(15) Erster Theil.
Erstes Capitel.
Von den Gesetzen.
[1, 1] §. 1. Von dem Regenten erwartet ein jeder Unterthan Schutz und Sicherheit. Dem Regenten liegt also ob, die Rechte der Unterthanen deutlich zu bestimmen und ihre Handlungen so zu leiten, wie es der allgemeine und besondere Wohlstand erfordert. (§. 1.) 2)
[1, 1] §. 2. 3) Darum haben Wir zum Besten Unserer getreuen Unterthanen gegenwärtiges Civilrecht in diesem Gesetzbuche in Ordnung bringen lassen und wollen, daß dasselbe und neben demselben kein anderes in Unseren gesammten deutschen Erblanden hinführo als ein beständiges allgemeines Civilrecht von Jedermann beobachtet werden solle. (Kund. P., Abs. 1.)
2) Die am Schlusse der
Paragraphe des ersten Theiles unter Klammern beigefügten Zitate bezeichnen die
korrespondierenden Stellen des josephinischen bürgerlichen Gesetzbuches,
welches auf dem hier zum Abdruck gelangenden Entwurfe beruht.
3) In dem Entwurfe Horten’s
war statt des Wortes „Civilrecht“ das Wort „Recht“ gebraucht. Die Aenderung
wurde durch die am 18. November 1772 herabgelangte kais.
Entschließung aufgetragen. Die Compilations-Commission hatte in der Sitzung vom
15. September 1772 in der Absicht, dadurch die Fortdauer der Giltigkeit der
politischen Gesetze zu wahren, folgende Textirung emfpohlen: „Darum haben Wir
zum Besten Unserer getreuen Unterthanen gegenwärtiges Recht in diesem
Gesetzbuche in Ordnung bringen lassen, und wollen, daß dasselbe in Unseren
gesammten deutschen Erblanden hinfüro als ein beständiges allgemeines
bürgerliches Recht von Jedermann beobachtet werden, neben demselben aber kein
anderes bürgerliches Recht die mindeste Kraft haben solle.“
Bei der Wiedervorlage des Entwurfes im Jahre 1785 wurde die Beschränkung der Wirksamkeit auf die deutschen Erblande mit der Motivirung aufgegeben, daß das Geltungsgebiet nicht im Gesetze selbst bestimmt werden müsse, vielmehr immer vom Gesetzgeber nach seinem Willen normirt werden könne; daneben wurde aber auch auf das „revindicirte“ Galizien Bedacht genommen. Nach der erfolgten Sanctionirung des ersten Theiles des bürgerlichen Gesetzbuches strich der „mit Berichtigung des Styls“ betraute Sonnenfels den §. 2. In Folge dessen wurde diese Bestimmung in das, nach dem kurz vorher erfolgten Tode Horten’s von Keeß entworfene K. M. P. vom 1. November 1786, J. G. S. Nr. 591, mit einer redactionellen Aenderung zugleich aber auch mit der Beschränkung des Geltungsgebietes auf die deutschen Erblande übertragen. Die in der Folge beibehaltene Redeweise, welche es vermeidet, den Gesetzgeber in der ersten Person sprechen zu lassen, ist von Sonnenfels durchgeführt worden.
(16) [1, 1] §. 3. Alle Gesetze, welche Wir entweder aus eigener Bewegung oder sonst erlassen und Unseren Unterthanen durch die gewöhnlichen Wege kund machen, erhalten ihre Bindungskraft ganz allein von der Uns beiwohnenden höchsten Gewalt. Diese Kundmachung soll in jedem Lande solchergestalten geschehen, damit das Gesetz schleunig zu Jedermanns Wissenschaft gelange. Für gegenwärtiges Gesetzbuch haben Wir die Zeit bereits festgestellet, wann dessen Bindungskraft anfangen solle. Alle übrige von Uns in Zukunft ergehende Gesetze, worinnen Wir keine andere Zeitfrist bestimmen, sollen jedesmal von dem Tage der behörigen Kundmachung unnachsichtlich verbinden. (§§. 2, 3.)
[1, 1] §. 4. Von diesem Zeitpunkt an, müssen sich Unsere Unterthanen nach den Gesetzen richten, die Handlungen erhalten davon ihre Giltigkeit und die auf die Uebertretung verhängte Strafen werden verwirket, ohne daß die Unwissenheit oder ein Rechtsirrthum Jemanden zu statten kommen, ihn von der verwirkten Strafe entheben, oder unter diesem Vorwande eine gesetzwidrige Handlung zu Kräften gelangen könne. Uns bleibt jedoch allzeit bevor, bei vorwaltenden besonderen Umständen, Jemanden, der durch Unwissenheit oder Rechtsirrthum des Seinigen verlustig würde, eine außerordentliche Rechtshilfe angedeihen zu lassen. (§. 3.)
[1, 1] §. 5. Ein jeder, der sich in dem Gebiete aufhält, für welches das Gesetz gegeben ist, er sei Unser Unterthan oder ein Fremder, muß sich demselben nachachten. Auch auswärts Befindliche sind schuldig sich nach Unseren Gesetzen zu richten, wenn sie in Unseren Landen Recht suchen oder nehmen. (§. 4.)
[1, 1] §. 6. 7) Dahingegen, wenn sich Unsere Unterthanen in einem fremden Gebiete aufhalten, so wollen Wir ihren nach den dortigen Gesetzen geschlossenen Handlungen
7) Die Aufnahme des Satzes:
„Es wäre denn - gemacht würde“ war durch die am 18. November 1772 herabgelangte
kais. Entschließung angeordnet worden. - Dieser Satz wurde auf Anrathen der
Compilations-Commission, welche betonte, daß Ausnahmsbestimmungen die gleiche
Gesetzeskraft haben, wie solche Gesetze, welche Regeln aufstellen, im Jahre
1785 wieder gestrichen.
(17) auch in Unseren Landen die rechtliche Wirkung angedeihen lassen, insofern diese Handlungen nur eine persönliche Verbindlichkeit oder bewegliche Sachen betreffen, und vermög Unserer Gesetze weder an sich selbst ungiltig noch Unsere Unterthanen dazu unfähig sind. Doch kann kein hierländig liegendes Gut, noch eine nach Unseren Gesetzen für unbeweglich gehaltene Sache anderst eigenthümlich übertragen oder daran ein Recht bestellet werden, außer auf die durch Unsere Gesetze vorgeschriebene Art; es wäre dann, daß in diesem Gesetzbuche wegen gewisser Fälle eine Ausnahme gemachet würde. Nicht minder bleiben Unsere Unterthanen Unseren Befehlen und den hierland in Ansehung ihrer ergehenden Rechtssprüchen aller Orten unterworfen, wo sie sich immer befinden mögen. (§. 5.)
[1, 1] §. 7. Wenn bei einer Handlung die vorgeschriebene wesentliche Feierlichkeit unterlassen oder die gesetzwidrige Handlung im Gesetze selbst ausdrücklich vernichtet wird, so entstehet daraus gar keine Verbindlichkeit, noch kann andurch das mindeste Recht erworben werden; außer diesem stehen den beschädigten Parteien die am behörigen Orte vorkommende Rechtsmittel offen, wodurch sie die Entkräftung der Handlung oder für den ihnen daraus zugehenden Schaden eine Abhilfe ansuchen können. (§. 6.)
[1, 1] §. 8. Wo Wir eine That für sich, ohne Rücksicht auf einige Umstände gebieten oder verbieten, da hat der Richter nach dem Buchstaben des Gesetzes blos auf die Uebertretung zu sehen; wenn Wir aber nebst der That annoch gewisse Umstände erforderen, so liegt ihm ob, zu untersuchen, ob diese Umstände vorwalten. In beiden Fällen solle derselbe lediglich nach Vorschrift Unserer Gesetze mit der darinnen ausgemessenen Strafe, ohne Gnade, Nachsicht oder Milderung fürgehen; immaßen die Gnade ganz allein bei Uns zu suchen ist, außer wenn Wir dem Richter in gewissen Fällen diese Macht namentlich eingeraumet haben.
[1, 1] §. 9. Wäre aber eine Handlung im Gesetze, zwar für straffällig erkläret, die Strafe aber nicht ausgedrücket, so hat der Richter selbe nach Beschaffenheit der mehr oder minder beschwerenden Umstände zu bestimmen.
[1, 1] §.10. Das Gesetz betrifft nur künftige Handlungen, nicht vergangene oder gegenwärtige Fälle, außer wenn Wir desfalls eine ausdrückliche Vorsehung gemacht haben, oder wenn das spätere Gesetz kein neues Recht einführet, sondern
(18) nur das vorherige Gesetz erläutert. Jene Handlungen, woraus von Zeit zu Zeit neue Verbindlichkeiten erwachsen, obwohl sie vor dem Gesetze vorhergegangen, unterliegen doch in Ansehung dieser Verbindlichkeiten den jedesmaligen Gesetzen. So solle auch eine an sich böse That nicht aus der Ursache ungestraft bleiben, weil vor deren Ausübung keine Strafe darauf gesetzet war; der Richter hat alsdann nach der Schwere des Verbrechens die Strafe auszumessen. (§. 7.)
[1, 1] §. 11. Eine ähnliche Verbindlichkeit, wie die allgemeinen Gesetze, haben auch die Satzungen und Anordnungen, welche nur auf ein gewisses Land oder Ort gerichtet sind, nicht nur, wenn selbe von Uns unmittelbar erlassen oder ausdrücklich bestätiget sind, sondern auch, wo Eines und das Andere ermangelt, doch Unsere besondere Verwilligung vorhanden ist, daß Unsere nachgesetzte Obrigkeiten, Gerichte, Gemeinden, Vorsteher und Mitteln dergleichen Satzungen nach Amtserforderniß und zu Erhaltung guter Ordnung machen mögen; Uns aber bleibt deren Einsicht, Aenderung und Aufhebung zu allen Zeiten vorbehalten. Ohne eine solche besondere Verwilligung können die von einer Gemeinde getroffenen Schlüsse und Verabredungen nicht als Satzungen, sondern als ein freiwilliger Vertrag angesehen und blos allein Jene, so von der Gemeinde sind, auf die im zweiten Theil, ersten Capitel, §. – ausgemessene Art, andurch verbunden werden. (§. 8.)
[1, 1] §. 12. Gegen dieses Unser Gesetz, wie auch gegen diejenigen, so wir bereits erlassen haben oder etwa in Zukunft noch erlassen werden, solle keine widrige Gewohnheit, sie möge in allen Unseren Erblanden allgemein oder nur in ein- und anderem Lande, oder auch in einzelnen Orten eingeführet sein, den mindesten Bestand
(19) haben, sondern Wir wollen hiemit alle vor Einführung dieses Unseres Gesetzes, allschon bestehenden Gewohnheiten gänzlich aufgehoben und abgestellet haben; gleichwie Wir auch die künftig zu allen Zeiten einschleichen mögende ernstgemessen verbieten und als ein strafbares Beginnen erklären. (§. 9.)
[1, 1] §. 13. Auch solle in jenen Fällen keine Gewohnheit zulässig, noch von einer verbindenden Kraft sein, worüber in Unseren Gesetzen nichts geordnet ist; wenn in dergleichen Fällen eine allgemeine und gewisse Anordnung nothwendig oder ersprießlich wird, so ist selbe bei Uns zu suchen. (§. 10.)
[1, 1] §. 14. Nur alsdann mag auf eine Gewohnheit gesehen werden, wenn Unser Gesetz zwar die Hauptsache entscheidet, doch dabei die Umstände dem Ermessen des Richters überläßt, oder sich auf den Landesgebrauch und die bisherige Beobachtung beziehet; in diesen Fällen solle Jenes für Recht gehalten werden, was in einem oder mehreren Landen entweder von Allen oder doch von dem größten Theile freiwillig, öffentlich und langwierig beobachtet worden, insoweit es der Vernunft und der gemeinen Wohlfahrt gemäß ist. (§. 11.)
[1, 1] §. 15. Wir wollen auch bei kleineren Gemeinden und Ortschaften in jener Maß, wie sie Satzungen zu errichten fähig sind, ihre eingeführten löblichen Gebräuche und Gewohnheiten handhaben; doch können sich diese Gewohnheiten nicht weiter erstrecken, als die Satzungen selbst.
[1, 1] §. 16. Wenn jedoch eine solche Gewohnheit verbindlich sein soll, so muß die gleichförmige Beobachtung wenigstens dreimal freiwillig und wissentlich von allen oder vom größeren Theile erfolget, von der Zeit der ersten Ausübung
(20) wenigstens zehen Jahre verflossen, und während dieser Zeit von Niemanden widersprochen, noch sonst was Widriges vorgenommen worden sein. Diese Erfordernissen hat Jener zu erweisen, der sein Recht in der Gewohnheit gründet; dahingegen muß Derjenige das Widerspiel erproben, der sich der Verbindlichkeit eines solchen Herkommens entziehen will. Für oder wider die Gewohnheit ergangene Rechtssprüche erleichtern zwar den Beweis, sind aber nicht nothwendig. (§. 12.)
[1, 1] §. 17. Sachen oder Handlungen, so in eines Jeden freier Willkür beruhen, lassen keine verbindliche Gewohnheit zu; auch kann aus gleichförmigen in gleichen Fällen ergangenen Rechtssprüchen für die künftige Handlungen keine Gewohnheit erwachsen, außer in solchen Fällen, worinnen nach Unserer obigen Ausmessung eine Gewohnheit stattfindet. (§. 13.)
[1, 1] §. 18. Noch weniger solle eine Gewohnheit bestehen, wo es auf die Verfahrungsart bei Gerichten, auf die Gerichtsübungen und Feierlichkeiten ankommt, sondern die Gerechtigkeit solle aller Orten und bei allen Gerichten Jedermänniglich nach Unseren Gesetzen gleichförmig ertheilet werden. Wenn zu Beförderung der Rechtspflege und Abstellung der sich etwa einschleichen mögenden Mißbräuche eine Vorsehung nöthig wird, so ist Uns der Vorfall anzuzeigen.
[1, 1] §. 19. Insoweit Gewohnheiten eingeführet werden können, so werden sie auch durch spätere Gewohnheiten wieder aufgehoben, und alsdann hat Jener, der die Abänderung vorgiebt, selbe zu beweisen. Gleichwie aber alle solche Gewohnheiten ihre ganze Wesenheit und Bindungskraft blos von der Uns beiwohnenden gesetzgebenden Gewalt und Unserer stillschweigenden Bewilligung erhalten, so bleibet Uns allzeit vorbehalten, selbe nach Erforderniß der Umstände zu beschränken und aufzuheben. (§. 14.)
[1, 1] §. 20. Wenn Wir aus Unserer höchsten Machtsvollkommenheit bewogen werden, besondere Begünstigungen, Gnaden und Freiheiten zu ertheilen, so darf Niemand deme entgegen handlen, noch dem von Uns Begnädigten im Genusse dieser Freiheiten eine Hinderniß machen. (§. 15.)
[1, 1] §. 21. Wenn dergleichen Befreiungen auf gewisse Personen lauten, so erstrecken sie sich nicht über diese benannten Personen. Unter diese Gattung sollen auch jene Befreiungen gehören, worinnen zwar von Sachen gehandlet wird, welche jedoch ihrer Natur nach den persönlichen Befreiungen näher beikommen, als da Wir einer gewissen Anzahl Personen oder auch einer Gemeinde den Genuß einer Sache zum Behufe eines jeden Mitgliedes insbesondere ertheileten.
[1, 1] §. 22. Wenn Wir hingegen einigen Orten, Sachen, Handlungen, Aemtern, Würden, Künsten und Gewerben eine Begünstigung verleihen, und dabei mehr auf die Sache, als auf die Personen sehen, wie auch, wenn Wir einer Gemeinde etwas zum gesammten Genusse einraumen, oder wenn Wir zum Vortheile einer besonders begünstigten Gattung Personen etwas anordnen, so kommt die Wirkung dergleichen Befreiungen einem jeden Besitzer der Sache, Nachfolger im Amte, Würde oder Gemeinde, dann auch den Erben und Bürgen zu statten.
[1, 1] §. 23. Alle von Uns oder Unseren Vorfahrern ertheilte Begünstigungen, es sei in Gnaden- oder Rechtssachen, enthalten die Bedingniß in sich, wenn sich die Sache angebrachtermaßen verhält; wenn dahero hervorkäme, daß selbe von Uns durch unwahrhaftes Anbringen, Verschweigung der Wahrheit oder sonstige Arglist erschlichen worden, so solle ein solcher Fall Uns jedesmal zur anderweiten Entschließung angezeiget werden. (§. 16.)
(21) [1, 1] §. 24. Wenn zwei gleich begünstigte Personen in dem Genusse ihrer Befreiung zusammentreffen und eine Begünstigung der anderen hinderlich fällt, so solle Demjenigen, der ohne diese Befreiung einen wesentlichen Schaden erleiden würde, vor dem Andern der Vorzug gebühren, deme der Genuß seiner Begünstigung lediglich einen Gewinn brächte; da es sich aber bei beiden Theilen entweder um Abwendung eines Schadens oder um blosen Gewinn handelte, so ist jene Befreiung überwiegender, welcher Wir in Zusammentreffung mit anderen den Vorzug vor denselben namentlich eingestanden haben. Bei allen anderen Begünstigungen ist die ältere der jüngeren vorzuziehen, wenn nicht die erstere durch die letztere ausdrücklich aufgehoben wird. (§. 17.)
[1, 1] §. 25. Die Dauer einer von Uns ertheilten Befreiung hängt von der Willensmeinung ab, welche Wir desfalls bei derselben Verleihung geäußert haben. So erlöschen die persönlichen Begünstigungen, wenn die Personen sterben oder die Eigenschaft, unter welcher die Befreiung gegeben worden, abgeändert wird; dahingegen hören die sächlichen Befreiungen alsdann auf, wenn die Gemeinde gänzlich aufgelöset, das Amt oder Würde nicht mehr ersetzet wird oder die Sache solchergestalten zu Grunde gehet, daß zu deren Wiederherstellung keine Hoffnung mehr vorhanden ist. (§. 18.)
[1, 1] §. 26. Ein Jeder kann sich der erhaltenen Befreiungen durch ausdrückliche Verzicht oder stillschweigend durch den Nichtgebrauch begeben, außer wenn ihm die freie Schaltung mit seinem Vermögen ermangelt, oder wenn die Begebung zum Nachtheile einer gesammten Gemeinde oder eines Dritten gereichete oder auch, wenn die Befreiung mehr zum gemeinen Besten und zu Aufrechthaltung eines Standes oder Würde als zum Vortheile der Person verliehen worden. (§. 19.)
[1, 1] §. 27. Wenn die Begünstigung in einer blosen willkürlichen, Niemanden nachtheiligen Ausübung bestehet, so ziehet der Nichtgebrauch deren Verlust nicht nach sich. Andere Begünstigungen aber werden ganz oder zum Theile, nachdeme sich derselben ganz oder zum Theil nicht gebraucht worden, auf folgende Art verloren. Wenn die Begünstigung in einer Befugniß bestehet, von Anderen etwas zu forderen oder mit ihrer Beschwerde ein Recht auszuüben, so solle dieselbe durch die von Uns vorgeschriebene Verjährungszeit, wofern während derselben der Gebrauch thunlich gewesen, erloschen sein; wenn hingegen der Begünstigte von einer gemeinen Beschwerde enthoben war, so höret diese Befreiung alsofort auf, wenn derselbe sich dieser Beschwerde dreimal freiwillig, wissentlich und ohne Vorbehalt unterzogen hat. (§. 20.)
[1, 1] §. 28. Uebrigens beruhet es allzeit bei Uns, sowohl jene Befreiungen, welche Wir blos auf Wohlgefallen verliehen, willkürlich zu widerrufen, als auch alle Anderen, wenn davon ein widriger Gebrauch oder Missbrauch gemacht oder selbe durch Veränderung der Umstände unbillig, unerträglich oder gemeinschädlich würden, nach Befund wiederum aufzuheben. (§. 21.)
[1, 1] §. 29. Wenn Wir bei Verleihung einer Freiheit ausdrücklich vorgesehen haben, daß deren Bestätigung von Zeit zu Zeit angesuchet werden solle, oder wenn bei jeweiliger Veränderung der Landesherrschaft zu diesem Ende ein allgemeines Gebot 15) ergehet, so muß sich deme in der anberaumten Frist unter Strafe
15) Der Horten’sche Entwurf
hatte das Wort „Aufgebot“ gebraucht; dies wurde in der Sitzung der
Compilations-Commission vom 13. October 1772 bemängelt, weil dieses Wort für
den Fall passe, „wenn das Landvolk zu Ergreifung der Waffen aufgeboten wird“.
Die Anwendung des von der Compilations-Commission empfohlenen Wortes „Gebot“
wurde durch die am 18. November 1772 herabgelangte kais. Entscheidung
angeordnet.
(22) des gänzlichen Verlustes nachgeachtet werden. Außer diesen Fällen ist die Bestätigung von keiner Nothwendigkeit, obwohl dadurch die Befreiung der Vergessenheit entzogen und der Besitz gesicherter wird. (§. 22.)
[1, 1] §. 30. Keine von diesen Bestätigungen giebt ein neues Recht, wenn die Befreiung bereits erloschen ist, sondern bestärket blos das aus der ersten Befreiung angebührende Recht in jener Maß, als der Befreite sich in dessen Besitze befindet, und dieser weder Unseren, noch eines Anderen Gerechtsamen zuwider ist; außer Wir hätten in der Bestätigung ein Mehreres besonders ausgedrücket oder einer schon erloschenen Befreiung ihre vorige Kraft von Neuen namentlich beigeleget. (§. 23.)
[1, 1] §. 31. Unsere Gesetze sind nach dem wahren und allgemeinen Verstande der Worte zu nehmen. Niemanden ist verstattet sich einer rechtskräftigen Ausdeutung
(23) anzumaßen, noch unter dem Vorwande eines Unterschieds zwischen den Worten und dem Sinne der Gesetze, solche auf einige Weise zu erweitern oder einzuschränken; auch solle kein Richter unter Vorschützung einer von der Schärfe der Rechte unterschiedenen Billigkeit von der klaren Vorschrift Unserer Gesetze im Mindesten abgehen. In jenen Fällen aber, wo Wir ihn in Unseren Gesetzen dahin anweisen, auf Person, Zeit, Ort und andere Umstände zu sehen, da liegt ihm ob, alle solche bei der Handlung vorwaltende Umstände nach der natürlichen Billigkeit zu beurtheilen. (§. 24.)
[1, 1] §. 32. Nicht minder haben sich Alle, besonders die streitenden Theile und ihre Rechtsfreunde aller gekünstelten Auslegung der Gesetze, wie auch aller Ausdeutung, Erweiterung oder Beschränkung derselben durch Gewohnheiten alles Ernstes zu enthalten. Alles dieses solle nicht von der mindesten Erheblichkeit sein, sondern, wenn eine Verdrehung der Worte oder sonstige Arglist hinzukäme, oder wenn eine solche unstatthafte Gewohnheit wider die klare Vorschrift Unserer Gesetze angeführet würde, noch außerdeme nach richterlichen Ermessen mit scharfer Strafe angesehen werden. (§. 25.)
[1, 1] §. 33. Wenn aber dem Richter ein Zweifel vorfiele, ob ein vorkommender Fall in dem Gesetz begriffen sei oder nicht, wenn ihm das Gesetz dunkel schiene oder ganz besondere und sehr erhebliche Bedenken der Beobachtung desselben entgegen stünden, so solle die Belehrung allezeit von Uns gesuchet werden; doch da ein Fall zwar nicht wörtlich in dem Gesetze ausgedrücket, allein in allen Umständen und in der ganzen Beschaffenheit der Sache mit einem anderen ausdrücklich entschiedenen Falle vollkommen gleich wäre, so verstatten Wir dem Richter, einen solchen unentschiedenen Fall nach dem entschiedenen zu beurtheilen. (§. 26.)
[1, 1] §. 34. Die von Uns verliehenen sonderbaren Begünstigungen sind auf gleiche Art nach ihren buchstablichen Inhalte zu nehmen, und wenn sich über deren eigentlichen Sinn erhebliche Anstände äußerten, so ist der Fall Uns zu Unserer Entscheidung vorzulegen. Außer derlei erheblichen Anständen ist überhaupt die Richtschnur zu halten, daß eine jede Befreiung auf das Genaueste auszudeuten, folglich bei vorfallenden Zweifel eine zur Beschwerde eines Anderen gereichende Befreiung mehr für persönlich und zeitlich, als immer während zu achten seie, und wo es auf eine Enthebung von Unseren Gesetzen oder auf den Abbruch des von einem Dritten bereits erworbenen Rechts ankommt, da solle darauf gesehen werden, daß von Unseren Gesetzen so wenig, als es mit einigmäßiger Wirkung der Befreiung geschehen kann, abgegangen und dem Dritten so wenig als möglich geschadet werden. (§. 27.)
(24) Zweites Capitel.
Von den Rechten Unserer Unterthanen überhaupt.
[1, 2] §. 1. Unter dem Schutze und Leitung Unserer Gesetze genießen alle Unsere Unterthanen ohne Ausnahme das Recht der natürlichen Freiheit. Und obwohl diese Freiheit durch die in Unseren Erblanden verschiedentlich eingeführte Unterthänigkeit in einer mehr oder minderen Maß beschränket wird, nachdeme die Unterthanen ihren Herrschaften in Ansehung ihrer Personen und Gründe verbunden sind, so erstrecket sich doch ein solches nicht weiter, als es in den Länderverfassungen gegründet und Unseren Anordnungen gemäß ist. (§. 1.)
[1, 2] §. 2. 2) Unsere von dem Feinde gefangene Unterthanen verlieren das Recht der Freiheit nicht, sondern ihnen bleiben sowohl die gehabte, als auch während der Gefangenschaft weiter anfallende Gerechtsamen bis zu ihrer wann immer erfolgenden Ruckkehr unvermindert aufbehalten; wenn sie aber dennoch auf eine oder andere Art verkürzet worden wären, so solle ihnen, wenn ihnen sonst nichts im Wege stehet, die erforderliche Rechtshilfe verschaffet werden. Nicht minder hat auch Jenes seinen vollkommenen Bestand, was sie während der Gefangenschaft mit ihrem Hab und Gut geordnet haben; wofern nur ihr freier und ungezwungener Willen genugsam erweislich ist, und sie außer der Gefangenschaft zu einer solchen Anordnung fähig gewesen wären. (§. 2.)
[1, 2] §. 3. 3) Alle, die in Unseren Staaten unter Unserer höchsten Gewalt vereiniget leben, sind für Unsere Unterthanen zu halten, und genießen ohne Unterschied
2) Im Entwurfe Horten’s war
folgende Bestimmung als §. 2 enthalten: „Nur allein wollen Wir die knechtliche
Dienstbarkeit in Betreff im Kriege gefangenen Unglaubigen insoweit verstatten,
daß so ein Gefangener in das Eigenthum des Ueberwinders gelange, in Allem von
dessen Willen abhange und gleich anderen Sachen handelbar seie; doch solle sich
die Willkür des Herrn nie auf Leib und Leben, noch auf sonst etwas erstrecken,
das den göttlichen, natürlichen und Unseren Gesetzen zuwider wäre.“ Die
Compilations-Commission sprach sich in der Sitzung vom 13. October 1772 für die
Weglassung dieser Bestimmung aus, weil sie einen zu den casus rariores gehörigen
Fall betreffe, vielen Mißverständnissen ausgesetzt wäre und nicht in den
Bereich des Privatrechts falle. Wenn der Landesfürt „seine Unterthanen gegen
die Feinde auslaufen läßt, auch ihnen zur Aufmunterung das Eigenthum über die
erbeuteten Gefangenen versichert“, so werde das Schicksal der Gefangenen „aus
dem Inhalt dieser gegebnen Freiheitsbriefe seine Bestimmung erhalten“. Die am
18. Nov. 1772 herabgelangte kais. Entschließung genehmigte die beantragte
Streichung nebst einigen redactionellen Aenderungen des jetzigen §. 2. - Dieser
handelte ursprünglich nur von Gefangenen, welche die Ungläubigen gemacht
hatten, stellte denselben eine außerordentliche Rechtshilfe in Aussicht und
nahm an, daß sie insbesondere durch die Verjährung geschädigt werden können. Die
Commission bezweifelte, ob gegen solche Gefangene eine Verjährung überhaupt
stattfinden könne, und fand für eine außerordentliche Hilfe keinen Raum, da den
Gefangenen der ordentliche Rechtsweg offen stehe; sie beantragte die jetzige
Stylisirung.
3) Im Entwurfe Horten’s
standen nach „höchsten Gewalt“ die Worte: „entweder durch einen beständigen
oder zeitweiligen Wohnsitz“. Die Compilations-Commission empfahl in der Sitzung
vom 20. October 1772 die Weglassung dieser für die Beurtheilung der
Unterthanschaft überflüssigen Stelle. Auf ihren Antrag wurde in dem ersten
Satze das Wort „Vorrechte“ durch „Rechte“ ersetzt.
Im Jahre 1785 wurde der
zweite Satz als nicht hieher gehörig gestrichen. Die am 21. Februar 1786
herabgelangte kais. Entschließung ordnete die Anfügung eines Zusatzes an,
welcher ausspricht, daß Fremde im Inlande an inländisches Gesetz gebunden sind.
In
(25) die Unseren Unterthanen für allgemein gebührende Rechte; doch lassen Wir es bei den in den Länderverfassungen gegründeten besonderen Rechten und Vorzügen der Landleute, der Bürger in Städten und Märkten, der Ansässigen und anderer Landesinwohner und bei der Art, wie diese Eigenschaften erworben werden mögen, auch in Zukunft bewenden. Fremde genießen zwar bei Durchreisen oder sonstigem Aufenthalte in Unseren Erblanden den gemeinen Landesschutz, sind aber für keine Inländer zu achten. (§. 3.)
[1, 2] §. 4. 4) Alle Unsere Unterthanen sind in Unseren deutschen Erblanden sowohl erbfähig, als auch zu Erwerbung beweglicher und unbeweglicher Güter befugt;
Folge der von der
Compilations-Commission, welche die Ueberflüssigkeit dieses Zusatzes betonte,
dagegen erhobenen Vorstellung genehmigte die am 31.
März 1786 herabgelangte Entschließung die Weglassung dieses Zusatzes. - Bei der
Vornahme der Stylberichtigung hatte Sonnenfels auf den Mangel von Bestimmungen
darüber, wie man Unterthan wird, aufmerksam gemacht. Er vermißte insbesondere
die Aufnahme der dem geltenden Rechte und insbesondere den Anordnungen über die
Recrutirung entsprechenden Bestimmung, daß man durch einen zehnjährigen
ununterbrochenen Aufenthalt Unterthan wird.
Bei Erledigung des Vortrages,
mit welchem das Ergebniß der Revision des J. G. B. dem
Kaiser vorgelegt worden ist, ist durch die am 29. Obtober 1791 herabgelangte
kais. Entschließung angeordnet worden, Bestimmungen darüber aufzunehmen,
„welche willkürliche Handlungen dem Fremden die Eigenschaft eines
österreichischen Unterthans geben“, - vorher aber sich mit der vereinigten
Hofkanzlei in das Einvernehmen zu setzen. Die Hofkanzlei wollte in Beziehung
auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft zwischen Geburt und Verleihung
unterscheiden und hinsichtlich der letzteren aussprechen, daß das Gesetz die
Staatsbürgerschaft Demjenigen verleiht, der 1. darum ansucht, vorausgesetzt,
daß er unbescholten und erwerbsfähig ist, 2. ein öffentliches Amt oder Gewerbe
antritt, „welchem persönliche Verbindlichkeiten gegen den Staat anhangen“ oder
welches ihn in eine Corporation einführt, 3. eine Liegenschaft erwirbt, welche
persönliche Anwesenheit erheischt, oder „zu persönlichen Verbindlichkeiten
gegen den Staat verpflichtet“, 4. eine Inländerin heirathet, welche eine
Liegenschaft oder „sonst einen Erwerbungsweg besitzet, mit welchem solche
persönliche Verbindlichkeiten verknüpfet sind“, 5. im Inlande einen freiwilligen
Aufenthalt durch zehn Jahre ununterbrochen genommen hat und unbescholten
geblieben ist. Die Commission vertrat in dem Vortrage vom 11. Februar 1792 die
Ansicht, daß man jeden Fremden, der im Inlande seinen Wohnsitz nimmt, von
diesem Augenblicke an als Inländer behandeln solle, unbeschadet der Ausnahmen,
die von dieser Regel in Beziehung auf Recrutirung und Auswanderung zu machen
wären. Die am 27. März 1792 herabgelangte kais. Entschließung entschied, es sei
„die Frage, wer für einen Unterthanen zu halten sei“, nach dem Einrathen der
Hofkanzlei „in dem Gesetze selbst genau zu bestimmen“. Dieser Auftrag wurde
jedoch in dem zur Begutachtung verschickten Entwurfe vom Jahre 1792 nicht
ausgeführt.
4) Zu §§. 4-8. Im Entwurfe
Horten’s lautete der Beginn des zweiten Absatzes des §. 4 „Sie können dahero,
wenn sie nicht sonst nach der Landesverfassung ausgeschlossen sind, auch ohne
in dem betreffenden Erblande die Landesfähigkeit erworben zu haben –“. Die
Aenderung wurde auf Anregung Goldegg’s in der Sitzung der
Compilations-Commission vom 20. October 1772 beschlossen, weil in Tirol und zum
Theile in den Vorlanden jeder Bauer nach der Landesverfassung befähigt ist,
landtäfliche Güter zu besitzen, ohne vorher die Landmannschaft erworben zu
haben.
Die Compilations-Commission
wünschte in der Sitzung vom 20. October 1772 am Schlusse des §. 8 eine
ausdrückliche Erwähnung der Verpflichtung zur Entrichtung des Abfahrtsgeldes,
damit nicht die irrige Meinung entstehe, daß diese Verpflichtung aufgehoben
werden solle. Die am 18. November 1772 herabgelangte kais. Entschließung
gestattete aber nicht, des Abfahrtsgeldes ausdrücklich zu gedenken.
In Folge des kais. Auftrages
vom 17. Jänner 1782 hatte die Compilations-Commission ein Gutachten über eine
gegen das grundherrliche Einstandsrecht gerichtete Denkschrift eines
Unbekannten abzugeben. Horten beabsichtigte damals einen Ausspruch der
Commission über alle Arten des Einstandsrechtes hervorzurufen; die Mehrheit
wollte jedoch über die Erörterung des grundherrlichen Einstandsrechtes nicht
hinausgehen, dessen Aufhebung sie als eine Verletzung erworbener Recht und
zugleich als eine die Rusticalisirung der Grundstücke für die Zukunft hindernde
Maßregel bekämpfte. Horten erachtete, daß das grundherrliche Einstandsrecht der
Hebung der Bodencultur sowie der Vermehrung der Bevölkerung hinderlich sei, und
daher dem öffentlichen Interesse weichen müsse, woran um so weniger Anstoß zu
nehmen sei, als man doch nicht billigen könne, daß der Grundherr in der Lage
(26) sie können dahero nicht nur in jenen Landen, wo sie ohnehin vermöge der Landesverfassung landesfähig sind, sondern auch in anderen Landen, wo sie diese Fähigkeit noch nicht haben, wofern sie nur durch die Landesverfassung nicht ausgeschlossen sind, landschäftliche Güter, Gülten und Rechte außergerichtlich oder durch gerichtliche Versteigerungen an sich bringen, wie auch zu deren natürlichen Besitze gelangen. Allein in diesen letzteren Landen mag ihnen weder das Eigenthum, noch der rechtliche Besitz mittelst Einverleibung des an sich gebrachten Guts in die Landtafel zu Theile werden, insolang sie nicht die Landmannschaft, oder wo es üblich ist, von Uns eine besondere Besitzfreiheit erworben haben. (§§. 4, 5.)
[1, 2] §. 5. Hierzu bestimmen Wir ihnen von Zeit der geschlossenen Handlung eine Zeit von sechs Monat, und während dieser Zeit sollen sie von Niemanden in dem Besitze gestöret werden. Wenn aber diese Zeit fruchtlos verstrichen, so verstatten Wir ihnen zwar noch andere sechs Monate, um während denselben entweder die Landesfähigkeit zu erwerben, oder das Gut an einem anderen Fähigen zu übertragen; doch fängt zu gleicher Zeit in Kauffällen das einem jeden dasigen Landmann, der sich zuerst meldet und zahlungsfähig ist, zustehende Einstand- oder Ablösungsrecht an, vermög dessen derselbe gegen Entrichtung des Kaufschillings und Ersatz desjenigen, was hinein verwendet worden, in das Gut eintreten kann. Dieses Recht hat während diesen sechs Monaten insolang statt, als der Inhaber die Landesfähigkeit nicht erworben, noch das Gut an einen Anderen übertragen hat. (§. 4.)
[1, 2] §. 6. Nach Verstreichung dieser sechs Monate, wenn weder Eines noch das Andere geschehen, solle das Gut alsofort gerichtlich feilgeboten und dem Meistbietenden
bleiben solle, den Vortheil,
welchen er dem Staate durch eine Rusticalisirung von Grundstücken verschaffte,
willkürlich zu zerstören. Ihm schlossen sich nur Froidevo, welcher das
Einstandsrecht auf die Fälle, in denen es auf einem Vertrage beruht,
einschränken wollte, dann Zencker an, welcher der Aufhebung des Einstandsrechtes
in Ansehung der Rusticalgrundstücke, nicht aber in Ansehung der
Dominicalgrundstücke zustimmte. Die am 2. Mai 1782 herabgelangte kais.
Entschließung erfolgte im Zinne Zenckers. Bei der Vorlage des Entwurfes im
Jahre 1785 wurden die §§. 4-8 zwar unverändert gelassen, die Commission sprach
sich aber einhellig gegen alle Arten des Einstandsrechtes aus, da dasselbe den
Werth der Liegenschaften herabdrücke, und erbat sich die Ermächtigung, die
Einstandsrechte aufheben zu dürfen. Diese Ermächtigung wurde durch die am 21.
Februar 1786 herabgelangte kais. Entschließung
ertheilt; dieselbe hatte zur Folge, daß die §§. 4-8 durch die im a. b. G. B.
vom Jahre 1786 enthaltenen §§. 4, 5 ersetzt und die übrigen correspondirenden
Stellen entsprechend modificirt worden sind.
Die Aufhebung des
Einstandsrechtes bildete nach dem Tode Joseph II. den Gegenstand vieler
Beschwerden. Bei der Revision des J. G. B. wurde auf Antrag des Referenten
Lewinski in der Sitzung vom 12. Juni 1790 beschlossen, in Beziehung auf die Fähigkeit
zum Erwerbe von Immobilien auf die Landesverfassungen zu verweisen und den das
Einstandsrecht aufhebenden Satz auszulassen. Man wünschte dadurch den von den
Ständen erhobenen Beschwerden gerecht zu werden. Da hiedurch die
Aufrechthaltung des Einstandsrechtes, soweit es in den Landesverfassungen
begründet war, ausgesprochen wurde, so erachtete man die Lösung der Frage, ob
und inwieweit einem vertragsmäßigen Einstandsrechte Raum zu geben sei, der
Feststellung der Normen über den Kaufvertrag vorbehalten zu sollen. Später hat
die Commission aber ihre Ansicht in Beziehung auf das Einstandsrecht geändert
und in dem Vortrage vom 16. Juli 1791 ausgeführt, daß es ungeachtet der
Beschwerden der Stände „zur Sicherstellung des Eigenthumes, des Werthes der Güter
selbsten, und zur Hintanhaltung unzähliger Streitigkeiten“ nothwendig sei, das
Einstandsrecht aufgehoben zu lassen.
In diesem Sinne äußerte sich
auch die Commission, als sie eine Beschwerde der n. ö. Stände, welche die
Wiederherstellung des grundherrlichen Einstandsrechtes begehrten, zu
begutachten hatte. In dem Vortrage vom 12. December 1792 empfahl die Commission
die Verwerfung der Beschwerde und gab, abgesehen von den allgemeinen, gegen die
Einstandsrechte sprechenden Gründen, insbesondere der Erwägung Ausdruck, daß
das Einstandsrecht eine Spannung zwischen Grundherrn und Unterthanen
hervorrufe, daß der Grundadel ohnedies zu zahlreich und eine weitere Vermehrung
desselben nicht wünschenswerth sei. Die am 22. December 1792 herabgelangte
kais. Entschließung genehmigte die Verwerfung de Beschwerde.
(27) überlassen werden, ohne daß das Einstand- oder Ablösungsrecht nach dieser Zeit ferner Platz hätte. Und wenn das Gut Jemanden bleibt, der die Landmannschaft noch nicht erworben hat, so tritt er in eben die erst ausgemessene Verbindlichkeit ein. (§. 4.)
[1, 2] §. 7. Um so minder stehet Unseren Unterthanen etwas im Wege, an einem landschäftlichen Gute das Recht des Unterpfands zu erwerben; doch giebt ihnen dieses Recht nur Sicherheit und Vorzug. Besitz und Eigenthum können sie anderst nicht erlangen, als mit Beobachtung dessen, was Wir bei anderen Uebertragungen vorgeschrieben haben.
[1, 2] §. 8. Auf gleiche Art ist auch in den Fällen fürzugehen, wenn Jemandem durch eine Erbschaft landschäftliche Güter zufallen, und ein solcher muß sich entweder allda, wo die Güter gelegen sind, auf die in §. 5. erwähnte Art zum Besitz fähig machen, oder sein Recht längstens binnen einem Jahre von Zeit des ihm kundgemachten Erbanfalls an einen Landesfähigen übertragen; wenn aber keines von beiden befolget würde oder befolgt werden könnte, so solle nach Verlauf dieses Jahres zur gerichtlichen Versteigerung geschritten und mit dem erlöseten Kaufschillinge weiters, was Rechtens und Unseren anderweiten Anordnungen gemäß ist, vorgekehret werden. (§. 4.)
[1, 2] §. 9. Was Wir bei landschaftlichen Gütern und Rechten vorgeschrieben haben, ist in gleicher Maß auch von bürgerlichen Gründen und den ihnen anklebenden Rechten zu verstehen; es wäre dann, daß die Landesverfassung ein Anderes vermag. 5) (§. 6.)
[1, 2] §. 10. Fremde, wofür in diesen Unseren Erblanden Alle anzusehen sind, welche Unserer Botmäßigkeit nicht unterstehen, können nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch, wenn ihnen kein sonstiges Hinderniß entgegen stehet, landschäftliche Güter, Herrlichkeiten und Rechte an sich bringen, jedoch nur auf rechtmäßige Art, keinesweges aber durch Scheinhandlungen oder heimliche Einverständniß 6), weshalben durch die an seinem Orte ausgemessene Bestrafung das Weitere vorgesehen
5) Die Aufnahme des letzten
Satzes wurde in der Sitzung der Compilations-Commission vom 20. October 1772
von Sinzendorf, Goldegg, Pelser, Zencker, Horten vorgeschlagen und von der am
18. November 1772 herabgelangten kais. Entschließung genehmigt. Hierbei ging
man von der Rücksicht auf Vorderösterreich aus, wo Jedermann bürgerliche
Grundstücke besitzen dürfe, ohne vorher das Bürgerrecht erworben zu haben, und
wo thatsächlich sehr viele Grunstücke sich im Besitze von Personen befinden,
die nicht Bürger sind, welche Liegenschaften wegen der beschränkten
Vermögensverhältnisse der Bürger sofort bedeutend im Werthe sinken müßten, wenn
dieselben nur von Bürgern erworben werden könnten. Bourguignon, Holger, Curti
und Nell hielten dagegen dafür, im Interesse der Bürgerschaft sei die in
einigen Gebieten bestehende exceptionelle Verkehrsfreiheit für die Zukunft
nicht aufrecht zu halten, da sonst zu besorgen wäre, „daß mit der Zeit der
Bürgerstand gar aufhöre und die Magistraten ohne Bürgerschaft verbleiben“.
Diese Stimmführer wollten mit Ausnahme Curti’s selbst die Notherben
verpflichten, das Bürgerrecht zu erwerben und meinten, es könne keinem Anstande
unterliegen, die erwähnte Verkehrsfreiheit aufzuheben, „da sie in die
Hauptverfassung des Landes nicht einschlage“.
Bei der Revision des J. G. B.
wurde am 12. Juni 1790 beschlossen, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch
auf bäuerliche Liegenschaften auszudehnen, jedoch den von der Aufhebung des
Einstandsrechtes handelnden Satz, welcher in §. 6 J. G. B. enthalten ist, aus
dem in der Anmerkung zu §§. 4-8 angeführten Gründen auszulassen. In dem
Vortrage vom 16. Juli 1791 wurde aber das Weglassen der das Einstandsrecht
betreffenden Worte damit motivirt, daß die Aufhebung des Einstandsrechtes schon
in der nun auch auf bäuerliche Liegenschaften anzuwendenden Bestimmung zum
Ausdruck gelangt sei.
6) Die Aufnahme dieser
beschränkten Bestimmung wurde auf Antrag der Compilations-Commission,
beschlossen in der Sitzung vom 20. October 1772, durch die am 18. November 1772
herabgelangte kais. Entschließung angeordnet. Die Redaction der Commission
unterschied sich von der jetzigen nur dadurch, daß die erstere des Erwerbes
„unter verdeckten Namen“ insbesondere gedachte. Die Commission hatte außerdem
mit Rücksicht auf
(28) ist; auch sind sie in Betreff der letzteren insolang des Eigenthums, wie auch des rechtlichen Besitzes unfähig, bis sie die Eigenschaft Unseres Unterthans angenommen und in dem betreffenden Erblande die Landmannschaft, oder wo es sich um bürgerliche Gründe handlete, das Bürgerrecht erworben haben, weshalb mit ihnen sowohl in Kauffällen, als da sie an so einem Gut ein Unterpfand hätten, eben so wie mit Unseren Unterthanen zu verfahren ist. (§. 7.)
[1, 2] §. 11. Wenn Fremden in einem Unserer Erblande eine Erbschaft zufällt, so solle es mit ihnen auf die nemliche Art gehalten werden, wie es mit den Inwohnern dieses Unseres Erblandes in ihrem Vaterland gehalten wird, und wenn in einer solchen Verlassenschaft, zu welcher der fremde Erb zu gelangen hat, Güter vorfindig sind, worzu die Landmannschaft oder das Bürgerrecht erfordert wird, so hat abermals alles das statt, was Wir in diesem Falle in Ansehung Unserer Unterthanen festgesetzet haben. (§. 8.)
[1, 2] §. 12. Umsomehr können Fremde andere unbewegliche Güter, zu deren Besitze die Eigenschaft eines Landmanns oder Bürgers nicht nothwendig ist, erwerben, wenn ihnen weder die Landesverfassung, noch die Grundobrigkeit zuwider ist. Ohne die Einwilligung der Grundobrigkeit, wenn sie hierzu durch die Landesverfassung berechtiget ist, haben die über solche Gründe geschlossene Handlungen keine Wirkung 7), sondern die Obrigkeit kann mit denselben nach der Landesverfassung fürgehen. Wenn aber solche Gründe durch die Erbfolge an Jemanden gelangen, so haben sich die Erben den Grundrechten gemäß zu verhalten; widrigens ist die Grundobrigkeit befugt, sich ihres ersterwähnten, in der Landesverfassung gegründeten Rechts zu gebrauchen. (§. 9.)
ihren zu §. 9 gestellten
Antrag empfohlen, nach „Bürgerrecht“ einzuschalten, „wo ein oder anderes dazu
erfordert wird“.
Nach Einführung des J. G. B.
ist insbesondere mit Rücksicht auf das zerrissene Territorium der Grafschaft
Ortenau in dem Vortrage der vereinigten Hofkanzlei vom 16. April 1789 die
Aufrechterhaltung der Bestimmung widerrathen worden, welche den Erwerb von Immobilien
nur den Unterthanen und auch diesen nur dann gestattet, wenn sie im Inlande
ihren Wohnsitz genommen haben. Hierbei wurde betont, daß diese Bestimmung mit
den Verträgen im Widerspruche stehe, welche mit den Nachbarländern geschlossen
worden sind, und Retorsionsmaßregeln zur Folge haben werde, die zum
überwiegenden Schaden der Inländer ausfallen müßten, da diese mehr Immobilien
im Auslande besitzen, als Ausländer im Inlande. Nachdem schon mehrere ähnliche
Vorstellungen zurückgewiesen worden waren, wurde als Mittelweg vorgeschlagen,
die Anwendbarkeit der in Frage stehenden Regel auf geschlossene Höfe, welche
eine Familie ernähren können, zu beschränken, dagegen andere Grundstücke,
welche einzeln einen Gegenstand des Verkehres bilden, davon auszunehmen. Die
Mehrheit der Compilations-Commission, beherrscht von dem Widerstreben,
Immobilien, welche die Grundmacht des Staates bilden, in den Besitz Fremder
übergehen zu lassen, widerrieth das Abgeben von der Vorschrift des Gesetzes,
und empfahl, gegen Fremde das Einstandsrecht zuzulassen, wogegen nur Sinzendorf
einwandte, daß das Einstandsrecht, das man ja ausschloß, weil es als dem
Verkehre schädlich erkannt wurde, für alle Fälle hintangehalten werden müsse.
Die am 29. April 1789 herabgelangte kais. Entschließung beharrt auf dem
Erfordernisse des Wohnsitzes im Inlande für den Erwerb von
„selbstwirthschafltichen Realitäten“, fügt jedoch bei, daß die gegenwärtigen
Besitzer von Immobilien nicht zu beirren seien, und verwirft die Zulassung des
Einstandsrechtes. (O. G. H. F. 106 Nr. 1.)
Bei der Revision des J. G. B.
wurde am 12. Juni 1790 beschlossen, die im §. 7 J. G. B. ausgesprochene
Forderung, daß Fremde, welche im Inlande eine Liegenschaft erwerben wollen,
nicht blos Inländer werden, sondern auch ihren Wohnsitz im Inlande nehmen
müssen, fallen zu lassen, indem man mit besonderer Beziehung auf Galizien
annahm, daß diese Forderung zu hart wäre und wahrscheinlich unerfüllt bliebe.
7) Diese Stelle lautete im
Entwurfe Horten’s: „Ohne die Aufnahme der Grundobrigkeit haben die über solche
Gründe geschlossenen Handlungen keinen Fortgang.“ Die Aenderung wurde in Folge
der von der Compilations-Commission am 20. October 1772 beschlossenen Anregung
durch die am 18. November 1772 herabgelangte kais.
Entschließung, welche die auf die Landesverfassung verweisende beschränkende
Bestimmung in die von der Commission vorgeschlagene Redaction aufgenommen hat,
angeordnet.