(14) Beilage 1.

Vorschlag, daß eine allgemeine Gerichtsordnung und gleiches Landrecht in allen benachbarten österreichisch-deutschen Erblanden einzuführen seie.

Erstlich: Es könnte zu gemeinsamen Besten aller österreichischen Erblanden nichts ersprießlicher und heilsamer sein, als wann in allen unter einem Landsfürsten stehenden Landen eine gleiche Gerichtsordnung und gleiches Länderrecht eingeführet wurde, mithin die gesammte Unterthanen zu allgemeiner Wohlfahrt untern einem Gott, einem Landsfürsten und einerlei Gesetz vereinbart zu sein sich zu erfreuen hätten.

Die Vollstreckung dieses Vortrages wäre unbeschreiblich nutzbar, ist annebens allerdings thunlich, folget also, daß solcher Vortrag verdienete, zu gemeinsamen Besten deren Länder in die Wirklichkeit gesetzet zu werden. Belangend nun Andertens: Den unvergleichlichen Nutzen, kann selber nicht mißkennet werden, wann nachfolgende Betrachtung zu Gemüth gezogen werden. Dann 1. kann der Zeit ein wackerer österreichischer Rath nur in Oesterreich, ein stattlicher böhmischer Rath nur in böhmischen Ländersachen und so fort mit Nutzen gebrauchet werden; keinerdings aber kann der österreichische, obschon ausbündige Rath zu Manipulirung deren böhmischen Länderangelegenheiten; weder der böhmisch-fürtreffliche Rath zu ersprießlicher Manipulirung in österreichischen Justiz- und Polizeiaffairen mit guten Nutzen angewendet werden. Eine gleiche Beschaffenheit hat es mit denen Räthen, Officianten und Advocaten all übriger Länder, welche für ihr Land stattlich und ausbündig sein mögen, außer ihres Vaterlandes aber wenigen Nutzen schaffen werden. Der Satz ist in sich selbst so richtig und unwidersprechlich, daß ein jeder böhmische und respective österreichische oder tirolerische Rath etc. nach seinen Gewissen wird gestehen müssen: er getraue sich zwar in böhmischen Justiz- und Polizeiwesen, auch der böhmischen Landsverfassung in denen ihme auftragenden Amtirungen seiner allerhöchsten Landesfürstin ein volles Vergnügen zu leisten; allein in der österreichischen ganz unterschiedenen Gerichtsordnung, Landrecht, Landsgewohnheiten und Landesverfassung seie ihme der nöthige Unterricht abgängig, seie also außer Stande, nach dem Landesrecht mitzuwirken und ein sicheres Urtheil zu fällen, ehe und bevor er sich durch besondere Anwendung und Beflissenheit die Kenntniß der landsüblichen Gerichtsordnung und Landessatzungen beigeleget habe.

Eine gleiche Bewandtniß hat es mit dem österreichischen, steirischen, kärntnerischen oder tirolerischen Rath, wann selber in Böhmen zu einer Justiz- oder anderen auf besonderer Landserfahrenheit beruhenden Bedienstung sollte angestellet werden.

Die Ursach des Satzes ist handgreiflich: weilen jedes Erbland mit unterschiedener Gerichtsordnung, besonderen Landsatzungen und Gewohnheiten versehen ist, welche ohne mühesamer Erlernung und langwieriger Uebung nicht können in Erfahrenheit gebracht werden, und um so schwerer zu untergreifen seind, weilen selbe in keinem compilirten Landrecht, sondern meistentheils in zerstreuten, nach und nach emanirten Satzungen bestehen. Dahingegen wann ein gleiche Gerichtsordnung, gleiches Landrecht und Landesverfassung in allen Erblanden eingeführet wäre, so würde der allerhöchste Landsfürst den nämlichen Rath, nämlichen Advocaten, nämlichen Officianten in allen Erbländern zu seinen Dienst gebrauchen, die in diesem oder jenem Land sich äußernde Gebrechen durch Abschickung eines böhmischen oder österreichischen Raths aller Orten leichtlich verbessern und die tauglichste Räthe nach Erforderniß deren Umständen von einem Land in das andere anwenden können.

(15) Eben diese Gleichförmigkeit würde der obersten Justizstelle eine ausnehmende Leichtigkeit zur allerförderlichsten Justizverwaltung verschaffen: anerwogen dieselbe derzeit, um in allen Ländern die gemessene Remeduren zu verschaffen und die wahre innerliche Beschaffenheit deren Länderbeschwerden untrüglich einzusehen, auch nothwendig aller Länder verschiedene Gerichtsordnungen, Landessatzungen und Gewohnheiten vollständig innen haben muß; in Fall der Gleichförmigkeit aber ganz leicht die Nothdurft deren Länder mit heller Einsicht übersehen, die einreißende Mißbräuch tilgen und denen etwa zudringenden Bedrangnussen deren Parteien behender zu steuren in Stand gesetzet würde.

Durch eben diese Gleichheit des Rechtens würde auch denen sammentlichen Erblanden selbst gegen einander der größte Nutzen zufließen, auch Handel und Wandel aller Orten in besseren Flor gebracht werden. Indeme nicht anzustehen,

daß derzeit die Einwohnern eines Landes von darumen Bedenken tragen, Verkehrungen mit eines anderen Landes Inwohnern zu machen und Gelder dahin zu leihen oder sich daselbst Realien anzukaufen, weilen selbe wegen Unterschiedenheit deren ihnen unbekannten fremden Rechten in Sorgen stehen, in Rechtsführungen verflochten zu werden oder ihre ausleihende Capitalien schwerlicher hereinbringen zu können. Dahingegen bei obwaltend – gleichen Recht und zu erwarten habend – gleicher Justizadministration vorgedachte Besorgung von selbst hinwegfallen und besseres Zutrauen zwischen denen Einwohnern deren verschiedenen Ländern eingepflanzt wurde. Deme hinzukommet, daß wann in zwei Ländern entgegenstehende Rechte beobachtet werden, zum Exempel in einem Land wird eines Abwesenden Gut nach verstrichenen 32 Jahren denen nächsten Anverwandten zugetheilet; in dem anderen Land muß eine längere Zeit abgewartet werden; in einem Land kann ein ausländisch, obschon näherer Anverwandter nicht erben, falls ein obschon weitschichtigerer Blutverwandter im Land ist; in dem anderen Land erbet der nächste Anverwandte, er seie aus diesem oder jenem Erbland gebürtig. Bei solchen in denen Erblanden selbst vorfindig entgegengesetzten Rechten entstehet das Jus reciproci, retorsionis, seu repressaliorum, wodurch die Unterthanen von einerlei Landsfürsten, jedoch von zweierlei Landschaften zu schweren Rechtführungen verleitet werden, welches jus retorsionis oder Wiederkehrungsrecht durch die Gleichförmigkeit des Rechtens von selbst aufhöret. Gleichwie nun keinem Zweifel unterworfen zu sein scheinet, daß die Gleichheit des Rechts und Justizadministration in denen Erbländern höchst nutzbar; so ist

Drittens: An der Thunlichkeit solch gleichförmigen Einführung ebenfalls nicht anzustehen. Die Römer haben untern einem Gesetz die ganze Welt regieret: der Kaiser Justinian hat sein Recht nicht für die Stadt Constantinopel, sondern für alle seine Ländereien zusammentragen lassen. Warum sollte also nicht ebenfalls thunlich sein, daß wenigstens die österreichischen benachbart deutsche Erbländer unter einerlei Gerichtsordnung, unter einerlei Satzungen sollten können vereiniget werden?

Die Verschiedenheit deren Gerichtsordnungen und Landsordnungen und Gewohnheiten nimmt ihren Ursprung, weilen vor alten Zeiten diese Länder ihre eigene Herzoge gehabt. Nachdeme nun diese Landschaften unter dem glorreichesten Haus Oesterreich (welches der Allerhöchste bis zum Ende der Welt mit reichesten Segen erfülle und und in immerwährenden Wachsthum erhalte), mithin unter einem allerdurchlauchtesten Oberhaupt vorlängst mit glücklichsten Band verknüpfet worden, so ist keine Hinderung, womit auch alle diese Länder mit einem gleichförmigen Gesetz untereinander auf das genaueste verbunden werden. Die zu den alten Gewohnheiten vorhangende Privatneigungen müssen der gemeinsamen Nutzbarkeit jederzeit weichen. Es ware in Land Oesterreich ob der Enns eine uralte Landsgewohnheit, daß die Verlassenschaften nicht bei Gericht ordentlich abgehandelt, weder die Gerhabschafts-Raittungen zu Gericht erleget, weder die denen Gütern

(16) anklebende Eigenschaften eines Fideicommissi, eines lehenbaren Guts, weder die darauf haftende onera ordnungsmäßig bei denen Gütern fürgemerket, weder ein ordentliches Vormerkbuch oder Landtafel zur Sicherstellung deren Hypotheker-Creditore eingeführet worden. Ihrer kaiserl. königl. Majestät haben aus erleuchtester Einsicht gründlichst erkennet, daß diese alte Gewohnheiten dem gemeinsamen Ländernutzen entgegenstehen und dahero mit gerechtester Entschließung die gleichförmige Einführung der in anderen Ländern bereits mit guten Nutzen in Uebung gebrachten Landtafel nebst denen künftigen Verlassenschaftsabhandlungen und was deme anhängig, allergnädigst anbefohlen.

Der Ihrer kaiserl. königl. Majestät angestammte Justizeifer, die mehr als mütterlich zärtlichste Liebe für allerhöchst dero getreueste Unterthanen, die zu Unternehmung aller ansonst schwersten Handlungen angeborne bewunderungswürdige, höchste Gemüthsgaben und die zu werkthätiger derenselben Ausführung besitzend lebhafteste Standhaftigkeit können unschwer zu Stand bringen, daß auch in allen übrigen Rechtstheilen eine Gleichförmigkeit in allen dero Erblanden zu allgemeiner Wohlfahrt zu Stand gebracht werde, wann zu solchen Erwirkungsende eine autorisirte perpetuirliche Hofcommission niedergesetzet und derselben das Werk mit Vernehmung deren Länderstellen in die erforderliche Weg einzuleiten die behörige Gewalt eingeräumt würde.

Es würde ja ex. gr. In Betreffung der Gerichtsordnung denen Ländern gleichgiltig sein: ob der Execut.-ordin.-Concursproceß etc. Die Appellations-Revisionsordnung etc. mit diesen oder jenigen Fristen, mit solch oder anderen Formalitäten, mithin gleichförmig in allen Ländern abgeführet würde? Wann nur hiebei der Hauptendzweck der fördersamen Justizadministration erreichet wird. Es würden sich endlich auch die Rechtsmaterien selbst mit gemeinsamer Vernehmung der Ländern in eine Gleichstimmigkeit zusammen bringen lassen, allenfalls aber, wann doch ein oder anderen Land einige besondere Rechten und Gewohnheiten aus triftigen Ursachen müßten beigelassen werden, würden solche jedoch zum allgemeinen Wissen öffentlich kundgemacht und dem allgemeinen Länderrecht einverleibet werden müssen.

Beilage 2.

Grundsätze

zur Verfassung des allgemeinen Rechts für gesammte kaiserl. königl. deutsche Erblande, wie solche bei der zu Brünn niedergesetzt gewesenen Commission zu gründlicher Ausarbeitung des Codicis Theresiani Universalis allen anfangs entworfen, einmüthig genehmiget und zeithero unabweichlich beobachtet worden.

Anmerkung.

Nachdeme durch allerhöchste Entschließungen von 14. Mai und 18. Juni 1753 die vorbesagte Commission dahin angewiesen worden, daß in Ausarbeitung des Codicis Theresiani die vorhandene heilsamste Ländergesetze gegen einander gehalten, das natürlichste und billigste ausgewählet, der Abgang nach der gefunden Vernunft, dann allgemeinen Natur- und Völkerrecht erganzet, nach Bedürfniß neue Satzungen vorgeschlagen, und so gestaltet die Länderrechte (ohne allen Vorurtheil für eines oder das andere) in Gleichförmigkeit gebracht werden

(17) sollten; so hat erdeute Commission in allerunterthänigster Befolgung sothaner allerweisesten Maßregeln die allerhöchste Absicht desto gesicherter zu erreichen und die Compilation des codicis universalis allmöglichst zu beschleunigen der Nothdurft zu sein erachtet, sich über gewisse Grundsätze vorläufig zu vereinigen, denen in Auswahl des billigsten, Ergänzung des abgängigen und Vorschlag des allenfalls nöthigen ganz neuen Rechts zuverläßlich nachgegangen werden könnte.

Die Absicht ware zugleich vorzubiegen, damit in dem Fortgang deren Commissional-Operationen es nicht auf bloßes Gedünken und Dafürhalten ankommete, was das Natürlichste und Billigste seie. Vielmehr eine einverständliche Richtschnur vorhanden wäre, das Natürlichste und Billigste aus richtigen Grundsätzen abzufolgern, denen man wegen offenbarer Billigkeit und untrüglichen Vernunftsschluß nicht leicht entfallen könnte. Immaßen ohne vorgehender Feststellug solch sicherer Grundsätzen zu besorgen gewesen, daß eben hierüber, was das Natürlichste und Billigste seie, die Meinungen sich am allermeisten theilen, die Ausarbeitung verzögeren und die Erreichung des allerhöchsten Endzwecks verspäten dürften.

Folgen die alldaselbst commissionaliter concertirte Compilationsgrundsätze.

I. Wann ein Unterschied zwischen denen Länderrechten vorkommet, ist auf dessen Ursprung zu sehen, und damit solcher entdecket werde, soweit als möglich hinauf zu gehen, bis auf ein Hauptprincipium gelanget werde, worinnen die zum Augenmerk habende Länderrechte, entweder ausdrücklich übereinkommen oder wenigstens nichtes enthalten, so diesem Principio entgegen wäre.

II. Ein solches Hauptprincipium ist unstrittig für den natürlichsten und billigsten Grundsatz zu halten, und wird entweder offenbar in dem Natur- und Völkerrecht gegründet sein, oder, da es auch ein principium juris positivi wäre, wegen Einhelligkeit deren erbländischen Gesetze außer Anstand zu beruhen haben, weil hieran die abgezweckte Gleichförmigkeit schon erreichet ist. Es wäre dann, daß ohnerachtet der Einhelligkeit deren bisherigen erbländischen Gesetzen etwas Billicheres und zu Erreichung dermaligen Endzwecks Diensameres vorzuschlagen und fürders pro principio zu halten wäre.

III. Von dergleichen unstrittigen Grundsatz seind allemal die nächste Folgen abzuleiten, und wann in diesen die Länderrechte übereinkommen, oder nichts Widriges enthalten, ist sofort eine jede sichere Folge zum weiteren Grundsatz anzuuehmen (= anzunehmen). Wann jedoch gleich in denen ersteren Folgen sich ein Unterschied hervorthäte, ist fernerweit dessen Ursprung oder Anlaß zu erforschen.

IV. Ob nämlich der Unterschied selbst von dem Inhalt derer bisherigen Ländergesetze, oder von hergebrachten landesfürstlich bestätigten, oder bloß zugelassenen Gewohnheiten, oder nur von Gebrauch und Uebung deren Gerichten herrühre.

Ob ferner ein solcher Unterschied in die Hauptverfassung oder Freiheiten deren Länder unmittelbar einschlage oder nicht.

V. Ebenermaßen, wann von einem einhelligen Grundsatz, oder richtigen Folge sich in diesen oder jenen Länderrecht ein Abfall oder Ausnahme zeiget, ist zu untersuchen, ob selbst die Ländergesetze derlei Abfall oder Ausnahme bemerken, oder ob ein hergebrachte landesfürstlich bestätigte, oder bloß geduldete Gewohnheit den Abfall oder Ausnahme eingeführet habe, oder ob endlich nur durch Gebrauch und Uebung deren Gerichten von dem Hauptsatz ein Abfall und von der Regel eine

(18) Ausnahme entstanden seie, nicht minder ob derlei Abfall oder Ausnahme die Hauptverfassung oder Privilegia eines Erblandes betreffe oder nicht?

VI. Ist ein Unterschied deren von einem Hauptprinzipio ableitlichen Folgen, oder ein Abfall und Ausnahme hiervon, in dem Buchstaben eines oder des andern Landrechts gegründet, so ist förderist auf den wörtlichen Verstand des Landesgesetzes, dann auf Sinn und Meinung des höchsten Gesetzgebers und endlich auf den Endzweck und Bewegursache der Gesetzgebung zu sehen.

VII. Wann der wörtliche Ausdruck unterschieden, doch Sinn und Meinung einerlei ist, so wird keine Beschwerniß sein, von den Worten abzugehen und nach Sinn und Meinung des höchsten Gesetzgebers ein gleichförmiges Gesetz zu entwerfen. Wann aber solch höchster Sinn und Meinung nicht klar genug abzunehmen wäre, so ist die End- oder Bewegursache des Gesetzes desto nothwendiger zu ergründen.

VIII. Zielet nun ein und das andere Gesetz zu gleichem Endzweck, so kann dasjenige gewählet werden, was leichterer und sicherer darzu führet. Ist aber der Endzweck mehrerlei, so ist die Hauptabsicht denen anderen vorzuziehen; ist endlich der Hauptendzweck ganz unterschieden (so sich nicht leicht ergeben wird), so kommet fernerweit zu erwägen:

IX. Ob es um ein bloßes arbitrarisches Gesetz zu thun seie, so keine andere Ursach für sich hat, als den besonderen Willen des höchsten Gesetzgebers für dieses oder jene Land. Solchenfalls (weil dermalen der allerhöchste Willen auf Gleichförmigkeit des Rechts in allen Erblanden gerichtet ist) kann man jenes von denen bisherigen Gesetzen wählen, oder ein zur allgemeinen Maßgab neu vorschlagen, welches dem ungekünstelten Natur- und Völkerrecht am allermeisten beikommet und der gegenwärtigen politischen Verfassung deren gesammten kaiserlich königlichen deutschen Erblanden am gemäßesten ist.

X. Ob hingegen es um ein Gesetz zu thun seie, welches tief in die Länderverfassung einschlaget und welches der Gleichförmigkeit halber in einen oder dem andern Land abzuändern von darumen Bedenklichkeit hätte, weil der Hauptendzweck des Gesetzes, von der unterschiedenen Verfassung des Landes unabtrennlich wäre und zu besorgen stünde, daß bei einzuführender Gleichheit dies- oder jenes ländige Verfassung gestöret und der gesetzgebige Hauptendzweck solchländig verfehlet würde.

Solchenfalls ist in keine Auswahl oder Vorschlag eines neuen Rechts einzugehen, weil dasjenige, was den statum publicum oder die politische Verfassung ein und des andern Erblandes anbetrifft, von dem objecto des abzufassenden Codicis Theresiani durch das kaiserliche königliche Hofdecretum von 14. Mai 1753 besonders ausgeschlossen und sich hierein nicht einzulassen zur Richtschnur geboten ist.

XI. Es wird solchemnach in derlei Fällen der vorkommende Unterschied auch in denen nachherigen Folgen beizuhalten, und denen für allgemein abfassenden Sätzen eine dahin beziehende Ausnahme jedesmal beizufügen sein, damit allerhöchsten Orts sowohl dasjenige, was in jeden Vorfall überhaupt billig, als auch dasjenige, was denen sonderheitlichen Verfassungen oder landesfürstlichen Verleihungen und Freiheiten gemäß und hieraus erfolgreich seie, zugleich abgenommen werden möge, und wobei es zu bewenden habe, unterwerflichst anheim verbleibe.

XII. Wann der Unterschied deren von einem einhelligen Hauptprinzipio ableitlichen Folgen, Abfällen oder Ausnahmen nur von Gewohnheiten (so entweder landesfürstlich bestätiget, oder unbestätiget seind) herrühret, so ist vornemlich hierauf zu sehen, ob eine dergleichen Gewohnheit irgendswo per legem expressam bestätigt seie, oder sich in landesfürstlichen Satzgebungen, General-Verordnungen, Handvesten, Recessen, Rescripten, Endbescheiden oder anderen ausdrücklichen allerhöchsten Willensäußerungen hierauf bezogen werde, oder ob nicht ein solche

(19) Gewohnheit nur in Landesgebrauch und lediglich in tacito principis consensu bestehe.

XIII. Im ersten Fall, weil ein solche Gewohnheit, wo nicht bereits in jus scriptum verwandlet worden, doch den ausdrücklichen landesfürstlichen Willen für sich hat, ist solche anderen Landesgesetzen gleich zu achten, mithin auf die vorher angezeigte Art, bei sich zwischen denen Ländern ereignenden Unterschied zu verfahren.

XIV. Im anderten Fall ist zwar in Rechten des juris scripti et non scripti, mithin des consensus principalis expressi et taciti einerlei Wirkung. Es höret aber Letzerer (!) (= Letzterer) auf und kann jus consuetudinarium in solcher Qualität nicht ferner bestehen, wann (wie in Gegenwart) der allerhöchste landesfürstliche Willen dahin gehet, ein beschriebenes gewisses und gleichförmiges Recht allenthalben einzuführen.

XV. Es wird dahero eben hierinfalls ankommen, ob consuetudo circa mere arbitraria versire? Und da wird vorzüglich das Augenmerk und Bedacht auf die ein- oder mehrländige legem scriptam zu nehmen und solche bei Befund einer allen Ländern gemeinsamen Andienlich- und Nutzbarkeit auf übrige Erblande zu extendiren sein.

Es wäre dann, daß ganz andere Ursachen für eines oder übrige Erblande unterwalten thäten, welche bei vorschlagender extension den gesetzgebigen Endzweck unsicher machen oder dies- und jenerländige Verfassung alteriren thäten, oder daß die in ein und andern Ländern eingeführte Gewohnheiten dem allgemeinen Natur- und Völkerrecht und der natürlichen Billigkeit näher beikämen, als das etwa anderländig vorfindliche geschriebene Recht.

XVI. Gestalten eben wie bevor bei unterschiedenen Ländergesetzen, also auch bei unterschiedenen Gewohnheiten oder Gesetzen und Gewohnheiten gegen einander es also zu nehmen ist, daß wann solche tief in die Länderverfassung einschlagen, sich in die Auswahl oder anderweiten Vorschlag nicht einzulassen, sondern der Unterschied in allen daraus ableitlichen Folgen beizuhalten und als eine auf dergleichen in die Landesverfassung einschlagende Gewohnheit sich beziehende Ausnahme zu bemerken seie.

XVII. Es wird aber, wann es um die Frage zu thun, ob ein besonderes Landesgesetz oder Gewohnheit in die Landesverfassung einschlage, nicht eine jedwede entfernte connexion zu beirren haben, daß sofort fürzugehen angestanden und die einzuführende Gleichförmigkeit für unthunlich angesehen werden sollte. Ansonsten, da bekanntlich alle Gesetze und Gewohnheiten zu gemeinen Besten abzielen (allwohin auch die Verfassung eines jeglichen Landes gerichtet ist), in allen Fällen

(20) ein Zusammenhang vorgeschützet werden könnte, um bei vorigen Gesetzen und Gewohnheiten zu beruhen und einen vielfältigen Unterschied deren Länderrechten fernerweit zu hegen.

XVIII. Gleichwie nun dieses der allerhöchsten zur Gleichförmigkeit des Länderrechts abzielenden Intention sehr entgegen wäre, als wird bei Vorkommen deren sonderheitlichen Ländergesetzen und Gewohnheiten nur auf unmittelbaren und wesentlichen Einfluß in die Länderverfassung, nicht aber auf alle entfernte Folgerungen, deren so gestaltige, oder andere Bewandtniß mehr gleichgiltig als bedenklich sein kann, zu sehen sein.

XIX. Wesentlich und derohalben in der Verabfassung des juris privati nicht zu berühren ist alles dasjenige, was die landesfürstliche Hoheit, und Regalien, das aerarium, die jura commercialia, fiscalia, außer wo der Fiscus sich des juris privatorum gebrauchet, und dergleichen anbetrifft.

Was die Ordnungen, Vorrechte, Privilegia und Freiheiten deren Stände angehet, ist ebenfalls für wesentlich anzusehen.

Eben also was die Bestellung deren Gerichte, die Verwaltung des gemeinen Wesens, Handhabung der Gerechtigkeit, Ordnung der Polizei und dergleichen anbetrifft.

XX. Was hingegen, ob es also oder anderst gehalten werde, denen landesfürstlichen juribus unnachtheilig, denen ständischen Privilegiis unabbrüchlich, der Verwaltung gemeinen Wesens und Handhabung der Gerechtigkeit unverhinderlich zu sein befunden wird, ist nicht für so wesentlich anzusehen, daß nicht gestattet wäre in dahin einschlagenden Rechtsfällen auf Gleichförmigkeit zu trachten, und entweder eines von denen bisherigen, oder ein neues Recht zu allgemeinen Maßgab vorzuschlagen.

XXI. Wann endlich ein Unterschied deren von einem einhelligen Principio, oder richtigen Folge weiterhin ableitlichen Sätzen, Abfallen oder Ausnahmen bloß von Gebrauch und Uebung dies- oder jenländiger Gerichten herkommet, so ist zu beobachten:

Ob solcher Gebrauch und Uebung durchgängig und universal bei allen dortländigen Gerichtstellen, oder nur sonderheitlich bei einigen Gerichten seie?

Ob dieser in denen landesfürstlichen Instructionen deren Gerichtstellen gegründet, oder nur nebenhin eingeführet seie?

Ob solcher jemalen von allerhöchsten Ort bestätiget, oder bei höchster Behörde hiernach decidiret worden?

Ob solcher Gebrauch und Uebung lediglich eine Formalität, oder selbst das materiale causarum anbelange?

XXII. Ist der Gebrauch durchgängig und universal, so ist solcher für eine Landesgewohnheit und falls derselbe ausdrücklich in einer landesfürstlichen Instruction gegründet wäre, sogar pro lege zu achten und wie vorhin von unterschiedenen Gesetzen und Gewohnheiten gemeldet worden, in operando fürzugehen. Eben also, wann solcher jemalen allerhöchst bestätiget oder bei höchster Behörde hiernach judiciret worden wäre, und hauptsächlich damalen, wann der Gebrauch und Uebung in das materiale causarum einschlaget.

XXIII. Ist aber derlei Gebrauch nicht durchgängig und bei allen Gerichten üblich, auch nicht in instructionibus deren Gerichtstellen gegründet, sondern nur nebenher eingeführet, per decisa summi principis nicht bestätiget und (wie mehrentheils) nur auf die Formalität gerichtet; da kommet hauptsächlich zu beobachten, ob nicht vielmehr ein Mißbrauch oder Ueberfluß darunter enthalten seie, welchenfalls die

(21) nachdrücklichste Maßgab in vorgedachten kais. köngl. Hofdecreto von 14. Mai enthalten ist, die eingeschlichenen Mißbräuche und Verzögerungen zu entdecken und darauf zu reflectiren, wie solche gänzlichen abzuthun. Besonders ist mit aller Strenge dargegen fürzugehen, wann derlei Mißbräuche und Aufzüge von denen Advocaten herrühren und mit dem Vorwand einer praxis judiciariae bemäntlet werden.

XXIV. Aber da auch ein und anderer Gerichtsgebrauch, Praxis, Stylus und wie immer benamende Formalität an sich selber nicht verwerflich wäre und in ihren Schranken zu keinen Umtrieb gereichete, ist doch auf dergleichen versessen zu sein keine genügliche Ursach, alsbald auf andere Art eben sowohl (um so mehr, wann leichter und geschwinder) zu Recht verholfen werden kann.

Ueberhaupt ist hierinnen der Natürlichkeit nachzugehen, und seind diejenige Gerichtsübungen vorzuziehen oder allenfalls neu vorzuschlagen, bei welchen die wenigste Subtilität erforderlich, die mindeste Beirrung besorglich, der geringste Aufwand nöthig und die größte Beschleunigung zu gewarten ist.

XXV. Sogestalt ist in Fällen zu verfahren, wo die bisherige Länderrechte, Gewohnheiten und Gebräuche eines oder mehrere von denen übrigen, oder alle von einander unterschieden seind, doch den Fall, um welchen es zu thun, vollständig in sich begreifen.

Wann aber ein oder anderer Fall zwar berühret, jedoch nicht vollständig entschieden wäre, also daß zu vollständiger Entscheidung sich ein Abgang deren Länderrechten oder statthabenden Gewohnheiten erzeigete, so ist dergleichen Abgang aus dem natürlichen und Völkerrecht zu ersetzen.

XXVI. Wann endlich ein Vorfall in denen bisherigen Länderrechten gar nicht ausgemessen, weder durch löbliche Gewohnheiten eine sichere Beobachtung eingeführet wäre, vielmehr die Bedürfniß und Billigkeit ein ganz neues Gesetz erfordern thäte, so ist ein solches ohne Rücksicht auf bisherige Observanz in Vorschlag zu bringen.

Weil jedoch in diesen und vorigen Fällen das Natur- und Völkerrecht, dann die Bedürfniß und Billigkeit zur Richtschnur vorgeschrieben ist, so will eine nähere Anleitung vor sich zu haben nöthig sein, wie dem Natur- und Völkerrecht verläßlich nachgegangen und nebst der natürlichen Billigkeit zugleich der Bedürfniß hinlänglich vorgesehen werden könne.

XXVII. Das Natur- und Völkerrecht zwischen Privatpersonen (maßen es nur um Privatrecht zu thun ist), erstrecket sich so weit, als viel deren unterschiedenen Handlungen in menschlicher Gesellschaft vorkommen, wovon der Gebrauch gesitteten Völkern eigen und gemeinlich ist.

Es seind jedoch gewisse Hauptquellen, mittelst welchen die natürliche Billigkeit in alle Civilhandlungen den Einfluß hat, nicht nur inwieweit es unmittelbar um Erhaltung der menschlichen Gesellschaft zu thun ist, sondern auch, was mittelbar zu diesem Endzweck gereichet.

Und es seind nicht allemal strenge Pflichten, deren Unbeobachtung das Band der menschlichen Gesellschaft auflöset, welche zur Richtschnur der natürlichen Billigkeit andienen, sondern es seind auch gewisse Wohlanständigkeiten, bei welchen eine besondere Billigkeit unterwaltet.

XXVIII. Es ist zum Beispiel die natürliche Freiheit eines von jenen unschätzbaren Gütern, so nicht weiter zu verschränken, als es das gemeine Wohl erforderet und darumen erheischet die Billigkeit jenes vorzuziehen, was der natürlichen Freiheit am allerwenigsten entgegen ist.

Also ist billig, einem wahren und unbehinderten Eigenthümer die Uebertragung seiner Sachen an Andere zuzulassen, die Errichtung eines letzten Willens nicht

(22) zu behindern, allerlei ehrbare Vergleichungen, Abreden und Verträge zu gestatten u. s. w.

XXIX. Es erforderet der Wohlstand, damit Niemand an seinen Nutzen und Gemächlichkeit, so er ohne des Andern Nachtheil suchet, behinderet werde. Und dahero ist billig und leicht zu gestatten, was Einem nutzet und dem Andern nicht schadet. Zum Beispiel das Taglicht, die durchstreichende Luft, das abfallende Regenwasser sich zu Nutzen zu machen, anderer Leute Freigebigkeit zu genießen, die Aufnahm seines Hauswesens zu beförderen u. s. w.

XXX. Hingegen lasset der Wohlstand nicht zu, sich mit eines Anderen Schaden zu bereichern. Solchemnach ist billig, daß jedweder sich von deme enthalte, was dem Andern zu Abbruch gereichet, worunter allerlei Thaten begriffen seind, die an sich selbst oder aus Umständen Andern zu Nachtheil fallen. Und erstrecket sich dieses auf alle Vorenthaltung und Unerfüllung dessen, wessen Rückgabe oder Leistung die gute Treu und Glauben erfordert. Zum Beispiel, wann etwas gewisser Ursach willen gegeben worden, so nicht erfolget ist, wann etwas ohne Ursach Jemanden zugekommen, wann die Ursach von Verbrechen oder Unbild herrühret, wann ein Theil etwas gethan oder gegeben, um damit der andere gleichfalls thue oder gebe und letzterer sich dessen weigerte, wann jemand durch Irrthum, Furcht oder List zu etwas bewogen worden, so dem andern nicht gebühret hat u. s. w.

XXXI. Aus diesen und dergleichen Hauptquellen (wiewohlen in Ansehen bloßer Civil- und Privathandlungen kaum andere auszufinden seind, welche nicht von denen Vorstehenden abfließen), ergiebt sich allemal eine sichere Richtschnur, wornach verläßlich geprüfet werden kann, was in unterschiedenen oder undeutlichen Vorfällen das Natürlichste und Billigste seie, all jenes nämlich, was näher und reiner einer solchen Hauptquelle zugehet, weniger Beschwerniß und Unfänglichkeit auf sich hat und zur Erhaltung der menschlichen Gesellschaft fürträglicher ist.

XXXII. Es ist aber hierinnen nicht bei moralen oder universal-gesellschaftlichen Betrachtungen zu beruhen, sondern immaßen auch allerweisest mitgegeben worden, auf die Bedürfniß zu sehen, so muß zugleich, was die Nothwendigkeit oder Nutzbarkeit zu gemeinen und sonderheitlichen Besten erfordere, betrachtet werden.

In welchen Anbetracht vorzüglich jenes für das Nützlichste, auch gestalter Dingen für nothwendig zu halten ist, was eine gemeinnützliche Absicht beförderet, jenes als minder nützlich und durchaus unnothwendig anzusehen, wodurch eine dergleichen Absicht behinderet wird.

XXXIII. Bei solchen Fürgang, und da beides, die natürliche Billigkeit und zugleich die öffentliche Wohlfahrt, zur Richtschnur gehalten werden, können nur wenige Fälle, wegen ein- oder anderländig sonderheitlicher Hauptverfassung, Privilegien und Freiheiten eine Ausnahme von deme, was durchgängig zu Recht gelten solle, erfordern. In all übrigen aber ist es gar nicht unmöglich, sondern durch unermüdete Beeiferung endlichen wohl thunlich, in denen Meinungen zu Auswahl eines oder andern Länderrechts, zu Ergänzung deren Abgänge und zu allerunterthänigst gutächtlichen Vorschlag benöthigter neuen Gesetze in einem natürlichen Zusammenhang übereinzukommen.

XXXIV. Zu Behelf hat die Gemüthserleuchtung und ein ungebundener, von allen Vorurtheil entferneter Vernunftsschluß, nicht minder die Erwägung des jederfälligen Endzwecks, deren darzu leitenden Mitteln, deren vorträglich oder hinderlichen Umständen der Personen, der Sachen, des Orts und der Zeit anzudienen; maßen die Aequität oder natürliche Billigkeit eben in nichten andern, als in einem hiernach gerichteten arbitrio boni viri bestehet, damit nichtes über Verdienst oder Unverdienst zu Recht gestattet oder verhänget werde.

(23) XXXV. Zu Behuf hat auch die Rechtsgelehrheit und Erfahrenheit anzudienen, nicht zwar die leges positivas, sonderheitlich arbitrarias des gemeinen römischen Rechts vordringlich zu machen, sondern der in denen römischen Gesetzen größtentheils vorblickenden natürlichen Billigkeit Platz zu geben, und die Fälle, welche ein gewisses und gleichförmiges Länderrecht erfordern, aus dem Vorrath des gemeinen römischen Rechtens desto bequemer zu entnehmen.

XXXVI. Zu Behuf können endlich auch auswärtige Ländergesetze gereichen, inwieweit darinnen eine mehrere Natürlichkeit, als etwan in dem römischen Recht zu erfinden; immaßen nicht ohne Ursach dieses für das Natürlichste und Billigste bei Gleichheit deren Umständen zu halten ist, worinnen mehrere von einander unabhängige Völker übereinkommen. Und wann es de lege condenda zu thun ist, so hat ein wo immer mit Ersprießlichkeit übliches Gesetz oder Gewohnheit bei einerlei Umständen mehr Eindruck für die Billigkeit und Nutzbarkeit zu wirken, als immer die Meinung eines noch so berühmten Autoris.

XXXVII. Ursach dessen seind die rechtlichen Scribenten, welche besonders Specialmaterien gründlich erschöpfen, zwar gleichfalls zu Hilf zu nehmen; doch ist nicht sowohl auf die Anzahl deren Gleichstimmenden (wo oft einer von dem andern die Meinung entlehnet), weder bloß auf die Autorität und Berufenheit, sondern vielmehr auf die eines oder des andern mehr oder wenigere Begründung in dem Natur- und Völkerrecht mittelst richtigen Vernunftsschlüssen zu sehen.


Der röm. kaiserl. auch zu Hungarn und Böheim königl. Majestät und Erzherzogin zu Oesterreich Maria Theresia Codex, worin für alle dero königl. böheimische und österreichische Erblande ein jus privatum et universale statuiret wird.

 (27) Wir Maria Theresia u. s. w. entbieten allen und jeden Unseren nachgesetzten hohen und niederen Gerichtsstellen, Obrigkeiten, Magistraten, Vasallen, Landesinwohneren und Unterthanen in Unseren königlichen böheimischen und österreichischen Erblanden, was Würden, Standes, Amts und Wesens sie sein, auch sonst jedermänniglichem, wer sich in diesen Unseren Erblanden aufhält, oder allda Recht zu suchen oder zu nehmen hat, Unsere kaiserliche, königliche und landesfürstliche Gnade, auch alles Gutes, und geben euch hiemit in Gnaden zu vernehmen, wasmaßen unter Unseren vielen und schweren Regierungssorgen jederzeit eine der vorzüglichsten dahin gerichtet gewesen, die bei der Rechtspflege wahrgenommenen Gebrechen sogleich abzustellen, und denenselben in Zukunft abhelfliche Maß zu verschaffen.

Wiewohlen nun von Uns in dieser Absicht mehrfältige heilsame Gesetze und Verordnungen von Zeit zu Zeit nach Erheischung der zu Unserer Wissenschaft gebrachten verschiedenen Vorfällen erflossen, worinnen allemal Unser Augenmerk hauptsächlich dahin abzielet, in diesen Unseren Erblanden, so viel es deren unterschiedene Verfassungen zugelassen, eine Gleichheit herzustellen und zu erhalten.

So hat zwar diese Unsere landesmütterliche Vorsehung auch die gedeihliche Wirkung gehabt, daß andurch viele Mißbräuche abgeschafft, die Dunkelheit der vorigen Gesetzen über verschiedene Gegenstände, welche eine genauere Bestimmung erfordert, aufgekläret und erläutert, mehrere darinnen unentschieden gelassene oder doch zweifelhaft gebliebene Fälle entschieden, und da, wo es nöthig ware, eine maßgebige Richtschnur vorgeschrieben worden, nach welcher dermalen die Rechtspflege mit minderen Aufzügen und Umtrieben verwaltet wird.

Das Uebel aber aus dem Grund zu heben, so sehr Wir auch immer dessen Bewirkung gewunschen haben, ware jedennoch bisher theils wegen Unzulänglichkeit und Unverläßlichkeit, theils wegen Verschiedenheit der in diesen Landen beobachteten, in ihrem Inhalt zum öfteren einander ganz widersprechenden Gesetzen nicht möglich, woraus nothwendig die unliebsamen Folgen entspringen müssen, daß nicht nur Wir über einzle Vorfälle mit unzähligen Anfragen, Belehrungsgesuchen und Vorstellungen von Unseren nachgeordneten Stellen fort und fort behelligt, sondern auch, was Uns zum meisten am Herzen gelegen, Unsere getreue Landesinwohner und Unterthanen durch diese Ungewißheit, Dunkelheit und Verschiedenheit des Rechts in ihren Handlungen selbst nicht selten einem beträchtlichen Schaden und Nachtheil ausgesetzet worden, zumalen sich zum öfteren Fälle ergeben, daß, was nach denen Gesetzen des einen Landes recht ware, nach jenen des anderen für unrecht geachtet und somit bei dieser Gestalt der Sachen der Beförderung des gemeinsamen Handels und Wandels zwischen diesen Unseren Erblanden keine geringe Hinderniß in Weg geleget wurde.

Gleichwie aber Wir von Anbeginn Unserer Regierung allstets dahin getrachtet haben, diese unter Unserem Scepter durch das gemeinsame Band der Erbbotmäßigkeit so genau verknüpfte Erblande noch enger miteinander zu verbinden und dieses Band zu deren selbsteigener Sicherheit und Wohlfahrt durch die nach Möglichkeit in ihren Gesetzen und Verfassungen herzustellende Gleichförmigkeit immer mehr und mehr zu befestigen.

(28) Also hat Uns auch, um zu diesem vorgesetzten ersprießlichen Endzweck zu gelangen, ein Unserer landesmütterlichen Aufmerksamkeit würdiger Gegenstand zu sein geschienen, für alle diese Unsere Erblande ein allgemeines gewisses und ganz gleichförmiges Recht einzuführen und zu diesem Ende ein klares, deutliches, verläßliches, immerwährendes und alle diese Lande gleich verbindendes Gesetzbuch verfassen zu lassen.

Von diesem Vorhaben waren weder die fehlgeschlagene ähnliche Versuche Unserer Vorfahren, noch auch die bei Anfang des Werks sich geäußerte mannigfältige Schwierigkeiten Uns abwendig zu machen vermögend.

Im Gegentheil hat weit mehr die andurch erzielende gemeinwesige Wohlfahrt und der hieraus einem jedweden Unserer getreuen Unterthanen in diesen Unseren Erblanden für sich insonderheit zugehende Nutzen alle andere Rücksichten überwogen und Uns zu dem gnädigsten Entschluß gebracht, die Verfassung und Ausarbeitung dieses Gesetzbuchs einer eigenen, von Uns unter dem Vorsitz Unsers wirklichen geheimen Raths, Rittern des goldenen Vließes, Vicepräsidentens bei unserer Obristen Justizstelle und lieben getreuen Michael Johann Grafen von Althann aufgestellten Commission aufzutragen.

Da nun von dieser Commission, deren ohnausgesetzter Fleiß, Mühe und Eifer mit unserer Erwartung und dem von Uns in sie gesetzten gnädigsten Vertrauen vollkommen übereinstimmte, gegenwärtige drei Theile dieses Gesetzbuchs zu Stand gebracht und Uns zu Unserer höchsten Einsicht und Begnehmigung gehorsamst vorgeleget worden.

Als haben Wir in Anbetracht, daß der noch zu verfassende vierte Theil lediglich die Gerichtsordnung betrifft, welche aber bereits in denen meisten Landen durch Unsere besondere Verordnungen eingerichtet und festgesetzet ist, folglich die auch hierinnen herzustellende Gleichförmigkeit noch ganz wohl einen Anstand leiden kann, rathsam zu sein erachtet, um diese Unsere getreue Erblande des aus Unserer landesmütterlichen Sorgfalt ihnen zugedachten Nutzens und Vortheils nicht länger

(29) entbehren zu lassen, zur Einführung dieses Unseren neuen Gesetzbuchs ohne weiterem Verschub allsogleich fürzuschreiten.

Wir haben solchemnach diesem Unseren gleichermelten Gesetzbuch nach dessen vorläufiger genauester Einsicht und Erwägung mit rechtem Wissen und gutem, wohlbedachten Rath in seinem ganzen Inhalt aus der bei Uns allein ruhenden höchsten gesetzgebenden Gewalt die vollkommeneste Kraft, Wirkung und Bündigkeit eines allgemeinen, beständigen und immerwährenden Gesetzes für alle Unsere königl. böheimische und österreichische Erblande gnädigst beigeleget und wollen zugleich, daß zum ewigen und unvergeßlichen Andenken dieser von Uns anmit Unseren treugehorsamsten Erblanden und Unterthanen zugewendeten Wohlthat dieses Gesetzbuch jetzt und künftighin nach Unserem höchsten Namen Codex Theresianus heißen und von jedermänniglich also genennet werden solle.

Wie zumalen aber bei diesem Codice Theresiano Unsere gnädigste Absicht eintzig und allein dahin gehet, ein durchgehends gleichförmiges und allgemeines jus privatum in gesammten diesen Unseren Erblanden einzuführen; so wollen wir es auch bei denen vorigen Satz- und Ordnungen, insoweit solche das jus publicum und die besondere dahin einschlagende Verfassungen eines jedweden Landes betreffen, noch ferners ohnveränderlich bewenden lassen, dahingegen, so viel es das jus privatum anbelanget, nicht allein denen gemeinen Rechten, wo dieselbe bisher üblich gewesen, sondern auch denen vorherigen Landesordnungen, sogenannten Landhandfesten, Land- und Stadtrechten und allen anderen wie immer Namen habenden Satz- und Ordnungen, insoferne als in diesem Codice Theresiano ein anderes geordnet wird, hiemit ausdrücklich derogiret haben.

(30) Damit also dieser Unser Codex auf das Baldigste und zu gleicher Zeit in gesammten Unseren königlichen böheimischen und österreichischen Erblanden in seine unverbrüchliche Beobachtung gesetzet werde, so ist Unser weiterer gnädigster Wille und Meinung, daß solcher binnen Einem Jahr von dem unten gesetzten Tag dieser Unserer erlassenen Verordnung an zu rechnen, aller Orten seine vollkommene Bindungskraft ohne Gestattung einiger wie immer dagegen ersinnen mögenden Ausflüchten, Einreden oder Entschuldigungen durchgängig haben und erreichen solle.

Zu diesem Ende befehlen und gebieten Wir allen Unseren Landesstellen, hohen und niederen Gerichten, Obrigkeiten und Magistraten diesen Unseren Codicem Theresianum unter vorgedachter Jahrszeit gewöhnlichermaßen überall kund zu machen, und solcher Gestalt zu Jedermanns Wissenschaft zu bringen, damit sich Niemand mit der Unwissenheit dagegen entschuldigen möge.

Nach Verlauf dieses Jahrs aber wollen, ordnen und setzen Wir, daß die in demselben enthaltene Gesetze in gesammten Unseren königl. böheimischen und österreichischen Erblanden von Allen und Jeden unverbrüchlich beobachtet und solchen in allen sowohl gerichtlichen als außergerichtlichen Handlungen auf das genaueste nachgelebet, hierob auch von denen Gerichten, Obrigkeiten und Magistraten stets feste Hand gehalten, und im Sprechen und Urtheilen in denen nach vorbesagtem Jahrslauf sich zutragenden Fällen lediglich diesem Unseren Codici Theresiano nachgegangen werden solle.

Dahingegen Wir in Ansehung jener Fällen, die sich vor dem Tag, an welchem obangeordnetermaßen die Kraft und Bündigkeit dieses neuen Codicis ihren Anfang nehmen solle, ergeben haben, gnädigst gestatten, daß solche, insoweit als in diesem Codice wegen einen und anderen vergangenen Fällen keine absonderliche Vorsehung begriffen ist, nach denen vorigen Gesetzen, wie dieselbe in einem jedwedem Fall vor Einführung dieses Unseren Codicis gebräuchlich gewesen, bei Gericht beurtheilet und entschieden werden möge.

Dies ist unser gnädigster und ernstlicher Wille.

Geben etc.

(1-31) Erster Theil.

Von dem Recht der Personen.

(1-32)

(1-33) Caput I.

Von dem Recht insgemein.

Inhalt:

§. I. Von Eintheilung des Rechts. §. II. Von Gesetzen.§. III Von Gewohnheiten. §. IV. Von Befreiungen. §. V. Von Ausdeutung der Gesetzen und Befreiungen. §. VI. Von dem dreifachen Gegenstand der Gesetzen und der hienach verfaßten Eintheilung dieses Gesetzbuchs.

§. I.

[1, 1, § 1] Num. 1. Das Recht, insoferne als es ein Gesetz bedeutet, ist eine Richtschnur der menschlichen Handlungen. Dessen Endzweck ist die Gerechtigkeit, welche in deme bestehet, dass einem Jedem das Seinige, was ihme von Rechtswegen gebühret, zu Theil werde.

(1-34) [1, 1, § 1] 2. Alle Rechte sind entweder von Gott oder von Menschen geordnet. Gott hat das Recht der Natur und sein offenbartes alt- und neues Gesetz geordnet.

(1-35) [1, 1, § 1] 3. Das Recht der Natur ist von Gott dem Menschen eingepflanzet, auf daß er durch seine eigene Vernunft geleitet werde, das Gute zu thun und das Böse zu meiden. Insoweit sich aber dessen freie Völker und unabhängige Staaten gegeneinander gebrauchen, wird dasselbe das Völkerrecht genennet.

[1, 1, § 1] 4. Die menschlichen Rechte kommen entweder von der geistlichen oder von der weltlichen Gewalt.

Welche von der letzteren herrühren, haben entweder unmittelbar das allgemeine Beste und die innere Verfassung des ganzen Staats zum Gegenstand und heißen eigentlich das Staatsrecht.

[1, 1, § 1] 5. Oder dieselben zielen hauptsächlich auf das sonderheitliche Beste einzler Bürger ab und schreiben die Richtschnur der Privathandlungen vor, welche im engeren Verstand das bürgerliche oder Privatrecht genennet werden.

[1, 1, § 1] 6. Dieses ist nichts anderes, als ein Begriff aller von der höchsten Gewalt des Staats zum sonderheitlichen Besten der eben derselben höchsten Gewalt unterworfenen Personen ergangenen Geboten, Satz- und Ordnungen.

[1, 1, § 1] 7. Die bürgerlichen Rechte sind nach Verschiedenheit der Staaten verschieden, nachdeme solche eines jeden Staats dabei abgesehene Wohlfahrt und Nutzen erheischet.

Wir wollen aber in Unseren gesammten deutschen Erblanden kein anderes als gegenwärtiges Recht, welches Wir zum Bestem Unserer getreuen Unterthanen in diesem Gesetzbuch in Ordnung bringen lassen, hinfüro als ein beständiges allgemeines Recht von männiglich beobachtet wissen.

[1, 1, § 1] 8. Nur allein rechtmäßig hergebrachte Gewohnheiten, welche weder diesem Unseren Gesetzbuch, noch anderweiten von Uns allschon erlassenen oder in Zukunft erlassenden Verordnungen zuwider sind, sollen noch ferners in derjenigen Maß bestehen können, welche unten in §. III. von Uns bestimmet wird.

[1, 1, § 1] 9. Hieraus fließt die allen von der Willkür der höchsten Gewalt geordneten Rechten gemeine Eintheilung in das beschriebene und unbeschriebene Recht. Ersteres gründet sich in dem ausdrücklichen, letzteres in dem stillschweigenden Willen des Gesetzgebers, beide aber erlangen ihre Bindungskraft von der gesetzgebenden höchsten Gewalt allein.

[1, 1, § 1] 10. Das beschriebene Recht besteht aus Satzungen und Verordnungen. Diese sind entweder allgemein, welche jedermänniglich verbinden und heißen eigentlich

(1-36) Gesetze. Oder sie enthalten sonderbare Begünstigungen gewisser Personen oder Sachen und sind Befreiungen.

[1, 1, § 1] 11. Es wird demnach in diesem ersten Capitel zuerst von denen Gesetzen, sonach von denen Gewohnheiten, weiters von denen Befreiungen, alsdann aber von der Ausdeutung sowohl der Gesetzen, als der Befreiungen gehandlet und endlich die Ordnung der Abhandlung, welcher in diesem ganzen Gesetzbuch nachgegangen wird, nach dem dreifachen Gegenstand alles Rechts dargezeiget.

§. II.

[1, 1, § 2] 12. Die Gesetze sind allgemeine von der höchsten Gewalt zur Wohlfahrt der Unterthanen erlassene Verordnungen. Sie mögen aus eigener Bewegniß, oder auf Anlangen, oder auf was sonst immer für eine Art ergehen.

[1, 1, § 2] 13. Ihre Wirkung bestehet:

Erstens und vornehmlich in der Verbindungskraft.

Zweitens in Zerrüttung und Entkräftung der gesetzwidrigen Handlungen.

Drittens in Verwirkung der in dem Gesetz auf die Uebertretung verhängten Strafe.

[1, 1, § 2] 14. Sie verbinden zur Beobachtung Alle und Jede, die in dem Gebiete sind, für welches das Gesetz ergangen ist, sowohl Unterthanen, als Fremde und diese

(1-37) letztere zwar nicht allein währenden ihren Aufenthalts in diesem Gebiete, sondern auch auswärts befindliche müssen sich insoweit nach Unseren Gesetzen achten, als sie in diesen Unseren Landen Recht suchen oder Recht zu nehmen schuldig sind.

[1, 1, § 2] 15. Wann hingegen Unsere Unterthanen aus diesen Landen sich in fremden Gebieten aufhalten, so wollen Wir wegen ihrer alldort nach den daselbstigen Gesetzen geschlossenen Handlungen den Beistand rechtens auch in hiesigen Ländern insoweit angedeihen lassen, als diese Handlungen nur eine bloße persönliche Verbindung nach sich ziehen und nach Unseren diesländigen Gesetzen weder an sich selbst ungiltig, noch Unsere Unterthanen sich zu verbinden unfähig sind.

[1, 1, § 2] 16. Da es sich aber um Veräußerung oder Behaftung hierländiger liegender Güter, oder dessen, was sonst nach Unseren Gesetzen für unbeweglich zu halten ist, handlete, solle keinerlei derselben lebzeitige oder letztwillige Uebertragung, Veräußerung, Verpfändung oder was sonst immer für andere Bestellung eines Rechts an der Sache giltig sein, es seie dann eine solche Handlung nach hierländigen Gesetzen vollzogen.

[1, 1, § 2] 17. Uebrigens bleiben Unsere Unterthanen Unseren Befehlen und denen von Unseren hierländigen Gerichtsbarkeiten für oder gegen sie ergehenden Rechtssprüchen aller Arten unterworfen, wo sie sich immer befinden mögen.

[1, 1, § 2] 18. Was wider die Gesetze geschieht, ist in derjenigen Maß ungiltig, als die widrige Handlung entweder von dem Gesetz selbst ausdrücklich vernichtet und entkräftet, oder der richterlichen Erkanntniß solche umzustoßen überlassen wird.

[1, 1, § 2] 19. Wo die widrige Handlung von dem Gesetz selbst vernichtet, oder die von dem Gesetz vorgeschriebene wesentliche Feierlichkeit unterlassen wird, entstehet hieraus gar keine Verbindlichkeit und kann andurch nicht allein kein Eigenthum oder ein anderes Recht an der Sache erworben oder übertragen, sondern auch das gegebene anwiederum zurückgefordert werden.

[1, 1, § 2] 20. In anderen Fällen aber haben verschiedene ihres Orts vorkommende Rechtsmitteln statt, wodurch auf richterliche Erkanntniß die gesetzwidrige Handlung umgestoßen, oder Schaden und Nachtheil abgewendet und der Verkürzung abgeholfen wird.

[1, 1, § 2] 21. Endlich wird durch Uebertretung der Gesetzen die darinnen verhängte Strafe verwirket. Doch ist dabei der Unterschied zu beobachten, ob das Gesetz die

(1-38) bloße That ohne Bemerkung und Rücksicht auf einige Umstände bei Strafe gebiete oder verbiete, oder ob das Gesetz nebst der That annoch gewisse Umstände ausdrücklich anführe und erheische?

[1, 1, § 2] 22. In dem ersten Fall hat der Richter nach dem Buchstaben des Gesetzes auf die bloße Uebertretung zu sehen. In dem letzteren Fall hingegen, muß derselbe zugleich untersuchen, ob auch die bei einer verbotenen That oder Handlung in dem Gesetz ausdrücklich angeführte Umstände unterwalten.

[1, 1, § 2] 23. In beiden Fällen aber solle der Richter lediglich nach Maßgebung der Gesetzen mit der darinnen ausgemessenen Strafe ohne Gnad, Nachsicht oder Milderung fürgehen, als welche bei Uns allein zu suchen ist, wo nicht von Uns demselben in gewissen Fällen dergleichen Gewalt namentlich eingeräumet wäre.

[1, 1, § 2] 24. Wann jedoch das Gesetz eine That oder Handlung für strafbar angesehen, die Strafe aber dabei nicht ausgemessen hätte, solle dieselbe jedesmal nach Beschaffenheit der mehr oder minder erschwerenden Umständen durch richterlichen Befund bestimmet werden.

[1, 1, § 2] 25. Diese Wirkungen haben die Gesetze für sich ohne Rücksicht auf deren Annehmung oder unterbliebene Beobachtung, sondern es solle an deme genug sein, daß sie behörig kundgemacht worden, welches in jedem Land durch die gewöhnliche Wege schleunig zu geschehen hat, damit sie allsobald zu Jedermanns Wissenschaft gelangen können.

[1, 1, § 2] 26. Von was für Zeit nun dieses Unseres neues Gesetzbuch seine Bindungskraft haben solle, ist allschon von Uns im Eingang geordnet worden.

Für alle in Zukunft von Uns in Rechtssachen erlassende Gesetze aber, worinnen keine längere oder kürzere Zeit ausdrücklich bestimmet ist, wollen und ordnen Wir hiemit, daß dieselbe jedesmal nach zweien Monaten von dem Tag der öffentlichen

(1-39) Kundmachung in der Hauptstadt eines jedweden Landes durchgehends unnachsichtlich verbinden sollen.

[1, 1, § 2] 27. Nach Verlauf sothaner bestimmten Zeit solle zwar Niemandem die vorschützende Unwissenheit Unserer Gesetzen, oder ein vorgeblicher Irrthum in Rechten zu Statten kommen, weder unter diesem Vorwand eine gesetzwidrige Handlung zu Kräften gelangen, noch Jemand von der verhängten Strafe deswegen enthoben werden können.

[1, 1, § 2] 28. Wir wollen Uns jedoch vorbehalten haben in Fällen, wo Jemand besonders von solchen Personen, die von Unseren Gesetzen begünstiget worden, aus Unwissenheit und Irrthum in Rechten des Seinigen verlustiget und der Gegentheil ohne Ursach andurch bereicheret würde, demselben nach Befund der einige Entschuldigung und Nachsicht verdienenden Umständen auf geziemendes Ansuchen die außerordentliche Rechtshilfe mittelst Herstellung in vorigen Stand angedeihen zu lassen.

[1, 1, § 2] 29. Die Gesetze betreffen künftige Handlungen, nicht aber auch vergangene, oder annoch fürwährende, wann dieserwegen in dem Gesetz keine ausdrückliche Vorsehung enthalten ist.

(1-40) [1, 1, § 2] 30. Hieraus aber folget nicht, daß an sich böse und lasterhafte Thaten blos von darum, weilen vor deren Ausübung keine Strafe darauf ausgesetzt gewesen, ungestraft gelassen werden sollen, sondern, obschon die in einem späteren Gesetz ausgemessene Strafe nicht verhänget werden kann, so sind solche jegleichwohlen nach Schwere des Verbrechens mit einer dem gerichtlichen Befund überlassenen Strafe zu belegen.

[1, 1, § 2] 31. Wann hingegen durch ein Gesetz kein neues Recht eingeführet, sondern nur lediglich das vorherige erläutert wird, erstrecket sich auch dasselbe auf die vergangene Fälle.

[1, 1, § 2] 32. Nicht weniger solle in jenen Fällen, worinnen aus einer vor dem Gesetz vorhergegangenen Handlung von Zeit zu Zeit eine neue Verbindlichkeit erwachset, als bei laufenden Zinsen oder einhebenden Nutzungen, das spätere Gesetz nach Maß der Zeit beobachtet und die Verbindlichkeit jedesmal nach denen von Zeit zu Zeit neu hervorkommenden Gesetzen abgemessen werden.

[1, 1, § 2] 33. Die Gesetze bleiben immer bei Kräften, solange sie durch ein späteres Gesetz nicht aufgehoben oder abgeänderet werden.

Wo aber die Beobachtung des Gesetzes etwann allgemein unnütz, unbillig, schädlich, oder in der Befolgung unmöglich würde, so ist ein solcher sich zwar nicht leicht ergebender Abfall Uns zur nöthigen Vorsehung sofort anzuzeigen.

[1, 1, § 2] 34. Zu denen Gesetzen gehören auch die Satzungen, welche nur auf ein gewisses Land oder Ort gerichtet und von Uns entweder unmittelbar geordnet oder ausdrücklich bestättiget sind.

(1-41) [1, 1, § 2] 35. Jene Satzungen und Einrichtungen hingegen, welche weder von Uns herrühren, noch ausdrücklich bestätiget sind, sondern mit Unserer besonderer Verwilligung von nachgesetzten Obrigkeiten, Gerichten, Gemeinden, Vorsteheren und Mitteln nach Amtserforderniß und zu Erhaltung guter Ordnung gemacht werden, sind zwar nicht unter die allgemeine Verordnungen zu zählen; doch sollen dieselbe, daferne sie nicht wider Unsere Gesetze laufen, von ihren Mitgliedern und Untergebenen beobachtet werden; Uns aber bleibt die Einsicht, Aenderung und Aufhebung derselben zu allen Zeiten vorbehalten.

[1, 1, § 2] 36. Umsoweniger können ohne Unserer ausdrücklichen Verleihung oder Bestätigung einige Satzungen errichtet werden, sondern die Gemeinschlüsse und Verabredungen, welche aus redlicher und Unseren Gesetzen nicht widerstrebender Absicht getroffen werden, können nicht anders als in der Gestalt eines freiwilligen Vertrags, und nur Jene, so von der Gemeinde sind, verbinden.

[1, 1, § 2] 37. Doch mit dem Unterschied, daß in Angelegenheiten, welche die ganze Gemeinde betreffen, der mindere Theil durch den größeren zur Gleichförmigkeit verbunden werde, wiewohlen einem jedem Mitstimmenden sich wider den aus einem solchen Schluß für die Gemeinde befahrenden Schaden zu verwahren und aller sich daher zuziehen mögenden Verfänglichkeit auszuweichen unbenommen ist.

[1, 1, § 2] 38. Wo es aber um Gerechtsamen, Befugnissen oder Verbindungen einzler Personen von der Gemeinde oder um Behaftung ihres Hab und Guts zu thun wäre, da wird erforderet, daß, was Alle betrifft, auch von Allen einstimmig begenehmiget werde.

§. III.

[1, 1, § 3] 39. Das unbeschriebene Recht machen rechtmäßige Gewohnheiten aus. Eine Gewohnheit ist nichts anderes als ein mit stillschweigender Einwilligung der

(1-42) höchsten Gewalt durch langwierigen Gebrauch als ein Recht eingeführtes und immer gleichförmig beobachtetes, für Recht gehaltenes Herkommen.

[1, 1, § 3] 40. Wir wollen aber keine wider Unsere Gesetze laufende Gewohnheiten, sie mögen in allen oder auch nur in einem oder anderen Unserer deutschen Erblanden allgemein oder in einzlen Orten besonders eingeführet sein, statthaben lassen, sondern hiemit sowohl die vor Einführung dieses Unseren Gesetzes allschon bestehende gänzlich abgestellet und aufgehoben, als auch die künftig einschleichen mögende zu allen Zeiten ernstgemessen verboten und für ein strafbares Beginnen angesehen haben.

[1, 1, § 3] 41. Auch nicht in jenen Fällen solle ein Gewohnheit zufällig sein, noch minder eine verbindende Kraft haben, wovon in Unseren Gesetzen nichts verordnet ist, sondern, wo Fälle vorkämen, worinnen es ersprießlich wäre, etwas Gewisses für allgemein zu ordnen, solle jedesmal die Beschaffenheit der Sache bei Uns geziemend angebracht und Unsere höchste Entschließung abgewartet werden.

[1, 1, § 3] 42. Nur allein in solchen Fällen, welche zwar von Unseren Gesetzen in der Hauptsache entschieden sind, dabei aber die Art und Weise, Zahl, Maß, Größe,

(1-43) Gestalt oder Beschaffenheit, Zeit oder sonstige Umstände entweder dem Befund des Richters überlassen oder auf den Landesbrauch, bisherige Beobachtung, derzeitige Uebung und Verfassung verwiesen werden, solle gestattet sein, auf eine Gewohnheit nach und gemäß dem Gesetz zu sehen.

[1, 1, § 3] 43. Es solle demnach in diesen Fällen jenes für Recht gehalten werden, was alle oder die meisten in mehreren oder in einem Land freiwillig, öffentlich und langwierig auf einerlei Art beobachtet haben, wann es vernunftmäßig und der gemeinen Wohlfahrt nicht zuwider ist, so lange Wir es dabei stillschweigend bewenden lassen.

[1, 1, § 3] 44. Desgleichen sollen kleinere Gemeinden und Ortschaften, insoweit als sie nach obiger Maßgab der Macht Satzungen zu errichten fähig sind, ihre eingeführte oder weiters einführende löbliche und Unseren Gesetzen nicht widerstrebende Gebräuche und Gewohnheiten beobachten, ohne daß jedoch jemals außer dem Bezirk eines solchen Orts hieraus ein allgemeines Recht erwachsen, oder andere, welche nicht von dieser Gemeinde sind, andurch verbunden werden mögen.

[1, 1, § 3] 45. Damit aber etwas für eine rechtmäßig hergebrachte Gewohnheit in derjenigen Maß, als solche von Uns zugelassen wird, geachtet werden könne,

(1-44) ist zu etwas solchem, so nicht bloßen Beliebens, sondern auf einigerlei Weise verbindlich sein solle, eine öftere gleiche Beobachtung, ein geraumer Zeitlauf und die Einwilligung aller oder doch des größten Theils jener, von welchen die Gewohnheit eingeführet wird, erforderlich.

[1, 1, § 3] 46. Zu diesem Ende muß die gleichförmige Beobachtung, wenigstens dreimal freiwillig und wissentlich wiederholet, auch von Zeit der ersten sogestalteten Ausübung wenigstens zehn Jahre verflossen und binnen dieser Zeit von Niemandem widersprochen, noch sonst was Widriges vorgenommen worden sein.

[1, 1, § 3] 47. Welches alles derjenige, der zum Behuf seiner Gerechtsame eine eingeführte Gewohnheit oder Herkommen vorschützet, gleichwie im Gegentheil Jener, welcher sich von der Verbindlichkeit einer Gewohnheit entziehen will, das Widerspiel zu erweisen hat, ohne daß jedoch hierzu ein vor oder wider die Gewohnheit allbereits ergangener Rechtsspruch nöthig seie, wiewohlen der Beweis dadurch erleichteret wird.

[1, 1, § 3] 48. Insoweit aber Gewohnheiten in vorstehender Maß einzuführen zugelassen wird, insoweit können selbe auch durch spätere Gebräuche und Gewohnheiten anwiederum aufgehoben werden.

Doch hat allemal Jener, welcher die Aenderung vorgibt, dieselbe zu erproben.

[1, 1, § 3] 49. Uebrigens solle aus gleichförmigen Rechtssprüchen, da nämlich öfters in gleichen Fällen auf einerlei Art gesprochen worden, in Ansehung künftiger derlei Vorfallenheiten keine Gewohnheit erwachsen, wann es nicht Fälle sind,

(1-45) worinnen nach obiger Ausmessung eine Gewohnheit statthaben mag, und die übrigen Erfordernissen beitreten.

[1, 1, § 3] 50. Noch weniger solle eine Gewohnheit in Sachen zulässig sein, welche die Verfahrungsart bei Gericht, die Feierlichkeiten und Gerichtsübungen betreffen, sondern aller Orten und bei allen Gerichten die Gerechtigkeit jedermänniglich nach Unseren Gesetzen gleichförmig ertheilet, wo aber zur Beförderung der Rechtspflege und Abstellung der sich etwa einschleichen mögenden Mißbräuche eine Vorsehung nöthig wäre, deshalben Uns die geziemende Anzeige zur weiteren Maßgebung gemacht werden.

§. IV.

[1, 1, § 4] 51. Zu denen Gesetzen gehören auch die Befreiungen oder von Uns ertheilte Verfügungen und Verleihungen besonderer Gnaden und Freiheiten.

[1, 1, § 4] 52. Diese sind sonderheitliche, zu Gunsten gewisser Personen, Sachen oder Handlungen ergangene Verordnungen.

Sie wirken ein besonderes Recht für Jene, die anmit begünstiget werden, enthalten aber zugleich einen allgemeinen Verbot, daß Niemand dawider handlen, noch den Genuß der verliehenen Freiheit behinderen solle.

[1, 1, § 4] 53. Die Befreiungen werden entweder Personen in Ansehung ihrer Verdiensten, Eigenschaften oder aus sonstiger Ursache, oder auch aus Unserer sonderbaren Gnad und Begünstigung, oder aber gewissen Orten, Gründen oder anderen Sachen und Handlungen verliehen.

(1-46) [1, 1, § 4] 54. Hierdurch unterscheiden sich dieselben in persönliche und sächliche Befreiungen.

Wiewohlen aber einige von beiderlei Art etwas an sich zu haben scheinen, so werden selbe dennoch einer oder der anderen Gattung beigezählet, welcher sie ihrer Natur nach zunächst beikommen.

[1, 1, § 4] 55. Also sind unter die persönlichen Befreiungen jene zu zählen, welche einer gewissen Anzahl der Personen oder ganzen Gemeinden und Mitteln zum Genuß eines jedweden Mitglieds ertheilet werden, obschon es sich um den Genuß einer Sache handlet.

[1, 1, § 4] 56. Wann hingegen einer Gemeinde oder Mittel zum gesammten Genuß oder auch gewissen Aemtern, Würden, Künsten und Gewerben Begnadigungen und Freiheiten verliehen werden, so sind es sächliche Befreiungen, weilen dabei die Absicht mehr auf die Sache als auf die Personen gerichtet ist, wenngleich diese in Ansehung des bekleidenden Amts und Würde, oder der übenden Kunst und treibenden Gewerbs und Genuß davon haben.

[1, 1, § 4] 57. Von dieser Art sind auch jene Befreiungen, welche gewissen Handlungen und Geschäften oder einer besonders begünstigten Gattung Personen, als Minderjährigen, Weibsleuten, Soldaten und Anderen zu Abwendung des sich sonst zuziehenden Nachtheils oder zu sonstiger Entstehung von dem allgemeinen Recht in Unseren Gesetzen gegeben werden und in dem Inhalte dieses Unseren Gesetzbuchs an gehörigen Orten begriffen sind.

[1, 1, § 4] 58. Die persönlichen Befreiungen erstrecken sich nicht über die in der Verleihungsurkunde benannten Personen. Die sächlichen aber kommen auch einem jedweden Besitzer der Sache, wie nicht weniger denen Nachfolgern in Gemeinden, Aemtern und Würden, dann auch denen Erben und Bürgen zu Statten, wie es an seinem Ort bei derlei in diesem Unseren Gesetzbuch besonders abgehandelten Befreiungen mit mehreren erkläret wird.

[1, 1, § 4] 59. Alle von Uns oder Unseren Vorfahren ertheilte sowohl persönliche als sächliche Befreiungen und Begnadigungen enthalten allemal die in einer jedweden

(1-47) Verleihung stillschweigend begriffene Bedingniß in sich, wann sich die Sache angebrachtermaßen verhält.

[1, 1, § 4] 60. Wann dahero hervorkäme, daß eine Befreiung, es seie in Gnaden oder Gerechtigkeitssachen, mit unwahrhaften Anbringen, Verschweigen der Wahrheit oder sonstiger Arglist von Uns etwann erschlichen worden, so solle ein solcher Fall Uns jedesmal zur anderweiten Entschließung angezeiget werden.

[1, 1, § 4] 61. Die Befreiungen erlöschen auf mehrerlei Art:

Zeitliche Befreiungen, welche entweder einzlen Personen oder auf eine bestimmte Zeit oder unter einer beigefügten Bedingniß oder auf Wohlgefallen oder wegen einer gewissen Eigenschaft verliehen worden, nehmen ihr Ende mit Absterben der befreiten Personen, mit Ausgang der benannten Zeit, mit Ermanglung der beigesetzten Bedingniß, mit willkürlicher Widerrufung oder mit Abänderung der Eigenschaft, welche die Verleihung zum Endzweck gehabt.

[1, 1, § 4] 62. Jene Befreiungen hingegen, welche auf immer und allzeit gegeben worden, hören auf, wann die Gemeinde oder das Mittel, welches die Befreiung erworben, gänzlich aufgelöset, oder das Amt oder Würde, welcher die Befreiung anklebet, nicht mehr ersetzet wird, oder die Sache, mit der die Befreiung verknüpfet ist, völlig zu Grund gehet, ohne daß zu deren Wiederherstellung eine Hoffnung übrig seie.

[1, 1, § 4] 63. Zuweilen wird die Wirkung einer Befreiung oder Begünstigung durch eine andere gehemmet, wann nämlich zwei gleich begünstigte Personen dergestalten zusammentreffen, daß beide zugleich den Genuß der Befreiung nicht haben können.

[1, 1, § 4] 64. In solchem Fall gebühret Demjenigen, welcher bei Entgehung des Genusses an seinem Gut einen wesentlichen Schaden erleiden würde, der Vorzug vor dem Anderen, deme der Genuß der Befreiung lediglich einen Gewinn brächte.

[1, 1, § 4] 65. Wann es aber beiden Theilen um Abwendung des Schadens oder auch beiden um bloßen Gewinn zu thun wäre, so ist von denen in diesem Unseren Gesetzbuch enthaltenen Begünstigungen jene überwiegender, welcher in Zusammentreffung mit anderen vor diesen der Vorzug seines Orts namentlich zugestanden wird.

[1, 1, § 4] 66. Bei allen anderen Begünstigungen und Verleihungen hingegen, welche von gleichen Kräften sind, ist allemal die ältere der jüngeren oder späteren vorzuziehen, wann die erstere durch diese nicht ausdrücklich aufgehoben wird.

[1, 1, § 4] 67. Es können auch die Befreiungen durch freiwillige Verzicht und Begebung, durch Nichtgebrauch oder widrigen Gebrauch und Mißbrauch und durch

(1-48) deren nach Erforderniß der Umständen nöthig befundene Aufhebung in seiner Maß verloren gehen.

[1, 1, § 4] 68. Die freiwillige Verzicht und Begebung wirket nur damals den Verlust der Befreiung, wann die Begebung nicht zum Nachtheil einer gesammten Gemeinde oder eines Mehreren gemeinsamen Standes und Würde, oder auch eines Dritten gereichet, und wann die Befreiung nicht also beschaffen ist, daß sie vielmehr zu gemeinen Besten, als zu Gunsten der befreiten Person verliehen seie.

[1, 1, § 4] 69. Der Nichtgebrauch einer Befreiung, welche nicht in einer bloßen willkürlichen, Niemandem nachtheiligen Ausübung bestehet, zieht deren Verlustigung ganz oder zum Theil nach sich, insoweit sich derselben nicht gebrauchet wird, jedoch mit folgenden Unterschied:

[1, 1, § 4] 70. Soferne die Befreiung in einer insgemein oder Jemandem insonderheit beschwerlichen Befugniß etwas zu thun oder zu fordern bestehe, so wird dieselbe bei Unterlassung des Gebrauchs, wo solcher thunlich gewesen, durch die im zweiten Theil, im neunten Capitel, von Verjährungen zur Verschreibung der Gerechtsamen vorgeschriebene Verjährungszeit verloren.

[1, 1, § 4] 71. Falls aber die Befreiung in Enthebung von einer Beschwerde und somit in der Befugniß etwas nicht zu thun besteht, so wird solche durch dreimalige freiwillige und ohne weiteren Vorbehalt wissentlich geschehene Unterziehung verloren, ohne daß es einer Verjährung bedürfe.

[1, 1, § 4] 72. Doch ist in allen Fällen, wo sich entweder durch ausdrückliche Verzicht oder stillschweigend durch Nichtgebrauch der Befreiung begeben wird, erforderlich, daß in der Gewalt des Befreiten gestanden, sich der ihme verliehenen Freiheit zu begeben.

[1, 1, § 4] 73. Welche aber diese Macht nicht haben, als Minderjährige und andere pflegbefohlene Personen, diesen kann auch aus einer solchen Verzicht oder aus dem Nichtgebrauch kein Nachtheil erwachsen.

[1, 1, § 4] 74. Uebrigens stehet es bei Uns, die Befreiungen des widrigen Gebrauchs oder Mißbrauchs halber oder da selbe bei veränderten Umständen unbillig, Anderen unerträglich oder gemeinschädlich zu werden beginneten und dieses behörig an Uns gebracht würde, nach Befund anwiederum aufzuheben.


(1-49) [1, 1, § 4] 75. Zur Beibehaltung der rechtmäßig erworbenen Befreiungen trägt deren von Uns auswirkende Erneuerung und Bestätigung Vieles bei.

Die Ansuchung dieser Bestätigung ist entweder willkürlich oder nothwendig.

[1, 1, § 4] 76. Willkürlich ist dieselbe, wann Jemanden daran gelegen ist, damit die ihme angebührende Befreiung nicht in Vergessenheit gerathe, und er wider alle von Anderen besorgende Anfechtung oder Hinderniß in Ausübung seiner Freiheit durch die landesfürstliche Bestätigung desto gesicherter seie.

[1, 1, § 4] 77. Nothwendig aber wird sie, wann entweder in der Verleihung ausdrücklich vorgesehen ist, daß die Bestätigung von Zeit zu Zeit oder bei Veränderung deren Besitzeren solcher Sachen, Aemtern oder Würden, denen die Befreiung zukommt, angesuchet werden solle, oder wann bei jeweiliger Veränderung der Landesherrschaft für allgemein geboten wird, um die Erneuerung und Bestätigung aller verliehenen Gnaden und Freiheiten höchsten Orts einzukommen.

[1, 1, § 4] 78. Würde nun dieses in der anberaumten Zeit nicht befolget, sondern verabsäumet, so solle die Befreiung eben darum für erloschen und aufgehoben geachtet werden, wann solche in dem landesfürstlichen Gebot nicht namentlich von der Nothwendigkeit der anzusuchen habenden Bestätigung ausgenommen worden.

[1, 1, § 4] 79. Die Bestätigung aber gibt kein neues Recht, wann die Befreiung schon ehebevor erloschen ist, noch weniger bringt sie dem Recht eines Dritten einigen Nachtheil, sondern sie bestärket blos allein das schon habende Recht in derjenigen Maß, als es angebühret, ohne Beilegung einer mehreren Kraft, und gehet nicht weiter, als inwieweit der Befreite sich in dem Besitz und Uebung der Befreiung befindet, und diese weder Unseren noch jemands Anderen Rechten zuwider ist.

[1, 1, § 4] 80. Es wäre dann ein Mehreres aus Unserer höchsten Machtsvollkommenheit in der Bestätigung ausdrücklich enthalten, oder einer schon erloschenen Befreiung namentlich ihre vorige Kraft und Wirkung von Neuem beigeleget, und somit vielmehr eine neue Verleihung, als eine Bestätigung der alten ertheilet worden.

§. V.

[1, 1, § 5] 81. Jedermann ist an die ausdrückliche Worte Unserer Gesetzen in ihrem wahren und allgemein üblichen Verstand gebunden.

(1-50) Niemandem ist dahero gestattet, sich einer rechtskräftigen Ausdeutung Unserer Gesetzen anzumaßen, noch unter dem Vorwand eines Unterschieds zwischen den Worten und dem Sinne des Gesetzes solche auf einerlei Weise zu erweiteren oder einzuschränken.

[1, 1, § 5] 82. Wir verbieten auch allen Richteren, unter dem nichtigen Vorwand einer von der Schärfe der Rechten unterschiedenen Billigkeit von der klaren Vorschrift Unserer Gesetzen im Mindesten abzugehen.

(1-51) [1, 1, § 5] 83. Nicht weniger solle alle Ausdeutung und Erweiterung oder Einschränkung Unserer Gesetzen durch Gewohnheiten außer dem Fall, wo das Gesetz sich auf wohl hergebrachte Landesverfassungen, Gebräuche und Gewohnheiten ausdrücklich beziehet, je und allzeit verboten, unkräftig und nichtig sein, und vielmehr die Vorschützung solcher unstandhafter Gewohnheiten wider die klare und buchstäbliche Vorschrift der Gesetzen nach richterlichem Ermessen bestrafet werden.

[1, 1, § 5] 84. Woferne aber dem Richter ein Zweifel vorfiele, ob ein vorkommender Fall in dem Gesetz begriffen seie oder nicht, oder da ihme das Gesetz selbst dunkel schiene, oder ganz besondere und sehr erhebliche Bedenken der Beobachtung des Gesetzes entgegenstünden, so ist die maßgebige Erklärung des Gesetzes allemal bei Uns anzusuchen.

(1-52) [1, 1, § 5] 85. Damit wir jedoch nicht ohne Noth mit Belehrungen über den Verstand Unserer Gesetzen behelliget werden, so gestatten und wollen Wir gnädigst, daß, wann entweder ein bei Gericht anhängiger, in dem Gesetz nicht wörtlich ausgedrückter Fall in allen fürwaltenden Umständen und in der ganzen Beschaffenheit der Sache mit einem in dem Gesetz ausdrücklich entschiedenen Fall vollkommen übereinstimmte und somit die Bewandtniß beider Fällen einerlei wäre, oder Unsere höchste Willensmeinung aus der in dem Gesetz klar ausgedrückten Ursache, daß wir alle nicht buchstäblich berührte Fälle von der nämlichen Beschaffenheit gleichfalls unter dem Gesetz begriffen haben wollen, offenbar erhellete, der Richter sodann ohne fernerer Anfrage oder Anstand fürgehen möge und solle.

[1, 1, § 5] 86. Dann, wo einerlei der Sache Beschaffenheit ist, da muß auch einerlei Recht sein.

Außerdeme aber solle alle gekünstelte Ausdeutung Unserer Gesetzen besonders denen streitenden Theilen und ihren Rechtsfreunden ernstgemessen untersaget, und nicht von der mindesten Erheblichkeit sein, sondern vielmehr wo eine Verdrehung der Worten oder andere Arglist zu der Sachen Verwirrung und Umtrieb mit unterliefe, derlei Beginnen scharf bestrafet werden.

[1, 1, § 5] 87. Dem Richter hingegen ist nicht verwehret in jenen Fällen auf die natürliche Billigkeit nach vernünftigen Ermessen zu sehen, in welchen er durch Unsere Gesetze dahin angewiesen wird, die Umstände der Person, der Sache, des Orts, der Zeit, der Ursache, der Zuthat oder Weise, der Absicht und Meinung, der Gefährde oder Schuld nach der natürlichen Billigkeit zu beurtheilen.

[1, 1, § 5] 88. Derlei Fälle sind, wobei es auf die Erforschung menschlichen Willens in lebzeitigen oder letztwilligen Handlungen, auf die Abschätzung einiger Sachen, Vergütung zugefügter Schäden, verhinderter Nutzungen, Aufwands und Verbesserungen, Mäßigung der Unkosten, Auswerfung eines Unterhalts oder Belohnung, Milderung oder Verschärfung der Strafen und mehr dergleichen Vorfälle nach Erheischung der Umständen ankommt, von welchen an gehörigen Orten in dem ferneren Inhalt dieses Unseren Gesetzbuchs mit mehreren gehandelt wird.

[1, 1, § 5] 89. Gleichwie die Gesetze, also sind nicht weniger die Befreiungen und Verleihungen nach ihrem buchstäblichen Inhalt zu nehmen und nicht anderst zu verstehen.

Da sich aber über deren eigentlichen Sinn und Verstand erhebliche Anstände äußerten, so sollen Uns solche von Unseren nachgesetzten Stellen zur Entscheidung vorgetragen werden.

[1, 1, § 5] 90. Außer derlei erheblichen Anständen ist überhaupt für eine Richtschnur zu halten, daß keine Befreiung über den klaren Inhalt der Verleihungsurkunde zu erweiteren und auszudehnen, sondern auf das Genaueste auszudeuten seie.

[1, 1, § 5] 91. Hieraus folget, daß bei vorfallenden Zweifel die anderen zur Beschwerniß gereichende Befreiungen vielmehr für persönlich als sächlich, und mehr für zeitlich als immerwährend und beharrlich zu achten sind.

[1, 1, § 5] 92. Endlich sollen sie auch jeder Zeit also verstanden werden, damit von Unseren Gesetzen so wenig, als es mit einigmäßiger Wirkung der verliehenen

(1-53) Befreiung bestehen kann, abgegangen und da selbe zum Abbruch eines bereits von Anderen erworbenen Rechts gereichen, demselben zum wenigsten geschadet werde.

§. VI.

[1, 1, § 6] 93. Gleichwie das einzige Ziel und Ende aller Gesetze ist, damit einem Jeden das Seinige zugeeignet werde, also wird auch Alles, womit die Gesetze sich beschäftigen, unter dreierlei Gegenständen, welche jedoch alle auf den vorberührten alleinigen Endzweck gerichtet sind, begriffen.

Diese sind die Personen, denen das ihrige zu geben ist, die Sachen, welche jenen angebühren und endlich die Rechtsmitteln, wodurch den Personen zu den ihnen angebührenden Sachen verholfen wird.

[1, 1, § 6] 94. Was aber denen Personen gebühret, hierauf haben sie entweder aus einem ihrem Stand anklebenden persönlichen Vorrecht, oder aus dem Eigenthum, oder einem anderen die Sache selbst behaftenden dinglichen Recht, oder aus der Verbindung des Anderen einen Anspruch.

[1, 1, § 6] 95. Hiernach wird also gegenwärtiges Gesetzbuch in vier Haupttheile abgetheilet und in diesem ersten dem Recht der Personen, in dem zweiten von Sachen und dinglichen Rechten, in dem dritten von persönlichen Verbindungen und endlich in dem vierten von Ordnung des gerichtlichen Verfahrens gehandlet.

[1, 1, § 6] 96. Die Untertheilung der folgenden drei Theilen und die dabei beobachtete Ordnung der Abhandlung kommt in deren jedem angehörigen Ort besonders vor.

Hier erübriget nur die Ordnung dieses ersten Theiles von dem Recht der Personen voraus zu setzen.

[1, 1, § 6] 97. Alle persönlichen Vorrechte entspringen aus dem Stand der Menschen, welcher vornehmlich dreierlei ist, nämlich: der Stand der Freiheit, der bürgerliche Stand und der Hausstand.

Diese dreierlei Stände werden im zweiten Capitel erkläret.

[1, 1, § 6] 98. Der Hausstand bestehet erstens zwischen Mann und Weib, zweitens zwischen Verwandten, drittens zwischen Vater und Kindern, viertens zwischen Herrn und Dienstleuten. Es wird dahero in drittem Capitel von Ehebündnissen, in viertem von der Verwandtschaft und in fünftem von der väterlichen Gewalt gehandlet.

[1, 1, § 6] 99. Wie zumalen aber die väterliche Gewalt sich mit dem Tod des Vaters endiget, und jegleichwohlen der gemeine Wohlstand erforderet, daß jene, welche wegen unvogtbaren Alters oder anderen Gebrechen halber sich und ihrem Gut selbst nicht vorzustehen vermögen, nicht unbeschützt und unversorget gelassen werden, so folget das sechste Capitel von der Vormundschaft.

[1, 1, § 6] 100. Endlich wird dieser erste Theil in dem siebenten Capitel von Dienstleuten mit Erklärung der zwischen Herren und Dieneren wechselweise angebührenden Rechte und Schuldigkeiten beschlossen.

(1-54) Caput II.

Von dem Stand der Menschen.

Inhalt:

§. I. Von Verschiedenheit menschlicher Ständen. §. II. Von dem Stand der Freiheit. §. III. Von dem bürgerlichen Stand. §. IV. Von dem Hausstand.

§. I.

[1, 2, § 1] Num. 1. Der Stand des Menschen ist eine Eigenschaft, kraft welcher Jemand als ein Mitglied einer von den menschlichen Hauptgesellschaften betrachtet und all dieser Gesellschaft eigenen Rechten theilhaftig wird.

[1, 2, § 1] 2. Dieser menschlichen Hauptgesellschaften sind dreierlei Gattungen: Die erste unter allen freien Menschen, die zweite unter Gliedern eines Staates, die dritte unter Hausgenossen.

[1, 2, § 1] 3. Hiernach ist dann auch der dreifache Stand der Menschen unterschieden, nämlich der Stand der Freiheit, der gemeinsame bürgerliche Stand in einem Staat und Hausstand.

[1, 2, § 1] 4. Alle andere theils natürliche, theils beigelegte oder erwählte Eigenschaften, womit die Menschen verschiedentlich begabet sind, obschon sie in Ansehung solcher Eigenschaften nach der Verfassung des Staats besondere Vorrechte zu genießen haben, machen jegleichwohlen in dem Stand der Menschen keinen Unterschied überhaupt, sondern, wann eine solche Eigenschaft aufhöret, verlieren sie zwar die derselben anklebende Vorrechte, bleiben aber jedoch Mitglieder vorbemelter menschlicher Hauptgesellschaften.

(1-55) §. II.

[1, 2, § 2] 5. Des Standes der Freiheit sind alle Menschen von der Natur selbst theilhaftig.

Die Freiheit ist dahero eine natürliche Befugniß zu thun, was Jedem beliebet, er werde dann durch Gewalt oder Recht davon abgehalten.

[1, 2, § 2] 6. Es wird jedoch die Freiheit weder durch die Gewalt, noch durch das Recht benommen, sondern durch die Gewalt nur deren Ausübung verhinderet und die Gesetze steueren dem Mißbrauch der Freiheit, welche sie in den Schranken der Billigkeit und Ehrbarkeit erhalten.

[1, 2, § 2] 7. Dem Stand der Freiheit ware ehedessen die knechtliche Dienstbarkeit entgegen gesetzet, deren vormalige Strenge aber unter Christen vorlängst aufgehoben ist.

[1, 2, § 2] 8. Nur gegen die im Krieg gefangene Ungläubige wird solche aus dem Wiedergeltungsrecht noch in gewisser Maß ausgeübt; dann sie gelangen in das

(1-56) Eigen des Ueberwinders, sind gleich anderen Sachen handelbar, werden zum Dienst und Arbeit angehalten, erwerben ihren Herren und hangen in Allem von deren Willen ab.

[1, 2, § 2] 9. Doch erstrecket sich die Willkür ihrer Herren nicht auf Leib und Leben, noch auf etwas Anderes, was dem natürlichen Recht, denen Geboten Gottes oder Unseren Gesetzen und Verordnungen zuwider ist.

[1, 2, § 2] 10. Dahingegen verlieren Unsere von den Ungläubigen gefangene Unterthanen den Stand der Freiheit nicht; vielmehr sollen ihnen alle ihre Güter und Gerechtigkeiten, welche ihnen schon angefallen sind, oder währender ihrer Gefangenschaft weiters anfallen, bis zu ihrer wann immer erfolgender Rückkehr unversehrt erhalten werden.

[1, 2, § 2] 11. Wo sie aber hieran durch Verjährung oder in andere Wege verkürzet worden wären, haben sich dieselben in Herstellung in vorigen Stand, wann sie nicht sonst aus anderen Ursachen dieser Wohlthat unwürdig sind, zu erfreuen.

[1, 2, § 2] 12. Wie sie dann auch währender Gefangenschaft mit ihrem Hab und Gut nach eigenem Gefallen schalten und walten können, wann nur ihr eigentlicher freier und ungezwungener Willen genugsam erweislich ist.

[1, 2, § 2] 13. Von der knechtlichen Dienstbarkeit ist die in Unseren deutschen Erblanden

(1-57)verschiedentlich eingeführte Unterthänigkeit ganz und gar unterschieden, kraft welcher der Stand der Freiheit nur einigermaßen beschränket wird.

(1-58) [1, 2, § 2] 14. Diese Beschränkung ist größer oder minder nach dem Unterschied der

(1-59) mannigfältigen Schuldigkeiten, worzu die Unterthanen ihren Herrschaften in Ansehen der Person oder der Gründen halber verbunden sind.

(1-60) [1, 2, § 2] 15. Bei diesen wohlhergebrachten Schuldigkeiten der Unterthanen lassen Wir

(1-61) es dann auch für das Künftige nach einer jeden Landesverfassung und nach Maßgebung

(1-62) der in jedwedem Land bestehenden, von Uns und Unseren Vorfahren hierwegen gemachten besonderen Anordnungen gnädigst bewenden.

(1-63) [1, 2, § 2] 16. Wir wollen Uns aber anbei vorbehalten haben, da, wo die Nothdurft

(1-64) eine anderweite Vorsehung zu treffen erheischet, derlei Schuldigkeiten durch

(1-65) besondere Verordnungen für ein jedwedes Land insonderheit Ziel und Maß zu setzen.

(1-66)

(1-67) §. III.

[1, 2, § 3] 17. Der bürgerliche Stand in einem Staat ist Allen eigen, welche in demselben Staat unter einer höchsten Gewalt vereiniget leben, und in dieser weiten Bedeutung kommt solcher allen Unseren Unterthanen zu.

(1-68) [1, 2, § 3] 18. Dahingegen werden Fremde und alle Andere von der bürgerlichen Gesellschaft in jenem Staat ausgeschlossen, in welchem sie weder von Mitgliederen geboren, noch zu Mitgliederen nach jeden Landes Gewohnheit aufgenommen worden.

[1, 2, § 3] 19. In engerem Verstand aber werden nur Diejenige Burger genennet, welche in Städten oder Märkten die Gemeinde ausmachen, darinnen mit einander heben (!) und legen und zu gemeinem Mitleiden das Ihrige beitragen.

[1, 2, § 3] 20. Und in diesem Stand werden die bloße Einwohnere und überhaupt alle von dem Stadtburgerstand ausgeschlossen, welche das Burgerrecht allda weder behörig erworben, noch dessen durch besondere Landesverfassung oder Freiheiten zu genießen haben.

[1, 2, § 3] 21. In Ansehung Unserer Erbländer sind alle Diejenige für Fremde zu achten, welche einer auswärtigen Botmäßigkeit unterworfen sind; Unsere Unterthanen aber sind zu einem, oder dem anderem unserer Erbländer gehörig.

[1, 2, § 3] 22. Die zu einem Unserer Deutschen Erblanden insonderheit gehörige Unterthanen sind entweder Personen höheren Standes und Landleute, die in demselben Land die Landmannschaft unter den höheren Ständen ordentlich erworben, oder von Ankunft auf sich haben und kraft solcher aller landschaftlichen Rechten in diesem Erbland fähig sind.

[1, 2, § 3] 23. Oder sie sind Burger in Städten und Märkten, welche daselbst das Burgerrecht ordentlich erworben, oder da sie von dasigen Burgern geboren sind, diese Eigenschaft nicht geänderet haben.

[1, 2, § 3] 24. Oder sie sind, entweder ansässige, oder auch nur bloße Landeseinwohnere, welche theils der Landes- oder Stadtfähigkeit nach jeder Landesverfassung oder kraft beseonderer Freiheiten theilhaftig sind, theils aber sich des besonderen Landesschutzes als Inländer zu erfreuen haben.

[1, 2, § 3] 25. Da im Gegentheil Fremde bei Durchreisen oder sonstigen Aufenthalt in diesen Unseren Erblanden nur für dieselbe Zeit, als sie sich darinnen befinden, den gemeinsamen Landesschutz genießen, nicht aber für Inländer angesehen werden können.

[1, 2, § 3] 26. Wer übrigens für einen Inländer zu achten seie, wie die Landmannschaft, oder das Stadtburgerrecht erworben oder wieder verloren werde, und was für Vorzüge, Rechten und Freiheiten so dem einem, wie der anderen ankleben, ist nach einer jeden Landesverfassung aus Unseren allda bestehenden anderweiten Verordnungen zu entnehmen.

[1, 2, § 3] 27. Fremde sind in keinem dieser Unserer Erblanden durch Handlungen zwischen Lebenden auf einigerlei Weise ohne vorher erworbener Landesfähigkeit oder

(1-69) Unserer besonderer Erlaubniß Vesten, Schlösser, Städte und andere landwirthschaftliche Güter, Gülten, Herrlichkeiten und dergleichen an sich zu bringen, noch auch sonst an solchen Gütern haftende dingliche Rechten zu erwerben fähig.


(1-70) [1, 2, § 3] 28. Wovon nur allein das von ihnen an liegenden Gütern erlangen mögende Recht des Unterpfands in jenen Landen, wo nach der bisherigen Verfassung es hierzu Unserer besonderen Vergünstigung nicht bedarf, ausgenommen ist, doch nicht weiter, als bloß allein zur Sicherheit ihrer rechtmäßigen Forderungen und zur Gewinnung des Vorzugs vor späteren Gläubigeren, keineswegs aber um andurch den Besitz, noch minder das Eigenthum eines solchen zum Unterpfand verschriebenen liegenden Guts zu erwerben.

[1, 2, § 3] 29. Alle andere dahin abzielende Handlungen hingen sind ungiltig und null und nichtig, und da Jemand dergleichen Güter oder Rechten an einen Fremden verkaufete, vertauschete, oder wie sonst immer übertragen, oder auch nur pfand- oder bestandweise in Besitz übergeben hätte, so sollte, falls ein solches Beginnen zu Unseren und des Landes Nachtheil gereichete, nicht allein das abgetretene Gut, oder Recht, sondern auch das dafür bezahlte oder bedungene Kaufgeld, oder was sonst dafür gegeben, oder bedungen worden, soviel davon im Lande zu erholen ist, wie nicht weniger der Pfandschilling oder Bestandzins Unserer Kammer verfallen sein.

[1, 2, § 3] 30. Wäre es aber Uns und dem Lande unnachtheilig, so solle nichtsdestoweniger dergleichen Veräußerung keinen Fortgang haben, sondern der Fremde, wann er schon zu dem natürlichen Besitz gelanget wäre, von dem Gut zu weichen angehalten, der übertragende Inländer hingegen wegen solcher unbefugten Uebergabe mit einer willkürlichen Strafe belegt werden.

[1, 2, § 3] 31. Jedoch hat in diesem letzteren Fall der Fremde Fug und Macht, sein etwann erlegtes Kaufgeld, oder was er sonst dafür gegeben hat, anwiederum zurückzufordern, obschon ihme wegen Vollziehung des Kaufs oder anderer auf die Erwerbung des Guts abgesehenen Bedingnissen kein rechtlicher Beistand zu leisten ist.

[1, 2, § 3] 32. Unsere Unterthanen hingegen, welchen außer dem Mangel der Landmannschaft sonst nichts Anderes nach der Länderverfassung im Wege stehet, können zwar in diesen Erblanden auch ohne vorher in dem betreffenden Erbland erworbenen Landesfähigkeit landwirthschaftliche Güter, Gülten und Rechten durch Handlungen unter Lebenden an sich bringen und sind nicht allein die abschließenden Handlungen giltig, sondern sie auch des natürlichen Besitzes fähig.

Umsomehr können sie auch bei allen Landtafeln, Stadt- und Grundbüchern das Recht des Unterpfands an liegenden Gütern ohne darzu nöthig habender

(1-71) besonderer Vergünstigung, jedoch nur bloß zur Sicherheit und Gewinnung des Vorzugs erwerben.

[1, 2, § 3] 33. Sie erlangen aber weder das Eigenthum, noch den rechtlichen Besitz mittelst wirklicher Einverleibung oder Eintragung des an sich gebrachten Guts oder Rechts in die Landtafel, insolange sie nicht die Landesfähigkeit durch Erwerbung der Landmannschaft, oder, wo es nach der Landesverfassung üblich ist, eine besondere Besitzfreiheit von Uns erwirket haben.

[1, 2, § 3] 34. Worzu Wir denenselben eine Frist von sechs Monaten von Zeit der geschlossenen Handlung gnädigst eingestehen, also zwar, daß sie binnen dieser Zeit weder in dem natürlichen Besitz gestöret, noch von jemanden Landesfähigen das Einstandrecht angemeldet werden könne.

[1, 2, § 3] 35. Wann sie aber diese Zeit verstreichen ließen, ohne die Landesfähigkeit auf eine oder die andere Art erworben zu haben, so sind sie verbunden längstens in denen nächstfolgenden sechs Monaten das Gut an einen Anderen zu übertragen, binnen welchen jedoch in Kauffällen, ehe und bevor das Gut von dem Inhaber weiter veräußert worden, einem jedweden daselbstigen Landmann, der sich zuerst meldet und zahlungsfähig ist, das Einstandrecht gegen Entrichtung des bedungenen oder schon bezahlten Kaufgelds und gegen Ersatz dessen, was in der Zwischenzeit erweislich hinein verwendet worden, gebühren solle.

[1, 2, § 3] 36. Dieses Einstandrecht hat so lang statt, als von dem Inhaber des Guts auch binnen solchen anderen sechs Monaten die Landesfähigkeit nicht erworben wird.

Fände sich hingegen zwischen diesen anderen sechs Monaten von dortigen Landleuten Niemand, welcher sich des gesetzmäßigen Einstandrechts gebrauchen wollte, und der Unfähige hätte die Landesfähigkeit weder bis dahin erworben, so solle alsdann das Gut ohne weiteres gerichtlich feilgeboten und mittelst gewöhnlicher Versteigerung an den Meistbietenden käuflich überlassen werden, ohne daß dabei das Einstandrecht nach tiefer Zeit ferners Platz habe.

[1, 2, § 3] 37. Diesemnach ist auch das von dem Inhaber bedungene oder bezahlte Kaufgeld nicht mehr zu sehen, sondern ihme, oder weme sonst ein Recht hierzu gebühret, so viel auszufolgen, als für das Gut durch die Versteigerung an Kaufschilling gelöset worden.

[1, 2, § 3] 38. Bei derlei gerichtlichen Versteigerungen ist ein Kauflustiger nicht eben darum auszuschließen, daß er die Landesfähigkeit noch nicht erworben habe, sondern, wo derselbe Unser Unterthan wäre, und ihme sonst nach der Landesverfassung nichts im Wege stünde, gegen der Verbindlichkeit der in der obausgemessenen Zeit zu erwerben habenden Landesfähigkeit allerdings zuzulassen.

[1, 2, § 3] 39. Einem Fremden aber, wann für Uns und das Land von ihme kein Nachtheil zu befahren ist, solle nicht anderst, als gegen Bestimmung einer hinlänglichen Zeit, binnen welcher er sich zum Lande fähig zu machen habe, und gegen Bedingung eines genüglich zu versicheren habenden Strafgelds, welches auf dem Fall der Nichtbefolgung unnachsichtlich verwirket sein solle, die Mitanbietung gestattet werden.

[1, 2, § 3] 40. So viel es die Erbanfälle anbelanget, genießen die Fremden, welche einer auswärtigen Botmäßigkeit unterworfen sind, des Rechts der Erwiederung

(1-72) in aller Art der Erbfolge, insoweit es kundbar ist, oder von ihnen dargethan wird, daß Unsere Unterthanen desjenigen Landes, worinnen ihnen die Erbschaft zugefallen, in ihrem Vaterland zu Erbschaften zugelassen werden.

[1, 2, § 3] 41. Wo aber die erwiederliche Erbfolge Unserer Unterthanen in ihrem Lande nicht erweislich, oder gegentheils deren Ausschließung von dortländigen Erbschaften kundbar ist, gegen solche Ausländer ist das Recht der Wiedergeltung in gleicher Maß zu beobachten.

[1, 2, § 3] 42. Wann jedoch Fremde in dem ersten Fall aus dem Recht der Erwiederung zu hierländigen Erbschaften oder Vermächtnissen gelangen, die an liegenden Gütern, oder darauf haftenden dinglichen Rechten bestehen, sind sie schuldig die Landmannschaft oder Besitzfreiheit (woferne sie sonst durch die Landesverfassung von dem Besitz derlei Güter und Rechten nicht ausgeschlossen sind) in dem Erbland, wo solche Güter gelegen, zu erwerben, oder ihr Recht zu derlei Erbstücken längstens binnen einem Jahr von Zeit des ihnen kundgemachten Erbanfalls an jemanden Landesfähigen zu übertragen.

[1, 2, § 3] 43. Da aber von ihnen keines von beiden befolget werden wollte oder könnte, solle nach Verlauf dieses Jahres zur Veräußerung dieser Güter und Rechten mittelst gerichtlicher Feilbietung und Versteigerung geschritten und ihnen das Kaufgeld, wann sie ihr Erbrecht rechtsgenüglich ausgewiesen und sonst nichts im Wege steht, ausgefolget, oder bei etwann noch fürwaltenden Anstand die von dem Käufer abgeführte baarschaft bis zu dessen Behebung in Gerichtshanden aufbehalten werden.

[1, 2, § 3] 44. In dem zweiten Fall hingegen sind Fremde, welche durch das Recht der Wiedergeltung von hierländigen Erbschaften ausgeschlossen werden, für erbunfähig anzusehen und die Erbschaft, sie möge an liegenden Gütern oder an dinglichen Rechten oder an was sonst immer bestehen, fallt denen miteingesetzten oder

(1-73) nachberufenen Erben, oder denen nächsten Blutsfreunden (wann so eine als die anderen erbsfähig sind) bis auf den zehenten Grad, in deren Abgang aber Unserer Kammer zu.

Vermächtnissen aber, welche einem solchem erbsunfähigen Fremden verschaffet worden, bleiben dem Erben oder weme sie sonst von Rechtswegen gebühren.

[1, 2, § 3] 45. Unsere Unterthanen sind in allen Unseren deutschen Erblanden ohne Unterschied erbfähig. Wann jedoch Landgüter oder hierauf haftende dingliche Rechte durch Erbschaft oder Vermächtniß an sie gelangten, haben sie in jenem Land, wo sich der Erbanfall ergibt, die Landesfähigkeit oder die Besitzfreiheit, wo solche hergebracht ist, binnen einer Jahresfrist von Zeit des ihnen kundgemachten Erbanfalls zu erwerben, oder ihr Recht an einen daselbstigen Landesfähigen zu übertragen.

[1, 2, § 3] 46. Widrigens solle nach Verlauf dieses Jahres mit gerichtlicher Feilbietung und Versteigerung obangeordneter Massen verfahren, ihnen aber, wann sonst kein Anstand fürwaltet, der erlösende Kaufschilling nach Abzug der Unkosten ausgefolget, übrigens aber auch bei allen sowohl aus Unseren Erblanden, als aus einem Erbland in das andere hinausziehenden Erbschaften allemal auf das nach Verschiedenheit der Fällen durch Unsere anderweite Verordnungen ausgemessene Abfahrtgeld, da wo solches zu entrichten ist, der Bedacht genommen werden.

[1, 2, § 3] 47. Alles, was bishero von Landgütern und darauf haftenden dinglichen Rechten geordnet worden, ist seiner Maßen auch von bürgerlichen Gründen und denenselben anklebenden Rechten (mit alleiniger Ausnahm des Unterpfandrechts) sowohl in Ansehung der einer fremden Botmäßigkeit unterworfenen Ausländer als Unserer Unterthanen zu beobachten.

[1, 2, § 3] 48. Andere unbewegliche Güter, zu deren Besitz die Eigenschaft eines Landmanns oder Burgers nicht erforderlich ist, sind Fremde sowohl durch Handlungen unter Lebenden, als durch Erbfolge an sich zu bringen nicht unfähig, wann sie sonst nach der Länderverfassung oder insonderheit von der Erbfolge durch das Wiedergeltungsrecht nicht ausgeschlossen sind, und anbei von der behörigen Grundobrigkeit zu Inhaberen derlei Gründen angenommen werden.

[1, 2, § 3] 49. Woferne sie aber von der betreffenden Grundobrigkeit nicht angenommen

(1-74) würden, haben die zwischen Lebenden solcher Gründen halber geschlossenen Handlungen ohnehin keinen Fortgang, sondern die Obrigkeit hat in diesem Fall mit derlei Gründen nach dem ihr vermöge eines jeden Landes Verfassung gebührenden Recht zu verfahren.

[1, 2, § 3] 50. In Erbfällen hingegen, wo Fremde aus dem Erwiederungsrecht zu Erbschaften zugelassen werden, haben sich dieselben denen Grundrechten gemäß zu verhalten, widrigens aber ist die Grundobrigkeit berechtiget, zu der Feilbietung des Grundes mittelst der gewöhnlichen Versteigerung auf gleiche Weise, wie es bereits oben erwähnet worden, fürzuschreiten.

[1, 2, § 3] 51. Bewegliche Sachen, Geld oder persönliche Sprüche und Forderungen können Fremde an sich bringen, insoweit ihnen das Wiedergeltungsrecht nicht im Wege stehet, oder mit ihnen als Fremden die Gemeinschaft nicht untersaget ist.

(1-75) [1, 2, § 3] 52. Obschon aber Fremde in Schuldsachen und allen anderen rechtlichen Ansprüchen außer der Besitzfähigkeit zu liegenden Gütern und außer dem Fall der Wiedergeltung gleiches Recht mit Unseren Unterthanen zu genießen haben, so können dieselben doch auch durch diesen Weg zu dem Besitz landschaftlicher oder bürgerlicher Güter nicht gelangen, sondern sie müssen das an solchen Gütern erworbene Recht des Unterpfands, bevor es zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Besitzeinraumung kommt, ab einen anderen Fähigen übertragen, oder das Gut muß gerichtlich feilgeboten und der Fremde aus dem erlösenden Kaufschilling befriediget werden.

[1, 2, § 3] 53. Die Landmannschaft sowohl als das Burgerrecht muß ordentlich nach eben des Landes Verfassung erworben und kann durch Ehelichung landes- oder stadtfähiger Weibspersonen auf keinerlei Art erschlichen werden.

[1, 2, § 3] 54. So viel es aber die von dergleichen Weibspersonen an ihre landes- oder stadtunfähige Ehemänner, oder mit diesen erzeugte Kinder lebzeitig oder letztwillig geschehende Uebertragungen und an diese nach jenen sich ergebende Erbanfälle anbetrifft, diesfalls solle es bei Unseren in die Verfassung eines jeden Landes einschlagenden Gesetzen und Verordnungen sein ohnverändertes Verbleiben haben.

[1, 2, § 3] 55. Wann Jemandem der bürgerliche Stand in einem Staat oder in einem Ort, nämlich die Eigenschaft eines Landmanns, städtischen Mitburgers, befreiten oder nicht befreiten Landeseinwohners angestritten wird, so ist anförderist über den Besitz dieser Eigenschaft schleunig zu erkennen, und nach Maßgab diesfälliger Erkanntniß die Vorsehung zu treffen, damit Jemand in den Genuß der bürgerlichen Rechten gehandhabet oder davon ausgeschlossen werde.

[1, 2, § 3] 56. Weme aber der Besitz abgesprochen worden, demselben ist nicht verwehret sein darzu habendes Recht in ordentlichen Weg Rechtens auszuführen und seine dortländige Abkunft von Landleuten, Burgeren oder sonstigen Landeseinwohneren, oder die rechtmäßige Erwerbung der Landes- oder Stadtfähigkeit, oder ihm zukommende besondere Freiheit, oder die häusliche Niederlassung, oder langjährigen Aufenthalt und was sonsten nach Unseren gemeinwesigen Verordnungen zu der behaupten wollenden Eigenschaft eines Landeseinwohners erforderlich ist, rechtsbeständig zu erweisen.

[1, 2, § 3] 57. Wann hingegen Jemand in dem Besitz erhalten worden, einem Anderen aber entweder von tragenden Amts wegen oblieget, oder aus seinem erworbenen Recht wesentlich daran gelegen ist, damit jener sich der bürgerlichen Eigenschaft in dem Staat oder in einem Orte nicht gebrauche, solchen Falls hat Kläger durch förmliche Rechtsverfahrung darzuthun, daß Beklagter derlei Eigenschaft

(1-76) niemalen behörig erworben, oder sich der erworbenen begeben, oder solche nach Ausmessung Unserer Verordnungen verwirket habe.

[1, 2, § 3] 58. Allermaßen gleichwie in Erwerbung des bürgerlichen Standes in dem Staat oder in einem Ort sich nach eines jeden Landes Verfassung und Unseren daselbstigen besonderen Verordnungen zu achten ist, also hanget auch dessen Verlustigung von eben diesen Verfassungen und Verordnungen ab. Niemand aber solle zur Bestreitung einer von dem Anderen angebenden bürgerlichen Eigenschaft zugelassen werden, als deme es vorbesagter Maßen entweder von amtswegen zukommt oder sonst erweislich daran gelegen ist.

§. IV.

[1, 2, § 4] 59. Der Hausstand ist eine Eigenschaft, welche jenen Personen zukommt, die einer häuslichen Gesellschaft beigethan sind. Dieser begreift in seinem weiten

(1-77) Verstand alle Verwandten, die von einerlei Hause oder Geschlecht abstammen und andurch der besonderen Rechten des Geblüts theilhaftig werden, die nur jene, welche von der Verwandtschaft sind, zu genießen haben.

[1, 2, § 4] 60. In seiner genauen Bedeutung hingegen, beschränket sich derselbe allein auf jene Personen, die unter einem Hausvater in einer häuslichen Gesellschaft vereiniget leben, und in diesem Verstand ist der Hausvater das Haupt der häuslichen Gesellschaft, durch welchen alle, die von dieser Gesellschaft sind, den Hausstand erlangen, wofür ein jedweder anzusehen ist, der nicht unter väterlicher Gewalt stehet, obschon er keine eigene Hausverwaltung führet.

[1, 2, § 4] 61. Gleichwie aber die Vereinigung in eine häusliche Gesellschaft aus dreierlei Art geschieht, nämlich durch das Band der Ehe zwischen Mann und Weib, durch die Geburt zwischen Eltern und Kindern, durch ein Beding zwischen Herren und Dienstleuten, also gehören auch alle vorbenannten Personen zu dem Hausstand.

[1, 2, § 4] 62. Aus diesem dreifachen Band der häuslichen Gesellschaft, entspringen die besonderen Rechten und Verbindlichkeiten, welche sowohl dem Hausvater gegen seinen Untergebenen, als auch diesen zum Theil gegen ihme und zum Theil gegen einander gebühren.

[1, 2, § 4] 63. Hier wird nur von jenen Rechten und Verbindlichkeiten gehandelt, welche einerseits zwischen dem Hausvater und der Hausmutter als Eheleuten und andererseits zwischen Eltern und Kindern bestehen.

[1, 2, § 4] 64. Wohingegen die Rechten der Verwandtschaft in dem vierten und die Rechten zwischen Herren und Dienstleuten in dem siebenten Capitel besonders erkläret werden.

[1, 2, § 4] 65. Das Band, welches zwischen Mann und Weib besteht, insoweit es den Ehestand selbst unmittelbar betrifft, ist geistlichen, dahingegen sind alle desselben Wirkungen in zeitlichen der weltlichen Obrigkeit unterworfenen Dingen weltlichen Rechts.

[1, 2, § 4] 66. Diesemnach steht die Erkanntniß über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit der Ehe und über die Schuldigkeit der ehelichen Beiwohnung, sowie über die Ehescheidung der geistlichen Gewalt allein zu. Alle Rechten, welche denen Eheleuten gegeneinander in zeitlichen Sachen gebühren, und deren ein Theil durch den anderen in der bürgerlichen Gesellschaft theilhaftig wird, gehören einzig und allein für die weltliche Obrigkeit.

[1, 2, § 4] 67. Diese Rechten bestehen an Seiten des Manns in einer Art der Gewalt über seine Ehegattin, welche jedoch nach der Vernunft, Anständigkeit und Billigkeit gemäßiget und an die göttliche, geistliche und weltliche Gesetze gebunden sein muß.

[1, 2, § 4] 68. Dahingegen ist er verbunden, sie seinem Stande gemäß zu ernähren und zu unterhalten, wie nicht minder dieselbe sowohl gerichtlich als außergerichtlich zu vertreten und zu beschützen.

[1, 2, § 4] 69. An Seiten des Weibs, daß die Ehegattin den Namen, und das Wappen ihres Manns führe, allen Ehren, Würden und dem Mann zustehenden

(1-78) Vorzügen theilhaftig werde und der Gerichtsbarkeit, welcher der Mann unterworfen ist, folge, dann nach dem Tod des Manns die wittibliche Vorrechte genieße.

[1, 2, § 4] 70. Dagegen ist ihre Schuldigkeit, dem Wohnsitz des Manns zu folgen und ihme in seinem Nahrungsstand und in der Haushaltung alle Hilfe zu leisten, folglich ihn in Besorgung des Hauswesens nach ihrem Stande, Kräften und Kündigkeit zu überheben.

[1, 2, § 4] 71. Beider aber gemeinsame Rechten und Schuldigkeiten sind die häusliche Beiwohnung, die unter einander gebührende Erbfolge und Heirathssprüche, welche aus denen Eheberednissen einem und dem anderen Theil zukommen.

[1, 2, § 4] 72. Allhier wird von der häuslichen Beiwohnung und der Schuldigkeit des Manns zur Unterhaltung seines Weibs gehandlet. Alle übrigen Rechten und Schuldigkeiten unter Eheleuten aber kommen allda besonders vor, wo die Gegenstände welche sie betreffen, als da sind die Ehebindnissen, die Erbfolge, die Gerichtsbarkeit und dergleichen erkläret werden.

[1, 2, § 4] 73. Vor allem muß sicher und genüglich dargethan sein, daß zwischen beiden Theilen eine rechtmäßige und giltige Ehe bestehe, worüber im Zweifelsfall die Erkanntniß dem geistlichen Gericht gebühret, das weltliche hingegen jenem die erforderliche Hilfe zu leisten hat.

[1, 2, § 4] 74. Wird die Ehe für ungiltig erkläret und die Trennung der einander widerrechtlich beiwohnenden Personen von dem geistlichen Gericht erkennet, so solle der weltliche Arm Unserer nachgesetzten Stellen auf Erforderen die hilfliche Hand bieten, damit die häusliche Beiwohnung allsogleich getrennet und in Zukunft alle verdächtige Gemeinschaft vermieden werde.

[1, 2, § 4] 75. Da aber die Ehe von dem geistlichen Gericht für giltig erkannt würde und die Eheleute hätten sich eigenmächtig von einander abgesonderet, so hat gleichermaßen das weltliche Gericht nöthigenfalls an Hand zu gehen, damit die eigenwillig getrennte Eheleute zu häuslichen Beiwohnung angehalten werden.

[1, 2, § 4] 76. In Zwietrachten, so anderer Ursachen halber zwischen Eheleuten

(1-79) entstehen, oder wann ein Theil sich von dem anderen eigenmächtig abgesonderet hätte oder absonderen wollte, sollen Unsere nachgesetzte Gerichte und Obrigkeiten zeitliche Vorsehung thun, und die zwistigen Eheleute allenfalls mit einer dem ungebührlichen Betragen angemessenen Ahndung zu vereinigen trachten, und zum friedlichen Leben anhalten.

[1, 2, § 4] 77. Wo aber der eine oder andere Theil auf die Ehescheidung berufen und die Scheidung von Tisch und Bett vom geistlichen Richter bewilliget würde, so kann auch der geschiedene Theil zur häuslichen Beiwohnung mit dem anderen von dem weltlichen Gericht keinerdings gezwungen werden, obschon ihme nicht verwehret ist, zur Aussöhnung getrennter Eheleuten alle gütliche Vermittlung anzuwenden.

[1, 2, § 4] 78. Wann die Ehe für ungiltig erkläret wird, höret die Verbindlichkeit zur Unterhaltung des vermeintlichen Eheweibs auf, und sind die beiderseitige Ansprüche des zugebrachten Vermögens halber, so etwann ein Theil dem anderen vorenthielte, oder wegen des Verlusts, welchen ein Theil oder der andere aus Anlaß der ungiltigen Ehe erleidet, lediglich bei denen weltlichen Gerichten auszuführen.

[1, 2, § 4] 79. Daferne aber die Ehe ungezweiflet giltig ist, und gleichwohlen aus zulänglich befundener Ursache die Ehescheidung von Tisch und Bett durch die geistliche Gehörde zugelassen würde, so solle auf die von derselben anerkannte Schuldtragung des einen des oder anderen Theils, ob nämlich der Mann das Weib forthin zu unterhalten verbunden oder von weiterer Abreichung des Unterhalts entledigt bleiben solle, gesehen und dieser Entscheidung in Anmessung des Unterhalts nachgegangen werden.

[1, 2, § 4] 80. Dahingegen gehöret die Bestimmung des eigentlichen Betrags des Unterhalts und dessen Zahlungsart, dann alles Uebrige, was sowohl wegen Erziehung und Unterhaltung der Kinder, als wegen der einem an dem anderen Theil gebührenden Sprüchen und Forderungen einer gerichtlichen Vorsehung bedarf, einzig und allein zu den weltlichen Gerichten.

[1, 2, § 4] 81. Hierüber solle anförderist nach Thunlichkeit gütliche Handlung gepflogen, da aber diese fruchtlos abliefe, außerordentlich im Weg des schleunigen Rechts verfahren, und was billig befunden wird, vorgekehret werden. Es handlete sich dann um solche Ansprüche, die außer dem ordentlichen Rechtsweg nicht zu entscheiden wären.

[1, 2, § 4] 82. Der mehr oder wenigere Betrag des Unterhalts ist mit Rücksicht auf den Stand und Würde des Manns nach denen Kräften seines Vermögens, nach Maß des zugebrachten Guts und anderweiter Mitteln des Weibs, bei unbemittelten Leuten aber nach dessen Besoldung, Verdienst, Gewerb, Nahrungsfähigkeit des Weibs und anderen zu erwägen billig findenden Umständen abzumessen.

[1, 2, § 4] 83. Vornehmlich solle dabei das Augenmerk dahin gerichtet werden, damit weder das Weib durch den allzugroßen Unterhalt in der Gemüthsentfernung gestärket, indessen aber der Mann an Mitteln erschöpfet, außer Nahrungsstand gesetzet, oder die geziemende Erziehung der Kinder behinderet, noch auch der Mann durch den allzugeringen Unterhalt abgehalten werde, der von Zeit zu Zeit zu versuchen habenden Vereinigung die Hand zu bieten.

(1-80) [1, 2, § 4] 84. Zum Unterhalt gehöret Alles, was zu Erhaltung des Lebens und Abwendung der Dürftigkeit nach Standesgebühr und nach Bewandtniß vorberührter Umständen erforderlich ist, nicht aber was zur Pracht und überflüssigen Gemächlichkeit dienet.

[1, 2, § 4] 85. Die Unterhaltungsschuldigkeit erstrecket sich auch auf die zu tragen habende standesgemäße Begräbnißkosten, wann nach dem Verstorbenen keine darzu hinreichende Mitteln nachgeblieben sind.

[1, 2, § 4] 86. Außer dem Fall der Ehescheidung kommt es zwar wegen Unterhaltung des Eheweibs nicht leicht zur gerichtlichen Erkanntniß. Wo aber jedoch begründete Ursach zur Beschwerde vorhanden wäre, so hat das weltliche Gericht wegen Beobachtung des schuldigen Wohlstands schleunige Vorsehung zu treffen und, da gütliche Besuche nichts verfingen, auch nöthigen Falls nach vorstehender Maßgabe die richterliche Hilfe zu ertheilen.

[1, 2, § 4] 87. Aus dem Band des Geblüts entspringen die Rechten zwischen Eltern und Kindern. Diese erwerben sowohl Vater als Mutter durch die eheliche Erzeugung wovon hier gehandlet wird. Jene Rechten aber, welche Unsere Gesetze dem Vater als Wirkungen der väterlichen Gewalt besonders zueignen, werden unten in fünftem Capitel von der väterlichen Gewalt eigends erkläret.

[1, 2, § 4] 88. Der Vater hat ein gewisses Beherrschungsrecht über seine Kinder, woraus deren Schuldigkeit zu gehorsamen, und die vollkommene Unterwerfung in den väterlichen Willen fließet, insoweit dessen Befehle nicht wider die gute Sitten und göttliche und menschliche Gebote laufen.

[1, 2, § 4] 89. Es steht ihme dahero zu, sie zu allem Guten zu leiten, Gehorsam und Ehrerbietung von ihnen zu fordern und die Widerspenstigen durch mäßige Züchtigung anzuhalten, worinnen ihm Niemand hinderlich zu fallen, noch weniger die Kinder seiner Gewalt zu entziehen oder zu verhehlen befugt ist.

[1, 2, § 4] 90. Widrigens kann der Vater solche von weme immer abforderen und gebühret ihme die Rechtsklage zu Darstellung seiner Kinder, worinnen schleunig zu verfahren und da die Kinder etwann gewaltthätig geraubet worden, wider den Entführer die Strafe der heimlich oder öffentlich ausgeführten Gewalt und auch nach Umständen die Strafe des Menschenraubs zu verhängen ist.

[1, 2, § 4] 91. Wo aber die Kindschaft entweder von einem Kind selbst oder von einem Dritten in Abrede gestellet würde, solle hierüber mit schleuniger Erkanntniß fürgegangen und dem Vater zu Behauptung seines behörig zu erweisen habenden Rechts außerordentliche Rechtshilfe ertheilet werden.

[1, 2, § 4] 92. Ferners ist der Vater berechtiget, seine Kinder sowohl gerichtlich als außergerichtlich zu schützen und zu vertreten, ihren Handlungen und Verbindungen so lange sie unter seiner Gewalt stehen, den Beistand zu geben oder zu versagen, für die ihnen angethane Unbild in Weg Rechtens Genugthuung zu suchen, ihr Hab und Gut zu verwalten und durch sie zu erwerben.

[1, 2, § 4] 93. Diesem Recht des Vaters können sich die Kinder auf keinerlei Weise

(1-81) entziehen noch etwas vornehmen, wodurch dem Vater geschadet oder dessen Ehre, Leumuth und guter Namen bekränket werde.

[1, 2, § 4] 94. Dahingegen lieget auch dem Vater ob, die Kinder als sein Blut zu lieben, sie für die seinigen zu erkennen, zu ernähren, zu allen Guten zu erziehen, zu einem dem Staat nützlichen Stand anzuführen und dieses, wie das Wohl, Ehre und Nutzen seines Hauses nach Möglichkeit zu beförderen.

[1, 2, § 4] 95. In diesem besteht solchemnach das hauptsächliche Recht der Kinder, damit sie nämlich von ihrem Vater dafür erkennet und von ihme geziemend ernähret werden, woraus alle übrige Rechten hergeleitet werden, welche denen Kindern gegen Vater und zu seinem Vermögen gebühren und unten bei der Abhandlung von der väterlichen Gewalt mit mehreren vorkommen.

[1, 2, § 4] 96. Das Recht der Kindschaft steht denen Kindern in gewisser Maß noch eher zu, als sie das Licht der Welt erblicken.

Dahero ist der Vater nicht nur die währender Ehe empfangene Kinder, falls die Mutter keines Ehebruchs überführet worden, für die seinigen zu erkennen, sondern auch, falls er vor ihrer Geburt versterben sollte, sowohl wegen Ernährung der Mutter zu Erhaltung der Frucht, als wegen der Erbfolge der nachgeborenen Kinder die nöthige Vorsehung zu treffen schuldig.

[1, 2, § 4] 97. Aus dem Recht der Kindschaft folget unmittelbar die Theilnehmung an allen Vorrechten des Hausstandes, folglich nicht allein an dem väterlichen Namen, Wappen und Anverwandtschaft, sondern auch an allen Ehren, Würden, Vorzügen und anderen Rechten des Vaters, die nicht auf dessen Person beschränket sind, wie

(1-82) nicht weniger an dem väterlichen Gut und der Erbfolge, insoweit der Vater nach Zulassung der Gesetzen darmit nicht anderst ordnet.

[1, 2, § 4] 98. Zu Behauptung dieses Rechts solle denen Kindern, falls etwann von dem Vater oder von jemandem Anderen die Kindschaft widersprochen würde, und sich die Frage ereignete, ob Jemand wirklich des angegebenen Vaters Kind seie, die außerordentliche und schleunige Rechtshilfe angedeihen.

[1, 2, § 4] 99. Und wiezumalen die Entscheidung dieser Frage einzig und allein von der ehelichen Geburt abhanget, so ist damals die rechtliche Vermuthung für die eheliche Geburt, wann das Kind wenigstens in dem siebenten Monat nach angetretener Ehe oder aber längstens im zehenten Monat von des Vaters Tod oder von seiner Abwesenheit zu rechnen geboren worden.

Dehero (!) Derjenige, welcher in solchen Fällen die eheliche Geburt strittig machen wollte, dagegen das Widerspiel zu erweisen hat.

[1, 2, § 4] 100. Wer aber vor Anfang des siebenten Monats nach Antritt der Ehe, oder nach dem zehenten Monat von des Vaters Tod oder Abwesenheit zu rechnen geboren worden, hat die Vermuthung wider sich, und liegt ihme die Beweisführung seiner rechtmäßigen Geburt ob, wobei so in einem als dem anderen Fall die genaueste Untersuchung und Bewährung aller Umständen nöthig ist, warum nach dem Befund der Naturkundigen die Geburt so frühezeitig oder so spät habe erfolgen können.

[1, 2, § 4] 101. Es hätte dann der Vater einen früher Gebornen für den seinigen erkennet, welche Erkanntniß zwar wider den Vater den vollen Beweis, wider Andere aber nur die rechtliche Vermuthung für die Rechtmäßigkeit des Kinds wirket, welche durch widrigen Beweis entkräftet werden kann. Ein Gleiches hat auch in jenem Fall statt, wann der Vater ein nach dem zehenten Monat von seiner Abwesenheit zu rechnen gebornes Kind nachhero für das seinige anerkennet.

[1, 2, § 4] 102. Ist die Kindschaft außer Anstand, so fließet hieraus die Schuldigkeit des Vaters sein Kind zu ernähren und zu unterhalten, welche sich auch auf die Unterhaltung Mutter erstrecket, so lange das Kind noch von ihr getragen wird, damit die Frucht erhalten werde.

[1, 2, § 4] 103. Sind die Kinder zur Welt gekommen, so ist der Vater zu allem demjenigen Aufwand verbunden, welcher zur weiteren Ernährung, Pflegung, Wartung und Erziehung der Kinder nöthig ist, bis sie sich selbst ernähren können, sie mögen mündig oder unmündig, in der väterlichen Gewalt oder außer derselben, gut oder übel gesittet sein und eine Versorgung bereits erhalten oder eigene Mitteln gehabt haben oder nicht, ohne Unterschied und Ausnahm, wann sie von anderwärts her sich nicht unterhalten können.

(1-83) [1, 2, § 4] 104. Dieses erstrecket sich auch auf die Kindskinder, wenn ihre Eltern unvermögend sind und sie sonst keine Mitteln haben, doch also, daß allemal die väterlichen Großeltern vor denen mütterlichen hierzu verbunden sind.

[1, 2, § 4] 105. Von dieser Schuldigkeit aber wird der Vater insoweit enthoben, als die Kinder ein eigenes Vermögen haben, und die davon abfallende Nutzungen, oder die Einkünften eines bekleidenden Amts und Bedienstung, oder einer treibenden Kunst oder Gewerbs, oder der sich durch eigenen Fleiß und Arbeit schaffende Verdienst zur standesmäßigen Ernährung hinreichend sind.

[1, 2, § 4] 106. Nicht weniger wird der Vater davon entbunden, wann die Mutter die Unterhaltung der Kinder ganz oder zum Theil über sich genommen, oder wann die Töchter mit oder ohne väterlichen Willen, mit oder ohne einem Heirathsgut ausgeheirathet worden, sie wäre dann arm und könnte weder von ihrem Mann, welchen ihre Ernährung zuerst oblieget, noch von dessen Eltern den benöthigten Unterhalt ihrer ebenmäßigen Armuth wegen überkommen.

[1, 2, § 4] 107. Um somehr ist ein Vater von Ernährung seiner Tochterkinder entledigt, immaßen diese Kinder von ihrem Vater, oder bei dessen Unvermögenheit von ihren väterlichen Großeltern ernähret werden müssen.

Wann jedoch weder ihr Vater, noch dessen Eltern selbe zu ernähren im Stande wären, so liegt erst alsdann dem mütterlichen Großvater ob, seiner Tochter Kindern nicht zwar nach seinem eigenem Stand und Würde, sondern nur nach Nothdurft den Unterhalt zu verschaffen.

[1, 2, § 4] 108. Endlich entbindet auch die Undankbarkeit der Kinder, wann sie also beschaffen ist, daß selbe nach Unseren Gesetzen zu deren Enterbung hinlänglich seie, den Vater von der Schuldigkeit ihrer standesmäßigen Unterhaltung. Doch woferne solche unwürdige Kinder in äußersten Nothfall den Unterhalt von ihrem Vater ansuchen, so kann ihnen derselbe zur bloßen Lebensfristung und ohne Rücksicht auf das Vermögen, Stand oder Würde des Vaters nicht verweigeret werden.

[1, 2, § 4] 109. Von dem Recht des Vaters ist nach der Natur das Recht der Mutter über ihre Kinder nicht sonderlich unterschieden.

Sie sind nicht minder derselben nach dem Vater zu gehorsamen, sie zu ehren und auf keinerlei Art zu verletzen schuldig.

[1, 2, § 4] 110. Außer deme legen die Gesetze nach andere Rechten sowohl der Mutter gegen die Kinder, als diesen gegen die Mutter bei, welche theils in der Erbfolge, theils in dem Recht zur Vormundschaft und dergleichen mehreren bestehen, wovon an behörigen Orten das mehrere erwähnet werden wird.

[1, 2, § 4] 111. Dagegen ist die Mutter nicht weniger verbunden auch ihrerseits zur Erziehung, Pflegung und Wartung ihrer Kinder alle Mühe, Fleiß und Sorgfalt

(1-84) anzuwenden, keineswegs aber währender Ehe zu deren Ernährung und Unterhaltung aus ihren Mitteln etwas beizutragen schuldig.

[1, 2, § 4] 112. Es wäre dann der Vater hierzu unvermöglich oder sie hätte sich darzu entweder in der Eheberedniß oder auch sonst außer derselben durch ein nachheriges Beding anheischig gemacht oder sich zu einem Beitrag eingelassen.

[1, 2, § 4] 113. Nach des Vaters Tod aber ist die Mutter, die ohne allem oder doch mit keinem hinlänglichen Vermögen hinterlassene Kinder zu ernähren schuldig, insoweit deren eigene Mitteln nicht zureichen, woferne nicht eine von denen bereits oben bei dem Vater erwähnten Ursachen unterwaltet, wodurch sie von dieser Schuldigkeit enthoben würde.

[1, 2, § 4] 114. In Gegentheil haben auch die Kinder die erwiederliche Schuldigkeit auf sich, ihre bedürftige Eltern, Großeltern und weitere Aufsteigende zu ernähren, zu pflegen, zu warten und denenselben in ihrer Noth und Kräften beizustehen, wo sie es zu thun im Stande sind.

[1, 2, § 4] 115. Wer die Verbindlichkeit des abzureichen habenden Unterhalts auf sich hat, deme lieget auch ob die standesgemäße Begräbnißkosten zu bestreiten, insoweit diese aus dem nachgelassenen Vermögen nicht erschwungen werden können.

[1, 2, § 4] 116. Was aber aus der erwiederlichen Ernährungsschuldigkeit zwischen Eltern und Kindern von einem oder dem anderen Theil aufgewendet oder sonst über die Schuldigkeit aus natürlicher Zuneigung abgereichet worden, kann nicht mehr zurückgeforderet werden, wann der Ersatz des über die Schuldigkeit Aufgewendeten nicht ausdrücklich bedungen worden.

[1, 2, § 4] 117. Was bisher geordnet worden, ist nur von eheleiblichen Kindern zu verstehen, wofür auch die aus einer vermeintlich giltigen Ehe erzeugte Kinder zu halten sind. Von denen unehelich erzeugten, nachher aber rechtmäßig gewordenen und von denen an Kindsstatt angenommen wird unten in fünftem Capitel mit mehreren Meldung geschehen.

[1, 2, § 4] 118. Dahingegen haben uneheliche Kinder keinen Antheil an dem Hausstand

(1-85) des Vaters, obschon dieser, wo er Vater zu sein gestehet oder dessen überführet wird, selbe zu ernähren schuldig ist.

[1, 2, § 4] 119. Auf bloßes Angeben einer geschwächten Person aber wird Niemand für den Vater gehalten, sondern um eine rechtliche Vermuthung wider ihn zu bewirken, ist seine eigene Geständniß der Schwächung oder dessen Ueberführung und die Uebereinstimmung der Zeit und Umständen mit der Geburt erforderlich.

[1, 2, § 4] 120. Diese Vermuthung kann von nicht anderst, als durch klaren Gegenbeweis abgeleinet werden, welche aber immittelst an sich schon stark genug ist, daß ihme bis dahin nicht allein die Ernährung des Kinds, sondern auch die Unterhaltung der unbemittelten Kindsträgerin bis zur Geburtszeit und die Bestreitung der Kindbettsunkosten auferleget werde.

[1, 2, § 4] 121. Doch ist der Unterhalt unehelicher Kinder und der Kindsmutter nicht so wie bei ehelichen Kindern nach dem Vermögen, Stand und Würde des bezüchtigten Vaters, sondern nach der bloßen alleinigen Nothwendigkeit auszumessen und zugleich auf das Vermögen der Mutter, auf die Dürftigkeit des angeblichen Vaters und auf andere Umstände zu sehen, welche den Vater von Ernährung des Kinds oder der Kindsträgerin ganz oder zum Theil entheben können.

[1, 2, § 4] 122. Von diesem höchstnöthigen Unterhalt sind keine uneheliche Kinder, aus was immer für einer verbotenen Vermischung dieselbe gezeuget worden, ausgeschlossen, wann sie sonst von anderwärts keine Nahrung haben.

[1, 2, § 4] 123. Insoweit aber dieselbe vorstehender Maßen von dem erweislichen Vater ihren Unterhalt nicht bekommen, ist die Mutter sie zu ernähren schuldig und nach dem Tod ihres erweislichen Vaters oder ihrer Mutter gebühret ihnen aus deren Verlassenschaft anstatt des Unterhalts derjenige Antheil, welcher im zweiten Theil im zwölften Capitel von Einsetzung der Erben, §. II von num. 23 bis num. 25 für sie eigends ausgemessen ist.

[1, 2, § 4] 124. Uebrigens folgen sie der Mutter und sind in Ansehung ihrer in allen Rechten und Schuldigkeiten gegen dieselbe denen ehelich gebornen gleich, insoweit Unsere Gesetze in Erb- und anderen Fällen zwischen beiden keinen Unterschied ausdrücklich bestimmen.

(1-86) Caput III.

Von Ehebindnissen

Inhalt:

§. I. Von Eheverlobnissen. §. II. Von Heirathsgut. §. III. Von der Widerlag. §. IV. Von Schankungen zwischen Eheleuten. §. V. Von dem ehegattlichen Vermögen. §. VI. Von Witums und anderen Rechten nach der Ehe.

§. I.

[1, 3, § 1] 1. Die Ehe ist der Ursprung aller Rechten des Hausstands, dann aus derselben entstehen die Rechten zwischen Mann und Weib. Aus der ehelichen Erzeugung jene zwischen Eltern und Kindern. Und endlich werden durch dieselbe die Rechten des Geblüts unter denen Verwandten fortgepflanzet.

[1, 3, § 1] 2. Es wird dahero die Abhandlung von Ehebindnissen in gegenwärtigen Capitel vorausgesetzet, ehe und bevor die übrigen hieraus erwachsende Vorrechte des Hausstands erkläret werden.

[1, 3, § 1] 3. Die Ehebindnissen nehmen insgemein ihren Anfang von der Eheverlobniß oder dem Versprechen künftiger Ehe, werden durch die wirkliche Ehe vollzogen, und endlich durch den Tod des einen oder anderen Theils anwiederum aufgelöset.

[1, 3, § 1] 4. Gleichwie aber aus der Eheverlobniß die Verlobten in Absicht auf die künftige Ehe gegen einander gewisse Rechten erwerben, sodann aus der wirklichen Ehe die Rechten zwischen Eheleuten entspringen und nach deren Auflösung durch den Tod des einen oder anderen Ehegatten dem überlebenden Theil noch gewisse Rechte an dem hinterlassenen Vermögen des Verstorbenen gebühren, also wird auch hier erstlich von den rechtlichen Wirkungen der Ehebindnissen vor der Ehe zwischen Verlobten, sonach von jenen in der Ehe zwischen Vereheligten und schließlichen von denen nach der Ehe an Seiten des verwitibten Ehegattens gehandlet.

[1, 3, § 1] 5. Die Eheverlobniß ist ein Versprechen und Gegenversprechen der künftigen

(1-87) Ehe, woraus die beiderseitige Verbindlichkeit der eheversprochenen Personen erwachset, ihr Versprechen zu erfüllen und mittelst priesterlicher Zusammengebung die Ehe anzutreten.

(1-88) [1, 3, § 1] 6. Diese Verbindlichkeit kann jedoch nicht anderst als mit der Fähigkeit der Eheversprochenen sich mittelst eines solchen Versprechens gegeneinander zu verstricken bestehen, welche nicht allein nach denen geistlichen, sondern auch nach Unseren weltlichen Gesetzen abgemessen werden muß.

[1, 3, § 1] 7. Wiewohlen dahero das Eheversprechen, insoweit es auf die Vollziehung der versprochenen Ehe abzielet, zur Erkanntniß der geistlichen Gerichten gehöret, so solle jedoch von denenselben auch auf Unsere Gesetze, welche die Eheverlobnissen gewisser Personen, wann sie wider deren Ausmessung unternommen worden, für ungiltig erklären, um so mehr gesehen werden, als im widrigen die dagegen ergehende Erkanntnissen keine Kraft und Wirkung haben und solchen von Unseren nachgesetzten Gerichten nicht der mindeste Beistand geleistet werden solle.

[1, 3, § 1] 8. Solchemnach ist da Eheversprechen der minderjährigen oder auch schon großjährigen, allein zur Zeit noch in der Eltern Brod stehenden Kindern ganz und gar ohne Kraft und Wirkung, wann ein Sohn oder Tochter heimlich oder vor Zeugen schriftlich oder mündlich solches ohne angesuchter Einwilligung der Eltern eingegangen.

[1, 3, § 1] 9. Sie sollen vielmehr, ehe und bevor sie sich in ein Eheversprechen einlassen, vorhero ihre Eltern, oder wo bereits Vater und Mutter verstorben wäre, den noch lebenden Elterntheil um die Einwilligung geziemend ersuchen und im Weigerungsfall dieses Ersuchen nach einiger Zwischenzeit wenigstens noch zu zweimalen wiederholen oder durch Andere darum anhalten lassen.

[1, 3, § 1] 10. Würden aber Vater oder Mutter oder auch beide Eltern jegleichwohlen auf ihrer Weigerung immer beharren, so mögen sich die Kinder an die weltliche Gerichtsstelle, welcher ihre Eltern untergeben sind, bittlich verwenden, welches Ansuchen nicht weniger sowohl von denen Befreundten, die sich der Kinder annehmen wollen, als auch von dem Gegentheil, mit welchem die Eheverlobniß nicht zugelassen werden will oder dessen Eltern oder Gerhaben und Vormünderen geschehen kann.

(1-89) [1, 3, § 1] 11. Das Gericht hat hierauf die Eltern über die Ursache ihrer Weigerung außer dem ordentlichen Weg Rechtens schleunig zu vernehmen und da die Ursachen


(1-90) der Verweigerung erheblich zu sein befunden würden, nicht allein das Verwilligungsgesuch abzuschlagen, sondern auch die muthwillige Behelligung zu verweisen und den Sohn oder Tochter nach Umständen von dergleichen unzeitigen oder unanständigen Vorhaben nachdrucksam abzuwarnen.

[1, 3, § 1] 12. Wann aber von denen Eltern gar keine Ursach der Weigerung angegeben oder die vorschützende Ursachen nicht hinlänglich zu sein erachtet würden, hat das Gericht sich alle Mühe zu geben, die auf der Weigerung bestehende Eltern durch alle nur thunliche gütliche Vorstellungen zu Einwilligung zu bewegen, und da sie nichtsdestoweniger sich hierzu nicht verstehen wollten, ihnen eine mäßige Bedenkzeit zur Ueberlegung und endlichen Erklärung anzuberaumen.

[1, 3, § 1] 13. Da jedoch auch dieses nichts fruchtete, solle das Gericht nach Verlauf der bestimmten Bedenkzeit die Einwilligung zu dem Eheversprechen anstatt der Eltern von amtswegen ertheilen und die sonach für sich gegangene Heirath den Kindern an deme, was ihnen von ihren Eltern von Rechts wegen gebühret, zu keinem Nachtheil gereichen.

[1, 3, § 1] 14. In Gegentheil sind die Kinder, welche ohne vorher angesuchter Einwilligung ihrer Eltern und ohne auf dem Fall ihrer Weigerung ausgewirkter gerichtlicher Erlaubniß oder wohl gar wider den ausdrücklichen Willen und Verbot der Eltern oder wider die gerichtliche Abweisung sich in ein Eheversprechen eingelassen, solches zu erfüllen nicht befugt, sondern die Eltern vielmehr berechtiget dergleichen Heirathen auf alle Art und Weis zu hintertreiben und nöthigen Falls eine Abmahnung von der weltlichen an die geistliche Gehörde auszuwirken, um die priesterliche Zusammengebung einzustellen.

[1, 3, § 1] 15. Woferne sich aber ein Sohn oder Tochter jegleichwohlen wider Willen der Eltern und ohne hierzu erhaltener gerichtlicher Bewilligung vereheliget hätte, so ist der hierdurch beleidigte Vater, oder Mutter von aller Schuldigkeit entbunden einem solchen ungehorsamen Kind das standesmäßige Unterkommen, Heirathgut und wie immer Namen habende Versorgung oder Ausstattung abzureichen, die im Nothfall zu unumgänglichen Lebensfristung unentbehrliche Nahrungsmitteln allein ausgenommen.

[1, 3, § 1] 16. Ueber das haben die Eltern Fug und Macht ihre ungehorsame Kinder, die sich wider ihren Willen verheirathet, wann die Ursach ihrer Weigerung von Gericht erheblich zu sein befunden worden, in ihrem letzten Willen zu enterben, insoferne von ihnen nach der Hand diese Heirath nicht begenehmiget und die andurch zugefügte Beleidigung nachgesehen worden.

[1, 3, § 1] 17. Nebst deme solle ein solches Beginnen beschaffenen Umständen nach mit einer dem richterlichen Ermessen überlassenen Strafe desto schärfer angesehen werden, je ungleicher die Heirath und je verkleinerlicher dieselbe ihrem Stand und Geschlecht oder dem Ansehen, guten Namen und Leumuth ihrer Eltern ist.

[1, 3, § 1] 18. Eine noch empfindlichere Strafe aber ist wider jene Personen zu verhängen, die sich unterfangen, adeliche oder sonst ehrbarer Leuten Kinder zu verführen und arglistig zu bereden, um sich mit ihnen in eine ungleiche Ehe einzulassen.

[1, 3, § 1] 19. Desgleichen solle wieder Diejenige die Strafe verschärfet werden, welche sich aus Arglist oder schnöder Gewinnsucht zur Vermittlung solcher Winkelheirathen gebrauchen lassen oder wohl gar selbst darzu anbieten und hierzu Anlaß, Gelegenheit

(1-91) und Vorschub geben, besonders, da sie der Eltern oder Kindern Dienstleute wären.

[1, 3, § 1] 20. Großjährige und zugleich außer der Eltern Brod stehende Kinder aber haben zwar zu ihrer vorhabenden Verehelichung die Einwilligung ihrer Eltern aus natürlicher Ehrerbietung anzusuchen; doch kann weder dessen Unterlassung, noch die ohnerachtet der Weigerung ihrer Eltern vollzogene Heirath gegen sie geahndet, noch weniger dieselbe hierwegen von ihren Eltern enterbet werden.

[1, 3, § 1] 21. Es seie dann, daß die Eltern wider eine ungleiche, ihrem Stand und Ansehen verkleinerlich fallende Heirath ihrer auch zur Zeit schon großjährigen Kinder die Gerichtshilfe angerufen hätten, und die Ursach ihrer Widersetzung von Gericht aus gebilliget worden wäre.

[1, 3, § 1] 22. Vaterlose Söhne oder Töchter müssen nebst Einwilligung der Mutter auch die Einwilligung ihres Vormunds (wann sie einen anderen Vormund haben, oder der Mutter ein Mitvormund zugegeben ist) ansuchen.

Dieser hat sich, da kein Bedenken vorhanden, von der Gesinnung der Mutter nicht leicht zu entfernen; falls aber ein gegründeter Anstand unterwaltete, solchen bei der Vormundschaftsgehörde anzuzeigen.

[1, 3, § 1] 23. Welche sodann benöthigten Falls die Freundschaft hierüber vernehmen und nach reifer Ueberlegung der sowohl für als wieder die Heirath streitenden Ursachen entweder die obervormundschaftliche Genehmigung ertheilen oder solche abschlagen solle.

[1, 3, § 1] 24. Wären aber beide Eltern verstorben, so ist es an der alleinigen Verwilligung des Vormunds nicht genug, obgleich die Befreundten des Waisens darmit verstanden wären, sonder es muß auch hierzu die obervormundschaftliche Genehmhaltung des Gerichts erwirket werden.

[1, 3, § 1] 25. Diese hat insgemein der Vormund selbst, wann er wider die Heirath nichts einzuwenden hat, mit Anführung des unterwaltenden Wohlstands und Nutzens des Waisen, Gutbefunds der nächsten Freundschaft und anderer Umständen anzusuchen.

[1, 3, § 1] 26. Wann hingegen der Vormund weder seine Einwilligung ertheilen, noch auch um die obervormundschaftliche Genehmhaltung einkommen wollte, so stehet sowohl dem minderjährigen Sohn oder Tochter, als dem Gegentheil frei, auf gleiche Weise, wie es im Weigerungsfall der Eltern oben verordnet worden, entweder selbst oder durch Andere um die obervormundschaftliche Einwilligung zu bitten.

[1, 3, § 1] 27. Worüber das Gericht den Vormund und nöthigen Falls die nächste Befreundte des Waisen zu vernehmen und da keine erhebliche Ursach entgegen stünde, zu der Heirath die gerichtliche Verwilligung zu ertheilen, falls aber gegründete

(1-92) Bedenken fürwalteten, den Waisen mit seinem Gesuch abzuweisen die Behelligung zu verheben und ihn von dem Vorhaben ernstlich abzuwarnen hat.

[1, 3, § 1] 28.Würde aber ein minderjähriger Sohn oder Tochter wider dieses Unser Gebot sich mit Hintansetzung des Vormunds und der behörigen Gerichtsstelle in ein heimliches oder auch öffentliches Eheversprechen einlassen, so solle solches ganz und gar kraftlos und nicht von der mindesten Wirkung und Verbindlichkeit sein, noch weniger von Unseren nachgesetzten Stellen hierwegen ein Beistand geleistet werden.

[1, 3, § 1] 29. Um so mehr sollen auf den Fall einer solchen vollzogenen Winkelheirath nicht allein alle dieserwegen eingegangene Verbindungen, Verheißungen oder Schankungen, wie sie immer Namen haben mögen, durchaus ungiltig und nichtig sein, sondern auch dieses strafmäßige Beginnen an ihnen, an dem anderen Theil und an denen Helfern mit gleicher Schärfe geahndet werden, wie es bereits oben n.17, 18 und 19 wider Söhne und Töchter in dem ähnlichen Fall ausgemessen ist.

[1, 3, § 1] 30. Desgleichen wo es die Landesverfassung mit sich bringet, daß einem

(1-93) Unterthan sich ohne Einwilligung seiner Herrschaft zu vereheligen nicht erlaubet seie, da lassen Wir es noch ferners dabei bewenden, doch solle sothane Einwilligung denen Unterthanen von der Herrschaft ohne genugsamer Ursache nicht verweigeret, sondern vielmehr die Heirathen des gemeinen Volks, wann die zusammen Heirathende anderst sich zu nähren im Stande sind, und der Herrschaft kein Schaden und Nachtheil hieraus erwachset, nach Unseren anderweiten Verordnungen in Absicht auf den aus der mehreren Bevölkerung erzielenden gemeinwesigen Nutzen auf alle thunliche Weise erleichteret werden.

[1, 3, § 1] 31. Solchemnach gestatten Wir denen Unterthanen, welchen auf ihr bittliches Anlangen die herrschaftliche Einwilligung zu ihrer vorhabenden Vereheligung versaget wird, sich darüber bei jener Gehörde, an welche die Unterthansbeschwerden wider ihre Obrigkeit in jedem Lande unmittelbar angewiesen sind, selbst oder durch Andere zu beschweren.

[1, 3, § 1] 32.Worüber die Herrschaft über die Ursachen ihrer Weigerung vernommen und da selbe hinlänglich zu sein befunden würden, der beschwerführende Unterthan abgewiesen und gestalter Dingen nach,, da er sich eines unwahren Anbringens, ungeziemenden Betrags oder muthwilliger Behelligung unterstanden hätte, bestrafet werden solle.

[1, 3, § 1] 33. Wäre aber die Weigerungsursache nicht erheblich, so ist der Vorfall an die vorgesetzte Landesstelle mit Beifügung des Gutachtens einzuberichten, welche bei Befund der unstandhaften Weigerung dem beschwerführenden Unterthan die Verwilligung zu seiner Vereheligung von Amts wegen zu ertheilen hat, kraft welcher derselbe nachhero weder an seiner Vereheligung von der Herrschaft weiter behinderet, noch deshalben auf einigerlei Weise gekränket werden solle.

[1, 3, § 1] 34. Die Ursachen, wegen welcher die herrschaftliche Einwilligung zur Vereheligung eines Unterthans abgeschlagen werden kann, sind beiläufig folgende:

Das minderjährige Alter der unterthänigen Person, die Weigerung der Eltern, welchen Falls aber auch diese darüber zu vernehmen sind und auf obstehende Art fürzugehen ist.

[1, 3, § 1] 35. Ferners die Freiheit des anderen Theils, falls dieser die Unterthänigkeit nicht angeloben, oder denen aus dieser Ehe erzeugenden Kindern die Freiheit vorbehalten wollte. Eben also, wann der andere Theil ein fremder Unterthan ist, und dieser Anstand durch den nachbarlichen sogenannten Weglaß nicht behoben werden kann.

[1, 3, § 1] 36. Böser Lebenswandel des einen oder anderen Theils, woraus von dem künftigen Ehepaar Verführung Anderer, Schaden und Aergerniß zu befürchten wäre.

[1, 3, § 1] 37. Die offenbare Unvermögenheit der künftigen Eheleuten sich und ihre Kinder durch Dienstleistung, Handarbeit, Handel, und Gewerb oder auf sonstige redliche Weise zu ernähren, woraus vorzusehen wäre, daß sie der Herrschaft, denen Mitunterthanen und selbst dem gemeinen Wesen zu Last gereichen würden.

[1, 3, § 1] 38. Endlich auch die vorhin schon übersetzte Anzahl der Eheleuten auf einem Gut, so daß daselbst noch mehrere Haushaltungen auf keinerlei Weise bestehen könnten und überhaupt alles, wovon sowohl dem Herrn, als dem Gut und denen dortigen Mitunterthanen oder wohl gar dem gemeinen Wesen ein Schaden und Nachtheil zugehen könnte.

[1, 3, § 1] 39. Dahingegen solle ein bloßes nicht Wollen der Herrschaft, eine eigennützige

(1-94) Absicht, eine anmaßliche Bestrafung wegen fleischlichen oder anderen Verbrechens oder ein sonstiger ungegründeter Vorwand keineswegs hinreichend sein, die Einwilligung zu versagen, oder solche auf diese oder jene mit Ausschließung der zur Ehe verlangten Person einzuschränken.

[1, 3, § 1] 40. Obwohlen zuweilen die Einwilligung auf einige Zeit verschoben werden kann, da auf dem Gut oder Herrschaft ein erweislicher Abgang diensttauglicher Leuten wäre und hierzu wegen des landesbrauchlichen geringen Lohns oder anderer Umständen halber ohne Nachstand des Dienstes nicht füglich verheirathete Leute gebrauchet werden könnten.

[1, 3, § 1] 41. Wegen unterwaltender gemeiner Wohlfahrt muß die Erfüllung des Eheversprechens bei gewissen Personen, welche wegen einer auf sich habenden Eigenschaft oder aus Umständen, in denen sie sich zur Zeit befinden, durch Unsere besondere Verordnungen Heirathen einzugehen untersaget ist, einsweilig ausgesetzet bleiben, so daß zwar die Verbindung nicht unkräftig ist und auch nicht aufhöret, dennoch aber so lang nicht in Erfüllung gehen kann, als vorbesagte Eigenschaft oder Umstände fürdaueren.

[1, 3, § 1] 42. Solchemnach solle deme, was gedachte Unsere Verordnungen in Ansehung der sowohl wirklich dienenden Kriegsleuten, als der zu dienen unfähigen und in Verpflegung stehenden unvermöglichen Soldaten, dann deren den Verdacht eines heimlichen Abzugs erweckenden Heirathen mit Ausländern, herrnloser Leuten, Landstreichern und anderen unnützigen keines Nahrungsstandes fähigen Gesinds maßgebig enthalten, auf das Genaueste nachgelebt werden.

[1, 3, § 1] 43. Wo es sich aber um Vollziehung eines Eheversprechen zwischen

(1-95) solchen Personen handlete, denen Unsere Gesetze nicht im Wege stehen, so hat der geistliche Richter allein zu erkennen, ob ein giltiges Eheversprechen unterwalte und ob mithin ein Theil den anderen zu eheligen schuldig oder von dem Versprechen entbunden seie.

[1, 3, § 1] 44. Zu diesem Ende solle zu Handhabung der ihme hierinfalls gebührenden Gerichtbarkeit (!) und Vollstreckung seiner mit Beobachtung Unserer Gesetzen geschöpften Erkanntnissen und Urtheilen der Beistand des weltlichen Arms auf jedesmaliges Ansuchen unweigerlich ertheilet werden.

[1, 3, § 1] 45. Wann hingegen ohne erweislichen Eheversprechen nur Schwächung oder Schwängerung halber geklaget würde, gehöret sowohl die Erkanntniß über die Genugthuung, als auch über die Kindbettunkosten und Unterhaltung des Kinds,

(1-96) wie nicht minder über die Bestrafung derlei Vergehens bloß allein zu denen weltlichen Gerichten.

[1, 3, § 1] 46. Es seie dann, daß sich von der einen oder anderen Partei auf ein zwischen ihnen eingegangenes Eheversprechen berufen würde, welchen Falls selbe sofort an das geistliche Gericht zu verweisen sind, um daselbst über die Giltigkeit und Verbindlichkeit des Eheversprechens zu erkennen und sonach weiter in Sachen zu verfahren.

[1, 3, § 1] 47. Daferne jedoch der klagende Theil von der Person des Beklagten abließe, und nur eine Genugthuung an Geld oder anderen Sachen verlangete, oder aber von dem geistlichen Richter kein Eheversprechen zu unterwalten befunden würde, kann die Genugthuung und deren Ausmessung nirgends anderst als bei dem weltlichen Gericht, deme der Gegentheil unterworfen ist, angesuchet werden.

[1, 3, § 1] 48. Wie dann überhaupt in Eheverlobnißfällen, wo von dem geistlichen Richter auf einen Ersatz oder Abfindung erkennet wird, die Bestimmung des Betrags denen weltlichen Gerichten allein zustehen solle, obschon denen streitenden Theilen nicht verwehret ist, sich entweder vor dem geistlichen Gericht oder auch unter sich allein, wann es nur sonst erweislich ist, frei und ungezwungen zu vergleichen, und auch zu Erfüllung derlei freiwilliger Vergleichen die Gerichtshilfe nach Ordnung rechtens nicht versaget werden kann.

[1, 3, § 1] 49. Bei Eheverlobnissen wird gemeiniglich auch um die zeitliche Versorgung der künftigen Eheleuten gehandlet und geschieht sehr gut daran, wann dergleichen Heirathsberednissen noch vor der priesterlichen Trauung geschlossen werden, wovon in denen nachstehenden §§ das mehrere folgen wird.

[1, 3, § 1] 50. Doch sind die Verehrungen und Schankungen, welche entweder vor

(1-97) dem Eheversprechen, oder bei, oder nach demselben, es seie in Absicht auf die künftige Ehe oder zu Bezeigung der Liebe zwischen Brautleuten, oder von Anderen aus Zuneigung gegen dieselbe zu geschehen pflegen, in dasjenige, was ein Theil dem anderen aus der Heirathsberedniß schuldig ist, nicht einzurechnen, wann in derselben ein solches nicht ausdrücklich bedungen oder vorbehalten worden.

[1, 3, § 1] 51. Vielmehr sollen jene Verehrungen, so vor dem Eheversprechen ohne dessen ausdrücklicher Bedingung zu bloßer Bezeigung der Liebe und Zuneigung geschehen, als freiwillige, unbedingte, unwiderrufliche Schankungen angesehen werden, wann die verehrte und verschenkte Sachen zugleich übergeben und angenommen worden, auch die Schankung sonst an sich selbst nicht mangelhaft, noch der schenkende Theil solche zu thun unfähig ist.

[1, 3, § 1] 52. Die Verehrungen aber, welche entweder vor dem Eheversprechen mit dem au