Charta der Europäischen Union

 

 

Entwurf

 

von

 

Wolfgang Martin Wieland

 

© 2001 by Wolfgang Martin WIELAND

 

I. Präambl

 

Im Namen Gottes des Allmächtigen geben wir, die Völker Europas uns;

im Gedenken der ungezählten Kriege die unsagbares Unheil und Leid über Europas Antlitz gebracht, und unser Gewissen zutiefst verletzt haben;

in der Überzeugung die Geißel des Krieges, und der Gewalt nur mehr gemeinsam von Europa und der ganzen Welt verbannen zu können;

eingedenk der Opfer die wir alle zur Erfüllung unserer hohen Ziele noch zu erbringen haben;

unseren Glauben an die allgemeinen Menschenrechte erneut bekräftigend;

uns in Offenheit gegenüber anderen Nationen übend;

stets unsere Verantwortung gegenüber kleineren schwächeren Staaten gegenwärtig haltend;

die soziale Gleichstellung aller Menschen als eines der höchsten Ziele unser aller verkündend;

die Schöpfung für künftige Generationen in ihrer einzigartigen Vielfalt bewahrend;

unsere Stärke nur am Wohl der Schwachen messend;

und da unsere hohen Ziele nur mehr gemeinsam gelöst werden können;

folgende Charta der Europäischen Union;

die wir geloben zu achten und zu ehren, im Gedenken derer deren Anstrengungen diese Union erst möglich machten.

 

II. Verkündung der Allgemeinen Menschen- und Bürgerrechte

 

1. Allgemeine Menschenrechte

Artikel 1 (Menschenwürde)

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. Ihre Würde ist zu achten, zu schützen, unantastbar und mit allen Mitteln zu verteidigen.

Artikel 2 (Diskriminierungsverbot)

Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.

Artikel 3 (Recht auf Leben)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 4 (Rechte allen Lebens)

Alles Leben hat Anrecht auf ein gerechtes, würdiges, seinen Bedürfnissen entsprechendes Dasein.

Artikel 5(Recht auf Unversehrtheit)

(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muß insbesondere Folgendes beachtet werden:

- die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung entsprechend der gesetzlich festgelegten Modalitäten,

- das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Personen zum Ziel haben,

- das Verbot, den menschlichen Körper und Teile seiner selbst zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,

- das Verbot des Klonens des Menschen.

Artikel 6 (Verbot der Sklaverei)

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.

Artikel 7 (Verbot der Folter)

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 8 (Anerkennung als Rechtsperson)

Jeder Mensch hat Überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.

Artikel 9 (Gleichbehandlung)

(1)Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.

(2)Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen Würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.

Artikel 10 (Rechtsschutz)

Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Charta oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.

Artikel 11 (Freiheitsrechte)

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 12 (Anspruch auf unabhängiges Gerichtsverfahren)

Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.

Artikel 13(Unschuldsvermutung; kein rückwirkendes Strafgesetz)

(1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.

Artikel 14 (Schutz der Intimsphäre)

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.

Artikel 15(Freizügigkeit)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.

(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.

Artikel 16 (Asylrecht)

(1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen.

(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Europäischen Union verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden.

Artikel 17 (Staatsangehörigkeitsrecht)

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.

(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

 

Artikel 18 (Gleichbehandlung der Geschlechter)

(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

(2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.

(3) Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 19(Recht auf Eigentum)

(1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.

(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 20 (Gewissens-., Glaubens-, Meinungsfreiheit)

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.

Artikel 21 (Informationsfreiheit)

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 22 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.

(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 23 (Recht auf Mitwirkung; Wahlrecht)

(1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen.

(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.

(3) Der Sinn der öffentlichen Gewalt besteht im Schutze der in dieser Erklärung genannten Rechte. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch periodische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 24 (Recht auf soziale Sicherheit)

Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuß der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.

Artikel 25 (Recht auf Arbeit)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf menschenwürdige, seinem Können und Wissen entsprechende Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.

(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.

(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 26 (Recht auf Freizeit und Urlaub)

Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.

Artikel 27 (Anspruch auf soziale Fürsorge)

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ärztliche Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge, gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch verschiedenste Umstände.

(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 28 (Recht auf Bildung)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muß wenigstens bis zur 12 Schulstufe unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen stehen.

(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.

(3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.

Artikel 29 (Recht auf kulturelle Mitwirkung)

(1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.

(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.

Artikel 30 (Rechte zukünftiger Generationen)

Zukünftige Generationen haben ein Anrecht auf all die in dieser Charta genannten Menschenrechte, auf eine in ihrer Vielfalt bewahrte Natur, und auf eine gerechte Internationale Ordnung.

Artikel 31 (Gerechte internationale Ordnung)

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die vorliegenden natürlichen Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

(2) Die Union setzt sich im Rahmen ihrer gemeinsamen Außen und Sicherheitspolitik zu Erreichung dieses Ziels in aller Welt ein.

Artikel 32 (Gemeinschaftspflichten)

(1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.

(2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

(3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Europäischen Union ausgeübt werden.


 

2. Die Bürgerrechte der Europäischen Union

 


Artikel 33 (Unionsbürgerschaft)

(1) Die Staatsbürger der Unionsstaaten sind Unionsbürger im Sinne dieser Charta; davon ausgenommen sind Staatsbürger von Unionsstaaten, die ihren ständigen Wohnsitz in Teilen des Staatsgebiets ihres Heimatstaates haben, die vom Unionsgebiet ausgeschlossen sind.

(2) 1. Jedem Unionsbürger, der sich in einem Unionsstaat dauernd niedergelassen hat, deren Staatsbürgerrecht er nicht

besitzt, ist auf Antrag spätestens sieben Jahre nach seiner dauernden Niederlassung das Staatsbürgerrecht des Unionsstaates und spätestens ein Jahr nach seiner dauernden Niederlassung das Bürgerrecht der Gemeinde zu verleihen.

2. Unionsbürger können in keinem Unionsstaat dem Ausländerrecht unterworfen werden und gelten nicht als Ausländer.

Artikel 34 (Bewegungsfreiheit)

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Unionsgebiet frei zu bewegen, sich dort aufzuhalten und sich dauernd niederzulassen.

(2) Durch oder aufgrund eines Unionsgesetzes kann die Ausübung dieser Rechte für den Fall außergewöhnlicher Umstände eingeschränkt werden.

Artikel 35 (Dienst an der Waffe)

Jeder Unionsbürger hat das Recht, aus Gewissensgründen den Dienst mit einer Waffe zu verweigern.

Artikel 36 (Menschenwürde)

Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Unionsstaat, dessen Staatsbürgerrecht er nicht besitzt, kann in dem Unionsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausüben, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten, wie für die Angehörigen des betreffenden Unionsstaates.

Artikel 37 (Petitionsrecht)

(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem

Unionsstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.

(2) Jeder Unionsbürger kann sich an den Bürgerbeauftragten der Europäischen Union wenden.

(3) Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union an jedes Organ oder an jede Einrichtung der Europäischen Union wenden, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Artikel 38 (Zugang zu Ämtern und Dokumenten)

(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Unionsstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Unionsrates, des Europäischen Parlaments und der Kommission in allen Amtssprachen der Europäischen Union.

(2) Alle Ämter der Europäischen Union, sei es das Amt eines Abgeordneten, eines Kommissars , eines Mitgliedes des Gerichtshof oder jeder anderen Behörde der Union dürfen nur Unionsbürger inne haben.

Artikel 39 (Datenschutz)

(1) 1. Jeder Unionsbürger hat das Recht auf den Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Durch Rechtsakt der Union kann bei laufenden gerichtlichen Ermittlungen über den Schutz dieser Daten und dem freien Verkehr solcher Daten Beschränkungen festgelegt werden.

(3) Durch Rechtsakt der Union wird eine unabhängige Kontrollinstanz errichtet, die für die Überwachung der Anwendung solcher Unionsgesetze auf die Bürger Organe und Einrichtungen der Union verantwortlich ist; der Rechtsakt legt erforderlichenfalls andere einschlägige Bestimmungen fest.

Artikel 40 (Auslieferung)

(1) Kein Unionsbürger darf an einen Staat außerhalb der Union ausgeliefert werden.

(2) Wer in einem Unionsstaat wegen eines Verbrechens angeklagt ist und sich der Strafverfolgung durch Flucht in einen anderen Unionsstaat entzieht und dort aufgegriffen wird, ist an den Unionsstaat, aus dem er geflohen ist, auszuliefern, sobald die Regierung dieses Unionsstaates dies verlangt.


 

III. Ziele und Grundsätze der Union

 


Artikel 41 (Definition der Union)

(1) Die Europäische Union ist ein supranationales Völkerrechtssubjekt eigener Prägung.

(2) Die Staaten der Union (nachfolgend „Unionsstaaten“ oder „Mitgliedstaaten“ genannt) behalten ihre Selbständigkeit und Souveränität, soweit diese nicht durch diese Charta beschränkt ist. Die Unionsstaaten bleiben untereinander souveräne und unabhängige Staaten, mit wechselseitigen gleichen völkerrechtlichen Rechten und Pflichten, gelten nach außen hin aber als politische Einheit.

Die Staaten der Union üben die, der Union übertragenen Kompetenzen nach Maßgabe dieser Charta gemeinsam durch die von ihnen errichteten Organe der Union (nachfolgend „die Unionsorgane“ genannt) aus.

(3) Es ist den Unionsstaaten verboten untereinander oder gegen Saaten außerhalb der Union Angriffskriege zu führen. Das militärische Bündnis der Union dient lediglich zur Friedensicherung und der Verteidigung des Unionsgebietes. Die Union ächtet alle Arten des Krieges als Verletzung der allen Menschen gegebenen natürlichen Rechte.

Artikel 42 (Grundsätze)

(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Unionsstaaten gemeinsam.

(2) Die Union achtet die nationale und kulturelle Identität ihrer Mitgliedstaaten.

(3) Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Unionsstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas.

Artikel 43(allgemeine Verpflichtungen)

(1) Die Unionsstaaten üben alle staatlichen Kompetenzen unter eigener Souveränität aus, soweit diese Charta sie nicht der Union zur gemeinsamen Ausübung übertragen hat, eine verstärkte Zusammenarbeit nicht beschlossen wurde oder solange und soweit die gemeinsamen Organe die ihnen übertragenen Kompetenzen nicht wahrnehmen.

(2) Die Staaten sind zu unionstreuem Verhalten verpflichtet und achten den inneren Frieden.

(3) Die Unionsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dieser Charta oder aus Handlungen der Unionsorgane ergeben. Sie erleichtern der Union die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4) Die Unionsstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung dieser Charta oder deren Anwendung und Streitigkeiten zwischen ihnen nicht anderes als hierin vorgesehen zu regeln.

(5) Wenn ein Unionsstaat seine verfassungsmäßigen Pflichten innerhalb der Europäischen Union nicht erfüllt, diese verletzt, kann er im Wege der Sanktion angehalten werden sie wieder zu erfüllen. Diese Sanktion ist nach Verkündung eines besonderen Unionsgesetzes vom Gerichtshof zu erkennen und von der Kommission auszuführen.

Artikel 44 (Symbole der Union)

(1) Die Flagge der Union besteht aus einem Rechteck, dessen Breite das Anderthalbfache der Höhe mißt. Die Flagge wird in 3 gleich große Rechtecke geteilt, deren Höhe die Höhe der Flagge, deren Breite ein Drittel der Breite der Flagge beträgt. Das mittlere der Rechtecke ist weiß die anderen beiden blau. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt der Schnittpunkt der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf rote Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit dem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Geraden ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet.
Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

(2) Das Emblem der Union zeigt einen auf weißem Grund frei  schwebenden, von einem Kreis von 12 roten fünzackigen Sternen, den Sternen der Flagge der Union entsprechend, umgebenen, sich aus roten Flammen erhebenden Phönix.

(3) Der 5. Mai, im Gedenken der Gründung des Europarats am selben Tage des Jahres 1964 , soll der offizielle Feiertag der Europäischen Union sein.

(4) Die Hymne der Europäischen Union, die bei allerlei festlichen Anlässen in Europa zu spielen sein soll,  ist das Vorspiel zur "Ode an die Freude" der 9. Symphonie von Ludwig van Beethoven, in einer musikalischen Bearbeitung von Herbert von Karajan.

Artikel 45 (Subsidiarität)

(1) 1. Die Union nimmt ihr Rechtsetzungsrecht nur dann und nur soweit wahr, als es zur Verwirklichung der Ziele der Union erforderlich ist (Grundsatz der Subsidiarität).

2. Die Staaten überwachen die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität durch einen gemeinsamen Ausschuß, dessen Mitglieder vom Europäischen Unionsrat entsandt werden und bei Amtsantritt der Mehrheit der Stimmen der mindestens zu zwei dritteln Anwesenden Abgeordneten bedürfen. Weiters besitzen sie richterliche Unabhängigkeit besitzen. Das Nähere regelt ein besonderes Unionsgesetz.

(2) Das nach Maßgabe dieser Charta erlassene Unionsrecht geht dem Recht der Unionsstaaten und früheren Verträgen über die Europäische Union vor.

Artikel 46 (Mitglieder)

(1) Die Europäische Union besteht aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.

(2) Die Staaten gehören mit ihrem gesamten, durch das Völkerrecht definierten Staatsgebiete zur Europäischen Union; ausgenommen davon sind:
- die Färöer - Inseln und Grönland vom Staatsgebiet des Königreichs Dänemark,
- die Insel Man und die Kanalinseln vom Staatsgebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland.

(3) Änderungen des Staatsgebiets der Unionsstaaten erfolgen durch Vertrag zwischen den beteiligten Staaten, welche der Union zu ihrer Gültigkeit zur Kenntnis zu bringen sind.

(4) Die Amtssprachen der Union sind die offiziellen Amtssprachen der Unionsstaaten.

Artikel 47 (Mitgliedschaft)

Jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Europäischen Union achtet, kann beantragen, Mitglied der Union oder assoziatives Mitglied zu werden. Er richtet seinen Antrag an die Kommission, der diesen an den Unionsrat und das Europäische Parlament weiterleitet. Der Unionsrat und das Europäische Parlament, welche mit der Mehrheit ihrer mindestens zu zwei dritteln anwesenden Mitglieder entscheiden, beschließen nach Anhörung der Kommission über die Annahme des Antrags.

Artikel 48 (Assoziative Mitgliedschaft)

(1) Assoziative Mitglieder gelten nicht als Unionsstaaten im Sinne dieser Charta. Die assoziative Mitgliedschaft betrifft nur Staaten und Gebiete außerhalb der Europäischen Union.

(2) Alle Rechtsakte der Union gelten auf dem Territorium Assoziativer Mitglieder nur in Form von Verträgen zwischen Union und assoziativem Mitglied, und nur sobald sie nach den dortigen verfassungsmäßigen Bestimmungen ratifiziert wurden. Durch Vertrag zwischen der Union und dem assoziativen Mitglied werden alle zweckdienlichen Fragen zu einer umfassenden Partnerschaft geklärt. Insbesondere wird ein die Union vertretender Generalgouverneur für das entsprechende Territorium von der Kommission bestimmt.

(3) Assoziative Mitglieder entsenden keine Vertreter in die Kommission, den Gerichtshof in das Parlament oder in sonstige Behörden der Union. Sie haben lediglich Anspruch auf einen von ihrer Regierung bestimmten Beobachter ohne Stimmrecht im Unionsrat.

(4) Assoziative Mitglieder sind; Albanien, Andorra, , Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, die Färöer – Inseln, Georgien, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, die Insel Man, Moldawien, Monaco, Norwegen, , die Schweiz, Serbien und Montenegro, Rußland, die Türkei, die Ukraine, die Vatikanstadt und Weißrußland.


 

IV. Aufgaben der Union




Artikel 49 (Kompetenzen der Union)

Die Union übernimmt von den Unionsstaaten nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieser Charta folgende staatliche Kompetenzen zur gemeinsamen Ausübung:

 

Die Union betreibt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unter Einbeziehung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik.

- zur Behauptung ihrer Identität auf internationalem Gebiet, insbesondere durch die Festlegung einer gemeinsamen Außenpolitik der Union und ihrer Mitgliedstaaten und deren Durchführung gemeinsam mit den Unionsstaaten;
- um die Außenpolitik für die Kompetenzen, die der Union übertragen sind, festzulegen und durchzuführen;
- zum Schutze des Unionsgebiets vor militärischen Angriffen von Außen sowie zur Errichtung eines gemeinsamen Oberbefehls für die, im Angriffsfall vereinigten Streitkräfte der nicht neutralen Unionsstaaten, wobei es neutralen Unionsstaaten vorbehalten bleibt nach Maßgabe ihrer militärischen Kompetenzen an der Verteidigung des Unionsgebietes mitzuwirken, und sich dem gemeinsamen Oberbefehl zu unterstellen.

- zum Schutze der internationalen Sicherheit durch Ausübung von Kriegseinsätzen mit einer von den  Streitkräften der nicht-neutralen Saaten gebildeten Eingreiftruppe unter gemeinsamen Oberbefehl, dem Verteidigungskommissar unterstehend, wobei es neutralen Unionsstaaten vorbehalten bleibt nach Maßgabe ihrer militärischen Kompetenzen sich an der Eingreiftruppe zu beteiligen.

- Zum Schutze weltweit unterdrückter Völker, insbesondere die Staatsbürger des hiermit anerkannte Palistinenserstaates auf dem Gebiete Israels.

 

Die Union umfaßt eine Wirtschafts- und Währungsunion nach Maßgabe der Kompetenzen der Union, insbesondere also:

- einen Binnenmarkt, der durch einen freien Waren. Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Unionsstaaten gekennzeichnet ist;
- das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstiger Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Unionsstaaten;
- ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt;
- eine einheitliche Geld- und Wechselkurspolitik;
- eine gemeinsame Handelspolitik;
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Nutzung der Kernenergie;
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet von Kohle und Stahl;
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Umweltschutzes;
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Gesundheits- und Verbraucherschutzes;
- eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
- eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
- die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Unionsstaaten;
- die Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Unionsstaaten;
- die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlich ist;
- die Stärkung des wirtschaftlichen Zusammenhalts;
- die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie;
- die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
- die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;
- einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen beruflichen Bildung;
- einen Beitrag zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;
- Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr.

Die Union betreibt eine gemeinsame Politik
- im Bereich der inneren Sicherheit und
- gegenüber Staatsangehörigen dritter Staaten (Visa, Asyl, Einwanderung)
zum Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Artikel 50 (weitere vertragliche Grundlagen)

Neben dieser Charta bestehen

- der Vertrag über die Europäische Union,

- der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

- die Einheitliche Europäische Akte,

- die Beitrittsverträge im Sinne dieser Charta (vormals Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union bzw. Artikel 237 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 205 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und Artikel 98 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl)

und

- die weiteren Verträge, Abkommen und Beschlüsse zur Änderung und Ergänzung dieser Verträge, Verträge zur Durchführung von Bestimmungen dieser Charta sowie die Verträge im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit,

als vertragliche Grundlagen der Europäischen Union; diese gelten als Teil dieser Charta sofern sie nicht in Widerspruch zu derselben stehen.

Artikel 51 (Rechtsakte der Union)

(1) Zur Regelung der Gemeinsamen Politik kann die Union durch den Unionsrat und das Parlament Unionsgesetze erlassen.
(2) Die Union übt die Gesetzgebung über die, ihr kraft Natur der Sache und kraft Sachzusammenhangs mit den, ihr durch diese Charta übertragenen Kompetenzen aus.

(3) Die Union erfüllt diese Aufgaben nach weiterer Maßgabe dieser Charta durch verbindliche Rechtsakte (Unionsgesetz, Richtlinie, Verordnung).


 

V. Gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt der Union

 


Artikel 52 (Gewaltenteilung)

(1) Alle Macht der Union geht von ihren Völkern aus. Diese geben durch periodische, gleiche und geheime Wahlen, durch Volksbegehren und Plebiszite ihrem Willen Ausdruck.

(2) Die gesetzgebende Gewalt der Union liegt bei den Europäischen Völkern,  und bei ihren verfassungsmäßigen Vertretern, dem Unionsrat (einst Rat der Europäischen Union) und dem Europäischen Parlament wobei letztere Zwei auch Kammern der Gesetzgebung genannt werden können.

Die ausführende Gewalt der Union liegt bei der Kommission und dem Generalsekretär der Europäischen Union.

Die richterliche Gewalt der Union obliegt dem Europäischen Gerichtshof.

Artikel 53 (Sitz der Unionsorgane)

Sitz des Europäischen Parlaments ist Straßburg, des Unionsrates Wien, der Kommission Rom, des Gerichtshofes Warschau, und des Generalsekretärs Helsinki.


 

1. Das Europäische Parlament

 


Artikel 54 (Definition)

(1) Das Europäische Parlament, in dieser Charta „das Parlament“ genannt, besteht aus den Vertretern der Völker, der in der Europäischen Union zusammengeschlossenen, Staaten. "Die Vertreter des Parlaments tragen den Titel Abgeordnete(r) zum Europäischen Parlament".

(2) Die Abgeordneten des Parlaments sind allgemeine Vertreter der Völker der Union und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

Artikel 55 (Rechte und Pflichten)

Das Parlament übt folgende Rechte und Pflichten innerhalb der Grenzen dieser Charta aus:
- es ist Teil der gesetzgebenden Gewalt der Europäischen Union,
- es sorgt für eine parlamentarisch verantwortliche Regierung, wie es in den Staaten der Europäischen Union üblich ist,
- es gibt Stellungnahmen ab und kann an die zuständigen Organe der Union Vorschläge und Empfehlungen richten.

Artikel 56 (Zusammensetzung)

(1) Das Parlament geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

(2) 1. Ein besonderes Unionsgesetz bestimmt die Festsetzung der Zahl der in jedem Unionsstaat gewählten Abgeordneten des Parlaments, über das einheitliche Verfahren der Wahl der Abgeordneten, über die Wahlprüfung, über Inkompatibilitäten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament und die weiteren, für die Wahrnehmung der Aufgaben des Parlaments erforderlichen Regelungen und allgemeinen Bedingungen.

2. Die Zahl der Mitglieder des Parlaments darf sechshundertundfünfzig nicht überschreiten.

Artikel 57 (Wahlperiode)

(1) Die Wahlperiode des Parlaments dauert fünf Jahre. Der Generalsekretär kann das Parlament auflösen.

(2) Im Falle der Auflösung des Parlaments müssen innerhalb eines Zeitraums von 50 Tagen nach derselben die Wähler zu Neuwahlen und innerhalb eines Zeitraums von 70 Tagen nach der Auflösung das Europäische Parlament versammelt werden.

 

 

Artikel 58 (Freiheit der Abgeordneten)

Kein Mitglied des Parlaments darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden.

 

Artikel 59 (Immunität der Abgeordneten)

(1) Ohne Genehmigung des Europäischen Parlaments kann kein Mitglied desselben während einer Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder unmittelbar danach ergriffen wird.

(2) Auf Verlangen des Europäischen Parlaments wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- und Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 60 (Öffentlichkeit der Verhandlungen)

(1) Die Verhandlungen des Parlaments sind öffentlich, sofern es das Parlament nicht mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten anders beschließt.

(2) Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Parlaments, die das Parlament zu veröffentlichen hat, bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 61 (Sitzungsperioden)

(1) 1. Der Generalsekretär beruft das Parlament ein und eröffnet die, am dritten Dienstag des Monats Oktober beginnende ordentliche Sitzungsperiode und auf Verlangen des Unionsrates, des Präsidenten der Kommission oder der Mehrheit aller Abgeordneten des Parlaments außerordentliche Sitzungsperioden.

2. Innerhalb einer Sitzungsperiode beruft der Präsident des Europäischen Parlaments die Sitzungen ein.

(2) Der Generalsekretär kann das Parlament auf Antrag des Präsidenten der Kommission oder des Unionsrates vertagen. Ohne Zustimmung des Europäischen Parlaments darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht überschreiten und während einer ordentlichen Sitzungsperiode nicht wiederholt werden.

(3) Der Generalsekretär schließt die ordentliche Sitzungsperiode des Parlaments auf Antrag der Mehrheit der Stimmen der mindestens zu zwei dritteln Anwesenden Abgeordneten, spätestens aber zum letzten Tag des Monats März, die außerordentlichen Sitzungsperioden des Parlaments auf Antrag des Unionsrates, des Präsidenten der Kommission oder der Mehrheit der Abgeordneten, spätestens aber nach Ablauf eines Monats.

Artikel 62 (Präsidium)

(1) Das Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

(2) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen der mindestens zu zwei dritteln Anwesenden Abgeordneten bedarf.

Artikel 63 (Kontrollfunktionen)

(1) Das Parlament errichtet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse und Unterausschüsse, deren Mitglieder durch das Parlament aus seiner Mitte gewählt werden.

(2) 1. Das Parlament kann mit den Stimmen eines Viertels seiner anwesenden Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses einsetzen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen der Europäischen Union durch diese Charta übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.

2. Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.

3. Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden durch ein besonderes Unionsgesetz festgelegt.

(3) 1. Das Parlament errichtet einen Petitionsausschuß, der die an das Parlament gerichtete Petitionen und Beschwerden von Unionsbürgern bearbeitet und der von einem, durch das Parlament gewählten Bürgerbeauftragten geleitet wird.

2. Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit weder Abgeordneter des Parlaments oder Mitglied eines anderen Organs der Union sein, noch darf er eine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.

3. Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die

behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren.

4. Hat der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln.

5. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.

6. Das Verfahren über die Wahl des Bürgerbeauftragten, deren Immunität und Besoldung sowie die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten werden durch ein Unionsgesetz geregelt.

(4) Mit den Stimmen eines Viertels der Anwesenden Abgeordneten kann ein Rechtsakt der Union vom Gerichtshof auf Übereinstimmung mit der Charta geprüft werden. Erkennt der Gerichtshof Gesetzwidrigkeit so verliert der Rechtsakt mit dem Urteilsspruch seine Wirkung.

(5) Das Parlament kann mit den Stimmen eines Viertels der anwesenden Abgeordneten Kommissaren Fragen stellen. Die Kommissare antworten mündlich oder schriftlich auf die ihr gestellten Fragen.

(6) Das Parlament kann mit der Mehrheit der Stimmen der mindestens zu zwei dritteln Anwesenden Abgeordneten Kommissaren das Vertrauen entziehen.

Artikel 64 (Verfahren)

(1) Soweit diese Charta nicht etwas anderes bestimmt, beschließt das Parlament mit der Mehrheit der Stimmen der mindestens zu zwei dritteln Anwesenden Abgeordneten. Vier Abgeordnete des Parlaments können, Anträge bezüglich aller in dieser Charta genannten Funktionen des Parlaments, einbringen.

(2) Bleibt eine Größere Zahl von Abgeordneten den Sitzungen dauerhaft fern so kann das Präsidium des Parlaments die Abgeordneten ermahnen ihrer Pflichten nachzukommen. Die Abgeordneten müssen dieser Bitte Folge leisten.

Artikel 65 (Recht auf Anhörung der Kommission, des Unionsrates, und des Sekretariats )

(1) Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen des Parlaments teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden. (2) Die Mitglieder des Unionsrates und des Sekretariats können an allen Sitzungen des Parlaments teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden.

 


 

2. Der Europäische Unionsrat

 


Artikel 66 (Zusammensetzung)

(1) Der Unionsrat besteht aus den Vertretern der Regierungen und Parlamente der in der Europäischen Union zusammengeschlossenen Staaten. Jeder Staat entsendet 4 Vertreter. Einer wird von der Regierung des Unionsstaates entsandt die anderen drei werden von den Nationalen Parlamenten, nach einen von den Parlamenten selbst bestimmten Verfahren bestellt. Lediglich die von den Regierungen entsandten Vertreter besitzen im Unionsrat ein Stimmrecht. Er besteht aus nicht ständigen Mitgliedern, die von den nationalen Regierungen bzw. den nationalen Parlamenten jederzeit abgezogen werden können. Sie tragen den Titel Abgeordnete(r) zum Europäischen Unionsrat, und sie sind ihren Regierungen und Parlamenten direkt verantwortlich.

(2) Die Mitglieder, der Ausschüsse, Unterausschüsse und Untersuchungsausschüsse gelten ebenfalls als Mitglieder des Unionsrates, besitzen aber kein Stimmrecht im Unionsrat, wohl aber in den Ausschüssen, in welche sie entsandt wurden.

(3) Die Mitglieder des Unionsrates dürfen keine Abgeordneten zum Europäischen Parlament sein.

(4) Jedes Staatsoberhaupt der Union kann an den Sitzungen des Unionsrates teilnehmen.

Artikel 67 (Rechte und Pflichten)

Der Unionsrat übt folgende Rechte und Pflichten innerhalb der Grenzen dieser Charta aus:
- er ist Teil der gesetzgebenden Gewalt der Europäischen Union,
- er sorgt für eine parlamentarisch verantwortliche Regierung, wie es in den Staaten der Europäischen Union üblich ist,
- er gibt Stellungnahmen ab und kann an die zuständigen Organe der Union Vorschläge und Empfehlungen richten. 

Artikel 68 (Freiheit der Abgeordneten)

Kein Mitglied des Unionsrates darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb des Unionsrates zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 69 (Immunität der Abgeordneten)

(1) Ohne Genehmigung des Unionsrates kann kein Mitglied desselben während einer Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder unmittelbar danach ergriffen wird.

(2) Auf Verlangen des Europäischen Unionsrates wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- und Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 70 (Öffentlichkeit der Verhandlungen)

(1) Die Verhandlungen des Unionsrates sind öffentlich, sofern es die Mehrheit der Stimmen der mindestens zu zwei dritteln Anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten nicht anders beschließt.

(2) Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Unionsrats, die der Unionsrat zu veröffentlichen hat, bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

(3) Der Unionsrat tagt mindestens alle 6 Monate, beginnend am 15. Jänner, wird vom Generalsekretär einberufen, und kann auf dessen oder auf eines stimmberechtigten Abgeordneten des Unionsrates Antrag jederzeit tagen.

Artikel 71 (Sekretariat)

(1) Der Unionsrat wählt sich für die Dauer von maximal vier Jahren einen Vorsitzenden, welcher nur zweimal dieses Amt inne haben kann. Seine Amtszeit endet mit der Vereidigung seines Nachfolgers. Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär der Europäischen Union –  dem Vorsitzenden des Unionsrates – und den Sekretären der Ausschüsse und Unterausschüsse. Die Mitglieder des Sekretariats gelten nicht als Mitglieder des Unionsrates, können jedoch an allen seinen Sitzungen  teilnehmen.

(2) Jedes Mitglied des Sekretariats, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Unionsrates oder des Parlaments durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

(3) 1. Die Mitglieder des Sekretariats üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

2. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Unionsstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder des Sekretariats bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

3. Die Mitglieder des Sekretariats dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

(4) Der Unionsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen der mindestens zu zwei dritteln anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten bedarf.

Artikel 72 (Kontrollfunktionen)

(1) Der Unionsrat errichtet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse und Unterausschüsse. Sie bestehen aus Vertretern der Regierungen der Unionsstaaten, welche jeweils einen Vertreter in die Ausschüsse entsenden. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können während des Sitzungspausen des Unionsrates, dessen Funktionen auf Einberufung des Generalsekretärs wahrnehmen, und können auch auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds des Unionsrates zusammenkommen.

(2) Jeder Ausschuß wählt sich einen Sekretär, der jede zweckdienlich Beziehung zu den Ausschüssen des Parlaments führen kann.

(3) 1. Der Unionsrat errichtet mit der Stimme eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen der Europäischen Union durch diese Charta übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.

2. Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.

3. Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden durch ein besonderes Unionsgesetz festgelegt.

4. Die Unionsstaaten haben Anspruch auf jeweils einen Vertreter in den Untersuchungsausschüssen.

(4) Mit der Stimme eines der anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten kann ein Rechtsakt der Union vom Gerichtshof auf Übereinstimmung mit der Charta geprüft werden. Erkennt der Gerichtshof Gesetzwidrigkeit so verliert der Rechtsakt mit dem Urteilsspruch seine Wirkung.

(5) Der Unionsrat kann mit der Stimme eines der anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten Kommissaren Fragen stellen.

Der Präsident der Kommission, die Kommission antworten mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Unionsrat oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.

(6) Der Unionsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen der mindestens zu zwei dritteln Anwesenden Abgeordneten Kommissaren das Vertrauen entziehen.

Artikel 73 (Verfahren)

(1) Soweit diese Charta nicht etwas anderes bestimmt, beschließt der Unionsrat mit der Mehrheit der Stimmen der mindestens zu zwei dritteln Anwesenden Abgeordneten. Jeder stimmberechtigte Abgeordnete des Parlaments kann, Anträge bezüglich aller in dieser Charta genannten Funktionen des Unionsrates, einbringen.

(2) Bleibt eine Größere Zahl von Abgeordneten den Sitzungen dauerhaft fern so kann das Sekretariat des Unionsrates die Abgeordneten ermahnen ihrer Pflichten nachzukommen. Die Abgeordneten müssen dieser Bitte Folge leisten.

Artikel 74 (Recht auf Anhörung der Kommission)

Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen des Unionsrates teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden.


 

3. Die Europäischen Völker

 


Artikel 75 (Plebiszite, Begehren der Völker)

(1) Auf Begehren von zehn Prozent der Stimmberechtigten aller Unionsstaaten werden den Völkern der Union zu Abstimmung unterbreitet:

- Unionsgesetze;

- Unionsbeschlüsse, soweit Charta oder Gesetz dies vorsehen;

- völkerrechtliche Verträge

(2) Auf Verlangen von zehn Prozent der Stimmberechtigten eines Unionsstaates werden Gesetzesentwürfe im Parlament und im Unionsrat erörtert, stimmen beide Kammern zu so wird der Entwurf zu einem Unionsgesetz.

(3) Zehn Prozent der Stimmberechtigten eines Unionsstaates können ebenfalls einen Untersuchungsausschuß des Parlaments beantragen.

(2) Mit der Mehrheit der Stimmen der mindestens zu zwei dritteln Anwesenden Abgeordneten des Unionsrates oder des Parlaments werden Gesetzesvorschläge den Völkern zur Abstimmung unterbreitet.

(3) Stimmt die Mehrheit der Bürger und Unionsstaaten der Union bei den in jedem Unionsstaat einzeln vorgenommenen Abstimmungen für den Entwurf so wird er zu einem Unionsgesetz.

(4) Weiteres regelt ein spezielles Unionsgesetz.


 

4. Die Kommission der Europäischen Union

 


Artikel 76 (Zusammensetzung )

(1) Die Kommission der Europäischen Union, in dieser Charta „die Kommission“ oder „die ausführende Gewalt“ genannt, besteht aus 14 Kommissaren:
- dem Präsidenten der Kommission,
- dem Vizepräsidenten der Kommission,
- dem Kommissar für Finanzen und Zölle,
- dem Kommissar für Arbeit und Soziales,
- dem Kommissar für Landwirtschaft und Fischerei,
- dem Kommissar für Wirtschaft und Verkehr,
- dem Kommissar für Handel und Industrie,
- dem Kommissar für Umwelt und Energie,
- dem Kommissar für äußere Angelegenheiten

- dem Kommissar für innere Angelegenheiten

- dem Kommissar für Internationale Sicherheit, Verteidigung und Terrorismus

- dem Kommissar für Kunst, Unterricht und Kultur

- dem Kommissar für Wissenschaft und Forschung

- dem Kommissar für Justiz

Die Kommissare leiten die Generaldirektionen der Kommission.

(2) 1. Die Kommission hat höchstens einen Staatsbürger aus jedem Unionsstaat zum Mitglied.
2. Übersteigt die Zahl der Unionsstaaten die Zahl der Kommissare, so entsenden die in alphabetischer Reihung ersten 14 Unionsstaaten jeweils einen Kommissar.

3. Alle 3 Monate verliert nun der alphabetisch Erstgereite der in der Kommission vertretenen Unionsstaaten sein Vorrecht auf einen Kommissar, wodurch seine Amtszeit endet, und der ihm an 14. Stelle im Alphabet folgende Unionsstaat entsendet einen Kommissar. Daraufhin beginnt der Prozeß der Entsendung der Kommissare nach den Artikeln 78 und 76 Absatz 2 Punkt 3 von neuem, bis alle Unionssaaten mindestens einen und höchstens zwei Kommissare in der kürzest möglichen Zeit entsandten.

Artikel 77 (Rechte und Pflichten )

Die Kommission übt folgende Rechte und Pflichten innerhalb der Grenzen dieser Charta und im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aus:
- sie sichert das Funktionieren und die Entwicklung der Europäischen Union, der Wirtschafts- und Währungsunion (einschließlich des Gemeinsamen Marktes und des Binnenmarktes),
- sie sorgt für die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie der von den Unionsorganen aufgrund dieser Charta getroffenen Rechtsakte,
- sie schlägt dem Generalsekretär die Personen vor, die als Beamte oder sonstige Bedienstete für die Generaldirektionen der Kommission und die weiteren Ämter der Union erforderlich sind.
- sie gibt Empfehlungen und Stellungnahmen auf den im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bezeichneten Gebieten ab, soweit dieser Vertrag es ausdrücklich vorsieht oder soweit sie es für notwendig erachtet;
- sie trifft nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in eigener Zuständigkeit Verordnungen und Entscheidungen und wirkt am Zustandekommen der verbindlichen Rechtsakte der Union mit;
- sie übt die Befugnisse aus, die ihr die verbindlichen Rechtsakte der Union zu deren Durchführung überträgt;

- sie vertritt die Union nach innen und außen.

Artikel 78 (Ernennung und Entlassung der Kommissare)

(1) Der Generalsekretär ernennt auf Vorschlag der nach Artikel 76 Absatz 2 zur Entsendung von Kommissaren berechtigten Unionsstaaten den Präsident der Kommission sowie die weiteren Mitglieder der Kommission. Die einzelnen Kommissare bedürfen des Vertrauens der Mehrheit der Abgeordneten sowohl des  Parlamentes als auch des Unionsrates

(2) 1. Der Generalsekretär entläßt Kommissare, wenn sie ihren Rücktritt erklären, ihre Amtszeit nach Artikel 76 Absatz 2 endet, das Parlament oder der Unionsrat ihnen das Vertrauen entzogen hat.

2. Im Falle der Amtsenthebung eines Mitglieds der Kommission ist das Urteil des Gerichtshofs vom Generalsekretär unverzüglich auszuführen.

(3) 1. Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beginnt mit ihrer Vereidigung und endet mit der Entlassung, die, außer im Falle der Amtsenthebung, mit der Vereidigung ihres Nachfolgers wirksam wird.

2. Endet das Amt des Präsidenten der Kommission durch Tod oder Amtsenthebung, hat der Vizepräsident das Amt bis zur Ernennung und Vereidigung eines Nachfolgers zu führen. Der Generalsekretär auf Vorschlag des den Kommissionspräsidenten  entsandt habenden Unionsstaates für die Dauer der restlichen Amtszeit einen Kommissionspräsidenten.

(4) 1. Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

2. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Unionsstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

3. Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Gerichtshof auf Antrag des Europäischen Unionsrates, des Parlaments oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falls Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.

(5) Endet die Amtszeit von Kommissaren vorzeitig, so ernennt der auf Vorschlag des den betreffenden Kommissar entsandt habenden Unionsstaates für die Dauer der restlichen Amtszeit einen neuen Kommissar.

Artikel 79 (Amtsenthebung )

 Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Unionsrates oder des Parlaments durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Artikel 80 (Geschäftsordnung)

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieser Charta zu gewährleisten.

Artikel 81 (Bericht)

Die Kommission veröffentlicht jährlich einen Gesamtbericht über ihre Tätigkeiten.

Artikel 82 (Beschlüsse)

(1) 1. Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus.

2. Die Geschäftsordnung der Kommission kann mit Zustimmung beider Kammern der Gesetzgebung vorsehen, daß Teile der Aufgaben der Kommission ohne Beschlußfassung von ihrem Präsidenten oder einem Mitglied der Kommission alleine erledigt werden können.

(2) 1. Die Sitzungen der Kommission werden von ihrem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von ihrem Vizepräsidenten, einberufen und geleitet.

(3) 1. Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit aller Mitglieder der Kommission gefaßt, jeder Kommissar  kann, Anträge bezüglich aller in dieser Charta genannten Funktionen der kommission, einbringen.

Die Kommission kann nur wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

Artikel 83  (Gesetzesinitiative)

Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder kann eines Entwurf eines Rechtsaktes in beide Kammern einbringen.

Artikel 84  (Weitere Rechte)

Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden durch einen verbindlichen Rechtsakt festgelegt.


 

5. Der Generalsekretär der Europäischen Union

 


Artikel 85 (Rechte und Pflichten)

(1) Der Generalsekretär übt folgende Rechte und Pflichten innerhalb der Grenzen dieser Charta und unter der Gegenzeichnung des Präsidenten der Kommission aus:
- er vertritt die Europäische Union moralisch,
- er fertigt die Rechtsakte der Europäischen Union aus und verkündet diese,
- er ernennt die Beamten, Richter und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die folgenden Eid bei ihrem Amtsantritt ablegen: „Ich gelobe, (bei Gott dem Allmächtigen, dem Schöpfer des Himmels und der Erde – diese Formel kann entfallen) feierlich, das Amt des (zu Vergebendes Amt z.B. Präsidenten der Kommission der Europäischen Union) getreulich zu verwalten, die kulturelle Vielfalt Europas zu verteidigen, und die Charta der Europäischen Union, nach besten Kräften und Gewissen zu erhalten, zu schützen und zu ehren.“

- er hat das Recht, den Unionsrat und das Europäische Parlament einzuberufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen,
- er verleiht die nicht erblichen Titel und Ehrenzeichen der Europäischen Union.

- er genießt die militärischen Ehren und die Verantwortung des Oberbefehls, der Streitkräfte der europäischen Union.  

(2) 1. Die staatlichen Akte der Europäischen Union werden vom Generalsekretär im Namen der Europäischen Union ausgefertigt und verkündet, welche dadurch ihre verbindliche Kraft erhalten.

2. Der Generalsekretär sanktioniert die verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union durch folgende Verkündungsformel: „Der Generalsekretär verkündet nach erfolgter verfassungsmäßiger Zustimmung des Europäischen Unionsrates und des Europäischen Parlaments und auf Grund .... (Rechtsgrundlage des verbindlichen Rechtsakts, die vorschlagende Behörde und der Hinweis auf verfassungsmäßig erforderliche Stellungnahmen von Ausschüssen) im Namen der Völker der Europäischen Union was folgt:“.. Die Verkündungsformel wird den gegebenen Umständen angepaßt und findet auch bei Ernennungen und sonstigen Tätigkeiten des Generalsekretärs entsprechende Anwendung. Der Generalsekretärs verkündet diese Formel in allen Amtssprachen der Union.

(3) Bei Amtsantritt leistet er vor dem Unionsrat folgenden Eid: „Ich gelobe, (bei Gott dem Allmächtigen, dem Schöpfer des Himmels und der Erde – diese Formel kann entfallen) feierlich, das Amt des Generalsekretärs der Europäischen Union getreulich zu verwalten, die kulturelle Vielfalt Europas zu verteidigen, und die Charta der Europäischen Union, nach besten Kräften und Gewissen zu erhalten, zu schützen und zu ehren.“

Artikel 86 (Freiheiten des Generalsekretärs)

(1) Der  Generalsekretär ist unverletzlich und kann wegen seiner Tätigkeit als Generalsekretärs nicht zur Verantwortung gezogen werden, außer Unionsrat oder Parlament richten einen Antrag auf Amtsenthebung an den Gerichtshof, und außer wenn er bei Ausübung einer Tat oder unmittelbar danach ergriffen wird.

(2) Endet seine Amtszeit durch Tod, oder Amtsenthebung vorzeitig, so wählt der Unionsrat unverzüglich einen neuen Generalsekretär.

Artikel 87  (Rechte im Notstand)

Im Falle außergewöhnlicher Umstände, im Falle von Notständen, Katastrophen oder Krieg können dem Generalsekretär durch Unionsgesetze für die Dauer von 6 Monaten weitere Befugnisse zuerkannt werden, insbesondere der Erlaß von Verordnungen, die keinesfalls im Widerspruch zu den Artikeln 1-39 stehen dürfen.


 

6. Der Europäische Gerichtshof

 


Artikel 88  (Zusammensetzung)

(1) Der Gerichtshof hat jeweils eine gleiche Zahl von Richtern aus jedem Unionsstaat zum Mitglied.

(2) Der Generalsekretär ernennt die Richter des europäischen Gerichtshofes. Sie sind unabhängig, unkündbar und unverletzlich, und können wegen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Gerichtshofs nicht zur Verantwortung gezogen werden, bedürfen allerdings bei Amtsantritt des Vertrauens der Mehrheit der Stimmen der mindestens zu zwei dritteln Anwesenden Abgeordneten beider Kammern.

(3) Alle 3 Jahre wird ein Drittel der Richter vom Generalsekretär neu berufen. Die Amtszeit eines Richters beträgt maximal 9 Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

(4) 1.Die Mitglieder des europäischen Gerichtshofes dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Unionsstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder des Gerichtshofes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

2. Die Mitglieder des Gerichtshofes dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 89 (Zuständigkeit)

(1) Der Europäische Gerichtshof erkennt über

- Verletzung von Rechtsakten und Staatsverträgen der Union auf Antrag der Kommission, bzw. eines Abgeordneten des Unionsrates, bzw. auf Antrag von durch die angebliche Verletzung betroffene juristischen Personen.

- öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Union und Unionsstaat oder zwischen Unionsstaaten, auf Antrag der Kommission, bzw. eines Abgeordneten des Unionsrates.

(2) Die verurteilende Erkenntnisse des Gerichtshof umfassen, die bindende Anordnung zur Aufhebung von Rechtsakten und Verträgen der Union an den Generalsekretär, die bindende Anordnung zur Abänderung von Rechtsakten und Verträgen der Union an das Parlament, die Anordnung an Organe der Union ihren Pflichten nachzukommen, und die Verhängung von Sanktionen über Unionsstaaten sobald sie ihren  verfassungsmäßigen Pflichten innerhalb der Europäischen Union nicht erfüllen oder diese verletzen.

Artikel 90  (Urteilsverkündung)

Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Völker der Europäischen Union in allen Amtssprachen der Union verkündet ausgefertigt und vom Generalsekretär, der Kommission und den Unionsstaaten ausgeführt.

Artikel 91  (Gesetzeswidrigkeit von Rechtsakten)

(1) Der Gerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Rechtsakten der Union bzw. Verträgen der Union auf Antrag der Kommission, eines stimmberechtigten Abgeordneten des Unionsrates, bzw. auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten des Parlaments.

(2) Das Erkenntnis des Gerichtshofes, mit dem der Rechtsakt bzw. der Vertrag als gesetzwidrig aufgehoben wird, zwingt den Generalsekretär zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung; die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Gerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

Artikel 92  (Anfechtung von Wahlen, Plebisziten und Begehren der Völker)

Der Gerichtshof erkennt über die Anfechtung der Wahlen zum europäischen Parlament auf Antrag der Kommission, eines stimmberechtigten Abgeordneten des Unionsrates, bzw. auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten des Parlaments.

 (2) Unter welchen Voraussetzungen der Gerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von begehren der Völker oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Unionsgesetz geregelt. Unionsgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Unionsgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.

Artikel 93  (Amtsenthebung)

(1) Der Gerichtshof erkennt über die Anklage, mit der die Verantwortlichkeit von Mitgliedern der Kommission, oder des Sekretariats für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten im Sinne dieser Charta schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.

(4) Das verurteilende Erkenntnis des Gerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte zu lauten.

Artikel 94  (Völkerrecht)

Der Gerichtshof erkennt über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Unionsgesetzes.

Artikel 95 (weitere Organisation)

Die nähere Organisation und das Verfahren des Gerichtshofes werden durch Unionsgesetz geregelt.


 

VI. Rechtsakte und Verfahren

 


 Artikel 96  (Rechtsakte der Union)

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erläßt die Europäische Union nach Maßgabe dieser Charta verbindliche Rechtsakte:
- das Unionsgesetz
- die Richtlinie
- die Verordnung.

(2) 1. Das Unionsgesetz ist ein allgemein verbindlicher und unmittelbar geltender Rechtsakt, der natürliche und juristische Personen zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zwingt. Ein Unionsgesetz kann nur allgemeine Bestimmungen enthalten, nicht aber spezielle Bestimmungen für einzelne natürliche und juristische Personen.

2. Unionsgesetz im Sinne dieses Absatzes ist auch ein Gesetz, das gemäß einer ausdrücklichen Ermächtigung in dieser Charta erlassen wird.

(3) 1. Die Richtlinie ist ein, gegenüber den Unionsstaaten verbindlicher Rechtsakt zur Festlegung eines Ziels, dessen Umsetzung in unmittelbar geltendes Recht sowie die Wahl der Form und Mittel den Unionsstaaten überlassen bleibt.

2. Die Union erläßt Richtlinien, soweit und solange es zur Verwirklichung der Ziele der Union eines allgemeinverbindlichen Unionsgesetzes nicht bedarf oder diese Charta die Union ausdrücklich nur zum Erlaß einer Richtlinie ermächtigt.

3. Richtlinie im Sinne dieses Absatzes sind nur Richtlinien, die zur Umsetzung in unmittelbar geltendes Recht in den Unionsstaaten eines Rechtsakts bedürfen, der natürliche und juristische Personen zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zwingt.

(4) Bedarf es zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union keines Unionsgesetzes und keiner Richtlinie im Sinne dieses Artikels, so werden verbindliche Rechtsakte als Verordnung erlassen. Verordnungen können sowohl allgemeinverbindlich als auch nur gegenüber den Unionsstaaten verbindlich sein.

(5) Rechtsakte im Sinne dieses Artikels sind verbindliche Rechtsakte im Sinne dieser Charta.

Artikel 97  (Verfahren)

(1) Vier Abgeordnete des Parlaments, einer der stimmberechtigten Abgeordneten des Unionsrates, die Kommission, die Völker der Union nach Artikel 73 und der Gerichtshof nach Artikel 87 können einen Entwurf eines Rechtsaktes in das Parlament einberufen. Er wird in den dafür vorgesehenen Ausschüssen beraten und dann gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments angenommen oder abgelehnt. Darauffolgend wird im Unionsrat über den Entwurf abgestimmt. Damit der Entwurf zu einem allgemeinverbindlichen Rechtsakt wird, müssen beide Kammern den Entwurf annehmen. Lehnt nur eine der beiden Kammern den Entwurf ab so können die jeweilig zuständigen Ausschüsse der Unionsrates und des Parlaments gemeinsam einen neuen Entwurf  erarbeiten. Er wird dann entsprechend dieses Artikels behandelt. 

(4) Beide Kammern unterrichten einander schriftlich über die Gesetzeseinitiativen und Abstimmungsergebnisse, beide zusammen über die Abstimmungsergebnisse den Generalsekretär.

Artikel 98  (Verordnungen)

(1) Die Union erläßt Verordnungen (Rechtsverordnungen), soweit und solange diese Charta oder ein verbindlicher Rechtsakt der Union sie dazu ermächtigt.

(2) Die Rechtsverordnung hat eine, einem Unionsgesetz  und einer Richtlinie der Union gleiche Wirkung.

(3) Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können der Kommission übertragen werden.

Artikel 99  (Beschlußfassung von Verordnungen)

(1) Vorschläge zu einer Verordnung werden in der Kommission beraten. Die Kommission kann das Parlament und den Unionsrat vor der endgültigen Beschlußfassung hören.

(2) 1. Eine Verordnung kommt durch Beschluß der Kommission zustande.

2. Die Kommission beschließt die Verordnungen nach einem Verfahren, das von ihm in seiner Geschäftsordnung geregelt wird.

 

Artikel 100  (Verfahren zur Beschlußfassung)

Vor der endgültigen Beschlußfassung über verbindliche Rechtsakte der Union sowie der Verordnungen sind die Stellungnahmen der Fachausschüsse, insbesondere der Versammlung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände –  bzw. des Wirtschafts- und Sozialausschusses – der Versammlung der regionalen Gebietskörperschaften der Union, bzw. des Ausschusses der Regionen, einzuholen.

Artikel 101  (weitere Bestimmungen)

(1) Verbindliche Rechtsakte der Union werden mit Gründen versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach dieser Charta eingeholt werden müssen.

(2) Verfassungsmäßig zustande gekommene verbindliche Rechtsakte der Union werden vom Generalsekretär im Amtsblatt der Union verkündet. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls an einem, durch den Generalsekretär bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Die Kommission ist ermächtigt, verbindliche Rechtsakte der Union mit verbindlicher Wirkung in der konsolidierten Fassung erneut zu verkünden um

- überholte terminologische Wendungen richtigzustellen und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise anpassen
- Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand des Rechts der Union nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtigzustellen;
- Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festzustellen;
- Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden verbindlichen Rechtsakts unter Angabe ihres Geltungsbereichs zusammenfassen und gleichzeitig mit der erneuten Verkündung gesondert verkünden.

Artikel 102  (Stellungnahmen)

Die Organe der Union können zur Erfüllung ihrer Aufgaben unverbindliche Stellungnahmen abgeben.

Artikel 103  (Haushalt)

(1) Der von der Kommission vorgelegte Haushaltsplan für jedes neue Kalenderjahr bedarf neben der Zustimmung zweier drittel aller Abgeordneter des Parlaments, die aller stimmberechtigten Mitglieder des Unionsrates. Er wird wie ein Unionsgesetz behandelt.

(2) Der Union fließen zu:

- Anleihen oder sonstigen Erträge der Union;

- die von den Mitgliedstaaten entrichteten Beiträge.

(3) Der Europäischen Kommission obliegt der Vollzug des Haushalts

Artikel 104  (Abänderungen und Verträge)

(1) 1. In folgenden Fällen bedarf es neben der Zustimmung zweier drittel aller Abgeordneter des Parlaments, die aller stimmberechtigten Mitglieder des Unionsrates:

- bei Abänderungen dieser Charta, durch ein Unionsgesetz.

- beim Beitritt zu internationalen Organisationen

- bei Verträgen der Union mit auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen.

2. Bei dem Entschluß einen Kriegseinsatz zu führen bedarf es neben den Stimmen zweier drittel aller Abgeordneten des Parlaments, die aller stimmberechtigten, nicht neutrale Staaten vertretenden Abgeordneten, des Unionsrates.

3. Ermächtigt Absatz 1 dieses Artikels zu beantragen sind die Kommission, die Völker der Union nach Artikel 75 Absatz 1, ein stimmberechtigter Abgeordnete des Unionsrats bzw. vier des Parlaments. Ermächtigt Absatz 2 dieses Artikels zu beantragen sind ein stimmberechtigter Abgeordnete des Unionsrats bzw. vier des Parlaments, und die Kommission.
(2) Diese Charta, bei diese Charta verändernden Unionsgesetzen, bei Abänderungen dieser Charta muß jeder Unionsstaat diese vor dem Inkrafttreten zu ihrer Gültigkeit, gemäß seiner verfassungsmäßigen Vorschriften annehmen.

(3) Keine Änderung dieser Charta und kein diese Charta veränderndes Unionsgesetz kann die Artikel 41 und 42 umgehen. Kein Unionsgesetz und keine Abänderung dieser Charta darf zu einer Umgehung der Artikel 1- 39 führen. Jede neue Rechtsgrundlage der Union muß auf jeden Fall die Artikel 1- 39 beinhalten.


VII. Politiken der Union

 


Artikel 105  (Vereinte Nationen)

Die im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vertretenen Unionsstaaten geben dieses Vorrecht an die außenpolitischen Vertreter der Europäische Union ab.

Artikel 106  (Außenpolitik)

(1) 1. Die Kommission kann diplomatische und konsularische Beziehungen zu auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen aufnehmen und unterhalten. Die Union und die betreffenden auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen können hierzu diplomatische und konsularische Vertretungen nach Maßgabe der Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und über konsularische Beziehungen vom 23. April 1963 errichten.

2. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union sind in allen Fragen zuständig, die durch Maßnahmen und Beschlüsse der Organe der Europäischen Union als gemeinschaftlich gelten.

(2) 1.Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht der Unionsstaaten bleibt unberührt.

2. Die Union kann  keine einzelnen Unionsstaaten in Organisationen oder anderen Staaten vertreten.

(3) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Unionsstaaten in einem auswärtigen Staat oder bei einer internationalen Organisation stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen im Rahmen der gemeinsamen Außenpolitik zu gewährleisten.

Artikel 107  (internationale Organisationen)

(1) Die Union kann nach Artikel 104 Organisationen beitreten, sofern diese Organisationen überwiegend Ziele verfolgen, die entweder in die Zuständigkeit der Union fallen oder die den Zielen der gemeinsamen Außenpolitik entsprechen.

(2) Die Unionsstaaten koordinieren im Unionsrat ihr Handeln in internationalen Organisationen. Sie treten dort für die gemeinsamen Standpunkte ein. In internationalen Organisationen, bei denen nicht alle Unionsstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Unionsstaaten für die gemeinsamen Standpunkte ein; die vertretenen Unionsstaaten unterrichten die nicht vertretenen Unionsstaaten laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse. Gegebenenfalls bemüht sich die Union für einen Beitritt zu diesen Organisationen. Die in jener Organisation schon vertretenen Unionsstaaten verlieren so ihre dortigen Vertretungen.

(3) 1. Die Union unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen.

2. Die Union führt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat herbei; die Unionsstaaten bleiben Mitglieder des Europarates.

(4) Der Begriff „internationale Organisationen“ umfaßt auch internationale Konferenzen und Tagungen. Die Union setzt sich für die Beendigung solcher Konferenzen auf Kosten einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit auf dem Niveau der Vereinten Nationen ein.

Artikel 108  (Völkerrecht)

Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union.

Artikel 109 (Auslegungsregeln)

Keine Bestimmung der vorliegenden Charta darf so ausgelegt werden, daß sich daraus für einen Unionsstaat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergebe, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Charta angeführten Rechte insbesondere der Artikel 1-39  und der Aufgabe der Souveränität der Unionssaaten abzielten.

Dieser Artikel sowie die Artikel 1 - 39 sind unabänderbar und müssen Teil jeder neuen Rechtsgrundlage der Union sein.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VIII. Unterzeichnung

 


Artikel 110

Diese Charta deren Wortlaut in allen Amtssprachen der Union gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Kommission der Europäischen Union hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen der einzelnen Unionsstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.

Diese Charta wird nach Artikel 104 Absatz 2 ratifiziert.

 

Zu Urkund dessen haben

 

Für die Unionsstaaten;

 


Der Präsident der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, .........................................................................................
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, .........................................................................................
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER Hellenischen REPUBLIK, .........................................................................................
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER IRLANDS, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN, .........................................................................................
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROßHERZOG VON LUXEMBURG, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALTA, .........................................................................................
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT VON RUMÄNIEN, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND, .........................................................................................
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN, .........................................................................................
DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, .........................................................................................
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND, .........................................................................................

 

 

.........................................................................................– FÜr das assoziative Mitglied Albanien

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Andorra

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Armenien

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Aserbeidschan

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Bosnien-Herzegowina

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Färöer - Inseln

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Georgien

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Grönland

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Island

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Kroatien

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Liechtenstein

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Insel Man

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Moldawien

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Monaco

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Norwegen

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Palästina

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Schweiz

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Serbien und Montenegro

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Rußland

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Türkei

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Ukraine

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Vatikanstadt  

........................................................................................– Für das assoziative Mitglied Weißrußland  


 

als legitime Vertreter ihrer Nationen diese Charta eigenhändig unterzeichnet.

GESCHEHEN in der Stadt Wien am sechsundzwanzigsten Juni des Jahres Zweitausendundvier.