(14) Beilage 1.
Vorschlag, daß eine allgemeine Gerichtsordnung und gleiches
Landrecht in allen benachbarten österreichisch-deutschen Erblanden einzuführen
seie.
Erstlich: Es könnte zu gemeinsamen Besten aller
österreichischen Erblanden nichts ersprießlicher und heilsamer sein, als wann
in allen unter einem Landsfürsten stehenden Landen eine gleiche Gerichtsordnung
und gleiches Länderrecht eingeführet wurde, mithin die gesammte Unterthanen zu
allgemeiner Wohlfahrt untern einem Gott, einem Landsfürsten und einerlei Gesetz
vereinbart zu sein sich zu erfreuen hätten.
Die Vollstreckung dieses Vortrages wäre unbeschreiblich
nutzbar, ist annebens allerdings thunlich, folget also, daß solcher Vortrag
verdienete, zu gemeinsamen Besten deren Länder in die Wirklichkeit gesetzet zu
werden. Belangend nun Andertens: Den unvergleichlichen Nutzen, kann selber
nicht mißkennet werden, wann nachfolgende Betrachtung zu Gemüth gezogen werden.
Dann 1. kann der Zeit ein wackerer österreichischer Rath nur in Oesterreich,
ein stattlicher böhmischer Rath nur in böhmischen Ländersachen und so fort mit
Nutzen gebrauchet werden; keinerdings aber kann der österreichische, obschon
ausbündige Rath zu Manipulirung deren böhmischen Länderangelegenheiten; weder
der böhmisch-fürtreffliche Rath zu ersprießlicher Manipulirung in
österreichischen Justiz- und Polizeiaffairen mit guten Nutzen angewendet
werden. Eine gleiche Beschaffenheit hat es mit denen Räthen, Officianten und
Advocaten all übriger Länder, welche für ihr Land stattlich und ausbündig sein
mögen, außer ihres Vaterlandes aber wenigen Nutzen schaffen werden. Der Satz
ist in sich selbst so richtig und unwidersprechlich, daß ein jeder böhmische
und respective österreichische oder tirolerische Rath etc. nach seinen Gewissen
wird gestehen müssen: er getraue sich zwar in böhmischen Justiz- und
Polizeiwesen, auch der böhmischen Landsverfassung in denen ihme auftragenden
Amtirungen seiner allerhöchsten Landesfürstin ein volles Vergnügen zu leisten;
allein in der österreichischen ganz unterschiedenen Gerichtsordnung, Landrecht,
Landsgewohnheiten und Landesverfassung seie ihme der nöthige Unterricht
abgängig, seie also außer Stande, nach dem Landesrecht mitzuwirken und ein
sicheres Urtheil zu fällen, ehe und bevor er sich durch besondere Anwendung und
Beflissenheit die Kenntniß der landsüblichen Gerichtsordnung und
Landessatzungen beigeleget habe.
Eine gleiche Bewandtniß hat es mit dem österreichischen,
steirischen, kärntnerischen oder tirolerischen Rath, wann selber in Böhmen zu
einer Justiz- oder anderen auf besonderer Landserfahrenheit beruhenden
Bedienstung sollte angestellet werden.
Die Ursach des Satzes ist handgreiflich: weilen jedes
Erbland mit unterschiedener Gerichtsordnung, besonderen Landsatzungen und
Gewohnheiten versehen ist, welche ohne mühesamer Erlernung und langwieriger
Uebung nicht können in Erfahrenheit gebracht werden, und um so schwerer zu
untergreifen seind, weilen selbe in keinem compilirten Landrecht, sondern
meistentheils in zerstreuten, nach und nach emanirten Satzungen bestehen.
Dahingegen wann ein gleiche Gerichtsordnung, gleiches Landrecht und
Landesverfassung in allen Erblanden eingeführet wäre, so würde der allerhöchste
Landsfürst den nämlichen Rath, nämlichen Advocaten, nämlichen Officianten in
allen Erbländern zu seinen Dienst gebrauchen, die in diesem oder jenem Land
sich äußernde Gebrechen durch Abschickung eines böhmischen oder
österreichischen Raths aller Orten leichtlich verbessern und die tauglichste
Räthe nach Erforderniß deren Umständen von einem Land in das andere anwenden
können.
(15) Eben diese Gleichförmigkeit würde der obersten
Justizstelle eine ausnehmende Leichtigkeit zur allerförderlichsten
Justizverwaltung verschaffen: anerwogen dieselbe derzeit, um in allen Ländern
die gemessene Remeduren zu verschaffen und die wahre innerliche Beschaffenheit
deren Länderbeschwerden untrüglich einzusehen, auch nothwendig aller Länder
verschiedene Gerichtsordnungen, Landessatzungen und Gewohnheiten vollständig
innen haben muß; in Fall der Gleichförmigkeit aber ganz leicht die Nothdurft
deren Länder mit heller Einsicht übersehen, die einreißende Mißbräuch tilgen
und denen etwa zudringenden Bedrangnussen deren Parteien behender zu steuren in
Stand gesetzet würde.
Durch eben diese Gleichheit des Rechtens würde auch denen
sammentlichen Erblanden selbst gegen einander der größte Nutzen zufließen, auch
Handel und Wandel aller Orten in besseren Flor gebracht werden. Indeme nicht
anzustehen,
daß derzeit die Einwohnern eines Landes von darumen Bedenken
tragen, Verkehrungen mit eines anderen Landes Inwohnern zu machen und Gelder
dahin zu leihen oder sich daselbst Realien anzukaufen, weilen selbe wegen
Unterschiedenheit deren ihnen unbekannten fremden Rechten in Sorgen stehen, in
Rechtsführungen verflochten zu werden oder ihre ausleihende Capitalien
schwerlicher hereinbringen zu können. Dahingegen bei obwaltend – gleichen Recht
und zu erwarten habend – gleicher Justizadministration vorgedachte Besorgung
von selbst hinwegfallen und besseres Zutrauen zwischen denen Einwohnern deren
verschiedenen Ländern eingepflanzt wurde. Deme hinzukommet, daß wann in zwei
Ländern entgegenstehende Rechte beobachtet werden, zum Exempel in einem Land
wird eines Abwesenden Gut nach verstrichenen 32 Jahren denen nächsten
Anverwandten zugetheilet; in dem anderen Land muß eine längere Zeit abgewartet
werden; in einem Land kann ein ausländisch, obschon näherer Anverwandter nicht
erben, falls ein obschon weitschichtigerer Blutverwandter im Land ist; in dem
anderen Land erbet der nächste Anverwandte, er seie aus diesem oder jenem
Erbland gebürtig. Bei solchen in denen Erblanden selbst vorfindig
entgegengesetzten Rechten entstehet das Jus reciproci, retorsionis, seu
repressaliorum, wodurch die Unterthanen von einerlei Landsfürsten, jedoch von
zweierlei Landschaften zu schweren Rechtführungen verleitet werden, welches jus
retorsionis oder Wiederkehrungsrecht durch die Gleichförmigkeit des Rechtens
von selbst aufhöret. Gleichwie nun keinem Zweifel unterworfen zu sein scheinet,
daß die Gleichheit des Rechts und Justizadministration in denen Erbländern
höchst nutzbar; so ist
Drittens: An der Thunlichkeit solch gleichförmigen
Einführung ebenfalls nicht anzustehen. Die Römer haben untern einem Gesetz die
ganze Welt regieret: der Kaiser Justinian hat sein Recht nicht für die Stadt
Constantinopel, sondern für alle seine Ländereien zusammentragen lassen. Warum
sollte also nicht ebenfalls thunlich sein, daß wenigstens die österreichischen
benachbart deutsche Erbländer unter einerlei Gerichtsordnung, unter einerlei
Satzungen sollten können vereiniget werden?
Die Verschiedenheit deren Gerichtsordnungen und
Landsordnungen und Gewohnheiten nimmt ihren Ursprung, weilen vor alten Zeiten
diese Länder ihre eigene Herzoge gehabt. Nachdeme nun diese Landschaften unter
dem glorreichesten Haus Oesterreich (welches der Allerhöchste bis zum Ende der
Welt mit reichesten Segen erfülle und und in immerwährenden Wachsthum erhalte),
mithin unter einem allerdurchlauchtesten Oberhaupt vorlängst mit glücklichsten
Band verknüpfet worden, so ist keine Hinderung, womit auch alle diese Länder
mit einem gleichförmigen Gesetz untereinander auf das genaueste verbunden
werden. Die zu den alten Gewohnheiten vorhangende Privatneigungen müssen der
gemeinsamen Nutzbarkeit jederzeit weichen. Es ware in Land Oesterreich ob der
Enns eine uralte Landsgewohnheit, daß die Verlassenschaften nicht bei Gericht
ordentlich abgehandelt, weder die Gerhabschafts-Raittungen zu Gericht erleget,
weder die denen Gütern
(16) anklebende Eigenschaften eines Fideicommissi, eines
lehenbaren Guts, weder die darauf haftende onera ordnungsmäßig bei denen Gütern
fürgemerket, weder ein ordentliches Vormerkbuch oder Landtafel zur
Sicherstellung deren Hypotheker-Creditore eingeführet worden. Ihrer kaiserl.
königl. Majestät haben aus erleuchtester Einsicht gründlichst erkennet, daß
diese alte Gewohnheiten dem gemeinsamen Ländernutzen entgegenstehen und dahero
mit gerechtester Entschließung die gleichförmige Einführung der in anderen
Ländern bereits mit guten Nutzen in Uebung gebrachten Landtafel nebst denen
künftigen Verlassenschaftsabhandlungen und was deme anhängig, allergnädigst
anbefohlen.
Der Ihrer kaiserl. königl. Majestät angestammte Justizeifer,
die mehr als mütterlich zärtlichste Liebe für allerhöchst dero getreueste
Unterthanen, die zu Unternehmung aller ansonst schwersten Handlungen angeborne
bewunderungswürdige, höchste Gemüthsgaben und die zu werkthätiger derenselben
Ausführung besitzend lebhafteste Standhaftigkeit können unschwer zu Stand
bringen, daß auch in allen übrigen Rechtstheilen eine Gleichförmigkeit in allen
dero Erblanden zu allgemeiner Wohlfahrt zu Stand gebracht werde, wann zu
solchen Erwirkungsende eine autorisirte perpetuirliche Hofcommission
niedergesetzet und derselben das Werk mit Vernehmung deren Länderstellen in die
erforderliche Weg einzuleiten die behörige Gewalt eingeräumt würde.
Es würde ja ex. gr. In Betreffung der Gerichtsordnung denen
Ländern gleichgiltig sein: ob der Execut.-ordin.-Concursproceß etc. Die
Appellations-Revisionsordnung etc. mit diesen oder jenigen Fristen, mit solch
oder anderen Formalitäten, mithin gleichförmig in allen Ländern abgeführet
würde? Wann nur hiebei der Hauptendzweck der fördersamen Justizadministration
erreichet wird. Es würden sich endlich auch die Rechtsmaterien selbst mit
gemeinsamer Vernehmung der Ländern in eine Gleichstimmigkeit zusammen bringen
lassen, allenfalls aber, wann doch ein oder anderen Land einige besondere
Rechten und Gewohnheiten aus triftigen Ursachen müßten beigelassen werden,
würden solche jedoch zum allgemeinen Wissen öffentlich kundgemacht und dem
allgemeinen Länderrecht einverleibet werden müssen.
Beilage 2.
Grundsätze
zur Verfassung des allgemeinen Rechts für gesammte kaiserl.
königl. deutsche Erblande, wie solche bei der zu Brünn niedergesetzt gewesenen
Commission zu gründlicher Ausarbeitung des Codicis Theresiani Universalis allen
anfangs entworfen, einmüthig genehmiget und zeithero unabweichlich beobachtet
worden.
Anmerkung.
Nachdeme durch allerhöchste Entschließungen von 14. Mai und
18. Juni 1753 die vorbesagte Commission dahin angewiesen worden, daß in
Ausarbeitung des Codicis Theresiani die vorhandene heilsamste Ländergesetze
gegen einander gehalten, das natürlichste und billigste ausgewählet, der Abgang
nach der gefunden Vernunft, dann allgemeinen Natur- und Völkerrecht erganzet,
nach Bedürfniß neue Satzungen vorgeschlagen, und so gestaltet die Länderrechte
(ohne allen Vorurtheil für eines oder das andere) in Gleichförmigkeit gebracht
werden
(17) sollten; so hat erdeute Commission in
allerunterthänigster Befolgung sothaner allerweisesten Maßregeln die
allerhöchste Absicht desto gesicherter zu erreichen und die Compilation des
codicis universalis allmöglichst zu beschleunigen der Nothdurft zu sein
erachtet, sich über gewisse Grundsätze vorläufig zu vereinigen, denen in
Auswahl des billigsten, Ergänzung des abgängigen und Vorschlag des allenfalls
nöthigen ganz neuen Rechts zuverläßlich nachgegangen werden könnte.
Die Absicht ware zugleich vorzubiegen, damit in dem Fortgang
deren Commissional-Operationen es nicht auf bloßes Gedünken und Dafürhalten
ankommete, was das Natürlichste und Billigste seie. Vielmehr eine
einverständliche Richtschnur vorhanden wäre, das Natürlichste und Billigste aus
richtigen Grundsätzen abzufolgern, denen man wegen offenbarer Billigkeit und
untrüglichen Vernunftsschluß nicht leicht entfallen könnte. Immaßen ohne
vorgehender Feststellug solch sicherer Grundsätzen zu besorgen gewesen, daß
eben hierüber, was das Natürlichste und Billigste seie, die Meinungen sich am
allermeisten theilen, die Ausarbeitung verzögeren und die Erreichung des
allerhöchsten Endzwecks verspäten dürften.
Folgen die alldaselbst commissionaliter concertirte
Compilationsgrundsätze.
I. Wann ein Unterschied zwischen denen Länderrechten
vorkommet, ist auf dessen Ursprung zu sehen, und damit solcher entdecket werde,
soweit als möglich hinauf zu gehen, bis auf ein Hauptprincipium gelanget werde,
worinnen die zum Augenmerk habende Länderrechte, entweder ausdrücklich
übereinkommen oder wenigstens nichtes enthalten, so diesem Principio entgegen
wäre.
II. Ein solches Hauptprincipium ist unstrittig für den
natürlichsten und billigsten Grundsatz zu halten, und wird entweder offenbar in
dem Natur- und Völkerrecht gegründet sein, oder, da es auch ein principium
juris positivi wäre, wegen Einhelligkeit deren erbländischen Gesetze außer
Anstand zu beruhen haben, weil hieran die abgezweckte Gleichförmigkeit schon
erreichet ist. Es wäre dann, daß ohnerachtet der Einhelligkeit deren bisherigen
erbländischen Gesetzen etwas Billicheres und zu Erreichung dermaligen Endzwecks
Diensameres vorzuschlagen und fürders pro principio zu halten wäre.
III. Von dergleichen unstrittigen Grundsatz seind allemal
die nächste Folgen abzuleiten, und wann in diesen die Länderrechte
übereinkommen, oder nichts Widriges enthalten, ist sofort eine jede sichere
Folge zum weiteren Grundsatz anzuuehmen (= anzunehmen). Wann jedoch gleich in
denen ersteren Folgen sich ein Unterschied hervorthäte, ist fernerweit dessen
Ursprung oder Anlaß zu erforschen.
IV. Ob nämlich der Unterschied selbst von dem Inhalt derer
bisherigen Ländergesetze, oder von hergebrachten landesfürstlich bestätigten,
oder bloß zugelassenen Gewohnheiten, oder nur von Gebrauch und Uebung deren
Gerichten herrühre.
Ob ferner ein solcher Unterschied in die Hauptverfassung
oder Freiheiten deren Länder unmittelbar einschlage oder nicht.
V. Ebenermaßen, wann von einem einhelligen Grundsatz, oder
richtigen Folge sich in diesen oder jenen Länderrecht ein Abfall oder Ausnahme
zeiget, ist zu untersuchen, ob selbst die Ländergesetze derlei Abfall oder
Ausnahme bemerken, oder ob ein hergebrachte landesfürstlich bestätigte, oder
bloß geduldete Gewohnheit den Abfall oder Ausnahme eingeführet habe, oder ob
endlich nur durch Gebrauch und Uebung deren Gerichten von dem Hauptsatz ein
Abfall und von der Regel eine
(18) Ausnahme entstanden seie, nicht minder ob derlei Abfall
oder Ausnahme die Hauptverfassung oder Privilegia eines Erblandes betreffe oder
nicht?
VI. Ist ein Unterschied deren von einem Hauptprinzipio
ableitlichen Folgen, oder ein Abfall und Ausnahme hiervon, in dem Buchstaben
eines oder des andern Landrechts gegründet, so ist förderist auf den wörtlichen
Verstand des Landesgesetzes, dann auf Sinn und Meinung des höchsten
Gesetzgebers und endlich auf den Endzweck und Bewegursache der Gesetzgebung zu
sehen.
VII. Wann der wörtliche Ausdruck unterschieden, doch Sinn
und Meinung einerlei ist, so wird keine Beschwerniß sein, von den Worten
abzugehen und nach Sinn und Meinung des höchsten Gesetzgebers ein
gleichförmiges Gesetz zu entwerfen. Wann aber solch höchster Sinn und Meinung
nicht klar genug abzunehmen wäre, so ist die End- oder Bewegursache des
Gesetzes desto nothwendiger zu ergründen.
VIII. Zielet nun ein und das andere Gesetz zu gleichem
Endzweck, so kann dasjenige gewählet werden, was leichterer und sicherer darzu
führet. Ist aber der Endzweck mehrerlei, so ist die Hauptabsicht denen anderen
vorzuziehen; ist endlich der Hauptendzweck ganz unterschieden (so sich nicht
leicht ergeben wird), so kommet fernerweit zu erwägen:
IX. Ob es um ein bloßes arbitrarisches Gesetz zu thun seie,
so keine andere Ursach für sich hat, als den
besonderen Willen des höchsten Gesetzgebers für dieses oder jene Land.
Solchenfalls (weil dermalen der allerhöchste Willen auf Gleichförmigkeit des
Rechts in allen Erblanden gerichtet ist) kann man jenes von denen bisherigen
Gesetzen wählen, oder ein zur allgemeinen Maßgab neu vorschlagen, welches dem
ungekünstelten Natur- und Völkerrecht am allermeisten beikommet und der
gegenwärtigen politischen Verfassung deren gesammten kaiserlich königlichen
deutschen Erblanden am gemäßesten ist.
X. Ob hingegen es um ein Gesetz zu thun seie, welches tief
in die Länderverfassung einschlaget und welches der Gleichförmigkeit halber in
einen oder dem andern Land abzuändern von darumen Bedenklichkeit hätte, weil
der Hauptendzweck des Gesetzes, von der unterschiedenen Verfassung des Landes
unabtrennlich wäre und zu besorgen stünde, daß bei einzuführender Gleichheit
dies- oder jenes ländige Verfassung gestöret und der gesetzgebige Hauptendzweck
solchländig verfehlet würde.
Solchenfalls ist in keine Auswahl oder Vorschlag eines neuen
Rechts einzugehen, weil dasjenige, was den statum publicum oder die politische
Verfassung ein und des andern Erblandes anbetrifft, von dem objecto des
abzufassenden Codicis Theresiani durch das kaiserliche königliche Hofdecretum
von 14. Mai 1753 besonders ausgeschlossen und sich hierein nicht einzulassen
zur Richtschnur geboten ist.
XI. Es wird solchemnach in derlei Fällen der vorkommende Unterschied
auch in denen nachherigen Folgen beizuhalten, und denen für allgemein
abfassenden Sätzen eine dahin beziehende Ausnahme jedesmal beizufügen sein,
damit allerhöchsten Orts sowohl dasjenige, was in jeden Vorfall überhaupt
billig, als auch dasjenige, was denen sonderheitlichen Verfassungen oder
landesfürstlichen Verleihungen und Freiheiten gemäß und hieraus erfolgreich
seie, zugleich abgenommen werden möge, und wobei es zu bewenden habe,
unterwerflichst anheim verbleibe.
XII. Wann der Unterschied deren von einem einhelligen
Hauptprinzipio ableitlichen Folgen, Abfällen oder Ausnahmen nur von
Gewohnheiten (so entweder landesfürstlich bestätiget, oder unbestätiget seind)
herrühret, so ist vornemlich hierauf zu sehen, ob eine dergleichen Gewohnheit
irgendswo per legem expressam bestätigt seie, oder sich in landesfürstlichen
Satzgebungen, General-Verordnungen, Handvesten, Recessen, Rescripten,
Endbescheiden oder anderen ausdrücklichen allerhöchsten Willensäußerungen
hierauf bezogen werde, oder ob nicht ein solche
(19) Gewohnheit nur in Landesgebrauch und lediglich in
tacito principis consensu bestehe.
XIII. Im ersten Fall, weil ein solche Gewohnheit, wo nicht
bereits in jus scriptum verwandlet worden, doch den ausdrücklichen
landesfürstlichen Willen für sich hat, ist solche anderen Landesgesetzen gleich
zu achten, mithin auf die vorher angezeigte Art, bei sich zwischen denen
Ländern ereignenden Unterschied zu verfahren.
XIV. Im anderten Fall ist zwar in Rechten des juris scripti
et non scripti, mithin des consensus principalis expressi et taciti einerlei
Wirkung. Es höret aber Letzerer (!) (= Letzterer) auf
und kann jus consuetudinarium in solcher Qualität nicht ferner bestehen, wann
(wie in Gegenwart) der allerhöchste landesfürstliche Willen dahin gehet, ein
beschriebenes gewisses und gleichförmiges Recht allenthalben einzuführen.
XV. Es wird dahero eben hierinfalls ankommen, ob consuetudo
circa mere arbitraria versire? Und da wird vorzüglich das Augenmerk und Bedacht
auf die ein- oder mehrländige legem scriptam zu nehmen und solche bei Befund
einer allen Ländern gemeinsamen Andienlich- und Nutzbarkeit auf übrige Erblande
zu extendiren sein.
Es wäre dann, daß ganz andere Ursachen für eines oder übrige
Erblande unterwalten thäten, welche bei vorschlagender extension den
gesetzgebigen Endzweck unsicher machen oder dies- und jenerländige Verfassung
alteriren thäten, oder daß die in ein und andern Ländern eingeführte
Gewohnheiten dem allgemeinen Natur- und Völkerrecht und der natürlichen
Billigkeit näher beikämen, als das etwa anderländig vorfindliche geschriebene
Recht.
XVI. Gestalten eben wie bevor bei unterschiedenen
Ländergesetzen, also auch bei unterschiedenen Gewohnheiten oder Gesetzen und
Gewohnheiten gegen einander es also zu nehmen ist, daß wann solche tief in die
Länderverfassung einschlagen, sich in die Auswahl oder anderweiten Vorschlag
nicht einzulassen, sondern der Unterschied in allen daraus ableitlichen Folgen
beizuhalten und als eine auf dergleichen in die Landesverfassung einschlagende
Gewohnheit sich beziehende Ausnahme zu bemerken seie.
XVII. Es wird aber, wann es um die Frage zu thun, ob ein
besonderes Landesgesetz oder Gewohnheit in die Landesverfassung einschlage,
nicht eine jedwede entfernte connexion zu beirren haben, daß sofort fürzugehen
angestanden und die einzuführende Gleichförmigkeit für unthunlich angesehen
werden sollte. Ansonsten, da bekanntlich alle Gesetze und Gewohnheiten zu
gemeinen Besten abzielen (allwohin auch die Verfassung eines jeglichen Landes
gerichtet ist), in allen Fällen
(20) ein Zusammenhang vorgeschützet werden könnte, um bei
vorigen Gesetzen und Gewohnheiten zu beruhen und einen vielfältigen Unterschied
deren Länderrechten fernerweit zu hegen.
XVIII. Gleichwie nun dieses der allerhöchsten zur
Gleichförmigkeit des Länderrechts abzielenden Intention sehr entgegen wäre, als
wird bei Vorkommen deren sonderheitlichen Ländergesetzen und Gewohnheiten nur
auf unmittelbaren und wesentlichen Einfluß in die Länderverfassung, nicht aber
auf alle entfernte Folgerungen, deren so gestaltige, oder andere Bewandtniß
mehr gleichgiltig als bedenklich sein kann, zu sehen sein.
XIX. Wesentlich und derohalben in der Verabfassung des juris
privati nicht zu berühren ist alles dasjenige, was die landesfürstliche Hoheit,
und Regalien, das aerarium, die jura commercialia, fiscalia, außer wo der
Fiscus sich des juris privatorum gebrauchet, und dergleichen anbetrifft.
Was die Ordnungen, Vorrechte, Privilegia und Freiheiten
deren Stände angehet, ist ebenfalls für wesentlich
anzusehen.
Eben also was die Bestellung deren Gerichte, die Verwaltung
des gemeinen Wesens, Handhabung der Gerechtigkeit, Ordnung der Polizei und
dergleichen anbetrifft.
XX. Was hingegen, ob es also oder anderst gehalten werde,
denen landesfürstlichen juribus unnachtheilig, denen ständischen Privilegiis
unabbrüchlich, der Verwaltung gemeinen Wesens und Handhabung der Gerechtigkeit
unverhinderlich zu sein befunden wird, ist nicht für so wesentlich anzusehen,
daß nicht gestattet wäre in dahin einschlagenden Rechtsfällen auf Gleichförmigkeit
zu trachten, und entweder eines von denen bisherigen, oder ein neues Recht zu
allgemeinen Maßgab vorzuschlagen.
XXI. Wann endlich ein Unterschied deren von einem
einhelligen Principio, oder richtigen Folge weiterhin ableitlichen Sätzen,
Abfallen oder Ausnahmen bloß von Gebrauch und Uebung dies- oder jenländiger
Gerichten herkommet, so ist zu beobachten:
Ob solcher Gebrauch und Uebung durchgängig und universal bei
allen dortländigen Gerichtstellen, oder nur sonderheitlich bei einigen
Gerichten seie?
Ob dieser in denen landesfürstlichen Instructionen deren
Gerichtstellen gegründet, oder nur nebenhin eingeführet seie?
Ob solcher jemalen von allerhöchsten Ort bestätiget, oder
bei höchster Behörde hiernach decidiret worden?
Ob solcher Gebrauch und Uebung lediglich eine Formalität,
oder selbst das materiale causarum anbelange?
XXII. Ist der Gebrauch durchgängig und universal, so ist
solcher für eine Landesgewohnheit und falls derselbe ausdrücklich in einer
landesfürstlichen Instruction gegründet wäre, sogar pro lege zu achten und wie
vorhin von unterschiedenen Gesetzen und Gewohnheiten gemeldet worden, in
operando fürzugehen. Eben also, wann solcher jemalen allerhöchst bestätiget
oder bei höchster Behörde hiernach judiciret worden wäre, und hauptsächlich damalen,
wann der Gebrauch und Uebung in das materiale causarum einschlaget.
XXIII. Ist aber derlei Gebrauch nicht durchgängig und bei
allen Gerichten üblich, auch nicht in instructionibus deren Gerichtstellen
gegründet, sondern nur nebenher eingeführet, per decisa summi principis nicht
bestätiget und (wie mehrentheils) nur auf die Formalität gerichtet; da kommet
hauptsächlich zu beobachten, ob nicht vielmehr ein Mißbrauch oder Ueberfluß
darunter enthalten seie, welchenfalls die
(21) nachdrücklichste Maßgab in vorgedachten kais. köngl.
Hofdecreto von 14. Mai enthalten ist, die eingeschlichenen Mißbräuche und
Verzögerungen zu entdecken und darauf zu reflectiren, wie solche gänzlichen
abzuthun. Besonders ist mit aller Strenge dargegen fürzugehen, wann derlei Mißbräuche
und Aufzüge von denen Advocaten herrühren und mit dem Vorwand einer praxis
judiciariae bemäntlet werden.
XXIV. Aber da auch ein und anderer Gerichtsgebrauch, Praxis,
Stylus und wie immer benamende Formalität an sich selber nicht verwerflich wäre
und in ihren Schranken zu keinen Umtrieb gereichete, ist doch auf dergleichen
versessen zu sein keine genügliche Ursach, alsbald auf andere Art eben sowohl
(um so mehr, wann leichter und geschwinder) zu Recht verholfen werden kann.
Ueberhaupt ist hierinnen der Natürlichkeit nachzugehen, und
seind diejenige Gerichtsübungen vorzuziehen oder allenfalls neu vorzuschlagen,
bei welchen die wenigste Subtilität erforderlich, die mindeste Beirrung
besorglich, der geringste Aufwand nöthig und die größte Beschleunigung zu gewarten
ist.
XXV. Sogestalt ist in Fällen zu verfahren, wo die bisherige
Länderrechte, Gewohnheiten und Gebräuche eines oder mehrere von denen übrigen,
oder alle von einander unterschieden seind, doch den Fall, um welchen es zu
thun, vollständig in sich begreifen.
Wann aber ein oder anderer Fall zwar berühret, jedoch nicht
vollständig entschieden wäre, also daß zu vollständiger Entscheidung sich ein
Abgang deren Länderrechten oder statthabenden Gewohnheiten erzeigete, so ist
dergleichen Abgang aus dem natürlichen und Völkerrecht zu ersetzen.
XXVI. Wann endlich ein Vorfall in denen bisherigen
Länderrechten gar nicht ausgemessen, weder durch löbliche Gewohnheiten eine
sichere Beobachtung eingeführet wäre, vielmehr die Bedürfniß und Billigkeit ein
ganz neues Gesetz erfordern thäte, so ist ein solches ohne Rücksicht auf
bisherige Observanz in Vorschlag zu bringen.
Weil jedoch in diesen und vorigen Fällen das Natur- und
Völkerrecht, dann die Bedürfniß und Billigkeit zur Richtschnur vorgeschrieben
ist, so will eine nähere Anleitung vor sich zu haben nöthig sein, wie dem
Natur- und Völkerrecht verläßlich nachgegangen und nebst der natürlichen
Billigkeit zugleich der Bedürfniß hinlänglich vorgesehen werden könne.
XXVII. Das Natur- und Völkerrecht zwischen Privatpersonen
(maßen es nur um Privatrecht zu thun ist), erstrecket sich so weit, als viel
deren unterschiedenen Handlungen in menschlicher Gesellschaft vorkommen, wovon
der Gebrauch gesitteten Völkern eigen und gemeinlich ist.
Es seind jedoch gewisse Hauptquellen, mittelst welchen die
natürliche Billigkeit in alle Civilhandlungen den Einfluß hat, nicht nur
inwieweit es unmittelbar um Erhaltung der menschlichen Gesellschaft zu thun
ist, sondern auch, was mittelbar zu diesem Endzweck gereichet.
Und es seind nicht allemal strenge Pflichten, deren
Unbeobachtung das Band der menschlichen Gesellschaft auflöset, welche zur
Richtschnur der natürlichen Billigkeit andienen, sondern es seind auch gewisse
Wohlanständigkeiten, bei welchen eine besondere Billigkeit unterwaltet.
XXVIII. Es ist zum Beispiel die natürliche Freiheit eines
von jenen unschätzbaren Gütern, so nicht weiter zu verschränken, als es das
gemeine Wohl erforderet und darumen erheischet die Billigkeit jenes
vorzuziehen, was der natürlichen Freiheit am allerwenigsten entgegen ist.
Also ist billig, einem wahren und unbehinderten Eigenthümer
die Uebertragung seiner Sachen an Andere zuzulassen, die Errichtung eines
letzten Willens nicht
(22) zu behindern, allerlei ehrbare Vergleichungen, Abreden
und Verträge zu gestatten u. s. w.
XXIX. Es erforderet der Wohlstand, damit Niemand an seinen
Nutzen und Gemächlichkeit, so er ohne des Andern Nachtheil suchet, behinderet
werde. Und dahero ist billig und leicht zu gestatten, was Einem nutzet und dem
Andern nicht schadet. Zum Beispiel das Taglicht, die durchstreichende Luft, das
abfallende Regenwasser sich zu Nutzen zu machen, anderer Leute Freigebigkeit zu
genießen, die Aufnahm seines Hauswesens zu beförderen u. s. w.
XXX. Hingegen lasset der Wohlstand nicht zu, sich mit eines Anderen
Schaden zu bereichern. Solchemnach ist billig, daß jedweder sich von deme
enthalte, was dem Andern zu Abbruch gereichet, worunter allerlei Thaten
begriffen seind, die an sich selbst oder aus Umständen Andern zu Nachtheil
fallen. Und erstrecket sich dieses auf alle Vorenthaltung und Unerfüllung
dessen, wessen Rückgabe oder Leistung die gute Treu und Glauben erfordert. Zum
Beispiel, wann etwas gewisser Ursach willen gegeben worden, so nicht erfolget
ist, wann etwas ohne Ursach Jemanden zugekommen, wann die Ursach von Verbrechen
oder Unbild herrühret, wann ein Theil etwas gethan oder gegeben, um damit der
andere gleichfalls thue oder gebe und letzterer sich dessen weigerte, wann
jemand durch Irrthum, Furcht oder List zu etwas bewogen worden, so dem andern
nicht gebühret hat u. s. w.
XXXI. Aus diesen und dergleichen Hauptquellen (wiewohlen in
Ansehen bloßer Civil- und Privathandlungen kaum andere auszufinden seind,
welche nicht von denen Vorstehenden abfließen), ergiebt sich allemal eine
sichere Richtschnur, wornach verläßlich geprüfet werden kann, was in
unterschiedenen oder undeutlichen Vorfällen das Natürlichste und Billigste
seie, all jenes nämlich, was näher und reiner einer solchen Hauptquelle
zugehet, weniger Beschwerniß und Unfänglichkeit auf sich hat und zur Erhaltung
der menschlichen Gesellschaft fürträglicher ist.
XXXII. Es ist aber hierinnen nicht bei moralen oder
universal-gesellschaftlichen Betrachtungen zu beruhen, sondern immaßen auch
allerweisest mitgegeben worden, auf die Bedürfniß zu sehen, so muß zugleich,
was die Nothwendigkeit oder Nutzbarkeit zu gemeinen und sonderheitlichen Besten
erfordere, betrachtet werden.
In welchen Anbetracht vorzüglich jenes für das Nützlichste,
auch gestalter Dingen für nothwendig zu halten ist, was eine gemeinnützliche
Absicht beförderet, jenes als minder nützlich und durchaus unnothwendig
anzusehen, wodurch eine dergleichen Absicht behinderet wird.
XXXIII. Bei solchen Fürgang, und da beides, die natürliche
Billigkeit und zugleich die öffentliche Wohlfahrt, zur Richtschnur gehalten
werden, können nur wenige Fälle, wegen ein- oder anderländig sonderheitlicher
Hauptverfassung, Privilegien und Freiheiten eine Ausnahme von deme, was
durchgängig zu Recht gelten solle, erfordern. In all übrigen aber ist es gar
nicht unmöglich, sondern durch unermüdete Beeiferung endlichen wohl thunlich,
in denen Meinungen zu Auswahl eines oder andern Länderrechts, zu Ergänzung
deren Abgänge und zu allerunterthänigst gutächtlichen Vorschlag benöthigter
neuen Gesetze in einem natürlichen Zusammenhang übereinzukommen.
XXXIV. Zu Behelf hat die Gemüthserleuchtung und ein
ungebundener, von allen Vorurtheil entferneter Vernunftsschluß, nicht minder
die Erwägung des jederfälligen Endzwecks, deren darzu leitenden Mitteln, deren
vorträglich oder hinderlichen Umständen der Personen, der Sachen, des Orts und
der Zeit anzudienen; maßen die Aequität oder natürliche Billigkeit eben in
nichten andern, als in einem hiernach gerichteten arbitrio boni viri bestehet,
damit nichtes über Verdienst oder Unverdienst zu Recht gestattet oder verhänget
werde.
(23) XXXV. Zu Behuf hat auch die Rechtsgelehrheit und
Erfahrenheit anzudienen, nicht zwar die leges positivas, sonderheitlich
arbitrarias des gemeinen römischen Rechts vordringlich zu machen, sondern der
in denen römischen Gesetzen größtentheils vorblickenden natürlichen Billigkeit
Platz zu geben, und die Fälle, welche ein gewisses und gleichförmiges
Länderrecht erfordern, aus dem Vorrath des gemeinen römischen Rechtens desto
bequemer zu entnehmen.
XXXVI. Zu Behuf können endlich auch auswärtige Ländergesetze
gereichen, inwieweit darinnen eine mehrere Natürlichkeit, als etwan in dem
römischen Recht zu erfinden; immaßen nicht ohne Ursach dieses für das
Natürlichste und Billigste bei Gleichheit deren Umständen zu halten ist,
worinnen mehrere von einander unabhängige Völker übereinkommen. Und wann es de
lege condenda zu thun ist, so hat ein wo immer mit Ersprießlichkeit übliches
Gesetz oder Gewohnheit bei einerlei Umständen mehr Eindruck für die Billigkeit
und Nutzbarkeit zu wirken, als immer die Meinung eines noch so berühmten
Autoris.
XXXVII. Ursach dessen seind die rechtlichen Scribenten,
welche besonders Specialmaterien gründlich erschöpfen, zwar gleichfalls zu Hilf
zu nehmen; doch ist nicht sowohl auf die Anzahl deren Gleichstimmenden (wo oft
einer von dem andern die Meinung entlehnet), weder bloß auf die Autorität und
Berufenheit, sondern vielmehr auf die eines oder des andern mehr oder wenigere
Begründung in dem Natur- und Völkerrecht mittelst richtigen Vernunftsschlüssen
zu sehen.
Der röm.
kaiserl. auch zu Hungarn und Böheim königl. Majestät und Erzherzogin zu
Oesterreich Maria Theresia Codex, worin für alle dero königl. böheimische und österreichische Erblande ein jus privatum et universale
statuiret wird.
(27)
Wir Maria Theresia u. s. w. entbieten allen und jeden Unseren nachgesetzten
hohen und niederen Gerichtsstellen, Obrigkeiten, Magistraten, Vasallen,
Landesinwohneren und Unterthanen in Unseren königlichen böheimischen und
österreichischen Erblanden, was Würden, Standes, Amts und Wesens sie sein, auch
sonst jedermänniglichem, wer sich in diesen Unseren Erblanden aufhält, oder
allda Recht zu suchen oder zu nehmen hat, Unsere kaiserliche, königliche und
landesfürstliche Gnade, auch alles Gutes, und geben euch hiemit in Gnaden zu
vernehmen, wasmaßen unter Unseren vielen und schweren Regierungssorgen
jederzeit eine der vorzüglichsten dahin gerichtet gewesen, die bei der
Rechtspflege wahrgenommenen Gebrechen sogleich abzustellen, und denenselben in
Zukunft abhelfliche Maß zu verschaffen.
Wiewohlen nun von Uns in dieser Absicht mehrfältige heilsame
Gesetze und Verordnungen von Zeit zu Zeit nach Erheischung der zu Unserer
Wissenschaft gebrachten verschiedenen Vorfällen erflossen, worinnen allemal
Unser Augenmerk hauptsächlich dahin abzielet, in diesen Unseren Erblanden, so
viel es deren unterschiedene Verfassungen zugelassen, eine Gleichheit
herzustellen und zu erhalten.
So hat zwar diese Unsere landesmütterliche Vorsehung auch
die gedeihliche Wirkung gehabt, daß andurch viele Mißbräuche abgeschafft, die
Dunkelheit der vorigen Gesetzen über verschiedene Gegenstände, welche eine
genauere Bestimmung erfordert, aufgekläret und erläutert, mehrere darinnen
unentschieden gelassene oder doch zweifelhaft gebliebene Fälle entschieden, und
da, wo es nöthig ware, eine maßgebige Richtschnur vorgeschrieben worden, nach
welcher dermalen die Rechtspflege mit minderen Aufzügen und Umtrieben verwaltet
wird.
Das Uebel aber aus dem Grund zu heben, so sehr Wir auch
immer dessen Bewirkung gewunschen haben, ware jedennoch bisher theils wegen
Unzulänglichkeit und Unverläßlichkeit, theils wegen Verschiedenheit der in
diesen Landen beobachteten, in ihrem Inhalt zum öfteren einander ganz
widersprechenden Gesetzen nicht möglich, woraus nothwendig die unliebsamen
Folgen entspringen müssen, daß nicht nur Wir über einzle Vorfälle mit
unzähligen Anfragen, Belehrungsgesuchen und Vorstellungen von Unseren
nachgeordneten Stellen fort und fort behelligt, sondern auch, was Uns zum
meisten am Herzen gelegen, Unsere getreue Landesinwohner und Unterthanen durch
diese Ungewißheit, Dunkelheit und Verschiedenheit des Rechts in ihren
Handlungen selbst nicht selten einem beträchtlichen Schaden und Nachtheil
ausgesetzet worden, zumalen sich zum öfteren Fälle ergeben, daß, was nach denen
Gesetzen des einen Landes recht ware, nach jenen des anderen für unrecht
geachtet und somit bei dieser Gestalt der Sachen der Beförderung des
gemeinsamen Handels und Wandels zwischen diesen Unseren Erblanden keine geringe
Hinderniß in Weg geleget wurde.
Gleichwie aber Wir von Anbeginn Unserer Regierung allstets
dahin getrachtet haben, diese unter Unserem Scepter durch das gemeinsame Band
der Erbbotmäßigkeit so genau verknüpfte Erblande noch enger miteinander zu
verbinden und dieses Band zu deren selbsteigener Sicherheit und Wohlfahrt durch
die nach Möglichkeit in ihren Gesetzen und Verfassungen herzustellende
Gleichförmigkeit immer mehr und mehr zu befestigen.
(28) Also hat Uns auch, um zu diesem vorgesetzten
ersprießlichen Endzweck zu gelangen, ein Unserer landesmütterlichen
Aufmerksamkeit würdiger Gegenstand zu sein geschienen, für alle diese Unsere
Erblande ein allgemeines gewisses und ganz gleichförmiges Recht einzuführen und
zu diesem Ende ein klares, deutliches, verläßliches, immerwährendes und alle
diese Lande gleich verbindendes Gesetzbuch verfassen zu lassen.
Von diesem Vorhaben waren weder die fehlgeschlagene ähnliche
Versuche Unserer Vorfahren, noch auch die bei Anfang des Werks sich geäußerte
mannigfältige Schwierigkeiten Uns abwendig zu machen vermögend.
Im Gegentheil hat weit mehr die andurch erzielende
gemeinwesige Wohlfahrt und der hieraus einem jedweden Unserer getreuen
Unterthanen in diesen Unseren Erblanden für sich insonderheit zugehende Nutzen
alle andere Rücksichten überwogen und Uns zu dem gnädigsten Entschluß gebracht,
die Verfassung und Ausarbeitung dieses Gesetzbuchs einer eigenen, von Uns unter
dem Vorsitz Unsers wirklichen geheimen Raths, Rittern des goldenen Vließes,
Vicepräsidentens bei unserer Obristen Justizstelle und lieben getreuen Michael
Johann Grafen von Althann aufgestellten Commission aufzutragen.
Da nun von dieser Commission, deren ohnausgesetzter Fleiß,
Mühe und Eifer mit unserer Erwartung und dem von Uns in sie gesetzten
gnädigsten Vertrauen vollkommen übereinstimmte, gegenwärtige drei Theile dieses
Gesetzbuchs zu Stand gebracht und Uns zu Unserer höchsten Einsicht und
Begnehmigung gehorsamst vorgeleget worden.
Als haben Wir in Anbetracht, daß der noch zu verfassende
vierte Theil lediglich die Gerichtsordnung betrifft, welche aber bereits in
denen meisten Landen durch Unsere besondere Verordnungen eingerichtet und
festgesetzet ist, folglich die auch hierinnen herzustellende Gleichförmigkeit
noch ganz wohl einen Anstand leiden kann, rathsam zu sein erachtet, um diese
Unsere getreue Erblande des aus Unserer landesmütterlichen Sorgfalt ihnen
zugedachten Nutzens und Vortheils nicht länger
(29) entbehren zu lassen, zur Einführung dieses Unseren neuen Gesetzbuchs ohne weiterem Verschub allsogleich
fürzuschreiten.
Wir haben solchemnach diesem Unseren gleichermelten
Gesetzbuch nach dessen vorläufiger genauester Einsicht und Erwägung mit rechtem
Wissen und gutem, wohlbedachten Rath in seinem ganzen Inhalt aus der bei Uns
allein ruhenden höchsten gesetzgebenden Gewalt die vollkommeneste Kraft,
Wirkung und Bündigkeit eines allgemeinen, beständigen und immerwährenden
Gesetzes für alle Unsere königl. böheimische und österreichische Erblande
gnädigst beigeleget und wollen zugleich, daß zum ewigen und unvergeßlichen Andenken
dieser von Uns anmit Unseren treugehorsamsten Erblanden und Unterthanen
zugewendeten Wohlthat dieses Gesetzbuch jetzt und künftighin nach Unserem
höchsten Namen Codex Theresianus heißen und von jedermänniglich also genennet
werden solle.
Wie zumalen aber bei diesem Codice Theresiano Unsere
gnädigste Absicht eintzig und allein dahin gehet, ein durchgehends
gleichförmiges und allgemeines jus privatum in gesammten diesen Unseren
Erblanden einzuführen; so wollen wir es auch bei denen vorigen Satz- und Ordnungen,
insoweit solche das jus publicum und die besondere dahin einschlagende
Verfassungen eines jedweden Landes betreffen, noch ferners ohnveränderlich
bewenden lassen, dahingegen, so viel es das jus privatum anbelanget, nicht
allein denen gemeinen Rechten, wo dieselbe bisher üblich gewesen, sondern auch
denen vorherigen Landesordnungen, sogenannten Landhandfesten, Land- und
Stadtrechten und allen anderen wie immer Namen habenden Satz- und Ordnungen,
insoferne als in diesem Codice Theresiano ein anderes geordnet wird, hiemit
ausdrücklich derogiret haben.
(30) Damit also dieser Unser Codex auf das Baldigste und zu
gleicher Zeit in gesammten Unseren königlichen böheimischen und
österreichischen Erblanden in seine unverbrüchliche Beobachtung gesetzet werde,
so ist Unser weiterer gnädigster Wille und Meinung, daß solcher binnen Einem
Jahr von dem unten gesetzten Tag dieser Unserer erlassenen Verordnung an zu
rechnen, aller Orten seine vollkommene Bindungskraft ohne Gestattung einiger
wie immer dagegen ersinnen mögenden Ausflüchten, Einreden oder Entschuldigungen
durchgängig haben und erreichen solle.
Zu diesem Ende befehlen und gebieten Wir allen Unseren
Landesstellen, hohen und niederen Gerichten, Obrigkeiten und Magistraten diesen
Unseren Codicem Theresianum unter vorgedachter Jahrszeit gewöhnlichermaßen
überall kund zu machen, und solcher Gestalt zu Jedermanns Wissenschaft zu
bringen, damit sich Niemand mit der Unwissenheit dagegen entschuldigen möge.
Nach Verlauf dieses Jahrs aber wollen, ordnen und setzen Wir,
daß die in demselben enthaltene Gesetze in gesammten Unseren königl.
böheimischen und österreichischen Erblanden von Allen und Jeden unverbrüchlich
beobachtet und solchen in allen sowohl gerichtlichen als außergerichtlichen
Handlungen auf das genaueste nachgelebet, hierob auch von denen Gerichten,
Obrigkeiten und Magistraten stets feste Hand gehalten, und im Sprechen und
Urtheilen in denen nach vorbesagtem Jahrslauf sich zutragenden Fällen lediglich
diesem Unseren Codici Theresiano nachgegangen werden solle.
Dahingegen Wir in Ansehung jener Fällen, die sich vor dem
Tag, an welchem obangeordnetermaßen die Kraft und Bündigkeit dieses neuen
Codicis ihren Anfang nehmen solle, ergeben haben, gnädigst gestatten, daß
solche, insoweit als in diesem Codice wegen einen und anderen vergangenen
Fällen keine absonderliche Vorsehung begriffen ist, nach denen vorigen
Gesetzen, wie dieselbe in einem jedwedem Fall vor Einführung dieses Unseren
Codicis gebräuchlich gewesen, bei Gericht beurtheilet und entschieden werden möge.
Dies ist unser gnädigster und ernstlicher Wille.
Geben etc.
(1-31) Erster Theil.
Von dem Recht der Personen.
(1-32)
(1-33) Caput I.
Von dem Recht insgemein.
Inhalt:
§. I. Von Eintheilung des Rechts. §. II. Von Gesetzen.§. III
Von Gewohnheiten. §. IV. Von Befreiungen. §. V. Von Ausdeutung der Gesetzen und
Befreiungen. §. VI. Von dem dreifachen Gegenstand der Gesetzen und der hienach
verfaßten Eintheilung dieses Gesetzbuchs.
§. I.
[1, 1, § 1] Num. 1. Das Recht, insoferne als es ein Gesetz
bedeutet, ist eine Richtschnur der menschlichen Handlungen. Dessen Endzweck ist
die Gerechtigkeit, welche in deme bestehet, dass einem Jedem das Seinige, was
ihme von Rechtswegen gebühret, zu Theil werde.
(1-34) [1, 1, § 1] 2. Alle Rechte sind entweder von Gott
oder von Menschen geordnet. Gott hat das Recht der Natur und sein offenbartes
alt- und neues Gesetz geordnet.
(1-35) [1, 1, § 1] 3. Das Recht der Natur ist von Gott dem
Menschen eingepflanzet, auf daß er durch seine eigene
Vernunft geleitet werde, das Gute zu thun und das Böse zu meiden. Insoweit sich
aber dessen freie Völker und unabhängige Staaten gegeneinander gebrauchen, wird
dasselbe das Völkerrecht genennet.
[1, 1, § 1] 4. Die menschlichen Rechte kommen entweder von
der geistlichen oder von der weltlichen Gewalt.
Welche von der letzteren herrühren, haben entweder
unmittelbar das allgemeine Beste und die innere Verfassung des ganzen Staats
zum Gegenstand und heißen eigentlich das Staatsrecht.
[1, 1, § 1] 5. Oder dieselben zielen hauptsächlich auf das
sonderheitliche Beste einzler Bürger ab und schreiben die Richtschnur der
Privathandlungen vor, welche im engeren Verstand das bürgerliche oder
Privatrecht genennet werden.
[1, 1, § 1] 6. Dieses ist nichts anderes, als ein Begriff
aller von der höchsten Gewalt des Staats zum sonderheitlichen Besten der eben
derselben höchsten Gewalt unterworfenen Personen ergangenen Geboten, Satz- und
Ordnungen.
[1, 1, § 1] 7. Die bürgerlichen Rechte sind nach
Verschiedenheit der Staaten verschieden, nachdeme solche eines jeden Staats
dabei abgesehene Wohlfahrt und Nutzen erheischet.
Wir wollen aber in Unseren gesammten deutschen Erblanden
kein anderes als gegenwärtiges Recht, welches Wir zum Bestem Unserer getreuen
Unterthanen in diesem Gesetzbuch in Ordnung bringen lassen, hinfüro als ein
beständiges allgemeines Recht von männiglich beobachtet wissen.
[1, 1, § 1] 8. Nur allein rechtmäßig hergebrachte
Gewohnheiten, welche weder diesem Unseren Gesetzbuch, noch anderweiten von Uns
allschon erlassenen oder in Zukunft erlassenden Verordnungen zuwider sind,
sollen noch ferners in derjenigen Maß bestehen können, welche unten in §. III.
von Uns bestimmet wird.
[1, 1, § 1] 9. Hieraus fließt die allen von der Willkür der
höchsten Gewalt geordneten Rechten gemeine Eintheilung in das beschriebene und
unbeschriebene Recht. Ersteres gründet sich in dem ausdrücklichen, letzteres in
dem stillschweigenden Willen des Gesetzgebers, beide aber erlangen ihre
Bindungskraft von der gesetzgebenden höchsten Gewalt allein.
[1, 1, § 1] 10. Das beschriebene Recht besteht aus Satzungen
und Verordnungen. Diese sind entweder allgemein, welche jedermänniglich
verbinden und heißen eigentlich
(1-36) Gesetze. Oder sie enthalten sonderbare Begünstigungen
gewisser Personen oder Sachen und sind Befreiungen.
[1, 1, § 1] 11. Es wird demnach in diesem ersten Capitel
zuerst von denen Gesetzen, sonach von denen Gewohnheiten, weiters von denen
Befreiungen, alsdann aber von der Ausdeutung sowohl der Gesetzen, als der
Befreiungen gehandlet und endlich die Ordnung der Abhandlung, welcher in diesem
ganzen Gesetzbuch nachgegangen wird, nach dem dreifachen Gegenstand alles
Rechts dargezeiget.
§. II.
[1, 1, § 2] 12. Die Gesetze sind allgemeine von der höchsten
Gewalt zur Wohlfahrt der Unterthanen erlassene Verordnungen. Sie mögen aus
eigener Bewegniß, oder auf Anlangen, oder auf was sonst immer für eine Art
ergehen.
[1, 1, § 2] 13. Ihre Wirkung bestehet:
Erstens und vornehmlich in der Verbindungskraft.
Zweitens in Zerrüttung und Entkräftung der gesetzwidrigen
Handlungen.
Drittens in Verwirkung der in dem Gesetz auf die
Uebertretung verhängten Strafe.
[1, 1, § 2] 14. Sie verbinden zur Beobachtung Alle und Jede,
die in dem Gebiete sind, für welches das Gesetz ergangen ist, sowohl
Unterthanen, als Fremde und diese
(1-37) letztere zwar nicht allein währenden ihren
Aufenthalts in diesem Gebiete, sondern auch auswärts befindliche müssen sich
insoweit nach Unseren Gesetzen achten, als sie in diesen Unseren Landen Recht
suchen oder Recht zu nehmen schuldig sind.
[1, 1, § 2] 15. Wann hingegen Unsere Unterthanen aus diesen
Landen sich in fremden Gebieten aufhalten, so wollen Wir wegen ihrer alldort
nach den daselbstigen Gesetzen geschlossenen Handlungen den Beistand rechtens
auch in hiesigen Ländern insoweit angedeihen lassen, als diese Handlungen nur eine
bloße persönliche Verbindung nach sich ziehen und nach Unseren diesländigen
Gesetzen weder an sich selbst ungiltig, noch Unsere Unterthanen sich zu
verbinden unfähig sind.
[1, 1, § 2] 16. Da es sich aber um Veräußerung oder
Behaftung hierländiger liegender Güter, oder dessen, was sonst nach Unseren
Gesetzen für unbeweglich zu halten ist, handlete, solle keinerlei derselben
lebzeitige oder letztwillige Uebertragung, Veräußerung, Verpfändung oder was
sonst immer für andere Bestellung eines Rechts an der Sache giltig sein, es
seie dann eine solche Handlung nach hierländigen Gesetzen vollzogen.
[1, 1, § 2] 17. Uebrigens bleiben Unsere Unterthanen Unseren
Befehlen und denen von Unseren hierländigen Gerichtsbarkeiten für oder gegen
sie ergehenden Rechtssprüchen aller Arten unterworfen, wo sie sich immer
befinden mögen.
[1, 1, § 2] 18. Was wider die Gesetze geschieht, ist in
derjenigen Maß ungiltig, als die widrige Handlung entweder von dem Gesetz
selbst ausdrücklich vernichtet und entkräftet, oder der richterlichen
Erkanntniß solche umzustoßen überlassen wird.
[1, 1, § 2] 19. Wo die widrige Handlung von dem Gesetz
selbst vernichtet, oder die von dem Gesetz vorgeschriebene wesentliche
Feierlichkeit unterlassen wird, entstehet hieraus gar keine Verbindlichkeit und
kann andurch nicht allein kein Eigenthum oder ein anderes Recht an der Sache
erworben oder übertragen, sondern auch das gegebene anwiederum zurückgefordert
werden.
[1, 1, § 2] 20. In anderen Fällen aber haben verschiedene
ihres Orts vorkommende Rechtsmitteln statt, wodurch auf richterliche Erkanntniß
die gesetzwidrige Handlung umgestoßen, oder Schaden und Nachtheil abgewendet
und der Verkürzung abgeholfen wird.
[1, 1, § 2] 21. Endlich wird durch Uebertretung der Gesetzen
die darinnen verhängte Strafe verwirket. Doch ist dabei der Unterschied zu
beobachten, ob das Gesetz die
(1-38) bloße That ohne Bemerkung und Rücksicht auf einige
Umstände bei Strafe gebiete oder verbiete, oder ob das Gesetz nebst der That
annoch gewisse Umstände ausdrücklich anführe und erheische?
[1, 1, § 2] 22. In dem ersten Fall hat der Richter nach dem
Buchstaben des Gesetzes auf die bloße Uebertretung zu sehen. In dem letzteren
Fall hingegen, muß derselbe zugleich untersuchen, ob auch die bei einer
verbotenen That oder Handlung in dem Gesetz ausdrücklich angeführte Umstände
unterwalten.
[1, 1, § 2] 23. In beiden Fällen aber solle der Richter
lediglich nach Maßgebung der Gesetzen mit der darinnen ausgemessenen Strafe
ohne Gnad, Nachsicht oder Milderung fürgehen, als welche bei Uns allein zu
suchen ist, wo nicht von Uns demselben in gewissen Fällen dergleichen Gewalt
namentlich eingeräumet wäre.
[1, 1, § 2] 24. Wann jedoch das Gesetz eine That oder
Handlung für strafbar angesehen, die Strafe aber dabei nicht ausgemessen hätte,
solle dieselbe jedesmal nach Beschaffenheit der mehr oder minder erschwerenden
Umständen durch richterlichen Befund bestimmet werden.
[1, 1, § 2] 25. Diese Wirkungen haben die Gesetze für sich
ohne Rücksicht auf deren Annehmung oder unterbliebene Beobachtung, sondern es
solle an deme genug sein, daß sie behörig kundgemacht worden, welches in jedem
Land durch die gewöhnliche Wege schleunig zu geschehen hat, damit sie allsobald
zu Jedermanns Wissenschaft gelangen können.
[1, 1, § 2] 26. Von was für Zeit nun dieses Unseres neues Gesetzbuch seine Bindungskraft haben solle,
ist allschon von Uns im Eingang geordnet worden.
Für alle in Zukunft von Uns in Rechtssachen erlassende
Gesetze aber, worinnen keine längere oder kürzere Zeit ausdrücklich bestimmet
ist, wollen und ordnen Wir hiemit, daß dieselbe jedesmal nach zweien Monaten
von dem Tag der öffentlichen
(1-39) Kundmachung in der Hauptstadt eines jedweden Landes
durchgehends unnachsichtlich verbinden sollen.
[1, 1, § 2] 27. Nach Verlauf sothaner bestimmten Zeit solle
zwar Niemandem die vorschützende Unwissenheit Unserer Gesetzen, oder ein
vorgeblicher Irrthum in Rechten zu Statten kommen, weder unter diesem Vorwand
eine gesetzwidrige Handlung zu Kräften gelangen, noch Jemand von der verhängten
Strafe deswegen enthoben werden können.
[1, 1, § 2] 28. Wir wollen Uns jedoch vorbehalten haben in
Fällen, wo Jemand besonders von solchen Personen, die von Unseren Gesetzen
begünstiget worden, aus Unwissenheit und Irrthum in Rechten des Seinigen
verlustiget und der Gegentheil ohne Ursach andurch bereicheret würde, demselben
nach Befund der einige Entschuldigung und Nachsicht verdienenden Umständen auf
geziemendes Ansuchen die außerordentliche Rechtshilfe mittelst Herstellung in
vorigen Stand angedeihen zu lassen.
[1, 1, § 2] 29. Die Gesetze betreffen künftige Handlungen,
nicht aber auch vergangene, oder annoch fürwährende, wann dieserwegen in dem
Gesetz keine ausdrückliche Vorsehung enthalten ist.
(1-40) [1, 1, § 2] 30. Hieraus aber folget nicht, daß an
sich böse und lasterhafte Thaten blos von darum, weilen vor deren Ausübung
keine Strafe darauf ausgesetzt gewesen, ungestraft gelassen werden sollen,
sondern, obschon die in einem späteren Gesetz ausgemessene Strafe nicht
verhänget werden kann, so sind solche jegleichwohlen nach Schwere des
Verbrechens mit einer dem gerichtlichen Befund überlassenen Strafe zu belegen.
[1, 1, § 2] 31. Wann hingegen durch ein Gesetz kein neues
Recht eingeführet, sondern nur lediglich das vorherige erläutert wird,
erstrecket sich auch dasselbe auf die vergangene
Fälle.
[1, 1, § 2] 32. Nicht weniger solle in jenen Fällen,
worinnen aus einer vor dem Gesetz vorhergegangenen Handlung von Zeit zu Zeit
eine neue Verbindlichkeit erwachset, als bei laufenden Zinsen oder einhebenden
Nutzungen, das spätere Gesetz nach Maß der Zeit beobachtet und die
Verbindlichkeit jedesmal nach denen von Zeit zu Zeit neu hervorkommenden
Gesetzen abgemessen werden.
[1, 1, § 2] 33. Die Gesetze bleiben immer bei Kräften,
solange sie durch ein späteres Gesetz nicht aufgehoben oder abgeänderet werden.
Wo aber die Beobachtung des Gesetzes etwann allgemein
unnütz, unbillig, schädlich, oder in der Befolgung unmöglich würde, so ist ein
solcher sich zwar nicht leicht ergebender Abfall Uns zur nöthigen Vorsehung
sofort anzuzeigen.
[1, 1, § 2] 34. Zu denen Gesetzen gehören auch die
Satzungen, welche nur auf ein gewisses Land oder Ort gerichtet und von Uns
entweder unmittelbar geordnet oder ausdrücklich bestättiget sind.
(1-41) [1, 1, § 2] 35. Jene Satzungen und Einrichtungen
hingegen, welche weder von Uns herrühren, noch ausdrücklich bestätiget sind,
sondern mit Unserer besonderer Verwilligung von nachgesetzten Obrigkeiten,
Gerichten, Gemeinden, Vorsteheren und Mitteln nach Amtserforderniß und zu
Erhaltung guter Ordnung gemacht werden, sind zwar nicht unter die allgemeine
Verordnungen zu zählen; doch sollen dieselbe, daferne sie nicht wider Unsere
Gesetze laufen, von ihren Mitgliedern und Untergebenen beobachtet werden; Uns
aber bleibt die Einsicht, Aenderung und Aufhebung derselben zu allen Zeiten vorbehalten.
[1, 1, § 2] 36. Umsoweniger können ohne Unserer
ausdrücklichen Verleihung oder Bestätigung einige Satzungen errichtet werden,
sondern die Gemeinschlüsse und Verabredungen, welche aus redlicher und Unseren
Gesetzen nicht widerstrebender Absicht getroffen werden, können nicht anders
als in der Gestalt eines freiwilligen Vertrags, und nur Jene, so von der
Gemeinde sind, verbinden.
[1, 1, § 2] 37. Doch mit dem Unterschied, daß in
Angelegenheiten, welche die ganze Gemeinde betreffen, der mindere Theil durch
den größeren zur Gleichförmigkeit verbunden werde, wiewohlen einem jedem
Mitstimmenden sich wider den aus einem solchen Schluß für die Gemeinde
befahrenden Schaden zu verwahren und aller sich daher zuziehen mögenden
Verfänglichkeit auszuweichen unbenommen ist.
[1, 1, § 2] 38. Wo es aber um Gerechtsamen, Befugnissen oder
Verbindungen einzler Personen von der Gemeinde oder um Behaftung ihres Hab und
Guts zu thun wäre, da wird erforderet, daß, was Alle betrifft, auch von Allen
einstimmig begenehmiget werde.
§. III.
[1, 1, § 3] 39. Das unbeschriebene Recht machen rechtmäßige
Gewohnheiten aus. Eine Gewohnheit ist nichts anderes als ein mit
stillschweigender Einwilligung der
(1-42) höchsten Gewalt durch langwierigen Gebrauch als ein
Recht eingeführtes und immer gleichförmig beobachtetes, für Recht gehaltenes
Herkommen.
[1, 1, § 3] 40. Wir wollen aber keine wider Unsere Gesetze
laufende Gewohnheiten, sie mögen in allen oder auch nur in einem oder anderen
Unserer deutschen Erblanden allgemein oder in einzlen Orten besonders
eingeführet sein, statthaben lassen, sondern hiemit sowohl die vor Einführung
dieses Unseren Gesetzes allschon bestehende gänzlich abgestellet und
aufgehoben, als auch die künftig einschleichen mögende zu allen Zeiten
ernstgemessen verboten und für ein strafbares Beginnen angesehen haben.
[1, 1, § 3] 41. Auch nicht in jenen Fällen solle ein
Gewohnheit zufällig sein, noch minder eine verbindende Kraft haben, wovon in
Unseren Gesetzen nichts verordnet ist, sondern, wo Fälle vorkämen, worinnen es
ersprießlich wäre, etwas Gewisses für allgemein zu ordnen, solle jedesmal die
Beschaffenheit der Sache bei Uns geziemend angebracht und Unsere höchste
Entschließung abgewartet werden.
[1, 1, § 3] 42. Nur allein in solchen Fällen, welche zwar
von Unseren Gesetzen in der Hauptsache entschieden sind, dabei aber die Art und
Weise, Zahl, Maß, Größe,
(1-43) Gestalt oder Beschaffenheit, Zeit oder sonstige
Umstände entweder dem Befund des Richters überlassen oder auf den Landesbrauch,
bisherige Beobachtung, derzeitige Uebung und Verfassung verwiesen werden, solle
gestattet sein, auf eine Gewohnheit nach und gemäß dem Gesetz zu sehen.
[1, 1, § 3] 43. Es solle demnach in diesen Fällen jenes für
Recht gehalten werden, was alle oder die meisten in mehreren oder in einem Land
freiwillig, öffentlich und langwierig auf einerlei Art beobachtet haben, wann
es vernunftmäßig und der gemeinen Wohlfahrt nicht zuwider ist, so lange Wir es
dabei stillschweigend bewenden lassen.
[1, 1, § 3] 44. Desgleichen sollen kleinere Gemeinden und
Ortschaften, insoweit als sie nach obiger Maßgab der Macht Satzungen zu
errichten fähig sind, ihre eingeführte oder weiters einführende löbliche und
Unseren Gesetzen nicht widerstrebende Gebräuche und Gewohnheiten beobachten,
ohne daß jedoch jemals außer dem Bezirk eines solchen Orts hieraus ein
allgemeines Recht erwachsen, oder andere, welche nicht von dieser Gemeinde
sind, andurch verbunden werden mögen.
[1, 1, § 3] 45. Damit aber etwas für eine rechtmäßig
hergebrachte Gewohnheit in derjenigen Maß, als solche von Uns zugelassen wird,
geachtet werden könne,
(1-44) ist zu etwas solchem, so nicht bloßen Beliebens,
sondern auf einigerlei Weise verbindlich sein solle, eine öftere gleiche
Beobachtung, ein geraumer Zeitlauf und die Einwilligung aller oder doch des
größten Theils jener, von welchen die Gewohnheit eingeführet wird,
erforderlich.
[1, 1, § 3] 46. Zu diesem Ende muß die gleichförmige
Beobachtung, wenigstens dreimal freiwillig und wissentlich wiederholet, auch
von Zeit der ersten sogestalteten Ausübung wenigstens zehn Jahre verflossen und
binnen dieser Zeit von Niemandem widersprochen, noch sonst was Widriges
vorgenommen worden sein.
[1, 1, § 3] 47. Welches alles derjenige, der zum Behuf
seiner Gerechtsame eine eingeführte Gewohnheit oder Herkommen vorschützet,
gleichwie im Gegentheil Jener, welcher sich von der Verbindlichkeit einer
Gewohnheit entziehen will, das Widerspiel zu erweisen hat, ohne daß jedoch
hierzu ein vor oder wider die Gewohnheit allbereits ergangener Rechtsspruch
nöthig seie, wiewohlen der Beweis dadurch erleichteret wird.
[1, 1, § 3] 48. Insoweit aber Gewohnheiten in vorstehender
Maß einzuführen zugelassen wird, insoweit können selbe auch durch spätere
Gebräuche und Gewohnheiten anwiederum aufgehoben werden.
Doch hat allemal Jener, welcher die Aenderung vorgibt,
dieselbe zu erproben.
[1, 1, § 3] 49. Uebrigens solle aus gleichförmigen
Rechtssprüchen, da nämlich öfters in gleichen Fällen auf einerlei Art
gesprochen worden, in Ansehung künftiger derlei Vorfallenheiten keine Gewohnheit
erwachsen, wann es nicht Fälle sind,
(1-45) worinnen nach obiger Ausmessung eine Gewohnheit
statthaben mag, und die übrigen Erfordernissen beitreten.
[1, 1, § 3] 50. Noch weniger solle eine Gewohnheit in Sachen
zulässig sein, welche die Verfahrungsart bei Gericht, die Feierlichkeiten und
Gerichtsübungen betreffen, sondern aller Orten und bei allen Gerichten die
Gerechtigkeit jedermänniglich nach Unseren Gesetzen gleichförmig ertheilet, wo
aber zur Beförderung der Rechtspflege und Abstellung der sich etwa
einschleichen mögenden Mißbräuche eine Vorsehung nöthig wäre, deshalben Uns die
geziemende Anzeige zur weiteren Maßgebung gemacht werden.
§. IV.
[1, 1, § 4] 51. Zu denen Gesetzen gehören auch die
Befreiungen oder von Uns ertheilte Verfügungen und Verleihungen besonderer
Gnaden und Freiheiten.
[1, 1, § 4] 52. Diese sind sonderheitliche, zu Gunsten
gewisser Personen, Sachen oder Handlungen ergangene Verordnungen.
Sie wirken ein besonderes Recht für Jene, die anmit
begünstiget werden, enthalten aber zugleich einen allgemeinen Verbot, daß
Niemand dawider handlen, noch den Genuß der verliehenen Freiheit behinderen
solle.
[1, 1, § 4] 53. Die Befreiungen werden entweder Personen in
Ansehung ihrer Verdiensten, Eigenschaften oder aus sonstiger Ursache, oder auch
aus Unserer sonderbaren Gnad und Begünstigung, oder aber gewissen Orten,
Gründen oder anderen Sachen und Handlungen verliehen.
(1-46) [1, 1, § 4] 54. Hierdurch unterscheiden sich
dieselben in persönliche und sächliche Befreiungen.
Wiewohlen aber einige von beiderlei Art etwas an sich zu
haben scheinen, so werden selbe dennoch einer oder der anderen Gattung
beigezählet, welcher sie ihrer Natur nach zunächst beikommen.
[1, 1, § 4] 55. Also sind unter die persönlichen Befreiungen
jene zu zählen, welche einer gewissen Anzahl der Personen oder ganzen Gemeinden
und Mitteln zum Genuß eines jedweden Mitglieds ertheilet werden, obschon es
sich um den Genuß einer Sache handlet.
[1, 1, § 4] 56. Wann hingegen einer Gemeinde oder Mittel zum
gesammten Genuß oder auch gewissen Aemtern, Würden, Künsten und Gewerben
Begnadigungen und Freiheiten verliehen werden, so sind es sächliche
Befreiungen, weilen dabei die Absicht mehr auf die Sache als auf die Personen
gerichtet ist, wenngleich diese in Ansehung des bekleidenden Amts und Würde,
oder der übenden Kunst und treibenden Gewerbs und Genuß davon haben.
[1, 1, § 4] 57. Von dieser Art sind auch jene Befreiungen,
welche gewissen Handlungen und Geschäften oder einer besonders begünstigten
Gattung Personen, als Minderjährigen, Weibsleuten, Soldaten und Anderen zu
Abwendung des sich sonst zuziehenden Nachtheils oder zu sonstiger Entstehung
von dem allgemeinen Recht in Unseren Gesetzen gegeben werden und in dem Inhalte
dieses Unseren Gesetzbuchs an gehörigen Orten begriffen sind.
[1, 1, § 4] 58. Die persönlichen Befreiungen erstrecken sich
nicht über die in der Verleihungsurkunde benannten Personen. Die sächlichen
aber kommen auch einem jedweden Besitzer der Sache, wie nicht weniger denen
Nachfolgern in Gemeinden, Aemtern und Würden, dann auch denen Erben und Bürgen
zu Statten, wie es an seinem Ort bei derlei in diesem Unseren Gesetzbuch
besonders abgehandelten Befreiungen mit mehreren erkläret wird.
[1, 1, § 4] 59. Alle von Uns oder Unseren Vorfahren
ertheilte sowohl persönliche als sächliche Befreiungen und Begnadigungen
enthalten allemal die in einer jedweden
(1-47) Verleihung stillschweigend begriffene Bedingniß in
sich, wann sich die Sache angebrachtermaßen verhält.
[1, 1, § 4] 60. Wann dahero hervorkäme, daß eine Befreiung,
es seie in Gnaden oder Gerechtigkeitssachen, mit unwahrhaften Anbringen,
Verschweigen der Wahrheit oder sonstiger Arglist von Uns etwann erschlichen
worden, so solle ein solcher Fall Uns jedesmal zur anderweiten Entschließung
angezeiget werden.
[1, 1, § 4] 61. Die Befreiungen erlöschen auf mehrerlei Art:
Zeitliche Befreiungen, welche entweder einzlen Personen oder
auf eine bestimmte Zeit oder unter einer beigefügten Bedingniß oder auf
Wohlgefallen oder wegen einer gewissen Eigenschaft verliehen worden, nehmen ihr
Ende mit Absterben der befreiten Personen, mit Ausgang der benannten Zeit, mit
Ermanglung der beigesetzten Bedingniß, mit willkürlicher Widerrufung oder mit
Abänderung der Eigenschaft, welche die Verleihung zum Endzweck gehabt.
[1, 1, § 4] 62. Jene Befreiungen hingegen, welche auf immer
und allzeit gegeben worden, hören auf, wann die Gemeinde oder das Mittel,
welches die Befreiung erworben, gänzlich aufgelöset, oder das Amt oder Würde,
welcher die Befreiung anklebet, nicht mehr ersetzet wird, oder die Sache, mit
der die Befreiung verknüpfet ist, völlig zu Grund gehet, ohne daß zu deren
Wiederherstellung eine Hoffnung übrig seie.
[1, 1, § 4] 63. Zuweilen wird die Wirkung einer Befreiung
oder Begünstigung durch eine andere gehemmet, wann nämlich zwei gleich begünstigte
Personen dergestalten zusammentreffen, daß beide zugleich den Genuß der
Befreiung nicht haben können.
[1, 1, § 4] 64. In solchem Fall gebühret
Demjenigen, welcher bei Entgehung des Genusses an seinem Gut einen wesentlichen
Schaden erleiden würde, der Vorzug vor dem Anderen, deme der Genuß der
Befreiung lediglich einen Gewinn brächte.
[1, 1, § 4] 65. Wann es aber beiden Theilen um Abwendung des
Schadens oder auch beiden um bloßen Gewinn zu thun wäre, so ist von denen in
diesem Unseren Gesetzbuch enthaltenen Begünstigungen jene überwiegender,
welcher in Zusammentreffung mit anderen vor diesen der Vorzug seines Orts
namentlich zugestanden wird.
[1, 1, § 4] 66. Bei allen anderen Begünstigungen und
Verleihungen hingegen, welche von gleichen Kräften sind, ist allemal die ältere
der jüngeren oder späteren vorzuziehen, wann die erstere durch diese nicht
ausdrücklich aufgehoben wird.
[1, 1, § 4] 67. Es können auch die Befreiungen durch
freiwillige Verzicht und Begebung, durch Nichtgebrauch oder widrigen Gebrauch
und Mißbrauch und durch
(1-48) deren nach Erforderniß der Umständen
nöthig befundene Aufhebung in seiner Maß verloren gehen.
[1, 1, § 4] 68. Die freiwillige Verzicht und Begebung wirket
nur damals den Verlust der Befreiung, wann die Begebung nicht zum Nachtheil
einer gesammten Gemeinde oder eines Mehreren gemeinsamen Standes und Würde,
oder auch eines Dritten gereichet, und wann die Befreiung nicht also beschaffen
ist, daß sie vielmehr zu gemeinen Besten, als zu Gunsten der befreiten Person
verliehen seie.
[1, 1, § 4] 69. Der Nichtgebrauch einer Befreiung, welche
nicht in einer bloßen willkürlichen, Niemandem nachtheiligen Ausübung bestehet,
zieht deren Verlustigung ganz oder zum Theil nach sich, insoweit sich derselben
nicht gebrauchet wird, jedoch mit folgenden Unterschied:
[1, 1, § 4] 70. Soferne die Befreiung in einer insgemein
oder Jemandem insonderheit beschwerlichen Befugniß etwas zu thun oder zu
fordern bestehe, so wird dieselbe bei Unterlassung des Gebrauchs, wo solcher
thunlich gewesen, durch die im zweiten Theil, im neunten Capitel, von
Verjährungen zur Verschreibung der Gerechtsamen vorgeschriebene Verjährungszeit
verloren.
[1, 1, § 4] 71. Falls aber die Befreiung in Enthebung von
einer Beschwerde und somit in der Befugniß etwas nicht zu thun besteht, so wird
solche durch dreimalige freiwillige und ohne weiteren Vorbehalt wissentlich
geschehene Unterziehung verloren, ohne daß es einer Verjährung bedürfe.
[1, 1, § 4] 72. Doch ist in allen Fällen, wo sich entweder
durch ausdrückliche Verzicht oder stillschweigend durch Nichtgebrauch der
Befreiung begeben wird, erforderlich, daß in der Gewalt des Befreiten
gestanden, sich der ihme verliehenen Freiheit zu begeben.
[1, 1, § 4] 73. Welche aber diese Macht nicht haben, als
Minderjährige und andere pflegbefohlene Personen, diesen kann auch aus einer solchen Verzicht oder aus dem Nichtgebrauch kein
Nachtheil erwachsen.
[1, 1, § 4] 74. Uebrigens stehet es bei Uns, die Befreiungen
des widrigen Gebrauchs oder Mißbrauchs halber oder da selbe bei veränderten Umständen
unbillig, Anderen unerträglich oder gemeinschädlich zu werden beginneten und
dieses behörig an Uns gebracht würde, nach Befund anwiederum aufzuheben.
(1-49) [1, 1, § 4] 75. Zur Beibehaltung der rechtmäßig
erworbenen Befreiungen trägt deren von Uns auswirkende Erneuerung und
Bestätigung Vieles bei.
Die
Ansuchung dieser Bestätigung ist entweder willkürlich oder nothwendig.
[1, 1, § 4] 76.
Willkürlich ist dieselbe, wann Jemanden daran gelegen ist, damit die ihme
angebührende Befreiung nicht in Vergessenheit gerathe, und er wider alle von
Anderen besorgende Anfechtung oder Hinderniß in Ausübung seiner Freiheit durch
die landesfürstliche Bestätigung desto gesicherter seie.
[1, 1, § 4] 77.
Nothwendig aber wird sie, wann entweder in der Verleihung ausdrücklich
vorgesehen ist, daß die Bestätigung von Zeit zu Zeit oder bei Veränderung deren
Besitzeren solcher Sachen, Aemtern oder Würden, denen die Befreiung zukommt,
angesuchet werden solle, oder wann bei jeweiliger Veränderung der
Landesherrschaft für allgemein geboten wird, um die Erneuerung und Bestätigung
aller verliehenen Gnaden und Freiheiten höchsten Orts einzukommen.
[1, 1, § 4] 78.
Würde nun dieses in der anberaumten Zeit nicht befolget, sondern verabsäumet,
so solle die Befreiung eben darum für erloschen und aufgehoben geachtet werden,
wann solche in dem landesfürstlichen Gebot nicht namentlich von der
Nothwendigkeit der anzusuchen habenden Bestätigung ausgenommen worden.
[1, 1, § 4] 79.
Die Bestätigung aber gibt kein neues Recht, wann die Befreiung schon ehebevor
erloschen ist, noch weniger bringt sie dem Recht eines Dritten einigen
Nachtheil, sondern sie bestärket blos allein das schon habende Recht in
derjenigen Maß, als es angebühret, ohne Beilegung einer mehreren Kraft, und
gehet nicht weiter, als inwieweit der Befreite sich in dem Besitz und Uebung
der Befreiung befindet, und diese weder Unseren noch jemands Anderen Rechten
zuwider ist.
[1, 1, § 4] 80.
Es wäre dann ein Mehreres aus Unserer höchsten Machtsvollkommenheit in der
Bestätigung ausdrücklich enthalten, oder einer schon erloschenen Befreiung
namentlich ihre vorige Kraft und Wirkung von Neuem beigeleget, und somit
vielmehr eine neue Verleihung, als eine Bestätigung der alten ertheilet worden.
§. V.
[1, 1, § 5] 81.
Jedermann ist an die ausdrückliche Worte Unserer Gesetzen
in ihrem wahren und allgemein üblichen Verstand gebunden.
(1-50) Niemandem ist dahero gestattet,
sich einer rechtskräftigen Ausdeutung Unserer Gesetzen anzumaßen, noch unter
dem Vorwand eines Unterschieds zwischen den Worten und dem Sinne des Gesetzes
solche auf einerlei Weise zu erweiteren oder einzuschränken.
[1, 1, § 5] 82.
Wir verbieten auch allen Richteren, unter dem
nichtigen Vorwand einer von der Schärfe der Rechten unterschiedenen Billigkeit
von der klaren Vorschrift Unserer Gesetzen im Mindesten abzugehen.
(1-51) [1, 1, § 5] 83. Nicht weniger solle alle
Ausdeutung und Erweiterung oder Einschränkung Unserer Gesetzen durch
Gewohnheiten außer dem Fall, wo das Gesetz sich auf wohl hergebrachte
Landesverfassungen, Gebräuche und Gewohnheiten ausdrücklich beziehet, je und
allzeit verboten, unkräftig und nichtig sein, und vielmehr die Vorschützung
solcher unstandhafter Gewohnheiten wider die klare und buchstäbliche Vorschrift
der Gesetzen nach richterlichem Ermessen bestrafet werden.
[1, 1, § 5] 84.
Woferne aber dem Richter ein Zweifel vorfiele, ob ein vorkommender Fall in dem
Gesetz begriffen seie oder nicht, oder da ihme das Gesetz selbst dunkel
schiene, oder ganz besondere und sehr erhebliche Bedenken der Beobachtung des
Gesetzes entgegenstünden, so ist die maßgebige Erklärung des Gesetzes allemal
bei Uns anzusuchen.
(1-52)
[1, 1, § 5] 85. Damit wir
jedoch nicht ohne Noth mit Belehrungen über den Verstand Unserer Gesetzen
behelliget werden, so gestatten und wollen Wir gnädigst, daß, wann entweder ein
bei Gericht anhängiger, in dem Gesetz nicht wörtlich ausgedrückter Fall in
allen fürwaltenden Umständen und in der ganzen Beschaffenheit der Sache mit
einem in dem Gesetz ausdrücklich entschiedenen Fall vollkommen übereinstimmte und
somit die Bewandtniß beider Fällen einerlei wäre, oder Unsere höchste
Willensmeinung aus der in dem Gesetz klar ausgedrückten Ursache, daß wir alle
nicht buchstäblich berührte Fälle von der nämlichen Beschaffenheit gleichfalls
unter dem Gesetz begriffen haben wollen, offenbar erhellete, der Richter sodann
ohne fernerer Anfrage oder Anstand fürgehen möge und solle.
[1, 1, § 5] 86.
Dann, wo einerlei der Sache Beschaffenheit ist, da muß auch einerlei Recht
sein.
Außerdeme
aber solle alle gekünstelte Ausdeutung Unserer Gesetzen besonders denen
streitenden Theilen und ihren Rechtsfreunden ernstgemessen untersaget, und
nicht von der mindesten Erheblichkeit sein, sondern vielmehr wo eine Verdrehung
der Worten oder andere Arglist zu der Sachen Verwirrung und Umtrieb mit
unterliefe, derlei Beginnen scharf bestrafet werden.
[1, 1, § 5] 87.
Dem Richter hingegen ist nicht verwehret in jenen Fällen auf die natürliche
Billigkeit nach vernünftigen Ermessen zu sehen, in welchen er durch Unsere
Gesetze dahin angewiesen wird, die Umstände der Person, der Sache, des Orts,
der Zeit, der Ursache, der Zuthat oder Weise, der Absicht und Meinung, der
Gefährde oder Schuld nach der natürlichen Billigkeit zu beurtheilen.
[1, 1, § 5] 88.
Derlei Fälle sind, wobei es auf die Erforschung menschlichen Willens in
lebzeitigen oder letztwilligen Handlungen, auf die Abschätzung einiger Sachen,
Vergütung zugefügter Schäden, verhinderter Nutzungen, Aufwands und
Verbesserungen, Mäßigung der Unkosten, Auswerfung eines Unterhalts oder
Belohnung, Milderung oder Verschärfung der Strafen und mehr dergleichen
Vorfälle nach Erheischung der Umständen ankommt, von welchen an gehörigen Orten
in dem ferneren Inhalt dieses Unseren Gesetzbuchs mit mehreren gehandelt wird.
[1, 1, § 5] 89.
Gleichwie die Gesetze, also sind nicht weniger die Befreiungen und Verleihungen
nach ihrem buchstäblichen Inhalt zu nehmen und nicht anderst zu verstehen.
Da sich
aber über deren eigentlichen Sinn und Verstand erhebliche Anstände äußerten, so
sollen Uns solche von Unseren nachgesetzten Stellen zur Entscheidung
vorgetragen werden.
[1, 1, § 5] 90.
Außer derlei erheblichen Anständen ist überhaupt für eine Richtschnur zu
halten, daß keine Befreiung über den klaren Inhalt der Verleihungsurkunde zu
erweiteren und auszudehnen, sondern auf das Genaueste auszudeuten seie.
[1, 1, § 5] 91.
Hieraus folget, daß bei vorfallenden Zweifel die anderen zur Beschwerniß
gereichende Befreiungen vielmehr für persönlich als sächlich, und mehr für
zeitlich als immerwährend und beharrlich zu achten sind.
[1, 1, § 5] 92.
Endlich sollen sie auch jeder Zeit also verstanden werden, damit von Unseren
Gesetzen so wenig, als es mit einigmäßiger Wirkung der verliehenen
(1-53) Befreiung bestehen kann,
abgegangen und da selbe zum Abbruch eines bereits von Anderen erworbenen Rechts
gereichen, demselben zum wenigsten geschadet werde.
§. VI.
[1, 1, § 6] 93.
Gleichwie das einzige Ziel und Ende aller Gesetze ist, damit einem Jeden das
Seinige zugeeignet werde, also wird auch Alles, womit die Gesetze sich
beschäftigen, unter dreierlei Gegenständen, welche jedoch alle auf den
vorberührten alleinigen Endzweck gerichtet sind, begriffen.
Diese sind
die Personen, denen das ihrige zu geben ist, die Sachen, welche jenen
angebühren und endlich die Rechtsmitteln, wodurch den Personen zu den ihnen
angebührenden Sachen verholfen wird.
[1, 1, § 6] 94.
Was aber denen Personen gebühret, hierauf haben sie entweder aus einem ihrem
Stand anklebenden persönlichen Vorrecht, oder aus dem Eigenthum, oder einem
anderen die Sache selbst behaftenden dinglichen Recht, oder aus der Verbindung
des Anderen einen Anspruch.
[1, 1, § 6] 95.
Hiernach wird also gegenwärtiges Gesetzbuch in vier Haupttheile abgetheilet und
in diesem ersten dem Recht der Personen, in dem zweiten von Sachen und
dinglichen Rechten, in dem dritten von persönlichen Verbindungen und endlich in
dem vierten von Ordnung des gerichtlichen Verfahrens gehandlet.
[1, 1, § 6] 96.
Die Untertheilung der folgenden drei Theilen und die dabei beobachtete Ordnung
der Abhandlung kommt in deren jedem angehörigen Ort
besonders vor.
Hier
erübriget nur die Ordnung dieses ersten Theiles von dem Recht der Personen
voraus zu setzen.
[1, 1, § 6] 97.
Alle persönlichen Vorrechte entspringen aus dem Stand der Menschen, welcher
vornehmlich dreierlei ist, nämlich: der Stand der Freiheit, der bürgerliche
Stand und der Hausstand.
Diese
dreierlei Stände werden im zweiten Capitel erkläret.
[1, 1, § 6] 98.
Der Hausstand bestehet erstens zwischen Mann und Weib,
zweitens zwischen Verwandten, drittens zwischen Vater und Kindern, viertens
zwischen Herrn und Dienstleuten. Es wird dahero in drittem Capitel von
Ehebündnissen, in viertem von der Verwandtschaft und in fünftem von der
väterlichen Gewalt gehandlet.
[1, 1, § 6] 99.
Wie zumalen aber die väterliche Gewalt sich mit dem Tod des Vaters endiget, und
jegleichwohlen der gemeine Wohlstand erforderet, daß jene, welche wegen
unvogtbaren Alters oder anderen Gebrechen halber sich und ihrem Gut selbst
nicht vorzustehen vermögen, nicht unbeschützt und unversorget gelassen werden,
so folget das sechste Capitel von der Vormundschaft.
[1, 1, § 6] 100.
Endlich wird dieser erste Theil in dem siebenten Capitel von Dienstleuten mit
Erklärung der zwischen Herren und Dieneren wechselweise angebührenden Rechte
und Schuldigkeiten beschlossen.
(1-54) Caput II.
Von dem
Stand der Menschen.
Inhalt:
§. I. Von
Verschiedenheit menschlicher Ständen. §. II. Von dem Stand der Freiheit. §.
III. Von dem bürgerlichen Stand. §. IV. Von dem Hausstand.
§. I.
[1, 2, § 1] Num.
1. Der Stand des Menschen ist eine Eigenschaft, kraft welcher
Jemand als ein Mitglied einer von den menschlichen Hauptgesellschaften
betrachtet und all dieser Gesellschaft eigenen Rechten theilhaftig wird.
[1, 2, § 1] 2.
Dieser menschlichen Hauptgesellschaften sind dreierlei Gattungen: Die erste
unter allen freien Menschen, die zweite unter Gliedern eines Staates, die
dritte unter Hausgenossen.
[1, 2, § 1] 3.
Hiernach ist dann auch der dreifache Stand der Menschen unterschieden, nämlich
der Stand der Freiheit, der gemeinsame bürgerliche Stand in einem Staat und
Hausstand.
[1, 2, § 1] 4.
Alle andere theils natürliche, theils beigelegte oder erwählte Eigenschaften,
womit die Menschen verschiedentlich begabet sind, obschon sie in Ansehung
solcher Eigenschaften nach der Verfassung des Staats besondere Vorrechte zu
genießen haben, machen jegleichwohlen in dem Stand der Menschen keinen
Unterschied überhaupt, sondern, wann eine solche Eigenschaft aufhöret,
verlieren sie zwar die derselben anklebende Vorrechte, bleiben aber jedoch
Mitglieder vorbemelter menschlicher Hauptgesellschaften.
(1-55) §. II.
[1, 2, § 2] 5.
Des Standes der Freiheit sind alle Menschen von der Natur selbst theilhaftig.
Die
Freiheit ist dahero eine natürliche Befugniß zu thun, was Jedem beliebet, er werde dann durch Gewalt oder Recht davon
abgehalten.
[1, 2, § 2] 6.
Es wird jedoch die Freiheit weder durch die Gewalt, noch durch das Recht
benommen, sondern durch die Gewalt nur deren Ausübung verhinderet und die
Gesetze steueren dem Mißbrauch der Freiheit, welche sie in den Schranken der
Billigkeit und Ehrbarkeit erhalten.
[1, 2, § 2] 7.
Dem Stand der Freiheit ware ehedessen die knechtliche Dienstbarkeit entgegen
gesetzet, deren vormalige Strenge aber unter Christen vorlängst aufgehoben ist.
[1, 2, § 2] 8.
Nur gegen die im Krieg gefangene Ungläubige wird solche aus dem
Wiedergeltungsrecht noch in gewisser Maß ausgeübt; dann sie gelangen in das
(1-56) Eigen des Ueberwinders, sind
gleich anderen Sachen handelbar, werden zum Dienst und Arbeit angehalten,
erwerben ihren Herren und hangen in Allem von deren Willen ab.
[1, 2, § 2] 9.
Doch erstrecket sich die Willkür ihrer Herren nicht auf Leib und Leben, noch
auf etwas Anderes, was dem natürlichen Recht, denen Geboten Gottes oder Unseren
Gesetzen und Verordnungen zuwider ist.
[1, 2, § 2] 10.
Dahingegen verlieren Unsere von den Ungläubigen gefangene Unterthanen den Stand
der Freiheit nicht; vielmehr sollen ihnen alle ihre Güter und Gerechtigkeiten,
welche ihnen schon angefallen sind, oder währender ihrer Gefangenschaft weiters
anfallen, bis zu ihrer wann immer erfolgender Rückkehr unversehrt erhalten
werden.
[1, 2, § 2] 11.
Wo sie aber hieran durch Verjährung oder in andere Wege verkürzet worden wären,
haben sich dieselben in Herstellung in vorigen Stand, wann sie nicht sonst aus
anderen Ursachen dieser Wohlthat unwürdig sind, zu erfreuen.
[1, 2, § 2] 12.
Wie sie dann auch währender Gefangenschaft mit ihrem Hab und Gut nach eigenem
Gefallen schalten und walten können, wann nur ihr eigentlicher freier und
ungezwungener Willen genugsam erweislich ist.
[1, 2, § 2] 13.
Von der knechtlichen Dienstbarkeit ist die in Unseren deutschen Erblanden
(1-57)verschiedentlich eingeführte
Unterthänigkeit ganz und gar unterschieden, kraft welcher der Stand der
Freiheit nur einigermaßen beschränket wird.
(1-58) [1, 2, § 2] 14. Diese Beschränkung ist größer
oder minder nach dem Unterschied der
(1-59) mannigfältigen Schuldigkeiten,
worzu die Unterthanen ihren Herrschaften in Ansehen der Person oder der Gründen
halber verbunden sind.
(1-60) [1, 2, § 2] 15. Bei diesen wohlhergebrachten
Schuldigkeiten der Unterthanen lassen Wir
(1-61) es dann auch für das Künftige
nach einer jeden Landesverfassung und nach Maßgebung
(1-62) der in jedwedem Land
bestehenden, von Uns und Unseren Vorfahren hierwegen gemachten besonderen Anordnungen
gnädigst bewenden.
(1-63) [1, 2, § 2] 16. Wir wollen Uns aber anbei
vorbehalten haben, da, wo die Nothdurft
(1-64) eine anderweite Vorsehung zu
treffen erheischet, derlei Schuldigkeiten durch
(1-65) besondere Verordnungen für ein
jedwedes Land insonderheit Ziel und Maß zu setzen.
(1-66)
(1-67) §. III.
[1, 2, § 3] 17.
Der bürgerliche Stand in einem Staat ist Allen eigen, welche in demselben Staat
unter einer höchsten Gewalt vereiniget leben, und in
dieser weiten Bedeutung kommt solcher allen Unseren Unterthanen zu.
(1-68) [1, 2, § 3] 18. Dahingegen werden Fremde und
alle Andere von der bürgerlichen Gesellschaft in jenem Staat ausgeschlossen, in
welchem sie weder von Mitgliederen geboren, noch zu Mitgliederen nach jeden
Landes Gewohnheit aufgenommen worden.
[1, 2, § 3] 19.
In engerem Verstand aber werden nur Diejenige Burger genennet, welche in
Städten oder Märkten die Gemeinde ausmachen, darinnen mit einander heben (!)
und legen und zu gemeinem Mitleiden das Ihrige beitragen.
[1, 2, § 3] 20.
Und in diesem Stand werden die bloße Einwohnere und überhaupt alle von dem
Stadtburgerstand ausgeschlossen, welche das Burgerrecht allda weder behörig
erworben, noch dessen durch besondere Landesverfassung oder Freiheiten zu
genießen haben.
[1, 2, § 3] 21.
In Ansehung Unserer Erbländer sind alle Diejenige für Fremde zu achten, welche
einer auswärtigen Botmäßigkeit unterworfen sind; Unsere Unterthanen aber sind
zu einem, oder dem anderem unserer Erbländer gehörig.
[1, 2, § 3] 22.
Die zu einem Unserer Deutschen Erblanden insonderheit gehörige Unterthanen sind
entweder Personen höheren Standes und Landleute, die in demselben Land die
Landmannschaft unter den höheren Ständen ordentlich erworben, oder von Ankunft
auf sich haben und kraft solcher aller landschaftlichen Rechten in diesem
Erbland fähig sind.
[1, 2, § 3] 23.
Oder sie sind Burger in Städten und Märkten, welche daselbst das Burgerrecht
ordentlich erworben, oder da sie von dasigen Burgern geboren sind, diese
Eigenschaft nicht geänderet haben.
[1, 2, § 3] 24.
Oder sie sind, entweder ansässige, oder auch nur bloße Landeseinwohnere, welche
theils der Landes- oder Stadtfähigkeit nach jeder Landesverfassung oder kraft
beseonderer Freiheiten theilhaftig sind, theils aber sich des besonderen
Landesschutzes als Inländer zu erfreuen haben.
[1, 2, § 3] 25.
Da im Gegentheil Fremde bei Durchreisen oder sonstigen Aufenthalt in diesen
Unseren Erblanden nur für dieselbe Zeit, als sie sich darinnen befinden, den
gemeinsamen Landesschutz genießen, nicht aber für Inländer angesehen werden
können.
[1, 2, § 3] 26.
Wer übrigens für einen Inländer zu achten seie, wie die Landmannschaft, oder
das Stadtburgerrecht erworben oder wieder verloren werde, und was für Vorzüge,
Rechten und Freiheiten so dem einem, wie der anderen ankleben, ist nach einer
jeden Landesverfassung aus Unseren allda bestehenden anderweiten Verordnungen
zu entnehmen.
[1, 2, § 3] 27.
Fremde sind in keinem dieser Unserer Erblanden durch Handlungen zwischen
Lebenden auf einigerlei Weise ohne vorher erworbener Landesfähigkeit oder
(1-69) Unserer besonderer Erlaubniß
Vesten, Schlösser, Städte und andere landwirthschaftliche Güter, Gülten,
Herrlichkeiten und dergleichen an sich zu bringen, noch auch sonst an solchen
Gütern haftende dingliche Rechten zu erwerben fähig.
(1-70) [1, 2, § 3] 28. Wovon nur allein das von ihnen
an liegenden Gütern erlangen mögende Recht des Unterpfands in jenen Landen, wo
nach der bisherigen Verfassung es hierzu Unserer besonderen Vergünstigung nicht
bedarf, ausgenommen ist, doch nicht weiter, als bloß allein zur Sicherheit
ihrer rechtmäßigen Forderungen und zur Gewinnung des Vorzugs vor späteren
Gläubigeren, keineswegs aber um andurch den Besitz, noch minder das Eigenthum
eines solchen zum Unterpfand verschriebenen liegenden Guts zu erwerben.
[1, 2, § 3] 29.
Alle andere dahin abzielende Handlungen hingen sind ungiltig und null und
nichtig, und da Jemand dergleichen Güter oder Rechten an einen Fremden
verkaufete, vertauschete, oder wie sonst immer übertragen, oder auch nur pfand-
oder bestandweise in Besitz übergeben hätte, so sollte, falls ein solches
Beginnen zu Unseren und des Landes Nachtheil gereichete, nicht allein das
abgetretene Gut, oder Recht, sondern auch das dafür bezahlte oder bedungene
Kaufgeld, oder was sonst dafür gegeben, oder bedungen worden, soviel davon im
Lande zu erholen ist, wie nicht weniger der Pfandschilling oder Bestandzins
Unserer Kammer verfallen sein.
[1, 2, § 3] 30.
Wäre es aber Uns und dem Lande unnachtheilig, so solle nichtsdestoweniger
dergleichen Veräußerung keinen Fortgang haben, sondern der Fremde, wann er
schon zu dem natürlichen Besitz gelanget wäre, von dem Gut zu weichen
angehalten, der übertragende Inländer hingegen wegen solcher unbefugten
Uebergabe mit einer willkürlichen Strafe belegt werden.
[1, 2, § 3] 31.
Jedoch hat in diesem letzteren Fall der Fremde Fug und Macht, sein etwann
erlegtes Kaufgeld, oder was er sonst dafür gegeben hat, anwiederum
zurückzufordern, obschon ihme wegen Vollziehung des Kaufs oder anderer auf die
Erwerbung des Guts abgesehenen Bedingnissen kein rechtlicher Beistand zu
leisten ist.
[1, 2, § 3] 32.
Unsere Unterthanen hingegen, welchen außer dem Mangel der Landmannschaft sonst
nichts Anderes nach der Länderverfassung im Wege stehet, können zwar in diesen
Erblanden auch ohne vorher in dem betreffenden Erbland erworbenen
Landesfähigkeit landwirthschaftliche Güter, Gülten und Rechten durch Handlungen
unter Lebenden an sich bringen und sind nicht allein die abschließenden
Handlungen giltig, sondern sie auch des natürlichen Besitzes fähig.
Umsomehr
können sie auch bei allen Landtafeln, Stadt- und Grundbüchern das Recht des
Unterpfands an liegenden Gütern ohne darzu nöthig habender
(1-71) besonderer Vergünstigung, jedoch
nur bloß zur Sicherheit und Gewinnung des Vorzugs erwerben.
[1, 2, § 3] 33.
Sie erlangen aber weder das Eigenthum, noch den rechtlichen Besitz mittelst
wirklicher Einverleibung oder Eintragung des an sich gebrachten Guts oder
Rechts in die Landtafel, insolange sie nicht die Landesfähigkeit durch
Erwerbung der Landmannschaft, oder, wo es nach der Landesverfassung üblich ist,
eine besondere Besitzfreiheit von Uns erwirket haben.
[1, 2, § 3] 34.
Worzu Wir denenselben eine Frist von sechs Monaten von Zeit der geschlossenen
Handlung gnädigst eingestehen, also zwar, daß sie binnen dieser Zeit weder in
dem natürlichen Besitz gestöret, noch von jemanden Landesfähigen das
Einstandrecht angemeldet werden könne.
[1, 2, § 3] 35.
Wann sie aber diese Zeit verstreichen ließen, ohne die Landesfähigkeit auf eine
oder die andere Art erworben zu haben, so sind sie verbunden längstens in denen
nächstfolgenden sechs Monaten das Gut an einen Anderen zu übertragen, binnen
welchen jedoch in Kauffällen, ehe und bevor das Gut von dem Inhaber weiter
veräußert worden, einem jedweden daselbstigen Landmann, der sich zuerst meldet
und zahlungsfähig ist, das Einstandrecht gegen Entrichtung des bedungenen oder
schon bezahlten Kaufgelds und gegen Ersatz dessen, was in der Zwischenzeit
erweislich hinein verwendet worden, gebühren solle.
[1, 2, § 3] 36.
Dieses Einstandrecht hat so lang statt, als von dem Inhaber des Guts auch
binnen solchen anderen sechs Monaten die Landesfähigkeit nicht erworben wird.
Fände sich
hingegen zwischen diesen anderen sechs Monaten von dortigen Landleuten Niemand,
welcher sich des gesetzmäßigen Einstandrechts gebrauchen wollte, und der
Unfähige hätte die Landesfähigkeit weder bis dahin erworben, so solle alsdann
das Gut ohne weiteres gerichtlich feilgeboten und mittelst gewöhnlicher
Versteigerung an den Meistbietenden käuflich überlassen werden, ohne daß dabei
das Einstandrecht nach tiefer Zeit ferners Platz habe.
[1, 2, § 3] 37.
Diesemnach ist auch das von dem Inhaber bedungene oder bezahlte Kaufgeld nicht
mehr zu sehen, sondern ihme, oder weme sonst ein Recht hierzu gebühret, so viel
auszufolgen, als für das Gut durch die Versteigerung an Kaufschilling gelöset
worden.
[1, 2, § 3] 38.
Bei derlei gerichtlichen Versteigerungen ist ein Kauflustiger nicht eben darum
auszuschließen, daß er die Landesfähigkeit noch nicht erworben habe, sondern,
wo derselbe Unser Unterthan wäre, und ihme sonst nach der Landesverfassung
nichts im Wege stünde, gegen der Verbindlichkeit der in der obausgemessenen
Zeit zu erwerben habenden Landesfähigkeit allerdings zuzulassen.
[1, 2, § 3] 39.
Einem Fremden aber, wann für Uns und das Land von ihme kein Nachtheil zu
befahren ist, solle nicht anderst, als gegen Bestimmung einer hinlänglichen
Zeit, binnen welcher er sich zum Lande fähig zu machen habe, und gegen
Bedingung eines genüglich zu versicheren habenden Strafgelds, welches auf dem
Fall der Nichtbefolgung unnachsichtlich verwirket sein solle, die Mitanbietung
gestattet werden.
[1, 2, § 3] 40.
So viel es die Erbanfälle anbelanget, genießen die Fremden, welche einer
auswärtigen Botmäßigkeit unterworfen sind, des Rechts der Erwiederung
(1-72) in aller Art der Erbfolge,
insoweit es kundbar ist, oder von ihnen dargethan wird, daß Unsere Unterthanen
desjenigen Landes, worinnen ihnen die Erbschaft zugefallen, in ihrem Vaterland
zu Erbschaften zugelassen werden.
[1, 2, § 3] 41.
Wo aber die erwiederliche Erbfolge Unserer Unterthanen in ihrem Lande nicht
erweislich, oder gegentheils deren Ausschließung von dortländigen Erbschaften
kundbar ist, gegen solche Ausländer ist das Recht der Wiedergeltung in gleicher
Maß zu beobachten.
[1, 2, § 3] 42.
Wann jedoch Fremde in dem ersten Fall aus dem Recht der Erwiederung zu
hierländigen Erbschaften oder Vermächtnissen gelangen, die an liegenden Gütern,
oder darauf haftenden dinglichen Rechten bestehen, sind sie schuldig die
Landmannschaft oder Besitzfreiheit (woferne sie sonst durch die
Landesverfassung von dem Besitz derlei Güter und Rechten nicht ausgeschlossen
sind) in dem Erbland, wo solche Güter gelegen, zu erwerben, oder ihr Recht zu
derlei Erbstücken längstens binnen einem Jahr von Zeit des ihnen kundgemachten
Erbanfalls an jemanden Landesfähigen zu übertragen.
[1, 2, § 3] 43.
Da aber von ihnen keines von beiden befolget werden wollte oder könnte, solle
nach Verlauf dieses Jahres zur Veräußerung dieser Güter und Rechten mittelst
gerichtlicher Feilbietung und Versteigerung geschritten und ihnen das Kaufgeld,
wann sie ihr Erbrecht rechtsgenüglich ausgewiesen und sonst nichts im Wege
steht, ausgefolget, oder bei etwann noch fürwaltenden Anstand die von dem
Käufer abgeführte baarschaft bis zu dessen Behebung in Gerichtshanden
aufbehalten werden.
[1, 2, § 3] 44.
In dem zweiten Fall hingegen sind Fremde, welche durch das Recht der
Wiedergeltung von hierländigen Erbschaften ausgeschlossen werden, für
erbunfähig anzusehen und die Erbschaft, sie möge an liegenden Gütern oder an
dinglichen Rechten oder an was sonst immer bestehen, fallt denen
miteingesetzten oder
(1-73) nachberufenen Erben, oder denen
nächsten Blutsfreunden (wann so eine als die anderen erbsfähig sind) bis auf
den zehenten Grad, in deren Abgang aber Unserer Kammer zu.
Vermächtnissen
aber, welche einem solchem erbsunfähigen Fremden verschaffet worden, bleiben
dem Erben oder weme sie sonst von Rechtswegen gebühren.
[1, 2, § 3] 45.
Unsere Unterthanen sind in allen Unseren deutschen Erblanden ohne Unterschied
erbfähig. Wann jedoch Landgüter oder hierauf haftende dingliche Rechte durch
Erbschaft oder Vermächtniß an sie gelangten, haben sie in jenem Land, wo sich
der Erbanfall ergibt, die Landesfähigkeit oder die Besitzfreiheit, wo solche hergebracht
ist, binnen einer Jahresfrist von Zeit des ihnen kundgemachten Erbanfalls zu
erwerben, oder ihr Recht an einen daselbstigen Landesfähigen zu übertragen.
[1, 2, § 3] 46.
Widrigens solle nach Verlauf dieses Jahres mit gerichtlicher Feilbietung und Versteigerung
obangeordneter Massen verfahren, ihnen aber, wann sonst kein Anstand fürwaltet,
der erlösende Kaufschilling nach Abzug der Unkosten ausgefolget, übrigens aber
auch bei allen sowohl aus Unseren Erblanden, als aus einem Erbland in das
andere hinausziehenden Erbschaften allemal auf das nach Verschiedenheit der
Fällen durch Unsere anderweite Verordnungen ausgemessene Abfahrtgeld, da wo
solches zu entrichten ist, der Bedacht genommen werden.
[1, 2, § 3] 47.
Alles, was bishero von Landgütern und darauf haftenden dinglichen Rechten
geordnet worden, ist seiner Maßen auch von bürgerlichen Gründen und denenselben
anklebenden Rechten (mit alleiniger Ausnahm des Unterpfandrechts) sowohl in
Ansehung der einer fremden Botmäßigkeit unterworfenen Ausländer als Unserer
Unterthanen zu beobachten.
[1, 2, § 3] 48.
Andere unbewegliche Güter, zu deren Besitz die Eigenschaft eines Landmanns oder
Burgers nicht erforderlich ist, sind Fremde sowohl durch Handlungen unter
Lebenden, als durch Erbfolge an sich zu bringen nicht unfähig, wann sie sonst
nach der Länderverfassung oder insonderheit von der Erbfolge durch das
Wiedergeltungsrecht nicht ausgeschlossen sind, und anbei von der behörigen
Grundobrigkeit zu Inhaberen derlei Gründen angenommen werden.
[1, 2, § 3] 49.
Woferne sie aber von der betreffenden Grundobrigkeit nicht angenommen
(1-74) würden, haben die zwischen
Lebenden solcher Gründen halber geschlossenen Handlungen ohnehin keinen
Fortgang, sondern die Obrigkeit hat in diesem Fall mit derlei Gründen nach dem
ihr vermöge eines jeden Landes Verfassung gebührenden Recht zu verfahren.
[1, 2, § 3] 50.
In Erbfällen hingegen, wo Fremde aus dem Erwiederungsrecht zu Erbschaften
zugelassen werden, haben sich dieselben denen Grundrechten gemäß zu verhalten,
widrigens aber ist die Grundobrigkeit berechtiget, zu der Feilbietung des
Grundes mittelst der gewöhnlichen Versteigerung auf gleiche Weise, wie es
bereits oben erwähnet worden, fürzuschreiten.
[1, 2, § 3] 51.
Bewegliche Sachen, Geld oder persönliche Sprüche und Forderungen können Fremde
an sich bringen, insoweit ihnen das Wiedergeltungsrecht nicht im Wege stehet,
oder mit ihnen als Fremden die Gemeinschaft nicht untersaget ist.
(1-75) [1, 2, § 3] 52. Obschon aber Fremde in
Schuldsachen und allen anderen rechtlichen Ansprüchen außer der Besitzfähigkeit
zu liegenden Gütern und außer dem Fall der Wiedergeltung gleiches Recht mit
Unseren Unterthanen zu genießen haben, so können dieselben doch auch durch
diesen Weg zu dem Besitz landschaftlicher oder bürgerlicher Güter nicht gelangen,
sondern sie müssen das an solchen Gütern erworbene Recht des Unterpfands, bevor
es zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Besitzeinraumung kommt, ab einen
anderen Fähigen übertragen, oder das Gut muß gerichtlich feilgeboten und der
Fremde aus dem erlösenden Kaufschilling befriediget werden.
[1, 2, § 3] 53.
Die Landmannschaft sowohl als das Burgerrecht muß ordentlich nach eben des
Landes Verfassung erworben und kann durch Ehelichung landes- oder stadtfähiger
Weibspersonen auf keinerlei Art erschlichen werden.
[1, 2, § 3] 54.
So viel es aber die von dergleichen Weibspersonen an ihre landes- oder
stadtunfähige Ehemänner, oder mit diesen erzeugte Kinder lebzeitig oder
letztwillig geschehende Uebertragungen und an diese nach jenen sich ergebende
Erbanfälle anbetrifft, diesfalls solle es bei Unseren in die Verfassung eines
jeden Landes einschlagenden Gesetzen und Verordnungen sein ohnverändertes
Verbleiben haben.
[1, 2, § 3] 55.
Wann Jemandem der bürgerliche Stand in einem Staat oder in einem Ort, nämlich
die Eigenschaft eines Landmanns, städtischen Mitburgers, befreiten oder nicht
befreiten Landeseinwohners angestritten wird, so ist anförderist über den
Besitz dieser Eigenschaft schleunig zu erkennen, und nach Maßgab diesfälliger
Erkanntniß die Vorsehung zu treffen, damit Jemand in den Genuß der bürgerlichen
Rechten gehandhabet oder davon ausgeschlossen werde.
[1, 2, § 3] 56.
Weme aber der Besitz abgesprochen worden, demselben ist nicht verwehret sein
darzu habendes Recht in ordentlichen Weg Rechtens auszuführen und seine
dortländige Abkunft von Landleuten, Burgeren oder sonstigen Landeseinwohneren,
oder die rechtmäßige Erwerbung der Landes- oder Stadtfähigkeit, oder ihm
zukommende besondere Freiheit, oder die häusliche Niederlassung, oder
langjährigen Aufenthalt und was sonsten nach Unseren gemeinwesigen Verordnungen
zu der behaupten wollenden Eigenschaft eines Landeseinwohners erforderlich ist,
rechtsbeständig zu erweisen.
[1, 2, § 3] 57.
Wann hingegen Jemand in dem Besitz erhalten worden, einem Anderen aber entweder
von tragenden Amts wegen oblieget, oder aus seinem erworbenen Recht wesentlich
daran gelegen ist, damit jener sich der bürgerlichen Eigenschaft in dem Staat
oder in einem Orte nicht gebrauche, solchen Falls hat Kläger durch förmliche
Rechtsverfahrung darzuthun, daß Beklagter derlei Eigenschaft
(1-76) niemalen behörig erworben, oder
sich der erworbenen begeben, oder solche nach Ausmessung Unserer Verordnungen
verwirket habe.
[1, 2, § 3] 58.
Allermaßen gleichwie in Erwerbung des bürgerlichen Standes in dem Staat oder in
einem Ort sich nach eines jeden Landes Verfassung und Unseren daselbstigen
besonderen Verordnungen zu achten ist, also hanget auch dessen Verlustigung von
eben diesen Verfassungen und Verordnungen ab. Niemand aber solle zur Bestreitung
einer von dem Anderen angebenden bürgerlichen Eigenschaft zugelassen werden,
als deme es vorbesagter Maßen entweder von amtswegen zukommt oder sonst
erweislich daran gelegen ist.
§. IV.
[1, 2, § 4] 59.
Der Hausstand ist eine Eigenschaft, welche jenen Personen zukommt, die einer
häuslichen Gesellschaft beigethan sind. Dieser begreift in seinem weiten
(1-77) Verstand alle Verwandten, die
von einerlei Hause oder Geschlecht abstammen und andurch der besonderen Rechten
des Geblüts theilhaftig werden, die nur jene, welche von der Verwandtschaft
sind, zu genießen haben.
[1, 2, § 4] 60.
In seiner genauen Bedeutung hingegen, beschränket sich derselbe allein auf jene
Personen, die unter einem Hausvater in einer häuslichen Gesellschaft vereiniget
leben, und in diesem Verstand ist der Hausvater das Haupt der häuslichen
Gesellschaft, durch welchen alle, die von dieser Gesellschaft sind, den
Hausstand erlangen, wofür ein jedweder anzusehen ist, der nicht unter
väterlicher Gewalt stehet, obschon er keine eigene Hausverwaltung führet.
[1, 2, § 4] 61.
Gleichwie aber die Vereinigung in eine häusliche Gesellschaft aus dreierlei Art
geschieht, nämlich durch das Band der Ehe zwischen Mann und Weib, durch die
Geburt zwischen Eltern und Kindern, durch ein Beding zwischen Herren und
Dienstleuten, also gehören auch alle vorbenannten Personen zu dem Hausstand.
[1, 2, § 4] 62.
Aus diesem dreifachen Band der häuslichen Gesellschaft, entspringen die
besonderen Rechten und Verbindlichkeiten, welche sowohl dem Hausvater gegen
seinen Untergebenen, als auch diesen zum Theil gegen ihme und zum Theil gegen
einander gebühren.
[1, 2, § 4] 63.
Hier wird nur von jenen Rechten und Verbindlichkeiten gehandelt, welche
einerseits zwischen dem Hausvater und der Hausmutter als Eheleuten und
andererseits zwischen Eltern und Kindern bestehen.
[1, 2, § 4] 64.
Wohingegen die Rechten der Verwandtschaft in dem vierten und die Rechten
zwischen Herren und Dienstleuten in dem siebenten Capitel besonders erkläret werden.
[1, 2, § 4] 65.
Das Band, welches zwischen Mann und Weib besteht, insoweit es den Ehestand
selbst unmittelbar betrifft, ist geistlichen, dahingegen sind alle desselben
Wirkungen in zeitlichen der weltlichen Obrigkeit unterworfenen Dingen
weltlichen Rechts.
[1, 2, § 4] 66.
Diesemnach steht die Erkanntniß über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit der Ehe
und über die Schuldigkeit der ehelichen Beiwohnung, sowie über die Ehescheidung
der geistlichen Gewalt allein zu. Alle Rechten, welche denen Eheleuten
gegeneinander in zeitlichen Sachen gebühren, und deren ein Theil durch den
anderen in der bürgerlichen Gesellschaft theilhaftig wird, gehören einzig und
allein für die weltliche Obrigkeit.
[1, 2, § 4] 67.
Diese Rechten bestehen an Seiten des Manns in einer Art der Gewalt über seine
Ehegattin, welche jedoch nach der Vernunft, Anständigkeit und Billigkeit
gemäßiget und an die göttliche, geistliche und weltliche
Gesetze gebunden sein muß.
[1, 2, § 4] 68.
Dahingegen ist er verbunden, sie seinem Stande gemäß zu ernähren und zu
unterhalten, wie nicht minder dieselbe sowohl gerichtlich als außergerichtlich
zu vertreten und zu beschützen.
[1, 2, § 4] 69.
An Seiten des Weibs, daß die Ehegattin den Namen, und das Wappen ihres Manns
führe, allen Ehren, Würden und dem Mann zustehenden
(1-78) Vorzügen theilhaftig werde und der
Gerichtsbarkeit, welcher der Mann unterworfen ist, folge, dann nach dem Tod des
Manns die wittibliche Vorrechte genieße.
[1, 2, § 4] 70.
Dagegen ist ihre Schuldigkeit, dem Wohnsitz des Manns zu folgen und ihme in
seinem Nahrungsstand und in der Haushaltung alle Hilfe zu leisten, folglich ihn
in Besorgung des Hauswesens nach ihrem Stande, Kräften und Kündigkeit zu
überheben.
[1, 2, § 4] 71.
Beider aber gemeinsame Rechten und Schuldigkeiten sind die häusliche
Beiwohnung, die unter einander gebührende Erbfolge und Heirathssprüche, welche
aus denen Eheberednissen einem und dem anderen Theil zukommen.
[1, 2, § 4] 72.
Allhier wird von der häuslichen Beiwohnung und der Schuldigkeit des Manns zur
Unterhaltung seines Weibs gehandlet. Alle übrigen Rechten und Schuldigkeiten
unter Eheleuten aber kommen allda besonders vor, wo die Gegenstände welche sie
betreffen, als da sind die Ehebindnissen, die Erbfolge, die Gerichtsbarkeit und
dergleichen erkläret werden.
[1, 2, § 4] 73.
Vor allem muß sicher und genüglich dargethan sein, daß zwischen beiden Theilen
eine rechtmäßige und giltige Ehe bestehe, worüber im Zweifelsfall die
Erkanntniß dem geistlichen Gericht gebühret, das
weltliche hingegen jenem die erforderliche Hilfe zu leisten hat.
[1, 2, § 4] 74.
Wird die Ehe für ungiltig erkläret und die Trennung der einander widerrechtlich
beiwohnenden Personen von dem geistlichen Gericht erkennet, so solle der
weltliche Arm Unserer nachgesetzten Stellen auf Erforderen die hilfliche Hand
bieten, damit die häusliche Beiwohnung allsogleich getrennet und in Zukunft
alle verdächtige Gemeinschaft vermieden werde.
[1, 2, § 4] 75.
Da aber die Ehe von dem geistlichen Gericht für giltig erkannt würde und die
Eheleute hätten sich eigenmächtig von einander abgesonderet, so hat
gleichermaßen das weltliche Gericht nöthigenfalls an Hand zu gehen, damit die
eigenwillig getrennte Eheleute zu häuslichen Beiwohnung angehalten werden.
[1, 2, § 4] 76.
In Zwietrachten, so anderer Ursachen halber zwischen Eheleuten
(1-79) entstehen, oder wann ein Theil
sich von dem anderen eigenmächtig abgesonderet hätte oder absonderen wollte,
sollen Unsere nachgesetzte Gerichte und Obrigkeiten zeitliche Vorsehung thun,
und die zwistigen Eheleute allenfalls mit einer dem ungebührlichen Betragen
angemessenen Ahndung zu vereinigen trachten, und zum friedlichen Leben
anhalten.
[1, 2, § 4] 77.
Wo aber der eine oder andere Theil auf die Ehescheidung berufen und die
Scheidung von Tisch und Bett vom geistlichen Richter bewilliget würde, so kann
auch der geschiedene Theil zur häuslichen Beiwohnung mit dem anderen von dem
weltlichen Gericht keinerdings gezwungen werden, obschon ihme nicht verwehret
ist, zur Aussöhnung getrennter Eheleuten alle gütliche Vermittlung anzuwenden.
[1, 2, § 4] 78.
Wann die Ehe für ungiltig erkläret wird, höret die Verbindlichkeit zur
Unterhaltung des vermeintlichen Eheweibs auf, und sind die beiderseitige
Ansprüche des zugebrachten Vermögens halber, so etwann ein Theil dem anderen
vorenthielte, oder wegen des Verlusts, welchen ein Theil oder der andere aus
Anlaß der ungiltigen Ehe erleidet, lediglich bei denen weltlichen Gerichten
auszuführen.
[1, 2, § 4] 79.
Daferne aber die Ehe ungezweiflet giltig ist, und gleichwohlen aus zulänglich
befundener Ursache die Ehescheidung von Tisch und Bett durch die geistliche
Gehörde zugelassen würde, so solle auf die von derselben anerkannte
Schuldtragung des einen des oder anderen Theils, ob nämlich der Mann das Weib
forthin zu unterhalten verbunden oder von weiterer Abreichung des Unterhalts
entledigt bleiben solle, gesehen und dieser Entscheidung in Anmessung des
Unterhalts nachgegangen werden.
[1, 2, § 4] 80.
Dahingegen gehöret die Bestimmung des eigentlichen Betrags des Unterhalts und
dessen Zahlungsart, dann alles Uebrige, was sowohl wegen Erziehung und
Unterhaltung der Kinder, als wegen der einem an dem anderen Theil gebührenden
Sprüchen und Forderungen einer gerichtlichen Vorsehung bedarf, einzig und
allein zu den weltlichen Gerichten.
[1, 2, § 4] 81.
Hierüber solle anförderist nach Thunlichkeit gütliche Handlung gepflogen, da
aber diese fruchtlos abliefe, außerordentlich im Weg des schleunigen Rechts
verfahren, und was billig befunden wird, vorgekehret werden. Es handlete sich
dann um solche Ansprüche, die außer dem ordentlichen Rechtsweg nicht zu
entscheiden wären.
[1, 2, § 4] 82.
Der mehr oder wenigere Betrag des Unterhalts ist mit Rücksicht auf den Stand
und Würde des Manns nach denen Kräften seines Vermögens, nach Maß des
zugebrachten Guts und anderweiter Mitteln des Weibs, bei unbemittelten Leuten
aber nach dessen Besoldung, Verdienst, Gewerb, Nahrungsfähigkeit des Weibs und
anderen zu erwägen billig findenden Umständen abzumessen.
[1, 2, § 4] 83.
Vornehmlich solle dabei das Augenmerk dahin gerichtet werden, damit weder das
Weib durch den allzugroßen Unterhalt in der Gemüthsentfernung gestärket,
indessen aber der Mann an Mitteln erschöpfet, außer Nahrungsstand gesetzet,
oder die geziemende Erziehung der Kinder behinderet, noch auch der Mann durch
den allzugeringen Unterhalt abgehalten werde, der von Zeit zu Zeit zu versuchen
habenden Vereinigung die Hand zu bieten.
(1-80) [1, 2, § 4] 84. Zum Unterhalt gehöret Alles, was
zu Erhaltung des Lebens und Abwendung der Dürftigkeit nach Standesgebühr und
nach Bewandtniß vorberührter Umständen erforderlich ist, nicht aber was zur
Pracht und überflüssigen Gemächlichkeit dienet.
[1, 2, § 4] 85.
Die Unterhaltungsschuldigkeit erstrecket sich auch auf die zu tragen habende
standesgemäße Begräbnißkosten, wann nach dem Verstorbenen keine darzu hinreichende Mitteln nachgeblieben sind.
[1, 2, § 4] 86.
Außer dem Fall der Ehescheidung kommt es zwar wegen Unterhaltung des Eheweibs
nicht leicht zur gerichtlichen Erkanntniß. Wo aber jedoch begründete Ursach zur
Beschwerde vorhanden wäre, so hat das weltliche Gericht wegen Beobachtung des
schuldigen Wohlstands schleunige Vorsehung zu treffen und, da gütliche Besuche
nichts verfingen, auch nöthigen Falls nach vorstehender Maßgabe die
richterliche Hilfe zu ertheilen.
[1, 2, § 4] 87.
Aus dem Band des Geblüts entspringen die Rechten zwischen Eltern und Kindern.
Diese erwerben sowohl Vater als Mutter durch die eheliche Erzeugung wovon hier
gehandlet wird. Jene Rechten aber, welche Unsere Gesetze dem Vater als
Wirkungen der väterlichen Gewalt besonders zueignen, werden unten in fünftem
Capitel von der väterlichen Gewalt eigends erkläret.
[1, 2, § 4] 88.
Der Vater hat ein gewisses Beherrschungsrecht über seine Kinder, woraus deren
Schuldigkeit zu gehorsamen, und die vollkommene Unterwerfung in den väterlichen
Willen fließet, insoweit dessen Befehle nicht wider die gute Sitten und
göttliche und menschliche Gebote laufen.
[1, 2, § 4] 89.
Es steht ihme dahero zu, sie zu allem Guten zu leiten, Gehorsam und
Ehrerbietung von ihnen zu fordern und die Widerspenstigen durch mäßige
Züchtigung anzuhalten, worinnen ihm Niemand hinderlich zu fallen, noch weniger
die Kinder seiner Gewalt zu entziehen oder zu verhehlen befugt ist.
[1, 2, § 4] 90.
Widrigens kann der Vater solche von weme immer abforderen und gebühret ihme die
Rechtsklage zu Darstellung seiner Kinder, worinnen schleunig zu verfahren und
da die Kinder etwann gewaltthätig geraubet worden, wider den Entführer die
Strafe der heimlich oder öffentlich ausgeführten Gewalt und auch nach Umständen
die Strafe des Menschenraubs zu verhängen ist.
[1, 2, § 4] 91.
Wo aber die Kindschaft entweder von einem Kind selbst oder von einem Dritten in
Abrede gestellet würde, solle hierüber mit schleuniger Erkanntniß fürgegangen
und dem Vater zu Behauptung seines behörig zu erweisen habenden Rechts
außerordentliche Rechtshilfe ertheilet werden.
[1, 2, § 4] 92.
Ferners ist der Vater berechtiget, seine Kinder sowohl gerichtlich als
außergerichtlich zu schützen und zu vertreten, ihren Handlungen und
Verbindungen so lange sie unter seiner Gewalt stehen, den Beistand zu geben
oder zu versagen, für die ihnen angethane Unbild in Weg Rechtens Genugthuung zu
suchen, ihr Hab und Gut zu verwalten und durch sie zu erwerben.
[1, 2, § 4] 93.
Diesem Recht des Vaters können sich die Kinder auf keinerlei Weise
(1-81) entziehen noch etwas vornehmen,
wodurch dem Vater geschadet oder dessen Ehre, Leumuth und guter Namen bekränket
werde.
[1, 2, § 4] 94.
Dahingegen lieget auch dem Vater ob, die Kinder als sein Blut zu lieben, sie
für die seinigen zu erkennen, zu ernähren, zu allen Guten zu erziehen, zu einem
dem Staat nützlichen Stand anzuführen und dieses, wie das Wohl, Ehre und Nutzen
seines Hauses nach Möglichkeit zu beförderen.
[1, 2, § 4] 95.
In diesem besteht solchemnach das hauptsächliche Recht der Kinder, damit sie
nämlich von ihrem Vater dafür erkennet und von ihme geziemend ernähret werden,
woraus alle übrige Rechten hergeleitet werden, welche denen Kindern gegen Vater
und zu seinem Vermögen gebühren und unten bei der Abhandlung von der
väterlichen Gewalt mit mehreren vorkommen.
[1, 2, § 4] 96.
Das Recht der Kindschaft steht denen Kindern in gewisser Maß noch eher zu, als
sie das Licht der Welt erblicken.
Dahero ist
der Vater nicht nur die währender Ehe empfangene Kinder, falls die Mutter
keines Ehebruchs überführet worden, für die seinigen zu erkennen, sondern auch,
falls er vor ihrer Geburt versterben sollte, sowohl wegen Ernährung der Mutter
zu Erhaltung der Frucht, als wegen der Erbfolge der nachgeborenen Kinder die
nöthige Vorsehung zu treffen schuldig.
[1, 2, § 4] 97.
Aus dem Recht der Kindschaft folget unmittelbar die Theilnehmung an allen
Vorrechten des Hausstandes, folglich nicht allein an dem väterlichen Namen,
Wappen und Anverwandtschaft, sondern auch an allen Ehren, Würden, Vorzügen und
anderen Rechten des Vaters, die nicht auf dessen Person beschränket sind, wie
(1-82) nicht weniger an dem väterlichen
Gut und der Erbfolge, insoweit der Vater nach Zulassung der Gesetzen
darmit nicht anderst ordnet.
[1, 2, § 4] 98.
Zu Behauptung dieses Rechts solle denen Kindern, falls etwann von dem Vater
oder von jemandem Anderen die Kindschaft widersprochen würde, und sich die
Frage ereignete, ob Jemand wirklich des angegebenen Vaters Kind seie, die
außerordentliche und schleunige Rechtshilfe angedeihen.
[1, 2, § 4] 99.
Und wiezumalen die Entscheidung dieser Frage einzig und allein von der
ehelichen Geburt abhanget, so ist damals die rechtliche Vermuthung für die
eheliche Geburt, wann das Kind wenigstens in dem siebenten Monat nach
angetretener Ehe oder aber längstens im zehenten Monat von des Vaters Tod oder
von seiner Abwesenheit zu rechnen geboren worden.
Dehero (!)
Derjenige, welcher in solchen Fällen die eheliche Geburt strittig machen
wollte, dagegen das Widerspiel zu erweisen hat.
[1, 2, § 4] 100.
Wer aber vor Anfang des siebenten Monats nach Antritt der Ehe, oder nach dem
zehenten Monat von des Vaters Tod oder Abwesenheit zu rechnen geboren worden,
hat die Vermuthung wider sich, und liegt ihme die Beweisführung seiner
rechtmäßigen Geburt ob, wobei so in einem als dem anderen Fall die genaueste Untersuchung
und Bewährung aller Umständen nöthig ist, warum nach dem Befund der
Naturkundigen die Geburt so frühezeitig oder so spät habe erfolgen können.
[1, 2, § 4] 101.
Es hätte dann der Vater einen früher Gebornen für den seinigen erkennet, welche
Erkanntniß zwar wider den Vater den vollen Beweis, wider Andere aber nur die
rechtliche Vermuthung für die Rechtmäßigkeit des Kinds wirket, welche durch
widrigen Beweis entkräftet werden kann. Ein Gleiches hat auch in jenem Fall
statt, wann der Vater ein nach dem zehenten Monat von seiner Abwesenheit zu
rechnen gebornes Kind nachhero für das seinige anerkennet.
[1, 2, § 4] 102.
Ist die Kindschaft außer Anstand, so fließet hieraus die Schuldigkeit des
Vaters sein Kind zu ernähren und zu unterhalten, welche sich auch auf die
Unterhaltung Mutter erstrecket, so lange das Kind noch von ihr getragen wird,
damit die Frucht erhalten werde.
[1, 2, § 4] 103.
Sind die Kinder zur Welt gekommen, so ist der Vater zu allem demjenigen Aufwand
verbunden, welcher zur weiteren Ernährung, Pflegung, Wartung und Erziehung der
Kinder nöthig ist, bis sie sich selbst ernähren können, sie mögen mündig oder
unmündig, in der väterlichen Gewalt oder außer derselben, gut oder übel
gesittet sein und eine Versorgung bereits erhalten oder eigene Mitteln gehabt
haben oder nicht, ohne Unterschied und Ausnahm, wann sie von anderwärts her
sich nicht unterhalten können.
(1-83) [1, 2, § 4] 104. Dieses erstrecket sich auch auf
die Kindskinder, wenn ihre Eltern unvermögend sind und sie sonst keine Mitteln haben, doch also, daß allemal die väterlichen
Großeltern vor denen mütterlichen hierzu verbunden sind.
[1, 2, § 4] 105.
Von dieser Schuldigkeit aber wird der Vater insoweit enthoben, als die Kinder
ein eigenes Vermögen haben, und die davon abfallende Nutzungen, oder die
Einkünften eines bekleidenden Amts und Bedienstung, oder einer treibenden Kunst
oder Gewerbs, oder der sich durch eigenen Fleiß und Arbeit schaffende Verdienst
zur standesmäßigen Ernährung hinreichend sind.
[1, 2, § 4] 106.
Nicht weniger wird der Vater davon entbunden, wann die Mutter die Unterhaltung
der Kinder ganz oder zum Theil über sich genommen, oder wann die Töchter mit
oder ohne väterlichen Willen, mit oder ohne einem Heirathsgut ausgeheirathet
worden, sie wäre dann arm und könnte weder von ihrem Mann, welchen ihre
Ernährung zuerst oblieget, noch von dessen Eltern den benöthigten Unterhalt
ihrer ebenmäßigen Armuth wegen überkommen.
[1, 2, § 4] 107.
Um somehr ist ein Vater von Ernährung seiner Tochterkinder entledigt, immaßen
diese Kinder von ihrem Vater, oder bei dessen Unvermögenheit von ihren
väterlichen Großeltern ernähret werden müssen.
Wann jedoch
weder ihr Vater, noch dessen Eltern selbe zu ernähren im Stande wären, so liegt
erst alsdann dem mütterlichen Großvater ob, seiner Tochter Kindern nicht zwar
nach seinem eigenem Stand und Würde, sondern nur nach Nothdurft den Unterhalt
zu verschaffen.
[1, 2, § 4] 108.
Endlich entbindet auch die Undankbarkeit der Kinder, wann sie also beschaffen
ist, daß selbe nach Unseren Gesetzen zu deren Enterbung hinlänglich seie, den
Vater von der Schuldigkeit ihrer standesmäßigen Unterhaltung. Doch woferne
solche unwürdige Kinder in äußersten Nothfall den Unterhalt von ihrem Vater
ansuchen, so kann ihnen derselbe zur bloßen Lebensfristung und ohne Rücksicht
auf das Vermögen, Stand oder Würde des Vaters nicht verweigeret werden.
[1, 2, § 4] 109.
Von dem Recht des Vaters ist nach der Natur das Recht der Mutter über ihre
Kinder nicht sonderlich unterschieden.
Sie sind
nicht minder derselben nach dem Vater zu gehorsamen, sie zu ehren und auf
keinerlei Art zu verletzen schuldig.
[1, 2, § 4] 110.
Außer deme legen die Gesetze nach andere Rechten sowohl der Mutter gegen die
Kinder, als diesen gegen die Mutter bei, welche theils in der Erbfolge, theils
in dem Recht zur Vormundschaft und dergleichen mehreren bestehen, wovon an
behörigen Orten das mehrere erwähnet werden wird.
[1, 2, § 4] 111.
Dagegen ist die Mutter nicht weniger verbunden auch ihrerseits zur Erziehung,
Pflegung und Wartung ihrer Kinder alle Mühe, Fleiß und Sorgfalt
(1-84) anzuwenden, keineswegs aber
währender Ehe zu deren Ernährung und Unterhaltung aus ihren Mitteln etwas
beizutragen schuldig.
[1, 2, § 4] 112.
Es wäre dann der Vater hierzu unvermöglich oder sie hätte sich darzu entweder
in der Eheberedniß oder auch sonst außer derselben durch ein nachheriges Beding
anheischig gemacht oder sich zu einem Beitrag eingelassen.
[1, 2, § 4] 113.
Nach des Vaters Tod aber ist die Mutter, die ohne allem oder doch mit keinem
hinlänglichen Vermögen hinterlassene Kinder zu ernähren schuldig, insoweit
deren eigene Mitteln nicht zureichen, woferne nicht eine von denen bereits oben
bei dem Vater erwähnten Ursachen unterwaltet, wodurch sie von dieser
Schuldigkeit enthoben würde.
[1, 2, § 4] 114.
In Gegentheil haben auch die Kinder die erwiederliche Schuldigkeit auf sich,
ihre bedürftige Eltern, Großeltern und weitere Aufsteigende zu ernähren, zu
pflegen, zu warten und denenselben in ihrer Noth und Kräften beizustehen, wo
sie es zu thun im Stande sind.
[1, 2, § 4] 115.
Wer die Verbindlichkeit des abzureichen habenden Unterhalts auf sich hat, deme
lieget auch ob die standesgemäße Begräbnißkosten zu bestreiten, insoweit diese
aus dem nachgelassenen Vermögen nicht erschwungen werden können.
[1, 2, § 4] 116.
Was aber aus der erwiederlichen Ernährungsschuldigkeit zwischen Eltern und
Kindern von einem oder dem anderen Theil aufgewendet oder sonst über die
Schuldigkeit aus natürlicher Zuneigung abgereichet worden, kann nicht mehr
zurückgeforderet werden, wann der Ersatz des über die Schuldigkeit
Aufgewendeten nicht ausdrücklich bedungen worden.
[1, 2, § 4] 117.
Was bisher geordnet worden, ist nur von eheleiblichen Kindern zu verstehen,
wofür auch die aus einer vermeintlich giltigen Ehe erzeugte Kinder zu halten
sind. Von denen unehelich erzeugten, nachher aber rechtmäßig gewordenen und von
denen an Kindsstatt angenommen wird unten in fünftem Capitel mit mehreren
Meldung geschehen.
[1, 2, § 4] 118.
Dahingegen haben uneheliche Kinder keinen Antheil an dem Hausstand
(1-85) des Vaters, obschon dieser, wo
er Vater zu sein gestehet oder dessen überführet wird, selbe zu ernähren
schuldig ist.
[1, 2, § 4] 119.
Auf bloßes Angeben einer geschwächten Person aber wird Niemand für den Vater
gehalten, sondern um eine rechtliche Vermuthung wider ihn zu bewirken, ist
seine eigene Geständniß der Schwächung oder dessen Ueberführung und die
Uebereinstimmung der Zeit und Umständen mit der Geburt erforderlich.
[1, 2, § 4] 120.
Diese Vermuthung kann von nicht anderst, als durch klaren Gegenbeweis abgeleinet
werden, welche aber immittelst an sich schon stark genug ist, daß ihme bis
dahin nicht allein die Ernährung des Kinds, sondern auch die Unterhaltung der
unbemittelten Kindsträgerin bis zur Geburtszeit und die Bestreitung der
Kindbettsunkosten auferleget werde.
[1, 2, § 4] 121.
Doch ist der Unterhalt unehelicher Kinder und der Kindsmutter nicht so wie bei
ehelichen Kindern nach dem Vermögen, Stand und Würde des bezüchtigten Vaters,
sondern nach der bloßen alleinigen Nothwendigkeit auszumessen und zugleich auf
das Vermögen der Mutter, auf die Dürftigkeit des angeblichen Vaters und auf
andere Umstände zu sehen, welche den Vater von Ernährung des Kinds oder der
Kindsträgerin ganz oder zum Theil entheben können.
[1, 2, § 4] 122.
Von diesem höchstnöthigen Unterhalt sind keine uneheliche Kinder, aus was immer
für einer verbotenen Vermischung dieselbe gezeuget worden, ausgeschlossen, wann
sie sonst von anderwärts keine Nahrung haben.
[1, 2, § 4] 123.
Insoweit aber dieselbe vorstehender Maßen von dem erweislichen Vater ihren
Unterhalt nicht bekommen, ist die Mutter sie zu ernähren schuldig und nach dem
Tod ihres erweislichen Vaters oder ihrer Mutter gebühret ihnen aus deren
Verlassenschaft anstatt des Unterhalts derjenige Antheil, welcher im zweiten
Theil im zwölften Capitel von Einsetzung der Erben, §. II von num. 23 bis num.
25 für sie eigends ausgemessen ist.
[1, 2, § 4] 124.
Uebrigens folgen sie der Mutter und sind in Ansehung ihrer in allen Rechten und
Schuldigkeiten gegen dieselbe denen ehelich gebornen gleich, insoweit Unsere
Gesetze in Erb- und anderen Fällen zwischen beiden keinen Unterschied
ausdrücklich bestimmen.
(1-86) Caput III.
Von
Ehebindnissen
Inhalt:
§. I. Von
Eheverlobnissen. §. II. Von Heirathsgut. §. III. Von der Widerlag. §. IV. Von
Schankungen zwischen Eheleuten. §. V. Von dem ehegattlichen Vermögen. §. VI.
Von Witums und anderen Rechten nach der Ehe.
§. I.
[1, 3, § 1] 1.
Die Ehe ist der Ursprung aller Rechten des Hausstands, dann aus derselben
entstehen die Rechten zwischen Mann und Weib. Aus der ehelichen Erzeugung jene
zwischen Eltern und Kindern. Und endlich werden durch dieselbe die Rechten des
Geblüts unter denen Verwandten fortgepflanzet.
[1, 3, § 1] 2.
Es wird dahero die Abhandlung von Ehebindnissen in gegenwärtigen Capitel
vorausgesetzet, ehe und bevor die übrigen hieraus erwachsende Vorrechte des
Hausstands erkläret werden.
[1, 3, § 1] 3.
Die Ehebindnissen nehmen insgemein ihren Anfang von der Eheverlobniß oder dem
Versprechen künftiger Ehe, werden durch die wirkliche Ehe vollzogen, und endlich
durch den Tod des einen oder anderen Theils anwiederum aufgelöset.
[1, 3, § 1] 4.
Gleichwie aber aus der Eheverlobniß die Verlobten in Absicht auf die künftige
Ehe gegen einander gewisse Rechten erwerben, sodann aus der wirklichen Ehe die
Rechten zwischen Eheleuten entspringen und nach deren Auflösung durch den Tod
des einen oder anderen Ehegatten dem überlebenden Theil noch gewisse Rechte an
dem hinterlassenen Vermögen des Verstorbenen gebühren, also wird auch hier
erstlich von den rechtlichen Wirkungen der Ehebindnissen vor der Ehe zwischen
Verlobten, sonach von jenen in der Ehe zwischen Vereheligten und schließlichen
von denen nach der Ehe an Seiten des verwitibten Ehegattens gehandlet.
[1, 3, § 1] 5.
Die Eheverlobniß ist ein Versprechen und Gegenversprechen der künftigen
(1-87) Ehe, woraus die beiderseitige
Verbindlichkeit der eheversprochenen Personen erwachset, ihr Versprechen zu
erfüllen und mittelst priesterlicher Zusammengebung die Ehe anzutreten.
(1-88) [1, 3, § 1] 6. Diese Verbindlichkeit kann jedoch
nicht anderst als mit der Fähigkeit der Eheversprochenen sich mittelst eines
solchen Versprechens gegeneinander zu verstricken bestehen, welche nicht allein
nach denen geistlichen, sondern auch nach Unseren weltlichen Gesetzen
abgemessen werden muß.
[1, 3, § 1] 7.
Wiewohlen dahero das Eheversprechen, insoweit es auf die Vollziehung der
versprochenen Ehe abzielet, zur Erkanntniß der geistlichen Gerichten gehöret,
so solle jedoch von denenselben auch auf Unsere Gesetze, welche die
Eheverlobnissen gewisser Personen, wann sie wider deren Ausmessung unternommen
worden, für ungiltig erklären, um so mehr gesehen werden, als im widrigen die
dagegen ergehende Erkanntnissen keine Kraft und Wirkung haben und solchen von
Unseren nachgesetzten Gerichten nicht der mindeste Beistand geleistet werden
solle.
[1, 3, § 1] 8.
Solchemnach ist da Eheversprechen der minderjährigen oder auch schon
großjährigen, allein zur Zeit noch in der Eltern Brod
stehenden Kindern ganz und gar ohne Kraft und Wirkung, wann ein Sohn oder
Tochter heimlich oder vor Zeugen schriftlich oder mündlich solches ohne
angesuchter Einwilligung der Eltern eingegangen.
[1, 3, § 1] 9.
Sie sollen vielmehr, ehe und bevor sie sich in ein Eheversprechen einlassen,
vorhero ihre Eltern, oder wo bereits Vater und Mutter verstorben wäre, den noch
lebenden Elterntheil um die Einwilligung geziemend ersuchen und im
Weigerungsfall dieses Ersuchen nach einiger Zwischenzeit wenigstens noch zu
zweimalen wiederholen oder durch Andere darum anhalten lassen.
[1, 3, § 1] 10.
Würden aber Vater oder Mutter oder auch beide Eltern jegleichwohlen auf ihrer
Weigerung immer beharren, so mögen sich die Kinder an die weltliche
Gerichtsstelle, welcher ihre Eltern untergeben sind, bittlich verwenden,
welches Ansuchen nicht weniger sowohl von denen Befreundten, die sich der
Kinder annehmen wollen, als auch von dem Gegentheil, mit welchem die
Eheverlobniß nicht zugelassen werden will oder dessen Eltern oder Gerhaben und
Vormünderen geschehen kann.
(1-89) [1, 3, § 1] 11. Das Gericht hat hierauf die
Eltern über die Ursache ihrer Weigerung außer dem ordentlichen Weg Rechtens
schleunig zu vernehmen und da die Ursachen
(1-90) der Verweigerung erheblich zu sein befunden würden,
nicht allein das Verwilligungsgesuch abzuschlagen, sondern auch die muthwillige
Behelligung zu verweisen und den Sohn oder Tochter nach Umständen von
dergleichen unzeitigen oder unanständigen Vorhaben nachdrucksam abzuwarnen.
[1, 3, § 1] 12. Wann aber von denen Eltern gar keine Ursach
der Weigerung angegeben oder die vorschützende Ursachen nicht hinlänglich zu
sein erachtet würden, hat das Gericht sich alle Mühe zu geben, die auf der
Weigerung bestehende Eltern durch alle nur thunliche gütliche Vorstellungen zu
Einwilligung zu bewegen, und da sie nichtsdestoweniger sich hierzu nicht
verstehen wollten, ihnen eine mäßige Bedenkzeit zur Ueberlegung und endlichen
Erklärung anzuberaumen.
[1, 3, § 1] 13. Da jedoch auch dieses nichts fruchtete,
solle das Gericht nach Verlauf der bestimmten Bedenkzeit die Einwilligung zu
dem Eheversprechen anstatt der Eltern von amtswegen ertheilen und die sonach
für sich gegangene Heirath den Kindern an deme, was ihnen von ihren Eltern von
Rechts wegen gebühret, zu keinem Nachtheil gereichen.
[1, 3, § 1] 14. In Gegentheil sind die Kinder, welche ohne
vorher angesuchter Einwilligung ihrer Eltern und ohne auf dem Fall ihrer
Weigerung ausgewirkter gerichtlicher Erlaubniß oder wohl gar wider den
ausdrücklichen Willen und Verbot der Eltern oder wider die gerichtliche
Abweisung sich in ein Eheversprechen eingelassen, solches zu erfüllen nicht
befugt, sondern die Eltern vielmehr berechtiget dergleichen Heirathen auf alle
Art und Weis zu hintertreiben und nöthigen Falls eine Abmahnung von der
weltlichen an die geistliche Gehörde auszuwirken, um die priesterliche
Zusammengebung einzustellen.
[1, 3, § 1] 15. Woferne sich aber ein Sohn oder Tochter
jegleichwohlen wider Willen der Eltern und ohne hierzu erhaltener gerichtlicher
Bewilligung vereheliget hätte, so ist der hierdurch beleidigte Vater, oder
Mutter von aller Schuldigkeit entbunden einem solchen ungehorsamen Kind das
standesmäßige Unterkommen, Heirathgut und wie immer Namen habende Versorgung
oder Ausstattung abzureichen, die im Nothfall zu unumgänglichen Lebensfristung
unentbehrliche Nahrungsmitteln allein ausgenommen.
[1, 3, § 1] 16. Ueber das haben die Eltern Fug und Macht
ihre ungehorsame Kinder, die sich wider ihren Willen verheirathet, wann die
Ursach ihrer Weigerung von Gericht erheblich zu sein befunden worden, in ihrem
letzten Willen zu enterben, insoferne von ihnen nach der Hand diese Heirath
nicht begenehmiget und die andurch zugefügte Beleidigung nachgesehen worden.
[1, 3, § 1] 17. Nebst deme solle ein solches Beginnen
beschaffenen Umständen nach mit einer dem richterlichen Ermessen überlassenen
Strafe desto schärfer angesehen werden, je ungleicher die Heirath und je
verkleinerlicher dieselbe ihrem Stand und Geschlecht oder dem Ansehen, guten
Namen und Leumuth ihrer Eltern ist.
[1, 3, § 1] 18. Eine noch empfindlichere Strafe aber ist
wider jene Personen zu verhängen, die sich unterfangen, adeliche oder sonst
ehrbarer Leuten Kinder zu verführen und arglistig zu bereden, um sich mit ihnen
in eine ungleiche Ehe einzulassen.
[1, 3, § 1] 19. Desgleichen solle wieder Diejenige die
Strafe verschärfet werden, welche sich aus Arglist oder schnöder Gewinnsucht
zur Vermittlung solcher Winkelheirathen gebrauchen lassen oder wohl gar selbst
darzu anbieten und hierzu Anlaß, Gelegenheit
(1-91) und Vorschub geben, besonders, da sie der Eltern oder
Kindern Dienstleute wären.
[1, 3, § 1] 20. Großjährige und zugleich außer der Eltern
Brod stehende Kinder aber haben zwar zu ihrer vorhabenden Verehelichung die
Einwilligung ihrer Eltern aus natürlicher Ehrerbietung anzusuchen; doch kann
weder dessen Unterlassung, noch die ohnerachtet der Weigerung ihrer Eltern
vollzogene Heirath gegen sie geahndet, noch weniger dieselbe hierwegen von
ihren Eltern enterbet werden.
[1, 3, § 1] 21. Es seie dann, daß die Eltern wider eine
ungleiche, ihrem Stand und Ansehen verkleinerlich fallende Heirath ihrer auch
zur Zeit schon großjährigen Kinder die Gerichtshilfe angerufen hätten, und die
Ursach ihrer Widersetzung von Gericht aus gebilliget worden wäre.
[1, 3, § 1] 22. Vaterlose Söhne oder Töchter müssen nebst
Einwilligung der Mutter auch die Einwilligung ihres Vormunds (wann sie einen
anderen Vormund haben, oder der Mutter ein Mitvormund zugegeben ist) ansuchen.
Dieser hat sich, da kein Bedenken vorhanden, von der
Gesinnung der Mutter nicht leicht zu entfernen; falls aber ein gegründeter
Anstand unterwaltete, solchen bei der Vormundschaftsgehörde anzuzeigen.
[1, 3, § 1] 23. Welche sodann benöthigten Falls die
Freundschaft hierüber vernehmen und nach reifer Ueberlegung der sowohl für als
wieder die Heirath streitenden Ursachen entweder die
obervormundschaftliche Genehmigung ertheilen oder solche abschlagen solle.
[1, 3, § 1] 24. Wären aber beide Eltern verstorben, so ist
es an der alleinigen Verwilligung des Vormunds nicht genug, obgleich die
Befreundten des Waisens darmit verstanden wären, sonder es muß auch hierzu die
obervormundschaftliche Genehmhaltung des Gerichts erwirket werden.
[1, 3, § 1] 25. Diese hat insgemein der Vormund selbst, wann
er wider die Heirath nichts einzuwenden hat, mit Anführung des unterwaltenden
Wohlstands und Nutzens des Waisen, Gutbefunds der nächsten Freundschaft und
anderer Umständen anzusuchen.
[1, 3, § 1] 26. Wann hingegen der Vormund weder seine
Einwilligung ertheilen, noch auch um die obervormundschaftliche Genehmhaltung
einkommen wollte, so stehet sowohl dem minderjährigen Sohn oder Tochter, als
dem Gegentheil frei, auf gleiche Weise, wie es im Weigerungsfall der Eltern
oben verordnet worden, entweder selbst oder durch Andere um die
obervormundschaftliche Einwilligung zu bitten.
[1, 3, § 1] 27. Worüber das Gericht den Vormund und nöthigen
Falls die nächste Befreundte des Waisen zu vernehmen und da keine erhebliche
Ursach entgegen stünde, zu der Heirath die gerichtliche Verwilligung zu
ertheilen, falls aber gegründete
(1-92) Bedenken fürwalteten, den Waisen mit seinem Gesuch
abzuweisen die Behelligung zu verheben und ihn von dem Vorhaben ernstlich
abzuwarnen hat.
[1, 3, § 1] 28.Würde aber ein minderjähriger Sohn oder
Tochter wider dieses Unser Gebot sich mit Hintansetzung des Vormunds und der
behörigen Gerichtsstelle in ein heimliches oder auch öffentliches
Eheversprechen einlassen, so solle solches ganz und gar kraftlos und nicht von
der mindesten Wirkung und Verbindlichkeit sein, noch weniger von Unseren
nachgesetzten Stellen hierwegen ein Beistand geleistet werden.
[1, 3, § 1] 29. Um so mehr sollen auf den Fall einer solchen
vollzogenen Winkelheirath nicht allein alle dieserwegen eingegangene
Verbindungen, Verheißungen oder Schankungen, wie sie immer Namen haben mögen,
durchaus ungiltig und nichtig sein, sondern auch dieses strafmäßige Beginnen an
ihnen, an dem anderen Theil und an denen Helfern mit gleicher Schärfe geahndet
werden, wie es bereits oben n.17, 18 und 19 wider Söhne und Töchter in dem
ähnlichen Fall ausgemessen ist.
[1, 3, § 1] 30. Desgleichen wo es die Landesverfassung mit
sich bringet, daß einem
(1-93) Unterthan sich ohne Einwilligung seiner Herrschaft zu
vereheligen nicht erlaubet seie, da lassen Wir es noch ferners dabei bewenden,
doch solle sothane Einwilligung denen Unterthanen von der Herrschaft ohne
genugsamer Ursache nicht verweigeret, sondern vielmehr die Heirathen des
gemeinen Volks, wann die zusammen Heirathende anderst sich zu nähren im Stande
sind, und der Herrschaft kein Schaden und Nachtheil hieraus erwachset, nach
Unseren anderweiten Verordnungen in Absicht auf den aus der mehreren
Bevölkerung erzielenden gemeinwesigen Nutzen auf alle thunliche Weise
erleichteret werden.
[1, 3, § 1] 31. Solchemnach gestatten Wir denen Unterthanen,
welchen auf ihr bittliches Anlangen die herrschaftliche Einwilligung zu ihrer
vorhabenden Vereheligung versaget wird, sich darüber bei jener Gehörde, an
welche die Unterthansbeschwerden wider ihre Obrigkeit in jedem Lande
unmittelbar angewiesen sind, selbst oder durch Andere zu beschweren.
[1, 3, § 1] 32.Worüber die Herrschaft über die Ursachen
ihrer Weigerung vernommen und da selbe hinlänglich zu sein befunden würden, der
beschwerführende Unterthan abgewiesen und gestalter Dingen nach,, da er sich
eines unwahren Anbringens, ungeziemenden Betrags oder muthwilliger Behelligung
unterstanden hätte, bestrafet werden solle.
[1, 3, § 1] 33. Wäre aber die Weigerungsursache nicht
erheblich, so ist der Vorfall an die vorgesetzte Landesstelle mit Beifügung des
Gutachtens einzuberichten, welche bei Befund der unstandhaften Weigerung dem
beschwerführenden Unterthan die Verwilligung zu seiner Vereheligung von Amts
wegen zu ertheilen hat, kraft welcher derselbe nachhero weder an seiner
Vereheligung von der Herrschaft weiter behinderet, noch deshalben auf
einigerlei Weise gekränket werden solle.
[1, 3, § 1] 34. Die Ursachen, wegen welcher die
herrschaftliche Einwilligung zur Vereheligung eines Unterthans abgeschlagen
werden kann, sind beiläufig folgende:
Das minderjährige Alter der unterthänigen Person, die
Weigerung der Eltern, welchen Falls aber auch diese darüber zu vernehmen sind
und auf obstehende Art fürzugehen ist.
[1, 3, § 1] 35. Ferners die Freiheit des anderen Theils,
falls dieser die Unterthänigkeit nicht angeloben, oder denen aus dieser Ehe
erzeugenden Kindern die Freiheit vorbehalten wollte. Eben also, wann der andere
Theil ein fremder Unterthan ist, und dieser Anstand durch den nachbarlichen
sogenannten Weglaß nicht behoben werden kann.
[1, 3, § 1] 36. Böser Lebenswandel des einen oder anderen
Theils, woraus von dem künftigen Ehepaar Verführung Anderer, Schaden und
Aergerniß zu befürchten wäre.
[1, 3, § 1] 37. Die offenbare Unvermögenheit der künftigen
Eheleuten sich und ihre Kinder durch Dienstleistung, Handarbeit, Handel, und
Gewerb oder auf sonstige redliche Weise zu ernähren, woraus vorzusehen wäre,
daß sie der Herrschaft, denen Mitunterthanen und selbst dem gemeinen Wesen zu
Last gereichen würden.
[1, 3, § 1] 38. Endlich auch die vorhin schon übersetzte
Anzahl der Eheleuten auf einem Gut, so daß daselbst noch mehrere Haushaltungen
auf keinerlei Weise bestehen könnten und überhaupt alles, wovon sowohl dem
Herrn, als dem Gut und denen dortigen Mitunterthanen oder wohl gar dem gemeinen
Wesen ein Schaden und Nachtheil zugehen könnte.
[1, 3, § 1] 39. Dahingegen solle ein bloßes nicht Wollen der
Herrschaft, eine eigennützige
(1-94) Absicht, eine anmaßliche Bestrafung wegen
fleischlichen oder anderen Verbrechens oder ein sonstiger ungegründeter Vorwand
keineswegs hinreichend sein, die Einwilligung zu versagen, oder solche auf
diese oder jene mit Ausschließung der zur Ehe verlangten Person einzuschränken.
[1, 3, § 1] 40. Obwohlen zuweilen die Einwilligung auf
einige Zeit verschoben werden kann, da auf dem Gut oder Herrschaft ein
erweislicher Abgang diensttauglicher Leuten wäre und hierzu wegen des
landesbrauchlichen geringen Lohns oder anderer Umständen halber ohne Nachstand
des Dienstes nicht füglich verheirathete Leute gebrauchet werden könnten.
[1, 3, § 1] 41. Wegen unterwaltender gemeiner Wohlfahrt muß
die Erfüllung des Eheversprechens bei gewissen Personen, welche wegen einer auf
sich habenden Eigenschaft oder aus Umständen, in denen sie sich zur Zeit
befinden, durch Unsere besondere Verordnungen Heirathen einzugehen untersaget
ist, einsweilig ausgesetzet bleiben, so daß zwar die Verbindung nicht unkräftig
ist und auch nicht aufhöret, dennoch aber so lang nicht in Erfüllung gehen
kann, als vorbesagte Eigenschaft oder Umstände fürdaueren.
[1, 3, § 1] 42. Solchemnach solle deme, was gedachte Unsere
Verordnungen in Ansehung der sowohl wirklich dienenden Kriegsleuten, als der zu
dienen unfähigen und in Verpflegung stehenden unvermöglichen Soldaten, dann
deren den Verdacht eines heimlichen Abzugs erweckenden Heirathen mit
Ausländern, herrnloser Leuten, Landstreichern und anderen unnützigen keines
Nahrungsstandes fähigen Gesinds maßgebig enthalten, auf das Genaueste
nachgelebt werden.
[1, 3, § 1] 43. Wo es sich aber um Vollziehung eines
Eheversprechen zwischen
(1-95) solchen Personen handlete, denen Unsere Gesetze nicht
im Wege stehen, so hat der geistliche Richter allein zu erkennen, ob ein
giltiges Eheversprechen unterwalte und ob mithin ein Theil den anderen zu
eheligen schuldig oder von dem Versprechen entbunden seie.
[1, 3, § 1] 44. Zu diesem Ende solle zu Handhabung der ihme
hierinfalls gebührenden Gerichtbarkeit (!) und Vollstreckung seiner mit
Beobachtung Unserer Gesetzen geschöpften Erkanntnissen
und Urtheilen der Beistand des weltlichen Arms auf jedesmaliges Ansuchen
unweigerlich ertheilet werden.
[1, 3, § 1] 45. Wann hingegen ohne erweislichen
Eheversprechen nur Schwächung oder Schwängerung halber geklaget würde, gehöret
sowohl die Erkanntniß über die Genugthuung, als auch über die Kindbettunkosten
und Unterhaltung des Kinds,
(1-96) wie nicht minder über die Bestrafung derlei Vergehens
bloß allein zu denen weltlichen Gerichten.
[1, 3, § 1] 46. Es seie dann, daß sich von der einen oder
anderen Partei auf ein zwischen ihnen eingegangenes Eheversprechen berufen
würde, welchen Falls selbe sofort an das geistliche Gericht zu verweisen sind,
um daselbst über die Giltigkeit und Verbindlichkeit des Eheversprechens zu
erkennen und sonach weiter in Sachen zu verfahren.
[1, 3, § 1] 47. Daferne jedoch der klagende Theil von der
Person des Beklagten abließe, und nur eine Genugthuung an Geld oder anderen
Sachen verlangete, oder aber von dem geistlichen Richter kein Eheversprechen zu
unterwalten befunden würde, kann die Genugthuung und deren Ausmessung nirgends
anderst als bei dem weltlichen Gericht, deme der Gegentheil unterworfen ist,
angesuchet werden.
[1, 3, § 1] 48. Wie dann überhaupt in Eheverlobnißfällen, wo
von dem geistlichen Richter auf einen Ersatz oder Abfindung erkennet wird, die
Bestimmung des Betrags denen weltlichen Gerichten allein zustehen solle,
obschon denen streitenden Theilen nicht verwehret ist, sich entweder vor dem
geistlichen Gericht oder auch unter sich allein, wann es nur sonst erweislich
ist, frei und ungezwungen zu vergleichen, und auch zu Erfüllung derlei
freiwilliger Vergleichen die Gerichtshilfe nach Ordnung rechtens nicht versaget
werden kann.
[1, 3, § 1] 49. Bei Eheverlobnissen wird gemeiniglich auch
um die zeitliche Versorgung der künftigen Eheleuten gehandlet und geschieht
sehr gut daran, wann dergleichen Heirathsberednissen noch vor der
priesterlichen Trauung geschlossen werden, wovon in denen nachstehenden §§ das
mehrere folgen wird.
[1, 3, § 1] 50. Doch sind die Verehrungen und Schankungen,
welche entweder vor
(1-97) dem Eheversprechen, oder bei, oder nach demselben, es
seie in Absicht auf die künftige Ehe oder zu Bezeigung der Liebe zwischen
Brautleuten, oder von Anderen aus Zuneigung gegen dieselbe zu geschehen
pflegen, in dasjenige, was ein Theil dem anderen aus der Heirathsberedniß
schuldig ist, nicht einzurechnen, wann in derselben ein solches nicht
ausdrücklich bedungen oder vorbehalten worden.
[1, 3, § 1] 51. Vielmehr sollen jene Verehrungen, so vor dem
Eheversprechen ohne dessen ausdrücklicher Bedingung zu bloßer Bezeigung der
Liebe und Zuneigung geschehen, als freiwillige, unbedingte, unwiderrufliche
Schankungen angesehen werden, wann die verehrte und verschenkte Sachen zugleich
übergeben und angenommen worden, auch die Schankung sonst an sich selbst nicht
mangelhaft, noch der schenkende Theil solche zu thun unfähig ist.
[1, 3, § 1] 52. Die Verehrungen aber, welche entweder vor dem Eheversprechen mit dem au