Das Gesetzbuch des Hammurabi (@ by Edition Alpha et Omega)

 

Als der erhabene Gott Anue, der König der Anunnaki, Enlil, der Herr Himmels und der Erde, welcher die Geschicke des Landes bestimmt, Marduk, dem erst(geboren)en Sohn des Ea, die Herrschaft über alle Menschen bestimmten, unter den Igigi ihn erhöhten, (als) sie Babylons erhabenen Namen aussprachen, es in den Weltgegenden übergewaltig machten, worin ein ewiges Königtum, dessen Grundlagen wie Himmel und Erde fest gegründet sind, ihm übertrugen, damals gaben mir, Hammurabi, dem stolzen Fürsten, dem Verehrer der Götter, um eine Gesetzgebung im Lande erscheinen zu lassen, den Bösen und Schlimmen zu vernichten, damit der Starke den Schwachen nicht schädige, damit ich wie Samas den Schwarzköpfigen erscheine und das Land erleuchte, den Menschen Wohlbehagen verschaffe, Anu und Enlil meinen Namen.

 

Hammurabi, der Hirte, der von Enlil Berufene bin ich, der Fülle und Überfluss aufhäufte, für Nippur, das Band Himmels und der Erde, alles Erdenkliche fertig stellte, der berühmte Ausstatter von Ekur, der starke König, der Eridu wiederherstellte, der die Riten von Eabzu reinigte, … der vier Weltgegenden, der den Namen Babylons groß machte, der das Herz Marduks erfreute, seines Herrn, der zeitlebens zu Diensten steht für Esagila. Der Königsspross, den Sin schuf, der Ur strotzen ließ, der Demütige, der Fromme, der Überfluss nach Ekissirgal bringt, der weise König, der mächtige, der auf Samas hört, der den Grund Sippars gelegt hat, bekleidet mit Grün das gigunu der Aja, der den Tempel Ebabara gezeichnet hat, der gleich der Himmelswohnung ist, der Held, der Larsa geschont hat, Ebabara seinem Helfer Samas erneuert hat, der Herr, der Uruk Leben geschenkt hat, seinen Leuten Wasser der Fülle beschafft hat, Eannas Haupt erhöht hat, Überfluss für Anu und Innanna aufgehäuft hat, Schirm des Landes, der die versprengten Leute von Isin gesammelt hat, den Tempel Egalmah von Überfluss strotzen lässt, Herrscher der Könige, Bruder des Ilbaba, der die Wohnstätten von Kis fest gegründet hat, der Emeteursag mit Glanz umgeben hat, die erhabenen Riten der Innanna fest gefügt hat, der Hausverwalter von Hursagkalama, das Bollwerk der Feinde, den Ira, sein Genosse, seinen Wunsch erreichen ließ, der Kuta übergroß gemacht hat, alles für Meslam erweitert hat, der trotzige Wildstier, der die Feinde niederstößt, Liebling des Tutu, der Borsippa jauchzen macht, der Berühmte, der unablässig an Ezida denkt, Gott der Könige, der Weisheitskundige, der die Pflanzung von Dilbat erweitert, Getreide für Uras, den Starken, aufgehäuft hat, der Herr, die Zierde des Zepters und der Tiara, den die weise Mama vollkommen gemacht hat, der den Grundriss von Kes festgesetzt hat, reichlich gemacht hat die reinen Opfermahlzeiten für Nintu, der überlegende, vollkommene, der Weideland und Wassertränke für Lagas und Girsu bestimmt hat, der große Opfergaben für Eninnu emporhält, der die Feinde packt, der Liebling der Telitu, der die Orakelgebote von Hallab vollendet hat, das Herz der Istar erfreut hat, der reine Fürst, dessen Gebet Adad kennt, der das Herz Adads, des Kriegers, in Bitkarkar beruhigt, der den Schmuck in Eudgalgal hergestellt hat, der König, der Leben gibt Adab, der Pfleger des Tempels Emah, der Oberherr der Könige, der unwiderstehliche Kämpfer, der der Stadt Maskansabri Leben geschenkt hat, der Meslam mit Reichtum tränkte, der Weise, der Lenker, der alle Wünsche erreicht hat, der die Leute von Malgu in der Not geborgen hat, ihre Wohnsitze in Überfluss fest gegründet hat zu Ehren des Ea und der Damgalnunna, der sein Königtum groß gemacht hat, für ewig reine Opfer festgesetzt hat, der Fürst der Könige, der die Wohnstätten am Euphrat unterworfen hat, kraft Dagans, seines Schöpfers, der die Leute von Mera und Tutul verschont hat, der berühmte Fürst, der das Antlitz der Innanna erleuchtet hat, reine Opfermahle festgesetzt hat für Ninnazu, der seine Leute in der Not versorgt hat, der ihre Grundlagen in Wohlbefinden in Babylon festsetzte, der Hirte der Menschen, dessen Taten Istar gefallen, der Istar in Eulmas inmitten in Akkad der weiten Straßen eingesetzt hat, der das Recht erstrahlen ließ, die Völker recht leitete, der Stadt Assur ihre gute Schutzgottheit wiedergegeben hat, der überwältigt hat. ... der König, der in Ninua in Emismis den Namen Innannas erstrahlen ließ, der Berühmte, der zu den großen Göttern betet, der Nachkomme des Sumulael, der mächtige Erbsohn des Sinmuballit, der ewig lebende königliche Spross, der mächtige König, der Sonnengott von Babylon, der Licht aufgehen ließ über das Land Sumer und Akkad, der König, der die vier Weltgegenden zum Gehorsam zwang, der Liebling der Innanna bin ich. Als Marduk, um die Leute zu lenken, dem Lande Heil zu erwirken, mich entbot, habe ich Recht und Gesetze in der Landessprache geschaffen, den Leuten Wohlbehagen geschaffen. Zu selbiger Zeit (bestimmte ich):

 

§ 1 Gesetzt, ein Mann hat einen anderen bezichtigt und ihm eine Mordtat vorgeworfen, hat ihn aber nicht überführt, so wird derjenige, der ihn bezichtigt hat, getötet.

§ 2 Gesetzt, ein Mann hat einem anderen Zauberei vorgeworfen, hat ihn aber nicht überführt, so wird derjenige, dem Zauberei vorgeworfen worden ist, zum Fluss gehen und in den Fluss untertauchen. Gesetzt, der Fluss hat ihn erreicht, so darf derjenige, der ihn bezichtigt hat, sein Haus wegnehmen; gesetzt, selbigen Mann hat der Fluss gereinigt und er ist unversehrt geblieben, so wird derjenige, der ihm Zauberei vorgeworfen hat, getötet. Derjenige, der in den Fluss untergetaucht ist, darf das Haus dessen, der ihn bezichtigt hat, nehmen.

§ 3 Gesetzt, ein Mann ist bei einem Prozess zu falschem Zeugnis aufgetreten, hat aber die Aussage, die er getan hat, nicht bewiesen, gesetzt, jener Prozess war ein Prozess ums Leben, so wird dieser Mann getötet.

§ 4 Gesetzt, er ist zu einem Zeugnis über Getreide oder Geld aufgetreten, so trägt er die Strafe dieses Prozesses.

§ 5 Gesetzt, ein Richter hat ein Urteil gefällt, eine Entscheidung getroffen, eine Urkunde ausstellen lassen, nachher hat er aber sein Urteil abgeändert, diesen Richter wird man überführen, dass er das Urteil, das er abgegeben hat, verändert hat, dann wird er den Anspruch, der bei jenem Prozesse in Frage kommt, zwölffach geben; und in der Gerichtsversammlung. wird man ihn von seinem Richterstuhl aufstehen lassen, und er wird nicht wieder mit den Richtern bei einem Prozess sitzen.

§ 6 Gesetzt, ein Mann hat Eigentum des Gottes oder des Palastes gestohlen, so wird dieser Mann getötet; und wer das Gestohlene aus seiner Hand in Empfang genommen hat, wird getötet.

§ 7 Gesetzt, ein Mann hat entweder Silber oder Gold oder einen Sklaven oder eine Sklavin oder ein Rind oder ein Schaf oder einen Esel oder irgend etwas aus der Hand eines Freigeborenen oder jemandes Sklaven ohne Zeugen und Vertrag gekauft oder in Verwahrung genommen, so gilt dieser Mann als Dieb, er wird getötet.

§ 8 Gesetzt, ein Mann hat entweder ein Rind oder ein Schaf oder einen Esel oder ein Schwein oder ein Schiff gestohlen; gesetzt, es ist Eigentum des Gottes oder des Palastes, so wird er es dreißigfach geben. Gesetzt, es ist Eigentum eines Muskenu, so wird er es zehnfach ersetzen. Gesetzt, der Dieb hat nichts zu geben, so wird er getötet.

§ 9 Gesetzt, ein Mann, dem irgend etwas von seinem Eigentum verloren gegangen ist, hat sein verlorenes Gut in der Hand eines anderen gefunden, der Mann aber, in dessen Hand das verlorene Gut gefunden wurde, hat gesagt: „Jemand hat es mir verkauft. Vor Zeugen habe ich es gekauft“, und der Eigentümer des Verlorenen hat gesagt: „Zeugen, die mein verlorenes Gut kennen, will ich beibringen!“, (gesetzt) der Käufer hat den Verkäufer, der es ihm verkauft hat und die Zeugen, vor denen er es gekauft hat, herbeigebracht, und der Eigentümer des verlorenen Gutes hat die Zeugen, die sein verlorenes Gut kennen, herbeigebracht, so werden die Richter ihre Angelegenheit prüfen, die Zeugen, vor denen der Kauf vollzogen wurde und die Zeugen, die das verlorene Gut kennen, werden ihre Kenntnis vor einem Gotte bekunden, und dann gilt der Verkäufer als Dieb; er wird getötet. Der Eigentümer des verlorenen Gutes wird sein verlorenes Gut an sich nehmen, der Käufer (aber) darf aus dem Hause des Verkäufers das Geld, das er bezahlt hat, nehmen.

§ 10 Gesetzt, der Käufer hat den Verkäufer, der es ihm verkauft hat und die Zeugen, vor denen er (es) gekauft hat, nicht herbeigebracht, der Eigentümer des verlorenen Gutes (aber) hat die Zeugen, die sein verlorenes Gut kennen, herbeigebracht, so gilt der Käufer als Dieb, er wird getötet; der Eigentümer des verlorenen Gutes wird sein verlorenes Gut (an sich) nehmen.

§ 11 Gesetzt, der Eigentümer des verlorenen Gutes hat die Zeugen, die sein verlorenes Gut kennen, nicht beigebracht, so ist er ein Verbrecher; er hat Verleumdung ins Werk gesetzt und wird getötet.

§ 12 Gesetzt, der Verkäufer ist gestorben, so darf der Käufer aus dem Hause des Verkäufers die Streitsumme jenes Prozesses fünffach (an sich) nehmen.

§ 13 Gesetzt, dieses Mannes Zeugen sind nicht in der Nähe, so werden ihm die Richter einen Termin bis zu sechs Monaten setzen, und gesetzt, er hat in sechs Monaten seine Zeugen nicht herbeigeführt, so ist dieser Mann ein Verbrecher, die Strafe jenes Prozesses wird er tragen.

§ 14 Gesetzt, ein Mann. hat einen minderjährigen Freigeborenen gestohlen, so wird er getötet.

§ 15 Gesetzt, ein Mann hat einen Palastsklaven oder eine Palastsklavin oder den Sklaven eines Muskenu oder die Sklavin eines Muskenu zum Tore hinausgebracht, so wird er getötet.

§ 16 Gesetzt, ein Mann hat einen flüchtigen Sklaven oder eine Sklavin des Palastes oder eines Muskenu in seinem Hause versteckt und ihn beim Aufruf des Vogtes nicht hervorgebracht, selbiger Hausherr wird getötet.

§ 17 Gesetzt, ein Mann hat einen flüchtigen Sklaven oder eine Sklavin auf einem Feld ergriffen und ihn zu seinem Herrn geführt, so wird der Herr des Sklaven ihm zwei Seqel Silber geben.

§ 18 Gesetzt, selbiger Sklave nennt seinen Herrn nicht, so wird er ihn zum Palast führen. Eine Untersuchung über ihn wird angestellt werden, und man wird ihn zu seinem Herrn zurückbringen.

§ 19 Gesetzt, er hat selbigen Sklaven in seinem Hause zurückgehalten, nachher aber ist der Sklave in seiner Hand gefunden worden, so wird selbiger Mann getötet.

§ 20 Gesetzt, der Sklave ist der Hand seines Greifers entwischt, so wird dieser Mann dem Herrn des Sklaven einen Eid bei einem Gott schwören und unbehelligt gelassen werden.

§ 21 Gesetzt, ein Mann ist in ein Haus eingebrochen, so wird man ihn vor jenem Loch töten und ihn (dort) einscharren.

§ 22 Gesetzt, ein Mann hat geraubt und ist dabei gefasst worden, so wird dieser Mann getötet.

§ 23 Gesetzt, der Räuber ist nicht gefasst worden, so wird der beraubte Mann sein verloren gegangenes Gut vor dem Gott genau angeben, und die Stadt und der Rabianu, in deren Land und Gebiet der Raub geschehen ist, werden ihm all sein verlorenes Gut ersetzen.

§ 24 Gesetzt, (es handelt sich um) ein Leben, so werden die Stadt und der Rabianu ihren Leuten eine Mine Silber zahlen.

§ 25 Gesetzt, im Hause eines Mannes ist Feuer ausgebrochen, und ein Mann, der zum Löschen gekommen ist, hat zum Gerät des Hausherrn sein Auge erhoben und das Gerät des Hausherrn an sich genommen, so wird selbiger Mann in jenes Feuer geworfen.

§ 26 Gesetzt, ein Soldat oder ein Fänger, der den Befehl bekommen hat, zu einer Unternehmung des Königs zu kommen, ist nicht gekommen, oder hat einen Mietling gemietet und als Ersatz für sich geschickt, selbiger Soldat oder Fänger wird getötet. Der von ihm Gemietete wird sein Haus bekommen.

§ 27 Gesetzt, ein Soldat oder ein Fänger, der bei einer Niederlage des Königs fortgeführt worden ist, - nachher hat man sein Feld und seinen Garten einem anderen gegeben, und dieser hat sein Lehen versehen - gesetzt nun, er ist wiedergekehrt und hat seine Stadt erreicht, so wird man ihm sein Feld und seinen Garten zurückgeben, und er wird sein Lehen versehen.

§ 28 Gesetzt, der Sohn eines Soldaten oder eines Fängers, der bei einer Niederlage des Königs fortgeführt worden ist, kann das Lehen versehen, so wird ihm das Feld und der Garten gegeben werden und er wird das Lehen seines Vaters versehen.

§ 29 Gesetzt, sein Sohn ist minderjährig und kann das Lehen seines Vaters nicht versehen, so wird ein Drittel des Feldes und des Gartens seiner Mutter gegeben werden, und seine Mutter wird ihn großziehen.

§ 30 Gesetzt, ein Soldat oder Fänger hat sein Feld, seinen Garten oder sein Haus mit Rücksicht auf sein Lehen aufgegeben und ist entflohen, ein anderer (aber) hat nach ihm sein Feld, seinen Garten oder sein Haus in Besitz genommen und das dritte Jahr sein Lehen versehen, gesetzt (nun), er ist zurückgekehrt und. verlangt sein Feld, seinen Garten oder sein Haus, so wird es ihm nicht gegeben werden, derjenige, der es in Besitz genommen hat und sein Lehen versehen hat, er wird es (weiter) versehen.

§ 31 Gesetzt, er hat sich ein Jahr ferngehalten und ist (dann) zurückgekehrt, so wird ihm sein Feld, sein Garten oder sein Haus gegeben werden, und er wird sein Lehen (weiter) versehen.

§ 32 Gesetzt, entweder einen Soldaten oder einen Fänger, der bei einem Zuge des Königs fortgeführt worden ist, hat ein Kaufherr losgekauft und ihn in seine Stadt gebracht, gesetzt, in seinem Hause ist (Geld) ihn loszukaufen, so wird er sich selbst loskaufen. Gesetzt, in seinem Hause ist kein (Geld) ihn loszukaufen, so wird er durch den Tempel des Gottes seiner Stadt losgekauft werden. Gesetzt, im Tempel des Gottes seiner Stadt. ist kein (Geld) ihn auszulösen, so wird der Palast ihn auslösen. Sein Feld, sein Garten oder sein Haus wird nicht als Lösegeld für ihn gegeben werden.

§ 33 Gesetzt, entweder ein Unteroffizier oder ein Offizier hat minderwertige Leute bekommen oder für die Unternehmung des Königs einen Mietling als Ersatz angenommen und mitgeführt, so wird selbiger Unteroffizier oder Offizier getötet.

§ 34 Gesetzt, entweder ein Unteroffizier oder ein Offizier hat das Gerät eines Soldaten (an sich) genommen, hat einen Soldaten geschädigt, einen Soldaten vermietet, einen Soldaten bei einem Prozess einem Mächtigen geschenkt, das Geschenk, das der König einem Soldaten gegeben hat, an sich genommen, selbiger Unteroffizier oder Offizier wird getötet.

§ 35 Gesetzt, ein Mann hat Rindvieh oder Kleinvieh, das der König einem Soldaten gegeben hat, aus der Hand des Soldaten gekauft, so geht er seines Geldes verlustig.

§ 36 Feld, Garten oder Haus des Soldaten, des Fängers oder Tributzahlers darf nicht für Geld verkauft werden.

§ 37 Gesetzt, ein Mann hat Feld, Garten oder Haus eines Soldaten, Fängers oder Tributzahlers gekauft, so wird seine Tafel zerbrochen und er geht seines Geldes verlustig. Feld, Garten oder Haus kehren zu seinem Besitzer zurück.

§ 38 Ein Soldat, Fänger oder Tributzahler darf betreffs des Feldes, des Gartens oder des Hauses seines Lehens seiner Gattin oder seiner Tochter keine Verschreibung machen und sie für seine Schuldverpflichtung nicht hingeben.

§ 39 Betreffs des Feldes, des Gartens oder des Hauses, das er durch Kauf erwirbt, darf er seiner Gattin oder seiner Tochter eine Verschreibung machen und sie für seine Schuldverpflichtung hingeben.

§ 40 Eine Hierodule, ein Kaufherr und ein anderer Lehnsträger darf sein Feld, seinen Garten oder sein Haus für Geld fortgeben. Der Käufer wird (dann) das Lehen des Feldes, Gartens oder Hauses, das er kauft, versehen.

§ 41 Gesetzt, ein Mann hat Feld, Garten oder Haus eines Soldaten, Fängers oder Tributzahlers eingetauscht und einen Zuschlag bezahlt, so wird der Soldat, Fänger oder Tributzahler zu seinem Felde, Garten oder Hause zurückkehren und den Zuschlag, der ihm gegeben worden ist, wird er nehmen.

§ 42 Gesetzt, ein Mann hat ein Feld zur Bebauung gepachtet, hat aber auf dem Feld kein Getreide erzeugt, so wird man ihn überführen, dass er an dem Felde die (übernommene) Arbeit nicht geleistet hat, und er wird dem Eigentümer Getreide entsprechend des Feldes seines Nachbar geben.

§ 43 Gesetzt, er hat das Feld nicht bepflanzt und brach liegenlassen, so wird er dem Eigentümer des Feldes Getreide entsprechend seinem Nachbar geben, und das Feld, das er hat brachliegen lassen, wird er umgraben und pflügen und (dann) dem Eigentümer des Feldes zurückgeben.

§ 44 Gesetzt, ein Mann hat ein brachliegendes Feld auf drei Jahre zur Urbarmachung gepachtet, aber die Hände in den Schoß gelegt und das Feld nicht urbar gemacht, so wird er im vierten Jahr das Feld umgraben hacken und pflügen und dem Eigentümer des Feldes zurückgeben, und für je ein Jahr wird er zehn Kur Getreide zumessen.

§ 45 Gesetzt, ein Mann hat sein Feld gegen Abgabe einem Wirtschafter übergeben und hat die Abgabe für sein Feld empfangen, nachher hat der Wettergott das Feld überschwemmt oder eine Hochflut hat (es) fortgerissen, so fällt der Schaden zu Lasten des Wirtschafters.

§ 46 Gesetzt, er hat die Abgabe für sein Feld nicht empfangen oder hat das Feld auf Halbe- oder Drittelabgabe übergeben, so werden der Wirtschafter und der Eigentümer des Feldes das Getreide, das auf dem Felde ist, nach Verhältnis teilen.

§ 47 Gesetzt, der Wirtschafter hat, weil er im ersten Jahre nicht auf seine Kosten gekommen ist, das Feld zu bebauen geheißen, so darf der Eigentümer des Feldes nicht Einspruch erheben. Sein Wirtschafter wird sein Feld bewirtschaften, und bei der Ernte wird er gemäß seinem Vertrag Getreide bekommen.

§ 48 Gesetzt, auf einem Mann lastet eine Zinsverpflichtung und der Wettergott hat sein Feld überschwemmt oder eine Flut hat es weggerissen, oder infolge Wassermangels ist kein Getreide auf dem Felde erzeugt worden, so wird er in diesem Jahr seinem Gläubiger kein Getreide abliefern. Er darf seine Tafel feucht machen und wird für dieses Jahr keine Zinsen zahlen.

§ 49 Gesetzt, ein Mann hat von einem Kaufherrn Geld bekommen und hat ein ertragfähiges Getreide- oder Sesamfeld dem Kaufherrn gegeben und zu ihm gesagt: „Bewirtschafte das Feld. Und das Getreide oder den Sesam, der darauf ist, sammle ein und nimm weg. Gesetzt, der Wirtschafter hat auf dem Felde Getreide oder Sesam erzeugt, so wird der Eigentümer des Feldes bei der Ernte das Getreide oder den Sesam, der auf dem Felde ist, nehmen und Getreide für sein Geld und die Zinsen dafür so (viel) er von dem Kaufherrn bekommen hat und dem Kaufherrn die Kosten der Bewirtschaftung geben.

§ 50 Gesetzt, er hat ein mit (Getreide) bebautes Feld oder ein mit Sesam bebautes Feld gegeben, so wird der Eigentümer des Feldes das Getreide oder den Sesam, der auf dem Felde ist, nehmen und das Geld und die Zinsen dafür dem Kaufherrn erstatten.

§ 51 Gesetzt, er hat kein Geld zum Erstatten, so wird er (Getreide oder) Sesam nach dem Wert seines Geldes und der Zinsen dafür, so (viel) er von dem Kaufherrn bekommen hat, nach der Festsetzung des Königs dem Kaufherrn geben.

§ 52 Gesetzt, der Wirtschafter hat auf dem Feld kein Getreide oder Sesam erzeugt, so darf er seinen Vertrag nicht verändern.

§ 53 Gesetzt, ein Mann hat es vernachlässigt, den Deich seines Feldes zu befestigen und er hat seinen Deich nicht befestigt; und an seinem Deich ist eine Öffnung entstanden, und er hat verursacht, dass das Wasser die Flur wegriss, so wird der Mann, an dessen Deich eine Öffnung entstanden ist, das Getreide, das er vernichtet hat, ersetzen.

§ 54 Gesetzt, er kann das Getreide nicht ersetzen, so wird man ihn und seine Habe für Geld verkaufen, und die Bewohner der Flur, deren Getreide das Wasser weggerissen hat, werden es aufteilen.

§ 55 Gesetzt, ein Mann hat seinen Graben zur Bewässerung geöffnet, hat aber seine Hände in den Schoß gelegt und so verursacht, dass das Feld seines Nachbarn vom Wasser fortgerissen wurde, so wird er seinem Nachbarn entsprechen Getreide zumessen.

§ 56 Gesetzt, ein Mann hat das Wasser aufgemacht und verursacht, dass das Wasser ein ertragfähiges Feld seines Nachbarn fortgerissen hat, so wird er für je ein Iku zehn Kur Getreide zumessen.

§ 57 Gesetzt, ein Hirte hat sich mit dem Eigentümer eines Feldes nicht geeinigt, dass er das Kleinvieh die Kräuter abfressen lassen dürfe und hat ohne Erlaubnis des Eigentümers des Feldes das Feld von dem Kleinvieh abfressen lassen, so wird der Eigentümer des Feldes sein Feld abernten; der Hirte aber, der ohne Erlaubnis des Eigentümers des Feldes das Feld von dem Kleinvieh hat abfressen lassen, wird obendrein für je ein Iku zwanzig Kur Getreide dem Eigentümer des Feldes geben.

§ 58 Gesetzt, nachdem das Kleinvieh von der Flur fortgezogen ist und die ganze Herde innerhalb des Stadttores eingesperrt worden ist, hat ein Hirt das Kleinvieh auf ein Feld getrieben und das Feld von dem Kleinvieh abfressen lassen, so wird der Hirt das Feld, das er hat abfressen lassen, behüten und bei der Ernte dem Eigentümer für je ein Iku sechzig Kur Getreide des Feldes geben.

§ 59 Gesetzt, ein Mann hat ohne Erlaubnis des Eigentümers eines Gartens in dem Garten eines anderen einen Baum gefällt, so wird er eine halbe Mine Silber zahlen.

§ 60 Gesetzt, ein Mann hat ein Feld, um einen Baumgarten (darauf) anzupflanzen, einem Gärtner übergeben, der Gärtner hat auch den Baumgarten angepflanzt und vier Jahre den Baumgarten großgezogen, (dann) werden im fünften Jahre der Eigentümer des Baumgartens und der Gärtner zu gleichen Teilen teilen; der Eigentümer des Baumgartens darf seinen Anteil auswählen und (vorweg)nehmen.

§ 61 Gesetzt, der Gärtner hat das Feld nicht fertig angepflanzt und hat ein Stück unkultiviert gelassen, so wird man das unkultivierte Stück auf seinen Anteil setzen.

§ 62 Gesetzt, er hat das Feld, das ihm gegeben worden ist, zu einem Baumgarten nicht bepflanzt, gesetzt, es ist ein Fruchtfeld, so wird der Gärtner die Abgabe des Feldes für die Jahre, wo es vernachlässigt worden ist, dem Eigentümer des Feldes gemäß seinem Nachbar zumessen; und das Feld wird er bebauen und dem Eigentümer des Feldes wiedergeben.

§ 63 Gesetzt, es ist ein brachliegendes Feld, so wird er es bebauen und dem Eigentümer des Feldes wiedergeben; und für je ein Iku wird er zehn Kur Getreide für ein Jahr zumessen.

§ 64 Gesetzt, ein Mann hat seinen Baumgarten einem Gärtner zum Befruchten gegeben, so wird der Gärtner, solange er den Garten in Besitz hat, von dem Ertrag des Gartens zwei Drittel dem Eigentümer des Baumgartens geben, ein Drittel wird er für sich nehmen.

§ 65 Gesetzt, der Gärtner hat den Baumgarten nicht befruchtet, hat den Ertrag gemindert, so wird der Gärtner den Ertrag des Baumgartens gemäß (dem Ertrage) seines Nachbarn zumessen.

§ 66 Gesetzt, ein Mann hat Geld von einem Kaufherrn bekommen, sein Kaufherr hat ihn gemahnt, er hat aber nichts zum Geben, hat aber seinen Baumgarten nach der Befruchtung dem Kaufherrn gegeben, und hat zu ihm gesagt: „Die Datteln, so viele im Baumgarten sind, nimm für dein Geld fort!“, so darf selbiger Kaufherr nicht einwilligen. Die Datteln, die im Baumgarten sind, wird der Eigentümer des Baumgartens nehmen und das Geld und die Zinsen dafür gemäß dem Wortlaut seiner Tafel dem Kaufherrn bezahlen und die überschüssigen Datteln, die im Baumgarten sind, wird der Eigentümer des Baumgartens nehmen.

§ a Gesetzt, ein Kaufherr hat Getreide auf Zinsen gegeben, so wird er für je ein Kur Se Zins nehmen. Gesetzt, er hat Geld auf Zinsen geliehen, so wird er für je einen Seqel Silber ein Sechstel Seqel und 6 Se Zins nehmen.

§ b Gesetzt, ein Mann, der eine Zinsverpflichtung ... hat, hat kein Geld zum Zurückzahlen aber Getreide, gesetzt, es ist der königliche Tarif … - … wird er nehmen. Gesetzt, es ist ein Kaufherr, so wird er … Kur … ein Sechstel Seqel 6 Se …; hat er mehr genommen, so wird er alles dessen, was er gegeben hat, verlustig gehen.

§ c Gesetzt, ein Kaufherr hat Getreide oder Geld auf Zinseszins gegeben und hat den Zins des gesamten Betrages an Getreide oder Silber erhalten, (später) aber hat er gesagt: „Das Getreide oder das Silber … nicht … (Rest abgebrochen).

§ d Gesetzt ein Kaufherr hat Getreide oder Geld auf Zinsen gegeben, … er hat entweder das Getreide und ..., soviel er erhalten hat, nicht in Abrechnung gebracht und keine neue Urkunde geschrieben, oder er hat die Zinsen zum Kapital hinzu geschlagen, so soll selbiger Kaufherr das Doppelte des erhaltenen Betrages an Getreide zurückerstatten.

§ e Gesetzt, ein Kaufherr hat Getreide oder Geld auf Zinsen gegeben und hat, als er (es) auf Zinsen gab, das Silber nach kleinem Gewicht und das Getreide nach kleinem Maß gegeben, aber als er in Zahlung nahm, das Silber nach [großem] Gewicht, das Getreide [nach großem Maß] genommen, so wird selbiger Kaufherr alles dessen, was er gegeben hat, verlustig gehen.

§ f Gesetzt, ein Mann hat Getreide oder Geld von einem Kaufherrn genommen und hat kein Getreide oder Geld zum Zurückzahlen, hat aber bewegliche Habe, so darf er, was immer er besitzt, vor Zeugen seinem Kaufherrn geben. Der Kaufherr wird es ohne Weigerung annehmen.

§ 99 Gesetzt, ein Mann hat einem anderen Geld zu gemeinschaftlichen Geschäften gegeben, so werden sie den entstandenen Gewinn oder Verlust vor einem Gott zu gleichen Teilen teilen.

§ 100 Gesetzt, ein Kaufherr hat einem Gehilfen Geld für … gegeben und ihn auf Reisen geschickt, so wird der Gehilfe während der Reise … Gesetzt, er hat (an dem Orte, wohin) er gegangen ist, (Gewinn) gefunden, so wird er die Zinsen des erhaltenen Geldbetrages buchen, und indem er seine Tage zählt, seinen Kaufherrn zufrieden stellen.

§ 101 Gesetzt, er hat an dem Ort, wohin er gegangen ist, keinen Gewinn gefunden, so wird der Gehilfe dem Kaufherrn das Doppelte des erhaltenen Betrages geben.

§ 102 Gesetzt, ein Kaufherr hat einem Gehilfen Geld zur Unterstützung gegeben, und er erlebt Schaden da, wo er hingegangen ist, so wird er das Kapital des Geldes dem Kaufherrn erstatten.

§ 103 Gesetzt, es hat ihn, während er die Reise machte, ein Feind gezwungen etwas, was er trug, im Stiche zu lassen, so wird der Gehilfe einen Eid bei einem Gotte schwören und wird frei ausgehen.

§ 104 Gesetzt, ein Kaufherr hat einem Gehilfen Getreide, Wolle, Öl oder irgendwelche bewegliche Habe zum Verkauf gegeben, so wird der Gehilfe das Geld buchen und dem Kaufherrn erstatten. Der Gehilfe wird eine Quittung über das Geld erhalten, das er dem Kaufherrn gibt.

§ 105 Gesetzt, ein Gehilfe hat sich nachlässigerweise keine Quittung über das Geld geben lassen, das er dem Kaufherrn gegeben hat, so wird (ihm)das nicht quittierte Geld nicht gut geschrieben werden.

§ 106 Gesetzt, ein Gehilfe hat von einem Kaufherrn Geld bekommen, hat es (aber) seinem Kaufherrn abgeleugnet, so wird selbiger Kaufherr vor einem Gott und Zeugen den Gehilfen überführen, dass er das Geld bekommen hat, der Gehilfe (aber) wird das Geld, soviel er bekommen hat, dreifach dem Kaufherrn geben.

§ 107 Gesetzt, ein Kaufherr hat einen Gehilfen beauftragt und der Gehilfe hat alles, was der Kaufherr ihm gegeben hat, seinem Kaufherrn zurückgegeben, der Kaufherr hat aber etwas abgeleugnet, was der Gehilfe ihm gegeben hat, so wird jener Gehilfe vor einem Gott und Zeugen den Kaufherrn überführen, und der Kaufherr wird, weil er es seinem Gehilfen abgeleugnet hat, das, was er empfangen hat, dem Gehilfen sechsfach geben.

§ 108 Gesetzt, eine Bierschenkin hat als Bezahlung des Bieres Getreide nicht angenommen, nach dem großen Gewicht Geld angenommen. und (oder) den Wert an Bier geringer gemacht im Verhältnis zu dem Wert des Getreides, so wird man jene Bierschenkin überführen und ins Wasser werfen.

§ 109 Gesetzt, im Hause einer Bierschenkin haben sich Verbrecher zusammengetan und. Sie hat jene Verbrecher nicht festgenommen, nicht zum Palast gebracht, so wird selbige Bierschenkin getötet.

§ 110 Gesetzt, eine Hierodule, eine Gottesherrin, die nicht im Kloster wohnt, eröffnet ein Bierhaus, oder ist in ein Bierhaus zu Bier gegangen, so wird man jene Frau verbrennen.

§ 111 Gesetzt, eine Bierschenkin hat 60 Qa Bier auf Borg gegeben, so wird sie bei der Ernte 50 Qa Getreide erhalten.

§ 112 Gesetzt, ein Mann ist auf Reisen und er hat einem anderen Silber, Gold, Edelstein(e) und die bewegliche Habe, die er bei der Hand hatte, zum Transport übergeben, jener Mann aber hat das zu Transportierende, da, wohin er es hat transportieren sollen, nicht abgegeben sondern weggenommen, so wird der Eigentümer des Transportes selbigen Mann überführen, dass er das zu Transportierende nicht abgegeben hat, und jener Mann wird dem Eigentümer des Transportes alles, was ihm gegeben worden ist, fünffach geben.

§ 113 Gesetzt, ein Mann hat von einem anderen Getreide oder Geld zu bekommen und er hat ohne Erlaubnis des Eigentümers des Getreides aus einem Speicher oder Depot Getreide entnommen, so wird man selbigen Mann überführen, dass er ohne Erlaubnis des Eigentümers des Getreides aus einem Speicher oder einem Depot Getreide entnommen hat, und er wird alles Getreide, das er genommen hat, zurückgeben,. und allen seines Gutes, so(viel) er gegeben hatte, wird er verlustig gehen.

§ 114 Gesetzt, ein Mann hat von einem anderen kein Getreide oder Geld zu bekommen, er hat aber eine Person von ihm in Schuldhaft fortgeführt, so wird er für jede einzelne gepfändete Person eine Drittel Mine Silber bezahlen.

§ 115 Gesetzt, ein Mann hat von einem anderen Getreide oder Geld zu bekommen und hat eine Person von ihm in Schuldhaft fortgeführt, und die gepfändete Person ist im Hause ihres Schuldherrn eines natürlichen Todes gestorben, so entstehen aus dieser Rechtssache keine Ansprüche.

§ 116 Gesetzt, die gepfändete Person ist im Hause ihres Schuldherrn infolge von Schlägen oder infolge von schlechter Behandlung gestorben, so wird der Eigentümer der gepfändeten Person seinen Kaufherrn überführen; gesetzt, es war das Kind des Mannes, so wird man ein Kind von ihm töten; gesetzt, es war der Sklave des Mannes, so wird er eine Drittel Mine Silber zahlen und allen seines Gutes, soviel er gegeben hat, wird er verlustig gehen.

§ 117 Gesetzt, einen Mann hat eine Schuldverpflichtung erfasst, und er hat seine Gattin, seinen Sohn und seine Tochter für Geld verkauft oder in Schulddienst gegeben, so werden sie drei Jahre im Hause ihres Käufers oder Dienstherrn arbeiten, im vierten Jahre wird ihre Freilassung ausgeführt werden.

§ 118 Gesetzt, er hat einen Sklaven oder eine Sklavin in Schulddienst gegeben, der Kaufherr (aber) verkauft (ihn) für Geld weiter, so darf er nicht reklamiert werden.

§ 119 Gesetzt, einen Mann hat eine Schuldverpflichtung erfasst, und er hat seine Sklavin, die ihm Kinder geboren hat, für Geld verkauft, so wird der Herr der Sklavin das Geld, das der Kaufherr bezahlt hat, bezahlen und wird seine Sklavin loslösen.

§ 120 Gesetzt, ein Mann hat sein Getreide zur Aufspeicherung im Hause eines anderen aufgeschüttet, und auf dem Kornboden ist ein Abgang vorhanden, sei es, dass der Eigentümer des Hauses den Speicher geöffnet und Getreide entnommen hat, oder dass er das Getreide, das in seinem Hause aufgeschüttet worden ist, ganz und gar abgeleugnet hat, so wird der Eigentümer des Getreides vor einem Gott sein Getreide genau angeben, und der Eigentümer des Hauses wird dem Eigentümer des Getreides das Getreide, das er genommen hat, doppelt geben.

§ 121 Gesetzt, ein Mann hat im Haus eines anderen Getreide aufgeschüttet, so wird er jährlich für ein Kur Getreide 5 Qa als Speichermiete geben.

§ 122 Gesetzt, ein Mann will einem anderen Silber, Gold oder irgend etwas (anderes) zur Aufbewahrung geben, so wird er alles, was er gehen will, Zeugen zeigen, einen (schriftlichen) Vertrag abschließen und (es dann) zur Aufbewahrung (über) geben.

§ 123 Gesetzt, er hat (es) ohne Zeugen und (schriftlichen) Vertrag zur Aufbewahrung übergeben, und wo er (es) übergeben hat, hat man (es) ihm abgeleugnet, so entstehen aus dieser Rechtsache keine Ansprüche.

§ 124 Gesetzt, ein Mann hat einem anderen Silber, Gold oder irgend etwas (anderes) vor Zeugen zur Aufbewahrung übergeben, und er hat es ihm abgeleugnet, so wird man selbigen Mann überführen, und alles, was er abgeleugnet hat, wird er doppelt geben.

§ 125 Gesetzt, ein Mann hat Gut von sich zur Aufbewahrung gegeben, sein Gut aber ist dort, wo er es (hin) gegeben hat, infolge Einbruchs oder infolge Einsteigens mit dem Gute des Eigentümers des Hauses abhanden gekommen, so wird der Eigentümer des Hauses, der durch Nachlässigkeit das, was er ihm zur Aufbewahrung gegeben hatte, hat abhanden kommen lassen, (es) dem Eigentümer des Gutes vollständig ersetzen.

Der Eigentümer des Hauses wird sein abhanden gekommenes Gut suchen und es sich bei dem Dieb desselben holen.

§ 126 Gesetzt, eines Mannes Gut ist nicht abhanden gekommen, er hat (aber) gesagt: „Gut von mir ist abhanden gekommen!“, und hat seinen Schaden übertrieben, so wird er, dementsprechend, dass kein Gut von ihm abhanden gekommen ist, seinen (angeblichen) Schaden vor einem Gott (diesem) genau angeben und alles, was er beansprucht hat, wird er doppelt zu seinem Schaden geben.

§ 127 Gesetzt, ein Mann hat gegen eine Gottesherrin oder die Gattin eines anderen den Finger ausgestreckt, (aber) hat es nicht bewiesen, so wird man selbigen Mann vor die Richter treiben und sein Vorderhaupt(haar) scheren.

§ 128 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin genommen, ohne einen (schriftlichen) Vertrag mit ihr abzuschließen, so ist jene Frau nicht Gattin.

§ 129 Gesetzt, die Gattin eines Mannes ist ertappt worden, wie sie bei einem anderen Manne gelegen hat, so wird man sie (beide) binden und ins Wasser werfen. Gesetzt, der Gatte will seine Gattin leben lassen, so wird der König seinen Sklaven (auch) am Leben lassen.

§ 130 Gesetzt, ein Mann hat die Gattin eines anderen, die noch nicht (geschlechtliche) Bekanntschaft mit einem Manne gemacht hat und im Hause ihres Vaters wohnte, vergewaltigt und hat in ihrem Schoße geschlafen, und man hat ihn (dabei) ertappt, so wird selbiger Mann getötet, selbige Frau (aber) wird freigelassen werden.

§ 131 Gesetzt, die Gattin eines Mannes wurde von ihrem Gatten bezichtigt, sie ist aber nicht ertappt worden, wie sie bei einem anderen Manne schlief, so wird sie einen Eid bei einem Gott schwören und in ihr Haus zurückkehren.

§ 132 Gesetzt, auf die Gattin eines Mannes ist wegen eines anderen Mannes der Finger ausgestreckt worden, sie ist (aber) nicht ertappt worden, wie sie bei einem anderen Manne schlief, so wird sie für ihren Gatten im Fluss untertauchen.

§ 133a Gesetzt, ein Mann ist gefangen fortgeführt worden, und in seinem Hause ist (etwas) zu essen, so wird seine [Gattin] ihr [en Besitz hüt]en, [in ein ander]es [Haus wird sie nicht ein] treten.

§ 133b Ge [setzt], selbige Frau hat ihren Besitz nicht gehütet und ist in ein anderes Haus eingetreten, so wird man selbige Frau überführen und ins Wasser werfen.

§ 134 Gesetzt, ein Mann ist gefangen fortgeführt worden und in seinem Hause ist nichts zu essen, so darf seine Gattin in ein anderes Haus eintreten, selbige Frau hat keine Schuld.

§ 135 Gesetzt, ein Mann ist gefangen fortgeführt worden und in seinem Hause ist nichts zu essen, seine Gattin ist in ein anderes Haus eingetreten und hat Kinder geboren, nachher (aber) ist ihr Gatte zurückgekehrt und hat seine Stadt erreicht, so wird selbige Frau zu ihrem ersten Gatten zurückkehren, die Kinder (aber) folgen ihrem Vater.

§ 136 Gesetzt, ein Mann hat seine Stadt aufgegeben und ist geflohen, nachher ist seine Gattin in ein anderes Haus eingetreten, gesetzt, selbiger Mann ist zurückgekehrt und will sich seine Gattin nehmen, so wird, weil er seine Stadt verschmäht hat und geflohen ist, die Gattin des Flüchtlings zu ihrem Gatten nicht zurückkehren.

§ 137 Gesetzt, ein Mann hat sich vorgenommen, eine Sugetu, die ihm Kinder geboren hat, oder eine Naditu, die ihn Kinder hat bekommen lassen, zu entlassen, so wird man selbiger Frau ihre Mitgift zurückgeben, und die Hälfte des Feldes, Gartens und Besitzes wird man ihr geben, (dann) wird sie ihre Kinder großziehen. Sobald ihre Kinder erwachsen sind, so wird man ihr von allem, was ihren Kindern gegeben wird, einen Teil, wie einem Erben, geben, ein Gatte, den sie mag, wird sie heiraten.

§ 138 Gesetzt, ein Mann will seine (erste) Gattin, die ihm keine Kinder geboren hat, verstoßen, so wird er ihr Geld in Höhe ihres Mahlschatzes geben, und die Mitgift, die sie aus dem Hause ihres Vaters mitgebracht hat, wird er ihr vollständig erstatten, und sie (dann) verstoßen.

§ 139 Gesetzt, ein Mahlschatz ist nicht vorhanden, so wird er ihr eine Mine Silber als Scheidungsgeld geben.

§ 140 Gesetzt, (es ist) ein Muskenu, so wird er ihr ein drittel Mine Silber geben.

§ 141 Gesetzt, die Gattin eines Mannes, die im Hause des Mannes wohnt, hat sich vorgenommen, (aus) zu gehen, sie macht Einkäufe, (und) ruiniert ihr Haus, vernachlässigt ihren Gatten, so wird man sie überführen. Gesetzt, ihr Gatte hat erklärt, er verstoße sie, so darf er sie verstoßen, auf ihren Weg wird ihr als ihr Scheidungsgeld nichts gegeben werden. Gesetzt, ihr Gatte hat erklärt, er verstoße sie nicht, so darf ihr Gatte eine zweite Frau nehmen. Jene Frau wird als Sklavin im Hause ihres Gatten wohnen.

§ 142 Gesetzt, eine Frau hat gegen ihren Gatten Abneigung bekommen und gesprochen: „Du sollst mich nicht besitzen!“, so wird eine Untersuchung über sie betreffs eines Fehlers ihrerseits angestellt werden, und gesetzt, sie hat sich in Acht genommen und hat keine Schuld, ihr Gatte aber geht aus und vernachlässigt sie sehr, so hat selbige Frau keine Schuld; sie wird ihre Mitgift nehmen und ins Haus ihres Vaters gehen.

§ 143 Gesetzt, sie hat sich nicht in Acht genommen, geht aus, ruiniert ihr Haus, vernachlässigt ihren Gatten, so wird man selbige Frau ins Wasser werfen.

§ 144 Gesetzt, ein Mann hat eine Naditu genommen, selbige Naditu (aber) hat ihrem Gatten eine Sklavin gegeben, und diese hat Kindern das Leben geschenkt, selbiger Mann (aber) hat vor, eine Sugetu zu nehmen, so wird man dies jenem Mann nicht gestatten, eine Sugetu wird er (sich) nicht nehmen.

§ 145 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin genommen, sie (aber) hat ihn nicht Kinder bekommen lassen, und er hat vor eine Sugetu zu nehmen, so darf er sich eine Sugetu nehmen, er darf sie in sein Haus bringen, selbige Sugetu (aber) wird mit der Gattin nicht gleichgestellt werden.

§ 146 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin genommen, und sie hat ihrem Gatten eine Sklavin gegeben, und diese hat Kinder geboren, nachher hat sich jene Sklavin mit ihrer Herrin gleichgestellt, so wird ihre Herrin sie, weil sie Kinder geboren hat, für Geld nicht weggeben, eine Sklavenmarke wird man ihr machen, zu den Mägden wird man sie zählen.

§ 147 Gesetzt, sie hat Kinder nicht geboren, so darf ihre Herrin sie für Geld weggeben.

§ 148 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin genommen, und lahbu Krankheit[9] hat sie erfasst, er aber hat sich vorgenommen, eine zweite zu nehmen, so darf er (sie) nehmen. Seine Gattin, die lahbu-Krankheit erfasst hat, wird er nicht verstoßen, in einem Hause, das er (ihr) gebaut hat, wird sie wohnen; solange sie lebt, wird er sie unterhalten.

§ 149 Gesetzt, jene Frau will nicht im Hause ihres Gatten wohnen, so wird er ihr ihre Mitgift, die sie aus dem Hause ihres Vaters mitgebracht hat, vollständig geben, und sie wird gehen.

§ 150 Gesetzt, ein Mann hat seiner Gattin Feld, Garten, Haus oder bewegliche Habe geschenkt und ihr eine Urkunde ausgestellt, so werden nach dem Tode ihres Gatten ihre Kinder nicht gegen sie Einspruch erheben. Die Mutter wird ihre Hinterlassenschaft ihrem Kinde, das sie liebt, geben, einem Bruder wird sie (sie) nicht geben.

§ 151 Gesetzt, eine Frau, die im Hause eines Mannes wohnt, hat, damit ein Gläubiger ihres Gatten sich nicht an sie halte, ihren Gatten sich kontraktlich verpflichtet, sich eine Urkunde ausfertigen lassen, gesetzt, auf jenem Manne lastet, bevor er jene Frau nimmt, eine Schuld, so wird sich sein Gläubiger nicht an seine Gattin halten, und gesetzt, auf jener Frau lastet, bevor sie in das Haus des Mannes eintritt, eine Schuld, so wird ihr Gläubiger sich nicht an ihren Gatten halten.

§ 152 Gesetzt, nachdem jene Frau in das Haus des Mannes eingetreten ist, ist zu ihren Lasten eine Schuld entstanden, so werden sie beide den Kaufherrn befriedigen.

§ 153 Gesetzt, eine Frau hat wegen eines anderen Mannes ihren Gatten töten lassen, so wird man diese Frau pfählen.

§ 154 Gesetzt, ein Mann hat seine Tochter erkannt, so wird man selbigen Mann zur Stadt hinausbringen.

§ 155 Gesetzt, ein Mann hat seinem Sohne eine Braut gefreit, und sein Sohn hat sie erkannt, nachher aber hat er in ihrem Schoße geschlafen, und man hat ihn dabei ertappt, so wird man selbigen Mann binden und ihn ins Wasser werfen.

§ 156 Gesetzt, ein Mann hat seinem Sohneeine Braut gefreit, und sein Sohn hat sie nicht erkannt, er aber hat in ihrem Schoße geschlafen, so wird er ihr eine halbe Mine Silber bezahlen, und alles, was sie aus dem Hause ihres Vaters mitgebracht hat, wird er ihr vollständig geben, und ein Gatte, den sie mag, wird sie heiraten.

§ 157 Gesetzt, ein Mann hat nach dem Tode seines Vaters im Schoße seiner Mutter geschlafen, so wird man sie beide verbrennen.

§ 158 Gesetzt, ein Mann ist nach dem Tode seines Vaters auf dem Schoße seiner Stiefmutter, die Kinder geboren hat, ertappt worden, so wird jener Mann aus dem Vaterhause ausgestoßen werden.

§ 159 Gesetzt, ein Mann, der in das Haus seines Schwiegervaters Geschenke geschickt hat (und) einen Mahlschatz gegeben hat, hat auf eine andere Frau sein Auge geworfen, zu seinem Schwiegervater gesagt: „Deine Tochter werde ich nicht nehmen!“, so wird der Vater des Mädchens, alles, was ihm gebracht worden ist, nehmen.

§ 160 Gesetzt, ein Mann hat in das Haus des Schwiegervaters Geschenke geschickt, einen Mahlschatz gegeben, der Vater des Mädchens (aber) hat gesagt: „Meine Tochter werde ich dir nicht geben“, so wird er alles, was ihm gebracht worden ist, doppelt zurückgeben.

§ 161 Gesetzt, ein Mann hat in das Haus seines Schwiegervaters Geschenke geschickt, einen Mahlschatz gegeben, sein Freund aber hat ihn verleumdet, (deshalb) hat sein Schwiegervater zu dem Eigentümer der Gattin gesagt: „Meine Tochter darfst du nicht nehmen!“, so wird er alles, was ihm gebracht worden ist, doppelt zurückgeben, und seine Gattin darf sein Freund nicht heiraten.

§ 162 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin so genommen, und sie hat ihm Kinder geboren, selbige Frau (aber) ist gestorben, so darf ihr Vater keinen Anspruch auf ihre Mitgift erheben, ihre Mitgift gehört ihren Kindern.

§ 163 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin genommen, und sie hat ihn nicht Kinder bekommen lassen, selbige Frau aber ist gestorben, gesetzt, den Mahlschatz, den selbiger Mann in das Haus seines Schwiegervaters gebracht hat, hat sein Schwiegervater ihm zurückgegeben, so darf ihr Gatte auf die Mitgift jener Frau keinen Anspruch erheben, ihre Mitgift gehört dem Hause ihres Vaters.

§ 164 Gesetzt, sein Schwiegervater hat ihm den Mahlschatz nicht zurückgegeben, so wird er von ihrer Mitgift den Betrag ihres Mahlschatzes abziehen und ihre Mitgift dem Hause ihres Vaters zurückgeben.

§ 165 Gesetzt, ein Mann hat seinem Erbsohn, der seinem Auge angenehm ist, Feld, Garten oder Haus geschenkt, ihm auch eine Urkunde ausgestellt, so wird er, nachdem der Vater gestorben ist, wenn die Brüder teilen, das Geschenk, das der Vater ihm gegeben hat, nehmen, und außerdem werden sie den Besitz des Vaterhauses sich zu gleichen Teilen teilen.

§ 166 Gesetzt, ein Mann hat den Söhnen, die er bekommen hat, Gattinnen genommen, seinem minderjährigen Sohne (aber) hat er eine Gattin nicht genommen, so wird man, nachdem der Vater gestorben ist, wenn die Brüder teilen, von dem Besitz des Vaterhauses ihrem minderjährigen Bruder, der eine Gattin nicht genommen hat, außer seinem Anteil das Geld für den Mahlschatz aussetzen, eine Gattin wird man ihn nehmen lassen.

§ 167 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin genommen, und sie hat ihm Kinder geboren, jene Frau aber ist gestorben, nach ihrem Tode hat er eine andere Frau genommen, und sie hat (auch) Kinder geboren, so werden die Kinder, nachdem der Vater gestorben ist, nicht nach Müttern teilen. Sie werden die Mitgift ihrer Mütter nehmen, und den Besitz des Vaterhauses werden sie zu gleichen Teilen teilen.

§ 168 Gesetzt, ein Mann hat sich vorgenommen, sein Kind zu enterben, (und) hat zu den Richtern gesagt: „Mein Kind werde ich enterben“, so werden die Richter seine Angelegenheit untersuchen, gesetzt, das Kind hat keine schwere Schuld auf sich geladen, so dass es enterbt werden kann, so wird der Vater sein Kind nicht enterben.

§ 169 Gesetzt, es hat gegen seinen Vater eine schwere Schuld auf sich geladen, so dass es enterbt werden kann, so wird man ihm einmal verzeihen. Gesetzt, es hat die schwere Schuld zum zweiten Male auf sich geladen, so darf der Vater sein Kind enterben.

§ 170 Gesetzt, einem Mann hat seine (erste) Gattin Kinder geboren, und seine Sklavin hat ihm (auch) Kinder geboren, der Vater (aber) hat zu seinen Lebzeiten zu den Kindern, die ihm die Sklavin geboren hat, gesagt: „Meine Kinder (seid ihr)!“, so wird man sie zu den Kindern der (ersten) Gattin zählen; nachdem der Vater gestorben ist, werden sich die Kinder der (ersten) Frau und die Kinder der Sklavin den Besitz des Vaterhauses zu gleichen Teilen teilen. Der Erbe, der Sohn der (ersten) Gattin, wird sich einen Teil auswählen und nehmen.

§ 171 Und gesetzt, der Vater hat zu seinen Lebzeiten zu den Kindern, die ihm die Sklavin geboren hat, nicht gesagt: „Meine Kinder (seid ihr)!“, so werden sich, nachdem der Vater gestorben ist, die Kinder der Sklavin den Besitz des Vaterhauses nicht mit den Kindern der (ersten) Gattin teilen. Der Sklavin und ihren Kindern wird die Freiheit gegeben werden. Die Kinder der (ersten) Gattin werden gegen die Kinder der Sklavin keine Ansprüche auf Hörigkeit erheben. Die (erste) Gattin wird ihre Mitgift und das Geschenk, das ihr Mann ihr gegeben hat und auf einer Urkunde schriftlich vermerkt hat, nehmen und am Wohnsitze ihres Gatten wohnen; solange sie lebt, wird sie die Nutznießung davon haben, für Geld wird sie (es) nicht weggeben. Ihre Hinterlassenschaft gehört ihren Kindern.

§ 172 Gesetzt, ihr Gatte hat ihr kin Geschenk gegeben, so wird man ihr ihre Mitgift ganz erstatten, von dem Besitze des Hauses ihres Gatten wird sie einen Anteil wie ein Erbe bekommen. Gesetzt, ihre Kinder drangsalieren sie, um sie aus dem Hause zu treiben, so werden die Richter ihre Angelegenheit untersuchen und den Kindern eine Strafe auferlegen. Jene Frau wird das Haus ihres Gatten nicht verlassen. Gesetzt, selbige Frau hat sich vorgenommen, hinauszugehen, so wird sie das Geschenk, das ihr Gatte ihr gegeben hat, ihren Kindern lassen. Die Mitgift ihres Vaterhauses wird sie nehmen, und der Gatte ihres Herzens wird sie heiraten.

§ 173 Gesetzt, selbige Frau hat da, wo sie eingetreten ist, ihrem späteren Gatten Kinder geboren, nachher ist selbige Frau gestorben, so werden ihre Mitgift die früheren und späteren Kinder teilen.

§ 174 Gesetzt, sie hat ihrem späteren Gatten keine geboren, so werden ihre Mitgift die Kinder ihres ersten Gatten nehmen.

§ 175 Gesetzt, ein Palastsklave oder der Sklave eines Muskenu hat die Tochter eines Freigeborenen geheiratet, und sie hat Kinder geboren, so darf der Herr des Sklaven gegen die Kinder der Tochter des Freigeborenen keine Ansprüche auf Hörigkeit erheben.

§ 176 Und gesetzt, ein Palastsklave oder der Sklave eines Muskenu hat die Tochter eines Freigeborenen geheiratet, und als er sie heiratete, ist sie mit der Mitgift ihres Vaterhauses in das Haus des Palastsklaven oder des Sklaven eines Muskenu eingetreten, und nachdem sie sich vereinigt und Haus gebaut habend, haben sie bewegliche Habe erworben, nachher ist der Palastsklave oder der Sklave des Muskenu gestorben, so wird die Tochter des Freigeborenen ihre Mitgift nehmen und alles, was ihr Gatte und sie, seitdem sie sich vereinigt haben, erworben haben, wird man in zwei Teile teilen, und die eine Hälfte wird der Herr des Sklaven nehmen, die andere die Tochter des Freigeborenen für ihre Kinder nehmen.

§ 176a Gesetzt, die Tochter des Freigeborenen hat keine Mitgift, so wird man alles, was ihr Gatte und sie, seitdem sie sich vereinigt haben, erworben haben, in zwei Teile teilen, und eine Hälfte wird der Herr des Sklaven nehmen, die andere wird die Tochter des Freigeborenen für ihre Kinder nehmen.

§ 177 Gesetzt, eine Witwe, deren Kinder minderjährig sind, hat sich vorgenommen, in eines anderen Haus einzutreten, so wird sie ohne Erlaubnis der Richter nicht eintreten. Wenn sie in ein anderes Haus eintritt, werden die Richter die Angelegenheit des Hauses ihres früheren Gatten untersuchen und dann das Haus ihres früheren Gatten ihrem späteren Gatten und jener Frau anvertrauen, und eine Urkunde werden sie sie ausstellen lassen. Das Haus werden sie hüten und die minderjährigen großziehen, die Geräte werden sie für Geld nicht weggeben. Der Käufer, der Geräte der Kinder einer Witwe kauft, wird seines Geldes verlustig gehen, das Hab und Gut wird an seinen Eigentümer zurückkehren.

§ 178 Gesetzt, einer Gottesherrin, Hierodule oder einem Weibmann, deren Vater ihr eine Mitgift geschenkt und eine Urkunde darüber ausgestellt hat, hat er auf der Urkunde, die er ihr ausgestellt hat, nicht schriftlich gestattet, ihre Hinterlassenschaft, wies ihr behagt, hinzugeben und hat ihr nicht volles Verfügungsrecht gegeben, so werden ihre Brüder, nachdem der Vater gestorben ist, ihr Feld und ihren Garten nehmen und nach dem Werte ihres Anteils ihr Kost, Salböl und Kleidung geben und ihr Herz zufrieden stellen.

Gesetzt, ihre Brüder haben ihr nicht nach dem Werte ihres Anteils Kost, Salböl und Kleidung gegeben und ihr Herz nicht zufrieden gestellt, so wird sie ihr Feld und ihren Garten einem Pächter, der ihr gefällt, geben, ihr Pächter wird sie unterhalten. Das Feld, den Garten und alles, was ihr Vater ihr gegeben hat, wird sie, solange sie lebt, nutznießen, für Geld wird sie es nicht weggeben, einen anderen (damit) nicht befriedigen, ihre Erbschaft gehört ihren Brüdern.

§ 179 Gesetzt, einer Gottesherrin, einer Hierodule oder einem Weibmann, deren Vater ihr eine Mitgift geschenkt (und) eine Urkunde ausgestellt hat, hat er auf der Urkunde, die er ihr ausgestellt hat, schriftlich gestattet, ihre Hinterlassenschaft, wies ihr behagt, hinzugeben, und ihr volles Verfügungsrecht gegeben, so wird sie, nachdem der Vater gestorben ist, ihre Hinterlassenschaft, wie es ihr behagt, hingeben, ihre Brüder dürfen keinen Einspruch gegen sie erheben.

§ 180 Gesetzt, ein Vater hat seiner Tochter, einer Hierodule des Klosters oder einem Weibmann, keine Mitgift geschenkt, so wird sie, nachdem der Vater. gestorben ist, von dem Besitze des Vaterhauses einen Anteil wie ein Erbe bekommen und solange sie lebt, wird sie es nutznießen. Ihre Hinterlassenschaft gehört ihren Brüdern.

§ 181 Gesetzt, ein Vater hat eine Naditu, Qadistu oder Zermasitu dem Gott geweiht und ihr keine Mitgift geschenkt, so wird sie, nachdem der Vater. gestorben ist, von dem Besitze des Vaterhauses ein Drittel ihrer Erbschaft bekommen und, solange sie lebt, wird sie (es) nutznießen, ihre Hinterlassenschaft gehört ihren Brüdern.

§ 182 Gesetzt, ein Vater hat seiner Tochter, einer Hierodule des Marduk von Babylon, keine Mitgift geschenkt, ihr keine Urkunde ausgestellt, so wird sie, nachdem der Vater gestorben ist, von dem Besitze des Vaterhauses ein Drittel ihrer Erbschaft zusammen mit ihren Brüdern bekommen und wird ein Lehen nicht versehen. Die Hierodule des Marduk wird ihre Hinterlassenschaft wie es ihr behagt, hingeben.

§ 183 Gesetzt, ein Vater hat seiner Tochter, die Sugetu ist, eine Mitgift geschenkt, sie einem Gatten gegeben, ihr eine Urkunde ausgestellt, so wird sie, nachdem der Vater gestorben ist, von dem Besitz des Vaterhauses keinen Anteil bekommen.

§ 184 Gesetzt, ein Mann hat seiner Tochter, die Sugetu ist, keine Mitgift geschenkt, und sie keinem Gatten gegeben, so werden ihre Brüder, nachdem der Vater gestorben ist, ihr nach dem Vermögen des Vaterhauses eine Mitgift schenken und sie einem Gatten geben.

§ 185 Gesetzt, ein Mann hat ein minderjähriges Kind mit seinem Namen adoptiert und es großgezogen, so darf selbiges Ziehkind nicht reklamiert werden.

§ 186 Gesetzt, ein Mann hat ein minderjähriges Kind adoptiert, sobald er es aber adoptiert hat, findet es seinen Vater und seine Mutter, so wird selbiges Ziehkind in das Haus seines Vaters zurückkehren.

§ 187 Das Kind eines Eunuchen, eines Palastbeamten oder das Kind eines Weibmannes darf nicht reklamiert werden.

§ 188 Gesetzt, ein Handwerker hat ein Kind als Ziehkind angenommen und hat ihn sein Handwerk gelehrt, so darf es nicht reklamiert werden.

§ 189 Gesetzt, er hat ihn sein Handwerk nicht gelehrt, so wird selbiges Ziehkind in das Haus seines Vaters zurückkehren.

§ 190 Gesetzt, ein Mann hat ein minderjähriges Kind, das er an Kindesstatt angenommen und aufgezogen hatte, nicht zu seinen Kindern gerechnet, so wird selbiges Ziehkind in das Haus seines Vaters zurückkehren.

§ 191 Gesetzt, ein Mann hat ein minderjähriges Kind, das er an Kindesstatt angenommen und aufgezogen hatte, - er hat sich ein Haus gebaut und nachher Kinder bekommen - sich vorgenommen, das Ziehkind zu verstoßen, so wird jenes Kind nicht leer ausgehen. Sein Ziehvater wird ihm von seinem Besitz ein Drittel seiner Erbschaft geben und es wird gehen. Von dem Felde, Garten oder Haus braucht er ihm nichts zu geben.

§ 192 Gesetzt, das Kind eines Eunuchen oder das Kind eines Weibmannes hat zu seinem Ziehvater und zu seiner Ziehmutter, gesagt: „Du bist nicht mein Vater! Du bist nicht meine Mutter!“, so wird man ihm die Zunge abschneiden.

§ 193 Gesetzt, das Kind eines Eunuchen oder das Kind eines Weibmannes hat das Haus seines Vaters ausfindig gemacht und Abneigung gegen seinen Ziehvater und seine Ziehmutter bekommen und ist zum Hause seines Vaters gegangen, so wird man ihm ein Auge ausreißen.

§ 194 Gesetzt, ein Mann hat sein Kind einer Amme gegeben, und selbiges Kind ist in der Hand der Amme gestorben, die Amme (aber) hat ohne Erlaubnis seines Vaters und seiner Mutter ein anderes Kind sich angelegt, so wird man sie überführen. Weil sie ohne Erlaubnis seines Vaters und seiner Mutter ein anderes Kind angelegt hat, wird man ihre Brüste abschneiden.

§ 195 Gesetzt, ein Kind hat seinen Vater geschlagen, so wird man ihm die Hände abschneiden.

§ 196 Gesetzt, ein Mann hat das Auge eines Freigeborenen zerstört, so wird man sein Auge zerstören.

§ 197 Gesetzt, er hat einem anderen einen Knochen zerbrochen, so wird man seinen Knochen zerbrechen.

§ 198 Gesetzt, er hat das Auge einer Muskenu zerstört oder den Knochen eines Muskenu zerbrochen, so wird er eine halbe Mine Silber zahlen.

§ 199 Gesetzt, er hat das Auge des Sklaven eines anderen zerstört oder den Knochen des Sklaven eines anderen zerbrochen, so wird er die Hälfte seines Kaufwertes zahlen.

§ 200 Gesetzt, ein Mann hat einem anderen ihm gleichstehenden Manne einen Zahn ausgeschlagen, so wird man ihm einen Zahn ausschlagen.

§ 201 Gesetzt, er hat einem Muskenu einen Zahn ausgeschlagen, so wird er eine halbe Mine Silber zahlen.

§ 202 Gesetzt, ein Mann hat einem anderen, der höher steht als er, auf die Wange geschlagen, so wird er in der Gerichtsversammlung sechzig Schläge mit dem Ochsenziemer bekommen.

§ 203 Gesetzt, ein Freigeborener hat einen anderen Freigeborenen, der ihm gleich steht, auf die Wange geschlagen, so wird er eine Mine Silber zahlen.

§ 204 Gesetzt, ein Muskenu hat einen anderen Muskenu auf die Wange geschlagen, so wird er zehn Seqel Silber zahlen.

§ 205 Gesetzt, der Knecht eines Mannes hat einen Freigeborenen auf die Wange geschlagen, so wird man ihm sein Ohr abschneiden.

§ 206 Gesetzt, ein Mann hat bei einer Schlägerei einen anderen geschlagen und ihm eine Verwundung beigebracht, so wird selbiger Mann schwören: „Ich habe ihn nicht mit Absicht geschlagen“, und wird den Arzt bezahlen.

§ 207 Gesetzt, er ist infolge seines Schlagens gestorben, so wird er schwören und, gesetzt, es ist ein Freigeborener, so wird er eine halbe Mine Silber zahlen.

§ 208 Gesetzt, es ist ein Muskenu, so wird er eine drittel Mine Silber zahlen.

§ 209 Gesetzt, ein Mann hat eine Freigeborene geschlagen und hat bei ihr eine Fehlgeburt veranlasst, so wird er zehn Seqel Silber für den Fötus zahlen.

§ 210 Gesetzt, selbige Frau ist gestorben, so wird man seine Tochter töten.

§ 211 Gesetzt, er hat bei der Tochter eines Muskenu durch Schlagen eine Fehlgeburt veranlasst, so wird er fünf Seqel Silber zahlen.

§ 212 Gesetzt, selbige Frau ist gestorben, so wird er eine halbe Mine Silber zahlen.

§ 213 Gesetzt, er hat die Sklavin eines Mannes geschlagen, eine Fehlgeburt bei ihr veranlasst, so wird er zwei Seqel Silber zahlen.

§ 214 Gesetzt, jene Sklavin ist gestorben, so wird er eine drittel Mine zahlen.

§ 215 Gesetzt, ein Arzt hat einem Manne mit dem Kupfermesser eine schwere Verletzung beigebracht und den Mann gesund gemacht, oder er hat die Augenhöhle eines Mannes mit dem Kupfermesser geöffnet und das Auge des Mannes gerettet, so wird er zehn Seqel Silber bekommen.

§ 216 Gesetzt, es war ein Muskenu, so wird er fünf Seqel Silber so bekommen.

§ 217 Gesetzt, es war der Sklave eines Mannes, so wird der Herr des Sklaven dem Arzt zwei Seqel Silber geben.

§ 218 Gesetzt, der Arzt hat einem Manne mit dem Kupfermesser eine schwere Verletzung beigebracht und den Mann getötet, oder er hat die Augenhöhle des Mannes so mit dem Kupfermesser geöffnet und das Auge des Mannes zerstört, so wird man seine Hände abschneiden.

§ 219 Gesetzt, ein Arzt hat dem Sklaven eines Muskenu mit dem Kupfermesser eine schwere Verletzung beigebracht und ihn getötet, so wird er Sklave für Sklave ersetzen.

§ 220 Gesetzt, er hat seine Augenhöhle mit dem Kupfermesser geöffnet und sein Auge zerstört, so wird er an Silber die Hälfte seines Kaufwertes zahlen.

§ 221 Gesetzt, ein Arzt hat den zerbrochenen Knochen eines Mannes geheilt oder eine kranke Sehne gesund gemacht, so wird der Patient dem Arzte fünf Seqel Silber geben.

§ 222 Gesetzt, es war ein Muskenu, so wird er drei Seqel Silber geben.

§ 223 Gesetzt, es war der Sklave eines Mannes, so wird der Herr des Sklaven dem Arzte zwei Seqel Silber geben.

§ 224 Gesetzt, ein Rinder- oder Eselarzt hat einem Rinde oder einem Esel eine schwere Verletzung beigebracht und hat ihn geheilt, so wird der Eigentümer des Rindes oder Esels dem Arzte ein sechstel (Seqel) Silber als seinen Lohn geben.

§ 225 Gesetzt, er hat einem Rind oder einem Esel eine schwere Verwundung beigebracht und ihn getötet, so wird er dem Eigentümer des Rindes oder Esels ein Fünftel seines Kaufpreises geben.

§ 226 Gesetzt, ein Sklavenmarker hat ohne Erlaubnis des Herrn des Sklaven einem Sklaven die Sklavenhaarlocke abgeschnitten, so wird man die Hände selbigen Sklavenmarkers abschneiden.

§ 227 Gesetzt, ein Mann hat den Sklavenmarker gezwungen, und er hat einem Sklaven die Sklavenhaarlocke abgeschnitten, so wird man jenen Mann töten und in seinem Tor verscharren; der Sklavenmarker wird schwören: „Absichtlich habe ich sie ihm nicht abgeschnitten“, und wird freigelassen werden.

§ 228 Gesetzt, ein Baumeister hat für einen Mann ein Haus gebaut und er hat es fertig hergestellt, so wird er ihm für je ein Sar des Hauses zwei Seqel Silber als Geschenk geben.

§ 229 Gesetzt, ein Baumeister hat für einen Mann ein Haus gebaut, sein Werk (aber) nicht fest gemacht, und das Haus, das er gemacht hat, ist eingefallen und hat den Eigentümer des Hauses getötet, so wird jener Baumeister getötet.

§ 230 Gesetzt, es hat ein Kind des Eigentümers des Hauses getötet, so wird man ein Kind jenes Baumeisters töten.

§ 231 Gesetzt, es hat einen Sklaven des Eigentümers des Hauses getötet, so wird er Sklaven für Sklaven dem Eigentümer des Hauses geben.

§ 232 Gesetzt, er hat Besitz zugrunde gerichtet, so wird er alles, was er zugrunde gerichtet hat, ersetzen, und weil er das Haus, das er gebaut hat, nicht festgemacht hat und es eingefallen ist, so wird er aus seinem eignen Vermögen das Haus, das eingefallen ist, (wieder) aufbauen.

§ 233 Gesetzt, ein Baumeister hat für einen Mann ein Haus gebaut, sein Werk aber nicht haltbar gemacht und eine Wand ist eingefallen, so wird selbiger Baumeister von seinem eignen Gelde selbige Wand befestigen.

§ 234 Gesetzt, ein Schiff(bau)er hat ein Schiff von sechzig Kur für einen Mann abgedichtet, so wird dieser ihm zwei Seqel Silber als Geschenk geben.

§ 235 Gesetzt, ein Schiff(bau)er hat für einen Mann ein Schiff abgedichtet und hat sein Werk nicht zuverlässig gemacht, und im selben Jahre ist jenes Schiff leck geworden; es hat einen Schaden bekommen, so wird jener Schiff(bau)er das Schiff einreißen und von seinem eignen Vermögen festmachen und das feste Schiff dem Eigentümer des Schiffes geben.

§ 236 Gesetzt, ein Mann hat sein Schiff einem Schiffer vermietet und der Schiffer ist nachlässig gewesen und hat das Schiff versenkt oder zugrunde gerichtet, so wird der Schiffer das Schiff dem Eigentümer des Schiffes ersetzen.

§ 237 Gesetzt, ein Mann hat einen Schiffer und ein Schiff gemietet und hat es mit Getreide, Wolle, Öl, Datteln oder irgend welcher Fracht beladen, jener Schiffer ist nachlässig gewesen und hat das Schiff versenkt und seine Ladung zugrunde gerichtet, so wird der Schiffer das Schiff, das er versenkt hat und alles, was er darin zugrunde gerichtet hat, ersetzen.

§ 238 Gesetzt, ein Schiffer hat das Schiff eines Mannes versenkt und hat es (wieder) flott gemacht, so wird er die Hälfte seines Kaufpreises an Geld geben.

§ 239 Gesetzt, ein Mann hat einen Schiffer (gemietet), so wird er (ihm) sechs (Kur Getreide) im Jahr geben.

§ 240 Gesetzt, ein stromaufwärts fahrendes Schiff hat ein stromabwärts fahrendes Schiff beschädigt und versenkt, so wird der Schiffsherr, dessen Schiff untergegangen ist, alles, was in seinem Schiff verloren gegangen ist, vor einem Gott genau angeben; der (Kapitän) des stromaufwärts fahrenden Schiffes, der das stromabwärts fahrende Schiff versenkt hat, wird ihm sein Schiff und alles verloren gegangene ersetzen.

§ 241 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind als Pfand fortgeführt, so wird er eine drittel Mine zahlen.

§ 242/243 Gesetzt, ein Mann hat (es) für ein Jahr gemietet, so wird er seinem Herrn für einen Zugochsen als Miete vier Kur Getreide, für ein ... Rind als Miete drei Kur Getreide geben.

§ 244 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind (oder) einen Esel gemietet, und auf dem Felde hat ein Löwe das Tier getötet, so hat sein Eigentümer den Schaden zu tragen.

§ 245 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind gemietet und es durch Vernachlässigung oder durch Schlagen getötet, so wird er Rind für Rind dem Eigentümer des Rindes ersetzen.

§ 246 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind gemietet und ihm den Fuß zerbrochen oder die Nackensehne durchgeschnitten, so wird er Rind für Rind dem Eigentümer des Rindes ersetzen.

§ 247 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind gemietet und ihm ein Auge zerstört, so wird er dem Eigentümer des Rindes an Geld die Hälfte seines Kaufwertes geben.

§ 248 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind gemietet und sein Horn zerbrochen, seinen Schwanz abgeschnitten oder das Fleisch seines ... , so wird er ein Fünftel seines Kaufwertes an Silber geben.

§ 249 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind gemietet, und ein Gott hat es geschlagen und es ist gestorben, so wird der Mann, der das Rind gemietet hat, einen Eid bei einem Gott schwören, und er wird freigelassen werden.

§ 250 Gesetzt, ein Rind hat, als es auf der Straße ging, einen Mann gestoßen und getötet, so entsteht aus diesem Rechtsstreit keine Ansprüche.

§ 251 Gesetzt, das Rind eines Mannes ist stößig und hat weil es stößig ist, ihm seinen Fehler gezeigt, er aber hat seine Hörner nicht gestutzt, sein Rind nicht angebunden, selbiges Rind hat einen Freigeborenen gestoßen und getötet, so wird er eine halbe Mine Silber geben.

§ 252 Gesetzt, es war ein Sklave eines Mannes, so wird er eine drittel Mine Silber geben.

§ 253 Gesetzt, ein Mann hat einen anderen gemietet, damit er sein Feld besorge, und hat ihm das Ackergerät anvertraut und ihm die Rinder anvertraut und ihn verpflichtet, das Feld zu bebauen, gesetzt, selbiger Mann hat Saatkorn oder Futter gestohlen, und es ist in seiner Hand gefunden worden, so wird man seine Hände abschneiden.

§ 254 Gesetzt, er hat Ackergerät genommen, die Rinder geschwächt, so wird er … ersetzen.

§ 255 Gesetzt, er hat die Rinder des Mannes vermietet oder Korn gestohlen, und auf dem Felde nicht(s) erzeugt, so wird man jenen Mann überführen, und bei der Ernte wird er für je ein Iku Feld sechzig Kur Getreide zumessen.

§ 256 Gesetzt, er kann seiner Verpflichtung nicht nachkommen, so wird man ihn auf dem Felde durch Rinder zerreißen.

§ 257 Gesetzt, ein Mann hat einen Pflüger gemietet, so wird er ihm jährlich acht Kur Getreide geben.

§ 258 Gesetzt, ein Mann hat einen Rinderknecht gemietet, so wird er ihm jährlich sechs Kur Getreide geben.

§ 259 Gesetzt, ein Mann hat einen Pflug von der Flur gestohlen, so wird er fünf Seqel Silber dem Eigentümer des Pfluges geben.

§ 260 Gesetzt, er hat einen ... Pflug oder ein … gestohlen, so wird er drei Seqel Silber geben.

§ 261 Gesetzt, ein Mann hat einen Hüter zum Hüten des Rinder- und Kleinvieh gemietet, so wird er ihm jährlich acht Kur Getreide geben.

§ 262 (Abgebrochen.)

§ 263 Gesetzt, er hat ein Ri[nd] oder [ein Schaf], das [ihm] gegeben worden ist, fortkommen lassen, so wird er Rind für [Rind], Schaf [für Schaf] [ihren] Eigentümern ersetzen.

§ 264 Gesetzt, [der Hirte], dem Ri[nder] oder Kleinvieh zum Hü[ten] gegeben worden sind, hat seinen vollen Lohn empfangen, ist zufriedengestellt, hat aber die Rinder vermindert, hat das Kleinvieh vermindert, hat das Jungvieh geringer werden lassen, so wird er seinem Vertrag gemäß Jungvieh und Abgabe geben.

§ 265 Gesetzt, ein Hirte, dem Rinder oder Kleinvieh zum Hüten gegeben worden sind, ist treulos geworden, hat die (Vieh)-marke verändert und hat (sie) für Geld verkauft, so wird man ihn überführen, und zehnfach wird er ihren Eigentümern, was er gestohlen hat, an Rindern und Kleinvieh ersetzen.

§ 266 Gesetzt, in einer Viehhürde ist ein Schlag eines Gottes vorgefallen, oder ein Löwe hat getötet, so wird der Hirte vor einem Gotte einen Reinigungseid leisten, und das gefallene (Vieh) der Hürde wird der Eigentümer der Hürde von ihm in Empfang nehmen.

§ 267 Gesetzt, ein Hirte ist nachlässig gewesen und hat …entstehen lassen, so wird der Hirte den durch ... entstandenen Schaden, den er in der Viehhürde hat entstehen lassen, ihren Eigentümern Rinder und Kleinvieh vollständig geben.

§ 268 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind zum Dreschen gemietet, so sind zehn Qa die Miete dafür.

§ 269 Gesetzt, er hat einen Esel zum Dreschen gemietet, so sind zehn Qa die Miete dafür.

§ 270 Gesetzt, er hat ein Stück Jungvieh zum Dreschen gemietet, so ist ein Qa die Miete dafür.

§ 271 Gesetzt, ein Mann hat einen Lastwagen und seinen Lenker gemietet, so wird er pro Tag 180 Qa Getreide geben.

§ 272 Gesetzt, ein Mann hat nur einen Lastwagen allein gemietet, so wird er pro Tag 40 Qa Getreide geben.

§ 273 Gesetzt, ein Mann hat einen Lohnarbeiter gemietet, so wird er vom Anfang des Jahres bis zum fünften Monat sechs Se Silber pro Tag geben, vom sechsten Monat bis zum Ende des Jahres wird er fünf Se Silber pro Tag geben.

§ 274 Gesetzt, ein Mann. mietet einen Handwerker, so wird er als Lohn für einen … fünf Se Silber, für einen Gab. A fünf [Se Sil]ber, für einen Schneider [. .] [Se] Silber, für einen Steinschneider [... Se] Silber, für einen … [... Se] Silber, für einen Schmied [... Se] Silber, für einen Zimmermann vier Se Silber, für einen Schuster [... Se] Silber, für einen Rohrarbeiter [… Se] Silber, für einen Baumeister [… Se] Silber [pro] Tag geben.

§ 275 [Gesetzt, ein] Mann hat einen [...] gemietet, so ist pro Tag drei Se Silber ihre Miete.

§ 276 Gesetzt, er hat ein flussaufwärts fahrendes Schiff gemietet, so wird er zweieinhalb Se Silber als Miete dafür pro Tag geben.

§ 277 Gesetzt, ein Mann hat ein Schiff von sechzig Kur gemietet, so wird er pro Tag ein sechstel (Seqel) Silber als Miete dafür geben.

§ 278 Gesetzt, ein Mann hat einen Sklaven (oder) eine Sklavin gekauft, und bevor der ihn betreffende Monat abgelaufen ist, hat die Bennu-Krankheit diese befallen, so wird er (sie) seinem Verkäufer zurückgeben, und der Käufer wird das Silber, das er bezahlt hat, bekommen.

§ 279 Gesetzt, ein Mann es hat einen Sklaven (oder) eine Sklavin gekauft und hat Reklamationen bekommen, so wird sein Verkäufer für Reklamationen Ersatz leisten.

§ 280 Gesetzt, ein Mann hat in Feindesland den Sklaven (oder) die Sklavin eines Mannes gekauft, und, nachdem er in das Land gekommen ist, hat der Herr des Sklaven oder der Sklavin seinen Sklaven oder seine Sklavin rekognosziert, so wird, gesetzt, der Sklave oder die Sklavin sind Landeskinder, ohne Geld(entschädigung) ihre Freilassung bewirkt werden.

§ 281 Gesetzt, es sind Angehörige eines anderen Landes, so wird der Käufer vor einem Gott die Geld(summe) nennen, die er bezahlt hat, und der Herr des Sklaven oder der Sklavin wird das Geld, das er bezahlt hat, dem Kaufherrn geben, und er wird seinen Sklaven oder seine Sklavin auslösen.

§ 282 Gesetzt, ein Sklave hat zu seinem Herrn. gesagt: „Du bist nicht mein Herr“, so wird man ihn überführen, dass er sein Sklave ist, und sein Herr wird sein Ohr abschneiden.

 

Rechtssatzungen, die Hammurabi, der mächtige König festgesetzt hat, und (wodurch) er dem Land wahres Heil und eine gute Regierung hat bekommen lassen. Hammurabi, der vollkommene König, bin ich. Für die Schwarzköpfigen, die mir Enlil geschenkt hat, deren Hütung Marduk mir verliehen hat, war ich nicht müde und legte meine Hände nicht in den Schoß. Friedliche Stätten suchte ich ihnen, gewaltige Schwierigkeiten löste ich. Licht ließ ich ihnen erscheinen. Mit der gewaltigen Waffe, die Ilbaba und Innanna mir verliehen haben, mit der Weisheit, die Ea mir bestimmt hat, mit der Fähigkeit, die Marduk mir verliehen hat, tilgte ich die Feinde oben und unten aus, machte den Kämpfen ein Ende, bereitete dem Lande Wohlbefinden, ließ die Bewohner sicher wohnen, sorgte dafür, dass niemand sie erschreckte. Die großen Götter haben mich berufen, und ich, der Hirte, der Heiland, dessen Zepter gerecht ist, mein guter Schatten ist über meine Stadt gebreitet, in meinem Schoße hielt ich das Volk des Landes Sumer und Akkad. Mit Hilfe meiner Schutzgötter ... habe ich sie in Frieden geleitet, in meiner Weisheit habe ich sie geborgen, damit der Starke nicht den Schwachen bedränge, damit Waise und Witwe ihr Recht bekämen habe ich in Babylon, der Stadt, die Anu und Enlil hoch emporragen ließen, in Esagila, dem Hause, dessen Grund fest wie Himmel und Erde, um das Recht des Landes zu richten, die Entscheidungen des Landes zu fällen, dem Bedrückten Recht zu verschaffen, meine kostbaren Worte auf meine Tafel geschrieben und vor meinem Bild, dem gesetzgebenden Könige, aufgestellt. Der König, der unter den Königen hervorragt, bin ich. Meine Worte sind erlesen, an Fähigkeit habe ich nicht meinesgleichen. Auf Befehl des Samas, des großen Richters Himmels und der Erde, möge meine Gesetzgebung im Lande erstrahlen, durch das Wort Marduks, meines Herrn, mögen meine Darstellungen keinen finden, der sie verunglimpft, in Esagila, das ich liebe, möge mein Name in Gutem in Ewigkeit genannt werden. Der Bedrückte, der eine Rechtssache bekommt, möge vor mein Bild, den gesetzgebenden König, kommen. und die beschriebene Tafel lesen und meine kostbaren Worte hören und meine Tafel soll ihm die Sachlage weisen, sein Urteil soll er finden, sein Herz soll aufatmen: „Hammurabi, der Herr, der wie ein leiblicher Vater zu den Menschen ist, hat sich den Worten Marduks, seines Herrn, gebeugt und hat Marduks Triumph allenthalben erreicht, das Herz Marduks, seines Herrn, hat er erfreut und Wohlbefinden für das Volk auf ewig bereitet und dem Lande Recht verschafft!“ So möge er laut sagen, vor Marduk, meinem Herrn, (und) Sarpanitum, meiner Herrin, mit seinem ganzen Herzen beten, der Genius, der Schutzgeist, die Götter, die Esagil betreten, das Mauerwerk Esagils mögen (seine) Gedanken täglich gutheißen vor Marduk, meinem Herrn, (und) Sarpanitum, meiner Herrin. Für ewig und immerdar! Der König, der im Lande sein wird, möge die Worte der Gesetzgebung, die ich auf meine Tafel geschrieben habe, behüten, das Recht des Landes, das ich richtete, die Entscheidungen des Landes, die ich fällte, soll er nicht verändern, meine Darstellungen nicht verunglimpfen.

 

Gesetzt, selbiger Mann hat Einsicht und vermag sein Land recht zu leiten, so soll er auf die Worte, die ich auf meine Tafel geschrieben habe, achten, so wie er wandeln und regieren soll, das Recht des Landes, das ich gerichtet habe, die Entscheidungen des Landes, die ich gefällt habe, möge ihm diese Tafel zeigen, und seine Schwarzköpfigen möge er recht leiten. Ihr Recht möge er richten, ihre Entscheidungen möge er fällen, aus seinem Lande möge er Bösewicht und Übeltäter austilgen, seinem Volke Wohlbehagen verschaffen. Hammurabi, der gesetzgebende König, dem Samas Rechtsatzungen schenkte, bin ich. Meine Worte sind erlesen, meine Taten. haben nicht ihresgleichen. …

 

Gesetzt, selbiger Mann hat auf meine Worte, die ich auf meine Tafel geschrieben habe, geachtet und mein Recht nicht verschlechtert, hat meine Worte nicht verdreht, meine Darstellungen. nicht verändert, selbiger Mann ist wie ich ein gesetzgebender König, Samas möge seine Regierung lang werden lassen, sein Volk möge er gesetzmäßig hüten!

 

Gesetzt, selbiger Mann hat auf meine Worte, die ich auf meine Tafel geschrieben habe, nicht geachtet, und meine Flüche missachtet und den Fluch der Götter nicht gefürchtet, das Recht, das ich gerichtet, getilgt, meine Worte verdreht, meine Darstellungen verändert, meine Namensschrift ausgelöscht und seinen Namen hingeschrieben, wegen dieser Flüche einen anderen beauftragt, selbiger Mann, sei es ein König oder ein Herr oder ein Vizekönig oder irgend eine andere beliebige Person, der große Anu, der Vater der Götter, der mich zur Regierung berufen hat, möge ihm seinen königlichen Glanz wegnehmen, sein Zepter zerbrechen, sein Geschick verfluchen. Enlil, der Herr, der die Geschicke bestimmt, dessen Befehl unveränderlich ist, der mein Königtum groß gemacht hat, möge eine ununterdrückbare Revolution, ... seines Unterganges in seiner Wohnung gegen ihn entfachen, eine Regierung der Qual, nur wenige Tage, Jahre der Hungersnot, eine nicht erleuchtbare Finsternis, einen Tod im Augenblick möge er ihm zum Geschicke bestimmen. Den Untergang seiner Stadt, die Auflösung seines Volkes, die Unterdrückung seines Königtums, die Tilgung seines Namens und Gedächtnisses im Lande. möge er mit seinem schwerwiegenden Ausspruche befehlen.

 

Belite, die große Mutter, deren Geheiß in Ekur gewichtig ist, die Fürstin, die meine Gedanken gutheißt, möge an der Stätte des Gerichtes und der Entscheidung vor Enlil seine Sache schlecht machen, Niederwerfung seines Landes, Untergang seines Volkes, Ausschüttung seines Lebenshauches gleich Wasser möge sie Enlil, dem Könige, in den Mund legen!

 

Ea, der große Fürst, dessen Schicksalsbestimmungen an erster Stelle stehen, der Weise der Götter, der alles weiß, der meine Lebenszeit lang macht, möge Verstand und Weisheit ihm wegnehmen und ihn in Vergessenheit führen! Seine Flüsse möge er an der Quelle verstopfen, in seinem Lande Getreide, das Leben des Landes, nicht entstehen lassen!

 

Samas, der große Richter des Himmels und der Erde, der die Lebewesen recht leitet, der Herr, meine Hilfe, möge sein Königtum stürzen, ihm sein Recht nicht geben, seinen Weg verwirren, die Grundlage seines Volkes fortreißen, bei seiner Opferschau ihm ein böses Omen von der Ausrottung der Wurzel seines Königtums und dem Untergang seines Landes zuteil werden lassen! Das unheilvolle Wort des Samas möge ihn eilends treffen! Oben möge er ihn ausrotten aus den Lebendigen, unten in der Unterwelt möge er seinen Totengeist nach Wasser dürsten lassen!

 

Sin, der Herr des Himmels, der Gott, mein Schöpfer, dessen Glanz unter den Göttern erstrahlt, möge ihm Tiara und Königsthron wegnehmen, möge ihm als schwere Buße seine große Strafe, die aus seinem Körper nicht weicht, auferlegen, die Tage, Monate, Jahre seiner Regierung in Mühsal und Jammer ihn beenden lassen, auf ihm die Last des Königtums groß machen, ihm Leben, das mit dem Tode ringt, zum Schicksal bestimmen!

 

Adadd, der Herr der Fülle, der Lenker Himmels und der Erde, mein Helfer, möge ihm die Regengüsse am Himmel, die Hochflut an der Quelle wegnehmen, sein Land durch Mangel und Hungersnot zerstören, über seine Stadt möge er wütend brüllen und sein Land in eine Sintflutruine verwandeln!

 

Ilbaba, der starke Held, der erstgeborene Sohn von Ekur, der zu meiner Rechten geht, möge in der Schlacht seine Waffe zerbrechen, den Tag in Nacht ihm verwandeln, seine Feinde über ihn stellen!

 

Innanna, die Herrin von Schlacht und Kampf, die meine Waffen entblößt, meine gnädige Schutzgottheit, die meine Regierung liebt, möge in ihrem zornigen Herzen, in ihrem großen Grimm, sein Königtum verfluchen, seine guten Taten in böse verwandeln, in Kampf und Schlacht seine Waffe zerbrechen, Wirren (und) Aufruhr ihm bewirken, seine Krieger niederwerfen, mit ihrem Blut den Boden tränken, in Haufen die Leichname seiner Truppen aufs Feld werfen, seinem Heere kein Erbarmen verschaffen, ihn in die Hand seines Feindes übergeben, und ihn gebunden ins Land seines Feindes führen

 

Nergal, der Starke unter den Göttern, der Held ohnegleichen, der meinen Triumph durchsetzt, möge in seiner großen Kraft wie ein gewaltiger Röhrichtbrand seine Leute verbrennen, mit seiner gewaltigen Waffe ihn zerspalten und seine Gliedmaßen wie ein tönernes Bild zerschmeißen!

 

Nintu, die erhabene Fürstin der Länder, die Mutter, die mich geboren hat, möge ihm den Erben nehmen, und ihm keinen Namen verschaffen! Inmitten seiner Leute möge sie keinen Menschensamen schaffen!

 

Ninkarrag, die Tochter Anus, die Gutes für mich befiehlt, möge in Ekur schwere Krankheit, böses Todesleid, schmerzliche Wunde, die nicht heilt, deren Wesen kein Arzt erkennt, die man mit Verbänden nicht zur Ruhe bringt, die wie der Biss des Todes nicht herausgerissen werden kann, aus seinen Gliedmaßen ihm hervorgehen lassen, und bis sein Lebenshauch schwindet, möge er wegen seiner Manneskraft jammern!

 

Die großen Götter Himmels und der Erde, die Anunnaki in ihrer Gesamtheit, der Schutzgeist des Tempels, (und) das Mauerwerk von Ebabara, mögen ihn, seinen Samen, sein Land, sein Heer, seine Leute und seine Mannen mit bösem Fluch verfluchen! Mit lauten Flüchen möge Enlil durch seinen Ausspruch, der unveränderlich ist, ihn verfluchen und (die Flüche) mögen ihn eilends erreichen!