In sonnderheit fürneme. der wurde damit der vbermaß geledigt. vn(d) die andern sein mitpürgen. sein auch alßdann vnnd hinfüro nit vnuerschidenlich verpflicht. sonnder allein nach anzal oder marckzal. So aber ein pürg vmb die gantze(n) Sum(m) fürgenome(n) wirdet vnd gepruch oder abgang an bezalung darüber besteet. so sein die vbrigen pürge(n) nichts destmynder für die außste(n)digen vbermaß verpflichtet.


(367 = f. 184a = XXVIII, 21, 22) Das einundzweintzigist gesetze

Von verpflicht der selbschulden vnd purgen. welch man will furzenemen vngeledigt der andern.

WO yemant purgen vn(d) selbschuld hat. so mag er die selbschulden vngeledigt der pürgen. oder die pürgen vngeledigt der selbschulde(n). vmb die selbe(n) sach mit recht für nemen. solang vnd verr bis Im vmb die sache(n) der pürgschafft. vn(d) selbschuldschaft genug beschicht. Wie sich aber selbschulden vnd pürgen In verpflicht geneinander gebe(n) In verschreibung. oder andern Redliche(n) beweisungen. darbey sol es zuuoran bleiben.

Das zweyundzweintzigst gesetz

Vo(n) furnemen eins purge(n) ausserhalb der andern. vnd auf gepruch an de(n) versetzer gleiche purde(n) der bezalung vnd schade(n) zetragen.

WO mer pürge(n) in einer purgschafft verpflicht werden. vn(d) Ir einer außerhalb der andern solcher seiner pürschaffthalb mit Recht fürgenome(n) vn(d) gen Im erwunden wirt. so mag derselb. zu erst denn Ihenen. der In versetzt hat. oder sein erben fürnemen. vmb


(368 = f. 184b = XXVIII, 22, 23) bekerung der hawptsach vn(d) schade(n). die Im auch darumb außrichtung zethun schuldig sein. vnnd was er aber seins selbschuldners oder seiner erben vnuermügenshalb. oder auß andern redlichen vrsachen an In nit erlangen mag. dasselb sollen er vn(d) sein mitpürgen nach gleicher marckzale miteinander bezalen vnd tragen.

Das dreyundzweintzigist gesetz

Von eruordrung des purgen der vbermasz vber sein anzal. so er die mit zwang des Rechten hat bezalen mussen. ettwen von seinen mitpurgen. vnd sunst von de(m) der Ine versetzt hat oder an seinen erben.

WO ein purg durch zwanng des Rechte(n) die gantzen Sum(m) oder schuld bezalt. od(er) mer dan(n) Im nach anzale der Sum(m) vnnd pürgen gepürt. vnd so Im dann der. des pürg er worden ist. vor vnd eedan(n) die bezalu(n)g beschicht od(er) mit vorbehaltu(n)g solcher vbergab. das an Ine zeeruordern gewalt vnnd macht aufgibt die vbermaß vber sein anzale an seinen mitpürgen zeeruordern vnd einzepringen. so mag er es darauf thun. vn(d) wo aber solchs nit beschehe. so müste er das vnd anders eruordern. an den der In versetzt hat oder an seinen erben. vnd ob sie aber nit zebezalen hetten. so mag er die vbermaß vber sein anzale an seine mitpürgen oder Iren erben eruordern. wie das nehst vorbegriffen gesetz anzaigt.


(369 = f. 185a = XXIX, 1) Der newnundzwaintzigist tittel

Gesetze vo(n) gewere vnd besess. von varender vnd entpfrombter habe. auch der gestolen einsatzu(n)g des entwerten. vnnd weisung der gewere vnd entwerung.

Das erst gesetz

Von geweere gekauffter varender habe drey monat gen den kundigen. vnd sunst nach Rechtlicher erkantnuss. doch mit auszschliessung der gerawbten vnd gestolen habe.

WO yemant kauft. oder durch ander redliche Contract oder hendele varende oder bewegliche habe in sein hand pringt. so wirt dieselb varnüss ersessen. zwischen den gegenwürtigen die des kuntlich wissen haben in dreyen monaten darnach den nehsten. Aber mit den ewssern die nit entgegen sein oder des nit wissen habe(n). vnd mit andern auß Eehafft verhindert. sol dieselb werschaft besteen auf die Iarsfrist vnd nit lenger. Wo aber die gekauft habe gerawpt gestolen. oder deßgleichen als frayssam oder entweltigt herkomen wer. so sol es nach Innhalt des nechst uolgenden gesetzs damit gehalten werden.


(370 = f. 185b = XXIX, 2) Das ander gesetz

Von antastung gerawpter oder gestolner habe. Auch stellung der geweren vnd Irer weisung. vnd das niemant einich gewere daran ersitzen mag.

WO yemant einich varnüß. od(er) bewegliche habe antast oder anclagt. als gerawbt oder gestole(n). so mag der innhaber desselben seinen geweren. vnd deßgleichen derselb gewere einen andern geweeren auf zymlichen zug des Rechten stellen. bis auf den rechten tetter oder vrhaber mit zymlicher messigung yezuzeitten der geweeren vnd der züge. vnd welcher auß Inen dieselben habe für das sein vertritt vnd zuerfechten vermeinte. bringt dann der ansprecher des diebstals oder Rawbs die aigenschaft das söllichs sein gewesen ist. vn(d) Im dermassen als er fürgeben het. gerawbt oder gestolen wer worden. so volgte Im die pillich. Vn(d) so der ansprecher beweist. das söllchs sein gewesen wer vnd möchte doch den rawb oder diebstal nit beweisen. vn(d) der Innhaber möcht auch seinen geweeren noch einichen rechtlichen tittel oder ankomen auch nit stellen. fürbringen noch beweisen das nach bedertail fürprachten dingen zu Recht gnug wer. so sollte dem anclager auf sein betewrung das er sich des nit entewssert noch verzigen hab. darumb glawbt werden. Vnd Im dieselb habe volgen. Vn(d) wo aber der anclager nichts beweist. so soll der Innhaber dauon geledigt werden. Es wer dann das sich verdechtlicheit dabey erfunde. so sollte dem Innhaber ein beraynigung mt seinem aide aufgelegt werde(n). wo aber söllche verdechtlicheit so gar


(371 = f. 186a = XXIX, 2, 3) versehenlich vnd mercklich wer. so möchten die vrtailer im söllch beraynigung auf zelege(n) vermeiden. oder der peinlich richter möchte amptshalb oder auf anrüffen der parthey souil darInn handeln. als sich nach gestalt der sachen gepüret. vn(d) es mag auch an gestolner oder gerawpter habe. einich gewere oder beseß durch einich leng der zeit nit ersessen werden.

Das dritt gesetz

Von vorgang der Clage des. der vmb entweerung clagt vor dem andern. der vmb aigenschaft clag also. das er vermaint das sollichs sein sey.

WO zwů partheyen gegeneinander in recht steen vn(d) ein tail vmb aigenschaft od(er) herrschaft eins dings rechtet. auf maynung das es Im zusteen solle. vnd sein sey. vnd der ander tail besess vnd entwerung desselben in Recht anzewcht od(er) gepraucht. so sol die parthey die vmb entwerung zeclagen vermeint mit dem ersten gehört vnd zu gelassen werden. vnnd darnach allererst die ander parthey. vnangesehen vnd vngeachtet welch parthey cleger oder verantwurter sey.


(372 = f. 186b = XXIX, 4) Das vierd gesetz

Von beweisung der gewere vnd gewaltsamer oder vngepurlicher entwerung des. der vmb entwerung vnd einsatzung clagt.

WO yemant den andern beclagt vmb entwerung so im mit gewalt vnd on Recht sollt gefügt oder beschehen sein. so soll er fürpringen vn(d) beweisen. wo anders sein widertail des in abred ist. zway ding. zum ersten das er i(n) gewere vn(d) possess des des darumb er clagt auf die zeit der entwerung gewesen ist. Zu dem andern soll vnd můß er auch beweisen söllch entweltigu(n)g od(er) gewaltsami entweru(n)g. Vn(d) so das beds beschiht oder die widerparthey des bekentlich ist. so sol der entwert widerumb zu der geweer komen vn(d) gelassen werden. mit bekerung der entwerten abnütz. zynß. oder früchte mitsampt der erstattung des entgelts söllichs anßstands so man dann zu latein Interesse nennet. vnd auch erlittner Cost vnd schäden.


(373 = f. 187a = XXX, 1) Der dreissigist Tittel

Gesetze von geselschafften irer vertrege. Auch dem gewynn vnd verlust. Freyung des schade(n)s vnd verpflicht Ir lebtag. verpindung der geselschaft. Auch ir schuld zebezalen der verhandlung irem abschied vnd entrichtung. vnd Irer vernewung. Auch vleisz der handler vnd haltung der rechnung.

Das erst gesetz

Von haltung der vertrege vnd geding der geselschaffter so die zymlich sein. den also nachzukomen.

WO ettlich personen einich gesellschafft Ihres gewerbs vnnd hantierung miteinander treffen vnnd machen. wie sie sich dann gegeneinander verpinde(n). doch das söllche verpindung zymlich sey also mügen sie der nachgen vnd nachkomen.


(374 = f. 187b = XXX, 2, 3) Das ander gesetz

Von gewynn vnd verlust der geselschafter eins yeden nach gleicher anzal seins eingelegten gelts.

WO in dem geding einer gesellschafft nit abgeredt ist die anzal des gewynns oder des verlusts nemlich oder sunderlich. so sol die nach marckzal od(er) anzal eins yeden dargelegter Sum(m) per Cento. oder nach dem hundert verstanden vnd aufgenomen werden.

Das dritt gesetz

Von verlegung vnd freyung des schade(n)s einem vmb sein mue vnd arbeit zethun. vnd vo(n) vnkraft des das einer gewynnung allein vnd der ander schade(n) allein trage(n) sollte.

WO man yemant in der gesellschafft einen vorauß oder vortail thut vmb sein müe. arbait oder vbung in verlegung einer Summ oder freyung des schadens. oder anderm. das mag wol sein. vnd sol auch gehalten vn(d) volzogen werden. doch ist dz geding vnkrefftig. das einer die gewynn allein vnnd der ander allein den schaden tragen sollt.


(375 = f. 188a = XXX, 4) Das vierd gesetz

Von verpflicht der geselschaffter ir leptag vnnd nit lenger. doch mit bezalu(n)g irer schulde durch die erben nach anzal.

WO einich persone(n) gesellschaft miteinander mache(n) so verpinden sie die in Irem leben vnd nit die erbe(n) nach irem tod lenger dann auf die nechstkünftige(n) rechnung vnd abschied so vnuerzogenlich darnach in Iarsfrist beschehen soll. auf das schirst so in söllcher iarsfrist verfügt mag werden. vngeachtet des gestorben verding od(er) verschreibung in disem valle. also das die erben fürbaß geselschaffter mögen sein oder nit. vn(d) deßgleichen mügen die geselschaffter sie darnach aufnemen oder nit. doch so sie dieselben ir eltern erben. so söllen sie die schuld so vor der vermelte(n) rechnung vnd abschied des gestorben. des erbschafft sie annemen. der gesellschaffthalb gemacht wer. bezalen helffen nach anzal vn(d) abred der geselschaft. in aller dermaß als das gestorben het thun söllen vo(n) desselben gestorben verlassner habe souerr vnd die raichte. wo anders durch die erben ein Inuentari fürgenomen wer worden. wann sunst sollten vnd müsten die erben auf angenomen erbschafft pro rata vnder Ine für vol bezalen. nach außweisung des gesetzs von dem inuentario. vnd mit dem abschied vn(d) deßgleichen mit erstreckung der geselschafft der. die vor erscheynung derselbe(n) mit tod abgeen. soll es gehalten werden als die gesetz dauon begriffen innhalten. aber der gemeinen geselschaft schuldhalb gen ewssern personen die nit geselschafter sein. sol es mit bezalung derselben gehalte(n) werden. nach innhalt des hernach uolgenden gesetz von verpflicht aller geselschaffter begriffen.


(376 = f. 188b = XXX, 5) Das funft gesetz

Von verpindung gemeiner geselschaft des. so durch geselschaffter oder ir diener in gewalt der geselschaft furgenome(n) vnd gehandelt wirdet.

WO ein geselschafter in sachen seiner mitgeselschafter ichts handelt mit kauffen. verkauffen oder anderm. dieselbe(n) ir geselschaft berüre(n)de. dasselb verpindet ir aller gemeine geselschaft. Also das söllchs soll stet gehalten vnd volzogen werden. Vnd deßgleichen so einich diener der geselschaft verwant. dermassen ichts handelt od(er) fürneme. doch mit vorbehaltung der andern seiner mitgeselschaffter oder herrschaft irer vordrung vn(d) gerechtikeit. gen demselben handler. er sey geselschafter oder diener. vnd ob aber einicher geselschafter oder diener ausserhalb gemeiner geselschaft oder seins diensts ein besonndere oder ander gewerb oder hantierung trib oder fürneme. in dieselben geselschafft nit rürend noch treffend. so solt söllch gemeine geselschaft damit nit verpunden noch verstrickt sein. deßhalb eynich söllche sonnder schuld zebezalen.


(377 = f. 189a = XXX, 6) Das sechst gesetz

Von verpflicht aller geselschafter vnuerscheidenlich der geselschaft schuld zebezale(n). doch vnabgestelt die irselshalb nach ir yedes anzal geneinander zeuergleichen.

WAs die geselschafft ewssern personen schuldig ist. darumb sein alle geselschaffter in( )solidum vnd vnuerscheidenlich verpunden vn(d) verpflicht. das zebezalen vnd außzerichten. doch also. so sölche außrichtung beschiht. wie dann die geselschafter sich nach dem hundert. od(er) anders geneinander verpunden oder verschriben habe(n). des mügen sie sich vndereinander auch geprauchen.


(378 = f. 189b = XXX, 7) Das sibend gesetze

Von nome oder schade(n) yemands verhandlunghalb beschehen das die vnschuldigen einichen entgelt oder schaden nit haben noch tragen sollen.

WO gemeiner geselschafft habe oder gut genomen wirt. von freueler oder geuerlicher versawmnüs od(er) verhandlung wegen einer oder mer personen der geselschafft verwant. so söllen die andern ir mitgeselschaffter. die an denselben dingen vnschuldig sein. des einichen entgelt nit haben. sonnder die verhandler oder versawmer sölle(n) darumb irselbs schaden tragen.


(379 = f. 190a = XXX, 8) Das acht gesetz

Von entrichtung der geselschaffter auf abschied der geselschafft nach abred derselben. oder sunst mit parschafft. pfennwerten vnd schulde nach anzal.

WO sich endet die gesellschafft. so söllen die geselschaffter außgericht werden. nach abred vnd beding derselben geselschafft. vnd wo aber söllchs in sunderhait nit bedi(n)gt wer worde(n). so sol ein yeder nach marckzal oder anzal nemen vnd entpfahen parschafft. pfennwert vnd schuld wie man das auf das gleichst vnd vngeuerlichst. nach gestalt vnd gelegenhait der pfennwerten vn(d) schuld fürnemen soll vnd mag. vnd so yemant von den geselschafftern mit tod abgeet. vnd die bestanden geselschaffter vnd des abgegangen erben oder Ir vormund vo(n) iren wegen. söllche herprachte geselschafft nit verrer oder auf lenger zeit darnach erstrecken. soll es mit dem abschied des abgegangen erben auch deßgleichen gehallten werden. als in disem gesetz vnderschiden vnd begriffen ist.


(380 = f. 190b = XXX, 9) Das newnd gesetz

Von vleisz der geselschafter handlung vnd Irer verpflicht des schadens Ihres vnfleiszhalb beschehen vnd sunst nit.

ES ist ein yeder geselschaffter schuldig in handlu(n)g gemeiner gesellschafft vnd in versorgnüss vn(d) verwarung des. so in geselschafft gehört. vnd er in beuelh vn(d) gewalt genome(n) hat. souil vleiß zethun. als ob es sein aigen in besonnder were. vnd so er söllchen vleiß nit tette. so ist er schuldig vmb denselben schaden. vnd was aber schadens vber sölchen seinen gepürlichen vn(d) notturfftigen vleiß gescheh. darumb ist er gegen andern seinen mitgeselschafftern nit verpflichtet.


(381 = f. 191a = XXX, 10) Das zehend gesetze

Von haltung der rechnung nach abred der geselschafft oder sunst Ierlich on redlich verhindrung.

Wie die geselschaffter sich mit gemeiner vnd ir yedes der geselschafft rechnung verpinden die nach anzal der zeit zethun. dem söllen sie also nachkome(n) Vnd wo aber söllche zeit der rechnu(n)g nit abgeredt noch bestympt were. so söllen die alles Iar ierlich rechnung thun vnd fürnemen. damit sie souil kuntlicher wissen haben. aller handlung vnd sachen die geselschafft berürende.


(382 = f. 191b = XXXI, 1) Der einunddreissigist Tittel

Gesetze von beschedigung gezempter vnnd ungezempter Tier vnd geltung des schadens.

Das erst gesetz

Vo(n) scheden durch vermelte oder vnuermelte ynhaimische tier gefugt vnd ettwe mit verschuldu(n)g. alles mit vnderschied.

WO yemant schaden geschech von zamen oder ynheymischen vnuermelte(n) od(er) vnuerlewmenten tiern. so soll der. des se wern söllchen schaden gelten vn(d) bezalen. wo er aber das zethun nit vermeinte. so sol dem beschedigten söllchs tier. das den schaden gethan hat darumb verfallen. vnd im darüber der herr desselben Tiers deßhalben nichts mer schuldig noch pflichtig sein. Es were dann. das er söllchs schadens vrsach were oder hilf. rat oder getat daran hett. so ist er alßdan vmb söllichen schaden verpflichtet. Weren aber die tier vermelt oder verlewmt. so solle der herr desselben Tiers söllchen schaden zebekeren schuldig sein.


(383 = f. 192a = XXXI, 2) Das ander gesetz

Von widerlegung der vngezempten wilden Tier gefugter schede(n) mit vnderschied.

WO yemant wilde vngezempte vnd schedliche Tier hat. als leowen. hirsen. bern. wölfe. luchsen. leoparten. affen. merkatzen vnd dergleichen. vnd schaden den mensche(n) an irer person dauon beschiht. so soll die schatzung vnd widerlegung desselben steen zu erkantnus der vrteiler vnd des Rechten nach gestalt der geschiht. vnd auch der person vnd der sachen. vnd so aber sunst einicher schad dauon beschehe. so soll söllicher schad mit der zwispalt widerlegt vnd bezalt werden. wo aber ein mensch von Ine getött würde. so ist der herr desselben Tiers einer peene auf verhörung der sachen nach erkantnüss des Rats. oder der vrteiler des abgegangen erben verfallen.


(384 = f. 192b = XXXI, 3) Das drit gesetz

Von geltung des schadens an andrer lewt tiern gefugt nach zymlichem werde.

Welcher dem andern an seinen Tiern generlichen oder vnpürlichen schaden thut. der sol sölchen schaden gelten vnd bezalen mit söllchem wird. auf zimlich messigung nach fürprachten dingen vnd erkantnüs der vrteiler. doch so yemant sich der Tier mit der notwere zu frischer tat auf heldet mit beschedigung derselben. darumb ist er des Tiers herren nichtzit schuldig.


(385 = f. 193a = XXXII, 1) Der zwenunddreissigist Tittel

Gesetze von gefunden schetzen vnd habe in besonndern grunden. oder auf der strassen vnd irer verkundung.

Das erst gesetz

Von erfindu(n) verporgner schetze in seine(m) oder in eins andern grund oder der herrschafft one kunst. vnnd durch einen glucksval. oder mit kunst. wem der zustee alles mit vnderschied.

WO einer in seinselbs aigen erbe. gründe od(er) podem einen schatz fünde auß eine(n) glücksval vnfürsehen vnnd on kunst. so ist das seinselbs. Funde er aber also durch glücksval einen schatz in eins andern aigen erbe(n) oder gründen. so ist er halb des finders. vn(d) halb des. des der grund ist. vnd des gleichen so einer einen schatz funde in gemeiner stat. oder in eins herren gepewen oder gründen. so ist er auch halber des finders. vnnd halber der Stat oder des herren. vnnd wo aber durch verpottne kunst ichts gefunden wird. so ist des finders tail dem gemeinen fisco verfallen. Vnd das haißt aigentlich ein schatz das von vnbekante(n) vn(d)


(386 = f. 193b = XXXII, 2) vnwissenden also verporgen ist. Vnd so sich der herr desselben also erfunde vnd fürprechte. das söllcher schatz sein were vnd Im zustünde. so solt er demselben volgen.

Das ander gesetz

Von gefunde(n) gut auf der strassen oder sunst. das offenliche(n) verkunden zelassen. vnd de(m) des es ist. widerzegeben.

WO yemant einiche habe od(er) gut funde auf freyer strassen oder sunst. vnd so der weßte wes es were. so sollte er das dem oder denselben widergeben. wo er aber nit weßte wer es wer. so solle er dz zu dreyen malen. ye zwen Monat für ein mal oder zug gerechent. In den pfarren vnd vmb die ende da er die habe gefunden hett an den suntagen offenlich auf der Cantzel verkünde(n) lassen. vn(d) ob darauf in der zeit yemant erschyne. dasselb gefunde(n) gut zeeruordern. dem sol das auf kuntliche warzaichen oder weisung geantwurt werden. wo aber in zeit sölcher verkündung nyemant erschyne sölche verlust vordrend. so sol doch der finder söllch gefunden gut imselbs nit behalten. sonnder er sol damit verrer handeln nach getrewem Rat glawbwirdiger verstendiger personen. Vnd wo aber der finder vber kuntlichs wissen ditz gesetzs söllch gefunden gut vnwidergeben vn(d) vnuerkündt behielt. das sol für geuerd eins diepstals gehalten werden.


(387 = f. 194a = XXXIII, 1) Der dreyunddreissigist Tittel

Gesetze von verwilkurten hindergengen. anlasz. entschied vnnd nachuolg vnd irer verpindu(n)g vnd entlosung. Auch des obma(n)s freyheit. zeit des ausztrags. vnd masz des entschieds. zwang der zewge(n) darzu dienend. vnd zu der volziehu(n)g auch der spruchlewt macht. de(n) geprauch gelaister erzwegu(n)g vnd von de(m) alter der spruchlewte.

Das erst gesetz

Von verwilkurten hindergenge(n) zu guttlichem oder rechtliche(m) entschied. mit gelubten vnd peene zubekrefftigen mit gepurlicher vnderschied.

WO zwů partheyen vmb ir spennig od(er) zwitrechtig sachen. einen hindergang thun auf ettlich persone(n) nach verhörung vnd fürpringung derselben zu gütlichem oder rechtlichem entschied vnd außtrag. vnd den mit gelübden vnd aiden bekrefftigen vn(d) beuestigen. darauf sein bede partheyen verpflicht vnd verpunden demselbe(n) hindergang


(388 = f. 194b = XXXIII, 1, 2) also nachzekomen vn(d) gnug zethun. Vn(d) mögen dauon nit steen on ander new nachuolge(n)de verwilligung beder partheyen. vn(d) so aber die allain auf peene ergründet werden. vn(d) so dan(n) die peene vo(n) der partheyen einer bezalt oder entricht wirdet. so ist damit derselb hindergang entlöst vnd aufgehaben. Es wer dann das söllichs in der abred oder verschreibung des hindergangs fürkomen wer. also das mit entrichtung bezalung der peene derselb hintergang nit sollte oder möchte entlöst noch aufgehoben sein oder worden.

Das ander gesetz

Von furneme(n) der Rechtlichen hindergeng vnd Irer nachuolg vnd volziehung.

WO einich tail oder parthey hindergenge auf rechtlichen außtrag fürneme(n) vn(d) thun auf einen obman od(er) ortman vn(d) gleichen zusatz die dan(n) ir ampt vnd pürden annemen mit veruestigung desselben durch bede teil mit gelübden. aiden oder peenen. damit die partheyen in verpflicht steen. dem volg vnd gehorsam zelaisten wie sich dann dieselben tail söllchs Rechtlichen entschieds dardurch vertragen auf maynung vnd Innhalt irs anlass. demselben soll mit söllcher forme vnnd ordnung dar Inn bestympt. bey den gemelten verpflichten oder peenen nachgeuolgt werden. mit nachuolg vnd volziehung söllchs Rechtlichen entschieds vn(d) sich dann darauf gepürt. darzu sie auch das geordent recht mit gepürlichem gerichtszwang zusampt irer verpflicht auf Rechtlich eruordrung zebezwingen hat.


(389 = f. 195a = XXXIII, 3) Das dritt gesetz

Vo(n) freyhait des obmans vnd ortmans hinderge(n)ge an sich zeneme(n). vnd auf ir annemen die verpflicht dem nachzeuolgen.

ES sein einich sprüchlewt. obman oder ortman auf begeren der partheyen nit verpunden. denselben hindergang anzenemen. sonnder deßhalb frey vn(d) vnuerpunden. vnd so sie aber den annemen oder angenomen haben. so sein sie alßdann vnd darnach verpflicht vnd verpu(n)den das. so sie angenomen habe(n) außzeüben. darzu sie auch durch ordenlich Recht söllen vnd mögen bezwungen vnnd pracht werden. Es wer dan(n) das die spruchlewt verhyndru(n)g darnach gewunnen auß Eehafft. darumb sollte nach erkantnüss des Rechten geschehen was Recht ist.


(390 = f. 195b = XXXIII, 4) Das vierd gesetz

Vo(n) hindergenge(n) auf nemlich zeit gesetzt. die darinne(n) auszzetragen. vnnd unbestympt der zeit. die in dreyen Iaren darnach den nehste(n) zeenden.

WO in hindergengen ein zeit enntlichs entschieds vnd außtrags gesetzt vnd bestympt wirdet. so soll das in derselben zeit beschehen. vn(d) so das also nit geschiht. so ist dardurch der anlass erloschen. Es wer dann das sie söllche zeit mit wilkür lenger erstreckten. vnd so aber einich besonnder zeit des entschieds vnnd außtrags in dem hindergang nit bestympt wirt. so soll söllcher entschied vnd außtrag in dreyen Iaren nach fürnemen des hindergangs den nehsten geendet werden. vnd die spruchlewt söllen auch dieselben zeit der dreyer Iar verpunden sein. doch sol vo(n) yemant einicher geuerlicher verzug nit gepraucht noch fürgenomen werden. damit bede partheyen. souil vnverzogenlich entschiden werde(n) mögen. Vnd so die zeit des hindergangs erlischt. so mögen bede tail nach irselbs wilkür einen andern newen hindergang fürnemen mit geprauch der actis so sich dauor irer bederhalb begeben haben. der sie auch sunst in geordentem Rechten. als krefftig geprauchen söllen vn(d) müge(n). Also auch das die partheyen denselben actis vor dem geordenten gericht verrer nachfarn(n) mögen. wie Recht ist. vngeachtet der verscheynung der Instantz vn(d) verlassung des anlass. auch des absterbens einicher partheyen.


(391 = f. 196a = XXXIII, 5) Das funft gesetz

Von rechtlichem auszspruch den an dem ende der abrede in schriften zethun. vnd nyemant anders zebeuelhen.

Die spruchlewt die dan die sachen des hinderga(n)gs rechtlich entscheiden söllen. die söllen in derselben Stat. Schloss. Marckt oder dorf. da der hindergang beschehen ist. auf einen gerichtstag mit erfordru(n)g der partheyen darzu gehörig söllchen iren rechtlichen entschied vnd außspruch in schrifften thun vnd fürnemen. vnd es mögen auch die spruchlewt ir ampt zeentschaiden oder außzesprechen keinem andern beuelhen. nach dem ir person in besonnder darzu angesehen vnd erwelt sein.


(392 = f. 196b = XXXIII, 6) Das sechst gesetz

Von zewgen oder kuntschaftern der hindergeng die an irem geordenten gericht vnd mit desselben gerichtszwa(n)g ir zeugschaft oder kuntschafft zegeben zezwingen.

DIe spruchlewt güttlichs od(er) Rechtlichs außtrags haben in irem gewalt nit eyniche zeugen oder kuntschaffter mit eynichem zwanng zedringen oder zezwingen Ir zewgschafft oder kuntschafft zelaisten. sonnder es sol vnd můß zwischen den. die alhie In der Stat ordenlich gerichtpar sein. dasselb gericht. sollche zeugen od(er) kuntschaffter zwingen Ir kuneschafft (!) oder zewgschafft zegebe(n) vnd zelaisten. vnnd so aber die zeugen oder kuntschaffter an ewssern vnd frömde(n) gerichte(n) gerichtpar sein. so solle(n) briefe die man litteras compassus nennet. außpracht werden. Inmassen vnd dann vormaln(n) von rechtlicher zeugschafft auch gesetzt ist.


(393 = f. 197a = XXXIII, 7) Das sibend gesetz

Von der spruchlewte entschied durch ein merers ausz Inen. doch mit erfordrunnge aller teil vnnd spruchlewte darzu gehorende. vnuerhindert der Eehaft. vnnd sunst von verpflicht der spruchlewte.

WO zwů partheyen einen hindergang thun auf etliche person vnbestympt ob sie durch ein merers zu entschaiden haben oder nit. so mügen auf erfordrung beder oder aller tail dem hindergang verwant. vn(d) derselben tail tagsatzung. auf söllchen tag vn(d) begerung. des gehorsamen tails. die gegenwürtigen spruchlewte nicht destmynder mit einem merern auß Inen e(n)tscheiden vnd außsprechen. vnd wo aber ein tail oder anzal der spruchlewte. ob es auch der merer tail were. sich vnderstüend zuentscheiden od(er) außzesprechen. vneruordert der tail oder partheyen. demselben hindergang verwant vn(d) in abwessen der ander spruchlewt. also auch. das die andern auß bleybende(n) spruchlewtte gar nichts entschide(n) od(er) ausgesproche(n) habe(n). so steet in der selbe(n) gegenwurtigen spruchlewt gewalt nit. ob sie auch die merern wern. dieselbe(n) sache(n) zuentscheide(n) od(er) auszespreche(n). vn(d) so das darüber geschehe so solt dz wed(er) kraft noch macht haben. Es were dan(n) das nemlich In de(m) hindergang abgeredt oder verschreiben wer. das sie on vnderscheid mit eine(m) merern zuentscheiden hetten. vnnd die eruordrung der tail oder partheyen. so vo(n) dem obman. ortman oder spruchleutten fürgenomen werden söllen beschehen durch eine(n) potte(n)


(394 = f. 197b = XXXIII, 7, 8) mit personlicher gelübde an aids stat darzu verpflichtet. od(er) auch durch kuntlich tagsbriefe. vn(d) ditz gesetz der außpleibe(n)den partheyen oder Irs zusatz. soll verstanden werde(n) vnuerhindert der Eehaft derselben. wan(n) sunst sein die spruchlewt auf ir purde der annemu(n)g pflichtig zuerscheynen. damit entlicher außtrag gefürdert werde.

Das acht gesetz

Von nachuolg der hindergeng nach der masz Irer abrede oder verschreibu(n)g vnd sunst nyemant in sollchem zu dem widerrechten zeuerdingen.

Wie vnd wellcher massen der hindergang beschiht vnd abgeredt oder verschriben wirdet. dem soll also nachgangen werden. vn(d) so aber vnbestympt des Compromiss oder anlass ein parthey die andern zu dem widerrechten anzedingen vermeint. das hat nit stat in verwilkürten hindergengen. sonnder allein vor ordenlichem gericht als oben dauon gesetzt ist.


(395 = f. 198a = XXXIII, 9) Das newnd gesetz

Von verpindung der hindergengigen personen. vnd nit Ire erben. es wurde dann nemlich also abgeredt oder verschriben. vnnd das durch abganng der spruchlewte derselb hindergang furbasser vnpundig ist. Es were dann sollichs in sunderhait abgeredt.

WO ein hindergang zu gütlichem oder Rechtliche(m) entschied oder außtrag beschiht. so verpindet der nit derselben partheyen erben. Es wer dann das vor der zeit des abgangs entlicher entschiede od(er) außsprüch. beschehen were. doch soll es mit beschehner vnnd krefftiger handlu(n)g gehalten werden. nach lawt des gesetz vo(n) hindergengen. auf nemlich zeit sagend. Wo aber die partheyen sich für sich vnd ire erben in dem hindergang verpflichtet oder verschriben. so verpindet alßdann das die erben. auch so die spruchlewt alle oder der merer tail auß inen. vor irem entlichen entschiede. oder außspruch mit tode abgeen. vn(d) deßgleichen der obman oder ortman. so ist es damit aber von dem hindergang komen. Vnnd wo der obman oder ortman in leben were. vnd ettliche auß den zusetzen mit tod abgiengen. oder sunst dermaß verhinndert würden. das sie dieselb parthey zepringe(n) oder zegeprauchen nit vermöcht. so soll söllche parthey andere an irer stat benemen vnd nemen. Es sey in dem hindergang also abgeredt od(er) nit. doch also das sich die tail oder partheyen einer widerwertigen maynung geneinander nit verwilt haben.


(396 = f. 198b = XXXIII, 10) Das zehend gesetz

Von den partheyen des hindergangs die nach dem auszspruch mit zwang ordenlichs Rechten zu gehorsamer volziehung zepringe(n).

WO die partheyen nach dem entschied oder außspruch vngehorsam erschynen. welch die wern. die mag ir orde(n)licher Richt auf anrüffen der gehorsamen parthey mit seinem gerichtszwang darzu bringen. de(m) gehorsamen volg vnd volziehung zethun als sich gepürt. pillich vnd Recht ist. In aller dermaß als man dann pfligt auf entlich vrtail vnd berechtet sachen die in ir kraft gange sein zeuerhelffen. vn(d) so dann einich hindergeng verpeent sein. so soll auch des gleiche(n) vmb söllche peene auf anrüffen der gehorsamen partheyen durch den geordenten richter souil erkannt vnd entschieden werden. als yetzbegriffen vnd Recht ist.


(397 = f. 199a = XXXIII, 11, 12) Das aylft gesetz

Vo(n) macht der spruchlewte vmb das allain zesprechen das Inen in de(m) hinderga(n)g nemlich beuolhe(n) ist.

DIe spruchlewt mügen in krafft einichs hinderga(n)gs n(i)t (!) vmb mer. verrers. anders oder weitters spreche(n) vn(d) entscheiden dan(n) allein vmb die sachen die inen in dem hindergang nemlich beuolhen. vnd zu irem entscheid gesatzt ist.

Das zwelft gesetz

Von der zewgensage vor verwilkurten Richtern gefurt die vnentscheiden sollcher sachen daselbs. Auch darnach vor ordenlichem gerichte zugebrauchen.

WO einicher zewgen sage. vor spruchlewte(n) die man dann zu latein arbitros nennet verhört wirt. vn(d) die sach vor ine nit zu entliche(m) außtrag keme od(er) langet so mögen nichts destmynder dieselben sag der zewgen auch darnach vor ordenlichem gerichte in allem dem rechten als daselbs gepraucht vnd fürbracht werden.


(398 = f. 199b = XXXIII, 13, 14) Das dreyzehend gesetz

Vo(n) manszpilden vnder zwaintzig iarn vnd einiche(n) frawe(n)pild i(n) was alter die ist nit spruchlewt zesein.

ES mag ein manßpild vnder zwaintzig Iaren. vnd einich frawenpilde in was alter die ist. das ampt der spruchlewt nit annemen noch außüben.

Das vierzehend gesetz

Von entlosung der hindergenge. durch ir nachuolgend hindergenge derselben sachenhalb. vnd das ein parthey vnuerwillet der andern einichen hindergang nit entgentzen mag.

WO die partheyen auf spruchleut hinderge(n)gig worden sein. vn(d) darnach in derselbe(n) sach auf ander persone(n) vngemeß dem ersten einen hindergang thun. so tretten sie damit vo(n) dem ersten hindergang. vn(d) wo aber ein parthey besonnder vnuerwillt der andern parthey. eine(n) hindergang absteen wolt. das stünd in irem gewalt nit. vn(d) solt vnd müste auch nichts destmynnder de(m) hindergang nachkome(n). bey der verpflicht oder peen darauf gesetzt vnd vnderschiden ist.


(399 = f. 200a = XXXIV, 1) Der viervnddreissigist Tittel

Gesetze von gefugter beschedigung vnnd vischerey allerlaywasser.

Das erst gesetz

Von beschedigung yemands von dem andern vnpillicher weise gefuegt. darumb auszrichtung zethunde.

WEllcher den andern vngepürlicher oder vnpillicher weis beschedigt. vnnd Im also scheden fügte. der ist schuldig vn(d) pflichtig söllch hawptbeschedigu(n)g oder scheden außzerichen oder zebezalen nach messigung der vrtailer. Vnd deßgleichen die vornemlich vnd mercklich vrsach darzu geben. doch mit söllcher bescheidenhait. so die beschedigung vo(n) ir einem außgericht wirdet. das die andern gen dem beschedigten geledigt werden.


(400 = f. 200b = XXXIV, 2) Das ander gesetz

Vo(n) vischerey der fliessenden gusz wasser. so verr mit schifflein vnnd vischzeug mag frey gefischt werden. vnd von gemeiner vischerey der altwasser vnd fliessende(n) wasser.

WO fliesende wsser od(er) weyer vngewonlichen auf frömbde grund außlauffen. also das die herre(n) od(er) besitzer derselben wasser mit schifflein vnd fischzeug darauf frey farn vnd fischen mögen. so mögen sich alßdann die herren söllcher wasser vnd vischerey. der visch vnnd vischens dar Inn geprauchen. also das Ine dieselbe(n) visch vn(d) vischerey zusteen. vnd so sie aber dermaß mit iren vischschiflein vnd vischzeug nit frey gefarn mögen. so mögen sich die herren der gründe der vische. so darauf bestanden sein geprauchen. vnuerhindert der herren der wasser. doch ist dem herren der gründe vorbehalten nach dem verlauffen güßwasser dieselben sein gründe widerumb einzefahen vnd zeuerwaren souerr vn(d) dan(n) die grenitz oder marck seiner gründ raicht vnd trifft. Wer es aber das alte herprachte altwasser daran gelegen. vnnd der herren der gründe oder der andern ausserhalb der herren der die wasser wern. so möchte sich yetweder tail auf gewaltsame eröffnung der vndermarck der vischerey geprauchen. souerr vnd weyt das fliessend wasser gemess der leng des altwassers trifft vnd greift. vnd das solang bis der herr des altwassers trifft vnd greift. vnd das solang bis der herr des altwassers. söllich sein altwasser nach herprachten dingen widerumb vermachen vnnd verwaren mag.


(401 = f. 201a = XXXV) Der funfunddreissigist Tittel

Gesetze von allerlay gepewen. pawlewt zefuren. abstellung der vnpew. Auch der auszladung. verpott der leden. thure vnd anders. der kelerhelse. ziegeltachung. anpietung pewlicher stainwerck. vnd der kelertief. bedes mit vnderschied. Auch von tieffe. hohe vnd dicke der stallung vnd anders. gemeiner mawren dick vnnd hohe. versorgknuss der pew. vngleicher hohe der keler vnd anders. vo(n) abrawm der gepewe. vnd hanthabung der gemeinen mawren. anhenckung der schlet vnd irer auszfurung. der weber gestudel. auch von den priueten vnd reihen. vnd verpot der priuet. von befridung der hohe zwelf Statschuhe. von trupfen vnd liechten. klaibung der nebenwende. vnnd zugehorung der heuser.


(402 = f. 201b = XXXV, 1) Das erst gesetz

Vo(n) vnuerzogenlicher furung der geschworn pawleue. vnd abstellung der unpew. bey einer nemliche(n) peene bis auf sein gehorsam.

WO tail oder partheyen der pewhalb spennig werden. die söllen zu außtrag vnd entschied derselben ausserhalb gerichtlicher eruordrung oder zwangs bey der hernach bestympten peene des. der darinn vngehorsam erschyne. in acht tagen den nehsten nach ersuchung des ihenen der söllchs außtrags notturftig ist geschworn pawlewt yezuzeitten von einem Rate darzu geordent miteinander füren zu besichtigung söllcher pewe vnd geprechen. vnd auch mit notturfftiger verhörung yetweders tails vnd aller ir vrkünde vn(d) briefe. so sie deßhalb geprauchen vnd fürbringen. Vn(d) was dann dieselben geschworne pawlewt. darumb in das gericht ansagen. dabey sol es bleiben. vnd welcher teil eins ungepawes vberwunden wirt. der sol denselben vnuerzogenlich so schirst er verfügen mag widerumb abstellen vn(d) abthun auf seinselbs Costen on der widerparthey entgelt vnd schaden. vnd darzu mit bekerung vnd widerlegung der Cost vnd scheden dem widertail damit gefügt mit souil messigung als darzu gehört. Vnd wo er darinn vngehorsam erschyne. so soll er alle tag teglich vmb ein pfunnd haller gepfendt werden. solang vnd verr bis er gehorsam erscheynt.


(403 = f. 202a = XXXV, 1, 2) Auch mögen die gewonlichen pawlewte auf mercklich irru(n)g vnd geprechen der geschwornen wercklewte. vnd maister die sich söllcher gepew versteen ratts pflegen. sich dar Inn souil dest stattlicher wissen zehalten vnd zesagen.

Vnd so es aber were od(er) geschehe das die pawlewt der partheyen entschids nit gnug oder verstendig wern. sonnder söllichs dem rechten befülhen. so söllen alßdan(n) dieselben ding auf gnůgsame verhörung bedertail in gericht vnd reht entschieden werden.

Das ander gesetz

Von abstellung der gepew. vberschusse vnd auszladung gege(n) vnd auf gemeiner strassen. vnuerwilt eins Rats vnnd vnbesichtigt der Stat pawmmaisters bey der peene funf pfund newer haller.

ES sol sich nyemant vndersteen in diser stat vn(d) püttelstab gegen gemeiner strassen. oder darauf oder darüber einich vberschuß. außladung noch ander gepew fürzenemen on wilkür vnd vergunst eins Rats. vnd vnbesichtigt yezuzeiten dieser Stat pawmaisters oder ander von einem Rat darzu beschiden. vnd wer dar Inn vngehorsam erschyne. der soll zuuoran söllchen paw als einen vnpaw abstellen vnd abthun. vnd darzu zu peene vnd wandel gebe(n).


(404 = f. 202b = XXXV, 2, 3) fünf pfund newer haller. doch mag er an dem gibel dz dach herfür schiessen für das weter als gewonlich ist. vnd ob die nachpawrn irenhalb in söllchem paw zereden hetten. die söllen auch darin gehört vnnd souil fürgenomen werden. dardurch sie bey iren rechte(n) bleiben. Doch mögen außgeladne vensterwerck von holtz ob dem vndern gaden einen halben statschuch in den tag fürgenomen vn(d) dieselben fensterwerck mit zymlicher hültzener dachung versehen werden. doch als so das söllche bedachu(n)g zwen zöll nit vbertreffe bey der vorgemelten pecn.

Das drit gesetz

Von verpot der laden. thure vnnd anders gen der strassen nit anzehenncken bey der peene des abrawms. vnd darzu funf pfund newer haller.

ES soll nyemant einichen lade(n) oder thür noch ichts anders in der stat an den vndern gadem gegen der strassen heraußwarts nit anhahen noch anhencke(n) lassen. vnd wer das vberfüre. der soll zu vnablessiger peene geben fünf pfund newer haller. vnd söllchs als einen vnpaw abthun. doch mügen die kelerthüre nach gewonlichen dingen angehenckt. fürgenomen vnd gepraucht werden. vnd so aber zu zeitten sunst andere thüre vnd laden zuuerhindrung freyer strassen vnnd wandlung fürgenomen weren worden oder würden. darein hat ein rat nach gelegenhait derselben ding zesehen. mit abstellung oder vergunst. wie sich dann söllichs eraischen würde.


(405 = f. 203a = XXXV, 4) Das vierd gesetz

Von verpot der kelerhelse gegen der strassen verrer dann sein erb oder aigen ob der erden raichet bey einer peene funf pfund newer haller vnd darzu den paw wider abzethun.

ES sol nyemant einichen newen kelerhals noch eynichen andern paw gege(n) der strassen verrer pawe(n) dann sein erb oder aigen ob der erden raichet. rürt oder geet. bey einer peene fünf pfund newer haller. vnnd sol auch darzu den widerumb abthun vn(d) abbrechen. wo der das wider fürgenomen wer worden. Es wer dann auß besonder gunst eins Rats beschehen. vnd ob vor der zeit ditz gesetzs einich söllch gepew zu vnrecht gepawt wern die sölle(n) als vnpew auf gescheft eins Rats bey der obgemeldten peene abgethan werden.


(406 = f. 203b = XXXV, 5) Das funft gesetz

Von dachung newer hewser allenthalben in der Stat. vnd in der vorstat mit ziegeln bey peene des abrawms vnd funf pfund newer haller.

ES sol nyemant einich newes hawß in der stat noch in einicher vorstat. nit anders decken noch decken lasen dann mit ziegeln. dann wer das vberfüre vnd(d) anders hielt. der sol geben fünf pfund newer haller. vn(d) darzu söllch verpotten dach wider abrawmen.


(407 = f. 204a = XXXV, 6) Das sechst gesetz

Von anpietung durch die ihenen die mit steinwerck gegen den andern daran stossend pawen wollen. sollchs denselben durch einen fronpotten zeuerscheinpotte(n). vnd von dem leger sollicher mawren auf ir beder oder Ir eins gurnd. mit vnderschied. vnd auch der kelertief die durch den ihenen furzenemen der sie haben will.

WO yemant hinfüro zwischen im vnd seinem nachpawrn mit steinwerck pawen wil. so soll er das dauor demselbe(n) seinem nachpawrn durch einen fronpotten ditz gerichts anpietten. ob er mit im pawen wölle od(er) nit. auf söllche anpiettung soll im derselb nachpawr in vierzehen tagen den nehsten darnach volgenden zu oder ab sagen vn(d) lawter zuerkennen geben. ob er söllchen paw mit im thun wölle oder nit. wo er dann den also mit Im zethun zusagt. so soll er söllchen paw mit im anfahen in einem halben iare de(m) nehsten darnach. vnnd söllen alßdann die mawer legen vnnd machen auf ir beder erbe oder aigen. souerr sie bede oder ir yetweder des notturftig ist od(er) haben will. auf bedertail gleichen Costen. auf zymlich messigung der höhe vn(d) dicke nach der Stat recht. wo aber ir eins hawß oder grund in der gassen. oder sunst auf der seiten verrer oder weiter dann des andern rürte oder treff. so ist der ander nit schuldig noch pflichtig verrer auf die seiten zepawen dann sein hawß oder gru(n)d


(408 = f. 204b = XXXV, 6) auf die seiten trifft vnd rürte. vnd sie söllen auch die mawrn machen ob der erde(n) dreyer gadem das ist sechsunddreissig Statschuch hoch oder niderer ob sie bede wöllen. wolte aber ir einer höher mawrn der mag auf seinen halben tail derselben mawrn wol höher farn nach der Statrecht.

Vnd so aber der dem söllcher gemeiner paw der mawrn In uorgemelter meinung angepotten wer worde(n) mit seine(n) nach pawrn. der im den angepotte(n) hette. nit pawen wollte. so mag der ander die mawrn auf denselben nachpawrn zu rechtem grunde legen. Aber nach der stat recht. vnd so er also in yetzgemelter meinung sein mawrn auf den andern legt. vnnd der der sie pawt der kelertief nit bedarf noch haben will. will dan(n) der ander auf den die mawr gelegt ist die mawr kelertief haben. so sol derselb der die habe(n) will söllche mawrn füren bis zu dem rechten grund auf seinselbs Cost mit notturfftiger versorgknüss nach der Stat recht. vnd darauf soll dann der. der die mawrn auf in gelegt het. solliche mawrn fürter auf sein Cost auffüren. wo sie aber bederseit der kelertief bedörften. so sollten sie mit gemeiner Cost fürnemen vnnd pawen bis zu rechte(m) grund. vnd darnach solt aber der. der die mawr auf den andern gelegt het. die mit seinselbs kost bis zu rechter höhe auffüren. vnd so aber der. der sie auf den andern gelegt hat der kelertief bedarf. vn(d) nit der ander auf den sie gelegt ist. so soll der. der sie auf den andern gelegt hat. die von dem vndersten grund auf sein aigen kost pawen. doch so soll der. der also auf den andern legen will. nit kürtzer auf in lege(n) dann zwenunddreissig Statschuch. es sey dann mit ir beder wille(n). oder das die hofrait des hawß. des. darauf gelegt. wirdet. souerr nit rürte noch treffe.


(409 = f. 205a = XXXV, 7) Das sibend gesetz

Von der tieff. hohe vnd dicke der stallung. hewkamern vnnd hofmawrn. von vassung des holtzwercks in das steinwerck. vnnd von anpiettung vnd verkundung den abwesenden. alles mit vnderschied.

WEr sich zupawen vndersteet verrer dann sein aigen oder erb trifft. an stallung. hewkamern. oder was das were. der ist nit verpflicht kelertief zefarn. vnd soll die mawrn nit dünner dann zwayer Statschuch legen. wol mag er sie dicker machen. ob er wil nach der Statrecht. auch mag er die zwayer gadem hoch pawen vnd nit höher. wol mag er die nider machen. will aber der ander höher pawen. das mag er thun auf sein Cosste on desselben schaden. Wer aber gen einem hof oder garten pawen will. der ist nit verpflicht kelertief zefarn. vn(d) mag eines gadems hoch pawen von rechtem grund. vnd dasselb gadem sol sein dreizehen Statschuch hoch ob dem ertrich. vnd die mawr ob dem ertrich sol sein anderthalb Statschuch dick in dem rechten alls vorgeschriben steet. Welcher aber mit dem andern nit pawe(n) wolt. auf denselben mag die mawer gelegt werden. Vn(d) welcher also pawe(n) will. der sol auf sein kost de(m) andern sein holtzwerck fassen in das steinwerck. vn(d) sol im auch die mawrn vertigen mit poge(n) vn(d) venstern nach zymlicher notturfft. vn(d) wer der ist. d(er) de(n) andern den paw anpeut als vorgeschribe(n) ist. will ihener dann mit Im nit pawen. so mag er auf Ine legen.


(410 = f. 205b = XXXV, 7) doch also. das er demselben sein hawß nach notturfft vndersetze vnd abrawm auf demselbs Cost. Wer aber das einer nit anheyms were. mit dem der ander pawen wolt. so sol Im das verkündt werden von gerichts wegen mit des gerichts briefe. Vnd wann dann der pott beredt zu den heiligen auf welchen tag er im den brief geantwurt hab. vnnd er in vier wochen den nehsten nach söllcher verkündung durch sich od(er) seinen machtpotten nit erscheynt. noch einich Eehafft fürpringt wie Recht ist. vnnd darzu söllchen angepotten paw. durch sich oder yemant anders mit dem ander zethunde mit zuschreibt noch zusagt. so mag ihener auf ine legen. vnd mit seinem paw volfarn als Recht ist. doch soll söllicher paw so der in vorgemelter maß zugesagt oder zugeschriben wirdet in einem halben iar dem nehsten darnach fürgenomen werden. wie obgeschriben steet. Es wer ann das sich die partheyen des auf lenger zeit zethunde. vnd fürzenemen mit willen vertrügen.


(411 = f. 206a =XXXV, 8) Das acht gesetz

Von gemeiner mawrn dicke vnd hohe zwischen eines hof vnd des andern nebenhawsz oder abseite(n).

HAt einer einen hof vnd der ander ein nebenhawß oder abseiten daran stossend. vnd wellen miteinander mawrn. so söllen sie machen ein mawr drithalb statschuch dick vnd zwayer gadem hoch. wöllen sie aber von bede(n) tailen die höher machen. das mügen sie auch thun. will aber einer die mawr auf den andern legen. so soll er sie auch drithalb statschuch dick machen vnd zwayer gadem hoch. bedörfft er sie aber höher. so mag er sie auch wol höher machen auf seinem tail. im zu nutz. oder auf gantze mawr Ine beden zu nutz.


(412 = f. 206b = XXXV, 9, 10) Das newnd gesetz

Von versorgknuss der pewe der nachpawrn. so einer nider. vnd der annder hoher keler. gewelbe oder andere gepew hat.

WO einer hat einen keler. ein gewelb. ein kamer. od(er) anders was das were vnder seinem nachpawrn. so sol er söllche(n) seins nachpawrn vnderpaw nach notturft versorgen. also das der ander auch nach notturft darauf gepawen möge nach der stat recht. doch mit söllcher bescheidenhait das einer den andern. vn(d) zuuoran der ober den vndern nit mercklichen beschwere nach erkantnüss der pawlewte.

Das zehend gesetz

Vo(n) de(m) abrawm der gepew wem der werden vnd zusteen solle.

WO yemant auf den andern ein mawr legt. so sol de(n). der da abrawmbt der abrawm werden. doch mit de(m) verpflicht des widerpawes desselbe(n) abrawms. wie vor dauon gesetzt ist. Vnd so sie aber bede den paw vn(d) abrawm miteinander tetten. so sol der abrawm ine beden geuallen vnd werden nach anzale ir yedes abrawms.


(413 = f. 207a = XXXV, 11) Das alylft gesetz

Von gemeinen mewrn. die nicht zu bederseit geneinander mit pogen. keltern noch anderm so schedlich zuerlochern. ir ergerung vnd prunst zefurkomen.

WAs die gemeinen mawrn mit pogen. behaltern vn(d) andern löchern nit zeschwerlich beschedigt werde(n). darauß dann nit allain ergerung. der mawrn sonder auch prunst des nebenhawß vnd auch ander hewsere vn(d) gemeche entsteen möchten. söllichs zefürkomen soll hinfür nyemant in einer gemeine mawrn einich behelter. pogen noch löcher fürnemen vnuerwillet seins nachpawrn der den halbtail daran het. Es wer dan(n) das im durch die pawlewt auf ir besichtigung sölchs zugesagt würde. von alßdann oder auf ir beder verwilligung. söllen fürbasser dieselben pogen. behalter vnd löcher nit gegeneinander sonder mit bescheidener vnderschied vnd abwechsel fürgenomen werde(n) nach erkantnüss der pawlewte. vnd wellcher darwider tette. der soll alle tag teglich. alle dieweil er dann damit vngehorsam erschyne zehen pfund newer haller verfallen sein. vn(d) sol darzu söllche(n) vnpaw auf seinen kost abthun on desselbe(n) seins nachpawrn schaden. doch mag einer in seinselbs mawrn die dann im allain vnd in sunderhait zusteet. pogen oder behallter machen lassen nach seiner notturfft mit söllcher bescheidenhait. das er die nit zetieff fürneme darauß dann seinem nachpawrn mit prunst oder durchprüche schaden entsteen möchte.


(414 = f. 207b = XXXV, 12) Das zwelft gesetz

Von anhencku(n)g des schlots eins anndern hawses an des hoher hawß daneben. damit er nit einschlalle.

WO einer ein hohs gybelhaws oder sunst ein hohes hawß hat. vnd der ander darneben oder dabey ein niderers vnnd nit so hohes haws hat. vnnd seinen schlot durch das hawß außfürt. vnnd der mit dem höhern hawß vermeint das im durch prunst des schlots schaden dauon komen möchte. vnd begert söllchen schlot höher zefüren. das sol der des der schlot ist. thůn. doch so soll der ander des das höher hawß ist söllchen schlot an sein behawsung binden vnd hefften lassend darmit er nit einfalle.


(415 = f. 208a = XXXV, 13, 14) Das dreizehend gesetz

Von auszfurung des schlots vber das dach der fewresz. schmidesz. oder packofen. vnd nit vornen an die gemeinen gassen.

WO man new fewress. schmidess. od(er) new packöfen fürneme vnd machte. so soll man den rauch durch einen steinen schlot mit notturfftiger versorgknüs durch das hawß vber das dach außfüren. vn(d) nit forn an die gemeinen gassen. bey einer peene des abrawms vnd abstellens auf sein Cost vnuerzogenlich. vnnd darzu zehen pfund newer haller eins yeden tags darinn er in söllichem vngehorsam erschyne.

Das vierzehend gesetz

Vo(n) der weber gestudeln. die eine(n) halbe(n) statschuch zesetze(n) vo(n) seines nachpawrn hultzein wand.

ES soll fürbasser ein yeder weber sein gestüdel setzen einen halben statschuch von der hültzein wand seines nachpawrn. Er setzet es dan(n) neher mit seine(m) willen. bey einer peene der. so dawider tetten ein halb pfund newer haller eins yeden tags dieweil er also damit vngehorsam erschyne.


(416 = f. 208b = XXXV, 15) Das funfzehend gesetz

Von den priueten. die in der eben drey Statschuch von des nachpawrn hausz. vnd an eine(m) hohern ende gen dem darunder ettwas weiter nach erkantnus der pawlewt.

ES soll hinfür ein yeder sein priuet fürnemen drey Statschuch von seinem nachpawrn. vnd so aber dz an einem perg höhe oder pühel fürgenomen wirdet. vnd der vnflat vnd vnrainikait den vndern beschedigt. so soll er ettwas weiter dauon farn nach erkantnüss der pawlewt. bey einer peene der abstellung söllchs vnpawes vn(d) dar zu einer pusz fünf pfund newer haller eins yeden tags. alle dieweil sein vngehorsam besteet.


(417 = f. 209a = XXXV, 16, 17) Das sechszehend gesetz

Von den reihen dreyer statschuh weit des. der hindersich fert. von liecht oder trupf wegen.

WO einer new pawen würde. vnd hinder sich liecht oder trüpf haben oder behalten wolte derselb solt nit mynder dann drey statschuch z einer reihen ligen lassen.

Das sibendzehend gesetz

Von verpott der priuet in den graben von der newen padstuben hinder de(n) iudenhewsern an die ledergassen bey einer peene teglich ein pfund newer haller.

ES soll nyemant eynich priuet haben noch machen lassen. In den graben. der vor der newen padstube(n) hinder den iudenhewsern hinabwarts geet an die ledergassen. bey einer půß eins yeden tags ein pfund newer haller. zusampt der abstellung desselben vnpaws.


(418 = f. 209b = XXXV, 18) Das achtzehend gesetz

Von befridung eins gen dem andern in der stat zu der rechte(n) hand des eingangs so hoch als sein erb oder aige(n) raicht. vnd uberzwerch versamentlich vnd ausserhalb der Stat veldshalben.

ES sol ein yeder den andern in der Stat befriden zu der rechten hand als man eingeet. so hoch als desselben befriders erb od(er) aigen raichet vnd ob einer an den andern rürend hat vberzwerch. das söllen sie miteinander befriden. vnd außwendig der Stat soll einer den andern veldshalb befriden. Vnd wellcher söllichs auf des andern kuntlichs ersuchen in einem monat de(n) nehsten darnach nit tete. der sollte zu einer peene fünf pfund newer haller verfalle(n) sein eins yeden tags. bis er gehorsam erscheint. Es wer dan(n) das die partheyen deßhalb so spennig wern das sölchs fürung der pawlewte vnd irer erkantnüss bedörffte. alsßdan(n) solt es bey derselben pawlewt sage so sie darumb in das gericht ansagen söllen. pleiben.


(419 = f. 210a = XXXV, 19, 20) Das newntzehend gesetze

Vo(n) der hohe zwelf Statschuche In hofen vnd gartte(n) n der stat zebefriden.

ES sol ein yeder den andern befriden In der Stat In höfen vnd gartten zwelff Stattschuch hoch.

Das zweintzigist gesetze

Von trupfen vnd liechte(n) ausz vergunst oder gerechtikeit mit besonderer vnderschied vnnd von auszgiessung.

WO yemant auf den andern eyniche trüpf od(er) liecht auß plosser vergunst hatt. dermaß das solche vergunst gnülich (!) beweist vn(d) fürbracht wirdet. d(er) mag eynich gerechtikeit nit geprauche(n). noch damit eynich gewere ersitzen. sonder er ist schuldig vnd pflichtig auf seins nachpawrn de(n) das berürte ersuche(n) das vnuerzogenlich abzestellen In einem monat dem nechsten nach sollicher ersuchung bey einer peene funf pfund newer haller so dick vnd offt er


(420 = f. 210b = XXXV, 20) vngehorsam erschine. eins yede(n) tags. wer aber solcher trüpffe oder liecht gerechtikeit auf den andern hett. vnd die fürprecht. der gnug wer. der solt dabey bleyben. doch also das er herauß nit giessen noch werffen sol kainerley vnfletikeit oder was das ist. weder oberhalb noch vnd(er)halb seiner Rynnen vnd so offt er das verbrechte sol er eins yeden tags zu peene verfallen sein ein pfund newer haller. vnd wo sich begebe das yemant trüpf oder liecht mit duldung seines nachpawrn genülich her pracht hett dreyssig iar oder lenger vn(d) solchs genüglich beweiste vnd fürprecht ausserhalb vorbegriffner vergunst. der sol alßdann vnd darnach dabey bleiben. Aber vnder sölcher zeitt ist er schuldig vnd pflichtig die abzestelle(n) auf seins nachpawrn ersuche(n) In vorbegriffener zeit vnd maynung vnd bey derselben peene. Vnd vorgemeltter trüpff halben wirdet damit nit genüglich fürpracht. das darumb die gründ des ihnenen sein dauon sie herrüre(n). sonder bede anstossende nachpawre(n) müge(n) ire gerechtikeit d(er) gründhalb auff ir beder fürpringen nichts destmynder außtrage(n) als recht ist.

Doch wo yemant der höhehalb seiner gepew. venster vnnd liecht ob dem gepew oder hofrait seins nachpawrn on mittel daran stossen hette. one besonder beweislich gerechtikeit derselbe(n). so wirdet das nach herkomen vnd gewonheit diser stat für ein plosse vergunst verstanden. Also ob d(er) nachpawr daneben höher pawen wollte od(er) würde. so mag er solche venster oder liecht seinen grunden gemeß wol verpawen vngehindert von dem andern. vnd mit der höhe der gepew sol es gehalten werden nach Innhalb ditz nachuolgende(n) gesetzs.


(421 = f. 211a = XXXV, 21, 22) Das einundzweintzigist gesetz

wie hoch ein yeder auf seine(m) gru(n)d vnd podem pawen mag. von steinwerck vnd holtzwerck.

EIn yeder Burger diser S(t)att mag auf seinselbs grund vnd podem von staynwerck. In die höhe vo(n) dem pflaster bis vnder das dach pawe(n). funftzig stattschuch hoch. vnd von holtzwerck viertzig statschuch hoch oder darvnder vn(d) nit höher. wo im anders das durch sonder vergu(n)st. verträge. verschreibung. oder in ander weise nit verpotte(n) ist. vnd in dieselben yetzgemellte höhe. mag er pawen vier gade(n) mynder oder mer. Doch also das er mit pawung sölcher anzal der gade(n) die vorgesatzten höhe. nit vbertrette. auch mag ein yeder in sein tachwerck gegen gemeiner straßen mache(n) einen Ercker acht statschuch weit od(er) ennger. vn(d) in der höhe als der erst stul in dem selben tachwerck ist. vn(d) nit höher welcher aber darüber anders pawet. d(er) sol solche vbermaß alls einen vnpaw abthun. vnd dartzu gemeiner Stat zu peen verfallen sein zweintzig pfund newer haller.

Das zweyundzweintzigst gesetz

Vo(n) klaibu(n)g der nebe(n)wende gege(n) den nachpawrn.

WElcher mit holtzwerck gege(n) seinem nachpawrn on mittel an in rürende ein wand gezewnt oder vngezewnt pawet fürnympt oder vormaln(n) hett. derselb solt gen im selbs die klaiben lassen vnd der ander sein


(422 = f. 211b = XXXV, 22, 23) nachpawer solle des gleichen dieselben wand gegen Im auch zebeklaibe(n) versorgen. Es wer dan(n) das er ein besondere wand daran hette. mit souil versorgnuss als zymlich vn(d) notturftig were.

Das dreyundzweintzigist gesetz

Von zugehorung der hewser als prunnketten. eymer. prunnsail. leger. vnd was nuet vnd nagel begreift.

WElche(n) ein behawsung od(er) hofrait durch erbschafft durch kewf. vbergab oder sunst. durch einen gerechten tittel oder ankomen geuelt oder wirt. so sollen prunnketten. eymer. prunne(n)sail. leger In den kelern mit sampt den eingemawrten vnd andern eingezimmerten behaltern. vn(d) alles anders das nütt vnd nagel begreifft zu söllicher behawsung gehören demselben damit volgen vn(d) werden. Wurde es aber in kewffen vnnd andern contracten anders verdingt vn(d) aufgenome(n). darbey sol es zuuoran bleibe(n).


(423 = f. 212a [= Judeneid]) Form vnd ordnu(n)g des iudenayds so gepraucht wirt zu Nure(m)berg

WO einem Iuden ein ayd aufgelegt wirdet. so soll er zuuoran Ee er den ayd thut vorhannde(n) vnd vor augen haben ein puch dar Inne(n) die gepott gottes die dem Moscheh auf dem perg synay von gott geschribe(n) geben sein. vnd mag darauf den iuden berede(n) vn(d) beschwern mit den nach volgenden worten.

Iude ich beschwere dich bey dem einigen lebentigen vnnd allmechtigen got. Schöpfer der himel vnnd des ertreichs. vnd aller ding. vnd bey seinen Torah vnnd gesetze. das er gab seinem knecht Moscheh auf dem perg synay. das du wellest warlichen sagen vnnd ver Iehen. ob dietz gegenwertig puch sey das puch. darauf ein Iude einem Cristen oder einem Iuden einen rechten gepürlihen Ayde thun vnd volfiern müge vnd sölle.

So dann der Iude auf söllche beschwerung bekent vnnd sagt das es dasselb puch sey. So mag Ine der Crist. der den ayd von Im vordert. oder an seiner statt. der. der Im den ayd gibt. fürhalten vn(d) verlesen diese nachuolgende frag vn vermanung. Nemlich.

Iude Ich verkune dir warhafftiklichen das wir Criste(n) anpetten den einigen allmechtigen vn(d) lebentige(n) got. der himel vn(d) erde(n) vn(d) alle ding beschaffen hatt. vn(d) das wir ausserhalb des. keine(n) andern got habe(n) Ere(n) noch anpette(n). das sag ich dir darumb vn(d) auß d(er) vrsach. das du nit meinest das du werest entschuldigt vor got eins valsche(n) aydes i(n) de(m) dz du wene(n)


(424 = f. 212b [= Judeneid]) vn(d) halte(n) möchtest. das wir Cristen eins vnrechte(n) glawbens wern vnd frömbde göter anpetteten. das doch nit ist. vnnd darumb seind denmaln(n) das die Nesie. oder hauptleutte des volcks Israel schuldig gewest sein zehalten das. so sie geschworn hetten den mennern von Giffhon die doch diente(n) den frömbden götern. Vil mer bistu schuldig vns Cristen als den. die da anpetten ainen lebendigen vnnd almechtigen got. zeschwern vnd zehalten. einen warhafftige(n) vnd vnbetrieglichen ayde.

Darumb Iude frage ich dich. ob du des glaubest das einer schendet vn(d) lestert den almechtigen got In de(m) so er schwert einen falsche(n) vn(d) vnwarhafftige(n) ayde. so sprech der Iud Ia.

Der Crist.

Iud ich frage dich verrer. ob du auß wolbedachte(m) můte. vn(d) one aller argeliste vn(d) betrieglicheit de(m) eine(n) lebentige(n) vnd almechtige(n) got wellest an rüffen zu eine(m) zewgen der warhait. das du in diser sache. darumb dir ein aid auf gelegt ist. kaynerlay vnwarhait. falsch oder betrieglicheit reden noch geprauchen wellest In eynich weise. So sprech der Iud ia.

So das alles beschehen ist. so sol d(er) Iue sein rechte hand bis an den knorren legen. In das vorgemelt puch. vnd nemlich auf die wort des gesetzs vnnd gepotts gottes. welche wort vnd gepott In hebraisch lauttend also.


(425 = f. 213a [= Judeneid]) nicht.

Lo (nicht.) sissa (erheb.) etsche(n) (den name[n].) adonay (des herre[n].) eloecha (deines gottes.)

laschaff (vnnützlich.) ki (wan.) lo (nicht.) ienaqqe (wirt vnschuldig oder vngestrafft lassen.) adonay (der herr)

etascher (den der da.) issa (erhebt) etschemo (seinen namen.) laschaff (vnnutzlich.)

Alßdan(n) vnd darauf. vn(d) eedann der Iude den ayde volfürt. sol der Iude dem Cristen. dem er den ayde thun sol. oder an seiner Stat dem der Im den Ayde gibt. nachsprechen dise wort.

Adonay. ewiger almechtiger got. ein herr vber alle Malachym. ein einiger got meiner väter. der du uns die leiligen Torah gegebe(n) hast. Ich rüff dich vn(d) deinne(n) heilige(n) namen adonay. vn(d) dein allmechtikeit an. das du mir helffest bestetten meinen Ayde den ich yetzo thun sol. vnd wo ich unrecht oder betriegerlich schwern werde. so sey ich berawpt aller gnaden des ewigen gottes. vnd mir werden aufgelegt alle die straffe vnd flüche die gott den verfluchte(n) Iuden. aufgelegt hat. vnd mein seele vnnd leibe haben auch nymmer eynichen tail an der versprechung. die vns got gethan hatt. vnnd ich solle auch nit tail habe(n) an messias. noch an dem versproche(n) ertrich des hailigen seligen landes.

Ich versprich auch Vnnd bezewg das Bey dem Ewigen gott Adonay das ich nit will begeren. Bitten oder auffnemen eynich Erclerung. Außlegung. Abnemmung. Oder


(426 = f. 213b [= Judeneid]) vergebung von keinen Iuden noch anderm mensche(n). wo ich mit dissem meine(m) Aide. so ich yetzo thn wird eynichen menschen betriegen Amen.

Darnach so schwer der Iude vnd sprech dem Cristen nach dissen ayde.

Adonay ein schöpffer der himel vnd des ertreichs. vn(d) aller ding. auch mein vnd der menschen die hie steend. Ich rüff dich an durch deinen heiligen name(n). auf diese zeit zu der warheit.

Als vnd der N. mir zugesprochen hatt. vmb den oder den handel. So bin ich Im darumb od(er) daran gantz nicht schuldig oder pflichig. vnd. hab auch in disem handel kainerlay falschaitt (!) oder vnwarhait gepraucht. sonder wie es verlawt hatt. vmb hauptsach schuld oder sunst was die sach ist. also ist es war on alles geuerde. argeliste vnd verporglichait. also pitt ich mir gott adonay zehelffen vnd zebestetten diese warheit. Wo ich aber nit recht oder war hab an dieser sache(n) sonder eynich vnwarhait. falsch. od(er) betrieglichait dar Inne geprauchet. so sey ich heram (!) vnnd verflucht ewigklich. wo ich auch nit war vnd recht hab in der sach. das mich dann vbergee vnd verzere das fewr das Sodoma vnd Gomorra vbergieng. vnd alle die flüche. die an der thora geschriben steen. vnd das mir auch der war gott. der lawb vnd graß vnnd alle ding beschaffen hatt. nymmer zu hylff noch zu statte(n) kome. In eynichen meinen sachen oder nötten. wo ich aber war vn(d) recht hab. In diser sach also helff mir der war gott Adonay vnd nit anders.

 


Sachregister

Vorbemerkung: Das Register, das sich um die Erfassung der meisten rechtlich relevanten Wörter bemüht, folgt grundsätzlich dem Text. Die im Text nicht einheitliche Schreibweise der meisten Wörter wurde aber in Richtung auf die heutige Schreibweise leicht vereinheitlicht. Großbuchstaben wurden nicht beibehalten.

Das Register umfasst in rund 1600 Stichwörtern des insgesamt etwa 69000 Einheiten mit etwa 387000 Zeichen aufweisenden Textes die meisten rechtlich relevanten Wörter (zum Vergleich Reformation der Stadt Frankfurt von 1509 1200 rechtlich relevante Stichwörter bei rund 21000 Texteinheiten mit etwa 100000 Zeichen, Reformation der Stadt Worms von 1499 rund 2000 Stichwörter bei rund 88900 Texteinheiten mit etwa 460000 Zeichen Textumfang, Reformation der Stadt Freiburag im Breisgau von 1520 rund 2000 Stichwörter bei rund 74000 Texteinheiten mit etwa 346000 Zeichen).

Wegen der Bedeutung sei auf folgende Hilfsmittel verwiesen:

Baufeld, C., Kleines frühneuhochdeutsches Wörterbuch, 1996

Deutsches Rechtswörterbuch hg. v. d. Preußischen, Deutschen und Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Bd. 1ff. 1914ff.

Frühneuhochdeutsches Wörterbuch, begr. v. Anderson, R. u. a., hg. v. Goebel, U./Reichmann, O., Bd. 1ff. 1989ff. (teilweise noch in Bearbeitung)

Georges, Heinrich, Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch, 11. A. Bd. 1, 2 1962

Goetze, A., Frühneuhochdeutsches Glossar, 1912 (136 S.), 2. A. 1920 (Wörterbuch zu Luther und seinen Zeitgenossen), 6. A: 1960, unv. 7. A. 1967

Grimm, J./Grimm, W., Deutsches Wörterbuch, Bd. 1ff. 1854ff. Neudruck 1984

Haltaus, C., Glossarium germanicum medii aevi, 1758, Neudruck 1973

Hennig, B., Kleines mittelhochdeutsches Wörterbuch, 1993, 5. A. 2007

Köbler, G., Mittelhochdeutsches Wörterbuch, 2007 (Internet)

Lexer, Matthias, Mittelhochdeutsches Handwörterbuch, Bd. 1 ff. 1872 ff., Neudruck 1979

Lexer, M., Mittelhochdeutsches Taschenwörterbuch, 35. A. 1979, 37. A. 1986

Sachregister zu: Satzungsbücher und Satzungen der Reichsstadt Nürnberg aus dem 14. Jahrhundert, 2. Lieferung bearb. v. Schultheiß, Werner, 1978, S. 76 ff.

 

a- s. a. e-

aberclagen XI, 10

abgang XII, 3; XX, 1; XXVI, 11; XXXIII, 9

abgeredt XXXIII,9

abgeschrift XVIII, 1

abhendig IV, 6

ablegung I, 9

ableuten V, 2

ableutung I, 1

abnutz, abnütze XIV, 5; XXVIII, 18

abnützung XXVIII, 8

abpruch XXII, 8

abraum XXXV, Vorw. 3, 5, 10

abraumen XXXV, 5

abred V, 8

abrede XII, 1; XXX, 8, 10; XXXIII, 5, 8

abreden V, 8

abrufen V, 2

abschied III, 2; XVIII, 6; XXX, Vorw.; 8

abschrift V, 3

abseite XXXV, 8

abstellen V, 3

abstellung V, 9; XXXV, Vorw.; 1; 2

absterben (N.) XXXIII, 4

absterben V, 9

abtrag VI, 13

abtretten XVIII, 6

abtrettung XXVI, 14

abtun XXXV, 4

abwesen VIII, 8

abziehen XIX, 1

acht VI, 10

accomodatum XXIV, Vorw.

acht VI, 10

achttag XI, 10

acker XXV, 7

ackerpferd XI, 11

ackerzeug XI, 3

actis XXXIII, 4

actor (anwalt) XVIII, 4

adel XVI, 2

advocat V, Vorw.; 5

afterwet VI, 19

aid 1, 8; VI, Vorw., 16, 17, 18; VIII, Vorw.; 5; X, Vorw., 2, 3, XXII, 6; an aids stat XXXIII, 7; entlicher aid VI, 16; falscher aid F. 212a; rechtlicher aid VI, 16; willkürlicher aid VI, 17

aigen IX, 9; XXXVI, Vorw., 4, 5; XXVIII 16; XXXV, 4, 18

aigenhabe XIV, 1

aigenherr I, 5; XI, 9, 10, 11; XXVI, Vorw., 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 14

aigenschaft XI, 10; XIII, 10; XXVI, Vorw.; XXIX, 3

aigentumb XII, 3

aigenzyns XXVI, 1, 7

alter VIII, 13; XXXIII, Vorw., 13

altwasser XXXIV, 2

ampt VIII, 5

amptleut VIII, 1

anbringung X, 5

anclager VIII, 4

ander XXXI, 3; XXXII, 1; XXXIV, 1

andingen VI, 9

anfechten VIII, 17

anfechtung IV, 7; XX, Vorw.; XX, 4

anfrau XII, 3

angreifung XIII, Vorw., 3; XXIII, 10

anhang XXV, 12

anheims I, 1

anhengig X, 7

anherr, XII, 3; XIV, 4; XVII, 1, 3, 8; XXI, 5

ankomen XIII, 5

anlangung XXVIII, 7

anlaß XXXIII, Vorw.

anlehen VI, 14

annemen XIII, 2

annemung XIV, 2

anpietbrief I, 4

anpieten VI, 11

anpietung I, 3; XI,10; XXIII, 10; XXVI, Vorw., 2, 11; XXXV, Vorw., 6, 7

anrufen IV, 1

anslahung, offenliche III, Vorw., 6

ansprach XI, 3; XXII, 6; XXVIII, Vorw., 10, 11

ansprechen XI,3

ansprecher XXVIII,4

anstal X,6

anstossen XXXV, 20

anstosser XXVI, 15

anstosser grund XXVI, Vorw, 15

antasten XI, 3

antastung IV, Vorw.,7; XXIII, Vorw.; XXIX, 2

antwurt I, 2; V, 2, 6, 8; VI, Vorw., 5, 6, 12

antwurten I, 2

antwurter I,4

antwurtsweis I, 7

anvorderung XXV, 5

anwalt I, 8; V, 3; X, Vorw.; 2, 8, (actor) XVIII,4

anwaltschaft X, 2

anwesen 1, 3

anzal I, 8; XVII, 2; XX, 4; XXX, 2, 4, 6, 8

anzeigen I, 3

anzeigung XII, 7

anziehen V, 3

anziehung V, 4

apostel X, 10

appellacion V, 9; X, Vorw., 2, 3, 5, 7, 8, 9; XIV, 5

appellieren V, 9; X, 1, 2, 4, 7; 9,10; XXVIII, 12

appellierer X, 4

arbait VIII, 15; XXX, 3

arbiter (spruchleut) XXXIII, 12

arglistigkeit X, 4

argwon X, 4

arrest I, 9

artickel V, 4

artzt VIII, Vorw., 15; s. leib-, wund-

artztlon XXV, 11

attemptata X, 9

aufgeben II, 1

aufpieten XXIII, 1

aufsagen XVIII, 5

aufschreiben XIV, 6

aufschreibung XVIII, 3

aufwechsel XXII, 5

auge: under augen I, 1

ausflucht IV, 7

ausgedruckt XVIII, 10

ausgießen XXV, 11

ausgießung XXXV, 20

ausguß XXV, 11

ausladung XXXV, Vorw., 2

ausrichten VI, 8

ausrichter XVIII, 13

ausrichtung VI, 8; XXIV, 4; XXXIV, 1

ausschliessung XXIX, 1

ausschütten XXV, 11

aussitzen XIII, 2

ausspruch XXXIII, 5, 10

ausstand XXVI, Vorw.; s. interesse

ausstendig I, 9

aussteuern XIV, 1

aussteurung XIII, 4

austrag V, 9; X, 4; XXVIII, 5; XXXIII, Vorw.

austragen VI, 2

austreglich VIII, 5

ausüben XVIII, 9

ausübung XVIII, 4

auswarten I, 3

ausweisung I, 8

auswerfen XXV, 11

auszalung XI, 5

ausziehen XXV, 4

auszug exceptio V, 3; IV, 7; VI, Vorw., 6; VIII, Vorw.,10

ayd s. aid

b- s. a. p-

ba- s. pa-

Baurecht XXXV

beclagen 1, 9; VI, 7, 8, 13, 14

bedrang XX, 2

bedrangen (?) XX, 2

bedranger XX, 2

befriden XXXV, 18

befrider XXXV, 18

befridung XXXV, Vorw., 18

begeben XIII, 11

beger I, 9; VI, 1

begeren (N.) IV, 7

begerung IV, 7

begriff I, 9

behabnüs XI, 9

behalten XXIII, 8

behausung I, 3

behelf VIII, 3

behenden V, 3

beischlafen (N.) XIII, 4

beischlafung XII, 1

beisitz XII, 3; XIII, Vorw., 2, 4

beistand VIII, 6

beiwesen 1, 9; VIII, 8

bekanntnus, (gerichtliche III, 4; V, 6; IX,Vorw., 1, 2, 3, 4; (confessat) XXII, 4, 5

bekennen I, 2

bekenntlich I, 8

bekeren XXV, 6, 11

bekerung 1, 9; XXV, 12; XXVII,Vorw.

bekrefftigen VIII, 14; XXXIII, 1

bekrefftigung VI, 1

beleidigung XIV, 6

belonung VI, 1

benennung (inventarium) XVIII, 1

berechten I, 9

bereinigung VI, 13; XXII, 4, 6

berufen X, 4

beschauen XXVIII, 1

beschedigen XV, 3; XXVII, 6

beschedigung XXV, Vorw., 11, 12, XXVIII, 9; XXXI,Vorw.; XXXIV, Vorw., 1

bescheiden (V.) X, 5

bescheidenheit III, 6

beschlafen XV, 2

beschlies VI, Vorw.

beschreibung (inventarium) XVIII, 11

beschuldigen X, 7

beschuldigung IV, 7

beschwerde X, 2, 5

beschwerung X, 5, 9

beschwerung (Eid) f. 212a

beses XIV, 5; XXIX, Vorw.

besigeln XXII, 4

Besitz XXIX

besitzen XV, 1

besitzer XI, 6; XXV, 4

besitzung XXV, 3

besonder XXIV, 3

bestalt IV, 6

besteen XXIII, 1

besteer XXV, 2, 3, 4

bestentnus IX, 1; XXV, Vorw., 1, 2, 8

besteten VI, 15

bestetigung XXII, 3, 5

bestimung I, 4; XXVIII, 2

besuchung I, 9

betaidingen, betaydingen, beteidingen V, 3

betbrief VIII, 13

beteuren VI, 15

beteurung IV, 7, 17; X, 10; XXII, 5; XXVI, Vorw., 9

betriegelich, I, 9

betriegelicheit f. 212b

betriegen XXII, 7

betrieger XXII, Vorw.

betriegung XXII, 7

bevelh XVIII, 1

bevelhen XXVII, 9; XXXIII, 5, 11

bevelhnus XVIII, 2

bevestigen XXXIII, 1

bewaren XXIV, 1

bewarung XXV, 9

beweglich XXIII, 10

beweisen 1, 8

beweislich XX, 1

beweisung VI, 16; VIII, 6, 9, 17; XI, 4; XXVII, 2; XXIX, 4

berechten 1,9

beweren XXVIII, 9

bewerung XXVIII, 1, 2, 9

bezalen VI, 5; XI, 7; XXII, 1, 7; XXVIII, 23

bezalung I, 9; VI, 14; XIII, 4; XXIII, Vorw., 4, 5, 8; XXIV, 3, 4; XXV, 1, 3; XXVI, 1, 6, 8; XXVIII, 22; XXX, 4

bezeugung VIII, 13

bezimmern XXV, 6

biderleut VI, 13

braut XII, 1

breutigam XII, 1

brief III, 6; VIII, 1, 2; XXII,3

s. anpiet-, erb-, gewalts-, haupt-, haus-, heirat-, heiss-, tags-, urkund-, verkünd-, verpot-

briefgelt VI, 1

bringung VIII, 1

bruder XVII, 2, 8; XX, 10

büberey XXV, 1

buch, puch VIII, 2; s. puch

burger, purger I, 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9

burgerin I, 8

burgermeister IV, 1; XVIII, 3

cantzel XXXII, 2

cantzelschreiber VI, 1

clage I, 6; V, 1; VI, 4, 5, 12, 15; IX, 2; XXIX, 3

clagen II, 2; XI, 6; XXIX, 3, 4; s. aber-, er-, ver-

clager I, 4, 6; V, S; VI, Vorw., 7, 10, 13, 15; XI, 8, XI, 9; s. an-

clagsweis I, 6

cleinat XIII, 5

comissari VIII, 13

compensieren VI, 1

compromiss XXXIII, 8

condemnacion I, 8; VI, 1

condemnieren VI, 1

confessat (bekanntnus) XXII, 4

contract VI, 19; IX, 1, 4; (Vertrag) XXVIII, 6

contradictorio (widerwertig) X, 6

contumacia (ungehorsam) X, 6

copie V, 3

cost I, 9; XIX, I; XXIII, Vorw.; gemein cost XXXV, 6; personlich cost V, 8; s. un-

costung VI, 1

creditor I, 5

crimen capitale XV, 2

Crist, Cristen XV, 2; XXII, 4, 5, 6

culpa XXIV, 2; s. latus

cura (vertrettung in iren mindern jaren) XVIII, 10

curacion XVIII, 6

curator XIII, 3; (versorger) XV, 1

d s. a. t

dach XXXV, 2, 13

dachung XXXV, 5

darlegung XVIII, 1

Darlehen XXII

darleihen XXV, 1

decken XXXV, 5

derelictum: pro derelicto XXVIII, 13

dieb XXVII, 3

diebstal XXIX, 2

diener I, Vorw., 7; XXX, 5

dienerin XI, 5

dienst 1, 9; s. fron-

dienstlich V, 4

dilatoria (exceptio) V, 3

ding X, 5

dingen XXVIII, 1

donatio causa mortis (gabe auf den todsfal, geben auf iren künftigen val) XX, 1

dorf XXVI, 8

dritteil XXVI, 13

duldung XXXV, 20

e- s. a. a-

ee XII, 1; XIII, 2; XXVIII, 8; s. winkel-

eefrau XI, 4

eegenosse XII, 3

eehaft 1, 8; III, Vorw.; VIII, 4;

XIII, 3, 4; XX, 4; XXXIII, 7

eehalt 1, 7, 9

eeleut VI, 5; XII, Vorw., 3, 5; XIII, Vorw., 1

eelich XII, 1

Ehegattenerbrecht XIII

Ehegüterrecht XII, XIII

Eherecht XII, XIII

eigen s. aigen

eingang XI, 3; XXXV, 18

eingeber XXVII, 4, 7, 9

eingegeben XXVII, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9

eingelegt XXX, 2

einlegen I, 6

einpringen V, 3

einrede, einred V, 5

einsatzung XI, 5; XXIX, Vorw., 4

einschreiben (V.) X, 6

einschreibung V, Vorw., 1 einschreibung der clage

einshand XII, Vorw., 4; XIII, 8

eintrag XXV, 5

einwerfen XII, 2

einwerfung XIV, Vorw.

eltern XII, Vorw., 2; XIV, Vorw., 4, 6, 7, 10; XV, Vorw., 2, 3; XVII, 2, 3; XX, 5, 8; XXII, 2

enicklein XIV, Vorw., 1, 8; XX, 5, 6, 7, 8; XXI, 2, 3, 4; s. ur-

enterben XII, 2

enterbung XV, 2, 3

enteusserung XVIII, 5

entfremd s. entpfrömbd

entgelt XXIII, 6; XXX, 7

entgeltnuss XXIV, 14; XXV, 5

enthaltung XXIII, Vorw., 8; XXVII Vorw., 9

enthebung XXVIII, Vorw., 19

entledigung (s. a. ledigung) VI, 13; XXIII, Vorw., 9

entlehent XXIV, 2, 3, 4

entlich I, 3

entlosung XXXIII, Vorw., 14

entpfengknuss XXVI, 11

entpfrömbden XII, 8; XXIX, Vorw.

entpfrömbder XXVI, 10

entpfrömbdung VI, 8; XXIII, 9; XXVI, Vorw., l0

entrichten XXVI, 1

entrichtigung XI, 12

entrichtung XI, 8; XXX, Vorw., 8

entscheiden I, 9

entschid 1, 4; VI, 1, 16; XXXII, Vorw., 1, 7; entlich entschid VI, 16

entschlahen XVIII, 1

entschuldigung XXVIII, 4

entspent XI, 10

entweltigen XXIX, 1

entweltigung XXIX, 4

entwert I, 5; XXIX, Vorw.

entwerung XXIX, Vorw., 3, 4

erb (N.), erbe XI, Vorw., l0, 11; XIX, 4; XXVI, Vorw., 2, 3, 9, 6, 10, 12, 13, 14; XXXV, 4, 18; s. paurn-

erbbrief XXVI, 9

erbe (M.) 1, 9; VI, 19; XII, 3; XIV, 5; XVII, Vorw., 2; XIX, 5; XXI, 1; XXV, 3; XXVI, Vorw., 1; XXVIII, 23; XXX, 4; XXXIII, 9; nehster erbe XVIII, 1

erben (V.) XII, 3

erber I, 9

erbgült XXVI, 13

erbherr XI, 9, 11; XXVI, Vorw., 8, 9

Erbleihe XXVI

erbleut XI, Vorw., 11; XXVI, 1, 8, 14

erblich XII, 3

erbman XI, 10; XXVI, 5, 6, 11, 13

erbpflicht XXVI, Vorw.

erbrecht XXVI, 13

Erbrecht XII, XIII, XIV, XV, XVI, XVII, XIX, XX, XXI, XXVI

erbschaft XII, 2, 3; XIII, Vorw. , 1, 4, 9; XIV, Vorw., 1, 3, 4, 5, 8, 9, 10; XV, Vorw., 1, 2, 3; XVI, Vorw., XVI., Vorw., 2, 3; XVII, Vorw., 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9; XIX, Vorw., 3, 4, 5; XX, 5, 7; XXI, 1, 2; XXVI, Vorw.; naturliche erbschaft XII, 2; s. not-

erbsgewonheit XXVI, 11

erbstuck XI, 9

erbteil XIV, 4; XV, 2

erbvall, erbfall XII, 3; XIII, Vorw.; XIV, Vorw., 6; XV, 2; XIX, 2; XX, Vorw.

erclagen I, 9; XI, 6

ercleren VIII, 9

erde XXXV, 4

erfarung X, 8

erfechten XIV, 6

erfindung XXXII, 1

ergerung XXIII, 4, 9; XXXV, 11

erheischung, erayschung VII, 2

erhöhen VII, 1

erhöherung XI, 10

erkanntnus I, 4; VI, 17; XXVIII, 4; XXIX, 1; XXXV, 15

erkaufen XXVI, 7

erkennen VII, 1

erlauben I, 9

erlaubnus IV, 1; XI, 1

erleiden I, 6

erlengerung VI, 6

erleschung IV, 2; V,Vorw., 9; IX, 3

erlos VIII, 11

erloschen IX, 3

ermanen XXVI, 1

eröffnung III, 6; VIII, Vorw., 7

erpieten (N.) IV, 7

erpietung VIII, 5

ersam XXV, 10

erscheinen I, 3

erscheinung I, 4

ersitzen XXIX, 1, 2

erstatten XVIII, 8

erstattung XXIX, 4

erstgelihen XXII, 4

ersuchen (N.) X, 4

ersuchung I, 9; V, 5

erteilen III, 2

ertrich XXXV, 7

ervordern, erfordern VI, 19

ervorderung VI, 19; VIII, 4; XXIII, 7; XXVI, 11; XXVII, 5, 7, 23; XXXIII, 7

erwachsen (Adj.) XIII, 2

erwelen XXXIII, 5

erwinden I, 9

erzeugen XX, 3

erzeugung XX, 2

erziehung XIII, 2

exception (auszug) V, 3

execucion I, 4; XI, Vorw., 2; s. a. vollziehung

exempel V, 4

f s. a. v

fail s. verfailßen

fall, felle s. vall

feirtag VI, 8

feld XXVI, 8

fery VI, 11

feur XXV, 6

finden XXXII, 1

finder XXXII, 1

fisch s. visch

fischen XXXIV, 2

Fischereirecht XXXIV

fiscus VI, 19; gemeiner fiscus VI, 19, XXXII, 1

fleiß X, Vorw., 7, 8; XXX, Vorw., 9

flüchtig VI, 8

fordern s. vordern

forme IV, 1

forsch (S.) VI, 18

frag, frage V, 8; VIII, 8

fragstuck (interrogatoria) VIII, 8

fraiß VII, 2; XV, 2

fraissam XXIX, 1

fraue VI, Vorw., 3, 4; XI, Vorw.; XII, 7; XXIII, Vorw.; XXVIII, 16; s. an-, ee-, junck-

frauenpild XXVIII, Vorw.; XXXIII, 13

freiheit X, 5; XXXIII, Vorw., 3

freiung VI, 11; XXX, Vorw., 3

freunt II, 3; VI, 19; XX, 10

freuntschaft VIII, 5

frevel V, 4; X, Vorw.

frevel appellacion X, 3

frevenlich V, 4

frid s. befriden

frist 1, 9; V, 8; VI, 8; X, 5; XX, Vorw., 4; XXVIII, 6, 17; zehen tag V, S; X, 1, 6; vierzehen tag V, 2, 8; jar und tag IX, 3; XXVIII, 4; zehen wochen X, 5; dreissig tage X, 5; drey monat XXIX, 1; drey jare XXXIII, 4;

s.a. jarsfrist, achttag

frömbd I, 9; XXI, 3; XXIII, Vorw., 7

frommen XXIV, 2

frondienst XIII, 5

fronpot I, 8; XXII, 5; XXXV, 6

fronvest I, 8; IV, 1; XI, Vorw 7; XXII, 7

frucht XIII, 5; XXVI, 15

frümkeit VI, 15

fug VIII, 16

fügen XXV, 7

fünf I,9; fünf herren V, 4

fürbringer V, 4

furbringung I, 4; VIII, 2

fürgab III, 2

fürhaltung VIII, 4

fürheischung I, 3

fürkeufel VIII, 1

fürkeuflin VIII, 1

fürnemen I, Titel, Vorw., 1, 5, 9; III, Vorw.; VI, Vorw., 7, 3; IX, 3, 4; XX, 2; XXII, 7; XXVIII, 22; XXXIII, 2 fürpieten I,1

fürpot I, Titel, Vorw., 1, 2, 5, 6, 7; III, 1; VI, 1, 11; VIII, 4; IX, 2

fürpringen 1, 4; III, 2; V, Vorw., 3, 4

fürsatz XXV, 2

fürst 11, 2

fürstand XI, 12

fürung XXXV, 1

fürwesen (N.) VI, 12

gab, gabe VIII, 5; XII, 9; XIII, 2; XX, 1; XXII, Vorw., 8

gadem XXXV, 2

garten XXXV, 7

gasse XXXV, 6, 13

gast I, Vorw., 2, 5, 8; IV, Vorw., 1, 3, 4, 5; VI, Vorw., 9

geding XIII, 3; XXVII, Vorw., 10; XXX, 1

gedingt XXVIII, 9

geduldung XXVI, 13

gefengknüs VI, 12

gefreuntet XVII, 8; XX, 10

gefügel XIII, 5

gefunden XXXII, Vorw., 2

gegenwere I, 4; VIII, 12; XXII, 5

gegenwürtig VI, 9

geheim, gehaym VIII, 2

gehorsam (Adj.) III, 6

gehorsam (M.) IV, 1

geistlich XIII, 2, s. a. recht

gelihen s. a. gelihen gelt VI, 14; XXII, Vorw., 1, 4; XXIII, Vorw., 3, 9; XXIV, Vorw., 4; XXVII, 4

gelihen gelt s. a. aelihen VI, 4; XXII, Vorw., l; XXIII, Vorw., 3

gelt 1, 8; VI, 2; XXX, 2; s. ent-, par-

gelten XI, 7; XII, 5; XXII, 1

gelter IV, 6; VI, Vorw., 8; XI, 12; XXII, 7; s. selb-

geltschuld I, 8

geltswert I, 8

geltung XXXI, Vorw., 3

gelubd, gelübde VIII, 3; XXXIII, 1

gemach (N.) XXV, 1, 3, 13

gemahel XIII, 4

gemein VI, Vorw.; VIII, 1; XVII, 2;

XXX, 5; XXXV, Vorw., 2, 8, 11, 13; s. a.

fiscus, stat, urkund

gemeinlich XII, 3

genannter II, 1

genieß XIII, 2, 4, 10, 11; XIV, 5; XXVII, 4

genosse XII, 3; s. ee-, haus-, mit-, spil-

genügde XI, 7

genüge XI, 3

genugsam IV, 1

gepau, gepeue XXXV, Vorw., 1, 2, 9,10

gepende XIII, 5

gepluet II, 3

gepot IV, 7

geprauch VI, 16; XIII, Vorw.; XI, 11; XIII, Vorw., 6, 7; XIV, 5; XXI, 3; XXII, 2, 6; XXIV, Vorw., 1, 3; XXV, 1, 8; XXVI, Vorw., 3, 13; XXVII, 4; XXVIII, 1,22; XXXIII, Vorw.

geprauchen XXIV,

geprauchung I, 9

geprechen XXXV, 1

geprechenlich XX, 1

gepruch VI, 19

gepüren (V.) I, 5

gepürlich I, 8; I XVII, 5; XXVII, 6, 7, 9

gepürnis V, 4

gepurt XVI, 1

geraubt XXIX, 1, 2

gerechtikeit I, 5; XI, 3; XI, 3; XIV, 6; XXVI, Vorw., 7; XXXV, 20

gerette XI, 3

gericht I, Vorw.(ewßeres), 5, 8, 9 (auswertiges gericht), I, 9 (ordenlich gericht), II, 3; V, 1; VI, 1; VII, Vorw., 1, 3; VIII, 4; IX, 4; X, 5; (oberes gericht, unteres gericht); XI, Vorw., 1, 2, 3, 4; XXIII, 9, 10; XXVII, 9; XXXIII, 6, 12; s. lehen-, paurn-, stat-, unter-

gerichtlich I, Vorw.; III, Vorw., 4; IV, Vorw.; V, Vorw.; VI, 11; VIII, 1; IX, Vorw., 4; XI, 3

gerichtpar XXXIII, 6

gerichtscost I, 6; VI, 1, 8

gerichtsform IX, 4

gerichtsgepruch VI, 18

gerichtshandel, gerichtshendel 11, 5; V, Vorw., 9

gerichtsordnung I, 6

gerichtspot XXIII, 1

gerichtspuch II, 1,; IX, 2; X, 6; XXII,4

gerichtsschade I, 6; VI, Vorw., 1, 8

gerichtsschreiber II, 1 (geschworener gerichtsschreiber); IX, 1

gerichtstag V, 2; XI, 1

gerichtsubung I, 9

gerichtszwang IV, 2; XXXIII, 6

gerusam XI, 3

gesampt s. habe, hand

geschefft VIII, Vorw., 11; XII, 3; XIII, Vorw., 7; XIV, Vorw., 1, 2, 3, 5, 10; XV, 2; XVII, Vorw., 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9; XVIII, Vorw., 1, 3, 10; XIX, 3; XX, Vorw., 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10; XXI, 1 geschick XVIII, 12; XX, 9; XXI, Vorw., 2, 4, 5

geschwister XVII, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9; XIX, 1

geschwistergit XII, 2; XVII, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9; XIX, 1

geschwistergitkind XII, 2; XVII, 6

geschworen I, 1; II, 1; VII, 1

Gesellschaft XXX

geselschaft XXX, Vorw., 5, 6, 8, 10

geselschafter XXX, 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9; s. mit-

geselschaftpuch VIII, 3

gesetz I, 1

gesippt II, Vorw., 3; XX, Vorw.

gesperr XVIII, 1

gestatten I, 9

gestolen XXIX, Vorw., 1, 2

gestraft VI, 12

gestudel XXXV, 14

gesuch XXII, 3, 4, 5

getrauen IV, 7

getreide V, 8

getreulich VIII, 5

gevallen (M.) XXI, 4

geverde I, 4; X, 2, 8; XXII, Vorw., 8; XXIV, 2

geverlich I, 4; XXV, 12

geverlicheit VIII, 13

gewalt I, 6; II, Vorw., 1, 2; VI, 12; X, 2; XI, 1; XIV, Vorw., 7; XXVIII, 14; XXX, 5; gottes gewalt XXV, 9

gewaltsam XIV, 7 (S.); XXVIII, 13; XXIX, 4

gewaltsbrief II, 3

gewandschneider XII, 5

gewelbe XII, 5

gewerbe XII, 5

gewere (M.) XXIX, 2

gewere (F.) XIV, Vorw., 5; XXVIII, 14; XXIX, Vorw., 1, 2, 4; s. a. possess

gewicht XXII, 1

gewinn VI, 16; XXX, Vorw., 2

gewinnung XXII, 4; XXX, 3

gewonheit IV, 5; s. erbs-, lands-

gewonlich I, 3

gezempt, un- XXXI, Vorw., 2

gezeuge (1) VIII, 9

gezeuge (2) XI, 3

gezeugnus VIII, 4

gibel XXXV, 2

gift, gifft XV, 2

glauben XVIII, 3

glaubhaftig VI, 18

glaubiger IV, 6; XI, 12; XXII, Vorw., 7, 8

glaubwirdig II, 2; XXVII, 2

gleichlautend VIII, 2

gleublich I, 9

glücksvall XXXII, 1

gott XXV, 9

graben (M.) XXV, 17

grad II, 3

graf II, 2

greifen XIII, 7

grenitz XXXIV, 2

grund XXVI, 8; XXXII, Vorw., 1;

XXXV, 6

grund und podem XXVI, 10;

XXXV, 21

gulden 1, 8, 9; XI, 7 (reinisch)

gült XI, 11; XIII, 5; XXVI, 1, 8, 9; s. erb-

gut 1, 8; VI, 2; X, 4; XI, 3; XIV, 9; XXIII, 2; XXVII, 10; XXVIII, Vorw., 4, 8, 16; XXXII, 2; gut an gut XII, 3; s. haupt-,

heirat-, kaufmanns-, zeidel-

guttikeit XXVIII, 11

habe I, 5, 8 (ligende habe , varende habe); 9 (verlassene

habe); IV, 3, 5, 7; VI, 4; X, 4; XI, 2, 3 (bewegliche habe, spennige habe); XII, Vorw., 3, 6; XIII, Vorw., 3 (gesampte habe), 4 (gesamente habe), 6, 7, 11; XIV, 1 (aigne habe), 9; XVI, 3; XVII, 2, 6 (gemeine habe); XVIII, Vorw., 1, 3, 7, 13; XIX, 4; XXIII, 1, 2, 3, 7; XXIV, 2, 3, 4; XXVII, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10; XXVIII, Vorw., 1, 2, 9, 13, 14; XXIX, Vorw., 1, 2; XXXII, Vorw.; s. aigen-

habe, farende s. a. varend XI, 3, 11; XIII, 5; XXVII, 8; XXVIII, Vorw.; XXIX, Vorw., 1

habe, ligende s. a. ligend XI, Vorw., 3, 9; XXVIII, Vorw., 4

haft X, 4

haller I, 6; XXXV, 2, 3, 4, 5, 7

halten XXVII, 10

haltung XXVII, 10; XXX, Vorw., 1, 10

hamel XXV, 9

hand XIII, 4 (gesampte hand); XVIII, 1 (gemeine hand); XXVII, Vorw. (getreue hand), 1 (getreue hand), 2 (getreue hand); s. a. einshand

handel VIII, 14

handeln 1, 9

handhaben IV, 1

handler XXX, Vorw.

handlon XXVI, Vorw., 3, 11

handlung 1, 4; V, 5; VI, 18; XXX, 9

handschrift VIII, 1

handveste XXII, 3

handwerck VIII, 15; XXV, 10

handwercker VIII, Vorw., 15; XXVII, 8

handwercksleut XXVII, 8

hantirung VIII, 1

harnasch XIII, 5

hauptbeschedigung XXXIV, 1

hauptbrief VIII, 16

hauptgut XXII, 3, 4, 5

hauptsach 1, 9; VI, Vorw., 16

hauptschaden I, 9

hauptschuld XXIII, 3

hauptsumm XXII, 3; XXIII, 9

haus, hauß, häuser XI, 6; XXV, Vorw., 1, 2, 3, 5, 6, 12; XXXV, Vorw., 5, 12, 15, 23

häuser, s. haus

hausbrief XXII, 5

hausgenosse XXV, 6

hausgesind XXV, 6

haushaltung XII, 3

hausherr I, 5; XI, 6; XXIII, Vorw., 1; XXV, 5

hausrat XI, 6

haustür III, 6

hauszins XI, 6; XXIII, 1; XXV, Vorw., 1, 2, 3, 4

heilig: zu den heiligen I, 4

heiligtumb: heiligtumbs weisung VI, 11

heimat, heymat XI, 7

heimvallen XIII, 11

heimwerfen VI, 15

heimwerfung VI, Vorw.

heimwurft VI, 17

heirat, heyrat XII, Vorw., 1, 2, 4; XIII, 1; XIV, 3

heiratbrief XIII, 2

heiratgut 1, 5

heiratpurge XII, 1

heiratschatz XII, 1

heiratsleut VIII, 1

heissbrief XI, 2

helligung X, 4

hendel III, 6; V,4 ; VIII, 14; IX, 1; X, 2; XII, Vorw.; s. gerichtshandel

herberg I, 3; XXV, 1

herkomen IV, 5; altes herkomen VII, 1

herpracht VII, 1

herr II, 2; XI, 1; XXVI, Vorw., 10, 12, 13; s. aigen-, an-, erb-, haus-, leger-, munt-, zins-

herrschaft XI, 5; XXXII, 1

heukamer XXXV, 7

hilf IV, 1; V, Vorw.,7; X, Vorw., 6, 7, 9; XI, Vorw., 5, 7, 11

hindanrichtung XXVI, 3

hindergang XXVIII, 11; XXXIII, Vorw., 1, 2, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 14

hindergengig XXXIII, 9

hinderstellig XXV, 4

hindersasse I, 8

hinlassen XXV, 2, 4

hinlasser XXV, 2

hinlassung XXV, Vorw., 7, 8, 9

hinleihen XIV, Vorw.

hochzeit XX, 7

hof III, 4; XXXV, 8, 19

hofrait XXVI, 5

holtz XXVI, 13

holtzmarck XXVI, Vorw., 13

holtzwerck XXXV, 7, 21

hube s. vorst-

hundert XXX, 6

hurerey XXV, 2

i s. a. y

illuster XVI, 2

inhaber, innhaber XIV, 6; XXIII, 4

inhalt V, 3

inhalter XVIII, 1

inhaltung XXVII, 2

inheimisch XXXI, 1

inhibicion X, 9

innenhaben XXIII, 8

insasse I, 4

insinuieren X, 10

in solidum (unverscheidenlich) XXVIII, 20

instantz V, 9; XXXIII,4

instrument II, 2; VIII, Vorw., 1

interesse III, 2; XXIX, 4

interrogatoria (fragstuck) VIII, 8

inventari XVIII, Vorw., 3

inventarium XIV, 5; XVIII, 1

inwoner I, Vorw., 4, 7; XXIII, 1; XXV, 5

inwonung XXV, 1

ipso iure XIV, 5

irrung VI, 8; XXV, 13

iudicium: in iudicio contra-

dictorio X, 6

iuramentum decisorium VI, 16

jar: jar und tag VI, 18; minder jar XVIII, 10; under iren jaren XVIII, 1

jarsfrist X, 5, 7; XX, Vorw., 4; XXVI, 3

jarzal XVIII, 8

jehung: s. ver-

jerlich IX, 4; XXV, 6; XXX, 10

jud, juden XXII, 4, 5, 6; XXVII, 8; f. 212a ff.

Judeneid f. 212a ff.

judengasse XXXV, 17

judenhaus XXXV, 17

junckfrau XXVIII, 16

kamer XXXV, 9

katzenritter XV, 2

kauf, keuffe VIII, Vorw., 14; XXVI, 11

Kauf XXVIII

kaufen I, 9

kaufer I, 9; XXVIII, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14

kaufleut I, 8

kaufmansgut XXVIII, I, 2

kaufmanshandel XII, 6

Kaufrecht XXVIII

kaufsumm, kaufsumma V, 8; VI, 14; XI, 9; XXVI, 2

keler XXXV, Vorw., 9

kelerhals XXXV, Vorw.,4

kelertief XXXV,Vorw., 6

ketzer XV, 2

ketzerey XIV, 6

keufel: s. für-, unter-

kind, kinder IV, 7; VIII (leiblich

kind); XII,Vorw.,2; XIV,Vorw., 1, 3, 4, 7, 9, 10; XV, Vorw., 1, 3; XVI, Vorw., 1 (naturlich kind) 2, 3 (eelich kind); XVII, 3, 4, 5, 7; XVIII, Vorw., 2, 11, 12; XIX, 1, 4; XX, 5, 6, 7, 8; XXI, Vorw., 2, 3, 4; XXII, Vorw., 2 (unbestatt kind)

Kind, nichteheliches XVI

kindpetterin XI, 3

Kindschaftsrecht XVI

kirche I, 1

kirchhof I, 1

kirchtüre III, 6

klaibung XXXV, Vorw., 22

kleid, cleid XI, 7

kleidung XX, 7

knabe XVIII, 6

knecht: s. richters-

kol XXVI, 13

kraft VIII, 16; IX, Vorw., 3; X, 1, 10

kraftlos VIII, 13

kraftlosikeit XX, 4; XXVI, 10

kram VI, 5

kranck XI, 3

kranckheit VIII, 13

kremer XII, 5

krieg V, 9 (rechtlich krieg); X, 8 (bestetigt krieg, lis contestata)

ku XXV, 9

kumer I, 9

kund VIII, 16

kundig I, 4; VIII, 16;

kundlih, kuntlih I, 3

kundschaft, kuntschaft VIII, Vorw., 4, 11, 12; XXXIII, 6

kundschafter, kuntschafter VIII, 1, 11, 12; XXXIII, 6

kunst XXV, 10; XXXII, 1

kür: s. will-

ladbrief I, 4

laden (V.) I, 9

laden (M.) XII, 5; XXXV, Vorw., 3

ladung I, 3, 9

lam XXV, 9

land IV, 3; außerlands IV, 7

landsgewonheit XXVI, 11

landskundschaft VIII, 12

landswerung I, 8

laster XIV, 6

latus: lata culpa (merere schuld) XXXIV, 2

laugnen VIII, 6

lebtag, leptag XII, 3

ledergasse XXXV, 17

ledig VI, 14

ledigen VI, 19

ledigung I, 15; VI, Vorw., XXIII, 3; XXVIII, Vorw., 5, 6, 7, 11, 12; s. a. entledigung

legalis VIII, 17

leger I, 8

legerhaftig XII, 3; XVIII, 7

legerherr I, 8

legitima XII, 2; XX, Vorw., (legitima iure nature debita), 6, 7; XXI, Vorw., XXI, 4, 5

lehen VI, 12; XXII, Vorw., 2; s. an-, man-, zins-

lehengericht I, 9; VII, Vorw.

lehenrecht XIV, 1

leib I, 9; leib an leib XII, 3; leib und leben XV, 2

leibartzney VIII, 15

leibartzt VIII, 15

Leibesstrafe XXV, 6

leichtvertig XXII, 4

Leihe XXIV

leihen V, 8; s. dar-

leiher XXIV, 4

leisten, laisten IV, 1

leistung, lastung VIII, 4

lemen VII, 1

leptag XXX, Vorw., 4

lerjar XXV, 10

lerjunge XXV, Vorw., 10

lernung XXV, 10

leumut IV, 6

leut erber leut II, 2; s. ampt-, ee-, erb-, heirats-, kauf-, pau-,

spruch-, taidings-, werck-

limpf s. unge-

leuten s. ab-

lidlon XI, 5

lieb VIII, 5

liebung XXII, 4

liecht XXXV, Vorw., 16, 20

ligend XXIV, 1; s. a. habe, ligende

linie, lynie XII, 3 (absteigende linie, aufsteigende linie); XIV, Vorw.; XVII, Vorw.

lis V, 9 lis contestieren V, 9

list s. arglistigkeit

litis contestatio V, 9 s. a. krieg

lon VI, 1; VIII, 15; XI, Vorw., 5; s. artzt-, hand-, lid-, mach-

lösen XI, 8

losung XI, 9; XXIII, 3

lynie s. linie

machlon VIII, 15

macht X, 3; XXXIII, Vorw., 11

machtpot VI, 19

maid I, 9

maidlein XV, 1

mainaidig VIII, 11

mainung, maynung I, 5; VI, 19

man VI, Vorw., 3; XI, 4; XII, 6, 7, 8;

XIII, 8; XVIII, 2; XXIII, 2; XXVIII,

16; s. erb-, ob-, ort-, zins-

manlehen VII, 3

mansperson XX, 3

manspild XXXIII, 13

marckt VI, 5

marckzal XII, 4; XXV, 2;

XXVIII, 20

maß X, 3

mauer XXXV, Vorw., 6, 7, 8, 11, (gemein mauer) XXXV

mayestat XIV, 5

meil XI, 7

meister IV, 6

melden IV, 6

meldung XVIII, 14

mens: mente captus (mönisch) XVIII, 7

merbittung VI, 8

mercklich I

meren VII, 1

merer (Adj.) XXXIII, 7

messen XXII, 1

messer XXVII, 3

messigung I, 8; VI, 1

miet, myet VIII, 5

Miete XXV

mieten XXV, 9

mieter XXV, 7

mißhandel XXVIII, 19

mißhandeln XVIII, 8

mißhandler XXIII, 7

mißprauch IV, 7; XVIII, 8, 9; XXIV, 1; XXV, 7

mißtetig XXIII, 6; XXV, 6

miterbe XII, 2

mitgeselschafter XXX, 5

mitgenosse XII, 3

mitpurge XXVIII, 23

mittelsperson XVIII, 13

mitvolg I, 5

mitwoner XXV, 6

moltig VI, Vorw.

monat IV, 7

mönisch (mente captus) VIII, 11

mord XIV, 5

mume XX, 10

mund VI, Vorw. l8; VII, 16

(moltig mund); als manig mund

als manig pfund XIV, 1; XVII, 3, 6, 7

mündig XIII, 3; XXI, Vorw., 3; s. un-

mündlich V, 4

muntherr XXVI, Vorw., 14

muter VIII, 11; XIV, 8, 9; XVI, Vorw., 2; XVII, 1, 2, 3, 4, 6, 8, 9; XVIII, Vorw., 2, 11, 12; XXI, 5; s. stief-

Nachbarrecht XXVI, 5; XXXV

nachfrage VI, 18

nachgang I, 5

nachkome XXV, 3

nachlassung IV, 6

nachpaur I, 4; XXXV, 9, 14, 15, 22

nachrede V, 3, 5

nachschrift V, 3

nachvolg IV, Vorw., 2; X, 5; XI, Vorw., 3, 8, 9; X, 8; XXII, 4; XXXIII, Vorw.; XXXIII, 2, 8

nachvolgen I, 9

narung XI, 7

nebenhaus XXXV, 8

nebenwand XXXV, Vorw., 22

negelein XXVIII, 1

neid, neyd IV, 7

niessen XII, 3

niessung XII, Vorw., 3

nome XXX, 7 V, Vorw. , 10

not: eehafte not III, 5; XX, 5 ,10

notari II, 2; VIII, 17

notarius VIII, 17 (notarius legalis)

noterbschaft XX, 9

nottel VIII, 3

notturft VI, Vorw.; VIII, 2, 13;

notturftig I, 1

notwere XXXI, 3

nuet und nagel XXXV, 23

nutz XII, 8; XXIV, 2; XXV, 7

nutzung X, 4

obman XXXIII, Vorw., 2, 3

obs XIII, 5

offenlich VIII, 9; XXXII, 2

offnung VIII, 9, 10

oheim XX, 10

ordenlich I, 9

ordnen I, 9

ordnung I, 5; s. gerichts-, un-

original VIII, 2

ortman XXXIII, 2, 3

packofen XXXV, 13

padstube XXXV, 17

panckhart XVI, Vorw., 1, 3

pann VI, 10

panntag XI, 7

pargelt V, 8

parschaft XII, 8; XXX, 8

parthey I, 4; III, 2; V, Vorw., 3, 9; VI, 1, 2, 16, 17; VIII, 1, 8, 12; IX, 4; X, 1, 4, 6, 7, 10; XXXIII, 10, 14; s. wider-

pase XX, 10

pau XXXV, Vorw., 4, 9; s. ge-,

unge-, un-

pauen XXV, 6; XXXV, 6, 21

paugeschier XI, 11

pauleut XXXV, Vorw., 1, 15

paulich XXXV, Vorw.

paum XXVI, 15

paumeister XXXV, 2

paur XI, 11; s. nach-

pauernerb XXVI, Vorw., 8, 11, 12

paurngericht, baurngericht I, 9; XI, 2

peen, peene I, Vorw., 9; III, 6; IV, 2, 7; V, 3, 4; XVIII, 5, 8; XX, Vorw., 2, 9; XXIII, 6; XXV, 12; XXVI, 14; XXVII, 1; XXXIII, 1; XXXV, 1, 2, 3, 4, 5, 17

peenfellig IV, 7

peinlich XV, 2

pennisch VIII, 11

per cento XXX, 2

peremptorius; peremptoria (exceptio) V, 3; peremptory I, 3; peremptorium I, 1

person I, 8, 9 (eussere person, innere person); III, 5 aigene person

personlich I, 1

pesserung IX, 9; XXV, 1

petitz VI, 1

petschaft s. verpetschaften

pfand VII, 3; XI, Vorw., 1, 8 (essendes pfand); XXII, 4, 6; XXIII, Vorw., 5, 6, 8, 9, 10

Pfandrecht XXIII

pfandvorderung I, 3

pfarre XXXII, 2

pfarrkirche VIII, 16

pfenden XI, 9

pfender VI, 19

pfendung XI, 9; XXV, 4; XXVI, 8

pfennwert V, 8; XXX, 8

pferd XI, 3; s. acker-

pflege XI, 3

pfleger VI, 12 pflicht s. erb-

pflichtig I, 9; VI, 18

pflug XI, 3

pfund IV, 6

pillich 1, 9; s. un-

pillicheit V, 8

pillichen (V.) XXV, 2

podem XXVI, 8; s. a. grund und podem

pogen XXXV, 11

possess XXIX, 4

pot II, 4; s. gerichts-, macht-, schein-

prand XXV, Vorw., 6

prelat II, 2

prescription XXVI, 10

privet XXXV, Vorw., 15, 17

procedieren I, 3

process I, 4

procurator V, 3, 4

prodigus (verschwender) XVIII, 7

pro rata XXX, 4

protestation VIII, 13

Prozessrecht I-XI

prunn, prunne XXXV, 23

prunst XXVI, 6

puch s. gerichts-, geselschaft-, sal-, buch

purde XVIII, 1

purge IV,1; XII, Vorw.,1; XXVIII, Vorw., 5, 6, 7, 10, 11, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23; s. heirat-, mit-, wer-

purgschaft XII, 1; XXVIII, Vorw., 15

puß IV, 6; V, 4; XIII, 4

püttelstab, pittelstab I, 4; XI, 2

quittieren XII, 1

quittierung XII, 1

quittung IX, 1

rat II, 1 (kleiner rat, großer rat); IV, 1; VII, 1; V, 5

rathaus gemeines rathaus I, 3

raub XXIX,2

rauben XXVII, 3

rauber XXVII, 3

rauch XXXV, 13

raufen VII, 1

raumen XXXV, 2; XXV, 13

raumung XI, 6

rechnung VI, 8; XXX, Vorw., 10

recht I, 9 (ernstlich recht); VIII, 5 (geschriben recht, göttlichs recht, natürlichs recht); XXVIII, 15 (gemeine geistliche und keyserliche recht) hangendes recht III, Vorw. ,1, 3; VI, 7; IX, 2; XI, 3; XIV, 5; XXVIII, 5; s. erb-, stat-, un-, wält-, wider-

rechten (V.) XXIX, 3

rechtlich IV, 7

rechtsatz VI, 1; VI, 16 (entlicher rechtsatz)

rechttag I, 1

rechtvertigen I, 5, 9; XXII, 4

rechtvertigung I, Vorw., 8; VIII, Vorw.; XXVIII, Vorw., 6, 7, 17

rede s, ein-, wider-

redlich XVIII, 5; XXV, 9; XXVIII, 4; XXX, 10

register VIII, 2

rent, renndt XIII, 5

reumung XXV, Vorw., 2; XXVI, Vorw., 6; s. raumung

reudig XXVIII, 3

richten I, 9

richter I, 6, 9 (weltlich

richter, geordent richter) II, 1; VIII, 16; X, 1, 3, 9; XXIX, 2 (peinlich richter);

XXXIII,12; s. unter-

richtersknecht VI, 1

ritter s. katzen-

ritterspil VI, 19

ru, ruw X, 6

ruf IV, 6

rug VI,19

rutzig XXVIII, 3

ruwen X, 7

sache I, 3, 9; III, 2; V, 8, 9; VI, 18; VIII, 7, 8; X, Vorw., 1, 8, 10; XI, Vorw., 8; XXII, 2; XXXIII, 12, 14

Sachenrecht XXVI, XXIX, XXXII

sacher I, 9; X, 2, 8; s. selb-

sachwalter XXV, 8

saffran XXVIII, 1

sag, sage VIII, 3, 4, 9, 10

salpuch, salbuch VIII, 1

satz: s. recht-

satzung IV, 7; s. ein-, tag-, ver-

schachzabel VI, 19

schadbar XXVII, 8

schaden I, 9, V, 9; XXII, 8; XXIII, 4; XXIV, Vorw., 1, 2, 3; XXV, 6; XXVII, Vorw., 7; XXVIII, 13, 18, 19, 22; XXX, Vorw., 3, 7, 9; XXXI, Vorw., 1, 2, 3

Schadenersatz XXV, 6; XXXI, XXXIV

schadlos XXVIII, 3

schaf XXV, 9

schatz XXXII, Vorw., 1; s. zu-

Schatzfund XXXII

schau XXVIII, 1, 2, 3

schedlich XXVII, 3

schefer XXV, 9

schein X, 7

scheinperlich X, 3

scheinpot V, 6

scheltwort VII, 1

schetzen XI, 8

schetzung VIII, 15

Schiedsvertrag XXXIII

schiessen (N.) VI, 19

schifflein XXXIV,2

schirm VIII, 3

schlahen VII, 1

schloss XXXIII, 5

schlot XXXV, Vorw., 12, 13

schlüssel XVIII, 1

schmeh IV, 6

schmehwort V, 4

schöpf I, 9; II, 1 (geschworener schöpf)

schreiben (V.) I, 6; s. auf-, ein-, unter-, ver-

schreiber s. cantzel-, gerichts-

schreibstube VIII, 14

schrift V, 3, 5; VIII, 2, 3; XXII, 3; XXXIII, 5; s. abge-, hand-, nach-

schriftlich V, 4

schub IV, 7; V, 8

schuld I, 5 (personliche schuld); IV, 7; V, Vorw.; VI, Vorw., 5; XI, 12; XII, Vorw., 5; XIII, 4, 11; XIV, 6, 7; XVIII, Vorw., 14; XIX, Vorw., 5; XXII, Vorw., 3, 4; XXIII, 2, 4, 7, 8; XXIV, 2 (merere schuld, culpa lata); XXVII, 5; XXX, Vorw., 4, 6, 8; s. gelt-, haupt-, selb-

schuldig I, 3; XI, 12; XII, 5; XXII, 4; XXVII, 3

schuldiger I, 5; XII, Vorw.

schuldigerin I, 8

schuldhaft s. selb-

schuldturn XI, 7

schwein XXVIII, 1

schweren VI, 18

schwerlich XXV, 1

schwert XXVII, 3

schwerung XI, Vorw., 7

schwester XVII, 2, 8; XX, 10

seckel VI, 19

seite, seyte, seitte XII, 3; XVII, Vorw., 5, 8; XX, Vorw., 10

selbgelter XII, 1; XXIII, Vorw., XXIII, 4, 7, 9, 10; XXVIII, 6, 7

selbsacher V, 4

selbschuld XII, 1; XXVIII, 11, 15, 19, 21

selbschuldhaft XXVIII, 21

setzen I, 9

seumig XVIII, 9

sicherheit IV, 1

sigel s. versigeln

sinnlos, synnlos VI, Vorw., 12; XVIII, Vorw., 7

sippschaft II, 3; XVII, Vorw., 1; s. weitgesippt

soldner I, 7

solidus: in solidum (unverscheidenlich) XXVIII, 2

son, sun XII, 2; XIV, Vorw., 2

sonder XXIV, 2

span (1) XI, 9

span (2) XXIII, 10

spenen XI, 11

spenne XI, 5

spennig V, 8; VI, 2; X, 4; XI, 5; XVIII, 3

spennung VI, Vorw.; X, 4; XI, 9, 11

spil VI, 19; s. ritter-

spilgelt VI, Vorw., 19

sprecher s. urteil spruch I, 6; VI, 15; VII, 1, 2, 3; s. aus-, zu-

spruchleut XXX, III, Vorw., 3, 7, 9, 11 (arbiter), 13

stab s. püttel-

stallung XXXV, Vorw., 7

stamm XIV, 1

stand XV, 2

stat I, 1, 4, 9 (gemeine stat); XI, Vorw., 7; XXVI, Vorw., 1; XXXV, 2, 5, 18, 19; s. vor-

statgericht 1,9

statschuch XXVI, 4; XXXV, Vorw. 14, 15, 16, 19

statrecht XXVIII, 4, 5

statt VIII, 8

statut VI, 1

steinwerck XXXV, Vorw., 6, 7, 21

stelen XXV, 10

stet XXX, 5

stiefmuter XV, 2

stilschweigend XXIII, 2

stock III, 6

strafe III, 6; XXIII, 7; XXV, 6, 11,12

strafen I, 9

strasse XXXII, Vorw., 2; XXXV, 2, 3, 4

streflich I, 9

stube s. pad-, schreib-

stumm XVIII, 7

substitute XXII, 4

summ IV, 6; s. kauf-

sun s. son

sundrung XXVI, 4, 5

sunderlich XII, 3

suntag XXXII, 2

synnlos s. sinnlos

tag IV, 3 zu iren tagen komen XIII, 2; s. acht-, feyr-, gerichts-, leib-, pann-, recht-, sun-

tagsatzung X, 7

tagsbrief XXXIII, 7

tat I, 9 (frische tat); VII, 2; s. ubel-, un-

taidingsleut, teidingsleut VIII, 1

taub XVIII, 7

taxacion VI, 1

teglich XXXV; 17

teil XVIII, 4 (merer teil); XXXIII, 7 (merer teil); s. drit-, vierd-, vor-, wider-

teilung XVIII, 1; XIX, Vorw., 1, 2, 3; XXVI, Vorw., 3, 4

testament XV, 2

testamentarii XXVII, 1

teter XXV, 11

tier XIII, 5; XXXI, Vorw., 1 (wild tier), 2, 3

Tierhalterhaftung XXXI

titel I, 1; gerecht titel XXXV, 23

tochter XII, 2; XIV, Vorw., 2

tod XIII, 10

tor (M.), thor VIII, 11

töten XXXI, 2

totschlag XIV, 5

transsumpt VIII, 16

treiben: treiben und tragen XI, 11

treu (S.) XXVII, 1

treußhender XVIII, 1

trünnig, trunnig I, 9 (für trunnig gesagt I, 9); IV, Vorw., 6, 7; VI, 8

trupf XXXV, Vorw., 16, 20

tur XXV, 8; XXXV, Vorw., 3

turn III, 6; s. schuld-

tutela XVIII, 10 (vormundschaft)

tutor XIII, 2; XVIII, 6 (vormund)

ubeltat VII, 2

uberantwurten XI, 11

uberantwurtung III, 6; V, 1, 3; X, 9; XXIV, 4; XXVII, Vorw., 1, 4; XXVIII, Vorw.

uberfaren V, 3

uberflussig VIII, 8

uberfüren I, 9

ubergabe XXII, 8; XXVI, Vorw., 3

ubergeben XIII, 5

uberhangen XXVI, 15

uberlauf XI, 11

ubermaß XI, 11, XXVIII, 23

uberschuß XXXV, 2

ubertretten XXXV

ubertrettung VII

uberweisen I, 8

ubung III, 6

umbstende VIII, 6

unablessig I, 9

unbescheidenlich XII, 9

unbeschwert XXIII, 3

unbestattet XII, 2; XXII, 2

unbestimmt XXXII, 4

unbeweglich XXII, 10; s. habe

unbeweist VI, 13;

unclaghaft XI, 7

uncost, unkost XXII, 7

unere III, 6

unflat XXXV, 15

unfleiß XXX, 9

unfletikeit XXXV, 20

unfreuntschaft III, 6

unfürsehen (Adv.) XXV, 2

ungehorsam (Adj.) I, 3

ungehorsam IV,1; V, Vorw., 6, 7; IX, 4; X ,6; XVIII, 3, 5; XX, Vorw., 9; XXVII, 1

ungehörend XVIII

ungelauben IV, 7

ungeledigt XXVIII, 7

ungelimpf III, 6

ungepau XXXV, 1

ungepürlich I, 9

ungeraten XX, 8

ungeschriben VIII, 3

ungesundert XXVI, Vorw.

ungeverlich VIII, 5

ungöttlich XXII, 2

ungütlich IV, 6

unkeusch XV, 2

unkraft IX, Vorw., 3, 4; XX, 4; XXII, Vorw., 8; XXVI, Vorw.; XXX, 3

unlaugbar IX, 12

unmaß X, 3; unmündig VI, 2; XXI, Vorw., 3

unordnung X, 3

unpau XXXV,Vorw. 1

unpillich IV, 6; XXXIV, 1

unpundig VIII, 13

unrat X, 4

unrecht XV, 2

unreinikeit XXXV, 15

unschedlich III,2

unschuldig XXX, 7

unsinn XXVII, 3

unspenig XI, 5

untat VII, 2

untergericht I, 9

unterkeufel VIII, 1; XI, 10

unterkeuflin VIII, 1

untermarck XXXIV, 2

unterredlich X, 1

unterrichter X, 5

unterschreiben (N.) V, 3

untertan (M.) X, 4

unterwindung XXVI, 6

unterworfen I, 9

unterziehen XXVI, 10

unverdingt; (s. a. verdingt) XIV, Vorw., 9; XXV, 8

unvererbt XXVI, Vorw., 4

unverkundet V, 2

unverleumet VIII, 5

unvernottelt VIII, 3

unvernunft XXI, 2

unvernunftig XXI, Vorw., 2

unverpeent I, 9

unverpfendet XXVII, Vorw., 5

unverpflichtet XXVIII, 10

unverscheidenlich XXVIII, 20 (in solidum); XXX, 6

unverschuldet XXVII, 6

unvervormundet XVIII, 5; XXVIII, 16

unverwillet XXXIII, 14; XXXV, 2

unverworfen VIII, 5

unverzigen XIV, 4

unverzogenlich I, 8

unwarheit I, 9

unwissen I, 9

unzeit XXV, 4

unzimlicherweis I, 8

urfrag III, 2

urenicklein XIV, 1

urhaber XXIX, 2

urkundbrief VIII, 1

urkunde II, 3; VIII, Vorw., 1, 2 (gemeine urkund); XXII, 3

urlaub III, 6; IV, 1, 5

urlauben XI, 11

ursache VIII, 8

urteil V, 9; VI, 1, 17; IX, 4; X, Vorw., 1, 3, 4, 5, 6, 9, 10; XI, 8; XXVIII, 12

urteiler I, 9; X 9

urteilsprecher VIII, 9

urtet XXVIII, 1

vall, fall I, 9; XX, 10; s. erb-, glücks-

varend XXIV, 1; s. a. habe, farende, varnuss

varnuss XI, 6; XIII, Vorw.

vater VIII, 11; XIV, 8, 9; XVII, 2, 4, 6, 8, 9; XVIII, Vorw., 2; XXI, 5

venster XXXV, 7

vensterwerck XXXV, 2

verachten XXV, 8

veranderweiten V, 3

verantwurter I, 1; V, Vorw., 2, 5, 7; VI, Vorw., 7, 13, 15; XI, 9

verclagen IV, 6

verdampt XVI, 1

verdechtlicheit XXIX, 2

verding XII, 3

verdingen XXV, 10; XXXIII, 8

verdingt XIV, Vorw.; XXV, 8; XXVIII, 15; s. a. un-

vereinen XXV, 1

vereinung XXV, 7

verendern XII, 8

verenderung VI, 8; XXVI, 10

verendung I, 5

vererbung XIII, 10

verfailßen XI, 8

verfailßung XI, 10

verfallen (Adj.) I, 6

verfolgung XXVIII, 8

verfügen XXXV, 1

verfügung X, 5

vergönnen I, 9

vergunst XII, 8; XXXV, 20

verhandeln XX, 2

verhandler V, 3; XXX, 7

verhandlonen XXVI, 3

verhandlung I, 9; XXX, Vorw., 7

verheften III, 5

verheftung XXIII, Vorw., l

verheiraten XII, 2

verhindern III, 5

verhinderung III, Vorw., 5; XX, Vorw.; XXX, 10

verhören VI, 6

verhörer I, 9

verhörung I, 4; VIII, Vorw., 1, 5, 8, 15; XXII, 5

verjarung XXV, 10

verjaworten V, 9

verjehung I, 6

verkaufen X, 4

verkaufer I, 9; XXVIII, 9, 10, 11, 12, 14, 18

verkaufung XXIII, 10

verkündbrief I, 4

verkünden I, 3; XXXII, 2

verkündung I, 3, 7; III, Vorw., 1, 2, 3, 4; IV, Vorw., 2, 3; VI, 1, 11; XXII, 5; XXVIII, 10; XXXII, Vorw.; XXXV, 7

verkurzung XVIII, 4

verlassung XXV, 3; XXXIII, 4

verlaugen I, 8

verlegung XXX, 1, 3

verleihen XXII, 1; XXIV, Vorw., 3

verlengerung IV, 7

verlesen VIII, 9

verleumdung VII, 1

verleumuttung III, 6

verlich XXV, 1

verlicheit XXV, 12

verlieren I, 9

verlönen XXV, 1

verlorn XXVII, 6, 8; XXVIII, 18

verlust I, 9; VI, 16; XXIII, Vorw. (verlust d. pfand), 4; XXX, Vorw. (Gewinn und Verlust), 2

verlustig I, 8

vermachen XXXIV, 2

vermechtnus XII, Vorw., 7, 8; XIII, Vorw.

vermelt, un- XXXI, 1

vermeldung XVIII, 4

vermieten XXV, 8

vermugen (N.) XII, 1

vermuten I, 4

vermutung I, 4

verneinen, vernaynen I, 8

verneinung, vernaynung I, 6

verneuen III , 4, IX, 2

verneuung IX, Vorw., 3; XXX, Vorw.

vernunft XVIII, 7; XXI, 2

verpeenung I, 9

verpergen I, Vorw., 4

verpetschaften XVIII, 1

verpfenden XXIII, Vorw., 6, 7

verpfender XXIII, 1

verpfendet XXIII, 3, 8

verpfendung I, 5; XXIII, Vorw., 2, 6; XXV, Vorw.; XXVI, 12

verpflicht I, 4; X, 8; XI, 4; XII, Vorw., 1; XVIII, 2; XXIII, Vorw.; XXIV, 2; XXV, 3, 4, 8, 9, 10; XXVI, Vorw., 1, 8; XXVII, Vorw.; XXVIII, Vorw., 5, 6, 9, 11, 12, 15, 20, 21; XXX, Vorw., 4, 6, 9; XXXIII, 3, 7

verpflichten VIII, 1; XII, 1

verpieten IV, 1

verpinden III, 5; XXX, 1

verpindung XII, 6; XXI, Vorw., 4; XXX, Vorw., 5

verporgen XXXII, 1

verpot III, Vorw., IX, Vorw., 1, 2, 3, 4, 6, 7; VI, Vorw., 19; XXII, Vorw., 2, 3; XXIII, 7; XXVI, Vorw., 14; XXVII, 9; XXXV, Vorw., 3, 4, 16

verpotbrief X, 9

verpotung s. verpot

verpurgen II, 3

verrechten III, 1

versamen XIV, 3

versament VI, 5; XII, 3; XIII, Vorw., 3, 4, 7, 11; XVII, 2, 5

versamnung XII, 3

versatzung XXII, 6

versaumer XXV, 7

versaumnuss X, 2; XVIII, 8, 9; XXII, 5

verscheinpoten XXXV, 6

verscheinpotung 1, 4; VI, Vorw.; VIII, 16; IX, 3

verscheinung X, 6; XXV, 13

verschicken XIII, 6

verschickung XXVI, Vorw.

verschreiben XII, 1, 2

verschreibung XVIII, 1; XXII 4; XXXIII, 8

verschriben XXXIII, 9

verschuldlich XXV, 6

verschuldung XXV, 7, s.

verschult XXIV, Vorw., 2; XXVIII, 13; XXXI, 1

verschwender, verschwenter XVIII, Vorw., 2, 7 (prodigus)

versehenlich I, 4

versehung XII, 2

versessen XXIII, 10

versetzen XXVIII, 23

versetzer XXVIII, 22

verseumlich XVIII, 8

versichern II, 3

versigeln XVIII, 1

versitzen XXV, 4

versorgen XVIII, 1

versorger XIII, 2; XV, 1 (curator) ; XVIII, 6, 8, 9, 14

versorgnuss XXVI, 12; XXXV, Vorw.,9

versperren IV, 5

versperrung XXV, 4

versprechen (V.) XII, 1

versprecher XXVI, 14

versprechnus XIII, 10

verspruch XXVI, 14

verstolen XXVII, 8

verstricken XVIII, 1

vertigung XXVIII, Vorw., 1, 2, 3

vertrag VIII, Vorw., 14; XXVIII, 6 (contract); XXX, Vorw., 1

vertragen XI, 7

vertrauen (N.) XVIII, 3

vertreten, vertrettung VI, Vorw.; XVIII, 9; XXV, Vorw. 5; XXVIII, Vorw., 10

vervestigung XXXIII, 2

verwilkürt IX, 2, 3; XXIII, 10; XXXIII, Vorw., 1, 12

verwilligung VI, 3

Verwahrung XXVII

verwant XVII, Vorw.

verwaren XXVII, 6

verwart XXVII, 6

verwarung XVIII, 1; XXIV, 1; XXVII, Vorw., 6

verwarlosung XXVI, 6

verwechseln XXVI, 8

verwundung VII, 1

verwürcken I, 9; XV, 2

verwürckung XV, Vorw., 2; XX, 2; XXVI, 10

verzeihen XV, 1

verzeihung XV, 1

verzig XIV, 5; XV, Vorw.; s. a. verwürckung

verzigen XIV, 4

verzug VIII, 4

vestigung XXII, 3

vetter XX, 10

vidimus VIII, Vorw., 16

Viehmängel XXVIII, 3

vier: vier weld I, 3

vierdteil I, 8

vihe XIII, 5

visch XIII, 5

vischerey XXXIV, Vorw., 2

vischwasser XIII, 5

vischzeug XXXIV, 2

vogtpar XIII, 4

vollfüren I, 4

vollig XVIII, 5

vollmechtig I, 8

vollpringen III, 6

vollstrecken I, 9

vollstreckung V, 7

vollung I, 3; III, 4; V, 7, 8; IX, Vorw., 4; X, Vorw., 6; XI, 1, 8;

XXII, 4, 5

vollziehen VII, 1

vollzieher XVIII, 1, 3

vollziehung VI, 11; XI, Vorw., 2, 11; XXII, 5; XXXIII, Vorw., 2, 10; s. a. execucion

voraus XIV, 2, 3

vorbehaltung VI, 6; VIII, 10, 12; XXVIII, 14

vorbeheltnüs V, 3

vorcht VIII, 5

vordern, fordern VI, 19

vorderung, vordrung I, 9; VII, Vorw.; XI, Vorw., 8; XXVIII, 14; s. er-

vorfaren XVIII, 14

vorgang I, 5

vormund VI, 12, 19; XIV, 7; XVIII, Vorw., 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14; XXII, 2; XXVIII, 8

vormundschaft XIII, 2; XVIII, Vorw., 2, 4, 5, 6, (tutela), 10, 13; XXVIII, 8, 16

Vormundschaftsrecht XVIII

vorstat XXXV, 5

vorsthube VII,3

vorteil XIV, 2, XXX, 3

waffe XIII, 5

wagnus XXVIII, 9

waise, wayse, weise XIII, 2

wal, wale XI, 9; XXVI, 2

waltrecht VII, 3

wand XXXV, 14

wandel I, 6; XXVIII, 3

wandeln IV, 6

wandlung XXXV, 3

ware VIII, 1; XI, 12

warheit V, 8; s. un-

warlich I, 9

warzeichen XXXII, 2

wart XII, Vorw., 6; XIII, Vorw. 9; XIV, Vorw.; XV, Vorw., 3; XIX, Vorw., 2

wasser XXXIV, Vorw., 2; s. alt, -visch-, wasser und prot

weber XXXV

weber gestudel XXXV, Vorw., 14

wechsel XXII, 4; XXVI, Vorw., 10; s. auf-

wechsler XII, 5

weib IV, 7

weier, weyer XIII, 5

Weintraube XIII, 5

wein V, 8

weisat XIII, 5; XXVI, 1, 9

weisen (1) VI, 14

weisen (2) VII, 3

weisung, weysung IV, 7; VI, Vorw.; VIII, Vorw., 7; XXIX, 2; XXII, 4, 6; XXIX, Vorw.

weitgesippt XVII, 4

werck s. hand-, holtz-, stein-, venster-

werckleut XXVII, 8

werckzeug XI, 3

werd I, 8; VIII, 1, XXXI, 3

were (1) V, 6; VIII, 1 (rechtliche)

were (2) XIV, 2 were: s. gegen-, not-, wider-

weren (1) XI, 14

weren (2) XXVIII, 1

werfen VII, 1

werpurge XXVIII, 5

werschaft XI, 9, 12; XXVIII, Vorw., 1, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 18

werung XXVIII, 2, 3, 5

wesen XV, 2

wet s. after-

weter XXXV, 2

wetlauf VI, 19

widergabe XII, 4; XIII, 2

widergeben (N.) XXIV, 4

widerkauf XXVI, Vorw., 7

widerkeren XXIV, 1

widerkerung XXIV, Vorw. widerlegen XVIII, 8

widerlegung XXIII, 2; XXIV, Vorw.; XXV, 6; XXXI, 2

widerparthey I, 6; VIII, 10, 12, 13; X, 7

widerrecht VI, Vorw.,9; XXXIII, 8

widerrede V, 3

widerrufen I, 9; X, 1

widersache V, 4

widersprechen I, 8

widersprechung VI, 13

widerteil I, 4

widertreiben XVIII, 3

widerfall XX, 10; XXI, Vorw., 1, 2, 3, 4

widerwere IX, 4, 6; XXII, 4

widerwertig X, 6

wild XXXI, 2

wille I, 9 (freier wille); XVIII, 3 (letzter Wille); XX, 3 (letzter Wille)

willkür IX, 1

winkelee XII, 3

wirt IV, 5

wirtin XII, 8; XXIII, 2 (eeliche wirtin)

wise, wyse XXV, 7

wissen (N.) I, 9; VI, 18

witib I, 5; witibstul XI

won s. arg-

wonen XXV, 13

wonhaft I, 1

wonung I, 3

wort XVIII, 10, s. schelt-, schmeh-

Wucher XXII, Vorw., 3, 4

wundartzt VIII, 15

zal XXII, 1

zan XXXI, 1

zaubernus XV

zeichen: s. war-

zeidelgut VII

zeit III, 5; XVIII, Vorw.,  1, 8; XX, 1; XXXIII, 4

zerstreuer XVIII, 2

zerung I, 8

zeug s. acker

zeuge VI, 1, 15; VIII, Vorw., 1, 4, 5, 8, 9, 15; XX, 3; XXXIII, Vorw.,6, 12

zeugen sage VIII, 9; XXXIII, 12

zeugnus VIII, 4

zeugschaft VIII, 1, 3, 11, 13, XXXIII, 6

ziegel XXXV, 5

ziegeldachungXXXV, Vorw.

ziehen I, 9

zil VI, Vorw., 8; XXII, 1; XXV, 13; XXVIII, 17

zins I, 5; XI, 6; XXV, 1, 7, 13; XXVI, 1, 6, 9; s aigen-, haus-

zinsherr XXV, 4

zinsherrschaft XXV, 13

zinslehen XIV, 1

zinsman XXV, 6

zoll (Maß) XXXV, 2

zorn XXVII, 3

zug III, 2

zugehörung XI,

zulassen V, 3

zulassung VIII, Vorw., 1, 17

zusagen XXXV,6

zuschatz XII, V XIII, Vorw. 1, 6,8; XIII, Vorw., 2, 6, 7, 9, 10; XIX, Vorw., 3; XX, 7; XXIII, Vorw., 2

zusperren XXV,

zusprechen VI,

zuspruch X, 4

zusteen XXIX, 3

zustendig XIV, 5

zuvall, zufall XXV, 8; XXVI, 5

zuvergleichung XII, 12

zweifel VI, 8

zwifachen V, 3

zwang XVIII, Vorw., 5; XXXIII, 17, 23; XXXIII, Vorw., 10

zwingen XVIII, 5; XXXIII, 6

zwitrechtig XIV, 5