Codex Maximilianeus Bavaricus, Civilis

Oder Neu Verbessert- und Ergänzt- Chur-Bayrisches Land-Recht,

Welches Alle zur Bürgerlichen Rechts-Gelehrsamkeit gehörige Materien, so viel nicht schon in dem bereits Ao. 1751. respectivè 1753. neu-eröfneten Codice Criminali und Judiciario besonders hievon enthalten ist, sowohl (!) nach denen Gemein- als Statutarischen Rechts-Grundsätzen, mit durchgängiger Applicirung der Ersten. auf die Letztere, wie auch mit nöthiger Entscheid, oder Supplirung deren vorhin entweder in Thesi strittig und zweifelhaft oder defectuos befundener Stellen benebst dem am Ende beygefügten Lehen-Recht in sich begreift, Sohin mit Einschluß obgedacht- neuer Gerichts- und Criminal-Ordnungen ein kurz- deutlich- ordentlich- und vollständiges Systema juris privati universi, Wie solches in hiesigen Chur-Landen dermahlen üblich und eingeführt ist, In IV. Theilen, XLIX. Capituln, Doch allerweegen in ganz natürlich- und ungezwungnen Zusammenhang darstellt.

München, gedruckt von Johann Jacob Vötter, Churfürstl. Hof- und Landschaft-Buchdruckern, im Jahr 1756.

Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober- und Niedern-Bayrn, auch der Obern-Pfalz Herzog, Pfalz-Graf bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Erz-Truchseß, und Churfürst, Land-Graf zu Leuchtenberg etc. etc. Entbieten Männiglich Unseren Gruß und Gnade zuvor. Uns ist in Folge der seit einigen Jahren mit viel ersprießlichen Success. unternommener Land-Rechts-Revision hierbey kommender Aufsatz eines neuen Codicis Civilis zur Gnädigsten Ratification und Begnehmung gehorsamst vorgelegt worden, welchen Wir auch Unserer bey dem Werk geführter Absicht um so mehr gemäß zu seyn befinden, als hierinn. eben nicht viel Neues enthalten, sondern nur das ältere sowohl gemein- als statutarische Recht, wie solches in hiesigen Chur-Landen bishero meistentheils

gangbar und üblich gewest, aus seiner fast unübersehlicher Weitschichtigkeit und höchstbeschwerlicher Unordnung in solche Gestalt und Ende gebracht worden ist, daß es auch jeder, welcher selbes entweder von Amts- oder eigner Angelegenheit wegen. zu wissen bedarf, desto leichter begreiffen, behalten und befolgen kan.

In dieser wohlbedächtlich-Gnädigster Erwegung, und da sowohl Unsere sammentliche Justiz-Dicasteria, als Gemeiner lieb- und getreuer Landschafts-Verordnete mit ihrem hierüber erstatteten Räthlichen Gutachten gleichfalls mit einverstanden seynd, haben Wir sothanen Aufsatz. nach Selbst genommener höchster Einsicht und reiffer Uberlegung (!) seines völligen Innhalts durchaus Gnädigst bestättiget. Setzen, ordnen und wollen auch hiermit, daß man solchen in Unseren sammentlichen Chur-Landen, mit Einschluß der Oberen-Pfalz, und all anderer Uns zugehöriger Herrschaften und Landereyen, genau beobachte, sowohl bey hoh- als niederen Gerichten in denen daselbst vorfallenden. Streithändlen pflichtmäßig. hierauf spreche und erkenne, jedoch soviel das Jus novum betrifft, wodurch nemlich entweder etwas ganz Neues verordnet, oder das ältere bisher üblich geweste Recht abgeschafft worden, erst auf nächstkünfftigen ersten Tag Junii den Anfang damit mache; im. Übrigen hingegen, wo das Vorige nur wiederholt, bestättiget, oder

in Thesi dubia & controversa declarirt wird, sich gleich von nun an. in Erörterung deren sowohl künftig- als gegenwärtig- und vergangener Handlungen, so weit nemlich diese letztere noch nicht abgeurtheilt, und in rem judicatam. erwachsen seynd, hiernach regulire, endlichen auch die mit der Zeit vorfallende erhebliche Dubia Juris in Thesi, welche sich wieder Verhoffen ex Mente vel Verbis Legis nicht füglich heben liessen, aus denen gemein- geschrieben- natürlich- und andern ehemahligen Rechts-Principiis, wie es jede Obrigkeit ihrem besten Wissen und Gewissen nach gleichwohl (!) selbst finden wird, ohne weiterer Rückfrag (!) gebührend entscheide. Gegeben in Unserer Residenz-Stadt München den 2ten Januar. Ao. 1756.

Ex Commissione Seren(issi)mi Domini

D(omi) ni Ducis & Electoris speciali.

L(oco) S(igilli)

Philipp Carl von Delling, Churfürstl. Hof-Rath und Geheimer Secretarius.

Summarischer Innhalt Deren in sammentlichen vier Theilen befindlicher Capituln.

Erster Theil.

Cap. 1. Von der Rechts-Gelehrsamkeit, und Gerechtigkeit, dann denen Rechten und Pflichten überhaupt.

2. Von dem Unterschied der Rechten.

3. Von Rechten und Pflichten der Personen in Ansehen ihrer verschiedener Ständen.

4. Von dem Haus- oder Familien-Stand.

5. Von Vätterlicher Gewalt.

6. Von dem Ehestand.

7. Von Pfleg- und Vormundschaften.

8. Von der Leibeigenschaft.

Zweyter Theil.

1. Von denen Pflichten und Rechten in Ansehen Haab und Guts überhaupt.

2. Von dem Eigenthum.

3. Von der Art und Weis das Eigenthum zu erlangen.

4. Von der Verjährung.

5. Von dem Innhaben.

6. Von Unterpfanden.

7. Von Dienstbarkeiten überhaupt.

Cap. 8. Von Haus- und Feld-Dienstbarkeiten, dann anderen ähnlichen Gerechtigkeiten.

9. Von der Nutzniessung

10. Von dem Zehend-Recht.

11. Von Frohn- und Scharwerks-Diensten.

Dritter Theil.

1. Von der Succession und Erbschaft überhaupt

2. Von letzten Willen überhaupt.

3. Von Testamenten überhaupt.

4. Von privilegirt- und anderen besonderen Testamenten.

5. Von Codicillen.

6. Von Vermächtnussen oder Legatis überhaupt.

7. Von allerhand besonderen Vermächtnussen.

8. Von Schankungen unter Lebendigen und von Tod-wegen.

9. Von gemeinen Fideicommissen.

10. Von Geschlechts- oder Familie-Fideicommissen.

11. Von bedungener Erbschaft, insonderheit von Erbschafts-Verzichten und Regress-Sprüchen.

12. Von natürlicher Erbfolg oder Succession ab Intestato.

Vierter Theil.

1. Von der Convention und denen hieraus entspringenden Pflichten überhaupt.

2. Von Contractibus nominatis und realibus, nemlich von Mutuo, Commodato, Precario, Deposito, Sequestro, Pignore.

3. Von Contractibus Consensualibus, sonderbar dem Kauf.

4. Von allerhand besonderen Käuffen.

5. Von dem Einstand, sonderbar bey dem Kauf.

Cap. 6. Von dem Ding- Stift- Mieth- Pacht- oder Bestands-Contract

7. Von dem Contractu Emphyteutico, sonderbar dem Erb-Recht, Leib-Geding, Neustift, Herrn-Gunst oder veranleiteter Freystift, und anderen ähnlichen Handlungen.

8. Von dem Compagnie- oder Associations-Contract.

9. Von der Vollmacht und anderen ähnlichen Handlungen.

10. Von Contractibus Verbalibus, nemlich der Stipulation und Bürgschaft.

11. Von dem Contractu Litterali oder Chirographario.

12. Von Contractibus innominatis, sonderbar von dem Tausch, und Contractu æstimatorio, dann dem Spiel, Wettung, Wechsel, und dergleichen Conventionen.

13. Von Quasi-Contractibus, besonders der Negotiorum Gestione, Communione, Lege Rhodiâ, Solutione Indebiti, ob turpem Causam, Causâ datâ Causâ. non secutâ, und dergleichen.

14. Von der Bezahlung.

15. Von denen übrigen Arten die Verbindlichkeit wiederum aufzuheben, benanntlich der Compensation, Confusion, Novation, Delegation, Satisfaction, Assignation, Liberation, Renunciation, Contravention, Mutation, in integrum Restitution &c.

16. Von Verbrechen und der hieraus entspringender Verbindlichkeit.

17. Sonderbar von der Schmach.

18. Von dem Lehen-Recht.

 

(1) Erster Theil Des Neuen Chur-Bayrischen Land-Rechts.

Erstes Capitul

Von der Rechts-Gelehrsamkeit und Gerechtigkeit, dann denen Rechten und Pflichten überhaupt.

Was die Rechts-Gelehrsamkeit seye?

§. 1. Die Rechts-Gelehrsamkeit oder Jurisprudenz bestehet nicht nur in gründlicher Känntnus. deren Rechten, sondern auch in richtiger Anwendung derselben auf die vorkommende Fälle.

Und die Gerechtigkeit, oder Justitz?

§. 2. Unter der Gerechtigkeit wird allhier nur die Ubereinstimmung der Handlung mit dem Recht verstanden.

(2) Dann das Recht.

§. 3. Das Recht hat zwar unterschiedliche Bedeutungen, hier aber bedeutet es ein Gesätz, das ist, ein Oberherrschaftliches Gebott, welches in Sachen das gemeine Beste betreffend dem Unterthan vorgeschrieben ist.

Samt der hieraus entspringenden Verbindlichkeit und Befügnuß.

§. 4. Hieraus entspringet die menschliche Pflicht und Verbindlichkeit nicht nur in Ansehen des Gesätzgebers, sonder auch gegen all Jene, welche aus dem Gesätz entweder mittel- oder unmittelbar eine rechtliche Befügnus zu etwas erlangt haben.

Was hierzu erforderlich?

§. 5. Auf Seiten des Jenigen, welchem durch Recht und Gesätz ein Auftrag geschehen soll, werden die dahin erforderliche Kräfften des Verstands und Willens allzeit vorausgesetzt.

Promulgation eines Gesätz.

§. 6. Solchemnach muß das Recht offentlich kundbar gemacht seyn, damit es jeder wissen und erfahren kan.

Unwissenheit desselben.

§. 7. Dahero auch die Unwissenheit, welche durch gebührenden Fleiß und Aufmerksamkeit nach Gestalt der Person und Umständen wohl vermieden werden kan, oder soll (Ignorantia crassa, affectata, & vincibilis) Niemand vorträglich seyn mag, ausser wo es die Rechten specialiter zulassen.

Erstreckung des Gesätz auf das gegenwärtig und vergangene,

§. 8. Es erstreckt sich aber das Gesätz nur auf zukünftige, nicht auf gegenwärtig- und vergangene Fälle, ausgenommen in blosen Erläuterungen eines vorhin schon zweifelhaft gewesten Gesätz, oder wo es ausdrücklich so verordnet wird.

Und die Auslegung,

§. 9. Deutliche Gesätz und Ordnungen soll man 1mò nicht auszulegen suchen, sondern die Wort bei ihrer gewöhnlich- und Landläuffiger Bedeutung ohne Verdrehung belassen. Dunkel und zweifelhafte hingegen werden 2dò entweder durch Rechts-Gelehrte, oder durch den Gebrauch, oder den Gesätzgebern

(3) selbst ausgelegt, die erste Interpretation heißt doctrinalis, die andere usualis, die dritte authentica & legalis. Zu der letzteren soll man 3tiò erst alsdann schreiten, wenn die zwey erste zu Behebung des obwaltenden grossen Zweifels in Thesi nicht hinreichen.

Sonderbar von der Doctrinal-Auslegung.

§. 10. Bey der Doctrinal-Auslegung werden 1mò zweifelhafte Wort ex mente & ratione Legis erklärt, 2dò wird das Gesätz von einem hierin benannten Special-Fäll auch auf andere unbenannte Fäll aus der nemlich- oder stärkeren Ration sowol in Strafen als sonst ausgedehnt, hingegen aber auch 3tiò ein in all zu generalen Terminis lautende Ordnung in besonderen Fällen eingeschrenkt, wenn offenbar und augenscheinlich ist, daß Ratio Legis vollkommen und gänzlich hierin cessirt. All übrige bey denen Rechts-Gelehrten findige Reguln sind 4tò entweder von keinem Nutzen, oder unter obigen schon begriffen.

Von der Billigkeit und Æquität.

§. 11. Die natürliche Billigkeit, welche lediglich auf jetzt gedachter dritter Auslegungs-Regul beruhet, soll keiner Obrigkeit zum Vorwand dienen, um von dem truckenen. klaren Buchstaben des Gesätz abzuweichen, wenn die angebliche Ratio Legis selbst noch in Zweifel oder ungewiß ist.

Aufhebung, Dispensation oder Collision deren Gesätzen.

§. 12. Das Gesätz wird entweder 1mò in Ansehen aller Unterthanen aufgehoben, oder 2dò nur jemand besonders davon. ausgenommen, oder es stoßt solches 3tiò mit einem anderen verbindlichen Gesätz dergestalt zusammen, daß eins von beeden nicht befolgt werden kan. Auf den ersten Fall heißt es Abrogatio, anderen Falls Dispensatio, und dritten Falls Collisio Legis. Von dieser letzteren siehe Cap. seq. 2. §. 17. die erste zwey aber können sich andergestalt nicht als durch ausdrücklich- oder stillschweigende Bewilligung des Gesätzgebers ereignen, und wird im übrigen ein Particular-Statutum, Privilegium oder Gewohnheit durch ein folgendes General-Gesätz nicht aufgehoben, es seye dann von Jenen besondere Erwehnung hierin geschehen, oder die Clausula omnium anteriorum Jurium tam generalium quàm specialium Derogatoria mit einverleibt worden.

(4) Zweytes Capitul

Von dem Unterschied deren Rechten.

Eintheilung derselben.

§. 1. Das Recht wird hauptsächlich in Göttlich- und Menschlich- Natur- und Völker- Staats und Bürgerlich- Weltlich- und Geistlich- Römisch- Longobardisch- und Teutsch- Gemein- und statutarisch- geschrieben- oder. ungeschrieben- durch Gewohnheit, Observanz oder besondere Freyheiten und Verordnungen eingeführtes Recht getheilt.

Göttliches Recht.

§. 2. Göttliches Recht, welches Gott unmittelbar selbst zum Urheber hat, (Jus Divinum) ist dem Menschen entweder mit der Natur angebohren, oder durch die Schrift geoffenbahret. (naturale vel positivum) von dem ersten siehe §. seq. 4.

Menschliches

§. 3. Was von menschlichen Gesätzgebern willkürlicher Weis verordnet wird, heißt menschliches Recht. (Jus Humanum.)

Natürliches

§. 4. Das natürliche Recht (Jus Naturæ) ist ein Gesätz, welches von Gott auf die menschliche Natur gegründet ist, und sich aus dem Endzweck und innerlicher Beschaffenheit derselben dergestalt zu erkennen giebt, daß der Mensch solches durch die blose Vernunft begreiffen, mithin auch wissen kan, was er zuförderist Gott, sodann sich selbst, und endlich seinem Nebenmenschen sowol insgemein als besonders zu seiner Nothdurft oder Bequemlichkeit zu leisten habe.

Völkerrecht.

§. 5. Völker-Recht (Jus Gentium) wird eigentlich genannt, was unter freyen Völkern durch stillschweigende Einwilligung zum verbindlichen Gebrauch worden ist.

(5) Staats-Recht.

§. 6. Das Staats-Recht (Jus Publicum) welches die in einem Staat sowol dem Oberhaupt von höchster Macht und Gewalt wegen, als denen Unterthanen zustehende Rechten und Pflichten begreift, wird in das allgemeine und besondere getheilt, nachdeme es entweder auf alle Staaten überhaupt, oder nur auf einen besonderen gehet.

Bürgerliches

§. 7. Gesätz, welche nicht so viel den Staat selbst und den Nexum Reipublicæ als die Privat- Handlungen und die Gerechtsamen betreffen, machen das Bürgerliche Recht (Jus Privatum) eigentlich aus.

Weltlich- und Geistliches,

§. 8. Nach dem Unterschied deren Personen und Sachen wird das Recht theils weltlich, theils geistlich benamset. Das letztere soll nur in geistlichen Händlen und soweit solches mit denen Concordatis und der Observanz einstimmig ist, beobachtet werden.

Römisches,

§. 9. Das Römische Recht, welches zwar ursprünglich nur denen Römern gegeben, hernach aber auch in anderen und sonderbar in Teutsch- und hiesigen Landen eingeführt worden, soll in Sachen, welche etwan durch einheimisches Recht nicht gnug. bestimmt seynd, auf schicklich- und thunliche Weis zur Hülf gebracht werden.

Longobardisches,

§. 10. Mit denen Longobardischen Lehen-Rechten, welche den Römischen Gesätz-Büchern mit beygefügt seynd, hat es die nemliche Beschaffenheit.

Teutsch- und einheimisches,

§. 11. Des Heil. Römischen Reichs gemeine Satz- und Ordnungen kommen in Bürgerlichen Sachen nur so weit in gebührende Beobachtung, als durch besondere Lands-Statuta, Privilegia und Gewohnheiten kein anderes versehen und hergebracht ist.

(6) Gemeines,

§. 12. All obige §vo 4. 8. 9. 10. & 11. benannte Rechten seynd unter dem Namen des Gemeinen Rechts (Juris Communis) begriffen, der Sachsen- und Schwaben-Spiegel aber wird in hiesigen Churlanden so wenig als andere dergleichen veraltete teutsche Gesätz darunter verstanden.

Statutarisches,

§. 13. Statuta gehen entweder auf das ganze Land oder nur auf gewisse Städt, Märkt und Communitäten. Jene werden Provincialia und Land-Rechten, diese hingegen Municipalia, Localia, oder Stadt- Markt- Gemeinds- Handwerks- und dergleichen Rechten benamset. Von beeden. ist folgendes zu merken: 1mò wird dem willkürlichen gemeinen Recht durch das Land-Recht, und diesem hinwiederum. 2dò durch das Stadt- oder andere dergleichen Particular-Recht derogirt. 3tio können die letztere ohne Landherrschaftlich- ausdrücklich- oder stillschweigender Bewilligung niemahl (!) bestehen. Beede müssen 4tò an Ort und End, wo sie nicht offentlich kundbar seynd, von deme, der sich darauf beziehet, mittels Beybringung glaubwürdiger Urkunden und Obrigkeitlich- gefertigter Extracten. oder sonst gnugsam bewiesen seyn. Ist nun 5tò das Statutum gebührend beygebracht, so stehet die rechtliche Vermuthung so lange dafür, bis die Nichtigkeit desselben gnüglich dargethan worden. 6tò Wird mit Auslegung zweifelhafter Statuten eben so, wie bey anderen Gesätzen, ohne Unterschied verfahren.

Geschriebenes,

§. 14. Jus Scriptum gründet sich 1mò auf ausdrücklichen, ungeschriebenes hingegen nur auf stillschweigenden Willen des Gesätzgebers. 2dò Glossen und Meinungen deren Rechts-Gelehrten (sie seyen gleich Communes oder nicht) gehören weder unter geschrieben- noch ungeschriebenes Recht, und kommen nur so weit in Consideration als sie der Doctrinal-Auslegung gemäß seynd. 3tiò Die bey der obristen Justitz-Instanz ergangene Res Judicatæ und Præjudicia haben zwar die Krafft eines geschriebenen General-Gesätz nicht, dienen aber in zweifelhaften gleichen Fällen zur Usual-Interpretation, und ist mithin auch alle Contrarietät hierin zu vermeiden. 4tò Hat es fast die

(7) nemliche Beschaffenheit mit Landsherrlichen Rescripten, Decreten, Signaturen und anderen dergleichen in Forma Legis Publicæ nicht ergangenen Verordnungen, welche nur gewisse Personen und Privat-Angelegenheiten betreffen.

Gewohnheits-Recht.

§. 15. Gewohnheits-Recht oder Herkommen (Jus Consuetudinarium) beruhet 1mò auf einem solchen Gebrauch, welcher nicht nur den Willen der Gemeinde, sondern auch die Landsherrschaftliche Miteinstimmung muthmaslich (!) anzeigt. Solchemnach muß derselbe 2dò vernünftig, offentlich, widerholt, beständig, gleichförmig, und zwar in- oder ausser gerichtlich seyn. 3tiò Wird wenigst ein Zeit-Verlauf von 30. Jahren hierzu erfordert, ausgenommen in Sachen, wo die Rechten eine minder- oder mehrere Zeit insonderheit bestimmen, oder wo es nicht um die Einführung eines neuen, sondern nur um Bestättig- oder Erläuterung eines vorigen zweifelhaften Rechts zu thun ist. Und wie nun 4tò eine solche rechtmässige Gewohnheit vim Legis hat, so hebt sie das ältere geschrieben- oder ungeschriebene Recht allerdings auf, wird aber hingegen auch 5tò von dem jüngeren Gesätz oder wiedrigen Gebrauch jedoch in Conformität obigen 1ten Cap. 12ten §vi ebenfalls wiederum aufgehoben. 6tò Soll man das Herkommen, sonderbar jenes, welches gegen geschriebenes Recht lauft, niemal auszudehnen, sondern vielmehr einzuschrenken suchen, und wer sich 7mo darauf beziehet, der soll solches so weit es nicht ohnehin schon kund- und offenbar ist, gnugsam beweisen.

Privilegirt oder besonderes,

§. 16. Privilegia, wodurch man einen Unterthan von Beobachtung des Gesätz besonders befreyet, werden zwar 1mò nur von der Lands-Herrschaft entweder auf Anruffen, oder aus eigner Bewegnus ertheilt,. können aber 2dò durch 30. Jährig- ruhigen Gebrauch, wo die Rechten nicht ein besonderes verordnen, erlangt werden, und da nun 3tiò der Innhalt oder die Absicht des Privilegii lediglich auf die Person gerichtet ist, so erstreckt sich solches nur auf die hierin benannte Personen, auf die unbenannte aber nur so weit als dasselbe ohne ihnen nicht wol zu gebrauchen ist. Falls aber 4tò das Privilegium nicht so viel auf die Person als die Sach selbst abzielet (!), so gehet selbes

(8) samt der Sach auf alle Nachfolger mitfort. In Zweifel werden 5tò die aus bloser Gnad erhaltene Privilegia für personal, die mit beschwerlichen Titul erlangte aber für real gehalten. In beeden muß 6tò der Allegant die angebliche Freyheit, so weit solche nicht kund- oder offenbar ist, durch schrifftliche Urkunden oder sonst gnüglich beweisen. 7mo Leiden zwar die Privilegia ob identitatem Rationis keine Interpretationem extensivam von einer Person auf die andere, oder von einem Fall auf den anderen, sonderbar wenn solches der offenbaren Billigkeit, dem Recht eines drittens oder gar dem gemeinen Besten entgegen wäre, doch soll man auch dieselbe nicht gar zu genau, oder so weit einschrenken, daß ihnen alle Würkung dadurch benommen werde. Immassen 8vò dem privilegirten Theil sich. Freyheit gegen einen anderen ebenmässig Befreyten zu gebrauchen nicht gestattet wird, er habe dann ein älteres oder stärkeres Privilegium für sich, oder suche cæteris paribus seines Orts nur Verlust und Schaden. zu vermeiden, sein Gegentheil aber einen Gewinn zu erhaschen. General-Statuta derogiren. 9no ohne besonderen Ausdruck keiner Freyheit, es erlöscht auch solche 10mò durch den Tod des Verleihers nicht und eben so wenig 11mò durch Absterben des Privilegiati, wenn das Privilegium nicht merè personale, sondern reale ist, wol hingegen 12mò durch ausdrücklich- oder stillschweigende Renunciation desselben, desgleichen 13tiò durch den Verlust der Sach oder Eigenschaft, welcher das Privilegium anhangt, ferner 14tò mit Ausgang der hierin bestimmter Zeit, nicht weniger 15tò durch den Wiederruf, wenn selber entweder in dem Privilegio ausdrücklich vorbehalten, oder aber durch groben Mißbrauch, begangenes Verbrechen, oder andere Rechts- erhebliche Ursach veranlasset wird, endlich auch 16tò durch zehen- jährigen Nichtgebrauch, ausgenommen, wo das Privilegium selbst, ein besonderes hierin ausweiset, oder vielleicht die ganze Zeit über zu Ausübung des Privilegii. keine Gelegenheit obhanden gewest, dasselbe von neuem confirmirt, dem gemein- geschriebenen Recht oder Statuten-Buch einverleibt, oder wenigist an sich so beschaffen ist, daß der Gebrauch desselben zu Niemands Præjuditz gereichen kan, in welchen Fällen der blose non usus dem Privilegiato nicht im Weeg stehet.

(9) Collidierendes Recht oder Gesätz.

§. 17. Falls einige von obgedachten willkürlichen Rechten selbst nicht miteinander zusammenstimmen, so soll man am ersten auf die wol hergebrachte besondere Freyheiten, sodann auf jedes Orts löbliche Gewohnheiten, Satz- und Ordnungen, hier nächst auf die General-Lands-Statuta und endlich auf das gemeine Recht sehen. Dafern aber die Rechten, Statuten und Gewohnheiten in loco Judicii, Delicti, Rei sitæ, Contractûs und Domicilii unterschiedlich seynd, so soll quò ad formam Processûs auf die bey selbigen Gericht, wo die Sach rechtshängig ist, übliche Rechten, mit Bestraffung eines Verbrechens aber auf die Rechten des Orts, wo solches begangen worden, so viel hingegen die blose Solennität einer Handlung betrifft, auf die Rechten des Orts, wo solche unter Toden oder Lebendigen gepflogen wird, in merè personalibus auf die Statuta in loco Domicilii, und endlich in realibus vel mixtis auf die Rechten in loco rei sitæ ohne Unterschied der Sachen, ob sie beweglich oder unbeweglich, cörperlich oder uncörperlich seynd, gesehen und erkannt werden.

Von Retorsion des Rechts.

§. 18. Da ein benachbart- oder auswärtiger Stand in seinem Gebiet denen Fremden nicht gleiches Recht, wie seinen eignen Unterthanen wiederfahren laßt, so soll man gegen einen solchen Stand, und seine Unterthanen hier zu Land das nemliche in ihren hiesigen Angelegenheiten jedoch allerwegen mit Vorwissen Gnädigster Lands-Herrschaft beobachten.

Von sogenannter. Condictione ex Lege.

§. 19. Klagen, welche zwar keinen gewissen Namen, gleichwol aber in denen Rechten, Statuten, Gebräuchen oder Freyheiten guten Grund haben, werden Condictiones ex lege, Statuto, Consuetudine vel Privilegio benamset, und seynd von der nemlichen Würkung wie die benannte Actiones.

(10) Drittes Capitul

Von. denen. Rechten. und. Pflichten deren Personen in Ansehen ihrer. verschiedener Ständen überhaupt.

Von dem unterschiedlichen Stand der Menschen.

§. 1. Der Zustand oder die Eigenschaft, wornach denen Menschen besondere Rechten und Pflichten zustehen, wird Status vel Conditio Personæ genannt, und in den natürlich- oder eingeführten (naturalem vel adventitium) eingetheilt.

Der natürliche.

§. 2. Nach dem natürlichen Zustand, worinn sich die Menschen von Natur ohne weiteres. Zuthun befinden, (Statu naturali) seynd 1mò dieselbe männlich- oder weiblichen Geschlechts. Keines von beeden hat vor dem anderen Geschlecht einen Vorzug, ausser deren in denen Rechten besonders ausgedruckten Fällen. Hermaphroditen werden 2dò dem Geschlecht beygezehlt, welches nach Rath und Meinung deren Verständigen vordringt, falls sich aber die Gleichheit hierin bezeigt, sollen sie selbst eins erwählen, und von dem Erwählten sub Pœna Falsi nicht abweichen. Ungebohrne oder in Mutterleib liegende (Embriones, spes Animantis, Posthumi) werden 3tiò für gebohren geachtet, wenn es ihr Nutzen also erfordert, und die lebendige Geburt würklich darauf erfolgt, man soll auch gegen die Mutter nichts verhengen, was der Leibs-Frucht Schaden bringen kan. Gebohrne, welche der Rechten theilhaftig werden sollen, müssen 4tò in menschlicher Gestalt lebendig zur Welt kommen, in Zweifel aber, ob sie lebendig oder todt gebohren, ist regulariter darauf zu sehen, ob die Geburt vollkommen, von einer gesunden Mutter, und zu rechter Zeit geschehen seye. Bey diesen Umständen wird vermuthet, daß das Kind gelebt habe, sonst aber nicht, so lange das Gegentheil nicht erwiesen ist. 5tò Seynd die Mißgebuhrten (!), welche mehr viehisch- als menschliches Weesen

(11) an sich haben, und keine gnugsame Merkmahl von menschlicher Natur blicken lassen, der Rechten zwar nicht theilhaftig, sollen aber gleichwol ohne Vorwissen der Obrigkeit und Rath der Verständigen bey Vermeidung des Puncto Homicidii auf sich ladenden schweren Verdachts eigenmächtiger Weis nicht getödet oder auf die Seiten geraumt werden. Eheliche Geburten werden 6tò allein für ächt- und rechtmäßig, all übrige aber für unächt geachtet, und seynd diese letztere dreyerley Gattung, nemlich fürs erste Naturales illegitimi, welche von zwey ledigen Personen erzeugt seynd, die zur Zeit der Erzeugung einander hätten heyrathen können, zweytens Spurii & vulgò quæsiti, welche zwar von zwey ledigen und solchen Personen, die damalen einander hätten heyrathen mögen, jedoch von einer in offen- und gemeiner Unzucht lebender Mutter erzeugt seynd, drittens illegitimi ex damnato Coitu, das ist, von solchen Personen erzeugte Kinder, welche zur Zeit verübter Leichtfertigkeit nicht einander ehelichen können. Findel-Kinder halt man 7mo in Zweifel für ehelich Gebohrne, desgleichen 8vò all jene, welche zwar aus ungültiger Ehe, jedoch wenigst von einem Theil bonâ fide erzeugt seynd, so viel nemlich das Commodum dergleichen Kindern und des. unschuldigen Theils betrift. Dahingegen zehlt man 9no den Unehelichen bey, welche die Frau nicht in rechter Zeit, sondern von dem Tag an, da ihr Mann stirbt, oder derselben sonst erweislicher massen nicht mehr beywohnt, erst über den Anfang des eilften Monats, das ist nach dem 302.ten. Tag gebährt, und die nemliche Beschaffenheit hat es mit der Geburt, welche vor rechter Zeit, und zwar vor Anfang des siebenden Monats, das ist, vor dem 182.isten. Tag, von Zeit der Copulation angerechnet, zur Welt kommt, welches alles sich jedoch 10mò allzeit nur von Ordinari und solchen Geburten verstehet, die nichts ausserordentliches gegen den Lauf der Natur an sich haben, dann bey diesen wird eben auf keine gewisse Zeit gesehen. 11mò Unter die mangelhafte Personen, welche ihrer Leibs- oder Gemüts-Gebrechen halber besondere Rechten zu geniessen haben, gehören insonderheit Blinde, Stumme, Taube, Blöd- und Unsinnige, wie auch Unmündig- Unvogtbar- oder Minderjährige, wovon das mehrere in Cap. seq. 7.

Der eingeführte.

§. 3. Nach dem Stand, welchen man nicht so viel von Natur als menschlicher Anordnung oder selbstiger Auswahl erlangt,

(12) werden zwar die Personen auf unzehliche (!), fürnemlich aber auf folgende Weis betrachtet, und zwar von dem Statu Civitatis als Unterthanen, oder Auswärtige, von dem Statu Familiæ als Hausvätter, Eheleut, Eltern, Kinder, Dienstboten, Befreundt- und Unverwandte, unter fremder Gewalt und Aufsicht Stehend- oder Selbstmächtige (sui vel alieni Juris) ferner à Statu Libertatis als Frey- oder Leibeigne, von ihrem Herkommen, Würden und Ehren als Adeliche oder Patricii, Graduirt, Siegelmäßig, item als Ehrlich, Unehrlich, oder levi maculà Notirte, von ihren Aemtern als Geistlich- Weltlich- Civil- Militar- und andere dergleichen hoh- und niedere Bediente, von dem Nahrungsstand als Bürger in Städten und Marktflecken, oder als Bauersleut auf dem Land, von ihren Künsten, Wissenschaften und Professionen als Academici, dann Kriegs-Handwerks- oder Handelsleut und Künstler, von der Religion als Christen, Ketzer, Juden und Unglaubige, von dem Nexu aber als einzele Personen, oder als ganze Gemeinden, Universitäten, Corpora oder Collegia, und was dergleichen Eintheilungen mehr seynd, welche von ihren besonderen Eigenschaften und Umständen hergeleitet zu werden pflegen.

Actio Statûs præjudicialis.

§. 4. Klagen, wodurch man den angeblichen Stand gegen andere zu behaupten oder zu wiedersprechen sucht, werden 1mò Actiones præjudiciales genannt, und weder denen Actionibus Personalibus noch Realibus beygezehlt, greiffen aber 2dò gestalten Dingen nach sowol in Petitorio als Possessorio Platz, gehören auch 3tiò wie all andere Klagen ohne Ausnahm für die ordentliche Obrigkeit und wenn sie 4tò principaliter alldort angebracht seynd, so soll man Quæstionem. Statûs zuförderist ausmachen, ehe man zur Verhandlung deren daraus fliessender Rechten schreitet. Kommen sie aber 5tò nur incidenter mit vor, so soll man sie zugleich nebst dem Haupt-Punct oder doch so viel möglich und thunlich, summarie verhandlen. 6-tò Haben selbe nach Absterben des Jenigen, welchem Quæstio Statûs gemacht wird, länger nicht als fünf Jahr von Zeit des Tods noch statt, ausser da sie entweder schon vor dem Tod bey der Behörde angebracht worden, oder es hierunter mehr um die Verbesser- als Verschlimmerung des in Lebzeiten geführten Stands zu thun ist. 7mo. Muß der angebliche Stand von deme, der sich darauf beziehet, erwiesen werden, sofern er nicht entweder

(13) Præsumptionem Juris vor sich hat, oder für den Jenigen, wofür er sich angiebt, schon vorhin allenthalben geachtet worden, mithin in Possessione prætensi Statûs ist, bey welcherprobter Possession 8vò jeder so lang beschützt werden soll, bis der Gegentheil gleichwol in Petitorio ein anderes ausführt.

Von der Stands-Veränderung oder Capitis Diminutione.

§. 5. Die Stands-Veränderung (Capitis Diminutione) ziehet auch regulariter den Verlust deren dem veränderten Stand anhangend- besonderer Rechten nach sich. Wer also Z. (!) E. des Lands- oder Stadt- Burgfriedens verwiesen wird, dem bleibt zwar, wenn er nicht zugleich in die Reichs-Acht verfallt, das allgemeine Reichs-Burger-Recht und die davon abhangende Jura noch bevor, all übrige aus der besonderen Land- respectivè Stadt- oder Gemeinds-Verfassung abfliessende Jura & Privilegia hingegen gehen verlohren.

(14) Viertes Capitul

Von dem Haus- oder Familien-Stand.

Was eine Familie seye?

§. 1. Die Familie ist eine Versammlung deren unter einem Gemeinschaftlichen Haus-Vatter. beysammen lebender Personen, bedeutet aber auch öffters eine Verwandtschaft, und begreift mithin nicht nur Eheleut, Kinder und Eltern, sondern auch Dienstboten, Anverwandt- und Verschwägerte in sich. Von Eheleuten insonderheit siehe Cap. seq. 6. von denen übrigen aber §vo seq. 3. &c.

Von dem Haus-Vatter und denen Haus-Genossenen (!).

§. 2. Der Jenige, welcher der Familie vorstehet, wird der Haus-Vatter (Paterfamilias) oder wenn es eine Weibs-Person ist, die Haus-Mutter (Materfamilias) genannt. Sowol eins als das andere, vorzüglich aber Jener, hat denen bey ihm lebenden Haus-Genossenen (!) (Domesticis) in Haus-Sachen zu gebieten, wohingegen diesen theils besondere, theils der Haus-Genossenschaft überhaupt anklebende gemeine Rechten und Pflichten zukommen.

Von Eltern und Kindern.

§. 3. Die Elteren sollen 1mò ihre Kinder Christlich und ehrlich zum Dienst Gottes und des gemeinen Weesens erziehen, mögen sich auch hierunter nöthigen Zwangs und allenfalliger Züchtigung mit Vernunft und Mäßigkeit gegen sie gebrauchen, und falls dieselbe in Ungehorsam entlauffen, oder von anderen widerrechtlich vorenthalten werden, solche allenthalben zuruckfordern, wie nicht weniger die boshaften Verführer um den dardurch verursachten Schaden und verdiente Straf gerichtlich belangen. Dahingegen seynd die Kinder 2dò ihren Eltern nicht nur zu gebührenden Gehorsam, Ehrfurcht und Dankbarkeit, sondern auch so lang sie den Unterhalt von ihnen geniessen, zur gewöhnlich- und anständiger Dienstleistung verbunden, ohne daß

(15) sie derwegen eine besondere Belohnung zu fordern hätten, ausgenommen, wenn ihnen für ihre Mühe, Dienst und Arbeit ausdrücklich etwas bedungen worden. Der Gebrauch, nach welchen 3tiò die Kinder ihre Eltern ohne vorgängiger Erlaubnus nicht für Gericht laden darffen, ist zwar wol dem Römischen, nicht aber den Teutschen Rechten und den Lands-Gebrauch gemäß. Gleichwie im übrigen 4tò unter den Kindern nicht nur Söhn und Töchter, sondern auch Enklen und all übrige Descendenten in gerad absteigender Linie, sowol aus ehelich- als unehelicher Geburt, so weit nicht etwan durch Special-Verordnungen ein gewisses Ziel (!) hierin gesetzt ist, gemeiniglich verstanden seynd, also auch und in der nemlichen Maaß werden unter dem Namen der Eltern alle Ascendenten in gerad aufsteigender Linie sowol vätterlich- als mütterlicher Seits begriffen, wobey jedoch 5tò der Vatter in der Concurrenz. regulariter denen anderen vorgezogen wird. Die Rechten und Pflichten, welche von der vätterlichen Gewalt allein abhangen, und anderen Eltern nicht gemein seynd, siehe mit mehreren Cap. 5. & seq.

Von Dienstboten und Ehehalten.

§. 4. Leibeigne Leut, wovon in Cap. seq. 8. gehandlet wird, sollen mit Dienstboten und Ehehalten (Famulis vel Servis mercenariis) nicht verglichen werden, sondern diese letztere seynd als blose Vermiether ihrer Diensten und Arbeit, (locatores operarum) anzusehen, mithin zu weiter nichts verbunden, als was die Geding und der Lands-Gebrauch oder die Ehehalten-Ordnung und die Natur des Mieth-Contracts mit sich bringen. Annebst ist dem Haus-Vatter eine mäßig- und vernünftige Züchtigung in kleinen und das Haus-Weesen. betreffenden Sachen gegen sie vorzunehmen nicht verwehrt.

Von der Cognation oder Verwandtschaft.

§. 5. Die Sipp- oder Verwandtschaft wird 1mò in die Natürlich- Geistlich- und Bürgerliche, (Naturalem, Spiritualem, & Civilem Cognationem) getheilt. Die erste ist ein Innbegrif aller von einem Geblüt oder Gemeinschaftlichen Geschlechts-Vatter absprossender Personen, und wenn nun 2do diese Abstammung durch lauter Manns-Personen geschiehet, so heißt es Agnatio oder Schwerdmagschaft, geschiehet sie aber mittels der Frauens-Personen, so wird sie im engen Verstand Cognatio

(16) oder Spielmagschaft genannt. Der Unterschied zwischen Beeden äussert sich 3tiò nicht nur in Führung des Namens und Wappens, sondern auch in Lehen, Fideicommiss- und mehr dergleichen Fällen. Es kommt hierunter 4tò gar vielmal nicht allein auf die Verwandtschaft, sondern zugleich auf die Nähe des Grads oder der Linie mit an, und ist Jener nichts anderes als die mittels der Generation obwaltende Distanz zwischen versippten Personen, (!) Die Linie aber bestehet 5tò in einer. Reihe von Generationen, welche mit dem Stamm-Vatter oder Stamm-Mutter angefangen, und mit denen Kindern fortgesetzt wird. Collateralis heißt dieselbe, wenn sie auf die Seite gehet, recta, wenn solche gerad von einer Person auf die andere fortgesetzt wird. Diese enthalt 6tò nur solche Personen, welche mittel- oder unmittelbar einander erzeugt haben. Jene. hingegen lauter Personen welche 7mo zwar nicht einander gezeugt haben, doch mittels anderer Personen in einem gemeinen Stammen-Haupt (Stipite communi) zusammen kommen. Dafern nun 8vò die Versippte, wovon die Frage ist, in gleichen Grad von dem Stipite communi abstehen, so heist es Linea æqualis, sonst aber inæqualis, und wird annebens 9no eine Parentel genannt, so weit die Seiten-Verwandte statt der Eltern considerirt werden, wie es bey Brüder und Schwestern aller Ascendenten in Ansehen der Descendenten allemal geschiehet. In der Art und Weis die Gradus zu zehlen wird 10mò bey auf- und absteigender gerader Linie sowol nach Geistlich- als Weltlichen. Rechten nur auf die Anzahl der Personen gesehen, sofort mit Ausschluß des Stammen-Haupts auch der Grad hiernach ausgerechnet. In der Seiten-Linie pflegt man 11mò nach Weltlichen Rechten alle beederseitige Descendenten von dem Stipite communi an bis auf die in der Frag seyende Personen inclusivè zu zehlen,. und so viel sich nun deren mit Ausschluß des gemeinen Stammen-Haupts in der Anzahl befinden, so viele Grad seynd auch die quæstionirte Personen einander verwandt. Dahingegen macht das Geistliche Recht 12mò zwischen der gleich- und ungleichen beederseitigen Linie einen Unterschied, und schreibt hierbey folgende zwey Reguln vor, nemlich von gleicher Linie: In welchem Grad einer von beeden. quæstionirten Bluts-Verwandten à Stipite communi mit Ausschluß desselben abstehet, in demselbigen Grad ist auch einer

(17) dem anderen versippt. Von der ungleichen Linie hingegen: in welchem Grad der entfernteste von quæstionirten beeden Verwandten à Stipite communi mit Ausschluß desselben abstehet, in demselbigen Grad ist auch einer dem anderen versippt. 13tiò Soll das Geistliche Recht nur in Ehe- und anderen dergleichen Geistlichen Sachen, bey all übrigen aber das Weltliche Recht disfalls beobachtet werden. So viel endlich 14tò die so genannte Cognationem Spiritualem aut merè Civilem anlangt, so entspringt die erste lediglich aus dem Tauf oder Firmung, und hat nur statt unter dem Tauffend- oder Firmenden, und dem Getauft- oder sie Gefirmeten, dann dessen Tauf- oder Firmungs-Eltern. Die letztere hingegen erwachset aus der blosen Arrogation und zwar nur zwischen dem Arroganten, Arrogaten und. all seinen Descendenten, so dann zwischen dem Arroganten und des Arrogati Ehe-Frauen, wie nicht weniger zwischen dem Arrogato und des Arrogantis Ehe-Frauen, endlich auch zwischen dem Arrogato und all Jenen, welche unter des Arrogantis Vätterlicher Gewalt stehen, so lang dieselbe daurt.

Von der Affinität oder Schwagerschaft.

§. 6. Die Schwagerschaft ist 1mò eine zwischen dem Mann und des Weibs Bluts-Befreundten an einem, dann zwischen dem Weib und des Manns Bluts-Befreundten anderen theils entspringende Verwandtschaft, und wird theils in auf- und absteigende, theils in die Seiten-Schwagerschaft getheilt. Zu der aufsteigenden werden 2dò nicht nur alle eines Ehe-Gemächts Bluts-Befreundte in aufsteigender Linie z. E. Schwieger-Vatter oder Mutter, Aelter-Vatter Schwieger- oder Mutter, und so weiter, sondern auch seiner selbst eigner Bluts-Befreundter in aufsteigender Linie Ehe-Gemächte, wovon man nicht abstammet. Z. E. Stief-Vatter, Stief-Mutter, Stief-Ahn, Stief-Aehn und so weiter gerechnet. Zu der. Absteigenden gehören 3tiò alle von einem Ehe-Gemächt mit einer anderen Person erzeugte Kinder und Descendenten, z. E. Stief-Tochter, Stief-Sohn oder Enkel, wie nicht weniger selbst eigner Kinder und Descendenten Ehe-Gemächt. Z. E. Sohns-Frau, Tochter-Mann, Unter-Aidam, Unter-Schnur, und so fort. Zu der Seiten- und Collateral- Schwagerschaft aber 4tò aller Collateral-Bluts-Freundter

(18) Ehe-Gemächte, und ingleichen alle des Ehe-Gemächts Collateral-Bluts-Freund, z. E. Manns-Bruder oder Schwester, Bruder-Weib oder Schwester-Mann und so weiter, wobey 5tò in Ausrechnung des Grads die einzige Regul zu beobachten ist: In welchen Grad der Bluts-Freundschaft man einem Ehegatten zugethan ist, in dem nemlichen Grad ist man auch dem anderen Ehegatten verschwägert. Zwischen Mann und Weib selbst ist 6tò keine Schwagerschaft obhanden, sondern sie seynd nur der Grund und Anfang davon, es gebährt auch 7mo. keine Schwagerschaft eine andere, und werden annebens 8vò die so genannte Affinitates secundi vel tertii Generis nicht mehr geachtet. Gleichwie im übrigen 9no ohne würklichen Beyschlaf niemal eine Schwägerschaft gestiftet wird, so verstehet sich all obiges auf die blosse Ehe-Verlobte nicht, sondern nur auf die Jene allein, welche entweder in Ehren oder Unehren fleischlig (!) einander beygewohnt haben.

Von Alimentation, und Unterhaltung der Eltern, Kindern etc.

§. 7. Eine der vornemsten (!) Pflichten und Obligenheiten (!), welche von obgedachten Personen zu beobachten kommen, ist die Verschaffung des nöthigen Unterhalts, und zwar folgender massen. 1mò Seynd leibliche Eltern, zuförderst aber der Vatter, sodann die Mutter, hernach die Ascendenten von Vätterlicher und endlich die von Mütterlicher Seite hierzu verbunden. Dafern 2dò von all diesen Personen Niemand mehr vorhanden oder vermöglich ist, so fallt die Burd des Unterhalts auf die leibliche Kinder und Descendenten mit Beobachtung der in Successione üblicher Ordnung. Bruder und Schwester seynd 3tiò ohne Unterschied, ob sie von einem oder zweyen Banden, niemals hierzu verbunden, viel weniger mögen 4tò weitere Bluts-Befreundt oder Verschwägerte von Rechtswegen dahin angehalten werden, wo nicht besondere Geding oder Verordnungen hierinfalls obwalten. 5tò Werden unter obgedachten Eltern und Kindern nicht nur Eheliche, sondern auch Uneheliche, ja so gar die von verdammter Geburt in diesem Stück verstanden, wenn man nur der Ankunft halber bey ihnen gnugsam versichert ist. Wer sich 6tò durch. eigne Mittel, Dienst, und Arbeit selbst nähren kan, oder sich durch liederliche Haus-Wirtschaft und eignes Verschulden in Armuth und Unvermögenheit stürzt, der

(19) kan den Unterhalt von anderen nicht forderen, vielweniger mag solcher 7mo von Jenen gefordert werden, welche an eigner Nahrung Abbruch leiden. Die Art und Weis oder das Quantum Alimentationis soll man 8vò theils nach Stand und Nothdurft des Alimentandi, theils nach den Kräften und Einkünften des Alimentantens ermässigen, und hierinfalls 9no. nicht nur auf Anruffen, sondern auch gestalten Dingen nach von Amtswegen verfahren, und hat in denen zur Alimentation gewidmeten Sachen weder Execution noch Arrest, oder Retention Platz. 10mò So bald die Nothdurft aufhört, so bald hört auch das Onus Alimentationis wiederum auf. Undankbarkeit halber wird man 11mò des Unterhalts verlustig, wenn solche so groß ist, daß derwegen die Enterbung Platz greiffen kan. Durch die blosse Emancipation oder Absönderung von vätterlicher Haushaltung aber gehet dieses Recht 12mò niemal verlohren, sondern bleibt ohngeachtet dessen auf den Nothfall allzeit noch bevor. Was man endlich 13tiò von Unterhaltswegen indebitè geleistet hat, das mag auch von dem, der es entweder indebitè empfangen, oder von Rechtswegen zu leisten gehabt hätte, wiederum begehrt werden, und wird eine Schankung hierinfalls von Niemand vermuthet, sondern muß bewiesen werden. Von Alimentation deren Eheleuten siehe Cap. seq. 6. §. 12. n. 7.

Von Veränderung des Familien-Stands.

§. 8. Nicht nur durch den natürlichen, sondern auch durch den Burgerlichen Tod, das ist, durch die Reichs-Acht oder auch durch Verdammung zur ewigen Gefängnus gehen 1mò alle Jura Familiæ, Cognationis, Agnationis, Affinitatis, so viel den Nutzen und das Commodum des Geächteten oder ad carceres perpetuos Condemnirten betrieft, verlohren. Die Schwagerschaft wird 2dò durch den Tod des Ehe-Gemächts zwar wol nach Weltlichen, nicht aber nach Geistlichen Recht aufgehoben. 3tiò Veränderen die Dienstboten ihren Stand, wenn sie auf gebräuchige Art aus dem Dienst tretten, die Kinder aber, wenn sie 4tò nicht mehr in der Eltern Pfleg und Unterhalt stehen, sondern sich von ihnen absönderen, woran man selbe auch nach erlangten 25isten Jahr ohne sonders erheblicher Ursach nicht abhalten soll.

(20). De Quæstione Statûs Familiæ & Actione præjudiciali.

§. 9. Wann die Frag de Statu Familiæ ist, und sich z. E. Jemand für Vatter, Sohn, Geschwistert, Bluts-Befreundt, und dergleichen angiebt, so soll man 1mò hierunter all jenes beobachten, was oben Cap. 3. §. 4. de Actione præjudiciali überhaupt verordnet worden. Insonderheit aber ist 2dò in Quæstione Paternitatis vel Filiationis zu merken, daß die von der Ehe-Frauen in rechter Zeit gebohrne Kinder allemal dem Ehe-Mann beygemessen werden, es seye dann das Widerspiel durch all zu lang andaurend beständige Abwesenheit oder Impotenz und andere dergleichen augenscheinliche Proben (per Evidentiam Facti) vollkommen dargelegt. Ohne solcher Prob schadet 3tiò dem Kind keines Weegs, wenn etwan die Mutter selbst eingestehet, daß dasselbe nicht von ihrem Ehe-Mann, sondern von einem anderen erzeugt seye, dann diese Geständnus ist nur der Mutter allein so weit nachtheilig, daß sie des gestandenen Verbrechens willen zur Straf und Abthuung. alles daraus erfolgenden Schadens aus eignen Mittlen angehalten werden kan. Bey unehelichen Kindern wird 4tò der Jenige, welcher sich zu den mit ihrer Mutter beygepflogenen Beyschlaf einbekennt, oder dessen sonst gnugsam überwiesen ist, so lang für den Vatter geachtet, bis er das Gegentheil darthun, oder wenigst so viel zeigen kan, daß die Mutter auch anderen in Unehren fleischlich beygehalten habe, welch-letzteren Falls derselbe zwar von der Paternität losgesprochen, hingegen aber des einbekannt- oder erprobten Beyschlafs halber nicht nur gestraft, sondern auch in die Alimentation des Kinds zum Theil oder ganz condemnirt wird. Die blose Anzeig der in Unehren geschwängerten Mutter ist 5tò niemalen eine hinlängliche Prob gegen den angeblichen Vatter, sofern solche nicht durch andere glaubwürdig- und unwiederlegte Indicia unterstüzt (!) ist, und obwol 6tò die Mutter an sich selbst denen Rechten nach für gewiß geachtet wird, so muß doch auf allenfalligen Wiederspruch. die Geburt und würkliche Niderkunft (!) bewiesen seyn, sofern man nicht durch die Possessionem Filiationis von dieser Prob befreyet ist, dann in diesem Fall liegt dem Jenigen, welcher die Geburt wiederspricht, der rechtliche Beweis ob, daß das angegebene Kind unterschoben, oder von einer anderen Mutter seye. Im übrigen greiffen 7mo. bey Erprobung der Paternität, Filiation, Verwandt- oder Schwägerschaft nicht nur alle ordinari Probs-Mittel Platz, sondern es lassen sich auch

(21) hierin mehr unvollkommene Proben zu Bewürkung eines ganz- und vollkommenen Beweiß vereinigen, und werden sowol Befreundt- als Haus-Genossene (!) , ja so gar von Hörensagen deponirende Gezeugen gestalten Umständen nach für hinlänglich geachtet. Dafern endlich 8vò jetzt bemelte Quæstio Statûs zwischen solchen Personen obwaltet, welche Vermög vorgehenden sechsten §vi. den Unterhalt einander zu reichen verbunden seynd, so soll bis zu gänzlichen Austrag der Sach einsweilen auf die Alimenten, jedoch andergestalt nicht, als nach Maaß und Ordnung bemelten §vi. provisorio modo gesprochen werden.

De Inspectione & Custodia Ventris.

§. 10. Wenn die Frau nach ihres Manns Tod oder vorgenommener Ehe-Scheidung schwanger von ihm zu seyn vorgiebt, oder vermuthet wird, so mag 1mò derselbe oder seine nächste Befreundte, welche am meisten daran liegt, zur Sicherheit begehren, daß man sie wenigst durch eine geschworne Hebahm und ohnpartheyische. zwey Frauen besichtige, und da sich 2dò die Schwangerschaft bezeigt, oder von der Frau mit dem Juramento Credulitatis erhärtet wird, so mögen Jene Custodiam Ventris, das ist, ein oder zwey Ehrbare Frauen bestellen, welche nicht nur bis zur gewöhnlicher Niederkunfts-Zeit beständig bey ihr verbleiben, und gute Absicht auf sie tragen, sondern auch der Niederkunft persönlich beywohnen und obrigkeitlich darauf verpflichtet werden sollen. Bis dahin hat auch 3tiò die Frau den gebührenden Unterhalt aus des Manns Vermögen, oder der quæstionirten Verlassenschaft zu empfangen, und wann 4tò die Geburt innerhalb der oben Cap. 3. §. 2. n. 9. vorgeschriebener Zeit und Maaß ordentlich geschiehet, so wird das Kind für rechtmäßig geachtet, so lange nicht das Wiederspiel nach Ausweiß. §vi. præced. 9. n. 2. erwiesen werden kan. Bezeigt sich nun 5tò die Frau hierin wiederspenstig, und will erwehnte Inspectionem vel Custodiam nicht zu geben, so ist man zwar weder zu ihrem Unterhalt, noch zu Agnoscirung des Kinds, denen gemeinen Rechten nach, verbunden, damit aber gleichwol 6tò das letztere unschuldiger Weis nicht hierunter zu leiden komme, so soll man solchenfalls demselben einen Curatorem bestellen, welcher der Geburt halber behörige

(22) Vorsorg gebrauche, und sofern es nöthig, die wiederspenstig- oder verdächtige Mutter bis zur Niederkunft entweder verwachten oder gestalten Dingen nach mittels obrigkeitlicher Hülf gar in engen Burgerlichen Arrest bringen lasse. Immassen 7mo. dem Kind auf den Fall, wenn zu ihren Schaden etwas hierin verabsaumt oder begangen wird, nicht nur der Regress gegen die Mutter oder bemelten Curatorem, sondern auch der Beweiß, daß die Geburt in rechter Zeit würklich geschehen seye, gegen den Vatter oder die Befreundte allzeit noch bevorstehet, wohingegen 8vò auf diesen, wenn sie obberührte Inspection oder Custodiam Ventris nicht begehrt haben, die Ausführung aller rechtmässiger Einwendungen. gegen die Geburt nicht weniger vorbehalten bleibt. Im übrigen ist zwar 9no. hiesigen Lands-Gebrauch nach die Frau weder zur. Verkündigung der Schwangerschaft inner gewisser Zeit, noch zur Beobachtung aller in denen gemeinen Rechten, vorgeschriebener Præcautionen und Solennitäten verbunden, doch ist rathsam, daß sie zu Verhütung alles Streits sich währender Schwangerschaft, so viel immer möglich, ausser billigen Verdacht und Argwohn zu halten suche. Wie und auf was Weis aber endlich auch die Unterschiebung fremder Geburt zu bestraffen seye, siehe Cod. Crim. P. 1. Cap. 9. §. 2. Desgleichen siehe von der Missione Ventris in Possessionem Hæreditatis unter P. 3. Cap. 1. §. 12.

(23) Fünftes Capitul

Von Vätterlicher Gewalt.

(Patriâ Potestate)

Was sie seye? wem selbe gebühre, und wie sie erlangt werde?

§. 1. Die Vätterliche. Gewalt ist eine Herrschaft, welche der Vatter über seine Kinder denen Rechten gemäß auszuüben hat. Sie gebührt nur dem Vatter allein, nicht aber der Mutter, oder anderen, und erstrecket sich über alle Descendenten, sowol in erst- als zweyt- und weiterer Generation, so lang die von der ersten selbst noch nicht aus sothaner Gewalt getretten und sui. Juris worden seynd, es wird auch dieselbe nicht nur durch die Ehe, sondern auch in gewisser Maaß durch die Legitimation oder Adoption erlangt. Von der Ehe siehe Cap. seq. 6. Von der Legitimation aber §vò seq. 8. und von der Adoption §vo seq. 10. & 11.

Würkung derselben.

§. 2. Die Vätterliche Gewalt äussert sich 1mò unter anderen noch meistentheils bey dem Vermögen deren Kindern (Peculio Liberorum) wovon §vis. seq. 3. 4. 5. 6. das mehrere zu ersehen ist. All übriger Rechten und Pflichten halber, welche dem Vatter 2dò entweder mit anderen Eltern gemein oder in Kraft des Vätterlichen Gewalt besonders zuständig seynd, beziehet man sich auf das, was anderwärts sowol in gegenwärtigen Cod. Civil. als Judic. & Crimin. behöriger Orten davon angeregt ist. So viel 3tiò das alte so genannte Dominium quiritarium belangt, Kraft dessen die Kinder dem Vatter sowol ihrer Güter, als Person halber wie Knecht und Leibeigne unterworffen waren, mithin für sich weder etwas thun, noch erlangen, und im Nothfall gar verkauft, hingelegt, oder um verübter Missethaten halber getödet werden kunten, ist solchalles nicht mehr in Uebung. Desgleichen obschon 4tò nach Römischen Rechten Vatter und Kinder dergestalt für eine Person.

(24) geachtet werden, daß zwischen ihnen weder eine Schankung, noch Contract,. Process, oder andere Handlung Platz greiffet, so ist doch solches ebenfalls nicht mehr in Gebrauch, sondern es stehet ihnen miteinander zu handlen und zu wandlen eben so, wie anderen, frey, wenn nur die Kinder bey vollen Jahren oder währender Minderjährigkeit mit einem Curatore ad Actum specialem versehen seynd.

Peculium Profectitium.

§. 3. Das Vermögen eines unter Vätterlicher Gewalt stehenden Kinds heißt Peculium und zwar Profectitium, wenn solches von dem Vatter selbst oder wenigst in Ansehen seiner von anderen herrührt. Es gebührt dem Kind hierauf 1mò nichts, als die blosse Verwaltung, so lang es dem Vatter gefällig ist, dann er bleibt nicht nur Innhaber und Nutzniesser, sondern auch Eigenthümer davon, und wenn solches auf- oder abnimmt, so wachset ihm dieses auch zu oder ab. Um die von dem Kind bonâ fide hierauf gemachte Schulden haftet zwar 2dò der Vatter den Creditoribus, jedoch nur pro Quantitate Peculii und länger nicht als ein Jahr von der Zeit an, da die Verwaltung dem Kind wiederum abgenommen worden. Nach Erlöschung der Vätterlichen Gewalt hört zwar auch 3tiò das Peculium auf, wenn aber der Vatter solches nicht zuruck nimmt, so bleibt es dem Kind; sodann eigenthümlich, und unwiederruflich. 4tò Wird das Peculium in Zweifel allzeit mehr pro. (!) Profectitio gehalten, wenn man nicht weiß, wie und woher solches überkommen worden.

Peculium Castrense vel quasi.

§. 4. Peculium Castrense wird genannt, was die Kinder durch Krieg-Dienst directè oder indirectè erwerben, quasi Castrense aber, was ihnen durch Begleitung anderer Aemter oder durch Uebung freyer Künsten und Wissenschaften zugehet. Sowol in ein- als anderen werden sie den Haus-Vätter und Personis sui Juris durchgehends gleich geschätzt, und hat der Vatter hierin gar nichts zu sagen, ausser wenn die Kinder noch minderjährig oder curatelmäßig seynd, welchenfalls ihm die Administration dieser Güter bis zu erlangter Majorennität gebührt.

(25) Peculium Adventitium Regulare & Ordinarium.

§. 5. Auf dem Peculio Adventitio Regulari, welches nemlich die Kinder weder von dem Vatter noch in Ansehen seiner von anderen, und eben so wenig auch im Krieg, oder durch andere Dienst, freye Künsten und Wissenschaften, sondern nur in anderweeg durch Schankungen, Vermächtnuß, Erbschaft, Glücks-Fäll, oder sonst eignen Fleiß, Arbeit und Gewerb erobert haben, stehet ihnen zwar 1mò das Eigenthum, dem Vatter aber sowol die Administration als Nutzniessung zu, welche jedoch 2dò nach Erlöschung der Vätterlichen Gewalt auch wiederum aufhört, ausgenommen so viel 3tiò das dem Kind Mütterlicher Seits angefallene Gut betrift, dann darin ist nach hiesigen Land-Rechten zwischen Siegelmässigen und anderen ein Unterschied zu machen. Der letzteren halber bleibt es in diesem Stück bey obgedachter Regul, dergestalt, daß sie auch für die Emancipation des Kinds nichts mehr zuforderen haben. Jene hingegen haben verstandenes Mutter-Gut auch nach aufgehobner Vätterlicher Gewalt noch Lebenslänglich zu geniessen, seynd aber anbey das Kind mit Aussteurung und sonst dergestalt zu verstehen schuldig, wie es einem Vatter gebührt. Damit es auch 4tò mehr berührten Mutter-Guts halber desto weniger Irrung gebe, soll solches nach der Mutter Tod längst inner einem Jahr bey willkürlicher Straf von Siegelmässigen Vättern in Beyseyn der Verwandten, von Unsiegelmässigen aber vor ihr oder ihrer Kindern ordentlicher Obrigkeit gebührend ausgezeigt, und in Richtigkeit gebracht, auch bey verspürender Nachlässigkeit von der Obrigkeit ex Officio hierinfalls vorgegriffen werden. 5tò Laßt man es sowol des Vätter- als Mütterlichen. Usûs-Fructûs halber in Bonis Liberorum, ohne Unterschied. zwischen Siegelmässigen und anderen, bey dem Ober-Pfälzischen Land-Recht p. 317, so viel dieselbige Lande betrift, noch ferner bewenden.

Peculium Adventitium Irregulare & extraordinarium.

§. 6. Mit dem Peculio Adventitio Irregulari wird es durchaus wie mit obberührten Castrensi vel quasi gehalten, es gehören aber nur folgende Fälle hieher, wenn nemlich das Kind 1mò von anderen unter ausdrücklichen Beding, daß der Vatter die Nutzniessung nicht haben soll, etwas überkommt, 2dò eine Verlassenschaft oder sonst etwas gegen Vätterlichen Willen an

(26) sich bringt, 3tiò einem Geschwistert nebst dem Vatter succedirt, 4tò entweder von der Landherrschaft oder anderer Fürstlicher Person beschenkt wird, endlich 5tò wenn sich der Vatter selbst ausdrücklich oder durch langen Nicht-Gebrauch seines Rechts hierin begiebt.

Wie die Vätterliche Gewalt aufhört.

§. 7. Die Vätterliche Gewalt hört auf 1mò nicht nur durch natürlichen, sondern auch durch den Burgerlichen Tod des Vatters oder Kinds, 2dò durch schweren Mißbrauch der Vätterlichen Gewalt, z. E. durch Grausamkeit, Exposition und Hinlegung der Kindern, item durch derselben Verkuppl- oder Verführung und dergleichen, 3tiò durch die Entlassung (Emancipationem) welche jedoch von Siegelmässigen Personen schriftlich unter eigener Fertigung, von Unsiegelmässigen aber vor ordentlicher Obrigkeit declarirt werden soll, 4tò wenn die Kinder sich von Vätterlicher Haushaltung so weit absöndern, daß sie dem Vatter nicht mehr auf dem Brod und Unterhalt stehen, woran sie auch nach erlangten 25isten. Jahr von den Eltern ohne sonders erheblicher und allenfalls von der Obrigkeit zu ermessender Ursach nicht abgehalten werden sollen. 5tò Hebt zwar auch die würkliche Raths- und andere derselben gleichkommend- oder noch höhere Dignität die Vätterliche Gewalt ebenfalls auf, wenn anders obgedachte Absönderung darzu kommt, ausser dessen ist sie so wenig als die Vereheligung allein zu diesem Effect hinlänglich, sobald aber 6tò die Kinder auf obige Weis einmal aus der Vätterlichen Gewalt getretten und sui Juris worden seynd, verbleiben auch ihre Kinder nicht mehr in des Groß-Vatters Gewalt, sondern tretten alsogleich in die Gewalt ihres Vatters ein, und kan im übrigen auch 7-mò die einmal erloschene Vätterliche Gewalt weiter nicht mehr revivisciren.

Von der Legitimation und zwar per subsequens Matrimonium.

§. 8. Die Legitimation eines unehelichen Kinds wird nur durch Landsherrliche Verordnung, oder durch die von dem Vatter mit des unehelichen Kinds leiblicher Mutter beschehene Vereheligung bewürkt. Von der Legitimation erster Gattung siehe folgenden neunten §vum. Zu der anderen wird nicht nur 1mò eine gültig- und Rechts-beständige, mittels

(27) Priesterlicher Einsegnung würklich geschlossen- obschon durch den Beyschlaf noch nicht vollzogene Ehe, sondern. auch 2dò die Einwilligung des dadurch zu legitimirenden Kinds erfordert, welche jedoch so lang vermuthet wird, bis der Wiederspruch gnugsam erwiesen ist. 3tiò Werden auf solche Weis nur die so genannte Naturales illegitimi, nicht aber Spurii, viel weniger die ex Coitu damnato, ohngeacht erfolgter Dispensation legitimirt. 4tò Würkt diese Legitimation so viel, daß das legitimirte Kind nicht nur unter Vätterliche Gewalt kommt, sondern auch in all übrigen Stücken, wo keine besondere Ausnahm gemacht ist, denen ehelichen Kindern regulariter gleich geschätzt wird, und zwar 4tò nicht erst fürwärts von Zeit beschehener Vereheligung, sondern ruckwärts von Zeit ihrer Geburt an. Im Fall auch 5tò das uneheliche mit Hinterlassung eines anderen unehelichen Kinds bereits verstorben wäre, so wird der Enkel durch die Heyrath des Groß-Vatters in obiger Maaß nicht legitimirt.

Von der Legitimation per Rescriptum Principis.

§. 9. Durch Landsherrliche Verordnung werden 1mò unächte Kinder theils unmittelbar theils mittelbar durch Comites Palatinos nach Maaß-Gaab Cod. Judic. C. 2. §. 7. legitimirt, und ist die Würkung sothaner Legitimation 2dò daß die Geburts-Flecken dadurch getilgt wird, folglich dem Legitimato weder ein Vorwurf deshalben gemacht, noch derselbe von Ehren-Aemtern, Zünften, und Handwerken ausgeschlossen werden mag. Die Vätterliche Gewalt aber wird dadurch 3tiò andergestalt nicht, als unter folgenden vier Requisitis erlangt, nemlich wenn der Vatter selbst um die Legitimation ansucht, annebens kein anderes eheliches Kind hat, sich auch mit der Mutter eines obwaltenden rechtlichen Impedimenti, oder weil sie schon tod ist, nicht mehr verehelichen kan, und hiernächst der Legitimandus seines Orts einstimmig ist, welch-letzteres jedoch bis auf gegentheilige Prob allzeit vermuthet wird. Wie weit nun 4tò gegenwärtige Legitimation die Succession und andere Rechte nach sich ziehe, kommt anderwärts mit mehreren vor.

De Arrogatione.

§. 10. Die Wahl-Kindschaft (Adoptio) pflegt 1mò in Arrogationem & Adoptionem in specie getheilt zu werden. Jene

(28) ist, da man Personam sui Juris an Kindsstatt. annimmt, wozu aber folgendes erforderlich seyn will. Es muß nemlich 2dò der Wahl-Vatter (Arrogans) von Natur zum Heyrathen zwar nicht untüchtig, jedoch ohne Kind und männlichen Geschlechts, auch bereits im 60isten. Jahr seines Alters, oder da die Obrigkeit hierinfalls dispensirt, wenigst über 18. Jahr und zwar allemal älter als das Wahl-Kind oder Arrogatus seyn. 3tiò Ist sowol jetztgedachten Arrogati ausdrückliche Einwilligung als auch die Confirmation jener Obrigkeit, worunter entweder der Wahl-Vatter oder das Wahl-Kind seiner Person halber zu stehen hat, vonnöthen. 4tò Wird bey Arrogirung minderjähriger Personen über all obiges nicht nur des Curatoris Consens, sondern auch eine vorläuffige Obrigkeitliche Untersuchung über die Nutzbarkeit sothaner Handlung, wie nicht weniger von Seiten des Wahl-Vatters eine hinlängliche Versicherung erfordert, daß wenn Arrogatus in der Minderjährigkeit ohne gültigen Testament verstirbt, seine Verlassenschaft an die Erben ab Intestato ausgefolgt werde. 5tò Mögen uneheliche Kinder von ihren leiblichen Vatter nicht arrogirt werden, solang er die Vätterliche Gewalt auf andere Art über sie erlangen kan. 6tò Mag auch kein Vormund oder Curator sein Pfleg-Kind ohne vorgängiger Rechnungs-Richtigkeit und Bestellung anderer Vormünder auf obige Weis arrogiren. 7mo Tritt Arrogatus mittels solcher Wahl-Kindschaft unter die Vätterliche Gewalt, und wird aller Pflichten oder Rechten, wie andere rechtmässig-natürliche Kinder theilhaftig, ausser soviel die von natürlicher Bluts-Verwandtschaft allein abhangende Rechten (Jura Sanguinis) betrift. 8vò Greift die Emancipation des Wahl-Kinds gegen Aushändigung des Eingebrachten Vermögens zwar Platz, wenn es aber ohne gnugsam und allenfalls von der Obrigkeit zu ermessender Ursach geschiehet, so ist der Wahl-Vatter nicht nur zu obiger Extradition verbunden, sondern er muß auch von seinem eigenen Vermögen den vierten Theil an Arrogatum ausfolgen lassen.

Adoptio in specie.

§. 11. Wenn man Personam alieni Juris, welche noch unter Vätterlicher Gewalt stehet, sowol mit ihr- als ihres Vatters Bewilligung an Kindsstatt annimmt, so wird es adoptio in specie benamset, und zwar plena, wenn dieses von des Adoptati leiblichen Groß-Eltern geschiehet, sonst aber minùs plena.

(29) In. beeden hat all jenes statt was §vo præced. 10. n. 2. 3. 5. versehen ist, ausgenommen, daß minùs plena auch von Weibs-Personen vorgenommen werden kan. Die erste ist desto stärker, weil Adoptatus nicht nur des Adoptantens Vätterlicher Gewalt unterworffen wird, sondern auch Jura Sanguinis & Cognationis participirt. Durch die Adoptionem minùs plenam aber wird die Vätterliche Gewalt von des Adoptati Vattern auf den Adoptantem nicht transferirt, und hat mithin auch dieselbe keine andere Würkung als daß das Wahl-Kind dem Wahl-Vatter, wie andere leiblich- und rechtmässige Kinder, ab Intestato succedirt.

Von der Einkindschaft oder Unione Prolium.

§. 12. Wenn aus unterschiedlichen Ehen erzeugte Kinder durch beederseitige Einverständnuß ihrer Eltern der Erbfolg halber dergestalt vereinigt werden, ob wären sie alle aus einerley Ehe erzeugt worden, so heist es eine Einkindschaft, welche, gleichwie sie in hiesigen Landen bishero ganz unbekannt und ungebräuchig gewesen, also auch in Zukunft um Vermeidung deren hieraus besorglicher Strittigkeiten nicht eingeführt werden soll. Soviel aber die Ober-Pfälzische Lande betrift, hat es in diesem Stück bey dortigen Lands-Gebrauch und denen Statutis pag. 250. noch ferner sein ungeändertes Verbleiben.

(30) Sechstes Capitul

Von dem Ehestand. (Matrimonio.)

Was und wie vielerley des Ehestand seye?

§. 1. Der Ehestand ist eine zwischen Mann- und Weibs-Person um Erzeugung der Kinder und Mutuelen Beystandswegen gestiftete unzertrennliche Gesellschaft, und wird in Matrimonium ratum & consummatum getheilt. Jenes entstehet aus der Priesterlichen Copulation, dieses aber aus dem darauf erfolgenden ehelichen Beyschlaf.

Von der Ehe-Verlobnuß oder denen Sponsalibus.

§. 2. Die Ehe-Verlobnuß ist noch nicht die würkliche Ehe selbst, sondern nur ein vorläuffig reciprocirliches Versprechen künftiger Vereheligung zwischen solchen Personen, welchen keine rechtliche Hindernuß disfalls im Weeg stehet. Es ist aber zwischen Sponsalibus de futuro & præsenti, wie auch zwischen offentlich- und heimlichen Ehe-Verlobnüssen, sofern diese letztere nur sattsam erweislich seynd, gar kein Unterschied mehr.

Von beederseitigen Consens in einso (!) anderen.

§. 3. Sowol zur gültiger Verlobnuß als würklicher Vereheligung wird 1mò von beeden contrahirenden Haupt-Theilen die Einwilligung erfordert, seynd demnach 2dò all jene davon ausgeschlossen, welchen es an Willen oder genugsamen Begrif bey der Sach ermanglet. 3tiò Muß der Wille durch Wort oder andere deutliche Zeichen nicht nur erklärt, sondern auch benöthigten Falls von dem sich darauf beziehenden Theil bewiesen seyn. 4tò Gilt hierunter gleich, ob die Erwilligung von denen Contrahenten selbst persönlich, oder durch einen Anwalt geschehe, wenn dieser nur specialiter hierzu begwaltet, und die Vollmacht vor geschehener Sach nicht wiederruffen ist. Das blosse Stillschweigen wird 5tò ohne anderen Behelf für kein hinlängliches

(31) Zeichen geachtet, ausgenommen, 6tò bey Kindern, wenn sie in persönlicher Gegenwart von ihren leiblichen Eltern an andere zur Ehe verlobt werden.

Von dem Consens der Eltern, Vormündern, Obrigkeiten.

§. 4. Ehe-Verlobnussen und Vereheligungen, welche mit Umgehung der Elteren, Vormündern und Obrigkeiten geschehen, seynd zwar 1mò an sich nicht ungültig, lauffen aber gleichwol gegen die Ehrbarkeit, werden daher nach hiesigen Land-Recht mit verschiedenen Straffen belegt, und zwar so viel 2dò die Kinder belangt, ist darauf zu sehen, ob sie sich ohne Consens der leiblichen Elteren ihrem Stand gemäß vereheligen oder nicht. Letztenfalls seynd ihnen dieselbe in Lebzeiten weder Heyrath-Gut noch Fertigung und Heimsteuer, oder andere Hülf schuldig, nach ihren Tod aber erbt zwar der Sohn bey ermanglender Disposition mit anderen Kinder gleich, die Tochter hingegen bekommt nur die Helfte dessen, was ihr sonst von dem Vätter- oder Mütterlichen Gut zugekommen wäre, oder da sie eine verzichene Tochter ist, die Helfte dessen, was eine von denen verzichenen Töchtern am wenigsten erhalten hat, und fallt der Ueberrest anderen Geschwisterten, oder nächsten Versippten zu. Thäte sich aber 3tiò ein Kind auf solche Weis nicht nur an eine dem Stand und Herkommen nach ungleich- sondern etwan gar an eine schlecht- leichtfertig- oder verleumde Person verehelichen, so mag selbes von den præterirten Eltern gar enterbt werden, oder da die Enterbung nicht geschiehet, so bekommt doch das Kind ein mehrers nicht, als die Helfte der Nothgebührnuß, sofern die Elteren nicht ausdrücklich ein anderes verordnen. Bey Standsmäßigen Heyrathen können zwar 4tò die Kinder von denen umgangenen Eltern bey Lebzeiten weder Heyrath-Gut noch Fürderung (!) oder Heimsteuer mit Recht forderen, all übrige obbenannte Straffen aber greifen solchenfalls nicht Platz. Das nemliche was 5tò von Vatter und Mutter hiermit geordnet ist, verstehet sich auch von Ahn-Herrn und Ahn-Frauen, wenn jene nicht mehr bey Leben seynd. Es wird hiernächst 6tò zu obigen Straffen erfordert, daß die Kinder noch unter Vätterlicher Gewalt, oder in der Eltern Pfleg und Unterhalt stehen, annebens der Sohn das 30iste , die Tochter aber das 25iste Jahr noch nicht erfüllet. habe, und endlichen auch denenselbigen unter solchen Jahren von ihren Elteren bereits eine andere anständige Heyrath angetragen, oder

(32) wenigst keine Hindernuß daran im Weeg. gelegt worden seyn. Vormünder oder nächste Befreundte sollen zwar 7mo ihre Pfleg-Kinder, Verwand- oder Anbefohlene von guten, Standsmässig- und ehrlichen Heyrathen nicht abhalten, diese hingegen, wenn sie das 21iste , und soviel die Weibs-Personen betrift, das 25iste Jahr noch nicht erfüllet haben, ohne derselben Wissen, Willen und Rath sich nicht vereheligen, ausser dessen die erstere mit Gefängnuß, oder in anderweeg, die letztere hingegen, welche sich solchermassen an Manns- Personen von ungleichen Stand vereheligen, mit dem Verlust des Vierten, oder sofern es gar eine schlecht, leichtfertig- oder verleumte Person wäre, des dritten Theils ihres Vätter- oder Mütterlichen Erbs gestraft werden, es wäre dann kein Befreundter mehr im Leben, welchem diese verwürkte Portion von Rechtswegen zufallen könte. Ihro Churfürstliche Durchläucht gedenken auch 8vò in Conformität der erklärten Lands-Freyheit P. 3. Art. 11. keine Weibs-Person ohne ihren, und ihrer Elteren, oder da solche nicht mehr bey Leben seynd, ihrer Befreund-. und Vormündern willen zu verheyrathen, und soll 9no in all obigen Stücken zwischen denen von Adel und anderen kein Unterschied seyn. 10mò Ist allen sowol hoh-. als niederen Churfürstl. Bedienten und Officialen die eigenmächtige Vereheligung ohne Churfürstl. Gnädigsten Consens bey Verlust ihres Diensts verbotten. Arm und unvermögliche Personen betreffend, bleibt es 11mò bey deme,. was ihrer eigenmächtig- und ohne Obrigkeitlichen Consens unternommener Verheyrathung wegen bereits in Cod. Crim. P. 1. C. 11. §. 7. verordnet ist. 12mò Jene, welche zu dergleichen hieroben verbottenen Winkel-Ehen aus Eigennutz, oder anderen ungebührlichen Ursachen rathen helffen, oder anderen Gelegenheit machen, sollen von ihrer ordentlichen Obrigkeit ernstlich gestraft werden. Bey vorfallenden Zweifel aber, ob die getroffene Ehe Standsmäßig seye oder nicht, soll man 13tiò in richterlicher Ermäßigung unter anderen Umständen vorzüglich dahin sehen, ob der Verwandschaft dadurch merklicher Schimpf oder Nachtheil zuwachse.

Von Priesterlicher Copulation und Einseegnung.

§. 5. Die blosse Einwilligung ist zwar wol 1mò zur Ehe-Verlobnuß, nicht aber zur würklicher Ehe erklecklich, sondern zu der letzteren wird nach dem Schluß der Tridentinischen Kirchen-Versammlung auch die Gegenwart des Pfarrers und zweyer

(33) Gezeugen bey Vermeidung der Nullität erfordert, also und dergestalten daß 2dò bey der Copulation sowol beede Braut-Personen als verstandene zwey Gezeugen nebst dem Pfarrer zu gleicher Zeit anwesend seyn, und von deme was hierunter vorgehet, gute Wissenschaft tragen sollen. 3tiò Muß es Parochus competens & ordinarius, das ist, der jenige Pfarrer seyn, worunter entweder beede Braut-Personen oder wenigst eins davon wohnhaft ist, es seye dann, daß ein anderer Pfarrer die Special-Erlaubnuß von ihm oder von dem Ordinariat hat. 4tò Ist Niemand von der Gezeugschaft hierinfalls ausgeschlossen, der von Natur dazu untüchtig ist.

Von denen Hindernussen der Ehe.

§. 6. Die rechtliche Hindernussen, welche der Ehe auf eine Zeit oder beständig im Weeg stehen, seynd so beschaffen, daß sie dieselbe entweder ganz und gar kraftlos oder nur ungebührlich und strafbar machen. Jene heissen Impedimenta Dirimentia, diese Impedientia. Wie weit nun. in beede die Dispensation Platz greiffe, auch wie und wo solche gesucht werden müsse, ist in denen Geistlichen Rechten mit mehreren versehen.

und zwar von Impedimentis Impedientibus.

§. 7. Impedimenta impedientia bestehen 1mò in vorläuffig dreymaliger Verkündung, 2dò in der Advent- und Fasten-Zeit oder 3tiò in anderweiten besonderen Kirchen-Verbott, 4tò in der bereits vorhin schon mit einer anderen Personen gepflogener Rechts beständiger Ehe-Verlobnuß, 5tò in dem einfachen Gelübd der Keuschheit, dann so viel das zierliche Gelübd anbelangt, siehe nächst folgenden achten §vum. Und ist annebens 6tò zu merken, daß durch jetztbemelt- erst- und zweytes Impediment die Ehe-Verlobnuß niemal gehindert werde.

dann dirimentibus.

§. 8. Nicht nur die Ehe-Verlobnuß sondern auch die Ehe selbst wird durch folgende Hindernussen gänzlich entkräftet und vernichtet. 1mò Durch wiederrechtlichen schweren Zwang, 2dò grossen Irrthum, welcher nicht soviel in zufälligen Eigenschaften als in der Person selbst begangen worden. 3tiò Die Priester-Weyhe. 4tò Das vorhin schon abgelegte zierliche Gelübd der Keuschheit. 5tò Die mit einer anderen Person würklich

(34) bestehende Ehe. 6tò Unheylbare Untüchtigkeit zum Beyschlaf, welche sich nicht erst nach der Vereheligung ergeben hat. 7mo. Unglauben in Ansehen Christglaubiger Personen. 8vò Impedimentum publicæ Honestatis, das ist, die Hindernuß zwischen einem und denen Bluts-Verwandten des anderen Ehe-Verlobtens bis auf den ersten Grad nach Geistlichen Rechten gerechnet. 9no. Gewaltsame Entführung zwischen dem Entführer und der Entführten, so lange diese nicht wiederum in ihrer voriger Freyheit ist. 10mò Impedimentum. Criminis, das ist, fürsetzlicher Todschlag eines Ehegattens, wodurch die Ehe zwischen dem anderen Ehegatten und der jenigen Person, welche den Mord in Absicht sich miteinander zu vereheligen ausgeübt haben, verhindert wird. Die nemliche Hindernuß ergiebt sich auch 11mò aus dem Ehebruch zwischen den verbrechenden Theilen, wenn solcher entweder mit geflissener Ermordung des anderen Ehegattens, oder aber mit beederseitigen Versprechen künftiger Ehe begangen wird. Von dem Impediment der Verwand- oder Schwagerschaft, dann des Alters siehe folgenden neunt- und zehenden §vum. Von dem Abweesenheit des Pfarrers und der zweyen Gezeugen aber, wie auch von dem Mangel der Einwilligung siehe vorhergehenden dritt- und fünften §vum.

Insonderheit jenen, welche von Verwand- oder Schwagerschaft herkommen.

§. 9. Die Ehe hat nicht statt 1mò unter Bluts-Verwandten in auf- und absteigender Linie, so weit sich solche immer erstreckt, in der Seiten-Linie aber bis auf den vierten Grad inclusivè nach Geistlichen Rechten gerechnet. 2dò zwischen dem Tauf-Pathen dann dem Getauften und dessen leiblichen Eltern, desgleichen zwischen dem Firmungs-Pathen dann dem Gefirmeten, und dessen leiblichen Eltern. 3tiò So viel die Verwandschaft per Arrogationem betrift, zwischen dem Wahl-Vatter dann dem Wahl-Kind und des letzteren leiblicher Descendenz, nicht weniger zwischen dem Wahl-Vatter und des Wahl-Kinds Ehe-Frauen, hingegen auch zwischen dem Wahl-Kind und des Wahl-Vatters Ehe-Frauen, endlichen so lang die Arrogation daurt, zwischen dem Arrogato und all jenen, welche unter des Arrogantis Vätterlicher Gewalt würklich stehen. 4tò Zwischen Verschwägerten bis in den vierten Grad der Schwagerschaft, oder da selbe etwan aus unehelichen Beyschlaf entstanden ist, bis in den zweyten Grad derselben inclusivè nach Ausrechnung der Geistlichen Rechten.

(35) Oder von dem Alter.

§. 10. Das Alter hindert die Ehe, wenn das Weibs-Bild noch nicht 12, oder das Manns-Bild noch nicht 14. Jahr erfüllet hat. Die Ehe-Verlobnuß hingegen hat bey Unvogtbaren, nachdem sie das 7-te Jahr zuruck gelegt haben, zwar allerdings statt, doch kan solche bey erlangter Vogtbarkeit wiederruffen werden, welche Beschaffenheit es auch hat, wenn Unvogtbare von ihren leiblichen Eltern zur Ehe verlobt worden seynd.

Von Ehe-Verbündungen sub Conditione, Demonstratione, Causâ, Modo, Die vel Pœna.

§. 11. Wenn die Ehe nicht unbedungen, sondern nur in gewisser Maaß und Bedingnuß zugesagt wird, so bleibt 1mò die Obligation des Versprechens in Suspenso und muß mit dem Vollzug so lange angestanden werden, bis die Condition erfüllet und der Contract dadurch purificirt ist. Es wird aber 2dò derselbe für purificirt geachtet, wenn die Bedingnuß so beschaffen ist, daß sie nothwendig existieren muß. Oder da 3tiò der Jenige, zu dessen Favor sie beygeruckt wird, selbst wiederum mit Worten oder Werken davon abweicht, welche Beschaffenheit es auch 4tò mit unmöglichen, das ist, mit solchen Bedingnussen hat, die gegen die Natur lauffen, oder dem Gesatz so weit zuwieder seynd, daß ein Verbrechen daraus entstunde. Dann dergleichen Zusätz werden für null und nicht geschrieben geachtet, ausgenommen, da sie etwan gar dem Entzweck (!) und der innerlichen Eigenschaft des Ehestands entgegen lauffen, allermassen auf diesen Fall das Versprechen gänzlich dadurch annullirt und entkräftet wird. Die von unversehenen Zufällen abhangend- oder vermischte Bedingnussen (casuales vel mixtæ) werden 5tò ebenfalls für purificirt gehalten, wenn deren Erfüllung von dem versprechenden Theil selbst mit Fleiß gehindert wird. Hangt aber 6tò die Erfüllung der Bedingnuß nicht von einem künftigen Zufall, sondern lediglich von der Macht und dem Willen des Versprechers ab, (Conditio potestativa) so mag der andere Theil, nachdem er eine Zeitlang zugewartet hat, auf die Erfüllung der Condition und den würklichen Vollzug der Ehe andringen. 7mo. Wird die Ehe durch den in der Verlobung beschehenen Ausdruck einer gewissen Eigenschaft oder Bewegs-Ursach (Demonstrationem vel Causam) weder gehindert noch wenn diese nach der Hand falsch befunden worden, entkräftet, es seye dann daß selbe auf einem Substantial-Irrthum beruhet. Dafern 8vò sub Modo contrahirt wird

(36) folglich die Bedingnuß erst nach vollzogener Ehe zur Erfüllung gebracht werden soll, so wird zwar die Heyrath nicht dadurch aufgehalten, es kan aber gleichwol Caution deswegen verlangt, und nach vollbrachter Ehe der säumige Theil zur Gebühr angestrengt werden. Die Beyruckung eines gewissen Tags hemmt 9no die Verbindlichkeit des Ehe-Versprechens keinesweegs, wol aber den Vollzug desselben so lang, bis der Tag würklich erscheint. Endlich muß auch 10mò die auf dem Fall, wenn von der Ehe-Verlobnuß ohne Rechtserheblicher Ursach abgegangen wird, bedungene Straf solchenfalls entrichtet werden.

Pflichten und Rechten der Eheleuten.

§. 12. Die Pflichten und Rechten der Eheleuten, soviel ihr eigene Person betrift, bestehen 1mò in Erweisung beständiger Lieb und Treue, dann der Beywohnung und all nöthigen Beystand, wie nicht weniger in dem ehelichen Beyschlaf, welcher ohne Rechtserheblicher Ursach einem Theil von dem anderen nicht versagt werden kan. Insonderheit wird 2dò der Ehe-Mann für das Haupt der Familie geachtet, dahero ihm seine Ehegattin nicht nur in Domesticis subordinirt und untergeben, sondern auch zu gewöhnlich- und anständigen Personal- und Haus-Diensten verbunden ist, wozu sie 3tiò von ihrem Mann der Gebühr nach angehalten- und benöthigten Falls mit Mässigkeit gezüchtiget werden mag. 4tò Hört die Curatel einer minderjährigen Ehe-Frauen nach beschehener Vereheligung alsogleich auf, und wird mit der Potestate maritali, worunter dieselbe währender Ehe zu stehen hat, verwechslet, hiernächst tritt auch 5tò jede Frau in den Stand, Character, Würde, Familie und das Forum ihres Ehegattens nicht nur ein, sondern behalt diese alles nach seinem Tod beständig fort, so lange sie nicht den Wittib-Stand verruckt. Falls nun 6tò der Mann seyn Domicilium verändert, so soll ihm die Frau folgen, es seye dann, daß jener eines Verbrechens halber zu solcher Veränderung bemüssiget ist, oder sich erst nach angetrettenen Ehestand auf das Vaganten-Leben verlegt. 7mo Hat die Frau nicht nur von dem Mann sondern auch gestalten Dingen nach von seinen Erben den Unterhalt Lebenslänglich zu forderen, ausgenommen, wenn sie sich selbst nähren kan, oder der Mann unvermöglich und arm ist, welchenfalls er von seiner bemittelten Frau oder ihren Erben vielmehr selbst ernährt und

(37) unterhalten werden muß. Doch kommt es sowol. auf Seiten des Manns als Weibs meistentheils auf richterliche Ermessigung an, wobey man nicht nur den Stand, Lebens-Wandel und Weesen der zu alimentirender Person, sondern auch die Verlassenschaft nebst denen Umständen, worin sich die Erben befinden, zumal bey Stief-Eltern zu betrachten, und hiernach sowol die Quæstionem an als quomodo zu reguliren hat. Soviel endlich 8vò die Pflichten und Rechten der Eheleuten in Ansehen ihrer Kindern betrift, siehe oben Cap. 4. §. 3. 7. und in Ansehen ihrer Güter. §vo. seq. 13. &c.

Von ihren Gütern, sondernbar dem Heyrath-Gut.

§. 13. Heyrath-Gut oder Ehesteuer (Dos) wird 1mò genannt, was dem Ehe-Mann ausdrücklich unter diesem Titul und Namen zugebracht. wird, welches 2dò sowol von der Ehe-Frau selbst, wenn sie anderst sui Juris ist, als von anderen statt ihrer, und zwar 3tiò entweder vor- oder nach der Verehelichung geschehen kan, jedoch fangt letzterenfalls Jus & Privilegium Dotis nicht von dem Hochzeit-Tag sondern erst à Die Constitutionis an. Unter die Personen, welche zum Heyrath-Gut oder Aussteuer von Rechtswegen verbunden seynd, wird 4tò vorzüglich der leibliche Vatter gezehlt, ausgenommen, wenn er unvermöglich, oder die Tochter nicht mehr in seiner Vätterlicher Gewalt, oder selbst gnug bemittlet, oder eine rechtmässige Enterbungs-Ursach gegen sie verhanden ist. Mit dem Wahl-Vatter ex Arrogatione oder Adoptione ab Ascendente facta hat es 5tò die nemliche Beschaffenheit. Ist aber 6tò der Vatter nicht im Stand, so fallt diese Bürd auf den Groß- oder Ur-Groß-Vattern Vätterlicher Seit in Ansehen deren unter seiner Gewalt stehender Enklen und Urenklen. Die Mutter ist 7mo. in Subsidium nur alsdann hierzu verbunden, wenn die Tochter bereits fünf und zwanzig Jahr alt, oder von der Mutter sectirischen Religion zum wahren Glauben übergetretten ist. Brüdern, Schwestern oder anderen kan die Aussteuer 8vò nicht zugemuthet werden, und wer 9no. statt obiger Personen das schuldige Heyrath-Gut einsweilen Vorschußweis ohne von einer Schankung disfalls ausdrückliche Meldung zu thun, entrichtet, der mag solches auch von ihnen wiederum erholen. Alles was 10mò in Commercio humano ist, kan zum Heyrath-Gut gegeben werden, so gar. fremde Sachen quò ad Effectum Usucapionis, und da nun selbes 11mò nicht in einer Summa oder

(38) Quantität, sondern in einer besonderen Gattung von Sachen (Re specificâ) bestehet, annebens dem Ehe-Mann in einem gewissen Anschlag übergeben wird, so halt man in Zweifel dafür, daß es ihm um das taxirte Quantum verkauft, mithin die Æstimation mehr Venditionis als Demonstrationis vel Taxationis gratiâ geschehen seye. Der Unterschied inter Dotem. adventitiam vel profectitiam ist 12mò nach hiesigen Lands-Gebrauch aufgehoben, kan also der Vatter das Heyrath-Gut, welches von ihm selbst oder in Ansehen seiner von einem anderen gegeben worden, nach aufgelöster Ehe andergestalt als ex Pacto vel Jure hæreditario nicht wiederum zuruck fordern. 13tiò Pflegt man solches sowol durch Geding und letzten Willen, als mit Werken durch würkliche Uebergab zu bestellen. Erstenfalls ist die Acceptation des Ehe-Manns erforderlich, und stehen die Bedingnussen hierunter in der Paciscenten freyer Willkur. Was aber einmal beschlossen ist, das laßt sich ohne Bewilligung sammentlicher Interessenten, so wenig als in anderen Pactis, mehr änderen oder modificiren. Wegen nicht erlegten Heyrath-Guts kan 14tò der Ehe-Mann sich von seiner Frauen weder scheiden, noch derselben den gebührenden Unterhalt versagen, und eben so wenig nach der Vereheligung eine Aussteuer, wenn solche nicht vorher schon versprochen worden, von ihr prætendiren, wol aber mag er 15tò den Jenigen, welcher etwan ex Pacto oder sonst darum haftet, rechtlich belangen, und da sich 16tò über das Quantum Dotis ein Stritt ereignet, so soll solches von der ordentlichen Obrigkeit ex æquo & bono bestimmt, und hierbey sowol auf das Vermögen des Debitoris, als den Stand des Ehe-Manns, hauptsächlich aber auf den Gebrauch und das Herkommen gesehen werden. Die würkliche Einbringung des Heyrath-Guts hat 17mo auf Seiten des Manns verschiedene rechtliche Würkungen, dann erstlich erlangt er dadurch Dominium Civile sowol auf dem zugebrachten Gut selbst als dem Zuwachs desselben und denen davon abfallenden Nutzungen. Zweytens ist er schuldig solches mit dem nemlichen Fleiß, welchen er in anderen eignen Sachen zu verwenden pflegt, zu erhalten, und tragt auch in Dote Venditionis gratiâ æstimata alle Gefahr auf sich. Drittens kan er in Casu Dotis evictæ die Gewehrschaft zwar von der Frau oder ihrem Vatter, nicht aber von einem Fremden, falls sie von ihm herrührt, begehren. Auf Seiten der Ehe-Frau bleibt 18vò nach der Illation

(39) nicht als das so genannte Dominium Naturale mehr übrig, welches auch in so lange ruhet, bis solches gleichwol mit dem Dominio Civili wiederum consolidirt wird. 19no Supponirt das Heyrath-Gut allzeit eine würkliche Ehe, was demnach unter Braut und Bräutigam oder anderen disfalls verabredet und beschlossen wird, das kan ohne darauf erfolgender würklicher Vereheligung wenigst in Vim Dotis nicht bestehen, was aber 20mò von dem Heyrath-Gut mit oder ohne der Ehe-Frauen Wissen in anderweeg beygeschaft wird, das tritt in die Stelle desselben ein, wenn solches auf andere gleichgültige Weis nicht mehr zu haben ist. 21mò Wird es mit der Dote inofficiosa, welche nemlich anderen zu Abbruch ihrer Nothgebührnuß gereicht, auf die nemliche Art gehalten wie in P. 3. Cap. 8. §. 14. von Donationibus inofficiosis versehen ist. Von Versicher- oder Veräusserung des Heyrath-Guts, wie auch von Verwürkung und Heimfälligkeit desselben, dann dem Beweis würklicher Einbringung. und anderen siehe mit mehrern in seq.

Von der Wiederlag oder Gegen-Vermächtnuß.

§. 14. Was die Ehe-Frau in Ansehen des Heyrath-Guts von ihrem Mann oder statt seiner von anderen mit - oder auch ohne seinem Vorwissen erlangt, das ist und heißt 1mò die Wiederlag oder Gegen-Vermächtnuß, (Contrados vel Donatio propter Nuptias) wozu auch 2dò nicht nur der Mann selbst, sondern, da er etwan nicht so viel in Vermögen hat, sein leiblicher Vatter, Groß-Vatter oder Mutter, jedoch andergestalt nicht, als in der Maaß, wie oben von dem Heyrath-Gut verordnet worden, verbunden ist. 3tiò Wird zwar nicht erfordert, daß die Wiederlag dem Heyrath-Gut allzeit gleich seye, sondern es kan mehr oder minder hievor bedungen werden, falls aber keine förmliche Ehe-Pacta vorhanden seynd, so ist man der Ehe-Frauen soviel, als das Heyrath-Gut betragt, pro Contradote schuldig. 4tò Kan selbe ohne würklich eingebrachten Heyrath- Gut niemal bestehen, sondern wird allenfalls nur für eine blosse Schankung, mithin nach Maaßgaab folgenden ein und dreyssigsten §vi. geachtet. 5tò Stehet der Ehe-Frauen währender Ehe weder Eigenthum, noch Nutzniess- oder Verwaltung hierauf zu, sofern nicht ein anderes ausdrücklich bedungen ist, wie es aber nach aufgelöster Ehe und sonst mit selber

(40) gehalten werde, ist in seq. des mehrern versehen. 6tó Hat es mit der Contradote inofficiosa die nemliche Beschaffenheit wie mit der Dote selbst, wenn sie anderen zur Schmälerung ihrer Nothgebührnuß gereicht.

Von dem Wittib-Sitz.

§. 15. Wittib-Sitz oder Leibgeding (Dotalitium vel Vidualitium) ist jene Portion, welche die Ehe-Frau nach ihres Manns Tod von seinem hinterlassenen Vermögen Lebenslänglich zu geniessen hat, wobey zuforderist und pro 1mò dahin zu sehen ist, ob zwischen denen Eheleuten förmliche Heyraths-Pacta errichtet worden oder nicht. Erstenfalls bleibt es lediglich bey sothanen Pactis , und wenn hierin von dem Wittib-Sitz nichts enthalten ist, so kann solcher auch nicht gefordert werden. Andersfalls gebührt solcher nur denen adelich Gebohrnen, und zwar 2dò ohne Unterschied, ob sie dem Mann ein Heyrath-Gut zugebracht haben oder nicht, und soll 3tiò das Quantum in Entstehung der Güte von der Obrigkeit theils nach üblichen Herkommen, theils nach dem Stand und Verlassenschaft, oder Anzahl deren Kinder des verstorbenen Manns ex æquo & bono ermessen und bestimmt werden. 4tò Kan Wittib-Sitz und Wiederlag nicht nebeneinander bestehen, ausgenommen, wenn beedes zugleich bedungen ist, welchenfalls jedoch der Wittib-Sitz die Jura & Privilegia Contradotis nicht gaudirt, sondern nur in Vim Debiti simplicis gilt. Wenn daher 5tò eine Gebohrne von Adel ihrem Ehe-Mann ein Heyrath-Gut zubringt, ohne daß die Wiederlag nebst dem Wittib-Sitz ausbedungen worden, so hat sie eins von beeden zu erwählen. 6tò Nimmt das Leibgeding erst von dem Tod des Ehe-Manns seinen Anfang, und wird der Ehe-Frauen samt denen Fructibus naturalibus tempore mortis pendentibus gegen Abzug deren pro Cura & Cultura verwendeter Kösten zu Lebenslänglichen Nutzniessung alsofort eingeraumt,. Fructus Civiles aber werden soviel das Sterb-Jahr betrift, zwischen ihr und des Manns-Erben also beobachtet wird. 7mo. Fallt der Wittib-Sitz hinweg, fürs erste durch den Tod der Wittib. Zweytens durch Verruckung des Wittib-Stuhls, das ist durch weitere Verehlichung. Drittens durch liederlich- und unzüchtiges Leben währenden

(41) Wittib-Stand. Viertens durch die Ehe-Scheidung, wenn solche aus Verschulden der Ehe-Frau erfolgt. Fünftens durch schwere malefizische Verbrechen. Sechstens durch merklich und schuldhaften Abschleif- oder völligen Untergang des zum Leibgeding ausgezeigten Guts. Siebendens durch zehen- oder zwanzig-jährige Verjährung unter Gegenwärtig- und respectivè Abweesenden. Dahingegen wird solcher 8vò weder durch Antrettung des Geistlichen Ordens-Stands, ausgenommen den Bettel-Orden, der nichts Eignes haben kan, noch durch Heimzahlung des eingebrachten Heyrath-Guts aufgehoben. 9no. Hat es mit dem Wittib-Sitz welcher etwan von einem Dritten, statt des Manns, constituirt worden, die nemliche Beschaffenheit, und kan solchenfalls die Frau von ihres Manns Vermögen keinen besonderen oder doppelten Wittib-Sitz forderen. 10mò Wird endlich allzeit supponirt, daß eine würklich- und Rechtsbeständige Ehe vorhanden gewesen seye, ausser dessen weder bedungen- noch unbedungener Wittib-Sitz Platz greift.

Von der Morgen-Gaab.

§. 16. Die Morgen-Gaab ist das Geschenk, womit die Braut in Ansehen ihres Jungfräulichen Stands entweder von dem Bräutigam selbst, oder von anderen in der nemlichen Absicht beehrt wird. Dieselbe kan 1mò sowol vor- als nach der Copulation, und zwar 2dò durch Geding oder würkliche Uebergaab geschehen. Letzternfalls erlangt die Braut das Eigenthum, erstenfalls eine rechtliche Ansprach gegen den Versprecher, beedes in dem Supposito, daß die Ehe zum Stand gekommen, und vollzogen worden ist. Dafern aber 3tiò weder durch Pacta oder Uebergaab, noch sonst der Morgen-Gaab halber etwas ausgemacht wird, so soll solche auf Instanz des interessirten Theils von der Obrigkeit ausgesprochen, und das Quantum theils nach dem Gebrauch, theils nach dem Vermögen des Ehe-Manns, jedoch niemal über den dritten Theil des bedungenen, oder sofern kein Pactum desfalls vorhanden ist, pro Qualitate Personarum gewöhnlichen Heyrath-Guts bestimmt werden. Die Beehrungen, womit 4tò einer Braut, welche nicht Jungfräulichen Stand ist, oder dem Bräutigam selbst vor- oder nach dem Hochzeit-Tag begegnet wird, seynd für keine Morgen-Gaab, sondern nur für andere Schankungen zu achten, folglich auch deren anhero gehöriger Freyheiten nicht fähig.

(42) Von dem Mahl-Schatz.

§. 17. Der Mahl-Schatz, welcher der Braut von dem Bräutigam, oder diesem von jener zum Zeichen und Beweis der Ehe-Verlobnuß vor der Copulation gegeben wird, (Arrha Sponsalitia) ist und bleibt pro 1mò dem empfangenden Theil von Zeit würklicher Uebergaab eigenthumlich. Das blosse Versprechen des Mahl-Schatz ist zwar 2dò nicht ungültig, sondern verbindet den versprechenden Theil zu Erfüllung seines Worts, würkt aber das Eigenthum nicht eher, bis auch die Uebergaab erfolgt. 3tiò Hat derselbe in allen Sachen, wie das Heyrath-Gut, Platz, und ist 4tò die gerichtliche Insinuation nicht hierzu erforderlich, wenn gleich der Werth die Summam von 1000. fl. übersteigt. Es wird auch solcher 5tò durch die Copulation vielmehr bekräftiget, als aufgehoben. Wol hingegen fallt er 6tò wiederum weg, und muß in natura vel pretio restituirt werden, wenn die Ehe nicht zum Stand kommt, oder annullirt wird, ausgenommen, wenn solches 7mo. aus Verschulden geschiehet, dann da bekommt der schuldige Theil, von welchen die Ehe gehindert worden, nicht nur den gegebenen Mahl-Schatz nicht wiederum zuruck, sondern verliehrt auch allenfalls den, welchen er von dem unschuldigen Theil dagegen erhalten hat.

Von der so genannter (!) Sponsalitiâ Largitate.

§. 18. Mit denen Geschenken, welche sich Eheverlobte Personen einander selbst aus Lieb und in Hoffnung künftiger Ehe, oder aber auch andere denenselben in dieser nemlichen Zuversicht machen, wird es durchgehends wie mit ermeltem Mahl-Schatz gehalten.

Von Hochzeit-Geschenken.

§. 19. Hochzeit-Geschenke, welche denen Braut-Personen Ehrenhalber von anderen dargereicht werden, (Munera nuptialia) seynd und bleiben auch denenselben währender Ehe gemeinschaftlich.

Von eheliger Errungenschaft oder à. Questu Conjugali.

§. 20. Gleiche Bewandnuß hat es mit deme, was die Eheleut von ihren Einkünften erspahren, oder durch gemeinschaftlichen Fleiß und Mitwürkung erringen, nicht aber, was einem Ehegatten

(43) allein schon vor der Ehe zugehörig gewest, oder erst währender Ehe durch Erbschaft, Schankung Vermächtnuß oder sonst ohne Zuthun und Mitwürkung des anderen Ehegattens zugegangen ist. Das übrige siehe hievon unter §vo 32.

Von gemeinvermischter Haus-Fahrnuß.

§. 21. Ferner ist beeden Eheleuten gemeinschaftlich nicht nur die gleich anfänglich zusammengebracht- sondern auch nachhero vermehrt- oder beygeschafte Hauß-Fahrnuß, worunter jedoch 1mò nicht alle bewegliche Güter, sondern nur der Haußrath, als da. ist, Leinwad (!) und Bett-Gewand, Küchen- Zinn- Kupfer-Geschirr und dergleichen, wie nicht weniger vorräthiges Gelt, Speiß, Trank und Getreid, so weit nemlich dieses alles nur zum täglichen Gebrauch und Bestreittung des Hausweesens (!) dient. Wohingegen 2dò all übriges Gelt, Getreid und Handels-Waar, wie auch Bücher, Gewähr, Pferd und Equipage, Jagd- Fisch- oder Werk-Zeug, Wägen und Pflüg, samt dem vorhandenen Viehe, nicht weniger End und Gebänd, Kleider, Kleinodien und was zu des Manns- oder Frauen-Leib gehört, ist unter obverstandener gemein- und vermischter Haus-Fahrnuß keinesweegs begriffen, sondern dem Mann allein eigenthümlich, ausser soviel 3tiò der Ehe-Frauen End, Gebänd, Kleider und all anderes zu ihren Leib Gehöriges betrift, massen ihr solches, nebst dem Geschmuck und Kleinodien (die Jenige ausgenommen, welche derselben von ihrem Ehe-Mann nur zur blossen Zierde überlassen seynd) allein zuständig ist.

Von Paraphernal oder vorbehaltenen Gut.

§. 22. Das gesamte Vermögen der Ehe-Frauen, welche sie ihrem Mann nicht ausdrücklich als ein Heyrath-Gut zubringt, ist entweder paraphernale oder receptitium, und zwar das letztere, so weit der derselben die Administration und Nutzniessung durch besondere Geding hierauf ausdrücklich vorbehalten ist, das erste aber, wenn. solcher Vorbehalt nicht geschiehet, folglich gedachte Administration und Nutzniessung dem Mann zustehet. In beeden Fällen bleibt die Frau allzeit Eigenthümerin von dem Gut.

(44) Unterschied zwischen Heyrath- dann Paraphernal und anderem Gut.

§. 23. Von dem Unterschied obgedachter Güter ist überhaupt folgendes zu merken. 1mò Wird in Zweifel allzeit vermuthet, daß das Gut mehr dem Mann als der Frau eigen seye. Desgleichen werden 2dò der Ehe-Frauen sammentliche Güter so lang für Paraphernal geachtet, bis das angebliche Bonum dotale vel receptitium gnugsam bewiesen ist. Solchemnach halt man 3tiò auch die Morgen-Gaab und den Mahl-Schatz, dann obgedachte Largitatem Sponsalitiam samt dem der Ehe-Frauen gebührenden Theil an denen Hochzeit-Geschenken, gemeiner Haus-Fahrnuß, und Errungenschaft bis auf anderen gnüglichen Beweis, was und wieviel. hieran pro Bono dotali vel receptitio erklärt worden, für ein wahres Paraphernal, dahingegen aber das so genannte Spiel- oder Stecknadel-Gelt für ein Receptits-Gut. Was endlich 4tò der Mann mit der Frauen Gelt oder Gut für sich und auf seinen Namen allein anschaft, das wird ihm auch allein eigen, und obwol der Frau oder ihren Erben die Vergütung ihres verwendeten Paraphernals solchenfalls gebührt, so mögen sie doch das Surrogatum selbst weder in Subsidium bey ermanglenden anderen Mittlen noch sonst vindiciren.

Von Einbringung des Heyrath- und anderen Guts, auch wie solche zu beweisen.

§. 24. Die würkliche Einbringung des Heyrath- oder anderen Guts wird 1mò nicht gemuthmasset, sondern muß von dem angebenden Theil auf Wiedersprechen bewiesen werden, welches zwar 2dò sowol durch Gezeugen als Urkunden und andere ordinari Probs-Mittel bewerkstelliget werden mag, falls aber 3tiò der Beweis auf die blosse Geständnuß des Ehe-Manns ankommt, so ist der Unterschied zu beobachten, ob die Einbringung von dem Ehe-Mann und dessen Erben selbst, oder von seinen Glaubigern oder Kindern erster Ehe in Concursu wiedersprochen werde. Von dem letztern Fall siehe Cod. Jud. Cap. 20. §. 6. n. 5. & 6. Erstenfalls aber ist 4tò nicht gnug, daß der Ehe-Mann den würklichen Empfang des versprochenen Heyrath-Guts nur in denen Ehe-Pactis allein gestehet, sondern es muß solcher noch anbey 5tò durch eine nachfolgende absonderliche Quittung bescheiniget oder sonst bewiesen seyn, ausser dessen greift 6tò Exceptio non numeratæ Dotis gegen solche Geständnuß, und zwar, wenn die Ehe länger nicht als zwey Jahr gedaurt

(45) hat, inner einem Jahr von der Zeit an, da sie durch den Tod oder sonst wiederum aufgelößt worden, oder aber da sie zwar länger als zwey, doch nicht ganze zehen Jahr gedaurt hat, längst inner drey Monaten oder neunzig Tägen noch Platz, und hindert hieran 7mo. nicht, daß die Eingeständnuß des Empfangs in denen Ehe-Pactis wiederholet, oder auf gedachte Exception in dem nemlichen Instrument renuncirt worden, wol hingegen fallt 8vò sothane Einred gänzlich weg, nachdem die Ehe zehen ganzer Jahr gedaurt hat, welches sich jedoch 9no. auch nur auf obigen Fall verstehet, da nemlich der Empfang des Heyrath-Guts in denen Ehe-Pactis gestanden worden. Ein anderes ist, wenn solches hierin nur versprochen oder constituirt wird, dann dagegen hat mehrbemelte Einred auch nach zehen Jahren allzeit und so lange noch statt, bis die Einbringung durch des Manns nachfolgende Quittung oder sonst sattsam dergethan ist. Mit denen Paraphernal-Gütern hat es 10mò hierinfalls die nemliche Beschaffenheit, wie bey dem Heyrath-Gut, sofern man deren würkliche Einbringung auf andere Art nicht als durch durch die Ehe-Pacta gegen den Ehe-Mann oder dessen Erben zu erproben weiß.

Von Versicherung obigen Guts.

§. 25. Ob und wie weit 1mò die Ehe-Frau ihrer eingebrachter Güter und Heyrathlicher Sprüchen halber sich zur Sicherheit eines stillschweigenden Unterpfands- Vorzugs- oder Separations-Rechts zu erfreuen habe, ist bereits in dem zwanzigisten Capitul des Codicis Judiciarii mit mehrern versehen, und da nun 2dò der Ehe-Mann durch liederliche Haus-Wirthschaft, oder sonst in solchen Abfall gerathet, daß die Frau mit dem Ihrigen in Gefahr stehet, so soll die Obrigkeit derselben entweder auf Anruffen, oder nach vorläuffiger Erkundigung von Amtswegen einen oder zwey Curatores Bonorum aus ihren nächsten Befreundten bestellen, welche ihr Vermögen in so lang, bis man von ihrem Ehegatten gnugsam gesichert ist, prævio Inventario verwalten. Wenn ferner 3tiò der Ehe-Frauen Güter nicht in absonderlichen gewissen Stücken (in specie) sondern nur in Heyrathlichen Sprüchen und Forderungen (in genere) bestehen, so soll man ihr oder ihren Curatoribus in obigen Fall aus des Manns Vermögen, so weit solches hierum haftet oder verschrieben ist, besondere gewiese (!) Stück jedoch salvo cæteroquin Jure Mariti vel anteriorum Creditorum bey obwaltender

(46) Gefahr auszeigen (!) , und respectivè. zur Verwaltung einantworten.

Wie weit der Mann mit seinen und seiner Ehe-Frauen-Gütern (!) disponiren möge?

§. 26. Der Mann mag 1mò weder liegend- noch fahrendes von seiner Ehe-Frauen Dotal, Paraphernal- oder Receptits- Gütern ohne ihrer ausdrücklich- oder stillschweigender Bewilligung veräusseren, es geschehe dann solches 2dò zum Nutzen derselben, oder aus Nothwendigkeit oder in solchen Sachen, welche dem Gewicht, dann der Zahl und Maaß nach genommen (Res fungibiles) oder dem Mann in gewissen Anschlag Kaufsweis überlassen worden (Venditionis gratiâ æstimatæ) oder mehr zum Gewerb und täglichen Verkehr dienen. Ausser dessen hat 3tiò eine solche Veräusserung keine Kraft, und mag das veräusserte Gut sowol von der Frauen und ihren Erben als dem Mann selbst zum Besten seiner Frauen und ihren Erben allzeit wiederum vindicirt und wiederruffen werden, doch bleibt dem Innhaber solchenfalls 4tò der Regress seiner Schadloshaltung halber an den Ehe-Mann, so weit er aus eignen Mittlen Satisfaction zu geben im Stand ist, bevor, und da er etwan 5tò bereits Nutz und Gewähr ersessen hat, so greift die Wiederruffung gegen ihn nicht mehr Platz, sondern die Frau mag sich alsdann ihres Schadens gleichwol bey ihres Manns Vermögen erholen. Unter der Veräusserung aber wird allhier 6tò nicht nur Kauf, Tausch,. Schankung oder Vermächtnuß, sondern auch die Verpfänd- Verschreib- Belehn- Vererbrecht- und all andere merkliche Beschwerung des Guts mit Grund-Dienstbarkeiten oder sonst und nicht weniger die Abtheilung in gemeinschaftlichen Sachen, sofern nicht von dem associirten Theil selbst darauf gedrungen wird, allerdings verstanden. Soviel hiernächst 7mo. des Manns eigne Güter betrift, welche der Ehe-Frauen um die Wiederlag, Wittib-Sitz oder andere Heyrathliche Sprüche und Forderungen verpfändet seynd, solche mag er ohne ihrer Bewilligung mit Gültigkeit gleichfalls nicht veräusseren, sofern sie nicht in anderweeg auf seinem übrigen Vermögen noch gnugsam gesichert ist.

Wie weit solches der Ehe-Frauen erlaubt seye?

§. 27. Die Frau soll 1mò ohne ihres Manns Wissen und Willen von ihren liegend- oder fahrenden Gütern, Rechten und Gerechtigkeiten (die Receptits-Güter allein ausgenommen)

(47) weder etwas verpfänden, verschreiben, vertheilen, oneriren oder veräusseren, noch sich einer Ansprach und Forderung begeben, und quittiren, eben so wenig sich mit anderen in Streit oder Vergleich einlassen, Erbschaften antretten, oder sonst etwas thun oder unterlassen, was ihr zu Schaden kommen oder zu Schmälerung ihrer Güter gereichen möchte. Dann diese und alle dergleichen Handlungen haben 2dò wenigst auf Seiten der Frauen keine Kraft und mögen 3tiò von dem Mann inner fünf Jahren von Zeit, da er solche in Erfahrung gebracht hat, wiederruffen werden, es seye dann 4tò zu erweisen, daß er mit Worten oder Werken dazu eingewilliget habe, dahingegen bleibt 5tò der Frauen unbenommen, mit ihren Gütern von Todwegen und durch letzten Willen, oder aber auch unter Lebendigen jedoch nur conditionatè und auf den künftigen Fall, wenn der Mann stirbt, oder die Ehe wieder aufgehoben seyn wird, frey zu disponiren. Mit des Manns Gütern gebührt ihr 6-tò ohne dessen Bewilligung so wenig, als in anderen fremden Sachen, jemalen die geringste Disposition.

Von Früchten und Kösten in Restituirung sothaner Güter.

§. 28. Bey Restituirung des Heyrath- oder anderen zugebrachten Guts müssen 1mò auch die von der Verfall-Zeit eingehobene Früchten wiederum zuruckgegeben, und die von dem letzten Jahr, worin sich selbes verfallen hat, pro rata vertheilt werden. Dagegen kommen 2dò die von dem Ehemann auf sothanes Gut aus Noth oder zum Nutzen desselben verwendete Kösten und Ausgaaben (Expensæ necessariæ vel utiles) wiederum in Abzug, jedoch dergestalt, daß 3tio unter dem Vorwand der ersten weder die zu Abtragung deren auf dem. Gut haftender Onerum noch zu Erhalt- oder Einbringung der Früchten erforderliche Ausgaben aufgerechnet werden sollen. Desgleichen leiden auch 4tò Expensæ utiles keinen Abzug, wenn der angebliche Nutzen nicht mehr existirt, oder der Aufwand nur in Kleinigkeiten bestehet, oder hingegen so groß ist, daß er ohne Schulden zu machen oder das Gut gar veräusseren zu müssen nicht ersetzt werden könnte (!). Expensæ voluptuariæ, welche nur zur Lust dienen, werden 5tò nicht abgezogen, sondern nur so weit es salvâ. Rei Substantiâ. geschehen kan, wiederum zuruck genommen.

(48) Von Heyraths-Pactis.

§. 29. Die zwischen. Braut-Personen oder Eheleuten ihrer Güter, Kinder, Succession oder anderer Ehe-Sachen halber vorgehende Beredungen und Gedinge (Pacta dotalia) seynd 1mò kein nothwendiges Stück bey der Verehelichung, sondern hangen lediglich von der Paciscenten freyer Willkür ab, und mögen 2dò sowol vor als nach der Copulation entweder von ihren selbst oder mit ihrer Bewilligung auch von denen Eltern, Befreundten und anderen errichtet werden, doch soll solches 3tio zwischer (!) Siegelmässigen Personen allzeit unter eigner schriftlicher Fertigung, bey anderen aber vor ordentlicher, das ist, vor jener Obrigkeit, worunter beede oder wenigst eins von beeden Paciscenten seiner Person halber gehörig ist, bey Vermeidung der Ungültigkeit, geschehen. Ausser dessen aber 4tò das eingebrachte Gut, wenn gleich ein vorläuffiges Pactum oder actualis Illatio durch Gezeugen oder in anderweeg erwiesen werden könte, Privilegia Dotis weder in- noch extra Concursum zu geniessen hat, sondern nur für ein Paraphernum gehalten werden solle. 5tò Ist hierunter das nemliche zu beobachten, was unter P. 3. Cap. 11. §. 1. von Pactis Successoris überhaupt verordnet worden. Im übrigen geben 6tò die Pacta in Strittigkeiten zwischen Eheleuten oder Ihren Erben allzeit vorzüglichen Ausschlag, seynd aber keine vorhanden, so bleibt es bey dem, was die Rechten überhaupt mit sich bringen.

Von anderen Handlungen und Contracten der Eheleuten.

§. 30. Kauf, Tausch, Mieth, Darlehen, Pfandschaft, Hinterlag und all andere Handlungen sowol von Todwegen als unter Lebendigen, welche nicht in denen Rechten besonders ausgenommen seynd, haben unter Eheleuten auf die nemliche Art, wie bey anderen, Platz.

Von Schankungen unter Eheleuten.

§. 31. Donationes simplices, das ist, solche Schankungen, welche unter obverstandenen Titul der Morgen-Gaab, Donationis propter Nuptias, Arrhæ vel Largitatis Sponsalitiæ nicht gemacht worden, seynd 1mò unter Eheleuten von keiner Gültigkeit, ausgenommen wenn 2dò weder von ihnen noch voriger Ehe ein Kind vorhanden oder die Schankung durch Vorabsterben des schenkenden Theils bestättiget ist. In beeden Fällen

(49) wird 3tiò zur beständigen Kraft solcher Schankung erfordert, daß sie mittels würklicher Uebergaab zum Stand gekommen, annebens vor dem Tod nicht wiederruffen, auch, da sie mehr als tausend Gulden Landswehrung betragt, bey ordentlicher Obrigkeit insinuirt, und kein Kind mehr aus selbiger Ehe nach beschehener Gaab erzeugt worden seye. Für die ordentliche Obrigkeit wird 4tò hierinfalls jene geachtet, worunter der schenkende Theil seiner Person halber zu stehen hat. Falls auch 5tò die selbe vor fünf Gezeugen geschiehet, so gilt es statt gerichtlicher Insinuation. 6tò Verstehet sich obige Summa der tausend Gulden nur von einer einzigen, nicht aber von mehr unterschiedlichen Schankungen, sofern solche allem Ansehen nach bonâ fide und nicht in Fraudem Legis geschehen. 7mo Wird durch den Mangel der Insinuation nicht die ganze Schankung, sondern nur die Uebermaaß obgedachter Summa entkräftet. Der Wiederruf kann 8vò nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geschehen, z. E. durch die Ehe-Scheidung, Veräusserung der geschenkten Sach, wie auch durch Special-Verpfändung derselben. 9no. Was der Mann seiner Frauen an Kleidern oder sonst zu ihrem Leib gehörig, schenkt, das bleibt bey Kräften, ohngeacht dieselbe vor ihm stirbt. Wie es 10mò mit denen, Schankungen unter Eheleuten, wenn Creditores oder Kinder von voriger Ehe vorhanden seynd, gehalten werde, siehe in folgenden drey und dreyssigsten §vo n. 4to, dann in 47 und 48isten §vo. Jene Schankungen aber, welche 11mò die Frau nicht von ihrem Mann, sondern von anderen bekommt, gehören nicht ihr, sondern dem Mann allein, ausser soviel die Hochzeit-Geschenke, dann oberwehnte Morgen-Gaab, Donationem propter Nuptias, Arrham vel Largitatem Sponsalitiam und allanderes betrift, was ihr nicht in Ansehen des Manns sondern von Freundschaft- oder anderer Ursachenwegen auf ehrbare Weis geschenkt wird.

De Communione Bonorum unter ihnen.

§. 32. Die Gemeinschaft der Güter, worinn. beede Eheleut gewissermassen zu stehen haben, erstreckt sich 1mò entweder auf alle sowol gegenwärtig- als künftige- (!) oder aber nur auf einige Güter, und wird hiernach bald Generalis, bald Particularis benannt. Jene hat 2dò nur statt, wo es durch besondere Geding ausdrücklich also beliebt worden, diese aber gehet 3tiò hiesigem Lands-Gebrauch nach und wo kein anderes bedungen

(50) ist, ebenfalls nicht weiter als auf die Hochzeit-Geschenk, dann gemein-vermischte Haus-Fahrnuß und die Errungenschaft. Beede Gattungen von Gemeinschaft, nemlich sowol generalis als particularis, werden 4tò nach denen allgemeinen Gesellschafts-Rechten und Reguln, soweit solche nicht durch besondere Verordnungen oder Geding beschränkt seynd, bey vorfallenden Irrungen beurtheilt, mithin hat auch 5tò regulariter gleicher Gewinn und Verlust bey gemeinschaftlichen Stücken zwischen Eheleuten Platz, welches insonderheit 6tò bey Jenen wol zu merken ist, so zu offenen Kram- und Markt-Sitzen, offene Gastung oder gemeines Gewerb und Handthirung treiben, als da z. E. seynd Metzger, Becker, Braü, Küchel- und Zuckerbacker, Meth-Schenken, Köch, welche Gastungen halten und dergleichen. Damit aber auch 7mo. unter eben gedachten Personen wegen deren in Ansehen ihrer gemeinschaftlicher Handthirung und Gewerbschaft gemachter Schulden und sonstigen Verlust oder Gewinns desto weniger Streitt entstehe, soll die Obrigkeit fleissige Vorsehung thun, daß. in denen Heyraths-Pactis allzeit vorher ausgetragen werde, wie es hierinfalls zu halten seyn mögte.

Von der Correal-Obligation oder Intercession der Eheleuten.

§. 33. 1mò Hat ein Ehegatt für das andere regulariter weder ex Delicto noch Contractu zu haften, folgende drey Fälle ausgenommen. Erstens wenn sie sich für- oder neben einander verbinden und verschreiben. Zweytens in Casu Societatis vel Communionis Bonorum, oder wo sonst drittens Causa debendi etwan unter ihnen gemeinschaftlich ist, wie z. E. bey denen Hochzeits-Kösten, oder denen auf Belohnung der Heyraths-Unterhändlern erloffenen billichen Ausgaaben, dann derwegen gemachten Schulden und dergleichen. Es ist aber auch 2dò zu beobachten, daß die von der Ehe-Frauen entweder mit oder für ihren Ehe-Mann, zumal in Schuld-Sachen, beschehene Verschreibungen, Obligationes und Intercessiones auf ihrer Seite gar keine Kraft oder Verbindlichkeit haben, es seye dann das entnommene Gelt zu ihrem eigenen sonderbaren Nutzen verwendet, oder von selber auf ihre disfallige Freyheit, nach vorläuffiger gnugsamer Certioration in Conformität nächstfolgenden §vi. in Rechtsbehöriger Form renuncirt worden, welch letzterenfalls sie jedoch auch andergestalt nicht, als salvo Jure Ordinis und soviel die blosse Mitverschreibungen betrift, cum Beneficio

(51) Divisionis zu haften hat. 3tiò Stehet in Casu Communionis vel Societatis Bonorum ein Ehegatt für das andere nur um die in Ansehen des gemeinschaftlichen Vermögens gemachte Schulden, und auch bey diesen nicht weiter, als à Proportion seines bedungen- oder Statutenmässigen Antheils. Dahingegen kan sich aber auch 4tò kein Ehegatt die ihme von dem anderen Ehegatten gemacht- und oben benannte Donationes simplices zueignen, solange nicht desselben Schulden völlig getilgt seynd.

Von Erinnerung und Certioration einer Ehe-Frauen in obverstandener Obligation.

§. 34. 1mò Kommt der Ehe-Frau, welche sich mit oder ohne Verpfändung ihrer Güter für ihren Ehe-Wirth Bürgschaftsweis oder neben ihm als selbst Schuldnerin (!) verschreibt, eine doppelte Freyheit zu, nemlich daß erstlich eine solche Verschreibung obverstandener massen nicht gültig ist, zweytens derselben ihrer Heyrathlicher Sprüchen halber nach mehrern Außweis des Codicis Judiciarii der Vorgang in Concursu Creditorum gebührt. Sofern sich nun 2dò die Frau dieser Freyheiten verzeihen will, soll man ihr solche vorhero in Abweesenheit ihres Manns durch die ordentliche Obrigkeit, oder da sie eine Siegelmässige Person ist, durch einen besonderen und gnugsam verständigen Anweiser erinneren, und was ein- so andere Freyheit eigentlich mit sich bringt, deutlich und unterschiedlich erklären, annebens aber 3tiò dieselbe befragen: ob sie willig daran komme, oder von ihren Ehe-Mann gezwungen worden seye? Item ob es nicht ihr oder ihren Kindern zum Schaden gereiche? und endlich ob sie sich beeder Freyheiten oder nur einer allein begeben wolle? 4tò soll die Certioration von der Obrigkeit allzeit protocollirt, und da die Summa mehr als 50 fl. betrift, ordentlich verbrieft, unter Siegelmässigen Personen aber 5tò ein schriftliches Instrument darüber errichtet, und sowol von der Frau selbst, wenn sie schreiben kan, als dem Anweiser, und noch einer anderer gefreyter Person mit unterschrieben und gefertiget werden, 6tò Ist nicht gnug, daß man die Certioration also geschehen zu seyn in dem Instrument schlechterdings hinschreibe, sondern es muß dieselbe in obverstandener Maaß würklich vorgenommen worden seyn, indessen wird besagtem Instrument, worin von beschehener Certioration ausdrückliche Meldung geschiehet, solange geglaubt, bis das Wiederspiel sattsam erwiesen ist. 7mo. Halt man jene Obrigkeit hierinfalls für die ordentliche,

(52) worunter die Frau ihrer Person oder Güter halber, sofern solche mit verschrieben werden, gehörig ist. Von Verschreibungen der Ehe-Frauen, welche nicht für ihren Ehe-Mann, sondern für andere geschehen, siehe mit mehrern P. 4. Cap. 10. §. 23. & seq.

Wie sich Eheleut einander succediren.

§. 35. Obschon nach gemein- geschriebenen Recht das überlebende Ehe-Gemächt, wenn solches arm und ohne Heyrath-Gut ist, den vierten Theil von des Verabgestorbenens Vermögen, oder da mehr als drey Kinder vorhanden seynd, einen gleichen Kinds-Theil überkommt, oder allenfalls bey ermanglenden anderen Erben und Bluts-Befreundten in der völligen Verlassenschaft succedirt, so ist doch dieses in hiesigen Landen niemal üblich gewest, und soll auch hinführo nicht darauf gesehen, sondern falls weder durch Geding, noch letzten Willen, ein andere Fürsehung von Succession der Eheleuten geschiehet, alsdann lediglich das jenige beobachtet werden, was in nächst folgenden §vis von denen unterschiedlichen vier Todfällen deutlich verordnet ist.

Erster Successions-Fall.

§. 36. Stirbt der Mann vor der Frau und verlaßt Kinder von ihr, oder voriger Ehe, so folgt der Frauen 1mò all ihr eingebrachtes Gut, 2dò die Morgen-Gaab, 3tiò von der Errungenschaft ein gleicher Kinds-Theil, soviel nemlich einem jeden Kind ohne Verzicht, letzten Willen oder besonderer Disposition gebühren mag. 4tò All ihr End und Gebänd,. Kleider, und was zu ihren Leib gehört, nebst denen Kleinodien, welche ihr nicht zur blossen Zierde von ihrem Mann überlassen worden. 5tò Von der gemein-vermischter Haus-Fahrnuß ein durchgehender gleicher Kinds-Theil. 6tò Was ihr der Mann förmlich- und rechtmässiger Weis geschenkt hat. Dafern sie ihm aber 7mo. ein gewiss- und rechtes Heyrath-Gut zugebracht hat, ohne daß der künftiger Tod-Fällen halber etwas vorgesehen ist, so folgt ihr nicht nur das Heyrath-Gut, sondern auch die Wiederlag, jedoch diese nur nutznießlich, solang sie lebt, und endlich auch all Obiges ausser des Kinds-Theils von der Errungenschaft. Mit dem Wittib-Sitz aber wird es 8vò nach Maaßgaab vorhergehenden fünfzehenden §vi gehalten.

(53) Zweiter Fall.

37. Stirbt die Frau vor dem Mann mit Hinterlassung eines oder mehr Kindern von ihm oder ihnen vorigen Mann, so zeigt er 1mò seinen eignen Kindern das Mütterliche Gut aus, denen Kindern aber, welche nicht von ihm seynd giebt er 2dò alles hinaus, was ihm die Frau zugebracht hat. Desgleichen 3tiò die Morgen-Gaab, sofern eine bedungen worden, 4tò ihr End und Gebänd, samt obverstandenen Kleinodien, Kleidern und was zu ihren Leib gehörig gewest. All übriges bleibt ihm 5tò allein, und ist er ein mehrers auszuzeigen oder herauszugeben nicht schuldig. Wäre ihm aber 6tò ein Heyrath-Gut ohne Geding, wie es auf künftige Todfälle Gehalten werden solle, zugebracht, so hat er solches auch Lebenslänglich zu geniessen.

Dritter und vierter Fall.

§. 38. Stirbt der Mann vor der Frau, oder die Frau vor dem Mann ohne Kinder von dieser oder voriger Ehe, so giebt das überlebende Ehe-Gemächt denen Erben des Vorabgestorbenen hinaus 1mò alles was ihm von demselben zugebracht worden, ausser des Ehe-Betts. Hingegen bleibt ihm 2dò die Errungenschaft völlig, jedoch die Helfte nur nutznießlich, um welche auch besagten Erben Caution zu leisten ist, daß sie nemlich sothane Helfte nach dem Tod des überlebenden Ehegemächts ungeschmälert erhalten wollen. Hätten die Eheleut 3tiò ein gewisses Heyrath-Gut und Wiederlag einander bedungen, so nimmt die überlebende Frau jenes wiederum zuruck, und dieses geniesset sie Lebenslänglich, oder falls sie vorabstirbt, so nimmt der Mann die Wiederlag zuruck, und geniesset das Heyrath-Gut Lebenslänglich, gegen Leistung gnugsamer Caution, annebens bleibt auf solchen Fall dem überlebenden die Helfte der Errungenschaft eigenthümlich, die andere Helfte nutznießlich. 4tò Wird es mit denen Schankungen nach Maaßgaab des ein- und dreyssigsten, und mit dem Wittib-Sitz nach Ausweis des fünfzehenden §vi gehalten.

Von Aufhebung der Ehe-Verlobnüß.

§. 39. Die Ehe-Verlobnuß wird entweder beeder- oder nur einerseits aufgelöst. Das erste ergiebt sich 1mò durch den Tod eines Ehe-Verlobtens, 2dò durch ein zierliches Gelübde der Keuschheit,

(54) 3tiò durch nachfolgende Verehelichung mit einer anderen Person, 4tò durch beederseitige Einverständnuß und Zurucknahm des gegebenen Worts, ohngeacht solches mit einem Eid bekräftiget worden. Das andere hingegen geschiehet 5tò wenn ein Theil untreu wird, und sich mit einer anderen Persohn entweder auf weitere Ehe-Verlobnuß einlaßt, oder leichtfertig verbricht, dann dadurch wird zwar der unschuldig-. nicht aber der schuldige Theil seines Versprechens entbunden. Desgleichen wenn 6tò einerseits durch Hervorkommung eines neu- und vorhin nicht bekannt gewesten Umstands die Sach dergestalt alterirt wird, daß der andere Theil, wenn er hievon Wissenschaft gehabt hätte, sich so leicht auf die Ehe-Verlobnuß nicht eingelassen haben würde, so ist dieser alsdann auch nicht mehr hieran gebunden.

Von der Ehe-Scheidung oder Divortio.

§. 40. Eheleut werden 1mò entweder nur zu Tisch und zu Bett, oder völlig und dergestalt geschieden, daß das Eheband dadurch aufgelößt wird, und sich mithin jeder Theil wiederum weiter verehelichen kan. Keins von beeden soll 2dò eigenmächtiger Weis geschehen, sondern dergleichen sich selbst voneinander trennende Eheleut wiederum zusammengeschaft werden, solange sie nicht von der geistlichen Obrigkeit Toleranz-Brief und so genannte Permittimus beybringen, oder würklich. in dem Separations-Process gegeneinander stehen, welch-letzternfalls 3tiò die Frau von dem Mann nicht nur die Nöthige Streits-Kösten, sondern auch wenigst bis zu Austrag der Sach den gebührenden Unterhalt forderen mag, es seye dann, daß sie sich boshafter Weis selbst von ihm wegbegiebt, und auf Ermahnen nicht wiederum zuruckkehrt.

Soviel das Eheband oder Vinculum betrift,

§. 41. Das Eheband wird in Matrimonio rato nur durch Antrettung und Profession des Geistlichen Ordens-Stands oder durch Päbstliche Dispensation, in Matrimonio consummato aber andergestalt nicht, als durch ein oder anderen Ehe-Gemächts natürlichen Tod aufgelößt, welcher jedoch auf dem Fall, da das überlebende zur weiteren Ehe schreiten will, notorisch oder vollkommen erwiesen seyn muß.

(55) Oder nur zu Tisch und zu Beth (!).

§. 42. Die Ehe-Scheidung zu Tisch und zu Bett (quò ad Thorum & Mensam) kan begehrt werden 1mò wenn man mit dem anderen Ehegatten ohne grosser Leibs- oder Seelen-Gefahr nicht mehr leben kan. 2dò Um verübten Ehebruchswillen, ausgenommen da das Ehe-Gemächt, welches die Scheidung begehrt, selbst dergleichen Verbrechen begangen, oder dem anderen schuldhafte Anlaß dazu gegeben, oder sich mit Worten oder Werken wiederum ausgesöhnt hat, oder der Ehebruch ohne Verschulden z. E. aus Zwang oder Irrthum geschehen ist. 3tiò Muß die angebliche Ursach der anverlangten Scheidung wenigst durch starke Indicia gnüglich bewiesen seyn, und da dieselbe 4tò von Ehebruchswegen vorgenommen wird, so daurt, sie bis zu selbstig beederseitiger Wiederaussöhnung beständig, ausser dessen aber nur so lang, als die Ursach nicht aufhört.

Würkung dieser letzteren Ehe-Scheidung.

§. 43. 1mò Wenn eine gültige Ehe aus Verschulden des Ehe-Manns z. E. wegen verübten Ehebruchs oder Grausamkeit zu Tisch und zu Bett geschieden wird, so nimmt die Frau alles zu sich, was ihr auf den Fall, wenn der Mann vor ihr gestorben wäre, von Geding oder von Rechtswegen gebührt hätte. Nebst deme fallt ihr die Wiederlag, oder da keine bedungen ist, ein gleicher Kinds-Theil, oder bey ermanglenden Kindern der vierte Theil von des Manns sammentlichen Vermögen, wie sich solches zur Zeit der Ehe-Scheidung befunden hat, also gleich eigenthümlich zu, und was sie ihm ferner durch letztwillige Disposition etwan zugedacht hat, wird dadurch aufgehoben. Tragt aber 2dò die Ehe-Frau Schuld an sothaner Scheidung, so verliehrt sie nicht nur Heyrath-Gut und Morgen-Gaab, samt ihren Antheil von der Errungenschaft, sondern auch was ihr von dem Mann sowol vorals (!) währender Ehe geschenkt, oder durch letzten Willen verschaft worden, welch-alles sofort demselben eigenthümlich verbleibt, und da kein Heyraths-Gut bedungen ist; so bekommt er statt dessen von der Frau sammentlichen Vermögen die nemliche Portion eigenthümlich, welche sie obgedachtermassen in dem Gegenfall von seinem Vermögen zu suchen hat. Desgleichen bleibt ihm ohngeacht der Scheidung die Administration und Nutzniessung des Paraphernal-Guts, solang die Frau lebt,

(56) wohingegen er solche zu alimentiren schuldig ist, so weit nicht etwan die Receptits-Güter zu ihrem Unterhalt hinreichen. Falls nun 3tiò mehrgedachte Ehe-Scheidung Leibs- oder Gemüths-Krankheit halber oder sonst ohne ein- oder anderen Ehegattens Verschulden vorgenommen wird, so seynd zwar die geschiedene Eheleut auf Art und Maaß, wie oben §vo 12. n. 7. mit mehrern versehen ist, zur Alimentation einander verbunden, im übrigen aber bleibt es ihrer Güter halber, solang sie beede bey Leben seynd, durchgehends dabey, wie es vor der Ehe-Scheidung gewest. 4tò Kommt endlich durch die Wiederaussöhnung der geschiedener Eheleuten alles in den vorigen Stand, dergestalt, als wäre die Ehe-Scheidung gar niemal zwischen ihnen vorgegangen.

Von ungültiger Ehe (Nuptiis irritis.)

§. 44. Wenn sich nach der Copulation ein Impedimentum dirimens bezeigt, und die Ehe deswegen für ungültig und kraftlos erklärt wird, so seynd drey Fälle wol dabey zu unterscheiden, nemlich ob sothane Verehelichung 1mò entweder von beeden Eheleuten, oder 2dò nur von einem allein, oder 3tiò von keinem mit guten Glauben und in redlicher Meinung, daß selbe gültig- und Rechts-beständig seye, contrahirt worden. In dem 1ten Fall nimmt die Ehe-Frau sowol ihr Heyraths- als Paraphernal- und Receptits-Gut nebst der Morgen-Gaab und dem von der Errungenschaft, gemein-vermischter Haus-Fahrnuß und denen Hochzeit-Geschenken gebührenden Antheil, wie auch ihr End, Gebänd, Kleider, Kleinodien und was zu ihrem Leib gehört, wiederum zuruck. All-anderes hingegen verbleibt dem Mann, und was sie beede vor- oder währender Ehe einander geschenkt haben, das fallt nebst dem Wittib-Sitz gleichfalls wiederum zuruck. Im übrigen würkt eine solch-vermeinte Ehe (Matrimonium putativum) solang sich die Eheleut in bona fide befinden, das nemliche, was eine wahrhaftlichen Sprüchen und Freyheiten, als Rechtmässigkeit deren Kindern und Vätterlicher Gewalt, oder sonst denen Rechten nach zu würken pflegt. In dem 2ten. Fall hat sich der unschuldige Theil aller Rechten und Freyheiten, welche einer gültigen Ehe anhangen, zu erfreuen, und erhalt mithin auch alles, was einem Ehegatten auf Vorabsterben des anderen von Rechts- oder Gedingswegen gebührt, jedoch mit dem in §vo 36. 37. 38.

(57) bemerkten Unterschied, ob Kinder vorhanden seynd oder nicht, und weil derselbe hiernächst von dem anderen Theil auf eine so nachtheilich- als betrügliche Weis eingeführt worden, so gebührt ihm zur Gnugthuung ein gleicher Kinds- oder bey ermanglenden Kindern der vierte Theil von des schuldigen Theils sammentlichen Vermögen alsogleich eigenthümlich, die Kinder aber werden für rechtmässig gehalten, und wenn der Vatter in bona fide gewest, so bleiben sie auch unter seiner Vätterlicher Gewalt, ausser dessen folgen sie der Mutter, und müssen nichtsdestoweniger von dem in mala fide gewesten Vatter alimentirt werden. In dem 3ten Fall seynd die Kinder für unehelich zu halten und fallt sowol das Heyrath-Gut, als Wiederlag und Morgen-Gaab nebst denen einander gemachten Schankungen, oder da kein Heyraths-Gut bedungen ist, der vierte Theil von beederseitigen sammentlichen Vermögen dem Fisco heim, und wie im übrigen bey dergleichen Verehelichungen auf Seiten des jenigen Theil, welcher malâ fide darein gegangen ist, gemeiniglich das Crimen Adulterii, Sacrilegii, Bigamiæ, Uxoricidii &c. mitunterlauft, so bleibt die Criminal-Straf nach Ausweis des Cod. Crim. deswegen ebenfalls noch bevor.

Von ungleichen Stands-Heyrathen.

§. 45. Die zwischen ungleichen Stands-Personen vorgehende Verehelichungen werden ohne Unterschied, ob die Antrauung zur link- oder rechter (!) Hand geschehen, sowol nach Geistlich- als Weltlichen Rechten für eine wahre Ehe geachtet, und seynd mithin auch quò ad Effectus Civiles von der nemlichen Würkung, ausser soweit durch besondere Geding, Herkommen, oder Statuta ein anderes versehen ist.

Von zweyt oder weiterer Ehe.

§. 46. Nach Absterben eines Ehegattens kan 1mò das andere nach eignen Belieben alsofort wiederum zur zweyt- oder weiteren Ehe schreitten, und obwol 2dò in denen Römischen Rechten verschiedene Straffen hierauf geschlagen seynd, so haben doch solche weder nach Geistlichen Recht, noch hiesigen Lands-Gebrauch mehr statt, ausser soviel hievon im nächstfolgenden §vo enthalten ist, welch-alles 3tiò auch gegen jene Wittiben Platz greift, so sich zwar nicht wiederum vereheligen, jedoch einen schlecht- und unzüchtigen Lebens-Wandel führen.

(58) Straf derselben.

§. 47. Die Straffen, womit die zweyt- oder weitere Verehelichung üblicher Massen belegt zu werden pflegt, bestehen dem hiegen (!) Lands-Gebrauch und Recht nach nur noch darin: 1mò Was man von des verstorbenen Ehegattens Vermögen Titulo merè lucrativo & gratuito überkommt, das bleibt dem anderen zur weiteren Ehe Schreittenden zwar noch Lebenslänglich nutznießlich, aber das Eigenthum gehet davon verlohren und fallt denen Kindern des verstorbenen Ehegattens, von welchen das Gut herrührt, zu gleichen Theilen dergestalt zu, daß keinem Kind ein mehrers als dem anderen hievon zugeeignet werden mag. Gleiche Beschaffenheit hat es 2dò mit dem von Vätterlichen- oder respectivè Mütterlicher Seite herrührenden Vermögen eines Kinds oder Enkels, soviel hievon der Vatter oder Ahn-Herr, Mutter oder Ahn-Frau mit und nebst des Kinds oder Enkels-Geschwistert- respectivè Geschwistert-Kindern ererbt, massen solches bemelten Eltern, welche entweder vor oder- nach dem Tod ihres Kinds oder Enkels. wiederum heyrathen, zwar nutznießlich verbleibt, das Eigenthum hingegen verstandenen Geschwistert- oder Geschwistert-Kindern von beeden Banden ohne Unterschied, ob sie verzichten seynd oder nicht, zu gleichen Theilen zufallt. 3tiò Kan auch das Ehegatt, welches sich abermals ehelichet, von seinem eignen Vermögen dem neuen Ehegatten für seine Person kein mehrers als einem Kind von voriger Ehe, welches am wenigsten bekommt, Titulo merè gratuito & lucrativo durch letzten Willen oder sonst zuwenden, und soll allensfalls (!) solcher Ueberschuß unter denen Kindern voriger Ehe allein vertheilt werden. 4tò Verliehrt endlich die Mutter oder Ahn-Frau durch weitere Verehelichung die Vormundschaft über ihre Kinder und Enklen.

Fälle, worin letztbemelte Straffen nicht Platz greiffen.

§. 48. All jetztbemelte Straffen überhaupt greiffen nicht Platz, wenn das verstorbene Ehegatt, von dessen Vermögen allenfalls die Frag ist, auf die weitere Ehe erweislicher massen selbst eventualiter und ausdrücklich eingewilliget hat. Insonderheit aber fallt obgedachte 1ste und 3te Straf hinweg, wenn von voriger Ehe kein Kind oder Kinds-Kind mehr vorhanden ist, oder die vorhanden geweste schon vor dem weiters

(59) verehelichten Ehegatten wiederum sammentlich verstorben seynd, oder auf sothane weitere Verehelichung bereits nach erlangter Volljährigkeit ohne Vorbehalt eingestimmt haben. Die 2te Straf hingegen hört erstens auf in dem Vermögen, welches das geerbte Kind oder Enkel nicht von Vätter- oder respectivè. Mütterlicher Seite, sondern anderwärtsher gehabt, zweytens wenn von demselben kein Geschwistert respectivè Geschwistert-Kind von beeden Banden mehr vorhanden gewest, oder drittens sammentliche schon vor dem Binubo vel Binuba verstorben wären, viertens wenn der Sohn in einem Bettel-Orden, der kein Eigenthum haben kan, Profession macht, fünftens wenn das Kind oder Enkel auf weitere Verehelichung mit ausdrücklicher Vermeldung, daß dadurch an dem Eigenthum nichts benommen seyn soll, einwilliget.

Von Ehe-Händlen.

§. 49. Von Strittigkeiten zwischen Eheleuten oder Eheverlobten Personen (Causis matrimonialibus) ist hier nur folgendes zu bemerken. 1mò Wenn es um die Ehe selbst, und deren Contrahir- oder Dissolvirung zu thun ist, so gehört die Sach an die Geistliche Obrigkeit, falls aber 2dò der Streitt nur die Güter der Eheleuten, insonderheit die Succession, Alimentation, oder Rechtsmässigkeit ihrer Kindern und andere dergleichen Effectus merè Civiles betrift, so soll sich die Weltliche Obrigkeit von der Geistlichen weder unter dem Vorwand der Connexion noch sonst hierin einigermassen vorgreiffen lassen, viel weniger die Partheyen selbst bey Vermeidung unnachlässiger Straf und Ahndung ihren Recurs dahin nehmen. 3tiò Haben die hierin vorkommende Klagen und Actiones nichts besonders an sich, ausser daß 4tó in der Prob auch Domestiquen, Anverwandte und Vormünder, nach abgelegter Vormundschaft, für unverwerfliche Gezeugen, angesehen werden. Wo im übrigen 5tò der Geistlichen Obrigkeit durch obige Verordnungen an deme, was das Ecelesiasticum betrift, keinesweegs vorgegriffen seyn, sondern solches dem Weltlichen Richter nur quò ad Effectus Civiles zur Richt-Schnur dienen solle.

(60) Siebendes Capitul

Von Pfleg-. und. Vormundschaften.

(Tutelâ vel Curatelâ).

Was die Vormundschaft seye?

§. 1. Die Vormundschaft ist eine Gewalt und Macht, anderen, die sich Alters halber selbst noch nicht regiren können, fürzustehen, und sowol ihr Person als Vermögen in gebührende Obsorg zu nehmen.

Wer unter der Vormundschaft zu stehen habe?

§. 2. 1mò Werden nur unmündig- oder unvogtbare Kinder (Impuberes) und zwar die Knaben, welche das vierzehende, und Mägdlen, welche das zwölfte Jahr ihres Alters noch nicht hinterlegt haben, mit Vormündern versehen. 2dò Solang sie aber noch unter Vätter- oder Groß-Vätterlicher Gewalt stehen, hat die Vormundschaft nicht statt, ausgenommen, da der Vatter, respectivè Groß-Vatter, selbst curatelmässig ist, und seinen Kindern nicht vorstehen kan. 3tiò Wer schon einen Vormund hat, wird nicht weiter bevormundet, ausser. zu gewissen Handlungen oder nur Interims- oder Adjunctionsweis, wo es die Umstände also erforderen.

Wer Vormund seyn könne?

§. 3. Jeder kan zum Vormund bestellt werden, ausgenommen folgende. 1mò All Jene, welche mit solchen Leibs- oder Gemüths-Mänglen behaftet seynd, daß sie sich selbst nicht, geschweigens anderen recht fürstehen mögen, z. E. unsinnig- mondsüchtig- kränklicht- blind- stumm- und taube Personen, declarirte Verschwender, wie auch Minderjährige, ohngeacht sie ihrer Person halber bereits Veniam Ætatis erhalten haben. 2dò Geistliche Ordens-Personen. 3tiò Weibsleut, jedoch mit Ausnahm der leiblichen Mutter und Groß-Mutter. 4tò Ketzer und Unglaubige über Christ-Catholische Puppillen.

(61) 5tò Ehrlos, verleumd oder schlechte Personen ausser über ihres Gleichen. 6tò Stief-Vätter ohne sonderbar erheblich- und von der Obrigkeit gut befundener Ursach. 7mo. Churfürstlich-würkliche Räth und Beamte, ohne Churfürstlich-Gnädigster Erlaubnuß, jedoch in Conformität der neuverbesserter Raths-Ordnung. 8vò Wer durch Vätterliche Verordnung von der Vormundschaft benanntlich ausgeschlossen, oder 9no. ausser Lands wohnhaft, oder sonst von denen Pfleg-Kindern und ihren Gütern soweit entsessen ist, daß man ohne grossen Kösten und Beschwernussen der Vormundschaft nicht wol abwarten kan. 10mò Wer mit des Pfleg-Kinds Eltern in grosser Feindschaft gestanden, oder 11mò mit dem Puppillen selbst in Streitt und Irrung befangen, oder 12mò demselben zur Zeit, da die Vormundschaft übernommen werden soll, schon würklich schuldig ist, oder etwan selbst eine Forderung an ihn hat.

Unterschied der Vormundschaft.

§. 4. Die Vormundschaft wird entweder in Kraft eines letzten Willens, oder nächster Bluts-Verwandschaftwegen, oder aus Obrigkeitlichen Befehl übernommen. Die erste heißt Testamentaria - die andere Legitima, die dritte Dativa. Es soll aber die letztere andergestalt nicht, als in Ermanglung der zweyten, und diese ebenfalls nur bey ermanglender Testamentaria Platz greiffen.

Tutela Testamentaria.

§. 5. Vatter oder Groß-Vatter haben 1mò das Recht denen bey ihren Hintritt annoch unter Vätterlich- respectivè Großvätterlicher Gewalt stehenden unvogtbaren Kindern oder Enklen einen oder mehr Vormünder mittels letztwilliger Disposition zu verordnen, die Mutter hingegen, wie auch andere mit Vätterlicher Gewalt nicht begabte Personen seynd 2dò dessen nur soweit befugt, als sie denen Kindern etwas hinterlassen und wegen Administrirung sothanen Guts besondere Anordnung machen. 3tiò Seynd zwar die §vo præc. 3. benannte Personen von der Tutela Testamentaria regulariter ausgeschlossen, wenn aber gleichwol in dem Vätter- oder Groß-Vätterlichen letzten Willen ein Minderjähriger zum Vormund benannt ist, so bestelt die Obrigkeit mittlerweil und in solang, bis der Tutor Testamentarius großjährig wird, einen

(62) Interims-Vormund, desgleichen wenn 4tò der Vatter Debitorem vel Creditorem Puppilli zum Vormund bestellt, und aus der Disposition selbst oder sonst gnug erscheint, daß er von der Schuld oder Forderung gute Wissenschafft gehabt hat, so bleibt es zwar bey dieser Bestellung, jedoch dergestalt, daß neben ihm auch noch ein Curator von der Obrigkeit benannt wird, um den Pupillen gegen seinen Vormund selbiger Schuld oder Forderung halber gebührend zu vertretten. 5tò Kan Tutor Testamentarius unter gewisser Bedingnuß oder auf gewisse Zeit von dem Vatter ernannt. werden, welchenfalls die Obrigkeit pendente Conditione oder vor bestimmter Zeit mittels bestellender Interims-Curatel nöthige Vorsehung thut. Dafern auch 6tò der Vätterliche letzte Willen aus Abgang der erforderlicher Zierlichkeit oder anderen Mangels halber nicht bestehen kan, so wird doch dadurch die hierin beschehene Vormundschafts-Verordnung nicht kraftlos, wenn man nur von des Vatters Intention gnugsam gesichert ist, im übrigen hat es 7mo dem alten Teutschen Gebrauch. und Herkommen nach mit Vormündern, welche von dem Vatter auch ausser letztwilliger Disposition auf andere Art benannt, oder gar durch Heyraths- und Familien-Pacta verordnet seynd, die nemliche Bewandnuß, wie. mit Tutoribus Testamentariis.

Tutela Legitima.

§. 6. Wenn entweder keine Tutela Testamentaria verordnet ist, oder die verordnete nicht zum Stand kommt, so fallt 1mò die Vormundschaft auf des Puppillens nächste Bluts-Verwandte, und zwar vorzüglich auf den Vatter, soweit die Kinder nicht mehr unter seiner Vätterlicher Gewalt stehen, sodann auf die Mutter, hernach auf die Groß-Eltern und zwar zuförderst auf. die von Vätterlicher Seite, endlich aber nach Abgang der aufsteigender Linie auf die nächste Seiten-Verwandte der Ordnung nach, wie sie sonst ab Intestato zu succediren pflegen, ohne Unterschied, der Cog- oder Agnation, ausgenommen soviel 2dò die Manns-Lehen und Fideicommissa Familiæ betrift, in deren Verwaltung die Agnaten denen Cognatis sowol von der Collateral (!) als aufsteigender Linie allzeit vorgezogen werden. Das Eintrettungs-Recht (Jus Repræsentationis) hat 3tiò hierinfalls wie in Erb-Fällen, unter ihnen Platz, und da nun 4tò mehr Anverwandte von gleichen Grad vorhanden seynd, so gebührt ihnen auch die Vormundschaft miteinander.

(63) Ein Tutor Legitimus muß 5tò zur Vormundschaft tüchtig seyn, dergestalt daß der nächste unfähige von denen zwar weiter Gesippten, aber fähigen, ausgeschlossen wird. Welches auch 6tò bey minderjährigen Befreundten, jedoch nur solang, bis sie zu vollen Jahren gelangen, beobachtet, und mitlerweil (!) die Vormundschaft denen übrigen Befreundten oder anderen von der Obrigkeit übertragen werden soll. Bey der Mutter und Groß-Mutter ist 7mo. zu unterscheiden, ob ihr die Vormundschaft durch letzten Willen, Heyraths-Geding und andere dergleichen Vätterliche Disposition ausdrücklich übertragen worden, oder nicht. Letzternfalls sollen ihr zwey ordentlich verpflichtete Mitvormünder und zwar vorzüglich aus des Puppillens nächsten Befreundten, erstenfalls aber nur zwey unverpflichtete Beyständer zugegeben werden, welche allenfalls, wenn sie schlechte. Haus-Wirtschaft von ihr verspüren, der Obrigkeit alsogleich gebührende Anzeig hierüber thun sollen. 8vò Wenn die Anverwandte über die Fähigkeit, Nähe des Grads, oder sonst miteinander der Vormundschaft halber streitten, so soll die Obrigkeit bis zu Austrag der Sach nöthige Interims-Bestellung machen.

Tutela Dativa.

§. 7. Bey ermanglender Tutela Testamentaria & Legitima wird 1mò die Vormundschaft von der ordentlich- das ist, von jeder Obrigkeit bestellt, worunter des Puppillens Vatter zur Zeit des Tods seine ordinari Wohnstatt, oder da er eine gefreyte Person gewest, sein Forum privilegiatum gehabt hat. Wobey 2dò zuförderst auf die Fähigkeit der Person gesehen, und keiner, der laut vorgehenden dritten §vi von der Vormundschaft ausgeschlossen ist, hierzu gebracht werden solle. 3tiò Gebührt sich in Tutela Dativa keinesweegs, daß die Bestellung nur unter gewissen Bedingnussen, oder auf gewisse Zeit geschehe. 4tò Wenn sich unter denen Obrigkeiten ein Streit über das Recht die Vormundschaft zu bestellen ereignet, soll solche provisionaliter von der nächst höheren Obrigkeit bestellt werden.

Wer um die Bevormundung. ansuchen möge oder solle.

§. 8. Um die Bevormundung eines Puppillens mag 1mò Jedermann von der ganzen Gemeinde, sogar der Puppill selbst, sonderbar aber jene, welche etwan einer an ihn habender

(64) Forderung oder anderer Ursach halber daran liegt, bey der behörigen Obrigkeit ansuchen, die nächste Anverwandte hingegen, wie auch die von dem Vatter benannte Tutores Testamentarii seynd 2dò darum anzusuchen schuldig und zwar längst inner dreyssig Tägen von der Zeit an, da sie Wissenschaft von dem Vormundschafts-Fall haben, bey Vermeidung willkürlicher Straf und Ersetzung alles Schadens, welcher dem Puppillen durch längere Nachsicht zuwachset. 3tiò Liegt der behörigen Obrigkeit auf dem Fall, wenn sich niemand darum meldet, von Amtswegen und bey der nemlichen Straf zeitlich dafür zu sorgen allerdings ob. Was aber jemand 4tò um sothaner Bevormundung. willen redlicher Weis aufgewendet hat, das soll man ihm von des Puppillens Vermögen wiederum vergüten.

Was der Vormund vor Antrettung der Vormundschaft zu beobachten habe?

§. 9. Man soll sich 1mò bey. schwerer Straf aus Vätterlicher Anordnung, noch Obrigkeitlichen Befehl, oder von Anverwandschaftswegen der Vormundschaft unterziehen, ohne daß vorhero erstlich die gewöhnliche Pflicht nach Maaßgaab folgenden zehenden §vi abgelegt, und zweytens, da es die Obrigkeit für nöthig finden wurde (!) , durch Bürgschaft oder sonst gnugsame Caution geleitet, sofort auch drittens die Obrigkeitliche Bestättigung erfolgt, und endlich viertens über des Puppillens sammentliches Vermögen ein Legal- und förmliches Inventarium errichtet worden ist. Der Vatter allein ist 2dò als Vormund deren in seiner Vätterlichen Gewalt nicht mehr stehender Kindern dieser Obliegenheit soweit entübriget, daß er weder Pflicht ablegen, noch Obrigkeitliche Confirmation und Bestättigung begehren, viel weniger ohne anscheinender grosser Gefahr Caution leisten, oder ein förmliches Inventarium errichten, sondern statt dessen nur eine summarische Specification verfassen darf. Die Mutter hingegen kan sich 3tiò obiger Schuldigkeit sowenig, als all andere Vormünder entschlagen, und ob sie wol 4tò nach hierländischen Gebrauch und Herkommen weder auf die zweyte Ehe, noch ihre weibliche Freyheiten vor angetrettener Vormundschaft ausdrücklich zu renunciren verbunden ist, so wird dieselbe doch mittels der Antrettung in beeden Stücken soweit pro renunciata gehalten, daß sie sich gegen den Puppillen ihrer Freyheiten nimmermehr gebrauchen darf, und durch die weitere Ehe der Vormundschaft

(65) also fort verlustig wird. Auf Absterben Adelich- Graduirt- oder Siegelmässiger Personen mögen zwar 5tó die nächste Befreundte für sich selbst einen oder mehr taugliche Vormünder aus ihnen erwählen, es muß aber auch all jenes von denenselben beobachtet werden, was sowol der Verpflichtung und Confirmation halber, als sonst überhaupt num. præced. 1 verordnet worden. Wer sich nun 6tò mit Erholung mehrgedachter Bestättigung oder Ablegung der Pflicht und sonst saumig finden laßt, der stehet auch für alle dem Puppillen dadurch zugehende Schäden; und wer endlich 7mo die Errichtung eines legalen Inventarii ohne Rechts-erheblicher Ursach gar unterlaßt, wird nicht nur willkürlich gestraft, und in Litem gegen ihn geschworen, sondern man soll ihn auch, wenn er nicht mehr solvendo ist, als einen muthwilligen Schuldner tractiren. 8vò Gebührt die Vormundschafts-Bestättigung dem nemlichen Richter, welcher solche obverstandener massen zu bestellen hat.

Von der Verpflichtung eines Vormunds.

§. 10. Die gewöhnliche Vormundschafts-Pflichts-Formul lautet 1mò dahin, daß man des Pfleg-Kinds Person, Gut, Recht und Gerechtigkeit sowol in- als ausser Gericht gebührend vertretten, liegende Güter ohne Obrigkeitlicher Erkanntnuß werden veräusseren, noch veränderen oder beschweren, sondern dieselbe in ihrem Weesen erhalten, was dem Kind nutz und gut ist, nicht unterlassen, über sein sammentliches Vermögen ein legales Inventarium errichten, zur gewöhnlicher rechter Zeit. Rechenschaft und Antwort darum geben, auch was davon zu Handen kommt, seiner Zeit wiederum behörigen Orts auslieferen, und sonst allenthalben getreulich, ehrlich und aufrichtig, wie einem rechtschaffenen Vormund zustehet, hierin handlen und thun wolle. Gemein- und Unsiegelmässige Leut sollen hierauf 2dò beeidiget werden, oder nach Gutbefinden der Obrigkeit wenigst an Eidsstatt angeloben. Siegelmässige Personen aber übergeben 3tiò sothane Pflicht unter eigner Hand-Unterschrift und Fertigung, und zwar. 4tò bey der Obrigkeit, welche vorgedachtermassen die Vormundschaft zu bestellen und zu bestättigen hat. Wenn aber 5tò der Vormund seiner Person halber nicht unter selbiger, sondern unter anderer Obrigkeit stehet, so soll er auch von dieser letztern, jedoch nur auf Requisition der ersten verpflichtet werden.

(66) Von des Puppillens Education und Alimentation..

§. 11. Vor allen soll der Vormund 1mò für des Puppillens Person, folglich auch für seinen Unterhalt und gute Auferziehung fleissige Sorg tragen, und sich hierunter 2dò zuförderst nach dem Vätterlichen Willen und Befehl richten, bey ermanglender Vätterlicher Disposition aber 3tiò der leiblichen Mutter die Auferziehung des Kinds überlassen, wenn sie anderst von ehrbaren guten Weesen. und Lebens-Wandel ist, und den Wittib-Stand nicht verändert, welch-letzternfalls gleichwol bey Obrigkeitlicher Ermässigung steht, ob man ihr solche ferner anvertrauen wolle. Nach der Mutter gebührt 4tò die Education denen nächsten Bluts-Verwandten, und da etwan keiner mehr vorhanden wäre, oder sonst erhebliche Bedenken. dagegen obwalten, so soll man den Puppillens 5tò an sicheren guten Orten, wo weder Verführung noch andere Gefahr zu besorgen ist, Christlich und ehrlich auferziehen, annebens 6tò nach Gestalt seines Vermögens, Stand- und Weesens nicht nur mit Kost und Kleidung aus sein des Puppillens eignen Mittlen versehen, sondern auch in der Religion und anderen nutzlich- oder nöthigen Dingen seinem Beruf gemäß zeitlich unterrichten lassen, wohingegen der Vormund einen Mittellosen Puppillen ex Propriis zu unterhalten, oder die Alimentations-Kösten ohne Anhoffung künftigen Ersatz vorzuschiessen. nicht gehalten ist. 7mo. Mögen ungehorsame Pfleg-Kinder sowol von ihrem Vormund, als nächsten Befreundten und Lehrmeistern mit mässiger Züchtigung bestraft werden, und da sie allenfalls ihren Vorgesetzten gar entlauffen, so soll man ihnen nirgend einigen Schluß oder Unterschleif gestatten.

Von Admistrir- und Verwaltung puppillarischer Güter.

§. 12. 1mò Hat der Vormund überhaupt in Verwaltung des puppillarischen Vermögens dahin zu trachten, daß. solches auf thunliche Weis nicht nur in guten Stand erhalten, sondern auch vermehrt werde. Solchemnach soll man 2dò die Güter nicht unfruchtbar liegen lassen, sondern zum Nutzen zu bringen suchen, das vorhandene baare Gelt zu Beyschaffung erträglicher Immobilien verwenden, oder soweit es mit Sicherheit geschehen kan, auf jährliche Zinsen, jedoch wenn er keine Siegelmässige Person ist, niemal anderst als mit Vorwissen der Obrigkeit ausborgen, wie nichtweniger 3tiò die Passiv-Schulden,

(67) zuförderst jene, welche dem Puppillen etwan am beschwerlichsten seynd, nach Möglichkeit abtragen, hingegen die unverzinßlich- oder nicht sicher anliegende Activ-Schulden fleissig beytreiben. 4tò In Vertrettung puppillarischer Gerichts-Händlen sich nöthigen Rath- und Beystands verständiger Leuten und Rechtsgelehrter gebrauchen, und endlich auch 5tò die Ausgaben dergestalten einrichten, daß sie die Einkünften nicht übersteigen, ausgenommen, wo es des Puppillens bedürftiger Unterhalt oder sonst die unausweichliche Noth erforderen möchte. 6tò Liegt dem Vormund auch die Verwaltung ausser Land liegender Güter soweit ob, als für diese letztere nicht etwan besondere Vorsehung von der Obrigkeit selbigen Orts gemacht ist.

Von Veräusserung derselben.

§. 13. Eine Veräusserung. soll 1mò in des Puppillens liegenden Gütern von der Vormundschaft ohne Rechtserheblicher Ursach, dann derselben vorläuffig gründlicher Untersuch- und Obrigkeitlicher Bestättigung nicht vorgenommen werden, ausser dessen ist dieselbe 2dò von keiner Kraft, und kan das veräusserte gut gegen Erstattung des hievor ausgelegten Werths, soweit solcher dem Puppillen zu Guten gegangen, wiederum vindicirt werden, falls auch dasselbe vor der Wiederruffung zu Grund gehet, so betrift der Verlust nicht den Puppillen, sondern den, welcher es malâ fide an sich gebracht hat, und muß jener auf solchen Fall von ihm indemnisirt werden. Der Beweis obgedachter Requisiten liegt 3tiò dem Jenigen ob, der sich auf die Alienation gegen den Puppillen beziehet, jedoch dergestalt, daß wenn die Obrigkeitliche Bestättigung einmal dargethan ist, alsdann auch die übrige Stücke solang præsumirt werden, bis das Wiederspiel gnugsam erprobt worden. Für eine hinlängliche Veräusserungs-Ursach wird 4tò geachtet, wenn es die Nothwendigkeit oder der augenscheinliche Nutzen des Puppillens also erfordert. Und wie nun 5tò die Bestättigung entweder bey der Obrigkeit des Orts, worunter die Güter liegen, oder worunter der Puppill sein ordinari Forum hat, begehrt werden mag, so soll auch 6tò daselbst die gebührende Untersuchung geschehen, wobey jedoch dem blossen Vorgeben des Vormunds nicht so schlechterdings getrauet, sondern der Sach auf den rechten Grund gesehen werden soll. Unter der Veräusserung seynd hierinfalls 7mo. alle Handlungen verstanden, wodurch

(68) dem Puppillen entweder das Eigenthum selbst, oder andere bey der Sach habende Gerechtsame zum Theil oder gänzlich entzogen oder geschmälert wird, z. E. durch Verpfändung des Guts, Beschwerung mit Grund-Dienstbarkeiten, oder Einraumung des Nutzbrauchs, und dergleichen. Dahingegen ist 8vò die blosse Verpachtung keinem Vormund verwehrt, und da etwan das Gut vorhin schon zu Erb- Leib- oder Freystifts-Gerechtigkeit verliehen ist, so mag solches auch bey der Heimfälligkeit, jedoch allzeit nur in der nemlichen Maaß oder wenigst nicht auf beschwerlichere Conditiones von der Vormundschaft wiederum weiter verliehen werden, ohne daß man obiger Requisiten hierzu bedarf. Desgleichen seynd solche 9no nicht vonnöthen, wenn die Veräusserung aus Special-Anordnung des Gesätz selbst, oder weil es der Erblasser also befohlen, oder ausdrücklich bewilliget hat, vorgenommen wird. Es kan aber auch 10mò eine aus Mangel mehrgedachter Requisiten ungültige Alienation nicht angefochten werden, wenn der Puppill des Vormunds Erb wird, oder nach erlangter Volljährigkeit die Veräusserung mit Worten oder Werken bestättiget, welchletzteres unter anderen auch aus fünfjährigem Stillschweigen à Die Majorennitatis vel impetratæ Veniæ gemuthmasset wird. Mit fahrender Haab, welche sich mit Nutzen erhalten lasst, soll es 11mò eben so, wie mit liegender hierinfalls gehalten werden; all anderes aber, insonderheit Getreid, Wein, Obst, Bier, und Früchten, wie auch unnöthig- und überflüssiger Vorrath an Kleider, Kleinodien, und Meublen mag der Vormund auch ohne Obrigkeitlicher Erkanntnuß versilberen, wenn es nur in guter Absicht, zur rechter Zeit, und um billichen Werth geschiehet. Gleichwie im übrigen 12mò dem Puppillen auch gegen eine zwar gültig- aber schädliche Alienation Restitutio in integrum noch bevorbleibt, also auch soll die Obrigkeit bey der Bestättigung die unförmliche Clausulam salvo Jure Puppilli hinweglassen, und endlich 13tiò auf den Fall, wenn der Vatter selbst tutorio Nomine die Confirmatio begehrt, sich weder mit selber, noch mit der Untersuchung eben so genau, wie bey anderen Vormündern, bezeigen. 14tò Von dem Vergleich in Strittigkeiten den Puppillen betreffend, siehe Cod. Jud. Cap. 17. §. 1. n. 7.

(69) De Periculo Tutorum, und was sie für eine Culpam zu præstiren haben?

§. 14. Den Fleiß, welchen 1mò jeder guter Haus-Wirth in dem Seinigen zu verwenden pflegt, soll auch ein Vormund in seinem Amt verwenden, sonst begehet er Culpam levem und muß den dadurch verursachten Schaden dem Puppillen ersetzen. Nur destomehr haftet er 2dò

um alle Schäden, wenn er nicht einmal soviel Fleiß, als ein schlechter Haus-Wirth, verwendet, mithin Culpam latam begehet; oder 3tiò etwan gar fürsetzlich- und gefährlicher Weis (dolosè) zu Schaden des Puppillens handlet. Dahingegen stehet er 4tò für keinen Unglücks-Fall (Casu fortuito) und eben sowenig ist er auch 5tò schuldig, Culpam levissimam zu præstiren, und soviel Fleiß zu bezeigen, als der allerklügst- und sorgfältigste Haus-Vatter anzuwenden pflegt.

Von Schadloshalt und Recompensirung eines Vormunds.

§. 15. Alles, was der Vormund von dem Seinigen zu des Puppillens Nutzen und Nothdurft verwendet, soll 1mò demselben wiederum vergütet werden, wenn gleich die Besserung ohne des Vormunds Verschulden nicht mehr existirt. Von dem hierzu ausgelegt- und vorgeschossenen Geld gebühren ihm 2dò die gewöhnliche Zinsen, es wäre dann, daß der Puppill selbst mit Baarschaft versehen ist, und der Vormund solche fruchtlos liegen laßt. 3tiò Mag ein Advocat, welcher zugleich Vormund ist, für die in des Puppillens Strittigkeit verfestigte Schriften und andere Arbeit den gebührenden Advocaten-Verdienst aufrechnen, und wie er nun 4tò überhaupt um allen der Vormundschaft halber erlittenen Kösten, Schaden und Entgang satisfacirt werden muß, also auch hat er 5tò von dem Puppillen nach Beschaffenheit seines Stands und Vermögens, dann gehabter Mühe, Verrichtung und Sorg eine proportionirliche Verehr- und Ergötzung zu forderen, wenn anderst die Vormundschaft redlich, ehrbar und getreulich verwaltet worden. Immassen bey grösseren und considerableren Vormundschaften das Honorarium nicht nur nach geendigter Vormundschaft sondern auch auf Begehren zu Ende jeden Jahrs von der Obrigkeit ausgesprochen werden mag.

Von Vormundschafts-Rechnungen.

§. 16. Der Vormund muß von seiner Geführten Verwaltung Rechenschaft geben, und zu dem Ende 1mò über alle Einnahm und

(70) Ausgab, wie ein jeder anderer getreu und redlicher Verwalter, richtig- und ordentliches Manualhalten (!) , damit er seine Rechnung hieraus verfertigen, und solche 2dò nicht nur bey geendigter Vormundschaft ablegen, sondern auch auf Begehren jährlich, oder so offt man es für nöthig finden wurde, wenigst summarische Anzeig thun möge, und zwar 3tiò dem Puppillen selbst nach bereits erlangter Majorennität, oder da die Vormundschaft noch fortdauren soll, der Obrigkeit, oder unter Siegelmässigen Personen denen nächsten Anverwandten oder sonst jenen, welche den Puppillen von Rechtswegen zu vertretten haben. 4tò Ist der Vatter als Vormund eine förmliche Rechnung abzulegen zwar niemal schuldig, von der summarischen Anzeig und Specification aber sowenig als die Mutter und andere Vormünder befreyet. 5tò Wenn der Vormund. unter einer anderen Obrigkeit stehet, als welche ihn anfänglich bestellt und bestättiget hat, so gebührt zwar dieser letzteren die Rechnungs-Aufnahm, Einsicht und Verhandlung, jener hingegen die Verschaffung und auf allenfalligen Ruckstand die Execution, beedes andergestalt nicht, als auf Requisition. 6tò Seynd bey der Rechnungs-Aufnahm alle Gastereyen. und andere unnöthige Aufwände zu unterlassen, sohin auch in der Rechnung nicht zu passiren. 7mo. Soll dem Vormund nach abgelegter Rechnung und befundener Richtigkeit von dem Jenigen, welchem er solche obgedachtermassen abzulegen gehabt hat, ein schriftliches Absolutorium oder. Quittung ertheilt, oder da sich etwan 8vò Streit und Irrung hierüber ergiebt, die Sach bey obbemeldter Obrigkeit rechtlich verhandlet und entschieden werden. Soviel aber 9no. die nochmalige Revision einer bereits abgelegt- und ajoustirter Vormundschafts-Rechnung betrift, ist der Unterschied zu machen, ob das Absolutorium. und die Quittung bereits von dem Puppillen selbst nach erlangter Majorennität, oder aber nur währender. Vormundschaft von der Obrigkeit, Anverwandschaft und anderen den Puppillen vertrettenden Personen ausgestellt worden seye. Erstenfalls hat eine neue und nochmalige Rechnungs-Revision andergestalt nicht, als ex Capite Doli aut Erroris calculi mehr Platz, anderenfalls aber kan man per Viam Restitutionis in integrum, wenn anderst eine merkliche Læsion dargethan werden mag, annoch dazu gelangen.

(71) Von Vormundschaftlicher Authorität in des Puppillens Handlungen mit anderen,

§. 17. Was der Puppill in seinen Sachen ohne Bewilligung und Authorität des Vormunds thun oder handlet, hat 1mò wenigst auf seiner Seit keine Kraft und Verbündlichkeit (!) , wol hingegen ist und bleibt 2dò der andere, welcher sich mit ihm einlaßt, verbunden, wenn der Puppill Vortheil davon hat, und seines Orts gleichfalls Præstanda præstiren will. Nichtweniger (!) bleibt 3tiò der Bürg, welcher sich für den Puppillen dargestellt, allerdings obligirt, und kan sich mit der Ungültigkeit der Haupt-Handlung nicht schützen. 4tò Haftet der Puppill aus solcher Handlung selbst soweit, als er sich dadurch bereichert, oder gefährlicher Weis jemand Schaden gethan hat. In Sachen welche 5tò zu des Puppillens offenbaren Nutzen gereichen, kan der Vormund den Consens nicht abschlagen, und wird derselbe allenfalls von Amtswegen durch die Obrigkeit ersetzt. Im übrigen machen zwar 6tò die Römische Rechten zwischen Puppillen unter- oder über sieben Jahren hierinfalls auch einen Unterschied und erforderen hiernächst, daß der Vormund bey der Handlung selbst allzeit gegenwärtig seye, und gleich auf der Stell, ohne Bedingnuß und Vorbehalt, dareinwillige, es ist aber all dieses dem hiesigen Land-Gebrauch nicht gemäß, sondern es kan der Vormund auch abweesend, oder erst nach beschehener Handlung, Bedingnußweis und ohne Unterschied, ob der Puppill das siebende Jahr schon erfüllet hat, oder nicht, seine Authorität interponiren. Was aber 7mo auf solche Weis einmal von ihm gutgeheissen ist, das bleibt bey Kräften, jedoch mit Vorbehalt der Restitution in integrum, wenn der Puppill merklich dadurch lædirt worden.

Und in Handlungen den Vormund selbst betreffend.

§. 18. In Sachen, welche den Vormund selbst betreffen, kan er 1mò seine Vormundschaftliche Authorität nicht verwenden, sondern es muß dieses bey Vermeidung der Nullität durch den Neben-Vormund, oder da keiner vorhanden ist, durch einen von der Obrigkeit ad hunc Actum specialiter bestellten Curatorem geschehen, insonderheit kan und soll er 2dò ohne Begnehmigung der Obrigkeit weder von dem Puppillen-Geld Anlehensweis aufnehmen, noch sich selbst um das, was ihm jener nicht von der Vormundschaft, sondern anderer Ursachenwegen etwan schuldig ist, bezahlt machen, vielweniger von ihm

(72) kauffen, tauschen, oder sonst auf andere Weis entweder selbst, oder durch Mittels-Personen mit ihm handlen, oder sich von anderen die Jura gegen den Puppillen cediren lassen. Wol hingegen kan er 3tiò in Sachen, welche zwischen ihm und dem Puppillen gemeinschaftlich seynd, zugleich proprio und tutorio Nomine mit anderen handlen, ohne daß es derwegen eines besonderen Curatoris oder Neben-Vormunds hierzu bedarf, und diese nemliche Beschaffenheit hat es 4tò wenn der Vormund von des Puppillens Gütern durch offentlich- und von der Obrigkeit angeordnete Gand etwas an sich bringt.

Von dem Facto Tutoris und wie der Puppill solches zu præstiren habe?. §. 19. Was der Vormund in Vormundschafts-Sachen thut oder handlet, das wird auch 1mò samt allen daraus fliessenden Rechten und Verbündlichkeiten für des Puppillens eigne Sach geachtet, derowegen er 2dò nach geendigter Vormundschaft und erlangter Großjährigkeit ex Facto Tutoris sowol andere rechtlich belangen als von anderen hierum belangt werden kan. Ein anderes ist 3tiò was der Vormund nicht in Vormundschaftlichen, sondern selbst eigen- oder anderen Sachen thut, welches auch 4ò in Zweifel allzeit gemuthmasset wird, solange nicht aus der Handlung selbst, oder sonst das Wiederspiel erscheinet. 5tò Wenn sich der Vormund in Vormundschaft-Sachen zugleich als Bürgen darstellt, so mag er auch hierum sowol vor- als. nach geendigter Vormundschaft belangt werden, und da er etwan 6tò zwar für sich und in eignen Namen, jedoch mit des Puppillens Geld handelt, so mag sich dieser seiner Zeit an das erhandlete Gut und die davon abgefallene Nutzungen halten, soweit er das hierzu verwendete Geld samt denen gewöhnlichen Interessen auf andere Art nicht mehr erholen kan. Ex Dolo vel Culpa Tutoris haftet 7mo der Puppill nur soweit, daß er dem beleidigten Theil entweder gnugthun oder wenigst seine Action gegen den Vormund cediren muß. 8vò Hat er auf dem Fall, da er durch das Factum Tutoris lædirt wird, die Wahl, ob er gegen den Vormund seinen Regress suchen wolle. 9no Kan kein Vormundschaftliche Handlung von dem Puppillen unter dem Vorwand, daß er von dem Vormund nicht mitbeygezogen worden, umgestossen werden. Falls aber 10mò andere Rechtserhebliche Ursachen dazu vorhanden seynd, so laßt sich

(73) gleichwol das Factum nicht abtheilen, sondern der Puppill muß solches entweder ganz agnosciren, oder ganz anfechten.

Von Excusation und Entschuldigung eines Vormunds.

§. 20. Die Vormundschaft kan 1mò ohne Rechts-erheblicher Entschuldigung nicht abgeleint werden. Wer aber gnugsame Entschuldigungs-Ursach zu haben vermeint, soll solche 2dò bey behöriger Obrigkeit, das ist, bey jener, welche ihn bestellt hat, und zwar von Zeit, da ihm der Obrigkeitliche Auftrag intimirt ist, längst inner vierzehen Tägen sub Pœna præclusi anzeigen. Seynd der Ursachen mehr, so soll man sie auch 3tiò unter der nemlichen Straf zugleich auf einmal vorbringen. 4tò Ist nicht gnug, daß man die Ursach nur allegire, sondern wenn sie auf der Geschicht beruhet, und nicht sonst notorisch ist, so muß selbe auch bewisen seyn, wobey mit dem Beweis summarissimè und mehr von Amtswegen verfahren werden soll. Mutter und Ahn-Frau müssen sich zwar 5tò ebenfalls entschuldigen, seynd aber gleichwol die Ursach zu specificiren nicht verbunden. Untüchtige und Vermög vorhergehenden dritten §vi von der Vormundschaft ausgeschlossene Personen bedarffen 6tò keiner Entschuldigung, dafern aber ihre Untüchtigkeit nicht kundbar ist, so soll man sie inner obigen Termin bey willkürlicher Straf anzeigen, und sich sofort die Obrigkeit von Amtswegen hierüber erkündigen. Von blosser Benenn- oder Bestellung eines Vormunds hat, 7mo keine Appellation statt, sondern man soll sich zuvor entschuldigen, und da dessen ohngeacht dem Auftrag inhærirt wird, alsdann erst greift die Appellation an den höheren Richterplatz, wo immittels pendente lite ein Curator bestellt wird. Muthwillig befundene Appellanten, wie auch all Jene, welche sich 8vò der Vormundschaft ohne hinlänglicher Ursach weigern, oder ihre Entschuldigung nicht legaliter vorbringen, sollen nicht nur durch ergiebige Zwangs-Mittel angehalten, sondern auch in alle dem Puppillen aus ihrer Verzögerung und Wiederspenstigkeit zugehende Schäden condemnirt, annebens von der Obrigkeit willkürlich gestraft werden, wohingegen 9no all übrige in denen Gemeinen Rechten hierauf gesetzte Straffen nicht mehr in übung (!) seynd.

Rechtmässige Entschuldigungs-Ursachen.

§. 21. Obschon in denen Römische Rechten gewisse Entschuldigungs-Ursachen, insonderheit hohes Alter, Vielheit der Kindern, lange

(74) Abwesenheit in Lands-Fürstlichen oder anderen das gemeine Wesen betreffenden Geschäften, obhabende andere Vormundschafts-Verwaltungen, Begleitung wichtig- und ansehlicher (!) Aemter, Unerfahrenheit in denen zur Vormundschaft gehöriger Sachen und mehr dergleichen ausdrücklich vorgeschrieben seynd, so kommt es doch hierin nach hiesigen Lands-Gebrauch nicht soviel auf die Vorschrift der Rechten als die Beschaffenheit. der Umständen an, woraus die Obrigkeit von selbst leicht ermessen wird, ob und wie weit die vorgebrachte Ursach entweder vor- oder nach angetrettener Vormundschaft zur Entschuldigung hinreiche.

Von Endigung der Vormundschaft.

§. 22. Die Vormundschaft wird 1mò auf Seiten des Puppillens geendiget, erstlich durch den Tod, zweytens durch die Adoption, wenn er mittels selber unter Vätterliche Gewalt kommt, drittens nach Römischen Recht auch durch die Vogtbarkeit, oder das zwölft- und respectivè vierzehende Jahr, welches jedoch durch die Lands-Statuta und den Gebrauch dergestalt abgeändert ist, daß die Vormundschaft bis zur erlangter Majorennität fortgesetzt werden muß. Auf Seiten des Vormunds wird 2dò die Vormundschaft geendiget, erstens durch den seinen Tod, zweytens durch Erfüllung der Maaß, nach welcher etwan derselbe zum Vormund bestellt worden. Drittens durch seine Untüchtigkeit, wenn sich selbe erst nach angetrettener Vormundschaft entdeckt, oder neuerlich ergiebt, viertens durch die Entlassung aus erheblicher Entschuldigungs-Ursach, fünftens durch die in nächstfolgenden §vo bemerkte Remotion, sechstens durch weitere Verehelichung der Mutter oder Ahn-Frau, wenn sie Vormünderin ist. Ausser jetzgedachter Fällen soll 3tiò Niemand von der Vormundschaft eigenwillig abstehen, wiedrigenfalls man nicht nur dem Puppillen die dadurch verursachte Schäden abzuthun schuldig ist, sondern auch der Obrigkeit in willkürliche Straf verfällt. Dafern sich nun 4tò die Vormundschaft nur auf Seiten des Vormunds endiget, folglich statt des vorigen ein anderer Vormund bestellt werden soll, so liegt zwar die neue Bestellung ohne Unterschied, ob der vorige Tutor Testamentarius, Legitimus oder Dativus gewest, der Obrigkeit ob, doch soll man hierbey die nächste Befreundte, sofern sie tauglich dazu seynd, nicht umgehen.

Von Amotion und Entsetzung des Vormunds.

(75) §. 23. Ein jeder Vormund kan 1mò aus erheblicher Ursach der Vormundschaft entsetzt werden, stehet auch 2dò Jedermann, sogar dem Puppillen selbst, frey, einen verdächtigen Vormund behörigen Orts zu denunciren. 3tiò Hat die Obrigkeit allenfalls von Amtswegen darauf zu sehen, jedoch 4tò die Ursach der Entsetzung allemal mit vorläuffig summarischer Vernehmung des Vormunds in möglicher Kürze zu untersuchen, und da 5tò die Sach zweifelhaft oder weitschichtig zu werden scheint, einen Neben-Vormund oder Interims-Curatorem zu bestellen, 6tò seynd die Bluts-Verwandte niemal befugt, den Vormund eigenmächtiger Weis zu entsetzen, sondern es gebührt dieses der Obrigkeit allein, und zwar jener, welche die Bestellung gemacht hat. Im übrigen ziehet auch 7mo die Remotion allemal eine willkürliche Straf nach sich, wenn sie ob Dolum vel Culpam latam Tutoris verhengt wird.

Rechtmässige Ursachen der Entsetzung.

§. 24. Eine rechtmässige Ursach den Vormund zu entsetzen, ist 1mò wenn er ohne Obrigkeitlicher Bestättigung die Vormundschaft antritt, 2dò kein Inventarium verfaßt, 3tiò für des Puppillens Person, oder Vermögen nicht sorgt, 4tò dessen unbewegliche Güter illegaliter veräussert, oder sonst 5tò in der Verwaltung Dolum vel Culpam latam zu Schulden bringt, 6tò in schlechten liederlichen Lebens-Wandel, grossen Abfall seines Vermögens, oder in solche Umstände verfallt, worin er laut vorgehenden dritten §vi nicht Vormund seyn kan. 7mo Wenn sich nach der Hand bezeigt, daß er Debitor vel Creditor Puppilli seye, dann ein solcher wird nicht nur der Vormundschaft entsetzt, sondern verliehrt auch seine gegen den Puppillen gehabte Action, respectivè. Exception, ausgenommen, da aus denen Umständen erscheint, daß er bey dem Antritt der Vormundschaft keine Wissenschaft von der Schuld oder Forderung gehabt, oder sich solche erst währender Vormundschaft ergeben hat, welchenfalls dem Puppillen. nur ein Curator ad hunc Actum specialem beygegeben wird, sofern die Schuld, oder Forderung nicht aus der Vormundschaft selbst, sondern aus anderen Ursachen entspringt.

(76) Was der Vormund nach geendigter Vormundschaft zu beobachten habe?

§. 25. Die Obliegenheit eines Vormunds nach geendigter Vormundschaft ist 1mò die Ablegung der Rechnung, 2dò Vergütung des befundenen Ruckstands, 3tiò Exhibirung des errichteten Inventarii, 4tò Auslieferung des puppillarischen Vermögens, und bis 5tò dieses letztere auf vergnügliche Art geschehen ist, die weitere getreuliche Besorg- und Verwaltung desselben.

Von des Puppillens Actionibus, insonderheit de Actione Tutelæ directa,

§. 26. 1mò Kan der Vormund um alles, was er obgedachtermassen als Vormund zu leisten hat, von dem Puppillen rechtlich belangt werden, und gehet 2dò dieser Anspruch activè & passivè auf die Erben, jedoch dergestalt, daß 3tiò die Erben des Vormunds nur pro Dolo & Culpa lata, nicht aber pro Culpa levi ihres Erblassers haften, ausgenommen soweit sie in Facto proprio versiren, oder der Krieg mit dem Erblasser schon in Lebzeiten befestiget gewest, oder derselbe von des Puppillens Schaden profitirt hat. 4tò Greift diese Action nicht nur nach geendigter Vormundschaft, sondern auch während derselben Platz, und wird 5tò der Puppill vor erlangter Majorennität von einem Curatore speciali, oder dem Jenigen, welcher in der Vormundschaft succedirt, allenfalls hierin vertretten. Von der Actione Hypothecaria und dem Prælations-Recht des Puppillens siehe Cod. Jud. Cap. 20. §. 5. n. 6. §. 7. & §. 12. n. 1.

Und des. Vormunds Actione contraria gegen den Puppillen,

§. 27. Dahingegen kan aber auch der Vormund den Puppillen um alles, was er ihm obermeltermassen von geführter Vormundschaftswegen schuldig ist, gleichfalls belangen, und gehet diese Action ebenmässig auf die Erben sowol activè, als passivè, jedoch ohne Hypothec oder Vorzugs-Recht.

Item gegen die Vormundschaftliche Bürgen.

§. 28. Wenn der Puppill das Seinige bey dem Vormund, oder dessen Erben nicht mehr erholen kan, so haften ihm 1mò die gestellte Bürgern und Caventen. Seynd nun 2dò derselben mehr, oder stellt aus mehr Vormündern jeder einen besondern Bürgen, so stehet auch jeder für die ganze Schuld, doch bleibt dem

(77) Jenigen, welcher für andere bezahlt, der Regress pro rata bevor. Ein anderes ist 3tiò wenn der Cavent nur für eine gewisse Summam gutspricht, oder die Vormundschaft mit Obrigkeitlicher Bewilligung getheilt ist, dann da haftet jeder Bürg nur à Proportion. 4tò Stehen auch die Caventen allzeit nur für das, was der Vormund als Vormund währender Vormundschaft thut. 5tò Werden zwar jene, welche der Obrigkeit. einen Vormund vorschlagen, oder anrühmen und für tauglich angeben, nach Römischen Recht denen Bürgen in all obigen Stücken gleich geachtet, es ist aber dieses dem hiesigen Lands-Gebrauch nicht gemäß.

Von der Actione subsidaria gegen die Obrigkeit.

§. 29. Nach all obbenannten Personen haftet endlich auch die Obrigkeit selbst in Subsidium, das ist, zur Hülfe um allen dem Puppillen verursachten Schaden, wenn sie in Bestellung der Vormundschaft, gebührender Aufsicht, oder sonst an ihrem Ober-Vormundschaftlichen Amt etwas ermanglen laßt, und da dieselbe etwan in mehr Personen bestehet, so haften all jene zugleich, welche an diesem Verschulden Antheil genommen haben, es wäre dann die Sach einem allein committirt gewest, welchem sodann die Gnugthuung auch ganz allein obliegt.

Von des Puppillens Restitution in integrum.

§. 30. In Extrajudicial-Handlungen, welche zwar an sich gültig, jedoch so beschaffen seynd, daß sie dem Puppillen erweislichermassen zu merklichen Schaden gereichen, hat er 1mò die Wahl, ob sich selber deshalb bey seinem Vormund durch obverstandene Actionem Tutelæ, oder aber bey dem Jenigen, mit welchem der Handel vorgegangen, per Restitutionem in integrum erholen wolle. Durch die letztere wird zwar 2dò alles in vorigen Stand gestellt, wie es vor-gepflogener (!) Handlung gewest, und wird mithin der erlittene Schaden dadurch abgethan. Es hat aber auch selbe 3tiò in Criminel- oder solchen Händlen, worin der Puppill selbst einen Betrug zu Schulden kommen laßt, niemal statt. 4tò Hangt sie als ein Privilegium merè personale lediglich der Person des Pupillens an, und erstreckt sich weder auf Bürgen, noch auf Compagnons, ausser in Causis individuis, und eben sowenig auf seine Erben, wo nicht die Sach schon in seinem Lebzeiten würklich bey

(78) behöriger Obrigkeit incaminirt (!) , und der Krieg befestiget worden ist. Gegen einen Minderjährigen oder gleich Privilegirten greift solche 5tò nur auf dem Fall, wenn er blos de Lucro captando streitet, und gegen einen dritten Innhaber, mit welchen man nicht gehandlet hat, soweit Platz, als er malâ fide an sich gebracht hat. 6tò Muß das Restitutions-Gesuch, wie all anderes, regulariter in Foro des Beklagtens, mithin auch gestalten Dingen nach in Foro rei sitæ, oder da es nur incidenter mitvorkommt, alldort, wo die Hauptsach selbst hangt, angebracht werden und fallt endlich 7mo wiederum weg, wenn auf Seiten des Puppillens nach erlangter Großjährigkeit die Ratification entweder mit Worten oder Werken erfolgt, oder aber von Zeit der Majorennität, sie seye gleich per Veniam, oder sonst ordinariè erlangt worden, vier ganze Jahr verstreichen, ohne daß man Restitutionem begehrt hat. Von Judicial- Handlungen und wie weit die Restitution hierin Platz greiffe, siehe Cod. Jud. Cap. 16. §. 1.

Was zu beobachten, wenn mehr Vormunder in gleich seynd?

§. 31. Die Obrigkeit soll 1mò regulariter, wo kein anderes Herkommens ist, zu jeder Vormundschaft mehr nicht, als einen Vormund bestellen, es seye dann, daß die Vätterliche Anordnung, Gleichheit des Grads unter mehr Bluts-Verwandten, oder die Weitschichtigkeit der Vormundschaft und dergleichen Umständen ein anderes entweder gleich anfänglich oder nach der Hand Adjunctionsweis erheischen. In diesen Fällen nun ist sich 2dò mit der Vormundschafts-Verwaltung zuförderst nach dem Vätterlichen Willen zu richten. Hat der Vatter ein oder anderen aus denen benannten Vormündern von der Verwaltung gar ausgeschlossen, oder eine Abtheilung unter ihnen hierinfalls gemacht, so soll auch jeder dabey verbleiben, und keiner weiter um sich greiffen, wohingegen solchenfalls auch jeder nur für den zu verwalten gehabten Theil allein, nicht aber für andere zu haften hat, ausgenommen wenn üble Administration. von dem Neben-Vormund verspührt, und solche gleichwol der Obrigkeit, wie sich doch allerdings gebührt, nicht alsobald angezeigt wird. Die nemliche Beschaffenheit hat es 3tiò wenn die behörige Obrigkeit besondere Abtheil- und Anordnung unter denen Vormündern macht, und dieselbe sammentlich darauf einverstanden seynd, massen keiner wieder seinen Willen durch blossen Obrigkeitlichen Befehl gleich anfänglich von

(79) der Coadministration ganz, oder zum Theil ausgeschlossen werden mag. In Ermanglung jetztbemelt- Vätterlich- oder Obrigkeitlicher Disposition seynd 4tò folgende vier Fäll zu unterscheiden. Erstens ob die Vormundschafts-Administration von keinem, oder zweytens nur von einigen, oder aber drittens von allen und zwar vertheilt oder viertens unvertheilter Weis geführt worden. Erstenfalls haftet zwar 5tò jeder für den aus unterlassener Administration erfolgten ganzen Schaden (in solidum) jedoch salvâ Exceptione Divisionis, Kraft welcher auch die übrige, so weit sie solvendo seynd, ihre Ratam und Manns-Portion beytragen müssen. Zweytenfalls haften 6tò alle ohne Unterschied, ob sie administrirt haben oder nicht, in solidum, jedoch ebenfalls vorbehaltlich obiger Exception, und soviel die nicht Administrirende betrift, salvâ Exceptione Ordinis & Excussionis, nach welchen sie nur soweit belangt werden mögen, als die Administratores nicht mehr solvendo seynd. Drittenfalls hat zwar 7mo jeder nur seinen Theil allein zu verwalten, und darf sich seiner Vormundschaftlicher Authorität weiter nicht, als für selbigen unterziehen, haftet aber nichts destoweniger auch für die andere Theil salvo Jure Ordinis & Excussionis. Viertenfalls ist 8vò jeder der Administration samt und sonders berechtiget, und was einer für sich allein ohne Beyziehung der anderen thut, ist soviel, als ob es von allen geschehen wäre, ausgenommen, wo es um die völlige. Aufhebung der Vormundschaft zu thun ist, oder die Bestellung gleich Anfangs so gemacht wird, daß keiner ohne dem (!) anderen verfahren darf, oder ein Vormund dem anderen ausdrücklich wiederspricht, in welchen Fällen es auf die Majora, oder wo Paria seynd, auf den Obrigkeitlichen Ausspruch ankommt. Allergestalten auch alle um einer solch- unvertheilter Administration willen, jedoch mit obbenannten Beneficio Divisionis, haften. Hätte aber 9no in all obigen Fällen ein Vormund seines Mitvormunds üble Verwaltung bey behöriger Obrigkeit zeitlich angezeigt, so ist er von aller Mithaftung disfalls entlediget, und fallt die Ruckschadloshaltung vielmehr auf die saumige Obrigkeit. Dahingegen gehet 10mò das Beneficium Ordinis in obgedachten zweyt- und dritten Fall verlohren, wenn der Vormund dem Neben-Vormund in seiner schlechten Haus-Wirthschaft ohne Obrigkeitlicher Anzeig wissentlich zusiehet, oder sich etwan gar des von ihm gespielten Betrugs theilhaftig. macht.

(80) Von Ober- oder Ehren-Vormündern.

§. 32. Ein blosser Ehren- und Ober-Vormund (Tutor Honorarius) distinguirt sich von anderen Ordinari-Vormündern in folgenden Stücken. 1mò Kan und soll er sich der Administration niemal unterziehen, sondern solche lediglich dem Ordinari-Vormund überlassen. Indeme (!) ihm 2dò weiter nichts als die Ober-Aufsicht über die Vormundschaft gebührt. Solchemnach gehet auch 3tiò seine Pflicht nur dahin, daß er besagte Inspection zum Nutzen des Puppillens fleissig führen, und die an der Vormundschaft verspürende Mängel allzeit gleich erinneren, oder wo nöthig, bey behöriger Obrigkeit anzeigen wolle. 4tò Wird ihm keine Cautions-Leistung, und eben sowenig auch 5tò die Errichtung des Inventarii oder Rechnungs-Ablegung zugemuthet, wol hingegen kan. und soll er 6tò von Inspections-wegen in beeden gebührende Einsicht nehmen. 7mo. Interponirt er in des Puppillens Handlung seine Authorität niemal, sondern dieses stehet lediglich dem Ordinari Vormund zu, und da er etwan 8vò mit dem Puppillen selbst einen Handel hat, so muß dieses ebenfalls unter der Authorität des Ordinari-Vormunds geschehen. 9no Haftet er dem Puppillen nur auf den. einzigen Fall, wenn er des Ordinari-Vormunds übler Administration ohne. zeitlicher Errinnerung und Anzeig zuschauet, oder sonst an gebührender Aufsicht etwas ermanglen laßt. 10mò Hat er sich zwar in solchen Fall des Beneficii Ordinis, jedoch nur in Ansehen des Ordinari-Vormunds, nicht aber in Ansehen der Obrigkeit zu erfreuen, sondern diese haftet erst nach ihm. In all übrigen Stücken wird es 11mò mit ihm wie mit anderen Vormündern gehalten, und gleichwie endlich 12mò die Bestellung eines Ehren-Vormunds niemand als dem Vatter des Puppillens, oder der Obrigkeit von Rechtswegen zukommt, also auch soll der jenige keineswegs dafür angesehen werden, welcher der würklichen Administration nur aus blosser Privat-Verständnuß anderer Neben-Vormündern begeben ist.

Von Vormundschafts-Vertrettern.

§. 33. Jene, welche zwar zu Vormündern nicht würklich bestellt seynd, gleichwol aber dem Puppillen in guter Meinung und Absicht vorstehen, (Protutores) haften dem Puppillen hierum auf die nemliche Art, wie andere Ordinari-Vormünder. Sonst

(81) aber wird es mit der Protutelâ wie mit der Negotiorum Gestione beobachtet.

Von falschen Vormündern,

§. 34. Wer sich falsch- und betrüglicher Weis für einen Vormund angiebt, der haftet zwar 1mò seines Orts wie ein wahrer Ordinari-Vormund, sonst aber seynd 2dò alle seine Handlungen kraftlos, und wenn 3tiò der Puppill Schaden dadurch leidet, so wird benöthigtenfalls in Litem gegen ihn geschworen. Annebens soll er 4tò nach Beschaffenheit des Betrugs willkürlich bestraft werden, und wer 5tò mit einem solchen Vormund wissentlich handlet, muß sich selbst beymessen, wenn er sich an seinem Recht dadurch verkürzt, soweit aber 6tò der falsche Vormund dem Puppillen zu Nutzen handlet, soweit wird er auch pro Negotiorum Gestore angesehen. 7mo Wenn sich mehr falsche Vormünder zugleich angeben, haften sie für den Schaden in Solidum, jedoch cum Beneficio Divisionis, soweit jeder aus ihnen solvendo ist.

Von der Curatel,

§. 35. Die Curatel ist eine Gattung von Vormundschaft, und pflegt nicht nur minderjährigen sondern auch blöd- oder unsinnigen Verschwendern, abwesenden, auf der Gand stehenden, und in gewissen Sachen öffters auch anderen Personen verordnet zu werden. Von denen Curatoribus Bonorum währender Gand, siehe Cod. Jud. Cap. 19. §. 18. Von denen übrigen aber §vum seq. 36. &c.

Und zwar Minderjähriger,

§. 36. Minderjährige Personen werden 1mò nach gemeinen Rechten genannt, welche das fünf- und zwanzigste, oder nach Bayrischen und hinführo auch Oberpfälzischen Rechten das ein- und zwanzigste Jahr noch nicht völlig erfüllt haben. Es seynd dieselbe 2dò denen Puppillen und unvogtbaren Personen in all obgenannten Stücken von §vo 1. bis 34. inclusivè. durchgehends gleich geschätzt, und ist mithin auch zwischen gegenwärtiger Curatel und Tutel überhaupt kein Unterschied, wol aber ist von jener noch. besonders zu merken, daß wer 3tiò über einen Unvogtbaren schon einmal Vormund gewest, der soll es auch nach erlangter Vogtbarkeit bis zur Majorennität verbleiben, und ohne erheblicher Entschuldigungs-Ursach nicht entlassen

(82) werden. 4tò Muß der Minderjährige, auch wieder seinen Willen, einen Curatorem haben, ohngeacht das Römische Recht ein anderes disfalls mit sich bringt. Desgleichen ist 5tò aufgehoben, was jetztbemelt- Römisches Recht von verbottener Verehelichung zwischen der minderjährigen Pfleg-Tochter und ihren(!) Vormund, oder dessen Sohn und Enkel verordnet. 6tò Hat Restitutio in integrum ex Capite Minorennitatis gegen letztwillige Dispositionen, oder Handlungen in Ehe-Sachen niemal Platz, sonst aber pflegt man Minderjährige auf die nemliche Art, wie oben von Puppillen mit mehrern geordnet ist, zu restituiren. 7mo. Wird die Curatel eines Minderjährigen ebenso wie die Vormundschaft, annebens aber auch in folgenden Fällen geendiget. Erstens. durch Erstreckung des Statutenmässigen Alters, oder zweitens noch vor demselben durch besondere Lands-Fürstliche Begnadigung (Veniam Ætatis) welchenfalls jedoch der Begnadigte vor Erlangung der gewöhnlicher Majorennitäts-Jahren sich weder einer Curatel oder Vormundschaft über andere, noch ohne Gutheissen der Obrigkeit einer Veräusserung seiner liegender Güter anmassen soll. Drittens durch Ablegung der Profession in einem Geistlichen Ordens-Stand. Viertens durch die Verehelichung sowol auf Seiten des Manns als des Weibs, jedoch dergestalt, daß sie wie andere minderjährige Personen in integrum restituirt werden, wenn sie vor vollstreckten 21isten. Jahr merklich gevortheilt seynd. 8vò Werden zwar Kirchen, Spitäler, Allmosen-Aemter und andere approbirte ganze Corpora, oder Communitäten, soweit es ihrer Beschaffenheit nach immer thunlich und das Herkommen nicht entgegen ist, denen Minderjährigen gleich geachtet, dieweil sie aber gleichwol nimmermehr majorenn zu werden pflegen, so soll bey ihrer Restitution der Lauf des Quadriennii von dem Tag an, da die Læsion geschehen und kundbar ist, oder wenn der Vorsteher selbst daran Schuld tragt, von dem Tag an, da ein anderer Vorsteher statt seiner bestellt worden, gerechnet werden.

Oder Verschwendern, Blöd- und Unsinniger.

§. 37. Unsinnige Personen, wie auch all jene, welche aus Mangel der Vernunft ihren Sachen selbst vorzustehen nicht im Stand seynd, oder das Ihrige liederlich- oder verschwenderischer Weis verthun, sollen 1mò auf Anzeig ihrer Befreundten, oder auch Amtshalber von der Obrigkeit, nach vorläuffig- gnugsamer

(83) Erkundigung ihres Zustands auf Art und Maaß wie andere Puppillen und Minderjährige bevormundet, sohin auch durchgehends auf die nemliche Weis tractirt werden. Und wenn sie mit minderjährigen Kindern versehen seynd, so erstreckt sich die Curatel zugleich mit auf selbe, wo kein besonderes hierin verordnet wird. Soviel 2dò die muthwillige Verschwender in specie betrift, soll man sie vor allen zur Besseren Haus-Wirthschaft ermahnen, in Entstehung deren aber durch Obrigkeitliche Erkanntnuß für Verschwender erklären, und sobald selbe in Rem judicatam erwachsen ist, nicht nur mit würklicher Bestellung der Curatel, sondern auch, damit sich Jederman in Handel und Wandel hiernach zu richten wisse, mit offentlicher Anschlagung der Sentenz ad Valvas Judicii verfahren, und solang nicht wahrscheinliche Hofnung zur Besserung obhanden ist, mit sothaner Curatel continuiren. Alles was 3tiò ein Unsinniger in seiner Raserey thut oder handlet, ist aus Mangel des Willens und Verstands ohnehin, weder auf seiner, noch anderer Seite, von der geringsten Kraft, und dieses nur destomehr, wenn er bereits einen Curatorem hat, dafern er aber zuweilen wiederum zu sich kommt, so kan er während-diesem (!) Intervallo, welches jedoch von dem Alleganten allzeit gnüglich bewiesen seyn muß, auch ohne Curatore handlen, dann obwol die Curatel deswegen nicht gleich aufgehoben, sondern solang, bis der Curandus vollkommen restituirt ist, fortgesetzt wird, so ruhet doch das Amt des Curatoris tempore dilucidi Intervalli und reviviscirt allzeit wiederum ipso facto ohne weiteren Befehl, sobald der Curandus in seine vorige Raserey verfallt.

Von Interims-Curatoribus oder ad Actum specialem.

§. 38. Ob man wol regulariter Niemand, der schon einen Vormund oder Curatorem hat, mit anderweiter Curatel zu verstehen pflegt, so leidet doch 1mò diese Regul vielmal ihren Absatz, insonderheit, wenn die unter Vätterlicher Gewalt stehende minderjährige Kinder mit ihrem Vatter selbst, oder Pfleg-Kinder mit ihren Vormund zu handlen haben, dann da soll man einen. ad hunc Actum specialem verpflichteten Curatorem bestellen, welcher hierin alles, was sonst einem Vormund zustehet, genau beobachten, und die Kinder gegen ihren Vattern, respectivè Pfleg-Vattern, getreulich vertretten, auch ohne Rechts-erheblicher Ursach, ehe und bevor selbige Handlung völlig geendiget ist, von der Curatel

(84) nicht abstehen soll. Interims-Vormünder werden 2dò bestellt, wenn Tutor Testamentarius vel Legitimus selbst noch minderjährig ist, oder wenn der Vatter sub Conditione vel ad certum Diem einen Vormund benennt, oder wenn Tutores Legitimi über die Fähigkeit oder Nähe des Grads miteinander streiten, oder wenn man gegen einen verdächtigen Vormund in der Untersuchung begriffen ist, oder wenn der Vormund durch Reiß, Krankheit, Persönlichen Arrest und dergleichen an der Administration auf eine Zeit gehindert wird, oder wenn es die Obrigkeit sonst anderer bedenklicher Umständenhalber für nöthig findet.

Abwesender Personen oder liegender Erbschaften.

§. 39. Liegenden Erbschaften giebt man 1mò Curatores, wenn die Erben entweder gar nicht bekannt, oder wenigst noch in der Deliberation begriffen seynd. Ein gleiches geschiehet 2dò gegen Abwesende, in Ansehen ihrer hinterlassener Güter, wenn sie sich auf Instanz der Jenigen, welchen an ihrer Gegenwart gelegen ist, weder persönlich stellen, noch einen Anwald benennen. Dergleichen Curatelen hat 3tiò die Obrigkeit, worunter die Güter liegen, zu bestellen, und allzeit vorzüglich auf die nächste Befreundte zu reflectiren. 4tò Ist in der Administration das nemliche hierbey zu beobachten, was auch anderen Curatoribus obliegt, und wenn 5tò der Abwesende zuruckkommt, oder stirbt, so ist der Curator ihm, oder respectivè. seinem Erben Rechenschaft zu geben und die Curatel abzulegen schuldig. Dafern aber 6tò die Abwesenheit solang daurt, daß man entweder hieraus, oder sonst aus anderen Umständen, den Tod wahrscheinlich vermuthen kan, so bedarf es keiner Curatel mehr, sondern der Abwesende wird für abgestorben erklärt, und seine Hinterlassenschaft auf Art und Weis, wie in Sterb-Fällen gebräuchig ist, denen rechtmässigen Successoribus jedoch andergestalt nicht, als gegen genugsame Sicherheit ausgefolgt, daß solche seiner Zeit dem Abwesenden, auf allenfallige Zuruckkunft, samt allen Nutzungen, getreulich wiederum restituirt werde.

Von Beyständer

§. 40. Was hieroben von Vormündern und Curatoribus verordnet worden, das last sich auf unverflichtete !) Beyständer, weil sie nur blose Rathgeber seynd, und keine Verwaltung auf sich haben, keinesweegs anwenden.

(85) Achtes Capitul

Von der Leibeigenschaft. (Servitute.)

Was die Leibeigenschaft seye?

§. 1. Obwol nach Römischen Rechten ein Leibeigner seinem Herrn mit Leib und Gut dergestalt unterwürffig war, daß er mehr dem Viehe als Menschen gleich geschätzt wurde, so hat es doch mit der heutigen Leibeigenschaft eine gantz (!)andere Bewandnuß, und bestehet solche nur noch lediglich in gewissen Personal-Diensten und Gaben, wo im übrigen der Leibeigne, wie jeder anderer (!) , bey seiner Freyheit verbleibt.

Eintheilung derselben in Servitutem personalem, realem, mixtam.

§. 2. Die Leibeigenschaft ist zwar regulariter nur eine blosse Personal-Sache, haftet aber auch zuweilen auf den Gütern, und da nun beedes öffters zusammentrift, so giebt es auch eine Gattung von vermischter Leibeigenschaft.

Art und Weis die Personal-Leibeigenschaft zu erlangen.

§. 3. Es wird die Personal-Leibeigenschaft heut zu Tag nur auf folgende Weis erlangt. 1mò Durch Geding, 2dò durch die Geburt, 3tò durch die Verjährung, 4tò durch die Ehe.

Wie sie durch Pacta erlangt werde.

§. 4. Durch Pacta wird dieselbe erlangt, 1mò wenn ein unter fremder Gewalt oder Curatel nicht stehender freyer Mensch sich selbst an einen anderen für Leibeigen ergiebt, welches jedoch weder denen bereits gebohrnen Kindern noch sonst einem Dritten zu Præjuditz gereichen soll. 2dò Wenn man einen Leibeignen von seinem rechtmässigen Herrn durch Kauf- Tausch- und dergleichen zulässigen Handel an sich bringt. Wie nun 3tiò die Leibeigenschaft in denen Ober-Pfälzischen Landen bishero gar nicht üblich gewest, so soll sie auch. künftighin

(86) alldort nicht eingeführt werden, und seynd mithin dergleichen Pacta, wodurch man mit Leib oder Gut in die Leibeigenschaft gezogen wird, von keiner Kraft.

Wie durch die Geburt?

§. 5. Aus Leibeignen Eltern gebohrne Kinder seynd 1mò ebenfalls Leibeigen, und gehören dem nemlichen Herrn zu, welchem ihre Eltern eigen seynd, haben aber 2dò diese nicht einen, sondern verschiedene Herrn, so folgen nach hiesigem Land-Recht die Söhne der Mutter, und die Töchter dem Vatter. Verehelichet sich 3tiò ein Freyer mit einer Leibeigner, oder eine Leibeigne mit einem Freyen, so folgen die aus dieser Ehe erzeugte sammentliche Kinder der Mutter, und seynd mithin frey, wenn die Mutter frey ist, oder Leibeigen, wenn sie sich in solchen Stand befindet. 4tò Wird allzeit auf die Zeit gesehen, welche dem Kind vortheilhafter ist, dergestalt, daß wenn die Mutter entweder zur Empfängnuß- Geburts- oder Mittler-Zeit frey gewest, alsdann das Kind für frey geacht werden muß.

Wie durch die Verjährung?

§. 6. Durch die Verjährung wird die Leibeigenschaft erlangt, wenn einer wenigst dreyssig ganzer Jahr für Leibeigen gehalten worden, ohngeacht kein anderer Titul deswegen vorhanden ist. Kommt aber ein rechtmässiger Titul dazu, so erkleckt (!) eine kürtzere Zeit, und zwar unter Gegenwärtigen fünf, unter Abwesenden zehen Jahr.

Wie durch die Ehe?

§. 7. Wenn sich ein Freyer mit einer Leibeigner Weibs-Person ehelichet, so wird er dadurch niemal Leibeigen, sondern bleibt ohngeacht dessen frey. Gleiche Beschaffenheit hat es mit freyen Weibs-Personen, welche sich mit Leibeignen verehelichen.

Art und Weis die Leibeigenschaft zu erlangen.

§. 8. Das Gut macht 1mò den Innhaber niemal zu Leibeigen, ohngeacht schon vor ihm ein oder mehr Leibeigne darauf

(87) gesessen seynd, ausgenommen 2dò an Orthen, wo es wenigst von dreyssig Jahren also hergebracht ist, und der Innhaber bey seinem Aufzug gute Wissenschaft davon gehabt. hat, welche jedoch 3tiò nicht von ihm præsumirt. wird, es seye dann das Herkommen notorisch, und erstrecke sich. eben nicht auf selbes Gut allein, sondern auf mehr benachtbarte (!) Güter in selbiger Refier (!). Eine solche Real-Leibeigenschaft betrift 4tò nur den Innhaber, nicht aber Weib und Kinder, vielweniger blosse Beständner, weil sie das Gut nicht. in eignen, sondern fremden Namen besitzen.

Würkung der Leibeigenschaft.

§. 9. Die Leibeigenschaft ist nicht aller Orten von gleicher Würkung, und soll auch dieselbe weder aus denen Römischen noch anderen ausländischen Rechten und Gebräuchen, sondern zuförderst. aus deme, was bedungen oder hergebracht ist, ermessen werden. Wo aber kein ausdrückliches Geding, oder besonderes Herkommen sich bezeigen will, da soll der Effect nur in folgenden Stücken bestehen.

Erster Effect derselben.

§. 10. Erstens ist der Leibeigne seinem Herrn zu all. anständig und herkommlichen Diensten verbunden, jedoch gegen gebührenden Lohn und mit solcher Mässigkeit, daß allenfalls auch der Jurisdictions- oder Grund-Herr wegen deren ihnen etwan schuldiger Vogt- und respective Gült-Scharwerks-Diensten dabey bestehen kan.

Zweyter Effect.

§. 11. Zweytens kan er von seinem Herrn verkauft, verschenkt, vertauscht, verpfändet, verschrieben, vermacht, vererbt, und überhaupt, wie all anderes Eigenthum veräussert und verhandlet werden. Jedoch andergestalt nicht als nach der Observanz, welche in Leibeigenschafts-Sachen sowol in diesem als all anderen Puncten zur vorzuglichen Regul dienen soll.

Dritter Effect.

§. 12. Drittens soll er bey. Vermeidung willkürlicher Straf ausser Lands gar nicht, und im Land nicht ohne Bewilligung

(88) seines Herrns heyrathen, dahingegen aber auch der Herr für den ertheilten Consens nichts zu forderen hat, ausser das sogenannte Abzugs Gelt, wo solches hergebracht ist.

Vierter Effect.

§. 13. Viertens bezahlt er dem Herrn alljährlich den bedungen- oder hergebrachten Leib-Zinß, und wenn beede Eheleut Leibeigen seynd, so bezahlt keins für das andere, wol aber haften die Erben für das, was bereits in Lebzeiten des. Erblassers hieran verfallen und ruckständig ist.

Fünftes Effect.

§. 14. Fünftens hat der Herr auf Absterben seines Leibeignens den von Alters hergebrachten Todten-Fall (Mortuarium) bey dessen. Verlassenschaft, jedoch länger nicht, als fünf Jahr nach dem Tod zu suchen, und gebührt ihm hierum sowenig, als obbemelt-ruckständigen Leib-Zinßhalber in Concursu Creditorum ein stillschweigendes Unterpfands- oder Vorzugs-Recht.

Sechster Effect.

§. 15. Sechstens kan ein Leibeigner, ohne Bewilligung seines Herrns, nicht von ihm abziehen, und da er dieses gleichwol thut, so mag er folgendermassen wiederum zuruckberuffen werden, nemlich 1mò hat die Avocation statt ohne Unterschied, wo und in was für einem Stand sich Avocatus immer befinden mag, damit aber auch 2dò ein Dritter nicht darunter zu leiden habe, so soll der Leibeigne, wenn er sich zu anderen Diensten verdungen hat, nicht zur Unzeit, sondern zu gewöhnlicher Aufkündungs-Zeit avocirt werden. Und da er etwan 3tiò auf einem Bauern-Gut unter einem anderen Herrn sitzt, so soll er von ihm ohne Entrichtung dessen, was er demselben von Gutswegen schuldig ist, nicht abfahren. 4tò Folgt Weib und Kind dem Avocato nach, und wenn sie etwan 5tò einem anderen Herrn eigen seynd, so mag er sie von ihrem Ehe-Mann respective Vattern, solang wenigst die Kinder in seinem Brod und Unterhalt seynd, nicht abforderen. 6tò Muß der Zuruckberuffene von seinem Herrn wiederum zu anderen Diensten angestellt, oder 7tò statt des ingehabten Bauern-Guts,

(89) welches er hat verlassen müssen, mit einem anderen dergleichen Gut versehen werden. 8vò Soll dem Herrn an seinem Jure avocandi Niemand hinderlich seyn, dahingegen er sich 9no dieser Rechts-Befugnuß im Fall, wenn er auf den Abzug des Leibeignens selbst eingewilliget hat, ohne Noth und eigner Bedürftigkeit nicht gebrauchen darf.

Siebender Effect.

§. 16. Siebendens gebührt zwar dem Herrn in Kraft der Leibeigenschaft. keine Jurisdiction über seinem Leibeignen, wenn er solche nicht auf. andere Art über ihn erlangt hat, doch mag er verübte Ungebühr mit mässiger Züchtigung an ihm bestraffen, und da er flüchtig wird, denselben aller Orthen an Gut und Leib angreiffen.

Wie die Personal-Leibeigenschaft wiederum aufgehoben werde?

§. 17. Die Personal-Leibeigenschaft wird andergestalt nicht, als durch den Tod des Leibeignens, dann die Verjähr- oder Freylassung aufgehoben.

Wie durch die Verjährung?

§. 18. Drey Dinge werden zu gegenwärtiger Verjährung erfordert, 1mò ein dreyssig-jähriger Zeit-Verlauf, 2dò daß diese ganze Zeit über der Herr nicht nur von der Leibeigenschaft, sondern auch von dem Ort, wo sich der Leibeigne aufgehalten hat, Wissenschaft gehabt, gleichwol aber weder von ihme noch von seinen Eltern etwas gefordert, genommen, oder sich sonst auf andere Weis bey seinem Recht zu erhalten gesucht, 3tiò der Leibeigne selbst von seinem Zustand niemal informirt gewest, mithin durchaus in gutem Trauen und Glauben (bonâ fide) sich befunden habe, welch-letzteres jedoch in Zweifel allzeit gemuthmasset wird.

Wie durch die Freylassung?

§. 19. Die Freylassung geschiehet 1mò entweder ausdrücklich oder stillschweigend, und zwar jenes, wenn sich ein Leibeigner von

(90) seinem Herrn abkauft, oder sonst durch Schankung, letzten Willen, oder Geding entlassen wird, das letztere aber geschiehet erstens, wenn der Herr selbst zur Verheyrathung eines Leibeignens mit einer freyen Personen hülft, oder solche wenigst ohne Gewarnung geschehen laßt. Zweytens, wenn der Leibeigne einen Ort beziehet, allwo er Kraft besonderer Local-Freyheit nach Verstreichung eines gewissen Termins nicht. mehr abgeruffen werden darf. Drittens, durch Erlangung adelich- oder anderer ansehlicher (!) Würde. Viertens, durch verübte Grausamkeit oder sonstigen grossen Mißbrauch der Herrschaftlicher Gewalt. Fünftens, durch Verstossung eines krank- und hülflosen Leibeignens, nicht aber sechstens, durch die blosse Bezahlung des Todten-Falls, dann diese würkt in Ansehen Leibeigner Kinder, welche den ruckständigen Fall entrichtet haben, die Freyheit für sich allein nicht. 2dò Wenn ein gemeinschaftlicher Leibeigner von einem Herrn privativè ohne Einstimmung (!) der anderen ausdrücklich oder stillschweigend freygelassen wird, so ist er zwar in Ansehen sammentlicher Herrschaft frey, es müssen aber gleichwol jene, welche nicht einstimmig gewest, von dem Freylasser ihres gehabten Antheilswegen schadlos gehalten werden, und da man sich desfalls in Güte nicht vereinigen kan, so giebt die Obrigkeit den Ausspruch, und wird bey dem Anschlag theils das Alter und Vermögen des Leibeigenens, theils der Nutzen und Gebrauch, welchen man von ihm gehabt hat, nebst anderen Eigenschaften in Erwegung gezogen. 3tiò Ist die Obrigkeitliche Bestättigung zur Freylassung überhaupt nicht nöthig, ausgenommen, wenn solche von der Vormundschaft geschiehet, oder sonst andere der Obrigkeitlichen Confirmation bedürftige Umstände miteinschlagen.

Wie die Real-Leibeigenschaft aufgehoben werde?

§. 20. Von der Real-Leibeigenschaft wird der Guts-Innhaber befreyet, wenn er von dem Gut kommt, es seye dann, daß er zugleich mit der Personal-Leibeigenschaft behaftet gewest, dann diese wird durch den blossen Abzug von dem Gut nicht aufgehoben. Im übrigen kan der Herr auch um sothanen

(91) Abzugswegen von dem Leibeignen niemal etwas forderen, ausser wo es von Alters also hergebracht ist.

Von dem Streit zwischen Herrn und Leibeignen um die Leibeigenschaft.

§. 21. Wenn 1mò nicht soviel über die Würkungen als Substanz der Leibeigenschaft selbst zwischen dem Herrn und Leibeignen der Streit ist, dergestalten, daß dieser die Freyheit, und jener die Herrschaft über ihn zu behaupten sucht, so heißt es Causa liberalis, und ist hierunter zuförderst all jenes zu beobachten, was oben im dritten Capitul, vierten §vo überhaupt von Quæstionibus Statûs, und Præjudicial-Actionen verordnet worden. Insonderheit aber hat 2dò jeder ohne Unterschied des Stands, er seye gleich Burger oder Bauer, Præsumptionem Libertatis für sich, welche auch 3tiò von solcher Stärke ist, daß sie durch die gegentheilige Possession, soviel das Momentaneum betrift, nicht entkräftet wird, derowegen 4tò der angesprochene Leibeigne solang bey seiner angeblicher Freyheit geschützet werden soll, bis die Herrschaft in Petitorio über ihn erprobt, oder wenigst Possessio ordinaria von zehen oder mehr Jahren zuruck dargethan ist. Die blosse Geständnuß des Leibeignen wird 5tò zu sothanen Beweis nicht für hinlänglich erachtet, es seye dann solche vor behöriger Obrigkeit, und zwar in der nemlich- zwischen dem Herrn und Leibeignen obwaltender Streit-Sache geschehen. Wol aber kan 6tò der Beweis durch Gezeugschaften, briefliche Urkunden, und andere Ordinari-Probs-Mittel gemacht werden, dergestalt, daß man 7mo auch des Leibeignens Anverwandte sowol hierin als in all anderen die Leibeigenschaft betreffenden Dingen für unverwerfliche Zeugen halt.

Um den Streit zwischen zwey angeblichen Herrn um den Leibeignen.

§. 22. Ist der Streit obgedachtermassen nicht zwischen Herrn und Leibeignen, sondern zwischen zwey oder mehr angeblichen Herrn um die Leibeigenschaft, und wem solche von Rechtswegen

(92) aus ihnen zuständig seye, so wird die Sach zwar nicht ad Causas liberales gezehlt, es ist aber gleichwol folgendes hierbey zu beobachten. 1mò Ist der Possessor zum Beweis, wenn er solchen nicht selbst gern auf sich nimmt, sowenig als in anderen Causis verbunden, sondern derselbe liegt vielmehr seinem Gegentheil ob. 2dò Seynd hierinfalls des Leibeignens Anverwandte nicht nur unverwerfliche, sondern auch nothwendige Gezeugen, also und dergestalt, daß sie demselben von Mütterlicher Seite, und zwar so nahe, daß keine gültige Ehe zwischen ihnen bestehen mag, von Rechtswegen verwand seyn müssen. Je näher nun die Verwandschaft ist, je mehr Glauben verdient solche Gezeugschaft. Den weiter- oder gar nicht verwandten Gezeugen aber wird nur in Ermanglung anderer Gezeugschaft geglaubt, und da endlich 3tiò die Geständnuß des Leibeignens obbemeltermassen ihme selbst niemal schädlich seyn mag, also kan sie nur destoweniger einem von beeden miteinander streittenden Herrschaften præjudiciren.

(93) Zweyter Theil Des Neuen Chur-Bayrischen Land-Rechts.

Erstes Capitul

Von denen Pflichten und Rechten in Ansehen Haab und Guts überhaupt.

Von dem Unterschied der Sachen,(Divisione Rerum.)

§. 1. Haab und Gut begreift alle zum menschlichen Gebrauch dienliche Dinge, und diese seynd entweder in- oder extra Patrimonium Singulorum, beweglich oder unbeweglich, cörperlich oder uncörperlich. Res extra Patrimonium, das ist, solche Dinge welche in Niemands-Vermögen seynd, bestehen in Rebus Sacris, Sanctis, Religiosis, Communibus & Jure Gentium Publicis, Universitatis ac nullius. Alles nach mehreren Innhalt folgender Ordnung.

(94) Res Sacræ,

§. 2. Geweyht- und zum Gottes-Dienst unmittelbar gewidmete Sachen, z. E. Kirchen, Altär, Kelch, Monstranzen, und ander vergleichen Gottes-Geräth werden Res Sacræ genannt, was aber nur mittelbar dahin gewidmet, und etwan zur Fundation, Dotir- und Unterhaltung der Gottes Häusern, Kirchen Bedienter, oder Geistlicher Personen gehörig ist, das heißt Res Ecclesiastica. In beeden soll man sich zwar nach Geistlichen Rechten, jedoch allerwegen denen Concordatis oder dem Herkommen gemäß, richten.

Sanctæ,

§. 3. Alle zum Gebrauch des Publici gewidmet- und durch besonderes Verbott von freventlicher Mißhandl- und Entunehrung verwahrte Dinge z. E. Stadt-Thore und Mauren, Fortificationes, Landsherrliche Residentien oder Luft-Schlösser, Raths Häuser, offentliche Statuen und dergleichen werden Res Sanctæ benamset, und seynd der Landsherrschaft, respectivè dem Publico, eigen, dahero sich auch Niemand anderst, als Authoritate publicâ unterstehen darf, etwas vorzunehmen, was zu derenselben Verstalt- Verunehr- oder Veränderung und sonstiger Ungelegenheit gereichen mag.

Religiosæ,

§. 4. Begräbnussen werden zwar nach Römischen Recht pro Rebus Religiosis geachtet, heut zu Tag aber gehören sie mehr ad Res Sacras und ist allhier folgendes davon zu merken. 1mò Seynd alle Privat-Begräbnussen ausserhalb geweyhter Grüften und Gottes-Aekern (!) weder zulässig noch gebräuchig, und sollen vergleichen todte Cörper alsogleich wiederum aus- und in geweyhten Erdreich begraben werden , ausgenommen 2dò Ketzer und Unglaubige, oder von dem Scharfrichter hingerichtete, oder wenigst schon zum Tod condemnirte Missethäter, sofern nicht ein anderes specialiter beliebt und zugelassen wird, wie nicht weniger sich selbst boshafter Weis entleibte Personen, oder Mißgeburten, welche mehr viehisch- als menschliches Weesen an sich haben. 3tiò Ist in Zweifel, ob die Geistliche Begräbnuß statt habe, mit der Geistlichen Obrigkeit allzeit zu correspondiren, und derselben von denen

(95) eingeholten Erfahrungen Communication zu ertheilen. 4tò Stehet jedem frey, ob er sich in seiner Pfarr oder salvis Juribus Parochialibus auf einem fremden Freythof zur Erden bestätten lassen wolle, jedoch mit Ausnahm deren Familie- und Erb- Begräbnussen, welche nur denen Erben oder von der Familie allein zustehen. 5tò Hat jede Obrigkeit von Amtswegen zu sorgen, daß man todte Cörper nicht lang unbegraben liegen lasse, man soll auch solche 6tò weder Schulden halber arrestiren oder aufhalten, noch sonst Jemand 7mo an der Begräbnuß hinderen, wenn selbe nur an Ort und End beschiehet, wo man deren berechtiget ist. Die Kösten werden 8vò von des Verstorbenen eignen Mittlen bestritten, und wer sie einsweilen vorschüsset, der mag solche in gebührender Maaß alldort wiederum erholen. Von dem Vorzugs- Recht sothaner Kösten siehe Cod. Jud. Cap. 20. §. 3. Von Violirung der Todten- Gräbern siehe Cod. Crim. p. 1. C. 2. §. 10. Und von dem Viso reperto der todten Cörpern. Ibid. p. 2. C. 3. §. 2.

Communes & Publicæ,

§. 5. Unter die Res Communes & Jure Gentium Publicas, deren Gebrauch zwar Jedermann, das Eigenthum aber Niemand zuständig ist, wird insgemein nicht nur das Meer samt dem Gestatt, dann die uneingeschränkte freye Luft und vorbeyfliessende Wässer, sondern auch Schifreiche Ström und offene freye Land- und Heerstrassen gerechnet, welches jedoch nach teutsch- und hiesigen Land- Rechten, zumal was gedachte Ström und Strassen anbelangt, andergestalt nicht als salvis Juribus Territorialibus zu verstehen ist.

Universitatis,

§. 6. Was einer ganzen Stadt, Dorfschaft, Zunft, oder anderer Gemeinde eigen ist , jedoch dergestalt , daß sich jedes Mitglied von der Communität dessen gebrauchen kan, wie z. E. Gemein-Waid (!) oder Holzschläg, Schützenstätt, offentliche Gäng und Gassen, Schulen, Brünnen und dergleichen, das ist und heißt Res Universitatis.

Nullius,

§. 7. Ad Res Nullius, welche niemalen einen rechtmässigen Eigenthums-Herrn gehabt, oder solchen wiederum verlohren haben,

(96) gehören zwar nach Römischen Recht alle wilde Thier, liegende Erbschaften, Res derelictæ, und überhaupt alle Bona vacantia, wie und auf was Weis aber das Eigenthum hierüber erlangt werde, siehe anderwärts.

Mobiles und Immobiles.

§. 8. Was sich von einem Ort zum anderen ganz und unverletzte nicht überbringen laßt, ist ein unbewegliches, ausser dessen aber ein bewegliches Ding, doch werden auch öffters bewegliche Stücke für unbeweglich geachtet, wenn jene diesen letzteren anhangen, wie z. E. die Früchten auf dem Feld und an denen Bäumen, oder aber da sie zum beständigen Gebrauch dahin gewidmet seynd.

Corporales und Incorporales.

§. 9. Cörperliche Dinge seynd, welche in die äusserliche Sinne fallen, uncörperliche aber, welche leiblicher Weis nicht begriffen werden, als da seynd z. E. alle Rechten, Gerechtigkeiten, Dienstbarkeiten, Erbschaften, Klagen, Pflichten und Befügnussen, und obwol diese letztere ihrer Natur nach weder zu den beweglich- noch unbeweglichen Dingen gehören, so folgen sie doch dem Objecto, worauf sie gehen, oder der Qualität des jenigen Dings, welchem sie anhangen.

Von dem Jure reali und personali.

§. 10. Man hat das Recht zu einer Sach, entweder mit oder ohne Absicht auf eine gewisse andere Person. Erstenfalls heißt es Jus personale, anderenfalls reale, und gründet sich das letztere entweder auf das Eigenthum, Innhaben, Unterpfand, oder die Dienstbarkeit. Das mehrere hievon siehe in folgenden Capituln, von dem Jure personali aber den vierten Theil gegenwärtigen Codicis.

Von Real- und Personal- Actionen.

§. 11. Gleichwie nun ex Jure reali die Real- und ex Jure personali die Personal-Klagen entspringen, so bestehet auch der

(97) Unterschied zwischen beeden überhaupt darin: es werden nemlich jene regulariter in Loco Rei sitæ angebracht, erstrecken sich auf jeden Innhaber derselben, gegen die Erben aber nur soweit, als sie in würklichen Innhaben seynd, gehen mit der Sach selbst zu Grund, richten sich auch in der Verjährung nach selber und muß zwar der Kläger das angebliche Jus in Re beweisen, ist hingegen den Titul und die Causam proximam Actionis in dem Klag- Libell zu allegiren nicht schuldig. Die Personal-Klagen aber gehen nicht soviel gegen den Innhaber, als Jenen, welcher aus einem Contract oder Verbrechen haftet, erstrecken sich auch auf die Erben nur pro Quotâ de Erbschaft, erlöschen nicht durch den Verlust und Untergang der Sach, dauren regulariter 30. Jahr , gehören ad Forum Domicilii, respectivè Contractus vel Delicti und erforderen in dem Klag-Libell nicht nur die Ausdruckung, sondern auch den Beweis der Causæ remotæ vel specialis, wenn selbe wiedersprochen wird.

(98) Zweytes Capitul

Von dem Eigenthum.

(Dominio vel Proprietate.)

Was das Eigenthum seye?

§. 1. Das Eigenthum ist eine Macht und Gewalt mit dem Seinigen nach eignen Belieben frey und ungehindert soweit zu disponiren, als Gesatz und Ordnung zulaßt.

Wie vielerley?

§. 2. Dasselbe wird unter anderen hauptsächlich in Dominium plenum, verum vel quasi, directum & utile, naturale & civile, solitarium & commune getheilt. Von dem Gemeinschaftlichen Eigenthum oder Condominio siehe §vum seq. 16. Quasi Dominium gehet auf uncörperlich- und verum auf cörperliche Dinge, directum & utile wird genannt, wenn die Sach mehr Herren hat, und einem davon die Grund- Herrschaft, dem anderen aber nur das nutzbare Eigenthum, wie z. E. bey Lehen Erb- Recht, Leibgeding, veranleiteter Freystift und anderen dergleichen Gütern zugehört. Civile heißt dasjenige Recht, welches durch besondere Verordnung die Kraft des Dominii erlangt hat, naturale hingegen, welches so lang ruhet, als einem anderen das Dominium civile darauf gebührt, wie z. E. auf dem Heyrath- Gut, da der Frauen währender Ehe Dominium naturale, und dem Mann Dominium civile zustehet, plenum endlich, welches man ohne Einschränkung sowol mit der Grund-Herrschaft, als dem nutzbaren Eigenthum vollkommen innhat.

Wer dessen fähig?

§. 3. Jeder, der seiner Vernunft mächtig ist, kan sowol für sich selbst, als durch andere das Eigenthum einer Sache erlangen, es mögen aber Blöd- und Unsinnige, dann Kinder und

(99) Curatelmässige, wie in anderen Dingen, also auch hierin von ihren Vormündern oder Curatoribus vertretten werden.

Worin selbes Platz greiffe?

§. 4. In Regula kan alles eigenthumlich werden, ausser was von Natur nicht in unseren Besitz und Gewahrsame kommen kan, oder sonst durch Special-Verordnungen ausgenommen ist.

Art und Weis solches zu erlangen.

§. 5. Die Art und Weis das Eigenthum zu erlangen gründet sich theils auf natürlich- theils geschriebenes Recht, (Modi acquirendi Dominium naturales vel civiles) von denen ersten siehe Cap. seq. 3. Die andere seynd entweder Universales oder Particulares. Jene bestehen in der Erbschaft, und Arrogation, diese aber in der Verjährung, und letztwilligenVermächtnuß. Von der Arrogation siehe oben P. 1. Cap. 5. §. 10. Von der Verjährung unten Cap. 4. Von der Erbschaft und letztwilligen Vermächtnüssen. P. 3. C. 1. &c. Blosse Pacta und Conventiones aber mögen für sich allein, ohne daß einer von obgedachten Modis acquirendi naturalibus vel civilibus dazukommt, das Eigenthum von einem auf den anderen niemals transferiren.

Würkungen desselben.

§. 6. Wer vollkommner Herr von der Sach ist, und Dominium plenum & irrevocabile hat, der kan sie auch mit Ausschlus all anderer nicht nur zu eignen Nutzen verwenden, und gebrauchen, sondern auch veräusseren, verpfänden, oneriren, oder sonst nach Gutbefinden damit schalten und walten. Kommt ihm aber die Sach aus der Hand, oder wird ihm unrechtmässiger Weis von anderen vorenthalten, so mag er sie nach Maaßgab folgenden §vi 7mi aller Orthen retten und vindiciren, jedoch dergestalt, daß er sich derselben eigenmächtiger Weis nicht unterziehe, es seye dann Possessio vacua, oder ohne eigner Selbsthülf grosse Verlusts-Gefahr obhanden. Desgleichen kan er auch von denen Verwaltern oder Administratoribus seiner Sachen über alle Einnahm und Ausgaab richtige Rechnung forderen, es seye dann per Pacta ein anderes ausdrücklich beliebt worden.

De Rei Vindicatione.

§. 7. Bey Vindications-Klagen hat man 1mò all jenes zu beobachten, was oben Cap. 1. §. 11. von Real-Klagen überhaupt

(100) versehen ist. 2dò Muß der Kläger von dem vindicirten Gut nöthige Beschreibung machen, und sich gleich anfänglich erklären, ob er solches ganz oder zum Theil vindiciren wolle. 3tiò Soll er auf Wiedersprechen nicht nur nach Ausweis folgenden achten §vi das angebliche Eigenthum, sondern auch, daß Beklagter die Sach würklich besitze, oder malâ fide aus Handen gelassen habe, beweisen. 4tò Wird zwar hierinfalls auch ein blosser Detentor pro Possessore geachtet, kan aber hingegen Vermög Cod. Jud. Cap. 8. §. 3. Authorem nominiren, und sich der Klag dadurch entschütten. Unterlaßt er dieses und giebt sich selbst für den Gegner an, so muß derselbe in Casu Succumbentiæ den Werth mit Refundirung aller Streits-Kösten auf Begehren restituiren. 5tò Gehet diese Klag nur auf einschichtig- und cörperliche Dinge, wohingegen die Erbschaften und uncörperliche Dinge durch andere Rechts-Mittel und Actiones gerettet werden, ausgenommen, wenn die letztere cörperlichen Dingen anhangen, dann da folgen sie der Hauptsach. 6tò Wenn Jemand in eignen Namen mit fremden Geld etwas erhandlet, so kan derjenige, welchem das Geld gehörig gewest, zwar sein Geld begehren, nicht aber das dadurch erhandlete Gut vindiciren, ausgenommen die in denen Rechten specialiter benannte Fälle. 7mo Ist inter directam & utilem Rei Vindicationem kein anderer Unterschied, ausser soviel den §vo seq. bemerkten Beweis betrift. Und wenn 8vò die vindicirte Sach einmal rechtmässig verjährt ist, so hat auch diese Klag nach selbiger Zeit nicht mehr statt, und wird also nach Gestalt der Sachen bald in kurz- bald längerer Zeit verjährt.

Von dem Beweis in Rei Vindicatione.

§. 8. Der Kläger muß in Erprobung des Eigenthums nicht nur seines Orts einen rechtmässigen Titul, wodurch er die Sach an sich gebracht hat, sondern auch eben dergleichen von seinem Vorfahrer gnüglich beweisen, und reichen hierbey keine blosse Indicia, oder wahrscheinliche Muthmassungen hin , sondern die Prob soll auf offenbar- wahrhaft- und schliessenden Ursachen beruhen. Wenn aber die Klag nicht aus dem Dominio directo sondern nur utili fließt, so bedarf man obigen scharffen Beweis nicht, sondern der Kläger hat nur dasjenige zu erweisen, woraus ihm die angebliche Gerechtsame zustehet.

De Publiciana in rem Actione.

(101) §. 9. Hat Jemand das Gut einmal rechtmässiger Weis inngehabt, hernach aber den Besitz desselben wiederum verlohren, so kan er solches von jedem Innhaber, der nicht ein gleich- oder besseres Recht hierzu beweisen mag, vindiciren, und ist hierunter des in §vo præced. 8vò erwehnten beschwerlichen Beweis überhoben , indem er seines Orts weiter nichts als die vorhin gehabte rechtmässige Possession zu beweisen hat, im übrigen hat es mit gegenwärtiger Action die nemliche Beschaffenheit, wie mit obgedachter Rei Vindicatione.

Von dem bonæ Fidei Possessore in vorbemelten Klagen.

§. 10. Wenn der Beklagte das vindicirte Gut abtretten muß, so ist inter bonæ & malæ Fidei Possessorem ein Unterschied zu machen. Von dem letzteren siehe §vum seq. Der Erste giebt 1mò die Sach cum Fructibus pendentibus und anderer Zugehör heraus, dahingegen bezahlt er 2dò den Werth von deme nicht, was er bereits bonâ fide veräussert hat. 3tiò Restituirt er die eingehobene Früchten nur soweit, als sie noch würklich in Naturâ vorhanden seynd, oder der Innhaber sich damit bereichert hat. Um die übrige Fructus perceptos vel percipiendos aber, wie auch um die Extantes, welche bereits verjährt seynd, haftet er keineswegs. 4tò Hat es mit denen für ausgeborgt-fremdes Geld eingenommenen Zinsen die nemliche Beschaffenheit, wie mit anderen Früchten. 5tò Ist er den an der Sach verursachten Schaden oder Abschleif zu vergüten nicht schuldig, vielweniger stehet er 6tò für die Unglücks-Fäll, wenn die Sach dadurch verlohren gehet. 7mo Deren auf das Gut verwendeter Köstenhalber seynd die Expensæ necessariæ, utiles & voluptuariæ wol zu unterscheiden. Die erste ziehet er ab, und bedient sich derwegen des Retentions-Rechts, wenn gleich der Effect nicht mehr existirt. Die andere mag er zwar begehren, jedoch ohne Retentions-Recht, und nur soweit sich die Melioration noch bezeigt. Die dritte nimmt er weg, soviel ohne Beschädigung der Sach geschehen kan. 8vò Wird bona Fides in Possessore solange vermuthet, bis mala Fides aus gnugsamen Indiciis dargethan ist.

Und malæ Fidei Possessore.

(102) §. 11. Malæ Fidei Possessor giebt 1mò nicht nur das Gut selbst mit allem Anwachs wiederum heraus, sondern wenn solches 2dò malâ fide von ihm veräussert worden, so erstattet er den Werth desselben, und hat Juramentum in Litem gegen ihn Platz. 3tiò Kan Kläger die Sach selbst, ohngeacht er den Werth bereits hievor erhalten hat, von dem neuen Besitzer, jedoch gegen Restitution des empfangenen Werths, vindiciren. 4tò Restituirt er Fructus extantes, & consumptos, perceptos & percipiendos, sie seyen gleich naturales, civiles oder industriales, und hat keine Verjährung hierin statt, ohngeacht das Haupt-Gut selbst etwan Titulo oneroso erlangt worden. 5tò Bezahlt er auch die Zinsen von dem an sich gebrachten fremden Geld. 6tò Ziehet er von denen auf das vindicirte Gut verwendeten Kösten zwar Expensas necessarias ab, und hat auch derowegen Jus Retentionis zu exerciren, utiles & voluptuarias aber nimmt er soweit zuruck, als es ohne Schaden des Haupt-Guts geschehen mag. 8vò Wenn das vindicirte Gut durch Unglücks-Fäll beschädiget wird, oder gar verlohren gehet, so haftet er für nichts, es seye dann, daß er das Gut durch Raub, Diebstall und unzulässige Gewalt an sich gebracht, oder den Casum durch eignes Verschulden veranlaßt hat. Der Schaden, welcher Dolo vel Culpâ hierin geschiehet, muß von ihm ersetzt werden, und zwar in Culpâ latâ vel Dolo nach den eingebildeten, in Culpâ levi aber nur nach den wahren Werth desselben. 9no Haften die Erben eines malæ Fidei Possessoris wie der Erblasser selbst, wenn sie ebenfalls in malâ Fide seynd, ausser dessen aber wie andere bonæ Fidei Possessores.

De Actione ad exhibendum.

§. 12. Ein Jeder, der ein Interesse bei der Sach hat, folglich auch der Jenige, welcher dieselbe zu vindiciren sucht, mag die Exhibition und Vorlegung derselben præparatoriè begehren, um eine Gewißheit dadurch zu erlangen, ob der Gegentheil die nemliche Sach, welche man in Anspruch zu nehmen gedenkt, würklich besitze. Es muß aber 1mò der Kläger hierbey zuförderst nicht nur sein vermeintes Recht oder Interesse vorläuffig summariè bescheinigen, sondern auch, daß der andere die Sach entweder für sich selbst, oder wenigst eines anderen wegen innhabe, wahrscheinlich darthun. 2dò Gehet die Exhibitions-Klag

(103) Klag nur auf bewegliche Dinge, weil die unbewegliche ohnehin Jederman vor Augen liegen, sohin keiner Exhibition mehr bedarffen. 3tiò Ziehlet dieselbe dahin, daß der Beklagte entweder ad exhibendum, oder aber, wenn er den Besitz der Sach abläugnet, zum Schwur angehalten werde, wasgestalten er nemlich die Sach weder besitze, noch dieselbe malâ fide aus Händen gelassen habe, oder den dermaligen Innhaber wisse. Wer nun 4tò sowol eins als das andere weigert, muß dem Kläger sein vermeint- und durch das Juramentum in Litem erhärtetes Interesse richterlicher Ermässigung nach abthun, welche Beschaffenheit es auch 5tò auf den Fall hat, da der Beklagte die Sach dolosè um Vermeidung der Exhibition ab Seiten bringt. 6tò hat nach abgelegten Eid eine weitere Exhibitions-Klag gegen den Beklagten nicht mehr statt, es seye dann, daß er die Sach erst hernach überkommen hat, oder aber eines begangenen Meineids durch vollkommene Prob überwiesen werden kan.

De Finibus regundis.

§. 13. Wenn die Gränzen des Eigenthums oder anderer Gerechtsame zwischen benachbarten stritt- und irrig seynd, so sollen sie 1mò von ordentlicher Obrigkeit auf Instanz ein oder anderen Theils nach vorläufig gnugsamer Vernehmung sammentlicher Interessenten mit Zuziehnung geschworner Feldmesser und Verständiger regulirt und ausgemarkt werden, wobey 2dò der Jenige, welcher sich bey der Obrigkeit am ersten meldet, allzeit die Stell des Klägers zu vertretten hat, und gleichwie 3tiò diese Klag theils ex Jure reali theils personali entspringt, mithin vermischter Natur ist, so hat sich auch jeder Theil, welchem der Beweis in Possessorio vel Petitorio disfalls obliegt, hiernach zu richten, und sein angebliches Recht durch sichtige Gränz-Zeichen, und authentische Beschreibungen, oder in Ermanglung deren gleichwol durch Zeugen und andere Probs- Mittel gnüglich darzuthun. 4tò Bleiben die strittig- und zweifelhafte Gränzen, bis zu gänzlichen Austrag der Sach in Possessorio vel Petitorio, zwar beeden Theilen gleichsam gemeinschaftlich, dafern sich aber 5tò am Ende bezeigt, daß einer von des anderen Theils Portion unrechtmässiger Weis etwas genossen hat, so wird es hierinfalls mit der Restitution ebenso, wie oben §vo 10 & 11. in Rei Vindicatione gehalten, und nicht weniger ein gleiches wegen des Abzugs deren hinauf verwendeter

(104) Kösten beobachtet. Damit aber auch 6tò der Gränzen halber desto weniger Irrung entstehe, so soll man solche in Beyseyn sammentlicher Interessenten von Zeit zu Zeit fleissig besichtigen, die mangelhaft befundene Mark-Zeichen mit all gewöhnlicher Præcaution erneueren, eine umständig- und deutliche Beschreibung davon machen, und ein Obrigkeitliches oder sonst legales Instrument darüber errichten lassen, welches hernach 7mo bey vorfallenden weiteren Irrungen den Ausschlag zu geben, und die Einwendung, daß ein anderes hergebracht worden seye, nicht mehr dagegen statt hat.

Von Zugehörungen und Pertinentien.

§. 14. Das Eigenthum begreift zwar nicht nur die Hauptsach selbst, sondern auch alle derselben Zugehörungen, wie aber von Natur keine Sach zur anderen gehört, ohne daß sie durch Gesatz, Gewohnheit, oder deutlichen Willen des Jenigen, welcher damit zu disponiren hat, auf beständig dahin gewidmet und einverleibt wird, so müssen dergleichen angebliche Zugehörungen gnüglich bewiesen seyn, und wird man durch die etwan in dem Uebergabs-Instrument enthaltene General-Clausul: mit allen Ein-und Zugehörungen, sofern solche nicht specificirt seynd, von verstandener Prob keineswegs entlediget.

Wie das Eigenthum wiederum aufhört?

§. 15. Das Eigenthum gehet regulariter auch auf des Eigenthümers Erben, und erlöscht nicht durch den Tod, ausser wo solches durch Gesatz oder Geding auf die Person eingeschränkt ist. Wol hingegen hört solches auf durch die Veräusserung, und wenn ein anderer das nemliche Eigenthums-Recht auf zulässige Art an sich bringt, oder durch den völligen Untergang der Sach, wobey die Rechts-Regul zu beobachten ist, daß jedes Ding seinem eigenen Herrn verlohren gehe.

Von dem Condominio.

§. 16. Wenn eine Sach mehr Herrn zugleich hat, so werden sie zwar sammentlich für einem Mann gerechnet, und darf keiner den anderen in seinem hergebrachten Condominio stöhren, oder beeinträchtigen, wie weit aber einer gegen den anderen währender Gemeinschaft das Jus prohibendi habe, auch wie es allenfalls mit der Abtheilung zu halten seye, siehe unten P. 3. Cap. 13. §vo 3.

(105) Drittes Capitul

Unterschiedliche Art und Weis das Eigenthum zu erlangen. (Modi acquirendi Dominium.)

Modi naturales.

§. 1. Von denen Modis civilibus acquirendi Dominium siehe oben Cap. 2. §. 5. Modi naturales bestehen theils in der Apprehension oder Occupation, theils in der Accession.

§. 2.

[Occupatio vel Apprehensio. ]Apprehendiren heißt soviel als sich einer Sach in der Absicht auf das Eigenthum würklich bemächtigen, welches auf unterschiedliche Weis zu geschehen pflegt, dann entweder haben die Sachen schon einen Herrn oder nicht. Jene werden per Occupationem bellicam, Traditionem, Cessionem, diese aber per Venationem, Inventionem, & Rei derelictæ Occupationem acquirirt, und ist bey denen letzteren überhaupt die Regul zu bemerken, Res cedit primo occupanti, das ist, die Sach gehört demjenigen, der sich solcher am ersten bemächtiget.

Venatio, Piscatio, Aucupium.

§. 3. Ungezähmte wilde Thier, sowol auf Erden, als im Wasser und der Luft, seynd zwar nach Römischen Recht Res nullius und gehören primo occupanti, nach teutsch- und hiesigen Land-Rechten aber darf man sich weder der Jagd, noch des Vogel-Fangs und eben sowenig in freyen Flüssen, Seen und dergleichen offenen Wässern der Fischerey anmassen, es seye dann aus Lands-Fürstlicher Special-Concession oder sonst rechtmässiger Weis hergebracht.

(106) Inventio.

§. 4. Gefundener Schätzenhalber, welche solange Zeit vergraben, eingemaurt, oder sonst verborgen gewest, daß man den Eigenthümer nicht mehr davon weiß, wird das General-Mandat von Anno 1752 hiermit folgendermassen erneuert. 1mò Soll man den Schatz in deren Theile theilen, wovon dem Fisco zwey Drittel zugehen, der Ueberrest aber dem Erfinder, wenn er den Fund auf seinem Eigenthum thut, verbleibt. Falls aber 2dò derselbe in fremden geschiehet, so theilt der Erfinder sothanes Drittel mit dem Eigenthümer des Orts, ausser da der Schatz nicht von ungefehr gefunden, sondern ohne des Eigenthümers Wissen und Willen mit Fleiß darauf nachgesucht oder gegraben worden, welchenfalls das ganze Drittel dem Proprietario Loci allein zugehört. Gebraucht man sich aber 3tiò etwan gar Aberglaubischer Dingen hierunter, so verfallt man dadurch nicht nur in malefizische Straf, sondern der Antheil, welchen man sonst dabey gehabt hätte, gehet verlohren, und kommt dem Fisco zu, jedoch ohne Præjuditz des Eigenthümers, wenn er bey der Sach unschuldig ist. Unter dem Eigenthum wird 4tò disfalls vorzüglich das Dominium utile verstanden, mithin dem Dominio directo præferirt, wohingegen Usufructuarius, Commodatarius, Depositarius, Pignoratarius und dergleichen von der Participation ausgeschlossen seynd. Ergiebt sich nun 5tò der Fall in Kirchen, geweyhten Orten, oder auf Gemeinds-Gründen, öden und Herrnlosen Gütern, so kommt erstenfalls des Eigenthümers Antheil der Kirch oder Causæ piæ, anderenfalls der Gemeinde, und drittenfalls dem Fisco zu. Solte sich endlich 6tò Jemand unterstehen, den gefundenen Schatz zu verhelen, und nicht alsogleich anzuzeigen, so wird er nicht nur mit malefizisch-willkürlicher Straf belegt, sondern er verwürkt anbey seinen ihm sonst gebührenden Anteil, und fallt solcher vielmehr demjenigen zu, der dieses am ersten angiebt.

Rei derelictæ Occupatio.

§. 5. Für verlassenes Gut wird geachtet, was man animo derelinquendi, das ist, in der Meinung und Absicht solches nicht mehr zu haben, wegwirft, verlaßt, und Jedermann preisgibt. Es muß aber Animus aus deutlich- und Weltüblichen Merkmahlen, wie z. E. bey offentlichen Geld-Auswurf gnugsam

(107) zu Tag liegen. Was demnach nicht in dieser Absicht, sondern z. E. zu Abwendung besorglichen Schifbruchs (!) von dem Schif ausgeworffen wird, von dem Wagen fallt, oder sonst ungefehr verlohren gehet, ist nicht Res derelicta und kommt primo occupanti keineswegs zu, sondern muß dem Eigenthümer, wenn er sich anders gnugsam hierzu legitimiren kan, ausgefolgt, und da man solchen nicht weiß, die gefundene Sach offentlich verkündet werden, damit er sich behörigen Orts zu melden wisse, wo immittels das gefundene Gut in des Erfinders Handen verbleibt, und nach ersessener Verjährung gar nicht mehr von ihm gefordert werden mag.

Occupatio bellica.

§. 6. Was währenden Krieg von dem Feind an beweglichen Gütern erbeutet wird, gehört von der Zeit an, da sie in Sicherheit gebracht seynd, dem Erbeuter, salvo tamen Jure Postliminii in Ansehen jener Güter, welche von Freunds in Feinds-Handen, nachhero aber und währenden Krieg Jure Belli oder Handlungsweis wiederum in disseitige Gewalt gekommen seynd.

Traditio.

§. 7. Eine rechtmässige Uebergab oder Einraumung, wodurch das Eigenthum von einem auf den anderen gebracht wird, erfordert 1mò daß der Uebergeber zur Auslieferung und der andere Theil zur Acceptation befugt seye, dahero z. E. Kinder, Unsinnige und dergleichen keine Uebergab thun oder annehmen können. 2dò Soll ein Titulus Dominii translativus, das ist, eine solche Ursach, wodurch man das Eigenthum auf andere zu bringen pflegt z. E. ein Tausch, Kauf, Darlehen, Schankung, etc. vorhanden seyn. 3tiò Ist inter Titulum onerosum vel lucrativum disfalls kein Unterschied, und wird unter dem letzteren eine solche unentgeltliche Handlung verstanden, welche mit gar keiner Gegenverbindlichkeit oder sonstiger Beschwärde verknüpft ist, z. E. eine blosse Schankung unter Lebendigen oder von Todwegen. 4tò Muß derjenige, welcher sich auf die Uebergab beruft, den Titul insonderheit beweisen. Und da sich 5tò ein Irrthum oder Ungerechtigkeit hieran bezeigt, so bleibt zwar das Eigenthum nichts destoweniger transferirt, dem Uebergeber hingegen stehet solchenfalls frey, denjenigen, welcher aus irriger oder unrechtmässiger Ursach etwas von ihm ermpfangen hat,

(108) persöhnlich (!) wiederum darum zu belangen. 6tò Kan die Uebergab auch brevi manu durch die Anweis- und Vorzeigung des Guts, oder per constitutum Possessorium, wie nicht weniger durch Zeichen, nemlich durch Aufdruckung des Insigels, Aushändigung der Schlüsseln, Documenten und dergleichen geschehen.

(Quali Traditio vel Cessio.)

§. 8. Durch obbemelte Uebergab werden nur cörperliche Dinge von einem auf den anderen gebracht, uncörperliche Dinge pflegt man per Cessionem, oder soviel die Servitutes und andere dergleichen Gerechtigkeiten betrift durch deren würklichen Gebrauch zu übergeben welcher in Juribus negativis auf dem Verbott an einer und der Acquiescenz an anderer Seit, in affirmativis aber auf der Uebung an einer und der Gestattung an anderer Seite beruhet. Solchemnach ist hierunter das nemliche wiederum zu beobachten, was §vo præced. n. 1 bis 5. inclusivè, geordnet ist, die Cession insonderheit belangend, kommt es 1mò hiermit lediglich auf den Willen des Cedentens und Cessionarii an. Sobald diese beede über den Transport miteinander verstanden seynd, hat die Cession ohne weiteren Zuthun seine vollständige Richtigkeit. Die Miteinwilligung des Debitoris cessi ist 2dò hierzu nicht nöthig, sondern das Recht, was man gegen ihn hat, kan auch wieder seinen Willen an andere cedirt und überlassen werden. Juden mögen 3tiò ihre gegen Christen habende Forderungen an einen anderen Christen ohne Nullität nicht überlassen, was aber 4tó das gemeine Recht von Cessionibus in Potentiores vel Milites statuirt, wird wenigst hier zu Land nicht mehr attendirt. 5tò Können regulariter alle sowol gegenwärtig- als zukünftige Jura vel Actiones, soweit nicht ein besondere Ausnahm gemacht wird, cedirt werden. 6tò Muß die Cession von dem, der sich darauf beruft, erwiesen werden, und ist auch der blosse Briefs-Innhaber, wenn er sich nicht in anderweg dazu legitimiren kan, von diesem Beweis nicht befreyet, ohngedacht der Brief die Clausulam, jeden Briefs-Innhaber, in sich halt, weil sich solches nur von rechtmässigen Briefs-Innhabern versteht. 7mo Seynd bey Ueberlassung einer Principal-Action auch die Accessoriæ vel Præparatoriæ allzeit stillschweigend mit darunter verstanden. 8vò Tritt Cessionarius in alle Rechten des Cessonarii, welche durch Besatz oder Beding

(109) nicht besonders ausgenommen seynd, durchgehends ein, und ist der disfalls in Römischen Rechten gemachte Unterschied zwischen dem Dominio vel Exercitio Juris, dann der Actione directa vel utili, nach teutsch- und Landüblichen Rechten als eine unnöthige Subtilität aufgehoben. Beedes kommt dem Cessionario nach beschehener Cession zu, und hat sodann 9nó Cedens mit dem Jure cesso gar nichts mehr zu thun, dahingegen stehen 10mò dem Ersten alle Exceptiones im Weeg, welche Cedens selbst von Rechtswegen zu leiden gehabt hätte. Es kan sich auch jener 11mò deren ihm eigens zustehender Privilegien in Re cessâ zu Nachtheil eines Drittens nicht gebrauchen, und muß 12mò die Sach mit allen darauf haftenden Bürden übernehmen. 13tiò Haftet auch Debitor cessus von der Zeit an, da er Nachricht von der Cession hat, dem Cessionario dergestalt, daß er von dem Cedenten weder belangt noch der Obligation mehr entbunden werden mag. Wenn aber 14tò zwey unterschiedliche Cessionarii sich bey ihm angeben, so muß er sich an jenen halten, der die ältere Cession vor sich hat, und da er etwan aus Unwissenheit sich bey dem letzteren abfindet, so ist, er der Obligation loß. 15tò Ist Lex Anastasiana, Kraft welcher Debitor cessus dem Cessionario nur das für die cedirte Schuld ausgelegte Quantum zu entrichten hat, zwar nicht aufgehoben, es muß aber derjenige, welcher sich damit schützen will, zwey Dinge beweisen, nemlich erstens, daß Cessionarius die cedirte Schuld nicht nur um billichen Preis nicht an sich gebracht, sondern auch zweytens mit sonderbarer Bemühung hiernach gestrebt habe. Derowegen sich auch in strittig- und zweifelhaft- oder gefährlich- und solchen Schuld-Forderungen, welche einer Verlusts-Gefahr unterworffen seynd, auf gedachte Legem niemal bezogen werden kan.

Accessio.

§. 9. Accessio wird genannt, wenn eine Sach ihrer Prævalenz und Ueberlegenheit nach die andere mit ihr vereinigte geringere Sach an- und folglich das Eigenthum derselben nach sich ziehet, welches theils durch die Natur selbst, theils durch menschlichen Fleiß und zwar per Alluvionem, Insulæ Productionem, Alvei Destitutionem, Coalitionem, Specificationem, Confusionem, Commixtionem, Adjunctionem, Inædificationem, Implantationem, Sationem, Scripturam,

(110) Picturam, Fœturam, Fructuum vel Usurarum perceptionem zu geschehen pflegt.

Alluvio.

§. 10. Was durch die Gewalt des vorbeyfliessenden Wassers an einem fremden Grund unvermerkter Weis nach und nach angeschüttet wird, das gehört auch zu selbigen Grund, wenn solcher anders keine gewisse ausgezeigte Gränzen hat, sondern der Fluß selbst die Scheidung macht. Es soll auch dem Fisco an deme, was er der Anschütten, Ufern und Insuln halber rechtlich hergebracht hat, weder durch diesen noch nächstfolgenden §vum 11. & 12. etwas benommen seyn.

Insula.

§. 11. Bey denen Insuln und Werden, welche mit Wasser völlig umgeben seynd, ist zu unterscheiden, ob solche in dem Fluß nur Anschüttweis nach und nach, oder aber auf einmal durch Gewaltsamen Wasser-Einbruch entstanden seynd. Letztenfalls bleiben sie deme, welchem der Grund vorhin zugehört hat, erstenfalls aber werden sie zwischen denen, welche mit ihren Gründen dis- und jenseits zunächst am Wasser liegen, à Portion getheilt.

Alvei Derelictio.

§. 12. Nimmt der Fluß einen anderen Gang und verändert sein voriges Wasser-Bett, so gehört dieses denen nächst anstossenden à Proportion ihrer Anstössen. Gehet er aber in sein voriges Bett wiederum zuruck, so gehört der neu-verlassene Alveus ebenfalls denjenigen, welche zunächst daran liegen. Blosse Ueberschwemmungen verändern nichts an dem Eigenthum des überschwemmten Grund und Bodens, sondern lassen ihn nach abgelauffenen Wasser in dem vorigen Stand.

Coalitio.

§. 13. Wird ein Stück Lands durch die Gewalt des vorbeyfließenden Wassers nicht nach und nach, sondern auf einmal abgerissen, und einem fremden Grund angelegt, so ist zu sehen, ob er bereits Wurzel alldort gefaßt habe, und angewachsen seye oder nicht. Letztenfalls bleibt er dem vorigen Eigenthümer, erstenfalls aber nicht, doch muß ihm der Werth desselben

(111) nach unpartheyischen Anschlag vergütet werden. Ob und wie weit übrigens zu Verhütung dergleichen Wasser-Schäden die Verwahrung seines Gestatts von Rechtwegen gegründet seye, siehe unten P. 4. Cap. 16. & 11.

Specificatio.

§. 14. Wer 1mò eine frembde (!) Materie in neue Gestalt und Form bringt, so daß die Sach in ihren vorigen Stand und Speciem nicht wieder hergestellt werden mag, der erlangt das Eigenthum davon, wenn es anders bonâ fide und für sich in eigenen Namen geschehen ist. Dagegen muß 2dò derjenige, welchem die Materie zugehört hat, um den wahren Werth derselben nach unpartheyischen Anschlag befriediget werden, und kan sich bis dahin des Retentions-Rechts bey der novâ specie, wenn er solche in Handen hat, bedienen. Ist aber 3tiò bemelte neue Species wissentlich und malâ fide verfertiget worden, so gehört sie nicht dem Verfertiger, sondern dem Eigenthümer der Materie zu, und wenn ihm solche nicht anständig ist, mag er den Werth forderen, und benöthigtenfalls Juramentum in Litem darüber abschwören.

Confusio & Commixtio.

§. 15. Wenn man theils eigne, theils fremde Materie bonâ Fide in eine solche neue Gestalt bringt, daß man beede Materien weder unterscheiden noch absönderen kan, so wird das Eigenthum der fremden Materie und zwar in flüssigen Dingen per Confusionem, in truckenen per Commixtionem erlanget, geschiehet aber ein oder anderes nicht in eignen sondern in des Drittens Namen, oder gar nur von ungefehr, so werden beede vermischte Materien gemeinschaftlich. Im übrigen wird es, wie mit der Specification, gehalten.

Adjunctio.

§. 16. Wenn fremdes Ding mit Eignen dergestalt vereiniget wird, daß ein Corpus oder Totum daraus entsteht, und sich die vereinigte Theil zwar noch unterscheiden, aber nicht füglich mehr absönderen lassen, so ist 1mò die Rechts-Regul, daß der Haupt- den Neben-Theil, und der stärkere den schwächeren nach sich ziehet. Es wird aber 2dò der Neben- oder

(112) schwächere Theil daraus beurtheilt, wenn er nur zur Beziehr- Vermehr- Ergänz- oder Ausbesserung des anderen Theils dienen soll, oder gar so beschaffen ist, daß er für sich allein nicht einmal bestehen kan. 3tiò ist der Eigenthümer des Haupt-Theils schuldig den Werth des adjungirten Theil zu vergüten, ohne Unterscheid, ob die Adjunction bonâ vel malâ fide geschehen seye. 4tò Wird zwar wol die Anschweissung, nicht aber die Anlöthung für eine Adjunction gehalten, weil der angelöthete Theil sich füglich wiederum absönderen laßt.

Inædificatio.

§. 17. Ein Gebäude wird entweder 1mò mit fremden Materialien auf fremden Grund, oder 2dò auf fremden Grund mit eignen Materialien, oder 3tiò auf eignen Grund mit fremden Materialien errichtet. In all diesen Fällen gehört solches dem Eigenthümer Grund und Bodens zu, und ist hiernächst auf den 1ten Fall zu merken, daß derjenige, welcher einen nützlich- oder nothwendigen Bau geführt hat, seine Kösten, und der andere, deme die Materialia zugehörig gewest, den Werth derselben von dem Grund-Herrn forderen, oder nach niedergerissenen Gebäu die Materialia wieder zu sich nehmen möge. 2ten Falls wird es deren Bau-Köstenhalber mit dem Unterscheid inter bonam & malam Fidem nach Maaßgab obigen 2ten Capituls 10ten §vi 7ten Num. und 11ten §vi 6ten Num. respectivè beobachtet. 3ten Falls werden die Materialia ohnepartheyischen Anschlag nach vergütet, und hat die Actio in duplum niemal mehr statt.

Implantatio, Satio.

§. 18. Die nemliche Bewandnuß hat es mit denen Bäumen, Pflanzen und Saamen, dann sobald der letztere einmal ausgesäet ist, und jene auf dem Grund-Wurzel gefaßt haben, gehört alles dem Grund-Herrn, jedoch soviel die Vergütung der Kösten oder Erstattung des Werths betrift, mit Beobachtung des §vo præced. 17. bemerkteu Unterschieds. Soviel aber die Bäum und Pflanzen belangt, welche sich mit ihren Wurzlen auf mehrley Herrn-Gründe erstrecken, seynd solche auch zwischen ihnen gemeinschaftlich.

Scriptura, Pictura, Fœtura,

§. 19. Wer auf fremder Tafel mahlt, behalt das Gemählde, und bezahlt dagegen den Werth der Tafel, bey der Schrift

(113) auf fremden Papier verordnen zwar die Römische Rechten das Wiederspiel, es soll aber dem ohngeacht die Schrift dem Schreiber gegen Vergütung des Papiers verbleiben. Soviel die Vieh-Zucht belangt, laßt man es bey der Rechts-Regul: Partus sequitur Ventrem, nemlich das Junge folgt der Mutter.

Perceptio Fructuum.

§. 20. Die Früchten oder Nutzungen einer Sach werden 1mò in Naturales, Civiles, Industriales, Pendentes, Separatos, Perceptos, Percipiendos, Futuros, Extantes & Consumptos getheilt. Naturales werden genannt, welche die Natur der Sach selbst meistentheils ohne menschlichen Zuthun giebt. Civiles, welche mit Gelegenheit der Sach genossen werden, z. E. Stiften, Gilten, Zinsen, wovon in §vo seq. Industriales, welche durch menschlichen Fleiß hervorkommen. Pendentes, welche noch an den Bäumen hangen, oder auf dem Feld stehen. Separati, welche bereits geschnitten oder abgelößt seynd. Percepti vel Percipiendi, welche man würklich eingebracht hat, oder respectivè durch gemeine Haus-Wirthschaft hätte einbringen können. Futuri, welche nur auf blosser Hofnung beruhen. Extantes, welche noch in Naturâ & Specie, oder wenigst dem Werth nach vorhanden seynd. Consumpti, welche auf diese Art nicht mehr vorhanden, sondern verzehrt seynd. Wem nun 2dò das Gut selbst zugehört, dem gehören auch regulariter die Früchten zu, sofern nicht ein anderer das Recht dazu hat, wie z. E. ein Nutzniesser, oder Pachter der Guts-Nutzungen, oder der Nachbar in Ansehen deren Bäum-Früchten, welche von denen auf seinem Grund hinüber hangenden Aesten abfallen. Soviel aber 3tiò fremde Güter betrift, ist unter einem bonæ vel malæ Fidei Possessore ein Unterschied, jenem werden zwar regulariter alle Fructus percepti oder separati eigen, doch muß er sie dem wahren Eigenthümer, wenn er sich seiner Zeit darum meldet, wiederum restituiren, soweit selbe nicht schon consummirt oder verjährt seynd. Dieser hingegen kan sich von denen Früchten nichts zueignen, sondern muß sogar Consumptos restituiren, die Extantes aber mögen von ihm oder von anderen, in deren Handen sie sich befinden, allerdings vindicirt werden. 4tò Ziehet endlich sowol bonæ als malæ Fidei Possessor die Kösten wiederum ab, welche auf Fructus restituendos verwendet worden.

Vel Usurarum.

(114) §. 21. Obschon das Geld an sich ein unfruchtbares Ding ist, so tragt es doch 1mò dem Creditori öfftermal Zinsen und Interessen, welche ihm der Debitor ab der schuldigen Haupt-Summa, jedoch 2dò niemal anderst zu entrichten hat, als wenn ein ausdrückliches Geding, oder in Entrichtung der Schuldigkeit ein Saumsal, oder sonst ein Special-Gesätz darüber vorhanden ist. Der Saumsal wird 3tiò auf Seiten des Debitoris begangen in Obligatione definitâ von der Zeit an, da der hierin bestimmte Tag würklich verstrichen ist, in Obligatione indefinitâ aber, welche auf keinen gewissen Tag eingeschränkt ist, von der Zeit an, da Debitor entweder gerichtlich, oder erweislichermassen aussergerichtlich um die Schuld einmal angegangen worden. 4tò Hat der nach Römischen Rechten inter Actiones bonæ Fidei & stricti Juris disfalls obwaltende Unterschied nach teutschen Reichs- und hiesigen Land-Rechten nicht mehr statt. 5tò Bestehen die gewöhnliche Zinsen regulariter auf jährlichen fünf von hundert, es seye dann, daß sub Nomine Lucri cessantis vel Damni emergentis ein mehrers bewisen werden kan. Wer nun 6tò in dieser Prob unterliegt, verliehrt derwegen die übrige gewöhnliche Zinsen keineswegs. 7mo Ist Niemand erlaubt höhere als obige Zinsen zu bedingen, und wenn dergleichen entweder offentlich oder verdeckter Weis geschiehet, so mag 8vò von der Obrigkeit auf sothanen Ueberschuß ohne obgedachter Prob des Lucri cessantis vel Damni emergentis nicht nur nicht gesprochen, sondern was daran bereits indebitè bezahlt ist, wiederum zuruck gefordert, oder an der übrigen Schuld abgezogen werden. Der sogenannte Anatocismus, da die Zinsen zu verzinslichen Capital geschlagen werden, ist 9no gleichfalls verbotten, ausgenommen, da die Zinsen würklich bezahlt, sofort zu neuen Darlehen gegeben, oder aber die Person des Debitoris verändert worden. 10mò Wird man durch die Einred, daß das Capital bereits ultra alterum tantum verinteressirt seye, von Bezahlung weiterer Zinsen nicht befreyet. 11mò Seynd die mit übermässig- verbottenen Zinsen angefülte Contracten, soviel die Uebermaaß betrift, nicht nur von keiner Gültigkeit, sondern sollen auch 12mò wenn der Wucher groß und gefährlich ist, gestalten Dingen nach willkürlich bestraft werden.

(115) Viertes Capitul

Von der Verjährung.

(Usucapione vel Præscriptione.)

Was die Verjährung seye?

§. 1. Wenn das Eigenthum einer fremden Sache, oder eine besondere Gerechtsame hierauf mittels der Zeit erlangt wird, so ist und heißt es eine Verjährung, Nutz- und Gewähr-Ersitzung.

Wer verjähren könne?

§. 2. Wer des Eigenthums oder Innhabens der zuverjährender Sache fähig ist, der kan auch solche mit Recht verjähren, und mag dieses nicht nur für sich selbst, sondern auch durch andere z. E. durch einen Anwald, Vormund oder Curatorem geschehen.

Was für Sachen?

§. 3. Alle fremden Sachen leiden regulariter die Verjährung, sofern solche nicht durch Gesätz oder Gewohnheit besonders davon ausgenommen werden, als da z. E. seynd 1mò Res extra Patrimonium vel Commercium humanum. 2dò Res vitiosæ, das ist, entwendete oder mit unrechtmässiger Gewalt an sich gebrachte Dinge, solange das Vitium nicht purgirt ist. 3tiò Res meræ Facultatis, deren man sich nemlich nicht soviel aus besonderen als allgemeinen Recht jedesmal, und soofft es nur die Gelegenheit giebt, frey gebrauchen kan oder nicht, ohne daß man durch fremdes Innhaben oder Verbott daran gehindert wird.

Requisita der Verjährung.

§. 4. Zur Verjährung werden regulariter folgende Stücke erfordert. 1mò Das Innhaben des verjährten Guts, 2dò ein rechtmässiger Titul, 3tiò bona Fides, das ist, die gute Meinung,

(116) nach welcher man die Sach nicht für fremd, sondern für die seinige halt. 4tò Die Vollstreckung des in denen Rechten bestimmten Zeit-Verlaufs.

Und zwar Possessio.

§. 5. Von dem Besitz der verjährten Sache ist 1mò die Regul zu merken: tantum Præscriptum, quantum Possessum, das ist, die Verjährung erstreckt sich nur soweit als man würklich im Besitz gehabt hat. 2dò Wird die ganze Verjährungs-Zeit hindurch ein ununterbrochen-beständiger Besitz erfordert, und da nun 3tiò Anfang und Ende desselben einmal bewiesen ist, so wird solcher auch von der mittleren Zeit gemuthmasset, dergestalt, daß derjenige, welcher den Unterbruch vorschützt, die Prob machen muß. 4tò Dient zwar bey uncörperlichen Dingen der Gebrauch statt der Possession, doch soll derselbe 5tò in Præscribirung jährlicher Zinsen oder Verreichnüssen gewissermassen gleichförmig seyn. 6tò Ist in Juribus discontinuis, welche ihrer Natur nach von einem unterbrochenen Gebrauch seynd, kein beständiges Actual-Exercitium vonnöthen, sondern es ist gnug, wenn man sich in Facultate exercendi beständig findet, mithin sich der Sach bey jeder Gelegenheit unhinderlich hätte gebrauchen können.

Titulus.

§. 6. Für einen rechtmässigen Verjährungs-Titul wird 1mò nur jener gehalten, wodurch das Eigenthum der Sach transferirt werden kan, z. E. Kauf, Tausch, Darlehen, Schankung, Vermächtnuß, Erbschaft, und dergleichen. Solchemnach reicht 2dò der blosse Titulus Depositi, Commodati, Precarii, Pignoris, Locati conducti &c. nimmermehr hin. 3tiò Muß der Titul auf Wiedersprechen bewiesen seyn, ausgenommen in dreyssig- oder mehr jährig- oder gar unfürdenklicher Præscription, massen wenn diese einmal bewiesen ist, die Länge der Zeit statt des Tituls gilt, folglich der Beweis allenfalls demjenigen obliegt, welcher die Verjährung unter dem Vorwand, daß solche auf einem Titulo vitioso beruhe, zu bestreitten sucht.

Bona Fides.

§. 7. Bona Fides ist 1mò nicht nur anfänglich, sondern auch die ganze Verjährungs-Zeit hindurch vonnöthen, wird aber

(117) gleichwol 2dò im Zweifel allzeit præsumirt, und bedarf folglich keines Beweis mehr, sondern es muß im Gegentheil derjenige, welcher malam Fidem vorschutzt (!), die Prob machen. 3tiò Schadet mala Fides nicht, wenn man erst nach vollstreckter Verjährung darein kommt. 4tò Stehet auch bonæ Fidei Possessori mala Fides Compossessoris nicht im Weeg, wol aber kan bona Fides des ersteren dem letzteren in untheilbaren Sachen nutzen.

Tempus.

§. 8. Wo keine Special-Verordnung oder Ausnahm vorhanden ist, da werden 1mò die bewegliche Dinge in drey, die unbewegliche aber in zehen wieder Gegenwärtige, und in zwanzig gegen Abwesende, endlich die uncörperliche in dreyssig Jahren ohne Titul, in zehen und respectivè zwanzig Jahren mit einem Titul verjährt. Ist auch 2dò in Præscribirung jährlicher Zinsen oder Verreichnüssen nicht nöthig, jede derselben besonders zu verjähren, sondern die werden alle zusammen in einer Zeit sowol activè als passivè verjährt. 3tiò Halt man hierinfalls nur jenen für abwesend, der sich auswärts an einem der Chur-Fürstlichen Lands-Hoheit nicht unterworffenen Ort die ganze Zeit über aufhalt, welches jedoch 4tò niemal gemuthmasset wird, sondern von dem, der sich mit der Abwesenheit entschuldiget, bewiesen werden soll. 5tò Pflegt man die Zeit nicht utiliter, sondern continuò, das ist, mit Einrechnung deren Feyertägen zu zehlen, dergestalt, daß sobald nur der letzte Tag erscheint, auch die Verjährung selbigen Augenblick ihr End nimmt. Gegen Jene, welche 6tò Alters- oder anderer Personal-Mänglenhalber (!) unter zeitlicher Curatel stehen, lauft die Zeit währender Minderjährigkeit oder Curatel nicht, sondern wird an der vorhergehend- und nachfolgender Zeit abgerechnet. Die nemliche Beschaffenheit hat es 7mo mit denen um des gemeinen Wesens wegen Abwesenden, wie auch mit all anderen, welche entweder von Rechtswegen noch nicht efficaciter klagen können, oder wenigst durch Krieg, Pest, Wasser-Noth und dergleichen äusserliche Zufäll daran gehindert werden, massen auch diese Zeit, solange nemlich dergleichen ehehafte Hindernuß daurt, abgezogen wird.

Verjährung von unfürdenklicher Zeit.

(118) §. 9. Eine Verjährung von unfürdenklichen Zeiten (Præscriptio Temporis immemorialis) wird genannt, da Niemand mehr lebt, der die Sach in einem anderen Stand als sie ist, entweder selbst, oder durch andere erfahren hat. Solchemnach müssen die hierinfalls beygebrachte Gezeugen 1mò wenigst 54. Jahr alt seyn, und 2dò nicht nur 40. Jahr zuruck von der strittigen Sach aus eignen guten Wissen, sondern auch, daß sie 3tió ein anderes niemal gehört, und den Anfang der strittigen Sach weder selbst wissen, noch anderwärts in Erfahrung gebracht haben, deponiren.

Wie der Successor die Verjährung continuire?

Die einmal angefangen- aber noch nicht gänzlich vollstreckte Verjährung wird 1mò sowol in Successore universali als singulari, wenn er sich nur in gleichmässigen Innhaben befindet, allerdings fortgesetzt. Wobey jedoch 2dò der Unterschied zu beobachten ist, ob sich der Vorfahrer in bonâ oder malâ Fide befunden habe. Erstenfalls kan der Successor die ganze Zeit seines Vorfahrers, und solang nemlich dieser die Sach inngehabt hat, in die seinige miteinrechnen, und auf solche Weis die Verjährung completiren. Anderenfalls aber hat 3tio die Einrechnung nicht statt, sondern er muß für sich selbst so lange Zeit in würklichen Besitz seyn, als zur Verjährung erfordert wird, welch letzterenfalls ihm sodann 4tò mala Fides Antecessoris, und zwar ohne Unterschied inter Successionem universalem & particularem nicht mehr schadet, dafern er (!) Successor nur seines Orts jederzeit in bonâ Fide sich befunden hat.

Von dem Unterbruch der Verjährung.

§. 11. Die Verjährung wird entweder naturaliter oder civiliter unterbrochen. Dieses geschiehet in- oder sofern es nur gnüglich dargethan werden kan, auch durch aussergerichtliche Interpellation, jenes aber, wenn man währender Præscription aus dem Besitz kommt. In beeden Fällen kan die

(119) Verjährung nach der Interpellation wiederum von neuem, und zwar nach der Naturali von der Zeit, da man den Besitz wiederum erlangt hat, nach der Civili aber von der Zeit, da man sich das letztemal gemeldet hat, abermal angefangen werden, jedoch dergestalt, daß weder ein- noch anderenfalls die vorige Zeit miteingerechnet wird.

Von der Restitution in intègrum gegen die Verjährung.

§. 12. Gegen die bereits vollstreckte rechtmässige Verjährung hat Restitutio in integrum weder unter dem Vorwand der Unwissenheit, noch Abwesenheit, neu vorgefundener Urkunden und dergleichen mehr statt, allermassen sich derselben auch minderjährige Personen um soweniger zu erfreuen haben sollen, als die Verjährung obverstandenermassen währender Curatel ohnehin in Suspenso verbleibt.

(120) Fünftes Capitul

Von dem Innhaben. (Possessione.)

Was das Innhaben seye?

§. 1. Besitz oder Innhaben bedeutet eigentlich jenen Zustand, da man eine Sach mit der Absicht, solche für sich zu haben (animo sibi habendi) in seiner Gewalt und Gewahrsame hat.

Eintheilung desselben.

§. 2. Die Possession wird in Veram & Quasi, bonæ vel malæ Fidei, Justam & Injustam, Civilem & Naturalem getheilt. Vera verstehet sich nur von cörperlichen, Quasi von uncörperlichen Dingen. Bonæ Fidei, wenn der Innhaber billich glaubt, daß ihm die Sach zugehörig seye. Malæ Fidei, wenn er wissentlich eine fremde Sach für die seinige behalt. Justa, welche auf einem rechtmässigen Ankunfts-Titul beruhet. Injusta, welche dergleichen Titul nicht vor sich hat. Civilis, da man die Sach nicht leiblicher Weis (Corpore) sondern nur in der Meinung und Absicht allein (solo Animo) innhat, wie z. E. ein Abwesender, oder da man die Sach Corpore & Animo zugleich, und zwar entweder von Eigenthums- oder wenigst von eines anderen Rechtswegen z. E. von Pfandschaft, Nutzniessung, oder Pachtungsweis innhat. Naturalis, da man die Sach nur Corpore allein, ohne Absicht solche für sich oder die Seinige zu behalten, innhat, wie z. E. ein blosser Anwald, Depositiarius, oder Possessor merè Precarius, welches jedoch nur in uneigentlichen Verstand eine Possession genannt wird, und in der That nichts als eine blosse Detention ist.

Wer possediren könne?

§. 3. Wer des Eigenthums von einer Sach fähig ist, mag auch wol das Innhaben davon erlangen.

(121) Was für Sachen?

§. 4. Alles kan possedirt werden, was nicht besonders davon ausgenommen ist, als da z. E. seynd Res extra Patrimonium vel Commercium humanum, wie auch Res meræ Facultatis, solang sie die nemliche verbleiben, und ihr Natur nicht veränderen.

Von Erlang- und Acquirirung der Possess.

§. 5. Das Innhaben einer Sach wird 1mò andergestalt nicht erlangt, als wenn man selbe aus hinlänglicher Ursach nach Maaßgab nächstfolgenden sechsten §vi in der Absicht solche für sich zu behalten würklich ergreift. Solchemnach ist 2dò Animus allein ohne sothaner Apprehension zu Erlangung der Possession nicht hinreichend, und es kan solche auch 3tiò ohne erfolgend- würklicher Einraum- oder Ergreiffung nicht cedirt werden, wol hingegen mag sie 4tò jeder nicht nur selbst, sondern auch durch andere erlangen, wenn selbe nur statt seiner und auf seinem Namen ergriffen wird. 5tò Kan man ein Ding zwar aus mehrley Ursachen zugleich innhaben, die Causam Possessionis aber mag keiner durch blosse Einbildung, ohne daß in der That eine neue Causa hervorkommt, für sich selbst abänderen.

Von Apprehendir- und Ergreiffung derselben.

§. 6. Die Ergreiffung der Possess ist ein solches Factum, wodurch man sich der Sach bemächtiget, und wird in Veram & Fictam getheilt. Jene kan 1mò auf unterschiedliche Weis geschehen, und zwar bey beweglichen Dingen gemeiniglich dadurch, wenn man solche zu Handen bringt, bey unbeweglichen aber durch den Eintritt also und dergestalt, daß 3tiò in einem zusammenhangenden Ding (Corpore connexo) z. E. in einem Wald- oder Grund-Stuck alle Theil desselben zu betretten oder zu berühren nicht nöthig ist, sondern es wird das ganze Corpus mittels eines Theils oder dazu gehörigen Stucks apprehendirt. Dahingegen 4tò in einem aus mehr abgesonderten Theilen bestehenden Ding (Corpore disjunctivo) z. E. bey einer Heerd Viehe, der Unterschied zu machen ist, ob das ganze Corpus auf einem Hauffen beysammen und gegenwärtig, oder aber zerstreuet, und zum Theil abwesend seye, erstenfalls wird das ganze Corpus mittels eines einzigen Stücks ergriffen, wenn

(122) nur die Absicht auf das ganze hierunter gerichtet ist, anderenfalls müssen die zerstreut- oder abwesende Stück, jedes besonders, ergriffen werden, und erstreckt sich ausser deme die Apprehension von einem auf das andere nicht. Zuweilen wird 5tò die Possess nur durch das Angesicht erlangt, wenn nemlich die Sach vor Augen liegt, und mit beederseitiger Einverständnuß von dem Innhaber oder dessen Anwald in der Meinung und Absicht, solche dem anderen zu überlassen und einzuraumen, würklich vorgezeigt wird. Uncörperliche Dinge, welche cörperlichen anhangen, werden 6tò mittels der letzteren allzeit zugleich ergriffen, sonst aber geschiehet 7mo die Apprehension in incorporalibus durch deren würklichen Gebrauch, oder Actus possessorios, und zwar in Juribus negativis, Kraft deren etwas nicht geschehen soll, z. E. in Unterlassung eines gewissen Bau, oder Gang-Steigs und dergleichen durch das Verbott auf einer, und die Acquiescenz auf anderer Seite, in affirmativis aber durch den Gebrauch auf einer, und die Gestattung auf anderer Seite. Ficta Apprehensio bestehet 8vò in gewissen üblichen Zeichen, als da z. E. seynd, die Uebergebung der Schlüsseln, oder Instrumenten, Ausschneidung Spahn oder Wasens, Aufdruckung des Sigels (!), Einpflichtung der Unterthanen, Verschliess- oder Bewachtung der Sach, und nicht weniger durch das in nächstfolgenden §vo bemerkte Constitutum possessorium. 9no Kan die Apprehension auch Bedingnußweis geschehen, welchenfalls jedoch die Possession erst existente Conditione erlangt wird.

Von dem sogenannten Constituto possessorio.

§. 7. Constitutum possessorium wird genant, wenn sich der Innhaber anheischig macht, die Sach hinführo nicht mehr für sich, sondern für einen anderen mit dessen Bewilligung behalten zu wollen, welches 1mo nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geschehen kan, da nemlich z. E. Constituent sich in Ansehen des Constitutarii nur für einen Usufructuarium, Depositarium, Commodatarium, Mandatarium, oder Conductorem erklärt. 2dò Richtet sich das Constitutum lediglich nach der Natur des Haupt-Geschäfts, welchem es mitbeygefügt ist, und falls nun dieses gewisse Bedingnussen auf sich hat, so wird jenes ebenfalls pro conditionato gehalten. 3tiò Erstreckt sich selbes auch auf des Constitutarii Erben, dergestalt, daß ihnen alle Remedia possessoria, wie ihm

(123) selbst, zu Guten geben. 4tò Wird unter mehr Constitutariis allzeit der erste für den rechtmässigen Innhaber geachtet. 5tò Hört das Constitutum auf, wenn das Haupt-Geschäft, deme es einverleibt worden ist, wegfallt, oder wenn Constituens sich selbst nur auf gewisse Zeit der Possess zu erfreuen hat, und diese gänzlich verflossen ist, oder wenn sich ein anderer die würkliche Possession ergreift, und er sich von Zeit der Wissenschaft nicht längst inner drey Tägen meldet.

Würkung des Innhabens.

§. 8. Die merklichste Würkungen der Possession bestehen darin: 1mò Kan sich jeder bey seinem Innhaben gegen unrechtmässige Eingriffe selbst eigenmächtiger Weis schützen, und sofern es auf der Stell geschiehet, Gewalt mit Gewalt abtreiben. 2dò Soll Niemand seines Innhabens entsetzt werden, solang nicht ein anderer ein besseres Recht zur Sach gnüglich darthut. 3tiò Ist in Zweifel allzeit melior Conditio Possidentis. 4tò Kann man ihm regulariter und sofern er nicht eine stärkere Præsumptionem vel Resistentiam Juris wider sich hat, den Titul oder Causam Possessionis anzugeben keineswegs zumuthen. Eben sowenig ist er 5tò schuldig, den Beweis, daß ihm die Sach zugehörig seye, auf sich zu nehmen, sondern das Onus probandi liegt vielmehr dem Gegentheil ob, welcher auch 6tò auf dem Fall, wenn er die Causam Possessionis für unrechtmässig angiebt, solches gebührend zu erweisen hat. 7mo Stehet dem Innhaber bey Restituirung des inngehabten Guts wegen deren darauf verwendeter passirlicher Kösten Jus Retentionis in Regula zu.

Von Verliehrung der Possess.

§. 9. Die Possession gehet 1mò verlohren durch den Tod des Innhabers, dann ist sie Facti; und gehet nicht auf den Erben, ehe und bevor sie sich doch, solang Possessio vacua bleibt, und Niemand anderer das Prævenire spielt, eigenmächtiger Weis ohne Erwartung gerichtlicher Einweisung zu prævaliren haben. Eine andere Beschaffenheit hat es 2dò mit der Compossessione pro indiviso, dann diese wird durch Absterben eines Compossessoris nicht leer, sondern wird von dem Ueberlebenden, soweit er vorhin schon in unzertheilter Compossession

(124) gewest, continuirt und bleibt ihm von selber Zeit an ganz allein. Bey Lebzeiten des Innhabers gehet 3tiò die Possession entweder nur Animo oder Corpore allein, oder auf beede Weis zugleich verlohren, und zwar solo Animo z. E. in dem Fall obgedachten Constituti possessorii auf Seiten des Constituentens, solo Corpore, wenn man wider Sinn und Willen, z. E. durch Gewaltsame Abnahm oder Vertreibung, gänzlichen Verlust oder Untergang der Sach entsetzt oder beraubt wird. Corpore & Animo zugleich, wenn man sich der Possess selbst gutwillig z. E. durch würkliche Uebergab, Dereliction, oder obverstandene Acquiescenz auf gegentheiliges Verbott, und dergleichen begiebt. 4tò Ist gleichgültig, ob man selbst oder derjenige, durch welchen man sie exercirt hat, z. E: ein Anwald oder Depositarius des Innhabens entsetzt wird. 5tò Gehet durch die blosse Abwesenheit oder Entfernung des Innhabers die Possess nicht verlohren, solang noch Animus retinendi vorhanden ist, und sich Niemand anderer darein setzt, dann obwol zu Erlangung des Innhabens Animus allein ohne Actu corporali nicht erklecklich ist, so reicht er doch zu Erhaltung desselben allerdings hin.

De Actionibus & Remediis possessoriis seu interdictis.

§. 10. Klagen, welche hauptsächlich auf das Innhaben gerichtet seynd, werden Interdicta genannt, und gehen entweder auf die Erlang- und Wiederbring- oder Erhaltung desselben (acquirendam, recuperandam, retinendam Possessionem) die von erster Gattung haben nur in gewissen Fällen statt, und kommen anderwärts vor. Die von der anderen und dritten aber siehe §vis seq. 11. & 12.

De Interdictis recuperandæ.

§. 11. Wer der Possession mit unrechtmässiger Gewalt entsetzt und spolirt wird, hat zwar nach gemeinen Rechten unterschiedliche Actiones, insonderheit das Interdictum unde vi, wie auch Remedium ex Canone redintegrandâ, es ziehlen aber all dergleichen Klagen 1mò lediglich dahin, daß Spoliatus in integrum restituirt, annebens aller Schaden abgethan, und wenn die Sach nicht mehr in Naturâ vorhanden ist, der

(125) Werth derselben vergütet werde. 2dò Rührt diese Klag mehr aus einem Verbrechen als ex Possessione her, und ist mithin ein blosser Personal-Spruch, welcher nur gegen Spolianten und seine Helfer, nicht aber gegen Erben Platz greift, ausgenommen die in Cod. Jud. cap. 4. §. 2. n. 5. & 6. benannte Fälle. Vielweniger hat sie 3tiò gegen einen Dritten statt, es seye dann, daß er Wissenschaft davon gehabt, gleichwol aber die Sach an sich gebracht hat. Wider einen Compossessorem greift solche 4tò ebenfalls Platz, wenn man von ihm aus dem Mitbesitz geworffen wird. 5tò Muß der Kläger nicht nur, daß er in Possessione gewesen, sondern auch die Dejection sattsam beweisen, und wie nun 7mo die blosse Detention obverstandenermassen keine wahre eigentliche Possession ist, so laßt sich auch diese Klag nicht darauf fundiren. Im übrigen ist 8vò unter beweglich- und unbeweglichen, cörperlich- und uncörperlichen Dingen hierinfalls kein Unterschied mehr, und daurt auch 9no diese Action überhaupt dreyssig Jahr lang ohne Distinction, ob es die Sach selbst, oder nur das Interesse und den Werth derselben betreffe.

Vel retinendæ.

§. 12. Wird man seines Innhabens nicht gänzlich entsetzt, sondern nur darin gestört und beunruhiget, so kann man in unbeweglich- und uncörperlichen Dingen ex Interdicto utì possidetis, in beweglichen aber ex Interdicto utrubi den Störer dahin actioniren, daß er fürs Künftige von weiterer Turbation abstehe, auch genugsame Caution derwegen leiste, für das Vergangene aber all verursachten Schaden abthue. Es wird 1mò diese Klag unter die Real-Sprüch gezehlt, und obwol hierin 2dò beede Theil die Stelle des Klägers respectivè Beklagtens zu vertretten haben, so halt man doch jenen pro Actore, welcher sich am ersten meldet, oder wenn dieses beederseits zugleich beschiehet, so soll das Loos den Ausschlag geben. 3tiò Liegt dem Kläger ob, nicht nur die würckliche Possession auf seiner, sondern auch die Turbation von der anderen Seite zu beweisen. Detentoribus kommt 4tò diese Action niemal zu, wol aber 5tò einem Compossessori gegen den anderen, wenn er in dem Mitbesitz von ihm gestört wird. 6tò Falls sich aus dem Beweis oder sonst bezeigt, daß beede Theil in Possession seynd, so soll man sie soweit darin manuteniren, als jeder seines Orts

(126) dargethan hat, oder sofern dieses nicht wol thunlich ist, ein schickliches Provisorium ergreiffen, bis gleichwol das Petitorium ein anderes giebt. 7mo Daurt diese Klag von Zeit der Turbation länger nicht als ein Jahr.

Von dem Beweis der Possession und anderen Verfahren in Possessorio.

§. 13. Possessio ist Facti, und wird nicht præsumirt, sondern muß von deme, der sich darauf fusset, entweder durch Gezeugen, Urkunden, oder andere Probsmittel dargethan werden, und obwolen dieselbe 1mò in der Auslegung allzeit mehr eingeschränkt als ausgedehnt zu werden pflegt, so stehet doch zu richterlicher Ermässigung, ob und wie weit hierinfalls von einem Ort, Person oder Causa auf die andere wegen obwaltender Gleichheit und Connexion mit Fug zu schliessen seyn mögte. Nachdem auch 2dò öfters de Animo gezweiflet wird, so bleibt ebenfalls dem richterlichen Gutbedunken anheimgestellt, ob und wie weit denen Muthmassungen oder dem Eid in diesem Stück Platz gegeben werden wolle. Soviel endlich 3tiò den Process in Possessorio plenario & momentaneo betrieft, siehe Cod. Jud. cap. 3. §vo 4. & 5.

(127) Sechstes Capitul

Von Unterpfanden.

(Pignoribus vel Hypothecis.)

Was und wie vielerley das Unterpfand seye?

Das Recht, welches der Glaubiger zur Sicherheit seiner Forderung in des Schuldners Vermögen zum Theil oder ganz überkommt, heißt ein Unterpfand, und zwar wenn das verpfändete Gut würklich ausgeantwortet und übergeben wird, so nennt man es ohne Unterschied beweglich- oder unbeweglicher Gütern ein Faust-Pfand, oder da solches nur mittels blosser Verschreibung ohne Extradition geschiehet, eine Hypothec, ein so anderes pflegt man in Pignus voluntarium & necessarium, expressum & tacitum, generale & speciale zu theilen.

Von freywillig und bedungenen Unterpfang (!).

§. 2. Pignus voluntarium vel conventionale rührt entweder aus einem Geding oder letzten Willen her. Falls nun Creditor und Debitor sich soweit miteinander verstehen, daß es bey der blossen Verschreib- oder Verhypothecirung eines Guts nicht verbleibt, sondern solches dem Glaubiger der Versicherungs willen bis zu Entrichtung der Schuld würklich extradirt wird, so entstehet hieraus der sogenannte Contractus pignoratitius, welcher zwar hauptsächlich nur die Paciscentes personaliter unter sich verbindet, annebens aber auch wegen des auf dem Pfand haftenden Real-Rechts seine Würkung gegen einen dritten Possessorem eben so, wie eine blosse Hypothec äussert, alles nach mehreren Innhalt folgender §vorum.

Von nothwendig- oder gerichtlichen,

§. 3. Wenn dem Glaubiger zu seiner Sicherheit von des Debitoris Vermögen an liegend- oder fahrenden Gütern durch die Obrigkeit etwas Pfandweis eingeraumt wird, so heißt es Pignus

(128) necessarium vel judiciale, weil dieses nicht soviel aus freyen Willen des Schuldners, als aus Nothwendigkeit und richterlicher Authorität beschiehet.

Von ausdrücklich- oder stillschweigenden,

§. 4. Pignus expressum beruhet auf ausdrücklichen, legale & tacitum aber auf stillschweigend- und durch das Gesatz allein determinirten Willen des Debitoris. Die zur letzteren Gattung gehörige sowol befreyt- als unbefreyte Pfand-Glaubiger seynd bereits in Cod. Jud. cap. 20. specificirt, und sollen auch die daselbst benannte Fälle auf andere unbenannte per Interpretationem doctrinalem nicht ausgedehnt werden.

Von special- und generalen.

§. 5. Ein Special-Unterpfand geht zwar nur auf einen gewissen Theil des Vermögens, soweit selber verpfändet, oder verschrieben ist, begreift aber gleichwol alle Accessiones und Zugehörungen des eingesetzten Pfands unter sich. Eine General-Verschreibung hingegen gehet auf beweglich- als unbewegliches, cörperlich- und uncörperliches, gegenwärtig- und künftiges Vermögen, soweit nur solches dem Debitori zustehet, doch seynd hievon jene Dinge ausgenommen, welche entweder keine Verpfändung leiden, oder wenigst der Debitor unter der General-Verschreibung wahrscheinlich nicht verstanden hat, z. E. was er zur täglichen Nothdurft, an Hausrath, Tisch-Gezeug, Bett-Gewand, Kleidungen, und dergleichen gebraucht, oder das dargelehnte nemliche Geld, um welches man das Pfand ausgestellt hat, item Lehen- Fideicommiss- Erbrechts-Güter ohne Consens deren Grund-Herrn und Interessenten, ausgenommen, soviel die Fructus von dergleichen Gütern, oder Hypothecam generalem tacitam & legalem betrift, dann diese erstreckt sich auch auf Erbrechts- und alle Beutel-Lehen-Güter, wenn gleich der Grund- und Lehen-Herr nicht darein gewilliget hat.

Wer Pfand geben könne?

§. 6. Legal und stillschweigendes Unterpfand wird 1mò nur durch den Gesätzgeber (!) allein ertheilt, Pignus necessarium vel judiciale hingegen giebt 2dò jede ordentliche Obrigkeit, und zwar entweder unmittelbar, oder aber da das Pfand unter anderer

(129) Jurisdiction liegt, mittelbar durch Requisition des Judicis Loci Rei sitæ, in beeden Fällen aber niemal anderst, als um erkannt- oder sonst liquide Fordererungen pro Quantitate Debiti auf Instanz des Creditoris & prævia Cognitione Causæ, immassen ihr hierinfalls bey Vermeidung willkürlicher oder gestalten Dingen nach wol gar malefizischer Straf kein Wiederstand bezeigt werden soll. Voluntarium aut conventionale Pignus kann 3tiò jeder Debitor ausstellen, soweit er solches zu veräusseren, und damit zu disponiren Fug und Macht hat. 4tò Mag man die Verpfändung nicht nur selbst, sondern auch durch andere z. E. einen Anwald vornehmen, wozu aber 5tò ein General-Vollmacht erklecklich ist, es seye dann zum Nutzen des Principalens hierunter gehandlet, oder die Handlung nachhero von ihme selbst mit Worten oder Werken gutgeheissen worden. 6tò Hat zwar auch bonæ Fidei Possessor Jus oppignorandi, wobey aber die Rechts-Regul: resoluto Jure Dantis resolvitur Jus Accipientis, Platz greift.

Wer Pfand erlangen möge?

§. 7. Das Pfand ist ein Accessorium, und dient nur zur Versicherung der Schuld-Forderung. Kann also dergleichen 1mò Niemand für sich erlangen, der keine rechtmässige Forderung hat. Vielweniger kann solches 2dò eigenmächtig- oder illegaler Weis von dem Creditore allein geschehen. In Debito conditionato aut futuro wird auch 3tiò das Pfand niemal anderst als conditionatè & eventualiter von dem Glaubiger erlangt. 4tò Brauchen minderjährig- und Curatelmässige Personen zur Erlangung eines Unterpfands die Vormundschaftliche Authorität keineswegs, ausser wenn sie gar nicht bey Verstand seynd, wie Unsinnige, oder Kinder unter sieben Jahren. Und gleichwie 5tò ein Pfand mandatario, tutorio, vel administratorio Nomine für andere gegeben werden mag, also auch kann solches eodem Nomine für andere angenommen werden.

In was für Sachen?

§. 8. 1mò Mögen regulariter alle Güter des Debitoris, soweit sie ihm eigen seynd, an andere verpfändet werden. Wer aber 2dò fremdes Gut für das seinige verpfändet, soll zu Ausstellung eines anderen tauglich- und hinlänglichen Pfands, oder zu

(130) Entrichtung der Schuld und Abthuung aller Kösten und Schäden angehalten, annebens der Verpfänder, welcher dieses wissentlich thut, willkürlich bestraft werden. Es ist auch eine solche Verpfändung fremden Guts von keiner Gültigkeit, ausser wenn selbe von dem Eigenthümer ausdrücklich oder stillschweigend begnehmiget wird, oder da der Verpfänder selbst nachhero das Eigenthum des Pfands erlangt, oder aber der Eigenthümer ihme erblich succedirt. Sachen, welche 3tiò bereits verpfändet seynd, mögen mit Gültigkeit anderen nicht verpfändet werden, ausser soviel die Uebermaß betrift, um welche sie etwan im Werth mehr, als die Schuld betragen. Ist aber keine Uebermaß vorhanden, so soll der Verpfänder nicht nur willkürlich gestraft werden, sondern auch ein anderes gleichgültiges Pfand geben, und den Creditorem schadlos halten, oder die Schuld heimzahlen, welch alles sich jedoch nur von Special-Unterpfanden verstehet, dann generaliter mag man eine Sach wol mehrern verschreiben. Hiernächst erlangen auch dergleichen Special-Verpfändungen ihre Kraft, wenn der erste Pfandglaubiger seiner Forderung befriediget ist, oder selbst in sothane weitere Oppignoration einwilliget, welch letzternfalls er auch Respectu desjenigen, zu dessen Favor er consentirt, das Prioritäts-Recht verliehrt. Grund- und Lehenbare Güter mögen 4tò ohne ausdrücklicher Bewilligung des Grund- respectivè Lehens-Herrns, soviel das Gut selbst betrift, nicht verpfändet werden, ist auch allenfalls besagten Grund- und Lehen-Herrn sothane Bewilligung an seinem Vorgangs-Recht, sofern er sich dessen nicht ausdrücklich begiebt, bey denen Grundherrlichen Præstandis nicht nachtheilig. Wie weit aber dergleichen Güter unter der Hypotheca tacita legali begriffen seynd, siehe oben §vo 5.

Von denen Formalitäten eines Unterpfands.

§. 9. Zu einer ausdrücklichen Hypothec wird 1mò nach Maaßgab des Cod. Jud. cap. 20. §. 9. Die schriftliche und respectivè von Unsiegelmässigen Schuldnern gar die Obrigkeitliche Errichtung erfordert. Im übrigen ist 2dò keine gewisse Formul zur Verpfändung vorgeschrieben, sondern es kommt lediglich auf den Willen der Paciscenten und dahin an, daß solcher mit Worten oder Werken gnugsam geäussert werde.

(131) Von des Pfands Eigenthum und Innhaben.

§. 10. Der Debitor bleibt 1mò ohngeacht der Verpfändung Eigenthümer von dem Pfand, und kann solches mithin 2dò auch währender Pfandschaft, wenn keine andere Hindernuß im Weeg stehet, nach eignen Belieben veräusseren, jedoch niemal anderst, als mit der Bürd des darauf haftenden Pfand-Rechts, annebens soll er solchenfalls dem Creditori die Alienation, sofern es ein Special-Unterpfand betrift, bey Vermeidung willkürlicher Straf und Abthuung des dadurch verursachten Schadens allzeit gleich anzeigen. Desgleichen gehet auch 3tiò die Possession des Pfands durch die blosse Verschreib- oder Hypothecisirung, solang die würkliche Extradition nicht erfolgt, auf Seiten bemelten Debitoris keineswegs verlohren.

Von dem Pfands-Genuß.

§. 11. Regulariter darf 1mò der Creditor das verpfändete Gut, ohngeacht ihm solches eingeantwortet worden, währender Pfandschaft weder für sich gebrauchen noch benutzen, sonst fallt er 2dò nicht nur in willkürliche Straf, sondern muß auch dem Debitori allen dadurch verursachten Schaden und Entgang gutmachen. Doch seynd 3tiò drey Fäll von obiger Regul ausgenommen, erstens in Pignore Judiciali, worein der Creditor eigens zu dem Ende immittirt worden, daß er solches in Abschlag seiner Forderung zu geniessen haben soll. Zweytens, wenn das Pfand in Viehe bestehet, dann dieses kann der Pfands-Innhaber für die Atzung, jedoch andergestalt nicht, als auf gebührliche Weis brauchen. Drittens, wenn der Debitor selbst in den Gebrauch oder Genuß des Pfands ausdrücklich oder stillschweigend einwilliget. In all diesen Fällen aber wird 4tò der Genuß oder Gebrauch billichem Anschlag nach auf vorläuffige Berechnung an der Forderung wiederum abgezogen. Und da endlich 5tò dem Creditori die Fructus des innhabenden Pfands statt der jährlichen Zinsen durch das sogenannte Pactum antichreticum ausgedungen seynd, so kann dieses nur soweit bestehen, als die Landsgebräuchige Zinsen von erwehnten Früchten und Gefällen nicht überstiegen seynd, welches sich jedoch nur von gewissen und gleichförmigen Gefällen verstehet, dann mit denen ungewissen und ungleichförmigen wird es hierinfalls eben nicht sogenau genommen. Im übrigen ist auch 6tò in Berechnung

(132) sothaner von dem Pfands-Innhaber eingebrachter Nutzungen nicht nur auf das, was er hieran würklich genossen und eingebracht hat, sondern auch was er gemeiner Haus-Wirthschaft nach hätte geniessen und einbringen könne, oder sollen, zu sehen.

Von Veräusserung des Pfands.

§. 12. 1mò Kan jeder Creditor sein Recht, welches er an dem Unterpfand hat, eben so, wie andere ihm angehörige Dinge nach Belieben cediren, transportiren, und auf allerhand Art veräusseren. Soviel aber 2dò das verpfändete Gut selbst belangt, mag zwar solches von ihm ebenfalls angegriffen und veräussert werden, jedoch 3tiò andergestalt nicht als unter folgenden Requisitis. Erstlich muß Debitor in Morâ solvendi seyn. Zweytens soll man den in der Obligation vorgeschriebenen Modum Alienationis beobachten, und wenn disfalls nichts pactirt ist, so soll man drittens Terminum legalem à Die Moræ erwarten. Hiernächst auch viertens dem Debitori die vorhabende Veräusserung verkünden, und endlich fünftens dieselbe durch den ordentlichen Richter auf Art und Weis, wie in Cod. Jud. cap. 19. §. 7. deutlich verordnet ist, vornehmen lassen. Wie und auf was Weis Debitor in Morâ solvendi constituirt werde, siehe oben Cap. 3. §. 21. n. 3. Obverstandener Terminus legalis aber erstreckt sich 4tò à Die Moræ in Veräusserung liegender Pfandschaften auf ein Jahr, in fahrenden hingegen nur auf vierzehen Täg, oder wenn der Schuldner abwesend ist, auf drey Monath, es seye dann, daß das Pfand nur in Viehe oder Comestibilien bestehet, massen man hierin gegen Abwesende, wie gegen Anwesende, und zwar wenn es verpfändetes Viehe betrift, nach drey Tägen verfahret. 5tò Soll obige Denunciation dem Debitori, wenn er anderst gegenwärtig ist, unter Augen, oder wenigst bey seinem häuslichen Anwesen geschehen. Wer 6tò eine Special- und General-Hypothec zugleich hat, der muß non obstante Clausula, ne specialis generali & vicissim deroget, zuförderst jene angreiffen. Bey General-Hypothequen hat zwar 7mo Creditor die Wahl, was er am ersten angreiffen wolle, doch kann er auch hierin die Veräusserung niemal weiter, als pro Quantitate Debiti begehren. 8vò Stehet das Pactum de non alienando Pignus der Veräusserung nicht im Weeg, und hat keine andere

(133) Kraft, als daß oberwehnter Terminus legalis verdoppelt wird, und die Denunciation dreymal nach einander, wenigst von vierzehn zu vierzehn Tägen geschehen muß. Dafern nun 9no bey der Pfands-Veräußerung an denen sub Num. 3. oben angeführten Requisitis etwas ermanglet, so ist dieselbe nicht nur kraftlos, sondern wenn dem Debitori Schaden dadurch zugehet, muß solcher à Creditore ersetzt werden. Dahingegen wenn sich 10mò nach der Hand bezeigt, daß das distrahirte Pfand dem Debitori nicht zugehört habe, so erlangt der Käuffer nur die Befugnuß, solches verjähren zu können, und haftet im übrigen nicht der Creditor, sondern der Debitor um die Eviction, es seye dann, daß jener sich hierzu verbunden, oder das Pfand für sein Eigenthum bey dem Verkauf angegeben, oder von der Beschaffenheit des fremden Guts Wissenschaft gehabt habe. Die Würkung einer rechtmässigen Pfands-Veräusserung ist 11mò daß das Eigenthum von dem Debitore auf den Käuffer kommt, und alle auf dem veräusserten Pfand gelegene Hypothequen erlöschen.

Von dem Vorgangs-Recht bey dem Pfand.

§. 13. Das Prioritäts-Recht, Kraft dessen ein älterer Pfand-Glaubiger dem Jüngern in Concursu vorgehet, kommt 1mò nicht nur auf Jahr, Monat und Tag, sondern auch, soweit solches nur erwiesen werden kan, auf Stund und Augenblick an, und zwar 2dò ohne Unterschied deren Pfändern, sofern nicht eins vor dem anderen nach Ausweis des Cod. Jud. 20isten Capituls etwan sonst ein besonderes Jus Prælationis hat. 3tiò Wird zwar in Ausrechnung der Zeit eben nicht auf das Haupt-Geschäft allein, sondern vielmehr auf das Tempus constituti Pignoris gesehen, annebens aber auch 4tò allzeit dabey supponirt, daß bemeltes Haupt-Geschäft bereits würklich zum Stand gekom(m) en seye. In bedungenen Conventionibus ist 5tò zu unterscheiden, ob es Conditio merè potestativa seye, deren Erfüllung lediglich von der Willkur des Paciscentens abhangt, oder nicht. Erstenfalls fangt die Priorität von der Zeit an, da die Condition existirt, anderenfalls aber wird sie von dem Contract angerechnet, mithin retrotrahirt. Bey Faust-Pfändern wird hierinfalls 6tò auf die Zeit würklich beschehener, oder da man geflissene Hindernuß macht, auf die Zeit beschlossener Extradition oder Immission gesehen. In Verpfändung Grund- Lehenbar- oder fremder Gütern rechnet man 7mo von

(134) Zeit der Confirmation oder Ratification an. Bey Pfand-Verschreibungen welche 8vò zu gleicher Zeit an mehr Glaubiger geschehen, ist zu distinquiren (!), ob man sich an sammentliche in solidum und unzertheilt, oder jedem nur pro Parte verschrieben habe. Letzterenfalls concuriren sie nicht pro Ratâ vel Quantitate Debiti, sondern jeder für seinen Theil, erstenfalls aber ist melior Conditio Possidentis, oder wenn keiner in Possessione Pignoris ist, concurrirt jeder à Proportion seiner Forderung. 9no Gehen Pfand-Verschreibungen, worin sich kein Datum bezeigt, denen Datirten solang nach, bis nicht erwiesen werden kan, daß jene älter seynd. Immassen 10mò demjenigen, der sich auf die Priorität fusset, überhaupt allzeit der Beweis obliegt.

Retentions-Recht auf selben.

§. 14. Wenn der Glaubiger das Pfand in Handen hat, so mag er 1mò solches Jure Retentionis solang innbehalten, bis er befriediget, oder Concursu Creditorum von anderen ein Vorrecht darauf docirt und erkannt ist. 2dò Hat erst-gedachtes Jus Retentionis nicht nur um das nemliche Debitum, wofür das Pfand ausgestellt ist, sondern auch um andere gegen den nemlichen Debitorem habend- eigen- richtige Forderungen, ob sie schon mit der Pfand-Schuld selbst keine Connexion haben, allerdings Platz, welches jedoch 3tiò auf dem Fall limitirt wird, wenn ein anderes ausdrücklich bedungen ist, oder zu gleicher Zeit zweyerley Schulden contrahirt werden, und das Pfand nur für eine ausgestellt ist. 4tò Mag zwar der Glaubiger sich auch bey einem verpfändeten fremden Gut mit dem Jure Retentionis gegen den Debitorem, nicht aber gegen den Eigenthümer, welchem das Pfand zugehörig ist, schützen.

Was das sogenannte Jus offerendi seye?

§. 15. Wasmassen ein jeder Pfand-Glaubiger den älteren oder vorgehenden Glaubiger mit baar Geld zu entrichten, und dagegen in seine Stell einzutretten befugt seye, ist bereits in Cod. Jud. cap. 20 §. 14. mit mehrern versehen, wobey es noch weiter sein Verbleiben hat, jedoch mit dem wolmerklichen Beysatz, daß der ältere oder vorgehende Glaubiger die offerirte Bezahlung nur alsdann anzunehmen schuldig seye, wenn er sich nicht in Possessione Pignoris befindet, dann der Possessor Pignoris

(135) hat die freye Wahl, ob er die Possession behaupten und die sich anmeldende Glaubiger, sie seyen gleich Hypothecarii oder Chirographarii, älter oder jünger, mit ihren Forderungen gegen Cedir- und Ueberlassung derselben entrichten, oder aber das Pfand an sie abtretten wolle.

Von Restitution oder Wiederlösung (!) des Pfands.

§. 16. Der Debitor hat das Recht sein ausgestelltes Pfand bey dem Creditore gegen Entrichtung der Schuld jederzeit wiederum zu reluiren. Solchenfalls muß ihm auch selbes 1mò in dem nemlichen Stand, wie es zur Zeit der Extradition gewesen, und zwar 2dò mit allen währender Pfandschaft zugegangenen Anwachs und Nutzungen, soweit kein anderes bedungen ist, restituirt werden. Hat der Pfands-Innhaber 3tiò mit dem Pfand ungebührlich gehandlet, und hierunter Dolum vel Culpam latam aut levem zu Schulden kommen lassen, so thut er Debitori allen dadurch verursachten Schaden ab. Culpam levissimam oder Casum fortuitum præstirt er 4tò nicht, es seye dann, daß er den letzteren durch vorläuffig eignes Verschulden selbst veranlaßt hat. Nebst deme muß er 5tò den angeblichen Casum, soweit solcher nicht ohnehin schon gnugsam kundbar ist, glaubwürdig darthun. In Pignore necessario vel judiciali wird 6tò nur Dolus & Culpa lata von ihm gutgemacht. Dahingegen kan derselbe 7mo die auf das Pfand verwendete nothwendige Kösten forderen, und derwegen Jus Retentionis exerciren, utiles & voluptuarias Expensas aber soweit es salvâ Pignoris Substantiâ geschehen mag, aufheben, und endlich allen durch das Pfand selbst, oder mit Gelegenheit desselben erlittenen Schadenshalber von dem Debitore Indemnisation begehren. 8vò Gehet das Jus Reluitionis nicht nur auf die Erben, sondern auch auf Cessionarios und all andere, welchen es von dem Debitore überlassen wird.

Wie das Pfandrecht aufhöre.

§. 17. Die Pfandschaft hört auf 1mò wenn die Schuld mittels Bezahlung, oder in anderweeg getilgt ist. 2dò Durch ausdrücklich- oder stillschweigende Remission, welch- letzteres z. E. nicht nur durch die ohne Reservation beschehene Zuruckgab des Unterpfands, sondern auch durch Bewilligung in die Alienation desselben, nicht aber durch den blosen Consens in weitere Verpfändung

(136) geschiehet, dann dieses würkt obverstandenermassen nur soviel, daß man in Concursu demjenigen, zu dessen Favor in sothane anderweite Oppignoration consentirt worden, nachstehen muß. 3tiò Durch Ausfluß der Zeit, woraus das Pfand-Recht durch Geding eingeschenkt worden. 4tò Durch Erlöschung des Rechts, welches der Debitor auf dem ausgestellten Pfand gehabt. 5tò Durch völligen Untergang des Pfands, oder da dasselbe seine Gestalt solchermassen verändert, daß sie nicht wieder hergestellt werden mag. 6tò Durch legal und förmliche Distraction oder gerichtliche Heimschlagung. 7mo Durch die Reluition, und endlich 8vò durch die Verjährung, wovon jedoch unten das mehrere versehen ist. Im übrigen gehet durch jetztgedachten 2ten 3ten 4ten 5ten und 8ten Modum nur das Pfand-Recht, nicht aber auch die Haupt-Schuld-Forderung zugleich mitverlohren, sondern diese bleibt ohngeacht dessen noch in salvo.

Von dem Pacto commissorio in Pfandschaften.

§. 18. Das sogenannte Pactum commissorium, Kraft dessen dem Creditori das Pfand aus dem Fall, wenn solches zur bestimmten Zeit nicht gelößt wird, heimfällig seyn soll, ist von keiner Gültigkeit, und dieweil dieses auch öffters in Fraudem Legis solchergestalt verdeckt wird, daß es dem äusserlichen Schein nach mehr für einen Wiederkaufs oder anderen dergleichen Contract aufgenommen werden könte, so soll man doch auf solche simulirte Pacta, zumal bey anscheinenden Wucher eben sowenig als auf obbenanntes Pactum sprechen, und den Handel in Zweifel allzeit mehr für eine Verpfändung als einen Wiederkauf ansehen.

Die Actione hypothecariâ vel quasi servianâ

§. 19. Kein Glaubiger soll bey Vermeidung willkürlicher Straf das verpfändete Gut, sofern nicht Possessio vacua ist, eigenmächtiger Weis occupiren, sondern gleichwol in Petitorio oder gestalten Dingen nach in Possessorio gebührende Klag darum stellen. Die petitorische Klagen bestehen in Actione hypothecariâ & pignoratitiâ. Von dieser letzteren siehe unten §vo 21. Jene zihlet (!) 1mò dahin, daß das eingeklagte Gut für sein des Klägers Pfand erklärt, folglich ihm auch Pfandsweis eingeraumt werde. 2dò Kommt selbe sowol Creditori als seinen Erben, (137) und zwar, wenn derselben mehr seynd, jeden ganz und in solidum zu. 3tiò Gehet sie nicht nur gegen den Debitorem und seine Erben, sondern auch gegen einen Dritten, jedoch nur soweit, als sich Beklagte in Possessione Pignoris befinden, oder wenigst denen Rechten nach pro Possessoribus geachtet werden. Derowegen muß 4tò der Kläger zuförderst die Possession des beklagten Theils nebst der Verpfändung und nicht weniger, daß Debitor das Jus oppignorandi bey der Sach gehabt habe, beweisen. 5tò Gehört zwar diese Action unter die Real-Sprüch, kan aber gegen den Debitorem oder dessen Erben mit der Personal-Haupt-Action ex Debito alternativè dahin cumulirt werden, daß man entweder die Schuld bezahle, oder das Pfand abtrette. Gegen einen dritten Possessorem hat 6tò jetztgedachte Alternativa ebenfalls und zwar um somehr Platz, als er sich 7mo durch Entrichtung der Schuld eben sogut, als der Debitor selbst, von der Klag entbinden kan. 8vò Wer in Actione hypothecariâ unterliegt, hat derwegen die Haupt-Personal-Action ex Debito noch nicht verlohren, es seye dann jene ex Defectu Debiti aberkannt worden.

Von denen Exceptionibus hierwieder.

§. 20. Unter anderen Einreden, welche dem Beklagten hierin zu statten kommen, und sich meistentheils aus obigen §vis von selbst ergeben, seynd fürnemlich folgende allhier zu bemerken. Nemlich 1mò Exceptio Excussionis vel Ordinis, 2dò Præscriptionis und 3tiò Dominii. Die 1te Exception, daß nemlich zuförderst der Schuldner selbst, oder dessen Erben um die Bezahlung belangt und ausgeklagt werden sollen, kommt regulariter jedem dritten Pfands-Innhaber zu, ausser wenn er Wissenschaft von dem Pfand bey dessen Erlangung gehabt hat, oder der Debitor nicht mehr solvendo oder wenigst difficilis Conventionis, oder das Pfand erst nach der gegen den Debitorem gestellter Klag von ihm alienirt worden ist. Ad 2dum erlöscht Actio Hypothecaria gegen den Debitorem und dessen Erben erst nach vierzig Jahren, gegen einen dritten Possessorem nach zehen oder in der Abwesenheit nach zwanzig Jahren, ausgenommen in Käuffen, dann da wird das gekaufte Pfand nach hiesigen Land-Rechten in fünf, und unter Abwesenden in zehen Jahren verjährt. Es fangt aber auch in all diesen Fällen die Zeit der Verjährung erst à Possessione Pignoris an, und ist kein Unterschied, ob der Pfands-Innhaber von dem Pfands-Recht Wissenschaft gehabt oder nicht.

(138) Ad 3tium kan zwar Beklagter Exceptionem Dominii proprii machen, da er nemlich das eingeklagte Pfand wiederspricht, und solches für sein eigenes Gut angiebt, mit der Exceptione Dominii alieni hingegen und das nemlich nicht der Debitor, sondern ein anderer von dem Pfand Eigenthümer seye, soll er nicht angehört werden.

De Actione pignoratitiâ

§. 21. Actio pignoratitia entspringt 1mò aus dem Pfands-Contract, und ist entweder directa oder contraria. Jene stellt 2dò der Debitor gegen den Creditorem, um nicht nur gegen Entrichtung der Schuld das Pfand wiederum zu restituiren, sondern auch all anderes, was ihm obverstandenermassen von Pfandswegen obliegt, zu præstiren. Diese kommt 3tiò Creditori gegen den Debitorem um Schadloshaltung und all anderes, was er obiger Verordnung nach seines Orts gleichfalls zu leisten hat, hinwiederum zu. Sowol ein als die andere ist 4tò Actio merè personalis, hat folglich nur unter denen Paciscenten und deren beederseitigen Erben allein, niemal aber gegen einen Dritten statt. Dahero wenn 5tò dem Creditori das Pfand aus der Hand kommt, so kan Debitor den Pfands-Innhaber nicht mittels gegenwärtiger Action belangen, sondern er muß gleichwol von Pfand-Herrschaftswegen die einem jeden Eigenthümer in denen Rechten vergönnt, und oben cap. 2. §. 7. 9. & seq. vorgeschriebenen Mittel und Weeg an Hand nehmen. Im übrigen kan sich 6tò Creditor mit obverstandener Exceptione Dominii alieni gegen den Debitorem niemal schützen, und eben sowenig auch 7mo Exceptionem Præscriptionis, solang die Zeit auch immer seyn mögte, hierinfalls einwenden.

De Actionibus possessoriis in Pfandschaften.

§. 22. Wird der Creditor in dem Besitz des ihm eingeantworteten Pfands entweder von dem Debitore selbst, oder von anderen beunruhiget, oder gar mit Gewalt herausgesetzt, so kan er 1mò gegen selbe ex Interdicto retinendæ, respectivè recuperandæ Possessionis auf Art und Maaß, wie in nächstvorhergehendem Capitul §. 11. & 12. versehen ist, agiren. Ist er aber nicht in Possessione des Pfands, so kan er solche 2dò aus dem sogenannten Interdicto Salviano erlangen, welches von der

(139) Actione Hypothecariâ soweit unterschieden ist, daß hierin auch gegen einen Dritten das Jus oppignorandi nicht, sondern nur das Factum der angeblichen Oppignoration nebst der Possession des Beklagtens erwiesen werden darf, mithin die Prob, daß es an dem Jure oppignorandi gefehlt habe, dem Gegentheil gleichwol in Petitorio obliegt. Nebst deme hat obbemelte Exceptio Excussionis bey dieser Possessions-Klag niemal statt.

Von dem Beweis der Pfandschaft.

§. 23. Wer sich 1mò auf eine Pfandschaft beziehet, muß solche auch gnüglich erweisen, und zwar wenn es 2dò ein Pfand ist, welches ohne Schrift nicht bestehen kan, so muß der Beweis durch die nemliche schriftliche Urkund geschehen, ausser wenn solche verlohren gegangen, welchenfalls die Prob auch auf andere Weis gemacht werden kan. Faust-Pfänder können 3tiò in Ermanglung anderer Prob allenfalls durch den Eid des Creditoris erwiesen werden. Gerichtliche Einsätz und Pfandschaften lassen zwar 4tò den Beweis sowol durch Gezeugschaften, als andere Ordinari-Probsmittel zu, wenn aber dieselbe durch eine gerichtliche Urkund erwiesen seynd, so machen sie stärkeren Beweis, und gehen demjenigen allzeit vor, der den älteren gerichtlichen Einsatz nur durch Gezeugen oder andere aussergerichtliche Probsmittel darthut. 5tò Laugnet entweder der Creditor oder Debitor die angebliche Pfandschaft ab, und wird dessen überwiesen, so soll er willkürlich gestraft werden.

Von Pignorationen und Pfandungen.

§. 24. Pfandungen, welche nicht soviel zur Sicherheit der Schuld, als aus anderen Ursachen oder eigenmächtiger Weis vorgenommen werden, seynd mit obigen Pfandschaften nicht zu vermengen, und ist folgendes hievon zu merken. 1mò Seynd regulariter alle Pignorationes, welche einer gegen den anderen um seines vermeinten Rechts oder Anspruchswegen aus eigner Gewalt verhengt, bey willkürlicher Straf verbotten. Jene ausgenommen, welche man 2dò um zugefügten Schadenswillen vornimmt, wobey aber 3tiò erforderlich ist, daß der Schade nicht nur geschehen, sondern auch ohne vornehmender Pfandung

(140) schwer zu beweisen, oder zu erholen seye. 4tò Muß die Pignoration solchenfalls auf frischer That geschehen, auch 5tò keine unnöthig- oder allzusichtige Uebermaß hierunter gebraucht, vielweniger mit Schlägen und anderen ungebürlichen (!) Excessen zu Werk gegangen werden. 6tò Soll man das Pfand baldmöglichst, und wenn keine ehehafte Hindernuß im Weeg liegt, längst inner drey Tägen für Gericht bringen. 7mo Hat die Pfandung nicht nur gegen Viehe und Aetz- und anderen Schaden, sondern auch gegen Menschen, z. E. um überäckeren, übermähen, überzäunen, überfahren, überreitten und dergleichen Beschädigungen statt, wenn aber 8vò Viehe gepfändet wird, so soll solches Pignorato, sofern er bekannt ist, gleich des anderen Tags in Beyseyn zweyer Gezeugen zugesellt, und ein anderes unessendes Pfand von ihm ausgehändiget werden, da im wiedrigen Fall die auf seine Kösten zu verhörende Gezeugschaft statt des Pfands dient. Eine solche förmliche Pignoration, welche 9no auf obbemelte Weis vorgenommen wird, hat sowol in Ansehen des Beweis, als der Gerichtsbarkeit und Satisfactions-Leistung dreyfache Würkung, und zwar soviel 10mò das Forum oder die Gerichtsbarkeit betrift, so gebührt die Verhandlung dem Gericht des Orts, wo der Schaden geschehen ist, und falls Pignoratus unter einem anderen Gericht sitzt, muß er auf Requisition von dort verschaft werden, ohngeacht Pignorant etwan selbst in Loco Damni dati die Jurisdiction hat, dann dieser ist nicht schuldig das Pfand an den höheren Richter zu bringen, oder Pignorato in ein anderes Gericht nachzufahren, sondern er nimmt die Verhandlung mittels Bestellung eines unpartheyischen Richters selbst vor. Den Beweis belangend, ist 11mò Pignorans den angeblichen Schaden zu beweisen nicht schuldig, sondern das Pfand soll statt der Prob seyn, solange nicht Pignoratus beweisen kan, daß entweder gar kein Schaden geschehen, oder von anderen als von ihm und seinem Viehe zugefügt, oder das Pfand anderer Ursach wegen abgenommen worden seye. Es ist auch der Kläger auf das Pfand zu schwören nicht schuldig, ausgenommen, wenn die Pfandung nächtlicherweil geschehen ist. Was aber endlich 12mò die Satisfaction betrift, muß Pignoratus inner drey Tägen nach dem richterlichen Ausspruch das Pfand lösen, oder es wird solches nach Maaßgab des Cod. Jud. cap. 18. §. 17. verkauft. Man ist ferner nicht schuldig mit dem Verkauf so lang zu zuwarten, bis das Pfand durch die Schäden und Gerichts-Kösten absumirt ist. Die Repignoration oder Gegenpfändung

(141) hat 13tiò bey willkürlicher Straf niemal statt, und falls 14tò die Pignoration selbst unförmlich und illegaliter vorgenommen wird, so fallt obgedachte dreyfache Würkung hinweg, und muß Pignorant nicht nur Pignorato in das Gericht, worunter er seßhaft ist, nachfahren und seinen angeblichen Schaden auf andere Weis als mittels des abgenommenen Pfands gnüglich beweisen, sondern auch dieses alsofort wiederum restituiren, und verfallt annebens der Obrigkeit des Orts, wo die ungebührliche Pignoration geschehen ist, in willkürliche Straf.

Von den sogenannten Obstagio, wie auch von Grundherrlichen Auspfändungen.

§. 25. Das sogenannte Obstagium, Kraft dessen sich der Schuldner nach Ausgang des beliebten Termins an dem bestimmten Ort auf eigne Kösten persönlich stellen, und ohne Erlaubnuß des Creditoris vor entrichteter Schuld nicht von dannen gehen solle, ist in hiesigen Landen nicht gebräuchig, und soll auch hinführo auf dergleichen Pacta von keiner Obrigkeit gesprochen werden. Von Grundherrlichen Auspfändungen aber siehe unten P. 4. cap. 7. §. 27.

(142) Siebendes Capitul

Von Dienstbarkeiten (Servitutibus) überhaupt.

Was die Dienstbarkeit seye?

§. 1. Die Dienstbarkeit ist eine Gerechtsame, welcher man sich zu eignen Besten auf fremden Gut zu erfreuen hat.

Wie vielerley?

§. 2. Sie ist unterschiedlich, und zwar 1mò affirmativa, wenn derjenige, welcher hierzu verbunden ist, entweder in dem Seinigen etwas zu leiden oder zu thun hat. 2dò Negativa, wenn von ihm etwas unterlassen werden soll. 3tiò Continua, welche für sich selbst ohne menschlicher Uebung bestehet, wie z. E. Servitus tigni immittendi, Stillicidii &c. 4tò Discontinua, deren Gebrauch lediglich auf menschlicher Uebung beruhet, mithin auch öfters unterbrochen wird, wie z. E. Servitus Viæ, Actûs, Pascui &c. 5tò Realis oder eine Grund-Dienstbarkeit, wenn man selbe auf fremden Gut von seines daran stossenden, oder in gewisser Maaß benachtbarten Gutswegen hergebracht hat, gestalten das letztere in dieser Absicht Prædium dominas, und das fremde serviens benamset wird. 6tò Personalis, welche man ohne Absicht auf ein gewisses Gut in alieno gaudirt, als da insonderheit das Benutzungs-Scharwerks-Zehends- und andere dergleichen Rechte seynd, wovon das mehrere im folgenden 9ten 10ten und 11ten Capitul zu sehen ist. 7mo Urbana vel Rustica, das ist, eine Haus- oder Feld- Dienstbarkeit, wovon im nächstfolgenden 8ten Capitul gehandlet wird.

Wie sie constituirt werde?

§. 3. Die Dienstbarkeit wird 1mò meistentheils entweder durch rechtliche Disposition sowol unter Lebendigen als von Todwegen,

(143) oder durch Verjährung constituirt, und kan dieses 2dò nicht nur unter gewissen Bedingnussen oder Modificationen, sondern auch von einer gewissen Zeit an, oder nur auf gewisse Zeit, nach hiesigen Recht und Lands-Gebrauch, allerdings geschehen, ohne daß die Servitut derwegen in ein anderer Gerechtigkeit verwandlet wird. 3tio Wenn billicher Zweifel vorfallt, ob man die Dienstbarkeit nur personaliter, oder in Absicht auf ein gewisses Gut realiter constituirt habe, so wird das erste allzeit mehr gemuthmasset, wo nicht das letztere aus denen Worten oder Werken und Umständen deutlich gnug erscheint.

Wie durch rechtliche Disposition?

§. 4. Auf Seiten des Constituentens wird erfordert, daß er 1mò von der Sach, welche mit der Dienstbarkeit beschwert werden solle, Herr seye, und damit disponiren zu können, freye Macht habe. Solchemnach kan 2dò keiner in gemeinschaftlich- und ungetheilter Sache, zu Præjuditz und Nachtheil des Condomini, ohne dessen Bewilligung eine solche Bürde auf sich nehmen, vielweniger 3tiò eine fremde Sach, woran er gar keinen Theil hat, damit beladen, es seye dann, daß er erst hernach das Eigenthum davon erlangt, welchenfalls die Handlung reconvalescirt. 4tò Kan auch ein blosser Nutzniesser, oder welcher nur Dominium revocabile hat, eine Servitut länger nicht constituiren, als seines Orts der Ususfructus, oder verstandenes Dominium andaurt, massen sofort mit selben auch die auferlegte Bürd hinwegfallt. Auf Seiten des Acquirentens wird zwar 5tò nach Römischen Rechten das Eigenthum in Prædio dominante bey denen Grund-Dienstbarkeiten erfordert, nach teutsch- und hiesigen Land-Rechten aber kan solche auch ein blosser Usufructuarius, und zwar für beständig auf das Gut bringen, immassen ein gleiches 6tò per Negotiorum Gestorem oder Condominum, und um soviel mehr durch einen Anwald geschehen mag.

Wie durch die Verjährung?

§. 5. Von Verjährung deren Personal-Dienstbarkeiten siehe cap. seq. 9. &c. Soviel die Grund-Dienstbarkeiten in diesem Stück belangt, ist 1mò unter Servitutibus continuis & discontinuis

(144) zu distinguiren. Jene werden unter Anwesenden inner zehen, unter Abwesenden inner zwanzig Jahren præscribirt, sofern hierbey entweder ein hinlänglicher Ankunfts-Titul, oder wenigst, daß der Gegentheil solches gewußt, und gestattet habe, gnüglich bewiesen werden kan, anerwogen solch- letzterenfalls Scientia & Patientia statt des Tituls dient. In vierzig-jähriger Præscription aber braucht man 2dò bey erwehnten Servitutibus continuis weder den Titul, noch die gegentheilige Scientiam & Patientiam darzuthun, sondern beedes wird durch die Länge der Zeit ersetzt. Discontinuæ Servitutes verjähren sich 3tiò eheunter nicht, als nach unfürdenklicher Seit, ausgenommen, wenn man nebst einem tauglichen Titul auch verstandene Scientiam & Patientiam beweisen kan, dann da wird die Verjährung inner zehen, und unter Abwesenden inner zwanzig Jahren vollbracht. 4tò Ist in allen Verjährungen deren Dienstbarkeiten ohne Unterschied, ob sie unterbrochen- oder ununterbrochen Gebrauchs seynd, erforderlich, daß man sich derselben nicht aus blossen nachbarlichen Vertrauen und Freundschaft, sondern in Meinung eine rechtliche Befugnuß dadurch zu erlangen, (non ex Precario vel merâ Familiaritate, sed Jure Servitutis) gebraucht habe, welch- letzteres jedoch niemal præsumirt wird, sondern bewiesen werden muß, es seye dann bereits ein lang- und wenigst zehen- jähriger Gebrauch vorhanden, dann da muß der Gegentheil, welcher nur ein blosses Precarium oder Familiarität daraus machen will, den Beweis auf sich nehmen. 5tò Wird obgedachte Zeit deren zehen, und respectivè zwanzig Jahren in Verjährung einer durch Kauf an sich gebrachter Dienstbarkeit hiesigen Land-Recht nach auf die Helfte herunter gesetzt.

Würkung der Dienstbarkeit.

§. 6. Die Würkungen einer Grund-Dienstbarkeit bestehen hauptsächlich darin. 1mò Erwachset hieraus ein Jus reale, welches sowol auf dem Prædio dominante als serviente der gestalt haftet, daß es mit denen Gütern und deren Anwachs sowol activè als passivè auf jeden Innhaber mitfortgehet. 2dò Hangt zwar solches nicht nur dem ganzen Gut, sondern auch jeden Theil oder Stück desselben an, kan aber gleichwol nicht allzeit auf jeden Stück des Prædii servientis würklich ausgeübt werden, sondern man hat sich mit dem Gebrauch,

(145) zuförderst nach denen Pactis und dem Herkommen, oder wo solche ermanglen, nach denen Statutis, oder der Billichkeit, und was der Natur oder besonderer Eigenschaft jeder Servitut gemäß ist, zu richten. 3tiò Ist der Eigenthümer des Prædii dominantis auf eigne Kösten in Prædio serviente alles zu thun befugt, was zu Ausübung seiner Gerechtsame vonnöthen ist. Dahingegen wird ihm 4tò dasjenige, was nur zur besseren Gemäch- oder Bequemlichkeit in dem Gebrauch der Servitut dient, weiter nicht gestattet, als es ohne Schaden des Dienstbaren Guts oder Innhabers geschehen mag. 5tò Darf der Eigenthümer auf seinem Grund nichts bauen, oder sonst vornehmen, wodurch dem anderen sein Dienstbarkeits-Recht zum Theil oder ganz benommen, geschmählert oder erschwert wird, was er aber zu seinen Nutzen hierauf bauet oder macht, ohne daß es dem anderen Schaden thut, sondern die Dienstbarkeit ohngeacht dessen der Nothdurft nach gebraucht werden mag, das kan und soll man ihm auch nicht verwehren. Desgleichen mag ihn 6tò der Eigenthümer des Prædii dominantis an der Veräusserung des Prædii servientis um soweniger hindern, als das Onus nichts desto weniger allzeit darauf bleibt. 7mô Ist die Servitut an sich eine untheilbare Sach, und wird also auf den Fall, wenn sie mehrern constituirt worden, von jedem in solidum exercirt. 8vò Pflegt man solche in zweifelhaften Fällen allzeit auf das engst- und eingeschränktiste zu erklären, jedoch niemal so weit, daß sie gar alle Würkung dadurch verliehrt. Von denen aus dem Dienstbarkeits-Recht fliessenden Actionibus siehe §vum seq. 8. &c. und von denen Würkungen der Personal-Servituten cap. seq. 9. 10. & 11.

Wie die Dienstbarkeit wiederum aufhört?

§. 7. Wie und auf was Weis die Personal- Dienstbarkeiten erlöschen, ist in mehrberührten neunt- und folgenden Capituln zu ersehen. Die Grund-Dienstbarkeiten aber hören auf 1mò durch den Verlauf der Zeit, worauf dieselbe durch Geding eingeschränkt worden. 2dò Wenn das Recht desjenigen, welcher die Servitut constituirt hat, wegfallt, wie z. E. bey einem Nutzniesser, Vasallen, und mehr dergleichen, so nur Dominium revocabile haben. 3tiò Durch die Consolidation deren Güteren, da nemlich Prædium dominans und serviens ganz und auf unwiederrufliche Weis zusammen unter einen Herrn

(146) kommen, welchenfalls auch die einmal erloschene Servitut durch Veräusserung eines von beeden consolidirten Gütern nicht wiederum reviviscirt. 4tò Durch den totalen Untergang des Prædii dominantis oder servientis, z. E. durch Niederreissung eines Hauses, oder Ueberschwemmung eines Grunds, jedoch dergestalt, daß die Servitut durch Wiedererbauung des Haus, oder Ablauf des Wassers in vorigen Stand gesetzt wird. 5tò Durch ausdrücklich- oder stillschweigende Renunciation, welch-letztere theils per non Usum, theils durch andere der Servitut zuwiederlauffende Facta, sofern man denenselben acquiescirt, zu geschehen pflegt, wobey aber auch zu merken ist, daß wo mehrley Servitutes auf einem Gut zugleich haften, man eine durch Begebung der anderen keinesweegs verliehrt. Von dem non Usu siehe insonderheit nächstfolgenden 8ten §vum.

Wie per non Usum?

§. 8. Wenn man sich der Dienstbarkeit weder selbst, noch durch andere mehr gebraucht , so ist 1mò zwischen Servitutibus continuis & discontinuis ein Unterschied zu machen. Jene erlöschen zwar per non Usum inner zehen, und unter Abwesenden inner zwanzig Jahren, jedoch andergestalt nicht, als wenn der Innhaber des Prædii servientis etwas thut, welches der Dienstbarkeit entgegen ist. In discontinuis ist 2dò weiter zu unterscheiden, ob man die Dienstbarkeit nicht jederzeit, und nach Gelegenheit, sondern nur zu gewissen Zeiten Abwechslungsweis zu gebrauchen befugt seye? Dafern nun diese Abwechslung nur Stunden- Täg- oder Wochenweis geschiehet, so erlöscht die Servitut per non Usum ebenfalls in zehen, und unter Abwesenden in zwanzig Jahren. Geschiehet sie aber Monat- oder Jahrsweis, so wird obige Zeit verdoppelt. Wohingegen weder in ein- noch anderen Fall auf Seiten des Prædii servientis ein solches Factum wie in Servitutibus continuis erfordert wird. Zwischen Haus- und Feld-Dienstbarkeiten ist 3tiò Disfalls kein Unterschied. 4tò Stehet auch mala Fides in diesem Stück niemal entgegen, weil der Nichtgebrauch eine stillschweigende Renunciation ist, mithin das Recht nicht soviel præscribirt als vergeben wird. 5tò Muß endlich non Usus mit dem Abusu nicht vermischt werden, dann der Mißbrauch hebt den guten Gebrauch niemal auf, es seye dann ein ausdrückliches Pactum oder die Obrigkeitliche Commination bei Verlust der Gerechtigkeit vorausgegangen.

(147) Von denen Actionibus in Dienstbarkeiten.

§. 9. Bei Servituts-Klagen ist 1mò inter Servitutem constituendam & constitutam ein Unterschied. Servitus constituenda wird genannt, wenn sie noch nicht würklich übergeben, sondern nur versprochen und zugesagt ist. Constituta hingegen, wenn sie würklich übergeben, oder wenigst, wie es in letztwilligen Dispositionen zu geschehen pflegt, die Gerechtigkeit ipso Jure transferirt ist. Wie und auf was Weis nun 2dò die Uebergab hierinfalls geschehe, siehe oben cap. 3. §. 8. in princ. Es würkt aber 3tiò Servitus constituenda, oder das blosse Versprechen kein mehrers als Jus merè personale, folglich kan auch hierauf kein Dritter, sondern nur der Versprecher und dessen Erben allein dahin belangt werden, daß die Servitut zum Stand gebracht, und dasjenige erfüllt werde, was man in Kraft der Zusag zu thun, zu gestatten, oder zu unterlassen hat. Servitus constituta hingegen giebt 4tò ein Jus reale, worauf sich die sogenannte Actio confessoria samt der derselben entgegen gesetzter Actione negatoriâ hauptsächlich gründet. Sowol von einer als der anderen siehe §vum seq. 9. & 10. Soviel endlich 5tò das Possessorium betrift, worin man nur lediglich auf das Innhaben der Servitut klagt, hat solches in Grund-Dienstbarkeiten nicht statt, und wer demnach seine Klag hierinfalls nur auf die Possession gründet, der soll von solanger Zeit articuliren, als nach Maaßgab obigen fünften §vi zur Verjährung sothaner Dienstbarkeit erforderlich ist, welches sich aber auch 6tò nur von Grund-Dienstbarkeiten allein, und von der Klag in Possessorio plenario vel ordinario verstehet, dann quò ad Possessorium momentaneum vel summarissimum bleibt es bey dem Cod. Jud. cap. 3. §. 5. n. I. Desgleichen greiffen der anderen Gerechtigkeiten halber, wegen welcher sonst etwan kein Special-Ausnahm vorhanden ist, Remedia possessoria tam retinendæ quám recuperandæ Possessionis auf die nemliche Art Platz, wie in cap. præc. 5. §. 11. & 12. überhaupt mit mehrern geordnet ist.

Von der Actione con fessoriâ

§. 10. Actio confessoria kommt 1mò jenen zu Guten, welche mit Fug eine Real- oder Personal- Dienstbarkeit zu suchen haben, und zwar 2dò gegen all jene, welche Hindernuß hierinn machen oder beeinträchtigen, sonderbar aber gegen den Besitzer

(148) des onerirten Guts, oder welcher solches wenigst dolosè zu besitzen aufgehört hat. Dafern aber 3tiò bemeltes Gut mehr Herren hat, und nur einer allein Hindernuß im Weeg legt, so kan man ihn auch in solidum hierum belangen. Dahingegen 4tò ein jeder, welcher an dem Prædio dominante Theil hat, und hieran gehindert wird, in solidum Klag stellen kan. 5tò Ziehlt diese Real-Action nicht nur auf die Behauptung der Dienstbarkeit, sondern auch auf Wiedererstattung aller durch die unbefugte Hindernuß verursachter Schäden, wie nicht weniger auf die Caution de non turbando und Dictirung eines ergiebigen Pönfalls ab. 6tò Muß der Kläger nicht nur Servitutem constitutam, sondern auch in Real-Dienstbarkeiten das Eigenthum des Prædii dominantis oder wenigst den rechtmässigen Besitz desselben beweisen. 7mo Hat es mit der Actione confessoria utili, welche die Römische Rechten um anderer in alieno zustehender Gerechtigkeiten willen mittheilen, die nemliche Beschaffenheit.

Und negatoriâ.

§. 11. Actio negatoria, wodurch Kläger dem Beklagten die angemaßte Dienstbarkeit, oder andere dergleichen Gerechtigkeit in dem Seinigen wiederspricht, gehet 1mò dahin, daß man von dieser Burd freygesprochen, dem Gegentheil aber all weitere Anmassung hierin untersagt, oder wenn er in der hergebrachten Servitut excedirt, derselbe in gebührende Schranken gesetzt werde. 2dò Fundirt sich diese Klag in der natürlichen Freyheit, folglich ist der Kläger, welcher dem Beklagten seine angemaßte Gerechtsame nur simpliciter negirt, den Beweis zu machen nicht verbunden, sondern es muß vielmehr der Beklagte selbst die angebliche Servitut, oder Gerechtigkeit, ohngeacht er etwan in Possessione momentaneâ wäre, erweisen, weil die sonst in Regulâ für den Besitz obwaltende rechtliche Muthmassung soviel das Momentaneum betrift, nicht so stark, als die pro Libertate naturali ist, wenn demnach in besagten Possessorio momentaneo auf die Servitut einmal gesprochen worden, so bleibt zwar der Obsieger solang im Besitz, bis in Petitorio ein anderes erkannt wird, aber von dem Beweis, welcher auf die in jetztbemelten Petitorio gestellte Actionem negatoriam gemacht werden soll, ist er nicht befreyet, er seye dann wenigst in zehen-jährig- ruhigen Besitz gewest, welchenfalls die Præsumptio pro Libertate der pro Possessione solang ausweicht, bis gleichwol die Freyheit in Petitorio gnüglich dargethan ist.

(149) Achtes Capitul

Von Haus- und Feld-Dienstbarkeiten, wieauch anderen dergleichen ähnlichen Gerechtigkeiten.

Unterschied zwischen Haus- und Feld-Dienstbarkeiten.

§. 1. Bey Unterscheidung deren Haus- und Feld-Dienstbarkeiten soll weder auf die Lag und den Ort, noch den Zweck und Gebrauch derselben gesehen werden, sondern wenn einer auf des anderen Haus, Stadel, Stallung oder anderen dergleichen Gebäu eine Dienstbarkeit hat, so heißt es eine Haus-Dienstbarkeit, (Servitus urbana) die auf Grund- Stücken, Aeckern, Wiesen, Gärten, Holzwachs, Wasser und Weyern hergebrachte Dienstbarkeiten aber werden Feld- Dienstbarkeiten (Servitutes rusticæ) genannt. Beede werden unter die Servitutes reales gerechnet, und pflegt man denen von erster Gattung insgemein die in §vo seq. 2. bis 10. inclusivè, denen von der anderen aber die in §vo seq. 11. bis 14. exclusivè beyzuzehlen.

Insonderheit von der Servitute tigni immittendi.

§. 2. Vermög des Balken- oder Tram-Rechts ist man zwar befugt, einen Tram oder Balken in des Nachbars Mauer einzuschieben, damit er alldort ruhe, wenn aber an dem Tram selbst, oder an der Mauer eine Reparation vonnöthen ist, so tragt der Dominus Prædii dominantis die Kösten, und muß sich bey der Erneuerung allzeit wiederum nach der vorigen Bau-Art richten.

Oneris ferendi

§. 3. Das Recht auf des anderen Mauer oder Untergebäu etwas legen oder bauen zu darffen gehet weiter als das Tram-Recht, und ist der Dominus Prædii servientis schuldig, verstandenes Untergebäu auf eigne Kösten zu unterhalten, oder da

(150) er sich hierzu nicht einverstehen will, das ganze Prædium serviens an den Dominum Prædii dominantis zu überlassen. Die währender Reparation des Untergebäu zu Unterstützung des oberen erforderliche Kösten hat dieser letztere zu bestreitten.

Altiùs non tollendi,

§. 4. Die Verbindlichkeit, mit seinem Gebäu nicht höher auffahren zu därffen, hindert nicht, daß der Dominus Prædii servientis nicht ein Altan mit Bäum oder Pflanzen darauf setzen kann.

Altiùs tollendi

§. 5. Regulariter hat zwar jeder die Freyheit auf dem Seinigen so hoch zu bauen, als ihm beliebig ist, wenn aber durch besonderer Statuta oder Local-Gebräuch eine gewisse Maaß hierin gesetzt ist, so darf solche eigenmächtiger Weis von Niemand überschritten werden, der nicht die Befugnuß höher zu bauen specialiter hergebracht hat. Nebst deme kan sich auch Servitus altiùs tollendi ergeben, wenn der Nachbar Vermög Revers höher aufzubauen verbunden ist.

Projiciendi & protegendi,

§. 6. Wenn Jemand von seiner Wand mittels eines freyen Erkers, Wetterdachs, oder anderen dergleichen weder in die fremde Wand eingeschoben- noch darauf ruhenden Gebäu in des Nachbars Hof, Garten, oder Grund hinauszufahren berechtiget ist, so heißt es Servitus projiciendi vel protegendi, woraus aber weder das Jus Stillicidii noch Aquæ immittendæ gefolgert werden kan. Wol hingegen folget sowol aus ein- als anderen, daß der Nachbar die in seinem Grund hinüber hangende Aest des auf dem Prædio dominante stehenden Baums nicht abhauen darf, wie er dessen sonst ohne sothaner Servitut wol berechtiget wäre.

Luminum & Prospectûs,

§. 7. Dafern Jemand um des Liechts- oder Aussehens-willen entweder 1mò die Öffnung in seiner eigenthümlich- oder gemeinschaftlicher Wand leiden muß, oder damit er 2dò dem anderen selbst nicht einsehen kan, dieselbe nicht öffnen darf, oder 3tiò in dem Seinigen all jenes, was anderen das Liecht, oder

(151) die Aussicht hinderen könte, unterlassen muß, so wird das erste Servitus immittendi Luminis vel Fenestrarum, das zweyte Servitus officiendi Luminibus vel Prospectui, und das dritte Servitus non officiendi Luminibus vel Prospectui genannt.

Stillicidii,

§. 8. Das Trauf- Recht kan sich sowol activè als passivè ergeben, da man nemlich das Tach-Trauf (!) von seinem Haus oder Gebäu in dem benachbarten Grund fallen zu lassen entweder befugt, oder aber verbunden ist.

Fluminis,

§. 9. Mit der Servitute Fluminis hat es die nemliche Beschaffenheit, wie mit dem Trauf-Recht, und ist kein anderer Unterschied, als daß eines Tropffenweis, das andere aber Flußweis durch Canal oder Rinnen zu gehen pflegt.

Andere dergleichen Haus-Dienstbarkeiten.

§. 10. Nebst obigen seynd noch mehr Haus-Dienstbarkeiten, insonderheit Servitus Cloacæ aut Aquæ immittendæ, Fumi aut positum habendi. Da nemlich der Nachbar schuldig, ist, das Privet nahe an seine Wand anlegen- oder gar auf seinen Grund leiten zu lassen, den Ausguß des Wassers oder anderer Unreinigkeit, ausserordentlichen Rauch, oder eine Niederlag und dergleichen zu gestatten.

Von Feld-Dienstbarkeiten, und zwar de Servitute Itineris, Viæ & Actûs.

§. 11. Unter die Feld-Dienstbarkeiten gehört 1mò der Fußsteig oder Durchgang, (Servitus Itineris. 2dò Die Straß oder Durchfuhr, Servitus Viæ. 3tiò Der Durchtrieb des Viehes. Servitus Actûs.) Ad 1mum Wird der Durchgang oder Fußsteig auf fremden Grund nicht nur dem Domino Prædii dominantis, sondern auch seinen Kindern, Domestiquen und anderen, welche mit ihm zuthun haben, gestattet, es kan auch solches zu Fuß und zu Pferd, jedoch ohne Fuhrwerk geschehen. Hiernächst muß wenigst ein Spatium von drey Werk- Schuhen in der Breite zu dem Ende offen gelassen werden. Ad 2dum Kan derjenige, welcher Servitutem Viæ hat, nicht nur

(152) darauf gehen und reitten, sondern auch mit beladen- oder unbeladenen Wägen fahren, und wo kein Besonderes bedungen oder hergebracht ist, da soll der Fahrweeg acht Werk- Schuhe breit in der Grade, und sechzehen in der Krümme seyn. Ad 3tium Soll man bey dem Durchtrieb oder Servitute Actûs ebenfalls vor all anderen auf die Pacta, oder das Herkommen sehen. Wenn aber nichts dadurch bestimmt ist, so erstreckt sich solcher sowol auf Horn- als all anderes Viehe, und insonderheit auch auf Last-Thier. Der Ort, wo man durchtreibt, muß wenigst acht Werk-Schuh breit seyn, und da sich etwan eine Irrung hierüber ergiebt, so soll die Obrigkeit einen zwar bequemen, jedoch solchen Ort auszeigen, wo dem Eigenthums-Herrn auf seinem Grund nicht mehr Schaden geschiehet, als was die Eigenschaft dieser Dienstbarkeit mit sich bringt. Es pflegt auch der Durchtrieb allzeit nur mit fliegender Geisel zu geschehen, folglich kan man sich der Weid oder des Blum-Besuchs, sofern nicht ein anderes hergebracht ist, keineswegs hierunter anmassen. Im übrigen ist Servitus Actûs zwar wol unter der Servitute Viæ, nicht aber Itineris begriffen, und wer nur des Durchtriebs allein berechtiget ist, kan sich selbiger Orten des Gangsteigs oder Fahrweegs nur währenden Trieb und soweit es hierzu vonnöthen ist, bedienen.

Aquæ Haustûs, Pecoris ad Aquam Appulsus & Aquæ ductus

§. 12. 1mò Aus fremden Brunnen, Teich und Privat- Flüssen Wasser zu schöpffen, daß Viehe zur Tränk alldahin zu treiben, Wasser von dort ab- und auf seinen Grund entweder unmittelbar oder über die dazwischen liegende fremde Gründe zu leiten, gehört ebenfalls zu denen Feld- Dienstbarkeiten, doch soll der Innhaber des Prædii dominantis ohne Geding oder Herkommen dergleichen Recht niemal von einer Specie auf die andere extendiren, sofern dem Prædio servienti eine grössere Beschwerde dadurch zugehet. Es begreiffen auch 2dò die erste zwei Gattungen obgedachte Servitutem Viæ, Actûs, Itineris soweit unter sich, als man derselben zur Wasser-Schöpffung oder Vieh-Tränk benöthiget ist. Ausser obgedachter Servitut aber hat 3tiò weder aus fremden Brunnen, und Wasser noch über fremde Gründe ohne allerseitiger Eigenthumus-Herrn Bewilligung eine eigenmächtige Wasser-Leitung statt, und wenn hienächst 4tò dieselbe gar aus einem offentlichen Stromm (!), (Flumine publico) oder über offentliche freye

(153) Land- und Heer-Strassen (Viam publicam) geführt werden solle, so gehet dieses auch ohne Lands-Herrschaftlich-gnädigster Bewilligung nicht an. Wer aber 5tò die Wasser-Leitungs-Gerechtigkeit einmal erlangt hat, der ist auch ohne weiteren Consens der nöthigen Ausbesserung, sofern nur nichts neues hierunter gemacht, sondern die vorige Gestalt der Sach beybehalten wird, allerdings befugt. Wo im übrigen 6tò bey gemeinen Bächen oder Wasser-Leitungen auch alle anliegende Theilhaber, welche Nutzen von dem Wasser haben, zu denen nöthigen Ausbesserungs-Kösten concurriren. Von anderen Wasser-Werken, welche nicht zur Leitung angesehen seynd, kommt unten p. 4. cap. 16. §. 11. das mehrere vor.

Pascendi

§. 13. Der Trieb oder Blum-Besuch, kraft dessen man sein Viehe auf fremden Grund weiden lassen darf, erstreckt sich 1mò regulariter sowol auf Horn- als all anderes Viehe, ausgenommen was krank oder inficirt ist. 2dò Darf zwar die Anzahl des Viehes, sofern eine determinirt ist, ohne Bewilligung deren Interessenten nicht überschritten werden, dahingegen pflegt man aber auch das junge Viehe, welches noch kein Jahr alt ist, niemal miteinzurechnen. 3tiò Wenn der Zeit und des Orts halber, wo und wenn nemlich die Weid gebraucht werden mag, nichts gewisses ausgemacht ist, so findet solche zu aller Zeit, und auf allen Stücken des mit dieser Dienstbarkeit behafteten Grunds ohne Wiederred Platz. Jedoch 4tò soviel die Holz-Gründ und Waldungen betrift, jedesmal mit Beobachtung dessen, was die Forst-Ordnung überhaupt mit sich bringt. 5tò Ist nicht erlaubt, das Gras statt der Weid abmähen zu lassen, und die Gerechtigkeit auf diese oder andere Art eigenmächtiger Weis abzuänderen. 6tò Kan der Eigenthümer sich der Mitweidschaft nur soweit bedienen, als solches zu Abbruch oder Schmälerung der Dienstbarkeit nicht gereicht. 7mo Mag auch der dienstbare Grund nicht von ihm angebauet werden, es seye dann, daß das jus pascendi nur zu offenen Zeiten nach abgeraumten Feldern darauf hergebracht, oder noch hinlängliche Weidschaft auf anderen Gründen vorhanden ist. Dafern endlich 8vò mehr Prædia dominantia oder von einem Prædio mehr Domini sich dieser Servitut auf dem nemlichen Grund zu erfreuen haben, so soll sie die Obrigkeit bei entstehender Irrung zu vereinigen, oder ex æquo & bono abzutheilen suchen.

(154) Jus Compascui

§. 14. Gemein oder Koppel-Weid, welche einer ganzen Stadt, Markt, Dorfschaft oder anderer Communität auf Gemeinds-Gründen zustehet, wird zwar 1mò nicht Jure Servitutis, sondern Communitatis & Condominii exercirt, nichts destoweniger soll man es bei denen sich hierüber ergebenden Strittigkeiten mit Ausführ- und Beweisung sothanen Rechts auf die nemliche Art, wie oben mit denen Dienstbarkeiten überhaupt geordnet ist, beobachten. 2dò Hat jeder, welcher von der Communität ist, Theil an sothaner Gemein-Weid, und seynd die Innwohner gefreyten Stands sowenig als andere, welche die Onera Communitatis mittragen helffen, davon ausgeschlossen. 3tiò Soll keiner von der Gemeinde mehr Vieh auf die Gemein-Weid treiben, als er mit der Fütterey von seinem Gut überwinteren kan. 4tò Ist auch denen Hofmarchs- und anderen in Loco Communitatis wohnenden Gerichts-Herrschaften, wie auch jenen, welche den Hof-Bau in Pacht haben, nicht verwehrt, von ihrem eigenen Viehe, soviel zu ihrer Haus-Nothdurft erforderlich ist, auf die Gemein-Weid zu schlagen, das auf blossen Bestand, oder zur Mast- und Verkauffung von ihnen angenommene Viehe hingegen wird hierauf nicht geduldet. 5tò Pflegt man auch mehrbesagte Gemein-Weid nur zu offener Zeit, das ist, nach abgeraumten Felderen bis auf Georgi zu besuchen. Im übrigen bleibt es 6tò der Schaafen und Schäffereyenhalber bei der Policei- und soviel den Besuch deren Gemeinds-Hölzern betrift, bey der Forst-Ordnung.

Jus lignandi aut Glandis legendæ &c.

§. 15. Wer in fremden Waldungen das Recht hat, sich daraus behölzen zu därffen, oder Eichel zu klauben, und Laub zu raumen, der soll sich dessen mit Bescheidenheit, und der Forst-Ordnung gemäß um somehr gebrauchen, als sich sogar in eigenthumlichen Waldungen, wo man erwehntes Jus lignandi vel Glandis legendæ nicht als eine Servitut, sondern Jure Dominii & Proprietatis zu exerciren hat, allerdings hiernach geachtet werden muß, damit auf solche Weis nicht nur die Waldungen in ihrem Stand und Wesen beständig verbleiben, sondern auch demjenigen, welcher etwan die Jagd der Orten hergebracht hat, an seiner Gerechtsame kein merklicher Abtrag geschehen möge.

(155) Von denen übrigen Servituten oder ähnlichen Gerechtigkeiten

§. 16. Jetztbenannten Dienstbarkeiten wird ferner beygerechnet das sogenannte Zwang-Recht, kraft dessen man z. E. eine gewisse Mühl zu besuchen, bei einem gewissen Wirths- oder Bräuhaus Wein oder respectivè Bier zu kauffen verbunden ist, item da man auf einem fremden Grund Kalch zu brennen, Ziegel- oder Glashütten zu errichten, Sand oder Leim zu graben, Stein zu klauben oder zu brechen, Zäun gegen das Wild, oder Gräben gegen das Wasser zu machen, das Recht hat, und was dergleichen unbenannte Gerechtigkeiten mehr seynd, welche sich nicht wol specificiren lassen.

Von denen Bräu- und Ehehafts-Gerechtigkeiten

§. 17. Die Bräu-Gerechtigkeit sowol zum Haus-Trunk, als Verschleis ist zwar ebenfalls keine Servitut, doch darf man sich derselben weder auf eigner noch fremder Bräustatt anmassen, ohne die Lands-Herrschaftliche gnädigste Bewilligung darüber erhalten zu haben. Desgleichen werden die sogenannte vier Ehehaften, nemlich Schmidt- Mühl- Bad- und Tafern-Gerechtigkeit weder auf dem Seinigen noch in Fremden andergestalt als durch Lands-Fürstliche Concession oder Verjährung von unfürdenklichen Zeiten erlangt, welches sich jedoch nur von Getreid-Mühlen, nicht aber von Säg- Oehl- und anderen dergleichen Mühlen verstehet, als welche zum Theil von der Niedergerichtsbarkeit, oder gar von dem Eigenthum abhangen.

(156) Neuntes Capitul

Von der Nutzniessung (Usufructu)

Was die Nutzniessung seye?

§. 1. Die Nutzniessung ist eine rechtliche Befugnuß fremdes Gut zu benutzen.

Wie sie erlangt werde?

§. 2. Sie wird 1mò theils durch rechtliche Disposition auf Art und Maaß, wie andere Servitutes überhaupt, theils durch zehen- und respectivè zwanzig- oder ohne Titul durch dreyssig-jährige Præscription, öffters aber auch durch das Gesatz selbst und zuweilen bey strittigen Abtheilungen durch richterlichen Ausspruch erlangt. Soviel nun 2dò die letztwillig- oder andere Dispositiones betrift, stehet aus dem Innhalt deren und sonst zu ermessen, ob und wie weit dieselbe nur von dem Ususfructu allein, oder von dem Eigenthum, oder von beeden zugleich zu verstehen seyen? 3tiò Die Bedingnuß, daß der Usufructuarius auch eine andere Servitut neben sich leiden soll, ändert die Natur der Nutzniessung keinesweegs, und verwandlet solche nicht in das Eigenthum. 4tò Wenn einem ein gewisses Gut, und dem anderen Ususfructus darauf verschaft wird, so gebührt dem letzteren die Nutzniessung allein, und hat der erste nichts hievon zu prætendiren ohngeacht das Römische Recht ein anderes hierin verordnet. 5tò Wird Ususfructus mehr Personen zugleich verliehen, so acquirirt zwar jeder das Recht auf dem ganzen Gut in solidum, die Nutzung wird aber pro ratâ soweit getheilt, als sie sich theilen laßt.

In was für Sachen?

§. 3. Ususfructus hat 1mò in allen Dingen, sofern sie nur in Patrimonio & Commercio humano seynd, ja sogar 2dò in sammentlichen Vermögen, jedoch niemal anders als deducto Ære alieno und wo Noth-Erben vorhanden seynd, salvâ legitimâ statt.

(157) Dafern aber auch 3tiò einer Frauen die Lebenslängliche Nutzniessung nicht auf gewissen Gütern, sondern auf sammentlicher Haabschaft vermacht wird, und ein oder mehr eheliche Kinder von dem Testatore vorhanden seynd, so gebührt ihr nach hiesigen Land-Recht mehr nicht als der Standsmässige Unterhalt von sothaner Haabschaft, die übrige Nutzungen soll sie als Verwalterin denen Kindern verrechnen, es seye dann eine ander- und nähere Erklärung, wie es hierinfalls gehalten werden solle, von dem Testatore vorhanden, bey welcher es sodann, salvâ tamen legitimâ sein Verbleiben hat.

Recht des Nutzniessers

§. 4. 1mò Gebühren Usufructuario alle Fructus tam naturales quàm civiles, welche aus dem Gut selbst, dessen Zugehör und Anwachs, oder auch mit Gelegenheit und in Ansehen desselben genossen werden mögen. 2dò Dient ihm das Gut nicht nur zum Nutzen, sondern auch zur blossen Zierde und Lustbarkeit. 3tiò Ist er alles zu thun berechtiget, was zu diesen Zweck erforderlich seyn mag, welches allenfalls bey entstehender Irrung ex æquo & bono ermessen wird. 4tò Kan derselbe in Usufructu constituendo zwar nur den Constituenten oder dessen Erben allein Actione personali zu Berichtigung des versprochenen Ususfructûs, in constituto hingegen auch jeden anderen, der ihn hierin störrt oder beeinträchtiget, Actione confessoriâ, und gestalten Dingen nach ex Interdicto retinendæ vel recuperandæ Possessionis belangen, wie nicht weniger 5tò die entweder Facto tertii oder Naturâ vel Casu von dem Gut abgesonderte Früchten, soweit sie nicht schon verjährt, oder bonâ Fide percipirt seynd, von jedem Innhaber vindiciren. 6tò Fallen ihm die zur Zeit der Acquisition annoch stehend- oder hangende Fructus naturales über Abzug deren hierauf verwendeter Bau-Kösten gleichfalls zu, civiles hingegen werden für das letzte Jahr zwischen ihm und dem Proprietario pro ratâ getheilt. Im übrigen stehet ihm 7mo frey, mit denen Guts-Nutzungen, solang sein Recht daurt, nach Belieben zu schalten und zu walten, folglich auch solche an jemand anderen verschreiben, veräusseren, cediren oder überlassen zu können.

Obligation desselben

§. 5. 1mò Ist er schuldig, das Gut seiner Zeit nach geendigten Usufructu dem Eigenthümer oder dessen Erben und Nachkommen

(158) in dem Stand, wie er es empfangen, samt dem Anwachs und aller Zugehör wiederum zu restituiren, folglich 2dò solches auf eigne Kösten zu erhalten, und andergestalt nicht als auf Haus-Wirthschaftliche Art & salvâ Substantiâ zu benutzen, mithin 3tiò allen Schaden, welcher Dolo vel Culpâ latâ & levi auf dem Gut durch ihne geschiehet, zu erstatten, auch daß dieses alles 4tò von ihm genau befolgt werde, auf Art und Maaß, wie in §vo seq. enthalten ist, hinlängliche Caution zu leisten, 5tò hat er alle auf dem Gut haftend- oder in Ansehen desselben zu entrichtende Onera zu tragen, oder da ihm solche etwan zu schwer fallen, sich gleichwol der Nutzniessung zu entschütten. 6tò Kan er sich des auf dem Gut gefundenen Schatz weiter nicht anmassen, als was dem Inventori, falls er derjenige ist, laut obigen 3ten cap. 4ten §vi gebührt. 7mo Darf er das Gut selbst weder verpfänden, noch sonst in anderweeg veräusseren, ausser wenn ihm diese Macht von dem Eigenthümer specialiter eingeraumt ist, dann da ist er nicht mehr soviel Usufructuarius als Proprietarius.

De Cautione Usufructuariâ.

§. 6. Obgedachte Caution, welche nemlich jeder Usufructuarius sowol wegen Conservir- als Restituirung des nutznießlichen Guts zu præstiren hat, pflegt 1mò nur auf Begehren des Eigenthümers geleistet zu werden, und ist 2dò Niemand davon befreyet, als erstens der Fiscus, zweytens der Vatter in Ansehen nutznießlicher Kinder-Gütern, drittens der Fructuarius, welchem zugleich das Eigenthum nach Ablauf einer gewissen Zeit zufällig werden soll, viertens, der das Seinige zum Theil oder ganz mit Vorbehaltung des Ususfructûs verschenkt, fünftens, wenn sich Proprietarius derselben begiebt, welches jedoch durch die blosse Auslieferung des Nutznießlichen Guts niemal vermuthet wird. 3tiò Aus mehr Usufructuariis cavirt jeder nur pro ratâ. 4tò Vor geleisteter Caution ist der Eigenthümer nicht schuldig, dem Usufructuario das Gut ausfolgen zu lassen, sondern kan zur Sicherheit begehren, daß man selbes verpachte, oder durch einen anderen auf des Fructuarii Kösten verwalten lasse, welchenfalls jedoch 5tò diesem letzteren der Pachtschilling, und respectivè die Rechnungs- Aufnahm samt denen Fructibus des verwalteten Guts gebührt. Ob 6tò in Ermanglung anderer Caution das blosse Jurament auf Seiten des Usufructuarii hinlänglich seye, muß theils aus Beschaffenheit

(159) der Person, theils aus anderen Umständen ermessen werden. Damit sich aber auch 7mo über die Vollziehung dessen, was cavirt worden ist, destoweniger Irrung mit der Zeit ergeben möge, soll das nutznießliche Gut, zumal auf Begehren des Eigenthümers, vor der Auslieferung förmlich beschrieben und inventirt, oder wenn die Auslieferung ohne Inventario schon geschehen ist, von dem Usufructuario eine beschworne Specification sub Pœnâ Juramenti in Litem herausgegeben werden, den Vatter oder jene allein ausgenommen, welche der Inventur durch Geding oder letzten Willen begeben seynd, dann diese thun statt des Inventarii oder eidlicher Manifestation nur eine getreue Anzeig.

Pflichten und Rechten des Proprietarii

§. 7. Der Eigenthümer muß 1mò dem Fructuario auf dem nutznießlichen Gut alles gestatten, was zu desselben rechtmässiger Benutzung erforderlich ist. 2dò Kan er zwar das Eigenthum auch ohne Wissen oder Willen des Usufructuarii jedoch niemal anderst, als salvo Jure Ususfructûs verpfänden oder veräusseren. 3tiò Hat er gegen all jene, welche sich der Nutzniessung ohne Fug und Recht anmassen, nicht nur obverstandene Actionem negatoriam, sondern auch gestalten Dingen nach Remedia possessoria an der Hand. Nach geendigtem Usufructu fallt ihm 4tò das Gut zwar frey wiederum heim, dagegen entrichtet er alle hierauf verwendete Kösten in der Maaß, wie es jeder anderer bonæ Fidei Possessor forderen mag oder soll. Die selbiger Zeit noch stehend- oder hangende Früchten nimmt er 5tò ebenfalls über Abzug deren Bau-Kösten zu sich, Fructus civiles ultimi Anni aber werden zwischen ihm und dem Usufructuario, oder denen Erben pro ratâ getheilt.

Wie der Ususfructus aufhört?

§. 8. Die Nutzniessung hört auf 1mò per non Usum und zwar inner zehen, oder unter Abwesenden inner zwanzig Jahren, ohne daß ein Verbott oder anderes Factum hierzu vonnöthen ist. 2dò Durch den völligen Untergang des Nutznießlichen Guts. 3tiò Durch die Existenz des Tags oder der Bedingnuß, worauf der Ususfructus durch Pacta oder andere Anordnung eingeschränkt ist. 4tò Durch die Consolidation der Nutzniessung und des Eigenthums, da nemlich z. E. der Proprietarius dem

(160) Usufructuario oder dieser vicissim jenem succedirt. 5tò Wenn das Recht desjenigen, welcher den Usumfructum verliehen hat, aufhört. 6tò Durch geflissenen Abschleif oder anderen schweren Mißbrauch des Guts. 7mo Endlich auch durch den Tod des Usufructuarii nach Maaßgab nächstfolgenden §vi.

Wie durch den Tod?

§. 9. 1mò Erlöscht Ususfructus durch den Tod des Eigenthümers niemalen, wol hingegen durch den Tod des Usufructuarii, und ist hierinfalls 2dò zwischen dem natürlich- und Burgerlichen Tod kein Unterschied, z. E. da der Usufructuarius geächtet, zur ewigen Gefängnuß verdammt, oder in einem der Weltlicher Gütern unfähigen Geistlichen Orden zur Profession gelassen wird. In einer ganzen Gemeinde, oder anderen dergleichen Corpore non moriente ist 3tiò in diesem Stück die gänzliche Dissolution oder Aufhebung des Corporis, oder aber ein hundert-jähriger Zeit-Verlauf statt des Tods. 4tò Wird bei Verleihung des Ususfructûs auch öffters der Erben mitgedacht, welchenfalls sich selber zwar auch auf sie erstreckt, jedoch regulariter nur bis auf den ersten Grad der Succession und nicht soviel Jure hæreditario als ex primævâ Concessione.

De Quasi-Usufructu.

§. 10. Quasi-Ususfructus wird genannt, wenn man die Nutzniessung in Wein, Bier, Brod und dergleichen Dingen erlangt, welche sich ohne Angreiff- oder Verzehrung der Substanz nicht wol gebrauchen lassen. Der Unterschied zwischen diesem und obgedachten vero Usufructu bestehet in folgenden: 1mò Erlangt Fructuarius das Eigenthum der Sach durch die Uebergab, und kan damit, wie in anderen eigenthümlichen Sachen, nach Belieben disponiren. Dagegen fallt auch 2dò die Gefahr auf ihn, wenn die Sach Casu verlohren gehet. 3tiò Ist er nach geendigten Quasi-Usufructu schuldig, das Gut zwar nicht in Specie, doch in Genere, & eâdem Qualitate aut Quantitate vel Pretio zu restituiren, auch 4tò derwegen auf Begehren annemliche Caution zu leisten. Im übrigen wird 5tò jetztbemelter Quasi-Ususfructus auf die nemliche Art, wie Ususfructus verus, verliehen und geendigt.

(161) De Servitute Usus

§. 11. Wenn die Nutzniessung fremden Guts nur soweit als die tägliche Nothdurft mit sich bringt, eingeschränkt ist, so heißt es 1mò Servitus Usûs, und wird 2dò die Nothdurft nach der Person des Usuarii seinen Stand, Familie, Haushaltung und dergleichen Umständen, nicht aber nach seinen anderen Vermögen ermessen, anerwogen auch ein Bemittleter, oder der schon von anderen dergleichen Usum hat, in Kraft dieser Servitut soviel forderen mag, als seinem Stand nach die tägliche Nothdurft erheischt. 3tiò Gehören all übrige Nutzungen, welche die Nothdurft des Usuarii übersteigen, dem Proprietario. 4tò Laßt sich der Usus nicht theilen, sondern wo mehr Usuarii zugleich seynd, nimmt jeder à Proportion seiner Nothdurft, desgleichen kan er auch 5tò nicht an andere überlassen werden, ausser soweit die Sach andergestalt nicht als auf solche Weis zu gebrauchen ist. Im übrigen kommt derselbe 6tò mit dem Usufructu und soviel die Consumptibilia betrifft, mit dem quasi Usufructu übereins.

De Servitute Habitationis

§. 12. Unter jetztgedachter Servitute Usûs und Habitationis ist kein anderer Unterschied, als daß man sich kraft der letzteren eines fremden Haus für sich und seine Domestiquen zur blosser Standsmässiger Wohnung, jedoch nicht weiter gebrauchen darf, und hindert hieran nicht, wenn man bereits selbst mit einem eigenthümlichen Haus versehen ist.

(162) Zehendes Capitul

Von dem Zehend-Recht (Jure Decimarum)

Was der Zehend seye?

§. 1. Der Zehend ist ein gewisser Antheil von Früchten, welchen man der Geistlichkeit zum Unterhalt, oder auch anderen von Gesätz- oder Gewohnheitswegen schuldig ist.

Wie vielerley?

§. 2. Nach gemeinen Rechten wird derselbe hauptsächlich in den Personal und Real, dieser letztere aber weiter in den gross- und kleinen Zehend getheilt. Decimæ personales betreffen den durch blossen Fleiß, z. E. von Amts-Kaufmannschaft- oder anderer ehrlicher Handthierung-wegen zugegangenen rechtmässigen Gewinn, reales oder prædiales hingegen nicht nur die an Getreid, Wein, Oehl, Holz, Obst, Gras und Kräutern, dann andere aus der Erden erzieglete (!) Früchten und Gewächse, sondern auch die mit Gelegenheit eines Guts an Stiften, Zinsen, und anderen derley Verreichnussen genossene Fructus civiles, wie nicht weniger alles, was entweder durch die Jagd, Fischerey und den Vogelfang, oder aber durch die Vieh-Zucht sowol an dem Viehe selbst, als an Käß, Butter, Milch und anderen davon zu nutzen gebracht wird. Der grosse Zehend begreift überhaupt nur die grössere Frucht, als da ist, Wein und Getreid, samt dem Halm oder Stroh, insonderheit Weitzen, Korn, Fesen, Dunkel, Gersten, Habern, Erbsen, Heidelprey (!), Linsen, Bonnen und Mischling, der kleine hingegen nur die geringere Gattung von Früchten, als da ist, Obst, Kraut, Ruben, Flachs, Hanf, Hopfen, Bräun, Heu, Grummet, Erdäpfel, Toback und dergleichen, nebst dem sogenannten Blut-Zehend.

(163) Landesübliche Gattungen desselben.

§. 3. Jetztverstandener Personal-Zehend ist 1mò in hiesigen Landen gar nicht, der Real oder Prædial aber nur soweit gebräuchig, als er 2dò unter obspecificirten Gattungen von gross- und kleinen Zehend begriffen ist. 3tiò Giebt man nach uralter Lands-Observanz den kleinen Zehend überhaupt nur an Orten, wo er Herkommens ist, und in der Maaß, wie er Herkommens ist. 4tò Wird unter dem Blut-Zehend nur das Viehe, nicht aber Milch, Butter, Käß und andere von dem Viehe komende Nutzung verstanden.

Wer den Zehend zu geben habe?

§. 4. Der Geistliche Zehend wird 1mò von allen Eingepfarrten, und zwar soviel 2dò den grossen Zehend insonderheit betrift, von jedem Innhaber des in selbiger Pfarr gelegenen Guts gereicht, sofern man anders nicht 3tiò eine wiederige Observanz, oder andere rechtmässige Exemption beweisen kan. 4tò Giebt den Weltlichen Zehend ebenfalls nur der Innhaber des Zehendbaren Guts. 5tò Ist hierinfalls einerley, ob man das Gut eigenthümlich- oder nur nutznießlicher Weis innhabe. 6tò Kan sich der Zehend-Herr auch an den Guts-Pachter halten, und bleibt diesem gleichwol der Regress an den Verpachter allenfalls bevor. 7mo haftet der Guts-Innhaber für die unter seinem Vorfahrer etwan verfallen- und ruckständige Zehenden nicht, er seye dann Successor universalis.

Wem solcher gebühre?

§. 5. 1mò Gebührt der Zehend regulariter der Geistlichkeit, und zwar 2dò zuförderst dem Pfarrer, welcher des grossen Zehends-halber gegen jeden Guts-Innhabern in seiner Pfarr fundirtes Recht und Præsumption soweit für sich hat, als ihm 3tiò keine besondere Gewohnheit, oder sonstige Exemption entgegen stehet. Weltliche Personen seynd zwar 3tiò des Geistlichen Zehends-Rechts überhaupt nicht fähig, wenn sie es aber gleichwol auf rechtmässige Art einmal erlangt haben, soll man sie unbekränkt dabey schützen und handhaben. Unter mehr rechtmässigen Zehend-Herrn und Condecimatoribus bleibt 4tò jeder bey der ihm zustehender Gattung oder

(164) Antheil des Zehends, ohne daß einer dem anderen hierin vor- oder einzugreiffen hat. Thor-Wächter darffen sich 5tò unter dem Vorwand, daß sie zu Ernd-Zeit die Thor früher auf- oder später zusperren müssen, nicht unterstehen, von den Getreid-Fuhren eine Garb vielweniger den Zehend zu nehmen. Was man aber 6tò dem Gesell-Priester, Schmidt, Bader, Hüter, Mesner oder auch dem Schergen an Getreid entweder aus guten Willen oder Schuldigkeit zu reichen pflegt, ist kein Zehend, sondern eine andere Gaab, welche jeder gleichwol von dem Seinigen ohne Abbruch der gewöhnlichen Zehend-Gebühr zu entrichten hat.

Von Erlangung des Geistlichen Zehends unter Geistlichen Personen.

§. 6. Wie und auf was Weis der Geistliche Zehend durch Kauf, Tausch, Pacht, Vergleich, Compromiss, Belehnung, Union, Privilegium, Gewohnheit oder Verjährung von einer Kirch oder Geistlichen Person auf die andere gebracht werde, ist in denen gemein geschrieben- Geistlichen Rechten des mehrern versehen, wobey es auch in hiesigen Landen soweit sein Verbleiben hat, als solches denen Concordatis, oder besonderen Herkommen nicht zuwieder ist.

Wie der Geistliche Zehend von Weltlichen Personen erlangt werde?

§. 7. An Weltliche Personen kan der Geistliche Zehend nicht anders gelangen als 1mò durch Päbstliche oder gestalten Dingen nach Bischöffliche Bewilligung, und zwar durch jene auf beständig, durch diese aber nur auf einige Jahr. 2dò Durch die Verjährung von unfürdenklicher Zeit, welch- alles sich jedoch 3tiò nur von dem Geistlichen Zehend-Recht selbst, nicht aber von denen Zehend-Früchten verstehet, dann diese mögen von jedem Geistlichen Decimatore, solang er lebt, an Weltliche Bestands- oder anderer Weis überlassen werden.

Von Erlangung des Weltlichen Zehends.

§. 8. Zehenden, welche schon einmal auf rechtmässige Weis in Weltliche Hände gekommen, mithin sæcularisirt seynd, werden, wie andere Weltliche Dinge überhaupt, geachtet, folglich auch auf die nemliche Art durch rechtliche Disposition unter Lebendigen oder von Todwegen von einem an den anderen gebracht.

(165) Von was für Sachen der Zehend gegeben werde?

§. 9. Obwol der Real-Zehend eine solche Bürde ist, welche auf dem Zehendbaren Gut selbst haftet, so wird doch selber 1mò nicht von dem Gut, sondern nur von denen darauf gewachsenen Früchten, und zwar 2dò von jenen, welche nach Anleitung obigen dritten §vi decimabel seynd, gereicht. Solchemnach kan 3tiò von öd- oder unangebauten Gründen, solang sie in diesem Stand verbleiben, zwar kein Zehend gefordert werden, wenn aber gleichwol erscheint, daß der Zehend-Mann den Feld-Bau aus blosser Neidsucht oder sonst dem Zehend-Herrn zum Schaden geflissener Weis unterlaßt, so mag er Obrigkeitlich hierzu angehalten werden, und ist den Schaden zu ersetzen schuldig.

Von denen Neubrüchen und Vorländern.

§. 10. Auf den sogenannten Novalien oder Neubrüchen gehört 1mò der Zehend hiesigen Lands-Gebrauch nach dem Pfarrer selbigen Orts nur die erste drey Jahr, sodann aber demjenigen, der ihn daselbst hergebracht hat. Ein Neubruch heißt aber 2dò was vorhin noch nie angebauet, sondern erst neuerlich umgerissen worden, welches sich aus den Furchen und anderen derley sichtigen Kennzeichen leicht abnehmen laßt. Wo nun 3tiò dergleichen Merkmahl vorhanden seynd, da ist kein Neubruch mehr, und gebührt mithin der Zehend demjenigen, der ihn vorhin gehabt hat. Die Vorländer werden 4tò deme, der die daran stossende Aecker zu decimiren hat, verzehend. 5tò Ist besagter Neubrüchen oder Vorländern halber an einem Ort etwas besonderes hergebracht, so hat es hierbey sein Verbleiben, immassen, soviel die obere Pfaltz betrift, dasjenige, was Concordatenmässig ist, beobachtet werden soll.

Wie es bey Veränderung des Feld-Bau mit der Auszehendung der neuen Früchten zu halten?

§. 11. Wenn der Feld-Bau verändert, und statt der vorigen eine andere Gattung von Früchten erziehlet wird, seynd hauptsächlich folgend Fälle wol zu merken. 1mò Ist etwan der Zehend unter mehr Decimatoribus dergestalt getheilt, daß einer bey dieser, der andere bey jener Gattung Früchten den Zehend zu geniessen hat, so ist zu unterscheiden, ob ein oder des anderen Zehend-Recht nur auf gewissen Gründen, oder aber auf

(166) einer gewisser Art von Früchten hafte. Letzterenfalls kan durch die Aenderung des Feld-Bau an denen Zehendbaren Früchten einem Condecimatori etwas ab- und dem anderen zuwachsen, ausgenommen, da etwan durch solchen Entgang dem Pfarrer seine Congrua zusehr geschmählert wurde, welchenfalls sich der Condecimator des Zuwachs-halber mit ihm billicher Dingen nach zu vergleichen hat. Anderenfalls hindert 2dò die Aenderung des Feld-Bau keineswegs, daß nicht der Zehend-Herr die auf dem Zehendbaren Grund erbaute Früchten, sie seyen gleich von Gattung, was sie wollen, auszehenden könne, ohne daß er bey erfolgender Abänderung deren Früchten einen Condecimatorem hierauf zu zulassen schuldig ist. Solchemnach kan z. E. derjenige, den den kleinen Zehend nirgend als in den Gärten hat, solchen auch von anderen und grösseren darin gebauten neuen Früchten sich zueignen, wohingegen derjenige, welcher den grossen Zehend nur auf dem Feld hat, solchen gleichfalls von denen alldort neu gebauten kleineren Früchten geniesset. Hätte aber 3tiò Jemand den kleinen Zehend nicht nur in Gärten, sondern auch auf dem Feld, so empfängt er hiesigen Lands-Gebrauch nach zwar den Zehend von allen Früchten in den Gärten, aber auf dem Feld nur von denen kleineren, und zwar auf einem halben Juchart Ackers, das übrige gehört dem Zehend-Herrn des grösseren Zehends, wo kein anderes Herkommens ist. 4tò Macht Jemand Gärten oder Heuwisen aus Aeckern, so giebt man den Heuzehend davon, es wären dann solche Aecker vorhin schon einmal Zehend-freye Gärten oder Heuwisen gewest. Wird hingegen 5tò aus einem Garten ein Feld gemacht, so wird solches von dem, der vorher Decimator von dem Garten gewest, ausgezehend. 6tò Erweitert einer seinen Garten, so giebt er den Zehend von solchen neuen Einfang demjenigen, der ihn vorhin darauf gehabt hat, oder findet sich billicher Dingen von ihm ab. 7mo Die in Zehendbaren Feldern gemachte Auffang werden, wie das Feld selbst, ausgezehend, wenn anderst der Auffang mit decimablen Früchten angebaut wird. 8vò Hat einer den Zehend durch Verjährung an gewissen Orten, wo nur eine gewisse Gattung von Früchten selbiger Zeit gebaut worden ist, rechtmässig hergebracht, und wurden hernach andere Früchten gebaut, so kan er sich bey diesen letzteren des Zehends nicht anmassen, er habe dann Titulum universalem vor sich, und stehe ihm keine besondere Gerechtsame eines Drittens disfalls im Weeg.

(167) Von dem Modo in Einbringung des Zehends.

§. 12. 1mò Muß der Zehend in Naturâ gereicht werden, und ist der Zehend-Herr nicht schuldig, sich mit Geld oder anderen Æquivalent abfertigen zulassen, sofern er nicht durch ein Rechtsbeständiges Pactum hierzu verbunden ist. Die blosse Verjährung stehet ihm 2dò hierin niemals im Weeg, solang sie auch immer gedaurt haben mag, ausgenommen soviel 3tiò den kleinen Zehend betrift, dann weil sich dieser obverstandenermassen lediglich nach dem Herkommen richtet, so kan der Zehend-Herr, welcher sich von dreyssig oder mehr Jahren her mit Geld oder anderer gleichförmiger Præstation hat abfertigen lassen, den Natural-Zehend nicht mehr forderen, er könte dann beweisen, daß dieses nur Pachtweis, oder auf andere wiederrufliche Art geschehen seye.

Von dem Quanto desselben.

§. 13. Wo kein mehr- oder minderes hergebracht ist, da bleibt es 1mò regulariter bey dem zehenden Theil deren jedes Jahr gewachsener Zehendbarer Früchten. Was nun 2dò die zehende Garb nach völliger Auszehlung alles Zehends nicht erreicht, davon soll auch nichts genommen werden. 3tiò Ist weder auf die Anzahl der Garben vorigen Jahrs, noch da im letzten Jahr einige Garben unter zehen übrig geblieben seynd, im folgenden Jahr darauf zu zehlen, wol aber mag 4tò von einem Acker auf den anderen, sofern er dem nemlichen Zehend-Mann gehört, und von einer Gattung Getreid auf die andere selbigen Jahrs gezehlt werden. 5tò Hat der Zehend-Herr die Wahl, bey was für einer Garb er die Auszehlung anfangen, und sofort bis auf die zehende allzeit fortzehlen wolle. Bey dem Blut-Zehend pflegt man 6tò, wo kein anderes Herkommens, die Auszehlung nach dem Durchlauf und zwar von einem Jahr auf das andere zu machen.

Von dem Ort der aus Auszehendung.

§. 14. 1mò Stehet dem Zehend-Herrn frey, den Zehend auf dem Feld, in dem Stadel, oder da er sich mit dem Zehend-Mann vergleichen wolte, in dem Sack an Körnern einzubringen. Hindert auch 2dò daran keinesweegs, daß ein anderes schon lange Zeit im Brauch gewest seye, sofern nicht einerseits das Verbott, und andererseits die Acquiescenz bewiesen werden mag.

(168) Die Auszehendung auf der Wurzel hat 3tiò nicht statt, ausser an Orten, wo solche von Alters Herkommens ist. Dafern nun selbe 4tò auf dem Feld geschiehet, so ist der Zehend-Mann den Zehend nur solang daselbst zu verwahren schuldig, bis er sein eigen Getreid einbringt, und mag sodann 5tò der Zehend-Herr gleichwol selbst ohne Entgeld des Zehend-Manns davor Sorg tragen. Man soll auch 6tò bis zu Einbringung des Zehends weder auf dem Feld ackeren, noch das Vieh darauf treiben, wohingegen sich 7mo der Zehend-Herr mit der Einbringung nicht saumig finden lassen solle. Wird nun 8vò der Fang nicht auf dem Feld, sondern im Stadel vorgenommen, so ist der Zehend-Mann solchen alldort zu verwahren, und hierunter Dolum & Culpam latam aut levem zu præstiren schuldig, jedoch länger nicht als dreyssig Tag.

Von der Einbringungs-Zeit.

§. 15. Die Auszehendung soll 1mò zu rechter Zeit, wenn die Früchten reiff seynd, vorgenommen, solchemnach auch 2dò mit dem Zehendbaren Getreid eher nicht in den Schnitt gesetzt werden, ausser wenn 3tiò der Bauersmann soweit ausgezehrt hat, daß er mit der Speiß nicht mehr versehen ist, welchenfalls er zwar mit Vorwissen des Zehend-Herrns an Orten, wo die Zeitigung sehr nahe ist, schneiden kan, sich aber gleichwol des Schadenshalber mit ihm zu vergleichen hat. Die nemliche Beschaffenheit hat es 4tò mit dem Mischling, soweit solches vor der Zeitigung zum Pferd-Futter geschnitten wird. 5tò soll der Schnitt dem Zehend-Herrn, wenn er anderst auf dem Feld auszehenden will, den Tag vorher verkündiget werden, ausser dessen und da 6tò sothane Verkündung unterlassen, und die Frucht zufrüh und zuspat gesammlet wird, ist man den Zehend-Herrn all dadurch verursachten Schaden zu vergüten schuldig. 7mo Wird der Zehend-Mann deswegen, weil der Zehend nicht zur rechter Zeit gefordert worden, seiner Obligation nicht entbunden.

Von denen Zehends Kösten.

§. 16. Die sowol zu Auszehendung der Früchten als Liefer- und Einbringung derenselben erforderliche Kösten werden 1mò von dem Zehend-Herrn bestritten. Dahingegen mag der Zehend-Mann 2dò weder die Saam- oder Bau-Kösten, noch daß Schnitter-

(169) Drescher- und Arbeits-Lohn, vielweniger was zur Feld- Hut- und Abtreibung des Wilds verwendet, oder dem Schmidt, Wagner, Bader, Mesner, und anderen aus Noth oder Bittweis an Getreid verreicht zu werden pflegt, und eben sowenig auch die Stift, Gilt, und andere dergleichen Abgaben an dem Zehend abziehen. Gleichwie im übrigen 3tò der Personal-Zehend in hiesigen Landen nicht üblich ist, so fallt dasjenige, was die gemeine Rechten deren Köstenhalber hierin besonders verordnen, von selbst weg.

Von Defraudirung des Zehends.

§. 17. Jeder Zehend-Mann soll 1mò sowol den gross- als kleinen Zehend, wie er solchen schuldig ist, getreulich und ohne Abgang verreichen, im wiederigen Fall von der Obrigkeit zwar willkürlich, jedoch unnachlässig, und nach Gestalt des gespielten Betrugs und verursachten Schadens gar malefizisch gestraft werden. Damit aber auch 2dò alle Betrügerey destomehr vermieden bleibe, ist der Zehend-Herr befugt, dem Zehend-Mann in dem Stadel nochmal auszuzehenden, wenn er redliche Anzeigungen hat, daß eine Gefährde oder Irrthum in der Abreichung vorgegangen seye. Wird nun 3tiò der Zehend-Mann hierbey ungerecht befunden, so bezahlt er die auf sothane neue Auszehendung erloffene Kösten. Bezeigt sich aber 4tò daß der Zehend richtig gegeben worden, so tragt der Zehend-Herr selbst die Kösten, und wird annebens gestraft, wenn die zweyte Auszehendung ohne gnugsamen Verdacht, aus blossen Haß, und Neid vorgenommen worden zu seyn scheint. 5tò Soll auch derselbe den Zehend-Mann mit sothaner neuer Auszehendung bey willkürlicher Straf weder bedrohen, noch daß er solche unterlasse, sich durch Gaab oder Schankung von ihm abfinden.

Von denen übrigen Pflichten und Rechten des Zehend-Herrns.

§. 18. Der Zehend-Herr kan 1mò nicht nur den Zehend-Mann, sondern auch jeden anderen Innhaber deren Zehendbarer Früchten um seinen Zehend rechtlich belangen, und da etwan dieser 2dò von denen übrigen Früchten schon einmal separirt ist, so hat er das Eigenthum davon, und kommt mithin bey allenfalligen Concurs Jure Separationis, solang wenigst der separirte Zehend noch in Naturâ & Specie vorhanden ist. 3tiò Mag er den Zehendbaren Grund nicht nur eigenem Gutbefinden nach jederzeit

(170) besichtigen, und beschreiben, sondern auch mit Zuziehung deren Interessenten versteinen und ausmarken, wie nicht weniger sammentlich decimable Feld-Früchten durch Schätzmänner in Anschlag bringen lassen, damit er den Zehend-Fang allenfalls an andere mit desto besseren Bestand und Zuverlässigkeit verpachten, oder veräusseren könne, immassen ihm 4tò dieses allerdings frey stehet, ohne daß ihn der Zehend-Mann hieran hinderen, oder vor anderen ein Einstands-Recht behaupten mag. 5tò Stehen ihm auch gestalten Dingen nach alle Remedia possessoria & petitoria an der Hand, welche zu Rettung anderer dergleichen auf fremden Boden zustehender Rechten und Gerechtigkeiten vergönnt seynd. Dahingegen kan er 6tò auf dem Fall, wenn er sich des Zehends unbefugter Dingen anmasset, Actione negatoriâ belangt werden, und ist im übrigen 7mo die Land-Rechtmässige Verkündung auf Seiten des Zehend-Manns, falls er den Zehendbaren Grund an andere verkauft oder sonst überlaßt, nicht mehr üblich. Soviel aber endlich 8vò die Concurrenz des Zehend-Herrns zum Pfarrkirchen-Bau oder Reparation betrift, bleibt es hierinfalls bey dem Schluß der Tridentinischer Versammlung Sess. 21. c. 7. und der Landsüblicher Observanz.

Von der Zehends Befreyung und Immunität.

§. 19. Die Zehens-Befreyung (!), Kraft welcher man den Zehend entweder gar nicht oder wenigst nicht nach Maaß der General-Vorschrift z. E. in geringeren Quanto, oder nur in einer gewisser Gattung Früchten zu reichen hat, wird theils durch besonderes Privilegium, theils durch Gewohnheit, Verjährung oder Geding erlangt. Es geschehe nun die Exemption auf ein oder andere Weis, wird allzeit hierunter supponirt, daß der Pfarrer seine gebührende Congruam und Unterhalt habe, als welche ihm in keinerley Weeg benommen oder geschmählert werden kan.

Wie solche durch ein Privilegium erlangt werde?

§. 20. Von dem Geistlichen Zehend kan man per Privilegium andergestalt nicht als durch Seine Päbstliche Heiligkeit, oder gestalten Dingen nach durch den Ordinarium nach Maaßgab der Geistlichen Rechten erlediget werden.

(171) Wie durch die Gewohnheit?

§. 21. Durch die Gewohnheit wird man von dem Weltlichen Zehend inner dreyssig, und von dem Geistlichen inner vierzig Jahren befreyet, sofern nur sonst alle zu einer rechtmässiger Gewohnheit erforderlich- und oben Part. 1. cap. 2. §. 15. mit mehrern beschriebene Requisita vorhanden seynd.

Wie durch die Verjährung?

§. 22. Bey der Verjährung, welche mit der Gewohnheit ohnehin niemal vermischt werden muß, ist 1mò ebenfalls unter dem Geistlich- und Weltlichen Zehend ein Unterschied zu machen. Die Befreyung von dem letzten wird auf die nemliche Art, wie andere uncörperliche Dinge überhaupt verjährt. Bey dem ersten hingegen wird 2dò gegen den Pfarrer eine Zeit von vierzig, und ohne Titul eine Zeit von unfürdenklichen Jahren, gegen andere aber zehen, respectivè unter Abwesenden zwanzig, und ohne Titul vierzig Jahr zur Verjährung erfordert.

Wie durch Pacta?

§. 23. Soviel den Geistlichen Zehend belangt, kan jeder Pfarrer sowol über verfallen- als künftige Zehend-Früchte auf Lebenslänglichen Nachlaß eigenmächtig handlen und transigiren, soll aber das Pactum auch seine Nachfolger binden, so wird der Consens seiner Geistlichen Obrigkeit, und zwar nach Maaß der Geistlichen Rechten erfordert, mit den Weltlichen wird es hierin eben so, wie mit anderen Weltlichen Rechten und Gerechtigkeiten gehalten.

De Causis decimalibus.

§. 24. Der Zehend-Herr soll 1mò gegen saumig- oder wiederspenstige Zehend-Leut, sofern sie nicht unter seiner Jurisdiction stehen, eigenmächtiger Weis nicht vorgreiffen, sondern vielmehr Obrigkeitliche Hülf suchen, welche ihn auch 2dò nicht versagt, sondern auf gebührendes Ansuchen mit behörigen Zwangs-Mittlen verfahren werden soll. 3tiò Bleibt es quò ad Forum in Causis Decimarum bey den Concordaten und der Observanz.

(172) Von dem Beweis in Causis decimalibus.

§. 25. 1mò Hat jeder Pfarrer des grossen Zehends-halber die rechtliche Muthmassung in seinem Pfarr-District für sich, und ist mithin 2dò bey stellender Klag kein mehrers zu beweisen schuldig, als daß er von dem Ort des eingeklagten grossen Zehends Pfarrer seye. Wo sodann 3tiò Beklagter, welcher ein besseres Recht oder Exemption hierzu zu haben vermeint, solches gnüglich beweisen muß, doch wenn er sich in Possessione Exemptionis befindet, soll er währenden Streit seines Innhabens nicht entsetzt werden. Klagt aber 4tò nicht der Pfarrer, sondern eine andere Geistlich- oder Weltliche Person, oder betrift des Pfarrers klag nicht den grossen, sondern den kleinen Zehend, so bleibt es bey der Regul, daß jeder Kläger den Grund seiner Klag beweisen müsse, sonderbar, wenn Beklagter in Possessione ist. 5tò Verstehet sich die Rechts-Lehr, daß in Zehend-Sachen auch einschichtige Gezeugen gnugsame Prob machen können, nur von der sogenannten Singularitate adminiculativâ, da nemlich die Gezeugen nur in medio concludendi differiren, im übrigen mit ihrer Aussag auf den nemlichen Zweck gehen, mithin nicht soviel für einschichtig- als gleichförmige Zeugen zu halten seynd. 6tò Laßt sich endlich auch in dem obliegenden Beweis weder von dem kleinen auf den grossen, noch von dem grossen auf den kleinen Zehend schliessen.

(173) Eilftes Capitul

Von Frohn- und Scharwerks-Diensten (Operis Rusticorum.)

Was die Scharwerk seye?

§. 1. Die Frohn, Robold (!) oder Scharwerk bestehet in Diensten und Arbeiten, welche der Unterthan seinem Gerichts- oder Vogt-Herrn zur Leibs- oder Haus-Nothdurft mit Vieh oder Leib verrichten muß.

Wie vielerley?

§. 2. Jetztgedachte Vogtey oder Jurisdictions-Scharwerk wird hauptsächlich in die Lands-gebräuchig- und ungebräuchige, gemessen- oder ungemessene, dann Hand- und Roß-Scharwerk getheilt. Von der ersten siehe §vum seq. 3. Die gemessene ist, welche der Unterthan in gewiß bestimmter Maaß zu verrichten hat, ohngeacht der Gerichts-Herr etwan ein mehr- oder minderes vonnöthen hätte. Die ungemessene hingegen, welche ohne gewisser Maaß, Zeit oder Anzahl, soweit es die Nothdurft der Herrschaft erfordert, und der Lands- Gebrauch zulaßt, verrichtet werden muß. Die Hand- und Roß-Scharwerk aber wird genannt, nachdem sie entweder mit der Hand, oder mit Pferd und Vieh verrichtet wird.

Von Lands-gebräuchig- und ungebräuchiger Scharwerk.

§. 3. Ungebräuchige Scharwerk ist überhaupt alle Arbeit, welche jeder Haus-Vatter durch gebrödte Diener und Ehehalten verrichten zu lassen pflegt, insonderheit werden folgende Gattungen hierunter gerechnet. 1mò Das gehackt- und geschnittene Holz klieben, Holz oder Wasser in die Kuchen tragen, Brod backen oder knetten, Obst schehlen oder schneiden, Spänn machen, Besen binden, fegen, waschen, auskeren, einheitzen, Stall säuberen, 2dò Weyer raumen, 3tiò Wasser schöpffen und führen, ausgenommen an Orten, wo auf den Berg-Häusern

(174) solcher Mangel an Wasser ist, daß man selbes aus tieffen Brunnen schöpffen, oder aus den Thälern in Fässern auf den Berg führen muß. 4tò Hund halten, treschen, spinnen, es seye dann von Alters Herkommens, oder bedungen, oder in Saal-Büchern begriffen, welchenfalls man jedoch gebührende Maaß damit brauchen, und soviel die Gespunst insonderheit betrift, bey dem Mittel-Garn verbleiben, mithin den Unterthan zur feinen Garn-Gespunst nicht anhalten soll. 5tò Die Schloß-Wacht, ausser wo selbe zu Verhütung gemeiner oder der Herrschaft besonderer Gefahr im Schloß oder Dorf bestellt wird, dann diese ist man, solang es die Noth erheischt, umgehend zu verrichten schuldig, und keiner, sogar jene, welche sonst die Roß-Scharwerk verrichten, nicht davon befreyt. 6tò Getreid schneiden oder sammlen hingegen, wieauch das Anbauen, Ackern, Eggen, und all anderes zum Herrschaftlichen Hof-Bau Gehöriges nebst der Einfuhr des geschnitten- und gesammleten Getreids gehört nicht unter die ungebräuchige Scharwerk. 7mo Botten lauffen ist zwar eine gebräuchige Scharwerk, jedoch dergestalt, daß man jene, welche über eine Meilweegs also verschickt werden, einen obschon etwas geringeren Lohn als sonst üblich ist, von denen übrigen Meilen verreiche. 8vò Alle Scharwerk ausser Lands ist ebenfalls ungebräuchig, jedoch mit der in folgenden neunten §vo gemachter Limitation. Desgleichen 9no die Hand-Scharwerk in Ansehen derjenigen, welche mit Rossen scharwerken, und hingegen auch die Roß-Scharwerk in Ansehen deren Hand-Fröhnern, wo nicht ein oder anderes besonders Herkommens ist. 10mò Hopfen brocken, Obs abnehmen, Ruben häupten oder schehlen, wieauch Haar riffen, spreitten, brechen und dergleichen Haar-Arbeit gehört unter die gebräuchige Scharwerk. Gleiche Beschaffenheit hat es 11mò mit nothwendiger Reparation des Schloß-Gebäu und denen hierzu erforderlichen Stein- Holz- und Sand-Fuhren. 12mò Mag endlich durch eine dreyssig- o(d)er mehrjährige Observanz alle gebräuchige Scharwerk zur ungebräuchiger (!) und vicissim alle ungebräuchige zur gebräuchigen werden.

Wer solche forderen könne?

§. 4. Die Scharwerk kan 1mò nur jeder allein mit Recht forderen, der die Niedergerichtsbarkeit über die Frohn- und Scharwerker zu exerciren hat. Nach seinem Tod mögen 2dò unvertheilte

(175) neben die Scharwerk von dem Unterthan in der Maaß und Gestalt forderen, ob wäre der Erblasser noch bey Leben. Seynd sie aber 3tiò sowol denen Gütern als der Gerichtbarkeit nach getheilt, so wird auch die Scharwerk hiernach abgetheilt.

Wer sie zu verrichten habe?

§. 5. 1mò Wird die Scharwerk nur von Bauers-Leuten und Gerichts-Unterthanen auf dem Land, nicht aber von Burgern und Innwohnern in Städten und gebahnten Märkten, vielweniger von adelichen oder sonst gefreyten Personen verrichtet, es seye dann daß, 2dò dergleichen Personen ein mit solchem Onere behaftetes Bauern-Gut besitzen, welchenfalls sie die Scharwerk, wie jeder anderer, der dieselbe in Person entweder nicht verrichten kan oder nicht will, per Substitutum leisten zu lassen haben. Hinterlassene Erben eines verstorbenen Untherthans scharwerken 3tiò solang sie unvertheilt bleiben, nur insgesamt für ihres Erblassers Gut oder Person auf Art und Weis, wie es ihm selbst in Lebzeiten obgelegen gewest, nach der Vertheilung scharwerken 4tò jene allein, welche sonderbare Haushaltung haben, nicht aber die, welche nur in Diensten oder eines anderen Pfleg und Unterhalt seynd. Zur Roß-Scharwerk seynd 5tò jene Unterthanen allein verbunden, welche mit Monath versehen seynd, wohingegen die Hand-Scharwerk denen übrigen, so sich mit der Hand-Arbeit fortzubringen pflegen, obliegt.

Wie sie erlangt werde?

§. 6. Das Scharwerks-Recht hangt obverstandenermassen lediglich von der Niedergerichtsbarkeit ab, und wird mithin andergestalt nicht als mittels selber erlangt. Die übrige Dienst und Arbeiten aber, welche man auch ohne Jurisdiction über blosse Grund oder andere fremde Gerichts-Unterthanen durch Geding oder Verjährung öffters zu erlangen pflegt, seynd nicht soviel für Scharwerken als andere unbenannte Gerechtigkeiten anzusehen.

Wie sie verrichtet werde?

§. 7. Soviel die gemessene Scharwerk betrift, bleibt es hierinfalls bey der einmal regulirter Maaß, dergestalt, daß solche ohne beederseitiger Einstimmung weder in ungemessen oder andere

(176) abgeändert, noch unter dem Vorwand, daß die Herrschaft mehr oder weniger vonnöthen hat, eingeschränkt, oder erweitert werden mag. Ihro Churfürstliche Durchleucht versehen sich dabey gänzlich, daß keine Herrschaft den Unterthan durch Vergleich, oder sonst hierin soweit zu treiben suchen werde, daß die bedungene Scharwerk nebst anderen gleich- oder mehr privilegirten Abgaben nicht bestehen möge. Mit der ungemessener(!) Scharwerk aber hat man sich folgendermassen zu verhalten. 1mò Soll solche der Herrschaft lediglich zur Leibs- und Haus-Nothdurft, nicht aber zum Gewinn und Gewerb dienen. 2dò Ist man selbe andergestalt nicht, als auf Begehren der Herrschaft, und zwar 3tiò nur bey Tag, nicht aber zu Nacht, weniger an gebottenen Kirchen-Feyertägen zu leisten schuldig. 4tò Muß unter sammentlichen Unterthanen in Corpore eine solche Gleichheit und Proportion beobachtet werden, daß sich keiner vor dem anderen einer merklicher Ueberlegung mit Fug beschweren mag. 5to Hat man auch überhaupt solche Bescheidenheit und Moderation in Erforderung der ungemessener(!) Scharwerk zu gebrauchen, daß dennoch der Unterthan seinem Feld-Bau und anderer nothwendiger Arbeit abwarten, sohin auch sowol seine als auch der Seinigen Nahrung suchen möge.

Ob statt der Natural-Scharwerk Geld gefordert werden möge?

§. 8. 1mò Leistet man die Scharwerk regulariter in Naturâ, folglich ist 2dò keine Herrschaft befugt, statt der Natural-Scharwerk Geld oder anderes zu forderen, und da sich dem ohngeacht 3tiò die Unterthanen einhellig auf eine Geld- oder andere Præstation mit der Herrschaft verstehen, so hat doch jeder Theil freye Wahl, dieselbe wiederum alle Jahr aufzukünden, sofort die Natural-Scharwerk zu leisten, oder respectivè zu forderen, es seye dann, daß man 4tò auf ein Beständig- und und(!) Unwiederrufliches sich ausdrücklich miteinander verstanden, oder die Natural-Scharwerk einerseits geweigert, und anderseits dreyssig ganzer Jahr acquiescirt habe. 5tò Ist niemal zu gestatten, daß sich die Herrschaft mit einigen Unterthanen auf Geld, mit anderen auf die Natural-Scharwerk verstehe, sondern es soll hierin eine Gleichheit gehalten werden, ausser wo die Herrschaft mehr Hofmärchen oder einschichtige Unterthanen hätte, dann da mag dieselbe sich bey einer Hofmarch oder einschichtigen Gut wol auf Geld, und bey denen anderen auf die

(177) Natural-Scharwerk mit denen Unterthanen vergleichen. 6tò Wenn der Vergleich alternativè gefaßt ist, so hat der Unterthan die Wahl, ob er eins oder anderes præstiren wolle, sofern nicht aus den Worten oder Umständen klar erscheint, daß die Wahl von beeden der Herrschaft zugemeint seye. 7mo Unterlaßt der Unterthan die obliegende Scharwerk, so muß er solche billicher Schätzung nach der Herrschaft mit Gelt ersetzen, ausgenommen, wenn die Arbeit dennoch von anderen geschehen ist, welchenfalls sich der säumige Unterthan zwar nicht mit der Herrschaft, wol aber mit jenen, welche ihn vertretten haben, auf ein billiches Vergleichen, annebens auch 8vò wegen unterlassener Gebühr, wenn anderst eine geflissene Boßheit und Renitenz mitunterlauft, bestraft werden soll.

Von der Scharwerk ausser Land.

§. 9. Ausser Land ist 1mò kein Lands-Unterthan seiner Gerichts-Herrschaft zu Scharwerken schuldig, es seye dann 2dò so nahe an der Gränitz, daß er von Hauß oder dem Ort, wo die Fuhr aufgenommen wird, zu einer Stadt, Schrannen oder Anschütt nicht über sechs oder höchstens sieben kleine Meilen zu fahren hätte, welchenfalls er zwar das Herrschaftliche Gilt und Zehend-Getreid-, nicht aber andere Fuhren dahin zu thun hat. Desgleichen kann man ihn auch 3tiò wider Willen nicht aufbürden, daß er sich Bothen-weis ausser Lands verschicken lasse, es geschehe dann solches nur auf der Gränitz und nicht über eine Meil-wegs weit.

Von denen Scharwerks- Fuhren inner Lands.

§. 10. Herrschaftliches Gilt und Zehend- wie auch selbst erbautes Getreid ist der Unterthan 1mò zwar auf die Schrannen, Anschütt, oder dorthin, wo es verkauft werden soll, jedoch über sechs oder höchstens sieben kleine Meilen andergestalt nicht, als gegen gebührliches Fuhr- Lohn für die übrige Meilen, zu führen schuldig. Gleiche Beschaffenheit hat es 2dò mit anderen nöthigen Scharwerks-Fuhren, sonderbar mit jenen, welche 3tiò von einer Hofmarch in die andere, oder von einem einschichtigen Gut zur Hofmarch geschehen sollen, dann dazu ist der Unterthan ebenfalls nicht weiter als in obriger Distanz verbunden. Wie weit man aber in die Scharwerk zum Hof- Bau zu fahren schuldig seye, siehe §vum seq. 11.

(178) Von der Scharwerk zum Hof-Bau.

§. 11. Mit der Scharwerk zum Herrschaftlichen Hof-Bau soll man zuförderst auf den Gebrauch sehen, und wo dieser den Ausschlag in Sachen nicht geben mag, folgende Regul beachten. 1mò Bauet ein ganzer Bauer zwey Joch Acker winterig, und zwey sommerig, ein halber Bauer oder Huber halb soviel und vier Lehner zusammen mehr nicht dann ein ganzer Bauer, sofort jeder nach Proportion seines Guts, nebst aller zum Feld-Bau gehöriger Arbeit, welche jedoch 2dò sowol überhaupt, als insonderheit soviel die Einfuhr des Getreids und Hauets (!), dann die Ausfuhr des Dungets betrift, unter denen Scharwerkern so einzutheilen ist, daß keiner merklich prægravirt wird. In dieser Maaß und Ordnung mag 3tiò die Herrschaft den Hof-Bau ihrer Gelegenheit nach wol bestellen, ohngeacht sie vorhin einen grossen, kleinen, oder gar keinen Hof-Bau gehabt hätte, welcher jedoch über die Gebühr nicht zu erweiteren ist. 4tò Soll man die Unterthanen, welche zum Hof-Bau scharwerken, mit anderer Frohn desto leidentlicher halten, und da sie etwan 5tò von einer Hofmarch in die andere, oder von einschichtigen Gütern zur Arbeit in den Hof-Bau gefordert werden, so ist nicht nur in anderweg eine Milderung gegen sie zu gebrauchen, sondern dieselbe seynd auch über eine Meil zu fahren nicht schuldig.

Von Verköst- und Schadloshaltung der Scharwerks-Leuten.

§. 12. 1mò Wer soweit mit Rossen scharwerkt, daß er über Nacht ausbleiben muß, deme ist die Herrschaft nebst der Manns-Zehrung auch das Futter zu geben schuldig, es wäre dann ein gewisses Geld oder Futter für die Liefer- und Zehrung von Alters Herkommens, wobey es sein Verbleiben haben soll. So viel aber 2dò der Handwerkern Speiß und Brod, oder Geld betrift, wird es in hiesigen Landen nicht durchaus gleich damit gehalten, und bleibt also hierin gleichfalls bey jedes Orts alten Gebrauch und Herkommen, welches entweder von dem asserirenden Theil, wenn sich circa Quantum Stritt und Irr ergiebt, bewiesen, oder bey ermanglender Prob durch die Obrigkeit ex æquo & bono bestimmt werden soll. 3tiò Ist die Herrschaft den zur Frohn benöthigten Werkzeug z. E. Wägen, Pflüg, Hauen, Picklen, Schaufflen, und dergleichen anzuschaffen nicht verbunden, und haftet auch denen Unterthanen für den

(179) Schaden, welcher ihnen hieran geschiehet, nur so weit, als sie solchen etwan durch eigenes Verschulden verursacht hat.

Von Scharwerks-Strittigkeiten.

§. 13. Gegen wiederspenstige Unterthanen mag 1mò die Herrschaft nicht nur in dem Weeg rechtens, sondern auch eigenmächtiger Weiß mit behörigen Zwangsmittlen verfahren, wohingegen aber auch 2dò auf der Unterthanen Klag bey befundener Uebermaß von Landsfürstlicher hoher Obrigkeit gebührendes Einsehen wider die Herrschaft fürgekehrt werden soll.

Von dem Beweis in Scharwerks-Strittigkeiten.

§. 14. 1mò Wird in Zweifel die Scharwerk allzeit für ungemessen gehalten, so lange nicht derjenige, welcher sich auf die gemessene beziehet, solche gnüglich beweisen kann, z. E. durch Kauf- Freyheits- Vertrags- Spruch- oder andere dergleichen Brief und Beweisthümer. Was nun 2dò deshalb in denen Grundherrlichen Brieffen allein enthalten ist, das beweiset nicht gegen den Gerichts-Herrn, er seye dann zugleich Grund-Herr, und erhelle annebens aus dem Brief, oder sonst nicht deutlich, daß nur die sogenannte Gilt oder Grund-herrliche Scharwerk darunter verstanden seye. 3tiò Macht das blosse Herkommen, da man nemlich vorher mehr oder minder oder andere Scharwerk als man jetzt begehrt, verrichtet hat, den erforderlichen Beweis nicht aus, ausgenommen, wenn die Weigerung auf einer, und die dreyssig-jährige Acquiescenz auf anderer Seite, oder sonst dergleichen Anzeigungen von einer beederseitiger Verbindlichkeit zur gemessener Scharwerk dazu kommen.

Wie das Scharwerks-Recht verlohren gehe?

§. 15. Das Recht Scharwerk zu forderen hört auf 1mò durch Verlust der Jurisdiction, 2dò durch rechtmässige Begeb- oder Befreyung, jedoch dergestalt, daß, wenn solche nicht gegen alle sondern nur einige Unterthanen geschiehet, denen übrigen Unbefreyten keine mehrere Last dadurch zuwachse. 3tiò Durch schwere Excess und groben Mißbrauch der Scharwerk, wenn anderst die Herrschaft auf vorläuffig- Obrigkeitliche Ermahnung und Commination nicht davon abstehet. 4tò Durch die Verjährung andergestalt nicht, als wenn sich der Unterthan einmal weigert, und die Herrschaft dreyssig Jahr acquiescirt.

(180) Von der Gilt dann anderer bedungen- oder hergebrachter Scharwerk.

§. 16. Die sogenannte Gilt-Scharwerk, welche nicht von der Jurisdiction, sondern von Geding zwischen der Grund-Herrschaft und dem Unterthan herrührt, ist nicht soviel eine Scharwerk als bedungene gewisse Fahrt oder Arbeit, wobey man hauptsächlich folgendes zu beobachten hat. 1mò Soll sie dergestalten beschaffen seyn, daß der Unterthan auch die Gerichts-Scharwerk und andere ihm obliegende Bürden dabey tragen, annebens seiner Bauern-Arbeit und Nahrung der Nothdurft nach abwarten kan. 2dò Wenn die Gerichts- und Gilt-Scharwerk nicht wol beysammen stehen kan, so soll diese letztere entweder gar abgethan, oder wenigst so gemildert werden, daß der Unterthan solche neben der anderen wol bestreiten mag. 3tiò Wird hierbey nicht auf des Grund-Herrns Nothdurft, sondern lediglich auf das Geding gesehen, und ohngeacht 4tò die bedungene Fuhren ohne über Nacht auszubleiben nicht verrichtet werden mögen, kan gleichwol der Grund-Unterthan weder für die Fütterung noch Zehrung etwas forderen, soweit nicht ein anderes pactirt ist. 5tò Hat es die nemliche Beschaffenheit mit jenen Fährten oder Arbeiten, welche man etwan bey anderen fremden Grund- oder Jurisdictions-Unterthanen durch Geding oder Verjährung hergebracht hat.

Von der Kriegs- und Landsfürstlicher Scharwerk.

§. 17. Die Kriegs- und andere Landsfürstliche Scharwerk, welche zu Behuf des Militaris, oder sonst von gemeiner Lands-Noth wegen zu verrichten ist, soll mit obigen Scharwerken nicht vermischt werden, und wird auch denenselben in Concursu soweit vorgezogen, als sie etwan neben einander nicht bestehen mögen.

(181) Dritter Theil des Neuen Chur-Bayrischen Landrechts.

Erstes Capitul

Von der Succession und Erbschaft überhaupt.

Unterschiedliche Art der Succession.

§. 1. Man succedirt einem anderen in seinen Gütern oder Rechten Titulo universali vel singulari. Auf die erste Weis geschiehet solches durch die Erbfolge ohne Unterschied, ob man die ganze Erbschaft, oder nur einen Theil davon erlangt. All übrige Nachfolge, welche nicht erbschaftlich, sondern auf andere Weis z. E. durch Vermächtnuß, Kauf, Tausch, Schankung, oder dergleichen Handlungen, unter Lebendigen und von Tod wegen, in gewissen oder sammentlichen Gütern und Rechten geschiehet, wird Successio singularis genannt.

(182) Von Erbschaftlicher Succession.

§. 2. Die Erbschaft ist ein General-Begrif (Universitas Juris) aller und jeder von dem Verstorbenen hinterlassener Gütern, dann Activ- oder Passiv-Rechten, und wird gemeiniglich in futuram, delatam, jacentem & aditam getheilt, Hæreditas futura heißt, welche noch nicht angefallen ist, sondern nur angehoft wird. Delata, welche durch den Tod des Erblassers bereits anfällig worden, jacens, welche zwar schon angefallen, aber noch nicht angetretten ist, und endlich adita, welche man würklich angetretten hat. Soviel die sogenannte Hæreditatem prætoriam oder Bonorum Possessionem, (wie sie in den Römischen Rechten beschrieben wird) belangt, ist solche heut zu Tag nicht mehr im Gebrauch, ausgenommen, die in §vo seq. 12. & 13. benannte zwey Fälle. Von der Civili aber, welche entweder ab Intestato, oder ex Testamento vel Pacto deferirt wird, siehe cap. seq. 3. &c.

Von den Erben.

§. 3. Jene, welchen die Erbschaft zum Theil oder ganz zukom(m) t, seynd 1mò entweder Hæredes necessarii, sui oder extranei. Unter Necessariis oder Noth-Erben werden heut zu Tag nur jene allein verstanden, welche Vermög folgenden 3ten cap. 14ten §vi von dem Erblasser ohne rechtmässiger Ursach nicht umgangen werden mögen, unter Hæredibus suis aber jene, welche zur Zeit des Erblassers Tod nicht nur seine nächste Erben, sondern zugleich noch unter seiner Vätterlicher Gewalt seynd. All übrige, welche 2dò unter jetztverstandenen Hæredibus suis oder necessariis nicht begriffen seynd, werden pro extraneis geachtet. Die besondere Würkungen dieses Unterschieds siehe §vis seq(.) Im übrigen wird 3tiò auch an jedem Erben, er seye gleich suus, necessarius oder extraneus allzeit eine solche Person supponirt, welche der Erbschaft nicht nur fähig, sondern auch würdig ist. Von Unwürdigen siehe unten §vo 20. Für unfähig aber werden 4to nur die Geächtete, zum Tod Verdammte, wie auch Ketzer und Unglaubige, item unzulässige Collegia und Confraternitäten, benebst denen Mendicanten-Clöstern, welche nicht Bonorum capaces seynd, und all jenen, welche Profession davon machen, gerechnet.

(183) §. 4. Von dem Anfall der Erbschaft. (Delatione Hæreditatis.)

Die Erbschaft wird 1mò dem rechtmässigen Erben regulariter im selbigem Augenblick, da der Erblasser stirbt, anfällig sofern keine Bedingnuß oder andere Hindernuß im Weg stehet, wie z. E. den Hæredibus ab Intestato, wenn ein Testament vorhanden, oder den jenen, welche nur substituirt, oder conditionatè instituirt seynd. 2dò Gehet durch den blossen Anfall kein mehrers zu, als die Befugnuß oder das Recht, Hæreditatem delatam mit Worten oder Werken antretten zu darffen. Solang nun 3tiò solche nicht würklich angetretten ist, solang wird sie für liegend geachtet. Und wenn 4tò der Erb vor dem Antritt der deferirt- oder angefallener Erbschaft stirbt, so fallt sie nicht auf seine, sondern auf seines vorabgestorbenen Erblassers andere Erben, nach der Regul: Hæreditas delata, nondum adita, non transmittitur. Ausgenommen 5tò da jetztgedachter Erb, welchem die Erbschaft angefallen ist, entweder der Hæredes necessarios oder suos, oder wenigst Descendentes hinterläßt, dann auf diese transmittirt er die deferirte Erbschaft soweit, daß sie solche statt seiner antretten können, auf andere Erben hingegen, welche weder Necessarii noch Sui, oder Descendentes seynd, wird sie nur in dem einzigen Fall transmittirt, wenn der Todfall noch inner dem Legal, oder allenfalls von der Obrigkeit bestimmten Spatio deliberandi geschehen ist.

§. 5. Von dem Antritt der Erbschaft. (Aditione Hæreditatis.)

Die Erbschafts-Antrettung ist eine freywillig- und zuverlässige Erklärung, daß man Erb seyn wolle, wozu aber folgende Stück erfordert werden. 1mò Muß derjenige, welcher die Erbschaft antretten will, nicht nur derselben nicht unfähig, sondern auch so beschaffen seyn, daß er sich gegen andere verbindlich machen möge. 2dò Kan solches entweder für sich selbst, oder durch einen specialiter hierzu bevollmächtigten Anwald geschehen. Kinder oder Pflegbefohlne werden 3tiò wie in anderen Sachen, also auch hierin von ihren respektivè Vättern, Vormündern, oder Curatoribus vertretten, und was diese jenen zum Schaden etwan unterlassen, das kan per Restitutionem in integrum wiederum ersetzt werden. 4tò Greift der Antritt vor dem würklichen Anfall niemal Platz, solchemnach kan derjenige, welcher nur Bedingnuß-weis zum Erben ernannt ist,

(184) vor existirender Bedingnuß sowenig als ein Erb ab Intestato, solang einer ex Testamento verhanden ist, vielweniger ein Substitutus, ehe und bevor der Institutus von der Erbschaft abstehet, solche antretten. 5tò Ist nicht erlaubt, die Erbschaft nur Stück-weis antretten zu wollen, sondern es muß solche ganz und soweit nemlich dieselbe anfällig worden, angetretten, oder repudirt werden. Wer demnach einmal einen Theil davon angetretten hat, der wird eben so geachtet, als hätte er sich auf das Ganze eingelassen. Daraus folgt 6tò von selbst, daß sich keiner die Noth-Gebührnuß allein mit Ausschlagung der übrigen Erbschaft zueignen möge, sondern man muß sich entweder beedes zugleich, oder keins von beeden gefallen lassen. 7mo Stehet dem Testaments-Erben, welcher zugleich Hæres ab Intestato ist, allerdings frey, ob er die Erbschaft ex Testamento oder ab Intestato antretten wolle, jedoch soviel die Legata und Fideicommissa betrift, mit dem cap. seq. 3. §. 29. n. 3. bemerkten Anhang. 8vò Hat der Erb dreyssig ganzer Jahr Zeit zum Antritt, es seye dann, daß er von denen Cohæredibus, Substitutis, Legatariis, Creditoribus oder anderen Interessatis auf eine positive Declaration getrieben wird, welchenfalls ihm die Obrigkeit einen peremptorischen Termin von einem oder mehr Monaten bey Verlust der Erbschaft zur Deliberation und endlicher Erklärung anberaumen, indessen aber auch benöthigtenfalls solche Provisional-Bestellung machen soll, damit die Verlassenschaft, soviel wie möglich, in Esse erhalten werde. 10mò Ist die aditio Facti, und muß also von dem, der sich darauf beziehet, erwiesen werden. Von denen Würkungen derselben, siehe nächstfolgenden sechsten §vum.

§. 6. Würkung des Antritts.

Die Erbschafts-Antrettung thut folgende Würkungen. 1mò Repræsentirt der Erb durchaus die Person des Erblassers, und tritt in seine Stell sowol activè als passivè ein, Jura personalissima ausgenommen, welche nur auf des Verstorbenen Person allein eingeschränkt gewest, sohin durch dessen Tod erlöschen. 2dò haftet er denen Creditoribus des Erblassers auch über die Kräften der Erbschaft, es seye dann, daß er solche nur cum Beneficio Legis & Inventarii angetretten hat. 3tiò Wird zwischen dem Testaments-Erben dann denen hierin benannten Legatariis, Mortis causâ Donatariis und Fideicommissariis particularibus mittels der Antrettung gleichsam stillschweigend

(185) contrahirt, wie im vierten Theil zwölften §vo zu ersehen ist. 4tò Erlangt man durch die Adition ipso Jure das Eigenthum aller und jeder zur Erbschaft gehöriger Sachen, und wenn 5tò der Erb nach beschehenen Antritt stirbt, so fallt die angetrettene Erbschaft auf seine hinterlassene Testaments- oder andere Erben. Die Possession der Verlassenschaft wird 6tò durch den Antritt, sofern er nur in blossen Worten bestehet, vor würklicher Ergreiffung derselben nicht erlangt, und ist auch nicht erlaubt, sich eigenmächtiger Weis darein zu setzen, ausser soweit solche leer und noch von Niemand anderen præoccupirt ist. 7mo Pflegt man die Zeit des Antritts dergestalt zuruckzuschieben, daß man dafür halt, ob wäre solcher schon zur Zeit des Anfalls geschehen. 8vò Verliehrt die Erbschaft von Zeit der Antrettung ihren Namen, und heißt eigentlich keine Erbschaft mehr, sodern proprium Hæredis Patrimonium, weil sie dadurch mit seinem übrigen Vermögen vermischt wird, dahero auch 9no keine Repudiation oder Entschlagung mehr statt hat, es seye dann, daß man ex Capite Minorennitatis gegen die Adition in integrum restituirt worden. Von denen Actionibus hæreditariis, welche dem Erben nach angetrettener Erbschaft zukommen, siehe §vum seq. 9. &c.

§. 7. De Gestione pro Hærede.

Die Erbschaft kann 1mò nicht nur ausdrücklich mit Worten, sondern auch stillschweigend mit Werken ausgetretten werden, da man nemlich etwas thut, was keinem anderen als dem Erben zu thun gebührt, z. E. da man entweder mit der Verlassenschaft überhaupt oder denen dazu gehörigen Dingen zu schalten und walten anfangt, solche gebraucht, veräussert, verpachtet, und dergleichen Handlungen damit vornimmt, dann daraus wird 2dò der Wille die Erbschaft anzutretten solange gemuthmasset, bis nicht aus eingelegter Protestation oder anderen Umständen gnüglich erscheint, daß dieses nicht in der Meinung, die Erbschaft antretten zu wollen, sondern aus Irrthum, Anwaldschaft, Negotiorum Gestione, oder anderer Absicht geschehen seye. Insonderheit wird 3tiò die Vornehmung der Inventur für eine Gestionem pro Hærede nicht geachtet. Desgleichen wenn derjenige, welcher in des Verstorbenen Hauß und Unterhalten gewest, währender Deliberation oder Inventur einsweilen die tägliche Hauß-Fahrnuß von der Verlassenschaft zur Nothdurft fortgebraucht, und solches bey der

(186) Inventur ohne Verhelung redlich anzeigt, so kann man ihn derwegen pro Hærede so wenig als jenen ansehen, welcher von der Verlassenschaft ungefährlich etwas an sich bringt, so von keiner oder gar geringer Importanz ist, und von ihme selbst gleich zu dem Ende angegeben wird, damit es in das Inventarium eingetragen werde, und dergleichen. Im übrigen hat es 4tò mit der stillschweigenden Erbschafts-Antrettung die nemliche Beschaffenheit, wie mit der ausdrücklichen.

§. 8. De Immixtione oder Einmischung in die Erbschaft.

Obwol vor diesem Hæredes sui die Erbschaft ipso Jure acquirirten, dergestalt daß sie des Antritts hierzu nicht vonnöthen hatten, sondern Aditio und Delatio eins bey ihnen war, so ist doch nachhero ein anderes disfalls eingeführt worden, und müssen sich demnach Hæredes sui eben sowol als andere entweder mit Worten oder Werken auf obverstandene Weis erklären, ob sie sich der Erbschaft annehmen wollen oder nicht, welche Erklärung zwar einen besonderen Namen hat, und auf Latein Immixtio genannt wird, im Hauptwerk selbst aber von obbemelter Aditione Hæreditatis, respectivè Gestione pro Hærede in keinem einzigen Stück unterschieden ist, folglich wird auch selbe niemal gemuthmasset, sondern muß von deme, welcher sich hierauf belendet (!) , als Res Facti, bewiesen werden.

§. 9. De Petitione Hæreditatis.

Unter die Erbschafts-Klagen gehört zuförderst die sogenannte Petitio Hæreditatis, mittels welcher 1mò der rechtmässige Erb (er seye gleich Testamentarius, Pactitius oder Legitimus, Directus oder Fideicommissarius, ex Asse vel pro Parte Hæres) denjenigen, der die Erbschaft entweder pro Hærede oder Possessore innhat, um die Abtrettung derselben belangt. Possessor pro Hærede wird 2dò jener genannt, welcher die Erbschaft darum besitzt, weil er selbst der rechte Erb zu seyn behauptet, Pro Possessore, welcher sich blos mit dem Besitz zu schützen sucht und hierum entweder gar keinen oder nur einen offenbar unrechtmässigen Titul aufzuweisen hat. Wer demnach 3tiò einen scheinbaren Titulum singularem für sich hat, kan Petitione Hæreditatis zwar nicht, wol hingegen Rei Vindicatione, Publicianâ, oder sonst rechtlich belangt werden. Um aber auch 4tò zu wissen, quo Titulo der Beklagte die Erbschaft innehabe,

(187) muß er solchen dem Kläger auf Begehren gegen die sonst obwaltende gemeine Rechts-Regul, daß niemand Titulum Possessionis suæ zu ediren schuldig ist, namhaft machen. 5tò Gehet diese Klag nicht nur gegen die Erben desjenigen, welcher pro Hærede vel Possessore im Besitz ist, sondern auch gegen ihre Successores singulares, soweit sie in mala Fide seynd. Der Kläger soll 6tò bey dieser Klag auf gegentheiliges Widersprechen nicht nur den Tod des Erblassers, sondern auch sein angebliches Erbschafts-Recht gnüglich darthun, sohin 7mo die letztwillige Disposition oder das Pactum Successorium, sofern es schriftlich verfaßt ist, in offenbar glaubwürdiger Form unversehrt und unbemahlt beybringen, oder 8vò in Successione ab Intestato die Sippschaft und zwar, wenn der Gegner dem Erblasser ebenfalls versippt ist, den gleich- oder näheren Grad derselben mit Beyfügung eines förmlichen Schematis Genealogici beweisen. Nebst deme soll er 9no wenigst summariè dociren, daß Beklagter die Erbschaft, zum Theil oder ganz, verè oder fictè, innhabe, und wird unter dem ficto Possessore jener verstanden, der sich betrüglicher Weis entweder des Innhabens zu Fleiß entschlagen, oder wenigst bey dem Streitt für den Innhaber angegeben hat. Das Objectum dieser Klag ist 10mò die Erbschaft oder das Vermögen des Erblassers, wie sich solches zur Zeit seines Absterbens erweislichermassen bezeigt hat, samt aller Zugehör und von selbiger Zeit an sich ergebenen Zuwachs, dann denen davon abgefallenen Früchten, Gewinn und Nutzungen, oder soviel den Fictum Possessorem betrift, dem wahren Werth nach unpartheyischen Anschlag. Wobey aber auch 11mò zwischen dem bonæ und malæ Fidei Possessore ein wolmerklicher Unterschied zu machen ist. Jener restituirt die inngehabte Erbschaft samt denen Fructibus nur soweit, als noch Tempore motæ Litis in Natura davon vorhanden, oder er dadurch reicher worden ist. Nebst deme haftet er für keinen anderen Schaden, als welcher geflissen und betrüglicher Weis von ihm selbst daran verursacht worden. Malæ Fidei Possessor hingegen restituirt 12mò die inngehabte Erbschaft in dem Stand, wie sie Tempore Delationis gewest, und zwar in Natura, oder was nicht mehr davon existirt, im Werth, samt denen Fructibus perceptis & percipiendis, wie auch mit Abthuung aller Schäden, welche Dolo vel Culpâ latâ, levi aut levissimâ hieran geschehen seynd, die unversehene Unglücks-Fäll allein ausgenommen, dann diese werden nur von qualificirten malæ Fidei Possessoribus, z. E. von Dieben und Raubern,

(188) nicht aber von Gemeinen præstirt. Was 13tiò auf Entrichtung deren Vermächtnussen oder Erbschafts-Schulden verwendet worden, wird sowol von bonæ als malæ Fidei Possessore abgezogen. Gleiche Beschaffenheit hat es 14tò mit denen Kösten, welche auf Erziehl- oder Einbringung deren in die Restitution kommender Früchten und Nutzungen verwendet werden, und zwar bey dem bonæ Fidei Possessore gar auf dem Fall, wenn gleich die Früchten nicht würklich erziehlet worden, sondern ohne seinem Verschulden zuruckgeblieben seynd. All übrige auf die Erbschaft ergangene Impensas necessarias, utiles, & voluptuarias ziehet 15tò bonæ Fidei Possessor gleichfalls ab, ohngeacht die Sach selbst, woran man sie angelegt hat, nicht mehr vorhanden ist. Malæ Fidei Possessor hingegen bringt necessarias & utiles nur soweit in Abzug, als die Sach würklich dadurch erhalten oder verbessert worden ist, von denen Voluptariis aber nimmt er soviel zuruck, als sich ohne Beschädigung der Substanz thun laßt. Währenden Streitt soll 16tò von der Erbschaft nichts veräussert werden, es geschehe dann solches aus Nothwendigkeit, oder zum merklichen Nutzen der Erbschaft, und mit Obrigkeitlichen Consens præviâ Causæ Cognitione, oder auf vorläuffig hinlängliche Caution. 17mo Seynd Creditores oder Legatarii nicht schuldig, den Ausgang des Streitts abzuwarten, sondern mögen das Ihrige gegen Caution begehren, dahingegen mag auch 18vò der Erbschafts-Innhaber die dahin haftende Debitores pendente Lite zwar belangen, welche aber zur Zahlung andergestalt nicht, als gegen Sicherheit oder zu Gerichtshanden angehalten werden mögen. 19no Erlöscht diese Action, wie all andere regulariter, inner dreyssig Jahren.

§. 10. De Interdicto quorum Bonorum & Edicto divi Adriani.

Die Erbschafts-Klagen gehen entweder auf das Petitorium oder Possessorium. Unter die erste Gattung gehört obbenannte Petitio Hæreditatis, unter die andere aber das sogenannte Interdictum quorum Bonorum & Edictum divi Adriani, das letztere ist heut zu Tag nur noch allein mehr üblich, und zwar 1mò auf dem Fall, wenn eine schriftlich- mit keinem sichtigen Mangel behaftete Disposition vorhanden ist, dann da kan derjenige, welcher Vi Dispositionis succediren soll, nach Maß und Inhalt derselben in die Possession der Verlassenschaft, sofern kein legitimus Contradictor vorhanden ist, immittirt

(189) zu werden begehren. Jetztgedachte Immission kommt 2dò nur denen Erben, nicht aber Legatariis, Mortis causâ Donatariis, und Fideicommissariis particularibus zu Guten. 3tiò Wird auch ein von Mund ausgesprochene Disposition hierinfalls nicht attendirt, es seye dann von einem recipirten Notario oder der Obrigkeit selbst ein legales Instrument darüber verfertiget. Ein sichtiger Mangel heißt 4tò, welcher ohne vielen Nachdenken gleich aus der blossen Einsicht des producirten letzten Willens in die Augen fallt, z. E. da an der Schrifft, Unterschrifft, erforderlicher Anzahl deren Gezeugen, und der Erbs-Einsatzung etwas fehlet, oder der Inhalt des Instruments in Passu concernenti so dunkel und zweifelhaft ist, daß er auf wahrscheinliche Weis unterschiedliche Auslegung leidet, folglich der wahre Verstand erst in Petitorio dargelegt werden muß. Legitimus Contradictor wird 5tò genannt, der gegen den producirten letzten Willen nicht nur Rechts-erhebliche, sondern auch in Continenti liquidirliche, mithin solche Exceptiones zu machen weiß, welche keines ordentlichen Beweis durch Gezeugen bedarffen, sondern gleich durch richtige Urkunden, und summarische Probsmittel dargethan werden mögen. Immassen auch 6tò jetzt bemeltes Edictum in älteren und nicht ab ultimo Defuncto herrührenden Fideicommiss-Dispositionen, sonderbar wenn solche schon lang ausser Uebung bey der Familie gewesen seynd, nicht statt hat, sondern die Sach bey entstehender Contradiction vielmehr ad Petitorium gehört. 7mo Wer nur sub Conditione instituirt ist, wird vor erfüllter Bedingnuß andersgestalt nicht als provisionaliter ad Effectum Administrationis gegen Caution immittirt.

§. 11. Actio ad exhibendum & Interdictum de Tabulis exhibendis.

Wenn der Erb zweiflet, ob der Gegentheil die prætendirte Verlassenschaft innhabe, oder nicht, so kan er zu seiner Sicherheit Actionem præparatoriam ad exhibendum auf Art und Maß, wie bereits oben P. 2. cap. 2. §. 12. mit mehreren verordnet ist, gegen ihn anstellen. Auf die nemliche Weis wird verfahren, wenn der Erb oder anderer interessirter Theil auf die Herausgebung vorenthaltener oder etwan gar unterschlagener Disposition gegen den vermuthlichen Detentorem oder Suppressorem entweder Actione ad exhibendum, oder welches in der That einerley ist, ex Interdicto de Tabulis exhibendis klagt, worinfalls auch dem Kläger die Einred, daß die

(190) Disposition nicht gültig seye, so wenig als all andere dergleichen zur Hauptsach selbst gehörige Exceptiones im Weg stehen.

§. 12. De Missione Ventris in Possessionem Hæreditatis.

Liegt der præsumirte rechtmässige Erb etwan noch in Mutter-Leib, so kan die Mutter währender Schwangerschaft statt seiner den einsweilligen Besitz der Verlassenschaft, nebst der Standsmässigen Alimentation bis zur Niederkunft begehren, muß aber dagegen auf Instanz der Interessaten die in P. 1. cap. 4. §. 10. beschriebene Inspectionem & Custodiam Ventris leiden, und wenn sich nach der Hand bezeigt, daß die Schwangerschaft nur boshafter Weis fälschlich von ihr angegeben worden, so thut sie nicht nur allen dadurch verursachten Schaden ab, sondern wird annebens gestraft. Dafern auch nebst dem im Mutter(-) Leib liegenden noch ein oder mehr andere Miterben vorhanden seynd, sollen diese zwar ebenfalls coimmittirt, jedoch keinem andersgestalt als provisoriè auf den Nothfall etwas davon ausgefolgt, sohin mit der Erbschafts-Vertheil- oder Verhandlung bis zur Niederkunft an sich gehalten werden.

§. 13. De Immissione ex Edicto Carboniano.

Dafern einem Posthumo oder Unvogtbaren Quæstio Statûs & Filiationis gemacht, und aus dieser Ursach die Vätter- Mütter- Brüderlich- oder andere Succession bestritten wird, so soll man ohngeacht dessen den bestellten Vormund oder Curatorem Puppilli vel Posthumi Nomine einsweilen in die Possession der strittigen Verlassenschaft setzen, und die Quæstionem Statûs bis zu erlangter Vogtbarkeit ausgestellt seyn lassen, es seye dann, daß die oben P. 1. cap. 4. §. 9. n. 2. erforderliche Prob per Evidentiam Facti also gleich gemacht werden könte.

§. 14. Von Erbschafts-Vertheilungen und der Actione Familiæ herciscundæ.

So wenig man schuldig ist in Communione beständig zu verbleiben, so wenig kan solches auch einem Miterben in Ansehen gemeinschaftlicher Erbschaft, ohngeacht solches ausdrücklich also pactirt worden, wider seinen Willen zugemuthet werden, und hat demnach unter Cohæredibus die sogenannte Actio Familiæ herciscundæ zu dem Ende statt, damit sie voneinander abgetheilt, und jedem seine gebührende Erbs-Portion angewiesen

(191) werde, wobey aber folgendes zu merken ist. 1mò Ist diese Action theils realis theils personalis, mithin vermischter Natur, weil sie sowol ex Jure hæreditario als Quasi-Contractu entspringt, indeme sich ein Erb gegen seinen Miterben durch Antrett- und Administrirung gemeinschaftlicher Erbschaft nicht nur zu derselben redlicher Vertheilung, sondern auch zu all gebührenden persönlichen Præstationen im Werk selbst verbindlich macht. 2dò Werden unter jetzt gedachten Præstationibus personalibus die Nutzung, Meliorationen, Kösten und Schäden verstanden, dann was ein Miterb zu Erhalt- oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Erbschaft von dem Seinigen erweislichermassen verwendet, muß ihm von denen anderen Miterben wiederum vergütet werden, wohingegen er die ex Massa communi privativè sich zugeeignete Nutzungen um der Vertheilungs willen wiederum dahin bringen, wie nicht weniger allen Schaden, welchen er Dolo vel Culpâ latâ aut levi hieran verursacht hat, ex Propriis ersetzen muß. 3tiò Kan ein Puppill oder anderer unter der Curatel stehender ohne des Curatoris und der Obrigkeit Begnehmigung weder gegen seines Gleichen, noch einen Volljährigen die Theilung begehren, wol hingegen 4tò ein Volljähriger, gegen einen Puppillen oder Curatelmässigen, desgleichen 5tò ein Anwesender gegen Abwesende jedoch dergestalt, daß diesen letzteren, sofern nicht von ihnen selbst ein hinlänglicher Anwald bestellt ist, ein Procurator ex Officio ad hunc Actum von der Obrigkeit ernannt wird, ohne daß eine vorläuffige Edictal-Citation hierzu vonnöthen ist. Wer 6tò aus mehr Erbs-Interessenten am ersten klagt, und auf die Theilung provocirt, wird für den Kläger geachtet. 7mo kommt alles in gegenwärtige Vertheilung, was nur zur Erbschaft gehörig ist, samt allem seit des Anfalls sich ergebenen Zuwachs, und mögen 8vo die Früchten sogar nach beschehener Theilung, so weit die etwan hierunter ausser Acht gelassen worden, mittels einer besonderen Nachklag pro debita Portione von dem Miterben, welcher dieselbe an sich gebracht hat, gefordert werden. 9no Schädlich oder schändliche Dinge z. E. Gifft (!), verbottene Bücher, und dergleichen, item fremd- oder gar entwendetes Gut, wie auch 10mò alles, was nicht conferirt zu werden pflegt, kommt nicht in die Erbschafts-Vertheilung. 11mò Sachen, welche nicht Jure Hæreditario sondern Dominii oder sonst Titulo singulari gemein seynd, gehören zwar nicht zu gegenwärtiger Klag, wol aber ad Actionem

(192) communi dividundo, wovon im vierten Theil dreyzehenden Capitul gehandlet wird, und die nemliche Beschaffenheit hat es mit denen Erbschafts-Stücken, welche aus Verstoß oder sonst unvertheilt zuruckgeblieben seynd. 12mò Personal-Sprüch und Obligationes seynd zwar ipso Jure inter Cohæredes pro rata getheilt, ereignet sich aber allenfalls ein Zweytracht hierüber, so legt sie der Richter gegen andere billiche Ausgleichung einem allein bey, oder bestellt zu deren Ausführung einen gemeinschaftlichen Anwald von Amtswegen, und nimmt die Obligations-Brief einsweilen zu Gerichts-Handen, die zur Erbschaft gehörige Documenta aber werden zuförderst demjenigen übergeben, der die Sach selbst, wovon selbe hauptsächlich handlen, in die Theilung bekommt, sonst aber gebühren sie regulariter dem ältesten Manns-Erben, oder nach ihm dem stärkesten Erbs-Interessenten, jedoch dergestalten, daß denen übrigen Interessatis vidimirte Abschriften auf gemeinschaftliche Kösten ausgefolgt werden müssen. 13tiò In unbeweglichen Gütern hat der ältere weltliche Manns-Erb, sofern er anders die übrige Miterben in leidentlichen Anschlag pro ratâ hinauszuzahlen vermag, den Vorzug. 14tò Soll man auch denen Kindern überhaupt das Vätterliche Erb-Gut vor der Mutter, oder anderen auswärtigen Erb-Genossenen, sofern diese nicht etwan ein stärkeres Anbott hierum thun, in der Vertheilung zukom(m) en lassen. All übrige theilbare Güter werden 15tò nach der einen jeden betreffender Erbs-Portion getheilt. In anderen Sachen aber welche sich 16tò nicht füglich theilen lassen, kom(m) t es entweder auf die Adjudication, oder auf die Licitation, oder auf das Loos an. Es wird aber 17mo eine Sach bald civiliter bald naturaliter für untheilbar geachtet, und zwar civiliter, wenn die Theilung durch Gesatz oder Geding verbotten ist, naturaliter, wenn sie ohne merkliche Beschädigung, oder Verminderung des Werths nicht so getheilt werden mag, das sammentliche Stück noch soviel als das ganze gelten. 18vò Soll zum Loos niemal anders als mit Einverständnuß aller Erbs-Interessenten geschritten werden. Bey der Adjudication, mittels welcher 19no einem Erbs-Genossen dieses oder jenes gegen Herauszahlung der übrigen Interessenten allein angewiesen wird, hat der Richter ausser dem Num. præced. 13. benannten Fall, weder auf das Alter, noch die mehrere Stimmen deren Cohæredum, wol aber auf den stärkesten Antheil der zu suchen habender Portion, und vorzüglich auf das meiste Anbott zu attendiren, die Licitation

(193) oder Verkauffung quanti plurimi aber hat 20mò nur auf dem Fall statt, wenn weder von dem Erblasser selbst ein gewisses Pretium von der Sach bestimmt worden, noch die Erben sich hierüber miteinander gütlich vergleichen können. 21mò In Lehen, Fideicommiss und anderen derley inalienablen Gütern werden unter mehr Erbs-Interessenten nur die Fructus pro ratâ getheilt, und zu dem Ende entweder ein gemeinschaftlicher Verwalter bestellt, oder aber in den Genuß von Zeit zu Zeit abgewechslet. Daß aber 22dò unter Kindern und Erben das Aeltere die Theil zu machen, und das Jüngere hieraus zu erwählen habe, ist weder dem Römischen, noch hiesigen Land-Recht gemäß, folglich auch ausser selbstig-gutwilliger Einverständnuß sammentlicher Theilen nicht zu beobachten. Desgleichen obschon 23tiò der Richter denen gemeinen Rechten nach einem Cohæredi das Eigenthum, dem anderen die Nutzniessung zuzutheilen vermag, so soll doch dieses ohne allseitiger Einverständnuß oder in anderen Stücken beobachtend- reciprocirlich- und gleichmässiger Zutheilung nicht geschehen. 24tò Will etwan der Beklagte den Kläger für einen Miterben nicht erkennen, so muß jener sein angebliches Miterbschafts-Recht, soweit er nicht schon in desselben rechtlichen Besitz ist, gnüglich erweisen, kan auch zu Vermeidung eines doppelten Process gleich anfänglich in der Klag-Schrift Petitionem Hæreditatis mit gegenwärtiger Action eventualiter cumuliren. Dahingegen præjudicirt sich Kläger 25tò durch die Actionem Familiæ herciscundæ niemal so weit, daß er nicht dennoch auf den Fall, wenn der Beklagte kein Miterb gewest zu seyn sich nach der Hand bezeigt, den aus Verstoß ausgefolgten Antheil Petitione Hæreditatis vel Condictione Indebiti wiederum von ihm forderen möge, es seye dann derselbe præviâ Cognitione Causæ bereits für einen Miterben ausdrücklich declarirt, und der Spruch in Rem judicatam erwachsen. 26tò Kan Beklagter gegen diese Klag Exceptionem Præscriptionis nimmermehr vorschützen, so weit er die unvertheilte Erbschaft nur communi und nicht proprio Nomine für sich allein privativè besessen zu haben dociren kan, welch-letzteres unter anderen daraus erhellet, wenn er die Nutzungen beständig allein eingehoben, und klagender Seits niemal etwas davon begehrt, oder wenigst von der Prætension selbst wiederum desistirt, und dreyssig Jahr stillgschwiegen hat. 27mo Mag keine Erbschafts-Vertheilung ex Capite Læsionis gänzlich umgestossen, wol aber moderirt

(194) und verbessert werden, sofern sich eine merkliche oder soviel die Judicial-Abtheilung betrift, eine enorme Læsion über die Helfte erst nach der Hand äusseren thäte. Mit der Gewehrschaft-Leistung pflegt man es 28vò hierin eben so, wie in Kauf- und Tausch-Handlungen zu halten, und da im übrigen 29no ein Erb nicht gegen einen Cohæredem, sondern wieder einen dritten Innhaber der ad Hæreditatem gehöriger Sach klagt, so wird ihm solche nur pro ratâ vel Portione hæreditariâ, oder wenn sie untheilbar ist, zwar ganz, jedoch andergestalt nicht als gegen Caution eingeraumt. 30mò Mag ein Cohæres, welcher von einem Erbschafts-Glaubiger nur pro suâ Portione Debiti um die Bezahlung belangt wird, demselben Exceptionem plurium Litis Consortum nicht machen, wol aber, wenn er in solidum actionirt wird. 31mò So lang die Erben in unvertheilter Erbschaft beysammen bleiben, hat unter ihnen all jenes statt, was unten P. 3. c. 13. §. 3. von anderen in Communione stehenden Consorten versehen ist.

Von der Collation in Erbschafts-Vertheilungen.

§. 15. Die Collation oder Einwerffung ist eine Handlung, da der Erb dasjenige, was er von dem Erblasser bereits bey Lebzeiten empfangen hat, zu gemeinschaftlicher Erbs-Massa bringt, damit es zwischen ihm und den anderen Miterben getheilt werde. Es conferiren aber 1mò nicht alle, sondern nur die Noth-Erben ohne Unterschied, ob sie ex Testamento, Pacto, vel ab Intestato in auf- oder absteigender Linie, zu gleich- oder ungleichen Theilen succediren. Dafern aber 2dò der Noth-Erb sich der Miterbschaft entschlagt, oder rechtmässig enterbt wird, oder nur Titulo merè singulari succedirt, so ist er zur Collation nicht verbunden. 3tiò Wird nur eingeworffen, was man von dem Erblasser noch in seinem Lebzeiten empfangen hat, folglich kommen weder Legata, noch Schankungen von Tod wegen in die Collation, weil sie erst nach dem Tod des Erblassers empfangen werden. 4tò Muß jetztgedachter Empfang auch aus des Erblassers Vermögen geschehen seyn. Solchemnach wird 5tò weder Peculium Castrense vel Quasi noch Adventitium ordinarium vel extraordinarium, vielweniger Fideicommiss- oder Stamm-Lehen-Güter, welche der Erb nicht von dem Erblasser, sondern von denen Voreltern, oder anderen erhalten, und eben sowenig auch bey Vätterlicher Erbfolg dasjenige, was man von Mütterlicher Seite her hat, & vicissim eingeworffen.

(195) Gleiche Beschaffenheit hat es 6tò mit deme, was die Elteren auf ihrer Kinder Erziehung und nöthigen Unterhalt, Erlernung eines Handwerks, oder anderer nutzlicher Profession, Kunst und Wissenschaft, anständige Leibs-Exercitia, Anschaffung bedürftiger Bücher, Erlangung des Gradûs Academici, Reisen in fremde Länder, oder da sie in das Feld gehen, auf ihre Ausstaffirung und Equipage verwenden, ausgenommen, soviel hievon 7mo den zu merklichen Abbruch der Noth-Gebührnuß anderer Kindern gereichenden sichtigen Ueberfluß betrift, oder was von denen Kindern hieran offenbar mißbraucht und übel angelegt wird, oder wenn dieselbe mit eignen und zu Bestreittung obiger Auslagen erklecklichen Mittlen versehen gewest, welchenfalls der von denen Elteren hierinfalls beschehene Vorschuß allerdings conferirt werden muß. 8vò Kommt ebenfalls in keine Collation, was zu Erledigung des Noth-Erbens aus Türkischer Sclaverey oder feindlicher Gefangenschaft ausgelegt wird, wie auch 9no der denen Kindern entweder ex Statuto oder Elterlicher Special-Verordnung gebührende Manns-Vortheil. Dahingegen muß 10mò nicht nur Peculium Profectitium, und was die Kinder zwar mit eigenen Fleiß, jedoch aus der Elteren Gut acquiriren, oder zum blossen Gebrauch von ihnen überkommen, sondern auch was um Schulden willen ex Contractu vel Delicto für sie ausgegeben wird, nebst allen per Actum inter Vivos von denenselben erhaltenen Schankungen (ausser soweit solche etwan um sonderbarer Verdiensten wegen geschehen seynd) in die Erbschaft miteingeworffen werden. 11mò Wirft man ferner ein, was für die Kinder zu Erlangung eines nutzlichen Amts, Geistlicher Præbend, ansehlicher Würde, oder Accommodation verwendet wird. Desgleichen 12mò was bey ihrer Versorg- oder Verehelichung auf Aussteuer- oder Ausfertigung, Heyrath-Gut, Wiederlag, Morgengab und andere denenselben zu Guten gehende Elterliche Ausgaben erlauft, das Hochzeitmal allein ausgenommen, welches man in die Erbschaft einwerffen zu lassen nicht schuldig ist. 13tiò Fallt auch die Vätterlich- respectivè Mütterliche Beyhülf zur Haushaltung deren Kindern in die Collation, und endlich 14tò alle von obbemelten Conferendis gefallene Zinsen und Früchten, jedoch nur von der Zeit an, da man um die Collation in- oder aussergerichtlich belangt, folglich in Moram constituirt worden ist. Kinds-Kinder und Enklen conferiren 15tò in der Concurrenz mit Kindern nicht nur das, was sie etwan

(196) selbst, sondern auch was ihre Eltern, welche von ihnen repræsentirt werden, von dem Erblasser in seinen Lebzeiten empfangen haben. 16tò Kan der Erblasser die Collation in Fällen, wo selbe sonst regulariter statt hat, entweder ausdrücklich oder stillschweigend nachlassen, welches jedoch von dem angebenden Theil bewiesen, und den übrigen Miterben an der Legitima unabbrüchig seyn muß, dahingegen kan er solche 17mo in Fällen, wo sie sonst regulariter nicht statt hat, nichts destoweniger anordnen, soweit nicht des Conferentens Noth-Gebührnuß dadurch zu Nahe getretten wird, es muß aber der Wille des Erblassers von jenen, welche in solchen Fällen die Collation begehren, entweder durch die Disposition selbst, oder in anderweg durch Gezeugen, Urkunden, oder gestalten Dingen nach durch den Eid gnüglich bewiesen seyn, massen die blosse Aufzeichnung der Collations-Posten in des Erblassers Haus-Calender oder Einschreib-Büchlein sowenig als andere dergleichen Muthmassungen zu disfalligen Beweis erklecklich seynd. Die Art und Weis zu conferiren bestehet 18vò darin, daß man die Sach entweder in Naturâ oder unpartheyischen Anschlag nach in Pretio ad Massam bringt, oder wenigst in der Theilung solang stillstehet, bis auch die andere Miterben soviel erlangt haben. Jene, welche sich 19no hierzu nicht bequemen wollen, mögen per Actionem Familiæ herciscundæ, vel Implorationem Officii Judicis angehalten, oder da sie gleichwol ihr anderes Erbtheil verlangen, Exceptione nondum factæ Collationis einsweilen abgetrieben werden. 20mò Mag jeder Interessent die Collation auch nach beschehener Theilung noch begehren, und hat die Exceptio Præscriptionis inter Cohæredes nur in denen Fällen Platz, worin solche obgedachtermassen auch in Actione Familiæ herciscundæ ihren Eingang findet. Ist etwan 21mò noch ungewiß, ob und wie viel man zu conferiren habe, so wird zwar die Theilung nicht aufgehalten, es muß aber der Conferent auf Begehren hinlängliche Caution leisten. 22dò Widerspricht derjenige, welcher conferiren soll, von dem Erblasser etwas empfangen zu haben, so müssen jene, welche auf der Collation bestehen, den Beweis machen, welcher auch durch des Erblassers eigenhändige Aufzeichnung allerdings bewerkstelliget werden kan. Dann obschon verstandenermassen der Wille des Erblassers, daß die aufgezeichnete Stück eingeworffen werden sollen, sich durch sothane blosse Annotation nicht erweisen last (!) , so wird doch der Empfang dadurch

(197) in solang erprobt, bis das Widerspiel gnugsam dargethan ist. Widerspricht aber 23tiò der Conferent nicht den Empfang, sondern nur das Quantum desselben, so kan er von denen Miterben zum Manifestations-Eid getrieben werden. Im übrigen hört 24tò die Collation auf, wenn das einzuwerffende Stück zur Zeit des Erblassers Tod bey den Erben in Naturâ nicht mehr vorhanden, sondern ohne seinen Verschulden verlohren gegangen, oder bonâ Fide von ihm verzehrt, und er dadurch nicht reicher worden ist.

Von dem Jure accrescendi in Erbschaften.

§. 16. Wenn unter mehr Erbs-Interessenten eine Portion aus Ursach, weil man sie entweder nicht haben will, oder nicht kan, vacirend wird, so thut solche den übrigen nicht vacirenden Erbs-Portionen und zwar jeder à Proportion und pro ratâ mit dem darauf haftenden Onere, auch allenfalls wider gedachter Erbs-Interessenten Willen, und ohne daß sie dieses Zuwachs halber eines besonderen Antritts oder Agnition bedarffen, ipso Jure accresciren. Doch werden hierin jene, welche Nomine collectivo als Cohæredes beruffen seynd, bey der ihnen sammentlich zugemeinter Erbs-Portion in Casu Vacaturæ denen übrigen Cohæredibus vorgezogen. Hiernächst hat auch das Jus accrescendi nicht statt, wenn Jemand in der vacirenden Portion substituirt ist, oder der Erblasser sonst auf solchen Fall andere Verordnung macht, oder die Portion durch besondere Verzicht vacirend wird, welch-letzterenfalls dieselbe nicht allen Miterben, sondern nur jenen allein zufallt, zu deren Favor besonders hierauf renuncirt worden ist. Desgleichen kan die schon einmal agnoscirt- und angenommene Erbs-Portion, ohngeacht man sich derselben hinnach erst wiederum entschlagen wolte, denen anderen Erbs-Interessenten nicht mehr accresciren. Von dem Jure accrescendi unter Collegatariis und anderen siehe unten cap. 6. §. 13.

Von Obsignirung der Erbschaft und derselben Reseration.

§. 17. Stirbt Jemand mit oder ohne Disposition, so soll 1mò die Verlassenschaft zuförderst gebührend obsignirt und versperrt werden, welches 2dò bey gemeinen Leuten von der ordentlichen Obrigkeit in Beyseyn des Actuarii und zweyer glaubwürdiger Personen, wieauch mit Zuziehung deren bey der Stell befindlicher

(198) Erben unverzüglich bewerkstelliget, und ihr zu dem Ende 3tiò von jetztgedachten Erben der Todfall alsobald angezeigt, oder da dieses unterlassen und durch andere in Erfahrung gebracht wird, von Amts-wegen hierunter verfahren werden solle. 4tò Ist unter der ordentlichen Obrigkeit hierinfalls regulariter jene verstanden, worunter der Verstorbene sein Domicilium, oder da er etwan eine gefreyte Person gewest, sein Forum privilegiatum gehabt hat. Anderen Obrigkeiten gebührt die Sperr andergestalt nicht, als ex Commissione Judicis ordinarii, oder in Ansehen deren unter ihren Gerichts-District liegender Gütern, oder aber bey obwaltender Gefahr nur einsweilen provisorio Modo. Bey Verstorbenen von Adel oder würklich Churfürstlichen Räthen stehet solche 5tò denen männlichen Bluts-Verwandten von Vätterlich- oder Mütterlicher Seite, jedoch nur in eigner Person und in Beyseyn ehrbarer Leuten, auch andergestalt nicht zu, als wenn sie ebenfalls von Adel oder würklich Churfürstliche Räthe und bey der Erbschaft nicht selbst interessirt seynd. Dafern sie auch nicht gleich bey der Stelle seynd, soll die Sperr einsweilen von der ordentlichen Obrigkeit und zwar bey den Justitz-Dicasteriis durch einen hierzu abgeordneten Secretarium mit dem kleinen Cantzley-Signet vorgenommen, solches aber bey Ankunft gedachter Befreunden alsofort wiederum abgehoben werden. Der Geistlichkeit halber bleibt es 6tò bey jedes Orts vorhandener Concordaten und Observanzmässiger Cumulativ-Sperr, wobey sowol denen Churfürstlichen Beamten, als denen Hofmarchs-Herrschaften, welche sothanes Obsignations-Recht besonders hergebracht haben, wieauch ihren Substitutis allerwegen die Præcedenz gebührt. Auf Absterben eines in Verrechnung gestandenen Churfürstlichen Beamtens wird zwar 7mo die Cassa-Sperr von Seiten der Churfürstlichen Hof-Cammer, respectivè des Rent-Amts verfügt, um aber doppelte Kösten zu erspahren, soll man solche zugleich demjenigen, der die Obsignation auch bey der anderen Verlassenschaft vorzunehmen hat, commissionaliter übertragen. 8vò Was des Verstorbenen hinterlassene Ehe-Frau, Kinder und Domestiquen, welche sich zur Zeit seines Absterbens in dessen Haus und Unterhalt befunden haben, zur täglichen Nothdurft bedarffen, wieauch was sich in die Länge nicht erhalten last(!) , das soll nicht versperrt, sondern nur einsweilen summariè aufgezeichnet werden, damit man es seiner Zeit in das Inventarium bringen möge. 9no Nachdeme der Eheleuten

(199) Vermögen in Zweifel überhaupt allzeit mehr dem Ehe-Mann als der Ehe-Frauen angehörig zu seyn gemuthmasset wird, so soll auf Absterben der letzteren in Lebzeiten des erstens keine Inventur, folglich auch keine Sperr vorgenommen werden, sondern was jener von seiner Ehe-Frauen Mittlen denen Rechten nach etwan auszuzeigen, oder gar herauszugeben hat, das soll er gleichwol selbst seiner Zeit redlich auszeigen, respectivè herausgeben. Soviel aber die Bauers-Leut betrift, bleibt es in diesem Stück bey dem, was die Tax-Ordnung pag. 44. dergleichen Inventuren halber mit sich bringt. 10mò Hat man bey der Sperr zu beobachten, daß nicht zuweit damit gegangen, und solche etwan gar auf fremde zur Verlassenschaft nicht gehörige Dinge erstreckt werde, immassen dieses einem Dritten an seiner Gerechtsame weder in Possessorio noch Petitorio schädlich seyn soll. 11mò Nach der Sperr soll in Conformität folgenden achtzehenden §vi zur Inventur, wo solche anders erforderlich ist, oder von dem Erben selbst verlangt wird, längst inner dreyssig Tägen, sofort endlich auch zur förmlichen Reseration, Extradition und gestalten Dingen nach, zur Vertheil- oder anderer nöthiger Erbschafts-Verhandlung geschritten werden.

Von Inventirung der Erbschaft.

§. 18. Das Inventarium ist 1mò eine Beschreibung sammentlicher Verlassenschaft sowol an liegend- als fahrenden Gütern, Rechten und Gerechtigkeiten, Activ- und Passiv-Forderungen, und wird 2dò regulariter von dem nemlichen verfertiget, welcher obgedachtermassen die Sperr und Obsignation bey der Verlassenschaft vorzunehmen gehabt hat, und zwar 3tiò nicht nur in Gegenwart sammentlicher Erbs-Interessenten, sondern auch anderer zwey ehrbarer Personen, zu welchem Ende auch 4tò jenen der Tag, da die Inventur vorgenommen werden soll, zeitlich zu notificiren ist. 5tò Seynd statt derer minderjähriger Erbs-Interessenten die Vormünder oder Curatores mit beyzuziehen. 6tò Soll die Inventur wegen Abwesenheit ein- oder anderen Erb-Interessentens, zumal wenn die Notification oder Ladung richtig geschehen ist, nicht aufgeschoben werden, und da man den Ort nicht weiß, wo sich der Abwesende aufhalt, so ist nicht nöthig, derwegen eine Edictal-Citation vorausgehen zu lassen, sondern es wird dessen Stell durch einen ad hunc Actum von Amts-wegen zu bestellenden Anwald, oder auch durch die adhibirte Gezeugen einsweilen ersetzt. 7mo Soll

(200) auch das Inventarium soviel immer möglich und nach Gestalt oder Grösse des Vermögens thunlich ist, beschleuniget, sofort ein ordentlicher Libell darüber errichtet, und von denen Anwesenden, welche des Schreibens kündig seynd, unterschrieben, endlichen aber nicht nur denen Erbs- sondern auch all übrigen Interessenten z. E. denen Legatariis oder Creditoribus, auf Begehren und soweit es ihr Interesse erfordert, eine glaubwürdig- und gleichlautende Abschrift Sumptibus Petentis ertheilt, das Originale aber zu Gerichts-Handen genommen, oder gleichwol demjenigen, welchen es in der Theilung gebührt, zugestellt werden. 8vò Wird die Inventur nicht um des Eigennutz, sondern lediglich der Sicherheit wegen vorgenommen, folglich soll man solche auch dem Erben wider seinen Willen nicht aufdringen ausser in folgenden Fällen. Wenn nemlich 9no der Erben mehr seynd, und einer hierunter das Inventarium verlangt, item bey minderjährig- oder abwesenden Erbs-Interessenten, oder da ihrer Armuth halber denen Creditoribus eine Verlusts-Gefahr zu besorgen ist, oder bey gemeinen einfältigen Bauers-Leuten, oder da wegen Unterschlagung der Steuer, Siegelamts-Gebühr, und dergleichen Gefällen ein billicher Verdacht obwaltet, oder ein Testaments-Executor von dem Verstorbenen benannt wird. 10mò Ziehet die Errichtung eines förmlichen Inventarii verschiedene Würkungen und Freyheiten nach sich. Dann erstlich haftet der Erb um die Erbschafts-Schulden, dann Legata und andere Forderungen nur soweit, als sich die Kräften der Erbschaft erstrecken. Andertens kan er um sothane Sprüch und Forderungen währender Inventur nicht belangt werden. Drittens ist er in Entrichtung derselben die Priorität zu beobachten nicht schuldig, sofern nur gnugsame Caution von ihnen geleistet wird. Viertens mag er das, was man aus der Erbschaft an Gelt oder gewissen Werth schuldig, und in Naturâ vel eâdem Specie nicht mehr darin vorhanden ist, mit anderen Werth unpartheyischen Anschlag nach bezahlen, und ist nicht schuldig die in der Verlassenschaft befindliche Habschaft selbst derwegen zu versilberen. Fünftens wird die Falcidia und Trebellianica dadurch erhalten. Sechstens bleiben ihm all seine gegen den Erblasser gehabte Rechten bevor, und erlöschen nicht per Confusionem. Siebendens hat er auch das Retentions-Recht wegen deren auf die Verlassenschaft, oder Begräbnuß des Erblassers verwendeter passirlicher Kösten. All jetztbenannter Freyheiten wird 11mò der

(201) Erb, welcher sich der Erbschaft ohne Inventario entweder mit Worten oder Werken unterziehet, gänzlich verlustig, und hat 12mò keine Restitutio in integrum mehr dagegen Platz, ohngeacht man sich 13tiò zur eidlichen Manifestation anheischig machen wolte, die minderjährige Personen allein ausgenommen, als welchen 14tò die Unterlassung der Inventur nicht schädlich seyn soll, wenn sie nur das an sich gebrachte wieder erstatten, und ad Inventarium bringen. 15tò Verliehrt der Erb, welcher vor oder unter der Inventur von der Verlassenschaft etwas unterschlagt, zwar obige Freyheiten nicht, wird aber zur Restitution angehalten und willkürlich gestraft, oder da er 16tò etwan die Sigill gefährlicher Weis verletzt, so mag in Litem wider ihn geschworen werden. 17mo Kan der Erblasser die Inventur zu Præjuditz der Creditorum nicht, wol hingegen zum Nachtheil der Legatarien oder Cohæredum, soweit es nicht bey diesen letzteren die Legitimam betrift, verbiethen oder nachlassen, derowegen auch der Erb auf solchen Fall durch die Unterlassung des Inventarii weder Falcidiam noch Trebellianicam verliehrt. Doch soll man auch 18vó dergleichen Verbott oder Nachlaß auf den Fall, wenn minderjährig- oder abwesende Erben vorhanden seynd, nicht attendiren, sondern dem ohngeacht mit der Inventur verfahren. 19no Dafern die Glaubiger oder andere Interessenten vermeinen, daß zu ihren Nachtheil von der Erbschaft etwas hinterschlagen worden, so mögen sie dieses beweisen, oder gegen jenen, welcher in billichen Verdacht desfalls ist, auf den Manifestations-Eid treiben, nachdeme der Eid der Boßheit vorläuffig von ihnen abgelegt worden.

Wie die Erbschaft verlohren gehe?

§. 19. Die Erbschaft wird 1mò entweder dem Erben als unwürdig abgenommen, oder er begiebt sich deren selbst freywillig, und zwar per Renuntiationem vel Repudiationem. Renuntiatio gehet in eigentlichen Verstand nur auf zukünftige, Repudiatio aber auf angefallene Erbschaften. Von jener siehe das mehrere unten cap. 11. §. 2. Die letztere stehet 2dò heut zu Tag jedem frey ohne Unterschied inter Hæredes suos, necessarios & extraneos, und ist annebens 3tiò inter Abstentionem & Repudiationem ebenfalls keine reale Differenz mehr. Die stillschweigende Repudiation, welche 4tò mehr in Werken als Worten bestehet, wird aus dem blossen Nichtgebrauch

(202) ohne anderweiten dazukommenden deutlichen Merkmalen nicht gemuthmasset, wol aber wird 5tò die Erbschaft ipso Facto pro repudiatâ geachtet, wenn solche inner dreyssig Jahren von Zeit des Anfalls, oder inner dem von der Obrigkeit præfigirten Spatio deliberandi nicht angetretten wird. 6tò Wer die Erbschaft nur mit Worten repudirt, im Werk selbst aber ohne Protestation antritt, der wird pro Hærede geachtet, indeme seine Declaration dem Facto schnurgrad entgegen lauft. Es muß aber auch 7mo jener, der sich der Erbschaft entschlagen will, sein eigner Herr seyn, und freye Disposition von seinem Vermögen haben. Annebens wird 8vò erfordert, daß die Erbschaft bereits angefallen, aber noch nicht angetretten seye, und soll hiernächst 9no die Repudiation nicht Stück-weis sondern ganz geschehen. 10mò Kan die Noth-Gebührnuß allein mit Repudirung der übrigen Erbschaft niemal angetretten werden. Wol hingegen kan 11mò der Enkel die Groß-Vätterliche Erbschaft antretten, und die Vätterliche repudiren. Desgleichen kan 12mò der Testaments-Erb, welcher zugleich der nächste Bluts-Befreund ist, mit Repudirung der Testamentarischen Erbschaft ab Intestato succediren. Die Würkung der Repudiation ist 13tiò daß die Erbschaft nicht auf des Repudiantens-Erben transmittirt wird, sondern entweder auf den Substitutum oder Jure accrescendi auf die Cohæredes, oder wo weder Substitutus noch Cohæres vorhanden ist, auf des Defuncti Erben ab Intestato fallt, welch-allen jedoch auch das nemliche Recht die Erbschaft anzutretten oder zu repudiren zustehet. Wider die einmal beschehene Repudiation hat 14tò keine Restitutio in integrum mehr statt, ausgenommen bey Minderjährigen, im übrigen darff 15tò aus der repudirten Erbschaft nichts zuruck behalten werden, und was 16tò der Erb vor der Repudiation bonâ Fide für die Erbschaft gethan hat, das muß diese auch allerdings vertretten.

Von jenen, welche der Erbschaft unwürdig seynd.

§. 20. Erben, welche der Erbschaft an sich nicht unfähig seynd, sich jedoch derselben gleichwol wegen eines an dem Erblasser selbst oder an der Erbschaft begangenen Verbrechens oder anderer Ursach halber unwürdig gemacht haben, mögen solche zwar wie andere Erben acquiriren, aber nicht behalten, sondern sobald selbe mit Worten oder Werken einmal von ihnen

(203) angetretten ist, nimmt sie der Fiscus, jedoch andergestalt nicht als præviâ Sententiâ declaratoria und mit allen darauf haftenden Legatis, Schuld-Forderungen, und anderen Onere, soviel nemlich den Antheil des Unwürdigen hievon betrift, hinweg. Es werden aber heut zu Tag nur noch folgende für unwürdig geachtet. 1mò Wer den Erblasser oder dessen Kinder und Elteren fürsetzlich um das Leben bringt. 2dò Boshafter Weis Gelegenheit und Ursach dazu giebt. 3tiò Denselben nach errichteter Disposition eines schweren Verbrechens beschuldiget, oder 4tò Zwang braucht, damit die Disposition entweder gemacht, oder unterlassen werde, 5tò Ihme Quæstionem Statûs movirt. 6tò Sich dazu gebrauchen laßt, daß die Erbschaft einem Unwürdigen unter der Hand zugespielt werden möge.

(204) Zweytes Capitul

Von letzten Willen (ultimis Voluntatibus) überhaupt.

Unterschied zwischen Actibus inter Vivos vel Mortis causa.

§. 1. Die Handlungen werden 1mò entweder unter Lebendigen oder von Tod wegen gepflogen, und zwar auf jene Weis, wenn sie so beschaffen seynd, daß sie noch in Lebzeiten der handlenden Person zu Kräften kommen, auf diese hingegen, wenn sie erst durch den Tod derselben ihre Kraft und Verbindlichkeit erlangen. Solchemnach wird 2dò eine an sich schon kräftige Handlung derwegen, weil nur die Execution derselben bis zum Tod verschoben ist, pro Actu Mortis causâ nicht gehalten, sondern bleibt ohngeacht dessen ein Actus inter Vivos. Desgleichen wenn 3tiò denen Handlungen unter Lebendigen eine erst nach dem Tod zu erfüllen kommende Bedingnuß beygesetzt wird, so ist und bleibt sie nichts destoweniger ein Actus inter Vivos, weil man den bedungenen Handlungen nicht auf die Zeit, wenn die Bedingnuß existirt, sondern wenn sie bedungen wird, zuruckzusehen, mithin auch die Handlung zuruck für gültig zu halten pflegt. Es werden aber 4tò denen Handlungen von erster Gattung regulariter alle Pacta und Contractus beygezehlt, soweit solche nicht für letztwillig- oder wiederrufflich- oder erst durch den Tod zu Kräften kommende Handlungen ausdrücklich declarirt seynd, wie es insonderheit bey Pactis Dotalibus aut Successoriis öffter zu geschehen pflegt. Immassen 5tò bey dergleichen Pactis aus der blossen Anzahl deren Gezeugen, wieauch wenn die Paciscenten von künftigen Todfällen, Succession, Erbschaft, Noth-Gebührnuß und dergleichen disponiren, ohne obiger ausdrücklicher Declaration noch kein Actus ultimæ Voluntatis geschlossen wird.

Von letztwilligen Dispositionen.

§. 2. Was Jemand verstandenermassen auf seinen künftigen Todfall von dem Seinigen disponirt und verordnet, das heißt regulariter

(205) ein letzter Will, (ultima Voluntas) und wird nach dem Unterschied der Disposition bald ein Testament, bald ein Codicill, Legat, Donation oder Fideicommiss benamset. Die Specialia von jeder solcher Gattung siehe in cap. seq. 3. &c. Die Generalia aber §vo seq. 3. &c.

General-Requisita eines letzten Willens.

§. 3. Ein jeder letzter Will erfordert regulariter, wo keine besondere Ausnahm gemacht ist, bey Vermeidung der Nullität folgende Essential Stücke: nemlich er muß 1mò des Disponentens letzter, 2dò selbsteigner, 3tiò vollkommener, 4tò wahr- und freyer, 5tò verständlich- 6tò sicher (!) und 7mo auch erweislicher Wille seyn, wie aus nachstehender Erläuterung mit mehrern erhellet.

Und zwar 1mò daß er der letzte seye?

§. 4. Das erste von jetztgedachten Requisitis beruhet lediglich auf der Wiederruflichkeit eines letzten Willens, dann eben darum, weil er seiner Natur und Eigenschaft nach revocabel ist, und sich unter anderen auch hierin von Actibus inter Vivos mercklich distinguirt, so kan er andergestalt nicht bestehen, er seye dann der letzte, mithin durch weitere wiederige Disposition nicht wiederum aufgehoben. Es wird aber auch ein jeder Will solang für den letzten gehalten, bis nicht ein andere nachfolgende Disposition dargethan werden mag.

2dò ein selbsteigner,

§. 5. Aus dem zweiten Requisito ergiebt sich 1mò, daß obschon in Actibus inter Vivos der Will auch allerdings dem Arbitrio eines anderens überlassen werden möge, ein solches gleichwol in ultimis Voluntatibus & Actibus Mortis causâ nicht angehe, es folget ferner 2dò daß gleichwie ein Minderjähriger nach erlangter Pubertät des Curatoris Consens zu Errichtung einer letztwilliger (!) Disposition nicht vonnöthen hat, also auch hingegen bey unvogtbaren, unsinnigen und anderen dergleichen Personen der Mangel durch den Consens und Willen ihres Vatters, oder Curatoris hierinfalls niemal ersetzt werde.

(206) 3tiò ein vollkommener,

§. 6. Ob und wieweit der letzte Will für vollkommen oder unvollkommen zu achten seye, muß der Richter aus denen Umständen ermessen, insonderheit werden blosse Aufsätz oder Entwürf und Vormerkungen, ohne anderweiter Berichtigung für eine zwar vorgehabt- aber nicht völlig zum Stand gekommene Disposition angesehen. Gleiche Beschaffenheit hat es mit all jenen Handlungen, welche vor dem Beschluß abgebrochen worden, oder sonst nicht alles an sich haben, was nach Vorschrift der Rechten zur Vollkommenheit derselben erfordert wird.

4tò ein wahr- und freyer,

§. 7. Wenn es dem Disponenten etwan an gnugsamen Verstand, wie z. E. Kindern, Unsinnigen, Schlaffend- stark Betrunkenen ermanglet, oder die Disposition erweislichermassen nur mit Gewalt und Furcht erzwungen, betrüglich- und hinterlistiger Weis erschlichen, durch wesentlichen Irrthum veranlasset, im Scherz oder blossen Discurs, ohne anscheinenden rechten Ernst geäussert worden, so ist es entweder kein freyer oder doch kein wahrer Will.

5tò ein verständlicher,

§. 8. An der Verständlichkeit manglet es, da der Wille weder mündlich noch schriftlich, sondern nur durch andere Zeichen eröffnet, allzugeneral und ungewiß, oder sonst so dunkel, perplex oder contradictorisch ist, daß zu dessen gnüglicher Erklärung keine schicklich(-) und wahrscheinliche Interpretation mehr hinreicht.

6tò ein sicherer,

§. 9. Die Sicherheit fehlt z. E. 1mò bey blind- oder sonst des Lesens und Schreibens unkundigen Personen, wenn sie schriftliche Disposition machen, ohne daß hieraus oder sonst in anderweg von beschehener Vorlesung derselben gnugsam erhellet. 2dò Da der Wille nur durch andere, ohne sein des Disponentens Gegenwart und Begnehmigung, oder zwar 3tiò von ihme selbst, jedoch nur auf beschehene Anfrag mit Ja oder Nein ohne anderweiter gnüglicher Vernehmlassung und deutlicher Explication schlechthin declarirt, oder 4tò in einer dem Disponenten

(207) unbekannter Sprach verfaßt wird. 5tò Wenn die Person oder Sach selbst, worauf die Disposition lautet, weder aus dem Namen noch anderen deutlichen Merkmalen sattsam erhellet, oder wenn ein Blinder zwar die Person mit Namen nennt, aber nicht zugleich beschreibt. 6tò Was in der Disposition zu Guten des Schriftenstellers enthalten ist, ohne daß der Principal selbst in der Unterschrift oder sonst ausdrückliche Erwehnung hievon thut, wird zwar nach Römischen Recht ebenfalls für unsicher, mithin auch für ungültig geachtet, welches aber hier zu Land nicht recipirt ist, wenn nur sonst an dem letzten Will sich kein anderer Mangel bezeigt.

7mo ein erweislicher Will.

§. 10. Jeder letzter Will ist Facti und wird mithin nicht gemuthmasset, sondern muß von demjenigen, der sich darauf beziehet, gnüglich bewiesen seyn, und soviel den Beweis durch Gezeugen insonderheit betrift, seynd zwar zwey Gezeugen auch zu Erprobung eines zierlichen Willens, sofern die andere etwan nicht mehr bey Leben seynd, erklecklich, doch müssen sie nicht nur von dem Inhalt des letzten Willens, sondern auch von all übrigen hierzu erforderlichen in- und äusserlichen Requisitis, legaliter deponiren. Wie aber mit dem Beweis zu verfahren, wenn das Instrument eines schriftlichen letzten Willens verlohren gehet, siehe Cod. Jud. cap. §. 12.

Von der Restitutione in integrum gegen letztwillige Dispositiones.

§. 11. Nachdeme der Disponent an seinem letzten Willen ohnehin niemal so gebunden ist, daß er nicht solchen selbst nach eignen Belieben in seinen Lebzeiten allemal wiederum zurucknehmen möge, so wird auch Restitutio in integrum gegen dergleichen Disposition niemal erkannt, sondern auf Begehren als unnöthig und überflüssig abgeschlagen.

Interpretation und Auslegung eines letzten Willens.

§. 12. In Auslegung eines letzten Willens seynd hauptsächlich folgende Reguln zu beobachten. 1mò Soll man deutlich- und klare Dispositiones niemal auszulegen, oder zu verdrehen suchen. Sohin 2dò die Wort bei ihrer gewöhnlich- und Landläuffiger Bedeutung belassen, ausgenommen 3tiò in folgenden zwey Fällen,

(208) da nemlich fürs erste in der nemlichen Disposition selbst anderwärts deutlich und unzweifentlich angezeigt wird, daß man die Wort in anderen Verstand genommen habe, zweytens wenn aus der gewöhnlichen Bedeutung entweder gar keine, oder ein offenbar ungereimte Würkung erfolgen wurde (!). 4tò haben die Wort offt unterschiedliche Bedeutungen oder seynd sonst sehr zweifelhaft, und schwer zu verstehen. Solchenfalls soll man nicht soviel auf den Buchstaben, als die Intention und Absicht des Disponentens sein Augenmerk richten, sohin selbe durch vernünftig- und wahrscheinliche Muthmassungen zu entdecken suchen. Es ergeben sich aber 5tò dergleichen Muthmassungen entweder aus der unter Handen habender Sach selbst (ex substratâ Materiâ) oder 6tò aus Zusammenhaltung deren damit vereinigt- und sowol vor- als nachgehender Stellen und Umständen, oder 7mo aus denen Würkungen der zweifelhaften Disposition, oder endlich 8vo aus denen Ursachen, welche den Disponenten zu sothaner Verordnung hauptsächlich bewogen haben. 9no Soll man auch die Stellen, welche sich einigermassen zu wiedersprechen scheinen, durch schickliche Auslegung dergestalt zu vereinigen trachten, daß sie füglich nebeneinander bestehen können. Offenbar- und augenscheinliche Wiedersprüch aber leiden keine Combination mehr, sondern die sich solchergestalten contradicirend- sammentliche Passus werden pro non Scriptis gehalten, folglich wenn sie sich in Partibus substantialibus ereignen, die ganze Disposition selbst als perplex und unverständlich dadurch entkräftet.

Von Obrigkeitlicher Bestättigung desselben.

§. 13. Die gerichtliche Confirmation eines letzten Willens ist zwar an sich keine Nothwendigkeit, wenn aber solche gleichwol gesucht wird, so muß dieses vor sein des Disponentens ordentlicher Obrigkeit geschehen, und wird die gebettene Confirmation andergestalt nicht, als nach gnugsamer Einsicht und Ueberlegung der entweder persönlich oder per Mandatarium, jedoch allerwegen in Originali übergebener Disposition ertheilt. Dafern es hingegen nicht um die Bestättigung, sondern nur um Vermeid- oder Supplirung deren zu einen letzten Willen erforderlicher Zierlichkeiten und Solennitäten zu thun ist, kan die Uebergab vor ordentlich- oder anderer Obrigkeit, offen oder verschlossener, jedoch in alle Weg nach Maßgab folgenden 4ten cap. 10ten §vi geschehen. Soviel die Confirmation deren von

(209) Welt-Priestern errichteter letztwilliger Dispositionen betrift, bleibt es bey denen Concordatis und der Observanz.

Von Publicir- und Eröffnung desselben.

§. 14. Die Eröffnung und Publication eines letzten Willens geschiehet in keiner anderen Absicht, als daß all jene, welchen daran liegt, behörige Nachricht davon erlangen. Wer nun 1mò obgedachtermassen die Sperr und Obsignation bey der Verlassenschaft von Rechts-wegen vorzunehmen hat, deme gebührt auch regulariter die letzte Willens-Publication, ausgenommen wenn solcher 2dò etwan in Lebzeiten ad Acta Judicialia hinterlegt worden ist, dann da gebührt die Publication zwar jener innländischer Obrigkeit, wo die Uebergab geschehen ist, jedoch dergestalt, daß wenn selbe nicht zugleich Judex ordinarius ist, das Original nach dem Publications-Act retentis Copiis alsogleich an jene Instanz verwahrlich ausgeliefert werde, welcher die Obrigkeitliche Verhandlung über die Verlassenschaft allenfalls zustehet. Erben, Legatarii, oder andere sollen sich 3tiò wissentlich- und eigenmächtiger Eröffnung bey willkürlicher Straf nicht unterziehen, es seye dann solches 4tò der Begräbnuß oder anderer vorläuffig zu wissen nöthiger Dingen halber erforderlich, welchenfalls die verschlossene Disposition entweder von der Obrigkeit, oder wo solche zuweit entsessen ist, auch von anderen in Beyseyn eines Notarii, oder ehrbarer unpartheyischer Leuten zwar einsweil (!) eröffnet, jedoch nach genommener nöthiger Einsicht alsogleich wiederum von allen Anwesenden obsignirt werden solle. 5tò Ist vonnöthen daß man zum vorhabenden förmlichen Publications-Act, wo nicht alle, doch wenigst die Haupt-Interessenten, soviel deren aus vorläuffiger Einsicht des letzten Willens oder sonst bekannt seynd, zeitlich beruffe, und obwol 6tò das Römische Recht auch ein gleiches mit denen in der letztwilligen Disposition unterschriebenen Gezeugen beobachtet wissen will, so bringt doch der hiesige Lands-Gebrauch, disfalls ein anderes mit sich. Bey der Publication selbst sollen 7mo zuförderst die Sigillen und Unterschriften inspicirt, sodann der Innhalt des letzten Willens deutlich abgelesen, und endlich ein ordentliches Protocoll mit Vormerkung aller Anwesender, dann Jahr, Monat und Tags hierüber gehalten werden. Wegen Abwesenheit ein- oder anderen Interessentens hat man sich 8vò an bemelter Publication, zumal wenn die Citation richtig geliefert worden ist, zwar nicht

(210) hinderen zu lassen, jedoch zur mehrern Præcaution einen Anwald ex Officio zu bestellen, oder unpartheyische Gezeugen mitbeizuziehen, und da hiernächst 9no der Obrigkeit allerdings obliegt, für die genaue Vollziehung letztwilliger Dispositionen zu sorgen, so hat man die Publication nicht nur auf Begehren der Interessenten, sondern auch allenfalls von Amts-wegen vorzunehmen, und sich derhalb gleich bey vornehmender Sperr und notificirten Todfall behöriger Orten zu erkundigen, ob der Verstorbene dergleichen Disposition hinterlassen habe oder nicht. Das Originale von der publicirten Disposition soll 10mò bis nach gänzlicher Vollziehung derselben nicht abgefolgt, wol aber die Inspection einem jeden, der sein vermeintliches Interesse entweder durch den Eid der Boßheit, oder auf andere wahrscheinliche Weis darzuthun vermag, auf Begehren unweigerlich gestattet, und nicht weniger gleichlautende Abschrift davon mitgetheilt werden. Ob und wie weit aber 11mò der Richter jene Stellen, welche der Disponent per Articulum separatum & additionalem ingeheim zu halten verordnet hat, publiciren oder communiciren wolle, stehet gleichwol bey richterlicher Ermässigung. Im übrigen soll man 12mò weder vor der Publication mit der Inventur, noch vor Endigung deren gewöhnlicher Gottes-Diensten mit der Publication verfahren, und falls endlich diese 13tiò entweder gar nicht oder nicht förmlich vorgenommen worden ist, so wird der letzte Willen derwegen nicht entkräftet, sondern bleibt dem ohngeacht wie er ist.

Execution und Vollziehung desselben.

§. 15. Bey der Execution eines letzten Willens, sofern Jemand von dem Verstorbenen besonders hierzu ernannt worden ist, kommt verschiedenes sowol in Ansehen der Benennung selbst, als auch, wie sich der ernannte Executer vor- in- und nach dem Vollzug zu verhalten habe, in folgende wol beträchtliche Erwegung.

Von der Benennung des Executoris.

§. 16. 1mò Kan regulariter ein jeder pro Executore benannt werden, der nicht Alters halber oder sonst von Natur dazu untauglich ist, wie z. E. Kinder, Unvogtbare, Unsinnige, Stumme, Taube, Blinde und dergleichen. 2dò Ist zwar nicht verwehrt, einen Geistlichen pro Executore in weltlichen

(211) Verlassenschafts-Sachen zu benennen, doch muß er hierin das weltliche Forum erkennen, soviel aber die Execution in Verlassenschaften Geistlicher Personen betrift, bleibt es bey denen Concordatis und der Observanz. 3tiò Wenn eine unfähige Person hierzu bestellt wird, so fallt deshalben der letzte Will in anderen Stücken nicht über den Hauffen. 4tò Kan die Benennung nicht nur in dem letzten Willen selbst, welcher in den Vollzug kommen soll, sondern auch in anderweg mündlich oder schriftlich geschehen, sofern solche nur genugsam bewiesen werden mag. 5tò Wird der Executor entweder zu Ausrichtung des ganzen letzten Willens, oder nur zu eines sonderbaren gewissen Geschäfts verordnet. Erstenfalls heißt er universalis, anderenfalls particularis Executor.

Was man vor der Execution zu beobachten hat?

§. 17. Obschon 1mò der ernannte Executor wider seinen Willen von der Execution nicht ausgeschlossen oder umgangen werden mag, so kan er sich doch derselben eigenmächtiger Weis nicht anmassen, ohne daß ihm solche von der Obrigkeit, worunter die Verlassenschafts-Sach gehört, vorhero aufgetragen worden. Nachdem aber auch 2dò verstandene Execution auf den Fall, wenn der letzte Will angefochten und bestritten wird, in denen strittigen Puncten bis zu gänzlichen Austrag der Sach entweder gar nicht oder andergestalt nicht als gegen hinlängliche in Casum Succumbentiæ geleistete Caution statt hat, so soll man zuförderst die Erbs-Interessenten mit ihrer Erklärung, ob und wie weit sie nemlich den letzten Willen zu agnosciren gedenken, unter allenfalliger Præfigirung eines peremptorischen Termins & sub Pœna Testamenti agniti vorläuffig vernehmen, und sich sofort gleichwol mit obgedachten Auftrag hiernach richten. 3tiò Stehet jedem Executori frey, ob er die ihm übertragene Execution annehmen, oder sich selber gegen Verliehrung dessen, was ihm derhalben verschaft ist, entschlagen wolle, welch-letzterenfalls die Obrigkeit einen anderen statt seiner bestellt, oder da sich keiner hierzu brauchen lassen will, endlich die Execution selbst auf sich nimmt. Wenn aber 4tò dieselbe einmal übernommen ist so kan man sich solcher ohne wahrhaft- und erheblicher Ursach ferner nicht mehr begeben. 5tò Ist eine Caution oder vorläuffige Verpflichtung des Executoris weder nöthig noch üblich, wol hingegen ist 6tò die Errichtung des Inventarii über die auszurichtende Verlassenschaft

(212) das allererste, was ein Executor universalis nach übertragen- und angenommener Execution seines Orts vor all anderen zu beobachten hat, und soll er sich hierunter durchaus nach Maßgab obigen ersten Capituls, achtzehenden §vi verhalten, folglich auch die Interessatos ad hunc Actum allerdings mitbeyziehen. Im übrigen kan zwar 7mo ein Universal-Executor, nachdem ihm die Execution bereits Obrigkeitlich übertragen ist, sich der Verlassenschaft, sofern Possessio vacua ist, gleich selbst ohne gerichtlicher Einantwortung bemächtigen, Executor particularis aber ist dessen niemal befugt, sondern muß das Gut, welches er ausrichten soll, ohne Unterschied inter Possessionem vacuam & non vacuam aus denen Handen des Erbens, Universal-Executoris oder Gerichts empfangen.

Von dem Verhalt des Executoris in der Execution.

§. 18. Vor allen soll man sich 1mò an den von dem Verstorbenen selbst vorgeschriebenen Modum exequendi halten, und ohne Vorwissen der Obrigkeit und einhelliger Bewilligung sammentlicher Interessenten nicht davon abgehen. 2dò Wenn von ihnen disfalls nichts bestimmt ist, so soll die Execution auf Art und Maß, wie es der Verlassenschaft am besten und vorträglichsten zu seyn befunden wird, getreulich vollbracht werden. Solchemnach kan und soll 3tiò Executor währender Execution alles thun und verrichten, was sowol zu Erhalt- als Vermehr- oder Ergänzung derselben dienlich und thunlich ist. Die dahin gehörige und etwan von einem Dritten usurpirt(-) und vorenthaltene Güter mag er 4tò eigenmächtiger Weis nicht occupiren, sondern nur von obhabender Executions-wegen in Viâ Juris gebührend suchen, wie auch 5tò die bereits von dem Verstorbenen activè vel passivè angefangene Strittigkeiten der Nothdurft nach einsweilen fortsetzen, nicht weniger 6tò die vorhandene Liquid und richtige Erbschafts-Schulden entrichten, und ingleichen 7mo die von dem Verstorbenen angeordnete Gebäu ohne ungebührlicher Uebermaß bewerkstelligen. Dahingegen soll er sich 8vò nicht nur aller eigenmächtiger Veräusserungen, soweit solche zu Entrichtung der Legaten, oder sonst nicht unvermeidlich nothwendig seynd, gänzlich enthalten, sondern auch 9no in anderen wichtigeren Dingeren (!) die Erbsinteressenten nicht übergehen, immassen wenn sich 10mò ein Zweytracht hierüber ergiebt, die Obrigkeit præviâ summarissimâ

(213) Causæ Cognitione und ohne Gestattung eines Schriften-Wechsels den Ausschlag ex æquo & bono zu geben hat, indeme der Executor selbst als Executor keine Jurisdiction gaudirt. Was hiernächst 11mò denen Armen verschaft ist, das soll er nicht nach eigenen Belieben vertheilen, sondern vielmehr an Orten, wo offentliche Armen-Cassen angeordnet seynd, fleißig dahin lieferen. Im übrigen kan zwar 12mò keine gewisse Zeit bestimmt werden, inner welcher man die Execution zu vollenden hätte, doch soll sich der Executor soviel möglich hierin beschleinigen, sonderbar aber die Legata pro Alimentis, und andere dergleichen milde Vermächtnussen fördersamst zu entrichten suchen. Einen anderen statt seiner zu substituiren ist er 13tiò ohne erheblicher Ursach und Obrigkeitlicher Begnehmigung nicht befugt, wol aber mag 14tò die Obrigkeit bei verspürenden Saumsal oder anderer ungebührlicher Handlung ihme entweder die Execution gar benehmen, oder wenigst einen Coexcutorem bestellen. 15tò Ist mehrverstandene Execution ein blosses Personal-Geschäft, und erstreckt sich mithin nicht auf die Erben, sondern hört mit dem Tod des Executoris auf, doch haften seine Erben für all jenes, was der Verstorbene selbst bereits hierin gethan hat. 16tò Sobald Executor wahrnimmt, daß der Concurs nicht wol zu vermeiden seye, soll er die Execution niederlegen, und das Weitere der Obrigkeit überlassen.

Wenn mehr Executores benennt seynd.

§. 19. Wenn der Verstorbene mehr Executores zugleich benannt, und jedem nur einen gewissen Theil der Verlassenschaft zur Execution anvertraut hat, so soll auch 1mò jeder bey seinem ausgezeigten Antheil und zwar in obbeschriebener Maß verbleiben. Ist aber 2dò keine Abtheilung unter ihnen gemacht, so kan einer ohne dem anderen nichts thun, ausgenommen, da sich einer der Coexecution völlig entschlagt, oder durch Krankheit, Abwesenheit und dergleichen Ursachen daran gehindert ist. 3tiò Seynd die Executores in ihren Meinungen gespalten, so gehet es nach den mehreren Stimmen, oder wenn diese allenfalls gleich seynd, nach richterlichen Ausspruch.

(214) Was nach der Execution zu beobachten?

§. 20. Nach vollbrachter Execution legt 1mò der Executor denen Interessenten nicht nur gebührende Rechnung hierum ab, sondern giebt auch 2dò denenselben das errichtete Inventarium, als den Grund seiner Rechenschaft, in authentischer Form heraus, ersetzt annebens 3tiò allen Schaden, welchen er etwan durch geflissenen Saumsal, oder sonst Dolo vel Culpâ latâ an der Verlassenschaft verursacht hat. Dagegen wird er 4tò von gedachten Interessenten nicht nur um alle von Executions-wegen erlittene Schäden und aufgewendete Kösten, soviel deren immer erweislich und passirlich seynd, indemnisirt, sondern es gebührt ihm auch 5tò die von dem Verstorbenen selbst bestimmte, oder da nichts bestimmt ist, eine proportionirliche Ergetzlichkeit, für seine gehabte Mühwaltung, und da sich übrigens 6tò in ein- so anderen Puncten Streitt und Irr hierüber ergiebt, so richtet nicht die Obrigkeit, worunter etwan der Executor seiner Person halber zu stehen hat, sondern worunter die Verlassenschaft, oder der Verstorbene gestanden ist, als welcher durch den Executorem hierinfalls nur vertretten wird.

(215) Drittes Capitul

Von Testamenten überhaupt.

Was ein Testament seye? und wie vielerley?

§. 1. Testament heißt eigentlich ein solcher letzter Will, worin der Erb directè benamset ist, und zwar Sollenne vel minùs Sollenne, Scriptum vel Nuncupativum, nachdem nemlich dasselbe mit oder ohne Zierlichkeit, schrift- oder mündlich verfertiget wird.

In- und äusserliche Requisita desselben.

§. 2. Zu einem gültig- und zierlichen Testament werden 1mò all obbenannte Requisita Voluntatis generalia, 2dò Testabilitas activa, das ist, auf Seiten des Testatoris die Macht und Fähigkeit zu testiren, 3tiò die Erb-Einsatzung oder Institutio Hæredis, 4tò Testabilitas passiva, das ist, auf Seiten des benannten Erbens die Fähigkeit instituirt zu werden, und endlich über all jetztgedachte Substantial-Requisita auch 5tò die in denen Rechten vorgeschriebene äusserliche Zierlichkeiten und Sollennia extrinseca erfordert. Alles nach mehreren Inhalt folgender Ordnung.

Wer activè testabilis seye, und Testament machen könne?

§. 3. 1mò kan regulariter jeder von dem Seinigen testiren, der nicht von Natur oder durch besonderes Verbott daran gehindert ist. Es seynd aber 2dò von Natur all jene gehindert, welche entweder gar keinen, oder nicht hinlänglichen Begrif von der Sach haben, oder wenigst solchen nicht deutlich gnug zu äusseren vermögen, wie z. E. unsinnig- schlaffend- stark betrunken- oder unvogtbare Personen, welche nemlich das vierzehende Jahr noch nicht erfüllt haben. Item Stumme und Taube, welche zugleich des Lesens und Schreibens unkundig seynd. Das Verbott stehet 3tiò nur erstlich declarirten Verschwendern,

(216) zweytens geächteten und all anderen Ubelthätern, welche ihr ganzes Vermögen verwürkt haben, drittens Ketzern und Abtrinnigen, worunter jedoch die Juden hierinfalls nicht verstanden seynd, viertens unter Vätterlicher Gewalt annoch Stehenden, ausgenommen soweit sie de Peculio Castrensi vel Quasi testiren, und endlich fünftens Religiosen nach abgelegter Profession entgegen. Soviel nun 4tò diejenige betrift, welche nur von Natur gehindert seynd, wird bey ihnen lediglich auf die Zeit, da man das Testament verfertiget, gesehen, folglich die vor- oder nachgehende Unfähigkeit nicht attendirt, also wenn z. E. ein Unsinniger vor- oder nach der Raserey oder während erweislichen dilucido Intervallo testirt, so stehet die vor- und nachgängige Raserey nicht mehr im Weg, die andere hingegen, welchen ein besonderes Verbott entgegen stehet, müssen nicht nur zur Zeit des verfertigten Testaments, sondern auch zur Zeit ihres Absterbens fähig seyn. Was nun aber 5tò all obbenannte Personen, sie seyen gleich von Natur oder von Verbott-wegen unfähig, testiren oder verordnen, das gilt nicht einmal in Favorem Causæ piæ geschweigens anderer.

Aeusserliche Sollenitäten in Testamento scripto sollenni.

§. 4. Ein zierlich geschriebenes Testament erfordert regulariter, wo kein anderes rechtmässig hergebracht ist, folgende äusserliche Sollennitäten. 1mò Soll der Testator seinen letzten Willen schriftlich verfassen, und solchen 2dò vor sieben tüchtigen Gezeugen, welche 3tiò eigens hierzu erbetten worden, und zwar 4tò in sammentlich ihrer Gegenwart entweder offen oder verschlossen, jedoch 5tò allzeit mit der ausdrücklichen Declaration, daß hierin sein letzter Will enthalten seye, nicht nur vorlegen, sondern auch 6tò eigenhändig unterschreiben, und nicht weniger 7mo von allen sieben Gezeugen mit ihrer eigner Handschrift und Petschaft gleichfalls unterzeichnen lassen, annebens 8vò diese ganze Handlung in uno Actu continuo ohne merklichen Unterbruch und Einmischung anderer auswärtiger Dingen verrichten. Damit aber auch 9no auf Absterben deren Gezeugen ihrer Handschrift und Petschaften halber destoweniger Anlaß zum Streitten seyn möge, so ist zwar nicht nöthig, doch rathsam, daß der Testator einen Notarium, welcher jedoch in die Anzahl deren sieben Gezeugen nicht eingerechnet

(217) wird, hierzu gebraucht, um sowol über seine als deren Gezeugen Fertigung, dann den ganzen Act nach vorläuffig allerseitiger Recognitione Manuum & Sigillorum ein förmliches Notariats-Instrument zu errichten.

Erläuterung jetzgedachter Sollenitäten.

§. 5. Ad 1mum ist gleichgültig, ob das Testament von dem Testatore selbst, oder mit seinem Wissen und Willen von einem anderen geschrieben, auch mit oder ohne Dato, auf Papier oder Pergament, in aus- oder inländischer Sprach, doppelt oder einfach verfertiget seye, sofern es nur leßlich, verständlich, und in einer dem Testatori bekannter Sprach gefaßt ist. Wo benebens die Zahlen entweder ganz mit Worten ausgesprochen, oder mit gewöhnlicher Zifern angezeigt werden mögen. Was für Testaments-Gezeugen ad 2dum für tüchtig oder untüchtig gehalten seynd, siehe unten im folgenden achten §vo. Und wie sich nun eben hierüber gar leicht ein Zweifel erregen kan, so ist rathsam, mehr als sieben Gezeugen zu gebrauchen. Ad 3tium soll die Erbittung derselben von dem Testatore selbst oder von anderen in seinem Namen, auch in dem Testament oder der Unterschrift ausdrückliche Meldung hievon geschehen, da im widrigen Fall dieselbe auf andere Art bewiesen werden muß. Die blosse Ermahn- oder Erinnerung aber kan statt der Erbittung dienen, wenn die Gezeugen sich bey dem Testaments-Act ohnehin zufälliger Weis einfinden. Ad 4tum wird nicht nur die leibliche, sondern auch die moralische Gegenwart deren Gezeugen, und zwar nicht einschichtiger Weis, sondern insgesamt und zu gleicher Zeit erfordert, dergestalt, daß sie den Testatorem selbst sehen, hören und verstehen, mithin was bey der ganzen Sach vorgehet, wol wissen mögen. Ad 5tum ist weder die mündliche Benennung des Erbens, nach Vorlesung des schriftlich verfaßten Testaments, oder sonstige Eröffnung desselben vonnöthen, ausser wenn der Testator des Lesens unkündig ist. Ad 6tum soll der Testator das Testament in- oder aussenher auf dem Uberschlag (!) und zwar in Gegenwart der Gezeugen mit eigner Hand unterschreiben, oder da er des Schreibens nicht kündig ist, den achten Gezeugen oder einen Notarium gebrauchen, welcher statt seiner unterschreibe. Doch ist seine Unterschrift nicht nöthig, wenn er das ganze Testament selbst eigenhändig geschrieben hat, und dieses in dem Context bemerkt oder seine Hand sonst gnugsam bekannt,

(218) und erprobt ist. Ad 7mum kan ein Gezeug nicht nur für den anderen des Schreibens Unkündigen Mitgezeugen unterschreiben, sondern auch wenn er sein eignes Wappen nicht bey der Hand hat, eines anderen Mitgezeugens Petschaft gebrauchen, doch ist ein so anderes in der Unterschrift zu melden, und annebens erforderlich, daß gleichwol der mehreste Theil deren Gezeugen mit eignen Petschaften versehen, und des Schreibens kündig seye. Im übrigen ist eins, ob die Unterzeichnung in- oder aussenher auf dem Ueberschlag geschehe, und wenn die erste zwey Gezeugen in ihrer Unterschrift einmal Meldung gethan haben, daß der Testator seinen letzten Willen hierin enthalten zu seyn bekennt hätte, so ist nicht nöthig, daß solches bey denen weiteren Unterschriften wiederholt werde, sondern man kan sich auf die vorige z. E. mit denen Worten: attestire wie vorstehende Mitgezeugen kurz beziehen. Ad 8vum Wird ein etwan von dem Testatore selbst oder einem Gezeugen währenden Testaments-Act zur Leibs-Nothdurft genommener kurzer Abtritt oder anderes dergleichen kleines Incidens für keinen bedenklichen Unterbruch gehalten.

Aeusserliche Sollenitäten eines Testamenti nuncupativi sollennis.

§. 6. Zu einem von Mund ausgesprochenen zierlichen Testament gehören folgende äusserliche Sollenitäten. 1mò Soll der Testator den Erben, oder was er sonst noch verordnen will, nicht nur mündlich, sondern auch 2dò offentlich vor sieben Gezeugen, und zwar 3tiò auf eine deutlich- und verständliche Weis, mithin auch in der denen sammentlichen Gezeugen beywohnender Sprach entweder mit Namen und explicitè, oder aber 4tò wenigst implicitè benennen, da er sich nemlich auf einen bereits verfertigt- oder erst zu verfertigenden Zettul oder Codicill beziehet, welcher jedoch 5tò nach Maßgab folgenden fünften Capitulus achten §vi verfasset seyn muß. Nebst deme wird auch 6tò sowol die Tüchtigkeit, als Erbittung der Gezeugen, dann sammentlich derselben Gegenwart, und daß die Handlung in uno continuo ununterbrochen vor sich gehe, auf die nemliche Art, wie in Testamento scripto sollenni erfordert. Die Schrift hingegen ist 7mo zwar nicht nöthig, hätte aber gleichwol Testator diesen seinen letzten Willen der Gedächtnuß-wegen, entweder in Beyseyn der Gezeugen, oder schon vorher aufzeichnen lassen, so soll solche Verzeichnunß offentlich vor denen

(219) Gezeugen abgelesen, und daß hierin des Testatoris Willen enthalten seye, mit vernemlichen klaren Worten von ihm angezeigt werden. 8vò Ist zu einem von Mund ausgesprochenen letzten Willen überhaupt, folglich auch ad Testamentum nuncupativum nicht erklecklich, wenn man sich nur auf eines anderen Anfrag mit Ja oder Nein ohne anderweiter verständlich- und ausführlicher Antwort vernehmen laßt, es wäre dann der ernstlich- und bedächtliche Will auf andere Art zu beweisen. 9no Die Beyziehung eines Notarii ist zwar im Testamento nuncupativo sowenig, als in scripto nothwendig, jedoch nutzlich und rathsam, um sowol über den mündlichen Ausspruch des Testatoris, als den ganzen Act ein förmliches Instrument zu errichten, und dadurch all jene Irrungen zu verhüten, welche sich leicht ergeben können, wenn die Gezeugen mit der Zeit absterben, sohin von der Obrigkeit nicht wol mehr verhört werden mögen. Im übrigen wird auch 10mò ein Testamentum nuncupativum mittels des allenfalls hierüber errichteten Notariats-Instruments-oder sonst schriftlicher Verzeichnuß in kein Testamentum scriptum verwandlet, sondern bleibt dem ohngeacht bey seiner voriger Eigenschaft. Wol hingegen kan 11mò ein Testamentum scriptum sollenne in Vim Nuncupativi gelten, wenn alles verhanden ist, was ad Nuncupativum gehört, ohngeacht es an denen ad Testamentum scriptum nöthigen Sollennitäten ermanglet.

Von denen besonderen Sollenitäten in dem Testament eines Blindens.

§. 7. Ein Blinder kan 1mò niemal schriftlich, sondern nur von Mund aus testiren, folglich muß er 2dò alles beobachten, was oben in Testamento nuncupativo verordnet worden. Nebst dem soll er 3tiò den Erben nicht nur klärlich mit Namen nennen, sondern auch seinem Stand, Wesen und Würden nach so beschreiben, damit man hieraus erkennen mag, ob er sich nicht in der Person verfehlt habe. Wäre aber 4tò sein letzter Will währenden Testations-Act oder vorher schon aufgezeichnet worden, so soll er durch einen Notarium, oder da keiner gelegentlich zu haben ist, durch den achten hierzu erbettenen Gezeugen nicht nur offentlich vor denen übrigen Gezeugen abgelesen, und daß dieses sein rechter Will seye, von dem Testatore deutlich erklärt, sondern auch von dem Notario und sammentlichen Gezeugen mit Handschrift und Petschaft unterzeichnet, wie nicht weniger, damit man weiter nichts mehr beysetzen könne, in

(220) solang verschlossen gehalten werde, bis gleichwol seiner Zeit die förmliche Publication geschiehet.

Von Untüchtigkeit deren Testaments Gezeugen.

§. 8. Von der Testaments-Gezeugschaft seynd nur folgende ausgeschlossen. 1mò Welchen es an gnugsamen Verstand hierzu ermanglet, wie z. E. Blöd- und Unsinnige, stark Betrunkene, Blinde, Stumme, Taube, Unvogtbare, 2dò Ehrlose ohne Unterschied inter Infamiam Juris & Facti, sofern ein- oder anderes einmal declarirt ist. 3tiò Declarirte Verschwender, 4tiò Weibs-Personen, 5tò Intestabiles sowol activè als passivè, Söhn in des Vatters Testament, und vicissim, sofern der Sohn nicht Jure militari testirt. 7mo Wenn der Testator und der Gezeug unter nemlicher Vätterlicher Gewalt miteinander stehen. 8vò Der benannte Erb oder After-Erb, samt deme, der in desselben Vätterlicher Gewalt ist, oder ihn in solcher Gewalt hat. Wohingegen 9no Legatarii oder Fidei-commissarii particulares, ohngeacht ihnen etwan das ganze Vermögen zukommt, von der Gezeugschaft nicht ausgeschlossen seynd. 10mò Siehet man der Tüchtigkeit halber bey Gezeugen lediglich auf die Zeit, da das Testament gemacht wird, dergestalt, daß auch ein Untüchtiger, welcher selbiger Zeit nur in Possessione Habilitatis gewest, und insgemein für tüchtig geachtet worden, ebenfalls nicht ausgeschlossen ist.

Von der Erb-Einsatzung.

§. 9. Die Erb-Einsatzung (Hæredis Institutio) ist zwar 1mò ein Haupt- und Essential-Stück eines Testaments, doch ist 2dò der Testator an keine gewisse Wort oder Expressiones hierin gebunden, sondern es kan solche auch mit gleichgültigen Worten, und zwar explicitè oder auf die in cap. 5. §. 8. bemerkte Weis relativè und implicitè, vor oder nach denen Legatis geschehen, wenn nur der Wille des Testatoris und die Person des Erbens sattsam hieraus erscheint. 3tiò Hat der Testator vollkommene Freyheit, entweder einen oder mehr Erben zu benennen, und da nun 4tò einer allein benannt ist, so bekommt er die ganze Erbschaft, ohngeacht derselbe nur in einer gewisser Erbs-Portion, oder gar in einer gewisser Sach (Re certâ & specificâ) als Erb benamset wäre, weil regulariter Niemand zum Theil Testatus zum Theil Intestatus abfahren

(221) kan, wo es die Rechten nicht besonders gestatten. Unter mehr benannten Erben kan 5tò die Erbschaft in soviele Theile vertheilt werden, als dem Testatori beliebig ist. Gesetzt nun daß 6tò ein jeder aus ihnen ex Asse oder überhaupt ohne einem oder anderen ein gewisses auszusprechen instituirt worden, so ist es soviel, als wären sie zu gleichen Theilen instituirt. Gesetzt aber, daß 7mo ein jeder aus ihnen nur in einer gewisser Sach (Re certâ & specificâ) instituirt ist, so empfangt auch jeder die Seinige gleichsam als ein Prælegat, in der übrigen Erbschaft gehen sie zu gleichen Theilen. Seynd etwan 8vò nur einige in Re certâ, die andere aber simpliciter und überhaupt instituirt, so bekommen jene ihr Sach, diese aber den Ueberrest der Erbschaft. Ist hingegen 9no einem jeden aus ihnen seine gewisse Erbs-Portion ausgesprochen, so wird in diesem Fall heut zu Tag nicht mehr auf Römischen Fuß secundum Uncias aut Assem, Dupondium vel Tripondium gerechnet, sondern die Erbschaft wird in die von dem Testatore ausgesprochene Portiones naturales (sie mögen viel oder wenig seyn) vertheilt, mithin jedem Erben soviel davon ausgefolgt, als ihm dieser Abtheilung nach gebührt, z. E. da der Testator drey Erben benent (!) , und dem Ersten ein Viertel, dem Zweyten ein Fünftel, dem Dritten ein Sechstel von der Erbschaft ausspricht, so gehet dieselbe in fünfzehen Theil, wovon der Erste vier, der Zweyte fünf, und der Dritte sechs Portiones bekommt. Ein anderes ist 10mò wenn nur einige von mehr Erben in gewisser Erbs-Portionen, andere aber simpliciter und überhaupt instituirt seynd, dann da kommt es auf obgedachte Römische Abtheilung an, und ist nach solcher zu unterscheiden, ob die assignirte gewisse Portiones unter oder über einer Asse stehen, oder derselben gleich seynd. Erstenfalls, da sie nemlich unter einer Asse stehen, bekommen simpliciter instituti das, was nach Abzug deren ausgezeigter gewisser Portionen an selber noch übrig bleibt. Anderenfalls wird die Erbschaft in Dupondium, das ist, in eine doppelte Assem oder da auch diese überstiegen ist, in dreyfache Assem oder Tripondium und soweiter getheilt, mithin das, was nach Abzug derer gewisser Erbs-Portionen daran restirt, simpliciter Institutis eingeraumt. Drittenfalls gehet es ad Dupondium wovon simpliciter Institutis nach Abzug deren gewisser Erbs-Portionen der Ueberrest, mithin die Helfte zugehet. Man verstehet aber 11mò unter einer Asse alle zwölf Theil oder Uncias, worin die ganze Erbschaft nach legaler Römischer Rechnung

(222) bestehet. Dupondium aber bedeutet eine doppelte Assem oder vier und zwanzig Uncias, Tripondium endlich eine dreyfache Assem oder sechs und dreyssig Uncias. Was für Personen im übrigen zu Erben instituirt werden können oder müssen, item wie die Erb-Einsatzung sub Conditione, Die, Modo, Causâ vel Demonstratione anzusehen seye, siehe §vos seq.

Von der Erbeinsatzung sub Conditione,

§. 10. 1mò Conditiones, Naturâ, Lege aut Facto impossibiles, das ist, solche Bedingnussen, welche gegen die Natur lauffen, oder so beschaffen seynd, daß ein Verbrechen daraus erfolgt, item Conditiones perplexæ, welche nemlich so verwirrt und dunkel seynd, daß man nicht weiß, was Testator damit gewolt, ferner extravagant- oder lächerliche Bedingnussen werden in letztwilligen Dispositionen überhaupt, mithin auch in Testamenten pro non adjectis und dergleichen Erb-Einsatzung allzeit pro purâ gehalten. Eben diese Beschaffenheit hat es 2dò mit jenen Bedingnussen, womit der Noth-Erb in seiner Noth-Gebührnuß beschränkt wird, und zwar nach hiesigen Lands-Gebrauch ohne Unterschied inter Conditionem potestativam & casualem. All übrige von dem Testatore vorgeschriebene Conditiones, sie seyen gleich potestativæ, casuales vel mixtæ, müssen 3tiò vollkommen und specificè, oder in ganz gleichgültigen Dingen æquipollenter, und in Dispositione conjunctivâ sammentlich, in disjunctivâ aber ein oder andere erfüllt werden, also und dergestalt das 4tò in Conditione potestativâ. welche nemlich lediglich von der Macht und Willkur des Erbens abhangt, das Implementum sowol vor, als nach dem Tod des Testatoris, wo die Disposition oder besondere Eigenschaft der Condition kein anderes erfordert oder anzeigt, erfolgen kan, und so verhalt es sich auch 5tò mit der Conditione casuali, welche nemlich entweder von einem künftigen Zufall, oder dem Willen eines Drittens abhangt, wie auch in mixtâ, welche aus der casuali & potestativa vermischt ist. 6tò Conditiones, welche nicht für beständig, sondern nur auf eine Zeit unmöglich seynd, werden denen möglichen gleich geschätzt, und müssen seiner Zeit ebenfalls in die Erfüllung kommen. 7mo Conditio potestativa negativa, welche nemlich in non faciendo bestehet, und auf keine gewisse Zeit eingeschränkt ist, kann regulariter vor dem Tod des Erbens nicht vollkommen adimplirt werden. 8vò ist die Fort- und Andaurung der einmal

(223) existirter Condition ohne besonderer Verordnung des Testatoris nicht nöthig. 9no Kan einer zum Theil purè, zum Theil conditionatè instituirt werden. 10mò Wenn mehr Erben unter einerley unzertrenlicher (!) Condition instituirt seynd, so wird sie auch nur für eine Condition gehalten, und ist mithin gnug, wenn sie nur von einem erfüllt wird, sonst aber muß sie jeder erfüllen. 11mò Conditio faciendi ist regulariter personal, und kan also durch keinen Substituten erfüllt werden. 12mò Unerfüllte Conditiones werden für erfüllt geacht, wenn die Erfüllung entweder von einem Dritten, dem sie nachtheilig ist, mit Fleiß gehindert wird, oder soviel die Conditionem potestativam betrift, nicht aus Verschulden des Erbens unterbleibt. 13tiò Kan der Erb in Conditione potestativâ affirmativâ, welche nemlich in faciendo bestehet, auf Instanz der Glaubigern, substituirter Erben, oder anderer Interessenten zur Erfüllung sub Pœnâ Conditionis pro non impleta habendæ angehalten werden. Die Würkung einer Condition ist 14tò unterschiedlich, dann entweder ist sie erfüllet, oder hat ermanglet, oder hangt noch. Erstenfalls wird die Institution purificirt, und die Condition auf den Tod des Testatoris retrotrahirt. Anderenfalls fallt die Erb-Einsatzung, und reviviscirt die Condition niemal wieder. Drittens bleibt zwar die Institution in suspenso, es kan aber der eingesetzte Erb einsweilen Caution von dem Erben ab Intestato begehren, oder da er solche nicht aufbringen kan, sich auf die Erbschaft gegen gnugsamer Sicherheit immittiren lassen, und wenn er pendente Conditione stirbt, so wird sie pro non impleta geachtet, folglich Facultas adimplendi nicht so, wie es in Contractibus & Actibus inter Vivos geschiehet, auf seine Erben transmittirt. 15tò Seynd zwar die Conditiones strictæ Interpretationis, und lassen sich so leicht nicht ausdehnen, doch gehen sie von Institutis ad Substitutos, nicht aber vicissim. Und da sich 16tò der Zweifel ereignet, ob die Disposition pro conditionata zu halten seye, soll man nicht soviel den Buchstaben und die Particulas conjunctivas, als den ganzen Sensum der Rede, und die Natur einer Condition betrachten, welche darin bestehet, daß sie die Disposition auf einen künftig- und ungewissen Zufall ausstellt. Was aber 17mo die Sach selbst schon ihrer Eigenschaft, oder dem Gesatz nach stillschweigend in sich begreift, wird für keine Bedingnuß mehr gehalten. Damit aber auch 18vò über dergleichen zweifelhafte Expressiones, und deren Auslegung

(224) destoweniger Streit und Irr entstehe, sollen sich die Testatores oder ihre Schriftensteller soviel möglich der Klarheit befleissen. Insonderheit ist 19no von der bekannten Condition, si sinè Liberis decesserit, das ist, wenn er ohne Kinder stirbt, zu merken. Erstens, daß auch die Enkel unter denen Kindern soweit mit verstanden seynd, daß wenn Institutus zwar ohne Kinder, jedoch mit Hinterlassung eines Enkels oder Descendentens stirbt, alsdann die Condition eben sowenig existirt, als wenn er Kinder hinterlaßt. Zweytens werden die Kinder solchenfalls nicht pro Coinstitutis gehalten, sondern die Regul: Positus in Conditione non censetur esse positus in Institutione, greift hier Platz. Wornach sich sodann drittens die anderweite rechtliche Folgen von selbst ergeben.

Oder sub Die, Causa, Demonstratione, Modo, Pœna.

§. 11. Die Bewegs-Ursach (Causa) oder der Ausdruck einer gewissen Eigenschaft, welche nur der Beschreibung halber beygefügt wird (Demonstratio) thut 1mò weder die Erb-Einsatzung suspendiren, noch wenn sie sich nach der Hand falsch bezeigt, dieselbe entkräften, es seye dann, daß sie auf einem Substantial-Irrthum beruhet. Modus muß zwar 2dò wenn er anders möglich ist, erfüllt werden, und kan man auch deswegen Caution begehren, dem ohngeacht aber wird Institutio dadurch weder suspendirt, noch Implemento non secuto annullirt, folglich auch wenn der Erb vor der Erfüllung stirbt, die Transmission nicht dadurch gehindert. Man erkennt aber 3tiò Modum hauptsächlich daraus, wenn um der Erb-Einsatzung-wegen etwas geschehen soll, und sich der Testator der Worten: um, damit, auf daß, und dergleichen bedient, wohingegen die Worte, wenn, wo, dafern, sobald, und dergleichen gemeiniglich auf eine Condition deuten, wobey jedoch obgedachtermassen allzeit auf die Eigenschaft der Sach zu sehen, und in Dubio mehr pro Modo, Causa, Demonstratione, als pro Conditione zu præsumiren ist. Soviel endlich 4tò Institutionem sub Die belangt, so ist der Tag entweder gewiß oder ungewiß. Jener wird pro non adjecto gehalten, ohne Unterschied, ob man ex vel ad Diem instituirt seye, z. E. da man von Zeit des Testatoris Tod erst nach erst nach zwey Jahren oder zwar gleich, jedoch nicht länger als auf zwey Jahr Erb seyn soll. Ein ungewisser Tag kan 5tò auf dreyerley Weis ungewiß seyn,

(225) nemlich fürs erste, da man nicht weiß, ob und wenn er existiren werde, z. E. den Tag, da Titius einen Sohn bekommt. Zweytens da man nicht weiß, ob, wol aber wenn er existiren werde, z. E. den Tag, da Titius 30. Jahr alt wird. Drittens da man zwar weiß, ob, nicht aber wenn er existiren werde, z. E. den Tag, da Titius stirbt. Der erst und zweyte Fall wird einer Condition gleich geschätzt, und die nemliche Beschaffenheit hat es mit dem letzten Fall, wenn dabey zweifelhaft ist, ob der Tag vor oder nach des Erbens Tod existiren werde, z. E. da der Tag des Todfalls auf die Person eines Drittens lautet. Ein anderes ist, wenn er auf den Erben selbst gehet, z. E. den Tag, da er stirbt, dann dieser wird ebenfalls pro non adiecto, folglich die Institution pro purâ gehalten. 6tò Fallt endlich dieselbe auch in Casu, da der Erb dasjenige, was ihm sub Pœnâ amittendæ Hæreditatis aufgetragen worden, nicht thut, es seye dann, daß der Auftrag etwas Unmögliches, Verbottenes oder Extravagantes in sich halt.

Wer passive testabilis sey, und zum Erben eingesetzt werden könne?

§. 12. Es kan Jederman zum Erben eingesetzt werden, ausgenommen die oben in cap. 1. §. 3. n. 4. benannte Personen als welche aller Erbschaft ganz und gar unfähig seynd. Soviel die uneheliche Kinder insonderheit betrift, siehe §vum seq. 13. und ist im übrigen auch zu merken, daß der Erb nicht nur zur Zeit der Verfertigung des Testaments, sondern auch zur Zeit, da er die Erbschaft antritt, und in Institutionibus conditionatis zur Zeit, da die Condition existirt, passivè testabilis und fähig seyn muß, wohingegen ihm die Unfähigkeit in vor- nachgehend- oder mittlerer Zeit nicht im Weg stehet.

Ob und wie weit uneheliche Kinder passivè testabiles seynd?

§. 13. 1mò Kan der Vatter seine uneheliche Kinder, welche nicht legitimirt seynd, weiter nicht als in dem blossen Unterhalt, bis sie sich gleichwol selbst nähren können, zu Erben einsetzen, es seye dann, daß er weder in auf- noch absteigender oder Collateral-Linie einen Befreunden mehr hat. Seynd aber 2dò dergleichen Kinder legitimirt, so ist zu unterscheiden, ob neben ihnen noch andere Kinder oder Descendenten aus ehelicher Geburt vorhanden seynd oder nicht. Erstenfalls kan der Vatter die Legitimatos und ihre Mutter zusammen weiter nicht, als

(226) in dem zwölften Theil seines Vermögens instituiren, ausgenommen wenn solcher zu ihren Unterhalt nicht erklecklich ist, welches zu richterlicher Ermässigung stehet. Anderenfalls hat er freyen Willen jedoch dergestalt, daß er seinen Elteren, wenn sie noch bey Leben seynd, ihr Noth-Gebührnuß lassen muß. Die Mutter kan 3tiò ihre uneheliche Kinder, welche nicht legitimirt seynd, ebenfalls nicht weiter, als in dem Unterhalt instituiren, ausgenommen, wenn kein anderer Erb in auf- oder absteigender Linie vorhanden ist. In Ansehen legitimirter Kinder aber hat sie sich hierinfalls eben so, wie der Vatter, zu verhalten. 4tò Ist die Rede hier nur von Legitimatis per Rescriptum Principis, massen es mit Legitimatis per subsequens Matrimonium disfalls die nemliche Beschaffenheit hat, wie mit anderen ehelichen Kindern. Jene, welche aus verdammter Geburt seynd, können 5tò ohngeacht aller Legitimation, sie mag gleich seyn, von wem sie wolle, weder von Vatter noch Mutter weiter als in dem blossen Unterhalt instituirt werden, ausgenommen, wenn die Erbschaft bey Ermanglung anderer Befreunder dem Fisco heimfällig, und das Testament von der Lands-Herrschaft bestättiget wurde. 6tò Verstehet sich all obiges nicht nur von der Erb-Einsatzung, sondern auch von anderen letztwilligen Dispositionen, wie nicht weniger von Schankungen unter Lebendigen, immassen denen Eltern die Hände ebenfalls in obiger Maß gebunden seynd.

Von Noth-Erben oder Hæeredibus necessariis und derselben Einsatzung.

§. 14. Ein Noth-Erb heißt, welcher entweder rechtmässig enterbt, oder wenigst in der Noth-Gebührnuß als Erb instituirt werden muß. Von der Enterbung siehe folgenden sechzehnden und von der Noth-Gebührnuß den fünfzehenden §vum. Es werden aber 1mò unter die Noth-Erben gerechnet des Testatoris Kinder und Elteren, sowol erst- als anderen und weiteren Grads, jedoch allzeit nur die Nächste, welche ihm nemlich auf dem Fall, da er kein Testament gemacht hätte, ab Intestato entweder Jure proprio, oder Repræsentationis succedirt haben würden. Solchemnach seynd z. E. Elteren und Groß-Elteren solang keine Noth-Erben, als ein Erb in absteigender Linie von dem Testatore vorhanden ist, und ingleichen ist der Enkel seines Ahn-Herrns Noth-Erb nicht, es seye dann der Vatter entweder rechtmässig enterbt, oder bey Absterben des Ahn-Herrns nicht mehr bey Leben. 2dò Seynd unter den Kindern hierinfalls auch

(227) Arrogati, so viel die Verlassenschaft des Wahl-Vatters betrift, item Posthumi, und Legitimati per subsequens Matrimonium, nicht aber Legitimati per Rescriptum Principis oder Uneheliche verstanden, massen diese zwar obverstandenermassen in gewissen Fällen instituirt werden können, aber nicht müssen. Collateral-Befreunde seynd 3tiò niemal Noth-Erben, ausgenommen Brüder und Schwester auf dem Fall, wenn eine ehrlos- oder bemacklete Person instituirt ist, und sie nicht selbst von dergleichen Gattung seynd. 4tò Wird bey all obigen Personen supponirt, daß sie fähig und passivè testabiles seynd, sonst werden sie für Noth-Erben nicht mehr geachtet, und da etwan 5tò einer aus ihnen freywillig auf die Erbschaft renuncirt hätte, oder ipso Jure pro renunciato zu halten wäre, wie z. E. die Töchter Edelmanns-Freyheits fähiger Personen, so müssen sie nichtsdestoweniger in der bereits empfangen- oder von Rechts-wegen zu empfangen habender Portion instituirt werden. 6tò Die blosse Substitution eines Noth-Erbens, wie auch 7mo die stillschweigende Institution desselben, da man ihn z. E. nur in Conditione mitbegreift, wird pro Præteritione gehalten, und ist mithin nicht hinlänglich, sondern der Noth-Erb muß ausdrücklich und zwar 8vo entweder specificè mit Namen, oder wenigst genericè aut collectivè, z. E. mit denen Worten: meine Kinder, Enkeln, Elteren oder Noth-Erben instituirt seyn.

Von der Noth-Gebührnuß oder Legitima.

§. 15. Der Pflicht-Theil oder die Noth-Gebührnuß ist 1mò jene Erbs-Portion, welche man denen Noth-Erben schuldig ist, und bestehet 2dò regulariter in Triente, das ist, in dem dritten Theil des von dem Erblasser hinterbliebenen sammentlichen Vermögens, ausser da der Noth-Erben fünf oder mehr seynd, dann da gebührt ihnen zusammen Semissis oder die Helfte des Vermögens. 3tiò Werden unter diese Anzahl auch die Renuncirte, nicht aber die rechtmässig enterbt- oder unfähige, oder jene, welche die ihnen angefallene Erbschaft repudiren, gerechnet. 4tò Zehlt man die Enkeln, welche nur Jure Repræsentationis kommen, nicht in Capita, sondern nur in Stirpes, folglich nur soviel Personen, als sie etwan zu repræsentiren haben. 5tò Kan zwar der Noth-Erb seine Legitimam ab jedem Gut der ganzen Verlassenschaft prætendiren, nichtsdestoweniger aber mag ihm

(228) selbe an Gelt oder gewissen Stücken verordnet werden, wenn solches nur nicht Titulo merè singulari geschiehet, dann sie gebührt 6tò allzeit Titulo Institutionis & Hæreditatis, welcher jedoch in Dubio allzeit mehr præsumirt, und sogar aus denen Worten: verschaffen, vermachen, verordnen, assigniren, und dergleichen geschlossen wird. 7mo Mag die Noth-Gebührnuß mit keiner Condition, Nutzniessung oder anderer Servitut, und eben so wenig mit Fideicommiss oder anderer Bürde beschwert werden, sondern dergleichen Beysätz halt man pro non adjectis. 8vò Wird das Vermögen nur geschätzt, wie es sich zur Zeit des Testatoris Tod befunden halt, Juden und Ketzer ausgenommen, welche ihren convertirenden Kindern die Legitimam nach dem Vermögen, wie sich solches Tempore Conversionis bezeigt, alsogleich herausgeben müssen, es wäre dann, daß diese den Tod ihrer Elteren selbst gutwillig erwarten, und die Legitimam eheunter nicht prætendiren wolten. 9no Kan der Testator sein Vermögen zu Abbruch der Noth-Gebührnuß nicht selbst nach Belieben taxiren, und mag dem ohngeacht jeder Noth-Erb, jedoch auf seine Kösten unpartheyische Schätzung begehren. 10mò Rechnet man die Legitimam andergestalt nicht, als über Abzug aller kündlich- bewust- und richtiger Schulden, und kan auch solche aus einer Verlassenschaft öffter nicht als einmal prætendirt werden, dahero z. E. der Enkel von der Ahnherrlichen Verlassenschaft unter dem Vorwand der Legitimæ nichts mehr begehren kan, nachdem sein Vatter solche schon einmal daraus erhalten hat. Wol hingegen gebührt ihm selbe noch von Vätterlicher Verlassenschaft. 11mò Wird in dieselbe alles miteingerechnet, was dem Noth-Erben schon in Lebzeiten des Testatoris aus seinem Vermögen zugegangen und so beschaffen ist, daß es nach Maßgab obigen ersten Capituls, fünfzehnden §vi in die Collation kommt. Nicht weniger das, was ihm 12mò erst nach des Testatoris Tod aus seiner Verlassenschaft durch Legata, Fideicommissa oder Schankungen von Toden wegen dergestalt zugehet, daß er solches ohne Zuwart, oder anderer Bürd und beschwerlicher Bedingnuß alsogleich haben kan. Dafern nun 13tiò die von dem Testatore benannte Portion die Legitimam nicht völlig erreicht, oder die Verlassenschaft zu Abbruch der Noth-Gebührnuß mit allzuviel oder excessiven Legatis, Fideicommissis und dergleichen Verordnungen überladen ist, so kan der Noth-Erb zwar nicht ad Nullitatem vel Rescissionem Testamenti, wol aber inner

(229) 30. Jahr ad Supplementum Legitimæ klagen, und schadet ihm die stillschweigende Renuntiation daran nicht. Es gehet auch diese Action auf die Erben, und haltet die einsweilige Entrichtung der verordneter Portion nicht auf. Im übrigen bleibt es 14tò auch bey dem General-Mandat von Anno 1672. Kraft dessen sich adelich verzichte Töchter zu beschweren nicht befugt seynd, wenn gleich die ihnen nach Gestalt des Vätter- oder Mütterlichen Vermögens zur Aussteuer und Fertigung assignirte Standsmässige Quota die Legitimam nicht völlig erreicht, welches sich jedoch auf die obere Pfalz nicht extendirt.

Von der Enterbung oder Exhæredation.

§. 16. Die Enterbung, Kraft welcher ein Noth-Erb von der Erbschaft ausgeschlossen wird, muß 1mò in einem gültigen Testament, und zwar 2dò purè ohne einiger Bedingnuß, auch 3tiò simpliciter in der ganzen Erbschaft geschehen. 4tò Wenn mehr Noth-Erben vorhanden seynd, muß der Enterbte mit Namen genennt werden. Hiernächst soll 5tò eine von denen in nächstfolgenden §vis benannten Enterbungs-Ursachen vorhanden seyn, jedoch seynd andere dergleichen von der nemlich- oder noch grösserer Stärke nicht ausgeschlossen. 6tò Ist nöthig, daß die Ursach deutlich in dem Testament ausgedruckt, und nicht weniger 7mo auf Wiedersprechen des Enterbtens von dem instituirten Erben gnüglich dargethan werde. Fehlt nun 8vò eins aus obbenannten ersten sechs Requisiten, so ist das Testament quò ad In- & Substitutionem nichtig, und hat Querela Nullitatis Platz. Manglet es aber 9no nur an dem siebenden Requisito allein, nemlich an dem erforderlichen Beweis der allegirter Enterbungs-Ursach, so kan das Testament soviel den Punctum In- & Substitutionis betrift, per Querelam inofficiosi inner fünf Jahren von der Zeit, da die Erbschaft angetretten ist, rescindirt werden, doch erstreckt sich 10mò diese Klag auf die Erben nicht, ausser wenn der Enterbte sich schon in Lebzeiten damit gemeldet hat, oder vor Antrettung der Erbschaft gestorben ist. 11mò Seynd etwan mehr Noth-Erben enterbt, so ist zu unterscheiden, ob sie eodem vel diverso Successionis Ordine succediren. Letztenfalls kan auf dem Fall, wenn der Erste nicht klagt, oder mit seiner Klag durchfallt, der Zweyte und sofort der weitere in Ordine quereliren, erstenfalls aber nicht. Durch die Reconciliation und Aussöhnung wird 12mò die Enterbung wieder aufgehoben, wenn jene

(230) noch vor Errichtung des Testaments und zwar ausdrücklich geschiehet, nach errichtetem Testament aber hört die Enterbung per Reconciliationem nicht auf, ohne daß Testator ein ganz anderes Testament macht, oder das gemachte wiederum gänzlich cassirt, wobey aber die Aussöhnung der Obrigkeit an der verdienter Straf niemal præjudicirt. Die sogenannte Exhæredatio bonâ mente facta aber wird 13tiò um so mehr hiermit aufgehoben, als die Elteren ihren Kindern auf andere Art vorzusehen wol im Stand seynd, mithin dieser Römischen Subtilität nicht mehr vonnöthen haben.

Ursachen, wegen welcher man Kinder enterben mag.

§. 17. Kinder mogen enterbt werden 1mò wenn sie ihren Elteren mit Real- oder schweren Verbal-Injurien begegnen. 2dò Dieselbe ausser des Lasters der Ketzerey, Zauberey oder beleidigter Majestät bey Gericht auf Leib oder Leben anklagen. 3tiò Zu ihren merklichen Schaden an Leib, Haab und Gut gefährlich verrathen oder angeben. 4tò Mit Gift oder in anderweg um das Leben zu bringen suchen. 5tò Entweder selbst Zauberey treiben, oder wenigst mit Zauberern in Gesellschaft stehen, 6tò Sich mit Stief-Vatter oder Stief-Mutter in Unzucht vermischen. 7mo Ohne der Elteren Wissen und Willen eine verbotten- oder leichtfertige Profession ergreiffen, sofern die Elteren solcher nicht selbst ergeben seynd. 8vò Ihre gefangene Elteren durch die Bürgschaft oder auf andere thunliche Weis nicht zu erledigen trachten. 9no Sich derenselben in ihrer Krank- oder Blödsinnigkeit nicht annehmen. 10mò Sie in Verfertigung eines Testaments oder anderen letzten Willens geflissen verhinderen 11mò Sich auf Art und Weis verehelichen, wie oben P. 1. cap. 6. §. 4. n. 3. mit mehrern bemerkt ist, oder endlich 12mò wenn die Elteren Christ- Katholisch- die Kinder hingegen von Ketzerischer Religion seynd.

Oder Elteren und Geschwistert,

§. 18. Elteren mögen enterbt werden, 1mò wenn sie die Kinder ausser des Lasters der Ketzerey, Zauberey oder beleidigter Majestät peinlich anklagen, es wäre dann, daß der Vatter sein Kind in guter Meinung und um Verringerung der Straf wegen selbst zu Gericht liefert. 2dò Wenn sie den Kindern oder sich selbst einander durch Gift oder Zauberey Schaden thun,

(231) oder auf solche Weis nach dem Leben streben. 3tiò Mit ihrer Kindern Ehegatten fleischliche Unzucht treiben, 4tò dieselbe in gebührender Errichtung ihres letzten Willens geflissener Weis hindern, oder 5tò in ihrer Gefangenschaft Krank- oder Blödsinnigkeit nicht besorgen. Brüder und Schwester seynd zwar 6tò obverstandnermassen regulariter keine Noth-Erben, in dem Fall aber, wo sie die Legitimam prætendiren könten, mögen sie aus dreyerley Ursachen enterbt werden. Ersten wenn sie sich einander entweder nach dem Leben streben, oder sonst grossen Schaden thun, oder ausser obverstandenen Criminibus exceptis peinlich anklagen.

Von After-Erb-Einsatzungen (Substitutionibus) insonderheit de vulgari,

§. 19. Die Einsetzung eines After- Unter- oder Nach-Erbens (Substitutio Hæredis) ist entweder directa oder fideicommissaria, von dieser letzteren siehe unten cap. 9. Jene wird weiter in vulgarem, puppillarem, exemplarem, militarem getheilt. Ueberhaupt ist nur soviel allhier davon zu merken, daß die Substitution in Dubio allzeit mehr pro directa & vulgari als pro fideicommissaria præsumirt werde. Es ist aber 1mò vulgaris Substitutio nichts anders, als wenn dem eingesetzten Erben in Casum Noluntatis vel Impotentiæ, das ist, auf dem Fall, da es nicht Erb seyn will oder kan, eventualiter ein anderer substituirt wird. Der Casus Noluntatis ergiebt sich 2dò wenn der instituirte Erb, oder jener, der ihn von Rechts-wegen zu vertretten hat, z. E. der Vatter, Vormund, Curator die Erbschaft repudirt und ausschlagt, oder wieder die bereits angetrettene in integrum restituirt wird. Casus Impotentiæ aber existirt 3tiò wenn z. E. der Erb unfähig ist, die ihm vorgeschriebene Condition nicht erfüllt, den Testatorem nicht überlebt, oder zwar nach demselben, jedoch noch vor angetrettener Erbschaft stirbt, und annebens jene, welche vielleicht solch- letzterenfalls Jure Transmissionis ein Recht dazu hätten, die Erbschaft ebenfalls nicht antretten. Dafern nun 4tò der Testator von jetztverstandenen beeden Casibus nur einen allein exprimirt, so ist nichtsdestoweniger der andere allzeit stillschweigend darunter verstanden. 5tò Muß die Substitution in einem gültigen Testament auf die nemliche Art und Weis, wie die Institution geschehen, und was etwan in einem Codicill disfalls geschiehet, hat höchstens nur Vim Fideicommissi. Wer nun 6tò nicht instituiren kan, der kan auch nicht substituiren,

(232) und wer nicht instituirt werden kan, der kan auch nicht substituirt werden. 7mo Stehet Testatori frey, ob er purè, conditionatè, sub Die, Modo, Causa, Demonstratione vel Pœna substituiren wolle, wenn aber dergleichen Beysätz in Substitutione unterlassen werden, so halt man dafür, daß die Substitution auf die nemliche Weis und Conditiones, wie die Institution selbst, geschehen seye, folglich muß auch Substitutus sich das nemliche gefallen lassen. 8vò Seynd allenfalls der Substituten mehr, so ist zu unterscheiden, utrùm plures uni, plures pluribus simul, aut singuli singulis Substituti, das ist, ob mehr Substituti nur einem allein, oder mehrern insgesamt, oder jeder auch jedem besonders substituirt seye. Ersten- und anderenfalls gehen sie Casu existente in gleiche Theil, ohngeacht Instituti in ungleichen Theilen benannt seynd, drittenfalls empfangt jeder den Theil desjenigen, dem er besonders substituirt gewest. Seynd aber 9no Instituti selbst einander substituirt, so werden sie bey der Institution exprimirte Theil bey der Substitution tacitè für wiederholt geachtet. De Substitutione Substitutionis ist 10mò die Regul, daß Substitutus Substituti auch pro Substituto Instituti gehalten werde, welches sich sofort auf die dritte, vierte und weitere Substitutiones erstreckt. 11mò Die Würkung einer rechtlichen Substitution in obgedachten Casibus Noluntatis vel Impotentiæ ist, daß der Substitutus in allen und jeden, was nicht besonders ausgenommen wird, in den Platz des Instituti eintritt. Hiernächst wird 12mò Jus accrescendi soweit dadurch gehemt, daß Substitutus des Instituti benannte Miterben von der Portion, worin er substituirt ist, ausschliesset. Dahingegen fallt 13tiò die Substitution weg, wenn das Testament null oder entkräftet ist, item wenn obgedachter Casus Noluntatis vel Impotentiæ auf Seiten des Instituti nicht exisitirt, oder vielleicht bey ihme Substituto selbst sich ergiebt, insonderheit aber wenn er vor dem Instituto stirbt, massen 14tò das Jus Transmissionis in Hæredibus Substituti nimmermehr Platz greift.

Puppillari.

§. 20. Vatter oder Ahn-Herr kan denen unter seiner Vätterlicher Gewalt annoch stehenden Kindern auf dem Fall, wenn sie zwar Erben seynd, jedoch vor erlangter Vogtbarkeit sterben, einen anderen Erben substituiren, und dieses heißt eigentlich Substitutio Puppillaris, deren innerliche Beschaffenheit und

(233) Haupt-Requisita zwar schon aus jetztverstandener Beschreibung, noch mehr aber aus folgenden erhellen. 1mò Ist unter der Puppillari expressâ auch Tacita vulgaris begriffen, also wenn z. E. der Vatter Sempronium seinen Kindern nur puppillariter substituirt, und diese zwar nicht in der Unvogtbarkeit sterben, jedoch sonst nicht Erben seyn wollen oder können, so kan Sempronius ex tacitâ vulgari succediren. Dahingegen ist 2dò tacita puppillaris unter der vulgari expressâ ebenfalls begriffen. Also wenn z. E. der Vatter Sempronium seinen Kindern vulgariter substituirt, und diese zwar die Erbschaft antretten, jedoch in der Unvogtbarkeit sterben, so kan Sempronius ex tacità puppillari succediren, es seye dann daß 3tiò der Vatter sowol in diesem, als jenem Fall ein anderes deutlich zu erkennen giebt. 4tò Ist ein Unterschied, ob der Vatter in dem nemlichen Testament, welches er für sich, und sein eigenes Vermögen macht, oder aber in einem besonderen Testament puppillariter substituirt. Letztenfalls kan beedes auf unterschiedliche Art und zu unterschiedlichen Zeiten geschehen. Erstenfalls aber wird es für ein einzige Disposition geachtet, welche in einem Actu, Contextu & Sollennitate hingehet, dergestalt, daß das Vätterliche Testament pro Principali, das puppillarische pro accessorio anzusehen ist, folglich mit demselben fallt oder bestehet. 5tò Kan die puppillarische Substitution in Ansehen vogtbarer oder unter Vätterlicher Gewalt nicht mehr stehender Kindern höchstens nur in Vim Fideicommissi aut Legati gelten, wenn anders das Testament mit der Clausulâ Codicillari versehen ist. 6tò Wird erfordert, daß die Kinder nicht nur zur Zeit der Testaments-Errichtung und des Testatoris Tod noch in seiner Vätterlicher Gewalt stehen, sondern auch nach seinem Tod niemand anderen mehr unter Vätterliche Gewalt fallen. 7mo Arrogirten Kindern kan nur in dem Vermögen, welches sie von dem Wahl-Vatter, oder in Ansehen seiner erlangt haben, puppillariter substituirt werden. 8vò Enterbten Kindern kan man nur soweit auf diese Art substituiren, als eine rechtmässige Enterbung in dem unvogtbaren Alter gegen sie Platz greiffen mag. 9no Würket die Substitution Casu existente soviel, daß Substitutus nicht nur in des unvogtbar verstorbenen Kinds, sondern auch zugleich in des Vatters Verlassenschaft succedirt, welche beede nicht voneinander getrennt, folglich à Substituto entweder zugleich angetretten, oder zugleich repudirt werden müssen. 10mò Schliesset Substitutus alle des

(234) Instituti Verwandte und Erben von der Succession dergestalten aus, daß auch 11mò die leibliche Mutter des instituirten Kindes nicht einmal die Legitimam forderen kan, ausser darin, was dem Kind nicht von dem Vatter, sondern von anderen, oder zwar von ihm, jedoch nur aus Schuldigkeit und in Kraft der Noth-Gebührnuß zugegangen ist, welches sich auch allerdings von der Puppillari tacitâ verstehet. 12mò Fallt gegenwärtige Substitution zusammen, erstlich wenn Institutus, oder da deren mehr seynd, nur einer aus ihnen die Vogtbarkeit erreicht, oder zweytens vor dem Vatter stirbt, oder drittens die Erbschaft repudirt, in welchen drey Fällen jedoch obverstandene Tacita vulgaris suppositis supponendis noch Platz greiffen kan. Viertens wenn die dem Substituto gesetzte Condition ermanglet, oder fünftens das Vätterliche Testament wenigst quò ad Institutionem für kraftlos declarirt wird, sechstens Substitutus etwan gar unfähig ist, oder siebendens vor dem Instituto verstirbt, massen er die Erbschaft niemal transmittirt, und endlich achtens, wenn der Substitution an obigen Haupt- und Essential-Requisitis etwas ermanglet.

Quasi puppillari vel exemplari,

§. 21. Kindern, welche zwar vogtbar, aber Gemüths- oder Leibs-Mangel halber, wie z. E. Blödsinnige, Stumm- und Taube, declarirte Verschwender, und dergleichen selbst nicht testiren können, mag auf dem Fall, wenn sie Erben seynd, und in solchem Zustand absterben, von Elteren und Groß-Elteren quasi puppillariter oder exemplariter substituirt werden, und ist 1mò diese Substitution sowol unter der Expressâ vulgari als Expressâ puppillari stillschweigend verstanden, sofern nicht aus der Disposition ein anderes erscheint. 2dò Wenn Elteren oder Groß-Elteren hierinfalls concurriren, so gilt eines jeden seine Verordnung vorzüglich in den Gütern, welche von ihm herkommen, in denen übrigen Gütern hat der Vatter, sodann die Mutter, den Vorzug, die anderweite Ascendenten aber disponiren zu gleichen Theilen hierin. 3tiò Muß mit der Substitution auf die Noth-Erben des Instituti, sofern einige davon vorhanden seynd, und zwar der Ordnung nach, wie sie sonst ab Intestato succediren, wenigst in Legitima reflectirt, oder dieselbe rechtmässig enterbt werden. Unvogtbaren Kindern kan 4tò auf diese Art nicht substituirt werden. 5tò Bey

(235) Enterbten hat diese Substitution ebenfalls nicht Platz. 6tò Nachdeme der Testator entweder in seinem eigenen oder in einem besonderen Testament auf diese Weis substituirt, so hat auch der im nächstvorgehenden §vo Num. 4tò bemerkte Unterschied wiederum Statt. 7mo Succedirt Substitutus Casu existente sowol in des Instituti als des Testatoris Verlassenschaft, dahingegen fallt 8vò die Substitution zu Boden, erstens wenn der mangelhafte Zustand des Instituti aufhört, zweytens wenn Institutus erst nach der Substitution ein Kind bekommt, drittens in all obigen Fällen, worin auch die Puppillaris aufhört, ausgenommen den ersten Fall.

Militari & compendiosâ.

§. 22. Substitutio militaris hat 1mò nur statt in Testamenten, welche Jure militari errichtet werden, und heißt auch 2dò Compendiosa, weil sie Substitutionem vulgarem, puppillarem, exemplarem stillschweigend unter sich begreift. Solchemnach mag 3tiò Substitutus unter was für einem Casu oder Formular immer substituirt werden, succedirt er allemal in denen Fällen, welche Substitutio vulgaris, puppillaris, exemplaris obgedachtermassen supponirt, hiernächst hat 4tò diese Substitution auch ohne Testament Platz, und hindert 5tò nicht, wenn die Kinder im Testament umgangen seynd, ferner darf 6tò auch vogtbaren Kindern und nicht weniger 7mo sogar Extraneis auf solche Art substituirt werden, doch gehet 8vò in diesen letzten zwey Fällen die Substitution nur auf des Testatoris eigene, oder wenigst von ihm auf den Institutum gekommene Güter.

Von der Clausula codicillari und anderen dergleichen Testaments-Clausuln.

§. 23. Die in Testamenten sehr gewöhnlich- und nutzliche Clausula Codicillaris: Daß nemlich das Testament, wo nicht als ein zierlicher Will, doch als ein Codicill gelten soll, kann zwar 1mò die Mängel nicht heilen, welche sich an obbemelten Requisitis Voluntatis, oder an der Testabilitate activa vel passiva äusseren. Wol hingegen ersetzt selbe 2dò all übrige Mängel, mit welchen das Testament gleich anfänglich bey dessen Errichtung behaftet gewesen, soweit, daß selbes für ein Codicill, Legat, Fideicommiss, oder Schankung von

(236) Tod wegen gelten kan, wenn nur wenigst die zu solch- letzten Willen erforderliche Requisita vorhanden seynd. 4tò Thut die Clausul diesen Effect, ohngeacht solche etwan nur von dem Notario oder Concipisten Stylo ordinario ohne Erinnerung oder Explication beygesetzt, oder Verbis futuri Temporis begriffen worden ist. All übrige bey denen Rechts-Gelehrten findige Würkungen haben 5tò nur soweit Platz, als sie in gegenwärtigen Codice besonders ausgedruckt seynd. 6tò Wird derselben auch die Clausula: Daß das Testament auf all andere Weis, wie es immer seyn kan, gleichgeschätzt. 7mo Von der Clausul, daß die von dem Testatore eingelegt- eigenhändige Zettul, oder was er auf die leere Blätter schreibt, wie das Testament selbst gültig seyn solle, siehe unten cap. 5, §. 8. Ausser jetztgedachter Testaments-Clausuln haben 8vò all übrige keinen Nutzen mehr.

Von Entkräftung der Testamenten.

§. 24. Ein Testament ist entweder gleich anfänglich mangelhaft und kraftlos, oder wird es erst nach der Hand. Von dem letzten Fall wird in §vis seq. gehandlet. Von dem ersten Fall ist zu merken, 1mò wenn das Testament deswegen ungültig und kraftlos ist, weil es einen Mangel an mehrverstandenen Requisitis Voluntatis leidet, so fallt das ganze Testament in allen Stücken ohne Ausnahm zusammen. Gleiche Beschaffenheit hat es 2dò in Defectu Testabilitatis activæ, da nemlich der Testator zu testiren unfähig ist. Fehlt aber 3tiò nur an anderen in- oder äusserlichen Requisitis etwas, so bleiben gleichwol fürs erste die Legata pia, soweit sie gnüglich zu erweisen seynd. Zweytens wird auch verstandener Defect durch erwehnte Clausulam codicillarem einigermassen ersetzt, drittens wenn der Mangel aus unrechtmässiger Enterbung oder wissentlicher Præterition eines Noth-Erbens herrührt, so hat zwar nach Maßgab obigen sechzehnden §vi Querela Nullitatis, respectivè inofficiosi Platz, doch bestehen in solchen beeden Fällen die Legata & Fideicommissa particularia & universalia gleichfalls und wird nur das Punctum In- & Substitutionis directæ dadurch umgestossen. Übrigens reconvalescirt auch 4tò ein ungültiges Testament regulariter dadurch nicht, wenn die Sach etwan nach der Hand erst in den Stand kommt, worin es gleich anfänglich hätte gelten mögen.

(237) De Testamento rupto per Agnationem sui Hæredis.

§. 25. Ein gültiges Testament wird auf zweyerley Weis rumpirt: nemlich per Agnationem sui Hæredis, aut Mutationem Voluntatis, von dieser siehe §vum seq. Jene tragt sich civiliter oder naturaliter zu, und z(w) ar 1mò naturaliter, wenn der Testator nach errichteten Testament einen Noth-Erben bekommt, und desselben bey der Erb-Einsatzung weder specialiter noch generaliter z. E. unter dem Namen künftiger Kinder oder Noth-Erben in Eventum gedenkt. 2dò Civiliter, wenn z. E. der Sohn zum Erben eingesetzt wird, und noch in Lebzeiten des Vatters mit Hinterlassung eines eheleiblichen Kinds stirbt, ohne daß selbes eventualiter instituirt worden, oder da der Testator nach errichteten Testament per Legitimationem, Adoptionem vel Arrogationem einen Noth-Erben erlangt. Es geschehe nun 3tiò die Ruptio Testamenti entweder civiliter oder naturaliter, so werden nebst der Erb-Einsatzung auch die Legata und all anderes dadurch entkräftet, und hat 4tò die Clausula codicillaris keinen Effect, ausgenommen wenn der Testator die Schwangerschaft gewust, mithin den Noth-Erben vermuthet hat, welchenfalls derselbe in Kraft jetztgedachter Clausul nicht nur dem benannten Erben nach Abzug der Noth-Gebührnuß die Erbschaft per Modum Fideicommissi restituiren, sondern auch all-andere Legata und Verordnungen entrichten muß, falls aber 5tò der Noth-Erb durch welchen das Testament rumpirt worden ist, vor dem Testatore stirbt, so reconvalescirt dasselbe wiederum.

Per Mutationem Voluntatis & quidem Revocationem.

§. 26. Testator kann 1mò seinen letzten Willen bis auf den letzten Augenblick seines Lebens allemal wiederum zurucknehmen und abänderen, welches 2dò entweder mit Worten oder Werken zu geschehen pflegt, und zwar das letztere durch Cassirung des errichteten- oder durch Errichtung eines anderen und neuen Testaments. Von diesen beeden siehe §vum seq. Der blosse Wiederruf mit Worten soll 3tiò sowol bey privilegirt- als anderen Testamenten, entweder gerichtlich, oder wenigst vor sieben tüchtigen Gezeugen offentlich geschehen. Seynd nun 4tò deren Gezeugen weniger, doch wenigst drey gewest, so gilt der

(238) Wiederruf nur quò ad Legata, und andere dergleichen Particular-Geschäft, quò ad Institutionem vel Substitutionem aber andergestalt nicht als wenn von Zeit des Wiederrufs zehen Jahr verflossen seynd.

Per Tabularum Cassationem,

§. 27. Mit Werken wird 1mò ein Testament auf unterschiedliche Weis, insonderheit durch dessen Zerschneid- Zerreiss- Durchstreich- Verdunkl- oder Auslöschung cassirt. Wobey jedoch 2dò zu unterscheiden ist, ob dasselbe auf solche Weis ganz oder nur zum Theil cassirt und geändert wird, erstenfalls fallt das ganze Testament in allen Stücken zusammen, letztenfalls bleibt alles, was nicht solchermassen cassirt oder geändert ist, ohne Distinction unter der Erb-Einsatzung und anderen Verordnungen, es seye dann 3tiò zu beweisen, daß die Particular-Aenderung oder Cassation in der Meinung das ganze dadurch umstossen zu wollen geschehen, oder da etwan an denen Sollennibus, z. E. an denen nöthigen Unterschriften, Sigillen, Schnürren und dergleichen etwas mutirt worden, dann dieses würkt allemal soviel, als eine gänzliche Cassation. 4tò Ist sowol ad Cassationem generalem als particularem erforderlich, daß sie nicht von ungefehr, sondern mit Fleiß und fürsetzlich von dem Testatore geschehen. Das letztere wird 5tò gemuthmasset, wenn das Testament bey ihm selbst gefunden worden. Ein anderes ist 6tò da man selbes bey einem Dritten, oder gar bey jenen findet, welchen die Cassation Nutzen bringt, dann da muß der Vorsatz des Testatoris von dem, der sich auf die Cassation gründet, gnüglich bewiesen werden, ausser dessen wird vielmehr præsumirt, daß es von ungefehr oder wenigst ohne Wissen und Willen des Testatoris geschehen seye, folglich bleibt 7mo das Testament solch-letzterenfalls, soweit es wenigst noch leßlich und verständlich ist, bey Kräften. 8vò Kan zwar ein Testament auch von einem Dritten ex Commissione Testatoris cassirt werden, doch muß er die angebliche Commission auf Begehren entweder durch den Reinigungs-Eid oder sonst gnüglich beweisen, sonst soll er denen Interessatis auf vorläufige Bescheinigung ihres vermeintlichen Interesse allen Schaden abthun, und kan nicht nur in Litem gegen ihn geschworen werden, sondern es hat auch Pœna Falsi wider ihn Platz. 9no die blosse Eröffung eines Testaments ohne Verletzung deren Sigillen oder Schnürren, wie auch wenn 10mò aus mehr

(239) gleichlautenden Originalien nur eines davon cassirt wird, ist ohne anderen deutlicheren Merkmalen der hierin geführter Intention für keine Cassation zu achten. 11mò Werden auch die Marginal- Bey- oder Zusätz in dem Testament ausser deren in cap. seq. 5. §. 8. bemerkter Zettuln und leerer Blättern für kein Zeichen der Cassation aufgenommen, sondern vielmehr pro non adjectis gehalten. Wol hingegen wird 12mò Testamentum nuncupativum pro cassato angesehen, wenn das hierüber errichtete Instrument cassirt ist, ohngeacht die Matrix oder das Protocoll noch vorhanden wäre. Im übrigen convalescirt 13tiò das einmal cassirte Testament weder durch die Clausulam Codicillarem, noch durch die weitere Obsignation desselben, sondern wenn anders der Testator nicht ab Intestato absterben will, so muß er gleichwol ein anderes ganz neues Testament verfertigen.

Per secundi Testamenti Confectionem.

§. 28. Ein älteres Testament wird 1mò durch das Jüngere allzeit ipso Jure in allen Stücken wieder aufgehoben, obschon 2dò in dem letzteren keine Erwehnung des älteren geschehen, oder der Testator desselben gar nicht mehr ingedenk (!) gewest, oder etwan in älteren die Clausula omnium Posteriorum derogatoria enthalten, oder ein gewisser Modus testandi darin vorgeschrieben, und solcher gleichwol hernach nicht beobachtet worden, oder da eins von beeden Sollenne, das andere Privilegiatum, oder das letztere gar destituirt, oder der Erb hierin nur in Re certâ aut sub Conditione instituirt wäre, und die Condition nicht einmal existirte. Dahingegen wird 3tiò das ältere nicht rumpirt, wenn das letztere ex Defectu Voluntatis aut Sollennitatis in- vel extrinsecæ ungültig ist, oder da das ältere in dem letzten entweder ausdrücklich oder per Clausulam Codicillarem stillschweigend bestättiget wird, dann da bleibt jenes in Vim Fideicommissi, dergestalt, daß der in dem Jüngeren benannte Erb die Erbschaft nach abgezogener Trebellianicâ dem älteren Testaments-Erben restituiren muß. 4tò Reconvalescirt auch das ältere, wenn das letzte in Ansehen des ersten wiederum cassirt worden. Dafern sich aber 5tò zwey oder mehr Testamenta verschiedenen Inhalts bezeigten,

(240) ohne zu wissen, welches älter oder jünger seye, so gelten beede, ausgenommen in Puncten, welche sich einander contrar seynd, dann da gilt keines von beeden.

De Testamento irrito per Destitutionem aut Statûs Mutationem.

§. 29. Vereitlet oder vergeblich wird ein Testament entweder auf Seiten des Testatoris, oder auf Seiten des Erbens. Jenes geschiehet 1mò wenn Testator nach errichteten Testament geächtet, oder zur ewigen Gefängnuß verdam(m) t, oder per Arrogationem unter Vätterliche Gewalt gebracht wird. Dieses hingegen ergiebt sich 2dò wenn die Erbschaft von dem instituirten Erben nicht angetretten wird, oder nicht angetretten werden kan, welchenfalls 3tiò nicht nur die Legata und Fideicommissa particularia & universalia, sondern auch Inhalt obigen 18ten §vi &c. die Substitutiones directæ gleichwol noch bestehen.

(241) Viertes Capitul

Von privilegirt- und anderen besonderen Testamenten.

General-Anmerkungen von privilegirten Testamenten.

§. 1. 1mò Werden unter die Testamenta privilegiata & minùs sollennia nicht nur Judicialia, aut Principi oblata, sondern auch Militaria, oder ad pias Causas, vel Tempore Pestis, aut à Rusticis facta, wie nicht weniger Testamenta Parentum inter Liberos gerechnet, alles nach mehrern Ausweis folgender Ordnung. 2dò Nennet man sie darum minùs sollennia, weil sie von denen zu einem zierlichen Testament erforderlichen Sollennitatibus extrinsecis entweder gar nichts, oder wenigst nicht soviel vonnöthen haben, in all übrigen Stücken aber wird es 3tiò mit denenselben, ohne wo specialiter ein anderes versehen ist, eben so wie mit Testamentis sollennibus gehalten, insonderheit müssen dabey auch die Requisita Voluntatis generalia nebst denen in vorigem Capitul angeführten Requisitis intrinsecis & substantialibus regulariter beobachtet seyn.

De Testamento judiciali ad Acta.

§. 2. Judicialiter ad Acta wird testirt, wenn man 1mò seinen letzten Willen vor Obrigkeit entweder mündlich oder schriftlich declarirt, welches jedoch 2dò der Testator nicht durch einen anderen, sondern allzeit selbst in persönlicher Gegenwart, und annebens 3tiò bey der Uebergab eines schriftlich- verschlossenen Testaments mit der ausdrücklichen Declaration, daß hierin sein letzter Will enthalten seye, verrichten soll. Die Auf- oder Uebernahm eines solchen letzten Willens ist 4tò Actus Jurisdictionis merè voluntariæ von jener Gattung, welche zwar eine vorläuffige Imploration, jedoch keine Einsicht oder Cognition erfordert, solchemnach kan selbe 5tò nicht nur ausser dem gewöhnlichen Gerichts-Ort, sondern sogar ausser dem Gerichts-

(242) Gebieth sowol an Feyer- als Werktägen coram Judice quocunque etiam incompetente vorgenommen werden, wenn er nur sonst Jurisdictionem bassam & ordinariam entweder proprio vel administratorio Nomine, oder aber wie die Staabs- und Pflegs-Commissarii ex Commissione perpetua zu exerciren hat. Der Richter selbst kan zwar 6tò nach gemeinen Rechten vor dem nemlichen Gericht, welchem er vorstehet, ohne Unterschied inter Jurisdictionem patrimonialem, & merè administratoriam auf solche Art testiren, doch soll dieses hinführo zu Vermeidung alles Verdachts und Unterschleifs nicht mehr geschehen, es seye dann, daß das Gericht nicht von ihm allein , sondern mit mehrern besetzt seye, welchenfalls ein jeder aus ihnen vor denen anderen solchermassen testiren kan. 7mo Soll zwar auch der Actuarius allzeit mitbeygezogen werden, falls aber das Amt mit keinem Actuario versehen, oder derselbe etwan verhindert ist, so soll sich der Richter statt dessen eines ad hunc Actum angelobten Amts-Schreibers oder wenigst zweyer Beysitzern gebrauchen, wohingegen es 8vò anderer Gezeugen um so weniger hierunter bedarf, als dergleichen äusserliche Sollennitäten durch die richterliche Authorität ohnehin schon gnug ersetzt seynd. 9no Die in einem ganzen Senat oder Collegio bestehende Obrigkeiten, wie auch jene, welche Jurisdictionem propriam & Patrimonialem haben, mögen allein statt ihrer Jemand anderen hierzu committiren, welchenfalls sodann 10mò Delegatus all jenes zu beobachten hat, was dem Richter selbst wegen Beyziehung eines Actuarii, oder sonst zu observiren obliegt. 11mò Gebührt keinem Actuario die Stell des Richters, ohngeacht dieser etwan abwesend oder sonst verhindert wäre, eigenmächtiger Weis hierin zu vertretten, sofern er nicht von deme, der Vi Cod. Jud. cap. 1. §. 18. Jus delegandi hat, hierzu besonders committirt ist. 12mò Soll über den ganzen Testaments-Aufnahms-Actum ein förmliches Protocoll mit Vormerkung aller gegenwärtig gewester Personen verfaßt werden, und wenn 13tiò der letzte Wille nicht schriftlich dabey übergeben, sondern nur von Mund ausgesprochen worden, so soll man solchen seinem ganzen Inhalt nach dem Protocoll einverleiben. 14tò Ist das Protocoll besamt dem letzten Willen nach beschehener Aufnahm nicht nur obsignirter ad Conservatorium vel Registraturam zu legen, und verwahrlich alldort aufzubehalten, sondern auch dem Testatori auf Begehren eine authentische Abschrift davon zukommen zu lassen, welche

(243) auf allen Fall, wenn das Original-Testament oder Protocoll verlohren gehet, zum Beweis dienen kan. Das schriftliche Ansuchen um die Aufnahm soll 15tò dem Protocoll ebenfalls mitbeygelegt, oder da es mündlich geschehen, demselben einverleibt werden, bezeigt sich aber nach der Hand weder in Protocollo noch sonst etwas davon, so wird solches nichtsdestoweniger præsumirt. 16tò Sobald der Testator seinen übergebenen letzten Willen ab Actis wiederum zurucknimmt, so wird derselbe eben dadurch pro cassato vel revocato geachtet, ohngeacht man solchen bey ihme nach der Hand noch verschlossen- oder unverletzter befunden hätte. Von der Publication eines solchen gerichtlichen Testaments, und wem solche eigentlich zustehe, siehe oben cap. 2. §. 14. n. 2.

Oder ad Manus Principis.

§. 3. Die Testaments-Uebergab ad Manus Serenissimas ist zwar 1mò heut zu Tag nicht mehr üblich, wenn es aber gleichwol geschiehet, so wird 2dò hierzu erfordert, daß der Testator besagtes Testament schriftlich und zwar offen oder verschlossener mit der ausdrücklichen Declaration, daß hierin sein letzter Will begriffen seye, in selbsteigner Person ad Manus übergebe, auch 3tiò wegen beschehener Uebernahm und daß all obiges hierunter beobachtet worden, von der geheimen Kanzley oder dem Cabinet bescheiniget werde. Falls nun 4tò Seine Churfürstliche Durchläucht das Testament selbst nicht ad Manus übernehmen, sondern hierzu jemand zu committiren gnädigst geruhen, so hat der Commissarius das nemliche hierbey zu beobachten, was im nächst vorhergehenden §vo de Testamento Judiciali ad Acta verordnet worden ist.

Von dem Testamento Militari.

§. 4. 1mò haben die Testamenta, welche von Kriegs-Leuten Jure militari errichtet werden, viele besondere Privilegia, dann erstens darffen die Noth-Erben hierin wissentlich umgangen, oder ohne Ursach enterbt, oder sub Conditione casuali aut mixta instituirt werden. Zweytens greift obgedachte Substitutio militaris in einem solchen Testament Platz. Drittens wird Testabilitas activa nur zur Zeit des Testatoris

(244) Tod erfordert. Viertens leidet die Regul, daß Niemand pro Parte testatus, pro Parte intestatus abgehen kan, hierin ihren Abfall, und hat folglich das Jus accrescendi bey dem in certâ Re vel Portione instituirten Erben nicht Statt. Wol hingegen kan der Erb fünftens ex certo Die und ad certum Diem benennt werden. Sechstens wird das Testament per Agnationem sui Hæredis nicht rumpirt, ausgenommen wenn er die Schwangerschaft vermuthlich nicht gewust hat. Siebendens wird das ältere durch das jüngere Testamentum militare nicht aufgehoben, sondern es gelten beede, ausser wenn das letzte dem ersten contrar ist. Es kan aber 2dò Jure militari Niemand testiren als Kriegs-Leut, und auch diese 3tiò nicht allemal nach eigenen Belieben, sondern nur alsdann, wenn sie entweder würklich im Streit oder wenigst im Feld seynd. Erstenfalls brauchen sie 4tò gar keine äusserliche Sollennität dazu, sondern es ist gnug, wenn nur von ihrem Willen gnugsam constirt. Andernfalls seynd zwar 5tò wenigst zwey Gezeugen vonnöthen, doch ist kein Weibsbild von der Gezeugschaft ausgeschlossen. Kriegs-Leut, welche 6tò weder im Feld noch im Streit seynd, testiren nicht Jure militari, sondern wie andere Jure paganico & communi. Unter dem Streit seynd 7mo nicht nur Bataillen sondern auch die Approchen und Ausfäll in Belagerungen, dann all andere auch geringere Scharmützel verstanden. 8vò Wenn man im würklichen An- oder Abmarsch, in Bloquaden oder Belagerungen, auf dem Commando in Recognoscirung des Feindes oder disseitiger Bedeckung und anderen dergleichen Kriegs-Expeditionen begriffen ist, oder auch in solchen Plätzen, Festungen, oder Cantonirungs-Quartieren liegt, welche dem feindlichen Ueberfall exponirt seynd, so ist es eben soviel, als wenn man würklich im Lager oder freyen Feld campirt. 9no Werden unter Kriegs-Leuten nicht nur besoldete, sondern auch Volontaires, wieauch all andere zum Behuf des Kriegs-Wesens dienende Personen, z. E. Medici, Feldscherer, Auditores, Quartier-Meister, Proviant-Officiers, Commissarii, Marquetenter, Zimmer- und Handwerks-Leut, nebst Weibern und Bedienten hierinfalls verstanden. 10mò Wird in Dubio præsumirt, daß obige Personen im Feld aber Streit allzeit mehr Jure militari, als communi testirt haben. Ist aber 11mò das Testament schon vorhero, ehe sie zu Feld oder Streit gegangen seynd, von ihnen

(245) errichtet worden, so kan solches Jure militari nicht gelten, ohne daß man es in solchem Zustand erst erneuere oder bestättige. 12mò Hat endlich kein Testament die Kraft eines Militar und privilegirten Testaments länger als ein Jahr nach beschlossenen Feldzug oder beschehener Abdankung.

Ad Causas pias

§. 5. Testamenta ad Causas pias brauchen keiner äusserlichen Sollennität, wenn nur sonst an denen Substantial-Requisiten, sonderbar circa Voluntatem nichts hierbey ermanglet, und ein solcher letzter Will gnugsam erprobt ist, wozu aber die alleinige Gezeugnuß des Pfarrers oder Beicht-Vatters ohne anderweiter gnüglich und vollkommener Prob nicht hinreicht. Unter Causis piis aber seynd nicht nur Kirchen, Spitäler, Waisen-Häuser, sondern auch was zum Unterricht der Jugend in nutzlich- oder nöthigen Dingen, Unterhalt armer Bedürftiger, Erlösung Gefangener, oder sonst unmittelbar zur Ehre Gottes, oder zum Dienst des Publici gereichen mag.

Tempore Pestis.

§. 6. An Orten, welche der Contagion halber bereits gesperrt seynd, braucht man 1mò zu Errichtung eines Testaments mehr nicht als fünf Gezeugen, und zwar 2dò ohne Unterschied, ob sie männ- oder weiblichen Geschlechts seynd. 3tiò Ist auch hierbey nicht nöthig, daß der Testaments-Act in uno continuo ununterbrochen für sich gehe, minder, daß die Gezeugen alle zugleich beysammen, oder in dem nemlichen Zimmer, wo die kranke Person liegt, sich einfinden, sondern es kan dieses alles successivè unterbrochen, und einschichtiger Weis geschehen, ist annebens gnug, wenn die Gezeugen den Kranken nur deutlich hören und sehen. Gleiche Beschaffenheit hat es 4tò mit Testamenten, welche zwar nicht an inficirt- und gesperrten Orten, gleichwol aber von einer mit Leibs-gefährlicher Erbsucht behafteter Person errichtet werden. 5tò Bestehet ein solch-privilegirtes Testament länger nicht, als Jahr und Tag von der Zeit an, da die gefährliche Krankheit oder Contagion wiederum aufgehört hat, und ist auch 6tò die zu Aufnahm des letzten Willens beruffene Obrigkeit an inficirt- oder gefährlichen Orten zu erscheinen nicht verbunden.

Rusticorum

§. 7. Bauers-Leut und andere, welche beständig auf dem Land wohnen, mögen vor fünf Gezeugen, jedoch allerwegen männlichen

(246) Geschlechts testiren, es seye dann an einem solchen Ort, wo man sieben tüchtige Gezeugen leicht haben kan. Obwolen im übrigen gegenwärtiges Privilegium von denen Rechts-Gelehrten auch auf Reisende und andere ex Paritate Rationis ausgedehnt werden will, so soll man doch hierauf keines Weges attendiren, sondern sich genau an den Buchstaben des Privilegii halten.

Parentum inter Liberos.

§. 8. 1mò Pflegen die Elteren unter eheleiblichen Kindern und Descendenten auf zweyerley Art zu disponiren, nemlich in Form eines Testaments, oder nur Abtheilungs-weis, das letztere wird 2dò allzeit mehr als das erste gemuthmasset, solang nicht in der Disposition selbst von einem Testament ausdrückliche Meldung geschiehet, welchenfalls sodann 3tiò ausser denen Substantialibus Testamenti keine andere äusserliche Zierlichkeiten erfordert werden, sondern es ist gnug, wenn die Elteren das Testament entweder selbst eigenhändig schreiben, oder da es von anderer Hand geschrieben ist, solches eigenhändig unterzeichnen, und annebens ein gleiches von ihren Kindern oder wenigst von zweyen Gezeugen thun lassen, oder wenn nur mündlich testirt wird, ihren letzten Willen vor zweyen Gezeugen erklären, ohne Unterschied, ob die Gezeugen männ- und weiblichen Geschlechts seynd, auch ohne daß man selbe hierzu erbitten darf. Es gilt aber 4tò ein solch-privilegirtes Testament nur in Ansehen deren Kindern und Descendenten, nicht aber in Ansehen anderer etwan mit eingemischter Personen, dann diese werden allenfalls pro non scriptis gehalten, und accrescirt ihr Antheil denen Kindern, ausgenommen 5tò in milden Vermächtnussen, oder da die Clausula Codicillaris in dem Testament enthalten, und soviel Gezeugen dabey gewest, als zu einen Codicill erforderlich seynd. Von der Elterlichen Disposition, welche nur Abtheilungs-weis geschiehet, siehe §vum seq. 9.

De Divisione Parentum inter Liberos.

§. 9. Jetztbemelte Abtheilung, welche die Elteren selbst noch in Lebzeiten unter ihren Eheleiblichen Kindern und Descendenten zum Theil oder ganz zu machen befugt seynd, wird 1mò ebenfalls auf zweyerley Weis, nemlich per Actum inter Vivos aut ultimæ Voluntatis gepflogen. Letztenfalls geschiehet selbe 2dò per Modum Codicilli, ohne daß man hierzu von in- oder äusserlichen Sollennitäten ein mehrers vonnöthen hat, als daß man

(247) von dem Willen der Elteren durch äusserliche Zeichen gnugsam gesichert seye, welches sich jedoch 3tió auf Ehegatten oder auswärtige Personen ohne denen zu einen zierlichen Codicill erforderlichen Sollennitäten sowenig als in obgedachten Testamento Parentum inter Liberos erstreckt. Erstenfalls aber wird 4tò die Division wie jede andere Handlung unter Lebendigen angesehen, und weil denen Elteren hierunter frey stehet, was derselben für eine Gestalt gegeben, und ob sie nemlich per Modum Donationis, Transactionis, Assignationis, vel Contractûs innominati eingerichtet werden wolle, so pflegt man dieselbe auch hiernach in dieser Maß zu beurtheilen. In Dubio halt man 5tò die Division allzeit mehr pro Actu ultimæ Voluntatis, folglich auch für eine wiederrufliche Sach, sofern sich nicht die Elteren selbst die Hände freywillig hierin gebunden haben. Es geschehe aber gleich 6tò die Abtheilung auf ein oder andere Weis, so kan solche unter dem Vorwand der Læsion, oder allzugrosser Ungleichheit niemal angefochten werden, sondern es hat dem ohngeacht dabey soweit sein Verbleiben, als die Noth-Gebührnuß nicht dadurch geschmählert ist. Gleichwie im übrigen 7mo die Enterbung nur in Testamenten allein Statt hat, so folgt von selbst, daß dergleichen in merâ Divisione niemal zulässig seye.

Von dem Testament der Eheleuten.

§. 10. Testamenta, welche von Eheleuten unter sich gemacht werden, haben nichts besonders an sich, ausser daß die oben in cap. 2. §. 5. n. 1. bemelte Rechts-Regul, Kraft welcher nemlich ein letzter Wille des anderen Willkür und Arbitrio nicht überlassen werden kan, nach hiesigen Land-Rechten einen Abfall hierin leidet, dergestalt, daß ein Ehegatt dem anderen Gewalt und Macht ertheilen kan, von seinem eigenen eben so, wie von des anderen Ehegattens-Gut testiren zu können. Im übrigen haben Testamenta reciproca, correspectiva & simultanea auf die im nächstfolgendenden §vo vorgeschriebene Weis nicht nur unter Eheleuten, sondern auch unter anderen allerdings Platz, ohngeacht dessen, was das Römische Recht gegen die sogenannte Institutiones captatorias verordnet, als welches in diesem Stück hier zu Land niemal angenommen worden ist.

Von Testamentis simultaneis, Reciprocis oder Correspectivis

§. 11. 1mò Wenn mehr Testatores entweder zugleich in einem Libell beysammen testiren, oder sich selbst gegeneinander zu

(248) Erben einsetzen, oder wenigst ihre Dispositiones so einrichten, daß allem Anscheinen nach eine ohne der anderen nicht wol gemacht worden wäre, so heißt der erste Modus zu testiren Simultaneus, der andere Reciprocus, der dritte Correspectivus. Obwolen nun zwar 2dò bey dem Simultaneo in der That allemal soviel Testamenta als Testatores vorhanden seynd, so ist doch derwegen nicht nöthig, daß man in einem einzigen solchen Testaments-Libell, so zierlich selbes auch immer errichtet seyn mag, die gewöhnliche äusserliche Sollennitäten verdopple oder vermehre, sondern es gehet alles in einer Sollennität hin, und ist gnug, wenn nur jeder Testator besonders unterschreibt, und sammentliche sieben Gezeugen oder wenigst die erste zwey in der Unterschrift melden, daß sie um beeder oder sammentlicher Testamenten wegen unterschrieben hätten. Von dem Testamento Reciproco ist 3tiò zu merken, daß wenn solches einerseits wiederruffen, cassirt oder sonst entkräftet wird, alsdann auch das andere eben dadurch für wiederruffen, cassirt oder entkräftet gehalten werde, es wäre dann bemelte Wiederruff -oder Entkräftung dem anderen Theil bekannt gewest, und er gleichwol auf dem Testament seines Ortes beharrt hätte, uneracht es ihm an gnugsamer Zeit solches gleichfalls wiederruffen zu können nicht ermanglet hat. Denen Testamentis Reciprocis werden 4tò auch die Correspectiva in diesem Stück gleichgeschätzt, sonderbar wenn 5tò das beederseitige Vermögen, wie es sowol unter Eheleuten als anderen öffters geschiehet, zusammen geworffen und gleichsam aus einem Mund und Willen hiermit testirt wird. 6tò Müssen Testamenta Simultanea mit Reciprocis vel Correspectivis nicht vermengt, pro Synonimis aufgenommen, vielweniger eins aus dem anderen schlechterdings gefolgert werden, dann es können wol zwey oder mehr in einem Libell simultaneè testiren, ohne eine Dispositionem Reciprocam vel Correspectivam zu machen, und hingegen können sie auch wol reciprocè oder correspectivè disponiren, ohne daß solches simultaneè in einem einzigen Libell zu verrichten nöthig ist, sondern es kan auch in verschiedenen Libellen geschehen. 7mo Werden dergleichen reciprocirliche Dispositiones in Dubio allzeit mehr pro Pactis Successoriis als Testamentis geachtet, sofern nicht die Disponenten ihre Disposition selbst also benamsen, mithin Animum & Voluntatem testandi ausdrücklich zu Tag legen.

(249) Fünftes Capitul

Von Codicillen.

Was und wie vielerley ein Codicill seye?

§. 1. Codicill heißt ein letzter Will, welcher nichts als Legata und Fideicommissa oder andere dergleichen in Kraft eines Testaments nicht bestehende letztwillige Dispositiones in sich halt, und wird zuförderst in Principalem & Accessorium getheilt. Principalis, welcher für sich selbst ohne Testament bestehet, und eben daher auch Codicillus ab Intestato benamset wird, ist theils scriptus theils nuncupativus, sollennis oder minùs sollennis, nachdem er nemlich schrift- oder mündlich, mit oder ohne Sollennität verfertiget wird, Codicillum Accessorium pflegt man auch Testamentarium zu nennen, weil er allzeit ein vor- oder nachgehendes Testament supponirt, welches sich entweder quò ad Punctum Institutionis oder sonst in anderen Stücken implicitè hierauf beziehet.

Unterschied inter Testamentum & Codicillum.

§. 2. Ein Codicill unterscheidet sich zwar hauptsächlich darin von einem Testament, daß man 1mò nicht nur weniger Sollennitäten hierzu bedarf, sondern auch 2dò weder Erb- oder After-Erb-Einsatzung noch Enterbung, und andere dergleichen das Punctum Institutionis betreffende Verordnungen hierin Platz greiffen, es geschehe dann solches 3tiò entweder in Codicillo merè Accessorio & Testamentario oder aber 4tò in Principali nur indirectè Fideisommiss-weis, und zwar stillschweigend durch die beygefügte Clausulam Codicillarem oder ausdrücklich, da nemlich dem Erben ab Intestato aufgegeben wird, daß er die Erbschaft dem in Codicillo benannten Erben nach Abzug der Trebellianica überlasse. Wenn aber gleichwol 5tò eine Erb-Einsatzung, Substitution oder dergleichen in einem Codicillo

(250) nicht nur indirectè, sondern directè vorkommt, so laßt man sie nichtsdestoweniger in Vim Fideicommissi gelten, ohngeacht die Clausula Codicillaris nicht mitbeygefügt ist.

Wer codicilliren könne?

§. 3. Soweit man nach Inhalt des vorigen 3ten cap. 3ten §vi von Verfertigung eines Testaments ausgeschlossen ist, soweit ist man auch in Verfertigung eines Codicills gehindert.

Zu wessen Favor man codicilliren könne?

§. 4. Desgleichen kan zu Favor eines anderen nur soweit codicillirt werden, als er nach Ausweis obigen 3ten cap. 12ten §vi passivè testabilis ist.

In- und äusserliche Requisita eines Codicills.

§. 5. Die in obigen 2ten cap. 3ten §vo erwehnte Requisita Voluntatis generalia gehören zu der innerlichen Substanz und Wesenheit eines Codicills, können also ohne Nullität nicht hierin unterlassen werden. Dazu kommen auch die im nächstfolgenden §vo vorgeschriebene äusserliche Sollennitäten, welche wenigst in Codicillo sollenni ebenfalls sub Pœnâ Nullitatis beobachtet werden müssen.

Von denen äusserlichen Requisiten insonderheit.

§. 6. Sowol zu schriftlich- als mündlichen Codicillen werden 1mò fünf tüchtige Gezeugen erfordert, und wenn 2dò ein Blinder codicillirt, so muß auch der sechste mitbeygezogen werden, wer aber 3tiò von der Testaments-Gezeugschaft ausgeschlossen ist, der kan auch in Codicillo keinen tüchtigen Gezeugen abgeben, Weibsbilder ausgenommen, welche hierinfalls für tüchtig gehalten werden, wohingegen Legatarii & Fideicommissarii zur disfalliger Gezeugschaft untüchtig seynd. 4tò Wird zwar die Erbittung deren Gezeugs-Personen nicht, wol aber deren sammentliche Gegenwart, und ingleichen eine ununterbrochene Handlung, wie in Testamenten, erfordert. Nebst deme soll 5tò ein schriftlicher Codicill erstens von dem Codicillanten selbst offen oder verschlossen mit der Erklärung, daß dieses sein letzter Will seye, nicht nur denen Gezeugen vorgelegt, sondern

(251) auch von ihnen eigenhändig unterschrieben werden, andertens ist auf Seiten des Codicillantens die Unterschrift sowenig, als die Sieglung deren Gezeugen vonnöthen, drittens bedarf es auch der Vorlesung nicht, ausser bey Lesens unkündigen Codicillanten, und da etwan viertens mehr zugleich in einem Libell codicilliren, so werden die Sollennitäten hierin eben sowenig, als in obgedachten Testamentis simultaneis verdoppelt. Ein mündlicher Codicill wird 6tò vor denen versammleten fünf Gezeugen auf die nemliche Art, wie ein Testamentum nuncupativum, ausgesprochen, und endlich ist 7mo rathsam, über dergleichen mündlich- oder schriftliche Codicillos sollennes um der leichteren Prob und Gedächtnuß willen ein förmliches Notariats-Instrument errichten zu lassen.

Von Codicillis minùs sollennibus

§. 7. Unter die Codicillos minùs sollennes gehören 1mò all jene, welche ad Manus Serenissimas aut Acta Judicialia übergeben, oder in Favorem Causæ piæ vel Jure Militari errichtet werden, dann darin wird es quò ad extrinseca eben so, wie mit dergleichen privilegirten Testamenten laut nächstvorhergehenden Capituls, gehalten. 2dò Gehört auch die per Actum ultimæ Voluntatis verfügte Divisio Parentum inter Liberos hieher, massen selbe obverstandenermassen ebenfalls von all äusserlicher Zierlichkeit befreyet ist. 3tiò Hat es mit denen Codicillis Rusticorum aut Tempore Pestis mehr berührter Sollennitäten halber die nemliche Beschaffenheit, wie mit dergleichen Testamenten, ausser daß jene statt fünf nur drey Gezeugen erforderen. 4tò Wenn der Verstorbene noch in Lebzeiten dem hinterlassenen Erben ab Intestato in selbstiger Gegenwart den Auftrag thut, daß die Erbschaft oder ein gewisses Gut an jemand überlassen oder eingeantwortet werden solle, so braucht es hierzu gar keine Sollennität, sondern es ist gnug, wenn nur sothaner Auftrag erweislich ist, und mag dem Erben auf allenfalliges Wiedersprechen Juramentum Litis decisorium hierüber deferirt werden, seynd aber der Erben mehr, so muß ihnen der Auftrag in aller Gegenwart geschehen, sonst gilt dergleichen Codicillus minùs sollennis nur pro ratâ der Anwesender.

(252) Von Codicillis Accessoriis vel Testamentariis

§. 8. Oeffters wird sich in dem Testament implicitè auf gewisse Zettul antecedenter vel consequenter bezogen, oder es werden leere Blätter darin gelassen, mit dem Vorbehalt, das, was hierauf geschrieben wird, eben soviel gelten solle, als wäre es in dem Testament selbst begriffen. Dergleichen Blätter oder Zettul nun pflegt man 1mò Codicillos Accessorios vel Testamentarios zu nennen, dann sie werden für einen Anhang des Testaments gehalten, und brauchen keiner besonderer Sollennität mehr, wenn nur das Datum hierin enthalten, und auch sonst kein Zweifel ist, daß sie der Testator selbst geschrieben oder unterschrieben habe, derowegen auch rathsam ist, daß er sich auf den Casum Diffessionis vorsehe, und den Zettul entweder in Beyseyn zweyer Gezeugen selbst schreibe, oder unterschreibe und solche mitunterzeichnen lasse, oder aber zur mehreren Sicherheit verfüge, daß ein Notariats- oder Obrigkeitliches Instrument darüber ausgefertiget werde. Andere Zettuln oder Blätter, worauf sich 2dò in dem Testament obgedachtermassen nicht bezogen wird, seynd zwar pro Codicillis Accessoriis niemalen anzusehen, können aber allenfalls als Principales für sich selbst bestehen, wenn nur die hierzu erforderliche Requisita vorhanden seynd.

Von Entkräftung eines Codicilli Accessorii vel Testamentarii

§. 9. Sobald das Testament selbst seine Kraft und Gültigkeit verliehrt, sobald fallen auch die Codicilli Accessorii mitweg, es wäre dann, daß jenes nicht ganz, sondern nur zum Theil, und soviel die Erb-Einsatzung betrift, entkräftet wurde, hingegen in denen übrigen Puncten stehen verbliebe, dann da bleiben auch die in dem Codicill verordnete Legata und Fideicommissa.

Von Entkräftung eines Codicilli Principalis vel ab Intestato

§. 10. Andere ab Intestato verfertigte Codicillen werden auf folgende Art entkräftet. 1mò Durch den Wiederruf, wenn er entweder Obrigkeitlich oder wenigst vor drey Gezeugen geschiehet. 2dò Durch obverstandene Agnationem sui Hæredis, ausser wenn Codicillant die Schwangerschaft gewust, und einen

(253) Noth-Erben hieraus hat vermuthen können, welchenfalls Codicillus non obstante Agnatione subsistirt. 3tiò Durch die Cassation des Codicills auf die nemliche Art, wie oben cap. 3. §. 27. von Testamenten verordnet ist. 4tò Durch ein jüngeres Codicill oder Testament wird das ältere Codicill ab Intestato nur alsdann aufgehoben, wenn solches ausdrücklich in dem letzteren also gemeldet wird, oder eins dem anderen dergestalt contrar ist, daß beede nicht beysammen stehen können. Ausser dessen bleiben die Aeltere und Jüngere, soviel deren immer seynd, nebeneinander stehen. 5tò Per Mutationem Status sowol auf Seiten des Codicillantens als desjenigen, welchem der Codicill zu Guten gehet, auf die nemliche Art und Weis wie bey Testamenten. 6tò In Codicillus Correspectivis vel Reciprocis durch einseitige Entkräftung derselben, dann da fallt der Codicill auch allzeit auf der anderen Seite, wie in Testamentis Correspectivis vel Reciprocis.

De Clausula Codicillari.

§. 11. Von der sogenannter Clausula Codicillari, dann denen besonderen Würkungen siehe oben cap. 3. §. 23.

(254) Sechstes Capitul

Von letztwilligen Vermächtnussen (Legatis) überhaupt.

Was ein Legatum seye?

§. 1. Legatum ist ein letzter Wille, wodurch man Jemand zwar directè, jedoch nur Titulo singulari, etwas vermacht, oder verschaft.

Was für Sachen legirt werden können?

§. 2. Regulariter können alle sowol beweglich- als unbewegliche, cörperlich- und uncörperliche Dinge, sofern solche nicht specialiter ausgenommen seynd, per Legatum verschaft werden. Was nun bey manichem Legat besonders zu beobachten seye, das ist in cap. seq. 7mo versehen, überhaupt aber hat man folgendes allhier zu merken.

Wer legiren könne?

§. 3. Wer nach Mas des vorigen 3ten cap. 3ten §vi zu testiren nicht fähig ist, der hat auch in der nemlichen Mas die Fähigkeit nicht, ein Legat zu machen, sonst aber ist regulariter Jedermann dessen befugt.

Wem man legiren könne?

§. 4. 1mò Muß Legatarius nicht nur zur Zeit, da der Vermächter stirbt, sondern auch da das Legat vermacht wird, wie nicht weniger in Legato conditionato zur Zeit, da die Condition existirt, des Legats fähig seyn. 2dò Wird hierinfalls jeder für fähig geachtet, dem kein besonderes Verbott entgegen stehet. Insonderheit kan 3tiò auch einem ganzen Corpori, Collegio, oder anderer approbirter Communität legirt werden, welchenfalls jedoch das Legat nicht jedem de Corpore vel Communitate, sondern nur allen insgesamt gebührt. 4tò Was man einem Beamten legirt, das gehört ihm auch allein, nicht

(255) aber seinen Amts-Successoribus, ausser wenn aus der Disposition erscheint, daß solches in Rucksicht auf das Amt vermacht worden. 5tò Legata, welche zu Favor der Armen überhaupt lauten, sollen zuförderst auf des Vermächters Anverwande, sofern die arm seynd, verwendet, in Ermanglung deren aber der Armen-Cassa des Orts, wo er sein Domicilium gehabt, überlassen werden. 6tò Was Gott oder seinen Heiligen überhaupt vermacht wird, gehört zum Gottes-Dienst in der Pfarr-Kirch, wo der Verstorbene zur Zeit des Absterbens eingepfarrt gewest. 7mo Mag endlich Richtern und Beysitzern, welche das Testament, oder Codicill ad Acta übernommen haben, ebenso, wie anderen, etwas hierin verschaft werden.

Wem man nicht legiren könne?

§. 5. 1mò Seynd all jene, welche Testabilitatem passivam nicht haben, auch keines Legats fähig. 2dò Kan man ungewiss- oder unbekannten Personen nicht legiren, ausgenommen Armen oder Gefangenen, oder jenen, welche wenigst mit der Zeit ausfindig gemacht werden mögen, z. E. Kindern, welche von Cajo ehelich erzeugt werden, item Posthumis und dergleichen. 3tiò Ist der instituirte Erb ebenfalls nicht fähig, ein Legat zu empfangen, es seye dann, daß er nicht allein Erb ist, sondern Miterben hat, dann da kan ihm ein Prælegat, das ist, ein solches Legat vermacht werden, welches er in der Theilung Voraus hat. Wobey jedoch 4tò zu unterscheiden ist, ob das Prælegat nur überhaupt, ohne Jemand besonders damit zu oneriren vermacht ist, oder nicht. Letztenfalls wird das ganze Prælegat bey dem onerirten allein, erstenfalls aber bey der unvertheilten Massa und zwar dergestalten erholet, daß Prælegatarius an seinem sonstigen Erbtheil keinen besonderen Abzug deswegen zu leiden hat.

Wer mit Legatis onerirt werden möge?

§. 6. 1mò Mögen nicht nur Erben, sondern auch Legatarii, Fideicommissarii, und all andere, welche von der Disposition Vortheil haben, mit Legatis beschwert werden, jedoch 2dò soviel die Noth-Erben betrift, ohngeschmählert der Legitima, und soll auch 3tiò das Onus niemal stärker seyn, dann das Utile. 4tò Wenn Niemand besonders damit onerirt, sondern das Legat überhaupt vermacht ist, so haftet die Erbschaft darum

(256) , und zwar bey mehr Erben jeder pro rata seines Erbtheils, auch sofern einer nicht mehr solvendo ist, die übrige in Subsidium.

Von in- und äusserlicher Gestalt eines Legats.

§. 7. Legata werden entweder in Testamentis oder Codicillis verordnet, was nun zu einem gültigen Testament oder Codicill von Rechts-wegen erforderlich seye, auch wieweit in ungültigen Testamenten nichtsdestoweniger Legata bestehen können, ist bereits in obigen Capituln versehen.

Von Legatis sub Conditione, Demonstratione, Causa, Modo, Die vel Pœna.

§. 8. Vermächtnussen können und pflegen auch sub Conditione, Demonstratione, Causa, Modo, Die vel Pœna verclausulirt zu werden, welchenfalls es mit selben die nemliche Beschaffenheit hat, wie mit dergleichen Erb-Einsatzungen, laut obigen 3ten cap. 10ten und 11ten §vi.

Von Substitutionibus in Vermächtnussen.

§. 9. Wenn dem Legatario substituirt wird, so halt man es in Terminis Habilibus hiermit ebenso, wie in Substitutionibus Hæreditariis nach mehreren Inhalt obigen 3ten cap. 19ten §vi.

Pflichten und Rechten eines Legatarii.

§. 10. 1mò Gebührt dem Legatario das Legat in Naturâ, oder wenn es nicht mehr existirt, im Werth nach unpartheyischen Anschlag, und zwar 2dò sobald Dies Legati cedirt, das ist in Legato puro, sobald der Vermächter stirbt, in Conditionato aber, sobald die Condition existirt, mithin wird auch 3tiò von solcher Zeit an das Recht zum Legat dergestalt erlangt, daß selbes auch an andere cedirt und überlassen, oder wenn Legatarius mit Tod abgehet, auf seine Erben transmittirt werden mag. 4tò Kan er nicht nur das Legat selbst und alle Zugehörungen, sondern auch von der Zeit, da die Erbschaft angetretten, oder das Legat agnoscirt worden, alle daran abgefallene Früchten oder Zinsen begehren. 5tò Muß ihm hiernächst aller Schaden vergütet werden, welcher Culpâ lata vel Dolo oder post Moram sogar Culpâ levi & levissimâ, aut Casu merè fortuito daran geschehen ist. 6tò Ist zwar die Pœna Dupli auf dem

(257) Fall, wenn das Legat abgeläugnet wird, nicht mehr in Uebung, wol aber kan Legatarius von dem saumigen Erben die in Casum Moræ verordnete Straf samt dem Legat forderen. Dahingegen haftet er 7mo um die Schulden des Vermächters, jedoch nur pro Quantitate Legati und in Subsidium, soweit nemlich die übrige Verlassenschaft zur Zahlung nicht mehr hinreicht, anerwogen man weder Legata noch Erbschaften andergestalt, als nach Abzug der Schulden prætendiren kan. 8vò Ist er zwar die sowol zur Verbesser- als Erhaltung des Legats bonâ Fide verwendete, nicht aber auf die Einlieferung des Legats etwan erlauffende Kosten zu erstatten schuldig. Immassen 9no jetztgedachte Einlieferung ohne Entgelt des Legatarii an Ort und End, wo es der Vermächter angeordnet hat, oder bey ermanglender Disposition In Loco Rei sitæ vel Domicilii geschehen muß. Von denen übrigen Juribus, Obligationibus & Actionibus Legatarii, insonderheit von der Caution, Falcidia und Jure accrescendi stehe §vos seq.

De Actionibus Legatarii.

§. 11. 1mò Mag Legatarius sich des Legats eigener Gewalt, ausgenommen wo Possessio vacua ist, nicht bemächtigen, sondern er muß solches entweder bei dem Erben selbst, oder demjenigen, der damit chargirt ist, oder bei der Obrigkeit gebührend suchen. Zu dem Ende kan er nach Gestalt und Beschaffenheit der Sach unterschiedliche Actiones anstellen, und zwar wenn 2dò die Vermächtnuß in Re corporali, specifica & Leganti propriâ, das ist, in einer cörperlich- und dem Eigenthümer zugehörig-sonderbarer Sach bestehet, so erlangt er in Legato puro von Zeit des Todes, in Conditionato aber von Zeit der erfüllten Condition alsofort ohne Tradition, auch ohne von dem Legat Wissenschaft zu haben, ipso Jure das Dominium Rei legatæ, folglich auch gegen jeden Inhaber (!) derselben Rei Vindicationem. 3tiò Tritt er von obiger Zeit in des Vermächters Rechten auf dem verschaften Gut activè & passivè ein, folglich kommen ihm auch die nemliche Actiones hierauf zustatten, welche der Vermächter allenfalls gehabt hätte, z. E. Actio Confessoria in Servitute legata und soweiter. 4tò Acquirirt er um seines Legats wegen von der Zeit, da der Vermächter stirbt, in dessen hinterlassenen übrigen Vermögen eine stillschweigende Hypothec, mithin auch Actionem Hypothecariam, welche jedoch gegen jeden aus mehr onerirten Erben

(258) nicht in solidum, sondern nur pro ratâ gehet, und in Concursu all den anderen sowol Current- als Hypothec-Glaubigern ausweichen muß. 5tò Hat er ferner Actionem Personalem gegen den Erben oder jenen, welcher mit dem Legat onerirt ist, um alles zu præstiren, was obgedachtermassen hierinfalls zu præstiren ist. 6tò Greiffen jetztbemelte Actiones gegen den Erben vor angetrettener Erbschaft zwar nicht Platz, doch kan er allenfalls von dem Legatario auf eine positive Erkärung getrieben werden, ob er die Erbschaft antretten wolle oder nicht. 7mo Wird endlich die Entrichtung liquid- und unstreittiger Vermächtnussen durch den Streit, welchen etwa die Erben unter sich haben, keines Wegs gehemmt.

Von der Caution in Vermächtnussen,

§. 12. Wenn die Entrichtung des Legats etwan wegen einer beygeruckter Condition, gewisser Zeit, oder Weil mehr Legatarii darum streitten, in Suspenso ist, so muß der Erb auf Begehren annehmliche Caution bestellen oder gestatten, daß Legatario das Legatum gegen gnugsame Sicherheits-Leistung eingeraumt werde.

Und dem Jure accrescendi.

§. 13. Stehen mehr Collegatarii in einer Vermächtniß beysammen, und will oder kan einer aus ihnen seinen Legats-Antheil nicht haben, so fallt solcher 1mò nicht ad Massam Hæreditariam, sondern wachset dem Collegatario, oder falls 3tiò derselben mehr seynd, jedem zu gleichen Theilen, und zwar 4tò samt dem darauf haftenden Onere zu, welches auch 5tò Statt hat, wenn die Vermächtnuß in Quantitate, das ist, in gewisser Zahl, Maß oder Gewicht bestehet. 6tò Ist disfalls eins, ob die Collegatarii Verbis, Re aut mixtim conjuncti, das ist, mit Worten, Werken, oder auf beederley Weis zugleich in dem Legat verknüpft seynd. 7mo Hat jetzterwehntes Jus accrescendi nicht Statt, erstens in solchen Antheilen, welche einen Substitutum haben, oder zweytens schon einmal agnoscirt worden seynd, drittens wenn der Disponent die nur mit Worten verknüpfte Collegatarios in Re legatâ dergestalt voneinander abtheilt, daß die Theil nicht ineinander stecken, sondern separirt seynd, z. E. wenn Zweyen ein Haus verschaft wird dergestalt, daß einer den oberen, der andere den unteren Stock

(259) haben soll, oder wenn viertens der Testator sonst andere Special-Verordnung macht, und ermeltes Jus accrescendi dadurch abschneidet oder beschränkt.

Von der Falcidiâ.

§. 14. Falcidia ist 1mò der vierte Theil des von dem Erblasser über Abzug aller Schulden, Funeralien, und anderer nothwendiger Ausgaben hinterlassenen sammentlichen Vermögens, so wie es zur Zeit seines Absterbens gewest, und gebührt solcher 2dò dem eingesetzt- oder sonst nächstnatürlichen Erben, dafern die Erbschaft durch Legata, Particular-Fideicommissa, oder Schankungen von Tods-wegen dergestalt erschöpft wird, daß der Ueberrest die Quartam nicht ausmacht, massen 3tiò auf solchen Fall von berührten Legaten, Fideicommissen und Schankungen à Proportion jedes Geschäfts soviel abgezogen wird, als zu Erreichung des völligen vierten Theils vonnöthen ist. Seynd nun 4tò der Erben mehr, so wird auch der vierte Theil des ganzen Vermögens unter ihnen getheilt, es wäre dann 5tò nur ein- oder anderer aus ihnen mit bemelten Geschäften oder Vermächtnussen insonderheit beschwert, dann da ziehet ein jeder den vierten Theil von denen ihm besonders aufgebürdeten Geschäften ab, und da man sich 6tò in der Schätzung nicht vergleichen kan, so wird solche durch unpartheyische Schätzmänner vorgenommen. 7mo Pflegt man alles in die Falcidiam miteinzurechnen, was dem Erben ausser der Noth-Gebührnuß von der Erbschaft Titulo universali zugehet oder accrescirt, nicht aber was er nur als ein Prælegat oder sonst Titulo singulari hieraus erhalt, dann daran ziehet er zwar, wie von anderen Geschäften, die Quartam ab, der Ueberrest hingegen wird sowenig als die vor angetrettener Erbschaft hieran verfallene Nutzungen eingerechnet. 8vò Kan er die Falcidiam nicht nur von mehrerwehnten Legatariis, Fideicommissariis, Donatariis forderen, sondern hat auch Jus Retentionis hierum, und nicht weniger das Dominium pro quarta Parte, soweit die Vermächtnussen in Rebus corporalibus & singularibus bestehen. 9no Mag der Erblasser die Falcidiam nach hiesigen Land-Rechten nicht verbiethen, und hat endlich 10mò dieselbe auch nebst der Noth-Gebührnuß Statt, dergestalt daß der Noth-Erb erstlich seine Legitimam, sodann aber von der übrigen Erbschaft die Falcidiam abziehet.

(260) Von Fällen, worin Falcidia nicht Statt hat.

§. 15. Falcidia hat in folgenden Fällen nicht Statt. 1mò Wenn der Erb die Erbschaft ohne Inventario unter sich bringt. 2dò In Fideicommisso Familiæ particulari. 3tiò In Dote prælegata oder anderen Legatis ad Pias Causas, ausgenommen, wenn von denen übrigen Geschäften der vierte Theil nicht mehr zu erholen ist. 4tò In allem, was man dem Erben auch ohne Geschäft schuldig ist. 5tò Wenn sich der Erb dieses Abzugs selbst ausdrücklich oder stillschweigend begiebt, insonderheit da er 6tò die Legata ohne Abzug entrichtet, es seye dann, daß er dieses aus Irrthum, in der Meinung, ob wurde ihm dennoch seine gebührende Quarta noch übrig bleiben, gethan hat. 7mo In Vermächtnussen, welche Jure militari errichtet werden.

Von Entkräftung eines Legats.

§. 16. Legata werden nur auf folgende Weis entkräftet. 1mò Wenn das Testament oder Codicill, worin die Vermächtnuß geschehen ist, selbst keinen Bestand hat, jedoch mit denen bereits oben in cap. 3. §. 24. n. 3. §. 25. n. 4. §. 27. n. 2. §. 29. n. 2. bemerkten sonderbaren Limitationen. 2dò Wenn Legatarius vor dem Testatore oder wenigst vorher stirbt, ehe und bevor Dies Legati obverstandenermassen cedirt, weil solchenfalls das Legatum ad Hæredes Legatarii nicht transmittirt wird, es seye dann deren in Legato ausdrücklich mitgedacht worden. 3tiò Wenn er das Legat entweder nicht haben will, oder nicht haben kan. 4tò Wenn er selbes ohnehin schon ex Causâ merè lucrativâ & gratuitâ in anderweg erlangt hat. 5tò Wenn er sich auf die in cap. 1. §vo 20. obverstandene Weis des Legats unwürdig macht. 6tò Wenn der in Legato ausgedruckte Zweck desselben aufhört, z. E. da Jemand zum Studiren etwas vermacht, und das Studium aufgegeben wird. Ein anderes ist, wenn nur Causa merè impulsiva aufhört, dann dadurch wird das Legat nicht aufgehoben. 7mo In Legato conditionato durch Ermanglung der Condition oder in einem beschwerten Legat durch die Verweigerung das Onus auf sich zu nehmen, und endlich 8vò per Ademptionem, Translationem, aut Rei legatæ Mutationem, wovon das mehrere in §vis seq.

(261) Per Ademptionem,

§. 17. Von Benehmung eines Legats ist überhaupt zu merken. 1mò Muß das Legat, welches wiederum benommen werden will, an sich gültig seyn, sonst braucht es keiner Benehmung. 2dò Kan solches ganz oder zum Theil benommen werden, welchenfalls der übrig unbenommene Theil bleibt. 3tiò Wenn mehr benommen wird, als was das Legat ausmacht, so gilt die Benehmung wenigst pro Quantitate Legati. 4tò Falls man dasjenige benimmt, ohne welchem das Legat nicht bestehen kan, so wird auch das Legat pro adempto geachtet. 5tò Muß die Ademption deutlich und zwar ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Von beeden siehe folgende §vos.

Expressam,

§. 18. Ausdrücklich kan das Legat auf dreyerley Weis benommen werden. 1mò Entweder in der nemlich- oder 2dò in einer anderen , doch gültig-letztwilliger Disposition, oder 3tiò sonst durch blossen mündlich- oder schriftlichen Wiederruf, welcher aber nach hiesigen Land-Recht wenigst allzeit drey Gezeugen erfordert.

Tacitam.

§. 19. Stillschweigend wird das Legat mehr mit Werken als mit Worten benommen, z. E. 1mò durch die Cassation des letzten Willens, worin das Legat angeordnet worden, und zwar nach der hier oben cap. 3. §. 27. & cap. 5. §. 10. n. 3. vorgeschriebener Mas. 2dò Durch die erfolgte Veräusserung des Legats, ohne Unterschied der Vermächtnuss- oder Veräusserungen, worunter jedoch eine blosse Verpacht- oder Verpfändung disfalls nicht begriffen seyn soll. 3tiò Durch die zwischen dem Vermächter und Legatario entstandene grosse Feindschaft, sofern keine Aussöhnung darüber erfolgt ist.

Per Translationem,

§. 20. 1mò Wird ein Legat auf vierley Weis transferirt, nemlich wenn entweder Legatarius, oder welcher mit dem Legat onerirt ist, oder das Legat selbst, oder wenigst der Modus abgeändert, und das Legatum purum in conditionatum

(262) verwandlet wird. In dem ersten Fall, da nemlich 2dò statt des Legatarii ein anderer benamset wird, hört das Legat auf, wenn schon der andere des Legats unfähig ist. 3tiò Ist gleichgültig, ob die Translation in der nemlich- oder anderer gültiger Disposition geschiehet. 4tò Muß der Wille, das Legat transferiren oder abänderen zu wollen, klar und offenbar seyn, sonst wird die Translation pro non scripto gehalten. 5tò Werden die dem ersten Legatario auferlegte Onera und Conditiones bey dem zweyten Legatario in Zweifel für wiederholt geachtet.

Rei legatæ Mutationem.

§. 21. Hierher gehören folgende Fälle, 1mò wenn die legirte Sach ohne merklichen Verschulden desjenigen, welcher mit dem Legat onerirt ist, völlig zu Grund oder verlohren gehet, welchenfalls das Legat nicht reviviscirt, wenn gleich die destruirte Sach wiederum in vorigen Stand hergestellt wird. 2dò Durch die Specificationem Rei legatæ, das ist, wenn die Gestalt und Form der verschaften Sache dergestalt geändert wird, daß sie nicht mehr zur vorigen Gestalt gebracht werden mag, doch wenn die Specification nicht durch den Erblasser selbst geschiehet, so muß dem Legatario der Werth ersetzt werden. 3tiò Wenn das Principale von dem Legat fallt, so fallt auch das Accessorium, z. E. da der Erblasser sein Pferd mit Sattel und Zeug vermacht, das Pferd aber verlohren gehet, so kan Legatarius auch Sattel und Zeug nicht mehr forderen.

(263) Siebentes Capitul

Von besonderen Legatis.

Von Vermächtnuß einer Erbschaft.

§. 1. Ganze Erbschaften lassen sich zwar nicht legiren, weil sie nicht Titulo singulari, sondern universali erlangt werden. Nachdem man aber gleichwol laut obigen 3ten cap. 9ten §vi Num. 2. bey der Erb-Einsatzung eben an seine gewisse Wort und Ausdrukungen (!) gebunden ist, so halt man auf den Fall, wenn die ganze Erbschaft vermacht oder verschaft wird, dafür, daß solches nicht Titulo Legati, sondern Hæreditatis & Institutionis geschehen seye.

Erbs-Portion, oder aller Güter.

§. 2. Mit dem Legato omnium Bonorum, da nemlich das ganze Vermögen vermacht wird, oder mit dem sogenannten Legato Partiario vermacht wird, da man zwar nicht die ganze, gleichwol aber einen Theil der Erbschaft vermacht, hat es 1mò die nemlich Bewandnuß, wie in §vo præced. , Es erscheine dann 2dò aus der Disposition ganz offenbar, daß man gedachtes Vermögen oder Quotam andergestalt nicht, als Titulo Legati & merè singulari habe verlassen wollen, welchenfalls jedoch Legatarius omnium Bonorum alle Passiva auf sich zu nehmen, Legatarius Partiarius hingegen für die Passiva nur, wie jeder anderer Legatarius, in Subsidium zu haften, sowol ein- als anderer aber die Falcidiam nach Masgab vorigen Capituls 14ten und 15ten §vi zu leiden hat. 3tiò Ist auch heut zu Tag inter Quotam Bonorum & Hæreditatis disfalls kein Unterschied mehr, weil es nicht soviel auf die Formalität der Worten, als den Begrif und Inhalt der Disposition ankommt.

De Genere legato.

§. 3. Genus heißt 1mò was mehr Species oder Individua von einerley Art oder Gattung in sich begreift. Wird nun 2dò dergleichen Ding, z. E. ein Pferd, ohne zu benennen , was für eines (264) von des Vermächters Verlassenschaft legirt, so muß sich hierunter zur Zeit, da er stirbt, wenigst eine Species ejusdem Generis bezeigen, sonst gilt das Legat nicht, und kan auch der Werth nicht einmal gefordert werden. 3tiò Soll ein solches Legat nicht gar zu general, sondern so beschaffen seyn, daß Legatarius nicht mit Schlechtigkeiten oder unbeträchtlichen Dingen entrichtet werden möge, also wenn z. E. eine Münz oder ein Grund in Genere vermacht wird, so ist das Legat ungültig, weil sich Legatarius erstenfalls mit einem einzigen Heller, und andernfalls mit einem Finger breit Erden abfertigen lassen müste. 4tò Wird das Legatum Generis per Ademptionem Speciei nicht aufgehoben, sondern bleibt noch in denen übrigen allenfalls noch vorhandenen Gattungen, soweit solche nicht ebenfalls specialiter benommen worden seynd. Wer aber in Genere legato die Wahl habe, siehe §vum seq. 4.

Von der Wahl und Option in Genere legato.

§. 4. Obschon 1mò regulariter der Debitor die Wahl hat, so gebührt doch solche in Genere legato dem Legatario, sofern kein anderes besonderes verordnet ist. Doch mag er sich 2dò das Beste nicht herausnehmen , sondern wenn 3tiò mehr nicht als zwey Species ejusdem Generis vorhanden seynd, so muß er sich mit dem Schlechtisten begnügen. Seynd aber 4tò mehr dann zwey Species vorhanden, so mag er nach der Mittel-Gattung greiffen, ausgenommen 5tò in Dote legata, oder Legatis piis, oder wo ihm der Vermächter die Wahl ausdrücklich eingeraumt hat, dann in all diesen Fällen kan er das Beste wählen. Nach geschehener Wahl hat 6tò keine Reu mehr Statt, es seyen dann einige Species verhelet worden, derowegen kan auch 7mo die Exhibition aller Specierum begehrt werden. 8vò Wird unter Collegatariis, welche in der Wahl uneins seynd, die Sach per Majora, oder durch das Loos ausgemacht, ist aber 9no Legatarius nicht sui Juris, so wählt statt seiner derjenige, welcher ihn auch sonst von Rechts-wegen zu vertretten hat. 10mò klebt das Wahl-Recht eben nicht der Person des Legatarii allein an, sondern gehet auch auf seine Erben in Casu, wo das Legat auf sie transmittirt wird. 11mò Kan ein saumiger Legatarius auf Instanz des Erbens sub Pœna amittendæ Electionis zur Wahl angehalten werden. 12mò Fallt Legataris (!) die Wahl heim, wenn solche etwan einem Dritten übergeben worden, und dieser entweder nicht wählen will, oder nicht (!)

(265) Von Vermächtnuß eines Quanti.

§. 5. In Quantitate legatâ, da nemlich Jemand ein gewisses Quantum, z. E. an Geld, Getreid oder dergleichen legirt, und der Fundus, wo man solches zu erholen haben soll, angewiesen wird, ist 1mò zu unterscheiden, ob die Anweisung nur Demonstrationis oder Taxationis gratiâ geschehen seye. Erstenfalls muß das ganze Quantum entrichtet werden, wenn sich gleich bey dem angewiesenen Fundo weniger findet, anderenfalls aber nur das Quantum, was sich alldort würcklich bezeigt. 2dò Ist in Dubio die Vermuthung, daß die Anweisung mehr Demonstrationis als Taxationis gratiâ geschehen seye. 3tiò Taxirt auch zuweilen der Vermächter die vermachte Sach auf ein höheres oder minderes Quantum, als sie in der That ist, und da gehet nun die Mehr- oder Minderung dem Legatario respectivè zu oder ab.

Von Vermächtnuß fremd- oder eigener Sach.

§. 6. Eigner Sachen Vermächtnuß ist 1mò gültig, wenn gleich der Vermächter solche für fremd gehalten hat, weil man hierin mehr auf die Wahrheit und den Befund der Sach, als die Meinung zu sehen pflegt. Hat aber 2dò der Vermächter nur eine gewisse Gerechtsame auf der legirten Sach gehabt, so bestehet auch das Legat in mehr nicht, dann selbiger Gerechtsame, und ist man für das übrige den Werth zu bezahlen nicht schuldig. Bey Vermächtnuß ganz fremder Sachen ist 3tiò zu unterscheiden, ob die Sachen dem Erben, oder dem Legatario, oder einem Dritten zugehören. Von all dreyen Fällen siehe §vos seq. 7. 8. 9.

Und zwar wenn sie dem Erben eigen ist,

§. 7. Gehört die vermachte Sach dem Erben zu, so gilt 1mò das Legat, ohngeacht der Vermächter selbige Sach für die Seinige geachtet hat, und wenn sie etwan nur einem aus mehr Erben allein zugehört, so entrichtet derselbe nur seinen Theil allein, und concurriren die andere (!) Miterben pro ratâ. Dafern auch ein anderer als der Erb mit dem Legat onerirt ist, so hat es mit ihm die nemliche Beschaffenheit, wie mit dem Erben.

(266) Oder dem Legatario selbst,

§. 8. Gehört sie aber dem Legatario bereits selbst zu, so ist die Frag, ob er solche schon zur Zeit, da das Legat verordnet worden, gehabt, oder erst hernach erlangt habe? Erstenfalls gilt das Legat nicht, ausser soweit selbes dem Legatario noch Nutzen schaffen kan. Anderenfalls hingegen gilt das Legat ad Effectum præstandæ Æstimationis, ausgenommen da die Sach Titulo merè lucrativo erlangt worden.

Oder einem Dritten.

§. 9. Gehört sie endlich einem Dritten zu, und hat der Vermächter Wissenschaft hievon gehabt, so muß sie der Erb beyschaffen, oder da solche um billichen Preis nicht zu haben ist, den Werth nach unpartheyischen Anschlag bezahlen, hat aber der Vermächter nicht gewust, daß sie einem Dritten gehörig seye, so gilt das Legat nicht, ausser wenn solches einer verwandt- oder sonst nah angehender Person vermacht worden. In Zweifel wird auch allzeit gemuthmasset, daß der Vermächter keine Wissenschaft davon gehabt hat, muß demnach Legatarius dieselbe auf Wiedersprechen beweisen.

Von Vermächtnuß gemeinschaftlicher Sach,

§. 10. Ist die legirte Sach dem Vermächter nicht allein zugehörig, sondern nur mit anderen gemeinschaftlich, so gebührt dem Legatario auch mehr nicht, als der Antheil des Vermächters, niemal aber der Werth des übrigen Antheils.

Oder einer Pfandschaft,

§. 11. In Sachen, welche dem Vermächter zwar eigenthümlich, aber anderen verpfändet seynd, ist abermal zu unterscheiden, ob derselbe Wissenschaft von der Verpfändung gehabt hat oder nicht. Erstenfalls muß der Erb das Pfand lösen, und dem Legatario frey einlieferen, andernfalls liegt die Lösung Legatario ob, ausgenommen, wenn ein anderes specialiter verordnet ist, und muß auch dieser in Dubio die Wissenschaft beweisen.

(267) Oder streittiger Sach,

§. 12. Wird eine streittige Sach vermacht, so führt der Erb den Process auf seine Kösten aus, und præstirt kein mehrers als was Recht und Urtheil giebt, es hätte dann der Vermächter nicht gewust, daß die Sach streittig seye, dann in diesem Fall muß das Legat oder wenigst der Werth desselben allzeit entrichtet werden.

§. 13. Oder eine Schuld, (Legato Nominis)

1mò Wenn der Vermächter seine an einen Dritten habende Schuld-Forderung (Nomen Activum) vermacht, so ist der Erb dem Legatario zu Entrichtung oder Gewehrschaft des Schuld-Quanti niemal verbunden, sondern dieser muß sich mit Cedir- oder Ueberlassung der Action, wie sie ist, begnügen lassen. Sobald aber 2dò die vermachte Schuld von dem Testatore noch in Lebzeiten beygetrieben wird, oder sonst aufhört, so hört das Legat gleichfalls auf. 3tiò Kan auch der Schuldner seinem Glaubiger die Schuld (Nomen Passivum) legiren, wenn anderst in Legato mehr, als in Debito entweder quò ad Rem oder Locum, Tempus aut Qualitatem Debiti vel Solutionis begriffen ist, welchenfalls auch 4tò das Legat nicht aufgehoben wird, wenn Debitum conditionatum purè vermacht wird, und die Condition etwan in Lebzeiten des Vermächters noch existirt. Dafern aber 5tò der Debitor seinem Creditori ohne der Schuld zu erwehnen eine gewisse Summam vermacht, so muß diese nebst der Schuld bezahlt werden, und wird Compensatio oder Solutio nicht daraus vermuthet, wenn gleich die legirte Summa mit der Schuld in Quanto übereins kommt.

Oder Befreyung derselben (Liberatio Nominis)

§. 14. Vermacht der Creditor dem Debitori die Schuld, so wird 1mò dieser letztere von der Zeit, da obverstandenermassen Dies Legati cedirt, von all weiterer Ansprach à Proportion der Vermächtnuß sowol für sich als seine Erben befreyet, und da es 2dò eine Hypothec-Schuld gewest, so fallt auch dieselbe mitweg (!). Desgleichen werden 3tiò die Bürgen dadurch liberirt, nicht aber 4tò Correi debendi, ausgenommen in Obligationibus individuis. 5tò Mögen nicht nur Schulden ex Mutuo,

(268) sondern auch andere Forderungen legirt werden, und zwar 6tò sowol ausdrücklich als stillschweigend, z. E. durch Vermachung des Schuld-Scheins oder Handels-Buchs, worin die Schuld eingetragen ist, oder da man dem Erben die Anforderung verbiethet. Ein anderes ist 7mo wenn ihm nur das Pfand vermacht ist, dann dadurch wird nur die Sicherheit, nicht aber die Schuld selbst nachgelassen. 8vò Supponirt man allzeit, daß ein Schuld oder Forderung würklich vorhanden gewest, sonst ist das Legat ungültig. 9no Wenn der Vermächter die Schuld-Forderung in Lebzeiten noch einbringt, so wird das Legat pro adempto geachtet.

Von prælegirten Heyrath-Gut.

§. 15. Prælegatum Dotis wird genannt, wenn der Ehe-Mann selbst seiner Ehe-Frauen das zugebrachte Heyrath-Gut legirt, als welches 1mò soviel würkt, das erstlich all jenes, was der Ehe-Frauen in Ansehen des Heyrath-Guts etwan per Pacta zu Last gelegt worden, dadurch wegfallt, zweytens die Illation in Ansehen der Erben nicht mehr bewiesen werden darf, drittens die von dem Ehe-Mann hierauf verwendete (!) Kösten in keinen Abzug mehr kommen. 2dò Gilt dieses Legat nicht, wenn man gewiß weiß, daß nichts eingebracht, oder das Eingebrachte in Lebzeiten des Ehe-Manns wiederum zuruckgegeben worden, oder verlohren gegangen ist. 3tiò In Legatis, welche der Mann seinem Weib ohne Meldung des Heyrath-Guts verschaft, wird nicht præsumirt, daß er Dotem damit habe compensiren wollen, folglich kan beedes zugleich begehrt werden. Desgleichen wenn 4tò die Frau ihrem Mann das Heyrath-Gut legirt, welches sie ihm entweder niemal zugebracht, oder wiederum zuruckgenommen hat, so kann er solches nichtsdestoweniger von ihren Erben begehren. 5tò Legatum Dotis, welches nemlich der Ehe-Frau nicht von ihrem Ehe-Mann, sondern von einem anderen vermacht wird, hat nicht nur die stillschweigende Bedingnuß in sich, wenn die Ehe erfolgt, sondern kann auch in unbenannter Summa vermacht werden, welchenfalls das Quantum von der Obrigkeit bestimmt wird.

De Legatis Annuis, Menstruis &c.

§. 16. Jährlich- monatlich- wochentlich- oder tägliche Legat, kraft welcher man nemlich Legatario, z. E. alle Jahr, Monat

(267!) Wochen, oder Täg etwas zu entrichten hat, werden 1mò nicht für ein, sondern für soviel Legata geachtet, als Jahr, Monat, Wochen oder Täg seynd, welchemnach auch 2dò nach Absterben des Vermächters nur mit Anfang jeden Jahrs, Monats, Wochen oder Tags, sofern kein andere gewisse Zeit hierunter fixirt ist, Dies Legati cedirt, folglich Jus Transmissionis Platz greift, wohingegen 3tiò die übrige Jahr, Monat, Wochen oder Täg, deren Anfang Legatarius noch nicht erlebt hat, auch auf seine Erben nicht mehr transmittirt werden. 4tò Wird etwan gleich überhaupt eine gewisse Summa legirt, und nur die Bezahlung in jährlich- monatliche oder dergleichen Fristen vertheilt, so ist es kein Legatum annuum oder menstruum, sondern unum, purum, simplex, und wird mithin Casu eveniente, wie andere Legata, ganz transmittirt. In Zweifel werden aber 5tò dergleichen Vermächtnussen allzeit mehr pro annuis & menstruis, als pro puris & simplicibus geachtet. Welche nemliche Beschaffenheit es 6tò auch mit vermachten jährlichen Gefällen hat. 7mo Ist auf den Fall, wenn ein gewisser Fundus pro Legato annuo vel menstruo angewiesen wird, der schon öffters vorgekommene Unterschied inter Fundum Demonstrationis vel Taxationis gratiâ adjectum wiederum zu beobachten, und erstenfalls das, was an dem Fundo ermanglet, von dem Erben zu suppliren. 8vò Differirt auch Legatum annuum vel menstruum von Conventionibus annuis vel menstruis, welche per Actum inter Vivos gepflogen werden, dann diese letztere erstrecken sich regulariter auch allzeit auf die Erben, soweit kein anderes ausdrücklich pactirt ist.

Vom verschafften Unterhalt.

§. 17. Bey vermachten Unterhalt wird 1mò zuförderst auf die Disposition gesehen, und wenn hierin nichts gewisses bestimmt ist, so kommt es 2dò auf richterliche Ermässigung an, wobey sowol auf das hinterlassene Vermögen, als das Alter und den Stand des Legatarii vorzügliches Augenmerk genommen werden, und hiernach der Ausspruch geschehen muß. 3tiò Daurt auch dieses Legat regulariter, solang der Legatarius lebt, und hindert 4tò nicht, daß er etwan in anderweg bemittlet ist, und des Legats nicht mehr bedarf. 5tò Wird es auf den Fall, wenn dem Legatario jährlich, monatlich, wochentlich ein gewisses Quantum zum Unterhalt ausgesprochen wird, ebenso wie mit anderen Legatis annuis, menstruis &c. gehalten.

(268!) Von vermachter Dienstbarket (!).

§. 18. Was die gemeine Rechten de Servitute, Usufructu, Habitatione legatâ besonders verordnen, ist bereits in P. 2. cap. 7. & seq. wenigst quò ad Usum modernum angeführt. In all übrigen stimmt dieses Legat mit anderen Vermächtnussen überhaupt zusammen.

De Fundo, Fundo instructo & Instrumento legato.

§. 19. Hier seynd drey Fälle zu distinguiren, 1mò ob nur ein Bauern-Gut überhaupt, (Fundus) oder 2dò ein zu Dorf und Feld beschlagen- und eingerichtetes Gut, (Fundus instructus) oder 3tiò nur die Einrichtung oder der sogenannte Guts-Bericht (Instrumentum vel Inventarium) vermacht wird. Unter dem 1ten Fall verstehet man das Gut mit allen dazu gehörigen Grund-Stücken, unter dem 2ten aber nicht nur dieses sondern auch all auf dem Gut vorhandenes Viehe, Schiff und Geschirr, dann die zu des Vermächters beständigen Gebrauch dahin gebrachte Fahrnuß, unter dem 3ten Fall endlich nicht zwar das Gut selbst, wol aber, was zu dessen Beschlag- oder Einrichtung erfordert wird.

De Penu vel Suppellectile legata.

§. 20. Hauß-Vorrath (Penus) bedeutet alles, was zur Hauß-Notdurft an Speiß, Getrank, Holz, Kohlen und Liecht angeschaft wird. Von dem Hauß-Rath oder der Hauß-Fahrnuß (Suppellectile) siehe oben P. I. cap. 6. §. 21.

Von vermachten Getreid.

§. 21. Unter vermachten Getreid verstehet man 1mò alle sowol gering als schwere Sorten desselben an Waitzen, Korn, Fesen, Dunkel (!) , Gersten; Habern, Präun, Linsen; Bonnen (!). Wohingegen 2dò das Obst, wieauch Kraut, Ruben, Flachs, Hanf, Hopfen, Erdäpfel, Toback, Heu und Grummet zwar unter den Feld-Früchten, nicht aber unter dem Getreid verstanden ist. Desgleichen gehört auch 3tiò weder Mehl noch Malz mehr unter das Getreid, und eben sowenig das Strohe, ausgenommen wenn das Getreid noch in Halm und

(269) ungedroschen ist. 4tò Muß solches auch zur Zeit, da der Vermächter stirbt, schon gesammlet, oder wenigst von der Erd abgesondert seyn, sonst gehört es nicht mehr dem Legatario, sondern dem Erben.

De Auro, Argento, Pecunia, Mundo, Ornamentis, Vestibus legatis.

§. 22. Nachdem auch öffters 1mò Gold und Silber, 2dò Baar-Geld, 3tiò Frauen-Schmuck, 4tò Jubelen und Kleinodien, und endlich 5tò Kleyder vermacht werden, so verstehet man unter dem 1ten weder Münz noch Medaillen, wol aber all anderes sowol verarbeitet- als roh- oder zerbrochenes Gold und Silber, soweit nicht dieses durch die Disposition mehr erweitert oder eingeschränkt wird. Unter dem 2ten weder Medaillen noch ausgelehntes Geld, vielweniger Obligationes, und da allenfalls das Legat in gewissen Geld-Sorten bestehet, so siehet man des Werths halber lediglich auf die Zeit, da die Disposition gemacht worden ist. Unter dem 3ten werden nicht nur gefaßt und ungefaßte Edelgestein und Perlen, sondern auch alles zur Leibs-Zierde gehöriges Gold und Silber, z. E. Arm-Bänder, Angehäng, Schuh-Schnallen und dergleichen, nicht aber weisses Gezeug, Spitz oder Kleider, unter dem 4ten sowol Perlen als Edelgestein, samt dem Gold und Silber, womit selbe gefaßt seynd, unter dem 5ten endlich weder weisses Gezeug, noch Spitz, minder ganze Stück-Tuch oder Gezeug, und eben sowenig Degen oder Hirschfänger, wol aber Hut, Strümpf, Schuhe, und all ndere Kleidung verstanden.

Von vermachten Sachen, welche extra Commercium vel Patrimonium seynd.

§. 23. In Sachen, welche simpliciter Commercium vel Patrimonium seynd, hat keine Vermächtnuß Statt, ein anderes ist, wenn sie nicht simpliciter, sondern nur respectivè entweder in Ansehen des Vermächters, Legatarii oder Erbens extra Patrimonium seynd, wie z. E. Lehen, oder Fideicommiss in Ansehen der Frauens-Personen, dann damit wird es wie in Legato Rei alienæ gehalten.

Vermächtnuß künftig oder angehofter Sachen.

§. 24. Zukünftige Dinge, welche noch nicht würklich existiren, sondern nur angehoft werden, z. E. künftige Feld-Früchten,

(270) oder Fischzüg und dergleichen, mag man ebenfalls soweit, als sie des Vermächters Disposition unterworffen seynd, legiren, und wird das Legat quò ad Effectum Transmissionis, wie andere überhaupt pro puro gehalten, kan aber gleichwol solang nicht gefordert werden, bis der Casus existirt, und wenn die angehofte Feld-Früchten zum Theil, oder gar nicht wachsen, so ist der Erb nicht einmal den Werth für das zuruckgebliebene zu vergüten schuldig, es seye dann eine gewisse Quantität Früchten legirt, und annebens der Grund nur Demonstrationis gratiâ ausgezeigt.

Wenn Facta vermacht werden,

§. 25. Wenn Facta legirt werden, so müssen weder verbotten, noch ungereimt seyn, sonst gilt das Legat nicht, die übrige Facta aber muß der Erb entweder in Naturâ verrichten, oder da es nicht wol seyn kan, das Interesse præstiren.

Oder eine Sach öffter.

§. 26. Wird die nemliche Sach von dem nemlichen Vermächter öffters vermacht, so entrichtet man dieselbe nichtsdestoweniger nur einmal, es bezeige sich dann ganz klar und offenbar, daß der Vermächter das Legat multiplicirt, mithin auch so vielmal habe entrichtet wissen wollen.

(271) Achtes Capitul

Von Schankungen sowol unter Lebendigen als von Tod wegen. (Donationibus inter Vivos & Mortis causâ.)

Von Schankungen überhaupt, insonderheit wie die Donationes inter Vivos & Mortis causâ unterschieden seynd.

§. 1. Handlungen, wodurch man aus blosser Gnad und Freygebigkeit ohne Entgeld etwas von dem anderen erlangt, werden Schankungen genannt, und geschehen entweder per Actum inter Vivos oder Mortis causâ. Ist nun die Schankung ihrem Inhalt nach so beschaffen, daß sie noch in Lebzeiten des Donatoris ihre Kraft und Beständigkeit erlangt, so heißt es Donatio inter Vivos, kommt sie aber erst durch den Tod desselben zu Kräften, so ist es nach Anleitung obigen 1ten cap 1ten §vi ein letzter Will und Donatio Mortis causâ. Der weitere Unterschied zwischen beeden erhellet mit mehreren aus folgenden §vis, und wird auch in Zweifel allzeit mehr Donatio inter Vivos als Mortis causâ præsumirt.

Von Donationibus Mortis causâ.

§. 2. Eine Schankung von Tod wegen ist entweder realis oder conventionalis. Durch die letztere, welche nemlich mittels blosser Zusage geschiehet, erlangt 1mò der Donatarius vor dem Tod des Donatoris weder Obligationem noch Actionem, sondern nur die alleinige Hoffnung zur geschenkten Sache (nudam Spem debitum iri) weil die Schankung, wie jeder anderer letzter Will von dem Donatore allemal wiederum bis auf den letzten Augenblick zuruckgenommen werden kann. Durch die Donationem realem aber, welche nemlich mittels würklicher Uebergab gepflogen wird, erlangt zwar 2dò Donatarius das Eigenthum der geschenkter (!) Sach, jedoch, solang der Donator lebt, andergestalt nicht als wiederruflich, und falls sich dieser

(272) etwan bey der Uebergab das Eigenthum Lebenslänglich vorbehalt, so hat sich auch Donatarius in Lebzeiten des Donatoris mehr nicht als des blossen Detentions-Rechts in Re donatâ zu erfreuen.

Wie sie von Vermächtnussen unterschieden?

§. 3. Legata und Schankungen von Tod wegen seynd zwar dem gemeinen Recht nach in einigen Stücken unterschieden, welcher Unterschied aber heut zu Tag nicht mehr beachtet wird.

Von Donationibus inter Vivos.

§. 4. Schankungen unter Lebendigen werden nicht nur in Reales & Conventionales, sondern auch in Simplices & Remuneratorias getheilt. Reales und Conventionales distinguiren sich obverstandenermassen darin, daß jene mittels würklicher Uebergab, und diese durch blosse Zusage geschehen. Simplex & propria Donatio ist, welche aus blosser Freygebigkeit herrührt, remuneratoria & impropria hingegen, welche sich auf ganz besondere Verdienst gründet, mithin nicht soviel für eine Gnad und Freygebigkeit, als wol verdiente Belohnung anzusehen ist.

Requisita derenselben.

§. 5. 1mò Ist der Wille sowol auf Seiten des Donatoris, als auch 2dò auf Seiten des Donatarii, wie nicht weniger 3tiò nach Gestalt der Schankung die gerichtliche Insinuation erforderlich. Ad 1mum legt sich zwar der Will sowol mit Worten als Werken zu Tage, doch wird aus der Uebergab allein niemal eine Schankung gemuthmasset, wo nicht andere Merkmale dazu kommen, und Animum donandi deutlich zu erkennen geben, z. E. da man Indebitum wissentlich bezahlt, und dergleichen. Von dem 2ten und 3ten Requisito siehe §vos seq.

Consens und Acceptation des Donatarii.

§. 6. 1mò Muß die Acceptation auf Seiten des Donatarii geschehen, und zwar 2dò münd- oder schriftlich, für sich selbst, oder durch einen anderen, welch-letzterenfalls jedoch 3tiò das Mandatum, oder wenigst die erfolgende Ratification vonnöthen ist. 4tò Liegt allenfalls dem Donatario der Beweis ob, daß er die

(273) Donation auf obige Weis acceptirt habe, ausgenommen 5tò in Donatione reali oder auch in conventionali, sofern sie in Gegenwart des Donatarii geschehen ist, oder aber in Donatione liberatoriâ, Kraft welcher der Debitor nur seiner Obligation entbunden wird, massen man in all diesen Fällen den Consens solang præsumirt, bis der Dissensus deutlich hierunter erklärt worden. 6tò Stirbt der Donator oder Donatarius noch vor der Acceptation, so kann solche von des Donatoris Erben noch ersetzt werden. 7mo Hat die Reue auf Seiten des Donatoris, ehe und bevor die Schankung erweislichermassen acceptirt worden, allzeit noch Platz.

Gerichtliche Insinuation einer Donation inter Vivos.

§. 7. Wer 1mò an Geld oder Werth über tausend Gulden hiesiger Landswehrung verschenken will, der muß die Schankung vor ordentlicher Obrigkeit insinuiren lassen, wornach man sich auch hinführo in der Oberen Pfalz ohne Unterschied unter beweg- oder unbeweglichen Gütern zu achten hat. Es ist aber 2dò die ordentliche Obrigkeit hierinfalls, worunter der Donator auch sonst seiner Person halber zu stehen hat, doch kan in Verschenkung unbeweglicher Güter die Insinuation auch coram Judice Loci Rei sitæ geschehen. 3tiò Mündliche Insinuationes sollen protocollirt werden, damit sie Actenmässig constiren, und wenn man 4tò die Insinuation nicht selbst, sondern nur durch einen anderen verrichtet, so muß sich dieser mittels eines Special-Gewalts ad Acta legitimiren. 5tò Soll die Obrigkeitliche Bestättigung andergestalt nicht als præviâ Cognitione Causæ, das ist, nach vorläuffiger Einsicht der Donation und gnugsamer Ermässigung aller hierunter zu betrachten kommender Umständen ertheilt werden, damit so leichterdings keine Verschwendung oder andere zu Præjuditz eines Drittens gereichende Ungebühr mitunterlauffen möge. 6tó Erlangt die bestättigte Donation quò ad Summam excedentem ihre Kraft und Gültigkeit nicht erst von Zeit der Bestättigung, sondern der Insinuation, welche letztere auch 7mo noch in Lebzeiten des Donatoris geschehen muß, sonst ist die Donation ungültig, und wird durch die nachfolgende Insinuation oder Bestättigung nicht mehr bekräftiget. 8vò Kan Donator auf die Insinuation weder renunciren, noch diesen Mangel durch den Eid ersetzen. 9no Hat die ex Defectu Insinuationis ungültige Donation nur quò ad Summam excedentem keine Kraft,

(274) im Ueberrest aber bleibt sie beständig, und werden 10mò die Fructus oder Interesse in die Summam disfalls nicht eingerechnet. 11mò Verstehet sich obige Summa allzeit nur von einer einzigen Donation, falls aber mehr Schankungen an die nemliche Person gemacht werden, so ist wol zu unterscheiden, ob sie zu gleicher Zeit, oder zu unterschiedlichen Zeiten mit einem merklichen Intervallo geschehen. Erstenfalls pflegt man selbe sammentlich nur für eine einzige Donation anzusehen, folglich auch die Summam hiernach auszurechnen. Letzterenfalls aber seynd es mehr Schankungen, und wird also nur die Summa einer jeder besonders betrachtet.

Fälle, worin jetztgedachte Insinuation nicht nöthig ist.

§. 8. Obbemelte Insinuation ist unnöthig 1mò in Schankungen, welche von Fürstlichen oder an Fürstliche Personen gemacht werden, 2dò in Schankungen ad pias Causas, oder 3tiò zu Wiederbau- oder Verbesserung eines abgebrannt- oder sonst ruinirten Hauses oder Verbesserung öder Gründen, 4tò in Donationibus propter Nuptias, 5tò in Remunerationen sonderbar- und erweislicher Verdiensten, 6tò wenn einem Soldaten oder Kriegsmann in Ansehen, daß er sich währenden Krieg besonders wol verhalten und distinguirt hat, etwas geschenkt wird, 7mo in Schankungen, wodurch Donatarius nur seiner Obligation von dem Donante liberirt wird, und endlich 8vò in Schankungen, welche vor fünf Gezeugen geschehen.

Wer Donationem inter Vivos machen oder acquiriren könne?

§. 9. 1mò Kan jeder von dem Seinigen nach Belieben verschenken, jene allein ausgenommen, welche entweder von Natur aus Mangel gnugsamen Verstands oder Willens daran gehindert seynd, z. E. Kinder und Unsinnige, oder welche in ihren Sachen keine freye Disposition haben, z. E. Puppillen, Minderjährige, declarirte Verschwender und dergleichen. 2dò Kann auch kein Vormund, Curator oder Administrator dem Puppillen oder Pfleg-Befohlenen etwas verschenken, ausser soweit es die Nothwendigkeit, Billichkeit oder Gewohnheit mit sich bringt. Vielweniger ist dieses 3tiò einem blossen Anwald ohne Special-Gewalt erlaubt. Dahingegen kan 4tò regulariter ein jeder nicht nur für sich selbst, sondern auch ex Consensu præsumpto

(275) für andere eine Schankung erlangen. Im übrigen siehe 5tò von denen Schankungen unter Eheleuten das mehrere in Part. 1. cap. 6. §. 31. An uneheliche Kinder oben cap 3. §. 13. Item von Schankungen an Obrigkeiten oder Beamte in Cod. Crim. P. 1. cap. 9. §. 6.

In was für Sachen dieselbe Platz greiffe.

§. 10. 1mò Können alle Sachen verschenkt werden, soweit sie Donatori zugehörig seynd. Fremde Sachen mag man 2dò weiter nicht als ad Effectum Præscriptionis verschenken, und leistet Donator ohne besonderen Geding keine Gewehrschaft hievor. 3tiò Ist zwar Donatio omnium Bonorum nicht verbotten, doch haftet solchenfalls Donatarius nicht nur Donatori, wenn er sich selbst nicht mehr erhalten kan, um die Alimenta, sondern auch denen Creditoribus desselben um alle bereits vor der Donation vorhanden geweste Schulden und Forderungen, soweit Donator nicht mehr solvendo ist, wie nicht weniger denen Noth-Erben um ihre zu suchen habende Legitimam.

De Conditione, Die, Modo, Demonstratione &c. in Donatione inter Vivos.

§. 11. Mit denen Bedingnussen und anderen dergleichen Zusätzen hat es bey Donationibus inter Vivos die nemliche Beschaffenheit, wie in anderen Pactis laut P. 4. cap. 1. §. 8. 9. 10.

Von ihrer Würkung.

§. 12. 1mò In Donatione merè conventionali ist Donator schuldig seine Zusag zu vollziehen, mithin die Schankung in Naturâ, oder wenn dieses nicht wol mehr seyn kan, in Werth an Donatarium selbst, oder nach seinem Tod an die hinterlassene Erben, und zwar à Die Moræ cum Fructibus vel Usuris auszulieferen. In Donatione reali erlangt 2dò Donatarius das Eigenthum von der geschenkten Sach, ohngeacht solche vorhin schon per Conventionem an Jemand anderen verschenkt war, als welchem gleichwol der Regress an Donatorem um gebührender Satisfacirung wegen bevorbleibt. Die Gewehrschaft kan 3tiò Donatarius auf den Fall, wenn die verschenkte Sach evincirt worden, nur in Donatione remuneratoria, nicht aber in simplici bey Donatore suchen. Im übrigen hat 4tò das

(276) Jus accrescendi, wie in all anderen Actibus inter Vivos, also auch in dergleichen Schankungen unter mehr Condonatariis nicht Statt, ausgenommen in Fürstlichen Schankungen. Endlichen siehe auch 5tò von dem Beneficio Competentiæ, welches dem Donatori allenfalls zukommt, Cod. Jud. cap. 18. §. 10. n. 1.

Wiederrufung derselben,

§. 13. Schankungen unter Lebendigen werden entweder ganz oder nur zum Theil revocirt, das letzte geschiehet nu in Donationibus inofficiosis, das erste aber auch nur wegen Donatarii Undankbarkeit, oder aber wenn Donator erst nach der Donation ein oder mehr Kinder bekommt, welches sich jedoch nur de Donatione simplici verstehet, dann Remuneratoria wird weder per Ingratitudinem Donatarii, noch Supervenientiam Liberorum revocirt.

Sonderbar in Donatione inofficiosa,

§. 14. Donatio inofficiosa heißt, welche so excessiv ist, daß die Noth-Gebührnuß dadurch geschmählert wird. Dergleichen Schankungen können 1mò von dem Noth-Erben per Querelam inofficiosæ Donationis soweit umgestossen werden, als er dadurch in seiner Legitima verkürzt wird, welches auch 2dò Statt hat, wenn die Donation allem Anschein nach in einen anderen Contractum simulatum verkleidet worden ist. 3tiò Kan zwar Legitima regulariter erst nach dem Tod des Donatoris gefordert werden, nichtsdestoweniger siehet man bey Donationibus inofficiosis auf das Vermögen nicht, wie es sich Tempore Mortis befunden, sondern wie es Tempore Donationis gewest, und wird hiernach die Legitima ausgerechnet. 4tò Hat obgedachte Querela nicht Statt. Erstens wenn der Noth-Erb gegen den Donatorem so undankbar gewest, daß er deswegen hätte gar enterbt werden können. Zweytens wenn er den Willen des Donatoris ausdrücklich oder stillschweigend schon einmal agnoscirt hat, welch-letzteres jedoch aus der blossen Erbschafts-Antrettung allein ohne anderen Merkmahlen nicht gemuthmasset wird. Drittens wenn nach Absterben des Donatoris bereits fünf Jahre verstrichen seynd, ohne sich

(277) mit dieser Klag hierunter gemeldet zu haben. Viertens wenn noch andere Remedia Juris ordinaria vel extraordinaria für den Noth-Erben noch übrig seynd, um zu dem Seinigen zu gelangen. Fünftens wenn der Noth-Erb nur ein Bruder oder Schwester des Donatoris, annebens aber von der nemlichen schlechten Qualität, wie Donatarius ist.

Oder Undanks halber,

§. 15. Ist Donatarius gegen Donatorem undankbar, so kann dieser die Schankung per Actionem revocatoriam wiederum zurucknehmen, es muß aber 1mò eine grosse und solche Undankbarkeit seyn, wodurch Donator an Leib, Ehr oder Gut grob angegriffen wird, welches auf richterliche Ermässigung ankommt. 2dò Ist sothane Klag oder Wiederruffung ein blosses Personale, welches weder activè noch passivè auf die Erben gehet, ausgenommen, wenn die Sach schon einmal in Lebzeiten des Donatoris angebracht worden ist. 3tiò Hat sie auch nur soweit Statt, als die geschenkte Sach noch bey Donatario oder dessen Erben würklich vorhanden ist, folglich gehet solche auf verzehrt- oder bonâ Fide veräusserte Sachen nicht mehr. Vielweniger wird 4tò einem Dritten an dem bereits von der Wiederruffung erlangten Pfands-Recht hierauf præjudicirt. 5tò Stehet die zweyte Ehe der Mutter niemal im Weg, um von undankbaren Kindern die ihnen vorher gemachte Schankungen wiederruffen zu können. 6tò Wird verstandene Klag mit der Exception, daß Schankung eidlich geschehen, oder mit dem Pacto de non revocando ob Ingratitudenem verclausulirt seye, nicht abgeleint, wol hingegen 7mo wenn die begangene Undankbarkeit von Donatore wiederum ausdrücklich oder stillschweigend verziehen und nachgelassen ist.

Oder wegen erst hernach überkommener Kinder.

§. 16. Bekommt Donator erst nach der Donation ein oder mehr Kinder, so wird diese 1mò ipso Facto und dergestalt dadurch aufgehoben, daß Donator das Eigenthum der verschenkter Sache, soweit solche bey Donatario oder dessen Erben noch findig ist, alsofort wiederum erlangt, und solche mithin von ihme oder seinen Erben vindiciren und zuruckforderen kan. Wohingegen

(278) 2dò die bereits vor der Geburt des Kinds genossene Früchten Donatario unwiederruflich verbleiben. 3tiò Versteht sich solches nur von ehelichen, oder wenigst per subsequens Matrimonium legitimirten, nicht aber von anderen unehelich- oder angewunschenen Kindern. 4tò Reconvalescirt die Donation nicht, wenn die nachgebohrne Kinder wiederum absterben. 5tò Gehet die Klag auch auf die Erben des Donatoris. Hat aber derselber 6tò schon zur Zeit der Donation ein oder mehr Kinder gehabt, so wird solche auch durch die weiters nachgebohrne Kinder nicht mehr entkräftet, desgleichen bleibt 7mo die Schankung non obstante Supervenientiâ Liberorum bey Kräften, wenn der Vatter es ausdrücklich gewolt hat, daß die Donation derwegen nicht umgestossen werden solle, welchenfalls jedoch 8vò denen Kindern obverstandene Querela inofficiosæ Donationis, falls sie in Legitima lædirt wären, gleichwol noch bevor bleibt. 9no Ist aber die Rede allhier nur von merklich-grossen Schankungen, welche Summam Insinuationis excediren, dann die kleinere werden durch mehr erwehnte Supervenientiam Liberorum niemal gehoben.

(279) Neuntes Capitul

Von Fideicommissen überhaupt, insonderheit von Universalibus und Vulgaribus.

Was und wie vielerley ein Fideicommiss seye?

§. 1. Letztwillige Dispositiones, wodurch Jemand die ganze Erbschaft, oder wenigst ein Theil derselben, oder gar nur ein Particular-Stück des hinterlassenen Vermögens zu dem Ende anvertraut wird, damit es von dort in weitere Hände kommen und restituirt werden solle, pflegt man Fideicommiss zu nennen, und sowol in Fideicommissa Familiæ & Vulgaria, als Universalia & Particularia abzutheilen. Die letztere, welche nemlich nicht in ganzen Erbschaften oder einem Theil derselben, sondern nur in Particular-Stücken bestehen, werden denen Legatis durchaus gleich, mithin nach der Vorschrift obigen 6ten und 7ten cap. geachtet. Von Fideicommissis Familiæ siehe nächstfolgend- 10tes Capitul. In gegenwärtigen aber kommen allein Vulgaria & Universalia, das ist, soche Fideicommissa vor, da zwar die ganze Erbschaft, oder wenigst eine Quota derselben, jedoch nicht zu Conservation oder Aufnahm einer gewissen Familie, sondern aus anderen des Fideicommittentens Absichten Jemand restituirt werden solle.

De Hærede fiduciario & fideicommissatio.

§. 2. Derjenige, welcher die anvertraute Erbschaft oder anderes Gut zu restituiren hat, wird 1mò Hæres fiduciarius, institutus vel directus benamset, und zwar ohne Unterschied, ob er selbe ganz, oder nur zum Theil, ex Testamento vel ab Intestato restituiren muß. Der andere hingegen, an welchen 2dò die Restitution nach der Intention des Fideicommittentens geschehen soll, heißt Hæres fideicommissarius, indirectus & substitutus, weil nemlich ein jedes Fideicommiss Species Substitutionis & quidem indirectæ ist. Hat nun 3tiò jetztgedachter Fideicommissarius noch einen anderen Substitutum, an welchen man weiter Restitution thun solle, so wird er auch

(280) in Ansehen dieses substituirten Fideicommissarii pro Hærede fiduciario gehalten.

Wer Fideicommiss machen oder erlangen kan?

§. 3. Wer kein Testament machen kan, der kan auch nicht fideicommittiren, und wer hingegen kein Testaments-Erb seyn kan, der mag auch von Rechts-wegen kein Fideicommiss-Erb seyn.

Von der Gestalt und Form eines Fideicommiss.

§. 4. Nachdem die Fideicommiss-Verordnung nicht nur in Testamenten, sondern auch in Codicillen geschehen kan, so wird 1mò hierzu wenigst soviel als nach Masgab obigen fünften Capituls zu einen Codicill erfordert. 2dò Gilt hierunter gleich, ob die Disposition Verbis imperativis: Ich will, befehle, verordne etc. oder precariis; Ich bitte, ersuche, verlange etc. gefaßt werde. Dahingegen macht 3tiò der blosse Wunsch oder Hoffnung, daß der instituirte Erb dieses oder jenes einem andern zukommen lassen werde, kein Fideicommiss aus. Auf stillschweigende Art wird auch 4tò zuweilen ein Fideicommiss gemacht, wenn solches nicht soviel der Buchstaben als die Folge der Disposition durch sicher- und nothwendige Schlüsse mit sich bringt, z. E. wenn dem benannten Erben aufgetragen wird, kein Testament zu machen, dann dieses ist soviel, also hätte man des Erbens Hæredes ab Intestato pro Fideicommissariis ausdrücklich ernannt, oder wenn dem instituirten Erben die Veräusserung verbotten wird, damit das Gut seinen Descendenten oder Erben zukommen oder verbleiben möge.

Von Fideicommissen sub Conditione, Die, Modo, Demonstratione,

§. 5. Mit Bedingnussen und anderen dergleichen Zusätzen hat es 1mò bey Fideicommissen die nemliche Beschaffenheit, wie bey Testamenten, und wenn 2dò Hæres fiduciarius von dem Fideicommittenten in ersten oder weiteren Grad abstammt, so halt das Fideicommiss auf den Fall, wenn ein Extraneus substituirt wird, allzeit die stillschweigende Condition, si Fiduciarius sine Liberis decesserit, in sich, und fallt mithin Restitutio Fideicommissi weg, wenn Fiduciarius mit Hinterlassung eines oder mehr Kindern und Descendenten verstirbt.

(281) 3tiò Kan ein Fideicommiss nicht nur ex certo Die, sondern auch ad certum Diem also und dergestalten angeordnet werden, daß nemlich solches entweder von einer gewissen Zeit anfangen, oder aber nur auf eine gewisse Zeit dauren solle.

Würkungen eines Fideicommiss in Ansehen des Fiduciarii.

§. 6. 1mò Ist Fiduciarius schuldig, Fideicommissario die anvertraute Erbschaft samt allem, was Jure accrescendi oder sonst dazu gehört, und ihme zuhanden gekommen ist, zu restituiren, dergestalt, daß 2dò die Restitution in Fideicommisso puro gleich nach beschehener Erbschafts-Antrettung oder Agnition des letzten Willens, hingegen in Fideicommisso per Conditionem vel Diem suspenso, sobald die Condition oder der Tag existirt, vorgenommen werden soll. 3tiò Weigert sich Fiduciarius die Erbschaft anzutretten, so wird er auf Instanz des Fideicommissarii Obrigkeitlich dazu angehalten, stirbt er aber vor der Antrettung oder Agnition, so wird die Fideicommiss-Erbschaft durch den Tod ipso Facto pro agnitâ vel aditâ geachtet. 4tò Was nicht zur Erbschaft gehört, daß wird auch Fideicommissario nicht restituirt, z. E. Lehen, oder andere durch den Tod des Fideicommittentens erloschene Ding, z. E. der Lebenslängliche Ususfructus und dergleichen. 5tò Wird bey Restituirung deren Fructuum vel Accessionum Hæreditatis distinguirt, ob Fiduciarius dieselbe vor oder erst nach angetrettener Erbschaft percipirt habe, jene restituirt er, diese aber nicht, er seye dann in Morâ restituendi, oder von dem Fideicommittenten besonders darum ersucht worden. Desgleichen werden auch 6tò die in Fideicommisso conditionato ante Existentiam Conditionis vel Diei verfallene Fructus nicht restituirt, sondern bleiben Fiduciario allein. 7mo In Fideicommissen, welche erst zu gewisser Zeit restituirt werden sollen, wird der angefangene Tag, Monat oder Jahr soweit pro completo geschätzt, daß die Restitution gleich mit Anfang desselben geschehen muß. 8vò Ziehet Fiduciarius nicht nur die in seq. benannte Trebellianicam, sondern auch wenn er Noth-Erb ist, Legitimam und all anderes, was er an die Erbschaft sonst liquid zu prætendiren hat, daran ab, wie nicht weniger 9mò die hieraus verwendete Expensas auf Art und Weis, wie jeder anderer bonæ Fidei Possessor. 10mò Giebt er Fideicommissario auf Begehren nicht nur das Inventarium heraus, und

(282) legt ihm Rechnung ab, sondern leistet auch in Fideicommisso sub Conditione vel Die annehmliche Caution, und haftet vor allen Schaden, welcher Dolo vel Culpâ latâ, oder dafern er mittels der Trebellianica oder sonst einigen Nutzen von der Erbschaft hat, sogar Culpâ levi von ihm verursacht worden ist. Um die Erbschafts Schulden haftet er 11mò nur à Proportion dessen, was ihm durch verstandene Trebellianicam, oder sonst aus der Erbschaft zugehet. Ist ihm aber 12mò für die Trebellianicam nur eine gewisse Sach vermacht worden, so wird er in Ansehen deren auch nur pro Legatario geachtet, und haftet mithin um die Schulden andergestalt nicht, als in Subsidium, wie jeder andere Legatarius. 13tiò Kan er das Fideicommiss nicht alieniren, drey Fälle ausgenommen, erstens pro Quantitate Legitimæ vel Trebellianicæ, also und dergestalt, daß die weitere Alienationes, welche diese Quantität bereits übersteigen, nicht mehr gültig seynd, zweytens soweit ihm die Alienation von dem Fideicommittente selbst erlaubt ist, drittens wenn ihm die Restitution nur soweit auferlegt worden, als nach sein des Fiduciarii Tod von der Erbschaft noch übrig ist. Welch-letzterenfalls er jedoch 14tò das Fideicommiss weiter nicht, als bis auf den vierten Theil, und zwar nur per Actum inter Vivos, nicht aber Mortis causâ alieniren darf, und wenn er statt deren veräusserten Stücken andere anschaft, so muß er solche allenfalls wiederum restituiren. 15tò In Fällen, wo Fideicommissarius nicht Erb seyn will, oder nicht kan, bleibt die Erbschaft dem Fiduciario, und da endlich 16tò das Fideicommiss nicht beständig, sondern nur auf gewisse Zeit, z. E. auf des Fideicommissarii Lebenslänge dauren soll, so fallt solches auch nach solcher Zeit wiederum an Fiduciarium zuruck, und muß ihm hierum auf Begehren Caution geleistet werden.

Von denen Würkungen des Fideicommiss in Ansehen des Fideicommissarii.

§. 7. 1mò Kan Fideicommissarius die Erbschaft nicht selbst eigenmächtiger Weis an sich ziehen, sondern muß Restitutionem von Fiduciario erwarten, ausgenommen wenn dieser abwesend oder todt und zugleich Possessio vacua ist. Will oder kan 2dò Fiduciarius die Erbschaft entweder nicht antretten, oder die angetrettene nicht restituiren, so mag ihn Fideicommissarius Obrigkeitlich dazu anhalten lassen. Mittels der Restitution erlangt 3tiò Fideicommissarius alle Jura & Actiones Hæreditarias

(283) activè und passivè, und zwar in solidum, jedoch dergestalt, daß Fiduciarius obverstandenermassen à Proportion der Trebellianica und anderen ihm zugehenden Nutzens pro ratâ concurrirt. 4tò hat unter mehr Confideicommissariis Jus accrescendi in Fällen Statt, wo solches auch unter mehr Cohæredibus directis Platz greift. 5tò Nach geschehener Restitution wird das Fideicommiss in Allodium verwandlet, ausser wenn Fideicommissarius solches wiederum weiter in andere Hände zu restituiren befehliget ist. 6tò Stirbt Fideicommissarius vor Fideicommittente, so transmittirt jener das Fideicommiss auf seine Erben niemal, stirbt er aber 7mo nach Fideicommittente, so ist zu unterscheiden, ob er das Fideicommiss mit Worten oder Werken schon einmal agnoscirt hat oder nicht, erstenfalls transmittirt er solches ad Hæredes quoscunque, anderenfalls aber hat das Jus Transmissionis nur in denen Fällen Platz , worin die Erbschaft überhaupt vor würklicher Antrettung transmittirt zu werden pflegt. 8vò Der Tod des Fideicommissarii vor Fiduciario hindert obverstandene Transmission nicht. 9no Kan jener die von dem letzteren veräusserte Fideicommiss-Güter, ausser soweit die Alienation obgedachtermassen erlaubt ist, ohne Erstattung des Werths wiederruffen.

De Quartâ Trebellianicâ.

§. 8. Die sogenannte Quarta Trebellianica ist 1mò der vierte Theil, welchen Hæres Fiduciarius von Universal-Fideicommissen der Proportion nach abziehet, wenn die Erbschaft über den vierten Theil damit belästiget ist. 2dò Wenn der Erblasser nicht nur Universal- sondern auch Particular-Fideicommiss, oder andere dergleichen Geschäfte verordnet, so wird Falcidia von Particular, Trebellianica von Universal-Fideicommissen, jedes à Proportion abgezogen. 3tiò In Fideicommisso universali conditionato leisten Legatarii oder Fideicommissarii particulares Fiduciario Caution, daß, wenn er weder von denen pendente Conditione verfallenden Früchten, noch sonst seine Quartam erholen kan, sie ihm den Ueberrest zu Completirung des vierten Theils darauf zahlen wollen. 4tò Wird Trebellianica nach dem Zustand der Erbschaft abgezogen, nicht wie sie Tempore Mortis fideicommittentis, sondern faciendæ Restitutionis befunden wird. 5tò Hat Jus Retentionis Statt, und wenn aus Irrthum zuviel restituirt worden ist, so

(284) kan es Condictione Indebiti wiederruffen werden. 6tò Gehet Trebellianica auch auf die Erben des Fiduciarii, wenn er vor Antrettung der Erbschaft oder Restitution stirbt.

Was in die Trebellianicam eingerechnet werde?

§. 9. 1mò Wird Legitima denen Noth-Erben in absteigender Linie nicht eingerechnet, sondern man ziehet solche voraus, und sodann erst über dieselbe auch Trebellianicam ab. Dahingegen wird 2dò eingerechnet, was Fiduciarius als ein Prælegat, oder sonst aus des Erblassers letzten Willen zu empfangen hat, wie es immer Namen haben mag, desgleichen 3tiò die Fructus, welche er von der Zeit an genossen, da die Restitution hätte geschehen sollen, endlich 4tò die pendente Conditione Fideicommissi genossene Fructus, ausgenommen Söhn und Töchter, welche disfalls befreyet seynd.

Fälle, worin Trebellianica nicht Statt hat.

§. 10. Trebellianica hat in folgenden Fällen nicht Statt. 1mò Wenn Fideicommissarius die Erbschaft wiederum weiter restituiren muß, wie es z. E. in Familie-Fideicommissen zu geschehen pflegt. 2dò Wenn Fiduciarius sich der Erbschafts-Antrettung weigert. 3tiò Da er sich der Erbschaft ohne Inventario anmasset, ausgenommen Söhn und Töchter. 4tò Wenn sich Fiduciarius derselben ausdrücklich begiebt, dann ohne seinen Willen kan Fideicomittens den Abzug sogar in Fideicommissis ad pias Causas nicht einmal verbiethen.

Wie das Fideicommiss entkräftet werde?

§. 11. Fideicommissa Universalia werden auf die nemliche Art entkräftet, wie bereits oben von Testamenten oder Codicillen mit mehreren versehen ist, nachdeme nemlich dieselbe entweder auf ein oder andere Weis verordnet worden seynd. Obwolen im übrigen Substitutio vulgaris & directa, sobald der instituirte Erb die Erbschaft antritt, obverstandenermassen von selbst wiederum wegfallt, so ist doch ein anderes in Substitutione indirectâ & fideicommissariâ, also wenn z. E. Cajus für einen Erben instituirt, und demselben nach seinem Tod Titius substituirt wird, so hört die Substitution dadurch, daß Cajus die Erbschaft angetretten hat, keineswegs auf, sondern die Erbschaft muß Titio nach Caji Tod restituirt werden.

(285) Zehendes Capitul

Von Geschlechts- oder Familie-Fideicommissen

Was und wie vielerley ein Fideicommissum Familiæ seye?

§. 1. Was zu Erhaltung eines gewissen Geschlechts verordnet wird, heißt Fideicommissum Familiæ, und zwar expressum vel tacitum, nachdeme nemlich dasselbe entweder auf ausdrücklicher Declaration beruhet, oder sich im Werk selbst durch bündig- und sichere Schlüsse gnugsam zu erkennen giebt.

Exempla von dergleichen stillschweigenden Fideicommissen.

§. 2. Ein stillschweigendes Fideicommiss wird z. E. gefolgert 1mò aus dem Verbott der Veräusserung, sofern solches nicht simpliciter, sondern in Absicht auf die Familie und derselben zum Besten geschiehet. Desgleichen 2dò aus alleinig- oder vorzüglicher Beruffung des männlichen Geschlechts. 3tiò Aus weiblicher Verzicht und Renunciation zu Favor des Manns-Stammens, nach mehreren Inhalt nächstfolgenden 11ten cap. 7ten §vi. Item 4tò we(n) die Fideicommissarische Successions-Ordnung bey einer Familie von Alters hergebracht ist, ohne daß sich eine ausdrückliche Disposition hierum bezeigt. Dahingegen laßt sich 5tò weder aus dem sogenannten Manns-Vortheil, noch dem blossen Einstands-Recht, welches etwan der Familie eingeraumt worden, ohne anderweit näherer Erklärung ein stillschweigendes Fideicommiss erzwingen. 6tò Thut auch dergleichen bey denen ererbt- oder alt-vätterlichen Gütern (Bonis hæreditariis vel avitis) solang solche auch immer bey der Familie geblieben seyn mögten, aus der blossen Vererb- und Erhaltung derenselben ohne anderweiten näheren Anzeigen eines Fideicommiss nimmermehr erfolgen.

(286) Formalitäten eines Fideicommiss.

§. 3. Fideicommissa Familiæ werden entweder 1mò per Actum inter Vivos oder Mortis causâ verordnet, und hiernach regulirt man sich auch mit denen zu ein- oder anderer Handlung nach besonderer Beschaffenheit derselben erforderlichen Formalitäten. 2dò Bedarf man zwar weder ein- noch anderenfalls einer Obrigkeitlichen Confirmation oder Insinuation und Immatriculation, soviel nur die in der Disposition begriffene Erben oder Fideicommiss-Successores unter sich betrift, in Ansehen eines Drittens hingegen, welcher etwan Jure Crediti oder sonst dabey interessirt ist, wird ein Fideicommissum Familiæ, solang und viel für frey und allodial geachtet, bis die Fideicommiss-Disposition entweder bey dem Churfürstlichen Hof-Rath, oder wenigst bey jener Regierung, worunter das Fideicommiss-Gut liegt, in Originali oder Glaubwürdigen Vidimus vorgelegt, und quoad Passus concernentes dem Matricul-Buch mit Vormerkung Jahr, Monats und Tags ordentlich und umständig einverleibt ist, welches auch der erste Fideicommissarius längst inner Monat-Zeit à Die Publicationis Testamenti vel Notitiæ so gewiß zu befolgen hat, als er im widrigen Fall von dem Fideicommiss-Genuß bis zur Immatriculation ipso Facto ausgeschlossen seyn solle.

De Conditione, Die, Modo, Demonstratione.

§. 4. Mit Bedingnussen und anderen dergleichen Zusätzen hat es 1mò bey Fideicommissis conventionalibus die nemliche Beschaffenheit, wie bey anderen sub Conditione, Die, Modo & c. getroffenen Pactis & Actibus inter Vivos. Falls aber 2dò das Fideicommiss per Modum ultimæ Voluntatis gemacht ist, so wird es mit obverstandenen Bedingnussen und Zusätzen, wie bey Fideicommissis Vulgaribus in cap. 9. §. 5. gehalten, ausser daß 3tiò die Conditio, si sinè Liberis decesserit, bey Fideicommissis Familiæ stillschweigend nicht darunter begriffen ist. 4tò Können zwar die Geschlechts-Fideicommissen ebenso, wie andere sowol ad certum Diem als ex certo Die gemacht werden, in Zweifel aber werden jene allzeit pro perpetuis geachtet.

Wer Fideicommissum Familiæ machen könne?

§. 5. 1mò Wer pacisciren kan, der kan auch fideicommissum conventionale machen, und wer 2dò ein Testament oder Codicill

(287) machen kan, der mag per Actum ultimæ Voluntatis gleichfalls fideicommittiren. 3tiò Seynd weder Weibs-Personen noch Unadeliche davon ausgeschlossen.

Zu wessen Favor man solches thun könne?

§. 6. 1mò Kan jedem, der nicht passivè intestabilis ist, sowol durch Geding als letzten Willen ein Fideicommiss zugehen, und stehet 2dò Fideicommittenti frey, ob er seinem eignen oder einem anderen fremden Geschlecht, und zwar insgesamt oder nur gewissen Personen oder Linien eines Geschlechts zu Guten disponiren wolle, macht er aber 3tiò ein Fideicommissum Familiæ nur überhaupt, ohne zu melden, was für einer Familie zum Besten, so ist in Zweifel sein eigne hierunter verstanden. Unadeliche Familien mögen 4tò ebenfalls mit Fideicommissis Familiæ beehrt werden, und obwol 5tò in Fideicommiss-Sachen die Weibsbilder unter dem Namen des Geschlechts oder Familie regulariter nicht begriffen seynd, so ist doch Fideicommittenti nicht verwehrt, ein anderes zu verordnen, und die Weibs-Personen vor- mit- oder nach dem Manns-Stammen zum Fideicommiss zu beruffen, folglich auf diese Art ein Fideicommissum irregulare zu machen.

In was für Gütern dergleichen Fideicommiss Statt haben?

§. 7. Alle sowol cörperlich- als uncörperliche Dinge ohne Unterschied, ob sie in ganzen Erbschaften oder einem Theil derselben, oder in gewissen besonderen Stücken bestehen, mögen mit Fideicommiss onerirt werden, soweit sie dem Fideicommittenten zugehörig, und von solcher Beschaffenheit seynd, daß sie sich erhalten lassen, auch sonst kein besonderes Verbott entgegen stehet. Solchemnach seynd z. E. ausgenommen 1mò die Lehen ohne des Lehen-Herrns und sammentlicher Interessenten Bewilligung, ausser soweit auch sonst mit selben disponiren zu darffen von Rechts-wegen erlaubt ist. 2dò Fremde Sachen, oder was gar extra Commercium vel Patrimonium ist, 3tiò die Noth-Gebührnuß, und endlich 4tò alle bewegliche Dinge, welche von keiner Dauer seynd, sondern durch den Gebrauch consumirt zu werden pflegen.

(288) Von Fideicommissarischer Succession.

§. 8. Zuförderst und pro 1mò wird in Fideicommiss-Successionen auf den à Fideicommittente selbst vorgeschriebenen Modum gesehen, wobey 2dò die substituirt- oder nachfolgende Fideicommissarii allzeit das nemliche, was ihren Antecessoribus disfalls vorgeschrieben ist, wiederum zu beobachten haben, sofern Fideicommittens kein anderes und besonderes verordnet. 3tiò Kan derselbe auch in einem Libell unterschiedliche Fideicommisssa machen, und jedem eine besondere Successions-Ordnung fürschreiben. 4tò Wenn der Modus Successionis à Fideicommittente nicht bestimmt ist, so succedirt man dem letzten Fideicommiss-Besitzern nach der sonst ab Intestato üblicher Successions-Ordnung, jedoch 5tò allerwegen mit Ausschluß derjenigen, welche nicht von denen Vocatis vel Substitutis seynd, oder laut folgenden 10ten §vi in Fideicommisso nicht succediren können. Haben auch 6tò Fratres Germani von denen Consanguineis hierinfalls keinen Vorzug, sondern sie succediren gleich. 7mo Dafern Fideicommitens nicht seine eigne, sondern eine fremde Familie ohne den Modum succedendi hierunter zu reguliren beruft, so succediren alle und jede von selbiger Familie, und zwar die Söhne samt denen Vättern in Capita, mithin werden die Fideicommiss-Nutzungen alle Jahr in soviele Theile vertheilt, als Capita Familiæ vorhanden seynd, welche Beschaffenheit es auch auf dem Fall hat, wenn derjenige, welcher einen ex Familia zu erwählen von dem Fideicommittente benannt ist, entweder nicht wählen will, oder nicht mehr kan, dann da succedirt die ganze Familie ebenfalls in Capita. 8vò Ist das Successions-Recht auf keinen gewissen Grad der Sippschaft eingeschränkt, sondern gehet soweit, als noch einer von der Familie übrig ist, es seye dann, daß 9no Fideicommittens andere Vorsehung thut, und das Fideicommiss nur auf gewisse Personen oder Linien einschränkt, welchenfalls sich die Succession aus der Ursach, daß die Absicht des Fideicommittentis auf das Beste der Familie gegangen seye, über die gesetzte Schranken nicht ausdähnen laßt. Von dem Modo & Ordine Successionis in Primogenitura, vel Majoratu & Senioratu siehe §vum seq. 9.

Successions-Ordnung in Primogenitur- Majorat- oder Seniorat- Gütern.

§. 9. 1mò Wenn die Succssions-Ordnung dergestalt regulirt ist, daß nur der Æltist- und Erstgebohrne in dem Fideicommiss

(289) allein zu succediren hat, so heißt es eine Primogenitur, und wird hierin 2dò weder auf die Nähe des Grads, noch das Alter der Jahren, sondern lediglich auf die ältere Linie gesehen, dergestalt, daß z. E. der Sohn, Enkel und all weitere männliche Descendenten des Primogeniti, mithin seine ganze Linie dem Secundogenito und dessen Linie vorgezogen wird, sofort auch bey Subdividirung jeder Linie allemal wiederum der von der älteren dem von der jüngeren subdividirten Linie in Successione vorgehet. Ist aber 3tiò die Successions-Ordnung nicht nach dem Alter der Linie und Erstgeburt, sondern nach dem Alter der Jahren eingerichtet, dergestalt, daß solche denjenigen betreffen soll, welcher den Jahren nach der Æltiste von der Familie ist, so heißt es eigentlich ein Majorat oder Seniorat. 4tò Wird in Dubio, ob der Æltiste den Jahren oder der Linie nach in der Fideicommiss-Disposition verstanden seye, allzeit das letzte mehr, dann das erste gemuthmasset, in beeden greift 5tò die §vo præc. 8 Num. 2. festgesetzte Regul Platz. 6tò Giebt auf den Fall, wenn unter zwey Competenten das Alter oder die Erstgeburt durch hinlänglichen Beweis nicht gemacht werden kan, das Loos den Ausschlag. 7mo Müssen Legitimati per subsequens Matrimonium denen ex Matrimonio intermedio Gebohrnen in Primogenitura vel Majoratu ausweichen. 8vò Ist bey Verordnung der Primogenitur oder eines Majorats auf die Legitimam deren à Disponente hinterlassener Noth-Erben ebenso, wie in anderen Successions-Fällen, der behörige Bedacht zu nehmen.

Wer von der Successione Fideicommissaria ausgeschlossen seye?

§. 10. In Fideicommisso Familiæ kan regulariter jeder succediren, ausgenommen folgende: 1mò Mönch und Religiosen nach abgelegter Ordens-Profession, ein anderes ist bey Welt-Geistlichen, wieauch Malteser- und teutschen Ordens-Rittern. 2dò Unehlich-Gebohrne samt ihren Kindern und Descendenten, welchen auch die Legitimation per Rescriptum Principis nichts vortragt. 3tiò Adoptati, sofern sie nicht zugleich von der ad Fideicommissum beruffener Familie und in Ordine Proximi seynd. 4tò Ehrlose, ohne Unterschied inter Infamiam Juris & Facti. 5tò Weibs-Personen samt ihrer männ- und weiblicher Descendenz, ohngeacht das Fideicommiss von einer Weibs-Person gemacht ist, doch leidet diese Regul fürs Erste soweit einen Abfall, als die Weibs-Personen von Fideicommittente

(290) zum Fideicommiss ausdrücklich beruffen seynd. Zweytens In Fructibus & Meliorationibus, welche nicht zur Fideicommiss- sondern zur Allodial-Verlassenschaft gehören. Drittens nach Abgang des Manns-Stammes, welchenfalls jedoch die vorhin schon einmal excludirte Weibs-Personen weder für sich, noch ihre Erben und Descendenten mehr zur Succession gelassen werden, ausser soweit sie entweder ohnedem die nächste Erbinen (!) von dem letztgewesten männlichen Fideicommiss-Besitzer, oder vorhin etwan nur ihrer freywilliger Verzicht wegen unter Vorbehaltung des sich hernach begebenen ledigen Anfalls einsweilen zuruckgestanden seynd.

Würkung des Fideicommiss in Ansehen des Fideicommissarii.

§. 11. Ist der Fideicommissarius der letzte von jenen, welche zum Fideicommiss beruffen seynd, so wird solches wie all anderes Allodial- und eigenthumliches Gut angesehen. Hinterlaßt er aber noch einen Substitutum, so bestehet seines Orts die Würkung des Fideicommiss, theils in der Fructification, Conservation und Restitution desselben, theils in dem gebührenden Abtrag deren hierauf haftender Bürden und denen ihm zustehenden Actionibus, alles nach mehreren Inhalt folgender Ordnung.

Von Erhalt- und Restituirung eines Fideicommiss.

§. 12. Nachdeme 1mò das Fideicommiss nicht auf des Fideicommissarii Allodial-Erben, sondern auf den nächsten Fideicommiss-Successorem fallt, mithin demselben seiner Zeit, sobald ihn die Ordnung betrift, in dem nemlichen Stand, wie es der Antecessor empfangen hat, restituirt und eingeraumt werden muß, so ist auch 2dò jeder Fideicommiss-Inhaber (!) schuldig, dasselbige in besagten Stand auf eigne Kösten ex Fructibus zu erhalten, solchemnach 3tiò all gebührenden Fleiß, wie jeder guter Haus-Wierth (!) zu thun pflegt, hierunter zu verwenden, und den durch merklichen Unfleiß oder gar fürsetzlicher Weis hieran verursachten Schaden zu erstatten, auch 4tò aus Begehren, zumal bey anscheinender Gefahr annehmliche Caution hierum zu leisten, und nicht weniger 5tò gleich bey der Guts-Uebernahm, ein legales Inventarium oder summarische Beschreibung darüber zu verfertigen, und denen Interessenten auf Anmelden Glaubwürdige Abschrift davon mitzutheilen. Die das Fideicommiss

(291) betreffende Streit-Händel hat er 6tò der Gebühr und Nothdurft nach zu vertretten, und sofern solche nur sein eignes Commodum, z. E. die blosse Fructus Fideicommissi betreffen, die Streits-Kösten ex Propriis, sonst aber, wo es um die Substantiam Fideicommissi zu thun ist, auch aus selber zu bestreitten. 7mo Was er etwan nur per Modum Prælegati, oder gar nicht von dem Fideicommittenten, sondern anderwärts her hat, das gehört nicht zum Fideicommiss, folglich auch nicht zur Restitution, es seye dann 8vò von dem Fideicommittente ausdrücklich also verordnet, dann da muß Fideicommissarius die Disposition, welche er in einem Stück einmal erkannt hat, auch in all anderen Stücken annehmen und erfüllen. Im übrigen kan er 9no an denen Conditionibus Fideicommissi zu Præjuditz oder Beschwerde anderer Nachfolgern, ausser soviel etwan die untenverstandene Fideicommiss-Mehr- oder Besserung betrift, nichts abänderen, vielweniger solches mit Schulden oder anderen Bürden beladen. Ob und wieweit er aber das Fideicommiss gar veräusseren könne, siehe unten §vo 23. &c.

Von dem Fideicommiss-Genuß.

§. 13. 1mò hat der rechtmässige Fideicommiss-Besitzer Dominium utile von dem Fideicommiss-Gut und aller Zugehör. Kommen ihm derowegen alle davon abfallende Nutzungen zu Guten, und werden dieselbe 2dò nicht zum Fideicommiss gerechnet, sondern pro Allodio geachtet, folglich fallt auch das, was nach dem Tod noch davon übrig ist, nicht dem Fideicommiss-Successori, sondern denen Allodial-Erben zu. 3tiò Pflegt man aus Absterben des Fideicommiss-Inhabers die noch nicht verfallene Fructus Civiles, wieauch Naturales pendentes zwischen gedachten Allodial-Erben und dem Fideicommiss-Folger pro Ratâ Temporis zu theilen. Jedoch 4tò andergestalt nicht, als nach Abzug deren pro Curâ & Culturâ verwendeter Kösten. Naturales percepti bleiben 5tò denen Allodial-Erben allein.

Von der Fideicommiss-Besserung und Melioration.

§. 14. 1mò Die Mehr- und Besserung eines Fideicommiss, welche sich Facto Fideicommissarii ergiebt, und annebens so beschaffen ist, daß sie von dem Haupt-Fideicommiss separirt werden, und für sich selbst bestehen mag, z. E. ein angekauftes

(292) Grund-Stuck wird nicht zum Fideicommiss geschlagen, sondern ist frey eigenthumlich und allodial, es seye dann solches 2dò von dem Neo-Acquirente selbst ausdrücklich einverleibt, oder wenigst zum beständigen Gebrauch dahin gewidmet worden, welchenfalls er auch 3tiò in Ansehen solcher Besserung pro primo Fideicommittente geachtet wird, und ihme demnach frey stehet, die Conditiones des Haupt-Fideicommiss zu mehren, zu minderen, oder sonst abzuänderen. Immassen die folgende Fideicommiss-Inhaber hieran allerdings gebunden seynd, sofern sie sich anders sothaner Mehr- oder Besserung theilhaftig machen wollen. 4tò Soviel die Mehr- oder Besserungen betrift, welche sich nicht Facto Fideicommissarii, sondern durch die Natur selbst oder jählingen Zufall, z. E. per Alluvionem, Coalitionem ergeben, oder wenigst so beschaffen seynd, daß sie sich von dem Haupt-Fideicommiss nicht wol absönderen lassen, z. E. neu erlangte Grund-Dienstbarkeiten und andere dem Fundo inhærirende Jura realia, item was per Implantationem, Inædificationem oder sonst mit demselben vereiniget wird, dieses alles gehört zum Fideicommiss, folglich auch zur Restitution, jedoch andergestalt nicht, als deductis Expensis nach Masgab nächstfolgenden §vi.

Und denen hierauf verwendeten Kösten.

§. 15. Von obverstandenen in Restitutionem kommenden Mehr- oder Besserungen wird 1mò dasjenige, was hierauf verwendet worden, bey Restituir- und Aushändigung des Fideicommiss abgezogen, und gehet denen Allodial-Erben zu Guten. Es muß aber 2dò nicht nur der Aufwand sondern auch, daß das Fideicommiss würklich dadurch verbessert worden, gnüglich bewiesen werden. 3tiò Wird für die Impensas niemal mehr, als was die Besserung selbst werth ist, passirt. 4tò Schätzt man die Melioration nicht nach der Zeit, da sie beschehen, sondern nach der Zeit, da sie an den Fideicommiss-Successorem restituirt und ausgehändiget wird. 5tò Kan der Fideicommiss-Successor von denen Allodial-Erben nicht nur hierum belangt werden, sondern sie haben auch Jus Retentionis in Fideicommisso bis zu ihrer rechtlicher Befriedigung.

Fälle, worin verstandene Kösten nicht.

§. 16. Jetztbemelter Abzug hat nicht Statt, 1mò in Expensis merè voluptuariis, als welche zwar salvâ Fideicommissi Substantiâ

Substantiâ

(293) von denen Allodial-Erben aufgehoben, aber im Werth niemal gefordert werden können. 2dò In all anderen Aufwand, welcher etwan gar zu excessiv und in Fraudem Successorum, oder 3tiò nur zum Unterhalt des Stands, worin man das Fideicommiss gleich anfänglich empfangen hat, oder 4tò auf die blosse Einbringung deren genossener Fideicommiss-Nutzungen, oder 5tò auf Abtragung deren Steuern, Anlagen, Grund-Zinsen etc. oder 6tò auf die dem Fideicommiss-Successori ex Dispositione Meliorantis zugehende Besserungen gemacht worden ist.

Von Fideicommiss-Bürden.

§. 17. 1mò Muß jeder Fideicommiss-Inhaber die ab dem Fideicommiss-Gut unter ihm verfallende Steurn, Anlagen, Contributionen und dergleichen Bürden ex Fructibus entrichten, und was 2dò nach seinem Tod hieran restirt, das wird zwar bey dem Fideicommiss-Gut und folgenden Successore gesucht, welchem aber der Regress um das, was nicht unter dem Fideicommittente selbst, sondern nur unter einem vorgehenden Fideicommissario aufgeschwollen ist, bey desselben hinterlassenen Allodio bevorstehet. Man verhoft auch 3tiò es werden sich die Einnehmere mit Beytreibung dergleichen Gefällen nicht saumig finden lassen, indeme das, was disfalls ohne suchender Execution über drey Jahr anstehet, bey dem Fideicommiss nicht mehr erholet werden mag, sondern gleichwol entweder bey des Debitoris Allodial-Vermögen, oder bey dem saumigen Beamten selbst zu suchen ist. 4tò Hat die Trebellianica in Fideicommissis Familiæ niemal Statt.

Von Fideicommiss-Schulden.

§. 18. Die sogenannte Fideicommiss-Schulden werden 1mò nicht ex Fructibus, sondern ex Substantiâ Fideicommissi entrichtet, und kan mithin solches 2dò pro Quantitate Debiti jedoch andergestalt nicht, als in Subsidium hierum angegriffen werden, soweit nemlich keine andere von dem Fideicommittente herrührende Allodial-Güter mehr vorhanden, oder wenigst nicht erklecklich seynd, als welches 3tiò der Alienant entweder durch das Inventarium, oder sonst in anderweg glaublich darthun, auch 4tò auf dem Fall, wenn sich dergleichen Allodialia erst nach beschehener Fideicommiss-Veräusserung bezeigen,

(294) denen Fideicommiss-Substitutis vergnügliche Satisfaction verschaffen muß.

Was darunter verstanden.

§. 19. Unter denen Fideicommiss-Schulden seynd folgende Posten verstanden. 1mò Was von dem Fideicommittente selbst noch herrührt, insonderheit aber 2dò die Noth-Gebührnuß, Heyrath-Gut, Wiederlag oder Alimenta für all jene Personen, welche dergleichen bey dem Fideicommittenten selbst, und seiner Verlassenschaft von Rechts-wegen zu suchen haben. Item 3tiò was auf desselben Begräbnuß oder auf das Inventarium seines hinterlassenen Vermögens und andere Erbschafts-Verhandlung erloffen ist. 4tò Passirliche Process-Kösten in Streittigkeiten, wo es nicht soviel um die Fructus als Substantiam Fideicommissi zu thun gewest. 5tò Was Fideicommissarius zu Entrichtung liquider Fideicommiss-Schulden, oder auf die oben §vo 14. bemerkte Fideicommiss-Meliorationes entweder ex Fructibus Fideicommissi oder sonst von dem Seinigen verwendet. 6tò Die von sothanen Fideicommiss-Schulden restirende Interessen, soweit selbe bereits unter dem Fideicommittente selbst noch verfallen seynd, dann was nur Fideicommissarius disfalls aufschwellen laßt, bezahlt kein folgender Fideicommissarius mehr, es könte dann Creditor bescheinigen, daß er nicht in Morâ exigendi gewest, und von der Verfall-Zeit sich längst allzeit in drey Jahren bey Gericht um den Ruckstand fleißig gemeldet habe, welchenfalls sodann die folgende Fideicommissarii zwar ebenfalls hierum haften, jedoch salvo Regressu an das Allodial-Vermögen des Antecessoris, welcher sothane Interesse hat aufschwellen lassen, oder an die saumige Obrigkeit. 7mo All andere Schulden seynd keine Fideicommiss-Schulden, und werden nicht ex Fideicommisso, sondern aus eignen Mitteln desjenigen, der sie gemacht oder ererbt hat, entrichtet.

Was Fideicommissarius für Actiones habe?

§. 20. 1mò Mag Fideicommissarius das Fideicommiss, sofern nicht Possessio vacua ist, eigenmächtiger Weis nicht ergreiffen, sondern muß 2dò nach Gestalt des Fideicommiss, da nemlich solches entweder Universal oder Particular ist, die denen Erben, respectivè Legatariis sowol in Petitorio als Possessorio gegönnte Rechts-Mittel und Actiones an Hand nehmen. Solchemnach auch 3tiò die hierzu erforderliche Requisita beobachten, und wenn 4tò das Fideicommiss per Modum Pacti

(295) gemacht ist, so greiffen auch die ex Pacto überhaupt erfolgende Actiones hierin Platz. 5tò Kan kein Fideicommissarius ex Facto des anderen Fideicommissarii Jemand belangen, oder deswegen belangt werden, weil er Causam Successionis nicht von ihme, sondern à Fideicommittente hat.

Von gänzlicher Aufhebung eines Fideicommiss.

§. 21. 1mò Wird ein Fideicommiss auf die nemliche Art, wie all andere Dispositiones inter Vivos & Mortis causâ aufgehoben, nachdeme es nemlich auf ein oder andere Weis gemacht ist. 2dò Erlöscht solches durch den totalen Untergang der Sach, welcher das Fideicommiss anhangt. 3tiò Durch gänzlichen Abgang derjenigen, welche von dem primo Fideicommittente dazu beruffen seynd. 4 tò Durch Verstreichung der Zeit, worauf selbes etwan eingeschränkt worden. 5tò Durch Ermanglung der Condition in Fideicommisso conditionato. 6tò Durch vollstreckte Verjährung, wenn solche schon bey Lebzeiten des Fideicommittentis, oder gar schon vorhero angefangen worden. 7mo Per Rem Judicatam, Kraft welcher das Fideicommiss pro Allodio erkannt ist. Ob und wie weit aber eine solche gegen den Fideicommiss-Possessorem ausgefallene Sentenz sich auch auf seine Erben, oder Fideicommiss-Successores erstrecke, siehe Cod. Jud. cap. 14. §. 11. n. 4.

Wie solches nur in Ansehen Fideicommissarii erlösche?

§. 22. Soviel des Fideicommissarii Person allein betrift, erlöscht das Fideicommiss 1mò durch seinen Tod, worunter nicht nur Mors naturalis, sondern auch civilis, und die Geistliche Ordens-Profession verstanden ist. 2dò Durch ein Verbrechen, welches entweder Confiscationem Bonorum oder Infamiam nach sich ziehet præviâ tamen Sententiâ declaratoriâ. 3tiò Durch groben Mißbrauch und Abschwand des Fideicommiss-Guts nach vorläuffig Obrigkeitlicher Abmahnung und comminirter Caducität. 4tò Wenn man sich nach Masgab obigen 1ten cap. 20isten §vi gegen den Fideicommittentem des Fideicommiss unwürdig macht. 5tò Durch gutwillige Renunciation und Begebung. Endlich 6tò durch die Verjährung, welche erst unter dem Fideicommissario angefangen worden, dann diese lauft nur gegen ihn und all jene, welche von Rechts-wegen hätten agiren können, nicht aber gegen andere welche die Successions-Ordnung

(296) in dem præscribirten Fideicommiss noch nicht betroffen hat. Von Fideicommiss-Veräusserungen siehe §vos seq.

Von Fideicommiss-Veräusserungen.

§. 23. 1mò Ist alle Fideicommiss-Veräusserungen, ausser deren im nächstfolgenden §vo specificirter Fällen, sowol per Actum inter Vivos als Mortis causâ dem Fideicommissario verbotten, und wenn dergleichen geschiehet, so hat es 2dò nicht nur keine Kraft, sondern Fideicommissarius, welcher dieses wissentlich unternimmt, verwürkt dadurch das Fideicommiss, und zwar ganz, oder zum Theil, soweit nemlich die Veräusserung geschehen ist. Jedoch hat 3tiò die Caducität eheunter nicht, als nach beschehener Ausantwortung des veräusserten Fideicommiss Statt. 4tò Wird auch sothane Caducitäts-Straf durch die nachfolgende Reu und Zurucknahm des alienirten Guts nicht remittirt. 5tò Seynd unter der Alienation nicht nur Kauf, Tausch, Erb-Recht, Belehnung etc. sondern auch die Special-Verpfändung nach erfolgter Extradition, nicht aber die blosse Verpacht- oder Ueberlassung der Fructuum verstanden.

§. 24. In was für Fällen die Veräusserung erlaubt seye?

Fideicommiss-Güter können nur in folgenden Fällen alienirt werden. 1mò Wenn alle vorhandene Fideicommiss-Interessenten darein consentiren, welches jedoch nur ihnen für ihre Person, nicht aber anderen Fideicommiss-Substitutis und Successoribus, ohne Unterschied, ob sie zugleich Allodial-Erben von denen Consentirenden seynd oder nicht, præjudicirt. 2dò Wenn die Veräusserung nur an denjenigen geschiehet, welcher in Successione ohnehin der nächste ist. 3tiò Wenn Fideicommittens selbst Potestatem alienandi gegeben hat. 4tò Wenn die Alienation von dem allerletzten Substituto vorgenommen wird. 5tò Wenn es von der Lands-Herrschaft ex Causâ publicâ oder anderer hocherheblicher Ursach bewilliget wird, oder 6tò zum Nutzen der Familie gereicht, und etwan ein besseres oder einträglicheres Surrogatum hergestellt wird, welches jedoch auch mit Bewilligung der Agnatschaft ohne Lands-herrlichen Consens nicht gestattet werden solle, sofern es ausser Land liegt. 7mo Wenn es zu Entrichtung obverstandener Fideicommiss-Schulden

(297) die Noth erheischt. Wobey endlichen auch 8vò zu merken ist, daß in dem 1ten und 6ten Fall die Obrigkeitliche Authorität zur Gültigkeit einer solcher Alienation zwar nicht nöthig, doch allerwegen der mehrern Sicherheit halber, rathsam und dienlich ist.

§. 25. Von Wiederruffung eines veräusserten Fideicommiss.

1mò Kan derjenige, welcher die Alienation selbst vorgenommen hat, solche zwar vor der Extradition, hernach aber weiter nicht mehr wiederruffen, weil er obverstandenermassen dadurch ipso Facto des Fideicommiss zur Straf verlurstig (!) wird, wenn anders die Alienation malâ Fide und mit guten Wissen, daß es ein Fideicommiss-Gut seye, von ihm geschehen ist. Wol hingegen stehet der Wiederruf 2dò jedem anderen Substituto, er seye gleich des Alienantens Erb oder nicht, allerdings zu, jedoch auch andergestalt nicht, als mit Beobachtung der Ordnung, wie sie nacheinander succediren, so daß der nähere Fideicommiss-Successor dem weiteren in Concursu vorgezogen wird. 3tiò Seynd Substituti nicht schuldig den Tod des Alienatoris zu erwarten, sondern das veräusserte Gut mag von ihnen noch in dessen Lebzeiten, und zwar 4tò ohne Erstattung des dafür ausgelegten Werths wiederruffen werden. 5tò Greift ermelte Wiederruffung auf Seiten der Substituten, zwar auch in obspecificirten Casibus licitæ Alienationis, jedoch andergestalt nicht, als gegen Erstattung des Werths Platz.

(298) Eilftes Capitul

Von bedungener Erbschaft (Hæreditate vel Successione pactitia) insonderheit von Erbschafts-Verzichten und Regress-Sprüchen.

Von Pactis Successoriis überhaupt.

§. 1. Vergleich oder Gedinge über einer noch lebender Person künftige Erb- oder Verlassenschaft werden 1mò affirmativè oder negativè gemacht. Nachdeme man nemlich in Kraft derselben entweder succediren oder nicht succediren soll. Sowol eins als anderes ist 2dò zwar nach Römischen, nicht aber nach Teutschen Rechten und Gewohnheiten verbotten. Solchemnach kan 3tiò sowol de conservandâ als acquirendâ, oder omittendâ Hæreditate pactirt werden, soweit es nemlich 4tò nur um die Erbschaft oder das Vermögen eines von denen Paciscenten zu thun ist. Jene Pacta hingegen, welche 5tò über die künftige Erb- oder Verlassenschaft eines Dritten noch Lebenden ohne dessen Mitbewilligung errichtet werden, gelten ohne Unterschied, ob der Dritte Persona certa oder incerta seye, nur conditionatè und in Eventum, wenn sothane Erbschaft einem von denen Paciscenten mit der Zeit anfällig wird, immassen diese Bedingnuß ohnehin schon allzeit stillschweigend darunter verstanden ist. 6tò Mögen dergleichen Pacta nicht nur um die ganze Erbschaft, sondern auch über einen Theil derselben, und nur desto mehr über ein gewisses Stück gemacht werden, jedoch 7mo allerwegen salvo Jure Legitimæ, & deducto Ære alieno, dafern von denen Paciscenten ein Noth-Erb oder Glaubiger vorhanden ist. 8vò Pflegt man solche entweder per Actum inter Vivos vel ultimæ Voluntatis zu errichten, erstenfalls greift hierin alles Platz, was die Rechten auch von anderen Pactis oder Contractibus überhaupt verordnen. Letzterenfalls werden 9no die oben cap. 2. §. 3 vorgeschriebene Requisita ultimæ Voluntatis generalia, wieauch wenn das

(299) Pactum nur extrajudicialiter gemacht wird, wenigst fünf Gezeugen, jedoch ohne anderweiter äusserlicher Sollenität, mithin auch ohne Rogitu Testium vel Unitate Actûs erfordert. 10mò Müssen selbe auf die nemliche Art, wie bereits oben P. 1. cap. 6. §. 29. n. 3. von Pactis dotalibus insonderheit versehen ist, schriftlich und respectivè Obrigkeitlich errichtet werden, und zwar sub Pœnâ Nullitatis. 11mò Kan zu Præjuditz und Abbruch des getroffenen Pacti Successorii ohne Einstimmung aller Paciscenten einseitiger Weis nichts mehr verfügt, vielweniger solches gänzlich wiederum aufgehoben werden, ausgenommen, wenn solches per Modum ultimæ Voluntatis oder sonst wiederruflich gemacht ist, welchenfalls zwar 12mò jedem Paciscenten seinen Willen wiederum zu änderen und zuruckzunehmen freystehet, wenn aber dieses ohne Wissen und Willen der anderen geschiehet, so kan er sich des Pacti zu seinen Vortheil gleichfalls nicht mehr bedienen. 13tiò Per Agnationem sui Hæredis aut Supervenientiam Liberorum werden dergleichen Geding niemal entkräftet, sondern bleiben nichtsdestoweniger (salvâ tamen Legitimâ) bey Kraft. Jene Geding, welche 14tò nicht über zukünftige, sondern bereits angefallen- oder angetrettene Erbschaften errichtet werden, seynd eigentlich für keine Pacta Successoria zu halten, folglich gehören selbe auch nicht hieher, sondern in folgenden vierten Theil des Codicis, allwo von Pactis überhaupt gehandelt wird, und soviel die verkauft- oder sonst verhandlet und cedirte Erbschaften betrift, siehe bemelten 4ten Theil 4tes cap. 7ten §vum, desgleichen ob ein Pactum Successorium in Zweifel mehr pro Actu inter Vivos als ultimæ Voluntatis zu achten seye, siehe oben cap. 2. §. 1.

Insonderheit von Pactis Successoriis, Negativis und Renunciativis.

§. 2. Erbschafts-Verzichten werden in freywillig- und nothwendige getheilt. Von der letzteren Gattung, Kraft welcher man auch wider Willen ipso Jure pro renunciato gehalten wird, siehe folgenden achten §vum. Von der ersten aber ist 1mò das nemliche zu merken, was in dem nächst vorhergehenden §vo von Pactis Successoriis überhaupt versehen ist. 2dò Wird zwar zu sothaner Verzicht der Eid nicht, wol aber 3tiò bey Weibs-Leuten, oder anderen der Rechten unverständigen Personen die Certioration, wie nicht weniger 4tò bey minderjährigen Renuncianten der Consens ihrer Elteren oder Vormündern, und ingleichen

(300) 5tò wenn die Renuntiation durch einen Anwald geschiehet, Mandatum speciale erfordert. 6tò Ist auch nöthig, daß die Kinder, welche sich ihrer Eltern Erbschaft verzeihen, Standsmässig dagegen ausgesteuert werden, und wie nun 7mo nicht nur die Renunciation, sondern auch alle diese Requisita Facti seynd, so muß sie derjenige, welcher sich darauf gründet, gnüglich erweisen. Von dem Unterschied inter Renunciationem & Repudiationem Hæreditatis, und welchergestalten jene nur ad futuram, diese aber ad Hæreditatem præsentem & delatam gehe, siehe oben cap. 1. §. 19. n. 1.

§. 3. Würkungen eines solchen Pacti in uneingeschränkter Renunciation.

Die vornehmste Würkung einer Erbschafts-Verzicht bestehet 1mò in Ausschliessung des Renunciantens von der Erbschaft. Wobey aber 2dò zuförderst auf den Verzichts-Brief zu sehen, sohin auch 3tiò inter Renunciationem definitam & indefinitam wol zu distinguiren, und soweit dieselbe nicht ausdrücklich auf gewisse Sachen, Zeiten oder Personen eingeschränkt worden, allemal mehr pro indefinitâ zu halten, in Kraft deren aber 4tò nicht nur Renuncians für seine Person, sondern auch für seine Kinder und Descendenten ohne Unterschied, ob sie Tempore Renunciationis schon bey Leben gewest oder nicht, ob sie Renuncianten geerbt haben, oder nicht, auch ob Renuncians vor oder nach dem Erblasser verstorben seye, von der renuncirten Erbschaft auf ewig ausgeschlossen ist. Solchemnach gehet 5tò disfalls (nemlich in Renunciatione indefinitâ) Portio renunciata all jenen zu Guten, welche auch sonst auf dem Fall, da Renuncians niemal im Leben gewest wäre, in der übrigen Erbschaft ex Testamento vel ab Intestato von Rechts-wegen zu succediren gehabt hätten. Es verstehet sich jedoch auch 6tò eine generale Erbschafts-Verzicht nur auf die Successionem ab Intestato, und zwar 7mo lediglich auf das, was zur Erbschaft gehört, und derselben vor oder nach der Renunciation zugewachsen ist, nicht aber, was Renuncians ex Debito, Legato, Peculio item propter Pœnam secundarum Nuptiarum vel alio Titulo singulari an die Erbschaft zu forderen hat, oder was ihm in anderweg zugegehet (!) , z. E. an Fideicommiss- oder Lehen-Gütern.

Und in eingeschränkter.

§. 4. 1mò Soll man die Verzicht nicht ultra Expressa ausdähnen (!) , folglich ist z. E. unter der Renunciatione Successionis

(301) Testamentariæ, die ab Intestato nicht verstanden & vicissim. 2dò Wer sich der Vätterlichen Erbschaft verzeichet (!) , ist derwegen weder von Mütter- Brüderlich- oder anderer Erbschaft ausgeschlossen, ohngeacht das Mütter- oder Brüderliche Vermögen etwan meistentheils von dem Vatter hergerührt hat. 3tiò Gehen die Verzichten, welche nur zu Favor gewisser Personen geschehen, auch nur denenselben allein zu Guten, soweit sie anders Successions fähig seynd, und Niemand einiges Præjuditz darunter zuwachset. Es können sich also z. E. die Schwestern in jener Portion, auf welche nur denen Brüdern zum Besten renuncirt worden, keiner Miterbschaft anmassen, und eben so ist es in Ansehen der übrigen Brüdern, wenn etwan nur einer allein Favorem Renunciationis vor sich hat. Desgleichen kommt z. E. die denen Brüdern zum Besten geschehene Schwesterliche Verzicht denen in Clericatu oder Geistlichen Orden befindlichen Brüdern nicht zu Guten.

Von Wiederaufheb- oder Entkräftung einer Verzicht.

§. 5. Die Verzicht wird entkräftet 1mò durch Ermanglung obgedachter ad Pactum Successorium überhaupt, oder aber ad Renunciationem besonders erforderlicher Requisiten. 2dò Durch Verstreichung der Zeit oder völligen Abgang jener Personen, worauf die Verzicht etwan eingeschränkt gewest. 3tiò Durch Ermanglung der Bedingnuß in Renunciatione conditionatâ. 4tò Wenn derjenige, deme zu Gefallen renuncirt worden ist, sich selbst wiederum seines Favors mit Worten oder Werken begiebt, z. E. da der Vatter seine verzichte (!) Tochter per Testamentum zur Erbin einsetzt. Ein anderes ist, wenn die Renunciation erst nach dem Testament erfolgt, oder der Vatter in dem Testament seiner Kinder nur überhaupt erwehnt. 5tò Kan zwar gestalten Dingen nach Exceptio Vis, Metûs, Doli, Erroris gegen Verzichten, wie gegen andere Pacta, niemal aber Exceptio Læsionis, oder Supervenientiæ Liberorum Platz greiffen. Vielweniger laßt sich 6tò die einmal beschehen- rechtmässige Renunciation einseitiger Weis wiederruffen, es seye dann solche gleich anfänglich nur auf wiederrufliche Weis ausgestellt worden.

(302) Von dem Regress in dergleichen Renunciationen.

§. 6. Die Rechts-Regul, daß man ad renunciata keinen Regress mehr habe, greift zwar 1mò auch in denen Erbschafts-Verzichten Platz, leidet aber 2dò einen merklichen Abfall, wenn solcher entweder ausdrücklich oder stillschweigend auf gewisse Fälle vorbehalten ist. Das letztere ergiebt sich 3tiò gemeiniglich in Renunciationibus definitis, wenn sie ihrer Absicht nach von keiner beständiger Dauer seyn sollen, wie z. E. all jene Verzichten, welche von denen Töchtern oder Weibs-Personen zu Erhaltung des Manns-Stammens ausgestellt werden, anerwogen die Clausula: Salvo Regressu in Defectum Masculorum, schon allzeit stillschweigend hierunter begriffen ist. Gleiche Beschaffenheit hat es 4tò mit der bekannten Renunciations-Clausul: Bis auf den ledigen Anfall, dann darunter ist der Abgang des Manns-Stammens verstanden, obschon dessen keine besondere Meldung in dem Verzichts-Brief geschiehet. Der Effect von dergleichen ausdrücklich- oder stillschweigenden Vorbehalt bestehet 5tò darin, daß Casu existente Portio renunciata an die Regredienten wiederum ungeschmählert herausgegeben werden muß. 6tò Ist hierunter kein mehrers verstanden, als jene Erbs-Portion, welche Renuncianti allenfalls citra Renunciationem von Rechtswegen zugegangen wäre. Daran wird hingegen 7mo bey der Herausgab nicht nur die empfangene Aussteur und andere in Collationem kommende Posten, sondern auch all jene Meliorationes und Expensæ abgezogen, welche bonæ Fidei Possessor in Petitione Hæreditatis abzuziehen pflegt. Unter denen Regredienten verstehet man 8vò nicht nur Personam renunciantem selbst, sondern auch ihre Erben und Nachkommen, dann wenn gleich jene Casum des eröffneten Regress selbst nicht erlebt, so wird doch nichtsdestoweniger das Jus, wie bey anderen dergleichen Pactis conditionatis, in omnem Eventum auf die hinterlassene Erben transmittirt, und stehet annebens 9tiò Renuncianti frey, mit sothanem Regress-Spruch, ohngeacht derselbe noch in Suspenso und weit entfernt ist, in Lebzeiten nach Belieben zu disponiren, und solchen in Casum Casûs an andere per Actum inter Vivos oder Mortis causâ zu überlassen. 10mò Mögen die Regredienten auch nach vor dem ledigen

(303) Anfall die Anzeigung des ruckfälligen Regress-Quanti, und nicht weniger, wenn eine Gefahr anscheint, gebührende Versicherung desselben von denen Manns-Erben begehren. 11mò Gebührt denen Clöstern nimmermehr ein Regress-Spruch, massen die Clösterliche Renunciationes pro realibus & indefinitis geachtet werden, welche man lediglich in Ansehen der empfangenen Aussteuer zu thun pflegt.

Ob und wie weit ein Fideicommiss daraus entstehe?

§. 7. Wenn nur zu Favor der Manns-Erben allein renuncirt, so nimmt die renuncirte Erbs-Portion Naturam Fideicommissi Familiæ an sich, also und dergestalt, daß Renuncians gleichsam pro primo Fideicommittente und die Manns-Erben, zu deren Favor die Verzicht ausgestellt worden, pro Fideicommissariis geachtet werden. Solchemnach greift all jenes, was cap. præced. Von Fideicommissis Familiæ versehen ist, auch disfalls in Terminis habilibus, und soweit es nemlich die Natur und Eigenschaft des denen Regredienten gebührenden Ruckfalls zulaßt, allerdings Platz. Insonderheit ist auch auf die Immatriculation des Regress-Spruchs der behörige Bedacht zu nehmen, wenn anders derselbe in Ansehen eines Drittens Effectum Fideicommissi nach sich ziehen soll.

Von der Verzicht Edelmanns-Freyheits-fähiger Töchtern.

§. 8. Töchter Edelmanns-Freyheits-fähiger Personen werden 1mò dem alten Herkommen nach, als Vermög General-Mandats von Anno 1672. (jedoch mit Ausschluß der Oberpfälzischen Landen, auf welche sich sothanes Mandat niemal erstreckt hat) ohne all weiterer Verzicht ipso Jure pro renunciatis geachtet, also und dergestalt, daß sie 2dò nicht nur für sich, sondern auch für ihre sammentliche sowol Männ- als Weibliche Descendenz von Vätter- Mütter- und Brüderlicher Erbschaft solang ausgeschlossen seynd, als ein Brüderlich- oder von ihm abstammender Manns-Erb in Lineâ descendenti vorhanden ist. Dahingegen soll man 3tiò einer solch- verzichten (!) Tochter von der Elteren Vermögen eine ehrlich- und Standsmässige Aussteuer und Fertigung mit Zuziehung der nächsten Befreunden auszeigen, womit sie sich auch 4tò zu befriedigen hat, wenn gleich die assignirte Quota Legitimam nicht völlig

(304) erreicht, und da man sich etwan 5tò weder durch Compromiss- noch andere gütliche Wege über das Quantum sothaner Aussteuer vergleichen kan, so soll solches von ordentlicher Obrigkeit nach Beschaffenheit des Vermögens, und anderer mitunterlaufender Umständen ausgesprochen, auch zu dem Ende 6tò von den Brüdern und Befreunden ein getreulich- und summarische Verlassenschafts-Anzeig herausgegeben werden. Es verstehet sich aber 7mo diese Verordnung nur von dem Casu Intestati, dann was die Eltern oder Brüder denen Töchtern, respectivè Schwestern zum Besten ex Propriis disponiren, das soll ihnen auch verbleiben. 8vò Stehet ferner das Statutum denen Töchtern an der Succession in jenen Dingen keines Wegs entgegen, welche sie nicht Jure Hæreditario, sondern z. E. ex Debito, Legato, Peculio, ob Pœnam secundarum Nuptiarum vel alio Titulo singulari an die Vätter- Mütter- Brüderliche Verlassenschaft, oder gar anderwärts zu suchen haben. Vielweniger extendirt sich 9no das Gesatz auf Erbschaften, welche die Töchter noch von Vatter, Mutter oder Bruder, sondern von anderen Befreunden in auf- und absteigender oder Collateral-Linie erlangen. 10mò Seynd hierinfalls unter denen Brüdern und Manns-Erben weder Religiosen, noch von auswärtiger Familie Angewunschene, viel minder Uneheliche, sofern sie nicht per subsequens Matrimonium legitimirt seynd, am allerwenigstens aber Successions-Unfähige verstanden. 11mò Werden erwehnte Töchter von Vätter- und Brüderlicher Erbschaft sowol per Fratres Germanos als Consanguineos, nicht aber per Uterinos ausgeschlossen. Ein anderes ist 12mò in Mütterlicher oder auch, soviel die übrige Mitbrüder ex eâdem Matre betrift, in Brüderlicher Erbschaft, dann darin müssen sie Fratribus uterinis ebenfalls ausweichen. Gleichwie im übrigen 13tiò Rede allhier nur von dem gefreyten Lands-Adel ist, so pflegt man die übrige adeliche Töchter ohne ausdrücklicher Verzicht pro renunciatis nicht zu halten, es wäre dann solches bey einer Familie von Alters also hergebracht, und verstehet sich auch 14tò diese Lands-Constitution ohnehin nur auf die im Land liegende Güter, nicht aber auf das, was außer Land liegt.

Von dem Regress in sothaner Verzicht.

§. 9. Nachdeme obige Verordnung lediglich zur Erhaltung der Familie und des adelichen Manns- Stammens abziehlt, so

(305) folgt erstens von selbst, daß denen verzichten Töchtern ihren Erben und Nachkommen auf den ledigen Anfall, das ist, nach völligen Abgang ihrer Brüdern und der von ihnen absteigender männlicher Descendenz, der Regress in Portione renunciatâ, soviel sie nemlich an ermelt- Vätter- Mütter- oder Brüderlicher Erbschaft für ihren Antheil von Rechts-wegen betroffen hätte, allerdings bevorstehet. Damit es aber auch zweytens weder über das Quantum jetztgedachten Regress-Spruch, zumal wenn der ledige Anfall sich erst nach langer Hand ergiebt, eine Irrung entstehen, noch ein Dritter so leicht hierunter gefährdet werden möge, so soll das Quantum nicht nur gleich anfänglich determinirt, sondern auch dem Fideicommiss-Buch einverleibt, und nicht weniger drittens alle jenes hierbey beobachtet werden, was bereits oben §vo 6. n. 7. 8. 9. & §vo 7. sowol von Entricht- als Transmittirung, dann Fideicommissarischer Qualität sothaner Regress-Sprüchen versehen ist.

(306) Zwölftes Capitul

Von der natürlichen Erbfolge (Successione ab Intestato).

Generalia von der Succession ab Intestato.

§. 1. Bey der natürlichen Erbfolg, welche denen nächsten Bluts-Befreunden des Verstorbenen in seinem hinterlassenen Vermögen unmittelbar durch das Gesatz selbst deferirt wird, setzt man 1mò allzeit voraus, daß entweder gar keine, oder wenigst keine gültige Disposition von ihm vorhanden seye, 2dò hat dieselbe ihre gewisse Gradus, und betrift vorzüglich die Kinder und Descendenten, sodann die Elteren und Ascendenten, endlich aber die Collateral- und Seiten-Verwandte, soweit nemlich solche 3tiò nicht per Renunciationem aut Statutum von der Erbfolg ausgeschlossen, oder zur Zeit des Anfalls der Erbschaft gar unwürdig oder unfähig seynd. 4tò Wird unter mehr Erben ab Intestato bald in die Häupter, bald in die Stämmen (in Capita vel Stirpes) succedirt. Das erste geschiehet regulariter unter Erben, welche aus eignem Recht, (Jure proprio) succediren, dann da pflegt man soviel Theil zu machen, als Personen vorhanden seynd, das letztere hingegen greift in Ansehen jener Erben Platz, welche aus fremdem Recht, (Jure Repræsentationis) kommen, anerwogen sie in die Stell des Repræsentanten eintretten, mithin auch kein mehrers, als den ihm gebührenden Antheil bekommen, wobey aber auch 5tò zu merken ist, daß das Jus Repræsentationis eben nicht in Successionibus ab Intestato allein, sondern auch in Testamenten und anderen Dispositionibus inter Vivos vel Mortis causâ Statt habe, wenn hierin deren Befreunden mit solchen Worten erwehnt wird, woraus man schliessen kan, daß sie sich auf Art und Mas, wie bey Successionibus ab Intestato gewöhnlich ist, vertheilen sollen, z. E. per Verba: Meinen Befreunden, welche mich sonst geerbt hätten oder meinen nächsten Befreunden und Erben. Ein anderes ist

(307) hingegen, wenn der nächsten Befreunden überhaupt gedacht wird, ohne daß die Wort: Erben, oder die mich sonst geerbt hätten, mitbeygesetzt seynd, dann da hat das Jus Repræsentationis nicht mehr Statt, sondern der nähere im Grad schliesset den weiteren allzeit aus. 6tò Ist in Entscheidung streittiger Erbschafts-Fällen ab Intestato niemal auf die Statuta Loci, wo der Erblasser stirbt, sondern wo die Erbschaft liegt, oder soviel die blosse Personal-Sprüch belangt, auf die Statuta Loci, wo der Defunctus sein Domicilium gehabt hat, zu sehen.

Von der Erbfolg in absteigender Linie.

§. 2. Von Kindern, Enklen (!) und anderen Descendenten, welche obverstandenermassen in Successione die allererste seynd, hat man folgendes zu wissen. 1mò Schliesset unter ihnen der nähere den weiteren niemal aus, es seye dann, daß beede von der nemlichen Linie seynd, welchenfalls der weitere nicht Erb seyn kan, solang ihm der nähere im Weg stehet. 2dò Succediren sowol Kinder, als Enkeln oder Urenklen (!) , sofern derselben mehr und alle von gleichen Grad seynd, in Capita, die von ungleichen Grad aber in Stirpes, weil jene Jure proprio, diese Jure Repræsentationis kommen, als welches 3tiò in Lineâ descendenti in infinitum fortgehet, und sich mithin auf Enkeln, Urenklen und so weiter extendirt. 4tò Kan ein Enkel in der Ahnherrlichen Verlassenschaft succediren, ohnegeacht die Vätterliche von ihm ausgeschlagen ist. 5tò Seynd weder Posthumi, noch Emancipati, vielweniger Weibs-Personen oder Geistliche von der Succession regulariter ausgeschlossen, es stehe dann eine Renunciation, oder andere rechtliche Hindernuß im Weg. 6tó Erben auch, die sowol ab Ascendente als Extraneo adoptirte Kinder, nicht aber Tauf- Firmungs- oder Stief-Söhn und Töchter. 7mo Kinder aus verschiedenen Ehen erben ihre gemeinschaftliche Elteren miteinander gleich, von denen besonderen Elteren aber erbt jedes Kind die Seinige besonders. 8vò Bleibt es bey dem General-Mandat von Anno 1672. Kraft dessen bey denen Edelmann-Freyheits-fähigen Familien auf dem Fall, wenn keine Elterliche Disposition, und nichts als Allodialschaft vorhanden ist, dem älteren Manns-Erben ein ehrlicher Manns-Vortel, nach Gestalt des Vermögens, entweder von denen Brüdern selbst, oder in Entstehung der Güte von den erkießten Schieds-Richtern, oder endlich von der Obrigkeit ausgezeigt werden solle, welches sich jedoch auf die Oberpfälzische Lande

(308) nicht extendirt. 9no Hat es mit Legitimatis per subsequens Matrimonium die nemliche Bewandnuß wie mit ehelichen Kindern. 10mò Uneheliche Kinder und Descendenten aus verdammter Geburt erben ausser dem blossen Unterhalt sowol von Vätter- als Mütterlicher Seit nichts, sie mögen gleich legitimirt seyn, wie sie wollen. 11mò Andere uneheliche Kinder (Naturales vel Spurii) welche entweder gar nicht oder nur per Rescriptum legitimirt seynd, succediren hiesigen Land-Rechten nach erstens in dem Vätterlichen Vermögen nur soviel den blossen Unterhalt betrift, es seye dann kein anderer Befreunder mehr vorhanden. Von Ahn-herrlicher Verlassenschaft Vätterlicher Seits seynd sie zweytens gar quò ad Alimenta ausgeschlossen ohne Unterschied, ob sie von ihrem unehelichen Vatter ehelich, oder von dem Ehelichen unehelich erzeugt worden, hingegen erben sie drittens die Mutter, es mag selbe gleich ehelich oder unehelich gebohren seyn, wie auch viertens den Mütterlichen Ahn-Herrn, jedoch nur auf den Fall, wenn die Mutter ehelich gebohren oder sonst gar kein Freund mehr vorhanden ist. Annebens soll man fünftens bey der Mutter und Mütterlichen Ahn-Frau dahin sehen, ob sonst noch eine eheliche Descendenz von ihnen vorhanden seye, dann wo dieses ist, da succediren die Uneheliche auch hierin nur quò ad Alimenta.

§. 3. Von der Erbfolge in aufsteigender Linie.

Nach denen Kindern und Bluts-Verwandten in absteigender Linie kommt die Successions-Ordnung 1mò an Elteren und Bluts-Befreunde in aufsteigender Linie, sowol Vätter- als Mütterlicher Seits, Männ- und Weiblichen Geschlechts, soweit solches gehet, und zwar 2dò allzeit an die nähere, mit Ausschluß deren weiteren, immassen das Jus Repræsentationis in Ascendentibus niemal Statt hat. Dafern nun 3tiò derenselben mehr seynd, so succediren die in ersten und gleichen Grad, nemlich Vatter und Mutter in Capita, und eben so verhalt es sich 4tò mit denen von zweyt- oder weitern doch gleichen Grad, sofern sie sammentlich von einerley nemlich von Vätter- oder Mütterlicher Seite seynd, die von unterschiedlicher Seite aber gehen solchenfalls in Stirpes. 5tò wird auf die Ankunft des Vermögens, und ob solches nemlich von Vätter- oder Mütterlicher Seite auf den Erblasser gekommen seye, nicht mehr gesehen, nachdeme es einmal seinem Patrimonio vermischt worden ist. 6tò Seynd sowol Stief- als Tauf- und Firmungs- Elteren,

(309) wie auch Angewunschene von der Succession excludirt, ausgenommen bey Arrogatis, welche erst nach erlangter Vogtbarkeit verstorben, oder ab Ascendente adoptirt seynd. 7mo Erben uneheliche Elteren ihre per subsequens Matrimonium legitimirte Kinder, wie eheliche. Denen per Rescriptum legitimirten aber, wie auch unehelichen succediren sie 8vò in der nemlichen Mas, als ihnen obgedachtermassen hingwiederum von dergleichen Kindern und Descendenten succedirt wird. Obwol übrigens 9no die Collateral-Verwandte von denen Ascendentibus in der Erbfolg regulariter ausgeschlossen seynd, so ist doch ein anderes, wenn neben ihnen auch zweybändige Geschwistert, oder wenigst dergleichen Geschwistert-Kinder von dem Verstorbenen concurriren, dann beede pflegen mit denen Ascendenten zu erben, und zwar die Geschwistert mit ihnen in Capita, Geschwistert-Kinder aber in Stirpes ohne Unterschied, ob sie mit dem Ascendentibus allein, oder mit ihnen Geschwistern zugleich eintreffen, welch- alles sich jedoch weder auf einbändige Geschwistert noch auf Enkel von zweybändigen Geschwistern, vielweniger weiter extendirt.

In der Seiten oder Collateral-Linie.

§. 4. Unter des Verstorbenen Collateral-Befreunden succediren 1mò am ersten seine zweybändige Geschwistert, welche nemlich einerley Vatter und Mutter mit ihm gehabt haben (Fratres vel Sorores Germanæ) und zwar in der Capita, mit und nebst denenselben aber 2dò auch die Kinder von zweybändigen Geschwisterten in Stirpes, oder sofern sie unter sich allein seynd, und Jure proprio kommen, ebenfalls in Capita. Nach denenselben kommen sodann 3tiò erst die einbändige Geschwistert, sowol die von Vatter (Consanguinei) als von der Mutter (Uterini) und zwar beede in Capita, mit und neben ihnen aber 4tò die Kinder von dergleichen Halb-Geschwisterten in Stirpes, oder da sie unter sich allein seynd, und Jure proprio kommen, in Capita, doch bleibt es der Ober-Pfälzischen Landen halber bey dem, was in selbigen Landes-Statutis tit. 9. pag. 311. §vò Jedoch von dem Concurs ein- und zweybändiger Geschwistert oder Geschwister-Kinder besonders verordnet ist. 5tò Pflegt man bey einbändigen Geschwistern nicht darauf zu sehen, woher der verstorbene Halb-Bruder sein hinterlassenes Vermögen bekommen habe, ausgenommen in Feudis & Fideicommissis. 6tò Gehet Jus Repræsentationis in Linea collaterali niemal weiter, als auf Geschwistert-Kinder. Bey denen übrigen

(310) Seiten-Verwandten trift 7mo die Successions-Ordnung allzeit den näheren mit Ausschluß des weiteren Gesippten, und ist 8vò die Erbfolg auf keine gewisse Grad hierin eingeschränkt, 9no Arrogati oder ab Ascendente Adoptati, wieauch per subsequens Matrimonium Legitimati gehen anderen natürlich-rechtmässigen Erben disfalls gleich. Wohingegen 10mò Illegitimi oder per Rescriptum Legitimati nur in Subsidium und bey ermanglenden anderen rechtmässigen Befreunden succediren.

Von der Erbfolg des Fisci, oder deren Collegien und Eheleuten.

§. 5. Hinterlaßt der Verstorbene weder in ab- noch aufsteigender oder Collateral- Linie einen Bluts-Verwandten, so fallt 1mò die Verlassenschaft als ein vacirendes Gut auf den Fiscum, jedoch dergestalt, daß er statt des Erbens ist, mithin um alle daherrührende Forderungen, Legata, und anderes nach denen Kräften des an sich gebrachten Vermögens haften muß. 2dò Was das Römische Recht de Successione Collegiorum in Bonis Militum, Decurionum &c. verordnet, ist in hiesigen Landen nicht gebräuchig, und laßt sich destoweniger auf Spitäler, Bruderschaften, Gemeinden und dergleichen Corpora ohne besonders erweislichen Herkommen und Privilegio appliciren, endlich siehe auch 3tiò von Succession deren Eheluten oben Part. 1. cap. 6. §. 35. &c.

§. 6. Von Succession Geistlicher Personen.

Clerici oder Welt-Geistliche succediren 1mò anderen ab Intestato auf die nemliche Art, wie weltliche Personen, und wird ihnen 2dò hinwiederum auch ebenso von anderen succedirt, ausgenommen was 3tiò nicht ihrer eigene Patrimonial- oder ersparrte (!) Güter, sonder Bona Prospectu Ecclesiæ acquisita belangt, als worin sich die Succession lediglich nach denen geistlichen Rechten, Concordaten und der Observanz regulirt. Bettel-Ordens Professi seynd 4tò obverstandenermassen aller Erbfolg, sowol ex Testamento, als ab Intestato, ganz und gar unfähig. Andere Mönch und Religiosen hingegen , welche 5tò nicht von Bettel-Orden seynd, succediren zwar anderen sowol vor- alls nach abgelegter Profession wie weltliche Personen, soweit keine Renunciation oder andere rechtliche Hindernuß im Weg siehet (!). Doch werden sie 6tò nach der Profession bey denen annoch in ihren Lebzeiten sich ergebenden Erb-Fällen von dem Closter vertretten, anerwogen demselben 7mo ohnehin alles, was sie haben, erlangen, oder hinterlassen von Rechts-wegen zugehört.

(311) Vierter Theil Des Neuen Chur-Bayrischen Land-Rechts.

Erstes Capitul

Von der Convention und denen hieraus entspringenden Pflichten (Obligationibus personalibus) überhaupt.

§. 1. Von der Personal-Obligation.

Die Pflicht und Verbindlichkeit etwas zu geben, zu thun, zu lassen oder zu leiden, rührt 1mò entweder aus dem natürlich- oder Bürgerlichen Recht, oder von beeden zugleich her. Die erste heißt Obligatio Naturalis, die andere Civilis, die dritte Mixta. Falls nun 2dò dieselbe nicht unmittelbar von dem Gesatz selbst auferlegt ist, sondern den Consens desjenigen voraussetzt, welcher dadurch obligat gemacht werden soll, so wird es Obligatio personalis genannt, und

(312) ergiebt sich auf dreyerley Weis, nemlich aus blosser Zusag, Geding oder Verbrechen, (Pollicitatione, Conventione vel Delicto.). Von Obligationibus ex Delicto siehe unten cap. 16. von den ersten beeden aber §vos seq.

Von der Pollicitation.

§. 2. Solang die Zusag nicht acceptirt ist, sondern in Terminis eines einseitigen Versprechens bleibt, solang wird sie auch nur eine Pollicitation genannt, und ziehet keine Verbindlichkeit nach sich, ausser unter folgenden drey Requisiten, nemlich 1mò muß das Versprechen dem Publico oder einer Gemeinde zum Besten geschehen, 2dò mit der Vollstreckung desselben bereits der Anfang gemacht, oder wenigst eine rechtmässige Ursach dazu vorhanden, 3tiò an allem, was sowol auf Seiten des Versprechers, als sonst zu einem Pacto erforderlich ist, weiter nichts als die Acceptation abgängig seyn. In diesen sammentlichen Umständen erlangt die Pollicitation die Eigenschaft eines Pacti vel Contractûs, und thut mithin auch die nemliche Würkung. Ob und wie weit aber ein Votum oder Geistliches Gelübde, welches gegen Gott geschiehet, von einer Kraft und Verbindlichkeit seye, ist mit mehreren in dem Geistlichen Recht versehen.

§. 3. Von Conventionen oder Contracten.

Conventiones, Kraft welcher sich nemlich zwey oder mehr dahin vereinigen, daß sie einander zu etwas verbunden seyn wollen, werden zwar nach Römischen Recht in Pacta & Contractus getheilt, und unter denen letzteren jene Conventiones verstanden, welche entweder einen legalen Namen, und gewisse Form, oder wenigst eine Causam haben. Nachdeme aber heut zu Tag alle Pactis die nemliche Kraft und Würkung, wie einem Contract beygelegt ist, so fallt auch obige Abtheilung samt dem Unterschied zwischen denen sogenannten Pactis nudis, Legitimis, vestitis vel adjectis hinweg. Soviel nun die Specialia eines jeden Contracts besonders anlangt, siehe cap. 2. & seq. Die Generalia aber, welche bey allen Pactis und Contractibus soweit nicht in ein- und anderen besondere Limitation und Ausnahm gemacht ist, überhauht (!) einschlagen siehe §vos seq.

(313) §. 4. Wie vielerley die Contracten seynd?

Contractus werden insgemein in Veros vel Quasi, Nominatos, Innominatos, Reales, Consensuales, Verbales, Litterales getheilt. Von Quasi Contractibus siehe cap. seq. 13. von Veris und Nominatis cap. 2. &c. von Realibus ibidem. Von Consensualibus cap. 3. &c. Von Realibus cap. 10 und von Litteralibus cap. 11. Im übrigen seynd auch heut zu Tag alle Contractus bonæ Fidei, und hört mithin zwischen diesen und denen Contractibus stricti Juris aller Unterschied auf.

§. 5. Von den innerlichen Requisitis derselben.

Die Essential- und innerliche Requisita, ohne welchen keine Conventionen von Kraft und Gültigkeit seyn mag, bestehen 1mò in dem Versprechen eines und der Annahm anderen Theils, folglich in sammentlicher Paciscenten einmüthiger Bewilligung und Einverständnuss auf dasjenige, zu was sie sich einander verbundlich, und anheischig machen wollen. Es wird aber auch 2dò ein wahr- vollkommen- ernstlich- und freyer Will oder Consens hierzu allerseits erfordert, woraus sich 3tiò von selbst ergiebt, daß blosse Vorschlag oder Tractaten für keine Convention zu achten, mithin die tractirende Theil vor dem endlich und vollkommenen Schluß nicht daran gebunden seynd. Vielweniger verbindet 4tò dasjenige, was man nur im Scherz, auf den blossen Schein, aus Irrthum, Zwang, gefährlicher Hinderlist einander zugesagt hat, jedoch mit der in folgenden 25isten §vo bemerkter Modification, und andersgestalt niemal, als auf gnüglichen Beweis dergleichen angebliche Umständen. 5tò Muß der beederseitige Consens entweder ausdrücklich mit Worten, oder wenigst stillschweigend mit Werken durch äusserlich und Welt übliche Zeichen deutlich und verständlich declarirt seyn. Dahingegen ist 6tò das blosse Stillschweigen ohne Werk ausser deren durch Gesatz und Ordnung besonders determinirter Fällen hierzu nicht hinreichend. 7mò Verstehet sich das, was von der Einwilligung hier gemeldet wird, nur von Contractibus Veris, massen in Quasi- Contractibus der Consens auch ohne und zuweilen gar wieder Willen deren Interessenten von dem Gesatz selbst ersetzt wird.

(314) Sonderbar von der Schrift

Daß man geschlossene Handlungen zu papier bringe, ist zwar 1mò der leichteren Prob und Gedächtnuß wegen rathsam, nicht aber nothwendig, ohne wo solches 2dò sub Pœna Nullitatis specaliter bedungen. Oder in denen Rechten verordnet wird, in welchen beeden Fällen kein Theil vor würklicher Brief Errichtung an den Contract, ausser soviel den etwan hierunter bedungenen Pœnfall betrift, gebunden ist. Die Vorlesung des hierüber verfertigten schriftlichen Instruments wird zwar 3tiò nur bey Lesens unkündigen Personen sub Pœna Nullitatis erfordert, jedoch in Zweifel allzeit solang præsumirt, bis das Wiederspiel genugsam erwiesen ist. Immasse 4tò dergleichen Personen, wenn sie contrahiren wollen, solches ohnehin niemal anders als vor Obrigkeit oder wenigst vor dem Notario oder gnugsamen Gezeugen thun sollen, damit man auf diese Weis des Consens halber sattsam von ihnen gesichert seyn möge. 5tò haben auch die Contrahenten bey aussergerichtlichen schriftlichen Handlungen die gewöhnliche Unterzeichnung nicht ausser Acht zu lassen, weil ansonst dafür gehalten wird, daß der Handel noch nicht völlig geschlossen, sondern nur im Werk und Vorhaben gewest seye. Im übrigen liegt 6tò nichts daran, ob das errichtete Instrument von einem aus beederseitigen Contrahenten selbst eigenhändig, oder von einem Dritten geschrieben seye, wenn solches nur von dem Aussteller, oder wo deren mehr seynd, von ihnen sammentlich gebührend unterzeichnet ist. 7mò Bleibt es endlich des Sigel-Papiers halber sowol in schriftlichen Contracten, als all anderen Handlungen bey deme, was die hierinfalls erlassene Generalia des mehreren mit sich bringen. Von Ausdruckung der Causæ debendi in schriftlichen Instrumenten aber siehe Cod. Jud. Cap. 11. §. 9. n. 3.

§. 7. Aeusserliche Sollenitäten derselben

Conventiones erforderen regulariter keine äusserliche Zierlichkeit. Solchemnach können dieselbe 1mò sowol in Gegenwart als Abwesenheit deren Paciscenten durch Correspondenz oder Anwaldschaft gepflogen werden, und ist auch eins, ob der Handel auf einmal in uno Actu continuo, oder auf unterbrochene Weis zum Stand kommt. 2dò Kan auch ein jeder Contract in Arbitrium Tertii conferirt werden, falls aber der Dritte benannte nicht arbitriren will oder nicht kan, so fallt die Handlung von der Convention nd denen entspringenden Pflichten

(315) soweit zusammen, als sie desselben Willkur überlassen worden. 3tiò Ist weder die Obrigkeitliche Errichtung noch Confirmation oder Begnehmung, soweit es nicht besonders ausgedungen, oder in denen Rechten verordnet wird, hierinfalls von einer Nothwendigkeit. Gleiche Beschaffenheit hat es 4tò mit Certiorir und Erinnerung deren hierin enthaltener Pflichten, Rechten und Wohlthaten, augenommen soviel die in denen Rechten specialiter benannte Fälle betrift. Endlichen braucht es auch 5tò nach beschlossener Handlung keiner besonderer Ratification mehr, es sey dann daß man für einen anderen in seiner Abwesenheit ohne gnugsamer Vollmacht schliesset.

§. 8. Von Conventionibus sub Conditione

1mò Conditiones Natura, Lege aut Facto Impossibiles, das ist solche Bedingnussen, welche gegen die Natur lauffen, oder so beschaffen seynd, daß ein Verbrechen daraus erfolgt, item Conditiones perplexæ, welche nemlich so verwirrt und dunkel seynd, daß man nicht weiß, was Paciscenten damit gewolt haben. Werden in Contracten nicht, wie in letzten Willen, pro non adjectis gehalten, sondern es wird vielmehr die Convention dadurch entkräftet. Die nemliche Bewandnuß hat es 2dò mit jenen Bedingnussen, Kraft welcher die Verbindlichkeit lediglich dem freyen Willen des Debitoris z. E. per Verba: wenn er mag, oder will, heimgestellt bleibt. Ein anderes ist, wenn dergleichen Bedingnussen nicht soviel Substantiam Obligationis, als den Modum Solutionis betreffen, z. E. per Verba: Daß die Zahlung nach guter Gelegenheit geschehen soll. 3tiò Conditiones casuales, potestativæ vel mixtæ seynd in Conventionibus entweder suspensivæ oder resolutivæ, durch beede wird zwar der Contract auf ungewisse künftige Fälle ausgestellt, jedoch mit dem Unterschied, daß erstenfalls sowol die Obligation als Action solang in suspenso verbleibt, bis die Condition existirt oder ermanglet. Anderenfalls aber wird weder die Obligation noch Action aufgeschoben, sondern nur bey ermanglender Condition wiederum aufgelößt, und bey existirender bestättiget. In Zweifel pflegt man 4tò jede Condition allzeit mehr pro resolutiva als suspensiva zu halten. 5tò Was nicht auf künftige, sondern nur auf gegenwärtig oder vergangene Fälle ausgestellt wird, das hat niemal Vim Conditionis, sondern ist entweder Casu existente gleich von

(316) Kraft und Gültigkeit, oder deficiente gleich ungültig und kraftlos. 6tò Solang die Condition weder existirt noch ermanglet, sondern in pendenti ist, solang kann sie auch ohne Einwilligung sammentlicher Compaciscenten nicht zuruckgenommen werden, und wird auch 7mò Spes Obligationis auf die Erben, sofern die dem Verstorbenen vorgeschriebenen Bedingung auch von ihnen erfüllt werden kan, active & passive transmittirt, folglich durch den pendente Conditione erfolgten Todfall nicht so, wie bei letztwilligen Dispositionen, aufgehoben. 8vò Werden auch erfüllte Conditiones auf die Zeit des geschlossenen Contracts retrotrahirt, mithin dieser gleich von selber Zeit an für purificirt gehalten. In all übrigen Stücken ist 9nò das nemliche Schicklichermassen allhier zu beobachten, was oben part. 3. cap. 3. §. 10. n. 2. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 13. 14. 15. 16. & 17. von Conditionibus in letztwilligen Dispositionen versehen ist.

§. 9. Oder sub Die

Oeffters wird eine Zeit in der Convention benannt, und zwar 1mò in unterschiedlicher Absicht, nemlich fürs Erste die Præstation dadurch zu multipliciren, z. E. wenn man monatlich oder Jährlich hundert Schulden , welchenfalls der ganze monatlich respective jährliche Betrag allemal gleich zu Anfang jeden Monats, respective Jahrs begehrt werden mag, sofern nicht der Zahlung halber ein anderes specialiter versehen, oder hergebracht ist. Zweytens um die gesetzte Bedingnuß dahin einzuschränken, drittens der Obligation das Ende oder viertens den Anfang dadurch zu bestimmen. In diesem letzteren Fall ist 2dò unter der gewiss- und ungewisser Zeit ein wolmerklicher Unterschied, dann bey Bestimmung einer gewisser Zeit, z. E. auf nächstkünftige Ostern ist zwar der Contract sogleich in seiner Perfection, aber die Execution desselben bleibt bis zu den bestimmten Termin ausgestellt, und sagt das Juridische Sprichwort: Cessit quidem, sed nondum venit Dies. Eine ungewisse Zeit kan 3tiò auf dreyerley Weis ungewiss seyn. Erstens da man nicht weiß, ob und wenn sie kommen werde, z. E. sobald sich Cajus verehelichet. Zweitens da man nicht weiß, ob sie kommen wird, z. E. sobald Cajus die Großjährigkeit erlangt. Drittens da man nicht weiß, wann sie kommt, z. Ex.

(317) sobald Cajus stirbt. Der erste und andere Casus werden pro Conditionibus geachtet, und bleibt sowol die Action als Obligation in suspenso, folglich kommt auch der Contract ante Existentiam Diei nicht zu seiner Perfection. Bey dem dritten Casu aber wird es gehalten, wie in Bestimmung einer gewisser Zeit.

§. 10. Oder sub Modo, Causa, Demonstratione.

Demonstratio, Causa, Modus suspendiren 1mò weder Obligationem noch Actionem, und wird auch 2dò die Convention durch eine falsche Demonstration niemal , wol aber 3tiò per Causam entkräftet, wenn sie auf einen solchen Betrug oder Irrthum beruhet, welcher Nullitatem Actus von Rechtswegen nach sich ziehen kan. 4tò Muß der Modus auf die nemliche Art, wie die Condition, erfüllt werden, ausser dessen wird die Obligation wiederum aufgelößt.

§. 11. De Arrha vel Pœna conventionali.

Arrha conventionalis, oder das sogenannte Wein-Ding-Haftel oder daran Geld, welches die Paciscenten zum Zeichen ihrer vollkommener Einverständnuß öffters einander zu geben, oder zu bedingen pflegen, wird 1mò für ein blosses Accessorium der Haupthandlung geachtet, fallt und bestehet also mit selber, und ist auch kein Theil ohne Einwilligung des anderen von der Haupt-Obligation dadurch entlediget, wenn er die Arrham wieder zuruckgiebt, oder fallen laßt, es seye dann ein anderes ausdrücklich bedungen. Von der nemlichen Art und Eigenschaft ist 2dò Pœna conventionalis oder der Pœnfall, welcher auf den Contraventions-Fall zuweilen paßirt wird, massen der Uebertretter ohngeacht des entrichteten Pœnfalls nichtsdestoweniger in der Hauptsach selbst obligat bleibt, ausser soweit per Pactum ein anderes beliebt ist.

§. 12. Wer paßiren könne

Regulariter kan jeder paßiren, ausgenommen 1mò jene, denen es an gnugsamen Willen oder Verstand ermanglet, z. E. Kinder, Unsinnig- Schlaffend. Stark Betrunkene und dergleichen, welches sich jedoch nur von Contractibus Veris verstehet, dann in Quasi Contractibus seynd auch diese nicht eximirt.

(318) 2dò kan kein Advocat mit seinen Clienten um die Quotam Litis, und kein Arzt oder Medicus mit seinem Patienten um der Gesundheit wegen handlen. Von Contracten und Handlungen der Ehe-Frauen siehe oben Part. 1. cap. 6. Von Minderjährigen oder Curatelmässigen ibid. Cap. 7. Wie weit aber einer für den anderen, oder ein Jud mit Christen contrahiren möge, siehe nächstfolgende §vos.

§. 13. Ob man für andere pariren kann?

1mò Kan für all jene, welche man von Vätterlicher Gewalt, Curatel, Anwaldschaft, und sonst von Rechts-wegen zu vertretten hat, stipulirt werden. Für andere Dritte hingegen gehet solches 2dò nur soweit an, als ihnen dieses nutzlich seyn mag, und nach der Hand ratificirt oder angenommen wird. Es ist auch solchenfalls 3tiò zu unterscheiden, ob für einen Dritten privative, conjunctive oder alternative stipulirt worden seye, erstenfalls laßt das Römische Recht die Stipulation gar nicht, anderenfalls nur zur Helfte, oder soviel den Theil des Stipulantens betrift, letzterenfalls aber ganz, jedoch in Ansehen des Drittens auch nur soweit gelten, daß er pro adjecto Solutionis causa geachtet wird, folglich zwar statt de Stipulantens die Bezahlung ad Effectum Liberationis annehmen, nicht aber forderen, vielweniger sich etwas davon zueignen kan. Nach teutsch und hiesigen Lands-Gebrauch aber gilt die Stipulation in allen drey Fällen ganz, und kommt dem Dritten im ersten Fall allein, und privative, andernfalls zu gleichen Theilen, sofern kein mehr oder minderes für ihn ausdrücklich pactirt ist, und letzterenfalls antweder ihm oder dem Stipulanten, welchen nemlich der Debitor von beeden erwählt, allein zu Guten.

§. 14. Von Pactis zwischen Juden und Christen

1mò Gilt Vermög Churfürstlichen Decrets von Anno 1751 wieauch voriger Landsordnung und Freyheit zwischen Juden und Christen überhaupt kein Contract oder Handlung, sie mag Namen haben, wie sie wolle, ausgenommen, soviel die mit Churfürstlichen Passen und Toleranzen versehene Juden, oder ausser Land getroffene Handlungen betrift, doch soll auch 2dò bey der gleichen erlaubten Handlungen der Reichs-Abschied von Anno 1551. §. 79. beobachtet, mithin selbe allzeit vor des contrahirenden Christen Obrigkeit, oder wenn die (319) Verschreibung auf offenen freyen Märkten geschiehet, vor der Obrigkeit selbigen Orts sub Pœna Nullitatis entrichtet werden, welches sich jedoch hier zu Land nur von unsiegelmässigen Personen verstehet. Desgleichen hat es 3tiò wegen Cedir- oder Transportirung solcher Forderungen, welche Juden gegen Christen haben, wie auch deren wucherlichen Contracten halber bey deme, was in denen Reichs-Constitutionibus und respective oben part. 2. cap. 3. §. 8. num. 3. verordnet ist, noch ferner kein Bewenden.

§. 15. in was für Sachen die Convention Statt habe?

1mò Kann über alle sowol cörperlich als uncörperliche, gegenwärtig und zukünftige Sachen pactirt werden, soweit sie nicht specialiter ausgenommen seynd. 2dò Mag man mehr und unterschiedliche Sachen zugleich in Stipulationem bringen, welchenfalls man auch zu allen und sammentlichen verbunden ist, ausgenommen in Stipulationibus disjunctivis & alternativis, da man nemlich nur dieses oder jenes verspricht, dann darin hat der Debitor oder Versprecher bis zur Auslieferung die Wahl, was er für eines von beeden præstiren wolle, es seye dann eins von beeden nicht mehr vorhanden, oder der Wahl halber ein anderes bedungen. 3tiò Wird eine Sach öffters als einmal versprochen, so ist man solche nichtsdestoweniger nur einmal zu præstiren schuldig, sofern nicht aus dem Versprechen ein anderes klar und soviel erscheint, daß es Multiplicationsweis geschehen seye.

§. 16. Was für Sachen davon ausgenommen?

Die Convention hat in folgenden Sachen nicht statt. 1mò In Sachen, welche Natura vel Lege impossibiles seynd, das ist, solche Dinge, welche entweder gegen die Natur, oder gegen Ehrbarkeit, Gesatz und Ordnung, oder einem Dritten zu Præjuditz gehen. 2dò In Sachen, welche nicht nur zur Zeit des Contracts, sondern auch sonst in ihrer ganzen Art ungewiß und allzugeneral seynd, z. E. Wein, Getreid, und dergleichen, ohne daß die Qualität oder Quantität desselben bestimmt, oder die Bestimmung wenigst dem Creditori, oder einem Dritten überlassen wäre. 3tiò In fremden oder gar extra Commercium schwebenden Sachen, doch muß hierinfalls der Versprecher unpartheyischen Anschlag nach das Interesse præstiren, es seye dann, daß der andere, dem solche versprochen worden,

(320) von Beschaffenheit der Sach Wissenschaft gehabt hat. 4tò In Sachen, welche demjenigen, der die Vermög des Contracts haben soll, ohnehin schon zugehörig seynd. Ob und wie weit übrigens 5tò die Pacta über künftige Erbschaften gelten, siehe oben Part. 3. cap. 11. §. 1. &c. und unten cap. 4. §. 7.

§. 17. Von Versprechung eines Facti

Es pflegen nicht nur Sachen, sondern auch Facta versprochen zu werden. Jene nennet man Stipulationes dandi, diese faciendi, und bestehet 1mò der Unterschied zwischen beeden darin, daß bey den letzteren der Versprecher die Wahl hat, ob er das Factum selbst, oder nur das Interesse, soviel nemlich dem Gegentheil daran gelegen ist, præstiren wolle, wohingegen in Stipulatione dandi der Versprecher von Entrichtung der Sach, sofern er sie anders hat, oder haben kann, durch Præstirung des Interesse nicht befreyet wird. Es müssen aber auch 2dò die versprochene Facta weder Natura noch Lege impossibilia seyn, sonst ist man dazu keines Wegs verbunden. 3tiò das Versprechen eines Facti alieni, welches nemlich ein Dritter verrichten soll, hat in Ansehen des Versprechers oder derjenigen, welche entweder von ihm hierin vertretten werden, oder ihn zu vertretten haben, soviele Würkung, daß das Factum selbst verschaft, oder wenigst das Interesse præstirt werden muß, es seye dann, daß man sich 4tò hierunter nur zur blossen Bemüh- oder Vermittlung anheischig gemacht hat, welchenfalls dem Versprechen ein Gnügen geschiehet, wenn nur gebührender Fleiß verwendet wird. 5tò Ist auch hier die Rede nur von Factis nudis & simplicibus, welche in einer blossen Verrichtung, z. E. in einer Fürbitt bestehen, anerwogen die andere Facta, welche einen besonderen Effectum Juris nach sich ziehen, z. E. Verkauffen, Vertauschen, Verpachten, Vererbrechten, Darlehnen, und dergleichen nicht unter die Stipulationes faciendi, sondern dandi gerechnet werden, folglich auch hierbey nicht mehr in des Versprechers Wahl stehet, ob er Rem oder Interesse præstiren wolle, welche Meinung es auch mit Factis hat, worin die Rechten eine besondere Ausnahm machen, z. E. mit Scharwerken und anderen. 6tò Verstehet man unter denen Factis auch non Facta, da man nemlich etwas zu unterlassen hat, oder zu leiden haben soll.

(321) §. 18. Von dem Beweiß oder Auslegung einer Convention

Pacta beruhen überhaupt auf der Geschicht, müssen mithin von dem, der sich hierauf beziehet, genüglich dargethan werden, und da sich über deren wahren Verstand allenfalls ein bitlicher Zweifel ergiebt, so hat man mit der Auslegung ebenso, wie oben Part. 3. cap. 2. §. 12. von letzwilligen Dispositionen des mehreren versehen ist, zu verfahren.

§. 19. Würkungen derselben.

Die Würkung eines Pacti überhaupt ist 1mò auf Seiten des Versprechers die Obligation das Versprochene zu erfüllen, auf Seiten des Annehmers aber das Recht die Erfüllung zu forderen, zu welchem Ende diesem letzteren 2dò die sogenannte Actio vel Condictio ex Pacto gegen jenen eingeraumt ist. 3tiò In Contractibus bilateralibus, da man sich auf beeden Seiten gegeneinander verbindet, erwachset auch eine reciprocirliche Action, respective Obligation. 4tò Erstreckt sich obverstandene Würkung regulariter, und soweit keine besondere Limitation gemacht wird, sowol active als passive auf deren Paciscenten Erben und Erbens-Erben, ohngeacht derenselben in der Convention keine ausdrückliche Meldung gemacht worden, und wenn gleich 5tò die Convention so beschaffen ist, daß sie durch den Tod erlöscht, so gehet doch die hieraus erwachsene Action und Obligatio quo ad Præteritum auf die Erben. 6tò Ist zwischen theil- und untheilbaren Sachen ein Unterschied. Bey jenen gehet Jus vel Obligatio ex Pacto nur pro Parte hæreditaria auf jeden Erben, und gilt ohne Miteinstimmung deren hierunter interessirter Creditorum zu deren Præjudiz das Pactum inter Cohæredes nicht einmal, Kraft dessen nur ein- oder anderer aus ihnen allein die Schuld zu bezahlen haben soll, bey untheilbaren Sachen aber gehet Jus & Obligatio auf jeden Erben ganz, jedoch dergestalten, daß er in Activis die übrigen Miterben Hierum vergnügen, in Passivis aber von ihnen vergnügt werden muß. Auf Successores singulares erstreckt sich 7mò das Pactum nicht, ausgenommen wenn solches die Sach selbst afficirt, welches aber in Zweifel nicht gemuthmasset wird. 8vò Ist auch kein Dritter regulariter daran gebunden, ohngeacht er etwan sich als Unterhändler haben gebrauchen lassen, oder die Convention von Amts-Obrigkeit-Beystands oder Gezeugschafts- wegen bestättiget, besieglet, oder unterzeichnet hat.

(322) Wie weit aber 9nò die Obligation oder Action sich auf Correos ausdähnen lasse, siehe §. seq. 21. item wie weit die Paciscenten um die Culpam, Dolum vel Casum gegeneinander haften, siehe nächstfolgenden §. 20.

§. 20. De Præstatione Doli, Culpæ, vel Casus in Conventionibus

Dolum, Culpam vel Casum in Conventione præstiren, heißt soviel als den Schaden oder Verlust erstatten, welcher sich mittels des Contracts durch bösen Fürsatz oder Fahrlässigkeit eines von beeden Contrahenten oder durch unversehenen Unglücks-Fall ergiebt. Soviel nun 1mò Dolum belangt , muß solcher nicht nur in allen Conventionen præstirt werden, sondern wie und welchergestalt hieraus öffters gar eine Nullität erwachse, siehe unten im folgenden 25isten §vo. Die Fahrlässigkeit oder Culpa hat 2dò ihre Gradus, und wird in latam, levem & levissimam getheilt. Die erste gehet in Civilibus dem Dolo gleich, die zweyte pflegt man in Conventionen, welche zu beederseitiger Contrahenten Vortheil abziehlen, zu præstiren, die dritte endlich fallt jenem zu Last, dem der Contract allein zu Guten angesehen ist, welch-alles sich jedoch nur in Regula verstehet, soweit nemlich die Rechten oder Geding keine besondere Ausnahm machen. 3tiò Beruhet zwar Gradus Culpæ lediglich auf Beschaffenheit der schuldhaften Person, dann anderen Umständen und deren richterlicher Ermässigung. Gemeiniglich aber verstehet man unter der ersten die Verabsaumung der allergemeinister Sorgfalt, welche fast jeder mit fünf Sinnen begabter Mensch nicht beyseitsetzt, unter der zweyten die Ausserachtlassung jener Sorgfalt, welche ein klug- und fleissiger Mensch in Obacht nimmt, unter der dritten die Vernachlässigung dessen, was nur von denen klügist- und aufmerksamsten Leuten beobachtet zu werden pflegt. 4tò Kan derjenige, welcher an dem erfolgten Schaden oder Verlust selbst mit in Culpa ist, von dem anderen schuldhaften Theil derwegen niemal eine Erstattung begehren. 5tò Wird endlich Casus mere fortuitus, oder ein unversehener Unglücks-Fall regulariter nicht præstirt, es seye dann, daß er durch vorläuffige Saumseeligkeit oder sonst zu præstirende Culpam veranlaßt, oder ein anderes bedungen worden, es liegt auch die Prob eines solchen unversehenen Zufalls demjenigen, der sich damit zu entschuldigen sucht, allzeit ob.

(323) Von der Correalität deren Contrahenten.

§. 21. Wenn zwey oder mehr Paciscenten auf einer Seit gleichsam für einen Mann stehen, und das nemliche samt und sonders, ganz und in solidum an Jemand entweder zu forderen oder zu præstiren haben, so heissen sie erstenfalls Correi credendi vel stipulandi, anderenfalls Correi debendi. Von beeden ist überhaupt zu merken: 1mò erfordert eine solche Correalität allzeit mehr Paciscenten auf einer Seit, jedoch nur einerley Convention, und einerley Sach, nicht aber allzeit einerley Instrument, dann es kan sich solche auch aus unterschiedlichen Instrumenten ergeben. 2dó Muß sie nicht nur einen oder anderen aus ihnen, oder jeden zum Theil, sondern omnes & singulos, das ist, alle insgesamt und jeden besonders, auch im Haupt-Werk einen wie den anderen betreffen. Nebst deme erheischt zwar 3tiò das Römische Recht, daß alles zu gleicher Zeit, in aller Anwesenheit, mit allen und jeden, auf einseitig vorläuffige Anfrag, und anderseits erfolgende gleichförmige Antwort, auch in continenti auf der Stell geschehe, allein diese und dergleichen Sollennitäten seynd nicht im Gebrauch. 4tò Betrift das Factum Correi auch die andere Correos, sowol in utilibus als odiosis, jedoch bleibt ihnen der Regress unter sich deshalben gegeneinander offen. 5tò Ziehet die Correalität eben keine reciprocirliche Bürgschaft unter Correis nach sich, sofern solche nicht bedungen ist, und wer sich nicht privativè obligiren kan, der mag sich destoweniger nebst anderen correaliter obligiren, z. E. eine Weibs-Person mit ihrem Ehe-Mann, oder Intercessions-weis mit anderen. 6tò Wird dieselbe in Zweifel niemal gemuthmasset, einfolglich wo die Rechten kein besonderes verordnen, oder aus der Convention per Verba: Samt und sonders, unzertheilt und unverscheidentlich, einer für alle und alle für einen, und dergleichen Ausdruckungen ein anderes erscheint, so betrift sie entweder nur jeden pro ratâ, oder halt so vielerley Obligationes in sich, als Paciscenten seynd. 7mò Rühret die Correalität nicht allzeit ex Conventione, sondern auch zuweilen aus einem Verbrechen, oder unmittelbar aus dem Gesatz selbst, oder einem letzten Willen her. Diese letztere ergibt sich z. E. in dem Fall, wenn Vermög letztwilliger Disposition mehr Erben zugleich das nemlich in solidum zu præstiren, oder mehr Collegatarii samt und sonders das nemliche

(324) zu emfangen (!) haben. Correalitas legalis entstehet öffters in Vormundschaften, Associationen oder Bürgschaften unter Contutoribus, Consociis und Confidejussoribus. Von der Correalität ex Delicto siehe cap. Sep. 16. §vo 4. n. 5.

Inbesonderheit von Correis stipulandi vel credendi.

§. 22. Unter mehr Correis credendi vel stipulandi ist 1mò jeder aus ihnen befugt, das ganze von dem Debitore communi zu forderen, und hat das Jus Præventionis soweit Statt, daß, wenn der Debitor einmal von einem Obrigkeitlich belangt ist, er sodann nach einmal beschehener Insinuation keine Wahl, wie vorhero, mehr hat, wem er aus ihnen vorzüglich gratificiren wolle. Melden sich aber 2dò mehr Correi zugleich, so bezahlt der Debitor jeden pro ratâ, und hat das Jus Præventionis nur gegen die andere, welche sich nicht gemeldet haben, Statt. Sobald nun 3tò Correus einmal entrichtet ist, sobald ist auch Debitor in Ansehen all übriger Correorum der Obligation entlediget, ohne Unterschied, ob die Befriedigung ipso Jure, z. E. durch die Bezahlung, Compensation, Delegation, oder aber nur Ope Exceptionis, z. E. per Pactum de non petendo, Rem Judicatam vel Compromissum geschehen, seye, doch bleibt 4tò denen übrigen Correis der Regress an gedachten Correum ihres gebührenden Antheils halber ohne Distinction inter Causam lucrativam & onerosam allzeit noch bevor.

Von Correis debendi

§. 23. 1mò hat zwar Creditor communis regulariter die Wahl, wenn er aus denen Correis communis debendi belangen wolle, und hat die Exceptio Divisionis regulariter nicht Statt. Dafern aber 3tiò einer aus ihnen die ganze Schuld einmal entrichtet hat, so seynd auch die übrige Correi debendi in Ansehen des Creditoris communis ohne Unterschied, ob die Obligation ipso Jure oder Ope Exceptionis gefallen seye, liberirt, gegen welche jedoch 5tò dem Correo der gebührende Regress pro ratâ Debiti annoch bevorbleibt.

Von Ungültigkeit oder Wiederaufhebung einer Convention.

§. 24 Wie und auf was Weis eine gültige Convention wiederum aufgehoben werde, siehe unten cap. 14. & 15. Ermanglet es aber der Convention an obverstandenen Haupt-Requisitis

(325) zuförderst an dem Consens derjenigen, welche dadurch gebunden werden sollen, so ist dieselbe gleich anfänglich ungültig, und erlangt die nachfolgende Ratification und Bestättigung ihre Kraft erst à Tempore Ratificationis.

Sonderbar von erzwungen- oder durch Irrthum und Hinterlist erschlichenen Conventionen.

§. 25 Nichts ist dem Consens und freyen Willen mehr entgegen und Zwang, Betrug und Irrthum. Um aber ad 1mum eine Handlung ex Capite Vis Metûsve für null und nichtig zu achten, wird ein gross- und wiederrechtlicher Zwang erfordert, welches die Obrigkeit aus der Person, und anderen Umständen zu zu ermessen hat, und ist hierinfalls eins, ob solcher von einem aus denen Paciscenten selbst, oder con einem Dritten ausgeübt worden. Ad 2dum ist ein Unterschied, ob der Betrug nur Facto Tertii oder Partis contrahentis geschehen seye. Erstenfalls bleibt der Contract fest, und steht dem beleidigten Theil gleichwol frey, den Dritten um die Schadloshaltung zu belangen, salvâ tamen Restitutione in integrum, wenn er solche leisten zu können nicht mehr im Stand ist. Zweytenfalls hat der Beleidigte die Wahl, ob er den Contract umstossen, oder dabey beharren, und nur Præstationem Doli, das ist, die Schadens-Abthuung begehren wolle. In Dolo merè incidente, welcher nemlich so beschaffen gewesen, daß der Contract im Haupt-Werk selbst nichtsdestoweniger seinen Fortgang genommen hätte, wird nur Præstatio Doli gefordert, nicht aber der Contract deswegen umgestossen. Ad 3tium giebt der Irrthum keinen hinlänglichen Fug zu Annullierung einer Convention, ausgenommen unter folgenden zwey Requisitis: erstlich muß er sich in einem Haupt-Umstand ereignen, anerwogen blosse Nebendinge, sofern sie nicht ausdrücklich in Bedingnuß gebracht seynd, disfalls nicht zu Sach thun. Zweytens muß solcher nicht von einem Dritten, sondern von dem gegentheiligen Compaciscenten selbst Dolo vel Culpâ veranlaßt seyn, sonst fallt er mehr dem irrenden, als einem anderen zu Last. Ad 4tum Wird auch das Vitium Metûs Doli, Erroris durch die nachfolgende Ratihabition wiederum völlig purgirt, wenn Ratificant zur Zeit der Ratification ausser allen Zwang, und respective von dem vorgegangenen Irrthum oder Betrug gnugsam informirt, annebens eine solche Person ist, welche sich von Rechts-wegen an andere zu verbinden vermag.

(326) Zweytes Capitul

Von benannten und solchen Conventionen welche mittels würklicher Übergab der Stach geschehen (Contractibus nominatis & realibus.)

Von Contractibus nominatis überhaupt.

§. 1. Bei benannten Contracten ist 1mò nicht allemal auf den Namen, welcher ihnen in dem Instrument beygelegt wird, sondern vielmehr auf die von denen Paciscenten hierunter geführte Absicht das Augenmerk zu nehmen, sohin daraus hauptsächlich zu ermessen, in was für einem Contract man eigentlich versire. 2dò Nachdeme der bekannten Rechts-Regul nach: Pact dant Legem Contractibus, dasjenige, was ausdrücklich hierbey bedungen ist, allzeit in vorzügliche Beobachtung kommt, so kann ein Contractus nominatus leicht in innominatum abarten, wenn die entweder gleich anfänglich oder erst hinnach beygefügte Conditiones und Neben-Geding so beschaffen seynd, daß die Ordinari- und wesentliche Gestalt des Contracts dadurch alterirt und verändert wird.

Insonderheit von realibus.

§. 2. Contractus Reales bestehen nur im Darlehen, Leihen, Hinterlegen, Verpfänden, (mutuo, commodato, deposito, Pignore) und werden zwar darum Reales genannt, weil sie durch den Consens allein ohne erfolgend- würklicher Uebergab der Sach nicht zum völligen Stand zu kommen pflegen, falls man aber gleichwol hierin bereits soweit miteinander verstanden ist, daß nichts mehr als die Uebergab daran ermanglet, und alles Umstände deutlich zu erkennen geben, daß die gepflogene Abred keine blosse Tractation oder Vorbereitung mehr, sondern bereits eine beschlossene Sach gewest, so kan nach heutigem Recht und Gebrauch hierauf geklagt, und der weigerende Theil zur Uebergab angehalten werden.

(327) Von Mutuo oder Darlehen. §. 3. Uebergiebt einer dem anderen eine Sach zum Gebrauch, jedoch eigenthümlich, und mit dem Beding, daß er ihm seiner Zeit eben dergleichen wiederum geben muß, so ist es ein Darlehen, und würkt 1mò soviel, daß das Eigenthum der entlehnten Sach von dem Mutuante oder Darlehner auf den Mutuatarium oder Entlehner gebracht wird, immassen er solche nach beschehener Uebergab gebrauchen, verzehren, veräusseren, und sonst nach eigenen Belieben damit schalten und walten darf, hingegen ist zwar 2dò der Entlehner zur Restitution verbunden, und kan hierum von dem Darlehner Condictione ex Mutuo belangt werden. Wie aber auch 3tiò das Darlehen nur in Rebus fungibilibus, das ist, in gleichgültigen und solchen Sachen, womit man nach Zahl, Maß oder Gewicht zu handlen pflegt, z. E. in Geld, Getreid, Obst, Wein, Bier, Brod, Fleisch etc. Platz greift, so ist 4tò nicht nöthig, daß das nemliche Gut, welches entlehnt worden, in eâdem Specie & Individuo wiederum restituirt werde, sondern es ist gnug, wenn solches nur in eodem Genere, und in der nemlichen Qualität und Quantität geschiehet, es seye dann 5tò ausdrücklich bedungen, daß man die Sach in der nemlich- oder einer anderer gewisser Specie restituiren solle, welchenfalls sich jedoch Creditor in Casu, da die bedungene Species nicht mehr zu haben ist, mit dem Genere und allenfalliger Schadloshaltung begnügen muß. Wie und auf was Weis man sich 6tò in Entrichtung eines Geld-Anlehens bey vorgehenden Münz-Veränderungen zu verhalten habe, siehe unten cap. 14. §. 7. n. 6. Durch den Untergang oder Verlust des entlehnten Guts wird 7mo Mutuatarius seiner Schuldigkeit nicht entbunden, sondern haftet nichtsdestoweniger um die Schuld, weil das verlohrne Gut ihm eigenthümlich gewest, folglich auch Niemand als ihme selbst zu Grund gegangen ist. 8vò Kann Mutuans Mutuatarium um die Schuld zwar allzeit belangen, dafern aber eine gewisse Zahl- oder Aufkündungs- Zeit bedungen ist, so hat die Klag vor Ausgang derselben nicht Statt, ausgenommen soviel den Punctum Cautionis auf den Fall einer besorgender Verlusts-Gefahr betrift. 9no Gehet obgedachte Condictio ex Mutuo nicht nur auf die Haupt-Schuld, sondern auch auf die bedungene, oder wenigst à Tempore Moræ verfallene, jedoch allerwegen Reichs-Constitutions-mässig- und Lands-gebräuchige Interessen, nach

(328) Masgab obigen 2ten Theils 3. cap. 21. §vi n. 5. Wiedersprochene Schuld-Forderungen müssen 10mò zuförderst von dem Kläger bewiesen werden, ist aber solchenfalls Substantia Debiti einmal gnüglich dargethan, so kann man den Glaubiger circa Quantum bey ermanglend- anderweiter Prob oder Gegen-Prob gestalten Dingen nach zum Schwur kommen lassen, und wenn 11mò Debitor der von ihm boshafter Weis abgeläugneter Schuld-Forderung überführt werden kann, so soll er nicht nur zur Bezahlung angehalten, sondern auch gestraft werden. 12mò Setzt man allzeit voraus, daß das entlehnte Gut dem Darlehner eigenthümlich zugehört habe, sonst wird das Eigenthum auf den Mutuatarium nicht gebracht, sondern bleibt dem Proprietario, und kan mithin aller Orten von ihm vindicirt werden, solang die Sach noch in Naturâ & Specie vorhanden ist.

Exceptio Senatûs Consulti Macedoniani hierinfalls.

§. 4. Stehet Mutuatarius zur Zeit des Anlehens noch unter Vätterlicher Gewalt, so hat er ohne Unterschied des Geschlechts oder Alters, wie auch seine Erben, und nicht weniger jene, welche hierinfalls Bürgschaft für ihn geleistet haben, gegen die allenfalls gestellte Klag Exceptionem Senatûs Consulti Macedoniani, jedoch mit wolmerklicher Ausnahm in folgenden Fällen. 1tò Wenn die Schuld nicht Anlehens-weis, sondern durch Kauf oder in andere Weg gemacht worden, es seye dann glaubwürdige Anzeigung vorhanden, daß dieses mit Fleiß und in Fraudem Legis, um nur der Handlung einen anderen Namen zu geben, also geschehen seye. 2dò Wenn aus allen Umständen zu vermuthen ist, daß der Darlehner den Zustand des Mutuatarii weder gewust habe, noch leichterdings habe wissen können. 3tiò Wenn der Darlehner Tempore Contractûs minderjährig gewest. 4tò Wenn Mutuatarius mit einem Peculio Castrensi vel Quasi versehen ist, dann da hat die Exception nur soweit Statt, als das Debitum die Quantitatem Peculii übersteigt. 5tò Wenn die Schuld entweder von dem Vatter selbst, oder wenigst nach erloschener Vätterlicher Gewalt von dem Debitore agnoscirt und bestättiget ist. 6tò Wenn das Darlehen zum nöthigen Unterhalt des Mutuatarii, oder zum Besten seines Vatters erweislichermassen verwendet worden. 7tò Setzen zwar viel Rechts-Gelehrte auch den Casum hieher, wenn Mutuatarius dieser Exception eidlich renuncirt. Nachdem aber dergleichen Renunciationes simplices ohne Eid nicht gültig

(329) seynd, so können sie auch als eine gegen Gesatz und Ordnung lauffende Sach mit dem Eid nicht bestehen.

Von Commodato oder Leihen.

§. 5. Wenn die Sach nicht eigenthümlich, sondern nur zu einem gewiss- und bestimmten Gebrauch, auch umsonst und mit dem Beding übergeben wird, daß man die nemliche Sach noch vollendeten Gebrauch wiederum restituire, so heißt es geliehen, (Commodatum) und wird derjenige, welcher sie herleihet, Commodans, der andere hingegen, der sie empfangt, Commodatarius genannt. Es hat 1mò dieser Contract sowol in cörperlich- als in uncörperlichen, beweglich- oder unbeweglichen, und all übrigen Sachen soweit Statt, als sie durch den Gebrauch nicht verzehrt werden. Fremde Sachen können 2dò zwar ebenfalls geliehen werden, doch würkt dieses nur soviel, daß die Contrahenten unter sich verbunden seynd, dem Eigenthümer hingegen schadet solches nicht, und kann er die Sach dem ohngeacht vindiciren, wo er sie findet, anerwogen 3tiò Commodatarius durch den Contract weder Possessionem noch Dominium, sondern nur das blosse Detentions Recht nebst der Befugnuß, die geliehene Sach auf die bestimmte Zeit und Weis gebrauchen zu darffen erlangt, sofort aber 4tò dieselbe nach vollendeten Gebrauch wiederum ganz und unverlezt in eâdem Specie mit allen Zuwachs und davon abgefallenen Früchten an Ort und End, wo ihm dieselbe eingeantwortet worden, auf eigene Kösten restituiren muß. Vor Ausgang der bestimmter Zeit ist er 5tò zur Restitution nur in dem einzigen Fall gehalten, wenn Commodans der ausgeliehener Sach erweislichermassen selbst unentbehrlich bedarf, immassen dieser unversehene Vorfall ohnehin allzeit stillschweigend in dem Contract ausgenommen bleibt. Ist keine gewisse Zeit bestimmt, so verstehet man 6tò soviele Zeit hierunter, als der accordirte Gebrauch seiner Eigenschaft nach erfordert. 7mo Præstirt Commodatarius in Re commodatâ, sofern solche währenden Contract Schaden leidet, oder gar zu Grund gehet, regulariter nicht nur Dolum, Culpam latam & levem, sondern auch levissimam, ausgenommen wenn 8vò der Contract gegen seine Ordinari-Eigenschaft zu beedertheilen, oder gar des Commodantis alleinigen Besten angesehen ist, dann in dem ersten Fall wird nur Culpa levis, und in dem letzteren nur Culpa lata und Dolus præstirt. Für unversehenen Unglücks-Fall stehet er 9no nur alsdann, wenn solcher

(330) per Moram aut Culpam veranlaßt, oder durch ausdrückliche Pacta auf sich genommen ist, ausser dessen aber præstirt er Casum fortuitum nach gemeinen Rechten gar nicht, und nach hiesigen Land-Rechten nur soweit, daß er sich deswegen mit Commodante auf ein Billiches vergleichen muß, allwo das Jus Commune in diesem Stück bishero obtinirt hat, beobachtet werden soll. In Bewahrung der geliehener Sach ist 10mò Commodatarius schuldig den nemlichen, oder noch mehreren Fleiß, als in eigner Sach zu verwenden, folglich wenn beede nicht zugleich erhalten werden mögen, jene vorzüglich zu retten, es wäre dann die eigne von grösseren Werth, welchenfalls er diese vorziehen kan. 11mò Seynd etwan beede Theil in Culpa, z. E. wenn eine Sach wissentlich zu gefährlichen Gebrauch geliehen, und hierunter beschädiget, oder gar zu Grund gerichtet wird, so pflegt man weder ein- noch anderseits Culpam zu præstiren. Geschihet (!) aber 12mò ein Schaden aus Verschulden desjenigen, welcher die geliehene Sach an Commodantem wiederum hätte überbringen und auslieferen sollen, so haftet Commodatarius (salvo tamen Regressu contra Nuncium) hierum, es seye dann die Bestellung mit Wissen und Willen des Commodantis also gemacht worden. 13tiò Muß endlich Commodatarius auch für den Gebrauch, welchen er sich über die bestimmt- oder gebührliche Zeit zueignet, Commodanti billichmässige Satisfaction leisten. Nebst deme tragt er 14tò die an der geliehener Sach verwendete Ordinari- Rösten, z. E. Futter und Hufschlag für ein geliehenes Pferd. Dahingegen kan er 15tò die aufgewendete ausserordentliche Kösten, soweit sie mässig, auch nöthig oder nutzbar seynd, wie nicht weniger 16tò den ex Culpâ latâ vel Dolo Commodantis erlittenen Schaden, desgleichen 17mo den für die verlohren gegangene Sach ausgelegten Werth, wenn solche allenfalls nach der Hand wiederum zum Vorschein kom(m) t, bey Commodante allerdings forderen, und hat hierum 18vò nicht nur Jus Retentionis und gestalten Dingen nach Compensationis in Re commodatâ Statt, sondern gleichwie er 19no um all jenes, was ihm obverstandenermassen seines Orts obliegt, Actione Commodati directâ von Commodante belangt werden mag, also auch kan er hinwiederum seiner billichmässiger Gegen-Forderungen halber Commodantem Actione contrariâ belangen. Mit der Exceptione Dominii alieni aber kan er sich 20mò gegen ihn niemal, und mit der Exceptione

(331) Dominii proprii nur alsdann schützen, wenn er das angebliche Dominium Rei commodatæ gleich auf der Stell per Probationes in Continenti liquidas darzuthun vermag, ausser dessen, und da diese Exceptio altioris Indaginis ist, die Ausführung derselben gleichwol in Separato noch bevorbleibt.

Von Precario, oder was auf Versuchen und Wiederruffen gegeben wird.

§. 6. Obwol 1mò unter dem Precario insgemein nur das, was Bitt-weis geschiehet, verstanden zu werden pflegt, so bestehet doch solches hauptsächlich darin, daß die Sach dadurch zu einen unbestimmten Gebrauch (ad Usum indeterminatum) und unter vorbehaltenen beständig- und allmahligen Wiederruf übergeben wird. In all anderen Stücken kom(m) t 2dò dasselbe mit dem Commodato durchaus übereins, und ist auch 3tiò die Klag oder Condiction, welche ex Precario sowol ein-als andererseits entspringt, von obgedachter Actione Commodati directâ, respectivè contrariâ nur dem Namen nach, nicht aber im Hauptwerk unterschieden. 4tò Ist zwar gewöhnlich und rathsam, daß man sich in Precario den ungesperrten freyen Wiederruf ausdrücklich vorbehalte, öffters wird aber auch dieser Vorbehalt aus denen Umständen stillschweigend gemuthmasset, z. E. inter Familiares, da sich einer des anderen Sache ohne vorläuffiger Verabredung gebraucht, und dergleichen.

Von Deposito oder Hinterlegen.

§. 7. Uebernimmt jemand etwas Gratis in die Verwahr, so nennet man es Depositum, welches auch 1mò auf stillschweigende Art geschehen kan, wenn eine Sach übergeben und angenommen wird, ohne daß eine andere Ursach hierunter erscheint, dann da wird vermuthet, daß dieses nur der blossen Verwahrung halber geschehen seye. 2dò Mag sowol liegend- als fahrend- eigen- und fremdes Gut deponirt werden, jedoch soviel das lezte betrift, dem Eigenthümer unabbrüchig. 3tiò Ist hievon ausgenommen, was Depositario selbst eigenthümlich zustehet, oder sich nicht verwahren laßt. 4tò Wird die Natur eines Depositi durch Versprech- oder Annehmung eines blossen Honorarii nicht alterirt, ein anderes ist, wenn man Lohn hierum bedingt oder empfangt. Die Pflicht und Obliegenheit des Depositarii bestehet 5tò theils in getreulicher Bewahr- theils unweigerlicher Wiederausantwortung der ihm anvertrauter Sach. Soviel das

(332) erste belangt, muß er 6tò Deponenten allen Schaden erstatten, wenn durch sein des Depositarii Dolum vel Culpam latam das Depositum entweder deteriorirt wird, oder gar zu Grund gehet. Nebst dem præstirt er auch 7mo nach hiesigem Land-Recht, und hinfüro auch in der Oberen Pfalz Culpam levem, oder da er sich etwan ungebettener zur Verwahr anerbotten hat, sogar Culpam levissimam. Sonst aber haftet er 8vò pro Culpa levissimâ aut Casu fortuito nicht, ausser wo die in cap. præc. 1. §vo 20. benannte General-Reguln eintreffen. Bey obwaltend- gemeinschaftlicher Gefahr, wo die deponirt- und seine eigene Sachen nicht zugleich gerettet werden können, ist er 9no die erste denen letzteren vorzuziehen nicht schuldig, und weil man 10mò durch gegenwärtigen Contract weder Eigenthum noch Nutzniessung, oder Possession von der deponirten Sach erlangt, so ist 11mò Depositario nicht erlaubt, sich des mindesten Gebrauchs von der Sach ohne Bewilligung des Deponentens anmassen zu darffen, immassen er wiedrigenfalls nicht nur Satisfaction dafür leisten muß, sondern auch willkürlich gestraft wird. Die Restitution des Depositi muß 12mò auf Deponentens allmahliges Begehren von Stund an unverzüglich, an Ort und End, wo man die Sach übergeben hat, in der nemlichen Specie, mit aller Zugehör und währenden Deposito abgefallener Nutzung geschehen, hindert auch hieran 13tiò nicht, daß die in dem Contract benannte Zeit doch nicht ausgeflossen ist, dann man halt dafür, daß dieser Zusatz nicht dem Depositario, sondern nur dem Deponenten zum Besten gemacht worden seye, welcher sich mithin sothaner Wohlthat selbst wiederum begeben kan. Weigert sich Depositarius der Restitution, oder läugnet das Depositum gar ab, so wird er 14tò hierum willkürlich, und zwar in Deposito miserabili, welches durch besorglichen Auslauf, Feuer- Wasser- und andere dergleichen Nöthen veranlaßt worden, nur desto empfindlicher gestraft. Es muß aber auch 15tò das Depositum auf allenfalligen Wiederspruch von dem Deponenten gnüglich erwiesen seyn. Insonderheit liegt ihm 16tò bey verschlossen- oder verobsignirten Dingen der Beweis ob, worin eigentlich das Verschlossene bestanden habe, und ist hierunter der Eid seines Orts nicht erklecklich, ausgenommen, wenn sich an denen Sigillen oder Schlösseren eine Verletzung bezeigt, dann daraus wird auf Seiten des Depositarii der Dolus solang vermuthet, bis der Verdacht durch widrige Anzeigung oder Gegen-Proben von ihm abgeleint

(333) ist. 17mò hat gegen Depositarium um all obiges, was ihm verstandenermassen nach Innhalt oder Eigenschaft des Contracts obliegt, Actio Depositi directa Statt, und kan von ihme 18vò ohne sonderbaren Obrigkeitlichen Verbott oder Arrest weder unter dem Vorwand einer Compensation, Retention, noch anderer immer erdenklicher Einred, ausser soviel die an der hinterlegter Sach verwendete nothwendige Kösten betrift, elidirt oder ausgehalten werden. Dagegen stehet aber demselben 19no nicht nur um obbemelte Kösten, sondern auch um alle durch des Deponentens Dolum vel Culpam qualemcunque verursachte Schäden Actio Depositi contraria wieder ihne zu.

Von Deposito irregulari.

§. 8. Depositum irregulare kan sich zwar 1mò auf unterschiedliche Art, insonderheit aber 2dò daraus ergeben, wenn Res fungibilis deponirt, und annebens Depositario der Gebrauch entweder ausdrücklich oder stillschweigend eingeraumt wird, dann da nimmt das Depositum die Natur eines Darlehens an sich, und wird nicht erst von Zeit des würklichen Gebrauchs, sondern gleich von Zeit der Uebergab durchgehends hiernach beurtheilt. Auf stillschweigende Weis pflegt man 3tiò den Gebrauch einzuraumen, wenn z. E. gezehltes Geld unverschlossener deponirt wird, welches jedoch auch wiederum seinen Absatz leidet, wenn die deponirte Summa nicht in Current, sondern in Schatz-Geld bestehet, oder wenigst Restitutio in eâdem Specie dabey versprochen wird.

Von dem Sequester.

§. 9. Sequestrum ist eine Gattung von Deposito, da nemlich die strittige Sach einem Dritten, bis zu Ausgang des Streits, anvertrauet wird, damit sie von dort dem obsiegenden Theil desto sicherer zukommen möge. Es wird solches 1mò in Voluntarium & Necessarium getheilt. Jenes ist, wenn sich die streittende Theil selbst gutwillig deshalb miteinander verstehen, dieses aber, wenn die Obrigkeit wieder der Partheyen Willen aus Rechtserheblichen und in Cod Jud. cap. 8. §. 7. benannten Ursachen entweder die streittige Sach einsweilen selbst zu Gerichts-Handen nimmt, oder einen Dritten pro Sequestro bestellt. Was nun 2dò hierinfalls von beeden streittenden Theilen selbst circa Modum Sequestrationis per Pacta beliebt worden, das hat der

(334) bestellte Sequester zuförderst wol in Obacht zu nehmen, sofern aber 3tiò keine besondere Geding deshalb vorhanden seynd, so soll er die ihm anvertraute Sach mit aller Zugehör dergestalt bewahren und verwalten, wie es sonst einem jeden redlichen Verwalter fremden Guts obliegt, mithin auch 4tò von Zeit zu Zeit auf Verlangen deren Interessenten gebührende Rechnung hierum ablegen, und sich in der Administration so verhalten, damit das streittige Gut weder geschmählert, noch zu Grund gerichtet, sondern bey seinem Wesen erhalten, und samt denen davon aufgehobenen Nutzungen seiner Zeit nach erörterten Streit dem Obsieger wieder eingeantwortet werden möge. Solchemnach præstirt er 5tò Dolum, Culpam, Casum auf die nemliche Art, wie von dem Depositario oben versehen ist. 6tò Kan derselbe wegen auf sich genommener Sequestration und Verwaltung keinen Lohn forderen, es seye ihm dann solche von der Obrigkeit selbst aufgetragen, oder der Lohn ausdrücklich bedungen worden. 7mo Ist man ihm vor allen an der sequestrirten Sach gemachten nutzlich- und nöthigen Aufwand, wieauch vor den in Ansehen derselben Dolo vel Culpâ Sequestrantium erlittenen Schaden die Indemnisation schuldig. 8vò Kan kein Theil ohne Bewilligung des anderen die sequestrirte Sach vor Ausgang des Streits von dem Sequester abforderen. 9no Werden zu weilen auch Personen, z. E. Weibs-Leut, welche von mehr Competenten in Ehe-Spruch genommen werden, oder Ehe-Frauen, welche gegen ihre Ehe-Männer ex Capite Sævitiei auf die Ehe-Scheidung klagen, währenden Process sequestrirt, und an ein drittes sicheres Ort gebracht.

Von Pignore oder Pfands-Contract.

§. 10. Der Pfands-Contract, welches (!) mittels würklicher Einantwortung des verpfändeten Guts geschiehet, gehört zwar auch unter die Contractus reales, wie aber sowol von diesem, als der blossen Pfands-Verschreibung oder Hypothec, welche ohne Uebergab des Pfands geschiehet, bereits oben Part. 2. cap. 6. das mehrere erwehnt worden ist, so wird sich auch dis Orts hierauf lediglich bezogen.

(335) Drittes Capitul

Von Contractibus Consensualibus, sonderbar von dem Kauf (Emptione, Venditione) überhaupt.

Was der Kauf seye?

§. 1. Unter die Contractus Consensuales, welche nemlich auch ohne würklicher Uebergab der Sach durch blosse beederseitige Einstimmung zum Stand kommen, gehört zuförderst der Kaufs-Contract, Kraft dessen Jemand sein Gut dem anderen um gewissen Preis überlasset.

Wer kauffen und verkauffen könne?

§. 2. Kauffen und Verkauffen stehet Jederman frey, es seye dann eine solche Person, welche obgedachtermassen auch sonst überhaupt zu pacisciren nicht vermag, oder ein besonderes Verbott wieder sich hat, wie z. E. nach hiesigen Lands-Generalien Beamte und Amt-Leut an Erkauffung deren in ihrem Amts-District liegender Bauern-Gütern, desgleichen Manus mortuæ, soviel den Ankauf und all andere Acquisitiones unbeweglicher Gütern betrift, welcherthalben es gleichfalls bey der alten Observanz und denen kundbaren Lands-Constitutionibus verbleibt. Im übrigen kan auch Niemand zum Verkauf gezwungen, oder von dem Kauf wieder Willen abgehalten, minder an ein gewisses (!) Ort damit gebunden werden, ausgenommen soweit es die Lands- und Policey-Ordnung um des gemeinen Bestens willen also erfordert.

Sachen, welche verkauft werden mögen?

§. 3. Waar und Preis (Merx & Pretium) seynd zwey Haupt-Stück von einem Kaufs-Contract, und ist des ersten halber zu wissen, daß regulariter alles sowol Gegenwärtig- als Künftiges, Beweglich- und Unbewegliches, Cörperlich- und Uncörperliches, soweit es nur in Commercio humano ist, gekauft und verkauft

(336) werden möge, immassen das Geld selbst in gewisser Mas, sonderbar was das Schatz-Geld, Medaillen und ältere Münzen betrift, nicht davon ausgeschlossen ist.

Von dem Kauf-Schilling und dessen Requisiten.

§. 4. Der Preis oder Kauf-Schilling, welcher für die Waar oder verkaufte Sach bedungen wird, soll in Pretio vero, certo, justo, das ist 1mò nicht nur in Geld, sondern auch 2dò in wahrhaft- 3tiò gewiss- und bestimmt- wie nicht weniger 4tò in gerecht- und billichen Werth der Sach bestehen.

Ad 1mum von der Paarschaft des Kauf-Schillings.

§. 5. 1mò Wenn statt paar Geld ein andere Sach bedungen wird (,) so ist es kein Kauf, sondern gestalten Dingen nach entweder ein Tausch oder anderer Contract. Wird aber 2dò theils paar Geld, theils ein andere Sach bedungen, so ist zu unterscheiden, ob das paare Geld unter oder über den wahren Werth der Sach, oder demselben gleich seye, erstenfalls wird der Handel für keinen Kauf mehr gehalten, wol aber zweyt- und letztenfalls. 3tiò Wenn gleich anfänglich in dem Contract paar Geld bedungen ist, hernach aber statt dessen ein andere Sach in solutum übergeben wird, so bleibt der Handel nichts destoweniger ein Kauf. 4tò Falls das bedungene Geld in lauter verrufner Münz bestehet, ist es ebenfalls kein Kauf, sondern ein anderer oder gar verbottener Contract.

Ad 2 dum von der Wahrheit desselben.

§. 6. Warhaft ist der Kauf-Schilling nicht, wenn aus denen Umständen erscheint, daß solcher zum blossen Schein (dicis gratiâ) ausgesprochen worden, damit nur die Handlung den Namen eines Kaufs haben möge, wie solches z. E. öffter in heimlichen Schankungen zu Vermeidung der Insinuation, item in heimlichen Pfandschaften, zu Bedeckung des hierunter verborgenen Wuchers, oder sonst in Fraudem Legis vel Præjudicium Tertii, und auf andere dergleichen verdächtige Weis zu geschehen pflegt, worin die Obrigkeit allzeit mehr auf das, was in der That geschiehet, als was nur zum Schein simulirt wird, zu sehen, sohin auch bey Entscheidung der Sach, in Ermanglung anderer Prob, dem Eid und wahrscheinlichen Muthmassungen Platz zu geben hat.

(337) Ad 3tium von der Gewißheit.

§. 7. Der Preis oder Kauf-Schilling wird 1mò entweder simpliciter durch ausdrückliche Specification und Benennung der Summa oder nur relativè bestimmt, das letztere pflegt 2dò auf dreyerley Weis zu geschehen, da man sich nemlich entweder auf das Vergangene, z. E. um den Preis, wie die Sach an den Käuffer gekommen ist, oder auf das Gegenwärtige, z. E. um die bey Gericht würklich deponirte Summam, oder auf das Künftige, z. E. um den Preis, wie solcher auf nächstkünftige Schrannen dem mittleren Preis nach stehen wird, beziehet. Erst- und anderenfalls ist der Kauf gültig, wenn das Relatum existirt hat, oder respectivè würklich existirt, ausser dessen aber nicht. Letztenfalls bleibt der Kauf nur soviel die Bezahlung des Kauf-Schillings betrift, solang in Suspenso, bis sich das künftige Relatum ergiebt. Zuweilen wird 3tiò die Bestimmung des Preis auf blosses Gutbedunken ausgestellt, wobey wiederum zu unterscheiden ist, ob solches dem Arbitrio deren Contrahenten selbst oder eines Drittens überlassen seye. Erstenfalls gilt der Contract nicht, anderenfalls bleibt er solang in Suspenso, bis der Dritte benannte Arbiter den Ausspruch thut, salvâ tamen Moderatione Judiciali, wenn er etwan über die Helfte zuviel oder zuwenig ausspricht. Will oder kan er aber den Ausspruch nicht thun, so fallt der Contract zusammen. Ist endlich der Dritte, welcher zu arbitriren haben soll, von denen Contrahenten nicht benannt, sondern der Preis nur überhaupt auf unpartheyisches Gutachten ausgestellt, so wird nach heutigen Gebrauch der Schätzmann von der Obrigkeit ernannt, jedoch mit ebenmässigen Vorbehalt gerichtlicher Moderation auf dem Fall eines über die Helfte begangenen Excess. 4tò Kan der Kaufs-Contract unter dem Vorwand, daß der Preis nicht gewiß und bestimmt seye, in folgenden Fällen nicht angefochten werden, erstens wenn schon vierzig oder mehr Jahr von Zeit des Contracts verflossen seynd, zweytens wenn ein Instrument hierüber errichtet worden, dann darin pflegt man nach heutigen Gebrauch den Kauf-Schilling nicht allzeit zu specificiren, drittens wenn der Streit nicht unter denen Contrahenten selbst, sondern nur mit einem Dritten obwaltet, z. E. um den Titulum Possessionis vel Præscriptionis

(338) gegen ihn zu erweisen. Viertens wenn es nur auf die Mehr- oder Minderung des in dem Contract selbst einmal bestimmten Pretii ankommt.

Ad 4tum von der Gerecht- und Billichkeit.

§. 8. Pretium ist entweder legale oder vulgare. Jenes wird 1mò von der Obrigkeit selbst bestimmt, und darf bey willkürlicher Straf eigenmächtiger Weis von denen Contrahenten weder vermehrt noch vermindert werden, wie z. E. bey dem Fleisch- Bier- Brod-Satz und dergleichen. Dieses hingegen hangt 2dò von der Schätzung ab, welche nicht nach Affection, sondern nach gemein- und gewöhnlichen Anschlag verständiger Leuten von der Sach gemacht wird, wobey man 3tiò nicht nur auf die Sach selbst, sondern auch auf all andere den Preis vermehrend- oder verminderende äusserliche Umständ, insonderheit aber 4tò jedesmal auf die Zeit des Contracts, und den damaligen Zustand der Sach, wieauch den Ort, wo die verkaufte Sach sich selbiger Zeit befunden hat, zu sehen, sohin den Werth derselben gleichwol hiernach zu reguliren hat, und wenn sich nun 5tò hieraus eine solche Vortheil- oder Verletzung, welche die Helfte des Werths übersteigt, entweder auf Seiten des Käuffers oder Verkäuffers ergiebt, z. E. da jener eine Sach vor 1000. fl. kauft, welche nicht 500. fl. werth ist, oder vor eine auf 1000. fl. geschätzte Sach mehr als 2000. fl. giebt, dieser hingegen eine auf 1000. fl. geschätzte Sach unter 500 fl. verkauft, so heißt es Læsio enormis, oder sofern die Helfte gar weit überstiegen wird, enormissima. Den Effect von sothaner Læsion siehe §vum seq. 19.

Würkungen eines Kaufs.

§. 9. Die Würkungen eines geschlossenen Kaufs bestehen in der Obligation, und zwar 1mò auf Seiten des Verkäuffers in Uebergab der verkauften Sach, und Ueberlassung deren von Zeit des Contracts hierab verfallener Nutzungen, wieauch allenfalliger Gewehrschafts-Leistung 2dò auf Seiten des Käuffers in Bezahlung des Kauf-Schillings und übernehmender Gefahr der verkauften Sach von Zeit des Contracts, 3tiò in beederseitig- reciprocirlicher Schadloshalt- und Præstirung dessen, was sonst noch ex Naturâ Contractûs vel Pacto speciali zu leisten ist. 4tò In denen gegeneinander zustehenden Actionibus, alles nach mehreren Inhalt folgender Verordnung.

(339) Von Uebergab der verkauften Sach (Traditione Rei venditæ.)

§. 10. Die verkaufte Sach soll 1mò dem Käuffer in Naturâ, und zwar in der nemlichen Quantität und Qualität wie sie in dem Contract angegeben worden, mithin auch 2dò von all fremden Besitz, Pfandschafts-Recht, Dienstbarkeit und vergleichen ungewöhnlichen Bürden, soviel nicht in dem Contract hievon angezeigt, und von dem Käuffer übernommen worden, frey und ledig übergeben werden, welches sich auch 3tiò von allen Zugehörungen und Pertinentien der verkauften Sache, soweit kein besonderer Vorbehalt oder Ausnahm geschehen ist, verstehet. 4tò Ist der Käuffer sich mit einem Æquivalent oder der blossen Schadloshaltung abfertigen zu lassen solang nicht schuldig, als Verkäuffer die Sach in Naturâ zu lieferen vermag. 5tò Kan man sothane Uebergab weder ganz, noch zum Theil andergestalt als gegen Erlag des pactirten Kauf-Schillings begehren. 6tò Erlangt Käuffer das Eigenthum der Sach durch die Uebergab, ausgenommen in zwey Fällen, erstens wenn Verkäuffer selbst nicht Eigenthümer von der Sach gewest, welchenfalls zwar wol Conditio usucapiendi, nicht aber das Dominium mittels der blossen Uebergab auf den Käuffer gebracht wird, zweytens wenn der Kauf-Schilling noch nicht entrichtet, und hierbey entweder das Eigenthum bis zur Zahlung ausdrücklich vorbehalten, oder aber von dem Verkäuffer durch wahrscheinliche Muthmassungen und sonst zu beweisen ist, daß er nicht auf Borg, sondern auf baar Geld gehandlet habe, welches jedoch aus der blossen Tradition niemal, wol aber unter anderen insonderheit daraus gefolgert wird, wenn man Zahlungs-Fristen bewilliget, oder zu Versicherung des Kauf-Schillings Caution, Bürgschaft, Hypothequen und Assignationen annimmt.

Von der Gefahr bey der verkauften Sach (Periculo Rei venditæ.)

§. 11. Obwol jetztgedachtermassen der Käuffer das Eigenthum der verkauften Sache durch den blossen Contract ohne erfolgend- würklicher Uebergab niemal erlangt, so tragt er gleichwol von Zeit des geschlossenen Contracts, auch noch vor beschehener Extradition, wieder die sonst obwaltende Rechts-Regul: Quod Res pereat suo Domino, die Gefahr der Sache, dergestalt, daß wenn sie etwan zu Grund gehet oder deteriorirt wird, alsdann der Schaden oder Verlust nicht mehr den Verkäuffer,

(340) sondern den Käuffer betrift, folglich auch der Kauf-Schilling dem ohngeacht ganz bezahlt werden muß, wohingegen aber auch Käuffer solchenfalls befugt ist, wieder all jene, welche an sothanen Schaden Verlust oder Untergang der Sach Schuld tragen, alsofort zu agiren, ohne daß er heut zu Tag noch eine vorläuffige Cessionem Actionis hierzu vonnöthen hat.

Limitation und Ausnahm.

§. 12. Der Verkäuffer tragt die Gefahr von der verkauften Sache vor der Auslieferung nur in folgenden Fällen. 1mò Wenn Käuffer beweisen kan, daß solche Dolo vel Culpâ latâ aut levi Venditoris zu Verlust oder Schaden gegangen ist, oder wenn dieses zwar 2dò nur Culpâ levissimâ aut Casu merè fortuito geschehen, solcher Zufall aber durch dergleichen Verschulden von ihme Verkäuffern selbst veranlaßt worden, sonderbar aber, wenn er 3tiò bereits vor dem Untergang oder Beschädigung der Sach in Morâ tradendi gewest, oder 4tò alle Gefahr durch ausdrückliches Geding auf sich genommen hat. 5tò Wenn die Sach eines Mangels halber, womit sie schon vor dem Contract behaftet gewest, zu Grund gehet, welchen Mangel jedoch der Käuffer zu beweisen schuldig ist. 6tò Da sich der Schaden oder Verlust noch vor völliger Perfection des Contracts z. E. in Contractu sub Conditione suspensivâ ante Existentiam Conditionis, ergiebt. 7mo Wenn keine gewisse Species, sondern nur Genus verkauft wird, z. E. zehen Emmer Neckar-Wein, fünfzig Schaffel Habern und dergleichen. 8vò In Käuffen, wo mehr Sachen alternativè verkauft werden, und eine vor der Election zu Grund gehet oder beschädiget wird.

De Commodo Rei venditæ, das ist, von Fructibus, Accessionibus und Zugehörungen derselben.

§. 13. Nachdem der Käuffer verstandenermassen regulariter die Gefahr bey der verkauften Sache von Zeit des Contracts auf sich hat, so gebührt ihm hingegen auch das Utile von Zeit des Contracts. Solchemnach gehet 1mò von denen Fructibus naturalibus sowol das, was Tempore Contractûs noch hangt oder stehet, als auch was erst hernach erziehlet wird, demselben allerdings zu Guten. 2tò Fructus Civiles belangend, z. E. Zinsen, Stiften, Gilten von verpacht- oder vermietheten Gütern, wo die Pacht- oder Mieth-Zeit zwar schon vor dem Kaufs-Contract

(341) angefangen, aber erst hernach vollendet worden, pflegt man hiesigen Lands-Brauch nach sowol bey Stadt- als Land-Gütern zwischen dem Käuffer und Verkäuffer,ohne wo ein anders bedungen ist, pro Ratâ Temporis zu theilen, dergestalt daß die Rata der Zeit vor dem Verkauf den Verkäuffer, die nachfolgende Rata hingegen den Käuffer betrift. Soviel nun 3tiò den Zuwachs oder die Zugehörungen der verkauften Sache belangt, gebühren solche dem Käuffer gleichfalls ohne Unterschied, ob sie schon zur Zeit des Contracts würklich dazu gehört haben, z. E. Schlüssel, Schlösser, Fenster, Thür und Thor, eingemauerte Kästen oder Schenk-Gefäß, Anbau und dergleichen, oder etwan erst hernach per Alluvionem, Coalitionem, Implantationem, Inædificationem und sonst dazu gekommen, oder wenigst ausdrücklich mit darein bedungen worden seynd. Wie und auf was Weis aber etwas für eine Pertinenz geachtet werde, und wer allenfalls den Beweis zu führen habe, siehe oben P. 2. cap. 2. §. 14.

Von Bezahlung des Kauf-Schillings.

§. 14. Der Kauf-Schilling muß 1mò ganz, und wo kein anderes bedungen ist, auf einmal, auch 2dò mit denen Lands-gebräuchigen Interessen à Die Moræ bezahlt werden, ohne daß bey Kaufmanns-Waaren disfalls ein Absatz gemacht wird. 3tiò Ist Verkäuffer nicht schuldig an dem Kauf-Schilling etwas nachzulassen, wenn ihm gleich die verkaufte Sach für den Rest wiederum überlassen werden wollte, hingegen kan er 4tò den Kauf-Schilling andergestalt nicht, als gegen Auslieferung der verkauften Sach begehren, es seye dann solche obverstandenermassen auf des Käuffers Gefahr zu Grund gegangen.

Von der Eviction und Gewehrschafts-Leistung.

§. 15. 1mò Verstehet man unter der Eviction nichts anders, als da eine Sach auf Instanz eines anderen, welcher besseres Recht dazu hat, dem Innhaber durch richterlichen Ausspruch aberkannt wird, die Gewehrschaft oder Evictions-Leistung aber heißt soviel als die Schadloshaltung, welche der condemnirte Theil bey seinem Authore oder Gewehrs-Mann um der evincirt- und abgewonnener Sache wegen zu suchen hat. Soviel demnach 2dò jetztverstandene Gewehrschafts-Leistung in Käuffen

(342) belangt, kan solche der Käuffer an den Verkäuffer ohne Unterschied, ob sie bedungen worden oder nicht, und zwar 3tiò für die ganze Sach, soweit sie nicht nur würklich verkauft, sondern auch evincirt worden ist, allerdings begehren, jedoch 4tò niemal anderst, als unter folgenden Requisitis, wenn nemlich fürs Erste die Eviction durch richterlich- und in Rem Judicatam erwachsenen Ausspruch, zweytens aus einer schon von voriger Zeit, ehe man den Besitz des evincirten Guts erlangt hat, herrührender Ursach, insonderheit aber drittens um eines anderen hierauf habenden besseren Rechts-wegen, auch viertens mit vorläuffiger förmlicher Streits-Verkündung nach Masgab Codicis Judiciarii cap. 8. §. 2. geschehen ist. 5tò Hat sothane Gewehrschafts-Leistung nicht nur in dem Kauf, sondern auch Tausch, Mieth, Vertheilung, und all anderen Negotiis onerosis auf die nemliche Weis Platz. Ob und wie aber solche in Schankungen und letztwilligen Vermächtnussen Statt habe, siehe oben Part. 3. cap. 7. §. 7. & seq. & cap. 8. §. 12. n. 3. Der Entzweck (!) derselben bestehet 6tò in gebührender Schadloshaltung, welche der Author oder Gewehrs-Mann, von dem man nemlich die evincirte Sach erlangt hat, sowol in der Haupt-Sach selbst, und was den wahren Werth derselben betrift, als auch anderer hierunter erlittener passirlicher Kösten und Schäden halber præstiren muß. 7mo Soll solche allzeit bey dem Gericht, worunter das evincirte Gut liegt, in fahrender Haab aber bey der Obrigkeit, worunter der Gewehrs-Mann seiner Person halber stehet, oder in Foro Contractûs, sofern die hierzu erforderliche Requisita vorhanden seynd, begehrt werden. Von Aufhaltung des annoch unbezahlten Kauf-Schillings um besorglicher Eviction wegen, siehe unten cap. seq. 4. §. 2. n. 3.

Fälle, worin die Gewehrschafts-Leistung nicht begehrt werden mag.

§. 16. Nur in folgenden Fällen kan die Gewehrschafts-Leistung nicht begehrt werden. 1mò Wenn an obgedachten vier Haupt-Requisitis etwas ermanglet. 2dò In verbottenen und kraftlosen Handlungen, wieauch des blossen Einstands- oder Wiederkaufshalber. 3tiò Wenn derjenige, welcher schadlos gehalten seyn will, durch eignes Verschulden die Eviction veranlaßt, oder 4tò wenigst schon vor erlangten Besitz gewust hat, daß die evincirte Sach fremd gewest seye. 5tò Wenn ein ausdrückliches

(343) Pactum de non præstandâ Evictione vorhanden ist, welches jedoch auf dem Fall, da der Gewehrs-Mann malâ Fide gehandlet hat, für ungültig geachtet wird. 6tò Um Sachen, welche nur in denen vorläuffigen Guts-Ueberschlägen und Kaufs-Tractaten enthalten seynd, es seye dann, daß man sich in dem nächstfolgenden Kaufs-Contract darauf beziehe. 7mo Gegen all jene, von welchen man das evincirte Gut nicht in ihrem eignen, sondern fremden Namen erlangt hat, z. E. gegen einen Vormund um des von ihm erhandleten puppillarischen Guts-wegen, oder gegen einen Pfands-Glaubiger, welcher das Pfand Jure Pignoris distrahirt hat, und dergleichen, immassen solch- letzterenfalls der Debitor selbst als Pfands-Herr, und erstenfalls der Pupill um die Gewehrschaft haftet. 8vò Gehören auch verschiedene Fälle hieher, deren in cap. seq. 4. quò ad Punctum Evictionis besondere Erwehnung geschehen ist.

De Præstatione Doli vel Culpæ in dem Kaufs-Contract.

§. 17. In dem Kaufs-Contract wird beederseits regulariter nur Dolus, Culpa lata & levis, und sofern der Käuffer in Morâ ist, von Seiten des Verkäuffers gar nur Dolus & Culpa lata, sonst aber weiter nichts præstirt.

De Actione Empti, Venditi.

§. 18. Die Klag, wodurch Käuffer und Verkäuffer um all obiges von Rechts-wegen einander zu belangen haben, wird Actio Empti Venditi genannt, und kommt überhaupt mit anderen ex Conventione entspringenden Personal- Actionen übereins. Es muß auch derjenige, welcher sich auf den Kauf oder Verkauf hierunter zu fundiren sucht, sein Vorgeben; wie all andere Facta, samt denen hierzu gehörigen Requisitis auf Wiedersprechen beweisen.

De Querela enormis Læsionis oder sogenannten Remedio Leg. 2. Cod. de rescind. Vend.

§. 19. Welchergestalt ein jeder Contract überhaupt, mithin auch der Kauf ex Capite Doli, Vis, Metûs, Erroris angefochten werden möge, siehe oben cap. 1. §. 25 Ist aber Læsio enormis vel enormissima in dem Preis hierunter vorgegangen, so hat das sogenannte Remedium ex Lege 2 Cod. de rescind Vend Statt, welches 1mò dahin ziehlet, daß entweder der Kauf völlig rescindirt, oder wenigst die Læsion abgethan, und die rechte Gleichheit

(344) zwischen der Waar und dem Preis hergestellt werde, wobey dann zuförderst 2dò die Læsion auf Art und Was, wie oben §vo 8. mit mehreren versehen ist, durch verständig- unpartheyisch- und beeidigte Schätz-Leut oder sonst gnüglich erwiesen werden muß. 3tiò Pflegt man sich zwar dieses Remedii sowol Klag- als Exceptionsweis zu gebrauchen, es muß aber das erste allzeit bey Gericht geschehen, worunter der Beklagte sonst seiner Person halber zu stehen hat, und gleichwie 4tò ein Dritter, welcher weder selbst lædirt, noch des lædirten Theils Erb ist, sich dessen niemal bedienen kan, also auch mag man dergleichen hinwiederum gegen ihn, ohngeacht er die verkaufte Sach im Besitz hat, keines Wegs vorschützen. 5tò Ist dieses Remedium eine Wohlthat, welche nur dem lædirten Theil zum Besten gemeint ist. Kan sich also der Gegentheil dessen nicht prævaliren, solang jener in Ruhe stehet.

Und zwar auf Seiten des Verkäuffers, wenn er lædirt ist,

§. 20. Ist der Verkäuffer auf obverstandene Weis lædirt, und verlangt deswegen Satisfaction, so hat zwar 1mò der Käuffer die Wahl, ob er den Contract gänzlich rescindirt und aufgehoben wissen, oder das was an dem wahren Werth abgehet, ersetzen wolle. Erwählt er das erste, so giebt er 2dò die Sach in dem nemlichen Stand, wie er sie empfangen hat, jedoch ohne denen mittler Weil gefallenen Nutzungen zuruck, empfangt dagegen den ausgelegten Kauf-Schilling, jedoch auch ohne denen mittler Weil verfallenen Zinsen, und ziehet übrigens die in Rem verwendete Expensas necessarias & utiles ab. Erwählt er das andere, so ist 3tiò nicht genug, daß er nur soviel darauf zahlt, als zu Vermeidung einer Læsion über die Helfte erforderlich seyn mag, sondern soviel als zu Completirung des ganzen wahren Werths vonnöthen ist, folglich wenn er z. E. eine auf tausend Gulden geschätzte Sach um 400. fl. gekauft hat, so zahlt er über die bereits erlegte 400. noch weitere 600. fl. Kan er aber 4tò die Sach obverstandenermassen nicht mehr beyschaffen, entweder weil sie von ihm veräussert, verpfändet, oder etwan gar bey ihm, oder einem Dritten, mit oder ohne seinem Verschulden zu Grund gegangen, oder merklich deteriorirt worden ist, so hat er verstandene Wahl nicht mehr, sondern ist schuldig, obigen Ersatz dem Werth nach zu thun.

(345) Oder auf Seiten des Käuffers.

§. 21. Ist hingegen der Käuffer lædirter Theil und begehrt Satisfaction, so hat 1mò Verkäuffer die Wahl, ob er den Ueberschuß des wahren Werths ersetzen, oder den Kauf gänzlich rescindirt und aufgehoben wissen wolle. Erwählt er das erste, so restituirt er 2dò verstandenen Ueberschuß, folglich wenn er z. E. vor die auf 400. fl. geschätzte Sach 1000. fl. empfangen hat, so restituirt er sechs hundert davon wiederum. Erwählt er hingegen das andere, so restituirt er 3tiò den empfangenen ganzen Kauf-Schilling, jedoch ohne denen mittler Weil verfallenen Zinsen, empfangt dagegen die Sach wiederum in dem nemlichen Stand, wie sie zur Zeit der Extradition gewest, jedoch auch ohne denen mittler Weil verfallenen Nutzungen, und macht dem Käuffer die in Rem verwendete Expensas necessarias & utiles gut. Kan aber 4tò Käuffer die Sach solchergestalt nicht mehr beyschaffen, so ist zu unterscheiden, ob er solches zu thun nur Casu fortuito, oder durch sein eigenes Factum, z. E. durch Veräusserung der Sach, ausser Stand gesetzt worden seye, erstenfalls hat der Verkäuffer keine Wahl mehr, sondern restituirt den empfangenen Ueberschuß des wahren Werths, anderenfalls bleibt dem Verkäuffer die Wahl, und hat er mithin perpetuam Exceptionem gegen den in Puncto Læsionis klagenden Käuffer, solang er die Sach nicht beyschaft.

In was für Fällen geachtes Remedium nicht Statt habe?

§. 22. Obgedachtes Remedium Rescindendæ hat in folgenden Fällen nicht Statt. 1mò Nach dreyssig Jahren von Zeit des Contracts. 2dò In Judicial- Käuffen, welche vor ordentlicher Obrigkeit des Käuffers oder Verkäuffers, und zwar nicht der blossen Protocollir- oder Verbrieffungwegen, sondern præviâ Cognitione Causæ mit gnüglicher Einsicht der Sach gepflogen worden. 3tiò In Gand-Käuffen. 4tò Wenn der Testator befohlen hat, die Sach in solch- geringen Werth also an Jemand zu verkauffen. 5tò Wenn man von der Sach und dem wahren Zustand derselben einmal gnugsame Notitz hat, dem ohngeacht aber sich dieses Remedii entweder ausdrücklich oder stillschweigend im Werk selbst, z. E. durch weitere Begnehmigung des Contracts, begiebt. 6tò Da sich der Werth erst nach dem Contract soweit vermehrt oder vermindert, daß die Helfte dadurch

(346) überschritten wird. 7mo In denen cap. seq. 4. n. 4. 5. 6. 7. 8. 10. & 15. und in Cod. Jud. cap. 17. §. I. n. 12. noch weiter benannten Fällen.

Von dem sogenannten Ædilitio edicto.

§. 23. Bezeigt sich an der verkauften Sach ein solcher Mangel, bey welchen man sich, sofern er gleich anfänglich bekannt gewesen wäre, auf den Kauf entweder gar nicht, oder wenigst nicht auf einen so hohen Kauf-Schilling eingelassen haben wurde, so kann 1mò Käuffer in Kraft des sogenannten Ædilitii edicti die Sach heimschlagen, und den Kauf-Schilling zuruckfordern, oder gestalten Dingen nach wenigst die Verminderung des Kaufs-Schillings à Proportion des verspührten Mangels unpartheyischer Schätzung nach begehren, und hat dieses 2dò nicht nur in allen Sachen, welche immer gekauft und verkauft werden mögen, dann deren Zugehörungen, sondern auch 3tiò in allen Negotiis onerosis & Dominii translativis, z. E. in Kauf, Tausch, Vertheilungen und dergleichen Statt, ausgenommen soviel die Gand-Käuf betrift. 4tò Werden hierinfalls alle Sachen für mangelhaft gehalten, welche dasjenige nicht an sich haben, was sie entweder ihrer ordinari- natürlicher Eigenschaft, oder dem Versprechen nach an sich haben sollen, z. E. wenn das für frey, ledig und eigenthümlich verkaufte Gut sich nach der Hand ganz anders bezeigt, und etwan mit Fideicommissarisch- oder Lehenbarer Qualität, mit Hypothequen, Dienstbarkeiten, und dergleichen bey dem Contract nicht angezeigt- und unvermutheten Bürden und Beschwernussen behaftet ist. Es muß aber auch 5tò kein geringer, sondern ein grosser und solcher Mangel seyn, welcher den Gebrauch der Sach entweder gänzlich hemmet, oder doch merklich verschlimmert, welches jedoch 6tò nach hiesigen Land-Recht bey dem Pferd-Kauf soweit seinen Absatz leidet, daß nur die drey Haupt-Mängel: Ritzig, räudig, herzschlächtig, und zwar länger nicht, als vierzehen Tag auf gegenwärtiges Edictum qualificirt seynd, es seye dann ein anderes ausdrücklich bedungen, oder das verkaufte Pferd für unmangelhaft angegeben worden. 7mo Wird weiter erfordert, daß es kein sichtbarer oder leicht zu erkennender, sondern ein heimlicher, und dem Käuffer zur Zeit des Contracts noch nicht bekannt gewester Mangel seye, wohingegen auf Seiten des Verkäuffers gleichgültig ist, ob er den Mangel gewust hat oder nicht. 8vò Kommen die Mängel, welche sich erst nach dem

(347) Contract an der Sach ergeben, in keine Betrachtung mehr, und muß demnach Käuffer, der sich auf das Edict besteift, wahrscheinlich darthun, daß der Mangel schon zur Zeit des Contracts obgewaltet habe. 9no Greift das Edict nicht Platz, wenn sich Käuffer desselben ausdrücklich oder stillschweigend begiebt, z. E. da er des in Erfahrung gebrachten Mangels, ohngeacht die Sach nichtsdestoweniger gebraucht, oder gar wiederum verhandlet, oder die zu nachbemelten zwey Actionen bestimmte Zeit verstreichen laßt, und dergleichen.

De Actione redhibitoriâ.

§. 24. Aus jetzterwehnten Edicto entspringen zwey Actiones, nemlich Redhibitoria und Æstimatoria, von den letzteren siehe §vo seq. 25. Die erste hat 1mò heut zu Tag noch in dem einzigen Fall mehr Platz, wenn nemlich obgedachter Mangel den völligen, oder doch meisten Gebrauch der Sach benimmt, mithin so beschaffen ist, daß wenn solcher gleich anfänglich bekannt gewest wäre, man sich allem Ansehen nach auf den Kauf nicht eingelassen hätte, z. E. da sich nach der Hand bezeigt, daß ein anderer den Usumfructum auf der Sach hergebracht habe. 2dò Wird durch diese Action der Contract völlig aufgehoben, folglich die Sach mit aller Zugehör und von Zeit des Contracts abgefallener Nutzung dem Verkäuffer heimgegeben, hingegen dem Käuffer der Kauf-Schilling, samt denen Landsgebräuchigen Zinsen, wieauch nebst denen verwendeten gewöhnlichen Expensis necessariis & utilibus restituirt, hiernächst auch Dolus, Culpa lata & levis beederseits præstirt. 3tiò Erlöscht diese Klag inner sechs Monat Zeit á Die Extraditionis, ausgenommen bey dem Pferd-Kauf, worin solche obverstandenermassen länger nicht als 14. Täg Statt hat.

De actione æstimatori^< seu Quanti minoris.

§. 25. Actio æstimatoria seu Quanti minoris kan 1mò nur alsdann angestellt werden, wenn der Mangel an der verkauften Sach den Gebrauch derselben nicht gänzlich oder meistentheils benimmt, mithin so beschaffen ist, daß wenn solcher bekannt gewest wäre, man deswegen den Kauf nicht ganz unterlassen,

(348) sondern nur weniger darum gegeben hätte, 2dò ziehlt diese Action nicht auf die gänzliche Entkräftung des Contracts, sondern nur auf eine proportionirliche Verringerung des Preis, 3tiò daurt selbe nur ein einziges Jahr von Zeit der Extradition, 4tò kan gegenwärtig- und vorige Action zwar miteinander cumulirt werden, jedoch nur alternativè und in Subsidium, wird mithin auch eine durch die andere aufgehoben, es wären dann beede um unterschiedlicher Mängel halber angestellt worden.

Anmerkung wegen des Kaufs in der oberen Pfalz.

§. 26. Bleibt es in der oberen Pfalz noch ferner bey dortigen Recht und Gebrauch, Kraft dessen kein Kauf unter Personen, welche nicht Siegelmässig seynd, ohne Obrigkeitlicher Errichtung in unbeweglichen Gütern Statt hat.

(349) Viertes Capitul

Von allerhand besonderen Käuffen.

Von dem Verkauf einer Sach, welche extra Commercium ist.

§. 1. 1mò Sachen, welche von Natur entweder extra Commericum, oder gar unmöglich seynd, lassen sich nicht verkauffen, sondern dergleichen Käuf seynd nichtig und kraftlos. Bey anderen Sachen , welche 2dò nicht soviel von Natur als von Rechtswegen extra Commercium seynd, z. E. geweyhte Sachen, verbottene Waar, Stück von zertrümmerten Bauern-Gütern und dergleichen gilt zwar der Kauf auch nicht, und kan solcher sogar von dem Verkäuffer selbst, wenn er bonâ Fide verkauft hat, angefochten werden, doch wenn man 3tiò entweder beederseits oder wenigst auf Seiten des Käuffers in der Unwissenheit gewest, so muß Verkäuffer den Käuffer schadlos halten. Ob und wie weit endlich 4tò die denen Minderjährigen, wieauch den Kirchen oder der Geistlichkeit, dann Städten, Märkten, Gemeinden, oder aber dem Fisco zugehörige Güter verkauft oder alienirt werden mögen, siehe anderwärts.

Von dem Verkauf fremder Sachen.

§. 2. 1mò Fremde Sachen, welche einem Dritten zugehören, mögen zwar verkauft werden, jedoch dem Eigenthümer an seinem Eigenthum, solang solches nicht verjährt ist, unabbrüchig. Dafern auch 2dò in solchen Fällen der Kauf-Schilling noch nicht bezahlt worden, so ist zu unterscheiden, ob der Verkäuffer gewust hat, daß die Sach fremd seye oder nicht. Erstenfalls kan er den Kauf-Schilling nicht begehren, und muß sich begnügen, wenn ihm Käuffer die Sach wiederum überläßt. Anderenfalls kan zwar 3tiò der Kauf-Schilling gefordert werden, wenn aber gleichwol die Sach bereits in gerichtlichen Anspruch genommen, oder sonst billiche Sorg von bevorstehender Eviction vorhanden ist, so kan Käuffer zur Bezahlung andergestalt nicht als gegen gnugsamer Caution angehalten werden.

(350) 4tò Mit gemeinschaftlichen Sachen hat es die Beschaffenheit wie mit fremden, soviel den Theil betrift, welcher den Verkäuffer nicht zugehört. Was aber 5tò die dem Käuffer selbst eigenthümliche Sachen betrift, ist der Verkauf ungültig, und kan Käuffer den ausgelegten Kauf-Schilling wiederum zuruckforderen, ausgenommen, wenn er gewust hat, daß ihm die verkaufte Sach schon vorhin zugehörig gewest.

Von verkauften Brand-Städten.

§. 3. Wird ein abgebrantes Haus oder anderes Gebäu verkauft, so seynd drey Fäll zu unterscheiden, nemlich ob 1mò der Zustand des Gebäu, und daß solches abgebrannt seye, beeden Theilen bekannt, oder 2dò beeden unbekannt, oder 3tiò nur einem von beeden bekannt gewest seye. Ad 1mum bestehet der Kauf, weil die Theil mehr auf Grund und Boden, als auf das Gebäu gesehen zu haben scheinen, oder wenigst beederseitiger Dolus gegeneinander compensirt und aufgehoben wird. Ad 2dum bestehet der Kauf auch nicht, es seye dann nur der mindere Theil von dem Gebäu abgebrannt, dann da wird nur soviel an dem Kauf-Schilling abgezogen, als der wahre Werth des Gebäu unpartheyischen Anschlag nach durch den Brand-Schaden gemindert worden ist. Ad 3tium hat es die Beschaffenheit, wie in dem ersten Fall, wenn der Käuffer allein Wissenschaft davon gehabt hat, ein anderes ist, wenn der Brand dem Verkäuffer allein bekannt gewest, dann da ist entweder der Kauf gar nichtig, wenn das ganze Gebäu bis auf den Grund abgebrannt ist, oder aber da noch ein Theil davon stehet, muß der Käuffer um den Ueberrest schadlos gehalten werden.

Von dem Verkauf künftiger, streittiger, ungewisser Sachen.

§. 4. Wenn Sachen verkauft werden, welche nicht gegenwärtig, sondern nur in Hoffnung seynd, z. E. künftige Früchten, Fisch-Züg, Vogelfäng und dergleichen, so mag sich 1mò hieran viel, wenig oder gar nichts ergeben, bleibt der Verkauf nichtsdestoweniger allzeit bey seiner Kraft, und zwar 2dò ohne Unterschied inter Spem & Rem futuram, hat auch 3tiò weder Querela Læsionis enormis noch eine Gewehrschafts-Leistung oder Ædilitium edictum hierin Statt, es wäre dann 4tò ein anderes ausdrücklich bedungen, oder es unterbliebe 5tò die angehofte Sach aus Verschulden oder Veranlassen des Verkäuffers,

(351) z. E. da er den verkauften Fisch-Zug oder Vogelfang verhindert, welchenfalls er den Käuffer hierum schadlos halten, mithin soviel præstiren muß, als man wahrscheinlichermassen gefangen haben wurde. 6tò Hat es mit Verkauffung streittig- oder ungewisser Sachen, soweit sie für streittig oder ungewiß verkauft werden, die nemlich Bewandnuß, ausgenommen soviel 7mo auf der Wurzel stehendes Getreid betrift, dann dieses darf man nicht kauffen oder verkauffen, solang solches noch auf der Wurzel stehet, sondern der Kauf ist null.

Von dem Verkauf ad Corpus, Mensuram vel Gustum.

§. 5. 1mò Wird ein Stuck überhaupt und in Pausch, ohne Benennung und Specification deren Theilen verkauft, z. E. der Grund A. , so nennt man es Venditionem ad Corpus, Speciem vel per Aversionem, werden aber die Theil desselben benannt oder specificirt, z. E. der Grund A. von zehen Tagwerk, oder das Faß B. von sechzig Maß Wein, so nennt man es Venditionem ad Mensuram, und sofern es eine Sach ist, welche dem Geschmack nach verkauft zu werden pflegt, z. E. Wein, Möth, Brandwein, so heißt es Venditio ad Gustum. Soviel nun 2dò diesen letzteren Kauf belangt, wird solcher vor der Auskostung nicht pro Perfecto gehalten, es seye dann ein anderes bedungen, oder der Käuffer auf dem beederseit beliebten Auskostungs-Tag nicht erschienen. In Venditione ad Mensuram muß 3tiò der Verkäuffer, welcher von denen specificirten Stücken zuviel angegeben hat, den sich hieran bezeigenden Abgang gewehren und vergüten, er habe dann die Specification nur für ungewiß, z. E. mit denen Worten: beyläuffig sohin mehr Demonstrationis als Taxationis gratiâ angegeben. Hat er aber 4tò weniger angesagt, als die specificirte Theil in sich halten, so kan er nichtsdestominder weder den Ueberschuß, noch den Werth desselben von dem Käuffer fordern, es seye dann ein ausdrückliches Geding deswegen vorhanden, oder wenigst die vorläuffige Ausmess- und Auszeigung pactirt, welchenfalls auch 5tò der Kauf vor würklicher Ausmessung nicht pro Perfecto gehalten wird. 6tò Pflegt man sich in dergleichen Käuffen mit Mas oder Gewicht ohne sonderbaren Geding regulariter allzeit nach dem Ort zu richten, wo sich die Sach zur Zeit des Contracts befindet.

Von dem Verkauf mehr Sachen zugleich.

(352) §. 6. Werden etwan mehr Sachen zugleich an den nemlichen Käuffer verkauft, so ist 1mò zu unterscheiden, ob dieses in Pausch und unvertheilten Kauf per Aversum geschehe, mithin für alle zusammen ein gewisser Preis überhaupt, oder aber für jede ein besondere bestimmt werde. Erstenfalls wird der Handel für einen einzigen Kauf geachtet, und ist folglich der Käuffer die Bezahlung weder ganz noch zum Theil eheunter zu thun schuldig, bis ihm alle und jede Sachen extradirt werden, und da vielleicht eine darunter so mangelhaft befunden wird, daß sich obgedachtes Ædilitium edictum darauf qualificirt, so erstreckt sich solches auch auf die übrige Sachen. Letztenfalls aber seynd 2dò soviel Käuf als Sachen, und kan mithin der Kauf-Schilling à Proportion deren bereits extradirter Sachen unter dem Vorwand, daß noch einige unausgeantwortet seynd, weder aufgehalten, noch erwehntes Ædilitium edictum von einer auf die andere Sach extendirt werden, es bezeige sich dann aus dem Contract, oder sonst, daß man eine ohne der anderen nicht gekauft haben wurde. 3tiò Ist ferner bey dergleichen Käuffen zu merken, daß wenn mehr Sachen zugleich nicht Jure Particulari, sondern Universali, das ist, mit allen Commodo & Incommodo, Liquido & Illiquido, Activo & Passivo, wie sie immer ist, übernommen wird, alsdann auch die Gewehrschaft nur auf dem Fall geleistet werde, wenn das Totum evincirt wird, nicht aber, wenn solches nur besondere Stücken halber geschiehet.

Von dem Verkauf einer Erbschaft.

§. 7. Wird eine künftige Erbschaft verkauft, so ist ohne Unterschied, ob es die Erbschaft des Verkäuffers selbst, oder eines Dritten betrift, all jenes zu beobachten, was nicht nur Part. 3. cap. II. §. 1. von Pactis Successoriis überhaupt, sondern auch in gegenwärtigen Capitul §. 4. von Verkauffung künftig- und ungewisser Sachen versehen ist. Soviel aber den Verkauf einer dem Verkäuffer bereits selbst angefallener Erbschaft betrift, ist folgendes hierunter zu beobachten. 1mò Muß Verkäuffer dem Käuffer alle Sachen und Jura überlassen, welche zu der bereits Tempore Venditionis erlangter Erbschaft oder Portion derselben gehörig seynd, solchemnach auch 2dò die

(353) Tempore delatæ Hæreditatis abgefallene Fructus, nebst all anderen, was der verkauften Erbschaft zugewachsen ist, abtretten, und hindert 3tiò nicht, daß solches zur Zeit des Verkaufs nicht mehr in seinen Handen, sondern schon vorher verzehrt oder veräussert worden, 4tò erstattet er dem Käuffer alles, was der Erbschaft vor dem Verkauf durch sein des Verkäuffers Dolum vel Culpam latam entgangen ist. Dagegen leistet er 5tò für die aus der Erbschaft evincirte sonderbare Stück keine Gewehrschaft. Vielweniger hat 6tò das Ædilitium edictum wegen des an dergleichen Stücken verspührten Mangels Statt, und wird auch 7mo kein gewisses Erbschafts-Quantum gewehrt, sofern solches nicht ausdrücklich specificirt und vergewisset ist. 8vò Was zur Erbschaft gar nicht gehört, z. E. Legata, Fideicommissa particularia, oder was nur mit Gelegenheit der Erbschaft erlangt worden, wieauch die erst nach dem Verkauf Jure accrescendi zugegangene Erbs-Portiones, oder was sonst noch in dem Contract ausgenommen ist, das ist, Verkäuffer dem Käuffer zu überlassen nicht schuldig, und wie demnach 9no dieser hierinfalls sowol quò ad Commoda als Incommoda in die Stell des Verkäuffers eintritt, so hat er nicht nur in Activis vollkommenes Jus agendi, sondern es

stehet auch nach heutigen Gebrauch denen Creditoribus Hæreditariis; Legatariis, Fideicommissariis frey, ob sie den Käuffer oder Verkäuffern der Erbschaft um ihre Forderungen belangen wollen. Erwählen sie den letzteren, so muß er 10mò vor das, was er derwegen ex propriis bezahlt und ausgelegt hat, wieauch um allen auf die Erbschaft verwendeten nutzbar- und nöthigen Kösten von dem Käuffern indemnisirt werden.

Von dem Verkauf einer Forderung.

§. 8. Der Verkauf einer Forderung oder Action würkt 1mò soviel als eine Cession, und hat mithin auch alles hierin Statt, was oben Part. 2. cap. 3. §. 8. von Cessionen überhaupt versehen ist. 2dò Hat Verkäuffer zwar verum Nomen, das ist, eine solche Forderung zu gewehren, welcher keine peremptorische Exception im Weg stehet. Dahingegen ist er 3tiò bonum Nomen, das ist, eine gute flüssig- und einbringliche Forderung zu gewehren nicht schuldig, er habe dann solche ausdrücklich dafür angegeben und verkauft. 4tò Wird es mit Ansprüchen und Forderungen, welche auf blosser Hoffnung beruhen, oder streittig und ungewiß, auch nicht anders als in dieser Qualität verkauft worden

(354) seynd, nach Masgab obigen vierten §vi gehalten. 5tò Soll Venditio Nominis mit einer blossen Assignation und Anweisung nicht vermischt werden, anerwogen Assignatarius auf den Fall, wenn die angewiesene Schuld nicht eingehet, wiederum seinen Regress an den Assignanten nehmen kan, dessen sich hingegen Emptor Nominis gegen dem Verkäuffer obgedachtermassen nicht allzeit zu erfreuen hat.

Von dem Verkauf einer Sach an mehr Käuffer.

§. 9. 1mò In Sachen, welche zwar an mehr successivè verkauft, jedoch noch keinem aus ihnen extradirt worden, hat der ältere Käuffer vor dem jüngern den Vorzug, und ist nicht schuldig, sich mit der Indemnisation abfertigen zu lassen. Dafern aber 2dò die Extradition an einen aus ihnen würklich geschehen ist, so stehet zwar dem älteren Käuffer der Regress wegen Schadloshaltung an den Verkäuffer bevor. Die Sach selbst hingegen bleibt 3tiò demjenigen, welcher sie am ersten empfangen hat. Zwey Fälle ausgenommen, erstens da er des älteren Kaufs vor der Extradition gewarnet worden, oder sonst in malâ Fide gewest, zweytens wenn der ältere Verkauf an eine Kirch oder andere Causam piam geschehen ist.

Von dem sogenannten Freunds- und Gnaden-Kauf.

§. 10. Freunds- oder Gnaden-Kauf (Venditio gratiosa) wird jener Kauf genannt, da entweder Verkäuffer die Waar um einen weit geringeren Werth Schankungs-weis hingiebt, oder hingegen Käuffer einen weit höheren Preis Schankungs-weis hierum auslegt. Es hat ein solcher Kauf viel besonderes an sich, dann 1mò ist er vermischter Natur und für keinen blossen Kauf, sondern auch zum Theil für eine Schankung unter Lebendigen anzusehen. Solchemnach hat 2dò regulariter alles hierin Statt, was auch sonst bey denen Donationibus inter Vivos überhaupt Rechtens ist. Insonderheit wird 3tiò die gerichtliche Insinuation auf die nemliche Weis erfordert, wenn der verehrte Theil des Kauf-Schillings, welcher nemlich den wahren Werth des Sach übersteigt, mehr als tausend Gulden betragt. Desgleichen hat 4tò Querela inofficiosæ Donationis, Revocatio ob Supervenientiam Liberorum vel ingratitudinem hierin Statt, und wer keine Donation von Rechts-wegen machen kan, der schickt sich auch zum Freunds-Kauf nicht. Dagegen

(355) findet 5tò weder Querela Læsionis enormis, noch die Gewehrschafts-Leistung, oder Ædilitium edictum bey dergleichen Käuffen Platz, ausgenommen, wenn es Donatio remuneratoria ist. Wie nun aber 6tò keine Schankung gemuthmasset wird, so ist zu einem Freunds-Kauf unumgänglich nöthig, daß man Animum donandi ausdrücklich declarire, immassen ansonst 7mo die blosse Anverwandschaft, Wohlneigung, Erkanntlichkeit für geleistete Dienste und dergleichen Præsumptiones für sich allein nicht hinreichen, sondern 8vò ohne obiger Declaration allzeit vielmehr ein Irrthum und Unwissenheit des wahren Werths, als eine Schankung præsumirt zu werden pflegt. Nachdem aber auch 9no dergleichen Freunds-Kauf zuweilen nur in Fraudem Legis vel Tertii, z. E. um das Einstands-Recht zu vermeiden, oder ungebührlichen Wucher zu verdecken vorgespieglet werden, so ist bey vorkommenden billichen Verdacht jenes zu beobachten, was bereits cap. præc. 3. §. 5. in dergleichen Fällen verordnet ist.

Von dem Verkauf sub Pacto Addictionis in Diem.

§. 11. Pactum Addictionis in Diem Kraft dessen sich Verkäuffer den weiteren Verkauf der Sach an einen Dritten auf allenfallig höheres Anbott ausdingt, pflegt entweder sub Conditione suspensivâ oder sub resolutivâ zu geschehen, und ist 1mò nach heutigen Gebrauch einerley, ob dieses gleich bey dem Haupt-Contract in Continenti, oder erst hernach per Pactum adjectum ex Intervallo auf ein- oder andere Weis stipulirt werde. Doch soll man 2dò eine gewisse Zeit hierunter bestimmen, und wo dieses unterlassen wird, die Bestimmung auf Anruffen des Käuffers von der Obrigkeit geschehen, damit man nicht in beständiger Ungewißheit bleibe, und unnöthige Streittigkeiten daraus erwachsen. Erscheint nun 3tiò aus dem Contract soviel, daß zwar solcher gleich von nun an (ex nunc) in seiner Perfection seye, jedoch existente Conditione wiederum alsofort kraftlos seyn solle, so heißt es Conditio resolutiva, welche aber andergestalt nicht existirt, als wenn inner der bestimmten Zeit von einem Dritten ein höheres Anbott nicht nur würklich und wahrhaft geschiehet, sondern auch von dem Verkäuffer, oder wenn derselben mehr seynd, von dem stärkeren Theil, ganz acceptirt wird. Bezeigt sich hingegen 4tò aus dem Contract, daß solcher nicht gleich anfänglich und von nun

(356) an, sondern ex tunc, das ist, alsdann erst, wenn die Condition existirt, zur Perfection kommen solle, so heißt es Conditio suspensiva, welche jedoch andergestalt nicht existirt, als wenn die bestimmte Zeit verstrichen ist, ohne daß auf obbemelte Weis ein höheres Anbott geschehen und acceptirt worden ist. 5tò Wird die Condition in Zweifel allzeit mehr pro resolutivâ als suspensivâ geachtet. 6tò Stehet dem Käuffer allenfalls frey, ob er die von einem Dritten angebottene Besserung seines Orts gleichfalls præstiren, mithin sich bey dem Kauf zu manuteniren suchen wolle, zu dem Ende ihm auch das neue Anbott kund gemacht, und auf Begehren sowol von dem Verkäuffer, als neu angeblichen Käuffer eidlich erhärtet werden solle. Von denen unterschiedlichen Würkungen beederley Conditionen siehe §vos seq.

Und zwar sub Conditione suspensivâ,

§. 12. In Pacto Addictionis sub Conditione suspensivâ seynd drey Casus zu unterscheiden. 1mò Solang die Condition hangt, bleibt auch der Kauf in Suspenso, und erlangt der Käuffer ohngeacht erfolgter Extradition weder das Eigenthum, noch die Possession, oder die Nutzungen der verkauften Sache, 2dò sobald die Condition existirt und erfüllt ist, wird der Contract ruckwärts von der Zeit an, da er geschlossen worden, pro puro geachtet, folglich stehet auch dem Käuffer schon von selber Zeit an, wenn anderst die Tradition erfolgt ist, das Eigenthum und Innhaben, nebst allen Fructibus, Commodis & Incommodis zu, gehet aber gleichwol die Sach ante Existentiam Conditionis absque Dolo vel Culpâ latâ aut levi Emptoris zu Grund, so tragt der Verkäuffer die Gefahr, ohngeacht die Condition nachhero existirt hat. Sobald endlich 3tiò die Condition ermanglet, sobald fallt auch der Contract weg, und wird gleich von ersten Anfang pro non Facto geachtet.

Oder sub Conditione resolutivâ.

§. 13. Zuförderst kommt in Pacto Addictionis sub Conditione resolutivâ obgedachte dreyfache Distinction inter pendentem, deficientem & existentem Conditionem ebenfalls wiederum vor. 1mò Pendens hindert Käuffern nicht, daß er nicht dennoch von dem Verkäuffer die Auslieferung der Sach gegen Erlag des Kauf-Schillings begehren, und dadurch das Eigenthum

(357) derselben, wenn anderst Verkäuffer der wahre Eigenthümer gewest, nebst der Possess dadurch erlangen, sofort auch alle davon abfallende Nutzungen sich einsweilen zueignen möge, wohingegen aber auch alle Incommoda und Onera Rei auf ihn fallen, und wenn sie absque Dolo vel Culpâ latâ aut levi Venditoris zu Grund gehet, oder deteriorirt wird, der Schaden gleichfalls Niemand anderen als ihne Käuffern betrift, ohngeacht die Condition nachhero existirt hat. 2dò Deficiens Conditio befestiget den Contract nur desto mehr, und bleibt von selber Zeit an dem Käuffer unwiederruflich, was er bis dahin nur wiederruflich gehabt hat. 3tiò Conditio existens endlich lößt erstens den Contract dergestalt auf, ob wäre er niemal gemacht worden, folglich verliehrt zweytens der Käuffer das Eigenthum der Sach samt allem Abhang, Zuwachs und anderer Zugehörung, drittens restituirt er dem Verkäuffer alle von Zeit des Contracts abgefallene Fructus pendentes, perceptos & percipiendos, dagegen ziehet er viertens Expensas necessarias entweder an denen Fructibus ab, oder kan sie in anderweg bey dem Verkäuffer suchen, fünftens muß ihm der erlegte Kauf-Schilling mit denen Lands-gebräuchigen Interessen à Die Contractûs erstattet werden, sechstens erlangt Verkäuffer ipso Jure und noch vor der Ruckgab das Eigenthum von der Sach, und erlöscht siebendens nicht nur das etwan mittler Weil von dem Käuffer darauf gelegte Pfand-Recht, sondern auch all andere Guts-Veräusserung, soweit nicht solches indessen etwan rechtmässig verjährt ist.

Von dem Verkauf sub pacto Legis commissoriæ.

§. 14. Pactum Legis commissoriæ Vermög dessen der Contract auf den Fall, wenn mit dem Versprechen z. E. mit der Zahlung nicht beygehalten wird, annullirt seyn soll, ist zwar auch 1mò in Verpachtungen, Vergleichen und anderen Conventionen, soweit kein besonderes Verbott entgegen stehet, am meisten aber in Käuffen gebräuchig, und hat 2dò sowol in Casu pendente als deficiente und existente quò ad Terminos habiles die nemliche Würkung wie obgedachte Conditio resolutiva in Pacto Addictionis. Es existirt aber 3tiò der Casus hierinfalls eheunter nicht, als bis der Debitor in Morâ solvendi ist, welches

(358) in Pacto indefinito, worin keine gewisse Zahlungs-Zeit bestimmt ist, erst alsdann geschiehet, wenn Debitor in- oder aussergerichtlich einmal um die Bezahlung angesprochen und interpellirt ist, dem ohngeacht aber die Bezahlung ganz oder zum Theil hangen laßt, in Pacto definito hingegen, worin 4tò eine gewisse Zahlungs-Zeit benannt ist, wird Mora begangen, sobald die Zeit verstreicht, ohne daß die ganze Schuld, oder wenn der Fristen mehr seynd, die verfallene ganze Frist hierunter entrichtet worden. 5tò Wird Debitor disfalls entschuldiget, wenn er beweisen kan, daß man creditirender Seits selbst in Morâ accipiendi gewest, oder die Schuld auf andere rechtliche Weis z. E. durch liquide Compensation, Novation und dergleichen getilgt worden. 6tò Gehet Pactum Legis commissoriæ lediglich dem Creditori zum Besten, stehet ihm mithin frey, ob er sich Casu existente dessen gebrauchen, und den Contract annullirt, oder aber denselben ohngeacht dessen vollzogen- und den Ruckstand bezahlt wissen wolle. Welches er nun 7mo von beeden einmal ausdrücklich, oder im Werk selbst stillschweigend erwählt hat, dabey hat es sein unabgeändertes Verbleiben.

Von dem Wiederkauf oder Pacto Retrovenditionis.

§. 15. Bey dem sogenannten Pacto Retrovenditionis, wodurch Verkäuffer das Wiederkaufs- oder Reluitions-Recht bey der verkauften Sach entweder für sich oder andere vorbehalt, muß zuförderst und pro 1mò der Innhalt des Pacti angesehen, sohin die Wiederlosung sowol der Zeit halber als sonst hiernach eingerichtet werden, ausser dessen aber giebt 2dò regulariter der Käuffer auf den Reluitions-Fall die gekaufte Sach mit aller Zugehör, jedoch ohne denen mittler Weil genossenen Früchten, hingegen Wiederkäuffer den empfangen- oder bedungenen Kauf-Schilling, jedoch gleichfalls ohne Zinsen wiederum zuruck, vergütet anbey 3tiò dem Käuffer alle erweisliche Expensas necessarias & utiles, und wenn 4tò die Sach vor der Wiederlosung zu Grund gehet, so gehet sie dem Käuffer als Eigenthümer zu Grund. 5tò Wird der Wiederkauf nicht allzeit absolutè, sondern auch zuweilen conditionatè, und zwar bald sub Conditione suspensivâ, bald sub resolutivâ bedungen, in welchen beeden Fällen es mit Restituirung deren Früchten, Zinsen und sonst in Terminis habilibus auf die nemlich Art, wie oben von dem Pacto Addictionis versehen ist, und ohne Unterschied, ob das Pactum in Continenti oder ex Intervallo geschehen seye,

(359) gehalten zu werden pflegt. 6tò Wird der Wiederkauf für eine dem Wiederkäuffer allein zu Favor gehende Wohlthat angesehen, und stehet also in seiner Willkur, ob er sich des Wiederkaufs bedienen wolle oder nicht. Ist auch 7mo nicht schuldig, statt der Sach ein Æquivalent oder die blosse Schadloshaltung anzunehmen. 8vò Erlöscht das Wiederkaufs-Recht durch Verstreichung des bestimmten Termins, sofern einer bestimmt ist, und hat dagegen 9no Restitutio in integrum weder von Minderjährigkeit noch Unwissenheit oder anderen Vorwands-wegen mehr Statt, es wäre dann, daß sich 10mò Käuffer selbst durch Wiederannehmung des Kauf-Schillings, oder sonst gutwillig dazu einverstünde. Ist aber 11mò kein gewisser Termin zur Wiederlosung bestimmt, sondern dieselbe auf beständig, ewig, oder sonst auf unbenannte Zeit simpliciter vorbehalten, so findet auch solche allemal Platz, und kan sich weder der Käuffer noch seine Erben mit der Verjährung, solang selbe auch immer seyn mag, dagegen schützen. Wol aber mag 12mò die Præscription einem Dritten, welcher die reluirliche Sach rechtmässig an sich gebracht hat, und von dem darauf vorbehaltenen Wiederkaufs-Recht vor completirter Præscription keine Wissenschaft gehabt zu haben eidlich betheueren kan, zur hinlänglicher Schutz-Wehr dienen. Jährliche Gilten mag 13tiò der Innhaber des Guts, worauf solche haften, allemal wiederum ablösen, es seye gleich die Reluition bedungen oder nicht, und die Verschreibung an Geistlich oder Weltliche geschehen. Ein anderes ist 14tò bey Gilten, deren Unabläßlichkeit ausdrücklich stipulirt worden, dann diese sollen auch auf dem Gut ewig verbleiben, ohne daß der Innhaber solche wiederum ablösen zu können jemalen die Macht hat. 15tò Hat Querela Læsionis enormis in Wiederkäuffen, wo nur die nemliche Kaufs-Summa wiederum erlegt werden soll, niemal Platz. Ob aber 16tò die Handlung in Zweifel mehr für einen Wiederkauf als für ein Pfand anzusehen seye, siehe oben Part. 2. cap. 6. §vo 17.

Von Gand-Käuffen und der Datione in Solutum.

§. 16. Mit Dargebung eines Guts statt paar Geld (Datione in Solutum) wird es durchgehends wie mit Käuffen gehalten. Ob aber der Glaubiger sich wieder Willen damit befriedigen zu lassen verbunden seye, siehe in Cod. Jud. cap. 18. §. 11. Desgleichen siehe von Gand-Käuffen cit. cap. 18. §. 7. & cap. 19. §. 17.

(360) Fünftes Capitul

Von dem Einstand (Retractu) sowol überhaupt, als insonderheit bey dem Kauf.

Was das Jus Retractûs oder Einstands-Recht seye? und wie vielerley?

§. 1. Das Einstands-Recht, Kraft dessen der Käuffer das erkaufte Gut auf die nemliche Weis, wie er es an sich gebracht hat, einem Dritten überlassen muß, wird in Retractum legalem & conventionalem getheilt. Dieses letztere beruhet lediglich auf einem Geding oder letzten Willen, jenes hingegen auf der Bluts-Verwandschaft, Grund- oder Lehen-Herrschaft, besonderer Freyheit, dann Gemein- Nachbar- oder Innwohnerschaft, zu Latein, Consanguinitate, Dominio directo, Privilegio, Communione, Vicinitate vel Incolatu. Von dem Retractu Consanguinitatis siehe nächstfolgenden §vum 2. bis 13. inclusivè, von denen übrigen aber §vum seq. 14. &c.

Von dem Retractu Consanguinitatis und dessen Requisiten.

§. 2. In Retractu Consanguinitatis muß 1mò Retrahent dem Verkäuffer Befreund seyn, 2dò sich in Zeiten mit dem Einstand melden, sofort 3tiò den Käuffer nicht nur seines ausgelegten Kauf-Schillings befriedigen, sondern auch 4tò sonst gebührend indemnisiren, und 5tò all übrige Kaufs-Conditiones seines Orts gleichfalls erfüllen.

Erläuterung jetztgedachter Requisiten, und zwar ad 1mum soviel die Freundschaft betrift.

§. 3. 1mò Wird unter der Freundschaft hierinfalls die Schwangerschaft nicht, sondern nur die Bluts-Verwandschaft in ab- oder aufsteigender, dann Collateral-Linie verstanden. 2dò Erstreckt sich das Einstands-Recht niemal über den vierten Grad nach weltlichen Rechten gerechnet. 3tiò Hat unter mehr Befreunden allzeit jener, welcher zur Zeit des geschlossenen Kaufs der nächste gewest, den Vorzug, unter Gleich-Gesippten aber gehet

(361) jener vor, welcher sich bey dem Käuffer erweislichermassen am ersten gemeldet hat, und wenn sich mehr zugleich melden, wird jener præferirt, welcher an dem verkauften Gut schon vorhin Antheil gehabt hat, sonst aber, und da keiner davon Antheil hat, entscheidet sie das Loos. 4tò Pflegt man hierunter weder auf das Jus Repræsentationis, noch die Zweybändigkeit (Duplicitatem Vinculi) sondern nur auf die natürliche Nähe des Grads zu sehen, und ist 5tò kein Unterschied, ob die Freundschaft oder das verkaufte Gut von des Verkäuffers Mütter- oder Vätterlicher Seit herrühre. 6tò Stehet denen Kindern und Descendenten in Retrahirung des von ihren Elteren verkauften Guts nicht entgegen, daß sie selbe geerbt, oder noch zu erben haben, wenn nur die Kaufs-Summa nicht von denen verkauffenden Elteren selbst vorgeschossen, sondern in anderweg beygeschaft wird. 7mo Muß nicht nur obgedachte Sippschaft, sondern auch in Concursu mehr Befreunder der Grad auf Wiedersprechen erwiesen seyn. 8vò Soll endlich die Freundschaft aus ehelicher Geburt herrühren, dann die uneheliche nutzt in diesem Stück nichts.

Ad 2dum von der Zeit des Einstands.

§. 4. Das Einstand-Recht muß 1mò längst inner Jahr-Zeit sub Pœnâ Desertionis gesucht, und dem Käuffer insinuirt werden, welches auch hinfüro in der Oberen Pfalz statt der bishero üblich gewester 6. Monaten zu beobachten kommt. 2dò Lauft dieser Termin bey adelichen oder siegelmässigen Verkäuffern erst von Zeit der Extradition des Guts, bey anderen aber von der Zeit, da der Kauf bey ordentlicher Obrigkeit insinuirt und angezeigt, oder wo bemelte Insinuation unterlassen worden, gleichfalls erst von Zeit der würklichen Uebergab an. 3tiò Ist hierinfalls die ordentliche Obrigkeit, worunter das verkaufte Gut liegt. 4tò Ficta Traditio reichet ad hunc Effectum nicht hin, sondern es muß vera seyn. 5tò Wenn der getroffen- und beschlossene Kauf dem Freund mit all seinen Umständen einmal kund gemacht und angebotten worden, so lauft das Jahr gleich von selber Zeit an ohne Unterschied, ob die Obrigkeitliche Insinuation und Extradition geschehen seye oder nicht. Ist aber 6tò jetztgedachtes Anbott und Verkündung nicht geschehen, so wird obverstandener Jahrs-Termin verdopplet, und hat mithin Retrahens statt einem Jahr zwey zum Besten. 7mo Rechnet

(362) man das Jahr zu dreyhundert, fünf und sechzig Täg, und zwar continuò ohne Abzug deren Feyertägen. 8vò Ist eins, ob das Anbott dem Retrahenten selbst in Person, oder in seiner Abwesenheit dem Befehls-Habern, oder da er noch unter der Curatel ist, seinem Vormund geschehe. 9no Hat Restitutio in integrum contra Lapsum Termini in dem Einstand weder wegen Minderjährigkeit, noch Abwesenheit, oder unter dem Vorwand, daß man anderer näherer Befreunder halber sich noch nicht habe melden darffen, oder der vorzügliche Einstand des Grund- und Lehen-Herrns im Weg gestanden seye, und sonst mehr Statt. 10mò Ist in conditionirten Käuffen inter suspensivam und resolutivam Conditionem zu unterscheiden. Erstenfalls lauft die Zeit nicht, solang die Condition nicht erfüllt ist, und hat auch das Einstand-Recht bis dahin nicht Statt, ausgenommen, wenn die Sach würklich ausgeantwortet worden. Anderenfalls lauft 11mò die Zeit auch ante Existentiam Conditionis wie in anderen Käuffen, doch dem Verkäuffer des in dem Kauf bemelten Gedings unabbrüchig, und diese nemliche Beschaffenheit hat es auch in Käuffen, worin der Wiederkauf pactirt ist, jedoch ebenfalls nicht anders, als vorbehaltlich der stipulirten Reluition.

Ad 3tium von dem Kauf-Schilling und dessen Vergütung.

§. 5. Der Kauf-Schilling muß 1mò von dem Einsteher in dem nemlichen Quanto, und auf die nemliche Art, wie solches von dem Käuffer bereits geschehen ist, oder noch hätte geschehen sollen, bezahlt werden, und zwar was 2dò Käuffer schon würklich hieran erlegt hat, das wird ihm hinwiederum von dem Einsteher refundirt, was aber 3tiò etwan noch daran zu bezahlen restirt, das muß Einsteher dem Verkäuffer bezahlen. 4tò Soll die Bezahlung in guter gangbarer Münz, und sofern eine gewisse Species in dem Kauf bedungen ist, z. E. in harten Thalern, Ducaten und dergleichen, auch von Seiten des Einstehers in eâdem Specie geschehen. 5tò Bürgen, Pfandschaften und andere dergleichen Caution ist man statt paar Geld von dem Einsteher anzunehmen nicht schuldig. 6tò Gehet die Sach inner obigen ad Retractum bestimmten legalen Termin etwan durch mehrere Hände, so bezahlt der Einsteher den Kauf-Schilling, welchen jener, deme man von Freundschafts-wegen einzustehen sucht, zu empfangen gehabt hat. 7mo Die dem Käuffer in dem Kaufs-Contract stipulirte Zahlungs-Fristen

(363) kommen auch dem Einsteher zu Guten, doch muß er allenfalls hierum Caution leisten. 8vò Was der Verkäuffer dem Käuffer erst nach geschlossenen Contract an Fristen oder Nachlässen gutwillig einraumt, dessen kan sich Einsteher nicht prævaliren. 9nò Ist der den Kauf-Schilling andergestalt nicht, als Zug für Zug zu entrichten oder zu deponiren verbunden. Will aber 10mò derselbe ohne erheblicher Ursach nicht angeommen werden, so kan er solchen bei Gericht, worunter die Sach liegt, hinterlegen, welches sodann Vim Solutionis hat. 11mo Greift auch auf Seiten des Einstehers, wie bei dem Käuffer, Querela Læsionis enormis Platz. 12mò Muß der Käuffer Compensationem gestatten, wenn er dem Einsteher mit liquid- und richtiger Forderung haftet. Von eidlicher Erhärtung des Kaufs-Schilling, siehe §vum seq. 7.

Ad 4tum von Schadloshaltung des Käuffers.

§. 6. Es ist nicht genug, daß Einsteher den Käuffer seines ausgelegten Kauf-Schilling halber befriedige, sondern er muß ihm auch in anderweg, um deren in Ansehen des Kaufs verwendeter redlicher Kosten-wegen, ein Gnügen leisten. Insonderheit vergütet er ihm 1mò den bedungenen Leib-Kauf ohne Unterschied, ob er in Partem Pretii, oder in Pœnam aut Perfectionem Contractûs mitstipulirt worden seye. Desgleichen 2dò das gebührliche Schreib- und Siegel-Geld, auch was sonst noch über die Fertigung oder mässige Zehrung erloffen ist, alles nach richterlicher Moderation und Ermässigung. 3tiò Die an der Sach selbst angelegte Expensas Necessarias, das ist, solche Kösten, welche nicht nur unverschüblich, sondern auch so beschaffen seynd, daß ohne selben die Sach gar zu Grund gegangen, oder wenigste merklich schlechter worden wäre, jedoch ebenfalls nach Gutbefinden unpartheyischer Verständiger, 4tò was man zu Besaam- oder Anbauung der Felderen verwendet hat. Um übrige Expensas utiles & voluptuarias kan Käuffer zwar 5tò salvâ Rei Substantiâ aufheben, die Vergütung aber von dem Einsteher nicht begehren.

Ad 5tum von Erfüllung deren übrigen Kaufs-Conditionen.

§. 7. Alle und jene in dem Kaufs-Contract enthaltene Conditiones müssen 1mò von dem Einsteher in der Mas, wie sie dem Käuffer oblegen gewest, genau erfüllt werden. Wenn dahero

(364) z. E. in dem Kauf die Reluition vorbehalten worden, so muß er derselben seines Orts gleichfalls Platz geben. Damit aber auch 2dò zu seinem Nachtheil destoweniger Gefährde gespielt werden möge, muß man ihm nicht nur den Kauf-Schilling und all anderen Inhalt des Contracts redlich anzeigen, sondern er kan auch hierüber sowol den Käuffer als Verkäuffer auf den Eid treiben, und da sich 3tiò jener etwan des Eids weigerte, oder seine eidliche Anzeig mit des Verkäuffers Anzeig nicht einstimmig wäre, so wird die Sach unpartheyisch geschätzt, und dem Einsteher um das taxirte Quantum eingeliefert.

In was für Sachen Retractus Consanguinitatis Statt habe?

§. 8. Das Einstands-Recht hat 1mò nur in liegenden Gütern Statt, es wären dann nebst denselben auch andere fahrende Haab, Schulden-Sprüch und vergleichen in unvertheilten Kauf verkauft worden, welchenfalls sich das Einstands-Recht auch auf diese miterstreckt. 2dò Erb-Recht, Leib-Geding und veranleitete Freystifts-Güter seynd à Retractu Consanguinitatis nicht ausgeschlossen, wenn anders der Grund-Herr nicht selbst einzustehen gedenkt, oder gegen des Einstehers Person kein Rechts-erhebliches Bedenken hat. 3tiò Gemeinschaftliche Güter seynd dem Einstands-Recht ebenfalls unterworffen, soviel den Teil des Verkäuffers betrift, aber auch allenfalls ganz, wenn es eine untheilbare Sach ist, welchenfalls jedoch auch die nächste Freund deren übrigen Theilhabern concurriren, so daß unter ihnen Jus Præventionis, oder wenn sie sich zu gleicher Zeit melden, das Loos Statt hat. 4tò Ist nach hiesigen Lands-Gebrauch unter denen von dem Verkäuffer selbst erst erlangt- oder ererbten Gütern (Bonis acquisitis vel hæreditariis) kein Unterschied, und wird mithin der Einstand im beeden zugelassen. Von dem Einstand in verkauften Lehen-Gütern siehe §vum seq. 14. & cap. 18. §. 37.

In was für Handlungen?

§. 9. Der Einstand ist nur in Käuffen allein zuläßlich, folglich seynd 1mò all andere Handlungen, z. E. Tausch, Cession, Uebergab, Schantung, Vermächtnuß und dergleichen ausgeschlossen. Hiernächst seynd auch 2dò ausgenommen die sogenannte Freunds- oder Gnaden-Kauf, nicht weniger 3tiò die offentliche Gand-Kauf,

(365) welche man auszuruffen pflegt. Ein anderes ist in stillen Gand-Käuffen, welche zwar auf Obrigkeitlichen Befehl, jedoch entweder nur von dem Debitore selbst, oder von denen bestellten Curatoribus, oder von geschwornen Däntlern gemacht werden. 4tò Wird Datio in Solutum dem Kauf gleich geschätzt. Um aber auch 5tò alle heimliche Gefährden und simulirte Contracten zu vermeiden, kan Einsteher die Beeidigung deren Contrahenten begehren, daß sie nicht zum blossen Schein und Behinderung des Einstandes, sondern warhaft (!) und bona Fide also gehandlet haben.

Würkung des Einstands in Ansehung der erstandener Sach,

§. 10. 1mò Muß dem Einsteher die in obiger Mas rechtlich erstandene Sach gegen erwehnte Præstanda ausgelieferet werden, wobey er sofort 2dò in alle des Käuffers Rechten und Gerechtigkeit, soviel nemlich selbige Sach betrift, activè & passivè dergestalt eintritt, daß er weder mehr noch weniger als der Käuffer hierunter hat. 3tiò Soll auch Käuffer inner obigen ad Retractum bestimmten Termin keine merkliche Veränderung an der Sach machen, sondern solche in Statu quo erhalten, mithin auch ausser dem Feld- oder anderen unverschüblichen Noth-Bau weder bauen, noch anliegende Zinsen und Gilten ablösen, vielweniger das Gut verpfänden, veräussern, oder Gerechtigkeit darauf verleihen, in denen dazu gehörigen Waldungen keinen merklichen Holzschlag thun, oder sonst zu ungebührlicher Beschwer- oder Schmählerung des Guts das geringste verhängen, allermassen 4tò dieses alles nicht nur in Ansehen des Einstehers, sondern auch eines Drittens keine Kraft hat, und anbey jenem all dadurch verursachter Schaden gut gemacht werden muß.

Und in Ansehung deren Nutzungen.

§. 11. 1mò Gehören und bleiben dem Käuffer sowol Frctus Naturales als Civiles des erkauft- und hernach erstandenen Guts, soweit solche schon vorher verfallen, oder gebührlich eingebracht worden seynd, ehe der Einsteher den Kauf-Schilling und andere Gebühr bezahlt oder bey der Obrigkeit hinterlegt hat, und ist 2dò die Verfall-Zeit von Stift und Gilt bey Bauern-Gütern auf St. Martini oder Galli, sofern kein anderes Herkommens, hiermit fest gesetzt. Was aber 3tiò erst hernach verfallt

(366) oder eingebracht wird, gehört dem Einsteher, doch giebt er 4tiò dem Käuffer, nebst denen passirlichen Kösten, auch das Lands-gebräuchige Interesse von dem bezahlten Kauf-Schilling pro Ratâ Temporis, wenn gleich von dem Gut keine Nutzung abgefallen ist.

Fälle, worin Retractus Consanguinitatis nicht Statt hat.

§. 12. In den folgenden Fällen hat das Einstands-Recht nicht Statt. 1mò Wenn die in dem Kaufs-Contract bonâ Fide bedungene Conditiones so beschaffen seynd, daß solche von dem Einsteher nicht wol erfüllt werden mögen. 2dò Wenn mehr Sachen zugleich in unvertheilten Kauf gekauft werden, und der Einstand nicht in allen, sondern nur in einigen gesucht werden will. 3tiò Wenn die Contrahenten selbst wiederum von dem Kauf abstehen, ehe der Einstand dem Käuffer oder der Obrigkeit insinuirt ist. 4tò Bey des Einsteher kundbarer Unvermögenheit oder vorwaltenden Verdacht, daß er nur aus Gewinnsucht, und um dem Käuffer einen Vergleich abzuschrecken einstehe, dann dergleichen Einstand soll man nicht nur nicht zulassen, sondern vielmehr bestraffen, welche Beschaffenheit es auch 5tò auf den Fall hat, wenn der Einstand nur einem Dritten zu Guten, um demselben das erstandene Gut zu überlassen gesucht wird, worüber Retrahens auf allenfalliges Begehren des Käuffers zum Jurament angehalten werden soll. 6tò Wenn der nächste Befreunde selbst Käuffer ist, so kan ihn ein gleich- oder weiter Gesippter nicht einstehen, wol hingegen der nähere dem weiteren, wenn dieser kauft. 7mò In verkauften Closter- oder anderen Gemeinds-Gütern, weil dergleichen Corpora keine Bluts-Verwandschaft mit anderen haben, und die Particular-Sippschaft eines Religiosens oder Mitgemeiners nicht mehr attendirt wird. 8vò Wenn der Einsteher ein Mönch oder Religios ist, wohingegen der Clericat allein von dem Einstand Niemand ausschließt. 9nò Wenn der Einstand nicht Jure proprio, sondern alieno, z. E. Jure Cessionis, Repræsentationis gesucht wird, ausgenommen was etwan tutorio, curatorio, administratorio Nomine geschiehet. 10mò Wenn der Einsteher sich seines Rechts nach Masgab nächstfolgenden §vi schon einmal begeben hat, oder 11mò sonst an obgedachten Requisitis Juris Retractus etwas ermanglet.

(367) Von der Renunciation auf das Einstands-Recht.

§. 13. 1mò Begiebt man sich des Einstands entweder ausdrücklich oder stillschweigend. Für eine ausdrückliche Renunciation wird 2dò auch die auf vorläuffiges Anbott erfolgte Declaration des Einstehers, daß er nicht kauffen wolle, geachtet, die stillschweigende aber 3tiò unter anderen z. E. daraus geschlossen, wenn der Einsteher selbst jemand zum Kauf angereitzt, die Gewehr- oder Bürgschaft versprochen, den Kauf-Brief oder die Abred mitgefertigt hat, ohne daß er sich den Einstand ausdrücklich hierunter reservirt. Ein gleiches schließt man 4tò aus dem Stillschweigen des Einstehers, wenn er bey der Kaufs-Abred nicht nur gegenwärtig gewest, sondern ihm auch dabey das Anbott ausdrücklich geschehen ist. Ausser sothanen Anbotts aber schadet ihm 5tò weder die Gegenwart bey der Kauf-Abred, noch das blosse Stillschweigen. 6tò Wird bey streittigen Einstand-Recht aus einsweilliger Zurucknahm des bereits eventualiter deponirten Kauf-Schillings die Renunciation eben sowenig, als 7mò aus blosser Interposition der Vormundschaftlichen Authorität bey dem Verkauf eines puppillarischen Guts gefolgert. 8vò Stehet die Begebung nur dem Renuncianten, nicht aber seinen Erben im Weg.

Von dem Grund- oder Lehen-herrlichen Einstand.

§. 14. Von dem Grund- oder Lehen-herrlichen Einstand bey verkauften Grund- oder Lehenbaren Gütern ist folgendes zu merken: 1mò gehet solcher dem Einstand von Freundschafts-wegen noch vor, 2dò præjudicirt sich der Grund- oder Lehens-Herr nichts daran, wenn er dem Grund-Unterthan oder Lehensmann Consensum ad alienandum giebt, oder den Kauf-Brief fertiget, oder dem Grund-Unterthan in veranleiteter Freystift den Verkauf auftragt, und dergleichen. 3tiò Ist er nicht schuldig, den Eid zu schwören, wovon oben §vo præc. 12. n. 5. Anregung geschehen ist, und kan mithin das erstandene Gut alsogleich wiederum einem anderen überlassen, doch wenn sich hernach bezeigt, daß dieses lediglich um des Uebergewinns und der Steigerung willen geschehen seye, soll die Obrigkeit gebührendes Einsehen hierin thun, und dergleichen Ungebühr nicht gestatten. 4tò Wenn nebst dem Grund- oder Lehenbaren Gut auch andere Sachen mitverkauft werden, ist er die letztere in dem Einstand mit zu übernehmen seines Wegs verbunden, dahero

(368) man den Werth derselben, soweit sie in dem Kauf-Schilling miteingeschlagen worden, daran abziehet. 5tò Seynd etwan der Grund- oder Lehen-Herrn mehr von der verkauften Sach, so hat jeder den Einstand pro Ratâ, oder in untheilbaren Sachen zwar ganz, jedoch cum Jure Præventionis. 6tò Extendirt sich der Grund-herrliche Einstand auch auf die mitverkaufte Zubau-Güter, wenn solche anders dem Gut beybehalten werden wollen. 7mò Verstehet sich der Lehen-herrliche Einstand nur von Beutel-Lehen, nicht aber von Ritter-Lehen, es wolten oder könten dann des Verkäuffers Befreunde nicht einstehen, welchenfalls sodann der Lehen-herrliche Einstand auch in sothanen Lehen Statt hat. 8vò Daurt dieses Einstands-Recht von Zeit des Anbotts länger nicht, als zwey Monat. In all anderen Stücken wird es 9nò mit selben in Terminis habilibus ebenso, wie mit dem Retractu Consanguinitatis gehalten. 10mò Kan sich weder der Gerichts-Herr auf denen seiner Gerichtsbarkeit unterworffenen noch der Zins-Herr auf denen Zinsbaren Gütern der blossen Jurisdiction, oder Zinsbarkeit halber des Einstands ermächtigen.

Von dem privilegirten Einstand des Landsässigen Adels.

§. 15. Das dem hierländischen Adel bey verkauften Land-Gütern aus besonderer Freyheit zuständige Jus Retractus, welches nunmehro auch auf die Obere Pfalz extendirt wird, bestehet in folgenden. 1mò Kommt solches nicht nur denen mit der Edelmanns-Freyheit begabten, sondern auch Vermög Land-Tags-Schluß und Generalis von 20isten Febr. 1669. all anderen adelichen Landsassen, jedoch 2dò nur bey Hofmärchen und dergleichen immatriculirten adelichen Gütern, sofern solche 3tiò in ungefreyte Händ, Geistlich- oder Weltlichen Stands mit oder ohne Lands-herrlichen Consens verkauft werden, und zwar dergestalt zu, daß 4tò derjenige, welcher sich bey dem Hof-Rath oder der Regierung, worunter das verkaufte Gut liegt, mit dem gesuchten Einstand am ersten meldet, auch vor anderen Gefreyten das Jus Præventionis hat. 5tò Weicht dieser privilegirte Einstand dem Freundschafts-wegen in Cucursu allzeit aus, und fangt auch 6tò der zu obbemelter gerichtlicher Insinuation sub Pœnâ Desertionis bestimmte einjährige Termin erst von dem Tag an, da die ad Retractum Consanguinitatis præfigirte Jahrs-Frist erloschen ist, einfolglich daurt selber regulariter nicht über zwey Jahr. 7mò Wird gegenwärtiger

(369) Einstand obgedachten Adel laut General-Mandats von 20isten April Anni 1672. sogar in offentlichen Hand-Käuffen inner Jahrs-Frist à Die Adjudicationis, jedoch Besag weiteren Generalis von 27isten Octobr. Anni 1677. andergestalt nicht vergönnt, als daß 8vò der Einsteher solchenfalls dem Gand-Glaubiger alles zu erstatten hat, was er mittels des Gand-Kaufs an seiner Prætension etwan verliehrt. 9nò Greift all übriges, was oben de Retractu Consanguinitatis versehen ist, auch hier in applicablen Stücken wiederum Platz. 10mò Wem das Einstands-Recht ex Consanguinitate und Privilegio Nobilitatis zugleich gebührt, der kan sich des letztern nicht mehr bedienen, wenn er sich des ersten einmal verlustig gemacht hat.

§. 16. 1mò Ist der Einstand weder von Nachbarschaft, noch von Societät- und Gemeinschaft-wegen in hiesigen Landen üblich. Gleiche Beschaffenheit hat es 2dò mit dem Einstand von Incolat- oder Lands-Einwohnerschaft-wegen, ausser in dem Fall, wenn in- und ausländische Erb- Genossene in einer Erbschaft miteinander concurriren, dann da haben jene Vermög General-Mandats von 20istgen April Anni 1672. in denen unbeweglichen Gütern, nach Gestalt und Proportion ihres Erbtheils, um leidentlichen Anschlag den Vorzug vor diesen letzteren, und wenn der weltlichen Erben mehr seynd, so gebührt sothaner Vorzug jederzeit dem älteren Manns-Erben, welcher sodann die übrige Miterben an Mobilibus und anderen Erschafts-Mittlen der Gebühr nach entrichten mag. 3tiò Was ein- oder anderen Orts besonders disfalls hergebracht ist, dabey hat es sein Verbleiben.

Von bedungenen Einstand oder Retractu conventionali.

§. 17. Wird das Einstands-Recht nur durch besonderes Geding oder letzten Willen eingeraumt, so muß 1mò zuförderst der Innhalt einer solchen Convention oder Disposition eingesehen und sich sowol der Zeit halber, als was sonst die Art und Weis zu retrahiren anlangt, allerdings hiernach geachtet werden, und im Fall nun 2dò derselbe nicht nur auf die Kaufs-Handlungen, sondern auch auf andere dergleichen Alienationes überhaupt, oder besonders lautet, so hat es hierbey sein Verbleiben. Ist aber 3tiò der Modus retrahendi hierunter nicht allenthalben

(370) regulirt, so wird es, wie mit dem Retractu Consanguinitatis, hierin gehalten, soweit sich solcher auf gegenwärtigen Einstand seiner besonderen Art nach schicklich appliciren laßt. 4tò Weil dergleichen Pacta und Dispositiones die Sach selbst afficiren, so kan hieraus auch ein dritter Innhaber belangt werden. 5tò Ist Retractus conventionalis stärker als legalis, und gehet mithin demselben in Concursu vor, wenn anders das Geding oder der letzte Willen von einer Gültigkeit und annebens Retrahent des Guts, worauf er einstehen will, fähig ist.

De Jure Protimiseos und anderen dem Einstand ähnlichen Rechten.

§. 18. Mit dem Jure Retractus wird zwar auch öffters 1mò Jus Protimiseos, 2dò das Wiederruffungs-Recht in verbottenen Veräusserungen, 3tiò Jus Reluitionis vel Retrovenditionis, und endlich 4tò Jus delendi vermischt. Es differirt aber ad 1mum Jus Protimiseos oder das Vorkaufs-Recht von dem Jure Retractus darin, daß das letztere allzeit einen bereits geschehenen Kauf voraussetzt, jenes hingegen ziehlt nur auf die Verhinderung eines bevorstehenden Kaufs, oder andere Veräusserung, und wenn solche dem ohngeacht geschehen ist, so thut es die nemliche Würkung, wie das Einstands-Recht, kommt auch übrigens all jenen zu Guten, welche sich dessen entweder ex Pacto oder Lege speciali zu erfreuen haben, wie z. E. Vermög der Lands- und Policey-Ordnung die innländische Bäcker vor denen Ausländern bey dem Getreid-Kauf an der Schrannen. Item Churfürstliche Bediente und Landsassen vor den Roß-Käuflern in dem Roß-Kauf, und mehr dergleichen. Ad 2dum differirt bemeltes Jus revocandi oder Wiederruffungs-Recht sowol in Tempore als Modo von dem Einstands-Recht, wie solches z. E. bey Wiederruffung deren von einer Ehe-Frau oder von Lehen- und Fideicommiss-Innhabern (!) vorgenomener Veräusserungen erhellet. Welchergestalten ad 3tium der Wiederkauf von dem Einstand unterschieden seye, siehe oben cap. 4. §. 15. und da allenfalls letztwilligen oder anderen Dispositionen und Conventionen eins mit dem anderen vermischt wird, so ist hierunter mehr auf den Sinn als Buchstaben derselben zu sehen, folglich was man für eins von beeden verstanden habe, hieraus zu ermessen. Ad 4tum siehe endlich von dem Jure delendi, welches dem letzten Glaubiger in Gand-Käuffen sowol gegen Mitglaubiger als Extraneos Venditores zustehet, Cod. Jud. Cap. 19. §. 17. n. 2.

 (371) Sechstes Capitul

Von dem Ding- Stift- Mieth- Pacht oder Bestands- und Admodiations-Contract

(Locatione, Conductione)

Was Locatio, Conductio seye?

§. 1. Locatio, Conductio heißt, da man etwas um bestimmt- gewissen Lohn zum Gebrauch verleihet oder gestattet und pflegt derjenige, welcher den Lohn empfangt, Locator, oder Hindinger (!), Verstifter, Verpachter, Vermiether, Verbeständner, hingegen der andere, welcher den Gebrauch hierum hat, Conductor oder Dinger, Stifter, Miether, Pachter, Beständner, der bestimmte Lohn aber auch öffters Zins- Stift- Gilt- oder Pacht-Schilling, zu Latein Merces aut Pensio genannt zu werden.

Wer auf diese Weis contrahiren könne oder müsse.

§. 2. 1mò ist regulariter Niemand hievon ausgeschlossen, der nicht ein besonderes Verbott wieder sich hat, wie z. E. Schmid, Schlosser, und andere dergleichen grosses Getöse und Unruhe verursachende Handwerks-Leut, welche in der Gegend, wo bereits Räth, Professores, und andere von Studiis Profession machende Personen ihr Quartier haben, keine Wohnung miethen können, sie seyen dann schon vor ermelten Innwohneren (!) selbiger Orten bewohnt gewest. 2dò Kan kein Grund-Unterthan ohne Bewilligung seines Grund-Herrns ein Zubau-Gut in Bestand nehmen, wiederigenfalls gehört die von solchem Zubau verreichende Gilt dem ersten Grund-Herrn zu, bis der Zubau gnugsam bewiesen ist. Was aber 3tiò das gemeine Recht von Weibs-Personen, Soldaten, Geistlichen, und Decurionen disfalls verordnet, ist heut zu Tag nicht in Uebung. 4tò Kan auch niemand zu solchem Contract wieder Willen gezwungen werden, ausser soweit es etwan der Dienst des Publici unumgänglich erfordert, oder soviel 5tò die Jurisdictions-Unterthanen

(372) auf dem Land betrift, welche sich ihrer Herrschaft, sofern sie derselben bedarf, sowol zum Schloß- und Hof-Bau, als anderen anständigen Diensten, jedoch andergestalt nicht, als in der Hofmarch und um gebräuchigen Lohn, wenigst auf einige Jahr zu verdingen schuldig seynd.

In was für Sachen?

§. 3. Dieser Contract hat regulariter Statt 1mò in allen sowol fahrend- als auch liegenden, was nur immer in Handel und Wandel ist, und durch den Gebrauch nicht consumirt zu werden pflegt, insbesonderheit aber 2dò auch in uncörperlichen Dingen, z. E. in Jurisdictionalien, Regalien, und dergleichen gerechtsamen (!), nicht minder 3tiò in Geistlichen Sachen, soweit sie weltlichen anhangen, z. E. in Pfarr-Lehen, Kirchen-Schutz etc. Desgleichen 4tò in Operis, das ist, in menschlichen Diensten, Arbeiten und Verrichtungen, z. E. bey Dienstbothen, Tagwerkern, Handwerks-Leuten etc. soweit solche nicht entweder gegen die Natur und Möglichkeit, oder Gegen-Gebott lauffen, oder gar von keinem Gebrauch, oder wenigst in keinem gebräuchigen Anschlag seynd. 5tò In fremden Sachen, jedoch dem Eigenthums-Herrn unabbrüchig, und salvo Regressu Conductoris an den Locatorem, wenn jenem die Sach vor der Zeit abgenommen und evincirt wird. 6tò Sogar in Sachen, welche Conductori selbst schon zugehörig seynd, soweit Locator etwan ein anderes besonderes Recht, z. E. die Nutzniessung, Jurisdiction, Dienstbarkeit und dergleichen hierauf hergebracht hat.

Befugnuß des Conductoris in dem Gebrauch der Sach,

§. 4. Da nun bey diesem Contract die Haupt-Absicht auf Seiten des Conductoris dahin gehet, daß er den Gebrauch von der Sach haben möge, so folgt 1mò von selbst, daß ihm solche nach geschlossenen Contract alsofort mit all bedungen- oder sonstiger Zugehör in gewöhnlich- und brauchbaren Stand von Locatore übergeben und eingeliefert werden müsse. Immassen er 2dò nicht schuldig ist, sich mit einer anderen Sach, oder mit blosser Schadloshaltung abfertigen zu lassen, solang jene noch in Naturâ & Specie von dem Locatore beygeschaft werden kan. 3tiò Muß ihm auch dieser auf allem Fall, wenn die Sach zum Theil oder ganz evincirt wird, ebenso, wie in Kaufs-Handlungen

(373) obgedachtermassen Rechtens ist, die Gewehrschaft leisten. 4tò Folgt weiter, daß Conductor durch die an ihn beschehene Uebergab mehr nicht, als den Gebrauch der Sach und das Jus Detentionis erlangt, wohingegen das Eigenthum und die Possession Locatori ein- als anderen Wegs noch verbleibt. 5tò Ist wol dabey zu unterscheiden ob der Gebrauch in dem Contract eingeschränkt worden oder nicht. Erstenfalls darf Conductor nicht weiter hierin gehen, ohne daß er den dadurch verursachten Schaden vergüten muß. Anderenfalls hat er zwar freye Hand, jedoch so, daß er die Sach Wirthschaftlich- und gewöhnlicher Weis gebrauchen, mithin sowol Dolum als Culpam latam & levem hierunter vermeiden muß. 6tò Seynd in fruchtbaren Sachen, z. E. in Aeckern, Wiesen, Gärten, Waldungen, Weyern, Weinbergen etc. auch die hievon abfallende gewöhnliche Früchten und Nutzungen, soweit kein anderes bedungen ist, unter dem Gebrauch verstanden, und gehen also Conductori zu Guten.

Und wenn er darin gestört oder gehindert wird,

§. 5. Wird er in dem Gebrauch gestört oder gehindert, so seynd unterschiedliche Fälle zu betrachten. Nemlich 1mò wenn Locator hierin Hindernuß macht, ohne daß er von Conductore billichen Anlaß dazu hat, so ersetzt jener allen Schaden und Entgang, er mag gleich mehr oder weniger als der Lohn- oder Stift-Pfenning betragen. Kommt aber 2dò die Hindernuß nicht von Locatore, sondern von einem sich an der Sach selbst ergebenden Unglücks-Fall, oder von einem Dritten her, ohne daß Locator ein so anderes zu verhüten vermöcht hat, z. E. da der Nachbar Luft oder Liecht von der gemietheter Wohnung verbauet, oder das Wasser den Grund wegreißt, so laßt er Conductori den Zins oder Stift-Pfenning ganz oder zum Theil à Proportion nach, und ist zu einer weiteren Schadloshaltung oder Gewehrschaft hierum nicht verbunden. Nimmt endlich 3tiò die Hindernuß ihren Ursprung von dem Conductore selbst mit oder ohne seinen Verschulden, z. E. durch Krankheit oder Abwesenheit, so kan er weder Nachlaß noch Schadloshaltung forderen, welche Beschaffenheit es 4tò um somehr in obigen zweyten Fall hat, wenn er den Casum fortuitum selbst veranlaßt, oder per Pactum auf sich genommen, oder wenigst leicht voraus zu sehen gehabt hat.

(374) Sonderbar in Casu Sterilitatis,

§. 6. Um wegen erlittenen Schauer, Mißwachs und anderer dergleichen an denen Früchten der in Bestand genommener Sache zugestossener Schäden und Unglücks-Fällen einen Nachlaß an dem Stift- oder Bestand-Geld mit Fug begehren zu können, werden folgende Stücke erfordert. 1mò Muß es ein sehr gross- und erweislicher Schaden seyn, welcher 2tò nicht aus innerlichen Mangel des Bestand-Guts selbst, sondern 3tiò von äusserlich- unversehen- und ungewöhnlichen Zufällen hergerühret, sich auch 4tò an denen noch nicht eingebrachten Früchten, und zwar 5tò ohne sein des Conductoris Verschulden oder Veranlassen ergeben hat, annebens 6tò weder durch die vorgehende Fruchtbarkeit der Jahren wiederum ersetzt, noch 7mo in dem Contract vorläuffig von ihm übernommen, oder etwan erst hernach darauf renuncirt worden ist.

Oder in Conductione Operarum.

§. 7. Unterbleiben die verdungene Dienst, Arbeit- oder Verrichtungen zum Theil oder ganz ohne Verschulden des Locatoris, welcher solche zu leisten gehabt hat, z. E. wegen Krankheit, oder anderer ehehafter Hindernuß, so ziehet man ihm 1mò à Proportion an dem Lohn soviel ab, oder fordert an dem bereits in Abschlag voraus Erlegten soviel wiederum zuruck. Ist aber 2dò Locator disfalls in Culpâ, z. E. da der Dienstboth ohne erheblicher Ursach vor der Zeit aus dem Dienst lauft, so ist man ihm den Lohn weder ganz noch zum Theil schuldig, sondern die Obrigkeit soll vielmehr gegen dergleichen Frevler der Ehehalten-Ordnung nach gebührende Straf vorkehren. Ist endlich 3tiò Conductor selbst daran Schuld, z. E. da er den Dienstbothen vor der Zeit ohne erheblicher Ursach fortjagt, oder das unausgemachte Werk abbricht und dergleichen, so muß nichtsdestoweniger der ganze Lohn bezahlt werden.

Befugnuß des Conductori in Ansehen der Kösten

§. 8. 1mò Werden Conductori nicht nur die an der Sach verwendete Expensæ necessariæ, sondern auch utiles, soweit diese letztere von einem stäts mehrenden Nutzen und weder ungewöhnlich noch allzu excessiv, oder wenigst mit Einstimmung des Locatoris gemacht worden seynd, von diesem wiederum vergütet,

(375) welche Meinung es auch 2dò mit denen von der gepachteter Sache entrichteten Steuern, Anlagen, Quartiers-Kösten und anderen dergleichen Extraordinari-Bürden hat. Dahingegen tragt er 3tiò nicht nur das, was auf die Erziehl- oder Einbringung deren ihm zu Guten gehender Früchten verwendet wird, sondern auch die davon abzureichende Zehends-Præstationes und andere dergleichen Onera Rei ordinaria. 4tò hat er Jus Retentionis in Re conductâ um obverstandener passirlich- und erweislicher Kösten willen. 5tò Verstehet sich all dieses nur in Regulâ, sofern kein anderes bedungen, verordnet oder hergebracht ist.

Befugnuß des Locatoris wegen des Mieth- oder Pacht-Schillings

§. 9. Der Lohn- oder Stift-Pfenning wird 1mò nicht gleich anfänglich bey Schliessung des Contracts, oder bey Uebergab der Sach, sondern regulariter erst nach vollendeten Gebrauch, oder in Locatione Operarum nach ausgerichtetem Dienst und verfertigter Arbeit bezahlt, es wäre dann 2dò ein anderes gewöhnlich oder ausdrücklich bedungen, oder der Dienst und die Arbeit so beschaffen, daß man lange Zeit, oder grosse Kösten dazu bedarf, welchenfalls man auch ohne sonderbaren Geding entweder einen Vorschuß zu thun, oder wenigst nach und nach à Proportion des unter Handen genommenen Werks, oder auszurichtenden Dienst zu bezahlen pflegt. Im übrigen siehe 3tiò von der stillschweigenden Hypothec des Locatoris, welche ihm sowol um den Pacht-Schilling als all andere Contractmässige Forderung gebührt, Cod. Jud. cap. 20. §. 10. n. 1. 2. 3.

Und Restitution der Sach.

§. 10. 1mò Sobald der Contract aufhört, sobald muß auch Res locata dem Locatori in Naturâ & Specie, und zwar in dem nemlichen Stand, wie man sie von ihm empfangen hat, wiederum restituirt und eingeraumt werden, es seye dann 2dò die Sach gleich anfänglich geschätzt worden, dann da hat Conductor die Wahl, ob er sie selbst, oder den Werth restituiren wolle, wenn anderst die Schätzung nicht soviel Taxationis als Venditionis gratiâ geschehen ist, welch letzteres in Dubio allzeit mehr præsumirt wird. 3tiò kan Conductor die Sach unter dem Vorwand, daß ihm dieselbe eigenthümlich zugehörig seye,

(376) nicht vorenthalten, es wäre dann die von ihm vorgeschützte Exceptio Dominii in Continenti zu liquidiren.

Wie weit hierin Dolus vel Culpa von denen Contrahenten præstirt werde?

§. 11. 1mò Leistet Locator sowol Dolum als Culpam latam & levem, wenn Conductor dadurch zu Schaden kommt, z. E. da ihm ein reittstättiges Pferd ohne vorläuffiger Gewarnung wissentlich vermiethet wird. Dahingegen præstirt auch 2dò Conductor Dolum, & Culpam latam aut levem, wenn die Sach dadurch Schaden leidet, oder gar zu Grund gehet. Casum fortuitum præstirt er 3tò nur in Sachen, welche Venditionis gratiâ geschätzt seynd, wieauch in all obigen cap. I. §. 20. n. 5. benannten Fällen. Soviel 4tò die Handwerks-Leut insonderheit betrift, præstiren sie hiesigen Land-Rechten nach um die in Arbeit genommene fahrende Haab auch Culpam levissimam.

Wie der Contract wiederum aufgehoben werde?

§. 12. Gegenwärtiger Contract wird wie all andere Conventiones überhaupt, insonderheit aber durch Verfliessung der Mieth- oder Stift-Zeit, dann durch die Resignation und Aufkündung, nicht weniger per Successionem singularem, und endlich in gewisser Mas durch den Tod deren Contrahenten aufgehoben.

Wie durch den Tod deren Contrahenten?

§. 13. Durch Absterben eines oder beeder Contrahenten wird Locatio Conductio weder ein- noch andererseits aufgehoben, sondern gehet regulariter wie andere Conventiones, auf beederseitige Erben fortausgenommen folgende Fälle. 1mò Wenn bey dem Contract hauptsächlich auf die Geschicklichkeit der Person, z. E. bey Bestellung eines Kunst-Stucks oder anderer von denen Erben so leicht nicht zu præstirender Arbeit gesehen wird. 2dò Wenn nur auf Leibs-Lebenslang contrahirt worden. 3tiò Wenn es sich mit Antrettung der Erbschaft lang verweilt, mithin Locator nicht mehr weiß, mit wem er es eigentlich zu thun habe, welchenfalls derselbe länger bey dem Contract zu bleiben nicht mehr schuldig ist. 4tò Wenn das Recht, welches Locator in Re locatâ gehabt hat, nur personalissimum gewest, sohin durch seinen Tod erloschen ist, z. E. da er nur Usufructuarius

(377) davon war. Doch wenn dieser Umstand bey dem Contract von ihm verschwiegen worden, so müssen seine hinterlassene Erben Conductorem allenfalls hierum schadlos halten.

Wie per Sucessionem singularem?

§. 14. 1mò Wer dem Locatori oder Conductori nicht Jure Universali & hæreditario sondern nur singulari, wie z. E. ein Käuffer, Lehens-Folger, Legatarius, Donatarius, Fideicommissarius particularis in Re locatâ vel conductâ succedirt, der ist auch an den Contract seines Vorfahrers weiter nicht mehr gebunden, und hindert 2dò nicht, daß gedachter Successor Wissenschaft vom dem Contract gehabt, oder Locator die Sache nicht veräusseren zu wollen versprochen hat. Ein anderes ist 3tiò wenn Conductori die Sach ausdrücklich zu dem Ende verhypothecirt ist, daß er vor der Zeit nicht daraus vertrieben werde, dann da muß Successor singularis die Zeit gleichfalls abwarten. 4tò Wird jener pro Successore nicht geachtet, der weder Eigenthum noch Nutzniessung, sondern nur die Verwahr- oder Verwaltung von der Sach erlangt, z. E. ein Depositarius, Pignoratarius, Mandatarius, Administrator. Von jenen welche gerichtlich immittirt seynd, siehe Cod. Jud. cap. 18. §. 6. n. 5.

Wie durch Verfliessung der Zeit?

§. 15. 1mò Ist der Contract nur auf gewiss- benannte Zeit gemacht, so erlöscht er mit selber alsofort ohne weitere Aufkündung von selbst, und ingleichen 2dò auf dem Fall, wenn zwar keine gewisse Zeit benannt, jedoch der bedungene Gebrauch von solcher Eigenschaft ist, daß er der natürlichen Ordnung nach eine gewisse Zeit erfordert, z. E. in Miethung eines Lehen-Pferds um von hier nach Augspurg zu reitten. Ausser dessen und da 3tiò entweder keine gewisse Zeit in dem Contract bestimmt, oder aber auf beständig und ewig miteinander contrahirt worden ist, so erlöscht der Contract durch die Zeit allein nicht, wird aber auch 4tò derwegen in keine Emphyteusin oder andere dergleichen Real-Gerechtigkeit verwandlet, sondern bleibt nichtsdestoweniger in all übrigen bey seiner Natur. 5tò Gilt eine drey- oder mehrjärige Verstift- oder Verpachtung eines Bauern-Guts ohne Siegel und Brief nach hiesigem

(378) Land-Recht länger nicht als auf ein Jahr, und was solchenfalls von dem Beständner über den bedungenen Stift-Pfenning an Laudemien, Willen- Geld, Verehrung und sonst gegeben worden, soll ihm wiederum erstattet werden.

Wie durch die Resignation oder Aufkündung?

§. 16. 1mò Stehet jeden Theil regulariter frey, den Contract nach Belieben wiederum aufzukünden, und ist 2dò sowol quò ad Modum als Tempus Resignationis zuförderst auf das, was desfalls etwan bedungen worden, sodann aber auf jedes Orts wol hergebrachte Gewohnheit, und endlichen in Ermanglung deren auf Recht und Billichkeit zu sehen. Insonderheit pflegt man 3tiò hiesigen LandsGebrauch nach verstiftete Land- oder Bauern-Güter zur Stift-Zeit aufzukünden, wo sohin der Bestandmann längst in vierzehen Tägen nach nächstfolgender Liechtmeß abzuziehen schuldig ist. Der Haus-Zins in Städten und Märkten aber wird ein halbes Jahr voraus, und zwar sofern kein anderes Herkommens ist, um Georgi und Michaeli 14. Täg vor oder nach aufgekündet. Ingleichen bleibt es 4tò bey deme, was unter Herrschaften und Dienstbothen hierinfalls Contract- Observanz oder Ehehalten Ordnungs-mässig ist, und kan die Herrschaft einen ehrlichen Abschieds-Brief dem entlassenen Dienstbothen ohne erheblicher Ursach nicht verweigeren. 5tò Findet die Aufkündung in Locatione perpetuâ gar nicht, und in temporali wenigst vor Ausgang der hierin bestimmt- oder sonst gewöhnlich und erforderlichen Zeit regulariter nicht Platz, ausgenommen soviel die in §vis seq. 17. & 18. hernach benannte Fälle betrift. 6tò Soll auch der von einem Bauern-Gut abgestiftete Mayr weder von seinem Guts-Nachfolger des Abstandswegen etwas anzunehmen, noch dieser ihm etwas hierum zu geben sich unterstehen, beedes bey willkürlicher Straf, und Verwürkung dessen, was also gegeben oder empfangen worden.

Und zwar sowol in Locatione perpetuâ als temporali vor der Zeit auf Seiten des Locatoris

§. 17. Auf Seiten des Locatoris hat jetztbemelte ausserordentliche Aufkündung Platz. 1mò Wenn er die Sach zu sein oder seiner Familie selbst eignen Gebrauch neuerlich und unversehener Weis bedarf. 2dò Die unvermeidliche Nothdurft einen Bau oder Ausbesserung in Re locatâ erfordert, und ein so anderes ohne

(379) Vertreibung des Conductoris nicht geschehen kan. 3tiò Conductor sich in dem Gebrauch der Sach ungebührlich verhalt, z. E. bey dem gestifteten Gut ungebührliche Holzschläg vornimmt, oder solches in anderweg merklich abschleift, und dergleichen. 4tò Den Lohn oder Stift-Pfenning in rechter Zeit nicht entrichtet, und endlich 5tò in obgedachtem Casu Successionis singularis. Dahingegen bezahlt aber auch erst- und fünften Falls Conductor nur pro Ratâ Temporis, zweyten Falls kan er nach vollendeten Bau oder Besserung wiederum zur Sach stehen, und die Erfüllung des völligen Contracts begehren, anbey den Zins oder Lohn pro Ratâ Temporis, solang er den Gebrauch hat entbehren müssen, wiederum abziehen, dritt- und vierten Falls bezahlt er nur alsdann für die ganze Zeit, wenn Locator pro Residuo Temporis keinen anderen anständigen Conductorem überkommen, mithin Schaden davon gehabt hat.

Und auf Seiten des Conductoris

§. 18. Auf Seiten des Conductoris kan mehr bemerkt- ausserordentliche Aufkündung geschehen 1mò in verstandenem Casu successionis singularis, 2dò in denen §vo præc. 5. num. I. & 2. berührten zwey Fällen, wenn er anders in dem letzteren Fall von der ex Facto Tertii vel Casu fortuito hergekommener Hindernuß Locatori zeitliche Nachricht ertheilt hat, anerwogen er sich sonst die Schuld samt allem daraus erfolgten Schaden und Ungemach selbst beyzumessen hat.

Von stillschweigender Contracts-Erneuerung oder Relocation

§. 19. Wenn Locator nach verflossener Mieth-Zeit, oder sonst geendigten Contract Conductori den weiteren Gebrauch der Sach eine zimmliche Weil fortgestattet, ohne daß weder seiner- noch andererseits eine Verwahrung dagegen geschiehet, so wird der Contract auf die vorig- nemliche Conditiones für stillschweigend erneuert geachtet, und kan dergleichen Renovation sich bey diesen Umständen auch mit einem Successore singulari ergeben.

Von Affter-Mieth- oder Pacht Sublocatione, Subconductione

§. 20. 1mò kan zwar Conductor die gemiethete Sach wiederum an einen anderen soweit vermiethen, als dieses zu den nemlichen

(380) Gebrauch, welcher ihm selbst vorhin verdungen worden, und annebens an einen solchen Subconductorem vel Inquilinum geschiehet, deme der erste Locator seine Rechts-erhebliche Ausstellung zu machen hat. Dahingegen ist 2dò dem Locatori nicht erlaubt, das, was er schon einmal vermiethet oder verpachtet hat, vor geendigten Contract wiederum an einen anderen zu lociren, thut er aber solches gleichwol, so wird 3tiò von mehr dergleichen Concurrirenden conductoribus jener præferirt, dem die Uebergab am ersten geschehen ist, salvo cæterorum Regressu an gedachten Locatorem wegen der ihnen gebührender Schadloshaltung, soweit selbe zu erweisen seyn mag. Die nemliche Meinung hat es 4tò in Sublocatione Operarum.

De Actione Locati, Conducti, & Remedio Leg. 2. God. de Rescind.

§. 21. 1mò Darf Locator Conductorem weder aus Ursach, daß der Contract geendiget seye, noch sonstigen Vorwand eigenmächtiger Weis ex Re locatâ heraussetzen, sofern nicht das alte Herkommen und Privilegium Loci, wie z. E. allhier das sogenannte Haus-Recht ein anderes mit sich bringt, oder der Conductor des Locatoris Jurisdiction unterworffen ist. Solchemnach sollen sich 2dò Contrahenten vielmehr des Weeg Rechtens begnügen, und das was sie ex Pacto vel Naturâ Contractûs gegeneinander zu suchen haben, durch die bey seiner Behörde anzustellende Actionem Locati Conducti erholen. Dafern auch 3tiò auf ein- oder anderer Seit eine Læsio enormis über die Helfte sich äussert, so hat das Remedium Leg. 2. Cod. de Rescind. auf Art und Mas, wie bey Käuffen, Statt.

(381) Siebendes Capitul

Von dem Contractu Emphyteutico überhaupt, und insonderheit von Erb-Rechten, Leib-Geding, Neustift, Herrn-Gunst oder veranleiteter Freystift, und anderen ähnlichen Handlungen.

Was Emphyteusis seye?

§. 1. Wenn ein unbewegliches Gut gegen gewiss- und bestimmter Verreichnuß dergestalt verliehen wird, daß man dadurch kein blosses Personal-Recht gegen den Verleiher, wie in vorbemelter Locatione Conductione, sondern eine Grund-Gerechtigkeit und das nutzbare Eigenthum (Jus reale & Dominium utile) hierauf erlangt, so heißt es Emphyteusis oder Bau-Recht, und wird der Verleiher eines solchen Guts der Grund- und Eigenthums-Herr (Dominus directus) der andere hingegen, deme solches verlichen ist, der Grundhold oder Grund-Unterthan (Dominus utilis vel Emphyteuta) genannt.

Wie vielerley?

§. 2. Jetztgedachte Verleihung geschiehet auf unterschiedliche Weis, und zwar so, daß solche 1mò entweder nur auf des Grundholdens Person und seinen Leib, oder 2dò auch auf seine Erben und Nachkommen, oder 3tiò zwar auf beede, jedoch nur solang der Grund-Herr lebt, oder endlich 4tò sich nicht weiter als bis auf erfolgende Abstiftung erstreckt. Die 1te Gattung wird Leib-Recht oder Leib-Geding, die 2te Erb-Recht, die 3te Neustift, und endlich die 4te Herrn-Gunst oder veranleitete Freystift genannt. Von dem Erb-Recht siehe §vum seq. 3. , von Leib-Geding und denen übrigen Gerechtigkeiten aber §vum seq. 29. &c. Ueberhaupt ist hierunter zu merken, daß gleichwie der Gebrauch und das Herkommen bey seiner von

(382) erstbemelten vier sammentlichen Gattungen sich in hiesigen Landen durchgehends gleich, sondern gar unterschiedlich bezeigt, also auch bey denen hierüber vorfallenden Irrungen und Streitigkeiten gegenwärtige Constitution und Verordnung nur soweit für eine General-Regul angenommen und beobachtet werden solle, als kein besonderes Geding, Res judicata, oder jedes Orts hergebrachte legale Observanz und Gewohnheit entgegen stehet.

Insonderheit von dem Erb-Rechts-Contract und in was für Sachen solcher Statt habe?

§. 3. Erb-Recht kan nur auf unbeweglichen Gütern, soweit sie dem Verleiher zugehörig seynd, von ihm verliehen werden, was demnach anderen schon Grund-Lehenbar oder gar Fideicommiss ist, das laßt sich mit Erb-Rechts-Gerechtigkeit andergestalt nicht, als salvo Jure Tertii, belegen.

Wie und auf was Weis in geistlichen aber milden Stiftungs-Gütern?

§. 4. Geistliche oder milde Stiftungs-Güter mögen ohne denen auch sonst zu deren Veräusserung erforderlich- und üblichen Zierlichkeiten andergestalt nicht, als auf die nemliche bey dem Gut schon von Alters hergebracht- oder der Grund-Herrschaft noch minder beschwerliche Weis, vererbrecht werden, soviel aber die zu den Pfarren, oder Præbenden gehörige Wiedums-Güter betrift, hat deren Vererbrechtung niemal weiter als auf des Verleihers Lebenlang, mithin nur blosse Neustifts-Gerechtigkeit Statt.

Ob die Schrift hierzu nöthig?

§. 5. Vor Ausfertigung des sogenannten Stift-Briefs gilt 1mò der Contract nur für einen blossen Bestands- oder anderen Vertrag, und tragt 2dò dem Guts-Innhaber solchenfalls weder die Possess noch Verjährung, ausgenommen die von unfürdenklichen Zeiten gegen den Grund-Herrn etwas vor. Ist aber 3tiò der Brief Alters- oder anderer Zufällen halber verlohren oder verdorben, so soll selber längst inner sechs Monat von der Zeit, da man von dem Verlust Wissenschaft hat, wiederum erneuert werden, nachdem vorhero der Innhalt des älteren Briefs gnüglich dargethan, oder sonst nicht wiedersprochen wird. 4tiò Soll sich der Grund-Herr sothaner Erneuerung nicht weigeren, sondern solche

(383) längst inner zwey Monat von Zeit, da solche begehrt worden, vornehmen, wiederigenfalls alle dem Grundholden durch Klag, Nachreiß und sonst verursachte Schäden vergüten. 5to Siegelmässige Grund-Herrschaften richten den Grund- oder Stift-Brief selbst auf, bei ermanglender Siegelmässigkeit aber gebührt die Errichtung der Obrigkeit, worunter das Gut liegt. 6to Wird auch bey jeder Veränderung, es seyen gleich die Successores Erben oder nicht, der Erb-Rechts-Brief, jedoch allzeit nur in voriger Conformität, soweit nicht sammentliche Interessenten auf ein anders selbst gutwillig einverstanden seynd, wiederum erneuert. Im übrigen siehe auch unten §. 12. n. 8. & §. 25. n. 1.

Würkungen des Erb-Rechts

§. 6. Die Haupt-Würkungen des Erb-Rechts bestehen 1mo auf Seiten des Grund-Herrns in dem Domino directo samt denen davon abhangenden Grund-herrlichen Forderungen und Præstationen, dann der ihm in Kraft des Cod Jud hierum gebührender Hypothec und respectivé Vorzugs-Freyheit, wie nicht weniger in obbemelten Einstands-Recht, dann daß ohne seiner Bewilligung nichts von dem Gut veräussert werden darf, 2do auf Seiten des Grundholdens hingegen in dem Domino utili samt allen davon abhangenden Guts-Fructibus und Oneribus, sonderbar aber in der Gewehrschaft, welche ihm der Grund-Herr um alles, was der Stift-Brief besagt, zu leisten hat, 3tio endlich in beederseitiger Præstatione Doli vel Culpæ, wie aus nachfolgenden mit mehreren erhellet.

Insonderheit die Fructus und Onera betreffend.

§. 7. Dem Grundholden gehen 1mò in Kraft des ihm zustehenden Dominii utilis alle von dem Gut abfallende Nutzungen, wie sie Namen haben, und ohne Unterschied inter Fructus Civiles & Naturales dergestalt zu Guten, daß er mit selben wie mit anderen Eigenthum und Allodial ohne männiglicher Hindernuß nach Belieben schalten und walten kan. 2do Erstreckt sich sothanes Benutzungs-Recht auch auf alle Guts-Pertinentien, welche entweder schon anfänglich bey dem Gut gewest, oder erst mit der Zeit z. E. per Alluvionem, Coalitionem dazu gekommen seynd, es seye dann 3tiò das Gut ordentlich versteint und ausgemarkt, welchenfalls das Dominium utile

(384) sich auf den Zuwachs nicht erstreckt, sondern ein für allemal inner denen ausgezeigten Gränzen verbleibt. Wieweit der Erb-Rechter 4tò von dem auf seinen Grund gefundenen Schatz zu participiren hat, ist bereits oben P. 2. cap. 3. §. 4. mit mehrern versehen. 5to Ist ihm nicht verwehrt, Faciem Soli auf eine dem Gut zum besseren Nutzen gedeyende Art, jedoch mit Vorwissen der Grund-Herrschaft zu verändern, mithin aus Aeckern Wißmath oder Waldungen & vicissim zu machen, wie nicht weniger 6to in Ansehen des Guts allerhand Dienstbarkeiten von anderen zu erlangen, mithin sich derenselben zu gebrauchen, dahingegen tragt er auch 7mo alle auf dem Gut haftende gewöhnliche Bürden z. E. Grund-Zinsen, Steuern, Anlagen; Scharwerken, Zehenden und um soviel mehr, das, was auf Erziehl- oder Einbringung deren Guts-Nutzungen, oder zu dessen nöthiger Conservation oder stipulirter Verbesserung verwendet wird.

Von dem Guts-Abschleif.

§. 8. 1mo Nachdem ein jeder Erb-Rechter schuldig ist, das Gut in baulich- und wesentlichen Stand zu erhalten, so folgt von selbst, daß er auch solches andergestalt nicht benutzen mag, als es ohne merklichen Guts-Abschleif beschehen kann, immassen er wiederigenfalls und pro 2do dem Grund-Herrn nicht nur allen Schaden, welchen er Dolo vel Culpâ latâ aut levi solchergestalt verursacht, dem ganzen Werth nach, wie er durch unpartheyische Schätzung angeschlagen wird, wiederum zu vergüten hat, sondern auch 3tiò seine Gerechtigkeit und das Dominium utile dadurch verwürkt, sohin in Pœnam Caducitatis verfallt, welche jedoch 4tò auf dem Fall nicht Statt hat, wenn der Abschleif entweder nicht merklich groß, oder wenigst nicht Dolo vel Culpâ latâ erfolgt, oder durch die in anderweg beygegangene Guts-Meliorationes wiederum compensirt und erstattet ist. Für einen merklichen Abschleif wird 5tò geachtet, wenn man die Gebäu nicht unterhalt, sondern baufällig werden laßt, das Feld entweder gar nicht, oder nicht zu rechter Zeit anbauet, sonderbar aber wenn 6to in denen grundbaren Waldungen ohne vorläuffig Grund-herrlicher Auszeigung ein Holzschlag vorgenommen, oder anderen wissentlich gestattet wird, es seye dann, daß die Grund-Herrschaft die Auszeigung des benöthigten Bau- oder Brennholz ohne rechtmäßiger Ursach verweigert. 7mo Soll man in dergleichen Irrungen, welche

(385) sich des Abschleifs halber zwischen dem Grund-Herrn und dem Unterthan ergeben, keinen weitläuffigen Process gestatten, sondern der Richter, worunter das Gut liegt, auf gestellte Klag und Antwort alsofort in Loco selbst einen Augenschein und mittels beygezogener drey unpartheyisch- und beeidigter Schätzmänner den Abschleif taxiren lassen, sofort den Grund-Unterthan nit (!) nur zu Vergütung des befundenen Abschleifs, sondern auch gestalten Dingen nach zu Raumung des Guts auf nächstfolgende Liechtmeß executivè anhalten. Ist aber 8vo der Grund-Herr zugleich Jurisdictions-Herr, so soll der höhere Richter auf allenfallige Beschwerde des Unterthans erwehnten Augenschein und Schätzung durch das nächstgelegene Land-Gericht, oder andere unpartheyische Commission (dem Gerichts- oder Hofmarchs-Herrn im übrigen unabbrüchig) vornehmen lassen.

Von Grund-herrlichen Præstationen, insonderheit von Stift und Gilt.

§. 9. Die Verreichnuß, welche der Grundhold seiner Grund-Herrschaft von Erb-Rechts-wegen schuldig ist, zu Latein Canon bestehet 1mò gemeiniglich nicht nur in paaren Geld, sondern auch in Natural-Præstationen an Getreid und anderen. Jene wird hier zu Land die Stift, und diese die Gilt benamset, und ist unter der letzteren auch der sogenannte Klein- oder Kuchen-Dienst an Eyer, Butter, Schmalz, Hünner, Aenden, Gänß und dergleichen begriffen. 2do Muß solche zur bedungen- oder sonst gewöhnlicher Stift-Zeit, und zwar 3tio an den Ort, wo der Grund-Herr wohnhaft ist, geliefert werden, es seye dann des Orts halber gleichfalls ein anderes bedungen, hergebracht, oder der Grund-Herr allzu weit entsessen. 4tò Soll der Grund-Unterthan bey dem anberaumten Stift-Tag selbst personlich erscheinen, und ohne ehehafter Hindernuß und Entschuldigung bey willkürlicher Straf nicht ausbleiben. 5tò Ist man die Natural- in eine Geld-Præstation ohne beederseitiger Einverständnuß zu verkehren nicht befugt. 6tò Kann der Grund-Herr die Stift und Gilt weder aus Ursachen, daß das Erb-Rechts-Gut per Alluvionem oder sonst vergrössert, oder der Werth desselben seit der ersten Verleihung merklich gestiegen seye, noch unter anderen dergleichen Vorwand wieder Willen des Grundholdens steigern, sondern er muß es gleichwol bis zu würklichen Heim- oder Ruckfall dabey ungeändert belassen. Dahingegen mag auch 7mo der Grundhold unter dem Vorwand, daß das Gut oder die Früchter (!)

(386) wegen Geld-klemmen (!) Zeiten oder sonst im Werth herunter gefallen, die Verminderung der Stift und Gilt nicht prætendiren. Ein anderes ist 8vo wenn etwas von dem Gut, oder anderen in dem Stift-Brief bedungenen Stücken evincirt wird, dann da muß der Grundhold schadlos gehalten, oder die Stift und Gilt à Proportion gemässiget werden. Soviel 9no die Nachläß an offt ermelter Præstation wegen erlittenen Schauer, Vieh-Fall und dergleichen Unglücks-Fällen betrift, ist zu unterscheiden, ob dasjenige, was der Grundhold dem Grund-Herrn jährlich zu verreichen hat, nur in einem gar geringen und mehr in Recognitionem Dominii als Compensationem Fructuum angesehenen Quanto, oder aber wie es heut zu Tag meistentheils geschiehet, in einer grösseren und nach denen Fructibus zimmlich abgemessener Præstation bestehet. Erstenfalls ist man dem Grundholden keinen, anderenfalls aber in denen cap. præc. 6. §. 6. bemerkten Umständen einen billich- und proportionirten Nachlaß auf Begehren zu thun schuldig, immassen man ihm auch an denen Lands-herrlichen Præstationen dergleichen wiederfahren lasst. 10mò Von der unter die Grund-herrliche Præstationen ebenfalls mit gehöriger sogenannter Gilt-Scharwerk siehe oben P. 2. cap. 11. §vo 16.

Von Caducität und Verwürkung des Erb-Rechts, wegen unentrichteter Stift und Gilt.

§. 10. Der Grundhold kann zwar 1mo zu Entrichtung der Stift und Gilt nach der Verfall-Zeit allemal gleich executivè, und zwar nach Masgab folgenden 28isten §vi angehalten werden, und ist der Grund-Herr länger zu zuwarten nicht verbunden. Wenn aber gleichwol 2dò drey ganze, oder soviel die Geistliche Erb-Rechts-Güter betrift, zwey Jahr in uno continuo verstreichen, ohne daß hierunter die verfallene Stift und Gilt völlig bezahlt ist, so verwürkt der Grundhold seine Gerechtigkeit, ausgenommen wenn 3tio nur ein Geringes hieran restirt, oder Unglücks-Fäll und andere erhebliche Ursachen hieran hindern, ein Dritter statt des Grundholdens inner obigen Termin bezahlt, eine rechtmässige Compensation gemacht wird, der Grund-Herr selbst dem Stift-Brief kein Gnügen thut, oder andere von der Caducität überhaupt entschuldigend- und unten §vo 18. n. 9. bemerkte Bewegs-Gründe vorhanden seynd. 4to Nimmt der Grund-Herr etwan die jünger- verfallene vor der älteren Stift und Gilt an, so thut er sich zwar dadurch der Caducität,

(387) nicht aber des Ruckstands begeben, ohne daß von einer Schankung andere gnügliche Kennzeichen vorhanden seynd.

Von dem Laudemio.

§. 11. Laudemium, zu Teutsch Anfall, Anleit oder Handlohn gehört auch unter die Grund-herrliche Præstationes, und bestehet darin: 1mò soofft sich mit dem Innhaber des Erbrechtlichen Guts durch Succession, Kauf, Tausch, Vergleich, Vermächtnuß, Schankung und andere dergleichen Mutationes, mittels welcher das Dominium utile, und der Guts-Besitz würklich auf einen anderen kommt, eine Veränderung ergiebt, soofft ereignet sich auch ein Laudemial-Fall. 2dò Ist der neue Guts-Innhaber von Zeit seines Aufzugs den Anfall regulariter, wo kein minderes hergebracht ist, mit fünf von hundert nach der Schätzung, was das grundbare Gut mit Ausschluß der Fahrnuß, und anderer nicht dahin gehöriger Allodial-Stücken selbiger Zeit nach Lands-gebräuchig- und unpartheyischen Anschlag werth ist, an den Grund-Herrn zu bezahlen verbunden, wobey jedoch die Schätzungs-Kösten auf denjenigen fallen, welcher sich hierauf beruft, und den Kauf- oder Uebergabs-Schilling hierinfalls nicht pro Norma annehmen will. 3tiò Wird das Laudemium nur à Proportion der Veränderung, folglich in gemeinschaftlichen Erb-Rechts-Gütern, sofern sich die Mutation nicht mit allen Theilhabern ergiebt, für den veränderten Antheil entrichtet, ohne Unterschied, ob das Gut pro Diviso oder Indiviso in Communione besessen worden. 4tò Für den Todfall eines blossen Austräglers bezahlt man kein Laudemium. 5tò Wird auch von Kindern und Descendenten der Todfall ihres Erblassers nicht laudemirt, sondern der Laudemial-Fall ergiebt sich hierin erst alsdann, wenn einer aus ihnen, oder gar ein Extraneus das Gut durch Uebergab, Vertrag oder sonst von denenselben an sich bringet, folglich giebt man für verstandenen Tod- und Alienations-Fall kein doppeltes, sondern nur ein einfaches Laudemium, ausser wo von unfürdenklichen Zeiten ein anderes bey dem Gut hergebracht ist. 6tò Bey ruckgängigen Guts-Veränderungen ist zu unterscheiden, ob die Ursach sothanen Ruckgangs schon von der Zeit her, als die Mutation geschehen, ihren Ursprung genommen, oder erst hernach ganz

(388) neuerlich existirt habe. Letzterenfalls wird über das vorhin bezahlte allzeit wiederum ein neues Laudemium bezahlt, anderenfalls aber nicht, also wenn z. E. der Käuffer das erkaufte Erb-Recht ex Pacto Legis Commissoriæ, Reluitionis, item von Einstands-wegen, oder ob Nullitatem, Restitutionem in integrum, oder weil die in dem Kauf gesetzte Condition ermanglet hat, wiederum abtretten muß, so wird zwar kein neues Laudemium derwegen bezahlt, das bezahlte aber auch von dem Grund-Herrn nicht wieder zuruckgegeben. Dahingegen wenn z. E. der Käuffer das Gut an den Verkäuffer wiederum freywillig zuruck verkauft, vertauscht, oder sonst überlaßt, so muß auch allerdings wiederum ein neues Laudemium entrichtet werden. 7mo Seynd der Grund-Herren mehr zugleich von dem Erb-Rechts-Gut, so wird das ganze Laudemium nicht Jedem, sondern Sammentlichen miteinander gegeben, welche sich sodann gleichwol pro Ratâ hierin vertheilen. 8vò Hat die Caducität wegen Ruckständigkeit des Laudemii niemal Platz. 9no Kan der Grund-Herr von dem abgestandenen Mayr der Abfahrt wegen nichts forderen, sondern muß sich mit dem Anfall, welchen der neue Mayr obverstandenermassen zu bezahlen hat, begnügen, ausser wo beede Laudemia zugleich bey dem Gut von Alters Herkommens seynd, welchenfalls es zwar noch weiter, jedoch ohne mindester Ausdähnung sowol in Modo als sonst, bei sothanen Herkommen sein Verbleiben hat, mehr als zwei Fäll aber sollen mit Einschluß obverstandener Abfahrt, wo solche Herkommens ist, hinfüro niemal mehr genommen werden non obstante Pacto, Consuetudine vel Præscriptione etiam immemoriali.

Von Veräusserung des Erb-Rechts,

§. 12. 1mò ist dem Grund-Herrn niemal verwehrt, das Dominium directum auch ohne Wissen und Willen des Grundholdens zu veräusseren. Dahingegen ist 2dò diesem letzteren die Veräusserung des Dominii utilis ohne Wissen und Willen des Grund-Herrens weder ganz noch Stück-weis erlaubt, welcher jedoch 3tiò den Consens auf Anmelden nicht weigeren kan, es seye dann 4tò eine erhebliche Ursach dazu vorhanden, z. E. da der vorgeschlagene neue Mayr etwan Geistlichen Stands, Weiblichen Geschlechs (!) , unvermöglich, ein

(389) übler Haus-Wirth, das Gut nicht mit eigenen Rucken zu besitzen, sondern nur zu verpachten gesinnt, oder sonst dergleichen billichen Ausstellungen unterworffen wäre. Die blosse Protestation des Ehe-Weibs aber gegen ihres Ehe-Manns vorhabende Guts-Veräusserung ist 5tò keine hinderliche Ursach an Ertheilung des Grund-herrlichen Consens, sie beweise dann, daß das Gut ihr allein, oder mit und nebst ihrem Mann vererbrechtet, oder dieselbe mit ihrem heyrathlichen Sprüchen in Gefahr seye. 6tò Wird der aus unzulänglichler Ursach abgeschlagen- oder allzu lang verzögerte Consens pro Præstito gehalten. 7mo Ist derselbe in Noth-Veräusserungen, welche nemlich auf Obrigkeitlichen Befehl durch still- oder offentliche Gand auf Instanz der Glaubigern geschehen, wieauch in Vermächtnussen und anderen letztwilligen Dispositionen, wodurch das Erb-Recht Jemand verschaft, verschenkt, vertestirt wird, zwar nicht erforderlich, doch wenn ein solcher Legatarius, Donatarius, Erb- oder Gand-Käuffer obverstandenermassen billiche Ausstellungen leidet, so ist der Grund-Herr denselben für den Erb-Rechter anzunehmen nicht schuldig, und kann ihn zum Verkauf und Vorschlag eines anderen anständigen Mayers wiederum anhalten. 8vo Nachdem denen Siegelmässigen Grund-Herrschaften, sofern sie nicht zugleich Jurisdictionem haben, die Brief-Errichtung nur in merè Realibus, soviel nemlich Grund und Boden mit Ertheilung der Gerechtigkeit und des Stift-Briefs betrift, nicht aber in Personalibus & Mixtis gebührt, so sollen sie sich auch in Kauf, Tausch, Uebergab, Vertrag und all anderen auf eine Veräusserung ziehlenden Handlungen eines mehreren nicht, als der blossen Willen-Briefs Ausfertigung anmassen, hingegen aber auch die Obrigkeit mit der übrigen Ausfertigung eheunter nicht, als nach beygebrachten Grund-herrlichen Willen-Brief verfahren. Im übrigen bestehet 9no die Straf des vernachlässigten Grund-herrlichen Consens nicht nur in der Ungültig- und Kraftlosigkeit einer solchen Handl- und Veräusserung, sondern auch 10mò in der Caducität und Verwürkung des Erb-Rechts, soviel nemlich hievon veräussert worden, wozu jedoch 11mò die würkliche Auslieferung erfordert wird, anerwogen die blosse Austeilung des Erb-Rechts, dann die Beschliessung des Kauf- Tausch- oder anderen Contracts, oder auch die Uebergab, welche nur per Constitutum possessorum, oder sonst

(390) per Traditionem fictam geschiehet, zwar wol ad Effectum Nullitatis, nicht aber Caducitatis hinreicht. Es entschuldiget auch 12mò von der Verwürkung nicht, daß die Auslieferung nur conditionatè, und auf anhoffende Grund-herrliche Ratification einsweilen geschehen seye, oder daß der neue Successor zum Theil vorhin schon in Communione des veräusserten Erb-Rechts gestanden, oder das veräusserte Gut aus Reu wiederum zuruckgenommen worden seye, und dergleichen, wol hingegen wird auf die §vo seq. 18. n. 9. bemerkte General-Ursachen hierunter attendirt, und falls endlich 13tiò der Grund-Herren mehr seynd, welche mit dem Consens nicht sammentlich, sondern nur zum Theil von dem gemeinschaftlichen Grundholden übergangen worden, so hat auch die Caducität nur pro Ratâ deren Uebergangener, nicht aber in Totum Statt. 14tò Bleibt dem Käuffer seiner gebührender Schadloshaltung-halber der Regress gegen den Alienanten und seine Erben gleichwol bevor, ohne Unterschied, ob er die Qualität des veräusserten Guts gewust hat oder nicht.

Insonderheit von dem Verkauf desselben.

§. 13. Bey dem Verkauf des Erb-Rechts ist nebst obigen auch dieses noch zu beobachten, daß 1mo der Grundhold, welcher verkauffen will, zuförderst seine Grund-Gerechtigkeit in Anschlag bringe, und solchen der Grund-Herrschaft anzeige. Ist man nun 2dò beederseits hierin verstanden, oder kan der Grundhold beweisen, wie hoch er sothane Gerechtigkeit mit Bewilligung des Grund-Herrns an sich gebracht hat, so kan er auch um den nemlichen Werth mit obverstandener Grund-herrlicher Bewilligung wiederum verkauffen. Ist aber 3tiò der Anschlag in Abred oder unbewiesen, so kommt es auf unpartheyische Schätzung an, zu welchem Ende sowol der Grund-Herr als der Grundhold, dann der Richter, jeder einen verständigen Schätzmann respectivè vorschlagt und benennt, sohin auf solche Weis nach eingenommenen Augenschein den Anschlag bey Gelübd an Eidsstatt machen laßt. Im Fall auch 4tò der Grund-Herr zugleich die Gerichtsbarkeit auf dem Gut hat, so vertritt er zwar auch die Stell des Richters hierbey, jedoch salvo ulteriori Recursu an den höheren Richter, wenn man von ihm beschwert zu

(391) seyn vermeint. 5tò kommt die Fahrnuß als ein blosses Allodiale in gegenwärtigen Anschlag nicht, wol aber die Meliorationes, und hingegen auch der sich bezeigende Abschleif, immassen dieser letztere an dem angeschlagenen Werth des Haupt-Guts und deren Besserungen wiederum abgezogen wird.

Von der Succession und Erb-Vertheilung bey dem Erb-Recht.

§. 14. 1mò Succedirt man in Erb-Rechts-Gütern sowol ex Testamento als ab Intestato zwar auf die nemliche Weis, wie in anderen vollen Eigenthum, und wenn 2dò mehr Erben seynd, so wird auch die Abtheilung unter ihnen auf den nemlichen Fuß gemacht. Nachdem aber gleichwol 3tiò eines Theils die Zertrümmerung deren Bauern-Gütern Vermög deren Lands-Generalien de Genere Prohibitorum ist, mithin das Gut entweder einem aus sammentlichen Miterben allein gegen Hinauszahlung der anderen überlassen, oder allenfalls gar an einen Auswärtigen verkauft werden muß, anderen Theils auch der Grund-Herr keinen unanständigen Successorem auf das Gut kommen zu lassen schuldig ist, so soll derselbe zu dergleichen Erbschafts-Vertheil- oder Verhandlungen allzeit mitbeygezogen, und ihme sohin wieder seinen Willen kein solcher Mayer, deme man eine Rechts-erhebliche Ausstellung zu machen hat, von der Obrigkeit aufgedrungen werden. 4tò Ist endlich in solchen Fällen mit der neuen Bemayrung allzeit mehr auf die Kinder erster Ehe, sofern eins aus ihnen tauglich ist, als auf die hinterlassene Stief-Mutter zu sehen.

Von der Affter- Vererbrecht- Verpacht- Verpfänd- oder anderer Beschwerung des Erb-Rechts.

§. 15. 1mò Ist die Affter-Vererbrechtung oder Subemphiteusis, da nemlich der Erb-Rechter die Gerechtigkeit wiederum weiter an einen anderen auf Erb-Recht, oder andere grundbare Weis verleihet, eine wahre Alienation und Veräusserung mithin obiger §vus 12mus durchgehends hierunter zu beobachten. 2do Die Guts-Verpacht- oder Verstiftung ist zwar keine Alienation, und wird auch dem Erb-Rechter nach gemeinen Recht nicht, wol aber nach dem hiesigen Land-Recht verbotten, es seye dann, daß er das Gut aus erheblicher Ursach mit eignen Rucken nicht besitzen kan, annebens einen anständigen Pachter oder Beständner stellet, und ohne Grund-herrlicher Bewilligung keine Uebergilt von ihm nimmt. Bey der Guts-Verpfändung

(392) ist 3tio zu unterscheiden, ob solche mit- oder ohne Extradition des Pfands geschiehet, erstenfalls kommt obbemelter §vus 12mus ebenso, wie bey anderen Alienationen in durchgängige Beobachtung, anderenfalls hat zwar wegen ermanglenden Grund-herrlichen Consens die Caducität niemal Platz, wol aber ist dabey zu beobachten, was der Cod. Jud. cap. 20. §. 9. n. 3. sowol auf dem Fall des vorhanden- als abgängig- Grund-herrlichen Consens verordnet, und ist im übrigen auch nicht gewöhnlich, auf mehr, dann die Helfte des Werths von dem Erb-Recht, zu consentiren. 4tò Seynd auch die Austräg, Grund-Dienstbarkeiten, und andere dergleichen ohne Grund-herrlichen Wissen und Willen auf das Erb-Recht gelegte Bürden und Beschwerungen von keiner Kraft, und können sogar von dem Erb-Rechter selbst und dessen Erben allzeit wiederum umgestossen werden.

De Præstatione Doli, Culpæ aut Casûs in Emphyteusi.

§. 16. In dem Erb-Rechts-Contract wird 1mò beederseits mehr nicht als Dolus & Culpa lata und levis gegeneinander præstirt. 2do Für unversehene Unglücks-Fäll, oder für das, was nur Culpa levissima zu Schaden gehet, ist zwar kein Theil dem anderen zur Schadloshaltung verbunden, wenn aber gleichwol 3tiò der Grundhold in solchen Abfall dadurch kommt, daß er ohne Nachlaß oder Mässigung deren Grund-herrlicher Præstationen bey dem Gut nicht wol mehr bestehen kan, so soll man die Billichkeit hierunter vorwalten lassen, und die Abgaben auf thunlich- und leidentliche Weis, wenigst in solang bis sich der Grundhold von seinem Unglück wiederum erholet, herunter setzen, (!)

Von Endigung des Erb-Rechts.

§. 17. Das Erb-Recht wird bald durch obgedachte Alienation, bald durch Caducität, Verjährung, Resignation oder Verlassung, und mehr dergleichen in §vis seq. 18. &c. bemerkte Modos geendigt. Es geschehe nun aber dieses auf ein- oder andere Weis, so bleibt dem Grundholden nichtsdestoweniger pro 1mo die Fahrnuß und der sogenannte Guts-Bericht dergestalt, daß ihm beedes entweder abgefolgt, oder wenigst unpartheyischen Anschlag nach vergütet werden muß, 2dò bleibt ihm

(393) auch der wahre Werth von denen Meliorationen, item 3tio die Zubau-Güter, oder was der Grundhold etwan sonst noch ausser des Erb-Rechts hat oder vermag, 4tò Fructus percepti tam naturales quam civiles ganz, pendentes aber nur pro Ratâ Temporis nebst denen hierauf verwendeten Saam- und Bau-Kösten.

Und zwar durch Caducität,

§. 18. 1mò Wird das Erb-Recht nicht nur durch obgedachte Veräusserung und Ruckständigkeit an Stift und Gilten, sondern auch per Derelictionem, und nicht weniger dadurch verwürkt, wenn der Grundhold die Possession des Guts zum Theil oder ganz auf boshafte Weis abläugnet, oder die sub Pœnâ Caducitatis ausdrücklich stipulirte Bedingnuß nicht erfüllet. 2dò Ist der Grund-Herr nicht schuldig, dem Grundholden dasjenige, was er für die verwürkte Gerechtigkeit bezahlt, oder gegeben hat, wiederum zu vergüten, sondern sie fallt unentgeltlich zuruck. 3tio Wird die Caducität niemal ipso Facto vel Jure von Zeit des Verbrechens, sondern in zweifelhaften Fällen erst à Die Rei Judicatæ, in klar- und offenbaren aber von Zeit der gestellten Klag incurrirt, mithin auch der Nutzungen halber sich nach dieser Zeit regulirt. 4tò Præjudicirt solche denen Creditoribus und anderen Interessatis nicht, soweit sie ihr Recht auf dem verwürkten Gut entweder ex Lege oder Consensu Domini erlangt haben. 5to Erstreckt sich selbe nur auf das, was grundbar ist, und nicht weiter, und wenn 6tò derjenige, welcher in die Caducität verfallt, nicht Erb-Rechter allein ist, sondern mit anderen in Communione stehet, so verfallt sich nur sein Theil allein ohne Unterschied, ob er pro Diviso oder Indiviso im Besitz gewest. 7mo Wer der Caducität wegen von dem Gut kommt, zahlt nichtsdestoweniger alle ruckständige Præstanda, solang er in dem Guts-Genuß gewesen. 8vò Stehet in des Grunds-Herrns Willkur, ob er sich statt der Caducität mit einer anderen willkürlich- jedoch leidentlicher Straf, wie es gemeiniglich geschiehet, begnügen lassen wolle. 9no Hat die Caducität nicht mehr Statt nach dreyssig Jahren, wieauch nach dem Tod des Grund-Herrns oder Grundholdens, sofern die Sach nicht schon in ihren Lebzeiten gerichtlich angebracht worden, und endlich da sich der Grund-Herr derselben bereits ausdrücklich oder stillschweigend

(394) begeben hat, oder aus dem Facto, worauf die Straf eigentlich beruhet, kein Dolus oder böser Fürsatz erscheint.

Durch die Verjährung,

§. 19. Die Verjährung kan sich bey dem Erb-Recht sowol 1mò auf Seiten des Grund-Herrns, als 2dò auf Seiten des Erb-Rechters, wieauch 3tiò auf Seiten eines Drittens ergeben, und zwar ad 1mum wenn der Grund-Herr sich des völligen Eigenthums (Dominii pleni) von dem Gut bemächtiget, mithin keinen Grundholden darauf erkennt, ad 2dum wenn sich der Grundhold dergleichen anmasset, und das Dominium directum wiederspricht, ad 3tium wenn ein Dritter das Gut innhat, und entweder dem Grund-Herrn das Dominium directum, oder dem Grundholden das utile, oder beedes zugleich vorenthalt. In all diesen drey Fällen hat gestalten Dingen noch sowol Præscriptio ordinaria als extraordinaria Statt, sofern nur die zu ein- oder anderer erforderliche General-Requisita vorhanden seynd.

Durch die Verlassung,

§. 20. 1mò Ziehet der Erb-Rechter ohne Wissen und Willen der Grund-Herrschaft mit Weib und Kind, Viehe und Haus-Rath von dem Gut ab, so verwürkt er dadurch seine Gerechtigkeit. Gleiche Beschaffenheit hat es 2dò wenn er nur für seine Person ohne Abschied und über ein Jahr ausbleibt, jedoch mit dem Unterschied, ob dieses eines malefizischen Verbrechens oder anderer Ursach halber geschehen. Erstenfalls fallt die Gerechtigkeit dem Lands-Herrn, anderenfalls dem Grund-Herrn heim. 3tiò Mögen und sollen dergleichen boshafte Austretter und Vaganten, welche keinen Abschied vorzuweisen haben, aller Orten, wo sie sich betretten lassen, arretirt, sohin der Grund-Herrschaft überantwortet, und nicht nur zu Entrichtung ihrer ruckständiger Præstandorum angehalten, sondern auch der Gebühr nach gestraft werden.

Durch die Resignation und Aufkündung.

§. 21. 1mò Kan zwar der Erb-Rechter ohne Verwürkung des Guts oder anderer in denen Rechten ausgedruckter Ursach wieder seinen Willen, wie ein blosser Beständner von dem Gut

(395) nicht vertrieben werden, verlangt er aber 2do selbst nicht mehr darauf zu verbleiben, so ist ihm unverwehrt, bey der gewöhnlichen Stift-Zeit bis auf nächstkünftige Liechtmeß aufzukünden, welches auch 3tiò der Grund-Herr anzunehmen, und den Abzug mit Ertheilung eines Abschieds-Brief zu gestatten schuldig ist, sofern bis dahin alle Præstanda præstirt und entrichtet seynd. Hingegen ist er aber auch 4tò dem Grundholden solchenfalls weder für die Meliorationes, noch für die heimgeschlagen- oder aufgesendete Gerechtigkeit etwas zu vergüten verbunden. 5tò Seynd der Grund-Herrn mehr, so muß die Aufkündung jedem aus ihnen geschehen.

Und noch auf verschiedene andere Art,

§. 22. Ferner endiget sich das Erb-Recht pro 1mo durch die Eviction, 2do durch die Consolidation des Dominii directi & utilis, wenn z. E. der Grund-Herr sich zu Favor des Grundholdens seiner Grund-Herrlichkeit begiebt, & vicissim, oder wenn einer den anderen erbt. 3tio Durch Verfliessung der bestimmten Zeit, worauf das Erb-Recht etwan per Pacta eingeschränkt worden, oder in conditionirten Erb-Rechts-Contract durch Ermanglung der beliebten Bedingnuß. 4tò Durch den totalen Untergang des Guts, dann solang noch ein Theil davon übrig ist, bleibt das Erb-Recht darauf, z. E. nach abgebrannten Haus auf dem Grund.

Ob und wie weit durch den Tod,

§. 23. Durch den Tod erlöscht 1mò das Erb-Recht weder auf Seiten des Erb-Rechters, noch des Grund-Herrns, sondern gehet vielmehr 2dò auf beederseitige sowol Testaments- als andere Erben und Nachkommen, wie in anderen Allodial-Vermögen beständig fort, es seye dann 3tiò dasselbe nur auf gewisse Generationes per Pacta eingeschränkt, oder 4tò der Grundhold ohne Hinterlassung eines Erbens oder rechtmässigen Nachkommens verstorben, welchenfalls das Dominium utile dem Domino directo wiederum heimfallt, wohingegen 5tò das Dominium directum auf Absterben des Grund-Herrns ohne Erben oder rechtmässigen Nachkommen nicht auf den Dominum utilem, sondern als ein Bonum vacans auf den Fiscum fallt.

(396) Von denen Actionibus, welche in Emphyteusi statt haben?

§. 24. 1mò Wird die Action, wodurch der Grund-Herr den Grundholden, und dieser hinwiederum jenen zu belangen pflegt, Emphyteuticaria genannt, und gleichwie sie an sich eine blosse Personal-Action ist, so gehet sie auch lediglich nur auf das, was obverstandenermassen beede Contrahenten aus denen Worten, oder der Natur des Contracts einander schuldig und verbunden seynd. Von all übrigen Actionibus Possessoriis und Petitoriis, welche ihnen 2dò Vermög des Eigenthums, Innhabens, Pfand-Rechts, und sonst gestalten Dingen nach zukommen, ist hier nichts Besonders zu melden. 3tiò Greift auch das sogenannte Remedium ex Leg. 2. Cod. De Rescind. zwar wol auf Seiten des Grundholdens, sofern er mit dem Canone über die Helfte lædirt ist, hingegen aber auf Seiten des Grund-Herrns unter dem Vorwand, daß der Canon allzugering seye, niemal Platz, weil solch-letzterenfalls dafür gehalten wird, daß die Abgab mehr in Recognitionem Dominii als in Compensationem Fructuum angesehen seye. 4ò Ist die Red hier nur von dem bereits errichteten Erb-Recht, dann soviel das blosse Versprechen belangt, Vermög dessen sich einer anheischig macht, dem anderen ein Erb-Recht zu verleihen, ohne daß der Stift-Brief hierüber ausgefertiget worden, oder die Extradition des Guts geschehen ist, entstehet hieraus weder Actio Emphyteuticaria, noch sonst eine andere Klag als Condictio ex Pacto.

Von dem Beweis des Erb-Rechts in obgedachten Actionibus,

§. 25. 1mò Soll der Beweis des Erb-Rechts regulariter durch Siegel und Brief geschehen, wird aber 2dò vorgegeben, daß die Brief verlohren gegangen seynd, so hat man zuförderst jenes zu beobachten, was in Cod. Jud. cap. 11. §. 1. statuirt ist. Nebst dem hat der Grundhold 3tiò solchenfalls drey Stück darzuthun, erstens daß er oder sein Vorfahrer das Gut ausser der Fahrnuß mit merklicher Bürde, z. E. gegen ein Stuck-Geld, oder Uebernahm der Schulden, oder Entrichtung der Erben an sich gebracht, zweytens ein solches mit Wissen und Willen des Grund-Herrns geschehen, auch drittens demselben das Laudemium, oder der Anfall bezahlt worden seye. 4tò Gehet eins von jetztgedachten drey Requisitis ab, so ist der

(397) Beweis mangelhaft, und wird in Zweifel allzeit mehr ein Bestands- oder anderer Contract, als ein Erb-Recht præsumirt, giebt mithin der Grund-Herr das indebitè empfangene Laudemium solchenfalls auch wiederum zuruck. 5tò Seynd die producirte Brief zweifelhaft, so, daß nicht klar hieraus erscheint, ob es ein Erb-Recht oder anderer Contract seye, so bleibt es ebenfalls bey obiger Præsumption solang, bis man ermelte Requisita, und somit auch die angebliche Emphyteusin auf diese oder andere Weis darzuthun vermag. 6tò Zeigen auch die in dem Brief enthaltene Wort: Gerechtigkeit ein Jus Reale, sohin auch allzeit mehr das Erb-Recht als einen Bestands-Contract an. 7mo Kommen öffters mehr Stift-Brief von unterschiedlichen Innhalt vor, und da pflegt man allzeit mehr auf den älteren, als die jüngere Brief zu sehen, es erhelle dann aus dem Innhalt des jüngeren, oder sonst offenbar, daß diese Veränderung nicht aus Verstoß oder Hinterlist, sondern mit allerseitigen guten Wissen und Willen geschehen seye. 8vò Kan sich weder der Grund-Herr auf Begehren des Grundholdens, noch dieser vicissim weigern, den Stift-Brief, oder das Stift-Buch und Register, wieauch andere dahin einschlagende Documenta zu ediren, item die zum Erb-Recht gehörige Stück allenfalls juratò zu manifestiren, und die Gränzen anzuzeigen. Ist nun 9no das Erb-Recht auf andere Art, als Durch (!) Brief und Siegel erwiesen, so soll alsdann der Unterthan längst inner drey Jahren die Verbrieffung bey der Grund-Herrschaft hierüber begehren, ausser dessen aber seine Gerechtigkeit verlohren haben, und für einen blossen Beständner zu achten seyn. Im übrigen pflegt man auch 10mò nach der einmal in Substantiâ gemachter Prob die übrige Conditiones, sofern sich solche durch Extracten, oder andere Probsmittel nicht ebenfalls klar ausfindig machen lassen, nach Billichkeit und Gewohnheit zu bestimmen.

Insonderheit von dem Beweiß der Melioration.

§. 26. 1mò Verstehet man unter denen Meliorationem nicht das, was der Erb-Rechter etwan aus Schuldigkeit und in Kraft des Contracts an dem Gut zu bauen und zu besseren gehabt, sondern was aus freyen Willen, und zwar 2dò nicht soviel zur nöthiger Conservation des Stands, worin man das Gut empfangen hat, als zur merklich- und dauerhaften Verbesserung

(398) desselben, z. E. durch Anlegung nutzbarer Gebäuen, Raumung deren Weyern, Erlangung des Weid-Besuchs, und anderer dergleichen Vortheilen hierunter geschehen ist. Wie nun aber 3tiò dergleichen Meliorationen niemal gemuthmasset werden, indem vielmehr die rechtliche Præsumption für den alt- und vorigen Stand der Sach obwaltet, so müssen solche auch auf Wiedersprechen gnüglich bewiesen seyn, und pflegt man 4tò in der Schätzung nicht auf die Zeit, wie sie gemacht worden, sondern da das Gut verkauft oder heimfällig wird, zu sehen. Das übrige was man 5tò sowol bey deren Besichtigung als Taxation noch weiter zu beobachten habe, siehe oben §vo 13. n. 3.

Von dem Beweis der Zubau-Güter oder anderer zum Erb-Recht nicht gehöriger sonderbarer Stücken.

§. 27. Zubau oder andere sonderbare Güter und eigenthumliche Stück darf 1mò der Erb-Rechter nebst dem grundbaren Gut ohne Bewilligung des Grund-Herrns nicht besitzen, es geschehe solches gleich Bestands- Kaufs- Erbschafts- oder auf andere immer erdenkliche Weis. Falls auch 2dò der Grund-Herr darein williget, so soll man sothanen Zubau oder eigne Stück, sofern sie nahe daran gelegen, oder gar zusammenstossen, zu Verhütung zukünftiger Irrungen ordentlich beschreiben und vermarken, anerwogen ansonst 3tio der Grund-Herr in Zweifel allzeit die rechtliche Muthmassung für sich hat, daß das quæstionirte Gut kein Zubau oder anderes sonderbares Stück, sondern vielmehr ein Theil und Pertinens des grundbaren Haupt-Guts seye. Dahero auch 4tò auf den Fall, wenn der Grund-Unterthan unter diesem Vorwand etwas veräusseren will, keine Obrigkeit darüber Brief ausfertigen soll, es bringe dann derselbe die Bescheinigung von dem Grund-Herrn bey, daß er solches Stück nicht für grundbar anspricht. 5tò Sofern die Zubau-Güter nicht in walzenden einschichtigen Stücken, sondern etwan gar in Huben, Sölden, und dergleichen Bauern-Gütern bestehen, worauf ein eigner Mayr wol hausen und fortkommen kann, so soll man solche als Zubau-Güter nicht gestatten, sondern den Eigenthümer, welcher dergleichen nicht mit eignen Rucken besitzen kan oder will, zum Verkauf oder besonderer Bemayrung anhalten.

Von Grundherrlicher Execution und Auspfändung des Unterthans.

§. 28. Grund-Herrn, welche sich zugleich von Hofmarchs-Herrschaft oder Edelmanns-Freyheit wegen der Jurisdiction auf

(399) ihren grundbaren Gütern zu erfreuen haben, mögen den Unterthan zu all obverstandener Gebühr benöthigtenfalls selbst executivè anhalten. Andere Grund-Herrn hingegen können sich das Recht selbst eigenmächtiger Weis nicht verschaffen, sondern müssen allenfalls des Unterthans ordentliche Obrigkeit hierum angehen, ausgenommen soviel die immatriculirte Geistlich- und Weltliche Ständ und Landsässen betrift, welche bey denen im Land-Gericht gelegenen Grund-Unterthanen (massen sich dieses auf die Hofmärchen niemal extendirt) ihrer Grund-herrlicher Forderungen halber durch eigen- oder andere hierzu bestellte Personen, Amtleut, und Fronbotten die Auspfändung, jedoch andergestalt nicht, als in folgender Mas vornehmen mögen: nemlich 1mò wo es um eine in Quantò & Quali liquid- und richtige Grund-Gilt zu thun ist, kan ersagte Grund-Herrschaft dem Unterthan das Getreid ausdreschen, abmessen, und in der nemlichen Quantität ohne Hindernuß abführen lassen. 2dò Soviel die Stift, Laudemien, und andere Grund-herrliche Forderungen betrift, greift zwar die Selbstpfändung Platz, es soll aber das abgenommene Pfand alsogleich zum Land-Gericht gebracht, alldort geschätzt, verkauft, und auch der Schuld halber, wenn sich über das Liquidum ein Anstand ereignet, mit summarisch- doch genugsamer Vernehmung beeder Theilen verhandlet werden, was Rechtens ist, wo sohin dem gravirten Theil der weitere Recurs and die Justitz-Dicasteria gleichwol bevorbleibt. 3tiò Mit ruckständigen Brief-Gelderen, soweit solche richtig und Tax-Ordnungs-mässig seynd, hat es gleiche Beschaffenheit, wie im nächst vorhergehenden Num. 2. verordnet ist. 4tò Den Kuchen- oder Klein-Dienst belangend, welcher nicht in Geld sondern in Naturâ & Specie gereicht zu werden pflegt, wird solcher der Grund-Gilt hierin gleich geschätzt, wobey jedoch nicht das Beste, sondern das Mittlere ausgepfändet werden soll. Ist aber derselbe durch Geding zu Geld angeschlagen, so wird mit der Auspfändung, wie oben Num. 2. verfahren. 5tò Um eingelegte Gatter- und andere derley Gilt, auch was von vorgelehnten Saam- und Speiß-Getreid, oder sonst ex Debito herrührt, ist die Selbstpfändung niemal vorzunehmen, sondern das Recht gleichwol Viâ ordinariâ zu suchen. 6tò Damit der Unterthan zu Præjuditz deren vorzüglich Lands-herrlicher Forderungen durch sothane Auspfändung nicht zustark mitgenommen werde, soll bey heimfälligen Gütern die Gerechtigkeit nicht zuhoch gesteigert, gegen Verunglückte sowol

(400) mit Nachlaß als Fristen Christliches Mitleiden bezeigt, und auch bey guten Zeiten, wo nicht der Unterthan notoriè solvendo ist, durch die Selbstpfändung kein mehrers, als eine alt- und neue ruckständige Gilt auf einmal beygetrieben werden. 7mo Bleibt zwar bey dem ad Concursum gebrachten Unterthan deren durante Hastâ verfallender Grund-Gilten halber dem Grund-Herrn das Pfandungs-Recht bevor, den älteren Ruckstand aber hat er gleichwolen unter anderen Creditoribus durch das Prioritäts-Urtheil zu erholen. Dafern man sich aber 8vò der berechtigter Selbstpfändung nicht zu bedienen gedenkt, sondern statt dessen den Grund-Unterthan von dem Land-Gericht zu verschaffen begehrt, so soll demselben unweigerlich damit willfahrt werden, in der Zuversicht, man werde sothane Verschaffung weder mit harter Gefängnuß noch anderen unbillichen Tractament mißbrauchen, sondern vielmehr in Güte für einander zu kommen trachten. 9no Dieweil dieses Recht nur jenen von der Geistlichkeit zukommt, welche bey der Land-Tafel immatriculirt seynd, so haben sich dessen weder Pfarrer, noch Beneficiaten, weß Stands sie ihrer Person halber immer seynd, bey denen zu ihrer Pfarr oder Pfriend (!) gehörigen Unterthanen, und eben sowenig die Gottes-Häuser, Bruderschaften und Spitäler, dann Hoh- und andere Stift- oder Dom-Capituln, sofern sie nicht ebenfalls immatriculirt, und für Landsassen erkannt seynd, einigermassen zu erfreuen. 10mò Werden die Excedenten das erste Mal auf fünf Jahr, das zweytemal gar auf Lebenslang, oder wenn sie in Corpore non moriente bestehen, auf zehen Jahr dieses Vorrechts privirt.

Von der Emphyteusi irregulari und zwar von dem Leib-Geding.

§. 29. Leib-Geding kommt mit dem Erb-Recht durchaus übereins, ausser in folgenden: 1mò Gehet solches nicht weiter, als auf des Leib-Rechters Lebenlang, und obwol 2dò nach seinem Tod bey neuer Gerechtigkeits-Verleihung gemeiniglich auf desselben hinterlassene Erben vorzüglich reflectirt zu werden pflegt, so ist es doch keine Schuldigkeit. 3tiò Ist zwar auch nicht gewöhnlich auf mehr dann zwey Personen zugleich Leib-Recht zu geben, seynd aber gleichwol dem Grund-Herrn die Hände disfalls nicht gebunden, und wenn 4tò die Verleihung in solchem Fall nicht ausdrücklich in solidum geschiehet, so fallt sie auf Absterben eines Mitleib-Rechters pro Ratà heim. 5tò Werden

(401) die von denen Vorfahrern genommene Brief nicht mehr attendirt, sondern man pflegt nur den Brief, welchen jeder Leib-Rechter für sich genommen hat, allein anzusehen. 6tò Wird das Leib-Geding mit Bewilligung des Grund-Herrns verkauft oder veräussert, so erlöscht die Gerechtigkeit nicht durch den Tod des Verkäuffers, sondern erst alsdann, wenn der neue Mayr stirbt, es seye dann nur die Aushausung des vorigen Leibs stipulirt, welchenfalls man 7mo das neue Leib-Recht nur einen blossen Zustand nennt, und kein Laudemium, sondern nur wo es von Alters also Herkommens ist, das gewöhnliche Zustand-Geld verreicht. 8vò Kauft sich Jemand bey dem Gut mit Wissen und Willen des Grund-Herrns dergestalten ein, daß man ihn Lebenslänglich dabey abnähren lassen muß, so heißt es eine Einleibschaft, für welche man auf Absterben kein Laudemium verreicht. 9no Gehört bey Vergandung eines Leib-Rechters, ohngeacht derselbe bereits verstorben ist, nichtsdestoweniger die Gerechtigkeit oder der wahre Werth derselben ebenfalls mit zur Gand-Massam, und kan der Grund-Herr unter dem Prætext, daß ihm die Gerechtigkeit heimfällig worden, Jus Separationis nicht prætendiren, sondern muß sich allenfalls, wie jeder anderer Grund-Herr, sofern er Forderungen hat, in den Concurs einlassen. 10mò Wird auch dieselbe niemal so hoch als Erb-Recht, vielweniger so hoch als Eigenthum geschätzt, und hierunter sowol auf die Jahr als Constitution des Leib-Rechters dann andere Umständ hauptsächlich gesehen. 11mò Soll man endlich Leib-Geding und blosse Nutzniessung nicht miteinander vermischen, dann sie entscheiden sich unter anderen gar merklich darin, daß der Leib-Rechter Dominium utile hat, keine Cautionem leistet, und bey der Heimfälligkeit die Fructus pendentes, wie bey dem Erb-Recht pro Ratâ getheilt werden.

Von der Neustift.

§. 30. Neustifts-Gerechtigkeit ist von Leib-Recht nur darin unterschieden, daß dieses mit dem Tod des Grundholdens, und jenes mit dem Tod des Grund-Herrns erlöscht. Es pflegt zwar dieselbe gemeiniglich nur von Pfarren und Beneficiaten bey ihren Wiedums-Höfen verliehen zu werden, ist aber derwegen Niemand anderen verwehrt.

(402) Von Herrn-Gunst oder veranleiteter Freystift.

§. 31. Herrn-Gunst distinguirt sich von Erb-Recht nur darin: 1mò daß man von der Grund-Herrschaft alle Jahr auch ohne Ursach abgestiftet werden kan, wobey 2dò derselben freystehet, ob sie das Gut selbst an sich bringen, oder dem Unterthan solches an einen anderen zu verkauffen auftragen wolle. Erstenfalls zahlt sie 3tiò dem Grundholden vor dem Abzug alles hinaus, was er ausser der Fahrnuß darum gegeben hat, wieauch seinen etwan hieran gehabten Erbtheil, item den hievon verreichten Anfall, und alle Meliorationes, welche sich nicht blos durch die Länge der Zeit, und circa Pretia Rerum erfolgender Abänderung, sondern Facto Emphyteutæ ergeben haben. Jene Meliorationes hingegen, welche 4tò gegen ausdrücklich Grund-herrliches Verbott gemacht worden, ist der Grundhold zwar salva Rei Substantiâ aufzuheben, die Vergütung aber zu begehren nicht befugt. 5tò Muß man auch dem Unterthan die Fahrnuß ausfolgen lassen, und ziehet ihm dagegen 6tò all erweislichen Abschleif præviâ impartiali Inspectione & Taxatione an seinen Forderungen ab. 7mo Solang der Unterthan um all obiges von der Grund-Herrschaft oder seinem Successore nicht befriediget ist, kan er von dem Gut weder abgetrieben noch gesteigert werden. 8vò Soll man ihm die Abstiftung allzeit voraus zu gewöhnlicher Stift-Zeit ankünden, und den Termin zum Abzug wenigst bis nächstkünftige Liechtmeß anberaumen. 9no Gehet zwar die Gerechtigkeit auch auf die Erben, jedoch nur solang, bis sie in obiger Maß abgestiftet werden. 10mò Wenn billicher Zweifel obhanden ist, ob der Contract für einen blossen Bestand oder Herrn-Gunst anzusehen seye, so wird bis auf gnüglichen Beweis das erste mehr als das letzte præsumirt, und da endlich 11mò aus dem Stift-Brief zwar ein Jus reale oder Dominium utile erscheint, doch dabey ungewiß ist, ob es ein Erb-Recht oder Herrn-Gunst seye, so stehet die rechtliche Muthmassung für das erste.

Von Drittl-Lehners Gerechtigkeiten und Colonis Partiariis.

§. 32. Giebt der Grund-Unterthan seine Stift und Gilt nicht alle Jahr, sondern nur von drey zu drey Jahren, so heißt er ein Drittl-Lehner, jene aber, welche einen gewissen Theil deren Guts-Früchten z. E. den dritten, vierten, fünften Theil

(403) pro Canone zu verreichen haben, werden Coloni Partiarii genannt.

Von dem Contractu Censitico.

§. 33. Die sogenannte Gatter-Gilt- oder Grund-Zinsbarkeit muß 1mò mit der Emphyteusi nicht confundirt werden, sondern gehört mehr unter die Contractus innominatos, und ist der Zins-Herr, welcher nemlich den Zins zu forderen hat, nicht Dominus directus über das Zinsbare Gut, sondern nur Creditor, kan derowegen weder Laudemien, noch wegen Ruckständigkeit der Zinsen, oder sonstiger Ursach halber die Caducität prætendiren, vielweniger gebührt ihm als Zins-Herrn die Brief-Errichtung oder Jurisdiction auf dem Gut, ohngeacht er sonst der Edelmanns-Freyheit fähig ist. 2dò Ist in billichen Zweifel die Præsumption allzeit mehr pro Contractu Censitico als pro Emphyteusi, sonderbar wenn 3tiò keine Brief hierum vorhanden seynd, das zinsbare Gut einem anderen zu Lehen rührt, oder der Zins in einer gar geringen Quântität bestehet, kein Laudemium jemalen gegeben worden, oder sonst keine richtige Kennzeichen von einem Dominio directo hierunter erscheinen wollen.

Von dem Jure Superficiario & Libellario.

§. 34. Das sogenannte Jus Superficiarium und Libellarium, oder Zimmer-Recht ist in hiesigen Landen von obigen Grund-Zins-Recht nicht unterschieden, ausser soweit etwan die Pacta ein anderes geben.

Wie es in der Oberen Pfalz hiermit gehalten werde?

§. 35. Ob zwar wol in der Oberen Pfalz obbemelte Leib-Gedings- Neustift- Herrn-Gunst- und Drittl-Lehners-Gerechtigkeit bishero nicht in Uebung gewest, so ist doch Niemand verwehrt, sein Gut unter dergleichen Geding zu verleihen, da sodann obige Verordnungen gleichfalls Platz greiffen.

(404) Achtes Capitul

Von dem Compagnie oder Associations-Contract. (Societate.)

Was Contractus Societatis seye? und wie vielerley?

§. 1. Tretten zwey oder mehr mit ihrer Haab oder Mühewaltung (Re vel Operâ) auf gemeinschaftlichen Gewinn und Verlust in Compagnie zusammen, so ist es Contractus Societatis, und wird entweder 1mò nur über gewisse Güter und Handlungen, oder 2dò über das ganze Vermögen, und zwar 3tiò zuweilen ohne Ausnahm gegenwärtig- oder künftiger Haab miteinander gepflogen. Die 1te pflegt Societas Particularis, die 2te Universalis Bonorum simplex, die 3te aber Universalis omnium Bonorum genannt zu werden, und seynd die zwey letztere nur noch zuweilen unter Eheleuten, sonst aber nicht leicht mehr in Uebung. Dafern auch Zweifel obhanden ist, ob man auf die zweyte oder dritte Art sich associirt habe, so wird allzeit mehr jenes, als dieses gemuthmasset.

Wie solcher geschlossen werde?

§. 2. Jede Association erfordert 1mò die Einwilligung aller Associirter, und unterscheidet sich eben darin hauptsächlich von der Communion. 2dò Ist auch der stillschweigende Consens, welcher mehr mit Werken als Worten declarirt wird, hierzu hinlänglich, z. E. da man eine Sach unvertheilt miteinander kauft, in gemeinschaftlichen Sachen einen gemeinschaftlichen Verwalter bestellt, und dergleichen. Aus alleiniger Beysammenwohnung hingegen wird die Association nicht gefolgert, und wenn sich einer aus mehr Compagnons wiederum weiter mit einem anderen associirt, so wird dieser von denen übrigen nur allsdann pro Consocio geachtet, wenn sie Wissenschaft davon haben, und sich nicht dagegen moviren.

(405) Würkungen desselben in Ansehen deren Associirter unter sich.

§. 3. Die Würkung einer Association bestehet theils in der Collation, theils in der Participation und Action, nach mehreren Innhalt folgender Verordnungen, welche jedoch nur soweit zur Regul dienen, als kein anderes bedungen oder Herkommens ist.

Von Collation der Einnahm,

§. 4. Jeder Compagnon ist schuldig dasjenige, was er Vermög des Contract entweder an Geld oder Gut und Arbeit beyzutragen hat, getreulich und ganz zu conferiren, also und dergestalt, daß, soviel die Einnahm betrift, 1mò in Societate Universali Bonorum omnium all gegenwärtig- und künftige Haab, wie sie immer auf ehrbare Weis erlangt worden, und mit anderen communicabl ist, hingegen 2dò in Societate Bonorum simplici nur das, was man wehrender (!) Gesellschaft nicht etwan durch blosses Glück und Gunst, wie z. E. gefundene Schätz oder Schankungen, Erbschaften, Vermächtnussen, sondern durch Fleiß und Arbeit erwirbt, in Societate Particulari aber 3tiò nur dasjenige allein, worüber man sich accompanirt hat, mit Ausschluß all anderwärts herkommend- und in Ansehen der Compagnie nicht acquirirter Haab conferirt werden muß. Hiernächst kommt auch 4tò in Collation und gemeinschaftliche Einnahm aller von obverstandenen Haupt-Gut und Fundo communi abfallender Nutzen und Profit, wie nicht weniger 5tò was entweder die ganze Compagnie zusammen, oder nur einer aus ihnen mittels gemeinschaftlichen Geld und Guts erkauft, oder sonst beyschaft, ohne Unterschied, ob er dieses für sich, oder im Namen der ganzen Compagnie gethan hat. 6tò Pflegt die würkliche Collation an gemeinschaftlicher Einnahm in Societate omnium Bonorum, soviel die schon zur Zeit des geschlossenen Contracts acquirirte Haab betrift, allzeit gleich ipso Jure & pro Indiviso, hingegen in Societate Particulari oder Universali Bonorum simplici mittels Uebergab oder Cession, welche jedoch auf Begehren nicht verweigert werden kan, zu geschehen.

Und der Ausgab.

§. 5. Unter die aus dem gemeinschaftlichen Fundo zu bestreitend- oder zu conferirende Ausgab gehöret 1mò in Societate

(406) omnium Bonorum Universali alles, was jeder Associirter von Noth, Billichkeit, oder Gewohnheit wegen, jedoch in Ehren, auszulegen hat, ohne Unterschied, ob die Auslag von Compagnie wegen und in Ansehen derselben, oder sonst gemacht wird, z. E. da man eine Tochter aussteurt, oder Kinder studiren laßt, ohngeacht etwan der andere Compagnon kein Kind hätte. 2dò In Societate Bonorum simplici oder particulari nur das, was entweder von der ganzen Compagnie, oder auch nur von einem allein, jedoch von Compagnie wegen, derselben zum Besten, verwende wird, z. E. bezahlte Compagnie-Schulden, nothwendige Reparationes gemeinschaftlichen Guts, wieauch 3tiò alle daran erlittene Schäden, ausgenommen jene, welche Dolo vel Culpâ latâ aut levi eines oder anderen Associirtens in Particulari verursacht werden, denn diese tragt nicht die gesammte Compagnie, sondern nur, die dergleichen verursachen, allein.

Von der Participation dessen, was conferirt wird.

§. 6. Von deme was conferirt worden, wieauch von allen davon kommenden Gewinn oder Verlust hat jeder Compagnon zu participiren, und zwar 1mò in mehrgedachter Societate omnium Bonorum allzeit zu gleichen Theilen, wenn schon die Collation ungleich gewest, 2dò in simplici Bonorum und particulari aber jeder nur à Proportion dessen, was er würklich conferirt hat, und zwar 3tiò von der Zeit an, da die würkliche Collation geschehen ist. 4tiò Wird der in dem Gewinn bestimmte Theil auch in dem Verlust & vicissim für stillschweigend wiederholt geachtet, sofern nicht beede ausdrücklich bestimmt seynd. 5tò Pflegt zuweilen die Bestimmung dem Arbitrio eines Compagnons oder Drittens in dem Contract überlassen zu werden, welches ihm auch unbenommen bleibt, salvâ tamen Moderatione Judiciali, sofern der Sach etwan gar zuviel oder zuwenig hierunter geschiehet. 6tò Das Geding, Kraft dessen einer allen Nutzen oder Schaden allein haben solle, wird Societas Leonina genannt, und gilt in Vim Societatis niemal, sondern höchstens nur in Vim Donationis, wenn Animus donandi gnugsam hierunter erscheint. 7mo Wer nur Operam conferirt, der participirt auch nicht von dem durch andere Compagnons conferirten Haupt-Gut, sondern nur von dem daran abgefallenen Nutzen: massen sie mit selben allein ausgeglichen, und nach geendigter Societät ohne weiterer

(407) Communication eben so, wie andererseits das Geld oder Gut, wiederum ganz zuruckgenommen wird, auch im Fall dieses zu Grund gehet, der Verlust nur jene allein, welche Rem conferirt haben, nicht aber den, der nur Operam præstirt hat, betrift. 8vò Soll man die conferirte Arbeit entweder gleich in dem Contract selbst, oder sofern dieses unterlassen worden, durch unpartheyische Verständige in billichen Anschlag bringen. 9no Wird unter Gewinn und Verlust nur das, was respectivè nach Abzug ein- oder anderen übrig bleibt, verstanden. Zu dem Ende ist auch 10mò ein Compagnon auf des anderens Begehren nicht nur das Inventarium, oder allenfalls eidliche Specification von allem, was zur Compagnie gehört, sondern auch soweit er an der Administration des gemeinschaftlichen Guts etwan Hand angelegt hat, Rechnung abzulegen, und gestalten Dingen nach Caution zu leisten schuldig.

De Actione pro Socio.

§. 7. Die denen Associirten gegeneinander zustehende Actio pro Socio ist jedem aus ihnen zu dem Ende vergönnt, damit ihm der andere wiederfahren lasse, was die Association obverstandenermassen mit sich bringt, salvo tamen Competentiæ Beneficio, soweit nicht der Compagnon, welcher sich dessen zu bedienen sucht, etwan betrüglicher Weis gehandlet, oder die Association gar abgeläugnet hat, im übrigen ist Pœna Infamiæ bey dieser Action heut zu Tag nicht in Uebung, sondern wer sich betrüglich hierin finden laßt, wird willkürlich gestraft.

Würkung der Association in Ansehen eines Drittens, wenn sammentliche Compagnie mit ihm handlet,

§. 8. Wenn die ganze Compagnie mit einem Dritten handlet oder contrahirt, so haftet 1mò demselben keiner in solidum, sondern nur jeder pro Ratâ und für seinen Antheil, welchen er in der Compagnie hat, wohingegen aber auch 2dò der Dritte, mit welchem auf solche Weis gehandlet worden, ebenfalls nur jedem pro Ratâ haftet, ausgenommen 3tiò wo ein anderes pactirt oder Herkommens, oder ex Ædilitio edicto die Klag gestellt ist. 4tò Bindet der mehrere Theil den minderen in der Association nicht, folglich was jener ohne Einwilligung des lezteren handlet, wird für einen Particular-Handel geachtet.

(408) Oder nur ein Compagnon für sich allein,

§. 9. Handlet nicht die ganze Compagnie, sondern nur ein oder anderer, oder auch der mehrere Theil aus ihnen mit einem Dritten, und zwar nicht im Namen, und von der ganzen Compagnie wegen, sondern, wie in Zweifel allzeit gemuthmasset wird, für sich allein, so haftet er zwar demselben, und hinwiederum derselbe auch ihm allein, ohne daß die Obligation oder Action sich auf die übrige erstreckt, falls er aber gleichwol mit der Compagnie Geld oder Gut, derselben zum Besten, auf solche Weis handlet, so kommt das Debitum sowol activè als passivè zur Collation, folglich auch die Obligation und Action auf die ganze Compagnie.

Oder im Namen aller,

§. 10. Handlet er aber nicht für sich allein, sondern für alle, so ist zu unterscheiden, ob er zugleich als Factor und Vorsteher von denen übrigen Compagnons bestellt gewest oder nicht. Letztenfalls hat es die Beschaffenheit, wie im nächst vorhergehenden §vo, ohngeacht er im übrigen auf den in dem Associations-Contract beliebten Fuß gehandlet hat.

Und als gemeinschaftlicher Factor.

§. 11. Erstenfalls, da er nemlich als gemeinschaftlicher Factor und Handlungs-Führer für die ganze Compagnie handlet, so kann er zwar 1mò gegen den dritten, mit welchem er also gehandlet hat, nur allein, gegen die übrige aber andergestalt nicht, als in Subsidium agiren, wol hingegen kann 2dò jeder aus ihnen von dem Dritten in solidum hierum belangt, und 3tiò nicht nur in Bonis collatis & communibus, sondern auch in anderen eignen Vermögen salvo tamen pro Ratâ Regressu angegriffen werden, ist auch 4tò einerley, ob der Factor ausdrücklich oder stillschweigend bestellt worden, z. E. da er die gemeinschaftliche Handlung mit Vorwissen der anderen ohne Wiederred eine Weile geführt hat. 5tò Hindert solchenfalls nicht, daß Versio in Rem nicht dargethan ist, wenn nur sonst der beliebte Associations-Fuß nicht von ihm überschritten worden, und hat auch 6tò Exceptio Divisionis vel Exceptionis

(409) hierin nicht Statt. Auf gleiche Weis ist 7mo die Sach beschaffen, wenn mehr Factores bestellt seynd, und einer ohne dem anderen von der ganzen Compagnie wegen handlet, ausgenommen, da sie etwan 8vò in verschiedene Stationes oder Handlungen abgetheilt seynd, z. E. da ein Factor zu Ingolstadt und der andere allhier bestellt ist, oder beede zwar an einem Ort seynd, jedoch jener die Tuch- und dieser die Gewürz-Handlung führt.

Wie die Association wieder aufhört, und zwar durch den Tod?

§. 12. Die Compagnie wird auf unterschiedliche Weis, insonderheit aber 1mò durch den Tod sowol sammentlicher als eines Consocii allein aufgehoben, ohngeacht 2dò die Association auf eine gewisse Zeit beschlossen, und der Tod vor Ausgang derselben erfolgt ist, ausgenommen, da man 3tiò ausdrücklich bedungen hat, daß die Compagnie auch nach dem Tod ihren Fortgang haben solle, welchenfalls jedoch 4tò denen Erben frey stehet, ob sie darin continuiren wollen oder nicht. 5tò Verstehet man nicht nur den natürlichen, sondern auch den Bürgerlichen Tod, folglich die Geistliche Ordens-Profession ebenfalls hierunter, 6tò obschon die Compagnie durch den Tod erlöscht, so gehet doch obgedachte Actio pro Socio auf die Erben effectivè soweit, daß sie die Abteilung und all anderes, was man ihnen in Folge des Contracts schuldig ist, von denen überlebenden Compagnons oder ihren Erben begehren mögen. Wohingegen sie auch 7mo um das, was ihr Erblasser nach geendigter Societät annoch in Lebzeiten zu leisten gehabt hätte, zu haften haben, desgleichen haften sie auch 8vò um das, was der überlebende Compagnon, welcher von dem Tod keine Notitz gehabt, in solcher Unwissenheit von Compagnie wegen gemacht hat. 9no Hört die Comganie durch den Tod eines Comganon nicht nur in Ansehen seiner, und seiner hinterlassener Erben, sondern auch unter denen übrigen noch lebenden Compagnons auf, soweit sie sich nicht auf weitere Continuation mit Worten oder Werken miteinander verstehen.

Wie durch die Aufkündung?

§. 13. 1mò Stehet jedem Associirten zu aller Zeit frey, die Association aufzukünden, welches 2dò sowol mit Worten als mit

(410) Werken zu geschehen pflegt, z. E. da sich einer mit seinem ganzen Antheil herausziehet, oder etwan gar sammentliche Compagnons zu Vertheilung des Haupt-Guts schreitten und dergleichen. Wobey jedoch 3tiò zu unterscheiden ist, ob die Compagnie nur simpliciter oder auf gewisse Zeit beschlossen worden. Erstenfalls kan jeder Theil nach Belieben aufkünden, sofern es nur nicht betrüglicher Weis, und zur Unzeit dem anderen geflissen zu schaden geschiehet. Anderenfalls gehet 4tò die Aufkündung vor Ausfluß des bestimmten Termins nicht an, es seye dann 5tò erhebliche Ursach dazu vorhanden, z. E. da der Associirte dem Contract nicht nachkommt, mit dem gemeinschaftlichen Gut übel schaltet und waltet, unnöthigen Zank anfangt etc. Ohne dergleichen Ursach gilt 6tò die unzeitige Aufkündung nicht, ausser da sie der andere Theil selbst gutwillig annimmt, welchenfalls jedoch 7mo die Compagnie unter denen übrigen Compagnons ohne ebenmässiger Aufkündung gleichwol ihren Fortgang hat. Gegen einen Abwesenden würkt 8vò die Aufkündung erst von der Zeit, da ihm solche intimirt worden. 9no Ist das Pactum, Kraft dessen die Compagnie beständig dauern solle, von keiner Kraft, und stehet der Aufkündung nicht im Weeg.

Und in andere Weeg mehr.

§. 14. Endlich wird auch die Compagnie aufgelößt 1mò durch Verfliessung der bestimmten Zeit, wenn gleich das Geschäft, worüber man sich accompagnirt hat, noch unausgemacht ist, es wäre dann die Zeit von sammentlichen Associirten ausdrücklich oder stillschweigend prorogirt. 2dò Durch Endigung des Geschäfts, welches die Compagnie veranlasset hat. 3tiò Durch den völligen Untergang der Sach, worüber die Association gepflogen worden. 4tò Durch das Remedium ex Leg. 2. Cod. de Rescind. ausgenommen in Societate omnium Bonorum, oder welche nur Donationis causâ also eingegangen worden.

(411) Neuntes Capitul

Von der Vollmacht (Mandato) und anderen ähnlichen Handlungen.

Was und wie vielerley die Vollmacht seye?

§. 1. Unter einer Vollmacht verstehet man die Handlung, da ein gewisses Geschäft nicht nur ohne Lohn übertragen, sondern auch würklich übernommen wird. Sie ist entweder in- oder aussergerichtlich. Von der ersten siehe Cod. Jud. cap. 7. Von der letzteren aber folgende §vos.

Von stillschweigender Vollmacht.

§. 2. Die Vollmacht wird nicht allzeit ausdrücklich, sondern zuweilen auch stillschweigend in der That selbst ertheilt, z. E. da einer des andern Stelle wissentlich und ohne Wiederred vertritt, sofern nur beede solche Personen seynd, welche von Rechts-wegen zu contrahiren vermögen.

Unterschied zwischen derselben und der Location, Ratihabition, Recommendation und Rathschlägen.

§. 3. Dieselbe distinguirt sich 1mò von blossen Rathschlägen oder Recommendationen darin, daß diese beede regulariter keine Verbindlichkeit nach sich ziehen, sofern solche anders ohne Betrug und Hinterlist geschehen. 2do Von der Locatione Conductione, daß diese niemal gratis und umsonst, wie die Vollmacht gepflogen wird. 3tio Von der Ratihabition, daß dieselbe kein künftiges, sondern ein vergangenes Geschäft supponirt, wiewol zuweilen auch die Ratification für ein Mandatum geachtet, und retrotrahirt wird, wenn man ein noch nicht zur Vollkommenheit gediehenes Geschäft ratificirt. 4tò Von dem Contractu Æstimatorio aber siehe den Unterschied unten cap. 12. §. 4.

(412) Wie weit sie in unehrbaren Geschäften Statt habe?

§. 4. Unehrbar- oder verbottene Geschäfte mögen mit Gültigkeit nicht übertragen werden, und ist solchenfalls weder der Gewalthaber solche auszurichten, noch der Gewaltgeber oder Mandans ihne hierum schadlos zu halten verbunden, wol hingegen haften beede Theile nicht nur der Obrigkeit um die gebührende Straf, sondern auch all jenen, welche dadurch zu Schaden kommen, um die Genugthuung.

Obliegenheit des Mandatarii in Ansehen seines Principales,

§. 5. 1mo Muß der Gewalthaber das übernommene Geschäft nach der ihm vorgeschriebener Mas, oder da der Modus nicht bestimmt ist, seinem besten Wissen und Gewissen nach getreu und fleißig ausrichten, oder wenigst 2do durch einen tauglichen Substitutum, sofern selbes nicht von gar grosser Wichtigkeit ist, oder sonst persönliche Geschicklichkeit erfordert, auf solche Weis gebührend ausrichten lassen. 3tiò Soll und mag er hierunter alles thun, was die Natur des Geschäfts mit sich bringt, oder demselben anhangt, ohngeacht in der Vollmacht nichts hiervon enthalten ist. 4tò Restituirt er Mandanti das, was er von Commissions-wegen, oder mit Gelegenheit derselben ohne oder auch wieder des Gewaltgebers Willen an sich gebracht hat, und zwar 5tò à Die Moræ samt denen Lands-gebräuchigen Interessen, sonderbar wenn er solches zu seinem Eigennutz verwendet. 6tò Verrichtet er das committirt- und übernommene Geschäft ohne ehehafter Hindernuß entweder gar nicht, oder wenigst nicht nach Gebühr, so ist er Mandantem schadlos zu halten schuldig. 7mo Præstirt er alle Culpam, sogar levissimam, mit alleiniger Ausnahm unversehener Zufällen.

Und des Principalens in Ansehen seines Mandatarii,

§. 6. Dagegen zahlt 1mò der Principal dem Mandatario nach verrichter (!) Mühe den versprochenen Recompens, und da keiner versprochen ist, so wird solcher nach Beschaffenheit des Geschäfts, und der hierunter verwendeter Mühewaltung unpartheyisch taxirt, sofern Mandatarius anders eine Person ist, welche sich gratis in fremden Sachen nicht zu verwenden, sondern salariren zu lassen pflegt, z. E. Advocaten, Procuratores,

(413) Sollicitanten, Däntler und dergleichen. Immassen ein blosser Recompens oder Honorarium die Naturam Mandati weder in Locationem Conductionem, noch sonst einigermassen verändert. 2dò Macht er Mandatario alle zu Verrichtung des obgehabten Geschäfts bonâ Fide, und ohne unnöthiger Uebermaß verwendete Kösten allerdings gut, und hindert hieran 3tiò keineswegs, daß das Geschäft entweder gar nicht, oder nicht nach Wunsch ausgeführt worden, sondern dieses nur ohne Verschulden des Mandatarii geschehen ist. 4tiò Præstirt er seines Orts gleichfalls alle Culpam, sogar levissimam, nicht aber Casum fortuitum, ausser soweit dieser etwan leicht vorzusehen gewest, z. E. da Mandatarius wissentlich durch unsichere Ort verschickt, und unterwegs ausgeraubt wird.

Dann beeder in Ansehen eines Drittens.

§. 7. Was 1mò Mandatarius nicht für sich, oder in eigner Sach, sondern von Commissions-wegen mit einem Dritten handlet und schliesset, ist eben soviel, als hätte solches der Principal selbst gethan, und erwachset mithin hieraus seines Orts Actio & Obligatio in Ansehen des Drittens, ohne daß man zu dem Ende von Mandatario einer vorläuffiger Cession heut zu Tag mehr bedarf, und hat auch auf Seiten des Mandantis, wenn er von Dritten belangt wird, die Exception, daß das Geschäft nicht ex Mandato, sondern nur ex Locato ausgericht worden, niemal Platz. Falls aber 2dò Mandatarius nicht von Commissions-wegen, sondern für sich selbst mit einem Dritten handelt, ohne daß dieser von seiner Commission oder Bestellung Wissenschaft hat, so ist zu unterscheiden, ob er dieses in eigner oder in committirter Sache thut, erstenfalls ist es nur sein eigenes Geschäft allein, welches den Principalen gar nicht angeht, andernfalls bleibt zwar Actio & Obligatio in Ansehen des Drittens ebenfalls nur bey dem Mandatario, doch haftet dieser dem Principalen hierhin allenfalls um die Schadloshaltung. 3tiò Kan auch jeder Mandatarius von dem Dritten um das, was er als Anwald mit ihm gehandlet hat, zwar ebenfalls, wie der Principal selbst, jedoch nicht länger als die Anwaldschaft daurt, und nur soweit belangt werden, daß er ihm von seines Principalens Vermögen rechtliche Satisfaction verschaffe, ausgenommen, da (d)er Anwald mehr auf seinen als seines Principalens Namen gehandlet, oder die Gränzen der Vollmacht überschritten, oder

(414) sich nur fälschlich für einen Anwald angegeben, in der That aber keiner gewest, oder etwan ein anderes Delictum hierunter begangen hat, in welchen Fällen er sodann wol in seinen eigenen Mittlen hierum angegriffen werden mag.

Von Ueberschreitung der Vollmacht, und was solche regulariter würke?

§. 8. Excedirt Mandatarius in seiner obhabender Commission, so ist 1mò das von ihm ausgerichtete Geschäft null, und verbindet 2dò den Principalen keines Weegs, sondern wird in Ansehen seiner pro non facto geachtet, Mandatarius hingegen muß 3tiò nicht nur denselben, sondern auch den Dritten, mit welchem er also gehandlet hat, schadlos halten, und haftet ihm 4tò Mandans weder ex Mandato noch Negotiorum Gestione um das allergeringste, massen die letztere nur in Sachen, welche zwar ohne, nicht aber wieder des Principalens Willen geschehen, von Rechts-wegen Platz greift. Es wird aber 5tò pro Excessu Mandati geachtet, wenn Mandatarius in Verrichtung des committirten Geschäfts entweder dem deutlichen Innhalt seiner Vollmacht gar entgegen handlet, oder aber wenigst etwas thut, welches weder der Innhalt der Vollmacht, noch die Natur oder Connexion des Geschäfts in der Folge mit sich bringt.

Limitation letztgedachter Regul.

§. 9. Excessus Mandati wird nicht considerirt 1mò in blossen Neben- und Accidental- oder auch solchen Dingen, welche dem Principalen ganz gleichgültig seyn mögen, ob sie auf diese oder jene Art geschehen. 2do Wenn die Sach zu des Principalens augenscheinlich- und unwiedersprechlich- besseren Nutzen verrichtet wird, z. E. da man die Commiss-Waar entweder wolfeiler kauft, oder höher verkauft, als um den in der Vollmacht bestimmten Preis. 3tiò Wenn das Geschäft ohngeacht des hierin begangen- und bekannt gewesten Excess nichtsdestoweniger ratificirt worden. 4to Wenn Mandatarius nebst der offentlichen Vollmacht auch eine geheime Instruction hat, und nur diese letztere allein überschreittet, welchenfalls zwar der Principal von dem Anwald schadlos gehalten werden muß, das von ihm ausgerichtete Geschäft aber laßt sich derwegen nicht für ungültig ansehen, es könte dann bewiesen werden,

(415) daß gedachte Instruction dem Dritten, mit welchem der Handel geschehen ist, wol bekannt gewesen seye.

De Actione Mandati vel contra.

§. 10. Actio Mandati directa kommt Mandanti, und hingegen contraria dem Mandatario um all obiges, was zwischen ihnen Contractmässig ist, und ein Theil dem anderen obverstandenermassen præstiren muß, von Rechts-wegen zu, hat auch die in dem gemeinen Recht verordnete Pœna infamiæ heut zu Tag gegen einen dolosè erfundenen Mandatarium nicht, sondern nur willkürliche Straf noch Platz.

Aufhebung der Vollmacht, und zwar durch den Wiederruf?

§. 11. 1mò Kan der Principal die Vollmacht Re adhuc integrâ, das ist, vor angefangen- oder verrichteten Geschäft allzeit nach Belieben wiederruffen, und was sodann 2dò der Anwald nach sothanem Wiederruf von der Zeit an, da ihm solcher intimirt ist, weiter in der committirten Sach thut, das hat keine Kraft mehr. 3tiò Re non ampliùs integrâ, und soweit nemlich das Geschäft schon angefangen oder verrichtet ist, hindert der Wiederruf weder die Gültigkeit desselben, noch die dem Mandatario gebührende Schadloshaltung. 4tò Pflegt die Revocation nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend zu geschehen, wenn z. E. der Principal selbst in das Geschäft, mit Ausschluß des Anwalds, Hand einschlagt, oder den Geistlichen Ordens-Stand wissentlich antritt.

Durch die Renunciation und Entschlagung,

§. 12. Mandatario stehet 1mò jederzeit frey, sich der übernommener Commission wiederum zu entschlagen, sofern es nur 2dò in Zeiten geschiehet, damit das Geschäft von dem Principalen selbst, oder durch einen anderen noch gelegentlich verrichtet werden mag, ausser dessen ist er 3tiò schuldig, die Commission zu vollenden, oder wiederigenfalls den Principalen schadlos zu halten, es wäre dann 4tò eine ehehafte Ursach im Weeg, welche jedoch 5tò Mandanti zeitlich notificirt werden solle, um sich hiernach richten zu können.

(416) Durch den Tod des Principalens,

§. 13. Stirbt der Principal, so ist 1mò inter Rem integram & non integram zu distinguiren. Letztenfalls muß das Geschäft nichtsdestoweniger vollendet, oder die Schadloshaltung geleistet werden, erstenfalls aber wird 2dò die Vollmacht durch erwehnten Todfall dergestalt aufgelößt, daß weder der Erb die Vollziehung des Geschäfts von dem Mandatario, noch dieser die Schadloshaltung um das, was er erst hernach gethan hat, mehr forderen kan, ausgenommen 3tiò in Geschäften, welche vor dem Tod des Principalens nicht wol vollzogen werden können, oder der Vollzug aus Unwissenheit des Todfalls geschehen wäre.

Durch den Tod des Anwalds,

§. 14. Stirbt aber der Anwalt und zwar 1mò Re adhuc integrâ, so hört die Vollmacht ebenfalls auf, und da dem ohngeacht 2dò die Erben mit der Commission wissentlich fortfahren, so hat es nicht nur keine Kraft, sondern es gebührt ihnen auch keine Schadloshaltung hierum, Re non ampliùs integrâ bleibt 3tio die Vollmacht noch in ihrer Kraft, es seye dann die committirte Sach so beschaffen, daß sie besondere Geschicklichkeit erfordert, oder sonst von denen Erben so leicht nicht bewerkstelliget werden kan.

Von anderen einer Vollmacht ähnlichen Handlungen, insonderheit von sogenannten Institoribus und Exercitoribus.

§. 15. Handlungs-Vorsteher und Factorn (Institores) welche nemlich zu Führ- oder Verwaltung einer ganzen Handelschaft oder Gewerbs überhaupt committirt seynd, werden 1mò bald als Mandatarii, bald auf andere Weis, nachdem sie nemlich entweder per Modum Mandati, Locationis Conductionis, oder Contractûs innominati bestellt seynd, angesehen, sofort auch die zwischen ihnen und ihren Principalen daraus entspringend- reciprocirliche Pflichten und Rechten hiernach unterschiedlich beurtheilt, soviel aber 2do den Dritten belangt, welcher mit dem Factor gehandlet hat, wird es in Ansehen seiner, wie oben §vo 7. gehalten, wenn gleich die Factorey nicht per Modum Mandati, sondern auf andere Art bestellt worden, und da 3tio der Factor die ihm ertheilte Instruction (Legem

(417) (Præpositionis) nicht beobachtet, so greift obige Verordnung §vo 8. & 9. hier ebenfalls Platz. 4tò hat die Klag, welche dem Dritten wieder des bestellten Factors Principalschaft zustehet, ihren besonderen Namen, und wird Actio institoria genannt. 5tò Mit denen Schiff-und Handlungs-Vorstehern zu Wasser (Exercitoribus) hat es zwar nach Römischen Rechten die nemliche Beschaffenheit, wie mit jetzterwehnten Factoren und Handlungs-Führern zu Land. Nachdem aber gemeine Floß- und Schiff-Leut unter ermelten Exercitoribus eben sowenig, als 6to die Laden-Diener in Kaufmanns-Gewelben, Provisores in Apothecken, Kellner in offentlichen Schenk- und Wirths-Häuseren unter oberwehnten Factoren verstanden seynd, so werden auch all jetztberührt- und andere dergleichen Personen denen Institoribus oder Exercitoribus nur soweit gleich geschätzt, als sie in dem ihnen anvertrauten Gewerb oder Handlungs-Negotio von ihrer Principalschaft entweder ausdrücklich oder wenigst stillschweigend durch kündigen Gebrauch committirt und begwaltet seynd.

Von Bothen, Unterhändlern, Dienstbothen und Tagwerkern.

§. 16. 1mò Bothen, welche sich gratis oder nur gegen Recompens brauchen lassen, haften ex Mandato, sonst aber ex Locato, oder Contractu innominato. 2dò Wer sich nur Unterhandlungs-weis gebrauchen laßt, z. E. ein Däntler, oder Vermittler, der ist kein Anwald, sondern wenn er sich hierum bezahlen laßt, vielmehr Locator Operarum. Desgleichen werden auch 3tio Dienstbothen und Ehehalten weder in Haus- noch anderen ihren Ordinari-Verrichtungen pro Mandatariis angesehen, sondern leisten nur blosse Handlangers-Dienst entweder ex Locato, oder anderen unbenannten Contract wie die Taglöhner.

(418) Zehendes Capitul

Von Contractibus Verbalibus, insonderheit von Bürgschaften (Fidejussionibus.)

Von dem Contractu Stipulationis.

§. 1. Unter der Stipulation wird zwar nach Römischen Recht nur jener Contract verstanden, welcher durch gewisse zierliche Sprüch auf einseitig- mündliche Anfrag, und andererseits auf der Stell erfolgend- schicklich- und gleichförmige Antwort beschlossen wird. Wie man aber nach teutsch- und hiesigen Land-Rechten im Handel und Wandel überhaupt, folglich auch bey mündlichen Conventionen an keine gewisse Wort-Formalität gebunden ist, annebens denen Contrahenten regulariter frey stehen, ob sie sich in Continenti oder ex Intervallo, in beederseitiger Gegenwart oder Abwesenheit, durch schriftlich- oder mündliche Correspondenz miteinander verstehen wollen, so hat die Stipulation heut zu Tag gar nichts Besonderes an sich, und kommt hierunter nur jenes zu beobachten, was oben cap. 1. von Conventionen überhaupt verordnet ist.

Von der Bürgschaft und was sie seye?

§. 2. Bürgschaft ist derjenige Contract, da man sich für fremde Schuld zwar an den nemlichen Glaubiger, jedoch nur soweit verbindlich macht, daß die Radical-Obligation nichtsdestoweniger bey dem Haupt-Schuldner verbleibt, woraus sich mithin der Unterschied zwischen einem Bürgen und Correo debendi von selbst ergiebt, indeme dieser um die Schuld principaliter, jener aber nur accessoriè und in Subsidium haftet. Von dem Unterschied zwischen einer Fidejussion, dann Novation und Expromission siehe unten cap. 15. §. 4. & 5.

Wie sie declarirt werden müsse?

(419) §. 3. Zur Bürgschaft wird 1mò eine deutlich- und ausdrückliche Declaration, daß man nemlich Bürg seyn, oder für die Schuld gut stehen wolle, erfordert. Solchemnach ist 2dò nicht gnug, da man sich erklärt: man wolle darob und daran seyn, daß die Schuld richtig und gewiß bezahlt werde, oder da man 3tiò die Haupt-Obligation mitunterschreibt, sofern sich nicht in dem Context auf die von dem Subscribenten geleistete Bürgschaft ausdrücklich bezogen wird. Vielweniger kan 4tò aus dem blossen Unterhandel, Beyrath oder Persuasion, dann des Schuldners Recommendation und Belobung, z. E. da man ihn bey dem Creditore für einen ehrlich- und wol bemittelten Mann oder guten Zahler angiebt, eine Bürgschaft gefolgert werden. Doch wenn dergleichen Dinge falsch und betrüglicher Weis zu Einführung gutherziger Leuten geschehen, ist man ihnen zur Schadloshaltung verbunden.

Wenn die Schrifft und Obrigkeitliche Authorität hierzu erforderlich?

§. 4. Die Bürgschaft wird zwar gemeinen Rechten nach unter die mündliche Contract und Stipulationes gerechnet, gleichwol gilt selbe hiesigen Land-Recht nach bey gemeinen schlechten Burgern und Bauern andergestalt nicht, als wenn sie 1mò von des Bürgens ordentlicher Obrigkeit nach vorläuffiger Einsicht aller Umständen und nöthiger Erinnerung verbrieft, oder in Schulden unter fünfzig Gulden wenigst protocollirt und eingeschrieben ist, dessen sich auch 2dò weder der Bürg verzeihen, noch der Creditor ohne willkürlicher Straf auf dergleichen ungültige Verzicht beruffen mag, doch wird 3tiò bey solch- Obrigkeitlichen Bürgschaften die Certioration, sofern selbe aus dem Instrument oder Protocoll nicht erscheint, bis auf gnüglichen Gegen-Beweis allzeit præsumirt. 4tò Verstehet sich gegenwärtiger §vus nicht auf vornehmere Bürger, vielweniger auf Siegelmässige Personen, oder ausser Land errichtete Bürgschaften. 5tò Seynd unter vornehmeren Bürgern zuförderst die Raths-Glieder, sodann auch in Haupt- oder anderen Städten die Handels-Leut, Weinschenk, Procuratores, und all jene begriffen, von welchen zu muthmassen ist, daß sie sich so leicht nicht hintergehen lassen. 7mo Soll dieser Unterschied hinfüro auch in der Obertn (!) Pfalz observirt werden.

Wer Bürg seyn könne?

(420) §. 5. Ausser deren, welche sich auch sonst nicht verbinden können, ist die Bürgschaft heut zu Tag Niemand mehr, als Weibs-Personen verbotten. Von diesen aber siehe §vum seq. 23. &c.

Wer dergleichen begehren oder annehmen könne?

§. 6. 1mò Wer kein Creditor ist, der kann auch für sich einen Bürgen weder begehren noch annehmen. 2dò Muß derjenige, welcher dergleichen für sich thun will, wenigst Usum Rationis haben. All übrige, sogar Puppillen und Minderjährige mögen sich 3tiò dessen auch ohne Vormundschaftlicher Authorität prævaliren, weil man seine Condition dadurch niemal schlechter, wol aber besser machen kan. 4tò Ist die gemeine Rechts-Verordnung, Vermög welcher die Ehe-Frauen von ihren Ehe-Männern die Verbürgung des empfangenen Heyrath-Guts nicht begehren oder annehmen können, hier zu Land nicht recipirt.

Von wem?

§. 7. 1mò Ist jeder Debitor, er seye gleich von was Stand, Leumuth (!) und Vermögen, wie man immer will, auf Begehren seines Glaubigers die Schuld bey Vermeidung der Execution zu verbürgen gehalten, und da 2dò der gestellte Bürg nicht tauglich erfunden wird, so muß ein anderer Tauglicher statt seiner gestellt werden. 3tiò Kan Debitor auch einen Tauglichen mit einem anderen Substituten auswechslen, sofern nur dieser ebenfalls tauglich und anständig ist. 4tò Pflegen offt mehr Bürgen zugleich gestellt zu werden, welches doch ohne sonderbarer Verordnung, oder richterlichen Befund von keiner Nothwendigkeit ist.

Und für was?

§. 8. Der Gegenstand einer Bürgschaft bestehet 1mò in der Haupt-Obligation, für welche dieselbe interponirt wird, und ohne welcher sie als das Accessorium nicht bestehen kan. 2do Ist hierinfalls kein Unterschied, ob die Haupt-Obligation nur naturalis, civilis vel mixta, pura vel conditionata seye. 3tio hat die Bürgschaft auch pro Obligatione accessoriâ

(421) Statt, und wird diese letztere alsdann respectivè pro Principali geachtet. 4tò Mögen nicht weniger zukünftige Debita, wieauch jene, deren Summa zur Zeit der Fidejussion noch ungewiß ist, eventualiter verbürgt werden, z. E. in Amts-Bürgschaften, worinfalls jedoch der Bürg vor liquidirter Schuld sowenig, als in anderen Debitis conditionatis ante Existentiam Conditionis efficaciter belangt werden kan. 5tò Obligationes ex Delicto leiden nur soweit eine Bürgschaft, als es nicht an Leib und Leben, sondern nur an Geld und Gut gehet. 6tò Schulden, welche der Puppill ohne Vormundschaftlicher Authorität macht, ziehen zwar in Ansehen des Puppillens gar keine, wol aber in Præjudicium des Bürgens soweit eine Obligationem nach sich, daß dieser letztere für die Schuld haften muß.

Pflicht und Verbindlichkeit eines Bürgens,

§. 9. 1mò haftet der Bürg dem Glaubiger regulariter um die verbürgte ganze Haupt-Schuld, soweit kein minderes hierunter bestimmt worden, und kan 2dò hierum, salvo tamen Jure Ordinis, von ihm belangt werden. 3tiò Pflegt jede Fidejussion strictè interpretirt zu werden, folglich ist der Bürg dem Creditori für Interessen, Schäden und Kösten nur alsdann obligirt, wenn es ausdrücklich so bedungen, oder die Bürgschaft wenigst in omnem Causam geleistet worden, worunter man auch insonderheit den Casum verstehet, da sich der Bürg als Haupt- oder Selbst-Zahler mit verbindet. 4tò Kan sich zwar der Bürg auf weniger, nicht aber auf mehr, als was der Haupt-Debitor selbst schuldig ist, verbinden, dann dergleichen Fidejussiones in duriorem Causam gelten nach Römischen Recht gar nicht, nach der heutigen Observanz aber nur quò ad Summam concurrentem. 5tò Halt man auch pro duriore Causâ, wenn sich Fidejussor in Loco, Tempore vel Causâ auf mehr als der Haupt-Schuldner einlaßt, nicht aber wenn er sich nur stärker als jener verbindet, und z. E. für eine blosse Current-Schuld sich sub Hypothecâ verschreibt. 6tò Seynd der Bürgen mehr, so haftet regulariter jeder aus ihnen in solidum, jedoch mit hernach bemerkten Beneficio Divisionis, und wird weder der Haupt-Schuldner noch sammentliche Bürgen vor Bezahlung der verbürgten Schuld liberirt.

(422) Desselben Exceptiones und Wohlthaten,

§. 10. Fidejussori stehen 1mò alle dem Haupt-Schuldner selbst von Rechts-wegen competirende Exceptiones reales in der nemlichen Mas, und zwar 2dò allenfalls gegen den Willen ersagten Haupt-Schuldners zu, hindert auch 3tiò hieran nicht, daß sich der Bürg alle Exceptionen verziehen habe, dann unter einer solcher Verzicht seynd nur seine eigne, nicht aber die ex Jure & Personâ Debitoris principalis zu machen habende Exceptiones begriffen. 4tiò Verstehet man auch unter obgedachten Exceptionibus realibus nicht nur die Exceptionem Solutionis, Compensationis, non numeratæ pecuniæ, sondern auch all andere, welche dem Haupt-Schuldner nicht ex Jure personalissimo speciali anhangen, z. E. Exceptio Competentiæ, Cessionis Bonorum, Restitutionis in integrum ob Minorennitatem, Pacti de non petendo ad Personam restricti und dergleichen mehr.

Insonderheit Beneficium Ordinis & Excussionis.

§. 11. Fidejussor haftet obverstandenermassen nur in Subsidium, und soweit nemlich die verbürgte Schuld von dem Haupt-Schuldner nicht einzubringen ist. Solchemnach muß Creditor zuförderst Debitorem principalem selbst, oder seinen hinterlassenen Erben, oder sofern einige vorhanden seynd, Correos debendi, hernach aber erst, wenn all diese unter dem Namen des Haupt-Schuldners begriffene Personen gnugsam ausgebeutlet seynd, den Bürgen belangen, und dieses heißt man Beneficium vel Exceptionem Ordinis & Excussionis, welches aber auch in gar verschiedenen, jedoch nach hiesigen Lands-Gebrauch nur in folgenden Fällen seinen Absatz leidet. 1mò Wenn sich Fidejussor selbst dieser Exception auf Belangen entweder gar nicht, oder wenigst nicht in Zeiten bedient, sondern damit præcludirt wird, 2dò sich derselben ausdrücklich und specialiter begiebt, oder 3tiò als Selbst-Zahlern, Haupt-Schuldnern, und sonst dergestalt verbindet, daß das Beneficium Ordinis nicht damit zu vereinigen ist, welches auch künftighin in der Oberen Pfalz beobachtet werden soll. 4tò Wenn er die Bürgschaft boshafter Weis abläugnet, und derselben in Rechten überwiesen wird. 5tò Wenn Debitor principalis bereits vergandet, oder sonst notoriè nicht mehr solvendo, oder 6tò difficilis Conventionis, z. E. Minderjährig- Lands-Abwesend-

(423) oder bereits mit Hinterlassung mehr Erben verstorben, oder ad Concursum Creditorum getrieben ist, und dergleichen.

Und Beneficium Divisionis.

§. 12. Beneficium Divisionis, Vermög dessen jeder aus mehr Mitbürgen nur seine Ratam und Manns-Portion an der verbürgten Schuld zu bezahlen hat, greift 1mò unter Confidejussoribus Platz, ohne Unterschied, ob sie zugleich oder nach und nach für die nemliche Schuld gut gestanden, oder sich 2dò auf ungleiche Weis, z. E. einer sub Die, der andere sub Conditione, der dritte purè & absolutè obligirt haben. 3tiò Seynd jene Mitbürgen, welche sich als Selbst-Zahler oder Haupt-Schuldner erklärt haben, zwar von dem Beneficio Ordinis, nicht aber Divisionis ausgeschlossen. 4tò Tretten eines verstorbenen Confidejussoris hinterlassene Erben zwar sammentlich nur in die Ratam ihres Erblassers ein, welche aber unter ihnen auch wiederum nach der einen jeden betreffender Erbs-Portion weiter vertheilt wird.

Fälle, worin Beneficium Divisionis cessirt.

§. 13. Jetzterwehntes Beneficium hat nur in folgenden Fällen nicht Platz. 1mò Wenn die Exception gar nicht, oder zuspat angebracht, mithin præcludirt wird, 2dò in dem Fall einer special- und ausdrücklicher Renunciation dieser Wohlthat, 3tiò wenn sich Bürg ausdrücklich für die ganze Schuld in solidum verbindet, oder 4tò die geleistete Bürgschaft boshaft abläugnet, und dessen überzeugt wird. 5tò Soweit Confidejussor nicht solvendo ist, welchenfalls die ruckständige Rata dem Confidejussori allein, oder sofern noch mehr Mitbürgen seynd, wiederum jeden pro Ratâ zu Last fallt. 6tò Wenn mehr für unterschiedliche Debitores, oder für unterschiedliche Posten, oder zwar für die nemliche, jedoch jeder nur für einen besonderen Theil derselben gut stehet. 7mo In Bürgschaften, welche für Vormünder geleistet werden. 8vò Wenn der Confidejussor minderjährig, oder sonst nicht efficaciter obligirt ist.

Regress und Schadloshaltung des Bürgens.

§. 14. 1mò Gebührt jeden Bürgen der Regress an den Haupt-Schuldner um die Schadloshaltung vor alles, was er der Bürgschaft

(424) halber sowol an dem Capital selbst, als sonst auf gerichtlich- oder aussergerichtliches Belangen bezahlt, oder Schaden gelitten hat. 2dò Stehet ihm hierin nicht im Weeg, daß er sich als Selbst-Zahlern und Haupt-Schuldern (!) mitverbunden, oder etwan das Beneficium Ordinis & Excussionis nicht gegen den Creditorem hat brauchen können oder wollen. Damit nun aber auch 3tiò der Bürg eines beschwerlichen Process in Puncto Indemnisationis überhoben bleiben möge, so ist rathsam, daß er auf die von dem Creditore wieder ihn gestellte Klag entweder mehrerwehntes Beneficium Ordinis nicht ausser Acht lasse, oder da solches nicht Statt hat, dem Haupt-Schuldner selbst Litem denuncire, und sich sowol in Processu als Executione gebührend von ihm vertretten lasse. Immassen 4tò auf solchen Fall allzeit zuförderst gedachter Haupt-Schuldner selbst (er erscheine gleich auf die ihm insinuirte Streits-Verkündung oder nicht) mit der Execution in seinen eignen Mittlen, soweit er anders solvendo, und die Bürgschaft in seiner Richtigkeit ist, um die liquidirte Schuld angegriffen werden solle. 5tò Kan diese Denunciation nicht nur gleich zu Anfang des Streits, sondern auch in Decursu allzeit noch vor Execution geschehen, und falls solche von dem Bürgen unterlassen wird, so muß derselbe zwar statt des Haupt-Schuldners bezahlen, verliehrt aber gleichwol deswegen obberührten Regress in Puncto Indemnisationis keinesweegs, sondern es bleibt ihm solcher ohngeacht dessen noch allerwegen bevor. 6tò Hat er das sogenannte Beneficium cedendarum Actionum als eine Römische Rechts-Subtilität heut zu Tag nicht mehr vonnöthen, sondern kan um das, was er sowol für den Haupt-Schuldner unmittelbar, als für die Confidejussores an der verbürgten Schuld entrichtet hat, obverstandenen Regress suchen, ohne daß ihm zu solchem Ende von dem Creditore die Action vorläuffig cedirt werden muß.

Fälle, worin letztgedachter Regress nicht mehr Statt hat.

 §. 15. Der Regress hat nur in folgenden Fällen nicht Statt: 1mò wenn sich Fidejussor dessen ausdrücklich und specialiter begiebt, 2dò für eine zu contrahiren unfähige Person, z. E. für einen Minderjährigen, oder 3tiò gegen ausdrückliches Verbott oder Wiederwillen des Haupt-Schuldners, oder 4tò in unehrbaren Sachen z. E. für Huren-Lohn, oder 5tò Animo

(425) donandi auf klar- und deutliche Art fidejubirt, 6tò wenn er indebitè oder sonst unnützer Weis für den Haupt-Schuldner, z. E. doppelt, oder einem falschen Procuratori ohne gnugsamer Legitimation, oder einem Minderjährigen ohne Vormundschaftlicher Authorität, bezahlt, oder sich deren sowol ihm als dem Debitori principali zukommend- peremptorisch- und wissentlicher Exceptionen nicht hierunter bedient, 7mo wenn er zu fruhzeitig bezahlt, welchenfalls er jedoch den Regress nicht gänzlich verliehrt, sondern nur die rechte Zeit damit abwarten muß.

Von Aufhebung der Bürgschaft.

§. 16. Die Bürgschaft wird aufgehoben 1mò wenn die Haupt-Schuld selbst durch Bezahlung, Novation, oder sonst in anderweg erlöscht. 2dò Durch den Tod des Bürgens, sofern die Bürgschaft durch Geding oder Herkommen nur auf seine Person Lebenslänglich eingeschränkt worden, massen sonst regulariter auch die Erben hierum haften. 3tiò Durch Stellung einer anderen tauglich- und anständigen Bürgschaft. 4tò Durch Verfliessung der ad Fidejussionem bestimmter Zeit, nicht aber wenn der Creditor den Haupt-Schuldner über die pactirte Zahlungs-Frist weitere Nachsicht ohne des Bürgens Vorwissen giebt, es wäre dann bemelte Frist nicht nur zur Zahl- sondern auch zu Endigung der Bürgschaft ausdrücklich bestimmt.

Von des Bürgens Entlassung.

§. 17. Ehe und bevor sich die Bürgschaft auf obgedachte Weis endiget, kan 1mò der Bürg die Entlassung nicht begehren, ausser in folgenden drey Fällen, erstens wenn der Haupt-Schuldner inner bestimmter Zahlungs-Frist nicht bezahlt, oder zweytens durch üble Haus-Wirtschaft und sonst in grossen Abfall seines Vermögens kommt, drittens wenn Fidejussor schon lange Zeit in der Bürgschaft gestanden ist, welche letztere Ursach jedoch 2dò in Fidejussionibus conditionatis, folglich auch in Amts-Bürgschaften niemal hinreicht, wenn solche gleich dreyssig und mehr Jahr lang gedaurt hat. 3tiò Wer für Correos debendi Bürgschaft leistet, kan wegen übler Haus-Wirtschaft eines Correi auch gegen den anderen die Erledigung der Bürgschaft begehren. 4tò Wird einer aus mehr Confidejussoribus

(426) der Bürgschaft erlediget, so können sich deswegen auch die übrige nicht für erlediget achten.

Von denen Actionibus in Bürgschaften.

§. 18. 1mò Hat der Creditor gegen den Bürgen und seine Erben um der Bezahlung wegen Condictionem certi vel incerti ex Stipulatu, und hindert hieran nicht, daß er auch mit Faust-Pfand oder Hypothec versehen ist, es habe sich dann Fidejussor nur in Subsidium Pignoris & Hypothecæ ausdrücklich verbunden, ausser dessen muß er Creditorem gegen Abtrettung des Faust-Pfands oder Hypothec-Verschreibung bezahlen. 2dò Hat auf Seiten des Bürgens Actio Mandati contraria gegen den Haupt-Schuldner um obgedachte Indemnisation Statt, und da er etwan 3tiò ohne seinem Vorwissen, oder gar wieder Willen und Verbott für ihn Bürgschaft geleistet hat, so kan er jetztbemelter Schadloshaltungs willen ex Negotiorum Gestione wieder ihn agiren. 4to Kommt ihm im obberührter Entlassung wegen Condictio ex Lege zu. Wie und auf was Weis er aber endlich auch 5to ex Lege si contendat, Klag stellen möge, siehe Cod. Jud. cap. 1. §. 15. cap. 4. §. 6.

Von der Ruckbürgschaft.

§. 19. Ruckbürg oder Profidejussor muß mit dem Confidejussore nicht vermischt werden, und dient nicht soviel zur Sicherheit des Creditoris, als des ersten Bürgens, damit sich dieser allenfalls, wenn er bezahlen muß, wiederum an ihm regressiren kan. Solchemnach wird es 1mò mit Ruckbürgen in Ansehen des ersten Bürgens ebenso, wie mit diesem in Ansehen des Creditoris gehalten, und wenn 2dò deren Ruckbürgen mehr seynd, so werden sie unter sich pro Confidejussoribus geachtet, folglich kommt ihnen auch das Beneficium Divisionis in obiger Was zu Guten, 3tiò Kan der Ruckbürg von dem ersten Bürgen nur soweit belangt werden, als dieser in Schaden ist, und sich bey dem Debitore principali nicht erholen kan.

Von dem Fidejussore Indemnitatis.

§. 20. Fidejussor Indemnitatis wird zwar von denen Rechts-Gelehrten unterschiedlich beschrieben, und öffters auch mit verstandenen Ruckbürgen confundirt, man verstehet aber allhier

(427) keinen anderen darunter als jenen, der sich nur auf den Fall, wenn Creditor von dem Haupt-Schuldner das Seinige nicht haben kan, zur Schadloshaltung verbindet, und wie nun seit der Zeit, da das Beneficium Ordinis aufgekommen ist, regulariter kein Fidejussor mehr andergestalt, als in Subsidium Debitoris principalis haftet, so fallt auch heut zu Tag all weiterer Unterschied zwischen dem Fidejussor simplici & Indemnitatis gänzlich hinweg.

Von Sponsoribus und Mandatoris.

§. 21. Sponsor Fidejussionis und Fidejussor seynd nur dem Namen nach unterschieden, und da der Rechts-Regul nach eins ist, ob man eine Sach selbst, oder durch andere thut, so ist auch Fidejussor und Mandator Fidejussionis im Haupt-Werk nicht unterschieden.

De Constituto.

§. 22. Constitutum heißt 1mò nach Römischen Recht, soviel als ein Pactum legitimum, Kraft dessen man die Bezahlung der auf einem Pacto nudo beruhender Schuld dergestalt verspricht, daß die vorige Obligation nichtsdestoweniger verbleiben solle. Dafern nun 2dò das Constitutum eine fremde Schuld betrift, so wird es heut zu Tag für eine wahre Fidejussion gehalten. Betrift es aber 3tiò des Constituentens eigene Schuld, so wird es für ein blosse Adpromission-Agnition, Wiederhol- oder Bestättigung der vorigen Obligation geachtet, nachdem heut zu Tag inter Pacta nuda & vestita kein Unterschied mehr ist, jene so kräftig, als diese verbinden.

Von Weiblichen Intercessionibus.

§. 23. Von Weibs-Personen überhaupt ist die Regul, daß sie sich Intercessions-weis für andere nicht obligiren können, immassen ihnen solchenfalls Exceptio Senatûs Consulti Vellejani nach mehreren Innhalt nächstfolgenden 25. und 26isten §vi zu statten kommt. Von denen Intercessionibus verehelichter Weibs-Personen für ihre Ehe-Männer siehe besonders oben P. 1. cap. 6. §. 33.

Verschiedene Art derenselben.

(428) §. 24. Die Art und Weis sich durch Intercession zu obligiren, ist unterschiedlich, nemlich 1mò da man eine bereits gemacht- fremde Schuld über sich nimmt, und zwar entweder Participations-weis und cumulativè per Fidejussionem, Constitutum, Mandatum, oder Translations-weis und privativè durch die Novation, Expromission, oder sonstige des Haupt-Schuldners beschehene Liberation. 2dò Da man dem anderen zu gefallen eine Nagel-neue Schuld macht, und z. E. Geld aufnimmt, um solches sofort einem anderen überlassen zu können, welchenfalls jedoch erforderlich ist, daß auch dem Creditori diese Absicht nicht verborgen seye, anerwogen es ansonst mehr für eine Principal-Obligation, als Intercession angesehen wird.

De Senatûs Consulto Vellejano.

§. 25. Dergleichen weibliche Intercessiones nun, sie mögen gleich auf ein oder andere obgedachte Weis geschehen, werden 1mò durch bemeltes Senatûs Consultum Vellejanum entkräftet, also und dergestalt, daß dem Creditori nicht nur Exceptio disfalls im Weeg stehet, sondern wenn er bereits aus Irrthum bezahlt ist, mag er Condictione Indebiti wiederum hierum belangt werden. 2dò Hat das Senatûs Consultum nicht nur in Darlehen, sondern auch in all anderen Contracten und Handlungen Statt, worin sich eine Weibs-Person, von was Stand und Wesen sie immer seyn mag, auf obgedachte Art verbindlich für andere interponirt. 3tiò Ist gleichgültig, ob der Creditor männlich oder ebenfalls weiblichen Geschlechts, item ob die Intercession für Elteren, Kinder, oder andere geschehen seye. 4tò Gehet mehr erwehntes S. C. Cons. nicht nur auf die Erben, sondern auch auf Fidejussores, welche für die intercedirende Weibs-Person gut gestanden seynd, ohngeacht sie gegen selbe keinen Regress mehr haben, item auf jene, welche ex Commissione einer Weibs-Person, und zwar mit Vorwissen des Creditoris, für andere Bürgschaft geleistet haben.

(429) Fälle, worin das S. C. Vell. nicht Statt hat.

§. 26. S. C. Vell. hat nur in folgenden Fällen nicht Statt. 1mò Wenn sich eine Weibs-Person dessen ausdrücklich und specialiter begiebt, nachdeme sie dieser Freyheit vorhero gnugsam und nach Masgab 1ten Theils 6ten Capitul 34isten §vi förmlich erinnert worden, wo beynebens aber auch bey einer Ehe-Frauen, welche sich für andere interponirt, des Manns Mitfertigung in dem Renunciations-Instrument bey Vermeidung der Nullität erforderlich ist. 2dò Wenn sie ihrer Intercession wegen Geld oder andere merkliche Schankung annimmt, es erscheine dann, daß sie dadurch nur listiger Weis inducirt und eingeschläffert worden seye. 3tiò Dafern sie sich für die nemliche Schuld wiederholtermalen und zu unterschiedlichen Zeiten dergestalt interponirt, daß zwischen der ersten und weiteren Interposition wenigst zwey Jahr verloffen seynd, welchenfalls jedoch die Würkung der Obligation erst von Zeit solch- kräftiger Wiederholung anfangt. 4tò Wenn die Schuld, wofür sie intercedirt hat, zu ihrem erweislichen Nutzen verwendet worden, oder ihr wenigst kein Schaden durch die Intercession zugehet. 5tò Wenn sie betrüglich mit dem Creditore gehandlet, und sich z. E. unter Manns-Kleydern versteckt, oder ihn auf andere gefliessene Weis eingeführt hat. 6tò In Intercessionen für das Heyrath-Gut, oder wenn der Creditor ein Minderjähriger ist. 7mo In allen Fällen, worin die Intercession ohnehin schon null und nichtig ist, z. E. bey minderjährigen Intercedenten, oder da eine Ehe-Frau für ihren Mann ohne förmlicher Renunciation und Certioration intercedirt, dann da braucht man das S. C. Vell. nicht mehr, weil schon auf andere Art geholffen ist. 8vò Wenn man sich mit dieser Exception præcludiren laßt. 9no Wenn sich endlich eine Weibs-Person nebst einem anderen Intercessions-weis mitobligirt, dann da haftet dieser allein in solidum, und hat weder Exceptionem Divisionis, noch S. C. Vell. Ein anderes ist, wenn sie beede zusammen aus einer anderwärts herrührend- und vorgängiger Obligation Correi debendi und für ihren gemeinschaftlichen Creditore miteinander gut gestanden seynd, dann da hat zwar keins von beeden ermelte Einred, wol aber Exceptionem Divisionis und haftet jedes pro Ratâ. Im übrigen wird es 10mò mit Weibsbilderen, welche sich Bürgschafts-weis interponirt haben, auf den Fall, wenn vielgedachtes

(430) S. C. Vell. nicht Statt hat, ebenso, wie mit anderen Bürgen gehalten.

Wie dem Creditori in Casu S. C. Vell. zu helfen.

§. 27. Entweder hat sich 1mò die Weibs-Person für eine bereits gemachte fremde Schuld nur cumulativè und accessoriè obligirt, oder 2dò solche privativè auf sich genommen, oder 3tiò für Jemand anderen, und demselben zum Besten, eine ganz neue Schuld gemacht. 1ten Falls bleibt dem Creditori seine Action gegen den Principal-Schuldneren bevor, 2ten Falls hat er gegen selben Actionem restitutoriam vel rescissoriam um der alten Schuld wegen, und 3ten Falls Actionem utilem vel institutoriam aus dem Contract der Weibs-Person gegen jenen, deme zum Besten die Schuld von ihr gemacht worden ist.

(431) Eilftes Capitul

Von dem Contractu Litterali oder Chirographario.

Was Contractus Chirographarius seye?

§. 1. Nicht jede Handlung, welche man etwan der leichteren Prob oder Sollennität wegen zu Papier bringt, sondern nur jene allein heißt eigentlich Contractus Chirographarius, da nemlich der Empfang von Geld oder anderen Sachen in Hoffnung künftiger Erlag schrifftlich bescheint, und die Restitution oder Bezahlung hierin versprochen wird.

Würkung desselben.

§. 2. Hieraus die sogenannte Condictio certi ex Litteris vel Chirographo, Kraft welcher der Aussteller um die Restitution des bescheinigten Empfangs belangt werden kan.

Hat Querela non numeratæ Pecuniæ dagegen Statt?

§. 3. Da nun dergleichen Bescheinigung von gutherzig- oder dürftigen Leuten gern anticipirt zu werden pflegt, so greift Querela non numeratæ Pecuniæ Platz, wodurch man nemlich den Empfang wiederspricht, und solchen nur in Hoffnung folgender Erlag vorläuffig bescheint zu haben angiebt.

Unterschiedliche Art, diese Querel anzubringen?

§. 4. Dieselbe wird bald Klags- bald Exception- und Replics-weis angebracht, und zwar agendo, wenn der Aussteller wegen unterbliebener Erlag seinen Schein wiederum zuruckfordert, excipiendo, wenn er um die Restitution des bescheinigten Empfangs belangt wird, replicando, wenn auf die Bezahlung einer Schuld geklagt, die Quittung oder Apocha dagegen

(432) vorgeschützt, und hinwiederum replicirt wird, daß man nur Spe futuræ Numerationis quittirt habe.

Wem oder gegen wen solche zustehe?

§. 5. Sie stehet 1mò nicht nur dem Aussteller selbst, sondern auch seinen Erben, Anwälden und Bürgen, wieauch in Concursu denen Gand-Glaubigern, und zwar 2dò gegen den Innhaber der Bescheinigung, dann seine Erben und Nachkommen von Rechts wegen zu, wovon 3tiò Kauf- und Handels-Leut keineswegs ausgenommen seynd.

In was für Handlungen?

§. 6. Nicht nur in Causâ Mutui, sondern auch in anderen Handlungen hat selbe regulariter Statt, ausgenommen 1mò jene, worin man nicht leicht voraus zu bescheinigen pflegt, wie z. E. in Deposito, Vergleich, Schankung, Kauf, Tausch, Mieth, Bürgschaft, letzten Willen und dergleichen. 2dò In Bescheinigungen, welche über den Empfang Lands-herrlicher Præstationen von Beamten, Cassiers und anderen Einnehmeren ausgehändiget werden. 3tiò Wenn über die erste Bescheinigung nachhero eine weitere der nemlichen Post halber ausgestellt, oder der Empfang in anderweg mit Worten oder Werken neuerdings agnoscirt und bestättiget wird. 4tò Wenn die Obrigkeit, der Notarius, oder die Gezeugen, vor welchen der Chirographus oder das Instrument errichtet worden, ausdrücklich hierin attestiren, daß die Erlag in ihrer Gegenwart geschehen seye. 5tò Wenn auf die Querelam specialiter, jedoch nicht in der nemlichen, sondern einer anderer nachfolgend- besonderer Bescheinung oder sonst erweislichermassen erst hernach renuncirt worden.

Wie lang?

§. 7. Die Querel muß 1mò auf Seiten des Debitoris gegen seinen Schuld-Schein und Chirographum längst inner zwey Jahren, auf Seiten des Creditoris aber gegen seine Quittung und Apocham längst inner dreyssig Tagen, und zwar 2dò von dem Dato der Bescheinigung, oder wenn solche nicht datirt ist, von Zeit erweislicher Ausstellung angerechnet, auch

(433) 3tio ohne Unterschied, ob dieses Klag- Exception- oder Replics- weis geschehe, coram Competente angebracht werden. Nach Verfliessung solcher Zeit ist 4tò die Querel verjährt, und soll Niemand mehr einiges Gehör damit finden, es seye dann gnüglich zu beweisen, daß der bescheinigte Empfang nicht beschehen seye, zu welcher Prob jedoch weder Muthmassungen, noch Eids-Delation hinreichen, sondern es muß solche per Negativam Loci aut Temporis, oder sonst auf andere vollkommene Weis gemacht werden.

Effectus Querelæ?

§. 8. Die sonderbare Würkung dieser Querel ist 1mò daß der Gegentheil ohngeacht der in Handen habender Bescheinung gleichwol den bescheinigten Empfang beweisen muß. Dafern nun 2do selber erprobt ist, so wird derjenige, welcher solchen abgeläugnet hat, nicht nur condemnirt, sondern auch seiner Bosheit wegen willkürlich bestraft. Ist aber 3tio die Prob nicht gemacht, so wird distinguirt, ob man Klag- Exception- oder Replics- weis querelirt hat. Erstenfalls wird der Beklagte definitivè absolvirt, anderfalls definitivè condemnirt, drittenfalls derjenige, welcher den Schein empfangen hat, sowol zu desselben, als auch des allenfalls hierunter empfangenen Faust-Pfands Restitution angehalten.

Was die Querel in Causâ Dotis aut Paraphernorum Besonderes an sich habe?

§. 9. Wie es zu halten seye, wenn der Ehe-Mann selbst, oder dessen Erben, Kinder erster Ehe, oder auch seine Creditores in Concursu gegen den bescheinigten Empfang des Heyrath- oder anderen eingebracht seyn sollenden Guts Querelam non numeratæ Dotis vel Pecuniæ auf die Bahn bringen, ist theils oben P. 1. cap 6. §. 24. theils in Cod Jud cap 20. §vo 6 n. 5. & 6. mit mehreren versehen, und soweit nun daselbst obverstandenen Heyraths- und anderen Guts halber kein Besonderes versehen ist, bleibt es in all übrigen bey gegenwärtiger General-Verordnung.

(434) Zwölftes Capitul

Von unbenannten Contracten, insonderheit von dem Tausch, und Contractu Æstimatorio, dann dem Spiel, Wettung, Wechsel, und anderen vergleichen Conventionen.

Von Contractibus innominatis überhaupt.

§. 1. 1mò Wird unter dem Contractu innominato eine Convention verstanden, welche weder einen legalen Namen, noch durch das Gesetz bestimmte gewisse Gestalt hat, wobey 2dò das Römische Recht auch eine Causam, das ist, eine würkliche Præstation, wo nicht beeder- doch wenigst einerseits erfordert, also und dergestalt, daß vor ein- oder anderseitigen Erfolg derselben die Reue auf beeden Seiten, sonst aber nur auf Seiten desjenigen, der das Seinige bereits præstirt oder gethan hat, allzeit noch Platz greift, sohin lediglich in seiner Willkur stehet, ob er bey der Convention beharren oder davon abgehen wolle, wohingegen der andere, welcher seines Orts noch nichts præstirt hat, an den Contract gebunden bleibt, und ohne des anderen Theils Einverständnuß nicht mehr davon abweichen kann. Wie nun aber 3tio heut zu Tag weder in benannt- noch unbenannten Conventionen von der Zeit an, da man einmal schlüßig miteinander worden, und sich zu etwas verbunden hat, einer einseitiger Reue und Abweichung mehr Platz gegeben wird, so pflegt man nicht soviel auf die Præstation, und wie weit solche ein- oder andererseits würklich geschehen seye, als auf den endlichen Schluß der Handlung, mithin auch mehr auf das natürlich- als Römische Recht hierin zu sehen, woraus sich 4tò weiter ergibt, daß die unbenannte Contract heut zu Tag mehr unter die Contractus Consensuales als Reales gehören, weil zu deren Perfection die Uebergab oder Præstation eben nicht erforderlich, sondern beederseitiger Consens hinlänglich ist. 5tò Greift regulariter

(435) ohne besonderer Ausnahm alles hierin Platz, was oben cap. 1. von Conventionen überhaupt vorkommt, und ist nicht weniger auch oben cap. 2. §. 1. n. 2. bereits verstanden, welchergestalten Contractus nominatus durch beygefügt- und besondere Pacta und Clausulas zuweilen in innominatum degenerire. Die Action aber welche 6tò hieraus entspringt, wird Actio in factum vel præscriptis Verbis genannt, und ziehlet dahin, daß das Versprochene sowol ein- als anderen Theils erfüllt werde. Im übrigen werden 7mo die unbenannte Contract gemeiniglich in Regulares und Irregulares getheilt, von jenen siehe §vum seq. 2. Diese hingegen pflegt man darum Irregulares zu nennen, weil sie sich mehr der Natur und Eigenschaft eines benannten Contracts näheren, und obschon keinen legal- und juridischen, doch einen eigen- und besonderen Namen haben. Insgemein begreift man zwar nur den Tausch, und sogenannten Contractum Æstimatorium darunter, welchem man aber den Spiel- Wettung- Wechsel- und Lehens-Contract hier ebenfalls mitbeyfügt. Der letztere gehört zum Lehen-Recht, folglich ad cap. 18. Die übrige aber siehe §vis seq. 3. &c.

Insonderheit von Regularibus.

§. 2. Contractus innominati regulares bestehen 1mò darin, daß entweder beederseits etwas gegeben oder gethan, oder aber nur einerseits etwas gethan, und anderseits gegeben werde, zu Latein do ut des, facio ut facias, do ut facias, facio ut des. Da nun 2dò dergleichen auch in Contractibus nominatis geschiehet, so wird der Contract solang nicht pro innominato geachtet, als die ad nominatum erforderliche Substantial-Requisita vorhanden seynd. 3tiò Laszt sich hieraus leicht erkennen, wohin die zumal unter Burgers- und Bauers-Leuten sehr gebräuchige sogenannte Uebergaben eigentlich gehören, und ob man solche für einen Kauf- Tausch- oder anderen Contractum innominatum anzusehen habe?

Von Irregularibus und zwar von dem Tausch.

§. 3. Tausch- oder Permutations-Contract, da man nemlich Sachen von einerley Art (Res ejusdem Speciei) z. E. Pferd für Pferd, Kleid für Kleid eigenthümlich gegen einander auswechslet, und übergiebt, ist von obbemelten Contractu, do

(436) ut des eben darin unterschieden, daß dieser auch in Rebus fungibilibus oder diversæ Speciei Statt hat, und daß das Eigenthum hierin nicht allzeit wie Permutatione, sondern öffter nur ein anderes Recht transferirt wird, sowol dieser als jener Contract aber distinguirt sich von dem Mutuo darin, daß in beeden regulariter gleich Anfangs reciprocirliche Præstationes constituirt werden, wohingegen sich in Mutuo die Præstation oder Restitution auf Seiten des Mutuatarii erst mit der Zeit ergiebt.

Von dem Contractu Æstimatorio.

§. 4. 1mò Wenn Jemand eine geschätzte Sach um solche zu verhandlen, und mit dem Beding übergeben wird, daß sie entweder in Naturâ oder dem Werth nach, wie sie angeschlagen worden, wiederum restituirt werde, so heißt es Contractus Æstimatorius, und wird insgemein der Trödl- oder Däntlers-Contract genannt, weil man das, was man durch Däntler verhandlen lassen will, gern auf solche Art an sie zu übergeben pflegt. Solchemnach werden 2dò hauptsächlich zwey Dinge hierzu erfordert, nemlich daß erstens die Sach, welche man anderen zu verhandlen übergiebt, in vorläuffigen Anschlag gebracht, und zweytens dem Verhandler dabey frey gestellt werde, ob er die Sach selbst wiederum in Naturâ, oder nur verstandenem Anschlag nach im Werth restituiren wolle. Ermanglet nun 3tiò eins von beeden, so ist es entweder eine blosse Commission und Vollmacht, oder wenn solche nicht gratis, sondern um gewissen Lohn übernommen wird, eine Locatio Conductio, oder wenigst kein Contractus Æstimatorius mehr, sondern eine ganz andere Handlung. Gleiche Beschaffenheit hat es 4tò wenn der Verhandler nicht den gleich anfänglich taxirt- sondern nur jenen Werth, um welchen die Sach von ihm verhandlet worden, restituiren solle, dann da ist es ebenfalls kein Contractus Æstimatorius mehr, sondern Mandatum, oder gestalten Dingen nach Locatio Conductio. Falls aber 5tò die geschätzte Sach gar mit dem Geding zum Verkauf übergeben wird, daß der Gewinn oder Ueberschuß, um welchen die Sach höher ausgebracht wird, vertheilt werden solle, so ist es vielmehr ein Societäts-Contract. Sonst hindert 6tò an dem Contractu Æstimatorio weiter nicht, daß man den Verhändler seiner Mühe wegen sonderbar belohnt.

(437) Die Würkung dieses Contracts bestehet 7mo hauptsächlich darin, daß der Empfänger das Eigenthum der ihm solchergestalt übergebener Sach mittels der Aushändigung erlangt, welches sich hingegen in Mandatario oder oacatore Operarum ganz anders verhält. Hieraus aber folgt 8vò daß, wenn die Sach allenfalls zu Grund oder verlohren gehet, alsdann der Empfänger selbst den Schaden, wie jeder anderer Eigenthümer, zu tragen habe, und muß er solchenfalls 9no nichtsdestoweniger verstandenen Werth derselben vergüten, immassen auch in all dergleichen Alternativ-Præstationen, sondern man eins nicht mehr præstiren kann, jedesmal das andere geleistet werden muß. Dahingegen bleibt ihm auch 10mò der Gewinn allein, wenn die Sach um höheren Preis, als selbe taxirt worden, von ihm verhandlet wird. Im übrigen hat 11mò die Action, wodurch man entweder die übergebene Sach, oder den taxirten Werth derselben wiederum zuruckfordert, einen besonderen Namen, und wird insgemein Æstimatoria genannt.

Von dem Spiel.

§. 5. Spiel bedeutet 1mò einen Vertrag, Kraft dessen der aufgesetzte Gewinn demjenigen zu Theil wird, welcher das Spiel der Abred oder sonst üblicher Regul nach gewonnen hat. Es seynd aber 2dò unterschiedliche Gattungen des Spiels, dann entweder wird hierzu gewisse Leibs- oder Verstands-Geschicklichkeit erfordert, oder es kommt auf blosses Glück hierunter an, oder es giebt Glück und Geschicklichkeit zugleich den Ausschlag, die erste werden Kunst- die andere Glücks- und Hazard- die dritte aber vermischte Spiel (Ludi Artis, Fortunæ, vel Mixti) genannt. Soviel nun 3tiò die blosse Kunst-Spiel z. E. Scheiben-Schüssen, Ballhaus, Billard, Schach etc. wieauch die vermischte Spiel, z. E. L’Ombre, Piquet, Quadrille, Taroque, Trichaque, und dergleichen betrift, seynd dieselbe weder auf Bord noch baar Geld verbotten, sondern was hierunter verspielt worden, das kann der verspielende Theil auf Begehren zu bezahlen sowenig weigeren, als das Bezahlte wiederum zuruckforderen, sofern es nur redlich im Spiel zugegangen, und anbey mit der Geld-Setzung, die nach eines jeden Stand, Caracter oder Vermögen gebührende Mas beobachtet worden. Wohingegen es 4tò dergleichen falsch- oder übermässigen Spiels halber, wie nicht weniger soviel das Würfel,

(438) Pharaon, Passette und ander- auf blosses Glück gerichtetes Spiel belangt, bey der Landes- und Policey-Ordnung, dann denen Generalien von 28.isten Jan. 1736. und 28.isten Aug. 1747. noch ferner sein Verbleiben hat, also und dergestalt, daß 5tò der gewinnende Theil nicht nur das, was er auf Borg gewunnen hat, nicht forderen kann, sondern vielmehr das Empfangene dem verlustigen Theil auf Begehren wiederum restituiren muß. Nebst deme soll 6tò sowol der Gewinnend- als Verspielende, und zwar das erstemal um ein Drittl des Gewinns, respectivè Verlusts, das zweytemal um zwey Drittl desselben, endlich aber das drittemal gar um soviel, als der ganze Gewinn, respectivè Verlust betragt, über obige Zuruckgab gestraft, annebens in dem Pharao-Spiel der Banco confiscirt werden. 7mo Seynd die Caffeé-Schenken, Wein-Wirth und Bier-Zäpfler, welche dergleichen verbottene Spiel gestatten, das erstemal um 50. fl. das zweytemal um 100. fl. das drittemal mit Aufhebung ihrer Gerechtigkeit, andere Particular-Haus-Herrn aber, wegen sothanen in ihren Häuseren wissentlich gedulteten Spiels, willkürlich zu bestraffen. 8vò Kommt dem Angeber ein Drittl, und eben soviel auch der Obrigkeit, worunter sich der Fall begiebt, von obiger Geld- und Confiscations- Straf zu. 9no Hat zwar die Straf niemal Statt, wenn solch- verbottenes Spiel an einem mit special-Lands-herrlicher Concession desfalls begabten Ort getrieben wird, es seye dann Betrug oder grosse Uebermaß hierunter zu Schulden gebracht worden, welchenfalls nicht nur das auf Borg Verspielte nicht gefordert werden mag, sondern auch das bereits Bezahlte auf Begehren wiederum zuruck zu geben, annebens gegen die Excedenten mit willkürlicher Straf zu verfahren ist. 10mò Wenn fremdes Geld oder Gut verspielt wird, und der Eigenthümer mit seinem Eid oder sonst beweisen kann, daß das verspielte Gelt oder Gut sein gewesen, so soll man ihm solches ohne Entgeld wiederum verschaffen, und den Verspieler besonders deswegen bestraffen. Nachdem auch 11mò für verbottene Spiel-Schulden öffters simulirte Obligationes ausgestellt zu werden pflegen, so soll man bey vorwaltenden Verdacht nicht darauf erkennen, ohne dem Juramento Purgatorio, oder wenn der Verdacht groß ist, dem Suppletorio Platz zu geben.

Von Wettungen.

§. 6. Wettung, zu Latein Sponsio, ist eine Convention über die Wahrheit oder den Ausgang einer Sach dergestalt, daß derjenige,

(439) dessen Meinung damit übereinstimmt, einen gewissen Gewinn haben soll. Gleichwie nun 1mò all andere Conventiones in unehrbaren Dingen nicht gestattet werden, so gelten auch dergleichen Wettungen nicht, desgleichen seynd 2dò all zu hoh- und excessive Wettungen nicht zulässig, sondern sollen allenfalls von Ambts-wegen gemässiget werden. Indifferent- und gleichgültige Dinge seynd 3tiò nicht davon ausgeschlossen, und ob man wol 4tò regulariter über die Wahrheit oder den Ausgang der Sach nur soweit, als solche zur Zeit der Abred noch ungewiß oder unbekannt ist, gewettet zu werden pflegt, so ist doch die Wettung gleichwol über eine bekannt- und gewisse Sach nicht kraftlos, wenn nur kein Betrug oder gefliessene Einführung hierunter vorgehet. 5tò Ist einerley, ob es eine gegenwärtig- vergangen- oder künftige Sach betrift. 6to Kann der grossen Ungleichheit halber keine Wettung angefochten werden, wenn schon zehen und mehr gegen eins gesetzt wird. 7mo Dafern die Sach nicht zum Ausgang kommen kann, ohne daß vorhero einer oder beede wettende Theil etwas thun, so verliehrt derjenige die Wett, welcher das, was er thun soll, gefliessener Weis nicht thut oder hindert, z. E. da man mit einem um die Oberhand im Lauffen oder Schiessen wettet, und derselbe ohne ehehafter Hindernuß nicht lauffen oder schiessen will, so hat er die Wett verlohren. 8vò Ergiebt oder verificirt sich aber die Wahrheit, oder der Ausgang der Sach auf keiner Seite, z. E. da beede im Wett-Lauf das Ziehl zu gleicher Zeit erreichen, oder einen ganz gleichen Schuß thun, so hat kein Theil die Wette verlohren oder gewunnen, sondern es gehet eins mit dem anderen auf.

Von dem Wechsel.

§. 7. 1mo Giebt einer dem anderen entweder baar Geld mit oder ohne Aufgeld, oder verstehet sich sonst mit demselben, daß er ihm selbst oder einem anderen benannten inner gewisser Zeit eben soviel durch seinen Freund erlegen lasse, und zu solchem Ende einen oder mehr Wechsel- und Aviso-Brief aushändige, so pflegt man es einen Wechsel oder Contractum Cambialem zu nennen, wobey 2dò derjenige, welcher das Geld um der Uebermach- oder Ueberwechslung wegen giebt, insgemein der Remittent, der andere hingegen, welcher solches übermacht, der Wechsler oder Trassant, der Freund aber, an welchen

(440) man den Wechsel trassirt, der Correspondent, und endlich derjenige, welcher denn Wechsel-Brief innhat, eigentlich der Præsentant benamset wird. Da nun 3tiò die Wechsel-Sachen überhaupt in hiesigen Chur-Landen kein besonder-privilegirtes Recht vor sich haben, sondern wie andere Handlungen nur nach gemeinen Recht beurtheilt zu werden pflegen, so ist auch 4tò nur soviel hievon zu bemerken, daß der Wechsel-Contract nach unterschiedlichen Respect deren hierunter concurrirender Personen allzeit mehr Handlungen in sich begreift, immassen zwischen dem Remittenten und Trassanten bey bezahlter Valuta ein Contractus Mandati, bey unbezahlter ein Contractus innominatus, zwischen dem Trassanten und Correspondenten, wenn anders der Wechsel-Brief nicht protestirt, sondern acceptirt wird, ebenfalls Contractus Mandati, oder dafern die Acceptation nur Ehren halber (per Honor) geschiehet, ein Quasi-Contractus ex Negotiorum Gestione, zwischen dem Acceptanten und Præsentanten ein Pactum Constituti, endlichen so offt der Wechsel-Brief von dem Præsentanten an einen anderen weiter girirt und indossirt wird, zwischen dem Indossanten und Indossaten wiederum ein Contractus Mandati, Cession oder Assignation vorgehet.

Von anderen unbenannten Conventionen.

§. 8. Nach Römischen Rechten werden zwar weder Pacta nuda noch vestita, legitima, vel adjecta unter die Contractus innominatos gezehlet, wie aber obverstandenermassen heut zu Tag unter all diesen Handlungen wenigst quò ad Vim & Efficaciam obligandi kein Unterschied mehr ist, so gehören solche gleichfalls mit anhero, und wird sich übrigens lediglich auf das bezogen, was insonderheit von Judicial- und Extrajudical- Vergleichen, wieauch von denen per Modum Actûs inter Vivos gepflogenen Pactis Successoriis, Dotalibus, Donationibus, Fideicommissis, Parentum inter Liberos Divisionibus, dann Constitutis, und Hypothec-Verschreibungen bereits anderwärts theils in gegenwärtigen, theils in Codice Judiciario mit mehrern versehen ist.

(441) Dreyzehndes Capitul

Von Quasi-Contractibus überhaupt, und besonders von der Negotiorum Gestione, Communione, Lege Rhodia, und all anderen.

Von Quasi-Contractibus überhaupt.

§. 1. In verschiedenen Handlungen wird der Consens offt ohne oder gar wieder Willen deren Interessenten auf einer oder beeder Seiten von dem Gesatz selbst supplirt, und zwar aus der natürlichen Billichkeits-Regul, nach welcher 1mò ein jeder dasjenige will, was ihm nützlich scheint, 2dò keiner mit des anderen Schaden bereichert werden soll, 3tio Niemand das Consequens zuwieder seyn mag, deme das Antecedens gefällig gewest. Dergleichen Handlungen nun werden insgemein Quasi-Contractus genannt, und nicht anders beurtheilt, als hätten allerseitige Interessenten ausdrücklich darauf eingewilliget, ob sie schon etwan ein ganz anderes bey sich gedacht oder gewolt haben. Dieselbe bestehen in folgenden besonderen Gattungen.

Negotiorum Gestio.

§. 2. Wer ein aussergerichtlich-fremdes Geschäft nicht aus Schuldigkeit, sondern freywillig, zwar ohne Befehl und Vorwissen des Principalens, jedoch demselben zum Besten auf sich nimmt, der heißt Negotiorum Gestor, und muß 1mò nicht nur das übernommene Geschäft, samt allem, was dahin einschlagt und anhangt, mit gebührenden Fleiß fort- und soviel wenigst an ihm ist, ausführen, sondern auch das hievontwegen an sich Gebrachte dem Principalen zustellen und verrechnen. Nebst deme leistet er 2do regulariter Dolum, Culpam latam & levem, zuweilen gar levissimam und Casum fortuitum, wenn er sich nemlich entweder vor anderen weit fleissig-

(442) und geschickteren Gestoribus eindringt, oder eines gefährlich- und ungewöhnlichen Dings unterziehet, oder gegen des Principalens ausdrückliches Verbott handlet. 3tio In Sachen, welche ohne seinem Zuthun unfehlbar zu Grund gegangen wären, præstirt er weiter nichts, als Dolum & Culpam latam. Dagegen ist 4tò billich, daß Negotiorum Gestor von dem Principalen nicht nur um die auf das Geschäft verwendete nöthig- oder nutzbare Kösten, sondern auch um all anderen unvermeidlichen Schaden und Entgang vergnügt und indemnisirt werde, ausser soweit er etwan 5tò gegen ausdrückliches Verbott des Principalens, oder nicht zu seinen Nutzen hierunter gehandlet, oder sich erweislichermassen mehr Schankungs-weis, als auf verbindliche Art der Sach angenommen hat, doch wird 6tò der Nutzen nicht soviel von dem glücklichen Ausgang des Handels, als aus der Wahrscheinlichkeit desselben, dann der guten Intention und Art, womit solcher tractirt worden, beurtheilt, worinfalls 7mo Negotiorum Gestor in Zweifel allemal die bessere Præsumption für sich hat. 8vò Wird um all obverstandenes dem Principalen Actio Negotiorum Gestorum directa, hingegen Gestori contraria eingeraumt, und stehet 9no der letzteren Action nicht im Weeg, daß Principal ein Puppill, Unsinniger oder sonst sich selbst zu obligiren unfähige Person seye. Wol hingegen hat 10mo Actio directa gegen dergleichen Personen nicht Statt, ausser soweit sie sich mit Schaden des Principalens bereichert, oder etwan gar Dolo malo Straffmässig hierunter gehandlet haben.

Communio.

§. 3. Communion oder Gemeinschaft muß 1mò mit der Societät nicht vermischt werden, dann obwol auch Socii oder Compagnons in Communione beysammen stehen, so gelangen sie doch anderseitige nicht, als durch vorläuffige Convention und allerseitige Einverständnuß dahin, allhier aber ist die Rede nur von jener Gemeinschaft, welche sich von ungefehr, oder sonst mehr in der Sach selbst als dem Sinn und Willen deren Mitgemeinern ergiebt, z. E. da eine Sach zugleich an mehr verschenkt oder vermacht wird. Wer demnach 2dò auf ein- oder andere Weis in Communion tritt, der williget ipso Facto dahin ein, daß nicht nur die Sach, samt allen davon abgefallenen Früchten auf Begehren ein- oder anderen Theil-Habers abgetheilt, sondern auch einem jeden das zum Besten

(443) des gemeinschaftlichen Guts ex propriis Verwendete wiederum erstattet werde. Zu solchem Ende stehet 3tiò jedem aus ihnen die sogenannte Actio communi dividundo gegen einander zu, und gleichwie sich selbe 4tiò von der Actione Familiæ herciscundæ nur soweit unterscheidet, daß durch diese nichts als gemeinschaftliche Erbschaften, durch jene hingegen all andere Particular-Sachen und Jura communia abgetheilt werden, so greift auch in gegenwärtiger Action alles Platz, was oben Part. 3. cap. 1. §. 14. ausser soviel den Num. 10. 13. und 14. betrift, von Erbschaftlichen Vertheilungen versehen ist. Solang man aber 5tò in unvertheilter Communion beysammen verbleibt, so kan kein Theil-Haber einseitiger Weis ohne denen anderen in gemeinschaftlicher Sach mit Fug etwas thun, greiffen auch die Majora disfalls nicht Platz, und hat jeder aus ihnen nach der bekannten Rechts-Regul: Quod in Re communi melior sit Conditio prohibentis, die Befugnuß, nicht nur den anderen an all einseitigen Verfügungen zu hindern, sondern auch allenfalls die Wiederherstellung der dadurch geänderter Sach in vorigen Stand zu begehren, ausgenommen 6tiò in folgenden Fällen: nemlich fürs Erste in nothwendigen Reparationen des gemeinschaftlichen Guts, massen solche kein Theil-Haber zu hinderen vermag, sondern vielmehr pro Ratâ seines Antheils mit denen benöthigten Kosten concurriren muß. Zweytens wenn ein Theil-Haber seinen Antheil an einen anderen Mitgemeiner oder Auswärtigen veräussert oder überlaßt. Drittens in Verfügungen, wodurch denen übrigen kein Schaden oder Nachtheil zugehen kan. Viertens wenn das gemeinschaftliche Gut von einem Theil so benutzt wird, wie es jedem Mitgemeiner nach Recht und Observanz zustehet. Fünftens wenn dem Publico daran liegt. Sechstens wenn die andere von einseitiger Verfügung Wissenschaft gehabt, und gleichwol dazu geschwiegen haben.

Lex Rhodia de Jactu.

§. 4. Durch die sogenannte Legem Rhodiam wird verordnet das, was bey obschwebend-grosser Schiffbruchs-Gefahr von der Ladung oder anderen auf dem Schiff befindlichen Sachen zu Rettung der übrigen ausgeworffen wird, auch von diesen letzteren

(444) mittels proportionirlichen Beytrags wiederum vergütet werden muß. Da nun hierbey hauptsächlich zwey Stück, nemlich der Auswurf und der Beytrag in Betrachtung kommen, so ist 1mò des Erstens halber gleichgiltig, ob eigne oder fremde Sachen von dem Schiffmann selbst oder von anderen ausgeworffen werden, sofern es nur 2dò aus Noth und unverschuldeter grosser Schiffbruchs-Gefahr zu Rettung des Schiffs geschiehet, auch eine solche Ordnung hierunter beobachtet wird, daß man vorzüglich die Sachen von schwerer Last, und geringeren Werth auswirft. Der Beytrag hat 3tiò in solchen Fall nur soweit Statt, als man einerseits durch den Auswurf zu Verlust und Schaden kommt, anderseits hingegen bey dem Seinigen dadurch erhalten wird, dann wenn der Schiffbruch nichtsdestoweniger erfolgt, oder das Ausgeworfene durch Wasser-Täucher (!), oder sonst ohne merklichen Schaden wiederum erlangt wird, so kann der Beytrag nicht gefordert werden, massen das in älteren Zeiten üblich geweste Strand- oder Grund-Ruhr-Recht längst wiederum aufgehoben ist. Sonst aber müssen 4tò alle, welchen an Erhaltung des Schiffs oder der Ladung gelegen ist, mithin auch der Schiff-Meister selbst concurriren, ohne Unterschied, ob die Ladung in kostbaren oder anderen Sachen bestehet. Zu dem Ende wird 5tò sowol Schiff als Gut, Geworffen- und Ungeworffenes in Anschlag gebracht, ausgenommen, was jeder in Kleidung oder sonst etwan am Leib bey sich tragt. 6tò Werden die zu Verlust gegangene Sachen nach dem Werth, wie sie angeschaft worden, die erhaltene aber, wie sie verkauft werden können, nach Abzug deren Transport und anderer billicher Spesen durch unpartheyische Leut geschätzt, sofort 7mo aus dieser Zusammen gebrachter (!) ganzer Massa die Concurrenz formirt, dergestalt, daß, wenn z. E. sowol geworffen- als ungeworffenes Gut nebst dem Schiff auf drey tausend, und der Verlust auf drey hundert Gulden geschätzt ist, alsdann jeder Concurrent mit zehen per Cento zu concurriren, sohin auch der verlustigte Theil an seinem Schaden mehr nicht zu tragen hat. 8vò kan der Arrest auf die salvirte Ladung, und das Schiff solang gelegt werden, bis obige Concurrenz geleistet ist. 9no hat selbe nur in Subsidium mithin auf den Fall, wenn die Noth und Schiffbruchs-Gefahr aus Verschulden des Schiffmanns durch Ueberladung, unvorsichtige Fahrt, oder sonst veranlaßt worden, andergestalt nicht Platz, als wenn der schuldhafte Theil nicht mehr solvendo ist. Gleichwie übrigens 10mò

(445) gedachte Lex Rhodia lediglich auf die natürliche Billichkeits Regul: Omnium Contributione sarciendum, quod pro omnibus impensum est, mithin auch auf obverstandenes Principium, daß keiner mit anderer Leut Schaden bereichert werden solle, sich gründet, so wird dieselbe von verstandenen Schiff- auch auf all andere Schäden, welche man nicht seines eignen sondern gemeinschaftlichen Bestens wegen zu leiden hat, per Argumentum Legis extendirt, z. E. da einer um die ausgeschriebene Brand-Steuer, oder andere Anlag für das ganze Dorff exequirt, oder bey entstandener Feuers-Brunst ein Haus niedergerissen wird, um andere in grosser Gefahr stehende Häuser oder Gebäude von dem Feuer dadurch zu retten, und dergleichen.

Solutio Indebiti.

§. 5. Was aus vermeintlicher Schuldigkeit und Irrthum indebitè bezahlt oder gegeben wird, das muß der Empfänger oder seine Erben auf Begehren ex Condictione Indebiti wiederum zuruckgeben, wobey jedoch vier Haupt-Stücke zu betrachten seynd. 1mò Wenn das Indebitum noch nicht würklich bezahlt, oder gegeben, sondern nur als eine vermeinte Schuld aus Verstoß mündlich oder schrifftlich versprochen oder versichert worden, so hat Condiєtio Indebiti per Modum Actionis zwar nicht, wol aber Exceptions-weis Statt, ohne Unterschied, ob man in Errore & Ignorantiâ Juris aut Facti hierunter versirt habe. 2do Was nicht als eine vermeinte Schuld aus Irrthum und Unwissenheit, sondern wissentlich indebitè bezahlt wird, das kan auch der bekannten Rechts-Regul nach: Cujus per Errorem dati Repetitio, illius consultò dati Donatio est, nicht mehr mittels gegenwärtiger Condiction zuruckgefordert werden, wenn anders der Zahler eine Person ist, welche mit Fug etwas verschenken oder vergeben kan, und der Empfänger es auch seines Orts nur für eine Schankung aufnimmt. 3tio Bleibt es mit Beyseitsetzung deren von denen Rechts-Gelehrten beygebrachter vieler Distinctionen bey der in Praxi bewerthister Meinung, daß gegenwärtige Condictio nur in simplici, das ist, in einem solchen Indebito Platz greiffe, welches weder in Obligatione Naturali noch Civili einigen Grund hat, folglich ist auch eine blosse Obligatio Naturalis zu Ausschliessung dieser Klag hinlänglich, ausgenommen in Sachen, welche Jure Civili ausdrücklich verbotten seynd, z. E. die

(446) von minderjährigen Personen ohne Vormundschaftlicher Authorität, oder aber von Weibs-Personen ex Fidejussione beschehene Zahlungen und dergleichen, soviel endlich 4to den Beweis in sothaner Action belangt, siehe §vum seq. 6.

Von der Prob bey der Condictione Indebiti.

§. 6. Hier seynd folgende Fälle zu unterscheiden. 1mò Wenn das Indebitum nur aus Verstoß versprochen, und die ausgestellte Obligation keine Causam debendi in sich halt, so muß jener, der sich hierauf beziehet, die Schuld beweisen, ist aber die Causa in der Obligation benannt, so muß der andere, welcher sie für falsch und irrig angiebt, den Beweis, und zwar durch schrifftliche Documenta machen. 2dò Bey Zuruckforderung eines bereits bezahlt- oder ausgehändigten Indebiti muß zuförderst Kläger auf Wiedersprechen die Bezahlung oder Erlag nebst dem angeblichen Irrthum beweisen, und wenn der Beklagte des Empfangs einmal überwiesen ist, so liegt diesem alsdann der Beweis des Debiti ob. Gestehet er aber 3tiò gleich anfänglich den Empfang, und wiederspricht nur das eingeklagte Indebitum, so muß dieses letztere von dem Kläger ohne Unterschied bewiesen werden.

Solutio ob Causam Causâ non secutâ.

§. 7. Die sogenannte Condictio Causâ datâ, Causâ non secutâ, wodurch man eine Sach aus Mangel der Ursach, wegen welcher man sie gegeben hat, von dem Empfänger oder seinen Erben wiederum zuruckbegehrt, hat nur unter folgenden Requisitis Statt. 1mò Muß die zuruckbegehrte Sach durch würkliche Uebergab, und zwar 2dò um einer künftig- und ehrbarer, auch benannt- oder sonst genugsam bekannter Ursach wegen an einen anderen gebracht worden seyen (!) , ohne daß 3tiò jetzt-bemelte Ursach hierauf erfolgt, wobey jedoch folgende Fälle wol von einander discernirt werden müssen. Nemlich wenn der Erfolg fürs Erste nur darum unterbleibt, weil der Empfänger nicht will, so hat diese Klag Statt. Fehlt es aber zweytens nicht soviel an dem Willen als an der Macht, entweder weil die Causa gleich anfänglich auf der Unmöglichkeit beruhet hat, oder aber erst hernach unmöglich worden, so hat erstenfalls die Condiction nur alsdann Statt, wenn die

(447) Unmöglichkeit in Facto bestanden, und dem Geber nicht bekannt gewest, oder aber wenn sie zwar in Jure, jedoch nicht simpliciter, sondern nur in Ansehen gewisser Personen obgewaltet hat. Anderenfalls ist weiter und fürs Dritte zu distinguiren, ob sich die Unmöglichkeit aus Verschulden, oder unversehenen Zufall (Culpâ vel Casu) ergeben habe, auf jenen Fall hat sie nur Statt, wenn die Schuld sich auf Seiten des Empfängers bezeigt, nicht aber, wenn der Geber selbst in Culpâ ist. Kommt hingegen Viertens die Unmöglichkeit nur von unversehenem Zufall her, so greift Condictio nicht mehr Platz. Gleichwie im übrigen fünftens bereits oben cap. 12. §. 1. n. 3. verstanden worden, daß die Reue heut zu Tag in Contractibus innominatis sowenig, als in nominatis mehr Platz greiffe, so folgt von selbst, daß auch gegenwärtige Klag um blosser Reue willen nicht angestellt werden könne.

Solutio ob turpem Causam,

§. 8. Ist die Ursach, wegen welcher man etwas giebt, schändlich und unehrbar, so ist zu unterscheiden, ob sie 1mò auf beeden, oder 2dò nur auf des Gebers, oder 3tiò des Empfängers Seiten allein also beschaffen seye. Ad 1mum kan zwar der Geber das Gegebene, z. E. bezahltes Huren-Lohn nicht wiederum zuruckbegehren, hingegen aber auch der Empfänger solches nicht behaupten, sondern es fallt vielmehr dem Fisco heim. Ad 2dum da man, z. E. einem etwas giebt, damit er seine Schuldigkeit thue, oder das Böse unterlasse, so hat sowol gegen den Empfänger als seinen Erben Condictio ob turpem Causam Statt. Ad 3tium wird um soweniger eine Klag gestattet, als der Kläger seine eigene Schand hierunter allegiren muß.

Oder sinè Causâ.

§. 9. Giebt man etwas ohne Ursach hin, so kan man auch solches von dem Empfänger oder dessen Erben Condictione sinè Causâ, sofern kein anderes Rechts-Mittel zu solchem Ende mehr übrig ist, wiederum forderen.

(448) Receptio im Navim, Cauponam, Stabulum.

§. 10. Vor das, was in offentlichen Wirths-Häuser und Stallungen, oder auf das Schiff gebracht und angenommen wird, stehet der Wirth, respectivè Stall-Vermiether, oder Schiff-Meister ohne Unterschied, ob er es selbst, oder durch seine Leut eingenommen hat, nicht nur gut, sondern wenn dergleichen Dinge alldort Schaden leiden, oder etwan gar verlohren gehen, so præstirt er Dolum und alle Culpam, sogar levissimam, mit alleiniger Ausnahm unversehener Unglücks-Fällen.

Litis, Contestatio.

§. 11. Durch die Kriegs-Befestigung oder Litis Contestation, wird ebenfalls unter denen streittenden Theilen quasi dahin contrahirt, daß sie einander leisten wollen, was Recht und Urtheil giebt. Es entspringt hieraus 1mò Actio Rei Judicatæ, welche von der besonderen Würkung ist, daß sie die vorige Action und Obligation, welche ein Theil gegen den anderen gehabt hat, noch mehr bestärkt, und sofern sie etwan nur temporalis gewest, von selber Zeit an auf vierzig Jahr perpetuirt und erstreckt. Hiernächst kan 2dò auch derjenige, welcher sich nicht Mandatario, sondern proprio Nomine für einen anderen bey dem Streit angegeben, und Liti offerirt hat, mittels dieser Action ex hoc Quasi-Contractu gleichfalls belangt werden, um dem wieder ihn ausgefallenen Judicato ein Gnügen zu leisten. Das übrige von der Kriegs-Befestigung siehe in Cod. Jud. cap. 6. §. 1. &c.

Hæreditatis Aditio, Tutelæ Administratio.

§. 12. Vormundschafts-Verwaltung, wieauch Erbschafts-Antrettung werden ebenfalls mit unter die Quasi-Contractus gerechnet, wovon aber bereits oben im ersten und dritten Theil das nöthige versehen ist.

(449) Vierzehendes Capitul

Von der Art und Weis die Verbindlichkeit wiederum aufzuheben, sonderbar von der Bezahlung.

Was eine Zahlung heisse?

§. 1. Zahlung bedeutet eine Entrichtung dessen, was man schuldig ist, sofern solche in der Mas, wie es die Obligation mit sich bringt, und in der Absicht, sich derselben zu erledigen, geschiehet.

Wer solche thun könne?

§. 2. 1mò kan jeder Debitor für sich selbst soweit bezahlen, als ihm die Rechten mit dem Seinigen frey zu walten und zu schalten gestatte, derowegen 2do keine Zahlung, welche z. E. nur von minderjährig- oder anderen Curatelmässigen Personen, ohne Vormundschaftlicher Authorität, geschiehet, von Kraft und Würkung seyn kan. 3tiò Mag auch einer für dem anderen nur soweit bezahlen, als man denselben von Special-Vollmacht, Curatel, Vormundschaft, oder Vätterlicher Gewalt wegen zu vertretten hat. Wie weit aber solches von anderen Dritten geschehen möge, siehe §vum seq. 3.

Ob ein Dritter?

§. 3. Nachdem man der bekannten Rechts-Regul nach eines Anderens Condition zwar niemal schlechter, wol aber besser machen kan, so mag auch 1mo ein Dritter sowol mit- als ohne oder gegen den Willen des Schuldners bezahlen, sofern er es 2dò nur aus eignen Mitteln, und statt des Debitoris thut, dann sonst kan er das Bezahlte per Condictionem Indebiti wiederum zuruckfordern. Uebrigens hat 3tiò die durch einen Dritten beschehene Zahlung zwar so viele Würkung, daß der Schuldner in Ansehen des Glaubigers ebenso, als wäre er Selbst-Zahler

(450) gewest, dadurch entbunden wird. Soviel hingegen 4tò den Regress des Drittens an gedachten Schuldner belangt, seynd drey Fälle zu distinguiren, erstens ob er gegen den Willen des Schuldners, oder zweytens nur ohne seinem Vorwissen, oder drittens wo nicht aus Befehl, doch wenigst mit Vorwissen desselben ohne Wiederred bezahlt habe. Erstenfalls gebührt ihm gar kein Regress mehr an ihn, sondern die Zahlung wird vielmehr für eine Schankung geachtet. Zweytenfalls aber kann er ihn Actione Negotiorum gestorum, und drittenfalls ex Mandato um die Schadloshaltung belangen.

Wem man die Zahlung thun könne?

§. 4. Derjenige, welcher bezahlt wird, muß 1mò entweder Creditor selbst, oder wenigst an der Stell des Creditoris seyn, solchemnach kann zwar 2dò nicht nur einem Correo credendi, Cessionario, oder Solutionis causâ adjecto, das ist, einem solchen, welcher in der Obligation nur der Bezahlungs-Einnahm halber mitbenannt ist, sondern auch Vormündern, oder Curatoribus statt ihrer Puppillen oder Pfleg-Befohlener, ohne daß es hiesigen Lands-Gebrauch nach eines Obrigkeitlichen Decrets mehr hierzu bedarf, die Schuld allerdings bezahlt werden. Ein gleiches mag 3tiò auch an einen Bevollmächtigten, sofern er anders entweder mit specialer Vollmacht hierzu versehen, oder ihm die Verwaltung eines ganzen Vermögens anvertrauet ist, geschehen, und hindert nicht, daß sothane Vollmacht annoch vor würklicher Bezahlung von dem Principalen wiederruffen worden, es wäre dann, daß Bezahler dessen in Zeiten avertirt gewest. Hingegen kann 4tò einem blossen Negotiorum Gestori, oder der nur Mandatum Generale hat, wieauch einem dritten Briefs-Innhaber ohne anderweit- besserer Legitimation, und eben sowenig dem Glaubiger des Glaubigers ohne Obrigkeitlichen Befehl, ausser soweit etwan die Schuld-Forderung des ersten gegen den anderen ganz richtig und liquid ist, mit Gültigkeit bezahlt werden.

Ob einem Minderjährig- oder Curatelmässigen?

§. 5. Wer nicht freye Administration seiner Güter hat, dem kan auch ohne Wissen und Willen derjenigen, worunter er stehet, mit Bestand und Sicherheit keine Schuld heimgezahlt

(451) werden. Was demnach 1mò an minderjährig- Curatelmässig- oder unter Vätterlicher Gewalt stehende Personen auf solche Weis kommt, das wird für keine Zahlung geachtet, und hebt mithin die Obligation nicht auf, kan auch das Bezahlt- oder Erlegte von ermelten Personen nur soweit wiederum zuruckgefordert werden, als sie etwan reicher dadurch worden, oder die Sach gar noch in Naturâ bey ihnen vorhanden ist.

Was bezahlt werden müsse?

§. 6. Regulariter muß 1mò das nemliche, was man schuldig ist, und zwar 2dò ganz, auch 3tiò mit eignen, nicht aber mit fremden Mittlen bezahlt werden. Daraus folgt ad 1mum daß der Glaubiger weder eins für das andere, ausser deren §vo seq. 7. bemerkter Fällen anzunehmen, noch ad 2dum dem Schuldner einige Zahlungs-Fristen oder Nachlaß zuzustehen verbunden seye, ausgenommen soviel §vo seq. 8. und in Cod. Jud. Cap. 18. §. 13. besonders deswegen versehen ist. Ad 3tium wird durch die Zahlung, welche nicht aus eignen Mittlen geschiehet, weder die Schuld aufgehoben, noch das Eigenthum des erlegten Geld oder Guts auf den Glaubiger gebracht, es seye dann bonâ Fide von ihm verzehrt, verjährt, oder mit anderem Geld und Gut bereits dergestalt vermischt, daß man solches nicht mehr zu unterscheiden weiß.

Fälle, worin eins für das andere bezahlt werden mag?

§. 7. Obige Regul, daß man eins für das andere in Zahlungen anzunehmen nicht schuldig ist, leidet folgende Absätz: 1mò wenn die Sach, welche man zu præstiren hat, nicht mehr in Naturâ & Specie zu haben ist, z. E. in Vermächtnuß fremder Sachen, welche von dem Eigenthümer vor billichen Preis nicht zu bekommen und beyzuschaffen seynd. 2dò In Schuld-Verbindlichkeiten, welche nicht in dando sondern faciendo bestehen. 3tio In Obligationibus alternativis, worin nemlich laut obigen 1ten cap. 15ten §vi 2ten Num. der Schuldner die Wahl hat. 4tò In dem Fall, wo es nach Masgab Cod. Jud. cap. 18. §. 11. auf die Dationem in Solutum ankommt. 5tò In Geld-Schulden, welche ohne sonderbaren Geding nicht in nemlicher Specie, sondern nur in nemlicher Quantität und gangbarer guter Münz bezahlt werden müssen, jedoch dergestalt, daß man über fünf und zwanzig Gulden Schied-Münz

(452) in einer Zahlung anzunehmen nicht schuldig ist. Wo benebens 6tò wegen deren zwischen der Obligation und Zahlungszeit sich ergebenden Münz-Veränderungen zu merken ist, daß man die Zahlung nach dem Cours, welchen das Geld Tempore Solutionis hat, zu thun und anzunehmen habe, es seye dann ein anderes ausdrücklich pactirt.

Fälle, worin man die Zahlung Stück-weis anzunehmen hat.

§. 8. Desgleichen wird obverstandene Regul, daß die Zahlung ganz und auf einmal geschehen soll, folgendermassen limitirt. 1mò Wenn es besondere Geding also mit sich bringen, 2dò in Schulden, welche theils liquid, theils illiquid seynd, 3tiò in Bezahlungen, welche nicht in einem Ort allein, sondern an mehr Orten geschehen sollen, 4tò in Fällen, wo Besag Cod. Jud. cap. 18. §. 15. entweder von dem Creditore selbst, oder dem mehreren Theil deren Glaubigern, oder von der Obrigkeit Zahlungs-Fristen eingeraumt seynd.

Von der Zahlungs-Zeit.

§. 9. 1mò Muß die Bezahlung zu recht- bequem- und gelegener Zeit geschehen, folglich ist man solche z. E. an Sonn- und Feyertag, in spater Nacht, unter der Mahlzeit, oder anderen Geschäften, sofern man es nicht selbst gern thut, anzunehmen nicht schuldig. 2dò In Schulden, welche auf gewisse Zeit nicht eingeschränkt seynd, kan der Schuldner Vermög hiesigen Land-Rechts nicht eheunter, als nach vierzehen Tägen von Zeit der Obligation, um die Bezahlung belangt werden. 3tiò Wenn eine gewisse Zahlungs-Zeit bestimmt ist, so hat zwar Creditor solche regulariter auszuwarten, Debitor hingegen kan auch vor Ausgang derselben bezahlen, weil sie ihm zum Besten bestimmt ist, folglich derselbe sich seiner Wohlthat auch allemal wiederum begeben mag, es seye dann die vorläuffige Aufkündung, oder sonst ein anderes specialiter bedungen, oder eine Rechts-erhebliche Ursach z. E. die vor der Thür stehende Münz-Devalvation vorhanden. 4tò Die in der Obligation enthaltene Wort: Daß Debitor nach Gelegenheit, und eigenen Belieben zahlen möge, würken soviel, daß die Bezahlung in Lebzeiten von ihm nicht, sondern erst nach seinem Tod von denen Erben gefordert werden mag.

(453) Von dem Zahlungs-Ort?

§. 10. 1mò Soll jede Zahlung an dem bedungenen Ort geschehen. 2dò Dafern zwey Ort conjunctivè oder alternativè in der Obligation benannt seynd, so hat Debitor letzterenfalls die Wahl, erstenfalls aber zahlt er an jedem Ort pro Ratâ. 3tiò Ist gar kein Ort bedungen, so zahlt man Creditorem regulariter in Foro Domicilii. Ueberhaupt aber muß 4tò der Zahlungs- Ort bequem und gelegen, mithin weder mit Pest, Krieg, Ueberschwemmung, noch anderen dergleichen Incommoditäten behaftet seyn. 5tò Siehet man den differenten Werth, Mas, oder Gewicht auf den Ort, wo contrahirt worden, es seye dann ein anderes bedungen.

Würkung der Bezahlung?

§. 11. Durch die in gebührender Mas beschehene Zahlung wird 1mo auf Seiten des Creditoris das Dominium von der ausbezahlten Sach, oder sofern solche dem Zahler nicht eigenthümlich gemest, wenigst Conditio usucapiendi erlangt, auf Seiten des Debitoris hingegen erlöscht 2dò die Obligation sowol im Haupt-Werk, als quò ad Accessoria Obligationis, soviel nemlich die Pfand, Bürgschaften und Cautiones belangt, folglich kan er auch 3tiò die hierum ausgestellte Verschreibung nebst dem Pfand Condictione sinè Causâ von dem gemesten Creditore zuruck- oder falls selbe verlohren gegangen, einen Mortifications-Schein oder Revers forderen. Ueber dieses muß er auch 4tò auf Begehren in Formâ quittirt, und sofern die erste Quittung abgängig ist, eine anderweite von dem Creditore ausgestellt werden, welchenfalls jedoch zur Sicherheit des Creditoris rathsam ist, in der letzteren Quittung von der ersten Meldung zu thun.

Von dem Beweis der Zahlung?

§. 12. Zahlung ist Facti und muß mithin auf allenfalligen Wiederspruch bewiesen seyn, welches 1mò nicht nur durch Quittungen, sondern auch andere schrifftliche Urkunden, wie nicht weniger durch Gezeugen, Eids-Delation und dergleichen Probsmittel bewürkt werden kan. Soviel 2dò die Anzahl deren Gezeugen insonderheit betrift, bleibt es ohngeacht der gemeinen Rechts-Verordnung

(454) bey dem Cod. Jud. cap. 10. §. 13. n. 4. ohne Unterschied, ob die Obligation schrifftlich oder mündlich contrahirt worden. 3tiò Ist zwar rathsam, doch nicht nöthig, in der Quittung die Summam oder Causam Obligationis zu exprimiren, sondern Confessio Generalis reicht allerdings hin. 4tò Wer die Bezahlung boshafter Weis abläugnet, und derselben überwiesen ist, wird willkürlich hierum bestraft.

Insonderheit durch Muthmassungen.

§. 13. Oeffters wird die Bezahlung nur durch Muthmassungen bewiesen, z. E. 1mò durch die Zuruckgab des Schuld-Scheins, sofern derselbe nicht in duplo vorhanden, und ein Exemplar davon innbehalten worden, 2dò durch die Cassation desselben, wenn anders der cassirte Schein sich noch in des Creditoris Handen befunden hat, und keine Anzeigung vorhanden ist, daß er nicht der Cassirungs willen, sondern von ungefehr geschehen seye. 3tiò Wenn Creditor drey Jahr nacheinander die letztere Zinsen oder Præstationes ohne sich des älteren Ruckstands halber zu verwahren annimmt, dann da wird dieser für bezahlt geachtet. 4tò Wenn der Glaubiger dem Debitori um Gegen-Forderungen haftet, und denselben ohne Compensation oder Reservation hierin contentirt. 5tò Wenn Geld in einem verschlossenen Sack oder Pacquet ohne Aufzehlung angenommen wird, dann daraus entstehet gegen den Acceptanten soweit die rechtliche Muthmassung, daß er allenfalls den angeblichen Abgang an dem empfangenen Quanto beweisen muß. 6tò Wenn man ohne erheblich- und erweislicher Ursach mit der Forderung nicht nur lange Zeit an sich halt, sofern auch endlich den Debitorem gar darüber absterben laßt, womit jedoch der Casus Præscriptionis nicht zu vermischen, und wie in all obspecificirten Fällen, also auch hierin billichen Gegen-Præsumptionen Platz zu geben ist.

Was für eine aus mehrley Schulden in Zweifel am ersten für bezahlt geachtet werde?

§. 14. Bey mehr und unterschiedlichen Schuld-Forderungen ergiebt sich öffters ein Zweifel, nicht soviel um die Bezahlung selbst, als was für eine Schuld dadurch entrichtet worden seye, und da seynd folgende Reguln zu beobachten. 1mò Wird allzeit in Dubio gemuthmasset, daß die Zahlung mehr den liquiden Ruckstand an Zinsen, als die Haupt-Summam selbst betroffen

(455) habe, immassen der Creditor auch das Capital vor denen Zinsen anzunehmen nicht schuldig ist, auch auf den Fall, wenn er solches gutwillig annimmt, derwegen die verfallene Zinsen nicht verliehrt. 2dò Wird weiter gemuthmasset, daß das Liquidum vor dem Illiquido, sodann unter mehr liquiden Schulden die Beschwerlichere vor der minder Beschwerlichen, z. E. das Verzinsliche vor dem Unverzinslichen, ferner unter gleich Beschwerlichen die Aeltere, und wenn endlich alles gleich ist, jede Post pro Ratâ bezahlt worden seye. Es wäre dann 3tiò ein anderes bedungen, oder bey der Zahlung von Seiten des Debitoris erweislichermassen ausdrücklich erklärt, und solche von dem Creditore nichtsdestoweniger gutwillig angenommen worden.

Von sollenner Oblation und Deposition dessen, was von dem Zahler nicht angenommen wird.

§. 15. Nimmt Creditor die offerirte Zahlung nicht an, so kan Debitor solche bey Gericht thun, und diese wird alsdann Depositum Juris genannt, wobey folgendes in Obacht zu nehmen ist: 1mò Wer obgedachtermassen zu bezahlen nicht berechtiget ist, der hat auch die Befugnuß nicht, die Zahlung zu offeriren, und wem 2dò nicht bezahlt werden mag, dem mag auch mit Recht die Oblation nicht geschehen. Ein abwesender Creditor, welcher 3tiò keinen gnugsam bevollmächtigten Anwald hinterlaßt, oder sonst hierinfalls der Gebühr nicht von anderen vertretten ist, kan zu obigem Ende von seiner Obrigkeit auf Instanz des Debitoris citirt werden. 4tò Muß die Oblation nicht mit blossen Worten, sondern mittels Præsentirung der würklichen Erlag, und in der nemlichen Masse, wie man die Bezahlung selbst zu thun hat, in Beyseyn zweyer Gezeugen geschehen. Und da 5tò dem ohngeacht die Annahm auf Seiten des Creditoris ohne Rechts-erheblicher Ursach verweigert wird, so soll das Oblatum in Gegenwart ermelter Gezeugschaft obsignirt, und entweder vor des Creditoris, oder sein des Debitoris selbst ordentlicher Obrigkeit deponirt werden. Dafern nun 6to sowol mit der Oblation, als Obsignation und Deposition auf jetzverstandene Art und Weis durchgehends verfahren wird, so thut es auf Seiten des Debitoris den nemlichen Effect, wie die Bezahlung selbst, und wenn 7mo das Depositum sofort verlohren gehet, oder beschädiget wird, so hat Debitor nichts mehr hieran zu entgelden, anerwogen

(456) Creditor von Zeit der Deposition für den Eigenthümer des Depositi geachtet wird, folglich auch alle Gefahr hierum auf sich hat. Wohingegen ihm 8vò dasselbe bey Gericht, wo solches hinterlegt worden, auf Begehren gegen Schein unweigerlich abgefolgt werden soll. Meldet sich aber 9no Deponent selbst noch vorher, und Re adhuc integra um die Wiederausfolglassung des Depositi, so soll man ihm auch damit willfahren, welchenfalls jedoch durch die Retradition das Debitum und all anderes ipso Facto wiederum in vorigen Stand kommt, wie es vor der Deposition gewest, ausser soviel die Pfand- und Bürgschaften betrift, welche ohne Erneuerung nicht revivisciren.

Von der Oblatione Solutionis minus sollenni aut verbali.

§. 16. Was im nächst vorhergehenden §vo von der real- und actualen Oblation erwehnt worden, verstehet sich 1mò nur von Geld und anderen in blossen Mobilibus bestehenden Schulden, massen bey Immobilibus oder Incorporalibus, wieauch, soviel das Viehe betrift, zu obverstandenen Effect allerdings hinreicht, wenn die Oblation bey dem Creditore, oder der Obrigkeit nur mit Worten geschiehet. Hiernächst würkt 2dò jetztverstandene Verbal-Oblation auch in Geld- und anderen Schulden wenigst soviel, daß dadurch Mora Debitoris purgirt, hingegen der verweigerende Creditor in Moram constituirt, sohin der weitere Lauf von denen Zinsen sistirt, und die Verkauffung des Pfands aufgehalten wird.

(457) Fünfzehendes Capitul

Von den übrigen Modis solvendi Obligationem, benanntlich der Compensation, Confusion, Novation, Delegation, Satisfaction, Assignation, Liberation, Renunciation, Contravention, Untergang oder Mutation, in integrum Restitution, und anderen mehr.

Von der Compensation.

§. 1. Eine rechtmässige Compensation, wodurch nemlich eine Schuld gegen der anderen aufgehoben wird, thut die nemliche Würkung, wie eine Bezahlung, erfordert aber auch zu dem Ende allzeit mehr Schuldner und reciprocirliche Forderungen, welche nemlich einer gegen den anderen, und zwar gleich ohne weitläuffiger Prob aus liquid- und klaren Recht in Sachen von gleicher Art und Eigenschaft zu machen hat. Solchemnach liegt 1mò nichts daran, von was Würde, Wesen, Stand oder Alter dergleichen reciprocirliche Schuldner seynd, und hat mithin 2do die Compensation nicht nur gegen minderjahrig- (!) oder Curatelmässige Personen auf die nemliche Weis, wie gegen andere, sondern auch 3tio gegen den Fiscum, jedoch niemal andere, als in der nemlich fiscalischen Station, oder wo des Fiscalens Præ- und Gegen-Prætension ex eadem Causâ entspringt, allerdings Statt, welches 4tò in Compensirung gemeiner Stadt- oder Markt-Schulden gleichfalls so weit zu beobachten ist, daß sich hierin von einer Station gegen die andere nicht compensiren laßt. Wol hingegen gehet dieses 5tò bey Privat-Schulden dergestalt an, daß, wenn z. E. ein Kauffmann mehr unterschiedliche Handlungen an einem oder mehr Orten hat, wieauch wenn ein Puppill unter verschiedenen, und in der Administration selbst abgetheilten

(458) Vormündern stehet, nichtsdestoweniger gegen den nemlichen Puppillen respectivè Kauffmann eine Handlungs- respectivè Vormundschafts-Schuld mit der anderen wol compensirt werden mag. 6to Seynd unter reciprocirlichen Schulden und Forderungen nur jene, welche der nemliche Creditor und Debitor, oder ihre Erben gegen einander haben, nicht aber, was ihnen ein Dritter, oder sie einem Dritten schuldig seynd, verstanden. Kan also z. E. das, was der Vormund oder Anwald nicht tutorio oder mandatorio Nomine, sondern für seine eigne Person fordert, mit dem, was man etwan an den Puppillen, respectivè Principalen, zu forderen hat, nicht compensirt werden. Desgleichen kan weder der Mann mit seiner Frauen, noch die Frau mit ihres Manns Forderung, und eben sowenig eine ganze Gemeinde mit deme, was man einem allein in particulari schuldig ist, compensiren. 7mo Folgt weiter, daß nur eine Sach gegen die andere, nicht aber eine Sach gegen ein Factum, oder dieses gegen ein anderes Factum, z. E. Schmach gegen Schmach, vielweniger Sachen von unterschiedlichen Gattungen oder Qualitäten, z. E. Oel mit Bier, alter Wein mit neuen, oder Pferd mit Ochsen compensirt werden mögen. Der Unterschied in der Quantität allein hindert 8vò Compensatonem nicht, sondern dieselbe hat ohngeacht dessen, jedoch weiter nicht, als pro Quantitate, Statt. 9no Ist gleichgültig, ob ein oder anderes Debitum aus einem Real- oder Personal-Recht, Contract oder Verbrechen herrühre, sofern es nur ein kräftiges und in Foro externo keiner rechtmässiger Exception unterworffenes Recht, auch soviel die Obligationem ex Delicto betrift, nur das hierunter versirende Interesse privatum angehet, massen im übrigen die Verbrechen nicht miteinander compensirt werden. Insonderheit aber leidet 10mò weder Causa Spolii aut Attentati noch Depositi, soweit es auf die Restitution in Natura ankommt, eine Compensation, und die nemliche Beschaffenheit hat es 11mò mit Schulden, welche entweder ob Diem vel Conditionem annoch in suspenso, oder in quo, quanto aut quali nicht richtig und liquid, oder wenigst nicht ohne weitläuffiger Prob alsobald zu liquidiren seynd, immassen sich das Liquidum sowol in Rechnungen, als sonst mit dem Illiquido ohnehin niemal sperren und aufhalten, geschweigens compensiren laßt. 12mò Ist nicht genug, daß man das Debitum, womit ein anderes compensirt werden solle, nur allegire, sondern solches muß auch bewiesen seyn, und wenn 13tiò

(459) der Creditor, welcher dem Debitori hinwiederum aus mehrley Obligationen haftet, die Compensation einmal in einer Post entgegen gesetzt hat, so kan er sich derselben in einer anderen nicht mehr bedienen. Wer auch endlich 14to eine Schuld simpliciter ohne Verwahrung zu compensiren sucht, der gestehet auch selbe eben dadurch ein. Wie weit übrigens die Compensation von der Reconvention, Retention, Confusion unterschieden seye, siehe theils §vos seq. 2. & 3. theils in Cod. Jud. cap. 8. §. 1.

Von der Retention.

§. 2. Die Retention, Vermög welcher das, was man von des Debitoris Sachen in Handen hat, demselben nur in solang aufgehalten wird, bis man von ihm der Gebühr nach befridiget ist, gehört zwar nicht soviel unter die Modos, eine Obligation aufzuheben, als dieselbe in Sicherheit zu stellen, hat aber gleichwol mit der Compensation grosse Aehnlichkeit, und ist folgendes hievon zu merken. 1mò Wird auf Seiten des Retentoris nicht nur die Possession oder Detention der aufgehaltener Sach, sondern auch daß 2do solche nicht vitiosè und ungerechter Weis erlangt worden seye, erfordert. 3tio Hat das Jus Retentionis in Re Tertii niemals Statt, sondern sie muß dem Debitori zugehören, und ist im übrigen 4tò gleichgültig, ob sie in beweglich- oder unbeweglich- cörperlich- oder uncörperlichen Dingen bestehe, soweit solche nicht besonders ausgenommen seynd, wie z. E. Sachen, welche zur Alimentation gehören, oder tobte Leichnam und dergleichen. 5tò Hindert auch nicht, daß selbe dem Retentori weder jemal verpfändet, oder von dem Debitore selbst eingehändiget, noch von einerley Art und Gattung mit dem Debito, oder mit solchen in gar keiner Connexion seynd. 6tò Braucht zwar das Debitum, warum man Jus Retentionis exercirt, eben nicht so richtig und liquid, wie in Compensatione zu seyn, sondern es findet sothanes Recht auch um Debita illiquida, sofern sie nur wahrscheinlich, und nicht von offenbaren Ungrund seynd, allerdings Platz. 7mo Daurt selbes nur solang, bis entweder das Debitum selbst bezahlt ist, oder ein Dritter in Concursu etwan ein stärkeres Recht darauf darthun kan. 8vo Kan sich auch Retentor dessen mit Worten oder Werken begeben, oder ihme endlich 9no solches wegen schuldhaft- und merklichen Abschleiff

(460) von der Obrigkeit auf Instanz des Debitoris abgenommen werden, massen sich 10mò allerwegen gebührt, daß Rententor mit der Sach Haus-wirtschaftlich handle, die allenfalls davon erhobene Früchten und Nutzungen über Abzug aller nöthig- und nutzbarer Kösten dann abgetragener Bürden dem Debitori nach bezahlter Schuld restituire, und getreulich verrechne.

Von der Confusion.

§. 3. Wenn Jura correlata in einer Person zusammen kommen, so wird die Obligation dadurch aufgehoben, und ergiebt sich dergleichen Confusio Jurium in Personalibus durch die Successionem universalem, z. E. da der Creditor Debitorem, oder vicissim dieser jenen erbt, in Realibus aber auch durch die Successionem singularem in Jure correlato, z. E. da der Eigenthümer des Prædii servientis das Prædium dominans, oder Dominus directus zugleich Dominium utile durch Kauf, Tausch, oder sonst an sich bringt. Die besondere Fälle, worin die Obligation durch jetztverstandenen Modum entweder gar nicht aufgehoben wird, oder wenigst wiederum reviviscirt, bestehen in folgenden: 1mò in Hærede fiduciario, sofern ihm Quarta Trebellianica entweder gar nicht, oder wenigst nicht soviel dadurch zukommt, als seine gegen den Erblasser habende Forderungen ausmachen. 2dò Wenn der Erb nur in Re certâ instituirt ist, und einen oder mehr Cohæredes hat, dann da cessirt die Obligation zwischen ihm und dem Erblasser nur in Realibus, welche auf selbiger Sach gehaftet haben, z. E. in Dienstbarkeiten, Pfandschaften, etc. 3tiò Wenn der Erben mehr seynd, massen alsdann die Obligation in Personalibus nur pro Ratâ Debiti, nicht aber im Ueberrest confundirt wird. 4tò In der Lehens-Folg, soviel die blosse Allodial-Schulden, und hingegen in der Allodial-Succession die blosse Lehen-Schulden betrift. 5tò In gekauft- oder verkauften Erbschaften, dann es bleiben sowol dem Käuffer als Verkäuffer ihre vorhin gegen einander gehabte Sprüch und Forderungen bevor. 6tò In Obligationibus accessoriis von einerley Art, z. E. wenn nur ein Bürg seinen Confidejussorem erbt, als wodurch Obligatio fidejussoria weder zum Theil, noch ganz aufhört, ein anderes ist in dergleichen Obligationibus von unterschiedlicher Art, z. E. da Fidejussor Creditorem, oder Debitorem

(461) principalem erbt. 7mo In Correal-Obligationen, sofern etwan ein Correus des anderen Erb wird. 8vò In dem Fall, wenn die Erbschaft andergestalt nicht, als cum Beneficio Legis & Inventarii angetretten wird, worinfalls also der Erb seiner an dem Erblasser gehabter Forderung halber in Concursu, wie jeder anderer Creditor, nach der Priorität angesehen zu werden pflegt. 9no Wenn das Successions-Recht in dem Jure correlato entweder gar nicht zum Stand gekommen, oder wiederum verlohren gegangen ist, z. E. in Legato conditionato bey unerfüllter Condition, oder in wiederruflichem Eigenthum nach dem Ruckfall, oder in Erbschaften, welche zwar angetretten, aber durch die Restitutionem in integrum, oder Querelam inofficiosi wiederum umgestossen worden, und dergleichen, in welchen Fällen sodann auch die per Confusionem erloschene Obligation alsofort wiederum reviviscirt.

Von der Novation.

§. 4. Wird eine Schuld dergestalt erneuert, daß die alte gar darüber erlöscht, so geschiehet solches entweder unter dem nemlichen Debitore und Creditore, oder mittels einer dritten Person, welche die Schuld statt des vorigen Debitoris auf sich nimmt. Erstenfalls wird es Novatio, anderenfalls Delegatio, oder da dieses etwan ohne Wissen und Willen des Schuldners vorgehet, Expromissio genannt. Von beeden letzteren siehe §vum seq. 5. & 6. Die erste aber hat folgend- Merkwürdiges auf sich: 1mò Muß solche ausdrückliche declarirt seyn, und ist nicht genug, daß man sie nur aus dem Werk selbst muthmaßlich zu folgeren sucht. 2dò Erfordert zwar selbe nach Römischen Recht eine Stipulationem sollennem, wie aber diese bereits überhaupt nicht mehr in Usu ist, so braucht man selbe auch bey der Novation nicht mehr, sondern es kan nudo Pacto geschehen. 3tiò Derjenige, welcher mittels der Novation eine neue Obligation von dem anderen acquiriren will, muß nicht nur Creditor von der alten Schuld, sonderen auch mit seiner Sach frey disponiren zu können befugt seyn, doch kan man von einem specialiter hierzu bevollmächtigten, oder über das gesammte Vermögen bestellten Anwald hierinfalls vertretten werden, welches auch Vormünder und Curatoribus, soweit es ihren Pfleg-Befohlenen zum Besten gedeyet, von Rechts- wegen

(462) zustehet. 4tò Statt der alten eine neue Obligation auf sich zu nehmen stehet jedem frey, soweit er auch in anderen Sachen handlen, und sich verbinden mag. 5tò Leiden regulariter alle Obligationes Naturales, Civiles und Mixtæ, sogar künftig- und conditionirte, eine Novation, jedoch soviel diese letztere betrift, erst von der Zeit an mit Effect, da sie zu ihrer vollkommener Krafft gelangen. 6tò Wird durch die Novation nicht nur die vorige Haupt-Obligation aufgehoben, sondern es fallen zugleich alle Accessoria, z. E. Pfand- und Bürgschaften, Privilegien und Prælations- Rechten, nebst der Gefahr von der in Obligation gestandener Sach, und all anderen Commodis und Incommodis hinweg, soweit man nicht ein so anderes ausdrücklich hierunter vorbehalten, oder bedungen hat. 7mo Dafern man mehr Obligationes disjunctivè novirt, so wird nur jene für erloschen geachtet, welche der Debitor erwählet hat. 8vò Fangt die neue Obligation in dem nemlichen Punct an, worin die alte erloschen ist.

Von der Delegation.

§. 5. Bey der Delegation müsse 1mò allzeit drey Personen concurriren, und miteinander hierüber verstanden seyn, nemlich Delegans, das ist, der alte Schuldner, welcher einen anderen statt seiner stellt, sodann Delegatus, welcher statt des vorigen Schuldners bestellt ist, und endlich Creditor, welcher Delegatum statt Delegantis annimmt, z. E. Titius ist Mævio tausend Gulden, und eben soviel Cajus Titio schuldig. Seynd nun alle drey einig, daß Cajus statt Titii Mævium bezahlt, so ist es eine Delegation. 2dò Erfordert dieselbe ebenfalls eine allerseits ausdrückliche Declaration, wie die Novation, und wird in Zweifel mehr für eine Assignation geachtet. 3tiò Wird allemal supponirt, daß Delegans desjenigen, dem er eine neuen Debitorem statt seiner stellet, Schuldner seye, ist auch einerley, ob die Schuld ex Obligatione Principali oder Accessoriâ, z. E. von Bürgschaft herrühre, und kan die Delegation sowol für sich selbst, als durch Anwäld oder Vormünder geschehen. 4tò Mag Delegans nicht nur seinen Debitorem, sondern auch einen anderen delegiren, sofern nur dieser darauf einwilliget, und annebens eine Person ist, welche von Rechts- wegen einwilligen kan, und darf. 5tò Muß Creditor, welcher einen neuen

(463) Schuldner annehmen will, liberam Dispositionem mit seinen Sachen haben. 6tò Würkt eine vollkommene Delegation soviel, daß die alte Schuld mit allen Accessoriis erlöscht, und Creditor an Delegantem keinen Regress mehr hat, wenn gleich Delegatus nicht solvendo ist, es wäre dann ein anderes bedungen, oder Creditor betrüglicher Weis eingeführt worden. Dagegen kan auch 7mo Delegans Delegatum weder mehr belangen, noch selben an Bezahlung der Schuld hindern, oder die Delegation nach geschehener Sach wiederum zurucknehmen. 8vò Falls Delegans nicht seinen Debitorem, sondern einen anderen statt seiner delegirt, so kan jener von diesem um das, was er für ihn zahlt, Actione Mandati der Schadloshaltungs halber belangt werden. 9no Erwachset aus der Delegation eine ganz neue Obligation zwischen dem Creditore und Delegato, folglich fallen auch alle Exceptiones hinweg, welche Delegatus Deleganti etwan vor der Delegation für sich zu machen gehabt hat, es wäre dann eine Weibsperson Intercessions-weis, oder ein Minderjähriger delegirt worden.

Von der Expromission.

§. 6. Mit obverstandener Expromission wird es 1mò zwischen dem Creditore und Expromissore ebenso, wie mit der Novation zwischen dem Debitore und Creditore beobachtet, 2dò kommt Expromissori die denen Bürgen regulariter zustehende Exceptio Ordinis gegen den Creditorem nicht zu Guten, und hat auch 3tiò derselbe um das, was er für Debitorem expromissum bezahlt, seinen anderen Regress an ihn, als jeder anderer Negotiorum Gestor obverstandenermassen gegen seinen Principalen, 4tò bey vorfallenden billichen Zweifel, ob man in Expromissione oder Fidejussione versire, wird allzeit mehr das letztere als erste præsumirt. Den Unterschied aber zwischen gegenwärtiger Handlung, dann einer blossen Adpromission oder Constituto , siehe oben cap. 10. §. 22.

Von der Assignation.

§. 7. Assignation, wodurch Debitor seinen Creditorem an einen Dritten um die Bezahlung von ihm zu erholen anweiset, ist zwar 1mò an sich kein Modus solvendi Obligationem, bahnt aber gleichwol den nächsten Weeg dazu, und concuriren

(464) dabey 2dò allzeit drey Personen, wie bey einer Delegation, nemlich Debitor als Assignant, Creditor als Assignatarius, und der Dritte, an welchen die Anweisung geschiehet, als Debitor assignatus. 3tò Wer zahlen kan, der kan auch assigniren, und wer mit Sicherheit bezahlt werden kan, dem kan man auch eben so sicher eine Anweisung thun, sofern er sich 4tò anders anweisen lassen will, massen hierzu regulariter Niemand verbunden ist, ausgenommen wenn der assignirte Debitor gleich baar auszahlt, oder keine andere anständige Zahlungs-Mittel vorhanden seynd, welch-letzterenfalls jedoch 5tò Assignatarius unter mehr Schuldnern die Wahl hat, bey welchem er sich anweisen lassen wolle. 6tò Ist die Einwilligung des Debitoris assignati hierzu nicht erforderlich, weil ihm allzeit gleichgültig seyn kan, ob er Assignantem oder Assignatarium bezahlt. 7mo Seynd alle Debita sowol ex Contractu als Delicto, soviel wenigst von diesen letzteren das Interesse privatum betrift, Assignations-mässig. 8vò Wird Assignant durch die alleinige Assignation seiner Schuld und Obligation nicht entbunden, sondern er bleibt ohngeacht deren in dem Nexu solang, dis Assignatarius entweder von ihm selbst, oder von dem Debitore assignato völlig entrichtet ist. 9no Kan er auch die Assignation ohne Einverständnuß des Assignatarii nicht zurucknehmen, er zahle ihn dann gleich baar aus. 10mò Mag mehr erwehnter Assignatarius bey dem Debitore assignato die Schuld gleich nach der Assignation fordern, soweit keine Nachsicht oder Frist in der Obligation selbst oder Anweisung bedungen ist. Weigert nun 11mò derselbe die Zahlung, so kan Assignatarius sich an Assignanten halten, und ist nicht schuldig gegen Assignatum Klag zu stellen, doch wenn er Klag stellt, so begiebt er sich dadurch seines Regress nicht, sondern es steht ihm solcher allemal noch bevor, und gehet 12mò alles auf die Gefahr des Assignantens, falls Debitor assignatus nicht mehr solvendo ist, ausgenommen wenn 13tio Assignatarius etwan in Morâ exigendi, oder sonst desfalls in Culpâ gewest, z. E. da er von der Aufzüglichkeit oder gänzlicher Verweigerung der Bezahlung dem Assignanten nicht alsogleich Nachricht ertheilt. Ehe und bevor nun 14tò der assignirte Debitor von Assignatario um die Zahlung judicialiter, oder wenigst extrajudicialiter, belangt wird, hat obverstandener Regress gegen Assignanten nicht Statt. 15tò Stehet Assignatario frey, auf die ihm assignirte Schuld auch einen anderen anzuweisen, welchenfalls er respective pro Assignante

(465) geachtet wird. 16tò Ist Assignatus Assignatarium um der angewiesener Schuld wegen auf Belangen zu bezahlen verbunden, jedoch niemal anderst, als auf vorläuffig-gnugsame Legitimation und Aushändigung der Assignation oder Bescheinung. Einem anderen aber, welcher sich 17mo desfalls nicht gnug zu legitimiren weiß, bezahlt er mit Sicherheit nicht, desgleichen ist er auch 18vo von der Zeit an, da ihm die Anweisung notificirt ist, Assignanten selbst ohne Bewilligung des Assignatarii zu bezahlen nicht mehr befugt, muß derowegen in Concursu diesen letzteren mit der Bezahlung præferiren. 19no Seynd etwan mehr Assignatarii auf die nemliche Schuld an ihn gewiesen, so zahlt er vorzüglich den, welcher sich am ersten meldet, oder wenn sie sich zugleich melden, den älteren Assignatarium, oder da sie auch hierin gleich seynd, sammentliche pro Ratâ. 20mò Wird er endlich durch die an Assignatarium beschehene Zahlung nicht nur von ihm, sondern zugleich von Assignanten der Schuld liberirt. 21mò Erlöscht die Assignation weder durch den Tod des Assignantens, noch Assignatarii, oder Debitoris assignati, sondern erstreckt sich ohne besonderen Geding allerseits auf die Erben. 22do Erhellet hieraus von selbst, wie die Assignation von der Delegatione, Cessione, in Solutum Datione, und Solutionis causâ Adjectione hauptsächlich unterschieden seye, dann Delegatus hat gegen Delegantem gar keinen Regress mehr, Cessionarius oder in Solutum Accipiens aber gegen Cedentem vel in Solutum Dantem nur auf dem Fall, wenn kein Debitum verum cedirt und überlassen worden, wohingegen Assignans nicht nur verum, sondern auch bonum Nomen, das ist, eine wahr- und flüssige Schuld-Forderung præstiren muß, wo im übrigen Solutionis causâ Adjectus zwar die Bezahlung annehmen, nicht aber, wie Assignatarius, forderen und sich zueignen mag. 23tio Wird auch in Zweifel, und soweit weder aus denen Worten noch Umständen ein anderes erscheint, allzeit mehr eine blosse Anweisung als Delegation, Cession oder in Solutum Datio præsumirt.

Von der Acceptilation,

§. 8. Liberation oder Pacto de non petendo. Acceptilatio bedeutet zwar 1mò nach Römischen Recht nur jenen Modum solvendi Obligationem, welcher durch eine Stipulationem solennem geschiehet, nachdem aber dergleichen

(466) Stipulationes offt verstandenermassen in Teutsch- und hiesigen Landen niemal zur Uebung gekommen seynd, so fallt auch die Acceptilation völlig weg, und wird es 2do mit denen statt selber gebräuchigen Pactis Liberatoriis vel de non petendo, Krafft welcher man Debitorem loszehlt, oder die Schuld nicht mehr von ihm forderen zu wollen verspricht, die nemliche Bewandnuß wie mit all anderen Pactis und Conventionibus überhaupt, ist auch 3tiò nicht nöthig, die Causam debendi, oder warum und wie man der Schuld los worden, hierin anzuführen, sondern Confessio Generalis ist gnug.

Von der Satisfaction.

§. 9. Die Satisfaction begreift zwar in gemeinen Verstand nicht nur die Bezahlung, sondern auch mehr andere Modos solvendi Obligationem unter sich, im eng- und eigentlichen Verstand aber nur jenen Modum allein, da man eben nicht in der nemlichen Mas, wie es die Obligation mit sich bringt, sondern auf andere Weis begnügt und befriediget wird, welches jedoch nur in drey Fällen zu geschehen pflegt, nemlich da man 1mò das nemliche in Natura nicht mehr præstiren kan, z. E. Sachen, welche gar nicht, oder wenigst nicht mehr in Commercio existiren. 2do Da man gleich anfänglich zur Natural-Præstation nicht verbunden ist, sondern freye Wahl hat, ob man statt selber etwas anderes, oder nur Interesse præstiren wolle, z. E. in obverstandenen Obligationibus faciendi. 3tio Da sich Creditor selbst statt des nemlichen auf ein anderes gutwillig einlaßt. Im übrigen hat die Satisfaction soviele Würkung, als eine Bezahlung, und wer bezahlen, oder bezahlt werden kan, den kan auch respectivè Satisfaction leisten oder empfangen.

Von der Renunciation und derselben entgegen gesetzter Reservation und Protestation.

§. 10. Renunciation oder Verzicht, wodurch man sich nemlich seines Rechts begiebt, gehört ebenfalls mit unter die Modos solvendi Obligationem, und erfordert 1mò speciale Mandatum, sofern man von Anwaldschafts-wegen renuncirt. 2do Hat selbe sowol in zukünftig- als gegenwärtigen Recht Statt. 3tiò Ist die Certioration nicht hierzu vonnöthen, ausser wo es die Rechten specialiter erforderen. 4tò Wird sie in Dubio

(467) strictissimè interpretirt, und erstreckt sich mithin nicht leicht von einem auf das andere, von Gegenwärtigen auf Zukünftig- und Vergangenes, soweit nicht eins unter dem anderen durch generale Ausdruckungen begrieffen ist, 5to kan sogar eine General-Verzicht auf das, was allem Ansehen nach nicht gedacht worden, oder etwan so beschaffen ist, daß die Rechten Renunciationem specialem hierzu erfordern, nicht ausgedähnt werden. 6tò Macht sie zwar eine Anzeigung, aber nicht allzeit sicheren Beweis, daß man das Recht, worauf die Verzicht lautet, würklich gehabt, oder gehofft habe. 7mo Bleibt der Regress auf das Verzichene nur soweit offen, als er durch Gesatz oder Geding vorbehalten ist. 8vò Stehet die Reservation, wodurch sein ausser deme verlohren gegangenes Recht zu erhalten, und sich gegen besorglichen Schaden zu verwahren sucht, der Renunciation ihrer Natur und Eigenschaft nach ganz entgegen, und ist hierunter zuförderst 9no der Unterschied zwischen einer Reservation und eigentlicher Prostestation zu bemerken, dann durch diese letztere sucht man nur zukünftig- durch jene aber gegenwärtiges Recht in Sicherheit zu stellen. Beede müssen 10mò durch äusserliche Kennzeichen, und zwar nicht erst nach geschehener Sach, sondern Re adhuc integrâ gnugsam declarirt, ingleichen auch weder gegen die vorgeschriebene Sollennität oder Substantiam Actûs, noch des protestirend- oder reservirenden Theils eigner That zuwieder seyn. 11mò Würkt der Vorbehalt nicht nur die Conservation des Rechts, welches man schon hat, oder wenigst anhofft, sondern er dient auch allenfalls zur Erläuterung selbiger Sach, worin er geschiehet, und zur stillschweigender Renunciation aller zwar dahin gehörig- jedoch nicht vorbehaltener Puncten, hindert ingleichen sowol die Possession als Præscription, und verstehet sich allzeit nur auf das, wovon eigentlich gehandlet wird. 12mò Im übrigen hat es mit Pactis renunciativis und reservativis die nemliche Bewandnuß, wie mit anderen Conventionibus überhaupt, sonderbar aber siehe von Erbschafts-Verzichten, und hierauf vorbehaltenen Regress-Sprüchen oben P. 3. cap. 11. §vo 2. & seq.

Von ein- ober beederseitiger Abweichung. Reu und Contravention.

§. 11. Es ist wol der Natur und Billichkeit nichts so gemäß, als daß die Sachen auf die nemlich Art, wie sie zusammen gekommen

(468) seynd, wiederum auseinander gehen, solchemnach wird auch 1mò die Verbindlichkeit durch allerseitige Einverständnuß derjenigen, welche sich zusammen verknüft (!) haben, aufgelößt, sofort alles in den alten Stand, wie es vor der Obligation gewesen, wiederum hergestellt. Die einseitige Reu oder Abweichung hingegen hebt 2dò die Verbindlichkeit nicht auf, sondern raumt dem anderen Theil nur Exceptionem non impleti Contractus soweit ein, daß er seiner Seits zur Erfüllung nicht angehalten werden kan, bis auch gegentheiliger Seits der Obligation ein Gnügen geschehen ist, und im Fall ein Theil seine Schuldigkeit bereits vollkommen beobachtet hat, so kan er wegen der von dem anderen Theil begangener Contravention weder die Zuruckgab dessen, was schon præstirt worden, noch sonstige Wiederaufheb- und Cassirung des Contracts begehren, sondern derselbe muß vielmehr Contravenienten ad Implementum belangen, es geschehe dann 3tiò die Contravention entweder in einem Haupt- und Substantial- oder wenigst in einem solchen Neben-Punct, welcher als eine Conditio sinè quâ non, oder gar sub Pacto Legis Commissoriæ der Obligation miteinverleibt ist. 4tò Seynd die wiederrufliche Handlungen z. E. Precarium, Mandatum, Societas, Communio, und dergleichen ebenfalls soweit ausgenommen, daß ein Theil auch ohne des anderens Einstimmung obverstandenermassen davon abgehen kan.

Von der Sache Untergang über Mutation.

§. 12. Durch den Untergang der Sach wird 1mò die Obligation nur in folgenden Umständen aufgehoben, da man nemlich dieselbige Sach nicht in Genere vel Quantitate, sondern in Corpore & Specie schuldig gewest, annebens der Untergang weder ex Morâ noch Culpâ, oder sonst ex Factô Debitoris, und zwar an der ganzen Sach erfolgt, dann wenn sie nur zum Theil untergehet, so bleibt man doch des übrigen Theils halber in der Schuldigkeit, und da etwan Mora, Culpa vel Factum Debitoris mitunterlauft, so ist er wenigst zur Schadloshaltung verbunden. Dem Untergang wird 2dò gleich geachtet, wenn die Sach aus dem Commercio humano tritt, und da hiernächst 3tiò alle Verbindungen die Clausulam Rebus sic stantibus stillschweigend in sich halten, so werden solche auch durch die Veränderung der in Obligationem gebrachter

(469) Sache, jedoch andergestalt nicht, als unter folgenden drey Requisitis aufgehoben, wenn nemlich erstens sothane Veränderung weder Morâ noch Culpâ aut Facto Debitoris veranlaßt worden, selbe auch zweytens nicht leicht voraus zu sehen gewest, und endlich drittens von solcher Beschaffenheit ist, daß, wenn Debitor solche voraus gewußt hätte, er sich nach unpartheyisch- und redlichen Gutachten verständiger Leuten nimmermehr hierauf eingelassen haben wurde, in welchen Umständen gleichwol noch zu richterlicher Ermässigung stehet, ob die Obligation völlig aufgehoben, oder nur nach Proportion der Veränderung gemässiget werden solle.

Von der Restitutione in integrum gegen die Obligation.

§. 13. Wie weit man sowol minderjährig- als anderen Personen Restitutionem in integrum in Judicialibus angedeyen lasse, ist mit mehreren in Codice Judiciario versehen. Soviel die Extrajudicial-Handlungen und Obligationes betrift, wird zwischen Minderjährigen und anderen ein Unterschied gemacht. Jene pflegen andergestalt nicht, als nach Masgab obigen 1ten Theils 7ten Capituls 30isten §vi hierinfalls restituirt zu werden, bey diesen aber ist in hiesigen Landen Restitutio in integrum weder gebräuchig, noch nöthig oder zulässig, dann wenn sie enormiter lædirt seynd, so kommt ihnen gestalten Dingen nach die oben in cap. 3. §. 19. & seq. beschriebene Querela Læsionis enormis zu Guten, beschweren sie sich aber über Zwang, Irrthum, Betrug und andere dergleichen den Consens zum Theil, oder ganz ausschliessende Umstände, so wird nur das richterliche Amt implorirt, und hierauf dem Befund nach entweder die ganze Handlung für nichtig und ungültig erklärt, oder sonst nach Verordnung obigen 1ten Capituls 24. und 25.isten §vi hierunter verfahren.

Von denen übrigen Modis solvendi Obligationem und General-Regula, welche hierunter zu beobachten.

§. 14. Oeffters wird die Obligation auch 1mò durch die Verjährung, das Einstands-Recht, oder in Handlungen, welche nur auf die Person eingeschränkt seynd, durch den Tod, wieauch

(470) , wenn zweyerley Causæ lucrativæ in der nemlichen Person und Sach zusammen treffen, wiederum aufgelößt. Von all diesen und obbemelten Gattungen aber seynd 2dò folgende drey General-Reguln zu merken: Erstens reviviscirt die erloschene Obligation ausser deren besonders excipirter Fällen niemal wiederum, und im Fall sich die Interessenten neuerdings miteinander verstehen, wird dieselbe gleichwol für die alte nicht mehr, sondern nur für eine ganz neue Obligation geachtet. Zweytens ist heut zu Tag kein Unterschied mehr, ob die Obligation ipso Jure, oder nur Ope Exceptionis erlösche. Drittens sobald die Haupt-Obligation einmal erlöscht, so fallen auch sammentlich darin begrieffene Puncta, jene allein ausgenommen, worin etwan ein anderes ausdrücklich verstehen ist.

(471) Sechzehndes Capitul

Von Verbrechen, und der daraus entspringender Verbindlichkeit überhaupt. (Obligatione ex Delicto.).

Was ein Verbrechen seye? und wie vielerley?

§. 1. Alles, was man gegen Gesatz und Verbott aus freyen Willen thut oder unterlaßt, das heißt ein Verbrechen, und ist entweder verum vel quasi, publicum vel privatum Delictum. Der Unterschied zwischen veris & quasi Delictis besteht darin, daß jene aus gefährlichen bösen Fürsatz, (Dolo) diese aber nur aus Fahrlässigkeit (Culpâ) zu Schulden gebracht werden. Unter den Delictis publicis seynd zwar nach Römischen Recht nur jene, welche hauptsächlich zum Schaden des gemeinen Wesens gereichen, und unter Privatis all übrige Beschädigungen verstanden, welche durch Raub, Diebsstahl, oder Schmach an Leib, Ehr oder Gut zu geschehen pflegen, nach heutig- und hiesigen Lands-Gebrauch aber verstehet man unter denen letzteren nur die sogenannte Frevel und geringere Verbrechen, welche Vermög des Codicis Criminalis nicht peinlich und malefizisch, sondern civiliter und niedergerichtlich verhandelt und abgestraft werden.

Von denen Actionibus ex Delicto.

§. 2. Wer ein Verbrechen begehet, der verbindet sich dadurch stillschweigend, und ipso Facto nicht nur gegen die Obrigkeit, sondern auch gegen den beschädigten Theil zur gebührender Satisfaction, woraus mithin eine doppelte Action, nemlich pœnalis & persecutoria entspringt, jene ziehlt hauptsächlich auf die Straf des Delinquentens, diese hingegen auf die Restitution dessen, was er durch das Verbrechen an sich gebracht hat, oder sofern er die Sach selbst nicht mehr in dem nemlichen Stand beyzuschaffen vermag, auf die Vergütung des Werths,

(472) wienichtweniger auf die Indemnisation all anderer etwan hierum erlittener Schäden und Kösten.

Und zwar von der Actione pœnali.

§. 3. Von Verfolgung der Straf, welche in Malefiz-Verbrechen entweder auf Anklag, oder von Amts- und Inquisitions-wegen zu geschehen pflegt, siehe Codicem Criminalem. Von Bestraffung Niedergerichtlicher Verbrechen aber ist folgendes zu merken: 1mò Wird hierin durchaus von Amts-wegen verfahren, und die schrifftliche Verantwortung nur denen von Adel oder Siegelmässigen Personen gestattet, andere Delinquenten aber pflegt man gleich mündlich, jedoch mit Zulassung eines Beystands, sofern vergleichen begehrt wird, ad Protocollum zu vernehmen, auch die Gezeugen in geringeren Frevlen, wo die Straff nicht über 50. fl. gehet, niemal eidlich, sondern nur bey Gelübd an Eidsstatt zu verhören. 2do Obschon ein Kläger vorhanden ist, so wird gleichwol nicht leicht ein weitläuffiger Schriften-Wechsel gestattet, sondern vielmehr in Viâ summarissimâ & commissionali, sohin auch mit allenfalligen Beweis durch Gezeugschaft nach Anleitung des Cod. Jud. cap. 10. §. 3. gleichfalls summarissimè verfahren, es seye dann, daß die Obrigkeit nach besonderer Beschaffenheit der Sachen, Personen und Umständen eine mehrere und ordentliche Untersuchung für nöthig findet. 3tiò Hemmen dergleichen Klagen das Obrigkeitliche Amt sowenig, als die peinliche Anklagen das Officium Judicis Inquisitorium, und kommen auch 4tò in Dictirung der Straf sowol mildernd- als beschwerende Umstände in Consideration, 5tò gebührt der Obrigkeit, weder ungewöhnliche Straffen zu verhängen, noch über die in denen Landes-Verordnungen gesetzte Straffen hinauszugehen, oder von gemeinen Burgers- und Bauers-Leuten für einen niederen Gerichts-Wandel mehr als fünf Pfund Pfennig zu forderen, ausgenommen soviel die einfache Ehebruchs-Straffen vermöglicher Delinquenten und andere dergleichen auf ein höheres determinirte Fälle betrift. 6tò Wird auf das, was das Römische Recht von der Pœnâ dupli, tripli, quadrupli vielfältig statuirt, weder in Casu Inficiationis, noch sonst ausser deren in hiesigen Landes-Statutis besonders ausgedruckter Fällen mehr gesehen. 7mo Haftet keiner für den anderen ex Delicto, folglich auch weder Elteren für Kinder, und eben

(473) sowenig eine ganze Gemeinde für Mitglieder, oder vice versâ. 8vò Kan keiner um das Verbrechen, weßwegen er von der rechtmässigen Obrigkeit schon einmal gestraft worden, nochmal gestraft werden. 9no Bleibt die Bemühung oder Beyhülf, wie auch der Verdacht so wenig, als in denen Criminal-Fällen, ungestraft. 10mò Wird die Straf unter mehr Delinquenten nicht getheilt, sondern jeder aus ihnen mit ganzer Straf belegt, folglich auch keiner durch des anderen Bestraffung liberirt. 11mò Hat es wegen Verschaffung der Delinquenten, welche extra Locum Domicilii verbrechen, unter Inländischen Obrigkeiten bey dem Cod. Jud. cap. 1. §. 4. sein Bewenden, und wenn 12mò das Delictum auf der Gränz oder an einem der Possession halber streittigen Ort begangen, oder aber an einem Ort angefangen, an dem anderen vollendet wird, so greift zwischen denen concurrirenden Obrigkeiten die Prævention Platz. 13tio Gestattet man weder Vergleich, noch Prorogation, oder Compromiss, zu Præjuditz des competirenden Richters. 14tò Wer nicht Jurisdictionem Patrimonialem hat, der kan auch die dictirte Gerichts-Straf, ohne Landsherrschaftlichen Vorwissen, weder mässigen, noch gar nachlassen, und eben sowenig sich solche zueignen. 15tò Hört zwar Actio pœnalis Vermög Römischen Rechts nach Verlauf eines ganzen Jahrs auf. Nachdem aber der Codex Criminalis P. 2. cap. 11. §. 4. in geringeren fleischlichen Sünden, welche nicht auf die Tods-Straf gehen, wenigst fünf Jahr zur Præscription erfordert, so laßt man es auch anderer niedergerichtlicher Verbrechen halber bey der nemlichen Verordnung in Regulâ bewenden. Wie weit aber 16tò die Straf regulariter durch den Tod des Delinquentens erlösche, auch ob sie sich auf Erben und Successores erstrecke, siehe Cod. Jud. cap. 4. §. 2. n. 6.

Und persecutoria.

§. 4. Obwol 1mò Actio pœnalis und persecutoria zwey unterschiedliche Actiones seynd, und jede ihren besonderen Zweck hat, mithin auch eine durch die andere nicht aufgehoben wird, so soll doch 2dò die letztere ex Connexione Causæ bey dem Foro, wohin die erste von Rechts- wegen gehört, ebenfalls angebracht, und soviel immer thunlich auf den nemlichen Fuß simultaneè alldort verhandlet, und ausgemacht werden. 3tio Wird der eingeklagte Schaden nach der Zeit, wo er geschehen

(474) ist, geschätzt, und hat 4tò sowol hierin, als sonst Juramentum in Litem gegen den Verbrecher Statt, soweit er etwan in Dolo vel Culpâ latâ zu seyn befunden wird. 5tò Werden hierinfalls Complices Delicti denen Correis debendi ex Conventione gleich gehalten. 6tò Erlöscht diese Action nicht in fünf, sondern wie all andere Actiones regulariter, in dreyssig Jahren, ohngeacht die Pœnalis schon würklich verjährt worden. 7mo Hört auch dieselbe nicht einmal durch die Tods- und andere schwere Criminal- geschweigend (!) erst durch niedergerichtlich- und geringere Straffen auf, sondern bleibt nichtsdestoweniger gegen den Delinquenten, wieauch gegen seine Erben bevor, ohne Unterschied, ob sie durch das Verbrechen reicher, und Lis mit dem Verstorbenen schon contestirt worden, oder nicht, massen dasjenige, was in Cod. Jud. cap. 4. §. 2. n. 5. & 6. verordnet ist, nur von der Pœnal-Action verstanden werden soll.

Insonderheit von der Condictione furtiva, Actione Vi Bonorum raptorum und anderen.

§. 5. In Raub- und Diebsstählen raumt zwar das Römische Recht denen Damnificatis besondere Actiones, benanntlich Condictionem furtivam, oder Actionem Furti, und respectivè Vi Bonorum raptorum ein, nachdem aber diese Verbrechen heut zu Tag criminaliter bestraft werden, annebens die Pœna dupli vel quadrupli obverstandenermassen nicht mehr üblich ist, so bleibt in Puncto Damnorum, Satisfactionis, und Restitutionis für jetztermelte Actiones nichts anderes übrig, als was schon im nächst vorhergehenden §vo von der Actione persecutoriâ überhaupt angeführt worden, welche Beschaffenheit es auch mit der sogenannten Actione Rerum amotarum, Arborum furtim cæsarum, de Tigno juncto, und mehr dergleichen in Jure Romano zwar vorkommend- aber gar leicht zu entbährenden Actions-Formuln hat.

De Actione Legis Aquiliæ.

§. 6. Daß 1mò der Schaden, welcher einem anderen an Haab und Gut ungerechter Weis zugefügt wird, von dem Damnificanten wiederum ersetzt und gut gemacht werden müsse, ist zwar sowol in dem natürlich- als Römischen Recht offenbar gegründet, wie aber 2dò das letzte durch die sogenannte Legem Aquiliam von dem ersten in vielen Stücken disfalls abweicht,

(475) und allerhand unnöthige Subtilitäten in sich halt, so conformirt sich der heutige Gebrauch mehr mit jenem als diesem Recht, und pflegt mithin 3tio bey der Actione Legis Aquiliæ all jenes, was oben von der Actione persecutoriâ überhaupt vorkommt, ohne Unterschied der Sachen, oder Art und Weis, wie der Schaden geschehen ist, wiederum beobachtet zu werden. 4tò Wird auch in Schäden, welche dem Menschen durch Wunden und Todschläg zugehen, unter frey- und Leibeignen Leuten nicht mehr distinguirt, folglich muß der Verwundete, wenn anders der Thäter in Dolo vel Culpa ist, nicht nur deren auf die Chur verwendeter Kösten halber, sondern auch um all anderen an seine Profession und Nahrung etwan dadurch erlittenen Schaden und Entgang satisfacirt werden, immassen 5tò ein gleiches in Casu Homicidii dolosi vel culposi des Entleibtens hinterlassenen Weib und Kind, soweit sie etwan durch den Todschlag an der Alimentation verkürzt seynd, ebenfalls gebührt, und aus der nemlichen Ursach pflegt man 6tò bey fleischlichen Sünden nach Gestalt der Personen, Proben und Umständen auf die Dotation und Alimentation zu sprechen. Im übrigen hat 7mo Actio Legis Aquiliæ nicht nur um den Dolo vel Culpâ latâ, sondern auch levi vel levissimâ entweder committendo vel omittendo verursachten Schaden allerdings Statt, jedoch mit Ausnahm all jener Handlungen, worin man obverstandenermassen nur einen gewissen Gradum Culpæ von Rechts-wegen zu præstiren hat, und da nun 8vò Kinder und Unsinnige aus Mangel des Verstands und freyen Willens weder Doli noch Culpæ fähig seynd, so folgt von selbst, daß die von ihnen herrührende Damnification entweder gar nicht, oder wenigst nicht aus ihren eigenen, sondern allenfalls aus dem Vermögen derjenigen erstattet werde, welchen die Obsorg über dergleichen Personen zwar obgelegen, aber nicht mit gebührenden Fleiß geführt worden ist. 9no Siehet man zwar in Schätzung des Schadens regulariter nur auf die Zeit, wenn selber geschehen ist, jedoch dergestalt, daß bey dem Anschlag unzeitiger Früchten die Rucksicht auf das, was man wahrscheinlichermassen im Fall, da selbe zur Zeitigung gekommen wären, davon zu nutzen gebracht haben wurde, nicht völlig beyseitgesetzt wird.

De Actione noxali, aut si Quadrupes. Pauperiem &c.

§. 7. Was 1mò das Römische Recht einer Herrschaft wegen Vergütung des von ihrem Leibeigenen verursachten Schadens

(476) auferlegt, das ist von keinem Gebrauch mehr, und laßt sich nicht einmal auf heutige Leibeigne, geschweigens auf Dienstbothen und Ehehalten appliciren. Soviel aber 2dò den durch das Viehe verursachten Schaden betrift, wird solcher von demjenigen, welchem dasselbe zugehört, erstattet, und ist 3tiò kein Unterschied, ob das Viehe ihrer Natur gemäß oder zuwieder hierunter gethan hat, folglich braucht man auch die besondere Actionem de Pastu nicht mehr, wol hingegen hat 4to der Eigenthümer des Viehe annoch heut zu Tag die Wahl, ob er Damnificatum schadlos halten, oder das Viehe Noxæ geben, das ist, für den Schaden auslieferen wolle, welches sich 5tò sowol von Weid- als all anderen von Natur oder Gewohnheit zahmen Viehe verstehet. Ungezähmt- oder sonst gefährliche böse Thier aber, welche nicht zum Nutzen seynd, ist 6to Damnificatus für seinen Schaden anzunehmen nicht schuldig, sondern muß in anderweg vollständig satisfacirt werden, welches nur desto mehr Platz greift, wenn der Thiers-Innhaber der Abstell- oder besserer Bewahrung halber schon einmal erweislichermassen erinnert worden. Gleiche Beschaffenheit hat es 7mo mit dem zwar an sich zahm- oder sonst ungefährlich- doch zu Fleiß gejagt- oder gehetzten Viehe, dann da wird der Schaden nicht soviel dem Viehe als jenem, der solches gejagt oder gehetzt hat, beygemessen. Desgleichen verliehrt man 8vò obgedachte Wahl, wenn man das Eigenthum des Thiers boshafter Weis abläugnet, und dessen überwiesen wird. 9no Dafern mehr Thier, welche unterschiedliche Herren haben, miteinander rauffen, so muß der Herr des Thiers, welches dem anderen Schaden gethan hat, solchen vergüten, oder das Thier Noxæ geben, es könte dann bewiesen werden, daß das Beschädigte angefangen hat. 10mo Verreckt das Thier noch vor erhobener Klag und Kriegs-Befestigung, so erlöscht auch die Action in denen Fällen, wo der Eigenthümer obverstandenermassen die Wahl gehabt hätte. Von denen hierinfalls sehr gewöhnlichen Pfandungen siehe oben P. 2. cap. 6. §. 23.

Von der Action de Effuso vel Dejecto, Posito vel Suspenso.

§. 8. Wer 1mò an Ort und End, wo freye Passage ist, im Vorbeygehen von einem Haus begossen oder geworffen, und dadurch beschädiget wird, der kan den Haus-Herrn um die Schadloshaltung Actione de Effuso vel Dejecto belangen,

(477) und mag 2dò dieser hernach seinen Regress gleichwol bey jenem suchen, der den Guß oder Wurf gethan hat. 3tiò Hat diese Action nicht Statt, wenn das Haus mit Aussteckung der gewöhnlichen Bau-Zeichen gebauet oder ausgebessert wird. 4to Fallt solche ebenfalls weg, wenn sich der Beschädigte schon unmittelbar an den Beschädiger einmal gehalten hat, immassen ihm solches allerwegen frey stehet. 5tò Sofern aber nur etwas an offenen freyen Orten gefährlicher Weis aufgehenkt oder aufgestellt wird, ohne daß schon würklicher Schaden daraus erfolgt ist, so braucht es heut zu Tag keiner besonderen Action mehr, sondern nur der blossen Anzeig, damit die Obrigkeit ihr Amt hierinfalls vorkehre.

Von der Nunciatione novi Operis.

§. 9. Um künftigen Schaden abzuwenden, welcher etwan aus des Nachbars vornehmenden Bau bevorstehet, kan man ihm 1mò novum Opus nunciren, das ist, den Bau solang verbiethen lassen, bis die Præjudicial-Frag, ob und wie weit er dessen berechtiget seye, behörig ausgemacht ist, welches zwar 2dò nach Römischen Recht sowol in- als aussergerichtlich, mit Worten oder Werken, z. E. durch einen Stein-Wurf, heut zu Tag aber andergestalt nicht als durch die ordentliche Obrigkeit entweder auf Anruffen des interessirten Theils, oder falls der Bau dem gemeinen Wesen nachtheilig ist, von Amts-wegen geschehen mag. 3tiò Stehet auch Nunciatio nur dem Benachtheiligten, vorzüglich aber dem Eigenthümer des Orts, deme dadurch præjudicirt wird, von Rechts-wegen zu. 4tò Für andere kan Opus novum nur soweit nuncirt werden, als man sie von Curatel-Vormund- oder Anwaldschafts-wegen zu vertretten hat, wozu man aber keiner Special-Vollmacht bedarf. 5tò Das Werk selbst, welches man verbiethen lassen will, muß nicht nur neu und præjudicirlich, sondern auch auf Grund und Boden, oder was demselben anhangt, angelegt, annebens noch nicht vollendet, sondern nur angefangen, und so beschaffen seyn, daß die vorige Gestalt der Sach dadurch abgeändert wird. 6tò Opera Publica, welche dem gemeinen Wesen zum Besten geführt werden, wieauch Privata, welche obschwebender Gefahr halber keinen Verschub leiden, lassen keine Nunciation zu. 7mo Soll dieselbe dem Bau-Herrn selbst, wie all andere Obrigkeitliche Aufträg, gebührend intimirt werden, falls er aber an dem

(478) Ort, wo der Bau geführt wird, nicht anwesend ist, so mag die Intimation denen Bau- und Arbeits-Leuten geschehen. Die Würkung einer solch- förmlicher Nunciation ist 8vò, daß von Zeit obiger Intimation mit weiteren Bau alsofort eingehalten werden muß, und zwar 9no bey Vermeidung würklicher Niederreissung auf des wiederspänstig- und ungehorsamen Theils Kösten. Die Præjudicial-Frag selbst aber, und wie weit nemlich 10mò Nunciatus des unternommenen Bau befugt seye oder nicht, soll mit summarisch- doch gnüglicher Vernehmung sammentlich interessirter Theilen, nach vorläuffigen Local-Augenschein, bald möglichst verhandlet und ausgemacht werden. 11mò Erstreckt sich das Verbott auch auf Erben und Successores singulares, wird hingegen 12mò durch des Nunciantens freywillige Begebung, wienichtweniger 13tio durch richterlichen Ausspruch bey befundenen Ungrund wiederum aufgehoben. Desgleichen fallt 14tò das Verbott weg, wenn Nunciatus hinlängliche Caution leistet, daß er den Bau in Casu Succumbentiæ auf eigne Kösten niederreissen, und alles in vorigen Stand stellen wolle, welche Caution jedoch 15tò nur bey anscheinenden Zweifel, nicht aber, wo Nuncians bereits klar- und offenbares Recht für sich hat, angenommen werden soll. Derowegen er auch 16to gleich anfänglich bey der ersten richterlichen Imploration seine vermeinte Rechts-Gründ, warum er den Bau für præjudicirlich und unberechtiget ansiehet, anführen solle. 17mo Mehr unterschiedliche Werk, welche nicht zusammen gehörig seynd, erforderen auch unterschiedliche Nunciationes, und müssen separirt werden. Soviel endlich 18vò den Bau betrift, welcher nicht auf eigen- sondern auf fremden Grund zu Præjuditz des Innhabers wiederrechtlich unternommen wird, braucht solcher keiner Nunciation und Obrigkeitlichen Verbotts, sondern der Innhaber kan sich bey seiner Possession, jedoch andergestalt nicht, als in Conformität des 2ten Theils, 5ten Capituls 8ten §vi 1ten Num. gegen solch- unrechtmässigen Eingriff selbst eigenmächtiger Weis handhaben.

De Damno infecto.

§. 10. Damnum infectum ist ein Schade, der zwar noch nicht geschehen, aber doch sehr zu beförchten ist, z. E. von des Nachbars Haus, wenn sich solches in sehr baufällig- und ruinosen

(479) Stand befindet, welchenfalls man 1mo begehren kan, daß er die Baufälligkeit wende, oder für allen daraus erfolgenden Schaden hinlängliche Caution leiste. Falls nun 2dò weder eins noch anderes geschiehet, so wird zwar nach Römischen Recht Implorant anfänglich ex primo, hernach ex secundo Decreto in das baufällige Haus immittirt, welches aber heut zu Tag nicht mehr in Uebung ist, sondern wenn der disfalls ergangen- Obrigkeitliche Auftrag nicht befolgt wird, so laßt man 3tiò die Baufälligkeit soweit, als zu Verhütung des dem Nachbaren besorglichen Schadens nach unpartheyischen Gutachten Bau-verständiger Leuten erforderlich ist, von Amts-wegen wenden, und die nöthige Kösten von dem Innhabern des baufälligen Hauses executivè einbringen, oder sofern er nicht im Stand ist, das Haus quanti plurimi verkauffen, und die nöthige Reparation durch den Käuffer verfügen. 4tò Wird sowol mit Besichtigung der Baufälligkeit, als sonst in Puncto Cautionis und all übrigen summarissimè hierunter verfahren. 5tò Daurt die allenfalls geleistete Caution nicht für beständig, sondern nur auf gewisse Zeit oder Jahr nach richterlicher Ermässigung, sofern sich die Partheyen nicht selbst in Güte darüber verstehen könten. 6tò Hat obige Verordnung nicht nur in gefährlichen Baufälligkeiten benachbarter Häuseren, sondern auch ex Argumento & Ratione Legis in anderen dergleichen besorglichen Schäden Statt, dergestalt, daß, wenn die Gefahr sehr groß, oder der Schaden fast unvermeidlich ist, man nicht einmal Cautionem zulaßt, sondern dem Befund nach alsogleich völlige Abstellung hierunter vorkehrt, z. E. da an des Nachbars Wand ein Privet, Backofen oder Feuerstatt so nahe angelegt wird, daß man dadurch in Feuers-Gefahr, oder andere wiederrechtliche Ungelegenheit kommt, item da man so tief grabt, daß des Nachbars Mauer darüber sinken muß, und dergleichen mehr. 7mo Haftet der Richter selbst in Subsidium um allen Schaden, welcher in dergleichen Fällen etwan aus seiner Fahrlässigkeit erfolgt.

Aquæ pluviæ arcendæ.

§. 11. Die sogenannte Actio Aquæ pluviæ arcendæ ist eine Gattung von nächst vorhergehender Actione Damni infecti und ziehlet zwar nach Römischen Recht eigentlich nur dahin, daß der angelegte Damm, wodurch das schädliche Regen-Wasser

(480) mit Gewalt auf andere Gründe getrieben wird, wiederum abgestellt werde. Wie aber dergleichen nicht nur bey Regen, sondern auch anderen fliessenden Wässern öffter zu geschehen pflegt, so seynd folgende Fälle hierunter zu merken. 1mò Ist ohne Vorwissen und Begnehmigung der gnädigisten Landsherrschaft in offentlichen Flüssen und Schiff-reichen Wasser-Ströhmen weder zu Schaden, und Abbruch der Schiffarth, noch sonstiger Veränderung des Rinnsaals etwas zu bauen, oder zu unternehmen erlaubt. 2dò Mag auch keiner an seinem Gestatt ein sogenanntes Wurf- oder anderes Werk, wodurch das Wasser mit Gewalt auf des Nachbars Seite hinüber getrieben wird, anlegen. Wol hingegen kan 3tiò der Nachbar die Anlegung einer blossen Streich- oder Noth-Wehr, wodurch man sich nur vor künftig- oder weiteren Wasser-Einbruch zu bewahren sucht, keineswegs verhinderen, dann ob ihm schon indirectè dadurch Schaden zugehen mag, so wird doch solcher demjenigen, der sich seines Rechts bedient, nach der bekannten Recht-Regul: Qui Jure suo utitur, Nemini facit Injuriam, nicht impulirt (!). 4tò Ist zwar ohne sonderbaren Geding oder Herkommen Niemand zu Verwahr- und Beschlachtung seines eignen Gestatts verbunden, wenn aber gleichwol anderen Benachbarten daran gelegen ist, so seynd sie der Billichkeits-Regul nach: Quod mihi prodest, alteri non nocet &c. das fremde Gestatt auf eigne Kösten zu beschlachten befugt, ohngeacht eine Servitut deswegen nicht hierauf hergebracht worden. 5tò Soviel die Concurrenz zu denen nöthigen Beschlacht- und Wasser-Bau-Kösten belangt, ist zuförderst auf die Verträg und das Herkommen zu sehen. Fehlt es aber an beeden, so tragt derjenige, deme das Gestatt zugehört, die Kösten allein, und da er sich hierzu nicht entschliessen kan, stehet ihm gleichwol frey, seinen Grund zu verlassen. 6tò Führt unter mehr Wasser-Bau-Interessenten jener das Directorium, welcher die Gerichtsbarkeit an dem Ort des vornehmenden Baues hergebracht hat. Von denen Wasser-Leitungen aus fremden Wasser oder über fremde Gründe siehe oben P. 2. cap. 7. §. 12.

(481) Siebenzehendes Capitul

Von der Schmach. (Injuriâ.)

Was und wie vielerley eine Injurie seye?

§. 1. Schmach ist ein Verbrechen, wodurch man Jemand an Ehr und guten Leumuth gefliessener Weis angreift. Sie wird hauptsächlich in Realem und Verbalem getheilt. Jene geschiehet mit Werken, diese aber mit Worten, Schrifften oder Gemählden.

Art und Weis, wie sie begangen werde?

§. 2. Ueberhaupt und pro 1mo wird eine Schmach verübet, wenn man gegen andere etwas spricht oder thut, was der gemeine vernünftige Welt-Brauch für verächtlich und Ehren-verletzlich aufnimmt, insonderheit aber und soviel 2dò die Verbal-Injurien belangt, durch allerhand Vorwürf und Inzichten von Lastern und Missethaten, Leibs- oder Gemüths-Mänglen, ingleichen durch höhnische Lob-Sprüch und Satyren, ferner durch grobe Zotten der Gegenwart ehrbarer Leuten, sonderbar Weiblichen Geschlechts, und dergleichen. 3tio Real-Injurien hingegen nicht nur durch ungebührliche Schläge, Stösse, Würf, Hieb, und dergleichen That-Handlungen, sondern auch durch allerhand spöttische Zeichen oder Gebärden, unkeusche Antastung ehrbarer Weibs-Personen, wieauch von der Obrigkeit selbst aus Passion verhengt- wiederrechtliche Straffen, Arresten und Verfügungen. 4tò Pflegen die Verbal-Injurien öffters nur mit gewissen Bedingnussen ausgestossen zu werden, und da ist zu unterscheiden, ob die Condition auf künftig gegenwärtig- oder vergangene Zeit gerichtet seye. Erstenfalls bleibt die Injurie solang in Suspenso, bis die Condition gleichwol ermanglet oder existirt. Zweyt- und drittenfalls aber ist es entweder gleich eine oder keine Injurie, nachdem nemlich die Condition sich verificirt oder nicht, Real-Injurien werden allzeit pro puris geachtet, sie mögen gleich mit oder ihne Condition verübt worden seyn.

(482) Und an wem?

§. 3. 1mò Seynd Kinder und Unsinnige einer Schmach zwar nicht active, wol aber passive, wie andere Leut, fähig. 2dò Wird die Injurie sowol an gegenwärtigen, als abwesenden, nicht aber an ungewissen Personen, vielweniger an solchen, welche selbst darauf einwilligen, begangen, dann die Rechts-Regul sagt: Volenti non fit Injuria. Welches sich jedoch nur von Sachen verstehet, die in des Bewilligers Macht und Gewalt seynd. 3tio Pflegt man nicht nur unmittelbar selbst, sondern auch öffters nur mittelbar an anderen beschimpft zu werden, z. E. an Kindern, Elteren, Geschwistern, Ehegatten, oder sonst nahe angehenden Personen, desgleichen an Bevollmächtigten, und nicht weniger an Bedienten oder Unterthanen, sofern aus denen Umständen erscheint, daß sie in Absicht auf die Herr- respective Principalschaft injurirt seynd

Von der Intention und Absicht Jemand zu beschimpfen.

§. 4. Das Hauptstück, ohne welchem keine Injurie begangen werden mag, bestehet in der Absicht und Intention Jemand zu beschimpfen, (Animo injuriandi) wenn derowegen 1mò einer z. E. nur Scherz-weis, oder im Ringen, oder von Amts-Corrections- oder Defensions-wegen geschlagen oder gescholten wird, so ist es keine Injurie. 2dò Die blosse Protestation, welche der That selbst zuwiederlauft, kan sowenig, als die Benennung des Authoris, von welchen man die weiter getragene schmähliche Inzicht empfangen hat, Animum injuriandi ausschliessen oder entschuldigen. Desgleichen wird 3tiò derselbe durch die Wahrheit des angeschuldigten Lasters weder ausgeschlossen noch excusirt, weil man hierunter nicht soviel auf die vorgeworffene That, als die Schmäh-Sucht zu sehen hat, ausgenommen wenn die Inzicht nicht nur ein auf Leib und Leben gehendes malefizisches Verbrechen betrift, sondern auch annebens bey der behörigen Obrigkeit auf gebührende Weis angezeigt wird, welchenfalls es mit der Prob, nach Masgab Cod. Crim. P. 1. cap. 8. §. 10. gehalten werden soll. Von dem Irrthum, welcher 4tò in Injurien-Händlen öffters vorgeschützt zu werden pflegt, ist wiederum das nemliche zu beobachten, was der Cod. Crim. P. 1. cap. 1. §. 30. mit sich bringt.

(483) Von denen Obligationibus und Actionibus in Injurien-Sachen,

§. 5. 1mò Ist der Injuriant nicht nur zum Wiederruf und respectivè Abbitt, sondern auch wenn die Injurie zu Geld angeschlagen wird, das taxirte Quantum zu bezahlen verbunden, des Endswegen die in §vo seq. 6. & 7. mit mehreren beschriebene Actio Injuriarum æstimatoria, respectivè recantatoria von dem beschimpften Theil wieder ihn Statt hat, und zwar 2dò nicht nur electivè, sondern auch cumulativè, mithin dergestalt, daß eine Action durch die andere nicht aufgehoben wird. Nebst deme kan 3tiò Injuriant in Real-Injurien, z. E. in Verwund- und Lähmungen um die Cur- und Baders- Kösten- dann all andere dadurch erlittene Schäden, insonderheit auch um den Entgang an der Nahrung Actione Legis Aquiliæ belangt werden. Ueber dieses verfallt er 4tò der Obrigkeit um des verübten Verbrechens wegen in die Burgerlich- oder gestalten Dingen nach gar in die peinliche Straf, Vermög Cod. Crim. P. 1. cap. 8. §. 9. Ob und wie weit endlich 5tò die Klag ex Leg. diffamari hierin Statt habe, siehe Cod. Jud. cap. 1. §. 15. & cap. 4. §. 5.

Insonderheit von der Actione Injuriarum æstimatoriâ

§. 6. Wenn der beleidigte Theil die Injurie zu Geld anschlagt, so muß er zwar 1mò das Quantum zuförderst mit einem leiblichen Eid dahin betheuren, daß er lieber solche Summam verlohren, als die ihm zugegangene Schmach erlitten haben wollte. Dem ohngeacht aber stehet gleichwol 2dò der Obrigkeit noch bevor, daß beschworne Quantum, sofern ein Übermas hierin verspührt wird, zu moderiren, wobey theils auf das Vermögen des Injuriantens, theils auf die Grösse der Schmach selbst zu sehen, solche aber hauptsächlich aus dem Ort, der Person und Zeit, dann anderen Umständen zu ermessen ist. 3tiò Sofern Condemnatus nicht solvendo ist, wird er statt dessen durch Gefängnuß, oder sonst an der Haut gestraft. 4tò Ziehet zwar diese Action Infamiam nach sich, man pflegt aber dem condemnirten Theil die Ehr gemeiniglich in der Sentenz vorzubehalten.

Und recantatoriâ ad Palinodiam.

§. 7. Die Klag auf den Wiederruf hat 1mò nur in Verbal- und solchen Injurien Statt, wodurch Jemand einer bösen That bezüchtiget

(484) wird, wohingegen in Real-Injurien, wie auch in jenen, wodurch nur Leibs- oder Gemüths-Mängel Spott-weis vorgeworffen werden, statt des Wiederrufs die Deprecation und Abbitt Platz greift. 2dò Muß der Wiederruf allzeit in eigner Person vor Gericht geschehen, die Deprecation aber wird richterlicher Ermässigung nach auch schrifftlich angenommen. 3tio Bequemet sich der condemnirte Theil nicht gutwillig zur Revocation, so wird er durch Gefängnuß und schmahle Kost dazu angehalten, oder man laßt auf weitere Hartnäckigkeit endlich den Wiederruf statt seiner und in seiner Gegenwart durch Schergen oder Scharfrichter verrichten, welch-letzteres auch Statt hat, wenn Injuriant flüchtig ist, und auf vorläuffige Citation nicht erscheint. 4tò Pflegt man auf den Wiederruf nicht leicht anders, als unter vorbehaltener Ehr zu sprechen, und hat 5tò gegen leibliche Elteren weder gegenwärtig- noch vorige Actio æstimatoria Platz.

Von der Prob in Injurien-Sachen,

§. 8. Die Beschimpfungen beruhen obgedachtermassen auf Worten oder Werken, welche mithin 1mò als Res Facti auf allenfalligen Wiederspruch von dem Kläger bewiesen werden müssen. 2do Wenn die Wort oder Werke von der Beschaffenheit seynd, daß sie dem gemeinen Welt-Brauch nach für schmählich angesehen zu werden pflegen, so wird auch Animus injuriandi bis auf gnugsame Gegen-Prob allerwegen daraus præsumirt, den zweifelhaft- oder zweideutigen Worten aber muß 3tio derselbe von deme, der sich einer Injurie beklagt, erwiesen werden, welches zwar auch durch redliche Muthmassungen und Indicia bewerkstelliget werden mag, jedoch dergestalt, daß man anderen billichen Vermuthungen ebenfalls dagegen Platz giebt. Insonderheit haben 4tò sowol Eltern als Lehrmeister, und Obrigkeiten so viele Præsumption vor sich, daß vielmehr eine Unbescheidenheit als Animus injuriandi von ihnen gemuthmasset wird. 5tò Wer sich mit Scherz entschuldiget, muß solchen wenigst præsumptivè beweisen.

Sonderbar in Real-Injurien und Verwundungen.

§. 9. Klagt einer den anderen um beygebracht- offene Wunden, so mag er solche auf allenfalligen Wiederspruch mit seinem Eid beweisen, jedoch nur in dreyen Fällen. 1mò Wenn Beklagter den

(485) Rauf-Handel abläugnet, und dessen genüglich überwiesen wird. 2dò Wenn das Geräuf von mehr Personen verübt worden, und der Beklagte erweislichermassen mit darunter gewest. 3tiò Wenn der Rauf-Handel zwar ohne Zeugen fürgegangen, gleichwol aber gegen den Beklagten ein sehr nahes Indicium von verübter That obwaltet. Ausser jetztgedachter drey Fällen hat obgedachter Eid nicht Statt, sondern die Verwundung muß in anderweg bewiesen werden.

Wie die Schmach-Klag wiederum aufgehoben werde, und zwar durch den Tod des Injuriantens?

§. 10. 1mò Gehört zwar die Wiederrufs-Klag unter die Actiones persecutorias, wird aber gleichwol durch den Tod des Injuriantens aufgehoben, und gehet niemal gegen seine Erben, soviel hingegen 2do die Obrigkeitliche Straf, wieauch die Actionem æstimatoriam belangt, gehet solche gegen die Erben des Injuriantens nur soweit, als sich auch andere dergleichen Actiones pœnales dahin erstrecken mögen. 3tiò Hat die Actio Legis Aquiliæ wegen der Schäden und Kösten hierinfalls nichts Besonderes.

Durch den Tod des Injurirtens?

§. 11. Stirbt der Injurirte, ehe und bevor er geklagt hat, so bleibt zwar 1mò die Obrigkeitliche Straf gegen Injurianten nichtsdestoweniger bevor, 2dò kan er auch von denen Erben Actione Legis Aquiliæ um die Schäden und Kösten belangt werden. Die Æstimations- und Wiederrufs-Klag hingegen fallt 3tiò hinweg, es seye dann die Injurie erst nach dem Tod des Erblassers, entweder durch Misshandlung seines Leichnams, oder sonst in anderweg gegen ihn verübt worden.

Durch Remission und Vergebung?

§. 12. Die Injurien werden 1mò entweder ausdrücklich durch Vergleich und Geding, oder aber stillschweigend im Werk selbst vergeben, und zwar 2dò auf die letzte Art, wenn der Beschimpfte mit dem Beschimpfer ohne gross- nothwendiger Ursach oder Protestation wiederum offentlich speiset, trinkt, spielt, oder sonst freundlichen Umgang und Conversation pflegt, es wäre dann die Klag schon würklich bey Gericht angebracht, welchenfalls die Injurie auf dergleichen stillschweigende Art nicht

(486) aufgehoben wird. 3tiò Præjudicirt sothane Vergebung oder Nachsicht dem Richter an der verdienten Straf nichts.

Durch die Verjährung?

§. 13. 1mò Mündliche Injurien werden verjährt, wenn man sie nicht von Zeit erlangter Wissenschaft längst inner Jahrs-Frist einklagt. Ein anderes ist 2dò in Real- oder auch solchen Verbal-Injurien, welche nicht blos von Mund aus, sondern z. E. durch Schriften, oder Gemählde verübt werden, dann diese fallen sowenig, als die Obrigkeitliche Straf, und obgedachte Actio Legis Aquiliæ durch die Præscriptionem annalem hinweg.

Durch die Declaration?

§. 14. Durch die Declaration wird eine Injurie in zweyen Fällen gehoben. 1mò Wenn sich der Beklagte gleich in der ersten Antwort selbst erklärt, daß ihm die ausgestossene Schelt-Wort aus Zorn oder Unbedachtsamkeit entwichen seynd, 2do wenn die Obrigkeit, statt des Wiederrufs oder Abbitt, eine solche Ehren-Declaration auftragt, wie es bey adelichen oder anderen ansehnlichen Personen gemeiniglich zu geschehen pflegt. Sowol in dem 1ten als 2ten Fall bleibt der Obrigkeit die Straf, und dem beleidigten Theil, soweit er in Schaden und Kösten ist, mehr verstandene Actio Legis Aquiliæ bevor.

Durch den Concurs?

§. 15. Zuweilen betrift die Injurie mehr Personen zugleich, und da seynd zweyerley Fälle zu unterscheiden. Ob sie nemlich 1mò sammentlich directè, oder 2dò nur einige directè, andere aber indirectè dadurch betroffen seynd. 1ten Falls seynd es so viele Injurien und besondere Actiones als Personen, folglich wird eine Action durch die andere weder verhindert, noch ausgeschlossen oder aufgehoben. 2ten Falls können indirectè Betroffene nur in Subsidium, oder Interventions-weis accessoriè klagen.

Durch Landsfürstlichen Macht-Spruch?

§. 16. Gnädigste Lands-Herrschaft behalt sich hiermit noch weiter bevor, die

Schmach-Klagen nach Gestalt der Sachen, Personen

(487) und Umständen, sonderbar bey denen von Adel oder nahen Anverwandten, auch wieder Willen der interessirter Theilen aus Lands-Fürstlicher Macht ganz und gar abzustellen, aufzuheben, und zu vernichten, welchenfalls jedoch zu Höchst-Deroselben erleuchtister Erkanntnuß und Ermässigung stehet, ob und wie weit sie ein oder anderen Theil der verübten Ungebühr halber ohne Verletzung der Ehre bestraft wissen wollen.

Oder von Richterlichen Amts-wegen,

§. 17. Von Richterlichen Amts-wegen kan ohne Einverständnuß beeder Theilen die Schmach-Klag nicht gegeneinander aufgehoben werden, ausgenommen in geringeren Injurien, oder wenn das Factum so zweifelhaft und unlauter ist, daß man entweder den Anfänger nicht recht ergründen, oder sonst kein sicheres Urtheil in Sachen fällen kan.

Durch die Retorsion.

§. 18. Durch die Retorsion und Zuruckschiebung der Schmach wird dieselbe gleichfalls aufgehoben. Wobey jedoch folgendes zu beobachten kommt. 1mò Bestehet die Retorsion darin, daß man den Injurianten nicht nur Lügen straft, sondern zugleich für den nemlichen erklärt, für welchen man von ihm gescholten worden. Solchemnach ist 2do eine blosse Contradiction, Protestation und Lügen-Bestraffung keine Retorsion. Desgleichen wird auch 3tio für keine Retorsion aufgenommen, wenn man nicht das nemliche, was man empfangen hat, sondern mehr oder minder zuruckschiebt, und z. E. demjenigen, von welchem man für einen Ehebrecher angegeben worden, mit Schelm- Dieb- und anderen dergleichen Schändungen begegnet. 4tò hat Retorsio nur in blossen Verbal-Injurien, und gegen Personen, welche hierum Actione Injuriarum hätten, belangt werden mögen, nicht aber in

Real-Schmahen Statt. 5to Muß solche gleich mündlich auf der Stell in Gegenwart des Schmähers geschehen, ausser in Schmahen, welche nur in Abwesenheit oder schrifftlich zugefügt worden, dann diese werden längst inner Monats-Frist von Zeit erlangter Wissenschaft, und sicherer Nachricht durch Schreiben oder Beschickung ehrbarer Leuten, oder welches am rathsamsten ist, durch ein

(488) förmlich errichtet- und dem Schmäher zugefertigtes Notariats-Instrument retorquirt. Die Würkung einer legal- und rechtmässiger Retorsion bestehet 6tò in obgedachter Aufhebung der Schmach, wohingegen aber auch sowol die Æstimations- als Wiederruffungs-Klag dadurch wegfallt. Der Obrigkeit bleibt 7mo dem ohngeacht die gebührende Straf gegen den Schmäher bevör, und solang dieser 8vò das angeworffen- und zuruckgeschobene Verbrechen nicht darthut, solang bleibt auch die Schmach auf ihm liegen. 9no All jetztbemelte Würkungen erfolgen aus excessiv- oder sonst in vorgeschriebener Mas nicht beschehener Retorsion keineswegs, sondern dieselbe wird vielmehr für eine reciprocirliche Injurie gehalten, und hat mithin nicht nur Klag und Gegen-Klag, sondern auch auf beeden Seiten die Straf Platz. Im übrigen ist auch 10mò Retorsio Retorsionis nicht erlaubt, sondern es mag sich der, deme die Injurie retorquirt worden, vor des Retorquentens ordentlicher Obrigkeit gleichwol melden, und das ihm zuruckgeschobene Verbrechen darthun.

Von Pasquillen oder famosis Libellis.

§. 19. Soviel die verdeckter Weis ausgeübt- offentliche Verbal-Injurien betrift, bleibt es nicht nur der Straf halber bey dem Cod. Crim. P. 1. cap. 8. §. 11. sondern es hat auch hierin sowol gegen den entdeckten Pasquillanten als Divulganten die nemliche Æstimations- und Wiederruffungs-Klag, wie in anderen Verbal-Injurien, Statt.

(489) Achtzehntes Capitul

Von dem Lehen-Recht. (Jure Feudali.)

Was ein Lehen seye?

§. 1. Lehen wird 1mò in unterschiedlichen Verstand, und zwar bald für den Lehens-Contract, bald für das Lehenbare Gut, öffters aber auch für das hierauf habende Recht genommen. Das letztere bestehet 2dò in dem unter- oder nutzbaren Eigenthum (Dominio utili) welches man auf einem Gut unter dem Geding der dagegen zu leistender besonderer Treu erlangt hat. 3tiò Wird der Verleiher eines solchen Rechts Dominus Feudi directus oder Lehens-Herr, der Empfänger hingegen Dominus utilis, Vasallus, Mann, oder Lehen-Mann benamset. Die sogenannte Zins-Lehen werden 4tò nicht nach Lehen-Recht beurtheilt, gehören folglich nicht hieher. Vielweniger muß man 5tò das Pfarr-Lehen (Jus Patronatûs) oder die Viertl-Höf, welche man hier zu Land ebenfalls Lehen zu nennen pflegt, mit gegenwärtigen Lehen vermischen.

Und Allodium?

§. 2. Allodium wird zwar in gemeinen Verstand nicht nur dem Lehen, sondern auch dem Fideicommiss, in eigentlichen aber nur dem ersten allein entgegen gesetzt, und hierunter eine Sach verstanden, worüber man entweder vollkommener Herr und Eigenthümer (Dominus plenus) ist, oder doch wenigst ein auf andere Weis als in Lehens-Sachen eingeschränktes Eigenthum hat. Der Unterschied zwischen Allodial und Lehen erscheint aus folgenden §vis, und wird übrigens in Zweifel eine Sach allzeit mehr für Allodial, als Lehen geachtet.

(490) Unterschied der Lehen,

§. 3. Von denen unterschiedlichen Gattungen deren Lehen seynd hauptsächlich folgende, nemlich Ritter- und Beutel- neu- und alt- erblich- oder aus Geding und Vorsehung der Voreltern herrührend- Mann- und Weiblich- gegeben- aufgetragen- oder gekauft- recht eigentlich- und uneigentliche Haupt- und Affter-Lehen, zu Latein Feuda Equestria, Bursatica, Nova, Antiqua, Hæreditaria vel ex Pacto & Providentiâ Majorum acquisita, Mascula, Fœminea, data, oblata, Empta & Subfeuda zu bemerken. Von denen letzteren siehe unten §vo 60. Von denen übrigen aber §vo seq. 4. & c.

Insonderheit von Ritter- und Beutel-Lehen,

§. 4. 1mò Wenn das Lehen so beschaffen ist, daß man Ritter-Dienst hievon zu leisten hat, so heißt es ein Ritter- oder Adeliches, sonst aber ein Beutel- oder gemeines Lehen, und werden 2dò alle hierländische Lehen, wie sie immer Namen haben, zu ein- oder anderer Gattung gerechnet. Bey vorfallenden Zweifel, zu was für einer von beeden Gattungen das Lehen gehörig seye, muß 3tiò die wahre Eigenschaft zuförderst aus dem Lehen-Brief, oder wo dieser keine genügliche Auskunft giebt, aus denen Würkungen und anderen Umständen ermessen werden. 4tò Die dem Lehen annectirte Jurisdiction, wieauch der Personal-Adel des Lehen- Manns ist zwar in Zweifel ein wahrscheinlich- aber kein nothwendiges Merkmahl von einem Ritter-Lehen, dann es kan ein Ritter-Lehen auch ohne - und hingegen ein Beutel-Lehen mit der Jurisdiction verliehen werden. Desgleichen mag man 5tò Beutel-Lehen einem Rittermässigen, und hingegen Ritter-Lehen einem Burger oder Bauern verleihen, ohne daß dieser dadurch geadlet wird, oder das Lehen deswegen eine andere Qualität annimmt. 6tò Seynd endlich weder Ritter- noch Beutel-Lehen mit Frey-Lehen (Feudis Francis) zu confundiren. Dann obschon die erste von dem Lehenreich, und die andere von dem Ritter-Dienst befreyet seynd, so ist man doch von Frey-Lehen weder zu ein- noch anderen verbunden, und sofern ein Ritter- oder Beutel-Lehen auf solche Art befreyet wird, so bleibt es nichtsdestoweniger in all anderen Stücken bey der gewöhnlicher Lehens-Art und Eigenschaft.

(491) Von alt und neu Lehen.

§. 5. 1mò Neu Lehen heißt, welches der Lehen-Mann selbst zuerst erlangt hat, alt Lehen aber, welches seinen Voreltern schon verlichen gewest, und von denenselben durch die

Lehens-Folge weiter auf ihn gekommen ist. Es kan 2dò mit Einverständnuß des Lehen-Herrns und Lehen-Manns, jedoch ohne Præjuditz eines dritten Interessentens, ein neues Lehen für alt, und hingegen ein altes für neu verliehen werden, wodurch mithin auch Natura Feudi verändert, und respectivè in ein alt- oder neues Lehen verwandlet wird. Welches aber 3tiò in dem Lehen-Brief deutlich ausgedruckt werden muß, dann sonst bleibt ein jedes Lehen vielmehr bey ihrer voriger Natur. Eigenthümliche Stück, welche etwan 4tò durch Auftrag, oder sonst einem alten Lehen erst neuerlich einverleibt worden, nehmen dadurch Naturam Feudi Antiqui nicht gleich an, sondern bleiben an sich solang Feuda Nova, bis sie gleichwol mit der Zeit durch die Lehens-Folge ebenfalls Feuda Antiqua werden. Ein andere Beschaffenheit hat es 5tò mit dem blossen natürlichen Lehens-Anwachs, (Incremento Feudi) dann dieser richtet sich nach der Natur des Haupt-Lehens-Guts. 6tò In billichen Zweifel, ob das Lehen alt oder neu seye, wird ohne anderen vorwaltenden Muthmassungen weder eins noch anderes præsumirt, sondern wer sich auf diese zufällige Eigenschaft beziehet, muß solche behörig darthun. 7mo Seynd die alte Lehen von alt- Vätterlichen Stamm-Lehen, wie das ganze von einem Theil unterschieden, dann alle alt- Vätterliche Stamm-Lehen seynd Feuda Antiqua, aber nicht alle Feuda Antiqua alt- Vätterliche Stamm-Lehen, anerwogen die von der Mutter, Groß-Mutter, oder Uhr-Anfrau herrührende Gunkel-Lehen ebenfalls unter die Feuda Antiqua gehören.

Von Erbe oder ex Pacto & Providentiâ Majorum herrührende Lehen.

§. 6. 1mò Unterscheiden sich die Erb- von denen aus Geding und Vorsehung der Elteren herrührenden Lehen hauptsächlich in Modo succedendi, wie unten mit Mehreren zu vernehmen. 2dò Kan ein Erb-Lehen aus denen in dem Lehen-Brief enthaltenen Worten: Für ihn, seine Erben, und Nachkommen sowenig, als aus denen Worten: all- und jeden Erben geschlossen werden, dann man verstehet ohne näherer Ausdruckung

(492) keine andere, als Lehens-fähige Erben und Nachkommen darunter. Wol hingegen ergiebt sich 3tiò ein Erb-Lehen aus denen Worten: All und jeden sowol in- als auswärtigen Erben, item Testaments- und natürlichen Erben und Nachkommen, wieauch aus denen Worten: zu rechten Erb-Gut, oder Erb-Lehen, oder aus der Clausul, daß man das Lehen frey veräusseren darf, und was dergleichen Ausdruckungen mehr seynd. 4tò Wird das Lehen durch diese beyfällige Qualität in kein Allodium, oder Eigenthum verwandlet. 5tò Seynd zwar alle Beutel-Lehen auch Erb-Lehen, aber nicht vicissim alle Erb-Lehen zugleich Beutel-Lehen, dann es kann auch ein Ritter-Lehen zu Erb-Lehen verliehen werden. Nicht weniger seynd 6tò alle Feuda alienabilia, welche sich nemlich nach des Lehen-Manns Belieben veräusseren lassen, ebenfalls Erb-Lehen, aber nicht vicissim. 7mo Pflegt man Feuda ex Pacto & Providentiâ, auch umgehende Lehen zu nennen, ohne Unterschied, ob dem Manns-Stammen überhaupt, oder nur einigen desselben, oder auch dem Weiblichen Geschlecht à primo Acquirente hierunter vorgesehen worden.

Von Mann- und Weiberlehen.

§. 7. 1mò Manns-Lehen heißt, was entweder von entweder von Manns-Personen ohne Extension auf die Weibliche Nachfolge, oder aber von Weibs-Personen, jedoch mit ausdrücklicher Einschränkung auf die Mannliche Succession am ersten acquirirt worden. Weiber- oder Gunkel-Lehen hingegen ist 2do, was entweder eine Weibs-Person ohne obiger Einschränkung am ersten erworben hat, oder worin wenigst die Weibliche Succession durch Gesätz, Geding oder Herkommen fest gesetzt ist, welches 3tio auf zweyerley Weis zu geschehen pflegt, nemlich daß die Weibs-Personen nur auf Abgang des Manns-Stammens, oder aber zugleich mit selben succediren. Die von letzerer Gattung werden insgemein durchgehende Mann- und Weiber-Lehen, oder Feuda Fœminea promiscua & simultanea genannt, jedoch in Dubio allzeit mehr jene, als diese præsumirt. 4tò Siehet man auf die Person des Verleihers hierinfalls nicht, sondern was ein Weibsbild zu Lehen verleihet, das ist und bleibt nichtsdestoweniger ein Manns-Lehen,

(493) sofern nicht der Lehen-Brief oder das Herkommen ein anderes mit sich bringt. 5tò Alle Beutel- oder Erb-Lehen seynd auch durchgehende Weiber-Lehen, aber nicht alle Weiber-Lehen hinwiederum auch Beutel- oder Erb-Lehen. 6tò Ist Manns- und Ritter-Lehen nicht einerley, dann man pflegt auch Weibs-Personen mit Ritter-Lehen zu belehnen, und gleichwie 7mo bereits oben verstanden worden, daß Qualitas Feudi Antiqui denen Weiber- oder Gunkel-Lehen sowenig, als denen Manns-Lehen zuwieder ist, also auch hat man das nemliche von Feudis ex Pacto & Providentiâ Majorum zu beobachten, weil hierin nicht allemal für den Manns-Stammen allein, sondern auch öffters für die Weibliche Nachkommenschaft gesorgt wird. 8vò Halt man jedes Lehen, ausser obgedachter Beutel- oder Erb-Lehen, solang pro Feudo Masculo, bis gleichwol Qualitas Feudi Fœminei genugsam dargethan wird. 9no Ist endlichen auch bey denen Mann- und Stamm-Lehen zwischen dem Passivo und Activo zu distinguiren, sohin des letzteren halber insonderheit zu beobachten, was unten §vo 55. n. 2. von dergleichen zur Conservation der Lehen-herrlichen Familie errichteten Stamm-Lehenschaften bey Abgang des Manns-Stammens bemerkt ist.

Von gegeben- aufgetragen- oder gekauften Lehen.

§. 8. 1mò Feudum Datum oder gegebenes Lehen wird genan(n) t, welches der Lehen-Herr von seinem Eigenthum verleihet, Oblatum oder aufgetragenes hingegen, welches er nicht von dem seinigen, sondern von des Lehen-Manns selbst eigenen Vermögen nach vorläuffigen Auftrag in Conformitate §vi seq. 19 demselbem hinwiederum verleihet. Unter gekauften Lehen seynd 2dò all jene verstanden, welche der Lehen-Mann entweder von dem Lehen-Herrn selbst, oder mit dessen Bewilligung durch Kauf, Tausch, Pfand oder sonst mit beschwerlichen Titul, jedoch allerwegen Jure Feudi an sich bringt, es seye dann in dem Lehen-Brief ausdrücklich enthalten, daß die vorige Natur des Lehens nicht dadurch verändert seyn solle.

Von eigentlich- und uneigentlichen Lehen.

§. 9. Recht- oder eigentliches Lehen (Feudum Rectum vel Proprium) muß 1mò alle natürliche Stück und Eigenschaften an sich haben, welche zu einem Lehen insgemein erfordert werden

(494) , ausser dessen aber und da hieran ermanglet, wird es nur für ein uneigentliches Lehen geachtet, insonderheit gehören 2dò obgedachte Beutel- Erb- Frey- Gunkel- gekauft- oder veräusserliche Lehen unter die Feuda Impropria. 3tiò Wird regulariter allzeit mehr ein recht- und eigentlich- als uneigentliches Lehen præsumirt, und wenn es gleich 4tò an einem Stück fehlt, so bleibt es doch im übrigen bey der natürlichen Beschaffenheit eines rechten Lehens, soweit nicht das Wiederspiel auch sonst gnugsam gezeigt werden kan.

Von denen übrigen Lehens-Gattungen.

§. 10. All andere bey denen Feudisten findige Lehens-Arten seynd entweder hier zu Land nicht in Uebung, oder wenigst unter obvermelten Gattungen schon begriffen.

Wer Lehen verleihen möge?

§. 11. 1mò Kan jeder in Regulâ von dem Seinigen, womit er frey zu disponiren hat, Lehen verleihen, und wird 2dò hierunter weder auf das Geschlecht, noch den Stand oder Würde des Verleihers gesehen, folglich können auch die von geringeren Stand Vornehmeren, Ungeadlete Adelichen, Weltliche Geistlichen, Weibs-Personen Mannsbildern, ja sogar der Vasall selbst dem Lehen-Herrn auf einem anderen Gut Lehen geben. 3tiò Statt anderer werden die Lehen nur von Curatel, Administration oder Special-Vollmacht wegen verliehen.

Wer Lehen empfangen könne?

§. 12. Obschon im folgenden 40isten §vo verschiedene Personen benannt seynd, welche dem Lehen-Recht nach nicht für Successions- und Lehens-fähig geachtet werden, so verstehet sich doch solches nur von der Lehens-Folge, nicht aber von der Lehens-Acquisition, dann dazu seynd auch Weiber, Geistliche, und andere von der Lehens-Folg ausgeschlossene Personen ohne Unterschied fähig, und werden hierinfalls Kinder, Minderjährige unter der Administration stehend- oder Abwesende von ihren respectivè Vättern, Vormündern, Vorstehern, Anwälden, wie in all anderen, gebührend vertretten.

(495) In was für Sachen?

§. 13. 1mò Mag alles, was nur dauerhaft ist, und durch den Gebrauch nicht verzehrt wird, zu Lehen gegeben werden, folglich seynd auch 2dò uncörperliche Dinge nicht davon ausgeschlossen, z. E. Jurisdictionalia, Regalia, Servitutes oder verzinsliche Capitalia, welch letztere man insgemein den Lehen-Stam zu nennen pflegt. 3tiò Soviel das Vermögen minderjährig- oder Curatelmässiger Personen betrift, kan zwar der Curator oder Vormund ein altes Lehen auf vorigen Fuß hierin erneueren, nicht aber ein neues ertheilen, oder dem alten eine beschwerlichere Condition zum Nachtheil seines Pfleg-Befohlenens neuerlich beyfügen, ohne daß die zu dergleichen Veräusserungen erforderliche Sollennitäten hierunter beobachtet werden, welche Beschaffenheit es auch 4tò mit der Belehnung in Kirchen- Gemeinden- oder anderen Milden-Stifftungs-Gütern hat. 5tò Leidet endlich auch fremdes Gut zwar eine Belehnschaft, jedoch dem wahren Eigenthümer an seinem Recht unabbrüchig, oder höchstens nur ad Effectum Præscriptionis, und ist auch der Lehen-Herr zur Gewehrschafts-Leistung nicht verbunden, wenn das Lehen aus blosser Gnad und Wohlthat verliehen ist, ausser dessen aber wird distinguirt, ob der Lehen-Mann das Gut von dem Lehen-Herr selbst, oder nur mit dessen Bewilligung von einem anderen Titulo oneroso an sich gebracht habe. Erstenfalls leistet der Lehen-Herr selbst die Gewehrschaft, andernfalls aber derjenige, von welchem man das Lehen auf diese Weis erlangt hat.

Wie ein Lehen von neuem errichtet werde?

§. 14. Entweder wird ein neues Lehen errichtet, oder das errichtete von einem auf den anderen gebracht, das erste geschiehet durch die Belehnung, Coinvestitur, Anwartschaft, Auftrag- oder Verjährung, das letztere zwar ebenfalls durch die Præscription, gemeiniglich aber durch die Lehens-Folg oder Veräusserung, alles nach mehreren Innhalt folgender Ordnung.

Und zwar durch blosse Zusag oder letztwillige Disposition?

§. 15. 1mò Wird durch die blosse Zusag oder letzte Willens-Verordnung, welche zuweilen vor dem Lehens-Contract und würklicher Belehnung herzugehen pflegt, das Lehen noch nicht errichtet,

(496) und zum völligen Stand gebracht, sondern nur der Weeg dazu gebahnt, immassen man dadurch 2dò kein mehreres Recht erlangt, als daß der Versprecher, oder dessen Erb um die würkliche Investitur und Berichtigung des zugesagt- respektivé vertestirt- oder verschaften Lehens Actione personali ex Pacto vel Testamento belangt werden kan. 3tiò Dafern das nemliche Lehen-Gut mehrern successivè versprochen worden, so hat der Aeltere das Vorrecht, es hätte dann der Folgend- oder Jüngere die Possession, oder wengist ein Jus Reale voraus erlangt, welchenfalls er zwar vor dem Aelteren den Vorzug hat, diesem aber gleichwol der Regress wegen gebührender Schadloshaltung an den Versprecher und seine Erben übrig bleibt.

Durch die Belehnung und Investitur?

§. 16. Lehens-Empfängnuß oder Belehnung, (Investitura Feudalis) ist 1mò nichts anders, als der zwischen dem Lehen-Herrn und Lehen-Mann gepflogene Lehens-Contract, welcher hauptsächlich in drey Stücken, nemlich in würklicher Verleihung des Lehens, Erstattung der Lehens-Pflicht, und Ausfertigung des Lehen-Briefs bestehet. Falls nun 2dò die Verleihung mittels würklicher Uebergab entweder per Traditionem veram oder fictam geschiehet, so ist es eine wahr- und vollkommene Belehnung (Investitura propia) ohne sothaner Uebergab aber ist sie 3tiò zwar nicht ungültig, wird aber nur eine unvollkommene Belehnung, oder Investitura impropria & abusiva, genannt. Durch diese letztere erlangt auch 4tò der Lehen-Mann weder Dominium utile noch die Possession von dem Lehen, sondern nur Jus Reale, folglich die Befugnuß, daß er entweder selbst von dem Lehen, sofern Possessio vacua ist, eigenmächtiger Weis Besitz nehmen, oder zu Erlangung dessen sowol gegen den Lehen-Herrn als den dritten Innhaber, soweit dieser kein älter- und besseres Recht darzuthun vermag, rechtliche Klag stellen mag. Durch die Investituram propriam aber wird 5tò sowol Dominium utile, als Possessio Naturalis & Civilis erlangt, wobey man jedoch allzeit supponirt, daß zur Zeit sothaner Investitur kein Dritter im Besitz des Lehens seye, massen solchenfalls die Uebergab eheunter nicht Statt hat, bis der Dritte sich entweder der Possession selbst gutwillig begiebt, oder derselben in Viâ Juris durch die Obrigkeit entsetzt wird. 6tò Ist einerley, ob die Uebergab bereits vor Erstattung

(497) der Lehens-Pflicht und Ausfertigung des Lehen-Briefs, oder erst hernach geschehen seye. Vermög jetztgedachter Lehens-Pflicht verbindet sich 7mo der Lehen-Mann eidlich, oder nach Gestalt des Lehens bey Hand-Streich an Eidsstatt gegen seinen Lehen-Herrn zur besonderer Treu-Leistung, und pflegt selbe entweder in Person, oder durch einen special- bevollmächtigten Anwald, wieauch statt Minderjährig- oder Curatelmässiger durch die Vormünder oder Curatores an dem gewöhnlichen Ort abgelegt zu werden, worüber sohin 8vò der Lehens-Brief nicht soviel der Sollennität, als künftiger Prob halber gegen Bezahlung der gewöhnlicher Schreib- und Siegel- dann anderer herkommlicher Gebühr, wieauch gegen Ausstellung eines Lehen-Revers, soweit solcher Herkommens ist, von dem Lehen-Herrn selbst, oder sofern er keine Siegelmässige Person ist, von der Obrigkeit, worunter das Lehen liegt, in Formâ solitâ ausgefertiget wird, immassen derselbe 9no bey vorfallenden Lehens-Irrungen der Rechts-Regul nach, quod Pacta dent Legem Contractibus, den vorzüglichen Ausschlag giebt, auch in zweifelhaften Verstand zwar 10mò allzeit genau, jedoch mit Beobachtung dessen, was eine vernünftige Interpretation auch in anderen Pactis überhaupt mit sich bringt, sonderbar aber nach der Natur des Lehens ausgelegt werden solle. Von Erneuerung der Investitur und des Lehen-Briefs siehe unten §vo 47. &c.

Durch die Mitbelehenschaft und Coinvestitur?

§. 17. Die Mitbelehnschaft oder gesammte Hand (Investitura simultanea) ist 1mò nicht nach Sächsischen, sondern nach gemeinem Lehen-Recht, und alt üblichen Lands-Gebrauch zu beurtheilen. 2dò Ergiebt sich solche auf zweyerley Weis, wenn nemlich mehr Personen mit dem nemlichen Lehen, und von dem nemlichen Lehen-Herrn dergestalt belehnt seynd, daß erstens der würkliche Lehen-Genuß und Condominium utile sammentlichen Coinvestitis, oder zweytens nur einem oder etwelchen allein, denen übrigen aber nicht zukommt. Diese letztere wird 3tiò Investitura simultanea eventualis genannt, und mehr für eine Gattung von Anwartschaft oder Expectanz geachtet, die erste hingegen heißt simultanea simplex & pura, und greift 4tò nur in zwey Fällen Platz, wenn nemlich alle Coinvestiti Jure Successionis oder sonst gleiches Recht zu den Lehen haben, oder wenigst allerseitige Interessenten hierauf

(498) einwilligen. 5tò Giebt die Mitbelehnschaft oder gesammte Hand einem Coinvestito gegen den anderen kein mehreres Recht, als was auch sonst die Communion oder Condominium unter denen Theil-Haberen mit sich bringt, folglich succedirt auch 6tò ein Coinvestitus in des anderen Antheil Kraft der Coinvestitur keineswegs, sofern es nicht Jure Sanguinis, oder aus anderen Recht geschehen kan, also wenn zum z. E. Mann und Weib auf einem Gut miteinander belehnt werden, so succedirt das Ueberlebende in des verstorbenen Ehegattens Antheil Kraft der Coinvestitur nicht, es seye dann in solidum oder wenigst eventualiter auch auf den anderen Theil coinvestirt. Im übrigen hat es 7mo mit der Coinvestitur die nemliche Beschaffenheit, wie mit der Investitur, und wird 8vò nicht allzeit ein besonderer Lehen-Brief hierüber errichtet, sondern man pflegt Coinvestitos meistentheils nur dem Haupt-Brief einzuverleiben. 9no Unterscheiden sich Coinvestiti von Con- und Neben-Vasallen hauptsächlich darin, daß viele zwar den nemlichen Lehen-Herrn, aber nicht, wie Coinvestiti, auch das nemliche Lehen zusammen haben.

Durch Expectanz und Anwartschaft?

§. 18. Expectanz und Anwartschaft, Kraft welcher man nemlich von dem Lehen-Herrn auf ein künftig-heimfälliges Lehen versichert wird, pflegt 1mò durch blosse Zusag oder eventuale Investitur mitgetheilt zu werden. Letzterenfalls erlangt 2dò der Expectant dadurch ein Jus Reale, dergestalt, daß er Casu eveniente nicht nur den Lehen-Herrn um die würkliche Belehn- und Einraumung des erledigten Lehens, sondern auch jeden dritten Besitzer, der kein besseres Recht hierauf darzuthun hat, um die Abtrettung desselben belangen kan. Erstenfalls aber hat er 3tiò nur gegen den Lehen-Herrn und seine Erben einen Personal-Anspruch. 4tò Unter mehr Exspectivirten wird die Special- einer General-Expectanz vorgezogen. In mehr Expectanzen von gleicher Art aber gehet 5tò derjenige vor, welcher die Possession oder Jus Reale am ersten erlangt hat, doch ist der Lehen-Herr solchenfalls denen älteren Exspectanten Schadloshaltung und Interesse zu præstiren schuldig. 6tò Gilt eine mündliche Expectanz soviel, als eine schrifftliche, sofern nur jene gnugsam bewiesen werden kan. Die Lehens-Pflicht aber legt 7mo Expectivatus vor erledigten Fall nicht ab, er werde dann zugleich eventualiter investirt.

(499) 8vò Wird die Expectanz in Zweifel strictissimè interpretirt, folglich auch von einem Lehen auf das andere nicht erstreckt, ausgenommen bey General-Anwartschaften, da man in Zweifel allzeit das nächst vacirende Lehen hierunter verstehet. 9no Bedarf der Lehen-Herr zur Ertheilung der Expectanz den Consens des Vasallens keineswegs, weil im selbe nichts præjudicirt, und erst nach erledigt- und heimgefallenen Lehen ihre Würkung erreicht. 10mò Stirbt Expectivatus vor erledigten Fall, so transmittirt er nichtsdestoweniger das Expectanz-Recht auf seine Erben, wenn schon derselben in dem Brief nicht gedacht worden, ohne Unterschied, ob die Anwartschaft per Pactum inter Vivos oder Mortis causâ ertheilt worden. 11mò Erlöscht die Expectanz durch Absterben des Lehen-Herrns nicht, sondern es haften auch seine Erben, nicht aber Successores singulares hierum, ausser soweit diese auch in anderen Fällen seine Stell zu vertretten haben. Sobald sich aber 12mò der Casus Expectativæ ergiebt, muß sich Expectivatus von Zeit der Wissenschaft inner Jahr und Tag bey Straf der Verwürkung um die Belehnung behörigen Orts anmelden, und Præstanda præstiren.

Durch den Auftrag?

§. 19. Nimmt der Lehen-Mann sein frey- eigenthumliches Allodium von einem anderen zu Lehen, so heißt es 1mò ein Lehens-Auftrag (Oblatio Feudi) und begreift 2dò dreyerley Handlungen in sich, nemlich fürs Erste die vorläuffige Abred wegen des künftigen Auftrags, zweytens die Uebergab des Ober-Eigenthums, oder Dominii directi von dem aufgetragenen Gut an den künftigen Lehen-Herrn, und drittens die würkliche Belehnung des neuen Lehen-Manns mit sothanen Gut. In dieser letzten Handlung allein bestehet 3tiò die Wesenheit jetztbemelten Auftrags, und ist hierunter das nemliche zu beobachten, was auch in gegebenen Lehen von der Investitur und Belehnung oben versehen ist. Die erste Handlung ist 4tò nicht de Substantiâ eines Lehen-Auftrags, und erwachset auch allenfalls hieraus kein Mehreres, als Actio personalis gegen den Versprecher und seine Erben um den versprochenen Auftrag vollends ins Werk zu richten. Die andere Handlung aber pflegt 5tò gemeiniglich zu gleicher Zeit und uno Actu mit der Belehnung zu geschehen, dann eben dadurch, daß man

(500) das aufgetragene Gut zu Lehen empfangt, wird auch dem Lehen-Herrn brevi Manu das Dominium directum davon übergeben. 6tò Geschiehet der Auftrag bald mit- bald ohne Beschwerde des Lehen-Herrns (Titulo oneroso vel gratuito) auf die erste Weis, wenn er z. E. obverstandenes Dominium directum von dem Lehen-Mann erkauft, oder etwas anderes dagegen verspricht, auf die andere Weis, wenn der Lehen-Mann sich aus blosser Freygebigkeit zu dem Auftrag einverstehet. 7mo Wird der Auftrag, welcher nicht ganz klar erscheint, in Zweifel niemal, sonder vielmehr ein Feudum Datum, oder gar ein Irrthum præsumirt. 8vò Kan ohne Lands-herrlich- gnädigster Bewilligung kein Innländisches Gut an auswärtige Stände zu Lehen ausgetragen werden.

Durch die Verjährung?

§. 20. 1mò Wer sich auf einem Gut der Lehen-herrlichen Gerechtsamen, z. E. durch Erforderung des Ritter-Dienst, Lehen-Reichs, oder würklicher Belehnung ohne Verbott oder Contradiction anmasset, und von selber Zeit in dreyssigjährig- ununterbrochenen Besitz verbleibt, der hat das Dominum directum auf sothanen Gut sowol gegen den Lehen-Mann als einen Dritten verjährt und ersessen, ob sich schon hernach bezeigt, daß das Gut entweder gar nicht, oder wenigst demselben nicht Lehenbar gewest seye. Gleiche Bewandnuß hat es 2dò auf Seiten des Lehen-Manns, wenn er sich ohne Verbott oder Wiederred eines Guts nicht, als Eigen, sondern als Lehen anmasset, sofort in dreyssig-jährigen Besitz desselben verbleibt, dann dadurch wird nicht nur gegen den Lehen-Herrn, sondern auch gegen Dritte das Dominum utile, soweit als sich sein Besitz erstreckt hat, gleichfalls verjährt und ersessen, ohngeacht sich nach der Hand äussert, daß das Gut entweder gar kein Lehen, oder wenigst ein anderer zum Theil oder ganz davon Lehen-Mann gewest seye. In beeden Fällen ist 3tiò auf das, was oben P. 2. cap. 4. von der Verjährung überhaupt versehen ist, mitzureflectiren. Von Aufhebung eines Lehens durch Verjährung siehe unten §vo 52.

Von denen Würkungen eines Lehens, und zwar von dem Dominio directo & utili.

§. 21. Die Haupt-Würkung eines Lehens besteht 1mò auf Seiten des Lehen-Herrns in dem Domino directo, oder

(501) Grund- und Ober-Eigenthum des Lehen-Guts, auf Seiten des Lehen-Manns aber in dem Domino utili, oder unter- und nutzbaren Eigenthum. Vermög des letzteren hat 2dò der Vasall das Lehen-Gut auf die nemliche Art, wie es oben cap. 7. §. 7. dem Erb-Rechter bey dem Erb-Rechts-Gut von Rechts-wegen zustehet, allerdings zu benutzen, und zwar 3tiò nicht cumulativè mit dem Lehen-Herrn, sondern privativè mit Ausschluß desselben, jedoch 4tò dergestalt, daß das Gut in wesentlichen Stand erhalten, sohin auch allgefährlich- oder schuldhafter Abschleif bey Straf der Felonie hierunter vermieden werde, immassen es auf dem Fall, wenn sich zwischen dem Lehen-Herrn und Lehen-Mann eine Irrung desfalls ereignet, hierin ebenso, wie zwischen dem Erb-Rechts-Herrn und Grundholden laut cap. 7. §vi 8. gehalten werden soll.

Von denen Lehens-Bürden.

§. 22. 1mò Hat der Lehen-Mann nicht nur das, was in Ansehen des Lehen-Guts an Grund-Zinsen, Steurn, Anlagen, Scharwerken, Zehenden, und dergleichen zu entrichten ist, sondern auch was auf Erziehl- und Einbringung deren Guts-Früchten, oder zu dessen nöthiger Conservation verwendet wird, ex Fructibus Feudi abzutragen. 2dò Giebt er zwar dem Lehen-Herrn, wo kein anders bedungen oder Herkommens ist, weder Stift noch Gilt, oder andere jährliche Præstationes von dem Lehen-Gut, wol aber ist zu Ritter-Diensten, oder in Beutel-Lehen zum Lehen-Reich verbunden, nach mehreren Inhalt §vi seq. 24. & 49.

Von der Treu-Leistung.

§. 23. Obwol 1mò jeder nach allgemein- natürlichen Pflichten und Rechten seinem Neben-Menschen die Treue schuldig ist, so wird doch der Lehen-Mann gegen seinen Lehen-Herrn durch die ihm abgelegte besondere Lehens-Pflicht in weit höheren Grad hierzu verbunden. Der Lehen-Herr hingegen ist 2dò dem Vasallen zu mehreren Treu als zu anderen nicht obligirt. Im übrigen ist zwar auch 3tiò die Lehens-Pflicht von der Unterthans-Pflicht unterschieden, aber mit selber in der nemlichen Person nicht incompatibl. 4tò Ohngeacht dem Lehen-Mann der gewöhnliche Lehens-Eid etwan nachgelassen worden, ist er nichtsdestoweniger zur Treu-Leistung, und all anderer Lehenmännischer

(502) Obliegenheit verbunden. 5tò Soweit nur die Angelobung, statt cörperlichen Eids, bishero üblich gewest, hat es noch ferner dabey sein Verbleiben.

Von dem Ritter-Dienst.

§. 24. Die Personal-Lehens-Dienst werden von Beutel-Lehen nicht, wol aber von Ritter-Lehen præstirt, welcherwegen es auch sowol in Kriegs- als Friedens-Zeiten bey dem Herkommen sein Verbleiben hat.

Von der Lehens-Vormundschaft.

§. 25. Die sogenannte Lehens-Vormundschaft ist in hiesigen Landen nicht üblich, sondern wenn der Lehen-Mann mit Hinterlassung minderjähriger Kindern stirbt, so werden sie, wie andere, in Via ordinariâ bevormundet.

Von Lehen-Schulden und zwar erster Gattung.

§. 26. 1mò Ist hier die Rede nur von denen durch dem Lehen-Mann gemachten, nicht aber von Lehen-herrlichen Schulden, dann um diese letztere haftet das Lehen entweder gar nicht, oder nur eventualiter auf den Ruckfall, ausgenommen, was etwan schon vor Errichtung desselben Re adhuc integrâ förmlich hierauf versichert worden. Soviel aber 2dò die Schulden des Lehen-Manns betrift, werden dieselbe in Erb- oder Lehen-Schulden, und diese letztere wiederum in zweyerley Gattungen abgetheilt. Von denen Erb-Schulden siehe folgenden 28isten §vum. Unter die Lehen-Schulden erster Gattung rechnet man 3tiò nur jene, welche zum beständigen- und erweislichen Nutzen des Lehens, z. E. auf Herstellung nutzlicher Gebäuden, nöthige Process-Kösten in Streittigkeiten, welche das Lehen selbst betreffen, item auf die in Ansehen desselben erlegte feindliche Contributiones und Brand-Schätzungen, oder auf gültig- und Rechts-beständige Erkauffung des Lehens verwendet worden. Um diese und dergleichen in Rem Feudi vertirte Lehen-Schulden haftet 4tò das Lehen nicht nur quò ad Fructus, sondern auch hauptsächlich quò ad Substantiam und dergestalt, daß das Allodium des Lehen-Manns nur zur Hülf, und soweit nemlich das Lehen nicht mehr hinreicht, in Subsidium excutivè hierum angegriffen und veräussert wird.

(503) 5tò Hat es mit dem Surrogato Debiti Feudalis, welches nemlich zu Entrichtung sothaner Lehen-Schulden verwendet worden, eben diese Beschaffenheit, wohingegen 6tò der zu Erziehl- oder Einbringung deren Früchten, Præstirung des Ritter-Diensts oder Lehen-Reichs, dann auf andere dergleichen Ordinari-Lehens-Bürden gemachte Aufwand nicht anhero gerechnet wird. 7mo Greift unter mehr Lehen-Schulden in Concursu das Vorzugs-Recht den dem Lehen auf die nemliche Art, wie unter Allodial-Schulden bey dem Allodio Platz.

Zweyter Gattung.

§. 27. Unter die Lehen-Schulden von zweyter Gattung gehören 1mò die consentirte Schulden, welche nemlich der Lehen-Mann mit Consens des Lehen-Herrns, und all übriger Lehens-Interessenten gemacht hat, woben 2dò die in dem Lehen-herrlichen Consens mitbeygefügte Clausula: Salvo Jure nicht im Weeg stehet, massen dem Lehen-Herrn dadurch ohne anderweit-ausdrücklicher Reservation nichts als das Dominium directum und die vorige Qualität des Lehens vorbehalten wird. Falls aber 3tio der Consens nur auf gewisse Zeit ertheilt ist, so hört auch nach Ausgang sothaner Zeit ohne Auswürkung weiterer Prolongation die Qualitas Debiti Feudalis auf, und wird sofort aus einer Lehen(-) in eine Erb-Schuld verwandlet. 4tò Erstreckt sich der Consens von dem Capital auch auf das Interesse, ohne Unterschied, ob solches ex Pacto vel Morâ herrührt. Denen consentirten Schulden pflegt man zwar 5tò de Jure Communi gleichzuschätzen, was auf des Lehen-Manns Begräbnuß, oder auch in Lebzeiten zu seiner Erhaltung in äusserister Noth, wieauch zu seiner Frauen und Kindern respective Wittib-Sitz und bedürftiger Alimentation, oder Aussteurung deren Töchtern in gebührender Mas erlauft, hier zu Land aber ist auch in all diesen Posten der ausdrücklich- Lehen-herrliche Consens vonnöthen, welcher jedoch in dergleichen Umständen nicht abgeschlagen zu werden pflegt. Der Unterschied zwischen denen Lehen-Schulden von erst- und zweyter Gattung bestehet 6tò darin, daß Substantia Feudi vor die letztere nicht principaliter, wie vor die erste, sondern nur zur Hülfe, und soweit nemlich weder die Fructus Feudi, noch die Allodial-Güter des Lehen-Manns mehr hinlänglich seynd, in Subsidium angegriffen und veräussert werden mag. 7mo

(504) Weichen die Schulden von zweyter Gattung denen von erster in Concursu sowol bey dem Lehen selbst, als denen Fructibus desselben allerdings aus, gehen hingegen unter sich nach dem Vorzugs-Recht, und tritt endlich 8vò das Surrogatum, womit eine andere Lehen-Schuld von jetztberührt- zweyter Gattung getilgt worden, allzeit in die nemliche Stell und Qualitatem Debiti ein.

Von des Lehen-Manns Erb- oder Allodial-Schulden.

§. 28. All übrige Schulden, welche nicht zu einer von obigen beeden Gattungen gehörig seynd, werden Allodial- oder Erbschulden genannt, und haftet 1mò Substantia Feudi hierum weder principaliter noch in Subsidium, sondern der Lehen-Mann, welcher sie gemacht hat, bezahlt solche aus eignen Mittlen, mithin auch ex Fructibus Feudi, soweit ihm dieselbe in seinen Lebzeiten noch zu Guten gehen, jedoch 2dò dergestalt, daß man ihn derwegen weder aus der Possession des Lehens setzt, noch demselben alle Nutzungen benimmt, sondern soviel davon übrig laßt, als zu Bestreittung des Lehen-Diensts erforderlich ist. Seine Lehens-Folger (Successores Feudi) mögen 3tiò um sothane Erb-Schulden nicht belangt werden, ausgenommen wenn sie zugleich seine Allodial-Erben seynd. Bey denen übrigen Lehens-Folgern aber, welche seine Allodial-Erben nicht seynd, ist 4tò zu distinguiren, ob keiner oder sammentliche, oder nur einige aus ihnen consentirt haben, erstenfalls ist es keine Erb- sondern eine Lehen-Schuld von zweyter Gattung, wenn anders der Lehen-herrliche Consens gleichfalls mit dabey gewest, drittenfalls haften nur die Consentirende allein, jedoch eheunter nicht, als bis das Lehen würklich an sie kommt, auch nicht weiter, als pro Quantitate deren ihnen zugehenden Fructuum Feudi, und über Abzug dessen, was man ihnen zu Bestreittung des Lehen-Diensts davon übrig lassen muß. 5tò Weichen die Erb-Schulden des Lehen-Manns denen Lehen-Schulden in Concursu auch in Fructibus Feudi allzeit aus. 6tò Werden des Lehen-Manns Schulden in Zweifel allemal mehr für Erb- als Lehen-Schulden geachtet. 7mo Ist endlich in Ansehen der Beutel- oder veräusserlicher Lehen zwischen Erb- und Lehen-Schulden kein Unterschied, weil dergleichen Lehen um alle Schulden des Lehen-Manns, (505) sie mögen beschaffen seyn, wie sie wollen, sowol in Fructibus als Substantiâ auf die nemliche Weis, wie andere Allodial-Stück angegriffen und veräussert werden mögen, dergestalt, daß zu sothaner Veräusserung der Lehen-herrliche Consens bey denen veräusserlichen Lehen gar nicht, bey Beutel- und Erb-Lehen hingegen zwar erforderlich, jedoch niemal zu verweigern ist.

Von der Lehens-Veräusserung.

§. 29. 1mò Darf weder der Lehen-Herr dem Lehen-Mann in Dominio utili, noch dieser dem Lehen-Herrn in Dominio directo mit eigenmächtiger Beschwer- Schmähler- oder gänzlicher Veräusserung des Dominii utilis an den Lehen-Herrn, oder des directi an den Lehen-Mann keine verbottene Sach, dieweil aber gleichwol eins mit dem anderen dadurch consolidirt, und das Lehen in Allodium verwandlet wird, so gehet solches zu Præjuditz derjenigen, welche entweder Jure Sanguinis vel Coinvestituræ ein Recht bey der Sach haben, keineswegs an. 3tiò Stehet dem Lehen-Herrn frey, daß er hiesigen Lands-Brauch nach des Lehen-Manns Consens hierzu bedarf. Ob und wie weit aber 4tò der Lehen-Mann das Dominium utile an einen Dritten mit oder ohne Lehen-herrlichen Consens zu veräusseren befugt seye, siehe mit Mehreren aus nächstfolgenden §vis.

Was hierunter verstanden seye?

§. 30. Unter der im nächst vorhergehenden §vo 29. Num. 4. bemelter Veräusserung seynd 1mo alle Handlungen verstanden, wodurch das Lehen-Gut selbst entweder gar von Handen kommt, oder wenigst beschwert oder geschmählert wird. Solchemnach werden 2dò nicht nur Kauf, Tausch, Schankung, Uebergab statt barer Bezahlung, Vergleich, Anverheyrathung, sondern auch die Erb-Rechts- Leib-Gedings - oder andere Gerechtsstreitigkeits-Ertheilung, item die Verpfändung des Lehen-Guts, und nicht weniger die Ueberbürd- oder Auflegung von Zins- oder Grund-Dienstbarkeiten, Austrägen, und dergleichen Guts-Beschwernussen anhero gerechnet. 3tiò Obschon durch die unter mehr Lehens-Folgern vornehmende Verteilung

(506) nur jedem seine gebührende Lehens-Quota angewiesen wird, so gehört doch solche nichtsdestoweniger unter die Lehens-Veräusserungen. Soviel hingegen 4tò nur den Pacht oder Bestand betrift, wird solcher für keine Alienation geachtet, weil er nicht das Lehen-Gut selbst, sondern nur die Früchten und Nutzungen, folglich blosse Allodialien betrift, womit der Lehen-Mann nach eignen Belieben frey schalten und walten kan. Von denen Alienationibus per Actum Mortis causâ, wieauch von Affter-Belehnungen siehe unten besonders.

Von dem Lehen-herrl. Consens in solcher Veräusserung.

§. 31. Jetztgedachte Veräusserung kan 1mò ohne Lehen-herrlicher Bewilligung weder ganz noch zum Theil bestehen, und ist 2dò der stillschweigende Consens, wieauch die blosse Lehen-herrliche Besiegl- oder Bestättigung des Contracts, deme die Verpfändung des Lehens etwan nur incidenter miteinverleibt worden, keineswegs hinreichend, sondern es muß ausdrücklich, und annebens 3tio auch schrifftlich geschehen, immassen der Lehen-Herr, sofern er anders Siegelmässig ist, oder die Jurisdiction über das Lehen hat, den sogenannten Willen-Brief selbst hierüber ausfertigen, oder solches durch eine andere Siegelmässige Person verrichten lassen kan. 4tò Mag kein Curator oder Vormund statt des minderjährigen Lehen-Herrns ohne denen zu einer Veräusserung gebrauchten Sollennitäten hierinfalls consentiren, ausgenommen in denen §vo seq. 32. benannten Fällen. 5tò Wird der Consens auf zweyerley Weis ertheilt, nemlich daß entweder das ganze Lehen sowol mit dem Dominio directo als utili veräussert, und allodial gemacht, oder aber nur das Utile allein an einen Dritten überlassen, mithin statt des vorigen ein anderer Vasall substituirt werde. Das letztere wird in Zweifel allzeit mehr, als das erste gemuthmasset, sonderbar wenn der Consens-Brief die Clausulam: Salvo Jure in sich halt, als welche zwar ohnehin schon allzeit stillschweigend mitinbegriffen ist. 6tò Pflegt der Consens in Dubio genau interpretirt, mithin von einer benannter Specie Alienationis auf die andere, z. E. von Kauf auf Tausch nicht ausgedehnt zu werden, und soviel 7mo die Verpfändung insonderheit betrift, wird solche nicht einmal unter dem ad alienandum ertheilten General-Consens verstanden, im übrigen ist 8vò gleichgültig, ob nur der Glaubiger, oder der Schuldner, oder beede zugleich den Consens ad oppignorandum

(507) auswürken. 9nò Hat aber der Herr einmal in die Verpfändung gewilliget, so bedarf es zu Verkauffung des Lehens um selbiger Schuld wegen eines neuen Consens nicht mehr. 10mò Præjudicirt der Consensus ad oppignorandum dem Lehen-Herrn und seinen Erben soweit, daß der hernach das Lehen wegen Caducität oder sonstigen Ruckfalls solang nicht einziehen kan, bis der Pfand-Glaubiger befriediget ist, dahingegen schadet ihm 11mò bemelter Consens an seinem Vorgangs-Recht wegen Ruckständiger Grund- und Lehen-herrlicher Præstationen an Lehen-Reich oder Ritter-Diensten nichts. 12mo Kommt der Lehen-herrliche Consens auch denen Erben des Vasallens zu Guten, und erlöscht ohne sonderbaren Geding durch den Tod nicht. 13tiò Stehet selber denen Rechtmässigen Lehens-Folgern an dem laut folgenden fünf- und dreyssigsten §vi gebührenden Wiederruffungs-Recht niemal entgegen, und hat es auch 14tò mit dem Consensu conditionato die nemliche Beschaffenheit, wie mit anderen conditionirten Handlungen überhaupt.

Fälle, worin der Lehen-herrliche Consens ad alienandum gar nicht nöthig, oder wenigst nicht zu verweigeren ist.

§. 32. In Feudis alienabilibus braucht man den Lehen-herrlichen Consens ad alienandum weiter gar nicht mehr. Soviel aber die Fälle betrift, worin bemelter Consens zwar nicht umgangen, doch auch nicht abgeschlagen werden darf, bestehen selbe hiesiger Observanz lediglich in Beutel-Lehen, wieauch in Veräusserungen um obgedachter Lehen-Schulden wegen sowol von erst- als zweyter Gattung, jedoch der letzten halber nur in Ermanglung des Allodii.

Straf des vernachlässigten Lehen-herrlichen Consens bes denen Lehens-Veräusserungen

§. 33. Die ohne Lehen-herrlichen Consens unternommene Lehens-Veräusserung hat 1mò nicht nur an sich keine Kraft und Würkung, sondern ist auch 2dò eine Species Feloniæ, und kommt hierunter all jenes, was unten §vo 51. von Num. 3. bis 10. inclusivè wegen Caducität und Heimfälligkeit des Lehens überhaupt verordnet ist, in schuldige Beobachtung, sonderbar aber ist 3tiò allhier zu merken, daß das Lehen dem Lehen-Herrn wegen übergangenen Consens nur alsdann heimfällig wird, wenn das veräusserte Gut per Traditionem veram würklich ausgeliefert worden, solchemnach ziehet 4tò eine

(508) blosse Verhypothecirung des Lehens ohne würklicher Einantwortung desselben, wieauch die Beschliessung des Kauf, Tausch oder anderen dergleichen auf die Alienation ziehlenden Handels zwar wol die Nullität und willkürliche Straf, nicht aber erwehnte Caducität nach sich, welche Beschaffenheit es auch 5tò in Casu Traditionis fictæ, die nur per Constitutum Possessorium, oder sonst brevi Manu geschiehet, wie nicht weniger 6tò mit der Vererbrechtung eines Lehens, oder anderer dergleichen Gerechtigkeits-Ertheilung hat, ohngeacht die Aushändigung etwan bey diesen letzteren per veram Traditionem hierunter geschehen ist. 7mo Die blosse Anzeig der vorhabender Veräusserung oder auch das beschehene Ansuchen um den Consens ohne dessen würklichen Erfolg befreyet von der Caducität nicht. Vielweniger dient 8vò zur Entschuldigung, daß das veräusserte Lehen aus Reu wiederum zuruckgenommen, oder nur Bedingnuß-weis auf anhoffend- Lehen-herrliche Ratification ausgehändiget worden, oder der neue Successor vorhin schon in Communione des veräusserten Lehens gewest seye. 9no Hat ferner sowol die Nullität als Caducitäts-Straf sogar in jenen Lehen, worin sonst der Lehen-Herr obgedachtermassen einzuwilligen schuldig ist, ebenfalls Platz, wenn der Consens von dem Lehen-Mann nicht gesucht wird. 10mò Falls man nicht das ganze Lehen, sondern nur einen Theil ohne Consens alienirt, so wird nur der alienirte Theil caduc, soviel den Alienanten hievon zugehörig gewest. Dafern auch 11mò aus mehr in Communione Dominii directi stehenden Lehen-Herrn nur ein- oder anderer mit dem Consens umgangen worden, so haben obige Straffen weiter nicht als pro Ratâ Statt. 12mò Ist die Bestraffung des Notarii oder desjenigen, welcher das Instrument über dergleichen unerlaubte Veräusserung ausgefertiget hat, heut zu Tag eine blosse willkürliche Sach. 13tiò Soviel denjenigen betrift, der das veräusserte Gut an sich gebracht hat, ist inter bonæ vel malæ Fidei Successorem zu distinguiren. Beede müssen das heimfällige Gut an den Lehen-Herrn ohne Erstattung des Kauf-Schillings oder anderer Auslag abtretten, doch bleibt dem ersten seiner gebührender Schadloshaltung halber der Regress an den Alienanten und seine Erben bevor, dem anderen aber nicht, sondern der Kauf-Schilling oder anderes, was er für das veräusserte Gut gegeben hat, fallt dem Fisco anheim.

(509) Von Wiederruffung des veräusserten Lehens auf Seiten des Lehen-Manns selbst und des Lehen-Herrns.

§. 34. 1mò Kan zuförderst der Lehen-Mann selbst das ohne Lehen-herrlichen Consens veräusserte Gut gegen Erstattung des Empfangs wiederum vindiciren, wenn anders die Veräusserung bonâ Fide, und in der Meinung, daß es ein Allodiale seye, von ihm geschehen, solches auch auf Begehren mit seinem Eid erhärtet werden kan, und die Verjährung noch nicht vollstreckt ist. Falls aber 2dò der Lehen-Mann die Veräusserung ex Defectu bonæ Fidei nicht mehr wiederruffen kan, so stehet alsdann dem Lehen-Herrn frey, das Gut von der Zeit an, die die Felonie oder Caducität incurrirt worden, inner dreyssig Jahren allenthalben zu vindiciren, und an sich zu bringen, jedoch andergestalt nicht, als salvo Jure obberührter Lehen-Schulden, soweit das verwürkte Lehen darum zu haften hat, und ingleichen denen Rechtmässigen Lehens-Folgern an ihrem Wiederruffungs-Recht in Conformität nächstfolgenden §vi unabbrüchig.

Dann auf Seiten deren Lebens-Folgern.

§. 35. Obwol 1mò die Einwilligung derenjenigen, welche entweder aus Geding und Vorsehung deren Vorelteren, oder von Mitbelehnschaft wegen ein Successions-Recht an dem Lehen haben, bey dessen Veräusserung kein nothwendiges Requisitum ist, so soll man doch um so mehr hierauf Bedacht nehmen, als im wiederigen Fall 2dò denenselben frey stehet, das veräusserte Stück von jedem Innhaber zu wiederruffen, und hindert 3tiò hieran nicht, daß der Lehen-Herr seines Orts in die Alienation gewilliget hat, massen er ihnen an ihrem Successions-Recht nichts dadurch benehmen und præjudiciren kann. 4tò Muß unter mehr Lehens-Folgern die Ordnung bey dem Wiederruf ebenso, wie in der Succession selbst, beobachtet werden, so das der Nähere allzeit den Weiteren ausschliesset, unter gleichen aber der Wiederruf pro Ratâ Statt hat, und zwar 5tò ohne Unterschied, ob das Lehen an einen aus ihnen selbst, oder an einen Auswärtigen alienirt worden. 6tò Kommt selber denen Agnaten und Lehens-Folgern von der Seiten-Linie nicht allein, sondern auch denen Kindern oder Descendenten des Alienantens, sofern sie sich der Allodial-Erbschaft entschlagen, vorzüglich zu Guten. Ein blosser Anwartschafter hingegen hat 7mò kein Jus revocandi,

(510) er seye dann bereits eventualiter coinvestirt, indem er dadurch obverstandenermassen ein Jus Reale, folglich auch wie andere Lehens-Folger ein Wiederruffungs-Recht hierauf erlangt. 8vò Dafern der nächste Successor entweder nicht wiederruffen will, oder nicht kann, so wird der folgende in dem Wiederruf nicht dadurch aufgehalten. 9nò Geschiehet solcher allzeit ohne Entgeld des Wiederruffers, und ist er den Werth des Lehen zu erstatten nicht schuldig, sondern es stehet dem Innhaber, welcher solches bonâ Fide und mit Lehen-herrlichen Consens an sich gebracht hat, der Regress gleichwol an Alienanten und seine Erben bevor. 10mò Gehet der Wiederruf bey Partial-Veräusserungen nicht auf das ganze Lehen, sondern nur auf das veräusserte Stuck allein. 11mò Pflegt man die Wiederrufs-Klag Actionem revocatoriam zu nennen, und wird es im übrigen mit selber, wie mit der Rei Vindicatione vel Publicianâ gehalten, ausgenommen, daß in gegenwärtiger Action die Fructus Feudi dem Kläger niemal weiter, als von Zeit der gestellten Klag zuerkennt werden. Die Fälle, worin solche Klag nicht Statt hat, siehe §vo seq. 36. Und von dem Wiederruf, welcher von Einstands-wegen geschiehet, siehe §vo seq. 38.

Fälle, worin Lehens-Folgere das veräusserte Lehen nicht wiederruffen mögen.

§. 36. Ermelter Wiederruf hat in folgenden Fällen nicht Statt. 1mò In Beutel- oder veräusserlichen Lehen, wieauch, wenn die Alienation ohnehin an den nächsten Lehens-Folger, oder wegen Lehen-Schulden geschehen, oder das veräusserte Gut noch nicht würklich extradirt worden ist, nicht weniger in blosser Vererbrecht- oder Gerechtigkeits-Ertheilung. 2dò Wenn der Wiederruffer des Alienantens Allodial-Erb ist. 3tiò Nach dreyssigjähriger Præscription, welche jedoch jedem Lehens-Folger erst von der Zeit an, da das Jus agendi vel revocandi der Ordnung nach ihn gekommen ist, zu lauffen anfangt, mithin denen anderen, welche die Ordnung noch nicht betroffen hat, nur soweit schadet, als sie desjenigen, gegen welchen die Verjährung bereits vollstreckt worden, Allodial-Erben seynd. 4tò Wenn der Alienant noch bey Leben ist, und zwar ohne Unterschied, ob er mit oder ohne Lehen-herrlichen Consens veräussert hat, dann erstenfalls hat derjenige, welcher das Lehen an sich gebracht, und anderenfalls der Lehen-Herr Jure

(511) Caducitatis den Lehens-Genuß solang der Lehen-Mann lebt, und greift also der Wiederruf von Seiten deren Lehens-Folgern erst nach seinem Absterben Platz. 5tò Wenn diejenige, welche wiederruffen wollen, bereits in die Veräusserung gewilliget haben, wovon jedoch das mehrere im nächstfolgenden §vo zu ersehen ist.

Sonderbar wenn sie in die Lehens-Veräusserung consentirt haben.

§. 37. Um verstandene Lehens-Folgere unter dem Vorwand, daß sie bereits in die Lehens-Veräusserung consentirt haben, von dem Wiederruf auszuschliessen, wird 1mò erfordert, daß der Consens ausdrücklich und schrifftlich geschehen seye, dann der stillschweigend- oder mündliche ist 2dò hierzu nicht hinlänglich, folglich wenn z. E. der Lehens-Folger bey der Veräusserung gegenwärtig ist, oder den Kaufs-Brief als Gezeug oder Beystand unterschreibt, so begiebt er sich dadurch des Wiederrufs nicht. Desgleichen wenn er etwan 3tio das Kaufs-Anbott nicht annimmt, so gehet zwar das Einstands- nicht aber gegenwärtiges Wiederruffungs-Recht verlohren. 4tò Kann wieder Willen Niemand zum Consens gezwungen werden. 5tò Schadet derselbe nur dem Bewilliger und seinen Erben allein, nicht aber denen übrigen Lehens-Folgern, welche ihres Orts nicht consentirt haben. 6tò Gelten die Majora gegen die Dissentientes hierinfalls nicht. 7mo Præjudicirt den Puppillen der Consens des Vormunds nur alsdann, wenn alle Sollennitäten vorhanden seynd, welche in Alienatione bonorum Puppillarium erfordert werden, weil der Consens ad alienandum einer Alienation disfalls gleich geachtet wird. 8vò Wird gegenwärtiger Consens in Dubio eben so genau, als der Lehenherrliche interpretirt. 9nò Hat es mit dem Consensu conditionato deren Lehens-Folgern die nemliche Beschaffenheit wie mit dergleichen Lehen-herrlicher Einwilligung.

Von dem Einstands-Recht bey Veräusserungen

§. 38. In Lehen, welche mit Lehen-herrlichen Consens verkauft worden, hat das Einstands-Recht Statt, und zwar auf Seiten des Lehen-Herrns nach Masgab cap. præc. 5. §. 14 denen übrigen Retrahenten aber gebührt selbes nur soweit, als sie nach Lehen-Rechten in dem verkauften Lehen-Gut zu succediren haben, und andergestalt nicht, als mit Beobachtung der

(512) einen jeden betreffender Ordnung, so daß, der weitere Lehens-Folger allemal durch den Näheren hierin ausgeschlossen wird.

Unterschied zwischen dem Einstand und obigen Wiederruf bey veräusserten Lehen.

§. 39. Der Einstand ist von obigen Wiederruf in viele Weeg merklich unterschieden. Dann 1mò kan zwar der Alienant selbst niemal einstehen, wol aber in dem §vo præc. 34. Num. 1. bemerkten Fall wiederruffen. 2do Hindert die Allodial Erbschaft den Erben zwar an dem Wiederruf, nicht aber an dem Einstand. 3tiò Geschiehet der Wiederruf ohne Entgeld des Wiederruffers, der Einstand aber andergestalt nicht, als gegen Erstattung des Kauf-Schillings und all anderen, was das Einstand-Recht mit sich bringt. 4tò Hat dieses letztere nur in dem Verkauf, jenes hingegen in all anderen Lehens-Veräusserungen Statt. 5tò Erstreckt sich der Einstand auch auf Beutel- und veräusserliche Lehen, nicht aber der Wiederruf, soviel wenigst die Lehens-Folger betrift. 6tò Supponirt der Einstand allzeit eine gültig- und Rechts-kräftige Handlung, der Wiederruff hingegen gehet auch auf ungültige, z. E. auf Veräusserungen ohne Lehen-herrlichen Consens. 7mò Ist man nicht schuldig, mit dem Einstand bis auf des Alienantens Tod zuzuwarten, wol aber mit dem Wiederruf. 8vò Erlöscht jener nach Jahr und Tag, dieser aber erst nach dreyssig Jahren. 9nò Begiebt man sich des Wiederrufs nur ausdrücklich und schriftlich, des Einstands aber auch mündlich oder stillschweigend. 10mò Schadet endlich die Begebung des Einstands nur dem Renuncianten für seine Person allein, des Wiederrufs aber nicht nur ihm, sondern auch seinen Erben.

Von der Lehens-Folg überhaupt, insonderheit aber von der legal- und natürlichen,

§. 40. Successio Feudalis oder Lehens-Folg rührt entweder unmittelbar aus dem Gesatz selbst, oder von Particular-Disposition und Anordnung her. Die letztere siehe unten §vo 46. Soviel aber die erste betrift, succedirt man 1mò in Beutel- oder veräusserlichen Lehen auf die nemliche Art, wie in Allodial-Gütern, welches sich jedoch nur von denen à primo Acquirente Abstammenden verstehet. Bey all anderen Lehen aber beruhet 2dò die natürliche Succession sowol nach gemein- als hiesigen Land-Recht zwar ebenfalls auf dem Jure Sanguinis

(513) und der Sippschaft. Doch muß derjenige, welcher succediren will, nicht nur von dem ersten Lehens-Acquirenten durch ehelich- und rechtmässige Geburt abstammen, sondern auch zu Lehen-Diensten geschickt seyn. Solchemnach seynd 3tio sowol Stief- als Nähr- dann durch Tauf, Firmung, Adoption oder Einkindschaft erlangte Kinder samt ihren Abkömlingen ausgeschlossen, desgleich 4tò all uneheliche Descendenz und Abkommenschaft, ausser soviel die per subsequens Matrimonium Legitimirte betrift. 5tò Seynd ferner ausgeschlossen Mönich und Religiosen nach abgelegter Profession, oder ausgestandenen Prob-Jahren ohne Unterschied, ob ihnen das Lehen erst nach dem Antritt des Ordens, oder schon vorhero angefallen ist. 6tò Die Welt-Geistliche, jedoch salvâ Observantiâ, wo sich solche wiederig bezeigt, und mit Ausnahm deren bereits vor angetrettenen Clericat erlangt- wie auch jener Lehen, worin die Weibs-Personen zu succediren haben, als welchen sie der Lehens-Folg halber regulariter gleichgehalten werden, und seynd im übrigen weder die Teutsch- oder Malteser, noch andere dergleichen Ordens-Ritter unter den Geistlichen hierinfalls begriffen. 7mò Stumm- Taub- Blind- oder Unsinnige seynd ebenfalls ausgeschlossen, es seye dann, daß sie erst nach erlangten Lehen in solchen Stand verfallen seynd, welchenfalls ihnen das Lehen nichtsdestoweniger verbleibt. Von denen Weibs-Personen und ihrer Abkommenschaft aber siehe unten §vo 44. und hat im übrigen 8vò die Lehens-Folg mit der Allodial- Succession keine Verknüpfung, sondern es kan eine mit Aufschlagung der anderen sowol bey Kindern als Collateral-Befreunden ohne Unterschied deren Lehen Platz greiffen.

Und zwar in absteigender Linie,

§. 41. Gleichwie die natürliche Successions-Ordnung in Allodialibus vorzüglich an Kinder und Descendenten kommt, also auch seynd sie die erste in der Lehens-Folge, und zwar, wo kein Majorat oder Primogenitur bey dem Lehen-Gut eingeführt ist, mit dem gleichmässigen Unterschied, ob sie alle im ersten Grad seynd, oder nicht, erstenfalls succediren sie in Capita, anderenfalls in Stirpes Jure Repræsentationis, als welches in absteigender Linie ebenfalls, wie in der Allodial-Succession, ohne Ziehl und Einschränkung Statt hat.

(514) In aufsteigender Linie.

§. 42. Die in aufsteigender Linie succediren regulariter nicht, folgende Fälle ausgenommen. 1mò Wenn sie dem ersten Acquirenten abstammen, oder 2do das Lehen zu Favor deren Descendenten refutiren, und diese noch in ihren Lebzeiten ohne Hinterlassung Lehens-fähiger Descendenz absterben, welches auch 3tio sogar bey Vatters-Brudern Statt hat, sofern er sich des Lehens zu Favor seines Bruders-Sohns begiebt. 4tò Wenn ein anderes in dem Lehen-Brief bedungen ist. 5tò In Lehen, welche dem Sohn wegen des Vatters Verdiensten verliehen worden. In diesen fünf Fällen werden die Collaterales ausgeschlossen, wohingegen diese in anderen nicht ausgenommenen Fällen mit Ausschluß deren Ascendenten gleich nach der Descendenz in Feudo succediren.

In der Collateral-Linie.

§. 43. 1mò Ist hier nur von des letzt-gewesten rechtmässigen Lehen-Manns, nicht aber von des ersten Acquirentens Collateral-Befreunden die Rede, dann diese letztere stammen von ihm nicht ab, und seynd mithin nach der in §vo præc. 40. n. 2. festgesetzten Regul ohne Unterschied, ob man in Feudo Novo oder Antiquo versire, von der Lehens-Folg ausgeschlossen. Soviel aber 2do die erste betrift, succediren zuförderst gedachten Lehen-Manns Ehe-leibliche Brüder ohne Unterschied zwischen Fratribus Germanis vel Consanguineis, das ist, solchen Gebrüderen, welche entweder einerley Vatter und Mutter, oder wenigst einerley Vatter miteinander gehabt haben, indem sowol ein- als andere von dem ersten Acquirenten abstammen. Dahingegen 3tiò Fratres Uterini, welche nemlich mit verstandenen letzten Lehen-Mann nur einerley Mutter haben, nicht succediren, ausgenommen in denen von ihrer Mutter herrührenden Gunkel-Lehen, dann darin schliessen sie sogar Consanguineos, mit welchen sie nemlich nur einerley Vatter haben, eben bemelter Ursach halber aus. 4tò Succedirt man unter Brüdern in Capita, unter Brüdern und Bruders-Söhnen aber in Stirpes, weil diese letztere Jure Repræsentationis kommen, welches sich in Feudalibus gleichfalls auf Geschwistert-Kinder, jedoch nicht weiter erstreckt. Seynd aber 5to lauter Söhne von einem oder mehr Brüdern vorhanden, so succedirt

(515) man ebenfalls in Capita. Nach denen Brüdern und Brüders-Söhnen gehet 6tò die Successions-Ordnung ohne Einschränkung auf alle übrige von dem ersten Acquirenten abstammende Agnaten, und zwar, 7mo dem nächsten Grad nach unter jenen, welche auch der Linie nach gleich seynd, ausser dessen aber ziehet man 8vò die nähere Linie dem näheren Grad vor, und ob man schon 9no die Lehens-Folg hauptsächlich dem ersten Acquirenten zu zuschreiben hat, so wird doch in der Ausrechnung sowol des Grads als der Linie nicht mehr auf ihn, sondern auf den letzt-gewesten rechtmässigen Vasallen gesehen, sohin derjenige, welcher ihm am nächsten gesippt ist, denen anderen vorgezogen, und ist 10mò unter der näheren Linie jene verstanden, nach welcher man nemlich mit erwehnt-letzteren Lehen-Mann einen näheren gemeinen Stam(m)-Vatter hat, als andere, z. E. wenn derselbe nach seinem Tod auf einer Seite Vatters-Brudern, und andererseits Bruders-Enklen hinterlaßt, so schliessen diese jenem (!) aus, weil sie zwar dem Verstorbenen weiter in Gradu, hingegen näher in Lineâ verwandt seynd, indem der Gemeinschaftliche Stam(m)-Vatter zwischen ihnen, und dem Verstorbenen bey seinem Vatter, hingegen zwischen dem Verstorbenen, und seines Vatters Brudern weiter zuruck bey seinem Groß-Vatter anfangt. 11mò Verfahrt man auf die nemliche Art auch in Ausrechnung der weiteren Lineal-Succession ohne Einschränkung auf gewisse Linien, und wenn endlich 12mò um die Nahe des Grads die Frag ist, so wird nicht nach Geist- sondern Weltlichen Recht hierinfalls gerechnet.

Von Weiblicher Lehens-Folge

§. 44. 1mò Seynd die Weibs-Personen in Lehen-Sachen nicht einmal unter dem Namen der Erben überhaupt verstanden, sofern nicht ein anderes specialiter ausgedruckt ist, folglich werden sie auch 2 do von der Lehens-Folg regulariter nicht nur für ihre Person, sondern auch für ihre ganze, sowol Männ- als Weibliche Descendenz ausgeschlossen, welches jedoch 3tiò nach Beschaffenheit des Lehens, sonderbar in Beutel-Lehen seinen Absatz leidet, dann darin hat obverstandenermassen die nemliche Successions-Ordnung, wie in der Allodial-Verlassenschaft, wenigst unter denen à primo Acquirente Abstammenden Statt. Hiernächst succediren 4to die Weibs-Personen auch in denen Gunkel-Lehen, sofern sie von dem ersten Acquirenten

(516) abstammen, jedoch mit dem bereits oben §vo 7mo n. 3. bemerkten Unterschied, und dergestalten, daß sie in durchgehenden Mann- und Weiber-Lehen (Feudis promiscuis & simultaneis) ebenso, wie die Mannsbilder, und mit denenselben zugleich, in denen anderen Gunkel-Lehen aber nur auf Abgang des Manns-Stammens, jedoch im übrigen auf die nemliche Weis ad Successionem zugelassen werden. Unter diese letztere Gattung gehören auch 5 tò die gekaufte Lehen, massen die Weibs-Personen hierin ebenfalls auf Abgang des Manns-Stammens zur Lehens-Folge kommen, ausgenom(m)en, wenn der Lehen-Herr nur mit der Condition, daß das Lehen nichtsdestoweniger bey ihrer voriger Natur und Eigenschaft verbleiben solle, in dem Verkauf consentirt, oder sich sonst gegen die weibliche Succession in dem Lehen-Brief ausdrücklich vorgesehen, und verwahrt hat.

Sonderbar in Lehen, worin sie auf Abgang des Manns-Stammens Platz greift.

§. 45. Von Lehen, worin die Weibs-Personen obgedachtermassen nicht promiscuè mit dem Manns-Stammen, sondern nur erst auf Abgang desselben succediren, ist folgendes insonderheit zu merken. 1mo Wird hierin sogar eine näher gesippte Weibs-Person von einem weiter Gesippt-Weltlichen Manns-Erben, sofern er nur ebenfalls von dem ersten Acquirenten abstammt, und auch sonst Lehens-fähig ist, in der Succession ausgeschlossen, z. E. wenn zwey Schwestern mit einem Lehen belehnt worden, und eine hinterlaßt einen Sohn, die andere eine Tochter, so schliesset der Sohn die Tochter in dem Lehens-Antheil ihrer Mutter aus, und bekommt das ganze Lehen, oder wenn zwey Söhn in einem Gunkel-Lehen succediren, deren einer einen Sohn, der andere eine Tochter hinterlaßt, so schliesset der Sohn die Tochter in ihres Vatters Antheil ebenfalls aus, und succedirt in dem ganzen Lehen allein. 2dò Nachdem eine Weibs-Person in dem Gunkel-Lehen schon einmal würklich succedirt hat, so bleibt sie auch dabey, ohngeacht etwan hernach erst ein Lehens-fähiger Manns-Erb gebohren worden, es wäre dann, das er zur Zeit, da ihr das Lehen angefallen ist, schon empfangen, und in Mutter-Leib gewest. 3tiò Weibs-Personen, welche von dem Männlichen Geschlecht in Weiber-Lehen schon einmal ausgeschlossen worden, können auf Abgang desselben dennoch hierin succediren, wenn sie nur

(517) die Ordnung trift, und der letzt verstorbene Vasall keinen näheren Lehens-Erben hinterlaßt, also wenn z. E. die Tochter von Vatters-Brudern in dem Gunkel-Lehen ausgeschlossen worden, und dieser hernach ohne weiteren Manns-Erben stirbt, so succedirt sie ihm hierin, es wäre dann z. E. eine Tochter, oder Enklin von ihm vorhanden, welche ihr in der Succession als nähere Erben noch vorgehen könten.

Von der Lehens-Folg aus letzten Willen, Erb-Vertrag, Anwartschaft oder Coinvestitur.

§. 46. 1mo Letztwillige Dispositiones oder Pacta Successoria über Lehen-Güter seynd ohne Lehen-herrlichen Consens nur in Feudis alienabilibus von einer Gültigkeit. 2dò In Beutel-Lehen kan bemelter Consens sowenig, als bey denen Veräusserungen inter Vivos, umgangen, hingegen aber auch eben sowenig abgeschlagen werden. 3tiò In alt- und solchen Lehen, worin ex Pacto & Providentiâ Majorum succedirt wird, ist nicht nur die Lehen-herrliche, sondern auch all übriger Lehens-Interessenten Bewilligung erforderlich, wobey 4tò all jenes wiederum in Beobachtung kommt, was oben §vo 31 n. 1. bis 6. und §vo 37. n. 1. 2. 4. & seq sowol von einem als anderen Consens versehen ist. 5tò kan ausser obgedacht-veräusserlichen Lehen eine letztwillige Disposition oder Erbeinigung ohne Lehen-herrlicher Bewilligung nicht einmal in Ansehen deren Kindern und Descendenten, geschweigens der Agnaten oder Auswärtiger bestehen. 6to Ziehet die Vernachlässigung sothanen Consens eben keine andere Straf, als die Nullität nach sich, und wird mithin durch dergleichen kraftlose Dispositiones an obig-natürlicher Lehens-Folge nichts alterirt. Wie und welchergestalten man aber 7mo durch Anwartschaft oder Coinvestitur zur Lehens-Folge gelangen möge, siehe oben §vum 17. und 18.

Von der Lehens-Erneuerung überhaupt.

§. 47. 1mò So offt sich ein Haupt- Particular- und Neben- oder Lehens-Fall ergiebt, so offt muß auch die Lehens-Erneuerung (Renovatio Investituræ) geschehen. 2dò Verstehet man unter dem Haupt-Fall nur den Tod des Lehen-Herrns, unter dem Neben- oder Particular-Fall aber alle Veränderungen, welche sich in der Person des Lehen-Manns sowol durch Tod-Fall

(518) als sonst ergeben, ausser dergleichen Fällen aber ist man 3tiò ohne sonderbaren Geding das Lehen zu erneueren nicht schuldig, und wird auch die blosse Verpfändung des Lehens für keine solche Veränderung angesehen, daß derwegen das Lehen erneuert werden müste (!) 4tò Bestehet die Erneuerung nicht nur in der Lehens-Muthung, das ist, in gebührender Requisition

besagter Lehens-Erneuer- und Erstattung der neuen Lehens-Pflicht, sondern auch 5tò in dem gewöhnlichen Lehen-Reich und Ausfertigung des neuen Lehen-Briefs, wovon das Mehrere in §vis seq. 48. 49. 50. enthalten ist. 6tò Wird die Erneuerung in obgedachten Veränderungs-Fällen ohne Unterschied deren Lehen erfordert, folglich seynd auch Erb- Beutel- Frey oder veräusserliche Lehen ohne sonderbaren Geding nicht davon ausgenommen. 7mo Auf Absterben des Lehen-Herrns liegt die Erneuerung dem überlebenden Vasallen, sofern ihm der Todesfall gebührend intimirt oder kund worden ist, bey Veränderung des Lehen-Manns aber demjenigen, welcher ihm in dem Lehen nachfolgt, von Rechts-wegen ob. 8vò Hinterlaßt der verstorbene Lehen-Herr mehr Erben, so wird die Renovation nicht bey jedem aus ihnen, sondern nur bey demjenigen allein, welchem das Dominium directum privativè zukom(m) t, oder sofern sie in Communione seynd, bey ihnen insgesamt vorgenommen, zu welchem Ende ein gemeinschaftlicher Anwald entweder von ihnen selbst, oder da sie sich nicht hierüber vergleichen können, von Amts-wegen bestellt werden solle. 9no Stirbt einer aus mehr gemeinschaftlichen Lehen-Herren, so wird das Lehen pro Ratâ bey seinen Kindern, oder anderen Successoribus erneuert. 10mò Majorat-Activ-Lehen erneuert man nicht auf Absterben eines jeden von der Familie, sondern des Majorats-Innhabers, und zwar bey seinem nächsten Nachfolger in sothanen Stamm-Lehen, desgleichen geschiehet 11mò bey Stiften, Clösteren und anderen dergleichen unsterblichen Lehen-Herrschaften die Renovation nur auf leibliches Absterben des ad Dies Vitæ bestellten zeitlichen Vorstehers bey seinem nächsten Amts-Successore. 12mò In Particular-Lehens-Veränderungen, welche sich auf Seiten des Lehen-Manns durch Tod- oder andere Fälle ergeben, seynd die hinterlassene Lehens-Folger zur Erneuerung insgesamt verbunden, und da einer aus ihnen stirbt, oder abgeändert wird, so geschiehet die weitere Renovation von seinen Successoribus pro Ratâ ohne Unterschied zwischen getheilt- und ungetheilten Besitz. 13tiò Wer nicht simpliciter, sondern nur

eventualiter

(519) coinvestirt ist, dem wird bey allen vorgehenden Veränderungen die Miterneuerung zwar nach Sächsischen, aber nicht nach gemein- und hiesigen Lehen-Recht zugemuthet. Vielminder liegt solche 14tò dem blossen Anwartschafter, der noch nicht einmal eventualem Coinvestituram erlangt hat, und eben sowenig 15tò einem minderjährigen Vasallen wegen veränderter Vormundschaft ob. Von der Lehens-Renovation bey veränderten Lehen-Träger siehe unten §vò 61.

Insonderheit von der Lehens-Muth- und Pflichts-Erneuerung.

§. 48. Obberührte Lehens-Muthung oder Requisition um die Lehens-Erneuerung soll 1mò gehörigen Orts nach Anleitung nächst vorhergehenden §vi, und zwar 2dò längst inner Jahr und Tag von der Zeit an, da man den Veränderungs-Fall in Erfahrung gebracht hat, geschehen. Gebührt auch 3tiò dem Lehen-Herrn nicht, diesen Termin ohne Einverständnuß des Lehen-Manns einzuschränken. Stirbt aber 4tò der Lehen-Herr oder Lehen-Mann unter dem Jahr, so fängt selbes von neuem an zu lauffen, und wird die verflossene Zeit nicht miteingerechnet. 5tò Wer diesen Termin ohne Rechts-erheblicher Ursach verabsaumt, fallt in willkürliche, oder 6to bey anscheinender Gefährde und Geflissenheit wol gar in die Straf der Feloniæ und Lehens-Caducität, welchenfalls jedoch jenes wol zu beobachten kom(m) t, was unten §vo 51. n. 3. bis 10. inclusivè von dieser Straf überhaupt verordnet ist. Unter die hinlängliche Entschuldigungs-Ursachen, welche 7mo von aller Straf wegen verabsäumten Termins befreyen, wird insonderheit gerechnet, wenn der Lehen-Herr ohne Hinterlassung eines Anwalds Land-abwesend, oder minorenn und unbevormundet, das Lehen im Streit, oder Krieg, Pest, und dergleichen ehehafte Hindernuß im Weeg ist. 8vò kann die Muthung sowol persönlich, als durch einen Bevollmächtigten, mündlich oder schrifftlich geschehen, und ist dagegen 9no der Lehen-Herr nicht nur einen Muthschein ausfolgen zu lassen schuldig, sondern er darf auch 10mo die in geziemender Weis nachgesuchte Erneuerung ohne erheblicher Ursach nicht abschlagen, da im wiederigen Fall das Lehen 11mo entweder auf Instanz des Lehen-Manns von der Lands-Herrschaft ertheilt, oder auf vorläuffige Commination pro Renovato gehalten wird, bequemt sich aber 12mò der Lehen-Herr selbst zur gebettener Lehens-Renovation, so ist der

(520) Lehen-Mann inner dem ihm præfigirten Termin entweder in Person, oder durch einen mit Special-Vollmacht versehenen Anwald zu erscheinen, und die neue Lehens-Pflicht abzulegen verbunden. Immassen er 13tiò auf ungehorsames Ausbleiben sub Pœnâ Caducitatis citirt, sofort auf nemliche Art, wie bey Verabsaumung obigen Jahr und Tags wieder ihn verfahren werden mag.

Von dem Lehen-Reich

§. 49. Obschon das Lehen ihrem (!) ersten Ursprung nach eine Lehen-herrliche Gnad und Wohlthat ist, so muß doch 1mò der Lehen-Mann in all obverstandenen Veränderungs-Fällen, worin es nemlich auf eine Lehens-Erneuerung ankommt, der Lehen-Herrschaft den gewöhnlichen Lehen-Reich oder Hand-Lohn (Laudemium vel Relevium) hiervor bezahlen, welcher 2dò regulariter, wo kein mehr- oder minderes hergebracht ist, bey Ritter-Lehen lediglich in dem zu 7. fl. 14. kr. angeschlagenen Schieß-Zeug, bey Beutel-Lehen aber 3tiò in fünf von hundert, was das Lehen-Gut zur Zeit des Lehen-Falls ohnpartheyischer Schätzung nach werth ist, bestehet. 4tò Nimmt man auf Absterben oder sonstige Veränderung des Lehen-Manns keinen doppelten, sondern nur einen einfachen Lehen-Reich von seinen Erben oder Successoribus, doch wenn hernach einer aus ihnen das ganze Lehen durch Theilung, oder sonst an sich bringt, so giebt er einen neuen Lehen-Reich pro Ratâ derjenigen Antheilen, welche seinen Miterben von dem Lehen zugekommen seynd. 5tò Das Recht einen doppelten Lehen-Reich, oder ein höheres Quantum, als fünf von hundert zu forderen, kan andergestalt nicht, als durch unfürdenkliche Zeit, hingegen aber ein minderes zu geben, längst inner 30. Jahren præscribirt werden, sofern sich hierunter wenigst zwey Actus Possessorii ergeben haben. 6tò Seynd Kinder und Descendenten sowenig, als Collateral- und andere auswärtige Successores des Lehen-Reichs befreyet. 7mo Stirbt einer aus mehr gemeinschaftlichen Lehen-Herrn, oder ereignet sich eine Veränderung mit einem aus mehr gemeinschaftlichen Vasallen, so giebt man den Lehen-Reich nur pro Ratâ, ausgenommen in Ritter-Lehen, dann darin giebt man den Schieß-Zeug in obverstandenen Anschlag allzeit ganz. 8vò Gehört der Lehen-Reich unter die Grundherrliche Forderungen, wegen welchen Jus tacitæ Hypothecæ

(521) & Prælationis auf dem Gut zustehet. 9no Was oben cap. 7. §. 28. n. 2. von der privilegirt- Grund-herrlicher Selbst-Pfändung um ruckständiger Laudemial-Præstationen wegen verordnet ist, das auch hat bey dem ruckständigen Lehen-Reich Platz. 10mo Ist kein gewis- legaler Termin zu Entrichtung des Lehen-Reichs bestimmt, sondern solcher wird nach verflossenem Jahr erst von dem Lehen-Herrn anberaumt, welcher sofort von dem saumigen Lehen-Mann den Ruckstand entweder mittels der privilegirten Auspfändung, oder durch Obrigkeitliche Hülf, und zwar, wenn der Lehen-Mann zugleich unter seiner Jurisdiction ist, selbst executivè von ihm einbringt, oder bey verspührter Wiedersessigkeit gar mit der Caducität nach vorläuffiger Commination derselben gegen ihn verfahrt. 11mò Wird die Præstation derwegen, weil sich in kurzer Zeit mehr Veränderungs-Fäll ergeben haben, nicht nachgelassen, oder gemindert.

Von Erneuerung des Lehen-Briefs.

§. 50. 1mò Ist nicht gnug, daß der Lehen-Brief nur anfänglich bey Errichtung des Lehens ausgefertiget werde, sondern man muß solchen bey all obgedachten Veränderungs-Fällen wiederum erneueren lassen, welches jedoch 2dò allzeit in voriger Conformität geschehen, sohin der neue Lehen-Brief nach den Tenor der älteren ohne Veränderung eingerichtet werden solle, es wäre dann 3tiò sowol der Lehen-Herr als Lehen-Mann, und all übrige Lehens-Interessenten selbst auf eine Mutation hierinfalls einverstanden, ausser dessen præjudicirt selbe 4tò denenjenigen, welche nicht hierin eingewilliget haben, keineswegs, und wenn 5tò der Wille von allerseitigen Interessenten nicht klar und offenbar disfalls am Tag liegt, so halt man dafür, daß die Abänderung nur aus Verstoß geschehen seye, und wird solchemnach 6tò in diesem Zweifel auf den allerersten Lehen-Brief, oder sofern sich solcher nicht mehr finden will, auf den ältisten zuruckgegangen, welches sich aber 7mo nur von solchen Lehens-Erneuerungen verstehet, die der Lehen-Herr in Feudo Antiquo auf Ansuchen deren rechtmässigen Lehens-Folgern, mithin aus Schuldigkeit vornimmt. Ein anderes ist, was etwan in Feudo Novo aus blosser Gnad und Wohlthat geschiehet, z. E. bey weiterer Verleihung eines gänzlich erledigt- und heimgefallenen, oder aber an einen Extraneum veräusserten Lehens, massen dieses nicht soviel für eine Lehens-

(522) Erneuer- als erste Belehnung geachtet, folglich auch nicht mehr die denen vorigen Lehens-Innhabern ertheilte Lehen-Brief zuruckgesehen, sondern nur derjenige, welchen der neu angehende Lehen-Mann ex novâ Gratiâ erhalten hat, zur Richt-Schnur genommen, und für den ersten und ältisten gehalten wird. 8vò Werden eventualiter Coinvestiti auf allenfalliges Anmelden zumal sie obverstandenermassen zur Renovation nicht verbunden seynd, zwar dem erneuerten Lehen-Brief miteinverleibt, wodurch sie aber vor anderen keinen Vorzug oder mehreres Recht erlangen. 9no Ist der Lehen-Herr den Brief vor Entrichtung des Lehen-Reichs und anderer Gebühr ausfolgen zu lassen nicht schuldig. 10mò hat man das nemliche, was oben §vo 16. n. 8. 9. 10. sowol von Expedir- als Beobacht- und Auslegung des ersten Lehen-Briefs vorkommt, auch bey dergleichen erneuerten Briefen wiederum zu bemerken.

Von Wiederaufhebung des Lehens, und zwar durch die Felonie und Caducität.

§. 51. 1mò Was das gemeine Lehen-Recht von der Felonie des Lehen-Herrns und der daraus folgender Verwürkung des Lehen-herrlichen Ober-Eigenthums mit sich bringt, ist hier zu Land nicht in Uebung. Soviel aber 2dò die Felonie des Lehen-Manns betrift, bestehet solche heutigem Gebrauch nach nur noch darin: Erstens in obgedacht-eigenmächtiger Lehens-Veräusserung, zweytens in gefliessener Abschwendung des Lehen-Guts, oder grausamen Tractament deren dazu gehöriger Unterthanen, drittens in boshafter Unterlassung der geziemender Lehens-Renovation, viertens in hartnäckiger Verweigerung deren Personal- Lehens-Diensten, oder da man fünftens den Lehen-Herrn an seiner Person selbst, oder an denen Seinigen grob beschimpft, verrathet, oder gar um das Leben bringt, sechstens in dem Laster beleidigter Majestät. All jetztgedachte Lehens-Verbrechen nun ziehen 3tiò die Lehens-Verwürkung dergestalt nach sich, daß der Lehen-Herr das Gut von der Zeit an, da die Caducität incurrirt worden, einziehen, oder wenn er nicht zugleich Jurisdictionem darüber hat, von jedem Innhaber ohne Entgeld und Erstattung des Werths vindiciren kan. Es wird aber 4to die Caducität niemal ipso Jure vel Facto, sondern in zweifelhaften Fällen erst von

(523) Zeit des in Rem Judicatam erwachsenen Spruchs, in klar- und offenbaren aber erst von Zeit der gestellten Klag incurrirt. 5to Schadet die Felonie nur dem Lehen-Mann, nicht aber denen übrigen rechtmässigen Lehens-Folgern, soweit sie nicht zugleich seine Allodial-Erben seynd, doch müssen sie warten, bis der Lehen-Mann stirbt, mittler Weil geniesset der Lehen-Herr das verwürkte Lehen. 6to Wird ein offenbarer Dolus zur Caducitäts-Straf erfordert, ob Culpam hingegen greift nur eine milde willkürliche Straf Platz. 7mo Kan der Lehen-Herr die Caducitäts-Straf entweder ganz nachlassen, oder selbe in eine andere leidentliche Straf verkehren, woran er auch von denen Agnaten oder Lehens-Folgern unter dem Vorwand, daß ihnen dieses præjudicirlich seye, nicht gehindert werden mag, ohngeacht der in Puncto Feloniæ ergangene richterliche Spruch bereits in Rem Judicatam erwachsen ist, weil solcher lediglich dem Lehen-Herrn zu Guten gehet, mithin allzeit die stillschweigende Clausul: wenn keine Gnad erfolgt, in sich halt. 8vò Fallt die Straf auch durch stillschweigenden Nachlaß hinweg, wenn z. E. der Lehen-Herr den Lehens-Fehler weiß, gleichwol aber ohne Protestation oder Reservation weiteren Lehens-Dienst oder

Lehen-Reich annimmt, oder das Lehen erneuert. Desgleichen hört sie 9no auf durch Absterben des Lehen-Herrns oder Lehen-Manns, sofern die Klag nicht schon in ihren Lebzeiten angebracht worden, wienichtweniger endlich 10mò durch dreyssigjährige Præscription.

Durch die Verjährung.

§. 52. Durch die Verjährung kan ein Lehen auf dreyerley Weis aufgehoben werden, 1mò auf Seiten des Lehen-Herrns, oder 2do des Lehen-Manns, oder 3tiò eines Drittens. Das 1te ergiebt sich, wenn der Lehen-Herr sich des vollen Eigenthums von dem Lehen bonâ Fide dreyssig ganzer Jahr hindurch anmasset, und z. E. das Gut selbst im Besitz hat, und für das Seinige geniesset, oder solches zwar dem Lehen-Mann, jedoch nicht als Lehen- sondern

Pacht- Erbrecht- oder auf andere Weis überlaßt. Dahingegen wenn 2tens der Lehen-Mann sich dreyssig ganzer Jahr hindurch in ruhigen Besitz des vollen Eigenthums von dem Lehen bonâ Fide befindet, und alle Lehen-männische Obliegenheiten hierunter völlig beyseitsetzt, so ist auch seines Orts das Lehen durch die Verjährung aufgehoben,

(524) und in ein Allodial-Gut verwandlet. Kommt aber endlich 3tens das Lehen unter dem Namen und Ansehen eines Allodial-Guts an einen Dritten, und bleibt ihm auch in dieser Qualität dreyssig Jahr hindurch bonâ Fide in Handen, so ist solches ebenfalls verjährt, und zu einen Allodial-Gut worden. In allen drey Fällen aber lauft die Verjährung gegen Agnaten oder Lehens-Folger eheunter nicht, bis jeden gleichwol das Jus agendi vel revocandi der Ordnung nach betrift, massen die gegen den Vorfahrer hierin vollstreckte Præscription denen Nachfolgern nur soweit entgegen stehet, als sie auch seine Allodial-Erben seynd, mithin in dessen Fußstapffen eintretten.

Durch die Refutation oder Aussendung von Seiten des Lehen-Manns,

§. 53. Der Lehen-Mann sendet entweder 1mò dem Lehen-Herrn selbst, oder 2dò dem nächsten Lehens-Folger, oder 3tiò einem weiteren Agnaten, oder 4tò gar einem Fremden und Extraneo das Lehen auf. In dem 1ten Fall wird das Dominium utile mit dem Dominio directo consolidirt, und hört folglich das Lehen wenigst in solang, als der Resignant lebt, oder aber wenn kein anderer rechtmässiger Lehens-Folger Jure Sanguinis vel Coinvestituræ mehr vorhanden ist, für beständig auf, stehet auch diese Aussendung dem Lehen-Mann jederzeit frey. In dem 2ten Fall hört das Lehen zwar in Ansehen des Resignantens, nicht aber in Ansehen des Resignatarii und übriger rechtmässiger Lehens-Folgern auf, man hat auch des Lehen-Herrns Consens zu solcher Resignation nicht vonnöthen, weil dadurch weder ihm, noch denen übrigen Lehens-Folgern, etwas præjudicirt wird. Mit dem 3ten und 4ten Fall aber hat es die nemliche Bewandnuß, wie mit anderen dergleichen Lehens-Veräusserungen nach Masgab obigen 31isten §vi & seq.

Und von Seiten des Lehen-Herrns,

§. 54. Sendet der Lehen-Herr dem Lehen-Mann das Lehen auf, so erfolgt zwar ebenfalls eine Lehens-Consolidation hieraus, und wird das Lehen-Gut wenigst, solang der Lehen-Mann lebt, oder wenn keine rechtmässige Lehens-Folger mehr vorhanden seynd, für beständig allodial gemacht.

(525) Durch Absterben des Lehen-Herrns oder Lehen-Manns ohne Erben,

§. 55. Stirbt der Lehen-Herr, und hinterlaßt weder Erben noch Disposition, wie es mit dem Dominio directo nach seinem Tod gehalten werden solle, so fallt 1mò das Lehen-herrliche Ober-Eigenthum weder in aufgetragen- noch gegebenen Lehen dem Lehen-Mann, sondern vielmehr dem Fisco als ein Bonum vacans zu, und wird mithin nicht aufgehoben, indem der Fiscus in die Stell des Lehen-Herrns eintritt, folglich die Erneuerung desselben fortan bey ihm zu suchen ist. Soviel aber 2dò die sogenannte Activ-Stamm-Lehen betrift, bleibt es hierinfalls auf Absterben der Lehen-Herrschaft ohne Manns-Stammen bey der alten Observanz, Kraft welcher dem Churfürstlichen Lehen-Hof dergleichen Lehen heimfallen, stirbt endlich 3tiò der Lehen Mann ohne Hinterlassung eines Lehen-fähigen Erbens, so fallt das Lehen der Lehen-Herrschaft heim, und wird auf solche Weis mittels der Consolidation allodial, es seye dann, daß der Lehen-Mann, soviel die Beutel- oder veräusserliche Lehen anlangt, andere Disposition gemacht hat.

Und in anderweg mehr.

§. 56. Das Lehen wird ferner aufgehoben 1mò durch Ermanglung deren Conditionen, unter welchen dasselbe gegeben worden. 2dò Durch die Consolidation, da nemlich das Dominium directum und utile in einer Person durch gültig- und Rechts-kräftige Handlung zusammen kommt. 3tiò Durch völligen Untergang des Lehen-Guts. 4tò Durch eine total- oder solche Alienation, Kraft welcher nemlich das Lehen mit aller Interessenten Bewilligung in Allodium verwandlet werden soll, dann soviel obverstandene Ordinari Lehens-Veräusserungen anlangt, wird das Lehen nicht dadurch aufgehoben, sondern nur die Person des Lehen-Manns abgeändert, und ein anderer statt seiner auf die nemliche oder andere Lehens-Conditiones wiederum substituirt.

Von denen Lehens-Nutzungen bey dessen Aufheb- oder Veränderung.

§. 57. Wenn der Lehen-Mann stirbt, oder noch in seinen Lebzeiten das Lehen auf einen anderen gebracht wird, so gehören 1mò sammentliche vor eröffneten Lehen gehoben- oder verfallene Fructus

(526) Naturales & Civiles dem Lehen-Mann und seinen Allodial-Erben von Rechts-wegen zu. 2dò In Casu Feloniæ gehen alle von Zeit incurrirter Caducität abfallende Früchten dem Lehen-Herrn zu Guten. Auf Absterben des Lehen-Manns ist 3tiò zu unterscheiden, ob er vor oder nach dem ersten Merzen gestorben, letztenfalls bleiben alle Fructus pendentes, naturales & industriales denen Allodial-Erben, anderenfalls aber denen Lehens-Folgern, jedoch gegen Erstattung deren pro Curâ & Culturâ verwendeter Kösten. 4to Fructus Civiles, welche in Lebzeiten des Vasallens, oder vor der Lehens-Apertur noch nicht verfallen seynd, werden zwischen denen Allodial-Erben und Lehens-Folgern pro Ratâ Temporis getheilt.

Dann der Lehens-Besserung und denen hierauf verwendeten Kösten.

§. 58. Mit der Lehens-Besserung und denen hierauf verwendeten Kösten wird es zwischen dem Lehen-Mann, oder seinen Allodial-Erben, dann denen Lehens-Folgern auf den nemlichen Fuß, wie oben Part. 3. cap. 10. §. 14. 15 & 16. zwischen

Fideicommiss-Successoribus und Allodial-Erben, beobachtet.

Von Lehens-Streittigkeiten.

§. 59. 1mò Die Actiones, welche gestalten Dingen nach entweder aus zugesagt- errichtet- oder wiederaufgehobenen Lehen entstehen, haben nichts Besonderes an sich, sondern werden überhaupt, wie in Allodio, beurtheilt. 2do Ist sowol der Lehen-Herr dem Lehen-Mann, als dieser hinwiederum jenem die Lehen-Brief und andere dahin einschlagend- gemeinschaftliche Documenta zu ediren, sonderbar aber der letztere die hierin specificirte Lehen-Stück samt ihren Gränzen, Zugehörungen und Anwachs, soviel ihm anderst davon wissend ist, auf Begehren getreulich, und gestalten Dingen nach eidlich zu manifestiren verbunden. 3tiò Was das Forum Feudale in Causis Feudalibus betrift, bleibt es hierin bey der neu- verbesserten Hof-Raths-Ordnung, und dem derselben weiters inhærirenden Cod. Jud. Cap. 1. §. 13 n. 2. 4tò Werden die zwar an auswärtige Lehen-Höf relevirend- aber inner Lands gelegene Lehen durchaus nach hiesigen Land-Rechten von der Obrigkeit, worunter sie liegen, beurtheilt. 5tò Finden sich übrigens bey dem Process in Lehen-Sachen keine andere Particularia, als welche

(527) schon in ermeltem Codice Judiciario behörigen Orts bemerkt worden seynd.

Von der Subinfeudation oder Affter-Belehnschaft.

§. 60. Die Subinfeudation oder Affter-Belehnung, Kraft welcher nemlich der Vasall das Lehen wiederum in weitere Hand Lehens-weis verleihet, ist zwar 1mò nach gemeinen

Lehen-Rechten jedem Lehen-Mann, und zwar, sofern es auf die nemliche Conditiones, wie die Haupt-Belehnung selbst geschiehet, auch ohne Lehen-herrlichen Consens erlaubt, hier zu Land aber wird solche 2do ohne Unterschied, ob die Affter-Belehnung mit dem ganzen Lehen, oder zum Theil, auf die nemlich- oder andere Conditiones geschiehet, für eine Gattung von Veräusserung geachtet, und trift mithin 3tio auch alles hierunter ein, was oben von anderen Lehens-Veräusserungen überhaupt versehen ist. 4tò Wenn die Conditiones bey der Affter-Belehnung nicht deutlich ausgedruckt seynd, so halt man dafür, es seye dieselbe auf die nemliche Art, wie die Haupt-Belehnung selbst geschehen, und wie nun 5tò der Vasall bey dem Affter-Lehen eine doppelte Person zu vertretten hat, und in Ansehen des

Affter-Lehen-Manns oder Subvasalli für den Lehen-Herrn, in Ansehen des

Ober-Lehen-Herrns hingegen für einen Vasallen considerirt wird, so treffen auch in verschiedener Absicht alle Rechten und Pflichten regulariter bey ihm ein, welche dem

Lehen-Herrn gegen einen Vasallen, und hinwiederum diesem gegen jenen zustehen. 6tò Ist der Subvasall zwar auch dem Ober-Lehen-Herrn so, wie dem unteren, zur Treu-Leistung verbunden, begehet mithin durch desselben grobe Beschimpfung, Crimen Feloniæ, und verwürkt sein bey den Affter-Lehen habendes Recht dadurch, welches jedoch solchenfalls nicht verstandenen Ober- und mittelbaren Lehen-Herrn, sondern dem unteren und unmittelbaren heimfällig wird. In Veräusserungen des Affter-Lehens ist 7mo weder die Einwilligung des Unter- noch Ober-Lehen-Herrns Consens allein erklecklich, sondern es seynd beede hierzu erforderlich. 8vò Soviel die Erneuerung des Affter-Lehens bey vorgehenden Veränderungs-Fällen betrift, ist zu unterscheiden, ob sich der Fall auf Seiten des Ober- oder Unter-Lehen-Herrns, oder Affter-Lehen-Manns ergiebt. Erstenfalls ist der Subvasall weder dem Unter- noch Ober-Lehen-Herrn zur Lehens-Erneuerung verbunden, wol hingegen erneuert solchenfalls der Unter-Lehen-Herr

(528) als Vasall das Lehen bey dem Ober-Lehen-Herrn. Anderenfalls wird die Erneuerung nicht nur von dem Subvasallen bey dem Unter-Lehen-Herrn, sondern auch von diesem bey jenem vorgenommen. Drittenfalls erneuert der Subvasall das Lehen allein, jedoch nur bey seinem Unter-Lehen-Herrn, und hiernach regulirt sich auch 9nò der Lehen-Reich dergestalt, daß demjenigen, bey welchen das Affter-Lehen respectivè erneuert werden muß, auch der

Lehen-Reich als das Accessorium zugehet. 10mò Verweigert etwan der Vasall dem Affter-Lehen-Mann die angesuchte Lehens-Erneuerung ohne erheblicher Ursach, so kan sie der Ober-Lehen-Herr auf geziemendes Ansuchen vornehmen. 11mo Obwol verstandenermassen Subinfeudatio hiesigen Lands-Gebrauch nach Species Alienationis ist, so wird doch derwegen bey dem Ober-Lehen-Herrn weder das Lehen erneuert, noch der Lehen-Reich bezahlt, weil dem ohngeacht der vorige Vasall bleibt, wie er vor der Affter-Belehnung gewest. 12mò Falls der Vasall sein Recht an dem Lehen verliehrt, z. E. durch Caducität, so bleibt nichtsdestoweniger dem Affter-Lehen-Mann das Seinige in Salvo, und muß ihm solches von dem Ober-Lehen-Herrn, welchem das Recht des Unter-Lehen-Herrns solchenfalls heimgefallen ist, auf die nemliche Conditiones, wie er es von dem Unter-Lehen-Herrn vormals empfangen hat, wiederum erneuert, werden. 13tiò Wird etwan der Subvasall auf dem Affter-Lehen um das, was man hierauf gegen den

Unter-Lehen-Herrn mit Recht zu suchen gehabt hat, exequirt, so stehet jenem der Regress gegen diesen bevor. 14tò Schadet die Affter-Belehnung denen rechtmässigen

Lehens-Folgern, welche nicht hierin consentirt haben, an ihrem Recht sowenig, als andere dergleichen unbewilligte Veräusserungen. 15tò Erstreckt sich Forum Feudale in Causis Feudalibus bey dem Churfürstlichen Lehen-Hof Vermög der Decreten und Observanz auch auf Subvasallen. Im übrigen hat es 16to mit Affter-Lehen die nemliche Beschaffenheit, wie mit Haupt-Lehen, und ist endlich 17mo Subinfeudatio Subinfeudationis oder

Affter-Belehnung in die zweyt- dritt- oder weitere Hand hier zu Land nicht mehr üblich.

Von der Lehen-Trägerey.

§. 61. Unter denen Lehen-Trägern verstehet man 1mo in eigentlichen Verstand nur jene, welche Vermög sonderbarer Bestellung den Vasallen in seinen Lehens-Obliegenheiten überhaupt, und

(529) zwar regulariter solang, als sie leben, gebührend zu vertretten haben. Dergleichen Bestellung ist zuförderst 2dò bey Clöstern, Stiften, und anderen niemal absterbenden Vasallen nicht nur gewöhnlich, sondern auch nöthig, also und dergestalten, daß, wenn sie sich nicht selbst gutwillig zu Bestellung eines solchen Lehen-Trägers bequemen, man statt ihrer Jemand von Amts-wegen hierzu ernennen mag. 3tiò Ist die Lehen-Trägerey zwar auch bey Familien, oder wo sonst mehr Lehens-Folger zugleich vorhanden seynd, soweit im Gebrauch, daß dieselbe gemeiniglich dem Aeltisten aus ihnen zu Vermeidung deren bey der Lehens-Erneuerung sich sonst ergebender vieler Schwürigkeiten Nomine Omnium übertragen zu werden pflegt, welche man aber gleichwol ohne selbst gutwilliger Einverständnuß weder auf Seiten deren Vasallen zu bestellen, noch Lehen-herrlicher Seits anzunehmen verbunden ist. Die Würkung sothaner Lehen-Trägerey äussert sich 4tò hauptsächlich bey der Lehens-Renovation und Erstattung des Lehen-Reichs, anerwogen hiermit in denen Particular-Lehens-Fällen nicht mehr auf den Vasallen, sondern nur auf den Lehen-Träger gesehen, sohin weder das Lehen mehr erneuert, noch das Relevium gegeben wird, solang sich nicht entweder in der Person mehr bemelten Lehen-Trägers ein Particular- oder durch Absterben des Lehen-Herrns ein Haupt-Lehen-Fall ergiebt, es wäre dann ein anderes hergebracht. Derowegen auch 5tò die Lehen-Trägerey ohne allerseitiger Einwilligung vor Absterben des Lehen-Trägers wenigst ad hunc Effectum nicht abgeändert werden kan. 6tò die übrige, welche nicht Lebenslänglich und überhaupt, sondern nur zu gewissen Lehens-Verrichtungen z. E. zu Ritter-Diensten, Lehens-Muthungen, Ablegung der Lehens-Pflicht, Bezahlung des Lehen-Reichs von dem Vasallen bestellt seynd, werden zwar ebenfalls Lehen-Träger genannt, in der That selbst aber nur anderen gemeinen Anwälden gleich geachtet, und müssen auch von der Lehen-Herrschaft unweigerlich angenommen werden, sofern sie nur mit Special-Vollmacht zu den ihnen committirten Actum versehen, und auch sonst keiner rechtmässiger Ausstellung unterworffen seynd.

Von der Churfürstlichen Lehen-Hofs-Observanz.

§. 62. Soll denen Churfürstlichen Ober- und respectivè Unter-Lehen-Höfen an ihren wol hergebracht- besonderen Gebräuchen durch gegenwärtige Verordnung nichts derogirt seyn.

Ende.