Gesetz

zur

Behebung

der

Not

von

Volk

und

Reich

Der

Reichstag

hat

das

folgende

Gesetz

beschlossen

das

mit

Zustimmung

des

Reichsrats

hiermit

verkündet

wird

nachdem

festgestellt

ist

daß

die

Erfordernisse

verfassungsändernder

Gesetzgebung

erfüllt

sind

Artikel

1

Reichsgesetze

können

außer

in

dem

in

der

Reichsverfassung

vorgesehenen

Verfahren

auch

durch

die

Reichsregierung

beschlossen

werden

Dies

gilt

auch

für

die

in

den

Artikeln

85

Abs

2

und

87

der

Reichsverfassung

bezeichneten

Gesetze

Artikel

2

Die

von

der

Reichsregierung

beschlossenen

Reichsgesetze

können

von

der

Reichsverfassung

abweichen

soweit

sie

nicht

die

Einrichtung

des

Reichstags

und

des

Reichsrats

als

solche

zum

Gegenstand

haben

Die

Rechte

des

Reichspräsidenten

bleiben

unberührt

Artikel

3

Die

von

der

Reichsregierung

beschlossenen

Reichsgesetze

werden

vom

Reichskanzler

ausgefertigt

und

im

Reichsgesetzblatt

verkündet

Sie

treten

soweit

sie

nichts

anderes

bestimmen

mit

dem

auf

die

Verkündung

folgenden

Tage

in

Kraft

Die

Artikel

68

bis

77

der

Reichsverfassung

finden

auf

die

von

der

Reichsregierung

beschlossenen

Gesetze

keine

Anwendung

Artikel

4

Verträge

des

Reiches

mit

fremden

Staaten

die

sich

auf

Gegenstände

der

Reichsgesetzgebung

beziehen

bedürfen

nicht

der

Zustimmung

der

an

der

Gesetzgebung

beteiligten

Körperschaften

Die

Reichsregierung

erläßt

die

zur

Durchführung

dieser

Verträge

erforderlichen

Vorschriften

Artikel

5

Dieses

Gesetz

tritt

mit

dem

Tage

seiner

Verkündung

in

Kraft

Es

tritt

mit

dem

1

April

1937

außer

Kraft

es

tritt

ferner

außer

Kraft

wenn

die

gegenwärtige

Reichsregierung

durch

eine

andere

abgelöst

wird

Berlin

den

24

März

1933

Der

Reichspräsident

von

Hindenburg

Der

Reichskanzler

Adolf

Hitler

Der

Reichsminister

des

Innern

Frick

Der

Reichsminister

des

Auswärtigen

Freiherr

von

Neurath

Der

Reichsminister

der

Finanzen

Graf

Schwerin

von

Krosigk