Codex Maximilianeus Bavaricus, Civilis

Oder Neu Verbessert- und Ergänzt- Chur-Bayrisches Land-Recht,

Welches Alle zur Bürgerlichen Rechts-Gelehrsamkeit gehörige Materien, so viel nicht schon in dem bereits Ao. 1751. respectivè 1753. neu-eröfneten Codice Criminali und Judiciario besonders hievon enthalten ist, sowohl (!) nach denen Gemein- als Statutarischen Rechts-Grundsätzen, mit durchgängiger Applicirung der Ersten. auf die Letztere, wie auch mit nöthiger Entscheid, oder Supplirung deren vorhin entweder in Thesi strittig und zweifelhaft oder defectuos befundener Stellen benebst dem am Ende beygefügten Lehen-Recht in sich begreift, Sohin mit Einschluß obgedacht- neuer Gerichts- und Criminal-Ordnungen ein kurz- deutlich- ordentlich- und vollständiges Systema juris privati universi, Wie solches in hiesigen Chur-Landen dermahlen üblich und eingeführt ist, In IV. Theilen, XLIX. Capituln, Doch allerweegen in ganz natürlich- und ungezwungnen Zusammenhang darstellt.

München, gedruckt von Johann Jacob Vötter, Churfürstl. Hof- und Landschaft-Buchdruckern, im Jahr 1756.

Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober- und Niedern-Bayrn, auch der Obern-Pfalz Herzog, Pfalz-Graf bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Erz-Truchseß, und Churfürst, Land-Graf zu Leuchtenberg etc. etc. Entbieten Männiglich Unseren Gruß und Gnade zuvor. Uns ist in Folge der seit einigen Jahren mit viel ersprießlichen Success. unternommener Land-Rechts-Revision hierbey kommender Aufsatz eines neuen Codicis Civilis zur Gnädigsten Ratification und Begnehmung gehorsamst vorgelegt worden, welchen Wir auch Unserer bey dem Werk geführter Absicht um so mehr gemäß zu seyn befinden, als hierinn. eben nicht viel Neues enthalten, sondern nur das ältere sowohl gemein- als statutarische Recht, wie solches in hiesigen Chur-Landen bishero meistentheils

gangbar und üblich gewest, aus seiner fast unübersehlicher Weitschichtigkeit und höchstbeschwerlicher Unordnung in solche Gestalt und Ende gebracht worden ist, daß es auch jeder, welcher selbes entweder von Amts- oder eigner Angelegenheit wegen. zu wissen bedarf, desto leichter begreiffen, behalten und befolgen kan.

In dieser wohlbedächtlich-Gnädigster Erwegung, und da sowohl Unsere sammentliche Justiz-Dicasteria, als Gemeiner lieb- und getreuer Landschafts-Verordnete mit ihrem hierüber erstatteten Räthlichen Gutachten gleichfalls mit einverstanden seynd, haben Wir sothanen Aufsatz. nach Selbst genommener höchster Einsicht und reiffer Uberlegung (!) seines völligen Innhalts durchaus Gnädigst bestättiget. Setzen, ordnen und wollen auch hiermit, daß man solchen in Unseren sammentlichen Chur-Landen, mit Einschluß der Oberen-Pfalz, und all anderer Uns zugehöriger Herrschaften und Landereyen, genau beobachte, sowohl bey hoh- als niederen Gerichten in denen daselbst vorfallenden. Streithändlen pflichtmäßig. hierauf spreche und erkenne, jedoch soviel das Jus novum betrifft, wodurch nemlich entweder etwas ganz Neues verordnet, oder das ältere bisher üblich geweste Recht abgeschafft worden, erst auf nächstkünfftigen ersten Tag Junii den Anfang damit mache; im. Übrigen hingegen, wo das Vorige nur wiederholt, bestättiget, oder

in Thesi dubia & controversa declarirt wird, sich gleich von nun an. in Erörterung deren sowohl künftig- als gegenwärtig- und vergangener Handlungen, so weit nemlich diese letztere noch nicht abgeurtheilt, und in rem judicatam. erwachsen seynd, hiernach regulire, endlichen auch die mit der Zeit vorfallende erhebliche Dubia Juris in Thesi, welche sich wieder Verhoffen ex Mente vel Verbis Legis nicht füglich heben liessen, aus denen gemein- geschrieben- natürlich- und andern ehemahligen Rechts-Principiis, wie es jede Obrigkeit ihrem besten Wissen und Gewissen nach gleichwohl (!) selbst finden wird, ohne weiterer Rückfrag (!) gebührend entscheide. Gegeben in Unserer Residenz-Stadt München den 2ten Januar. Ao. 1756.

Ex Commissione Seren(issi)mi Domini

D(omi) ni Ducis & Electoris speciali.

L(oco) S(igilli)

Philipp Carl von Delling, Churfürstl. Hof-Rath und Geheimer Secretarius.

Summarischer Innhalt Deren in sammentlichen vier Theilen befindlicher Capituln.

Erster Theil.

Cap. 1. Von der Rechts-Gelehrsamkeit, und Gerechtigkeit, dann denen Rechten und Pflichten überhaupt.

2. Von dem Unterschied der Rechten.

3. Von Rechten und Pflichten der Personen in Ansehen ihrer verschiedener Ständen.

4. Von dem Haus- oder Familien-Stand.

5. Von Vätterlicher Gewalt.

6. Von dem Ehestand.

7. Von Pfleg- und Vormundschaften.

8. Von der Leibeigenschaft.

Zweyter Theil.

1. Von denen Pflichten und Rechten in Ansehen Haab und Guts überhaupt.

2. Von dem Eigenthum.

3. Von der Art und Weis das Eigenthum zu erlangen.

4. Von der Verjährung.

5. Von dem Innhaben.

6. Von Unterpfanden.

7. Von Dienstbarkeiten überhaupt.

Cap. 8. Von Haus- und Feld-Dienstbarkeiten, dann anderen ähnlichen Gerechtigkeiten.

9. Von der Nutzniessung

10. Von dem Zehend-Recht.

11. Von Frohn- und Scharwerks-Diensten.

Dritter Theil.

1. Von der Succession und Erbschaft überhaupt

2. Von letzten Willen überhaupt.

3. Von Testamenten überhaupt.

4. Von privilegirt- und anderen besonderen Testamenten.

5. Von Codicillen.

6. Von Vermächtnussen oder Legatis überhaupt.

7. Von allerhand besonderen Vermächtnussen.

8. Von Schankungen unter Lebendigen und von Tod-wegen.

9. Von gemeinen Fideicommissen.

10. Von Geschlechts- oder Familie-Fideicommissen.

11. Von bedungener Erbschaft, insonderheit von Erbschafts-Verzichten und Regress-Sprüchen.

12. Von natürlicher Erbfolg oder Succession ab Intestato.

Vierter Theil.

1. Von der Convention und denen hieraus entspringenden Pflichten überhaupt.

2. Von Contractibus nominatis und realibus, nemlich von Mutuo, Commodato, Precario, Deposito, Sequestro, Pignore.

3. Von Contractibus Consensualibus, sonderbar dem Kauf.

4. Von allerhand besonderen Käuffen.

5. Von dem Einstand, sonderbar bey dem Kauf.

Cap. 6. Von dem Ding- Stift- Mieth- Pacht- oder Bestands-Contract

7. Von dem Contractu Emphyteutico, sonderbar dem Erb-Recht, Leib-Geding, Neustift, Herrn-Gunst oder veranleiteter Freystift, und anderen ähnlichen Handlungen.

8. Von dem Compagnie- oder Associations-Contract.

9. Von der Vollmacht und anderen ähnlichen Handlungen.

10. Von Contractibus Verbalibus, nemlich der Stipulation und Bürgschaft.

11. Von dem Contractu Litterali oder Chirographario.

12. Von Contractibus innominatis, sonderbar von dem Tausch, und Contractu æstimatorio, dann dem Spiel, Wettung, Wechsel, und dergleichen Conventionen.

13. Von Quasi-Contractibus, besonders der Negotiorum Gestione, Communione, Lege Rhodiâ, Solutione Indebiti, ob turpem Causam, Causâ datâ Causâ. non secutâ, und dergleichen.

14. Von der Bezahlung.

15. Von denen übrigen Arten die Verbindlichkeit wiederum aufzuheben, benanntlich der Compensation, Confusion, Novation, Delegation, Satisfaction, Assignation, Liberation, Renunciation, Contravention, Mutation, in integrum Restitution &c.

16. Von Verbrechen und der hieraus entspringender Verbindlichkeit.

17. Sonderbar von der Schmach.

18. Von dem Lehen-Recht.

 

(1) Erster Theil Des Neuen Chur-Bayrischen Land-Rechts.

Erstes Capitul

Von der Rechts-Gelehrsamkeit und Gerechtigkeit, dann denen Rechten und Pflichten überhaupt.

Was die Rechts-Gelehrsamkeit seye?

§. 1. Die Rechts-Gelehrsamkeit oder Jurisprudenz bestehet nicht nur in gründlicher Känntnus. deren Rechten, sondern auch in richtiger Anwendung derselben auf die vorkommende Fälle.

Und die Gerechtigkeit, oder Justitz?

§. 2. Unter der Gerechtigkeit wird allhier nur die Ubereinstimmung der Handlung mit dem Recht verstanden.

(2) Dann das Recht.

§. 3. Das Recht hat zwar unterschiedliche Bedeutungen, hier aber bedeutet es ein Gesätz, das ist, ein Oberherrschaftliches Gebott, welches in Sachen das gemeine Beste betreffend dem Unterthan vorgeschrieben ist.

Samt der hieraus entspringenden Verbindlichkeit und Befügnuß.

§. 4. Hieraus entspringet die menschliche Pflicht und Verbindlichkeit nicht nur in Ansehen des Gesätzgebers, sonder auch gegen all Jene, welche aus dem Gesätz entweder mittel- oder unmittelbar eine rechtliche Befügnus zu etwas erlangt haben.

Was hierzu erforderlich?

§. 5. Auf Seiten des Jenigen, welchem durch Recht und Gesätz ein Auftrag geschehen soll, werden die dahin erforderliche Kräfften des Verstands und Willens allzeit vorausgesetzt.

Promulgation eines Gesätz.

§. 6. Solchemnach muß das Recht offentlich kundbar gemacht seyn, damit es jeder wissen und erfahren kan.

Unwissenheit desselben.

§. 7. Dahero auch die Unwissenheit, welche durch gebührenden Fleiß und Aufmerksamkeit nach Gestalt der Person und Umständen wohl vermieden werden kan, oder soll (Ignorantia crassa, affectata, & vincibilis) Niemand vorträglich seyn mag, ausser wo es die Rechten specialiter zulassen.

Erstreckung des Gesätz auf das gegenwärtig und vergangene,

§. 8. Es erstreckt sich aber das Gesätz nur auf zukünftige, nicht auf gegenwärtig- und vergangene Fälle, ausgenommen in blosen Erläuterungen eines vorhin schon zweifelhaft gewesten Gesätz, oder wo es ausdrücklich so verordnet wird.

Und die Auslegung,

§. 9. Deutliche Gesätz und Ordnungen soll man 1mò nicht auszulegen suchen, sondern die Wort bei ihrer gewöhnlich- und Landläuffiger Bedeutung ohne Verdrehung belassen. Dunkel und zweifelhafte hingegen werden 2dò entweder durch Rechts-Gelehrte, oder durch den Gebrauch, oder den Gesätzgebern

(3) selbst ausgelegt, die erste Interpretation heißt doctrinalis, die andere usualis, die dritte authentica & legalis. Zu der letzteren soll man 3tiò erst alsdann schreiten, wenn die zwey erste zu Behebung des obwaltenden grossen Zweifels in Thesi nicht hinreichen.

Sonderbar von der Doctrinal-Auslegung.

§. 10. Bey der Doctrinal-Auslegung werden 1mò zweifelhafte Wort ex mente & ratione Legis erklärt, 2dò wird das Gesätz von einem hierin benannten Special-Fäll auch auf andere unbenannte Fäll aus der nemlich- oder stärkeren Ration sowol in Strafen als sonst ausgedehnt, hingegen aber auch 3tiò ein in all zu generalen Terminis lautende Ordnung in besonderen Fällen eingeschrenkt, wenn offenbar und augenscheinlich ist, daß Ratio Legis vollkommen und gänzlich hierin cessirt. All übrige bey denen Rechts-Gelehrten findige Reguln sind 4tò entweder von keinem Nutzen, oder unter obigen schon begriffen.

Von der Billigkeit und Æquität.

§. 11. Die natürliche Billigkeit, welche lediglich auf jetzt gedachter dritter Auslegungs-Regul beruhet, soll keiner Obrigkeit zum Vorwand dienen, um von dem truckenen. klaren Buchstaben des Gesätz abzuweichen, wenn die angebliche Ratio Legis selbst noch in Zweifel oder ungewiß ist.

Aufhebung, Dispensation oder Collision deren Gesätzen.

§. 12. Das Gesätz wird entweder 1mò in Ansehen aller Unterthanen aufgehoben, oder 2dò nur jemand besonders davon. ausgenommen, oder es stoßt solches 3tiò mit einem anderen verbindlichen Gesätz dergestalt zusammen, daß eins von beeden nicht befolgt werden kan. Auf den ersten Fall heißt es Abrogatio, anderen Falls Dispensatio, und dritten Falls Collisio Legis. Von dieser letzteren siehe Cap. seq. 2. §. 17. die erste zwey aber können sich andergestalt nicht als durch ausdrücklich- oder stillschweigende Bewilligung des Gesätzgebers ereignen, und wird im übrigen ein Particular-Statutum, Privilegium oder Gewohnheit durch ein folgendes General-Gesätz nicht aufgehoben, es seye dann von Jenen besondere Erwehnung hierin geschehen, oder die Clausula omnium anteriorum Jurium tam generalium quàm specialium Derogatoria mit einverleibt worden.

(4) Zweytes Capitul

Von dem Unterschied deren Rechten.

Eintheilung derselben.

§. 1. Das Recht wird hauptsächlich in Göttlich- und Menschlich- Natur- und Völker- Staats und Bürgerlich- Weltlich- und Geistlich- Römisch- Longobardisch- und Teutsch- Gemein- und statutarisch- geschrieben- oder. ungeschrieben- durch Gewohnheit, Observanz oder besondere Freyheiten und Verordnungen eingeführtes Recht getheilt.

Göttliches Recht.

§. 2. Göttliches Recht, welches Gott unmittelbar selbst zum Urheber hat, (Jus Divinum) ist dem Menschen entweder mit der Natur angebohren, oder durch die Schrift geoffenbahret. (naturale vel positivum) von dem ersten siehe §. seq. 4.

Menschliches

§. 3. Was von menschlichen Gesätzgebern willkürlicher Weis verordnet wird, heißt menschliches Recht. (Jus Humanum.)

Natürliches

§. 4. Das natürliche Recht (Jus Naturæ) ist ein Gesätz, welches von Gott auf die menschliche Natur gegründet ist, und sich aus dem Endzweck und innerlicher Beschaffenheit derselben dergestalt zu erkennen giebt, daß der Mensch solches durch die blose Vernunft begreiffen, mithin auch wissen kan, was er zuförderist Gott, sodann sich selbst, und endlich seinem Nebenmenschen sowol insgemein als besonders zu seiner Nothdurft oder Bequemlichkeit zu leisten habe.

Völkerrecht.

§. 5. Völker-Recht (Jus Gentium) wird eigentlich genannt, was unter freyen Völkern durch stillschweigende Einwilligung zum verbindlichen Gebrauch worden ist.

(5) Staats-Recht.

§. 6. Das Staats-Recht (Jus Publicum) welches die in einem Staat sowol dem Oberhaupt von höchster Macht und Gewalt wegen, als denen Unterthanen zustehende Rechten und Pflichten begreift, wird in das allgemeine und besondere getheilt, nachdeme es entweder auf alle Staaten überhaupt, oder nur auf einen besonderen gehet.

Bürgerliches

§. 7. Gesätz, welche nicht so viel den Staat selbst und den Nexum Reipublicæ als die Privat- Handlungen und die Gerechtsamen betreffen, machen das Bürgerliche Recht (Jus Privatum) eigentlich aus.

Weltlich- und Geistliches,

§. 8. Nach dem Unterschied deren Personen und Sachen wird das Recht theils weltlich, theils geistlich benamset. Das letztere soll nur in geistlichen Händlen und soweit solches mit denen Concordatis und der Observanz einstimmig ist, beobachtet werden.

Römisches,

§. 9. Das Römische Recht, welches zwar ursprünglich nur denen Römern gegeben, hernach aber auch in anderen und sonderbar in Teutsch- und hiesigen Landen eingeführt worden, soll in Sachen, welche etwan durch einheimisches Recht nicht gnug. bestimmt seynd, auf schicklich- und thunliche Weis zur Hülf gebracht werden.

Longobardisches,

§. 10. Mit denen Longobardischen Lehen-Rechten, welche den Römischen Gesätz-Büchern mit beygefügt seynd, hat es die nemliche Beschaffenheit.

Teutsch- und einheimisches,

§. 11. Des Heil. Römischen Reichs gemeine Satz- und Ordnungen kommen in Bürgerlichen Sachen nur so weit in gebührende Beobachtung, als durch besondere Lands-Statuta, Privilegia und Gewohnheiten kein anderes versehen und hergebracht ist.

(6) Gemeines,

§. 12. All obige §vo 4. 8. 9. 10. & 11. benannte Rechten seynd unter dem Namen des Gemeinen Rechts (Juris Communis) begriffen, der Sachsen- und Schwaben-Spiegel aber wird in hiesigen Churlanden so wenig als andere dergleichen veraltete teutsche Gesätz darunter verstanden.

Statutarisches,

§. 13. Statuta gehen entweder auf das ganze Land oder nur auf gewisse Städt, Märkt und Communitäten. Jene werden Provincialia und Land-Rechten, diese hingegen Municipalia, Localia, oder Stadt- Markt- Gemeinds- Handwerks- und dergleichen Rechten benamset. Von beeden. ist folgendes zu merken: 1mò wird dem willkürlichen gemeinen Recht durch das Land-Recht, und diesem hinwiederum. 2dò durch das Stadt- oder andere dergleichen Particular-Recht derogirt. 3tio können die letztere ohne Landherrschaftlich- ausdrücklich- oder stillschweigender Bewilligung niemahl (!) bestehen. Beede müssen 4tò an Ort und End, wo sie nicht offentlich kundbar seynd, von deme, der sich darauf beziehet, mittels Beybringung glaubwürdiger Urkunden und Obrigkeitlich- gefertigter Extracten. oder sonst gnugsam bewiesen seyn. Ist nun 5tò das Statutum gebührend beygebracht, so stehet die rechtliche Vermuthung so lange dafür, bis die Nichtigkeit desselben gnüglich dargethan worden. 6tò Wird mit Auslegung zweifelhafter Statuten eben so, wie bey anderen Gesätzen, ohne Unterschied verfahren.

Geschriebenes,

§. 14. Jus Scriptum gründet sich 1mò auf ausdrücklichen, ungeschriebenes hingegen nur auf stillschweigenden Willen des Gesätzgebers. 2dò Glossen und Meinungen deren Rechts-Gelehrten (sie seyen gleich Communes oder nicht) gehören weder unter geschrieben- noch ungeschriebenes Recht, und kommen nur so weit in Consideration als sie der Doctrinal-Auslegung gemäß seynd. 3tiò Die bey der obristen Justitz-Instanz ergangene Res Judicatæ und Præjudicia haben zwar die Krafft eines geschriebenen General-Gesätz nicht, dienen aber in zweifelhaften gleichen Fällen zur Usual-Interpretation, und ist mithin auch alle Contrarietät hierin zu vermeiden. 4tò Hat es fast die

(7) nemliche Beschaffenheit mit Landsherrlichen Rescripten, Decreten, Signaturen und anderen dergleichen in Forma Legis Publicæ nicht ergangenen Verordnungen, welche nur gewisse Personen und Privat-Angelegenheiten betreffen.

Gewohnheits-Recht.

§. 15. Gewohnheits-Recht oder Herkommen (Jus Consuetudinarium) beruhet 1mò auf einem solchen Gebrauch, welcher nicht nur den Willen der Gemeinde, sondern auch die Landsherrschaftliche Miteinstimmung muthmaslich (!) anzeigt. Solchemnach muß derselbe 2dò vernünftig, offentlich, widerholt, beständig, gleichförmig, und zwar in- oder ausser gerichtlich seyn. 3tiò Wird wenigst ein Zeit-Verlauf von 30. Jahren hierzu erfordert, ausgenommen in Sachen, wo die Rechten eine minder- oder mehrere Zeit insonderheit bestimmen, oder wo es nicht um die Einführung eines neuen, sondern nur um Bestättig- oder Erläuterung eines vorigen zweifelhaften Rechts zu thun ist. Und wie nun 4tò eine solche rechtmässige Gewohnheit vim Legis hat, so hebt sie das ältere geschrieben- oder ungeschriebene Recht allerdings auf, wird aber hingegen auch 5tò von dem jüngeren Gesätz oder wiedrigen Gebrauch jedoch in Conformität obigen 1ten Cap. 12ten §vi ebenfalls wiederum aufgehoben. 6tò Soll man das Herkommen, sonderbar jenes, welches gegen geschriebenes Recht lauft, niemal auszudehnen, sondern vielmehr einzuschrenken suchen, und wer sich 7mo darauf beziehet, der soll solches so weit es nicht ohnehin schon kund- und offenbar ist, gnugsam beweisen.

Privilegirt oder besonderes,

§. 16. Privilegia, wodurch man einen Unterthan von Beobachtung des Gesätz besonders befreyet, werden zwar 1mò nur von der Lands-Herrschaft entweder auf Anruffen, oder aus eigner Bewegnus ertheilt,. können aber 2dò durch 30. Jährig- ruhigen Gebrauch, wo die Rechten nicht ein besonderes verordnen, erlangt werden, und da nun 3tiò der Innhalt oder die Absicht des Privilegii lediglich auf die Person gerichtet ist, so erstreckt sich solches nur auf die hierin benannte Personen, auf die unbenannte aber nur so weit als dasselbe ohne ihnen nicht wol zu gebrauchen ist. Falls aber 4tò das Privilegium nicht so viel auf die Person als die Sach selbst abzielet (!), so gehet selbes

(8) samt der Sach auf alle Nachfolger mitfort. In Zweifel werden 5tò die aus bloser Gnad erhaltene Privilegia für personal, die mit beschwerlichen Titul erlangte aber für real gehalten. In beeden muß 6tò der Allegant die angebliche Freyheit, so weit solche nicht kund- oder offenbar ist, durch schrifftliche Urkunden oder sonst gnüglich beweisen. 7mo Leiden zwar die Privilegia ob identitatem Rationis keine Interpretationem extensivam von einer Person auf die andere, oder von einem Fall auf den anderen, sonderbar wenn solches der offenbaren Billigkeit, dem Recht eines drittens oder gar dem gemeinen Besten entgegen wäre, doch soll man auch dieselbe nicht gar zu genau, oder so weit einschrenken, daß ihnen alle Würkung dadurch benommen werde. Immassen 8vò dem privilegirten Theil sich. Freyheit gegen einen anderen ebenmässig Befreyten zu gebrauchen nicht gestattet wird, er habe dann ein älteres oder stärkeres Privilegium für sich, oder suche cæteris paribus seines Orts nur Verlust und Schaden. zu vermeiden, sein Gegentheil aber einen Gewinn zu erhaschen. General-Statuta derogiren. 9no ohne besonderen Ausdruck keiner Freyheit, es erlöscht auch solche 10mò durch den Tod des Verleihers nicht und eben so wenig 11mò durch Absterben des Privilegiati, wenn das Privilegium nicht merè personale, sondern reale ist, wol hingegen 12mò durch ausdrücklich- oder stillschweigende Renunciation desselben, desgleichen 13tiò durch den Verlust der Sach oder Eigenschaft, welcher das Privilegium anhangt, ferner 14tò mit Ausgang der hierin bestimmter Zeit, nicht weniger 15tò durch den Wiederruf, wenn selber entweder in dem Privilegio ausdrücklich vorbehalten, oder aber durch groben Mißbrauch, begangenes Verbrechen, oder andere Rechts- erhebliche Ursach veranlasset wird, endlich auch 16tò durch zehen- jährigen Nichtgebrauch, ausgenommen, wo das Privilegium selbst, ein besonderes hierin ausweiset, oder vielleicht die ganze Zeit über zu Ausübung des Privilegii. keine Gelegenheit obhanden gewest, dasselbe von neuem confirmirt, dem gemein- geschriebenen Recht oder Statuten-Buch einverleibt, oder wenigist an sich so beschaffen ist, daß der Gebrauch desselben zu Niemands Præjuditz gereichen kan, in welchen Fällen der blose non usus dem Privilegiato nicht im Weeg stehet.

(9) Collidierendes Recht oder Gesätz.

§. 17. Falls einige von obgedachten willkürlichen Rechten selbst nicht miteinander zusammenstimmen, so soll man am ersten auf die wol hergebrachte besondere Freyheiten, sodann auf jedes Orts löbliche Gewohnheiten, Satz- und Ordnungen, hier nächst auf die General-Lands-Statuta und endlich auf das gemeine Recht sehen. Dafern aber die Rechten, Statuten und Gewohnheiten in loco Judicii, Delicti, Rei sitæ, Contractûs und Domicilii unterschiedlich seynd, so soll quò ad formam Processûs auf die bey selbigen Gericht, wo die Sach rechtshängig ist, übliche Rechten, mit Bestraffung eines Verbrechens aber auf die Rechten des Orts, wo solches begangen worden, so viel hingegen die blose Solennität einer Handlung betrifft, auf die Rechten des Orts, wo solche unter Toden oder Lebendigen gepflogen wird, in merè personalibus auf die Statuta in loco Domicilii, und endlich in realibus vel mixtis auf die Rechten in loco rei sitæ ohne Unterschied der Sachen, ob sie beweglich oder unbeweglich, cörperlich oder uncörperlich seynd, gesehen und erkannt werden.

Von Retorsion des Rechts.

§. 18. Da ein benachbart- oder auswärtiger Stand in seinem Gebiet denen Fremden nicht gleiches Recht, wie seinen eignen Unterthanen wiederfahren laßt, so soll man gegen einen solchen Stand, und seine Unterthanen hier zu Land das nemliche in ihren hiesigen Angelegenheiten jedoch allerwegen mit Vorwissen Gnädigster Lands-Herrschaft beobachten.

Von sogenannter. Condictione ex Lege.

§. 19. Klagen, welche zwar keinen gewissen Namen, gleichwol aber in denen Rechten, Statuten, Gebräuchen oder Freyheiten guten Grund haben, werden Condictiones ex lege, Statuto, Consuetudine vel Privilegio benamset, und seynd von der nemlichen Würkung wie die benannte Actiones.

(10) Drittes Capitul

Von. denen. Rechten. und. Pflichten deren Personen in Ansehen ihrer. verschiedener Ständen überhaupt.

Von dem unterschiedlichen Stand der Menschen.

§. 1. Der Zustand oder die Eigenschaft, wornach denen Menschen besondere Rechten und Pflichten zustehen, wird Status vel Conditio Personæ genannt, und in den natürlich- oder eingeführten (naturalem vel adventitium) eingetheilt.

Der natürliche.

§. 2. Nach dem natürlichen Zustand, worinn sich die Menschen von Natur ohne weiteres. Zuthun befinden, (Statu naturali) seynd 1mò dieselbe männlich- oder weiblichen Geschlechts. Keines von beeden hat vor dem anderen Geschlecht einen Vorzug, ausser deren in denen Rechten besonders ausgedruckten Fällen. Hermaphroditen werden 2dò dem Geschlecht beygezehlt, welches nach Rath und Meinung deren Verständigen vordringt, falls sich aber die Gleichheit hierin bezeigt, sollen sie selbst eins erwählen, und von dem Erwählten sub Pœna Falsi nicht abweichen. Ungebohrne oder in Mutterleib liegende (Embriones, spes Animantis, Posthumi) werden 3tiò für gebohren geachtet, wenn es ihr Nutzen also erfordert, und die lebendige Geburt würklich darauf erfolgt, man soll auch gegen die Mutter nichts verhengen, was der Leibs-Frucht Schaden bringen kan. Gebohrne, welche der Rechten theilhaftig werden sollen, müssen 4tò in menschlicher Gestalt lebendig zur Welt kommen, in Zweifel aber, ob sie lebendig oder todt gebohren, ist regulariter darauf zu sehen, ob die Geburt vollkommen, von einer gesunden Mutter, und zu rechter Zeit geschehen seye. Bey diesen Umständen wird vermuthet, daß das Kind gelebt habe, sonst aber nicht, so lange das Gegentheil nicht erwiesen ist. 5tò Seynd die Mißgebuhrten (!), welche mehr viehisch- als menschliches Weesen

(11) an sich haben, und keine gnugsame Merkmahl von menschlicher Natur blicken lassen, der Rechten zwar nicht theilhaftig, sollen aber gleichwol ohne Vorwissen der Obrigkeit und Rath der Verständigen bey Vermeidung des Puncto Homicidii auf sich ladenden schweren Verdachts eigenmächtiger Weis nicht getödet oder auf die Seiten geraumt werden. Eheliche Geburten werden 6tò allein für ächt- und rechtmäßig, all übrige aber für unächt geachtet, und seynd diese letztere dreyerley Gattung, nemlich fürs erste Naturales illegitimi, welche von zwey ledigen Personen erzeugt seynd, die zur Zeit der Erzeugung einander hätten heyrathen können, zweytens Spurii & vulgò quæsiti, welche zwar von zwey ledigen und solchen Personen, die damalen einander hätten heyrathen mögen, jedoch von einer in offen- und gemeiner Unzucht lebender Mutter erzeugt seynd, drittens illegitimi ex damnato Coitu, das ist, von solchen Personen erzeugte Kinder, welche zur Zeit verübter Leichtfertigkeit nicht einander ehelichen können. Findel-Kinder halt man 7mo in Zweifel für ehelich Gebohrne, desgleichen 8vò all jene, welche zwar aus ungültiger Ehe, jedoch wenigst von einem Theil bonâ fide erzeugt seynd, so viel nemlich das Commodum dergleichen Kindern und des. unschuldigen Theils betrift. Dahingegen zehlt man 9no den Unehelichen bey, welche die Frau nicht in rechter Zeit, sondern von dem Tag an, da ihr Mann stirbt, oder derselben sonst erweislicher massen nicht mehr beywohnt, erst über den Anfang des eilften Monats, das ist nach dem 302.ten. Tag gebährt, und die nemliche Beschaffenheit hat es mit der Geburt, welche vor rechter Zeit, und zwar vor Anfang des siebenden Monats, das ist, vor dem 182.isten. Tag, von Zeit der Copulation angerechnet, zur Welt kommt, welches alles sich jedoch 10mò allzeit nur von Ordinari und solchen Geburten verstehet, die nichts ausserordentliches gegen den Lauf der Natur an sich haben, dann bey diesen wird eben auf keine gewisse Zeit gesehen. 11mò Unter die mangelhafte Personen, welche ihrer Leibs- oder Gemüts-Gebrechen halber besondere Rechten zu geniessen haben, gehören insonderheit Blinde, Stumme, Taube, Blöd- und Unsinnige, wie auch Unmündig- Unvogtbar- oder Minderjährige, wovon das mehrere in Cap. seq. 7.

Der eingeführte.

§. 3. Nach dem Stand, welchen man nicht so viel von Natur als menschlicher Anordnung oder selbstiger Auswahl erlangt,

(12) werden zwar die Personen auf unzehliche (!), fürnemlich aber auf folgende Weis betrachtet, und zwar von dem Statu Civitatis als Unterthanen, oder Auswärtige, von dem Statu Familiæ als Hausvätter, Eheleut, Eltern, Kinder, Dienstboten, Befreundt- und Unverwandte, unter fremder Gewalt und Aufsicht Stehend- oder Selbstmächtige (sui vel alieni Juris) ferner à Statu Libertatis als Frey- oder Leibeigne, von ihrem Herkommen, Würden und Ehren als Adeliche oder Patricii, Graduirt, Siegelmäßig, item als Ehrlich, Unehrlich, oder levi maculà Notirte, von ihren Aemtern als Geistlich- Weltlich- Civil- Militar- und andere dergleichen hoh- und niedere Bediente, von dem Nahrungsstand als Bürger in Städten und Marktflecken, oder als Bauersleut auf dem Land, von ihren Künsten, Wissenschaften und Professionen als Academici, dann Kriegs-Handwerks- oder Handelsleut und Künstler, von der Religion als Christen, Ketzer, Juden und Unglaubige, von dem Nexu aber als einzele Personen, oder als ganze Gemeinden, Universitäten, Corpora oder Collegia, und was dergleichen Eintheilungen mehr seynd, welche von ihren besonderen Eigenschaften und Umständen hergeleitet zu werden pflegen.

Actio Statûs præjudicialis.

§. 4. Klagen, wodurch man den angeblichen Stand gegen andere zu behaupten oder zu wiedersprechen sucht, werden 1mò Actiones præjudiciales genannt, und weder denen Actionibus Personalibus noch Realibus beygezehlt, greiffen aber 2dò gestalten Dingen nach sowol in Petitorio als Possessorio Platz, gehören auch 3tiò wie all andere Klagen ohne Ausnahm für die ordentliche Obrigkeit und wenn sie 4tò principaliter alldort angebracht seynd, so soll man Quæstionem. Statûs zuförderist ausmachen, ehe man zur Verhandlung deren daraus fliessender Rechten schreitet. Kommen sie aber 5tò nur incidenter mit vor, so soll man sie zugleich nebst dem Haupt-Punct oder doch so viel möglich und thunlich, summarie verhandlen. 6-tò Haben selbe nach Absterben des Jenigen, welchem Quæstio Statûs gemacht wird, länger nicht als fünf Jahr von Zeit des Tods noch statt, ausser da sie entweder schon vor dem Tod bey der Behörde angebracht worden, oder es hierunter mehr um die Verbesser- als Verschlimmerung des in Lebzeiten geführten Stands zu thun ist. 7mo. Muß der angebliche Stand von deme, der sich darauf beziehet, erwiesen werden, sofern er nicht entweder

(13) Præsumptionem Juris vor sich hat, oder für den Jenigen, wofür er sich angiebt, schon vorhin allenthalben geachtet worden, mithin in Possessione prætensi Statûs ist, bey welcherprobter Possession 8vò jeder so lang beschützt werden soll, bis der Gegentheil gleichwol in Petitorio ein anderes ausführt.

Von der Stands-Veränderung oder Capitis Diminutione.

§. 5. Die Stands-Veränderung (Capitis Diminutione) ziehet auch regulariter den Verlust deren dem veränderten Stand anhangend- besonderer Rechten nach sich. Wer also Z. (!) E. des Lands- oder Stadt- Burgfriedens verwiesen wird, dem bleibt zwar, wenn er nicht zugleich in die Reichs-Acht verfallt, das allgemeine Reichs-Burger-Recht und die davon abhangende Jura noch bevor, all übrige aus der besonderen Land- respectivè Stadt- oder Gemeinds-Verfassung abfliessende Jura & Privilegia hingegen gehen verlohren.

(14) Viertes Capitul

Von dem Haus- oder Familien-Stand.

Was eine Familie seye?

§. 1. Die Familie ist eine Versammlung deren unter einem Gemeinschaftlichen Haus-Vatter. beysammen lebender Personen, bedeutet aber auch öffters eine Verwandtschaft, und begreift mithin nicht nur Eheleut, Kinder und Eltern, sondern auch Dienstboten, Anverwandt- und Verschwägerte in sich. Von Eheleuten insonderheit siehe Cap. seq. 6. von denen übrigen aber §vo seq. 3. &c.

Von dem Haus-Vatter und denen Haus-Genossenen (!).

§. 2. Der Jenige, welcher der Familie vorstehet, wird der Haus-Vatter (Paterfamilias) oder wenn es eine Weibs-Person ist, die Haus-Mutter (Materfamilias) genannt. Sowol eins als das andere, vorzüglich aber Jener, hat denen bey ihm lebenden Haus-Genossenen (!) (Domesticis) in Haus-Sachen zu gebieten, wohingegen diesen theils besondere, theils der Haus-Genossenschaft überhaupt anklebende gemeine Rechten und Pflichten zukommen.

Von Eltern und Kindern.

§. 3. Die Elteren sollen 1mò ihre Kinder Christlich und ehrlich zum Dienst Gottes und des gemeinen Weesens erziehen, mögen sich auch hierunter nöthigen Zwangs und allenfalliger Züchtigung mit Vernunft und Mäßigkeit gegen sie gebrauchen, und falls dieselbe in Ungehorsam entlauffen, oder von anderen widerrechtlich vorenthalten werden, solche allenthalben zuruckfordern, wie nicht weniger die boshaften Verführer um den dardurch verursachten Schaden und verdiente Straf gerichtlich belangen. Dahingegen seynd die Kinder 2dò ihren Eltern nicht nur zu gebührenden Gehorsam, Ehrfurcht und Dankbarkeit, sondern auch so lang sie den Unterhalt von ihnen geniessen, zur gewöhnlich- und anständiger Dienstleistung verbunden, ohne daß

(15) sie derwegen eine besondere Belohnung zu fordern hätten, ausgenommen, wenn ihnen für ihre Mühe, Dienst und Arbeit ausdrücklich etwas bedungen worden. Der Gebrauch, nach welchen 3tiò die Kinder ihre Eltern ohne vorgängiger Erlaubnus nicht für Gericht laden darffen, ist zwar wol dem Römischen, nicht aber den Teutschen Rechten und den Lands-Gebrauch gemäß. Gleichwie im übrigen 4tò unter den Kindern nicht nur Söhn und Töchter, sondern auch Enklen und all übrige Descendenten in gerad absteigender Linie, sowol aus ehelich- als unehelicher Geburt, so weit nicht etwan durch Special-Verordnungen ein gewisses Ziel (!) hierin gesetzt ist, gemeiniglich verstanden seynd, also auch und in der nemlichen Maaß werden unter dem Namen der Eltern alle Ascendenten in gerad aufsteigender Linie sowol vätterlich- als mütterlicher Seits begriffen, wobey jedoch 5tò der Vatter in der Concurrenz. regulariter denen anderen vorgezogen wird. Die Rechten und Pflichten, welche von der vätterlichen Gewalt allein abhangen, und anderen Eltern nicht gemein seynd, siehe mit mehreren Cap. 5. & seq.

Von Dienstboten und Ehehalten.

§. 4. Leibeigne Leut, wovon in Cap. seq. 8. gehandlet wird, sollen mit Dienstboten und Ehehalten (Famulis vel Servis mercenariis) nicht verglichen werden, sondern diese letztere seynd als blose Vermiether ihrer Diensten und Arbeit, (locatores operarum) anzusehen, mithin zu weiter nichts verbunden, als was die Geding und der Lands-Gebrauch oder die Ehehalten-Ordnung und die Natur des Mieth-Contracts mit sich bringen. Annebst ist dem Haus-Vatter eine mäßig- und vernünftige Züchtigung in kleinen und das Haus-Weesen. betreffenden Sachen gegen sie vorzunehmen nicht verwehrt.

Von der Cognation oder Verwandtschaft.

§. 5. Die Sipp- oder Verwandtschaft wird 1mò in die Natürlich- Geistlich- und Bürgerliche, (Naturalem, Spiritualem, & Civilem Cognationem) getheilt. Die erste ist ein Innbegrif aller von einem Geblüt oder Gemeinschaftlichen Geschlechts-Vatter absprossender Personen, und wenn nun 2do diese Abstammung durch lauter Manns-Personen geschiehet, so heißt es Agnatio oder Schwerdmagschaft, geschiehet sie aber mittels der Frauens-Personen, so wird sie im engen Verstand Cognatio

(16) oder Spielmagschaft genannt. Der Unterschied zwischen Beeden äussert sich 3tiò nicht nur in Führung des Namens und Wappens, sondern auch in Lehen, Fideicommiss- und mehr dergleichen Fällen. Es kommt hierunter 4tò gar vielmal nicht allein auf die Verwandtschaft, sondern zugleich auf die Nähe des Grads oder der Linie mit an, und ist Jener nichts anderes als die mittels der Generation obwaltende Distanz zwischen versippten Personen, (!) Die Linie aber bestehet 5tò in einer. Reihe von Generationen, welche mit dem Stamm-Vatter oder Stamm-Mutter angefangen, und mit denen Kindern fortgesetzt wird. Collateralis heißt dieselbe, wenn sie auf die Seite gehet, recta, wenn solche gerad von einer Person auf die andere fortgesetzt wird. Diese enthalt 6tò nur solche Personen, welche mittel- oder unmittelbar einander erzeugt haben. Jene. hingegen lauter Personen welche 7mo zwar nicht einander gezeugt haben, doch mittels anderer Personen in einem gemeinen Stammen-Haupt (Stipite communi) zusammen kommen. Dafern nun 8vò die Versippte, wovon die Frage ist, in gleichen Grad von dem Stipite communi abstehen, so heist es Linea æqualis, sonst aber inæqualis, und wird annebens 9no eine Parentel genannt, so weit die Seiten-Verwandte statt der Eltern considerirt werden, wie es bey Brüder und Schwestern aller Ascendenten in Ansehen der Descendenten allemal geschiehet. In der Art und Weis die Gradus zu zehlen wird 10mò bey auf- und absteigender gerader Linie sowol nach Geistlich- als Weltlichen. Rechten nur auf die Anzahl der Personen gesehen, sofort mit Ausschluß des Stammen-Haupts auch der Grad hiernach ausgerechnet. In der Seiten-Linie pflegt man 11mò nach Weltlichen Rechten alle beederseitige Descendenten von dem Stipite communi an bis auf die in der Frag seyende Personen inclusivè zu zehlen,. und so viel sich nun deren mit Ausschluß des gemeinen Stammen-Haupts in der Anzahl befinden, so viele Grad seynd auch die quæstionirte Personen einander verwandt. Dahingegen macht das Geistliche Recht 12mò zwischen der gleich- und ungleichen beederseitigen Linie einen Unterschied, und schreibt hierbey folgende zwey Reguln vor, nemlich von gleicher Linie: In welchem Grad einer von beeden. quæstionirten Bluts-Verwandten à Stipite communi mit Ausschluß desselben abstehet, in demselbigen Grad ist auch einer

(17) dem anderen versippt. Von der ungleichen Linie hingegen: in welchem Grad der entfernteste von quæstionirten beeden Verwandten à Stipite communi mit Ausschluß desselben abstehet, in demselbigen Grad ist auch einer dem anderen versippt. 13tiò Soll das Geistliche Recht nur in Ehe- und anderen dergleichen Geistlichen Sachen, bey all übrigen aber das Weltliche Recht disfalls beobachtet werden. So viel endlich 14tò die so genannte Cognationem Spiritualem aut merè Civilem anlangt, so entspringt die erste lediglich aus dem Tauf oder Firmung, und hat nur statt unter dem Tauffend- oder Firmenden, und dem Getauft- oder sie Gefirmeten, dann dessen Tauf- oder Firmungs-Eltern. Die letztere hingegen erwachset aus der blosen Arrogation und zwar nur zwischen dem Arroganten, Arrogaten und. all seinen Descendenten, so dann zwischen dem Arroganten und des Arrogati Ehe-Frauen, wie nicht weniger zwischen dem Arrogato und des Arrogantis Ehe-Frauen, endlich auch zwischen dem Arrogato und all Jenen, welche unter des Arrogantis Vätterlicher Gewalt stehen, so lang dieselbe daurt.

Von der Affinität oder Schwagerschaft.

§. 6. Die Schwagerschaft ist 1mò eine zwischen dem Mann und des Weibs Bluts-Befreundten an einem, dann zwischen dem Weib und des Manns Bluts-Befreundten anderen theils entspringende Verwandtschaft, und wird theils in auf- und absteigende, theils in die Seiten-Schwagerschaft getheilt. Zu der aufsteigenden werden 2dò nicht nur alle eines Ehe-Gemächts Bluts-Befreundte in aufsteigender Linie z. E. Schwieger-Vatter oder Mutter, Aelter-Vatter Schwieger- oder Mutter, und so weiter, sondern auch seiner selbst eigner Bluts-Befreundter in aufsteigender Linie Ehe-Gemächte, wovon man nicht abstammet. Z. E. Stief-Vatter, Stief-Mutter, Stief-Ahn, Stief-Aehn und so weiter gerechnet. Zu der. Absteigenden gehören 3tiò alle von einem Ehe-Gemächt mit einer anderen Person erzeugte Kinder und Descendenten, z. E. Stief-Tochter, Stief-Sohn oder Enkel, wie nicht weniger selbst eigner Kinder und Descendenten Ehe-Gemächt. Z. E. Sohns-Frau, Tochter-Mann, Unter-Aidam, Unter-Schnur, und so fort. Zu der Seiten- und Collateral- Schwagerschaft aber 4tò aller Collateral-Bluts-Freundter

(18) Ehe-Gemächte, und ingleichen alle des Ehe-Gemächts Collateral-Bluts-Freund, z. E. Manns-Bruder oder Schwester, Bruder-Weib oder Schwester-Mann und so weiter, wobey 5tò in Ausrechnung des Grads die einzige Regul zu beobachten ist: In welchen Grad der Bluts-Freundschaft man einem Ehegatten zugethan ist, in dem nemlichen Grad ist man auch dem anderen Ehegatten verschwägert. Zwischen Mann und Weib selbst ist 6tò keine Schwagerschaft obhanden, sondern sie seynd nur der Grund und Anfang davon, es gebährt auch 7mo. keine Schwagerschaft eine andere, und werden annebens 8vò die so genannte Affinitates secundi vel tertii Generis nicht mehr geachtet. Gleichwie im übrigen 9no ohne würklichen Beyschlaf niemal eine Schwägerschaft gestiftet wird, so verstehet sich all obiges auf die blosse Ehe-Verlobte nicht, sondern nur auf die Jene allein, welche entweder in Ehren oder Unehren fleischlig (!) einander beygewohnt haben.

Von Alimentation, und Unterhaltung der Eltern, Kindern etc.

§. 7. Eine der vornemsten (!) Pflichten und Obligenheiten (!), welche von obgedachten Personen zu beobachten kommen, ist die Verschaffung des nöthigen Unterhalts, und zwar folgender massen. 1mò Seynd leibliche Eltern, zuförderst aber der Vatter, sodann die Mutter, hernach die Ascendenten von Vätterlicher und endlich die von Mütterlicher Seite hierzu verbunden. Dafern 2dò von all diesen Personen Niemand mehr vorhanden oder vermöglich ist, so fallt die Burd des Unterhalts auf die leibliche Kinder und Descendenten mit Beobachtung der in Successione üblicher Ordnung. Bruder und Schwester seynd 3tiò ohne Unterschied, ob sie von einem oder zweyen Banden, niemals hierzu verbunden, viel weniger mögen 4tò weitere Bluts-Befreundt oder Verschwägerte von Rechtswegen dahin angehalten werden, wo nicht besondere Geding oder Verordnungen hierinfalls obwalten. 5tò Werden unter obgedachten Eltern und Kindern nicht nur Eheliche, sondern auch Uneheliche, ja so gar die von verdammter Geburt in diesem Stück verstanden, wenn man nur der Ankunft halber bey ihnen gnugsam versichert ist. Wer sich 6tò durch. eigne Mittel, Dienst, und Arbeit selbst nähren kan, oder sich durch liederliche Haus-Wirtschaft und eignes Verschulden in Armuth und Unvermögenheit stürzt, der

(19) kan den Unterhalt von anderen nicht forderen, vielweniger mag solcher 7mo von Jenen gefordert werden, welche an eigner Nahrung Abbruch leiden. Die Art und Weis oder das Quantum Alimentationis soll man 8vò theils nach Stand und Nothdurft des Alimentandi, theils nach den Kräften und Einkünften des Alimentantens ermässigen, und hierinfalls 9no. nicht nur auf Anruffen, sondern auch gestalten Dingen nach von Amtswegen verfahren, und hat in denen zur Alimentation gewidmeten Sachen weder Execution noch Arrest, oder Retention Platz. 10mò So bald die Nothdurft aufhört, so bald hört auch das Onus Alimentationis wiederum auf. Undankbarkeit halber wird man 11mò des Unterhalts verlustig, wenn solche so groß ist, daß derwegen die Enterbung Platz greiffen kan. Durch die blosse Emancipation oder Absönderung von vätterlicher Haushaltung aber gehet dieses Recht 12mò niemal verlohren, sondern bleibt ohngeachtet dessen auf den Nothfall allzeit noch bevor. Was man endlich 13tiò von Unterhaltswegen indebitè geleistet hat, das mag auch von dem, der es entweder indebitè empfangen, oder von Rechtswegen zu leisten gehabt hätte, wiederum begehrt werden, und wird eine Schankung hierinfalls von Niemand vermuthet, sondern muß bewiesen werden. Von Alimentation deren Eheleuten siehe Cap. seq. 6. §. 12. n. 7.

Von Veränderung des Familien-Stands.

§. 8. Nicht nur durch den natürlichen, sondern auch durch den Burgerlichen Tod, das ist, durch die Reichs-Acht oder auch durch Verdammung zur ewigen Gefängnus gehen 1mò alle Jura Familiæ, Cognationis, Agnationis, Affinitatis, so viel den Nutzen und das Commodum des Geächteten oder ad carceres perpetuos Condemnirten betrieft, verlohren. Die Schwagerschaft wird 2dò durch den Tod des Ehe-Gemächts zwar wol nach Weltlichen, nicht aber nach Geistlichen Recht aufgehoben. 3tiò Veränderen die Dienstboten ihren Stand, wenn sie auf gebräuchige Art aus dem Dienst tretten, die Kinder aber, wenn sie 4tò nicht mehr in der Eltern Pfleg und Unterhalt stehen, sondern sich von ihnen absönderen, woran man selbe auch nach erlangten 25isten Jahr ohne sonders erheblicher Ursach nicht abhalten soll.

(20). De Quæstione Statûs Familiæ & Actione præjudiciali.

§. 9. Wann die Frag de Statu Familiæ ist, und sich z. E. Jemand für Vatter, Sohn, Geschwistert, Bluts-Befreundt, und dergleichen angiebt, so soll man 1mò hierunter all jenes beobachten, was oben Cap. 3. §. 4. de Actione præjudiciali überhaupt verordnet worden. Insonderheit aber ist 2dò in Quæstione Paternitatis vel Filiationis zu merken, daß die von der Ehe-Frauen in rechter Zeit gebohrne Kinder allemal dem Ehe-Mann beygemessen werden, es seye dann das Widerspiel durch all zu lang andaurend beständige Abwesenheit oder Impotenz und andere dergleichen augenscheinliche Proben (per Evidentiam Facti) vollkommen dargelegt. Ohne solcher Prob schadet 3tiò dem Kind keines Weegs, wenn etwan die Mutter selbst eingestehet, daß dasselbe nicht von ihrem Ehe-Mann, sondern von einem anderen erzeugt seye, dann diese Geständnus ist nur der Mutter allein so weit nachtheilig, daß sie des gestandenen Verbrechens willen zur Straf und Abthuung. alles daraus erfolgenden Schadens aus eignen Mittlen angehalten werden kan. Bey unehelichen Kindern wird 4tò der Jenige, welcher sich zu den mit ihrer Mutter beygepflogenen Beyschlaf einbekennt, oder dessen sonst gnugsam überwiesen ist, so lang für den Vatter geachtet, bis er das Gegentheil darthun, oder wenigst so viel zeigen kan, daß die Mutter auch anderen in Unehren fleischlich beygehalten habe, welch-letzteren Falls derselbe zwar von der Paternität losgesprochen, hingegen aber des einbekannt- oder erprobten Beyschlafs halber nicht nur gestraft, sondern auch in die Alimentation des Kinds zum Theil oder ganz condemnirt wird. Die blose Anzeig der in Unehren geschwängerten Mutter ist 5tò niemalen eine hinlängliche Prob gegen den angeblichen Vatter, sofern solche nicht durch andere glaubwürdig- und unwiederlegte Indicia unterstüzt (!) ist, und obwol 6tò die Mutter an sich selbst denen Rechten nach für gewiß geachtet wird, so muß doch auf allenfalligen Wiederspruch. die Geburt und würkliche Niderkunft (!) bewiesen seyn, sofern man nicht durch die Possessionem Filiationis von dieser Prob befreyet ist, dann in diesem Fall liegt dem Jenigen, welcher die Geburt wiederspricht, der rechtliche Beweis ob, daß das angegebene Kind unterschoben, oder von einer anderen Mutter seye. Im übrigen greiffen 7mo. bey Erprobung der Paternität, Filiation, Verwandt- oder Schwägerschaft nicht nur alle ordinari Probs-Mittel Platz, sondern es lassen sich auch

(21) hierin mehr unvollkommene Proben zu Bewürkung eines ganz- und vollkommenen Beweiß vereinigen, und werden sowol Befreundt- als Haus-Genossene (!) , ja so gar von Hörensagen deponirende Gezeugen gestalten Umständen nach für hinlänglich geachtet. Dafern endlich 8vò jetzt bemelte Quæstio Statûs zwischen solchen Personen obwaltet, welche Vermög vorgehenden sechsten §vi. den Unterhalt einander zu reichen verbunden seynd, so soll bis zu gänzlichen Austrag der Sach einsweilen auf die Alimenten, jedoch andergestalt nicht, als nach Maaß und Ordnung bemelten §vi. provisorio modo gesprochen werden.

De Inspectione & Custodia Ventris.

§. 10. Wenn die Frau nach ihres Manns Tod oder vorgenommener Ehe-Scheidung schwanger von ihm zu seyn vorgiebt, oder vermuthet wird, so mag 1mò derselbe oder seine nächste Befreundte, welche am meisten daran liegt, zur Sicherheit begehren, daß man sie wenigst durch eine geschworne Hebahm und ohnpartheyische. zwey Frauen besichtige, und da sich 2dò die Schwangerschaft bezeigt, oder von der Frau mit dem Juramento Credulitatis erhärtet wird, so mögen Jene Custodiam Ventris, das ist, ein oder zwey Ehrbare Frauen bestellen, welche nicht nur bis zur gewöhnlicher Niederkunfts-Zeit beständig bey ihr verbleiben, und gute Absicht auf sie tragen, sondern auch der Niederkunft persönlich beywohnen und obrigkeitlich darauf verpflichtet werden sollen. Bis dahin hat auch 3tiò die Frau den gebührenden Unterhalt aus des Manns Vermögen, oder der quæstionirten Verlassenschaft zu empfangen, und wann 4tò die Geburt innerhalb der oben Cap. 3. §. 2. n. 9. vorgeschriebener Zeit und Maaß ordentlich geschiehet, so wird das Kind für rechtmäßig geachtet, so lange nicht das Wiederspiel nach Ausweiß. §vi. præced. 9. n. 2. erwiesen werden kan. Bezeigt sich nun 5tò die Frau hierin wiederspenstig, und will erwehnte Inspectionem vel Custodiam nicht zu geben, so ist man zwar weder zu ihrem Unterhalt, noch zu Agnoscirung des Kinds, denen gemeinen Rechten nach, verbunden, damit aber gleichwol 6tò das letztere unschuldiger Weis nicht hierunter zu leiden komme, so soll man solchenfalls demselben einen Curatorem bestellen, welcher der Geburt halber behörige

(22) Vorsorg gebrauche, und sofern es nöthig, die wiederspenstig- oder verdächtige Mutter bis zur Niederkunft entweder verwachten oder gestalten Dingen nach mittels obrigkeitlicher Hülf gar in engen Burgerlichen Arrest bringen lasse. Immassen 7mo. dem Kind auf den Fall, wenn zu ihren Schaden etwas hierin verabsaumt oder begangen wird, nicht nur der Regress gegen die Mutter oder bemelten Curatorem, sondern auch der Beweiß, daß die Geburt in rechter Zeit würklich geschehen seye, gegen den Vatter oder die Befreundte allzeit noch bevorstehet, wohingegen 8vò auf diesen, wenn sie obberührte Inspection oder Custodiam Ventris nicht begehrt haben, die Ausführung aller rechtmässiger Einwendungen. gegen die Geburt nicht weniger vorbehalten bleibt. Im übrigen ist zwar 9no. hiesigen Lands-Gebrauch nach die Frau weder zur. Verkündigung der Schwangerschaft inner gewisser Zeit, noch zur Beobachtung aller in denen gemeinen Rechten, vorgeschriebener Præcautionen und Solennitäten verbunden, doch ist rathsam, daß sie zu Verhütung alles Streits sich währender Schwangerschaft, so viel immer möglich, ausser billigen Verdacht und Argwohn zu halten suche. Wie und auf was Weis aber endlich auch die Unterschiebung fremder Geburt zu bestraffen seye, siehe Cod. Crim. P. 1. Cap. 9. §. 2. Desgleichen siehe von der Missione Ventris in Possessionem Hæreditatis unter P. 3. Cap. 1. §. 12.

(23) Fünftes Capitul

Von Vätterlicher Gewalt.

(Patriâ Potestate)

Was sie seye? wem selbe gebühre, und wie sie erlangt werde?

§. 1. Die Vätterliche. Gewalt ist eine Herrschaft, welche der Vatter über seine Kinder denen Rechten gemäß auszuüben hat. Sie gebührt nur dem Vatter allein, nicht aber der Mutter, oder anderen, und erstrecket sich über alle Descendenten, sowol in erst- als zweyt- und weiterer Generation, so lang die von der ersten selbst noch nicht aus sothaner Gewalt getretten und sui. Juris worden seynd, es wird auch dieselbe nicht nur durch die Ehe, sondern auch in gewisser Maaß durch die Legitimation oder Adoption erlangt. Von der Ehe siehe Cap. seq. 6. Von der Legitimation aber §vò seq. 8. und von der Adoption §vo seq. 10. & 11.

Würkung derselben.

§. 2. Die Vätterliche Gewalt äussert sich 1mò unter anderen noch meistentheils bey dem Vermögen deren Kindern (Peculio Liberorum) wovon §vis. seq. 3. 4. 5. 6. das mehrere zu ersehen ist. All übriger Rechten und Pflichten halber, welche dem Vatter 2dò entweder mit anderen Eltern gemein oder in Kraft des Vätterlichen Gewalt besonders zuständig seynd, beziehet man sich auf das, was anderwärts sowol in gegenwärtigen Cod. Civil. als Judic. & Crimin. behöriger Orten davon angeregt ist. So viel 3tiò das alte so genannte Dominium quiritarium belangt, Kraft dessen die Kinder dem Vatter sowol ihrer Güter, als Person halber wie Knecht und Leibeigne unterworffen waren, mithin für sich weder etwas thun, noch erlangen, und im Nothfall gar verkauft, hingelegt, oder um verübter Missethaten halber getödet werden kunten, ist solchalles nicht mehr in Uebung. Desgleichen obschon 4tò nach Römischen Rechten Vatter und Kinder dergestalt für eine Person.

(24) geachtet werden, daß zwischen ihnen weder eine Schankung, noch Contract,. Process, oder andere Handlung Platz greiffet, so ist doch solches ebenfalls nicht mehr in Gebrauch, sondern es stehet ihnen miteinander zu handlen und zu wandlen eben so, wie anderen, frey, wenn nur die Kinder bey vollen Jahren oder währender Minderjährigkeit mit einem Curatore ad Actum specialem versehen seynd.

Peculium Profectitium.

§. 3. Das Vermögen eines unter Vätterlicher Gewalt stehenden Kinds heißt Peculium und zwar Profectitium, wenn solches von dem Vatter selbst oder wenigst in Ansehen seiner von anderen herrührt. Es gebührt dem Kind hierauf 1mò nichts, als die blosse Verwaltung, so lang es dem Vatter gefällig ist, dann er bleibt nicht nur Innhaber und Nutzniesser, sondern auch Eigenthümer davon, und wenn solches auf- oder abnimmt, so wachset ihm dieses auch zu oder ab. Um die von dem Kind bonâ fide hierauf gemachte Schulden haftet zwar 2dò der Vatter den Creditoribus, jedoch nur pro Quantitate Peculii und länger nicht als ein Jahr von der Zeit an, da die Verwaltung dem Kind wiederum abgenommen worden. Nach Erlöschung der Vätterlichen Gewalt hört zwar auch 3tiò das Peculium auf, wenn aber der Vatter solches nicht zuruck nimmt, so bleibt es dem Kind; sodann eigenthümlich, und unwiederruflich. 4tò Wird das Peculium in Zweifel allzeit mehr pro. (!) Profectitio gehalten, wenn man nicht weiß, wie und woher solches überkommen worden.

Peculium Castrense vel quasi.

§. 4. Peculium Castrense wird genannt, was die Kinder durch Krieg-Dienst directè oder indirectè erwerben, quasi Castrense aber, was ihnen durch Begleitung anderer Aemter oder durch Uebung freyer Künsten und Wissenschaften zugehet. Sowol in ein- als anderen werden sie den Haus-Vätter und Personis sui Juris durchgehends gleich geschätzt, und hat der Vatter hierin gar nichts zu sagen, ausser wenn die Kinder noch minderjährig oder curatelmäßig seynd, welchenfalls ihm die Administration dieser Güter bis zu erlangter Majorennität gebührt.

(25) Peculium Adventitium Regulare & Ordinarium.

§. 5. Auf dem Peculio Adventitio Regulari, welches nemlich die Kinder weder von dem Vatter noch in Ansehen seiner von anderen, und eben so wenig auch im Krieg, oder durch andere Dienst, freye Künsten und Wissenschaften, sondern nur in anderweeg durch Schankungen, Vermächtnuß, Erbschaft, Glücks-Fäll, oder sonst eignen Fleiß, Arbeit und Gewerb erobert haben, stehet ihnen zwar 1mò das Eigenthum, dem Vatter aber sowol die Administration als Nutzniessung zu, welche jedoch 2dò nach Erlöschung der Vätterlichen Gewalt auch wiederum aufhört, ausgenommen so viel 3tiò das dem Kind Mütterlicher Seits angefallene Gut betrift, dann darin ist nach hiesigen Land-Rechten zwischen Siegelmässigen und anderen ein Unterschied zu machen. Der letzteren halber bleibt es in diesem Stück bey obgedachter Regul, dergestalt, daß sie auch für die Emancipation des Kinds nichts mehr zuforderen haben. Jene hingegen haben verstandenes Mutter-Gut auch nach aufgehobner Vätterlicher Gewalt noch Lebenslänglich zu geniessen, seynd aber anbey das Kind mit Aussteurung und sonst dergestalt zu verstehen schuldig, wie es einem Vatter gebührt. Damit es auch 4tò mehr berührten Mutter-Guts halber desto weniger Irrung gebe, soll solches nach der Mutter Tod längst inner einem Jahr bey willkürlicher Straf von Siegelmässigen Vättern in Beyseyn der Verwandten, von Unsiegelmässigen aber vor ihr oder ihrer Kindern ordentlicher Obrigkeit gebührend ausgezeigt, und in Richtigkeit gebracht, auch bey verspürender Nachlässigkeit von der Obrigkeit ex Officio hierinfalls vorgegriffen werden. 5tò Laßt man es sowol des Vätter- als Mütterlichen. Usûs-Fructûs halber in Bonis Liberorum, ohne Unterschied. zwischen Siegelmässigen und anderen, bey dem Ober-Pfälzischen Land-Recht p. 317, so viel dieselbige Lande betrift, noch ferner bewenden.

Peculium Adventitium Irregulare & extraordinarium.

§. 6. Mit dem Peculio Adventitio Irregulari wird es durchaus wie mit obberührten Castrensi vel quasi gehalten, es gehören aber nur folgende Fälle hieher, wenn nemlich das Kind 1mò von anderen unter ausdrücklichen Beding, daß der Vatter die Nutzniessung nicht haben soll, etwas überkommt, 2dò eine Verlassenschaft oder sonst etwas gegen Vätterlichen Willen an

(26) sich bringt, 3tiò einem Geschwistert nebst dem Vatter succedirt, 4tò entweder von der Landherrschaft oder anderer Fürstlicher Person beschenkt wird, endlich 5tò wenn sich der Vatter selbst ausdrücklich oder durch langen Nicht-Gebrauch seines Rechts hierin begiebt.

Wie die Vätterliche Gewalt aufhört.

§. 7. Die Vätterliche Gewalt hört auf 1mò nicht nur durch natürlichen, sondern auch durch den Burgerlichen Tod des Vatters oder Kinds, 2dò durch schweren Mißbrauch der Vätterlichen Gewalt, z. E. durch Grausamkeit, Exposition und Hinlegung der Kindern, item durch derselben Verkuppl- oder Verführung und dergleichen, 3tiò durch die Entlassung (Emancipationem) welche jedoch von Siegelmässigen Personen schriftlich unter eigener Fertigung, von Unsiegelmässigen aber vor ordentlicher Obrigkeit declarirt werden soll, 4tò wenn die Kinder sich von Vätterlicher Haushaltung so weit absöndern, daß sie dem Vatter nicht mehr auf dem Brod und Unterhalt stehen, woran sie auch nach erlangten 25isten. Jahr von den Eltern ohne sonders erheblicher und allenfalls von der Obrigkeit zu ermessender Ursach nicht abgehalten werden sollen. 5tò Hebt zwar auch die würkliche Raths- und andere derselben gleichkommend- oder noch höhere Dignität die Vätterliche Gewalt ebenfalls auf, wenn anders obgedachte Absönderung darzu kommt, ausser dessen ist sie so wenig als die Vereheligung allein zu diesem Effect hinlänglich, sobald aber 6tò die Kinder auf obige Weis einmal aus der Vätterlichen Gewalt getretten und sui Juris worden seynd, verbleiben auch ihre Kinder nicht mehr in des Groß-Vatters Gewalt, sondern tretten alsogleich in die Gewalt ihres Vatters ein, und kan im übrigen auch 7-mò die einmal erloschene Vätterliche Gewalt weiter nicht mehr revivisciren.

Von der Legitimation und zwar per subsequens Matrimonium.

§. 8. Die Legitimation eines unehelichen Kinds wird nur durch Landsherrliche Verordnung, oder durch die von dem Vatter mit des unehelichen Kinds leiblicher Mutter beschehene Vereheligung bewürkt. Von der Legitimation erster Gattung siehe folgenden neunten §vum. Zu der anderen wird nicht nur 1mò eine gültig- und Rechts-beständige, mittels

(27) Priesterlicher Einsegnung würklich geschlossen- obschon durch den Beyschlaf noch nicht vollzogene Ehe, sondern. auch 2dò die Einwilligung des dadurch zu legitimirenden Kinds erfordert, welche jedoch so lang vermuthet wird, bis der Wiederspruch gnugsam erwiesen ist. 3tiò Werden auf solche Weis nur die so genannte Naturales illegitimi, nicht aber Spurii, viel weniger die ex Coitu damnato, ohngeacht erfolgter Dispensation legitimirt. 4tò Würkt diese Legitimation so viel, daß das legitimirte Kind nicht nur unter Vätterliche Gewalt kommt, sondern auch in all übrigen Stücken, wo keine besondere Ausnahm gemacht ist, denen ehelichen Kindern regulariter gleich geschätzt wird, und zwar 4tò nicht erst fürwärts von Zeit beschehener Vereheligung, sondern ruckwärts von Zeit ihrer Geburt an. Im Fall auch 5tò das uneheliche mit Hinterlassung eines anderen unehelichen Kinds bereits verstorben wäre, so wird der Enkel durch die Heyrath des Groß-Vatters in obiger Maaß nicht legitimirt.

Von der Legitimation per Rescriptum Principis.

§. 9. Durch Landsherrliche Verordnung werden 1mò unächte Kinder theils unmittelbar theils mittelbar durch Comites Palatinos nach Maaß-Gaab Cod. Judic. C. 2. §. 7. legitimirt, und ist die Würkung sothaner Legitimation 2dò daß die Geburts-Flecken dadurch getilgt wird, folglich dem Legitimato weder ein Vorwurf deshalben gemacht, noch derselbe von Ehren-Aemtern, Zünften, und Handwerken ausgeschlossen werden mag. Die Vätterliche Gewalt aber wird dadurch 3tiò andergestalt nicht, als unter folgenden vier Requisitis erlangt, nemlich wenn der Vatter selbst um die Legitimation ansucht, annebens kein anderes eheliches Kind hat, sich auch mit der Mutter eines obwaltenden rechtlichen Impedimenti, oder weil sie schon tod ist, nicht mehr verehelichen kan, und hiernächst der Legitimandus seines Orts einstimmig ist, welch-letzteres jedoch bis auf gegentheilige Prob allzeit vermuthet wird. Wie weit nun 4tò gegenwärtige Legitimation die Succession und andere Rechte nach sich ziehe, kommt anderwärts mit mehreren vor.

De Arrogatione.

§. 10. Die Wahl-Kindschaft (Adoptio) pflegt 1mò in Arrogationem & Adoptionem in specie getheilt zu werden. Jene

(28) ist, da man Personam sui Juris an Kindsstatt. annimmt, wozu aber folgendes erforderlich seyn will. Es muß nemlich 2dò der Wahl-Vatter (Arrogans) von Natur zum Heyrathen zwar nicht untüchtig, jedoch ohne Kind und männlichen Geschlechts, auch bereits im 60isten. Jahr seines Alters, oder da die Obrigkeit hierinfalls dispensirt, wenigst über 18. Jahr und zwar allemal älter als das Wahl-Kind oder Arrogatus seyn. 3tiò Ist sowol jetztgedachten Arrogati ausdrückliche Einwilligung als auch die Confirmation jener Obrigkeit, worunter entweder der Wahl-Vatter oder das Wahl-Kind seiner Person halber zu stehen hat, vonnöthen. 4tò Wird bey Arrogirung minderjähriger Personen über all obiges nicht nur des Curatoris Consens, sondern auch eine vorläuffige Obrigkeitliche Untersuchung über die Nutzbarkeit sothaner Handlung, wie nicht weniger von Seiten des Wahl-Vatters eine hinlängliche Versicherung erfordert, daß wenn Arrogatus in der Minderjährigkeit ohne gültigen Testament verstirbt, seine Verlassenschaft an die Erben ab Intestato ausgefolgt werde. 5tò Mögen uneheliche Kinder von ihren leiblichen Vatter nicht arrogirt werden, solang er die Vätterliche Gewalt auf andere Art über sie erlangen kan. 6tò Mag auch kein Vormund oder Curator sein Pfleg-Kind ohne vorgängiger Rechnungs-Richtigkeit und Bestellung anderer Vormünder auf obige Weis arrogiren. 7mo Tritt Arrogatus mittels solcher Wahl-Kindschaft unter die Vätterliche Gewalt, und wird aller Pflichten oder Rechten, wie andere rechtmässig-natürliche Kinder theilhaftig, ausser soviel die von natürlicher Bluts-Verwandtschaft allein abhangende Rechten (Jura Sanguinis) betrift. 8vò Greift die Emancipation des Wahl-Kinds gegen Aushändigung des Eingebrachten Vermögens zwar Platz, wenn es aber ohne gnugsam und allenfalls von der Obrigkeit zu ermessender Ursach geschiehet, so ist der Wahl-Vatter nicht nur zu obiger Extradition verbunden, sondern er muß auch von seinem eigenen Vermögen den vierten Theil an Arrogatum ausfolgen lassen.

Adoptio in specie.

§. 11. Wenn man Personam alieni Juris, welche noch unter Vätterlicher Gewalt stehet, sowol mit ihr- als ihres Vatters Bewilligung an Kindsstatt annimmt, so wird es adoptio in specie benamset, und zwar plena, wenn dieses von des Adoptati leiblichen Groß-Eltern geschiehet, sonst aber minùs plena.

(29) In. beeden hat all jenes statt was §vo præced. 10. n. 2. 3. 5. versehen ist, ausgenommen, daß minùs plena auch von Weibs-Personen vorgenommen werden kan. Die erste ist desto stärker, weil Adoptatus nicht nur des Adoptantens Vätterlicher Gewalt unterworffen wird, sondern auch Jura Sanguinis & Cognationis participirt. Durch die Adoptionem minùs plenam aber wird die Vätterliche Gewalt von des Adoptati Vattern auf den Adoptantem nicht transferirt, und hat mithin auch dieselbe keine andere Würkung als daß das Wahl-Kind dem Wahl-Vatter, wie andere leiblich- und rechtmässige Kinder, ab Intestato succedirt.

Von der Einkindschaft oder Unione Prolium.

§. 12. Wenn aus unterschiedlichen Ehen erzeugte Kinder durch beederseitige Einverständnuß ihrer Eltern der Erbfolg halber dergestalt vereinigt werden, ob wären sie alle aus einerley Ehe erzeugt worden, so heist es eine Einkindschaft, welche, gleichwie sie in hiesigen Landen bishero ganz unbekannt und ungebräuchig gewesen, also auch in Zukunft um Vermeidung deren hieraus besorglicher Strittigkeiten nicht eingeführt werden soll. Soviel aber die Ober-Pfälzische Lande betrift, hat es in diesem Stück bey dortigen Lands-Gebrauch und denen Statutis pag. 250. noch ferner sein ungeändertes Verbleiben.

(30) Sechstes Capitul

Von dem Ehestand. (Matrimonio.)

Was und wie vielerley des Ehestand seye?

§. 1. Der Ehestand ist eine zwischen Mann- und Weibs-Person um Erzeugung der Kinder und Mutuelen Beystandswegen gestiftete unzertrennliche Gesellschaft, und wird in Matrimonium ratum & consummatum getheilt. Jenes entstehet aus der Priesterlichen Copulation, dieses aber aus dem darauf erfolgenden ehelichen Beyschlaf.

Von der Ehe-Verlobnuß oder denen Sponsalibus.

§. 2. Die Ehe-Verlobnuß ist noch nicht die würkliche Ehe selbst, sondern nur ein vorläuffig reciprocirliches Versprechen künftiger Vereheligung zwischen solchen Personen, welchen keine rechtliche Hindernuß disfalls im Weeg stehet. Es ist aber zwischen Sponsalibus de futuro & præsenti, wie auch zwischen offentlich- und heimlichen Ehe-Verlobnüssen, sofern diese letztere nur sattsam erweislich seynd, gar kein Unterschied mehr.

Von beederseitigen Consens in einso (!) anderen.

§. 3. Sowol zur gültiger Verlobnuß als würklicher Vereheligung wird 1mò von beeden contrahirenden Haupt-Theilen die Einwilligung erfordert, seynd demnach 2dò all jene davon ausgeschlossen, welchen es an Willen oder genugsamen Begrif bey der Sach ermanglet. 3tiò Muß der Wille durch Wort oder andere deutliche Zeichen nicht nur erklärt, sondern auch benöthigten Falls von dem sich darauf beziehenden Theil bewiesen seyn. 4tò Gilt hierunter gleich, ob die Erwilligung von denen Contrahenten selbst persönlich, oder durch einen Anwalt geschehe, wenn dieser nur specialiter hierzu begwaltet, und die Vollmacht vor geschehener Sach nicht wiederruffen ist. Das blosse Stillschweigen wird 5tò ohne anderen Behelf für kein hinlängliches

(31) Zeichen geachtet, ausgenommen, 6tò bey Kindern, wenn sie in persönlicher Gegenwart von ihren leiblichen Eltern an andere zur Ehe verlobt werden.

Von dem Consens der Eltern, Vormündern, Obrigkeiten.

§. 4. Ehe-Verlobnussen und Vereheligungen, welche mit Umgehung der Elteren, Vormündern und Obrigkeiten geschehen, seynd zwar 1mò an sich nicht ungültig, lauffen aber gleichwol gegen die Ehrbarkeit, werden daher nach hiesigen Land-Recht mit verschiedenen Straffen belegt, und zwar so viel 2dò die Kinder belangt, ist darauf zu sehen, ob sie sich ohne Consens der leiblichen Elteren ihrem Stand gemäß vereheligen oder nicht. Letztenfalls seynd ihnen dieselbe in Lebzeiten weder Heyrath-Gut noch Fertigung und Heimsteuer, oder andere Hülf schuldig, nach ihren Tod aber erbt zwar der Sohn bey ermanglender Disposition mit anderen Kinder gleich, die Tochter hingegen bekommt nur die Helfte dessen, was ihr sonst von dem Vätter- oder Mütterlichen Gut zugekommen wäre, oder da sie eine verzichene Tochter ist, die Helfte dessen, was eine von denen verzichenen Töchtern am wenigsten erhalten hat, und fallt der Ueberrest anderen Geschwisterten, oder nächsten Versippten zu. Thäte sich aber 3tiò ein Kind auf solche Weis nicht nur an eine dem Stand und Herkommen nach ungleich- sondern etwan gar an eine schlecht- leichtfertig- oder verleumde Person verehelichen, so mag selbes von den præterirten Eltern gar enterbt werden, oder da die Enterbung nicht geschiehet, so bekommt doch das Kind ein mehrers nicht, als die Helfte der Nothgebührnuß, sofern die Elteren nicht ausdrücklich ein anderes verordnen. Bey Standsmäßigen Heyrathen können zwar 4tò die Kinder von denen umgangenen Eltern bey Lebzeiten weder Heyrath-Gut noch Fürderung (!) oder Heimsteuer mit Recht forderen, all übrige obbenannte Straffen aber greifen solchenfalls nicht Platz. Das nemliche was 5tò von Vatter und Mutter hiermit geordnet ist, verstehet sich auch von Ahn-Herrn und Ahn-Frauen, wenn jene nicht mehr bey Leben seynd. Es wird hiernächst 6tò zu obigen Straffen erfordert, daß die Kinder noch unter Vätterlicher Gewalt, oder in der Eltern Pfleg und Unterhalt stehen, annebens der Sohn das 30iste , die Tochter aber das 25iste Jahr noch nicht erfüllet. habe, und endlichen auch denenselbigen unter solchen Jahren von ihren Elteren bereits eine andere anständige Heyrath angetragen, oder

(32) wenigst keine Hindernuß daran im Weeg. gelegt worden seyn. Vormünder oder nächste Befreundte sollen zwar 7mo ihre Pfleg-Kinder, Verwand- oder Anbefohlene von guten, Standsmässig- und ehrlichen Heyrathen nicht abhalten, diese hingegen, wenn sie das 21iste , und soviel die Weibs-Personen betrift, das 25iste Jahr noch nicht erfüllet haben, ohne derselben Wissen, Willen und Rath sich nicht vereheligen, ausser dessen die erstere mit Gefängnuß, oder in anderweeg, die letztere hingegen, welche sich solchermassen an Manns- Personen von ungleichen Stand vereheligen, mit dem Verlust des Vierten, oder sofern es gar eine schlecht, leichtfertig- oder verleumte Person wäre, des dritten Theils ihres Vätter- oder Mütterlichen Erbs gestraft werden, es wäre dann kein Befreundter mehr im Leben, welchem diese verwürkte Portion von Rechtswegen zufallen könte. Ihro Churfürstliche Durchläucht gedenken auch 8vò in Conformität der erklärten Lands-Freyheit P. 3. Art. 11. keine Weibs-Person ohne ihren, und ihrer Elteren, oder da solche nicht mehr bey Leben seynd, ihrer Befreund-. und Vormündern willen zu verheyrathen, und soll 9no in all obigen Stücken zwischen denen von Adel und anderen kein Unterschied seyn. 10mò Ist allen sowol hoh-. als niederen Churfürstl. Bedienten und Officialen die eigenmächtige Vereheligung ohne Churfürstl. Gnädigsten Consens bey Verlust ihres Diensts verbotten. Arm und unvermögliche Personen betreffend, bleibt es 11mò bey deme,. was ihrer eigenmächtig- und ohne Obrigkeitlichen Consens unternommener Verheyrathung wegen bereits in Cod. Crim. P. 1. C. 11. §. 7. verordnet ist. 12mò Jene, welche zu dergleichen hieroben verbottenen Winkel-Ehen aus Eigennutz, oder anderen ungebührlichen Ursachen rathen helffen, oder anderen Gelegenheit machen, sollen von ihrer ordentlichen Obrigkeit ernstlich gestraft werden. Bey vorfallenden Zweifel aber, ob die getroffene Ehe Standsmäßig seye oder nicht, soll man 13tiò in richterlicher Ermäßigung unter anderen Umständen vorzüglich dahin sehen, ob der Verwandschaft dadurch merklicher Schimpf oder Nachtheil zuwachse.

Von Priesterlicher Copulation und Einseegnung.

§. 5. Die blosse Einwilligung ist zwar wol 1mò zur Ehe-Verlobnuß, nicht aber zur würklicher Ehe erklecklich, sondern zu der letzteren wird nach dem Schluß der Tridentinischen Kirchen-Versammlung auch die Gegenwart des Pfarrers und zweyer

(33) Gezeugen bey Vermeidung der Nullität erfordert, also und dergestalten daß 2dò bey der Copulation sowol beede Braut-Personen als verstandene zwey Gezeugen nebst dem Pfarrer zu gleicher Zeit anwesend seyn, und von deme was hierunter vorgehet, gute Wissenschaft tragen sollen. 3tiò Muß es Parochus competens & ordinarius, das ist, der jenige Pfarrer seyn, worunter entweder beede Braut-Personen oder wenigst eins davon wohnhaft ist, es seye dann, daß ein anderer Pfarrer die Special-Erlaubnuß von ihm oder von dem Ordinariat hat. 4tò Ist Niemand von der Gezeugschaft hierinfalls ausgeschlossen, der von Natur dazu untüchtig ist.

Von denen Hindernussen der Ehe.

§. 6. Die rechtliche Hindernussen, welche der Ehe auf eine Zeit oder beständig im Weeg stehen, seynd so beschaffen, daß sie dieselbe entweder ganz und gar kraftlos oder nur ungebührlich und strafbar machen. Jene heissen Impedimenta Dirimentia, diese Impedientia. Wie weit nun. in beede die Dispensation Platz greiffe, auch wie und wo solche gesucht werden müsse, ist in denen Geistlichen Rechten mit mehreren versehen.

und zwar von Impedimentis Impedientibus.

§. 7. Impedimenta impedientia bestehen 1mò in vorläuffig dreymaliger Verkündung, 2dò in der Advent- und Fasten-Zeit oder 3tiò in anderweiten besonderen Kirchen-Verbott, 4tò in der bereits vorhin schon mit einer anderen Personen gepflogener Rechts beständiger Ehe-Verlobnuß, 5tò in dem einfachen Gelübd der Keuschheit, dann so viel das zierliche Gelübd anbelangt, siehe nächst folgenden achten §vum. Und ist annebens 6tò zu merken, daß durch jetztbemelt- erst- und zweytes Impediment die Ehe-Verlobnuß niemal gehindert werde.

dann dirimentibus.

§. 8. Nicht nur die Ehe-Verlobnuß sondern auch die Ehe selbst wird durch folgende Hindernussen gänzlich entkräftet und vernichtet. 1mò Durch wiederrechtlichen schweren Zwang, 2dò grossen Irrthum, welcher nicht soviel in zufälligen Eigenschaften als in der Person selbst begangen worden. 3tiò Die Priester-Weyhe. 4tò Das vorhin schon abgelegte zierliche Gelübd der Keuschheit. 5tò Die mit einer anderen Person würklich

(34) bestehende Ehe. 6tò Unheylbare Untüchtigkeit zum Beyschlaf, welche sich nicht erst nach der Vereheligung ergeben hat. 7mo. Unglauben in Ansehen Christglaubiger Personen. 8vò Impedimentum publicæ Honestatis, das ist, die Hindernuß zwischen einem und denen Bluts-Verwandten des anderen Ehe-Verlobtens bis auf den ersten Grad nach Geistlichen Rechten gerechnet. 9no. Gewaltsame Entführung zwischen dem Entführer und der Entführten, so lange diese nicht wiederum in ihrer voriger Freyheit ist. 10mò Impedimentum. Criminis, das ist, fürsetzlicher Todschlag eines Ehegattens, wodurch die Ehe zwischen dem anderen Ehegatten und der jenigen Person, welche den Mord in Absicht sich miteinander zu vereheligen ausgeübt haben, verhindert wird. Die nemliche Hindernuß ergiebt sich auch 11mò aus dem Ehebruch zwischen den verbrechenden Theilen, wenn solcher entweder mit geflissener Ermordung des anderen Ehegattens, oder aber mit beederseitigen Versprechen künftiger Ehe begangen wird. Von dem Impediment der Verwand- oder Schwagerschaft, dann des Alters siehe folgenden neunt- und zehenden §vum. Von dem Abweesenheit des Pfarrers und der zweyen Gezeugen aber, wie auch von dem Mangel der Einwilligung siehe vorhergehenden dritt- und fünften §vum.

Insonderheit jenen, welche von Verwand- oder Schwagerschaft herkommen.

§. 9. Die Ehe hat nicht statt 1mò unter Bluts-Verwandten in auf- und absteigender Linie, so weit sich solche immer erstreckt, in der Seiten-Linie aber bis auf den vierten Grad inclusivè nach Geistlichen Rechten gerechnet. 2dò zwischen dem Tauf-Pathen dann dem Getauften und dessen leiblichen Eltern, desgleichen zwischen dem Firmungs-Pathen dann dem Gefirmeten, und dessen leiblichen Eltern. 3tiò So viel die Verwandschaft per Arrogationem betrift, zwischen dem Wahl-Vatter dann dem Wahl-Kind und des letzteren leiblicher Descendenz, nicht weniger zwischen dem Wahl-Vatter und des Wahl-Kinds Ehe-Frauen, hingegen auch zwischen dem Wahl-Kind und des Wahl-Vatters Ehe-Frauen, endlichen so lang die Arrogation daurt, zwischen dem Arrogato und all jenen, welche unter des Arrogantis Vätterlicher Gewalt würklich stehen. 4tò Zwischen Verschwägerten bis in den vierten Grad der Schwagerschaft, oder da selbe etwan aus unehelichen Beyschlaf entstanden ist, bis in den zweyten Grad derselben inclusivè nach Ausrechnung der Geistlichen Rechten.

(35) Oder von dem Alter.

§. 10. Das Alter hindert die Ehe, wenn das Weibs-Bild noch nicht 12, oder das Manns-Bild noch nicht 14. Jahr erfüllet hat. Die Ehe-Verlobnuß hingegen hat bey Unvogtbaren, nachdem sie das 7-te Jahr zuruck gelegt haben, zwar allerdings statt, doch kan solche bey erlangter Vogtbarkeit wiederruffen werden, welche Beschaffenheit es auch hat, wenn Unvogtbare von ihren leiblichen Eltern zur Ehe verlobt worden seynd.

Von Ehe-Verbündungen sub Conditione, Demonstratione, Causâ, Modo, Die vel Pœna.

§. 11. Wenn die Ehe nicht unbedungen, sondern nur in gewisser Maaß und Bedingnuß zugesagt wird, so bleibt 1mò die Obligation des Versprechens in Suspenso und muß mit dem Vollzug so lange angestanden werden, bis die Condition erfüllet und der Contract dadurch purificirt ist. Es wird aber 2dò derselbe für purificirt geachtet, wenn die Bedingnuß so beschaffen ist, daß sie nothwendig existieren muß. Oder da 3tiò der Jenige, zu dessen Favor sie beygeruckt wird, selbst wiederum mit Worten oder Werken davon abweicht, welche Beschaffenheit es auch 4tò mit unmöglichen, das ist, mit solchen Bedingnussen hat, die gegen die Natur lauffen, oder dem Gesatz so weit zuwieder seynd, daß ein Verbrechen daraus entstunde. Dann dergleichen Zusätz werden für null und nicht geschrieben geachtet, ausgenommen, da sie etwan gar dem Entzweck (!) und der innerlichen Eigenschaft des Ehestands entgegen lauffen, allermassen auf diesen Fall das Versprechen gänzlich dadurch annullirt und entkräftet wird. Die von unversehenen Zufällen abhangend- oder vermischte Bedingnussen (casuales vel mixtæ) werden 5tò ebenfalls für purificirt gehalten, wenn deren Erfüllung von dem versprechenden Theil selbst mit Fleiß gehindert wird. Hangt aber 6tò die Erfüllung der Bedingnuß nicht von einem künftigen Zufall, sondern lediglich von der Macht und dem Willen des Versprechers ab, (Conditio potestativa) so mag der andere Theil, nachdem er eine Zeitlang zugewartet hat, auf die Erfüllung der Condition und den würklichen Vollzug der Ehe andringen. 7mo. Wird die Ehe durch den in der Verlobung beschehenen Ausdruck einer gewissen Eigenschaft oder Bewegs-Ursach (Demonstrationem vel Causam) weder gehindert noch wenn diese nach der Hand falsch befunden worden, entkräftet, es seye dann daß selbe auf einem Substantial-Irrthum beruhet. Dafern 8vò sub Modo contrahirt wird

(36) folglich die Bedingnuß erst nach vollzogener Ehe zur Erfüllung gebracht werden soll, so wird zwar die Heyrath nicht dadurch aufgehalten, es kan aber gleichwol Caution deswegen verlangt, und nach vollbrachter Ehe der säumige Theil zur Gebühr angestrengt werden. Die Beyruckung eines gewissen Tags hemmt 9no die Verbindlichkeit des Ehe-Versprechens keinesweegs, wol aber den Vollzug desselben so lang, bis der Tag würklich erscheint. Endlich muß auch 10mò die auf dem Fall, wenn von der Ehe-Verlobnuß ohne Rechtserheblicher Ursach abgegangen wird, bedungene Straf solchenfalls entrichtet werden.

Pflichten und Rechten der Eheleuten.

§. 12. Die Pflichten und Rechten der Eheleuten, soviel ihr eigene Person betrift, bestehen 1mò in Erweisung beständiger Lieb und Treue, dann der Beywohnung und all nöthigen Beystand, wie nicht weniger in dem ehelichen Beyschlaf, welcher ohne Rechtserheblicher Ursach einem Theil von dem anderen nicht versagt werden kan. Insonderheit wird 2dò der Ehe-Mann für das Haupt der Familie geachtet, dahero ihm seine Ehegattin nicht nur in Domesticis subordinirt und untergeben, sondern auch zu gewöhnlich- und anständigen Personal- und Haus-Diensten verbunden ist, wozu sie 3tiò von ihrem Mann der Gebühr nach angehalten- und benöthigten Falls mit Mässigkeit gezüchtiget werden mag. 4tò Hört die Curatel einer minderjährigen Ehe-Frauen nach beschehener Vereheligung alsogleich auf, und wird mit der Potestate maritali, worunter dieselbe währender Ehe zu stehen hat, verwechslet, hiernächst tritt auch 5tò jede Frau in den Stand, Character, Würde, Familie und das Forum ihres Ehegattens nicht nur ein, sondern behalt diese alles nach seinem Tod beständig fort, so lange sie nicht den Wittib-Stand verruckt. Falls nun 6tò der Mann seyn Domicilium verändert, so soll ihm die Frau folgen, es seye dann, daß jener eines Verbrechens halber zu solcher Veränderung bemüssiget ist, oder sich erst nach angetrettenen Ehestand auf das Vaganten-Leben verlegt. 7mo Hat die Frau nicht nur von dem Mann sondern auch gestalten Dingen nach von seinen Erben den Unterhalt Lebenslänglich zu forderen, ausgenommen, wenn sie sich selbst nähren kan, oder der Mann unvermöglich und arm ist, welchenfalls er von seiner bemittelten Frau oder ihren Erben vielmehr selbst ernährt und

(37) unterhalten werden muß. Doch kommt es sowol. auf Seiten des Manns als Weibs meistentheils auf richterliche Ermessigung an, wobey man nicht nur den Stand, Lebens-Wandel und Weesen der zu alimentirender Person, sondern auch die Verlassenschaft nebst denen Umständen, worin sich die Erben befinden, zumal bey Stief-Eltern zu betrachten, und hiernach sowol die Quæstionem an als quomodo zu reguliren hat. Soviel endlich 8vò die Pflichten und Rechten der Eheleuten in Ansehen ihrer Kindern betrift, siehe oben Cap. 4. §. 3. 7. und in Ansehen ihrer Güter. §vo. seq. 13. &c.

Von ihren Gütern, sondernbar dem Heyrath-Gut.

§. 13. Heyrath-Gut oder Ehesteuer (Dos) wird 1mò genannt, was dem Ehe-Mann ausdrücklich unter diesem Titul und Namen zugebracht. wird, welches 2dò sowol von der Ehe-Frau selbst, wenn sie anderst sui Juris ist, als von anderen statt ihrer, und zwar 3tiò entweder vor- oder nach der Verehelichung geschehen kan, jedoch fangt letzterenfalls Jus & Privilegium Dotis nicht von dem Hochzeit-Tag sondern erst à Die Constitutionis an. Unter die Personen, welche zum Heyrath-Gut oder Aussteuer von Rechtswegen verbunden seynd, wird 4tò vorzüglich der leibliche Vatter gezehlt, ausgenommen, wenn er unvermöglich, oder die Tochter nicht mehr in seiner Vätterlicher Gewalt, oder selbst gnug bemittlet, oder eine rechtmässige Enterbungs-Ursach gegen sie verhanden ist. Mit dem Wahl-Vatter ex Arrogatione oder Adoptione ab Ascendente facta hat es 5tò die nemliche Beschaffenheit. Ist aber 6tò der Vatter nicht im Stand, so fallt diese Bürd auf den Groß- oder Ur-Groß-Vattern Vätterlicher Seit in Ansehen deren unter seiner Gewalt stehender Enklen und Urenklen. Die Mutter ist 7mo. in Subsidium nur alsdann hierzu verbunden, wenn die Tochter bereits fünf und zwanzig Jahr alt, oder von der Mutter sectirischen Religion zum wahren Glauben übergetretten ist. Brüdern, Schwestern oder anderen kan die Aussteuer 8vò nicht zugemuthet werden, und wer 9no. statt obiger Personen das schuldige Heyrath-Gut einsweilen Vorschußweis ohne von einer Schankung disfalls ausdrückliche Meldung zu thun, entrichtet, der mag solches auch von ihnen wiederum erholen. Alles was 10mò in Commercio humano ist, kan zum Heyrath-Gut gegeben werden, so gar. fremde Sachen quò ad Effectum Usucapionis, und da nun selbes 11mò nicht in einer Summa oder

(38) Quantität, sondern in einer besonderen Gattung von Sachen (Re specificâ) bestehet, annebens dem Ehe-Mann in einem gewissen Anschlag übergeben wird, so halt man in Zweifel dafür, daß es ihm um das taxirte Quantum verkauft, mithin die Æstimation mehr Venditionis als Demonstrationis vel Taxationis gratiâ geschehen seye. Der Unterschied inter Dotem. adventitiam vel profectitiam ist 12mò nach hiesigen Lands-Gebrauch aufgehoben, kan also der Vatter das Heyrath-Gut, welches von ihm selbst oder in Ansehen seiner von einem anderen gegeben worden, nach aufgelöster Ehe andergestalt als ex Pacto vel Jure hæreditario nicht wiederum zuruck fordern. 13tiò Pflegt man solches sowol durch Geding und letzten Willen, als mit Werken durch würkliche Uebergab zu bestellen. Erstenfalls ist die Acceptation des Ehe-Manns erforderlich, und stehen die Bedingnussen hierunter in der Paciscenten freyer Willkur. Was aber einmal beschlossen ist, das laßt sich ohne Bewilligung sammentlicher Interessenten, so wenig als in anderen Pactis, mehr änderen oder modificiren. Wegen nicht erlegten Heyrath-Guts kan 14tò der Ehe-Mann sich von seiner Frauen weder scheiden, noch derselben den gebührenden Unterhalt versagen, und eben so wenig nach der Vereheligung eine Aussteuer, wenn solche nicht vorher schon versprochen worden, von ihr prætendiren, wol aber mag er 15tò den Jenigen, welcher etwan ex Pacto oder sonst darum haftet, rechtlich belangen, und da sich 16tò über das Quantum Dotis ein Stritt ereignet, so soll solches von der ordentlichen Obrigkeit ex æquo & bono bestimmt, und hierbey sowol auf das Vermögen des Debitoris, als den Stand des Ehe-Manns, hauptsächlich aber auf den Gebrauch und das Herkommen gesehen werden. Die würkliche Einbringung des Heyrath-Guts hat 17mo auf Seiten des Manns verschiedene rechtliche Würkungen, dann erstlich erlangt er dadurch Dominium Civile sowol auf dem zugebrachten Gut selbst als dem Zuwachs desselben und denen davon abfallenden Nutzungen. Zweytens ist er schuldig solches mit dem nemlichen Fleiß, welchen er in anderen eignen Sachen zu verwenden pflegt, zu erhalten, und tragt auch in Dote Venditionis gratiâ æstimata alle Gefahr auf sich. Drittens kan er in Casu Dotis evictæ die Gewehrschaft zwar von der Frau oder ihrem Vatter, nicht aber von einem Fremden, falls sie von ihm herrührt, begehren. Auf Seiten der Ehe-Frau bleibt 18vò nach der Illation

(39) nicht als das so genannte Dominium Naturale mehr übrig, welches auch in so lange ruhet, bis solches gleichwol mit dem Dominio Civili wiederum consolidirt wird. 19no Supponirt das Heyrath-Gut allzeit eine würkliche Ehe, was demnach unter Braut und Bräutigam oder anderen disfalls verabredet und beschlossen wird, das kan ohne darauf erfolgender würklicher Vereheligung wenigst in Vim Dotis nicht bestehen, was aber 20mò von dem Heyrath-Gut mit oder ohne der Ehe-Frauen Wissen in anderweeg beygeschaft wird, das tritt in die Stelle desselben ein, wenn solches auf andere gleichgültige Weis nicht mehr zu haben ist. 21mò Wird es mit der Dote inofficiosa, welche nemlich anderen zu Abbruch ihrer Nothgebührnuß gereicht, auf die nemliche Art gehalten wie in P. 3. Cap. 8. §. 14. von Donationibus inofficiosis versehen ist. Von Versicher- oder Veräusserung des Heyrath-Guts, wie auch von Verwürkung und Heimfälligkeit desselben, dann dem Beweis würklicher Einbringung. und anderen siehe mit mehrern in seq.

Von der Wiederlag oder Gegen-Vermächtnuß.

§. 14. Was die Ehe-Frau in Ansehen des Heyrath-Guts von ihrem Mann oder statt seiner von anderen mit - oder auch ohne seinem Vorwissen erlangt, das ist und heißt 1mò die Wiederlag oder Gegen-Vermächtnuß, (Contrados vel Donatio propter Nuptias) wozu auch 2dò nicht nur der Mann selbst, sondern, da er etwan nicht so viel in Vermögen hat, sein leiblicher Vatter, Groß-Vatter oder Mutter, jedoch andergestalt nicht, als in der Maaß, wie oben von dem Heyrath-Gut verordnet worden, verbunden ist. 3tiò Wird zwar nicht erfordert, daß die Wiederlag dem Heyrath-Gut allzeit gleich seye, sondern es kan mehr oder minder hievor bedungen werden, falls aber keine förmliche Ehe-Pacta vorhanden seynd, so ist man der Ehe-Frauen soviel, als das Heyrath-Gut betragt, pro Contradote schuldig. 4tò Kan selbe ohne würklich eingebrachten Heyrath- Gut niemal bestehen, sondern wird allenfalls nur für eine blosse Schankung, mithin nach Maaßgaab folgenden ein und dreyssigsten §vi. geachtet. 5tò Stehet der Ehe-Frauen währender Ehe weder Eigenthum, noch Nutzniess- oder Verwaltung hierauf zu, sofern nicht ein anderes ausdrücklich bedungen ist, wie es aber nach aufgelöster Ehe und sonst mit selber

(40) gehalten werde, ist in seq. des mehrern versehen. 6tó Hat es mit der Contradote inofficiosa die nemliche Beschaffenheit wie mit der Dote selbst, wenn sie anderen zur Schmälerung ihrer Nothgebührnuß gereicht.

Von dem Wittib-Sitz.

§. 15. Wittib-Sitz oder Leibgeding (Dotalitium vel Vidualitium) ist jene Portion, welche die Ehe-Frau nach ihres Manns Tod von seinem hinterlassenen Vermögen Lebenslänglich zu geniessen hat, wobey zuforderist und pro 1mò dahin zu sehen ist, ob zwischen denen Eheleuten förmliche Heyraths-Pacta errichtet worden oder nicht. Erstenfalls bleibt es lediglich bey sothanen Pactis , und wenn hierin von dem Wittib-Sitz nichts enthalten ist, so kann solcher auch nicht gefordert werden. Andersfalls gebührt solcher nur denen adelich Gebohrnen, und zwar 2dò ohne Unterschied, ob sie dem Mann ein Heyrath-Gut zugebracht haben oder nicht, und soll 3tiò das Quantum in Entstehung der Güte von der Obrigkeit theils nach üblichen Herkommen, theils nach dem Stand und Verlassenschaft, oder Anzahl deren Kinder des verstorbenen Manns ex æquo & bono ermessen und bestimmt werden. 4tò Kan Wittib-Sitz und Wiederlag nicht nebeneinander bestehen, ausgenommen, wenn beedes zugleich bedungen ist, welchenfalls jedoch der Wittib-Sitz die Jura & Privilegia Contradotis nicht gaudirt, sondern nur in Vim Debiti simplicis gilt. Wenn daher 5tò eine Gebohrne von Adel ihrem Ehe-Mann ein Heyrath-Gut zubringt, ohne daß die Wiederlag nebst dem Wittib-Sitz ausbedungen worden, so hat sie eins von beeden zu erwählen. 6tò Nimmt das Leibgeding erst von dem Tod des Ehe-Manns seinen Anfang, und wird der Ehe-Frauen samt denen Fructibus naturalibus tempore mortis pendentibus gegen Abzug deren pro Cura & Cultura verwendeter Kösten zu Lebenslänglichen Nutzniessung alsofort eingeraumt,. Fructus Civiles aber werden soviel das Sterb-Jahr betrift, zwischen ihr und des Manns-Erben also beobachtet wird. 7mo. Fallt der Wittib-Sitz hinweg, fürs erste durch den Tod der Wittib. Zweytens durch Verruckung des Wittib-Stuhls, das ist durch weitere Verehlichung. Drittens durch liederlich- und unzüchtiges Leben währenden

(41) Wittib-Stand. Viertens durch die Ehe-Scheidung, wenn solche aus Verschulden der Ehe-Frau erfolgt. Fünftens durch schwere malefizische Verbrechen. Sechstens durch merklich und schuldhaften Abschleif- oder völligen Untergang des zum Leibgeding ausgezeigten Guts. Siebendens durch zehen- oder zwanzig-jährige Verjährung unter Gegenwärtig- und respectivè Abweesenden. Dahingegen wird solcher 8vò weder durch Antrettung des Geistlichen Ordens-Stands, ausgenommen den Bettel-Orden, der nichts Eignes haben kan, noch durch Heimzahlung des eingebrachten Heyrath-Guts aufgehoben. 9no. Hat es mit dem Wittib-Sitz welcher etwan von einem Dritten, statt des Manns, constituirt worden, die nemliche Beschaffenheit, und kan solchenfalls die Frau von ihres Manns Vermögen keinen besonderen oder doppelten Wittib-Sitz forderen. 10mò Wird endlich allzeit supponirt, daß eine würklich- und Rechtsbeständige Ehe vorhanden gewesen seye, ausser dessen weder bedungen- noch unbedungener Wittib-Sitz Platz greift.

Von der Morgen-Gaab.

§. 16. Die Morgen-Gaab ist das Geschenk, womit die Braut in Ansehen ihres Jungfräulichen Stands entweder von dem Bräutigam selbst, oder von anderen in der nemlichen Absicht beehrt wird. Dieselbe kan 1mò sowol vor- als nach der Copulation, und zwar 2dò durch Geding oder würkliche Uebergaab geschehen. Letzternfalls erlangt die Braut das Eigenthum, erstenfalls eine rechtliche Ansprach gegen den Versprecher, beedes in dem Supposito, daß die Ehe zum Stand gekommen, und vollzogen worden ist. Dafern aber 3tiò weder durch Pacta oder Uebergaab, noch sonst der Morgen-Gaab halber etwas ausgemacht wird, so soll solche auf Instanz des interessirten Theils von der Obrigkeit ausgesprochen, und das Quantum theils nach dem Gebrauch, theils nach dem Vermögen des Ehe-Manns, jedoch niemal über den dritten Theil des bedungenen, oder sofern kein Pactum desfalls vorhanden ist, pro Qualitate Personarum gewöhnlichen Heyrath-Guts bestimmt werden. Die Beehrungen, womit 4tò einer Braut, welche nicht Jungfräulichen Stand ist, oder dem Bräutigam selbst vor- oder nach dem Hochzeit-Tag begegnet wird, seynd für keine Morgen-Gaab, sondern nur für andere Schankungen zu achten, folglich auch deren anhero gehöriger Freyheiten nicht fähig.

(42) Von dem Mahl-Schatz.

§. 17. Der Mahl-Schatz, welcher der Braut von dem Bräutigam, oder diesem von jener zum Zeichen und Beweis der Ehe-Verlobnuß vor der Copulation gegeben wird, (Arrha Sponsalitia) ist und bleibt pro 1mò dem empfangenden Theil von Zeit würklicher Uebergaab eigenthumlich. Das blosse Versprechen des Mahl-Schatz ist zwar 2dò nicht ungültig, sondern verbindet den versprechenden Theil zu Erfüllung seines Worts, würkt aber das Eigenthum nicht eher, bis auch die Uebergaab erfolgt. 3tiò Hat derselbe in allen Sachen, wie das Heyrath-Gut, Platz, und ist 4tò die gerichtliche Insinuation nicht hierzu erforderlich, wenn gleich der Werth die Summam von 1000. fl. übersteigt. Es wird auch solcher 5tò durch die Copulation vielmehr bekräftiget, als aufgehoben. Wol hingegen fallt er 6tò wiederum weg, und muß in natura vel pretio restituirt werden, wenn die Ehe nicht zum Stand kommt, oder annullirt wird, ausgenommen, wenn solches 7mo. aus Verschulden geschiehet, dann da bekommt der schuldige Theil, von welchen die Ehe gehindert worden, nicht nur den gegebenen Mahl-Schatz nicht wiederum zuruck, sondern verliehrt auch allenfalls den, welchen er von dem unschuldigen Theil dagegen erhalten hat.

Von der so genannter (!) Sponsalitiâ Largitate.

§. 18. Mit denen Geschenken, welche sich Eheverlobte Personen einander selbst aus Lieb und in Hoffnung künftiger Ehe, oder aber auch andere denenselben in dieser nemlichen Zuversicht machen, wird es durchgehends wie mit ermeltem Mahl-Schatz gehalten.

Von Hochzeit-Geschenken.

§. 19. Hochzeit-Geschenke, welche denen Braut-Personen Ehrenhalber von anderen dargereicht werden, (Munera nuptialia) seynd und bleiben auch denenselben währender Ehe gemeinschaftlich.

Von eheliger Errungenschaft oder à. Questu Conjugali.

§. 20. Gleiche Bewandnuß hat es mit deme, was die Eheleut von ihren Einkünften erspahren, oder durch gemeinschaftlichen Fleiß und Mitwürkung erringen, nicht aber, was einem Ehegatten

(43) allein schon vor der Ehe zugehörig gewest, oder erst währender Ehe durch Erbschaft, Schankung Vermächtnuß oder sonst ohne Zuthun und Mitwürkung des anderen Ehegattens zugegangen ist. Das übrige siehe hievon unter §vo 32.

Von gemeinvermischter Haus-Fahrnuß.

§. 21. Ferner ist beeden Eheleuten gemeinschaftlich nicht nur die gleich anfänglich zusammengebracht- sondern auch nachhero vermehrt- oder beygeschafte Hauß-Fahrnuß, worunter jedoch 1mò nicht alle bewegliche Güter, sondern nur der Haußrath, als da. ist, Leinwad (!) und Bett-Gewand, Küchen- Zinn- Kupfer-Geschirr und dergleichen, wie nicht weniger vorräthiges Gelt, Speiß, Trank und Getreid, so weit nemlich dieses alles nur zum täglichen Gebrauch und Bestreittung des Hausweesens (!) dient. Wohingegen 2dò all übriges Gelt, Getreid und Handels-Waar, wie auch Bücher, Gewähr, Pferd und Equipage, Jagd- Fisch- oder Werk-Zeug, Wägen und Pflüg, samt dem vorhandenen Viehe, nicht weniger End und Gebänd, Kleider, Kleinodien und was zu des Manns- oder Frauen-Leib gehört, ist unter obverstandener gemein- und vermischter Haus-Fahrnuß keinesweegs begriffen, sondern dem Mann allein eigenthümlich, ausser soviel 3tiò der Ehe-Frauen End, Gebänd, Kleider und all anderes zu ihren Leib Gehöriges betrift, massen ihr solches, nebst dem Geschmuck und Kleinodien (die Jenige ausgenommen, welche derselben von ihrem Ehe-Mann nur zur blossen Zierde überlassen seynd) allein zuständig ist.

Von Paraphernal oder vorbehaltenen Gut.

§. 22. Das gesamte Vermögen der Ehe-Frauen, welche sie ihrem Mann nicht ausdrücklich als ein Heyrath-Gut zubringt, ist entweder paraphernale oder receptitium, und zwar das letztere, so weit der derselben die Administration und Nutzniessung durch besondere Geding hierauf ausdrücklich vorbehalten ist, das erste aber, wenn. solcher Vorbehalt nicht geschiehet, folglich gedachte Administration und Nutzniessung dem Mann zustehet. In beeden Fällen bleibt die Frau allzeit Eigenthümerin von dem Gut.

(44) Unterschied zwischen Heyrath- dann Paraphernal und anderem Gut.

§. 23. Von dem Unterschied obgedachter Güter ist überhaupt folgendes zu merken. 1mò Wird in Zweifel allzeit vermuthet, daß das Gut mehr dem Mann als der Frau eigen seye. Desgleichen werden 2dò der Ehe-Frauen sammentliche Güter so lang für Paraphernal geachtet, bis das angebliche Bonum dotale vel receptitium gnugsam bewiesen ist. Solchemnach halt man 3tiò auch die Morgen-Gaab und den Mahl-Schatz, dann obgedachte Largitatem Sponsalitiam samt dem der Ehe-Frauen gebührenden Theil an denen Hochzeit-Geschenken, gemeiner Haus-Fahrnuß, und Errungenschaft bis auf anderen gnüglichen Beweis, was und wieviel. hieran pro Bono dotali vel receptitio erklärt worden, für ein wahres Paraphernal, dahingegen aber das so genannte Spiel- oder Stecknadel-Gelt für ein Receptits-Gut. Was endlich 4tò der Mann mit der Frauen Gelt oder Gut für sich und auf seinen Namen allein anschaft, das wird ihm auch allein eigen, und obwol der Frau oder ihren Erben die Vergütung ihres verwendeten Paraphernals solchenfalls gebührt, so mögen sie doch das Surrogatum selbst weder in Subsidium bey ermanglenden anderen Mittlen noch sonst vindiciren.

Von Einbringung des Heyrath- und anderen Guts, auch wie solche zu beweisen.

§. 24. Die würkliche Einbringung des Heyrath- oder anderen Guts wird 1mò nicht gemuthmasset, sondern muß von dem angebenden Theil auf Wiedersprechen bewiesen werden, welches zwar 2dò sowol durch Gezeugen als Urkunden und andere ordinari Probs-Mittel bewerkstelliget werden mag, falls aber 3tiò der Beweis auf die blosse Geständnuß des Ehe-Manns ankommt, so ist der Unterschied zu beobachten, ob die Einbringung von dem Ehe-Mann und dessen Erben selbst, oder von seinen Glaubigern oder Kindern erster Ehe in Concursu wiedersprochen werde. Von dem letztern Fall siehe Cod. Jud. Cap. 20. §. 6. n. 5. & 6. Erstenfalls aber ist 4tò nicht gnug, daß der Ehe-Mann den würklichen Empfang des versprochenen Heyrath-Guts nur in denen Ehe-Pactis allein gestehet, sondern es muß solcher noch anbey 5tò durch eine nachfolgende absonderliche Quittung bescheiniget oder sonst bewiesen seyn, ausser dessen greift 6tò Exceptio non numeratæ Dotis gegen solche Geständnuß, und zwar, wenn die Ehe länger nicht als zwey Jahr gedaurt

(45) hat, inner einem Jahr von der Zeit an, da sie durch den Tod oder sonst wiederum aufgelößt worden, oder aber da sie zwar länger als zwey, doch nicht ganze zehen Jahr gedaurt hat, längst inner drey Monaten oder neunzig Tägen noch Platz, und hindert hieran 7mo. nicht, daß die Eingeständnuß des Empfangs in denen Ehe-Pactis wiederholet, oder auf gedachte Exception in dem nemlichen Instrument renuncirt worden, wol hingegen fallt 8vò sothane Einred gänzlich weg, nachdem die Ehe zehen ganzer Jahr gedaurt hat, welches sich jedoch 9no. auch nur auf obigen Fall verstehet, da nemlich der Empfang des Heyrath-Guts in denen Ehe-Pactis gestanden worden. Ein anderes ist, wenn solches hierin nur versprochen oder constituirt wird, dann dagegen hat mehrbemelte Einred auch nach zehen Jahren allzeit und so lange noch statt, bis die Einbringung durch des Manns nachfolgende Quittung oder sonst sattsam dergethan ist. Mit denen Paraphernal-Gütern hat es 10mò hierinfalls die nemliche Beschaffenheit, wie bey dem Heyrath-Gut, sofern man deren würkliche Einbringung auf andere Art nicht als durch durch die Ehe-Pacta gegen den Ehe-Mann oder dessen Erben zu erproben weiß.

Von Versicherung obigen Guts.

§. 25. Ob und wie weit 1mò die Ehe-Frau ihrer eingebrachter Güter und Heyrathlicher Sprüchen halber sich zur Sicherheit eines stillschweigenden Unterpfands- Vorzugs- oder Separations-Rechts zu erfreuen habe, ist bereits in dem zwanzigisten Capitul des Codicis Judiciarii mit mehrern versehen, und da nun 2dò der Ehe-Mann durch liederliche Haus-Wirthschaft, oder sonst in solchen Abfall gerathet, daß die Frau mit dem Ihrigen in Gefahr stehet, so soll die Obrigkeit derselben entweder auf Anruffen, oder nach vorläuffiger Erkundigung von Amtswegen einen oder zwey Curatores Bonorum aus ihren nächsten Befreundten bestellen, welche ihr Vermögen in so lang, bis man von ihrem Ehegatten gnugsam gesichert ist, prævio Inventario verwalten. Wenn ferner 3tiò der Ehe-Frauen Güter nicht in absonderlichen gewissen Stücken (in specie) sondern nur in Heyrathlichen Sprüchen und Forderungen (in genere) bestehen, so soll man ihr oder ihren Curatoribus in obigen Fall aus des Manns Vermögen, so weit solches hierum haftet oder verschrieben ist, besondere gewiese (!) Stück jedoch salvo cæteroquin Jure Mariti vel anteriorum Creditorum bey obwaltender

(46) Gefahr auszeigen (!) , und respectivè. zur Verwaltung einantworten.

Wie weit der Mann mit seinen und seiner Ehe-Frauen-Gütern (!) disponiren möge?

§. 26. Der Mann mag 1mò weder liegend- noch fahrendes von seiner Ehe-Frauen Dotal, Paraphernal- oder Receptits- Gütern ohne ihrer ausdrücklich- oder stillschweigender Bewilligung veräusseren, es geschehe dann solches 2dò zum Nutzen derselben, oder aus Nothwendigkeit oder in solchen Sachen, welche dem Gewicht, dann der Zahl und Maaß nach genommen (Res fungibiles) oder dem Mann in gewissen Anschlag Kaufsweis überlassen worden (Venditionis gratiâ æstimatæ) oder mehr zum Gewerb und täglichen Verkehr dienen. Ausser dessen hat 3tiò eine solche Veräusserung keine Kraft, und mag das veräusserte Gut sowol von der Frauen und ihren Erben als dem Mann selbst zum Besten seiner Frauen und ihren Erben allzeit wiederum vindicirt und wiederruffen werden, doch bleibt dem Innhaber solchenfalls 4tò der Regress seiner Schadloshaltung halber an den Ehe-Mann, so weit er aus eignen Mittlen Satisfaction zu geben im Stand ist, bevor, und da er etwan 5tò bereits Nutz und Gewähr ersessen hat, so greift die Wiederruffung gegen ihn nicht mehr Platz, sondern die Frau mag sich alsdann ihres Schadens gleichwol bey ihres Manns Vermögen erholen. Unter der Veräusserung aber wird allhier 6tò nicht nur Kauf, Tausch,. Schankung oder Vermächtnuß, sondern auch die Verpfänd- Verschreib- Belehn- Vererbrecht- und all andere merkliche Beschwerung des Guts mit Grund-Dienstbarkeiten oder sonst und nicht weniger die Abtheilung in gemeinschaftlichen Sachen, sofern nicht von dem associirten Theil selbst darauf gedrungen wird, allerdings verstanden. Soviel hiernächst 7mo. des Manns eigne Güter betrift, welche der Ehe-Frauen um die Wiederlag, Wittib-Sitz oder andere Heyrathliche Sprüche und Forderungen verpfändet seynd, solche mag er ohne ihrer Bewilligung mit Gültigkeit gleichfalls nicht veräusseren, sofern sie nicht in anderweeg auf seinem übrigen Vermögen noch gnugsam gesichert ist.

Wie weit solches der Ehe-Frauen erlaubt seye?

§. 27. Die Frau soll 1mò ohne ihres Manns Wissen und Willen von ihren liegend- oder fahrenden Gütern, Rechten und Gerechtigkeiten (die Receptits-Güter allein ausgenommen)

(47) weder etwas verpfänden, verschreiben, vertheilen, oneriren oder veräusseren, noch sich einer Ansprach und Forderung begeben, und quittiren, eben so wenig sich mit anderen in Streit oder Vergleich einlassen, Erbschaften antretten, oder sonst etwas thun oder unterlassen, was ihr zu Schaden kommen oder zu Schmälerung ihrer Güter gereichen möchte. Dann diese und alle dergleichen Handlungen haben 2dò wenigst auf Seiten der Frauen keine Kraft und mögen 3tiò von dem Mann inner fünf Jahren von Zeit, da er solche in Erfahrung gebracht hat, wiederruffen werden, es seye dann 4tò zu erweisen, daß er mit Worten oder Werken dazu eingewilliget habe, dahingegen bleibt 5tò der Frauen unbenommen, mit ihren Gütern von Todwegen und durch letzten Willen, oder aber auch unter Lebendigen jedoch nur conditionatè und auf den künftigen Fall, wenn der Mann stirbt, oder die Ehe wieder aufgehoben seyn wird, frey zu disponiren. Mit des Manns Gütern gebührt ihr 6-tò ohne dessen Bewilligung so wenig, als in anderen fremden Sachen, jemalen die geringste Disposition.

Von Früchten und Kösten in Restituirung sothaner Güter.

§. 28. Bey Restituirung des Heyrath- oder anderen zugebrachten Guts müssen 1mò auch die von der Verfall-Zeit eingehobene Früchten wiederum zuruckgegeben, und die von dem letzten Jahr, worin sich selbes verfallen hat, pro rata vertheilt werden. Dagegen kommen 2dò die von dem Ehemann auf sothanes Gut aus Noth oder zum Nutzen desselben verwendete Kösten und Ausgaaben (Expensæ necessariæ vel utiles) wiederum in Abzug, jedoch dergestalt, daß 3tio unter dem Vorwand der ersten weder die zu Abtragung deren auf dem. Gut haftender Onerum noch zu Erhalt- oder Einbringung der Früchten erforderliche Ausgaben aufgerechnet werden sollen. Desgleichen leiden auch 4tò Expensæ utiles keinen Abzug, wenn der angebliche Nutzen nicht mehr existirt, oder der Aufwand nur in Kleinigkeiten bestehet, oder hingegen so groß ist, daß er ohne Schulden zu machen oder das Gut gar veräusseren zu müssen nicht ersetzt werden könnte (!). Expensæ voluptuariæ, welche nur zur Lust dienen, werden 5tò nicht abgezogen, sondern nur so weit es salvâ. Rei Substantiâ. geschehen kan, wiederum zuruck genommen.

(48) Von Heyraths-Pactis.

§. 29. Die zwischen. Braut-Personen oder Eheleuten ihrer Güter, Kinder, Succession oder anderer Ehe-Sachen halber vorgehende Beredungen und Gedinge (Pacta dotalia) seynd 1mò kein nothwendiges Stück bey der Verehelichung, sondern hangen lediglich von der Paciscenten freyer Willkür ab, und mögen 2dò sowol vor als nach der Copulation entweder von ihren selbst oder mit ihrer Bewilligung auch von denen Eltern, Befreundten und anderen errichtet werden, doch soll solches 3tio zwischer (!) Siegelmässigen Personen allzeit unter eigner schriftlicher Fertigung, bey anderen aber vor ordentlicher, das ist, vor jener Obrigkeit, worunter beede oder wenigst eins von beeden Paciscenten seiner Person halber gehörig ist, bey Vermeidung der Ungültigkeit, geschehen. Ausser dessen aber 4tò das eingebrachte Gut, wenn gleich ein vorläuffiges Pactum oder actualis Illatio durch Gezeugen oder in anderweeg erwiesen werden könte, Privilegia Dotis weder in- noch extra Concursum zu geniessen hat, sondern nur für ein Paraphernum gehalten werden solle. 5tò Ist hierunter das nemliche zu beobachten, was unter P. 3. Cap. 11. §. 1. von Pactis Successoris überhaupt verordnet worden. Im übrigen geben 6tò die Pacta in Strittigkeiten zwischen Eheleuten oder Ihren Erben allzeit vorzüglichen Ausschlag, seynd aber keine vorhanden, so bleibt es bey dem, was die Rechten überhaupt mit sich bringen.

Von anderen Handlungen und Contracten der Eheleuten.

§. 30. Kauf, Tausch, Mieth, Darlehen, Pfandschaft, Hinterlag und all andere Handlungen sowol von Todwegen als unter Lebendigen, welche nicht in denen Rechten besonders ausgenommen seynd, haben unter Eheleuten auf die nemliche Art, wie bey anderen, Platz.

Von Schankungen unter Eheleuten.

§. 31. Donationes simplices, das ist, solche Schankungen, welche unter obverstandenen Titul der Morgen-Gaab, Donationis propter Nuptias, Arrhæ vel Largitatis Sponsalitiæ nicht gemacht worden, seynd 1mò unter Eheleuten von keiner Gültigkeit, ausgenommen wenn 2dò weder von ihnen noch voriger Ehe ein Kind vorhanden oder die Schankung durch Vorabsterben des schenkenden Theils bestättiget ist. In beeden Fällen

(49) wird 3tiò zur beständigen Kraft solcher Schankung erfordert, daß sie mittels würklicher Uebergaab zum Stand gekommen, annebens vor dem Tod nicht wiederruffen, auch, da sie mehr als tausend Gulden Landswehrung betragt, bey ordentlicher Obrigkeit insinuirt, und kein Kind mehr aus selbiger Ehe nach beschehener Gaab erzeugt worden seye. Für die ordentliche Obrigkeit wird 4tò hierinfalls jene geachtet, worunter der schenkende Theil seiner Person halber zu stehen hat. Falls auch 5tò die selbe vor fünf Gezeugen geschiehet, so gilt es statt gerichtlicher Insinuation. 6tò Verstehet sich obige Summa der tausend Gulden nur von einer einzigen, nicht aber von mehr unterschiedlichen Schankungen, sofern solche allem Ansehen nach bonâ fide und nicht in Fraudem Legis geschehen. 7mo Wird durch den Mangel der Insinuation nicht die ganze Schankung, sondern nur die Uebermaaß obgedachter Summa entkräftet. Der Wiederruf kann 8vò nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geschehen, z. E. durch die Ehe-Scheidung, Veräusserung der geschenkten Sach, wie auch durch Special-Verpfändung derselben. 9no. Was der Mann seiner Frauen an Kleidern oder sonst zu ihrem Leib gehörig, schenkt, das bleibt bey Kräften, ohngeacht dieselbe vor ihm stirbt. Wie es 10mò mit denen, Schankungen unter Eheleuten, wenn Creditores oder Kinder von voriger Ehe vorhanden seynd, gehalten werde, siehe in folgenden drey und dreyssigsten §vo n. 4to, dann in 47 und 48isten §vo. Jene Schankungen aber, welche 11mò die Frau nicht von ihrem Mann, sondern von anderen bekommt, gehören nicht ihr, sondern dem Mann allein, ausser soviel die Hochzeit-Geschenke, dann oberwehnte Morgen-Gaab, Donationem propter Nuptias, Arrham vel Largitatem Sponsalitiam und allanderes betrift, was ihr nicht in Ansehen des Manns sondern von Freundschaft- oder anderer Ursachenwegen auf ehrbare Weis geschenkt wird.

De Communione Bonorum unter ihnen.

§. 32. Die Gemeinschaft der Güter, worinn. beede Eheleut gewissermassen zu stehen haben, erstreckt sich 1mò entweder auf alle sowol gegenwärtig- als künftige- (!) oder aber nur auf einige Güter, und wird hiernach bald Generalis, bald Particularis benannt. Jene hat 2dò nur statt, wo es durch besondere Geding ausdrücklich also beliebt worden, diese aber gehet 3tiò hiesigem Lands-Gebrauch nach und wo kein anderes bedungen

(50) ist, ebenfalls nicht weiter als auf die Hochzeit-Geschenk, dann gemein-vermischte Haus-Fahrnuß und die Errungenschaft. Beede Gattungen von Gemeinschaft, nemlich sowol generalis als particularis, werden 4tò nach denen allgemeinen Gesellschafts-Rechten und Reguln, soweit solche nicht durch besondere Verordnungen oder Geding beschränkt seynd, bey vorfallenden Irrungen beurtheilt, mithin hat auch 5tò regulariter gleicher Gewinn und Verlust bey gemeinschaftlichen Stücken zwischen Eheleuten Platz, welches insonderheit 6tò bey Jenen wol zu merken ist, so zu offenen Kram- und Markt-Sitzen, offene Gastung oder gemeines Gewerb und Handthirung treiben, als da z. E. seynd Metzger, Becker, Braü, Küchel- und Zuckerbacker, Meth-Schenken, Köch, welche Gastungen halten und dergleichen. Damit aber auch 7mo. unter eben gedachten Personen wegen deren in Ansehen ihrer gemeinschaftlicher Handthirung und Gewerbschaft gemachter Schulden und sonstigen Verlust oder Gewinns desto weniger Streitt entstehe, soll die Obrigkeit fleissige Vorsehung thun, daß. in denen Heyraths-Pactis allzeit vorher ausgetragen werde, wie es hierinfalls zu halten seyn mögte.

Von der Correal-Obligation oder Intercession der Eheleuten.

§. 33. 1mò Hat ein Ehegatt für das andere regulariter weder ex Delicto noch Contractu zu haften, folgende drey Fälle ausgenommen. Erstens wenn sie sich für- oder neben einander verbinden und verschreiben. Zweytens in Casu Societatis vel Communionis Bonorum, oder wo sonst drittens Causa debendi etwan unter ihnen gemeinschaftlich ist, wie z. E. bey denen Hochzeits-Kösten, oder denen auf Belohnung der Heyraths-Unterhändlern erloffenen billichen Ausgaaben, dann derwegen gemachten Schulden und dergleichen. Es ist aber auch 2dò zu beobachten, daß die von der Ehe-Frauen entweder mit oder für ihren Ehe-Mann, zumal in Schuld-Sachen, beschehene Verschreibungen, Obligationes und Intercessiones auf ihrer Seite gar keine Kraft oder Verbindlichkeit haben, es seye dann das entnommene Gelt zu ihrem eigenen sonderbaren Nutzen verwendet, oder von selber auf ihre disfallige Freyheit, nach vorläuffiger gnugsamer Certioration in Conformität nächstfolgenden §vi. in Rechtsbehöriger Form renuncirt worden, welch letzterenfalls sie jedoch auch andergestalt nicht, als salvo Jure Ordinis und soviel die blosse Mitverschreibungen betrift, cum Beneficio

(51) Divisionis zu haften hat. 3tiò Stehet in Casu Communionis vel Societatis Bonorum ein Ehegatt für das andere nur um die in Ansehen des gemeinschaftlichen Vermögens gemachte Schulden, und auch bey diesen nicht weiter, als à Proportion seines bedungen- oder Statutenmässigen Antheils. Dahingegen kan sich aber auch 4tò kein Ehegatt die ihme von dem anderen Ehegatten gemacht- und oben benannte Donationes simplices zueignen, solange nicht desselben Schulden völlig getilgt seynd.

Von Erinnerung und Certioration einer Ehe-Frauen in obverstandener Obligation.

§. 34. 1mò Kommt der Ehe-Frau, welche sich mit oder ohne Verpfändung ihrer Güter für ihren Ehe-Wirth Bürgschaftsweis oder neben ihm als selbst Schuldnerin (!) verschreibt, eine doppelte Freyheit zu, nemlich daß erstlich eine solche Verschreibung obverstandener massen nicht gültig ist, zweytens derselben ihrer Heyrathlicher Sprüchen halber nach mehrern Außweis des Codicis Judiciarii der Vorgang in Concursu Creditorum gebührt. Sofern sich nun 2dò die Frau dieser Freyheiten verzeihen will, soll man ihr solche vorhero in Abweesenheit ihres Manns durch die ordentliche Obrigkeit, oder da sie eine Siegelmässige Person ist, durch einen besonderen und gnugsam verständigen Anweiser erinneren, und was ein- so andere Freyheit eigentlich mit sich bringt, deutlich und unterschiedlich erklären, annebens aber 3tiò dieselbe befragen: ob sie willig daran komme, oder von ihren Ehe-Mann gezwungen worden seye? Item ob es nicht ihr oder ihren Kindern zum Schaden gereiche? und endlich ob sie sich beeder Freyheiten oder nur einer allein begeben wolle? 4tò soll die Certioration von der Obrigkeit allzeit protocollirt, und da die Summa mehr als 50 fl. betrift, ordentlich verbrieft, unter Siegelmässigen Personen aber 5tò ein schriftliches Instrument darüber errichtet, und sowol von der Frau selbst, wenn sie schreiben kan, als dem Anweiser, und noch einer anderer gefreyter Person mit unterschrieben und gefertiget werden, 6tò Ist nicht gnug, daß man die Certioration also geschehen zu seyn in dem Instrument schlechterdings hinschreibe, sondern es muß dieselbe in obverstandener Maaß würklich vorgenommen worden seyn, indessen wird besagtem Instrument, worin von beschehener Certioration ausdrückliche Meldung geschiehet, solange geglaubt, bis das Wiederspiel sattsam erwiesen ist. 7mo. Halt man jene Obrigkeit hierinfalls für die ordentliche,

(52) worunter die Frau ihrer Person oder Güter halber, sofern solche mit verschrieben werden, gehörig ist. Von Verschreibungen der Ehe-Frauen, welche nicht für ihren Ehe-Mann, sondern für andere geschehen, siehe mit mehrern P. 4. Cap. 10. §. 23. & seq.

Wie sich Eheleut einander succediren.

§. 35. Obschon nach gemein- geschriebenen Recht das überlebende Ehe-Gemächt, wenn solches arm und ohne Heyrath-Gut ist, den vierten Theil von des Verabgestorbenens Vermögen, oder da mehr als drey Kinder vorhanden seynd, einen gleichen Kinds-Theil überkommt, oder allenfalls bey ermanglenden anderen Erben und Bluts-Befreundten in der völligen Verlassenschaft succedirt, so ist doch dieses in hiesigen Landen niemal üblich gewest, und soll auch hinführo nicht darauf gesehen, sondern falls weder durch Geding, noch letzten Willen, ein andere Fürsehung von Succession der Eheleuten geschiehet, alsdann lediglich das jenige beobachtet werden, was in nächst folgenden §vis von denen unterschiedlichen vier Todfällen deutlich verordnet ist.

Erster Successions-Fall.

§. 36. Stirbt der Mann vor der Frau und verlaßt Kinder von ihr, oder voriger Ehe, so folgt der Frauen 1mò all ihr eingebrachtes Gut, 2dò die Morgen-Gaab, 3tiò von der Errungenschaft ein gleicher Kinds-Theil, soviel nemlich einem jeden Kind ohne Verzicht, letzten Willen oder besonderer Disposition gebühren mag. 4tò All ihr End und Gebänd,. Kleider, und was zu ihren Leib gehört, nebst denen Kleinodien, welche ihr nicht zur blossen Zierde von ihrem Mann überlassen worden. 5tò Von der gemein-vermischter Haus-Fahrnuß ein durchgehender gleicher Kinds-Theil. 6tò Was ihr der Mann förmlich- und rechtmässiger Weis geschenkt hat. Dafern sie ihm aber 7mo. ein gewiss- und rechtes Heyrath-Gut zugebracht hat, ohne daß der künftiger Tod-Fällen halber etwas vorgesehen ist, so folgt ihr nicht nur das Heyrath-Gut, sondern auch die Wiederlag, jedoch diese nur nutznießlich, solang sie lebt, und endlich auch all Obiges ausser des Kinds-Theils von der Errungenschaft. Mit dem Wittib-Sitz aber wird es 8vò nach Maaßgaab vorhergehenden fünfzehenden §vi gehalten.

(53) Zweiter Fall.

37. Stirbt die Frau vor dem Mann mit Hinterlassung eines oder mehr Kindern von ihm oder ihnen vorigen Mann, so zeigt er 1mò seinen eignen Kindern das Mütterliche Gut aus, denen Kindern aber, welche nicht von ihm seynd giebt er 2dò alles hinaus, was ihm die Frau zugebracht hat. Desgleichen 3tiò die Morgen-Gaab, sofern eine bedungen worden, 4tò ihr End und Gebänd, samt obverstandenen Kleinodien, Kleidern und was zu ihren Leib gehörig gewest. All übriges bleibt ihm 5tò allein, und ist er ein mehrers auszuzeigen oder herauszugeben nicht schuldig. Wäre ihm aber 6tò ein Heyrath-Gut ohne Geding, wie es auf künftige Todfälle Gehalten werden solle, zugebracht, so hat er solches auch Lebenslänglich zu geniessen.

Dritter und vierter Fall.

§. 38. Stirbt der Mann vor der Frau, oder die Frau vor dem Mann ohne Kinder von dieser oder voriger Ehe, so giebt das überlebende Ehe-Gemächt denen Erben des Vorabgestorbenen hinaus 1mò alles was ihm von demselben zugebracht worden, ausser des Ehe-Betts. Hingegen bleibt ihm 2dò die Errungenschaft völlig, jedoch die Helfte nur nutznießlich, um welche auch besagten Erben Caution zu leisten ist, daß sie nemlich sothane Helfte nach dem Tod des überlebenden Ehegemächts ungeschmälert erhalten wollen. Hätten die Eheleut 3tiò ein gewisses Heyrath-Gut und Wiederlag einander bedungen, so nimmt die überlebende Frau jenes wiederum zuruck, und dieses geniesset sie Lebenslänglich, oder falls sie vorabstirbt, so nimmt der Mann die Wiederlag zuruck, und geniesset das Heyrath-Gut Lebenslänglich, gegen Leistung gnugsamer Caution, annebens bleibt auf solchen Fall dem überlebenden die Helfte der Errungenschaft eigenthümlich, die andere Helfte nutznießlich. 4tò Wird es mit denen Schankungen nach Maaßgaab des ein- und dreyssigsten, und mit dem Wittib-Sitz nach Ausweis des fünfzehenden §vi gehalten.

Von Aufhebung der Ehe-Verlobnüß.

§. 39. Die Ehe-Verlobnuß wird entweder beeder- oder nur einerseits aufgelöst. Das erste ergiebt sich 1mò durch den Tod eines Ehe-Verlobtens, 2dò durch ein zierliches Gelübde der Keuschheit,

(54) 3tiò durch nachfolgende Verehelichung mit einer anderen Person, 4tò durch beederseitige Einverständnuß und Zurucknahm des gegebenen Worts, ohngeacht solches mit einem Eid bekräftiget worden. Das andere hingegen geschiehet 5tò wenn ein Theil untreu wird, und sich mit einer anderen Persohn entweder auf weitere Ehe-Verlobnuß einlaßt, oder leichtfertig verbricht, dann dadurch wird zwar der unschuldig-. nicht aber der schuldige Theil seines Versprechens entbunden. Desgleichen wenn 6tò einerseits durch Hervorkommung eines neu- und vorhin nicht bekannt gewesten Umstands die Sach dergestalt alterirt wird, daß der andere Theil, wenn er hievon Wissenschaft gehabt hätte, sich so leicht auf die Ehe-Verlobnuß nicht eingelassen haben würde, so ist dieser alsdann auch nicht mehr hieran gebunden.

Von der Ehe-Scheidung oder Divortio.

§. 40. Eheleut werden 1mò entweder nur zu Tisch und zu Bett, oder völlig und dergestalt geschieden, daß das Eheband dadurch aufgelößt wird, und sich mithin jeder Theil wiederum weiter verehelichen kan. Keins von beeden soll 2dò eigenmächtiger Weis geschehen, sondern dergleichen sich selbst voneinander trennende Eheleut wiederum zusammengeschaft werden, solange sie nicht von der geistlichen Obrigkeit Toleranz-Brief und so genannte Permittimus beybringen, oder würklich. in dem Separations-Process gegeneinander stehen, welch-letzternfalls 3tiò die Frau von dem Mann nicht nur die Nöthige Streits-Kösten, sondern auch wenigst bis zu Austrag der Sach den gebührenden Unterhalt forderen mag, es seye dann, daß sie sich boshafter Weis selbst von ihm wegbegiebt, und auf Ermahnen nicht wiederum zuruckkehrt.

Soviel das Eheband oder Vinculum betrift,

§. 41. Das Eheband wird in Matrimonio rato nur durch Antrettung und Profession des Geistlichen Ordens-Stands oder durch Päbstliche Dispensation, in Matrimonio consummato aber andergestalt nicht, als durch ein oder anderen Ehe-Gemächts natürlichen Tod aufgelößt, welcher jedoch auf dem Fall, da das überlebende zur weiteren Ehe schreiten will, notorisch oder vollkommen erwiesen seyn muß.

(55) Oder nur zu Tisch und zu Beth (!).

§. 42. Die Ehe-Scheidung zu Tisch und zu Bett (quò ad Thorum & Mensam) kan begehrt werden 1mò wenn man mit dem anderen Ehegatten ohne grosser Leibs- oder Seelen-Gefahr nicht mehr leben kan. 2dò Um verübten Ehebruchswillen, ausgenommen da das Ehe-Gemächt, welches die Scheidung begehrt, selbst dergleichen Verbrechen begangen, oder dem anderen schuldhafte Anlaß dazu gegeben, oder sich mit Worten oder Werken wiederum ausgesöhnt hat, oder der Ehebruch ohne Verschulden z. E. aus Zwang oder Irrthum geschehen ist. 3tiò Muß die angebliche Ursach der anverlangten Scheidung wenigst durch starke Indicia gnüglich bewiesen seyn, und da dieselbe 4tò von Ehebruchswegen vorgenommen wird, so daurt, sie bis zu selbstig beederseitiger Wiederaussöhnung beständig, ausser dessen aber nur so lang, als die Ursach nicht aufhört.

Würkung dieser letzteren Ehe-Scheidung.

§. 43. 1mò Wenn eine gültige Ehe aus Verschulden des Ehe-Manns z. E. wegen verübten Ehebruchs oder Grausamkeit zu Tisch und zu Bett geschieden wird, so nimmt die Frau alles zu sich, was ihr auf den Fall, wenn der Mann vor ihr gestorben wäre, von Geding oder von Rechtswegen gebührt hätte. Nebst deme fallt ihr die Wiederlag, oder da keine bedungen ist, ein gleicher Kinds-Theil, oder bey ermanglenden Kindern der vierte Theil von des Manns sammentlichen Vermögen, wie sich solches zur Zeit der Ehe-Scheidung befunden hat, also gleich eigenthümlich zu, und was sie ihm ferner durch letztwillige Disposition etwan zugedacht hat, wird dadurch aufgehoben. Tragt aber 2dò die Ehe-Frau Schuld an sothaner Scheidung, so verliehrt sie nicht nur Heyrath-Gut und Morgen-Gaab, samt ihren Antheil von der Errungenschaft, sondern auch was ihr von dem Mann sowol vorals (!) währender Ehe geschenkt, oder durch letzten Willen verschaft worden, welch-alles sofort demselben eigenthümlich verbleibt, und da kein Heyraths-Gut bedungen ist; so bekommt er statt dessen von der Frau sammentlichen Vermögen die nemliche Portion eigenthümlich, welche sie obgedachtermassen in dem Gegenfall von seinem Vermögen zu suchen hat. Desgleichen bleibt ihm ohngeacht der Scheidung die Administration und Nutzniessung des Paraphernal-Guts, solang die Frau lebt,

(56) wohingegen er solche zu alimentiren schuldig ist, so weit nicht etwan die Receptits-Güter zu ihrem Unterhalt hinreichen. Falls nun 3tiò mehrgedachte Ehe-Scheidung Leibs- oder Gemüths-Krankheit halber oder sonst ohne ein- oder anderen Ehegattens Verschulden vorgenommen wird, so seynd zwar die geschiedene Eheleut auf Art und Maaß, wie oben §vo 12. n. 7. mit mehrern versehen ist, zur Alimentation einander verbunden, im übrigen aber bleibt es ihrer Güter halber, solang sie beede bey Leben seynd, durchgehends dabey, wie es vor der Ehe-Scheidung gewest. 4tò Kommt endlich durch die Wiederaussöhnung der geschiedener Eheleuten alles in den vorigen Stand, dergestalt, als wäre die Ehe-Scheidung gar niemal zwischen ihnen vorgegangen.

Von ungültiger Ehe (Nuptiis irritis.)

§. 44. Wenn sich nach der Copulation ein Impedimentum dirimens bezeigt, und die Ehe deswegen für ungültig und kraftlos erklärt wird, so seynd drey Fälle wol dabey zu unterscheiden, nemlich ob sothane Verehelichung 1mò entweder von beeden Eheleuten, oder 2dò nur von einem allein, oder 3tiò von keinem mit guten Glauben und in redlicher Meinung, daß selbe gültig- und Rechts-beständig seye, contrahirt worden. In dem 1ten Fall nimmt die Ehe-Frau sowol ihr Heyraths- als Paraphernal- und Receptits-Gut nebst der Morgen-Gaab und dem von der Errungenschaft, gemein-vermischter Haus-Fahrnuß und denen Hochzeit-Geschenken gebührenden Antheil, wie auch ihr End, Gebänd, Kleider, Kleinodien und was zu ihrem Leib gehört, wiederum zuruck. All-anderes hingegen verbleibt dem Mann, und was sie beede vor- oder währender Ehe einander geschenkt haben, das fallt nebst dem Wittib-Sitz gleichfalls wiederum zuruck. Im übrigen würkt eine solch-vermeinte Ehe (Matrimonium putativum) solang sich die Eheleut in bona fide befinden, das nemliche, was eine wahrhaftlichen Sprüchen und Freyheiten, als Rechtmässigkeit deren Kindern und Vätterlicher Gewalt, oder sonst denen Rechten nach zu würken pflegt. In dem 2ten. Fall hat sich der unschuldige Theil aller Rechten und Freyheiten, welche einer gültigen Ehe anhangen, zu erfreuen, und erhalt mithin auch alles, was einem Ehegatten auf Vorabsterben des anderen von Rechts- oder Gedingswegen gebührt, jedoch mit dem in §vo 36. 37. 38.

(57) bemerkten Unterschied, ob Kinder vorhanden seynd oder nicht, und weil derselbe hiernächst von dem anderen Theil auf eine so nachtheilich- als betrügliche Weis eingeführt worden, so gebührt ihm zur Gnugthuung ein gleicher Kinds- oder bey ermanglenden Kindern der vierte Theil von des schuldigen Theils sammentlichen Vermögen alsogleich eigenthümlich, die Kinder aber werden für rechtmässig gehalten, und wenn der Vatter in bona fide gewest, so bleiben sie auch unter seiner Vätterlicher Gewalt, ausser dessen folgen sie der Mutter, und müssen nichtsdestoweniger von dem in mala fide gewesten Vatter alimentirt werden. In dem 3ten Fall seynd die Kinder für unehelich zu halten und fallt sowol das Heyrath-Gut, als Wiederlag und Morgen-Gaab nebst denen einander gemachten Schankungen, oder da kein Heyraths-Gut bedungen ist, der vierte Theil von beederseitigen sammentlichen Vermögen dem Fisco heim, und wie im übrigen bey dergleichen Verehelichungen auf Seiten des jenigen Theil, welcher malâ fide darein gegangen ist, gemeiniglich das Crimen Adulterii, Sacrilegii, Bigamiæ, Uxoricidii &c. mitunterlauft, so bleibt die Criminal-Straf nach Ausweis des Cod. Crim. deswegen ebenfalls noch bevor.

Von ungleichen Stands-Heyrathen.

§. 45. Die zwischen ungleichen Stands-Personen vorgehende Verehelichungen werden ohne Unterschied, ob die Antrauung zur link- oder rechter (!) Hand geschehen, sowol nach Geistlich- als Weltlichen Rechten für eine wahre Ehe geachtet, und seynd mithin auch quò ad Effectus Civiles von der nemlichen Würkung, ausser soweit durch besondere Geding, Herkommen, oder Statuta ein anderes versehen ist.

Von zweyt oder weiterer Ehe.

§. 46. Nach Absterben eines Ehegattens kan 1mò das andere nach eignen Belieben alsofort wiederum zur zweyt- oder weiteren Ehe schreitten, und obwol 2dò in denen Römischen Rechten verschiedene Straffen hierauf geschlagen seynd, so haben doch solche weder nach Geistlichen Recht, noch hiesigen Lands-Gebrauch mehr statt, ausser soviel hievon im nächstfolgenden §vo enthalten ist, welch-alles 3tiò auch gegen jene Wittiben Platz greift, so sich zwar nicht wiederum vereheligen, jedoch einen schlecht- und unzüchtigen Lebens-Wandel führen.

(58) Straf derselben.

§. 47. Die Straffen, womit die zweyt- oder weitere Verehelichung üblicher Massen belegt zu werden pflegt, bestehen dem hiegen (!) Lands-Gebrauch und Recht nach nur noch darin: 1mò Was man von des verstorbenen Ehegattens Vermögen Titulo merè lucrativo & gratuito überkommt, das bleibt dem anderen zur weiteren Ehe Schreittenden zwar noch Lebenslänglich nutznießlich, aber das Eigenthum gehet davon verlohren und fallt denen Kindern des verstorbenen Ehegattens, von welchen das Gut herrührt, zu gleichen Theilen dergestalt zu, daß keinem Kind ein mehrers als dem anderen hievon zugeeignet werden mag. Gleiche Beschaffenheit hat es 2dò mit dem von Vätterlichen- oder respectivè Mütterlicher Seite herrührenden Vermögen eines Kinds oder Enkels, soviel hievon der Vatter oder Ahn-Herr, Mutter oder Ahn-Frau mit und nebst des Kinds oder Enkels-Geschwistert- respectivè Geschwistert-Kindern ererbt, massen solches bemelten Eltern, welche entweder vor oder- nach dem Tod ihres Kinds oder Enkels. wiederum heyrathen, zwar nutznießlich verbleibt, das Eigenthum hingegen verstandenen Geschwistert- oder Geschwistert-Kindern von beeden Banden ohne Unterschied, ob sie verzichten seynd oder nicht, zu gleichen Theilen zufallt. 3tiò Kan auch das Ehegatt, welches sich abermals ehelichet, von seinem eignen Vermögen dem neuen Ehegatten für seine Person kein mehrers als einem Kind von voriger Ehe, welches am wenigsten bekommt, Titulo merè gratuito & lucrativo durch letzten Willen oder sonst zuwenden, und soll allensfalls (!) solcher Ueberschuß unter denen Kindern voriger Ehe allein vertheilt werden. 4tò Verliehrt endlich die Mutter oder Ahn-Frau durch weitere Verehelichung die Vormundschaft über ihre Kinder und Enklen.

Fälle, worin letztbemelte Straffen nicht Platz greiffen.

§. 48. All jetztbemelte Straffen überhaupt greiffen nicht Platz, wenn das verstorbene Ehegatt, von dessen Vermögen allenfalls die Frag ist, auf die weitere Ehe erweislicher massen selbst eventualiter und ausdrücklich eingewilliget hat. Insonderheit aber fallt obgedachte 1ste und 3te Straf hinweg, wenn von voriger Ehe kein Kind oder Kinds-Kind mehr vorhanden ist, oder die vorhanden geweste schon vor dem weiters

(59) verehelichten Ehegatten wiederum sammentlich verstorben seynd, oder auf sothane weitere Verehelichung bereits nach erlangter Volljährigkeit ohne Vorbehalt eingestimmt haben. Die 2te Straf hingegen hört erstens auf in dem Vermögen, welches das geerbte Kind oder Enkel nicht von Vätter- oder respectivè. Mütterlicher Seite, sondern anderwärtsher gehabt, zweytens wenn von demselben kein Geschwistert respectivè Geschwistert-Kind von beeden Banden mehr vorhanden gewest, oder drittens sammentliche schon vor dem Binubo vel Binuba verstorben wären, viertens wenn der Sohn in einem Bettel-Orden, der kein Eigenthum haben kan, Profession macht, fünftens wenn das Kind oder Enkel auf weitere Verehelichung mit ausdrücklicher Vermeldung, daß dadurch an dem Eigenthum nichts benommen seyn soll, einwilliget.

Von Ehe-Händlen.

§. 49. Von Strittigkeiten zwischen Eheleuten oder Eheverlobten Personen (Causis matrimonialibus) ist hier nur folgendes zu bemerken. 1mò Wenn es um die Ehe selbst, und deren Contrahir- oder Dissolvirung zu thun ist, so gehört die Sach an die Geistliche Obrigkeit, falls aber 2dò der Streitt nur die Güter der Eheleuten, insonderheit die Succession, Alimentation, oder Rechtsmässigkeit ihrer Kindern und andere dergleichen Effectus merè Civiles betrift, so soll sich die Weltliche Obrigkeit von der Geistlichen weder unter dem Vorwand der Connexion noch sonst hierin einigermassen vorgreiffen lassen, viel weniger die Partheyen selbst bey Vermeidung unnachlässiger Straf und Ahndung ihren Recurs dahin nehmen. 3tiò Haben die hierin vorkommende Klagen und Actiones nichts besonders an sich, ausser daß 4tó in der Prob auch Domestiquen, Anverwandte und Vormünder, nach abgelegter Vormundschaft, für unverwerfliche Gezeugen, angesehen werden. Wo im übrigen 5tò der Geistlichen Obrigkeit durch obige Verordnungen an deme, was das Ecelesiasticum betrift, keinesweegs vorgegriffen seyn, sondern solches dem Weltlichen Richter nur quò ad Effectus Civiles zur Richt-Schnur dienen solle.

(60) Siebendes Capitul

Von Pfleg-. und. Vormundschaften.

(Tutelâ vel Curatelâ).

Was die Vormundschaft seye?

§. 1. Die Vormundschaft ist eine Gewalt und Macht, anderen, die sich Alters halber selbst noch nicht regiren können, fürzustehen, und sowol ihr Person als Vermögen in gebührende Obsorg zu nehmen.

Wer unter der Vormundschaft zu stehen habe?

§. 2. 1mò Werden nur unmündig- oder unvogtbare Kinder (Impuberes) und zwar die Knaben, welche das vierzehende, und Mägdlen, welche das zwölfte Jahr ihres Alters noch nicht hinterlegt haben, mit Vormündern versehen. 2dò Solang sie aber noch unter Vätter- oder Groß-Vätterlicher Gewalt stehen, hat die Vormundschaft nicht statt, ausgenommen, da der Vatter, respectivè Groß-Vatter, selbst curatelmässig ist, und seinen Kindern nicht vorstehen kan. 3tiò Wer schon einen Vormund hat, wird nicht weiter bevormundet, ausser. zu gewissen Handlungen oder nur Interims- oder Adjunctionsweis, wo es die Umstände also erforderen.

Wer Vormund seyn könne?

§. 3. Jeder kan zum Vormund bestellt werden, ausgenommen folgende. 1mò All Jene, welche mit solchen Leibs- oder Gemüths-Mänglen behaftet seynd, daß sie sich selbst nicht, geschweigens anderen recht fürstehen mögen, z. E. unsinnig- mondsüchtig- kränklicht- blind- stumm- und taube Personen, declarirte Verschwender, wie auch Minderjährige, ohngeacht sie ihrer Person halber bereits Veniam Ætatis erhalten haben. 2dò Geistliche Ordens-Personen. 3tiò Weibsleut, jedoch mit Ausnahm der leiblichen Mutter und Groß-Mutter. 4tò Ketzer und Unglaubige über Christ-Catholische Puppillen.

(61) 5tò Ehrlos, verleumd oder schlechte Personen ausser über ihres Gleichen. 6tò Stief-Vätter ohne sonderbar erheblich- und von der Obrigkeit gut befundener Ursach. 7mo. Churfürstlich-würkliche Räth und Beamte, ohne Churfürstlich-Gnädigster Erlaubnuß, jedoch in Conformität der neuverbesserter Raths-Ordnung. 8vò Wer durch Vätterliche Verordnung von der Vormundschaft benanntlich ausgeschlossen, oder 9no. ausser Lands wohnhaft, oder sonst von denen Pfleg-Kindern und ihren Gütern soweit entsessen ist, daß man ohne grossen Kösten und Beschwernussen der Vormundschaft nicht wol abwarten kan. 10mò Wer mit des Pfleg-Kinds Eltern in grosser Feindschaft gestanden, oder 11mò mit dem Puppillen selbst in Streitt und Irrung befangen, oder 12mò demselben zur Zeit, da die Vormundschaft übernommen werden soll, schon würklich schuldig ist, oder etwan selbst eine Forderung an ihn hat.

Unterschied der Vormundschaft.

§. 4. Die Vormundschaft wird entweder in Kraft eines letzten Willens, oder nächster Bluts-Verwandschaftwegen, oder aus Obrigkeitlichen Befehl übernommen. Die erste heißt Testamentaria - die andere Legitima, die dritte Dativa. Es soll aber die letztere andergestalt nicht, als in Ermanglung der zweyten, und diese ebenfalls nur bey ermanglender Testamentaria Platz greiffen.

Tutela Testamentaria.

§. 5. Vatter oder Groß-Vatter haben 1mò das Recht denen bey ihren Hintritt annoch unter Vätterlich- respectivè Großvätterlicher Gewalt stehenden unvogtbaren Kindern oder Enklen einen oder mehr Vormünder mittels letztwilliger Disposition zu verordnen, die Mutter hingegen, wie auch andere mit Vätterlicher Gewalt nicht begabte Personen seynd 2dò dessen nur soweit befugt, als sie denen Kindern etwas hinterlassen und wegen Administrirung sothanen Guts besondere Anordnung machen. 3tiò Seynd zwar die §vo præc. 3. benannte Personen von der Tutela Testamentaria regulariter ausgeschlossen, wenn aber gleichwol in dem Vätter- oder Groß-Vätterlichen letzten Willen ein Minderjähriger zum Vormund benannt ist, so bestelt die Obrigkeit mittlerweil und in solang, bis der Tutor Testamentarius großjährig wird, einen

(62) Interims-Vormund, desgleichen wenn 4tò der Vatter Debitorem vel Creditorem Puppilli zum Vormund bestellt, und aus der Disposition selbst oder sonst gnug erscheint, daß er von der Schuld oder Forderung gute Wissenschafft gehabt hat, so bleibt es zwar bey dieser Bestellung, jedoch dergestalt, daß neben ihm auch noch ein Curator von der Obrigkeit benannt wird, um den Pupillen gegen seinen Vormund selbiger Schuld oder Forderung halber gebührend zu vertretten. 5tò Kan Tutor Testamentarius unter gewisser Bedingnuß oder auf gewisse Zeit von dem Vatter ernannt. werden, welchenfalls die Obrigkeit pendente Conditione oder vor bestimmter Zeit mittels bestellender Interims-Curatel nöthige Vorsehung thut. Dafern auch 6tò der Vätterliche letzte Willen aus Abgang der erforderlicher Zierlichkeit oder anderen Mangels halber nicht bestehen kan, so wird doch dadurch die hierin beschehene Vormundschafts-Verordnung nicht kraftlos, wenn man nur von des Vatters Intention gnugsam gesichert ist, im übrigen hat es 7mo dem alten Teutschen Gebrauch. und Herkommen nach mit Vormündern, welche von dem Vatter auch ausser letztwilliger Disposition auf andere Art benannt, oder gar durch Heyraths- und Familien-Pacta verordnet seynd, die nemliche Bewandnuß, wie. mit Tutoribus Testamentariis.

Tutela Legitima.

§. 6. Wenn entweder keine Tutela Testamentaria verordnet ist, oder die verordnete nicht zum Stand kommt, so fallt 1mò die Vormundschaft auf des Puppillens nächste Bluts-Verwandte, und zwar vorzüglich auf den Vatter, soweit die Kinder nicht mehr unter seiner Vätterlicher Gewalt stehen, sodann auf die Mutter, hernach auf die Groß-Eltern und zwar zuförderst auf. die von Vätterlicher Seite, endlich aber nach Abgang der aufsteigender Linie auf die nächste Seiten-Verwandte der Ordnung nach, wie sie sonst ab Intestato zu succediren pflegen, ohne Unterschied, der Cog- oder Agnation, ausgenommen soviel 2dò die Manns-Lehen und Fideicommissa Familiæ betrift, in deren Verwaltung die Agnaten denen Cognatis sowol von der Collateral (!) als aufsteigender Linie allzeit vorgezogen werden. Das Eintrettungs-Recht (Jus Repræsentationis) hat 3tiò hierinfalls wie in Erb-Fällen, unter ihnen Platz, und da nun 4tò mehr Anverwandte von gleichen Grad vorhanden seynd, so gebührt ihnen auch die Vormundschaft miteinander.

(63) Ein Tutor Legitimus muß 5tò zur Vormundschaft tüchtig seyn, dergestalt daß der nächste unfähige von denen zwar weiter Gesippten, aber fähigen, ausgeschlossen wird. Welches auch 6tò bey minderjährigen Befreundten, jedoch nur solang, bis sie zu vollen Jahren gelangen, beobachtet, und mitlerweil (!) die Vormundschaft denen übrigen Befreundten oder anderen von der Obrigkeit übertragen werden soll. Bey der Mutter und Groß-Mutter ist 7mo. zu unterscheiden, ob ihr die Vormundschaft durch letzten Willen, Heyraths-Geding und andere dergleichen Vätterliche Disposition ausdrücklich übertragen worden, oder nicht. Letzternfalls sollen ihr zwey ordentlich verpflichtete Mitvormünder und zwar vorzüglich aus des Puppillens nächsten Befreundten, erstenfalls aber nur zwey unverpflichtete Beyständer zugegeben werden, welche allenfalls, wenn sie schlechte. Haus-Wirtschaft von ihr verspüren, der Obrigkeit alsogleich gebührende Anzeig hierüber thun sollen. 8vò Wenn die Anverwandte über die Fähigkeit, Nähe des Grads, oder sonst miteinander der Vormundschaft halber streitten, so soll die Obrigkeit bis zu Austrag der Sach nöthige Interims-Bestellung machen.

Tutela Dativa.

§. 7. Bey ermanglender Tutela Testamentaria & Legitima wird 1mò die Vormundschaft von der ordentlich- das ist, von jeder Obrigkeit bestellt, worunter des Puppillens Vatter zur Zeit des Tods seine ordinari Wohnstatt, oder da er eine gefreyte Person gewest, sein Forum privilegiatum gehabt hat. Wobey 2dò zuförderst auf die Fähigkeit der Person gesehen, und keiner, der laut vorgehenden dritten §vi von der Vormundschaft ausgeschlossen ist, hierzu gebracht werden solle. 3tiò Gebührt sich in Tutela Dativa keinesweegs, daß die Bestellung nur unter gewissen Bedingnussen, oder auf gewisse Zeit geschehe. 4tò Wenn sich unter denen Obrigkeiten ein Streit über das Recht die Vormundschaft zu bestellen ereignet, soll solche provisionaliter von der nächst höheren Obrigkeit bestellt werden.

Wer um die Bevormundung. ansuchen möge oder solle.

§. 8. Um die Bevormundung eines Puppillens mag 1mò Jedermann von der ganzen Gemeinde, sogar der Puppill selbst, sonderbar aber jene, welche etwan einer an ihn habender

(64) Forderung oder anderer Ursach halber daran liegt, bey der behörigen Obrigkeit ansuchen, die nächste Anverwandte hingegen, wie auch die von dem Vatter benannte Tutores Testamentarii seynd 2dò darum anzusuchen schuldig und zwar längst inner dreyssig Tägen von der Zeit an, da sie Wissenschaft von dem Vormundschafts-Fall haben, bey Vermeidung willkürlicher Straf und Ersetzung alles Schadens, welcher dem Puppillen durch längere Nachsicht zuwachset. 3tiò Liegt der behörigen Obrigkeit auf dem Fall, wenn sich niemand darum meldet, von Amtswegen und bey der nemlichen Straf zeitlich dafür zu sorgen allerdings ob. Was aber jemand 4tò um sothaner Bevormundung. willen redlicher Weis aufgewendet hat, das soll man ihm von des Puppillens Vermögen wiederum vergüten.

Was der Vormund vor Antrettung der Vormundschaft zu beobachten habe?

§. 9. Man soll sich 1mò bey. schwerer Straf aus Vätterlicher Anordnung, noch Obrigkeitlichen Befehl, oder von Anverwandschaftswegen der Vormundschaft unterziehen, ohne daß vorhero erstlich die gewöhnliche Pflicht nach Maaßgaab folgenden zehenden §vi abgelegt, und zweytens, da es die Obrigkeit für nöthig finden wurde (!) , durch Bürgschaft oder sonst gnugsame Caution geleitet, sofort auch drittens die Obrigkeitliche Bestättigung erfolgt, und endlich viertens über des Puppillens sammentliches Vermögen ein Legal- und förmliches Inventarium errichtet worden ist. Der Vatter allein ist 2dò als Vormund deren in seiner Vätterlichen Gewalt nicht mehr stehender Kindern dieser Obliegenheit soweit entübriget, daß er weder Pflicht ablegen, noch Obrigkeitliche Confirmation und Bestättigung begehren, viel weniger ohne anscheinender grosser Gefahr Caution leisten, oder ein förmliches Inventarium errichten, sondern statt dessen nur eine summarische Specification verfassen darf. Die Mutter hingegen kan sich 3tiò obiger Schuldigkeit sowenig, als all andere Vormünder entschlagen, und ob sie wol 4tò nach hierländischen Gebrauch und Herkommen weder auf die zweyte Ehe, noch ihre weibliche Freyheiten vor angetrettener Vormundschaft ausdrücklich zu renunciren verbunden ist, so wird dieselbe doch mittels der Antrettung in beeden Stücken soweit pro renunciata gehalten, daß sie sich gegen den Puppillen ihrer Freyheiten nimmermehr gebrauchen darf, und durch die weitere Ehe der Vormundschaft

(65) also fort verlustig wird. Auf Absterben Adelich- Graduirt- oder Siegelmässiger Personen mögen zwar 5tó die nächste Befreundte für sich selbst einen oder mehr taugliche Vormünder aus ihnen erwählen, es muß aber auch all jenes von denenselben beobachtet werden, was sowol der Verpflichtung und Confirmation halber, als sonst überhaupt num. præced. 1 verordnet worden. Wer sich nun 6tò mit Erholung mehrgedachter Bestättigung oder Ablegung der Pflicht und sonst saumig finden laßt, der stehet auch für alle dem Puppillen dadurch zugehende Schäden; und wer endlich 7mo die Errichtung eines legalen Inventarii ohne Rechts-erheblicher Ursach gar unterlaßt, wird nicht nur willkürlich gestraft, und in Litem gegen ihn geschworen, sondern man soll ihn auch, wenn er nicht mehr solvendo ist, als einen muthwilligen Schuldner tractiren. 8vò Gebührt die Vormundschafts-Bestättigung dem nemlichen Richter, welcher solche obverstandener massen zu bestellen hat.

Von der Verpflichtung eines Vormunds.

§. 10. Die gewöhnliche Vormundschafts-Pflichts-Formul lautet 1mò dahin, daß man des Pfleg-Kinds Person, Gut, Recht und Gerechtigkeit sowol in- als ausser Gericht gebührend vertretten, liegende Güter ohne Obrigkeitlicher Erkanntnuß werden veräusseren, noch veränderen oder beschweren, sondern dieselbe in ihrem Weesen erhalten, was dem Kind nutz und gut ist, nicht unterlassen, über sein sammentliches Vermögen ein legales Inventarium errichten, zur gewöhnlicher rechter Zeit. Rechenschaft und Antwort darum geben, auch was davon zu Handen kommt, seiner Zeit wiederum behörigen Orts auslieferen, und sonst allenthalben getreulich, ehrlich und aufrichtig, wie einem rechtschaffenen Vormund zustehet, hierin handlen und thun wolle. Gemein- und Unsiegelmässige Leut sollen hierauf 2dò beeidiget werden, oder nach Gutbefinden der Obrigkeit wenigst an Eidsstatt angeloben. Siegelmässige Personen aber übergeben 3tiò sothane Pflicht unter eigner Hand-Unterschrift und Fertigung, und zwar. 4tò bey der Obrigkeit, welche vorgedachtermassen die Vormundschaft zu bestellen und zu bestättigen hat. Wenn aber 5tò der Vormund seiner Person halber nicht unter selbiger, sondern unter anderer Obrigkeit stehet, so soll er auch von dieser letztern, jedoch nur auf Requisition der ersten verpflichtet werden.

(66) Von des Puppillens Education und Alimentation..

§. 11. Vor allen soll der Vormund 1mò für des Puppillens Person, folglich auch für seinen Unterhalt und gute Auferziehung fleissige Sorg tragen, und sich hierunter 2dò zuförderst nach dem Vätterlichen Willen und Befehl richten, bey ermanglender Vätterlicher Disposition aber 3tiò der leiblichen Mutter die Auferziehung des Kinds überlassen, wenn sie anderst von ehrbaren guten Weesen. und Lebens-Wandel ist, und den Wittib-Stand nicht verändert, welch-letzternfalls gleichwol bey Obrigkeitlicher Ermässigung steht, ob man ihr solche ferner anvertrauen wolle. Nach der Mutter gebührt 4tò die Education denen nächsten Bluts-Verwandten, und da etwan keiner mehr vorhanden wäre, oder sonst erhebliche Bedenken. dagegen obwalten, so soll man den Puppillens 5tò an sicheren guten Orten, wo weder Verführung noch andere Gefahr zu besorgen ist, Christlich und ehrlich auferziehen, annebens 6tò nach Gestalt seines Vermögens, Stand- und Weesens nicht nur mit Kost und Kleidung aus sein des Puppillens eignen Mittlen versehen, sondern auch in der Religion und anderen nutzlich- oder nöthigen Dingen seinem Beruf gemäß zeitlich unterrichten lassen, wohingegen der Vormund einen Mittellosen Puppillen ex Propriis zu unterhalten, oder die Alimentations-Kösten ohne Anhoffung künftigen Ersatz vorzuschiessen. nicht gehalten ist. 7mo. Mögen ungehorsame Pfleg-Kinder sowol von ihrem Vormund, als nächsten Befreundten und Lehrmeistern mit mässiger Züchtigung bestraft werden, und da sie allenfalls ihren Vorgesetzten gar entlauffen, so soll man ihnen nirgend einigen Schluß oder Unterschleif gestatten.

Von Admistrir- und Verwaltung puppillarischer Güter.

§. 12. 1mò Hat der Vormund überhaupt in Verwaltung des puppillarischen Vermögens dahin zu trachten, daß. solches auf thunliche Weis nicht nur in guten Stand erhalten, sondern auch vermehrt werde. Solchemnach soll man 2dò die Güter nicht unfruchtbar liegen lassen, sondern zum Nutzen zu bringen suchen, das vorhandene baare Gelt zu Beyschaffung erträglicher Immobilien verwenden, oder soweit es mit Sicherheit geschehen kan, auf jährliche Zinsen, jedoch wenn er keine Siegelmässige Person ist, niemal anderst als mit Vorwissen der Obrigkeit ausborgen, wie nichtweniger 3tiò die Passiv-Schulden,

(67) zuförderst jene, welche dem Puppillen etwan am beschwerlichsten seynd, nach Möglichkeit abtragen, hingegen die unverzinßlich- oder nicht sicher anliegende Activ-Schulden fleissig beytreiben. 4tò In Vertrettung puppillarischer Gerichts-Händlen sich nöthigen Rath- und Beystands verständiger Leuten und Rechtsgelehrter gebrauchen, und endlich auch 5tò die Ausgaben dergestalten einrichten, daß sie die Einkünften nicht übersteigen, ausgenommen, wo es des Puppillens bedürftiger Unterhalt oder sonst die unausweichliche Noth erforderen möchte. 6tò Liegt dem Vormund auch die Verwaltung ausser Land liegender Güter soweit ob, als für diese letztere nicht etwan besondere Vorsehung von der Obrigkeit selbigen Orts gemacht ist.

Von Veräusserung derselben.

§. 13. Eine Veräusserung. soll 1mò in des Puppillens liegenden Gütern von der Vormundschaft ohne Rechtserheblicher Ursach, dann derselben vorläuffig gründlicher Untersuch- und Obrigkeitlicher Bestättigung nicht vorgenommen werden, ausser dessen ist dieselbe 2dò von keiner Kraft, und kan das veräusserte gut gegen Erstattung des hievor ausgelegten Werths, soweit solcher dem Puppillen zu Guten gegangen, wiederum vindicirt werden, falls auch dasselbe vor der Wiederruffung zu Grund gehet, so betrift der Verlust nicht den Puppillen, sondern den, welcher es malâ fide an sich gebracht hat, und muß jener auf solchen Fall von ihm indemnisirt werden. Der Beweis obgedachter Requisiten liegt 3tiò dem Jenigen ob, der sich auf die Alienation gegen den Puppillen beziehet, jedoch dergestalt, daß wenn die Obrigkeitliche Bestättigung einmal dargethan ist, alsdann auch die übrige Stücke solang præsumirt werden, bis das Wiederspiel gnugsam erprobt worden. Für eine hinlängliche Veräusserungs-Ursach wird 4tò geachtet, wenn es die Nothwendigkeit oder der augenscheinliche Nutzen des Puppillens also erfordert. Und wie nun 5tò die Bestättigung entweder bey der Obrigkeit des Orts, worunter die Güter liegen, oder worunter der Puppill sein ordinari Forum hat, begehrt werden mag, so soll auch 6tò daselbst die gebührende Untersuchung geschehen, wobey jedoch dem blossen Vorgeben des Vormunds nicht so schlechterdings getrauet, sondern der Sach auf den rechten Grund gesehen werden soll. Unter der Veräusserung seynd hierinfalls 7mo. alle Handlungen verstanden, wodurch

(68) dem Puppillen entweder das Eigenthum selbst, oder andere bey der Sach habende Gerechtsame zum Theil oder gänzlich entzogen oder geschmälert wird, z. E. durch Verpfändung des Guts, Beschwerung mit Grund-Dienstbarkeiten, oder Einraumung des Nutzbrauchs, und dergleichen. Dahingegen ist 8vò die blosse Verpachtung keinem Vormund verwehrt, und da etwan das Gut vorhin schon zu Erb- Leib- oder Freystifts-Gerechtigkeit verliehen ist, so mag solches auch bey der Heimfälligkeit, jedoch allzeit nur in der nemlichen Maaß oder wenigst nicht auf beschwerlichere Conditiones von der Vormundschaft wiederum weiter verliehen werden, ohne daß man obiger Requisiten hierzu bedarf. Desgleichen seynd solche 9no nicht vonnöthen, wenn die Veräusserung aus Special-Anordnung des Gesätz selbst, oder weil es der Erblasser also befohlen, oder ausdrücklich bewilliget hat, vorgenommen wird. Es kan aber auch 10mò eine aus Mangel mehrgedachter Requisiten ungültige Alienation nicht angefochten werden, wenn der Puppill des Vormunds Erb wird, oder nach erlangter Volljährigkeit die Veräusserung mit Worten oder Werken bestättiget, welchletzteres unter anderen auch aus fünfjährigem Stillschweigen à Die Majorennitatis vel impetratæ Veniæ gemuthmasset wird. Mit fahrender Haab, welche sich mit Nutzen erhalten lasst, soll es 11mò eben so, wie mit liegender hierinfalls gehalten werden; all anderes aber, insonderheit Getreid, Wein, Obst, Bier, und Früchten, wie auch unnöthig- und überflüssiger Vorrath an Kleider, Kleinodien, und Meublen mag der Vormund auch ohne Obrigkeitlicher Erkanntnuß versilberen, wenn es nur in guter Absicht, zur rechter Zeit, und um billichen Werth geschiehet. Gleichwie im übrigen 12mò dem Puppillen auch gegen eine zwar gültig- aber schädliche Alienation Restitutio in integrum noch bevorbleibt, also auch soll die Obrigkeit bey der Bestättigung die unförmliche Clausulam salvo Jure Puppilli hinweglassen, und endlich 13tiò auf den Fall, wenn der Vatter selbst tutorio Nomine die Confirmatio begehrt, sich weder mit selber, noch mit der Untersuchung eben so genau, wie bey anderen Vormündern, bezeigen. 14tò Von dem Vergleich in Strittigkeiten den Puppillen betreffend, siehe Cod. Jud. Cap. 17. §. 1. n. 7.

(69) De Periculo Tutorum, und was sie für eine Culpam zu præstiren haben?

§. 14. Den Fleiß, welchen 1mò jeder guter Haus-Wirth in dem Seinigen zu verwenden pflegt, soll auch ein Vormund in seinem Amt verwenden, sonst begehet er Culpam levem und muß den dadurch verursachten Schaden dem Puppillen ersetzen. Nur destomehr haftet er 2dò

um alle Schäden, wenn er nicht einmal soviel Fleiß, als ein schlechter Haus-Wirth, verwendet, mithin Culpam latam begehet; oder 3tiò etwan gar fürsetzlich- und gefährlicher Weis (dolosè) zu Schaden des Puppillens handlet. Dahingegen stehet er 4tò für keinen Unglücks-Fall (Casu fortuito) und eben sowenig ist er auch 5tò schuldig, Culpam levissimam zu præstiren, und soviel Fleiß zu bezeigen, als der allerklügst- und sorgfältigste Haus-Vatter anzuwenden pflegt.

Von Schadloshalt und Recompensirung eines Vormunds.

§. 15. Alles, was der Vormund von dem Seinigen zu des Puppillens Nutzen und Nothdurft verwendet, soll 1mò demselben wiederum vergütet werden, wenn gleich die Besserung ohne des Vormunds Verschulden nicht mehr existirt. Von dem hierzu ausgelegt- und vorgeschossenen Geld gebühren ihm 2dò die gewöhnliche Zinsen, es wäre dann, daß der Puppill selbst mit Baarschaft versehen ist, und der Vormund solche fruchtlos liegen laßt. 3tiò Mag ein Advocat, welcher zugleich Vormund ist, für die in des Puppillens Strittigkeit verfestigte Schriften und andere Arbeit den gebührenden Advocaten-Verdienst aufrechnen, und wie er nun 4tò überhaupt um allen der Vormundschaft halber erlittenen Kösten, Schaden und Entgang satisfacirt werden muß, also auch hat er 5tò von dem Puppillen nach Beschaffenheit seines Stands und Vermögens, dann gehabter Mühe, Verrichtung und Sorg eine proportionirliche Verehr- und Ergötzung zu forderen, wenn anderst die Vormundschaft redlich, ehrbar und getreulich verwaltet worden. Immassen bey grösseren und considerableren Vormundschaften das Honorarium nicht nur nach geendigter Vormundschaft sondern auch auf Begehren zu Ende jeden Jahrs von der Obrigkeit ausgesprochen werden mag.

Von Vormundschafts-Rechnungen.

§. 16. Der Vormund muß von seiner Geführten Verwaltung Rechenschaft geben, und zu dem Ende 1mò über alle Einnahm und

(70) Ausgab, wie ein jeder anderer getreu und redlicher Verwalter, richtig- und ordentliches Manualhalten (!) , damit er seine Rechnung hieraus verfertigen, und solche 2dò nicht nur bey geendigter Vormundschaft ablegen, sondern auch auf Begehren jährlich, oder so offt man es für nöthig finden wurde, wenigst summarische Anzeig thun möge, und zwar 3tiò dem Puppillen selbst nach bereits erlangter Majorennität, oder da die Vormundschaft noch fortdauren soll, der Obrigkeit, oder unter Siegelmässigen Personen denen nächsten Anverwandten oder sonst jenen, welche den Puppillen von Rechtswegen zu vertretten haben. 4tò Ist der Vatter als Vormund eine förmliche Rechnung abzulegen zwar niemal schuldig, von der summarischen Anzeig und Specification aber sowenig als die Mutter und andere Vormünder befreyet. 5tò Wenn der Vormund. unter einer anderen Obrigkeit stehet, als welche ihn anfänglich bestellt und bestättiget hat, so gebührt zwar dieser letzteren die Rechnungs-Aufnahm, Einsicht und Verhandlung, jener hingegen die Verschaffung und auf allenfalligen Ruckstand die Execution, beedes andergestalt nicht, als auf Requisition. 6tò Seynd bey der Rechnungs-Aufnahm alle Gastereyen. und andere unnöthige Aufwände zu unterlassen, sohin auch in der Rechnung nicht zu passiren. 7mo. Soll dem Vormund nach abgelegter Rechnung und befundener Richtigkeit von dem Jenigen, welchem er solche obgedachtermassen abzulegen gehabt hat, ein schriftliches Absolutorium oder. Quittung ertheilt, oder da sich etwan 8vò Streit und Irrung hierüber ergiebt, die Sach bey obbemeldter Obrigkeit rechtlich verhandlet und entschieden werden. Soviel aber 9no. die nochmalige Revision einer bereits abgelegt- und ajoustirter Vormundschafts-Rechnung betrift, ist der Unterschied zu machen, ob das Absolutorium. und die Quittung bereits von dem Puppillen selbst nach erlangter Majorennität, oder aber nur währender. Vormundschaft von der Obrigkeit, Anverwandschaft und anderen den Puppillen vertrettenden Personen ausgestellt worden seye. Erstenfalls hat eine neue und nochmalige Rechnungs-Revision andergestalt nicht, als ex Capite Doli aut Erroris calculi mehr Platz, anderenfalls aber kan man per Viam Restitutionis in integrum, wenn anderst eine merkliche Læsion dargethan werden mag, annoch dazu gelangen.

(71) Von Vormundschaftlicher Authorität in des Puppillens Handlungen mit anderen,

§. 17. Was der Puppill in seinen Sachen ohne Bewilligung und Authorität des Vormunds thun oder handlet, hat 1mò wenigst auf seiner Seit keine Kraft und Verbündlichkeit (!) , wol hingegen ist und bleibt 2dò der andere, welcher sich mit ihm einlaßt, verbunden, wenn der Puppill Vortheil davon hat, und seines Orts gleichfalls Præstanda præstiren will. Nichtweniger (!) bleibt 3tiò der Bürg, welcher sich für den Puppillen dargestellt, allerdings obligirt, und kan sich mit der Ungültigkeit der Haupt-Handlung nicht schützen. 4tò Haftet der Puppill aus solcher Handlung selbst soweit, als er sich dadurch bereichert, oder gefährlicher Weis jemand Schaden gethan hat. In Sachen welche 5tò zu des Puppillens offenbaren Nutzen gereichen, kan der Vormund den Consens nicht abschlagen, und wird derselbe allenfalls von Amtswegen durch die Obrigkeit ersetzt. Im übrigen machen zwar 6tò die Römische Rechten zwischen Puppillen unter- oder über sieben Jahren hierinfalls auch einen Unterschied und erforderen hiernächst, daß der Vormund bey der Handlung selbst allzeit gegenwärtig seye, und gleich auf der Stell, ohne Bedingnuß und Vorbehalt, dareinwillige, es ist aber all dieses dem hiesigen Land-Gebrauch nicht gemäß, sondern es kan der Vormund auch abweesend, oder erst nach beschehener Handlung, Bedingnußweis und ohne Unterschied, ob der Puppill das siebende Jahr schon erfüllet hat, oder nicht, seine Authorität interponiren. Was aber 7mo auf solche Weis einmal von ihm gutgeheissen ist, das bleibt bey Kräften, jedoch mit Vorbehalt der Restitution in integrum, wenn der Puppill merklich dadurch lædirt worden.

Und in Handlungen den Vormund selbst betreffend.

§. 18. In Sachen, welche den Vormund selbst betreffen, kan er 1mò seine Vormundschaftliche Authorität nicht verwenden, sondern es muß dieses bey Vermeidung der Nullität durch den Neben-Vormund, oder da keiner vorhanden ist, durch einen von der Obrigkeit ad hunc Actum specialiter bestellten Curatorem geschehen, insonderheit kan und soll er 2dò ohne Begnehmigung der Obrigkeit weder von dem Puppillen-Geld Anlehensweis aufnehmen, noch sich selbst um das, was ihm jener nicht von der Vormundschaft, sondern anderer Ursachenwegen etwan schuldig ist, bezahlt machen, vielweniger von ihm

(72) kauffen, tauschen, oder sonst auf andere Weis entweder selbst, oder durch Mittels-Personen mit ihm handlen, oder sich von anderen die Jura gegen den Puppillen cediren lassen. Wol hingegen kan er 3tiò in Sachen, welche zwischen ihm und dem Puppillen gemeinschaftlich seynd, zugleich proprio und tutorio Nomine mit anderen handlen, ohne daß es derwegen eines besonderen Curatoris oder Neben-Vormunds hierzu bedarf, und diese nemliche Beschaffenheit hat es 4tò wenn der Vormund von des Puppillens Gütern durch offentlich- und von der Obrigkeit angeordnete Gand etwas an sich bringt.

Von dem Facto Tutoris und wie der Puppill solches zu præstiren habe?. §. 19. Was der Vormund in Vormundschafts-Sachen thut oder handlet, das wird auch 1mò samt allen daraus fliessenden Rechten und Verbündlichkeiten für des Puppillens eigne Sach geachtet, derowegen er 2dò nach geendigter Vormundschaft und erlangter Großjährigkeit ex Facto Tutoris sowol andere rechtlich belangen als von anderen hierum belangt werden kan. Ein anderes ist 3tiò was der Vormund nicht in Vormundschaftlichen, sondern selbst eigen- oder anderen Sachen thut, welches auch 4ò in Zweifel allzeit gemuthmasset wird, solange nicht aus der Handlung selbst, oder sonst das Wiederspiel erscheinet. 5tò Wenn sich der Vormund in Vormundschaft-Sachen zugleich als Bürgen darstellt, so mag er auch hierum sowol vor- als. nach geendigter Vormundschaft belangt werden, und da er etwan 6tò zwar für sich und in eignen Namen, jedoch mit des Puppillens Geld handelt, so mag sich dieser seiner Zeit an das erhandlete Gut und die davon abgefallene Nutzungen halten, soweit er das hierzu verwendete Geld samt denen gewöhnlichen Interessen auf andere Art nicht mehr erholen kan. Ex Dolo vel Culpa Tutoris haftet 7mo der Puppill nur soweit, daß er dem beleidigten Theil entweder gnugthun oder wenigst seine Action gegen den Vormund cediren muß. 8vò Hat er auf dem Fall, da er durch das Factum Tutoris lædirt wird, die Wahl, ob er gegen den Vormund seinen Regress suchen wolle. 9no Kan kein Vormundschaftliche Handlung von dem Puppillen unter dem Vorwand, daß er von dem Vormund nicht mitbeygezogen worden, umgestossen werden. Falls aber 10mò andere Rechtserhebliche Ursachen dazu vorhanden seynd, so laßt sich

(73) gleichwol das Factum nicht abtheilen, sondern der Puppill muß solches entweder ganz agnosciren, oder ganz anfechten.

Von Excusation und Entschuldigung eines Vormunds.

§. 20. Die Vormundschaft kan 1mò ohne Rechts-erheblicher Entschuldigung nicht abgeleint werden. Wer aber gnugsame Entschuldigungs-Ursach zu haben vermeint, soll solche 2dò bey behöriger Obrigkeit, das ist, bey jener, welche ihn bestellt hat, und zwar von Zeit, da ihm der Obrigkeitliche Auftrag intimirt ist, längst inner vierzehen Tägen sub Pœna præclusi anzeigen. Seynd der Ursachen mehr, so soll man sie auch 3tiò unter der nemlichen Straf zugleich auf einmal vorbringen. 4tò Ist nicht gnug, daß man die Ursach nur allegire, sondern wenn sie auf der Geschicht beruhet, und nicht sonst notorisch ist, so muß selbe auch bewisen seyn, wobey mit dem Beweis summarissimè und mehr von Amtswegen verfahren werden soll. Mutter und Ahn-Frau müssen sich zwar 5tò ebenfalls entschuldigen, seynd aber gleichwol die Ursach zu specificiren nicht verbunden. Untüchtige und Vermög vorhergehenden dritten §vi von der Vormundschaft ausgeschlossene Personen bedarffen 6tò keiner Entschuldigung, dafern aber ihre Untüchtigkeit nicht kundbar ist, so soll man sie inner obigen Termin bey willkürlicher Straf anzeigen, und sich sofort die Obrigkeit von Amtswegen hierüber erkündigen. Von blosser Benenn- oder Bestellung eines Vormunds hat, 7mo keine Appellation statt, sondern man soll sich zuvor entschuldigen, und da dessen ohngeacht dem Auftrag inhærirt wird, alsdann erst greift die Appellation an den höheren Richterplatz, wo immittels pendente lite ein Curator bestellt wird. Muthwillig befundene Appellanten, wie auch all Jene, welche sich 8vò der Vormundschaft ohne hinlänglicher Ursach weigern, oder ihre Entschuldigung nicht legaliter vorbringen, sollen nicht nur durch ergiebige Zwangs-Mittel angehalten, sondern auch in alle dem Puppillen aus ihrer Verzögerung und Wiederspenstigkeit zugehende Schäden condemnirt, annebens von der Obrigkeit willkürlich gestraft werden, wohingegen 9no all übrige in denen Gemeinen Rechten hierauf gesetzte Straffen nicht mehr in übung (!) seynd.

Rechtmässige Entschuldigungs-Ursachen.

§. 21. Obschon in denen Römische Rechten gewisse Entschuldigungs-Ursachen, insonderheit hohes Alter, Vielheit der Kindern, lange

(74) Abwesenheit in Lands-Fürstlichen oder anderen das gemeine Wesen betreffenden Geschäften, obhabende andere Vormundschafts-Verwaltungen, Begleitung wichtig- und ansehlicher (!) Aemter, Unerfahrenheit in denen zur Vormundschaft gehöriger Sachen und mehr dergleichen ausdrücklich vorgeschrieben seynd, so kommt es doch hierin nach hiesigen Lands-Gebrauch nicht soviel auf die Vorschrift der Rechten als die Beschaffenheit. der Umständen an, woraus die Obrigkeit von selbst leicht ermessen wird, ob und wie weit die vorgebrachte Ursach entweder vor- oder nach angetrettener Vormundschaft zur Entschuldigung hinreiche.

Von Endigung der Vormundschaft.

§. 22. Die Vormundschaft wird 1mò auf Seiten des Puppillens geendiget, erstlich durch den Tod, zweytens durch die Adoption, wenn er mittels selber unter Vätterliche Gewalt kommt, drittens nach Römischen Recht auch durch die Vogtbarkeit, oder das zwölft- und respectivè vierzehende Jahr, welches jedoch durch die Lands-Statuta und den Gebrauch dergestalt abgeändert ist, daß die Vormundschaft bis zur erlangter Majorennität fortgesetzt werden muß. Auf Seiten des Vormunds wird 2dò die Vormundschaft geendiget, erstens durch den seinen Tod, zweytens durch Erfüllung der Maaß, nach welcher etwan derselbe zum Vormund bestellt worden. Drittens durch seine Untüchtigkeit, wenn sich selbe erst nach angetrettener Vormundschaft entdeckt, oder neuerlich ergiebt, viertens durch die Entlassung aus erheblicher Entschuldigungs-Ursach, fünftens durch die in nächstfolgenden §vo bemerkte Remotion, sechstens durch weitere Verehelichung der Mutter oder Ahn-Frau, wenn sie Vormünderin ist. Ausser jetzgedachter Fällen soll 3tiò Niemand von der Vormundschaft eigenwillig abstehen, wiedrigenfalls man nicht nur dem Puppillen die dadurch verursachte Schäden abzuthun schuldig ist, sondern auch der Obrigkeit in willkürliche Straf verfällt. Dafern sich nun 4tò die Vormundschaft nur auf Seiten des Vormunds endiget, folglich statt des vorigen ein anderer Vormund bestellt werden soll, so liegt zwar die neue Bestellung ohne Unterschied, ob der vorige Tutor Testamentarius, Legitimus oder Dativus gewest, der Obrigkeit ob, doch soll man hierbey die nächste Befreundte, sofern sie tauglich dazu seynd, nicht umgehen.

Von Amotion und Entsetzung des Vormunds.

(75) §. 23. Ein jeder Vormund kan 1mò aus erheblicher Ursach der Vormundschaft entsetzt werden, stehet auch 2dò Jedermann, sogar dem Puppillen selbst, frey, einen verdächtigen Vormund behörigen Orts zu denunciren. 3tiò Hat die Obrigkeit allenfalls von Amtswegen darauf zu sehen, jedoch 4tò die Ursach der Entsetzung allemal mit vorläuffig summarischer Vernehmung des Vormunds in möglicher Kürze zu untersuchen, und da 5tò die Sach zweifelhaft oder weitschichtig zu werden scheint, einen Neben-Vormund oder Interims-Curatorem zu bestellen, 6tò seynd die Bluts-Verwandte niemal befugt, den Vormund eigenmächtiger Weis zu entsetzen, sondern es gebührt dieses der Obrigkeit allein, und zwar jener, welche die Bestellung gemacht hat. Im übrigen ziehet auch 7mo die Remotion allemal eine willkürliche Straf nach sich, wenn sie ob Dolum vel Culpam latam Tutoris verhengt wird.

Rechtmässige Ursachen der Entsetzung.

§. 24. Eine rechtmässige Ursach den Vormund zu entsetzen, ist 1mò wenn er ohne Obrigkeitlicher Bestättigung die Vormundschaft antritt, 2dò kein Inventarium verfaßt, 3tiò für des Puppillens Person, oder Vermögen nicht sorgt, 4tò dessen unbewegliche Güter illegaliter veräussert, oder sonst 5tò in der Verwaltung Dolum vel Culpam latam zu Schulden bringt, 6tò in schlechten liederlichen Lebens-Wandel, grossen Abfall seines Vermögens, oder in solche Umstände verfallt, worin er laut vorgehenden dritten §vi nicht Vormund seyn kan. 7mo Wenn sich nach der Hand bezeigt, daß er Debitor vel Creditor Puppilli seye, dann ein solcher wird nicht nur der Vormundschaft entsetzt, sondern verliehrt auch seine gegen den Puppillen gehabte Action, respectivè. Exception, ausgenommen, da aus denen Umständen erscheint, daß er bey dem Antritt der Vormundschaft keine Wissenschaft von der Schuld oder Forderung gehabt, oder sich solche erst währender Vormundschaft ergeben hat, welchenfalls dem Puppillen. nur ein Curator ad hunc Actum specialem beygegeben wird, sofern die Schuld, oder Forderung nicht aus der Vormundschaft selbst, sondern aus anderen Ursachen entspringt.

(76) Was der Vormund nach geendigter Vormundschaft zu beobachten habe?

§. 25. Die Obliegenheit eines Vormunds nach geendigter Vormundschaft ist 1mò die Ablegung der Rechnung, 2dò Vergütung des befundenen Ruckstands, 3tiò Exhibirung des errichteten Inventarii, 4tò Auslieferung des puppillarischen Vermögens, und bis 5tò dieses letztere auf vergnügliche Art geschehen ist, die weitere getreuliche Besorg- und Verwaltung desselben.

Von des Puppillens Actionibus, insonderheit de Actione Tutelæ directa,

§. 26. 1mò Kan der Vormund um alles, was er obgedachtermassen als Vormund zu leisten hat, von dem Puppillen rechtlich belangt werden, und gehet 2dò dieser Anspruch activè & passivè auf die Erben, jedoch dergestalt, daß 3tiò die Erben des Vormunds nur pro Dolo & Culpa lata, nicht aber pro Culpa levi ihres Erblassers haften, ausgenommen soweit sie in Facto proprio versiren, oder der Krieg mit dem Erblasser schon in Lebzeiten befestiget gewest, oder derselbe von des Puppillens Schaden profitirt hat. 4tò Greift diese Action nicht nur nach geendigter Vormundschaft, sondern auch während derselben Platz, und wird 5tò der Puppill vor erlangter Majorennität von einem Curatore speciali, oder dem Jenigen, welcher in der Vormundschaft succedirt, allenfalls hierin vertretten. Von der Actione Hypothecaria und dem Prælations-Recht des Puppillens siehe Cod. Jud. Cap. 20. §. 5. n. 6. §. 7. & §. 12. n. 1.

Und des. Vormunds Actione contraria gegen den Puppillen,

§. 27. Dahingegen kan aber auch der Vormund den Puppillen um alles, was er ihm obermeltermassen von geführter Vormundschaftswegen schuldig ist, gleichfalls belangen, und gehet diese Action ebenmässig auf die Erben sowol activè, als passivè, jedoch ohne Hypothec oder Vorzugs-Recht.

Item gegen die Vormundschaftliche Bürgen.

§. 28. Wenn der Puppill das Seinige bey dem Vormund, oder dessen Erben nicht mehr erholen kan, so haften ihm 1mò die gestellte Bürgern und Caventen. Seynd nun 2dò derselben mehr, oder stellt aus mehr Vormündern jeder einen besondern Bürgen, so stehet auch jeder für die ganze Schuld, doch bleibt dem

(77) Jenigen, welcher für andere bezahlt, der Regress pro rata bevor. Ein anderes ist 3tiò wenn der Cavent nur für eine gewisse Summam gutspricht, oder die Vormundschaft mit Obrigkeitlicher Bewilligung getheilt ist, dann da haftet jeder Bürg nur à Proportion. 4tò Stehen auch die Caventen allzeit nur für das, was der Vormund als Vormund währender Vormundschaft thut. 5tò Werden zwar jene, welche der Obrigkeit. einen Vormund vorschlagen, oder anrühmen und für tauglich angeben, nach Römischen Recht denen Bürgen in all obigen Stücken gleich geachtet, es ist aber dieses dem hiesigen Lands-Gebrauch nicht gemäß.

Von der Actione subsidaria gegen die Obrigkeit.

§. 29. Nach all obbenannten Personen haftet endlich auch die Obrigkeit selbst in Subsidium, das ist, zur Hülfe um allen dem Puppillen verursachten Schaden, wenn sie in Bestellung der Vormundschaft, gebührender Aufsicht, oder sonst an ihrem Ober-Vormundschaftlichen Amt etwas ermanglen laßt, und da dieselbe etwan in mehr Personen bestehet, so haften all jene zugleich, welche an diesem Verschulden Antheil genommen haben, es wäre dann die Sach einem allein committirt gewest, welchem sodann die Gnugthuung auch ganz allein obliegt.

Von des Puppillens Restitution in integrum.

§. 30. In Extrajudicial-Handlungen, welche zwar an sich gültig, jedoch so beschaffen seynd, daß sie dem Puppillen erweislichermassen zu merklichen Schaden gereichen, hat er 1mò die Wahl, ob sich selber deshalb bey seinem Vormund durch obverstandene Actionem Tutelæ, oder aber bey dem Jenigen, mit welchem der Handel vorgegangen, per Restitutionem in integrum erholen wolle. Durch die letztere wird zwar 2dò alles in vorigen Stand gestellt, wie es vor-gepflogener (!) Handlung gewest, und wird mithin der erlittene Schaden dadurch abgethan. Es hat aber auch selbe 3tiò in Criminel- oder solchen Händlen, worin der Puppill selbst einen Betrug zu Schulden kommen laßt, niemal statt. 4tò Hangt sie als ein Privilegium merè personale lediglich der Person des Pupillens an, und erstreckt sich weder auf Bürgen, noch auf Compagnons, ausser in Causis individuis, und eben sowenig auf seine Erben, wo nicht die Sach schon in seinem Lebzeiten würklich bey

(78) behöriger Obrigkeit incaminirt (!) , und der Krieg befestiget worden ist. Gegen einen Minderjährigen oder gleich Privilegirten greift solche 5tò nur auf dem Fall, wenn er blos de Lucro captando streitet, und gegen einen dritten Innhaber, mit welchen man nicht gehandlet hat, soweit Platz, als er malâ fide an sich gebracht hat. 6tò Muß das Restitutions-Gesuch, wie all anderes, regulariter in Foro des Beklagtens, mithin auch gestalten Dingen nach in Foro rei sitæ, oder da es nur incidenter mitvorkommt, alldort, wo die Hauptsach selbst hangt, angebracht werden und fallt endlich 7mo wiederum weg, wenn auf Seiten des Puppillens nach erlangter Großjährigkeit die Ratification entweder mit Worten oder Werken erfolgt, oder aber von Zeit der Majorennität, sie seye gleich per Veniam, oder sonst ordinariè erlangt worden, vier ganze Jahr verstreichen, ohne daß man Restitutionem begehrt hat. Von Judicial- Handlungen und wie weit die Restitution hierin Platz greiffe, siehe Cod. Jud. Cap. 16. §. 1.

Was zu beobachten, wenn mehr Vormunder in gleich seynd?

§. 31. Die Obrigkeit soll 1mò regulariter, wo kein anderes Herkommens ist, zu jeder Vormundschaft mehr nicht, als einen Vormund bestellen, es seye dann, daß die Vätterliche Anordnung, Gleichheit des Grads unter mehr Bluts-Verwandten, oder die Weitschichtigkeit der Vormundschaft und dergleichen Umständen ein anderes entweder gleich anfänglich oder nach der Hand Adjunctionsweis erheischen. In diesen Fällen nun ist sich 2dò mit der Vormundschafts-Verwaltung zuförderst nach dem Vätterlichen Willen zu richten. Hat der Vatter ein oder anderen aus denen benannten Vormündern von der Verwaltung gar ausgeschlossen, oder eine Abtheilung unter ihnen hierinfalls gemacht, so soll auch jeder dabey verbleiben, und keiner weiter um sich greiffen, wohingegen solchenfalls auch jeder nur für den zu verwalten gehabten Theil allein, nicht aber für andere zu haften hat, ausgenommen wenn üble Administration. von dem Neben-Vormund verspührt, und solche gleichwol der Obrigkeit, wie sich doch allerdings gebührt, nicht alsobald angezeigt wird. Die nemliche Beschaffenheit hat es 3tiò wenn die behörige Obrigkeit besondere Abtheil- und Anordnung unter denen Vormündern macht, und dieselbe sammentlich darauf einverstanden seynd, massen keiner wieder seinen Willen durch blossen Obrigkeitlichen Befehl gleich anfänglich von

(79) der Coadministration ganz, oder zum Theil ausgeschlossen werden mag. In Ermanglung jetztbemelt- Vätterlich- oder Obrigkeitlicher Disposition seynd 4tò folgende vier Fäll zu unterscheiden. Erstens ob die Vormundschafts-Administration von keinem, oder zweytens nur von einigen, oder aber drittens von allen und zwar vertheilt oder viertens unvertheilter Weis geführt worden. Erstenfalls haftet zwar 5tò jeder für den aus unterlassener Administration erfolgten ganzen Schaden (in solidum) jedoch salvâ Exceptione Divisionis, Kraft welcher auch die übrige, so weit sie solvendo seynd, ihre Ratam und Manns-Portion beytragen müssen. Zweytenfalls haften 6tò alle ohne Unterschied, ob sie administrirt haben oder nicht, in solidum, jedoch ebenfalls vorbehaltlich obiger Exception, und soviel die nicht Administrirende betrift, salvâ Exceptione Ordinis & Excussionis, nach welchen sie nur soweit belangt werden mögen, als die Administratores nicht mehr solvendo seynd. Drittenfalls hat zwar 7mo jeder nur seinen Theil allein zu verwalten, und darf sich seiner Vormundschaftlicher Authorität weiter nicht, als für selbigen unterziehen, haftet aber nichts destoweniger auch für die andere Theil salvo Jure Ordinis & Excussionis. Viertenfalls ist 8vò jeder der Administration samt und sonders berechtiget, und was einer für sich allein ohne Beyziehung der anderen thut, ist soviel, als ob es von allen geschehen wäre, ausgenommen, wo es um die völlige. Aufhebung der Vormundschaft zu thun ist, oder die Bestellung gleich Anfangs so gemacht wird, daß keiner ohne dem (!) anderen verfahren darf, oder ein Vormund dem anderen ausdrücklich wiederspricht, in welchen Fällen es auf die Majora, oder wo Paria seynd, auf den Obrigkeitlichen Ausspruch ankommt. Allergestalten auch alle um einer solch- unvertheilter Administration willen, jedoch mit obbenannten Beneficio Divisionis, haften. Hätte aber 9no in all obigen Fällen ein Vormund seines Mitvormunds üble Verwaltung bey behöriger Obrigkeit zeitlich angezeigt, so ist er von aller Mithaftung disfalls entlediget, und fallt die Ruckschadloshaltung vielmehr auf die saumige Obrigkeit. Dahingegen gehet 10mò das Beneficium Ordinis in obgedachten zweyt- und dritten Fall verlohren, wenn der Vormund dem Neben-Vormund in seiner schlechten Haus-Wirthschaft ohne Obrigkeitlicher Anzeig wissentlich zusiehet, oder sich etwan gar des von ihm gespielten Betrugs theilhaftig. macht.

(80) Von Ober- oder Ehren-Vormündern.

§. 32. Ein blosser Ehren- und Ober-Vormund (Tutor Honorarius) distinguirt sich von anderen Ordinari-Vormündern in folgenden Stücken. 1mò Kan und soll er sich der Administration niemal unterziehen, sondern solche lediglich dem Ordinari-Vormund überlassen. Indeme (!) ihm 2dò weiter nichts als die Ober-Aufsicht über die Vormundschaft gebührt. Solchemnach gehet auch 3tiò seine Pflicht nur dahin, daß er besagte Inspection zum Nutzen des Puppillens fleissig führen, und die an der Vormundschaft verspürende Mängel allzeit gleich erinneren, oder wo nöthig, bey behöriger Obrigkeit anzeigen wolle. 4tò Wird ihm keine Cautions-Leistung, und eben sowenig auch 5tò die Errichtung des Inventarii oder Rechnungs-Ablegung zugemuthet, wol hingegen kan. und soll er 6tò von Inspections-wegen in beeden gebührende Einsicht nehmen. 7mo. Interponirt er in des Puppillens Handlung seine Authorität niemal, sondern dieses stehet lediglich dem Ordinari Vormund zu, und da er etwan 8vò mit dem Puppillen selbst einen Handel hat, so muß dieses ebenfalls unter der Authorität des Ordinari-Vormunds geschehen. 9no Haftet er dem Puppillen nur auf den. einzigen Fall, wenn er des Ordinari-Vormunds übler Administration ohne. zeitlicher Errinnerung und Anzeig zuschauet, oder sonst an gebührender Aufsicht etwas ermanglen laßt. 10mò Hat er sich zwar in solchen Fall des Beneficii Ordinis, jedoch nur in Ansehen des Ordinari-Vormunds, nicht aber in Ansehen der Obrigkeit zu erfreuen, sondern diese haftet erst nach ihm. In all übrigen Stücken wird es 11mò mit ihm wie mit anderen Vormündern gehalten, und gleichwie endlich 12mò die Bestellung eines Ehren-Vormunds niemand als dem Vatter des Puppillens, oder der Obrigkeit von Rechtswegen zukommt, also auch soll der jenige keineswegs dafür angesehen werden, welcher der würklichen Administration nur aus blosser Privat-Verständnuß anderer Neben-Vormündern begeben ist.

Von Vormundschafts-Vertrettern.

§. 33. Jene, welche zwar zu Vormündern nicht würklich bestellt seynd, gleichwol aber dem Puppillen in guter Meinung und Absicht vorstehen, (Protutores) haften dem Puppillen hierum auf die nemliche Art, wie andere Ordinari-Vormünder. Sonst

(81) aber wird es mit der Protutelâ wie mit der Negotiorum Gestione beobachtet.

Von falschen Vormündern,

§. 34. Wer sich falsch- und betrüglicher Weis für einen Vormund angiebt, der haftet zwar 1mò seines Orts wie ein wahrer Ordinari-Vormund, sonst aber seynd 2dò alle seine Handlungen kraftlos, und wenn 3tiò der Puppill Schaden dadurch leidet, so wird benöthigtenfalls in Litem gegen ihn geschworen. Annebens soll er 4tò nach Beschaffenheit des Betrugs willkürlich bestraft werden, und wer 5tò mit einem solchen Vormund wissentlich handlet, muß sich selbst beymessen, wenn er sich an seinem Recht dadurch verkürzt, soweit aber 6tò der falsche Vormund dem Puppillen zu Nutzen handlet, soweit wird er auch pro Negotiorum Gestore angesehen. 7mo Wenn sich mehr falsche Vormünder zugleich angeben, haften sie für den Schaden in Solidum, jedoch cum Beneficio Divisionis, soweit jeder aus ihnen solvendo ist.

Von der Curatel,

§. 35. Die Curatel ist eine Gattung von Vormundschaft, und pflegt nicht nur minderjährigen sondern auch blöd- oder unsinnigen Verschwendern, abwesenden, auf der Gand stehenden, und in gewissen Sachen öffters auch anderen Personen verordnet zu werden. Von denen Curatoribus Bonorum währender Gand, siehe Cod. Jud. Cap. 19. §. 18. Von denen übrigen aber §vum seq. 36. &c.

Und zwar Minderjähriger,

§. 36. Minderjährige Personen werden 1mò nach gemeinen Rechten genannt, welche das fünf- und zwanzigste, oder nach Bayrischen und hinführo auch Oberpfälzischen Rechten das ein- und zwanzigste Jahr noch nicht völlig erfüllt haben. Es seynd dieselbe 2dò denen Puppillen und unvogtbaren Personen in all obgenannten Stücken von §vo 1. bis 34. inclusivè. durchgehends gleich geschätzt, und ist mithin auch zwischen gegenwärtiger Curatel und Tutel überhaupt kein Unterschied, wol aber ist von jener noch. besonders zu merken, daß wer 3tiò über einen Unvogtbaren schon einmal Vormund gewest, der soll es auch nach erlangter Vogtbarkeit bis zur Majorennität verbleiben, und ohne erheblicher Entschuldigungs-Ursach nicht entlassen

(82) werden. 4tò Muß der Minderjährige, auch wieder seinen Willen, einen Curatorem haben, ohngeacht das Römische Recht ein anderes disfalls mit sich bringt. Desgleichen ist 5tò aufgehoben, was jetztbemelt- Römisches Recht von verbottener Verehelichung zwischen der minderjährigen Pfleg-Tochter und ihren(!) Vormund, oder dessen Sohn und Enkel verordnet. 6tò Hat Restitutio in integrum ex Capite Minorennitatis gegen letztwillige Dispositionen, oder Handlungen in Ehe-Sachen niemal Platz, sonst aber pflegt man Minderjährige auf die nemliche Art, wie oben von Puppillen mit mehrern geordnet ist, zu restituiren. 7mo. Wird die Curatel eines Minderjährigen ebenso wie die Vormundschaft, annebens aber auch in folgenden Fällen geendiget. Erstens. durch Erstreckung des Statutenmässigen Alters, oder zweitens noch vor demselben durch besondere Lands-Fürstliche Begnadigung (Veniam Ætatis) welchenfalls jedoch der Begnadigte vor Erlangung der gewöhnlicher Majorennitäts-Jahren sich weder einer Curatel oder Vormundschaft über andere, noch ohne Gutheissen der Obrigkeit einer Veräusserung seiner liegender Güter anmassen soll. Drittens durch Ablegung der Profession in einem Geistlichen Ordens-Stand. Viertens durch die Verehelichung sowol auf Seiten des Manns als des Weibs, jedoch dergestalt, daß sie wie andere minderjährige Personen in integrum restituirt werden, wenn sie vor vollstreckten 21isten. Jahr merklich gevortheilt seynd. 8vò Werden zwar Kirchen, Spitäler, Allmosen-Aemter und andere approbirte ganze Corpora, oder Communitäten, soweit es ihrer Beschaffenheit nach immer thunlich und das Herkommen nicht entgegen ist, denen Minderjährigen gleich geachtet, dieweil sie aber gleichwol nimmermehr majorenn zu werden pflegen, so soll bey ihrer Restitution der Lauf des Quadriennii von dem Tag an, da die Læsion geschehen und kundbar ist, oder wenn der Vorsteher selbst daran Schuld tragt, von dem Tag an, da ein anderer Vorsteher statt seiner bestellt worden, gerechnet werden.

Oder Verschwendern, Blöd- und Unsinniger.

§. 37. Unsinnige Personen, wie auch all jene, welche aus Mangel der Vernunft ihren Sachen selbst vorzustehen nicht im Stand seynd, oder das Ihrige liederlich- oder verschwenderischer Weis verthun, sollen 1mò auf Anzeig ihrer Befreundten, oder auch Amtshalber von der Obrigkeit, nach vorläuffig- gnugsamer

(83) Erkundigung ihres Zustands auf Art und Maaß wie andere Puppillen und Minderjährige bevormundet, sohin auch durchgehends auf die nemliche Weis tractirt werden. Und wenn sie mit minderjährigen Kindern versehen seynd, so erstreckt sich die Curatel zugleich mit auf selbe, wo kein besonderes hierin verordnet wird. Soviel 2dò die muthwillige Verschwender in specie betrift, soll man sie vor allen zur Besseren Haus-Wirthschaft ermahnen, in Entstehung deren aber durch Obrigkeitliche Erkanntnuß für Verschwender erklären, und sobald selbe in Rem judicatam erwachsen ist, nicht nur mit würklicher Bestellung der Curatel, sondern auch, damit sich Jederman in Handel und Wandel hiernach zu richten wisse, mit offentlicher Anschlagung der Sentenz ad Valvas Judicii verfahren, und solang nicht wahrscheinliche Hofnung zur Besserung obhanden ist, mit sothaner Curatel continuiren. Alles was 3tiò ein Unsinniger in seiner Raserey thut oder handlet, ist aus Mangel des Willens und Verstands ohnehin, weder auf seiner, noch anderer Seite, von der geringsten Kraft, und dieses nur destomehr, wenn er bereits einen Curatorem hat, dafern er aber zuweilen wiederum zu sich kommt, so kan er während-diesem (!) Intervallo, welches jedoch von dem Alleganten allzeit gnüglich bewiesen seyn muß, auch ohne Curatore handlen, dann obwol die Curatel deswegen nicht gleich aufgehoben, sondern solang, bis der Curandus vollkommen restituirt ist, fortgesetzt wird, so ruhet doch das Amt des Curatoris tempore dilucidi Intervalli und reviviscirt allzeit wiederum ipso facto ohne weiteren Befehl, sobald der Curandus in seine vorige Raserey verfallt.

Von Interims-Curatoribus oder ad Actum specialem.

§. 38. Ob man wol regulariter Niemand, der schon einen Vormund oder Curatorem hat, mit anderweiter Curatel zu verstehen pflegt, so leidet doch 1mò diese Regul vielmal ihren Absatz, insonderheit, wenn die unter Vätterlicher Gewalt stehende minderjährige Kinder mit ihrem Vatter selbst, oder Pfleg-Kinder mit ihren Vormund zu handlen haben, dann da soll man einen. ad hunc Actum specialem verpflichteten Curatorem bestellen, welcher hierin alles, was sonst einem Vormund zustehet, genau beobachten, und die Kinder gegen ihren Vattern, respectivè Pfleg-Vattern, getreulich vertretten, auch ohne Rechts-erheblicher Ursach, ehe und bevor selbige Handlung völlig geendiget ist, von der Curatel

(84) nicht abstehen soll. Interims-Vormünder werden 2dò bestellt, wenn Tutor Testamentarius vel Legitimus selbst noch minderjährig ist, oder wenn der Vatter sub Conditione vel ad certum Diem einen Vormund benennt, oder wenn Tutores Legitimi über die Fähigkeit oder Nähe des Grads miteinander streiten, oder wenn man gegen einen verdächtigen Vormund in der Untersuchung begriffen ist, oder wenn der Vormund durch Reiß, Krankheit, Persönlichen Arrest und dergleichen an der Administration auf eine Zeit gehindert wird, oder wenn es die Obrigkeit sonst anderer bedenklicher Umständenhalber für nöthig findet.

Abwesender Personen oder liegender Erbschaften.

§. 39. Liegenden Erbschaften giebt man 1mò Curatores, wenn die Erben entweder gar nicht bekannt, oder wenigst noch in der Deliberation begriffen seynd. Ein gleiches geschiehet 2dò gegen Abwesende, in Ansehen ihrer hinterlassener Güter, wenn sie sich auf Instanz der Jenigen, welchen an ihrer Gegenwart gelegen ist, weder persönlich stellen, noch einen Anwald benennen. Dergleichen Curatelen hat 3tiò die Obrigkeit, worunter die Güter liegen, zu bestellen, und allzeit vorzüglich auf die nächste Befreundte zu reflectiren. 4tò Ist in der Administration das nemliche hierbey zu beobachten, was auch anderen Curatoribus obliegt, und wenn 5tò der Abwesende zuruckkommt, oder stirbt, so ist der Curator ihm, oder respectivè. seinem Erben Rechenschaft zu geben und die Curatel abzulegen schuldig. Dafern aber 6tò die Abwesenheit solang daurt, daß man entweder hieraus, oder sonst aus anderen Umständen, den Tod wahrscheinlich vermuthen kan, so bedarf es keiner Curatel mehr, sondern der Abwesende wird für abgestorben erklärt, und seine Hinterlassenschaft auf Art und Weis, wie in Sterb-Fällen gebräuchig ist, denen rechtmässigen Successoribus jedoch andergestalt nicht, als gegen genugsame Sicherheit ausgefolgt, daß solche seiner Zeit dem Abwesenden, auf allenfallige Zuruckkunft, samt allen Nutzungen, getreulich wiederum restituirt werde.

Von Beyständer

§. 40. Was hieroben von Vormündern und Curatoribus verordnet worden, das last sich auf unverflichtete !) Beyständer, weil sie nur blose Rathgeber seynd, und keine Verwaltung auf sich haben, keinesweegs anwenden.

(85) Achtes Capitul

Von der Leibeigenschaft. (Servitute.)

Was die Leibeigenschaft seye?

§. 1. Obwol nach Römischen Rechten ein Leibeigner seinem Herrn mit Leib und Gut dergestalt unterwürffig war, daß er mehr dem Viehe als Menschen gleich geschätzt wurde, so hat es doch mit der heutigen Leibeigenschaft eine gantz (!)andere Bewandnuß, und bestehet solche nur noch lediglich in gewissen Personal-Diensten und Gaben, wo im übrigen der Leibeigne, wie jeder anderer (!) , bey seiner Freyheit verbleibt.

Eintheilung derselben in Servitutem personalem, realem, mixtam.

§. 2. Die Leibeigenschaft ist zwar regulariter nur eine blosse Personal-Sache, haftet aber auch zuweilen auf den Gütern, und da nun beedes öffters zusammentrift, so giebt es auch eine Gattung von vermischter Leibeigenschaft.

Art und Weis die Personal-Leibeigenschaft zu erlangen.

§. 3. Es wird die Personal-Leibeigenschaft heut zu Tag nur auf folgende Weis erlangt. 1mò Durch Geding, 2dò durch die Geburt, 3tò durch die Verjährung, 4tò durch die Ehe.

Wie sie durch Pacta erlangt werde.

§. 4. Durch Pacta wird dieselbe erlangt, 1mò wenn ein unter fremder Gewalt oder Curatel nicht stehender freyer Mensch sich selbst an einen anderen für Leibeigen ergiebt, welches jedoch weder denen bereits gebohrnen Kindern noch sonst einem Dritten zu Præjuditz gereichen soll. 2dò Wenn man einen Leibeignen von seinem rechtmässigen Herrn durch Kauf- Tausch- und dergleichen zulässigen Handel an sich bringt. Wie nun 3tiò die Leibeigenschaft in denen Ober-Pfälzischen Landen bishero gar nicht üblich gewest, so soll sie auch. künftighin

(86) alldort nicht eingeführt werden, und seynd mithin dergleichen Pacta, wodurch man mit Leib oder Gut in die Leibeigenschaft gezogen wird, von keiner Kraft.

Wie durch die Geburt?

§. 5. Aus Leibeignen Eltern gebohrne Kinder seynd 1mò ebenfalls Leibeigen, und gehören dem nemlichen Herrn zu, welchem ihre Eltern eigen seynd, haben aber 2dò diese nicht einen, sondern verschiedene Herrn, so folgen nach hiesigem Land-Recht die Söhne der Mutter, und die Töchter dem Vatter. Verehelichet sich 3tiò ein Freyer mit einer Leibeigner, oder eine Leibeigne mit einem Freyen, so folgen die aus dieser Ehe erzeugte sammentliche Kinder der Mutter, und seynd mithin frey, wenn die Mutter frey ist, oder Leibeigen, wenn sie sich in solchen Stand befindet. 4tò Wird allzeit auf die Zeit gesehen, welche dem Kind vortheilhafter ist, dergestalt, daß wenn die Mutter entweder zur Empfängnuß- Geburts- oder Mittler-Zeit frey gewest, alsdann das Kind für frey geacht werden muß.

Wie durch die Verjährung?

§. 6. Durch die Verjährung wird die Leibeigenschaft erlangt, wenn einer wenigst dreyssig ganzer Jahr für Leibeigen gehalten worden, ohngeacht kein anderer Titul deswegen vorhanden ist. Kommt aber ein rechtmässiger Titul dazu, so erkleckt (!) eine kürtzere Zeit, und zwar unter Gegenwärtigen fünf, unter Abwesenden zehen Jahr.

Wie durch die Ehe?

§. 7. Wenn sich ein Freyer mit einer Leibeigner Weibs-Person ehelichet, so wird er dadurch niemal Leibeigen, sondern bleibt ohngeacht dessen frey. Gleiche Beschaffenheit hat es mit freyen Weibs-Personen, welche sich mit Leibeignen verehelichen.

Art und Weis die Leibeigenschaft zu erlangen.

§. 8. Das Gut macht 1mò den Innhaber niemal zu Leibeigen, ohngeacht schon vor ihm ein oder mehr Leibeigne darauf

(87) gesessen seynd, ausgenommen 2dò an Orthen, wo es wenigst von dreyssig Jahren also hergebracht ist, und der Innhaber bey seinem Aufzug gute Wissenschaft davon gehabt. hat, welche jedoch 3tiò nicht von ihm præsumirt. wird, es seye dann das Herkommen notorisch, und erstrecke sich. eben nicht auf selbes Gut allein, sondern auf mehr benachtbarte (!) Güter in selbiger Refier (!). Eine solche Real-Leibeigenschaft betrift 4tò nur den Innhaber, nicht aber Weib und Kinder, vielweniger blosse Beständner, weil sie das Gut nicht. in eignen, sondern fremden Namen besitzen.

Würkung der Leibeigenschaft.

§. 9. Die Leibeigenschaft ist nicht aller Orten von gleicher Würkung, und soll auch dieselbe weder aus denen Römischen noch anderen ausländischen Rechten und Gebräuchen, sondern zuförderst. aus deme, was bedungen oder hergebracht ist, ermessen werden. Wo aber kein ausdrückliches Geding, oder besonderes Herkommen sich bezeigen will, da soll der Effect nur in folgenden Stücken bestehen.

Erster Effect derselben.

§. 10. Erstens ist der Leibeigne seinem Herrn zu all. anständig und herkommlichen Diensten verbunden, jedoch gegen gebührenden Lohn und mit solcher Mässigkeit, daß allenfalls auch der Jurisdictions- oder Grund-Herr wegen deren ihnen etwan schuldiger Vogt- und respective Gült-Scharwerks-Diensten dabey bestehen kan.

Zweyter Effect.

§. 11. Zweytens kan er von seinem Herrn verkauft, verschenkt, vertauscht, verpfändet, verschrieben, vermacht, vererbt, und überhaupt, wie all anderes Eigenthum veräussert und verhandlet werden. Jedoch andergestalt nicht als nach der Observanz, welche in Leibeigenschafts-Sachen sowol in diesem als all anderen Puncten zur vorzuglichen Regul dienen soll.

Dritter Effect.

§. 12. Drittens soll er bey. Vermeidung willkürlicher Straf ausser Lands gar nicht, und im Land nicht ohne Bewilligung

(88) seines Herrns heyrathen, dahingegen aber auch der Herr für den ertheilten Consens nichts zu forderen hat, ausser das sogenannte Abzugs Gelt, wo solches hergebracht ist.

Vierter Effect.

§. 13. Viertens bezahlt er dem Herrn alljährlich den bedungen- oder hergebrachten Leib-Zinß, und wenn beede Eheleut Leibeigen seynd, so bezahlt keins für das andere, wol aber haften die Erben für das, was bereits in Lebzeiten des. Erblassers hieran verfallen und ruckständig ist.

Fünftes Effect.

§. 14. Fünftens hat der Herr auf Absterben seines Leibeignens den von Alters hergebrachten Todten-Fall (Mortuarium) bey dessen. Verlassenschaft, jedoch länger nicht, als fünf Jahr nach dem Tod zu suchen, und gebührt ihm hierum sowenig, als obbemelt-ruckständigen Leib-Zinßhalber in Concursu Creditorum ein stillschweigendes Unterpfands- oder Vorzugs-Recht.

Sechster Effect.

§. 15. Sechstens kan ein Leibeigner, ohne Bewilligung seines Herrns, nicht von ihm abziehen, und da er dieses gleichwol thut, so mag er folgendermassen wiederum zuruckberuffen werden, nemlich 1mò hat die Avocation statt ohne Unterschied, wo und in was für einem Stand sich Avocatus immer befinden mag, damit aber auch 2dò ein Dritter nicht darunter zu leiden habe, so soll der Leibeigne, wenn er sich zu anderen Diensten verdungen hat, nicht zur Unzeit, sondern zu gewöhnlicher Aufkündungs-Zeit avocirt werden. Und da er etwan 3tiò auf einem Bauern-Gut unter einem anderen Herrn sitzt, so soll er von ihm ohne Entrichtung dessen, was er demselben von Gutswegen schuldig ist, nicht abfahren. 4tò Folgt Weib und Kind dem Avocato nach, und wenn sie etwan 5tò einem anderen Herrn eigen seynd, so mag er sie von ihrem Ehe-Mann respective Vattern, solang wenigst die Kinder in seinem Brod und Unterhalt seynd, nicht abforderen. 6tò Muß der Zuruckberuffene von seinem Herrn wiederum zu anderen Diensten angestellt, oder 7tò statt des ingehabten Bauern-Guts,

(89) welches er hat verlassen müssen, mit einem anderen dergleichen Gut versehen werden. 8vò Soll dem Herrn an seinem Jure avocandi Niemand hinderlich seyn, dahingegen er sich 9no dieser Rechts-Befugnuß im Fall, wenn er auf den Abzug des Leibeignens selbst eingewilliget hat, ohne Noth und eigner Bedürftigkeit nicht gebrauchen darf.

Siebender Effect.

§. 16. Siebendens gebührt zwar dem Herrn in Kraft der Leibeigenschaft. keine Jurisdiction über seinem Leibeignen, wenn er solche nicht auf. andere Art über ihn erlangt hat, doch mag er verübte Ungebühr mit mässiger Züchtigung an ihm bestraffen, und da er flüchtig wird, denselben aller Orthen an Gut und Leib angreiffen.

Wie die Personal-Leibeigenschaft wiederum aufgehoben werde?

§. 17. Die Personal-Leibeigenschaft wird andergestalt nicht, als durch den Tod des Leibeignens, dann die Verjähr- oder Freylassung aufgehoben.

Wie durch die Verjährung?

§. 18. Drey Dinge werden zu gegenwärtiger Verjährung erfordert, 1mò ein dreyssig-jähriger Zeit-Verlauf, 2dò daß diese ganze Zeit über der Herr nicht nur von der Leibeigenschaft, sondern auch von dem Ort, wo sich der Leibeigne aufgehalten hat, Wissenschaft gehabt, gleichwol aber weder von ihme noch von seinen Eltern etwas gefordert, genommen, oder sich sonst auf andere Weis bey seinem Recht zu erhalten gesucht, 3tiò der Leibeigne selbst von seinem Zustand niemal informirt gewest, mithin durchaus in gutem Trauen und Glauben (bonâ fide) sich befunden habe, welch-letzteres jedoch in Zweifel allzeit gemuthmasset wird.

Wie durch die Freylassung?

§. 19. Die Freylassung geschiehet 1mò entweder ausdrücklich oder stillschweigend, und zwar jenes, wenn sich ein Leibeigner von

(90) seinem Herrn abkauft, oder sonst durch Schankung, letzten Willen, oder Geding entlassen wird, das letztere aber geschiehet erstens, wenn der Herr selbst zur Verheyrathung eines Leibeignens mit einer freyen Personen hülft, oder solche wenigst ohne Gewarnung geschehen laßt. Zweytens, wenn der Leibeigne einen Ort beziehet, allwo er Kraft besonderer Local-Freyheit nach Verstreichung eines gewissen Termins nicht. mehr abgeruffen werden darf. Drittens, durch Erlangung adelich- oder anderer ansehlicher (!) Würde. Viertens, durch verübte Grausamkeit oder sonstigen grossen Mißbrauch der Herrschaftlicher Gewalt. Fünftens, durch Verstossung eines krank- und hülflosen Leibeignens, nicht aber sechstens, durch die blosse Bezahlung des Todten-Falls, dann diese würkt in Ansehen Leibeigner Kinder, welche den ruckständigen Fall entrichtet haben, die Freyheit für sich allein nicht. 2dò Wenn ein gemeinschaftlicher Leibeigner von einem Herrn privativè ohne Einstimmung (!) der anderen ausdrücklich oder stillschweigend freygelassen wird, so ist er zwar in Ansehen sammentlicher Herrschaft frey, es müssen aber gleichwol jene, welche nicht einstimmig gewest, von dem Freylasser ihres gehabten Antheilswegen schadlos gehalten werden, und da man sich desfalls in Güte nicht vereinigen kan, so giebt die Obrigkeit den Ausspruch, und wird bey dem Anschlag theils das Alter und Vermögen des Leibeigenens, theils der Nutzen und Gebrauch, welchen man von ihm gehabt hat, nebst anderen Eigenschaften in Erwegung gezogen. 3tiò Ist die Obrigkeitliche Bestättigung zur Freylassung überhaupt nicht nöthig, ausgenommen, wenn solche von der Vormundschaft geschiehet, oder sonst andere der Obrigkeitlichen Confirmation bedürftige Umstände miteinschlagen.

Wie die Real-Leibeigenschaft aufgehoben werde?

§. 20. Von der Real-Leibeigenschaft wird der Guts-Innhaber befreyet, wenn er von dem Gut kommt, es seye dann, daß er zugleich mit der Personal-Leibeigenschaft behaftet gewest, dann diese wird durch den blossen Abzug von dem Gut nicht aufgehoben. Im übrigen kan der Herr auch um sothanen

(91) Abzugswegen von dem Leibeignen niemal etwas forderen, ausser wo es von Alters also hergebracht ist.

Von dem Streit zwischen Herrn und Leibeignen um die Leibeigenschaft.

§. 21. Wenn 1mò nicht soviel über die Würkungen als Substanz der Leibeigenschaft selbst zwischen dem Herrn und Leibeignen der Streit ist, dergestalten, daß dieser die Freyheit, und jener die Herrschaft über ihn zu behaupten sucht, so heißt es Causa liberalis, und ist hierunter zuförderst all jenes zu beobachten, was oben im dritten Capitul, vierten §vo überhaupt von Quæstionibus Statûs, und Præjudicial-Actionen verordnet worden. Insonderheit aber hat 2dò jeder ohne Unterschied des Stands, er seye gleich Burger oder Bauer, Præsumptionem Libertatis für sich, welche auch 3tiò von solcher Stärke ist, daß sie durch die gegentheilige Possession, soviel das Momentaneum betrift, nicht entkräftet wird, derowegen 4tò der angesprochene Leibeigne solang bey seiner angeblicher Freyheit geschützet werden soll, bis die Herrschaft in Petitorio über ihn erprobt, oder wenigst Possessio ordinaria von zehen oder mehr Jahren zuruck dargethan ist. Die blosse Geständnuß des Leibeignen wird 5tò zu sothanen Beweis nicht für hinlänglich erachtet, es seye dann solche vor behöriger Obrigkeit, und zwar in der nemlich- zwischen dem Herrn und Leibeignen obwaltender Streit-Sache geschehen. Wol aber kan 6tò der Beweis durch Gezeugschaften, briefliche Urkunden, und andere Ordinari-Probs-Mittel gemacht werden, dergestalt, daß man 7mo auch des Leibeignens Anverwandte sowol hierin als in all anderen die Leibeigenschaft betreffenden Dingen für unverwerfliche Zeugen halt.

Um den Streit zwischen zwey angeblichen Herrn um den Leibeignen.

§. 22. Ist der Streit obgedachtermassen nicht zwischen Herrn und Leibeignen, sondern zwischen zwey oder mehr angeblichen Herrn um die Leibeigenschaft, und wem solche von Rechtswegen

(92) aus ihnen zuständig seye, so wird die Sach zwar nicht ad Causas liberales gezehlt, es ist aber gleichwol folgendes hierbey zu beobachten. 1mò Ist der Possessor zum Beweis, wenn er solchen nicht selbst gern auf sich nimmt, sowenig als in anderen Causis verbunden, sondern derselbe liegt vielmehr seinem Gegentheil ob. 2dò Seynd hierinfalls des Leibeignens Anverwandte nicht nur unverwerfliche, sondern auch nothwendige Gezeugen, also und dergestalt, daß sie demselben von Mütterlicher Seite, und zwar so nahe, daß keine gültige Ehe zwischen ihnen bestehen mag, von Rechtswegen verwand seyn müssen. Je näher nun die Verwandschaft ist, je mehr Glauben verdient solche Gezeugschaft. Den weiter- oder gar nicht verwandten Gezeugen aber wird nur in Ermanglung anderer Gezeugschaft geglaubt, und da endlich 3tiò die Geständnuß des Leibeignens obbemeltermassen ihme selbst niemal schädlich seyn mag, also kan sie nur destoweniger einem von beeden miteinander streittenden Herrschaften præjudiciren.

(93) Zweyter Theil Des Neuen Chur-Bayrischen Land-Rechts.

Erstes Capitul

Von denen Pflichten und Rechten in Ansehen Haab und Guts überhaupt.

Von dem Unterschied der Sachen,(Divisione Rerum.)

§. 1. Haab und Gut begreift alle zum menschlichen Gebrauch dienliche Dinge, und diese seynd entweder in- oder extra Patrimonium Singulorum, beweglich oder unbeweglich, cörperlich oder uncörperlich. Res extra Patrimonium, das ist, solche Dinge welche in Niemands-Vermögen seynd, bestehen in Rebus Sacris, Sanctis, Religiosis, Communibus & Jure Gentium Publicis, Universitatis ac nullius. Alles nach mehreren Innhalt folgender Ordnung.

(94) Res Sacræ,

§. 2. Geweyht- und zum Gottes-Dienst unmittelbar gewidmete Sachen, z. E. Kirchen, Altär, Kelch, Monstranzen, und ander vergleichen Gottes-Geräth werden Res Sacræ genannt, was aber nur mittelbar dahin gewidmet, und etwan zur Fundation, Dotir- und Unterhaltung der Gottes Häusern, Kirchen Bedienter, oder Geistlicher Personen gehörig ist, das heißt Res Ecclesiastica. In beeden soll man sich zwar nach Geistlichen Rechten, jedoch allerwegen denen Concordatis oder dem Herkommen gemäß, richten.

Sanctæ,

§. 3. Alle zum Gebrauch des Publici gewidmet- und durch besonderes Verbott von freventlicher Mißhandl- und Entunehrung verwahrte Dinge z. E. Stadt-Thore und Mauren, Fortificationes, Landsherrliche Residentien oder Luft-Schlösser, Raths Häuser, offentliche Statuen und dergleichen werden Res Sanctæ benamset, und seynd der Landsherrschaft, respectivè dem Publico, eigen, dahero sich auch Niemand anderst, als Authoritate publicâ unterstehen darf, etwas vorzunehmen, was zu derenselben Verstalt- Verunehr- oder Veränderung und sonstiger Ungelegenheit gereichen mag.

Religiosæ,

§. 4. Begräbnussen werden zwar nach Römischen Recht pro Rebus Religiosis geachtet, heut zu Tag aber gehören sie mehr ad Res Sacras und ist allhier folgendes davon zu merken. 1mò Seynd alle Privat-Begräbnussen ausserhalb geweyhter Grüften und Gottes-Aekern (!) weder zulässig noch gebräuchig, und sollen vergleichen todte Cörper alsogleich wiederum aus- und in geweyhten Erdreich begraben werden , ausgenommen 2dò Ketzer und Unglaubige, oder von dem Scharfrichter hingerichtete, oder wenigst schon zum Tod condemnirte Missethäter, sofern nicht ein anderes specialiter beliebt und zugelassen wird, wie nicht weniger sich selbst boshafter Weis entleibte Personen, oder Mißgeburten, welche mehr viehisch- als menschliches Weesen an sich haben. 3tiò Ist in Zweifel, ob die Geistliche Begräbnuß statt habe, mit der Geistlichen Obrigkeit allzeit zu correspondiren, und derselben von denen

(95) eingeholten Erfahrungen Communication zu ertheilen. 4tò Stehet jedem frey, ob er sich in seiner Pfarr oder salvis Juribus Parochialibus auf einem fremden Freythof zur Erden bestätten lassen wolle, jedoch mit Ausnahm deren Familie- und Erb- Begräbnussen, welche nur denen Erben oder von der Familie allein zustehen. 5tò Hat jede Obrigkeit von Amtswegen zu sorgen, daß man todte Cörper nicht lang unbegraben liegen lasse, man soll auch solche 6tò weder Schulden halber arrestiren oder aufhalten, noch sonst Jemand 7mo an der Begräbnuß hinderen, wenn selbe nur an Ort und End beschiehet, wo man deren berechtiget ist. Die Kösten werden 8vò von des Verstorbenen eignen Mittlen bestritten, und wer sie einsweilen vorschüsset, der mag solche in gebührender Maaß alldort wiederum erholen. Von dem Vorzugs- Recht sothaner Kösten siehe Cod. Jud. Cap. 20. §. 3. Von Violirung der Todten- Gräbern siehe Cod. Crim. p. 1. C. 2. §. 10. Und von dem Viso reperto der todten Cörpern. Ibid. p. 2. C. 3. §. 2.

Communes & Publicæ,

§. 5. Unter die Res Communes & Jure Gentium Publicas, deren Gebrauch zwar Jedermann, das Eigenthum aber Niemand zuständig ist, wird insgemein nicht nur das Meer samt dem Gestatt, dann die uneingeschränkte freye Luft und vorbeyfliessende Wässer, sondern auch Schifreiche Ström und offene freye Land- und Heerstrassen gerechnet, welches jedoch nach teutsch- und hiesigen Land- Rechten, zumal was gedachte Ström und Strassen anbelangt, andergestalt nicht als salvis Juribus Territorialibus zu verstehen ist.

Universitatis,

§. 6. Was einer ganzen Stadt, Dorfschaft, Zunft, oder anderer Gemeinde eigen ist , jedoch dergestalt , daß sich jedes Mitglied von der Communität dessen gebrauchen kan, wie z. E. Gemein-Waid (!) oder Holzschläg, Schützenstätt, offentliche Gäng und Gassen, Schulen, Brünnen und dergleichen, das ist und heißt Res Universitatis.

Nullius,

§. 7. Ad Res Nullius, welche niemalen einen rechtmässigen Eigenthums-Herrn gehabt, oder solchen wiederum verlohren haben,

(96) gehören zwar nach Römischen Recht alle wilde Thier, liegende Erbschaften, Res derelictæ, und überhaupt alle Bona vacantia, wie und auf was Weis aber das Eigenthum hierüber erlangt werde, siehe anderwärts.

Mobiles und Immobiles.

§. 8. Was sich von einem Ort zum anderen ganz und unverletzte nicht überbringen laßt, ist ein unbewegliches, ausser dessen aber ein bewegliches Ding, doch werden auch öffters bewegliche Stücke für unbeweglich geachtet, wenn jene diesen letzteren anhangen, wie z. E. die Früchten auf dem Feld und an denen Bäumen, oder aber da sie zum beständigen Gebrauch dahin gewidmet seynd.

Corporales und Incorporales.

§. 9. Cörperliche Dinge seynd, welche in die äusserliche Sinne fallen, uncörperliche aber, welche leiblicher Weis nicht begriffen werden, als da seynd z. E. alle Rechten, Gerechtigkeiten, Dienstbarkeiten, Erbschaften, Klagen, Pflichten und Befügnussen, und obwol diese letztere ihrer Natur nach weder zu den beweglich- noch unbeweglichen Dingen gehören, so folgen sie doch dem Objecto, worauf sie gehen, oder der Qualität des jenigen Dings, welchem sie anhangen.

Von dem Jure reali und personali.

§. 10. Man hat das Recht zu einer Sach, entweder mit oder ohne Absicht auf eine gewisse andere Person. Erstenfalls heißt es Jus personale, anderenfalls reale, und gründet sich das letztere entweder auf das Eigenthum, Innhaben, Unterpfand, oder die Dienstbarkeit. Das mehrere hievon siehe in folgenden Capituln, von dem Jure personali aber den vierten Theil gegenwärtigen Codicis.

Von Real- und Personal- Actionen.

§. 11. Gleichwie nun ex Jure reali die Real- und ex Jure personali die Personal-Klagen entspringen, so bestehet auch der

(97) Unterschied zwischen beeden überhaupt darin: es werden nemlich jene regulariter in Loco Rei sitæ angebracht, erstrecken sich auf jeden Innhaber derselben, gegen die Erben aber nur soweit, als sie in würklichen Innhaben seynd, gehen mit der Sach selbst zu Grund, richten sich auch in der Verjährung nach selber und muß zwar der Kläger das angebliche Jus in Re beweisen, ist hingegen den Titul und die Causam proximam Actionis in dem Klag- Libell zu allegiren nicht schuldig. Die Personal-Klagen aber gehen nicht soviel gegen den Innhaber, als Jenen, welcher aus einem Contract oder Verbrechen haftet, erstrecken sich auch auf die Erben nur pro Quotâ de Erbschaft, erlöschen nicht durch den Verlust und Untergang der Sach, dauren regulariter 30. Jahr , gehören ad Forum Domicilii, respectivè Contractus vel Delicti und erforderen in dem Klag-Libell nicht nur die Ausdruckung, sondern auch den Beweis der Causæ remotæ vel specialis, wenn selbe wiedersprochen wird.

(98) Zweytes Capitul

Von dem Eigenthum.

(Dominio vel Proprietate.)

Was das Eigenthum seye?

§. 1. Das Eigenthum ist eine Macht und Gewalt mit dem Seinigen nach eignen Belieben frey und ungehindert soweit zu disponiren, als Gesatz und Ordnung zulaßt.

Wie vielerley?

§. 2. Dasselbe wird unter anderen hauptsächlich in Dominium plenum, verum vel quasi, directum & utile, naturale & civile, solitarium & commune getheilt. Von dem Gemeinschaftlichen Eigenthum oder Condominio siehe §vum seq. 16. Quasi Dominium gehet auf uncörperlich- und verum auf cörperliche Dinge, directum & utile wird genannt, wenn die Sach mehr Herren hat, und einem davon die Grund- Herrschaft, dem anderen aber nur das nutzbare Eigenthum, wie z. E. bey Lehen Erb- Recht, Leibgeding, veranleiteter Freystift und anderen dergleichen Gütern zugehört. Civile heißt dasjenige Recht, welches durch besondere Verordnung die Kraft des Dominii erlangt hat, naturale hingegen, welches so lang ruhet, als einem anderen das Dominium civile darauf gebührt, wie z. E. auf dem Heyrath- Gut, da der Frauen währender Ehe Dominium naturale, und dem Mann Dominium civile zustehet, plenum endlich, welches man ohne Einschränkung sowol mit der Grund-Herrschaft, als dem nutzbaren Eigenthum vollkommen innhat.

Wer dessen fähig?

§. 3. Jeder, der seiner Vernunft mächtig ist, kan sowol für sich selbst, als durch andere das Eigenthum einer Sache erlangen, es mögen aber Blöd- und Unsinnige, dann Kinder und

(99) Curatelmässige, wie in anderen Dingen, also auch hierin von ihren Vormündern oder Curatoribus vertretten werden.

Worin selbes Platz greiffe?

§. 4. In Regula kan alles eigenthumlich werden, ausser was von Natur nicht in unseren Besitz und Gewahrsame kommen kan, oder sonst durch Special-Verordnungen ausgenommen ist.

Art und Weis solches zu erlangen.

§. 5. Die Art und Weis das Eigenthum zu erlangen gründet sich theils auf natürlich- theils geschriebenes Recht, (Modi acquirendi Dominium naturales vel civiles) von denen ersten siehe Cap. seq. 3. Die andere seynd entweder Universales oder Particulares. Jene bestehen in der Erbschaft, und Arrogation, diese aber in der Verjährung, und letztwilligenVermächtnuß. Von der Arrogation siehe oben P. 1. Cap. 5. §. 10. Von der Verjährung unten Cap. 4. Von der Erbschaft und letztwilligen Vermächtnüssen. P. 3. C. 1. &c. Blosse Pacta und Conventiones aber mögen für sich allein, ohne daß einer von obgedachten Modis acquirendi naturalibus vel civilibus dazukommt, das Eigenthum von einem auf den anderen niemals transferiren.

Würkungen desselben.

§. 6. Wer vollkommner Herr von der Sach ist, und Dominium plenum & irrevocabile hat, der kan sie auch mit Ausschlus all anderer nicht nur zu eignen Nutzen verwenden, und gebrauchen, sondern auch veräusseren, verpfänden, oneriren, oder sonst nach Gutbefinden damit schalten und walten. Kommt ihm aber die Sach aus der Hand, oder wird ihm unrechtmässiger Weis von anderen vorenthalten, so mag er sie nach Maaßgab folgenden §vi 7mi aller Orthen retten und vindiciren, jedoch dergestalt, daß er sich derselben eigenmächtiger Weis nicht unterziehe, es seye dann Possessio vacua, oder ohne eigner Selbsthülf grosse Verlusts-Gefahr obhanden. Desgleichen kan er auch von denen Verwaltern oder Administratoribus seiner Sachen über alle Einnahm und Ausgaab richtige Rechnung forderen, es seye dann per Pacta ein anderes ausdrücklich beliebt worden.

De Rei Vindicatione.

§. 7. Bey Vindications-Klagen hat man 1mò all jenes zu beobachten, was oben Cap. 1. §. 11. von Real-Klagen überhaupt

(100) versehen ist. 2dò Muß der Kläger von dem vindicirten Gut nöthige Beschreibung machen, und sich gleich anfänglich erklären, ob er solches ganz oder zum Theil vindiciren wolle. 3tiò Soll er auf Wiedersprechen nicht nur nach Ausweis folgenden achten §vi das angebliche Eigenthum, sondern auch, daß Beklagter die Sach würklich besitze, oder malâ fide aus Handen gelassen habe, beweisen. 4tò Wird zwar hierinfalls auch ein blosser Detentor pro Possessore geachtet, kan aber hingegen Vermög Cod. Jud. Cap. 8. §. 3. Authorem nominiren, und sich der Klag dadurch entschütten. Unterlaßt er dieses und giebt sich selbst für den Gegner an, so muß derselbe in Casu Succumbentiæ den Werth mit Refundirung aller Streits-Kösten auf Begehren restituiren. 5tò Gehet diese Klag nur auf einschichtig- und cörperliche Dinge, wohingegen die Erbschaften und uncörperliche Dinge durch andere Rechts-Mittel und Actiones gerettet werden, ausgenommen, wenn die letztere cörperlichen Dingen anhangen, dann da folgen sie der Hauptsach. 6tò Wenn Jemand in eignen Namen mit fremden Geld etwas erhandlet, so kan derjenige, welchem das Geld gehörig gewest, zwar sein Geld begehren, nicht aber das dadurch erhandlete Gut vindiciren, ausgenommen die in denen Rechten specialiter benannte Fälle. 7mo Ist inter directam & utilem Rei Vindicationem kein anderer Unterschied, ausser soviel den §vo seq. bemerkten Beweis betrift. Und wenn 8vò die vindicirte Sach einmal rechtmässig verjährt ist, so hat auch diese Klag nach selbiger Zeit nicht mehr statt, und wird also nach Gestalt der Sachen bald in kurz- bald längerer Zeit verjährt.

Von dem Beweis in Rei Vindicatione.

§. 8. Der Kläger muß in Erprobung des Eigenthums nicht nur seines Orts einen rechtmässigen Titul, wodurch er die Sach an sich gebracht hat, sondern auch eben dergleichen von seinem Vorfahrer gnüglich beweisen, und reichen hierbey keine blosse Indicia, oder wahrscheinliche Muthmassungen hin , sondern die Prob soll auf offenbar- wahrhaft- und schliessenden Ursachen beruhen. Wenn aber die Klag nicht aus dem Dominio directo sondern nur utili fließt, so bedarf man obigen scharffen Beweis nicht, sondern der Kläger hat nur dasjenige zu erweisen, woraus ihm die angebliche Gerechtsame zustehet.

De Publiciana in rem Actione.

(101) §. 9. Hat Jemand das Gut einmal rechtmässiger Weis inngehabt, hernach aber den Besitz desselben wiederum verlohren, so kan er solches von jedem Innhaber, der nicht ein gleich- oder besseres Recht hierzu beweisen mag, vindiciren, und ist hierunter des in §vo præced. 8vò erwehnten beschwerlichen Beweis überhoben , indem er seines Orts weiter nichts als die vorhin gehabte rechtmässige Possession zu beweisen hat, im übrigen hat es mit gegenwärtiger Action die nemliche Beschaffenheit, wie mit obgedachter Rei Vindicatione.

Von dem bonæ Fidei Possessore in vorbemelten Klagen.

§. 10. Wenn der Beklagte das vindicirte Gut abtretten muß, so ist inter bonæ & malæ Fidei Possessorem ein Unterschied zu machen. Von dem letzteren siehe §vum seq. Der Erste giebt 1mò die Sach cum Fructibus pendentibus und anderer Zugehör heraus, dahingegen bezahlt er 2dò den Werth von deme nicht, was er bereits bonâ fide veräussert hat. 3tiò Restituirt er die eingehobene Früchten nur soweit, als sie noch würklich in Naturâ vorhanden seynd, oder der Innhaber sich damit bereichert hat. Um die übrige Fructus perceptos vel percipiendos aber, wie auch um die Extantes, welche bereits verjährt seynd, haftet er keineswegs. 4tò Hat es mit denen für ausgeborgt-fremdes Geld eingenommenen Zinsen die nemliche Beschaffenheit, wie mit anderen Früchten. 5tò Ist er den an der Sach verursachten Schaden oder Abschleif zu vergüten nicht schuldig, vielweniger stehet er 6tò für die Unglücks-Fäll, wenn die Sach dadurch verlohren gehet. 7mo Deren auf das Gut verwendeter Köstenhalber seynd die Expensæ necessariæ, utiles & voluptuariæ wol zu unterscheiden. Die erste ziehet er ab, und bedient sich derwegen des Retentions-Rechts, wenn gleich der Effect nicht mehr existirt. Die andere mag er zwar begehren, jedoch ohne Retentions-Recht, und nur soweit sich die Melioration noch bezeigt. Die dritte nimmt er weg, soviel ohne Beschädigung der Sach geschehen kan. 8vò Wird bona Fides in Possessore solange vermuthet, bis mala Fides aus gnugsamen Indiciis dargethan ist.

Und malæ Fidei Possessore.

(102) §. 11. Malæ Fidei Possessor giebt 1mò nicht nur das Gut selbst mit allem Anwachs wiederum heraus, sondern wenn solches 2dò malâ fide von ihm veräussert worden, so erstattet er den Werth desselben, und hat Juramentum in Litem gegen ihn Platz. 3tiò Kan Kläger die Sach selbst, ohngeacht er den Werth bereits hievor erhalten hat, von dem neuen Besitzer, jedoch gegen Restitution des empfangenen Werths, vindiciren. 4tò Restituirt er Fructus extantes, & consumptos, perceptos & percipiendos, sie seyen gleich naturales, civiles oder industriales, und hat keine Verjährung hierin statt, ohngeacht das Haupt-Gut selbst etwan Titulo oneroso erlangt worden. 5tò Bezahlt er auch die Zinsen von dem an sich gebrachten fremden Geld. 6tò Ziehet er von denen auf das vindicirte Gut verwendeten Kösten zwar Expensas necessarias ab, und hat auch derowegen Jus Retentionis zu exerciren, utiles & voluptuarias aber nimmt er soweit zuruck, als es ohne Schaden des Haupt-Guts geschehen mag. 8vò Wenn das vindicirte Gut durch Unglücks-Fäll beschädiget wird, oder gar verlohren gehet, so haftet er für nichts, es seye dann, daß er das Gut durch Raub, Diebstall und unzulässige Gewalt an sich gebracht, oder den Casum durch eignes Verschulden veranlaßt hat. Der Schaden, welcher Dolo vel Culpâ hierin geschiehet, muß von ihm ersetzt werden, und zwar in Culpâ latâ vel Dolo nach den eingebildeten, in Culpâ levi aber nur nach den wahren Werth desselben. 9no Haften die Erben eines malæ Fidei Possessoris wie der Erblasser selbst, wenn sie ebenfalls in malâ Fide seynd, ausser dessen aber wie andere bonæ Fidei Possessores.

De Actione ad exhibendum.

§. 12. Ein Jeder, der ein Interesse bei der Sach hat, folglich auch der Jenige, welcher dieselbe zu vindiciren sucht, mag die Exhibition und Vorlegung derselben præparatoriè begehren, um eine Gewißheit dadurch zu erlangen, ob der Gegentheil die nemliche Sach, welche man in Anspruch zu nehmen gedenkt, würklich besitze. Es muß aber 1mò der Kläger hierbey zuförderst nicht nur sein vermeintes Recht oder Interesse vorläuffig summariè bescheinigen, sondern auch, daß der andere die Sach entweder für sich selbst, oder wenigst eines anderen wegen innhabe, wahrscheinlich darthun. 2dò Gehet die Exhibitions-Klag

(103) Klag nur auf bewegliche Dinge, weil die unbewegliche ohnehin Jederman vor Augen liegen, sohin keiner Exhibition mehr bedarffen. 3tiò Ziehlet dieselbe dahin, daß der Beklagte entweder ad exhibendum, oder aber, wenn er den Besitz der Sach abläugnet, zum Schwur angehalten werde, wasgestalten er nemlich die Sach weder besitze, noch dieselbe malâ fide aus Händen gelassen habe, oder den dermaligen Innhaber wisse. Wer nun 4tò sowol eins als das andere weigert, muß dem Kläger sein vermeint- und durch das Juramentum in Litem erhärtetes Interesse richterlicher Ermässigung nach abthun, welche Beschaffenheit es auch 5tò auf den Fall hat, da der Beklagte die Sach dolosè um Vermeidung der Exhibition ab Seiten bringt. 6tò hat nach abgelegten Eid eine weitere Exhibitions-Klag gegen den Beklagten nicht mehr statt, es seye dann, daß er die Sach erst hernach überkommen hat, oder aber eines begangenen Meineids durch vollkommene Prob überwiesen werden kan.

De Finibus regundis.

§. 13. Wenn die Gränzen des Eigenthums oder anderer Gerechtsame zwischen benachbarten stritt- und irrig seynd, so sollen sie 1mò von ordentlicher Obrigkeit auf Instanz ein oder anderen Theils nach vorläufig gnugsamer Vernehmung sammentlicher Interessenten mit Zuziehnung geschworner Feldmesser und Verständiger regulirt und ausgemarkt werden, wobey 2dò der Jenige, welcher sich bey der Obrigkeit am ersten meldet, allzeit die Stell des Klägers zu vertretten hat, und gleichwie 3tiò diese Klag theils ex Jure reali theils personali entspringt, mithin vermischter Natur ist, so hat sich auch jeder Theil, welchem der Beweis in Possessorio vel Petitorio disfalls obliegt, hiernach zu richten, und sein angebliches Recht durch sichtige Gränz-Zeichen, und authentische Beschreibungen, oder in Ermanglung deren gleichwol durch Zeugen und andere Probs- Mittel gnüglich darzuthun. 4tò Bleiben die strittig- und zweifelhafte Gränzen, bis zu gänzlichen Austrag der Sach in Possessorio vel Petitorio, zwar beeden Theilen gleichsam gemeinschaftlich, dafern sich aber 5tò am Ende bezeigt, daß einer von des anderen Theils Portion unrechtmässiger Weis etwas genossen hat, so wird es hierinfalls mit der Restitution ebenso, wie oben §vo 10 & 11. in Rei Vindicatione gehalten, und nicht weniger ein gleiches wegen des Abzugs deren hinauf verwendeter

(104) Kösten beobachtet. Damit aber auch 6tò der Gränzen halber desto weniger Irrung entstehe, so soll man solche in Beyseyn sammentlicher Interessenten von Zeit zu Zeit fleissig besichtigen, die mangelhaft befundene Mark-Zeichen mit all gewöhnlicher Præcaution erneueren, eine umständig- und deutliche Beschreibung davon machen, und ein Obrigkeitliches oder sonst legales Instrument darüber errichten lassen, welches hernach 7mo bey vorfallenden weiteren Irrungen den Ausschlag zu geben, und die Einwendung, daß ein anderes hergebracht worden seye, nicht mehr dagegen statt hat.

Von Zugehörungen und Pertinentien.

§. 14. Das Eigenthum begreift zwar nicht nur die Hauptsach selbst, sondern auch alle derselben Zugehörungen, wie aber von Natur keine Sach zur anderen gehört, ohne daß sie durch Gesatz, Gewohnheit, oder deutlichen Willen des Jenigen, welcher damit zu disponiren hat, auf beständig dahin gewidmet und einverleibt wird, so müssen dergleichen angebliche Zugehörungen gnüglich bewiesen seyn, und wird man durch die etwan in dem Uebergabs-Instrument enthaltene General-Clausul: mit allen Ein-und Zugehörungen, sofern solche nicht specificirt seynd, von verstandener Prob keineswegs entlediget.

Wie das Eigenthum wiederum aufhört?

§. 15. Das Eigenthum gehet regulariter auch auf des Eigenthümers Erben, und erlöscht nicht durch den Tod, ausser wo solches durch Gesatz oder Geding auf die Person eingeschränkt ist. Wol hingegen hört solches auf durch die Veräusserung, und wenn ein anderer das nemliche Eigenthums-Recht auf zulässige Art an sich bringt, oder durch den völligen Untergang der Sach, wobey die Rechts-Regul zu beobachten ist, daß jedes Ding seinem eigenen Herrn verlohren gehe.

Von dem Condominio.

§. 16. Wenn eine Sach mehr Herrn zugleich hat, so werden sie zwar sammentlich für einem Mann gerechnet, und darf keiner den anderen in seinem hergebrachten Condominio stöhren, oder beeinträchtigen, wie weit aber einer gegen den anderen währender Gemeinschaft das Jus prohibendi habe, auch wie es allenfalls mit der Abtheilung zu halten seye, siehe unten P. 3. Cap. 13. §vo 3.

(105) Drittes Capitul

Unterschiedliche Art und Weis das Eigenthum zu erlangen. (Modi acquirendi Dominium.)

Modi naturales.

§. 1. Von denen Modis civilibus acquirendi Dominium siehe oben Cap. 2. §. 5. Modi naturales bestehen theils in der Apprehension oder Occupation, theils in der Accession.

§. 2.

[Occupatio vel Apprehensio. ]Apprehendiren heißt soviel als sich einer Sach in der Absicht auf das Eigenthum würklich bemächtigen, welches auf unterschiedliche Weis zu geschehen pflegt, dann entweder haben die Sachen schon einen Herrn oder nicht. Jene werden per Occupationem bellicam, Traditionem, Cessionem, diese aber per Venationem, Inventionem, & Rei derelictæ Occupationem acquirirt, und ist bey denen letzteren überhaupt die Regul zu bemerken, Res cedit primo occupanti, das ist, die Sach gehört demjenigen, der sich solcher am ersten bemächtiget.

Venatio, Piscatio, Aucupium.

§. 3. Ungezähmte wilde Thier, sowol auf Erden, als im Wasser und der Luft, seynd zwar nach Römischen Recht Res nullius und gehören primo occupanti, nach teutsch- und hiesigen Land-Rechten aber darf man sich weder der Jagd, noch des Vogel-Fangs und eben sowenig in freyen Flüssen, Seen und dergleichen offenen Wässern der Fischerey anmassen, es seye dann aus Lands-Fürstlicher Special-Concession oder sonst rechtmässiger Weis hergebracht.

(106) Inventio.

§. 4. Gefundener Schätzenhalber, welche solange Zeit vergraben, eingemaurt, oder sonst verborgen gewest, daß man den Eigenthümer nicht mehr davon weiß, wird das General-Mandat von Anno 1752 hiermit folgendermassen erneuert. 1mò Soll man den Schatz in deren Theile theilen, wovon dem Fisco zwey Drittel zugehen, der Ueberrest aber dem Erfinder, wenn er den Fund auf seinem Eigenthum thut, verbleibt. Falls aber 2dò derselbe in fremden geschiehet, so theilt der Erfinder sothanes Drittel mit dem Eigenthümer des Orts, ausser da der Schatz nicht von ungefehr gefunden, sondern ohne des Eigenthümers Wissen und Willen mit Fleiß darauf nachgesucht oder gegraben worden, welchenfalls das ganze Drittel dem Proprietario Loci allein zugehört. Gebraucht man sich aber 3tiò etwan gar Aberglaubischer Dingen hierunter, so verfallt man dadurch nicht nur in malefizische Straf, sondern der Antheil, welchen man sonst dabey gehabt hätte, gehet verlohren, und kommt dem Fisco zu, jedoch ohne Præjuditz des Eigenthümers, wenn er bey der Sach unschuldig ist. Unter dem Eigenthum wird 4tò disfalls vorzüglich das Dominium utile verstanden, mithin dem Dominio directo præferirt, wohingegen Usufructuarius, Commodatarius, Depositarius, Pignoratarius und dergleichen von der Participation ausgeschlossen seynd. Ergiebt sich nun 5tò der Fall in Kirchen, geweyhten Orten, oder auf Gemeinds-Gründen, öden und Herrnlosen Gütern, so kommt erstenfalls des Eigenthümers Antheil der Kirch oder Causæ piæ, anderenfalls der Gemeinde, und drittenfalls dem Fisco zu. Solte sich endlich 6tò Jemand unterstehen, den gefundenen Schatz zu verhelen, und nicht alsogleich anzuzeigen, so wird er nicht nur mit malefizisch-willkürlicher Straf belegt, sondern er verwürkt anbey seinen ihm sonst gebührenden Anteil, und fallt solcher vielmehr demjenigen zu, der dieses am ersten angiebt.

Rei derelictæ Occupatio.

§. 5. Für verlassenes Gut wird geachtet, was man animo derelinquendi, das ist, in der Meinung und Absicht solches nicht mehr zu haben, wegwirft, verlaßt, und Jedermann preisgibt. Es muß aber Animus aus deutlich- und Weltüblichen Merkmahlen, wie z. E. bey offentlichen Geld-Auswurf gnugsam

(107) zu Tag liegen. Was demnach nicht in dieser Absicht, sondern z. E. zu Abwendung besorglichen Schifbruchs (!) von dem Schif ausgeworffen wird, von dem Wagen fallt, oder sonst ungefehr verlohren gehet, ist nicht Res derelicta und kommt primo occupanti keineswegs zu, sondern muß dem Eigenthümer, wenn er sich anders gnugsam hierzu legitimiren kan, ausgefolgt, und da man solchen nicht weiß, die gefundene Sach offentlich verkündet werden, damit er sich behörigen Orts zu melden wisse, wo immittels das gefundene Gut in des Erfinders Handen verbleibt, und nach ersessener Verjährung gar nicht mehr von ihm gefordert werden mag.

Occupatio bellica.

§. 6. Was währenden Krieg von dem Feind an beweglichen Gütern erbeutet wird, gehört von der Zeit an, da sie in Sicherheit gebracht seynd, dem Erbeuter, salvo tamen Jure Postliminii in Ansehen jener Güter, welche von Freunds in Feinds-Handen, nachhero aber und währenden Krieg Jure Belli oder Handlungsweis wiederum in disseitige Gewalt gekommen seynd.

Traditio.

§. 7. Eine rechtmässige Uebergab oder Einraumung, wodurch das Eigenthum von einem auf den anderen gebracht wird, erfordert 1mò daß der Uebergeber zur Auslieferung und der andere Theil zur Acceptation befugt seye, dahero z. E. Kinder, Unsinnige und dergleichen keine Uebergab thun oder annehmen können. 2dò Soll ein Titulus Dominii translativus, das ist, eine solche Ursach, wodurch man das Eigenthum auf andere zu bringen pflegt z. E. ein Tausch, Kauf, Darlehen, Schankung, etc. vorhanden seyn. 3tiò Ist inter Titulum onerosum vel lucrativum disfalls kein Unterschied, und wird unter dem letzteren eine solche unentgeltliche Handlung verstanden, welche mit gar keiner Gegenverbindlichkeit oder sonstiger Beschwärde verknüpft ist, z. E. eine blosse Schankung unter Lebendigen oder von Todwegen. 4tò Muß derjenige, welcher sich auf die Uebergab beruft, den Titul insonderheit beweisen. Und da sich 5tò ein Irrthum oder Ungerechtigkeit hieran bezeigt, so bleibt zwar das Eigenthum nichts destoweniger transferirt, dem Uebergeber hingegen stehet solchenfalls frey, denjenigen, welcher aus irriger oder unrechtmässiger Ursach etwas von ihm ermpfangen hat,

(108) persöhnlich (!) wiederum darum zu belangen. 6tò Kan die Uebergab auch brevi manu durch die Anweis- und Vorzeigung des Guts, oder per constitutum Possessorium, wie nicht weniger durch Zeichen, nemlich durch Aufdruckung des Insigels, Aushändigung der Schlüsseln, Documenten und dergleichen geschehen.

(Quali Traditio vel Cessio.)

§. 8. Durch obbemelte Uebergab werden nur cörperliche Dinge von einem auf den anderen gebracht, uncörperliche Dinge pflegt man per Cessionem, oder soviel die Servitutes und andere dergleichen Gerechtigkeiten betrift durch deren würklichen Gebrauch zu übergeben welcher in Juribus negativis auf dem Verbott an einer und der Acquiescenz an anderer Seit, in affirmativis aber auf der Uebung an einer und der Gestattung an anderer Seite beruhet. Solchemnach ist hierunter das nemliche wiederum zu beobachten, was §vo præced. n. 1 bis 5. inclusivè, geordnet ist, die Cession insonderheit belangend, kommt es 1mò hiermit lediglich auf den Willen des Cedentens und Cessionarii an. Sobald diese beede über den Transport miteinander verstanden seynd, hat die Cession ohne weiteren Zuthun seine vollständige Richtigkeit. Die Miteinwilligung des Debitoris cessi ist 2dò hierzu nicht nöthig, sondern das Recht, was man gegen ihn hat, kan auch wieder seinen Willen an andere cedirt und überlassen werden. Juden mögen 3tiò ihre gegen Christen habende Forderungen an einen anderen Christen ohne Nullität nicht überlassen, was aber 4tó das gemeine Recht von Cessionibus in Potentiores vel Milites statuirt, wird wenigst hier zu Land nicht mehr attendirt. 5tò Können regulariter alle sowol gegenwärtig- als zukünftige Jura vel Actiones, soweit nicht ein besondere Ausnahm gemacht wird, cedirt werden. 6tò Muß die Cession von dem, der sich darauf beruft, erwiesen werden, und ist auch der blosse Briefs-Innhaber, wenn er sich nicht in anderweg dazu legitimiren kan, von diesem Beweis nicht befreyet, ohngedacht der Brief die Clausulam, jeden Briefs-Innhaber, in sich halt, weil sich solches nur von rechtmässigen Briefs-Innhabern versteht. 7mo Seynd bey Ueberlassung einer Principal-Action auch die Accessoriæ vel Præparatoriæ allzeit stillschweigend mit darunter verstanden. 8vò Tritt Cessionarius in alle Rechten des Cessonarii, welche durch Besatz oder Beding

(109) nicht besonders ausgenommen seynd, durchgehends ein, und ist der disfalls in Römischen Rechten gemachte Unterschied zwischen dem Dominio vel Exercitio Juris, dann der Actione directa vel utili, nach teutsch- und Landüblichen Rechten als eine unnöthige Subtilität aufgehoben. Beedes kommt dem Cessionario nach beschehener Cession zu, und hat sodann 9nó Cedens mit dem Jure cesso gar nichts mehr zu thun, dahingegen stehen 10mò dem Ersten alle Exceptiones im Weeg, welche Cedens selbst von Rechtswegen zu leiden gehabt hätte. Es kan sich auch jener 11mò deren ihm eigens zustehender Privilegien in Re cessâ zu Nachtheil eines Drittens nicht gebrauchen, und muß 12mò die Sach mit allen darauf haftenden Bürden übernehmen. 13tiò Haftet auch Debitor cessus von der Zeit an, da er Nachricht von der Cession hat, dem Cessionario dergestalt, daß er von dem Cedenten weder belangt noch der Obligation mehr entbunden werden mag. Wenn aber 14tò zwey unterschiedliche Cessionarii sich bey ihm angeben, so muß er sich an jenen halten, der die ältere Cession vor sich hat, und da er etwan aus Unwissenheit sich bey dem letzteren abfindet, so ist, er der Obligation loß. 15tò Ist Lex Anastasiana, Kraft welcher Debitor cessus dem Cessionario nur das für die cedirte Schuld ausgelegte Quantum zu entrichten hat, zwar nicht aufgehoben, es muß aber derjenige, welcher sich damit schützen will, zwey Dinge beweisen, nemlich erstens, daß Cessionarius die cedirte Schuld nicht nur um billichen Preis nicht an sich gebracht, sondern auch zweytens mit sonderbarer Bemühung hiernach gestrebt habe. Derowegen sich auch in strittig- und zweifelhaft- oder gefährlich- und solchen Schuld-Forderungen, welche einer Verlusts-Gefahr unterworffen seynd, auf gedachte Legem niemal bezogen werden kan.

Accessio.

§. 9. Accessio wird genannt, wenn eine Sach ihrer Prævalenz und Ueberlegenheit nach die andere mit ihr vereinigte geringere Sach an- und folglich das Eigenthum derselben nach sich ziehet, welches theils durch die Natur selbst, theils durch menschlichen Fleiß und zwar per Alluvionem, Insulæ Productionem, Alvei Destitutionem, Coalitionem, Specificationem, Confusionem, Commixtionem, Adjunctionem, Inædificationem, Implantationem, Sationem, Scripturam,

(110) Picturam, Fœturam, Fructuum vel Usurarum perceptionem zu geschehen pflegt.

Alluvio.

§. 10. Was durch die Gewalt des vorbeyfliessenden Wassers an einem fremden Grund unvermerkter Weis nach und nach angeschüttet wird, das gehört auch zu selbigen Grund, wenn solcher anders keine gewisse ausgezeigte Gränzen hat, sondern der Fluß selbst die Scheidung macht. Es soll auch dem Fisco an deme, was er der Anschütten, Ufern und Insuln halber rechtlich hergebracht hat, weder durch diesen noch nächstfolgenden §vum 11. & 12. etwas benommen seyn.

Insula.

§. 11. Bey denen Insuln und Werden, welche mit Wasser völlig umgeben seynd, ist zu unterscheiden, ob solche in dem Fluß nur Anschüttweis nach und nach, oder aber auf einmal durch Gewaltsamen Wasser-Einbruch entstanden seynd. Letztenfalls bleiben sie deme, welchem der Grund vorhin zugehört hat, erstenfalls aber werden sie zwischen denen, welche mit ihren Gründen dis- und jenseits zunächst am Wasser liegen, à Portion getheilt.

Alvei Derelictio.

§. 12. Nimmt der Fluß einen anderen Gang und verändert sein voriges Wasser-Bett, so gehört dieses denen nächst anstossenden à Proportion ihrer Anstössen. Gehet er aber in sein voriges Bett wiederum zuruck, so gehört der neu-verlassene Alveus ebenfalls denjenigen, welche zunächst daran liegen. Blosse Ueberschwemmungen verändern nichts an dem Eigenthum des überschwemmten Grund und Bodens, sondern lassen ihn nach abgelauffenen Wasser in dem vorigen Stand.

Coalitio.

§. 13. Wird ein Stück Lands durch die Gewalt des vorbeyfließenden Wassers nicht nach und nach, sondern auf einmal abgerissen, und einem fremden Grund angelegt, so ist zu sehen, ob er bereits Wurzel alldort gefaßt habe, und angewachsen seye oder nicht. Letztenfalls bleibt er dem vorigen Eigenthümer, erstenfalls aber nicht, doch muß ihm der Werth desselben

(111) nach unpartheyischen Anschlag vergütet werden. Ob und wie weit übrigens zu Verhütung dergleichen Wasser-Schäden die Verwahrung seines Gestatts von Rechtwegen gegründet seye, siehe unten P. 4. Cap. 16. & 11.

Specificatio.

§. 14. Wer 1mò eine frembde (!) Materie in neue Gestalt und Form bringt, so daß die Sach in ihren vorigen Stand und Speciem nicht wieder hergestellt werden mag, der erlangt das Eigenthum davon, wenn es anders bonâ fide und für sich in eigenen Namen geschehen ist. Dagegen muß 2dò derjenige, welchem die Materie zugehört hat, um den wahren Werth derselben nach unpartheyischen Anschlag befriediget werden, und kan sich bis dahin des Retentions-Rechts bey der novâ specie, wenn er solche in Handen hat, bedienen. Ist aber 3tiò bemelte neue Species wissentlich und malâ fide verfertiget worden, so gehört sie nicht dem Verfertiger, sondern dem Eigenthümer der Materie zu, und wenn ihm solche nicht anständig ist, mag er den Werth forderen, und benöthigtenfalls Juramentum in Litem darüber abschwören.

Confusio & Commixtio.

§. 15. Wenn man theils eigne, theils fremde Materie bonâ Fide in eine solche neue Gestalt bringt, daß man beede Materien weder unterscheiden noch absönderen kan, so wird das Eigenthum der fremden Materie und zwar in flüssigen Dingen per Confusionem, in truckenen per Commixtionem erlanget, geschiehet aber ein oder anderes nicht in eignen sondern in des Drittens Namen, oder gar nur von ungefehr, so werden beede vermischte Materien gemeinschaftlich. Im übrigen wird es, wie mit der Specification, gehalten.

Adjunctio.

§. 16. Wenn fremdes Ding mit Eignen dergestalt vereiniget wird, daß ein Corpus oder Totum daraus entsteht, und sich die vereinigte Theil zwar noch unterscheiden, aber nicht füglich mehr absönderen lassen, so ist 1mò die Rechts-Regul, daß der Haupt- den Neben-Theil, und der stärkere den schwächeren nach sich ziehet. Es wird aber 2dò der Neben- oder

(112) schwächere Theil daraus beurtheilt, wenn er nur zur Beziehr- Vermehr- Ergänz- oder Ausbesserung des anderen Theils dienen soll, oder gar so beschaffen ist, daß er für sich allein nicht einmal bestehen kan. 3tiò ist der Eigenthümer des Haupt-Theils schuldig den Werth des adjungirten Theil zu vergüten, ohne Unterscheid, ob die Adjunction bonâ vel malâ fide geschehen seye. 4tò Wird zwar wol die Anschweissung, nicht aber die Anlöthung für eine Adjunction gehalten, weil der angelöthete Theil sich füglich wiederum absönderen laßt.

Inædificatio.

§. 17. Ein Gebäude wird entweder 1mò mit fremden Materialien auf fremden Grund, oder 2dò auf fremden Grund mit eignen Materialien, oder 3tiò auf eignen Grund mit fremden Materialien errichtet. In all diesen Fällen gehört solches dem Eigenthümer Grund und Bodens zu, und ist hiernächst auf den 1ten Fall zu merken, daß derjenige, welcher einen nützlich- oder nothwendigen Bau geführt hat, seine Kösten, und der andere, deme die Materialia zugehörig gewest, den Werth derselben von dem Grund-Herrn forderen, oder nach niedergerissenen Gebäu die Materialia wieder zu sich nehmen möge. 2ten Falls wird es deren Bau-Köstenhalber mit dem Unterscheid inter bonam & malam Fidem nach Maaßgab obigen 2ten Capituls 10ten §vi 7ten Num. und 11ten §vi 6ten Num. respectivè beobachtet. 3ten Falls werden die Materialia ohnepartheyischen Anschlag nach vergütet, und hat die Actio in duplum niemal mehr statt.

Implantatio, Satio.

§. 18. Die nemliche Bewandnuß hat es mit denen Bäumen, Pflanzen und Saamen, dann sobald der letztere einmal ausgesäet ist, und jene auf dem Grund-Wurzel gefaßt haben, gehört alles dem Grund-Herrn, jedoch soviel die Vergütung der Kösten oder Erstattung des Werths betrift, mit Beobachtung des §vo præced. 17. bemerkteu Unterschieds. Soviel aber die Bäum und Pflanzen belangt, welche sich mit ihren Wurzlen auf mehrley Herrn-Gründe erstrecken, seynd solche auch zwischen ihnen gemeinschaftlich.

Scriptura, Pictura, Fœtura,

§. 19. Wer auf fremder Tafel mahlt, behalt das Gemählde, und bezahlt dagegen den Werth der Tafel, bey der Schrift

(113) auf fremden Papier verordnen zwar die Römische Rechten das Wiederspiel, es soll aber dem ohngeacht die Schrift dem Schreiber gegen Vergütung des Papiers verbleiben. Soviel die Vieh-Zucht belangt, laßt man es bey der Rechts-Regul: Partus sequitur Ventrem, nemlich das Junge folgt der Mutter.

Perceptio Fructuum.

§. 20. Die Früchten oder Nutzungen einer Sach werden 1mò in Naturales, Civiles, Industriales, Pendentes, Separatos, Perceptos, Percipiendos, Futuros, Extantes & Consumptos getheilt. Naturales werden genannt, welche die Natur der Sach selbst meistentheils ohne menschlichen Zuthun giebt. Civiles, welche mit Gelegenheit der Sach genossen werden, z. E. Stiften, Gilten, Zinsen, wovon in §vo seq. Industriales, welche durch menschlichen Fleiß hervorkommen. Pendentes, welche noch an den Bäumen hangen, oder auf dem Feld stehen. Separati, welche bereits geschnitten oder abgelößt seynd. Percepti vel Percipiendi, welche man würklich eingebracht hat, oder respectivè durch gemeine Haus-Wirthschaft hätte einbringen können. Futuri, welche nur auf blosser Hofnung beruhen. Extantes, welche noch in Naturâ & Specie, oder wenigst dem Werth nach vorhanden seynd. Consumpti, welche auf diese Art nicht mehr vorhanden, sondern verzehrt seynd. Wem nun 2dò das Gut selbst zugehört, dem gehören auch regulariter die Früchten zu, sofern nicht ein anderer das Recht dazu hat, wie z. E. ein Nutzniesser, oder Pachter der Guts-Nutzungen, oder der Nachbar in Ansehen deren Bäum-Früchten, welche von denen auf seinem Grund hinüber hangenden Aesten abfallen. Soviel aber 3tiò fremde Güter betrift, ist unter einem bonæ vel malæ Fidei Possessore ein Unterschied, jenem werden zwar regulariter alle Fructus percepti oder separati eigen, doch muß er sie dem wahren Eigenthümer, wenn er sich seiner Zeit darum meldet, wiederum restituiren, soweit selbe nicht schon consummirt oder verjährt seynd. Dieser hingegen kan sich von denen Früchten nichts zueignen, sondern muß sogar Consumptos restituiren, die Extantes aber mögen von ihm oder von anderen, in deren Handen sie sich befinden, allerdings vindicirt werden. 4tò Ziehet endlich sowol bonæ als malæ Fidei Possessor die Kösten wiederum ab, welche auf Fructus restituendos verwendet worden.

Vel Usurarum.

(114) §. 21. Obschon das Geld an sich ein unfruchtbares Ding ist, so tragt es doch 1mò dem Creditori öfftermal Zinsen und Interessen, welche ihm der Debitor ab der schuldigen Haupt-Summa, jedoch 2dò niemal anderst zu entrichten hat, als wenn ein ausdrückliches Geding, oder in Entrichtung der Schuldigkeit ein Saumsal, oder sonst ein Special-Gesätz darüber vorhanden ist. Der Saumsal wird 3tiò auf Seiten des Debitoris begangen in Obligatione definitâ von der Zeit an, da der hierin bestimmte Tag würklich verstrichen ist, in Obligatione indefinitâ aber, welche auf keinen gewissen Tag eingeschränkt ist, von der Zeit an, da Debitor entweder gerichtlich, oder erweislichermassen aussergerichtlich um die Schuld einmal angegangen worden. 4tò Hat der nach Römischen Rechten inter Actiones bonæ Fidei & stricti Juris disfalls obwaltende Unterschied nach teutschen Reichs- und hiesigen Land-Rechten nicht mehr statt. 5tò Bestehen die gewöhnliche Zinsen regulariter auf jährlichen fünf von hundert, es seye dann, daß sub Nomine Lucri cessantis vel Damni emergentis ein mehrers bewisen werden kan. Wer nun 6tò in dieser Prob unterliegt, verliehrt derwegen die übrige gewöhnliche Zinsen keineswegs. 7mo Ist Niemand erlaubt höhere als obige Zinsen zu bedingen, und wenn dergleichen entweder offentlich oder verdeckter Weis geschiehet, so mag 8vò von der Obrigkeit auf sothanen Ueberschuß ohne obgedachter Prob des Lucri cessantis vel Damni emergentis nicht nur nicht gesprochen, sondern was daran bereits indebitè bezahlt ist, wiederum zuruck gefordert, oder an der übrigen Schuld abgezogen werden. Der sogenannte Anatocismus, da die Zinsen zu verzinslichen Capital geschlagen werden, ist 9no gleichfalls verbotten, ausgenommen, da die Zinsen würklich bezahlt, sofort zu neuen Darlehen gegeben, oder aber die Person des Debitoris verändert worden. 10mò Wird man durch die Einred, daß das Capital bereits ultra alterum tantum verinteressirt seye, von Bezahlung weiterer Zinsen nicht befreyet. 11mò Seynd die mit übermässig- verbottenen Zinsen angefülte Contracten, soviel die Uebermaaß betrift, nicht nur von keiner Gültigkeit, sondern sollen auch 12mò wenn der Wucher groß und gefährlich ist, gestalten Dingen nach willkürlich bestraft werden.

(115) Viertes Capitul

Von der Verjährung.

(Usucapione vel Præscriptione.)

Was die Verjährung seye?

§. 1. Wenn das Eigenthum einer fremden Sache, oder eine besondere Gerechtsame hierauf mittels der Zeit erlangt wird, so ist und heißt es eine Verjährung, Nutz- und Gewähr-Ersitzung.

Wer verjähren könne?

§. 2. Wer des Eigenthums oder Innhabens der zuverjährender Sache fähig ist, der kan auch solche mit Recht verjähren, und mag dieses nicht nur für sich selbst, sondern auch durch andere z. E. durch einen Anwald, Vormund oder Curatorem geschehen.

Was für Sachen?

§. 3. Alle fremden Sachen leiden regulariter die Verjährung, sofern solche nicht durch Gesätz oder Gewohnheit besonders davon ausgenommen werden, als da z. E. seynd 1mò Res extra Patrimonium vel Commercium humanum. 2dò Res vitiosæ, das ist, entwendete oder mit unrechtmässiger Gewalt an sich gebrachte Dinge, solange das Vitium nicht purgirt ist. 3tiò Res meræ Facultatis, deren man sich nemlich nicht soviel aus besonderen als allgemeinen Recht jedesmal, und soofft es nur die Gelegenheit giebt, frey gebrauchen kan oder nicht, ohne daß man durch fremdes Innhaben oder Verbott daran gehindert wird.

Requisita der Verjährung.

§. 4. Zur Verjährung werden regulariter folgende Stücke erfordert. 1mò Das Innhaben des verjährten Guts, 2dò ein rechtmässiger Titul, 3tiò bona Fides, das ist, die gute Meinung,

(116) nach welcher man die Sach nicht für fremd, sondern für die seinige halt. 4tò Die Vollstreckung des in denen Rechten bestimmten Zeit-Verlaufs.

Und zwar Possessio.

§. 5. Von dem Besitz der verjährten Sache ist 1mò die Regul zu merken: tantum Præscriptum, quantum Possessum, das ist, die Verjährung erstreckt sich nur soweit als man würklich im Besitz gehabt hat. 2dò Wird die ganze Verjährungs-Zeit hindurch ein ununterbrochen-beständiger Besitz erfordert, und da nun 3tiò Anfang und Ende desselben einmal bewiesen ist, so wird solcher auch von der mittleren Zeit gemuthmasset, dergestalt, daß derjenige, welcher den Unterbruch vorschützt, die Prob machen muß. 4tò Dient zwar bey uncörperlichen Dingen der Gebrauch statt der Possession, doch soll derselbe 5tò in Præscribirung jährlicher Zinsen oder Verreichnüssen gewissermassen gleichförmig seyn. 6tò Ist in Juribus discontinuis, welche ihrer Natur nach von einem unterbrochenen Gebrauch seynd, kein beständiges Actual-Exercitium vonnöthen, sondern es ist gnug, wenn man sich in Facultate exercendi beständig findet, mithin sich der Sach bey jeder Gelegenheit unhinderlich hätte gebrauchen können.

Titulus.

§. 6. Für einen rechtmässigen Verjährungs-Titul wird 1mò nur jener gehalten, wodurch das Eigenthum der Sach transferirt werden kan, z. E. Kauf, Tausch, Darlehen, Schankung, Vermächtnuß, Erbschaft, und dergleichen. Solchemnach reicht 2dò der blosse Titulus Depositi, Commodati, Precarii, Pignoris, Locati conducti &c. nimmermehr hin. 3tiò Muß der Titul auf Wiedersprechen bewiesen seyn, ausgenommen in dreyssig- oder mehr jährig- oder gar unfürdenklicher Præscription, massen wenn diese einmal bewiesen ist, die Länge der Zeit statt des Tituls gilt, folglich der Beweis allenfalls demjenigen obliegt, welcher die Verjährung unter dem Vorwand, daß solche auf einem Titulo vitioso beruhe, zu bestreitten sucht.

Bona Fides.

§. 7. Bona Fides ist 1mò nicht nur anfänglich, sondern auch die ganze Verjährungs-Zeit hindurch vonnöthen, wird aber

(117) gleichwol 2dò im Zweifel allzeit præsumirt, und bedarf folglich keines Beweis mehr, sondern es muß im Gegentheil derjenige, welcher malam Fidem vorschutzt (!), die Prob machen. 3tiò Schadet mala Fides nicht, wenn man erst nach vollstreckter Verjährung darein kommt. 4tò Stehet auch bonæ Fidei Possessori mala Fides Compossessoris nicht im Weeg, wol aber kan bona Fides des ersteren dem letzteren in untheilbaren Sachen nutzen.

Tempus.

§. 8. Wo keine Special-Verordnung oder Ausnahm vorhanden ist, da werden 1mò die bewegliche Dinge in drey, die unbewegliche aber in zehen wieder Gegenwärtige, und in zwanzig gegen Abwesende, endlich die uncörperliche in dreyssig Jahren ohne Titul, in zehen und respectivè zwanzig Jahren mit einem Titul verjährt. Ist auch 2dò in Præscribirung jährlicher Zinsen oder Verreichnüssen nicht nöthig, jede derselben besonders zu verjähren, sondern die werden alle zusammen in einer Zeit sowol activè als passivè verjährt. 3tiò Halt man hierinfalls nur jenen für abwesend, der sich auswärts an einem der Chur-Fürstlichen Lands-Hoheit nicht unterworffenen Ort die ganze Zeit über aufhalt, welches jedoch 4tò niemal gemuthmasset wird, sondern von dem, der sich mit der Abwesenheit entschuldiget, bewiesen werden soll. 5tò Pflegt man die Zeit nicht utiliter, sondern continuò, das ist, mit Einrechnung deren Feyertägen zu zehlen, dergestalt, daß sobald nur der letzte Tag erscheint, auch die Verjährung selbigen Augenblick ihr End nimmt. Gegen Jene, welche 6tò Alters- oder anderer Personal-Mänglenhalber (!) unter zeitlicher Curatel stehen, lauft die Zeit währender Minderjährigkeit oder Curatel nicht, sondern wird an der vorhergehend- und nachfolgender Zeit abgerechnet. Die nemliche Beschaffenheit hat es 7mo mit denen um des gemeinen Wesens wegen Abwesenden, wie auch mit all anderen, welche entweder von Rechtswegen noch nicht efficaciter klagen können, oder wenigst durch Krieg, Pest, Wasser-Noth und dergleichen äusserliche Zufäll daran gehindert werden, massen auch diese Zeit, solange nemlich dergleichen ehehafte Hindernuß daurt, abgezogen wird.

Verjährung von unfürdenklicher Zeit.

(118) §. 9. Eine Verjährung von unfürdenklichen Zeiten (Præscriptio Temporis immemorialis) wird genannt, da Niemand mehr lebt, der die Sach in einem anderen Stand als sie ist, entweder selbst, oder durch andere erfahren hat. Solchemnach müssen die hierinfalls beygebrachte Gezeugen 1mò wenigst 54. Jahr alt seyn, und 2dò nicht nur 40. Jahr zuruck von der strittigen Sach aus eignen guten Wissen, sondern auch, daß sie 3tió ein anderes niemal gehört, und den Anfang der strittigen Sach weder selbst wissen, noch anderwärts in Erfahrung gebracht haben, deponiren.

Wie der Successor die Verjährung continuire?

Die einmal angefangen- aber noch nicht gänzlich vollstreckte Verjährung wird 1mò sowol in Successore universali als singulari, wenn er sich nur in gleichmässigen Innhaben befindet, allerdings fortgesetzt. Wobey jedoch 2dò der Unterschied zu beobachten ist, ob sich der Vorfahrer in bonâ oder malâ Fide befunden habe. Erstenfalls kan der Successor die ganze Zeit seines Vorfahrers, und solang nemlich dieser die Sach inngehabt hat, in die seinige miteinrechnen, und auf solche Weis die Verjährung completiren. Anderenfalls aber hat 3tio die Einrechnung nicht statt, sondern er muß für sich selbst so lange Zeit in würklichen Besitz seyn, als zur Verjährung erfordert wird, welch letzterenfalls ihm sodann 4tò mala Fides Antecessoris, und zwar ohne Unterschied inter Successionem universalem & particularem nicht mehr schadet, dafern er (!) Successor nur seines Orts jederzeit in bonâ Fide sich befunden hat.

Von dem Unterbruch der Verjährung.

§. 11. Die Verjährung wird entweder naturaliter oder civiliter unterbrochen. Dieses geschiehet in- oder sofern es nur gnüglich dargethan werden kan, auch durch aussergerichtliche Interpellation, jenes aber, wenn man währender Præscription aus dem Besitz kommt. In beeden Fällen kan die

(119) Verjährung nach der Interpellation wiederum von neuem, und zwar nach der Naturali von der Zeit, da man den Besitz wiederum erlangt hat, nach der Civili aber von der Zeit, da man sich das letztemal gemeldet hat, abermal angefangen werden, jedoch dergestalt, daß weder ein- noch anderenfalls die vorige Zeit miteingerechnet wird.

Von der Restitution in intègrum gegen die Verjährung.

§. 12. Gegen die bereits vollstreckte rechtmässige Verjährung hat Restitutio in integrum weder unter dem Vorwand der Unwissenheit, noch Abwesenheit, neu vorgefundener Urkunden und dergleichen mehr statt, allermassen sich derselben auch minderjährige Personen um soweniger zu erfreuen haben sollen, als die Verjährung obverstandenermassen währender Curatel ohnehin in Suspenso verbleibt.

(120) Fünftes Capitul

Von dem Innhaben. (Possessione.)

Was das Innhaben seye?

§. 1. Besitz oder Innhaben bedeutet eigentlich jenen Zustand, da man eine Sach mit der Absicht, solche für sich zu haben (animo sibi habendi) in seiner Gewalt und Gewahrsame hat.

Eintheilung desselben.

§. 2. Die Possession wird in Veram & Quasi, bonæ vel malæ Fidei, Justam & Injustam, Civilem & Naturalem getheilt. Vera verstehet sich nur von cörperlichen, Quasi von uncörperlichen Dingen. Bonæ Fidei, wenn der Innhaber billich glaubt, daß ihm die Sach zugehörig seye. Malæ Fidei, wenn er wissentlich eine fremde Sach für die seinige behalt. Justa, welche auf einem rechtmässigen Ankunfts-Titul beruhet. Injusta, welche dergleichen Titul nicht vor sich hat. Civilis, da man die Sach nicht leiblicher Weis (Corpore) sondern nur in der Meinung und Absicht allein (solo Animo) innhat, wie z. E. ein Abwesender, oder da man die Sach Corpore & Animo zugleich, und zwar entweder von Eigenthums- oder wenigst von eines anderen Rechtswegen z. E. von Pfandschaft, Nutzniessung, oder Pachtungsweis innhat. Naturalis, da man die Sach nur Corpore allein, ohne Absicht solche für sich oder die Seinige zu behalten, innhat, wie z. E. ein blosser Anwald, Depositiarius, oder Possessor merè Precarius, welches jedoch nur in uneigentlichen Verstand eine Possession genannt wird, und in der That nichts als eine blosse Detention ist.

Wer possediren könne?

§. 3. Wer des Eigenthums von einer Sach fähig ist, mag auch wol das Innhaben davon erlangen.

(121) Was für Sachen?

§. 4. Alles kan possedirt werden, was nicht besonders davon ausgenommen ist, als da z. E. seynd Res extra Patrimonium vel Commercium humanum, wie auch Res meræ Facultatis, solang sie die nemliche verbleiben, und ihr Natur nicht veränderen.

Von Erlang- und Acquirirung der Possess.

§. 5. Das Innhaben einer Sach wird 1mò andergestalt nicht erlangt, als wenn man selbe aus hinlänglicher Ursach nach Maaßgab nächstfolgenden sechsten §vi in der Absicht solche für sich zu behalten würklich ergreift. Solchemnach ist 2dò Animus allein ohne sothaner Apprehension zu Erlangung der Possession nicht hinreichend, und es kan solche auch 3tiò ohne erfolgend- würklicher Einraum- oder Ergreiffung nicht cedirt werden, wol hingegen mag sie 4tò jeder nicht nur selbst, sondern auch durch andere erlangen, wenn selbe nur statt seiner und auf seinem Namen ergriffen wird. 5tò Kan man ein Ding zwar aus mehrley Ursachen zugleich innhaben, die Causam Possessionis aber mag keiner durch blosse Einbildung, ohne daß in der That eine neue Causa hervorkommt, für sich selbst abänderen.

Von Apprehendir- und Ergreiffung derselben.

§. 6. Die Ergreiffung der Possess ist ein solches Factum, wodurch man sich der Sach bemächtiget, und wird in Veram & Fictam getheilt. Jene kan 1mò auf unterschiedliche Weis geschehen, und zwar bey beweglichen Dingen gemeiniglich dadurch, wenn man solche zu Handen bringt, bey unbeweglichen aber durch den Eintritt also und dergestalt, daß 3tiò in einem zusammenhangenden Ding (Corpore connexo) z. E. in einem Wald- oder Grund-Stuck alle Theil desselben zu betretten oder zu berühren nicht nöthig ist, sondern es wird das ganze Corpus mittels eines Theils oder dazu gehörigen Stucks apprehendirt. Dahingegen 4tò in einem aus mehr abgesonderten Theilen bestehenden Ding (Corpore disjunctivo) z. E. bey einer Heerd Viehe, der Unterschied zu machen ist, ob das ganze Corpus auf einem Hauffen beysammen und gegenwärtig, oder aber zerstreuet, und zum Theil abwesend seye, erstenfalls wird das ganze Corpus mittels eines einzigen Stücks ergriffen, wenn

(122) nur die Absicht auf das ganze hierunter gerichtet ist, anderenfalls müssen die zerstreut- oder abwesende Stück, jedes besonders, ergriffen werden, und erstreckt sich ausser deme die Apprehension von einem auf das andere nicht. Zuweilen wird 5tò die Possess nur durch das Angesicht erlangt, wenn nemlich die Sach vor Augen liegt, und mit beederseitiger Einverständnuß von dem Innhaber oder dessen Anwald in der Meinung und Absicht, solche dem anderen zu überlassen und einzuraumen, würklich vorgezeigt wird. Uncörperliche Dinge, welche cörperlichen anhangen, werden 6tò mittels der letzteren allzeit zugleich ergriffen, sonst aber geschiehet 7mo die Apprehension in incorporalibus durch deren würklichen Gebrauch, oder Actus possessorios, und zwar in Juribus negativis, Kraft deren etwas nicht geschehen soll, z. E. in Unterlassung eines gewissen Bau, oder Gang-Steigs und dergleichen durch das Verbott auf einer, und die Acquiescenz auf anderer Seite, in affirmativis aber durch den Gebrauch auf einer, und die Gestattung auf anderer Seite. Ficta Apprehensio bestehet 8vò in gewissen üblichen Zeichen, als da z. E. seynd, die Uebergebung der Schlüsseln, oder Instrumenten, Ausschneidung Spahn oder Wasens, Aufdruckung des Sigels (!), Einpflichtung der Unterthanen, Verschliess- oder Bewachtung der Sach, und nicht weniger durch das in nächstfolgenden §vo bemerkte Constitutum possessorium. 9no Kan die Apprehension auch Bedingnußweis geschehen, welchenfalls jedoch die Possession erst existente Conditione erlangt wird.

Von dem sogenannten Constituto possessorio.

§. 7. Constitutum possessorium wird genant, wenn sich der Innhaber anheischig macht, die Sach hinführo nicht mehr für sich, sondern für einen anderen mit dessen Bewilligung behalten zu wollen, welches 1mo nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geschehen kan, da nemlich z. E. Constituent sich in Ansehen des Constitutarii nur für einen Usufructuarium, Depositarium, Commodatarium, Mandatarium, oder Conductorem erklärt. 2dò Richtet sich das Constitutum lediglich nach der Natur des Haupt-Geschäfts, welchem es mitbeygefügt ist, und falls nun dieses gewisse Bedingnussen auf sich hat, so wird jenes ebenfalls pro conditionato gehalten. 3tiò Erstreckt sich selbes auch auf des Constitutarii Erben, dergestalt, daß ihnen alle Remedia possessoria, wie ihm

(123) selbst, zu Guten geben. 4tò Wird unter mehr Constitutariis allzeit der erste für den rechtmässigen Innhaber geachtet. 5tò Hört das Constitutum auf, wenn das Haupt-Geschäft, deme es einverleibt worden ist, wegfallt, oder wenn Constituens sich selbst nur auf gewisse Zeit der Possess zu erfreuen hat, und diese gänzlich verflossen ist, oder wenn sich ein anderer die würkliche Possession ergreift, und er sich von Zeit der Wissenschaft nicht längst inner drey Tägen meldet.

Würkung des Innhabens.

§. 8. Die merklichste Würkungen der Possession bestehen darin: 1mò Kan sich jeder bey seinem Innhaben gegen unrechtmässige Eingriffe selbst eigenmächtiger Weis schützen, und sofern es auf der Stell geschiehet, Gewalt mit Gewalt abtreiben. 2dò Soll Niemand seines Innhabens entsetzt werden, solang nicht ein anderer ein besseres Recht zur Sach gnüglich darthut. 3tiò Ist in Zweifel allzeit melior Conditio Possidentis. 4tò Kann man ihm regulariter und sofern er nicht eine stärkere Præsumptionem vel Resistentiam Juris wider sich hat, den Titul oder Causam Possessionis anzugeben keineswegs zumuthen. Eben sowenig ist er 5tò schuldig, den Beweis, daß ihm die Sach zugehörig seye, auf sich zu nehmen, sondern das Onus probandi liegt vielmehr dem Gegentheil ob, welcher auch 6tò auf dem Fall, wenn er die Causam Possessionis für unrechtmässig angiebt, solches gebührend zu erweisen hat. 7mo Stehet dem Innhaber bey Restituirung des inngehabten Guts wegen deren darauf verwendeter passirlicher Kösten Jus Retentionis in Regula zu.

Von Verliehrung der Possess.

§. 9. Die Possession gehet 1mò verlohren durch den Tod des Innhabers, dann ist sie Facti; und gehet nicht auf den Erben, ehe und bevor sie sich doch, solang Possessio vacua bleibt, und Niemand anderer das Prævenire spielt, eigenmächtiger Weis ohne Erwartung gerichtlicher Einweisung zu prævaliren haben. Eine andere Beschaffenheit hat es 2dò mit der Compossessione pro indiviso, dann diese wird durch Absterben eines Compossessoris nicht leer, sondern wird von dem Ueberlebenden, soweit er vorhin schon in unzertheilter Compossession

(124) gewest, continuirt und bleibt ihm von selber Zeit an ganz allein. Bey Lebzeiten des Innhabers gehet 3tiò die Possession entweder nur Animo oder Corpore allein, oder auf beede Weis zugleich verlohren, und zwar solo Animo z. E. in dem Fall obgedachten Constituti possessorii auf Seiten des Constituentens, solo Corpore, wenn man wider Sinn und Willen, z. E. durch Gewaltsame Abnahm oder Vertreibung, gänzlichen Verlust oder Untergang der Sach entsetzt oder beraubt wird. Corpore & Animo zugleich, wenn man sich der Possess selbst gutwillig z. E. durch würkliche Uebergab, Dereliction, oder obverstandene Acquiescenz auf gegentheiliges Verbott, und dergleichen begiebt. 4tò Ist gleichgültig, ob man selbst oder derjenige, durch welchen man sie exercirt hat, z. E: ein Anwald oder Depositarius des Innhabens entsetzt wird. 5tò Gehet durch die blosse Abwesenheit oder Entfernung des Innhabers die Possess nicht verlohren, solang noch Animus retinendi vorhanden ist, und sich Niemand anderer darein setzt, dann obwol zu Erlangung des Innhabens Animus allein ohne Actu corporali nicht erklecklich ist, so reicht er doch zu Erhaltung desselben allerdings hin.

De Actionibus & Remediis possessoriis seu interdictis.

§. 10. Klagen, welche hauptsächlich auf das Innhaben gerichtet seynd, werden Interdicta genannt, und gehen entweder auf die Erlang- und Wiederbring- oder Erhaltung desselben (acquirendam, recuperandam, retinendam Possessionem) die von erster Gattung haben nur in gewissen Fällen statt, und kommen anderwärts vor. Die von der anderen und dritten aber siehe §vis seq. 11. & 12.

De Interdictis recuperandæ.

§. 11. Wer der Possession mit unrechtmässiger Gewalt entsetzt und spolirt wird, hat zwar nach gemeinen Rechten unterschiedliche Actiones, insonderheit das Interdictum unde vi, wie auch Remedium ex Canone redintegrandâ, es ziehlen aber all dergleichen Klagen 1mò lediglich dahin, daß Spoliatus in integrum restituirt, annebens aller Schaden abgethan, und wenn die Sach nicht mehr in Naturâ vorhanden ist, der

(125) Werth derselben vergütet werde. 2dò Rührt diese Klag mehr aus einem Verbrechen als ex Possessione her, und ist mithin ein blosser Personal-Spruch, welcher nur gegen Spolianten und seine Helfer, nicht aber gegen Erben Platz greift, ausgenommen die in Cod. Jud. cap. 4. §. 2. n. 5. & 6. benannte Fälle. Vielweniger hat sie 3tiò gegen einen Dritten statt, es seye dann, daß er Wissenschaft davon gehabt, gleichwol aber die Sach an sich gebracht hat. Wider einen Compossessorem greift solche 4tò ebenfalls Platz, wenn man von ihm aus dem Mitbesitz geworffen wird. 5tò Muß der Kläger nicht nur, daß er in Possessione gewesen, sondern auch die Dejection sattsam beweisen, und wie nun 7mo die blosse Detention obverstandenermassen keine wahre eigentliche Possession ist, so laßt sich auch diese Klag nicht darauf fundiren. Im übrigen ist 8vò unter beweglich- und unbeweglichen, cörperlich- und uncörperlichen Dingen hierinfalls kein Unterschied mehr, und daurt auch 9no diese Action überhaupt dreyssig Jahr lang ohne Distinction, ob es die Sach selbst, oder nur das Interesse und den Werth derselben betreffe.

Vel retinendæ.

§. 12. Wird man seines Innhabens nicht gänzlich entsetzt, sondern nur darin gestört und beunruhiget, so kann man in unbeweglich- und uncörperlichen Dingen ex Interdicto utì possidetis, in beweglichen aber ex Interdicto utrubi den Störer dahin actioniren, daß er fürs Künftige von weiterer Turbation abstehe, auch genugsame Caution derwegen leiste, für das Vergangene aber all verursachten Schaden abthue. Es wird 1mò diese Klag unter die Real-Sprüch gezehlt, und obwol hierin 2dò beede Theil die Stelle des Klägers respectivè Beklagtens zu vertretten haben, so halt man doch jenen pro Actore, welcher sich am ersten meldet, oder wenn dieses beederseits zugleich beschiehet, so soll das Loos den Ausschlag geben. 3tiò Liegt dem Kläger ob, nicht nur die würckliche Possession auf seiner, sondern auch die Turbation von der anderen Seite zu beweisen. Detentoribus kommt 4tò diese Action niemal zu, wol aber 5tò einem Compossessori gegen den anderen, wenn er in dem Mitbesitz von ihm gestört wird. 6tò Falls sich aus dem Beweis oder sonst bezeigt, daß beede Theil in Possession seynd, so soll man sie soweit darin manuteniren, als jeder seines Orts

(126) dargethan hat, oder sofern dieses nicht wol thunlich ist, ein schickliches Provisorium ergreiffen, bis gleichwol das Petitorium ein anderes giebt. 7mo Daurt diese Klag von Zeit der Turbation länger nicht als ein Jahr.

Von dem Beweis der Possession und anderen Verfahren in Possessorio.

§. 13. Possessio ist Facti, und wird nicht præsumirt, sondern muß von deme, der sich darauf fusset, entweder durch Gezeugen, Urkunden, oder andere Probsmittel dargethan werden, und obwolen dieselbe 1mò in der Auslegung allzeit mehr eingeschränkt als ausgedehnt zu werden pflegt, so stehet doch zu richterlicher Ermässigung, ob und wie weit hierinfalls von einem Ort, Person oder Causa auf die andere wegen obwaltender Gleichheit und Connexion mit Fug zu schliessen seyn mögte. Nachdem auch 2dò öfters de Animo gezweiflet wird, so bleibt ebenfalls dem richterlichen Gutbedunken anheimgestellt, ob und wie weit denen Muthmassungen oder dem Eid in diesem Stück Platz gegeben werden wolle. Soviel endlich 3tiò den Process in Possessorio plenario & momentaneo betrieft, siehe Cod. Jud. cap. 3. §vo 4. & 5.

(127) Sechstes Capitul

Von Unterpfanden.

(Pignoribus vel Hypothecis.)

Was und wie vielerley das Unterpfand seye?

Das Recht, welches der Glaubiger zur Sicherheit seiner Forderung in des Schuldners Vermögen zum Theil oder ganz überkommt, heißt ein Unterpfand, und zwar wenn das verpfändete Gut würklich ausgeantwortet und übergeben wird, so nennt man es ohne Unterschied beweglich- oder unbeweglicher Gütern ein Faust-Pfand, oder da solches nur mittels blosser Verschreibung ohne Extradition geschiehet, eine Hypothec, ein so anderes pflegt man in Pignus voluntarium & necessarium, expressum & tacitum, generale & speciale zu theilen.

Von freywillig und bedungenen Unterpfang (!).

§. 2. Pignus voluntarium vel conventionale rührt entweder aus einem Geding oder letzten Willen her. Falls nun Creditor und Debitor sich soweit miteinander verstehen, daß es bey der blossen Verschreib- oder Verhypothecirung eines Guts nicht verbleibt, sondern solches dem Glaubiger der Versicherungs willen bis zu Entrichtung der Schuld würklich extradirt wird, so entstehet hieraus der sogenannte Contractus pignoratitius, welcher zwar hauptsächlich nur die Paciscentes personaliter unter sich verbindet, annebens aber auch wegen des auf dem Pfand haftenden Real-Rechts seine Würkung gegen einen dritten Possessorem eben so, wie eine blosse Hypothec äussert, alles nach mehreren Innhalt folgender §vorum.

Von nothwendig- oder gerichtlichen,

§. 3. Wenn dem Glaubiger zu seiner Sicherheit von des Debitoris Vermögen an liegend- oder fahrenden Gütern durch die Obrigkeit etwas Pfandweis eingeraumt wird, so heißt es Pignus

(128) necessarium vel judiciale, weil dieses nicht soviel aus freyen Willen des Schuldners, als aus Nothwendigkeit und richterlicher Authorität beschiehet.

Von ausdrücklich- oder stillschweigenden,

§. 4. Pignus expressum beruhet auf ausdrücklichen, legale & tacitum aber auf stillschweigend- und durch das Gesatz allein determinirten Willen des Debitoris. Die zur letzteren Gattung gehörige sowol befreyt- als unbefreyte Pfand-Glaubiger seynd bereits in Cod. Jud. cap. 20. specificirt, und sollen auch die daselbst benannte Fälle auf andere unbenannte per Interpretationem doctrinalem nicht ausgedehnt werden.

Von special- und generalen.

§. 5. Ein Special-Unterpfand geht zwar nur auf einen gewissen Theil des Vermögens, soweit selber verpfändet, oder verschrieben ist, begreift aber gleichwol alle Accessiones und Zugehörungen des eingesetzten Pfands unter sich. Eine General-Verschreibung hingegen gehet auf beweglich- als unbewegliches, cörperlich- und uncörperliches, gegenwärtig- und künftiges Vermögen, soweit nur solches dem Debitori zustehet, doch seynd hievon jene Dinge ausgenommen, welche entweder keine Verpfändung leiden, oder wenigst der Debitor unter der General-Verschreibung wahrscheinlich nicht verstanden hat, z. E. was er zur täglichen Nothdurft, an Hausrath, Tisch-Gezeug, Bett-Gewand, Kleidungen, und dergleichen gebraucht, oder das dargelehnte nemliche Geld, um welches man das Pfand ausgestellt hat, item Lehen- Fideicommiss- Erbrechts-Güter ohne Consens deren Grund-Herrn und Interessenten, ausgenommen, soviel die Fructus von dergleichen Gütern, oder Hypothecam generalem tacitam & legalem betrift, dann diese erstreckt sich auch auf Erbrechts- und alle Beutel-Lehen-Güter, wenn gleich der Grund- und Lehen-Herr nicht darein gewilliget hat.

Wer Pfand geben könne?

§. 6. Legal und stillschweigendes Unterpfand wird 1mò nur durch den Gesätzgeber (!) allein ertheilt, Pignus necessarium vel judiciale hingegen giebt 2dò jede ordentliche Obrigkeit, und zwar entweder unmittelbar, oder aber da das Pfand unter anderer

(129) Jurisdiction liegt, mittelbar durch Requisition des Judicis Loci Rei sitæ, in beeden Fällen aber niemal anderst, als um erkannt- oder sonst liquide Fordererungen pro Quantitate Debiti auf Instanz des Creditoris & prævia Cognitione Causæ, immassen ihr hierinfalls bey Vermeidung willkürlicher oder gestalten Dingen nach wol gar malefizischer Straf kein Wiederstand bezeigt werden soll. Voluntarium aut conventionale Pignus kann 3tiò jeder Debitor ausstellen, soweit er solches zu veräusseren, und damit zu disponiren Fug und Macht hat. 4tò Mag man die Verpfändung nicht nur selbst, sondern auch durch andere z. E. einen Anwald vornehmen, wozu aber 5tò ein General-Vollmacht erklecklich ist, es seye dann zum Nutzen des Principalens hierunter gehandlet, oder die Handlung nachhero von ihme selbst mit Worten oder Werken gutgeheissen worden. 6tò Hat zwar auch bonæ Fidei Possessor Jus oppignorandi, wobey aber die Rechts-Regul: resoluto Jure Dantis resolvitur Jus Accipientis, Platz greift.

Wer Pfand erlangen möge?

§. 7. Das Pfand ist ein Accessorium, und dient nur zur Versicherung der Schuld-Forderung. Kann also dergleichen 1mò Niemand für sich erlangen, der keine rechtmässige Forderung hat. Vielweniger kann solches 2dò eigenmächtig- oder illegaler Weis von dem Creditore allein geschehen. In Debito conditionato aut futuro wird auch 3tiò das Pfand niemal anderst als conditionatè & eventualiter von dem Glaubiger erlangt. 4tò Brauchen minderjährig- und Curatelmässige Personen zur Erlangung eines Unterpfands die Vormundschaftliche Authorität keineswegs, ausser wenn sie gar nicht bey Verstand seynd, wie Unsinnige, oder Kinder unter sieben Jahren. Und gleichwie 5tò ein Pfand mandatario, tutorio, vel administratorio Nomine für andere gegeben werden mag, also auch kann solches eodem Nomine für andere angenommen werden.

In was für Sachen?

§. 8. 1mò Mögen regulariter alle Güter des Debitoris, soweit sie ihm eigen seynd, an andere verpfändet werden. Wer aber 2dò fremdes Gut für das seinige verpfändet, soll zu Ausstellung eines anderen tauglich- und hinlänglichen Pfands, oder zu

(130) Entrichtung der Schuld und Abthuung aller Kösten und Schäden angehalten, annebens der Verpfänder, welcher dieses wissentlich thut, willkürlich bestraft werden. Es ist auch eine solche Verpfändung fremden Guts von keiner Gültigkeit, ausser wenn selbe von dem Eigenthümer ausdrücklich oder stillschweigend begnehmiget wird, oder da der Verpfänder selbst nachhero das Eigenthum des Pfands erlangt, oder aber der Eigenthümer ihme erblich succedirt. Sachen, welche 3tiò bereits verpfändet seynd, mögen mit Gültigkeit anderen nicht verpfändet werden, ausser soviel die Uebermaß betrift, um welche sie etwan im Werth mehr, als die Schuld betragen. Ist aber keine Uebermaß vorhanden, so soll der Verpfänder nicht nur willkürlich gestraft werden, sondern auch ein anderes gleichgültiges Pfand geben, und den Creditorem schadlos halten, oder die Schuld heimzahlen, welch alles sich jedoch nur von Special-Unterpfanden verstehet, dann generaliter mag man eine Sach wol mehrern verschreiben. Hiernächst erlangen auch dergleichen Special-Verpfändungen ihre Kraft, wenn der erste Pfandglaubiger seiner Forderung befriediget ist, oder selbst in sothane weitere Oppignoration einwilliget, welch letzternfalls er auch Respectu desjenigen, zu dessen Favor er consentirt, das Prioritäts-Recht verliehrt. Grund- und Lehenbare Güter mögen 4tò ohne ausdrücklicher Bewilligung des Grund- respectivè Lehens-Herrns, soviel das Gut selbst betrift, nicht verpfändet werden, ist auch allenfalls besagten Grund- und Lehen-Herrn sothane Bewilligung an seinem Vorgangs-Recht, sofern er sich dessen nicht ausdrücklich begiebt, bey denen Grundherrlichen Præstandis nicht nachtheilig. Wie weit aber dergleichen Güter unter der Hypotheca tacita legali begriffen seynd, siehe oben §vo 5.

Von denen Formalitäten eines Unterpfands.

§. 9. Zu einer ausdrücklichen Hypothec wird 1mò nach Maaßgab des Cod. Jud. cap. 20. §. 9. Die schriftliche und respectivè von Unsiegelmässigen Schuldnern gar die Obrigkeitliche Errichtung erfordert. Im übrigen ist 2dò keine gewisse Formul zur Verpfändung vorgeschrieben, sondern es kommt lediglich auf den Willen der Paciscenten und dahin an, daß solcher mit Worten oder Werken gnugsam geäussert werde.

(131) Von des Pfands Eigenthum und Innhaben.

§. 10. Der Debitor bleibt 1mò ohngeacht der Verpfändung Eigenthümer von dem Pfand, und kann solches mithin 2dò auch währender Pfandschaft, wenn keine andere Hindernuß im Weeg stehet, nach eignen Belieben veräusseren, jedoch niemal anderst, als mit der Bürd des darauf haftenden Pfand-Rechts, annebens soll er solchenfalls dem Creditori die Alienation, sofern es ein Special-Unterpfand betrift, bey Vermeidung willkürlicher Straf und Abthuung des dadurch verursachten Schadens allzeit gleich anzeigen. Desgleichen gehet auch 3tiò die Possession des Pfands durch die blosse Verschreib- oder Hypothecisirung, solang die würkliche Extradition nicht erfolgt, auf Seiten bemelten Debitoris keineswegs verlohren.

Von dem Pfands-Genuß.

§. 11. Regulariter darf 1mò der Creditor das verpfändete Gut, ohngeacht ihm solches eingeantwortet worden, währender Pfandschaft weder für sich gebrauchen noch benutzen, sonst fallt er 2dò nicht nur in willkürliche Straf, sondern muß auch dem Debitori allen dadurch verursachten Schaden und Entgang gutmachen. Doch seynd 3tiò drey Fäll von obiger Regul ausgenommen, erstens in Pignore Judiciali, worein der Creditor eigens zu dem Ende immittirt worden, daß er solches in Abschlag seiner Forderung zu geniessen haben soll. Zweytens, wenn das Pfand in Viehe bestehet, dann dieses kann der Pfands-Innhaber für die Atzung, jedoch andergestalt nicht, als auf gebührliche Weis brauchen. Drittens, wenn der Debitor selbst in den Gebrauch oder Genuß des Pfands ausdrücklich oder stillschweigend einwilliget. In all diesen Fällen aber wird 4tò der Genuß oder Gebrauch billichem Anschlag nach auf vorläuffige Berechnung an der Forderung wiederum abgezogen. Und da endlich 5tò dem Creditori die Fructus des innhabenden Pfands statt der jährlichen Zinsen durch das sogenannte Pactum antichreticum ausgedungen seynd, so kann dieses nur soweit bestehen, als die Landsgebräuchige Zinsen von erwehnten Früchten und Gefällen nicht überstiegen seynd, welches sich jedoch nur von gewissen und gleichförmigen Gefällen verstehet, dann mit denen ungewissen und ungleichförmigen wird es hierinfalls eben nicht sogenau genommen. Im übrigen ist auch 6tò in Berechnung

(132) sothaner von dem Pfands-Innhaber eingebrachter Nutzungen nicht nur auf das, was er hieran würklich genossen und eingebracht hat, sondern auch was er gemeiner Haus-Wirthschaft nach hätte geniessen und einbringen könne, oder sollen, zu sehen.

Von Veräusserung des Pfands.

§. 12. 1mò Kan jeder Creditor sein Recht, welches er an dem Unterpfand hat, eben so, wie andere ihm angehörige Dinge nach Belieben cediren, transportiren, und auf allerhand Art veräusseren. Soviel aber 2dò das verpfändete Gut selbst belangt, mag zwar solches von ihm ebenfalls angegriffen und veräussert werden, jedoch 3tiò andergestalt nicht als unter folgenden Requisitis. Erstlich muß Debitor in Morâ solvendi seyn. Zweytens soll man den in der Obligation vorgeschriebenen Modum Alienationis beobachten, und wenn disfalls nichts pactirt ist, so soll man drittens Terminum legalem à Die Moræ erwarten. Hiernächst auch viertens dem Debitori die vorhabende Veräusserung verkünden, und endlich fünftens dieselbe durch den ordentlichen Richter auf Art und Weis, wie in Cod. Jud. cap. 19. §. 7. deutlich verordnet ist, vornehmen lassen. Wie und auf was Weis Debitor in Morâ solvendi constituirt werde, siehe oben Cap. 3. §. 21. n. 3. Obverstandener Terminus legalis aber erstreckt sich 4tò à Die Moræ in Veräusserung liegender Pfandschaften auf ein Jahr, in fahrenden hingegen nur auf vierzehen Täg, oder wenn der Schuldner abwesend ist, auf drey Monath, es seye dann, daß das Pfand nur in Viehe oder Comestibilien bestehet, massen man hierin gegen Abwesende, wie gegen Anwesende, und zwar wenn es verpfändetes Viehe betrift, nach drey Tägen verfahret. 5tò Soll obige Denunciation dem Debitori, wenn er anderst gegenwärtig ist, unter Augen, oder wenigst bey seinem häuslichen Anwesen geschehen. Wer 6tò eine Special- und General-Hypothec zugleich hat, der muß non obstante Clausula, ne specialis generali & vicissim deroget, zuförderst jene angreiffen. Bey General-Hypothequen hat zwar 7mo Creditor die Wahl, was er am ersten angreiffen wolle, doch kann er auch hierin die Veräusserung niemal weiter, als pro Quantitate Debiti begehren. 8vò Stehet das Pactum de non alienando Pignus der Veräusserung nicht im Weeg, und hat keine andere

(133) Kraft, als daß oberwehnter Terminus legalis verdoppelt wird, und die Denunciation dreymal nach einander, wenigst von vierzehn zu vierzehn Tägen geschehen muß. Dafern nun 9no bey der Pfands-Veräußerung an denen sub Num. 3. oben angeführten Requisitis etwas ermanglet, so ist dieselbe nicht nur kraftlos, sondern wenn dem Debitori Schaden dadurch zugehet, muß solcher à Creditore ersetzt werden. Dahingegen wenn sich 10mò nach der Hand bezeigt, daß das distrahirte Pfand dem Debitori nicht zugehört habe, so erlangt der Käuffer nur die Befugnuß, solches verjähren zu können, und haftet im übrigen nicht der Creditor, sondern der Debitor um die Eviction, es seye dann, daß jener sich hierzu verbunden, oder das Pfand für sein Eigenthum bey dem Verkauf angegeben, oder von der Beschaffenheit des fremden Guts Wissenschaft gehabt habe. Die Würkung einer rechtmässigen Pfands-Veräusserung ist 11mò daß das Eigenthum von dem Debitore auf den Käuffer kommt, und alle auf dem veräusserten Pfand gelegene Hypothequen erlöschen.

Von dem Vorgangs-Recht bey dem Pfand.

§. 13. Das Prioritäts-Recht, Kraft dessen ein älterer Pfand-Glaubiger dem Jüngern in Concursu vorgehet, kommt 1mò nicht nur auf Jahr, Monat und Tag, sondern auch, soweit solches nur erwiesen werden kan, auf Stund und Augenblick an, und zwar 2dò ohne Unterschied deren Pfändern, sofern nicht eins vor dem anderen nach Ausweis des Cod. Jud. 20isten Capituls etwan sonst ein besonderes Jus Prælationis hat. 3tiò Wird zwar in Ausrechnung der Zeit eben nicht auf das Haupt-Geschäft allein, sondern vielmehr auf das Tempus constituti Pignoris gesehen, annebens aber auch 4tò allzeit dabey supponirt, daß bemeltes Haupt-Geschäft bereits würklich zum Stand gekom(m) en seye. In bedungenen Conventionibus ist 5tò zu unterscheiden, ob es Conditio merè potestativa seye, deren Erfüllung lediglich von der Willkur des Paciscentens abhangt, oder nicht. Erstenfalls fangt die Priorität von der Zeit an, da die Condition existirt, anderenfalls aber wird sie von dem Contract angerechnet, mithin retrotrahirt. Bey Faust-Pfändern wird hierinfalls 6tò auf die Zeit würklich beschehener, oder da man geflissene Hindernuß macht, auf die Zeit beschlossener Extradition oder Immission gesehen. In Verpfändung Grund- Lehenbar- oder fremder Gütern rechnet man 7mo von

(134) Zeit der Confirmation oder Ratification an. Bey Pfand-Verschreibungen welche 8vò zu gleicher Zeit an mehr Glaubiger geschehen, ist zu distinquiren (!), ob man sich an sammentliche in solidum und unzertheilt, oder jedem nur pro Parte verschrieben habe. Letzterenfalls concuriren sie nicht pro Ratâ vel Quantitate Debiti, sondern jeder für seinen Theil, erstenfalls aber ist melior Conditio Possidentis, oder wenn keiner in Possessione Pignoris ist, concurrirt jeder à Proportion seiner Forderung. 9no Gehen Pfand-Verschreibungen, worin sich kein Datum bezeigt, denen Datirten solang nach, bis nicht erwiesen werden kan, daß jene älter seynd. Immassen 10mò demjenigen, der sich auf die Priorität fusset, überhaupt allzeit der Beweis obliegt.

Retentions-Recht auf selben.

§. 14. Wenn der Glaubiger das Pfand in Handen hat, so mag er 1mò solches Jure Retentionis solang innbehalten, bis er befriediget, oder Concursu Creditorum von anderen ein Vorrecht darauf docirt und erkannt ist. 2dò Hat erst-gedachtes Jus Retentionis nicht nur um das nemliche Debitum, wofür das Pfand ausgestellt ist, sondern auch um andere gegen den nemlichen Debitorem habend- eigen- richtige Forderungen, ob sie schon mit der Pfand-Schuld selbst keine Connexion haben, allerdings Platz, welches jedoch 3tiò auf dem Fall limitirt wird, wenn ein anderes ausdrücklich bedungen ist, oder zu gleicher Zeit zweyerley Schulden contrahirt werden, und das Pfand nur für eine ausgestellt ist. 4tò Mag zwar der Glaubiger sich auch bey einem verpfändeten fremden Gut mit dem Jure Retentionis gegen den Debitorem, nicht aber gegen den Eigenthümer, welchem das Pfand zugehörig ist, schützen.

Was das sogenannte Jus offerendi seye?

§. 15. Wasmassen ein jeder Pfand-Glaubiger den älteren oder vorgehenden Glaubiger mit baar Geld zu entrichten, und dagegen in seine Stell einzutretten befugt seye, ist bereits in Cod. Jud. cap. 20 §. 14. mit mehrern versehen, wobey es noch weiter sein Verbleiben hat, jedoch mit dem wolmerklichen Beysatz, daß der ältere oder vorgehende Glaubiger die offerirte Bezahlung nur alsdann anzunehmen schuldig seye, wenn er sich nicht in Possessione Pignoris befindet, dann der Possessor Pignoris

(135) hat die freye Wahl, ob er die Possession behaupten und die sich anmeldende Glaubiger, sie seyen gleich Hypothecarii oder Chirographarii, älter oder jünger, mit ihren Forderungen gegen Cedir- und Ueberlassung derselben entrichten, oder aber das Pfand an sie abtretten wolle.

Von Restitution oder Wiederlösung (!) des Pfands.

§. 16. Der Debitor hat das Recht sein ausgestelltes Pfand bey dem Creditore gegen Entrichtung der Schuld jederzeit wiederum zu reluiren. Solchenfalls muß ihm auch selbes 1mò in dem nemlichen Stand, wie es zur Zeit der Extradition gewesen, und zwar 2dò mit allen währender Pfandschaft zugegangenen Anwachs und Nutzungen, soweit kein anderes bedungen ist, restituirt werden. Hat der Pfands-Innhaber 3tiò mit dem Pfand ungebührlich gehandlet, und hierunter Dolum vel Culpam latam aut levem zu Schulden kommen lassen, so thut er Debitori allen dadurch verursachten Schaden ab. Culpam levissimam oder Casum fortuitum præstirt er 4tò nicht, es seye dann, daß er den letzteren durch vorläuffig eignes Verschulden selbst veranlaßt hat. Nebst deme muß er 5tò den angeblichen Casum, soweit solcher nicht ohnehin schon gnugsam kundbar ist, glaubwürdig darthun. In Pignore necessario vel judiciali wird 6tò nur Dolus & Culpa lata von ihm gutgemacht. Dahingegen kan derselbe 7mo die auf das Pfand verwendete nothwendige Kösten forderen, und derwegen Jus Retentionis exerciren, utiles & voluptuarias Expensas aber soweit es salvâ Pignoris Substantiâ geschehen mag, aufheben, und endlich allen durch das Pfand selbst, oder mit Gelegenheit desselben erlittenen Schadenshalber von dem Debitore Indemnisation begehren. 8vò Gehet das Jus Reluitionis nicht nur auf die Erben, sondern auch auf Cessionarios und all andere, welchen es von dem Debitore überlassen wird.

Wie das Pfandrecht aufhöre.

§. 17. Die Pfandschaft hört auf 1mò wenn die Schuld mittels Bezahlung, oder in anderweeg getilgt ist. 2dò Durch ausdrücklich- oder stillschweigende Remission, welch- letzteres z. E. nicht nur durch die ohne Reservation beschehene Zuruckgab des Unterpfands, sondern auch durch Bewilligung in die Alienation desselben, nicht aber durch den blosen Consens in weitere Verpfändung

(136) geschiehet, dann dieses würkt obverstandenermassen nur soviel, daß man in Concursu demjenigen, zu dessen Favor in sothane anderweite Oppignoration consentirt worden, nachstehen muß. 3tiò Durch Ausfluß der Zeit, woraus das Pfand-Recht durch Geding eingeschenkt worden. 4tò Durch Erlöschung des Rechts, welches der Debitor auf dem ausgestellten Pfand gehabt. 5tò Durch völligen Untergang des Pfands, oder da dasselbe seine Gestalt solchermassen verändert, daß sie nicht wieder hergestellt werden mag. 6tò Durch legal und förmliche Distraction oder gerichtliche Heimschlagung. 7mo Durch die Reluition, und endlich 8vò durch die Verjährung, wovon jedoch unten das mehrere versehen ist. Im übrigen gehet durch jetztgedachten 2ten 3ten 4ten 5ten und 8ten Modum nur das Pfand-Recht, nicht aber auch die Haupt-Schuld-Forderung zugleich mitverlohren, sondern diese bleibt ohngeacht dessen noch in salvo.

Von dem Pacto commissorio in Pfandschaften.

§. 18. Das sogenannte Pactum commissorium, Kraft dessen dem Creditori das Pfand aus dem Fall, wenn solches zur bestimmten Zeit nicht gelößt wird, heimfällig seyn soll, ist von keiner Gültigkeit, und dieweil dieses auch öffters in Fraudem Legis solchergestalt verdeckt wird, daß es dem äusserlichen Schein nach mehr für einen Wiederkaufs oder anderen dergleichen Contract aufgenommen werden könte, so soll man doch auf solche simulirte Pacta, zumal bey anscheinenden Wucher eben sowenig als auf obbenanntes Pactum sprechen, und den Handel in Zweifel allzeit mehr für eine Verpfändung als einen Wiederkauf ansehen.

Die Actione hypothecariâ vel quasi servianâ

§. 19. Kein Glaubiger soll bey Vermeidung willkürlicher Straf das verpfändete Gut, sofern nicht Possessio vacua ist, eigenmächtiger Weis occupiren, sondern gleichwol in Petitorio oder gestalten Dingen nach in Possessorio gebührende Klag darum stellen. Die petitorische Klagen bestehen in Actione hypothecariâ & pignoratitiâ. Von dieser letzteren siehe unten §vo 21. Jene zihlet (!) 1mò dahin, daß das eingeklagte Gut für sein des Klägers Pfand erklärt, folglich ihm auch Pfandsweis eingeraumt werde. 2dò Kommt selbe sowol Creditori als seinen Erben, (137) und zwar, wenn derselben mehr seynd, jeden ganz und in solidum zu. 3tiò Gehet sie nicht nur gegen den Debitorem und seine Erben, sondern auch gegen einen Dritten, jedoch nur soweit, als sich Beklagte in Possessione Pignoris befinden, oder wenigst denen Rechten nach pro Possessoribus geachtet werden. Derowegen muß 4tò der Kläger zuförderst die Possession des beklagten Theils nebst der Verpfändung und nicht weniger, daß Debitor das Jus oppignorandi bey der Sach gehabt habe, beweisen. 5tò Gehört zwar diese Action unter die Real-Sprüch, kan aber gegen den Debitorem oder dessen Erben mit der Personal-Haupt-Action ex Debito alternativè dahin cumulirt werden, daß man entweder die Schuld bezahle, oder das Pfand abtrette. Gegen einen dritten Possessorem hat 6tò jetztgedachte Alternativa ebenfalls und zwar um somehr Platz, als er sich 7mo durch Entrichtung der Schuld eben sogut, als der Debitor selbst, von der Klag entbinden kan. 8vò Wer in Actione hypothecariâ unterliegt, hat derwegen die Haupt-Personal-Action ex Debito noch nicht verlohren, es seye dann jene ex Defectu Debiti aberkannt worden.

Von denen Exceptionibus hierwieder.

§. 20. Unter anderen Einreden, welche dem Beklagten hierin zu statten kommen, und sich meistentheils aus obigen §vis von selbst ergeben, seynd fürnemlich folgende allhier zu bemerken. Nemlich 1mò Exceptio Excussionis vel Ordinis, 2dò Præscriptionis und 3tiò Dominii. Die 1te Exception, daß nemlich zuförderst der Schuldner selbst, oder dessen Erben um die Bezahlung belangt und ausgeklagt werden sollen, kommt regulariter jedem dritten Pfands-Innhaber zu, ausser wenn er Wissenschaft von dem Pfand bey dessen Erlangung gehabt hat, oder der Debitor nicht mehr solvendo oder wenigst difficilis Conventionis, oder das Pfand erst nach der gegen den Debitorem gestellter Klag von ihm alienirt worden ist. Ad 2dum erlöscht Actio Hypothecaria gegen den Debitorem und dessen Erben erst nach vierzig Jahren, gegen einen dritten Possessorem nach zehen oder in der Abwesenheit nach zwanzig Jahren, ausgenommen in Käuffen, dann da wird das gekaufte Pfand nach hiesigen Land-Rechten in fünf, und unter Abwesenden in zehen Jahren verjährt. Es fangt aber auch in all diesen Fällen die Zeit der Verjährung erst à Possessione Pignoris an, und ist kein Unterschied, ob der Pfands-Innhaber von dem Pfands-Recht Wissenschaft gehabt oder nicht.

(138) Ad 3tium kan zwar Beklagter Exceptionem Dominii proprii machen, da er nemlich das eingeklagte Pfand wiederspricht, und solches für sein eigenes Gut angiebt, mit der Exceptione Dominii alieni hingegen und das nemlich nicht der Debitor, sondern ein anderer von dem Pfand Eigenthümer seye, soll er nicht angehört werden.

De Actione pignoratitiâ

§. 21. Actio pignoratitia entspringt 1mò aus dem Pfands-Contract, und ist entweder directa oder contraria. Jene stellt 2dò der Debitor gegen den Creditorem, um nicht nur gegen Entrichtung der Schuld das Pfand wiederum zu restituiren, sondern auch all anderes, was ihm obverstandenermassen von Pfandswegen obliegt, zu præstiren. Diese kommt 3tiò Creditori gegen den Debitorem um Schadloshaltung und all anderes, was er obiger Verordnung nach seines Orts gleichfalls zu leisten hat, hinwiederum zu. Sowol ein als die andere ist 4tò Actio merè personalis, hat folglich nur unter denen Paciscenten und deren beederseitigen Erben allein, niemal aber gegen einen Dritten statt. Dahero wenn 5tò dem Creditori das Pfand aus der Hand kommt, so kan Debitor den Pfands-Innhaber nicht mittels gegenwärtiger Action belangen, sondern er muß gleichwol von Pfand-Herrschaftswegen die einem jeden Eigenthümer in denen Rechten vergönnt, und oben cap. 2. §. 7. 9. & seq. vorgeschriebenen Mittel und Weeg an Hand nehmen. Im übrigen kan sich 6tò Creditor mit obverstandener Exceptione Dominii alieni gegen den Debitorem niemal schützen, und eben sowenig auch 7mo Exceptionem Præscriptionis, solang die Zeit auch immer seyn mögte, hierinfalls einwenden.

De Actionibus possessoriis in Pfandschaften.

§. 22. Wird der Creditor in dem Besitz des ihm eingeantworteten Pfands entweder von dem Debitore selbst, oder von anderen beunruhiget, oder gar mit Gewalt herausgesetzt, so kan er 1mò gegen selbe ex Interdicto retinendæ, respectivè recuperandæ Possessionis auf Art und Maaß, wie in nächstvorhergehendem Capitul §. 11. & 12. versehen ist, agiren. Ist er aber nicht in Possessione des Pfands, so kan er solche 2dò aus dem sogenannten Interdicto Salviano erlangen, welches von der

(139) Actione Hypothecariâ soweit unterschieden ist, daß hierin auch gegen einen Dritten das Jus oppignorandi nicht, sondern nur das Factum der angeblichen Oppignoration nebst der Possession des Beklagtens erwiesen werden darf, mithin die Prob, daß es an dem Jure oppignorandi gefehlt habe, dem Gegentheil gleichwol in Petitorio obliegt. Nebst deme hat obbemelte Exceptio Excussionis bey dieser Possessions-Klag niemal statt.

Von dem Beweis der Pfandschaft.

§. 23. Wer sich 1mò auf eine Pfandschaft beziehet, muß solche auch gnüglich erweisen, und zwar wenn es 2dò ein Pfand ist, welches ohne Schrift nicht bestehen kan, so muß der Beweis durch die nemliche schriftliche Urkund geschehen, ausser wenn solche verlohren gegangen, welchenfalls die Prob auch auf andere Weis gemacht werden kan. Faust-Pfänder können 3tiò in Ermanglung anderer Prob allenfalls durch den Eid des Creditoris erwiesen werden. Gerichtliche Einsätz und Pfandschaften lassen zwar 4tò den Beweis sowol durch Gezeugschaften, als andere Ordinari-Probsmittel zu, wenn aber dieselbe durch eine gerichtliche Urkund erwiesen seynd, so machen sie stärkeren Beweis, und gehen demjenigen allzeit vor, der den älteren gerichtlichen Einsatz nur durch Gezeugen oder andere aussergerichtliche Probsmittel darthut. 5tò Laugnet entweder der Creditor oder Debitor die angebliche Pfandschaft ab, und wird dessen überwiesen, so soll er willkürlich gestraft werden.

Von Pignorationen und Pfandungen.

§. 24. Pfandungen, welche nicht soviel zur Sicherheit der Schuld, als aus anderen Ursachen oder eigenmächtiger Weis vorgenommen werden, seynd mit obigen Pfandschaften nicht zu vermengen, und ist folgendes hievon zu merken. 1mò Seynd regulariter alle Pignorationes, welche einer gegen den anderen um seines vermeinten Rechts oder Anspruchswegen aus eigner Gewalt verhengt, bey willkürlicher Straf verbotten. Jene ausgenommen, welche man 2dò um zugefügten Schadenswillen vornimmt, wobey aber 3tiò erforderlich ist, daß der Schade nicht nur geschehen, sondern auch ohne vornehmender Pfandung

(140) schwer zu beweisen, oder zu erholen seye. 4tò Muß die Pignoration solchenfalls auf frischer That geschehen, auch 5tò keine unnöthig- oder allzusichtige Uebermaß hierunter gebraucht, vielweniger mit Schlägen und anderen ungebürlichen (!) Excessen zu Werk gegangen werden. 6tò Soll man das Pfand baldmöglichst, und wenn keine ehehafte Hindernuß im Weeg liegt, längst inner drey Tägen für Gericht bringen. 7mo Hat die Pfandung nicht nur gegen Viehe und Aetz- und anderen Schaden, sondern auch gegen Menschen, z. E. um überäckeren, übermähen, überzäunen, überfahren, überreitten und dergleichen Beschädigungen statt, wenn aber 8vò Viehe gepfändet wird, so soll solches Pignorato, sofern er bekannt ist, gleich des anderen Tags in Beyseyn zweyer Gezeugen zugesellt, und ein anderes unessendes Pfand von ihm ausgehändiget werden, da im wiedrigen Fall die auf seine Kösten zu verhörende Gezeugschaft statt des Pfands dient. Eine solche förmliche Pignoration, welche 9no auf obbemelte Weis vorgenommen wird, hat sowol in Ansehen des Beweis, als der Gerichtsbarkeit und Satisfactions-Leistung dreyfache Würkung, und zwar soviel 10mò das Forum oder die Gerichtsbarkeit betrift, so gebührt die Verhandlung dem Gericht des Orts, wo der Schaden geschehen ist, und falls Pignoratus unter einem anderen Gericht sitzt, muß er auf Requisition von dort verschaft werden, ohngeacht Pignorant etwan selbst in Loco Damni dati die Jurisdiction hat, dann dieser ist nicht schuldig das Pfand an den höheren Richter zu bringen, oder Pignorato in ein anderes Gericht nachzufahren, sondern er nimmt die Verhandlung mittels Bestellung eines unpartheyischen Richters selbst vor. Den Beweis belangend, ist 11mò Pignorans den angeblichen Schaden zu beweisen nicht schuldig, sondern das Pfand soll statt der Prob seyn, solange nicht Pignoratus beweisen kan, daß entweder gar kein Schaden geschehen, oder von anderen als von ihm und seinem Viehe zugefügt, oder das Pfand anderer Ursach wegen abgenommen worden seye. Es ist auch der Kläger auf das Pfand zu schwören nicht schuldig, ausgenommen, wenn die Pfandung nächtlicherweil geschehen ist. Was aber endlich 12mò die Satisfaction betrift, muß Pignoratus inner drey Tägen nach dem richterlichen Ausspruch das Pfand lösen, oder es wird solches nach Maaßgab des Cod. Jud. cap. 18. §. 17. verkauft. Man ist ferner nicht schuldig mit dem Verkauf so lang zu zuwarten, bis das Pfand durch die Schäden und Gerichts-Kösten absumirt ist. Die Repignoration oder Gegenpfändung

(141) hat 13tiò bey willkürlicher Straf niemal statt, und falls 14tò die Pignoration selbst unförmlich und illegaliter vorgenommen wird, so fallt obgedachte dreyfache Würkung hinweg, und muß Pignorant nicht nur Pignorato in das Gericht, worunter er seßhaft ist, nachfahren und seinen angeblichen Schaden auf andere Weis als mittels des abgenommenen Pfands gnüglich beweisen, sondern auch dieses alsofort wiederum restituiren, und verfallt annebens der Obrigkeit des Orts, wo die ungebührliche Pignoration geschehen ist, in willkürliche Straf.

Von den sogenannten Obstagio, wie auch von Grundherrlichen Auspfändungen.

§. 25. Das sogenannte Obstagium, Kraft dessen sich der Schuldner nach Ausgang des beliebten Termins an dem bestimmten Ort auf eigne Kösten persönlich stellen, und ohne Erlaubnuß des Creditoris vor entrichteter Schuld nicht von dannen gehen solle, ist in hiesigen Landen nicht gebräuchig, und soll auch hinführo auf dergleichen Pacta von keiner Obrigkeit gesprochen werden. Von Grundherrlichen Auspfändungen aber siehe unten P. 4. cap. 7. §. 27.

(142) Siebendes Capitul

Von Dienstbarkeiten (Servitutibus) überhaupt.

Was die Dienstbarkeit seye?

§. 1. Die Dienstbarkeit ist eine Gerechtsame, welcher man sich zu eignen Besten auf fremden Gut zu erfreuen hat.

Wie vielerley?

§. 2. Sie ist unterschiedlich, und zwar 1mò affirmativa, wenn derjenige, welcher hierzu verbunden ist, entweder in dem Seinigen etwas zu leiden oder zu thun hat. 2dò Negativa, wenn von ihm etwas unterlassen werden soll. 3tiò Continua, welche für sich selbst ohne menschlicher Uebung bestehet, wie z. E. Servitus tigni immittendi, Stillicidii &c. 4tò Discontinua, deren Gebrauch lediglich auf menschlicher Uebung beruhet, mithin auch öfters unterbrochen wird, wie z. E. Servitus Viæ, Actûs, Pascui &c. 5tò Realis oder eine Grund-Dienstbarkeit, wenn man selbe auf fremden Gut von seines daran stossenden, oder in gewisser Maaß benachtbarten Gutswegen hergebracht hat, gestalten das letztere in dieser Absicht Prædium dominas, und das fremde serviens benamset wird. 6tò Personalis, welche man ohne Absicht auf ein gewisses Gut in alieno gaudirt, als da insonderheit das Benutzungs-Scharwerks-Zehends- und andere dergleichen Rechte seynd, wovon das mehrere im folgenden 9ten 10ten und 11ten Capitul zu sehen ist. 7mo Urbana vel Rustica, das ist, eine Haus- oder Feld- Dienstbarkeit, wovon im nächstfolgenden 8ten Capitul gehandlet wird.

Wie sie constituirt werde?

§. 3. Die Dienstbarkeit wird 1mò meistentheils entweder durch rechtliche Disposition sowol unter Lebendigen als von Todwegen,

(143) oder durch Verjährung constituirt, und kan dieses 2dò nicht nur unter gewissen Bedingnussen oder Modificationen, sondern auch von einer gewissen Zeit an, oder nur auf gewisse Zeit, nach hiesigen Recht und Lands-Gebrauch, allerdings geschehen, ohne daß die Servitut derwegen in ein anderer Gerechtigkeit verwandlet wird. 3tio Wenn billicher Zweifel vorfallt, ob man die Dienstbarkeit nur personaliter, oder in Absicht auf ein gewisses Gut realiter constituirt habe, so wird das erste allzeit mehr gemuthmasset, wo nicht das letztere aus denen Worten oder Werken und Umständen deutlich gnug erscheint.

Wie durch rechtliche Disposition?

§. 4. Auf Seiten des Constituentens wird erfordert, daß er 1mò von der Sach, welche mit der Dienstbarkeit beschwert werden solle, Herr seye, und damit disponiren zu können, freye Macht habe. Solchemnach kan 2dò keiner in gemeinschaftlich- und ungetheilter Sache, zu Præjuditz und Nachtheil des Condomini, ohne dessen Bewilligung eine solche Bürde auf sich nehmen, vielweniger 3tiò eine fremde Sach, woran er gar keinen Theil hat, damit beladen, es seye dann, daß er erst hernach das Eigenthum davon erlangt, welchenfalls die Handlung reconvalescirt. 4tò Kan auch ein blosser Nutzniesser, oder welcher nur Dominium revocabile hat, eine Servitut länger nicht constituiren, als seines Orts der Ususfructus, oder verstandenes Dominium andaurt, massen sofort mit selben auch die auferlegte Bürd hinwegfallt. Auf Seiten des Acquirentens wird zwar 5tò nach Römischen Rechten das Eigenthum in Prædio dominante bey denen Grund-Dienstbarkeiten erfordert, nach teutsch- und hiesigen Land-Rechten aber kan solche auch ein blosser Usufructuarius, und zwar für beständig auf das Gut bringen, immassen ein gleiches 6tò per Negotiorum Gestorem oder Condominum, und um soviel mehr durch einen Anwald geschehen mag.

Wie durch die Verjährung?

§. 5. Von Verjährung deren Personal-Dienstbarkeiten siehe cap. seq. 9. &c. Soviel die Grund-Dienstbarkeiten in diesem Stück belangt, ist 1mò unter Servitutibus continuis & discontinuis

(144) zu distinguiren. Jene werden unter Anwesenden inner zehen, unter Abwesenden inner zwanzig Jahren præscribirt, sofern hierbey entweder ein hinlänglicher Ankunfts-Titul, oder wenigst, daß der Gegentheil solches gewußt, und gestattet habe, gnüglich bewiesen werden kan, anerwogen solch- letzterenfalls Scientia & Patientia statt des Tituls dient. In vierzig-jähriger Præscription aber braucht man 2dò bey erwehnten Servitutibus continuis weder den Titul, noch die gegentheilige Scientiam & Patientiam darzuthun, sondern beedes wird durch die Länge der Zeit ersetzt. Discontinuæ Servitutes verjähren sich 3tiò eheunter nicht, als nach unfürdenklicher Seit, ausgenommen, wenn man nebst einem tauglichen Titul auch verstandene Scientiam & Patientiam beweisen kan, dann da wird die Verjährung inner zehen, und unter Abwesenden inner zwanzig Jahren vollbracht. 4tò Ist in allen Verjährungen deren Dienstbarkeiten ohne Unterschied, ob sie unterbrochen- oder ununterbrochen Gebrauchs seynd, erforderlich, daß man sich derselben nicht aus blossen nachbarlichen Vertrauen und Freundschaft, sondern in Meinung eine rechtliche Befugnuß dadurch zu erlangen, (non ex Precario vel merâ Familiaritate, sed Jure Servitutis) gebraucht habe, welch- letzteres jedoch niemal præsumirt wird, sondern bewiesen werden muß, es seye dann bereits ein lang- und wenigst zehen- jähriger Gebrauch vorhanden, dann da muß der Gegentheil, welcher nur ein blosses Precarium oder Familiarität daraus machen will, den Beweis auf sich nehmen. 5tò Wird obgedachte Zeit deren zehen, und respectivè zwanzig Jahren in Verjährung einer durch Kauf an sich gebrachter Dienstbarkeit hiesigen Land-Recht nach auf die Helfte herunter gesetzt.

Würkung der Dienstbarkeit.

§. 6. Die Würkungen einer Grund-Dienstbarkeit bestehen hauptsächlich darin. 1mò Erwachset hieraus ein Jus reale, welches sowol auf dem Prædio dominante als serviente der gestalt haftet, daß es mit denen Gütern und deren Anwachs sowol activè als passivè auf jeden Innhaber mitfortgehet. 2dò Hangt zwar solches nicht nur dem ganzen Gut, sondern auch jeden Theil oder Stück desselben an, kan aber gleichwol nicht allzeit auf jeden Stück des Prædii servientis würklich ausgeübt werden, sondern man hat sich mit dem Gebrauch,

(145) zuförderst nach denen Pactis und dem Herkommen, oder wo solche ermanglen, nach denen Statutis, oder der Billichkeit, und was der Natur oder besonderer Eigenschaft jeder Servitut gemäß ist, zu richten. 3tiò Ist der Eigenthümer des Prædii dominantis auf eigne Kösten in Prædio serviente alles zu thun befugt, was zu Ausübung seiner Gerechtsame vonnöthen ist. Dahingegen wird ihm 4tò dasjenige, was nur zur besseren Gemäch- oder Bequemlichkeit in dem Gebrauch der Servitut dient, weiter nicht gestattet, als es ohne Schaden des Dienstbaren Guts oder Innhabers geschehen mag. 5tò Darf der Eigenthümer auf seinem Grund nichts bauen, oder sonst vornehmen, wodurch dem anderen sein Dienstbarkeits-Recht zum Theil oder ganz benommen, geschmählert oder erschwert wird, was er aber zu seinen Nutzen hierauf bauet oder macht, ohne daß es dem anderen Schaden thut, sondern die Dienstbarkeit ohngeacht dessen der Nothdurft nach gebraucht werden mag, das kan und soll man ihm auch nicht verwehren. Desgleichen mag ihn 6tò der Eigenthümer des Prædii dominantis an der Veräusserung des Prædii servientis um soweniger hindern, als das Onus nichts desto weniger allzeit darauf bleibt. 7mô Ist die Servitut an sich eine untheilbare Sach, und wird also auf den Fall, wenn sie mehrern constituirt worden, von jedem in solidum exercirt. 8vò Pflegt man solche in zweifelhaften Fällen allzeit auf das engst- und eingeschränktiste zu erklären, jedoch niemal so weit, daß sie gar alle Würkung dadurch verliehrt. Von denen aus dem Dienstbarkeits-Recht fliessenden Actionibus siehe §vum seq. 8. &c. und von denen Würkungen der Personal-Servituten cap. seq. 9. 10. & 11.

Wie die Dienstbarkeit wiederum aufhört?

§. 7. Wie und auf was Weis die Personal- Dienstbarkeiten erlöschen, ist in mehrberührten neunt- und folgenden Capituln zu ersehen. Die Grund-Dienstbarkeiten aber hören auf 1mò durch den Verlauf der Zeit, worauf dieselbe durch Geding eingeschränkt worden. 2dò Wenn das Recht desjenigen, welcher die Servitut constituirt hat, wegfallt, wie z. E. bey einem Nutzniesser, Vasallen, und mehr dergleichen, so nur Dominium revocabile haben. 3tiò Durch die Consolidation deren Güteren, da nemlich Prædium dominans und serviens ganz und auf unwiederrufliche Weis zusammen unter einen Herrn

(146) kommen, welchenfalls auch die einmal erloschene Servitut durch Veräusserung eines von beeden consolidirten Gütern nicht wiederum reviviscirt. 4tò Durch den totalen Untergang des Prædii dominantis oder servientis, z. E. durch Niederreissung eines Hauses, oder Ueberschwemmung eines Grunds, jedoch dergestalt, daß die Servitut durch Wiedererbauung des Haus, oder Ablauf des Wassers in vorigen Stand gesetzt wird. 5tò Durch ausdrücklich- oder stillschweigende Renunciation, welch-letztere theils per non Usum, theils durch andere der Servitut zuwiederlauffende Facta, sofern man denenselben acquiescirt, zu geschehen pflegt, wobey aber auch zu merken ist, daß wo mehrley Servitutes auf einem Gut zugleich haften, man eine durch Begebung der anderen keinesweegs verliehrt. Von dem non Usu siehe insonderheit nächstfolgenden 8ten §vum.

Wie per non Usum?

§. 8. Wenn man sich der Dienstbarkeit weder selbst, noch durch andere mehr gebraucht , so ist 1mò zwischen Servitutibus continuis & discontinuis ein Unterschied zu machen. Jene erlöschen zwar per non Usum inner zehen, und unter Abwesenden inner zwanzig Jahren, jedoch andergestalt nicht, als wenn der Innhaber des Prædii servientis etwas thut, welches der Dienstbarkeit entgegen ist. In discontinuis ist 2dò weiter zu unterscheiden, ob man die Dienstbarkeit nicht jederzeit, und nach Gelegenheit, sondern nur zu gewissen Zeiten Abwechslungsweis zu gebrauchen befugt seye? Dafern nun diese Abwechslung nur Stunden- Täg- oder Wochenweis geschiehet, so erlöscht die Servitut per non Usum ebenfalls in zehen, und unter Abwesenden in zwanzig Jahren. Geschiehet sie aber Monat- oder Jahrsweis, so wird obige Zeit verdoppelt. Wohingegen weder in ein- noch anderen Fall auf Seiten des Prædii servientis ein solches Factum wie in Servitutibus continuis erfordert wird. Zwischen Haus- und Feld-Dienstbarkeiten ist 3tiò Disfalls kein Unterschied. 4tò Stehet auch mala Fides in diesem Stück niemal entgegen, weil der Nichtgebrauch eine stillschweigende Renunciation ist, mithin das Recht nicht soviel præscribirt als vergeben wird. 5tò Muß endlich non Usus mit dem Abusu nicht vermischt werden, dann der Mißbrauch hebt den guten Gebrauch niemal auf, es seye dann ein ausdrückliches Pactum oder die Obrigkeitliche Commination bei Verlust der Gerechtigkeit vorausgegangen.

(147) Von denen Actionibus in Dienstbarkeiten.

§. 9. Bei Servituts-Klagen ist 1mò inter Servitutem constituendam & constitutam ein Unterschied. Servitus constituenda wird genannt, wenn sie noch nicht würklich übergeben, sondern nur versprochen und zugesagt ist. Constituta hingegen, wenn sie würklich übergeben, oder wenigst, wie es in letztwilligen Dispositionen zu geschehen pflegt, die Gerechtigkeit ipso Jure transferirt ist. Wie und auf was Weis nun 2dò die Uebergab hierinfalls geschehe, siehe oben cap. 3. §. 8. in princ. Es würkt aber 3tiò Servitus constituenda, oder das blosse Versprechen kein mehrers als Jus merè personale, folglich kan auch hierauf kein Dritter, sondern nur der Versprecher und dessen Erben allein dahin belangt werden, daß die Servitut zum Stand gebracht, und dasjenige erfüllt werde, was man in Kraft der Zusag zu thun, zu gestatten, oder zu unterlassen hat. Servitus constituta hingegen giebt 4tò ein Jus reale, worauf sich die sogenannte Actio confessoria samt der derselben entgegen gesetzter Actione negatoriâ hauptsächlich gründet. Sowol von einer als der anderen siehe §vum seq. 9. & 10. Soviel endlich 5tò das Possessorium betrift, worin man nur lediglich auf das Innhaben der Servitut klagt, hat solches in Grund-Dienstbarkeiten nicht statt, und wer demnach seine Klag hierinfalls nur auf die Possession gründet, der soll von solanger Zeit articuliren, als nach Maaßgab obigen fünften §vi zur Verjährung sothaner Dienstbarkeit erforderlich ist, welches sich aber auch 6tò nur von Grund-Dienstbarkeiten allein, und von der Klag in Possessorio plenario vel ordinario verstehet, dann quò ad Possessorium momentaneum vel summarissimum bleibt es bey dem Cod. Jud. cap. 3. §. 5. n. I. Desgleichen greiffen der anderen Gerechtigkeiten halber, wegen welcher sonst etwan kein Special-Ausnahm vorhanden ist, Remedia possessoria tam retinendæ quám recuperandæ Possessionis auf die nemliche Art Platz, wie in cap. præc. 5. §. 11. & 12. überhaupt mit mehrern geordnet ist.

Von der Actione con fessoriâ

§. 10. Actio confessoria kommt 1mò jenen zu Guten, welche mit Fug eine Real- oder Personal- Dienstbarkeit zu suchen haben, und zwar 2dò gegen all jene, welche Hindernuß hierinn machen oder beeinträchtigen, sonderbar aber gegen den Besitzer

(148) des onerirten Guts, oder welcher solches wenigst dolosè zu besitzen aufgehört hat. Dafern aber 3tiò bemeltes Gut mehr Herren hat, und nur einer allein Hindernuß im Weeg legt, so kan man ihn auch in solidum hierum belangen. Dahingegen 4tò ein jeder, welcher an dem Prædio dominante Theil hat, und hieran gehindert wird, in solidum Klag stellen kan. 5tò Ziehlt diese Real-Action nicht nur auf die Behauptung der Dienstbarkeit, sondern auch auf Wiedererstattung aller durch die unbefugte Hindernuß verursachter Schäden, wie nicht weniger auf die Caution de non turbando und Dictirung eines ergiebigen Pönfalls ab. 6tò Muß der Kläger nicht nur Servitutem constitutam, sondern auch in Real-Dienstbarkeiten das Eigenthum des Prædii dominantis oder wenigst den rechtmässigen Besitz desselben beweisen. 7mo Hat es mit der Actione confessoria utili, welche die Römische Rechten um anderer in alieno zustehender Gerechtigkeiten willen mittheilen, die nemliche Beschaffenheit.

Und negatoriâ.

§. 11. Actio negatoria, wodurch Kläger dem Beklagten die angemaßte Dienstbarkeit, oder andere dergleichen Gerechtigkeit in dem Seinigen wiederspricht, gehet 1mò dahin, daß man von dieser Burd freygesprochen, dem Gegentheil aber all weitere Anmassung hierin untersagt, oder wenn er in der hergebrachten Servitut excedirt, derselbe in gebührende Schranken gesetzt werde. 2dò Fundirt sich diese Klag in der natürlichen Freyheit, folglich ist der Kläger, welcher dem Beklagten seine angemaßte Gerechtsame nur simpliciter negirt, den Beweis zu machen nicht verbunden, sondern es muß vielmehr der Beklagte selbst die angebliche Servitut, oder Gerechtigkeit, ohngeacht er etwan in Possessione momentaneâ wäre, erweisen, weil die sonst in Regulâ für den Besitz obwaltende rechtliche Muthmassung soviel das Momentaneum betrift, nicht so stark, als die pro Libertate naturali ist, wenn demnach in besagten Possessorio momentaneo auf die Servitut einmal gesprochen worden, so bleibt zwar der Obsieger solang im Besitz, bis in Petitorio ein anderes erkannt wird, aber von dem Beweis, welcher auf die in jetztbemelten Petitorio gestellte Actionem negatoriam gemacht werden soll, ist er nicht befreyet, er seye dann wenigst in zehen-jährig- ruhigen Besitz gewest, welchenfalls die Præsumptio pro Libertate der pro Possessione solang ausweicht, bis gleichwol die Freyheit in Petitorio gnüglich dargethan ist.

(149) Achtes Capitul

Von Haus- und Feld-Dienstbarkeiten, wieauch anderen dergleichen ähnlichen Gerechtigkeiten.

Unterschied zwischen Haus- und Feld-Dienstbarkeiten.

§. 1. Bey Unterscheidung deren Haus- und Feld-Dienstbarkeiten soll weder auf die Lag und den Ort, noch den Zweck und Gebrauch derselben gesehen werden, sondern wenn einer auf des anderen Haus, Stadel, Stallung oder anderen dergleichen Gebäu eine Dienstbarkeit hat, so heißt es eine Haus-Dienstbarkeit, (Servitus urbana) die auf Grund- Stücken, Aeckern, Wiesen, Gärten, Holzwachs, Wasser und Weyern hergebrachte Dienstbarkeiten aber werden Feld- Dienstbarkeiten (Servitutes rusticæ) genannt. Beede werden unter die Servitutes reales gerechnet, und pflegt man denen von erster Gattung insgemein die in §vo seq. 2. bis 10. inclusivè, denen von der anderen aber die in §vo seq. 11. bis 14. exclusivè beyzuzehlen.

Insonderheit von der Servitute tigni immittendi.

§. 2. Vermög des Balken- oder Tram-Rechts ist man zwar befugt, einen Tram oder Balken in des Nachbars Mauer einzuschieben, damit er alldort ruhe, wenn aber an dem Tram selbst, oder an der Mauer eine Reparation vonnöthen ist, so tragt der Dominus Prædii dominantis die Kösten, und muß sich bey der Erneuerung allzeit wiederum nach der vorigen Bau-Art richten.

Oneris ferendi

§. 3. Das Recht auf des anderen Mauer oder Untergebäu etwas legen oder bauen zu darffen gehet weiter als das Tram-Recht, und ist der Dominus Prædii servientis schuldig, verstandenes Untergebäu auf eigne Kösten zu unterhalten, oder da

(150) er sich hierzu nicht einverstehen will, das ganze Prædium serviens an den Dominum Prædii dominantis zu überlassen. Die währender Reparation des Untergebäu zu Unterstützung des oberen erforderliche Kösten hat dieser letztere zu bestreitten.

Altiùs non tollendi,

§. 4. Die Verbindlichkeit, mit seinem Gebäu nicht höher auffahren zu därffen, hindert nicht, daß der Dominus Prædii servientis nicht ein Altan mit Bäum oder Pflanzen darauf setzen kann.

Altiùs tollendi

§. 5. Regulariter hat zwar jeder die Freyheit auf dem Seinigen so hoch zu bauen, als ihm beliebig ist, wenn aber durch besonderer Statuta oder Local-Gebräuch eine gewisse Maaß hierin gesetzt ist, so darf solche eigenmächtiger Weis von Niemand überschritten werden, der nicht die Befugnuß höher zu bauen specialiter hergebracht hat. Nebst deme kan sich auch Servitus altiùs tollendi ergeben, wenn der Nachbar Vermög Revers höher aufzubauen verbunden ist.

Projiciendi & protegendi,

§. 6. Wenn Jemand von seiner Wand mittels eines freyen Erkers, Wetterdachs, oder anderen dergleichen weder in die fremde Wand eingeschoben- noch darauf ruhenden Gebäu in des Nachbars Hof, Garten, oder Grund hinauszufahren berechtiget ist, so heißt es Servitus projiciendi vel protegendi, woraus aber weder das Jus Stillicidii noch Aquæ immittendæ gefolgert werden kan. Wol hingegen folget sowol aus ein- als anderen, daß der Nachbar die in seinem Grund hinüber hangende Aest des auf dem Prædio dominante stehenden Baums nicht abhauen darf, wie er dessen sonst ohne sothaner Servitut wol berechtiget wäre.

Luminum & Prospectûs,

§. 7. Dafern Jemand um des Liechts- oder Aussehens-willen entweder 1mò die Öffnung in seiner eigenthümlich- oder gemeinschaftlicher Wand leiden muß, oder damit er 2dò dem anderen selbst nicht einsehen kan, dieselbe nicht öffnen darf, oder 3tiò in dem Seinigen all jenes, was anderen das Liecht, oder

(151) die Aussicht hinderen könte, unterlassen muß, so wird das erste Servitus immittendi Luminis vel Fenestrarum, das zweyte Servitus officiendi Luminibus vel Prospectui, und das dritte Servitus non officiendi Luminibus vel Prospectui genannt.

Stillicidii,

§. 8. Das Trauf- Recht kan sich sowol activè als passivè ergeben, da man nemlich das Tach-Trauf (!) von seinem Haus oder Gebäu in dem benachbarten Grund fallen zu lassen entweder befugt, oder aber verbunden ist.

Fluminis,

§. 9. Mit der Servitute Fluminis hat es die nemliche Beschaffenheit, wie mit dem Trauf-Recht, und ist kein anderer Unterschied, als daß eines Tropffenweis, das andere aber Flußweis durch Canal oder Rinnen zu gehen pflegt.

Andere dergleichen Haus-Dienstbarkeiten.

§. 10. Nebst obigen seynd noch mehr Haus-Dienstbarkeiten, insonderheit Servitus Cloacæ aut Aquæ immittendæ, Fumi aut positum habendi. Da nemlich der Nachbar schuldig, ist, das Privet nahe an seine Wand anlegen- oder gar auf seinen Grund leiten zu lassen, den Ausguß des Wassers oder anderer Unreinigkeit, ausserordentlichen Rauch, oder eine Niederlag und dergleichen zu gestatten.

Von Feld-Dienstbarkeiten, und zwar de Servitute Itineris, Viæ & Actûs.

§. 11. Unter die Feld-Dienstbarkeiten gehört 1mò der Fußsteig oder Durchgang, (Servitus Itineris. 2dò Die Straß oder Durchfuhr, Servitus Viæ. 3tiò Der Durchtrieb des Viehes. Servitus Actûs.) Ad 1mum Wird der Durchgang oder Fußsteig auf fremden Grund nicht nur dem Domino Prædii dominantis, sondern auch seinen Kindern, Domestiquen und anderen, welche mit ihm zuthun haben, gestattet, es kan auch solches zu Fuß und zu Pferd, jedoch ohne Fuhrwerk geschehen. Hiernächst muß wenigst ein Spatium von drey Werk- Schuhen in der Breite zu dem Ende offen gelassen werden. Ad 2dum Kan derjenige, welcher Servitutem Viæ hat, nicht nur

(152) darauf gehen und reitten, sondern auch mit beladen- oder unbeladenen Wägen fahren, und wo kein Besonderes bedungen oder hergebracht ist, da soll der Fahrweeg acht Werk- Schuhe breit in der Grade, und sechzehen in der Krümme seyn. Ad 3tium Soll man bey dem Durchtrieb oder Servitute Actûs ebenfalls vor all anderen auf die Pacta, oder das Herkommen sehen. Wenn aber nichts dadurch bestimmt ist, so erstreckt sich solcher sowol auf Horn- als all anderes Viehe, und insonderheit auch auf Last-Thier. Der Ort, wo man durchtreibt, muß wenigst acht Werk-Schuh breit seyn, und da sich etwan eine Irrung hierüber ergiebt, so soll die Obrigkeit einen zwar bequemen, jedoch solchen Ort auszeigen, wo dem Eigenthums-Herrn auf seinem Grund nicht mehr Schaden geschiehet, als was die Eigenschaft dieser Dienstbarkeit mit sich bringt. Es pflegt auch der Durchtrieb allzeit nur mit fliegender Geisel zu geschehen, folglich kan man sich der Weid oder des Blum-Besuchs, sofern nicht ein anderes hergebracht ist, keineswegs hierunter anmassen. Im übrigen ist Servitus Actûs zwar wol unter der Servitute Viæ, nicht aber Itineris begriffen, und wer nur des Durchtriebs allein berechtiget ist, kan sich selbiger Orten des Gangsteigs oder Fahrweegs nur währenden Trieb und soweit es hierzu vonnöthen ist, bedienen.

Aquæ Haustûs, Pecoris ad Aquam Appulsus & Aquæ ductus

§. 12. 1mò Aus fremden Brunnen, Teich und Privat- Flüssen Wasser zu schöpffen, daß Viehe zur Tränk alldahin zu treiben, Wasser von dort ab- und auf seinen Grund entweder unmittelbar oder über die dazwischen liegende fremde Gründe zu leiten, gehört ebenfalls zu denen Feld- Dienstbarkeiten, doch soll der Innhaber des Prædii dominantis ohne Geding oder Herkommen dergleichen Recht niemal von einer Specie auf die andere extendiren, sofern dem Prædio servienti eine grössere Beschwerde dadurch zugehet. Es begreiffen auch 2dò die erste zwei Gattungen obgedachte Servitutem Viæ, Actûs, Itineris soweit unter sich, als man derselben zur Wasser-Schöpffung oder Vieh-Tränk benöthiget ist. Ausser obgedachter Servitut aber hat 3tiò weder aus fremden Brunnen, und Wasser noch über fremde Gründe ohne allerseitiger Eigenthumus-Herrn Bewilligung eine eigenmächtige Wasser-Leitung statt, und wenn hienächst 4tò dieselbe gar aus einem offentlichen Stromm (!), (Flumine publico) oder über offentliche freye

(153) Land- und Heer-Strassen (Viam publicam) geführt werden solle, so gehet dieses auch ohne Lands-Herrschaftlich-gnädigster Bewilligung nicht an. Wer aber 5tò die Wasser-Leitungs-Gerechtigkeit einmal erlangt hat, der ist auch ohne weiteren Consens der nöthigen Ausbesserung, sofern nur nichts neues hierunter gemacht, sondern die vorige Gestalt der Sach beybehalten wird, allerdings befugt. Wo im übrigen 6tò bey gemeinen Bächen oder Wasser-Leitungen auch alle anliegende Theilhaber, welche Nutzen von dem Wasser haben, zu denen nöthigen Ausbesserungs-Kösten concurriren. Von anderen Wasser-Werken, welche nicht zur Leitung angesehen seynd, kommt unten p. 4. cap. 16. §. 11. das mehrere vor.

Pascendi

§. 13. Der Trieb oder Blum-Besuch, kraft dessen man sein Viehe auf fremden Grund weiden lassen darf, erstreckt sich 1mò regulariter sowol auf Horn- als all anderes Viehe, ausgenommen was krank oder inficirt ist. 2dò Darf zwar die Anzahl des Viehes, sofern eine determinirt ist, ohne Bewilligung deren Interessenten nicht überschritten werden, dahingegen pflegt man aber auch das junge Viehe, welches noch kein Jahr alt ist, niemal miteinzurechnen. 3tiò Wenn der Zeit und des Orts halber, wo und wenn nemlich die Weid gebraucht werden mag, nichts gewisses ausgemacht ist, so findet solche zu aller Zeit, und auf allen Stücken des mit dieser Dienstbarkeit behafteten Grunds ohne Wiederred Platz. Jedoch 4tò soviel die Holz-Gründ und Waldungen betrift, jedesmal mit Beobachtung dessen, was die Forst-Ordnung überhaupt mit sich bringt. 5tò Ist nicht erlaubt, das Gras statt der Weid abmähen zu lassen, und die Gerechtigkeit auf diese oder andere Art eigenmächtiger Weis abzuänderen. 6tò Kan der Eigenthümer sich der Mitweidschaft nur soweit bedienen, als solches zu Abbruch oder Schmälerung der Dienstbarkeit nicht gereicht. 7mo Mag auch der dienstbare Grund nicht von ihm angebauet werden, es seye dann, daß das jus pascendi nur zu offenen Zeiten nach abgeraumten Feldern darauf hergebracht, oder noch hinlängliche Weidschaft auf anderen Gründen vorhanden ist. Dafern endlich 8vò mehr Prædia dominantia oder von einem Prædio mehr Domini sich dieser Servitut auf dem nemlichen Grund zu erfreuen haben, so soll sie die Obrigkeit bei entstehender Irrung zu vereinigen, oder ex æquo & bono abzutheilen suchen.

(154) Jus Compascui

§. 14. Gemein oder Koppel-Weid, welche einer ganzen Stadt, Markt, Dorfschaft oder anderer Communität auf Gemeinds-Gründen zustehet, wird zwar 1mò nicht Jure Servitutis, sondern Communitatis & Condominii exercirt, nichts destoweniger soll man es bei denen sich hierüber ergebenden Strittigkeiten mit Ausführ- und Beweisung sothanen Rechts auf die nemliche Art, wie oben mit denen Dienstbarkeiten überhaupt geordnet ist, beobachten. 2dò Hat jeder, welcher von der Communität ist, Theil an sothaner Gemein-Weid, und seynd die Innwohner gefreyten Stands sowenig als andere, welche die Onera Communitatis mittragen helffen, davon ausgeschlossen. 3tiò Soll keiner von der Gemeinde mehr Vieh auf die Gemein-Weid treiben, als er mit der Fütterey von seinem Gut überwinteren kan. 4tò Ist auch denen Hofmarchs- und anderen in Loco Communitatis wohnenden Gerichts-Herrschaften, wie auch jenen, welche den Hof-Bau in Pacht haben, nicht verwehrt, von ihrem eigenen Viehe, soviel zu ihrer Haus-Nothdurft erforderlich ist, auf die Gemein-Weid zu schlagen, das auf blossen Bestand, oder zur Mast- und Verkauffung von ihnen angenommene Viehe hingegen wird hierauf nicht geduldet. 5tò Pflegt man auch mehrbesagte Gemein-Weid nur zu offener Zeit, das ist, nach abgeraumten Felderen bis auf Georgi zu besuchen. Im übrigen bleibt es 6tò der Schaafen und Schäffereyenhalber bei der Policei- und soviel den Besuch deren Gemeinds-Hölzern betrift, bey der Forst-Ordnung.

Jus lignandi aut Glandis legendæ &c.

§. 15. Wer in fremden Waldungen das Recht hat, sich daraus behölzen zu därffen, oder Eichel zu klauben, und Laub zu raumen, der soll sich dessen mit Bescheidenheit, und der Forst-Ordnung gemäß um somehr gebrauchen, als sich sogar in eigenthumlichen Waldungen, wo man erwehntes Jus lignandi vel Glandis legendæ nicht als eine Servitut, sondern Jure Dominii & Proprietatis zu exerciren hat, allerdings hiernach geachtet werden muß, damit auf solche Weis nicht nur die Waldungen in ihrem Stand und Wesen beständig verbleiben, sondern auch demjenigen, welcher etwan die Jagd der Orten hergebracht hat, an seiner Gerechtsame kein merklicher Abtrag geschehen möge.

(155) Von denen übrigen Servituten oder ähnlichen Gerechtigkeiten

§. 16. Jetztbenannten Dienstbarkeiten wird ferner beygerechnet das sogenannte Zwang-Recht, kraft dessen man z. E. eine gewisse Mühl zu besuchen, bei einem gewissen Wirths- oder Bräuhaus Wein oder respectivè Bier zu kauffen verbunden ist, item da man auf einem fremden Grund Kalch zu brennen, Ziegel- oder Glashütten zu errichten, Sand oder Leim zu graben, Stein zu klauben oder zu brechen, Zäun gegen das Wild, oder Gräben gegen das Wasser zu machen, das Recht hat, und was dergleichen unbenannte Gerechtigkeiten mehr seynd, welche sich nicht wol specificiren lassen.

Von denen Bräu- und Ehehafts-Gerechtigkeiten

§. 17. Die Bräu-Gerechtigkeit sowol zum Haus-Trunk, als Verschleis ist zwar ebenfalls keine Servitut, doch darf man sich derselben weder auf eigner noch fremder Bräustatt anmassen, ohne die Lands-Herrschaftliche gnädigste Bewilligung darüber erhalten zu haben. Desgleichen werden die sogenannte vier Ehehaften, nemlich Schmidt- Mühl- Bad- und Tafern-Gerechtigkeit weder auf dem Seinigen noch in Fremden andergestalt als durch Lands-Fürstliche Concession oder Verjährung von unfürdenklichen Zeiten erlangt, welches sich jedoch nur von Getreid-Mühlen, nicht aber von Säg- Oehl- und anderen dergleichen Mühlen verstehet, als welche zum Theil von der Niedergerichtsbarkeit, oder gar von dem Eigenthum abhangen.

(156) Neuntes Capitul

Von der Nutzniessung (Usufructu)

Was die Nutzniessung seye?

§. 1. Die Nutzniessung ist eine rechtliche Befugnuß fremdes Gut zu benutzen.

Wie sie erlangt werde?

§. 2. Sie wird 1mò theils durch rechtliche Disposition auf Art und Maaß, wie andere Servitutes überhaupt, theils durch zehen- und respectivè zwanzig- oder ohne Titul durch dreyssig-jährige Præscription, öffters aber auch durch das Gesatz selbst und zuweilen bey strittigen Abtheilungen durch richterlichen Ausspruch erlangt. Soviel nun 2dò die letztwillig- oder andere Dispositiones betrift, stehet aus dem Innhalt deren und sonst zu ermessen, ob und wie weit dieselbe nur von dem Ususfructu allein, oder von dem Eigenthum, oder von beeden zugleich zu verstehen seyen? 3tiò Die Bedingnuß, daß der Usufructuarius auch eine andere Servitut neben sich leiden soll, ändert die Natur der Nutzniessung keinesweegs, und verwandlet solche nicht in das Eigenthum. 4tò Wenn einem ein gewisses Gut, und dem anderen Ususfructus darauf verschaft wird, so gebührt dem letzteren die Nutzniessung allein, und hat der erste nichts hievon zu prætendiren ohngeacht das Römische Recht ein anderes hierin verordnet. 5tò Wird Ususfructus mehr Personen zugleich verliehen, so acquirirt zwar jeder das Recht auf dem ganzen Gut in solidum, die Nutzung wird aber pro ratâ soweit getheilt, als sie sich theilen laßt.

In was für Sachen?

§. 3. Ususfructus hat 1mò in allen Dingen, sofern sie nur in Patrimonio & Commercio humano seynd, ja sogar 2dò in sammentlichen Vermögen, jedoch niemal anders als deducto Ære alieno und wo Noth-Erben vorhanden seynd, salvâ legitimâ statt.

(157) Dafern aber auch 3tiò einer Frauen die Lebenslängliche Nutzniessung nicht auf gewissen Gütern, sondern auf sammentlicher Haabschaft vermacht wird, und ein oder mehr eheliche Kinder von dem Testatore vorhanden seynd, so gebührt ihr nach hiesigen Land-Recht mehr nicht als der Standsmässige Unterhalt von sothaner Haabschaft, die übrige Nutzungen soll sie als Verwalterin denen Kindern verrechnen, es seye dann eine ander- und nähere Erklärung, wie es hierinfalls gehalten werden solle, von dem Testatore vorhanden, bey welcher es sodann, salvâ tamen legitimâ sein Verbleiben hat.

Recht des Nutzniessers

§. 4. 1mò Gebühren Usufructuario alle Fructus tam naturales quàm civiles, welche aus dem Gut selbst, dessen Zugehör und Anwachs, oder auch mit Gelegenheit und in Ansehen desselben genossen werden mögen. 2dò Dient ihm das Gut nicht nur zum Nutzen, sondern auch zur blossen Zierde und Lustbarkeit. 3tiò Ist er alles zu thun berechtiget, was zu diesen Zweck erforderlich seyn mag, welches allenfalls bey entstehender Irrung ex æquo & bono ermessen wird. 4tò Kan derselbe in Usufructu constituendo zwar nur den Constituenten oder dessen Erben allein Actione personali zu Berichtigung des versprochenen Ususfructûs, in constituto hingegen auch jeden anderen, der ihn hierin störrt oder beeinträchtiget, Actione confessoriâ, und gestalten Dingen nach ex Interdicto retinendæ vel recuperandæ Possessionis belangen, wie nicht weniger 5tò die entweder Facto tertii oder Naturâ vel Casu von dem Gut abgesonderte Früchten, soweit sie nicht schon verjährt, oder bonâ Fide percipirt seynd, von jedem Innhaber vindiciren. 6tò Fallen ihm die zur Zeit der Acquisition annoch stehend- oder hangende Fructus naturales über Abzug deren hierauf verwendeter Bau-Kösten gleichfalls zu, civiles hingegen werden für das letzte Jahr zwischen ihm und dem Proprietario pro ratâ getheilt. Im übrigen stehet ihm 7mo frey, mit denen Guts-Nutzungen, solang sein Recht daurt, nach Belieben zu schalten und zu walten, folglich auch solche an jemand anderen verschreiben, veräusseren, cediren oder überlassen zu können.

Obligation desselben

§. 5. 1mò Ist er schuldig, das Gut seiner Zeit nach geendigten Usufructu dem Eigenthümer oder dessen Erben und Nachkommen

(158) in dem Stand, wie er es empfangen, samt dem Anwachs und aller Zugehör wiederum zu restituiren, folglich 2dò solches auf eigne Kösten zu erhalten, und andergestalt nicht als auf Haus-Wirthschaftliche Art & salvâ Substantiâ zu benutzen, mithin 3tiò allen Schaden, welcher Dolo vel Culpâ latâ & levi auf dem Gut durch ihne geschiehet, zu erstatten, auch daß dieses alles 4tò von ihm genau befolgt werde, auf Art und Maaß, wie in §vo seq. enthalten ist, hinlängliche Caution zu leisten, 5tò hat er alle auf dem Gut haftend- oder in Ansehen desselben zu entrichtende Onera zu tragen, oder da ihm solche etwan zu schwer fallen, sich gleichwol der Nutzniessung zu entschütten. 6tò Kan er sich des auf dem Gut gefundenen Schatz weiter nicht anmassen, als was dem Inventori, falls er derjenige ist, laut obigen 3ten cap. 4ten §vi gebührt. 7mo Darf er das Gut selbst weder verpfänden, noch sonst in anderweeg veräusseren, ausser wenn ihm diese Macht von dem Eigenthümer specialiter eingeraumt ist, dann da ist er nicht mehr soviel Usufructuarius als Proprietarius.

De Cautione Usufructuariâ.

§. 6. Obgedachte Caution, welche nemlich jeder Usufructuarius sowol wegen Conservir- als Restituirung des nutznießlichen Guts zu præstiren hat, pflegt 1mò nur auf Begehren des Eigenthümers geleistet zu werden, und ist 2dò Niemand davon befreyet, als erstens der Fiscus, zweytens der Vatter in Ansehen nutznießlicher Kinder-Gütern, drittens der Fructuarius, welchem zugleich das Eigenthum nach Ablauf einer gewissen Zeit zufällig werden soll, viertens, der das Seinige zum Theil oder ganz mit Vorbehaltung des Ususfructûs verschenkt, fünftens, wenn sich Proprietarius derselben begiebt, welches jedoch durch die blosse Auslieferung des Nutznießlichen Guts niemal vermuthet wird. 3tiò Aus mehr Usufructuariis cavirt jeder nur pro ratâ. 4tò Vor geleisteter Caution ist der Eigenthümer nicht schuldig, dem Usufructuario das Gut ausfolgen zu lassen, sondern kan zur Sicherheit begehren, daß man selbes verpachte, oder durch einen anderen auf des Fructuarii Kösten verwalten lasse, welchenfalls jedoch 5tò diesem letzteren der Pachtschilling, und respectivè die Rechnungs- Aufnahm samt denen Fructibus des verwalteten Guts gebührt. Ob 6tò in Ermanglung anderer Caution das blosse Jurament auf Seiten des Usufructuarii hinlänglich seye, muß theils aus Beschaffenheit

(159) der Person, theils aus anderen Umständen ermessen werden. Damit sich aber auch 7mo über die Vollziehung dessen, was cavirt worden ist, destoweniger Irrung mit der Zeit ergeben möge, soll das nutznießliche Gut, zumal auf Begehren des Eigenthümers, vor der Auslieferung förmlich beschrieben und inventirt, oder wenn die Auslieferung ohne Inventario schon geschehen ist, von dem Usufructuario eine beschworne Specification sub Pœnâ Juramenti in Litem herausgegeben werden, den Vatter oder jene allein ausgenommen, welche der Inventur durch Geding oder letzten Willen begeben seynd, dann diese thun statt des Inventarii oder eidlicher Manifestation nur eine getreue Anzeig.

Pflichten und Rechten des Proprietarii

§. 7. Der Eigenthümer muß 1mò dem Fructuario auf dem nutznießlichen Gut alles gestatten, was zu desselben rechtmässiger Benutzung erforderlich ist. 2dò Kan er zwar das Eigenthum auch ohne Wissen oder Willen des Usufructuarii jedoch niemal anderst, als salvo Jure Ususfructûs verpfänden oder veräusseren. 3tiò Hat er gegen all jene, welche sich der Nutzniessung ohne Fug und Recht anmassen, nicht nur obverstandene Actionem negatoriam, sondern auch gestalten Dingen nach Remedia possessoria an der Hand. Nach geendigtem Usufructu fallt ihm 4tò das Gut zwar frey wiederum heim, dagegen entrichtet er alle hierauf verwendete Kösten in der Maaß, wie es jeder anderer bonæ Fidei Possessor forderen mag oder soll. Die selbiger Zeit noch stehend- oder hangende Früchten nimmt er 5tò ebenfalls über Abzug deren Bau-Kösten zu sich, Fructus civiles ultimi Anni aber werden zwischen ihm und dem Usufructuario, oder denen Erben pro ratâ getheilt.

Wie der Ususfructus aufhört?

§. 8. Die Nutzniessung hört auf 1mò per non Usum und zwar inner zehen, oder unter Abwesenden inner zwanzig Jahren, ohne daß ein Verbott oder anderes Factum hierzu vonnöthen ist. 2dò Durch den völligen Untergang des Nutznießlichen Guts. 3tiò Durch die Existenz des Tags oder der Bedingnuß, worauf der Ususfructus durch Pacta oder andere Anordnung eingeschränkt ist. 4tò Durch die Consolidation der Nutzniessung und des Eigenthums, da nemlich z. E. der Proprietarius dem

(160) Usufructuario oder dieser vicissim jenem succedirt. 5tò Wenn das Recht desjenigen, welcher den Usumfructum verliehen hat, aufhört. 6tò Durch geflissenen Abschleif oder anderen schweren Mißbrauch des Guts. 7mo Endlich auch durch den Tod des Usufructuarii nach Maaßgab nächstfolgenden §vi.

Wie durch den Tod?

§. 9. 1mò Erlöscht Ususfructus durch den Tod des Eigenthümers niemalen, wol hingegen durch den Tod des Usufructuarii, und ist hierinfalls 2dò zwischen dem natürlich- und Burgerlichen Tod kein Unterschied, z. E. da der Usufructuarius geächtet, zur ewigen Gefängnuß verdammt, oder in einem der Weltlicher Gütern unfähigen Geistlichen Orden zur Profession gelassen wird. In einer ganzen Gemeinde, oder anderen dergleichen Corpore non moriente ist 3tiò in diesem Stück die gänzliche Dissolution oder Aufhebung des Corporis, oder aber ein hundert-jähriger Zeit-Verlauf statt des Tods. 4tò Wird bei Verleihung des Ususfructûs auch öffters der Erben mitgedacht, welchenfalls sich selber zwar auch auf sie erstreckt, jedoch regulariter nur bis auf den ersten Grad der Succession und nicht soviel Jure hæreditario als ex primævâ Concessione.

De Quasi-Usufructu.

§. 10. Quasi-Ususfructus wird genannt, wenn man die Nutzniessung in Wein, Bier, Brod und dergleichen Dingen erlangt, welche sich ohne Angreiff- oder Verzehrung der Substanz nicht wol gebrauchen lassen. Der Unterschied zwischen diesem und obgedachten vero Usufructu bestehet in folgenden: 1mò Erlangt Fructuarius das Eigenthum der Sach durch die Uebergab, und kan damit, wie in anderen eigenthümlichen Sachen, nach Belieben disponiren. Dagegen fallt auch 2dò die Gefahr auf ihn, wenn die Sach Casu verlohren gehet. 3tiò Ist er nach geendigten Quasi-Usufructu schuldig, das Gut zwar nicht in Specie, doch in Genere, & eâdem Qualitate aut Quantitate vel Pretio zu restituiren, auch 4tò derwegen auf Begehren annemliche Caution zu leisten. Im übrigen wird 5tò jetztbemelter Quasi-Ususfructus auf die nemliche Art, wie Ususfructus verus, verliehen und geendigt.

(161) De Servitute Usus

§. 11. Wenn die Nutzniessung fremden Guts nur soweit als die tägliche Nothdurft mit sich bringt, eingeschränkt ist, so heißt es 1mò Servitus Usûs, und wird 2dò die Nothdurft nach der Person des Usuarii seinen Stand, Familie, Haushaltung und dergleichen Umständen, nicht aber nach seinen anderen Vermögen ermessen, anerwogen auch ein Bemittleter, oder der schon von anderen dergleichen Usum hat, in Kraft dieser Servitut soviel forderen mag, als seinem Stand nach die tägliche Nothdurft erheischt. 3tiò Gehören all übrige Nutzungen, welche die Nothdurft des Usuarii übersteigen, dem Proprietario. 4tò Laßt sich der Usus nicht theilen, sondern wo mehr Usuarii zugleich seynd, nimmt jeder à Proportion seiner Nothdurft, desgleichen kan er auch 5tò nicht an andere überlassen werden, ausser soweit die Sach andergestalt nicht als auf solche Weis zu gebrauchen ist. Im übrigen kommt derselbe 6tò mit dem Usufructu und soviel die Consumptibilia betrifft, mit dem quasi Usufructu übereins.

De Servitute Habitationis

§. 12. Unter jetztgedachter Servitute Usûs und Habitationis ist kein anderer Unterschied, als daß man sich kraft der letzteren eines fremden Haus für sich und seine Domestiquen zur blosser Standsmässiger Wohnung, jedoch nicht weiter gebrauchen darf, und hindert hieran nicht, wenn man bereits selbst mit einem eigenthümlichen Haus versehen ist.

(162) Zehendes Capitul

Von dem Zehend-Recht (Jure Decimarum)

Was der Zehend seye?

§. 1. Der Zehend ist ein gewisser Antheil von Früchten, welchen man der Geistlichkeit zum Unterhalt, oder auch anderen von Gesätz- oder Gewohnheitswegen schuldig ist.

Wie vielerley?

§. 2. Nach gemeinen Rechten wird derselbe hauptsächlich in den Personal und Real, dieser letztere aber weiter in den gross- und kleinen Zehend getheilt. Decimæ personales betreffen den durch blossen Fleiß, z. E. von Amts-Kaufmannschaft- oder anderer ehrlicher Handthierung-wegen zugegangenen rechtmässigen Gewinn, reales oder prædiales hingegen nicht nur die an Getreid, Wein, Oehl, Holz, Obst, Gras und Kräutern, dann andere aus der Erden erzieglete (!) Früchten und Gewächse, sondern auch die mit Gelegenheit eines Guts an Stiften, Zinsen, und anderen derley Verreichnussen genossene Fructus civiles, wie nicht weniger alles, was entweder durch die Jagd, Fischerey und den Vogelfang, oder aber durch die Vieh-Zucht sowol an dem Viehe selbst, als an Käß, Butter, Milch und anderen davon zu nutzen gebracht wird. Der grosse Zehend begreift überhaupt nur die grössere Frucht, als da ist, Wein und Getreid, samt dem Halm oder Stroh, insonderheit Weitzen, Korn, Fesen, Dunkel, Gersten, Habern, Erbsen, Heidelprey (!), Linsen, Bonnen und Mischling, der kleine hingegen nur die geringere Gattung von Früchten, als da ist, Obst, Kraut, Ruben, Flachs, Hanf, Hopfen, Bräun, Heu, Grummet, Erdäpfel, Toback und dergleichen, nebst dem sogenannten Blut-Zehend.

(163) Landesübliche Gattungen desselben.

§. 3. Jetztverstandener Personal-Zehend ist 1mò in hiesigen Landen gar nicht, der Real oder Prædial aber nur soweit gebräuchig, als er 2dò unter obspecificirten Gattungen von gross- und kleinen Zehend begriffen ist. 3tiò Giebt man nach uralter Lands-Observanz den kleinen Zehend überhaupt nur an Orten, wo er Herkommens ist, und in der Maaß, wie er Herkommens ist. 4tò Wird unter dem Blut-Zehend nur das Viehe, nicht aber Milch, Butter, Käß und andere von dem Viehe komende Nutzung verstanden.

Wer den Zehend zu geben habe?

§. 4. Der Geistliche Zehend wird 1mò von allen Eingepfarrten, und zwar soviel 2dò den grossen Zehend insonderheit betrift, von jedem Innhaber des in selbiger Pfarr gelegenen Guts gereicht, sofern man anders nicht 3tiò eine wiederige Observanz, oder andere rechtmässige Exemption beweisen kan. 4tò Giebt den Weltlichen Zehend ebenfalls nur der Innhaber des Zehendbaren Guts. 5tò Ist hierinfalls einerley, ob man das Gut eigenthümlich- oder nur nutznießlicher Weis innhabe. 6tò Kan sich der Zehend-Herr auch an den Guts-Pachter halten, und bleibt diesem gleichwol der Regress an den Verpachter allenfalls bevor. 7mo haftet der Guts-Innhaber für die unter seinem Vorfahrer etwan verfallen- und ruckständige Zehenden nicht, er seye dann Successor universalis.

Wem solcher gebühre?

§. 5. 1mò Gebührt der Zehend regulariter der Geistlichkeit, und zwar 2dò zuförderst dem Pfarrer, welcher des grossen Zehends-halber gegen jeden Guts-Innhabern in seiner Pfarr fundirtes Recht und Præsumption soweit für sich hat, als ihm 3tiò keine besondere Gewohnheit, oder sonstige Exemption entgegen stehet. Weltliche Personen seynd zwar 3tiò des Geistlichen Zehends-Rechts überhaupt nicht fähig, wenn sie es aber gleichwol auf rechtmässige Art einmal erlangt haben, soll man sie unbekränkt dabey schützen und handhaben. Unter mehr rechtmässigen Zehend-Herrn und Condecimatoribus bleibt 4tò jeder bey der ihm zustehender Gattung oder

(164) Antheil des Zehends, ohne daß einer dem anderen hierin vor- oder einzugreiffen hat. Thor-Wächter darffen sich 5tò unter dem Vorwand, daß sie zu Ernd-Zeit die Thor früher auf- oder später zusperren müssen, nicht unterstehen, von den Getreid-Fuhren eine Garb vielweniger den Zehend zu nehmen. Was man aber 6tò dem Gesell-Priester, Schmidt, Bader, Hüter, Mesner oder auch dem Schergen an Getreid entweder aus guten Willen oder Schuldigkeit zu reichen pflegt, ist kein Zehend, sondern eine andere Gaab, welche jeder gleichwol von dem Seinigen ohne Abbruch der gewöhnlichen Zehend-Gebühr zu entrichten hat.

Von Erlangung des Geistlichen Zehends unter Geistlichen Personen.

§. 6. Wie und auf was Weis der Geistliche Zehend durch Kauf, Tausch, Pacht, Vergleich, Compromiss, Belehnung, Union, Privilegium, Gewohnheit oder Verjährung von einer Kirch oder Geistlichen Person auf die andere gebracht werde, ist in denen gemein geschrieben- Geistlichen Rechten des mehrern versehen, wobey es auch in hiesigen Landen soweit sein Verbleiben hat, als solches denen Concordatis, oder besonderen Herkommen nicht zuwieder ist.

Wie der Geistliche Zehend von Weltlichen Personen erlangt werde?

§. 7. An Weltliche Personen kan der Geistliche Zehend nicht anders gelangen als 1mò durch Päbstliche oder gestalten Dingen nach Bischöffliche Bewilligung, und zwar durch jene auf beständig, durch diese aber nur auf einige Jahr. 2dò Durch die Verjährung von unfürdenklicher Zeit, welch- alles sich jedoch 3tiò nur von dem Geistlichen Zehend-Recht selbst, nicht aber von denen Zehend-Früchten verstehet, dann diese mögen von jedem Geistlichen Decimatore, solang er lebt, an Weltliche Bestands- oder anderer Weis überlassen werden.

Von Erlangung des Weltlichen Zehends.

§. 8. Zehenden, welche schon einmal auf rechtmässige Weis in Weltliche Hände gekommen, mithin sæcularisirt seynd, werden, wie andere Weltliche Dinge überhaupt, geachtet, folglich auch auf die nemliche Art durch rechtliche Disposition unter Lebendigen oder von Todwegen von einem an den anderen gebracht.

(165) Von was für Sachen der Zehend gegeben werde?

§. 9. Obwol der Real-Zehend eine solche Bürde ist, welche auf dem Zehendbaren Gut selbst haftet, so wird doch selber 1mò nicht von dem Gut, sondern nur von denen darauf gewachsenen Früchten, und zwar 2dò von jenen, welche nach Anleitung obigen dritten §vi decimabel seynd, gereicht. Solchemnach kan 3tiò von öd- oder unangebauten Gründen, solang sie in diesem Stand verbleiben, zwar kein Zehend gefordert werden, wenn aber gleichwol erscheint, daß der Zehend-Mann den Feld-Bau aus blosser Neidsucht oder sonst dem Zehend-Herrn zum Schaden geflissener Weis unterlaßt, so mag er Obrigkeitlich hierzu angehalten werden, und ist den Schaden zu ersetzen schuldig.

Von denen Neubrüchen und Vorländern.

§. 10. Auf den sogenannten Novalien oder Neubrüchen gehört 1mò der Zehend hiesigen Lands-Gebrauch nach dem Pfarrer selbigen Orts nur die erste drey Jahr, sodann aber demjenigen, der ihn daselbst hergebracht hat. Ein Neubruch heißt aber 2dò was vorhin noch nie angebauet, sondern erst neuerlich umgerissen worden, welches sich aus den Furchen und anderen derley sichtigen Kennzeichen leicht abnehmen laßt. Wo nun 3tiò dergleichen Merkmahl vorhanden seynd, da ist kein Neubruch mehr, und gebührt mithin der Zehend demjenigen, der ihn vorhin gehabt hat. Die Vorländer werden 4tò deme, der die daran stossende Aecker zu decimiren hat, verzehend. 5tò Ist besagter Neubrüchen oder Vorländern halber an einem Ort etwas besonderes hergebracht, so hat es hierbey sein Verbleiben, immassen, soviel die obere Pfaltz betrift, dasjenige, was Concordatenmässig ist, beobachtet werden soll.

Wie es bey Veränderung des Feld-Bau mit der Auszehendung der neuen Früchten zu halten?

§. 11. Wenn der Feld-Bau verändert, und statt der vorigen eine andere Gattung von Früchten erziehlet wird, seynd hauptsächlich folgend Fälle wol zu merken. 1mò Ist etwan der Zehend unter mehr Decimatoribus dergestalt getheilt, daß einer bey dieser, der andere bey jener Gattung Früchten den Zehend zu geniessen hat, so ist zu unterscheiden, ob ein oder des anderen Zehend-Recht nur auf gewissen Gründen, oder aber auf

(166) einer gewisser Art von Früchten hafte. Letzterenfalls kan durch die Aenderung des Feld-Bau an denen Zehendbaren Früchten einem Condecimatori etwas ab- und dem anderen zuwachsen, ausgenommen, da etwan durch solchen Entgang dem Pfarrer seine Congrua zusehr geschmählert wurde, welchenfalls sich der Condecimator des Zuwachs-halber mit ihm billicher Dingen nach zu vergleichen hat. Anderenfalls hindert 2dò die Aenderung des Feld-Bau keineswegs, daß nicht der Zehend-Herr die auf dem Zehendbaren Grund erbaute Früchten, sie seyen gleich von Gattung, was sie wollen, auszehenden könne, ohne daß er bey erfolgender Abänderung deren Früchten einen Condecimatorem hierauf zu zulassen schuldig ist. Solchemnach kan z. E. derjenige, den den kleinen Zehend nirgend als in den Gärten hat, solchen auch von anderen und grösseren darin gebauten neuen Früchten sich zueignen, wohingegen derjenige, welcher den grossen Zehend nur auf dem Feld hat, solchen gleichfalls von denen alldort neu gebauten kleineren Früchten geniesset. Hätte aber 3tiò Jemand den kleinen Zehend nicht nur in Gärten, sondern auch auf dem Feld, so empfängt er hiesigen Lands-Gebrauch nach zwar den Zehend von allen Früchten in den Gärten, aber auf dem Feld nur von denen kleineren, und zwar auf einem halben Juchart Ackers, das übrige gehört dem Zehend-Herrn des grösseren Zehends, wo kein anderes Herkommens ist. 4tò Macht Jemand Gärten oder Heuwisen aus Aeckern, so giebt man den Heuzehend davon, es wären dann solche Aecker vorhin schon einmal Zehend-freye Gärten oder Heuwisen gewest. Wird hingegen 5tò aus einem Garten ein Feld gemacht, so wird solches von dem, der vorher Decimator von dem Garten gewest, ausgezehend. 6tò Erweitert einer seinen Garten, so giebt er den Zehend von solchen neuen Einfang demjenigen, der ihn vorhin darauf gehabt hat, oder findet sich billicher Dingen von ihm ab. 7mo Die in Zehendbaren Feldern gemachte Auffang werden, wie das Feld selbst, ausgezehend, wenn anderst der Auffang mit decimablen Früchten angebaut wird. 8vò Hat einer den Zehend durch Verjährung an gewissen Orten, wo nur eine gewisse Gattung von Früchten selbiger Zeit gebaut worden ist, rechtmässig hergebracht, und wurden hernach andere Früchten gebaut, so kan er sich bey diesen letzteren des Zehends nicht anmassen, er habe dann Titulum universalem vor sich, und stehe ihm keine besondere Gerechtsame eines Drittens disfalls im Weeg.

(167) Von dem Modo in Einbringung des Zehends.

§. 12. 1mò Muß der Zehend in Naturâ gereicht werden, und ist der Zehend-Herr nicht schuldig, sich mit Geld oder anderen Æquivalent abfertigen zulassen, sofern er nicht durch ein Rechtsbeständiges Pactum hierzu verbunden ist. Die blosse Verjährung stehet ihm 2dò hierin niemals im Weeg, solang sie auch immer gedaurt haben mag, ausgenommen soviel 3tiò den kleinen Zehend betrift, dann weil sich dieser obverstandenermassen lediglich nach dem Herkommen richtet, so kan der Zehend-Herr, welcher sich von dreyssig oder mehr Jahren her mit Geld oder anderer gleichförmiger Præstation hat abfertigen lassen, den Natural-Zehend nicht mehr forderen, er könte dann beweisen, daß dieses nur Pachtweis, oder auf andere wiederrufliche Art geschehen seye.

Von dem Quanto desselben.

§. 13. Wo kein mehr- oder minderes hergebracht ist, da bleibt es 1mò regulariter bey dem zehenden Theil deren jedes Jahr gewachsener Zehendbarer Früchten. Was nun 2dò die zehende Garb nach völliger Auszehlung alles Zehends nicht erreicht, davon soll auch nichts genommen werden. 3tiò Ist weder auf die Anzahl der Garben vorigen Jahrs, noch da im letzten Jahr einige Garben unter zehen übrig geblieben seynd, im folgenden Jahr darauf zu zehlen, wol aber mag 4tò von einem Acker auf den anderen, sofern er dem nemlichen Zehend-Mann gehört, und von einer Gattung Getreid auf die andere selbigen Jahrs gezehlt werden. 5tò Hat der Zehend-Herr die Wahl, bey was für einer Garb er die Auszehlung anfangen, und sofort bis auf die zehende allzeit fortzehlen wolle. Bey dem Blut-Zehend pflegt man 6tò, wo kein anderes Herkommens, die Auszehlung nach dem Durchlauf und zwar von einem Jahr auf das andere zu machen.

Von dem Ort der aus Auszehendung.

§. 14. 1mò Stehet dem Zehend-Herrn frey, den Zehend auf dem Feld, in dem Stadel, oder da er sich mit dem Zehend-Mann vergleichen wolte, in dem Sack an Körnern einzubringen. Hindert auch 2dò daran keinesweegs, daß ein anderes schon lange Zeit im Brauch gewest seye, sofern nicht einerseits das Verbott, und andererseits die Acquiescenz bewiesen werden mag.

(168) Die Auszehendung auf der Wurzel hat 3tiò nicht statt, ausser an Orten, wo solche von Alters Herkommens ist. Dafern nun selbe 4tò auf dem Feld geschiehet, so ist der Zehend-Mann den Zehend nur solang daselbst zu verwahren schuldig, bis er sein eigen Getreid einbringt, und mag sodann 5tò der Zehend-Herr gleichwol selbst ohne Entgeld des Zehend-Manns davor Sorg tragen. Man soll auch 6tò bis zu Einbringung des Zehends weder auf dem Feld ackeren, noch das Vieh darauf treiben, wohingegen sich 7mo der Zehend-Herr mit der Einbringung nicht saumig finden lassen solle. Wird nun 8vò der Fang nicht auf dem Feld, sondern im Stadel vorgenommen, so ist der Zehend-Mann solchen alldort zu verwahren, und hierunter Dolum & Culpam latam aut levem zu præstiren schuldig, jedoch länger nicht als dreyssig Tag.

Von der Einbringungs-Zeit.

§. 15. Die Auszehendung soll 1mò zu rechter Zeit, wenn die Früchten reiff seynd, vorgenommen, solchemnach auch 2dò mit dem Zehendbaren Getreid eher nicht in den Schnitt gesetzt werden, ausser wenn 3tiò der Bauersmann soweit ausgezehrt hat, daß er mit der Speiß nicht mehr versehen ist, welchenfalls er zwar mit Vorwissen des Zehend-Herrns an Orten, wo die Zeitigung sehr nahe ist, schneiden kan, sich aber gleichwol des Schadenshalber mit ihm zu vergleichen hat. Die nemliche Beschaffenheit hat es 4tò mit dem Mischling, soweit solches vor der Zeitigung zum Pferd-Futter geschnitten wird. 5tò soll der Schnitt dem Zehend-Herrn, wenn er anderst auf dem Feld auszehenden will, den Tag vorher verkündiget werden, ausser dessen und da 6tò sothane Verkündung unterlassen, und die Frucht zufrüh und zuspat gesammlet wird, ist man den Zehend-Herrn all dadurch verursachten Schaden zu vergüten schuldig. 7mo Wird der Zehend-Mann deswegen, weil der Zehend nicht zur rechter Zeit gefordert worden, seiner Obligation nicht entbunden.

Von denen Zehends Kösten.

§. 16. Die sowol zu Auszehendung der Früchten als Liefer- und Einbringung derenselben erforderliche Kösten werden 1mò von dem Zehend-Herrn bestritten. Dahingegen mag der Zehend-Mann 2dò weder die Saam- oder Bau-Kösten, noch daß Schnitter-

(169) Drescher- und Arbeits-Lohn, vielweniger was zur Feld- Hut- und Abtreibung des Wilds verwendet, oder dem Schmidt, Wagner, Bader, Mesner, und anderen aus Noth oder Bittweis an Getreid verreicht zu werden pflegt, und eben sowenig auch die Stift, Gilt, und andere dergleichen Abgaben an dem Zehend abziehen. Gleichwie im übrigen 3tò der Personal-Zehend in hiesigen Landen nicht üblich ist, so fallt dasjenige, was die gemeine Rechten deren Köstenhalber hierin besonders verordnen, von selbst weg.

Von Defraudirung des Zehends.

§. 17. Jeder Zehend-Mann soll 1mò sowol den gross- als kleinen Zehend, wie er solchen schuldig ist, getreulich und ohne Abgang verreichen, im wiederigen Fall von der Obrigkeit zwar willkürlich, jedoch unnachlässig, und nach Gestalt des gespielten Betrugs und verursachten Schadens gar malefizisch gestraft werden. Damit aber auch 2dò alle Betrügerey destomehr vermieden bleibe, ist der Zehend-Herr befugt, dem Zehend-Mann in dem Stadel nochmal auszuzehenden, wenn er redliche Anzeigungen hat, daß eine Gefährde oder Irrthum in der Abreichung vorgegangen seye. Wird nun 3tiò der Zehend-Mann hierbey ungerecht befunden, so bezahlt er die auf sothane neue Auszehendung erloffene Kösten. Bezeigt sich aber 4tò daß der Zehend richtig gegeben worden, so tragt der Zehend-Herr selbst die Kösten, und wird annebens gestraft, wenn die zweyte Auszehendung ohne gnugsamen Verdacht, aus blossen Haß, und Neid vorgenommen worden zu seyn scheint. 5tò Soll auch derselbe den Zehend-Mann mit sothaner neuer Auszehendung bey willkürlicher Straf weder bedrohen, noch daß er solche unterlasse, sich durch Gaab oder Schankung von ihm abfinden.

Von denen übrigen Pflichten und Rechten des Zehend-Herrns.

§. 18. Der Zehend-Herr kan 1mò nicht nur den Zehend-Mann, sondern auch jeden anderen Innhaber deren Zehendbarer Früchten um seinen Zehend rechtlich belangen, und da etwan dieser 2dò von denen übrigen Früchten schon einmal separirt ist, so hat er das Eigenthum davon, und kommt mithin bey allenfalligen Concurs Jure Separationis, solang wenigst der separirte Zehend noch in Naturâ & Specie vorhanden ist. 3tiò Mag er den Zehendbaren Grund nicht nur eigenem Gutbefinden nach jederzeit

(170) besichtigen, und beschreiben, sondern auch mit Zuziehung deren Interessenten versteinen und ausmarken, wie nicht weniger sammentlich decimable Feld-Früchten durch Schätzmänner in Anschlag bringen lassen, damit er den Zehend-Fang allenfalls an andere mit desto besseren Bestand und Zuverlässigkeit verpachten, oder veräusseren könne, immassen ihm 4tò dieses allerdings frey stehet, ohne daß ihn der Zehend-Mann hieran hinderen, oder vor anderen ein Einstands-Recht behaupten mag. 5tò Stehen ihm auch gestalten Dingen nach alle Remedia possessoria & petitoria an der Hand, welche zu Rettung anderer dergleichen auf fremden Boden zustehender Rechten und Gerechtigkeiten vergönnt seynd. Dahingegen kan er 6tò auf dem Fall, wenn er sich des Zehends unbefugter Dingen anmasset, Actione negatoriâ belangt werden, und ist im übrigen 7mo die Land-Rechtmässige Verkündung auf Seiten des Zehend-Manns, falls er den Zehendbaren Grund an andere verkauft oder sonst überlaßt, nicht mehr üblich. Soviel aber endlich 8vò die Concurrenz des Zehend-Herrns zum Pfarrkirchen-Bau oder Reparation betrift, bleibt es hierinfalls bey dem Schluß der Tridentinischer Versammlung Sess. 21. c. 7. und der Landsüblicher Observanz.

Von der Zehends Befreyung und Immunität.

§. 19. Die Zehens-Befreyung (!), Kraft welcher man den Zehend entweder gar nicht oder wenigst nicht nach Maaß der General-Vorschrift z. E. in geringeren Quanto, oder nur in einer gewisser Gattung Früchten zu reichen hat, wird theils durch besonderes Privilegium, theils durch Gewohnheit, Verjährung oder Geding erlangt. Es geschehe nun die Exemption auf ein oder andere Weis, wird allzeit hierunter supponirt, daß der Pfarrer seine gebührende Congruam und Unterhalt habe, als welche ihm in keinerley Weeg benommen oder geschmählert werden kan.

Wie solche durch ein Privilegium erlangt werde?

§. 20. Von dem Geistlichen Zehend kan man per Privilegium andergestalt nicht als durch Seine Päbstliche Heiligkeit, oder gestalten Dingen nach durch den Ordinarium nach Maaßgab der Geistlichen Rechten erlediget werden.

(171) Wie durch die Gewohnheit?

§. 21. Durch die Gewohnheit wird man von dem Weltlichen Zehend inner dreyssig, und von dem Geistlichen inner vierzig Jahren befreyet, sofern nur sonst alle zu einer rechtmässiger Gewohnheit erforderlich- und oben Part. 1. cap. 2. §. 15. mit mehrern beschriebene Requisita vorhanden seynd.

Wie durch die Verjährung?

§. 22. Bey der Verjährung, welche mit der Gewohnheit ohnehin niemal vermischt werden muß, ist 1mò ebenfalls unter dem Geistlich- und Weltlichen Zehend ein Unterschied zu machen. Die Befreyung von dem letzten wird auf die nemliche Art, wie andere uncörperliche Dinge überhaupt verjährt. Bey dem ersten hingegen wird 2dò gegen den Pfarrer eine Zeit von vierzig, und ohne Titul eine Zeit von unfürdenklichen Jahren, gegen andere aber zehen, respectivè unter Abwesenden zwanzig, und ohne Titul vierzig Jahr zur Verjährung erfordert.

Wie durch Pacta?

§. 23. Soviel den Geistlichen Zehend belangt, kan jeder Pfarrer sowol über verfallen- als künftige Zehend-Früchte auf Lebenslänglichen Nachlaß eigenmächtig handlen und transigiren, soll aber das Pactum auch seine Nachfolger binden, so wird der Consens seiner Geistlichen Obrigkeit, und zwar nach Maaß der Geistlichen Rechten erfordert, mit den Weltlichen wird es hierin eben so, wie mit anderen Weltlichen Rechten und Gerechtigkeiten gehalten.

De Causis decimalibus.

§. 24. Der Zehend-Herr soll 1mò gegen saumig- oder wiederspenstige Zehend-Leut, sofern sie nicht unter seiner Jurisdiction stehen, eigenmächtiger Weis nicht vorgreiffen, sondern vielmehr Obrigkeitliche Hülf suchen, welche ihn auch 2dò nicht versagt, sondern auf gebührendes Ansuchen mit behörigen Zwangs-Mittlen verfahren werden soll. 3tiò Bleibt es quò ad Forum in Causis Decimarum bey den Concordaten und der Observanz.

(172) Von dem Beweis in Causis decimalibus.

§. 25. 1mò Hat jeder Pfarrer des grossen Zehends-halber die rechtliche Muthmassung in seinem Pfarr-District für sich, und ist mithin 2dò bey stellender Klag kein mehrers zu beweisen schuldig, als daß er von dem Ort des eingeklagten grossen Zehends Pfarrer seye. Wo sodann 3tiò Beklagter, welcher ein besseres Recht oder Exemption hierzu zu haben vermeint, solches gnüglich beweisen muß, doch wenn er sich in Possessione Exemptionis befindet, soll er währenden Streit seines Innhabens nicht entsetzt werden. Klagt aber 4tò nicht der Pfarrer, sondern eine andere Geistlich- oder Weltliche Person, oder betrift des Pfarrers klag nicht den grossen, sondern den kleinen Zehend, so bleibt es bey der Regul, daß jeder Kläger den Grund seiner Klag beweisen müsse, sonderbar, wenn Beklagter in Possessione ist. 5tò Verstehet sich die Rechts-Lehr, daß in Zehend-Sachen auch einschichtige Gezeugen gnugsame Prob machen können, nur von der sogenannten Singularitate adminiculativâ, da nemlich die Gezeugen nur in medio concludendi differiren, im übrigen mit ihrer Aussag auf den nemlichen Zweck gehen, mithin nicht soviel für einschichtig- als gleichförmige Zeugen zu halten seynd. 6tò Laßt sich endlich auch in dem obliegenden Beweis weder von dem kleinen auf den grossen, noch von dem grossen auf den kleinen Zehend schliessen.

(173) Eilftes Capitul

Von Frohn- und Scharwerks-Diensten (Operis Rusticorum.)

Was die Scharwerk seye?

§. 1. Die Frohn, Robold (!) oder Scharwerk bestehet in Diensten und Arbeiten, welche der Unterthan seinem Gerichts- oder Vogt-Herrn zur Leibs- oder Haus-Nothdurft mit Vieh oder Leib verrichten muß.

Wie vielerley?

§. 2. Jetztgedachte Vogtey oder Jurisdictions-Scharwerk wird hauptsächlich in die Lands-gebräuchig- und ungebräuchige, gemessen- oder ungemessene, dann Hand- und Roß-Scharwerk getheilt. Von der ersten siehe §vum seq. 3. Die gemessene ist, welche der Unterthan in gewiß bestimmter Maaß zu verrichten hat, ohngeacht der Gerichts-Herr etwan ein mehr- oder minderes vonnöthen hätte. Die ungemessene hingegen, welche ohne gewisser Maaß, Zeit oder Anzahl, soweit es die Nothdurft der Herrschaft erfordert, und der Lands- Gebrauch zulaßt, verrichtet werden muß. Die Hand- und Roß-Scharwerk aber wird genannt, nachdem sie entweder mit der Hand, oder mit Pferd und Vieh verrichtet wird.

Von Lands-gebräuchig- und ungebräuchiger Scharwerk.

§. 3. Ungebräuchige Scharwerk ist überhaupt alle Arbeit, welche jeder Haus-Vatter durch gebrödte Diener und Ehehalten verrichten zu lassen pflegt, insonderheit werden folgende Gattungen hierunter gerechnet. 1mò Das gehackt- und geschnittene Holz klieben, Holz oder Wasser in die Kuchen tragen, Brod backen oder knetten, Obst schehlen oder schneiden, Spänn machen, Besen binden, fegen, waschen, auskeren, einheitzen, Stall säuberen, 2dò Weyer raumen, 3tiò Wasser schöpffen und führen, ausgenommen an Orten, wo auf den Berg-Häusern

(174) solcher Mangel an Wasser ist, daß man selbes aus tieffen Brunnen schöpffen, oder aus den Thälern in Fässern auf den Berg führen muß. 4tò Hund halten, treschen, spinnen, es seye dann von Alters Herkommens, oder bedungen, oder in Saal-Büchern begriffen, welchenfalls man jedoch gebührende Maaß damit brauchen, und soviel die Gespunst insonderheit betrift, bey dem Mittel-Garn verbleiben, mithin den Unterthan zur feinen Garn-Gespunst nicht anhalten soll. 5tò Die Schloß-Wacht, ausser wo selbe zu Verhütung gemeiner oder der Herrschaft besonderer Gefahr im Schloß oder Dorf bestellt wird, dann diese ist man, solang es die Noth erheischt, umgehend zu verrichten schuldig, und keiner, sogar jene, welche sonst die Roß-Scharwerk verrichten, nicht davon befreyt. 6tò Getreid schneiden oder sammlen hingegen, wieauch das Anbauen, Ackern, Eggen, und all anderes zum Herrschaftlichen Hof-Bau Gehöriges nebst der Einfuhr des geschnitten- und gesammleten Getreids gehört nicht unter die ungebräuchige Scharwerk. 7mo Botten lauffen ist zwar eine gebräuchige Scharwerk, jedoch dergestalt, daß man jene, welche über eine Meilweegs also verschickt werden, einen obschon etwas geringeren Lohn als sonst üblich ist, von denen übrigen Meilen verreiche. 8vò Alle Scharwerk ausser Lands ist ebenfalls ungebräuchig, jedoch mit der in folgenden neunten §vo gemachter Limitation. Desgleichen 9no die Hand-Scharwerk in Ansehen derjenigen, welche mit Rossen scharwerken, und hingegen auch die Roß-Scharwerk in Ansehen deren Hand-Fröhnern, wo nicht ein oder anderes besonders Herkommens ist. 10mò Hopfen brocken, Obs abnehmen, Ruben häupten oder schehlen, wieauch Haar riffen, spreitten, brechen und dergleichen Haar-Arbeit gehört unter die gebräuchige Scharwerk. Gleiche Beschaffenheit hat es 11mò mit nothwendiger Reparation des Schloß-Gebäu und denen hierzu erforderlichen Stein- Holz- und Sand-Fuhren. 12mò Mag endlich durch eine dreyssig- o(d)er mehrjährige Observanz alle gebräuchige Scharwerk zur ungebräuchiger (!) und vicissim alle ungebräuchige zur gebräuchigen werden.

Wer solche forderen könne?

§. 4. Die Scharwerk kan 1mò nur jeder allein mit Recht forderen, der die Niedergerichtsbarkeit über die Frohn- und Scharwerker zu exerciren hat. Nach seinem Tod mögen 2dò unvertheilte

(175) neben die Scharwerk von dem Unterthan in der Maaß und Gestalt forderen, ob wäre der Erblasser noch bey Leben. Seynd sie aber 3tiò sowol denen Gütern als der Gerichtbarkeit nach getheilt, so wird auch die Scharwerk hiernach abgetheilt.

Wer sie zu verrichten habe?

§. 5. 1mò Wird die Scharwerk nur von Bauers-Leuten und Gerichts-Unterthanen auf dem Land, nicht aber von Burgern und Innwohnern in Städten und gebahnten Märkten, vielweniger von adelichen oder sonst gefreyten Personen verrichtet, es seye dann daß, 2dò dergleichen Personen ein mit solchem Onere behaftetes Bauern-Gut besitzen, welchenfalls sie die Scharwerk, wie jeder anderer, der dieselbe in Person entweder nicht verrichten kan oder nicht will, per Substitutum leisten zu lassen haben. Hinterlassene Erben eines verstorbenen Untherthans scharwerken 3tiò solang sie unvertheilt bleiben, nur insgesamt für ihres Erblassers Gut oder Person auf Art und Weis, wie es ihm selbst in Lebzeiten obgelegen gewest, nach der Vertheilung scharwerken 4tò jene allein, welche sonderbare Haushaltung haben, nicht aber die, welche nur in Diensten oder eines anderen Pfleg und Unterhalt seynd. Zur Roß-Scharwerk seynd 5tò jene Unterthanen allein verbunden, welche mit Monath versehen seynd, wohingegen die Hand-Scharwerk denen übrigen, so sich mit der Hand-Arbeit fortzubringen pflegen, obliegt.

Wie sie erlangt werde?

§. 6. Das Scharwerks-Recht hangt obverstandenermassen lediglich von der Niedergerichtsbarkeit ab, und wird mithin andergestalt nicht als mittels selber erlangt. Die übrige Dienst und Arbeiten aber, welche man auch ohne Jurisdiction über blosse Grund oder andere fremde Gerichts-Unterthanen durch Geding oder Verjährung öffters zu erlangen pflegt, seynd nicht soviel für Scharwerken als andere unbenannte Gerechtigkeiten anzusehen.

Wie sie verrichtet werde?

§. 7. Soviel die gemessene Scharwerk betrift, bleibt es hierinfalls bey der einmal regulirter Maaß, dergestalt, daß solche ohne beederseitiger Einstimmung weder in ungemessen oder andere

(176) abgeändert, noch unter dem Vorwand, daß die Herrschaft mehr oder weniger vonnöthen hat, eingeschränkt, oder erweitert werden mag. Ihro Churfürstliche Durchleucht versehen sich dabey gänzlich, daß keine Herrschaft den Unterthan durch Vergleich, oder sonst hierin soweit zu treiben suchen werde, daß die bedungene Scharwerk nebst anderen gleich- oder mehr privilegirten Abgaben nicht bestehen möge. Mit der ungemessener(!) Scharwerk aber hat man sich folgendermassen zu verhalten. 1mò Soll solche der Herrschaft lediglich zur Leibs- und Haus-Nothdurft, nicht aber zum Gewinn und Gewerb dienen. 2dò Ist man selbe andergestalt nicht, als auf Begehren der Herrschaft, und zwar 3tiò nur bey Tag, nicht aber zu Nacht, weniger an gebottenen Kirchen-Feyertägen zu leisten schuldig. 4tò Muß unter sammentlichen Unterthanen in Corpore eine solche Gleichheit und Proportion beobachtet werden, daß sich keiner vor dem anderen einer merklicher Ueberlegung mit Fug beschweren mag. 5to Hat man auch überhaupt solche Bescheidenheit und Moderation in Erforderung der ungemessener(!) Scharwerk zu gebrauchen, daß dennoch der Unterthan seinem Feld-Bau und anderer nothwendiger Arbeit abwarten, sohin auch sowol seine als auch der Seinigen Nahrung suchen möge.

Ob statt der Natural-Scharwerk Geld gefordert werden möge?

§. 8. 1mò Leistet man die Scharwerk regulariter in Naturâ, folglich ist 2dò keine Herrschaft befugt, statt der Natural-Scharwerk Geld oder anderes zu forderen, und da sich dem ohngeacht 3tiò die Unterthanen einhellig auf eine Geld- oder andere Præstation mit der Herrschaft verstehen, so hat doch jeder Theil freye Wahl, dieselbe wiederum alle Jahr aufzukünden, sofort die Natural-Scharwerk zu leisten, oder respectivè zu forderen, es seye dann, daß man 4tò auf ein Beständig- und und(!) Unwiederrufliches sich ausdrücklich miteinander verstanden, oder die Natural-Scharwerk einerseits geweigert, und anderseits dreyssig ganzer Jahr acquiescirt habe. 5tò Ist niemal zu gestatten, daß sich die Herrschaft mit einigen Unterthanen auf Geld, mit anderen auf die Natural-Scharwerk verstehe, sondern es soll hierin eine Gleichheit gehalten werden, ausser wo die Herrschaft mehr Hofmärchen oder einschichtige Unterthanen hätte, dann da mag dieselbe sich bey einer Hofmarch oder einschichtigen Gut wol auf Geld, und bey denen anderen auf die

(177) Natural-Scharwerk mit denen Unterthanen vergleichen. 6tò Wenn der Vergleich alternativè gefaßt ist, so hat der Unterthan die Wahl, ob er eins oder anderes præstiren wolle, sofern nicht aus den Worten oder Umständen klar erscheint, daß die Wahl von beeden der Herrschaft zugemeint seye. 7mo Unterlaßt der Unterthan die obliegende Scharwerk, so muß er solche billicher Schätzung nach der Herrschaft mit Gelt ersetzen, ausgenommen, wenn die Arbeit dennoch von anderen geschehen ist, welchenfalls sich der säumige Unterthan zwar nicht mit der Herrschaft, wol aber mit jenen, welche ihn vertretten haben, auf ein billiches Vergleichen, annebens auch 8vò wegen unterlassener Gebühr, wenn anderst eine geflissene Boßheit und Renitenz mitunterlauft, bestraft werden soll.

Von der Scharwerk ausser Land.

§. 9. Ausser Land ist 1mò kein Lands-Unterthan seiner Gerichts-Herrschaft zu Scharwerken schuldig, es seye dann 2dò so nahe an der Gränitz, daß er von Hauß oder dem Ort, wo die Fuhr aufgenommen wird, zu einer Stadt, Schrannen oder Anschütt nicht über sechs oder höchstens sieben kleine Meilen zu fahren hätte, welchenfalls er zwar das Herrschaftliche Gilt und Zehend-Getreid-, nicht aber andere Fuhren dahin zu thun hat. Desgleichen kann man ihn auch 3tiò wider Willen nicht aufbürden, daß er sich Bothen-weis ausser Lands verschicken lasse, es geschehe dann solches nur auf der Gränitz und nicht über eine Meil-wegs weit.

Von denen Scharwerks- Fuhren inner Lands.

§. 10. Herrschaftliches Gilt und Zehend- wie auch selbst erbautes Getreid ist der Unterthan 1mò zwar auf die Schrannen, Anschütt, oder dorthin, wo es verkauft werden soll, jedoch über sechs oder höchstens sieben kleine Meilen andergestalt nicht, als gegen gebührliches Fuhr- Lohn für die übrige Meilen, zu führen schuldig. Gleiche Beschaffenheit hat es 2dò mit anderen nöthigen Scharwerks-Fuhren, sonderbar mit jenen, welche 3tiò von einer Hofmarch in die andere, oder von einem einschichtigen Gut zur Hofmarch geschehen sollen, dann dazu ist der Unterthan ebenfalls nicht weiter als in obriger Distanz verbunden. Wie weit man aber in die Scharwerk zum Hof- Bau zu fahren schuldig seye, siehe §vum seq. 11.

(178) Von der Scharwerk zum Hof-Bau.

§. 11. Mit der Scharwerk zum Herrschaftlichen Hof-Bau soll man zuförderst auf den Gebrauch sehen, und wo dieser den Ausschlag in Sachen nicht geben mag, folgende Regul beachten. 1mò Bauet ein ganzer Bauer zwey Joch Acker winterig, und zwey sommerig, ein halber Bauer oder Huber halb soviel und vier Lehner zusammen mehr nicht dann ein ganzer Bauer, sofort jeder nach Proportion seines Guts, nebst aller zum Feld-Bau gehöriger Arbeit, welche jedoch 2dò sowol überhaupt, als insonderheit soviel die Einfuhr des Getreids und Hauets (!), dann die Ausfuhr des Dungets betrift, unter denen Scharwerkern so einzutheilen ist, daß keiner merklich prægravirt wird. In dieser Maaß und Ordnung mag 3tiò die Herrschaft den Hof-Bau ihrer Gelegenheit nach wol bestellen, ohngeacht sie vorhin einen grossen, kleinen, oder gar keinen Hof-Bau gehabt hätte, welcher jedoch über die Gebühr nicht zu erweiteren ist. 4tò Soll man die Unterthanen, welche zum Hof-Bau scharwerken, mit anderer Frohn desto leidentlicher halten, und da sie etwan 5tò von einer Hofmarch in die andere, oder von einschichtigen Gütern zur Arbeit in den Hof-Bau gefordert werden, so ist nicht nur in anderweg eine Milderung gegen sie zu gebrauchen, sondern dieselbe seynd auch über eine Meil zu fahren nicht schuldig.

Von Verköst- und Schadloshaltung der Scharwerks-Leuten.

§. 12. 1mò Wer soweit mit Rossen scharwerkt, daß er über Nacht ausbleiben muß, deme ist die Herrschaft nebst der Manns-Zehrung auch das Futter zu geben schuldig, es wäre dann ein gewisses Geld oder Futter für die Liefer- und Zehrung von Alters Herkommens, wobey es sein Verbleiben haben soll. So viel aber 2dò der Handwerkern Speiß und Brod, oder Geld betrift, wird es in hiesigen Landen nicht durchaus gleich damit gehalten, und bleibt also hierin gleichfalls bey jedes Orts alten Gebrauch und Herkommen, welches entweder von dem asserirenden Theil, wenn sich circa Quantum Stritt und Irr ergiebt, bewiesen, oder bey ermanglender Prob durch die Obrigkeit ex æquo & bono bestimmt werden soll. 3tiò Ist die Herrschaft den zur Frohn benöthigten Werkzeug z. E. Wägen, Pflüg, Hauen, Picklen, Schaufflen, und dergleichen anzuschaffen nicht verbunden, und haftet auch denen Unterthanen für den

(179) Schaden, welcher ihnen hieran geschiehet, nur so weit, als sie solchen etwan durch eigenes Verschulden verursacht hat.

Von Scharwerks-Strittigkeiten.

§. 13. Gegen wiederspenstige Unterthanen mag 1mò die Herrschaft nicht nur in dem Weeg rechtens, sondern auch eigenmächtiger Weiß mit behörigen Zwangsmittlen verfahren, wohingegen aber auch 2dò auf der Unterthanen Klag bey befundener Uebermaß von Landsfürstlicher hoher Obrigkeit gebührendes Einsehen wider die Herrschaft fürgekehrt werden soll.

Von dem Beweis in Scharwerks-Strittigkeiten.

§. 14. 1mò Wird in Zweifel die Scharwerk allzeit für ungemessen gehalten, so lange nicht derjenige, welcher sich auf die gemessene beziehet, solche gnüglich beweisen kann, z. E. durch Kauf- Freyheits- Vertrags- Spruch- oder andere dergleichen Brief und Beweisthümer. Was nun 2dò deshalb in denen Grundherrlichen Brieffen allein enthalten ist, das beweiset nicht gegen den Gerichts-Herrn, er seye dann zugleich Grund-Herr, und erhelle annebens aus dem Brief, oder sonst nicht deutlich, daß nur die sogenannte Gilt oder Grund-herrliche Scharwerk darunter verstanden seye. 3tiò Macht das blosse Herkommen, da man nemlich vorher mehr oder minder oder andere Scharwerk als man jetzt begehrt, verrichtet hat, den erforderlichen Beweis nicht aus, ausgenommen, wenn die Weigerung auf einer, und die dreyssig-jährige Acquiescenz auf anderer Seite, oder sonst dergleichen Anzeigungen von einer beederseitiger Verbindlichkeit zur gemessener Scharwerk dazu kommen.

Wie das Scharwerks-Recht verlohren gehe?

§. 15. Das Recht Scharwerk zu forderen hört auf 1mò durch Verlust der Jurisdiction, 2dò durch rechtmässige Begeb- oder Befreyung, jedoch dergestalt, daß, wenn solche nicht gegen alle sondern nur einige Unterthanen geschiehet, denen übrigen Unbefreyten keine mehrere Last dadurch zuwachse. 3tiò Durch schwere Excess und groben Mißbrauch der Scharwerk, wenn anderst die Herrschaft auf vorläuffig- Obrigkeitliche Ermahnung und Commination nicht davon abstehet. 4tò Durch die Verjährung andergestalt nicht, als wenn sich der Unterthan einmal weigert, und die Herrschaft dreyssig Jahr acquiescirt.

(180) Von der Gilt dann anderer bedungen- oder hergebrachter Scharwerk.

§. 16. Die sogenannte Gilt-Scharwerk, welche nicht von der Jurisdiction, sondern von Geding zwischen der Grund-Herrschaft und dem Unterthan herrührt, ist nicht soviel eine Scharwerk als bedungene gewisse Fahrt oder Arbeit, wobey man hauptsächlich folgendes zu beobachten hat. 1mò Soll sie dergestalten beschaffen seyn, daß der Unterthan auch die Gerichts-Scharwerk und andere ihm obliegende Bürden dabey tragen, annebens seiner Bauern-Arbeit und Nahrung der Nothdurft nach abwarten kan. 2dò Wenn die Gerichts- und Gilt-Scharwerk nicht wol beysammen stehen kan, so soll diese letztere entweder gar abgethan, oder wenigst so gemildert werden, daß der Unterthan solche neben der anderen wol bestreiten mag. 3tiò Wird hierbey nicht auf des Grund-Herrns Nothdurft, sondern lediglich auf das Geding gesehen, und ohngeacht 4tò die bedungene Fuhren ohne über Nacht auszubleiben nicht verrichtet werden mögen, kan gleichwol der Grund-Unterthan weder für die Fütterung noch Zehrung etwas forderen, soweit nicht ein anderes pactirt ist. 5tò Hat es die nemliche Beschaffenheit mit jenen Fährten oder Arbeiten, welche man etwan bey anderen fremden Grund- oder Jurisdictions-Unterthanen durch Geding oder Verjährung hergebracht hat.

Von der Kriegs- und Landsfürstlicher Scharwerk.

§. 17. Die Kriegs- und andere Landsfürstliche Scharwerk, welche zu Behuf des Militaris, oder sonst von gemeiner Lands-Noth wegen zu verrichten ist, soll mit obigen Scharwerken nicht vermischt werden, und wird auch denenselben in Concursu soweit vorgezogen, als sie etwan neben einander nicht bestehen mögen.

(181) Dritter Theil des Neuen Chur-Bayrischen Landrechts.

Erstes Capitul

Von der Succession und Erbschaft überhaupt.

Unterschiedliche Art der Succession.

§. 1. Man succedirt einem anderen in seinen Gütern oder Rechten Titulo universali vel singulari. Auf die erste Weis geschiehet solches durch die Erbfolge ohne Unterschied, ob man die ganze Erbschaft, oder nur einen Theil davon erlangt. All übrige Nachfolge, welche nicht erbschaftlich, sondern auf andere Weis z. E. durch Vermächtnuß, Kauf, Tausch, Schankung, oder dergleichen Handlungen, unter Lebendigen und von Tod wegen, in gewissen oder sammentlichen Gütern und Rechten geschiehet, wird Successio singularis genannt.

(182) Von Erbschaftlicher Succession.

§. 2. Die Erbschaft ist ein General-Begrif (Universitas Juris) aller und jeder von dem Verstorbenen hinterlassener Gütern, dann Activ- oder Passiv-Rechten, und wird gemeiniglich in futuram, delatam, jacentem & aditam getheilt, Hæreditas futura heißt, welche noch nicht angefallen ist, sondern nur angehoft wird. Delata, welche durch den Tod des Erblassers bereits anfällig worden, jacens, welche zwar schon angefallen, aber noch nicht angetretten ist, und endlich adita, welche man würklich angetretten hat. Soviel die sogenannte Hæreditatem prætoriam oder Bonorum Possessionem, (wie sie in den Römischen Rechten beschrieben wird) belangt, ist solche heut zu Tag nicht mehr im Gebrauch, ausgenommen, die in §vo seq. 12. & 13. benannte zwey Fälle. Von der Civili aber, welche entweder ab Intestato, oder ex Testamento vel Pacto deferirt wird, siehe cap. seq. 3. &c.

Von den Erben.

§. 3. Jene, welchen die Erbschaft zum Theil oder ganz zukom(m) t, seynd 1mò entweder Hæredes necessarii, sui oder extranei. Unter Necessariis oder Noth-Erben werden heut zu Tag nur jene allein verstanden, welche Vermög folgenden 3ten cap. 14ten §vi von dem Erblasser ohne rechtmässiger Ursach nicht umgangen werden mögen, unter Hæredibus suis aber jene, welche zur Zeit des Erblassers Tod nicht nur seine nächste Erben, sondern zugleich noch unter seiner Vätterlicher Gewalt seynd. All übrige, welche 2dò unter jetztverstandenen Hæredibus suis oder necessariis nicht begriffen seynd, werden pro extraneis geachtet. Die besondere Würkungen dieses Unterschieds siehe §vis seq(.) Im übrigen wird 3tiò auch an jedem Erben, er seye gleich suus, necessarius oder extraneus allzeit eine solche Person supponirt, welche der Erbschaft nicht nur fähig, sondern auch würdig ist. Von Unwürdigen siehe unten §vo 20. Für unfähig aber werden 4to nur die Geächtete, zum Tod Verdammte, wie auch Ketzer und Unglaubige, item unzulässige Collegia und Confraternitäten, benebst denen Mendicanten-Clöstern, welche nicht Bonorum capaces seynd, und all jenen, welche Profession davon machen, gerechnet.

(183) §. 4. Von dem Anfall der Erbschaft. (Delatione Hæreditatis.)

Die Erbschaft wird 1mò dem rechtmässigen Erben regulariter im selbigem Augenblick, da der Erblasser stirbt, anfällig sofern keine Bedingnuß oder andere Hindernuß im Weg stehet, wie z. E. den Hæredibus ab Intestato, wenn ein Testament vorhanden, oder den jenen, welche nur substituirt, oder conditionatè instituirt seynd. 2dò Gehet durch den blossen Anfall kein mehrers zu, als die Befugnuß oder das Recht, Hæreditatem delatam mit Worten oder Werken antretten zu darffen. Solang nun 3tiò solche nicht würklich angetretten ist, solang wird sie für liegend geachtet. Und wenn 4tò der Erb vor dem Antritt der deferirt- oder angefallener Erbschaft stirbt, so fallt sie nicht auf seine, sondern auf seines vorabgestorbenen Erblassers andere Erben, nach der Regul: Hæreditas delata, nondum adita, non transmittitur. Ausgenommen 5tò da jetztgedachter Erb, welchem die Erbschaft angefallen ist, entweder der Hæredes necessarios oder suos, oder wenigst Descendentes hinterläßt, dann auf diese transmittirt er die deferirte Erbschaft soweit, daß sie solche statt seiner antretten können, auf andere Erben hingegen, welche weder Necessarii noch Sui, oder Descendentes seynd, wird sie nur in dem einzigen Fall transmittirt, wenn der Todfall noch inner dem Legal, oder allenfalls von der Obrigkeit bestimmten Spatio deliberandi geschehen ist.

§. 5. Von dem Antritt der Erbschaft. (Aditione Hæreditatis.)

Die Erbschafts-Antrettung ist eine freywillig- und zuverlässige Erklärung, daß man Erb seyn wolle, wozu aber folgende Stück erfordert werden. 1mò Muß derjenige, welcher die Erbschaft antretten will, nicht nur derselben nicht unfähig, sondern auch so beschaffen seyn, daß er sich gegen andere verbindlich machen möge. 2dò Kan solches entweder für sich selbst, oder durch einen specialiter hierzu bevollmächtigten Anwald geschehen. Kinder oder Pflegbefohlne werden 3tiò wie in anderen Sachen, also auch hierin von ihren respektivè Vättern, Vormündern, oder Curatoribus vertretten, und was diese jenen zum Schaden etwan unterlassen, das kan per Restitutionem in integrum wiederum ersetzt werden. 4tò Greift der Antritt vor dem würklichen Anfall niemal Platz, solchemnach kan derjenige, welcher nur Bedingnuß-weis zum Erben ernannt ist,

(184) vor existirender Bedingnuß sowenig als ein Erb ab Intestato, solang einer ex Testamento verhanden ist, vielweniger ein Substitutus, ehe und bevor der Institutus von der Erbschaft abstehet, solche antretten. 5tò Ist nicht erlaubt, die Erbschaft nur Stück-weis antretten zu wollen, sondern es muß solche ganz und soweit nemlich dieselbe anfällig worden, angetretten, oder repudirt werden. Wer demnach einmal einen Theil davon angetretten hat, der wird eben so geachtet, als hätte er sich auf das Ganze eingelassen. Daraus folgt 6tò von selbst, daß sich keiner die Noth-Gebührnuß allein mit Ausschlagung der übrigen Erbschaft zueignen möge, sondern man muß sich entweder beedes zugleich, oder keins von beeden gefallen lassen. 7mo Stehet dem Testaments-Erben, welcher zugleich Hæres ab Intestato ist, allerdings frey, ob er die Erbschaft ex Testamento oder ab Intestato antretten wolle, jedoch soviel die Legata und Fideicommissa betrift, mit dem cap. seq. 3. §. 29. n. 3. bemerkten Anhang. 8vò Hat der Erb dreyssig ganzer Jahr Zeit zum Antritt, es seye dann, daß er von denen Cohæredibus, Substitutis, Legatariis, Creditoribus oder anderen Interessatis auf eine positive Declaration getrieben wird, welchenfalls ihm die Obrigkeit einen peremptorischen Termin von einem oder mehr Monaten bey Verlust der Erbschaft zur Deliberation und endlicher Erklärung anberaumen, indessen aber auch benöthigtenfalls solche Provisional-Bestellung machen soll, damit die Verlassenschaft, soviel wie möglich, in Esse erhalten werde. 10mò Ist die aditio Facti, und muß also von dem, der sich darauf beziehet, erwiesen werden. Von denen Würkungen derselben, siehe nächstfolgenden sechsten §vum.

§. 6. Würkung des Antritts.

Die Erbschafts-Antrettung thut folgende Würkungen. 1mò Repræsentirt der Erb durchaus die Person des Erblassers, und tritt in seine Stell sowol activè als passivè ein, Jura personalissima ausgenommen, welche nur auf des Verstorbenen Person allein eingeschränkt gewest, sohin durch dessen Tod erlöschen. 2dò haftet er denen Creditoribus des Erblassers auch über die Kräften der Erbschaft, es seye dann, daß er solche nur cum Beneficio Legis & Inventarii angetretten hat. 3tiò Wird zwischen dem Testaments-Erben dann denen hierin benannten Legatariis, Mortis causâ Donatariis und Fideicommissariis particularibus mittels der Antrettung gleichsam stillschweigend

(185) contrahirt, wie im vierten Theil zwölften §vo zu ersehen ist. 4tò Erlangt man durch die Adition ipso Jure das Eigenthum aller und jeder zur Erbschaft gehöriger Sachen, und wenn 5tò der Erb nach beschehenen Antritt stirbt, so fallt die angetrettene Erbschaft auf seine hinterlassene Testaments- oder andere Erben. Die Possession der Verlassenschaft wird 6tò durch den Antritt, sofern er nur in blossen Worten bestehet, vor würklicher Ergreiffung derselben nicht erlangt, und ist auch nicht erlaubt, sich eigenmächtiger Weis darein zu setzen, ausser soweit solche leer und noch von Niemand anderen præoccupirt ist. 7mo Pflegt man die Zeit des Antritts dergestalt zuruckzuschieben, daß man dafür halt, ob wäre solcher schon zur Zeit des Anfalls geschehen. 8vò Verliehrt die Erbschaft von Zeit der Antrettung ihren Namen, und heißt eigentlich keine Erbschaft mehr, sodern proprium Hæredis Patrimonium, weil sie dadurch mit seinem übrigen Vermögen vermischt wird, dahero auch 9no keine Repudiation oder Entschlagung mehr statt hat, es seye dann, daß man ex Capite Minorennitatis gegen die Adition in integrum restituirt worden. Von denen Actionibus hæreditariis, welche dem Erben nach angetrettener Erbschaft zukommen, siehe §vum seq. 9. &c.

§. 7. De Gestione pro Hærede.

Die Erbschaft kann 1mò nicht nur ausdrücklich mit Worten, sondern auch stillschweigend mit Werken ausgetretten werden, da man nemlich etwas thut, was keinem anderen als dem Erben zu thun gebührt, z. E. da man entweder mit der Verlassenschaft überhaupt oder denen dazu gehörigen Dingen zu schalten und walten anfangt, solche gebraucht, veräussert, verpachtet, und dergleichen Handlungen damit vornimmt, dann daraus wird 2dò der Wille die Erbschaft anzutretten solange gemuthmasset, bis nicht aus eingelegter Protestation oder anderen Umständen gnüglich erscheint, daß dieses nicht in der Meinung, die Erbschaft antretten zu wollen, sondern aus Irrthum, Anwaldschaft, Negotiorum Gestione, oder anderer Absicht geschehen seye. Insonderheit wird 3tiò die Vornehmung der Inventur für eine Gestionem pro Hærede nicht geachtet. Desgleichen wenn derjenige, welcher in des Verstorbenen Hauß und Unterhalten gewest, währender Deliberation oder Inventur einsweilen die tägliche Hauß-Fahrnuß von der Verlassenschaft zur Nothdurft fortgebraucht, und solches bey der

(186) Inventur ohne Verhelung redlich anzeigt, so kann man ihn derwegen pro Hærede so wenig als jenen ansehen, welcher von der Verlassenschaft ungefährlich etwas an sich bringt, so von keiner oder gar geringer Importanz ist, und von ihme selbst gleich zu dem Ende angegeben wird, damit es in das Inventarium eingetragen werde, und dergleichen. Im übrigen hat es 4tò mit der stillschweigenden Erbschafts-Antrettung die nemliche Beschaffenheit, wie mit der ausdrücklichen.

§. 8. De Immixtione oder Einmischung in die Erbschaft.

Obwol vor diesem Hæredes sui die Erbschaft ipso Jure acquirirten, dergestalt daß sie des Antritts hierzu nicht vonnöthen hatten, sondern Aditio und Delatio eins bey ihnen war, so ist doch nachhero ein anderes disfalls eingeführt worden, und müssen sich demnach Hæredes sui eben sowol als andere entweder mit Worten oder Werken auf obverstandene Weis erklären, ob sie sich der Erbschaft annehmen wollen oder nicht, welche Erklärung zwar einen besonderen Namen hat, und auf Latein Immixtio genannt wird, im Hauptwerk selbst aber von obbemelter Aditione Hæreditatis, respectivè Gestione pro Hærede in keinem einzigen Stück unterschieden ist, folglich wird auch selbe niemal gemuthmasset, sondern muß von deme, welcher sich hierauf belendet (!) , als Res Facti, bewiesen werden.

§. 9. De Petitione Hæreditatis.

Unter die Erbschafts-Klagen gehört zuförderst die sogenannte Petitio Hæreditatis, mittels welcher 1mò der rechtmässige Erb (er seye gleich Testamentarius, Pactitius oder Legitimus, Directus oder Fideicommissarius, ex Asse vel pro Parte Hæres) denjenigen, der die Erbschaft entweder pro Hærede oder Possessore innhat, um die Abtrettung derselben belangt. Possessor pro Hærede wird 2dò jener genannt, welcher die Erbschaft darum besitzt, weil er selbst der rechte Erb zu seyn behauptet, Pro Possessore, welcher sich blos mit dem Besitz zu schützen sucht und hierum entweder gar keinen oder nur einen offenbar unrechtmässigen Titul aufzuweisen hat. Wer demnach 3tiò einen scheinbaren Titulum singularem für sich hat, kan Petitione Hæreditatis zwar nicht, wol hingegen Rei Vindicatione, Publicianâ, oder sonst rechtlich belangt werden. Um aber auch 4tò zu wissen, quo Titulo der Beklagte die Erbschaft innehabe,

(187) muß er solchen dem Kläger auf Begehren gegen die sonst obwaltende gemeine Rechts-Regul, daß niemand Titulum Possessionis suæ zu ediren schuldig ist, namhaft machen. 5tò Gehet diese Klag nicht nur gegen die Erben desjenigen, welcher pro Hærede vel Possessore im Besitz ist, sondern auch gegen ihre Successores singulares, soweit sie in mala Fide seynd. Der Kläger soll 6tò bey dieser Klag auf gegentheiliges Widersprechen nicht nur den Tod des Erblassers, sondern auch sein angebliches Erbschafts-Recht gnüglich darthun, sohin 7mo die letztwillige Disposition oder das Pactum Successorium, sofern es schriftlich verfaßt ist, in offenbar glaubwürdiger Form unversehrt und unbemahlt beybringen, oder 8vò in Successione ab Intestato die Sippschaft und zwar, wenn der Gegner dem Erblasser ebenfalls versippt ist, den gleich- oder näheren Grad derselben mit Beyfügung eines förmlichen Schematis Genealogici beweisen. Nebst deme soll er 9no wenigst summariè dociren, daß Beklagter die Erbschaft, zum Theil oder ganz, verè oder fictè, innhabe, und wird unter dem ficto Possessore jener verstanden, der sich betrüglicher Weis entweder des Innhabens zu Fleiß entschlagen, oder wenigst bey dem Streitt für den Innhaber angegeben hat. Das Objectum dieser Klag ist 10mò die Erbschaft oder das Vermögen des Erblassers, wie sich solches zur Zeit seines Absterbens erweislichermassen bezeigt hat, samt aller Zugehör und von selbiger Zeit an sich ergebenen Zuwachs, dann denen davon abgefallenen Früchten, Gewinn und Nutzungen, oder soviel den Fictum Possessorem betrift, dem wahren Werth nach unpartheyischen Anschlag. Wobey aber auch 11mò zwischen dem bonæ und malæ Fidei Possessore ein wolmerklicher Unterschied zu machen ist. Jener restituirt die inngehabte Erbschaft samt denen Fructibus nur soweit, als noch Tempore motæ Litis in Natura davon vorhanden, oder er dadurch reicher worden ist. Nebst deme haftet er für keinen anderen Schaden, als welcher geflissen und betrüglicher Weis von ihm selbst daran verursacht worden. Malæ Fidei Possessor hingegen restituirt 12mò die inngehabte Erbschaft in dem Stand, wie sie Tempore Delationis gewest, und zwar in Natura, oder was nicht mehr davon existirt, im Werth, samt denen Fructibus perceptis & percipiendis, wie auch mit Abthuung aller Schäden, welche Dolo vel Culpâ latâ, levi aut levissimâ hieran geschehen seynd, die unversehene Unglücks-Fäll allein ausgenommen, dann diese werden nur von qualificirten malæ Fidei Possessoribus, z. E. von Dieben und Raubern,

(188) nicht aber von Gemeinen præstirt. Was 13tiò auf Entrichtung deren Vermächtnussen oder Erbschafts-Schulden verwendet worden, wird sowol von bonæ als malæ Fidei Possessore abgezogen. Gleiche Beschaffenheit hat es 14tò mit denen Kösten, welche auf Erziehl- oder Einbringung deren in die Restitution kommender Früchten und Nutzungen verwendet werden, und zwar bey dem bonæ Fidei Possessore gar auf dem Fall, wenn gleich die Früchten nicht würklich erziehlet worden, sondern ohne seinem Verschulden zuruckgeblieben seynd. All übrige auf die Erbschaft ergangene Impensas necessarias, utiles, & voluptuarias ziehet 15tò bonæ Fidei Possessor gleichfalls ab, ohngeacht die Sach selbst, woran man sie angelegt hat, nicht mehr vorhanden ist. Malæ Fidei Possessor hingegen bringt necessarias & utiles nur soweit in Abzug, als die Sach würklich dadurch erhalten oder verbessert worden ist, von denen Voluptariis aber nimmt er soviel zuruck, als sich ohne Beschädigung der Substanz thun laßt. Währenden Streitt soll 16tò von der Erbschaft nichts veräussert werden, es geschehe dann solches aus Nothwendigkeit, oder zum merklichen Nutzen der Erbschaft, und mit Obrigkeitlichen Consens præviâ Causæ Cognitione, oder auf vorläuffig hinlängliche Caution. 17mo Seynd Creditores oder Legatarii nicht schuldig, den Ausgang des Streitts abzuwarten, sondern mögen das Ihrige gegen Caution begehren, dahingegen mag auch 18vò der Erbschafts-Innhaber die dahin haftende Debitores pendente Lite zwar belangen, welche aber zur Zahlung andergestalt nicht, als gegen Sicherheit oder zu Gerichtshanden angehalten werden mögen. 19no Erlöscht diese Action, wie all andere regulariter, inner dreyssig Jahren.

§. 10. De Interdicto quorum Bonorum & Edicto divi Adriani.

Die Erbschafts-Klagen gehen entweder auf das Petitorium oder Possessorium. Unter die erste Gattung gehört obbenannte Petitio Hæreditatis, unter die andere aber das sogenannte Interdictum quorum Bonorum & Edictum divi Adriani, das letztere ist heut zu Tag nur noch allein mehr üblich, und zwar 1mò auf dem Fall, wenn eine schriftlich- mit keinem sichtigen Mangel behaftete Disposition vorhanden ist, dann da kan derjenige, welcher Vi Dispositionis succediren soll, nach Maß und Inhalt derselben in die Possession der Verlassenschaft, sofern kein legitimus Contradictor vorhanden ist, immittirt

(189) zu werden begehren. Jetztgedachte Immission kommt 2dò nur denen Erben, nicht aber Legatariis, Mortis causâ Donatariis, und Fideicommissariis particularibus zu Guten. 3tiò Wird auch ein von Mund ausgesprochene Disposition hierinfalls nicht attendirt, es seye dann von einem recipirten Notario oder der Obrigkeit selbst ein legales Instrument darüber verfertiget. Ein sichtiger Mangel heißt 4tò, welcher ohne vielen Nachdenken gleich aus der blossen Einsicht des producirten letzten Willens in die Augen fallt, z. E. da an der Schrifft, Unterschrifft, erforderlicher Anzahl deren Gezeugen, und der Erbs-Einsatzung etwas fehlet, oder der Inhalt des Instruments in Passu concernenti so dunkel und zweifelhaft ist, daß er auf wahrscheinliche Weis unterschiedliche Auslegung leidet, folglich der wahre Verstand erst in Petitorio dargelegt werden muß. Legitimus Contradictor wird 5tò genannt, der gegen den producirten letzten Willen nicht nur Rechts-erhebliche, sondern auch in Continenti liquidirliche, mithin solche Exceptiones zu machen weiß, welche keines ordentlichen Beweis durch Gezeugen bedarffen, sondern gleich durch richtige Urkunden, und summarische Probsmittel dargethan werden mögen. Immassen auch 6tò jetzt bemeltes Edictum in älteren und nicht ab ultimo Defuncto herrührenden Fideicommiss-Dispositionen, sonderbar wenn solche schon lang ausser Uebung bey der Familie gewesen seynd, nicht statt hat, sondern die Sach bey entstehender Contradiction vielmehr ad Petitorium gehört. 7mo Wer nur sub Conditione instituirt ist, wird vor erfüllter Bedingnuß andersgestalt nicht als provisionaliter ad Effectum Administrationis gegen Caution immittirt.

§. 11. Actio ad exhibendum & Interdictum de Tabulis exhibendis.

Wenn der Erb zweiflet, ob der Gegentheil die prætendirte Verlassenschaft innhabe, oder nicht, so kan er zu seiner Sicherheit Actionem præparatoriam ad exhibendum auf Art und Maß, wie bereits oben P. 2. cap. 2. §. 12. mit mehreren verordnet ist, gegen ihn anstellen. Auf die nemliche Weis wird verfahren, wenn der Erb oder anderer interessirter Theil auf die Herausgebung vorenthaltener oder etwan gar unterschlagener Disposition gegen den vermuthlichen Detentorem oder Suppressorem entweder Actione ad exhibendum, oder welches in der That einerley ist, ex Interdicto de Tabulis exhibendis klagt, worinfalls auch dem Kläger die Einred, daß die

(190) Disposition nicht gültig seye, so wenig als all andere dergleichen zur Hauptsach selbst gehörige Exceptiones im Weg stehen.

§. 12. De Missione Ventris in Possessionem Hæreditatis.

Liegt der præsumirte rechtmässige Erb etwan noch in Mutter-Leib, so kan die Mutter währender Schwangerschaft statt seiner den einsweilligen Besitz der Verlassenschaft, nebst der Standsmässigen Alimentation bis zur Niederkunft begehren, muß aber dagegen auf Instanz der Interessaten die in P. 1. cap. 4. §. 10. beschriebene Inspectionem & Custodiam Ventris leiden, und wenn sich nach der Hand bezeigt, daß die Schwangerschaft nur boshafter Weis fälschlich von ihr angegeben worden, so thut sie nicht nur allen dadurch verursachten Schaden ab, sondern wird annebens gestraft. Dafern auch nebst dem im Mutter(-) Leib liegenden noch ein oder mehr andere Miterben vorhanden seynd, sollen diese zwar ebenfalls coimmittirt, jedoch keinem andersgestalt als provisoriè auf den Nothfall etwas davon ausgefolgt, sohin mit der Erbschafts-Vertheil- oder Verhandlung bis zur Niederkunft an sich gehalten werden.

§. 13. De Immissione ex Edicto Carboniano.

Dafern einem Posthumo oder Unvogtbaren Quæstio Statûs & Filiationis gemacht, und aus dieser Ursach die Vätter- Mütter- Brüderlich- oder andere Succession bestritten wird, so soll man ohngeacht dessen den bestellten Vormund oder Curatorem Puppilli vel Posthumi Nomine einsweilen in die Possession der strittigen Verlassenschaft setzen, und die Quæstionem Statûs bis zu erlangter Vogtbarkeit ausgestellt seyn lassen, es seye dann, daß die oben P. 1. cap. 4. §. 9. n. 2. erforderliche Prob per Evidentiam Facti also gleich gemacht werden könte.

§. 14. Von Erbschafts-Vertheilungen und der Actione Familiæ herciscundæ.

So wenig man schuldig ist in Communione beständig zu verbleiben, so wenig kan solches auch einem Miterben in Ansehen gemeinschaftlicher Erbschaft, ohngeacht solches ausdrücklich also pactirt worden, wider seinen Willen zugemuthet werden, und hat demnach unter Cohæredibus die sogenannte Actio Familiæ herciscundæ zu dem Ende statt, damit sie voneinander abgetheilt, und jedem seine gebührende Erbs-Portion angewiesen

(191) werde, wobey aber folgendes zu merken ist. 1mò Ist diese Action theils realis theils personalis, mithin vermischter Natur, weil sie sowol ex Jure hæreditario als Quasi-Contractu entspringt, indeme sich ein Erb gegen seinen Miterben durch Antrett- und Administrirung gemeinschaftlicher Erbschaft nicht nur zu derselben redlicher Vertheilung, sondern auch zu all gebührenden persönlichen Præstationen im Werk selbst verbindlich macht. 2dò Werden unter jetzt gedachten Præstationibus personalibus die Nutzung, Meliorationen, Kösten und Schäden verstanden, dann was ein Miterb zu Erhalt- oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Erbschaft von dem Seinigen erweislichermassen verwendet, muß ihm von denen anderen Miterben wiederum vergütet werden, wohingegen er die ex Massa communi privativè sich zugeeignete Nutzungen um der Vertheilungs willen wiederum dahin bringen, wie nicht weniger allen Schaden, welchen er Dolo vel Culpâ latâ aut levi hieran verursacht hat, ex Propriis ersetzen muß. 3tiò Kan ein Puppill oder anderer unter der Curatel stehender ohne des Curatoris und der Obrigkeit Begnehmigung weder gegen seines Gleichen, noch einen Volljährigen die Theilung begehren, wol hingegen 4tò ein Volljähriger, gegen einen Puppillen oder Curatelmässigen, desgleichen 5tò ein Anwesender gegen Abwesende jedoch dergestalt, daß diesen letzteren, sofern nicht von ihnen selbst ein hinlänglicher Anwald bestellt ist, ein Procurator ex Officio ad hunc Actum von der Obrigkeit ernannt wird, ohne daß eine vorläuffige Edictal-Citation hierzu vonnöthen ist. Wer 6tò aus mehr Erbs-Interessenten am ersten klagt, und auf die Theilung provocirt, wird für den Kläger geachtet. 7mo kommt alles in gegenwärtige Vertheilung, was nur zur Erbschaft gehörig ist, samt allem seit des Anfalls sich ergebenen Zuwachs, und mögen 8vo die Früchten sogar nach beschehener Theilung, so weit die etwan hierunter ausser Acht gelassen worden, mittels einer besonderen Nachklag pro debita Portione von dem Miterben, welcher dieselbe an sich gebracht hat, gefordert werden. 9no Schädlich oder schändliche Dinge z. E. Gifft (!), verbottene Bücher, und dergleichen, item fremd- oder gar entwendetes Gut, wie auch 10mò alles, was nicht conferirt zu werden pflegt, kommt nicht in die Erbschafts-Vertheilung. 11mò Sachen, welche nicht Jure Hæreditario sondern Dominii oder sonst Titulo singulari gemein seynd, gehören zwar nicht zu gegenwärtiger Klag, wol aber ad Actionem

(192) communi dividundo, wovon im vierten Theil dreyzehenden Capitul gehandlet wird, und die nemliche Beschaffenheit hat es mit denen Erbschafts-Stücken, welche aus Verstoß oder sonst unvertheilt zuruckgeblieben seynd. 12mò Personal-Sprüch und Obligationes seynd zwar ipso Jure inter Cohæredes pro rata getheilt, ereignet sich aber allenfalls ein Zweytracht hierüber, so legt sie der Richter gegen andere billiche Ausgleichung einem allein bey, oder bestellt zu deren Ausführung einen gemeinschaftlichen Anwald von Amtswegen, und nimmt die Obligations-Brief einsweilen zu Gerichts-Handen, die zur Erbschaft gehörige Documenta aber werden zuförderst demjenigen übergeben, der die Sach selbst, wovon selbe hauptsächlich handlen, in die Theilung bekommt, sonst aber gebühren sie regulariter dem ältesten Manns-Erben, oder nach ihm dem stärkesten Erbs-Interessenten, jedoch dergestalten, daß denen übrigen Interessatis vidimirte Abschriften auf gemeinschaftliche Kösten ausgefolgt werden müssen. 13tiò In unbeweglichen Gütern hat der ältere weltliche Manns-Erb, sofern er anders die übrige Miterben in leidentlichen Anschlag pro ratâ hinauszuzahlen vermag, den Vorzug. 14tò Soll man auch denen Kindern überhaupt das Vätterliche Erb-Gut vor der Mutter, oder anderen auswärtigen Erb-Genossenen, sofern diese nicht etwan ein stärkeres Anbott hierum thun, in der Vertheilung zukom(m) en lassen. All übrige theilbare Güter werden 15tò nach der einen jeden betreffender Erbs-Portion getheilt. In anderen Sachen aber welche sich 16tò nicht füglich theilen lassen, kom(m) t es entweder auf die Adjudication, oder auf die Licitation, oder auf das Loos an. Es wird aber 17mo eine Sach bald civiliter bald naturaliter für untheilbar geachtet, und zwar civiliter, wenn die Theilung durch Gesatz oder Geding verbotten ist, naturaliter, wenn sie ohne merkliche Beschädigung, oder Verminderung des Werths nicht so getheilt werden mag, das sammentliche Stück noch soviel als das ganze gelten. 18vò Soll zum Loos niemal anders als mit Einverständnuß aller Erbs-Interessenten geschritten werden. Bey der Adjudication, mittels welcher 19no einem Erbs-Genossen dieses oder jenes gegen Herauszahlung der übrigen Interessenten allein angewiesen wird, hat der Richter ausser dem Num. præced. 13. benannten Fall, weder auf das Alter, noch die mehrere Stimmen deren Cohæredum, wol aber auf den stärkesten Antheil der zu suchen habender Portion, und vorzüglich auf das meiste Anbott zu attendiren, die Licitation

(193) oder Verkauffung quanti plurimi aber hat 20mò nur auf dem Fall statt, wenn weder von dem Erblasser selbst ein gewisses Pretium von der Sach bestimmt worden, noch die Erben sich hierüber miteinander gütlich vergleichen können. 21mò In Lehen, Fideicommiss und anderen derley inalienablen Gütern werden unter mehr Erbs-Interessenten nur die Fructus pro ratâ getheilt, und zu dem Ende entweder ein gemeinschaftlicher Verwalter bestellt, oder aber in den Genuß von Zeit zu Zeit abgewechslet. Daß aber 22dò unter Kindern und Erben das Aelter