Bill of Rights
Gesetz zur Erklärung der Rechte und Freiheiten der Untertanen und zur Festlegung der Thronfolge

vom 23. Oktober 1689

Die geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen, zu Westminster in rechtmäßiger, vollzähliger und freier Vertretung aller Stände des Volkes dieses Reiches versammelt, haben am 13. Februar des Jahres unseres Herrn 1688 Ihren Majestäten, genannt und bekannt unter den Namen und Titeln Wilhelm und Maria, Prinz und Prinzessin von Oranien, in deren Gegenwart eine bestimmte schriftliche Erklärung der besagten Lords und Gemeinen persönlich übergeben. Sie lautet:

I. Der ehemalige König Jakob II. hat mit Hilfe verschiedener von ihm bestellter schlechter Ratgeber, Richter und Diener versucht, die protestantische Religion und die Gesetze und Freiheiten dieses Königreiches zu untergraben und auszurotten,
1. indem er sich ohne Zustimmung des Parlaments die Befugnisse anmaßte und sie ausübte, von der Befolgung und Vollstreckung von Gesetzen zu entbinden und sie vorübergehend außer Kraft zu setzen;
2. indem er verschiedene würdige Prälaten verhaften und gerichtlich verfolgen ließ, weil sie untertänigst darum gebeten hatten, hierbei nicht mitwirken zu müssen;
3. indem er unter dem großen Staatssiegel die Weisung zur Errichtung eines Gerichtshofes (Unter dem Namen Gericht der Kommissare für kirchliche Angelegenheiten) erließ und ausführen ließ;
4. indem er unter dem Vorwand der Prärogative für und zum Nutzen der Krone Gelder erhob, und zwar zu anderer Zeit und in anderer Form, als dies vom Parlament bewilligt war;
5. indem er ohne Zustimmung des Parlaments innerhalb dieses Königreiches zu Friedenszeiten ein stehendes Heer aushob und unterhielt und ungesetzlicherweise Soldaten einquartierte;
6. indem er mehrere gute Untertanen protestantischen Glaubens entwaffnen ließ, während zur selben Zeit Anhänger des Papstes ungesetzlicherweise bewaffnet und verwendet wurden;
7. indem er die Freiheit der Wahl von Parlamentsmitgliedern verletzte;
8. indem die gerichtliche Abwicklung von Rechtssachen und Prozessen, für die nur das Parlament zuständig gewesen wäre, vor dem königlichen Hofgericht stattgefunden, sowie durch verschiedene andere willkürliche und ungesetzliche Verfahren;
9. und indem in den letzten Jahren parteiische, korrupte und unqualifizierte Personen wiedereingesetzt wurden und in Geschworenengerichten an Verhandlungen teilnahmen, insbesondere auch verschiedene Geschworene, die nicht freie Grundeigentümer waren, in Hochverratsprozessen;
10. und indem übermäßig hohe Bürgschaften von Personen, die wegen einer Strafsache verhaftet worden waren, gefordert wurden, um die im Interesse der Freiheit der Untertanen geschaffenen gesetzlichen Erleichterungen zu umgehen;
11. indem übermäßige Geldstrafen auferlegt wurden;
12. indem ungesetzliche und grausame Strafen verhängt wurden,
13. und indem mehrere Zusagen und Versprechungen aus Geld und Verfallstrafen gegeben wurden, ehe noch irgendeine Schuldigerklärung oder ein Urteil gegen die Personen vorlag, denen sie auferlegt werden sollten.

All dies steht in äußerstem und direktem Widerspruch zu den bekannten Gesetzen und Statuten und der Freiheit dieses Reiches. Nachdem der besagte ehemalige König Jakob II. der Regierung entsagt hat und der Thron dadurch frei geworden ist, hat seine Hoheit der Prinz von Oranien (den zum ruhmreichen Werkzeug der Befreiung dieses Königreiches von Papismus und Willkür zu machen dem allmächtigen Gotte gefiel) auf den Rat der geistlichen und weltlichen Lords und verschiedener führender Persönlichkeiten unter den Gemeinen hin veranlaßt, daß an die geistlichen und weltlichen Lords protestantischen Glaubens sowie auch an die einzelnen Grafschaften, Städte, Universitäten, Wahlflecken und die 5 Häfen Briefe gerichtet wurden mit der Aufforderung, Persönlichkeiten auszuwählen, die zu ihrer Vertretung von Rechts wegen ins Parlament entsandt werden und sich am 22. Januar dieses Jahres 1688 in Westminster versammeln und dort tagen sollten, um dafür Sorge zu tragen, daß ihre Religion, ihre Gesetze und ihre Freiheiten nicht aufs neue in Gefahr geraten möchten, untergraben zu werden. Auf diese Briefe hin wurden entsprechende Wahlen abgehalten.

Und daraufhin haben sich jetzt die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen gemäß den entsprechenden Briefen und Wahlen in vollzähliger und freier Vertretung dieser Nation versammelt und erklären nach ernsthafter Erwägung der besten Mittel zur Erreichung der vorerwähnten Ziele (wie es ihre Vorfahren in solchen Fällen zu tun pflegten) zur Verteidigung und Behauptung ihrer alten Rechte und Freiheiten vor allem das Folgende:
1. daß die angemaßte Befugnis, kraft königlicher Autorität und ohne die Zustimmung des Parlamentes Gesetze vorübergehend außer Kraft zu setzen oder ihre Vollstreckung auszusetzen, ungesetzlich ist;
2. daß die in der letzten Zeit angemaßte und ausgeübte Befugnis, kraft königlicher Autorität von der Befolgung oder Vollstreckung von Gesetzen zu entbinden, ungesetzlich ist;
3. daß die Weisung zur Errichtung des ehemaligen Gerichtshofes der Kommissare für kirchliche Angelegenheiten sowie alle Weisungen und Gerichtshöfe ähnlicher Art ungesetzlich und verderblich sind;
4. daß die Erhebung von Geldern für und zum Nutzen der Krone unter dem Vorwand der Prärogative und ohne Zustimmung des Parlamentes insoweit ungesetzlich ist, als sie nur für kürzere Zeit oder in anderer Form bewilligt wurde oder bewilligt werden wird;
5. daß die Untertanen das Recht haben, Petitionen an den König zu richten, und daß eine jede Verhaftung oder gerichtliche Verfolgung wegen der Einreichung solcher Petitionen ungesetzlich ist;
6. daß die ohne die Zustimmung des Parlamentes in Friedenszeiten erfolgende Aushebung oder Unterhaltung eines stehenden Heeres innerhalb des Königreiches unrechtmäßig ist;
7. daß die Untertanen protestantischen Glaubens ihrer Stellung gemäß, und soweit das Gesetz es erlaubt, Waffen zu ihrer Verteidigung besitzen dürfen;
8. daß die Wahl der Parlamentsmitglieder frei sein sollte;
9. daß die Freiheit der Rede sowie der Inhalt von Debatten oder Verhandlungen im Parlament an keinem anderen Gerichtshof oder Orte außerhalb des Parlamentes unter Anklage oder in Frage gestellt werden sollte;
10. daß weder übermäßige Bürgschaftsleistungen gefordert noch übermäßige Geldstrafen noch grausame und ungewöhnliche Strafen auferlegt werden sollten;
11. daß die Geschworenen ordnungsgemäß in Geschworenenlisten aufgenommen und ausgewechselt werden sollten und daß Geschworene, die in Hochverratsprozessen über Menschen urteilen, Grundeigentümer sein sollten;
12. daß alle Zusagen und Versprechungen aus Geld- und Verfallstrafen bestimmter Personen vor deren Schuldigerklärung ungesetzlich und nichtig sind;
13. und daß zur Abhilfe aller Mißstände und zur Änderung, Bestätigung und Aufrechterhaltung der Gesetze häufig Parlamentssitzungen abgehalten werden sollten.

Und sie beanspruchen, fordern und bestehen auf allen und jedem einzelnen der vorgenannten Punkte als ihren unzweifelbaren Rechten und Freiheiten; keinerlei Erklärungen, Urteile, Handlungen oder Verfahren, die dem Volke in einem dieser Punkte zum Schaden gereichen, sollten künftig in irgendeiner Weise als Präzedenzfälle oder Beispiele dienen. Zu dieser Forderung ihrer Rechte als dem einzigen Mittel zur Erlangung vollständiger Abhilfe und Wiedergutmachung sind sie insbesondere durch die Erklärungen Seiner Hoheit des Prinzen von Oranien ermutigt worden. Sie vertrauen daher voll darauf, daß seine Hoheit, der Prinz von Oranien, die von ihm so weit geförderte Befreiung vollenden und sie vor der Verletzung ihrer hier von ihnen bekräftigten Rechte sowie vor allen sonstigen Angriffen auf ihre Religion, ihre Rechte und ihre Freiheiten bewahren werden.

II. Die besagten in Westminster versammelten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen beschließen [deshalb], daß Wilhelm und Maria, Prinz und Prinzessin von Oranien, König und Königin von England, Frankreich und Irland sowie der dazugehörigen Herrschaften werden und als solche erklärt werden und daß sie die Krone und die königliche Würde der besagten Königreiche und Herrschaften zu ihren Lebzeiten und den Lebzeiten ihrer Nachfolger innehaben werden. Die königliche Gewalt wird zu ihrer beiden Lebzeiten einzig und uneingeschränkt von dem besagten Prinzen von Oranien im Namen des besagten Prinzen und der besagten Prinzessin ausgeübt; nach ihrem Tode wird die besagte Krone und königliche Würde der besagten Königreiche und Herrschaften den Leibeserben der besagten Prinzessin und in Ermangelung solcher Erben den Leibeserben der Prinzessin Anna von Dänemark und in Ermangelung solcher den Leibeserben des Prinzen von Oranien zugehören. Und die geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen bitten den besagten Prinzen und die besagte Prinzessin, solches dementsprechend anzunehmen.

III.  Auch sollen von allen Personen, die das Gesetz zum Huldigungseid und Suprematieeid verpflichtet, die nachgenannten Eide, anstatt jener, geleistet werden; und es sollen der Huldigungseid und Suprematieeid abgeschafft werden.

"Ich, A. B. gelobe feierlich und schwöre, daß ich getreu sein will und gehorsam unterthan Ihren Majestäten, dem König Wilhelm und der Königin Marie. So wahr mir Gott helfe."

"Ich, A. B. schwöre, daß ich von ganzem Herzen hasse, und verabscheue und abschwöre, als gottlos und ketzerisch: die fluchwürdige Lehre und Satzung, daß Fürsten, die vom Papst oder irgend einer Behörde des römischen Stuhls excommunicirt oder entsetzt worden sind, von ihren Untertanen oder von wem es sonst sei, abgesetzt oder ermordet werden dürfen. Und ich erkläre, daß kein auswärtiger Fürst, Person, Prälat, Staat oder Machthaber irgend eine Gerichtsbarkeit, Gewalt, Oberherrschaft, Vorrang oder Macht, kirchliche oder geistliche, in diesem Reich besitze oder besitzen solle. So wahr mir Gott helfe !"

IV. Und dieses nahmen Ihre besagten Majestäten die Krone und Königswürde der Reiche England, Frankreich und Irland und der dazu gehörigen Besitzungen an, nach dem in besagter Erklärung enthaltenen Entschluß und Wunsch der besagten Lords und Gemeinen.

V. Und darauf hat es Ihren Majestäten gefallen, daß die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen, die die beiden Häuser des Parlaments bilden, ihre Tagung fortsetzen und mit Ihrer Königlichen Majestät Hilfe wirksame Vorsorge treffen für die Ordnung der Religion, der Gesetze und Freiheiten dieses Königreiches, damit diese in Zukunft nicht wieder in die Gefahr kommen, umgestürzt zu werden. Deswegen haben die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen ihr Einverständnis und ihren Willen bekundet, entsprechend zu handeln.

VI. Als Folge des Vorangegangenen bitten die im Parlament versammelten geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen diese Deklaration und die in ihr enthaltenen Artikel, Klauseln, Punkte und Sachen kraft eines in ordnungsgemäßer Form durch Autorität des Parlaments gemachten Gesetze zu bestätigen, zu bekräftigen und festzustellen, daß erklärt und verfügt werden möchte: Daß alle und jede in dieser Erklärung geforderten und beanspruchten Rechte und Freiheiten wahre, alte und zweifellose Rechte und Freiheiten des Volkes dieses Königreiches sind, und als solche hochgehalten, gebilligt, zuerkannt, geachtet und begriffen werden sollen, und daß alle und jede Einzelpunkte fest und genau gehalten und bewahrt werden sollen, wie sie in dieser Erklärung ausgedrückt sind. Und alle Beamten und Minister sollen Ihren Majestäten und deren Nachfolgern zu allen Zeiten in Übereinstimmung mit dieser Erklärung dienen.

VII. Und wenn die besagten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen ernstlich bedenken, wie es dem allmächtigen Gott gefallen hat, in seiner wunderbaren Weisheit und gnadenreichen Güte für diese Nation die königlichen Personen ihrer besagten Majestäten so glücklich zu schützen und zu bewahren, daß sie über uns auf dem Throne ihrer Vorfahren herrschen, so bringen sie ihm aus dem Grund ihres Herzens ihren demütigen Dank und Preis dar, und sie glauben und gestehen, erkennen und erklären hierdurch in Wahrheit, fest, aus Überzeugung und in der  Aufrichtigkeit ihres Herzens, daß,  da König Jakob der Zweite der Regierung entsagt hat und Ihre Majestäten die Krone und Würde, wie oben gesagt, angenommen haben, Ihre besagten Majestäten wurden, waren, sind und von Rechtswegen nach den Gesetzen des Landes sein sollen: unser oberster Lehnsherr und Herrin, König und Königin von England, Frankreich und Irland und der dazu gehörigen Besitzungen; und es sind ihren prinzlichen Personen der königliche Thron, Krone und Würde der besagten Reiche, mit allen dazu gehörigen Ehren, Namen, Titeln, Hoheitsrechten, Vorrechten, Vollmachten, Gerichtsbarkeiten und Gewalten vollständig, mit allem Recht und gänzlich übergeben und einverleibt, hinzugefügt und beigegeben.

VIII. Zur Verhinderung aller Streite und Uneinigkeit in diesem Reich von wegen irgend für die Krone angemaßter Titel und zur Erhaltung einer Bestimmtheit in deren Nachfolge, worin und wovon die Eintracht, Friede, Ruhe und Sicherheit dieser Nation zunächst Gott vollständig besteht und abhängt, so ersuchen die besagten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen, Ihre Majestäten, daß verordnet, angenommen und erklärt werde, daß die Krone und die königliche Regierung der besagten Reiche und Besitzungen mit allen dazu gehörigen Gütern jetzt und immer Ihren besagten Majestäten und deren überlebendem Teil während ihres Lebens und des Lebens ihres überlebenden Teils gehöre: und daß die ganze, vollständige, und volle Ausübung der königlichen Macht und Regierung nur bei Ihrer Majestät stehe und von ihr geschehe im Doppelnamen ihrer beiden Majestäten während ihres gemeinschaftlichen Lebens; und nach ihrem Ableben soll die besagte Krone und Güter den Leibeserben Ihrer Majestät stehen und dort bleiben; bei Ermangelung einer solchen Nachkommenschaft, bei Ihrer königlichen Hoheit, der Prinzessin Anna von Dänemark und ihren Leibeserben; und bei Ermangelung einer solchen Nachkommenschaft, bei den Leibeserben seiner besagten Majestät; und diesem unterwerfen sich, ihre Erben und Nachkommen für alle Zeiten, die besagten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen demütig und treu im Namen des ganzen oben genannten Volks; und sie versprechen treulich, daß sie Ihre besagten Majestäten, so wie auch die hierin aus einandergesetzte und enthaltene Beschränkung und Folge des Throns beschützen, aufrecht erhalten und verteidigen wollen mit all ihrer Macht, ihrem Leben und Eigentum gegen all und jede Person, die irgend etwas gegen dieselben unternehmen sollte.

IX. Und da durch Erfahrung erfunden wurde, daß es mit der Sicherheit und Wohlfahrt dieses protestantischen Reichs durchaus unvereinbar ist, daß dasselbe durch einen papistischen Fürsten oder durch einen König oder eine Königin, welche einen Papisten heiratet, beherrscht werden, so bitten die besagten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen ferner, daß man verordnen möge, daß alle und jede Person und Personen, welche in den römischen Stuhl oder Kirche eingeweiht ist, sind oder sein werden, oder welche mit derselben in Gemeinschaft stehen, oder einen Papisten heiraten, ausgeschlossen und für immer unfähig sein sollen, die Krone und Regierung dieses Reichs und Irlands und der dazu gehörigen Besitzungen oder eines Teils derselben, zu  erben, zu besitzen oder zu genießen, oder irgend eine königliche Macht, Vorrecht oder Gerichtsbarkeit innerhalb derselben zu haben, zu benützen oder auszuüben; und in allem und jedem solchem Falle oder Fällen, soll sein und ist hierdurch das Volk besagter Reiche des Gehorsams entbunden, und die besagte Krone und Regierung soll von Zeit zu Zeit an diejenige protestantische Person oder Personen kommen und von ihnen genossen werden, welche dieselbe geerbt und genossen hätten, im Fall die genannte Person oder Personen, welche auf oben genannte Art eingeweiht sind, Gemeinschaft halten, sich bekennen oder heiraten, faktisch tot wären.

X. Und daß jeder König und Königin dieses Reiches, welche zu irgend einer späteren Zeit die Herrscherkrone dieses Reichs erhalten und erben, am ersten Tage der Versammlung des ersten Parlament nach seiner Thronbesteigung, auf seinem oder ihrem Throne im Hause der Peers sitzend, in Gegenwart der dort versammelten Lords und Gemeinen, oder bei seiner oder ihrer Krönung vor derjenigen Person oder Personen, welche ihm oder ihr den Eid abnehmen, zur Zeit wo er oder sie den besagten Eid leistet, (was zuerst geschehen soll) geben, unterschreiben und vernehmbar wiederholen sollen: die in der im dreißigsten Jahre der Regierung König Karl des Zweiten gemachten Statute erwähnte Erklärung, genannt "Ein Akt zur wirksameren Erhaltung der Person des Königs und der Regierung durch Unfähigkeitserklärung der Papisten, in einem Hause des Parlaments zu sitzen." Sollte es jedoch geschehen, daß ein solcher König oder Königin bei seiner oder ihrer Beerbung der Krone dieses Reichs das zwölfte Jahr noch nicht erreicht hätte, so soll ein jeder solcher König oder Königin die besagte Erklärung geben, unterschreiben und vernehmlich wiederholen bei seiner oder ihrer Krönung, oder am ersten Tage der Versammlung des ersten Parlaments, wie oben gesagt, welches zuerst zusammentritt, nachdem ein solcher König oder Königin das besagte Alter von zwölf Jahren erreicht hat.

XI. All dies ist Ihren Majestäten genehm und gefällig und wird durch die Autorität dieses gegenwärtigen Parlamentes erklärt, verordnet und festgesetzt und soll als Gesetz dieses Reiches für immer bestehen und verbleiben; und dasselbe wird durch ihre Majestäten durch und mit dem Rat und der Zustimmung der im Parlament versammelten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen und durch die Autorität derselben entsprechend erklärt, verordnet und festgesetzt.

XII. Und weiterhin wird durch die vorerwähnte Autorität erklärt und verordnet, daß von dieser gegenwärtigen Parlamentssitzung an keine völlige oder teilweise Befreiung von einem Statut durch ein "non obstante" mehr zulässig ist, daß eine solche vielmehr nichtig und ohne Rechtswirkung ist, sofern nicht eine Befreiung nach einem solchen Statut erlaubt ist, und mit Ausnahme auch solcher Fälle, die durch ein oder mehrere in dieser Sitzungsperiode zu erlassende Gesetze festgelegt werden.

XIII. Es wird bestimmt, daß vor dem 23. Oktober 1689 bewilligte Urkunden, Verleihungen und Gnaden durch dies Gesetz in keiner Weise bestritten oder außer Kraft gesetzt werden sollen, sie sollen vielmehr von Rechts wegen in gleicher Kraft und Wirksamkeit bleiben, nicht anders als wenn dies Gesetz nicht gemacht worden wäre.