Codex
Maximilianeus Bavaricus, Civilis
Oder
Neu Verbessert- und Ergänzt- Chur-Bayrisches Land-Recht,
Welches
Alle zur Bürgerlichen Rechts-Gelehrsamkeit gehörige Materien, so viel nicht
schon in dem bereits Ao. 1751. respectivè 1753. neu-eröfneten Codice Criminali
und Judiciario besonders hievon enthalten ist, sowohl (!) nach denen Gemein-
als Statutarischen Rechts-Grundsätzen, mit durchgängiger Applicirung der
Ersten. auf die Letztere, wie auch mit nöthiger Entscheid, oder Supplirung
deren vorhin entweder in Thesi strittig und zweifelhaft oder defectuos
befundener Stellen benebst dem am Ende beygefügten Lehen-Recht in sich
begreift, Sohin mit Einschluß obgedacht- neuer Gerichts- und Criminal-Ordnungen
ein kurz- deutlich- ordentlich- und vollständiges Systema juris privati
universi, Wie solches in hiesigen Chur-Landen dermahlen üblich und eingeführt
ist, In IV. Theilen, XLIX. Capituln, Doch allerweegen in ganz natürlich- und
ungezwungnen Zusammenhang darstellt.
München,
gedruckt von Johann Jacob Vötter, Churfürstl. Hof- und Landschaft-Buchdruckern,
im Jahr 1756.
Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober- und
Niedern-Bayrn, auch der Obern-Pfalz Herzog, Pfalz-Graf bey Rhein, des Heil.
Römischen Reichs Erz-Truchseß, und Churfürst, Land-Graf zu Leuchtenberg etc.
etc. Entbieten Männiglich Unseren Gruß und Gnade zuvor. Uns ist in Folge der
seit einigen Jahren mit viel ersprießlichen Success. unternommener
Land-Rechts-Revision hierbey kommender Aufsatz eines neuen Codicis Civilis zur
Gnädigsten Ratification und Begnehmung gehorsamst vorgelegt worden, welchen Wir
auch Unserer bey dem Werk geführter Absicht um so mehr gemäß zu seyn befinden,
als hierinn. eben nicht viel Neues enthalten, sondern nur das ältere sowohl
gemein- als statutarische Recht, wie solches in hiesigen Chur-Landen bishero
meistentheils
gangbar und üblich gewest, aus seiner fast
unübersehlicher Weitschichtigkeit und höchstbeschwerlicher Unordnung in solche
Gestalt und Ende gebracht worden ist, daß es auch jeder, welcher selbes
entweder von Amts- oder eigner Angelegenheit wegen. zu wissen bedarf, desto
leichter begreiffen, behalten und befolgen kan.
In dieser wohlbedächtlich-Gnädigster Erwegung, und da
sowohl Unsere sammentliche Justiz-Dicasteria, als Gemeiner lieb- und getreuer
Landschafts-Verordnete mit ihrem hierüber erstatteten Räthlichen Gutachten
gleichfalls mit einverstanden seynd, haben Wir sothanen Aufsatz. nach Selbst
genommener höchster Einsicht und reiffer Uberlegung (!) seines völligen
Innhalts durchaus Gnädigst bestättiget. Setzen, ordnen und wollen auch hiermit,
daß man solchen in Unseren sammentlichen Chur-Landen, mit Einschluß der
Oberen-Pfalz, und all anderer Uns zugehöriger Herrschaften und Landereyen,
genau beobachte, sowohl bey hoh- als niederen Gerichten in denen daselbst vorfallenden.
Streithändlen pflichtmäßig. hierauf spreche und erkenne, jedoch soviel das Jus
novum betrifft, wodurch nemlich entweder etwas ganz Neues verordnet, oder das
ältere bisher üblich geweste Recht abgeschafft worden, erst auf
nächstkünfftigen ersten Tag Junii den Anfang damit mache; im. Übrigen hingegen,
wo das Vorige nur wiederholt, bestättiget, oder
in Thesi dubia & controversa declarirt wird, sich
gleich von nun an. in Erörterung deren sowohl künftig- als gegenwärtig- und
vergangener Handlungen, so weit nemlich diese letztere noch nicht abgeurtheilt,
und in rem judicatam. erwachsen seynd, hiernach regulire, endlichen auch die
mit der Zeit vorfallende erhebliche Dubia Juris in Thesi, welche sich wieder
Verhoffen ex Mente vel Verbis Legis nicht füglich heben liessen, aus denen
gemein- geschrieben- natürlich- und andern ehemahligen Rechts-Principiis, wie
es jede Obrigkeit ihrem besten Wissen und Gewissen nach gleichwohl (!) selbst
finden wird, ohne weiterer Rückfrag (!) gebührend entscheide. Gegeben in Unserer
Residenz-Stadt München den 2ten Januar. Ao. 1756.
Ex Commissione Seren(issi)mi Domini
D(omi) ni Ducis & Electoris speciali.
L(oco) S(igilli)
Philipp
Carl von Delling, Churfürstl. Hof-Rath und Geheimer Secretarius.
Summarischer Innhalt Deren in sammentlichen vier
Theilen befindlicher Capituln.
Erster Theil.
Cap. 1. Von der Rechts-Gelehrsamkeit, und
Gerechtigkeit, dann denen Rechten und Pflichten überhaupt.
2. Von dem Unterschied der Rechten.
3. Von Rechten und Pflichten der Personen in Ansehen
ihrer verschiedener Ständen.
4. Von dem Haus- oder Familien-Stand.
5. Von Vätterlicher Gewalt.
6. Von dem Ehestand.
7. Von Pfleg- und Vormundschaften.
8. Von der Leibeigenschaft.
Zweyter Theil.
1. Von denen Pflichten und Rechten in Ansehen Haab und
Guts überhaupt.
2. Von dem Eigenthum.
3. Von der Art und Weis das Eigenthum zu erlangen.
4. Von der Verjährung.
5. Von dem Innhaben.
6. Von Unterpfanden.
7. Von Dienstbarkeiten überhaupt.
Cap. 8. Von Haus- und Feld-Dienstbarkeiten, dann
anderen ähnlichen Gerechtigkeiten.
9. Von der Nutzniessung
10. Von dem Zehend-Recht.
11. Von Frohn- und Scharwerks-Diensten.
Dritter Theil.
1. Von der Succession und Erbschaft überhaupt
2. Von letzten Willen überhaupt.
3. Von Testamenten überhaupt.
4. Von privilegirt- und anderen besonderen Testamenten.
5. Von Codicillen.
6. Von Vermächtnussen oder Legatis überhaupt.
7. Von allerhand besonderen Vermächtnussen.
8. Von Schankungen unter Lebendigen und von Tod-wegen.
9. Von gemeinen Fideicommissen.
10. Von Geschlechts- oder Familie-Fideicommissen.
11. Von bedungener Erbschaft, insonderheit von
Erbschafts-Verzichten und Regress-Sprüchen.
12. Von natürlicher Erbfolg oder Succession ab
Intestato.
Vierter Theil.
1. Von der Convention und denen hieraus entspringenden
Pflichten überhaupt.
2. Von Contractibus nominatis und realibus, nemlich von
Mutuo, Commodato, Precario, Deposito, Sequestro, Pignore.
3. Von Contractibus Consensualibus, sonderbar dem
Kauf.
4. Von allerhand besonderen Käuffen.
5. Von dem Einstand, sonderbar bey dem Kauf.
Cap. 6. Von dem Ding- Stift- Mieth- Pacht- oder
Bestands-Contract
7. Von dem Contractu Emphyteutico, sonderbar dem
Erb-Recht, Leib-Geding, Neustift, Herrn-Gunst oder veranleiteter Freystift, und
anderen ähnlichen Handlungen.
8. Von dem Compagnie- oder Associations-Contract.
9. Von der Vollmacht und anderen ähnlichen Handlungen.
10. Von Contractibus Verbalibus, nemlich der
Stipulation und Bürgschaft.
11. Von dem Contractu Litterali oder Chirographario.
12. Von Contractibus innominatis, sonderbar von dem
Tausch, und Contractu æstimatorio, dann dem Spiel, Wettung, Wechsel, und
dergleichen Conventionen.
13. Von Quasi-Contractibus, besonders der Negotiorum
Gestione, Communione, Lege Rhodiâ, Solutione Indebiti, ob turpem Causam, Causâ
datâ Causâ. non secutâ, und dergleichen.
14. Von der Bezahlung.
15. Von denen übrigen Arten die Verbindlichkeit
wiederum aufzuheben,
benanntlich der Compensation, Confusion, Novation, Delegation, Satisfaction,
Assignation, Liberation, Renunciation, Contravention, Mutation, in integrum
Restitution &c.
16. Von Verbrechen und der hieraus entspringender
Verbindlichkeit.
17. Sonderbar von der Schmach.
18. Von dem Lehen-Recht.
(1) Erster Theil Des Neuen Chur-Bayrischen
Land-Rechts.
Erstes Capitul
Von der Rechts-Gelehrsamkeit und Gerechtigkeit, dann
denen Rechten und Pflichten überhaupt.
Was die Rechts-Gelehrsamkeit seye?
§. 1. Die Rechts-Gelehrsamkeit oder Jurisprudenz
bestehet nicht nur in gründlicher Känntnus. deren Rechten, sondern auch in
richtiger Anwendung derselben auf die vorkommende Fälle.
Und die Gerechtigkeit, oder Justitz?
§. 2. Unter der Gerechtigkeit wird allhier nur die
Ubereinstimmung der Handlung mit dem Recht verstanden.
(2) Dann das Recht.
§. 3. Das Recht hat zwar unterschiedliche Bedeutungen,
hier aber bedeutet es ein Gesätz, das ist, ein Oberherrschaftliches Gebott,
welches in Sachen das gemeine Beste betreffend dem Unterthan vorgeschrieben
ist.
Samt der hieraus entspringenden Verbindlichkeit und
Befügnuß.
§. 4. Hieraus entspringet die menschliche Pflicht und
Verbindlichkeit nicht nur in Ansehen des Gesätzgebers, sonder auch gegen all
Jene, welche aus dem Gesätz entweder mittel- oder unmittelbar eine rechtliche
Befügnus zu etwas erlangt haben.
Was hierzu erforderlich?
§. 5. Auf Seiten des Jenigen, welchem durch Recht und
Gesätz ein Auftrag geschehen soll, werden die dahin erforderliche Kräfften des
Verstands und Willens allzeit vorausgesetzt.
Promulgation eines Gesätz.
§. 6. Solchemnach muß das Recht offentlich kundbar
gemacht seyn, damit es jeder wissen und erfahren kan.
Unwissenheit desselben.
§. 7. Dahero auch die Unwissenheit, welche durch
gebührenden Fleiß und Aufmerksamkeit nach Gestalt der Person und Umständen wohl
vermieden werden kan, oder soll (Ignorantia crassa, affectata, &
vincibilis) Niemand vorträglich seyn mag, ausser wo es die Rechten specialiter
zulassen.
Erstreckung des Gesätz auf das gegenwärtig und
vergangene,
§. 8. Es erstreckt sich aber das Gesätz nur auf
zukünftige, nicht auf gegenwärtig- und vergangene Fälle, ausgenommen in blosen
Erläuterungen eines vorhin schon zweifelhaft gewesten Gesätz, oder wo es
ausdrücklich so verordnet wird.
Und die Auslegung,
§. 9. Deutliche Gesätz und Ordnungen soll man 1mò
nicht auszulegen suchen, sondern die Wort bei ihrer gewöhnlich- und
Landläuffiger Bedeutung ohne Verdrehung belassen. Dunkel und zweifelhafte
hingegen werden 2dò entweder durch Rechts-Gelehrte, oder durch den Gebrauch,
oder den Gesätzgebern
(3) selbst ausgelegt, die erste Interpretation heißt
doctrinalis, die andere usualis, die dritte authentica & legalis. Zu der
letzteren soll man 3tiò erst alsdann schreiten, wenn die zwey erste zu Behebung
des obwaltenden grossen Zweifels in Thesi nicht hinreichen.
Sonderbar von der Doctrinal-Auslegung.
§. 10. Bey der Doctrinal-Auslegung werden 1mò
zweifelhafte Wort ex mente & ratione Legis erklärt, 2dò wird das Gesätz von
einem hierin benannten Special-Fäll auch auf andere unbenannte Fäll aus der
nemlich- oder stärkeren Ration sowol in Strafen als sonst ausgedehnt, hingegen
aber auch 3tiò ein in all zu generalen Terminis lautende Ordnung in besonderen
Fällen eingeschrenkt, wenn offenbar und augenscheinlich ist, daß Ratio Legis
vollkommen und gänzlich hierin cessirt. All übrige bey denen Rechts-Gelehrten
findige Reguln sind 4tò entweder von keinem Nutzen, oder unter obigen schon
begriffen.
Von der Billigkeit und Æquität.
§. 11. Die natürliche Billigkeit, welche lediglich auf
jetzt gedachter dritter Auslegungs-Regul beruhet, soll keiner Obrigkeit zum
Vorwand dienen, um von dem truckenen. klaren Buchstaben des Gesätz abzuweichen,
wenn die angebliche Ratio Legis selbst noch in Zweifel oder ungewiß ist.
Aufhebung, Dispensation oder Collision deren Gesätzen.
§. 12. Das Gesätz wird entweder 1mò in Ansehen aller
Unterthanen aufgehoben, oder 2dò nur jemand besonders davon. ausgenommen, oder
es stoßt solches 3tiò mit einem anderen verbindlichen Gesätz dergestalt
zusammen, daß eins von beeden nicht befolgt werden kan. Auf den ersten Fall
heißt es Abrogatio, anderen Falls Dispensatio, und dritten Falls Collisio
Legis. Von dieser letzteren siehe Cap. seq. 2. §. 17. die erste zwey aber
können sich andergestalt nicht als durch ausdrücklich- oder stillschweigende
Bewilligung des Gesätzgebers ereignen, und wird im übrigen ein
Particular-Statutum, Privilegium oder Gewohnheit durch ein folgendes
General-Gesätz nicht aufgehoben, es seye dann von Jenen besondere Erwehnung
hierin geschehen, oder die Clausula omnium anteriorum Jurium tam generalium
quàm specialium Derogatoria mit einverleibt worden.
(4) Zweytes Capitul
Von dem Unterschied deren Rechten.
Eintheilung derselben.
§. 1. Das Recht wird hauptsächlich in Göttlich- und
Menschlich- Natur- und Völker- Staats und Bürgerlich- Weltlich- und Geistlich-
Römisch- Longobardisch- und Teutsch- Gemein- und statutarisch- geschrieben-
oder. ungeschrieben- durch Gewohnheit, Observanz oder besondere Freyheiten und
Verordnungen eingeführtes Recht getheilt.
Göttliches Recht.
§. 2. Göttliches Recht, welches Gott unmittelbar
selbst zum Urheber hat, (Jus Divinum) ist dem Menschen entweder mit der Natur
angebohren, oder durch die Schrift geoffenbahret. (naturale vel positivum) von
dem ersten siehe §. seq. 4.
Menschliches
§. 3. Was von menschlichen Gesätzgebern willkürlicher
Weis verordnet wird, heißt menschliches Recht. (Jus Humanum.)
Natürliches
§. 4. Das natürliche Recht (Jus Naturæ) ist ein
Gesätz, welches von Gott auf die menschliche Natur gegründet ist, und sich aus
dem Endzweck und innerlicher Beschaffenheit derselben dergestalt zu erkennen
giebt, daß der Mensch solches durch die blose Vernunft begreiffen, mithin auch
wissen kan, was er zuförderist Gott, sodann sich selbst, und endlich seinem
Nebenmenschen sowol insgemein als besonders zu seiner Nothdurft oder
Bequemlichkeit zu leisten habe.
Völkerrecht.
§. 5. Völker-Recht (Jus Gentium) wird eigentlich
genannt, was unter freyen Völkern durch stillschweigende Einwilligung zum
verbindlichen Gebrauch worden ist.
(5) Staats-Recht.
§. 6. Das Staats-Recht (Jus Publicum) welches die in
einem Staat sowol dem Oberhaupt von höchster Macht und Gewalt wegen, als denen
Unterthanen zustehende Rechten und Pflichten begreift, wird in das allgemeine
und besondere getheilt, nachdeme es entweder auf alle Staaten überhaupt, oder
nur auf einen besonderen gehet.
Bürgerliches
§. 7. Gesätz, welche nicht so viel den Staat selbst
und den Nexum Reipublicæ als die Privat- Handlungen und die Gerechtsamen
betreffen, machen das Bürgerliche Recht (Jus Privatum) eigentlich aus.
Weltlich- und Geistliches,
§. 8. Nach dem Unterschied deren Personen und Sachen
wird das Recht theils weltlich, theils geistlich benamset. Das letztere soll
nur in geistlichen Händlen und soweit solches mit denen Concordatis und der
Observanz einstimmig ist, beobachtet werden.
Römisches,
§. 9. Das Römische Recht, welches zwar ursprünglich
nur denen Römern gegeben, hernach aber auch in anderen und sonderbar in
Teutsch- und hiesigen Landen eingeführt worden, soll in Sachen, welche etwan
durch einheimisches Recht nicht gnug. bestimmt seynd, auf schicklich- und
thunliche Weis zur Hülf gebracht werden.
Longobardisches,
§. 10. Mit denen Longobardischen Lehen-Rechten, welche
den Römischen Gesätz-Büchern mit beygefügt seynd, hat es die nemliche
Beschaffenheit.
Teutsch- und einheimisches,
§. 11. Des Heil. Römischen Reichs gemeine Satz- und
Ordnungen kommen in Bürgerlichen Sachen nur so weit in gebührende Beobachtung,
als durch besondere Lands-Statuta, Privilegia und Gewohnheiten kein anderes
versehen und hergebracht ist.
(6) Gemeines,
§. 12. All obige §vo 4. 8. 9. 10. & 11. benannte
Rechten seynd unter dem Namen des Gemeinen Rechts (Juris Communis) begriffen,
der Sachsen- und Schwaben-Spiegel aber wird in hiesigen Churlanden so wenig als
andere dergleichen veraltete teutsche Gesätz darunter verstanden.
Statutarisches,
§. 13. Statuta gehen entweder auf das ganze Land oder
nur auf gewisse Städt, Märkt und Communitäten. Jene werden Provincialia und
Land-Rechten, diese hingegen Municipalia, Localia, oder Stadt- Markt- Gemeinds-
Handwerks- und dergleichen Rechten benamset. Von beeden. ist folgendes zu
merken: 1mò wird dem willkürlichen gemeinen Recht durch das Land-Recht, und
diesem hinwiederum. 2dò durch das Stadt- oder andere dergleichen
Particular-Recht derogirt. 3tio können die letztere ohne Landherrschaftlich-
ausdrücklich- oder stillschweigender Bewilligung niemahl (!) bestehen. Beede
müssen 4tò an Ort und End, wo sie nicht offentlich kundbar seynd, von deme, der
sich darauf beziehet, mittels Beybringung glaubwürdiger Urkunden und
Obrigkeitlich- gefertigter Extracten. oder sonst gnugsam bewiesen seyn. Ist nun
5tò das Statutum gebührend beygebracht, so stehet die rechtliche Vermuthung so
lange dafür, bis die Nichtigkeit desselben gnüglich dargethan worden. 6tò Wird
mit Auslegung zweifelhafter Statuten eben so, wie bey anderen Gesätzen, ohne
Unterschied verfahren.
Geschriebenes,
§. 14. Jus Scriptum gründet sich 1mò auf
ausdrücklichen, ungeschriebenes hingegen nur auf stillschweigenden Willen des
Gesätzgebers. 2dò Glossen und Meinungen deren Rechts-Gelehrten (sie seyen
gleich Communes oder nicht) gehören weder unter geschrieben- noch
ungeschriebenes Recht, und kommen nur so weit in Consideration als sie der
Doctrinal-Auslegung gemäß seynd. 3tiò Die bey der obristen Justitz-Instanz
ergangene Res Judicatæ und Præjudicia haben zwar die Krafft eines geschriebenen
General-Gesätz nicht, dienen aber in zweifelhaften gleichen Fällen zur
Usual-Interpretation, und ist mithin auch alle Contrarietät hierin zu
vermeiden. 4tò Hat es fast die
(7) nemliche Beschaffenheit mit Landsherrlichen
Rescripten, Decreten, Signaturen und anderen dergleichen in Forma Legis Publicæ
nicht ergangenen Verordnungen, welche nur gewisse Personen und
Privat-Angelegenheiten betreffen.
Gewohnheits-Recht.
§. 15. Gewohnheits-Recht oder Herkommen (Jus
Consuetudinarium) beruhet 1mò auf einem solchen Gebrauch, welcher nicht nur den
Willen der Gemeinde, sondern auch die Landsherrschaftliche Miteinstimmung
muthmaslich (!) anzeigt. Solchemnach muß derselbe 2dò vernünftig, offentlich,
widerholt, beständig, gleichförmig, und zwar in- oder ausser gerichtlich seyn.
3tiò Wird wenigst ein Zeit-Verlauf von 30. Jahren hierzu erfordert, ausgenommen
in Sachen, wo die Rechten eine minder- oder mehrere Zeit insonderheit
bestimmen, oder wo es nicht um die Einführung eines neuen, sondern nur um
Bestättig- oder Erläuterung eines vorigen zweifelhaften Rechts zu thun ist. Und
wie nun 4tò eine solche rechtmässige Gewohnheit vim Legis hat, so hebt sie das
ältere geschrieben- oder ungeschriebene Recht allerdings auf, wird aber
hingegen auch 5tò von dem jüngeren Gesätz oder wiedrigen Gebrauch jedoch in
Conformität obigen 1ten Cap. 12ten §vi ebenfalls wiederum aufgehoben. 6tò Soll
man das Herkommen, sonderbar jenes, welches gegen geschriebenes Recht lauft,
niemal auszudehnen, sondern vielmehr einzuschrenken suchen, und wer sich 7mo
darauf beziehet, der soll solches so weit es nicht ohnehin schon kund- und
offenbar ist, gnugsam beweisen.
Privilegirt oder besonderes,
§. 16. Privilegia, wodurch man einen Unterthan von
Beobachtung des Gesätz besonders befreyet, werden zwar 1mò nur von der
Lands-Herrschaft entweder auf Anruffen, oder aus eigner Bewegnus ertheilt,.
können aber 2dò durch 30. Jährig- ruhigen Gebrauch, wo die Rechten nicht ein
besonderes verordnen, erlangt werden, und da nun 3tiò der Innhalt oder die
Absicht des Privilegii lediglich auf die Person gerichtet ist, so erstreckt sich
solches nur auf die hierin benannte Personen, auf die unbenannte aber nur so
weit als dasselbe ohne ihnen nicht wol zu gebrauchen ist. Falls aber 4tò das
Privilegium nicht so viel auf die Person als die Sach selbst abzielet (!), so
gehet selbes
(8) samt der Sach auf alle Nachfolger mitfort. In
Zweifel werden 5tò die aus bloser Gnad erhaltene Privilegia für personal, die
mit beschwerlichen Titul erlangte aber für real gehalten. In beeden muß 6tò der
Allegant die angebliche Freyheit, so weit solche nicht kund- oder offenbar ist,
durch schrifftliche Urkunden oder sonst gnüglich beweisen. 7mo Leiden zwar die
Privilegia ob identitatem Rationis keine Interpretationem extensivam von einer
Person auf die andere, oder von einem Fall auf den anderen, sonderbar wenn solches
der offenbaren Billigkeit, dem Recht eines drittens oder gar dem gemeinen
Besten entgegen wäre, doch soll man auch dieselbe nicht gar zu genau, oder so
weit einschrenken, daß ihnen alle Würkung dadurch benommen werde. Immassen 8vò
dem privilegirten Theil sich. Freyheit gegen einen anderen ebenmässig Befreyten
zu gebrauchen nicht gestattet wird, er habe dann ein älteres oder stärkeres
Privilegium für sich, oder suche cæteris paribus seines Orts nur Verlust und
Schaden. zu vermeiden, sein Gegentheil aber einen Gewinn zu erhaschen.
General-Statuta derogiren. 9no ohne besonderen Ausdruck keiner Freyheit, es
erlöscht auch solche 10mò durch den Tod des Verleihers nicht und eben so wenig
11mò durch Absterben des Privilegiati, wenn das Privilegium nicht merè personale,
sondern reale ist, wol hingegen 12mò durch ausdrücklich- oder stillschweigende
Renunciation desselben, desgleichen 13tiò durch den Verlust der Sach oder
Eigenschaft, welcher das Privilegium anhangt, ferner 14tò mit Ausgang der
hierin bestimmter Zeit, nicht weniger 15tò durch den Wiederruf, wenn selber
entweder in dem Privilegio ausdrücklich vorbehalten, oder aber durch groben
Mißbrauch, begangenes Verbrechen, oder andere Rechts- erhebliche Ursach
veranlasset wird, endlich auch 16tò durch zehen- jährigen Nichtgebrauch,
ausgenommen, wo das Privilegium selbst, ein besonderes hierin ausweiset, oder
vielleicht die ganze Zeit über zu Ausübung des Privilegii. keine Gelegenheit
obhanden gewest, dasselbe von neuem confirmirt, dem gemein- geschriebenen Recht
oder Statuten-Buch einverleibt, oder wenigist an sich so beschaffen ist, daß
der Gebrauch desselben zu Niemands Præjuditz gereichen kan, in welchen Fällen
der blose non usus dem Privilegiato nicht im Weeg stehet.
(9) Collidierendes Recht oder Gesätz.
§. 17. Falls einige von obgedachten willkürlichen
Rechten selbst nicht miteinander zusammenstimmen, so soll man am ersten auf die
wol hergebrachte besondere Freyheiten, sodann auf jedes Orts löbliche
Gewohnheiten, Satz- und Ordnungen, hier nächst auf die General-Lands-Statuta
und endlich auf das gemeine Recht sehen. Dafern aber die Rechten, Statuten und
Gewohnheiten in loco Judicii, Delicti, Rei sitæ, Contractûs und Domicilii
unterschiedlich seynd, so soll quò ad formam Processûs auf die bey selbigen
Gericht, wo die Sach rechtshängig ist, übliche Rechten, mit Bestraffung eines
Verbrechens aber auf die Rechten des Orts, wo solches begangen worden, so viel
hingegen die blose Solennität einer Handlung betrifft, auf die Rechten des
Orts, wo solche unter Toden oder Lebendigen gepflogen wird, in merè
personalibus auf die Statuta in loco Domicilii, und endlich in realibus vel
mixtis auf die Rechten in loco rei sitæ ohne Unterschied der Sachen, ob sie
beweglich oder unbeweglich, cörperlich oder uncörperlich seynd, gesehen und
erkannt werden.
Von Retorsion des Rechts.
§. 18. Da ein benachbart- oder auswärtiger Stand in
seinem Gebiet denen Fremden nicht gleiches Recht, wie seinen eignen Unterthanen
wiederfahren laßt, so soll man gegen einen solchen Stand, und seine Unterthanen
hier zu Land das nemliche in ihren hiesigen Angelegenheiten jedoch allerwegen
mit Vorwissen Gnädigster Lands-Herrschaft beobachten.
Von sogenannter. Condictione ex Lege.
§. 19. Klagen, welche zwar keinen gewissen Namen,
gleichwol aber in denen Rechten, Statuten, Gebräuchen oder Freyheiten guten
Grund haben, werden Condictiones ex lege, Statuto, Consuetudine vel Privilegio
benamset, und seynd von der nemlichen Würkung wie die benannte Actiones.
(10) Drittes Capitul
Von. denen. Rechten. und. Pflichten deren Personen in
Ansehen ihrer. verschiedener Ständen überhaupt.
Von dem unterschiedlichen Stand der Menschen.
§. 1. Der Zustand oder die Eigenschaft, wornach denen
Menschen besondere Rechten und Pflichten zustehen, wird Status vel Conditio
Personæ genannt, und in den natürlich- oder eingeführten (naturalem vel
adventitium) eingetheilt.
Der natürliche.
§. 2. Nach dem natürlichen Zustand, worinn sich die
Menschen von Natur ohne weiteres. Zuthun befinden, (Statu naturali) seynd 1mò
dieselbe männlich- oder weiblichen Geschlechts. Keines von beeden hat vor dem
anderen Geschlecht einen Vorzug, ausser deren in denen Rechten besonders
ausgedruckten Fällen. Hermaphroditen werden 2dò dem Geschlecht beygezehlt,
welches nach Rath und Meinung deren Verständigen vordringt, falls sich aber die
Gleichheit hierin bezeigt, sollen sie selbst eins erwählen, und von dem
Erwählten sub Pœna Falsi nicht abweichen. Ungebohrne oder in Mutterleib
liegende (Embriones, spes Animantis, Posthumi) werden 3tiò für gebohren
geachtet, wenn es ihr Nutzen also erfordert, und die lebendige Geburt würklich
darauf erfolgt, man soll auch gegen die Mutter nichts verhengen, was der
Leibs-Frucht Schaden bringen kan. Gebohrne, welche der Rechten theilhaftig
werden sollen, müssen 4tò in menschlicher Gestalt lebendig zur Welt kommen, in
Zweifel aber, ob sie lebendig oder todt gebohren, ist regulariter darauf zu
sehen, ob die Geburt vollkommen, von einer gesunden Mutter, und zu rechter Zeit
geschehen seye. Bey diesen Umständen wird vermuthet, daß das Kind gelebt habe,
sonst aber nicht, so lange das Gegentheil nicht erwiesen ist. 5tò Seynd die
Mißgebuhrten (!), welche mehr viehisch- als menschliches Weesen
(11) an sich haben, und keine gnugsame Merkmahl von
menschlicher Natur blicken lassen, der Rechten zwar nicht theilhaftig, sollen
aber gleichwol ohne Vorwissen der Obrigkeit und Rath der Verständigen bey
Vermeidung des Puncto Homicidii auf sich ladenden schweren Verdachts
eigenmächtiger Weis nicht getödet oder auf die Seiten geraumt werden. Eheliche
Geburten werden 6tò allein für ächt- und rechtmäßig, all übrige aber für unächt
geachtet, und seynd diese letztere dreyerley Gattung, nemlich fürs erste
Naturales illegitimi, welche von zwey ledigen Personen erzeugt seynd, die zur
Zeit der Erzeugung einander hätten heyrathen können, zweytens Spurii &
vulgò quæsiti, welche zwar von zwey ledigen und solchen Personen, die damalen
einander hätten heyrathen mögen, jedoch von einer in offen- und gemeiner
Unzucht lebender Mutter erzeugt seynd, drittens illegitimi ex damnato Coitu,
das ist, von solchen Personen erzeugte Kinder, welche zur Zeit verübter
Leichtfertigkeit nicht einander ehelichen können. Findel-Kinder halt man 7mo in
Zweifel für ehelich Gebohrne, desgleichen 8vò all jene, welche zwar aus
ungültiger Ehe, jedoch wenigst von einem Theil bonâ fide erzeugt seynd, so viel
nemlich das Commodum dergleichen Kindern und des. unschuldigen Theils betrift.
Dahingegen zehlt man 9no den Unehelichen bey, welche die Frau nicht in rechter
Zeit, sondern von dem Tag an, da ihr Mann stirbt, oder derselben sonst
erweislicher massen nicht mehr beywohnt, erst über den Anfang des eilften
Monats, das ist nach dem 302.ten. Tag gebährt, und die nemliche Beschaffenheit
hat es mit der Geburt, welche vor rechter Zeit, und zwar vor Anfang des siebenden
Monats, das ist, vor dem 182.isten. Tag, von Zeit der Copulation angerechnet,
zur Welt kommt, welches alles sich jedoch 10mò allzeit nur von Ordinari und
solchen Geburten verstehet, die nichts ausserordentliches gegen den Lauf der
Natur an sich haben, dann bey diesen wird eben auf keine gewisse Zeit gesehen.
11mò Unter die mangelhafte Personen, welche ihrer Leibs- oder Gemüts-Gebrechen
halber besondere Rechten zu geniessen haben, gehören insonderheit Blinde,
Stumme, Taube, Blöd- und Unsinnige, wie auch Unmündig- Unvogtbar- oder
Minderjährige, wovon das mehrere in Cap. seq. 7.
Der eingeführte.
§. 3. Nach dem Stand, welchen man nicht so viel von
Natur als menschlicher Anordnung oder selbstiger Auswahl erlangt,
(12) werden zwar die Personen auf unzehliche (!),
fürnemlich aber auf folgende Weis betrachtet, und zwar von dem Statu Civitatis
als Unterthanen, oder Auswärtige, von dem Statu Familiæ als Hausvätter,
Eheleut, Eltern, Kinder, Dienstboten, Befreundt- und Unverwandte, unter fremder
Gewalt und Aufsicht Stehend- oder Selbstmächtige (sui vel alieni Juris) ferner
à Statu Libertatis als Frey- oder Leibeigne, von ihrem Herkommen, Würden und
Ehren als Adeliche oder Patricii, Graduirt, Siegelmäßig, item als Ehrlich,
Unehrlich, oder levi maculà Notirte, von ihren Aemtern als Geistlich- Weltlich-
Civil- Militar- und andere dergleichen hoh- und niedere Bediente, von dem
Nahrungsstand als Bürger in Städten und Marktflecken, oder als Bauersleut auf
dem Land, von ihren Künsten, Wissenschaften und Professionen als Academici,
dann Kriegs-Handwerks- oder Handelsleut und Künstler, von der Religion als
Christen, Ketzer, Juden und Unglaubige, von dem Nexu aber als einzele Personen,
oder als ganze Gemeinden, Universitäten, Corpora oder Collegia, und was
dergleichen Eintheilungen mehr seynd, welche von ihren besonderen Eigenschaften
und Umständen hergeleitet zu werden pflegen.
Actio
Statûs præjudicialis.
§. 4. Klagen, wodurch man den angeblichen Stand gegen
andere zu behaupten oder zu wiedersprechen sucht, werden 1mò Actiones
præjudiciales genannt, und weder denen Actionibus Personalibus noch Realibus
beygezehlt, greiffen aber 2dò gestalten Dingen nach sowol in Petitorio als
Possessorio Platz, gehören auch 3tiò wie all andere Klagen ohne Ausnahm für die
ordentliche Obrigkeit und wenn sie 4tò principaliter alldort angebracht seynd,
so soll man Quæstionem. Statûs zuförderist ausmachen, ehe man zur Verhandlung
deren daraus fliessender Rechten schreitet. Kommen sie aber 5tò nur incidenter
mit vor, so soll man sie zugleich nebst dem Haupt-Punct oder doch so viel
möglich und thunlich, summarie verhandlen. 6-tò Haben selbe nach Absterben des
Jenigen, welchem Quæstio Statûs gemacht wird, länger nicht als fünf Jahr von
Zeit des Tods noch statt, ausser da sie entweder schon vor dem Tod bey der
Behörde angebracht worden, oder es hierunter mehr um die Verbesser- als
Verschlimmerung des in Lebzeiten geführten Stands zu thun ist. 7mo. Muß der
angebliche Stand von deme, der sich darauf beziehet, erwiesen werden, sofern er
nicht entweder
(13) Præsumptionem Juris vor sich hat, oder für den
Jenigen, wofür er sich angiebt, schon vorhin allenthalben geachtet worden,
mithin in Possessione prætensi Statûs ist, bey welcherprobter Possession 8vò
jeder so lang beschützt werden soll, bis der Gegentheil gleichwol in Petitorio
ein anderes ausführt.
Von der Stands-Veränderung oder Capitis Diminutione.
§. 5. Die Stands-Veränderung (Capitis Diminutione)
ziehet auch regulariter den Verlust deren dem veränderten Stand anhangend-
besonderer Rechten nach sich. Wer also Z. (!) E. des Lands- oder Stadt-
Burgfriedens verwiesen wird, dem bleibt zwar, wenn er nicht zugleich in die
Reichs-Acht verfallt, das allgemeine Reichs-Burger-Recht und die davon
abhangende Jura noch bevor, all übrige aus der besonderen Land- respectivè
Stadt- oder Gemeinds-Verfassung abfliessende Jura & Privilegia hingegen
gehen verlohren.
(14) Viertes Capitul
Von dem Haus- oder Familien-Stand.
Was eine Familie seye?
§. 1. Die Familie ist eine Versammlung deren unter
einem Gemeinschaftlichen Haus-Vatter. beysammen lebender Personen, bedeutet
aber auch öffters eine Verwandtschaft, und begreift mithin nicht nur Eheleut,
Kinder und Eltern, sondern auch Dienstboten, Anverwandt- und Verschwägerte in
sich. Von Eheleuten insonderheit siehe Cap. seq. 6. von denen übrigen aber §vo
seq. 3. &c.
Von dem Haus-Vatter und denen Haus-Genossenen (!).
§. 2. Der Jenige, welcher der Familie vorstehet, wird
der Haus-Vatter (Paterfamilias) oder wenn es eine Weibs-Person ist, die
Haus-Mutter (Materfamilias) genannt. Sowol eins als das andere, vorzüglich aber
Jener, hat denen bey ihm lebenden Haus-Genossenen (!) (Domesticis) in
Haus-Sachen zu gebieten, wohingegen diesen theils besondere, theils der
Haus-Genossenschaft überhaupt anklebende gemeine Rechten und Pflichten zukommen.
Von Eltern und Kindern.
§. 3. Die Elteren sollen 1mò ihre Kinder Christlich
und ehrlich zum Dienst Gottes und des gemeinen Weesens erziehen, mögen sich
auch hierunter nöthigen Zwangs und allenfalliger Züchtigung mit Vernunft und
Mäßigkeit gegen sie gebrauchen, und falls dieselbe in Ungehorsam entlauffen,
oder von anderen widerrechtlich vorenthalten werden, solche allenthalben
zuruckfordern, wie nicht weniger die boshaften Verführer um den dardurch
verursachten Schaden und verdiente Straf gerichtlich belangen. Dahingegen seynd
die Kinder 2dò ihren Eltern nicht nur zu gebührenden Gehorsam, Ehrfurcht und
Dankbarkeit, sondern auch so lang sie den Unterhalt von ihnen geniessen, zur
gewöhnlich- und anständiger Dienstleistung verbunden, ohne daß
(15) sie derwegen eine besondere Belohnung zu fordern
hätten, ausgenommen, wenn ihnen für ihre Mühe, Dienst und Arbeit ausdrücklich
etwas bedungen worden. Der Gebrauch, nach welchen 3tiò die Kinder ihre Eltern
ohne vorgängiger Erlaubnus nicht für Gericht laden darffen, ist zwar wol dem
Römischen, nicht aber den Teutschen Rechten und den Lands-Gebrauch gemäß.
Gleichwie im übrigen 4tò unter den Kindern nicht nur Söhn und Töchter, sondern
auch Enklen und all übrige Descendenten in gerad absteigender Linie, sowol aus
ehelich- als unehelicher Geburt, so weit nicht etwan durch Special-Verordnungen
ein gewisses Ziel (!) hierin gesetzt ist, gemeiniglich verstanden seynd, also
auch und in der nemlichen Maaß werden unter dem Namen der Eltern alle
Ascendenten in gerad aufsteigender Linie sowol vätterlich- als mütterlicher
Seits begriffen, wobey jedoch 5tò der Vatter in der Concurrenz. regulariter
denen anderen vorgezogen wird. Die Rechten und Pflichten, welche von der
vätterlichen Gewalt allein abhangen, und anderen Eltern nicht gemein seynd,
siehe mit mehreren Cap. 5. & seq.
Von Dienstboten und Ehehalten.
§. 4. Leibeigne Leut, wovon in Cap. seq. 8. gehandlet
wird, sollen mit Dienstboten und Ehehalten (Famulis vel Servis mercenariis)
nicht verglichen werden, sondern diese letztere seynd als blose Vermiether
ihrer Diensten und Arbeit, (locatores operarum) anzusehen, mithin zu weiter
nichts verbunden, als was die Geding und der Lands-Gebrauch oder die
Ehehalten-Ordnung und die Natur des Mieth-Contracts mit sich bringen. Annebst
ist dem Haus-Vatter eine mäßig- und vernünftige Züchtigung in kleinen und das
Haus-Weesen. betreffenden Sachen gegen sie vorzunehmen nicht verwehrt.
Von der Cognation oder Verwandtschaft.
§. 5. Die Sipp- oder Verwandtschaft wird 1mò in die
Natürlich- Geistlich- und Bürgerliche, (Naturalem, Spiritualem, & Civilem
Cognationem) getheilt. Die erste ist ein Innbegrif aller von einem Geblüt oder
Gemeinschaftlichen Geschlechts-Vatter absprossender Personen, und wenn nun 2do
diese Abstammung durch lauter Manns-Personen geschiehet, so heißt es Agnatio
oder Schwerdmagschaft, geschiehet sie aber mittels der Frauens-Personen, so
wird sie im engen Verstand Cognatio
(16) oder Spielmagschaft genannt. Der Unterschied
zwischen Beeden äussert sich 3tiò nicht nur in Führung des Namens und Wappens,
sondern auch in Lehen, Fideicommiss- und mehr dergleichen Fällen. Es kommt
hierunter 4tò gar vielmal nicht allein auf die Verwandtschaft, sondern zugleich
auf die Nähe des Grads oder der Linie mit an, und ist Jener nichts anderes als
die mittels der Generation obwaltende Distanz zwischen versippten Personen, (!)
Die Linie aber bestehet 5tò in einer. Reihe von Generationen, welche mit dem
Stamm-Vatter oder Stamm-Mutter angefangen, und mit denen Kindern fortgesetzt
wird. Collateralis heißt dieselbe, wenn sie auf die Seite gehet, recta, wenn
solche gerad von einer Person auf die andere fortgesetzt wird. Diese enthalt
6tò nur solche Personen, welche mittel- oder unmittelbar einander erzeugt
haben. Jene. hingegen lauter Personen welche 7mo zwar nicht einander gezeugt
haben, doch mittels anderer Personen in einem gemeinen Stammen-Haupt (Stipite
communi) zusammen kommen. Dafern nun 8vò die Versippte, wovon die Frage ist, in
gleichen Grad von dem Stipite communi abstehen, so heist es Linea æqualis,
sonst aber inæqualis, und wird annebens 9no eine Parentel genannt, so weit die
Seiten-Verwandte statt der Eltern considerirt werden, wie es bey Brüder und
Schwestern aller Ascendenten in Ansehen der Descendenten allemal geschiehet. In
der Art und Weis die Gradus zu zehlen wird 10mò bey auf- und absteigender
gerader Linie sowol nach Geistlich- als Weltlichen. Rechten nur auf die Anzahl
der Personen gesehen, sofort mit Ausschluß des Stammen-Haupts auch der Grad
hiernach ausgerechnet. In der Seiten-Linie pflegt man 11mò nach Weltlichen
Rechten alle beederseitige Descendenten von dem Stipite communi an bis auf die
in der Frag seyende Personen inclusivè zu zehlen,. und so viel sich nun deren
mit Ausschluß des gemeinen Stammen-Haupts in der Anzahl befinden, so viele Grad
seynd auch die quæstionirte Personen einander verwandt. Dahingegen macht das
Geistliche Recht 12mò zwischen der gleich- und ungleichen beederseitigen Linie
einen Unterschied, und schreibt hierbey folgende zwey Reguln vor, nemlich von
gleicher Linie: In welchem Grad einer von beeden. quæstionirten
Bluts-Verwandten à Stipite communi mit Ausschluß desselben abstehet, in
demselbigen Grad ist auch einer
(17) dem anderen versippt. Von der ungleichen Linie
hingegen: in welchem Grad der entfernteste von quæstionirten beeden Verwandten
à Stipite communi mit Ausschluß desselben abstehet, in demselbigen Grad ist
auch einer dem anderen versippt. 13tiò Soll das Geistliche Recht nur in Ehe-
und anderen dergleichen Geistlichen Sachen, bey all übrigen aber das Weltliche Recht
disfalls beobachtet werden. So viel endlich 14tò die so genannte Cognationem
Spiritualem aut merè Civilem anlangt, so entspringt die erste lediglich aus dem
Tauf oder Firmung, und hat nur statt unter dem Tauffend- oder Firmenden, und
dem Getauft- oder sie Gefirmeten, dann dessen Tauf- oder Firmungs-Eltern. Die
letztere hingegen erwachset aus der blosen Arrogation und zwar nur zwischen dem
Arroganten, Arrogaten und. all seinen Descendenten, so dann zwischen dem
Arroganten und des Arrogati Ehe-Frauen, wie nicht weniger zwischen dem Arrogato
und des Arrogantis Ehe-Frauen, endlich auch zwischen dem Arrogato und all
Jenen, welche unter des Arrogantis Vätterlicher Gewalt stehen, so lang dieselbe
daurt.
Von der Affinität oder Schwagerschaft.
§. 6. Die Schwagerschaft ist 1mò eine zwischen dem
Mann und des Weibs Bluts-Befreundten an einem, dann zwischen dem Weib und des
Manns Bluts-Befreundten anderen theils entspringende Verwandtschaft, und wird
theils in auf- und absteigende, theils in die Seiten-Schwagerschaft getheilt.
Zu der aufsteigenden werden 2dò nicht nur alle eines Ehe-Gemächts
Bluts-Befreundte in aufsteigender Linie z. E. Schwieger-Vatter oder Mutter,
Aelter-Vatter Schwieger- oder Mutter, und so weiter, sondern auch seiner selbst
eigner Bluts-Befreundter in aufsteigender Linie Ehe-Gemächte, wovon man nicht
abstammet. Z. E. Stief-Vatter, Stief-Mutter, Stief-Ahn, Stief-Aehn und so
weiter gerechnet. Zu der. Absteigenden gehören 3tiò alle von einem Ehe-Gemächt
mit einer anderen Person erzeugte Kinder und Descendenten, z. E. Stief-Tochter,
Stief-Sohn oder Enkel, wie nicht weniger selbst eigner Kinder und Descendenten
Ehe-Gemächt. Z. E. Sohns-Frau, Tochter-Mann, Unter-Aidam, Unter-Schnur, und so
fort. Zu der Seiten- und Collateral- Schwagerschaft aber 4tò aller Collateral-Bluts-Freundter
(18) Ehe-Gemächte, und ingleichen alle des
Ehe-Gemächts Collateral-Bluts-Freund, z. E. Manns-Bruder oder Schwester,
Bruder-Weib oder Schwester-Mann und so weiter, wobey 5tò in Ausrechnung des
Grads die einzige Regul zu beobachten ist: In welchen Grad der
Bluts-Freundschaft man einem Ehegatten zugethan ist, in dem nemlichen Grad ist
man auch dem anderen Ehegatten verschwägert. Zwischen Mann und Weib selbst ist
6tò keine Schwagerschaft obhanden, sondern sie seynd nur der Grund und Anfang
davon, es gebährt auch 7mo. keine Schwagerschaft eine andere, und werden
annebens 8vò die so genannte Affinitates secundi vel tertii Generis nicht mehr
geachtet. Gleichwie im übrigen 9no ohne würklichen Beyschlaf niemal eine
Schwägerschaft gestiftet wird, so verstehet sich all obiges auf die blosse
Ehe-Verlobte nicht, sondern nur auf die Jene allein, welche entweder in Ehren
oder Unehren fleischlig (!) einander beygewohnt haben.
Von Alimentation, und Unterhaltung der Eltern, Kindern
etc.
§. 7. Eine der vornemsten (!) Pflichten und
Obligenheiten (!), welche von obgedachten Personen zu beobachten kommen, ist
die Verschaffung des nöthigen Unterhalts, und zwar folgender massen. 1mò Seynd
leibliche Eltern, zuförderst aber der Vatter, sodann die Mutter, hernach die
Ascendenten von Vätterlicher und endlich die von Mütterlicher Seite hierzu
verbunden. Dafern 2dò von all diesen Personen Niemand mehr vorhanden oder
vermöglich ist, so fallt die Burd des Unterhalts auf die leibliche Kinder und
Descendenten mit Beobachtung der in Successione üblicher Ordnung. Bruder und
Schwester seynd 3tiò ohne Unterschied, ob sie von einem oder zweyen Banden,
niemals hierzu verbunden, viel weniger mögen 4tò weitere Bluts-Befreundt oder
Verschwägerte von Rechtswegen dahin angehalten werden, wo nicht besondere
Geding oder Verordnungen hierinfalls obwalten. 5tò Werden unter obgedachten
Eltern und Kindern nicht nur Eheliche, sondern auch Uneheliche, ja so gar die
von verdammter Geburt in diesem Stück verstanden, wenn man nur der Ankunft
halber bey ihnen gnugsam versichert ist. Wer sich 6tò durch. eigne Mittel,
Dienst, und Arbeit selbst nähren kan, oder sich durch liederliche
Haus-Wirtschaft und eignes Verschulden in Armuth und Unvermögenheit stürzt, der
(19) kan den Unterhalt von anderen nicht forderen,
vielweniger mag solcher 7mo von Jenen gefordert werden, welche an eigner
Nahrung Abbruch leiden. Die Art und Weis oder das Quantum Alimentationis soll
man 8vò theils nach Stand und Nothdurft des Alimentandi, theils nach den
Kräften und Einkünften des Alimentantens ermässigen, und hierinfalls 9no. nicht
nur auf Anruffen, sondern auch gestalten Dingen nach von Amtswegen verfahren,
und hat in denen zur Alimentation gewidmeten Sachen weder Execution noch
Arrest, oder Retention Platz. 10mò So bald die Nothdurft aufhört, so bald hört
auch das Onus Alimentationis wiederum auf. Undankbarkeit halber wird man 11mò
des Unterhalts verlustig, wenn solche so groß ist, daß derwegen die Enterbung
Platz greiffen kan. Durch die blosse Emancipation oder Absönderung von
vätterlicher Haushaltung aber gehet dieses Recht 12mò niemal verlohren, sondern
bleibt ohngeachtet dessen auf den Nothfall allzeit noch bevor. Was man endlich
13tiò von Unterhaltswegen indebitè geleistet hat, das mag auch von dem, der es
entweder indebitè empfangen, oder von Rechtswegen zu leisten gehabt hätte,
wiederum begehrt werden, und wird eine Schankung hierinfalls von Niemand
vermuthet, sondern muß bewiesen werden. Von Alimentation deren Eheleuten siehe
Cap. seq. 6. §. 12. n. 7.
Von Veränderung des Familien-Stands.
§. 8. Nicht nur durch den natürlichen, sondern auch
durch den Burgerlichen Tod, das ist, durch die Reichs-Acht oder auch durch
Verdammung zur ewigen Gefängnus gehen 1mò alle Jura Familiæ, Cognationis,
Agnationis, Affinitatis, so viel den Nutzen und das Commodum des Geächteten
oder ad carceres perpetuos Condemnirten betrieft, verlohren. Die Schwagerschaft
wird 2dò durch den Tod des Ehe-Gemächts zwar wol nach Weltlichen, nicht aber
nach Geistlichen Recht aufgehoben. 3tiò Veränderen die Dienstboten ihren Stand,
wenn sie auf gebräuchige Art aus dem Dienst tretten, die Kinder aber, wenn sie
4tò nicht mehr in der Eltern Pfleg und Unterhalt stehen, sondern sich von ihnen
absönderen, woran man selbe auch nach erlangten 25isten Jahr ohne sonders
erheblicher Ursach nicht abhalten soll.
(20). De Quæstione Statûs Familiæ & Actione
præjudiciali.
§.
9. Wann die Frag de Statu Familiæ ist, und sich z. E.
Jemand für Vatter, Sohn, Geschwistert, Bluts-Befreundt, und dergleichen
angiebt, so soll man 1mò hierunter all jenes beobachten, was oben Cap. 3. §. 4.
de Actione præjudiciali überhaupt verordnet worden. Insonderheit aber ist 2dò
in Quæstione Paternitatis vel Filiationis zu merken, daß die von der Ehe-Frauen
in rechter Zeit gebohrne Kinder allemal dem Ehe-Mann beygemessen werden, es
seye dann das Widerspiel durch all zu lang andaurend beständige Abwesenheit
oder Impotenz und andere dergleichen augenscheinliche Proben (per Evidentiam
Facti) vollkommen dargelegt. Ohne solcher Prob schadet 3tiò dem Kind keines
Weegs, wenn etwan die Mutter selbst eingestehet, daß dasselbe nicht von ihrem
Ehe-Mann, sondern von einem anderen erzeugt seye, dann diese Geständnus ist nur
der Mutter allein so weit nachtheilig, daß sie des gestandenen Verbrechens
willen zur Straf und Abthuung. alles daraus erfolgenden Schadens aus eignen
Mittlen angehalten werden kan. Bey unehelichen Kindern wird 4tò der Jenige,
welcher sich zu den mit ihrer Mutter beygepflogenen Beyschlaf einbekennt, oder
dessen sonst gnugsam überwiesen ist, so lang für den Vatter geachtet, bis er
das Gegentheil darthun, oder wenigst so viel zeigen kan, daß die Mutter auch
anderen in Unehren fleischlich beygehalten habe, welch-letzteren Falls derselbe
zwar von der Paternität losgesprochen, hingegen aber des einbekannt- oder
erprobten Beyschlafs halber nicht nur gestraft, sondern auch in die
Alimentation des Kinds zum Theil oder ganz condemnirt wird. Die blose Anzeig
der in Unehren geschwängerten Mutter ist 5tò niemalen eine hinlängliche Prob
gegen den angeblichen Vatter, sofern solche nicht durch andere glaubwürdig- und
unwiederlegte Indicia unterstüzt (!) ist, und obwol 6tò die Mutter an sich
selbst denen Rechten nach für gewiß geachtet wird, so muß doch auf
allenfalligen Wiederspruch. die Geburt und würkliche Niderkunft (!) bewiesen
seyn, sofern man nicht durch die Possessionem Filiationis von dieser Prob
befreyet ist, dann in diesem Fall liegt dem Jenigen, welcher die Geburt
wiederspricht, der rechtliche Beweis ob, daß das angegebene Kind unterschoben,
oder von einer anderen Mutter seye. Im übrigen greiffen 7mo. bey Erprobung der
Paternität, Filiation, Verwandt- oder Schwägerschaft nicht nur alle ordinari
Probs-Mittel Platz, sondern es lassen sich auch
(21) hierin mehr unvollkommene Proben zu Bewürkung
eines ganz- und vollkommenen Beweiß vereinigen, und werden sowol Befreundt- als
Haus-Genossene (!) , ja so gar von Hörensagen deponirende Gezeugen gestalten
Umständen nach für hinlänglich geachtet. Dafern endlich 8vò jetzt bemelte
Quæstio Statûs zwischen solchen Personen obwaltet, welche Vermög vorgehenden
sechsten §vi. den Unterhalt einander zu reichen verbunden seynd, so soll bis zu
gänzlichen Austrag der Sach einsweilen auf die Alimenten, jedoch andergestalt
nicht, als nach Maaß und Ordnung bemelten §vi. provisorio modo gesprochen
werden.
De
Inspectione & Custodia Ventris.
§. 10. Wenn die Frau nach ihres Manns Tod oder
vorgenommener Ehe-Scheidung schwanger von ihm zu seyn vorgiebt, oder vermuthet
wird, so mag 1mò derselbe oder seine nächste Befreundte, welche am meisten
daran liegt, zur Sicherheit begehren, daß man sie wenigst durch eine geschworne
Hebahm und ohnpartheyische. zwey Frauen besichtige, und da sich 2dò die
Schwangerschaft bezeigt, oder von der Frau mit dem Juramento Credulitatis
erhärtet wird, so mögen Jene Custodiam Ventris, das ist, ein oder zwey Ehrbare
Frauen bestellen, welche nicht nur bis zur gewöhnlicher Niederkunfts-Zeit
beständig bey ihr verbleiben, und gute Absicht auf sie tragen, sondern auch der
Niederkunft persönlich beywohnen und obrigkeitlich darauf verpflichtet werden
sollen. Bis dahin hat auch 3tiò die Frau den gebührenden Unterhalt aus des
Manns Vermögen, oder der quæstionirten Verlassenschaft zu empfangen, und wann
4tò die Geburt innerhalb der oben Cap. 3. §. 2. n. 9. vorgeschriebener Zeit und
Maaß ordentlich geschiehet, so wird das Kind für rechtmäßig geachtet, so lange
nicht das Wiederspiel nach Ausweiß. §vi. præced. 9. n. 2. erwiesen werden kan.
Bezeigt sich nun 5tò die Frau hierin wiederspenstig, und will erwehnte
Inspectionem vel Custodiam nicht zu geben, so ist man zwar weder zu ihrem
Unterhalt, noch zu Agnoscirung des Kinds, denen gemeinen Rechten nach,
verbunden, damit aber gleichwol 6tò das letztere unschuldiger Weis nicht
hierunter zu leiden komme, so soll man solchenfalls demselben einen Curatorem
bestellen, welcher der Geburt halber behörige
(22) Vorsorg gebrauche, und sofern es nöthig, die
wiederspenstig- oder verdächtige Mutter bis zur Niederkunft entweder verwachten
oder gestalten Dingen nach mittels obrigkeitlicher Hülf gar in engen
Burgerlichen Arrest bringen lasse. Immassen 7mo. dem Kind auf den Fall, wenn zu
ihren Schaden etwas hierin verabsaumt oder begangen wird, nicht nur der Regress
gegen die Mutter oder bemelten Curatorem, sondern auch der Beweiß, daß die
Geburt in rechter Zeit würklich geschehen seye, gegen den Vatter oder die
Befreundte allzeit noch bevorstehet, wohingegen 8vò auf diesen, wenn sie
obberührte Inspection oder Custodiam Ventris nicht begehrt haben, die
Ausführung aller rechtmässiger Einwendungen. gegen die Geburt nicht weniger
vorbehalten bleibt. Im übrigen ist zwar 9no. hiesigen Lands-Gebrauch nach die
Frau weder zur. Verkündigung der Schwangerschaft inner gewisser Zeit, noch zur
Beobachtung aller in denen gemeinen Rechten, vorgeschriebener Præcautionen und
Solennitäten verbunden, doch ist rathsam, daß sie zu Verhütung alles Streits
sich währender Schwangerschaft, so viel immer möglich, ausser billigen Verdacht
und Argwohn zu halten suche. Wie und auf was Weis aber endlich auch die
Unterschiebung fremder Geburt zu bestraffen seye, siehe Cod. Crim. P. 1. Cap.
9. §. 2. Desgleichen siehe von der Missione Ventris in Possessionem Hæreditatis
unter P. 3. Cap. 1. §. 12.
(23) Fünftes Capitul
Von Vätterlicher Gewalt.
(Patriâ Potestate)
Was sie seye? wem selbe gebühre, und wie sie erlangt
werde?
§. 1. Die Vätterliche. Gewalt ist eine Herrschaft,
welche der Vatter über seine Kinder denen Rechten gemäß auszuüben hat. Sie
gebührt nur dem Vatter allein, nicht aber der Mutter, oder anderen, und
erstrecket sich über alle Descendenten, sowol in erst- als zweyt- und weiterer
Generation, so lang die von der ersten selbst noch nicht aus sothaner Gewalt
getretten und sui. Juris worden seynd, es wird auch dieselbe nicht nur durch
die Ehe, sondern auch in gewisser Maaß durch die Legitimation oder Adoption
erlangt. Von der Ehe siehe Cap. seq. 6. Von der Legitimation aber §vò seq. 8.
und von der Adoption §vo seq. 10. & 11.
Würkung derselben.
§. 2. Die Vätterliche Gewalt äussert sich 1mò unter
anderen noch meistentheils bey dem Vermögen deren Kindern (Peculio Liberorum)
wovon §vis. seq. 3. 4. 5. 6. das mehrere zu ersehen ist. All übriger Rechten
und Pflichten halber, welche dem Vatter 2dò entweder mit anderen Eltern gemein
oder in Kraft des Vätterlichen Gewalt besonders zuständig seynd, beziehet man
sich auf das, was anderwärts sowol in gegenwärtigen Cod. Civil. als Judic.
& Crimin. behöriger Orten davon angeregt ist. So viel 3tiò das alte so
genannte Dominium quiritarium belangt, Kraft dessen die Kinder dem Vatter sowol
ihrer Güter, als Person halber wie Knecht und Leibeigne unterworffen waren,
mithin für sich weder etwas thun, noch erlangen, und im Nothfall gar verkauft,
hingelegt, oder um verübter Missethaten halber getödet werden kunten, ist
solchalles nicht mehr in Uebung. Desgleichen obschon 4tò nach Römischen Rechten
Vatter und Kinder dergestalt für eine Person.
(24) geachtet werden, daß zwischen ihnen weder eine
Schankung, noch Contract,. Process, oder andere Handlung Platz greiffet, so ist
doch solches ebenfalls nicht mehr in Gebrauch, sondern es stehet ihnen
miteinander zu handlen und zu wandlen eben so, wie anderen, frey, wenn nur die
Kinder bey vollen Jahren oder währender Minderjährigkeit mit einem Curatore ad
Actum specialem versehen seynd.
Peculium Profectitium.
§. 3. Das Vermögen eines unter Vätterlicher Gewalt
stehenden Kinds heißt Peculium und zwar Profectitium, wenn solches von dem
Vatter selbst oder wenigst in Ansehen seiner von anderen herrührt. Es gebührt
dem Kind hierauf 1mò nichts, als die blosse Verwaltung, so lang es dem Vatter
gefällig ist, dann er bleibt nicht nur Innhaber und Nutzniesser, sondern auch
Eigenthümer davon, und wenn solches auf- oder abnimmt, so wachset ihm dieses
auch zu oder ab. Um die von dem Kind bonâ fide hierauf gemachte Schulden haftet
zwar 2dò der Vatter den Creditoribus, jedoch nur pro Quantitate Peculii und
länger nicht als ein Jahr von der Zeit an, da die Verwaltung dem Kind wiederum
abgenommen worden. Nach Erlöschung der Vätterlichen Gewalt hört zwar auch 3tiò
das Peculium auf, wenn aber der Vatter solches nicht zuruck nimmt, so bleibt es
dem Kind; sodann eigenthümlich, und unwiederruflich. 4tò Wird das Peculium in
Zweifel allzeit mehr pro. (!) Profectitio gehalten, wenn man nicht weiß, wie
und woher solches überkommen worden.
Peculium Castrense vel quasi.
§. 4. Peculium Castrense wird genannt, was die Kinder
durch Krieg-Dienst directè oder indirectè erwerben, quasi Castrense aber, was
ihnen durch Begleitung anderer Aemter oder durch Uebung freyer Künsten und
Wissenschaften zugehet. Sowol in ein- als anderen werden sie den Haus-Vätter
und Personis sui Juris durchgehends gleich geschätzt, und hat der Vatter hierin
gar nichts zu sagen, ausser wenn die Kinder noch minderjährig oder curatelmäßig
seynd, welchenfalls ihm die Administration dieser Güter bis zu erlangter
Majorennität gebührt.
(25) Peculium Adventitium Regulare & Ordinarium.
§. 5. Auf dem Peculio Adventitio Regulari, welches
nemlich die Kinder weder von dem Vatter noch in Ansehen seiner von anderen, und
eben so wenig auch im Krieg, oder durch andere Dienst, freye Künsten und
Wissenschaften, sondern nur in anderweeg durch Schankungen, Vermächtnuß,
Erbschaft, Glücks-Fäll, oder sonst eignen Fleiß, Arbeit und Gewerb erobert
haben, stehet ihnen zwar 1mò das Eigenthum, dem Vatter aber sowol die
Administration als Nutzniessung zu, welche jedoch 2dò nach Erlöschung der
Vätterlichen Gewalt auch wiederum aufhört, ausgenommen so viel 3tiò das dem
Kind Mütterlicher Seits angefallene Gut betrift, dann darin ist nach hiesigen
Land-Rechten zwischen Siegelmässigen und anderen ein Unterschied zu machen. Der
letzteren halber bleibt es in diesem Stück bey obgedachter Regul, dergestalt,
daß sie auch für die Emancipation des Kinds nichts mehr zuforderen haben. Jene
hingegen haben verstandenes Mutter-Gut auch nach aufgehobner Vätterlicher
Gewalt noch Lebenslänglich zu geniessen, seynd aber anbey das Kind mit
Aussteurung und sonst dergestalt zu verstehen schuldig, wie es einem Vatter
gebührt. Damit es auch 4tò mehr berührten Mutter-Guts halber desto weniger Irrung
gebe, soll solches nach der Mutter Tod längst inner einem Jahr bey
willkürlicher Straf von Siegelmässigen Vättern in Beyseyn der Verwandten, von
Unsiegelmässigen aber vor ihr oder ihrer Kindern ordentlicher Obrigkeit
gebührend ausgezeigt, und in Richtigkeit gebracht, auch bey verspürender
Nachlässigkeit von der Obrigkeit ex Officio hierinfalls vorgegriffen werden.
5tò Laßt man es sowol des Vätter- als Mütterlichen. Usûs-Fructûs halber in
Bonis Liberorum, ohne Unterschied. zwischen Siegelmässigen und anderen, bey dem
Ober-Pfälzischen Land-Recht p. 317, so viel dieselbige Lande betrift, noch
ferner bewenden.
Peculium Adventitium Irregulare & extraordinarium.
§. 6. Mit dem Peculio Adventitio Irregulari wird es
durchaus wie mit obberührten Castrensi vel quasi gehalten, es gehören aber nur
folgende Fälle hieher, wenn nemlich das Kind 1mò von anderen unter
ausdrücklichen Beding, daß der Vatter die Nutzniessung nicht haben soll, etwas
überkommt, 2dò eine Verlassenschaft oder sonst etwas gegen Vätterlichen Willen an
(26) sich bringt, 3tiò einem Geschwistert nebst dem
Vatter succedirt, 4tò entweder von der Landherrschaft oder anderer Fürstlicher
Person beschenkt wird, endlich 5tò wenn sich der Vatter selbst ausdrücklich
oder durch langen Nicht-Gebrauch seines Rechts hierin begiebt.
Wie die Vätterliche Gewalt aufhört.
§. 7. Die Vätterliche Gewalt hört auf 1mò nicht nur
durch natürlichen, sondern auch durch den Burgerlichen Tod des Vatters oder
Kinds, 2dò durch schweren Mißbrauch der Vätterlichen Gewalt, z. E. durch Grausamkeit,
Exposition und Hinlegung der Kindern, item durch derselben Verkuppl- oder
Verführung und dergleichen, 3tiò durch die Entlassung (Emancipationem) welche
jedoch von Siegelmässigen Personen schriftlich unter eigener Fertigung, von
Unsiegelmässigen aber vor ordentlicher Obrigkeit declarirt werden soll, 4tò
wenn die Kinder sich von Vätterlicher Haushaltung so weit absöndern, daß sie
dem Vatter nicht mehr auf dem Brod und Unterhalt stehen, woran sie auch nach
erlangten 25isten. Jahr von den Eltern ohne sonders erheblicher und allenfalls
von der Obrigkeit zu ermessender Ursach nicht abgehalten werden sollen. 5tò
Hebt zwar auch die würkliche Raths- und andere derselben gleichkommend- oder
noch höhere Dignität die Vätterliche Gewalt ebenfalls auf, wenn anders
obgedachte Absönderung darzu kommt, ausser dessen ist sie so wenig als die
Vereheligung allein zu diesem Effect hinlänglich, sobald aber 6tò die Kinder
auf obige Weis einmal aus der Vätterlichen Gewalt getretten und sui Juris
worden seynd, verbleiben auch ihre Kinder nicht mehr in des Groß-Vatters
Gewalt, sondern tretten alsogleich in die Gewalt ihres Vatters ein, und kan im
übrigen auch 7-mò die einmal erloschene Vätterliche Gewalt weiter nicht mehr
revivisciren.
Von der Legitimation und zwar per subsequens
Matrimonium.
§. 8. Die Legitimation eines unehelichen Kinds wird
nur durch Landsherrliche Verordnung, oder durch die von dem Vatter mit des
unehelichen Kinds leiblicher Mutter beschehene Vereheligung bewürkt. Von der
Legitimation erster Gattung siehe folgenden neunten §vum. Zu der anderen wird
nicht nur 1mò eine gültig- und Rechts-beständige, mittels
(27) Priesterlicher Einsegnung würklich geschlossen-
obschon durch den Beyschlaf noch nicht vollzogene Ehe, sondern. auch 2dò die
Einwilligung des dadurch zu legitimirenden Kinds erfordert, welche jedoch so
lang vermuthet wird, bis der Wiederspruch gnugsam erwiesen ist. 3tiò Werden auf
solche Weis nur die so genannte Naturales illegitimi, nicht aber Spurii, viel
weniger die ex Coitu damnato, ohngeacht erfolgter Dispensation legitimirt. 4tò
Würkt diese Legitimation so viel, daß das legitimirte Kind nicht nur unter
Vätterliche Gewalt kommt, sondern auch in all übrigen Stücken, wo keine
besondere Ausnahm gemacht ist, denen ehelichen Kindern regulariter gleich geschätzt
wird, und zwar 4tò nicht erst fürwärts von Zeit beschehener Vereheligung,
sondern ruckwärts von Zeit ihrer Geburt an. Im Fall auch 5tò das uneheliche mit
Hinterlassung eines anderen unehelichen Kinds bereits verstorben wäre, so wird
der Enkel durch die Heyrath des Groß-Vatters in obiger Maaß nicht legitimirt.
Von der Legitimation per Rescriptum Principis.
§. 9. Durch Landsherrliche Verordnung werden 1mò
unächte Kinder theils unmittelbar theils mittelbar durch Comites Palatinos nach
Maaß-Gaab Cod. Judic. C. 2. §. 7. legitimirt, und ist die Würkung sothaner
Legitimation 2dò daß die Geburts-Flecken dadurch getilgt wird, folglich dem
Legitimato weder ein Vorwurf deshalben gemacht, noch derselbe von
Ehren-Aemtern, Zünften, und Handwerken ausgeschlossen werden mag. Die
Vätterliche Gewalt aber wird dadurch 3tiò andergestalt nicht, als unter
folgenden vier Requisitis erlangt, nemlich wenn der Vatter selbst um die
Legitimation ansucht, annebens kein anderes eheliches Kind hat, sich auch mit
der Mutter eines obwaltenden rechtlichen Impedimenti, oder weil sie schon tod
ist, nicht mehr verehelichen kan, und hiernächst der Legitimandus seines Orts
einstimmig ist, welch-letzteres jedoch bis auf gegentheilige Prob allzeit
vermuthet wird. Wie weit nun 4tò gegenwärtige Legitimation die Succession und
andere Rechte nach sich ziehe, kommt anderwärts mit mehreren vor.
De Arrogatione.
§. 10. Die Wahl-Kindschaft (Adoptio) pflegt 1mò in
Arrogationem & Adoptionem in specie getheilt zu werden. Jene
(28) ist, da man Personam sui Juris an Kindsstatt.
annimmt, wozu aber folgendes erforderlich seyn will. Es muß nemlich 2dò der
Wahl-Vatter (Arrogans) von Natur zum Heyrathen zwar nicht untüchtig, jedoch
ohne Kind und männlichen Geschlechts, auch bereits im 60isten. Jahr seines Alters,
oder da die Obrigkeit hierinfalls dispensirt, wenigst über 18. Jahr und zwar
allemal älter als das Wahl-Kind oder Arrogatus seyn. 3tiò Ist sowol
jetztgedachten Arrogati ausdrückliche Einwilligung als auch die Confirmation
jener Obrigkeit, worunter entweder der Wahl-Vatter oder das Wahl-Kind seiner
Person halber zu stehen hat, vonnöthen. 4tò Wird bey Arrogirung minderjähriger
Personen über all obiges nicht nur des Curatoris Consens, sondern auch eine
vorläuffige Obrigkeitliche Untersuchung über die Nutzbarkeit sothaner Handlung,
wie nicht weniger von Seiten des Wahl-Vatters eine hinlängliche Versicherung
erfordert, daß wenn Arrogatus in der Minderjährigkeit ohne gültigen Testament
verstirbt, seine Verlassenschaft an die Erben ab Intestato ausgefolgt werde.
5tò Mögen uneheliche Kinder von ihren leiblichen Vatter nicht arrogirt werden,
solang er die Vätterliche Gewalt auf andere Art über sie erlangen kan. 6tò Mag
auch kein Vormund oder Curator sein Pfleg-Kind ohne vorgängiger
Rechnungs-Richtigkeit und Bestellung anderer Vormünder auf obige Weis
arrogiren. 7mo Tritt Arrogatus mittels solcher Wahl-Kindschaft unter die
Vätterliche Gewalt, und wird aller Pflichten oder Rechten, wie andere
rechtmässig-natürliche Kinder theilhaftig, ausser soviel die von natürlicher
Bluts-Verwandtschaft allein abhangende Rechten (Jura Sanguinis) betrift. 8vò
Greift die Emancipation des Wahl-Kinds gegen Aushändigung des Eingebrachten
Vermögens zwar Platz, wenn es aber ohne gnugsam und allenfalls von der
Obrigkeit zu ermessender Ursach geschiehet, so ist der Wahl-Vatter nicht nur zu
obiger Extradition verbunden, sondern er muß auch von seinem eigenen Vermögen
den vierten Theil an Arrogatum ausfolgen lassen.
Adoptio in specie.
§. 11. Wenn man Personam alieni Juris, welche noch
unter Vätterlicher Gewalt stehet, sowol mit ihr- als ihres Vatters Bewilligung
an Kindsstatt annimmt, so wird es adoptio in specie benamset, und zwar plena,
wenn dieses von des Adoptati leiblichen Groß-Eltern geschiehet, sonst aber
minùs plena.
(29) In. beeden hat all jenes statt was §vo præced.
10. n. 2. 3. 5. versehen ist, ausgenommen, daß minùs plena auch von
Weibs-Personen vorgenommen werden kan. Die erste ist desto stärker, weil
Adoptatus nicht nur des Adoptantens Vätterlicher Gewalt unterworffen wird,
sondern auch Jura Sanguinis & Cognationis participirt. Durch die Adoptionem
minùs plenam aber wird die Vätterliche Gewalt von des Adoptati Vattern auf den
Adoptantem nicht transferirt, und hat mithin auch dieselbe keine andere Würkung
als daß das Wahl-Kind dem Wahl-Vatter, wie andere leiblich- und rechtmässige
Kinder, ab Intestato succedirt.
Von der Einkindschaft oder Unione Prolium.
§. 12. Wenn aus unterschiedlichen Ehen erzeugte Kinder
durch beederseitige Einverständnuß ihrer Eltern der Erbfolg halber dergestalt vereinigt
werden, ob wären sie alle aus einerley Ehe erzeugt worden, so heist es eine
Einkindschaft, welche, gleichwie sie in hiesigen Landen bishero ganz unbekannt
und ungebräuchig gewesen, also auch in Zukunft um Vermeidung deren hieraus
besorglicher Strittigkeiten nicht eingeführt werden soll. Soviel aber die
Ober-Pfälzische Lande betrift, hat es in diesem Stück bey dortigen
Lands-Gebrauch und denen Statutis pag. 250. noch ferner sein ungeändertes
Verbleiben.
(30)
Sechstes Capitul
Von dem Ehestand. (Matrimonio.)
Was und wie vielerley des Ehestand seye?
§. 1. Der Ehestand ist eine zwischen Mann- und
Weibs-Person um Erzeugung der Kinder und Mutuelen Beystandswegen gestiftete
unzertrennliche Gesellschaft, und wird in Matrimonium ratum & consummatum
getheilt. Jenes entstehet aus der Priesterlichen Copulation, dieses aber aus
dem darauf erfolgenden ehelichen Beyschlaf.
Von der Ehe-Verlobnuß oder denen Sponsalibus.
§. 2. Die Ehe-Verlobnuß ist noch nicht die würkliche
Ehe selbst, sondern nur ein vorläuffig reciprocirliches Versprechen künftiger
Vereheligung zwischen solchen Personen, welchen keine rechtliche Hindernuß
disfalls im Weeg stehet. Es ist aber zwischen Sponsalibus de futuro &
præsenti, wie auch zwischen offentlich- und heimlichen Ehe-Verlobnüssen, sofern
diese letztere nur sattsam erweislich seynd, gar kein Unterschied mehr.
Von beederseitigen Consens in einso (!) anderen.
§. 3. Sowol zur gültiger Verlobnuß als würklicher
Vereheligung wird 1mò von beeden contrahirenden Haupt-Theilen die Einwilligung
erfordert, seynd demnach 2dò all jene davon ausgeschlossen, welchen es an
Willen oder genugsamen Begrif bey der Sach ermanglet. 3tiò Muß der Wille durch
Wort oder andere deutliche Zeichen nicht nur erklärt, sondern auch benöthigten
Falls von dem sich darauf beziehenden Theil bewiesen seyn. 4tò Gilt hierunter
gleich, ob die Erwilligung von denen Contrahenten selbst persönlich, oder durch
einen Anwalt geschehe, wenn dieser nur specialiter hierzu begwaltet, und die
Vollmacht vor geschehener Sach nicht wiederruffen ist. Das blosse
Stillschweigen wird 5tò ohne anderen Behelf für kein hinlängliches
(31) Zeichen geachtet, ausgenommen, 6tò bey Kindern,
wenn sie in persönlicher Gegenwart von ihren leiblichen Eltern an andere zur
Ehe verlobt werden.
Von dem Consens der Eltern, Vormündern, Obrigkeiten.
§. 4. Ehe-Verlobnussen und Vereheligungen, welche mit
Umgehung der Elteren, Vormündern und Obrigkeiten geschehen, seynd zwar 1mò an
sich nicht ungültig, lauffen aber gleichwol gegen die Ehrbarkeit, werden daher
nach hiesigen Land-Recht mit verschiedenen Straffen belegt, und zwar so viel
2dò die Kinder belangt, ist darauf zu sehen, ob sie sich ohne Consens der
leiblichen Elteren ihrem Stand gemäß vereheligen oder nicht. Letztenfalls seynd
ihnen dieselbe in Lebzeiten weder Heyrath-Gut noch Fertigung und Heimsteuer,
oder andere Hülf schuldig, nach ihren Tod aber erbt zwar der Sohn bey
ermanglender Disposition mit anderen Kinder gleich, die Tochter hingegen
bekommt nur die Helfte dessen, was ihr sonst von dem Vätter- oder Mütterlichen
Gut zugekommen wäre, oder da sie eine verzichene Tochter ist, die Helfte
dessen, was eine von denen verzichenen Töchtern am wenigsten erhalten hat, und
fallt der Ueberrest anderen Geschwisterten, oder nächsten Versippten zu. Thäte
sich aber 3tiò ein Kind auf solche Weis nicht nur an eine dem Stand und
Herkommen nach ungleich- sondern etwan gar an eine schlecht- leichtfertig- oder
verleumde Person verehelichen, so mag selbes von den præterirten Eltern gar
enterbt werden, oder da die Enterbung nicht geschiehet, so bekommt doch das
Kind ein mehrers nicht, als die Helfte der Nothgebührnuß, sofern die Elteren
nicht ausdrücklich ein anderes verordnen. Bey Standsmäßigen Heyrathen können
zwar 4tò die Kinder von denen umgangenen Eltern bey Lebzeiten weder Heyrath-Gut
noch Fürderung (!) oder Heimsteuer mit Recht forderen, all übrige obbenannte
Straffen aber greifen solchenfalls nicht Platz. Das nemliche was 5tò von Vatter
und Mutter hiermit geordnet ist, verstehet sich auch von Ahn-Herrn und
Ahn-Frauen, wenn jene nicht mehr bey Leben seynd. Es wird hiernächst 6tò zu
obigen Straffen erfordert, daß die Kinder noch unter Vätterlicher Gewalt, oder
in der Eltern Pfleg und Unterhalt stehen, annebens der Sohn das 30iste , die
Tochter aber das 25iste Jahr noch nicht erfüllet. habe, und endlichen auch
denenselbigen unter solchen Jahren von ihren Elteren bereits eine andere
anständige Heyrath angetragen, oder
(32) wenigst keine Hindernuß daran im Weeg. gelegt
worden seyn. Vormünder oder nächste Befreundte sollen zwar 7mo ihre Pfleg-Kinder,
Verwand- oder Anbefohlene von guten, Standsmässig- und ehrlichen Heyrathen
nicht abhalten, diese hingegen, wenn sie das 21iste , und soviel die
Weibs-Personen betrift, das 25iste Jahr noch nicht erfüllet haben, ohne
derselben Wissen, Willen und Rath sich nicht vereheligen, ausser dessen die
erstere mit Gefängnuß, oder in anderweeg, die letztere hingegen, welche sich
solchermassen an Manns- Personen von ungleichen Stand vereheligen, mit dem
Verlust des Vierten, oder sofern es gar eine schlecht, leichtfertig- oder
verleumte Person wäre, des dritten Theils ihres Vätter- oder Mütterlichen Erbs
gestraft werden, es wäre dann kein Befreundter mehr im Leben, welchem diese
verwürkte Portion von Rechtswegen zufallen könte. Ihro Churfürstliche
Durchläucht gedenken auch 8vò in Conformität der erklärten Lands-Freyheit P. 3.
Art. 11. keine Weibs-Person ohne ihren, und ihrer Elteren, oder da solche nicht
mehr bey Leben seynd, ihrer Befreund-. und Vormündern willen zu verheyrathen,
und soll 9no in all obigen Stücken zwischen denen von Adel und anderen kein
Unterschied seyn. 10mò Ist allen sowol hoh-. als niederen Churfürstl. Bedienten
und Officialen die eigenmächtige Vereheligung ohne Churfürstl. Gnädigsten
Consens bey Verlust ihres Diensts verbotten. Arm und unvermögliche Personen
betreffend, bleibt es 11mò bey deme,. was ihrer eigenmächtig- und ohne
Obrigkeitlichen Consens unternommener Verheyrathung wegen bereits in Cod. Crim.
P. 1. C. 11. §. 7. verordnet ist. 12mò Jene, welche zu dergleichen hieroben
verbottenen Winkel-Ehen aus Eigennutz, oder anderen ungebührlichen Ursachen
rathen helffen, oder anderen Gelegenheit machen, sollen von ihrer ordentlichen
Obrigkeit ernstlich gestraft werden. Bey vorfallenden Zweifel aber, ob die
getroffene Ehe Standsmäßig seye oder nicht, soll man 13tiò in richterlicher
Ermäßigung unter anderen Umständen vorzüglich dahin sehen, ob der Verwandschaft
dadurch merklicher Schimpf oder Nachtheil zuwachse.
Von Priesterlicher Copulation und Einseegnung.
§. 5. Die blosse Einwilligung ist zwar wol 1mò zur
Ehe-Verlobnuß, nicht aber zur würklicher Ehe erklecklich, sondern zu der
letzteren wird nach dem Schluß der Tridentinischen Kirchen-Versammlung auch die
Gegenwart des Pfarrers und zweyer
(33) Gezeugen bey Vermeidung der Nullität erfordert, also
und dergestalten daß 2dò bey der Copulation sowol beede Braut-Personen als
verstandene zwey Gezeugen nebst dem Pfarrer zu gleicher Zeit anwesend seyn, und
von deme was hierunter vorgehet, gute Wissenschaft tragen sollen. 3tiò Muß es
Parochus competens & ordinarius, das ist, der jenige Pfarrer seyn, worunter
entweder beede Braut-Personen oder wenigst eins davon wohnhaft ist, es seye
dann, daß ein anderer Pfarrer die Special-Erlaubnuß von ihm oder von dem
Ordinariat hat. 4tò Ist Niemand von der Gezeugschaft hierinfalls
ausgeschlossen, der von Natur dazu untüchtig ist.
Von denen Hindernussen der Ehe.
§. 6. Die rechtliche Hindernussen, welche der Ehe auf
eine Zeit oder beständig im Weeg stehen, seynd so beschaffen, daß sie dieselbe
entweder ganz und gar kraftlos oder nur ungebührlich und strafbar machen. Jene
heissen Impedimenta Dirimentia, diese Impedientia. Wie weit nun. in beede die
Dispensation Platz greiffe, auch wie und wo solche gesucht werden müsse, ist in
denen Geistlichen Rechten mit mehreren versehen.
und zwar von Impedimentis Impedientibus.
§. 7. Impedimenta impedientia bestehen 1mò in
vorläuffig dreymaliger Verkündung, 2dò in der Advent- und Fasten-Zeit oder 3tiò
in anderweiten besonderen Kirchen-Verbott, 4tò in der bereits vorhin schon mit
einer anderen Personen gepflogener Rechts beständiger Ehe-Verlobnuß, 5tò in dem
einfachen Gelübd der Keuschheit, dann so viel das zierliche Gelübd anbelangt,
siehe nächst folgenden achten §vum. Und ist annebens 6tò zu merken, daß durch
jetztbemelt- erst- und zweytes Impediment die Ehe-Verlobnuß niemal gehindert
werde.
dann dirimentibus.
§. 8. Nicht nur die Ehe-Verlobnuß sondern auch die Ehe
selbst wird durch folgende Hindernussen gänzlich entkräftet und vernichtet. 1mò
Durch wiederrechtlichen schweren Zwang, 2dò grossen Irrthum, welcher nicht
soviel in zufälligen Eigenschaften als in der Person selbst begangen worden.
3tiò Die Priester-Weyhe. 4tò Das vorhin schon abgelegte zierliche Gelübd der
Keuschheit. 5tò Die mit einer anderen Person würklich
(34) bestehende Ehe. 6tò Unheylbare Untüchtigkeit zum
Beyschlaf, welche sich nicht erst nach der Vereheligung ergeben hat. 7mo.
Unglauben in Ansehen Christglaubiger Personen. 8vò Impedimentum publicæ
Honestatis, das ist, die Hindernuß zwischen einem und denen Bluts-Verwandten
des anderen Ehe-Verlobtens bis auf den ersten Grad nach Geistlichen Rechten
gerechnet. 9no. Gewaltsame Entführung zwischen dem Entführer und der
Entführten, so lange diese nicht wiederum in ihrer voriger Freyheit ist. 10mò
Impedimentum. Criminis, das ist, fürsetzlicher Todschlag eines Ehegattens,
wodurch die Ehe zwischen dem anderen Ehegatten und der jenigen Person, welche
den Mord in Absicht sich miteinander zu vereheligen ausgeübt haben, verhindert
wird. Die nemliche Hindernuß ergiebt sich auch 11mò aus dem Ehebruch zwischen
den verbrechenden Theilen, wenn solcher entweder mit geflissener Ermordung des
anderen Ehegattens, oder aber mit beederseitigen Versprechen künftiger Ehe
begangen wird. Von dem Impediment der Verwand- oder Schwagerschaft, dann des Alters
siehe folgenden neunt- und zehenden §vum. Von dem Abweesenheit des Pfarrers und
der zweyen Gezeugen aber, wie auch von dem Mangel der Einwilligung siehe
vorhergehenden dritt- und fünften §vum.
Insonderheit jenen, welche von Verwand- oder
Schwagerschaft herkommen.
§. 9. Die Ehe hat nicht statt 1mò unter
Bluts-Verwandten in auf- und absteigender Linie, so weit sich solche immer
erstreckt, in der Seiten-Linie aber bis auf den vierten Grad inclusivè nach
Geistlichen Rechten gerechnet. 2dò zwischen dem Tauf-Pathen dann dem Getauften
und dessen leiblichen Eltern, desgleichen zwischen dem Firmungs-Pathen dann dem
Gefirmeten, und dessen leiblichen Eltern. 3tiò So viel die Verwandschaft per
Arrogationem betrift, zwischen dem Wahl-Vatter dann dem Wahl-Kind und des
letzteren leiblicher Descendenz, nicht weniger zwischen dem Wahl-Vatter und des
Wahl-Kinds Ehe-Frauen, hingegen auch zwischen dem Wahl-Kind und des
Wahl-Vatters Ehe-Frauen, endlichen so lang die Arrogation daurt, zwischen dem
Arrogato und all jenen, welche unter des Arrogantis Vätterlicher Gewalt
würklich stehen. 4tò Zwischen Verschwägerten bis in den vierten Grad der
Schwagerschaft, oder da selbe etwan aus unehelichen Beyschlaf entstanden ist,
bis in den zweyten Grad derselben inclusivè nach Ausrechnung der Geistlichen
Rechten.
(35) Oder von dem Alter.
§. 10. Das Alter hindert die Ehe, wenn das Weibs-Bild
noch nicht 12, oder das Manns-Bild noch nicht 14. Jahr erfüllet hat. Die
Ehe-Verlobnuß hingegen hat bey Unvogtbaren, nachdem sie das 7-te Jahr zuruck gelegt
haben, zwar allerdings statt, doch kan solche bey erlangter Vogtbarkeit
wiederruffen werden, welche Beschaffenheit es auch hat, wenn Unvogtbare von
ihren leiblichen Eltern zur Ehe verlobt worden seynd.
Von Ehe-Verbündungen sub Conditione, Demonstratione,
Causâ, Modo, Die vel Pœna.
§. 11. Wenn die Ehe nicht unbedungen, sondern nur in
gewisser Maaß und Bedingnuß zugesagt wird, so bleibt 1mò die Obligation des
Versprechens in Suspenso und muß mit dem Vollzug so lange angestanden werden,
bis die Condition erfüllet und der Contract dadurch purificirt ist. Es wird
aber 2dò derselbe für purificirt geachtet, wenn die Bedingnuß so beschaffen
ist, daß sie nothwendig existieren muß. Oder da 3tiò der Jenige, zu dessen
Favor sie beygeruckt wird, selbst wiederum mit Worten oder Werken davon
abweicht, welche Beschaffenheit es auch 4tò mit unmöglichen, das ist, mit
solchen Bedingnussen hat, die gegen die Natur lauffen, oder dem Gesatz so weit
zuwieder seynd, daß ein Verbrechen daraus entstunde. Dann dergleichen Zusätz
werden für null und nicht geschrieben geachtet, ausgenommen, da sie etwan gar
dem Entzweck (!) und der innerlichen Eigenschaft des Ehestands entgegen
lauffen, allermassen auf diesen Fall das Versprechen gänzlich dadurch annullirt
und entkräftet wird. Die von unversehenen Zufällen abhangend- oder vermischte
Bedingnussen (casuales vel mixtæ) werden 5tò ebenfalls für purificirt gehalten,
wenn deren Erfüllung von dem versprechenden Theil selbst mit Fleiß gehindert
wird. Hangt aber 6tò die Erfüllung der Bedingnuß nicht von einem künftigen
Zufall, sondern lediglich von der Macht und dem Willen des Versprechers ab,
(Conditio potestativa) so mag der andere Theil, nachdem er eine Zeitlang
zugewartet hat, auf die Erfüllung der Condition und den würklichen Vollzug der
Ehe andringen. 7mo. Wird die Ehe durch den in der Verlobung beschehenen
Ausdruck einer gewissen Eigenschaft oder Bewegs-Ursach (Demonstrationem vel
Causam) weder gehindert noch wenn diese nach der Hand falsch befunden worden,
entkräftet, es seye dann daß selbe auf einem Substantial-Irrthum beruhet.
Dafern 8vò sub Modo contrahirt wird
(36) folglich die Bedingnuß erst nach vollzogener Ehe
zur Erfüllung gebracht werden soll, so wird zwar die Heyrath nicht dadurch
aufgehalten, es kan aber gleichwol Caution deswegen verlangt, und nach
vollbrachter Ehe der säumige Theil zur Gebühr angestrengt werden. Die
Beyruckung eines gewissen Tags hemmt 9no die Verbindlichkeit des
Ehe-Versprechens keinesweegs, wol aber den Vollzug desselben so lang, bis der
Tag würklich erscheint. Endlich muß auch 10mò die auf dem Fall, wenn von der
Ehe-Verlobnuß ohne Rechtserheblicher Ursach abgegangen wird, bedungene Straf
solchenfalls entrichtet werden.
Pflichten und Rechten der Eheleuten.
§. 12. Die Pflichten und Rechten der Eheleuten, soviel
ihr eigene Person betrift, bestehen 1mò in Erweisung beständiger Lieb und
Treue, dann der Beywohnung und all nöthigen Beystand, wie nicht weniger in dem
ehelichen Beyschlaf, welcher ohne Rechtserheblicher Ursach einem Theil von dem
anderen nicht versagt werden kan. Insonderheit wird 2dò der Ehe-Mann für das
Haupt der Familie geachtet, dahero ihm seine Ehegattin nicht nur in Domesticis
subordinirt und untergeben, sondern auch zu gewöhnlich- und anständigen
Personal- und Haus-Diensten verbunden ist, wozu sie 3tiò von ihrem Mann der
Gebühr nach angehalten- und benöthigten Falls mit Mässigkeit gezüchtiget werden
mag. 4tò Hört die Curatel einer minderjährigen Ehe-Frauen nach beschehener
Vereheligung alsogleich auf, und wird mit der Potestate maritali, worunter
dieselbe währender Ehe zu stehen hat, verwechslet, hiernächst tritt auch 5tò
jede Frau in den Stand, Character, Würde, Familie und das Forum ihres
Ehegattens nicht nur ein, sondern behalt diese alles nach seinem Tod beständig
fort, so lange sie nicht den Wittib-Stand verruckt. Falls nun 6tò der Mann seyn
Domicilium verändert, so soll ihm die Frau folgen, es seye dann, daß jener
eines Verbrechens halber zu solcher Veränderung bemüssiget ist, oder sich erst
nach angetrettenen Ehestand auf das Vaganten-Leben verlegt. 7mo Hat die Frau
nicht nur von dem Mann sondern auch gestalten Dingen nach von seinen Erben den
Unterhalt Lebenslänglich zu forderen, ausgenommen, wenn sie sich selbst nähren
kan, oder der Mann unvermöglich und arm ist, welchenfalls er von seiner
bemittelten Frau oder ihren Erben vielmehr selbst ernährt und
(37) unterhalten werden muß. Doch kommt es sowol. auf
Seiten des Manns als Weibs meistentheils auf richterliche Ermessigung an, wobey
man nicht nur den Stand, Lebens-Wandel und Weesen der zu alimentirender Person,
sondern auch die Verlassenschaft nebst denen Umständen, worin sich die Erben
befinden, zumal bey Stief-Eltern zu betrachten, und hiernach sowol die
Quæstionem an als quomodo zu reguliren hat. Soviel endlich 8vò die Pflichten
und Rechten der Eheleuten in Ansehen ihrer Kindern betrift, siehe oben Cap. 4.
§. 3. 7. und in Ansehen ihrer Güter. §vo. seq. 13. &c.
Von ihren Gütern, sondernbar dem Heyrath-Gut.
§. 13. Heyrath-Gut oder Ehesteuer (Dos) wird 1mò
genannt, was dem Ehe-Mann ausdrücklich unter diesem Titul und Namen zugebracht.
wird, welches 2dò sowol von der Ehe-Frau selbst, wenn sie anderst sui Juris
ist, als von anderen statt ihrer, und zwar 3tiò entweder vor- oder nach der
Verehelichung geschehen kan, jedoch fangt letzterenfalls Jus & Privilegium
Dotis nicht von dem Hochzeit-Tag sondern erst à Die Constitutionis an. Unter
die Personen, welche zum Heyrath-Gut oder Aussteuer von Rechtswegen verbunden
seynd, wird 4tò vorzüglich der leibliche Vatter gezehlt, ausgenommen, wenn er
unvermöglich, oder die Tochter nicht mehr in seiner Vätterlicher Gewalt, oder
selbst gnug bemittlet, oder eine rechtmässige Enterbungs-Ursach gegen sie
verhanden ist. Mit dem Wahl-Vatter ex Arrogatione oder Adoptione ab Ascendente
facta hat es 5tò die nemliche Beschaffenheit. Ist aber 6tò der Vatter nicht im
Stand, so fallt diese Bürd auf den Groß- oder Ur-Groß-Vattern Vätterlicher Seit
in Ansehen deren unter seiner Gewalt stehender Enklen und Urenklen. Die Mutter
ist 7mo. in Subsidium nur alsdann hierzu verbunden, wenn die Tochter bereits
fünf und zwanzig Jahr alt, oder von der Mutter sectirischen Religion zum wahren
Glauben übergetretten ist. Brüdern, Schwestern oder anderen kan die Aussteuer
8vò nicht zugemuthet werden, und wer 9no. statt obiger Personen das schuldige
Heyrath-Gut einsweilen Vorschußweis ohne von einer Schankung disfalls
ausdrückliche Meldung zu thun, entrichtet, der mag solches auch von ihnen
wiederum erholen. Alles was 10mò in Commercio humano ist, kan zum Heyrath-Gut
gegeben werden, so gar. fremde Sachen quò ad Effectum Usucapionis, und da nun
selbes 11mò nicht in einer Summa oder
(38) Quantität, sondern in einer besonderen Gattung
von Sachen (Re specificâ) bestehet, annebens dem Ehe-Mann in einem gewissen
Anschlag übergeben wird, so halt man in Zweifel dafür, daß es ihm um das
taxirte Quantum verkauft, mithin die Æstimation mehr Venditionis als
Demonstrationis vel Taxationis gratiâ geschehen seye. Der Unterschied inter
Dotem. adventitiam vel profectitiam ist 12mò nach hiesigen Lands-Gebrauch aufgehoben,
kan also der Vatter das Heyrath-Gut, welches von ihm selbst oder in Ansehen
seiner von einem anderen gegeben worden, nach aufgelöster Ehe andergestalt als
ex Pacto vel Jure hæreditario nicht wiederum zuruck fordern. 13tiò Pflegt man
solches sowol durch Geding und letzten Willen, als mit Werken durch würkliche
Uebergab zu bestellen. Erstenfalls ist die Acceptation des Ehe-Manns
erforderlich, und stehen die Bedingnussen hierunter in der Paciscenten freyer
Willkur. Was aber einmal beschlossen ist, das laßt sich ohne Bewilligung
sammentlicher Interessenten, so wenig als in anderen Pactis, mehr änderen oder
modificiren. Wegen nicht erlegten Heyrath-Guts kan 14tò der Ehe-Mann sich von
seiner Frauen weder scheiden, noch derselben den gebührenden Unterhalt versagen,
und eben so wenig nach der Vereheligung eine Aussteuer, wenn solche nicht
vorher schon versprochen worden, von ihr prætendiren, wol aber mag er 15tò den
Jenigen, welcher etwan ex Pacto oder sonst darum haftet, rechtlich belangen,
und da sich 16tò über das Quantum Dotis ein Stritt ereignet, so soll solches
von der ordentlichen Obrigkeit ex æquo & bono bestimmt, und hierbey sowol
auf das Vermögen des Debitoris, als den Stand des Ehe-Manns, hauptsächlich aber
auf den Gebrauch und das Herkommen gesehen werden. Die würkliche Einbringung
des Heyrath-Guts hat 17mo auf Seiten des Manns verschiedene rechtliche
Würkungen, dann erstlich erlangt er dadurch Dominium Civile sowol auf dem
zugebrachten Gut selbst als dem Zuwachs desselben und denen davon abfallenden
Nutzungen. Zweytens ist er schuldig solches mit dem nemlichen Fleiß, welchen er
in anderen eignen Sachen zu verwenden pflegt, zu erhalten, und tragt auch in
Dote Venditionis gratiâ æstimata alle Gefahr auf sich. Drittens kan er in Casu
Dotis evictæ die Gewehrschaft zwar von der Frau oder ihrem Vatter, nicht aber
von einem Fremden, falls sie von ihm herrührt, begehren. Auf Seiten der
Ehe-Frau bleibt 18vò nach der Illation
(39) nicht als das so genannte Dominium Naturale mehr
übrig, welches auch in so lange ruhet, bis solches gleichwol mit dem Dominio
Civili wiederum consolidirt wird. 19no Supponirt das Heyrath-Gut allzeit eine
würkliche Ehe, was demnach unter Braut und Bräutigam oder anderen disfalls
verabredet und beschlossen wird, das kan ohne darauf erfolgender würklicher
Vereheligung wenigst in Vim Dotis nicht bestehen, was aber 20mò von dem
Heyrath-Gut mit oder ohne der Ehe-Frauen Wissen in anderweeg beygeschaft wird,
das tritt in die Stelle desselben ein, wenn solches auf andere gleichgültige
Weis nicht mehr zu haben ist. 21mò Wird es mit der Dote inofficiosa, welche
nemlich anderen zu Abbruch ihrer Nothgebührnuß gereicht, auf die nemliche Art
gehalten wie in P. 3. Cap. 8. §. 14. von Donationibus inofficiosis versehen
ist. Von Versicher- oder Veräusserung des Heyrath-Guts, wie auch von Verwürkung
und Heimfälligkeit desselben, dann dem Beweis würklicher Einbringung. und
anderen siehe mit mehrern in seq.
Von der Wiederlag oder Gegen-Vermächtnuß.
§. 14. Was die Ehe-Frau in Ansehen des Heyrath-Guts
von ihrem Mann oder statt seiner von anderen mit - oder auch ohne seinem
Vorwissen erlangt, das ist und heißt 1mò die Wiederlag oder Gegen-Vermächtnuß,
(Contrados vel Donatio propter Nuptias) wozu auch 2dò nicht nur der Mann
selbst, sondern, da er etwan nicht so viel in Vermögen hat, sein leiblicher
Vatter, Groß-Vatter oder Mutter, jedoch andergestalt nicht, als in der Maaß,
wie oben von dem Heyrath-Gut verordnet worden, verbunden ist. 3tiò Wird zwar
nicht erfordert, daß die Wiederlag dem Heyrath-Gut allzeit gleich seye, sondern
es kan mehr oder minder hievor bedungen werden, falls aber keine förmliche
Ehe-Pacta vorhanden seynd, so ist man der Ehe-Frauen soviel, als das
Heyrath-Gut betragt, pro Contradote schuldig. 4tò Kan selbe ohne würklich
eingebrachten Heyrath- Gut niemal bestehen, sondern wird allenfalls nur für
eine blosse Schankung, mithin nach Maaßgaab folgenden ein und dreyssigsten §vi.
geachtet. 5tò Stehet der Ehe-Frauen währender Ehe weder Eigenthum, noch
Nutzniess- oder Verwaltung hierauf zu, sofern nicht ein anderes ausdrücklich
bedungen ist, wie es aber nach aufgelöster Ehe und sonst mit selber
(40) gehalten werde, ist in seq. des mehrern versehen.
6tó Hat es mit der Contradote inofficiosa die nemliche Beschaffenheit wie mit
der Dote selbst, wenn sie anderen zur Schmälerung ihrer Nothgebührnuß gereicht.
Von dem Wittib-Sitz.
§. 15. Wittib-Sitz oder Leibgeding (Dotalitium vel
Vidualitium) ist jene Portion, welche die Ehe-Frau nach ihres Manns Tod von
seinem hinterlassenen Vermögen Lebenslänglich zu geniessen hat, wobey
zuforderist und pro 1mò dahin zu sehen ist, ob zwischen denen Eheleuten
förmliche Heyraths-Pacta errichtet worden oder nicht. Erstenfalls bleibt es
lediglich bey sothanen Pactis , und wenn hierin von dem Wittib-Sitz nichts
enthalten ist, so kann solcher auch nicht gefordert werden. Andersfalls gebührt
solcher nur denen adelich Gebohrnen, und zwar 2dò ohne Unterschied, ob sie dem
Mann ein Heyrath-Gut zugebracht haben oder nicht, und soll 3tiò das Quantum in
Entstehung der Güte von der Obrigkeit theils nach üblichen Herkommen, theils
nach dem Stand und Verlassenschaft, oder Anzahl deren Kinder des verstorbenen
Manns ex æquo & bono ermessen und bestimmt werden. 4tò Kan Wittib-Sitz und
Wiederlag nicht nebeneinander bestehen, ausgenommen, wenn beedes zugleich
bedungen ist, welchenfalls jedoch der Wittib-Sitz die Jura & Privilegia
Contradotis nicht gaudirt, sondern nur in Vim Debiti simplicis gilt. Wenn daher
5tò eine Gebohrne von Adel ihrem Ehe-Mann ein Heyrath-Gut zubringt, ohne daß
die Wiederlag nebst dem Wittib-Sitz ausbedungen worden, so hat sie eins von
beeden zu erwählen. 6tò Nimmt das Leibgeding erst von dem Tod des Ehe-Manns
seinen Anfang, und wird der Ehe-Frauen samt denen Fructibus naturalibus tempore
mortis pendentibus gegen Abzug deren pro Cura & Cultura verwendeter Kösten
zu Lebenslänglichen Nutzniessung alsofort eingeraumt,. Fructus Civiles aber
werden soviel das Sterb-Jahr betrift, zwischen ihr und des Manns-Erben also
beobachtet wird. 7mo. Fallt der Wittib-Sitz hinweg, fürs erste durch den Tod
der Wittib. Zweytens durch Verruckung des Wittib-Stuhls, das ist durch weitere
Verehlichung. Drittens durch liederlich- und unzüchtiges Leben währenden
(41) Wittib-Stand. Viertens durch die Ehe-Scheidung,
wenn solche aus Verschulden der Ehe-Frau erfolgt. Fünftens durch schwere
malefizische Verbrechen. Sechstens durch merklich und schuldhaften Abschleif-
oder völligen Untergang des zum Leibgeding ausgezeigten Guts. Siebendens durch
zehen- oder zwanzig-jährige Verjährung unter Gegenwärtig- und respectivè
Abweesenden. Dahingegen wird solcher 8vò weder durch Antrettung des Geistlichen
Ordens-Stands, ausgenommen den Bettel-Orden, der nichts Eignes haben kan, noch
durch Heimzahlung des eingebrachten Heyrath-Guts aufgehoben. 9no. Hat es mit
dem Wittib-Sitz welcher etwan von einem Dritten, statt des Manns, constituirt
worden, die nemliche Beschaffenheit, und kan solchenfalls die Frau von ihres
Manns Vermögen keinen besonderen oder doppelten Wittib-Sitz forderen. 10mò Wird
endlich allzeit supponirt, daß eine würklich- und Rechtsbeständige Ehe
vorhanden gewesen seye, ausser dessen weder bedungen- noch unbedungener
Wittib-Sitz Platz greift.
Von der Morgen-Gaab.
§. 16. Die Morgen-Gaab ist das Geschenk, womit die
Braut in Ansehen ihres Jungfräulichen Stands entweder von dem Bräutigam selbst,
oder von anderen in der nemlichen Absicht beehrt wird. Dieselbe kan 1mò sowol
vor- als nach der Copulation, und zwar 2dò durch Geding oder würkliche
Uebergaab geschehen. Letzternfalls erlangt die Braut das Eigenthum, erstenfalls
eine rechtliche Ansprach gegen den Versprecher, beedes in dem Supposito, daß
die Ehe zum Stand gekommen, und vollzogen worden ist. Dafern aber 3tiò weder
durch Pacta oder Uebergaab, noch sonst der Morgen-Gaab halber etwas ausgemacht
wird, so soll solche auf Instanz des interessirten Theils von der Obrigkeit
ausgesprochen, und das Quantum theils nach dem Gebrauch, theils nach dem
Vermögen des Ehe-Manns, jedoch niemal über den dritten Theil des bedungenen,
oder sofern kein Pactum desfalls vorhanden ist, pro Qualitate Personarum
gewöhnlichen Heyrath-Guts bestimmt werden. Die Beehrungen, womit 4tò einer
Braut, welche nicht Jungfräulichen Stand ist, oder dem Bräutigam selbst vor-
oder nach dem Hochzeit-Tag begegnet wird, seynd für keine Morgen-Gaab, sondern
nur für andere Schankungen zu achten, folglich auch deren anhero gehöriger
Freyheiten nicht fähig.
(42) Von dem Mahl-Schatz.
§. 17. Der Mahl-Schatz, welcher der Braut von dem
Bräutigam, oder diesem von jener zum Zeichen und Beweis der Ehe-Verlobnuß vor
der Copulation gegeben wird, (Arrha Sponsalitia) ist und bleibt pro 1mò dem
empfangenden Theil von Zeit würklicher Uebergaab eigenthumlich. Das blosse
Versprechen des Mahl-Schatz ist zwar 2dò nicht ungültig, sondern verbindet den
versprechenden Theil zu Erfüllung seines Worts, würkt aber das Eigenthum nicht
eher, bis auch die Uebergaab erfolgt. 3tiò Hat derselbe in allen Sachen, wie
das Heyrath-Gut, Platz, und ist 4tò die gerichtliche Insinuation nicht hierzu
erforderlich, wenn gleich der Werth die Summam von 1000. fl. übersteigt. Es
wird auch solcher 5tò durch die Copulation vielmehr bekräftiget, als
aufgehoben. Wol hingegen fallt er 6tò wiederum weg, und muß in natura vel
pretio restituirt werden, wenn die Ehe nicht zum Stand kommt, oder annullirt
wird, ausgenommen, wenn solches 7mo. aus Verschulden geschiehet, dann da
bekommt der schuldige Theil, von welchen die Ehe gehindert worden, nicht nur
den gegebenen Mahl-Schatz nicht wiederum zuruck, sondern verliehrt auch
allenfalls den, welchen er von dem unschuldigen Theil dagegen erhalten hat.
Von der so genannter (!) Sponsalitiâ Largitate.
§. 18. Mit denen Geschenken, welche sich Eheverlobte
Personen einander selbst aus Lieb und in Hoffnung künftiger Ehe, oder aber auch
andere denenselben in dieser nemlichen Zuversicht machen, wird es durchgehends
wie mit ermeltem Mahl-Schatz gehalten.
Von Hochzeit-Geschenken.
§. 19. Hochzeit-Geschenke, welche denen Braut-Personen
Ehrenhalber von anderen dargereicht werden, (Munera nuptialia) seynd und
bleiben auch denenselben währender Ehe gemeinschaftlich.
Von eheliger Errungenschaft oder à. Questu Conjugali.
§. 20. Gleiche Bewandnuß hat es mit deme, was die
Eheleut von ihren Einkünften erspahren, oder durch gemeinschaftlichen Fleiß und
Mitwürkung erringen, nicht aber, was einem Ehegatten
(43) allein schon vor der Ehe zugehörig gewest, oder
erst währender Ehe durch Erbschaft, Schankung Vermächtnuß oder sonst ohne
Zuthun und Mitwürkung des anderen Ehegattens zugegangen ist. Das übrige siehe
hievon unter §vo 32.
Von gemeinvermischter Haus-Fahrnuß.
§. 21. Ferner ist beeden Eheleuten gemeinschaftlich
nicht nur die gleich anfänglich zusammengebracht- sondern auch nachhero
vermehrt- oder beygeschafte Hauß-Fahrnuß, worunter jedoch 1mò nicht alle
bewegliche Güter, sondern nur der Haußrath, als da. ist, Leinwad (!) und
Bett-Gewand, Küchen- Zinn- Kupfer-Geschirr und dergleichen, wie nicht weniger
vorräthiges Gelt, Speiß, Trank und Getreid, so weit nemlich dieses alles nur
zum täglichen Gebrauch und Bestreittung des Hausweesens (!) dient. Wohingegen 2dò
all übriges Gelt, Getreid und Handels-Waar, wie auch Bücher, Gewähr, Pferd und
Equipage, Jagd- Fisch- oder Werk-Zeug, Wägen und Pflüg, samt dem vorhandenen
Viehe, nicht weniger End und Gebänd, Kleider, Kleinodien und was zu des Manns-
oder Frauen-Leib gehört, ist unter obverstandener gemein- und vermischter
Haus-Fahrnuß keinesweegs begriffen, sondern dem Mann allein eigenthümlich,
ausser soviel 3tiò der Ehe-Frauen End, Gebänd, Kleider und all anderes zu ihren
Leib Gehöriges betrift, massen ihr solches, nebst dem Geschmuck und Kleinodien
(die Jenige ausgenommen, welche derselben von ihrem Ehe-Mann nur zur blossen
Zierde überlassen seynd) allein zuständig ist.
Von Paraphernal oder vorbehaltenen Gut.
§. 22. Das gesamte Vermögen der Ehe-Frauen, welche sie
ihrem Mann nicht ausdrücklich als ein Heyrath-Gut zubringt, ist entweder
paraphernale oder receptitium, und zwar das letztere, so weit der derselben die
Administration und Nutzniessung durch besondere Geding hierauf ausdrücklich
vorbehalten ist, das erste aber, wenn. solcher Vorbehalt nicht geschiehet,
folglich gedachte Administration und Nutzniessung dem Mann zustehet. In beeden
Fällen bleibt die Frau allzeit Eigenthümerin von dem Gut.
(44) Unterschied zwischen Heyrath- dann Paraphernal
und anderem Gut.
§. 23. Von dem Unterschied obgedachter Güter ist
überhaupt folgendes zu merken. 1mò Wird in Zweifel allzeit vermuthet, daß das
Gut mehr dem Mann als der Frau eigen seye. Desgleichen werden 2dò der
Ehe-Frauen sammentliche Güter so lang für Paraphernal geachtet, bis das
angebliche Bonum dotale vel receptitium gnugsam bewiesen ist. Solchemnach halt
man 3tiò auch die Morgen-Gaab und den Mahl-Schatz, dann obgedachte Largitatem
Sponsalitiam samt dem der Ehe-Frauen gebührenden Theil an denen
Hochzeit-Geschenken, gemeiner Haus-Fahrnuß, und Errungenschaft bis auf anderen
gnüglichen Beweis, was und wieviel. hieran pro Bono dotali vel receptitio
erklärt worden, für ein wahres Paraphernal, dahingegen aber das so genannte
Spiel- oder Stecknadel-Gelt für ein Receptits-Gut. Was endlich 4tò der Mann mit
der Frauen Gelt oder Gut für sich und auf seinen Namen allein anschaft, das
wird ihm auch allein eigen, und obwol der Frau oder ihren Erben die Vergütung
ihres verwendeten Paraphernals solchenfalls gebührt, so mögen sie doch das Surrogatum
selbst weder in Subsidium bey ermanglenden anderen Mittlen noch sonst
vindiciren.
Von Einbringung des Heyrath- und anderen Guts, auch
wie solche zu beweisen.
§. 24. Die würkliche Einbringung des Heyrath- oder
anderen Guts wird 1mò nicht gemuthmasset, sondern muß von dem angebenden Theil
auf Wiedersprechen bewiesen werden, welches zwar 2dò sowol durch Gezeugen als
Urkunden und andere ordinari Probs-Mittel bewerkstelliget werden mag, falls
aber 3tiò der Beweis auf die blosse Geständnuß des Ehe-Manns ankommt, so ist
der Unterschied zu beobachten, ob die Einbringung von dem Ehe-Mann und dessen
Erben selbst, oder von seinen Glaubigern oder Kindern erster Ehe in Concursu
wiedersprochen werde. Von dem letztern Fall siehe Cod. Jud. Cap. 20. §. 6. n.
5. & 6. Erstenfalls aber ist 4tò nicht gnug, daß der Ehe-Mann den
würklichen Empfang des versprochenen Heyrath-Guts nur in denen Ehe-Pactis
allein gestehet, sondern es muß solcher noch anbey 5tò durch eine nachfolgende
absonderliche Quittung bescheiniget oder sonst bewiesen seyn, ausser dessen
greift 6tò Exceptio non numeratæ Dotis gegen solche Geständnuß, und zwar, wenn
die Ehe länger nicht als zwey Jahr gedaurt
(45) hat, inner einem Jahr von der Zeit an, da sie
durch den Tod oder sonst wiederum aufgelößt worden, oder aber da sie zwar
länger als zwey, doch nicht ganze zehen Jahr gedaurt hat, längst inner drey
Monaten oder neunzig Tägen noch Platz, und hindert hieran 7mo. nicht, daß die
Eingeständnuß des Empfangs in denen Ehe-Pactis wiederholet, oder auf gedachte Exception
in dem nemlichen Instrument renuncirt worden, wol hingegen fallt 8vò sothane
Einred gänzlich weg, nachdem die Ehe zehen ganzer Jahr gedaurt hat, welches
sich jedoch 9no. auch nur auf obigen Fall verstehet, da nemlich der Empfang des
Heyrath-Guts in denen Ehe-Pactis gestanden worden. Ein anderes ist, wenn
solches hierin nur versprochen oder constituirt wird, dann dagegen hat
mehrbemelte Einred auch nach zehen Jahren allzeit und so lange noch statt, bis
die Einbringung durch des Manns nachfolgende Quittung oder sonst sattsam
dergethan ist. Mit denen Paraphernal-Gütern hat es 10mò hierinfalls die
nemliche Beschaffenheit, wie bey dem Heyrath-Gut, sofern man deren würkliche
Einbringung auf andere Art nicht als durch durch die Ehe-Pacta gegen den Ehe-Mann
oder dessen Erben zu erproben weiß.
Von Versicherung obigen Guts.
§. 25. Ob und wie weit 1mò die Ehe-Frau ihrer
eingebrachter Güter und Heyrathlicher Sprüchen halber sich zur Sicherheit eines
stillschweigenden Unterpfands- Vorzugs- oder Separations-Rechts zu erfreuen
habe, ist bereits in dem zwanzigisten Capitul des Codicis Judiciarii mit
mehrern versehen, und da nun 2dò der Ehe-Mann durch liederliche
Haus-Wirthschaft, oder sonst in solchen Abfall gerathet, daß die Frau mit dem
Ihrigen in Gefahr stehet, so soll die Obrigkeit derselben entweder auf
Anruffen, oder nach vorläuffiger Erkundigung von Amtswegen einen oder zwey
Curatores Bonorum aus ihren nächsten Befreundten bestellen, welche ihr Vermögen
in so lang, bis man von ihrem Ehegatten gnugsam gesichert ist, prævio
Inventario verwalten. Wenn ferner 3tiò der Ehe-Frauen Güter nicht in
absonderlichen gewissen Stücken (in specie) sondern nur in Heyrathlichen
Sprüchen und Forderungen (in genere) bestehen, so soll man ihr oder ihren
Curatoribus in obigen Fall aus des Manns Vermögen, so weit solches hierum
haftet oder verschrieben ist, besondere gewiese (!) Stück jedoch salvo
cæteroquin Jure Mariti vel anteriorum Creditorum bey obwaltender
(46) Gefahr auszeigen (!) , und respectivè. zur
Verwaltung einantworten.
Wie weit der Mann mit seinen und seiner
Ehe-Frauen-Gütern (!) disponiren möge?
§. 26. Der Mann mag 1mò weder liegend- noch fahrendes
von seiner Ehe-Frauen Dotal, Paraphernal- oder Receptits- Gütern ohne ihrer
ausdrücklich- oder stillschweigender Bewilligung veräusseren, es geschehe dann
solches 2dò zum Nutzen derselben, oder aus Nothwendigkeit oder in solchen
Sachen, welche dem Gewicht, dann der Zahl und Maaß nach genommen (Res
fungibiles) oder dem Mann in gewissen Anschlag Kaufsweis überlassen worden (Venditionis
gratiâ æstimatæ) oder mehr zum Gewerb und täglichen Verkehr dienen. Ausser
dessen hat 3tiò eine solche Veräusserung keine Kraft, und mag das veräusserte
Gut sowol von der Frauen und ihren Erben als dem Mann selbst zum Besten seiner
Frauen und ihren Erben allzeit wiederum vindicirt und wiederruffen werden, doch
bleibt dem Innhaber solchenfalls 4tò der Regress seiner Schadloshaltung halber
an den Ehe-Mann, so weit er aus eignen Mittlen Satisfaction zu geben im Stand
ist, bevor, und da er etwan 5tò bereits Nutz und Gewähr ersessen hat, so greift
die Wiederruffung gegen ihn nicht mehr Platz, sondern die Frau mag sich alsdann
ihres Schadens gleichwol bey ihres Manns Vermögen erholen. Unter der
Veräusserung aber wird allhier 6tò nicht nur Kauf, Tausch,. Schankung oder
Vermächtnuß, sondern auch die Verpfänd- Verschreib- Belehn- Vererbrecht- und
all andere merkliche Beschwerung des Guts mit Grund-Dienstbarkeiten oder sonst
und nicht weniger die Abtheilung in gemeinschaftlichen Sachen, sofern nicht von
dem associirten Theil selbst darauf gedrungen wird, allerdings verstanden.
Soviel hiernächst 7mo. des Manns eigne Güter betrift, welche der Ehe-Frauen um
die Wiederlag, Wittib-Sitz oder andere Heyrathliche Sprüche und Forderungen
verpfändet seynd, solche mag er ohne ihrer Bewilligung mit Gültigkeit
gleichfalls nicht veräusseren, sofern sie nicht in anderweeg auf seinem übrigen
Vermögen noch gnugsam gesichert ist.
Wie weit solches der Ehe-Frauen erlaubt seye?
§. 27. Die Frau soll 1mò ohne ihres Manns Wissen und
Willen von ihren liegend- oder fahrenden Gütern, Rechten und Gerechtigkeiten
(die Receptits-Güter allein ausgenommen)
(47) weder etwas verpfänden, verschreiben, vertheilen,
oneriren oder veräusseren, noch sich einer Ansprach und Forderung begeben, und
quittiren, eben so wenig sich mit anderen in Streit oder Vergleich einlassen,
Erbschaften antretten, oder sonst etwas thun oder unterlassen, was ihr zu
Schaden kommen oder zu Schmälerung ihrer Güter gereichen möchte. Dann diese und
alle dergleichen Handlungen haben 2dò wenigst auf Seiten der Frauen keine Kraft
und mögen 3tiò von dem Mann inner fünf Jahren von Zeit, da er solche in
Erfahrung gebracht hat, wiederruffen werden, es seye dann 4tò zu erweisen, daß
er mit Worten oder Werken dazu eingewilliget habe, dahingegen bleibt 5tò der
Frauen unbenommen, mit ihren Gütern von Todwegen und durch letzten Willen, oder
aber auch unter Lebendigen jedoch nur conditionatè und auf den künftigen Fall,
wenn der Mann stirbt, oder die Ehe wieder aufgehoben seyn wird, frey zu disponiren.
Mit des Manns Gütern gebührt ihr 6-tò ohne dessen Bewilligung so wenig, als in
anderen fremden Sachen, jemalen die geringste Disposition.
Von Früchten und Kösten in Restituirung sothaner
Güter.
§. 28. Bey Restituirung des Heyrath- oder anderen zugebrachten
Guts müssen 1mò auch die von der Verfall-Zeit eingehobene Früchten wiederum
zuruckgegeben, und die von dem letzten Jahr, worin sich selbes verfallen hat,
pro rata vertheilt werden. Dagegen kommen 2dò die von dem Ehemann auf sothanes
Gut aus Noth oder zum Nutzen desselben verwendete Kösten und Ausgaaben (Expensæ
necessariæ vel utiles) wiederum in Abzug, jedoch dergestalt, daß 3tio unter dem
Vorwand der ersten weder die zu Abtragung deren auf dem. Gut haftender Onerum
noch zu Erhalt- oder Einbringung der Früchten erforderliche Ausgaben
aufgerechnet werden sollen. Desgleichen leiden auch 4tò Expensæ utiles keinen
Abzug, wenn der angebliche Nutzen nicht mehr existirt, oder der Aufwand nur in
Kleinigkeiten bestehet, oder hingegen so groß ist, daß er ohne Schulden zu
machen oder das Gut gar veräusseren zu müssen nicht ersetzt werden könnte (!).
Expensæ voluptuariæ, welche nur zur Lust dienen, werden 5tò nicht abgezogen,
sondern nur so weit es salvâ. Rei Substantiâ. geschehen kan, wiederum zuruck
genommen.
(48)
Von Heyraths-Pactis.
§. 29. Die zwischen. Braut-Personen oder Eheleuten
ihrer Güter, Kinder, Succession oder anderer Ehe-Sachen halber vorgehende
Beredungen und Gedinge (Pacta dotalia) seynd 1mò kein nothwendiges Stück bey
der Verehelichung, sondern hangen lediglich von der Paciscenten freyer Willkür
ab, und mögen 2dò sowol vor als nach der Copulation entweder von ihren selbst
oder mit ihrer Bewilligung auch von denen Eltern, Befreundten und anderen
errichtet werden, doch soll solches 3tio zwischer (!) Siegelmässigen Personen
allzeit unter eigner schriftlicher Fertigung, bey anderen aber vor
ordentlicher, das ist, vor jener Obrigkeit, worunter beede oder wenigst eins
von beeden Paciscenten seiner Person halber gehörig ist, bey Vermeidung der
Ungültigkeit, geschehen. Ausser dessen aber 4tò das eingebrachte Gut, wenn
gleich ein vorläuffiges Pactum oder actualis Illatio durch Gezeugen oder in
anderweeg erwiesen werden könte, Privilegia Dotis weder in- noch extra
Concursum zu geniessen hat, sondern nur für ein Paraphernum gehalten werden
solle. 5tò Ist hierunter das nemliche zu beobachten, was unter P. 3. Cap. 11.
§. 1. von Pactis Successoris überhaupt verordnet worden. Im übrigen geben 6tò
die Pacta in Strittigkeiten zwischen Eheleuten oder Ihren Erben allzeit
vorzüglichen Ausschlag, seynd aber keine vorhanden, so bleibt es bey dem, was
die Rechten überhaupt mit sich bringen.
Von anderen Handlungen und Contracten der Eheleuten.
§. 30. Kauf, Tausch, Mieth, Darlehen, Pfandschaft,
Hinterlag und all andere Handlungen sowol von Todwegen als unter Lebendigen,
welche nicht in denen Rechten besonders ausgenommen seynd, haben unter
Eheleuten auf die nemliche Art, wie bey anderen, Platz.
Von Schankungen unter Eheleuten.
§. 31. Donationes simplices, das ist, solche Schankungen,
welche unter obverstandenen Titul der Morgen-Gaab, Donationis propter Nuptias,
Arrhæ vel Largitatis Sponsalitiæ nicht gemacht worden, seynd 1mò unter
Eheleuten von keiner Gültigkeit, ausgenommen wenn 2dò weder von ihnen noch
voriger Ehe ein Kind vorhanden oder die Schankung durch Vorabsterben des
schenkenden Theils bestättiget ist. In beeden Fällen
(49) wird 3tiò zur beständigen Kraft solcher Schankung
erfordert, daß sie mittels würklicher Uebergaab zum Stand gekommen, annebens
vor dem Tod nicht wiederruffen, auch, da sie mehr als tausend Gulden
Landswehrung betragt, bey ordentlicher Obrigkeit insinuirt, und kein Kind mehr
aus selbiger Ehe nach beschehener Gaab erzeugt worden seye. Für die ordentliche
Obrigkeit wird 4tò hierinfalls jene geachtet, worunter der schenkende Theil
seiner Person halber zu stehen hat. Falls auch 5tò die selbe vor fünf Gezeugen
geschiehet, so gilt es statt gerichtlicher Insinuation. 6tò Verstehet sich
obige Summa der tausend Gulden nur von einer einzigen, nicht aber von mehr unterschiedlichen
Schankungen, sofern solche allem Ansehen nach bonâ fide und nicht in Fraudem
Legis geschehen. 7mo Wird durch den Mangel der Insinuation nicht die ganze
Schankung, sondern nur die Uebermaaß obgedachter Summa entkräftet. Der
Wiederruf kann 8vò nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend
geschehen, z. E. durch die Ehe-Scheidung, Veräusserung der geschenkten Sach,
wie auch durch Special-Verpfändung derselben. 9no. Was der Mann seiner Frauen
an Kleidern oder sonst zu ihrem Leib gehörig, schenkt, das bleibt bey Kräften,
ohngeacht dieselbe vor ihm stirbt. Wie es 10mò mit denen, Schankungen unter
Eheleuten, wenn Creditores oder Kinder von voriger Ehe vorhanden seynd,
gehalten werde, siehe in folgenden drey und dreyssigsten §vo n. 4to, dann in 47
und 48isten §vo. Jene Schankungen aber, welche 11mò die Frau nicht von ihrem
Mann, sondern von anderen bekommt, gehören nicht ihr, sondern dem Mann allein,
ausser soviel die Hochzeit-Geschenke, dann oberwehnte Morgen-Gaab, Donationem
propter Nuptias, Arrham vel Largitatem Sponsalitiam und allanderes betrift, was
ihr nicht in Ansehen des Manns sondern von Freundschaft- oder anderer
Ursachenwegen auf ehrbare Weis geschenkt wird.
De Communione Bonorum unter ihnen.
§. 32. Die Gemeinschaft der Güter, worinn. beede
Eheleut gewissermassen zu stehen haben, erstreckt sich 1mò entweder auf alle
sowol gegenwärtig- als künftige- (!) oder aber nur auf einige Güter, und wird
hiernach bald Generalis, bald Particularis benannt. Jene hat 2dò nur statt, wo
es durch besondere Geding ausdrücklich also beliebt worden, diese aber gehet
3tiò hiesigem Lands-Gebrauch nach und wo kein anderes bedungen
(50) ist, ebenfalls nicht weiter als auf die
Hochzeit-Geschenk, dann gemein-vermischte Haus-Fahrnuß und die Errungenschaft.
Beede Gattungen von Gemeinschaft, nemlich sowol generalis als particularis,
werden 4tò nach denen allgemeinen Gesellschafts-Rechten und Reguln, soweit
solche nicht durch besondere Verordnungen oder Geding beschränkt seynd, bey
vorfallenden Irrungen beurtheilt, mithin hat auch 5tò regulariter gleicher
Gewinn und Verlust bey gemeinschaftlichen Stücken zwischen Eheleuten Platz,
welches insonderheit 6tò bey Jenen wol zu merken ist, so zu offenen Kram- und
Markt-Sitzen, offene Gastung oder gemeines Gewerb und Handthirung treiben, als
da z. E. seynd Metzger, Becker, Braü, Küchel- und Zuckerbacker, Meth-Schenken,
Köch, welche Gastungen halten und dergleichen. Damit aber auch 7mo. unter eben
gedachten Personen wegen deren in Ansehen ihrer gemeinschaftlicher Handthirung und
Gewerbschaft gemachter Schulden und sonstigen Verlust oder Gewinns desto
weniger Streitt entstehe, soll die Obrigkeit fleissige Vorsehung thun, daß. in
denen Heyraths-Pactis allzeit vorher ausgetragen werde, wie es hierinfalls zu
halten seyn mögte.
Von der Correal-Obligation oder Intercession der
Eheleuten.
§. 33. 1mò Hat ein Ehegatt für das andere regulariter
weder ex Delicto noch Contractu zu haften, folgende drey Fälle ausgenommen.
Erstens wenn sie sich für- oder neben einander verbinden und verschreiben.
Zweytens in Casu Societatis vel Communionis Bonorum, oder wo sonst drittens
Causa debendi etwan unter ihnen gemeinschaftlich ist, wie z. E. bey denen
Hochzeits-Kösten, oder denen auf Belohnung der Heyraths-Unterhändlern
erloffenen billichen Ausgaaben, dann derwegen gemachten Schulden und
dergleichen. Es ist aber auch 2dò zu beobachten, daß die von der Ehe-Frauen
entweder mit oder für ihren Ehe-Mann, zumal in Schuld-Sachen, beschehene
Verschreibungen, Obligationes und Intercessiones auf ihrer Seite gar keine
Kraft oder Verbindlichkeit haben, es seye dann das entnommene Gelt zu ihrem
eigenen sonderbaren Nutzen verwendet, oder von selber auf ihre disfallige
Freyheit, nach vorläuffiger gnugsamer Certioration in Conformität
nächstfolgenden §vi. in Rechtsbehöriger Form renuncirt worden, welch
letzterenfalls sie jedoch auch andergestalt nicht, als salvo Jure Ordinis und
soviel die blosse Mitverschreibungen betrift, cum Beneficio
(51) Divisionis zu haften hat. 3tiò Stehet in Casu
Communionis vel Societatis Bonorum ein Ehegatt für das andere nur um die in
Ansehen des gemeinschaftlichen Vermögens gemachte Schulden, und auch bey diesen
nicht weiter, als à Proportion seines bedungen- oder Statutenmässigen Antheils.
Dahingegen kan sich aber auch 4tò kein Ehegatt die ihme von dem anderen
Ehegatten gemacht- und oben benannte Donationes simplices zueignen, solange
nicht desselben Schulden völlig getilgt seynd.
Von Erinnerung und Certioration einer Ehe-Frauen in
obverstandener Obligation.
§. 34. 1mò Kommt der Ehe-Frau, welche sich mit oder
ohne Verpfändung ihrer Güter für ihren Ehe-Wirth Bürgschaftsweis oder neben ihm
als selbst Schuldnerin (!) verschreibt, eine doppelte Freyheit zu, nemlich daß
erstlich eine solche Verschreibung obverstandener massen nicht gültig ist, zweytens
derselben ihrer Heyrathlicher Sprüchen halber nach mehrern Außweis des Codicis
Judiciarii der Vorgang in Concursu Creditorum gebührt. Sofern sich nun 2dò die
Frau dieser Freyheiten verzeihen will, soll man ihr solche vorhero in
Abweesenheit ihres Manns durch die ordentliche Obrigkeit, oder da sie eine
Siegelmässige Person ist, durch einen besonderen und gnugsam verständigen
Anweiser erinneren, und was ein- so andere Freyheit eigentlich mit sich bringt,
deutlich und unterschiedlich erklären, annebens aber 3tiò dieselbe befragen: ob
sie willig daran komme, oder von ihren Ehe-Mann gezwungen worden seye? Item ob
es nicht ihr oder ihren Kindern zum Schaden gereiche? und endlich ob sie sich
beeder Freyheiten oder nur einer allein begeben wolle? 4tò soll die Certioration
von der Obrigkeit allzeit protocollirt, und da die Summa mehr als 50 fl.
betrift, ordentlich verbrieft, unter Siegelmässigen Personen aber 5tò ein
schriftliches Instrument darüber errichtet, und sowol von der Frau selbst, wenn
sie schreiben kan, als dem Anweiser, und noch einer anderer gefreyter Person
mit unterschrieben und gefertiget werden, 6tò Ist nicht gnug, daß man die
Certioration also geschehen zu seyn in dem Instrument schlechterdings
hinschreibe, sondern es muß dieselbe in obverstandener Maaß würklich
vorgenommen worden seyn, indessen wird besagtem Instrument, worin von
beschehener Certioration ausdrückliche Meldung geschiehet, solange geglaubt,
bis das Wiederspiel sattsam erwiesen ist. 7mo. Halt man jene Obrigkeit
hierinfalls für die ordentliche,
(52) worunter die Frau ihrer Person oder Güter halber,
sofern solche mit verschrieben werden, gehörig ist. Von Verschreibungen der
Ehe-Frauen, welche nicht für ihren Ehe-Mann, sondern für andere geschehen,
siehe mit mehrern P. 4. Cap. 10. §. 23. & seq.
Wie sich Eheleut einander succediren.
§. 35. Obschon nach gemein- geschriebenen Recht das
überlebende Ehe-Gemächt, wenn solches arm und ohne Heyrath-Gut ist, den vierten
Theil von des Verabgestorbenens Vermögen, oder da mehr als drey Kinder vorhanden
seynd, einen gleichen Kinds-Theil überkommt, oder allenfalls bey ermanglenden
anderen Erben und Bluts-Befreundten in der völligen Verlassenschaft succedirt,
so ist doch dieses in hiesigen Landen niemal üblich gewest, und soll auch
hinführo nicht darauf gesehen, sondern falls weder durch Geding, noch letzten
Willen, ein andere Fürsehung von Succession der Eheleuten geschiehet, alsdann
lediglich das jenige beobachtet werden, was in nächst folgenden §vis von denen
unterschiedlichen vier Todfällen deutlich verordnet ist.
Erster Successions-Fall.
§. 36. Stirbt der Mann vor der Frau und verlaßt Kinder
von ihr, oder voriger Ehe, so folgt der Frauen 1mò all ihr eingebrachtes Gut,
2dò die Morgen-Gaab, 3tiò von der Errungenschaft ein gleicher Kinds-Theil,
soviel nemlich einem jeden Kind ohne Verzicht, letzten Willen oder besonderer
Disposition gebühren mag. 4tò All ihr End und Gebänd,. Kleider, und was zu
ihren Leib gehört, nebst denen Kleinodien, welche ihr nicht zur blossen Zierde
von ihrem Mann überlassen worden. 5tò Von der gemein-vermischter Haus-Fahrnuß
ein durchgehender gleicher Kinds-Theil. 6tò Was ihr der Mann förmlich- und
rechtmässiger Weis geschenkt hat. Dafern sie ihm aber 7mo. ein gewiss- und
rechtes Heyrath-Gut zugebracht hat, ohne daß der künftiger Tod-Fällen halber
etwas vorgesehen ist, so folgt ihr nicht nur das Heyrath-Gut, sondern auch die
Wiederlag, jedoch diese nur nutznießlich, solang sie lebt, und endlich auch all
Obiges ausser des Kinds-Theils von der Errungenschaft. Mit dem Wittib-Sitz aber
wird es 8vò nach Maaßgaab vorhergehenden fünfzehenden §vi gehalten.
(53) Zweiter Fall.
37. Stirbt die Frau vor dem Mann mit Hinterlassung
eines oder mehr Kindern von ihm oder ihnen vorigen Mann, so zeigt er 1mò seinen
eignen Kindern das Mütterliche Gut aus, denen Kindern aber, welche nicht von
ihm seynd giebt er 2dò alles hinaus, was ihm die Frau zugebracht hat.
Desgleichen 3tiò die Morgen-Gaab, sofern eine bedungen worden, 4tò ihr End und
Gebänd, samt obverstandenen Kleinodien, Kleidern und was zu ihren Leib gehörig
gewest. All übriges bleibt ihm 5tò allein, und ist er ein mehrers auszuzeigen
oder herauszugeben nicht schuldig. Wäre ihm aber 6tò ein Heyrath-Gut ohne
Geding, wie es auf künftige Todfälle Gehalten werden solle, zugebracht, so hat
er solches auch Lebenslänglich zu geniessen.
Dritter und vierter Fall.
§. 38. Stirbt der Mann vor der Frau, oder die Frau vor
dem Mann ohne Kinder von dieser oder voriger Ehe, so giebt das überlebende
Ehe-Gemächt denen Erben des Vorabgestorbenen hinaus 1mò alles was ihm von
demselben zugebracht worden, ausser des Ehe-Betts. Hingegen bleibt ihm 2dò die
Errungenschaft völlig, jedoch die Helfte nur nutznießlich, um welche auch
besagten Erben Caution zu leisten ist, daß sie nemlich sothane Helfte nach dem
Tod des überlebenden Ehegemächts ungeschmälert erhalten wollen. Hätten die
Eheleut 3tiò ein gewisses Heyrath-Gut und Wiederlag einander bedungen, so nimmt
die überlebende Frau jenes wiederum zuruck, und dieses geniesset sie
Lebenslänglich, oder falls sie vorabstirbt, so nimmt der Mann die Wiederlag
zuruck, und geniesset das Heyrath-Gut Lebenslänglich, gegen Leistung gnugsamer
Caution, annebens bleibt auf solchen Fall dem überlebenden die Helfte der
Errungenschaft eigenthümlich, die andere Helfte nutznießlich. 4tò Wird es mit
denen Schankungen nach Maaßgaab des ein- und dreyssigsten, und mit dem
Wittib-Sitz nach Ausweis des fünfzehenden §vi gehalten.
Von Aufhebung der Ehe-Verlobnüß.
§. 39. Die Ehe-Verlobnuß wird entweder beeder- oder
nur einerseits aufgelöst. Das erste ergiebt sich 1mò durch den Tod eines
Ehe-Verlobtens, 2dò durch ein zierliches Gelübde der Keuschheit,
(54) 3tiò durch nachfolgende Verehelichung mit einer
anderen Person, 4tò durch beederseitige Einverständnuß und Zurucknahm des
gegebenen Worts, ohngeacht solches mit einem Eid bekräftiget worden. Das andere
hingegen geschiehet 5tò wenn ein Theil untreu wird, und sich mit einer anderen
Persohn entweder auf weitere Ehe-Verlobnuß einlaßt, oder leichtfertig
verbricht, dann dadurch wird zwar der unschuldig-. nicht aber der schuldige
Theil seines Versprechens entbunden. Desgleichen wenn 6tò einerseits durch
Hervorkommung eines neu- und vorhin nicht bekannt gewesten Umstands die Sach
dergestalt alterirt wird, daß der andere Theil, wenn er hievon Wissenschaft
gehabt hätte, sich so leicht auf die Ehe-Verlobnuß nicht eingelassen haben
würde, so ist dieser alsdann auch nicht mehr hieran gebunden.
Von der Ehe-Scheidung oder Divortio.
§. 40. Eheleut werden 1mò entweder nur zu Tisch und zu
Bett, oder völlig und dergestalt geschieden, daß das Eheband dadurch aufgelößt
wird, und sich mithin jeder Theil wiederum weiter verehelichen kan. Keins von
beeden soll 2dò eigenmächtiger Weis geschehen, sondern dergleichen sich selbst
voneinander trennende Eheleut wiederum zusammengeschaft werden, solange sie
nicht von der geistlichen Obrigkeit Toleranz-Brief und so genannte Permittimus
beybringen, oder würklich. in dem Separations-Process gegeneinander stehen,
welch-letzternfalls 3tiò die Frau von dem Mann nicht nur die Nöthige
Streits-Kösten, sondern auch wenigst bis zu Austrag der Sach den gebührenden
Unterhalt forderen mag, es seye dann, daß sie sich boshafter Weis selbst von
ihm wegbegiebt, und auf Ermahnen nicht wiederum zuruckkehrt.
Soviel das Eheband oder Vinculum betrift,
§. 41. Das Eheband wird in Matrimonio rato nur durch
Antrettung und Profession des Geistlichen Ordens-Stands oder durch Päbstliche
Dispensation, in Matrimonio consummato aber andergestalt nicht, als durch ein
oder anderen Ehe-Gemächts natürlichen Tod aufgelößt, welcher jedoch auf dem
Fall, da das überlebende zur weiteren Ehe schreiten will, notorisch oder
vollkommen erwiesen seyn muß.
(55) Oder nur zu Tisch und zu Beth (!).
§. 42. Die Ehe-Scheidung zu Tisch und zu Bett (quò ad
Thorum & Mensam) kan begehrt werden 1mò wenn man mit dem anderen Ehegatten
ohne grosser Leibs- oder Seelen-Gefahr nicht mehr leben kan. 2dò Um verübten
Ehebruchswillen, ausgenommen da das Ehe-Gemächt, welches die Scheidung begehrt,
selbst dergleichen Verbrechen begangen, oder dem anderen schuldhafte Anlaß dazu
gegeben, oder sich mit Worten oder Werken wiederum ausgesöhnt hat, oder der
Ehebruch ohne Verschulden z. E. aus Zwang oder Irrthum geschehen ist. 3tiò Muß
die angebliche Ursach der anverlangten Scheidung wenigst durch starke Indicia
gnüglich bewiesen seyn, und da dieselbe 4tò von Ehebruchswegen vorgenommen
wird, so daurt, sie bis zu selbstig beederseitiger Wiederaussöhnung beständig,
ausser dessen aber nur so lang, als die Ursach nicht aufhört.
Würkung dieser letzteren Ehe-Scheidung.
§. 43. 1mò Wenn eine gültige Ehe aus Verschulden des
Ehe-Manns z. E. wegen verübten Ehebruchs oder Grausamkeit zu Tisch und zu Bett
geschieden wird, so nimmt die Frau alles zu sich, was ihr auf den Fall, wenn
der Mann vor ihr gestorben wäre, von Geding oder von Rechtswegen gebührt hätte.
Nebst deme fallt ihr die Wiederlag, oder da keine bedungen ist, ein gleicher
Kinds-Theil, oder bey ermanglenden Kindern der vierte Theil von des Manns
sammentlichen Vermögen, wie sich solches zur Zeit der Ehe-Scheidung befunden
hat, also gleich eigenthümlich zu, und was sie ihm ferner durch letztwillige
Disposition etwan zugedacht hat, wird dadurch aufgehoben. Tragt aber 2dò die
Ehe-Frau Schuld an sothaner Scheidung, so verliehrt sie nicht nur Heyrath-Gut
und Morgen-Gaab, samt ihren Antheil von der Errungenschaft, sondern auch was
ihr von dem Mann sowol vorals (!) währender Ehe geschenkt, oder durch letzten
Willen verschaft worden, welch-alles sofort demselben eigenthümlich verbleibt,
und da kein Heyraths-Gut bedungen ist; so bekommt er statt dessen von der Frau
sammentlichen Vermögen die nemliche Portion eigenthümlich, welche sie
obgedachtermassen in dem Gegenfall von seinem Vermögen zu suchen hat.
Desgleichen bleibt ihm ohngeacht der Scheidung die Administration und
Nutzniessung des Paraphernal-Guts, solang die Frau lebt,
(56) wohingegen er solche zu alimentiren schuldig ist,
so weit nicht etwan die Receptits-Güter zu ihrem Unterhalt hinreichen. Falls
nun 3tiò mehrgedachte Ehe-Scheidung Leibs- oder Gemüths-Krankheit halber oder
sonst ohne ein- oder anderen Ehegattens Verschulden vorgenommen wird, so seynd
zwar die geschiedene Eheleut auf Art und Maaß, wie oben §vo 12. n. 7. mit
mehrern versehen ist, zur Alimentation einander verbunden, im übrigen aber
bleibt es ihrer Güter halber, solang sie beede bey Leben seynd, durchgehends
dabey, wie es vor der Ehe-Scheidung gewest. 4tò Kommt endlich durch die
Wiederaussöhnung der geschiedener Eheleuten alles in den vorigen Stand,
dergestalt, als wäre die Ehe-Scheidung gar niemal zwischen ihnen vorgegangen.
Von ungültiger Ehe (Nuptiis irritis.)
§. 44. Wenn sich nach der Copulation ein Impedimentum
dirimens bezeigt, und die Ehe deswegen für ungültig und kraftlos erklärt wird,
so seynd drey Fälle wol dabey zu unterscheiden, nemlich ob sothane Verehelichung
1mò entweder von beeden Eheleuten, oder 2dò nur von einem allein, oder 3tiò von
keinem mit guten Glauben und in redlicher Meinung, daß selbe gültig- und
Rechts-beständig seye, contrahirt worden. In dem 1ten Fall nimmt die Ehe-Frau
sowol ihr Heyraths- als Paraphernal- und Receptits-Gut nebst der Morgen-Gaab
und dem von der Errungenschaft, gemein-vermischter Haus-Fahrnuß und denen
Hochzeit-Geschenken gebührenden Antheil, wie auch ihr End, Gebänd, Kleider,
Kleinodien und was zu ihrem Leib gehört, wiederum zuruck. All-anderes hingegen
verbleibt dem Mann, und was sie beede vor- oder währender Ehe einander
geschenkt haben, das fallt nebst dem Wittib-Sitz gleichfalls wiederum zuruck.
Im übrigen würkt eine solch-vermeinte Ehe (Matrimonium putativum) solang sich die
Eheleut in bona fide befinden, das nemliche, was eine wahrhaftlichen Sprüchen
und Freyheiten, als Rechtmässigkeit deren Kindern und Vätterlicher Gewalt, oder
sonst denen Rechten nach zu würken pflegt. In dem 2ten. Fall hat sich der
unschuldige Theil aller Rechten und Freyheiten, welche einer gültigen Ehe
anhangen, zu erfreuen, und erhalt mithin auch alles, was einem Ehegatten auf
Vorabsterben des anderen von Rechts- oder Gedingswegen gebührt, jedoch mit dem
in §vo 36. 37. 38.
(57) bemerkten Unterschied, ob Kinder vorhanden seynd
oder nicht, und weil derselbe hiernächst von dem anderen Theil auf eine so
nachtheilich- als betrügliche Weis eingeführt worden, so gebührt ihm zur
Gnugthuung ein gleicher Kinds- oder bey ermanglenden Kindern der vierte Theil
von des schuldigen Theils sammentlichen Vermögen alsogleich eigenthümlich, die
Kinder aber werden für rechtmässig gehalten, und wenn der Vatter in bona fide
gewest, so bleiben sie auch unter seiner Vätterlicher Gewalt, ausser dessen
folgen sie der Mutter, und müssen nichtsdestoweniger von dem in mala fide
gewesten Vatter alimentirt werden. In dem 3ten Fall seynd die Kinder für
unehelich zu halten und fallt sowol das Heyrath-Gut, als Wiederlag und
Morgen-Gaab nebst denen einander gemachten Schankungen, oder da kein
Heyraths-Gut bedungen ist, der vierte Theil von beederseitigen sammentlichen
Vermögen dem Fisco heim, und wie im übrigen bey dergleichen Verehelichungen auf
Seiten des jenigen Theil, welcher malâ fide darein gegangen ist, gemeiniglich
das Crimen Adulterii, Sacrilegii, Bigamiæ, Uxoricidii &c. mitunterlauft, so
bleibt die Criminal-Straf nach Ausweis des Cod. Crim. deswegen ebenfalls noch
bevor.
Von ungleichen Stands-Heyrathen.
§. 45. Die zwischen ungleichen Stands-Personen
vorgehende Verehelichungen werden ohne Unterschied, ob die Antrauung zur link-
oder rechter (!) Hand geschehen, sowol nach Geistlich- als Weltlichen Rechten
für eine wahre Ehe geachtet, und seynd mithin auch quò ad Effectus Civiles von
der nemlichen Würkung, ausser soweit durch besondere Geding, Herkommen, oder
Statuta ein anderes versehen ist.
Von zweyt oder weiterer Ehe.
§. 46. Nach Absterben eines Ehegattens kan 1mò das
andere nach eignen Belieben alsofort wiederum zur zweyt- oder weiteren Ehe
schreitten, und obwol 2dò in denen Römischen Rechten verschiedene Straffen
hierauf geschlagen seynd, so haben doch solche weder nach Geistlichen Recht,
noch hiesigen Lands-Gebrauch mehr statt, ausser soviel hievon im
nächstfolgenden §vo enthalten ist, welch-alles 3tiò auch gegen jene Wittiben
Platz greift, so sich zwar nicht wiederum vereheligen, jedoch einen schlecht-
und unzüchtigen Lebens-Wandel führen.
(58) Straf derselben.
§. 47. Die Straffen, womit die zweyt- oder weitere
Verehelichung üblicher Massen belegt zu werden pflegt, bestehen dem hiegen (!)
Lands-Gebrauch und Recht nach nur noch darin: 1mò Was man von des verstorbenen
Ehegattens Vermögen Titulo merè lucrativo & gratuito überkommt, das bleibt
dem anderen zur weiteren Ehe Schreittenden zwar noch Lebenslänglich
nutznießlich, aber das Eigenthum gehet davon verlohren und fallt denen Kindern
des verstorbenen Ehegattens, von welchen das Gut herrührt, zu gleichen Theilen
dergestalt zu, daß keinem Kind ein mehrers als dem anderen hievon zugeeignet
werden mag. Gleiche Beschaffenheit hat es 2dò mit dem von Vätterlichen- oder
respectivè Mütterlicher Seite herrührenden Vermögen eines Kinds oder Enkels,
soviel hievon der Vatter oder Ahn-Herr, Mutter oder Ahn-Frau mit und nebst des
Kinds oder Enkels-Geschwistert- respectivè Geschwistert-Kindern ererbt, massen
solches bemelten Eltern, welche entweder vor oder- nach dem Tod ihres Kinds
oder Enkels. wiederum heyrathen, zwar nutznießlich verbleibt, das Eigenthum
hingegen verstandenen Geschwistert- oder Geschwistert-Kindern von beeden Banden
ohne Unterschied, ob sie verzichten seynd oder nicht, zu gleichen Theilen
zufallt. 3tiò Kan auch das Ehegatt, welches sich abermals ehelichet, von seinem
eignen Vermögen dem neuen Ehegatten für seine Person kein mehrers als einem
Kind von voriger Ehe, welches am wenigsten bekommt, Titulo merè gratuito &
lucrativo durch letzten Willen oder sonst zuwenden, und soll allensfalls (!)
solcher Ueberschuß unter denen Kindern voriger Ehe allein vertheilt werden. 4tò
Verliehrt endlich die Mutter oder Ahn-Frau durch weitere Verehelichung die
Vormundschaft über ihre Kinder und Enklen.
Fälle, worin letztbemelte Straffen nicht Platz
greiffen.
§. 48. All jetztbemelte Straffen überhaupt greiffen
nicht Platz, wenn das verstorbene Ehegatt, von dessen Vermögen allenfalls die
Frag ist, auf die weitere Ehe erweislicher massen selbst eventualiter und
ausdrücklich eingewilliget hat. Insonderheit aber fallt obgedachte 1ste und 3te
Straf hinweg, wenn von voriger Ehe kein Kind oder Kinds-Kind mehr vorhanden
ist, oder die vorhanden geweste schon vor dem weiters
(59) verehelichten Ehegatten wiederum sammentlich
verstorben seynd, oder auf sothane weitere Verehelichung bereits nach erlangter
Volljährigkeit ohne Vorbehalt eingestimmt haben. Die 2te Straf hingegen hört
erstens auf in dem Vermögen, welches das geerbte Kind oder Enkel nicht von
Vätter- oder respectivè. Mütterlicher Seite, sondern anderwärtsher gehabt,
zweytens wenn von demselben kein Geschwistert respectivè Geschwistert-Kind von
beeden Banden mehr vorhanden gewest, oder drittens sammentliche schon vor dem
Binubo vel Binuba verstorben wären, viertens wenn der Sohn in einem
Bettel-Orden, der kein Eigenthum haben kan, Profession macht, fünftens wenn das
Kind oder Enkel auf weitere Verehelichung mit ausdrücklicher Vermeldung, daß
dadurch an dem Eigenthum nichts benommen seyn soll, einwilliget.
Von Ehe-Händlen.
§. 49. Von Strittigkeiten zwischen Eheleuten oder
Eheverlobten Personen (Causis matrimonialibus) ist hier nur folgendes zu
bemerken. 1mò Wenn es um die Ehe selbst, und deren Contrahir- oder Dissolvirung
zu thun ist, so gehört die Sach an die Geistliche Obrigkeit, falls aber 2dò der
Streitt nur die Güter der Eheleuten, insonderheit die Succession, Alimentation,
oder Rechtsmässigkeit ihrer Kindern und andere dergleichen Effectus merè
Civiles betrift, so soll sich die Weltliche Obrigkeit von der Geistlichen weder
unter dem Vorwand der Connexion noch sonst hierin einigermassen vorgreiffen
lassen, viel weniger die Partheyen selbst bey Vermeidung unnachlässiger Straf
und Ahndung ihren Recurs dahin nehmen. 3tiò Haben die hierin vorkommende Klagen
und Actiones nichts besonders an sich, ausser daß 4tó in der Prob auch
Domestiquen, Anverwandte und Vormünder, nach abgelegter Vormundschaft, für
unverwerfliche Gezeugen, angesehen werden. Wo im übrigen 5tò der Geistlichen
Obrigkeit durch obige Verordnungen an deme, was das Ecelesiasticum betrift,
keinesweegs vorgegriffen seyn, sondern solches dem Weltlichen Richter nur quò
ad Effectus Civiles zur Richt-Schnur dienen solle.
(60)
Siebendes Capitul
Von Pfleg-. und. Vormundschaften.
(Tutelâ vel Curatelâ).
Was die Vormundschaft seye?
§. 1. Die Vormundschaft ist eine Gewalt und Macht,
anderen, die sich Alters halber selbst noch nicht regiren können, fürzustehen,
und sowol ihr Person als Vermögen in gebührende Obsorg zu nehmen.
Wer unter der Vormundschaft zu stehen habe?
§. 2. 1mò Werden nur unmündig- oder unvogtbare Kinder
(Impuberes) und zwar die Knaben, welche das vierzehende, und Mägdlen, welche
das zwölfte Jahr ihres Alters noch nicht hinterlegt haben, mit Vormündern
versehen. 2dò Solang sie aber noch unter Vätter- oder Groß-Vätterlicher Gewalt
stehen, hat die Vormundschaft nicht statt, ausgenommen, da der Vatter,
respectivè Groß-Vatter, selbst curatelmässig ist, und seinen Kindern nicht
vorstehen kan. 3tiò Wer schon einen Vormund hat, wird nicht weiter bevormundet,
ausser. zu gewissen Handlungen oder nur Interims- oder Adjunctionsweis, wo es
die Umstände also erforderen.
Wer Vormund seyn könne?
§. 3. Jeder kan zum Vormund bestellt werden,
ausgenommen folgende. 1mò All Jene, welche mit solchen Leibs- oder
Gemüths-Mänglen behaftet seynd, daß sie sich selbst nicht, geschweigens anderen
recht fürstehen mögen, z. E. unsinnig- mondsüchtig- kränklicht- blind- stumm-
und taube Personen, declarirte Verschwender, wie auch Minderjährige, ohngeacht
sie ihrer Person halber bereits Veniam Ætatis erhalten haben. 2dò Geistliche
Ordens-Personen. 3tiò Weibsleut, jedoch mit Ausnahm der leiblichen Mutter und
Groß-Mutter. 4tò Ketzer und Unglaubige über Christ-Catholische Puppillen.
(61) 5tò Ehrlos, verleumd oder schlechte Personen
ausser über ihres Gleichen. 6tò Stief-Vätter ohne sonderbar erheblich- und von
der Obrigkeit gut befundener Ursach. 7mo. Churfürstlich-würkliche Räth und
Beamte, ohne Churfürstlich-Gnädigster Erlaubnuß, jedoch in Conformität der
neuverbesserter Raths-Ordnung. 8vò Wer durch Vätterliche Verordnung von der
Vormundschaft benanntlich ausgeschlossen, oder 9no. ausser Lands wohnhaft, oder
sonst von denen Pfleg-Kindern und ihren Gütern soweit entsessen ist, daß man
ohne grossen Kösten und Beschwernussen der Vormundschaft nicht wol abwarten
kan. 10mò Wer mit des Pfleg-Kinds Eltern in grosser Feindschaft gestanden, oder
11mò mit dem Puppillen selbst in Streitt und Irrung befangen, oder 12mò
demselben zur Zeit, da die Vormundschaft übernommen werden soll, schon würklich
schuldig ist, oder etwan selbst eine Forderung an ihn hat.
Unterschied der Vormundschaft.
§. 4. Die Vormundschaft wird entweder in Kraft eines
letzten Willens, oder nächster Bluts-Verwandschaftwegen, oder aus Obrigkeitlichen
Befehl übernommen. Die erste heißt Testamentaria - die andere Legitima, die
dritte Dativa. Es soll aber die letztere andergestalt nicht, als in Ermanglung
der zweyten, und diese ebenfalls nur bey ermanglender Testamentaria Platz
greiffen.
Tutela Testamentaria.
§. 5. Vatter oder Groß-Vatter haben 1mò das Recht
denen bey ihren Hintritt annoch unter Vätterlich- respectivè Großvätterlicher
Gewalt stehenden unvogtbaren Kindern oder Enklen einen oder mehr Vormünder
mittels letztwilliger Disposition zu verordnen, die Mutter hingegen, wie auch
andere mit Vätterlicher Gewalt nicht begabte Personen seynd 2dò dessen nur
soweit befugt, als sie denen Kindern etwas hinterlassen und wegen
Administrirung sothanen Guts besondere Anordnung machen. 3tiò Seynd zwar die
§vo præc. 3. benannte Personen von der Tutela Testamentaria regulariter
ausgeschlossen, wenn aber gleichwol in dem Vätter- oder Groß-Vätterlichen
letzten Willen ein Minderjähriger zum Vormund benannt ist, so bestelt die
Obrigkeit mittlerweil und in solang, bis der Tutor Testamentarius großjährig
wird, einen
(62) Interims-Vormund, desgleichen wenn 4tò der Vatter
Debitorem vel Creditorem Puppilli zum Vormund bestellt, und aus der Disposition
selbst oder sonst gnug erscheint, daß er von der Schuld oder Forderung gute
Wissenschafft gehabt hat, so bleibt es zwar bey dieser Bestellung, jedoch
dergestalt, daß neben ihm auch noch ein Curator von der Obrigkeit benannt wird,
um den Pupillen gegen seinen Vormund selbiger Schuld oder Forderung halber
gebührend zu vertretten. 5tò Kan Tutor Testamentarius unter gewisser Bedingnuß
oder auf gewisse Zeit von dem Vatter ernannt. werden, welchenfalls die
Obrigkeit pendente Conditione oder vor bestimmter Zeit mittels bestellender
Interims-Curatel nöthige Vorsehung thut. Dafern auch 6tò der Vätterliche letzte
Willen aus Abgang der erforderlicher Zierlichkeit oder anderen Mangels halber
nicht bestehen kan, so wird doch dadurch die hierin beschehene
Vormundschafts-Verordnung nicht kraftlos, wenn man nur von des Vatters Intention
gnugsam gesichert ist, im übrigen hat es 7mo dem alten Teutschen Gebrauch. und
Herkommen nach mit Vormündern, welche von dem Vatter auch ausser letztwilliger
Disposition auf andere Art benannt, oder gar durch Heyraths- und Familien-Pacta
verordnet seynd, die nemliche Bewandnuß, wie. mit Tutoribus Testamentariis.
Tutela Legitima.
§. 6. Wenn entweder keine Tutela Testamentaria
verordnet ist, oder die verordnete nicht zum Stand kommt, so fallt 1mò die
Vormundschaft auf des Puppillens nächste Bluts-Verwandte, und zwar vorzüglich
auf den Vatter, soweit die Kinder nicht mehr unter seiner Vätterlicher Gewalt
stehen, sodann auf die Mutter, hernach auf die Groß-Eltern und zwar zuförderst
auf. die von Vätterlicher Seite, endlich aber nach Abgang der aufsteigender Linie
auf die nächste Seiten-Verwandte der Ordnung nach, wie sie sonst ab Intestato
zu succediren pflegen, ohne Unterschied, der Cog- oder Agnation, ausgenommen
soviel 2dò die Manns-Lehen und Fideicommissa Familiæ betrift, in deren
Verwaltung die Agnaten denen Cognatis sowol von der Collateral (!) als
aufsteigender Linie allzeit vorgezogen werden. Das Eintrettungs-Recht (Jus
Repræsentationis) hat 3tiò hierinfalls wie in Erb-Fällen, unter ihnen Platz,
und da nun 4tò mehr Anverwandte von gleichen Grad vorhanden seynd, so gebührt
ihnen auch die Vormundschaft miteinander.
(63) Ein Tutor Legitimus muß 5tò zur Vormundschaft
tüchtig seyn, dergestalt daß der nächste unfähige von denen zwar weiter
Gesippten, aber fähigen, ausgeschlossen wird. Welches auch 6tò bey minderjährigen
Befreundten, jedoch nur solang, bis sie zu vollen Jahren gelangen, beobachtet,
und mitlerweil (!) die Vormundschaft denen übrigen Befreundten oder anderen von
der Obrigkeit übertragen werden soll. Bey der Mutter und Groß-Mutter ist 7mo.
zu unterscheiden, ob ihr die Vormundschaft durch letzten Willen,
Heyraths-Geding und andere dergleichen Vätterliche Disposition ausdrücklich
übertragen worden, oder nicht. Letzternfalls sollen ihr zwey ordentlich
verpflichtete Mitvormünder und zwar vorzüglich aus des Puppillens nächsten
Befreundten, erstenfalls aber nur zwey unverpflichtete Beyständer zugegeben
werden, welche allenfalls, wenn sie schlechte. Haus-Wirtschaft von ihr
verspüren, der Obrigkeit alsogleich gebührende Anzeig hierüber thun sollen. 8vò
Wenn die Anverwandte über die Fähigkeit, Nähe des Grads, oder sonst miteinander
der Vormundschaft halber streitten, so soll die Obrigkeit bis zu Austrag der
Sach nöthige Interims-Bestellung machen.
Tutela Dativa.
§. 7. Bey ermanglender Tutela Testamentaria & Legitima
wird 1mò die Vormundschaft von der ordentlich- das ist, von jeder Obrigkeit
bestellt, worunter des Puppillens Vatter zur Zeit des Tods seine ordinari
Wohnstatt, oder da er eine gefreyte Person gewest, sein Forum privilegiatum
gehabt hat. Wobey 2dò zuförderst auf die Fähigkeit der Person gesehen, und
keiner, der laut vorgehenden dritten §vi von der Vormundschaft ausgeschlossen
ist, hierzu gebracht werden solle. 3tiò Gebührt sich in Tutela Dativa
keinesweegs, daß die Bestellung nur unter gewissen Bedingnussen, oder auf
gewisse Zeit geschehe. 4tò Wenn sich unter denen Obrigkeiten ein Streit über
das Recht die Vormundschaft zu bestellen ereignet, soll solche provisionaliter
von der nächst höheren Obrigkeit bestellt werden.
Wer um die Bevormundung. ansuchen möge oder solle.
§. 8. Um die Bevormundung eines Puppillens mag 1mò
Jedermann von der ganzen Gemeinde, sogar der Puppill selbst, sonderbar aber
jene, welche etwan einer an ihn habender
(64) Forderung oder anderer Ursach halber daran liegt,
bey der behörigen Obrigkeit ansuchen, die nächste Anverwandte hingegen, wie
auch die von dem Vatter benannte Tutores Testamentarii seynd 2dò darum
anzusuchen schuldig und zwar längst inner dreyssig Tägen von der Zeit an, da
sie Wissenschaft von dem Vormundschafts-Fall haben, bey Vermeidung
willkürlicher Straf und Ersetzung alles Schadens, welcher dem Puppillen durch
längere Nachsicht zuwachset. 3tiò Liegt der behörigen Obrigkeit auf dem Fall,
wenn sich niemand darum meldet, von Amtswegen und bey der nemlichen Straf zeitlich
dafür zu sorgen allerdings ob. Was aber jemand 4tò um sothaner Bevormundung.
willen redlicher Weis aufgewendet hat, das soll man ihm von des Puppillens
Vermögen wiederum vergüten.
Was der Vormund vor Antrettung der Vormundschaft zu
beobachten habe?
§. 9. Man soll sich 1mò bey. schwerer Straf aus
Vätterlicher Anordnung, noch Obrigkeitlichen Befehl, oder von
Anverwandschaftswegen der Vormundschaft unterziehen, ohne daß vorhero erstlich
die gewöhnliche Pflicht nach Maaßgaab folgenden zehenden §vi abgelegt, und
zweytens, da es die Obrigkeit für nöthig finden wurde (!) , durch Bürgschaft
oder sonst gnugsame Caution geleitet, sofort auch drittens die Obrigkeitliche
Bestättigung erfolgt, und endlich viertens über des Puppillens sammentliches
Vermögen ein Legal- und förmliches Inventarium errichtet worden ist. Der Vatter
allein ist 2dò als Vormund deren in seiner Vätterlichen Gewalt nicht mehr
stehender Kindern dieser Obliegenheit soweit entübriget, daß er weder Pflicht
ablegen, noch Obrigkeitliche Confirmation und Bestättigung begehren, viel
weniger ohne anscheinender grosser Gefahr Caution leisten, oder ein förmliches
Inventarium errichten, sondern statt dessen nur eine summarische Specification
verfassen darf. Die Mutter hingegen kan sich 3tiò obiger Schuldigkeit sowenig,
als all andere Vormünder entschlagen, und ob sie wol 4tò nach hierländischen
Gebrauch und Herkommen weder auf die zweyte Ehe, noch ihre weibliche Freyheiten
vor angetrettener Vormundschaft ausdrücklich zu renunciren verbunden ist, so
wird dieselbe doch mittels der Antrettung in beeden Stücken soweit pro
renunciata gehalten, daß sie sich gegen den Puppillen ihrer Freyheiten
nimmermehr gebrauchen darf, und durch die weitere Ehe der Vormundschaft
(65) also fort verlustig wird. Auf Absterben Adelich-
Graduirt- oder Siegelmässiger Personen mögen zwar 5tó die nächste Befreundte
für sich selbst einen oder mehr taugliche Vormünder aus ihnen erwählen, es muß
aber auch all jenes von denenselben beobachtet werden, was sowol der
Verpflichtung und Confirmation halber, als sonst überhaupt num. præced. 1
verordnet worden. Wer sich nun 6tò mit Erholung mehrgedachter Bestättigung oder
Ablegung der Pflicht und sonst saumig finden laßt, der stehet auch für alle dem
Puppillen dadurch zugehende Schäden; und wer endlich 7mo die Errichtung eines
legalen Inventarii ohne Rechts-erheblicher Ursach gar unterlaßt, wird nicht nur
willkürlich gestraft, und in Litem gegen ihn geschworen, sondern man soll ihn
auch, wenn er nicht mehr solvendo ist, als einen muthwilligen Schuldner
tractiren. 8vò Gebührt die Vormundschafts-Bestättigung dem nemlichen Richter,
welcher solche obverstandener massen zu bestellen hat.
Von der Verpflichtung eines Vormunds.
§. 10. Die gewöhnliche Vormundschafts-Pflichts-Formul
lautet 1mò dahin, daß man des Pfleg-Kinds Person, Gut, Recht und Gerechtigkeit
sowol in- als ausser Gericht gebührend vertretten, liegende Güter ohne
Obrigkeitlicher Erkanntnuß werden veräusseren, noch veränderen oder beschweren,
sondern dieselbe in ihrem Weesen erhalten, was dem Kind nutz und gut ist, nicht
unterlassen, über sein sammentliches Vermögen ein legales Inventarium
errichten, zur gewöhnlicher rechter Zeit. Rechenschaft und Antwort darum geben,
auch was davon zu Handen kommt, seiner Zeit wiederum behörigen Orts auslieferen,
und sonst allenthalben getreulich, ehrlich und aufrichtig, wie einem
rechtschaffenen Vormund zustehet, hierin handlen und thun wolle. Gemein- und
Unsiegelmässige Leut sollen hierauf 2dò beeidiget werden, oder nach Gutbefinden
der Obrigkeit wenigst an Eidsstatt angeloben. Siegelmässige Personen aber
übergeben 3tiò sothane Pflicht unter eigner Hand-Unterschrift und Fertigung,
und zwar. 4tò bey der Obrigkeit, welche vorgedachtermassen die Vormundschaft zu
bestellen und zu bestättigen hat. Wenn aber 5tò der Vormund seiner Person
halber nicht unter selbiger, sondern unter anderer Obrigkeit stehet, so soll er
auch von dieser letztern, jedoch nur auf Requisition der ersten verpflichtet
werden.
(66) Von des Puppillens Education und Alimentation..
§. 11. Vor allen soll der Vormund 1mò für des
Puppillens Person, folglich auch für seinen Unterhalt und gute Auferziehung
fleissige Sorg tragen, und sich hierunter 2dò zuförderst nach dem Vätterlichen
Willen und Befehl richten, bey ermanglender Vätterlicher Disposition aber 3tiò
der leiblichen Mutter die Auferziehung des Kinds überlassen, wenn sie anderst
von ehrbaren guten Weesen. und Lebens-Wandel ist, und den Wittib-Stand nicht
verändert, welch-letzternfalls gleichwol bey Obrigkeitlicher Ermässigung steht,
ob man ihr solche ferner anvertrauen wolle. Nach der Mutter gebührt 4tò die
Education denen nächsten Bluts-Verwandten, und da etwan keiner mehr vorhanden
wäre, oder sonst erhebliche Bedenken. dagegen obwalten, so soll man den
Puppillens 5tò an sicheren guten Orten, wo weder Verführung noch andere Gefahr
zu besorgen ist, Christlich und ehrlich auferziehen, annebens 6tò nach Gestalt
seines Vermögens, Stand- und Weesens nicht nur mit Kost und Kleidung aus sein
des Puppillens eignen Mittlen versehen, sondern auch in der Religion und
anderen nutzlich- oder nöthigen Dingen seinem Beruf gemäß zeitlich unterrichten
lassen, wohingegen der Vormund einen Mittellosen Puppillen ex Propriis zu
unterhalten, oder die Alimentations-Kösten ohne Anhoffung künftigen Ersatz
vorzuschiessen. nicht gehalten ist. 7mo. Mögen ungehorsame Pfleg-Kinder sowol
von ihrem Vormund, als nächsten Befreundten und Lehrmeistern mit mässiger
Züchtigung bestraft werden, und da sie allenfalls ihren Vorgesetzten gar
entlauffen, so soll man ihnen nirgend einigen Schluß oder Unterschleif
gestatten.
Von Admistrir- und Verwaltung puppillarischer Güter.
§. 12. 1mò Hat der Vormund überhaupt in Verwaltung des
puppillarischen Vermögens dahin zu trachten, daß. solches auf thunliche Weis
nicht nur in guten Stand erhalten, sondern auch vermehrt werde. Solchemnach
soll man 2dò die Güter nicht unfruchtbar liegen lassen, sondern zum Nutzen zu
bringen suchen, das vorhandene baare Gelt zu Beyschaffung erträglicher
Immobilien verwenden, oder soweit es mit Sicherheit geschehen kan, auf jährliche
Zinsen, jedoch wenn er keine Siegelmässige Person ist, niemal anderst als mit
Vorwissen der Obrigkeit ausborgen, wie nichtweniger 3tiò die Passiv-Schulden,
(67) zuförderst jene, welche dem Puppillen etwan am
beschwerlichsten seynd, nach Möglichkeit abtragen, hingegen die unverzinßlich-
oder nicht sicher anliegende Activ-Schulden fleissig beytreiben. 4tò In
Vertrettung puppillarischer Gerichts-Händlen sich nöthigen Rath- und Beystands
verständiger Leuten und Rechtsgelehrter gebrauchen, und endlich auch 5tò die
Ausgaben dergestalten einrichten, daß sie die Einkünften nicht übersteigen,
ausgenommen, wo es des Puppillens bedürftiger Unterhalt oder sonst die
unausweichliche Noth erforderen möchte. 6tò Liegt dem Vormund auch die
Verwaltung ausser Land liegender Güter soweit ob, als für diese letztere nicht
etwan besondere Vorsehung von der Obrigkeit selbigen Orts gemacht ist.
Von Veräusserung derselben.
§. 13. Eine Veräusserung. soll 1mò in des Puppillens
liegenden Gütern von der Vormundschaft ohne Rechtserheblicher Ursach, dann
derselben vorläuffig gründlicher Untersuch- und Obrigkeitlicher Bestättigung
nicht vorgenommen werden, ausser dessen ist dieselbe 2dò von keiner Kraft, und
kan das veräusserte gut gegen Erstattung des hievor ausgelegten Werths, soweit
solcher dem Puppillen zu Guten gegangen, wiederum vindicirt werden, falls auch
dasselbe vor der Wiederruffung zu Grund gehet, so betrift der Verlust nicht den
Puppillen, sondern den, welcher es malâ fide an sich gebracht hat, und muß
jener auf solchen Fall von ihm indemnisirt werden. Der Beweis obgedachter
Requisiten liegt 3tiò dem Jenigen ob, der sich auf die Alienation gegen den
Puppillen beziehet, jedoch dergestalt, daß wenn die Obrigkeitliche Bestättigung
einmal dargethan ist, alsdann auch die übrige Stücke solang præsumirt werden,
bis das Wiederspiel gnugsam erprobt worden. Für eine hinlängliche
Veräusserungs-Ursach wird 4tò geachtet, wenn es die Nothwendigkeit oder der
augenscheinliche Nutzen des Puppillens also erfordert. Und wie nun 5tò die Bestättigung
entweder bey der Obrigkeit des Orts, worunter die Güter liegen, oder worunter
der Puppill sein ordinari Forum hat, begehrt werden mag, so soll auch 6tò
daselbst die gebührende Untersuchung geschehen, wobey jedoch dem blossen
Vorgeben des Vormunds nicht so schlechterdings getrauet, sondern der Sach auf
den rechten Grund gesehen werden soll. Unter der Veräusserung seynd hierinfalls
7mo. alle Handlungen verstanden, wodurch
(68) dem Puppillen entweder das Eigenthum selbst, oder
andere bey der Sach habende Gerechtsame zum Theil oder gänzlich entzogen oder
geschmälert wird, z. E. durch Verpfändung des Guts, Beschwerung mit
Grund-Dienstbarkeiten, oder Einraumung des Nutzbrauchs, und dergleichen.
Dahingegen ist 8vò die blosse Verpachtung keinem Vormund verwehrt, und da etwan
das Gut vorhin schon zu Erb- Leib- oder Freystifts-Gerechtigkeit verliehen ist,
so mag solches auch bey der Heimfälligkeit, jedoch allzeit nur in der nemlichen
Maaß oder wenigst nicht auf beschwerlichere Conditiones von der Vormundschaft wiederum
weiter verliehen werden, ohne daß man obiger Requisiten hierzu bedarf.
Desgleichen seynd solche 9no nicht vonnöthen, wenn die Veräusserung aus
Special-Anordnung des Gesätz selbst, oder weil es der Erblasser also befohlen,
oder ausdrücklich bewilliget hat, vorgenommen wird. Es kan aber auch 10mò eine
aus Mangel mehrgedachter Requisiten ungültige Alienation nicht angefochten
werden, wenn der Puppill des Vormunds Erb wird, oder nach erlangter
Volljährigkeit die Veräusserung mit Worten oder Werken bestättiget,
welchletzteres unter anderen auch aus fünfjährigem Stillschweigen à Die
Majorennitatis vel impetratæ Veniæ gemuthmasset wird. Mit fahrender Haab,
welche sich mit Nutzen erhalten lasst, soll es 11mò eben so, wie mit liegender
hierinfalls gehalten werden; all anderes aber, insonderheit Getreid, Wein,
Obst, Bier, und Früchten, wie auch unnöthig- und überflüssiger Vorrath an
Kleider, Kleinodien, und Meublen mag der Vormund auch ohne Obrigkeitlicher
Erkanntnuß versilberen, wenn es nur in guter Absicht, zur rechter Zeit, und um
billichen Werth geschiehet. Gleichwie im übrigen 12mò dem Puppillen auch gegen
eine zwar gültig- aber schädliche Alienation Restitutio in integrum noch
bevorbleibt, also auch soll die Obrigkeit bey der Bestättigung die unförmliche Clausulam
salvo Jure Puppilli hinweglassen, und endlich 13tiò auf den Fall, wenn der
Vatter selbst tutorio Nomine die Confirmatio begehrt, sich weder mit selber,
noch mit der Untersuchung eben so genau, wie bey anderen Vormündern, bezeigen.
14tò Von dem Vergleich in Strittigkeiten den Puppillen betreffend, siehe Cod.
Jud. Cap. 17. §. 1. n. 7.
(69) De Periculo Tutorum, und was sie für eine Culpam
zu præstiren haben?
§. 14. Den Fleiß, welchen 1mò jeder guter Haus-Wirth
in dem Seinigen zu verwenden pflegt, soll auch ein Vormund in seinem Amt
verwenden, sonst begehet er Culpam levem und muß den dadurch verursachten
Schaden dem Puppillen ersetzen. Nur destomehr haftet er 2dò
um alle Schäden, wenn er nicht einmal soviel Fleiß,
als ein schlechter Haus-Wirth, verwendet, mithin Culpam latam begehet; oder
3tiò etwan gar fürsetzlich- und gefährlicher Weis (dolosè) zu Schaden des
Puppillens handlet. Dahingegen stehet er 4tò für keinen Unglücks-Fall (Casu
fortuito) und eben sowenig ist er auch 5tò schuldig, Culpam levissimam zu
præstiren, und soviel Fleiß zu bezeigen, als der allerklügst- und sorgfältigste
Haus-Vatter anzuwenden pflegt.
Von Schadloshalt und Recompensirung eines Vormunds.
§. 15. Alles, was der Vormund von dem Seinigen zu des
Puppillens Nutzen und Nothdurft verwendet, soll 1mò demselben wiederum vergütet
werden, wenn gleich die Besserung ohne des Vormunds Verschulden nicht mehr
existirt. Von dem hierzu ausgelegt- und vorgeschossenen Geld gebühren ihm 2dò
die gewöhnliche Zinsen, es wäre dann, daß der Puppill selbst mit Baarschaft
versehen ist, und der Vormund solche fruchtlos liegen laßt. 3tiò Mag ein
Advocat, welcher zugleich Vormund ist, für die in des Puppillens Strittigkeit
verfestigte Schriften und andere Arbeit den gebührenden Advocaten-Verdienst
aufrechnen, und wie er nun 4tò überhaupt um allen der Vormundschaft halber
erlittenen Kösten, Schaden und Entgang satisfacirt werden muß, also auch hat er
5tò von dem Puppillen nach Beschaffenheit seines Stands und Vermögens, dann
gehabter Mühe, Verrichtung und Sorg eine proportionirliche Verehr- und
Ergötzung zu forderen, wenn anderst die Vormundschaft redlich, ehrbar und
getreulich verwaltet worden. Immassen bey grösseren und considerableren
Vormundschaften das Honorarium nicht nur nach geendigter Vormundschaft sondern
auch auf Begehren zu Ende jeden Jahrs von der Obrigkeit ausgesprochen werden
mag.
Von Vormundschafts-Rechnungen.
§. 16. Der Vormund muß von seiner Geführten Verwaltung
Rechenschaft geben, und zu dem Ende 1mò über alle Einnahm und
(70) Ausgab, wie ein jeder anderer getreu und
redlicher Verwalter, richtig- und ordentliches Manualhalten (!) , damit er
seine Rechnung hieraus verfertigen, und solche 2dò nicht nur bey geendigter
Vormundschaft ablegen, sondern auch auf Begehren jährlich, oder so offt man es
für nöthig finden wurde, wenigst summarische Anzeig thun möge, und zwar 3tiò
dem Puppillen selbst nach bereits erlangter Majorennität, oder da die
Vormundschaft noch fortdauren soll, der Obrigkeit, oder unter Siegelmässigen
Personen denen nächsten Anverwandten oder sonst jenen, welche den Puppillen von
Rechtswegen zu vertretten haben. 4tò Ist der Vatter als Vormund eine förmliche
Rechnung abzulegen zwar niemal schuldig, von der summarischen Anzeig und
Specification aber sowenig als die Mutter und andere Vormünder befreyet. 5tò
Wenn der Vormund. unter einer anderen Obrigkeit stehet, als welche ihn
anfänglich bestellt und bestättiget hat, so gebührt zwar dieser letzteren die
Rechnungs-Aufnahm, Einsicht und Verhandlung, jener hingegen die Verschaffung
und auf allenfalligen Ruckstand die Execution, beedes andergestalt nicht, als
auf Requisition. 6tò Seynd bey der Rechnungs-Aufnahm alle Gastereyen. und
andere unnöthige Aufwände zu unterlassen, sohin auch in der Rechnung nicht zu
passiren. 7mo. Soll dem Vormund nach abgelegter Rechnung und befundener
Richtigkeit von dem Jenigen, welchem er solche obgedachtermassen abzulegen
gehabt hat, ein schriftliches Absolutorium oder. Quittung ertheilt, oder da
sich etwan 8vò Streit und Irrung hierüber ergiebt, die Sach bey obbemeldter
Obrigkeit rechtlich verhandlet und entschieden werden. Soviel aber 9no. die
nochmalige Revision einer bereits abgelegt- und ajoustirter
Vormundschafts-Rechnung betrift, ist der Unterschied zu machen, ob das
Absolutorium. und die Quittung bereits von dem Puppillen selbst nach erlangter
Majorennität, oder aber nur währender. Vormundschaft von der Obrigkeit,
Anverwandschaft und anderen den Puppillen vertrettenden Personen ausgestellt
worden seye. Erstenfalls hat eine neue und nochmalige Rechnungs-Revision
andergestalt nicht, als ex Capite Doli aut Erroris calculi mehr Platz,
anderenfalls aber kan man per Viam Restitutionis in integrum, wenn anderst eine
merkliche Læsion dargethan werden mag, annoch dazu gelangen.
(71) Von Vormundschaftlicher Authorität in des
Puppillens Handlungen mit anderen,
§. 17. Was der Puppill in seinen Sachen ohne
Bewilligung und Authorität des Vormunds thun oder handlet, hat 1mò wenigst auf
seiner Seit keine Kraft und Verbündlichkeit (!) , wol hingegen ist und bleibt
2dò der andere, welcher sich mit ihm einlaßt, verbunden, wenn der Puppill
Vortheil davon hat, und seines Orts gleichfalls Præstanda præstiren will.
Nichtweniger (!) bleibt 3tiò der Bürg, welcher sich für den Puppillen
dargestellt, allerdings obligirt, und kan sich mit der Ungültigkeit der
Haupt-Handlung nicht schützen. 4tò Haftet der Puppill aus solcher Handlung
selbst soweit, als er sich dadurch bereichert, oder gefährlicher Weis jemand
Schaden gethan hat. In Sachen welche 5tò zu des Puppillens offenbaren Nutzen gereichen,
kan der Vormund den Consens nicht abschlagen, und wird derselbe allenfalls von
Amtswegen durch die Obrigkeit ersetzt. Im übrigen machen zwar 6tò die Römische
Rechten zwischen Puppillen unter- oder über sieben Jahren hierinfalls auch
einen Unterschied und erforderen hiernächst, daß der Vormund bey der Handlung
selbst allzeit gegenwärtig seye, und gleich auf der Stell, ohne Bedingnuß und
Vorbehalt, dareinwillige, es ist aber all dieses dem hiesigen Land-Gebrauch
nicht gemäß, sondern es kan der Vormund auch abweesend, oder erst nach
beschehener Handlung, Bedingnußweis und ohne Unterschied, ob der Puppill das
siebende Jahr schon erfüllet hat, oder nicht, seine Authorität interponiren.
Was aber 7mo auf solche Weis einmal von ihm gutgeheissen ist, das bleibt bey
Kräften, jedoch mit Vorbehalt der Restitution in integrum, wenn der Puppill
merklich dadurch lædirt worden.
Und in Handlungen den Vormund selbst betreffend.
§. 18. In Sachen, welche den Vormund selbst betreffen,
kan er 1mò seine Vormundschaftliche Authorität nicht verwenden, sondern es muß
dieses bey Vermeidung der Nullität durch den Neben-Vormund, oder da keiner
vorhanden ist, durch einen von der Obrigkeit ad hunc Actum specialiter
bestellten Curatorem geschehen, insonderheit kan und soll er 2dò ohne
Begnehmigung der Obrigkeit weder von dem Puppillen-Geld Anlehensweis aufnehmen,
noch sich selbst um das, was ihm jener nicht von der Vormundschaft, sondern
anderer Ursachenwegen etwan schuldig ist, bezahlt machen, vielweniger von ihm
(72) kauffen, tauschen, oder sonst auf andere Weis
entweder selbst, oder durch Mittels-Personen mit ihm handlen, oder sich von
anderen die Jura gegen den Puppillen cediren lassen. Wol hingegen kan er 3tiò
in Sachen, welche zwischen ihm und dem Puppillen gemeinschaftlich seynd,
zugleich proprio und tutorio Nomine mit anderen handlen, ohne daß es derwegen
eines besonderen Curatoris oder Neben-Vormunds hierzu bedarf, und diese
nemliche Beschaffenheit hat es 4tò wenn der Vormund von des Puppillens Gütern
durch offentlich- und von der Obrigkeit angeordnete Gand etwas an sich bringt.
Von dem Facto Tutoris und wie der Puppill solches zu
præstiren habe?. §. 19. Was der Vormund in Vormundschafts-Sachen thut oder
handlet, das wird auch 1mò samt allen daraus fliessenden Rechten und Verbündlichkeiten
für des Puppillens eigne Sach geachtet, derowegen er 2dò nach geendigter
Vormundschaft und erlangter Großjährigkeit ex Facto Tutoris sowol andere
rechtlich belangen als von anderen hierum belangt werden kan. Ein anderes ist
3tiò was der Vormund nicht in Vormundschaftlichen, sondern selbst eigen- oder
anderen Sachen thut, welches auch 4ò in Zweifel allzeit gemuthmasset wird,
solange nicht aus der Handlung selbst, oder sonst das Wiederspiel erscheinet.
5tò Wenn sich der Vormund in Vormundschaft-Sachen zugleich als Bürgen
darstellt, so mag er auch hierum sowol vor- als. nach geendigter Vormundschaft
belangt werden, und da er etwan 6tò zwar für sich und in eignen Namen, jedoch
mit des Puppillens Geld handelt, so mag sich dieser seiner Zeit an das erhandlete
Gut und die davon abgefallene Nutzungen halten, soweit er das hierzu verwendete
Geld samt denen gewöhnlichen Interessen auf andere Art nicht mehr erholen kan.
Ex Dolo vel Culpa Tutoris haftet 7mo der Puppill nur soweit, daß er dem
beleidigten Theil entweder gnugthun oder wenigst seine Action gegen den Vormund
cediren muß. 8vò Hat er auf dem Fall, da er durch das Factum Tutoris lædirt
wird, die Wahl, ob er gegen den Vormund seinen Regress suchen wolle. 9no Kan
kein Vormundschaftliche Handlung von dem Puppillen unter dem Vorwand, daß er
von dem Vormund nicht mitbeygezogen worden, umgestossen werden. Falls aber 10mò
andere Rechtserhebliche Ursachen dazu vorhanden seynd, so laßt sich
(73) gleichwol das Factum nicht abtheilen, sondern der
Puppill muß solches entweder ganz agnosciren, oder ganz anfechten.
Von Excusation und Entschuldigung eines Vormunds.
§. 20. Die Vormundschaft kan 1mò ohne
Rechts-erheblicher Entschuldigung nicht abgeleint werden. Wer aber gnugsame
Entschuldigungs-Ursach zu haben vermeint, soll solche 2dò bey behöriger
Obrigkeit, das ist, bey jener, welche ihn bestellt hat, und zwar von Zeit, da
ihm der Obrigkeitliche Auftrag intimirt ist, längst inner vierzehen Tägen sub
Pœna præclusi anzeigen. Seynd der Ursachen mehr, so soll man sie auch 3tiò
unter der nemlichen Straf zugleich auf einmal vorbringen. 4tò Ist nicht gnug,
daß man die Ursach nur allegire, sondern wenn sie auf der Geschicht beruhet,
und nicht sonst notorisch ist, so muß selbe auch bewisen seyn, wobey mit dem
Beweis summarissimè und mehr von Amtswegen verfahren werden soll. Mutter und
Ahn-Frau müssen sich zwar 5tò ebenfalls entschuldigen, seynd aber gleichwol die
Ursach zu specificiren nicht verbunden. Untüchtige und Vermög vorhergehenden
dritten §vi von der Vormundschaft ausgeschlossene Personen bedarffen 6tò keiner
Entschuldigung, dafern aber ihre Untüchtigkeit nicht kundbar ist, so soll man
sie inner obigen Termin bey willkürlicher Straf anzeigen, und sich sofort die
Obrigkeit von Amtswegen hierüber erkündigen. Von blosser Benenn- oder
Bestellung eines Vormunds hat, 7mo keine Appellation statt, sondern man soll
sich zuvor entschuldigen, und da dessen ohngeacht dem Auftrag inhærirt wird,
alsdann erst greift die Appellation an den höheren Richterplatz, wo immittels
pendente lite ein Curator bestellt wird. Muthwillig befundene Appellanten, wie
auch all Jene, welche sich 8vò der Vormundschaft ohne hinlänglicher Ursach
weigern, oder ihre Entschuldigung nicht legaliter vorbringen, sollen nicht nur
durch ergiebige Zwangs-Mittel angehalten, sondern auch in alle dem Puppillen
aus ihrer Verzögerung und Wiederspenstigkeit zugehende Schäden condemnirt,
annebens von der Obrigkeit willkürlich gestraft werden, wohingegen 9no all
übrige in denen Gemeinen Rechten hierauf gesetzte Straffen nicht mehr in übung
(!) seynd.
Rechtmässige Entschuldigungs-Ursachen.
§. 21. Obschon in denen Römische Rechten gewisse
Entschuldigungs-Ursachen, insonderheit hohes Alter, Vielheit der Kindern, lange
(74) Abwesenheit in Lands-Fürstlichen oder anderen das
gemeine Wesen betreffenden Geschäften, obhabende andere
Vormundschafts-Verwaltungen, Begleitung wichtig- und ansehlicher (!) Aemter,
Unerfahrenheit in denen zur Vormundschaft gehöriger Sachen und mehr dergleichen
ausdrücklich vorgeschrieben seynd, so kommt es doch hierin nach hiesigen
Lands-Gebrauch nicht soviel auf die Vorschrift der Rechten als die
Beschaffenheit. der Umständen an, woraus die Obrigkeit von selbst leicht
ermessen wird, ob und wie weit die vorgebrachte Ursach entweder vor- oder nach
angetrettener Vormundschaft zur Entschuldigung hinreiche.
Von Endigung der Vormundschaft.
§. 22. Die Vormundschaft wird 1mò auf Seiten des
Puppillens geendiget, erstlich durch den Tod, zweytens durch die Adoption, wenn
er mittels selber unter Vätterliche Gewalt kommt, drittens nach Römischen Recht
auch durch die Vogtbarkeit, oder das zwölft- und respectivè vierzehende Jahr,
welches jedoch durch die Lands-Statuta und den Gebrauch dergestalt abgeändert
ist, daß die Vormundschaft bis zur erlangter Majorennität fortgesetzt werden
muß. Auf Seiten des Vormunds wird 2dò die Vormundschaft geendiget, erstens
durch den seinen Tod, zweytens durch Erfüllung der Maaß, nach welcher etwan
derselbe zum Vormund bestellt worden. Drittens durch seine Untüchtigkeit, wenn
sich selbe erst nach angetrettener Vormundschaft entdeckt, oder neuerlich
ergiebt, viertens durch die Entlassung aus erheblicher Entschuldigungs-Ursach,
fünftens durch die in nächstfolgenden §vo bemerkte Remotion, sechstens durch
weitere Verehelichung der Mutter oder Ahn-Frau, wenn sie Vormünderin ist.
Ausser jetzgedachter Fällen soll 3tiò Niemand von der Vormundschaft eigenwillig
abstehen, wiedrigenfalls man nicht nur dem Puppillen die dadurch verursachte
Schäden abzuthun schuldig ist, sondern auch der Obrigkeit in willkürliche Straf
verfällt. Dafern sich nun 4tò die Vormundschaft nur auf Seiten des Vormunds
endiget, folglich statt des vorigen ein anderer Vormund bestellt werden soll,
so liegt zwar die neue Bestellung ohne Unterschied, ob der vorige Tutor
Testamentarius, Legitimus oder Dativus gewest, der Obrigkeit ob, doch soll man
hierbey die nächste Befreundte, sofern sie tauglich dazu seynd, nicht umgehen.
Von Amotion und Entsetzung des Vormunds.
(75) §. 23. Ein jeder Vormund kan 1mò aus erheblicher
Ursach der Vormundschaft entsetzt werden, stehet auch 2dò Jedermann, sogar dem
Puppillen selbst, frey, einen verdächtigen Vormund behörigen Orts zu
denunciren. 3tiò Hat die Obrigkeit allenfalls von Amtswegen darauf zu sehen,
jedoch 4tò die Ursach der Entsetzung allemal mit vorläuffig summarischer
Vernehmung des Vormunds in möglicher Kürze zu untersuchen, und da 5tò die Sach
zweifelhaft oder weitschichtig zu werden scheint, einen Neben-Vormund oder
Interims-Curatorem zu bestellen, 6tò seynd die Bluts-Verwandte niemal befugt,
den Vormund eigenmächtiger Weis zu entsetzen, sondern es gebührt dieses der
Obrigkeit allein, und zwar jener, welche die Bestellung gemacht hat. Im übrigen
ziehet auch 7mo die Remotion allemal eine willkürliche Straf nach sich, wenn
sie ob Dolum vel Culpam latam Tutoris verhengt wird.
Rechtmässige Ursachen der Entsetzung.
§. 24. Eine rechtmässige Ursach den Vormund zu
entsetzen, ist 1mò wenn er ohne Obrigkeitlicher Bestättigung die Vormundschaft
antritt, 2dò kein Inventarium verfaßt, 3tiò für des Puppillens Person, oder
Vermögen nicht sorgt, 4tò dessen unbewegliche Güter illegaliter veräussert,
oder sonst 5tò in der Verwaltung Dolum vel Culpam latam zu Schulden bringt, 6tò
in schlechten liederlichen Lebens-Wandel, grossen Abfall seines Vermögens, oder
in solche Umstände verfallt, worin er laut vorgehenden dritten §vi nicht
Vormund seyn kan. 7mo Wenn sich nach der Hand bezeigt, daß er Debitor vel
Creditor Puppilli seye, dann ein solcher wird nicht nur der Vormundschaft
entsetzt, sondern verliehrt auch seine gegen den Puppillen gehabte Action,
respectivè. Exception, ausgenommen, da aus denen Umständen erscheint, daß er
bey dem Antritt der Vormundschaft keine Wissenschaft von der Schuld oder
Forderung gehabt, oder sich solche erst währender Vormundschaft ergeben hat, welchenfalls
dem Puppillen. nur ein Curator ad hunc Actum specialem beygegeben wird, sofern
die Schuld, oder Forderung nicht aus der Vormundschaft selbst, sondern aus
anderen Ursachen entspringt.
(76) Was der Vormund nach geendigter Vormundschaft zu
beobachten habe?
§. 25. Die Obliegenheit eines Vormunds nach geendigter
Vormundschaft ist 1mò die Ablegung der Rechnung, 2dò Vergütung des befundenen
Ruckstands, 3tiò Exhibirung des errichteten Inventarii, 4tò Auslieferung des
puppillarischen Vermögens, und bis 5tò dieses letztere auf vergnügliche Art
geschehen ist, die weitere getreuliche Besorg- und Verwaltung desselben.
Von des Puppillens Actionibus, insonderheit de Actione
Tutelæ directa,
§. 26. 1mò Kan der Vormund um alles, was er
obgedachtermassen als Vormund zu leisten hat, von dem Puppillen rechtlich
belangt werden, und gehet 2dò dieser Anspruch activè & passivè auf die
Erben, jedoch dergestalt, daß 3tiò die Erben des Vormunds nur pro Dolo &
Culpa lata, nicht aber pro Culpa levi ihres Erblassers haften, ausgenommen
soweit sie in Facto proprio versiren, oder der Krieg mit dem Erblasser schon in
Lebzeiten befestiget gewest, oder derselbe von des Puppillens Schaden profitirt
hat. 4tò Greift diese Action nicht nur nach geendigter Vormundschaft, sondern
auch während derselben Platz, und wird 5tò der Puppill vor erlangter
Majorennität von einem Curatore speciali, oder dem Jenigen, welcher in der
Vormundschaft succedirt, allenfalls hierin vertretten. Von der Actione
Hypothecaria und dem Prælations-Recht des Puppillens siehe Cod. Jud. Cap. 20.
§. 5. n. 6. §. 7. & §. 12. n. 1.
Und des. Vormunds Actione contraria gegen den
Puppillen,
§. 27. Dahingegen kan aber auch der Vormund den
Puppillen um alles, was er ihm obermeltermassen von geführter
Vormundschaftswegen schuldig ist, gleichfalls belangen, und gehet diese Action
ebenmässig auf die Erben sowol activè, als passivè, jedoch ohne Hypothec oder
Vorzugs-Recht.
Item gegen die Vormundschaftliche Bürgen.
§. 28. Wenn der Puppill das Seinige bey dem Vormund,
oder dessen Erben nicht mehr erholen kan, so haften ihm 1mò die gestellte
Bürgern und Caventen. Seynd nun 2dò derselben mehr, oder stellt aus mehr
Vormündern jeder einen besondern Bürgen, so stehet auch jeder für die ganze
Schuld, doch bleibt dem
(77) Jenigen, welcher für andere bezahlt, der Regress
pro rata bevor. Ein anderes ist 3tiò wenn der Cavent nur für eine gewisse
Summam gutspricht, oder die Vormundschaft mit Obrigkeitlicher Bewilligung
getheilt ist, dann da haftet jeder Bürg nur à Proportion. 4tò Stehen auch die
Caventen allzeit nur für das, was der Vormund als Vormund währender
Vormundschaft thut. 5tò Werden zwar jene, welche der Obrigkeit. einen Vormund
vorschlagen, oder anrühmen und für tauglich angeben, nach Römischen Recht denen
Bürgen in all obigen Stücken gleich geachtet, es ist aber dieses dem hiesigen
Lands-Gebrauch nicht gemäß.
Von der Actione subsidaria gegen die Obrigkeit.
§. 29. Nach all obbenannten Personen haftet endlich
auch die Obrigkeit selbst in Subsidium, das ist, zur Hülfe um allen dem
Puppillen verursachten Schaden, wenn sie in Bestellung der Vormundschaft,
gebührender Aufsicht, oder sonst an ihrem Ober-Vormundschaftlichen Amt etwas
ermanglen laßt, und da dieselbe etwan in mehr Personen bestehet, so haften all
jene zugleich, welche an diesem Verschulden Antheil genommen haben, es wäre
dann die Sach einem allein committirt gewest, welchem sodann die Gnugthuung
auch ganz allein obliegt.
Von des Puppillens Restitution in integrum.
§. 30. In Extrajudicial-Handlungen, welche zwar an
sich gültig, jedoch so beschaffen seynd, daß sie dem Puppillen
erweislichermassen zu merklichen Schaden gereichen, hat er 1mò die Wahl, ob
sich selber deshalb bey seinem Vormund durch obverstandene Actionem Tutelæ,
oder aber bey dem Jenigen, mit welchem der Handel vorgegangen, per
Restitutionem in integrum erholen wolle. Durch die letztere wird zwar 2dò alles
in vorigen Stand gestellt, wie es vor-gepflogener (!) Handlung gewest, und wird
mithin der erlittene Schaden dadurch abgethan. Es hat aber auch selbe 3tiò in
Criminel- oder solchen Händlen, worin der Puppill selbst einen Betrug zu
Schulden kommen laßt, niemal statt. 4tò Hangt sie als ein Privilegium merè
personale lediglich der Person des Pupillens an, und erstreckt sich weder auf
Bürgen, noch auf Compagnons, ausser in Causis individuis, und eben sowenig auf
seine Erben, wo nicht die Sach schon in seinem Lebzeiten würklich bey
(78) behöriger Obrigkeit incaminirt (!) , und der
Krieg befestiget worden ist. Gegen einen Minderjährigen oder gleich
Privilegirten greift solche 5tò nur auf dem Fall, wenn er blos de Lucro
captando streitet, und gegen einen dritten Innhaber, mit welchen man nicht
gehandlet hat, soweit Platz, als er malâ fide an sich gebracht hat. 6tò Muß das
Restitutions-Gesuch, wie all anderes, regulariter in Foro des Beklagtens,
mithin auch gestalten Dingen nach in Foro rei sitæ, oder da es nur incidenter
mitvorkommt, alldort, wo die Hauptsach selbst hangt, angebracht werden und
fallt endlich 7mo wiederum weg, wenn auf Seiten des Puppillens nach erlangter
Großjährigkeit die Ratification entweder mit Worten oder Werken erfolgt, oder
aber von Zeit der Majorennität, sie seye gleich per Veniam, oder sonst
ordinariè erlangt worden, vier ganze Jahr verstreichen, ohne daß man
Restitutionem begehrt hat. Von Judicial- Handlungen und wie weit die
Restitution hierin Platz greiffe, siehe Cod. Jud. Cap. 16. §. 1.
Was zu beobachten, wenn mehr Vormunder in gleich
seynd?
§. 31. Die Obrigkeit soll 1mò regulariter, wo kein
anderes Herkommens ist, zu jeder Vormundschaft mehr nicht, als einen Vormund
bestellen, es seye dann, daß die Vätterliche Anordnung, Gleichheit des Grads
unter mehr Bluts-Verwandten, oder die Weitschichtigkeit der Vormundschaft und
dergleichen Umständen ein anderes entweder gleich anfänglich oder nach der Hand
Adjunctionsweis erheischen. In diesen Fällen nun ist sich 2dò mit der
Vormundschafts-Verwaltung zuförderst nach dem Vätterlichen Willen zu richten.
Hat der Vatter ein oder anderen aus denen benannten Vormündern von der
Verwaltung gar ausgeschlossen, oder eine Abtheilung unter ihnen hierinfalls
gemacht, so soll auch jeder dabey verbleiben, und keiner weiter um sich
greiffen, wohingegen solchenfalls auch jeder nur für den zu verwalten gehabten
Theil allein, nicht aber für andere zu haften hat, ausgenommen wenn üble Administration.
von dem Neben-Vormund verspührt, und solche gleichwol der Obrigkeit, wie sich
doch allerdings gebührt, nicht alsobald angezeigt wird. Die nemliche
Beschaffenheit hat es 3tiò wenn die behörige Obrigkeit besondere Abtheil- und
Anordnung unter denen Vormündern macht, und dieselbe sammentlich darauf
einverstanden seynd, massen keiner wieder seinen Willen durch blossen
Obrigkeitlichen Befehl gleich anfänglich von
(79) der Coadministration ganz, oder zum Theil
ausgeschlossen werden mag. In Ermanglung jetztbemelt- Vätterlich- oder
Obrigkeitlicher Disposition seynd 4tò folgende vier Fäll zu unterscheiden.
Erstens ob die Vormundschafts-Administration von keinem, oder zweytens nur von
einigen, oder aber drittens von allen und zwar vertheilt oder viertens unvertheilter
Weis geführt worden. Erstenfalls haftet zwar 5tò jeder für den aus
unterlassener Administration erfolgten ganzen Schaden (in solidum) jedoch salvâ
Exceptione Divisionis, Kraft welcher auch die übrige, so weit sie solvendo
seynd, ihre Ratam und Manns-Portion beytragen müssen. Zweytenfalls haften 6tò
alle ohne Unterschied, ob sie administrirt haben oder nicht, in solidum, jedoch
ebenfalls vorbehaltlich obiger Exception, und soviel die nicht Administrirende
betrift, salvâ Exceptione Ordinis & Excussionis, nach welchen sie nur
soweit belangt werden mögen, als die Administratores nicht mehr solvendo seynd.
Drittenfalls hat zwar 7mo jeder nur seinen Theil allein zu verwalten, und darf
sich seiner Vormundschaftlicher Authorität weiter nicht, als für selbigen
unterziehen, haftet aber nichts destoweniger auch für die andere Theil salvo
Jure Ordinis & Excussionis. Viertenfalls ist 8vò jeder der Administration
samt und sonders berechtiget, und was einer für sich allein ohne Beyziehung der
anderen thut, ist soviel, als ob es von allen geschehen wäre, ausgenommen, wo
es um die völlige. Aufhebung der Vormundschaft zu thun ist, oder die Bestellung
gleich Anfangs so gemacht wird, daß keiner ohne dem (!) anderen verfahren darf,
oder ein Vormund dem anderen ausdrücklich wiederspricht, in welchen Fällen es
auf die Majora, oder wo Paria seynd, auf den Obrigkeitlichen Ausspruch ankommt.
Allergestalten auch alle um einer solch- unvertheilter Administration willen,
jedoch mit obbenannten Beneficio Divisionis, haften. Hätte aber 9no in all
obigen Fällen ein Vormund seines Mitvormunds üble Verwaltung bey behöriger
Obrigkeit zeitlich angezeigt, so ist er von aller Mithaftung disfalls
entlediget, und fallt die Ruckschadloshaltung vielmehr auf die saumige
Obrigkeit. Dahingegen gehet 10mò das Beneficium Ordinis in obgedachten zweyt-
und dritten Fall verlohren, wenn der Vormund dem Neben-Vormund in seiner
schlechten Haus-Wirthschaft ohne Obrigkeitlicher Anzeig wissentlich zusiehet,
oder sich etwan gar des von ihm gespielten Betrugs theilhaftig. macht.
(80) Von Ober- oder Ehren-Vormündern.
§. 32. Ein blosser Ehren- und Ober-Vormund (Tutor
Honorarius) distinguirt sich von anderen Ordinari-Vormündern in folgenden
Stücken. 1mò Kan und soll er sich der Administration niemal unterziehen,
sondern solche lediglich dem Ordinari-Vormund überlassen. Indeme (!) ihm 2dò
weiter nichts als die Ober-Aufsicht über die Vormundschaft gebührt. Solchemnach
gehet auch 3tiò seine Pflicht nur dahin, daß er besagte Inspection zum Nutzen
des Puppillens fleissig führen, und die an der Vormundschaft verspürende Mängel
allzeit gleich erinneren, oder wo nöthig, bey behöriger Obrigkeit anzeigen
wolle. 4tò Wird ihm keine Cautions-Leistung, und eben sowenig auch 5tò die
Errichtung des Inventarii oder Rechnungs-Ablegung zugemuthet, wol hingegen kan.
und soll er 6tò von Inspections-wegen in beeden gebührende Einsicht nehmen.
7mo. Interponirt er in des Puppillens Handlung seine Authorität niemal, sondern
dieses stehet lediglich dem Ordinari Vormund zu, und da er etwan 8vò mit dem
Puppillen selbst einen Handel hat, so muß dieses ebenfalls unter der Authorität
des Ordinari-Vormunds geschehen. 9no Haftet er dem Puppillen nur auf den.
einzigen Fall, wenn er des Ordinari-Vormunds übler Administration ohne.
zeitlicher Errinnerung und Anzeig zuschauet, oder sonst an gebührender Aufsicht
etwas ermanglen laßt. 10mò Hat er sich zwar in solchen Fall des Beneficii
Ordinis, jedoch nur in Ansehen des Ordinari-Vormunds, nicht aber in Ansehen der
Obrigkeit zu erfreuen, sondern diese haftet erst nach ihm. In all übrigen
Stücken wird es 11mò mit ihm wie mit anderen Vormündern gehalten, und gleichwie
endlich 12mò die Bestellung eines Ehren-Vormunds niemand als dem Vatter des
Puppillens, oder der Obrigkeit von Rechtswegen zukommt, also auch soll der
jenige keineswegs dafür angesehen werden, welcher der würklichen Administration
nur aus blosser Privat-Verständnuß anderer Neben-Vormündern begeben ist.
Von Vormundschafts-Vertrettern.
§. 33. Jene, welche zwar zu Vormündern nicht würklich
bestellt seynd, gleichwol aber dem Puppillen in guter Meinung und Absicht
vorstehen, (Protutores) haften dem Puppillen hierum auf die nemliche Art, wie
andere Ordinari-Vormünder. Sonst
(81) aber wird es mit der Protutelâ wie mit der
Negotiorum Gestione beobachtet.
Von falschen Vormündern,
§. 34. Wer sich falsch- und betrüglicher Weis für
einen Vormund angiebt, der haftet zwar 1mò seines Orts wie ein wahrer
Ordinari-Vormund, sonst aber seynd 2dò alle seine Handlungen kraftlos, und wenn
3tiò der Puppill Schaden dadurch leidet, so wird benöthigtenfalls in Litem
gegen ihn geschworen. Annebens soll er 4tò nach Beschaffenheit des Betrugs
willkürlich bestraft werden, und wer 5tò mit einem solchen Vormund wissentlich
handlet, muß sich selbst beymessen, wenn er sich an seinem Recht dadurch
verkürzt, soweit aber 6tò der falsche Vormund dem Puppillen zu Nutzen handlet,
soweit wird er auch pro Negotiorum Gestore angesehen. 7mo Wenn sich mehr
falsche Vormünder zugleich angeben, haften sie für den Schaden in Solidum,
jedoch cum Beneficio Divisionis, soweit jeder aus ihnen solvendo ist.
Von der Curatel,
§. 35. Die Curatel ist eine Gattung von Vormundschaft,
und pflegt nicht nur minderjährigen sondern auch blöd- oder unsinnigen
Verschwendern, abwesenden, auf der Gand stehenden, und in gewissen Sachen
öffters auch anderen Personen verordnet zu werden. Von denen Curatoribus
Bonorum währender Gand, siehe Cod. Jud. Cap. 19. §. 18. Von denen übrigen aber
§vum seq. 36. &c.
Und zwar Minderjähriger,
§. 36. Minderjährige Personen werden 1mò nach gemeinen
Rechten genannt, welche das fünf- und zwanzigste, oder nach Bayrischen und
hinführo auch Oberpfälzischen Rechten das ein- und zwanzigste Jahr noch nicht
völlig erfüllt haben. Es seynd dieselbe 2dò denen Puppillen und unvogtbaren
Personen in all obgenannten Stücken von §vo 1. bis 34. inclusivè. durchgehends
gleich geschätzt, und ist mithin auch zwischen gegenwärtiger Curatel und Tutel
überhaupt kein Unterschied, wol aber ist von jener noch. besonders zu merken,
daß wer 3tiò über einen Unvogtbaren schon einmal Vormund gewest, der soll es
auch nach erlangter Vogtbarkeit bis zur Majorennität verbleiben, und ohne
erheblicher Entschuldigungs-Ursach nicht entlassen
(82) werden. 4tò Muß der Minderjährige, auch wieder
seinen Willen, einen Curatorem haben, ohngeacht das Römische Recht ein anderes
disfalls mit sich bringt. Desgleichen ist 5tò aufgehoben, was jetztbemelt-
Römisches Recht von verbottener Verehelichung zwischen der minderjährigen
Pfleg-Tochter und ihren(!) Vormund, oder dessen Sohn und Enkel verordnet. 6tò
Hat Restitutio in integrum ex Capite Minorennitatis gegen letztwillige
Dispositionen, oder Handlungen in Ehe-Sachen niemal Platz, sonst aber pflegt
man Minderjährige auf die nemliche Art, wie oben von Puppillen mit mehrern
geordnet ist, zu restituiren. 7mo. Wird die Curatel eines Minderjährigen ebenso
wie die Vormundschaft, annebens aber auch in folgenden Fällen geendiget.
Erstens. durch Erstreckung des Statutenmässigen Alters, oder zweitens noch vor
demselben durch besondere Lands-Fürstliche Begnadigung (Veniam Ætatis)
welchenfalls jedoch der Begnadigte vor Erlangung der gewöhnlicher
Majorennitäts-Jahren sich weder einer Curatel oder Vormundschaft über andere,
noch ohne Gutheissen der Obrigkeit einer Veräusserung seiner liegender Güter
anmassen soll. Drittens durch Ablegung der Profession in einem Geistlichen
Ordens-Stand. Viertens durch die Verehelichung sowol auf Seiten des Manns als
des Weibs, jedoch dergestalt, daß sie wie andere minderjährige Personen in
integrum restituirt werden, wenn sie vor vollstreckten 21isten. Jahr merklich
gevortheilt seynd. 8vò Werden zwar Kirchen, Spitäler, Allmosen-Aemter und
andere approbirte ganze Corpora, oder Communitäten, soweit es ihrer
Beschaffenheit nach immer thunlich und das Herkommen nicht entgegen ist, denen
Minderjährigen gleich geachtet, dieweil sie aber gleichwol nimmermehr majorenn
zu werden pflegen, so soll bey ihrer Restitution der Lauf des Quadriennii von
dem Tag an, da die Læsion geschehen und kundbar ist, oder wenn der Vorsteher
selbst daran Schuld tragt, von dem Tag an, da ein anderer Vorsteher statt
seiner bestellt worden, gerechnet werden.
Oder Verschwendern, Blöd- und Unsinniger.
§. 37. Unsinnige Personen, wie auch all jene, welche
aus Mangel der Vernunft ihren Sachen selbst vorzustehen nicht im Stand seynd,
oder das Ihrige liederlich- oder verschwenderischer Weis verthun, sollen 1mò
auf Anzeig ihrer Befreundten, oder auch Amtshalber von der Obrigkeit, nach
vorläuffig- gnugsamer
(83) Erkundigung ihres Zustands auf Art und Maaß wie
andere Puppillen und Minderjährige bevormundet, sohin auch durchgehends auf die
nemliche Weis tractirt werden. Und wenn sie mit minderjährigen Kindern versehen
seynd, so erstreckt sich die Curatel zugleich mit auf selbe, wo kein besonderes
hierin verordnet wird. Soviel 2dò die muthwillige Verschwender in specie
betrift, soll man sie vor allen zur Besseren Haus-Wirthschaft ermahnen, in
Entstehung deren aber durch Obrigkeitliche Erkanntnuß für Verschwender
erklären, und sobald selbe in Rem judicatam erwachsen ist, nicht nur mit
würklicher Bestellung der Curatel, sondern auch, damit sich Jederman in Handel
und Wandel hiernach zu richten wisse, mit offentlicher Anschlagung der Sentenz
ad Valvas Judicii verfahren, und solang nicht wahrscheinliche Hofnung zur
Besserung obhanden ist, mit sothaner Curatel continuiren. Alles was 3tiò ein
Unsinniger in seiner Raserey thut oder handlet, ist aus Mangel des Willens und
Verstands ohnehin, weder auf seiner, noch anderer Seite, von der geringsten
Kraft, und dieses nur destomehr, wenn er bereits einen Curatorem hat, dafern er
aber zuweilen wiederum zu sich kommt, so kan er während-diesem (!) Intervallo,
welches jedoch von dem Alleganten allzeit gnüglich bewiesen seyn muß, auch ohne
Curatore handlen, dann obwol die Curatel deswegen nicht gleich aufgehoben,
sondern solang, bis der Curandus vollkommen restituirt ist, fortgesetzt wird,
so ruhet doch das Amt des Curatoris tempore dilucidi Intervalli und reviviscirt
allzeit wiederum ipso facto ohne weiteren Befehl, sobald der Curandus in seine
vorige Raserey verfallt.
Von Interims-Curatoribus oder ad Actum specialem.
§. 38. Ob man wol regulariter Niemand, der schon einen
Vormund oder Curatorem hat, mit anderweiter Curatel zu verstehen pflegt, so
leidet doch 1mò diese Regul vielmal ihren Absatz, insonderheit, wenn die unter
Vätterlicher Gewalt stehende minderjährige Kinder mit ihrem Vatter selbst, oder
Pfleg-Kinder mit ihren Vormund zu handlen haben, dann da soll man einen. ad
hunc Actum specialem verpflichteten Curatorem bestellen, welcher hierin alles,
was sonst einem Vormund zustehet, genau beobachten, und die Kinder gegen ihren
Vattern, respectivè Pfleg-Vattern, getreulich vertretten, auch ohne
Rechts-erheblicher Ursach, ehe und bevor selbige Handlung völlig geendiget ist,
von der Curatel
(84) nicht abstehen soll. Interims-Vormünder werden
2dò bestellt, wenn Tutor Testamentarius vel Legitimus selbst noch minderjährig
ist, oder wenn der Vatter sub Conditione vel ad certum Diem einen Vormund
benennt, oder wenn Tutores Legitimi über die Fähigkeit oder Nähe des Grads
miteinander streiten, oder wenn man gegen einen verdächtigen Vormund in der
Untersuchung begriffen ist, oder wenn der Vormund durch Reiß, Krankheit,
Persönlichen Arrest und dergleichen an der Administration auf eine Zeit
gehindert wird, oder wenn es die Obrigkeit sonst anderer bedenklicher
Umständenhalber für nöthig findet.
Abwesender Personen oder liegender Erbschaften.
§. 39. Liegenden Erbschaften giebt man 1mò Curatores,
wenn die Erben entweder gar nicht bekannt, oder wenigst noch in der
Deliberation begriffen seynd. Ein gleiches geschiehet 2dò gegen Abwesende, in
Ansehen ihrer hinterlassener Güter, wenn sie sich auf Instanz der Jenigen,
welchen an ihrer Gegenwart gelegen ist, weder persönlich stellen, noch einen
Anwald benennen. Dergleichen Curatelen hat 3tiò die Obrigkeit, worunter die
Güter liegen, zu bestellen, und allzeit vorzüglich auf die nächste Befreundte
zu reflectiren. 4tò Ist in der Administration das nemliche hierbey zu
beobachten, was auch anderen Curatoribus obliegt, und wenn 5tò der Abwesende
zuruckkommt, oder stirbt, so ist der Curator ihm, oder respectivè. seinem Erben
Rechenschaft zu geben und die Curatel abzulegen schuldig. Dafern aber 6tò die
Abwesenheit solang daurt, daß man entweder hieraus, oder sonst aus anderen Umständen,
den Tod wahrscheinlich vermuthen kan, so bedarf es keiner Curatel mehr, sondern
der Abwesende wird für abgestorben erklärt, und seine Hinterlassenschaft auf
Art und Weis, wie in Sterb-Fällen gebräuchig ist, denen rechtmässigen
Successoribus jedoch andergestalt nicht, als gegen genugsame Sicherheit
ausgefolgt, daß solche seiner Zeit dem Abwesenden, auf allenfallige
Zuruckkunft, samt allen Nutzungen, getreulich wiederum restituirt werde.
Von Beyständer
§. 40. Was hieroben von Vormündern und Curatoribus
verordnet worden, das last sich auf unverflichtete !) Beyständer, weil sie nur
blose Rathgeber seynd, und keine Verwaltung auf sich haben, keinesweegs
anwenden.
(85)
Achtes Capitul
Von
der Leibeigenschaft. (Servitute.)
Was
die Leibeigenschaft seye?
§.
1. Obwol nach Römischen Rechten ein Leibeigner seinem Herrn mit Leib und Gut
dergestalt unterwürffig war, daß er mehr dem Viehe als Menschen gleich
geschätzt wurde, so hat es doch mit der heutigen Leibeigenschaft eine gantz
(!)andere Bewandnuß, und bestehet solche nur noch lediglich in gewissen
Personal-Diensten und Gaben, wo im übrigen der Leibeigne, wie jeder anderer (!)
, bey seiner Freyheit verbleibt.
Eintheilung
derselben in Servitutem personalem, realem, mixtam.
§.
2. Die Leibeigenschaft ist zwar regulariter nur eine blosse Personal-Sache,
haftet aber auch zuweilen auf den Gütern, und da nun beedes öffters
zusammentrift, so giebt es auch eine Gattung von vermischter Leibeigenschaft.
Art
und Weis die Personal-Leibeigenschaft zu erlangen.
§.
3. Es wird die Personal-Leibeigenschaft heut zu Tag nur auf folgende Weis
erlangt. 1mò Durch Geding, 2dò durch die Geburt, 3tò durch die Verjährung, 4tò
durch die Ehe.
Wie
sie durch Pacta erlangt werde.
§.
4. Durch Pacta wird dieselbe erlangt, 1mò wenn ein unter fremder Gewalt oder
Curatel nicht stehender freyer Mensch sich selbst an einen anderen für
Leibeigen ergiebt, welches jedoch weder denen bereits gebohrnen Kindern noch
sonst einem Dritten zu Præjuditz gereichen soll. 2dò Wenn man einen Leibeignen
von seinem rechtmässigen Herrn durch Kauf- Tausch- und dergleichen zulässigen
Handel an sich bringt. Wie nun 3tiò die Leibeigenschaft in denen
Ober-Pfälzischen Landen bishero gar nicht üblich gewest, so soll sie auch.
künftighin
(86)
alldort nicht eingeführt werden, und seynd mithin dergleichen Pacta, wodurch
man mit Leib oder Gut in die Leibeigenschaft gezogen wird, von keiner Kraft.
Wie
durch die Geburt?
§.
5. Aus Leibeignen Eltern gebohrne Kinder seynd 1mò ebenfalls Leibeigen, und
gehören dem nemlichen Herrn zu, welchem ihre Eltern eigen seynd, haben aber 2dò
diese nicht einen, sondern verschiedene Herrn, so folgen nach hiesigem
Land-Recht die Söhne der Mutter, und die Töchter dem Vatter. Verehelichet sich
3tiò ein Freyer mit einer Leibeigner, oder eine Leibeigne mit einem Freyen, so
folgen die aus dieser Ehe erzeugte sammentliche Kinder der Mutter, und seynd
mithin frey, wenn die Mutter frey ist, oder Leibeigen, wenn sie sich in solchen
Stand befindet. 4tò Wird allzeit auf die Zeit gesehen, welche dem Kind
vortheilhafter ist, dergestalt, daß wenn die Mutter entweder zur Empfängnuß-
Geburts- oder Mittler-Zeit frey gewest, alsdann das Kind für frey geacht werden
muß.
Wie
durch die Verjährung?
§.
6. Durch die Verjährung wird die Leibeigenschaft erlangt, wenn einer wenigst
dreyssig ganzer Jahr für Leibeigen gehalten worden, ohngeacht kein anderer
Titul deswegen vorhanden ist. Kommt aber ein rechtmässiger Titul dazu, so
erkleckt (!) eine kürtzere Zeit, und zwar unter Gegenwärtigen fünf, unter
Abwesenden zehen Jahr.
Wie
durch die Ehe?
§.
7. Wenn sich ein Freyer mit einer Leibeigner Weibs-Person ehelichet, so wird er
dadurch niemal Leibeigen, sondern bleibt ohngeacht dessen frey. Gleiche
Beschaffenheit hat es mit freyen Weibs-Personen, welche sich mit Leibeignen
verehelichen.
Art
und Weis die Leibeigenschaft zu erlangen.
§.
8. Das Gut macht 1mò den Innhaber niemal zu Leibeigen, ohngeacht schon vor ihm
ein oder mehr Leibeigne darauf
(87)
gesessen seynd, ausgenommen 2dò an Orthen, wo es wenigst von dreyssig Jahren
also hergebracht ist, und der Innhaber bey seinem Aufzug gute Wissenschaft
davon gehabt. hat, welche jedoch 3tiò nicht von ihm præsumirt. wird, es seye
dann das Herkommen notorisch, und erstrecke sich. eben nicht auf selbes Gut
allein, sondern auf mehr benachtbarte (!) Güter in selbiger Refier (!). Eine
solche Real-Leibeigenschaft betrift 4tò nur den Innhaber, nicht aber Weib und
Kinder, vielweniger blosse Beständner, weil sie das Gut nicht. in eignen,
sondern fremden Namen besitzen.
Würkung
der Leibeigenschaft.
§.
9. Die Leibeigenschaft ist nicht aller Orten von gleicher Würkung, und soll
auch dieselbe weder aus denen Römischen noch anderen ausländischen Rechten und
Gebräuchen, sondern zuförderst. aus deme, was bedungen oder hergebracht ist,
ermessen werden. Wo aber kein ausdrückliches Geding, oder besonderes Herkommen
sich bezeigen will, da soll der Effect nur in folgenden Stücken bestehen.
Erster
Effect derselben.
§.
10. Erstens ist der Leibeigne seinem Herrn zu all. anständig und herkommlichen
Diensten verbunden, jedoch gegen gebührenden Lohn und mit solcher Mässigkeit,
daß allenfalls auch der Jurisdictions- oder Grund-Herr wegen deren ihnen etwan
schuldiger Vogt- und respective Gült-Scharwerks-Diensten dabey bestehen kan.
Zweyter
Effect.
§.
11. Zweytens kan er von seinem Herrn verkauft, verschenkt, vertauscht,
verpfändet, verschrieben, vermacht, vererbt, und überhaupt, wie all anderes
Eigenthum veräussert und verhandlet werden. Jedoch andergestalt nicht als nach
der Observanz, welche in Leibeigenschafts-Sachen sowol in diesem als all
anderen Puncten zur vorzuglichen Regul dienen soll.
Dritter
Effect.
§.
12. Drittens soll er bey. Vermeidung willkürlicher Straf ausser Lands gar
nicht, und im Land nicht ohne Bewilligung
(88)
seines Herrns heyrathen, dahingegen aber auch der Herr für den ertheilten
Consens nichts zu forderen hat, ausser das sogenannte Abzugs Gelt, wo solches
hergebracht ist.
Vierter
Effect.
§.
13. Viertens bezahlt er dem Herrn alljährlich den bedungen- oder hergebrachten
Leib-Zinß, und wenn beede Eheleut Leibeigen seynd, so bezahlt keins für das
andere, wol aber haften die Erben für das, was bereits in Lebzeiten des.
Erblassers hieran verfallen und ruckständig ist.
Fünftes
Effect.
§.
14. Fünftens hat der Herr auf Absterben seines Leibeignens den von Alters hergebrachten
Todten-Fall (Mortuarium) bey dessen. Verlassenschaft, jedoch länger nicht, als
fünf Jahr nach dem Tod zu suchen, und gebührt ihm hierum sowenig, als
obbemelt-ruckständigen Leib-Zinßhalber in Concursu Creditorum ein
stillschweigendes Unterpfands- oder Vorzugs-Recht.
Sechster
Effect.
§.
15. Sechstens kan ein Leibeigner, ohne Bewilligung seines Herrns, nicht von ihm
abziehen, und da er dieses gleichwol thut, so mag er folgendermassen wiederum
zuruckberuffen werden, nemlich 1mò hat die Avocation statt ohne Unterschied, wo
und in was für einem Stand sich Avocatus immer befinden mag, damit aber auch
2dò ein Dritter nicht darunter zu leiden habe, so soll der Leibeigne, wenn er
sich zu anderen Diensten verdungen hat, nicht zur Unzeit, sondern zu gewöhnlicher
Aufkündungs-Zeit avocirt werden. Und da er etwan 3tiò auf einem Bauern-Gut
unter einem anderen Herrn sitzt, so soll er von ihm ohne Entrichtung dessen,
was er demselben von Gutswegen schuldig ist, nicht abfahren. 4tò Folgt Weib und
Kind dem Avocato nach, und wenn sie etwan 5tò einem anderen Herrn eigen seynd,
so mag er sie von ihrem Ehe-Mann respective Vattern, solang wenigst die Kinder
in seinem Brod und Unterhalt seynd, nicht abforderen. 6tò Muß der
Zuruckberuffene von seinem Herrn wiederum zu anderen Diensten angestellt, oder
7tò statt des ingehabten Bauern-Guts,
(89)
welches er hat verlassen müssen, mit einem anderen dergleichen Gut versehen
werden. 8vò Soll dem Herrn an seinem Jure avocandi Niemand hinderlich seyn,
dahingegen er sich 9no dieser Rechts-Befugnuß im Fall, wenn er auf den Abzug
des Leibeignens selbst eingewilliget hat, ohne Noth und eigner Bedürftigkeit
nicht gebrauchen darf.
Siebender
Effect.
§.
16. Siebendens gebührt zwar dem Herrn in Kraft der Leibeigenschaft. keine
Jurisdiction über seinem Leibeignen, wenn er solche nicht auf. andere Art über
ihn erlangt hat, doch mag er verübte Ungebühr mit mässiger Züchtigung an ihm
bestraffen, und da er flüchtig wird, denselben aller Orthen an Gut und Leib
angreiffen.
Wie
die Personal-Leibeigenschaft wiederum aufgehoben werde?
§.
17. Die Personal-Leibeigenschaft wird andergestalt nicht, als durch den Tod des
Leibeignens, dann die Verjähr- oder Freylassung aufgehoben.
Wie
durch die Verjährung?
§.
18. Drey Dinge werden zu gegenwärtiger Verjährung erfordert, 1mò ein
dreyssig-jähriger Zeit-Verlauf, 2dò daß diese ganze Zeit über der Herr nicht
nur von der Leibeigenschaft, sondern auch von dem Ort, wo sich der Leibeigne
aufgehalten hat, Wissenschaft gehabt, gleichwol aber weder von ihme noch von
seinen Eltern etwas gefordert, genommen, oder sich sonst auf andere Weis bey
seinem Recht zu erhalten gesucht, 3tiò der Leibeigne selbst von seinem Zustand
niemal informirt gewest, mithin durchaus in gutem Trauen und Glauben (bonâ
fide) sich befunden habe, welch-letzteres jedoch in Zweifel allzeit
gemuthmasset wird.
Wie
durch die Freylassung?
§.
19. Die Freylassung geschiehet 1mò entweder ausdrücklich oder stillschweigend,
und zwar jenes, wenn sich ein Leibeigner von
(90)
seinem Herrn abkauft, oder sonst durch Schankung, letzten Willen, oder Geding
entlassen wird, das letztere aber geschiehet erstens, wenn der Herr selbst zur
Verheyrathung eines Leibeignens mit einer freyen Personen hülft, oder solche
wenigst ohne Gewarnung geschehen laßt. Zweytens, wenn der Leibeigne einen Ort
beziehet, allwo er Kraft besonderer Local-Freyheit nach Verstreichung eines
gewissen Termins nicht. mehr abgeruffen werden darf. Drittens, durch Erlangung
adelich- oder anderer ansehlicher (!) Würde. Viertens, durch verübte
Grausamkeit oder sonstigen grossen Mißbrauch der Herrschaftlicher Gewalt.
Fünftens, durch Verstossung eines krank- und hülflosen Leibeignens, nicht aber
sechstens, durch die blosse Bezahlung des Todten-Falls, dann diese würkt in
Ansehen Leibeigner Kinder, welche den ruckständigen Fall entrichtet haben, die
Freyheit für sich allein nicht. 2dò Wenn ein gemeinschaftlicher Leibeigner von
einem Herrn privativè ohne Einstimmung (!) der anderen ausdrücklich oder
stillschweigend freygelassen wird, so ist er zwar in Ansehen sammentlicher Herrschaft
frey, es müssen aber gleichwol jene, welche nicht einstimmig gewest, von dem
Freylasser ihres gehabten Antheilswegen schadlos gehalten werden, und da man
sich desfalls in Güte nicht vereinigen kan, so giebt die Obrigkeit den
Ausspruch, und wird bey dem Anschlag theils das Alter und Vermögen des
Leibeigenens, theils der Nutzen und Gebrauch, welchen man von ihm gehabt hat,
nebst anderen Eigenschaften in Erwegung gezogen. 3tiò Ist die Obrigkeitliche
Bestättigung zur Freylassung überhaupt nicht nöthig, ausgenommen, wenn solche
von der Vormundschaft geschiehet, oder sonst andere der Obrigkeitlichen
Confirmation bedürftige Umstände miteinschlagen.
Wie
die Real-Leibeigenschaft aufgehoben werde?
§.
20. Von der Real-Leibeigenschaft wird der Guts-Innhaber befreyet, wenn er von
dem Gut kommt, es seye dann, daß er zugleich mit der Personal-Leibeigenschaft
behaftet gewest, dann diese wird durch den blossen Abzug von dem Gut nicht
aufgehoben. Im übrigen kan der Herr auch um sothanen
(91)
Abzugswegen von dem Leibeignen niemal etwas forderen, ausser wo es von Alters
also hergebracht ist.
Von
dem Streit zwischen Herrn und Leibeignen um die Leibeigenschaft.
§.
21. Wenn 1mò nicht soviel über die Würkungen als Substanz der Leibeigenschaft
selbst zwischen dem Herrn und Leibeignen der Streit ist, dergestalten, daß
dieser die Freyheit, und jener die Herrschaft über ihn zu behaupten sucht, so
heißt es Causa liberalis, und ist hierunter zuförderst all jenes zu beobachten,
was oben im dritten Capitul, vierten §vo überhaupt von Quæstionibus Statûs, und
Præjudicial-Actionen verordnet worden. Insonderheit aber hat 2dò jeder ohne
Unterschied des Stands, er seye gleich Burger oder Bauer, Præsumptionem
Libertatis für sich, welche auch 3tiò von solcher Stärke ist, daß sie durch die
gegentheilige Possession, soviel das Momentaneum betrift, nicht entkräftet
wird, derowegen 4tò der angesprochene Leibeigne solang bey seiner angeblicher
Freyheit geschützet werden soll, bis die Herrschaft in Petitorio über ihn
erprobt, oder wenigst Possessio ordinaria von zehen oder mehr Jahren zuruck
dargethan ist. Die blosse Geständnuß des Leibeignen wird 5tò zu sothanen Beweis
nicht für hinlänglich erachtet, es seye dann solche vor behöriger Obrigkeit,
und zwar in der nemlich- zwischen dem Herrn und Leibeignen obwaltender
Streit-Sache geschehen. Wol aber kan 6tò der Beweis durch Gezeugschaften,
briefliche Urkunden, und andere Ordinari-Probs-Mittel gemacht werden,
dergestalt, daß man 7mo auch des Leibeignens Anverwandte sowol hierin als in
all anderen die Leibeigenschaft betreffenden Dingen für unverwerfliche Zeugen
halt.
Um
den Streit zwischen zwey angeblichen Herrn um den Leibeignen.
§.
22. Ist der Streit obgedachtermassen nicht zwischen Herrn und Leibeignen,
sondern zwischen zwey oder mehr angeblichen Herrn um die Leibeigenschaft, und
wem solche von Rechtswegen
(92)
aus ihnen zuständig seye, so wird die Sach zwar nicht ad Causas liberales
gezehlt, es ist aber gleichwol folgendes hierbey zu beobachten. 1mò Ist der
Possessor zum Beweis, wenn er solchen nicht selbst gern auf sich nimmt, sowenig
als in anderen Causis verbunden, sondern derselbe liegt vielmehr seinem
Gegentheil ob. 2dò Seynd hierinfalls des Leibeignens Anverwandte nicht nur
unverwerfliche, sondern auch nothwendige Gezeugen, also und dergestalt, daß sie
demselben von Mütterlicher Seite, und zwar so nahe, daß keine gültige Ehe
zwischen ihnen bestehen mag, von Rechtswegen verwand seyn müssen. Je näher nun
die Verwandschaft ist, je mehr Glauben verdient solche Gezeugschaft. Den
weiter- oder gar nicht verwandten Gezeugen aber wird nur in Ermanglung anderer
Gezeugschaft geglaubt, und da endlich 3tiò die Geständnuß des Leibeignens
obbemeltermassen ihme selbst niemal schädlich seyn mag, also kan sie nur
destoweniger einem von beeden miteinander streittenden Herrschaften
præjudiciren.
(93)
Zweyter Theil Des Neuen Chur-Bayrischen Land-Rechts.
Erstes
Capitul
Von
denen Pflichten und Rechten in Ansehen Haab und Guts überhaupt.
Von
dem Unterschied der Sachen,(Divisione Rerum.)
§.
1. Haab und Gut begreift alle zum menschlichen Gebrauch dienliche Dinge, und
diese seynd entweder in- oder extra Patrimonium Singulorum, beweglich oder
unbeweglich, cörperlich oder uncörperlich. Res extra Patrimonium, das ist,
solche Dinge welche in Niemands-Vermögen seynd, bestehen in Rebus Sacris,
Sanctis, Religiosis, Communibus & Jure Gentium Publicis, Universitatis ac
nullius. Alles nach mehreren Innhalt folgender Ordnung.
(94)
Res Sacræ,
§.
2. Geweyht- und zum Gottes-Dienst unmittelbar gewidmete Sachen, z. E. Kirchen,
Altär, Kelch, Monstranzen, und ander vergleichen Gottes-Geräth werden Res Sacræ
genannt, was aber nur mittelbar dahin gewidmet, und etwan zur Fundation, Dotir-
und Unterhaltung der Gottes Häusern, Kirchen Bedienter, oder Geistlicher
Personen gehörig ist, das heißt Res Ecclesiastica. In beeden soll man sich zwar
nach Geistlichen Rechten, jedoch allerwegen denen Concordatis oder dem
Herkommen gemäß, richten.
Sanctæ,
§.
3. Alle zum Gebrauch des Publici gewidmet- und durch besonderes Verbott von
freventlicher Mißhandl- und Entunehrung verwahrte Dinge z. E. Stadt-Thore und
Mauren, Fortificationes, Landsherrliche Residentien oder Luft-Schlösser, Raths
Häuser, offentliche Statuen und dergleichen werden Res Sanctæ benamset, und
seynd der Landsherrschaft, respectivè dem Publico, eigen, dahero sich auch
Niemand anderst, als Authoritate publicâ unterstehen darf, etwas vorzunehmen,
was zu derenselben Verstalt- Verunehr- oder Veränderung und sonstiger
Ungelegenheit gereichen mag.
Religiosæ,
§.
4. Begräbnussen werden zwar nach Römischen Recht pro Rebus Religiosis geachtet,
heut zu Tag aber gehören sie mehr ad Res Sacras und ist allhier folgendes davon
zu merken. 1mò Seynd alle Privat-Begräbnussen ausserhalb geweyhter Grüften und
Gottes-Aekern (!) weder zulässig noch gebräuchig, und sollen vergleichen todte
Cörper alsogleich wiederum aus- und in geweyhten Erdreich begraben werden ,
ausgenommen 2dò Ketzer und Unglaubige, oder von dem Scharfrichter
hingerichtete, oder wenigst schon zum Tod condemnirte Missethäter, sofern nicht
ein anderes specialiter beliebt und zugelassen wird, wie nicht weniger sich
selbst boshafter Weis entleibte Personen, oder Mißgeburten, welche mehr
viehisch- als menschliches Weesen an sich haben. 3tiò Ist in Zweifel, ob die
Geistliche Begräbnuß statt habe, mit der Geistlichen Obrigkeit allzeit zu
correspondiren, und derselben von denen
(95)
eingeholten Erfahrungen Communication zu ertheilen. 4tò Stehet jedem frey, ob
er sich in seiner Pfarr oder salvis Juribus Parochialibus auf einem fremden
Freythof zur Erden bestätten lassen wolle, jedoch mit Ausnahm deren Familie-
und Erb- Begräbnussen, welche nur denen Erben oder von der Familie allein
zustehen. 5tò Hat jede Obrigkeit von Amtswegen zu sorgen, daß man todte Cörper
nicht lang unbegraben liegen lasse, man soll auch solche 6tò weder Schulden
halber arrestiren oder aufhalten, noch sonst Jemand 7mo an der Begräbnuß
hinderen, wenn selbe nur an Ort und End beschiehet, wo man deren berechtiget
ist. Die Kösten werden 8vò von des Verstorbenen eignen Mittlen bestritten, und
wer sie einsweilen vorschüsset, der mag solche in gebührender Maaß alldort
wiederum erholen. Von dem Vorzugs- Recht sothaner Kösten siehe Cod. Jud. Cap.
20. §. 3. Von Violirung der Todten- Gräbern siehe Cod. Crim. p. 1. C. 2. §. 10.
Und von dem Viso reperto der todten Cörpern. Ibid. p. 2. C. 3. §. 2.
Communes
& Publicæ,
§.
5. Unter die Res Communes & Jure Gentium Publicas, deren Gebrauch zwar
Jedermann, das Eigenthum aber Niemand zuständig ist, wird insgemein nicht nur
das Meer samt dem Gestatt, dann die uneingeschränkte freye Luft und
vorbeyfliessende Wässer, sondern auch Schifreiche Ström und offene freye Land-
und Heerstrassen gerechnet, welches jedoch nach teutsch- und hiesigen Land-
Rechten, zumal was gedachte Ström und Strassen anbelangt, andergestalt nicht als
salvis Juribus Territorialibus zu verstehen ist.
Universitatis,
§.
6. Was einer ganzen Stadt, Dorfschaft, Zunft, oder anderer Gemeinde eigen ist ,
jedoch dergestalt , daß sich jedes Mitglied von der Communität dessen
gebrauchen kan, wie z. E. Gemein-Waid (!) oder Holzschläg, Schützenstätt,
offentliche Gäng und Gassen, Schulen, Brünnen und dergleichen, das ist und
heißt Res Universitatis.
Nullius,
§.
7. Ad Res Nullius, welche niemalen einen rechtmässigen Eigenthums-Herrn gehabt,
oder solchen wiederum verlohren haben,
(96)
gehören zwar nach Römischen Recht alle wilde Thier, liegende Erbschaften, Res
derelictæ, und überhaupt alle Bona vacantia, wie und auf was Weis aber das
Eigenthum hierüber erlangt werde, siehe anderwärts.
Mobiles
und Immobiles.
§.
8. Was sich von einem Ort zum anderen ganz und unverletzte nicht überbringen
laßt, ist ein unbewegliches, ausser dessen aber ein bewegliches Ding, doch
werden auch öffters bewegliche Stücke für unbeweglich geachtet, wenn jene
diesen letzteren anhangen, wie z. E. die Früchten auf dem Feld und an denen
Bäumen, oder aber da sie zum beständigen Gebrauch dahin gewidmet seynd.
Corporales
und Incorporales.
§.
9. Cörperliche Dinge seynd, welche in die äusserliche Sinne fallen,
uncörperliche aber, welche leiblicher Weis nicht begriffen werden, als da seynd
z. E. alle Rechten, Gerechtigkeiten, Dienstbarkeiten, Erbschaften, Klagen,
Pflichten und Befügnussen, und obwol diese letztere ihrer Natur nach weder zu
den beweglich- noch unbeweglichen Dingen gehören, so folgen sie doch dem
Objecto, worauf sie gehen, oder der Qualität des jenigen Dings, welchem sie
anhangen.
Von
dem Jure reali und personali.
§.
10. Man hat das Recht zu einer Sach, entweder mit oder ohne Absicht auf eine
gewisse andere Person. Erstenfalls heißt es Jus personale, anderenfalls reale,
und gründet sich das letztere entweder auf das Eigenthum, Innhaben, Unterpfand,
oder die Dienstbarkeit. Das mehrere hievon siehe in folgenden Capituln, von dem
Jure personali aber den vierten Theil gegenwärtigen Codicis.
Von
Real- und Personal- Actionen.
§.
11. Gleichwie nun ex Jure reali die Real- und ex Jure personali die
Personal-Klagen entspringen, so bestehet auch der
(97)
Unterschied zwischen beeden überhaupt darin: es werden nemlich jene regulariter
in Loco Rei sitæ angebracht, erstrecken sich auf jeden Innhaber derselben,
gegen die Erben aber nur soweit, als sie in würklichen Innhaben seynd, gehen
mit der Sach selbst zu Grund, richten sich auch in der Verjährung nach selber
und muß zwar der Kläger das angebliche Jus in Re beweisen, ist hingegen den
Titul und die Causam proximam Actionis in dem Klag- Libell zu allegiren nicht
schuldig. Die Personal-Klagen aber gehen nicht soviel gegen den Innhaber, als
Jenen, welcher aus einem Contract oder Verbrechen haftet, erstrecken sich auch
auf die Erben nur pro Quotâ de Erbschaft, erlöschen nicht durch den Verlust und
Untergang der Sach, dauren regulariter 30. Jahr , gehören ad Forum Domicilii,
respectivè Contractus vel Delicti und erforderen in dem Klag-Libell nicht nur
die Ausdruckung, sondern auch den Beweis der Causæ remotæ vel specialis, wenn
selbe wiedersprochen wird.
(98) Zweytes Capitul
Von
dem Eigenthum.
(Dominio
vel Proprietate.)
Was
das Eigenthum seye?
§.
1. Das Eigenthum ist eine Macht und Gewalt mit dem Seinigen nach eignen
Belieben frey und ungehindert soweit zu disponiren, als Gesatz und Ordnung
zulaßt.
Wie
vielerley?
§.
2. Dasselbe wird unter anderen hauptsächlich in Dominium plenum, verum vel
quasi, directum & utile, naturale & civile, solitarium & commune
getheilt. Von dem Gemeinschaftlichen Eigenthum oder Condominio siehe §vum seq.
16. Quasi Dominium gehet auf uncörperlich- und verum auf cörperliche Dinge,
directum & utile wird genannt, wenn die Sach mehr Herren hat, und einem
davon die Grund- Herrschaft, dem anderen aber nur das nutzbare Eigenthum, wie
z. E. bey Lehen Erb- Recht, Leibgeding, veranleiteter Freystift und anderen
dergleichen Gütern zugehört. Civile heißt dasjenige Recht, welches durch
besondere Verordnung die Kraft des Dominii erlangt hat, naturale hingegen,
welches so lang ruhet, als einem anderen das Dominium civile darauf gebührt,
wie z. E. auf dem Heyrath- Gut, da der Frauen währender Ehe Dominium naturale,
und dem Mann Dominium civile zustehet, plenum endlich, welches man ohne
Einschränkung sowol mit der Grund-Herrschaft, als dem nutzbaren Eigenthum
vollkommen innhat.
Wer
dessen fähig?
§.
3. Jeder, der seiner Vernunft mächtig ist, kan sowol für sich selbst, als durch
andere das Eigenthum einer Sache erlangen, es mögen aber Blöd- und Unsinnige,
dann Kinder und
(99)
Curatelmässige, wie in anderen Dingen, also auch hierin von ihren Vormündern
oder Curatoribus vertretten werden.
Worin
selbes Platz greiffe?
§.
4. In Regula kan alles eigenthumlich werden, ausser was von Natur nicht in
unseren Besitz und Gewahrsame kommen kan, oder sonst durch Special-Verordnungen
ausgenommen ist.
Art
und Weis solches zu erlangen.
§.
5. Die Art und Weis das Eigenthum zu erlangen gründet sich theils auf
natürlich- theils geschriebenes Recht, (Modi acquirendi Dominium naturales vel
civiles) von denen ersten siehe Cap. seq. 3. Die andere seynd entweder
Universales oder Particulares. Jene bestehen in der Erbschaft, und Arrogation,
diese aber in der Verjährung, und letztwilligenVermächtnuß. Von der Arrogation
siehe oben P. 1. Cap. 5. §. 10. Von der Verjährung unten Cap. 4. Von der
Erbschaft und letztwilligen Vermächtnüssen. P. 3. C. 1. &c. Blosse Pacta
und Conventiones aber mögen für sich allein, ohne daß einer von obgedachten
Modis acquirendi naturalibus vel civilibus dazukommt, das Eigenthum von einem
auf den anderen niemals transferiren.
Würkungen
desselben.
§.
6. Wer vollkommner Herr von der Sach ist, und Dominium plenum &
irrevocabile hat, der kan sie auch mit Ausschlus all anderer nicht nur zu
eignen Nutzen verwenden, und gebrauchen, sondern auch veräusseren, verpfänden,
oneriren, oder sonst nach Gutbefinden damit schalten und walten. Kommt ihm aber
die Sach aus der Hand, oder wird ihm unrechtmässiger Weis von anderen
vorenthalten, so mag er sie nach Maaßgab folgenden §vi 7mi aller Orthen retten
und vindiciren, jedoch dergestalt, daß er sich derselben eigenmächtiger Weis
nicht unterziehe, es seye dann Possessio vacua, oder ohne eigner Selbsthülf
grosse Verlusts-Gefahr obhanden. Desgleichen kan er auch von denen Verwaltern
oder Administratoribus seiner Sachen über alle Einnahm und Ausgaab richtige
Rechnung forderen, es seye dann per Pacta ein anderes ausdrücklich beliebt
worden.
De
Rei Vindicatione.
§.
7. Bey Vindications-Klagen hat man 1mò all jenes zu beobachten, was oben Cap.
1. §. 11. von Real-Klagen überhaupt
(100)
versehen ist. 2dò Muß der Kläger von dem vindicirten Gut nöthige Beschreibung
machen, und sich gleich anfänglich erklären, ob er solches ganz oder zum Theil
vindiciren wolle. 3tiò Soll er auf Wiedersprechen nicht nur nach Ausweis
folgenden achten §vi das angebliche Eigenthum, sondern auch, daß Beklagter die
Sach würklich besitze, oder malâ fide aus Handen gelassen habe, beweisen. 4tò
Wird zwar hierinfalls auch ein blosser Detentor pro Possessore geachtet, kan
aber hingegen Vermög Cod. Jud. Cap. 8. §. 3. Authorem nominiren, und sich der
Klag dadurch entschütten. Unterlaßt er dieses und giebt sich selbst für den
Gegner an, so muß derselbe in Casu Succumbentiæ den Werth mit Refundirung aller
Streits-Kösten auf Begehren restituiren. 5tò Gehet diese Klag nur auf
einschichtig- und cörperliche Dinge, wohingegen die Erbschaften und
uncörperliche Dinge durch andere Rechts-Mittel und Actiones gerettet werden,
ausgenommen, wenn die letztere cörperlichen Dingen anhangen, dann da folgen sie
der Hauptsach. 6tò Wenn Jemand in eignen Namen mit fremden Geld etwas
erhandlet, so kan derjenige, welchem das Geld gehörig gewest, zwar sein Geld
begehren, nicht aber das dadurch erhandlete Gut vindiciren, ausgenommen die in
denen Rechten specialiter benannte Fälle. 7mo Ist inter directam & utilem
Rei Vindicationem kein anderer Unterschied, ausser soviel den §vo seq.
bemerkten Beweis betrift. Und wenn 8vò die vindicirte Sach einmal rechtmässig
verjährt ist, so hat auch diese Klag nach selbiger Zeit nicht mehr statt, und
wird also nach Gestalt der Sachen bald in kurz- bald längerer Zeit verjährt.
Von
dem Beweis in Rei Vindicatione.
§.
8. Der Kläger muß in Erprobung des Eigenthums nicht nur seines Orts einen
rechtmässigen Titul, wodurch er die Sach an sich gebracht hat, sondern auch
eben dergleichen von seinem Vorfahrer gnüglich beweisen, und reichen hierbey
keine blosse Indicia, oder wahrscheinliche Muthmassungen hin , sondern die Prob
soll auf offenbar- wahrhaft- und schliessenden Ursachen beruhen. Wenn aber die
Klag nicht aus dem Dominio directo sondern nur utili fließt, so bedarf man
obigen scharffen Beweis nicht, sondern der Kläger hat nur dasjenige zu
erweisen, woraus ihm die angebliche Gerechtsame zustehet.
De
Publiciana in rem Actione.
(101)
§. 9. Hat Jemand das Gut einmal rechtmässiger Weis inngehabt, hernach aber den
Besitz desselben wiederum verlohren, so kan er solches von jedem Innhaber, der
nicht ein gleich- oder besseres Recht hierzu beweisen mag, vindiciren, und ist
hierunter des in §vo præced. 8vò erwehnten beschwerlichen Beweis überhoben ,
indem er seines Orts weiter nichts als die vorhin gehabte rechtmässige
Possession zu beweisen hat, im übrigen hat es mit gegenwärtiger Action die
nemliche Beschaffenheit, wie mit obgedachter Rei Vindicatione.
Von
dem bonæ Fidei Possessore in vorbemelten Klagen.
§.
10. Wenn der Beklagte das vindicirte Gut abtretten muß, so ist inter bonæ &
malæ Fidei Possessorem ein Unterschied zu machen. Von dem letzteren siehe §vum
seq. Der Erste giebt 1mò die Sach cum Fructibus pendentibus und anderer Zugehör
heraus, dahingegen bezahlt er 2dò den Werth von deme nicht, was er bereits bonâ
fide veräussert hat. 3tiò Restituirt er die eingehobene Früchten nur soweit,
als sie noch würklich in Naturâ vorhanden seynd, oder der Innhaber sich damit
bereichert hat. Um die übrige Fructus perceptos vel percipiendos aber, wie auch
um die Extantes, welche bereits verjährt seynd, haftet er keineswegs. 4tò Hat
es mit denen für ausgeborgt-fremdes Geld eingenommenen Zinsen die nemliche Beschaffenheit,
wie mit anderen Früchten. 5tò Ist er den an der Sach verursachten Schaden oder
Abschleif zu vergüten nicht schuldig, vielweniger stehet er 6tò für die
Unglücks-Fäll, wenn die Sach dadurch verlohren gehet. 7mo Deren auf das Gut
verwendeter Köstenhalber seynd die Expensæ necessariæ, utiles & voluptuariæ
wol zu unterscheiden. Die erste ziehet er ab, und bedient sich derwegen des
Retentions-Rechts, wenn gleich der Effect nicht mehr existirt. Die andere mag
er zwar begehren, jedoch ohne Retentions-Recht, und nur soweit sich die
Melioration noch bezeigt. Die dritte nimmt er weg, soviel ohne Beschädigung der
Sach geschehen kan. 8vò Wird bona Fides in Possessore solange vermuthet, bis
mala Fides aus gnugsamen Indiciis dargethan ist.
Und
malæ Fidei Possessore.
(102)
§. 11. Malæ Fidei Possessor giebt 1mò nicht nur das Gut selbst mit allem
Anwachs wiederum heraus, sondern wenn solches 2dò malâ fide von ihm veräussert
worden, so erstattet er den Werth desselben, und hat Juramentum in Litem gegen
ihn Platz. 3tiò Kan Kläger die Sach selbst, ohngeacht er den Werth bereits
hievor erhalten hat, von dem neuen Besitzer, jedoch gegen Restitution des
empfangenen Werths, vindiciren. 4tò Restituirt er Fructus extantes, &
consumptos, perceptos & percipiendos, sie seyen gleich naturales, civiles
oder industriales, und hat keine Verjährung hierin statt, ohngeacht das
Haupt-Gut selbst etwan Titulo oneroso erlangt worden. 5tò Bezahlt er auch die
Zinsen von dem an sich gebrachten fremden Geld. 6tò Ziehet er von denen auf das
vindicirte Gut verwendeten Kösten zwar Expensas necessarias ab, und hat auch
derowegen Jus Retentionis zu exerciren, utiles & voluptuarias aber nimmt er
soweit zuruck, als es ohne Schaden des Haupt-Guts geschehen mag. 8vò Wenn das
vindicirte Gut durch Unglücks-Fäll beschädiget wird, oder gar verlohren gehet,
so haftet er für nichts, es seye dann, daß er das Gut durch Raub, Diebstall und
unzulässige Gewalt an sich gebracht, oder den Casum durch eignes Verschulden
veranlaßt hat. Der Schaden, welcher Dolo vel Culpâ hierin geschiehet, muß von
ihm ersetzt werden, und zwar in Culpâ latâ vel Dolo nach den eingebildeten, in
Culpâ levi aber nur nach den wahren Werth desselben. 9no Haften die Erben eines
malæ Fidei Possessoris wie der Erblasser selbst, wenn sie ebenfalls in malâ
Fide seynd, ausser dessen aber wie andere bonæ Fidei Possessores.
De
Actione ad exhibendum.
§.
12. Ein Jeder, der ein Interesse bei der Sach hat, folglich auch der Jenige,
welcher dieselbe zu vindiciren sucht, mag die Exhibition und Vorlegung derselben
præparatoriè begehren, um eine Gewißheit dadurch zu erlangen, ob der Gegentheil
die nemliche Sach, welche man in Anspruch zu nehmen gedenkt, würklich besitze.
Es muß aber 1mò der Kläger hierbey zuförderst nicht nur sein vermeintes Recht
oder Interesse vorläuffig summariè bescheinigen, sondern auch, daß der andere
die Sach entweder für sich selbst, oder wenigst eines anderen wegen innhabe,
wahrscheinlich darthun. 2dò Gehet die Exhibitions-Klag
(103)
Klag nur auf bewegliche Dinge, weil die unbewegliche ohnehin Jederman vor Augen
liegen, sohin keiner Exhibition mehr bedarffen. 3tiò Ziehlet dieselbe dahin,
daß der Beklagte entweder ad exhibendum, oder aber, wenn er den Besitz der Sach
abläugnet, zum Schwur angehalten werde, wasgestalten er nemlich die Sach weder
besitze, noch dieselbe malâ fide aus Händen gelassen habe, oder den dermaligen
Innhaber wisse. Wer nun 4tò sowol eins als das andere weigert, muß dem Kläger
sein vermeint- und durch das Juramentum in Litem erhärtetes Interesse
richterlicher Ermässigung nach abthun, welche Beschaffenheit es auch 5tò auf
den Fall hat, da der Beklagte die Sach dolosè um Vermeidung der Exhibition ab
Seiten bringt. 6tò hat nach abgelegten Eid eine weitere Exhibitions-Klag gegen
den Beklagten nicht mehr statt, es seye dann, daß er die Sach erst hernach
überkommen hat, oder aber eines begangenen Meineids durch vollkommene Prob
überwiesen werden kan.
De
Finibus regundis.
§.
13. Wenn die Gränzen des Eigenthums oder anderer Gerechtsame zwischen
benachbarten stritt- und irrig seynd, so sollen sie 1mò von ordentlicher
Obrigkeit auf Instanz ein oder anderen Theils nach vorläufig gnugsamer
Vernehmung sammentlicher Interessenten mit Zuziehnung geschworner Feldmesser
und Verständiger regulirt und ausgemarkt werden, wobey 2dò der Jenige, welcher
sich bey der Obrigkeit am ersten meldet, allzeit die Stell des Klägers zu
vertretten hat, und gleichwie 3tiò diese Klag theils ex Jure reali theils
personali entspringt, mithin vermischter Natur ist, so hat sich auch jeder
Theil, welchem der Beweis in Possessorio vel Petitorio disfalls obliegt,
hiernach zu richten, und sein angebliches Recht durch sichtige Gränz-Zeichen,
und authentische Beschreibungen, oder in Ermanglung deren gleichwol durch
Zeugen und andere Probs- Mittel gnüglich darzuthun. 4tò Bleiben die strittig-
und zweifelhafte Gränzen, bis zu gänzlichen Austrag der Sach in Possessorio vel
Petitorio, zwar beeden Theilen gleichsam gemeinschaftlich, dafern sich aber 5tò
am Ende bezeigt, daß einer von des anderen Theils Portion unrechtmässiger Weis
etwas genossen hat, so wird es hierinfalls mit der Restitution ebenso, wie oben
§vo 10 & 11. in Rei Vindicatione gehalten, und nicht weniger ein gleiches
wegen des Abzugs deren hinauf verwendeter
(104)
Kösten beobachtet. Damit aber auch 6tò der Gränzen halber desto weniger Irrung
entstehe, so soll man solche in Beyseyn sammentlicher Interessenten von Zeit zu
Zeit fleissig besichtigen, die mangelhaft befundene Mark-Zeichen mit all
gewöhnlicher Præcaution erneueren, eine umständig- und deutliche Beschreibung
davon machen, und ein Obrigkeitliches oder sonst legales Instrument darüber
errichten lassen, welches hernach 7mo bey vorfallenden weiteren Irrungen den
Ausschlag zu geben, und die Einwendung, daß ein anderes hergebracht worden
seye, nicht mehr dagegen statt hat.
Von
Zugehörungen und Pertinentien.
§.
14. Das Eigenthum begreift zwar nicht nur die Hauptsach selbst, sondern auch
alle derselben Zugehörungen, wie aber von Natur keine Sach zur anderen gehört,
ohne daß sie durch Gesatz, Gewohnheit, oder deutlichen Willen des Jenigen,
welcher damit zu disponiren hat, auf beständig dahin gewidmet und einverleibt
wird, so müssen dergleichen angebliche Zugehörungen gnüglich bewiesen seyn, und
wird man durch die etwan in dem Uebergabs-Instrument enthaltene General-Clausul:
mit allen Ein-und Zugehörungen, sofern solche nicht specificirt seynd, von
verstandener Prob keineswegs entlediget.
Wie
das Eigenthum wiederum aufhört?
§.
15. Das Eigenthum gehet regulariter auch auf des Eigenthümers Erben, und
erlöscht nicht durch den Tod, ausser wo solches durch Gesatz oder Geding auf
die Person eingeschränkt ist. Wol hingegen hört solches auf durch die
Veräusserung, und wenn ein anderer das nemliche Eigenthums-Recht auf zulässige
Art an sich bringt, oder durch den völligen Untergang der Sach, wobey die
Rechts-Regul zu beobachten ist, daß jedes Ding seinem eigenen Herrn verlohren
gehe.
Von
dem Condominio.
§.
16. Wenn eine Sach mehr Herrn zugleich hat, so werden sie zwar sammentlich für
einem Mann gerechnet, und darf keiner den anderen in seinem hergebrachten
Condominio stöhren, oder beeinträchtigen, wie weit aber einer gegen den anderen
währender Gemeinschaft das Jus prohibendi habe, auch wie es allenfalls mit der
Abtheilung zu halten seye, siehe unten P. 3. Cap. 13. §vo 3.
(105)
Drittes Capitul
Unterschiedliche
Art und Weis das Eigenthum zu erlangen. (Modi acquirendi Dominium.)
Modi naturales.
§.
1. Von denen Modis civilibus acquirendi Dominium siehe oben Cap. 2. §. 5. Modi
naturales bestehen theils in der Apprehension oder Occupation, theils in der
Accession.
§.
2.
[Occupatio
vel Apprehensio. ]Apprehendiren heißt soviel als sich einer Sach in der Absicht
auf das Eigenthum würklich bemächtigen, welches auf unterschiedliche Weis zu
geschehen pflegt, dann entweder haben die Sachen schon einen Herrn oder nicht.
Jene werden per Occupationem bellicam, Traditionem, Cessionem, diese aber per
Venationem, Inventionem, & Rei derelictæ Occupationem acquirirt, und ist
bey denen letzteren überhaupt die Regul zu bemerken, Res cedit primo occupanti,
das ist, die Sach gehört demjenigen, der sich solcher am ersten bemächtiget.
Venatio,
Piscatio, Aucupium.
§.
3. Ungezähmte wilde Thier, sowol auf Erden, als im Wasser und der Luft, seynd
zwar nach Römischen Recht Res nullius und gehören primo occupanti, nach
teutsch- und hiesigen Land-Rechten aber darf man sich weder der Jagd, noch des
Vogel-Fangs und eben sowenig in freyen Flüssen, Seen und dergleichen offenen
Wässern der Fischerey anmassen, es seye dann aus Lands-Fürstlicher
Special-Concession oder sonst rechtmässiger Weis hergebracht.
(106)
Inventio.
§.
4. Gefundener Schätzenhalber, welche solange Zeit vergraben, eingemaurt, oder
sonst verborgen gewest, daß man den Eigenthümer nicht mehr davon weiß, wird das
General-Mandat von Anno 1752 hiermit folgendermassen erneuert. 1mò Soll man den
Schatz in deren Theile theilen, wovon dem Fisco zwey Drittel zugehen, der
Ueberrest aber dem Erfinder, wenn er den Fund auf seinem Eigenthum thut,
verbleibt. Falls aber 2dò derselbe in fremden geschiehet, so theilt der
Erfinder sothanes Drittel mit dem Eigenthümer des Orts, ausser da der Schatz
nicht von ungefehr gefunden, sondern ohne des Eigenthümers Wissen und Willen
mit Fleiß darauf nachgesucht oder gegraben worden, welchenfalls das ganze
Drittel dem Proprietario Loci allein zugehört. Gebraucht man sich aber 3tiò
etwan gar Aberglaubischer Dingen hierunter, so verfallt man dadurch nicht nur
in malefizische Straf, sondern der Antheil, welchen man sonst dabey gehabt
hätte, gehet verlohren, und kommt dem Fisco zu, jedoch ohne Præjuditz des
Eigenthümers, wenn er bey der Sach unschuldig ist. Unter dem Eigenthum wird 4tò
disfalls vorzüglich das Dominium utile verstanden, mithin dem Dominio directo
præferirt, wohingegen Usufructuarius, Commodatarius, Depositarius, Pignoratarius
und dergleichen von der Participation ausgeschlossen seynd. Ergiebt sich nun
5tò der Fall in Kirchen, geweyhten Orten, oder auf Gemeinds-Gründen, öden und
Herrnlosen Gütern, so kommt erstenfalls des Eigenthümers Antheil der Kirch oder
Causæ piæ, anderenfalls der Gemeinde, und drittenfalls dem Fisco zu. Solte sich
endlich 6tò Jemand unterstehen, den gefundenen Schatz zu verhelen, und nicht
alsogleich anzuzeigen, so wird er nicht nur mit malefizisch-willkürlicher Straf
belegt, sondern er verwürkt anbey seinen ihm sonst gebührenden Anteil, und
fallt solcher vielmehr demjenigen zu, der dieses am ersten angiebt.
Rei
derelictæ Occupatio.
§.
5. Für verlassenes Gut wird geachtet, was man animo derelinquendi, das ist, in
der Meinung und Absicht solches nicht mehr zu haben, wegwirft, verlaßt, und
Jedermann preisgibt. Es muß aber Animus aus deutlich- und Weltüblichen
Merkmahlen, wie z. E. bey offentlichen Geld-Auswurf gnugsam
(107)
zu Tag liegen. Was demnach nicht in dieser Absicht, sondern z. E. zu Abwendung
besorglichen Schifbruchs (!) von dem Schif ausgeworffen wird, von dem Wagen
fallt, oder sonst ungefehr verlohren gehet, ist nicht Res derelicta und kommt
primo occupanti keineswegs zu, sondern muß dem Eigenthümer, wenn er sich anders
gnugsam hierzu legitimiren kan, ausgefolgt, und da man solchen nicht weiß, die
gefundene Sach offentlich verkündet werden, damit er sich behörigen Orts zu
melden wisse, wo immittels das gefundene Gut in des Erfinders Handen verbleibt,
und nach ersessener Verjährung gar nicht mehr von ihm gefordert werden mag.
Occupatio
bellica.
§.
6. Was währenden Krieg von dem Feind an beweglichen Gütern erbeutet wird,
gehört von der Zeit an, da sie in Sicherheit gebracht seynd, dem Erbeuter,
salvo tamen Jure Postliminii in Ansehen jener Güter, welche von Freunds in
Feinds-Handen, nachhero aber und währenden Krieg Jure Belli oder Handlungsweis
wiederum in disseitige Gewalt gekommen seynd.
Traditio.
§.
7. Eine rechtmässige Uebergab oder Einraumung, wodurch das Eigenthum von einem
auf den anderen gebracht wird, erfordert 1mò daß der Uebergeber zur
Auslieferung und der andere Theil zur Acceptation befugt seye, dahero z. E.
Kinder, Unsinnige und dergleichen keine Uebergab thun oder annehmen können. 2dò
Soll ein Titulus Dominii translativus, das ist, eine solche Ursach, wodurch man
das Eigenthum auf andere zu bringen pflegt z. E. ein Tausch, Kauf, Darlehen,
Schankung, etc. vorhanden seyn. 3tiò Ist inter Titulum onerosum vel lucrativum
disfalls kein Unterschied, und wird unter dem letzteren eine solche unentgeltliche
Handlung verstanden, welche mit gar keiner Gegenverbindlichkeit oder sonstiger
Beschwärde verknüpft ist, z. E. eine blosse Schankung unter Lebendigen oder von
Todwegen. 4tò Muß derjenige, welcher sich auf die Uebergab beruft, den Titul
insonderheit beweisen. Und da sich 5tò ein Irrthum oder Ungerechtigkeit hieran
bezeigt, so bleibt zwar das Eigenthum nichts destoweniger transferirt, dem
Uebergeber hingegen stehet solchenfalls frey, denjenigen, welcher aus irriger
oder unrechtmässiger Ursach etwas von ihm ermpfangen hat,
(108)
persöhnlich (!) wiederum darum zu belangen. 6tò Kan die Uebergab auch brevi
manu durch die Anweis- und Vorzeigung des Guts, oder per constitutum
Possessorium, wie nicht weniger durch Zeichen, nemlich durch Aufdruckung des
Insigels, Aushändigung der Schlüsseln, Documenten und dergleichen geschehen.
(Quali
Traditio vel Cessio.)
§.
8. Durch obbemelte Uebergab werden nur cörperliche Dinge von einem auf den
anderen gebracht, uncörperliche Dinge pflegt man per Cessionem, oder soviel die
Servitutes und andere dergleichen Gerechtigkeiten betrift durch deren
würklichen Gebrauch zu übergeben welcher in Juribus negativis auf dem Verbott
an einer und der Acquiescenz an anderer Seit, in affirmativis aber auf der
Uebung an einer und der Gestattung an anderer Seite beruhet. Solchemnach ist
hierunter das nemliche wiederum zu beobachten, was §vo præced. n. 1 bis 5.
inclusivè, geordnet ist, die Cession insonderheit belangend, kommt es 1mò
hiermit lediglich auf den Willen des Cedentens und Cessionarii an. Sobald diese
beede über den Transport miteinander verstanden seynd, hat die Cession ohne
weiteren Zuthun seine vollständige Richtigkeit. Die Miteinwilligung des
Debitoris cessi ist 2dò hierzu nicht nöthig, sondern das Recht, was man gegen
ihn hat, kan auch wieder seinen Willen an andere cedirt und überlassen werden.
Juden mögen 3tiò ihre gegen Christen habende Forderungen an einen anderen
Christen ohne Nullität nicht überlassen, was aber 4tó das gemeine Recht von
Cessionibus in Potentiores vel Milites statuirt, wird wenigst hier zu Land
nicht mehr attendirt. 5tò Können regulariter alle sowol gegenwärtig- als
zukünftige Jura vel Actiones, soweit nicht ein besondere Ausnahm gemacht wird,
cedirt werden. 6tò Muß die Cession von dem, der sich darauf beruft, erwiesen
werden, und ist auch der blosse Briefs-Innhaber, wenn er sich nicht in anderweg
dazu legitimiren kan, von diesem Beweis nicht befreyet, ohngedacht der Brief
die Clausulam, jeden Briefs-Innhaber, in sich halt, weil sich solches nur von
rechtmässigen Briefs-Innhabern versteht. 7mo Seynd bey Ueberlassung einer
Principal-Action auch die Accessoriæ vel Præparatoriæ allzeit stillschweigend
mit darunter verstanden. 8vò Tritt Cessionarius in alle Rechten des Cessonarii,
welche durch Besatz oder Beding
(109)
nicht besonders ausgenommen seynd, durchgehends ein, und ist der disfalls in
Römischen Rechten gemachte Unterschied zwischen dem Dominio vel Exercitio
Juris, dann der Actione directa vel utili, nach teutsch- und Landüblichen
Rechten als eine unnöthige Subtilität aufgehoben. Beedes kommt dem Cessionario
nach beschehener Cession zu, und hat sodann 9nó Cedens mit dem Jure cesso gar
nichts mehr zu thun, dahingegen stehen 10mò dem Ersten alle Exceptiones im
Weeg, welche Cedens selbst von Rechtswegen zu leiden gehabt hätte. Es kan sich
auch jener 11mò deren ihm eigens zustehender Privilegien in Re cessâ zu
Nachtheil eines Drittens nicht gebrauchen, und muß 12mò die Sach mit allen
darauf haftenden Bürden übernehmen. 13tiò Haftet auch Debitor cessus von der Zeit
an, da er Nachricht von der Cession hat, dem Cessionario dergestalt, daß er von
dem Cedenten weder belangt noch der Obligation mehr entbunden werden mag. Wenn
aber 14tò zwey unterschiedliche Cessionarii sich bey ihm angeben, so muß er
sich an jenen halten, der die ältere Cession vor sich hat, und da er etwan aus
Unwissenheit sich bey dem letzteren abfindet, so ist, er der Obligation loß.
15tò Ist Lex Anastasiana, Kraft welcher Debitor cessus dem Cessionario nur das
für die cedirte Schuld ausgelegte Quantum zu entrichten hat, zwar nicht
aufgehoben, es muß aber derjenige, welcher sich damit schützen will, zwey Dinge
beweisen, nemlich erstens, daß Cessionarius die cedirte Schuld nicht nur um
billichen Preis nicht an sich gebracht, sondern auch zweytens mit sonderbarer
Bemühung hiernach gestrebt habe. Derowegen sich auch in strittig- und
zweifelhaft- oder gefährlich- und solchen Schuld-Forderungen, welche einer
Verlusts-Gefahr unterworffen seynd, auf gedachte Legem niemal bezogen werden
kan.
Accessio.
§.
9. Accessio wird genannt, wenn eine Sach ihrer Prævalenz und Ueberlegenheit
nach die andere mit ihr vereinigte geringere Sach an- und folglich das
Eigenthum derselben nach sich ziehet, welches theils durch die Natur selbst,
theils durch menschlichen Fleiß und zwar per Alluvionem, Insulæ Productionem,
Alvei Destitutionem, Coalitionem, Specificationem, Confusionem, Commixtionem,
Adjunctionem, Inædificationem, Implantationem, Sationem, Scripturam,
(110)
Picturam, Fœturam, Fructuum vel Usurarum perceptionem zu geschehen pflegt.
Alluvio.
§.
10. Was durch die Gewalt des vorbeyfliessenden Wassers an einem fremden Grund
unvermerkter Weis nach und nach angeschüttet wird, das gehört auch zu selbigen
Grund, wenn solcher anders keine gewisse ausgezeigte Gränzen hat, sondern der
Fluß selbst die Scheidung macht. Es soll auch dem Fisco an deme, was er der
Anschütten, Ufern und Insuln halber rechtlich hergebracht hat, weder durch
diesen noch nächstfolgenden §vum 11. & 12. etwas benommen seyn.
Insula.
§.
11. Bey denen Insuln und Werden, welche mit Wasser völlig umgeben seynd, ist zu
unterscheiden, ob solche in dem Fluß nur Anschüttweis nach und nach, oder aber
auf einmal durch Gewaltsamen Wasser-Einbruch entstanden seynd. Letztenfalls
bleiben sie deme, welchem der Grund vorhin zugehört hat, erstenfalls aber
werden sie zwischen denen, welche mit ihren Gründen dis- und jenseits zunächst
am Wasser liegen, à Portion getheilt.
Alvei
Derelictio.
§.
12. Nimmt der Fluß einen anderen Gang und verändert sein voriges Wasser-Bett,
so gehört dieses denen nächst anstossenden à Proportion ihrer Anstössen. Gehet
er aber in sein voriges Bett wiederum zuruck, so gehört der neu-verlassene
Alveus ebenfalls denjenigen, welche zunächst daran liegen. Blosse
Ueberschwemmungen verändern nichts an dem Eigenthum des überschwemmten Grund
und Bodens, sondern lassen ihn nach abgelauffenen Wasser in dem vorigen Stand.
Coalitio.
§.
13. Wird ein Stück Lands durch die Gewalt des vorbeyfließenden Wassers nicht
nach und nach, sondern auf einmal abgerissen, und einem fremden Grund angelegt,
so ist zu sehen, ob er bereits Wurzel alldort gefaßt habe, und angewachsen seye
oder nicht. Letztenfalls bleibt er dem vorigen Eigenthümer, erstenfalls aber
nicht, doch muß ihm der Werth desselben
(111)
nach unpartheyischen Anschlag vergütet werden. Ob und wie weit übrigens zu
Verhütung dergleichen Wasser-Schäden die Verwahrung seines Gestatts von
Rechtwegen gegründet seye, siehe unten P. 4. Cap. 16. & 11.
Specificatio.
§.
14. Wer 1mò eine frembde (!) Materie in neue Gestalt und Form bringt, so daß
die Sach in ihren vorigen Stand und Speciem nicht wieder hergestellt werden
mag, der erlangt das Eigenthum davon, wenn es anders bonâ fide und für sich in
eigenen Namen geschehen ist. Dagegen muß 2dò derjenige, welchem die Materie
zugehört hat, um den wahren Werth derselben nach unpartheyischen Anschlag
befriediget werden, und kan sich bis dahin des Retentions-Rechts bey der novâ
specie, wenn er solche in Handen hat, bedienen. Ist aber 3tiò bemelte neue
Species wissentlich und malâ fide verfertiget worden, so gehört sie nicht dem
Verfertiger, sondern dem Eigenthümer der Materie zu, und wenn ihm solche nicht
anständig ist, mag er den Werth forderen, und benöthigtenfalls Juramentum in
Litem darüber abschwören.
Confusio
& Commixtio.
§.
15. Wenn man theils eigne, theils fremde Materie bonâ Fide in eine solche neue
Gestalt bringt, daß man beede Materien weder unterscheiden noch absönderen kan,
so wird das Eigenthum der fremden Materie und zwar in flüssigen Dingen per
Confusionem, in truckenen per Commixtionem erlanget, geschiehet aber ein oder
anderes nicht in eignen sondern in des Drittens Namen, oder gar nur von
ungefehr, so werden beede vermischte Materien gemeinschaftlich. Im übrigen wird
es, wie mit der Specification, gehalten.
Adjunctio.
§.
16. Wenn fremdes Ding mit Eignen dergestalt vereiniget wird, daß ein Corpus
oder Totum daraus entsteht, und sich die vereinigte Theil zwar noch
unterscheiden, aber nicht füglich mehr absönderen lassen, so ist 1mò die
Rechts-Regul, daß der Haupt- den Neben-Theil, und der stärkere den schwächeren
nach sich ziehet. Es wird aber 2dò der Neben- oder
(112)
schwächere Theil daraus beurtheilt, wenn er nur zur Beziehr- Vermehr- Ergänz-
oder Ausbesserung des anderen Theils dienen soll, oder gar so beschaffen ist,
daß er für sich allein nicht einmal bestehen kan. 3tiò ist der Eigenthümer des
Haupt-Theils schuldig den Werth des adjungirten Theil zu vergüten, ohne
Unterscheid, ob die Adjunction bonâ vel malâ fide geschehen seye. 4tò Wird zwar
wol die Anschweissung, nicht aber die Anlöthung für eine Adjunction gehalten,
weil der angelöthete Theil sich füglich wiederum absönderen laßt.
Inædificatio.
§.
17. Ein Gebäude wird entweder 1mò mit fremden Materialien auf fremden Grund,
oder 2dò auf fremden Grund mit eignen Materialien, oder 3tiò auf eignen Grund
mit fremden Materialien errichtet. In all diesen Fällen gehört solches dem
Eigenthümer Grund und Bodens zu, und ist hiernächst auf den 1ten Fall zu
merken, daß derjenige, welcher einen nützlich- oder nothwendigen Bau geführt hat,
seine Kösten, und der andere, deme die Materialia zugehörig gewest, den Werth
derselben von dem Grund-Herrn forderen, oder nach niedergerissenen Gebäu die
Materialia wieder zu sich nehmen möge. 2ten Falls wird es deren
Bau-Köstenhalber mit dem Unterscheid inter bonam & malam Fidem nach Maaßgab
obigen 2ten Capituls 10ten §vi 7ten Num. und 11ten §vi 6ten Num. respectivè
beobachtet. 3ten Falls werden die Materialia ohnepartheyischen Anschlag nach
vergütet, und hat die Actio in duplum niemal mehr statt.
Implantatio,
Satio.
§.
18. Die nemliche Bewandnuß hat es mit denen Bäumen, Pflanzen und Saamen, dann
sobald der letztere einmal ausgesäet ist, und jene auf dem Grund-Wurzel gefaßt
haben, gehört alles dem Grund-Herrn, jedoch soviel die Vergütung der Kösten
oder Erstattung des Werths betrift, mit Beobachtung des §vo præced. 17.
bemerkteu Unterschieds. Soviel aber die Bäum und Pflanzen belangt, welche sich
mit ihren Wurzlen auf mehrley Herrn-Gründe erstrecken, seynd solche auch
zwischen ihnen gemeinschaftlich.
Scriptura,
Pictura, Fœtura,
§.
19. Wer auf fremder Tafel mahlt, behalt das Gemählde, und bezahlt dagegen den
Werth der Tafel, bey der Schrift
(113)
auf fremden Papier verordnen zwar die Römische Rechten das Wiederspiel, es soll
aber dem ohngeacht die Schrift dem Schreiber gegen Vergütung des Papiers
verbleiben. Soviel die Vieh-Zucht belangt, laßt man es bey der Rechts-Regul:
Partus sequitur Ventrem, nemlich das Junge folgt der Mutter.
Perceptio
Fructuum.
§.
20. Die Früchten oder Nutzungen einer Sach werden 1mò in Naturales, Civiles,
Industriales, Pendentes, Separatos, Perceptos, Percipiendos, Futuros, Extantes
& Consumptos getheilt. Naturales werden genannt, welche die Natur der Sach
selbst meistentheils ohne menschlichen Zuthun giebt. Civiles, welche mit Gelegenheit
der Sach genossen werden, z. E. Stiften, Gilten, Zinsen, wovon in §vo seq.
Industriales, welche durch menschlichen Fleiß hervorkommen. Pendentes, welche
noch an den Bäumen hangen, oder auf dem Feld stehen. Separati, welche bereits
geschnitten oder abgelößt seynd. Percepti vel Percipiendi, welche man würklich
eingebracht hat, oder respectivè durch gemeine Haus-Wirthschaft hätte
einbringen können. Futuri, welche nur auf blosser Hofnung beruhen. Extantes,
welche noch in Naturâ & Specie, oder wenigst dem Werth nach vorhanden
seynd. Consumpti, welche auf diese Art nicht mehr vorhanden, sondern verzehrt
seynd. Wem nun 2dò das Gut selbst zugehört, dem gehören auch regulariter die
Früchten zu, sofern nicht ein anderer das Recht dazu hat, wie z. E. ein Nutzniesser,
oder Pachter der Guts-Nutzungen, oder der Nachbar in Ansehen deren
Bäum-Früchten, welche von denen auf seinem Grund hinüber hangenden Aesten
abfallen. Soviel aber 3tiò fremde Güter betrift, ist unter einem bonæ vel malæ
Fidei Possessore ein Unterschied, jenem werden zwar regulariter alle Fructus
percepti oder separati eigen, doch muß er sie dem wahren Eigenthümer, wenn er
sich seiner Zeit darum meldet, wiederum restituiren, soweit selbe nicht schon
consummirt oder verjährt seynd. Dieser hingegen kan sich von denen Früchten
nichts zueignen, sondern muß sogar Consumptos restituiren, die Extantes aber
mögen von ihm oder von anderen, in deren Handen sie sich befinden, allerdings
vindicirt werden. 4tò Ziehet endlich sowol bonæ als malæ Fidei Possessor die Kösten
wiederum ab, welche auf Fructus restituendos verwendet worden.
Vel
Usurarum.
(114)
§. 21. Obschon das Geld an sich ein unfruchtbares Ding ist, so tragt es doch
1mò dem Creditori öfftermal Zinsen und Interessen, welche ihm der Debitor ab
der schuldigen Haupt-Summa, jedoch 2dò niemal anderst zu entrichten hat, als
wenn ein ausdrückliches Geding, oder in Entrichtung der Schuldigkeit ein
Saumsal, oder sonst ein Special-Gesätz darüber vorhanden ist. Der Saumsal wird
3tiò auf Seiten des Debitoris begangen in Obligatione definitâ von der Zeit an,
da der hierin bestimmte Tag würklich verstrichen ist, in Obligatione indefinitâ
aber, welche auf keinen gewissen Tag eingeschränkt ist, von der Zeit an, da
Debitor entweder gerichtlich, oder erweislichermassen aussergerichtlich um die
Schuld einmal angegangen worden. 4tò Hat der nach Römischen Rechten inter
Actiones bonæ Fidei & stricti Juris disfalls obwaltende Unterschied nach
teutschen Reichs- und hiesigen Land-Rechten nicht mehr statt. 5tò Bestehen die
gewöhnliche Zinsen regulariter auf jährlichen fünf von hundert, es seye dann,
daß sub Nomine Lucri cessantis vel Damni emergentis ein mehrers bewisen werden
kan. Wer nun 6tò in dieser Prob unterliegt, verliehrt derwegen die übrige
gewöhnliche Zinsen keineswegs. 7mo Ist Niemand erlaubt höhere als obige Zinsen
zu bedingen, und wenn dergleichen entweder offentlich oder verdeckter Weis
geschiehet, so mag 8vò von der Obrigkeit auf sothanen Ueberschuß ohne
obgedachter Prob des Lucri cessantis vel Damni emergentis nicht nur nicht
gesprochen, sondern was daran bereits indebitè bezahlt ist, wiederum zuruck
gefordert, oder an der übrigen Schuld abgezogen werden. Der sogenannte
Anatocismus, da die Zinsen zu verzinslichen Capital geschlagen werden, ist 9no
gleichfalls verbotten, ausgenommen, da die Zinsen würklich bezahlt, sofort zu
neuen Darlehen gegeben, oder aber die Person des Debitoris verändert worden.
10mò Wird man durch die Einred, daß das Capital bereits ultra alterum tantum
verinteressirt seye, von Bezahlung weiterer Zinsen nicht befreyet. 11mò Seynd
die mit übermässig- verbottenen Zinsen angefülte Contracten, soviel die
Uebermaaß betrift, nicht nur von keiner Gültigkeit, sondern sollen auch 12mò
wenn der Wucher groß und gefährlich ist, gestalten Dingen nach willkürlich bestraft
werden.
(115)
Viertes Capitul
Von
der Verjährung.
(Usucapione
vel Præscriptione.)
Was
die Verjährung seye?
§.
1. Wenn das Eigenthum einer fremden Sache, oder eine besondere Gerechtsame
hierauf mittels der Zeit erlangt wird, so ist und heißt es eine Verjährung,
Nutz- und Gewähr-Ersitzung.
Wer
verjähren könne?
§.
2. Wer des Eigenthums oder Innhabens der zuverjährender Sache fähig ist, der
kan auch solche mit Recht verjähren, und mag dieses nicht nur für sich selbst,
sondern auch durch andere z. E. durch einen Anwald, Vormund oder Curatorem
geschehen.
Was
für Sachen?
§.
3. Alle fremden Sachen leiden regulariter die Verjährung, sofern solche nicht
durch Gesätz oder Gewohnheit besonders davon ausgenommen werden, als da z. E.
seynd 1mò Res extra Patrimonium vel Commercium humanum. 2dò Res vitiosæ, das
ist, entwendete oder mit unrechtmässiger Gewalt an sich gebrachte Dinge,
solange das Vitium nicht purgirt ist. 3tiò Res meræ Facultatis, deren man sich
nemlich nicht soviel aus besonderen als allgemeinen Recht jedesmal, und soofft
es nur die Gelegenheit giebt, frey gebrauchen kan oder nicht, ohne daß man
durch fremdes Innhaben oder Verbott daran gehindert wird.
Requisita
der Verjährung.
§.
4. Zur Verjährung werden regulariter folgende Stücke erfordert. 1mò Das Innhaben
des verjährten Guts, 2dò ein rechtmässiger Titul, 3tiò bona Fides, das ist, die
gute Meinung,
(116)
nach welcher man die Sach nicht für fremd, sondern für die seinige halt. 4tò
Die Vollstreckung des in denen Rechten bestimmten Zeit-Verlaufs.
Und
zwar Possessio.
§.
5. Von dem Besitz der verjährten Sache ist 1mò die Regul zu merken: tantum
Præscriptum, quantum Possessum, das ist, die Verjährung erstreckt sich nur
soweit als man würklich im Besitz gehabt hat. 2dò Wird die ganze
Verjährungs-Zeit hindurch ein ununterbrochen-beständiger Besitz erfordert, und
da nun 3tiò Anfang und Ende desselben einmal bewiesen ist, so wird solcher auch
von der mittleren Zeit gemuthmasset, dergestalt, daß derjenige, welcher den
Unterbruch vorschützt, die Prob machen muß. 4tò Dient zwar bey uncörperlichen
Dingen der Gebrauch statt der Possession, doch soll derselbe 5tò in
Præscribirung jährlicher Zinsen oder Verreichnüssen gewissermassen gleichförmig
seyn. 6tò Ist in Juribus discontinuis, welche ihrer Natur nach von einem unterbrochenen
Gebrauch seynd, kein beständiges Actual-Exercitium vonnöthen, sondern es ist
gnug, wenn man sich in Facultate exercendi beständig findet, mithin sich der
Sach bey jeder Gelegenheit unhinderlich hätte gebrauchen können.
Titulus.
§.
6. Für einen rechtmässigen Verjährungs-Titul wird 1mò nur jener gehalten,
wodurch das Eigenthum der Sach transferirt werden kan, z. E. Kauf, Tausch,
Darlehen, Schankung, Vermächtnuß, Erbschaft, und dergleichen. Solchemnach
reicht 2dò der blosse Titulus Depositi, Commodati, Precarii, Pignoris, Locati
conducti &c. nimmermehr hin. 3tiò Muß der Titul auf Wiedersprechen bewiesen
seyn, ausgenommen in dreyssig- oder mehr jährig- oder gar unfürdenklicher
Præscription, massen wenn diese einmal bewiesen ist, die Länge der Zeit statt
des Tituls gilt, folglich der Beweis allenfalls demjenigen obliegt, welcher die
Verjährung unter dem Vorwand, daß solche auf einem Titulo vitioso beruhe, zu
bestreitten sucht.
Bona
Fides.
§.
7. Bona Fides ist 1mò nicht nur anfänglich, sondern auch die ganze
Verjährungs-Zeit hindurch vonnöthen, wird aber
(117)
gleichwol 2dò im Zweifel allzeit præsumirt, und bedarf folglich keines Beweis
mehr, sondern es muß im Gegentheil derjenige, welcher malam Fidem vorschutzt
(!), die Prob machen. 3tiò Schadet mala Fides nicht, wenn man erst nach
vollstreckter Verjährung darein kommt. 4tò Stehet auch bonæ Fidei Possessori
mala Fides Compossessoris nicht im Weeg, wol aber kan bona Fides des ersteren
dem letzteren in untheilbaren Sachen nutzen.
Tempus.
§.
8. Wo keine Special-Verordnung oder Ausnahm vorhanden ist, da werden 1mò die
bewegliche Dinge in drey, die unbewegliche aber in zehen wieder Gegenwärtige,
und in zwanzig gegen Abwesende, endlich die uncörperliche in dreyssig Jahren
ohne Titul, in zehen und respectivè zwanzig Jahren mit einem Titul verjährt.
Ist auch 2dò in Præscribirung jährlicher Zinsen oder Verreichnüssen nicht
nöthig, jede derselben besonders zu verjähren, sondern die werden alle zusammen
in einer Zeit sowol activè als passivè verjährt. 3tiò Halt man hierinfalls nur
jenen für abwesend, der sich auswärts an einem der Chur-Fürstlichen
Lands-Hoheit nicht unterworffenen Ort die ganze Zeit über aufhalt, welches
jedoch 4tò niemal gemuthmasset wird, sondern von dem, der sich mit der
Abwesenheit entschuldiget, bewiesen werden soll. 5tò Pflegt man die Zeit nicht
utiliter, sondern continuò, das ist, mit Einrechnung deren Feyertägen zu
zehlen, dergestalt, daß sobald nur der letzte Tag erscheint, auch die
Verjährung selbigen Augenblick ihr End nimmt. Gegen Jene, welche 6tò Alters-
oder anderer Personal-Mänglenhalber (!) unter zeitlicher Curatel stehen, lauft
die Zeit währender Minderjährigkeit oder Curatel nicht, sondern wird an der
vorhergehend- und nachfolgender Zeit abgerechnet. Die nemliche Beschaffenheit
hat es 7mo mit denen um des gemeinen Wesens wegen Abwesenden, wie auch mit all
anderen, welche entweder von Rechtswegen noch nicht efficaciter klagen können,
oder wenigst durch Krieg, Pest, Wasser-Noth und dergleichen äusserliche Zufäll
daran gehindert werden, massen auch diese Zeit, solange nemlich dergleichen
ehehafte Hindernuß daurt, abgezogen wird.
Verjährung
von unfürdenklicher Zeit.
(118)
§. 9. Eine Verjährung von unfürdenklichen Zeiten (Præscriptio Temporis
immemorialis) wird genannt, da Niemand mehr lebt, der die Sach in einem anderen
Stand als sie ist, entweder selbst, oder durch andere erfahren hat. Solchemnach
müssen die hierinfalls beygebrachte Gezeugen 1mò wenigst 54. Jahr alt seyn, und
2dò nicht nur 40. Jahr zuruck von der strittigen Sach aus eignen guten Wissen,
sondern auch, daß sie 3tió ein anderes niemal gehört, und den Anfang der
strittigen Sach weder selbst wissen, noch anderwärts in Erfahrung gebracht
haben, deponiren.
Wie
der Successor die Verjährung continuire?
Die
einmal angefangen- aber noch nicht gänzlich vollstreckte Verjährung wird 1mò
sowol in Successore universali als singulari, wenn er sich nur in
gleichmässigen Innhaben befindet, allerdings fortgesetzt. Wobey jedoch 2dò der
Unterschied zu beobachten ist, ob sich der Vorfahrer in bonâ oder malâ Fide
befunden habe. Erstenfalls kan der Successor die ganze Zeit seines Vorfahrers,
und solang nemlich dieser die Sach inngehabt hat, in die seinige miteinrechnen,
und auf solche Weis die Verjährung completiren. Anderenfalls aber hat 3tio die
Einrechnung nicht statt, sondern er muß für sich selbst so lange Zeit in
würklichen Besitz seyn, als zur Verjährung erfordert wird, welch letzterenfalls
ihm sodann 4tò mala Fides Antecessoris, und zwar ohne Unterschied inter
Successionem universalem & particularem nicht mehr schadet, dafern er (!)
Successor nur seines Orts jederzeit in bonâ Fide sich befunden hat.
Von
dem Unterbruch der Verjährung.
§.
11. Die Verjährung wird entweder naturaliter oder civiliter unterbrochen.
Dieses geschiehet in- oder sofern es nur gnüglich dargethan werden kan, auch
durch aussergerichtliche Interpellation, jenes aber, wenn man währender
Præscription aus dem Besitz kommt. In beeden Fällen kan die
(119)
Verjährung nach der Interpellation wiederum von neuem, und zwar nach der Naturali
von der Zeit, da man den Besitz wiederum erlangt hat, nach der Civili aber von
der Zeit, da man sich das letztemal gemeldet hat, abermal angefangen werden,
jedoch dergestalt, daß weder ein- noch anderenfalls die vorige Zeit
miteingerechnet wird.
Von
der Restitution in intègrum gegen die Verjährung.
§.
12. Gegen die bereits vollstreckte rechtmässige Verjährung hat Restitutio in
integrum weder unter dem Vorwand der Unwissenheit, noch Abwesenheit, neu
vorgefundener Urkunden und dergleichen mehr statt, allermassen sich derselben
auch minderjährige Personen um soweniger zu erfreuen haben sollen, als die
Verjährung obverstandenermassen währender Curatel ohnehin in Suspenso
verbleibt.
(120)
Fünftes Capitul
Von
dem Innhaben. (Possessione.)
Was
das Innhaben seye?
§.
1. Besitz oder Innhaben bedeutet eigentlich jenen Zustand, da man eine Sach mit
der Absicht, solche für sich zu haben (animo sibi habendi) in seiner Gewalt und
Gewahrsame hat.
Eintheilung
desselben.
§.
2. Die Possession wird in Veram & Quasi, bonæ vel malæ Fidei, Justam &
Injustam, Civilem & Naturalem getheilt. Vera verstehet sich nur von
cörperlichen, Quasi von uncörperlichen Dingen. Bonæ Fidei, wenn der Innhaber
billich glaubt, daß ihm die Sach zugehörig seye. Malæ Fidei, wenn er
wissentlich eine fremde Sach für die seinige behalt. Justa, welche auf einem
rechtmässigen Ankunfts-Titul beruhet. Injusta, welche dergleichen Titul nicht
vor sich hat. Civilis, da man die Sach nicht leiblicher Weis (Corpore) sondern
nur in der Meinung und Absicht allein (solo Animo) innhat, wie z. E. ein
Abwesender, oder da man die Sach Corpore & Animo zugleich, und zwar
entweder von Eigenthums- oder wenigst von eines anderen Rechtswegen z. E. von
Pfandschaft, Nutzniessung, oder Pachtungsweis innhat. Naturalis, da man die
Sach nur Corpore allein, ohne Absicht solche für sich oder die Seinige zu
behalten, innhat, wie z. E. ein blosser Anwald, Depositiarius, oder Possessor
merè Precarius, welches jedoch nur in uneigentlichen Verstand eine Possession
genannt wird, und in der That nichts als eine blosse Detention ist.
Wer
possediren könne?
§.
3. Wer des Eigenthums von einer Sach fähig ist, mag auch wol das Innhaben davon
erlangen.
(121)
Was für Sachen?
§.
4. Alles kan possedirt werden, was nicht besonders davon ausgenommen ist, als da
z. E. seynd Res extra Patrimonium vel Commercium humanum, wie auch Res meræ
Facultatis, solang sie die nemliche verbleiben, und ihr Natur nicht veränderen.
Von
Erlang- und Acquirirung der Possess.
§.
5. Das Innhaben einer Sach wird 1mò andergestalt nicht erlangt, als wenn man
selbe aus hinlänglicher Ursach nach Maaßgab nächstfolgenden sechsten §vi in der
Absicht solche für sich zu behalten würklich ergreift. Solchemnach ist 2dò
Animus allein ohne sothaner Apprehension zu Erlangung der Possession nicht hinreichend,
und es kan solche auch 3tiò ohne erfolgend- würklicher Einraum- oder
Ergreiffung nicht cedirt werden, wol hingegen mag sie 4tò jeder nicht nur
selbst, sondern auch durch andere erlangen, wenn selbe nur statt seiner und auf
seinem Namen ergriffen wird. 5tò Kan man ein Ding zwar aus mehrley Ursachen
zugleich innhaben, die Causam Possessionis aber mag keiner durch blosse
Einbildung, ohne daß in der That eine neue Causa hervorkommt, für sich selbst
abänderen.
Von
Apprehendir- und Ergreiffung derselben.
§.
6. Die Ergreiffung der Possess ist ein solches Factum, wodurch man sich der
Sach bemächtiget, und wird in Veram & Fictam getheilt. Jene kan 1mò auf
unterschiedliche Weis geschehen, und zwar bey beweglichen Dingen gemeiniglich
dadurch, wenn man solche zu Handen bringt, bey unbeweglichen aber durch den
Eintritt also und dergestalt, daß 3tiò in einem zusammenhangenden Ding (Corpore
connexo) z. E. in einem Wald- oder Grund-Stuck alle Theil desselben zu
betretten oder zu berühren nicht nöthig ist, sondern es wird das ganze Corpus
mittels eines Theils oder dazu gehörigen Stucks apprehendirt. Dahingegen 4tò in
einem aus mehr abgesonderten Theilen bestehenden Ding (Corpore disjunctivo) z.
E. bey einer Heerd Viehe, der Unterschied zu machen ist, ob das ganze Corpus
auf einem Hauffen beysammen und gegenwärtig, oder aber zerstreuet, und zum
Theil abwesend seye, erstenfalls wird das ganze Corpus mittels eines einzigen
Stücks ergriffen, wenn
(122)
nur die Absicht auf das ganze hierunter gerichtet ist, anderenfalls müssen die
zerstreut- oder abwesende Stück, jedes besonders, ergriffen werden, und
erstreckt sich ausser deme die Apprehension von einem auf das andere nicht.
Zuweilen wird 5tò die Possess nur durch das Angesicht erlangt, wenn nemlich die
Sach vor Augen liegt, und mit beederseitiger Einverständnuß von dem Innhaber
oder dessen Anwald in der Meinung und Absicht, solche dem anderen zu überlassen
und einzuraumen, würklich vorgezeigt wird. Uncörperliche Dinge, welche
cörperlichen anhangen, werden 6tò mittels der letzteren allzeit zugleich
ergriffen, sonst aber geschiehet 7mo die Apprehension in incorporalibus durch
deren würklichen Gebrauch, oder Actus possessorios, und zwar in Juribus
negativis, Kraft deren etwas nicht geschehen soll, z. E. in Unterlassung eines
gewissen Bau, oder Gang-Steigs und dergleichen durch das Verbott auf einer, und
die Acquiescenz auf anderer Seite, in affirmativis aber durch den Gebrauch auf
einer, und die Gestattung auf anderer Seite. Ficta Apprehensio bestehet 8vò in
gewissen üblichen Zeichen, als da z. E. seynd, die Uebergebung der Schlüsseln,
oder Instrumenten, Ausschneidung Spahn oder Wasens, Aufdruckung des Sigels (!),
Einpflichtung der Unterthanen, Verschliess- oder Bewachtung der Sach, und nicht
weniger durch das in nächstfolgenden §vo bemerkte Constitutum possessorium. 9no
Kan die Apprehension auch Bedingnußweis geschehen, welchenfalls jedoch die
Possession erst existente Conditione erlangt wird.
Von
dem sogenannten Constituto possessorio.
§.
7. Constitutum possessorium wird genant, wenn sich der Innhaber anheischig
macht, die Sach hinführo nicht mehr für sich, sondern für einen anderen mit
dessen Bewilligung behalten zu wollen, welches 1mo nicht nur ausdrücklich,
sondern auch stillschweigend geschehen kan, da nemlich z. E. Constituent sich
in Ansehen des Constitutarii nur für einen Usufructuarium, Depositarium,
Commodatarium, Mandatarium, oder Conductorem erklärt. 2dò Richtet sich das
Constitutum lediglich nach der Natur des Haupt-Geschäfts, welchem es
mitbeygefügt ist, und falls nun dieses gewisse Bedingnussen auf sich hat, so
wird jenes ebenfalls pro conditionato gehalten. 3tiò Erstreckt sich selbes auch
auf des Constitutarii Erben, dergestalt, daß ihnen alle Remedia possessoria,
wie ihm
(123)
selbst, zu Guten geben. 4tò Wird unter mehr Constitutariis allzeit der erste
für den rechtmässigen Innhaber geachtet. 5tò Hört das Constitutum auf, wenn das
Haupt-Geschäft, deme es einverleibt worden ist, wegfallt, oder wenn Constituens
sich selbst nur auf gewisse Zeit der Possess zu erfreuen hat, und diese
gänzlich verflossen ist, oder wenn sich ein anderer die würkliche Possession
ergreift, und er sich von Zeit der Wissenschaft nicht längst inner drey Tägen
meldet.
Würkung
des Innhabens.
§.
8. Die merklichste Würkungen der Possession bestehen darin: 1mò Kan sich jeder
bey seinem Innhaben gegen unrechtmässige Eingriffe selbst eigenmächtiger Weis
schützen, und sofern es auf der Stell geschiehet, Gewalt mit Gewalt abtreiben.
2dò Soll Niemand seines Innhabens entsetzt werden, solang nicht ein anderer ein
besseres Recht zur Sach gnüglich darthut. 3tiò Ist in Zweifel allzeit melior
Conditio Possidentis. 4tò Kann man ihm regulariter und sofern er nicht eine
stärkere Præsumptionem vel Resistentiam Juris wider sich hat, den Titul oder
Causam Possessionis anzugeben keineswegs zumuthen. Eben sowenig ist er 5tò
schuldig, den Beweis, daß ihm die Sach zugehörig seye, auf sich zu nehmen,
sondern das Onus probandi liegt vielmehr dem Gegentheil ob, welcher auch 6tò
auf dem Fall, wenn er die Causam Possessionis für unrechtmässig angiebt,
solches gebührend zu erweisen hat. 7mo Stehet dem Innhaber bey Restituirung des
inngehabten Guts wegen deren darauf verwendeter passirlicher Kösten Jus
Retentionis in Regula zu.
Von
Verliehrung der Possess.
§.
9. Die Possession gehet 1mò verlohren durch den Tod des Innhabers, dann ist sie
Facti; und gehet nicht auf den Erben, ehe und bevor sie sich doch, solang
Possessio vacua bleibt, und Niemand anderer das Prævenire spielt,
eigenmächtiger Weis ohne Erwartung gerichtlicher Einweisung zu prævaliren
haben. Eine andere Beschaffenheit hat es 2dò mit der Compossessione pro
indiviso, dann diese wird durch Absterben eines Compossessoris nicht leer,
sondern wird von dem Ueberlebenden, soweit er vorhin schon in unzertheilter
Compossession
(124)
gewest, continuirt und bleibt ihm von selber Zeit an ganz allein. Bey Lebzeiten
des Innhabers gehet 3tiò die Possession entweder nur Animo oder Corpore allein,
oder auf beede Weis zugleich verlohren, und zwar solo Animo z. E. in dem Fall
obgedachten Constituti possessorii auf Seiten des Constituentens, solo Corpore,
wenn man wider Sinn und Willen, z. E. durch Gewaltsame Abnahm oder Vertreibung,
gänzlichen Verlust oder Untergang der Sach entsetzt oder beraubt wird. Corpore
& Animo zugleich, wenn man sich der Possess selbst gutwillig z. E. durch
würkliche Uebergab, Dereliction, oder obverstandene Acquiescenz auf
gegentheiliges Verbott, und dergleichen begiebt. 4tò Ist gleichgültig, ob man
selbst oder derjenige, durch welchen man sie exercirt hat, z. E: ein Anwald
oder Depositarius des Innhabens entsetzt wird. 5tò Gehet durch die blosse
Abwesenheit oder Entfernung des Innhabers die Possess nicht verlohren, solang
noch Animus retinendi vorhanden ist, und sich Niemand anderer darein setzt,
dann obwol zu Erlangung des Innhabens Animus allein ohne Actu corporali nicht
erklecklich ist, so reicht er doch zu Erhaltung desselben allerdings hin.
De Actionibus & Remediis possessoriis seu
interdictis.
§.
10. Klagen, welche hauptsächlich auf das Innhaben gerichtet seynd, werden
Interdicta genannt, und gehen entweder auf die Erlang- und Wiederbring- oder
Erhaltung desselben (acquirendam, recuperandam, retinendam Possessionem) die
von erster Gattung haben nur in gewissen Fällen statt, und kommen anderwärts
vor. Die von der anderen und dritten aber siehe §vis seq. 11. & 12.
De
Interdictis recuperandæ.
§.
11. Wer der Possession mit unrechtmässiger Gewalt entsetzt und spolirt wird,
hat zwar nach gemeinen Rechten unterschiedliche Actiones, insonderheit das
Interdictum unde vi, wie auch Remedium ex Canone redintegrandâ, es ziehlen aber
all dergleichen Klagen 1mò lediglich dahin, daß Spoliatus in integrum
restituirt, annebens aller Schaden abgethan, und wenn die Sach nicht mehr in
Naturâ vorhanden ist, der
(125)
Werth derselben vergütet werde. 2dò Rührt diese Klag mehr aus einem Verbrechen
als ex Possessione her, und ist mithin ein blosser Personal-Spruch, welcher nur
gegen Spolianten und seine Helfer, nicht aber gegen Erben Platz greift,
ausgenommen die in Cod. Jud. cap. 4. §. 2. n. 5. & 6. benannte Fälle.
Vielweniger hat sie 3tiò gegen einen Dritten statt, es seye dann, daß er
Wissenschaft davon gehabt, gleichwol aber die Sach an sich gebracht hat. Wider
einen Compossessorem greift solche 4tò ebenfalls Platz, wenn man von ihm aus dem
Mitbesitz geworffen wird. 5tò Muß der Kläger nicht nur, daß er in Possessione
gewesen, sondern auch die Dejection sattsam beweisen, und wie nun 7mo die
blosse Detention obverstandenermassen keine wahre eigentliche Possession ist,
so laßt sich auch diese Klag nicht darauf fundiren. Im übrigen ist 8vò unter
beweglich- und unbeweglichen, cörperlich- und uncörperlichen Dingen hierinfalls
kein Unterschied mehr, und daurt auch 9no diese Action überhaupt dreyssig Jahr
lang ohne Distinction, ob es die Sach selbst, oder nur das Interesse und den
Werth derselben betreffe.
Vel
retinendæ.
§.
12. Wird man seines Innhabens nicht gänzlich entsetzt, sondern nur darin
gestört und beunruhiget, so kann man in unbeweglich- und uncörperlichen Dingen
ex Interdicto utì possidetis, in beweglichen aber ex Interdicto utrubi den
Störer dahin actioniren, daß er fürs Künftige von weiterer Turbation abstehe,
auch genugsame Caution derwegen leiste, für das Vergangene aber all
verursachten Schaden abthue. Es wird 1mò diese Klag unter die Real-Sprüch
gezehlt, und obwol hierin 2dò beede Theil die Stelle des Klägers respectivè
Beklagtens zu vertretten haben, so halt man doch jenen pro Actore, welcher sich
am ersten meldet, oder wenn dieses beederseits zugleich beschiehet, so soll das
Loos den Ausschlag geben. 3tiò Liegt dem Kläger ob, nicht nur die würckliche
Possession auf seiner, sondern auch die Turbation von der anderen Seite zu
beweisen. Detentoribus kommt 4tò diese Action niemal zu, wol aber 5tò einem
Compossessori gegen den anderen, wenn er in dem Mitbesitz von ihm gestört wird.
6tò Falls sich aus dem Beweis oder sonst bezeigt, daß beede Theil in Possession
seynd, so soll man sie soweit darin manuteniren, als jeder seines Orts
(126)
dargethan hat, oder sofern dieses nicht wol thunlich ist, ein schickliches
Provisorium ergreiffen, bis gleichwol das Petitorium ein anderes giebt. 7mo
Daurt diese Klag von Zeit der Turbation länger nicht als ein Jahr.
Von
dem Beweis der Possession und anderen Verfahren in Possessorio.
§.
13. Possessio ist Facti, und wird nicht præsumirt, sondern muß von deme, der
sich darauf fusset, entweder durch Gezeugen, Urkunden, oder andere Probsmittel
dargethan werden, und obwolen dieselbe 1mò in der Auslegung allzeit mehr
eingeschränkt als ausgedehnt zu werden pflegt, so stehet doch zu richterlicher
Ermässigung, ob und wie weit hierinfalls von einem Ort, Person oder Causa auf
die andere wegen obwaltender Gleichheit und Connexion mit Fug zu schliessen
seyn mögte. Nachdem auch 2dò öfters de Animo gezweiflet wird, so bleibt
ebenfalls dem richterlichen Gutbedunken anheimgestellt, ob und wie weit denen
Muthmassungen oder dem Eid in diesem Stück Platz gegeben werden wolle. Soviel
endlich 3tiò den Process in Possessorio plenario & momentaneo betrieft,
siehe Cod. Jud. cap. 3. §vo 4. & 5.
(127)
Sechstes Capitul
Von
Unterpfanden.
(Pignoribus
vel Hypothecis.)
Was
und wie vielerley das Unterpfand seye?
Das
Recht, welches der Glaubiger zur Sicherheit seiner Forderung in des Schuldners
Vermögen zum Theil oder ganz überkommt, heißt ein Unterpfand, und zwar wenn das
verpfändete Gut würklich ausgeantwortet und übergeben wird, so nennt man es
ohne Unterschied beweglich- oder unbeweglicher Gütern ein Faust-Pfand, oder da
solches nur mittels blosser Verschreibung ohne Extradition geschiehet, eine
Hypothec, ein so anderes pflegt man in Pignus voluntarium & necessarium,
expressum & tacitum, generale & speciale zu theilen.
Von
freywillig und bedungenen Unterpfang (!).
§.
2. Pignus voluntarium vel conventionale rührt entweder aus einem Geding oder
letzten Willen her. Falls nun Creditor und Debitor sich soweit miteinander
verstehen, daß es bey der blossen Verschreib- oder Verhypothecirung eines Guts
nicht verbleibt, sondern solches dem Glaubiger der Versicherungs willen bis zu
Entrichtung der Schuld würklich extradirt wird, so entstehet hieraus der
sogenannte Contractus pignoratitius, welcher zwar hauptsächlich nur die
Paciscentes personaliter unter sich verbindet, annebens aber auch wegen des auf
dem Pfand haftenden Real-Rechts seine Würkung gegen einen dritten Possessorem
eben so, wie eine blosse Hypothec äussert, alles nach mehreren Innhalt
folgender §vorum.
Von
nothwendig- oder gerichtlichen,
§.
3. Wenn dem Glaubiger zu seiner Sicherheit von des Debitoris Vermögen an
liegend- oder fahrenden Gütern durch die Obrigkeit etwas Pfandweis eingeraumt
wird, so heißt es Pignus
(128)
necessarium vel judiciale, weil dieses nicht soviel aus freyen Willen des
Schuldners, als aus Nothwendigkeit und richterlicher Authorität beschiehet.
Von
ausdrücklich- oder stillschweigenden,
§.
4. Pignus expressum beruhet auf ausdrücklichen, legale & tacitum aber auf
stillschweigend- und durch das Gesatz allein determinirten Willen des
Debitoris. Die zur letzteren Gattung gehörige sowol befreyt- als unbefreyte
Pfand-Glaubiger seynd bereits in Cod. Jud. cap. 20. specificirt, und sollen
auch die daselbst benannte Fälle auf andere unbenannte per Interpretationem
doctrinalem nicht ausgedehnt werden.
Von
special- und generalen.
§.
5. Ein Special-Unterpfand geht zwar nur auf einen gewissen Theil des Vermögens,
soweit selber verpfändet, oder verschrieben ist, begreift aber gleichwol alle
Accessiones und Zugehörungen des eingesetzten Pfands unter sich. Eine
General-Verschreibung hingegen gehet auf beweglich- als unbewegliches,
cörperlich- und uncörperliches, gegenwärtig- und künftiges Vermögen, soweit nur
solches dem Debitori zustehet, doch seynd hievon jene Dinge ausgenommen, welche
entweder keine Verpfändung leiden, oder wenigst der Debitor unter der
General-Verschreibung wahrscheinlich nicht verstanden hat, z. E. was er zur
täglichen Nothdurft, an Hausrath, Tisch-Gezeug, Bett-Gewand, Kleidungen, und
dergleichen gebraucht, oder das dargelehnte nemliche Geld, um welches man das
Pfand ausgestellt hat, item Lehen- Fideicommiss- Erbrechts-Güter ohne Consens
deren Grund-Herrn und Interessenten, ausgenommen, soviel die Fructus von
dergleichen Gütern, oder Hypothecam generalem tacitam & legalem betrift,
dann diese erstreckt sich auch auf Erbrechts- und alle Beutel-Lehen-Güter, wenn
gleich der Grund- und Lehen-Herr nicht darein gewilliget hat.
Wer
Pfand geben könne?
§.
6. Legal und stillschweigendes Unterpfand wird 1mò nur durch den Gesätzgeber
(!) allein ertheilt, Pignus necessarium vel judiciale hingegen giebt 2dò jede
ordentliche Obrigkeit, und zwar entweder unmittelbar, oder aber da das Pfand
unter anderer
(129)
Jurisdiction liegt, mittelbar durch Requisition des Judicis Loci Rei sitæ, in
beeden Fällen aber niemal anderst, als um erkannt- oder sonst liquide
Fordererungen pro Quantitate Debiti auf Instanz des Creditoris & prævia
Cognitione Causæ, immassen ihr hierinfalls bey Vermeidung willkürlicher oder
gestalten Dingen nach wol gar malefizischer Straf kein Wiederstand bezeigt
werden soll. Voluntarium aut conventionale Pignus kann 3tiò jeder Debitor
ausstellen, soweit er solches zu veräusseren, und damit zu disponiren Fug und
Macht hat. 4tò Mag man die Verpfändung nicht nur selbst, sondern auch durch
andere z. E. einen Anwald vornehmen, wozu aber 5tò ein General-Vollmacht
erklecklich ist, es seye dann zum Nutzen des Principalens hierunter gehandlet,
oder die Handlung nachhero von ihme selbst mit Worten oder Werken gutgeheissen
worden. 6tò Hat zwar auch bonæ Fidei Possessor Jus oppignorandi, wobey aber die
Rechts-Regul: resoluto Jure Dantis resolvitur Jus Accipientis, Platz greift.
Wer
Pfand erlangen möge?
§.
7. Das Pfand ist ein Accessorium, und dient nur zur Versicherung der
Schuld-Forderung. Kann also dergleichen 1mò Niemand für sich erlangen, der
keine rechtmässige Forderung hat. Vielweniger kann solches 2dò eigenmächtig-
oder illegaler Weis von dem Creditore allein geschehen. In Debito conditionato
aut futuro wird auch 3tiò das Pfand niemal anderst als conditionatè &
eventualiter von dem Glaubiger erlangt. 4tò Brauchen minderjährig- und Curatelmässige
Personen zur Erlangung eines Unterpfands die Vormundschaftliche Authorität
keineswegs, ausser wenn sie gar nicht bey Verstand seynd, wie Unsinnige, oder
Kinder unter sieben Jahren. Und gleichwie 5tò ein Pfand mandatario, tutorio,
vel administratorio Nomine für andere gegeben werden mag, also auch kann
solches eodem Nomine für andere angenommen werden.
In
was für Sachen?
§.
8. 1mò Mögen regulariter alle Güter des Debitoris, soweit sie ihm eigen seynd,
an andere verpfändet werden. Wer aber 2dò fremdes Gut für das seinige
verpfändet, soll zu Ausstellung eines anderen tauglich- und hinlänglichen
Pfands, oder zu
(130)
Entrichtung der Schuld und Abthuung aller Kösten und Schäden angehalten,
annebens der Verpfänder, welcher dieses wissentlich thut, willkürlich bestraft
werden. Es ist auch eine solche Verpfändung fremden Guts von keiner Gültigkeit,
ausser wenn selbe von dem Eigenthümer ausdrücklich oder stillschweigend
begnehmiget wird, oder da der Verpfänder selbst nachhero das Eigenthum des
Pfands erlangt, oder aber der Eigenthümer ihme erblich succedirt. Sachen,
welche 3tiò bereits verpfändet seynd, mögen mit Gültigkeit anderen nicht
verpfändet werden, ausser soviel die Uebermaß betrift, um welche sie etwan im
Werth mehr, als die Schuld betragen. Ist aber keine Uebermaß vorhanden, so soll
der Verpfänder nicht nur willkürlich gestraft werden, sondern auch ein anderes
gleichgültiges Pfand geben, und den Creditorem schadlos halten, oder die Schuld
heimzahlen, welch alles sich jedoch nur von Special-Unterpfanden verstehet,
dann generaliter mag man eine Sach wol mehrern verschreiben. Hiernächst
erlangen auch dergleichen Special-Verpfändungen ihre Kraft, wenn der erste
Pfandglaubiger seiner Forderung befriediget ist, oder selbst in sothane weitere
Oppignoration einwilliget, welch letzternfalls er auch Respectu desjenigen, zu
dessen Favor er consentirt, das Prioritäts-Recht verliehrt. Grund- und
Lehenbare Güter mögen 4tò ohne ausdrücklicher Bewilligung des Grund- respectivè
Lehens-Herrns, soviel das Gut selbst betrift, nicht verpfändet werden, ist auch
allenfalls besagten Grund- und Lehen-Herrn sothane Bewilligung an seinem
Vorgangs-Recht, sofern er sich dessen nicht ausdrücklich begiebt, bey denen
Grundherrlichen Præstandis nicht nachtheilig. Wie weit aber dergleichen Güter
unter der Hypotheca tacita legali begriffen seynd, siehe oben §vo 5.
Von
denen Formalitäten eines Unterpfands.
§.
9. Zu einer ausdrücklichen Hypothec wird 1mò nach Maaßgab des Cod. Jud. cap.
20. §. 9. Die schriftliche und respectivè von Unsiegelmässigen Schuldnern gar
die Obrigkeitliche Errichtung erfordert. Im übrigen ist 2dò keine gewisse
Formul zur Verpfändung vorgeschrieben, sondern es kommt lediglich auf den
Willen der Paciscenten und dahin an, daß solcher mit Worten oder Werken gnugsam
geäussert werde.
(131)
Von des Pfands Eigenthum und Innhaben.
§.
10. Der Debitor bleibt 1mò ohngeacht der Verpfändung Eigenthümer von dem Pfand,
und kann solches mithin 2dò auch währender Pfandschaft, wenn keine andere
Hindernuß im Weeg stehet, nach eignen Belieben veräusseren, jedoch niemal
anderst, als mit der Bürd des darauf haftenden Pfand-Rechts, annebens soll er
solchenfalls dem Creditori die Alienation, sofern es ein Special-Unterpfand
betrift, bey Vermeidung willkürlicher Straf und Abthuung des dadurch verursachten
Schadens allzeit gleich anzeigen. Desgleichen gehet auch 3tiò die Possession
des Pfands durch die blosse Verschreib- oder Hypothecisirung, solang die
würkliche Extradition nicht erfolgt, auf Seiten bemelten Debitoris keineswegs
verlohren.
Von
dem Pfands-Genuß.
§.
11. Regulariter darf 1mò der Creditor das verpfändete Gut, ohngeacht ihm
solches eingeantwortet worden, währender Pfandschaft weder für sich gebrauchen
noch benutzen, sonst fallt er 2dò nicht nur in willkürliche Straf, sondern muß
auch dem Debitori allen dadurch verursachten Schaden und Entgang gutmachen.
Doch seynd 3tiò drey Fäll von obiger Regul ausgenommen, erstens in Pignore
Judiciali, worein der Creditor eigens zu dem Ende immittirt worden, daß er
solches in Abschlag seiner Forderung zu geniessen haben soll. Zweytens, wenn
das Pfand in Viehe bestehet, dann dieses kann der Pfands-Innhaber für die
Atzung, jedoch andergestalt nicht, als auf gebührliche Weis brauchen. Drittens,
wenn der Debitor selbst in den Gebrauch oder Genuß des Pfands ausdrücklich oder
stillschweigend einwilliget. In all diesen Fällen aber wird 4tò der Genuß oder
Gebrauch billichem Anschlag nach auf vorläuffige Berechnung an der Forderung
wiederum abgezogen. Und da endlich 5tò dem Creditori die Fructus des
innhabenden Pfands statt der jährlichen Zinsen durch das sogenannte Pactum
antichreticum ausgedungen seynd, so kann dieses nur soweit bestehen, als die
Landsgebräuchige Zinsen von erwehnten Früchten und Gefällen nicht überstiegen
seynd, welches sich jedoch nur von gewissen und gleichförmigen Gefällen
verstehet, dann mit denen ungewissen und ungleichförmigen wird es hierinfalls
eben nicht sogenau genommen. Im übrigen ist auch 6tò in Berechnung
(132)
sothaner von dem Pfands-Innhaber eingebrachter Nutzungen nicht nur auf das, was
er hieran würklich genossen und eingebracht hat, sondern auch was er gemeiner
Haus-Wirthschaft nach hätte geniessen und einbringen könne, oder sollen, zu
sehen.
Von
Veräusserung des Pfands.
§.
12. 1mò Kan jeder Creditor sein Recht, welches er an dem Unterpfand hat, eben
so, wie andere ihm angehörige Dinge nach Belieben cediren, transportiren, und
auf allerhand Art veräusseren. Soviel aber 2dò das verpfändete Gut selbst
belangt, mag zwar solches von ihm ebenfalls angegriffen und veräussert werden,
jedoch 3tiò andergestalt nicht als unter folgenden Requisitis. Erstlich muß
Debitor in Morâ solvendi seyn. Zweytens soll man den in der Obligation
vorgeschriebenen Modum Alienationis beobachten, und wenn disfalls nichts
pactirt ist, so soll man drittens Terminum legalem à Die Moræ erwarten.
Hiernächst auch viertens dem Debitori die vorhabende Veräusserung verkünden,
und endlich fünftens dieselbe durch den ordentlichen Richter auf Art und Weis,
wie in Cod. Jud. cap. 19. §. 7. deutlich verordnet ist, vornehmen lassen. Wie
und auf was Weis Debitor in Morâ solvendi constituirt werde, siehe oben Cap. 3.
§. 21. n. 3. Obverstandener Terminus legalis aber erstreckt sich 4tò à Die Moræ
in Veräusserung liegender Pfandschaften auf ein Jahr, in fahrenden hingegen nur
auf vierzehen Täg, oder wenn der Schuldner abwesend ist, auf drey Monath, es
seye dann, daß das Pfand nur in Viehe oder Comestibilien bestehet, massen man
hierin gegen Abwesende, wie gegen Anwesende, und zwar wenn es verpfändetes
Viehe betrift, nach drey Tägen verfahret. 5tò Soll obige Denunciation dem
Debitori, wenn er anderst gegenwärtig ist, unter Augen, oder wenigst bey seinem
häuslichen Anwesen geschehen. Wer 6tò eine Special- und General-Hypothec
zugleich hat, der muß non obstante Clausula, ne specialis generali &
vicissim deroget, zuförderst jene angreiffen. Bey General-Hypothequen hat zwar
7mo Creditor die Wahl, was er am ersten angreiffen wolle, doch kann er auch
hierin die Veräusserung niemal weiter, als pro Quantitate Debiti begehren. 8vò
Stehet das Pactum de non alienando Pignus der Veräusserung nicht im Weeg, und
hat keine andere
(133)
Kraft, als daß oberwehnter Terminus legalis verdoppelt wird, und die
Denunciation dreymal nach einander, wenigst von vierzehn zu vierzehn Tägen
geschehen muß. Dafern nun 9no bey der Pfands-Veräußerung an denen sub Num. 3.
oben angeführten Requisitis etwas ermanglet, so ist dieselbe nicht nur
kraftlos, sondern wenn dem Debitori Schaden dadurch zugehet, muß solcher à
Creditore ersetzt werden. Dahingegen wenn sich 10mò nach der Hand bezeigt, daß
das distrahirte Pfand dem Debitori nicht zugehört habe, so erlangt der Käuffer
nur die Befugnuß, solches verjähren zu können, und haftet im übrigen nicht der
Creditor, sondern der Debitor um die Eviction, es seye dann, daß jener sich hierzu
verbunden, oder das Pfand für sein Eigenthum bey dem Verkauf angegeben, oder
von der Beschaffenheit des fremden Guts Wissenschaft gehabt habe. Die Würkung
einer rechtmässigen Pfands-Veräusserung ist 11mò daß das Eigenthum von dem
Debitore auf den Käuffer kommt, und alle auf dem veräusserten Pfand gelegene
Hypothequen erlöschen.
Von
dem Vorgangs-Recht bey dem Pfand.
§.
13. Das Prioritäts-Recht, Kraft dessen ein älterer Pfand-Glaubiger dem Jüngern
in Concursu vorgehet, kommt 1mò nicht nur auf Jahr, Monat und Tag, sondern
auch, soweit solches nur erwiesen werden kan, auf Stund und Augenblick an, und
zwar 2dò ohne Unterschied deren Pfändern, sofern nicht eins vor dem anderen
nach Ausweis des Cod. Jud. 20isten Capituls etwan sonst ein besonderes Jus Prælationis
hat. 3tiò Wird zwar in Ausrechnung der Zeit eben nicht auf das Haupt-Geschäft
allein, sondern vielmehr auf das Tempus constituti Pignoris gesehen, annebens
aber auch 4tò allzeit dabey supponirt, daß bemeltes Haupt-Geschäft bereits
würklich zum Stand gekom(m) en seye. In bedungenen Conventionibus ist 5tò zu
unterscheiden, ob es Conditio merè potestativa seye, deren Erfüllung lediglich
von der Willkur des Paciscentens abhangt, oder nicht. Erstenfalls fangt die
Priorität von der Zeit an, da die Condition existirt, anderenfalls aber wird
sie von dem Contract angerechnet, mithin retrotrahirt. Bey Faust-Pfändern wird
hierinfalls 6tò auf die Zeit würklich beschehener, oder da man geflissene
Hindernuß macht, auf die Zeit beschlossener Extradition oder Immission gesehen.
In Verpfändung Grund- Lehenbar- oder fremder Gütern rechnet man 7mo von
(134)
Zeit der Confirmation oder Ratification an. Bey Pfand-Verschreibungen welche
8vò zu gleicher Zeit an mehr Glaubiger geschehen, ist zu distinquiren (!), ob
man sich an sammentliche in solidum und unzertheilt, oder jedem nur pro Parte
verschrieben habe. Letzterenfalls concuriren sie nicht pro Ratâ vel Quantitate
Debiti, sondern jeder für seinen Theil, erstenfalls aber ist melior Conditio
Possidentis, oder wenn keiner in Possessione Pignoris ist, concurrirt jeder à
Proportion seiner Forderung. 9no Gehen Pfand-Verschreibungen, worin sich kein
Datum bezeigt, denen Datirten solang nach, bis nicht erwiesen werden kan, daß
jene älter seynd. Immassen 10mò demjenigen, der sich auf die Priorität fusset,
überhaupt allzeit der Beweis obliegt.
Retentions-Recht
auf selben.
§.
14. Wenn der Glaubiger das Pfand in Handen hat, so mag er 1mò solches Jure
Retentionis solang innbehalten, bis er befriediget, oder Concursu Creditorum
von anderen ein Vorrecht darauf docirt und erkannt ist. 2dò Hat erst-gedachtes
Jus Retentionis nicht nur um das nemliche Debitum, wofür das Pfand ausgestellt
ist, sondern auch um andere gegen den nemlichen Debitorem habend- eigen-
richtige Forderungen, ob sie schon mit der Pfand-Schuld selbst keine Connexion
haben, allerdings Platz, welches jedoch 3tiò auf dem Fall limitirt wird, wenn
ein anderes ausdrücklich bedungen ist, oder zu gleicher Zeit zweyerley Schulden
contrahirt werden, und das Pfand nur für eine ausgestellt ist. 4tò Mag zwar der
Glaubiger sich auch bey einem verpfändeten fremden Gut mit dem Jure Retentionis
gegen den Debitorem, nicht aber gegen den Eigenthümer, welchem das Pfand
zugehörig ist, schützen.
Was
das sogenannte Jus offerendi seye?
§.
15. Wasmassen ein jeder Pfand-Glaubiger den älteren oder vorgehenden Glaubiger
mit baar Geld zu entrichten, und dagegen in seine Stell einzutretten befugt
seye, ist bereits in Cod. Jud. cap. 20 §. 14. mit mehrern versehen, wobey es
noch weiter sein Verbleiben hat, jedoch mit dem wolmerklichen Beysatz, daß der
ältere oder vorgehende Glaubiger die offerirte Bezahlung nur alsdann anzunehmen
schuldig seye, wenn er sich nicht in Possessione Pignoris befindet, dann der
Possessor Pignoris
(135)
hat die freye Wahl, ob er die Possession behaupten und die sich anmeldende
Glaubiger, sie seyen gleich Hypothecarii oder Chirographarii, älter oder
jünger, mit ihren Forderungen gegen Cedir- und Ueberlassung derselben
entrichten, oder aber das Pfand an sie abtretten wolle.
Von
Restitution oder Wiederlösung (!) des Pfands.
§.
16. Der Debitor hat das Recht sein ausgestelltes Pfand bey dem Creditore gegen
Entrichtung der Schuld jederzeit wiederum zu reluiren. Solchenfalls muß ihm
auch selbes 1mò in dem nemlichen Stand, wie es zur Zeit der Extradition
gewesen, und zwar 2dò mit allen währender Pfandschaft zugegangenen Anwachs und
Nutzungen, soweit kein anderes bedungen ist, restituirt werden. Hat der
Pfands-Innhaber 3tiò mit dem Pfand ungebührlich gehandlet, und hierunter Dolum
vel Culpam latam aut levem zu Schulden kommen lassen, so thut er Debitori allen
dadurch verursachten Schaden ab. Culpam levissimam oder Casum fortuitum
præstirt er 4tò nicht, es seye dann, daß er den letzteren durch vorläuffig
eignes Verschulden selbst veranlaßt hat. Nebst deme muß er 5tò den angeblichen
Casum, soweit solcher nicht ohnehin schon gnugsam kundbar ist, glaubwürdig
darthun. In Pignore necessario vel judiciali wird 6tò nur Dolus
& Culpa lata von ihm gutgemacht. Dahingegen kan derselbe 7mo die auf das Pfand verwendete
nothwendige Kösten forderen, und derwegen Jus Retentionis exerciren, utiles
& voluptuarias Expensas aber soweit es salvâ Pignoris Substantiâ geschehen
mag, aufheben, und endlich allen durch das Pfand selbst, oder mit Gelegenheit
desselben erlittenen Schadenshalber von dem Debitore Indemnisation begehren.
8vò Gehet das Jus Reluitionis nicht nur auf die Erben, sondern auch auf
Cessionarios und all andere, welchen es von dem Debitore überlassen wird.
Wie
das Pfandrecht aufhöre.
§.
17. Die Pfandschaft hört auf 1mò wenn die Schuld mittels Bezahlung, oder in
anderweeg getilgt ist. 2dò Durch ausdrücklich- oder stillschweigende Remission,
welch- letzteres z. E. nicht nur durch die ohne Reservation beschehene
Zuruckgab des Unterpfands, sondern auch durch Bewilligung in die Alienation
desselben, nicht aber durch den blosen Consens in weitere Verpfändung
(136)
geschiehet, dann dieses würkt obverstandenermassen nur soviel, daß man in
Concursu demjenigen, zu dessen Favor in sothane anderweite Oppignoration consentirt
worden, nachstehen muß. 3tiò Durch Ausfluß der Zeit, woraus das Pfand-Recht
durch Geding eingeschenkt worden. 4tò Durch Erlöschung des Rechts, welches der
Debitor auf dem ausgestellten Pfand gehabt. 5tò Durch völligen Untergang des
Pfands, oder da dasselbe seine Gestalt solchermassen verändert, daß sie nicht
wieder hergestellt werden mag. 6tò Durch legal und förmliche Distraction oder
gerichtliche Heimschlagung. 7mo Durch die Reluition, und endlich 8vò durch die
Verjährung, wovon jedoch unten das mehrere versehen ist. Im übrigen gehet durch
jetztgedachten 2ten 3ten 4ten 5ten und 8ten Modum nur das Pfand-Recht, nicht
aber auch die Haupt-Schuld-Forderung zugleich mitverlohren, sondern diese
bleibt ohngeacht dessen noch in salvo.
Von
dem Pacto commissorio in Pfandschaften.
§.
18. Das sogenannte Pactum commissorium, Kraft dessen dem Creditori das Pfand
aus dem Fall, wenn solches zur bestimmten Zeit nicht gelößt wird, heimfällig
seyn soll, ist von keiner Gültigkeit, und dieweil dieses auch öffters in
Fraudem Legis solchergestalt verdeckt wird, daß es dem äusserlichen Schein nach
mehr für einen Wiederkaufs oder anderen dergleichen Contract aufgenommen werden
könte, so soll man doch auf solche simulirte Pacta, zumal bey anscheinenden
Wucher eben sowenig als auf obbenanntes Pactum sprechen, und den Handel in
Zweifel allzeit mehr für eine Verpfändung als einen Wiederkauf ansehen.
Die Actione hypothecariâ vel quasi servianâ
§.
19. Kein Glaubiger soll bey Vermeidung willkürlicher Straf das verpfändete Gut,
sofern nicht Possessio vacua ist, eigenmächtiger Weis occupiren, sondern
gleichwol in Petitorio oder gestalten Dingen nach in Possessorio gebührende
Klag darum stellen. Die petitorische Klagen bestehen in Actione hypothecariâ
& pignoratitiâ. Von dieser letzteren siehe unten §vo 21. Jene zihlet (!)
1mò dahin, daß das eingeklagte Gut für sein des Klägers Pfand erklärt, folglich
ihm auch Pfandsweis eingeraumt werde. 2dò Kommt selbe sowol Creditori als
seinen Erben, (137) und zwar, wenn derselben mehr seynd, jeden ganz und in
solidum zu. 3tiò Gehet sie nicht nur gegen den Debitorem und seine Erben,
sondern auch gegen einen Dritten, jedoch nur soweit, als sich Beklagte in
Possessione Pignoris befinden, oder wenigst denen Rechten nach pro
Possessoribus geachtet werden. Derowegen muß 4tò der Kläger zuförderst die
Possession des beklagten Theils nebst der Verpfändung und nicht weniger, daß
Debitor das Jus oppignorandi bey der Sach gehabt habe, beweisen. 5tò Gehört
zwar diese Action unter die Real-Sprüch, kan aber gegen den Debitorem oder
dessen Erben mit der Personal-Haupt-Action ex Debito alternativè dahin cumulirt
werden, daß man entweder die Schuld bezahle, oder das Pfand abtrette. Gegen
einen dritten Possessorem hat 6tò jetztgedachte Alternativa ebenfalls und zwar
um somehr Platz, als er sich 7mo durch Entrichtung der Schuld eben sogut, als
der Debitor selbst, von der Klag entbinden kan. 8vò Wer in Actione hypothecariâ
unterliegt, hat derwegen die Haupt-Personal-Action ex Debito noch nicht
verlohren, es seye dann jene ex Defectu Debiti aberkannt worden.
Von
denen Exceptionibus hierwieder.
§.
20. Unter anderen Einreden, welche dem Beklagten hierin zu statten kommen, und
sich meistentheils aus obigen §vis von selbst ergeben, seynd fürnemlich
folgende allhier zu bemerken. Nemlich 1mò Exceptio Excussionis vel
Ordinis, 2dò Præscriptionis und 3tiò Dominii. Die 1te Exception, daß nemlich zuförderst der Schuldner
selbst, oder dessen Erben um die Bezahlung belangt und ausgeklagt werden
sollen, kommt regulariter jedem dritten Pfands-Innhaber zu, ausser wenn er
Wissenschaft von dem Pfand bey dessen Erlangung gehabt hat, oder der Debitor
nicht mehr solvendo oder wenigst difficilis Conventionis, oder das Pfand erst
nach der gegen den Debitorem gestellter Klag von ihm alienirt worden ist. Ad
2dum erlöscht Actio Hypothecaria gegen den Debitorem und dessen Erben erst nach
vierzig Jahren, gegen einen dritten Possessorem nach zehen oder in der
Abwesenheit nach zwanzig Jahren, ausgenommen in Käuffen, dann da wird das
gekaufte Pfand nach hiesigen Land-Rechten in fünf, und unter Abwesenden in
zehen Jahren verjährt. Es fangt aber auch in all diesen Fällen die Zeit der
Verjährung erst à Possessione Pignoris an, und ist kein Unterschied, ob der
Pfands-Innhaber von dem Pfands-Recht Wissenschaft gehabt oder nicht.
(138)
Ad 3tium kan zwar Beklagter Exceptionem Dominii proprii machen, da er nemlich
das eingeklagte Pfand wiederspricht, und solches für sein eigenes Gut angiebt,
mit der Exceptione Dominii alieni hingegen und das nemlich nicht der Debitor,
sondern ein anderer von dem Pfand Eigenthümer seye, soll er nicht angehört
werden.
De
Actione pignoratitiâ
§.
21. Actio pignoratitia entspringt 1mò aus dem Pfands-Contract, und ist entweder
directa oder contraria. Jene stellt 2dò der Debitor gegen den Creditorem, um
nicht nur gegen Entrichtung der Schuld das Pfand wiederum zu restituiren,
sondern auch all anderes, was ihm obverstandenermassen von Pfandswegen obliegt,
zu præstiren. Diese kommt 3tiò Creditori gegen den Debitorem um Schadloshaltung
und all anderes, was er obiger Verordnung nach seines Orts gleichfalls zu
leisten hat, hinwiederum zu. Sowol ein als die andere ist 4tò Actio merè
personalis, hat folglich nur unter denen Paciscenten und deren beederseitigen
Erben allein, niemal aber gegen einen Dritten statt. Dahero wenn 5tò dem
Creditori das Pfand aus der Hand kommt, so kan Debitor den Pfands-Innhaber
nicht mittels gegenwärtiger Action belangen, sondern er muß gleichwol von
Pfand-Herrschaftswegen die einem jeden Eigenthümer in denen Rechten vergönnt, und
oben cap. 2. §. 7. 9. & seq. vorgeschriebenen Mittel und Weeg an Hand
nehmen. Im übrigen kan sich 6tò Creditor mit obverstandener Exceptione Dominii
alieni gegen den Debitorem niemal schützen, und eben sowenig auch 7mo
Exceptionem Præscriptionis, solang die Zeit auch immer seyn mögte, hierinfalls
einwenden.
De
Actionibus possessoriis in Pfandschaften.
§.
22. Wird der Creditor in dem Besitz des ihm eingeantworteten Pfands entweder
von dem Debitore selbst, oder von anderen beunruhiget, oder gar mit Gewalt herausgesetzt,
so kan er 1mò gegen selbe ex Interdicto retinendæ, respectivè recuperandæ
Possessionis auf Art und Maaß, wie in nächstvorhergehendem Capitul §. 11. &
12. versehen ist, agiren. Ist er aber nicht in Possessione des Pfands, so kan
er solche 2dò aus dem sogenannten Interdicto Salviano erlangen, welches von der
(139)
Actione Hypothecariâ soweit unterschieden ist, daß hierin auch gegen einen
Dritten das Jus oppignorandi nicht, sondern nur das Factum der angeblichen
Oppignoration nebst der Possession des Beklagtens erwiesen werden darf, mithin
die Prob, daß es an dem Jure oppignorandi gefehlt habe, dem Gegentheil
gleichwol in Petitorio obliegt. Nebst deme hat obbemelte Exceptio Excussionis
bey dieser Possessions-Klag niemal statt.
Von
dem Beweis der Pfandschaft.
§.
23. Wer sich 1mò auf eine Pfandschaft beziehet, muß solche auch gnüglich
erweisen, und zwar wenn es 2dò ein Pfand ist, welches ohne Schrift nicht
bestehen kan, so muß der Beweis durch die nemliche schriftliche Urkund
geschehen, ausser wenn solche verlohren gegangen, welchenfalls die Prob auch
auf andere Weis gemacht werden kan. Faust-Pfänder können 3tiò in Ermanglung
anderer Prob allenfalls durch den Eid des Creditoris erwiesen werden.
Gerichtliche Einsätz und Pfandschaften lassen zwar 4tò den Beweis sowol durch
Gezeugschaften, als andere Ordinari-Probsmittel zu, wenn aber dieselbe durch
eine gerichtliche Urkund erwiesen seynd, so machen sie stärkeren Beweis, und
gehen demjenigen allzeit vor, der den älteren gerichtlichen Einsatz nur durch
Gezeugen oder andere aussergerichtliche Probsmittel darthut. 5tò Laugnet
entweder der Creditor oder Debitor die angebliche Pfandschaft ab, und wird
dessen überwiesen, so soll er willkürlich gestraft werden.
Von
Pignorationen und Pfandungen.
§.
24. Pfandungen, welche nicht soviel zur Sicherheit der Schuld, als aus anderen
Ursachen oder eigenmächtiger Weis vorgenommen werden, seynd mit obigen
Pfandschaften nicht zu vermengen, und ist folgendes hievon zu merken. 1mò Seynd
regulariter alle Pignorationes, welche einer gegen den anderen um seines
vermeinten Rechts oder Anspruchswegen aus eigner Gewalt verhengt, bey
willkürlicher Straf verbotten. Jene ausgenommen, welche man 2dò um zugefügten
Schadenswillen vornimmt, wobey aber 3tiò erforderlich ist, daß der Schade nicht
nur geschehen, sondern auch ohne vornehmender Pfandung
(140)
schwer zu beweisen, oder zu erholen seye. 4tò Muß die Pignoration solchenfalls
auf frischer That geschehen, auch 5tò keine unnöthig- oder allzusichtige
Uebermaß hierunter gebraucht, vielweniger mit Schlägen und anderen
ungebürlichen (!) Excessen zu Werk gegangen werden. 6tò Soll man das Pfand
baldmöglichst, und wenn keine ehehafte Hindernuß im Weeg liegt, längst inner
drey Tägen für Gericht bringen. 7mo Hat die Pfandung nicht nur gegen Viehe und
Aetz- und anderen Schaden, sondern auch gegen Menschen, z. E. um überäckeren,
übermähen, überzäunen, überfahren, überreitten und dergleichen Beschädigungen
statt, wenn aber 8vò Viehe gepfändet wird, so soll solches Pignorato, sofern er
bekannt ist, gleich des anderen Tags in Beyseyn zweyer Gezeugen zugesellt, und
ein anderes unessendes Pfand von ihm ausgehändiget werden, da im wiedrigen Fall
die auf seine Kösten zu verhörende Gezeugschaft statt des Pfands dient. Eine
solche förmliche Pignoration, welche 9no auf obbemelte Weis vorgenommen wird,
hat sowol in Ansehen des Beweis, als der Gerichtsbarkeit und
Satisfactions-Leistung dreyfache Würkung, und zwar soviel 10mò das Forum oder
die Gerichtsbarkeit betrift, so gebührt die Verhandlung dem Gericht des Orts,
wo der Schaden geschehen ist, und falls Pignoratus unter einem anderen Gericht
sitzt, muß er auf Requisition von dort verschaft werden, ohngeacht Pignorant
etwan selbst in Loco Damni dati die Jurisdiction hat, dann dieser ist nicht
schuldig das Pfand an den höheren Richter zu bringen, oder Pignorato in ein
anderes Gericht nachzufahren, sondern er nimmt die Verhandlung mittels
Bestellung eines unpartheyischen Richters selbst vor. Den Beweis belangend, ist
11mò Pignorans den angeblichen Schaden zu beweisen nicht schuldig, sondern das
Pfand soll statt der Prob seyn, solange nicht Pignoratus beweisen kan, daß
entweder gar kein Schaden geschehen, oder von anderen als von ihm und seinem
Viehe zugefügt, oder das Pfand anderer Ursach wegen abgenommen worden seye. Es
ist auch der Kläger auf das Pfand zu schwören nicht schuldig, ausgenommen, wenn
die Pfandung nächtlicherweil geschehen ist. Was aber endlich 12mò die
Satisfaction betrift, muß Pignoratus inner drey Tägen nach dem richterlichen
Ausspruch das Pfand lösen, oder es wird solches nach Maaßgab des Cod. Jud. cap.
18. §. 17. verkauft. Man ist ferner nicht schuldig mit dem Verkauf so lang zu
zuwarten, bis das Pfand durch die Schäden und Gerichts-Kösten absumirt ist. Die
Repignoration oder Gegenpfändung
(141)
hat 13tiò bey willkürlicher Straf niemal statt, und falls 14tò die Pignoration
selbst unförmlich und illegaliter vorgenommen wird, so fallt obgedachte
dreyfache Würkung hinweg, und muß Pignorant nicht nur Pignorato in das Gericht,
worunter er seßhaft ist, nachfahren und seinen angeblichen Schaden auf andere
Weis als mittels des abgenommenen Pfands gnüglich beweisen, sondern auch dieses
alsofort wiederum restituiren, und verfallt annebens der Obrigkeit des Orts, wo
die ungebührliche Pignoration geschehen ist, in willkürliche Straf.
Von
den sogenannten Obstagio, wie auch von Grundherrlichen Auspfändungen.
§.
25. Das sogenannte Obstagium, Kraft dessen sich der Schuldner nach Ausgang des
beliebten Termins an dem bestimmten Ort auf eigne Kösten persönlich stellen,
und ohne Erlaubnuß des Creditoris vor entrichteter Schuld nicht von dannen
gehen solle, ist in hiesigen Landen nicht gebräuchig, und soll auch hinführo
auf dergleichen Pacta von keiner Obrigkeit gesprochen werden. Von
Grundherrlichen Auspfändungen aber siehe unten P. 4. cap. 7. §. 27.
(142)
Siebendes Capitul
Von
Dienstbarkeiten (Servitutibus) überhaupt.
Was
die Dienstbarkeit seye?
§.
1. Die Dienstbarkeit ist eine Gerechtsame, welcher man sich zu eignen Besten
auf fremden Gut zu erfreuen hat.
Wie
vielerley?
§. 2.
Sie ist unterschiedlich, und zwar 1mò affirmativa, wenn derjenige, welcher
hierzu verbunden ist, entweder in dem Seinigen etwas zu leiden oder zu thun
hat. 2dò Negativa, wenn von ihm etwas unterlassen werden soll. 3tiò Continua,
welche für sich selbst ohne menschlicher Uebung bestehet, wie z. E. Servitus
tigni immittendi, Stillicidii &c. 4tò Discontinua, deren Gebrauch lediglich
auf menschlicher Uebung beruhet, mithin auch öfters unterbrochen wird, wie z.
E. Servitus Viæ, Actûs, Pascui &c. 5tò Realis oder eine
Grund-Dienstbarkeit, wenn man selbe auf fremden Gut von seines daran
stossenden, oder in gewisser Maaß benachtbarten Gutswegen hergebracht hat,
gestalten das letztere in dieser Absicht Prædium dominas, und das fremde
serviens benamset wird. 6tò Personalis, welche man ohne Absicht auf ein
gewisses Gut in alieno gaudirt, als da insonderheit das
Benutzungs-Scharwerks-Zehends- und andere dergleichen Rechte seynd, wovon das
mehrere im folgenden 9ten 10ten und 11ten Capitul zu sehen ist. 7mo Urbana vel
Rustica, das ist, eine Haus- oder Feld- Dienstbarkeit, wovon im nächstfolgenden
8ten Capitul gehandlet wird.
Wie
sie constituirt werde?
§.
3. Die Dienstbarkeit wird 1mò meistentheils entweder durch rechtliche
Disposition sowol unter Lebendigen als von Todwegen,
(143)
oder durch Verjährung constituirt, und kan dieses 2dò nicht nur unter gewissen
Bedingnussen oder Modificationen, sondern auch von einer gewissen Zeit an, oder
nur auf gewisse Zeit, nach hiesigen Recht und Lands-Gebrauch, allerdings geschehen, ohne daß die Servitut derwegen in
ein anderer Gerechtigkeit verwandlet wird. 3tio Wenn billicher Zweifel
vorfallt, ob man die Dienstbarkeit nur personaliter, oder in Absicht auf ein
gewisses Gut realiter constituirt habe, so wird das erste allzeit mehr gemuthmasset,
wo nicht das letztere aus denen Worten oder Werken und Umständen deutlich gnug
erscheint.
Wie
durch rechtliche Disposition?
§.
4. Auf Seiten des Constituentens wird erfordert, daß er 1mò von der Sach,
welche mit der Dienstbarkeit beschwert werden solle, Herr seye, und damit
disponiren zu können, freye Macht habe. Solchemnach kan 2dò keiner in
gemeinschaftlich- und ungetheilter Sache, zu Præjuditz und Nachtheil des
Condomini, ohne dessen Bewilligung eine solche Bürde auf sich nehmen,
vielweniger 3tiò eine fremde Sach, woran er gar keinen Theil hat, damit
beladen, es seye dann, daß er erst hernach das Eigenthum davon erlangt,
welchenfalls die Handlung reconvalescirt. 4tò Kan auch ein blosser Nutzniesser,
oder welcher nur Dominium revocabile hat, eine Servitut länger nicht
constituiren, als seines Orts der Ususfructus, oder verstandenes Dominium
andaurt, massen sofort mit selben auch die auferlegte Bürd hinwegfallt. Auf
Seiten des Acquirentens wird zwar 5tò nach Römischen Rechten das Eigenthum in
Prædio dominante bey denen Grund-Dienstbarkeiten erfordert, nach teutsch- und
hiesigen Land-Rechten aber kan solche auch ein blosser Usufructuarius, und zwar
für beständig auf das Gut bringen, immassen ein gleiches 6tò per Negotiorum
Gestorem oder Condominum, und um soviel mehr durch einen Anwald geschehen mag.
Wie
durch die Verjährung?
§.
5. Von Verjährung deren Personal-Dienstbarkeiten siehe cap. seq. 9. &c.
Soviel die Grund-Dienstbarkeiten in diesem Stück belangt, ist 1mò unter
Servitutibus continuis & discontinuis
(144)
zu distinguiren. Jene werden unter Anwesenden inner zehen, unter Abwesenden
inner zwanzig Jahren præscribirt, sofern hierbey entweder ein hinlänglicher
Ankunfts-Titul, oder wenigst, daß der Gegentheil solches gewußt, und gestattet
habe, gnüglich bewiesen werden kan, anerwogen solch- letzterenfalls Scientia
& Patientia statt des Tituls dient. In vierzig-jähriger Præscription aber
braucht man 2dò bey erwehnten Servitutibus continuis weder den Titul, noch die
gegentheilige Scientiam & Patientiam darzuthun, sondern beedes wird durch
die Länge der Zeit ersetzt. Discontinuæ Servitutes verjähren sich 3tiò eheunter
nicht, als nach unfürdenklicher Seit, ausgenommen, wenn man nebst einem
tauglichen Titul auch verstandene Scientiam & Patientiam beweisen kan, dann
da wird die Verjährung inner zehen, und unter Abwesenden inner zwanzig Jahren
vollbracht. 4tò Ist in allen Verjährungen deren Dienstbarkeiten ohne
Unterschied, ob sie unterbrochen- oder ununterbrochen Gebrauchs seynd,
erforderlich, daß man sich derselben nicht aus blossen nachbarlichen Vertrauen
und Freundschaft, sondern in Meinung eine rechtliche Befugnuß dadurch zu
erlangen, (non ex Precario vel merâ Familiaritate, sed Jure Servitutis)
gebraucht habe, welch- letzteres jedoch niemal præsumirt wird, sondern bewiesen
werden muß, es seye dann bereits ein lang- und wenigst zehen- jähriger Gebrauch
vorhanden, dann da muß der Gegentheil, welcher nur ein blosses Precarium oder
Familiarität daraus machen will, den Beweis auf sich nehmen. 5tò Wird
obgedachte Zeit deren zehen, und respectivè zwanzig Jahren in Verjährung einer
durch Kauf an sich gebrachter Dienstbarkeit hiesigen Land-Recht nach auf die Helfte herunter gesetzt.
Würkung
der Dienstbarkeit.
§.
6. Die Würkungen einer Grund-Dienstbarkeit bestehen hauptsächlich darin. 1mò
Erwachset hieraus ein Jus reale, welches sowol auf dem Prædio dominante als
serviente der gestalt haftet, daß es mit denen Gütern und deren Anwachs sowol
activè als passivè auf jeden Innhaber mitfortgehet. 2dò Hangt zwar solches
nicht nur dem ganzen Gut, sondern auch jeden Theil oder Stück desselben an, kan
aber gleichwol nicht allzeit auf jeden Stück des Prædii servientis würklich
ausgeübt werden, sondern man hat sich mit dem Gebrauch,
(145)
zuförderst nach denen Pactis und dem Herkommen, oder wo solche ermanglen, nach
denen Statutis, oder der Billichkeit, und was der Natur oder besonderer
Eigenschaft jeder Servitut gemäß ist, zu richten. 3tiò Ist der Eigenthümer des
Prædii dominantis auf eigne Kösten in Prædio serviente alles zu thun befugt,
was zu Ausübung seiner Gerechtsame vonnöthen ist. Dahingegen wird ihm 4tò
dasjenige, was nur zur besseren Gemäch- oder Bequemlichkeit in dem Gebrauch der
Servitut dient, weiter nicht gestattet, als es ohne Schaden des Dienstbaren
Guts oder Innhabers geschehen mag. 5tò Darf der Eigenthümer auf seinem Grund
nichts bauen, oder sonst vornehmen, wodurch dem anderen sein
Dienstbarkeits-Recht zum Theil oder ganz benommen, geschmählert oder erschwert
wird, was er aber zu seinen Nutzen hierauf bauet oder macht, ohne daß es dem
anderen Schaden thut, sondern die Dienstbarkeit ohngeacht dessen der Nothdurft
nach gebraucht werden mag, das kan und soll man ihm auch nicht verwehren.
Desgleichen mag ihn 6tò der Eigenthümer des Prædii dominantis an der
Veräusserung des Prædii servientis um soweniger hindern, als das Onus nichts
desto weniger allzeit darauf bleibt. 7mô Ist die Servitut an sich eine
untheilbare Sach, und wird also auf den Fall, wenn sie mehrern constituirt
worden, von jedem in solidum exercirt. 8vò Pflegt man solche in zweifelhaften
Fällen allzeit auf das engst- und eingeschränktiste zu erklären, jedoch niemal
so weit, daß sie gar alle Würkung dadurch verliehrt. Von denen aus dem
Dienstbarkeits-Recht fliessenden Actionibus siehe §vum seq. 8. &c. und von
denen Würkungen der Personal-Servituten cap. seq. 9. 10. & 11.
Wie
die Dienstbarkeit wiederum aufhört?
§.
7. Wie und auf was Weis die Personal- Dienstbarkeiten erlöschen, ist in
mehrberührten neunt- und folgenden Capituln zu ersehen. Die
Grund-Dienstbarkeiten aber hören auf 1mò durch den Verlauf der Zeit, worauf
dieselbe durch Geding eingeschränkt worden. 2dò Wenn das Recht desjenigen,
welcher die Servitut constituirt hat, wegfallt, wie z. E. bey einem
Nutzniesser, Vasallen, und mehr dergleichen, so nur Dominium revocabile haben.
3tiò Durch die Consolidation deren Güteren, da nemlich Prædium dominans und
serviens ganz und auf unwiederrufliche Weis zusammen unter einen Herrn
(146)
kommen, welchenfalls auch die einmal erloschene Servitut durch Veräusserung
eines von beeden consolidirten Gütern nicht wiederum reviviscirt. 4tò Durch den
totalen Untergang des Prædii dominantis oder servientis, z. E. durch
Niederreissung eines Hauses, oder Ueberschwemmung eines Grunds, jedoch
dergestalt, daß die Servitut durch Wiedererbauung des Haus, oder Ablauf des
Wassers in vorigen Stand gesetzt wird. 5tò Durch ausdrücklich- oder
stillschweigende Renunciation, welch-letztere theils per non Usum, theils durch
andere der Servitut zuwiederlauffende Facta, sofern man denenselben acquiescirt,
zu geschehen pflegt, wobey aber auch zu merken ist, daß wo mehrley Servitutes
auf einem Gut zugleich haften, man eine durch Begebung der anderen keinesweegs
verliehrt. Von dem non Usu siehe insonderheit nächstfolgenden 8ten §vum.
Wie
per non Usum?
§.
8. Wenn man sich der Dienstbarkeit weder selbst, noch durch andere mehr
gebraucht , so ist 1mò zwischen Servitutibus continuis & discontinuis ein
Unterschied zu machen. Jene erlöschen zwar per non Usum inner zehen, und unter
Abwesenden inner zwanzig Jahren, jedoch andergestalt nicht, als wenn der
Innhaber des Prædii servientis etwas thut, welches der Dienstbarkeit entgegen
ist. In discontinuis ist 2dò weiter zu unterscheiden, ob man die Dienstbarkeit
nicht jederzeit, und nach Gelegenheit, sondern nur zu gewissen Zeiten
Abwechslungsweis zu gebrauchen befugt seye? Dafern nun diese Abwechslung nur
Stunden- Täg- oder Wochenweis geschiehet, so erlöscht die Servitut per non Usum
ebenfalls in zehen, und unter Abwesenden in zwanzig Jahren. Geschiehet sie aber
Monat- oder Jahrsweis, so wird obige Zeit verdoppelt. Wohingegen weder in ein-
noch anderen Fall auf Seiten des Prædii servientis ein solches Factum wie in
Servitutibus continuis erfordert wird. Zwischen Haus- und Feld-Dienstbarkeiten
ist 3tiò Disfalls kein Unterschied. 4tò Stehet auch mala Fides in diesem Stück
niemal entgegen, weil der Nichtgebrauch eine stillschweigende Renunciation ist,
mithin das Recht nicht soviel præscribirt als vergeben wird. 5tò Muß endlich
non Usus mit dem Abusu nicht vermischt werden, dann der Mißbrauch hebt den
guten Gebrauch niemal auf, es seye dann ein ausdrückliches Pactum oder die
Obrigkeitliche Commination bei Verlust der Gerechtigkeit vorausgegangen.
(147)
Von denen Actionibus in Dienstbarkeiten.
§.
9. Bei Servituts-Klagen ist 1mò inter Servitutem constituendam &
constitutam ein Unterschied. Servitus constituenda wird genannt, wenn sie noch
nicht würklich übergeben, sondern nur versprochen und zugesagt ist. Constituta
hingegen, wenn sie würklich übergeben, oder wenigst, wie es in letztwilligen
Dispositionen zu geschehen pflegt, die Gerechtigkeit ipso Jure transferirt ist.
Wie und auf was Weis nun 2dò die Uebergab hierinfalls geschehe, siehe oben cap.
3. §. 8. in princ. Es würkt aber 3tiò Servitus constituenda, oder das blosse Versprechen
kein mehrers als Jus merè personale, folglich kan auch hierauf kein Dritter,
sondern nur der Versprecher und dessen Erben allein dahin belangt werden, daß
die Servitut zum Stand gebracht, und dasjenige erfüllt werde, was man in Kraft
der Zusag zu thun, zu gestatten, oder zu unterlassen hat. Servitus constituta
hingegen giebt 4tò ein Jus reale, worauf sich die sogenannte Actio confessoria
samt der derselben entgegen gesetzter Actione negatoriâ hauptsächlich gründet.
Sowol von einer als der anderen siehe §vum seq. 9. & 10. Soviel endlich 5tò
das Possessorium betrift, worin man nur lediglich auf das Innhaben der Servitut
klagt, hat solches in Grund-Dienstbarkeiten nicht statt, und wer demnach seine
Klag hierinfalls nur auf die Possession gründet, der soll von solanger Zeit
articuliren, als nach Maaßgab obigen fünften §vi zur Verjährung sothaner
Dienstbarkeit erforderlich ist, welches sich aber auch 6tò nur von
Grund-Dienstbarkeiten allein, und von der Klag in Possessorio plenario vel
ordinario verstehet, dann quò ad Possessorium momentaneum vel summarissimum
bleibt es bey dem Cod. Jud. cap. 3. §. 5. n. I. Desgleichen greiffen der
anderen Gerechtigkeiten halber, wegen welcher sonst etwan kein Special-Ausnahm
vorhanden ist, Remedia possessoria tam retinendæ quám recuperandæ Possessionis
auf die nemliche Art Platz, wie in cap. præc. 5. §. 11. & 12. überhaupt mit
mehrern geordnet ist.
Von
der Actione con fessoriâ
§.
10. Actio confessoria kommt 1mò jenen zu Guten, welche mit Fug eine Real- oder
Personal- Dienstbarkeit zu suchen haben, und zwar 2dò gegen all jene, welche
Hindernuß hierinn machen oder beeinträchtigen, sonderbar aber gegen den
Besitzer
(148)
des onerirten Guts, oder welcher solches wenigst dolosè zu besitzen aufgehört
hat. Dafern aber 3tiò bemeltes Gut mehr Herren hat, und nur einer allein
Hindernuß im Weeg legt, so kan man ihn auch in solidum hierum belangen.
Dahingegen 4tò ein jeder, welcher an dem Prædio dominante Theil hat, und hieran
gehindert wird, in solidum Klag stellen kan. 5tò Ziehlt diese Real-Action nicht
nur auf die Behauptung der Dienstbarkeit, sondern auch auf Wiedererstattung
aller durch die unbefugte Hindernuß verursachter Schäden, wie nicht weniger auf
die Caution de non turbando und Dictirung eines ergiebigen Pönfalls ab. 6tò Muß
der Kläger nicht nur Servitutem constitutam, sondern auch in
Real-Dienstbarkeiten das Eigenthum des Prædii dominantis oder wenigst den
rechtmässigen Besitz desselben beweisen. 7mo Hat es mit der Actione confessoria
utili, welche die Römische Rechten um anderer in alieno zustehender
Gerechtigkeiten willen mittheilen, die nemliche Beschaffenheit.
Und
negatoriâ.
§.
11. Actio negatoria, wodurch Kläger dem Beklagten die angemaßte Dienstbarkeit,
oder andere dergleichen Gerechtigkeit in dem Seinigen wiederspricht, gehet 1mò
dahin, daß man von dieser Burd freygesprochen, dem Gegentheil aber all weitere
Anmassung hierin untersagt, oder wenn er in der hergebrachten Servitut
excedirt, derselbe in gebührende Schranken gesetzt werde. 2dò Fundirt sich
diese Klag in der natürlichen Freyheit, folglich ist der Kläger, welcher dem
Beklagten seine angemaßte Gerechtsame nur simpliciter negirt, den Beweis zu
machen nicht verbunden, sondern es muß vielmehr der Beklagte selbst die
angebliche Servitut, oder Gerechtigkeit, ohngeacht er etwan in Possessione
momentaneâ wäre, erweisen, weil die sonst in Regulâ für den Besitz obwaltende
rechtliche Muthmassung soviel das Momentaneum betrift, nicht so stark, als die
pro Libertate naturali ist, wenn demnach in besagten Possessorio momentaneo auf
die Servitut einmal gesprochen worden, so bleibt zwar der Obsieger solang im
Besitz, bis in Petitorio ein anderes erkannt wird, aber von dem Beweis, welcher
auf die in jetztbemelten Petitorio gestellte Actionem negatoriam gemacht werden
soll, ist er nicht befreyet, er seye dann wenigst in zehen-jährig- ruhigen
Besitz gewest, welchenfalls die Præsumptio pro Libertate der pro Possessione
solang ausweicht, bis gleichwol die Freyheit in Petitorio gnüglich dargethan
ist.
(149)
Achtes Capitul
Von
Haus- und Feld-Dienstbarkeiten, wieauch anderen dergleichen ähnlichen
Gerechtigkeiten.
Unterschied
zwischen Haus- und Feld-Dienstbarkeiten.
§.
1. Bey Unterscheidung deren Haus- und Feld-Dienstbarkeiten soll weder auf die
Lag und den Ort, noch den Zweck und Gebrauch derselben gesehen werden, sondern
wenn einer auf des anderen Haus, Stadel, Stallung oder anderen dergleichen
Gebäu eine Dienstbarkeit hat, so heißt es eine Haus-Dienstbarkeit, (Servitus
urbana) die auf Grund- Stücken, Aeckern, Wiesen, Gärten, Holzwachs, Wasser und
Weyern hergebrachte Dienstbarkeiten aber werden Feld- Dienstbarkeiten
(Servitutes rusticæ) genannt. Beede werden unter die Servitutes reales
gerechnet, und pflegt man denen von erster Gattung insgemein die in §vo seq. 2.
bis 10. inclusivè, denen von der anderen aber die in §vo seq. 11. bis 14.
exclusivè beyzuzehlen.
Insonderheit
von der Servitute tigni immittendi.
§.
2. Vermög des Balken- oder Tram-Rechts ist man zwar befugt, einen Tram oder
Balken in des Nachbars Mauer einzuschieben, damit er alldort ruhe, wenn aber an
dem Tram selbst, oder an der Mauer eine Reparation vonnöthen ist, so tragt der
Dominus Prædii dominantis die Kösten, und muß sich bey der Erneuerung allzeit
wiederum nach der vorigen Bau-Art richten.
Oneris
ferendi
§.
3. Das Recht auf des anderen Mauer oder Untergebäu etwas legen oder bauen zu
darffen gehet weiter als das Tram-Recht, und ist der Dominus Prædii servientis
schuldig, verstandenes Untergebäu auf eigne Kösten zu unterhalten, oder da
(150)
er sich hierzu nicht einverstehen will, das ganze Prædium serviens an den
Dominum Prædii dominantis zu überlassen. Die währender Reparation des
Untergebäu zu Unterstützung des oberen erforderliche Kösten hat dieser letztere
zu bestreitten.
Altiùs
non tollendi,
§.
4. Die Verbindlichkeit, mit seinem Gebäu nicht höher auffahren zu därffen,
hindert nicht, daß der Dominus Prædii servientis nicht ein Altan mit Bäum oder
Pflanzen darauf setzen kann.
Altiùs
tollendi
§.
5. Regulariter hat zwar jeder die Freyheit auf dem Seinigen so hoch zu bauen,
als ihm beliebig ist, wenn aber durch besonderer Statuta oder Local-Gebräuch
eine gewisse Maaß hierin gesetzt ist, so darf solche eigenmächtiger Weis von
Niemand überschritten werden, der nicht die Befugnuß höher zu bauen specialiter
hergebracht hat. Nebst deme kan sich auch Servitus altiùs tollendi ergeben,
wenn der Nachbar Vermög Revers höher aufzubauen verbunden ist.
Projiciendi
& protegendi,
§.
6. Wenn Jemand von seiner Wand mittels eines freyen Erkers, Wetterdachs, oder
anderen dergleichen weder in die fremde Wand eingeschoben- noch darauf ruhenden
Gebäu in des Nachbars Hof, Garten, oder Grund hinauszufahren berechtiget ist,
so heißt es Servitus projiciendi vel protegendi, woraus aber weder das Jus
Stillicidii noch Aquæ immittendæ gefolgert werden kan. Wol hingegen folget
sowol aus ein- als anderen, daß der Nachbar die in seinem Grund hinüber
hangende Aest des auf dem Prædio dominante stehenden Baums nicht abhauen darf,
wie er dessen sonst ohne sothaner Servitut wol berechtiget wäre.
Luminum
& Prospectûs,
§.
7. Dafern Jemand um des Liechts- oder Aussehens-willen entweder 1mò die Öffnung
in seiner eigenthümlich- oder gemeinschaftlicher Wand leiden muß, oder damit er
2dò dem anderen selbst nicht einsehen kan, dieselbe nicht öffnen darf, oder
3tiò in dem Seinigen all jenes, was anderen das Liecht, oder
(151)
die Aussicht hinderen könte, unterlassen muß, so wird das erste Servitus
immittendi Luminis vel Fenestrarum, das zweyte Servitus officiendi Luminibus
vel Prospectui, und das dritte Servitus non officiendi Luminibus vel Prospectui
genannt.
Stillicidii,
§.
8. Das Trauf- Recht kan sich sowol activè als passivè ergeben, da man nemlich
das Tach-Trauf (!) von seinem Haus oder Gebäu in dem benachbarten Grund fallen
zu lassen entweder befugt, oder aber verbunden ist.
Fluminis,
§.
9. Mit der Servitute Fluminis hat es die nemliche Beschaffenheit, wie mit dem
Trauf-Recht, und ist kein anderer Unterschied, als daß eines Tropffenweis, das
andere aber Flußweis durch Canal oder Rinnen zu gehen pflegt.
Andere
dergleichen Haus-Dienstbarkeiten.
§.
10. Nebst obigen seynd noch mehr Haus-Dienstbarkeiten, insonderheit Servitus
Cloacæ aut Aquæ immittendæ, Fumi aut positum habendi. Da nemlich der Nachbar
schuldig, ist, das Privet nahe an seine Wand anlegen- oder gar auf seinen Grund
leiten zu lassen, den Ausguß des Wassers oder anderer Unreinigkeit,
ausserordentlichen Rauch, oder eine Niederlag und dergleichen zu gestatten.
Von
Feld-Dienstbarkeiten, und zwar de Servitute Itineris, Viæ & Actûs.
§.
11. Unter die Feld-Dienstbarkeiten gehört 1mò der Fußsteig oder Durchgang,
(Servitus Itineris. 2dò Die Straß oder Durchfuhr, Servitus Viæ. 3tiò Der
Durchtrieb des Viehes. Servitus Actûs.) Ad 1mum Wird der Durchgang oder
Fußsteig auf fremden Grund nicht nur dem Domino Prædii dominantis, sondern auch
seinen Kindern, Domestiquen und anderen, welche mit ihm zuthun haben,
gestattet, es kan auch solches zu Fuß und zu Pferd, jedoch ohne Fuhrwerk
geschehen. Hiernächst muß wenigst ein Spatium von drey Werk- Schuhen in der
Breite zu dem Ende offen gelassen werden. Ad 2dum Kan derjenige, welcher
Servitutem Viæ hat, nicht nur
(152)
darauf gehen und reitten, sondern auch mit beladen- oder unbeladenen Wägen
fahren, und wo kein Besonderes bedungen oder hergebracht ist, da soll der
Fahrweeg acht Werk- Schuhe breit in der Grade, und sechzehen in der Krümme
seyn. Ad 3tium Soll man bey dem Durchtrieb oder Servitute Actûs ebenfalls vor
all anderen auf die Pacta, oder das Herkommen sehen. Wenn aber nichts dadurch
bestimmt ist, so erstreckt sich solcher sowol auf Horn- als all anderes Viehe,
und insonderheit auch auf Last-Thier. Der Ort, wo man durchtreibt, muß wenigst
acht Werk-Schuh breit seyn, und da sich etwan eine Irrung hierüber ergiebt, so
soll die Obrigkeit einen zwar bequemen, jedoch solchen Ort auszeigen, wo dem
Eigenthums-Herrn auf seinem Grund nicht mehr Schaden geschiehet, als was die
Eigenschaft dieser Dienstbarkeit mit sich bringt. Es pflegt auch der Durchtrieb
allzeit nur mit fliegender Geisel zu geschehen, folglich kan man sich der Weid
oder des Blum-Besuchs, sofern nicht ein anderes hergebracht ist, keineswegs
hierunter anmassen. Im übrigen ist Servitus Actûs zwar wol unter der Servitute
Viæ, nicht aber Itineris begriffen, und wer nur des Durchtriebs allein
berechtiget ist, kan sich selbiger Orten des Gangsteigs oder Fahrweegs nur
währenden Trieb und soweit es hierzu vonnöthen ist, bedienen.
Aquæ
Haustûs, Pecoris ad Aquam Appulsus & Aquæ ductus
§.
12. 1mò Aus fremden Brunnen, Teich und Privat- Flüssen Wasser zu schöpffen, daß
Viehe zur Tränk alldahin zu treiben, Wasser von dort ab- und auf seinen Grund
entweder unmittelbar oder über die dazwischen liegende fremde Gründe zu leiten,
gehört ebenfalls zu denen Feld- Dienstbarkeiten, doch soll der Innhaber des
Prædii dominantis ohne Geding oder Herkommen dergleichen Recht niemal von einer
Specie auf die andere extendiren, sofern dem Prædio servienti eine grössere
Beschwerde dadurch zugehet. Es begreiffen auch 2dò die erste zwei Gattungen
obgedachte Servitutem Viæ, Actûs, Itineris soweit unter sich, als man derselben
zur Wasser-Schöpffung oder Vieh-Tränk benöthiget ist. Ausser obgedachter
Servitut aber hat 3tiò weder aus fremden Brunnen, und Wasser noch über fremde
Gründe ohne allerseitiger Eigenthumus-Herrn Bewilligung eine eigenmächtige
Wasser-Leitung statt, und wenn hienächst 4tò dieselbe gar aus einem
offentlichen Stromm (!), (Flumine publico) oder über offentliche freye
(153)
Land- und Heer-Strassen (Viam publicam)
geführt werden solle, so gehet dieses auch ohne Lands-Herrschaftlich-gnädigster
Bewilligung nicht an. Wer aber 5tò die Wasser-Leitungs-Gerechtigkeit einmal
erlangt hat, der ist auch ohne weiteren Consens der nöthigen Ausbesserung,
sofern nur nichts neues hierunter gemacht, sondern die vorige Gestalt der Sach
beybehalten wird, allerdings befugt. Wo im übrigen 6tò bey gemeinen Bächen oder
Wasser-Leitungen auch alle anliegende Theilhaber, welche Nutzen von dem Wasser
haben, zu denen nöthigen Ausbesserungs-Kösten concurriren. Von anderen
Wasser-Werken, welche nicht zur Leitung angesehen seynd, kommt unten p. 4. cap.
16. §. 11. das mehrere vor.
Pascendi
§.
13. Der Trieb oder Blum-Besuch, kraft dessen man sein Viehe auf fremden Grund
weiden lassen darf, erstreckt sich 1mò regulariter sowol auf Horn- als all
anderes Viehe, ausgenommen was krank oder inficirt ist. 2dò Darf zwar die
Anzahl des Viehes, sofern eine determinirt ist, ohne Bewilligung deren
Interessenten nicht überschritten werden, dahingegen pflegt man aber auch das
junge Viehe, welches noch kein Jahr alt ist, niemal miteinzurechnen. 3tiò Wenn
der Zeit und des Orts halber, wo und wenn nemlich die Weid gebraucht werden
mag, nichts gewisses ausgemacht ist, so findet solche zu aller Zeit, und auf
allen Stücken des mit dieser Dienstbarkeit behafteten Grunds ohne Wiederred
Platz. Jedoch 4tò soviel die Holz-Gründ und Waldungen betrift, jedesmal mit
Beobachtung dessen, was die Forst-Ordnung überhaupt mit sich bringt. 5tò Ist
nicht erlaubt, das Gras statt der Weid abmähen zu lassen, und die Gerechtigkeit
auf diese oder andere Art eigenmächtiger Weis abzuänderen. 6tò Kan der
Eigenthümer sich der Mitweidschaft nur soweit bedienen, als solches zu Abbruch
oder Schmälerung der Dienstbarkeit nicht gereicht. 7mo Mag auch der dienstbare
Grund nicht von ihm angebauet werden, es seye dann, daß das jus pascendi nur zu
offenen Zeiten nach abgeraumten Feldern darauf hergebracht, oder noch
hinlängliche Weidschaft auf anderen Gründen vorhanden ist. Dafern endlich 8vò
mehr Prædia dominantia oder von einem Prædio mehr Domini sich dieser Servitut
auf dem nemlichen Grund zu erfreuen haben, so soll sie die Obrigkeit bei
entstehender Irrung zu vereinigen, oder ex æquo & bono abzutheilen suchen.
(154)
Jus Compascui
§.
14. Gemein oder Koppel-Weid, welche einer ganzen Stadt, Markt, Dorfschaft oder
anderer Communität auf Gemeinds-Gründen zustehet, wird zwar 1mò nicht Jure
Servitutis, sondern Communitatis & Condominii exercirt, nichts destoweniger
soll man es bei denen sich hierüber ergebenden Strittigkeiten mit Ausführ- und
Beweisung sothanen Rechts auf die nemliche Art, wie oben mit denen
Dienstbarkeiten überhaupt geordnet ist, beobachten. 2dò Hat jeder, welcher von
der Communität ist, Theil an sothaner Gemein-Weid, und seynd die Innwohner
gefreyten Stands sowenig als andere, welche die Onera Communitatis mittragen
helffen, davon ausgeschlossen. 3tiò Soll keiner von der Gemeinde mehr Vieh auf
die Gemein-Weid treiben, als er mit der Fütterey von seinem Gut überwinteren
kan. 4tò Ist auch denen Hofmarchs- und anderen in Loco Communitatis wohnenden
Gerichts-Herrschaften, wie auch jenen, welche den Hof-Bau in Pacht haben, nicht
verwehrt, von ihrem eigenen Viehe, soviel zu ihrer Haus-Nothdurft erforderlich
ist, auf die Gemein-Weid zu schlagen, das auf blossen Bestand, oder zur Mast-
und Verkauffung von ihnen angenommene Viehe hingegen wird hierauf nicht
geduldet. 5tò Pflegt man auch mehrbesagte Gemein-Weid nur zu offener Zeit, das
ist, nach abgeraumten Felderen bis auf Georgi zu besuchen. Im übrigen bleibt es
6tò der Schaafen und Schäffereyenhalber bei der Policei- und soviel den Besuch
deren Gemeinds-Hölzern betrift, bey der Forst-Ordnung.
Jus lignandi aut Glandis legendæ &c.
§.
15. Wer in fremden Waldungen das Recht hat, sich daraus behölzen zu därffen,
oder Eichel zu klauben, und Laub zu raumen, der soll sich dessen mit
Bescheidenheit, und der Forst-Ordnung gemäß um somehr gebrauchen, als sich
sogar in eigenthumlichen Waldungen, wo man erwehntes Jus lignandi vel Glandis
legendæ nicht als eine Servitut, sondern Jure Dominii & Proprietatis zu
exerciren hat, allerdings hiernach geachtet werden muß, damit auf solche Weis
nicht nur die Waldungen in ihrem Stand und Wesen beständig verbleiben, sondern
auch demjenigen, welcher etwan die Jagd der Orten hergebracht hat, an seiner
Gerechtsame kein merklicher Abtrag geschehen möge.
(155)
Von denen übrigen Servituten oder ähnlichen Gerechtigkeiten
§.
16. Jetztbenannten Dienstbarkeiten wird ferner beygerechnet das sogenannte
Zwang-Recht, kraft dessen man z. E. eine gewisse Mühl zu besuchen, bei einem
gewissen Wirths- oder Bräuhaus Wein oder respectivè Bier zu kauffen verbunden
ist, item da man auf einem fremden Grund Kalch zu brennen, Ziegel- oder
Glashütten zu errichten, Sand oder Leim zu graben, Stein zu klauben oder zu
brechen, Zäun gegen das Wild, oder Gräben gegen das Wasser zu machen, das Recht
hat, und was dergleichen unbenannte Gerechtigkeiten mehr seynd, welche sich
nicht wol specificiren lassen.
Von
denen Bräu- und Ehehafts-Gerechtigkeiten
§.
17. Die Bräu-Gerechtigkeit sowol zum Haus-Trunk, als Verschleis ist zwar
ebenfalls keine Servitut, doch darf man sich derselben weder auf eigner noch
fremder Bräustatt anmassen, ohne die Lands-Herrschaftliche gnädigste
Bewilligung darüber erhalten zu haben. Desgleichen werden die sogenannte vier
Ehehaften, nemlich Schmidt- Mühl- Bad- und Tafern-Gerechtigkeit weder auf dem
Seinigen noch in Fremden andergestalt als durch Lands-Fürstliche Concession
oder Verjährung von unfürdenklichen Zeiten erlangt, welches sich jedoch nur von
Getreid-Mühlen, nicht aber von Säg- Oehl- und anderen dergleichen Mühlen
verstehet, als welche zum Theil von der Niedergerichtsbarkeit, oder gar von dem
Eigenthum abhangen.
(156)
Neuntes Capitul
Von
der Nutzniessung (Usufructu)
Was
die Nutzniessung seye?
§.
1. Die Nutzniessung ist eine rechtliche Befugnuß fremdes Gut zu benutzen.
Wie
sie erlangt werde?
§.
2. Sie wird 1mò theils durch rechtliche Disposition auf Art und Maaß, wie
andere Servitutes überhaupt, theils durch zehen- und respectivè zwanzig- oder
ohne Titul durch dreyssig-jährige Præscription, öffters aber auch durch das
Gesatz selbst und zuweilen bey strittigen Abtheilungen durch richterlichen
Ausspruch erlangt. Soviel nun 2dò die letztwillig- oder andere Dispositiones
betrift, stehet aus dem Innhalt deren und sonst zu ermessen, ob und wie weit
dieselbe nur von dem Ususfructu allein, oder von dem Eigenthum, oder von beeden
zugleich zu verstehen seyen? 3tiò Die Bedingnuß, daß der Usufructuarius auch
eine andere Servitut neben sich leiden soll, ändert die Natur der Nutzniessung
keinesweegs, und verwandlet solche nicht in das Eigenthum. 4tò Wenn einem ein
gewisses Gut, und dem anderen Ususfructus darauf verschaft wird, so gebührt dem
letzteren die Nutzniessung allein, und hat der erste nichts hievon zu
prætendiren ohngeacht das Römische Recht ein anderes hierin verordnet. 5tò Wird
Ususfructus mehr Personen zugleich verliehen, so acquirirt zwar jeder das Recht
auf dem ganzen Gut in solidum, die Nutzung wird aber pro ratâ soweit getheilt,
als sie sich theilen laßt.
In
was für Sachen?
§.
3. Ususfructus hat 1mò in allen Dingen, sofern sie nur in Patrimonio &
Commercio humano seynd, ja sogar 2dò in sammentlichen Vermögen, jedoch niemal
anders als deducto Ære alieno und wo Noth-Erben vorhanden seynd, salvâ legitimâ
statt.
(157)
Dafern aber auch 3tiò einer Frauen die Lebenslängliche Nutzniessung nicht auf
gewissen Gütern, sondern auf sammentlicher Haabschaft vermacht wird, und ein
oder mehr eheliche Kinder von dem Testatore vorhanden seynd, so gebührt ihr
nach hiesigen Land-Recht mehr nicht als der Standsmässige Unterhalt von
sothaner Haabschaft, die übrige Nutzungen soll sie als Verwalterin denen
Kindern verrechnen, es seye dann eine ander- und nähere Erklärung, wie es
hierinfalls gehalten werden solle, von dem Testatore vorhanden, bey welcher es
sodann, salvâ tamen legitimâ sein Verbleiben hat.
Recht
des Nutzniessers
§.
4. 1mò Gebühren Usufructuario alle Fructus tam naturales quàm civiles, welche
aus dem Gut selbst, dessen Zugehör und Anwachs, oder auch mit Gelegenheit und
in Ansehen desselben genossen werden mögen. 2dò Dient ihm das Gut nicht nur zum
Nutzen, sondern auch zur blossen Zierde und Lustbarkeit. 3tiò Ist er alles zu
thun berechtiget, was zu diesen Zweck erforderlich seyn mag, welches allenfalls
bey entstehender Irrung ex æquo & bono ermessen wird. 4tò Kan derselbe in
Usufructu constituendo zwar nur den Constituenten oder dessen Erben allein
Actione personali zu Berichtigung des versprochenen Ususfructûs, in constituto
hingegen auch jeden anderen, der ihn hierin störrt oder beeinträchtiget,
Actione confessoriâ, und gestalten Dingen nach ex Interdicto retinendæ vel
recuperandæ Possessionis belangen, wie nicht weniger 5tò die entweder Facto
tertii oder Naturâ vel Casu von dem Gut abgesonderte Früchten, soweit sie nicht
schon verjährt, oder bonâ Fide percipirt seynd, von jedem Innhaber vindiciren. 6tò
Fallen ihm die zur Zeit der Acquisition annoch stehend- oder hangende Fructus
naturales über Abzug deren hierauf verwendeter Bau-Kösten gleichfalls zu,
civiles hingegen werden für das letzte Jahr zwischen ihm und dem Proprietario
pro ratâ getheilt. Im übrigen stehet ihm 7mo frey, mit denen Guts-Nutzungen,
solang sein Recht daurt, nach Belieben zu schalten und zu walten, folglich auch
solche an jemand anderen verschreiben, veräusseren, cediren oder überlassen zu
können.
Obligation
desselben
§.
5. 1mò Ist er schuldig, das Gut seiner Zeit nach geendigten Usufructu dem
Eigenthümer oder dessen Erben und Nachkommen
(158)
in dem Stand, wie er es empfangen, samt dem Anwachs und aller Zugehör wiederum
zu restituiren, folglich 2dò solches auf eigne Kösten zu erhalten, und
andergestalt nicht als auf Haus-Wirthschaftliche Art & salvâ Substantiâ zu
benutzen, mithin 3tiò allen Schaden, welcher Dolo vel Culpâ latâ & levi auf
dem Gut durch ihne geschiehet, zu erstatten, auch daß dieses alles 4tò von ihm
genau befolgt werde, auf Art und Maaß, wie in §vo seq. enthalten ist,
hinlängliche Caution zu leisten, 5tò hat er alle auf dem Gut haftend- oder in
Ansehen desselben zu entrichtende Onera zu tragen, oder da ihm solche etwan zu
schwer fallen, sich gleichwol der Nutzniessung zu entschütten. 6tò Kan er sich
des auf dem Gut gefundenen Schatz weiter nicht anmassen, als was dem Inventori,
falls er derjenige ist, laut obigen 3ten cap. 4ten §vi gebührt. 7mo Darf er das
Gut selbst weder verpfänden, noch sonst in anderweeg veräusseren, ausser wenn
ihm diese Macht von dem Eigenthümer specialiter eingeraumt ist, dann da ist er
nicht mehr soviel Usufructuarius als Proprietarius.
De
Cautione Usufructuariâ.
§.
6. Obgedachte Caution, welche nemlich jeder Usufructuarius sowol wegen
Conservir- als Restituirung des nutznießlichen Guts zu præstiren hat, pflegt
1mò nur auf Begehren des Eigenthümers geleistet zu werden, und ist 2dò Niemand
davon befreyet, als erstens der Fiscus, zweytens der Vatter in Ansehen
nutznießlicher Kinder-Gütern, drittens der Fructuarius, welchem zugleich das
Eigenthum nach Ablauf einer gewissen Zeit zufällig werden soll, viertens, der
das Seinige zum Theil oder ganz mit Vorbehaltung des Ususfructûs verschenkt,
fünftens, wenn sich Proprietarius derselben begiebt, welches jedoch durch die
blosse Auslieferung des Nutznießlichen Guts niemal vermuthet wird. 3tiò Aus
mehr Usufructuariis cavirt jeder nur pro ratâ. 4tò Vor geleisteter Caution ist
der Eigenthümer nicht schuldig, dem Usufructuario das Gut ausfolgen zu lassen,
sondern kan zur Sicherheit begehren, daß man selbes verpachte, oder durch einen
anderen auf des Fructuarii Kösten verwalten lasse, welchenfalls jedoch 5tò
diesem letzteren der Pachtschilling, und respectivè die Rechnungs- Aufnahm samt
denen Fructibus des verwalteten Guts gebührt. Ob 6tò in Ermanglung anderer
Caution das blosse Jurament auf Seiten des Usufructuarii hinlänglich seye, muß
theils aus Beschaffenheit
(159)
der Person, theils aus anderen Umständen ermessen werden. Damit sich aber auch
7mo über die Vollziehung dessen, was cavirt worden ist, destoweniger Irrung mit
der Zeit ergeben möge, soll das nutznießliche Gut, zumal auf Begehren des
Eigenthümers, vor der Auslieferung förmlich beschrieben und inventirt, oder
wenn die Auslieferung ohne Inventario schon geschehen ist, von dem
Usufructuario eine beschworne Specification sub Pœnâ Juramenti in Litem
herausgegeben werden, den Vatter oder jene allein ausgenommen, welche der
Inventur durch Geding oder letzten Willen begeben seynd, dann diese thun statt
des Inventarii oder eidlicher Manifestation nur eine getreue Anzeig.
Pflichten
und Rechten des Proprietarii
§.
7. Der Eigenthümer muß 1mò dem Fructuario auf dem nutznießlichen Gut alles
gestatten, was zu desselben rechtmässiger Benutzung erforderlich ist. 2dò Kan
er zwar das Eigenthum auch ohne Wissen oder Willen des Usufructuarii jedoch
niemal anderst, als salvo Jure Ususfructûs verpfänden oder veräusseren. 3tiò
Hat er gegen all jene, welche sich der Nutzniessung ohne Fug und Recht
anmassen, nicht nur obverstandene Actionem negatoriam, sondern auch gestalten
Dingen nach Remedia possessoria an der Hand. Nach geendigtem Usufructu fallt
ihm 4tò das Gut zwar frey wiederum heim, dagegen entrichtet er alle hierauf
verwendete Kösten in der Maaß, wie es jeder anderer bonæ Fidei Possessor
forderen mag oder soll. Die selbiger Zeit noch stehend- oder hangende Früchten
nimmt er 5tò ebenfalls über Abzug deren Bau-Kösten zu sich, Fructus civiles
ultimi Anni aber werden zwischen ihm und dem Usufructuario, oder denen Erben
pro ratâ getheilt.
Wie
der Ususfructus aufhört?
§.
8. Die Nutzniessung hört auf 1mò per non Usum und zwar inner zehen, oder unter
Abwesenden inner zwanzig Jahren, ohne daß ein Verbott oder anderes Factum
hierzu vonnöthen ist. 2dò Durch den völligen Untergang des Nutznießlichen Guts.
3tiò Durch die Existenz des Tags oder der Bedingnuß, worauf der Ususfructus
durch Pacta oder andere Anordnung eingeschränkt ist. 4tò Durch die
Consolidation der Nutzniessung und des Eigenthums, da nemlich z. E. der
Proprietarius dem
(160)
Usufructuario oder dieser vicissim jenem succedirt. 5tò Wenn das Recht
desjenigen, welcher den Usumfructum verliehen hat, aufhört. 6tò Durch
geflissenen Abschleif oder anderen schweren Mißbrauch des Guts. 7mo Endlich
auch durch den Tod des Usufructuarii nach Maaßgab nächstfolgenden §vi.
Wie
durch den Tod?
§.
9. 1mò Erlöscht Ususfructus durch den Tod des Eigenthümers niemalen, wol
hingegen durch den Tod des Usufructuarii, und ist hierinfalls 2dò zwischen dem
natürlich- und Burgerlichen Tod kein Unterschied, z. E. da der Usufructuarius
geächtet, zur ewigen Gefängnuß verdammt, oder in einem der Weltlicher Gütern
unfähigen Geistlichen Orden zur Profession gelassen wird. In einer ganzen
Gemeinde, oder anderen dergleichen Corpore non moriente ist 3tiò in diesem Stück
die gänzliche Dissolution oder Aufhebung des Corporis, oder aber ein
hundert-jähriger Zeit-Verlauf statt des Tods. 4tò Wird bei Verleihung des
Ususfructûs auch öffters der Erben mitgedacht, welchenfalls sich selber zwar
auch auf sie erstreckt, jedoch regulariter nur bis auf den ersten Grad der
Succession und nicht soviel Jure hæreditario als ex primævâ Concessione.
De
Quasi-Usufructu.
§.
10. Quasi-Ususfructus wird genannt, wenn man die Nutzniessung in Wein, Bier,
Brod und dergleichen Dingen erlangt, welche sich ohne Angreiff- oder Verzehrung
der Substanz nicht wol gebrauchen lassen. Der Unterschied zwischen diesem und
obgedachten vero Usufructu bestehet in folgenden: 1mò Erlangt Fructuarius das
Eigenthum der Sach durch die Uebergab, und kan damit, wie in anderen
eigenthümlichen Sachen, nach Belieben disponiren. Dagegen fallt auch 2dò die
Gefahr auf ihn, wenn die Sach Casu verlohren gehet. 3tiò Ist er nach geendigten
Quasi-Usufructu schuldig, das Gut zwar nicht in Specie, doch in Genere, &
eâdem Qualitate aut Quantitate vel Pretio zu restituiren, auch 4tò derwegen auf
Begehren annemliche Caution zu leisten. Im übrigen wird 5tò jetztbemelter
Quasi-Ususfructus auf die nemliche Art, wie Ususfructus verus, verliehen und
geendigt.
(161)
De Servitute Usus
§.
11. Wenn die Nutzniessung fremden Guts nur soweit als die tägliche Nothdurft
mit sich bringt, eingeschränkt ist, so heißt es 1mò Servitus Usûs, und wird 2dò
die Nothdurft nach der Person des Usuarii seinen Stand, Familie, Haushaltung
und dergleichen Umständen, nicht aber nach seinen anderen Vermögen ermessen,
anerwogen auch ein Bemittleter, oder der schon von anderen dergleichen Usum
hat, in Kraft dieser Servitut soviel forderen mag, als seinem Stand nach die
tägliche Nothdurft erheischt. 3tiò Gehören all übrige Nutzungen, welche die
Nothdurft des Usuarii übersteigen, dem Proprietario. 4tò Laßt sich der Usus
nicht theilen, sondern wo mehr Usuarii zugleich seynd, nimmt jeder à Proportion
seiner Nothdurft, desgleichen kan er auch 5tò nicht an andere überlassen werden,
ausser soweit die Sach andergestalt nicht als auf solche Weis zu gebrauchen
ist. Im übrigen kommt derselbe 6tò mit dem Usufructu und soviel die
Consumptibilia betrifft, mit dem quasi Usufructu übereins.
De
Servitute Habitationis
§.
12. Unter jetztgedachter Servitute Usûs und Habitationis ist kein anderer
Unterschied, als daß man sich kraft der letzteren eines fremden Haus für sich
und seine Domestiquen zur blosser Standsmässiger Wohnung, jedoch nicht weiter
gebrauchen darf, und hindert hieran nicht, wenn man bereits selbst mit einem
eigenthümlichen Haus versehen ist.
(162)
Zehendes Capitul
Von
dem Zehend-Recht (Jure Decimarum)
Was
der Zehend seye?
§.
1. Der Zehend ist ein gewisser Antheil von Früchten, welchen man der
Geistlichkeit zum Unterhalt, oder auch anderen von Gesätz- oder
Gewohnheitswegen schuldig ist.
Wie
vielerley?
§.
2. Nach gemeinen Rechten wird derselbe hauptsächlich in den Personal und Real,
dieser letztere aber weiter in den gross- und kleinen Zehend getheilt. Decimæ
personales betreffen den durch blossen Fleiß, z. E. von Amts-Kaufmannschaft-
oder anderer ehrlicher Handthierung-wegen zugegangenen rechtmässigen Gewinn,
reales oder prædiales hingegen nicht nur die an Getreid, Wein, Oehl, Holz,
Obst, Gras und Kräutern, dann andere aus der Erden erzieglete (!) Früchten und
Gewächse, sondern auch die mit Gelegenheit eines Guts an Stiften, Zinsen, und
anderen derley Verreichnussen genossene Fructus civiles, wie nicht weniger
alles, was entweder durch die Jagd, Fischerey und den Vogelfang, oder aber
durch die Vieh-Zucht sowol an dem Viehe selbst, als an Käß, Butter, Milch und
anderen davon zu nutzen gebracht wird. Der grosse Zehend begreift überhaupt nur
die grössere Frucht, als da ist, Wein und Getreid, samt dem Halm oder Stroh,
insonderheit Weitzen, Korn, Fesen, Dunkel, Gersten, Habern, Erbsen, Heidelprey
(!), Linsen, Bonnen und Mischling, der kleine hingegen nur die geringere
Gattung von Früchten, als da ist, Obst, Kraut, Ruben, Flachs, Hanf, Hopfen,
Bräun, Heu, Grummet, Erdäpfel, Toback und dergleichen, nebst dem sogenannten
Blut-Zehend.
(163)
Landesübliche Gattungen desselben.
§.
3. Jetztverstandener Personal-Zehend ist 1mò in hiesigen Landen gar nicht, der
Real oder Prædial aber nur soweit gebräuchig, als er 2dò unter obspecificirten
Gattungen von gross- und kleinen Zehend begriffen ist. 3tiò Giebt man nach
uralter Lands-Observanz den kleinen Zehend überhaupt nur an Orten, wo er
Herkommens ist, und in der Maaß, wie er Herkommens ist. 4tò Wird unter dem
Blut-Zehend nur das Viehe, nicht aber Milch, Butter, Käß und andere von dem
Viehe komende Nutzung verstanden.
Wer
den Zehend zu geben habe?
§.
4. Der Geistliche Zehend wird 1mò von allen Eingepfarrten, und zwar soviel 2dò
den grossen Zehend insonderheit betrift, von jedem Innhaber des in selbiger
Pfarr gelegenen Guts gereicht, sofern man anders nicht 3tiò eine wiederige
Observanz, oder andere rechtmässige Exemption beweisen kan. 4tò Giebt den
Weltlichen Zehend ebenfalls nur der Innhaber des Zehendbaren Guts. 5tò Ist
hierinfalls einerley, ob man das Gut eigenthümlich- oder nur nutznießlicher
Weis innhabe. 6tò Kan sich der Zehend-Herr auch an den Guts-Pachter halten, und
bleibt diesem gleichwol der Regress an den Verpachter allenfalls bevor. 7mo
haftet der Guts-Innhaber für die unter seinem Vorfahrer etwan verfallen- und
ruckständige Zehenden nicht, er seye dann Successor universalis.
Wem
solcher gebühre?
§.
5. 1mò Gebührt der Zehend regulariter der Geistlichkeit, und zwar 2dò
zuförderst dem Pfarrer, welcher des grossen Zehends-halber gegen jeden Guts-Innhabern
in seiner Pfarr fundirtes Recht und Præsumption soweit für sich hat, als ihm
3tiò keine besondere Gewohnheit, oder sonstige Exemption entgegen stehet.
Weltliche Personen seynd zwar 3tiò des Geistlichen Zehends-Rechts überhaupt
nicht fähig, wenn sie es aber gleichwol auf rechtmässige Art einmal erlangt
haben, soll man sie unbekränkt dabey schützen und handhaben. Unter mehr
rechtmässigen Zehend-Herrn und Condecimatoribus bleibt 4tò jeder bey der ihm
zustehender Gattung oder
(164)
Antheil des Zehends, ohne daß einer dem anderen hierin vor- oder einzugreiffen
hat. Thor-Wächter darffen sich 5tò unter dem Vorwand, daß sie zu Ernd-Zeit die
Thor früher auf- oder später zusperren müssen, nicht unterstehen, von den
Getreid-Fuhren eine Garb vielweniger den Zehend zu nehmen. Was man aber 6tò dem
Gesell-Priester, Schmidt, Bader, Hüter, Mesner oder auch dem Schergen an
Getreid entweder aus guten Willen oder Schuldigkeit zu reichen pflegt, ist kein
Zehend, sondern eine andere Gaab, welche jeder gleichwol von dem Seinigen ohne
Abbruch der gewöhnlichen Zehend-Gebühr zu entrichten hat.
Von
Erlangung des Geistlichen Zehends unter Geistlichen Personen.
§.
6. Wie und auf was Weis der Geistliche Zehend durch Kauf, Tausch, Pacht,
Vergleich, Compromiss, Belehnung, Union, Privilegium, Gewohnheit oder
Verjährung von einer Kirch oder Geistlichen Person auf die andere gebracht
werde, ist in denen gemein geschrieben- Geistlichen Rechten des mehrern
versehen, wobey es auch in hiesigen Landen soweit sein Verbleiben hat, als solches
denen Concordatis, oder besonderen Herkommen nicht zuwieder ist.
Wie
der Geistliche Zehend von Weltlichen Personen erlangt werde?
§.
7. An Weltliche Personen kan der Geistliche Zehend nicht anders gelangen als
1mò durch Päbstliche oder gestalten Dingen nach Bischöffliche Bewilligung, und
zwar durch jene auf beständig, durch diese aber nur auf einige Jahr. 2dò Durch
die Verjährung von unfürdenklicher Zeit, welch- alles sich jedoch 3tiò nur von
dem Geistlichen Zehend-Recht selbst, nicht aber von denen Zehend-Früchten
verstehet, dann diese mögen von jedem Geistlichen Decimatore, solang er lebt,
an Weltliche Bestands- oder anderer Weis überlassen werden.
Von
Erlangung des Weltlichen Zehends.
§.
8. Zehenden, welche schon einmal auf rechtmässige Weis in Weltliche Hände
gekommen, mithin sæcularisirt seynd, werden, wie andere Weltliche Dinge
überhaupt, geachtet, folglich auch auf die nemliche Art durch rechtliche
Disposition unter Lebendigen oder von Todwegen von einem an den anderen
gebracht.
(165)
Von was für Sachen der Zehend gegeben werde?
§.
9. Obwol der Real-Zehend eine solche Bürde ist, welche auf dem Zehendbaren Gut
selbst haftet, so wird doch selber 1mò nicht von dem Gut, sondern nur von denen
darauf gewachsenen Früchten, und zwar 2dò von jenen, welche nach Anleitung
obigen dritten §vi decimabel seynd, gereicht. Solchemnach kan 3tiò von öd- oder
unangebauten Gründen, solang sie in diesem Stand verbleiben, zwar kein Zehend
gefordert werden, wenn aber gleichwol erscheint, daß der Zehend-Mann den
Feld-Bau aus blosser Neidsucht oder sonst dem Zehend-Herrn zum Schaden
geflissener Weis unterlaßt, so mag er Obrigkeitlich hierzu angehalten werden,
und ist den Schaden zu ersetzen schuldig.
Von
denen Neubrüchen und Vorländern.
§.
10. Auf den sogenannten Novalien oder Neubrüchen gehört 1mò der Zehend hiesigen
Lands-Gebrauch nach dem Pfarrer selbigen Orts nur die erste drey Jahr, sodann
aber demjenigen, der ihn daselbst hergebracht hat. Ein Neubruch heißt aber 2dò
was vorhin noch nie angebauet, sondern erst neuerlich umgerissen worden,
welches sich aus den Furchen und anderen derley sichtigen Kennzeichen leicht
abnehmen laßt. Wo nun 3tiò dergleichen Merkmahl vorhanden seynd, da ist kein
Neubruch mehr, und gebührt mithin der Zehend demjenigen, der ihn vorhin gehabt
hat. Die Vorländer werden 4tò deme, der die daran stossende Aecker zu decimiren
hat, verzehend. 5tò Ist besagter Neubrüchen oder Vorländern halber an einem Ort
etwas besonderes hergebracht, so hat es hierbey sein Verbleiben, immassen,
soviel die obere Pfaltz betrift, dasjenige, was Concordatenmässig ist,
beobachtet werden soll.
Wie
es bey Veränderung des Feld-Bau mit der Auszehendung der neuen Früchten zu
halten?
§.
11. Wenn der Feld-Bau verändert, und statt der vorigen eine andere Gattung von
Früchten erziehlet wird, seynd hauptsächlich folgend Fälle wol zu merken. 1mò
Ist etwan der Zehend unter mehr Decimatoribus dergestalt getheilt, daß einer
bey dieser, der andere bey jener Gattung Früchten den Zehend zu geniessen hat,
so ist zu unterscheiden, ob ein oder des anderen Zehend-Recht nur auf gewissen
Gründen, oder aber auf
(166)
einer gewisser Art von Früchten hafte. Letzterenfalls kan durch die Aenderung
des Feld-Bau an denen Zehendbaren Früchten einem Condecimatori etwas ab- und
dem anderen zuwachsen, ausgenommen, da etwan durch solchen Entgang dem Pfarrer
seine Congrua zusehr geschmählert wurde, welchenfalls sich der Condecimator des
Zuwachs-halber mit ihm billicher Dingen nach zu vergleichen hat. Anderenfalls
hindert 2dò die Aenderung des Feld-Bau keineswegs, daß nicht der Zehend-Herr
die auf dem Zehendbaren Grund erbaute Früchten, sie seyen gleich von Gattung,
was sie wollen, auszehenden könne, ohne daß er bey erfolgender Abänderung deren
Früchten einen Condecimatorem hierauf zu zulassen schuldig ist. Solchemnach kan
z. E. derjenige, den den kleinen Zehend nirgend als in den Gärten hat, solchen
auch von anderen und grösseren darin gebauten neuen Früchten sich zueignen,
wohingegen derjenige, welcher den grossen Zehend nur auf dem Feld hat, solchen
gleichfalls von denen alldort neu gebauten kleineren Früchten geniesset. Hätte
aber 3tiò Jemand den kleinen Zehend nicht nur in Gärten, sondern auch auf dem
Feld, so empfängt er hiesigen Lands-Gebrauch nach zwar den Zehend von allen
Früchten in den Gärten, aber auf dem Feld nur von denen kleineren, und zwar auf
einem halben Juchart Ackers, das übrige gehört dem Zehend-Herrn des grösseren
Zehends, wo kein anderes Herkommens ist. 4tò Macht Jemand Gärten oder Heuwisen
aus Aeckern, so giebt man den Heuzehend davon, es wären dann solche Aecker
vorhin schon einmal Zehend-freye Gärten oder Heuwisen gewest. Wird hingegen 5tò
aus einem Garten ein Feld gemacht, so wird solches von dem, der vorher
Decimator von dem Garten gewest, ausgezehend. 6tò Erweitert einer seinen
Garten, so giebt er den Zehend von solchen neuen Einfang demjenigen, der ihn
vorhin darauf gehabt hat, oder findet sich billicher Dingen von ihm ab. 7mo Die
in Zehendbaren Feldern gemachte Auffang werden, wie das Feld selbst,
ausgezehend, wenn anderst der Auffang mit decimablen Früchten angebaut wird.
8vò Hat einer den Zehend durch Verjährung an gewissen Orten, wo nur eine
gewisse Gattung von Früchten selbiger Zeit gebaut worden ist, rechtmässig
hergebracht, und wurden hernach andere Früchten gebaut, so kan er sich bey diesen
letzteren des Zehends nicht anmassen, er habe dann Titulum universalem vor
sich, und stehe ihm keine besondere Gerechtsame eines Drittens disfalls im
Weeg.
(167)
Von dem Modo in Einbringung des Zehends.
§.
12. 1mò Muß der Zehend in Naturâ gereicht werden, und ist der Zehend-Herr nicht
schuldig, sich mit Geld oder anderen Æquivalent abfertigen zulassen, sofern er
nicht durch ein Rechtsbeständiges Pactum hierzu verbunden ist. Die blosse
Verjährung stehet ihm 2dò hierin niemals im Weeg, solang sie auch immer gedaurt
haben mag, ausgenommen soviel 3tiò den kleinen Zehend betrift, dann weil sich
dieser obverstandenermassen lediglich nach dem Herkommen richtet, so kan der
Zehend-Herr, welcher sich von dreyssig oder mehr Jahren her mit Geld oder
anderer gleichförmiger Præstation hat abfertigen lassen, den Natural-Zehend
nicht mehr forderen, er könte dann beweisen, daß dieses nur Pachtweis, oder auf
andere wiederrufliche Art geschehen seye.
Von
dem Quanto desselben.
§.
13. Wo kein mehr- oder minderes hergebracht ist, da bleibt es 1mò regulariter
bey dem zehenden Theil deren jedes Jahr gewachsener Zehendbarer Früchten. Was
nun 2dò die zehende Garb nach völliger Auszehlung alles Zehends nicht erreicht,
davon soll auch nichts genommen werden. 3tiò Ist weder auf die Anzahl der
Garben vorigen Jahrs, noch da im letzten Jahr einige Garben unter zehen übrig
geblieben seynd, im folgenden Jahr darauf zu zehlen, wol aber mag 4tò von einem
Acker auf den anderen, sofern er dem nemlichen Zehend-Mann gehört, und von
einer Gattung Getreid auf die andere selbigen Jahrs gezehlt werden. 5tò Hat der
Zehend-Herr die Wahl, bey was für einer Garb er die Auszehlung anfangen, und
sofort bis auf die zehende allzeit fortzehlen wolle. Bey dem Blut-Zehend pflegt
man 6tò, wo kein anderes Herkommens, die Auszehlung nach dem Durchlauf und zwar
von einem Jahr auf das andere zu machen.
Von
dem Ort der aus Auszehendung.
§.
14. 1mò Stehet dem Zehend-Herrn frey, den Zehend auf dem Feld, in dem Stadel,
oder da er sich mit dem Zehend-Mann vergleichen wolte, in dem Sack an Körnern
einzubringen. Hindert auch 2dò daran keinesweegs, daß ein anderes schon lange
Zeit im Brauch gewest seye, sofern nicht einerseits das Verbott, und
andererseits die Acquiescenz bewiesen werden mag.
(168)
Die Auszehendung auf der Wurzel hat 3tiò nicht statt, ausser an Orten, wo
solche von Alters Herkommens ist. Dafern nun selbe 4tò auf dem Feld geschiehet,
so ist der Zehend-Mann den Zehend nur solang daselbst zu verwahren schuldig,
bis er sein eigen Getreid einbringt, und mag sodann 5tò der Zehend-Herr
gleichwol selbst ohne Entgeld des Zehend-Manns davor Sorg tragen. Man soll auch
6tò bis zu Einbringung des Zehends weder auf dem Feld ackeren, noch das Vieh
darauf treiben, wohingegen sich 7mo der Zehend-Herr mit der Einbringung nicht saumig
finden lassen solle. Wird nun 8vò der Fang nicht auf dem Feld, sondern im
Stadel vorgenommen, so ist der Zehend-Mann solchen alldort zu verwahren, und
hierunter Dolum & Culpam latam aut levem zu præstiren schuldig, jedoch
länger nicht als dreyssig Tag.
Von
der Einbringungs-Zeit.
§.
15. Die Auszehendung soll 1mò zu rechter Zeit, wenn die Früchten reiff seynd,
vorgenommen, solchemnach auch 2dò mit dem Zehendbaren Getreid eher nicht in den
Schnitt gesetzt werden, ausser wenn 3tiò der Bauersmann soweit ausgezehrt hat,
daß er mit der Speiß nicht mehr versehen ist, welchenfalls er zwar mit
Vorwissen des Zehend-Herrns an Orten, wo die Zeitigung sehr nahe ist, schneiden
kan, sich aber gleichwol des Schadenshalber mit ihm zu vergleichen hat. Die
nemliche Beschaffenheit hat es 4tò mit dem Mischling, soweit solches vor der
Zeitigung zum Pferd-Futter geschnitten wird. 5tò soll der Schnitt dem
Zehend-Herrn, wenn er anderst auf dem Feld auszehenden will, den Tag vorher
verkündiget werden, ausser dessen und da 6tò sothane Verkündung unterlassen,
und die Frucht zufrüh und zuspat gesammlet wird, ist man den Zehend-Herrn all
dadurch verursachten Schaden zu vergüten schuldig. 7mo Wird der Zehend-Mann
deswegen, weil der Zehend nicht zur rechter Zeit gefordert worden, seiner Obligation
nicht entbunden.
Von
denen Zehends Kösten.
§.
16. Die sowol zu Auszehendung der Früchten als Liefer- und Einbringung
derenselben erforderliche Kösten werden 1mò von dem Zehend-Herrn bestritten.
Dahingegen mag der Zehend-Mann 2dò weder die Saam- oder Bau-Kösten, noch daß
Schnitter-
(169)
Drescher- und Arbeits-Lohn, vielweniger was zur Feld- Hut- und Abtreibung des
Wilds verwendet, oder dem Schmidt, Wagner, Bader, Mesner, und anderen aus Noth
oder Bittweis an Getreid verreicht zu werden pflegt, und eben sowenig auch die
Stift, Gilt, und andere dergleichen Abgaben an dem Zehend abziehen. Gleichwie
im übrigen 3tò der Personal-Zehend in hiesigen Landen nicht üblich ist, so
fallt dasjenige, was die gemeine Rechten deren Köstenhalber hierin besonders verordnen,
von selbst weg.
Von
Defraudirung des Zehends.
§.
17. Jeder Zehend-Mann soll 1mò sowol den gross- als kleinen Zehend, wie er
solchen schuldig ist, getreulich und ohne Abgang verreichen, im wiederigen Fall
von der Obrigkeit zwar willkürlich, jedoch unnachlässig, und nach Gestalt des
gespielten Betrugs und verursachten Schadens gar malefizisch gestraft werden.
Damit aber auch 2dò alle Betrügerey destomehr vermieden bleibe, ist der
Zehend-Herr befugt, dem Zehend-Mann in dem Stadel nochmal auszuzehenden, wenn
er redliche Anzeigungen hat, daß eine Gefährde oder Irrthum in der Abreichung
vorgegangen seye. Wird nun 3tiò der Zehend-Mann hierbey ungerecht befunden, so
bezahlt er die auf sothane neue Auszehendung erloffene Kösten. Bezeigt sich
aber 4tò daß der Zehend richtig gegeben worden, so tragt der Zehend-Herr selbst
die Kösten, und wird annebens gestraft, wenn die zweyte Auszehendung ohne
gnugsamen Verdacht, aus blossen Haß, und Neid vorgenommen worden zu seyn
scheint. 5tò Soll auch derselbe den Zehend-Mann mit sothaner neuer Auszehendung
bey willkürlicher Straf weder bedrohen, noch daß er solche unterlasse, sich
durch Gaab oder Schankung von ihm abfinden.
Von
denen übrigen Pflichten und Rechten des Zehend-Herrns.
§.
18. Der Zehend-Herr kan 1mò nicht nur den Zehend-Mann, sondern auch jeden
anderen Innhaber deren Zehendbarer Früchten um seinen Zehend rechtlich
belangen, und da etwan dieser 2dò von denen übrigen Früchten schon einmal
separirt ist, so hat er das Eigenthum davon, und kommt mithin bey allenfalligen
Concurs Jure Separationis, solang wenigst der separirte Zehend noch in Naturâ
& Specie vorhanden ist. 3tiò Mag er den Zehendbaren Grund nicht nur eigenem
Gutbefinden nach jederzeit
(170)
besichtigen, und beschreiben, sondern auch mit Zuziehung deren Interessenten
versteinen und ausmarken, wie nicht weniger sammentlich decimable Feld-Früchten
durch Schätzmänner in Anschlag bringen lassen, damit er den Zehend-Fang
allenfalls an andere mit desto besseren Bestand und Zuverlässigkeit verpachten,
oder veräusseren könne, immassen ihm 4tò dieses allerdings frey stehet, ohne
daß ihn der Zehend-Mann hieran hinderen, oder vor anderen ein Einstands-Recht
behaupten mag. 5tò Stehen ihm auch gestalten Dingen nach alle Remedia
possessoria & petitoria an der Hand, welche zu Rettung anderer dergleichen
auf fremden Boden zustehender Rechten und Gerechtigkeiten vergönnt seynd.
Dahingegen kan er 6tò auf dem Fall, wenn er sich des Zehends unbefugter Dingen
anmasset, Actione negatoriâ belangt werden, und ist im übrigen 7mo die Land-Rechtmässige
Verkündung auf Seiten des Zehend-Manns, falls er den Zehendbaren Grund an
andere verkauft oder sonst überlaßt, nicht mehr üblich. Soviel aber endlich 8vò
die Concurrenz des Zehend-Herrns zum Pfarrkirchen-Bau oder Reparation betrift,
bleibt es hierinfalls bey dem Schluß der Tridentinischer Versammlung Sess. 21.
c. 7. und der Landsüblicher Observanz.
Von
der Zehends Befreyung und Immunität.
§.
19. Die Zehens-Befreyung (!), Kraft welcher man den Zehend entweder gar nicht
oder wenigst nicht nach Maaß der General-Vorschrift z. E. in geringeren Quanto,
oder nur in einer gewisser Gattung Früchten zu reichen hat, wird theils durch
besonderes Privilegium, theils durch Gewohnheit, Verjährung oder Geding
erlangt. Es geschehe nun die Exemption auf ein oder andere Weis, wird allzeit
hierunter supponirt, daß der Pfarrer seine gebührende Congruam und Unterhalt
habe, als welche ihm in keinerley Weeg benommen oder geschmählert werden kan.
Wie
solche durch ein Privilegium erlangt werde?
§.
20. Von dem Geistlichen Zehend kan man per Privilegium andergestalt nicht als
durch Seine Päbstliche Heiligkeit, oder gestalten Dingen nach durch den
Ordinarium nach Maaßgab der Geistlichen Rechten erlediget werden.
(171)
Wie durch die Gewohnheit?
§.
21. Durch die Gewohnheit wird man von dem Weltlichen Zehend inner dreyssig, und
von dem Geistlichen inner vierzig Jahren befreyet, sofern nur sonst alle zu
einer rechtmässiger Gewohnheit erforderlich- und oben Part. 1. cap. 2. §. 15.
mit mehrern beschriebene Requisita vorhanden seynd.
Wie
durch die Verjährung?
§.
22. Bey der Verjährung, welche mit der Gewohnheit ohnehin niemal vermischt
werden muß, ist 1mò ebenfalls unter dem Geistlich- und Weltlichen Zehend ein
Unterschied zu machen. Die Befreyung von dem letzten wird auf die nemliche Art,
wie andere uncörperliche Dinge überhaupt verjährt. Bey dem ersten hingegen wird
2dò gegen den Pfarrer eine Zeit von vierzig, und ohne Titul eine Zeit von
unfürdenklichen Jahren, gegen andere aber zehen, respectivè unter Abwesenden
zwanzig, und ohne Titul vierzig Jahr zur Verjährung erfordert.
Wie
durch Pacta?
§.
23. Soviel den Geistlichen Zehend belangt, kan jeder Pfarrer sowol über
verfallen- als künftige Zehend-Früchte auf Lebenslänglichen Nachlaß
eigenmächtig handlen und transigiren, soll aber das Pactum auch seine
Nachfolger binden, so wird der Consens seiner Geistlichen Obrigkeit, und zwar
nach Maaß der Geistlichen Rechten erfordert, mit den Weltlichen wird es hierin
eben so, wie mit anderen Weltlichen Rechten und Gerechtigkeiten gehalten.
De Causis
decimalibus.
§.
24. Der Zehend-Herr soll 1mò gegen saumig- oder wiederspenstige Zehend-Leut,
sofern sie nicht unter seiner Jurisdiction stehen, eigenmächtiger Weis nicht
vorgreiffen, sondern vielmehr Obrigkeitliche Hülf suchen, welche ihn auch 2dò
nicht versagt, sondern auf gebührendes Ansuchen mit behörigen Zwangs-Mittlen
verfahren werden soll. 3tiò Bleibt es quò ad Forum in Causis Decimarum bey den
Concordaten und der Observanz.
(172)
Von dem Beweis in Causis decimalibus.
§.
25. 1mò Hat jeder Pfarrer des grossen Zehends-halber die rechtliche Muthmassung
in seinem Pfarr-District für sich, und ist mithin 2dò bey stellender Klag kein
mehrers zu beweisen schuldig, als daß er von dem Ort des eingeklagten grossen
Zehends Pfarrer seye. Wo sodann 3tiò Beklagter, welcher ein besseres Recht oder
Exemption hierzu zu haben vermeint, solches gnüglich beweisen muß, doch wenn er
sich in Possessione Exemptionis befindet, soll er währenden Streit seines
Innhabens nicht entsetzt werden. Klagt aber 4tò nicht der Pfarrer, sondern eine
andere Geistlich- oder Weltliche Person, oder betrift des Pfarrers klag nicht
den grossen, sondern den kleinen Zehend, so bleibt es bey der Regul, daß jeder
Kläger den Grund seiner Klag beweisen müsse, sonderbar, wenn Beklagter in
Possessione ist. 5tò Verstehet sich die Rechts-Lehr, daß in Zehend-Sachen auch
einschichtige Gezeugen gnugsame Prob machen können, nur von der sogenannten
Singularitate adminiculativâ, da nemlich die Gezeugen nur in medio concludendi
differiren, im übrigen mit ihrer Aussag auf den nemlichen Zweck gehen, mithin
nicht soviel für einschichtig- als gleichförmige Zeugen zu halten seynd. 6tò
Laßt sich endlich auch in dem obliegenden Beweis weder von dem kleinen auf den
grossen, noch von dem grossen auf den kleinen Zehend schliessen.
(173)
Eilftes Capitul
Von
Frohn- und Scharwerks-Diensten (Operis Rusticorum.)
Was
die Scharwerk seye?
§.
1. Die Frohn, Robold (!) oder Scharwerk bestehet in Diensten und Arbeiten,
welche der Unterthan seinem Gerichts- oder Vogt-Herrn zur Leibs- oder
Haus-Nothdurft mit Vieh oder Leib verrichten muß.
Wie
vielerley?
§.
2. Jetztgedachte Vogtey oder Jurisdictions-Scharwerk wird hauptsächlich in die
Lands-gebräuchig- und ungebräuchige, gemessen- oder ungemessene, dann Hand- und
Roß-Scharwerk getheilt. Von der ersten siehe §vum seq. 3. Die gemessene ist,
welche der Unterthan in gewiß bestimmter Maaß zu verrichten hat, ohngeacht der
Gerichts-Herr etwan ein mehr- oder minderes vonnöthen hätte. Die ungemessene
hingegen, welche ohne gewisser Maaß, Zeit oder Anzahl, soweit es die Nothdurft
der Herrschaft erfordert, und der Lands- Gebrauch zulaßt, verrichtet werden
muß. Die Hand- und Roß-Scharwerk aber wird genannt, nachdem sie entweder mit
der Hand, oder mit Pferd und Vieh verrichtet wird.
Von
Lands-gebräuchig- und ungebräuchiger Scharwerk.
§.
3. Ungebräuchige Scharwerk ist überhaupt alle Arbeit, welche jeder Haus-Vatter
durch gebrödte Diener und Ehehalten verrichten zu lassen pflegt, insonderheit
werden folgende Gattungen hierunter gerechnet. 1mò Das gehackt- und
geschnittene Holz klieben, Holz oder Wasser in die Kuchen tragen, Brod backen
oder knetten, Obst schehlen oder schneiden, Spänn machen, Besen binden, fegen,
waschen, auskeren, einheitzen, Stall säuberen, 2dò Weyer raumen, 3tiò Wasser
schöpffen und führen, ausgenommen an Orten, wo auf den Berg-Häusern
(174)
solcher Mangel an Wasser ist, daß man selbes aus tieffen Brunnen schöpffen,
oder aus den Thälern in Fässern auf den Berg führen muß. 4tò Hund halten,
treschen, spinnen, es seye dann von Alters Herkommens, oder bedungen, oder in
Saal-Büchern begriffen, welchenfalls man jedoch gebührende Maaß damit brauchen,
und soviel die Gespunst insonderheit betrift, bey dem Mittel-Garn verbleiben,
mithin den Unterthan zur feinen Garn-Gespunst nicht anhalten soll. 5tò Die
Schloß-Wacht, ausser wo selbe zu Verhütung gemeiner oder der Herrschaft
besonderer Gefahr im Schloß oder Dorf bestellt wird, dann diese ist man, solang
es die Noth erheischt, umgehend zu verrichten schuldig, und keiner, sogar jene,
welche sonst die Roß-Scharwerk verrichten, nicht davon befreyt. 6tò Getreid
schneiden oder sammlen hingegen, wieauch das Anbauen, Ackern, Eggen, und all
anderes zum Herrschaftlichen Hof-Bau Gehöriges nebst der Einfuhr des
geschnitten- und gesammleten Getreids gehört nicht unter die ungebräuchige
Scharwerk. 7mo Botten lauffen ist zwar eine gebräuchige Scharwerk, jedoch
dergestalt, daß man jene, welche über eine Meilweegs also verschickt werden,
einen obschon etwas geringeren Lohn als sonst üblich ist, von denen übrigen
Meilen verreiche. 8vò Alle Scharwerk ausser Lands ist ebenfalls ungebräuchig,
jedoch mit der in folgenden neunten §vo gemachter Limitation. Desgleichen 9no
die Hand-Scharwerk in Ansehen derjenigen, welche mit Rossen scharwerken, und
hingegen auch die Roß-Scharwerk in Ansehen deren Hand-Fröhnern, wo nicht ein
oder anderes besonders Herkommens ist. 10mò Hopfen brocken, Obs abnehmen, Ruben
häupten oder schehlen, wieauch Haar riffen, spreitten, brechen und dergleichen
Haar-Arbeit gehört unter die gebräuchige Scharwerk. Gleiche Beschaffenheit hat
es 11mò mit nothwendiger Reparation des Schloß-Gebäu und denen hierzu
erforderlichen Stein- Holz- und Sand-Fuhren. 12mò Mag endlich durch eine
dreyssig- o(d)er mehrjährige Observanz alle gebräuchige Scharwerk zur
ungebräuchiger (!) und vicissim alle ungebräuchige zur gebräuchigen werden.
Wer
solche forderen könne?
§.
4. Die Scharwerk kan 1mò nur jeder allein mit Recht forderen, der die
Niedergerichtsbarkeit über die Frohn- und Scharwerker zu exerciren hat. Nach
seinem Tod mögen 2dò unvertheilte
(175)
neben die Scharwerk von dem Unterthan in der Maaß und Gestalt forderen, ob wäre
der Erblasser noch bey Leben. Seynd sie aber 3tiò sowol denen Gütern als der
Gerichtbarkeit nach getheilt, so wird auch die Scharwerk hiernach abgetheilt.
Wer
sie zu verrichten habe?
§.
5. 1mò Wird die Scharwerk nur von Bauers-Leuten und Gerichts-Unterthanen auf
dem Land, nicht aber von Burgern und Innwohnern in Städten und gebahnten
Märkten, vielweniger von adelichen oder sonst gefreyten Personen verrichtet, es
seye dann daß, 2dò dergleichen Personen ein mit solchem Onere behaftetes
Bauern-Gut besitzen, welchenfalls sie die Scharwerk, wie jeder anderer, der
dieselbe in Person entweder nicht verrichten kan oder nicht will, per
Substitutum leisten zu lassen haben. Hinterlassene Erben eines verstorbenen
Untherthans scharwerken 3tiò solang sie unvertheilt bleiben, nur insgesamt für
ihres Erblassers Gut oder Person auf Art und Weis, wie es ihm selbst in
Lebzeiten obgelegen gewest, nach der Vertheilung scharwerken 4tò jene allein,
welche sonderbare Haushaltung haben, nicht aber die, welche nur in Diensten
oder eines anderen Pfleg und Unterhalt seynd. Zur Roß-Scharwerk seynd 5tò jene
Unterthanen allein verbunden, welche mit Monath versehen seynd, wohingegen die
Hand-Scharwerk denen übrigen, so sich mit der Hand-Arbeit fortzubringen
pflegen, obliegt.
Wie
sie erlangt werde?
§.
6. Das Scharwerks-Recht hangt obverstandenermassen lediglich von der
Niedergerichtsbarkeit ab, und wird mithin andergestalt nicht als mittels selber
erlangt. Die übrige Dienst und Arbeiten aber, welche man auch ohne Jurisdiction
über blosse Grund oder andere fremde Gerichts-Unterthanen durch Geding oder
Verjährung öffters zu erlangen pflegt, seynd nicht soviel für Scharwerken als
andere unbenannte Gerechtigkeiten anzusehen.
Wie
sie verrichtet werde?
§.
7. Soviel die gemessene Scharwerk betrift, bleibt es hierinfalls bey der einmal
regulirter Maaß, dergestalt, daß solche ohne beederseitiger Einstimmung weder
in ungemessen oder andere
(176)
abgeändert, noch unter dem Vorwand, daß die Herrschaft mehr oder weniger
vonnöthen hat, eingeschränkt, oder erweitert werden mag. Ihro Churfürstliche
Durchleucht versehen sich dabey gänzlich, daß keine Herrschaft den Unterthan
durch Vergleich, oder sonst hierin soweit zu treiben suchen werde, daß die
bedungene Scharwerk nebst anderen gleich- oder mehr privilegirten Abgaben nicht
bestehen möge. Mit der ungemessener(!) Scharwerk aber hat man sich
folgendermassen zu verhalten. 1mò Soll solche der Herrschaft lediglich zur
Leibs- und Haus-Nothdurft, nicht aber zum Gewinn und Gewerb dienen. 2dò Ist man
selbe andergestalt nicht, als auf Begehren der Herrschaft, und zwar 3tiò nur
bey Tag, nicht aber zu Nacht, weniger an gebottenen Kirchen-Feyertägen zu
leisten schuldig. 4tò Muß unter sammentlichen Unterthanen in Corpore eine
solche Gleichheit und Proportion beobachtet werden, daß sich keiner vor dem
anderen einer merklicher Ueberlegung mit Fug beschweren mag. 5to Hat man auch
überhaupt solche Bescheidenheit und Moderation in Erforderung der
ungemessener(!) Scharwerk zu gebrauchen, daß dennoch der Unterthan seinem
Feld-Bau und anderer nothwendiger Arbeit abwarten, sohin auch sowol seine als
auch der Seinigen Nahrung suchen möge.
Ob
statt der Natural-Scharwerk Geld gefordert werden möge?
§.
8. 1mò Leistet man die Scharwerk regulariter in Naturâ, folglich ist 2dò keine
Herrschaft befugt, statt der Natural-Scharwerk Geld oder anderes zu forderen,
und da sich dem ohngeacht 3tiò die Unterthanen einhellig auf eine Geld- oder
andere Præstation mit der Herrschaft verstehen, so hat doch jeder Theil freye
Wahl, dieselbe wiederum alle Jahr aufzukünden, sofort die Natural-Scharwerk zu
leisten, oder respectivè zu forderen, es seye dann, daß man 4tò auf ein
Beständig- und und(!) Unwiederrufliches sich ausdrücklich miteinander
verstanden, oder die Natural-Scharwerk einerseits geweigert, und anderseits
dreyssig ganzer Jahr acquiescirt habe. 5tò Ist niemal zu gestatten, daß sich
die Herrschaft mit einigen Unterthanen auf Geld, mit anderen auf die
Natural-Scharwerk verstehe, sondern es soll hierin eine Gleichheit gehalten
werden, ausser wo die Herrschaft mehr Hofmärchen oder einschichtige Unterthanen
hätte, dann da mag dieselbe sich bey einer Hofmarch oder einschichtigen Gut wol
auf Geld, und bey denen anderen auf die
(177)
Natural-Scharwerk mit denen Unterthanen vergleichen. 6tò Wenn der Vergleich
alternativè gefaßt ist, so hat der Unterthan die Wahl, ob er eins oder anderes
præstiren wolle, sofern nicht aus den Worten oder Umständen klar erscheint, daß
die Wahl von beeden der Herrschaft zugemeint seye. 7mo Unterlaßt der Unterthan
die obliegende Scharwerk, so muß er solche billicher Schätzung nach der
Herrschaft mit Gelt ersetzen, ausgenommen, wenn die Arbeit dennoch von anderen
geschehen ist, welchenfalls sich der säumige Unterthan zwar nicht mit der
Herrschaft, wol aber mit jenen, welche ihn vertretten haben, auf ein billiches
Vergleichen, annebens auch 8vò wegen unterlassener Gebühr, wenn anderst eine
geflissene Boßheit und Renitenz mitunterlauft, bestraft werden soll.
Von
der Scharwerk ausser Land.
§.
9. Ausser Land ist 1mò kein Lands-Unterthan seiner Gerichts-Herrschaft zu
Scharwerken schuldig, es seye dann 2dò so nahe an der Gränitz, daß er von Hauß
oder dem Ort, wo die Fuhr aufgenommen wird, zu einer Stadt, Schrannen oder
Anschütt nicht über sechs oder höchstens sieben kleine Meilen zu fahren hätte,
welchenfalls er zwar das Herrschaftliche Gilt und Zehend-Getreid-, nicht aber
andere Fuhren dahin zu thun hat. Desgleichen kann man ihn auch 3tiò wider
Willen nicht aufbürden, daß er sich Bothen-weis ausser Lands verschicken lasse,
es geschehe dann solches nur auf der Gränitz und nicht über eine Meil-wegs
weit.
Von
denen Scharwerks- Fuhren inner Lands.
§.
10. Herrschaftliches Gilt und Zehend- wie auch selbst erbautes Getreid ist der
Unterthan 1mò zwar auf die Schrannen, Anschütt, oder dorthin, wo es verkauft
werden soll, jedoch über sechs oder höchstens sieben kleine Meilen andergestalt
nicht, als gegen gebührliches Fuhr- Lohn für die übrige Meilen, zu führen
schuldig. Gleiche Beschaffenheit hat es 2dò mit anderen nöthigen
Scharwerks-Fuhren, sonderbar mit jenen, welche 3tiò von einer Hofmarch in die
andere, oder von einem einschichtigen Gut zur Hofmarch geschehen sollen, dann
dazu ist der Unterthan ebenfalls nicht weiter als in obriger Distanz verbunden.
Wie weit man aber in die Scharwerk zum Hof- Bau zu fahren schuldig seye, siehe
§vum seq. 11.
(178)
Von der Scharwerk zum Hof-Bau.
§.
11. Mit der Scharwerk zum Herrschaftlichen Hof-Bau soll man zuförderst auf den
Gebrauch sehen, und wo dieser den Ausschlag in Sachen nicht geben mag, folgende
Regul beachten. 1mò Bauet ein ganzer Bauer zwey Joch Acker winterig, und zwey
sommerig, ein halber Bauer oder Huber halb soviel und vier Lehner zusammen mehr
nicht dann ein ganzer Bauer, sofort jeder nach Proportion seines Guts, nebst
aller zum Feld-Bau gehöriger Arbeit, welche jedoch 2dò sowol überhaupt, als
insonderheit soviel die Einfuhr des Getreids und Hauets (!), dann die Ausfuhr
des Dungets betrift, unter denen Scharwerkern so einzutheilen ist, daß keiner
merklich prægravirt wird. In dieser Maaß und Ordnung mag 3tiò die Herrschaft
den Hof-Bau ihrer Gelegenheit nach wol bestellen, ohngeacht sie vorhin einen
grossen, kleinen, oder gar keinen Hof-Bau gehabt hätte, welcher jedoch über die
Gebühr nicht zu erweiteren ist. 4tò Soll man die Unterthanen, welche zum
Hof-Bau scharwerken, mit anderer Frohn desto leidentlicher halten, und da sie
etwan 5tò von einer Hofmarch in die andere, oder von einschichtigen Gütern zur
Arbeit in den Hof-Bau gefordert werden, so ist nicht nur in anderweg eine
Milderung gegen sie zu gebrauchen, sondern dieselbe seynd auch über eine Meil
zu fahren nicht schuldig.
Von
Verköst- und Schadloshaltung der Scharwerks-Leuten.
§.
12. 1mò Wer soweit mit Rossen scharwerkt, daß er über Nacht ausbleiben muß,
deme ist die Herrschaft nebst der Manns-Zehrung auch das Futter zu geben
schuldig, es wäre dann ein gewisses Geld oder Futter für die Liefer- und
Zehrung von Alters Herkommens, wobey es sein Verbleiben haben soll. So viel
aber 2dò der Handwerkern Speiß und Brod, oder Geld betrift, wird es in hiesigen
Landen nicht durchaus gleich damit gehalten, und bleibt also hierin gleichfalls
bey jedes Orts alten Gebrauch und Herkommen, welches entweder von dem asserirenden
Theil, wenn sich circa Quantum Stritt und Irr ergiebt, bewiesen, oder bey
ermanglender Prob durch die Obrigkeit ex æquo & bono bestimmt werden soll.
3tiò Ist die Herrschaft den zur Frohn benöthigten Werkzeug z. E. Wägen, Pflüg,
Hauen, Picklen, Schaufflen, und dergleichen anzuschaffen nicht verbunden, und
haftet auch denen Unterthanen für den
(179)
Schaden, welcher ihnen hieran geschiehet, nur so weit, als sie solchen etwan
durch eigenes Verschulden verursacht hat.
Von
Scharwerks-Strittigkeiten.
§.
13. Gegen wiederspenstige Unterthanen mag 1mò die Herrschaft nicht nur in dem
Weeg rechtens, sondern auch eigenmächtiger Weiß mit behörigen Zwangsmittlen
verfahren, wohingegen aber auch 2dò auf der Unterthanen Klag bey befundener
Uebermaß von Landsfürstlicher hoher Obrigkeit gebührendes Einsehen wider die
Herrschaft fürgekehrt werden soll.
Von
dem Beweis in Scharwerks-Strittigkeiten.
§.
14. 1mò Wird in Zweifel die Scharwerk allzeit für ungemessen gehalten, so lange
nicht derjenige, welcher sich auf die gemessene beziehet, solche gnüglich
beweisen kann, z. E. durch Kauf- Freyheits- Vertrags- Spruch- oder andere
dergleichen Brief und Beweisthümer. Was nun 2dò deshalb in denen
Grundherrlichen Brieffen allein enthalten ist, das beweiset nicht gegen den
Gerichts-Herrn, er seye dann zugleich Grund-Herr, und erhelle annebens aus dem
Brief, oder sonst nicht deutlich, daß nur die sogenannte Gilt oder
Grund-herrliche Scharwerk darunter verstanden seye. 3tiò Macht das blosse
Herkommen, da man nemlich vorher mehr oder minder oder andere Scharwerk als man
jetzt begehrt, verrichtet hat, den erforderlichen Beweis nicht aus,
ausgenommen, wenn die Weigerung auf einer, und die dreyssig-jährige Acquiescenz
auf anderer Seite, oder sonst dergleichen Anzeigungen von einer beederseitiger
Verbindlichkeit zur gemessener Scharwerk dazu kommen.
Wie
das Scharwerks-Recht verlohren gehe?
§.
15. Das Recht Scharwerk zu forderen hört auf 1mò durch Verlust der
Jurisdiction, 2dò durch rechtmässige Begeb- oder Befreyung, jedoch dergestalt,
daß, wenn solche nicht gegen alle sondern nur einige Unterthanen geschiehet,
denen übrigen Unbefreyten keine mehrere Last dadurch zuwachse. 3tiò Durch
schwere Excess und groben Mißbrauch der Scharwerk, wenn anderst die Herrschaft
auf vorläuffig- Obrigkeitliche Ermahnung und Commination nicht davon abstehet.
4tò Durch die Verjährung andergestalt nicht, als wenn sich der Unterthan einmal
weigert, und die Herrschaft dreyssig Jahr acquiescirt.
(180)
Von der Gilt dann anderer bedungen- oder hergebrachter Scharwerk.
§.
16. Die sogenannte Gilt-Scharwerk, welche nicht von der Jurisdiction, sondern
von Geding zwischen der Grund-Herrschaft und dem Unterthan herrührt, ist nicht
soviel eine Scharwerk als bedungene gewisse Fahrt oder Arbeit, wobey man
hauptsächlich folgendes zu beobachten hat. 1mò Soll sie dergestalten beschaffen
seyn, daß der Unterthan auch die Gerichts-Scharwerk und andere ihm obliegende
Bürden dabey tragen, annebens seiner Bauern-Arbeit und Nahrung der Nothdurft
nach abwarten kan. 2dò Wenn die Gerichts- und Gilt-Scharwerk nicht wol
beysammen stehen kan, so soll diese letztere entweder gar abgethan, oder
wenigst so gemildert werden, daß der Unterthan solche neben der anderen wol
bestreiten mag. 3tiò Wird hierbey nicht auf des Grund-Herrns Nothdurft, sondern
lediglich auf das Geding gesehen, und ohngeacht 4tò die bedungene Fuhren ohne
über Nacht auszubleiben nicht verrichtet werden mögen, kan gleichwol der
Grund-Unterthan weder für die Fütterung noch Zehrung etwas forderen, soweit
nicht ein anderes pactirt ist. 5tò Hat es die nemliche Beschaffenheit mit jenen
Fährten oder Arbeiten, welche man etwan bey anderen fremden Grund- oder
Jurisdictions-Unterthanen durch Geding oder Verjährung hergebracht hat.
Von
der Kriegs- und Landsfürstlicher Scharwerk.
§.
17. Die Kriegs- und andere Landsfürstliche Scharwerk, welche zu Behuf des
Militaris, oder sonst von gemeiner Lands-Noth wegen zu verrichten ist, soll mit
obigen Scharwerken nicht vermischt werden, und wird auch denenselben in
Concursu soweit vorgezogen, als sie etwan neben einander nicht bestehen mögen.
(181)
Dritter Theil des Neuen Chur-Bayrischen Landrechts.
Erstes
Capitul
Von
der Succession und Erbschaft überhaupt.
Unterschiedliche
Art der Succession.
§.
1. Man succedirt einem anderen in seinen Gütern oder Rechten Titulo universali
vel singulari. Auf die erste Weis geschiehet solches durch die Erbfolge ohne
Unterschied, ob man die ganze Erbschaft, oder nur einen Theil davon erlangt.
All übrige Nachfolge, welche nicht erbschaftlich, sondern auf andere Weis z. E.
durch Vermächtnuß, Kauf, Tausch, Schankung, oder dergleichen Handlungen, unter
Lebendigen und von Tod wegen, in gewissen oder sammentlichen Gütern und Rechten
geschiehet, wird Successio singularis genannt.
(182)
Von Erbschaftlicher Succession.
§.
2. Die Erbschaft ist ein General-Begrif (Universitas Juris) aller und jeder von
dem Verstorbenen hinterlassener Gütern, dann Activ- oder Passiv-Rechten, und
wird gemeiniglich in futuram, delatam, jacentem & aditam getheilt,
Hæreditas futura heißt, welche noch nicht angefallen ist, sondern nur angehoft
wird. Delata, welche durch den Tod des Erblassers bereits anfällig worden,
jacens, welche zwar schon angefallen, aber noch nicht angetretten ist, und
endlich adita, welche man würklich angetretten hat. Soviel die sogenannte Hæreditatem
prætoriam oder Bonorum Possessionem, (wie sie in den Römischen Rechten
beschrieben wird) belangt, ist solche heut zu Tag nicht mehr im Gebrauch,
ausgenommen, die in §vo seq. 12. & 13. benannte zwey Fälle. Von der Civili
aber, welche entweder ab Intestato, oder ex Testamento vel Pacto deferirt wird,
siehe cap. seq. 3. &c.
Von
den Erben.
§.
3. Jene, welchen die Erbschaft zum Theil oder ganz zukom(m) t, seynd 1mò
entweder Hæredes necessarii, sui oder extranei. Unter Necessariis oder
Noth-Erben werden heut zu Tag nur jene allein verstanden, welche Vermög
folgenden 3ten cap. 14ten §vi von dem Erblasser ohne rechtmässiger Ursach nicht
umgangen werden mögen, unter Hæredibus suis aber jene, welche zur Zeit des
Erblassers Tod nicht nur seine nächste Erben, sondern zugleich noch unter
seiner Vätterlicher Gewalt seynd. All übrige, welche 2dò unter
jetztverstandenen Hæredibus suis oder necessariis nicht begriffen seynd, werden
pro extraneis geachtet. Die besondere Würkungen dieses Unterschieds siehe §vis
seq(.) Im übrigen wird 3tiò auch an jedem Erben, er seye gleich suus,
necessarius oder extraneus allzeit eine solche Person supponirt, welche der
Erbschaft nicht nur fähig, sondern auch würdig ist. Von Unwürdigen siehe unten
§vo 20. Für unfähig aber werden 4to nur die Geächtete, zum Tod Verdammte, wie
auch Ketzer und Unglaubige, item unzulässige Collegia und Confraternitäten,
benebst denen Mendicanten-Clöstern, welche nicht Bonorum capaces seynd, und all
jenen, welche Profession davon machen, gerechnet.
(183)
§. 4. Von dem Anfall der Erbschaft. (Delatione Hæreditatis.)
Die
Erbschaft wird 1mò dem rechtmässigen Erben regulariter im selbigem Augenblick,
da der Erblasser stirbt, anfällig sofern keine Bedingnuß oder andere Hindernuß
im Weg stehet, wie z. E. den Hæredibus ab Intestato, wenn ein Testament
vorhanden, oder den jenen, welche nur substituirt, oder conditionatè instituirt
seynd. 2dò Gehet durch den blossen Anfall kein mehrers zu, als die Befugnuß
oder das Recht, Hæreditatem delatam mit Worten oder Werken antretten zu
darffen. Solang nun 3tiò solche nicht würklich angetretten ist, solang wird sie
für liegend geachtet. Und wenn 4tò der Erb vor dem Antritt der deferirt- oder
angefallener Erbschaft stirbt, so fallt sie nicht auf seine, sondern auf seines
vorabgestorbenen Erblassers andere Erben, nach der Regul: Hæreditas delata,
nondum adita, non transmittitur. Ausgenommen 5tò da jetztgedachter Erb, welchem
die Erbschaft angefallen ist, entweder der Hæredes necessarios oder suos, oder
wenigst Descendentes hinterläßt, dann auf diese transmittirt er die deferirte
Erbschaft soweit, daß sie solche statt seiner antretten können, auf andere
Erben hingegen, welche weder Necessarii noch Sui, oder Descendentes seynd, wird
sie nur in dem einzigen Fall transmittirt, wenn der Todfall noch inner dem
Legal, oder allenfalls von der Obrigkeit bestimmten Spatio deliberandi
geschehen ist.
§.
5. Von dem Antritt der Erbschaft. (Aditione Hæreditatis.)
Die
Erbschafts-Antrettung ist eine freywillig- und zuverlässige Erklärung, daß man
Erb seyn wolle, wozu aber folgende Stück erfordert werden. 1mò Muß derjenige,
welcher die Erbschaft antretten will, nicht nur derselben nicht unfähig,
sondern auch so beschaffen seyn, daß er sich gegen andere verbindlich machen
möge. 2dò Kan solches entweder für sich selbst, oder durch einen specialiter
hierzu bevollmächtigten Anwald geschehen. Kinder oder Pflegbefohlne werden 3tiò
wie in anderen Sachen, also auch hierin von ihren respektivè Vättern, Vormündern, oder Curatoribus vertretten, und
was diese jenen zum Schaden etwan unterlassen, das kan per Restitutionem in
integrum wiederum ersetzt werden. 4tò Greift der Antritt vor dem würklichen
Anfall niemal Platz, solchemnach kan derjenige, welcher nur Bedingnuß-weis zum
Erben ernannt ist,
(184)
vor existirender Bedingnuß sowenig als ein Erb ab Intestato, solang einer ex
Testamento verhanden ist, vielweniger ein Substitutus, ehe und bevor der
Institutus von der Erbschaft abstehet, solche antretten. 5tò Ist nicht erlaubt,
die Erbschaft nur Stück-weis antretten zu wollen, sondern es muß solche ganz
und soweit nemlich dieselbe anfällig worden, angetretten, oder repudirt werden.
Wer demnach einmal einen Theil davon angetretten hat, der wird eben so
geachtet, als hätte er sich auf das Ganze eingelassen. Daraus folgt 6tò von
selbst, daß sich keiner die Noth-Gebührnuß allein mit Ausschlagung der übrigen
Erbschaft zueignen möge, sondern man muß sich entweder beedes zugleich, oder
keins von beeden gefallen lassen. 7mo Stehet dem Testaments-Erben, welcher
zugleich Hæres ab Intestato ist, allerdings frey, ob er die Erbschaft ex
Testamento oder ab Intestato antretten wolle, jedoch soviel die Legata und
Fideicommissa betrift, mit dem cap. seq. 3. §. 29. n. 3. bemerkten Anhang. 8vò
Hat der Erb dreyssig ganzer Jahr Zeit zum Antritt, es seye dann, daß er von
denen Cohæredibus, Substitutis, Legatariis, Creditoribus oder anderen
Interessatis auf eine positive Declaration getrieben wird, welchenfalls ihm die
Obrigkeit einen peremptorischen Termin von einem oder mehr Monaten bey Verlust der
Erbschaft zur Deliberation und endlicher Erklärung anberaumen, indessen aber
auch benöthigtenfalls solche Provisional-Bestellung machen soll, damit die
Verlassenschaft, soviel wie möglich, in Esse erhalten werde. 10mò Ist die
aditio Facti, und muß also von dem, der sich darauf beziehet, erwiesen werden.
Von denen Würkungen derselben, siehe nächstfolgenden sechsten §vum.
§.
6. Würkung des Antritts.
Die
Erbschafts-Antrettung thut folgende Würkungen. 1mò Repræsentirt der Erb
durchaus die Person des Erblassers, und tritt in seine Stell sowol activè als
passivè ein, Jura personalissima ausgenommen, welche nur auf des Verstorbenen
Person allein eingeschränkt gewest, sohin durch dessen Tod erlöschen. 2dò
haftet er denen Creditoribus des Erblassers auch über die Kräften der
Erbschaft, es seye dann, daß er solche nur cum Beneficio Legis & Inventarii
angetretten hat. 3tiò Wird zwischen dem Testaments-Erben dann denen hierin
benannten Legatariis, Mortis causâ Donatariis und Fideicommissariis
particularibus mittels der Antrettung gleichsam stillschweigend
(185)
contrahirt, wie im vierten Theil zwölften §vo zu ersehen ist. 4tò Erlangt man
durch die Adition ipso Jure das Eigenthum aller und jeder zur Erbschaft
gehöriger Sachen, und wenn 5tò der Erb nach beschehenen Antritt stirbt, so
fallt die angetrettene Erbschaft auf seine hinterlassene Testaments- oder
andere Erben. Die Possession der Verlassenschaft wird 6tò durch den Antritt,
sofern er nur in blossen Worten bestehet, vor würklicher Ergreiffung derselben
nicht erlangt, und ist auch nicht erlaubt, sich eigenmächtiger Weis darein zu
setzen, ausser soweit solche leer und noch von Niemand anderen præoccupirt ist.
7mo Pflegt man die Zeit des Antritts dergestalt zuruckzuschieben, daß man dafür
halt, ob wäre solcher schon zur Zeit des Anfalls geschehen. 8vò Verliehrt die
Erbschaft von Zeit der Antrettung ihren Namen, und heißt eigentlich keine
Erbschaft mehr, sodern proprium Hæredis Patrimonium, weil sie dadurch mit
seinem übrigen Vermögen vermischt wird, dahero auch 9no keine Repudiation oder
Entschlagung mehr statt hat, es seye dann, daß man ex Capite Minorennitatis
gegen die Adition in integrum restituirt worden. Von denen Actionibus
hæreditariis, welche dem Erben nach angetrettener Erbschaft zukommen, siehe
§vum seq. 9. &c.
§.
7. De Gestione pro Hærede.
Die
Erbschaft kann 1mò nicht nur ausdrücklich mit Worten, sondern auch
stillschweigend mit Werken ausgetretten werden, da man nemlich etwas thut, was
keinem anderen als dem Erben zu thun gebührt, z. E. da man entweder mit der
Verlassenschaft überhaupt oder denen dazu gehörigen Dingen zu schalten und
walten anfangt, solche gebraucht, veräussert, verpachtet, und dergleichen
Handlungen damit vornimmt, dann daraus wird 2dò der Wille die Erbschaft
anzutretten solange gemuthmasset, bis nicht aus eingelegter Protestation oder
anderen Umständen gnüglich erscheint, daß dieses nicht in der Meinung, die
Erbschaft antretten zu wollen, sondern aus Irrthum, Anwaldschaft, Negotiorum
Gestione, oder anderer Absicht geschehen seye. Insonderheit wird 3tiò die
Vornehmung der Inventur für eine Gestionem pro Hærede nicht geachtet.
Desgleichen wenn derjenige, welcher in des Verstorbenen Hauß und Unterhalten
gewest, währender Deliberation oder Inventur einsweilen die tägliche
Hauß-Fahrnuß von der Verlassenschaft zur Nothdurft fortgebraucht, und solches
bey der
(186)
Inventur ohne Verhelung redlich anzeigt, so kann man ihn derwegen pro Hærede so
wenig als jenen ansehen, welcher von der Verlassenschaft ungefährlich etwas an
sich bringt, so von keiner oder gar geringer Importanz ist, und von ihme selbst
gleich zu dem Ende angegeben wird, damit es in das Inventarium eingetragen
werde, und dergleichen. Im übrigen hat es 4tò mit der stillschweigenden
Erbschafts-Antrettung die nemliche Beschaffenheit, wie mit der ausdrücklichen.
§.
8. De Immixtione oder Einmischung in die Erbschaft.
Obwol
vor diesem Hæredes sui die Erbschaft ipso Jure acquirirten, dergestalt daß sie
des Antritts hierzu nicht vonnöthen hatten, sondern Aditio und Delatio eins bey
ihnen war, so ist doch nachhero ein anderes disfalls eingeführt worden, und
müssen sich demnach Hæredes sui eben sowol als andere entweder mit Worten oder
Werken auf obverstandene Weis erklären, ob sie sich der Erbschaft annehmen
wollen oder nicht, welche Erklärung zwar einen besonderen Namen hat, und auf
Latein Immixtio genannt wird, im Hauptwerk selbst aber von obbemelter Aditione
Hæreditatis, respectivè Gestione pro Hærede in keinem einzigen Stück
unterschieden ist, folglich wird auch selbe niemal gemuthmasset, sondern muß
von deme, welcher sich hierauf belendet (!) , als Res Facti, bewiesen werden.
§.
9. De Petitione Hæreditatis.
Unter
die Erbschafts-Klagen gehört zuförderst die sogenannte Petitio Hæreditatis,
mittels welcher 1mò der rechtmässige Erb (er seye gleich Testamentarius,
Pactitius oder Legitimus, Directus oder Fideicommissarius, ex Asse vel pro
Parte Hæres) denjenigen, der die Erbschaft entweder pro Hærede oder Possessore
innhat, um die Abtrettung derselben belangt. Possessor pro Hærede wird 2dò
jener genannt, welcher die Erbschaft darum besitzt, weil er selbst der rechte
Erb zu seyn behauptet, Pro Possessore, welcher sich blos mit dem Besitz zu
schützen sucht und hierum entweder gar keinen oder nur einen offenbar
unrechtmässigen Titul aufzuweisen hat. Wer demnach 3tiò einen scheinbaren
Titulum singularem für sich hat, kan Petitione Hæreditatis zwar nicht, wol
hingegen Rei Vindicatione, Publicianâ, oder sonst rechtlich belangt werden. Um
aber auch 4tò zu wissen, quo Titulo der Beklagte die Erbschaft innehabe,
(187)
muß er solchen dem Kläger auf Begehren gegen die sonst obwaltende gemeine
Rechts-Regul, daß niemand Titulum Possessionis suæ zu ediren schuldig ist,
namhaft machen. 5tò Gehet diese Klag nicht nur gegen die Erben desjenigen,
welcher pro Hærede vel Possessore im Besitz ist, sondern auch gegen ihre
Successores singulares, soweit sie in mala Fide seynd. Der Kläger soll 6tò bey
dieser Klag auf gegentheiliges Widersprechen nicht nur den Tod des Erblassers,
sondern auch sein angebliches Erbschafts-Recht gnüglich darthun, sohin 7mo die
letztwillige Disposition oder das Pactum Successorium, sofern es schriftlich
verfaßt ist, in offenbar glaubwürdiger Form unversehrt und unbemahlt
beybringen, oder 8vò in Successione ab Intestato die Sippschaft und zwar, wenn
der Gegner dem Erblasser ebenfalls versippt ist, den gleich- oder näheren Grad
derselben mit Beyfügung eines förmlichen Schematis Genealogici beweisen. Nebst
deme soll er 9no wenigst summariè dociren, daß Beklagter die Erbschaft, zum
Theil oder ganz, verè oder fictè, innhabe, und wird unter dem ficto Possessore
jener verstanden, der sich betrüglicher Weis entweder des Innhabens zu Fleiß
entschlagen, oder wenigst bey dem Streitt für den Innhaber angegeben hat. Das
Objectum dieser Klag ist 10mò die Erbschaft oder das Vermögen des Erblassers,
wie sich solches zur Zeit seines Absterbens erweislichermassen bezeigt hat,
samt aller Zugehör und von selbiger Zeit an sich ergebenen Zuwachs, dann denen
davon abgefallenen Früchten, Gewinn und Nutzungen, oder soviel den Fictum
Possessorem betrift, dem wahren Werth nach unpartheyischen Anschlag. Wobey aber
auch 11mò zwischen dem bonæ und malæ Fidei Possessore ein wolmerklicher
Unterschied zu machen ist. Jener restituirt die inngehabte Erbschaft samt denen
Fructibus nur soweit, als noch Tempore motæ Litis in Natura davon vorhanden,
oder er dadurch reicher worden ist. Nebst deme haftet er für keinen anderen
Schaden, als welcher geflissen und betrüglicher Weis von ihm selbst daran
verursacht worden. Malæ Fidei Possessor hingegen restituirt 12mò die inngehabte
Erbschaft in dem Stand, wie sie Tempore Delationis gewest, und zwar in Natura,
oder was nicht mehr davon existirt, im Werth, samt denen Fructibus perceptis
& percipiendis, wie auch mit Abthuung aller Schäden, welche Dolo vel Culpâ
latâ, levi aut levissimâ hieran geschehen seynd, die unversehene Unglücks-Fäll
allein ausgenommen, dann diese werden nur von qualificirten malæ Fidei
Possessoribus, z. E. von Dieben und Raubern,
(188)
nicht aber von Gemeinen præstirt. Was 13tiò auf Entrichtung deren
Vermächtnussen oder Erbschafts-Schulden verwendet worden, wird sowol von bonæ
als malæ Fidei Possessore abgezogen. Gleiche Beschaffenheit hat es 14tò mit
denen Kösten, welche auf Erziehl- oder Einbringung deren in die Restitution
kommender Früchten und Nutzungen verwendet werden, und zwar bey dem bonæ Fidei
Possessore gar auf dem Fall, wenn gleich die Früchten nicht würklich erziehlet
worden, sondern ohne seinem Verschulden zuruckgeblieben seynd. All übrige auf
die Erbschaft ergangene Impensas necessarias, utiles, & voluptuarias ziehet
15tò bonæ Fidei Possessor gleichfalls ab, ohngeacht die Sach selbst, woran man
sie angelegt hat, nicht mehr vorhanden ist. Malæ Fidei Possessor hingegen
bringt necessarias & utiles nur soweit in Abzug, als die Sach würklich
dadurch erhalten oder verbessert worden ist, von denen Voluptariis aber nimmt
er soviel zuruck, als sich ohne Beschädigung der Substanz thun laßt. Währenden
Streitt soll 16tò von der Erbschaft nichts veräussert werden, es geschehe dann
solches aus Nothwendigkeit, oder zum merklichen Nutzen der Erbschaft, und mit
Obrigkeitlichen Consens præviâ Causæ Cognitione, oder auf vorläuffig
hinlängliche Caution. 17mo Seynd Creditores oder Legatarii nicht schuldig, den
Ausgang des Streitts abzuwarten, sondern mögen das Ihrige gegen Caution
begehren, dahingegen mag auch 18vò der Erbschafts-Innhaber die dahin haftende
Debitores pendente Lite zwar belangen, welche aber zur Zahlung andergestalt
nicht, als gegen Sicherheit oder zu Gerichtshanden angehalten werden mögen.
19no Erlöscht diese Action, wie all andere regulariter, inner dreyssig Jahren.
§. 10. De Interdicto quorum Bonorum & Edicto divi
Adriani.
Die
Erbschafts-Klagen gehen entweder auf das Petitorium oder Possessorium. Unter
die erste Gattung gehört obbenannte Petitio Hæreditatis, unter die andere aber
das sogenannte Interdictum quorum Bonorum & Edictum divi Adriani, das
letztere ist heut zu Tag nur noch allein mehr üblich, und zwar 1mò auf dem
Fall, wenn eine schriftlich- mit keinem sichtigen Mangel behaftete Disposition
vorhanden ist, dann da kan derjenige, welcher Vi Dispositionis succediren soll,
nach Maß und Inhalt derselben in die Possession der Verlassenschaft, sofern
kein legitimus Contradictor vorhanden ist, immittirt
(189)
zu werden begehren. Jetztgedachte Immission kommt 2dò nur denen Erben, nicht
aber Legatariis, Mortis causâ Donatariis, und Fideicommissariis particularibus
zu Guten. 3tiò Wird auch ein von Mund ausgesprochene Disposition hierinfalls
nicht attendirt, es seye dann von einem recipirten Notario oder der Obrigkeit
selbst ein legales Instrument darüber verfertiget. Ein sichtiger Mangel heißt
4tò, welcher ohne vielen Nachdenken gleich aus der blossen Einsicht des
producirten letzten Willens in die Augen fallt, z. E. da an der Schrifft,
Unterschrifft, erforderlicher Anzahl deren Gezeugen, und der Erbs-Einsatzung
etwas fehlet, oder der Inhalt des Instruments in Passu concernenti so dunkel
und zweifelhaft ist, daß er auf wahrscheinliche Weis unterschiedliche Auslegung
leidet, folglich der wahre Verstand erst in Petitorio dargelegt werden muß.
Legitimus Contradictor wird 5tò genannt, der gegen den producirten letzten
Willen nicht nur Rechts-erhebliche, sondern auch in Continenti liquidirliche,
mithin solche Exceptiones zu machen weiß, welche keines ordentlichen Beweis
durch Gezeugen bedarffen, sondern gleich durch richtige Urkunden, und
summarische Probsmittel dargethan werden mögen. Immassen auch 6tò jetzt
bemeltes Edictum in älteren und nicht ab ultimo Defuncto herrührenden
Fideicommiss-Dispositionen, sonderbar wenn solche schon lang ausser Uebung bey
der Familie gewesen seynd, nicht statt hat, sondern die Sach bey entstehender
Contradiction vielmehr ad Petitorium gehört. 7mo Wer nur sub Conditione
instituirt ist, wird vor erfüllter Bedingnuß andersgestalt nicht als
provisionaliter ad Effectum Administrationis gegen Caution immittirt.
§.
11. Actio ad exhibendum & Interdictum de Tabulis exhibendis.
Wenn
der Erb zweiflet, ob der Gegentheil die prætendirte Verlassenschaft innhabe,
oder nicht, so kan er zu seiner Sicherheit Actionem præparatoriam ad exhibendum
auf Art und Maß, wie bereits oben P. 2. cap. 2. §. 12. mit mehreren verordnet
ist, gegen ihn anstellen. Auf die nemliche Weis wird verfahren, wenn der Erb
oder anderer interessirter Theil auf die Herausgebung vorenthaltener oder etwan
gar unterschlagener Disposition gegen den vermuthlichen Detentorem oder
Suppressorem entweder Actione ad exhibendum, oder welches in der That einerley
ist, ex Interdicto de Tabulis exhibendis klagt, worinfalls auch dem Kläger die
Einred, daß die
(190)
Disposition nicht gültig seye, so wenig als all andere dergleichen zur
Hauptsach selbst gehörige Exceptiones im Weg stehen.
§. 12. De Missione Ventris in Possessionem Hæreditatis.
Liegt
der præsumirte rechtmässige Erb etwan noch in Mutter-Leib, so kan die Mutter
währender Schwangerschaft statt seiner den einsweilligen Besitz der
Verlassenschaft, nebst der Standsmässigen Alimentation bis zur Niederkunft
begehren, muß aber dagegen auf Instanz der Interessaten die in P. 1. cap. 4. §.
10. beschriebene Inspectionem & Custodiam Ventris leiden, und wenn sich
nach der Hand bezeigt, daß die Schwangerschaft nur boshafter Weis fälschlich
von ihr angegeben worden, so thut sie nicht nur allen dadurch verursachten
Schaden ab, sondern wird annebens gestraft. Dafern auch nebst dem im Mutter(-)
Leib liegenden noch ein oder mehr andere Miterben vorhanden seynd, sollen diese
zwar ebenfalls coimmittirt, jedoch keinem andersgestalt als provisoriè auf den
Nothfall etwas davon ausgefolgt, sohin mit der Erbschafts-Vertheil- oder
Verhandlung bis zur Niederkunft an sich gehalten werden.
§. 13. De Immissione ex Edicto Carboniano.
Dafern
einem Posthumo oder Unvogtbaren Quæstio Statûs & Filiationis gemacht, und
aus dieser Ursach die Vätter- Mütter- Brüderlich- oder andere Succession
bestritten wird, so soll man ohngeacht dessen den bestellten Vormund oder
Curatorem Puppilli vel Posthumi Nomine einsweilen in die Possession der
strittigen Verlassenschaft setzen, und die Quæstionem Statûs bis zu erlangter
Vogtbarkeit ausgestellt seyn lassen, es seye dann, daß die oben P. 1. cap. 4.
§. 9. n. 2. erforderliche Prob per Evidentiam Facti also gleich gemacht werden
könte.
§.
14. Von Erbschafts-Vertheilungen und der Actione Familiæ herciscundæ.
So
wenig man schuldig ist in Communione beständig zu verbleiben, so wenig kan
solches auch einem Miterben in Ansehen gemeinschaftlicher Erbschaft, ohngeacht
solches ausdrücklich also pactirt worden, wider seinen Willen zugemuthet
werden, und hat demnach unter Cohæredibus die sogenannte Actio Familiæ
herciscundæ zu dem Ende statt, damit sie voneinander abgetheilt, und jedem
seine gebührende Erbs-Portion angewiesen
(191)
werde, wobey aber folgendes zu merken ist. 1mò Ist diese Action theils realis
theils personalis, mithin vermischter Natur, weil sie sowol ex Jure hæreditario
als Quasi-Contractu entspringt, indeme sich ein Erb gegen seinen Miterben durch
Antrett- und Administrirung gemeinschaftlicher Erbschaft nicht nur zu derselben
redlicher Vertheilung, sondern auch zu all gebührenden persönlichen
Præstationen im Werk selbst verbindlich macht. 2dò Werden unter jetzt gedachten
Præstationibus personalibus die Nutzung, Meliorationen, Kösten und Schäden
verstanden, dann was ein Miterb zu Erhalt- oder Verbesserung der gemeinschaftlichen
Erbschaft von dem Seinigen erweislichermassen verwendet, muß ihm von denen
anderen Miterben wiederum vergütet werden, wohingegen er die ex Massa communi
privativè sich zugeeignete Nutzungen um der Vertheilungs willen wiederum dahin
bringen, wie nicht weniger allen Schaden, welchen er Dolo vel Culpâ latâ aut
levi hieran verursacht hat, ex Propriis ersetzen muß. 3tiò Kan ein Puppill oder
anderer unter der Curatel stehender ohne des Curatoris und der Obrigkeit
Begnehmigung weder gegen seines Gleichen, noch einen Volljährigen die Theilung
begehren, wol hingegen 4tò ein Volljähriger, gegen einen Puppillen oder
Curatelmässigen, desgleichen 5tò ein Anwesender gegen Abwesende jedoch
dergestalt, daß diesen letzteren, sofern nicht von ihnen selbst ein hinlänglicher
Anwald bestellt ist, ein Procurator ex Officio ad hunc Actum von der Obrigkeit
ernannt wird, ohne daß eine vorläuffige Edictal-Citation hierzu vonnöthen ist.
Wer 6tò aus mehr Erbs-Interessenten am ersten klagt, und auf die Theilung
provocirt, wird für den Kläger geachtet. 7mo kommt alles in gegenwärtige
Vertheilung, was nur zur Erbschaft gehörig ist, samt allem seit des Anfalls
sich ergebenen Zuwachs, und mögen 8vo die Früchten sogar nach beschehener
Theilung, so weit die etwan hierunter ausser Acht gelassen worden, mittels
einer besonderen Nachklag pro debita Portione von dem Miterben, welcher
dieselbe an sich gebracht hat, gefordert werden. 9no Schädlich oder schändliche
Dinge z. E. Gifft (!), verbottene Bücher, und dergleichen, item fremd- oder gar
entwendetes Gut, wie auch 10mò alles, was nicht conferirt zu werden pflegt,
kommt nicht in die Erbschafts-Vertheilung. 11mò Sachen, welche nicht Jure
Hæreditario sondern Dominii oder sonst Titulo singulari gemein seynd, gehören
zwar nicht zu gegenwärtiger Klag, wol aber ad Actionem
(192)
communi dividundo, wovon im vierten Theil dreyzehenden Capitul gehandlet wird,
und die nemliche Beschaffenheit hat es mit denen Erbschafts-Stücken, welche aus
Verstoß oder sonst unvertheilt zuruckgeblieben seynd. 12mò Personal-Sprüch und
Obligationes seynd zwar ipso Jure inter Cohæredes pro rata getheilt, ereignet
sich aber allenfalls ein Zweytracht hierüber, so legt sie der Richter gegen
andere billiche Ausgleichung einem allein bey, oder bestellt zu deren
Ausführung einen gemeinschaftlichen Anwald von Amtswegen, und nimmt die
Obligations-Brief einsweilen zu Gerichts-Handen, die zur Erbschaft gehörige
Documenta aber werden zuförderst demjenigen übergeben, der die Sach selbst,
wovon selbe hauptsächlich handlen, in die Theilung bekommt, sonst aber gebühren
sie regulariter dem ältesten Manns-Erben, oder nach ihm dem stärkesten
Erbs-Interessenten, jedoch dergestalten, daß denen übrigen Interessatis
vidimirte Abschriften auf gemeinschaftliche Kösten ausgefolgt werden müssen. 13tiò
In unbeweglichen Gütern hat der ältere weltliche Manns-Erb, sofern er anders
die übrige Miterben in leidentlichen Anschlag pro ratâ hinauszuzahlen vermag,
den Vorzug. 14tò Soll man auch denen Kindern überhaupt das Vätterliche Erb-Gut
vor der Mutter, oder anderen auswärtigen Erb-Genossenen, sofern diese nicht
etwan ein stärkeres Anbott hierum thun, in der Vertheilung zukom(m) en lassen.
All übrige theilbare Güter werden 15tò nach der einen jeden betreffender
Erbs-Portion getheilt. In anderen Sachen aber welche sich 16tò nicht füglich
theilen lassen, kom(m) t es entweder auf die Adjudication, oder auf die
Licitation, oder auf das Loos an. Es wird aber 17mo eine Sach bald civiliter
bald naturaliter für untheilbar geachtet, und zwar civiliter, wenn die Theilung
durch Gesatz oder Geding verbotten ist, naturaliter, wenn sie ohne merkliche
Beschädigung, oder Verminderung des Werths nicht so getheilt werden mag, das
sammentliche Stück noch soviel als das ganze gelten. 18vò Soll zum Loos niemal
anders als mit Einverständnuß aller Erbs-Interessenten geschritten werden. Bey
der Adjudication, mittels welcher 19no einem Erbs-Genossen dieses oder jenes
gegen Herauszahlung der übrigen Interessenten allein angewiesen wird, hat der
Richter ausser dem Num. præced. 13. benannten Fall, weder auf das Alter, noch
die mehrere Stimmen deren Cohæredum, wol aber auf den stärkesten Antheil der zu
suchen habender Portion, und vorzüglich auf das meiste Anbott zu attendiren,
die Licitation
(193) oder Verkauffung quanti plurimi aber hat 20mò nur auf dem Fall statt, wenn weder von dem Erblasser selbst ein gewisses Pretium von der Sach bestimmt worden, noch die Erben sich hierüber miteinander gütlich vergleichen können. 21mò In Lehen, Fideicommiss und anderen derley inalienablen Gütern werden unter mehr Erbs-Interessenten nur die Fructus pro ratâ getheilt, und zu dem Ende entweder ein gemeinschaftlicher Verwalter bestellt, oder aber in den Genuß von Zeit zu Zeit abgewechslet. Daß aber 22dò unter Kindern und Erben das Aelter