(3) Erster Theil.
Erstes Hauptstück.
Von den bürgerlichen Gesetzen.
[1, 1] §. 1. Bei einer jeden Gesellschaft werden Bestimmungen und Vorschriften zum Grunde geleget, nach welchen die darin vereinigten Mitglieder ihre Handlungen zur Erreichung eines vorgesetzten Endzweckes einzurichten verbunden sind.
(4) [1, 1] §. 2. Für die bürgerliche Gesellschaft oder einen Staat sind dergleichen Grundsatzungen und Rechtsvorschriften noch mehr erforderlich; nur durch diese kann derselbe seinen Hauptendzweck, die Sicherheit der Personen, des Vermögens und
(5) übrigen Rechte erzielen. Diese von dem Staatsoberhaupte gegebenen rechtlichen Vorschriften heißen Gesetze.
[1, 1] §. 3. Der Inbegriff der Gesetze, durch welche die Rechte, Pflichten und Obliegenheiten aller Bürger und Landeseinwohner unter sich bestimmt werden, macht eigentlich das Privat-, Civil- oder bürgerliche Recht aus; solches wird nun für alle deutschen Erbländer des österreichischen Staats in diesem Gesetzbuche vorgetragen.
[1, 1] §. 4. Daß die Gesetze eines Staates Kraft und Wirkung gewinnen, dazu wird die öffentliche Kundmachung derselben vorausgesetzet; diese muß auf eine
(6) solche Art geschehen, daß jeder Bürger so schleunig als möglich davon Kenntniß und Wissenschaft erlange.
[1, 1] §. 5. Die Verpflichtung des Gesetzes fängt vom Zeitpunkte der geschehenen Kundmachung an; es wäre denn vom Gesetze selbst eine längere Zeitfrist bestimmt.
(7) Nach diesem Maße erhalten die Handlungen ihre rechtliche Giltigkeit oder Ungiltigkeit, ihre vortheilhaften oder nachtheiligen Folgen.
[1, 1] §. 6. Ist ein Gesetz gehörig kundgemacht, so kann Niemandem der Vorwand der Nichtkenntniß zur Entschuldigung dienen; nur bei Straffällen soll Derjenige, welcher Gründe einer schuldlosen Unwissenheit anführen kann, gehört werden.
(8) [1, 1] §. 7. Wer immer sich in den Landen, für welche die Gesetze gegeben werden, aufhält, er seie nun ein Eingeborner oder Fremder, der ist zur Befolgung derselben verpflichtet; nur eine ausdrückliche Ausnahm mag ihn davon freisprechen.
(9) [1, 1] §. 8. Einwohner dieser Staaten sind auch in Geschäften, die sie in fremdem Gebiete vornehmen, an die diesortigen Gesetze so weit gebunden, als ihre persönliche Fähigkeit andurch eingeschränket wird.
[1, 1] §. 9. Geschäfte, welche von auswärtigen Personen in fremden Staaten errichtet werden, sind, wenn darüber in diesen Ländern Recht gesucht wird, nach den hiesigen Gesetzen zu beurtheilen; es wäre denn, daß in Beziehung auf Zeit und Ort der Handlung ein anderes Recht bewiesen würde.
[1, 1] §. 10. Das kundgemachte Gesetz verbindet nur in Ansehung der nachher folgenden Handlungen; auf die vergangene Zeit und also auch auf die vorher erworbenen Rechte kann das Gesetz nicht wirken. Wird aber die Fortdauer der vorhin zugestandenen Rechte durch das Gesetz als erloschen erklärt, so kann bei nachherigen Vorfallenheiten auf solche Rechte kein Anspruch mehr gelten.
(10) [1, 1] §. 11. Die Worte des Gesetzes müssen nach ihrer eigentlichen Bedeutung und dem gemeinüblichen Sprachsinne genommen und verstanden werden.
(11) [1, 1] §. 12. Findet der Richter einen Rechtsfall durch die Worte des Gesetzes nicht entschieden, so muß er auf den erklärten Sinn desselben, auf Gründe eines
(12) andern damit verwandten Gesetzes, auf ähnliche Fälle, die im Gesetze bestimmt entschieden sind, Rücksicht nehmen, und darnach sein Urtheil fällen; bleibt ihm noch ein Zweifel übrig, so hat er denselben mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und erwogenen Sachumstände nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen aufzulösen.
[1, 1] §. 13. Eine Abänderung oder gar die Aufhebung des Gesetzes, so wie Erläuterungen desselben können nur durch ausdrückliche Willenserklärung des Gesetzgebers geschehen.
[1, 1] §. 14. Die für einzelne Fälle getroffenen Verfügungen, oder die von Gerichten in besondern Rechtsfällen gesprochenen Urtheile sind keineswegs hinreichend, ein altes Gesetz aufzuheben oder ein neues einzuführen.
[1, 1] §. 15. Ebensowenig kann der Landesgebrauch oder die Gewohnheit, das ist eine oftmalige Wiederholung eben derselben Handlung von gesetzlicher Wirkung
(13) sein; jedoch kann aus der ununterbrochenen Fortsetzung gleichförmiger Handlungen, auf die Art der im Gesetze nicht bestimmten Anwendung geschlossen werden.
(14) [1, 1] §. 16. Satzungen sind gewisse Grundregeln, welche die Mitglieder einer kleineren Gesellschaft unter sich abgeschlossen haben. Wenn diese den allgemeinen
(15) bürgerlichen Gesetzen nicht zuwider laufen, so mögen sie immerhin wie andere Verträge bestehen.
Zweites Hauptstück.
Von bürgerlichen Rechten und Pflichten überhaupt.
[1, 2] §. 1. Wenn Menschen in einer bürgerlichen Gesellschaft vereiniget sind, so hören deshalb die ihnen angebornen Rechte so wenig auf, als ihre natürlichen
(16) Pflichten; nur eine gewisse Richtung und Beschränkung derselben findet alsdann insoferne statt, als diese zur Erreichung des oben angeführten Endzweckes nöthig ist.
[1, 2] §. 2. Zu den von dem Menschen untrennbaren Naturrechten gehört vorzüglich das Recht, sein Leben zu erhalten, und die dazu erforderlichen Mittel oder Sachen sich eigen zu machen, seine Geistes- und Leibeskräfte auszubilden und zu veredeln, sich und seine Sachen zu vertheidigen, einen unbescholtenen Leumund zu behaupten, und überhaupt mit dem, was ihm angehöret, nach freier Willkür schalten und walten zu können.
[1, 2] §. 3. Wer seinen rechtlichen Willen erklärt, Jemanden etwas zu leisten, der macht ein Versprechen. Wird ein Versprechen angenommen, so entstehet durch beiderseitige Einwilligung ein Vertrag. Es gehöret demnach unter die allgemeinen Rechte der Menschen auch das Recht, Verträge zu schließen und andurch Sachen,
(17) das heißt Alles, was zu irgend einem Gebrauch dienlich ist, zu erwerben, oder an einen Andern etwas zu übertragen.
[1, 2] §. 4. In Ansehung dieser eben angeführten Naturrechte höret die ursprüngliche Gleichheit der Menschen auch im Kreise des gesellschaftlichen Bürgerlebens nicht auf, und kann in Rücksicht dieser Rechte das, was dem Einen erlaubt ist, dem Andern nicht verboten, und was dem Einen verboten ist, dem Andern nicht erlaubt sein.
[1, 2] §. 5. Ganz anders verhält es sich mit den erworbenen Privatrechten. Diese müssen nach Verschiedenheit der Erwerbung ebenfalls sehr verschieden sein; daher ist in Ansehung der Glücksgüter und anderer zufälligen Vorrechte der Abstand und die Ungleichheit unvermeidlich, ja nothwendig.
[1, 2] §. 6. Aber eben aus dieser Verschiedenheit erhellet das Vorzügliche einer vereinigten bürgerlichen Gesellschaft. Durch deren gemeinschaftlichen Willen und Kraft wird der Schwache gegen den Stärkeren, der Ohnmächtige gegen den Mächtigen geschützt und vertheidiget. Die geringe Beschränkung des natürlichen Freiheitsrechtes wird durch die Sicherstellung aller übrigen angeborenen und erworbenen Rechte reichlich vergütet.
[1, 2] §. 7. Einem jeden Staatsbürger stehet der Gebrauch und die Benützung seiner durch das Gesetz nicht beschränkten Rechte frei, und darin bestehet die bürgerliche Freiheit; vermög dieser darf Niemand den Andern in Ausübung seiner Rechte, und im ruhigen, freien Betriebe dessen, was sein eigen ist, stören, verkürzen oder einen Schaden zufügen.
[1, 2] §. 8. Der Urheber des Schadens ist allemal verpflichtet, solchen so viel als möglich zu ersetzen. Es soll auch in Rücksicht auf den Ersatz kein Unterschied Platz finden, ob der Schaden mit List und Vorsatz, das ist mit Wissen und Willen oder nur aus Nachlässigkeit und schuldbarer Unwissenheit zugefügt worden ist.
[1, 2] §. 9. Die Nachlässigkeit fällt Jenem zur Last, welcher in seinem Amte und Berufe oder andern Verrichtungen die angemessenen Kräfte anzuwenden verabsäumet hat. Die Unwissenheit aber ist von dem zu verantworten, welcher das nicht weiß, was er hätte wissen können und sollen, oder in gemeldeten Umständen etwas versieht, das heißt, an erforderlicher Aufmerksamkeit ermangeln läßt.
[1, 2] §. 10. Eine schuldlose Unwissenheit kann demnach so wenig Jemand zugerechnet werden, als ein bloser Zufall, welcher damals vorhanden ist, wenn eine Beschädigung erfolget, die entweder nicht vorzusehen oder doch nicht zu vermeiden war.
[1, 2] §. 11. Wenn ein Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft dafür hält, daß seine Berechtigungen durch einen Andern auf was immer für eine Weise beeinträchtiget
(18) worden, so ist es ihm keineswegs erlaubt, durch eigenmächtige Gewalt, die mit der öffentlichen Sicherheit sich nie verträgt, sich Recht zu verschaffen. Vielmehr sind alle Diejenigen, welche sich in ihren Gerechtsamen verkürzt zu sein glauben, verbunden, ihr Recht bei der durch die Gesetze bestimmten Gerichtsstelle zu suchen, das heißt, im Wege Rechtens Genugthuung zu fordern.
[1, 2] §. 12. Selbst die Rechtsstreitigkeiten, welche zwischen dem Landesfürsten und den Landeseinwohnern sich ergeben, sind von den eigends dazu bestellten Richtern zu erörtern und zu entscheiden. Ueberhaupt muß der Weg Rechtens Jedermann, der durch außergerichtliche Verfügungen in seinen Privatrechten sich beeinträchtiget zu sein glaubet, zugänglich sein.
[1, 2] §. 13. Entscheidungen, welche ohne das vorgeschriebene richterliche Verfahren ergehen, oder sogenannte Machtsprüche sollen nie von Kraft und Wirkung sein.
[1, 2] §. 14. In denjenigen seltenen Fällen, in welchen die richterliche Hilfe zu spät käme, und in welchen die Rechtsverletzung auf keinerlei Art mehr gut gemacht werden könnte, ist auch die Selbsthilfe, und die im Naturrechte gegründete Nothwehre erlaubt.
[1, 2] §. 15. Ueberhaupt kann man Dasjenige, was den natürlichen angeborenen Rechten, der menschlichen Freiheit und guten Leumuth angemessen ist, insolange für noch bestehend und rechtskräftig annehmen, als man nicht die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte zu beweisen im Stande ist. Wer also vorgiebt, er habe gewisse Recht überkommen, welche jedoch die Beschränkung der Rechte seiner Mitbürger nach sich ziehen, oder wer mit Rechtsforderungen auftritt, die sich auf Handlungen und Thatsachen gründen, dieser hat vorerst die Wahrheit seiner Angaben und die Gründe seiner Forderungen klar darzuthun.
[1, 2] §. 16. 6) Die bürgerlichen Gesetze sind auch für die Gebrechen des Körpers und die Unerfahrenheit der Jugend besorgt, und reichen ihnen hilfliche Hand; daher sie besondere Vorsorge treffen für die rasenden, wahnsinnigen und anderen Menschen, die den Vernunftgebrauch nicht haben, für die Kinder, die das siebente Lebensjahr, für die Unmündigen, die das vierzehnte, für die Minderjährigen, die das vierundzwanzigste Jahr noch nicht erreicht haben, für die Blödsinnigen, die mit dem gehörigen Vernunftgebrauch nicht ausgerüstet sind, für die Verschwender, denen der Richter die Verwaltung ihres Vermögens zu untersagen sich bemüssigt fand.
[1, 2] §. 17. 7) Ein besonderer Beistand wird auch in manchen Fällen dem weiblichen Geschlechte und dem hohen Alter, das ist Denjenigen, welche das siebzigste
6) Die Redaction des §. 16
ist in der Sitzung vom 17. August 1793 festgesetzt worden; nach dem Vorschlage
Martini’s war der Inhalt desselben in vier Paragraphe vertheilt, in welchen der
Beschränkungen der Handelsfähigkeit gedacht, in Beziehung auf Unmündige
insbesondere die nothwendige Sorge für die Person, in Beziehung auf
Minderjährige aber die Vermögensverwaltung betont wurde, und auch die
Unanwendbarkeit des Strafgesetzes auf Kinder Erwähnung fand.
7) Im Vorschlage Martini’s
war das 60. Lebensjahr als Grenze des hohen Alters bezeichnet worden; abgesehen
von der Aenderung der Altersgrenze sind in der Sitzung vom 17. August 1793 an
dem Antrage Martini’s nur unerhebliche redactionelle Aenderungen vorgenommen
worden.
(19) Jahr bereits zurückgeleget haben, zugewendet, besonders, wenn sie sich in diesen Fällen auf den Schutz des Gesetzes berufen.
[1, 2] §. 18. Ungeborne Kinder haben von der Zeit ihrer Empfängniß einen Anspruch auf den Beistand des Gesetzes. Insoweit es um ihre Recht und nicht die Rechte eines Dritten zu thun ist, werden sie als geboren geachtet.
[1, 2] §. 19. Im Bezweiflungsfalle, ob ein Kind lebendig oder todt auf die Welt kam, wird nach den Rechten das Erstere vermuthet. Wenn Jemand das Gegentheil behauptet, so muß er es beweisen.
[1, 2] §. 20. Wird es bezweifelt, ob ein abwesendes Mitglied dieses Staates noch am Leben seie, so kann sein Tod nicht eher vermuthet werden, bis er das Alter von 80 Jahren erreicht, und überdies sein Aufenthalt wenigstens seit zehn Jahren unbekannt ist.
[1, 2] §. 21. Ist aber des Abwesenden Aufenthalt durch volle 30 Jahre unbekannt geblieben, so kann ohne Rücksicht auf dessen Alter von denen, welchen daran gelegen ist, seine Todeserklärung nachgesuchet werden.
(20) [1, 2] §. 22. Ist es erwiesen, daß ein Abwesender oder Vermißter auf einem Schiffe, das scheiterte, gewesen, oder im Kriege verwundet worden sei, oder in einer andern ebenso nahen Todesgefahr sich befunden habe, und kann derselbe nach all’ angewandter Nachforschung nicht ausfindig gemacht werden, so mag dessen gerichtliche Todeserklärung nach Umständen nach zwei oder höchstens drei Jahren vor sich gehen.
[1, 2] §. 23. Entsteht der Zweifel, welche von zweien oder mehreren Personen zuerst mit Tod abgegangen sei, so muß der, welcher den früheren Hintritt des Einen oder des Anderen behauptet, solchen auch beweisen; kann er es nicht, so werden nach rechtlicher Vermuthung Beide als zu gleicher Zeit verschieden anerkannt. Auf diese Weise kann von Uebertragung der Rechte des einen auf den andern Verstorbenen gar keine Frage mehr sein.
[1, 2] §. 24. Besondere Rechte, die einer Gattung von Bürgern, als dem weiblichen Geschlechte oder den Minderjährigen durch das Gesetz überhaupt zugestanden werden, heißen Rechtswohlthaten; Begünstigungen aber, die der Gesetzgeber gewissen einzelnen Personen, oder auch ganzen Körpern verleihet, werden Privilegien genannt.
[1, 2] §. 25. Die Rechtswohlthaten streiten auf keine Art mit dem in der bürgerlichen Gesellschaft beibehaltenen Gleichheitsrechte. Privilegien aber, die immer als eine Ausnahme vom Gesetze, oder als eine Beschränkung des Freiheitsrechtes der übrigen Bürger anzusehen sind, mögen nur dadurch gerechtfertiget werden, daß sie als ein Mittel, die allgemeine Absicht des Staates zu erreichen, verliehen werden.
[1, 2] §. 26. Privilegien, die durch ein falsches Vorgeben oder durch Verdrehung
(21) und Verhehlung der Wahrheit erschlichen worden sind, oder zum Nachtheil eines Dritten gereichen, sind von keiner rechtlichen Kraft.
[1, 2] §. 27. Alle Privilegien, welche der Person, einer Sache, einem Amte, oder einer andern Eigenschaft ankleben, oder auf eine gewisse Zeit zu einem bestimmten Endzwecke, oder unter einer gewissen Bedingung verliehen worden sind, erlöschen mit der Person, der Sache, dem Amte, der Zeit, wie auch, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird, oder der Endzweck wegfällt.
[1, 2] §. 28. Gleichermaßen erlischt ein Privilegium, wenn der damit Begünstigte ausdrücklich darauf Verzicht thut. Diese kann aber aus dem blosen Nichtgebrauche
(22) keineswegs gefolgert werden. Wird ein listiger Mißbrauch des Privilegiums gerichtlich dargethan, so ist dadurch das Privilegium verwirkt.
[1, 2] §. 29. Was bei den hiesigen Landeseinwohnern Rechtens ist, erstreckt sich auch auf Fremde. Ihnen werden demnach, gleiche Rechte, wie den Eingebornen
(23) zugestanden; doch liegt ihnen ob, zu erweisen, daß der Staat, zu welchem sie gehören, die diesortigen Staatsbürger auch wie seine eigenen Unterthanen behandle,
(24) sonst muß das Wiedervergeltungsrecht ausgeübet werden. Dergleichen Fälle müssen doch von dem Gerichtsstande, welcher sie verhandelt, der obersten Justizstelle angezeiget werden.
[1, 2] §. 30. Wenn ein Ausländer durch Antritt eines Amts oder Gewerbs, durch gesetzmäßige Besitznehmung eines unbeweglichen Guts, durch ununterbrochenen
(25) zehnjährigen Aufenthalt, durch Einverleibung in einer Zunft oder Innung, durch Errichtung einer inländischen Fabrik oder Manufactur, oder auf was immer für sonstige Art den unverkennbaren Willen, in diesortigen Landen zu verbleiben, erkläret hat, wird er ohne Ausnahme wie ein Eingeborner des Landes zu behandeln sein.
[1, 2] §. 31. Wie weit diese Bestimmung auf die Judenschaft, oder andere Personen, welche der christlichen Religion nicht zugethan sind, sich anwenden lasse, darüber setzen die bereits kundgemachten besonderen Verordnungen gehöriges Ziel und Maß, und darnach hat man sich auch genau zu achten.
(26) Drittes Hauptstück.
Von den Rechten zwischen Eheleuten.
[1, 3] §. 1. Der Staat erhält seine Fortdauer durch die eheliche Gesellschaft. Sie wird errichtet, wenn eine Manns- und eine Weibsperson ihren Willen, lebenslang beisammen zu bleiben, Kinder miteinander zu zeugen und zu erziehen, auch wechselseitige Hilfe sich zu leisten, gesetzmäßig erklären, das ist, einen giltigen Ehevertrag schließen.
[1, 3] §. 2. Die Eheverlobung oder das Versprechen, künftig einander zu heirathen, soll niemals ein Zwangsrecht zur Ehelichung hervorbringen.
(27) [1, 3] §. 3. Wäre aber ein Theil durch die muthwillige Zurücktretung des anderen Theiles beschädiget worden, so ist der Urheber des Schadens den Ersatz zu leisten schuldig.
[1, 3] §. 4. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Eheleute werden durch den wesentlichen Endzweck ihrer Vereinigung, durch die positiven Gesetze, und durch die geschlossenen Verabredungen bestimmt. Beide sind gleich verbunden, sich eheliche Pflicht und Treue zu leisten.
[1, 3] §. 5. Dem Manne, als Haupt des Hauses, steht besonders zu, die häuslichen Geschäfte zu leiten; ihm liegt aber auch ob, das Weib nach seinem Stand und Vermögen zu nähren, und nöthigen Falles zu vertreten.
[1, 3] §. 6. Das Weib hingegen nimmt den Namen des Mannes an, und genießt die Rechte seines Standes; sie soll seinem Wohnsitze folgen, ihm in seinem Nahrungsstande,
(28) so weit sie es vermag, Hilfe leisten, und die von ihm getroffenen Maßregeln, insoweit die Hausordnung es erfordert, willfährig befördern, und auch ihres Ortes beobachten.
[1, 3] §. 7. Wer des Gebrauches der Vernunft ganz beraubt, oder wegen seines Alters einer reifen Ueberlegung nicht fähig ist, von dem kann keine zuverlässige Willenserklärung erwartet werden; darum sind Rasende, Wahnsinnige, Kinder und Unmündige zur Schließung eines Ehevertrags gar nicht geeignet.
[1, 3] §. 8. Auch die Einwilligung zur Ehe ist damals ohne Wirkung, wenn solche durch Forcht und Gewalt absichtlich erzwungen, oder durch einen wesentlichen
(29) Irrthum, nemlich in der Person selbst des künftigen Ehegatten listigerweise erschlichen, oder von einer entführten, und in die vorige Freiheit noch nicht gesetzten Person ertheilet worden ist.
[1, 3] §. 9. Wäre eine Weibsperson zur Zeit des eingegangenen Ehevertrags etwa nicht von ihrem verstorbenen Ehemann, sondern von einem Dritten wirklich schwanger, dieser Umstand aber ihrem Ehemann unbekannt geblieben, so kann derselbe, sobald er von der vorgängigen Schwangerschaft Beweise erhält, fordern, daß die Ehe für ungiltig erkläret werde.
[1, 3] §. 10. 9) Alle andere, wahre oder vorgebliche Irrthümer der Eheleute verdienen gegen die Giltigkeit des Ehevertrags keine Rücksicht. Jeder Ehewerber muß vorher mit aller Ueberlegung zu Werke gehen, und allenfalls die Erfüllung der gehofften oder auch verabredeten Verbindungen erst abwarten.
9) Die vorstehende Bestimmung
wurde nach dem Antrage Martini’s am 7. September 1793 angenommen. Hierbei
betonte Martini insbesondere, daß das Eingehen bedingter Ehen für alle Fälle
ausgeschlossen werden müsse.
(30) [1, 3] §. 11. Hätte der Betrogene oder gezwungene Theil nach schon entdecktem Irrthum oder nach ganz entfernter Gefahr den Ehestand fortgesetzt, mithin seine Einwilligung entweder ausdrücklich nachgetragen, oder durch die eheliche Beiwohnung ergänzt, so kann die Giltigkeit der Ehe nicht weiter bestritten werden.
[1, 3] §. 12. 11) Unvermögenheit, die eheliche Pflicht zu leisten, gehört nicht weniger als Irrthum und Zwang unter die Ehehindernisse; doch muß dieses körperliche Gebrechen schon zur Zeit des geschlossenen Ehevertrags vorhanden gewesen, und nicht mehr zu hoffen sein, daß solchem abgeholfen werden könne. Eine blos zeitliche, oder in der Ehe zugestoßene, immerwährende oder aus dem Alter herrührende unheilbare Unvermögenheit stehet der Giltigkeit der Ehe nicht entgegen.
[1, 3] §. 13. Ein Mann darf nur mit einem Weibe, und ein Weib nur mit einem Mann zur gleichen Zeit vermählet sein. Wer die Auflösung der vorhin geschlossenen
11) In Schlesien wurde bei
der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 betont, daß das
Ehehinderniß des Unvermögens schon vor dem Eingehen der Ehe vorhanden gewesen
sein muß.
Die am 7. September 1793
angenommene Bestimmung war von Martini beantragt worden; die das hohe Alter
betreffende Stelle wurde auch Anlaß der Besprechung des §. 39 am 21. September
1793 angenommen.
In der Sitzung der
Directions-Commission vom 26. August 1796 wurde für nöthig erachtet, der
Eheunfähigkeit der Entmannten, welche die Sinnlichkeit zu befriedigen nicht
unvermögend sind, insbesondere zu gedenken, und dieselbe als ein
von Amtswegen wahrzunehmendes Ehehinderniß zu behandeln.
(31) Ehe behauptet, und zu einer neuen Ehe schreiten will, der muß die erfolgte gänzliche Trennung des Ehebandes rechtmäßig darthun.
[1, 3] §. 14. Zwischen Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, wie auch zwischen zwei- oder einbändigen Geschwistern kann niemals ein Ehevertrag bestehen; die Ehehinderniß der Blutverwandtschaft soll auch die Geschwisterkinder, und umsomehr die näheren Grade der Seitenlinie in sich begreifen, sie mögen nun aus ehelich- oder unehelicher Geburt herstammen.
[1, 3] §. 15. Mann und Weib werden in Rücksicht auf die eheliche Gesellschaft als eine Person betrachtet. Wird die Gesellschaft aufgelöset, so kann doch weder der Mann die Verwandten seines Weibes, noch das Weib die Verwandten ihres Mannes in den jetzt besagten verbotenen Graden ehelichen. Zwischen Verwandten des einen und Verwandten des anderen Ehegatten, inwiefern sie als solche anbetrachtet werden, giebt es keine Schwägerschaft, mithin auch keine derlei Ehehinderniß.
(32) [1, 3] §. 16. Auch Eheverträge zwischen einem christlichen Einwohner dieser Staaten mit einer Person, welche durch die Tauf in die christliche Gemeinde nicht aufgenommen worden ist, müssen als null und nichtig angesehen werden.
[1, 3] §. 17. Ebensowenig soll den katholischen Geistlichen, welche die höheren Weihen empfangen oder feierliche Gelübde abgeleget haben, die Schließung giltiger Eheverträge gestattet werden.
[1, 3] §. 18. Das Wohl der Haushaltung erfordert auch jene Ehen zum voraus als ungiltig zu erklären, welche zwei Personen nach einem unter sich begangenen Ehebruch einzugehen beginnen; nur soll dieses Verbrechen entweder durch richterliches Urtheil, oder durch die gesetzmäßig erhobenen Anzeigen noch vor der geschlossenen Vermählung erwiesen worden sein.
[1, 3] §. 19. Hätten aber diese zwei Personen auch ohne Ehebruch die Ehe sich einander versprochen, und wäre in dieser Absicht dem Ehegatten, der dieser zweiten
(33) Ehe im Wege stand, mit Wissen und Willen auch nur des einen Theils von ihnen nach dem Leben gestrebet, oder wohl gar der Mord vollbracht worden, so kann unter denselben niemals eine rechtskräftige Heirath zu Stand kommen.
[1, 3] §. 20. Minderjährige oder auch Großjährige, die keine giltigen Verträge für sich allein schließen können, können ohne Einwilligung des Vaters, oder wenn dieser nicht mehr vorhanden ist, des väterlichen Großvaters, endlich in beider Abgang, des ordentlichen Vertreters sowohl, als des Gerichtsstandes sich nicht giltig vermählen.
[1, 3] §. 21. Wird die Einwilligung versagt, und glauben die Ehewerber andurch beschwert zu sein, so steht es ihnen frei, die Hilfe des betreffenden Gerichtsstandes anzurufen.
(34) [1, 3] §. 22. Die rechtmäßigen Ursachen, aus welchen den Minderjährigen die Einwilligung zum Heirathen verweigert wird, sind vorzüglich Mangel am nöthigen Auskommen, ferners, wenn der andere Theil einer schlechten Aufführung überwiesen, oder mit einer ansteckenden Krankheit behaftet wäre.
[1, 3] §. 23. Auch die Ehen der Militärspersonen sind ungiltig, wenn es ihnen an schriftlicher Erlaubniß von ihren Regimentern, Corps oder sonst von ihren vorgesetzten Obrigkeiten fehlt.
[1, 3] §. 24. 22) Steht kein der obbestimmten Ehehindernissen im Wege, so ist ein
22) Diese am 7. September
1793 angenommene Bestimmung beruht auf dem Antrage Martini’s; aus der Redaction
derselben wurden aber die Worte, welche die Befugniß der Eheschließung nur
Demjenigen zuerkennen, „der mündig und mannbar geworden ist“, als überflüssig
weggelassen.
(35) Jeder befugt, in den Ehestand zu treten. Da aber manches Ehehinderniß öfters unbekannt, auch der Ehevertrag für den Staat höchst wichtig ist, so werden zur Giltigkeit desselben das Aufgebot und die feierliche Trauung noch erfordert.
[1, 3] §. 25. Das Aufgebot besteht in der Verkündung der bevorstehenden Ehe mit dem Namen, Zunamen, Stande und Wohnorte beider Verlobten; sie hat in der Pfarrkirche sowohl des Bräutigams als der Braut, und zwar in drei Sonn- oder Feiertagen bei der gewöhnlichen Kirchenversammlung zu geschehen.
[1, 3] §. 26. Wenn die Brautleute oder Eines von ihnen in dem Pfarrbezirke, wo die Trauung vor sich gehen soll, noch keine drei Monate sich aufgehalten hätten, so ist die Verkündigung auch noch in ihrem vorigen Aufenthaltsorte, darin sie schon längere, als die vorbenannte Zeit verweilt haben, zu veranstalten.
[1, 3] §. 27. Die Trauung muß vor dem ordentlichen Seelsorger der Gemeinde, wohin der eine oder andere Theil gehört, er möge Pfarrer, Pastor, Popp oder wie immer heißen, oder vor dessen bevollmächtigten Stellvertreter im Beisein noch zweier Zeugen vollzogen werden.
(36) [1, 3] §. 28. Wäre jedoch der Ehevertrag zwischen einer katholischen und einer nicht katholischen Person zu schließen, so hat die Trauung vor dem katholischen Pfarrer zu geschehen; gleichwohl kann auf Verlangen des anderen Theils auch der nichtkatholische Seelsorger zu dieser feierlichen Handlung erscheinen.
[1, 3] §. 29. Ohne schriftliches Zeugniß, daß die ordentliche Verkündung erfolgt sei, darf der Seelsorger bei schwerer Verantwortung die Trauung nicht vor sich gehen lassen. Auf gleiche Art wäre damit zurückzuhalten, wenn von Militärpersonen oder von Minderjährigen die schriftliche Erlaubniß, sich zu verehelichen, nicht vorgewiesen, oder sonst eine Ehehinderniß rege gemacht werden sollte. In diesen Fällen ist die Pflicht der Brautleute, den Anstand aufzuklären und zu berichtigen.
[1, 3] §. 30. Damit für alle künftigen Fälle ein dauerhafter und bündiger Beweis des geschlossenen Ehevertrags vorhanden sein möge, sind die Pfarrvorsteher verpflichtet, solchen in die Trauungsbücher einzutragen; daraus muß der Namen, Zunamen und Stand der Eheleute und der beistehenden Zeugen, dann der Tag der Trauung und der Seelsorger, von welchem dieselbe verrichtet worden, deutlich zu ersehen sein.
[1, 3] §. 31. So weit die Aufhebung der Ehehindernisse Platz haben mag, kann solche zwar aus wichtigen Ursachen angesucht werden, doch ist die Lossprechung von dem Gesetze, oder die sogenannte Dispensation lediglich der gesetzgebenden Gewalt vorbehalten.
[1, 3] §. 32. Nur auf den Fall, daß nach schon geschlossener Ehe ein vorhin noch unbekannt gewesenes Hinderniß sich hervorthun sollte, dürfen die Parteien selbst, oder durch ihre Seelsorger in geheim, und auch mit Verschweigung des Namens
(37) bei der politischen Landesstelle um die Dispensation einkommen, welche auch von dort aus unmittelbar zu ertheilen ist.
[1, 3] §. 33. Auch in Rücksicht auf das Aufgebot wird bei dringenden Umständen in den Hauptstädten der politischen Landesstelle, und auf dem Lande den Kreisämtern die Macht eingeräumt, die zweite und dritte Verkündigung für den Fall nachzusehen, daß die Brautleute eidlich betheuern, es seie ihnen von einem vorwaltenden Ehehinderniß gar nichts bewußt.
[1, 3] §. 34. Da die Trennung der Eheleute weder für den Staat, noch für die etwa erzeugten Kinder gleichgiltig ist, so sind Eheleute, wenn sie auch darüber unter sich einig wären, nicht befugt, sich eigenmächtig zu trennen, es möge die Ungiltigkeit des Vertrags behauptet, oder die giltige Eheverbindung gänzlich aufgehoben, oder vom Tisch und Bette abgesondert werden wollen.
(38) [1, 3] §. 35. Die Ungiltigkeit des Ehevertrags kann nur wegen eines zur Zeit der Trauung schon bestandenen Ehehindernisses stattfinden; eine solche Behauptung soll allemal vor den Landrechten der Provinz, wo die Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz haben, angebracht, und ohne Einleitung zu einem förmlichen Proceß von Amtswegen untersucht und entschieden werden.
[1, 3] §. 36. Die Vermuthung stehet immer für die Giltigkeit der Ehe; das Ehehinderniß muß also vollständig bewiesen werden, wozu weder das einstimmige Einbekenntniß der Eheleute, noch ihre Eidschwüre schicklich sind.
[1, 3] §. 37. 33) Vielmehr sind in allen derlei Vorfallenheiten die Landrechten verpflichtet, einen rechtschaffenen und sachkundigen Mann zur genauen Erforschung der Umstände und zur Vertheidigung der Ehe zu bestellen, oder dem Fiscalamte diese Vertheidigung aufzutragen.
33) Diese am 21. September
1793 angenommene Bestimmung entspricht dem Antrage Martini’s, welcher jedoch
insofern abgeändert wurde, als Martini mit der Vertheidigung des Ehebandes
sowohl das Fiscalamt, als einen besonders zu bestellenden Vertheidiger betrauen
wollte. Die Commission hielt jedoch dafür, daß es einer Intervention des
Fiscalamtes nicht bedürfe, wenn ein anderer geeigneter Vertheidiger des
Ehebandes aufgestellt wird.
(39) [1, 3] §. 38. 34) Ist es um ein Ehehinderniß zu thun, welches durch die oben erwähnte Dispensation gehoben werden kann, so ist ungesäumt das Nöthige zu deren Auswirkung vorzukehren; sollen aber die Eheleute zur Fortsetzung des Ehestandes nicht mehr zu bereden sein, oder ein nicht auflösbares Ehehinderniß vorwalten, dann muß der landrechtliche Spruch darüber gefällt werden.
[1, 3] §. 39. 35) Muß ein Urtheil über die vorausgegangene und immerwährende Unvermögenheit, die eheliche Pflicht zu leisten, gesprochen werden, so soll der Beweis durch Kunstverständige, nemlich durch erfahrene Aerzte und Wundärzte, und nach Umständen durch Wehemütter eintreten.
[1, 3] §. 40. Ließ sich durch die äußerlichen Zeichen nicht zuverlässig bestimmen, ob die Unvermögenheit zeitlich oder fortwährend sei, so liegt den Eheleuten ob, noch durch drei Jahre beisammen zu wohnen, und wenn durch diese Zeit die Unvermögenheit fortdauert, dann ist kein Bedenken mehr, den Ehevertrag als ungiltig zu erklären.
[1, 3] §. 41. 36) Wird es bei Verhandlung des Streites wegen der Giltigkeit des Ehestandes sich darthun, daß ein oder beide Theile das Ehehinderniß gewußt, und solches vorsetzlich verschwiegen haben, so ist der Schuldige nach Maß des unterlaufenden Verbrechens zu bestrafen; dem schuldigen Theile bleibt es anheim gestellt, den Schadenersatz zu fordern. Uebrigens muß auch für die etwan erzeugten Kinder nach den im folgenden Hauptstücke von den Pflichten der Eltern bestimmten Grundsätzen gesorget werden.
[1, 3] §. 42. 37) Die Anfangs giltig geschlossene Ehe katholischer Personen, wenn
34) Die innerösterreichische
Commission vermißte bei Besprechung des §. 46 J. G. B. eine nähere Bestimmung
darüber, bei welchen Ehehindernissen, wenn sie nicht zum Gegenstande einer
gerichtlichen Verhandlung gemacht wurden, die Ehe fortdauern könne, ohne einer
Erneuerung der Eheschließung zu bedürfen, bei welchen Ehehindernissen dagegen
eine neuerliche Eheschließung nach Behebung des Hindernisses immer stattfinden
müsse.
Diese Bestimmung wurde nach
dem Antrage Martini’s am 21. September 1793 angenommen. Eine hierbei
vorgenommene redactionelle Aenderung ließ die Worte, welche nur die durch das
bürgerliche Gesetz eingeführten Ehehindernisse als dispensabel bezeichneten,
weg.
35) Zu §§. 39, 40. Professor
Wodřich in Prag, das böhmische Gubernium und die böhmischen Stände
wünschten bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 die Aufnahme einer
Bestimmung, welche die Wiederverehelichung im Falle der absoluten Impotenz
verwehrt, dieselbe dagegen bei relativer Impotenz gestattet. Für den Fall, als
die Heilung der Impotenz nach der Ungiltigkeitserklärung erfolgt, meinten die
böhmischen Stände, könne die Behörde dem Geheilten gestatten, „zur vorigen Ehe
in jenem Falle zurückzutreten, wenn der andere getrennte Ehegatte nicht schon
mittlerweile zu einer anderen Ehe geschritten wäre“.
Am 21. September 1793 wurden
diese Bestimmungen nach dem Antrage Martini’s angenommen; man zog nur vor, im
§. 39 den Ausdruck „unheilbares“ durch „immerwährendes“ zu ersetzen.
Die Mehrheit der
Directions-Commission beschloß am 26. August 1796 die Zeit der erzwungenen
Gemeinschaft auf ein Jahr herabzusetzen. Hierbei wurde gegen das justinianische
Recht polemisirt, welches diese Probezeit mit Berufung auf vereinzelte
Ausnahmsfälle von zwei auf drei Jahre ausgedehnt hatte. Ferner wurde betont,
daß man bei der Gesetzgebung nur die Wahrscheinlichkeit im Auge zu behalten
habe, und aus Rücksicht für den anderen Ehetheil die qualvolle Probezeit“ nicht
über das Maß der unausweichlichen Nothwendigkeit ausdehnen dürfe.
36) Diese am 21. September
1793 angenommene Bestimmung entspricht dem Antrage Martini’s. Eine
redactionelle Aenderung desselben erfolgte aus dem Grunde, um hervorzuheben,
daß die Bestrafung des Schuldigen nur nach der Schwere des Verschuldens zu
erfolgen habe. Man meinte hierbei, daß eine strafgerichtliche Verfolgung
überhaupt nicht am Platze wäre, wenn es sich nur um ein dispensables
Ehehinderniß handelt, und dasselbe in der That auch durch Dispens beseitigt
wird.
37) Bei der Berathung vom 21.
September 1793 wurde der Antrag Martini’s, welcher nur Ehen unter Katholiken im
Auge hatte, auf gemischte Ehen ausgedehnt.
(40) auch nur ein Theil dieser Religion zugethan ist, kann in Rücksicht auf das Eheband selbst nur durch den Tod aufgelöset werden.
[1, 3] §. 43. Wohingegen die Scheidung vom Tisch und Bette entweder, wenn beide Theile einig sind, mit der gehörigen Vorsicht geduldet, oder im Falle eines Widerspruches aus rechtmäßigen Gründen dem beschwerten Theile gerichtlich zuerkannt werden muß.
[1, 3] §. 44. 39) Sind die Ehegatten über ihre Scheidung vom Tisch und Bette, und über die übrigen Bedingungen schon unter sich und allenfalls mit den gesetzmäßigen Vertretern einverstanden, dann liegt ihnen ob, sich an ihren Pfarrer zu wenden, und demselben den gefaßten Trennungsentschluß mit ihren Bewegungsgründen zu eröffnen.
[1, 3] §. 45. Die Pflicht des Pfarrers ist, den Ehegatten das bei der Trennung einander gemachte Versprechen vorzuhalten, die Folgen der Scheidung mit allem Nachdrucke zu Gemüthe zu führen, und zu Behebung der vorgebrachten Beweggründen allen Fleiß anzuwenden. Wenn aber diese, wenigstens in drei verschiedenen Malen wiederholten Vorstellungen nicht fruchten, muß der Pfarrer ihnen ein schriftliches Zeugniß ausfertigen, daß die Parteien ohngeachtet aller Bemühung auf der Trennung beharren.
[1, 3] §. 46. Mit diesem Zeugnisse sollen beide Eheleute bei ihrem ordentlichen Gerichte persönlich erscheinen, und ein schriftliches Scheidungsgesuch einreichen. Das Gericht wird darauf, ohne die Beweggründe und Bedingungen zu erforschen, die
39) Zu §§. 44-46. Von der
niederösterreichischen Commission wurde bei der Begutachtung des Entwurfes vom
Jahre 1792 betont, daß Scheidungen nicht zum Wirkungskreise der politischen
Behörden gehören, und daß daher die Parteien ausschließlich vor die Gerichte zu
verweisen wären. Professor Hupka in Wien meinte, daß eine Scheidung nicht
zuzulassen sei, wenn nicht auch wegen der Erziehung und Erhaltung der Kinder ausreichende
Vorsorge getroffen wurde. Dieselbe Ansicht wurde auch von der
innerösterreichischen Commission ausgesprochen, welche überdies in Ansehung
minderjähriger Eheleute die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Scheidung
verlangte, und zur Verhütung späterer Streitigkeiten wünschte, daß das unter
den Eheleuten geschlossene Uebereinkommen bei Gericht zu Protokoll genommen
werde. Die schlesischen Stände gingen von der Voraussetzung aus, daß das
Zeugniß des Seelsorgers sich auch darüber auszusprechen haben, „daß man die
Absonderung für billig oder doch rathsam hielte“.
Die vorstehenden Bestimmungen
wurden am 21. September 1793 nach den Anträgen Martini’s, welche aber einige
Aenderungen erfuhren, angenommen. Dem §. 44 wurde nemlich eine Hinweisung auf die
Intervention eines gesetzlichen Vertreters in der Erwägung eingeschaltet, daß
bei einer Scheidung auch Vermögensfragen zu lösen sind, wobei minderjährige
Eheleute der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters nicht entbehren können.
In §. 45 wurde eine Bestimmung
aufgenommen, welche den Seelsorger verpflichtet, sich nicht mit allgemeinen
Vorstellungen zu begnügen, sondern sich zu bemühen, die vorgebrachten Motive
der Scheidung zu entkräften. Die Schlußbestimmung des §. 45 forderte nach dem
Antrage Martini’s, daß der Seelsorger sich in seinem Zeugnisse darüber
ausspreche, „ob die Trennung zulässig oder doch zu Vermeidung schlimmerer
Folgen klüglich sei“. Die Commission erachtete, daß der Seelsorger zu diesem
Ausspruche nicht berufen sei, und bezeichnete als Inhalt des Zeugnisses nur die
Constatirung der Vergeblichkeit der Versöhnungsversuche.
(41) Scheidung bewilligen, und solche bei den Gerichtsacten vormerken. Sind Kinder vorhanden, da wird das Gericht nach Vorschrift des vierten Hauptstücks auch sein Amt verwalten.
[1, 3] §. 47. 40) Kann die Einwilligung des einen Theils in die Scheidung vom Tisch und Bette nicht erhalten werden, und hat der andere Theil rechtmäßige Ursachen auf solche zu dringen, so muß zwar allemal die gütliche Einvernehmung mit dem Pfarrer vorausgehen; wenn aber dies fruchtlos ist, oder der beschuldigte Theil dabei gar nicht erscheint, dann ist die ordentliche Klage mit des Pfarrers Zeugniß, und allen nöthigen Beweisbehelfen bei dem ordentlichen Gerichte einzureichen, und im Uebrigen, wie in allen anderen Rechtsstreitigkeiten zu verfahren.
[1, 3] §. 48. 41) Die rechtmäßigen Ursachen, aus welchen die Scheidung vom Tisch und Bette auf Begehren des einen Ehegatten auch ohne Einwilligung des anderen
40) Die Commission in Tirol
beantragte bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792, daß die
Verhandlung über die Scheidung nicht „in ein förmlich rechtliches Verfahren
einzuleiten“ sei, da ein solches nicht einmal für Streitigkeiten über
Ungiltigkeit einer Ehe nöthig befunden wurde, und daß gleichzeitig auch über
die Lösung der Vermögensfrage entschieden werde. Professor Peer in Innsbruck
sprach sich dafür aus, daß, wenn die Scheidung zugelassen wird, gleichzeitig
auch über die Entschädigung des unschuldigen Theiles erkannt werden solle. Professor
Hupka in Wien erinnerte an die Nothwendigkeit der Entscheidung über die zur
Erhaltung der Kinder erforderlichen Leistungen; er empfahl auch, dem Richter
die Befugniß einzuräumen, den Parteien zu gestatten, während des Processes
getrennt zu leben. Das Bedürfniß nach provisorischen,
den Schutz des gefährdeten Ehegatten bezweckenden Maßregeln wurde auch von den
Ständen sowie vom Gubernium in Böhmen, dann von einem Votanten in Galizien
betont. Professor Jellenz in Freiburg hob hervor, daß in Scheidungsangelegenheiten
nur nach Billigkeit zu entscheiden sei.
Die von Martini beantragte
Bestimmung wurde am 21. September 1793 mit der Aenderung angenommen, daß man
Scheidungsklagen nicht an das Landrecht, welchem nur Verhandlungen über
Ungiltigkeit oder Trennung einer Ehe vorbehalten bleiben sollten, sondern nur
an den ordentlichen Richter verwies.
In der Sitzung der
Directions-Commission vom 26. August 1796 wurde beschlossen, die
Versöhnungsversuche vor dem Seelsorger nicht vorzuschreiben, wenn die Scheidung
nur von einem Theile aus „rechtmäßigen Gründen“ begehrt wird, „weil es gegen
den Zweck und die Würde der Gesetzgebung streitet, rechtmäßigen Gründen in den
Weg treten zu wollen“.
41) Professor Groß in Prag
ging bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 von der Ansicht aus, daß
eine Ehe unter Katholiken nur durch ein von der geistlichen Obrigkeit gefälltes
Erkenntniß geschieden werden könne, und daß ein Grund zum Anrufen dieser
Entscheidung dann vorliege, wenn die Verführung zum Unglauben oder zu unchristlicher
Sitte zu besorgen sei, und daher die Verpflichtung entstehe, diese Gefahr des
Heils zu fliehen. In allen übrigen, über diese Frage abgegebenen Gutachten
wurde dagegen beantragt, die Scheidung von Tisch und Bett in denjenigen Fällen
zu gestatten, in welchen §. 100 J. G. B. dem beleidigten Theile das Recht
einräumt, Hilfe und Sicherheit auf dem gewöhnlichen Rechtswege zu suchen.
Gleichzeitig wurde die Redaction des §. 139 des Entwurfes vom Jahre 1792,
welche das einseitige Begehren um eine gerichtliche Scheidung davon abhängig
macht, daß die Einwilligung zur Scheidung „aus vorsätzlicher Bosheit“
verweigert wurde, bemängelt, weil die Weigerung der Einwilligung zur Scheidung
bei dem schuldigen Theile eine sehr erklärliche und wohl motivirte sein könne. Von
mehreren Seiten, insbesondere aber von der innerösterreichischen Commission,
wurde empfohlen, die Scheidung auch wegen Ehebruches zuzulassen, weil derselbe
schwerer als die gröblichste Misshandlung verletze, und weil der dem
unschuldigen Theile auferlegte Zwang, „beständig mit dem ehebrecherischen zu
leben, zu bitter wäre“. Diese Commission hatte auch die Gestattung der
Scheidung wegen boshafter Verlassung angeregt.
Bei der Berathung am 21.
September 1793 wurde Martini’s Redaction insofern beanständet, als nach
derselben die Meinung hätte entstehen können, daß die für das Erscheinen des
abwesenden Ehegatten bestimmte Frist eines Jahres erst nach der dritten
Einschaltung des Edictes zu laufen beginne, was man als eine unnöthige
Verzögerung ansah, und darum vermieden wissen wollte. Der von Martini gewählte
Ausdruck „schlechte Behandlung“ wurde als zu unbestimmt befunden, und die
gröbliche Mißhandlung als
(42) gestattet werden muß, sind folgende: a) Wenn ein Ehegatt sich eines Ehebruchs schuldig macht, b) wenn ein Theil den andern boshafterweise verläßt, und nach einer auf ein ganzes Jahr geschehenen Edictalvorladung nicht erscheint, c) wenn ein Theil von dem andern gröblich mißhandelt, oder Leben, Gesundheit, oder ein beträchtlicher Theil des Vermögens, oder auch die guten Sitten gefährdet werden.
[1, 3] §. 49. 42) Die itzt angeführten Ursachen, welche einem katholischen Einwohner nur zur Trennung vom Tisch und Bette berechtigen, mögen bei Ehen anderer Religionsverwandten auch zur gänzlichen Auflösung des Ehebandes gelten. Solche Fälle sind so zu behandeln, wie oben für die Fälle, wo die Ungiltigkeit der Ehe behauptet werden will, geordnet worden ist.
[1, 3] §. 50. Den nur vom Tisch und Bette getrennten Ehegatten stehet es frei, sich wiederum eigenmächtig zu vereinigen. Wäre aber nach den Religionsgrundsätzen
Scheidungsgrund angeführt.
Der von Keeß gestellte Antrag, die Scheidung auch dann zuzulassen, „wenn ein
Ehegatte als Criminalverbrecher schuldig erkannt wird, wurde nicht angenommen,
weil man dafür hielt, daß das Scheidungsbegehren im Falle einer Strafe von
kurzer Dauer unbegründet wäre, daß möglicherweise bei Zulassung dieses
Scheidungsgrundes strafbare Handlungen in der Absicht begangen werden könnten,
um eine Scheidung herbeizuführen, und daß man jedes sicheren Anhaltspunktes
entbehren würde, wenn man die zur Rechtfertigung eines Scheidungsbegehrens
nöthige Dauer der Freiheitsstrafe bestimmen sollte.
Von der Directions-Commission
wurde am 26. August 1796 beschlossen, das Begehen eines mit entehrender Strafe
bedrohten Verbrechens als Scheidungsgrund anzuerkennen.
42) Die Commission in
Galizien meinte bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792, daß auch die
nichtunirten Griechen die Ehe als ein Sacrament betrachten, und daß daher das
Eheband für dieselben unauflöslich sein sollte. In Böhmen wurde bemerkt, daß
der nachträgliche Austritt eines oder beider Ehegatten aus der katholischen
Kirche das Eheband nicht lösbar mache. Professor Hupka in Wien wünschte mit
Berufung auf das Hofd. vom 17. Juli 1788, J. G. S. Nr. 857, die Aufnahme einer
Bestimmung, welche ausspricht, daß der Uebertritt eines Ehegatten zur
katholischen Kirche dem nichtkatholischen Ehegatten das Recht nicht entzieht,
die Trennung der Ehe, falls der andere Theil Schuld daran trägt, zu begehren.
In Innerösterreich wurde betont, daß die Trennung wegen Ehebruches nur dann
begehrt werden könne, wenn derselbe weder ausdrücklich noch stillschweigend
nachgesehen worden ist. Professor Groß empfahl den Trennungsgrund der
beiderseitigen Abneigung dadurch näher zu bestimmen, daß sie „durch häßliches
und halsstarriges Betragen“ entstanden und unversöhnlich geworden sei. Die
Commission in Böhmen nahm Anstoß an der in §. 108 J. G. B. enthaltenen
Bestimmung, welche es zur Vorbedingung der Trennung macht, daß den Kindern
„dadurch kein Nachtheil zugezogen wird“, und meinte, daß man sich, um nicht die
vom Gesetze erlaubte Trennung unversöhnlicher Feinde zu vereiteln, begnügen
könne, wenn für Unterhalt und Erziehung der Kinder die nöthige Vorsorge
getroffen wird.
Martini hatte vorgeschlagen,
die Beurtheilung der Trennbarkeit der Ehe bei Nichtkatholiken der Einsicht und
Gewissenhaftigkeit der geistlichen Vorsteher zu überlassen und für die
richterliche Competenz nur die Entscheidung über Vermögensfragen, sowie über
die Versorgung der Kinder in Anspruch zu nehmen. In der Sitzung vom 28.
September 1793 wurde aber im Einklange mit den bisher angenommenen Grundsätzen
beschlossen, einer Jurisdiction geistlicher Organe für keine Confession Raum zu
geben, und die Verhandlungen über die Trennung der Ehe bei Gericht in derselben
Weise wie bei Streitigkeiten über die Giltigkeit der Ehe durchführen zu lassen.
In der Sitzung der
Directions-Commission vom 26. August 1796 wurde betont, daß ein Vertreter des
Ehebandes auch für Streitigkeiten über die Ehetrennung, die ja einverständlich
nie erfolgen darf, zu bestellen sei, und daß es hierbei nicht blos auf die
Wahrung der unter Katholiken geschlossenen Ehen ankommen könne, denn „der
Vertreter wird nicht dem Sacramente, er wird dem bürgerlichen Vertrage gegeben,
an dessen Aufrechthaltung dem Staate bei allen Religionsverwandten gleich
wesentlich gelegen ist“.
(43) zweier nicht katholischer Eheleute die Trennung des Ehebandes selbst geschehen, so muß ihre neue Ehe mit allen bei der ersten gebrauchten Feierlichkeiten vorgenommen werden. Diesen wird auch gestattet, einen anderen Ehegatten sich zuzugesellen; doch werden die Personen ausgeschlossen, welche durch Ehebruch oder andere Aufhetzungen die vormalige Ehescheidung veranlasset hätten.
[1, 3] §. 51. 44) Derlei geschiedene, oder andere durch den Tod des Ehemanns in Witwenstand gerathene Weiber sollen zur zweiten Ehe so lang nicht schreiten, als ein Zweifel über Schwangerschaft aus der vorigen Ehe entstehen könnte. Die Außerachtlassung dieses Gesetzes soll zwar die Ungiltigkeit der Ehe nicht nach sich ziehen; die Uebertreterin hingegen aller von dem vorigen Manne erhaltenen Vortheile verlustiget und nach Umständen bestrafet werden.
[1, 3] §. 52. 45) Bei jedem Trennungsgeschäfte sollen die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, welche auf einen weiteren geschlossenen Vertrag, auf die Absönderung ihres Vermögens, auf den Unterhalt der Kinder, oder andere Foderungen und Gegenfoderungen einen Bezug haben, durch gütlichen Vergleich, allenfalls durch
44) Das böhmische Landrecht
wünschte aus Anlaß der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 den
Seelsorgern zu verbieten, eine Witwe zu trauen, wenn diese nicht früher die
Zweifel, „die über die Schwangerschaft aus der vorigen Ehe entstehen könnten“,
durch Beweise behebt. Vom böhmischen Gubernium wurde die Fixirung der Zeit
befürwortet, welche vor der Wiederverehelichung verstreichen soll. Professor
Hupka in Wien beantragte zu diesem Zwecke die Festsetzung einer Frist von vier
Monaten, welche die Witwe, falls deren Schwangerschaft überhaupt möglich wäre,
abzuwarten hätte, widrigens alle bei der Eheschließung Mitwirkenden zu
bestrafen wären, und das binnen neun Monaten nach dem Tode des früheren Mannes
geborne Kind als dessen Kind gelten sollte. In Triest und vom Vertreter der
niederösterreichischen Stände wurde eine Frist von zehn Monaten vorgeschlagen.
Die Commission in Innerösterreich verlangte nur die Erwirkung einer
obrigkeitlichen Erlaubniß, falls die Witwe vor Ablauf von zehn Monaten nach dem
Tode ihres früheren Gatten sich wiederverehelichen will.
Die vorstehende Bestimmung
wurde am 28. September 1793 nach dem Antrage Martini’s mit einem die Bestrafung
zulassenden Zusatze angenommen.
In der Sitzung der
Directions-Commission vom 26. August 1796 erachtete man es für nöthig, zur
Vermeidung von Zweifeln die Frist festzusetzen, vor deren Ablauf eine zweite
Ehe nicht geschlossen werden darf. Diese Frist wurde mit sechs Monaten
bestimmt, um zugleich den Rücksichten des Anstandes zu genügen, denn für den
eigentlichen Zweck dieser Bestimmung, meinte man, würde eine Frist von drei
Monaten genügt haben. Diese Vorschrift wurde ferner zu einem trennenden
Ehehindernisse gemacht, weil man die Ungiltigkeit der Ehe als die natürliche
Folge der Uebertretung der gesetzlichen Vorschrift ansah, und es im Interesse
der betheiligten Kinder für unzulässig hielt, die Folgen der vorzeitigen
Eheschließung auf die Entziehung der von dem früheren Manne zugedachten
Vortheile zu beschränken.
45) Professor Hupka in Wien
beantragte bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 die Aufnahme der
Bestimmung, daß im Falle der Ehetrennung die Frau, welche keine Schuld daran
trägt, die Wahl zwischen ihrem ursprünglichen Namen und dem ihres Mannes hat.
In der Sitzung vom 28.
September 1793 wurde der Antrag Martini’s nur insofern modificirt, als die
Streitigkeiten über Vermögensfragen an die Personalinstanz verwiesen wurden,
damit die Landrechte nicht aus Anlaß von Ehestreitigkeiten zu sehr in Anspruch
genommen würden.
(44) gerichtliche Mitwirkung beigelegt werden. Will hingegen die Güte nicht verfangen, so sind die Parteien auf ein ordentliches Verfahren bei dem Personalgerichtsstande zu verweisen.
Viertes Hauptstück.
Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern.
[1, 4] §. 1. Werden die Eheleute mit Kindern gesegnet, so entstehet eine neue Gesellschaft, nemlich eine Familie, welche auch neue Rechte und Pflichten hervorbringt. Schon die Erzeugung der Kinder schließt die natürliche Pflicht der Eltern in sich, dieselben zu erziehen, das ist, ihnen nebst Nahrung, Kleidung und Unterkommen, auch Anleitung zur künftigen Wohlfahrt, Unterricht und Versorgung nach ihren Kräften zu verschaffen.
[1, 4] §. 2. Die Erfüllung dieser Pflicht geloben sich die Eltern ebenfalls durch den Ehevertrag mit Mund und Hand einander, und sie geloben es dem Staate durch die feierliche Trauung.
[1, 4] §. 3. Beiden Eltern gebühret demnach das Recht, das Thun und Lassen der Kinder zur Erziehung dieses Endzweckes einverständlich zu bestimmen, ein Recht, welches nach dem Maß, als die Kinder zu mehreren Gebrauch der Vernunft gelangen, auch engere Schranken erhält; da übrigens der Mann das Haupt der häuslichen Gesellschaft und ihm das Weib untergeordnet ist, so wird auch dieses Recht eigentlich väterliche Gewalt genannt.
(45) [1, 4] §. 4. 3) Dem Vater als Familienoberhaupte liegt hauptsächlich ob, sich um die Nahrungsmittel wie für das Weib, so auch die Kinder, die sich selbst zu ernähren nicht im Stande sind, zu bewerben; die Mutter hingegen muß vorzüglich für die Pflege des Körpers, und für die Gesundheit besorget sein.
[1, 4] §. 5. 4) Stirbt der Vater oder ist derselbe mittellos, so muß erstens die Mutter allein, wenn diese nicht mehr vorhanden oder mittellos ist, die Großeltern von der väterlichen Seite, und so weit auch diese nicht mehr vermögend wären, die Großeltern von der mütterlichen Seite die Verpflegung des Hauses übernehmen.
[1, 4] §. 6. 5) Zu dem, was die Eltern den Kindern zu leisten schuldig sind, haben auch die Kinder ein ungezweifeltes Recht; ihnen kömmt auch der Name und das Wappen des Vaters nebst den übrigen Familienrechten zu Theil.
[1, 4] §. 7. Den Kindern liegt ebenfalls ob, die Eltern in Ehren zu halten, ihrem Willen genaue Folge zu leisten, sofort das Thun und Lassen, insoweit solches
3) Die Commission in Tirol
und Krain, sowie Professor Hupka in Wien beantragten Zusätze zu §. 7 J. G. B.,
um einem enterbten Kinde die Fortdauer des nothdürftigen Unterhaltes nach dem
Tode des Vaters zu sichern.
Die Commission in
Oberösterreich betonte, daß die Mutter zur Erhaltung der Kinder dann beitragen
soll, wenn das Einkommen des Vaters zwar für den nothdürftigen, jedoch nicht
für den standesmäßigen Unterhalt ausreicht. In Böhmen wurde dagegen
hervorgehoben, daß die Erhaltungspflicht der Mutter nach dem Tode des Vaters
nur dann zur Geltung komme, wenn der Nachlaß des Vaters zum Unterhalte der
Kinder nicht ausreicht.
Nach dem Antrage Martini’s
war die Verpflichtung des Vaters zur Bestreitung des Unterhaltes der Kinder
davon abhängig gemacht, daß diese nicht ein eigenes hinlängliches Vermögen
besitzen. Bei der Berathung vom 28. September 1793 beschloß man aber, den
Mangel an Ernährungsfähigkeit als das entscheidende Moment hervorzuheben, „weil
ansonst die dem Müßiggang ergebenen Kinder, wenn sie auch wirklich im Stande wären,
sich zu ernähren, dennoch die immerwährende Nahrung von den Eltern verlangen
könnten“.
4) Gegen die im §. 4 J. G. B.
enthaltene Bestimmung über die im Falle der Vermögenslosigkeit des Mannes in
Beziehung auf die Erhaltung seiner Frau eintretende subsidiäre Verpflichtung
der beiderseitigen Eltern sind von verschiedenen Seiten Einwendungen erhoben
worden. Die Commission in Galizien betonte, daß diese Erhaltungspflicht nur
insoweit eintrete, als die Frau nicht im Stande sei, sich selbst zu erhalten.
Ein Votant in Galizien wollte die Erhaltungspflicht auf den Fall beschränken,
in welchem die Frau bei Eingehung der Ehe ein Heirathsgut nicht erhalten hat.
Zwei Votanten wollten die Eltern beider Ehetheile, ohne einem
Subsidiarverhältniß unter denselben Raum zu geben, nach Zulänglichkeit des
Vermögens zur Erhaltung der Frau verpflichten. Die Stände in Kärnthen
beantragten das vom J. G. B. normirte Subsidiarverhältniß umzukehren, und in
erster Linie die Ascendenten der Frau und erst eventuell die Ascendenten des
Mannes zur Erhaltung zu verpflichten. Die Mehrheit der Commission in Kärnthen
wollte den Ascendenten des Mannes nur für dessen Lebensdauer mit dem Unterhalte
der Frau belasten, da die Erhaltungspflicht des Mannes mit dessen Leben endet.
Die Stände und das Landrecht in Böhmen empfahlen, die in Frage stehende
Bestimmung ganz auszulassen, „weil der natürliche Hang der Eltern gegen ihre
Kinder mit einem Rechtszwange nicht billig belegt werden sollte“. Außerdem
wurde Anstoß daran genommen, daß diese Erhaltungspflicht mit der Pflicht, die
eigenen Kinder zu erhalten, collidiren könnte, daß die Sorge der Eltern für
ihre Kinder ihre natürliche Grenze an der Gründung eines eigenen Hauswesens der
Kinder finde, sowie daß die Bestimmungsgründe zu einer ordentlichen Vermögensgebahrung
und zu einer sorgsamen Erhaltung des Heirathsgutes durch die Statuirung einer
unbedingten Erhaltungspflicht von Seite der Eltern gelähmt würden.
Die am 28. September 1793 am
Antrage Martini’s vorgenommenen redactionellen Aenderungen bezeichneten die
Mittellosigkeit der Mutter auch als einen Grund des Ueberganges der
Unterhaltsverpflichtung auf die Großeltern, und beabsichtigten die väterlichen
Großeltern nur nach Zulänglichkeit ihres Vermögens zu belasten, so daß, soweit
diese nicht in der Lage wären, die ganze Last zu tragen, die mütterlichen
Großeltern zur Erhaltung der Kinder beizusteuern hätten.
5) Zu §§. 6, 7. Professor
Hupka in Wien wies bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 darauf
hin, daß der Umfang der kindlichen Verpflichtung verschieden ist, je nachdem
die Kinder unter väterlicher Gewalt stehen, oder derselben bereits entrückt
sind,
(46) den Gesetzen und dem Zwecke der väterlichen Gesellschaft nicht zuwider läuft, darnach einzurichten; ereignete sich darüber zwischen den Eltern ein Widerspruch, so gebühret dem Haupte des Hauses der Vorzug.
[1, 4] §. 8. 6) Ohne ausdrückliche oder doch stillschweigende Einwilligung des Vaters können minderjährige Kinder, welche unter der väterlichen Gewalt stehen, kein giltiges Versprechen eingehen.
[1, 4] §. 9. Großjährige verletzen die den Eltern schuldige Ehrforcht, wenn dieselben ohne Wissen oder wider Willen der Eltern aus Leichtsinn sich in eine eheliche Verbindung einlassen. In einem solchen Falle ist zwar die Heirath giltig, wenn aber das Gericht die von den Eltern angegebenen Weigerungsursachen für gegründet fände, kann das widerspenstige Kind von den Eltern so behandelt werden, als hätte dasselbe auf derer weitere Unterstützung völlig Verzicht gethan; nur die ganz unentbehrliche Nahrung kann ihnen zu keiner Zeit versagt oder entzogen werden.
[1, 4] §. 10. 7) Hieraus folget aber nicht, daß der Vater denen Kindern die Wahl eines Ehegatten, oder einer künftigen Lebensart aufzudringen berechtiget sei. Unmündige sollen zwar nach dem Willen des Vaters ein Berufsgeschäft ergreifen; aber nach erreichter Mündigkeit ist den Kindern erlaubt, auf einen ihrer Neigung und ihren Fähigkeiten mehr angemessenen Beruf zu deuten. Will der Vater dazu nicht einwilligen, und hat der Sohn das achtzehente Jahr bereits zurückgelegt, so kann dieser um die nähere Bestimmung seines Berufs bei dem ordentlichen Gerichtsstande ansuchen.
[1, 4] §. 11. Den Eltern steht auch das Recht zu, ihre Kinder allenthalben zu vertreten, flüchtige zu ergreifen und verlorne oder entwichene zurückzufodern. Sie sind auch befugt, Kinder, welche durch Ungehorsam und Widerspenstigkeit die Ruhe und Ordnung des Hauses stören, auf eine nicht übertriebene Art, und ohne Nachtheil der Gesundheit zu züchtigen. Wäre es aber um ein längeres als dreitägiges Gefängniß zu thun, so muß eine solche Straftat mit Vorwissen und Genehmhaltung des Gerichts geschehen.
[1, 4] §. 12. Wider den Mißbrauch der väterlichen Gewalt kann nicht nur das
und daß eine Unterordnung
unter den Willen des Vaters nur während der Dauer der väterlichen Gewalt
gefordert werden könne. In Kärnthen und Niederösterreich wurde die Redaction
bemängelt, welche von dem Rechte der Kinder an dem Vermögen des Vaters spricht.
Am 5. October 1793 wurden die
vorstehenden Bestimmungen nach dem Antrage Martini’s mit unerheblichen
textuellen Aenderungen angenommen; hierbei legte man Werth darauf, im §. 7 den
Ausdruck „Widerspruch“ statt „Streitigkeit“ zu setzen, da man meinte, daß eine
Controverse unter den Eltern nicht als eine Streitigkeit bezeichnet werden
könne.
6) Zu §§. 8, 9. Professor
Jellenz in Freiburg erachtete es bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre
1792 für zweifelhaft, ob die väterliche Gewalt mit Erreichung der
Großjährigkeit ende, und vermißte Bestimmungen über die Emancipation. Von
Professor Hupka in Wien wurde betont, daß die väterliche Gewalt bis zur
Erreichung der Großjährigkeit daure.
Die vorstehenden
Bestimmungen, welche am 5. October 1793 angenommen wurden, entsprechen den
Anträgen Martini’s, die jedoch einige redactionelle Aenderungen erfuhren. Nach
dem Vorschlage Martini’s bildete der erste Satz des §. 9 den Schluß des §. 8,
und es wurde darin die ohne Zustimmung der Eltern vorgenommene Eheschließung
großjähriger Kinder als „unrecht“ bezeichnet. Die Commission erachtete diesen
Ausdruck als ungeeignet, weil daraus die Ungiltigkeit der Ehe gefolgert werden
könnte.
7) Zu §§. 10, 11. Diese
Bestimmungen wurden am 5. October 1793 nach den Anträgen Martini’s mit einigen
redactionellen Aenderungen angenommen. Die erheblichste derselben besteht
darin, daß die von Martini geforderte „Zuziehung“ des Gerichtes zur Verhängung
einer längeren Freiheitsstrafe aufgegeben und eine in der Form der Genehmigung
auftretende gerichtliche Intervention als genügend erkannt wurde.
(47) Kind, sondern auch Jedermann den Beistand des Gerichts anrufen, welches nach gepflogener Untersuchung was seinem Amte gemäß ist, vorkehren wird.
[1, 4] §. 13. 9) Ueber das Vermögen, welches minderjährige Kinder etwa von der Mutter, von den Großeltern, andern Verwandten, oder sonst gesetzmäßig überkommen haben, gebührt zwar die Oberaufsicht dem ordentlichen Gerichte, die Verwaltung darüber aber muß dem Vater anvertrauet werden.
[1, 4] §. 14. Von den Einkünften dieses Vermögens sind, soweit es sich thun läßt, die nöthigen Erziehungsunkösten zu bestreiten; bleibt ein Ueberschuß, der nicht höher, als selbst der Betrag der jährlichen Erziehungsauslagen sich beläuft,
9) Die Commission in Tirol
ging bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 von der Voraussetzung aus,
daß auch großjährige Kinder unter väterlicher Gewalt stehen, und daß das
Vermögen derselben von ihrem Vater verwaltet werde. In Galizien,
Niederösterreich und Kärnthen wünschte man dagegen betont zu sehen, daß die
väterliche Vermögensverwaltung nur über das Vermögen minderjähriger Kinder
ausgeübt werden könne. Die Stände in Böhmen bemerkten mit Berufung auf die
Landesordnung, daß ein Vater zur Verwaltung ständischer Güter nur dann
zugelassen werden könne, wenn ihm die Eigenschaft der
Landstandschaft nicht abgeht. Professor Hupka erinnerte, daß eine Angabe über
Beschaffenheit, Werth und Erträgniß des den Kindern gehörigen Vermögens auch
dann, wenn eine förmliche Beschreibung desselben für unnöthig befunden werde,
nicht zu entbehren sei. Die Commission in Niederösterreich erachtete, die Art
der über das Vermögen der Kinder zu führenden Evidenz dem richterlichen
Ermessen zu überlassen. Von der Commission in Kärnthen wurde beanständet, daß
die Verwaltung des Vermögens ausnahmslos erst nach der gerichtlichen Einantwortung
solle beginnen können, gleichzeitig aber wurde von ihr betont, daß für die
sofortige Deponirung von Werthpapieren und für die sichere Anlage des
vorhandenen baaren Geldes zu sorgen sei.
Am 5. October 1793 wurde die
vorstehende Bestimmung nach dem Antrage Martini’s mit redactionellen
Aenderungen angenommen. Die Commission hielt dafür, daß die Kinder das ihnen
zugefallene Vermögen nicht „erwerben“ und wählte darum den Ausdruck
„überkommen“. Der Schlußsatz, welcher nach dem Vorschlage Martini’s lautete:
„Hat aber das Gericht solches nebst dem Werthe und Erträgniß ordentliche
beschrieben und die Vormerkung in den Gerichtsbüchern besorget, so muß besagtes
Vermögen dem Vater überantwortet und ihm die Verwaltung anvertrauet werden“,
wurde gekürzt, weil man annahm, daß sein Inhalt größtentheils in die
„Pupillarordnung“ gehöre.
(48) so ist solcher der freien Verwendung des Vaters zu überlassen, und nur der höhere Betrag des Ueberschusses zum Besten der Kinder zu verrechnen.
[1, 4] §. 15. Die Eltern sind zwar nicht berechtiget, die Vergütung der ihrer Pflicht gemäß bestrittenen Erziehungsauslagen aus dem hernach erworbenen Vermögen der Kinder zurückzufordern; würden aber die Eltern oder Großeltern in die Mittellosigkeit verfallen, dann sind die Kinder auch ihrerseits verbunden, für deren Unterhalt nach allen Kräften zu sorgen.
[1, 4] §. 16. Wenn die Kinder ein Vermögen von Jemanden unter der Bedingung erhalten haben, daß dem Vater die Verwaltung nicht eingeraumet werden soll, oder ist der Vater einer offenbaren Untauglichkeit überzeugt worden, in diesen Fällen soll das Gericht einen anderen Vermögensverwalter aufstellen.
[1, 4] §. 17. Die bisher bestimmten Rechte werden insgesammt für die ehelichen Eltern und Kinder geschrieben; die Rechte der unehelichen Kinder aber, die nicht auf den Ehevertrag, und auf die Trauung, sondern blos auf die Erzeugung sich gründen, können weder so kräftig, noch so ausgedehnt sein.
[1, 4] §. 18. 14) Für ehelich werden diejenigen Kinder gehalten, von welchen eine Ehegattin im siebenten Monate nach der Trauung oder im zehenten Monate nach
14) Zu §§. 18-20. Professor
Peer in Innsbruck anerkannte bei Besprechung des §. 169 des Entwurfes vom Jahre
1792, welcher die §§. 1, 2 des J. G. B. abändert, daß es zur Förderung der Ruhe
in den Familien gerechtfertigt sei, daß „für die eheliche Geburt alle Gesetze
sehr günstig seien“, meinte jedoch, daß der Ausschluß des Gegenbeweises gegen
die Vermuthung der Ehelichkeit „mit der Gerechtigkeit nicht so leicht
verträglich“ sei. In Galizien wollte man bei einer nach dem Tode des Mannes
erfolgten Geburt die Vermuthung der Unehelichkeit noch vor Ablauf von zehn
Monaten eintreten lassen, wenn der Mann schon längere Zeit vor seinem Tode
abwesend war, oder an einer „notorischen und fortdauernden Unvermögenheit“
gelitten hat. Die Commissionen in Oberösterreich und Krain, sowie Professor
Hupka in Wien beantragten, die Abwesenheit des Mannes seinem Tode in Beziehung
(49) dem Tode des Mannes, oder nach gänzlicher Auflösung des Ehebandes entbunden wird; wäre die Entbindung früher oder später erfolgt, so tritt die Vermuthung ein, daß die Geburt unehelich sei.
[1, 4] §. 19. Gegen diese Vermuthung wird doch ein Beweis gestattet, welcher für die zu frühzeitige Geburt durch den Mann selbst, wenn er die Vaterschaft nicht widerspricht, vollkommen giltig wird; für die spätere Geburt aber bleibt nur der Beweis durch Kunstverständige übrig. Diese sollen die Leibesbeschaffenheit des Kindes oder der Mutter genau untersuchen, und die Ursachen eines so außerordentlichen Falles deutlich machen.
[1, 4] §. 20. Wollte der Mann behaupten, daß ein von seinem Weibe zur Welt gebrachtes Kind nicht das Seinige sei, so muß derselbe offenbar darthun, daß es ihm wegen der längeren, als zehnmonatlichen Abwesenheit oder wegen der Entmannung, solches erzeugt zu haben, gar nicht zugemuthet werden könnte. Weder ein begangener Ehebruch der Mutter, noch ihre Aussage, daß das Kind unehelich gezeugt sei, ist hinlänglich, demselben die Rechte der ehelichen Geburt streitig zu machen.
[1, 4] §. 21. 15) Auch Kinder, welche zwar außer der Ehe geboren, durch die hernach erfolgte Vermählung der Eltern aber in die Familie eingetreten sind,
auf die aus der Zeit der
Geburt abgeleitete Vermuthung der Unehelichkeit gleichzusetzen. Die böhmischen
Stände sprachen sich dafür aus, jeden Gegenbeweis gegen die aus der Zeit der
Geburt abgeleitete gesetzliche Vermuthung der Ehelichkeit oder der
Unehelichkeit unbedingt auszuschließen. Sie hielten menschliches Wissen für
viel zu unverläßlich, um eine Ausnahme von einem, wie sie annahmen,
feststehenden Naturgesetze erproben zu können, und wollten insbesondere
verhindern, daß die gesetzliche Vermuthung der Unehelichkeit durch die vom
Ehemanne erfolgte Anerkennung der Ehelichkeit unwirksam gemacht werde. Die
Besorgniß vor unlauteren Vorgängen schien ihnen so groß, daß sie die
Verwandlung der praesumtio juris in eine praesumtio de jure für gerechtfertigt
hielten. In Oberösterreich fand man es dagegen angemessen zu betonen, daß ein
Dritter, wenn er die Ehelichkeit einer Geburt „wider die Anerkenntniß des
Mannes“ anfechten will, „einen vollständigen Beweis des Gegentheils herstellen“
müsse. Professor Jellenz in Freiburg wünschte an dieser Stelle die Bestimmung
aufgenommen zu sehen, daß die zu Gunsten der Kinder erlassenen gesetzlichen
Bestimmungen auch den Ungeborenen zu Gute kommen, daß jedoch die ihnen
angefallenen Rechte bis zur Zeit ihrer Geburt aufgespart bleiben.
Die §§. 18-20 wurden am 5.
October 1793 nach dem Antrage Martini’s angenommen. Geändert wurde nur die
Textirung des §. 19 insofern, als man von der Forderung der ausdrücklichen
Anerkennung der Vaterschaft absah, und sich mit der Unterlassung des
Widerspruches begnügte. Bei der Berathung des §. 18 hatte Keeß „zu Schonung der
Ehre der Menschheit“ beantragt, auch vorzeitig geborne Kinder, wenn der Vater
nicht widerspricht, für eheliche anzusehen.
15) Die Commission in
Steiermark erachtet es für nöthig, zu betonen, daß die legitimirten Kinder den
in der legitimirenden Ehe erzeugten Kindern rechtlich gleichstehen. Von Professor
Hupka in Wien und von der Commission in Kärnthen wurde darauf aufmerksam
gemacht, daß man die Wirkungen der Legitimation nicht, wie es im §. 186 des
Entwurfes vom Jahre 1792 geschah, davon abhängig machen könne, daß zur Zeit der
Geburt des Kindes den Eltern desselben ein bestimmtes Ehehinderniß nicht
entgegenstehe, denn wenn dasselbe nachträglich beseitigt werde, so können die
Kinder der Wirkungen der Legitimation füglich nicht beraubt werden; das
Zustandekommen der Ehe unter den Eltern des Kindes habe übrigens die Aufhebung
des Ehehindernisses zur nothwendigen Voraussetzung. Professor Borzaga in
Lemberg erinnerte, daß die zum Zwecke der Legitimation erfolgte Anerkennung
eines Kindes, das Recht eines Dritten, die Abstammung zu bestreiten, unberührt
lasse. Die Stände in Niederösterreich, Oberösterreich und Böhmen betonten, daß
die Wirkungen der Legitimation sich nicht auf die Erbfolge in ein gebundenes
Vermögen erstrecken können. In Tirol wollten die Stände die Wirkungen der
Legitimation, falls ein uneheliches Kind dieselbe nicht erlebt haben sollte,
den etwa vorhandenen Descendenten dieses Kindes zukommen lassen, „da dem Enkel
nicht zugerechnet werden könnte, daß sein Vater die Verehelichung seiner Eltern
nicht erlebt habe“. Professor Jellenz in Freiburg wollte diese Ausdehnung der
Wirkungen der Legitimation von dem Willen der sich verheirathenden Eltern,
beziehungsweise Großeltern, abhängig machen.
(50) werden, wie auch ihre Nachkommenschaft unter die ehelich erzeugten gezählt; nur können sie den andern inzwischen erzeugten ehelichen Kindern die Eigenschaft der Erstgeburt, oder andere bereits erworbene Rechte nicht entziehen.
[1, 4] §. 22. 16) Auch jene Kinder, welche aus einer ungiltigen Ehe erzeuget worden, sind für den Fall als ehelich zu behandeln, wenn wenigstens Einem der Eltern die schuldlose Unwissenheit des Ehehindernisses zu statten kömmt; nur werden sie von Erlangung jenen Vermögens ausgeschlossen, welches durch besondere Familienanordnungen der ehelichen Abstammung besonders vorbehalten ist.
[1, 4] §. 23. Wird ein Kind durch Begünstigung des Gesetzgebers als ehelich erklärt, so kann dieses nur in Rücksicht auf die Eltern, die dazu einwilligen, nicht aber in Ansehung der übrigen Familienglieder von einer Wirkung sein. Selbst die Eltern können dazu nur insoweit einstimmen, als es um Rechte zu thun ist, die sie dem unehelichen Kinde auch ohne Ehelicherklärung hätten zuwenden können.
[1, 4] §. 24. Kinder, die aus der ehelichen Gesellschaft nicht herstammen, sind von allen familien- oder verwandtschaftlichen Rechten ausgeschlossen; sie sollen auch auf Geschlechtsnamen und Wappen oder andere Vorzüge des Vaters keinen Anspruch
Bei der Berathung vom 12.
October 1793 wurde die vorstehende Bestimmung nach dem Antrage Martini’s mit
einigen Aenderungen angenommen. Durch die Wahl der Worte „wie auch ihre“ statt
der von Martini gebrauchten Ausdrücke „sammt ihrer“ beabsichtigte man die
Wirkungen der Legitimation den Nachkommen eines uneheliches
Kindes, falls dieses vor der Heirath seiner Eltern starb, zukommen zu lassen.
Mit besonderer Rücksicht auf Fideicommisse erachtete man die in der Textirung
Martini’s ausgesprochene Wahrung der Rechte der Erstgeburt für ungenügend und
generalisirte darum den Schutz erworbener Rechte. Zu einer principiell
verschiedenen Auffassung bekannte sich nur Keeß, welcher dafür hielt, daß ein
legitimirtes Kind von dem Zeitpunkte seiner Geburt an in jeder Beziehung wie
ein ehelich geborenes Kind zu behandeln sei.
16) Professor Hupka
beantragte bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 den aus einer
Putativehe abstammenden Kindern die Vortheile der Ehelichkeit zuzuwenden, wenn
wenigstens Einem der beiden Eheleute die schuldlose Unkenntniß des vorhandenen
Ehehindernisses zu statten kommt. Die oberösterreichischen Stände meinten, daß man
das Schicksal der Kinder nicht von den Gesinnungen der Eltern abhängig machen
könne, und daher alle aus einer „ordentlich geschlossenen“ Ehe abstammenden
Kinder ohne Rücksicht darauf, ob das Ehehinderniß ihren Eltern bekannt war oder
nicht, als eheliche behandeln müsse, „soweit das frühere und stärkere Recht
eines Dritten nicht verkürzt wird“.
Bei der Berathung vom 12.
October 1793 wurde die von Martini beantragte Bestimmung mit einigen
Aenderungen angenommen. Die wesentliche derselben besteht darin, daß die von
Martini vorgeschlagene Beschränkung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf
diejenigen Fälle, in denen das vorhandene Ehehinderniß durch Dispensation
gehoben werden kann, aus Rücksicht auf die unschuldigen Kinder fallen gelassen
wurde.
(51) machen, sondern mit dem blosen Geschlechtsnamen der Mutter sich begnügen. Desto mehr aber muß der Staat ihre angebornen Rechte schützen und vertheidigen.
[1, 4] §. 25. 19) Ein solches Kind ist allemal berechtiget, die Erziehung, mithin Unterhalt und Versorgung, von seinen Eltern nach dem Maße ihres Vermögens zu fordern; hiernächst soll dasselbe wegen der unehelichen Geburt in seinem Leumund oder ehrsamen Betrieb niemals gekränket werden.
[1, 4] §. 26. Nachdem das Recht unehelicher Kinder auf keinen Vertrag, sondern auf die Erzeugung allein sich gründet, dieser Grund aber gegen alle Eltern gleich eintritt, so ist kein Unterschied zu machen, ob der Ehestand zwischen den Eltern hätte statt haben dürfen oder nicht, und ob die etwa im Wege gestandenen Ehehindernisse unter die auflöslichen oder unter die unauflöslichen gezählet werden.
[1, 4] §. 27. Weil jedoch der Mann gemeiniglich zur Erwerbung eines Vermögens mehr aufgelegt ist, so soll die Verpflegung auch des unehelichen Kindes erstens dem Vater, und nur wenn dieser abgeht, der Mutter obliegen.
[1, 4] §. 28. Je mehr den unehelichen Kindern ihr Schicksal aus Verschulden der Eltern erschwert wird, einen desto größeren Beitrag sollen sie zur Versorgung leisten. Dahin gehören die Eltern, denen die Ehehindernisse bekannt waren, wegen welcher den Kindern die Hoffnung der Ehelichwerdung entweder erschweret oder gänzlich benommen ist, der Vater, welcher das Kind nicht erkennen wollte, die Mutter, die den Vater nicht redlich angezeigt.
19) Zu §§. 25-30. In Böhmen
wurde bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 betont, daß die Eltern
ohne Unterschied des Standes zur Erhaltung und Erziehung unehelicher Kinder
verpflichtet seien, und zur Motivirung bemerkt, „damit die Eltern geistlichen
Standes sich von dieser Schuldigkeit nicht entziehen könnten, und das Kind, dem
mit dem Unterhalte allein nicht geholfen wäre, zum Nutzen des Staates auch
gehörig erzogen würde“. Von vielen Seiten wurden Modificationen der Regel
empfohlen, daß der Aufwand für den Unterhalt eines unehelichen Kindes sich nach
dem Stande der Mutter zu richten habe. Das Gubernium in Böhmen beschränkte sich
darauf, Ausnahmen von dieser Regel zuzulassen, wenn „ganz besondere Umstände“
vorhanden sind. Die übrigen Gutachten wollten diese Regel nur dann zur Anwendung
bringen, wenn der Stand der Mutter nicht höher als der des Vaters ist, und in
keinem Falle zur Ertheilung einer adeligen Erziehung verpflichten. Man hielt
dafür, es sei „der gesetzliche Maßstab nur auf die bürgerliche Erziehung als
die höchste und gemeinnützigste Stufe zu beschränken“, weil eine darüber
hinausgehende Erziehung in Ermanglung eines derselben entsprechenden Vermögens
„statt einer Wohlthat dem Kinde nur zum Unglücke würde“.
Der vorstehende Text wurde am
12. October 1793 nach den Anträgen Martini’s mit einigen Aenderungen
angenommen. Der §. 27 enthielt nach dem Vorschlage Martini’s auch die zur
Motivirung der Unterhaltsverpflichtung des unehelichen Vaters gemachte
Bemerkung, daß der Mann in der Regel der Verführer des Weibes sei. Von der Commission
wurde die Richtigkeit dieser Voraussetzung bezweifelt, und „bei jetzigen Zeiten
besonders bei gemeinen Leuten“ das Gegentheil als wahrscheinlich angenommen.
Die Weglassung dieser Motivirung wurde sohin für zweckmäßig befunden. In
Beziehung auf die Heranziehung der Mutter zur Erhaltung des Kindes hatte
Froidevo beantragt, die Verpflichtung der Mutter nicht nur für den Fall, wenn
der Vater „abgehet“, sondern auch für den Fall, wenn er „unvermögend“ ist,
auszusprechen. Die Commission hielt dies für überflüssig, weil der Fall der
Vermögenslosigkeit mit dem des „Abgehens“ des Vaters identisch sei. Den Umfang
des zu gewährenden Unterhaltes hatte Martini im §. 29 auf die Bestreitung der
unentbehrlichen Verpflegungskosten beschränkt; die Commission fand dies zu
enge, und legte bei der Aenderung der Textirung besonderes Gewicht auf die
Bestreitung der Erziehungskosten. - Der erste Satz des §. 30 hatte in der
Redaction Martini’s den Schluß des §. 29 gebildet, und ist von der Commission
wegen der Verwandtschaft des Gegenstandes mit §. 30 vereinigt worden. Gegen die
strafweise Erhöhung des Unterhaltsbetrages ist von Haan mit besonderer
Rücksicht auf Ehebruchsfälle das Bedenken ausgesprochen worden, daß durch die
wahrscheinlich unvermeidliche gerichtliche Eintreibung dieses Betrages die Ruhe
der Familien gestört würde. Die Mehrheit der Commission knüpfte daran die
Hoffnung, daß diese Bestimmung sich als ein wirksames Abschreckungsmittel
bewähren werde.
(52) [1, 4] §. 29. Der Vater, welcher sein Kind freiwillig anerkennet, wird, wenn er es verlangt, heimlich gehalten, und nur die angemessenen Verpflegungs- und Erziehungskosten des Kindes zu bestreiten verbunden sein.
[1, 4] §. 30. Wer hingegen die Vaterschaft verläugnet, der soll zu dessen zweifachen Betrag verurtheilt werden. Wenn aber zugleich die Eltern mit einem auflöslichen Ehehindernisse behaftet sind, so ist von ihnen der dreifache Betrag, und wenn die Ehehindernisse niemals auflöslich sind, der vierfache Betrag abzufordern und sicher zu stellen.
[1, 4] §. 31. 20) So lang die Mutter das uneheliche Kind selbst erziehen will und kann, darf ihr dasselbe vom Vater nicht entzogen werden. Dem ohngeachtet muß der Vater die Kösten zu dem nöthigen Unterhalt bestreiten.
[1, 4] §. 32. Wenn aber das wesentliche Wohl des Kindes durch die mütterliche Erziehung Gefahr liefe, so ist auch der Vater berechtigt, ja sogar verbunden, das Kind von der Mutter abzufordern, und solches bei sich zu erziehen oder anderswo unterzubringen.
[1, 4] §. 33. Uebrigens stehet es zwar beiden Eltern frei, über die Versorgung des Kindes sich untereinander gütlich zu vergleichen. Indessen so lange die Erziehung nicht vollendet ist, muß der Vater für die gesetzmäßige Verpflegung haften.
[1, 4] §. 34. Die Verbindlichkeit, auch den unehelichen Kindern Versorgung zu verschaffen, ist wie jede andere Schuld zu betrachten; folglich sollen nach dem Tod der Eltern auch ihre Erben hiezu nach dem obigen Maßstabe verhalten werden.
[1, 4] §. 35. 22) Wer eines vor sechs bis zehn Monat vor der Entbindung mit der Mutter gepflogenes Beischlafes geständig, oder auf eine in der Gerichtsordnung vorgeschriebene Art überwiesen ist, gegen ihn stehet die Vermuthung, daß er das Kind gezeuget habe; hiezu soll auch das außergerichtliche Geständniß des Beischlafes oder dessen Berühmen hinlänglich sein.
[1, 4] §. 36. 23) Die blose Einschreibung des väterlichen Namen in das Geburtsbuch
20) Zu §§. 31-33. Professor
Hupka in Wien war bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 der
Ansicht, daß das Gericht, wenn der Vater sich weigert, den nothwendigen
Unterhalt des unehelichen Kindes mit Berufung auf ein mit der Mutter
geschlossenes Uebereinkommen zu bestreiten, auf Anzeige des Vormundes oder
eines Dritten einzuschreiten habe. Ein Votant empfahl die Wiederaufnahme der im
§. 12 J. G. B. enthaltenen Bestimmung, welche den Vater berechtigte, zu
verlangen, daß ihm das Kind überlassen werde, damit er dasselbe an dem von ihm
bestimmten Orte erziehen lasse, da dieses Recht ein natürliches sei, und der
Verpflichtung zur Bestreitung des Unterhaltes entspreche.
Bei der Berathung vom 12.
October 1793 hatte Martini nur die Aufnahme einer dem §. 33 entsprechenden
Bestimmung vorgeschlagen. Von Haan wurde die Aufnahme mehrerer neuer
Bestimmungen beantragt, welche aussprechen sollten, daß die uneheliche Mutter
ihr Kind bis zum zurückgelegten siebenten Jahre bei sich behalten dürfe, nach
dieser Zeit aber nur berechtigt sei, über die Art der Erziehung des Kindes zu
verfügen, ferner daß von dem unehelichen Vater die väterliche Gewalt nur dann
erworben werde, wenn er seinen Namen dem Kinde zu führen gestatte, in welchem
Falle er aber verpflichtet sei, das Kind nach seinem Stande zu erhalten und zu
erziehen. So weit dieser Antrag von der Commission gebilligt wurde, ist er von
Martini redigirt, und in den am 2. November 1793 angenommenen §§. 31, 32 zum
Ausdrucke gebracht worden.
22) Die Annahme des von
Martini beantragten Textes erfolgte am 2. November 1793 mit der Aenderung, daß dem Anfangstermine des kritischen Zeitraumes auch der
Endtermin - nemlich zehn Monate vor der Geburt - hinzugefügt wurde. Von Haan
wurde die Weglassung der Schlußbestimmung mit der Motivirung beantragt, daß ein außergerichtliches Geständniß nach der Gerichtsordnung
wirkungslos sei. Dieser Antrag fand keine Zustimmung; man meinte, daß ein
anderer Beweis als ein außergerichtliches Geständniß nicht leicht zu erlangen
sein dürfte.
23) Das Landrecht in Böhmen
legte Werth auf die Identificirung der bei der Eintragung in das Taufregister
als Vater auftretenden Person, da nach §. 183 des Entwurfes
(53) auf Angeben der Mutter, kann für einen Beweis nicht angenommen werden. Es muß auch die Einwilligung des Vaters durch das Zeugniß des Pfarrers und des Pathen daraus erscheinen.
[1, 4] §. 37. Gleichwie übrigens der Mutter gegen einen Verführer die Schadenklage vorbehalten ist, so soll auch dieselbe, wenn sie Jemand für den Vater fälschlich angiebt, gehörig bestraft werden.
[1, 4] §. 38. 25) Sowohl Mann- als Weibspersonen, die den ehelosen Stand nicht feierlich gelobt, und keine eigenen ehelichen Kinder haben, können Jemand an Kindesstatt annehmen; die aus dieser Handlung entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten sind nach den Grundsätzen der Verträge überhaupt zu bestimmen.
[1, 4] §. 39. Doch sollen die Wahleltern das 50. Jahr zurückgelegt haben, die Wahlkinder aber wenigstens 18 Jahre jünger als die Wahleltern sein.
[1, 4] §. 40. Dieser Vertrag kann ohne Einwilligung der natürlichen Eltern nicht zu Stand kommen, und muß solcher in Rücksicht auf seine Wichtigkeit bei dem Gerichtsstande des Wahlvaters und des Wahlkindes angemeldet, auch in die Gerichtsacten eingetragen werden.
[1, 4] §. 41. Hätte das Wahlkind auch den Geschlechtsnamen der unadelichen
vom Jahre 1792 das uneheliche
Kind den Namen des dasselbe anerkennenden Vaters zu führen hat. Von der Commission
in Krain wurde empfohlen, zuzulassen, daß der Vater die Agnoscirung des Kindes
durch einen Bevollmächtigten erklären könne. In Kärnthen sprach man, um dem
unehelichen Vater die persönliche Blosstellung zu ersparen, sich für die
Gestattung der Anerkennung des Kindes „durch eine zu Rechten beweisende
Urkunde“ aus. Ein Repräsentant der niederösterreichischen Stände beantragte,
der unehelichen Mutter das Recht einzuräumen, ihrem Kinde einen beliebigen
Namen beizulegen, „weil dem Staate daran liegen müsse, die Fehltritte
Jedermanns, vorzüglich aber in einem monarchischen jene des Adels zu
verbergen“.
Der von Martini
vorgeschlagene Text wurde am 2. November 1793 mit Weglassung des Wortes
„vollständigen“ vor „Beweis“ angenommen; hierbei wurde der Meinung Ausdruck
gegeben, daß die Einschreibung des Namens in das Geburtsbuch überhaupt nicht
einen Beweis zu liefern vermöge.
25) Zu §§. 38-40. Das
Gubernium in Böhmen beantragte bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre
1792, die Adoption, wenn eheliche Kinder vorhanden sind, von einer
richterlichen Erlaubniß abhängig zu machen. Von der Commission in Galizien
wurde, beim Vorhandensein ehelicher Kinder, deren gesetzmäßige Enterbung zur
Bedingung der Zulässigkeit der Adoption gemacht. Die böhmischen Stände wünschten
die Adoption für den Fall des Vorhandenseins ehelicher Kinder gänzlich
auszuschließen, und fügten bei, daß das Wahlkind, wenn nach der Adoption ein
eheliches Kind geboren wird, Anspruch auf „Unterhalt, Erziehung und eine
angemessene Entschädigung“ hat. Von dem Landrechte in Kärnthen wurde der Mangel
näherer Bestimmungen über Wesen und Wirkung der Adoption und außerdem über die
nothwendige Altersverschiedenheit zwischen Wahlvater und Wahlkind gerügt. Die
Commission in Kärnthen wünschte eine Ergänzung, namentlich hinsichtlich der
rechtlichen Stellung des natürlichen Vaters. Professor Hupka in Wien betonte
dagegen das Bedürfniß von Normen über die Stellung des
Wahlvaters, und wollte insbesondere ausgesprochen wissen, daß dem Wahlvater die
väterliche Gewalt nicht gebühre. Mehrere Votanten schlugen vor, die Wahlmutter
zur Bestellung als Vormünderin zu empfehlen, und ihr ein in dieser Beziehung
nur gegenüber der natürlichen Mutter zurückstehendes Vorzugsrecht einzuräumen.
Der von Martini beantragte
Text wurde am 2. November 1793 mit der Aenderung angenommen, daß statt der
ursprünglich im §. 40 geforderten Bestätigung des Adoptionsvertrages nur die
gerichtliche Anmeldung vorgeschrieben worden ist, weil man dafür hielt, daß die
Giltigkeit dieses Vertrages nicht von einer gerichtlichen Bestätigung abhängig
gemacht werden könne.
(54) Wahleltern anzunehmen, in diesem Falle ist es wegen der guten Ordnung nothwendig, daß die Landesstelle die Bestätigung dazu ertheile; käme es aber darauf an, daß Adel und Wappen der Wahleltern auf das Wahlkind übertragen werden sollen, alsdann muß eine Begünstigung von dem Gesetzgeber selbst erfolgen, welche zur Richtschnur für beide Theile, jedoch ohne Nachtheil eines Dritten, dienen wird.
[1, 4] §. 42. Durch die Annahme an Kindesstatt werden die Familienrechte des Wahlvaters in Rücksicht auf die übrigen Verwandten dem Wahlkinde nicht mitgetheilt; wohingegen auch das Wahlkind die Rechte seiner eigenen Familie gänzlich beibehält.
[1, 4] §. 43. Was von Wahleltern und Wahlkindern jetzt bestimmt worden, läßt sich auch auf Kinder, die blos in die Pflege genommen worden, nicht erstrecken. Diese Pflege steht einem Jeden frei, und wie die Parteien den Vertrag mit einander geschlossen haben, darnach sind sie auch schuldig, wenn sonst kein Gesetz entgegensteht, sich zu verhalten.
[1, 4] §. 44. Wenn Personen sich miteinander vermählen, die aus einer vorhergehenden Ehe Kinder am Leben haben, und einen Vertrag schließen, durch welchen die Kinder verschiedener Ehen in der Erbschaft einander gleichgemacht werden, so entstehet die sogenannte Einkindschaft. Dieser Vertrag ist nur insoweit giltig, als es um ein freies Vermögen zu thun ist, und Alle in solchen eingeschlossenen Parteien damit einverstanden, oder gerichtlich vertreten worden sind.
[1, 4] §. 45. 29) So lang der Vater lebt, und die Kinder in der häuslichen Gesellschaft und Verpflegung verbleiben, dauert selbst nach erreichter Großjährigkeit die väterliche Gewalt soweit fort, als es die häusliche Ordnung erfordert.
[1, 4] §. 46. Die ausdrückliche Entlassung eines minderjährigen Sohns kann blos dadurch geschehen, daß der Vater seine Erklärung darüber bei dem ordentlichen Gerichtsstande einreichet, und die Bestätigung darauf erhält. Die stillschweigende Entlassung aber ist alsdann vorhanden, wenn von dem Vater den Kindern die Führung ihrer besonderen Wirthschaft gestattet, oder eine Tochter verehlichet wird. Uebrigens, wenn die Eltern die Erziehung und den Unterhalt der Kinder vernachlässigen, ist auch denselben die väterliche Gewalt abzunehmen.
29) Zu §§. 45, 46. Der von
Martini beantragte Text wurde am 2. November 1793 mit einigen Aenderungen
angenommen. Die wichtigste derselben besteht darin, daß die von Martini
vorgeschlagene Fortdauer der väterlichen Gewalt über großjährig gewordene
Kinder abgelehnt, und durch Einräumung einer zur Aufrechthaltung der
Hausordnung nothwendigen Macht ersetzt wurde, für welche übrigens die Benennung
„väterliche Gewalt“ beibehalten worden ist. Man meinte, der väterlichen Gewalt
nicht die dem römischen Rechte entsprechende Ausdehnung geben zu können, weil
dadurch „die natürliche Freiheit“ eines großjährigen Kindes zu sehr
eingeschränkt würde.
(55) [1, 4] §. 47. Wird der Vater des Gebrauches der Vernunft beraubet, als ein Verschwender erkläret, oder wegen eines begangenen Verbrechens in das Gefängniß auf längere Zeit, als auf ein Jahr verurtheilet, so kommt zwar die väterliche Gewalt außer Wirkung; wenn aber diese Hindernisse aufhören, und inzwischen die Kinder nicht großjährig geworden sind, gelangt auch die väterliche Gewalt zu ihrer vorigen Kraft.
Fünftes Hauptstück.
Von Vormundschaften und Curatelen. 1)
[1, 5] §. 1. Einem jeden Einwohner des Staats, welchem die väterliche Obsorge nicht zu statten kommt, und der noch minderjährig, oder sonst seine Sachen zu verwalten unfähig ist, gewähren die Gesetze einen besonderen Schutz und Beistand. Diejenigen, welche für die Person eines Minderjährigen vorzüglich zu sorgen haben, werden Vormünder genannt, alle übrigen von dem Gesetze verordnete Vertreter aber heißen Curatoren, Sachwalter, auch Anweiser und Pfleger.
[1, 5] §. 2. Das Gericht, welchem die Person des Minderjährigen nach der Gerichtsbarkeitsordnung unmittelbar unterworfen ist, dem liegt es auch von Amtswegen ob, die Bestellung des Vormundes ohne Zeitverlust zu besorgen; dieses soll nicht allein von ehelichen, sondern auch von unehelichen Kindern gelten.
[1, 5] §. 3. Zu diesem Ende sind die Anverwandten und andere Angehörigen des Mündels bei eigener Haftung verpflichtet, dem gehörigen Gerichtsstande den Fall, in welchem die Bestellung eines Vormundes nothwendig ist, schleunig anzuzeigen; darauf sollen auch die politischen Obrigkeiten, Gemeindevorsteher und selbst
1) Der von Martini
vorgeschlagene Titel: „Von den Rechten und Verbindlichkeiten der Vormünder und
Curatoren“ wurde in der Sitzung vom 9. November 1793 verworfen, weil in diesem
Hauptstücke nicht blos von den gesetzlichen Vertretern, sondern auch von den
Pflegebefohlenen gehandelt werde.
(56) die Seelsorger, wenn der Vater oder der Vormund eines Minderjährigen verstürbe, den nöthigen Bedacht nehmen.
[1, 5] §. 4. Die Auswahl der Vormünder setzet allezeit die dazu erforderlichen Eigenschaften voraus; zu diesem Amte kann demnach Niemand zugelassen werden, welcher wegen unreifen Alters, wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen, oder sonstiger Hindernissen seinen eigenen Geschäften nicht vorstehen darf, oder eines begangenen groben Verbrechens schuldig erkannt worden ist.
[1, 5] §. 5. 5) Personen weiblichen Geschlechts, Ordensgeistliche sind auch unter die Unfähigen zu zählen; dahin gehören ebenfalls die Einwohner fremder Staaten und Jene, die der Vater von der Vormundschaft ausdrücklich ausgeschlossen hat.
[1, 5] §. 6. 6) Es wäre hiernächst bedenklich, die Vormundschaft solchen Personen aufzutragen, die einer anderen Religion, als das Mündel zugethan sind, die mit den Eltern des Mündels oder mit ihm selbst in thätiger Feindseligkeit gelebet
5) Bei der Berathung vom 9.
November 1793 wurde der Antrag Martini’s, „ganz mittellose Leute“ in der Regel
von der Vormundschaft auszuschließen, abgelehnt. Martini hatte zwar erklärt,
daß er nur solche Personen gemeint habe, welche sowohl ohne Besitz als ohne
regelmäßigen Erwerb sind. Die Mehrheit der Commission meinte aber, es sei zu
besorgen, daß man diesen Ausdruck auf Alle beziehen werde, welche sich den
Unterhalt durch ihrer Hände Arbeit verdienen müssen, und daß dann die
Bestellung von Vormündern für Kinder aus diesen Kreisen unmöglich gemacht
würde. Eine weitere Aenderung bestand darin, daß man nicht, wie Martini
vorschlug, jedem Erblasser, sondern nur dem Vater das Recht einräumte, Jemanden
von der Vormundschaft auszuschließen, weil ja nur der Vater zur Bestellung
eines Vormundes berechtigt sei.
[1, 5] §. Zu §§. 6, 7.
Professor Groß in Prag bemerkte bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre
1792, daß bücherlich sichergestellte oder andere „unverdächtige“ Ansprüche
nicht von der Vormundschaft ausschließen, daß jedoch der Vormund bei sonstigem
Verlust der bücherlich nicht sichergestellten Forderungen verpflichtet ist,
dafür Sorge zu tragen, daß diese Forderungen rechtzeitig in das Verzeichniß der
Nachlaßpassiven eingetragen werden. Er regte ferner an, Diejenigen
auszuschließen, welche in einer Provinz wohnen, in der sich kein Theil des
Mündelvermögens befindet.
Die Commission in Tirol meinte,
daß man in Provincialstädten, „die meist von Beamten bewohnt werden“, in
Verlegenheit sein werde, geeignete Vormünder zu finden, wenn man die
Staatsbeamten von der Vormundschaft eximire; dieselben sollten insbesondere
dann, wenn es sich um Kinder von Beamten handelt, zur Vormundschaft
herangezogen werden, „wenn sie sich nicht mit der erkannten Wichtigkeit ihrer
Geschäfte entschuldigen können“. Professor Groß in Prag hielt dafür, daß
Staatsbeamte, welche bei der Vormundschaftsbehörde bedienstet sind, von der
Vormundschaft unbedingt auszuschließen seien.
Die Commission sprach sich am
9. November 1793 im Allgemeinen dafür aus, daß es wünschenswerth wäre, Beamte
häufig zu Vormündern zu bestellen, da sich mit Rücksicht auf ihre Kenntnisse,
sowie auf ihre Stellung erwarten lasse, daß sie einem Mündel „die ihm
obliegenden Pflichten für seinen Monarchen und den Staat vor allen Andern
beibringen“ können. Da jedoch erst vor Kurzem die Berufung von Beamten zur
Vormundschaft abgestellt worden sei, so fand die Commission sich nicht
bestimmt, eine principielle Aenderung anzuregen. Wohl aber ging sie von dem
Vorschlage Martini’s im §. 7 insofern ab, als sie nicht die „Einwilligung“
sondern nur „das Vorwissen“ der vorgesetzten Behörde als Voraussetzung der
Zulässigkeit der ausnahmsweisen Berufung von Beamten zur Vormundschaft
bezeichnete, und sich hierbei ausdrücklich dahin äußerte, daß man von einem
Beamten nicht verlangen könne, daß er eine Erlaubniß zum Antritte der
Vormundschaft erwirke. Dagegen hielt die Commission es für nöthig, die
Mitglieder der Vormundschaftsbehörde unbedingt von dem Antritte der
Vormundschaft auszuschließen, weil die gegenseitigen Beziehungen der Mitglieder
einer Behörde die Lähmung der Controle, welche die Behörde über den Vormund
üben soll, bewirken könnten.
(57) haben, die mit dem Mündel in einem Processe verwickelt sind, oder wegen nicht berichtigter Forderungen verwickelt werden könnten, die Mitglieder des vormundschaftlichen Gerichtsstandes; auch sind Personen zu Vormünder nicht zu bestimmen, die nicht in der Provinz, wo das Mündel lebt, sich aufhalten, oder auf eine längere Zeit als ein Jahr davon abwesend sein müssen.
[1, 5] §. 7. Auch andere in sich fähige und ganz unbedenkliche Staatsbürger, sobald sie sich dem Geistlichen- oder dem Militärstande gewidmet, oder eine öffentliche Bedienung bekleiden, sollen zu Vormünder im Allgemeinen nicht bestellet werden. Nur mit Vorwissen der vorgesetzten Behörde können diese Personen sich der Vormundschaft ihrer Blutsverwandten oder Amtsgenossen unterziehen.
[1, 5] §. 8. 7) Wer 70 Jahr alt ist, wer fünf Kinder oder Enkeln noch zu versorgen hat, wer schon eine wichtige und schwere Vormundschaft, oder drei kleinere verwalten muß, denen darf keine Vormundschaft wider ihren Willen aufgetragen werden. Haben aber diese begünstigten Personen auf die Wohlthat des Gesetzes Verzicht gethan, so sind sie mit diesen Einwendungen nicht mehr anzuhören.
[1, 5] §. 9. 8) Wenn keine in den §§. 4, 5, 6 ausgedrückte Unfähigkeit oder Bedenken unterwaltet, gebühret vor Allem die Vormundschaft den von dem Vater in seinem letzten Willen oder sonst deutlich benannten Personen.
[1, 5] §. 10. Hat aber die Mutter oder jemand Anderer dem Mündel einen Erbtheil zugedacht und zugleich einen Vormund ernannt, so ist dieser nur in der Eigenschaft eines Curators für das hinterlassene Vermögen zu bestellen.
7) Professor Jellenz in
Freiburg hielt bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 dafür, daß
Armuth, dann die Unkenntniß des Lesens und Schreibens als Entschuldigungsgründe
zu behandeln wären. Den Entschuldigungsgrund wegen „Gefahr und Nachtheil“,
welchen §. 31 J. G. B. zuließ, wünschte man von mehreren Seiten einzuschränken;
das böhmische Landrecht betonte die Nothwendigkeit des Beweises, die Commission
in Tirol sprach von einer „beträchtlichen“ Gefahr, Professor Borzaga in Lemberg
von einem „besonderen“ Nachtheile. Professor Hupka in Wien hob hervor, daß die
gesetzlichen Entschuldigungsgründe nicht blos von der Uebernahme, sondern auch
von der Fortsetzung einer Vormundschaft befreien sollen.
Der Vorschlag Martini’s hatte
die Ablehnung der Vormundschaft wegen der Verwaltung von zwei bis drei
kleineren Vormundschaften gestattet. Bei der Berathung vom 9. November 1793
wurde beschlossen, dem richterlichen Ermessen in dieser Richtung keinen
Spielraum zu lassen, und die Motivirung der Ablehnung durch die Hinweisung auf
die Verwaltung von nur zwei kleineren Vormundschaften gänzlich auszuschließen.
8) Zu §§. 9, 10. Professor
Hupka in Wien betonte bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792, daß
die Befugniß, einen Vormund zu benennen, auch einem minderjährigen Vater
zukommen müsse. Die böhmischen Stände wollten auch der letztwilligen Bestellung
eines Vormundes gegenüber das „obervormundschaftliche Ermessen“ gewahrt wissen.
In dem Vorschlage Martini’s
wurde die Aufzählung der gesetzlichen Unfähigkeitsgründe als eine exemplicative
behandelt; die Commission beschloß dagegen am 9. November 1793, diese
Aufzählung durch eine redactionelle Aenderung des Einganges als eine taxative
zu erklären. Der §. 10 wurde nach dem Antrage Martini’s unverändert angenommen.
Bei der Berathung des §. 9 empfahl Froidevo, Frauen, namentlich am flachen
Lande, nicht unbedingt von der Vormundschaft auszuschließen, da ihre
wirthschaftlichen Tugenden sie zur Führung der Wirthschaft oft besser als die
Männer befähigen. Die Mehrheit der Commission ging dagegen von der Ansicht aus,
daß die Vormünder von den wirthschaftlichen Tugenden ihrer Frauen im Interesse
der Mündel Nutzen ziehen können, daß es aber unthunlich wäre, die Frauen mit
den schwierigen, einen häufigen Verkehr mit dem Gerichte erheischenden,
vormundschaftlichen Geschäften zu belasten. Der von Keeß und Haan gestellte
Antrag, dem Vater in Beziehung auf die Bestellung eines Vormundes keine weitere
Beschränkung aufzuerlegen, als daß die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde
ausgeschlossen bleiben, weil der Vater am besten beurtheilen könne, wer sich
zum Vormund für seine Kinder eigne, und weil sich eine mit Absicht vorgenommene
schlechte Wahl nicht annehmen lasse, fand keine Zustimmung. Man hielt dafür,
daß der Vater durch die gesetzlichen Unfähigkeitsgründe nicht behindert sei,
einen tauglichen Vormund zu finden, und daß es jedenfalls vorsichtig sei, die
Möglichkeit von absichtlichen Mißgriffen auszuschließen.
(58) [1, 5] §. 11. 9) Wenn der Vater keinen oder nur einen untauglichen Vormund ernannt hat, so ist dieses Amt den Anverwandten des Mündels, und zwar erstens dem väterlichen Großvater, dann der Mutter, sofort der Großmutter von der väterlichen Seite, endlich den übrigen Blutsfreunden, und zwar Demjenigen, welcher der nächst ältere und männlichen Geschlechts ist, anzuvertrauen.
[1, 5] §. 12. Könnte weder die eine, noch die andere Gattung der jetzt gemeldeten Vormundschaften Platz finden, so wird es von dem klugen Befunde des Gerichts abhängen, wer mit Rücksicht auf Stand, Fähigkeit, Vermögen und Ansässigkeit zum Vormunde vorgewählet werden solle.
[1, 5] §. 13. Sobald die Bestellung des Vormunds getroffen ist, muß das Gericht denselben gehörig anweisen, daß er die Vormundschaft innerhalb 14 Tagen ordentlich antreten solle; aus wichtigen Gründen kann diese Frist auch verlängert werden.
[1, 5] §. 14. Erheischen die Umstände Jemanden, der für seine Person dem vormundschaftlichen Gerichtsstand nicht untergeben ist, zum Vormund zu bestellen, so kann dieses nur durch ein Ersuchschreiben an dessen Gerichtsstand geschehen, ist aber die Vormundschaft einmal angenommen, so soll auch jeder Vormund in Rücksicht aller zu diesem Amte gehörigen Angelegenheiten bei der vormundschaftlichen Behörde Rede und Antwort zu geben verbunden sein.
[1, 5] §. 15. 11) Findet Derjenige, welcher von dem Gerichte zur Vormundschaft berufen worden ist, daß er zu diesem Amte nicht geeignet, oder von dem Gesetze
9) Bei Bestimmung der zur
gesetzlichen Vormundschaft Berufenen nannte die galizische Commission in ihrem
über den Entwurf vom Jahre 1792 abgegebenen Gutachten zuerst die Mutter, und
berief sich hierbei auf „die ältesten vaterländischen Gewohnheiten und die
natürliche Liebe, welche die Mutter vorzüglich für ihre Kinder fühlt“. In Tirol
wollte man dagegen die Mutter erst in Ermanglung des väterlichen und des
mütterlichen Großvaters zur Vormundschaft zulassen. Professor Hupka in Wien
hielt dafür, daß, wenn eine Großmutter zur Vormundschaft zu berufen wäre, dem
Gerichte die Wahl zwischen der väterlichen und mütterlichen Großmutter
eingeräumt werden sollte. Das böhmische Landrecht bemerkte, daß die väterliche
Urgroßmutter, von welcher §. 18 J. G. B. spricht, in keinem Falle zur
Vormundschaft zu berufen wäre, da sie die Pflichten dieses Amtes wegen ihres
hohen Alters nicht erfüllen könnte. Professor Groß in Prag verlangte bei
Erörterung der im §. 12 J. G. B. enthaltenen Bestimmungen über die Belassung
der Vormundschaft bei einer sich wiederverehelichenden Witwe nur die
Sicherstellung der jährlichen Einkünfte des Mündels. Für den Fall der
Unterlassung der Anzeige der Wiederverehelichung wollte er den Mündeln zur
Sicherung ihrer eventuellen Ersatzansprüche ein gesetzliches Pfandrecht an dem
Vermögen ihrer Mutter und ihres Stiefvaters einräumen, und wenn die
Wiederverehelichung verheimlicht worden ist, die Mutter zur Zurückstellung
dessen verpflichten, was sie nach der Wiederverehelichung aus der Vormundschaft
bezogen hat. Die Commission in Kärnthen wollte bei Besprechung des §. 19 J. G.
B. auf die Bevorzugung des Mannsstammes bei der Berufung zur gesetzlichen
Vormundschaft nur dann verzichten, wenn der Werth der freivererblichen Güter
dem Werthe der „Geschlechtsgüter“ mindestens gleichkommt.
In der Sitzung vom 9.
November 1793 wurde beschlossen, von dem Vorschlage Martini’s insofern
abzugehen, als dieser der Vormundschaftsbehörde die Auswahl unter mehreren
gleich nahen männlichen Verwandten offen gelassen hatte. Die Mehrheit der
Commission sah die Möglichkeit dieser Auswahl als eine Verlegenheit an.
11) Die Commission in Krain
erinnerte bei Besprechung des §. 37 J. G. B., daß, wenn die von dem
Vormundschaftsgerichte verschiedene Personalinstanz des berufenen Vormundes
über dessen Entschuldigungsgründe entscheidet, das Vormundschaftsgericht von
dem
(59) davon befreiet sei, so liegt demselben ob, alle Einwendungen bei seinem eigenen persönlichen Gerichtsstande in der oben ausgemessenen Frist vorzubringen, welcher dieselben mit seinen Erinnerungen an die Vormundschaftsbehörde zur dortigen Erkanntniß einzubegleiten hat.
[1, 5] §. 16. Wer seine Untauglichkeit zur Vormundschaft verhehlet, wie auch das Gericht, welches einen untauglichen Vormund wissentlich bestellet, muß für allen dem Mündel entstehenden Schaden und entgehenden Nutzen haften; wer aber ohne rechtmäßige Ursache das Amt eines Vormunds anzunehmen sich weigert, der soll überdies auch mit einer angemessenen Geldstrafe und allenfalls mit Arreste dazu angehalten werden.
[1, 5] §. 17. Niemand ist gestattet, ohne ausdrücklichen Auftrag des gehörigen Gerichtsstandes, sich des vormundschaftlichen Amts anzumaßen, und wer dawider handelt, ist ebenfalls verbunden, alle dem Mündel daraus erwachsenen Nachtheile zu vergüten.
[1, 5] §. 18. Vor wirklicher Antretung der Vormundschaft soll jeder Vormund mit Ausnahme des Großvaters, der Mutter und Großmutter, mittelst Handschlages angeloben, daß er sein Mündel zur Gottesfurcht und Tugend anführen, nach seinem Stande zum Nutzen des gemeinen Wesens erziehen, dessen Vermögen emsig besorgen, auch ihn vor und außer Gericht getreulich vertreten, und sich in Allem nach Vorschrift der Gesetze verhalten wolle.
[1, 5] §. 19. Dem so bestellten Vormunde wird das Gericht eine förmliche Urkunde darüber ausfertigen, damit derselbe im erforderlichen Falle sich ausweisen könne, und in Ausübung seines Amtes beglaubt sei. Dieser Urkunde soll auch für den Großvater, Mutter und Großmutter jenes, was die übrigen Vormünder angeloben, wörtlich eingeschaltet werden.
Inhalte dieser Entscheidung
von Amtswegen in Kenntniß gesetzt werden solle. Die Commissionen in Tirol und
Kärnthen, die Stände und das Landrecht in Böhmen drangen aber darauf, daß die
Entscheidung über die Entschuldigungsgründe des Vormundes nur durch das
Vormundschaftsgericht erfolge.
Nach dem Antrage Martini’s sollte die Entscheidung über die vom Vormunde gegen seine Bestellung erhobenen Einwendungen durch dessen persönlichen Gerichtsstand erfolgen. Die Commission beschloß aber am 9. November 1793, diese Entscheidung der Vormundschaftsbehörde vorzubehalten.
(60) [1, 5] §. 20. 14) Jedes Gericht, dem die Aufstellung einer Vormundschaft oblieget, ist verpflichtet, ein Vormundschafts- oder Waisenbuch zu halten, und solches ordentlich zu führen. In dieses Buch müssen die Namen, Zunamen und Alter der Mündel, dann alles Dasjenige in Kürze, aber doch mit Genauigkeit eingetragen werden, was bei der Uebernahme, Fortdauer und Endschaft jeder Vormundschaft sich ereignet, und in Beziehung auf die Waisen von Belange ist.
[1, 5] §. 21. Anbei soll auf die Belege auf eine solche Art hingewiesen werden, daß sowohl das Gericht, als auch die großjährig gewordenen Waisen daraus alles das in authentischer Form ersehen können, was ihnen zu wissen nöthig und nützlich ist.
[1, 5] §. 22. Gleichwie der von dem Vater ernannte Vormund nicht nur die Person, sondern auch das Vermögen des Mündels gemeiniglich besorgen muß, so ist auch zu vermuthen, daß der Vater, wenn er Jemanden nur als Curator ernannt hätte, diesem auch die Aufsicht auf die Person habe anvertrauen wollen; hat aber der Vater den Vormund nicht für alle Kinder, oder den Curator nur für einen Theil des Vermögens ausdrücklich bestimmt, so wird es dem Gerichte obliegen, für die anderen Kinder, oder für das übrige Vermögen die weitere Vorkehrung zu treffen.
[1, 5] §. 23. Sind mehrere Vormünder bestellt, so mögen zwar alle entweder insgesammt oder theilweise das Pupillarvermögen verwalten, das Gericht wird aber darauf bedacht sein, damit die Person des Mündels und die Hauptleitung der Geschäfte nur von Einem aus ihnen besorgt werde.
[1, 5] §. 24. 16) Wenn die Mutter oder die Großmutter sich der Vormundschaft unterziehet, muß ihnen allemal ein Mitvormund zugegeben werden, wobei erstens der erklärte Willen des Vaters zum Grunde zu legen, dann der Vorschlag der Vormünderin und zugleich die Anverwandtschaft des Mündels in Erwägung zu nehmen sind.
[1, 5] §. 25. Dem Mitvormünder liegt überhaupt ob, das Beste des Mündels auch seines Orts zu befördern, und dieses anzugeloben, auch zu dem Ende der Vormünderin, besonders auf ihr Ansuchen, mit guten Rath beizustehen; sollte derselbe wichtige Gebrechen wahrnehmen, so muß er solchen abzuhelfen beflissen sein, nöthigen Falls aber dem Gerichte, als Obervormundschaft, die Anzeige davon machen.
[1, 5] §. 26. Das Amt eines Mitvormundes ist aber wesentlich darauf gerichtet, daß dieser über alle Geschäfte, zu deren Giltigkeit die Einwilligung des vormundschaftlichen Gerichts erfordert wird, entweder das diesfällige Gesuch der Vormünderin mit unterzeichne, oder auf Anordnung des Gerichts sein Gutachten darüber unmittelbar erstatte.
14) Zu §§. 20, 21. Der von
Martini beantragte Text wurde mit Hinweglassung der als unzweckmäßig erkannten Vorschrift, daß die Eintragung in das Waisenbuch
nach der alphabetischen Ordnung der Namen der Mündel zu geschehen habe, am 16.
November 1793 angenommen. Die Commission hielt dafür, daß sich nur die
chronologische Reihenfolge einhalten lasse.
16) Zu §§. 24-27. Die Anträge
Martini’s wurden am 16. November 1793 mit geringfügigen redactionellen
Aenderungen angenommen. Den Schluß des §. 27 fand die Commission nöthig,
hinzuzufügen, weil sie annahm, daß „einem Mitvormunde die Ausfertigung der
Beglaubigungsurkunde so wie jedem Vormunde gebühre, da er die nemliche Pflicht
auf sich hat“.
(61) [1, 5] §. 27. Hat der Mitvormund diese Pflichten beobachtet, so wird auch derselbe von aller weitern Verantwortung befreiet sein. Wäre ihm aber unter diesem die Verwaltung des Pupillarvermögens aufgetragen worden, so ist er wie ein anderer Curator zu behandeln, und nach Maß der obbemerkten Pflicht ist dem Mitvormund die Beglaubigungsurkunde vom Gerichte auszufertigen.
[1, 5] §. 28. Was der Vater zur Erziehung seiner Kinder zu leisten schuldig ist, eben das hat der Vormund, welcher die Vatersstelle vertritt, genau zu beobachten; doch ist er nicht befugt, sein Mündel in eine andere Provinz zu übersetzen, noch andere erhebliche Veränderungen eigenmächtig mit ihm vorzunehmen. In derlei Fällen muß der Vormund die Belehrung oder die Bewilligung des Gerichts, als Obervormundschaft, ansuchen.
[1, 5] §. 29. Auf gleiche Art ist das Mündel verbunden, den Vorschriften und Ermahnungen der Vormundschaft die gebührende Folge zu leisten. Ihm bleibt es aber unbenommen, seine Beschwerde wider den Mißbrauch der vormundschaftlichen Macht bei seinen nächsten Anverwandten, oder auch bei der gerichtlichen Behörde anzubringen; wie denn auch der Vormund, wenn alle dem Waisen gegebenen Ermahnungen vergebens sind, die Sache dahin anzeigen muß.
[1, 5] §. 30. Die Person des Waisen soll vorzüglich der Mutter, wenn sie auch der Vormundschaft enthoben, oder zu einer andern Ehe geschritten ist, anvertrauet werden; nur das offenbare Beste des Kindes kann eine andere Anordnung rechtfertigen.
[1, 5] §. 31. 18) Die Unterhaltungskosten hat das Gericht nach Vernehmung des Vormundes zu bestimmen; anbei aber muß dasselbe nicht allein die Anordnung des Vaters, sondern auch das Vermögen, den Stand und die Lage des Mündels wohl beherzigen und zum Grunde legen.
[1, 5] §. 32. Sind die Einkünfte des Mündels zur Bestreitung der nöthigen Erziehungsauslagen nicht hinreichend, so darf zwar auch der Hauptstamm oder das Capital zur Hilfe genommen werden; nur muß die Vormundschaft darauf Bedacht sein, daß das Mündel andurch zu einer hinlänglichen Versorgung gelangen möge.
[1, 5] §. 33. Für ganz mittellose Waisen müssen erstens die Anverwandten angegangen werden. In deren Ermanglung aber wird der Vormund auf öffentliche Stiftungen und auf die bestehenden Armenanstalten insolang einen gerechten Anspruch machen, bis das Mündel durch seine eigene Arbeit und Verwendung sich von selbst zu nähren im Stande sein wird.
[1, 5] §. 34. 19) Zu gleicher Zeit, als das vormundschaftliche Gericht für die Erziehung des Mündels besorgt ist, muß auch dasselbe das Pupillarvermögen zu erforschen und durch Sperre, Inventur und Schätzung sicher zu stellen bedacht sein.
18) Zu §§. 31-33. Professor
Borzaga in Lemberg wies in Beziehung auf die Beschaffung des Unterhaltes für
mittellose Waisen bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 nicht nur
auf die zur Erhaltung Verpflichteten, sondern auch auf „andere gute Leute"
hin.
Eine meritorische Aenderung
der Anträge Martini's fand nur im §. 33 statt dessen
ursprüngliche Fassung den Vormund anwies, die „nächsten" Verwandten „nach
Maßgabe der Gesetze" um die Bestreitung der Erhaltungskosten anzugehen.
Die Commission ließ sich von der Erwägung leiten, daß es an einer gesetzlichen
Verpflichtung der Verwandten zur Bestreitung dieser Kosten fehle, und daß man
darum, da es sich um die Veranlassung einer Wohlthat handle, an den Kreis der
nächsten Verwandten nicht gebunden sei.
19) Zu §§. 34-36. Die
niederösterreichische Commission erinnerte bei der Begutachtung des Entwurfes
vom Jahre 1792, daß man nicht erwarten könne, die Errichtung des Inventars vor
Antritt der Vormundschaft zu erzielen, daß man sich demnach begnügen
(62) [1, 5] §. 35. Durch die Sperre werden nach Umständen entweder alle Fahrnisse in enge Verwahrung genommen, oder nur einige zum Zeichen der Gerichtsbarkeit mit aufgedruckten Siegel verschlossen. Die Inventur hat darin zu bestehen, daß ein genaues Verzeichniß von dem sämmtlichen dem Waisen angefallene Hab und Gut verfasset werde, welches von dem Vater oder einem andern Erblasser weder nachgesehen noch verboten werden darf.
[1, 5] §. 36. Dieses Verzeichniß soll nebst der Schätzung ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung des Vormünders vorgenommen werden; die Urkunde ist bei den Verlassenschaftsacten aufzubehalten, und eine beglaubte Abschrift dem Vormunde zuzustellen. Könnte die Schätzung nicht sogleich, oder nicht ohne großen Aufwand geschehen, so darf auch solche in Rücksicht des unbeweglichen Vermögens bis auf weitere Anordnung verschoben, oder wenn der Werth derselben in andern zuverlässigen Wegen bekannt ist, ganz unterlassen werden.
[1, 5] §. 37. Erfährt man, daß ein liegendes Pupillargut in einer andern Provinz oder gar in einem fremden Staate vorhanden ist, so muß die Vormundschaftsbehörde den gehörigen Gerichtsstand der anderen Provinz, oder des fremden Gebiets um Errichtung und Mittheilung der Inventur und Schätzung angehen, demselben aber die Bestellung eines Curators oder Sachwalters gänzlich überlassen.
[1, 5] §. 38. Ist das Gut in der nemlichen Provinz gelegen, aber einem anderen Gerichtsstande unterworfen, so gebührt zwar auch diesem die Inventur, sammt allen übrigen auf das Gut sich beziehenden Rechten. Er soll aber der vormundschaftlichen Behörde auf ihr Ansuchen nicht allein eine authentische Abschrift davon mittheilen, sondern auch dem Vormunde die freie Verwaltung des Guts gestatten, und keiner Gerichtsbarkeit auf seine vormundschaftliche Handlung sich anmaßen.
[1, 5] §. 39. Die Fahrnisse, welche auf einem liegenden Gut sich befinden, sind als ein Theil desselben zu behandeln; wohingegen alle übrigen Fahrnisse, wie auch Schuldforderungen, und selbst ordentlich vorgemerkte Capitalien allemal der
müsse, anzuordnen, daß die
Inventirung so bald als möglich vorzunehmen sei. Außerdem empfahl diese
Commission, sowie die Commission in Krain, Vereinfachungen der im §. 43 J. G.
B. enthaltenen Bestimmungen, so daß nur eine bei Gericht zu verwahrende
Urschrift des Inventars zu errichten, eine Abschrift aber dem Vormunde
auszufolgen wäre.
Eine meritorische Aenderung
wurde an den Anträgen Martini's nur in Beziehung auf §. 36 vorgenommen, indem
am 16. November 1793 beschlossen wurde, von der Aufbewahrung einer beglaubigten
Abschrift des Inventars beim Waisenbuche Umgang zu nehmen und zu gestatten, daß
die Schätzung von Immobilien unterbleibe, wenn der Werth derselben auf andere
Weise ermittelt werden kann. Zu beiden Aenderungen sah man sich veranlaßt, um
den Pupillen vermeidliche Kosten zu ersparen.
(63) Person des Mündels, als Inhabers, ankleben, folglich zu dem vormundschaftlichen Gerichte gehörig sind.
[1, 5] §. 40. 22) Sobald der Vormund oder der Curator das Pupillarvermögen übernommen hat, so ist er auch verpflichtet, solches als ein fleißiger und redlicher Hauswirth zu verwalten, und für den aus seinem Verschulden entstandenen Schaden zu haften.
[1, 5] §. 41. Schuldbriefe und andere wichtige Urkunden, wie auch Juwelen und andere Kostbarkeiten gehören zur gerichtlichen Verwahrung; hievon erhält der Vormund ein Verzeichniß und die zu seinem Gebrauch nöthigen Abschriften.
[1, 5] §. 42. Vom baaren Gelde soll in Händen des Vormundes oder des Curators nur so viel verbleiben, als zum ordentlichen Wirthschaftsbetrieb erforderlich ist, die übrige Barschaft muß vorzüglich zur Tilgung der Schulden verwendet, oder wenn keine bessere Benützung bevorstehet, verzinslich angeleget werden.
[1, 5] §. 43. 24) Das weitere bewegliche Vermögen, welches weder zum eigenen Gebrauche und Wohlstand des Mündels, noch zu seinem künftigen größeren Vortheil bestimmt werden kann, muß im Allgemeinen öffentlich feilgeboten werden; gleichwohl darf man der Mutter und den Miterben das Hausgeräth nach der Schätzung von freier Hand überlassen. Was bei der öffentlichen Feilbietung nicht
22) Zu §§. 40, 41. Am 16.
November 1793 wurden die Anträge Martini's mit einigen Aenderungen angenommen.
Bei der Berathung des §. 40 fand man die Haftung für „zugefügten" Schaden
zu eng, und dehnte sie unter Beibehaltung der Voraussetzung des Verschuldens
auf den „entstandenen" Schaden aus. Im §. 41 vermied man es, der
Quittungen neben den Schuldbriefen insbesondere zu gedenken, und zog es vor, auf
andere wichtige Urkunden hinzuweisen.
24) Bei der Begutachtung des
Entwurfes vom Jahre 1792 bezeichneten die böhmischen Stände es als einen
Gesichtspunkt für die Entscheidung über Aufbewahrung von Mobilien, wenn die
„Herbeischaffung dem Verstorbenen viele Mühe gekostet und Kenntnisse
vorausgesetzt hat" wie „die Bücher-, Münz-, Antiken-, Kunst- und
Naturaliensammlungen". Vom böhmischen Landrecht wurde erinnert, daß die
Ausfolgung von Mobilien an den Vormund nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen
könne, in deren Ermanglung die gerichtliche Deponirung stattzufinden hätte. Von
demselben Gerichte, sowie von den böhmischen Ständen und von der Commission in
Kärnthen wurde betont, daß ein Verkauf unter dem Schätzungswerthe nur nach
Maßgabe einer vom Vormundschaftsgerichte ertheilten Ermächtigung stattfinden
(64) an Mann gebracht worden ist, darf auch der Vormund mit der Bewilligung der Obervormundschaft unter dem Schätzungspreise hinweggeben.
[1, 5] §. 44. 25) Das unbewegliche Vermögen ist ordentlicher Weise zu keiner Veräußerung geeignet. Noth und offenbar erheblicher Nutzen können zwar solche rechtfertigen; doch muß zu deren Giltigkeit die ausdrückliche Einwilligung des vormundschaftlichen Gerichts eingeholet werden.
[1, 5] §. 45. Ueberhaupt ist die gerichtliche Einwilligung in allen Geschäften erforderlich, welche von größerer Wichtigkeit und mit dem ordentlichen Wirthschaftsbetriebe nicht verbunden sind; ohne diese Einwilligung ist demnach der Vormund gar nicht befugt, eine Erbschaft ohnbedingt anzunehmen oder auszuschlagen, liegende Güter oder kostbare Fahrnisse an sich zu lösen, sicher vorgemerkte Forderungen abzutreten oder aufzukündigen, einen beträchtlichen Rechtsstreit zu vergleichen, noch eine Fabrik, Handlung, Gewerb fortzusetzen oder aufzuheben.
[1, 5] §. 46. 26) Wer ein dem Mündel schuldiges Capital giltig abzuführen gedenket oder dazu eingemahnet wird, der soll sich mit der Quittung des Vormundes nicht begnügen, sondern auch die gerichtliche Verordnung darüber anverlangen oder das Geld unmittelbar zu Gerichtshanden erlegen; dem Vormund liegt es übrigens ob, dem Gerichte von der bevorstehenden Rückzahlung des Capitals, sobald es ihm bekannt ist, vorher die Anzeige zu machen, damit für dessen nützliche Verwendung Sorge getragen werden könne.
[1, 5] §. 47. 27) Schuldforderungen, die nicht hinlänglich verbrieft und sichergestellet
dürfe. Die böhmischen Stände
hoben auch hervor, daß die Bestimmung des Zeitpunktes für die Veräußerung der
Mobilien dem Vormundschaftsgerichte anheimgegeben werden müsse.
Der Antrag Martini's wurde
insofern geändert, als man am 16. November 1793 es zur größeren Vorsicht im
Interesse der Mündel für nothwendig erachtete, den Verkauf unter dem
Schätzungswerthe von der Bewilligung der Vormundschaftsbehörde abhängig zu
machen.
25) Zu §§. 44, 45. Die
Commission in Kärnthen empfahl bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre
1792 unter den Geschäften, welche der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, auch
die Ausschlagung einer Erbschaft anzuführen. Von der Commission in Galizien
wurde bemerkt, daß die Beschränkung der Disposition des Vormundes nicht nur
hinsichtlich der bücherlich sichergestellten, sondern auch hinsichtlich der
nicht sichergestellten Forderungen nothwendig sei. In Tirol wurde von der
Commission betont, daß eine Veräußerung von Liegenschaften nur auf dem Wege der
Versteigerung stattfinden dürfe. Professor Borzaga in Lemberg erachtete mit
Beziehung auf das Hofd. vom 3. November 1789, J. G. S. Nr. 1069, die Aufnahme
einer Bestimmung für nothwendig, welche die Ertheilung genereller Ermächtigungen
ausschließt.
Der von Martini
vorgeschlagene Text wurde nur im §. 45 dadurch geändert, daß man am 16.
November 1793 beschloß, nur eine „unbedingte" Erbserklärung von der
gerichtlichen Genehmigung abhängig zu machen. Hierbei erachtete man für nöthig,
es insbesondere zu rechtfertigen, daß ein deutsches Wort dem üblichen
lateinischen Ausdrucke „sine beneficio legis et inventarii" substituirt
wurde.
26) Die böhmischen Stände
verlangten bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792, daß vor jeder
Vermögensanlage die gerichtliche Genehmigung eingeholt werde. In demselben
Sinne äußerte sich auch die Commission in Kärnthen. Dieselbe bemerkte bei
diesem Anlasse auch, daß die Entscheidung, ob ein verfügbares Geld zur
Schuldentilgung oder zum Ausleihen verwendet werden solle, von der Höhe des
Zinsfußes abhängig zu machen sei; ferner betonte sie, daß der Vormund die
Zinsen, welche durch sein Verschulden dem Mündel entgehen, zu ersetzen habe.
In dem Vorschlage Martini's
wurde dem Vormunde vorgeschrieben, die Zurückzahlung des
einem Mündel gehörigen Capitales dem Gerichte vier Wochen vorher
anzuzeigen. Bei der Berathung vom 16. November 1793 erachtete man diese Frist
für zu beengend, und ordnete an, daß eine zu erwartende Zurückzahlung sofort
anzuzeigen sei, um mehr Zeit für das Auffinden einer neuen Capitalsanlage zu
lassen.
27) Das Appellationsgericht
in Tirol bemerkte bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792, daß die
bücherliche Sicherstellung der Forderungen eines Mündels ohne
(65) sind, muß der Vormund entweder ordentlich sicherstellen lassen, oder wenn es nicht angehet, von selbst berichtigen oder zur Verfallzeit eintreiben. Wäre aber eine Gefahr vorhanden, so sind zu deren Abwendung die in der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Rechtsmittel ohne Verzug zu gebrauchen.
[1, 5] §. 48. 28) So lang der Vormund die vom Gesetze zur Sicherheit des Waisenguts vorgeschriebenen Maßregeln genau erfüllet, und über das seinen Händen anvertraute Gut zu gehöriger Zeit ordentliche Rechnung leget, kann selber von aller Sicherstellung (Caution) losgezählet werden.
[1, 5] §. 49. Es ist jeder Vormund und Curator über seine Verwaltung ordentliche Rechnung zu führen und zu legen verpflichtet. Die Pflicht der Rechnungslegung kann zwar sowohl von dem Erblasser in Rücksicht auf den von ihm freiwillig
Unterschied des Standes
seines Schuldners und daher ohne Rücksicht auf das dem Adel und den „anderen
Siegelmäßigen" bisher zugestandene Privilegium erfolgen sollte. Die
böhmischen Stände verlangten, daß auch der Liquidirung und Eincassirung
unverbriefter Forderungen die Anzeige an das vormundschaftliche Gericht vorher
zu gehen habe.
Bei der Berathung vom 23.
November 1793 wurde für nothwendig befunden, die von Martini vorgeschlagene
Textirung durch Einschaltung der Worte „zur Verfallszeit" zu modificiren,
um die Meinung auszuschließen, daß der Mündel an die vertragsmäßig bestimmte
Erfüllungszeit nicht gebunden sei.
28) Das böhmische Gubernium
empfahl bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792, die vom Vormunde zu
verlangende Sicherstellung dem richterlichen Ermessen anheimzugeben. Professor
Groß in Prag äußerte sich in demselben Sinne, soweit es sich um die
aufzubewahrenden, dem Vormunde übergebenen Mobilien handelt; außerdem wünschte
er aber eine den jährlichen Einkünften entsprechende Sicherstellung. Professor
Hupka in Wien beantragte, die beabsichtigte Aufhebung des den Ersatzforderungen
der Mündel bisher eingeräumten gesetzlichen Pfandrechtes ausdrücklich
auszusprechen. Die Commission in Tirol sprach sich dagegen mit Berufung auf die
Landesstatute und auf die „allgemeinen Rechte" für die Wiedereinführung
des gesetzlichen Pfandrechtes für die erwähnten Forderungen aus.
Nach dem Antrage Martini's
sollte der Vormund zwar „für das zu seinen Händen anvertraute Vermögen eine
verhältnißmäßige Sicherstellung leisten", das Gericht jedoch befugt sein,
von der Cautionspflicht zu entheben, so lauge der Vormund „den Ruf eines
ordentlichen, guten Wirthes behauptet, und die vorgeschriebenen Rechnungen zu
rechter Zeit erlegt", wenn der Erblasser die Sicherheitsleistung
nachgesehen hat, oder „der Vormund gar nicht oder nur mit vieler
Beschwerlichkeit damit aufkommen" kann. Bei der Berathung vom 23. November
1793 war nur Keeß der Ansicht, „daß man allerdings an dieser sehr
ersprießlichen und durch so lange Zeit bestandenen gesetzmäßigen
Verbindlichkeit einer Cautionsleistung feste Hand halten müsse". Die
übrigen Mitglieder der Commission hielten dagegen dafür, daß es sich nicht
empfehle, an einer Norm festzuhalten, welche thatsächlich nahezu ganz außer
Uebung gekommen sei, im einzelnen Falle aber benützt werden könne, um Chicane
zu üben. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Vormünder sei die Cautionspflicht
werthlos, weil es ihnen an einem zur Sicherstellung geeigneten Vermögen
mangelt. Wohlhabenden Personen gegenüber erschwere die Cautionspflicht
jedenfalls das Auffinden eines geeigneten Vormundes, denn Niemand unterziehe
sich gern der mit einer Sicherheitsleistung verbundenen Last, welche einen
erheblichen Theil des Vermögens der Disposition entziehe, und die insbesondere
dann lästig falle, wenn durch „Vormerkung der vormundschaftlichen Pflicht"
ein Pfandrecht für eine unbegrenzte Forderung begründet werde. Die
Voraussetzungen, auf welchen die Cautionspflicht in früherer Zeit ruhte, seien
übrigens weggefallen, da dem Vormunde nur die zur Bestreitung der laufenden
Ausgaben nöthigen Gelder in Händen gelassen werden, und da die Pflicht zur
Rechnungslegung die Handhabe zu einer wirksamen Controle der Gebahrung mit
diesen Geldern biete. Von diesen Erwägungen geleitet, nahm die Commission den
vorstehenden Text an.
(66) vermachten Betrag, als auch von dem Gerichte, wenn das Einkommen die Erforderniß zur Bestreitung der Unterhalts- und Erziehungskosten um wenig übersteiget, nachgesehen werden; gleichwohl soll das in der Inventur verzeichnete Hauptvermögen oder Capital nebst dem Zustande des Mündels allemal ausgewiesen werden.
[1, 5] §. 50. Die Rechnungen oder der Ausweis sind jedes Jahr, und zwar längstens innerhalb zwei Monate nach dessen Verlaufe mit allen erforderlichen Belegscheinen bei dem gehörigen Gerichtsstande einzubringen. Daraus muß die Einnahme und die Ausgabe, der Abgang oder der Ueberschuß des Capitals genau zu entnehmen sein; bei Handlungen soll das Gericht mit einem beglaubten Rechnungsabschlusse oder mit der sogenannten Bilanz sich begnügen, auch solche geheim halten.
[1, 5] §. 51 . Wenn das Pupillarvermögen in verschiedenen Provinzen sich befindet, und dessen Verwaltung ohne Bestellung eines eigenen Curators dem Vormunde allein anvertrauet worden ist, so muß doch derselbe für jede Provinz besondere Rechnungen führen, und an die dasige Behörde ablegen. Dem Vormunde bleibt es aber unbenommen, den Ueberschuß des in einer Provinz befindlichen Vermögens zum Besten des Mündels auch in einer andern Provinz zu verwenden.
[1, 5] §. 52. 30) Sobald die Rechnungen abgeleget worden sind, liegt dem Gerichte ob, solche durch Rechnungs- und Sachverständige nach den in jeder Provinz bestehenden Vorschriften untersuchen und berichtigen zu lassen, sofort die Erledigung darüber zu schöpfen, und dem Vormunde hierauf, ob er was zu fordern oder zu ersetzen, oder Alles ordentlich in die Rechnung gebracht habe, zu bedeuten.
[1, 5] §. 53. Dem Vormunde kann nie zugemuthet werden, daß er wegen Erfüllung seiner Pflicht zu Schaden komme; er ist demnach berechtiget, Alles, was er zum Besten des Mündels vorgestrecket oder sonst geleistet hat, zu fordern.
[1, 5] §. 54. 31) Glaubt der Vormund durch die erfolgte Rechnungserledigung, worin man ihm einen Ersatz aufgebürdet, oder eine Forderung nicht bewilliget hat, beschweret worden zu sein, so stehet es ihm frei, den Recurs an den oberen Richter zu ergreifen. Ist etwas in der Rechnung vergessen worden, oder ein Verstoß unterlaufen, so kann dieses keinem Theil zum Nachtheil gereichen.
30) Zu §§. 52, 53. Professor
Borzaga in Lemberg empfahl bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792
die Erledigung der Rechnungen auch den Verwandten des Mündels zustellen zu
lassen, um diese in die Lage zu setzen, nöthigenfalls im Interesse des Mündels
eine Beschwerde zu ergreifen.
Die Anträge Martini's wurden
am 23. November 1793 mit einigen Aenderungen angenommen. Eine redactionelle
Modification des §. 52 hatte zum Zwecke, zu betonen, daß die
Vormundschaftsbehörde selbst sich der Entscheidung über die Rechnung zu
unterziehen habe, und dieselbe nicht den
Rechnungsverständigen überlassen dürfe. Der Schlußsatz des §. 53, welcher
aussprach, es solle dem Vormund „die Einbuße, welche aus der Verwaltung seines
Amtes unmittelbar erfolget, vergütet werden", wurde weggelassen, weil man
besorgte, durch die Betonung einer an sich selbstverständlichen Verpflichtung
Anlaß zu geben, daß die Vormünder „die mindesten Kleinigkeiten anrechnen
möchten, welches doch immer für die Pupillarmasse sehr hart wäre".
31) Der Magistrat in Linz
meinte bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792, daß auch die
Streitigkeiten zwischen der Vormundschafsbehörde - hierbei wurde zunächst an
Patrimonialgerichte gedacht - und den Mündeln auf dem ordentlichen Rechtswege
zu verhandeln wären, weil die bisher übliche summarische Behandlung der gegen
die Vormundschaftsbehörden in zweiter Instanz angebrachten Beschwerden, die man
als ,,Beschwerden des übel verwalteten Richteramtes" aufzufassen pflege,
den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht entspreche, und das Vertheidigungsrecht
der Parteien einschränke.
Von dem Antrage Martini's,
welcher den Vormund zur Geltendmachung seiner Beschwerden auf den ordentlichen
Rechtsweg verwiesen hatte, wurde am 23. November 1793 in der Erwägung
abgegangen, daß derartige Beschwerden einfacher und wohlfeiler auf dem
Recurswege erledigt werden können.
(67) [1, 5] §. 55. Nebst der Vorsorge für die Person und das Vermögen hat der Vormund auch die Vertretung seines Mündels angelobet. Da ein Minderjähriger weder als Kläger noch als Beklagter vor Gericht erscheinen darf, so müssen die dahin gehörigen Geschäfte von dem Vormunde allein, oder mittelst seines Beistandes geführet werden; darum ist die gerichtliche Vertretung jederzeit nothwendig.
[1, 5] §. 56. Durch außergerichtliche Handlungen, die in dem Gesetze nicht verboten sind, ist zwar ein Mündel befugt, auch ohne Mitwirkung des Vormundes sich was zu erwerben; sobald aber dasselbe das Seinige veräußern, oder sich zu etwas verpflichten wollte, muß in der Regel die ausdrückliche Genehmhaltung der Vormundschaft beitreten.
[1, 5] §. 57. 34) Hat der Minderjährige auch ohne besonderer Genehmigung seines Vormunds eine Bedienung angetreten, sich einer Handlung oder einem Gewerbe gewidmet, oder sonst als einen Diener vermiethet, so kann ihn der Vormund ohne wichtiger Ursach vor der gesetzmäßigen Frist nicht zurückrufen. Was er hieraus
34) Die Commission in Tirol
empfahl bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792, den Eintritt des
Minderjährigen in ein Dienstverhältniß von der
Einwilligung des Vormundes abhängig zu machen. Von der Commission in Kärnthen
wurde zur Beschränkung der im §. 60 J. G. B. ausgesprochenen Befugniß des
Vormundes, einen Mündel „aus dem Dienste zurückzufordern" beigefügt, daß
es darauf ankommen müsse, den Mündel von einem „offenbar anerkannten Nachtheil
zu befreien". Die böhmischen Stände sprachen zu gleichem Zwecke die
Voraussetzung aus, daß das Verhältniß „der Erziehung des Waisen und seinem
Fortkommen nicht entsprechend wäre". Professor Borzaga in Lemberg
erinnerte, daß die von einem Minderjährigen in einem Dienst- oder
Arbeitsverhältnisse eingegangenen Verpflichtungen nur insoweit gelten können,
als die Erfüllung derselben aus dem bedungenen Lohne erfolgen solle. Die
Commission in Kärnthen anerkannte die Giltigkeit der von einem Minderjährigen,
dem ein Theil seiner Einkünfte zur freien Verfügung ausgefolgt wird, gemachten
Schulden insoweit, als sie aus dem Jahresbetrage dieser Einkünfte ohne
Beeinträchtigung des Unterhaltes des Minderjährigen getilgt werden können. Von
der Commission in Tirol und von Professor Jellenz in Freiburg wurde betont, daß
einem
(68) durch seinen Fleiß sich verschaffet hat, anmit kann er so, wie auch mit jenen Sachen, die ihm der Vormund zum Gebrauche eingehändiget hat, nach Belieben verfahren, und verhältnißmäßig sich verbinden.
[1, 5] §. 58. Es soll hiernächst von dem Befunde der Vormundschaft abhangen, dem Mündel, welches das zwanzigste Jahr zurückgeleget hat, den reinen Ueberschuß seiner Einkünfte zur freien Verwaltung einzuraumen. In diesem Falle ist der Minderjährige ebenfalls berechtiget, ohne Rückfrage sich insoweit zu verpflichten, als der Betrag der ihm eingeraumten Verwaltung nicht überschritten wird.
[1, 5] §. 59. Was die gesetzwidrigen Handlungen eines Minderjährigen betrifft, so kann auch ihm List und Betrug nie zu statten kommen; er soll vielmehr sowohl dafür, als überhaupt für sein Verschulden sowohl mit seiner Person, als mit seinem Vermögen nach Vorschrift der Gesetze haften.
[1, 5] §. 60. Die Vormundschaft endigt sich gänzlich durch den Tod oder die Großjährigkeit des Mündels; stirbt aber der Vormund, oder wird selber entlassen, so ist ein anderer Vormund zu bestellen.
[1, 5] §. 61. Die Großjährigkeit soll nach dem Gesetze mit Antritt des 25. Jahrs erreichet werden. Dem Gerichte wird aber die Macht eingeraumet, einem schon zwanzigjährigen Mündel, wenn sein Bestes es erfordert, die Nachsicht des Alters zu bewilligen, und dasselbe großjährig zu erklären; hierüber muß aber vorher das Gutachten des Vormundes und allenfalls auch der nächsten Anverwandten abgefordert werden.
[1, 5] §. 62. Mit den nemlichen Vorsichten ist das Gericht auch befugt, die
Minderjährigen nicht die
Disposition über die ihm zur Benützung eingehändigten Mobilien überlassen
werden könne, weil sonst die Bewucherung des Minderjährigen und die Umgehung
der zu ihrer Verhütung bestimmten gesetzlichen Vorschriften gefördert würde.
In dem Antrage Martini's war
ausgesprochen, daß ein Mündel zum Antritte einer seinem Berufe entsprechenden
Beschäftigung der Genehmigung seines Vormundes nicht bedarf. Die Verfügung über
das Zurückrufen des Mündels ist von der Commission am 23. November 1793
hinzugefügt worden.
(69) Großjährigkeit des Mündels auf eine längere und unbestimmte Zeit hinauszusetzen, wenn dasselbe wahnsinnig oder blöden Verstandes wäre, oder für einen Verschwender öffentlich erkläret werden müßte.
[1, 5] §. 63. Die Entlassung des Vormundes muß das Gericht in einigen Fällen von Amtswegen, in anderen Fällen aber nur, wenn es angegangen wird, verordnen.
[1, 5] §. 64. Von Amtswegen muß überhaupt auf die Entlassung erkannt werden, wenn die Person des Vormunds unfähig oder dergestalt bedenklich wird, daß derselbe in solchen Umständen von der Vormundschaft vermöge des Gesetzes hätte ausgeschlossen werden müssen.
[1, 5] §. 65. Der Vormund kann auch nicht beibehalten werden, wenn der Erblasser ihn nur nach einer gewissen Zeit, oder besonders auf einen gewissen Ereignißfall ausgeschlossen haben wollte, die Zeit aber schon verflossen, oder der Ereignißfall bereits erfolget wäre.
[1, 5] §. 66. Selbst der Mutter muß das Gericht die Vormundschaft auf den Fall abnehmen, daß sie sich wieder verehelichet hätte; außer wenn sie, oder ihr neuer Ehegatte die noch abgängige Sicherstellung des Pupillarvermögens leisten würde.
[1, 5] §. 67. Die Angehörigen des Mündels sind verbunden, die wahrgenommene Nachlässigkeit des Vormunds in Verwaltung seines Amts dem Gerichte anzuzeigen; diesem liegt aber ob, derlei Bezichtigungen zu untersuchen, und das erhobene gesetzwidrige Betragen an dem Schuldigen zu ahnden, auch auf den Ersatz des etwa erfolgten Schadens zu dringen.
[1, 5] §. 68. Dauret die Pflichtlosigkeit des Vormundes fort, oder ziehet sich derselbe wegen Eigennutz oder Betrug einen gegründeten Verdacht zu, so muß er durch Urtheil und Recht des Amts sogleich entsetzt, und nach Umständen zur angemessenen Strafe gezogen werden.
[1, 5] §. 69. Um die Enthebung von seinem Amte kann der Vormund bei dem Gerichte ansuchen, sobald währender Vormundschaft die Gründe eintreten, aus welchen derselbe vermöge der Gesetze auch von deren Uebernahme hätte befreiet werden sollen. Es soll auch dem als nächster Blutsfreund bestellten Vormund freistehen, einen anderen später entdeckten näheren und tauglichen Anverwandten an seine Stelle in Vorschlag zu bringen.
[1, 5] §. 70. Wohingegen der nähere Anverwandte kein Recht hat zu fordern, daß ein nicht so naher aber schon bestellter Vormund entlassen, und die Vormundschaft seiner eigenen Person anvertrauet werden solle. Nur die Mutter und der Bruder des Mündels, welche zur Zeit der bestellten Vormundschaft noch minderjährig waren, können nach erreichter Großjährigkeit darauf Anspruch machen, welches auch
(70) einem anderen Anverwandten, wenn das Gericht einen Fremden zur Vormundschaft berufen hätte, zu gestatten ist.
[1, 5] §. 71. Ob auch der Mann die Vormundschaft seines minderjährigen Weibs oder der Wahlvater seines Wahlkindes und Mündels anzusprechen berechtiget seie, kann nur aus dem Inhalt des geschlossenen Vertrags entschieden werden; weder dem Mann, noch dem Wahlvater steht ein Mehreres zu, als ausdrücklich abgeredet worden ist. Es soll doch kein Anstand sein, dieses Amt dem Einen und dem Anderen anzuvertrauen, wenn nur das Vermögen des Mündels hinlänglich sichergestellet wird.
[1, 5] §. 72. 40) Uebrigens soll der Austritt eines unverfänglichen Vormundes gemeiniglich nur zu Ende des vormundschaftlichen Jahres vor sich gehen, auch nicht eher bewilliget werden, als wenn sein Nachfolger das Pupillarvermögen ordentlich übernommen hat; wäre aber der Vormund verfänglich, hat das Gericht wegen Verwaltung des Waisengutes ungesäumte Vorkehrung zu treffen.
[1, 5] §. 73. Nach geendigter Vormundschaft liegt dem Vormunde, und wenn er todt ist, dessen Erben ob, das gesammte Waisengut dem großjährig gewordenen Mündel, oder nach Umständen seinen Erben, oder dem neu bestellten Vormunde gegen Empfangschein zu übergeben, und sich darüber bei Gericht auszuweisen; hierzu wird das errichtete Vermögensverzeichniß und die jährlich abgelegten Rechnungsausweise zur Richtschnur dienen.
[1, 5] §. 74. Zu gleicher Zeit oder wenigstens nach Verlauf zweier Monate soll der Vormund auch die Schlußrechnung bei Gerichte einbringen; wohingegen demselben nach gepflogener Richtigkeit eine allgemeine Quittung auszustellen, die Löschung der Caution zu bewilligen, und die Verzicht über die redlich geführte Verwaltung seines Amtes zu leisten ist.
[1, 5] §. 75. So lang noch Punkte der vormundschaftlichen Verwaltung zu erörtern und zu verantworten übrig bleiben, kann die Verzichtleistung verweigert, oder doch in
40) Zu §§. 72-76. Die
böhmischen Stände hielten bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792
dafür, daß dem Vormunde eine ihn von jeder weiteren Haftung befreiende Urkunde
erst nach Verlauf von einem Jahre und sechs Wochen nach Erledigung der
Schlußrechnung, binnen welcher Frist der frühere Mündel Reclamationen erheben
kann, ausgefolgt werden sollte, und beriefen sich hierbei auf die
Vormundschaftsordnung vom Jahre 1755. Professor Groß in Prag meinte, daß die
Schlußrechnung des Vormundes nicht von Amtswegen zu prüfen, sondern daß in eine
Erörterung derselben nur dann einzugehen sei, wenn der frühere Mündel
Einwendungen erhebt. Gleichzeitig wollte er aber auch dem früheren Mündel das
Recht einräumen, binnen drei Monaten die Mittheilung der früheren Rechnungen zu
verlangen, und falls sich aus der Ueberprüfung derselben ein Grund zu einer
Ersatzforderung ergiebt, dieselbe, wenn der Vormund bereits jeder Haftung
enthoben wurde, gegen die Vormundschaftsbehörde geltend zu machen. Professor Hupka
in Wien betonte dagegen, daß die Schlußrechnung wie jede andere
Vormundschaftsrechnung zu erledigen sei.
Bei der über die Anträge
Martini's gepflogenen Berathung vom 29. November 1793 ergab sich eine
Verschiedenheit der Meinungen. Keeß und Stupan vertraten mit Berufung auf die
in Böhmen bestehende Uebung die Ansicht, daß die Uebergabe des Vermögens am
Schlusse der Vormundschaft gerichtlich erfolgen solle, weil der Mündel durch
mancherlei Gründe abgehalten werden könne, die richterliche Hilfe gegen seinen
früheren Vormund anzurufen, der die Sachlage leicht zum Nachtheile des Mündels
ausnützen könnte. Haan bekämpfte dagegen diese Ausdehnung der bevormundenden
Thätigkeit, die in Oesterreich unbekannt geblieben sei, weil es der freien
Dispositionsbefugniß des zur Eigenberechtigung gelangten Mündels nicht
entspräche, wenn man ihn hindern wollte, sich wegen der Uebergabe des Vermögens
mit dem Vormunde außergerichtlich zu verständigen, und dem Gerichte eine
unnöthige Arbeit zu ersparen. Die Commission lehnte zwar die Forderung der
gerichtlichen Vermögensübergabe ab, und ersetzte sie durch die Vorschrift, daß
der Vormund zur Entlastung der Verantwortung des Gerichtes diesem die
Bestätigung über die erfolgte Vermögensübertragung vorzulegen habe; die
Mehrheit der Commission bestand aber gleichwohl darauf, daß die Schlußrechnung
nach dem Ende der Vormundschaft bei Gericht anzubringen und wie jede andere
Vormundschaftsrechnung zu erledigen sei.
(71) solcher die noch abgängige Berichtigung vorbehalten werden; allemal aber ist eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Parteien, wenn sie nicht einig werden, ihre Klagen ordentlich einzugeben hätten.
[1, 5] §. 76. Durch eine ganz unbedingte Verzicht wird doch der Weg Rechtens für den Fall nicht gesperret, daß eine arglistige und betrügerische Handlung des Vormundes hernach aufgedecket würde.
[1, 5] §. 77. 41) Der Vormund hat eigentlich nur sein Verschulden, nicht aber jenes der ihm untergeordneten Beamten zu verantworten; hat er aber aus eigener Schuld unfähige Leute angestellet, oder solche beibehalten, oder den von ihnen dem Mündel zugefügten Schaden zu verfolgen unterlassen, so kömmt diese Nachlässigkeit ihm ebenfalls zur Last.
[1, 5] §. 78. Selbst die Beisitzer des vormundschaftlichen Gerichtsstandes, die in Ansehung des Mündels ihr Amt vernachlässiget haben, sind schuldig, ihre pflichtwidrigen Handlungen zu verantworten, und wenn keine anderen Erholungsmittel vorhanden wären, den erweislichen Schaden zu ersetzen.
[1, 5] §. 79. 42) Je schwerer die Bürde ist, die mit dem Amte eines Vormunds verbunden ist, desto größeren Anspruch hat derselbe auf Erkenntlichkeit. Allein es kömmt dabei mehr auf Pflicht und Bürgersinn, als auf Vergeltung an; so lang demnach die Einnahme des Mündels mit der Ausgabe sich beinahe ausgleichet, kann von einer Belohnung keine Frage sein.
[1, 5] §. 80. Ist aus den Rechnungen zu ersehen, daß mit dem Vermögen gut gewirthschaftet, und eine Ersparung verschaffet worden sei, oder hat das Mündel eine anständige Versorgung erhalten, dann darf das Gericht dem Vormund von Amtswegen eine angemessene Belohnung zuerkennen; sie soll doch nie mehr als Fünf von Hundert der reinen Einkünfte betragen, und höchstens auf 4000 fl. jährlich sich belaufen.
[1, 5] §. 81. 43)Hat das Gericht dem Vormunde keine Belohnung ausgemessen,
41) Zu §§. 77, 78. Das böhmische Landrecht beantragte
bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792, den Vormund zu verpflichten,
„gleich bei Uebernahme des Waisengutes über die gute Gebahrung der Beamten sich
mit einer angemessenen Realcaution zu Handen der Waisen sicherzustellen".
Von der niederösterreichischen Commission wurde die Beschränkung der gegen den
Vormund oder die Vormundschaftsbehörde wegen eines Verschuldens zu erhebenden
Ersatzklagen auf ein Jahr vorgeschlagen. Professor Hupka beantragte für die
gegen die Vormundschaftsbehörde zulässige Ersatzklage eine Verjährungszeit von
vier Jahren, und sprach sich gleichzeitig dafür aus, nur die schuldtragenden
Mitglieder der Vormundschaftsbehörde, und zwar solidarisch haftbar zu erklären,
im Falle der Uneinbringlichkeit eines Ersatzbetrages durch Gewährung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu helfen, und wenn dies nicht thunlich
wäre, den Ersatz der betreffenden Grundobrigkeit, beziehungsweise Stadt, als
dem Inhaber der Gerichtsbarkeit, aufzutragen. Das böhmische Landrecht wollte
die Vormundschaftsbehörde von der Ersatzpflicht loszählen, wenn sie „durch
Handlungen oder Einschreitungen des Vormundes verleitet worden" ist.
Der von Martini beantragte
Text wurde am 29. November 1793 unverändert angenommen. Keeß wünschte
hervorzuheben, daß der Vormund auch dann hafte, wenn er es unterließ, sich von
den Bediensteten Rechnung legen zu lassen; die Mehrheit der Commission hielt
dies jedoch für überflüssig, weil es offenbar sei, daß der Vormund die Folgen
einer solchen Nachlässigkeit verantworten müßte.
42) Zu §§. 79, 80. Das Landrecht in Krain sprach sich
bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 gegen eine gesetzliche
Begrenzung der dem Vormunde zu gewährenden Belohnung aus, „weil sonst in den
Ländern, wo das Vermögen der Pupillen sehr gering sei, äußerst schwer wäre,
Vormünder zu finden".
Der von Martini beantragte
Text wurde am 29. November 1793 angenommen.
43) Die Commission in Kärnthen empfahl bei der Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792, dem Waisen selbst das Recht einzuräumen, gegen die Bemessung der vormundschaftlichen Belohnung Beschwerde zu führen. Vom Professor Hupka in Wien(72) so ist dieser befugt, solche innerhalb drei Jahren anzusprechen. Glaubt aber der Vormund oder die Verwandtschaft, daß die zuerkannte Belohnung mit den geleisteten Bemühungen, oder mit dem Vermögen in keinem Verhältniß stehe, so sind der Erste innerhalb 14 Tagen, und die Anderen binnen eines Jahres von dem Tage der Rechnungserledigung berechtiget, die Beschwerde bei dem oberen Gerichtsstande einzubringen.
[1, 5] §. 82. 44) Wo weder die väterliche, noch die vormundschaftliche Gewalt eintreten kann, und doch der Fall vorhanden ist, daß Jemand seine Sachen selbst zu besorgen, oder seine Rechte zu verwahren nicht vermag, muß ihm das Gericht einen Sachwalter oder Curator bestellen.
[1, 5] §. 83. In diesem Falle befinden sich nicht allein die Mündel, die in einer andern Provinz ein unbewegliches Vermögen besitzen, sondern auch alle jene Personen, welche nach erreichter Volljährigkeit in Wahn- oder Blödsinn verfallen, oder für Verschwender erkläret worden sind; dahin gehört auch zuweilen Jener, der taub und stumm geworden, oder abwesend, oder gar noch nicht geboren ist.
[1, 5] §. 84. 45) Niemand soll für wahn- oder blödsinnig gehalten werden, wenn nicht erfahrene Aerzte es ordentlich bezeugen; für Verschwender hingegen muß das Gericht auch von Amtswegen Jene erklären, welche Habe und Gut auf eine unbesonnene und unnütze Art verthun, zugleich aber sich in Schulden stecken, und mit verderblichen Bedingungen Gelder entlehnen.
[1, 5] §. 85. 46) Taub- und Stummen, wenn sie zugleich blödsinnig und darum zur Großjährigkeit nie gelanget sind, bleiben in der beständigen Vormundschaft; sind aber dieselben nach Antritt des 25. Jahres der Verwaltung ihrer Geschäfte
wurde dagegen beantragt, den
Mündeln in Beziehung auf die Anweisung einer über mäßigen Belohnung dieselben
Schutzmittel zu gewähren, welche ihnen überhaupt für den Fall eingeräumt sind,
wenn sie durch die vormundschaftliche Verwaltung geschädigt werden, und welche
sie äußersten Falles berechtigen, von den schuldtragenden Mitgliedern der
Vormundschaftsbehöde Ersatz zu verlangen.
Der Antrag Martini's wurde am
29. November 1793 insofern geändert, als man dafür hielt, daß dem Mündel nicht
ein selbstständiges Beschwerderecht gegen die Bemessung der Belohnung
eingeräumt werden könne.
44) Zu §§. 82, 83. Der von Martini beantragte Text wurde
am 29. November 1793 unverändert angenommen.
45) Bei Besprechung der die Wiedereinführung der
Prodigalitätserklärung bezweckenden §§. 303, 304 des Entwurfes vom Jahre 1792
betonte die Commission in Kärnthen die Nothwendigkeit, von Amtswegen die einer
Prodigalitätserklärung vorangehende Untersuchung dann einzuleiten, wenn Jemand
in den Ruf der Verschwendung kommt, und dieser Ruf durch geheime
Nachforschungen seine Bestätigung erfährt. Das Hinausschieben der Untersuchung,
meinte man, würde in vielen Fällen bewirken, daß sie zu spät käme; insbesondere
aber widerrieth man, eine Anzeige abzuwarten, weil „die Verwandten, welche
diese Anzeige nur allein interessiren könnte, aus Furcht, sich gehässig zu
machen, lieber schwiegen." Die böhmischen Stände hatten, um „dem Hang zur
Ausschweifung und Verschwendung Grenzen" zu setzen, vorgeschlagen, die von
großjährigen Kindern,“die kein eigenes unabhängiges Vermögen besitzen",
während des Lebens ihrer Eltern eingegangenen Schulden nur insoweit als giltig
zu erkennen, als die Schuld in Anwesenheit des Gläubigers vor Gericht
contrahirt wurde.
Die Annahme des von Martini
beantragten Textes erfolgte am 29. November 1793.
46) Zu §§. 85-90. Professor Hupka in Wien hielt bei der
Begutachtung des Entwurfes vom Jahre 1792 dafür, daß die Bestellung eines
Curators für einen Abwesenden nicht nur im Falle einer Anzeige, sondern auch
dann zu erfolgen habe, wenn das Gericht „auf andere Art davon Wissenschaft
erlangt“.
Bei der Berathung vom 29.
November 1793 wurde der Antrag Martini's im §. 86 durch die Bedachtnahme auf
die Fälle, in welchen die Abwesenheit der Geltendmachung der Rechte Dritter
hinderlich im Wege steht, ergänzt. Hierbei hatte man sowohl das Eintreiben
einer Forderung gegen den Abwesenden, als die sich bei
Verlassenschaftsabhandlungen ergebenden Theilungsangelegenheiten, an denen der
Abwesende mitbetheiligt ist, im Auge. Die Verathung vom 7. December 1793 hatte
die, Ablehnung eines von Martini
(73) hinlänglich gewachsen, so darf ihnen wider ihren Willen kein ordentlicher Curator bestellet werden. Nur wenn sie vor Gericht erscheinen, soll es mit Zuziehung eines Sachwalters geschehen.
[1, 5] §. 86. Die Bestellung eines Curators für Abwesende oder für unbekannte Personen hat damals statt, wenn sie keinen gehörigen Sachwalter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch den Verzug gefährdet oder die Rechte Anderer in ihrer Berichtigung gehemmet sein würden. Ist der Aufenthalt eines Abwesenden bekannt, so muß der Curator ihn von der Lage der Sache verständigen, und wenn keine andere Vorsorge getroffen wird, desselben Angelegenheiten, wie jene eines Minderjährigen besorgen.
[1, 5] §. 87. In Rücksicht auf die Ungebornen wird ein Sachwalter entweder überhaupt für die Nachkommenschaft, oder insbesondere für die schon vorhandene Leibesbürde ernannt. Im ersten Falle muß der Sachwalter nicht gestatten, daß bei einem für die Nachkommenschaft bestimmten Nachlaß etwas Nachtheiliges vorgenommen werde. Im zweiten Falle aber soll er bedacht sein, daß kein Recht verloren gehe, welches dem Kinde, wenn die Mutter von ihm schon entbunden wäre, hätte zufallen sollen.
[1, 5] §. 88. Da die Gesetze nur die Leibesfrucht nicht aber wegen derselben einen Dritten begünstigen wollen, so muß ein todt geborenes Kind, insoweit es nicht die ihm vorbehaltenen Rechte betrifft, auf die Art angesehen werden, als wenn solches nie wäre empfangen worden.
[1, 5] §. 89. Auch in Geschäften, welche zwischen den Eltern und einem minderjährigen Kinde, oder zwischen dem Vormunde und dem Mündel auseinanderzusetzen sind, können weder der Vater, noch der Vormund in eigener Sache ihre Genehmigung ertheilen; in diesen Fällen muß das Gericht um die Aufstellung eines besonderen Curators angegangen werden.
[1, 5] §. 90. Wenn zwischen zwei oder mehreren Mündeln Rechtsstreitigkeiten vorfallen, oder andere Geschäfte auszugleichen sind, diese verschiedenen Parteien aber eben derselben Vormundschaft untergeordnet worden wären, soll der Vormund keinen Theil vertreten, sondern für einen Jeden die Bestellung eines besonderen Curators bei Gericht ansuchen.
[1, 5] §. 91. 47) Das Gericht, dem die Auswahl des Vormundes zustehet, hat gemeiniglich auch den Curator nach den nemlichen Grundsätzen zu bestellen. Ist es aber um die Verwaltung einer Sache oder eines Geschäfts zu thun, welches zu einem anderen Gerichtsstande gehöret, so muß dieser auch die Ernennung des Curators besorgen.
[1, 5] §. 92. Jedem, der zur Vormundschaft geeignet ist, kann auch die Verwaltung der Sachen anvertrauet werden; es dürfte aber zuweilen kein Bedenken getragen werden, Jemanden als Curator zu bestellen, welcher wegen der
gestellten Antrages zur Folge,
nach welchem Frauen zur Uebernahme einer Bürgschaft oder zu einer Veräußerung
an den Ehegatten bei sonstiger Ungiltigkeit des Geschäftes der Mitwirkung eines
selbst gewählten oder vom Gerichte beigegebenen Anweisers bedürfen sollten. Man
ging von der Erwägung aus, daß derartige Vorsichten nach der Erfahrung zu
werthlosen Formalitäten werden, und daher überflüssig seien. Außerdem meinte
man, daß es für das öffentliche Interesse gleichgiltig sei, wenn eine Frau in
der Freigebigkeit gegen ihren Gatten, mit welchem sie „ohnehin eine Person
ausmache", zu weit gehe. Die Commission behielt sich jedoch vor, durch
eine besondere Bestimmung, die in Tirol und in den Vorlanden bestehenden Normen
über das Anweisen der Frauen für diese Länder aufrecht zu halten, und außerdem
in Erwägung zu ziehen, welche Vorsichten anzuwenden seien, um rechtsunkundige
Frauen vor Nachtheilen, insbesondere aber vor der mit einer unbedingten
Erbserklärung verbundenen Gefahr zu bewahren.
47) Zu §§. 91-94. Der von Martini beantragte Text wurde
am 7. December 1793 unverändert angenommen.
(74) Entfernung in einer anderen Provinz, oder wegen Verschiedenheit der Religion von der Vormundschaft ausgeschlossen werden müßte.
[1, 5] §. 93. Die Pflichten und Rechte der Curatoren stimmen mit jenen der Vormünder verhältnißmäßig überein. Sie hören auch auf, wenn die zur Verwaltung anvertrauten Geschäfte berichtiget oder die Hindernisse, die dem Pfleglinge im Wege stunden, gehoben worden sind.
[1, 5] §. 94. Ob aber der Gebrauch der Vernunft bei Wahn- und Blödsinnigen wirklich hergestellet, oder der Willen eines Verschwenders dauerhaft gebessert sei, muß im ersten Falle durch die Zeugnisse der Aerzte, und im zweiten Falle durch eine zwei- bis dreijährige Erfahrung entschieden werden.
[1, 5] §. 95. 48) Wenn bei Eintretung der im Gesetz vorgeschriebenen Erfordernisse die Todeserklärung von den Anverwandten oder Anderen, denen es daran gelegen ist, angesuchet wird, so muß von dem Gerichte ein Edict auf eine Jahresfrist ausgefertiget, in selbem der Abwesende unter der Warnung, daß er sonst für todt erklärt werden würde, fürgefordert und nach Verlauf dieser Frist die Todeserklärung erkannt werden.
[1, 5] §. 96. Der Tag dieser Erkanntniß wird auch für den Tag des rechtlichen Absterbens eines Abwesenden gehalten. Weil jedoch die Wahrheit niemals einer blosen Vermuthung weichen soll, so wird auch der Beweis gestattet, daß der Abwesende früher oder später gestorben, oder noch noch am Leben sei.
Sechstes Hauptstück.
Von den Rechten und Pflichten zwischen den Haushaltern und Dienstleuten 1)
[1, 6] §. 1. 2) Fast jede Haushaltung braucht Dienstleute, das ist Personen, welchen die häuslichen Verrichtungen gegen eine gewisse Vergeltung obliegen. So verschieden
48) Zu §§. 95, 96. Die Anträge Martini's unterschieden
sich von den am 7. December 1793 gefaßten Beschlüssen dadurch, daß er das
Ansuchen um Todeserklärung vor dem Ende der gesetzlichen Frist zulassen, und
nur mit der Entscheidung bis zum Ende dieser Frist warten wollte, ferner
dadurch, daß er als vermutheten Todestag den Tag der Erlangung der Rechtskraft
der Todeserklärung vorschlug. Die Commission betonte dagegen, daß die
gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung erfüllt und dargethan sein
müssen, ehe ein Gesuch um Todeserklärung angebracht werden dürfe, daß demnach die
gesetzliche Frist vor dem Einschreiten abgelaufen sein müsse. Außerdem
erachtete die Commission zur größeren Vorsicht die Einleitung eines
Edictalverfahrens für nöthig. Der Beschluß, den Tag der Todeserklärung selbst
als Todestag gelten zu lassen, wurde von der Bemerkung begleitet, daß es „hier
keineswegs auf ein Contentiosum ankommt, wobei streitende Parteien
einschreiten, sondern lediglich hier der Richter auf Einschreiten nur einer
Partei ex officio nobili judicis vorgehe."
l) Auf Antrag Martini's wurde die Aufnahme dieses
Hauptstückes am 14. December 1793 beschlossen. Man betrachtete dasselbe als
Ergänzung der Bestimmungen des ersten Theiles, in welchem „von den Rechten und
Pflichten derjenigen Personen, die zur häuslichen Gesellschaft gehörig sind, die
Rede ist" und hielt dasselbe für nothwendig, weil die Dienstleute
„ebenfalls unmittelbar zur häuslichen Gesellschaft gehörig sind". Zugleich
wurde betont, daß das Verhältniß der Dienstleute an dieser Stelle nur insoweit
zu regeln sei, „als ihre Handlungen sich auf die bürgerlichen Gesetze
beschränken". Als Grundlage seiner Anträge bezeichnete Martini die
Dienstbotenordnung vom Jahre 1784, das 13. Hauptstück des dritten Theiles der
von Horten herrührenden Umarbeitung des Codex Ther. und das preußische Gesetzbuch
Th. 2, Tit. 5.
2) Bei der Berathung vom 14. December 1793 vertrat Keeß
die Ansicht, daß die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nur auf diejenigen
Dienstleute, die zugleich Hausgenossen
(75) also diese Verrichtungen sein mögen, so stimmen doch die Pflichten aller Hausgenossen darin überein, daß sie mit vereinigten Kräften das Wohlsein des Hauses befördern sollen.
[1, 6] §. 2. 3) Die Aufnahme der Dienstleute steht eigentlich dem Haupte des Hauses zu; betrifft es aber die Aufnahme weiblicher Dienstboten, so gilt die rechtliche Vermuthung, daß deren Auswahl der Ehewirthin überlassen worden sei.
[1, 6] §. 3. Ohne Entlassungsschein oder Abschied des vorigen Dienstherrn, oder ohne ein anderes bewährtes Zeugniß über das Verhalten des Dienstwerbers soll Niemand in einen Dienst aufgenommen werden. Geschieht es dessenungeachtet, so gebühret keinem Theile in Ansehung des Dienstvertrages ein Klagerecht; außer diesem haben derlei Uebertreter der politischen Verordnungen die angemessene Ahndung zu erwarten. Um diesen Bedenklichkeiten auszuweichen, wird der Herr den Abschied aufbewahren, dem Diener aber einen Gegenschein ausstellen.
[1, 6] §. 4. Einer noch größeren Verantwortung von Seiten der Polizei machen sich Diejenigen schuldig, die ein unwahrhaftes Zeugniß wissentlich ausstellen, oder aus ihrem Verschulden verfängliche Personen Anderen zubringen. Annebst muß ein solcher Aussteller so wie der Zubringer für den daraus entstehenden Schaden vor Gericht haften.
[1, 6] §. 5. Wer der Macht eines Andern unterworfen ist, der kann ohne dessen Einwilligung keinen Dienst antreten. Indessen wird diese Einwilligung für die in dem Gesetze bestimmte Dienstzeit vermuthet, wenn ein in der väterlichen Gewalt stehendes Kind, oder ein Mündel, oder selbst eine Ehegattin durch Dienstnehmung sich die nöthige Nahrung oder Versorgung zu verschaffen bemüssiget sind.
[1, 6] §. 6. Der Dienstvertrag ist zwar durch mündliche Verabredung giltig; doch gebühret jenem Haushalter oder Dienstwerber vor einem Andern der Vorzug, welcher sein Recht durch eine schriftlich gefertigte Verbindlichkeit oder durch wirklich geschehene Entrichtung des Angeldes, nemlich eines noch so geringen Theils des künftigen Lohns, zu beweisen vermag.
[1, 6] §. 7. Der Haushalter, welcher seiner Zusage gemäß den unverwerflichen Diener nicht aufnimmt, verliert das Angeld, und der Diener, der aus seinem Verschulden nicht in Dienst einstehet, soll das Angeld doppelt zurückstellen; überdies muß der schuldige Theil den weiter erweislichen Schaden dem Andern ersetzen.
[1, 6] §. 8. Worin eigentlich die Dienstleistung und die Vergeltung bestehen, und wie lange die Dienstzeit dauern soll, hängt lediglich von dem Willen der vertragenden Theile ab; nur darf nichts gesetzwidrig in den Vertrag aufgenommen werden, wie dann weder Sclaverei noch Leibeigenschaft in den österreichischen Landen geduldet wird.
[1, 6] §. 9. Sind die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Herrn und Dieners weder in dem Aufnahmsschein oder sogenannten Spannzettel deutlich verzeichnet, noch sonst durch den Dienstvertrag hinlänglich bestimmt, so ordnet das Gesetz,
sind, zu beschränken, dagegen
das Verhältniß anderer Dienender nur nach dem
Lohnvertrage zu beurtheilen wäre. Die Mehrheit war anderer Ansicht, und meinte,
daß Alle, welche „für Kost oder für Lohn, oder für Beides zugleich
dienen", verpflichtet sind, „das Wohl des Hauses zu befördern" und
daher den gleichen Normen unterliegen müssen. Hierbei hatte man als
Dienstleute, die nicht zu den Hausgenossen gehören, im Auge, die einen eigenen
Hausstand besitzenden Taglöhner, Schreiber und Sollicitatoren von
Parteienvertretern, Buchhalter und andere Handlungsgehilfen, Handwerksgesellen.
Gleichzeitig wurde beschlossen, bei der Umarbeitung der Concursordnung die
Bestimmung des §. 15c auf die nicht zu den Hausgenossen gehörenden Dienstleute
auszudehnen.
3) Zu §§. 2-9. Diese Bestimmungen wurden am 14.
December 1793 nach dem Antrage Martini's angenommen.
(76) daß Bediente, Knechte, Mägde und andere Dienstboten, welche unter dem Namen des gemeinen Gesinds begriffen werden, keiner ihren Kräften angemessenen Haus- oder Feldarbeit sich entziehen sollen.
[1, 6] §. 10. 4) Lehrjungen, Gesellen und alle übrigen wie immer genannten Gehilfen der Handwerker, Künstler und Gewerbsmänner sind zwar nicht verbunden, sich zu jenen Hausverrichtungen gebrauchen zu lassen, die mit ihren Berufsgeschäften oder gar mit den etwa vorhandenen Innungsartikeln in Widerspruch stehen, doch werden sie die zu Erhaltung der Hausruh und Ordnung nöthige Aushilfe leisten.
[1, 6] §. 11. 5) Auch Hausofficiere oder Personen beiderlei Geschlechts, welche zur Bedienung oder zum Gefolge der Frau aufgenommen werden, und denen das gemeine Hausgesind verhältnißmäßig untergeordnet ist, müssen allen Hausbeschäftigungen, die ihrer Bestimmung nicht gerade entgegengesetzt sind, sich unterziehen.
[1, 6] §. 12. Was endlich die übrigen Hausgenossen betrifft, die mehr mit ihrem Geiste als Leibeskräften zum häuslichen Wohlstande beitragen, als da sind: Capläne, Erzieher, Leib- und Wundärzte, Secretärs, Wirthschafter, Rechnungsführer, so bringt es schon eines Jeden Charakter und Art mit sich, mit welchen häuslichen Verrichtungen er sich abzugeben habe.
[1, 6] §. 13. Ueberhaupt ist jede Dienstperson in Nothfällen verbunden, die Stelle einer anderen verhältnißmäßig zu vertreten, aber auch berechtigt, die nöthige Zeit zum gewöhnlichen Gottesdienste und zu seiner Gesundheitspflege anzuwenden.
[1, 6] §. 14. Wer einen Dienst antritt, und keine Uebereinkunft über die Art der Vergeltung, sie bestehe nun in Kost, Wohnung, Kleidung, Lohngeld oder einer andern Sache, getroffen hat, der kann nie auf etwas Mehreres Anspruch machen, als was sein Vorgänger erhalten hat, oder was derlei Dienstleute im Orte gemeiniglich überkommen. Er muß sogar mit der geringsten der gewöhnlichen Vergeltung sich begnügen.
[1, 6] §. 15. Ist die Dauer der Dienstzeit in dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäftes nicht entschieden, so hat solche vermöge des Gesetzes auf dem Lande auf ein ganzes Jahr, in den Hauptstädten aber auf sechs Wochen sich zu erstrecken. Der Schade aus der früheren Entlassung oder Austretung aus dem Dienste muß von dem, der daran schuldig ist, gutgemacht werden.
4) Martini hatte beantragt, diese Hilfspersonen auch zu
häuslichen Verrichtungen, so weit sie nicht mit den engeren Berufspflichten im
Widerspruche stehen, zu verpflichten. Die Commission entschied aber am 14.
December 1793 im entgegengesetzten Sinne, betonend, daß die Verpflichtung
dieser Personen nicht über die Betreibung des Handwerkes, „wozu sie blos allein
gedungen wurden", hinausgehe, und daß es wünschenswerth wäre, auch die
freiwillige Verwendung der Lehrjungen zu häuslichen Verrichtungen sogar zu
verbieten, damit sie nicht „zu viel Zeit mit dergleichen ihren Berufsgeschäften
gar nicht angemessenen Verrichtungen in ihren Lehrjahren verlieren". Der
Schlußsatz wurde von der Commission hinzugefügt; diese ging dabei von der
Ansicht aus, daß die Hilfspersonen „im Verhinderungsfall der übrigen
Hausgenossen ihren Meistern allerdings im Nothfall auch in häuslichen
Verrichtungen die erforderliche Hilfe zu leisten schuldig sind".
5) Zu §§. 11-15. Diese Bestimmungen wurden am 14.
December 1793 angenommen. Nach dem Antrage Martini's sollte im §. 15 zwischen
Stadt und Land unterschieden und für die Städte die regelmäßige Dauer der
Dienstzeit auf drei Monate bestimmt werden. Die Commission ging aber von der
Ansicht aus, daß die Bevölkerung der Städte, welche nicht Hauptstädte sind,
sich zum großen Theile auch mit Landwirthschaft beschäftige, und daher eine
längere Dauer der Dienstzeit bedürfe. Man beschloß daher, dem Lande nur die
Hauptstädte gegenüberzustellen, für diese aber, da dort kein Mangel an
Dienstboten sei, die Dauer der regelmäßigen Dienstzeit auf sechs Wochen
herabzusetzen.
(77) [1, 6] §. 16. 6) Der Herr oder der Diener, welcher nicht Willens ist, über den Verlauf der bedungenen oder der gesetzmäßigen Zeit den Dienstvertrag fortzusetzen, der muß den Dienst in den Städten vier Wochen und auf dem Lande sechs Monate voraus aufkündigen. Die Aufkündigung auf dem Lande soll nur zu Lichtmeß oder zu Jacobi geschehen.
[1, 6] §. 17. 7) Sowohl der Herr als der Diener sind in manchen Fällen befugt, die Aufkündigungsfrist auch auf vierzehn Tage zu verkürzen, und zwar der Herr, wenn der Diener zu seinen Dienstarbeiten kein Geschicke hat, wenn er dem Spiele, dem Trunke, dem Auslaufen oder einer andern unordentlichen Lebensart ergeben, mit Feuer und Licht unvorsichtig, oder mit seinen Dienstgenossen unverträglich ist. Dieses gilt auch, wenn eine ledige Frauensperson sich schwanger befindet; nur muß in diesem Falle zugleich von Seiten des Herrn die polizeimäßige Vorschrift wegen ihrer Entbindung befolget werden.
[1, 6] §. 18. Auch der Diener muß nach vorhergegangener vierzehntägiger Dienstaufkündigung von seinem Herrn aus dem Dienste entlassen werden, wenn er seinen Lohn nicht ordentlich und wenigstens vierzehn Tage nach dessen Verfall erhalten hat, oder ohne Ursache hart und schimpflich behandelt worden ist. Will aber ein Dienstbote auf dem Lande sich verheirathen, oder eine eigene Wirthschaft antreten, so soll die Aufkündigung sechs Wochen vorausgehen.
[1, 6] §. 19. Der Haushalter ist auch befugt, den Diener auf der Stelle und ohne Aufkündigung zu entlassen, wenn dieser gegen Vorweisung eines unwahrhaft befundenen Abschiedsscheines oder eines falschen Zeugnisses sich in den Dienst eingeschlichen hat, wenn er die Hausruh stört, seine Vorgesetzten beleidigt, oder ihnen übel nachredet, gegen die Befehle seines Herrn widerspenstig ist, wenn er verdorbene Sitten hat, die Hausgenossen zum Bösen verleitet oder Untreue verübt.
[1, 6] §. 20. 8) Wenn eine Dienstperson erkrankt, so ist der Haushälter nicht befugt, sie deshalben aus dem Dienste zu entlassen; er muß vielmehr derselben wenigstens auf Rechnung ihres schon verdienten Lohnes und ihres anderweitigen Vermögens alle mögliche Hilfe leisten, und wenn dieses nicht hinlänglich ist, oder sein Hauswesen dadurch in Unordnung geräth, oder die Gefahr einer Ansteckung sich äußert, seine Zuflucht zu den öffentlichen wohlthätigen Anstalten nehmen.
[1, 6] §. 21. 9) Der Diener kann ebenfalls ohne Aufkündigung austreten, wenn er in eine schwere Krankheit verfällt, und anderswo untergebracht werden will,
6) Martini hatte beantragt, in einem Schlußsatze
ausdrücklich auszusprechen, daß der Dienstvertrag in Ermanglung einer
Aufkündigung als auf die gesetzmäßige Frist erneuert anzusehen ist. Die
Commission beschloß am 14. December 1793 dies als überflüssig wegzulassen.
7) Die §§. 17-19
wurden am 21. December 1793 angenommen. Dem Antrage Haan's die „Aufhetzung von
Dienstgenossen" als einen besonderen Entlassungsfall zu bezeichnen, wurde
nicht zugestimmt, weil man die von der Störung der Ruhe handelnde Stelle als
ausreichend umfassend ansah. Abgelehnt wurde auch der Vorschlag Martini's, die
sofortige Entlassung eines Dieners zu gestatten, wenn dieser „mit einer
ansteckenden Krankheit behaftet ist", weil die folgenden Paragraphe von
den Erkrankungsfällen zu handeln haben.
8) Bei der Berathung am 21. December 1793 wurde es für
nothwendig befunden, hervorzuheben, daß die Hilfeleistung des Herrn nicht eine
unentgeltliche sein müsse, und zum Anspruche auf Vergütung der Kosten aus dem
Lohne berechtige, ferner der Ansteckungsgefahr an dieser Stelle, wegen
Ablehnung des von Martini zu §. 19 gemachten Vorschlages zu gedenken.
9) Die §§. 21, 22 wurden am 21. December 1793
unverändert, nach den Anträgen Martini's angenommen. Im §. 23 erachtete man es
für nöthig, den Ausschluß der Klagbarkeit der Geschenke auf unbestimmte
Geschenke zu beschränken, wobei man meinte, „quod omne promissum cadat in
debitum", und daß Schenkungsversprechen sich der Anwendung dieses Satzes
entziehen, wenn sie unbestimmt sind.
(78) wenn man ihm Kost oder Lohn versagt, wenn er außer Landes zu reisen, oder auch nur vom Dienstorte auf längere Zeit, als die Dienstzeit dauert, sich zu entfernen befehliget wird, wenn er der Gefahr grober Mißhandlungen oder der Verführung zum Bösen wirklich ausgesetzt ist, oder wenn der Herr ihn eines begangenen Verbrechens fälschlich beschuldiget hätte.
[1, 6] §. 22. Verweise oder Vorwürfe, anhaltende Beschäftigungsaufträge, ja auch das Verbot, einige Tage nicht auszugehen, sind als Mittel der Zucht und Besserung anzusehen, und geben dem Dienstboten kein Befugniß, gegen seine Herrschaft eine rechtliche Klage zu führen, oder den Dienst vor der gesetzmäßigen Zeit aufzukündigen.
[1, 6] §. 23. Ist die Zeit, zu welcher der Lohn verfällt, nicht bedungen, so muß solcher dem Diener, der sich selbst zu beköstigen hat, zu Ende eines jeden Monats, den Uebrigen aber vierteljährig entrichtet, und bis auf die Stunde ihres Austritts in allen Fällen aufgerechnet werden. Zu dem Ende kann auch die jedesmalige Entrichtung in dem Spannzettel oder in einem Lohnbüchel vorgemerket werden. Die Entziehung oder Nichtentrichtung Neuenjahrs und anderer, obschon ihm versprochener unbestimmter Geschenke ist kein Gegenstand einer Rechtsklage; sind aber dergleichen Geschenke dem Diener gegeben worden, so können sie niemals mit dem bedungenen Lohne in Verrechnung kommen.
[1, 6] §. 24. 10) Wer durch drei Monate im Dienste gestanden hat, dem gebühren von der täglichen Livrée die Schuh und Strümpfe, nach Verlauf des Dienstjahres aber die übrigen Kleidungsstücke. Auf Pelz, Mantel oder Kaptut und dergleichen kann Niemand einen rechtmäßigen Anspruch machen.
[1, 6] §. 25. 11) Dienstleute, welchen die Führung der Wirtschaft ganz oder zum Theil, oder auch die Aufbewahrung einzelner Stücke anvertrauet war, sind jederzeit, besonders aber vor ihrem Austritt schuldig, sich darüber auszuweisen, den etwa zugefügten Schaden zu ersetzen, und nach Umständen auch Rechnungen zu legen. Entsteht nun darüber ein Streit, so mag der Haushalter auf seine Verantwortung den Lohn zurückbehalten, oder wenn Gefahr vorhanden ist, den Personalarrest des Hausgenossen ansuchen, auch wegen der Rechnungslegung nach Vorschrift der Gerichtsordnung vor sich gehen.
[1, 6] §. 26. Bei Aufnahme der Dienstleute sieht das Haupt des Hauses vorzüglich auf die Tauglichkeit der Dienstperson; geht nun diese mit Tod ab, so hört auch der mit ihr geschlossene Vertrag auf, und ihre Erben können nur den rückständigen Dienstlohn fordern. Wohingegen der Diener, wenn er einsteht, auf die Beschaffenheit der Haushaltung Rücksicht zu nehmen pfleget, daher der Dienstvertrag,
10) Der in der Sitzung vom 21. December 1793 modificirte
Antrag hatte eine besondere Abstufung für die Beinkleider eingeführt, einen
Anspruch auf dieselben schon nach sechs Monaten gewährt, und die
Kleidungsstücke aufgezählt, welche nach Ablauf eines Jahres behalten werden
können. Die Commission meinte, daß „sich das Gesetz nicht so in Kleinigkeiten
einlassen kann".
11) Die §§. 25, 26 wurden, abgesehen von einer
unerheblichen redactionellen Aenderung, nach den Anträgen Martini's am 21.
December 1793 angenommen. Eine wesentliche Aenderung erfuhr dagegen §. 27.
Martini wollte die Beurtheilung dessen, ob sich der Dienstbote eines Vergehens
schuldig gemacht habe, nicht dem Dienstherrn überlassen, und wies diesen daher
an, falls er Grund zu einer Beschuldigung zu haben glaubt, den Fall der
Polizeibehörde vorzulegen, welche sohin nach gepflogener Untersuchung des
Sachverhaltes das Dienstzeugniß ausstellen sollte. Die Commission glaubte
jedoch, den Dienstherrn in keinem Falle der Pflicht, ein Zeugniß auszustellen,
zu entheben. Sie betonte die Haftung für die Wahrheit des Zeugnisses, und fügte
den Schlußsatz über die dem Dienstboten zustehende Beschwerde mit der
Motivirung hinzu, es sei besser, daß der Dienstbote „die Beschwerde führet, und
dabei verbunden ist, das Gegentheil zu erweisen".
(79) wenn auch das Haupt der Haushaltung stirbt, doch so lange fortdauert, als die Aufkündigung nicht erfolgt.
[1, 6] §. 27. Jedem Diener muß der Dienstherr zur Zeit des Austrittes seinen Abschied, oder ein Zeugniß über sein Verhalten während der Dienstzeit und die geleisteten Dienste ertheilen, und auch für die Wahrheit des Inhalts gegen Jeden haften. Ist aber der Dienstbot mit diesem gegebenen Zeugniß nicht zufrieden, so steht ihm bevor, binnen vierzehn Tagen bei der nächsten Polizeibehörde ein besseres zu fordern.
[1,6] §. 28. 12) Alle Streitigkeiten zwischen Herrn und Diener, welche auf die Aufrechthaltung oder Erfüllung des Dienstvertrags einen Bezug haben, sollen zwar bei dem ordentlichen Gerichtsstande verhandelt werden; wenn sie jedoch das geringere Gesind betreffen, so muß solche der Richter binnen drei Tagen summarisch und unentgeltlich entscheiden. Kömmt es aber darauf an, daß die gestörte Ruhe und Ordnung des Hauses gleich hergestellet, plötzliche Trennung zwischen Herrn und Diener untersucht, Vergehungen schärfer gezüchtiget, oder gar Verbrechen bestraft werden sollten, so gehöret in den ersteren Fällen die Sache zu der Polizei, im letzteren Falle aber zu der Criminalbehörde.
12) Der Text wurde nach dem Antrage Martini's, abgesehen
von unerheblichen redactionellen Aenderungen, am 21. December 1793 angenommen.
(80) Zweiter Theil. *)
Erstes Hauptstück.
Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
[2, 1] §. 1. Sachen im rechtlichen Sinne werden alle diejenigen Dinge genannt, welche von der Person unterschieden sind, und zu unserem Gebrauche dienen können.
[2, 1] §. 2. So lang eine Sache so beschaffen ist, daß einem Jeden freisteht, solche an sich zu bringen, bleibt sie allen Menschen gemein, und Niemand kann darauf einen besondern Anspruch machen; hat aber Jemand ein vorzügliches Recht, sich dieselbe eigen zu machen, so kann solche nicht mehr als allen Menschen gemein, oder von allem besonderen Anspruche frei angesehen werden. Man nennet sie eine angefallene oder ansprüchige Sache, wie z. B. eine Erbschaft, die der Nachfolger noch nicht angetreten hat, oder ein Schatz, welcher wo begraben liegt, und noch nicht gefunden worden ist.
*) Am 26. October 1793 legte
Martini der Gesetzgebungs-Commission den Plan der Einteilung des zweiten und
des dritten Theiles vor. Nach diesem sollte der zweite Theil in 26 Capitel mit
folgenden Ueberschriften zerfallen: 1. Von den Sachen, an welchen ein Recht
erworben werden kann. 2. Von dem Besitze. 3. Von dem Eigenthume. 4. Von
Erwerbung des Eigenthums durch die Ergreifung einer Sache. 5. Von Erwerbung des
Eigenthums durch Zuwachs, Vereinbarung und neue Erzeugungen. 6. Von Erwerbung
des Eigenthums durch willkürliche Uebertragung desselben. 7. Von Erwerbung des
Eigenthums aus Macht des Rechtes. 8. Von Erbzinsrechte und dem Recht der
Oberfläche. 9. Von Verjährungen. 10. Von Dienstbarkeiten überhaupt. 11. Von
persönlichen Dienstbarkeiten. 12. Von Grunddienstbarkeiten. 13. Von der
rechtlichen Erbfolge. 14. Von letztwilligen Anordnungen. 15. Von Jenen, die zu
Erbschaften gelangen können, und von den Arten,
wie ein Erblasser seinen
Willen beschränken kann. 16. Von Erben und nachberufenen Erben. 17. Von
Fideicommisen. 18. Von Vermächtnissen. 19. Von den Pflichten der Notherben. 20.
Von Widerrufung letztwilliger Anordnungen. 21. Von Kundmachung letzwilliger
Anordnungen. 22. Von dem Erbrechte und dessen Erwerbung. 23. Von
Verlassenschaftsabhandlungen. 24. Von Theilung der Erbschaft. 25. Von
Einbringung des vorempfangenen Guts. 26. Vom Pfandrechte.
In der Sitzung vom 11. Juli
1795 bezeichnete Martini das Werk Zencker's und den von Horten daraus verfaßten
Auszug als Grundlagen seiner Arbeit, und fügte bei, er habe das preußische
Gesetzbuch „blos zur Aushilfe und Ergänzung Desjenigen, was in den vorerwähnten
Werken mangelte, angewendet". Er legte sohin die hinsichtlich der
Eintheilung vorgenommenen Aenderungen dar, und hob hervor, daß er durch
Kürzungen und durch Weglassung der in das „politische Fach" einschlagenden
Verordnungen die Zahl der Paragraphe im zweiten Theile gegenüber dem Entwurfe
Hortens um 358 vermindert habe. Der von der Gesetzgebungs-Commission
festgestellte Entwurf des zweiten Theiles zählt um 234 Paragraphe
weniger als der von der Compilations-Commission angenommene Entwurf Horten's.
(81) [2, 1] §. 3. Von allen Sachen, die in dem Gebiete des Staates sich befinden, ist keine mehr allen Menschen gemein; sie gehören entweder der bürgerlichen Gesellschaft insgesammt, oder den Mitgliedern derselben.
[2, 1] §. 4. Die Sachen, welche der bürgerlichen Gesellschaft insgesammt gehören, theilen sich in zweierlei Gattungen; einige sind zum gemeinen öffentlichen Gebrauche aller Bürger und Einwohner, als: Land- und Heeresstraßen, Ströme, schiffbare Flüsse, Hafen und Meeresufer, und diese werden ein allgemeines oder öffentliches Gut genannt.
[2, 1] §. 5. 1) Andere hingegen, als Steuer, Zölle und übrige Abgaben, Münz-, Post- und andere Regalien, Kammergüter, Bergwerke und Salzsiedereien, werden nicht einem jeden Bürger zum freien Gebrauche überlassen; sie sind zur Bedeckung der Staatserfordernisse bestimmt und heißen das Staatsvermögen.
[2, 1] §. 6. Die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft sind entweder kleinere Gesellschaften und Gemeinden, oder einzelne Personen.
[2, 1] §. 7. 2) Auch die Sachen, welche Gemeinden, nämlich den Städten, Flecken, Dörfern und anderen derlei Körpern angehören, stehen in eben dem zweifachen Verhältnisse, wie die der bürgerlichen Gesellschaft insgesammt gehörigen Sachen; ein Theil davon, wie Kirchen, Plätze, Brunnen, Bäche und nach Umständen auch Wege, Weiden und Waldungen, dienen zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes der Gemeinde und sind daher das Gemeindegut.
[2, 1] §. 8. Andere aber, wie Häuser, Grundstücke, Capitalien und dergleichen Sachen, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen vorbehalten werden, machen das Gemeindevermögen aus, und darf sich derselben Niemand zu seinem besonderen Vortheile anmaßen.
[2, 1] §. 9. Was weder in dem öffentlichen Gute oder Vermögen, noch in dem Gemeindegute begriffen ist, gehört den einzelnen Personen im Staate, und heißt das Privatgut; hierzu wird nicht nur das Vermögen einer Gemeinde, als einer moralischen Person, sondern auch das Vermögen des Landesfürsten gerechnet, wenn es ihm nicht als Staatsoberhaupte, sondern gleich einem andern Privatmitgliede der bürgerlichen Gesellschaft angehört.
[2, 1] §. 10. Die Vorschriften über den Gebrauch des öffentlichen Gutes und Staatsvermögens sind in den Staatsrechten, jene hingegen über den Gebrauch des Gemeindegutes in den politischen Verordnungen enthalten. Was aber in Rücksicht auf das Privatgut Rechtens sei, wie solches rechtmäßig erworben, erhalten, oder auf Andere übertragen werden könne, dieses Alles bestimmen die bürgerlichen Gesetze, nach welchen auch die Streitigkeiten, die zwischen den Inhabern des Privatgutes und den Verwaltern des Staats- oder Gemeindevermögens entstehen, zu entscheiden sind.
[2, 1] §. 11. Aus der verschiedenen Beschaffenheit der Sachen, wodurch auch die sich darauf beziehenden Handlungen und Rechte eine verschiedene Bestimmung erhalten, entsteht eine weitere Eintheilung derselben, und zwar erstens in körperliche und unkörperliche, zweitens in bewegliche und unbewegliche, drittens in unverzehrbare
l) Der Antrag Martini's
sprach auch von einem Jagdregale; in der Sitzung vom 11. Juli 1795 wurde
dagegen erinnert, daß die „Jagdbarkeit nicht allgemein unter die regalia
principis" gehöre, dies „sei nur um die Residenzstadt gewöhnlich, in
anderen Erbländern werde die Jagdbarkeit insgemein von den obrigkeitlichen
Besitzern ausgeübt, ohne daß es als ein Staatsgut angesehen werde".
2) Im Antrage Martini's waren
„kleinere Gesellschaften" vor den Gemeinden genannt und als allgemeine
Bezeichnung war vor „Körpern" statt „derlei" eingefügt „moralischen
Personen". In der Sitzung vom 11. Juli 1795 wurde Beides als überflüssig
bezeichnet und gestrichen.
(82) und verzehrbare, viertens in schützbare und unschützbare, fünftens endlich in
untheilbare und theilbare Sachen.
[2, 1] §. 12. Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen, wie zum Beispiele, Häuser, Wiesen, Thiere; unkörperliche oder nicht körperliche Sachen aber sind diejenigen, welche nur durch menschliche Begriffe bestehen. So sind das Recht, ein Wild zu jagen, das Recht zu fischen, und alle andern Rechte unkörperliche oder nicht körperliche Dinge.
[2, 1] §. 13. Unbewegliche Sachen sind alle diejenigen, welche ohne Verletzung der Substanz und ihrer Bestandtheile in eine andere Stelle nicht versetzt werden können. Das Entgegengesetzte ist beweglich; außer das Gesetz oder der Wille des Eigenthümers hätte eine ihrer Natur nach bewegliche Sache für unbeweglich erklärt.
[2, 1] §. 14. Die brauchbaren Dinge, welche auf der Oberfläche der Erde sich befinden, als Gras, Bäume, Früchte und Alles, was die Erde hervorbringt, bleiben insolange ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von dem Grunde und Boden abgesondert worden sind. Selbst die Fische in den Teichen und das Gewild in Wäldern werden erst damals ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischet, und das Wild erhascht oder erlegt worden ist.
[2, 1] §. 15. Auch das Getreide, das Holz, das Futter für's Vieh, und die übrigen, wenngleich eingebrachten Erzeugnisse, nicht minder alle Gattungen Viehes, alle Werkzeuge und Geräthschaften eines liegenden Gutes werden insoweit für unbewegliche Sachen gehalten, als solche nicht zum Verzehre oder Verbrauche bestimmt, sondern zur Fortsetzung des ordentlichen Wirthschaftsbetriebes erforderlich sind. So oft nemlich von einem Ganzen die Rede ist, werden auch die wesentlichen Bestandtheile oder alle ordentliche Zugehör desselben darunter begriffen.
[2, 1] §. 16. Was auf Grund und Boden in der Absicht, stets daselbst zu verbleiben, ausgeführt worden ist, zum Beispiele, Häuser und andere Gebäude, nebst dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume, sind ebenfalls für ein unbewegliches Gut anzusehen. Darunter gehören nicht allein alle erd-, mauer-, niet- und nagelfesten Sachen, als: Bräupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch alle diejenigen Sachen, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen, als: Brunneimer, Seile, Ketten, Löschgeräthschaften, nothwendig gehören.
[2, 1] §. 17. Rechte und Verbindlichkeiten sind zwar als nicht körperliche Sachen von dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen im strengen Verstande unterschieden; indessen sollen solche im Zweifel so lange für beweglich gehalten werden, als sie nicht zu einer unbeweglichen Sache als ein Theil derselben gehören, oder von dem beweglich- und unbeweglichen Vermögen nicht ausdrücklich abgetheilt worden sind. Schuldforderungen werden durch die alleinige Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut noch in kein unbewegliches Vermögen verwandelt.
[2, 1] §. 18. Bewegliche Sachen sind der nemlichen Gerichtsbarkeit, als die Person ihres Eigenthümers, unterworfen. Unbewegliche Sachen hingegen müssen nach den Gesetzen des Ortes, wo solche liegen, beurtheilt werden.
[2, 1] §. 19. Unverzehrbare Sachen sind diejenigen, welche auch durch ihren fortwährenden Gebrauch nicht gänzlich zerstöret oder verbraucht werden können, als: Häuser, Felder, ja selbst Kleidungsstücke und dergleichen mehr. Jene Sachen hingegen, welche ohne ihre Zerstörung oder gänzlichen Verbrauch den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren können, werden verzehrbar oder verbrauchbar genennet, wie zum Beispiele: Wein, Oel, Getreide, Geld (et)c. Im Wiedererstattungsfalle sind für diese letzteren, wenn sie durch den bewilligten Gebrauch verzehrt wurden, auch andere gleich geltende Sachen von gleicher Gattung, Güte, Maß, Zahl und Gewichte anzunehmen.
[2, 1] §. 20. Schätzbare Sachen sind diejenigen, welche durch die Bestimmung eines besonderen Werthes mit andern verglichen werden können, worunter auch
(83) Hand- und Kopfarbeiten und viele andere Handlungen gehören. Jene hingegen, deren Werth durch kein Verhältniß mit anderen im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbar.
[2, 1] §. 21. Die Bestimmung des Werthes einer Sache ist die Schätzung; der bestimmte Werth aber heißt der Preis. Schätzung und Preis lassen sich also von Sachen nicht denken, welche entweder gar keinen Nutzen gewähren, wie ganz verdorbene Nahrungsmittel, oder welche unerschöpflich oder unermeßlich sind, wie Luft, Licht, Meerwasser, oder solche Handlungen, die keines bestimmten Werthes empfänglich sind, wie die Frömmigkeit und alle übrigen Tugenden.
[2, 1] §. 22. Um die Schätzung vorzunehmen, muß die Sache, die man schützen will, mit einer anderen Sache, als ihrem Maßstabe, verglichen und gleichsam abgemessen werden. Den vertragschließenden Theilen steht es zwar frei diesen Maßstab zu wählen, sie können zum Beispiele den Werth eines Pferdes nach einer Anzahl Schafe oder nach Metzen Getreides, nach Eimern Weines, nach Pfunden Wolle, nach Lothen Silber bestimmen; weil aber das gemünzte Metall, oder das Geld alle übrigen Sachen vorstellet, und zu einem allgemeinen Maßstabe angenommen worden ist, so hat die Schätzung bei Gerichte nach einer bestimmten Summe Geldes zu geschehen.
[2, 1] §. 23. 2) Es gibt auch Sachen, die zwar in ihrem Urstoffe eines gewissen Werthes fähig sind, und doch entweder in Rücksicht auf die Religion außer allen Verkehr stehen müssen, nemlich die dem Gottesdienste geweihten Stücke, oder aber aus Staatsursachen wenigstens auf eine Zeit außer Handel und Wandel gesetzt werden, nemlich alle verbotenen Waaren; diese sind in den politischen Verordnungen bestimmt.
[2, 1] §. 24. Wird die Schätzung nach dem Nutzen, den die Sache allgemein gewähren kann, vorgenommen, so fällt der ordentliche oder gemeine Preis aus; soll aber auf besondere Zeit- und Ortsumstände, auf persönliche Verhältnisse, oder gar auf besondere Vorliebe Rücksicht genommen werden, alsdann entsteht ein außerordentlicher Preis. In allen Fällen, wo nichts Anderes bedungen, oder von dem Gesetze verordnet worden ist, muß der Richter bei Schöpfung des Urtheiles den gemeinen Preis zur Richtschnur nehmen.
[2, 1] §. 25. 4) Untheilbare Sachen sind diejenigen, deren Bestandtheile nicht von einander getrennt werden können; diese Unteilbarkeit entsteht entweder aus ihrer Natur, wenn die Absonderung der Theile ohne Verletzung oder Abänderung der Wesenheit des Ganzen nicht möglich ist, zum Beispiele, wie bei einem Pfluge, Gemälde, Wagen, bei einer Orgel, oder aus dem Gesetze, wenn durch dasselbe die Trennung der Bestandtheile verboten ist, wie zum Beispiele manches Bauerngut. Alle diejenigen Dinge hingegen, welche ungeachtet ihrer Theilung doch ihre Wesenheit, Substanz und Benennung noch ferner beibehalten, sind theilbare Sachen, wie Wein, Getreide, Grundstücke und so weiter.
[2, 1]§. 26. 5) Sind die Sachen theilbar, so kann keinem Theilhaber zugemuthet werden, statt seines Sachentheiles dessen Werth anzunehmen; ist es aber um
3) Martini hatte in seinem
Antrage hinsichtlich der aus religiösen Gründen dem Verkehre entzogenen Sachen
auf das Kirchenrecht verwiesen. In der Sitzung vom 11. Juli 1795 wurde dies
gestrichen, weil das ius canocium in Civilsachen nicht mehr maßgebend ist.
4) Als Beispiel einer
gesetzlich untheilbaren Sache war im Entwurfe Martini's angeführt „das dem
Erstgebornen bestimmte Vermögen"; in der Sitzung vom 11. Juli 1795
erachtete man dieses Beispiel für überflüssig, da ohnedies des Bauerngutes
gedacht werde.
5) Im Antrage Martini's
lautete der Schluß: „muß dem Einem die Sache und dem Andern der Werthantheil
zugewiesen, oder die Sache veräußert und von dem gelösten
(84) Sachen zu thun, die sich nicht theilen lassen, und doch auf deren Theilung gedrungen wird, so ist sich nach dem, was das Gesetz über die Theilung des gemeinschaftlichen Gutes ordnet, zu verhalten.
[2, 1] §. 27. Rechte, die den Personen auf die Sache, und ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, werden auch dingliche oder sächliche Rechte genannt; diese sind nun die des Besitzes, des Eigentumes, des Pfandes, der Dienstbarkeit und des Erbrechtes.
Zweites Hauptstück.
Vom Besitze.
[2, 2] §. 1. Inhaber einer Sache heißt Jedermann, der solche in seiner Macht hat. Wer aber die Sache nicht allein inne hat, sondern auch Willens ist, dieselbe als die Seinige zu behaupten, der wird Besitzer genannt. Ohne Macht einer Sache habhaft zu werden, und ohne Willen solche sich eigen zu machen, kann keine Besitznahme begriffen werden.
[2, 2] §. 2. Alle Diejenigen also, denen es an dem Gebrauche der Vernunft gebricht, wie Kinder und Wahnsinnige, sind zur Erlangung des Besitzes unfähig, und müssen durch ihren Vormund oder Curator vertreten werden. Unmündige aber können auch für sich allein eine Sache in Besitz nehmen.
[2, 2] §. 3. l) Alle in dem vorigen Hauptstücke angeführten, sowohl körperlichen als unkörperlichen Sachen, welche den Gegenstand eines Rechtes ausmachen, können in Besitz genommen werden, folglich sind hiervon nur diejenigen ausgenommen,
die sich nicht erschöpfen und auch nicht schätzen lassen.
[2, 2] §. 4. Körperliche Sachen werden, wenn sie beweglich sind, durch physische Ergreifung, Wegführung und Versperrung, wenn sie aber unbeweglich sind, durch Betretung, Verrainung und Einzäunung, unkörperliche Sachen oder Rechte hingegen, durch den Gebrauch oder Ausübung derselben für sich selbst, wenn diesem sonst nichts entgegensteht, in Besitz genommen.
[2, 2] §. 5. Der Gebrauch eines Rechtes tritt ein, a) wenn ein Anderer sich verbunden glaubt, uns von Zeit zu Zeit etwas zu leisten, und es wirklich leistet, oder b) wenn uns Jemand gestattet, seine Sache zu unserm Nutzen zu verwenden, und uns für dazu berechtiget hält, oder c) wenn Jemand das, was er sonst zu thun befugt wäre, auf unser Verlangen oder Verbot unterläßt, und sich dazu für verpflichtet erkennt.
[2, 2] §. 6. Bei den Rechten sowohl, als auch bei körperlichen Sachen erlangt man den Besitz entweder unmittelbar, wenn wir nemlich eines Rechtes, oder einer Sache habhaft werden, die keinen Inhaber hat, oder mittelbar, wenn ein Inhaber vorhanden ist, der uns in seinem, oder in eines Andern Namen die Sache oder
Werthe jeder Theilhaber
verhältnißmäßig befriediget werden". Die Aenderung erfolgte am
11. Juli 1795, weil man dafür
hielt, daß an dieser Stelle nur eine Verweisung auf die dispositiven
Bestimmungen, die in anderen Capiteln ihren Platz finden müssen, aufgenommen
werden könne.
1) Der von Martini beantragte
Schluß: „so z. B. wird Niemand dem Luftfahrer in den Wolken eine Besitznahme
zugestehen", wurde am 18. Juli 1795 als selbstverständlich weggelassen.
(85) das Recht zu unserm Gebrauche überträgt, einräumt oder sonst überläßt, und wir
es von ihm in dieser Absicht übernehmen.
[2, 2] §. 7. Bei der unmittelbaren Besitzerlangung erhält man nur so viel, und nicht mehr in eigene Macht, als wirklich ergriffen, betreten, gebraucht oder sonst in sichere Bewahrung gebracht werden kann; bei der mittelbaren hingegen alles Dasjenige, was der vorige Inhaber gehabt, und durch deutliche Zeichen zum Gebrauche übergeben hat, ohne daß es nöthig ist, jeden Theil des Ganzen, als jeden Baum in dem Walde, oder jedes Schaf aus der Heerde besonders zu übernehmen.
[2, 2] §. 8. Der Besitz wird nach seinen verschiedenen Verhältnissen 1. bald für rechtmäßig oder für unrechtmäßig, 2. bald für redlich oder für unredlich, 3. endlich bald für echt oder für unecht gehalten.
[2, 2] §. 9. Rechtmäßig ist derjenige Besitz, welcher auf einem giltigen Titel, das ist, auf einem standhaften Rechtsgrunde beruhet; ohne diesen ist der Besitz unrechtmäßig.
[2, 2] §. 10. 2) Der Rechtsgrund liegt entweder a) in der Natur der Sache, wenn sie Niemanden gehört, mithin von Jedermann in Besitz genommen werden darf, oder b) in dem Willen des Besitzers, der das Besitzrecht an einen Andern mit oder ohne Entgelt überträgt, oder c) endlich in der Kraft des Gesetzes, welches in gewissen Umständen Jemanden, zum Beispiele dem gesetzmäßigen Erben, das Besitzrecht einräumt.
[2, 2] §. 11. Durch einen giltigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache, nicht aber auch den Besitz derselben; es darf also Derjenige, dem nur dieses Recht gebühret, im Verweigerungsfalle sich nicht eigenmächtig in den Besitz eindrängen, sondern er muß im Wege Rechtens mit Anführung seines Titels die Einräumung des Besitzes bei dem ordentlichen Richter einklagen.
[2, 2] §. 12. Dem blosen Inhaber, welcher die Sache nicht in seinem, sondern nur im Namen eines Andern inne hat, kömmt noch kein Rechtsgrund oder giltiger Titel zur Besitznehmung derselben zu statten.
[2, 2] §. 13. Es ist auch Niemand berechtiget, den Titel seiner Gewahrsame zu verwechseln, mithin darf er zum Beispiele ein geliehenes Buch nicht für ein geschenktes ansehen, und dadurch eines giltigen Titels sich anmaßen; wohingegen einem Jeden freisteht, das, was er vorhin im Besitze hatte, im Namen eines Andern zu behalten, und diesem, wenn er damit einverstanden, und mit einem Titel versehen ist, den Besitz einzuräumen. 3)
[2, 2] §. 14. In den Provinzen, wo Landtafeln, Stadt- oder Grundbücher oder andere derlei öffentliche Register eingeführt sind, wird zur Uebergabe eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen oder liegende Gründe die ordentliche Eintragung in die gewöhnlichen Bücher erfordert; darum kann ohne solche Eintragung auch kein rechtlicher Besitz erlangt werden.
[2, 2] §. 15. Wenn eine bewegliche Sache mehreren Personen nach und nach übergeben worden ist, so gebührt nur derjenigen das Besitzrecht, welche die Sache wirklich in ihrer Macht hat; ist aber die Sache unbeweglich, und sind Vormerkbücher in dem Lande eingeführt, so kömmt das Besitzrecht nicht Jenem zu, welcher blos der Sache habhaft geworden, sondern Jenem, der als Besitzer eingeschrieben ist.
Das von Martini zum ersten
Falle angeführte Beispiel, „wie z. B. ein lediger Sitz auf dem öffentlichen
Spaziergange", wurde am 18. Juli 1795 als selbstverständlich gestrichen.
2) Martini hatte vor
„einzuräumen" eingeschaltet „in der Kürze"; dies wurde am 13. Juli
1795 als überflüssig weggelassen.
(86) [2, 2] §. 16. Da jedem Menschen das natürliche Recht des guten Leumundes gegen alle Uebrigen zu statten kömmt, so darf kein Besitzer oder Inhaber 4) zur Ausweisung seines Rechtsgrundes oder giltigen Titels aufgefordert werden.
[2, 2] §. 17. Wenn auch Jemand behaupten wollte, daß der Besitz seines Gegners mit andern rechtlichen Vermuthungen, als mit der Freiheit der Person, oder der Sache sich nicht vereinbaren lasse, so darf er ihn doch nicht zur Ausweisung seines Titels auffordern, sondern muß allenfalls seine Klage bei dem ordnungsmäßigen Gerichtsstande anbringen, und sein vermeintes stärkeres Recht darthun. Im Zweifel gebührt dem Besitzer der Vorzug.
[2, 2] §. 18. Wie weit übrigens der Besitzer einer Sache, die außer Handel gesetzt oder entwendet zu sein scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden werden könne, ist kein Gegenstand des Privatrechtes; darüber sind die Straf- und politischen Gesetze einzusehen.
[2, 2] §. 19. Redlich ist derjenige Besitzer, welcher nicht weiß, daß die Sache, die er besitzt, einem Andern zugehöre; so bald er aber dieses weiß, wird er ein unredlicher Besitzer.
[2, 2] §. 20. 5) Wird das Besitzrecht bezweifelt, und ein Rechtsstreit darüber anhängig gemacht, so wird die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes nur durch die richterliche Entscheidung bestimmet.
[2, 2] §. 21. Weil ein redlicher Besitzer nicht vermuthet, daß die Sache jemanden Andern zugehöret, und er solche für die Seinige hält, mithin in einer schuldlosen Unwissenheit sich befindet, so kann er in dieser Lage die Sache nach Belieben brauchen, verbrauchen und auch vertilgen, und ist darüber Niemanden Rede und Antwort zu geben schuldig.
[2, 2] §. 22. 6) Alles Dasjenige, was die Sache hervorbringt, abwirft oder erträgt, wie auch andere Nutzungen und Vortheile, nemlich alle Früchte im ausgedehntesten Verstande, welche ein redlicher Besitzer wirklich eingenommen oder genossen hat, gehören demselben zu.
[2, 2] §. 23. Wohingegen der unredliche Besitzer nicht nur alle aus dem Besitze der fremden Sache ihm zugewachsenen Nutzungen, sondern auch jene, welche dem Verkürzten hätten zuwachsen können, zurückzustellen, und allen daraus entstandenen Schaden zu ersetzen verbunden ist; der Schadenersatz wird dabei nicht blos auf den gemeinen Werth der Sache eingeschränkt, sondern kann sich auch bis auf den Werth der besonderen Vorliebe erstrecken.
[2, 2] §. 24. Hat der redliche Besitzer einen Aufwand auf die habhaft gewordene Sache entweder zur Erhaltung der Substanz, oder zur Vermehrung noch
4) Am 18. Juli 1795 wurde es
für nöthig erachtet, die Worte „oder Inhaber" einzuschalten, weil auch
Derjenige, dem eine Sache geliehen wurde, „zur Ausweisung seines giltigen
Titels nicht aufgefordert werden" darf; „es ist genug, daß er es inne
hat".
5) In der von Martini
vorgeschlagenen Redaction war der Tag der Klage als der für die Beurtheilung
der Redlichkeit des Besitzes maßgebende Zeitpunkt bezeichnet. Die am
25. Juli 1795 angenommene
allgemeine Fassung wurde auf die Erwägung gestützt, „weil die Redlichkeit und
Unredlichkeit nicht immer vom Tage der eingebrachten Klage, sondern auch vorher
oder später durch richterliche Entscheidung bestimmt werden kann".
6) In dem Vorschlage
Martini's war dieser Bestimmung eine zweite angereiht, welche Demjenigen, dem
eine Sache wegen seines stärkeren Rechtes abgetreten werden muß, einen Anspruch
auf die Früchte, so weit dieselben oder ihr Werth noch vorhanden sind,
einräumt. Am 25. Juli 1795 sprach man sich gegen diese Bestimmung aus, weil
dieselbe dem Grundsatze, daß die Früchte dem redlichen Besitzer gehören,
widerstreite, ferner weil es nicht billig sei, zwischen vorhandenen und nicht
vorhandenen Früchten zu unterscheiden, und daher Denjenigen, welcher die
bezogenen Früchte verzehrt und vielleicht vergeudet hat, mehr zu begünstigen,
als denjenigen, der die Früchte gesammelt und ihnen vielleicht auch durch
seinen Fleiß einen höheren Werth verschafft hat.
(87) fortdauernder Nutzungen gemacht, so gebühret demselben insoweit der Ersatz, als Niemand zum Nachtheile eines Dritten auf irgend einen Vortheil Anspruch zu machen berechtiget ist. 7)
[2, 2] §. 25. Von dem Aufwande hingegen, welcher weder nothwendig, noch nützlich, sondern blos zur Verschönerung und Ergötzung gemacht war, darf nichts mehr gefordert werden, als was an dem gemeinen Werthe der Sache wirklich zugewachsen ist, und wofür auch solche leicht an Mann gebracht werden könnte. Uebrigens hat dieser Besitzer noch die Wahl, Alles davon hinwegzunehmen, was unbeschadet der Substanz sich absondern und noch benützen läßt.
[2, 2] §. 26. Auch der unredliche Besitzer kann die zur Erhaltung der Substanz verwendeten Kosten, wovon der Vortheil noch besteht, zurückfordern. Ihm gebühren nebstbei die nutzbringenden 8) Kosten, wenn der Nutzen noch fortwähret, jedoch soll der Eigenthümer wegen dieses Ersatzes zur Veräußerung der Sache selbst nicht gezwungen werden können. Alle übrigen Kosten muß der unredliche Besitzer einbüßen.
[2, 2] §. 27. Ein unrechtmäßiger Besitzer, welchem nicht vorsätzlicher Betrug, sondern nur schuldbare Unwissenheit zur Last fällt, hat in dem Falle, wenn der Besitz einem Andern, der ein stärkeres Recht auf die Sache zu haben beweiset, abgetreten werden muß, den Schaden nur nach dem gemeinen Werthe zu ersetzen, und ist überdies noch zur Wegnehmung jener Sachen berechtigt, deren Abnahme dem redlichen Besitzer oben freigestellet worden ist.
[2, 2] §. 28. Hat Einer die Substanz oder die Sache selbst in seiner Macht, der Andere aber das Recht auf alle, oder doch auf einige aus der Sache hervorkommende Nutzungen, so geschieht es, daß bei einem Ganzen mehrerlei Besitzer nach Verschiedenheit der Theile zusammentreffen. Insoferne nun Einer oder der Andere die Schranken seines Rechtes überschreitet, kann er auch zugleich, doch in verschiedener Rücksicht, ein redlicher und unredlicher Besitzer sein.
[2, 2] §. 29. Wie immer der Besitz beschaffen sein möge, so darf doch Niemand sich der Freiheit anmaßen, den Inhaber eigenmächtig zu stören; wohl aber ist der Gestörte allezeit berechtigt, die Untersagung aller Eingriffe und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich anzusuchen.
[2, 2] §. 30. Wird der Besitzer eines liegenden Grundes oder eines anderen dergleichen Rechtes durch Führung eines neuen oder durch Niederreißung eines alten Baues, Wasser- oder sonstigen Werkes in seinem Rechte gefährdet, so mag derselbe, so weit nicht der Bauführer sich bereits nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung gegen ihn geschützet hat 9), um die Unterlassung dieser Neuerung gerichtlich anlangen. Das Gericht hat die Sache auf das schleunigste zu entscheiden.
7) Martini hatte die Aufnahme
folgender nach §. 24 eingeschalteten Bestimmung beantragt: „Wäre aber die Sache
mehr, als die landesüblichen Zinsen betragen, benutzt worden, soll dieser
höhere Betrag von dem zu leistenden Kostenersatze abgerechnet werden." Am
25. Juli 1795 wurde die Weglassung dieser Bestimmung beschlossen, von welcher
man besorgte, daß sie zu vielen Streitigkeiten Anlaß geben könnte; man hielt
dafür, daß die im §. 24 enthaltene Norm genüge.
8) Bei der Berathung vom 25.
Juli 1795 sprach sich Froidevo gegen den Anspruch des unredlichen Besitzers auf
Ersatz der „nutzbringenden" Kosten aus, und berief sich darauf, daß
Derjenige, welcher mit seinem Samen wissentlich einen fremde Grund bebaut, den
Samen verliere, was eine natürliche Folge der begangenen Unredlichkeit sei.
9) Die Hinweisung auf die Präventivmaßregel,
welche der Bauführer nach der Gerichtsordnung ergreifen kann, wurde von der
Commission am 25. Juli 1795 eingefügt, und gleichzeitig die von Martini
vorgeschlagene Schlußbestimmung, welche auf der nicht als zutreffend erkannten
Voraussetzung beruhte, daß immer vor der gerichtlichen Entscheidung ein
Augenschein durch Kunstverständige aufzunehmen sei, geändert.
(88) [2, 2] §. 31. Es soll nemlich die Fortsetzung des Baues damals nicht gehemmet werden, wenn sich der Bauführer gegen eine nahe offenbare Gefahr schützen will, oder wenn derselbe sich anheischig macht, und auch die angemessene Sicherstellung leistet, daß falls der Gegentheil mit seinem Verbotsrechte auslangen sollte, die alte Gestalt hergestellet, und der verursachte Schaden vergütet werden würde.
[2, 2] §. 32. Ist mit dem Aufschube des Baues keine Gefahr verbunden, und will der Verbotsleger für allen künftigen Schaden haften, auch zu dem Ende die erforderliche Sicherstellung auf sich nehmen, so kann auch die Bauführung bis zur gänzlichen Erörterung der Sache eingestellet werden.
[2, 2] §. 33. Wird von keinem Theile eine hinlängliche Sicherstellung geleistet, so soll im Zweifel die natürliche Freiheit nicht eingeschränkt, sondern der Besitz des einen und des andern Theiles gehandhabet werden.
[2, 2] §. 34. 10) Kann ferner der Besitzer eines dinglichen Rechtes darthun, daß ein bereits vorhandener Bau, oder eine sonstige fremde Sache den Einsturz drohe, und ihm daraus eine offenbare Beschädigung bevorstehe, so ist er auch befugt auf eine gerichtliche Sicherstellung zu dringen; es wäre denn, daß schon von Seite der politischen Behörde für die öffentliche Sicherheit hinlänglich gesorget worden wäre.
[2, 2] §. 35. Zu den Rechten des Besitzers gehört endlich auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, folglich auf den Fall, daß die richterliche Hilfe zu spät kommen würde, Gewalt mit Gewalt abzutreiben. Gleichwie übrigens für die Erhaltung der Ruhe die politische Behörde zu sorgen hat, so liegt auch dem Criminalgerichte die Bestrafung der öffentlichen Gewaltthätigkeit ob.
[2, 2] §. 36. Nicht allein unrechtmäßig und unredlich, sondern auch unecht heißt derjenige Besitz, in welchen sich Jemand eindringt, oder heimlich und listiger Weise, oder endlich nur bittweise einschleicht, das ist, wenn er das, was aus Freundschaft und Gefälligkeit gestattet wurde, in ein Recht verwandeln will. In den entgegengesetzten Fällen wird der Besitz für echt angesehen.
[2, 2] §. 37. Gegen jeden unechten Besitzer kann die Zurücksetzung in die vorige Lage und die Schadloshaltung eingeklagt werden, und muß das Gericht nach erhobenen Umständen ohne Rücksicht auf das stärkere Recht des Beklagten auf die Sache den alten Stand herstellen, und den vorigen Inhaber zu den Schadenersatz verhalten.
[2, 2] §. 38. Da hiernächst dem Endzwecke des Staates nichts so sehr widerstrebt, als die Ausübung der Privatgewalt, so soll Derjenige, der einen redlichen Besitzer gewaltthätig am ersten angefallen und verdränget hat, wenn er dessen überwiesen wird, auch seines etwa gehabten stärkeren Rechtes verlustigt sein, und nicht mehr angehört werden.
[2, 2] §. 39. Kann es nicht gleich erhoben werden, wer eigentlich sich in einem echten Besitze befinde, und inwieweit der eine, oder der andere Theil darin gehandhabet werden soll, so muß die noch im Streite verfangene Sache der Gewährsam eines Dritten anvertrauet, sofort die Klage über den ordentlichen Besitz verhandelt und entschieden werden. Wer in Rücksicht auf den Besitz sachfällig wird, dem bleibt noch unbenommen, die Klage über sein anderes stärkeres Recht auf die Sache anhängig zu machen.
[2, 2] §. 40. Wenn der blose Inhaber einer Sache von mehreren Besitzwerbern zugleich um die Uebergabe derselben angegangen wird, und sich einer darunter
10) Martini bezeichnete im
Eingange die Kunstverständigen als Mittel der Beweisführung; die Commission
beseitigte am 25. Juli 1795 die Hinweisung auf die Intervention von
Kunstverständigen, weil man derselben nicht immer bedürfen werde.
(89) befindet, in dessen Namen die Sache aufbehalten würde, so muß sie ihm vorzüglich verabfolget, den Uebrigen aber Derjenige namhaft gemacht werden, welcher die Sache im Besitze hat. Kommt dieser Umstand des Besitzes Keinem zu statten, so ist die Sache zu Gerichtshanden zu hinterlegen, und zwischen ihnen, wem ein besseres Recht gebühre, zu erörtern, und von dem Richter zu entscheiden.
[2, 2] §. 41. Der Besitz einer körperlichen Sache geht verloren, wenn dieselbe, ohne Hoffnung sie mehr zu finden, in Verlust gerathen, oder freiwillig verlassen oder weggelegt, oder aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöschet, auf den Namen eines Andern eingetragen oder sonst wie immer in fremde Gewalt gebracht worden.
[2, 2] §. 42. So lang es hingegen noch möglich ist, eine Sache zu finden, wenn sie auch verlegt worden wäre, kann der Besitz durch den blosen Willen beibehalten werden. Wegen Wahnsinn oder Abwesenheit des Besitzers wird der Besitz so wenig aufgehoben, als durch den Schlaf.
[2, 2] §. 43. Der Besitz der unkörperlichen Sachen oder Rechte geht verloren, wenn der Gegentheil das, was er vorhin geleistet hatte, nicht mehr leisten will, wenn er den Gebrauch des Rechtes eines Andern nicht länger duldet, oder den Verbot, etwas zu unterlassen, nicht achtet, der Besitzer aber es in diesen Fällen dabei bewenden läßt, und die Erhaltung des Besitzes nicht einklagt; wohingegen durch alleinigen Nichtgebrauch der Rechte der Besitz derselben nicht aufgehoben wird.
Drittes Hauptstück.
Vom Eigenthumsrechte.
[2, 3] §. 1. Das ganze Hab und Gut, welches Jemanden zugehörig ist, heißt überhaupt sein Eigenthum. Darunter werden also alle körperlichen und nicht körperlichen Sachen begriffen, folglich auch alle sowohl angeborenen als anderen Rechte.
[2, 3] §. 2. Eigenthum im engsten Verstande hingegen ist das Recht, mit der Substanz einer körperlichen Sache und ihren Nutzungen frei zu schalten und zu walten, mithin auch jeden Andern davon auszuschließen, sofern nur dadurch dem Gesetze oder dem Rechte eines Dritten nicht zuwider gehandelt wird.
[2, 3] §. 3. Insgemein sind alle körperlichen, sowohl beweglichen als unbeweglichen Sachen ein Gegenstand des Eigenthumsrechtes, und Jedermann, den das Gesetz nicht ausdrücklich ausnimmt, ist befugt, dasselbe entweder selbst und ohne Sachwalter, oder durch jemand Andern in seinem Namen zu erwerben.
[2, 3] §. 4. Wer also in Rücksicht entweder auf die Fähigkeit der Person, die etwas erwerben will, oder auf den Verkehr der Sache, die erworben werden soll, ein gesetzmäßiges Hinderniß vorgiebt, dem liegt es auch ob, den Beweis über diese seine Angabe zu führen.
[2, 3] §. 5. 1) Bleibt das Recht auf einer körperlichen und unbeweglichen Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen derselben in Einer Person vereinigt, so ist das Eigentumsrecht vollständig und ungetheilt; kömmt aber Einem das Recht auf den Grund, und dem Andern das Recht auf die Nutzungen vorzüglich zu,
1) Die von Martini
gebrauchten Ausdrücke „Substanz" und „Obereigenthümer" wurden am 1.
August 1795 durch „Grund" und „Grundeigenthümer" ersetzt.
(90) dann ist das Eigenthumsrecht getheilt, und für Beide unvollständig. Der Erste wird Grundeigenthümer und der Zweite Nutzungseigenthümer genannt.
[2, 3] §. 6. Es kann zwar das Eigenthum auf andere unzählige Arten sowohl durch das Gesetz, als durch den Willen des Eigenthümers selbst beschränket oder belastet werden; dennoch wird dasselbe ungeachtet aller anderen Beschränkungen und Lasten für ungetheilt vollständig gehalten. Daher auch der Vollständigkeit des Eigenthümers keinen Abbruch thut, wenn der Eigenthümer gegen einen Grundherrn in Verbindlichkeit steht. 2)
[2, 3] §. 7. Gehört eine Sache zugleich zweien oder mehreren Personen gemeinschaftlich und noch ungetheilt, so werden sie in diesem Falle nur für eine einzige Person angesehen. Jeder von ihnen hat aber doch ein Recht, sowohl auf die Substanz, als auf die Nutzungen der ungeteilten Sache, mithin in Rücksicht auf den ihn treffenden Sachtheil das vollständige Eigenthum.
[2, 3] §. 8. Da der vollständige Eigenthümer in der Regel befugt ist, über seine Sache frei zu schalten und zu walten, so kann er solche sowohl für sich nach Willkür benutzen, als auch an Andere ganz oder zum Theile übertragen, auch kann er sie unbenutzt lassen, und sogar sich derselben unbedingt begeben.
[2, 3] §. 9. Alles dieses läßt sich auch auf den unvollständigen sowohl Grund- als Nutzungseigenthümer insoweit anwenden, als der Eine nichts vornimmt, was mit den Rechten des Anderen im Widerspruche steht.
[2, 3] §. 10. Die Ausübung des Eigentumsrechtes soll niemals dahin ausgedehnet werden, daß solche in einen Mißbrauch wider die Rechte eines Dritten ausarte. Wenn ausdrückliche politische Verordnungen der Ausübung des Eigentumsrechtes in Rücksicht auf das allgemeine Beste Ziel und Maß geben, so wird dadurch das Eigenthum der Staatsmitglieder keineswegs geschmälert, sondern demselben vielmehr nur eine gemeinnützige Richtung gegeben.
[2, 3] §. 11. Was also in Beziehung auf die Art und Beschaffenheit der Natur- und Kunsterzeugnisse, auf die Aufführung, Erhaltung und Herstellung der Gebäude, auf die Pflege der Waldungen, auf die Anlegung der Canale und Wasserleitungen und andere öffentliche Anstalten vorgeschrieben ist, muß nach den Bau-, Wald-, Markt- und andern derlei Ordnungen genau befolgt werden.
[2, 3] §. 12. Selbst das vollständige Eigenthum einer Sache müssen die Mitglieder des Staates fahren lassen, wenn das allgemeine Beste davon abhängt; der Staat wird ihnen dafür die angemessene Entschädigung verschaffen.
[2, 3] §. 13. Mit dem Rechte des Eigenthümers jeden Andern von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, die ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber gerichtlich abzufordern, und zu dem Ende die Eigenthumsklage zu erheben.
[2, 3] §. 14. Die Eigenthumsklage gründet sich auf zwei Thatsachen, welche der Kläger, wenn er damit auslangen soll, auch zu beweisen hat, erstens, daß ihm die Sache als sein Eigenthum zugehöre, zweitens, daß der Beklagte die zurückgeforderte Sache wirklich in seiner Macht habe.
[2, 3] §. 15. Von einer unbestimmten Sache, zum Beispiele von einem Pferde überhaupt, läßt sich so wenig ein Eigenthum, als ein Besitz ergreifen. Hieraus folgt, daß der Kläger, wenn er eine bewegliche Sache zurückfordert, solche auch durch deutliche Merkmale beschreiben müsse, wodurch sie von andern ähnlichen Sachen gleicher Gattung unterschieden werden kann.
2) Der letzte Satz wurde auf
Antrag von Keeß am 1. August 1795 hinzugefügt, um hervorzuheben, daß das Verhältniß eines Grundherrn von dem eines
Obereigenthümers verschieden sei.
(91) [2, 3] §. 16. Es sind also alle jene Sachen, die sich von andern gleicher Gattung nicht unterscheiden lassen, in der Regel kein Gegenstand der Eigenthumsklage; darum kann weder das baare Geld, welches Jemand mit seiner eigenen Barschaft schon vermenget hat, noch öffentliche, auf den Ueberbringer lautende Schuldbriefe als ein Eigenthum ordentlicher Weise eingeklagt werden. Treffen jedoch solche Umstände ein, durch deren Erörterung von dem Kläger das Eigenthumsrecht dargethan werden kann, so findet auch die Eigenthumsklage statt. 3)
[2, 3] §. 17. Wird es bezweifelt, ob die zurückgeforderte bewegliche Sache eben jene sei, die in der Gewahrsam des Beklagten sich befindet, so ist der Kläger befugt, derselben Darstellung und gerichtliche Besichtigung zu verlangen. Kömmt es aber weder auf ein Eigenthums- noch auf ein Inhabungsrecht an, so soll auch von einer derlei Darstellung keine Frage sein.
[2, 3] §. 18. Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigenthums nicht aufkommen kann, doch aber den giltigen Titel und die echte Art, wodurch er zu dem Besitze der ihm vorenthaltenen Sache gelangt war, bereits dargethan hat, so muß auch derselbe insolang für den wahren Eigenthümer gehalten werden, als nicht der Beklagte ein besseres oder doch ein gleiches Recht darthut.
[2, 3] §. 19. Es steht schon damals dem Beklagten ein besseres Recht zu, wenn er einen ebenso kräftigen Rechtsgrund seines echten 4) Besitzes als der Kläger für sich hat, weil, so oft zwei streitende Parteien in der nemlichen Lage sich befinden, dem wirklichen Besitzer der Vorzug gebühret, auch im Zweifel, und wenn der Kläger die Wahrheit seiner Forderung nicht vollständig beweiset, der Beklagte losgesprochen werden muß.
[2, 3] §. 20. Auch kann eine Eigenthumsklage gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht stattfinden, wenn dieser darthut, die Sache entweder a) bei einer öffentlichen Versteigerung, oder b) von einem zu diesem Verkehre befugten Handelsmanne, oder c) sonst von Jemanden an sich gebracht zu haben, dem der Kläger selbst die Sache zum Gebrauche, oder zur Verwahrung, oder auch in einer andern Absicht anvertrauet hatte; der vorige Eigenthümer kann alsdann gegen diese Gewährmänner sein Recht weiters verfolgen.
[2, 3] §. 21. Wird es im dritten Falle bewiesen, daß dem Besitzer die Natur der an sich gebrachten Sache, oder der auffallend zu geringe Preis derselben, oder auch die bekannten persönlichen Eigenschaften seines Vormannes einen gegründeten Verdacht wider die Redlichkeit seines überkommenen Besitzes hätten erwecken sollen, so hört er selbst auf, ein redlicher Besitzer zu sein, und muß sodann in diesen Fällen dem Eigenthümer weichen.
[2, 3] §. 22. Ebenso erheischet auch die Billigkeit, daß, wenn ein solcher Besitzer die Sache ohne Entgelt überkommen hätte, derselbe, da er blos zu gewinnen sucht, dem Eigenthümer, der nur nicht verlieren will, nachgesetzt werde. Ein Grundsatz, der auch in allen anderen Fällen, wo gleiche Umstände eintreffen, beobachtet werden soll.
[2, 3] §. 23. Wird der Besitzer von dem Grundeigenthümer und von dem Nutzungseigenthümer zugleich wegen Abtretung des Besitzes belanget, so muß Jedem was ihm hieraus gebühret, abgetreten werden. 5)
3) Der Schluß in der
Redaction Martini's sprach von einem an den Beklagten zu richtenden Auftrag,
die Sache gegen Entschädigung zurückzustellen. Man erachtete es jedoch am 1.
August 1795 für angemessener, an dieser Stelle nur die Zulässigkeit der
Eigenthumsklage auszusprechen.
4) Der von Martini gebrauchte
Ausdruck „untadelhaft" wurde am 1. August 1795 durch „echt" ersetzt.
5) In dem Antrage Martini's
war am Schlusse ausgesprochen, daß der Obereigenthümer dem Nutzungseigenthümer
nachzustehen habe, was durch den Beisatz motivirt wurde,
(92) [2, 3] §. 24. Wie weit sowohl der redliche als der nicht redliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung der entgangenen Nutzungen oder des zugefügten Schaden zu haften habe, und welche Auslagen hingegen der Eigenthümer dem Inhaber zu vergüten schuldig sei, ist bereits in dem vorigen Hauptstücke bestimmet worden.
[2, 3] §. 25. Der Preis, welchen der Inhaber seinem Vormanne für die ihm überlassene Sache gegeben hat, gehört zwar nicht zu dem nothwendigen Aufwande. Wenn aber Jemand eine entfremdete oder erbeutete Sache, die schwerlich wieder zu erlangen gewesen wäre, ausgelöset und andurch dem Eigenthümer einen wirklichen Nutzen verschaffet hätte, so kann die Vergütung dieser Auslage nicht abgesprochen werden.
[2, 3] §. 26. Wer keinen, oder nur einen verfänglichen Gewährmann anzuzeigen vermag, kann in Rücksicht auf den Eigenthümer für keinen redlichen Besitzer gehalten werden. Wer aber den Besitz vorsätzlich läugnet, und dessen überwiesen wird, der soll zur Strafe dem Kläger den Besitz abtreten; nur steht es ihm frei, seine Eigenthumsklage hernach anzubringen.
[2, 3] §. 27. Wer sich rühmt, eine Sache zu besitzen, die er nicht hat, und den Kläger dadurch irre führt, der hat für allen daraus entstehenden Schaden zu haften. Hätte aber Jemand den Besitz gehabt, und solchen listiger Weise, und um dem Kläger keine Rede und Antwort zu geben, fahren lassen, der muß, wie jeder unredliche Besitzer behandelt, mithin auch zur Abführung des außerordentlichen 6) Werthes der Sache verurtheilet werden; demungeachtet darf der Eigenthümer seine Sache von dem wirklichen Inhaber noch zurückfordern.
Viertes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigenthumes durch die Zueignung.
[2, 4] §. 1. So wenig als der Besitz, ohne einen Rechtsgrund oder giltigen Titel zu haben, und ohne ein rechtliches Mittel zu gebrauchen, sich erwerben läßt, so wenig kann das Eigenthum, wenn es an Rechtsgrund oder auch nur an einem rechtmäßigen Mittel oder Art fehlet, erworben werden.
[2, 4] §. 2. Ist es nun um die Erwerbung solcher Sachen zu thun, worauf Niemand ein besonderes Recht hat, alsdann dienet zum giltigen Titel oder Rechtsgrunde die natürliche Freiheit, kraft welcher Jedermann befugt ist, das zu unternehmen, was Niemanden zum Nachtheile gereicht; das Mittel aber oder die Art dieser Erwerbung besteht in der Handlung, durch welche man sich der anspruchlosen Sache bemächtiget, und solche sich wirklich zueignet.
daß der Nutzungseigenthümer
des physischen Besitzes bedürfe, um von seinem Rechte Gebrauch machen zu
können, während das dem Obereigenthümer zustehende Recht auf die Substanz die
Innehabung nicht zur Voraussetzung habe. Die am 1. August 1795 vorgenommene
Aenderung wurde nur als eine redactionelle aufgefaßt.
6) Die im zweiten Satze dem
früheren Besitzer auferlegte Leistung des außerordentlichen Werthes wurde am 1.
August 1795 von Haan als eine Strafe aufgefaßt und als solche bekämpft. Die
Mehrheit erachtete dagegen, daß das listige Aufgeben des Besitzes als
betrügerische Handlungsweise gewürdigt zu werden verdiene, und meinte übrigens,
daß diese Bestimmung „nur auf Kleinigkeiten den Bezug nehmen könne".
(93) [2, 4] §. 3. Bei jenen Sachen aber, die schon Jemanden gehören, ist der Haupttitel zur Erwerbung das Jedem zuständige Recht, Alles zu übernehmen, was der Eigenthümer ihm überlassen will, kann oder muß; wohingegen das Erwerbungsmittel auf der wirklich geschehenen Uebergabe des Einen und der darauf erfolgten Uebernahme des Andern beruhet.
[2, 4] §. 4. Darum führt die Bemächtigung oder Zueignung den Namen eines unmittelbaren und ursprünglichen Erwerbungsmittels; die Uebergabe und Uebernahme aber wird nur ein mittelbares und von einem andern hergeleitetes Erwerbungsmittel genannt.
[2, 4] §. 5. Gleichwie nun das Eigenthum ohne vorläufige Erlangung des Besitzes ursprünglich nicht hat anfangen können, so kann auch alsdann kein Eigenthum erlangt werden, wenn der Besitz entweder von Seite der Person, die besitzen will, oder von Seite der Sache, die besessen werden soll, nicht stattfindet.
[2, 4] §. 6. Der redliche Besitzer und der wirkliche Eigenthümer sind demnach darin wesentlich von einander unterschieden, daß bei dem ersten genug ist, wenn er im schuldlosen Irrthume lebt, und in der guten Meinung steht, daß er mit Rechtsgrund und gesetzmäßigen Mitteln die Sache in Besitz genommen habe; wohingegen von dem zweiten nöthig ist, daß er eine anspruchlose Sache sich ordentlich zugeeignet oder von dem wahren Eigenthümer übernommen habe.
[2, 4] §. 7. Obschon dem Staate ein ausschließendes Recht auf alle in seinem Gebiete befindliche herrenlose Sachen zukömmt, folglich Keines darunter als ganz anspruchlos und allen Menschen gemein angesehen werden kann, so giebt es gleichwohl manche Sachen, auf die noch Niemand das Eigenthumsrecht erworben hat; bei diesen Sachen können einzelne Mitglieder des Staates ihr Vorrecht der Zueignung vor fremden Personen noch geltend machen.
[2, 4] §. 8. Der Eigenthümer eines liegenden Gutes hat das Recht, jede Gattung Raub- und wilde Thiere, die herrenlos und auf seinem Grund und Boden vorhanden sind, auf alle Art und Weise, und zu allen Zeiten einzufangen, zu tödten, und sich zuzueignen, insoweit die Freiheit des Eigenthums durch politische Gesetze nicht eingeschränket worden ist.
[2, 4] §. 9. Ihm ist also nach der Regel gestattet, in seinen Wäldern, Aeckern, Wiesen und Weingärten das Wild zu fangen, in seinen Gewässern, als Bächen und Seen, zu fischen, und in dem über seinem Gebiete sich befindlichen Lufträume dem herrenlosen Geflügel nachzustellen und es zu erlegen. Umsomehr darf der Eigenthümer die Raub- und wilden Thiere von seinem Grund und Boden abhalten und vertreiben.
[2, 4] §. 10. Wohingegen auch Niemand, der nicht durch Bewilligung des Staatsoberhauptes oder durch zugestandene Erlaubniß des Eigenthümers dazu berechtiget worden ist, des Thierfanges auf fremden Grund und Boden sich anmaßen, ja nicht einmal das angeschossene Wild dahin verfolgen darf. Selbst diese Berechtigung soll über die ausdrückliche Erklärung des Verleihers nicht ausgedehnet, sondern in dem engsten Verstande genommen werden.
[2, 4] §. 11. Häusliche Bienenschwärme oder andere zahm gemachte Thiere sind zwar keine herrenlose Dinge, mithin auch kein Gegenstand des freigelassenen Thierfanges. Hat aber der Eigenthümer des Mutterstockes den Schwarm durch achtundvierzig Stunden nicht verfolgt, oder sind die zahm gemachten Thiere durch zweiundvierzig Tage selbst ausgeblieben, dann kann Jedermann solche auf dem gemeinen Grunde, und der Nutzungseigenthümer auf seinem Grunde für sich nehmen und behalten.
[2, 4] §. 12. In allen jenen Ländereien, die kein Gemeinde- oder Privateigenthum sind, ist Jagd, Vogelfang und Fischerei ein Vorrecht des Staates oder Derjenigen, welchen es von dem Staate eingeraumet worden ist.
(94) [2, 4] §. 13. Wie der übermäßige Anwachs des Wildes gehemmt, und der vom Wilde verursachte Schade ersetzt, für welche Personen die Jagd beschränkt werden soll, worin die hohe oder die niedere Jagdbarkeit bestehe, wie der Honigraub, der von fremden Bienen manchmal zu geschehen pflegt, zu verhindern sei, wem das Recht, Tauben und derlei Geflügel zu halten, gebühre, ist aus den politischen Gesetzen, oder aus den Satzungen der Gemeinden zu entnehmen, die Bestrafung der Wilddiebe aber in dem Strafgesetze bestimmet.
[2, 4] §. 14. 1) Es soll auch Niemand auf Gewinnung der Metalle, auf Steinsalz- oder Salzquellen, auf Alaun-, Vitriol-, Quecksilber- oder Salpetergraben, auf Gold- und Silberwaschen, einen Anspruch machen; alle diese und andere durch besondere Verordnungen dem Staate vorbehaltene Gegenstände sind in dem gemeinschaftlichen Staatsvermögen begriffen.
[2, 4] §. 15. Jedes Staatsmitglied kann auch sich beweglicher Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die Seinigen behalten will, und darum sich derselben begiebt, sie verläßt oder gar Jedermann Preis giebt, bemächtigen, und solche sich eigen machen.
[2, 4] §. 16. Da es aber nicht zu vermuthen ist, daß Jemand das Seinige wolle fahren lassen, vielmehr dergleichen Sachen leicht in Verlust gerathen, zuweilen auch der Inhaber durch Schiffbruch sie eingebüßt hat, so darf der Finder im Zweifel solche nicht für herrenlos ansehen, noch ohne weitere Nachforschung sich zueignen, am wenigsten aber eines sogenannten Strandrechtes sich anmaßen.
[2, 4] §. 17. Daher ist der Finder verpflichtet, dem vorigen Besitzer alsogleich nachzuforschen, auch zu dem Ende den gemachten Fund, wenn solcher mehr als ein Loth Silber im Werthe beträgt, in der Kirche des Fundortes dem versammelten Volke innerhalb acht Tagen bekannt machen zu lassen, wenn aber der Werth höher als auf zwölf Loth Silber sich beläuft, den Vorfall zugleich dem nächsten Gerichtsstande anzuzeigen.
[2, 4] §. 18. Dem Gerichte liegt ob, die geschehene Anzeige schriftlich und umständlich aufzunehmen, solche auf das eheste den öffentlichen Zeitungsblättern, ohne die besondern Merkmale der Sache zu berühren, zwei- bis dreimal einschalten zu lassen, auch auf den Fall, daß die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden könnte, demselben die gerichtliche Hinterlegung entweder der Sache selbst, oder falls diese ohne merklichen Schaden nicht aufzubewahren wäre, des daraus gelösten Werthes aufzutragen.
[2, 4] §. 19. Wenn der vorige Inhaber oder Eigenthümer in einer Jahresfrist von der Zeit der letzten Kundmachung an zu rechnen, sich meldet und sein Recht gehörig darthut, ist ihm die Sache oder das gelöste Geld gegen dem zu verabfolgen, daß er die gehabten Auslagen vergüte, und dem Finder, wenn er es verlangt, Zehn vom Hundert des gemeinen Werthes als einen Fundlohn entrichten solle; doch soll der Fundlohn die Summe von 500 Loth Silber niemals übersteigen.
[2, 4] §. 20. Wird innerhalb der Jahresfrist die gefundene Sache von Niemanden mit Recht angesprochen, so ist dem Finder der rechtmäßige Besitz einzuräumen, und wird derselbe andurch in den Stand gesetzt, auch das Eigenthumsrecht in der gesetzmäßigen Zeit, wie ein anderer redlicher Besitzer, zu erlangen.
[2, 4] §. 21. Haben mehrere Personen zugleich den Fund gemacht, so sind sie als Eine Person zu betrachten; unter die Mitfinder muß aber auch Derjenige gezählt
1) In dem Entwurfe Martini's
war an dieser Stelle auch der erblosen Verlassenschaften und der herrenlosen
Grundstücke gedacht. Die Erwähnung derselben wurde am 8. August 1795
gestrichen, „indem der Staat auf diese Gegenstände kein wirkliches Recht
hat".
(95) werden, welcher am ersten die Absicht, sich die Sache zuzueignen, äußerte, obschon ein Anderer solche früher an sich zog.
[2, 4] §. 22. 2) Wer immer diese Vorschriften außer acht läßt, muß für alle schädlichen Folgen haften; hiernächst aber verwirket der Finder nicht allein den Fundlohn, sondern macht sich nach Umständen sogar eines Verbrechens, nemlich des Truges, schuldig.
[2, 4] §. 23. Werden Sachen ausfindig gemacht, die nicht verloren, sondern vergraben, eingemauert oder sonst verborgen worden sind, deren Eigenthümer unbekannt ist 3), so muß die Anzeige und Kundmachung dem Eigenthümer des Grundes, wie bei gefundenen Sachen, geschehen.
[2, 4] §. 24. Kann der unbekannte Eigenthümer oder dessen Erben aus der Form der Arbeit, aus dem Gepräge der Münzen oder aus andern Merkmalen entdecket werden, so müssen die Sachen demselben zugestellt werden. Es ist aber sowohl Jenem, der die Anzeige davon gemacht, als auch dem Eigenthümer des Grundes der §§. 19 und 21 ausgemessene Fundlohn abzureichen.
[2, 4] §. 25. Wenn endlich die ausfindig gemachten Sachen in Geld, Geschmuck oder anderen Kostbarkeiten bestehen, die so lang im Verborgenen gelegen haben, daß man nicht weiß, wem sie einst zugehörten, alsdann ist es ein Schatz, eine herrenlose Sache, worauf dem Staate ein vorzügliches Recht gebührt.
[2, 4] §. 26. Gleichwohl soll davon zu dem Staatsvermögen nur ein Drittheil gezogen, das Uebrige aber unter dem Finder und dem Nutzungseigenthümer damals getheilet werden, wenn sie den Fund auf erlaubte Art gemacht, und sich nach obiger Vorschrift benommen haben.
[2, 4] §. 27. Wer hingegen eine unerlaubte Handlung sich dabei zur Schuld kommen läßt, oder den gemachten Fund verheimlichet, dessen Antheil soll verwirkt sein, und dem Angeber zufallen, welches auch damals in Ansehung des Finders gilt, wenn er ohne Wissen und Willen des Nutzungseigenthümers den Schatz aufgesucht oder gegraben hat.
[2, 4] §. 28. Wenn der Schatz von den Arbeitsleuten von ungefähr gefunden wird, so sind sie auch berechtiget, ihren Drittheil zu fordern; würden sie aber von dem Eigenthümer ausdrücklich zur Nachsuchung eines Schatzes bedungen, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne befriedigen.
[2, 4] §. 29. Die Beute, die vermög Völkerrechtes dem Feinde abgenommen wird, kann auf keine Art als eine herrenlose Sache angesehen werden; sie gehört als eine rechtliche Genugthuung überhaupt dem Staate, oder aber jenen Personen, denen sie von dem Befehlshaber oder durch Kaperbriefe überlassen worden ist.
[2, 4] §. 30. Sobald die Sache von dem Beutemacher in eine sichere Verwahrung gebracht worden ist, hat der vorige Eigenthümer darauf kein Recht mehr; wird aber solche noch eher zurückerobert, so kann der Eigenthümer sie noch gegen dem in Anspruch nehmen, daß er dem Retter dafür ein Drittheil zur Belohnung abreiche.
[2, 4] §. 31. Wer sonst eine fremde Sache, die für den Eigenthümer auf immer verloren gewesen wäre, von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange, zum
2) Martini hatte die That als
„Criminalverbrechen" gewürdigt, was von der Commission am 8. August 1795
nicht gebilligt wurde, da dadurch der Subsumirung unter die Bestimmungen des
Strafgesetzes vorgegriffen würde.
3) Die Einschaltung „deren
Eigenthümer unbekannt ist", wurde am 8. August 1795 gemacht, um den
Unterschied gegenüber denjenigen Bestimmungen, welche das Bekanntsein des
Eigenthümers voraussetzen, hervorzuheben.
(96) Beispiele ein Schaf vom Wolfe, rettet, der gelangt andurch nicht zu deren Eigenthum, er soll aber berechtiget sein, eine billige Entschädigung, oder eine verhältnißmäßige Vergeltung von Zehn vom Hundert zu fordern.
Fünftes Hauptstück.
Erwerbung des Eigenthumes durch Anwachs und Zuwachs.
[2, 5] §. 1. Insoweit als aus einer beweglichen oder unbeweglichen Sache etwas Neues entstehet, oder derselben hinzukömmt, welches ihrem Eigenthümer von niemanden Andern übergeben worden ist, heißt solches Anwachs oder Zuwachs.
[2, 5] §. 2. Der Anwachs und Zuwachs sind nicht sowohl ein neues Erwerbungsmittel, als vielmehr eine rechtliche Folge des schon gehabten Besitzes oder Eigenthumsrechtes; sie mögen von der Natur allein, oder von der Kunst allein, oder von beiden zugleich herühren.
[2, 5] §. 3. Die natürlichen Früchte, nemlich die Nutzungen, die von Zeit zu Zeit von selbst und ohne Arbeit aus der Erde hervorkommen, wie Schwämme, Kräuter und dergleichen Gewächse, wachsen dem Eigenthümer des Grundes zu, sowie alle Nutzungen, die aus einem Thiere entstehen, wie Milch, Wolle und Junge, dem Eigenthümer des Thieres.
[2, 5] §. 4. Der Eigenthümer des Thieres, welches des Andern sein Thier befruchtet hat, kann zwar keinen Lohn, wenn er nicht bedungen worden ist, fordern; ist aber durch Schuld des einen oder andern Theiles aus Gelegenheit einer solchen Befruchtung etwa ein Schade entstanden, so muß Derjenige, der daran Schuld ist, solchen ersetzen.
[2, 5] §. 5. Wenn in einem Privatgewässer ein Werder, eine Erdscholle oder Insel von selbst entsteht, oder das Gewässer sein altes Bett verläßt, so sind die Eigenthümer der an beiden Ufern liegenden Gründe auch befugt, das entstandene Eiland oder das Flußbett verhältnißmäßig nach der Länge und Breite des Gewässers zu gebrauchen, zu benutzen und Andere davon auszuschließen; wohingegen das Eiland, welches nur auf der einen Hälfte des Flusses hervorkömmt, dem Eigenthümer des näheren Uferlandes allein zugehören soll.
[2, 5] §. 6. Werden blos durch die Austretung und Abtheilung des Flusses in mehrere Arme Eilande oder Inseln gebildet, oder Grundstücke und Felder überschwemmt, so bleiben die Rechte der vorigen Eigenthümer unverletzt.
[2, 5] §. 7. Was von Eilanden, welche in Privatgewässern entstehen, jetzt bestimmt worden ist, soll auch auf jene Inseln, welche in öffentlichen Flüssen sich bilden, in dem Falle angewendet werden, wenn die an beiden Ufern liegenden Gründe keine andere Grenze als den Fluß selbst haben. 1)
[2, 5] §. 8. 2) Das Erdreich, welches der Fluß an einem daran liegenden Grunde
1) Die Redaction Martini's
schloß mit den Worten „mithin unausgemessen sind"; diese Worte wurden am
22. August 1795 gestrichen, weil jetzt schon alle Grundstücke ordentlich
ausgemessen seien.
2) Die Redaction Martini's
hatte als Beispiel des Zugehörs die Wurzeln und Kräuter angeführt; diese
Anführung wurde am 22. August 1795 als hier nicht zutreffend erkannt und darum
gestrichen.
(97) nach und nach, und gleichsam unvermerkt anspült, ist eine Zugehör des Grundes, und vergilt allenfalls den Verlust der Erdtheile, die öfters auch hinwegschwimmen.
[2, 5] §. 9. Wird aber ein merklicher Erdtheil durch die Gewalt des Flusses weggerückt, und an eines Andern Grund angelegt, so geht das vorige Eigenthum nicht verloren, außer wenn der alte Besitzer durch ein ganzes Jahr den Besitz nicht ausübt, und eben dadurch sich dessen begiebt.
[2, 5] §. 10. Sind die am Ufer liegenden Grundstücke abgeraint, haben sie ihr bestimmtes Maß, so gehört sowohl das neue Eiland und das verlassene Flußbett, als auch das Uebermaß des angespülten Erdreiches dem Staate oder Jenem zu, welchem das Recht darauf verliehen worden ist. Wer hingegen sein bestimmtes Maß nicht hat, kann solches daraus ergänzen. 3)
[2, 5] §. 11. Jeder Grundbesitzer ist zwar befugt, sein Ufer vom Ausreißen des Stromes durch Befestigung zu bewahren, Niemand aber darf den ordentlichen Lauf des Flusses durch Pflanzungen, Wasserbau, oder sonst verändern, noch solche Werke anlegen, wodurch die Schiffahrt, die Mühlen, die Fischerei oder andere fremde Rechte beeinträchtiget werden könnten. Bei derlei Arbeiten ist allemal die Erlaubniß der politischen Behörden einzuholen.
[2, 5] §. 12. Die Mittel, sein Eigenthum durch Arbeit und Kunst zu erweitern, sind unzählbar. Wer zum Beispiele für sich ein Bild auf seine Tafel malt, aus seinem Marmor hauet, oder aus seinem Metalle gießt, wer auf seinem Papiere etwas niederschreibt, oder Gefäße aus seinem Thone, Silber oder Golde verfertiget, wer aus seiner Wolle, Seide oder aus seinem Flachse Tücher oder Zeuge macht, der vermehrt durch eine solche Veredlung sein Eigenthum.
[2, 5] §. 13. Wenn aber die Tafel nicht dem Maler, der Marmor nicht dem Bildhauer, das Metall nicht dem Gießer, das Papier nicht dem Schreiber, der Thon, das Silber, das Gold nicht dem Künstler, die Wolle, Seide oder der Flachs nicht dem Arbeiter gehören, so ist Arbeit und Kunst nicht hinreichend, das Eigenthum, welches dem Herrn der Materie gebührt, aufzuheben.
[2, 5] §. 14. Ebensowenig kann Derjenige, welcher das Seinige mit dem, was einem Andern gehört, für sich allein vereiniget, zu dem Eigenthume des Ganzen gelangen. Wird Edelstein in Gold gefaßt, ein Stück Metall an ein anderes Stück durch's Feuer angeschweißt, oder durch Beihilfe einer andern Gattung Metalles angelöthet, oder werden flüssige Sachen mit flüssigen vermischt, Körner mit Körnern vermengt, so behält doch der Eigenthümer derjenigen Sache, mit welcher eine andere vereinigt worden, sein Eigentumsrecht.
[2, 5] §. 15. Kann der vereinigte Sachtheil von dem Ganzen, wie der Edelstein vom Ringe, abgesondert, oder kann durch die Abtheilung verzehrbarer Sachen ebensoviel erhalten werden, so ist einem jeden Eigenthümer das Seinige zurückzustellen, und Demjenigen, dem etwa noch eine Genugthuung gebühret, solche zu leisten. Ist aber die Zurücksetzung in den vorigen Stand nicht thunlich, so wird die Sache beiden Eigenthümern verhältnißmäßig gemein, und muß der Urheber der Sachenvereinigung nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt werden.
[2, 5] §. 16. Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer beweglichen Sache verwendet, dann soll die Gemeinschaft zwar nicht Platz greifen, sondern die fremde Materie dem Eigenthümer der Hauptsache zufallen; dieser hingegen soll nach dem Maße, als er redlich oder unredlich gehandelt hat, dem gewesenen Eigenthümer der verbrauchten Sache den angemessenen gemeinen oder außerordentlichen Werth abführen.
3) Der letzte Satz wurde am
22. August 1795 mit Berufung auf die Natur der Sache hinzugefügt.
(98) [2, 5] §. 17. Die Gemeinschaft des Eigenthumes hat auch in dem Falle nicht statt, wo Jemand auf seinem eigenen Grunde und Boden ein grundfestes Gebäude aufgeführt und dazu fremde Materialien verwendet hat; vielmehr soll das Gebäude dem Eigenthümer des Grundes und Bodens gänzlich zufallen. Der redliche Bauführer muß aber seinen Gewährmann namhaft machen; ist dieser zu zahlen unvermögend, und hat der Bauführer die Materialien ohne Entgelt erhalten, so soll er dem Beschädigten den gemeinen Werth dafür entrichten.
[2, 5] §. 18. Kann der Bauführer seinen Gewährmann nicht namhaft machen, oder ist derselbe nicht redlich zu Werke gegangen, so muß er nicht allein die Materialien nach dem höchsten Preise bezahlen, sondern auch für allen daraus entstandenen weiteren Schaden haften.
[2, 5] §. 19.4) Auch in dem umgekehrten Falle, daß Jemand mit seinen Materialien auf fremdem Grunde und Boden ohne Wissen und Willen des Bodeneigenthümers gebauet hat, soll das Gebäude ein Eigenthum des Letzteren sein. Der Bauführer hingegen kann nach Beschaffenheit seines Besitzrechtes entweder den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern, oder lediglich die Materialien auf eine unschädliche Art hinwegnehmen.
[2, 5] §. 20. Ist endlich das Gebäude auf fremdem Grunde und Boden und auch aus fremden Materialien zu Stande gekommen, so wächst immer das Eigenthum des Gebäudes dem Eigenthümer des Grundes zu; der Bauführer soll den Ersatz des durch sein Verschulden dem einen und dem andern Theile verursachten Schaden leisten.
[2, 5] §. 21. Damit doch der Eigenthümer des Grundes mit Nachtheil eines Dritten nichts gewinnen möge, muß derselbe dem redlichen Besitzer entweder die nothwendigen und nützlichen Kosten ersetzen, oder den Grund und Boden, oder dessen Benutzung für den angemessenen Werth überlassen; dem unredlichen Bauführer hingegen ist nur der Werth der Materialien zu vergüten, oder deren unschädliche Zurücknahme zu gestatten.
[2, 5] §. 22. Was wegen der mit fremden Materialien geführten Gebäude jetzt verordnet worden ist, soll auch für die Fälle gelten, daß ein Feld mit fremdem Samen besäet, oder mit fremden Pflanzen besetzet worden wäre. Ein solcher Zuwachs, den die Natur und die Arbeit zugleich gewähren, wird durch die Saat oder durch die Pflanzung auch ein unbeweglicher Theil des Grundes; nur müssen die Pflanzen ihre Wurzel schon gefaßt haben.
[2, 5] §. 23. Das Eigenthum eines Baumes darf aber nicht nach den Wurzeln, die sich in dem angrenzenden Grunde ausbreiten, sondern nach dem Stamme, der aus dem Grunde und Boden hervorragt, bestimmet werden. Steht dieser auf den Grenzen mehrerer Eigenthümer zugleich, so ist ihnen der Baum gemein.
[2, 5] §. 24. Der Eigenthümer kann auch die Wurzeln der fremden Bäume in seinem Grunde ausreißen, und die über seinen Luftraum hängenden Aeste abschneiden oder sonst benützen. Uebrigens wird ein unredlicher Besitzer durch die Vergütung des verursachten Schadens von der in den Strafgesetzen ausgemessenen Strafe keineswegs befreiet. 5)
4) In der Redaction Martini's
wurden nur die Materialien als Eigenthum des Grundeigenthümers bezeichnet, was
in der Sitzung vom 22. August 1795 zu der Bemerkung Anlaß gab, daß der
Bauführer dann das Gebäude zerstören konnte, ohne sich einem Vorwurfe
auszusetzen, wenn er nur die Materialien zurückläßt.
5) Die Weglassung des letzten
Satzes wurde am 22. August 1795 von Haan empfohlen, da es überflüssig sei, in
einem Civilgesetze von der Anwendung von Strafbestimmungen zu handeln; die
Mehrheit entschied sich jedoch für die Beibehaltung, „weil dieses für die
unredlichen Besitzer immer eine Erinnerung bleiben wird".
(99) Sechstes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.
[2, 6] §. 1. Weil Niemand befugt ist, Sachen, die einem Andern schon zugehören, sich eigenmächtig zuzueignen, auch nicht möglich ist, solche durch Anwachs oder Zuwachs unmittelbar zu erwerben, so kann derer Erwerbung nicht anders als mittelbar geschehen, das heißt, sie müssen von dem Eigenthümer an den Andern überlassen, dann auch von diesem eigenthumlich übernommen werden.
[2, 6] §. 2. Es erhellet daraus, warum alle Rechtsgründe oder Titeln, eine Sache mittelbar zu erwerben, eigentlich auf den Willen beider Theile sich beziehen müssen, und warum die Erwerbungsart nur auf derselben rechtlichen Uebergabe und Uebernahme beruhen könne.
[2, 6] §. 3. Obschon nun in verschiedenen Fällen das Eigenthum auch durch das Gesetz von Einem an den Andern übertragen, oder durch letztwillige Anordnung vermacht, oder durch richterlichen Spruch zuerkannt wird, so kömmt es doch im Grunde immer auf den beiderseitigen Willen des alten und neuen Eigenthümers an.
[2, 6] §. 4. Dieser Wille wird nemlich bald ausdrücklich durch Worte, bald stillschweigend durch Handlungen geäußert, bald aber durch das Gesetz, das schon der allgemeine Wille ist, erkläret.
[2, 6] §. 5. Es ist übrigens nicht die Sache des Gerichtes, Jemandem neue Rechte zu verschaffen; dasselbe muß nur die einem Jeden schon gebührenden Rechte handhaben und die angefochtenen bestimmen.
[2, 6] §. 6. Die Macht, seine Sachen wem Andern zu überlassen, ist zwar eine natürliche Folge des Eigenthumsrechtes; doch können Diejenigen dieses Recht nicht ausüben, denen die Natur oder das Gesetz mit demselben frei zu schalten nicht gestattet. Unsinnige, Minderjährige, gerichtlich erklärte Verschwender dürfen demnach ihr Eigenthum nach eigener Willkür nicht veräußern; den Abgang ihres Willens ersetzt der ihnen zugegebene Vertreter und in wichtigen Fällen das Gericht, und dieses ist von allen Veräußerungsarten ein- für allemal zu verstehen.
[2, 6] §. 7. Ist es um Veräußerung beweglicher Sachen zu thun, so können solche sowohl durch körperliche Uebergabe von Hand zu Hand, als auch ohne diese in der Kürze, nemlich durch die Erklärung des Uebergebers, sie nur im Namen des Uebernehmers behalten zu wollen, ihm übertragen werden; der Uebernehmer gelangt alsdann ohne körperliche Uebergabe zum Besitze der Sache, welche nur in der Gewährsam des Uebergebers verbleibt.
[2, 6] §. 8. 1) Was an einen Abwesenden zugesendet wird, kann nicht eher für übergeben gehalten werden, als es nicht zu Händen des Uebernehmers gelanget ist; außer wenn derselbe die Ueberschickungsart, zum Beispiele durch die Post, durch Fuhrleute, Schiffer, durch Boten angewiesen oder wenigstens genehmiget hat.
1) I n der Sitzung vom 29.
August 1795 behandelten Froidevo und Grzemsty Denjenigen, welcher eine Sache
vom Absender übernimmt, um sie dem Adressaten zukommen zu lassen, als
Bevollmächtigten des Letzteren, und hielten darum dafür, daß das Eigenthum
schon mit der Uebergabe an den Bevollmächtigten auf den Adressaten übergehe,
welcher daher auch von diesem Augenblicke an die Gefahr zu tragen habe. Die
Mehrheit sprach sich dagegen aus, machte aber vornehmlich nur die Erwägung
geltend, daß der Absender sich viel leichter und besser als der Empfänger über
die Mittel der sicheren Versendung informiren könne, sowie daß jener während
des Transportes in der Lage sei, sich ohne Schwierigkeit die Möglichkeit zu
verschaffen, über die verschickten Gegenstände zu verfügen und insbesondere
dieselben zu deterioriren.
(100) [2, 6] §. 9. Hat der Eigenthümer die nemliche bewegliche Sache an
zwei verschiedene Personen, und zwar der ersten ohne Uebergabe, der zweiten
aber mit Uebergabe veräußert, so gebühret dem wirklichen Inhaber allemal der
Vorzug. Hätte aber Keiner von Beiden die wirkliche Uebergabe erlangt, dann soll
der erste Erwerber sein Vorrecht behaupten; allemal aber bleibt der Eigenthümer
Demjenigen, dem er nicht Wort gehalten, verantwortlich. 2)
[2, 6] §. 10. Wer das Eigenthum einer Sache übernimmt, dem fallen auch alle Rechte zu, die der Sache ankleben, aber nicht die Rechte, die auf die Person des Uebergebers eingeschränkt sind. Ueberhaupt kann Niemand einem Andern mehr Rechte abtreten, als er selbst hat.
[2, 6] §. 11. Es sind zwar Fälle im dritten Hauptstücke bestimmet, in welchen das Eigenthum beweglicher Sachen auch durch Personen, die nicht selbst Eigenthümer sind, an den redlichen Besitzer übergehen; allein dieses Recht wird nicht von dem unbefugten Uebergeber, sondern nur von dem Gesetze allein hergeleitet. Die Sicherheit des Handels und Wandels erheischet nemlich diese Vorkehrung.
[2, 6] §. 12. Wenn die Abtretung des Eigenthumes unter einem Titel, dessen Uebernahme aber unter einem anderen Titel erfolgt, so kömmt doch die Veräußerung und die Erwerbung zu Stande, wenn nur jeder Titel für sich dazu hinreichend und im Uebrigen der Wille einstimmig ist.
[2, 6] §. 13. Gesetzt nun, daß der Eigenthümer seine Sache Jemanden ohne Entgelt zu überlassen gesinnt wäre, der Uebernehmer hingegen solche gegen Entgelt an sich zu bringen vermeinte, so geht demungeachtet das Eigenthum von dem Einen zu dem Andern über, weil doch überhaupt der Eine sein Eigenthum auf den Andern zu übertragen und dieser solches zu erwerben den Willen hatte.
[2, 6] §. 14. Wenn aber der Uebergeber Jemandem nur den Gebrauch seiner Sachen hätte überlassen wollen, der Uebernehmer hingegen das Eigenthum davon zu erhalten vermeinet, oder wäre eine Sache von dem Eigenthümer als ein Geschenk wem überschicket worden, der Beschenkte aber in der Meinung gestanden, daß man ihm solche nur zur Verwahrung habe anvertrauen wollen, so ist wegen Mangel eines auf beiden Seiten giltigen Titels oder Erwerbungsgrundes keine Veränderung in dem Eigenthumsrechte geschehen.
[2, 6] §. 15. 3) Unbewegliche Sachen lassen sich weder durch den blosen Willen des Eigenthümers, noch die darauf erfolgte Uebergabe und Uebernahme allein eigenthumlich erwerben; allemal muß dieses Erwerbungsgeschäft den dazu bestimmten öffentlichen Büchern oder Registern einverleibet werden.
[2, 6] §. 16. 4) In Rücksicht auf die Bauerngüter ist es genug, wenn sowohl der
2) In der Redaction Martini's
war am Schlusse dem Beschädigten der Anspruch vorbehalten, von dem Beschädiger
den Ersatz des verursachten Schadens zu begehren; bei der am 29. August 1795
vorgenommenen Aenderung ging man von der Erwägung aus, daß es „auch auf ein
blos stipulirtes Reugeld von beiden Seiten ankommen kann".
3) In dem Antrage Martini's
wurde die Ausstellung einer schriftlichen Urkunde gefordert; am 29. August 1795
wurde von diesem Erfordernis abgegangen, weil Verträge über Immobilien am Lande
in der Regel vor der Obrigkeit geschlossen und sofort in die öffentlichen
Bücher eingetragen werden.
4) Zu §§. 16-19. Hinsichtlich
der Redaction berief man sich in der Sitzung vom 29. August 1795 auf das
Landtafelpatent vom 22. April 1794, J. G. S. Nr. 171. Martini hatte für alle
Fälle die Ausfertigung einer Urkunde verlangt, für dieselbe die genaue
Bezeichnung der Parteien, sowie des Objectes, die Angabe des Rechtsgrundes, das
Datum und die Unterschrift der Parteien, sowie zweier glaubwürdiger Männer als
Zeugen gefordert, den Erwerber verpflichtet, die bücherliche Eintragung zu
bewirken, diese von der mündlichen oder schriftlichen Zustimmung des
Veräußerers abhängig gemacht, und für diejenigen Gebiete, in welchen es an
öffentlichen Büchern fehlt, dem Gerichte vorgeschrieben, es solle „die Aufnahme
der Urkunde in seine Acten selbst besorgen".
(101) Uebergeber, als der Uebernehmer, oder auch der Uebergeber allein vor dem Gerichte oder der Obrigkeit, in deren Zwange oder Bezirke die Sache liegt, persönlich erscheinet, und die Eintragung des Erwerbungsgeschäftes in die ordentlichen Vormerkungsbücher, oder in den Provinzen, wo diese Anstalten noch nicht bestehen, in die Amtsregister erwirket. Wenn der Uebergeber nicht persönlich erscheinet, wie auch in allen Fällen, die städtische oder landtäfliche Güter betreffen, muß über das Erwerbungsgeschäft eine schriftliche Urkunde errichtet, und diese von den sich vertragenden Theilen und zweien glaubwürdigen Männern als Zeugen gefertiget werden.
[2, 6] §. 17. Die Einverleibung des Erwerbungsgeschäftes in die ordentlichen Bücher besteht darin, daß die Personen, welche das Eigenthum übergeben und übernehmen, ingleichen die erworbene Sache mit ihren Grenzen, ferners der Titel der Erwerbung, nebst dem Orte und der Zeit des geschlossenen Geschäftes eingetragen werde; daher auch diese Umstände in der über das Erwerbungsgeschäft zu errichtenden Urkunde enthalten sein müssen.
[2, 6] §. 18. Wird die Einverleibung über eine in Ordnung errichtete Urkunde nur schriftlich angesuchet, so soll dieselbe zwar ohne weiters bewilliget und fürgenommen werden; doch muß dem Uebergeber, falls er sich vor dem Richter oder der Obrigkeit nicht persönlich gestellt, und die Richtigkeit bestätigt hätte, die Erinnerung der erwirkten Einverleibung mittels gerichtlicher Zustellung, und zwar zu eigenen Händen geschehen, damit derselbe, wenn er im Orte gegenwärtig ist, binnen 30 Tagen, wenn er sich nicht im Orte, aber in der nemlichen Provinz aufhält, binnen 45 Tagen, wenn er außer der Provinz, aber in diesen Staaten ist, binnen 60 Tagen, oder wenn er sich außer diesen Staaten befindet, binnen 90 Tagen diese Einverleibung bestreiten, und zu diesem Ende nicht nur seinen Widerspruch ebenfalls einverleiben lassen, sondern auch Denjenigen, der die Einverleibung erwirket hat, zu derselben Rechtfertigung auffordern könne. Während dieser Frist, die keine Erweiterung zuläßt, kann der einverleibte Uebernehmer die übernommene Sache zum Nachtheile des Uebergebers weder verpfänden, noch veräußern.
[2, 6] §. 19. Es steht aber auch überdies Jedem, der sich berechtiget hält, die Giltigkeit der Einverleibung zu bestreiten, durch drei Jahre vom Tage derselben das Recht zu, als Kläger aufzutreten, und die Löschung der geschehenen Einverleibung zu begehren; worüber, wie über jedes anderes Klagerecht zu verfahren, und dies bei allen anderen Einverleibungen dinglicher Rechte zu beobachten ist.
[2, 6] §. 20. Hat der Eigenthümer die nemliche unbewegliche Sache zweien verschiedenen Personen übertragen, so gebührt derjenigen der Vorzug, welche die Einverleibung früher bewirket hat.
[2, 6] §. 21. Eben diese nemlichen Vorschriften sind auch verhältnißmäßig zu beobachten, wenn das Eigenthum unbeweglicher Sachen durch ein rechtskräftiges Urtheil, oder durch ein Theilungsinstrument, oder durch gerichtliche Einantwortung einer Erbschaft bestimmet und festgesetzet werden soll. Ueberhaupt kann Grund und Boden nicht anders, als mittels der öffentlichen Bücher oder Register an Jemand eigenthumlich gelangen, noch von Jenem, der nicht selbst als Eigenthümer in den Büchern erscheint, wem Andern übertragen werden.
[2, 6] §. 22. Um das Eigenthum eines vermachten Gutes zu erwerben, ist es nicht genug, daß die letztwillige Anordnung überhaupt den öffentlichen Büchern einverleibt worden sei. Wer eine derlei Anforderung hat, muß noch bei der Behörde um die Einverleibung des Vermächtnisses besonders einkommen und solche erhalten.
[2, 6] §. 23. Mit dem Eigenthume unbeweglicher Sachen muß der Erwerber auch die damit verbundenen, und den öffentlichen Büchern einverleibten Lasten übernehmen. Wer also die Einsicht dieser Bücher zu benützen unterläßt, der soll die daraus entstehenden widrigen Folgen sich selbst zuschreiben. Alle andern Forderungen
(102) und Ansprüche hingegen, die Jemand gegen den vorigen Eigenthumsherren rege machen möchte, dürften von dem neuen Erwerber keineswegs vertreten werden.
[2, 6] §. 24. Sobald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in die landtäflichen, Stadt- oder Grundbücher eingetragen worden ist, so gelangt der Eigenthümer schon zu dem rechtmäßigen Besitze; doch kann ihm noch das Eigenthumsrecht innerhalb drei Jahren 5) streitig gemacht werden, nach Verlauf dieser Zeitfrist aber soll kein Widerspruch oder Eigenthumsklage gegen den Besitzer mehr stattfinden.
[2, 6] §. 25. Eine ganz andere Beschaffenheit hat es mit den Urkunden, die nur bei den gerichtlichen Registern eingelegt werden. Es fehlt bei diesen immer an der nöthigen Ordnung und Bequemlichkeit, sie einzusehen und zu beurtheilen; darum sollen derlei Urkunden, und die darauf sich beziehenden Grundbesitzer nur in der unten bestimmten Verjährungsfrist ihre völlige Kraft und Sicherheit erlangen.
[2, 6] §. 26. Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers, sofort durch das Gesetz, oder durch einen rechtskräftigen Spruch verloren werden. Das Eigenthum der Grundstücke aber, die den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern einverleibet sind, läßt sich nur durch Löschung aus diesen Büchern ganz aufheben.
[2, 6] §. 27. Diese Tilgung ist in Rücksicht auf die lediglich bei dem Gerichte hinterlegten Urkunden nicht anwendbar. Wer also den in Besitz genommenen Grund und Boden als ein sicheres Eigenthum erhalten will, der soll alle Diejenigen, die einen Anspruch darauf zu haben vermeinen, vor Gericht auffordern, und diese Aufforderung soll durch drei öffentliche Edicte von 30 zu 30 Tagen 6) kund gemacht werden.
Siebentes Hauptstück.
Von dem getheilten Eigenthume.
[2, 7] §. 1. In dem Zeitpunkte, in welchem eine Sache ursprünglich und unmittelbar erworben wird, kann das Eigenthum derselben weder getheilt 1), noch eingeschränkt, noch belastet sein; diese Bestimmungen lassen sich lediglich aus Verfügungen des Eigenthümers oder aus gesetzlichen Verordnungen herleiten.
[2, 7] §. 2. Die Absonderung des Rechtes auf die Substanz, von dem Rechte auf die Nutzungen findet eigentlich nur bei liegenden Gründen statt, welche nach Maß der zwischen dem Grund- und Nutzungseigenthümer obwaltenden Verhältnisse auch eine besondere Eigenschaft annehmen, vorzüglich aber als Stift- 2), Lehen-, Erbpacht-und Erbzinsgüter bekannt sind.
5) Martini hatte eine Frist
von drei Jahren achtzehn Wochen beantragt. Dagegen wurde am 29. August 1795
bemerkt, daß man, wenn man sich an die alte Frist halten wollte, noch neun Tage
hinzusetzen müßte; man zog es vor, die Frist hier und an den folgenden
gleichartigen Stellen abzurunden.
6) In dem Antrage Martini's
fehlte die Festsetzung einer bestimmten Frist und es wurde auf die
Feilbietungsfristen der Gerichtsordnung hingewiesen; die Commission erachtete
die Unbequemlichkeit einer Verweisung vermeiden zu sollen.
l) Der von Martini gebrauchte
Ausdruck „unvollständig" wurde am 5. September 1795 durch das Wort
„getheilt" ersetzt.
2) Die Erwähnung von
Stiftgütern ist am b. September 1795 beschlossen worden.
(103) [2, 7] §. 3. Nach Verschiedenheit dieser Güter wird auch dem Grundeigenthümer der Name eines Stifts- oder Lehenherren, eines Erbpachtsherren, eines Erbzins- oder Grundherren, dem Nutzungseigenthümer hingegen der Name eines Lehenmannes, eines Erbpachtmannes, eines Erbzinsmannes oder Grundholden beigelegt.
[2, 7] §. 4. Der Grund und Boden, dessen Nutzungseigenthümer verpflichtet ist, dem Grundeigenthümer gegen den von diesem ihm zu ertheilenden Schutz die Treue zu leisten, das ist, ihn vor Schaden zu bewahren, auch auf allen Fall gewisse Dienste zu thun, heißt ein Lehengut.
[2, 7] §. 5. Die Lehendienste sind, sowie die Gattungen der Lehen, sehr mannigfältig; darum müssen die Rechte und Verbindlichkeiten der Lehenherren und Lehenmänner zwar vor Allem aus den Lehenbriefen bestimmet und ausgemessen werden. Kömmt aber ein Fall vor, welchen der Lehenbrief nicht hinlänglich ausgedrückt hat, so ist solcher nach den in einer jeden Provinz bestehenden Lehenrechten zu beurtheilen.
[2, 7] §. 6. Wenn das Nutzungseigenthum Jemanden erblich abgetreten worden ist, und der Besitzer die jährlichen Nutzungen mit einer jährlichen Abgabe, es sei im Gelde oder in Früchten oder auch in verhältnißmäßigen Arbeiten vergelten soll, so heißt ein solches Gut ein Erbpachtgut.
[2, 7] §. 7. Wird aber die Abgabe am Gelde, an Früchten oder Arbeiten von dem erblichen Besitzer nur zur Anerkennung des Grundeigenthumes abgereicht, so wird der Grund ein Erbzinsgut oder ein dienstbares Gut genannt.
[2, 7] §. 8. Ist die Theilung des Eigenthums dergestalt vorgenommen worden, daß dem Einen die Substanz des Grundes und die Benutzung der Unterfläche, dem Andern hingegen nur die Nutzbarkeit der Oberfläche erblich gehören solle, so wird die jährliche Abgabe, welche der Erbzinsmann oder Grundhold entrichten muß, der Bodenzins genannt.
[2, 7] §. 9. Sowohl die Erbpacht- als die Erbzinsgüter sollen auf alle Erben, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sind, übergehen.
[2, 7] §. 10. So wenig das vollständige Eigenthum unbeweglicher Sachen ohne Eintragung der gehörigen Urkunde in die öffentlichen Bücher oder Register sich erwerben läßt, ebensowenig kann das getheilte Eigenthum ohne Beobachtung dieser Vorschriften für's Künftige erworben werden. Hat Jemand einen giltigen Titel oder Rechtsgrund dazu, so kann solcher nur gegen die verbundene Person, nicht aber gegen einen Dritten und als ein dingliches Recht gelten.
[2, 7] §. 11. Die Rechte des Grund- und Nutzungseigenthümers kommen überhaupt darin überein, daß ein Jeder mit seinem Theile insoweit frei schalten und walten kann, als die dem andern Theile zustehenden Befugnisse nicht beeinträchtiget werden.
[2, 7] §. 12. Solchem nach ist der Eine, wie der Andere berechtiget, seinen Sachtheil gerichtlich zu verfolgen, zu verpfänden, zu vermachen, ja auch bei Lebzeiten zu veräußern; will aber Jemand eine Einschränkung diesfalls behaupten, so muß er solche durch die gehörigen Urkunden, oder sogenannten Gewährbriefe oder Handvesten darthun.
[2, 7] §. 13. Der Grundeigenthümer ist insonderheit berechtigt, dem Nutzungseigenthümer die Verringerung oder die Abänderung der Nutzungssache oder Substanz auf den Fall zu untersagen, daß dadurch die Ausübung seiner auf dem Grunde haftenden Rechte 3) vereitelt oder auch nur erschweret werden würde.
3) Die Stilisirung Martini's,
welche von Eintreibung der Schuldigkeiten sprach,
wurde am 5. September 1795
als zu eng befunden und durch die Hinweisung auf die Ausübung der Rechte
ersetzt.
(104) [2, 7] §. 14. 4) Zu diesem Ende kann auch derselbe verlangen, daß der Grundhold sein behaustes Gut mit Rucken besitze. Er kann auf die Erhaltung und Bestellung der Grundstücke, und selbst auf die Ueberlassung an andere Erbpachts- oder Erbzinsmänner damals dringen, wenn die vorigen die dem Grunde anklebenden Lasten auf keinerlei Art zu tragen im Stande sind.
[2, 7] §. 15. Das hauptsächlichste Recht des Erbpacht- oder Erbzinsherren besteht in der Einnahme des jährlichen Zinses und der übrigen bedungenen Gebühren. Diese sollen aber weder von den zum Grunde nicht gehörigen Fahrnissen, noch von andern beweglichen Sachen bezogen, wie auch unter keinem Vorwande erhöhet werden dürfen.
[2, 7] §. 16. In der Regel darf zwar der eine dieser getheilten Eigenthümer dem andern für den Zufall nicht haften. Wenn jedoch die Benutzung des Grundes wegen ausgebrochenen Krieges oder Pestunfälle, oder wegen allgemeinen Mißwachses auf seinem Pachtgute dem Erbpachter unmöglich geworden ist, so soll auch demselben ein angemessener Nachlaß des Zinses gestattet werden.
[2, 7] §. 17. Auf diesen Nachlaß kann aber der Erbzinsmann keinen Anspruch machen. Er muß so lang, als ein Theil des Erbzinsgutes noch vorhanden ist, den ohnehin geringen Geldzins voll entrichten; nur wenn die Abgabe aus natürlichen Früchten zu bestehen hat, ist derselbe nicht mehr abzuführen schuldig, als wirklich in dem Jahres auf dem Erbzinsgute gewachsen ist.
[2, 7] §. 18. Zur Sicherheit des Zinses giebt das Gesetz dem Grundeigenthümer für die drei letzten Jahre das Vorrecht vor den übrigen Gläubigern; dieses Vorrecht hat aber auf andere Schuldigkeiten nur insoferne sich zu erstrecken, als solche durch Einsicht der Vormerkbücher hätten erhoben werden können.
[2, 7] §. 19. 6) Hat der Erbzinsmann die Abführung des Zinses in der bedungenen oder vorgeschriebenen Zeit unterlassen, so ist der Erbzinsherr berechtiget, die Nutzung bis zum Betrage seiner Forderung selbst in Beschlag zu nehmen, und sich aus derselben die Zahlung zu verschaffen.
[2, 7] §. 20. In Rücksicht des Erbpachtgutes steht in der Wahl des Grundeigenthümers wegen des über ein Jahr ausständigen Zinses die gerichtliche Hilfe entweder auf die Nutzungen des Erbpachtgutes oder auf das Gut selbst mittels dessen gerichtlicher Versteigerung anzusuchen.
[2, 7] §. 21. Entsteht der Zweifel, ob es um das Nutzungseigenthum eines Erbpachtgutes oder eines Erbzinsgutes zu thun sei, so soll der Betrag des jährlichen Zinses und anderer Schuldigkeiten den Aufschluß geben. Steht dieser außer allem Verhältnisse mit den jährlichen reinen Nutzungen, so ist es ein Erbzinsgut; läßt
4) In dem Antrage Martini's
war die Verpflichtung zum Rückenbesitz hinsichtlich aller Erbzinsgüter ausgesprochen, worüber am 5. September
1795 bemerkt wurde, daß man nur hinsichtlich der behausten Güter den Besitz mit
dem Rücken fordern könne, daß aber die allgemeine Ausdrucksweise zu Chicanen
mißbraucht werden könnte. Gleichzeitig wurde auch von der insbesondere betonten
Verpflichtung des Grundholden, die Gebäude in gutem Zustande zu erhalten,
Umgang genommen, weil man dafür hielt, daß das eigene Interesse des Grundholden
zur Erhaltung der Gebäude dränge, und weil man dem Grundherrn keinen Vorwand zu
„unnöthigen Anständen", wozu die besondere Betonung der Gebäudeerhaltung
Anlaß bieten könnte, geben wollte.
5) Martini hatte die Abfuhr
von den innerhalb drei Jahren gewachsenen Früchten angeordnet; die Commission
beschloß aber am 5. September 1795 nur das Jahreserträgniß als Grundlage der
Leistungspflicht annehmen zu lassen.
6) Nach dem Antrage Martini's
sollte der Erbzinsherr berechtigt sein, wenn der Zins ungeachtet regelmäßiger
Einmahnung durch drei Jahre „boshafter Weise" nicht entrichtet wurde, das
Gut einzuziehen. Die Commission erachtete, daß diese Bestimmung zu einer
Bedrückung des Erbzinsmannes Anlaß geben könnte, sowie daß sie gegen den Grundsatz
verstoße, welcher „die Vereinigung des Erbzinsguts mit dem Obereigenthum"
verbietet; demgemäß wurde am 12. September 1795 der vorstehende Text
beschlossen.
(105) sich aber ein Verhältniß wenigstens von alten Zeiten her und bei ganz öde
übernommenen Gründen noch denken, so ist es ein Erbpachtgut.
[2, 7] §. 22. Weil der Nutzungseigenthümer mit seinem Theile nach Belieben schalten und walten kann, so wird die Einwilligung des Grundeigenthümers zur Veräußerung des Erbzinsgutes nicht erfordert, und so kann dieser auch eines Vorkaufes oder Einstandrechtes sich nicht anmaßen.
[2, 7] §. 23. Hätte aber der Grundeigenthümer seine Einwilligung und das Vorkaufs- oder Einstandsrecht sich ausdrücklich vorbehalten, so soll derselbe binnen 30 Tagen nach der ihm gemachten ordentlichen Anzeige seine Erklärung geben, widrigenfalls ist die Einwilligung für ertheilt zu halten; übrigens kann diese nur wegen offenbarer Gefahr der Nutzungssache oder der Substanz versaget werden.
[2, 7] §. 24. Die Abgabe, welche der Grundeigenthümer von einem neuen Besitzer des Nutzungseigenthumes manchmal zu fordern berechtiget ist, heißt, wenn die Veränderung bei Lebzeiten geschieht, Lehenwaare, und wenn die Veränderung von Todeswegen geschieht, Sterblehen. Ueberhaupt werden beide auch Veränderungsgebühren genannt; ob nun, und wie weit diese Rechte gegründet sind, muß aus den öffentlichen Büchern und Urkunden entschieden werden.
[2, 7] §. 25. Wo es an derlei gesetzmäßigen Urkunden und Registern noch fehlt oder solche in Verlust gerathen sind, mag zwar der dreißigjährige ruhige Besitz für die schon vergangenen Fälle den Ausschlag geben. Es soll aber ein jeder Grundeigenthümer innerhalb drei Jahren, von der Kundmachung dieses Gesetzes an zu rechnen, diesen Abgang zu ergänzen bedacht sein, oder mit einem weiteren Anspruche nicht mehr gehöret werden. Unvorgemerkte Rechte haben ohnehin gegen einen Dritten keine Wirkung.
[2, 7] §. 26. Der Grundeigenthümer ist seines Ortes verpflichtet, den Nutzungseigenthümer zu vertreten, und auf den Fall, daß die Substanz mit dem Nutzungsrechte wieder vereinbaret werden sollte, ihm oder seinen Nachfolgern die getroffenen Verbesserungen wie einem andern rechtlichen Besitzer zu vergüten, auch für die Richtigkeit der öffentlichen Bücher oder Register, die er über seine Zinsgüter führet, zu haften.
[2, 7] §. 27. Weitere Lasten hat der Grundeigenthümer nicht zu vertreten. Ueberhaupt kann der Nutzungseigenthümer nicht mehr Recht jemanden Andern übertragen, als er selbst hat; sobald also das Recht des Einen erlischt, muß auch des Andern Recht erloschen sein.
[2, 7] §. 28. Dem Nutzungseigenthümer stehen alle ordentlichen und außerordentlichen Nutzungen zu, mithin auch der verhältnißmäßige Antheil eines gefundenen Schatzes. Er ist sogar befugt, die Nutzungssache oder die Substanz für den Fall zu verringern, daß sonst die Benützung des Grundes nicht stattfinden könnte.
[2, 7] §. 29. Wer nur einen Bodenzins entrichtet, soll mit der Nutzbarkeit der Oberfläche, als: der Bäume, Pflanzen und Gebäude und mit dem etwa darin gefundenen Schatzantheile sich begnügen. Vergrabene Schätze hingegen, und andere unterirdische Nutzungen gehören dem Grundeigenthümer als Nutzungseigenthümer der Unterfläche allein.
[2, 7] §. 30. Die Verbindlichkeiten der Nutzungseigenthümer sind überhaupt nach den oben festgesetzten Rechten der Grundeigenthümer abzumessen, besonders aber soll der jährliche Zins, wenn nichts Anderes verabredet worden ist, vom 1. November bis halben December, bei Verwirkuug der in einigen Provinzen durch politische Gesetze 7) verhängten Strafen, abgeführet werden.
7) Die Verweisung auf die
politischen Gesetze wurde am 12. September 1795 eingeschaltet, um die Annahme,
daß dieselben durch das bürgerliche Gesetzbuch aufgehoben werden,
auszuschließen und um zu bewirken, „damit Jedermann darüber aufmerksam gemacht
werde, und sich dawider zu hüten wisse".
(106) [2, 7] §. 31. Dem Nutzungseigenthümer liegt auch ob, alle ordentlichen und außerordentlichen Lasten, die überhaupt dem Grunde ankleben, als: Steuer, Zehenden und andere Gaben, die noch besonders vorgemerkt sind, zu entrichten; was aber auf den Zins vertheilt oder verkümmert, das ist, mit gerichtlichem Arreste beleget wird, hat der Grundeigenthümer selbst zu tragen.
[2, 7] §. 32. Jeder neue Besitzer des Nutzungseigenthumes ist in der Regel schuldig, um einen neuen Gewährbrief, das ist, um die Urkunde des erneuerten Nutzungseigenthumes bei dem Grundeigenthümer anzulangen; da aber eine Gemeinde, oder ein anderer moralischer Körper ordentlicher Weise nicht abstirbt, so sollen diese den Gewährbrief alle zehen Jahre anzusuchen verbunden sein. Wer aus seinem Verschulden die Ansuchung des Gewährbriefes durch drei Jahre verzögert, der soll die für den Brief gebührende Taxe vierfach leisten.
[2, 7] §. 33. Was von der Aufhebung des vollständigen Eigenthumes oben in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden ist, läßt sich auch auf das getheilte Eigenthum überhaupt anwenden. Hat der Nutzungseigenthümer keinen rechtmäßigen Nachfolger, so wird die Nutzbarkeit mit der Substanz vereinbaret, und fällt dem Grundeigenthümer nach Berichtigung aller Schulden 8), insoweit solche aus einem anderen Vermögen nicht getilget werden können, anheim.
[2, 7] §. 34. Durch Zerstörung der Bäume, der Pflanzen, der Gebäude geht das Nutzungseigenthum der Oberfläche nicht verloren; so lang nemlich noch ein Theil des Grundes bleibt, und der Besitzer seinen Zins abführt, ist dieser auch berechtiget, neue Bäume und Pflanzen zu setzen, und neue Gebäude aufzuführen.
[2, 7] §. 35. Aus der blosen Abführung eines fortdauernden Zinses, oder der jährlichen Renten von einem Grundstücke oder Gebäude kann die Theilung des Eigenthums noch nicht gefolgert werden; vielmehr ist im Zweifel, wo die Trennung der Substanz von der Nutzbarkeit nicht ausdrücklich erhellet, jeder redliche Besitzer für den vollständigen Eigenthümer anzunehmen.
[2, 7] §. 36. Es mag nun Jemand, der seine unbewegliche Sache einem Andern ganz eigenthümlich überträgt, sich einen jährlichen Zins dafür ausbedingen, oder aber das Zinsrecht von Demjenigen, der schon wirklicher Eigenthümer ist, sich erwerben, so gebühret allemal dem Zinsverpflichteten das vollständige Eigenthum. Doch kann die Zinspflicht im ersten Falle nur mit beiderseitiger Einwilligung aufhören; im zweiten Falle hingegen darf der Schuldner allein solche halbjährig aufkünden, und entweder um den ausgelegten Werth, oder wo dieser nicht erscheint, um die mittlere Taxe einlösen. 9)
8) Die Hinweisung auf die
vorhergehende Berichtigung der Schulden wurde am 12. September 1795
aufgenommen, um es zweifellos zu machen, daß die Gläubiger durch Ausübung des
Heimfallsrechtes nicht geschädiget werden können.
9) Zur Vermeidung von
Streitigkeiten erachtete man es am 12. September 1795 für nothwendig, am
Schlusse eine Richtschnur für die Bewerthung der einzulösenden Zinspflicht zu
geben.
(107) Achtes Hauptstück.
Von dem Pfandrechte.
[2, 8] §. 1. Pfand heißt überhaupt eine Sache, welche dem Gläubiger zur Sicherstellung seiner Forderung gehörig eingeraumet worden ist.
[2, 8] §. 2. Alle Sachen, die in einem Verkehre stehen, können auch zum Pfande dienen, und werden, wenn sie beweglich sind, ein Faustpfand oder Pfand in engster Bedeutung, und wenn sie unbeweglich sind, ein Unterpfand oder Hypothek genannt.
[2, 8] §. 3. Auf dem Pfandstücke haftet das Pfandrecht, nemlich das Recht, wofern die Schuld zur bestimmten Zeit nicht berichtiget würde, sich an der pfändlich eingeräumten Sache zu erholen: dieses Recht ist daher nach Verschiedenheit des Gegenstandes ein Faustpfandrecht oder ein Unterpfandhypothekarrecht.
[2, 8] §. 4. Sowohl das Faustpfand- als das Hypothekarrecht gehören zu den dinglichen Rechten, und lassen sich nicht allein gegen den Verpfänder, sondern auch gegen einen dritten Inhaber, wie die übrigen dinglichen Rechte ausüben.
[2, 8] §. 5. Ohne giltige Forderung kann zwar niemals ein Pfandrecht stattfinden, aber auch nicht jede Forderung begreift das Recht in sich, eine Sicherstellung zu erhalten oder zu verlangen; diese muß entweder auf das Gesetz oder auf den richterlichen Spruch oder auf die Einwilligung des Eigenthümers, es sei mittels Vertrages oder mittels letztwilliger Verordnung, sich gründen.
[2, 8] §. 6. 1) Die Fälle, in welchen das Gesetz Jemanden ein Pfandrecht einräumt oder ihn berechtiget, sich dasselbe zu verschaffen, sind am gehörigen Orte bestimmet. Wie weit das Gericht die Ausweisung eines Pfandrechtes anordnen, oder die gerichtliche Pfändung vornehmen könne, ist in der Gerichtsordnung bereits vorgesehen.
[2, 8] §. 7. Will man endlich die Erlangung des Pfandrechtes auf die Einwilligung des Schuldners oder auch eines Dritten, der seine Sachen für ihn verhaftet, gründen, so ist die Verbindlichkeit eines solchen Geschäftes nach allgemeinen Regeln von Vermächtnissen und von Verträgen zu beurtheilen.
[2, 8] §. 8.2) Wenn schon der Gläubiger mit einem der itzt berührten Titel versehen ist, so muß doch derselbe, um das Pfandrecht zu erwerben, die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen, wenn sie aber unbeweglich ist, seine Forderung in die öffentlichen Bücher auf die zur Erwerbung des Eigenthumes liegender Gründe vorgeschriebene Art eintragen lassen, widrigenfalls kann zwar ein persönliches Recht zur Sache, aber kein dingliches Recht auf die Sache entstehen.
[2, 8] §. 9. Wäre die Schuldforderung erst nach bestelltem Pfandrechte entstanden, oder hätte der Pfandgeber das freie Eigenthum der verpfändeten Sache später erhalten, als dessen Verpfändung vorgenommen worden ist, so soll doch das Pfandrecht von der Zeit, als die Schuldforderung angefangen, oder der Verpfänder das freie Eigenthum erworben hat, zu seiner Giltigkeit gelangen.
1) Die Redaction Martini's
sprach auch von der Bewilligung eines Verbotes, „woraus das Pfandrecht
ebenfalls entstehet"; diese Stelle wurde am 19. September 1795 in der
Erwägung, daß ein Verbot nie die Erwerbung des Pfandrechtes bewirken könne,
gestrichen.
2) Martini hatte von der
Eintragung von Urkunden in die öffentlichen Bücher gesprochen; am 19. September
1795 wurde beschlossen, die Forderungen als Gegenstand der Eintragung zu
bezeichnen, weil am Lande selten Urkunden errichtet, und die Forderungen in der
Regel auf Grund mündlichen Vorbringens eingetragen werden.
(108) [2, 8] §. 10. Ist Jemandem eine fremde Sache als ein Pfand ohne Einwilligung des Eigenthümers übergeben worden, so gebührt zwar diesem Letztern das Recht, seine Sache zu verfolgen und zurückzufordern; er ist aber auch verpflichtet, in jenen Fällen, in welchen die Eigenthumsklage gegen einen redlichen Besitzer von keiner Wirkung wäre, den redlichen Pfandinhaber entweder schadlos zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und mit dem Ruckersatzrechte gegen den Hauptschuldner sich zu begnügen.
[2, 8] §. 11. Werden Schuldforderungen, Waarenlager, Schiffe, Frachtgüter und solche bewegliche Sachen verpfändet, die man nicht allezeit von Hand zu Hand, sondern durch Zeichen zu übergeben und zu übernehmen pflegt, so sind die nöthigen Maßregeln zu treffen, damit auch ein Dritter die Verhaftung leicht in Erfahrung bringen und sich vom Schaden hüten könne. Wer diese Vorsichten nicht gebraucht, der muß die widrigen Folgen selbst tragen.
[2, 8] §. 12. Wer demnach ein Pfandrecht zum Afterunterpfande annehmen, und gegen Bevortheilung sich bedecken will, der muß das Faustpfand sich übergeben, oder die Verschreibung seines Hypothekarrechtes in die öffentlichen Bücher ebenfalls eintragen lassen. Ist dieses geschehen, so soll der Schuldner, wenn er dessen verständiget worden ist, seine Schuld nur mit Vorwissen und Einwilligung des wirklichen Inhabers des Pfandes gegen dessen Zurückstellung oder Löschung der Hypothek abführen.
[2, 8] §. 13. Durch die Eintragung einer Forderung auf ein liegendes Gut werden zugleich sämmtliche in diesem Ganzen begriffene, und zu dem freien Eigenthume des Verpfänders gehörige Theile, mithin auch die noch nicht abgesonderten oder nicht bezogenen Früchte verhaftet. Wenn also der Schuldner dem einen Gläubiger das Gut, und hernach dem anderen Gläubiger die Früchte verschrieben hatte, so ist die spätere Verschreibung in Rücksicht auf die noch unabgesönderten oder nicht bezogenen Früchte von keiner Wirkung.
[2, 8] §. 14. Ueberhaupt kann keine Verschreibung weiter als des Verpfänders Recht sich erstrecken, mithin weder den Rechten des Staates auf Steuer und Gaben, noch den Rechten des Grundeigenthümers auf Erbzinse 3) und andere derlei dingliche Schuldigkeiten, noch endlich den Rechten der früher vorgemerkten Gläubiger einen Abbruch thun.
[2, 8] §. 15. Alle erst berührten Rechte sollen doch eines Vorzuges nur für die drei letzteren Jahre genießen, welches auch von den mit dem Grundcapitale verschriebenen Interessen oder Zinsen zu verstehen ist. Zögerungszinse hingegen haben gar kein Vorrecht.
[2, 8] §. 16. Findet die Einverleibung einer Schuldforderung in die öffentlichen Bücher wegen Abganges der gesetzmäßigen Förmlichkeit der Urkunde nicht statt, so kann doch der Gläubiger sich gerichtlich und zu dem Ende vormerken lassen, damit bis zur Entscheidung der Sache ihm Niemand vorkommen oder das Vorrecht abgewinnen könne, und insoweit gebühret dem so vorgemerkten Gläubiger auch ein bedingtes Unterpfandsrecht, welches, wenn die Forderung zuerkannt wird, von dem Tage der Vormerkung eintritt.
[2, 8] §. 17. 4) Von der geschehenen Vormerkung muß sowohl Derjenige, der sie erwirket hat, als auch der Gegentheil mittels Zustellung zu eigenen Händen verständiget werden. Es ist aber auch überdies der Vormerkungswerber verpflichtet,
3) Martini hatte an dieser
Stelle neben den Erbzinsen auch die „Zehente" erwähnt; die Anführung
derselben wurde aber am 19. September 1795 als nicht hierher gehörig
gestrichen.
4) Dieser Paragraph wurde in
der Sitzung vom 19. September 1795 als Richtschnur für das der Vormerkung
nachfolgende Vorgehen des Richters eingeschaltet.
(109) vom Tage der erhaltenen Zustellung binnen 14 Tagen die ordentliche Klage zu Erweisung seiner Forderung zu überreichen; im widrigen Falle soll die geschehene Vormerkung auf Anlangen eines Schuldners gelöschet werden.
[2, 8] §. 18. Kömmt es nach der Hand hervor, daß der Werth des Pfandes ohne Verschulden des Gläubigers zur Bedeckung der Schuldforderung nicht mehr hinreiche, so ist dieser befugt, eine bessere Sicherstellung von dem Schuldner zu verlangen; hierzu kann aber ein Dritter, welcher statt des Hauptschuldners ein Pfandstück hergegeben, aber sich nicht besonders auch zu einem Nachtrage verbindlich gemacht hätte, nicht mehr verhalten werden.
[2, 8] §. 19. Es muß aber auch dem Schuldner, wenn er aus Irrthum oder aus Uebereilung ein übermäßiges Pfand ausgesetzt hätte, unverwehrt bleiben, eine andere, aber noch ganz angemessene Sicherheit zu verschaffen.
[2, 8] §. 20. Wenn der Gläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriediget wird, so ist derselbe befugt, den Schuldner gerichtlich zu belangen, und die öffentliche Feilbietung des Pfandstückes anzusuchen; das Gericht hat darauf nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.
[2, 8] §. 21. Die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Versteigerung angesucht wird, ist jedem Pfandgläubiger vorher zu gestatten. Auch sind die Hypothekargläubiger zu der bevorstehenden Versteigerung mit Bestimmung der gesetzmäßigen Frist persönlich vorzuladen. Wird diese Vorladung unterlassen, so soll Derjenige, welcher die Sache erstanden hat, für die in die öffentlichen Bücher eingetragene Forderung nach Maß seines Besitzes noch ferners haften. Der Schuldner ist aber bei der Versteigerung zum Mitgebote nicht zuzulassen.
[2, 8] §. 22. Wofern aus dem Pfandstücke nicht so viel gelöset wird, als die Schuld beträgt, so ist der Schuldner verbunden, den Abgang zu ersetzen; fällt aber der Preis des Pfandstückes höher aus, als die Schuldforderung sich beläuft, so muß der Ueberrest dem Schuldner zugestellet werden.
[2, 8] §. 23. Hat der Gläubiger sich anheischig gemacht, auf die Einlösung oder Veräußerung des Pfandstückes nie zu dringen, so kann doch derselbe die verfallene oder die ruckständige einklagen; er soll aber zuerst die Pfändung auf das übrige Vermögen des Schuldners führen, und nur wenn dadurch noch die gänzliche Befriedigung nicht erhalten wird, an dem Pfandstücke sich erholen.
[2, 8] §. 24. Der Gläubiger darf ohne besondere Bewilligung des Pfandgebers das Pfandstück nicht gebrauchen, vielmehr muß derselbe solches genau verwahren und sein diesfalls unterlaufenes Verschulden vertreten. Geht das Pfand ohne Schuld des Gläubigers zu Grunde, so wird der Eigenthümer von der Forderung nicht befreiet.
[2, 8] §. 25. Das Pfandrecht erlischt nicht nur, wenn die verpfändete Sache zerstöret wird, sondern auch, wenn der Gläubiger sein Recht auf solche gesetzmäßig erläßt, oder dem Schuldner das Pfand ganz unbedingt zurückstellet. Aus der Erlöschung des Pfandrechtes darf aber die Nachsicht der Schuldforderung noch nicht geschlossen werden.
[2, 8] §. 26. Ferners wird das Pfandrecht aufgehoben, sobald die Zeit, auf welche dasselbe eingeschränkt war, verflossen ist; mithin auch, wenn das zeitliche Recht des Pfandgebers auf die verpfändete Sache aufhört, und dieser Umstand dem Gläubiger bekannt war, oder aus der Einsicht der öffentlichen Bücher hätte bekannt sein können.
[2, 8] §. 27. Wohingegen weder der Gläubiger des Rechtes, das Pfandstück gegen Bezahlung zurückzustellen, noch der Schuldner des Rechtes, die Schuld gegen Rückgabe des Pfandstückes zu berichtigen, durch den blosen Zeitverlauf verlustig gehen.
[2, 8] §. 28. Zur Aufhebung des Hypothekarrechtes ist die Tilgung der Schuldforderung nicht hinreichend. Es muß die Löschung der Schuldurkunde aus den
(110) öffentlichen Büchern erfolgen; bis dahin bleibt das Hypothekargut noch verhaftet.5)
[2, 8] §. 29. Obschon nach getilgter Schuld der Pfandnehmer die verpfändete Sache dem Pfandgeber zurückzustellen verbunden ist, so soll ihm doch das Zurückhaltungsrecht und ein neues verhältnißmäßiges Pfandrecht darauf gebühren, sobald solches auf eine anders richtige und schon verfallene Forderung gegründet werden kann. Das nemliche Recht soll auch jedem anderen redlichen Besitzer in gleichen Umständen zustehen.
[2, 8] §. 30. 6) Nur wenn das Pfandrecht auf eine gewisse Zeit ausdrücklich eingeschränkt worden ist, darf nach Verlauf dieser Zeit keine Privatpfändung mehr ausgeübet, wohl aber die gerichtliche Pfändung angesucht werden. Uebrigens kann weder eine Privat- noch eine gerichtliche Pfändung gegen das bessere Recht eines Dritten oder nach schon ausgebrochenem Concurse von einer Wirkung sein.
Neuntes Hauptstück.
Von Servituten oder Dienstbarkeiten.
[2, 9] §. 1. Wie das vollständige oder getheilte Eigenthum, so können auch einzelne Rechte auf eine gewisse Sache durch den Willen des Eigenthümers, oder durch das Gesetz wem Andern überlassen, und von ihm erworben werden. Dadurch wird die natürliche Freiheit, mit dieser Sache nach eigener Willkür zu schalten und zu walten, mehr oder weniger eingeschränkt.
[2, 9] §. 2. Wird ein Eigenthümer verpflichtet, bei Benutzung seiner Sache etwas zum Vortheile eines Dritten zu gestatten, oder doch zu unterlassen, so entsteht eine Dienstbarkeit oder sogenannte Servitut, wodurch sowohl die Schuldigkeit des Einen, als das Recht des Andern ausgedrücket wird.
[2, 9] §. 3. Kömmt es lediglich auf eine solche Duldung oder Unterlassung an, welche dem Einen nützlich und dem Andern ganz unschädlich ist, mithin schon nach den natürlichen Rechten gefordert werden kann, so braucht es keine besondere Servitut. Wer auf geschehenes Ansuchen etwas dergleichen verweigert und keinen scheinbaren Grund dagegen anzuführen vermag, der kann von Rechtswegen dazu angehalten werden, weil das Gesetz weder Neid noch Schadenfreude unterstützt.
[2, 9] §. 4. Nach Entstehung einer Servitut ist die belastete Sache nicht mehr ganz frei und unabhängig, sondern Demjenigen dienstbar, zu dessen Vortheil die Freiheit beschränket worden ist. Es können derlei Beschränkungen auf unzählige Arten geschehen; darum sind auch die Servituten fast unzählig.
[2, 9] §. 5. Ueberhaupt werden die Sachen entweder einer andern fremden Sache, oder aber nur einer gewissen Person dienstbar gemacht. Die ersten heißen sächliche, und die letzten persönliche Dienstbarkelten. Beide gehören doch insoweit zu den
5) Die Worte, mit welchen Martini's Redaction endete,
„und hat der Besitzer desselben dem Inhaber des Schuldbriefes Rede und Antwort
zu geben", wurden am 19. September 1795 als selbstverständlich
weggelassen.
6) Eine am 19. September 1795 vorgenommene redactionelle Aenderung hatte zum Zwecke, hervorzuheben, daß es nur bei der gerichtlichen Pfändung auf das Ansuchen, bei der Privatpfändung aber auf die Ausübung ankommt.
(111) dinglichen Rechten, als sie in die öffentlichen Bücher eingetragen worden sind, mithin auf den dienstbaren Sachen selbst haften, und gegen einen jeden Besitzer geltend gemacht werden dürfen.
[2, 9] §. 6. Sächliche Servituten setzen zwei benachbarte Grundbesitzer voraus, deren einem das dienstbare, dem andern aber das herrschende Grundstück gehöret. Das herrschende Grundstück ist entweder zur Bewohnung oder zur Landwirthschaft bestimmet, und hiernach zerfallen die sächlichen Servituten in Haus- und Feldservituten. Die einen sind den Städten und Märkten, die andern aber den Ländereien mehr angemessen.
[2, 9] §. 7. Zu den gewöhnlichen Servituten hingegen wird nur eine Sache erfordert, welche alsdann keiner andern Sache, sondern der Person allein dienstbar ist, und sowohl beweglich als unbeweglich, ja selbst von der Person ferne sein kann.
[2, 9] §. 8. Die gewöhnlichen Hausservituten sind: 1. Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen, 2. einen Balken- oder Sparrentram in eine fremde Wand einzufügen, 3. ein Fenster, es sei nun des Lichtes, oder auch der Aussicht wegen, in der fremden Wand zu öffnen, 4. ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum heraus zu bauen, 5. den Rauch durch des Nachbars Rauchfang zu führen, 6. die Dachtraufe auf einen fremden Grund zu leiten, 7. eine Mistgrube auf fremdem Boden zu halten, 8. die Flüssigkeiten auf des Nachbars Grundstück hinzugießen oder durchzuführen. Vermög dieser und dergleichen Servituten ist ein Hausbesitzer befugt, etwas auf den Grund seines Nachbars vorzunehmen, was dieser gestatten muß.
[2, 9] §. 9. Ist aber der Besitzer des dienstbaren Grundstückes verbunden, sein Haus 9. nicht höher zu bauen, oder 10. nicht zu erniedrigen, 11. das Licht und Luft, oder 12. die Aussicht dem herrschenden Gebäude nicht zu benehmen, 13. die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des Nachbars, dem die Traufe zur Bewässerung seines Gartens, oder zur Anfüllung seiner Cisterne, oder sonst nützlich sein kann, nicht abzuleiten, so sind diese solche Hausservituten, welche zwar den Besitzer des herrschenden Grundes nicht berechtigen, etwas vorzunehmen, doch aber den Eigenthümer des dienstbaren Grundes verpflichten, das, was ihm zu thun sonst freistünde, zu unterlassen.
[2, 9] §. 10. Zu den Feldservituten gehören vorzüglich folgende: 1. Das Recht, einen Fußsteig, einen Viehtrieb, oder gar einen Fahrweg auf fremdem Grunde und Boden zu haben, 2. Wasser dort zu schöpfen, das Vieh zu tränken, das Wasser her- oder abzuleiten, 3. das Vieh zu hüten oder zu weiden, 4. Holz zu fällen, verdörrte Aeste und Reiser zu sammeln, Eicheln zu lösen, Laub zusammenzubringen, 5. zu jagen, zu fischen, Vögel zu fangen, 6. Steine zu brechen, Sand zu graben, Kalk zu brennen.
[2, 9] §. 11. Zu den persönlichen Servituten gehören vornehmlich, der nöthige Gebrauch einer fremden Sache, die völlige Fruchtnießung derselben und die freie Wohnung; es giebt aber auch Gerechtigkeiten, welche in sich und nach ihrer Natur sächlich sind, und doch der Person allein, zum Beispiele der Fußsteig, das Wasserschöpfen, eingeraumet werden wollen.
[2, 9] §. 12. Indessen soll Derjenige, der die Abweichung von der Natur einer Servitut behauptet, diese Ausnahme zu beweisen schuldig sein. Wenn bewiesen wird, daß Jemand zum Beispiele ein Fenster, oder die Wohnung nur bittweise und aus Gnaden, mithin auf allmaliges Widerrufen, erhalten hätte, so gebühret ihm nicht einmal eine persönliche Servitut.
[2, 9] §. 13. Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun, sondern nur dem Andern die Ausübung seines Rechtes zu gestatten, oder was er als Eigenthümer zu thun berechtiget wäre, zu unterlassen.
(112) [2, 8] §. 14. Es sollen auch die Servitutsrechte im Zweifel nicht erweitert, sondern eher eingeschränkt, mithin auf die unschädlichste Art ausgeübet werden, doch darf von ihrer Natur ohne hinlänglichen Grund nicht abgewichen, noch ihr Endzweck vereitelt werden.
[2, 9] §. 15. Keine Servitut läßt sich von der dienstbaren Sache eigentlich absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen; jede wird auch insoweit für untheilbar gehalten, als das Recht durch Vergrößerung, Verminderung oder Zerstückelung des Grundstückes weder verändert, noch getheilt werden kann.
[2, 9] §. 16. Wohl aber kann das nemliche Grundstück mehreren andern Gründen oder Personen zugleich damals dienstbar werden, wenn dadurch ein Dritter in seinen älteren Rechten nicht beeinträchtiget, folglich zum Beispiele der Fußsteig, der Fahrweg oder das Wasserschöpfen dem Einen, wie dem Andern vollständig gewähret wird.
[2, 9] §. 17. Der Besitzer des herrschenden Grundes ist befugt, seine Gerechtigkeit auf die ihm anständige Art auszuüben; nur soll dem dienstbaren Grunde keine mehrere Einschränkung dadurch zugehen.
[2, 9] §. 18. Nach diesen Grundsätzen sind die bei Ausübung der Servituten etwa entstehenden Streitigkeiten zu entscheiden. Wer nun die Last des benachbarten Gebäudes zu tragen, die Einfügung des Andern Balken in seine Wand, den Durchzug des fremden Rauches in seinen Schornstein zu dulden schuldig ist, dem liegt auch ob, die dazu bestimmte Mauer, Säule, Wand oder den Schornstein in gutem Stande zu erhalten; ihm kann aber nicht zugemuthet werden, daß er auch das herrschende Gebäude inmittels unterstützen, oder des Andern Schornstein ausbessern solle.
[2, 9] §. 19. Findet der Besitzer des dienstbaren Grundes, daß die Herstellung seines Gebäudes ihm zu beschwerlich sei, so soll er befugt sein, die dienstbare Wand dem herrschenden Gebäude abzutreten, und sich von der Dienstbarkeit zu entledigen. Würde aber die Wand weder hergestellet noch abgetreten, so mag der Besitzer des herrschenden Gebäudes auf Kosten des saumseligen Nachbars den Bau aufführen.
[2, 9] §. 20. Wegen des Fensterrechtes kann man auf Licht und Luft, aber nicht auch auf die Aussicht gleich Anspruch machen; diese muß besonders verwilliget worden sein. Wer kein Recht zur Aussicht hat, der kann auch angehalten werden, das Fenster zu vergittern. Ueberhaupt ist mit dem Fensterrechte die Schuldigkeit verbunden, die Oeffnung zu verwahren und den aus der Verwahrlosung erfolgten Schaden zu vertreten.
[2, 9] §. 21. Wer das Recht hat, das Regenwasser von seinem Dache auf des Nachbars Dach oder Grund zu leiten, der kann das Wasser tröpfeln, oder durch Rinnen herabfließen lassen; er darf auch sein Dach höher bauen, aber dem Nachbarn nicht verwehren, das Nemliche zu thun. Er muß dagegen den häufig gefallenen Schnee zeitlich hinwegräumen, und der daraus bevorstehenden Beschädigung des dienstbaren Grundstückes zuvorkommen. Rinnen und Wasserkästen hat ein Jeder auf seinem Grunde zu besorgen.
[2, 9] §. 22. Ist aber Jemand befugt, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund herzuleiten, so muß derselbe alle zu dieser Anstalt nöthigen Auslagen tragen, mithin auch die Kosten für die Rinnen und Wasserkästen allein bestreiten.
[2, 9] §. 23. Würden zur Abführung der Flüssigkeiten Gräben erfordert, so hat der Eigenthümer des herrschenden Gebäudes solche errichten zu lassen. Ihm liegt auch ob, die Beschwerden des dienstbaren Grundes durch Bedeckung und ordentliche Reinigung der Gräben oder Canale möglichst zu erleichtern.
[2, 9] §. 24. Zu dem Fußsteige gehört allemal das Recht, sich von Menschen tragen und andere Leute zu sich kommen zu lassen, zum Viehtriebe das Recht,
(113) auch einen Schiebkarren zu gebrauchen, und zum Fahrwege das Recht, einen oder
auch mehrere Züge einzuspannen.
[2, 9] §. 25. 1) Wohingegen das Recht zu gehen, nicht auf das Recht zu reiten oder Thiere zur Sänfte oder zum Tragfessel zu gebrauchen, weder das Recht zu treiben, auf das Recht schwere Bäume oder andere Lasten zu schleifen, noch das Recht zu fahren, auf das Recht unbespanntes oder freigelassenes Vieh zu treiben, ausgedehnt werden dürfen. Diese Erweiterungen sollen nur in dem Falle Platz greifen, wenn sie ausdrücklich zugestanden worden sind.
[2, 9] §. 26. Die Höhe und Breite des Raumes für diese drei Servituten wird durch das Gesetz nicht bestimmet, weil der Raum allezeit dem nöthigen Gebrauche und den Ortsumständen angemessen sein muß. Wird durch Überschwemmungen oder andere Zufälle Weg oder Steg unwandelbar, so ist ein anderer Raum indessen und bis zur Herstellung des Grundes in den alten Stand anzuweisen.
[2, 9] §. 27. Zur Erhaltung des Weges sollen alle Personen oder Grundbesitzer, denen der Gebrauch zusteht, einen verhältnißmäßigen Beitrag liefern. Wenn also Brücken und Stege einer Ausbesserung bedürfen, so kann solche dem Besitzer des dienstbaren Grundes nur insoweit aufgebürdet werden, als auch er von diesen Auslagen einen Nutzen zieht.
[2, 9] §. 28. 2) Mit dem Rechte, das fremde Wasser zu schöpfen, ist der freie Zugang zu dem Bache oder zu dem Brunnen verbunden.
[2, 9] §. 29. Hat Jemand das Recht, Wasser von dem fremden auf seinen Grund oder von seinem auf den fremden Grund zu leiten, so ist er auch berechtiget, die dazu nöthigen Röhren, Rinnen und Schleusen anzulegen, aber keinen Beitrag von dem Nachbar zu fordern. Es soll auch dabei das Maß nicht überschritten, sondern nur auf das Bedürfniß des herrschenden Grundes gesehen werden.
[2, 9] §. 30. Ist bei Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl des Triebviehes, wie auch die Zeit und das Maß, oder die Beschränkung zu weiden, ordentlich bestimmt worden, so muß es dabei sein Bewenden haben. Fehlt es aber an einer oder mehreren dieser Bestimmungen, so ist der ruhige 30jährige Besitz zu handhaben. Würde endlich die Art des Besitzes bezweifelt, so haben folgende Regeln zur Richtschnur zu dienen.
[2, 9] §. 31. Das Weiderecht begreift in sich jede Gattung von Zug-, Rind- und Schafvieh, aber nicht das Federvieh, noch die Schweine, noch in waldigen Gegenden die Ziegen. Ebensowenig darf ein fremdes, oder ein unreines, ungesundes Vieh auf die Weide getrieben werden.
[2, 9] §. 32. Hat die Anzahl des Triebviehes im Zeitraume der letzten 30 Jahre abgewechselt, so ist aus dem Triebe der drei ersten Jahre die mittlere Zahl zu ziehen und festzusetzen, und wenn diese nicht erhellet, auf die Größe und Beschaffenheit der Weide die billige Rücksicht zu nehmen. Auch soll im Zweifel Einer nie mehr Vieh, als er durch das auf eigenem Grunde erzeugte Futter den
1) Nach dem Antrage Martini's sollte die Erweiterung
einer Dienstbarkeit auch im Falle ihrer Unschädlichkeit zugestanden werden; die
Commission bezweifelte in der Sitzung vom 26. September 1795, ob die
Erweiterung einer Servitut unschädlich sein könne, und meinte, daß in dieser
Beziehung nur der Wille der Parteien als entscheidend angesehen werden könne.
2) Das Recht. „Wasser zu schöpfen", sollte nach
dem Antrage Martini's auch die Befugniß umfassen, „sich eines Schiebkarrens
oder andern Fuhrwerkes dazu zu gebrauchen, wenn nemlich der Raum und die
übrigen Umstände es gestatten, und dem dienstbaren Grunde es gleichgiltig sein kann". Diese Stelle wurde am 26. September 1795
gestrichen, weil man dafür hielt, daß der Umfang der dem Berechtigten
zustehenden Befugnisse sich in der Regel aus der Natur der Sache ergeben werde,
und daß man in keinem Falle dem Willen der contrahirenden Parteien vorgreifen
dürfe.
(114) Winter hindurch erhalten kann, zu hüten befugt sein. Saugvieh wird zur bestimmten Zahl nicht gerechnet.
[2, 9] §. 33. Was die Triftzeit betrifft, kann zwar der in einer jeden Feldmarke eingeführte unangefochtene Gebrauch beibehalten werden; im Falle aber, daß dadurch die Bestellung des Grundes, das Heumachen, die Ernte oder die Einbringung der Früchte erschweret werden sollte, so ist die Beendigung des Wirthschaftsbetriebes noch abzuwarten.
[2, 9] §. 34. Um bei Ausübung des Weiderechtes das billige Maß oder die Beschränkung nicht zu verfehlen, soll der Servitutsinhaber die Substanz der Weide nicht verletzen, kein Gras abmähen, noch der übrigen Feldwirthschaft ein Hinderniß legen. Er darf den Eigenthümer des Grundstückes von der Mitweide in der Regel nicht ausschließen, und muß hiernächst mit seinem Bedürfnisse sich begnügen, endlich, wenn ein Schaden zu befürchten wäre, sein Vieh von einem Hirten hüten lassen.
[2, 9] §. 35. Hat eine Gemeinde das Weiderecht erworben, so ist sie zwar befugt, die Benutzung der Hutweide ihren eigenen Mitgliedern und Einwohnern nach Belieben zu überlassen; wer aber in der Gemeindfeldmarke nicht wohnhaft ist, der soll davon ausgeschlossen bleiben.
[2, 9] §. 36. Was jetzt in Rücksicht auf das Weiderecht festgesetzt worden ist, läßt sich auch verhältnißmäßig auf die Gerechtigkeiten des Thierfanges, des Holzschlages, des Steinbruches und auf alle übrige benannte und unbenannte Servituten anwenden. Glaubt Jemand diese Gerechtigkeiten auf das Miteigenthum gründen zu können, so sind es keine Servituten mehr, sondern natürliche Folgen des Eigenthumsrechtes, und müssen die darüber entstehenden Streitigkeiten nach den Grundsätzen des gemeinschaftlichen Eigenthumes entschieden werden.
[2, 9] §. 37. Wenn einzelne Eigenthumsrechte in Rücksicht auf das allgemeine Wohl beschränket werden, so entstehen daraus gesetzliche Servituten. Diese sind zwar in der Regel kein Gegenstand des bürgerlichen Privatrechtes, sondern der politischen Verordnungen. Sobald aber Verträge darüber zu schließen gestattet wird, und solche wirklich geschlossen worden sind, so steht auch der Weg Rechtens den streitenden Theilen offen.
[2, 9] §. 38. Eben dieses hat in jenen Provinzen zu gelten, in welchen die Hand- und Zugroboten, nemlich die Frohndienste, noch bestehen, oder wo die sogenannten Zwangs- und Bannrechte noch nicht aufgehoben worden sind, vermög welchen einer Gemeinde oder einem Theile ihrer Einwohner die Beischaffung gewisser Bedürfnisse, als des Mehles und Getränkes, außer ihrem Bezirke untersagt werden darf.
[2, 9] §. 39. Schon durch den 30jährigen ruhigen Besitz werden derlei Rechte zwar vollkommen gerechtfertiget; wenn aber zur Beförderung des Handels und Wandels und der Landwirthschaft eine andere politische Vorsehung erfordert wird, so ist solche genau zu befolgen, und dafür eine angemessene Schadloshaltung anzunehmen.
[2, 9] §. 40. Was bei Ausübung der persönlichen Servituten Rechtens sei, muß, wenn nicht etwas Anderes verabredet worden ist, nach den folgenden Grundsätzen bestimmet werden. Die Befugniß, eine fremde Sache zu gebrauchen, ist zwar allen Servituten, die in der Duldung bestehen, gemein; hat aber Jemand das Recht, eine unbewegliche oder auch bewegliche Sache ohne Verletzung der Substanz, und blos zu seinem Bedürfnisse zu benutzen, so kömmt ihm die besondere Servitut des Gebrauches zu.
[2, 9] §. 41. Es mag nun Jemanden der Gebrauch des Kellers, des Schüttbodens, der Mühle, des Gartens, des Hauses oder aber der Bibliothek, des Geschmuckes, der Wägen, der Zugpferde, als ein Recht eingeräumet worden sein, so
(115) darf der Gebrauchsberechtigte aus diesen Sachen den seinem Stande, seinem Gewerbe und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen beziehen.
[2, 9] §. 42. 3) Es steht aber dem Gebrauchsberechtigten nicht zu, die Sache zu einer andern Bestimmung zu verwenden. Er soll zum Beispiele den Garten nicht in einen Teich umstalten, er darf auch den Gebrauch jemand Andern nicht überlassen, und nur in dem Falle Andern mittheilen, daß sein Recht sonst von keiner, oder sehr geringen Wirkung sein würde. Alle übrigen Benützungen, die ohne Störung des Gebrauchsberechtigten sich schöpfen lassen, kommen dem Eigenthümer zu statten.
[2, 9] §. 43. Wohingegen auch dem Eigenthümer obliegt, alle ordentlichen und außerordentlichen Lasten zu tragen, und selbst die zur Erhaltung oder zur Ausbesserung der Sache nöthigen Kosten zu bestreiten. Nur wenn die Auslagen den Werth des Gebrauchrechtes übersteigen, hat der Gebrauchsberechtigte den Ueberschuß über sich zu nehmen oder von dem Gebrauche abzustehen.
[2, 9] §. 44. Fruchtnießung oder Nießgebrauch ist das Recht, eine fremde Sache nicht allein nach Maß seiner Bedürfnisse zu gebrauchen, sondern auch zu genießen, das ist, den ordentlichen Ertrag ohne Schmälerung der Substanz davon zu beziehen. Verzehrbare Sachen sind demnach kein eigentlicher Gegenstand des Gebrauches noch der Fruchtnießung, wohl aber der bestimmte Werth davon, wie alle anderen auf Zinsen angelegten Gelder oder Capitalien.
[2, 9] §. 45. Obschon der Fruchtnießer das Recht hat, alle Früchte, sie mögen durch die Natur oder durch den Fleiß hervorgebracht werden, aus der dienstbaren Sache zu beziehen, so ist er doch kein Nutzungseigenthümer, mithin auch nicht befugt, die Fruchtnießung an jemanden Andern zu übertragen. Nur die Früchte kann er nach Willkür veräußern, wovon das Eigenthumsrecht erst durch deren Einsammlung erworben wird.
[2, 9] §. 46. Weder ein gefundener Schatz, noch die Ausbeute der Metalle können zu den jährlichen Früchten oder zu dem ordentlichen Ertrage gerechnet werden. Sie sind ein Gut des Eigenthümers, welcher dem Fruchtnießer nur die davon abfallenden Nutzungen zu überlassen hat.
[2, 9] §. 47. Alle Lasten und Schuldigkeiten, welche auf den dienstbaren Sachen schon gehaftet hatten, fallen dem Fruchtnießer zu; er muß auch die Kosten, ohne welche die Früchte nicht hervorkommen, allein bestreiten. Ueberhaupt kann als ein reiner Ertrag nur Dasjenige angenommen werden, was nach Abzug der nöthigen Auslagen übrig bleibt.
[2, 9] §. 48. Der Fruchtnießer ist hiernächst verpflichtet, die dienstbare Sache in demjenigen Stande, in welchen er sie übernommen hat, so viel als möglich zu erhalten, folglich derselben Ausbesserung, Ergänzung, Herstellung, nach Verschiedenheit der Umstände, auf seine Kosten zu besorgen. Wird aber der Werth der Sache blos durch den rechtmäßigen Gebrauch und ohne Verschulden des Fruchtnießers verringert, so kann dieser zu keiner Verantwortung gezogen werden.
[2, 9] §. 49. Gesetzt nun, daß Jemanden die Fruchtnießung eines Fuhrwerkes, einer Schafheerde, eines Gartens, eines Feldes oder eines Waldes zusteht, so liegt ihm auch ob, aus dem Ertrage die Pferde zu ernähren, die Wägen und das Geschirr auszubessern, die Anzahl der verzehrten oder sonst abgängigen Lämmer, wie auch der in Abgang gekommenen Pflanzen aus dem Nachwachse zu ergänzen,
3) In der Sitzung vom 15. October 1795 beantragte
Keeß, auszusprechen, „daß der
Gebrauchsberechtigte in keinem Falle den Gebrauch der
Sache jemandem Andern überlassen könne"; die Mehrheit erachtete jedoch die
Benützung einer Sache durch Dritte, wenn „nur kein Schade dem Eigenthümer
zugefügt wird", für zulässig.
(116) ferners die Wege, Stege und Zäune herzustellen, endlich das Holz forstmäßig und nach den Schlägen zu benützen.
[2, 9] §. 50. Bei den Gebäuden muß der Fruchtnießer auch die gewöhnlichen Ausbesserungskosten bestreiten. Wäre es aber um Bauführungen zu thun, wozu ein ganzjähriger Ertrag erfordert würde, so ist die Pflicht des Eigenthümers, solche vorzunehmen; wohingegen er, die Zinsen des dazu nothwendig ausgelegten Capitals aus dem Ertrage sich vergüten zu lassen, berechtiget ist.
[2, 9] §. 51. Will oder kann der Eigenthümer sich diesem Aufwande nicht unterziehen, so ist der Fruchtnießer befugt, das Gebäude auf seine Kosten herzustellen, den Ersatz aber nach geendigter Fruchtnießung, wie ein anderer redlicher Inhaber, zu fordern und einzutreiben.
[2, 9] §. 52. Weigert sich auch der Fruchtnießer, diese nothwendigen Auslagen vorzuschießen, so soll der gemeine Werth des so beschädigten Gebäudes bestimmet, und ihm Fruchtnießer die jährlichen Zinsen davon ausgeworfen und abgeführt werden.
[2, 9] §. 53. Wenn übrigens der Eigenthümer Bauführungen vorzunehmen gedächte, die nicht nothwendig, zur Vermehrung des Ertrages aber gedeihlich wären, so ist der Fruchtnießer nicht schuldig, solche zu seinem Nachtheile zu bewilligen.
[2, 9] §. 54. Damit endlich sowohl der Eigenthümer als der Fruchtnießer ihre wechselseitigen Forderungen desto sicherer geltend machen können, so wird der eine und der andere Theil bedacht sein, ein Verzeichniß oder eine beglaubte Beschreibung der dienstbaren Sachen errichten zu lassen, welches in der Folge zur Richtschnur dienen möge. Ohne diese Vorsicht wird demjenigen Theile, welcher als Kläger auftreten wollte, der Beweis sehr beschwerlich fallen.
[2, 9] §. 55. Die Servitut der freien Wohnung begreift in sich das Recht, alle wohnbaren Theile eines Hauses sowohl selbst zu beziehen, als auch auf jede andere Art unbeschadet der Substanz zu benützen. Vermöge dieses Rechtes kann demnach der, welcher die Wohnungsgerechtigkeit hat, nicht allein einen Gast oder einen Miethmann 4) aufnehmen, sondern auch die ganze Wohnung jemanden Andern mit oder ohne Entgelt überlassen.
[2, 9] §. 56. Ueber alle diejenigen Theile des Hauses, die entweder ausdrücklich ausgenommen oder aber zur eigentlichen Wohnung nicht gehören, als da sind, die überflüssigen Keller, Scheuern, Stallungen und übrigen derlei Behältnisse, kann der Eigenthümer willkürlich verfügen. Ihm soll auch die nöthige Aufsicht auf das Haus nicht erschweret werden.
[2, 9] §. 57. Die Steuern und andere Lasten muß der Eigenthümer allein tragen. Wären aber Ausbesserungen der Gebäude nothwendig, so sollen die in Rücksicht auf die Fruchtnießuug gegebenen Vorschriften auch hier so weit beobachtet werden, als es um die wohnbaren Theile zu thun ist. 5)
[2, 9] §. 58. In der Regel ist der Eigenthümer nicht befugt, von Denjenigen, denen der Gebrauch oder die Fruchtnießung gebühret, die Sicherstellung der Substanz zu verlangen. Nur damal soll er berechtiget sein, darauf zu dringen, wenn eine wahrscheinliche Gefahr vorhanden ist. Wird in diesem Falle die Sicherstelluug nicht geleistet, so soll die Sache entweder dem Eigenthümer gegen eine billige
4) In der Redaction Martini's folgten auf
„Miethmann" die Worte „was schon in dem Gebrauche enthalten ist";
diese Stelle wurde am 15. October 1795 mit der Motivirung gestrichen, daß man
im Gesetzbuche sich nicht auf einen Gebrauch berufen könne, da Gewohnheiten
„schon längstens aufgehoben worden sind".
5) Die von den bewohnbaren Theilen handelnden
Schlußworte wurden am 15. October 1795 in der Absicht hinzugefügt,
Streitigkeiten zu verhüten.
(117) Abfindung überlassen, oder aber nach Umständen zur gerichtlichen Verwahrung hinterlegt werden.
[2, 9] §. 59. In Rücksicht auf die Servituten findet ein doppeltes Klagerecht statt, je nachdem jene von einem Theile behauptet oder aber vom andern Theile widersprochen werden wollen. Im ersten Falle hat der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens des Besitzes, als eines dinglichen Rechtes, im letzten Falle hingegen die an seiner Sache geschehene Störung zu erweisen; der eine Beklagte kann sich sonst mit dem Rechte der natürlichen Freiheit und der andere mit dem Rechte des guten Leumundes schützen.
[2, 9] §. 60. Das dingliche Recht auf unbewegliche Sachen wird in der Regel nur durch die Eintragung in die gewöhnlichen Vormerkbücher des Ortes, wo die dienstbare Sache liegt, erlangt. Ist es aber um den Gebrauch, oder um die Fruchtnießung beweglicher Sachen, als: Geräthe, Kleider, Bücher zu thun, so muß die Uebergabe derselben bereits erfolget sein; diese geschieht in Rücksicht der Capitalien durch gerichtliche Vormerkung und Auflage an den Schuldner. 6)
[2, 9] §. 61. 7) Der Rechtsgrund zu einer Servitut liegt entweder in einem Vertrage, oder in einer letztwilligen Verordnung, oder in einem bei Theilung der in der Gemeinschaft stehenden Grundstücke erfolgten Rechtsspruche, oder aber in dem ruhigen 30jährigen Gebrauche. Daraus entsteht aber nur ein persönliches Recht, vermöge dessen die Eintragung in die öffentlichen Bücher, oder nach Gestalt der Sache die Uebergabe derselben gefordert werden kann. Dieses Recht darf aber nur gegen Diejenigen, die ihre Einwilligung dazu gegeben haben, und nicht gegen einen Dritten, geltend gemacht werden.
[2, 9] §. 62. Persönliche Servituten werden durch den Tod der Person aufgehoben, welches auch von moralischen Personen, Gemeinden und Familien zu verstehen und dahin auszudehnen ist, daß sobald alle Mitglieder, welche zur Zeit der Erwerbung gelebt haben, mit Tod abgegangen, auch die persönlichen Servituten für erloschen anzunehmen sind. Eine andere Beschaffenheit hat es mit den beständigen jährlichen Renten, die keine persönliche Servitut sind, und nach ihrer Natur auf alle Nachfolger übertragen werden.
[2, 9] §. 63. Hat Jemand eine derlei Servitut als ein Leibgeding für sich und seine Nachfolger überhaupt, und ohne weitere Bestimmung erworben, so soll das Recht zwar auf alle Geschlechtsfolgen aber nicht auf einen Fremden übergehen.
[2, 9] §. 64. Aus dem Untergange des dienstbaren oder auch des herrschenden Grundes muß zwar die Einstellung der Dienstbarkeit erfolgen, sobald aber der Grund in seinen vorigen Stand gesetzet, zum Beispiele das Haus wieder aufgebauet worden, oder die Ueberschwemmung zurückgetreten ist, so gelangt auch die Servitut zu ihrer vorigen Kraft.
6) Der Schlußsatz wurde am 15. October 1795 in der
Erwägung hinzugefügt, daß die Erwerbung in Ansehung von Geräthen u. dgl. in
anderer Weise vor sich gehe, als in Ansehung von Capitalien.
7) Martini wollte von der Nothwendigkeit der
bücherlichen Eintragung diejenigen Servituten ausnehmen, welche auf politischen
Anordnungen oder „auf dem ruhigen zehnjährigen Besitz einer fortdauernden
sichtbaren Anstalt" beruhen. Die Commission sprach sich aber am 15.
October 1795 dagegen aus. Der zehnjährige Besitz schien ihr ein unsicheres
Merkmal zu sein, übrigens nahm sie auch aus dem Grunde Anstand dieses Moment
als das entscheidende anzusehen, weil „durch die neuen Gesetze die Gewohnheiten
gar aufgehoben worden sind", und es immer auf den unter den Parteien
geschlossenen Vertrag ankommen müsse. In politischen Verordnungen vermochte sie
ferner eine Grundlage von Servituten nicht zu erkennen, und betonte, daß die
Lasten, welche durch solche Anordnungen vorübergehend und selbst bleibend
auferlegt werden, nicht im Interesse einzelner Personen, sondern im
öffentlichen Interesse zu tragen sind, und sich daher der Beurtheilung nach
privatrechtlichen Gesichtspunkten entziehen.
(118) [2, 9] §. 65. Hat das nur zeitliche Recht Desjenigen, welcher die Servitut bestellt hat, oder die Zeit, auf welche die Bestellung eingeschränkt worden, dem Servitutinhaber aus den öffentlichen Büchern oder sonst bekannt sein können, so hört auch nach Verlauf dieser Zeit die Servitut von selbst auf.
[2, 9] §. 66. Aus dem blosen Nichtgebrauche einer Dienstbarkeit läßt sich der Verlust derselben nicht folgern; hätte aber der dienstbare Theil sich der Ausübung der Servitut entgegengesetzt, und der herrschende Theil durch drei Jahre es dabei bewenden lassen, so steht dem ersten das persönliche Recht zu, die Löschung der Servitut zu verlangen. Dadurch geht aber einem inmittels eingetretenen neuen Besitzer kein Nachtheil zu.
[2, 9] §. 67. Nach der Vereinbarung des dienstbaren Grundes mit dem herrschenden in Einem Eigenthümer kann zwar eine Servitut eigentlich nicht mehr bestehen, wenn aber dennoch ein Grund davon wieder veräußert, und inzwischen in den öffentlichen Vormerkbüchern keine Veränderung vorgenommen wird, so ist der neue Besitzer des herrschenden Grundes berechtiget, die Ausübung der vormaligen Servitut zu fordern.
Zehntes Hauptstück.
Vom Erbrechte.
[2, 10] §. 1. Das ganze Hab und Gut, mithin auch alle Forderungen und übrigen Rechte, die ein Verstorbener hinterlassen hat, machen die Verlassenschaft, den Nachlaß oder die Erbschaft aus. Fremdes Gut und Alles, was der Erblasser auf Andere freiwillig zu vererben nicht berechtiget war, muß allemal davon abgerechnet werden.
[2, 10] §. 2. In dem besondern und vorzüglichen Rechte, eine Erbschaft sich zuzueignen, besteht das Erbrecht. Da nun dieses Recht nicht blos gegen eine oder die andere Person, sondern gegen einen Jeden, der sich der Erbschaft anmaßen wollte, geltend gemacht werden kann, so gehört auch das Erbrecht zu den dinglichen Rechten.
[2, 10] §. 3. Obschon Derjenige, welcher das Erbrecht inne hat, auch vor Annahme der Verlassenschaft den Namen eines Erben in weiterer Bedeutung des Wortes führet, so ist doch Keiner für einen wahren Erben zu halten, der nicht die Erbschaft wirklich angenommen hat.
[2, 10] §. 4. 1) Ist das Erbrecht oder die schon angenommene Verlassenschaft Mehreren zugleich eigen, so sind sie Alle, in Ansehung des gemeinschaftlichen Rechtes, als Eine Person zu betrachten, und sie müssen in der Eigenschaft eines wirklichen Miterben während der Gemeinschaft Alle für Einen und Einer für Alle haften.
[2, 10] §. 5. So wenig, als blos persönliche Rechte und Vorzüge des Erblassers auf seine Erben übertragen werden können, eben so wenig sind die Pflichten und Verbindlichkeiten, die den persönlichen Verhältnissen des Verstorbenen allein anklebten, seinem Nachfolger aufzubürden. Nur Nutzungen und Lasten, die das hinterlassene Vermögen betreffen, können ein Gegenstand der Erbschaft sein, und müssen auch dem Erben zu Theil werden.
[2, 10] §. 6. In Rücksicht auf die Verlassenschaft wird der Erblasser von seinem
l) Am 22. October 1795 erachtete man es für nothwendig
ausdrücklich hervorzuheben, daß die gemeinsame Haftung der Erben nur während
der Dauer ihrer Gemeinschaft bestehe.
(119) Erben vorgestellt, und sie Beide sind auch in Beziehung auf einen Dritten nur für eine Person zu halten; daher kann der Erbe sein Recht wider einen Dritten insoweit nicht verfolgen, als er demselben im Namen des Erblassers die Gewähr zu leisten schuldig ist.
[2, 10] §. 7. Was dem Erblasser aus seinem Vermögen zu bestreiten obgelegen wäre, zum Beispiele, Schulden zu bezahlen, Schäden zu ersetzen, verwirkte Geldbußen zu erlegen, Contracte zu erfüllen 2), alles dieses muß auch von seinem Erben geleistet werden; wohingegen weder Geldbußen, zu welchen der Verstorbene noch nicht verurtheilt war, und noch weniger andere ihm zuerkannte Strafen an dem Erben vollstrecket werden dürfen.
[2, 10] §. 8. Ein Nachlaß noch lebender Personen läßt sich nicht begreifen. Macht
sich Jemand zu diesem Nachlasse eine Hoffnung, und ist er auch desselben würdig, so hat er darauf doch kein wirkliches Recht; nur nach Absterben des Erblassers kann ein Erbrecht gebühren.
[2, 10] §. 9. Wenn also Derjenige, dem das Erbrecht erst angefallen sein würde, vor dem Erblasser mit Tod abgegangen ist, so hat er auch das Erbrecht, was nur gehofft, aber noch nicht erlangt war, auf seine Erben noch nicht übertragen können.
[2, 10] §. 10. Hat aber der Anwärter einer Erbschaft den Erblasser überlebt, und das Erbrecht wirklich erlangt, so geht dieses Recht auch vor Uebernahme der Erbschaft, wie andere erbliche Rechte, auf seine Erben über, wenn es nur durch Entsagung oder sonst noch nicht erloschen war.
[2, 10] §. 11. Das Erbrecht gründet sich entweder auf den ordentlich erklärten letzten Willen des Erblassers, oder auf einen mit ihm errichteten Vertrag, oder endlich auf die gesetzlichen Verordnungen.
[2, 10] §. 12. Es giebt solchem nach eine dreifache Gattung der Erben, die aber einander nicht allemal ausschließen. Es kann nemlich geschehen, daß die Erbschaft in mehrere Erbtheile unter dreierlei Gattung von Erben vertheilt werde, zum Beispiele, daß dem Ersten ein Drittheil durch letzten Willen, dem Zweiten ein Sechstheil durch Vertrag und dem Dritten die Hälfte durch gesetzliche Bestimmungen zugedacht werde.
[2, 10] §. 13. Wird Jemanden kein solcher Erbtheil, der auf den ganzen Nachlaß sich beziehet, sondern nur ein Erbstück, eine gewisse Summe oder ein anderes Recht vermacht, so ist es ein Legat, oder ein Vermächtniß und Derjenige, welchen der Erblasser damit bedacht hat, heißt eigentlich nicht Erbe, sondern Legatarius oder Vermächtnißerbe.
[2, 10] §. 14. In der Regel ist zwar Jedermann befugt zu erben, wie sonst zu erwerben. Hat aber Jemand dem Rechte, etwas zu erwerben, z. B. durch feierliche Gelübde, ordentlich entsagt, oder auch auf eine bestimmte Erbschaft giltig Verzicht gethan, so ist er auch dadurch des Erbrechtes überhaupt oder zum Theile verlustig geworden.
[2, 10] §. 15. Ob und wie weit aber einem moralischen Körper oder jenen Landeseingeborenen, die ohne ordentliche Erlaubniß ihr Vaterland oder die Kriegsdienste verlassen 3), und sich in einem fremden Staate ansässig machen, die Erbsfähigkeit zukomme, dieses ist aus den politischen Verordnungen zu entscheiden.
2) Die Erwähnung der Verpflichtung, Contracte zu
erfüllen, wurde am 22. October 1795 hinzugefügt.
3) Die Erwähnung der Deserteure wurde am 22. October
1795 eingeschaltet. Gleichzeitig wurde beschlossen, die von Martini
vorgeschlagene Bestimmung zu streichen, welche die Erbunfähigkeit als Folge der
gegen einen Staatsverbrecher verhängten Strafe der Vermögensconfiscation
bezeichnete, weil diese Strafe nach dem Strafgesetze nicht mehr verhängt werden
kann.
(120) [2, 10] §. 16. 4) Auch jene Personen, welche des Ehebruches gerichtlich überwiesen worden sind, sollen von dem Erbrechte aus Testamente oder Vertrage unter sich ausgeschlossen werden.
[2, 10] §. 17. Unerlaubte Genossenschaften und Körper können auch des Erbrechtes nicht fähig sein. Jene Genossenschaften aber sind schlechterdings für unerlaubt zu halten, welche nicht mit der öffentlichen allgemeinen oder besondern Bestätigung der Regierung sich auszuweisen vermögen.
[2, 10] §. 18. Wer den Erblasser, dessen Kinder oder Ehegatten boshafter Weise an Ehre, Leib oder Gut merklich verletzt, der wird von dem Gesetze insolang des Erbrechtes unwürdig erkläret, als die von Seite des Erblassers erfolgte Nachsicht seiner pflichtwidrigen Handlung nicht bewiesen werden kann.
[2, 10] §. 19. Die Ausschließung von dem Erbrechte hat auch auf Diejenigen sich zu erstrecken, welche, um dem Erblasser zur Erklärung oder Nichterklärung seines letzten Willen zu bewegen, Zwang oder List gebraucht, oder den von ihm schon errichteten letzten Willen unterdrückt haben; sie haben zugleich den dadurch Jemanden zugefügten Schaden zu vertreten.
[2, 10] §. 20. Hat Jemand eines Andern letzten Willen aufgesetzt und sich selbst, seinen Kindern, Eltern, Ehegatten oder Geschwistern, obschon auf Anordnung des Erblassers, einen Erbtheil oder sonst etwas zugeschrieben, so ist es für nicht geschrieben zu halten, und kann daraus für ihn und die Seinigen kein Erb- oder anderes Recht erwachsen. Die Giltigkeit einer solchen Verfügung muß durch andere hinreichende Beweise gegründet werden.
[2, 10] §. 21. Sofern ein österreichischer Einwohner von dem Erbrechte in fremden Staaten ausgeschlossen wird, insofern soll auch ein Ausländer nicht fähig geachtet werden, ein Erbrecht in diesseitigen Provinzen zu erlangen.
[2, 10] §. 22. Ob aber Jemand des Erbrechtes fähig oder unfähig sei, dieses läßt sich nur nach dem Zeitpunkte des wirklichen Erbanfalles, nemlich des Todes des Erblassers bestimmen. Wer nur zur Zeit des errichteten letzten Willen, aber nicht zur Zeit des Absterbens erbfähig war, der gelangt zu keinem Erbrechte. Die später erlangte Erbfähigkeit aber giebt kein Recht, das, was Andern schon angefallen war, ihnen zu entziehen.
Eilftes Hauptstück.
Von letztwilligen Verordnungen.
[2, 11] §. 1. Jedem Eigenthümer, der sein Vermögen jemanden Andern zu überlassen befugt ist, bleibt auch unverwehrt, die Art und die Zeit dieser Ueberlassung festzusetzen, wie auch die Bedingungen, das ist, die Umstände oder die Fälle zu bestimmen, von derer Ereignung oder Nichtereignung die rechtlichen Wirkungen der Uebergabe und der Uebernahme abhangen sollen.
4) Die Commission beschloß am 22. October 1795 die
Erbunfähigkeit auf die Fälle der testamentarischen Erbfolge zu beschränken;
gleichzeitig wurde die von Martini vorgeschlagene Bestimmung, welche als
erbunfähig auch Diejenigen bezeichnete, die „der Blutschande in dem beim
Ehevertrage verbotenen Grade" gerichtlich überwiesen wurden, gestrichen,
weil man besorgte, daß es Verwandte geben könne, welche in eigennütziger
Absicht „einer Blutschande die Gelegenheit darbieten" würden, und weil bei
Annahme dieser Bestimmung nach einem Todesfalle „viele Familienschmutzigkeiten
hervorkommen würden, die ansonst verdeckt oder verschwiegen geblieben
wären".
(121) [2, 11] §. 2. Die Verfügung, kraft welcher der Eigenthümer sein Vermögen ganz oder zum Theile gewissen Personen unter der, wo nicht ausdrücklichen, doch wenigstens stillschweigenden Bedingung, wenn sie ihn überleben und er seinen Willen nicht widerruft, hinterläßt, ist eine letztwillige Verordnung.
[2, 11] §. 3. Wird in der letztwilligen Verordnung ein Erbe eingesetzt, so führt sie den Namen eines Testamentes. Kommen aber darin nur Vermächtnisse oder anderweitige Verfügungen vor, alsdann heißt sie ein Codicill; es mögen übrigens die Erbtheile noch so gering oder die Vermächtnisse noch so groß ausfallen.
[2, 11] §. 4. Der Unterschied zwischen Testamenten und Codicillen ist demnach nicht in dem blosen Namen eines Erben oder eines Legatarius, noch in dem Werthe des vermachten Gutes, sondern darin allein zu suchen, ob nemlich der Erblasser Jemanden wenigstens einen Theil des ganzen Nachlasses, oder aber nur ein gewisses Erbstück, ein gewisses Recht, oder eine gewisse Summe, ohne Rücksicht auf das Ganze, ausgemessen habe.
[2, 11] §. 5. Ein oder mehrere Codicille können mit oder ohne Testament bestehen, wohingegen mehrere Testamente in der Regel nicht vereinbarlich sind. Es kann nemlich ein Testator viele und verschiedene Erbstücke, aber nur Eine Verlassenschaft als ein Ganzes hinterlassen.
[2, 11] §. 6. Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt, und das Erbrecht auf keinen Erbtheil eingeschränkt, so fällt der ganze Nachlaß auch demselben allein zu. Wäre aber dem einzigen eingesetzten Erben ein bestimmter Erbtheil, z. B. ein Drittheil, ein Viertheil ausgemessen worden, so sollen die übrigen Theile dem gesetzlichen Erben, jedoch mit den verhältnißmäßigen Lasten, zu statten kommen.
[2, 11] §. 7. Sind mehrere Erben, zum Beispiele, Brüder und Schwestern, ohne von einer Theilung Meldung zu machen, ernennet worden, so soll die Theilung zwischen Denjenigen, denen das Erbrecht zu statten kömmt, nach den Köpfen vorgenommen werden. Ein Körper, eine Gemeinde, eine Versammlung, z. B. der Armen, ist doch nur für Eine Person zu rechnen.
[2, 11] §. 8. Kann oder will einer der eingesetzten Erben gar keinen Gebrauch von seinem Erbrechte machen, so verbleibt der ganze Nachlaß den übrigen im Testamente begriffenen Erben.
[2, 11] §. 9. Hingegen auf den Fall, daß mehrere Erben, und zwar jeder für einen bestimmten und besondern Erbtheil, oder auch nicht blos stillschweigend, sondern ausdrücklich und mit den Worten „in gleiche Theile" eingesetzt worden wären, soll der Erbtheil, welcher einem Testamentserben nicht zu statten kömmt, dem gesetzlichen Erben anfallen.
[2, 11] §. 10. Dieses gilt auch, wenn die für einen Jeden bestimmten Theile das Ganze nicht erschöpfen. Kommen aber nur Erbstücke oder Summen, von welchen keine Erwähnung gemacht worden ist, noch hervor, so darf der gesetzliche Erbe keinen Anspruch darauf machen.
[2, 11] §. 11. Wenn in der Erbseinsetzung solche Personen zusammentreffen, wovon einige bei der gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen als Eine Person angesehen werden müßten, z. B. die Bruderskinder gegen den Bruder des Erblassers, so sind die Theile nach den Stämmen auszumessen; es wäre denn, daß der Erblasser das Widerspiel ausdrücklich verordnet hätte. 1) So lang Einer von allen diesen vorhanden ist, kann eine gesetzliche Erbfolge nicht eintreten.
[2, 11] §. 12. Wenn endlich unter mehreren eingesetzten Erben einigen ihr bestimmter Theil, z. B. ein Drittheil, ein Sechstheil, andern aber gar kein Theil angewiesen
1) Der Ausspruch, welcher eine Verfügung des
Erblassers offen läßt, wodurch die Anwendung einer auf die gesetzliche Erbfolge
sich stützenden Interpretation ausgeschlossen wird, ist am 22. October 1795
eingeschaltet worden.
(122) worden ist, so haben die letzten mit dem Erbtheile, welcher noch übrig bleibt, sich zu begnügen.
[2, 11] §. 13. Hat aber der Testator sich verrechnet, und die Theile des ganzen Nachlasses so ausgemessen, daß kein Erbtheil mehr vorhanden ist, so soll doch der ohne bestimmten Theil eingesetzte Erbe so viel als derjenige Erbe bekommen, welcher mit dem geringsten Theile bedacht worden ist; dieser Betrag wird von den bestimmten Theilen verhältnißmäßig abgezogen. In allen übrigen Fällen, wo der Erblasser sich verrechnet hat, ist die Zutheilung der Erbtheile so zu fassen, daß der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten Verhältnissen erfüllet werde. 2)
[2, 11] §. 14. 3) Der Erblasser muß eine bestimmte Person zum Erben einsetzen, und darf in keinem Falle die Ernennung des Erben dem Ausspruche eines Dritten geradezu überlassen. Es ist ihm aber unverwehrt, dem Erben eine solche Bedingung zu setzen, wovon die Erfüllung von der Willkür eines Andern abhängt.
[2, 11] §. 15. Ist es nur um die Austheilung schon bestimmter Vermächtnisse, z. B. unter die Verwandten, unter die Dienstleute, unter die Armen zu thun, so mag auch die Auswahl der einzelnen Personen oder Sachen dem Gutbefinden des Erben oder auch jemand Andern anheim gestellet werden.
[2, 11] §. 16. Wer die an ihn gestellte Frage, ob er diesen oder jenen zum Erben einsetzen, oder mit einem gewissen Vermächtnisse bedenken wolle, lediglich bejahet, der kann so wenig für einen ernsten Testator gehalten werden, als Derjenige, welcher im Scherze oder ohne Bedacht gegen Jemanden sich äußert: Du sollst mein Erbe sein, und dergleichen.
[2, 11] §. 17. Ist es erweislich, daß die Aeußerung des Erblassers in Wahnwitz, Blödsinn, Raserei oder Trunkenheit geschehen, oder aus Zwang, Betrug, wesentlichen Irrthum in der bedachten Person oder in der vermachten Sache erfolgt sei, so kann eine solche Aeußerung von keiner Kraft sein.
[2, 11] §. 18. Hat der Testator keinem seiner Abstämmlinge einen Erbtheil im Testamente zugedacht, sondern sie alle übergangen, so muß diese Uebergehung einem wesentlichen Irrthume zugerechnet, und das Testament für null und nichtig gehalten werden. Ist aber ein Kind in einen Erbtheil eingesetzet worden, so gilt noch das Testament, und sollen die übrigen übergangenen Kinder den gesetzlichen Erbtheil erhalten.
[2, 11] §. 19. Wird die bedachte Person oder die vermachte Sache unrichtig genennet oder beschrieben, so kann noch nicht auf die Ungiltigkeit der diesfälligen Verfügung geschlossen werden; es muß zugleich ein solcher Irrthum unterwalten, aus dessen Entdeckung sich zeige, daß die Person verfehlt oder die Sache gar nicht vorhanden sei.
[2, 11] §. 20. Auch wenn der angegebene Bewegungsgrund des Vermächtnisses falsch befunden wird, soll dasselbe nicht schlechterdings für ungiltig gehalten werden; hierzu bedarf es noch des Beweises, daß der Testator verleitet worden, und sein Wille lediglich auf seiner irrigen Meinung beruhet habe.
[2, 11] §. 21. Gelangt eine verrückte Person zum Gebrauche der Vernunft oder wenigstens zu lichten Zwischenräumen, so soll ihr zwar gestattet sein, eine letztwillige Verordnung zu errichten, doch muß durch Sachverständige bewiesen werden, daß die lichten Zwischenräume wenigstens vierundzwanzig Stunden vor und ebenso lang nach Errichtung des letzten Willen ununterbrochen fortgedauert haben.
2) Der letzte Satz wurde am 22. October 1795 angefügt.
3) Die Bestimmung, daß der Erblasser eine bestimmte
Person zum Erben einsetzen müsse, wurde am 22. October 1795 eingeschaltet, um
jeden Zweifel über dieses wichtigste Erforderniß eines Testamentes
auszuschließen.
(123) [2, 11] §. 22. Aus Mangel des reifen Verstandes sind Unmündige nicht fähig, letztwillig zu verordnen, und diesem Mangel kann auch durch die Nachsicht des Alters nicht abgeholfen werden. Minderjährige hingegen sollen, und zwar vom 14. bis auf das 18. Jahr mit Genehmhaltung der Obervormundschaft oder der Eltern, in deren Gewalt sie stehen, nach zurückgelegtem 18. Jahre aber ohne weitere Einschränkung testiren dürfen.
[2, 11] §. 23. Andere natürliche Mängel 4) stehen den letztwilligen Verordnungen nicht entgegen, wenn nur der Erblasser seinen Willen auf eine deutliche und bestimmte Art zu erklären noch vermögend ist.
[2, 11] §. 24. 5) Insgemein sind Ordensleute so wenig befugt zu testiren, als zu erben. Haben sie aber die Auflösung von ihren Gelübden erhalten oder ein vollständiges Eigenthum sich rechtmäßig erworben, oder kömmt einem Orden eine besondere Befreiung zu statten, so muß auch ihnen erlaubt sein, durch Testament oder Codicill darüber zu verfügen.
[2, 11] §. 25. Jeder zur schwersten oder harten Arbeit verurtheilte Verbrecher soll auch von dem Tage des ihm angekündeten Urtheiles, und so lang seine Strafzeit dauert, unfähig sein, einen letzten Willen zu errichten. Auch des Selbstmörders letzter Wille ist ungiltig. 6)
[2, 11] §. 26. Wer als ein Verschwender schon gerichtlich erkläret worden ist, der soll nur damal zu testiren befugt sein, wenn ihm die Erlaubniß von seinem persönlichen untern oder obern Gerichtsstande dazu ertheilet worden ist.
[2, 11] §. 27. Ein letzter Wille, welcher einmal als rechtsgiltig bestanden hat, verliert durch physische Hindernisse, die erst nachher ausbrechen, seine Giltigkeit nicht, wohl aber, wenn sittliche Hindernisse, als: Verschwendung, Staatsverrath, Selbstmord eingetreten sind.
[2, 11] §. 28. Wenn aber der letzte Wille schon anfangs ungiltig gewesen ist, so kann solcher durch die hernach erfolgte Aufhebung der Hindernisse zu keiner Giltigkeit gelangen; es wird allemal eine neue ordentliche Willenserklärung erfordert, um das gesetzliche Erbrecht zu entkräften.
[2, 11] §. 29. 7) Der letzte Wille kann sowohl schriftlich als mündlich, der schriftliche aber mit oder auch ohne Zeugen erkläret werden.
4) Die in Martini's Redaction nach „Mängel"
vorkommende Stelle, „als Taubheit, Stummheit, Blindheit, wären sie auch in
einer Person vereinigt", wurde am 29. October 1795 als überflüssig
gestrichen.
5) In dem Antrage Martini's wurden Ordensleute
ausnahmslos als testirunfähig und als erbunfähig bezeichnet; die Commission
modificirte dies am 29. October 1795 mit Rücksicht auf die politischen
Verordnungen, welche ausnahmsweise gewissen Ordensleuten die Testirfähigkeit
und die Erbfähigkeit zugestehen. Das Vorhandensein einer solchen Ausnahme wurde
hinsichtlich der „ in der Seelsorge ausgesetzten Ordensleute" angenommen.
6) In der Sitzung vom 29. October 1795 bekämpfte Haan
die Bestimmung, welche dem letzten Willen eines Selbstmörders die Giltigkeit
versagt, weil eine strafbare Handlung einen vorausgegangenen und mit derselben
außer allem Zusammenhang stehenden Rechtsact in keiner Weise zu alteriren
vermag, und weil es in keiner Weise zu rechtfertigen wäre, wenn man wegen eines
in einem Anfalle von Geisteskrankheit begangenen Selbstmordes, der zur Zeit
völliger Gesundheit errichteten, und allen gesetzlichen Erfordernissen
entsprechenden letzten Willenserklärung die Giltigkeit entziehen wollte. Die
Mehrheit schloß sich der von Keeß vertretenen Ansicht an, daß Derjenige,
welcher sich in einem Augenblicke der Sinnesverwirrung entleibt, nicht als
Selbstmörder anzusehen ist, daß aber ein „Selbstmörder, der sich eigenmächtig
aus der menschlichen Gesellschaft setzet, auch nicht würdig ist, der
gesellschaftlichen Rechte theilhaftig zu werden; denn so wie die letzte
Handlung, nemlich die Selbstentleibung, wirklich bösartig ist, und die
menschlichen Rechte verletzet, ebenso kann auch die vorgehende Handlung, die
auf die letztere bösartige Handlung einen Bezug nimmt, niemals eine Giltigkeit
erlangen".
7) Eine anonyme Eingabe brachte zur Kenntniß, daß in
Tirol Zweifel darüber herrsche, ob die Giltigkeit einer letzten
Willenserklärung nach den Beweisvorschriften der
(124) [2, 11] §. 30. 8) Wer schriftlich und ohne Zeugen testiren will, der muß das Testament oder Codicill eigenhändig schreiben, den Tag, das Jahr, den Ort darunter setzen, sich mit seinem Vornamen und Geschlechtsnamen unterzeichnen, endlich ein Petschaft, Siegel oder ein anderes Zeichen beidrücken.
[2, 11] §. 31. Die Erbseinsetzung kann durch Beziehung auf ein Zettel, auf einen Brief oder auf einen anderen Aufsatz nur insoweit von einer Wirkung sein, als ein solcher Aufsatz oder Brief mit allen zur Giltigkeit eines Testamentes nöthigen Erfordernissen selbst versehen ist. Uebrigens lassen sich derlei von dem Erblasser angezeigte schriftliche Bemerkungen zur Erklärung seines Willen gar wohl anwenden.
[2, 11] §. 32. 9) Wird der Aufsatz des letzten Willen nicht von dem Erblasser, sondern von jemanden Andern niedergeschrieben, alsdann muß der Erblasser nicht nur Unterschrift und Petschaft, wie in den eigenhändigen Testamenten, beifügen, sondern auch, daß es sein letzter Wille sei, eigenhändig beisetzen, und drei zum Testamente rechtsfähige Zeugen, welche ihn von Person kennen, gebrauchen. Wer dabei die Feder führt, kann auch zum Zeugen genommen werden.
[2, 11] §. 33. Damit aber allem Verdachte eines untergeschobenen falschen Testamentes um so sicherer ausgewichen werden möge, so soll der Testator in Gegenwart der dreien Zeugen den Aufsatz noch genau einsehen, und daß solcher echt sei, und seinen Willen wirklich enthalte, mündlich bekräftigen.
allgemeinen Gerichtsordnung oder nach den
civilrechtlichen Normen, welche die bei Errichtung einer letzten
Willenserklärung zu beobachtende Förmlichkeit festsetzen, zu beurtheilen sei.
Die Vertreter der ersten Ansicht beriefen sich auf die Hofdecrete vom 3. April,
21. August 1788 und vom 10. Februar 1789. J. G. S. Nr. 803, 878, 967, welche
die Intervention der Notare und Gerichte bei Errichtung letzter
Willenserklärungen beseitigten, und ausdrücklich erklärten, daß alle
Beweisfragen nur nach der Gerichtsordnung zu entscheiden seien, während zur
Begründung der zweiten Ansicht auf das Hofdecret vom 6. August 1790, J. G. S.
Nr. 50, hingewiesen wurde, welches hinsichtlich der letzten Willenserklärungen
das in jedem Lande geltende Civilrecht aufrecht hielt. Die Gesetzgebungs-Commission
betonte in dem Vortrage vom 21. März 1795 den Unterschied zwischen letzten
Willenserklärungen und den über Geschäfte unter Lebenden errichteten Urkunden,
den sie vornehmlich darin fand, daß der Testator zur Zeit, da die letzte
Willenserklärung in Wirksamkeit treten soll, nicht mehr vernommen werden kann,
und daß die Interessenten sich gegen unlautere Vorgänge bei Errichtung einer
letzten Willenserklärung nicht schützen können. Wegen der großen Wichtigkeit
dieser Frage empfahl die Commission diesen Zweifel durch ein besonderes Gesetz
zu lösen, welches auf Grund des von Martini ausgearbeiteten Entwurfes des
eilften Hauptstückes des zweiten Theiles des bürgerlichen Gesetzbuches
ausgearbeitet wurde. Diesem Antrage wurde für Tirol durch das Patent vom 31.
Juli 1795, J. G. S. Nr. 244, entsprochen; die Anregung, dieses Patent auch in
anderen Ländern einzuführen, blieb ohne Erfolg.
8) Martini hatte beantragt, daß, wenn bei Errichtung
einer letzten Willenserklärung ein fremdes Siegel gebraucht wurde, oder wenn
ein Siegel überhaupt nicht zur Verfügung stand, dieser Umstand besonders
bemerkt werden solle. In der Sitzung vom 14. März 1795 wurde beschlossen, diese
Bestimmung wegzulassen, weil nur die Unterschrift von Wesenheit, die Beisetzung
eines Siegels aber nebensächlich sei.
9) In der Sitzung vom 14. März 1795 vertrat Haan die
Ansicht, daß nur glaubwürdige Männer als Zeugen zuzulassen seien, daß es an
einem Grunde fehle, die Verwandten, deren Intervention in dringenden Fällen
zunächst in Anspruch genommen werde, unbedingt auszuschließen, und daß man sich
bei letzten Willenserklärungen wie bei allen anderen Urkunden mit zwei Zeugen
begnügen könne. Die Mehrheit erachtete es nicht für zweckmäßig eine Aenderung
an den civilrechtlichen Bestimmungen über die Zeugnißfähigkeit vorzunehmen, sie
nahm an der Zulassung der in der Regel nicht unbetheiligten Verwandten zur
Zeugenschaft Anstoß, fand dagegen den unbedingten Ausschluß der Frauen nicht
gerechtfertigt, bemerkte, daß die Glaubwürdigkeit nicht durch ein äußeres
Merkmal erkennbar sei, berief sich hinsichtlich der Zahl der Zeugen auf die
geltenden Gesetze, welche eine größere Zahl von Testamentszeugen fordern, und
wies darauf hin, daß die Parteien, wenn man sich mit weniger als drei Zeugen
begnügen würde, im Falle des Todes eines Zeugen außer Stande wären, die
Legalität des Vorganges bei der Errichtung des letzten Willens zu beweisen.
(125) [2, 11] §. 34. Diese Zeugen sollen das vorgenommene Geschäft auf die nemliche Art, wie der Erblasser, mit ihrer Handschrift und ihrem Petschafte bekräftigen, und sich ausdrücklich als Zeugen des letzten Willen entweder inwendig oder auch auf die nemliche Urkunde von außen, nicht aber auf einen blosen Umschlag, unterfertigen. Darum ist es aber nicht nöthig, die Zeugen von dem Inhalte zu verständigen.
[2, 11] §. 35. Ein- und ebenderselbe Aufsatz kann in der Regel für mehrere Erblasser nicht gelten. Nur Eheleute sollen von dieser Regel ausgenommen, und ihnen gestattet sein, entweder wechselseitig sich darin zum Erben zu benennen, oder auch andere, und verschiedene Personen einzusetzen. In allen Fällen läßt sich auch dieser letzte Wille widerrufen, aus der Widerrufung des einen Theiles aber muß man die Widerrufung des andern Theiles nicht schließen.
[2, 11] §. 36. Wer des Schreibens unkundig ist, oder sonst nicht schriftlich testiren will oder kann, der soll seinen Willen auch dreien zu Zeugen genommenen rechtsfähigen Personen mündlich eröffnen; die Zeugen müssen den Erblasser von Person kennen, und bei der Willenerklärung zugleich gegenwärtig sein.
[2, 11] §. 37. Um dem Gedächtnisse zu Hilfe zu kommen, mögen die Zeugen den vernommenen letzten Willen entweder einverständlich, oder ein Jeder für sich allein aufschreiben, nach dem Tode des Erblassers aber sind sie verbunden, die ihnen anvertraute letztwillige Verordnung dem ordentlichen Gerichte zur weiteren Vorkehrung bekannt zu machen.
[2, 11] §. 38. Würde der eigenhändige letzte Wille angefochten, und die Nachahmung der Schrift behauptet, so muß die Vergleichung der Urkunde mit andern bekannten Schriften des Erblassers Platz greifen, auch zur Erörterung der Wahrheit alle übrigen einzelne Umstände in reife Erwägung gezogen werden.
[2, 11] §. 39. 10) Die mündliche letztwillige Verordnung muß auf Anlangen Desjenigen, dem daran gelegen ist, wenigstens von zweien der dazu gebrauchten Zeugen beschworen werden. Die Aussage eines einzigen Zeugen kann so wenig, als der Erfüllungseid, zum Beweise dienen.
[2, 11] §. 40. Es kann aber auch Jedermann sein schriftliches Testament oder Codicill zu Gerichtshanden persönlich hinterlegen, und diesen gerichtlichen Vorstand dem Protokolle ordentlich einverleiben lassen, oder seinen Willen mündlich vor Gericht erklären, dessen Aufnahme in das Protokoll ansuchen, und allenfalls eine Abschrift hiervon zu sich nehmen.
[2, 11] §. 41. 11) Das Gericht soll wenigstens aus zwei eidlich verpflichteten, auch sonst in diesem Geschäfte unbedenklichen Personen bestehen, und der letzte Wille in
10) Die Redaction Martini's enthielt den Ausspruch,
daß, wenn zwei der Zeugen einer mündlichen letzten Willenserklärung sterben,
oder aus anderen Gründen zur Beweisführung nicht benützt werden können, die
wenn auch beschworene Aussage des dritten Zeugen zur Herstellung des Beweises
nicht genüge. Die Anordnung, welche jeden Interessenten berechtigt, die
Beeidigung der Zeugen einer mündlichen letzten Willenserklärung zu verlangen,
wurde am 14. März 1795 von der Commission beschlossen; hierbei ging sie von der
Erwägung aus, daß Derjenige, welcher eine letzte Willenserklärung, der kein
äußerer Mangel anhaftet, anfechten will, einen Gegenbeweis führen müsse, daß
man ihm aber, da ihm vielleicht kein anderes Beweismittel zur Verfügung steht,
nicht verwehren könne, die Beeidigung der Zeugen einer mündlichen letzten
Willenserklärung zu begehren.
11) Nach dem Antrage Martini's wurde die Intervention
von nur drei Personen gefordert, und insbesondere die Mitwirkung einer
Gerichtsperson mit zwei Zeugen als ausreichend erkannt; die Commission sprach
sich aber am 14. März 1795 für die Anwendung größerer Vorsicht aus, und hielt
namentlich die Mitwirkung von zwei Gerichtspersonen für unerläßlich.
(126) Gegenwart zweier Zeugen aufgenommen werden dürfen. Indessen sind diese Zeugen so wenig, als die Zeugen eines schriftlichen Testamentes ohne Urtheil und Recht zur Beschwörung ihrer Zeugnisse anzuhalten.
[2, 11] §. 42. In Nothfällen können auch die erstbenannten Personen sich in die Wohnung des Testators verfügen, seinen letzten Willen schriftlich oder mündlich aufnehmen, sofort aber mit Bemerkung des Tages, des Jahres und des Ortes diese gerichtliche Handlung in das Protokoll eintragen. Ein fremdes Gericht hat nach dem Tode des Erblassers das Testament oder Codicill mit dem sich darauf beziehenden Protokolle an desselben ordentlichen Gerichtsstand zu übergeben.
[2, 11] §. 43. Sinnlose und Unmündige, wie auch Blinde, Taube und Stumme, ob sie schon selbst die Rechtsfähigkeit zu testiren haben, sind bei Errichtung eines letzten Willen keine rechtsfähigen Zeugen. Eben so wenig kann der, welcher die Sprache des Erblassers nicht versteht, bei mündlichen, und wer des Schreibens unkundig ist, bei schriftlichen letztwilligen Verordnungen als Zeuge auftreten.
[2, 11] §. 44. Weder Juden, noch Ungläubige sind bei dem letzten Willen eines Christen als Zeugen zu gebrauchen; überhaupt aber sollen alle Verbrecher davon ausgeschlossen werden, welche wegen Truges oder Gewinnsucht von dem Criminalgerichte verurtheilet worden sind.
[2, 11] §. 45. Unter die nicht rechtsfähigen Zeugen bei einem letzten Willen gehören auch der Erbe und sein Ehegatte, des Erben Eltern, Kinder, Schwäger und besoldete Hausgenossen. 12)
[2, 11] §. 46. Ebensowenig kann ein Legatarius in eigener Sache einen Zeugen abgeben. Will also der Erblasser dem Zeugen etwas vermachen, so muß er das Vermächtniß entweder eigenhändig schreiben, oder es durch zwei andere Zeugen beglaubigen lassen.
[2, 11] §. 47. 13) Ordensgeistliche sind mit weltlichen Geschäften nicht zu zerstreuen, auch Weibspersonen oder Jünglinge, die das 18. Jahr nicht erreicht haben, in gerichtliche Handlungen ohne Noth nicht zu verwickeln, darum sollen dieselben in der Regel bei Testamenten und Codicillen als Zeugen nicht genommen werden.
[2, 11] §. 48. Das Zeugniß der drei letztgenannten Personen, wenn sie das 14. Jahr zurückgelegt haben, soll doch bei jenen Testamenten und Codicillen giltig sein, welche einer besondern Begünstigung des Gesetzes bedürfen, nemlich die in Feldzügen, auf Schiffahrten und in den Orten, wo Pest, oder andere ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden.
[2, 11] §. 49. Zu diesen begünstigten letztwilligen Verordnungen sollen auch nie mehr, als zwei Zeugen, wovon einer auch das Testament schreiben kann, erfordert werden; selbst diese zwei Zeugen dürfen, wo die Gefahr der Ansteckung unterwaltet, nicht zugleich versammelt und gegenwärtig sein.
[2, 11] §. 50. Die Begünstigung der Militärtestamente und Codicille hat beim Aufbruche zum Feldzuge anzufangen und bis zur Kundmachung des Friedensschlusses zu dauern; auch soll sie auf alle Personen, die ihren Gehalt aus der Kriegscasse beziehen und im Felde stehen, sich erstrecken.
[2, 11] §. 51. Sind sechs Monate nach bekannt gemachtem Frieden oder nach geendigter
12) Die Redaction Martini's hatte hervorgehoben, daß
diejenigen Hausgenossen zeugnißunfähig sind, welche von den Erben besoldet
sind; die in der Sitzung vom 29. October 1795 vorgenommene Aenderung wurde nur
als Kürzung des Textes charakterisirt.
13) Nach der Redaction Martini's waren alle
Ordensmitglieder als zeugnißunfähig bezeichnet; man fand dies in der Sitzung
vom 29. October 1795 zu weitgehend, da es an einem Grunde fehle, solche
Mitglieder eines Ordens, welche nicht Geistliche sind, wie z. B. Malteser, von
der Zeugenschaft auszuschließen.
(127) Schiffahrt oder Seuche schon verflossen, so verlieren auch die so begünstigten letzten Willen ihre Kraft.
[2, 11] §. 52. Sind die jetzt vorgeschriebenen Erfordernisse nicht genau beobachtet, und die Form außer acht gelassen worden, so soll auch die letztwillige Verordnung von keiner Giltigkeit sein.
Zwölftes Hauptstück.
Von Nacherben und Fideicommissen.
[2, 12] §. 1. Es kann sich fügen, daß der eingesetzte Erbe noch vor dem Erblasser stirbt, oder sonst zu der ihm zugedachten Erbschaft nicht gelangt; für diese Fälle ist nun der Testator befugt, die Verfügung zu treffen, daß wenn der Erste nicht Erbe ist, es der Zweite, und wenn der Zweite nicht Erbe ist, es der Dritte und so weiters sein solle.
[2, 12] §. 2. Das Gesetz giebt hiernächst den Eltern die Befugniß, ihren unmündig-, wahn- oder blödsinnigen Kindern, so weit von letzten keine eigenen Kinder vorhanden sind 1), einen Nacherben auf den Fall setzen zu dürfen, daß sie im unmündigen Alter oder Blödsinne mit Tode abgehen, folglich ein Testament selbst zu errichten unfähig sein möchten.
[2, 12] §. 3. Endlich hängt es auch von dem Willen des Testators ab, seinen Erben zu verpflichten, daß er die angetretene Erbschaft nicht veräußere, noch darüber testire, oder daß er solche nach seinem (des Erben) Tode einem zweiten ernannten Erben überlassen, und diesem die nemliche Pflicht in Rücksicht auf einen dritten Erben auflege.
[2, 12] §. 4. Die Einsetzung eines Nacherben theilt sich demnach in dreierlei verschiedene Gattungen, wovon die erste die gemeine, die zweite die pupillarische und die dritte die fideicommissarische Substitution genannt wird.
[2, 12] §. 5. Die gemeine Substitution läßt sich von einem jeden Erblasser und bei einem jeden Erben, ja selbst zwischen den Miterben anwenden, sie soll aber keine andere Substitutionsart stillschweigend in sich begreifen, und hat der Erblasser nur den einen Fall, wenn er nicht Erbe sein kann, ausgedrückt, so ist der andere Fall, wenn er nicht Erbe sein will, für ausgeschlossen zu halten und umgekehrt.
[2, 12] §. 6. Da der Nacherbe des ersten Nacherben auch in die Stelle des Erben, wenn nemlich Beide mit Tode oder sonst abgehen, berufen zu sein erachtet wird, so werden die dem Erben aufgelegten Lasten auch auf den Nacherben ausgedehnet, wenn es sich nicht um solche Lasten handelt, die nach dem erklärten Willen des Erblassers nur den persönlichen Verhältnissen des Erben allein ankleben.
[2, 12] §. 7. Sind die Miterben allein zu Nacherben wechselseitig berufen worden, so ist dafür zu halten, daß der Erblasser die in der Einsetzung ausgemessenen Theile auch in der Substitution habe wiederholen wollen. Wird aber in der Substitution nebst den Miterben noch jemand Anderer berufen, alsdann sollen die Erbtheile für Alle gleich sein.
1) Die Einschaltung, welche die Pupillarsubstitution
beim Vorhandensein von Kindeskindern ausdrücklich ausschließ(t), wurde am 5.
November 1796 für nöthig befunden.
(128) [2, 12] §. 8. Die pupillarische Substitution kann sowohl von der väterlichen, als von der mütterlichen Seite insoweit errichtet werden, als dem Kinde von der einen oder der andern Linie auch ein Vermögen zufällt. Ist es aber um ein anderweitiges Vermögen zu thun, so soll die Ernennung eines Nacherben nur allein der väterlichen Seite zustehen.
[2, 12] §. 9. Es dürfen doch nicht alle gesetzlichen Erben des Kindes durch diese Substitution übergangen werden, sondern, wenn von ihnen Geschwisterkinder, oder andere eben so nahe oder nähere Blutsverwandte vorhanden sind, ist wenigstens Einem von ihnen das eigene und freie Vermögen des zu testiren unfähigen Erben zu überlassen.
[2, 12] §. 10. Hat der Testator dem Erben oder dem Legatarius verboten, über den erhaltenen Nachlaß eine letztwillige Verordnung zu errichten, so darf derselbe auch nichts davon veräußern, und muß das Empfangene für seine eigenen gesetzlichen Erben aufbehalten, wohingegen das Verbot, die Sache nicht zu veräußern, das Recht, letztwillig darüber zu verordnen, nicht einschränkt.
[2, 12] §. 11. Wird der Erbe nur angewiesen, das, was von der Verlassenschaft nach seinem Tode noch übrig sein wird, einem bestimmten Nacherben wieder zu hinterlassen, so soll wenigstens der vierte Theil für diesen aufbewahrt und nöthigenfalls sichergestellet werden.
[2, 12] §. 12. Die Reihe der fideicommissarischen Nacherben, wie dieselben auf einander folgen sollen, wird, wenn sie alle Zeitgenossen des Erblassers sind, gar nicht beschränkt, sie kann auf den dritten, vierten und noch weiter erstrecket werden.
[2, 12] §. 13. 2) Kömmt es aber auf die Einsetzung solcher Nacherben an, die zur Zeit des Testamentes noch nicht geboren sind, so hat diese fideicommissarische Substitution in Rücksicht auf Geldsummen, Capitalien und andere bewegliche Sachen bis auf den zweiten Grad, in Rücksicht auf liegende Güter aber nur für den ersten Grad zu gelten.
[2, 12] §. 14. Die gemeine Substitution erlischt, so bald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat, die pupillarische aber nur, wenn der Pupill zur Mündigkeit, oder der Sinnlose zum Gebrauche der Vernunft gelanget ist, die fideicommissarische endlich, wenn keiner der gesetzmäßig nachberufenen Erben mehr übrig bleibt. In der pupillar- und fideicommissarischen Substitution wird jederzeit auch die gemeine begriffen.
[2, 12] §. 15. 3) Werden von dem Erblasser, es sei durch einen Vertrag oder durch letzten Willen, gewisse Capitalien, liegende Güter oder andere Rechte ausgesetzt und bestimmt, um aus den Einkünften die nöthigen Kosten entweder zu gemeinnützigen Anstalten, als: Seelsorgen, Schulen, Kranken- oder Armenhäuser, oder zum Unterhalte gewisser Personen, für alle folgende Zeiten zu bestreiten, so sind es Stiftungen, welche mit den Substitutionen nicht vermengt werden dürfen.
2) Martini hatte in seinem Antrage die
fideicommissarische Substitution hinsichtlich des beweglichen Vermögens bis auf
den vierten Grad zugelassen; die am 5. November 1795 vorgenommene Einschränkung
auf den zweiten Grad wurde als eine Vermittlung zwischen dem österreichischen
Rechte, das eine Beschränkung der fideicommissarischen Substitution in Ansehung
des beweglichen Vermögens nicht kennt, und dem böhmischen Rechte bezeichnet,
das diese Substitution ohne Unterschied des Vermögens nur bis zum ersten Grade
zuläßt.
3) Eine von Martini vorgeschlagene Bestimmung, welche
die Berechtigung zur Errichtung von Stiftungen mit beliebigen Anordnungen über
die Verwendung des Einkommens der Stiftung ausdrücklich anerkennt, und die
Motivirung anfügt, „andurch wird doch das zur Stiftung bestimmte Gut nicht ganz
außer Verkehr gesetzt", wurde am 5. November 1795 gestrichen, weil die
Normen über Stiftungen in den Bereich der politischen Gesetze fallen.
(129) [2, 12] §. 16. 4) Will Jemand die Grenzen der Substitution überschreiten, ein bestimmtes Vermögen als ein unveräußerliches Gut erklären und zur Erhaltung und Fortpflanzung aller künftigen oder doch mehrerer Geschlechtsfolgen widmen, so heißt es nicht mehr eine Stiftung überhaupt, sondern ein Fideicommiß, wozu allemal eine besondere Begünstigung der gesetzgebenden Gewalt anzusuchen und auszuwirken ist.
[2, 12] §. 17. Je nachdem der Fideicommißstifter die Nachfolge dem Erstgebornen aus der ältern Linie, oder aber ohne Rücksicht auf die Erstgeburt dem Aeltern nach den Jahren, doch aus der näheren Linie, oder endlich auch ohne Rücksicht auf die Linie dem Aeltesten aus allen Linien der Familie zugedacht hat, so wird das Fideicommiß eine Primogenitur, oder ein Majorat, oder ein Seniorat genannt.
[2, 12] §. 18. Wo die Primogenitur eingeführt ist, da kann eine jüngere Linie nur, wenn die ältere ganz erloschen ist, zu dem Fideicommisse gelangen; darum muß der Bruder des letzten Besitzers dessen Söhnen, Enkeln oder Urenkeln u. s. w. weichen. Im Zweifel ist die Primogenitur eher als ein Majorat, oder Seniorat, ein Majorat aber eher als ein Seniorat zu vermuthen.
[2, 12] §. 19. Die Ordnung der Erbfolge kann von dem Stifter auch ganz umgekehrt, und der Letztnachgeborne aus der ältern Linie oder der Jüngste aus allen Linien, oder endlich überhaupt Derjenige berufen werden, welcher im Grade entweder dem ersten Erwerber, oder aber dem letzten Besitzer am nächsten kömmt.
[2, 12] §. 20. Hat der Stifter seinen Willen nicht genug bestimmt, so ist mehr Rücksicht auf den letzten Besitzer, als auf den ersten Erwerber zu nehmen. Sind aber mehrere Personen in gleichem Grade vorhanden, so soll das höhere Alter den Ausschlag geben, und endlich die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge zur Richtschnur dienen.
[2, 12] §. 21. In der Regel hat die weibliche Nachkommenschaft keinen Anspruch auf Fideicommisse. Hat aber der Stifter ausdrücklich verordnet, daß nach Erlöschung des Mannsstammes das Fideicommiß auch auf die weiblichen Linien übergehen solle, so fällt das Recht alsdann der ältesten Tochter des letzten Besitzers zu; nach ihrem Tode aber geht es auf ihre männlichen Erben oder in derer Ermangelung auf die weiblichen Erben über, und zwar in der nemlichen Ordnung, welche bei der männlichen Geschlechtsfolge hat beobachtet werden sollen.
[2, 12] §. 22. Es gehört auch zur Wesenheit eines Fideicommisses, daß diese Eigenschaft, wenn es in Geld bestehet, in der Schuldverschreibung ausgedrückt, und wenn es in liegenden Gütern bestehet, in die öffentlichen Bücher eingetragen werde, damit das Fideicommißcapital nicht ohne gesetzmäßige Vorsicht ausgezahlt, noch die Fideicommißgründe weiters veräußert werden mögen.
[2, 12] §. 23. Eben so nothwendig ist es, daß wie bei Vormundschaften, so auch bei Fideicommissen, ein ordentliches, beglaubtes Verzeichniß aller dazu gehörigen Stücke gleich Anfangs errichtet, oder doch nachgetragen und bei Gericht aufbewahrt werde. Dieses Inventarium hat bei jeder Veränderung des Besitzes, mithin auch bei Absonderung des Fideicommisses von dem freien Vermögen zur Richtschnur zu dienen, und dafür soll auch jeder Nachfolger haften.
[2, 12] §. 24. Durch die Errichtung eines Fideicommisses kann weder der früher vorgemerkte Gläubiger beeinträchtiget, noch dem Fideicommißstifter, wenn Niemand
4) Martini hatte eine Bestimmung vorgeschlagen, welche
einzelne Momente aufzählt, die bei Errichtung eines Fideicommisses zu
berücksichtigen sind, und mit der Bemerkung schließt, daß dies „kein Gegenstand
des strengen Rechts, sondern der politischen Gesetze ist". Am 5. November
1795 wurde diese Bestimmung gestrichen, „weil diese Satzungen lediglich von der
Willkür und Disposition des höchsten Landesfürsten und seiner politischen
Hofstellen abhängen".
(130) noch ein Recht erworben hat, die Freiheit benommen werden, seinen Willen zu widerrufen, vielmehr ist sein Wille für widerrufen zu halten, wenn ihm gegen seine Erwartung ein ehelich männlicher Erbe nachher geboren wird.
[2, 12] §. 25. Das Eigenthum des Fideicommißvermögens ist zwischen der Gemeinschaft aller Anwärter und zwischen dem zeitlichen Fideicommißinhaber getheilt; der ersten kömmt das Obereigenthum allein, dem zweiten hingegen auch das Nutzungseigenthum zu.
[2, 12] §. 26. Vermög des Obereigenthumes sind die Fideicommißanwärter berechtiget, die zur Sicherheit der Substanz nöthigen Maßregeln zu ergreifen, mithin die Hinterlegung der Fideicommißschuldscheine zu Gerichtshanden zu fordern, auch die schlechte Verwaltung der Fideicommißgüter gerichtlich anzubringen. Ihnen kömmt es auch zu, einen gemeinschaftlichen Fideicommißcurator zu bestellen, welcher den Vormund oder den Curator des minderjährigen Anwärters, oder die Nachkommenschaft vertreten kann.
[2, 12] §. 27. Die Rechte und Obliegenheiten des Fideicommißinhabers sind ebendieselben, welche für jeden andern Nutzungseigenthümer bestimmt worden sind. Ihm kommen alle Nutzungen zu statten, aber auch alle Unkosten fallen ihm zur Last. Er hat zwar für die ohne sein Verschulden erfolgte Verminderung der Substanz nicht zu haften, kann aber auch von dem Zuwachse nicht mehr, als die Nutzungen sich zueignen.
[2, 12] §. 28. Ein Fideicommißinhaber mag zwar auf sein Recht für sich und die noch nicht vorhandene Nachkommenschaft ordentlich Verzicht thun, aber nicht sein Kind, was schon im Mutterleibe ist, dadurch ausschließen, und hat er die Früchte des Fideicommisses verpfändet, so gilt es nur für den Theil, den er einzusammeln berechtiget ist, und nicht für jenen, welcher dem Nachfolger gebühret.
[2, 12] §. 29. Obschon ein Fideicommiß in sich nicht veräußert werden darf, so kann doch mit allseitiger Einwilligung des Nutzungseigenthümers und aller Anwärter, die auch durch Edict vorzuladen sind, die Veräußerung geschehen. Ist gar kein Anwärter vorhanden, mithin das Obereigenthum mit dem Nutzungseigenthume vereiniget, so steht auch dem Fideicommißinhaber nichts im Wege, was die Veräußerung des Fideicommißgutes hindern könnte.
[2, 12] §. 30. Eine andere Beschaffenheit hat es mit dem zu besondern Stiftungen gewidmeten Grundvermögen. Es mag solches in Capitalien oder in Gründen bestehen, so darf es selbst mit Einwilligung des Eigenthümers und aller Stiftlinge nicht angegriffen werden. Der Staat hat nemlich die Erhaltung der Substanz auf sich genommen.
[2, 12] §. 31. Grundstücke mit anderen Grundstücken vertauschen, solche gegen angemessene Zinsen vertheilen, oder in Erbpacht überlassen, wird für keine Veräußerung angesehen. Nur darf der Fideicommißinhaber ein davon etwa bezogenes Angeld oder Angabe sich nicht zueignen, sondern muß es als ein Fideicommißcapital anlegen.
[2, 12] §. 32. Dem Fideicommißinhaber wird ferner gestattet, das in einem unbeweglichen Gute bestehende Fideicommiß in das Geld zu setzen, und zu verwandeln, auch, wenn wichtige Gründe unterwalten, ein Drittheil davon zu verschulden.
[2, 12] §. 33. Der Werth eines liegenden Gutes, welches vertauscht, in das Geld gesetzt oder mit einer Schuld soll verhaftet werden, muß entweder durch die öffentliche Versteigerung, oder durch den sechsjährigen reinen Ertrag bestimmet, und zu Fünf vom Hundert berechnet werden.
[2, 12] §. 34. 5) Die Unterstützung der nachgebornen Kinder, die Sicherstellung des
5) Die von Martini vorgeschlagene Bestimmung, welche
die Befugniß zur Einschuldung des Fideicommisses von dem Mangel eines
Allodvermögens abhängig macht, wurde am
(131) Witwengehaltes für die Ehegattin des Fideicommißbesitzers oder seines nächsten Nachfolgers, die Erhaltung der durch Zufall oder Alter beschädigten Gebäude, die nöthige Aushilfe in anderen Unglücksfällen oder auch bei Verwaltung eines öffentlichen Amtes, sind eigentlich die Gründe, aus welchen der Fideicommißinhaber zur Verschuldung des Drittheiles berechtiget wird.
[2, 12] §. 35. 6) Damit aber durch derlei in dem 31. und folgenden §§. bemerkte Veränderungen den Rechten eines Dritten nicht zu nahe getreten werde, so ist allemal das Einvernehmen mit zwei oder dreien der nächsten und ältesten Anwärter, und zwar vorzüglich aus einer andern Linie zu pflegen, auch die Begnehmigung der ordentlichen Gerichtsbehörde einzuholen. Wollte das Fideicommiß über ein Drittheil verschuldet werden, so ist die Einvernehmung mit allen bekannten Anwärtern oder ihren Curatoren zu pflegen.
[2, 12] §. 36. Die Kinder des Fideicommißbesitzers haben hier als Gegentheil ihres Vaters nicht aufzutreten, sondern es soll ihnen, wie auch allenfalls den Abwesenden oder dem Fideicommisse überhaupt, ein Curator bestellet werden. Glauben übrigens die Parteien durch den Schluß der ersten Instanz beschwert zu sein, so steht ihnen auch diesfalls der Recurs zu dem höheren Gerichtsstande offen.
[2, 12] §. 37. Wenn die Bewilligung, ein Fideicommiß zu verschulden, ertheilet wird, so sind auch die Rückzahlungsfristen festzusetzen, womit wenigstens Vier bis Fünf vom Hundert jährlich daran abgestoßen werden sollen. Will der Gläubiger dem Schuldner diese Fristen verlängern, so geschieht es auf seine Gefahr, und kann es dem Nachfolger im Fideicommisse zu keinem Nachtheile gereichen.
[2, 12] §. 38. Schulden, die der Fideicommißbesitzer ohne gerichtliche Begnehmigung gemacht hat, haben auch in Rücksicht auf den Nachfolger keine Wirkung; doch muß dieser den einem jeden redlichen Besitzer gebührenden Ersatz der in das Fideicommiß verwendeten Kosten leisten, auch den Theil der im letzten Jahre verfallenen Früchte den Erben seines Vorfahrers auf die nemliche Art gut machen, wie solche mit den Erben des Fruchtnießers ausgeglichen werden, wohingegen die früher geschehene Bezahlung der Zinsen oder anderen Ausgaben dem Nachfolger nicht angerechnet werden darf.
[2, 12] §. 39. Ein Fideicommiß erlischt, wenn das verpflichtete Gut zu Grunde geht oder ganz veräußert werden muß, wenn bei Veränderung des Nutzungseigenthümers weder der neue Fideicommißinhaber, noch die Anwärter die Bestätigung binnen drei Jahren angesucht und ausgewirkt haben, endlich, wenn aus allen in dem Stiftbriefe berufenen Linien kein künftiger Nacherbe mehr vorhanden ist.
12. November 1795 auf Antrag Haan's gestrichen,
welcher sich auf das geltende Recht berief, die Schwierigkeit eines über den
Mangel eines Vermögens zu führenden Nachweises beleuchtete, und betonte, daß
der Mangel eines Allodvermögens nur dann als ein entscheidendes Moment zu
berücksichtigen wäre, wenn es sich um eine solche nicht zu vermeidende
Einschuldung des Fideicommisses, welche den dritten Theil des Werthes
übersteigt, handeln würde.
6) Nach dem Antrage Martini's sollte eine über das Drittel des Werthes eines Fideicommisses
hinausgehende Einschuldung nur mit Einwilligung der Anwärter,
beziehungsweise ihrer Curatoren stattfinden. In der Sitzung vom 12. November
1795 ging die Commission von der Ansicht aus, daß die Bewilligung zur
Einschuldung in diesem Falle nur vom Monarchen abhänge, welcher durch die
Aeußerungen der Anwärter oder Curatoren nicht
gebunden werden könne. Gleichzeitig wurde auch eine
von Martini vorgeschlagene Bestimmung gestrichen, welche jede die Substanz
eines Fideicommisses, und nicht blos dessen Früchte belastende Verpfändung von
der Zustimmung der Anwärter abhängig machte.
(132) Dreizehntes Hauptstück.
Von Vermächtnissen.
[2, 13] §. 1. Was von den letztwilligen Verordnungen überhaupt festgesetzet worden ist, dieses hat auch von den Vermächtnissen insbesondere zu gelten. Auch diese beruhen auf der Fähigkeit, zu testiren und zu erben, und können sowohl in Testamenten als Codicillen selbst für die Miterben zum voraus ausgesetzt werden.
[2, 13] §. 2. Alles, was in Handel und Wandel sich befindet, mithin auch Rechte, Arbeiten und andere Handlungen, die sich schätzen lassen, sind zu Vermächtnissen geeignet, es mögen hernach diese Sachen dem Erblasser, dem Erben und gewissermaßen dem Legatarius oder auch einem Dritten gehörig sein.
[2, 13] §. 3. Stehen die vermachten Sachen zwar im gemeinen Verkehre, kann aber der Testator, oder der Erbe, oder der Legatarius solche nicht besitzen, so soll dem Letzteren, wenn er die Sache nicht erhält, der ordentliche Werth vergütet werden.
[2, 13] §. 4. Jedes Vermächtniß führt eine Schmälerung der Verlassenschaftsmasse mit sich, und fällt in der Regel allen Erben nach Maß ihres Erbtheiles zur Last. Es steht indessen in der Willkür des Testators, die Abführung des Legates einem Miterben oder auch einem Legatarius besonders aufzutragen.
[2, 13] §. 5. Keiner ist zwar mehr zu leisten schuldig, als er selbst aus der Verlassenschaft bezieht. So bald doch Jemand sich des Erbrechtes ohne Vorbehalt und unbedingt gebraucht, so macht er sich auch verbindlich, den Willen des Erblassers gänzlich zu vollziehen.
[2, 13] §. 6. Wie dem Erben das Recht auf den ganz frei gebliebenen Nachlaß gleich nach dem Tode des Erblassers anfällt, so gebührt auch dem Legatarius ein Erbrecht auf die vermachten Erbstücke, welches hernach auch auf dessen Nachfolger übergeht.
[2, 13] §. 7. Besteht das Vermächtniß in einzelnen, vollständig bestimmten und des Erblassers eigenen Sachen, z. B. in seinem Hochzeitskleide, in seinem mit einer gewissen Zahl bezeichneten Hause, und hat der Legatarius das Legat angenommen oder, wenn es ein liegendes Gut ist, sein Recht den öffentlichen Registern einverleiben lassen, so erlangt derselbe gleich das Eigenthumsrecht.
[2, 13] §. 8. Auf eben diese Art kann ein Legatarius Dienstbarkeiten und andere Rechte eigenthümlich erwerben, wenn der Erblasser ihm z. B. den Gebrauch eines einzelnen Pferdes, die Fruchtnießung eines bestimmten Feldes, die Wohnung eines gewissen Hauses, oder andere Servituten und Rechte mit genauer Bezeichnung hinterlassen hat.
[2, 13] §. 9. Hat der Erblasser zwar seine eigenen Sachen, sein Kleid, sein Haus vermacht, aber da mehrere Stücke von der nemlichen Art in der Verlassenschaft vorhanden sind, welches Haus, welches Kleid nicht hinlänglich bestimmet, so darf der Legatarius das Legat nicht mehr als sein eigen gegen jeden Besitzer verfolgen, sondern nur das Erbrecht gegen die Masse geltend machen.
[2, 13] §. 10. Ist die nähere Bestimmung des Legates dem Legatarius überlassen, folglich die Auswahl des Kleides, des Hauses ihm freigestellet worden, so darf derselbe auch das beste Stück auswählen; widrigen Falles gebührt die Auswahl dem Erben, welcher aber doch darauf Rücksicht tragen muß, daß der Legatarius von dem ihm zugedachten Stücke Gebrauch machen könne.
[2, 13] §. 11. Ganz gleiche Bewandtniß hat es mit der Auswahl der Vermächtnisse, welche der Erblasser aus seinem Eigenthume nach der Zahl, dem Maße oder Gewichte, z. B. 100 Schafe aus seiner Heerde, 100 Eimer Wein aus
(133) seinem Keller, 100 Pfund Seide aus seinem Vorrathe Jemanden hinterläßt, und diese erst durch Zählen, Messen, Wägen näher bestimmt und vereinzelt werden müssen.
[2, 13] §. 12. Finden sich derlei Sachen in der verordneten Menge oder gar nicht in der Verlassenschaft, so muß der Legatarius mit dem, was vorhanden ist, sich begnügen.
[2, 13] §. 13. Werden aber von dem Erblasser Sachen von einer gewissen Gattung oder Art mit Bestimmung der Zahl, des Maßes oder Gewichtes nicht blos aus seinem Eigenthume, sondern überhaupt Jemanden zugedacht, so muß der Erbe das Legat dem Legatarius nach dem mittleren Preise verschaffen, und da kann die Einwendung, daß die Sachen zu Grunde gegangen sind, nicht mehr stattfinden.
[2, 13] §. 14. Die Auswahl des vermachten Stückes kann der Testator auch einem Dritten überlassen, welcher alsdann auch das beste oder schlechteste Stück wählen darf; weigert sich dieser, die Wahl zu treffen, so soll die Gerichtsbehörde das Vermächtniß bestimmen.
[2, 13] §. 15. Ein Legat, welches weder durch seine Natur, noch durch den Willen des Erblassers hinlänglich bestimmt ist, als: ein Buch, eine Uhr, ein Weingarten, kann sowohl von dem Legatarius mißdeutet, als auch von dem Erben leicht vereitelt werden, mithin, wenn kein derlei Stück in dem Nachlasse vorfindig ist, von (k)einer (!) Verbindlichkeit sein.
[2, 13] §. 16. Wird Jemanden etwas vermacht, was schon zur Zeit, als die letztwillige Verordnung errichtet worden, demselben gehörte, so kann das Vermächtniß gar keine Wirkung haben. Hat aber der Legatarius die Sache erst späterhin erworben, so muß ihm der dafür ausgelegte Betrag ersetzt werden.
[2, 13] §. 17. Das Vermächtniß einer fremden Sache ist auch insoweit giltig, als es bewiesen wird, daß der Testator solche einem Andern anzugehören gewußt hat. In diesem Falle soll der Erbe entweder die Sache, wäre es auch um den höchsten Schätzungswerth an sich lösen, und dem Legatarius einantworten, oder ihm, wenn die Sache dem Eigenthümer auf eine solche Weise nicht feil ist, den jetzt besagten Werth auszahlen.
[2, 13] §. 18. Forderungen, die der Testator entweder an den Legatarius, oder an einen Dritten, oder auch der Legatarius an den Testator zu machen hat, können ebenfalls einen Gegenstand der Vermächtnisse ausmachen. Dadurch wird nemlich der Erbe verpflichtet, im ersten Falle dem Legatarius die Befreiung von der Schuld auszufertigen oder die Schuldverschreibung zurückzustellen, im zweiten Falle aber ihm das Recht gegen den Schuldner abzutreten, im letzten Falle endlich die von dem Testator eingestandene Schuld anzuerkennen, und längstens in der zur Abführung der übrigen Legaten bestimmten Zeitfrist zu berichtigen.
[2, 13] §. 19. Wird das Pfandrecht oder die Bürgschaft erlassen, so folgt nicht, daß auch die Schuld erlassen worden sei, und werden die Zahlungsfristen erstreckt, so müssen doch die Zinsen fortgezahlt werden; endlich kann die Befreiung von den Forderungen auf die erst nach Errichtung des Testamentes oder Codicilles gemachten Schulden nicht ausgedehnet werden.
[2, 13] §. 20. Unter dem Vermächtnisse aller ausstehenden Schuldenforderungen 1) sollen
die vermieteten oder sonst zum Gebrauche geliehenen Sachen nicht begriffen sein. Eben so wenig darf der Ersatz, welchen ein Dritter wegen geführter Verwaltung in die Masse leisten soll, dazu gehören.
1) Nach dem Antrage Martini's sollten auch verpfändete
Sachen von der Subsumtion unter das „Vermächtniß aller ausstehenden
Schuldforderungen" ausgenommen sein; am 19. November 1795 wurde die
Erwähnung der verpfändeten Sachen weggelassen, weil der Schulderlaß auch die
Aufhebung des Pfandrechtes zur Folge habe.
(134) [2, 13] §. 21. Wenn der Erblasser Demjenigen, dem er z. B. 100 fl. schuldig ist, eben diese Summe vermacht, so ist nicht dafür zu halten, daß er die Schuld mit dem Vermächtnisse habe ausgleichen wollen, vielmehr liegt dem Erben ob, beide Summen zu berichtigen.
[2, 13] §. 22. Hat der Testator Jemanden nur überhaupt das vermacht, was er, Testator, demselben zu bezahlen schuldig ist, und keine Summe, kein Erbstück bestimmet, so ist das Legat von keiner Wirkung. Wäre aber auch die Summe bestimmet worden, so muß zwar der Erbe die Schuld anerkennen, die übrigen gefährdeten Gläubiger hingegen sind noch befugt, den Ausweis der Schuld zu verlangen.
[2, 13] §. 23. Das Heirathgut kann hinterlassen werden, entweder um den Mann von dessen Rückgabe zu befreien, oder um den Erben zu verbinden, daß er dem Weibe die als Heirathgut zugebrachte Summe oder Stücke ohne Einwendung und ohne Abbruch abführen solle. Hier finden nun die Regeln, welche bei andern vermachten Forderungen zu gelten haben, auch ihre Anwendung.
[2, 13] §. 24. Wird das Heirathgut von den Eltern den Töchtern hinterlassen, so ist solches dem gebührenden, gesetzlichen oder letztwilligen Erbtheile beizurechnen; außer es hätte der Testator ein Vorausvermächtniß damit errichten zu wollen deutlich erkläret.
[2, 13] §. 25. Wird endlich der Erbe verpflichtet, einer dritten Person das Heirathgut zu verschaffen, und hat der Testator den Betrag nicht bestimmet, so muß, ohne Rücksicht auf das Vermögen des Legatarius 2), das zum Maßstabe dienen, was der Vater bei mittelmäßigem Vermögen einer solchen Tochter nach ihrem Stande abzureichen schuldig sein würde. Die nöthigen Geräthe und Kleider, das ist die Ausstattung, werden auch darunter verstanden.
[2, 13] § 26. 3) Der nemliche Maßstab soll auch dann gebraucht werden, wenn die Ausstattung allein oder überhaupt der Unterhalt, die Erziehung, die Kost, die Wohnung, die Einrichtung und dergleichen, Jemanden vermacht worden ist.
[2, 13] §. 27. Zu dem Unterhalte gehören die Nahrung, die Kleidung, die Wohnung, der nöthige Unterricht und die übrigen standesmäßigen Erfordernisse, und zwar lebenslänglich. Alle diese Sachen gehören auch zu der Erziehung, welche aber mit der Volljährigkeit sich endiget; die Kost begreift nur Speise und Trank in sich, und muß in der Regel bis zum Tode des Legatarius abgereicht werden.
[2, 13] §. 28. Die Einrichtung soll alle Hausgeräthschaften und Werkzeuge in sich schließen, ohne welche die Wohnung nicht anständig gebraucht, die Haushaltung nicht geführt oder das Gewerb nicht betrieben werden könnte.
[2, 13] §. 29. Wird ein Behältniß vermacht, welches nicht für sich besteht, sondern den Theil eines Ganzen ausmacht, z. B. der Keller im Hause oder ein eingemauerter Kasten, so ist anzunehmen, daß dem Legatarius diejenigen Stücke gebühren, welche sich darin vorfinden, und zu derer Aufbewahrung das Behältniß seiner Natur nach eigentlich bestimmet war.
[2, 13] §. 30. Wäre der Kasten ein bewegliches Stück oder der Keller kein Theil vom Hause, sondern ein für sich allein bestehendes Ganzes, dann sind dem Legatarius nur die Behältnisse, aber nicht die darin aufbewahrten Sachen zu verabfolgen.
2) Die Worte „ohne Rücksicht auf das Vermögen des
Legatarius" wurden am 19. November 1795 eingeschaltet, um die
Eigenthümlichkeit des Falles deutlicher hervorzuheben.
3) Die Redaction Martini's schloß mit einem Satze,
welcher hervorhob, daß es dem Erben nicht erlaubt sei, das Heirathsgut nach dem
Vermögen des Legatars in ähnlicher Weise zu bemessen, wie es dem Vater in
Ansehung des Vermögens seiner Kinder gestattet ist; dieser Satz wurde am 19.
November 1795 unter Hinweisung auf die Einschaltung zu §. 25 gestrichen.
(135) [2, 13] §. 31. Ueberhaupt soll von dem gemeinen Wortverstande nicht abgegangen werden, außer es wird bewiesen, daß der Erblasser mit dem Worte eine besondere Bedeutung verknüpft habe, und das Vermächtniß sonst ohne Wirkung bleiben müßte.
[2, 13] §. 32. Obschon unter dem Worte: Geschmuck oder Juwelen, in der Regel nur Perlen und Edelsteine verstanden werden, so ist doch dafür zu halten, daß der Erblasser, welcher seinen Geschmuck wem vermacht, und keinen echten Geschmuck besessen hatte, seine Granaten oder Korallen, oder andere zum Putze bestimmte Geschmeide und Kleinodien habe verschaffen wollen.
[2, 13] §. 33. Wird Jemanden das Silber des Erblassers als ein Legat beschieden, so ist nicht das gemünzte, noch dasjenige Silber darunter zu verstehen, welches zu einem andern Ganzen, z. B . zu einer Uhr, als ein Theil gehört, und ebensowenig sollen Denkmünzen zu dem Gelde, die Wäsche zu der Kleidung, die nicht aufgenähten Spitzen zu der Wäsche, das Mehl zu dem Getreide, der Most oder Essig zu den Weinen gerechnet werden.
[2, 13] §. 34. Doch gehören zu den flüssigen Sachen die gewöhnlichen, und zur Verführung bestimmten Fässer, ingleichen zu der Barschaft auch die Papiere, welche im ordentlichen Umlaufe die Stelle des baaren Geldes vertreten.
[2, 13] §. 35. Zum Vermächtnisse aller in einem Kasten, oder in einer Lade vorhandenen Sachen gehören auch Gold und Silber, Geschmuck, baares Geld, ja selbst die von dem Legatarius dem Erblasser ausgestellten Schuldbriefe. Nur die Urkunden, worauf anderweitige Forderungen und Rechte des Erblassers sich gründen, außer es wäre sonst nichts in dem Behältnisse, sind davon ausgeschlossen.
[2, 13] §. 36. Das Legat fällt gleich nach dem Tode des Erblassers dem Legatarius an. Ist es ein bestimmtes einzelnes Erbstück 4), so ist dieser berechtiget, sogleich das Legat zu fordern; außerdem soll der Tag der Entrichtung, wenn nicht der Erblasser etwas Anderes ausdrücklich verordnet hat, nur nach Ende eines Jahres vom Tage des Todes des Erblassers verfallen sein. Ist hingegen ein Streit über die Giltigkeit des letzten Willen entstanden, so kann in keinem Falle das Legat vor Beendigung desselben eingetrieben werden.
[2, 13] §. 37. Die inzwischen eingegangenen Nutzungen, fälligen Zinsen und anderen Zuwächse sollen dem Legatarius zu statten kommen, welcher dagegen alle darauf haftende Verbindlichkeiten zu vertreten, und die Verminderung oder die Zugrundegehung des Legates, wenn Niemand daran Schuld ist, allein zu tragen hat.
[2, 13] §. 38. Nur bei dem Legate des Unterhaltes läßt sich der Erbanfallstag von dem Verfalls- oder Zahlungstage nicht absondern, indem die Nahrung keinen Aufschub leidet, und ein solches Legat ohnehin auf die Erben nicht übergeht; darum muß der Unterhalt dem Legatarius, wenn anders die Masse nicht offenbar erschöpft ist, sogleich abgereicht werden.
[2, 13] §. 39. Die jährlichen Renten dürfen auch nur zu Ende eines jeden Jahres gefordert werden, und sind als mehrere, vom Jahre zu Jahr wiederholte Vermächtnisse zu betrachten. Stirbt aber der Legatarius, nachdem das Jahr schon angefangen ist, so überträgt derselbe den Betrag des letzten Jahres auf seine Erben.
[2, 13] §. 40. In denjenigen Fällen, in welchen ein Gläubiger die Sicherstellung seiner Forderung von dem Schuldner zu verlangen berechtiget ist, kann auch der Legatarius auf die Sicherstellung des Legates dringen.
4) Die Bestimmung, daß ein „bestimmtes, einzelnes
Erbstück" als Legat sofort gefordert werden könne, wurde von der
Commission am 26. November 1795 in der Erwägung aufgenommen, daß der Erbe
keiner Vorbereitung bedürfe, um dem Legatar einen im Nachlasse vorhandenen
Gegenstand auszufolgen, und weil der Legatar beeinträchtigt wäre, wenn ihm der
Gebrauch des Gegenstandes entzogen und dessen Abnützung durch einen Dritten
gestattet würde.
(136) [2, 13] §. 41. Durch die Eintragung des Testamentes oder des Codicilles in die öffentlichen Bücher erhält aber der Legatarius noch kein Pfandrecht. Zu dessen Erlangung muß das Legat auf den Namen des Legatarius in denselben als eine besondere Last einverleibt werden.
[2, 13] §. 42. Will oder kann ein Legatarius das Legat nicht annehmen, dann bleibt solches in der Regel in der Erbschaftsmasse zurück. Nur wenn ihrer mehrere Legatarien für Eine Person anzusehen sind, oder das ganze Erbstück mehreren Personen, ohne von irgend einer Theilung Erwähnung zu thun, zugedacht worden ist, soll es ihnen in dem nemlichen Maße als die Erbschaft den Miterben zuwachsen.
[2, 13] §. 43. Auf den Fall, daß die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft worden ist, darf doch der Erbe nichts für sich zurückhalten. Ihm wird nur gestattet, die Vergütung der zum Nutzen der Masse gemachten Auslagen zu fordern, und auch eine angemessene Belohnung für seine Bemühungen zu verlangen.
[2, 13] §. 44. Findet aber der Erbe nicht räthlich, mit der Verwaltung des Nachlasses sich abzugeben, so steht es ihm auch frei, auf die Aufstellung eines Curators anzutragen, und inmittels zu überlegen, ob und wie von ihm die Erbschaft angenommen oder aber ausgeschlagen werden wolle.
[2, 13] §. 45. Ist die Verlassenschaft durch die Vermächtnisse nicht nur erschöpft, sondern auch über ihre Kräfte belastet worden, kann folglich das noch übrige Vermögen zur Berichtigung der Schulden und anderer pflichtmäßigen Auslagen nicht mehr erklecken, so müssen auch die Legatarien einen verhältnißmäßigen Abzug sich gefallen, und vor Allem die Gläubiger aus der Masse befriedigen lassen.
[2, 13] §. 46. Die Beiträge, welche der Erblasser in seinem letzten Willen zur Unterstützung der Armen, der Invaliden, der Krankenhäuser und des öffentlichen Unterrichtes nach gesetzlichen Vorschriften, insoweit diese solche bestimmen, ausgesetzt hat, können nicht sowohl für ein Vermächtniß, als für eine Staatsauflage angesehen werden. Diese Auflage liegt nicht nur den testamentarischen, sondern auch den gesetzlichen Erben ob, und läßt sich daher nicht nach den Grundsätzen des Privatrechtes, sondern nach der Vorschrift der politischen Verordnungen beurtheilen.
Vierzehntes Hauptstück.
Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willen.
[2, 14] §. 1. Will der Testator das Erbrecht Jemanden nicht geradezu einräumen, so mag er solches auf besondere Bedingungen, oder auf eine gewisse Zeit, oder auf einen bestimmten Zweck einschränken. Er ist auch befugt, wenn kein Vertrag entgegensteht, sein Testament oder Codicill ganz oder zum Theile abzuändern oder gar aufzuheben.
[2, 14] §. 2. Das Erbrecht wird aufgeschoben, wenn es erst nach erfüllter Bedingung zur vollen Kraft gelangt, und es wird aufgelöst, wenn bei eintretender Bedingung seine Kraft gänzlich aufhört.
[2, 14] §. 3. Bedingungen, die im letzten Willen vorgeschrieben werden, und in unmöglichen Ereignissen oder unerlaubten Handlungen bestehen, sind für nicht beigefügt zu halten, und können das Erbrecht weder aufschieben, noch auflösen.
[2, 14] §. 4. Alle möglichen und erlaubten Bedingungen, sie mögen noch so schwer, unnütz oder auch sonderbar scheinen, von dem Zufalle allein oder auch vorzüglich
(137) von dem Willen Desjenigen, welchem etwas beschieden worden, abhängen, sollen genau erfüllet werden; widrigen Falles kann dem Erben oder dem Legatarius das unbedingte Erbrecht nicht anfallen, oder es muß das Angefallene wieder aufhören.
[2, 14] §. 5. Wenn eine im Testamente vorgeschriebene Bedingung schon bei Lebzeiten des Erblassers in Erfüllung gegangen ist, so muß doch solche nach dessen Tode wieder erfüllet werden; läßt sich aber diese Erfüllung nicht mehr wiederholen, so ist sie den unmöglichen beizuzählen.
[2, 14] §. 6. Zu den unerlaubten Bedingungen gehört auch diejenige, daß der Erbe oder Legatarius, obschon ihnen sonst kein Ehehinderniß im Wege steht, sich gar nicht vermählen sollen; doch kann denselben die Bedingung, eine oder die andere bestimmte Person nicht zu ehelichen, ferner, einer mit Kinder begabten Witwe die Bedingung, in den Witwenstand zu verbleiben, giltig aufgelegt werden.
[2, 14] §. 7. In der Bedingung des Witwenstandes wird auch die Bedingung eines ehrbaren Lebenswandels begriffen; eine gerichtlich erwiesene ärgerliche Aufführung kann nicht mehr als die Verrückung des Witwenstuhles, das ist eine zweite Ehe, begünstiget werden.
[2, 14] §. 8. Stirbt der eingesetzte Erbe oder Legatarius noch bevor, als die Aufschiebungsbedingung eintrifft, so geht doch das bedingte Erbrecht insoweit auf ihre Nachfolger über, als die Bedingung auch nach dem Tode der bedachten Personen erfüllt werden kann.
[2, 14] §. 9. Durch verneinende Bedingungen, die nemlich auf dem Nichterfolge einer Ereignung beruhen, wird das Erbrecht nicht aufgeschoben, wohl aber soll es, so bald diese Bedingung eintrifft, wieder aufhören; darum darf der Erbe oder der Legatarius die Sicherstellung eines mit diesem Vorbehalte erhaltenen Gutes nicht verweigern.
[2, 14] §. 10. Ist es ungewiß, ob und wann die Zeit, auf welche der Erblasser das Erbrecht eingeschränket hat, kommen oder nicht kommen wird (z. B. auf den Hochzeittag des Legatarius), so muß diese Einschränkung, wie jede andere Bedingung betrachtet werden.
[2, 14] §. 11. 1) Muß aber die bestimmte Zeit gewiß eintreffen, z. B. nach drei Jahren, so wird das Erbrecht, wie andere unbedingte Erbrechte, auch auf die Nachfolger schlechterdings übertragen, und nur die Uebergabe des Erbtheiles oder des Erbstückes bis auf den gesetzten Termin verschoben.
[2, 14] §. 12. Insolang das Erbrecht, welches auf die letztwillige Verordnung sich gründet, wegen der noch nicht vollbrachten Bedingung, oder wegen der noch nicht verfallenen Zeit verschoben bleiben muß, soll, wenn der Erblasser sonst nichts verordnet hat, die gesetzliche Erbfolge eintreten.
[2, 14] §. 13. Hat der Erblasser einen Zweck des Jemanden zugedachten Erbtheiles oder Erbstückes erkläret, und dessen Erzielung angeordnet, so darf die Einantwortnng des vermachten Gutes wegen der Auflage nicht verschoben werden; es ist vielmehr ein Mittel, um dem Willen des Erblassers ein Genüge zu leisten.
[2, 14] §. 14. Kömmt es aber auf den Vortheil eines Andern oder auf eine gemeinnützige Anstalt oder auf das Andenken des Erblassers an, so ist die Gerichtsbehörde
l) Martini hatte beantragt, auszusprechen, daß die
Bestimmung einer Zeit, welche „niemals zu erwarten ist", die Wirkung nach
sich zieht, daß „in Rücksicht auf diese Zeit ein Erbrecht nie zur Wirklichkeit
gelangen, aber auch nie aufgelöset werden" kann; die Mehrheit beschloß am
3. December 1795 diesen Ausspruch wegzulassen, weil eine solche Zeitbestimmung,
einer unmöglichen oder unerlaubten Bedingung gleichkomme, und daher der Regel
des §. 3 unterliege, und weil es im Uebrigen unpraktisch sei, sich mit der
Annahme solcher Zeitbestimmungen zu befassen, die entweder nicht ernst zu
nehmen, oder auf Schreibfehler zurückzuführen wären. Martini beharrte
vergeblich auf der römisch-rechtlichen Unterscheidung inter conditionem turpem
et adjectam diem nunquam futuram.
(138) verbunden, wegen Befolgung der Auflage die nöthige Vorsicht zu gebrauchen, und nach Umständen auch auf die Sicherstellung zu dringen.
[2, 14] §. 15. Nur wenn die Erzielung des Zweckes zum Vortheile des Erben oder des Legatarius allein gereichen sollte, findet keine Sicherstellung mehr statt; wäre hingegen der Zweck nicht möglich, auch auf eine andere ähnliche Art nicht zu erfüllen, so soll die Auflage, unbeschadet des Erbrechtes, für nicht beigefügt gehalten werden.
[2, 14] §. 16. Wenn der Testator seinem Erben die Verbindlichkeit auferlegt hätte, eine unmögliche oder unerlaubte Handlung zu unternehmen, so zwar, daß er im Nichtbefolgungsfalle jemand Andern ein Legat zu entrichten gehalten sein solle, solch’ ein Auftrag verbindet so wenig, als das weitere Vermächtniß giltig ist.
[2, 14] §. 17. So lang der Erblasser noch bei Leben ist, läßt sich nicht entscheiden, ob das von ihm errichtete Testament oder Codicill eigentlich sein letzter Wille sei; durch eine spätere giltige Willenserklärung wird nemlich die frühere Verordnung, wenn beide nicht vereinbarlich sind, aufgehoben.
[2, 14] §. 18. Kommen also zwei Testamente zum Vorscheine, wovon das frühere die Erbschaft, z. B. der Ehegattin, das spätere aber solche dem Bruder zueignet, so gebührt das Erbrecht dem Bruder allein; es hören auch alle vorigen, nicht erneuerten Verfügungen auf. Sind aber in einem oder mehreren Codicillen verschiedene Erbstücke Jemanden vermacht worden, so können nebst dem Testamente auch ein oder mehrere Codicille bestehen; nur im Falle eines Widerspruches hebt auch bei Codicillen der spätere Wille den früheren auf.
[2, 14] §. 19. Kann man nicht entscheiden, welcher Wille der spätere sei, so soll der Eine und der Andere, so viel es sich thun läßt, gelten. Für diesen Fall hat man sich nach den Grundsätzen des gemeinschaftlichen Eigenthumes zu benehmen.
[2, 14] §. 20. Durch den einem Testamente oder Codicille angehängten Beisatz, daß jede andere spätere letztwillige Verordnung überhaupt oder wenigstens, wenn diese mit einem bestimmten Merkmale nicht bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, verliert zwar der Testator nicht die Freiheit sein Testament zu ändern; wird aber der oben erwähnte allgemeine, oder auch der besondere Beisatz in der späteren Verordnung nicht ausdrücklich aufgehoben, so soll nicht die spätere, sondern die frühere Verordnung für giltig angenommen werden.
[2, 14] §. 21. Will der Erblasser keine neue letztwillige Verordnung errichten, sondern nur diejenige, die schon vorhanden ist, aufheben, so muß derselbe entweder die Urkunde vertilgen, oder seinen Willen ordentlich widerrufen. Sind mehrere gleichlautende Urkunden vorhanden, und nicht alle vertilget worden, so kann man deshalb auf Veränderung des Willen noch nicht schließen.
[2, 14] §. 22. Diese Aenderung erhellet vorzüglich aus dem von dem Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen ausdrücklichen Widerruf. Der mündliche Widerruf kann nur durch solche und so viele Zeugen bewiesen werden, als zur Errichtung eines begünstigten mündlichen Testamentes erfordert werden. Von einem Erfüllungseide soll da nie eine Frage sein.
[2, 14] §. 23. 2) Die Durchstreichung oder Durchschneidung der Unterschrift, oder die Auslöschung des ganzen Inhaltes ziehen die nemlichen Wirkungen nach sich, als die Vertilgung des Testamentes. Wäre aber nur ein Theil des Inhaltes ausgelöschet worden, so ist der übrige Theil noch aufrecht zu erhalten.
2) Martini hatte das Abreißen des Siegels dem
Vernichten der Unterschrift gleichgesetzt; die Commission lehnte diese
Auffassung am 3. December 1795 ab, weil sie dafür hielt, daß nur die
Unterschrift entscheidend sei, und das Abreißen des Siegels sich oft zufällig
ereigne.
(139) [2, 14] §. 24. Die Aufrechthaltung des letzten Willen hat auch damal stattzufinden, wenn die Urkunde in Verlust gerathen oder nicht vorsätzlich, sondern nur zufälliger Weise verletzt und durchstrichen worden ist, der Zufall aber sowohl als der Inhalt der letztwilligen Verordnung eben auf die Art, wie vom Widerrufe vorhin festgesetzt worden ist, erwiesen werden kann.
[2, 14] §. 25. Auch ohne ausdrücklichen Widerruf ist das Vermächtniß Demjenigen zu entziehen, welcher durch das Gesetz von dem Erbrechte überhaupt als unwürdig ausgeschlossen ist, ferner Demjenigen, welcher den Willen des Erblassers als gesetzwidrig anfechtet, oder die im Testamente ihm aufgetragene Vormundschaft selbst ablehnet, oder eine nicht geringschätzige Sache aus der Verlassenschaft unterschlägt.
[2, 14] §. 26. Ein Legat ist auch für widerrufen und aufgehoben zu halten, wenn der Erblasser die vermachte Forderung eintreibt, die Jemanden zugedachte Sache freiwillig veräußert, oder in eine andere Gestalt dermaßen verwandelt, daß nicht allein die Form, sondern auch die Benennung der Sache abgeändert worden ist.
[2, 14] §. 27. Hat aber der Schuldner aus eigenem Antriebe die Forderung berichtiget, oder ist die Veräußerung des Legates nicht wohl vermeidlich gewesen, oder hat der Erblasser zu der erfolgten Verwandlung nicht seine Einwilligung vorhinein gegeben, oder endlich, wird nicht der letzte Wille des Erblassers angefochten, sondern nur die Wahrheit der Verordnung bestritten, so kann die Aufhebung des Legates nicht mehr behauptet werden.
[2, 14] §. 28. Ein in sich giltiges Testament wird umgestoßen, wenn nach dessen Errichtung dem kinderlosen Testator ein eheliches Kind, Enkel oder Urenkel geboren wird; endlich ist schon oben festgesetzt worden, daß es alle seine Kraft verliere, wenn hernach sittliche Hindernisse zu testiren entstanden sind.
[2, 14] §. 29. Stirbt aber das Kind vor dem Testator, oder wird das sittliche Hinderniß zu testiren gehoben, so gelangt der umgestoßene oder entkräftete letzte Wille zu seiner Wirkung.
[2, 14] §. 30. Will oder kann kein Erbe oder Nacherbe die Verlassenschaft annehmen, so wird zwar dadurch die letztwillige Verordnung vereitelt, und fällt das Erbrecht den gesetzlichen Erben zu; diese sind aber auch verpflichtet, die von dem Erblasser getroffene Verfügung zu befolgen. Wird die Erbschaft auch von den gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so sind die Legatarien, als wenn sie zu Erben eingesetzt worden wären, verhältnißmäßig zu betrachten.
Fünfzehntes Hauptstück.
Vom Erbvertrage.
[2, 15] §. 1. Wenn ein Eigenthümer seine ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Theil dieses Ganzen, z. B. ein Fünftel, ein Zehntel, Jemanden ordentlich zusagt, und eine solche Zusage von diesem gehörig angenommen wird, so entspringt daraus die zweite Quelle des Erbrechtes, nemlich der Erbvertrag.
[2, 15] §. 2. Die blos unbestimmte Erklärung, Jemanden künftig zum Erben einsetzen zu wollen, wäre auch diese vor drei Zeugen angenommen worden, kann für einen Erbvertrag noch nicht gehalten werden. Es muß nicht nur die Einsetzung zum Erben versprochen, sondern auch das Recht auf einen Erbtheil wirklich bestimmet und eingeräumet worden sein.
(140) [2, 15] §. 3. Räumt der Eigenthümer Jemanden das Recht ein, eine gewisse Summe oder ein bestimmtes Stück von seinem Erben fordern zu können, so ist dieses kein Erbvertrag, sondern eine Schuldforderung, die erst nach dem Tode des Schuldners verfällt, die von dem Gläubiger, wenn er eher stirbt, auf seine Erben übertragen wird, und die auf Verlangen sichergestellt werden muß.
[2, 15] §. 4. Wohingegen jedes Erbrecht, wenn es auch aus dem Erbvertrage entsteht, allemal den Tod des Erlassers voraussetzt, und von dem Vertragserben, wenn dieser den Erblasser nicht überlebt, auf die weiteren Nachfolger nicht mehr übergehen, umsoweniger aber einer Sicherstellung unterliegen kann, als der Betrag einer künftigen Erbschaft vor dem Tode des Erblassers ungewiß, und zuweilen auch ganz erschöpfet ist.
[2, 15] §. 5. 1) Es wird nemlich dem Eigenthümer durch den blosen Erbvertrag die Freiheit mit seinem Vermögen bei Lebzeiten willkürlich zu verfügen, nicht eingeschränkt. Auf allen Fall dürfte nur der Verschwender auch auf Ansuchen des Vertragserben als ein solcher gerichtlich erkläret, und auf diese Art der verderblichen Verwaltung Einhalt gethan werden.
[2, 15] §. 6. 2) Eine andere Beschaffenheit hat es, wenn in dem Erbvertrage bestimmte Grundstücke, Capitalien oder andere Güter als ein Nachlaß bedungen und ausgewiesen worden sind. In diesem Falle gebühren dem Vertrage nach die Rechte eines Gläubigers, und die zum Nachlasse ausgewiesenen Sachen können nach Umständen auch die Eigenschaft eines Fideicommisses annehmen.
[2, 15] §. 7. Je nachdem das Erbrecht nur von einem der vertragenden Theile dem Andern, oder aber von beiden Theilen einander zugesagt und wechselseitig angenommen worden ist, so sind auch die Erbverträge ein- oder zweiseitig verbindlich.
[2, 15] §. 8. Was zur Giltigkeit sowohl eines Vertrages überhaupt, als auch eines Testamentes oder Codicilles vorgeschrieben ist, dieses muß ebenfalls bei Abschließung der Erbverträge beobachtet werden; widrigen Falles kann eine solche Handlung weder als letzter Wille, noch als Vertrag von einer Wirkung sein. Daraus läßt sich auch die Giltigkeit der oben im 44. §. des ersten Theiles, vierten Haupttstückes, berührten Einkindschaft beurtheilen.
[2, 15] §. 9. Obschon nun das Gesetz einem Minderjährigen zu testiren gestattet, da er aber doch ohne vormundschaftliche Genehmhaltung durch einen Vertrag sich Niemanden verbindlich machen kann, so ist Derselbe auch nicht befugt, mittels eines Erbvertrages über sein Vermögen zu verfügen, wohl aber die ihm zugesagte Verlassenschaft anzunehmen.
[2, 15] §. 10. Eine den Vermächtnissen beigefügte unmögliche oder unerlaubte Bedingung gereicht zwar den Erben und Legatarien, welche sich dazu nicht einverstanden haben, zu keinem Nachtheile; doch kann ein Erbvertrag mit derlei Bedingungen nicht bestehen, noch wer seine Einwilligung dazu giebt, ein Recht daraus erwerben.
l) Haan und Keeß bezeichneten in der Sitzung vom 10.
December 1795 den Antrag auf Prodigalitätserklärung als einen Act der
Undankbarkeit, und meinten, daß man sich darauf beschränken solle, dem
Vertragserben im Falle der Verschwendung einen Anspruch auf Sicherstellung
einzuräumen.
2) In der Sitzung vom 10. December 1795 beantragte
Haan die Weglassung dieser Bestimmung, weil er dafür hielt, daß man im Gesetze
sich darauf zu beschränken habe, die Unwiderruflichkeit der Erbverträge, die am
Lande häufig vorkommen und daher mit Vorsicht zu behandeln seien,
auszusprechen, und weitere Bestimmungen der Einigung der Parteien überlassen
solle; die Mehrheit, welche für die Beibehaltung des §. 6 stimmte, war von der
Tendenz geleitet, die Erbverträge zu erschweren.
(141) [2, 15] §. 11. Insoweit ein Erbvertrag zu Stande gekommen ist, findet das Erbrecht aus einer letztwilligen Verordnung nicht mehr statt, und das Erbrecht aus dem Vertrage behauptet vor derselben den Vorzug; der Erbtheil hingegen, worüber in dem Erbvertrage nichts verabredet worden ist, fällt den anderen Testaments- oder gesetzlichen Erben zu.
[2, 15] §. 12. Jedoch kann Niemand durch Erbverträge auf die Befugniß über sein Vermögen zu testiren gänzlich Verzicht thun, und soll ein derlei Vertrag nur bis auf drei Viertheile des ganz freien Vermögens gelten, das eine Viertheil hingegen der letztwilligen Verordnung des Erblassers vorbehalten werden. Unter diesen Viertheilen darf aber der Jemanden etwa gebührende Pflichttheil so wenig, als eine andere Schuld begriffen sein.
[2, 15] §. 13. Gleichwie ein Erbvertrag mit der Unfähigkeit zu testiren oder zu erben, sich nicht vereinbaren läßt, so soll auch solcher, wenn sittliche Hindernisse eintreten, oder wenn dem kinderlosen Erblasser ein Kind geboren wird, wieder entkräftet und aufgehoben sein.
[2, 15] §. 14. Haben zwei Personen sich einander und wechselseitig zum Erben eingesetzt, so ist noch kein Erbvertrag vorhanden; das Erbrecht würde auf allen Fall lediglich die Folge der letztwilligen Verordnung sein, welche aber auf der einen oder andern Seite immer nach Belieben widerrufen werden darf.
[2, 15] §. 15. Ebensowenig gehört die Uebereinkunft, kraft welcher die Eltern ihre Kinder vollständig ausstatten, oder wegen des künftigen Erbrechtes sich mit ihnen abfinden, zu den Erbverträgen. Hier wird eine gewisse Summe schon bei Lebzeiten erworben, und kein Erbtheil auf den Todfall versprochen und angenommen.
[2, 15] §. 16. Der wesentliche Unterschied, welcher zwischen einem Erbvertrage und einer letztwilligen Verordnung sich findet, liegt demnach eigentlich darin, daß die letztwillige Verordnung immer verändert, und von dem Erblasser willkürlich widerrufen, der Erbvertrag aber nur wie andere Verträge aufgehoben oder nach Vorschrift des Gesetzes entkräftet werden kann.
[2, 15] §. 17. Wem das Recht zusteht die Erbfolge Jemanden durch einen Erbvertrag zuzusichern, der ist auch befugt seinem angehofften Erbrechte selbst vorhinein zu entsagen, und darauf gänzlich Verzicht zu thun.
Sechzehntes Hauptstück.
Von der gesetzlichen Erbfolge.1)
[2, 16] §. 1. Wenn der Verstorbene kein giltiges Testament errichtet, oder in dem errichteten Testamente nicht über alle Erbtheile eine Verfügung getroffen, oder endlich die Personen, denen er kraft des Gesetzes einen Erbtheil zu hinterlassen verpflichtet war, nicht gehörig bedacht hat, so findet die gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Theile statt.
1) Aus dem Protokolle über die Sitzung vom 8. März
1794 erhellt, daß der Commission eine Ausarbeitung über dieses Hauptstück „von
einem derzeit nicht allgemein bekannt sein wollenden im Ausland sich
befindenden und in Ansehen und Ruhm stehenden Mann" vorlag, welche von den
Mitgliedern der Commission beifällig aufgenommen wurde. Für diese Ausarbeitung
und für eine Kritik des von der Commission festgestellten Entwurfes des
(142) [2, 16] §. 2. Es soll nemlich in Ermanglung eines giltigen Testamentes die ganze Verlassenschaft den hinterbliebenen nächsten Verwandten anheim fallen, ingleichen soll ihnen auch derjenige Erbtheil zukommen, welcher in der letztwilligen Verordnung Niemanden zugedacht worden ist.
[2, 16] §. 3. Sollte aber eine Person, welche von dem Gesetze besonders begünstiget wird, durch die letztwillige Verordnung in ihrem Erbrechte verkürzt worden sein, so ist dieselbe befugt sich auf die Vorschrift des Gesetzes zu berufen, und den nach Maßgabe des folgenden Hauptstückes gebührenden Erbtheil gerichtlich einzuklagen.
[2, 16] §. 4. Ob diese nächsten Verwandten Einwohner dieser deutschen Erbländer, oder Unterthanen aus einem andern Theile des österreichischen Staates, oder ob sie erbsfähige Ausländer sein, dieses macht in Ansehung der gesetzlichen Erbfolge keinen Unterschied.
[2, 16] §. 5. Für die nächsten Verwandten sind diejenigen zu halten, welche mit dem Erblasser durch die nächste Linie verwandt sind. Die Verwandtschaftslinien werden aber auf folgende Art bestimmet. Zur ersten Linie gehören Diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nemlich seine Kinder und ihre Nachkömmlinge. Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter sammt Denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge. Zur dritten Linie gehören die Großeltern sammt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen. Zur vierten Linie gehören des Erblassers Urgroßeltern sammt ihren Nachkömmlingen. Zur fünften Linie gehören des Erblassers zweite Urgroßeltern sammt Denjenigen, die von ihnen abstammen. Zur sechsten Linie endlich gehören des Erblassers dritte Urgroßeltern sammt Denjenigen, die von ihnen entsprossen sind.
[2, 16] §. 6. Wenn also der Erblasser eheliche Kinder hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaft zu. Ob diese Kinder männlichen oder weiblichen Geschlechtes, ob sie bei dem Tode des Erblassers schon geboren sind, oder erst nach seinem Tode geboren werden, dieses gilt gleichviel. Sind mehrere Kinder vorhanden, so theilen sie die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche Theile. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.
[2, 16] §. 7. Gesetzt, daß die Eltern noch bei ihren Lebzeiten einem Kinde Gelder, oder andere Sachen blos aus Freigebigkeit oder Vorliebe zugewendet hätten, so sind die übrigen Kinder in der Regel nicht befugt, die Verrechnung dieser Summen, oder deren Einwerfung in die Masse zu fordern. Nur dann, wenn ein Kind zum Heirathgute, zur Aussteuer oder zur Einrichtung seiner eigenen Haushaltung etwas vorhinein empfangen hat, soll der nemliche Betrag für jedes andere Kind von der Masse abgezogen, sofort ihm zugewendet, und nur was hernach übrig bleibt, gleich getheilet werden.
[2, 16] §. 8. 2) Gleichwohl soll es von dem Willen der Eltern noch abhangen, auch die Einrechnung der vorempfangenen Einrichtung oder Aussteuer, oder des Heirathgutes, insoweit, als die Erziehung und Versorgung der übrigen Kinder nicht
ersten Theiles wurde dem Verfasser eine Remuneration
von 50 Ducaten bewilligt. Die Ausarbeitung schloß sich sowohl hinsichtlich der
meritorischen Bestimmungen als hinsichtlich der Anordnung des Stoffes dem
Erbfolgepatente vom 11. Mai 1786, J. G. S. Nr. 548, vollkommen an, und
unterschied sich von diesem nur durch die Redaction, an welche sich die
Commission bei der Berathung dieses Hauptstückes, trotz des der Arbeit gespendeten
Lobes nicht gehalten hat.
2) In der Sitzung vom 17. December 1795 sprach sich
Rüstel dafür aus, daß die Einrechnung des Heirathsgutes immer als erlassen
anzusehen sei, da dasselbe ein frei verfügbares Eigenthum der Tochter, welche
es erhielt, bilde, und da es unbillig wäre, von einer Tochter, welche ihr
Heirathsgut vielleicht durch Unglücksfälle verloren hat, plötzlich die
Herausgabe eines Theiles desselben zu verlangen. Die Mehrheit schloß sich
dieser Ansicht
(143) unmöglich würde, ausdrücklich zu erlassen. Uebrigens können weder die Eltern, noch die andern Seitenverwandten auf diese Einrechnung jemals einen Anspruch machen.
[2, 16] §. 9. Ist ein Kind des Erblassers vor ihm gestorben, und sind durch dasselbe Enkel vorhanden, so wird der Antheil, welcher auf dieses verstorbene Kind gefallen wäre, unter diese nachgelassenen Enkel gleich getheilt. Ist von diesen Enkeln ebenfalls einer gestorben, und hat Urenkel nachgelassen, so wird auf die nemliche Art der Antheil, der dem verstorbenen Enkel gehört hätte, unter diese Urenkel gleich getheilt. Sollte es sich ereignen, daß von einem Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden wären, so hat man sich in Ansehung der Theilung verhältnißmäßig an die oben gegebene Vorschrift zu halten.
[2, 16] §. 10. Auf diese Art soll eine Erbschaft nicht nur dann getheilet werden, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit noch lebenden Kindern oder entferntere Nachkömmlinge mit näheren Nachkömmlingen des Erblassers zusammentreffen, sondern auch dann, wenn die Erbschaft blos zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern oder zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln zu theilen ist. Es können also die von jedem Kinde nachgelassenen Enkel, und die von jedem Enkel nachgelassenen Urenkel, ihrer sein viele oder wenige, nie mehr und nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind, oder der verstorbene Enkel, wenn sie am Leben wären, erhalten hätten.
[2, 16] §. 11. Ist Niemand vorhanden, der von dem Erblasser selbst abstammt, so fällt die Erbschaft auf Diejenigen, die mit ihm durch die zweite Linie verwandt sind, nemlich auf seine Eltern und ihre Nachkömmlinge. Leben noch beide Eltern, so gebührt ihnen die ganze Erbschaft, und zwar zu gleichen Theilen. Ist aber eines dieser Eltern gestorben, so treten dessen nachgelassene Kinder oder Nachkömmlinge in sein Recht ein, und es wird die Hälfte, die dem Verstorbenen gebühret hätte, unter sie nach jenen Grundsätzen getheilt, welche oben in dem 6., 7. und 8. §. wegen- Theilung der Erbschaft zwischen Kindern und entfernter Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt worden sind.
[2, 16] §. 12. Wenn beide Eltern des Erblassers gestorben sind, so wird jene Hälfte der Erbschaft, welche dem lebenden Vater zugefallen wäre, unter seine hinterlassenen Kinder und derselben Nachkömmlinge, die andere Hälfte aber, welche der lebenden Mutter gebührt hätte, unter ihre Kinder und derselben Nachkömmlinge in der Ordnung nach den 6., 7. und 8. §. getheilet. Sind von diesen Eltern keine andern, als von ihnen gemeinschaftlich erzeugte Kinder oder derselben Nachkömmlinge vorhanden, so theilen sie die beiden Hälften unter sich gleich. Sind aber außer ihnen noch Kinder vorhanden, die von dem Vater, oder von der Mutter, oder von dem Einen und dem Andern in einer andern Ehe gezeugt worden sind, so erhalten die von dem Vater und von der Mutter gemeinschaftlich erzeugten Kinder oder ihre Nachkömmlinge, sowohl an der väterlichen, als an der mütterlichen Hälfte ihren gebührenden, mit den einseitigen Geschwistern gleichen Antheil.
[2, 16] §. 13. Wenn eines der verstorbenen Eltern des Erblassers weder Kinder noch Nachkömmlinge hinterlassen hat, so fällt die ganze Erbschaft dem andern Elterntheile zu, wenn er noch lebt; ist aber dieser Theil auch mit Tode abgegangen, so wird die ganze Erbschaft unter seinen Kindern und Nachkömmlingen nach oben angeführten Grundsätzen vertheilt.
[2, 16] §. 14. Wenn die Eltern des Erblassers, ohne Nachkömmlinge zu hinterlassen, gestorben sind, so fällt die Erbschaft auf die dritte Linie, nemlich auf des
nicht an, betonend, daß die Conferirung eines nicht
mehr vorhandenen Heirathsgutes zwar nicht in Frage kommen könne, daß aber, wenn
das Heirathsgut vorhanden ist, die Billigkeit gewiß dafür spreche, daß die
wohlhabende Tochter zur Erhaltung ihrer Schwester, für welche in Folge der
Verarmung des Vaters kein entsprechender Erbtheil übrig blieb, beitrage.
(144) Erblassers Großeltern und ihre Nachkommenschaft. Die Erbschaft wird dann in zwei gleiche Theile getheilt; eine Hälfte gebührt den Eltern des Vaters und ihren Nachkömmlingen, die andere Hälfte den Eltern der Mutter und ihren Nachkömmlingen.
[2, 16] §. 15. Jede dieser Hälften wird unter den Großeltern der Seite, wenn sie beide noch leben, gleich getheilt. Ist eines der Großeltern oder sind sie beide gestorben, so wird die dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den Kindern und Nachkömmlingen dieser Großeltern nach jenen Grundsätzen getheilt, nach welchen in dem oben angeführten Falle die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen der Eltern des Erblassers getheilet werden muß.
[2, 16] §. 16. Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite beide Großeltern gestorben, und weder von dem Großvater, noch von der Großmutter Nachkömmlinge vorhanden, dann fällt den von der andern Seite noch lebenden Großeltern, oder nach derselben Tode, ihren hinterlassenen Kindern und Nachkömmlingen die ganze Erbschaft zu.
[2, 16] §. 17. Nach gänzlicher Erlöschung der dritten Linie fällt die gesetzliche Erbfolge auf die vierte. Zu dieser vierten Linie gehören die Eltern des väterlichen Großvaters und ihre Nachkömmlinge, die Eltern der väterlichen Großmutter sammt ihren Nachkömmlingen, die Eltern des mütterlichen Großvaters mit ihrer Nachkommenschaft, und die Eltern der mütterlichen Großmutter mit der ihrigen.
[2, 16] §. 18. Sind von allen diesen vier Stämmen Verwandte vorhanden, so wird die Erbschaft zwischen denselben in vier gleiche Theile getheilt, und jeder Theil wieder zwischen den zu jedem Stamme gehörigen Personen nach eben den Grundsätzen untergetheilt, nach welchen zwischen den Eltern des Erblassers und zwischen ihren Nachkömmlingen eine ganze Erbschaft gesetzmäßig getheilt wird.
[2, 16] §. 19. Ist einer von den zu dieser Linie gehörigen vier Stämmen bereits erloschen, so fällt dessen Antheil nicht allen übrigen drei Stämmen zu, sondern wenn der erloschene Stamm von der väterlichen Seite ist, so fällt dem andern Stamme von der väterlichen Seite die Hälfte der Erbschaft, zu, und wenn der erloschene Stamm von der mütterlichen Seite ist, so fällt dem andern Stamme von der mütterlichen Seite ebenfalls eine Hälfte der Erbschaft zu. Sind aber beide Stämme von der väterlichen oder mütterlichen Seite erloschen, so fällt auf die zwei Stämme von der andern Seite, und wenn auch von dieser Seite schon einer erloschen ist, auf den einzigen von dieser Seite noch übrigen Stamm die ganze Erbschaft.
[2, 16] §. 20. Wenn von der vierten Linie kein Verwandter mehr am Leben ist, so fällt die Erbschaft auf die fünfte Linie, nemlich auf des Erblassers zweite Urgroßeltern und ihre Nachkömmlinge. Zu dieser Linie gehört der Stamm der väterlichen Großeltern des väterlichen Großvaters, der Stamm der mütterlichen Großeltern des väterlichen Großvaters, der Stamm der väterlichen Großeltern der väterlichen Großmutter, der Stamm der müt