Reformacion der bayrisch(e)n Lanndrecht nach Cristi vnsers Hailmachers gebürde Im fünftzehenhundert vnnd achtzehendm Jar Aüfgericht.

 

 

H(ertzog) W(ilhelm)            H(ertzog) L(udwig)

 


(2° L. imprr. membr. 36

= 2. L. impr. m. 51

= 2. L. impr. m. 38)


(I) Zuwissenn das diss Rechtpuech ist; auszgeteilt: jn Liij. Tittl. vn(d) derselben Tittl yeder: hat nachuolgend; seine auszgedruckhte gesatz: wie dann die: nach der zal in disem Register angezeygt sind: doch werden dieselb(e)n gesatz: dem allten gebraüch nach: artigkl: genennt; damit in fürbringung vnd rechtlicher anzaigung der Bairisch(e)n Lanndrecht: vnd der newen gerichtzordnu(n)g: ain vnndersch(id)lich erkantnuss mög gehallten werden.


(II) Register über das buech der Bairischen Lanndrecht.

Und anfengklich über

Den Ersten Tittl

Von besetzung des Gerichts: Richter: Gerichtschreiber: vnd Fronpoten.

Der Erst artigkl

Das die Richter / Gerichtschreiber / vnd annder Ambtleüt / so gerichtzuerwalltung haben zů dem bůech swörn söllen. iij

Der annder artigkl

Der Richter sol in beywesen des Gerichtschreibers richten iij

Der dritt artigkl

Vmb Gerichtzbüecher. iij

Der vierdt artigkl

Von der Stett vnd Märckht Recht / so in disem bůech nit steen. iij

Der fünfft artigkl

Vmb Dorfgericht / vnd wie die zestraffen haben iij

Der sechst artigkl

Das die Richter nit Vorderwein nemen söllen. iiij

a ij


(III Register über den Ersten Tittl)

Der sybennt artigkl

Das khain Richter / noch annder Ambtleüt / aynich samblung noch nachtzil / jm(m) lannd haben söllen. iiij

Der achtet artigkl

Das man den Richtern / kain arbait thůn sol. iiij

Der neündt artigkl

Das der Richter / alle jar / wag / mas / vnd gewicht / besichten sol. iiij


(IV) Register über den anndern Tittl

Von Fürpoten: Ladungen: vnd fürheyschungen zu Recht: wie die erlanngt vnnd verköndet söllen werden.

Der Erst artigkl

Wie die Richter / die Fürpot und Ladung / söllen zůlassen. vnd Rechttäg setzen. vj

Der annder artigkl

Das der Clager sein clag mit der ersten ladung dem beclagt(e)n mag zůschickhen / oder auf den ersten gerichtztag mündtlich oder schrifftlich fürpringen. vj

Der dritt artigkl

Von fürheyschung vnd ladung / ains gerichtzmans / der nit anheyms ist. vij

Der vierdt artigkl

Wie die / so sich aus poßheit / oder geuärde / verpergen / vnd anheyms nit lassen finden / geladen / vnnd jnen zů recht verköndet sol werden viij

Der fünnfft artigkl

Das ain yeder / auf erfordrung seins ordennlichen Richters / zůerscheinen schulldig sey. viiij

Der sechst artigkl

Von ladungen vnd verkönndungen in hanngendem recht(e)n. Vnd wie sich der Richter derhalben / so ain parthej darüber aussenbeleibt / allweg erfarn sol. viiij

Der sybennt artigkl

Wie der richter / hanndlen sol / gegen dem / der nit recht nemen wollt / vnd im(m) lannd gesässen wär. viiij

Der achtet artigkl

Wie sich der Richter hallt(e)n sol gegen dem / der in hanngendem rechten aus seinem Gericht zeucht. x

a iij


(V) Register über den dritten Tittl

Von vngehorsam des clagers vnd anntwurters vnd von Eehaffter not.

Der Erst artigkl

Von vngehorsam des anntwurters. xj

Der annder artigkl

Von des Clagers vngehorsam / vor vnd nach beuesstigung des kriegs. xij

Der dritt artigkl

Das Eehafft not vnd redlich vrsach vnd verhindrung / die vorangezaigten vngehorsam enntschulldigen. xij

Der vierdt artigkl

Wo Eehafft not in Recht nit ausgefüert werden / wie allßdann der Clager oder anntwurter / sol gehört werden. xiij

Der fünnfft artigkl

Was Eehafft not / vnnd redlich vrsachen seyen / die ainen / von ainer vngehorsam enntschulldigen. xiij

Der sechßt artigkl

Von Eehaffter not / die ainen an seiner zeügknuss jrrt. xiiij


(VI) Register über den vierdten Tittl

Von der Fronpoten lon: Auch von der Richter: Fronpotten: vnd Schergen puess

Der Erst artigkl

Vmb Fronpotten lon / des fürpots. xv

Der annder artigkl

Vmb Fronpotten lon / der ainen zů fürpan thůet. xv

Der dritt artigkl

Vmb Fronpotten lon / so er ainen in ain gůet setzt. xv

Der vierdt artigkl

Von půes die jm(m) půech nit benennt ist. xv

Der fünnfft artigkl

Vmb begebung der půess xvj

Der sechßt artigkl

Vmb der Fronpotten půess vnd nachrecht xvj

Der sybennt artigkl

Das Richter oder Schergen / khainen zeügen stellen söllen / vmb půess. xvj

a iiij


(VII) Register über den fünfften Tittl

Von anwällden: vnd gwallthabern: wie die in Recht gesetzt vnd zugelassen söllen werden.

Der Erst artigkl

Das ain yeder / on sonnder vrsach / ainen anwalld zům Rechten / setzen mag. xvij

Der annder artigkl

Wer anwalld sein mag oder nit. xvij

Der dritt artigkl

Wellichen personen / aus verordnung der Recht / anwälld / vertretter / vnnd versprecher / so man an ettlichen ortten anweyser / vnd in latein Curatores nennt / zů jren rechtsachen / söllen geben werden. xviij

Der vierdt artigkl

Wie ainer vor Gericht seinen gwallt sol übergeben xviij

Der fünnfft artigkl

Von besyglung vnd aufrichtung der gwalltzbrief anderswo außgepracht. xviiij

Der sechßt artigkl

Das khain frembde person / on gwallt die anndern in recht mag veranntwurten. xviiij

Der sybennt artigkl

Das ain gesyppte person / die annder in Recht mag vertretten. xx


(VIII Register über den fünfften Tittl)

Der achtet artigkl

Das khain Scherg clag füern / oder ains anndern anwald sein sol. xx

Der neündt artigkl

Das ain fraw / Jr selbs sachen / hab / vnd güetter / jm(m) Rechten / mag vertretten vnd veranntwurten. xx

Der zehenndt artigkl

Wie ain Eeman sein Eefrawen in Recht mag vertretten. xx

Der aindlifft artigkl

Das ain fraw Jren man / in Recht nit mag vertretten. xxj


(IX) Register über den sechsten Tittl

Von vorsprechen: rednern: vnd anweysern.

Der Erst artigkl

Von des gerichts Procuratorn / Vorsprechen / vn(d) Rednern / vnd wie die / zům gericht swörn söllen. xxij

Der annder artigkl

Von frembden anwellden / vnnd rednern / die dem Gericht nit gesworn sind / auch von denen / die jnen selbs reden / wie sy den ayd für geuärde / vnd poßheit zůuermeyden / zeswörn schulldig sind. xxiij

Der dritt artigkl

Von Vorsprechen in der sach verwannt xxiij

Der vierdt artigkl

Von bestellung der Vorsprechen. xxiij

Der fünfft artigkl

Das die herrn zů jren leüten in Recht steen mögen. xxiij

Der sechst artigkl

Von versaumbnuss der Vorsprechen xxiiij

Der sybennt artigkl

Von verkerung der Vorsprechen. xxiiij


(X) Register über den vij. Tittl

Wie man in recht clag stellen: vnd die fürpringen sol.

Der Erst a(r)tigkl

Was die form(m) vnd wesenliche stuckh / ainer yeden gemaynen clag in recht sein söllen xxv

Der annder artigkl

Das die gerichtzschäden / mit eingefüert vnd gepeten werden / vnd die Vorsprechen die recht fürdern / vnd färlich nit verziehen söllen. xxv

Der dritt artigkl

Das die partheyen auch anwälld vnd redner / schmach vn(d) lassterwort zů der sachen nit diennstlich / meyden söllen. xxvj

Der vierdt artigkl

Das der Clager sein clag in schrifften / oder mit wortten / in Recht / mag fürpringen. xxvj

Der fünfft artigkl

Vmb laugnen oder verjehen der clag / so beuesstigung des kriegs genennt wirdet. xxvj

Der sechßt artigkl

Vmb ansprach hinder zwayen gulden. xxvij

Der sybennt artigkl

Vmb bekenntlich schulld / vnd gesprochen gellt. xxvij

Der achtet artigkl

Das nyemanndt zů Clag genött werde. xxvij


(XI Register über den vij. Tittl)

Der neündt artigkl

Das der Richter dem Arm(m)en des Rechtenns / von seinem übergenossen verhellffen sol. xxvij

Der zehennt artigkl

Das die Rüegung söllen absein / vnd die Richter füran jr Ehehafft Recht hallten. xxviij

Der ainlifft artigkl

Das der so ausser rechtens clagt / seiner clag nachzekomen nit schulldig sey. xxviij

Der zwelfft artigkl

Wem sein gůet oder pfanndt / on sein wissen anclagt / oder verrecht wirdet / wie er das rechtlich widerfechten mag. xxviij

Der dreytzehent artigkl

Wo der Clager nit weyset / sol der anntwurter ledig gezellt werden. xxix

Der viertzehent artigkl

Wo die Richter / oder annder Ambtleüt / vor Gericht zůclagen haben / wie sy das thůn söllen. xxix

Der fünfftzehent artigkl

Wo ain Scherg zůclagen hat / oder yemanndt zů jme. xxix

Der sechtzehent artigkl

Das der Clager / den anntwurter / vor seinem ordenlichen Richter sol fürnemen. xxix

Der sybentzehent artigkl

Wie vmb gellt / porgschafft / gelihen gůet / vnd gearneten lon / geclagt / vnd gericht sol werden. xxx


(XII) Register über den achten Tittl

Wie ainer dem andern des widerrechtens sein: vnd was vnntterschid jm(m) widerrechten vnd gegenclagen: gegen dem jnwoner vnd gasst gehallten sol werden.

Der Erst artigkl

Wie anntwurter seinen anclager / So sy beed jm(m) lannd gesessen sind / vor sein des antwurters richter / mit gegenclag / so der ersten clag anhanngt fürwennden mag xxxj

Der annder artigkl

Wie der Gasst vnd außlennder dem Inwoner / des widerrechtens schulldig ist. xxxj

Der dritt artigkl

Zů wellicher zeyt die gegenclag fürgepracht sol werden. xxxij

Der vierdt artigkl

Das in sachen der clagen vn(d) gegenclagen / gleichförmig miteinannder / in recht verfarn vnd geurtailt werden sol. xxxij

Der fünnfft artigkl

In was fällen das widerrecht nit stat hat. xxxij

Der sechßt artigkl

Von verpot ains gassts vnnd widerrecht des jnwoners. xxxiij

b j


(XIII) Register über den neündten Tittl.

Von zeügknuss vnd weysungen

Der Erst artigkl

Das ain yeder / der sich weysung erbewt / in Recht lautter anzaygen sol / was er weysen wöll. xxxiiij

Der annder artigkl

Von fürpot vnnd zwanng / auf zeügen / gwern / oder fürstanndt / zestellen. xxxiiij

Der dritt artigkl

Wie man fragstuckh einlegen / vn(d) zů verhöru(n)g der zeügen / tag ansetzen / vnd die Compaßbrief geben sol. xxxiiij

Der vierdt artigkl

Das vnfürträglich zeügknuss nit zůegelassen söllen werden. xxxv

Der fünnfft artigkl

Wieuil verzüg vnd auf schüb / ainem zů seinem fürpringen / zůzelassen sein. xxxv

Der sechßt artigkl

Wie die zeügen swörn söllen. xxxv

Der sybenndt artigkl

Wie man zeügen verhören sol. xxxvj

Der achtet artigkl

Wer nit zeüg sein mag. xxxvj


(XIV Register über den neündten Tittl.)

Der neündt artigkl

Das khain Scherg zeüg sein sol. xxxvj

Der zehennt artigkl

Wie gesyppt vnnd gefründt person / auch ain brůeder dem anndern zeügknuss geben mögen. xxxvij

Der ainlifft artigkl

Wo zwen samentlich beclagt werden / wie ainer dem and(er)n zeügknuss geben mög. xxxvij

Der zwelfft artigkl

Vmb zeügknuss über ainen todten / vmb schulld / so man nennt über molltigen mund. xxxvij

Der dreytzehennt artigkl

Wem bruch an zeügknuss beschicht. xxxviij

Der viertzehennt artigkl

Vnd saumbsal der zeügen. xxxviij

Der fünfftzehennt artigkl

Von vngehorsamkait der zeügen. xxxviij

Der sechtzehennt artigkl

Vmb falsch zeügen. xxxviij

Der sybenzehennt artigkl

Das die zeügknuss auf Ja / vnnd nit auf Nain zůzelassenn sey. xxxviij

Der achtzehennt artigkl

Von öffnung der zeügen sag. xxxviiij

b ij


(XV) Register über den zehenden Tittl.

Von handtuesst vnd jnnsygln

Der Erst artigkl

Vmb besyglung. xl

Der annder artigkl

Das ain fraw mit jrs manns jnnsygl nit weysen mag. xl

Der dritt artigkl

Vmb hanndtuesst daran jnnsygl manngln. xl

Der vierdt artigkl

Vmb Preläten jnnsygl. xl


(XVI) Register über den ainlfften Tittl

Von aydschwörn vor Gericht.

Der Erst artigkl

Wie man ayd schwörn sol xlij

Der annder artigkl

Wie der ayd für geuärde von yeder parthej mag erfordert / vnd geschworn sol werden. xlij

Der dritt artigkl

Wie der ayd / poßheyt zůuermeyden / vom(m) Richter mag aufferlegt vnd geschworn sol werden. xliij

Der vierdt artigkl

Wo man ainem / in seinen ayd spricht / wie sölihs gerechtuerttigt mag werden. xliij

b iij


(XVII) Register über den zwelfften Tittl

Von appellationen vnd gedingen.

Der Erst artigkl

Was Appellirn sey. xlv

Der annder artigkl

In was zeyt von ainer vrtl appellirt sol werden. xlv

Der dritt artigkl

Wie man vor dem Richter / auch Notarien appellirn mag xlv

Der vierdt artigkl

Wie von bey(-) vnd enndturtailen / von den vnnttern gerichten / für die Fürstlichen Hofgericht appellirt / mag werden. xlvj

Der fünnfft artigkl

Wie vnd in wellicher zeyt die appellation vnnd geding / für die fürstlichen Hofgericht söllen geanntwurt werden. xlvj

Der sechßt artigkl

Wie die Appostl begert / vnd in den vnnttern gerichten geben söllen werden. xlvij


(XVIII Register über den zwelfften Tittl)

Der sybennt artigkl

Wie von beyurtailn / für das Camergericht appellirt mag werden. xlvij

Der achtet artigkl

Wie von bey(-)- auch enndturtailen / für das Camergericht zů appellirn nit sol gestatt / Es werde dann sölhes jm(m) Fürstlichen Hofgericht dauor zůegelassen xlviij

Der neündt artigkl

Von dem ayd / dene der / so an das kayserlich Camergericht appellirt / swörn sol. xlviiij

Der zehenndt artigkl

In was zeit nach geprauch des lannds ze Bayr(e)n / die appellation für das kayserlich Camergericht gepracht söllen werden(n). L

Der ainlifft artigkl

Von newung vnd hanndlungen in hanngennder appellation. L

b iiij


(XIX) Register über den dreytzehende(n) tittl

Von mässigung der gerichtsschäden

Der Erst artigkl

Von den Gerichtzschäden / wie derhalben in Recht sol verfarn vnd gehanndlt werden. lij

Der annder artigkl

Wellichs für rechtmässig gerichtzschäden erkennt mögen werden. lij

Der dritt artigkl

Wie zerung vnd versaumbnuss söllen gemässigt werden liij

Der vierdt artigkl

Wie die gerichtzschäden / mit dem ayd bestätt / vnd der verlusstig tail / derhalben verurtailt sol werden. liiij

Der fünnfft artigkl

Von Rechtschäden / wie die außtragen vn(d) Taxiert werden söllen / nach dem bůech. liiij

Der sechßt artigkl

Vmb schäden zůbestätten selb dritt liiij


(XX) Register über den viertzehennden Tittl.

Von Schidleüten vnd verschiden sachen.

Der Erst artigkl

Von Schidleüten / vnd wo ainer aus dem anlass geet / wie es allßdann gehallten sol werden. lvj

Der annder artigkl

Wie man Schidleüt nemen / vnd zů enntschid benötten sol lvj

Der dritt artigkl

Wie man enntschiden sach / mög bezeügen. lvj

Der vierdt artigkl

Das jne die Schidleüt selbs nichts sprechen söllen. lvij

Der fünnfft artigkl

Wo ainer den anndern über verschiden sach beclagt / was půess er darumb schulldig ist. lvij


(XXI) Register über den fünfftzehennden Tittl

Von Fridpot: vnd Fridpruch.

Der Erst artigkl

Wie man Fridpruch weysen vnd straffen sol. lviij

Der annder artigkl

Vmb gepottens / frid / straff. lviij

Der dritt artigkl

Das der Richter des Fridpruchs mit zeügen nyemannds überweysen sol. lix

Der vierdt artigkl

Wo zwen aneinannder veindt sindt / den sol der Richter frid pieten. lix

Der fünnfft artigkl

Wo ainer vom(m) anndern nit Recht nemen wolt / wie sy verfridt söllen werden. lix


(XXII) Register über den sechtzehend(e)n tittl

Von straff der schelltwort: vnzücht: Rauffen: haymsuechenn: waffennzuckhen: vnd schaiden.

Der Erst artigkl

Von widerker vnnd půess / der Schelltwort / die aus zorn(n) beschehen. lxj

Der annder artigkl

Von straff der Schelltwort / die auf ainen bezeügt werden. lxj

Der dritt artigkl

Von beweysung Rauffenns vnd Schlahenns. lxij

Der vierdt artigkl

Vmb Schwert zückhen / dabey der richter oder sein dienner sind. lxij

Der fünnfft artigkl

Von waffen zügken on schaden. lxij

Der sechßt artigkl

Von schwertzucken vnnd lügstraffen / vnd annder vnzücht vor Gericht. lxij

Der sybennt artigkl

Von vnzücht an geweycht(e)n stett(e)n lxiij

Der acht artigkl

Vmb schaiden in zerwerffnuss. lxiij

Der neündt artigkl

Von haymsůchu(n)g bey nach od(er) tag lxiij

Der zehennt Ar.

Vmb haymsůechung mit schelltwortten. lxiij


(XXIII) Register über den sybentzehenden Tittl.

Von werffen: schlahen: vnd verwunden

Der Erst artigkl

Wie ain verwundter seinen sichtigen schaden bestätten sol lxv

Der annder artigkl

Wie ainer ain gegenwer beypringen sol. lxv

Der dritt artigkl

Wie wunden mit scharffem ortt gerechtuerttigt vnd bewisen mögen werden / darumb mer beschulldigt sein. lxv

Der vierd artigkl

Wie sich die partheyen vmb wunden vertragen mögen. lxvj

Der fünnfft artigkl

Von schlahen vnd stossen vnd plůetrunst. lxvj


(XXIV) Register über den achtzehend(e)n tittl

Von jnzycht.

Der Erst artigkl

Das man nyemanndt nötten sol / sich aynicher jnzycht zůenntschlagen lxvij

Der annder artigkl

Von Purgation vnnd enntschlahung des / der von wegen ains raubs / todtschlags / diebstals / oder annderer übelthat vnnd schedlicher sachhalben / in arckhwan verdacht oder jnzycht ist. lxvij

Der dritt artigkl

Wie die / so in arckhwan vnd verdacht sind / zů Recht söll(e)n verglaith werden. lxvij

Der vierdt artigkl

Wie man sich jnzycht vor Gericht enntschlahen vnd enntschulldigen sol. lxviij

c


(XXV) Register über den xviiij. Tittl

Von fenngklicher annemung vnd peinlicher frag: auch straff: vnd rechtuerttigung schedlicher leüt vnd übelthäter

Der Erst artigkl

Das nyemanndt on gnůgsam anzaigen fenngklich angenomen / noch peinlich gefragt sol werden. lxx

Der annder artigkl

Wer bey den peinlichen fragen sein sol. lxx

Der dritt artigkl

Von beschreibung vnd versehung gefanngner leüt / hab / vnd güetter. lxx

Der vierdt artigkl

Von verpürgen über Schedlich leüt. lxx

Der fünnfft artigkl

Von půess vnd straff des / der über ainen verpürgt / vnd dem malefitzrechten nit nachkombt / oder jm darjnn bruch beschicht. lxxj


(XXVI Register über den xviiij. Tittl)

Der sechßt artigkl

Wie sich die Richter in verurtailung der schedlichen leüt hallten söllen. lxxj

Der sybennt artigkl

Von straff des diebstals lxxij

Der achtet artigkl

Von straff der straßrauber. lxxij

Der neündt artigkl

Von straff des / der zway oder mer Eeliche weiber nymbt lxxij

Der zehennt artigkl

Das verzickhen in den Malefitzrechten nit jrren sol. lxxij

c ij


(XXVII) Register über den xx. Tittl

Von schedlicher leüt: hab: vnd guetter: die vmb malefitzhenndl: mit dem tod gericht werden: auch wie man dz verstolen guet berechten sol.

Der Erst artigkl

Wer ainer person gůet jnnhat / die mit strenngem Rechten gericht ist. lxxiiij

Der annder artigkl

Von des gůet / So mit dem Malefitzrechten gericht ist. lxxiiij

Der dritt artigkl

Vmb gerechtigkait des herrn(n) gůet / darauf ain schedlich man gericht wirdet. lxxiiij

Der vierdt artigkl

Von der hab ains manschlächtigen. lxxiiij

Der fünnfft artigkl

Von haußdiebstal. lxxiiij


(XXVIII Register über den xx. Tittl)

Der sechßt artigkl

Das ainer seins gestolen gůets / sich selbs vnnderziehen mag. lxxv

Der sybennt artigkl

Wie ainer sein verstolen gůet berechten / vnd was man zůfürfanng geben sol. lxxv

Der achtet artigkl

Das ain fraw jr empfrembdt gůet berechten mag. lxxv

Der neündt artigkl

Wie es mit gestolem gůet / das an offem marckht gekhaufft ist / gehallten sol werden. lxxv

c iij


(XXIX) Register über den xxj. Tittl

Von Nottnufft oder nottzwanng.

Der Erst artigkl

Wie ain weybspild die nottgezogt ist / sich hallten vnd clagen mag. lxxvij

Der annder artigkl

Wie die heeler der nottnufft gestrafft söllen werden. lxxvij

Der dritt artigkl

Wie das weyb / so die nottnufft nit gezeügt / sol gestrafft werden. lxxvij

Der vierdt artigkl

Wie man nottnufft erzeligen sol. lxxvij


(XXX) Register über den xxij. Tittl

Von zuegefuegten schäden vnd diebstal in vischwassern.

Der Erst artigkl

Von Vischerey der wasser / See / vnd Weyer / so sy wider jrn gewönndlichen lauf aufsteygen / vnnd auf aines anndern gründt außgeen. lxxix

Der annder artigkl

Von Visch stelen. lxxix

Der dritt artigkl

Vmb Reyssen heben / vnd vischen in panwassern. lxxix

c iiij


(XXXI) Register über den xxiij. Tittl

Von kauffen vnd verkauffen; vnd derselben gewerschafft vnd verttigung: auch von besytzung nütz vnd gwer.

Der Erst artigkl

Wie man ainen kauff bezeügen sol. lxxxj

Der annder artigkl

Wie der verkauffer den erben / das gůet sol anpieten / vnd in welher zeyt die erben an den kauff steen mögen. lxxxj

Der dritt artigkl

Von verttigung vnd werschafft gekauffter hab vnd gůet lxxxj

Der vierdt artigkl

Von werschafft vnnd verttigung Tadlhäfftiger Swein / Ross / vnd annder Thier. lxxxij

Der fünnfft artigkl

Wie lanng vmb keüff / gewerschafft beschehen sol / vnnd in welher zeyt der käuffer nütz vnd gwer mag ersytzen. lxxxij


(XXXII Register über den xxiij. Tittl)

Der sechßt artigkl

Von Gewerschafft des verkhauffers. lxxxij

Der sybennt artigkl

Das die Gewerschafft in dem Gericht / darjnn das gůet ligt beschehen sol. lxxxij

Der achtet artigkl

Vmb besytzung Nütz vnd Gewer / ains Gotzhauss vnd Seelgeräts. lxxxiij

Der neündt artigkl

Das ain Geschwistergit wider das annder Nütz vnnd Gwer nit ersytzen mag. lxxxiij

Der zehennt artigkl

Wie man Nütz vnd Gewer vmb aygen vnd lehen beweysen mag. lxxxiij


(XXIIII) Register über den xxiiij. Tittl

Vmb Enntwerung

Der Erst artigkl

Das der enntwert vor allen dingen wider sol eingesetzt werden. lxxxv

Der annder artigkl

Vmb enntwerung farennder hab. lxxxv

Der dritt artigkl

Wie dem enntwerten all sein schäden söllen widerlegt werden. lxxxv


(XXXIV) Register über den xxv. Tittl

Vmb ansprach vnd übergab: aygenns vnd lehenns.

Der Erst artigkl

Wo aygen vnd lehen sol veranntwort werden. lxxxvij

Der annder artigkl.

Vmb vergwissen aygenns vnd lehenns. lxxxvij

Der dritt artigkl

Vmb ansprach aygenns vnd lehenns / der das in gůttem glauben jnnhat gehebt. lxxxvij

Der vierdt artigkl

Von vermächt vnd übergab aygenns vnd lehenns. lxxxvij


(XXXV) Register über den xxvj. Tittl

Von Lehen: vnd wie die Lehenguetter nach bayrischem geprauch gerechtuertigt mögen werden.

Der Erst artigkl

Das die frawen erkauffte lehen mögen erben lxxxviiij

Der annder artigkl

Wann frawen Lehen mögen leyhen. lxxxviiij

Der dritt artigkl

Von verkümernuss der Lehen lxxxviiij

Der vierdt artigkl

Wie es steen sol / so der Clager dem lehenrechten nit nachkombt lxxxviiij

Der fünnfft artigkl

Vmb Lehen für den Lehenherrn zůweysen. lxxxviiij

Der sechßt artigkl

Wie das Lehenrecht von dem herrn / bis nach dem enndurtail / nit getzogen mag werden. lxxxviiij


(XXXVI Register über den xxvj. Tittl)

Der sybennt artigkl

Wo zwen herrn(n) vmb ain Lehen kriegen / das sölhes dem Lehenman on schaden sein sol. lxxxx

Der achtet artigkl

Wie der Lehenherr an das verkaufft lehen steen mag. lxxxx

Der neündt artigkl

Vmb Lehen / da man den Lehenherrn(n) nit waiss. lxxxx

Der zehennt artigkl

Wie der herr sein Lehen einziehen mag. lxxxx

Der aindlifft artigkl

Von verenndrung vnd besyglung über die Lehen. xcj

d


(XXXVII) Register über den xxvij. Tittl

Von gwern: porgen: vnd selbschulden

Der Erst artigkl

Vmb gwern zestellen. xciij

Der annder artigkl

Das ain selbschuld kainen gewern stellen mag. xciij

Der dritt artigkl

Wenn der clager den porgen oder selbgellter beclagen mag. xciij

Der vierdt artigkl

Das der porg / so er der porgschafft bekennt / bezalen sol. xciij

Der fünnfft artigkl

Von weysung der Pürgschafft. xciiij

Der sechßt artigkl

Das dem Porg auf den selbgellter sol tag geben werden. xciiij

Der sybennt artigkl

Von widerkerung des Porgens schadens. xciiij


(XXXVIII) Register über den xxviij. Tittl

Von pfenndten vnd pfanndsrecht.

Der Erst artigkl

Das kain Richter oder Ambtman on form(m) des Rechten pfenndten sol. xcv

Der annder artigkl

Vmb der Stett vnd Märckht pfanndtung. xcv

Der dritt artigkl

Das ain herr auf seinem gůet pfennden mag. xcv

Der vierdt artigkl

Vmb wieuil man ainen hinttersässen pfennden mag. xcv

Der fünnftt artigkl

Vmb weysung vnd benennung der schulld auf dem pfannd xcv

Der sechßt artigkl

Wie ainer dem anndern sein ligennd gůet versetzen sol. xcv

Der sybennt artigkl

Wie vnd in welher zeyt / ainer pfanndt verkauffen mög. xcvj

Der achtet artigkl

Wie der verkauffer / wo er dz pfanndt vor der zeyt hingibt. gestrafft sol werden. xcvj

d ij


(XXXIX Register über den xxviij. Tittl)

Der neündt artigkl

Vmb schaden der an dem pfanndt beschicht. xcvj

Der zehenndt artigkl

Was pfanndt man ainem anntwurten / vnnd wie man die verkauffen sol. xcvj

Der aindlifft artigkl

Von Schrein pfannden / vom(m) gericht geanntwurt. xcvij

Der zwelfft artigkl

Vmb verkauffen des pfannds. xcvij

Der dreytzehennt artigkl

Vmb pfanndt das aygen ist. xcvij

Der viertzehennt artigkl

Vmb pfanndt das lehen ist. xcvij

Der fünnfftzehennt artigkl

Wo der Clager laugnet / das er vmb sein schulld pfanndt hab. xcviij

Der sechtzehennt artigkl

Vmb bekanntnuss des Fronpoten / der pfanndthalb xcviij

Der sybenntzehennt artigkl

Von nützung vnd prauchung der pfanndt xcviij

Der achtzehennt artigkl

Wie der so sich pfannds weret / gestrafft sol werden. xcviiij


(XL) Register über den xxviiij. Tittl

Wer zu ains guet oder pfandt die pesser gerechtigkait haben / oder der erst werer sein sol.

Der Erst artigkl

Von güettern / die mer dann ainem verpfenndt werden. C

Der annder artigkl

Von verpfenndung frembder hab vnnd güetter. C

Der dritt artigkl

Wer von den pfannden des ersten gewert sol werden. C

Der vierdt artigkl

Welher mit den pfannden vorgeen sol / so briefliche vrkünde oder nit brief verhannden sind. Cj

Der fünnfft artigkl

Wo zwen vmb farennd pfannd kriegen. Cj

Der sechßt artigkl

Wer zů erste gewert sol werden auf erlanngt Recht. Cj

d iij


(XLI) Register über den xxx. Tittl

Von hingelihen guettern: vnd widerlegung derselben schäden.

Der Erst artigkl

Von zymlichem geprauch hingelihner farennder vnd ligennder güetter / vnd verwarung derselben. Ciij

Der annder artigkl

Von enntlehennder hab zů jr beeder nütz. Ciij

Der dritt artigkl

Von geprauch enntlehennder hab / über gepürliche zeyt. Ciij

Der vierde artigkl

Von schäden an gelihem gůet. Ciiij


(XLII) Register über den xxxj. Tittl

Von guettern die zuebehallten werden geben.

Der Erst artigkl

Von überanntwurtung der güeter / die zůbehallten sind geben. Cv

Der annder artigkl

Von schäden an güettern / so zůbehallten geben sind. Cv

Der dritt artigkl

Von schäden / der zůbehallten gegeben güeter / die ainer zůwiderlegen schulldig ist. Cv

Der vierdt artigkl

Von hab die den hanndtswerchern oder werchleüten beuolhen vnd schadhafft werden. Cv

Der fünnfft artigkl

Von verpot der güeter / so zůbehallten geben sind. Cvj

d iiij


(XLIII) Register über den xxxij. Tittl

Von schäden die yemannts an seinem vich oder anndern guettern bescheh(e)n

Der Erst artigkl

Von schäden die mit etzen / überären / überzeünen / vnd annderm geschehen. Cvij

Der annder artigkl

Von půess vnd widerker der schäden / so ainer dem andern an früchten thůet. Cvij

Der dritt artigkl

Von schäden an äckern oder wißmadern / darüber man ainem reyt oder vert. Cvij

Der vierdt artigkl

Vmb schäden / von Hunden / Pern / vnd annderm vihe Cvij

Der fünnfft artigkl

Von schäden der Prunnen / vnnd Grůeben. Cviij


(XLIV Register über den xxxij. Tittl)

Der sechßt artigkl

Von schäden so ainem an seinem vich beschehen ist / das Er vmb lon hingelihen hat. Cviij

Der sybennt artigkl

Der ainem sein vich beschedigt. Cviij

Der achtet artigkl

Vmb schäden / so durch verwarlosung der hüetter beschicht. Cviij

Der neündt artigkl

Vmb sich einthůn bey der nacht. Cviij


(XLV) Register über den xxxiij. Tittl

Vo(n) schuld: rayttu(n)g: gelltern vn(d) gelihe(n) gellt

Der Erst artigkl

Von Clag vmb gelltschulld Cx

Der annder artigkl

Wie ainer seinen flüchtigen gellter mag annemen. Cx

Der dritt artigkl

Wo ain gellter empfliehen wollt / vor außganng der frist / wie sich der / dem er schulldig ist / darjnn hallten sol. Cx

Der vierdt artigkl

Wann man ainem rayttung gestatten sol Cxj

Der fünnfft artigkl

Vmb gelihen gellt. Cxj

Der sechßt artigkl

Vmb behabt gelltschuld Cxj

Der sybennt artigkl

Wie ainer von wegen ainer schulld / frist vnd lennger zeyt bereden vnd außtragen mag. Cxj

Der achtet artigkl

Das vom(m) anlehen khain wůecher noch gesůech sol genomen werden. Cxij


(XLVI) Register über den xxxiiij. Tittl

Von der gründtherrn gerechtigkait zu jrn guettern / Auch vmb der pawleut erbrecht vnd leybgeding.

Der Erst artigkl

Von rayttung vnd bericht der Ambtleüt oder Pawleüt die von jrn herrn farn. Cxiij

Der annder artigkl

Wie sich das Gericht sol hallten / so der herr vnd der pawr vmb die gullt jrrig wurden. Cxiij

Der dritt artigkl

Wie die Pawleüt gerechtigkait auf den güettern weysen söllen. Cxiij

Der vierdt artigkl

Vmb Pawleüt die jrn herrn die güetter nit pawen mögen. Cxiij

Der fünnfft artigkl

Das ain herr von seins Pawmans gůet der erst gewer sein sol Cxiiij

Der sechßt artigkl

Wie der hindersäss seinem herrn das Recht verkünden sol. Cxiiij


(XLVII Register über den xxxiiij. Tittl)

Der sybennt artigkl

Von verkerung der hindersässen. Cxiiij

Der achtet artigkl

Vmb brief über leybgeding / vnd Erbrecht. Cxv

Der neündt artigkl

Wann ain Pawr mer dann sein gerechtigkait verkaufft. wie der herr gegen dem Mayr allßdann hanndlen mag. Cxv

Der zehennt artigkl

Von den freystifftern / die über jrer herrn(n) willen / die güeter wöllen besytzen. Cxv

Der aindlefft artigkl

Von straff der Pawrsleüt / die on wissenn vnnd willen jrer herrschafft haymlich von den güettern ziehen. Cxvj

Der zwelfft artigkl

Von straff der Pawrn / die verleybte güeter haben / vnnd jr leybgedingrecht überfarn oder nit hallten. Cxvj

Der dreytzehennt artigkl

Das die leybgedinger vnd erbrechter bey verlierung jrer gerechtigkait / auch die freystiffter / die hölltzer zů jren güettern gehörig nit mer erschlagen söllen. Cxvij


(XLVIII) Register über den xxxv. Tittl

Vmb panholtz vnd schleg: vnd fruchtber päum.

Der Erst artigkl

Was Panholtz sey. Cxviiij

Der annder artigkl

Von Schlegen. Cxviiij

Der dritt artigkl

Von zym(m)erholtz vnd fruchtbern päumen. Cxviiij

Der vierdt artigkl

Von straff des / der ainem in seinem panholltz haymlich holltz hackt oder stilt. Cxviiij

e


(XLIX) Register über den xxxvj. Tittl

Von Prugkh(-) vnd Eschhay.

Der Erst artigkl

Vmb Prügkhay. Cxxj

Der annder artigkl

Von schneyden jm(m) Esch / on erlauben. Cxxj

Der dritt artigkl

Von zeügknuss ains Eschhay. Cxxj


(L) Register über den xxxvij. Tittl

Von jrrung vnd kundtschafft der Mayr

Der Erst artigkl

In wellicher zeyt die Panzeün gemacht söllen werden Cxxiij

Der annder artigkl

Von hinfüerung gewunnens holltz oder heüs Cxxiij

Der dritt artigkl

Von straff / des / der dem anndern seine march verrückht oder abthůet. Cxxiij

Der vierdt artigkl

Wie man kundtschafftrecht hallten sol. Cxxiiij

Der fünnfft artigkl

Wo ain Dorff kriegt mit ainem vmb ain gemain Cxxiiij

Der sechßt artigkl

Von zwayer Dörffer krieg vmb ain gemain Cxxiiij

Der sybennt artigkl

Wo yemanndt der lanndstrassen zůnaher äckert / wie das durch kundtschafft außgemarcht sol werden. Cxxiiij

Der achtet artigkl

Wieuil ain Pawr hindersässen haben mög. Cxxv

e ij


(LI) Register über den xxxviij. Tittl

Von aygenleüten.

Der Erst artigkl

Wie die herrn(n) jr aygenleüt / jnen zůdiennen erfordern mögen. Cxxvj

Der annder artigkl

Wie man aygenleüt bestellen vnd die leybaygenschafft weysen sol Cxxvj

Der dritt artigkl

Vmb Gewerschafft aygner leüt. Cxxvj


(LII) Register über den xxxviiij. Tittl

Von wagenleüten wägen: vnd weinfüeren.

Der Erst artigkl

Vmb wagen weychen. Cxxviij

Der annder artigkl

Das ain lärer wagen ainem geladnen weychen sol. Cxxviij

Der dritt artigkl

Vmb weinfüern. Cxxviij

Der vierdt artigkl

Das die wagenleüt die wägen versorgen söllen. Cxxviij

e iij


(LIII) Register über den xl. Tittl

Von der Müllner Recht vnd ordnung des müllwerchs.

Der Erst artigkl

Wie die jrrung der Mülgepeü söllen enntschiden werden. Cxxx

Der annder artigkl

Von ordnung des malwerchs. Cxxx

Der dritt artigkl

Vmb der Müllner lon vnd mas / vnd das sy die leüt / beim malen söllen lassen / vnd jr gůet vngeergert geben. Cxxx

Der vierdt artigkl

Vmb zarg vnd müllauff. Cxxxj

Der fünnfft artigkl

Wie man die Mül bestätten sol. Cxxxj

Der sechßt artigkl

Wie man das mel von der zarg schlagen mag. Cxxxj

Der sybennt artigkl

Vom(m) Melfall. Cxxxj

Der achtet artigkl

Von beschaw des mülwerchs vnd mülmas. Cxxxj


(LIV) Register über den xlj. Tittl

Von Ehetafern: wirtspfanndt: vnd spil.

Der Erst artigkl

Vmb Ehetafern. Cxxxiij

Der annder artigkl

Vmb offenn Tafern vnnd Wirtzpfanndt. Cxxxiij

Der dritt artigkl

Vmb Spil auf porg. Cxxxiij

Der vierdt artigkl

Wann ain Dienner des Herrn(n) gůet verspilt. Cxxxiij

e iiij


(LV) Register über den xlij. Tittl

Von hanndtwerchsleüten: vnd jren knechten: auch werchleüten: Taglönern: vnd schefleüten.

Der Erst artigkl

Das ain Hanndtwerchßman nit vmb mer / dann sein lon ist / jnnen behallten vnd pfennden mag. Cxxxv

Der annder artigkl

Von den Hanndtwerchßknechten. Cxxxv

Der dritt artigkl

Von saumbsal der werckleüt / an gepeü vnd zym(m)er. Cxxxv

Der vierdt artigkl

Das ain mayster sein angenomene arbait sol volennden. Cxxxv

Der fünnfft artigkl

Von straff der Taglöner / die ainem aufsteen. Cxxxvj

Der sechßt artigkl

Von Schefleüten / vnd Flosleüten / die ainem sein gůet verwarlosen. Cxxxvj


(LVI) Register über den xliij. Tittl

Von Lernknechten: Eehallten: vnd Lidlon

Der Erst artigkl

Von Lernknechten die aym(m) mayster aus dem diennst geen. Cxxxvij

Der annder artigkl

Von Eehallten die vngeurlaubt / aber aus vrsachen aus dem diennst geen. Cxxxvij

Der dritt artigkl

Von straff der Eehallten die jren herrn(n) on vrsach vnd vnaufgesagt aus dem diennst geen. Cxxxvij

Der vierdt artigkl

In was zeit der herr vnd Eehallt aneinander den diennst auf(-)sagen söllen. Cxxxviij

Der fünnfft artigkl

Von straff der Eehallten / so haymlich aus dem diennst geen. Cxxxviij

Der sechßt artigkl

Das ain herr seins Eehallten schulld nit schulldig sey zůbezalen. Cxxxviij


(LVII Register über den xliij. Tittl)

Der sybennt artigkl

Von knechten / den in jrs herrn(n) diennst das jr genomen wirdet. Cxxxviiij

Der achtet artigkl

Von Eehallten die jres herrn(n) hab / on derselben willen brauchen. Cxxxviiij

Der neündt artigkl

Von gearnnetem Lidlon. Cxxxviiij

Der zehennt artigkl

Was gearnneter Lidlon sey. Cxxxviiij


(LVIII) Register über den xliiij. Tittl

Von heyratguet vnd widerlegung: vnd annderer handlung zwischen der Eeleüt

Der Erst artigkl

Was ainer wittibin / nach jres manns tod / volgen sol / vnd wie sy bey den kinden sytzen vnd jr Gerhab sein mag. Cxlj

Der annder artigkl

Wie Eeleüt einannder erben / die nit kind verlassen. Cxlj

Der dritt artigkl

Von widerfal jnnhabennden heyratgůets vnd widerlegu(n)g. Cxlj

Der vierdt artigkl

Was ainer frawen volgen sol / die von jrem mann geschayden wirdet. Cxlj

Der fünnfft artigkl

Wie ains vngeraten manns gůet / söllen pfleger geben werden. Cxlj

Der sechßt artigkl

Wie ain fraw von jres vngeraten manns güetern / jres zůeprachten heyratgůets vnd widerleg / sol versichert werden. Cxlij


(LIX Register über den xliiij. Tittl)

Der sybennt artigkl

Von vermächtnuss heyratgůets vnnd widerlegung / auf allem dem so der man hat vnd verlässt. Cxlij

Der achtet artigkl

Von sonnder vermächtnuss oder gab zwischen der Eeleüt Cxlij

Der neündt artigkl

Das ain fraw on jres manns willen nichts verkauffen mag. Cxliij

Der zehennt artigkl

Das der man seiner haußfrawen Jr zůebracht gůet nit mag anwerden. Cxliij


(LX) Register über den xlv. Tittl

Vo(n) gepräuch vn(d) freyhait der morgengab

Der Erst artigkl

Von außzaigung der Morgengab. Cxliiij

Der annder artigkl

Vmb Mrogengab auf Lehen. Cxliiij

Der dritt artigkl

Wie sich ain fraw der Morgengab verzeyhen mög. Cxliiij

Der vierdt artigkl

Wie man ain vermorgengabt gůet verkauffen mög. Cxliiij

Der fünnfft artigkl

Von abnützung vnd gewer der Morgengab. Cxliiij

Der sechßt artigkl

Von nütz vnd gewer der Morgengab. Cxlv

Der sybennt artigkl

Wie ain fraw Jr Morgengab bestätten sol. Cxlv

Der achtet artigkl

Das ain fraw jr Morgengab verschaffen mög. Cxlv

f


(LXI) Register über den xlvj. Tittl

Von Erbschafft in ab(-) vnd aufsteygennder linj oder syptzal.

Der Erst artigkl

Wie die kinder / vatter vnd můeter vnd annder jr ellter erben. Cxlvj

Der annder artigkl

Wie zwayerlay kind erben söllen. Cxlvj

Der dritt artigkl

Wie vatter vnnd můeter vnnd annder ellter jre kind erben. Cxlvj

Der vierdt artigkl

Wie die Elltern jre kind erben / mit der kinder von beeden pannden geschwistergiten / oder mit derselben kinden. Cxlvij

Der fünnfft artigkl

Wie vatter oder můeter vnd annder elltern / jre kind erben So sy sich annderwaid verheyraten. Cxlvij


(LXII) Register über den xlvij. Tittl

Von Erbschafften auf die seytten.

Der Erst artigkl

Wie geschwistergit von zwayen pannden / vnnd derselben kinder einannder erben. Cxlviiij

Der annder artigkl

Wie geschwistergit von ainem pannd erben. Cxlviiij

Der dritt artigkl

Das der nächst gesyppt fründt / nächster erb sey. Cxlviiij

f ij


(LXIII) Register über den xlviij. Tittl

Wie man in den erbfällen: die grad der syptschafften vnnd nechsten fründt rechnen vnnd erkennen sol.

Der Erst artigkl

Das die grad der syptschafft in den erbfällen nach dem gesatz der welltlichen rechte söllen gezelt werden. Clj

Der annder artigkl

Wie man in vermög ainer gemainen regl die grad der erbschafften rechnen vnd erkennen sol. Clj

Der dritt artigkl

Wie die grad vnd syptzal der erbschafften / in ab(-) vnd aufsteygennder linj gerechent söllen werden. Clj

Der vierdt artigkl

Wie der Seyttenerben / grad vnnd syptschafft gerechennt vnd erkennt söllen werden. Clij


(LXIV) Zu merer erclärung obuerschribner artigkl vnnd regl: damit die in den augenschein vnd verstanndt des gemaynen manns destbas gebracht mögen werden: so ist deszhalben der Bäum der syptschafft in diss Buech gesetzt. Cliiij

f iij


(LXV) Register über den xlviiij. Tittl

Von erbschafften in gemain: vnd ennterbung.

Der Erst artigkl

Das die obgeschriben artigkl in erbfällen der Lehen nit krafft söllen haben. Clv

Der annder artigkl

Wer erben will der sol auch gellten. Clv

Der dritt artigkl

Das ain erb des todten verschulldnuss nit enntgellten sol. Clv

Der vierdt artigkl

Von straff der Sün oder Töchter / die sich an jrer elltern wissenn vnd willen verheyraten. Clv

Der fünnfft artigkl

Vrsachen darumb vatter vnd můeter jre kind mögen ennterben. Clv

Der sechst artigkl

Vrsachen darumb die kind jr elltern mögen ennterben. Clvij


(LXVI) Register über den L. Tittl

Von Geschwistergitten.

Der Erst artigkl

Das ain Geschwistergit seinen tail verschaffen vnd vermachen mag. Clviiij

Der annder artigkl

Was hanndlung aines geschwistergit das annder pindt Clviiij

f iiij


(LXVII) Register über den Lj. Tittl

Von Vormündern: Gerhaben: Versorgern: vnd Treustragern.

Der Erst artigkl

Wie Vormünder vnd Gerhaben zůegelassen / gegeben / vnd verordennt söllen werden. Clx

Der annder artigkl

Das sie Wittiben jrer kind Vormünder sein mögen. Clx

Der dritt artigkl

Wie die Vormündschafft angenomen / vnnd dartzů gesworn sol werden. Clx

Der vierdt artigkl

Was vnnderschaid sey / zwischen den Vormündern vnnd Versorgern / Wie lanng jr yedes verwalltung sol wern / vnd von derselben abschid rechnung vnd vnschicklichheit. Clxj

Der fünnfft artigkl

Von Macht vnd Gwallt der Vormünder. Clxj


(LXVIII Register über den Lj. Tittl)

Der sechßt artigkl

Von gwallt der merern tail aus den vormündern. Clxij

Der sybennt artigkl

Von Clagen vnd Anntwort der Gerhaben. Clxij

Der achtet artigkl

Das nit allain kinden sonnder synnlosen / verschwenntern / vnnd anndern prechenhafftigen der vernunfft / söllen Vormunden vnd Versorger geben werden. Clxij

Der neündt artigkl

Von abschid vnd versaumbnuss der Vormünder. Clxij

Der zehennt artigkl

Das die Vormünder jrer kind güeter nit verkauffen mög(e)n Clxiij

Der ainlifft artigkl

Von erfordrunerg (!) der Vormünder schulld. Clxiij


(LXIX) Register über den Lij. Tittl

Wie beschreibung verlassner hab vn(d) gueter von den erben: auch vormündern vnd geschäfftigern beschehen: vnd die letssten willen voltzogen söllen werden.

Der Erst artigkl

Wie vnd in wellicher zeyt die beschreybung verlassner hab vnd güeter söllen beschehen. Clxv

Der annder artigkl

Wie die geschäfftiger vnnd voltzieher ains letssten willens sich hallten söllen. Clxvj

Register über den letssten Tittl

Zu beschluss des gerichtspuechs: ist gesetzt ain ainiger artigkl.

Von des allten Lanndtpůechs verännderten Auch newen hinzůgesetzten Artigkln / vnd künnfftigen fürfallennden sachen / alles in ainen artigkl gesetzt / damit das Rechtpůech beschlossen wirdet. Clxviiij


(1) Das Erst blat

Vorred in das Buech der Bayrischen Lanndrecht

VOn gottes genaden. Wir Wilhelm / vnd wir Ludwig gebrüeder / Pfalltzgrauen bey Rein / Hertzogen in Obern vnd Nydern Bayr(e)n (et)c. Thůn khundt allermenigklich / Alls weylennd / die hochgepornen Fürst(e)n vnd herr(e)n. Ludwig Margraue zů branndenburg / Stephan / Ludwig / vnd Wilhelm / gebrüeder / Auch Pfalltzgrauen bey Rein / vnd Hertzog(e)n in Bairn(n) (et)c. Nach Rate vnd hayssen / weylennd des allerdurchleüchtigisten Fürst(e)n Kayser Ludwigs jrs vatters / vnd vnnsers lieben aber vr anherrns / löblicher gedechtnuss. Nemlich des jars / do man von Christi vnnsers lieben herr(e)n geburde gezellt hat. Dreyzehenhundert vnd jm(m) Sechßunduiertzigisten jare / des Sambßtags nach dem Obristen / Ettliche Gesatz / Recht / Ordnu(n)g / vnd Satut (!) / über die gebreüch / vnd Landtrecht / des Fürstenthombs Bayr(e)n / ausgeen / vnd die in ain bůech beschreiben haben lassen. Darauf dann vnnser vorfarn / vnd vnnserr Räte / Lanndtrichter / vnd Ambtleüt in obern Bayr(e)n / vnd ettlich vnser Landtsässen die gerichtszwänng hab(e)n / vil jar vntzher gehanndlt / vnd darauf Recht gesprochen. Vnnd wann aber wir / vnd gemaine vnnser Lanndtschafft aller stennde / der Prelät(e)n / Adls / vnd Burgerschaft / in denselben geschriben Lanndtrechten / etwouil vnd mercklich gebrech(e)n / menngl / vnd mißuerstanndt gefunden.

Demnach hab(e)n wir beed obgemelt gebrüeder / als regirend Lanndßfürsten / mit rate vnnser lanndtleüt in Obern bairn /

A


(2) Die Vorrede

zů fürdrung des Rechtenns / vnd dem gemainen volckh / so der recht nit verstenndig sind / zů sonnderm nütz vnnd notturfft / vorberüert allt Lanndtpůch / nach sonnder vleissiger erwegung vnnd vorbetrachtung / vernewen / erleüttern / erclären / vnd mit ettlichen zůsätzen / in pesser ordnung bringen lassen / Inmass vnnd form(m) / hernach von wort zů wort / in disem bůech geschriben vnnd vergriffen steet. Gepiet(e)n / setzen / ordnen / vnnd wöllen darauf / das vnnser Hofrichter / Vitzthomb / Statthallter / Räte / Pfleger / Renntmayster / Richter / vnd Ambtleüt in Obern Bayr(e)n / so von vnns gerichtzuerwalltung haben. Auch vnnser Preläten / Grauen / Freyen / Ritter / Edl / knecht vnd verwonnten / auch vnnser Burgerschafft in vnnsern Stetten vnd Märckhten / die gerichtszwanng haben / souil jnen in jrn Gerichten zůrichten / gepüret / vnd bej denen das Lanndtpůch von allter gelegen / vnd darnach bißhere gericht vnnd gehanndelt ist / Oder denen das künftigklich zůgelegt wirdet. Nunfüran nach diser nachuollgennden vnnser verneüwerung / erleütterung / erclärung / ordnung / vnd gepesserten zůsätz(e)n / hanndeln / richten vnd rechtsprechen.


(3) Das annder blat

Die Lanndsfürsten pitten die Lanndsässen bey denen das Lanndtpuech biszher nit gepraucht ist. sölhs in jren gerichten auch anzenemen.

Vnnser genädig beger vnd ersůechen ist auch / an die anndern vnnser Lanndtsässen zů Bayr(e)n / bey denen das Landpůech bißhere nit gelegen ist / die für sich selbs gericht hab(e)n / Sy wöllen jnen / auch vnnsern / vnd jrn gerichtzleüt(e)n / vnd vnnderthanen / zů nütz / gůtem / vnd fürdrung diss Lanndtpůech / souil jnen in jrn Gericht(e)n / daraus zůricht(e)n gepüret / auch annemen / vnd darnach hanndl(e)n vnnd rechtsprechen / doch sol sölhs anzenemen / zů jrem willen steen / vnd die das thüen / erzaigen vns daran sonnder annemigs wolgeuallen / in genaden zůerkennen.

A ij


(4) Der Erst Tittl

Von besetzung des Gerichts. Richter. Gerichtschreiber. vnd Fronpott(e)n.


(5) Das iij blat

Der Erst Artickel

Das die Richter: Gerichtschreiber: vnd annder Ambtleüt: so gerichts verwalltung haben: zu dem buech swörn söllen

WIr schaffen fürs Erst / In sonderhait / vnsern Pflegern / Lanndtrichtern / Gerichtschreibern / Fronpot(e)n / vnd andern vnsern Ambtleüten / so von vns Gerichtsuerwalltung / vnd das Lanndpůech in jrn Ambten aus alltem herkomen hab(e)n / auch denen wir diss New Lanndpůech künfftigklich zůleg(e)n werden / Ordnen / Setzen / vnnd wöllen / das jr yeder / so er vns zů seinem Ambt pflicht thůet / allßdan(n) in sonnderhait zů disem Lanndpůech auch swöre / ainen aid / nach außweysung vnd jnnhalltung diss Landpůechs / dem Armen alls dem Reichen / dem Gasst alls dem Lanndtman / trewlich vnd vngeuärlich zůhanndln / zůrichten / vnd rechtzesprechen.

Der Annder Artickel

Der Richter sol in beywesen des Gerichtschreibers richten.

Es sol ain yeglich Richter / wan(n) er zů gericht sitzt / der nach dem bůech richt / nit richten / Er hab dann ainen geswornen schreiber bej dem bůch. Es sol auch der richter den schreiber / damit der die recht besitz(e)n mög / mit cosst vnd andern sachen besorgen.

A iij


(6) Der Erst Tittl

Der dritt artigkl

Vmb Gerichts puecher.

Wann vnnser Richter oder Gerichtschreiber von ainem gericht absteen / so söllen sy die Gerichtszpüecher / bey dem Gericht beleiben lassen.

Der vierdt Artigkl

Von der Stett vnd Märckht Recht: so in disem buech nit steen.

Wir wöllen auch das all vnnser Stett vnnd Märckht Jre allte recht vnd gewonhait / die in dem bůech nit steen / in jrn Purgkfriden haben söllen / wie sy die von allter here gehabt haben.

Der fünfft Artigkl

Vmb dorffgericht: wie die zestraffen hab(e)n.

Wir wöllen vnd gepieten auch vesstigklich / das man in den dorffgerichten / vmb welherlay sachen das ist / höher nit gepiethe / dann vmb zwenundsybenntzig pfenning / darjnn söllen vnnserm Landtrichter sechtzig pfenning / vnd dem dorffrichter zwelff pfenning verfollgen. Es sol auch der dorffrichter nit höher zůpüessen haben / dann vmb zwelff pfenning / welher Lanndtrichter in seinem gericht annderst


(7) Das iiij blat

wissenntlich darüber gestatt / der sol von vns oder vnnsern vitzthomben / statthalltern / vnd räthen nach vngnaden gestrafft werden.

Der sechst artigkl

Das die Richter nit vorderwein nemen söll(e)n

Es sol kain Richter oder Ambtman bey jrn ayden / vorderwein von den leüten nemen / oder gestatt(e)n / das sy vertrünckhen werden. Welher richter oder ambtman / das überfür / der sol sein ambt dardurch verwürckht haben / vnnd in des Lanndßfürsten straff geuallen sein.

Der sybend Artigkl.

Das khain Richter: noch annder Ambtlewt aynich sambulng (= samblung) noch nachtzill jm(m) Lannd haben söllen.

Es sol kain Richter / Casstner / Schreiber / Fronpot / scherg oder jr dienner / noch annders yemannd in dem lannd / wider allt herkomen / füeter pitthen / noch samelln / Sy söllen auch füran / jm(m) schnidt oder in der sat / noch sonnßt zů aynicher zeit / jm(m) jar / nit mer garb oder korn(n) pitt(e)n / noch samelln / auch khain nachtzyll in dem lannd haben / dan(n) vmb jr pfenning. Es wäre dann des lannds not / das sol man allßdann fürprinngen / wer das überfert / der sol dem / von dem er gesamellt hat / was er jm geb(e)n hat / mit der zwispil widerkern / vnd dem Lanndßfürsten die straff vorbehallten sein.

A iiij


(8) Der Erst Tittl

Der acht artickl

Das man den Richtern kain arbait thun sol.

Wir wöllen vnd gepieten auch allen vnnsern Richtern vnd Ambtleüten / wie die genannt sind / das sy nyemandt nötten noch piethen / weder vmb pflüeg / wägen / ferrt / meyen / schneyden / zeynen / noch vmb kainerley annder arbait oder tagwerch / hindangesetzt was die herrschafft angehört / welher Ambtman das überfert / ist in des lanndßfürsten vngnad vnd straff geuallen.

Der neündt artigkl

Das der Richter alle jar wag: mas: vnnd gewicht besichten sol.

Es sol ain yeglicher Richter in seinem gericht ainest jm(m) jar / nach zwayer oder dreyer Burger oder anndrer geswornnen rate / beschawen vnnd pfächten / alles gewicht / ellen / vnnd mas. Er sol auch bey dem metz(e)n hab(e)n / ainen oder zwen peckhen / vnd welhes er vngerecht vindet / der ist dem gericht darjnn er gesessen ist / zů půss verfallen / Sechtzig vnd drew pfundt pfenning.

Es wäre dann das so geuarlicher falsch vnd betrug bey ainem gefunnden / oder so offt durch ainen / damit verprochen wurd / das derselb / darumb am(m) leib gestrafft möchte werd(e)n / das sol der öbrigkait der das Malefitz zůesteet fürgesetzt sein wie recht ist.


(9) (leere Seite)


(10) Der annder Tittl

Von fürpoten: ladungen vnd fürheyschungen zu recht: wie die erlanngt vnd verköndet söllen werden.


(11) Das vj. blat

Der Erst Artickl

wie die Richter die fürbot vnd ladung söllen zulassen vnnd Rechttag setzen.

SO ainer / er sey Gasst oder lanndtman / yemannd jm(m) Fürstenthomb vnd Lannd ze bayr(e)n gesessen / mit Recht wil fürnemen / Der sol des anntwurters ordennlich(e)n richter / mit kurtzer erzelung der sachen / warumb er denselben zů Recht zefordern beger / ersůechen vnnd pitten / das er jm den geschwornnen Fronpoten oder Gerichtzknecht vergönn / vnd demselben beuelh / seinen widertail auf ainen genannten gerichtztag / den der Richter des orths (wo jne die feryen nit verhindern) vnuärlich in den nägst(e)n viertzehen tagen oder dreyen wochen / sol fürnemen / zů Recht verkünden vnd gepiethen zelassen.

Vnnd der Richter sitz zů gericht oder nit / So sol er es dem clager stat thůn / vnnd darauf dem geswornnen Fronpoten oder gerichts ambtman des orths beuelhen / das er dem beclagten vnntter augen / oder zů hauss vnd hofe / für gericht gepieth / auf den benannten Gerichtztag / enntdlich für die schrann oder gerichtzstat zekomen / vnd zůerscheinen / durch sich selbs / oder seinen vollmächtigen anwalld / seins anclagers / clag zůuernemen / vnd in Recht wie sich gepürt fürzefarn.


(12) Der annder Tittl

Es mögen auch sölich ladung / fürpot / vnd fürheyschung / nit allain durch des gerichts fronpoten / mündtlich / sonnder auch in schrifften / vnntter des Richters jnnsygel / an den beklagten / vorberüerter massen / beschehen vnd außgeen.

Der annder artigkl

Das der Clager sein clag: mit der ersten ladung: dem beclagten mag zuschickhen: oder auf den erst(e)n gerichtztag mündtlich oder schrifftlich fürpringen.

Damit aber deßt fürderlicher in den sachen fürgefaren / vnd das Recht nit lanng verzogen werde / mag ain yeder clager erstlich sein clag / dem Richter in schrift(e)n überantwurt(e)n / vn(d) beger(e)n / das richter sölhe sein clag / in den ladu(n)gbrief einsließ / vnd dem fronpoten oder gerichtzknecht beuelh / das er die / dem beclagten / sambt der ladung oder fürheyschung / überanntwurt / das der richter thůn / vnd dem anntwurter allßdann / aufs eest es gesein mag / vnd zům lenngst(e)n in den negsten dreyen wochen darnach / vnuärlich ainen enntlich(e)n gerichts tag benennen / vnnd setz(e)n sol. Allso das syben für den ersten / syben für den anndern / vnnd syben für den dritten / vnd enndtlichen termyn gerechet werden / damit sich der beclagt / auf solich clag / in der zeyt statlich bedennckhen müg / ob er wider den richter / oder die clag auszüg brauchen / oder ausserhalb rechtens den clager vergnügen / oder was er für ain antwurt / zů beuesstigung des kriegs / darauf geb(e)n wöll.

Wo aber / deme allso zů recht fürgepot(e)n / die clag nit zůgeschickt wirdet / so dan(n) derselb beclagt / gegen dem clager auf das fürpot / vnnd den gesetzten Rechttag / gehorsamlich erscheinet / allßdan(n) mag der clager sein clag oder zůsprüch vor


(13) Das vij. blat

gericht schrifftlich einlegen / oder mündtlich fürpring(e)n / vnd in das gerichtzbůech schreyben lassenn / damit der anntwurter derselben abschrifft / ob er der begert / gehaben mög / vnd sich seiner anntwurthalb / dagegen wiss zehallten. Wo dann der anntwurtter sölher clag abschrifft / vnd seinen bedacht darauf zůhaben begert / das sol jm durch den Richter zůgelassenn / vnd zeyt dartzů geben werden / bis zů negstem rechttag / der in viertzeh(e)n tagen / oder aufs lenngst in dreyen wochen nägst darnach (wo annderst gerichtztäg sind) benennt vnd gesetzt sol werden.

Der dritt artigkl

Von fürheyschung vnd ladung ains gerichtzmans: der nit anheyms ist

WO yemanndt gegen ainem / der jm(m) lannde angesessen / oder ain jnwoner    aber  nit anheyms ist   / rechtens nottürfftig wäre / dem sol der richter den Fronpoten vergönnen vnd schaffen / das er denselben abwesennden / erstlichen in seinem hauß vnnd hof / oder seiner gewönndlich(e)n herberg / vnd anwesen / oder bey seiner haußfrawen / wo er die hat / haußgesind / oder fründt(e)n / vnd erkannten / dabey er vorhin gemainklich gewonet hat / sůech vnnd erfar / wo er sey / ob er auch aynichen anwalld hintter sein verlassen hab oder nit / vnd darauf Fronpot denselben zůuersteen geben / vnd benennen / den gerichtztag darauf die selb abwesennd person erscheinen sol / vnd dartzů die parthej von der wegen die ladung beschicht. Wo dann derselb abwesennd / noch yemanndt mit vollmächtigem gewallt / von seinen weg(e)n / auf den benennt(e)n gerichtztag / nit erscheint

B


(14) Der annder Tittl

So sol darnach der Fronpot / auf denselben benennten gerichtztag / für gericht steen / vnd bey seinen pflichten dem Richter vnd partheyn / offennlich ansagen vnd berichten / welher gstallt er der abwesennden person / zů hauss / hofe / oder herberg / oder desselben haußfrawen / haußgesind / fründt(e)n / erkannt(e)n / oder anwalld / hab verkündet / was sy jm zů antwurt geben / oder enntschulldigung angezaigt haben / oder wann seiner zůkhunfft zůwartten sey. Damit richter / auf des clagers begern verrer zůerkennen hab / ob derselb abwesennd / für vngehorsam zůachten / oder wann vnd wie demselben fürter zůerkhünden sey. Wo aber der abwesend an ainer gewisen stat angezaigt würde / sol der Richter dem clager ladungbrief geben / oder dem fronpoten beuelhen / jm an derselben stat (ob es gleichwol ausserhalb seins gerichts(-)zwanngs wäre) zeladen vnd fürzefordern / mit bestym(m)ung aines enndtlichen Rechttags / den man nennt Peremptorie / der sich allweg solanng erstreckht / nach weyte des wegs / das derselb abwesennd zů dreyn maln(n) von dem ort / do er anzaigt ist / bis an die gewönndlich gerichtzstat / komen möcht.

Wo aber sölicher abwesennder an demselben angezaygt(e)n ennde / auch nit erfünden würd / oder wie uorsteet erstlich nit erfaren werden möcht. Sol allsdann der Richter / auf des clagers begern / an den beclagten ainen offenn verkündbrief / mit bestymmung ains anndern Rechttags / auf den fünffunduiertzigisten tag.    Nemlich fünnfftzehen für den ersten / fünfftzehen für den anndern / vnd fünfftzehen für den letsten / vnd enntlich(e)n rechttag Peremptorie außgeen lassen / vnd dem fronpotten beuelhen / das er söllhen verkündbrief / jn der Pfarrkirch / darjnn der beclagt hewßlich wonet / an dreyen Sontäg(e)n nacheinander / oder andern feyrtägn(n) / vor der kirchmenig offenlich verlesen vnd berüeffen lassen / Auch anschlahen. Allso / das von ainer verkhündung auf die annder / aufs wenigist viertzehen oder fünnfftzeh(e)n tag enntzwischen seyen.


(15) Das viij. blat

Vnnd so allso derselb abwesennd / noch yemanndt annder von seinen wegen / darauf vnd in der zeyt / in derselben verkünndung begriffen / vor gericht nit erscheinen / so mag verrer wider jne alls wider ainen vngehorsamen verfarn werden / vnnd ist on not / zů weytterer fürfarung jm(m) Rechten / wider jne / annder ladung außgeen zelassenn / dann zů seiner behawsung / oder gewönndlicher wonung / oder wo es in Stetten vnd Märckten ist / an dem gemainen gerichtz oder Rathawß / nach gewonhait desselben gerichts.

Der vierdt Artigkl

Wie die so sich aus poßhait oder geuärde verpergen: vnnd anheyms nit lassen finden: geladen: vnd jnen zu Recht verkündet sol werden.

WO sich ain beclagter mit geuärde oder betrüg verpürge / oder verhiellt / also / das er nit wol zefinden noch zetreffen wär / So sol er an den ennden seiner wonu(n)g oder herberg / vnd dartzů bey den nachtpern vnd kündigen daselbs / durch den Fronpoten mit vleis gesůecht werden / mit vorsch vnnd fürhalltung erstlich zůfragen / nach des abwesenden person wo die sej / vnd wo die allso nit möcht gefunden vnd angezaigt werden / So sol allßdann der Fronpot / denselben nachpärn(n) / oder erkannten / die sachen seines fürpots / ladung vnd verkündung (jme von gerichtz weg(e)n beuolhen) lautter ennteckhen vnd ansagen / mit bestym(m)ung der gesetzten zeyt seiner erscheinung / vnd dartzů die person / von der wegen das fürpot / verkhündung / oder ladung beschehen / vnd außganngen ist.

B ij


(16) Der annder Tittl

Es sol auch der Fronpot sölichen ladungbrief oder ain gelaubwirdig abschrifft dauon / an des abwesennden behawsunng oder herberg anslahen / oder den jnwonern desselben hauss überanntwurten / damit jm sölhs nach versehenlicher vermüettung möge khundt gethan werden.

Vnnd so der Fronpot bey seinem ayd / sölh sein hanndlung dem Richter eröffnet / vnd allso vor gericht / wie er die verköndu(n)g gethan / angesagt vnd bericht gethan hat / So mag darnach clager weyter wider denselben beclagten alls vngehorsamen in recht fürfarn / den richter vmb weyter hanndlung in recht gegen jme anrüeffen / wie dann in nägst hernachuollgennden gesatz(e)n weyter begriffen ist.

Erschine aber der beclagt hernach / vnnd brächte wider seines widertails gegenwöre / zů seiner enntschulldigung vnnd seins vnwissenns / souil für / dardurch der Richter bewegt würde / jm den ayd nachuollgender massen zeschwörn / mit vrtail aufzelegen. Nemlich das sich der beclagt / geuärlich nit verhallten / vnnd jme sölich ladung nit kundt / noch wissennlich gethan wär worden / oder das er aus anndern Eehafften vrsachen / auf den bestym(m)ten enndtlich(e)n tag in der ladung begriffen / nit komen het mögen. So sol allßdann derselb beclagt / nach sölicher aydswörung weyter nit vngehorsam geacht / auch wider jne / alls vngehorsamen verrer in recht nit verfarn werden.


(17) Das viiij. blat

Der fünfft Artickl

Das ain yeder: auf erfordrung seins ordenlichen richters zuerscheinen schulldig sey.

Ain yeder / so in ainem Gericht wonet / er hallte daselbs aygen rauch / oder sey bey anndern diennstweyse / oder sonnßt. So der für Recht / durch desselben gerichts / Richter / oder geswornnen Fronpoten / oder gerichtzambtman / eruordert wirdet / der sol durch sich / oder seinen vollmächtigen anwalld erscheinen. Vnnd ob er gleychwol vermainte etwas vrsach zehaben / darumb derselb Richter / nit sein ordennlicher richter / oder vor jme zeanntwurtten nit schulldig sein solt / nichtzminnder sol er erscheinen durch sich oder seinen volmächtig(e)n anwalld / die vrsachen daselbs fürpringen / vnd darauf ainer vrtl vnd enntschids gewartten / Wo er aber nit erscheint / mag wider jne alls ainen vngehorsamen in recht verfaren werden. Es wäre dann ganntz offennbar / khündt vnd wissennlich / das er / für dasselb gericht / nit gehörte / so sol er von dem / so jne allso vnpillicher weyse hat laden lassen / ganntz schadlos gehallten werden.

Der sechst Artigkl

Von ladung(e)n vnd verkündungen: in hanngendem rechten: vnd wie sich der Richter: derhalben: so ain parthey darüber aussennbeleibt: allweg erfar(e)n sol.

Es söllen all nachuolgennd gerichtlich ladung / fürpot / vnd verkhündung / in anhanngenndem rechten / den

B iij


(18) Der annder Tittl

partheyn oder jrn anwällden / so sy vor gericht gegenwirtig seyen vnntter augen oder durch schrifften beschehen.

Wo sich aber / der clager oder anntwurter / darnach abwesennlich ennthallten / vnd kainen anwalld hintter jne verlassen / vnd dem recht(e)n nit mehr nachkomen würden. Allßdan(n) söllen sölich ladung vnnd verkündung / so offt die durch das gericht außgeen / an der aussenbeleibenden parthey gewöndlichen behawsung / oder anndern jrn wonungen / oder vor den kirchmenigen / vnd in den Stetten vnnd Märckhten / an den Ratheüsern / angeschlag(e)n werden / wie dann hieuor jm(m) dritten vnd vierdtem artickl diss tyttls begriffen ist. Auch der richter auf ain yeden gerichtztag sich aygentlich erfar(e)n / wie der aussenbeleibenden parthey verkündet sey / vnnd darumb vor vnd ehe Er / wider dieselb aussenbeleibend parthej vmb jr vngehorsam hanndlt / dem fronpoten auf seinen aid. auch der parthey so gehorsam erscheint / zůesprechen / vnnd sich des grünndtlich erlernen / damit der Richter erkhennen mög / ob der aussenbeleiber ain warlicher / oder offennbarer oder vermüetlicher vngehorsam sey.

Der sibennd Artigkl

Wie der Richter hanndlen sol gegen dem: der nit recht nemen wöllt. vnnd jm(m) lannd gesessen wär.

Wär auch yemand jm(m) lannd ze Bairn(N) / Edl oder vnedl / der von dem anndern nit Recht wöllt nemen / oder vnrecht gethan het / vmb welherlay sach das wär / so sol jhener dem vnrecht geschehen ist / zů dem richter geen in


(19) Das x blat

des gericht jhener gesessen ist / der jm vnrecht gethan hat / oder nit hat wöll(e)n recht nemen / vnd sol dem richter über in clag(e)n. Darnach sol der Richter den beclagt(e)n / darumb zů red setz(e)n / vnd sol in daran weysen / das er den clager vnclaghafft mach / vnnd jm widerkere / wes er jm vnrechts gethan hab / wöllt er des nit thůn / So sol in der Richter an leyb vnd an gůet benötten / alßlang bis er widerkhert / was er jhenem vnrecht gethan hat / vnd dartzů söllen dem Richter behollffen sein / Edl vnd vnedl / Ritter vnd knecht / vnd menigklich / die jm(m) gericht gesessen sind / vnd die dartzů geuordert werd(e)n Welhe das nit thäten / nach des richters vordrung / die sind in des lanndßfürsten vngnad vnd straff geuallen.

Der acht Artigkl.

Wie sich der richter hallten sol gegen dem: der in hanngendem rechten aus seinem Gericht zeucht.

Wer in ainem Gericht / mit pot vnd erster clag begriffen wirdet / vnd er darnach aus dem gericht füer / So sol der Richter dem clager nichts deßmynnder gegen jm recht ergeen lassen / auf sein hab / die er hintter jm verlassen hat / alls ob er noch in dem gericht gesessen wär. Wo er aber nichts mer / oder souil in dem gericht nit verliess / So sol derselb Richter dem anndern richter in des gericht er gefarn ist schreiben / dem clager seins erlanngten rechtens von dem beclagten zůerhellffen / das auch derselb annder Richter darauf on widerred thůn sol.

B iiij


(20) Der dritt Tittl

Von vngehorsam des clagers vnd antwurters. vnd von Eehaffter not.


(21) Das xj. blat

Der Erst Artickl

Von vngehorsam des anntwurters

WO der anntwurter oder beclagt / auf den ersten verkönndt(e)n gerichtztag / selbs / oder durch seinen anwalld / nit erscheint / So sol der Richter dem Fronpoten oder Gerichtzknecht auf seinen ayd zůsprechen / ob er demselben anntwurter oder beclagt(e)n / zů disem Gerichtztag / vnntteraugen /oder zů hawss vnd hofe / hab verkündet / wo dann der fronpot oder gerichtzknecht / sölhs bey seinem ayd / vor Gericht / offennlich ansagt. Allßdan(n) mag der clager / dieweyl der richter zů recht sitzt / in abwesen seines widertails / nichtzmynnder / sein clag / schrifftlich / oder mündtlich / offennlich fürpringen / vnd richter darauf den clager wartten haissen / bis zů ennde desselb(e)n gerichtztags / vnd darnach / vor vnd ehe richter vom(m) rechten aufsteet / den Fronpoten offennlich berüeffen lassen. ob der beclagt / oder yemanndt von seinen wegen / vor dem rechten oder schrann sey / der die Clag veranntwurten / das wöll man hör(e)n.

Vnnd so nyemanndt kombt / allßdann soll Richter dem Fronpoten beuelhen / das er dem beclagten / der clag ain abschrifft zů hauss vnd hof / oder wo er in bettreten mag / vnteraugen / zůepring / vnd widerumb auf den nägst(e)n gerichtztag /


(22) Der dritt Tittl

wie jm(m) anndern artigkl des anndern tittls hyeuor vergriffen ist. Zům anndern mal enndtlich / vnnd Peremptorie / beschaid / die clag zůueranntwurten / oder ander sein gegenwöre derhalben dartzethůn.

Wo dann der beclagt / auf denselben anndern Rechttag kombt / vnd des erst(e)n fürpots gesteet / So sol er / wo er nit wissennlich Eehafft not seins aussennbeleybens fürpringt / sonnßt mit kainem außzug noch anntwurt gehört werden / Er thüe dann dem clager / dauor / sein cosst vnnd schäden / ab / nach des Richters mässigung / Nemlich was jm aufs fürpot / einfüerung / abschrifft vnnd zůeschickung der clag ganngen ist.

Wo aber der anntwurter oder beclagt / auf das ander oder dritt fürpot vnd ladung / so jm wie uorsteet enndtlich vnnd Peremptorie beschehen ist / widerumb vngehorsam aussenbeleibt vnd nit erscheint. So sol der richter / auf des clagers anhallten vnd beger(e)n / gegen demselben vngehorsamen antwurter verrer in Recht verfarn vnd hanndl(e)n das recht ist.

Doch alsoft der aussenbeleibend(e)n parthey zů recht verkündt wirdet. So sol der Richter / vor vnnd ehe er auf desselben vngehorsam in Recht hanndlt / dem Fronpoten oder Gerichtzknecht / dem er die verkhündung zůthůn beuolh(e)n hat / zůsprechen / wie uorsteet / vnd sich aygentlich ab jme erfarn / wie die verköndung beschehen sey. Vnd darnach die berüeffung abermalls wie jm(m) anfanng diss Artigkls ermellt ist / thůn lassen.


(23) Das xij. blat

Der annder Artickl

Von des clagers vngehorsam vor vnd nach beuestigung des kriegs.

So ainer / auf clagers anreüffen / eruordert / vnnd vertägt wirdet / vnnd derselb clager / durch sich noch yemannd von seinen wegen / auf den angesetzten tag nit erscheint / wo dann die clag mit clag vnd anntwurt noch vnuerfaßt ist / So sol auf des antwurters anrüeffen / der clager / für vngehorsam / vnd den gerichtzcossten abzůlegen / erkhannt / vnd der anntwurter / auf sein begern / von der ladung vnd gerichtz stand / ledig gezellt werden. Auch dem clager (souerr er den anntwurter hernach wider in recht würd fürnemen vnd beclagen) auf sein clag nit schulldig sein zůanntwurten / jme sey dann zůuor derselb sein gerichtzcosst vnd schad abgelegt.

Wo auch der clager / vor beuesstigu(n)g des kriegs / zům dritten mal / ainen zů Recht beschaid(e)n läßt / vnd seiner clag vnd Rechten / allßdann auch nit nachkombt / So sol / nach beschehem rüeffen / der gehorsam anntwurter / von der ganntzen clag / vnd nit allain vom(m) Rechtstandt / enntlediget. Vnd wo jne clagern Eehafft nodt nitt verhinndert hat / sein clag verlorn haben. Allso / das jme fürbas / sein wider(-)parthey / vmb sein ansprach / nichtzmer schulldig sey / vnnd genntzlich mit vrtail dauon ledig gezellt werden / mit abtrag / erlittner Cösst vnnd schäden / dem beclagten nach rechtlicher mässigung von dem clager zůbezall(e)n.


(24) Der dritt Tittl

WO aber die sach / mit clag vnd antwurt verfaßt wär / So mag das gericht / in der sach auf des gehorsamen tails halltunden Termyn / wie sich nach ordnung der Recht gepürt / verfarn vnd vrtail(e)n / für den clager oder anntwurter / nach gstallt des gerichtzhandls / doch sol der gehorsam tail / ob derselb die vrtail verlieren würd / allßdann den gerichtzcosst vnd schaden abzůlegen nit schulldig sein.

Der dritt Artigkl

Das Eehafft not: vnnd redlich vrsach vnd verhindrung: die vorangezaigten vngehorsam: enntschulldigen.

WIewol der / so zům Rechten geladen wirdet / vnd nit erscheint / für vngehorsam erkan(n)t oder geacht / vnd allso wider inen in gericht verfarn wirdet / nichtzmynder / so dieselb fürgeuordert vnnd geladen person / nachuollgennd / vor dem Richter erscheint / vnd zaigt an / redlich eehafft not vnd vrsachen / seins aussenbeleibens / warumb Er nit erschinen sey / Begert darauf / die einsatzung aus erster erkanntnuss / oder annder gerichtlich verfaru(n)g / wider denselben außbeleibenden erganngen / aufzůheben vnd abzůthůn / So sol Richter den andern gehorsamen tail / laden vnd berüeffen / des aussennbeleybenden enntschulldigung in Recht zůhör(e)n. Vnd allso / mit erfarung der sach / darüber erkennen / vnd erclären / ob sölich angezaigt Eehafft not vnd vrsach(e)n. genůgsam sein / das sy den außbeliben tail / von seiner vngehorsam enntschulldigen mögen. Vnnd wo die genůgsam erfunden vnd geacht werden / Sol Richter / die vorergangen


(25) Das xiij. blat

vrtail vnd gerichts(-)hanndlung / So auf desselben aussenbeleibennden vngehorsam gescheh(e)n ist / widerrüeffen / aufheben / vnd abthůn.

Der vierdt Artickl.

Wo Eehafft not in recht nit außgefüert werden: wie allsdann der clager: oder anntwurter: sol gehört werden.

WO aber sölich angezaigt eehafft not vnd vrsach(e)n / nit gnůgsam beypracht oder außgefüert würden / So sol es allßdann der richter / bey den erganngen vrtailen vnd gerichtzhanndlung / lassen beleiben.

Doch sol sölichs dermassen verstannden vnd behallt(e)n werden / zů wellicher zeyt der vngehorsam / er sey Clager oder anntwurter / in recht darnach erscheint / So sol derselb in recht gehört vnnd zůegelassen werden / aber nit weyter noch annderst / dann in dem stanndt / wie er die gerichtzhandlung findet. Derselb sol auch / zůuorab / allßdann dem gegentayl allen cossten vnd schaden / seiner vngehorsamhalben erlitt(e)n / nach des richters mässigung / außrichten / vnnd söliches sol dermassen / gegen allen vnnd yeden vngehorsamen / wie sich dieselb vngehorsam / Es sey jm(m) anfanng / mittl / oder ennde der sachen / begeben hat / allweg allso gehallten werden.

C


(26) Der dritt Tittl

Der fünfft Artigkl

Was Eehafft not vnd redlich vrsachen seyen: die ainen: von ainer vngehorsam enntschulldigen.

EEhafft not vnd redlich vrsachen / So den fürgeuorderten vnd geladen / der kainen anwalld schickt / zům Rechten zů erscheinen / enntschulldigen. Sind fürnämlich / vnntter annderm / die nachuolgennden / alls leibßkranckhait / herrn(n) geschäfft / wassers vnd vngewitters not / vnd annderer gewallt / dardurch der geladen zůerscheinen / oder ainen anwalld zeschickhen / oder wo er aus sonndern vrsachen in aygner person zůerscheinen geladen ist / an seiner person verhindert wirdet / wellich vrsachen die außbeleybennden parthey / zů zeyten mit jrem ayd / zů zeyten mit halber / zů zeyten mit genůgsamer erweysunng / zů zeyten mit brieflicher oder annderer vrkhundt / nach gelegenhait / grösse vnd klaine der sachen / auch des aussenbeleibennden vngehorsam / vnnd ob die vngehorsam offennlich / verächtlich / warlich / oder vermüetlich sey / vnd anndern vmbstännden / so ainem Richter zůermessen beuolhen sein / bereden / betheürn / oder erweysen mag.


(27) Das xiiij. blat

Der sechst artigkl

Von Eehaffter not: die ainen an seiner zeügknuss jrrt.

In welher sach / ainem / zeüg(e)n ertailt werden / damit er auf ainen tag erzeügen sol / jrret jne dan(n) Eehafft not / dardurch er den tag nit besůechen mag / vnd senndet deßhalben seinen potten / der die Eehafft not auf denselben tag für jne sol bereden / Aber derselb pot wirdet aus Eehaffter not auch gehindert / das er auf denselben tag auch nit komen mag.

Wurde dann der Richter / auf desselben aussenbeleiben / in recht verfarn / vnd der dene die Eehafft not gejrrt hat / hernach khomb(e)n zů dem Richter / vnd sprechen / Er wöll Eehafft not weysen. So sol der Richter bayd partheyen betagen mit fronpoten / auf das nägst recht / mag dann derselb / der das spricht / jn hab Eehafft not gejrret / beypringen / das jne oder seinen potten Eeehaft not gejrrt hab. So sol es steen in allen den rechten / alls des tags do er gezeügt solt haben.

C ij


(28) Der vierdt Tittl

Von der Fronpotten lon. auch von der Richter. Fronpotten. vnd Schergen puess.


(29) Das xv. blat

Der Erst artigkl

Vmb Fronpotten lon des fürpots.

MAn sol ainen Fronpotten / von ainem fürpot das über ain pfund pfenning ist / vier pfenning geben / Wo es hintter ainem pfund ist / zwen pfening / vnd dartzů über veld / von ainer meyl / acht pfenning / vnd nit mer / vnd die meyl herwider / sol nit gerechnet werden.

Der annder artigkl

Vmb Fronpotten lon: der ainen zu fürpan thuet.

WEm auch mit dem Rechten ertailt wirdet / das in der Fronpot ze fürpan thůn sol / der sol dem Fronpotten vmb die berüeffung nit mer geben / dann vier pfenning.

C iij


(30) Der vierdt Tittl

Der dritt Artickel

Vmb Fronpoten lon: so er ainen in ain guet seczt.

Ob yemanndt ain gůet behabt mit dem Rechten / es sey aygen oder leh(e)n / wann jm der fronpot oder scherg / dasselb gůet einanntwurt / dauon sol man dem Fronpotten oder Schergen / von yedem pfunnd geben / vier pfenning / vnnd dartzů von yeder meyl / acht pfenning. Wo es aber sechtzig pfund oder darüber ist / sol man jm über ain pfundt pfenning zůgeben nit schulldig sein.

Der vierdt artigkl

Von puss die jm(m) buch nit benennt ist.

WIr wöllen auch / das vnnser Richter / Fronpoten / vnnd Schergen / khain anndere půess erfordern / vnd nemen / dann wie das bůech außweist. Es wäre dann ob ain sach für den Richter käm / dauon das bůch / der půß halben nichts jnnhiellt / das sol man an vnns alls Lanndßfürsten oder vnnser Vitzthomb vnd Statthallter pringen / vnd derselben mässigung gewartten.


(31) Das xvj. blat

Der fünfft Artigkl

Vmb begebung der puss.

WElher ainem Richter ain půess schulldig wirdet. vnd der Richter jme die půss nachlässt / so sol der Fronpot oder Scherg auch nichtz von jm nemen. Es wär dann die půss mit dem rechten verfallen / So mag der fronpot oder scherg / seinen tail / wol vordern vnd nemen.

Der sechst Artigkl.

Vmb der Fronpoten puss vnd nachrecht.

Als offt der richter dreyssig pfening zůpůss nymbt / so offt sol dem fronpot(e)n oder Schergen / darauf sechß pfenning zů nachrecht geben werden.

Der sybenndt Artigkl.

Das Richter oder Schergen khain zeügen stellen söllen vmb puss.

Es sol khain Richter oder Ambtman vmb jr půss zeügen fürstellen

C iiij


(32) Der fünfft Tittl

Von anwällden vnd Gwallthabern. wie die in recht gesetzt vnd zuegelassen söllen werden


(33) Das xvij. blat

Der erst artickel

Das ain yeder: on sonnder vrsach: ainen anwalld: zum rechten: setzen mag.

ES mag ain yeder / er sey Clager oder anntwurter in Burgerlicher rechtuertigu(n)g / seinem volmächtigen anwalld vnd gwalthaber sein sach gerichtlich fürzepringen / beuelh(e)n / on erzelung ainicher vrsach / warumb er selbs nit erscheinen mög oder wöll. Aber in peinlichen sachen / die peinlich gerechtuertigt werd(e)n / söllen die anwälld nit zůegelassen werden / dann erleüchten personen / alls Fürsten vnnd dergleich(e)n / vnd sonnst auch in ettlichen sonndern fällen / in kayserlichen vnnd gemainen rechten außgedruckt so hierjnne zůsetzen lenng geperte.

Der annder artigkl.

Wer anwalld sein mag oder nit.

ES mag / Clager oder anntwurter / ainen yeden / zů seinem anwalld vnd gewallthaber / setz(e)n oder bestellen / dem / vom(m) rechten / sölhen gwallt auf sich zenemen / nit verpotten ist / Vnnd in sonnderhait / mag ain yeder / die verordennten vnnd geschwornnen Vorsprechen vnd Redner des Gerichts / die anwalldschafft vnnd seinen gwallt / beuelhen vnd geben.


(34) Der fünfft Tittl

Doch verpieten die Recht / ettlichen personen / das sy nit mögen noch söllen / gewallt vnnd anwalldschafft / in Gericht / für annder zůhanndl(e)n / annemen / vnd sein vnnter anderm / nachuolgennd person / Nemlich die so in geystlichem pann / oder in kayserlicher oder königlicher vnnd des Reychs acht sein.

Item die so offennlich in lästerlichen sachen verleümbt sein.

Item die stu(m)men / vngehörennd / vnd Synnlosen / vnd dergleichen person / die den geprauch jrer vernufft nit haben.

Item Münich vnd annder geistlich person / die on jrer öberer verwilligung / kain anwalldschafft söllen annemen / außgenomen in ettlichen sondern fällen / in den gesatz(e)n der geistlichen recht außgedruckht / dauon hiebey nit not thůt melldung zethůn.

Item die mynnder(-)järigen / so vnntter achtzehen jaren sind / mögen auch nie anwälld sein.

Item die weibßperson / söllen auch khain anwälldschaft an sich nemen / außgenome(n) in jrn ayg(e)n sach(e)n / od(er) vo(n) weg(e)n jrer vätter / müeter / khind / Ennckl / swester / brüeder / oder dergleichen gesypten personen / der mögen sy wol anwäld sein.

Item die / so vmb übelthat verurtailet sind / oder den das lannd vmb übelthat verpotten ist / mögen nit anwälld sein.

Item die / dene vormals vom(m) Richter verpotten ist / das sy nit Redner noch anwälld vor jm sein söll(e)n / vmb deßwill(e)n / das sy sich vngepürlich jm(m) Gericht gehallten haben.


(35) Das xviij. blat

Der dritt Artickl.

Wellichen personen aus verordnung der recht: anwälld: vertreter: vnd versprecher: so man an etlichen orten anweyser: vnd in latein Curatores nennt. zu jrn rechtsachen söllen geben werden.

DIe vnmündigen die nit volkhomener jar sind / auch die da steen in gwallt jrer Elltern oder vätter / oder verordennt vormünder haben. Item die Synnlosen vnd all annder person / so völligen geprauch jrer vernufft nit haben / die söllen / aus hintternuss rechter Eehafft / in recht zů clagen / oder anntwurt zegeben / nit zůgelassen werden / Sonnder dieselben person / söllen jre Elltern vnnd vätter / oder jre verordent vormünder / vnnd gerhaben / wo sy die haben / in recht vertretten vnd versprechen / vnnd derselben nottürfft hanndl(e)n wie recht ist.

Wo sy aber nit Elltern noch Vormünder hab(e)n / söll(e)n allßdann der Richter vnd jr öbrigkait / jnen Curatores vnd versorger / zů derselben rechtsach verordnen vnd geben / wie sich gepürt / vnd hernach jm(m) lj. Tittl des acht(e)n Artigkls von den Vormündern auch vergriffen ist.


(36) Der fünfft Tittl

Der vierdt artigkl

Wie ainer vor Gericht seinen gwallt sol übergeben.

AIn yeder er sey clager oder antwurter / mag seinen gwallt / vor Gericht / ainem anndern beuelh(e)n / vnd übergeben / so der Richter zů Gericht sitzt / doch dergestallt / das er mit außgedruckht(e)n wortt(e)n offennlich vor gericht sag vnd zůerkennen geb / durch sich selb oder seinen redner / wie er den N zů seinem anwalld vnd gwallthaber setz / vnd demselben / in pesster form(m) rechtenns / hyemit offennlich vor gericht / seinen ganntzen vnd volkomen macht / vnnd gwallt gebe / an seiner stat vnd in seinem namen / jme die recht sach(e)n gegen dem N zefüern / vnd zůuerwallten / auch den ayd für geuärde / poßhait zůuermeyden / vnd die warheyt zůgeprauchen / vnd sonnßt ainen yeden zymlichen ayd / so jme in recht erkannt vnd auferlegt wirdet / in seinem namen / vnd in sein sele zeswör(e)n / vnd alles vnd yedes von seinen wegen in recht fürzepringen / zůhanndl(e)n / zůthůn / vnnd zůlassen / das er der selbsacher / wo er in aygner person enntgegen wäre / thůn / khundt / solt / vnd möcht / zůgewin / verlust / vnnd allem rechten.

Vnd so der selbsacher sölich gwalltgebung durch sich oder seinen Vorsprechen / seinem anwalld dermassen gethan hat. So sol jne darnach der Richter an den stab geloben lassen / nachuolgennde maynung / das er darauf hiemit an aids stat gelob vnd versprech / was sein anwalld vnnd gwallthaber an seiner stat in der rechtsach / hanndl(e)n / fürnemen / thůn / vnd lassen werd / das er sölhs angenem / war / vnnd stät hallten


(37) Das Xviiij. blat

vnd volltziehen / auch seinen gewallthaber aller pürde vnnd lastes / es sey mit annemung / genůgthůung / versycherung / oder dem rechten nachzekhomen / oder in recht zesteen / vnd alles annder so jme mit vrtail / oder sonnst in recht auferlegt wirdet / genntzlich / on schaden vnnd nachtail / hallten vnnd enntheben wöll / bey verpfendtung seiner hab vnd güetter / ligennder vnd farennder on geuärde.

Söllich übergebung sol der Gerichtschreiber in das gemain Gerichtzbůech schreib(e)n / vnd hat allßdann wider den form(m) / sölichs übergeben gwallts / khein einred stat / sonnder sol für gnůgsam vnd krefftig zůgelassen vnd erkennt werden.

Vnd ob gleich der anwalld / deme sölicher gwallt beuolhen vnnd geben wirdet / nit enntgegen wär / noch dannoch mag der selbsacher demselben abwesennden / wo er den darnach annympt / sölhen seinen gwallt dermassen übergeben.

Der fünfft artigkl

Von besyglung vnd aufrichtung der gwalltzbrief annderswo außgepracht

WEllicher ausserhalb des Gerichts / von anndern ennden / ainen gwalltzbrief fürpringt / vnnd darauf alls anwalld zeclagen oder zeanntwurten vermaint / der selb gwalltzbrief sol beuestigt sein / mit ainem bekannten jnnsygl / ainer Statt oder Marckts oder aines so in ainer wirde / der vom(m) Adl ist / geystlichs oder welltlichs stannds / od(er) ain gerichtlich verwalltu(n)g hat. Aber von sonndern schlechten personen die syglmässig sind / das söll(e)n derselb(e)n sygl zwaj

D


(38) Der fünfft Tittl

sein / damit ains das annder beuesstig. Es wäre dann sölicher gwalltzbrief / mit aines erkhannten / Erbern / syglmässigen manns / jnnsygl / in beywesen zwayer zeügen / in dem gwalltzbriefe benennt / jnnhallt des landgeprauchs in bairn(n) / besyglt / oder durch ains oder mer glaubwirdigen Notarien kündige Instrument / mit bestym(m)ung der vrsachen vnd partheyen / der sachen verwannt / aufgericht / dabey sol es auch beleiben.

Doch ist dem gegentail fürgesetzt / sölichen besygelt(e)n gwallt anzefechten / wie recht ist. Wo aber in sölichem gwalltsbrief / die wesennlichen stuckh / in nägstem artigkel zům tail angezaigt / verschriben vnd vergriffen werden / vnd sonnßt sein formalia hat / allßdann söllen dieselben gwalltzbrief für krefftig vnd genůgsam / in recht zůgelassen werden.

Der sechst Artickel

Das kain frembde person: on gwallt: die anndern in Recht mag veranntwurten.

SO ain frembde person in recht fürkombt / vnnd sych vnndersteen wollt / yemanndt in recht zůuertretten / oder zůuerantwurten / dieselb person sol nit zůgelassen werden. Es sey dan(n) / das dieselb frembd person / gnůgsam oder volkhomen gewallt / von dem / den sy vertretten oder veranntwurten wil / fürpring.


(39) Das xx. blat

Der sybenndt artickel

Das ain gesypte person die annder jn recht mag vertretten.

WO ainer / von wegen ainer verwannten oder gesipten person / des geplüets / bis in den dritten grad / in Recht zůclagen / oder zůanntwurten / oder jchts annders rechtlich zůhanndl(e)n / sich vnnderstüende / vnnd des khainen sonndern beuelh oder gewallt fürprächt / den sol der richter in Recht zůhanndl(e)n zůelassenn. Doch sol dieselb verwannt oder gesypt person / verpürgen / oder sonnßt nach nottürfft versicherung vnnd bstanndt thůn / das sölliches so Er allso hanndelt / durch den selbsacher / von deßwegen er in Recht erscheint / angenäm auch stät / vnd vesst zůhallten / angelobt vnd versprochen werden sol / wie sich gebürt vnd recht ist / auch des in ainer ernennt(e)n zeyt von derselb(e)n seiner verwan(n)ten oder gesypten person / ain genůgsam vnd gleüblich versprechnuss / annemung / vnd halltung alles des / so durch jne gehanndlt ist worden / in Recht fürpringen wöll.

Der acht Artickel.

Das khain scherg Clag fuern: oder ains anndern anwalld sein sol.

ES sol khain Fronpot noch Scherg / in seinem Gericht / yemannd sein Clag füern / noch anwalld sein /

D ij


(40) Der fünfft Tittl

dann seinem rechten Lanndßfürsten / oder des Lanndßfürsten Vitzthomben / oder Statthalltern.

Der neündt artigkel.

Das ain fraw Jr selbs sachen: hab vnd geuetter: jm(m) recht(e)n: mag vertret(e)n: vnnd veranntwurten.

ES mag ain yede fraw / in sachen sy selbs oder Jr besonndere hab vnd gůet berüerennd / persöndlich oder durch jren anwalld clag(e)n / vnd hanndl(e)n / in aller dermassen / alls der man sein selbßhalb thůn mag / vnnd in disen sachen mag sy der man on jrn gwallt nit vertretten.

Der Zehenndt Artickel.

Wie ain Eeman sein Eefrawen jn Recht mag vertretten.

SO ain weybßperson die ainen Eelichen man hat / in recht fürgefordert wirdet / die in aygner person oder durch jrn geordennten anwalld nit erscheint. So mag Sy jr eelicher man / in Recht veranntwurten vnnd vertretten / Doch das der allßpald / in Gericht vergwissung vnd sicherhait thüe / das sein haußfraw was er von jrn weg(e)n in recht hanndl / stät / vesst / vnd angenäm wöll hallten / allermassen wie jm(m) nägstem fünfften artigkl von den gesypten fründt(e)n


(41) Das xxj. blat

geordennt ist. Außgenomen / in sachen / seiner haußfrauwen heyrat oder ererbte aygne güeter / in latein Parafernalia genannt / betreffennd / da ist derhalb(e)n genůg / das er vor enntlicher vrtail / jr verwilligung / vnd bekrefftigung sölicher gerichtzhanndlung fürpring.

Der aindlefft Artickl

Das ain fraw jrn man in Recht nit mag vertretten.

EIn weibßperson mag Jren Eeman / on sonndern beuelh vnnd gewallt des manns / nit vertrett(e)n / sy thät dann deßhalben gnůgsamen bstanndt zů Recht / wie obsteet / vnnd verzige sich aller gnaden vnnd behellff / so die weibßpild aus gonnst vnd zůelassung khaiserlicher recht haben / vnd in besonnder / Velleiano beneficio.

D iij


(42) Der Sechst Tittl

Von Vorsprechen. Rednern vnd Anweisern.


(43) Das xxij. blat

Der Erst Artigkel.

Von des Gerichts Procuratorn: Vorsprech(e)n: vnd Rednern: vnnd wie die: zum Gericht swörn söllen.

ES söllen bey ainem yeden Gericht / ain anzal vnnd zům wenigisten / zwen gesworn / Vorsprechen verordennt sein / vnnd Erber verstenndig person / dartzů aufgenomen werden / Auch ain yede parthey macht hab(e)n / jr sach vnd nottürfft selbs / oder durch ainen Vorsprechen / den sy dartzů vermag / oder bestellt / in Recht fürzepringen. Wo aber ain person selbs das nit thůn wollt / oder khainen Vorsprechen vermöcht / so sol der richter / auf der partheyen begern / jr ainen vorsprech(e)n schaffen / Souerr er / der widerparthey geheym / nit angenomen het / oder sich des in annder weg / mit gnůgsamen vrsachen / nit mag enntreden / noch enntschlagen.

Dieselben Vorschrechen (= Vorsprechen) vnnd verordennten Redner / söllen auch / zům Gericht vnd der Schrannen (So sy vom[m] Gerichtzherrn[n] dartzů aufgenomen sindt) swörn / das Ir yeder dem Gericht oder Schrannen zů N so man Recht hellt vnd sytzt gewartten / vnd des gerichts geschäfft / gepot / vnd

D iiij


(44) Der Sechst Tittl

ordnung / zů yeder zeit gehorsamlich nachkomen / vnd hallten. Auch der partheyen / der sachen er annymbt / oder jm beuolhen werden / mit ganntzen vnd rechten trewen maynen / Jr gerechtigkait vnd nottürfft / nach seinem besst(e)n versteen / vnd vleis / fürpringen / rat(e)n vnd hanndln wöll / vnd darjnn wissenlich khainen falsch / vnrecht / oder geuärlich verlenngerung / brauchen noch sůechen / noch des / die partheyn / zůthůn oder zesůechen / vnnderweisen. Auch mit den partheyn khainerlay fürwort / oder vorgedinng / machen / aynnichen tail wenig oder vil / von oder an der sach der Er jm(m) recht(e)n Redner ist zůhaben oder zůwartten / die heymlichait / Rat / vnd behellff / so Er von den partheyn empfahen / vnd vnnderrichtung der sachen / die Er von jne selbs merckhen wirdet / den partheyn zůschaden / nyemannds offennbaren / das Gericht / vnd gerichtzpersonen / eern vnd fürdern / vnd vor gericht allzeyt erberkait gebrauchen / sich vor lessterung vnd schmächlichen überflüssigen wortten / bey pene / nach ermässigung des gerichts / ennthallten. Dartzů die partheyn mit vnzymlichen belonungen nit beschwärn / Sonnder sich an der besölldung / lawt der lanndßordnu(n)g / oder die jm durch den Richter gemässigt / erkhennt / gesetzt / oder geordennt werden / benüegen / vnd enndtlich on verrer waygerung dabey beleiben lassen / Auch sich der sachen / so Er angenomen hat / on redlich vrsach / vnnd des gerichts oder rechtens erlaubnuss / nit enntschlahen / Sonnder seiner parthey / bis zů ennde / des rechtens / hanndl(e)n / trewlich on geuärde.


(45) Das xxiij. blat

Der annder Artickel

Von frembden anwällden vnd rednern: die dem Gericht nit gesworn(n) sind. Auch von denen: die jnen selbs red(e)n: wie sy den ayd für geuärde vnd poßheit zuuermeyden zeschwörn schulldig sind.

OB yemanndt / geystlich oder welltlich / durch Jr anwällde oder redner / die sy für gericht brächt(e)n / oder schickten / oder annder person / die dem Gericht nit gesworn(n) sind / Jne / Jr selbs sachen wöllten reden oder hanndl(e)n / das söllen sy zůthůn macht haben / doch das dieselben geloben vnd schwör(e)n / das sy geuärde vnnd poßhait / wie dann die Recht setzen vnd erfordern / in sölher rechtsachen vermeyd(e)n vnd nit brauchen wöllen / vnd sölichen ayd / sind nit allain / die anwällde / vnnd redner / sonnder auch die partheyen / sy reden jnen jr sachen selbs oder nit / auf des widertails oder richters gesynnen / zůthůn vnd zůswörn(n) schulldig.

Der dritt Artigkel

Von Vorsprech(e)n in der sach verwannt

WEm vmb ain sach mit dem rechten ain Vorsprech geben wirdet / derselb Vorsprech / sol wider dieselben sach / nyemannds anndern das wort sprechen vnnd reden / bis dieselb sach mit dem Rechten außpracht vnnd geenndet wirt.


(46) Der Sechst Tittl

Der vierdt Artigkel

Von bestellung der Vorsprechen.

ES mag ain yede parthey / es sey Clager oder anntwurter / vor vnd ehe sy in recht khombt / ainen Vorsprechen ersuech(e)n vnd nemen / yedoch / sol sich yede parthej allain aines geschwornnen Redners oder Vorsprechenns / so zů demselben Gericht oder Schrann bestellt ist / benügen lassen / vnd nit beed bestell(e)n / damit die annder parthey auch einss bekhomen mög Wo aber aynich parthey darüber gefärlich / mer dann ainen / desselben Gerichts Vorsprechen bestellt het / dardurch die annder parthey kaines mer möcht bekhomen / So sol der Richter derselben anndern parthey ainen aus der widerparthey Rednern / verschaffen / jme die nottürfft in Recht zůhanndl(e)n.

Der fünfft Artickl

Das die herrn(n) zu jrn leüten: in Recht steen mögen.

ES mag ain yeglich man / zů seinen Vogtleüten vnnd aygenleüten / vnd zů allen den / die er mit thür vnnd thor beschleüßt / oder der er Pfleger ist / wol steen / mit dem Rechten.


(47) Das xxiiij. blat

Der sechst Artickl

Von versaumbnuss der Vorsprechen.

WIr wöllen auch vnnd setzen / welcher Vorsprech von yemanndt gellt einnäme / vnd gehiess jm auf ain Recht zůkhomen / wo Er dann auf den tag / den er jm verhaissen hat / nit kombt / nympt dann jhener des schaden / von des Vorsprechen wegen / das er beweysen mag / als recht ist / den sol jm der Vorsprech gänntzlich abthůn. Es möchte dann der Vorsprech geweysen / oder mit seinem ayd bereden / alls Recht ist / das jne Eehafft not gejrrt hab.

Der sybennd artigkl

Von verkerung der Vorsprechen.

WEr mit Vorsprech(e)n vor gericht steet / vnd spricht / Er sey mit seinem Vorsprechen nit versehen / So sol jm sölhs an seinem rechten / vnschedlich sein / vnnd mag wol ainen anndern nemen.


(48) Der Sibennd Tittl

wie man in recht Clag stellen vnd die fürpringen sol.


(49) Das xxv. blat

Der Erst Artigkl

Was die form vnd wesennliche stuck ainer yeden gemainen clag in recht sein söllen.

NAchdem bißher in vnnsern Fürstlichen / vnnd anndern Gerichten vnnsers Hertzogthombs Bairn(n). Jn fürpringung der rechtlichen clagen / mercklich jrrsal / vnschicklickeit / vnd nichtigkhayt / bescheh(e)n vnd gepraucht / vnnd vnlauter / vnuerstenndig clag / on anzaigung der vrsachen / auch on aynich beger / empracht sind. Damit dan(n) ain yeder gemainer Vorsprech / auch die Clager / jr clag vnd ansprach / so sy in recht furzepringen hab(e)n / in geschickter vn(d) verstendiger form(m) / füran deßtbas zestell(e)n wiss. So sol ain yede clag oder zůspruch / So in latein das Libell genannt wirdet / fünff wesennliche stuckh haben.

Fürs Erst / sol darjnn angezaigt werden / der Richter / dauor die Clag beschicht.

Zům Anndern / söllen die partheyn / nemlich der clager / auch der antworter / wider den gehanndlt wirdet / yeder mit seinem rechten vnd gewönndlichem tauff(-) vnnd zůnamen / benennt werden.

Zům Dritten / sol die sach / warumb die clag ist / mit einfüerung der geschicht oder vrsachen der clag / zům kürtzt(e)n angezogen / vnnd nit weytleüfftig / mit vmbstennden / berüert

E


(50) Der sybennd Tittl

werden. Aber nachuollgennd mag sölher / in den Position oder Artigkln fürpracht werden.

Zům Vierdten / sol die clag lautter / verstenndig / schicklich / nit weytleüfftig / noch tunckel / oder zweyfelhafftig / auch nit auf frag / Ja oder Nains / gestellt werden.

Zům Fünfften / sol die begerde / oder pitt / wes dan(n) der clager vermaint / das jm der beclagt / seiner clag / zůe / oder ansprach halben / zethůn schulldig sey / jm(m) ennde der clag / ermelldet vnd gesetzt / auch allso mit Recht zůerkennen gepet(e)n vnd begert werden.

Der annder Artigkl

Das die gerichtsschäden: mit eingefuert: vnd gepethen werden: vnd die Vorsprechen die Recht fürdern: vnd färlich nit vertziehen söllen.

NAchdem auch / vmb erkantnuss vnd mässigu(n)g / der gerichtzcosst(e)n vnd schäd(e)n bißher / an vil ort(e)n / new rechtuertigu(n)g / geübt sind worden / das ganntz ain vnpillicheit / vnd verlenngerung des rechtens ist. Demnach sol füran neben den rechtlichen clagen / anntwort / vnd anndern einfüerungen / allweg vmb ertaillung der gerichtzcosst(e)n vnd schäden / auch gepethen werden / vnnd darauf erkantnuss beschehen. Wo es aber nit beschähe / so sol dieselb parthey / vmb sölh gerichtzcosstung vnd schäden zeclagen vnd zepitt(e)n nit mer zůgelassen werden.


(51) Das xxvj. blat

Dartzů söllen die Vorsprechen / so zů den Gerichten bestellt / bey jren geschwornnen ayden / sölh ertaillung der Gerichtzcossten vnd schäden / in den rechtsätzen allweg mit einfüern / die Recht aufs trewlichest fürdern / vnd in dem vnd anderm geuärlich verzüg / vnd annder verlenngerung meyden.

Der dritt Artickl

Das die partheyen: auch anwälld vnd redner: schmach(-) vnnd lassterwort: zu der sachen nit diennstlich: meyden söllen.

ES söllen weder Clager / Anntwurter / Redner / oder Anwälld / noch derselben Ratgeben / in Jrn mündtlichen / oder schrifftlichen fürträgen vnnd gerichtzhanndlungen / khains wegs gebrauchen noch einfüeren / frembd oder vngeschickht henndl vnd sachen / auch sonnst vnnottürfftig schimpff(-) / spot(-) / schmach(-) / vnd schelltwort / zů den sach(e)n vndiennstlich / in maynung / yemanndts zeschmähen / oder zůschimpffirn / in allweg vermeyden. Wer aber sölhes thůn wirdet / der sol dem Richter / so offt es beschicht / zů půss geben / ain pfund pfenning. Es wäre dann die überfaru(n)g vnd schmach so gross / sol es bey mässigung der merern öbrigkait steen / Vnd nichtzmynnder / deme / der belaidigt vnd geschmächt wirdet / auf desselben begern / abtrag beschehen / nach gstallt der verhanndlung vnd erkanntnuss des Richters.

E ij


(52) Der sybennd Tittl

Der vierdt Artickel

Das der Clager sein clag in schrifft(e)n oder mit worrten in Recht mag fürpringen:

SO der geladen vnd beclagt / auf den bestymbt(e)n rechttag / gehorsam erscheint. Allßdan(n) sol der Clager / sein clag in recht mündtlich oder schriftlich fürpringen / vnd die nach vermög des nägstuerschriben ersten artigkls / stellen / vnd lautter anzaigen / was / vnnd warumb er zů dem anntwurter zůclagen hab / auch wie / vnd was / sein pitt darauf sey / mit begere / des beclagten gerichtlich(e)n anntwurt.

Der fünfft Artickl.

Vmb laugnen oder verjehen der clag: so beuesstigung des kriegs genennt wirdet

VMb wellcherlay sach ainer in Recht beclagt vnnd angesproch(e)n wirdet / der sol (wo dawider kainen rechtmässigen außzüg hat) vmb dieselb clag oder ansprach / laugnen / oder bekennen. Doch sol der anntwurter / sölhs nit ehe zůthůn schulldig sein / bis dz der clager sein clag / in seiner wesennlicheit wie uorsteet stellt.


(53) Das xxvij. blat

Der sechst Artickel

Vmb ansprach hinder zwayen gulden

WIrdet aber yemanndt vmb schuld oder annders / das er zůthůn sein sol / vor dem Recht(e)n angesprochen / des er nit bekhennt. Ist dieselb ansprach vnuärlich hintter zwayen gulden / oder zwayen pfund(e)n müncher werung. So sol der Richter die partheyen darumb nit rechten lassen / Sonnder sich vnnttersteen / die sachen zwischen jnen in der güetigkait nach seinen trewen zůenntschaiden.

Der sybennd artickl

Vmb bekenntlich schulld: vnd gesprochen gellt.

WO yemanndt vmb schulld der Er bekhennt / oder vmb gesprochen gellt / beclagt wirdet. Sol der Richter / wo der Clager vnd Antwurter / bed jnwoner des Gerichts sind / schaffen / das der anntwurtter den clager in den nägsten viertzeh(e)n tagen bezale. Ist aber der clager ain Gast vnd jm(m) lannd nit gesessen / sol jm Richter allßdan(n) die bezalung von dem anntwurter / so der sein gerichtzman ist / von ainem mittag zům andern verschaffen. Thät der anntwurter des nit / so sol der Richter dem Clager allßdan(n) sölicher schulld / durch pfanndtung vnnd mittl der Gannth verhellffen / wie recht ist.

E iij


(54) Der sybennd Tittl

Der achtet artigkel

Das nyemanndt zu klag genött werde

WIr setzen vnd gepiethen vesstigklichen / das khain Richter noch Ambtman / in vnnserm Lannd zů Bayr(e)n yemannd zwing(e)n noch nötten sol / zů aynicher clag / Er hab fürgepotten oder nit / er wöll dan(n) gern clagen / vnd gee mit dem Vorsprechen für Gericht / vnnd pitt gerichts / vmb was sach vnnd ansprach das wär / on vmb offennbar rauffen vnnd schlahen auch fliessennd pogwunden / die mit scharpffem orth gescheh(e)n / vnd todschleg / notnufft / offennbar haymsůechen / vnnd diebstal / die ainer auf den dieb wol erzeügen mag / alls des lanndes recht ist / der sol clagen / aber jm selbs on schaden / allso / das er sein / khain enntgelltnuss / gen dem Richter hab.

Der neündt artigkl

Das der Richter dem Armen: des Rechtens: von seinem vbergenossen verhellffen sol

WEr auch mit seinem übergenossen jcht zeschaffenn het / den er vor forchten nit getharr beclagen / den sol der Richter haissen clagen / vnd sol jm des recht(e)n helffen / souerr der Arm(m) man gern clagen wil / vnd den Richter darumb pitt.


(55) Das xxviij. blat

Der Zehenndt Artickel

Das die Ruegung söllen absein: vnnd die richter für an jr Eehafftrecht hallten

ES sein vorzeyten an ettlicher stat / in den Gericht(e)n eehafftteyding vor dem půech gewesen / so man die rüegung genennt hat / allso / das in yedem Gericht / die leüt / in demselben Gericht gesessen / auf ainen tag zůsamb erfordert worden sein / gelert ayde haben schwörn / vnd darauf sagen müessen / was ainer von dem anndern gehört vnnd gesehen hat / das an das Gericht gehört. Sölliche Rüegung haben wir abgenomen / vnd nemen die hyemit ab. Wann dauon grosser vnwill vnd hass / vnnder den leüten enntstannden /

Es ist auch in annder mer wege grosser schad darauß eruolgt. Wann die gerichtzleüt haben järlichen mit den Richtern abding(e)n müessen / damit sy des swörens überhab(e)n sein worden. Setzen / ordnen / vnd wöllen darauf / das ain yeder Richter sein Eehafftteyding / haben sol / alls er sy vorgehabt hat / doch on die rüegu(n)g / allso / das füran nyemandt zůclagen genött sol werden / Sonnder wer vnbezwungenlich für sich selbs / oder mit vorsprech für Recht khombt / so man Eehafftrecht hellt / dem sol der Richter auf sein Clag richten vnd recht ergeen lassen / alls Eehaffterteyding recht ist / vnd demselben clager souil gellten / alls het er wider den beclagten / zway recht vnd fürpot erstannden.

E iiij


(56) Der sybennd Tittl

Der aindlifft Artickel

Das der so ausser rechtenns clagt: seiner klag nachzeckht merr nit schulldig sey.

CHombt ainer zů dem richter / fronpott(e)n / oder schergen / vnd clagt jm etwas ausserhalb rechtens / der ist sölher clag nachzekhomen nit schulldig / Er wölle es dann gern thůn.

Der zwellfft artigkl

Wem sein guet oder pfanndt: on sein wissen anclagt: oder verrecht wirdet: wie er das rechtlich widerfecht(e)n mag

WEr zů des anndern Hab vnd Gůet clagt / wie die genannt ist / vnnd pringt die mit recht / in sein gewallt / khombt dann yemanndt hernach / vnnd spricht / das gůet sey sein / oder sey sein pfanndt / vnnd hab vmb die clag nit gewißt / jm sey auch das recht wie recht ist nit verkündt word(e)n. So sol man jm tag geben / bis auf das nägst recht / vnd sol jm Fronpot khundt thůn / das er es veranntwort / zům nägsten rechten / khombt er darnach nit zů dem recht(e)n / so sol Er sein clag verloren haben / Er weyse dann Eehafft not wie recht ist / kombt er aber / auf das recht / mag er allßdann bestätten mit seinem aid / das er jhenes clag vnd rechten / nit gewißt hab / vnd jm auch zům rechten nit kundt gethan worden sey / des sol er genyessen / vnd jhenes clag vnd recht gegen jm absein / jne wölt dan(n) der / so zů der Hab vnd Gůet clagt hat / weysen / das jm wie recht ist / verkündt sej / das sol gehört werden / vnd verrer geschehen das recht ist.


(57) Das xxix. blat

Der dreytzehend artigkl

Wo der Clager nit weyset: sol der Anntwurter ledig gezellt werden.

WO der anntwurter ainer Clag laugnet / vnnd die vernaint. Es sey vmb schulld / oder annders / vnd der clager sölhe clag / nit mag warmachen / beypring(e)n / oder ertzeügen. So sol der anttwurter von der clag mit vrtail ledig erkhennt werden.

Der viertzehennd artickl

Wo die richter oder annder ambtleüt vor gericht zuclagen hab(e)n: wie sy dz thun söll(e)n

WO ain Richter oder Ambtman / mit yemannd vor gericht zůhanndl(e)n hett / das nit von des gerichts wegen / sonnder sein selbs nottürfft wäre / vmb welcherlay sach das ist / der sol sein gegenparthey / zů Recht fürbeschaiden lassen / alls recht ist / vnd allßdann vor gericht / sein clag fürpringen / khombt dann der anntwurter / zů dem rechten / vnd würde der Richter von dem anntwurter desselb(e)n tags das Recht nit süechen oder nemen. So sol der anntwurtet vmb die ansprach ledig sein. Es sol auch der Richter / so er wie uorsteet selbs zůrecht(e)n hat / auf steen / vnd ainen anntdern vnpartheyschen / an sein stat zů Richter setzen / der sol allßdann in sölher sach / auf seinen ayd richten. Wo aber Clager vnd Anntwurter / sich des Richters nit vergleychen möchten / Sol jne der Lanndßfürst / oder sein Vitzthomb / oder Statthallte rainen Richter schaffen. Deßgleychen / sol es mit dem Gerichtschreiber / auch gehallten werden.


(58) Der sybennd Tittl

Es sol auch kain Richter noch ambtman / vmb das sy von Jr selbs nottürfft zeclagen haben / kain půss erlanngen noch nemen. Ob aber yemannd den Richter / oder ainen Ambtman beclagt / vnd dieselb clag nit außfüeret / da sol der richter / darjnn sein půss / nach des půechs sag haben / wie von anndern leüten.

Der fünfftzehennd artigkl

Wo ain Scherg zuclagen hat: oder yemanndt zu jme.

WEr zů ainem Schergen jcht zesprechen hat / oder zeclagen / dem sol der Richter / oder sein pot(e)n fürpiethen. Hat aber ain Scherg von sein selbs nottürfft jcht zeclagen / das von des Gerichtzwegen nit ist / da sol jm der Richter / seinen knecht vmb leyhen zů fürpot / vnd jm richt(e)n alls anndern leüten.

Der sechtzehennd Artickl

Das der Clager: den anntwurter: vor seinem ordenlichem richter: so fürnemen:

WEr zů dem anndern jcht zeclag(e)n hat / der in vnnserm Fürstenthomb gesessen ist / vmb welherlay sach das ist / on vmb aygen vnd vmb lehen / der sol dem antwurter nachfaren vnd beclagen / in dem gericht / darjnne der selb anntwurter gesessen ist. Spräch aber der anntwurter / jm sollt der clager vor sein des anntwurters richter auch ain recht hinwider thůn / darumb sol zwischen Jr beschehen / nach widerrechtens recht vnd mit der mass in nachuolgendem tittl gesetzt ist.


(59) Das xxx. blat

Der sybentzehennd Artigkl

Wie vmb gellt: porgschafft: gelihen guet: vnnd gearnneten lon: geclagt vnd gericht sol werden.

CLagt ainer den anndern an / vmb gellt / porgschafft / gelihens gůet / oder gearnnten lon / dem sol der fronpot gepiethen / das Er die clag veranntwurt / oder Jne gewere / oder bezal / zwischen derselben zeyt vnnd des nägsten rechtens / thät der beclagt des nit / So sol Er zů dem nägst(e)n rechten / erscheinen / vnnd zů der clag anntwort geben / vnnd verrer zwischen Jr beschehen was recht ist. Richt sich aber der beclagt / vor dem nägsten rechten / So ist Er dem Gericht nichts schulldig.


(60) Der Acht Tittl

Wie ainer dem andern des widerrechtens sein. vnd was vnntterschid jm(m) widerrecht(e)n vnd gegenclagen: gegen dem jnwoner vnd gasst gehallten sol werden.


(61) Das xxxj. blat

Der Erst Artigkl

Wie anntwurter seinen anclager: So sy beed jm(m) lannd gesessen sind: vor sein des anntwurters richter mit gegenclag: so der ersten clag anhanngt fürwennden mag.

WO zwen / zůeinannder persönndlich sprüch hab(e)n / vnd beed in vnnserm Fürstenthomb gesessen sind / So mag der anntwurter (so er vor seinem ordenlichem Richter / beclagt wirdet) vor demselben seinem richter / seinen anclager / in gegenclagweyse auch beclagen / wo dieselb ansprach vnnd vordrung von der ersten clag hergeet / vnd derselb(e)n anhenngig ist / damit die sachen deßter fürderlicher / vor ainem Richter / außgetragen werden. Wo aber die gegenclag von der ersten clag nit hergeet / noch der anhenngig / sonnder ain anndere clag ist / Sol er jne vor seinem ordenlichen richter fürnemen / wie dann hieuor jm(m) Sechtzehenndem Artigkl / des sybennden Tittls gesetzt ist

F


(62) Der achtet Tittl

Der annder Artigkl

Wie der Gasst vnd auslennder dem jnwoner des widerrechtens schulldig ist.

WO aber ain Gasst vnd Auslennder / ainen jnwoner vnnsers Fürstenthombs Bayr(e)n / vor seinem ordennlichem Gericht / mit dem rechten beclagt / vnd der jnwoner begert / jm sol der gast / vor demselb(e)n Richter / vmb sein ansprach oder gegenclag auch rechtenns sein / allßdann ist der Gasst schulldig / des widerrechtenns daselbs zůgewartten. Es sol auch ainer dem anndern so es begert wirdet / durch mittl ainer porgschaft / oder wo jr ainer oder sy beed khain porgschafft vermögen / mit jren ayden / vmb das widerrecht / auch haubtsach vnd schäden / gewißheit thůn / Vnnd ist in disem fall / nit not / das dieselb gegenclag / von der ersten hergee / oder anhenngig sey / sonnder es mag derselb jnwoner / gegen dem Gasst / ain ganntz anndere vnnd frembde clag fürwennden / alls wenn der Gasst den jnwoner vmb ain schulld beclagt / So mag der jnwoner den gast beclagen / vmb ain gelihen ros / das er jm nit hab widergeben. Oder ain annder persönndlich ansprach zů jm setzen / Wann dieweyl Clager / alls ain Gasst / des anntwurtters richter / für sichselbs erwölt / vnd des lanndtrechtens gegen dem jnwoner genyessen wil / So sol er auch denselb(e)n richter / vnd das lanndtrecht / gedullden in dem widerrechten.


(63) Das xxxij. blat

Der dritt artickel

Zu wellicher zeyt die gegenclag: fürgepracht sol werden.

ES mag ain yeder Anntwurter / sölich sein gegenclag thůn / ehe er sein antwurt / auf des ersten clagers clag gethan hat / vnd ehe der krieg beuesstigt ist / oder pald nach beuestigung des kriegs / in besonnder so er vor beuesstigung des kriegs bezeügt hat / das er sich / wider den Clager / des widerrechtens geprauch(e)n / vnd nach beuesstigu(n)g des kriegs sein gegenclag fürpringen wöll.

Der vierdt Artigkl.

Das in sachen der clagen vnd gegenclag(e)n: gleichförmig: miteinander: in recht verfarn vnd geurtailt werden sol:

SO die gegenclag jm(m) rechten / mit der ersten clag wie uorsteet / fürgenomen ist / allßdann sol in beeden sachen / gleychförmig / souil möglich ist / in recht verfarn werden. Allso / wenn die gegenclag / vor beuesstigu(n)g des kriegs ist einpracht. So sol über beed clagen / der krieg / durch yede parthej / wie sich gepürt / beuesstigt / vnd der ayd für geuärde gesworen / vnd allso für vnd für / bis zů dem enndurtail /

F ij


(64) Der achtet Tittl

mit allen anndern ein- vnd widerreden vnnd gerichtzhanndlungen verfarn werden / vnnd darauf der Richter / baid sachen / so sich die nach jrer gelegennhait ennden / mit ainem vrtail enntschaiden.

Der fünfft Artigkl

In was fällen das widerrecht nit stat hat.

DAs widerrecht so man in latein nennt / Reconuencio(n) Hat in ettlichen sonndern fällen / vom(m) Rechten außgedruckht / nit stat / des dann zwen fäll alls die gemainisten hiebey angezaigt werden. Fürs Erst / wann der erst anclager seinen anntwurter beclagt vmb aynich enntsetzung / das er widerumb eingesetzt solt werden / wo dan(n) anntwurter sölichen clager widerumb beclagen wöllt / vmb das aygenthumb oder annder sach(e)n / So sol er nit zůgelassen werden / damit söllich erste clag vmb enntsetzung / die sonderlich vom(m) rechten gefreyt ist / durch die gegenclag nit verhindert werde. So aber anntwurter in seiner gegenclag auch vmb enntsetzung zeclagen / so hett allßdann das widerrecht stat wie oben.

Der annder fal / wen(n) der beclagt in Acht oder Pann wäre / mag er seinen anclager auch nit widerumb anclagen / dann wiewol ain Pänniger vnd ächter / jm(m) Rechten / alls ain beclagter steen / So mag er doch nit darjnn steen / alls ain anclager.


(65) Das xxxiij. blat

Der sechst Artigkl

Von verpot ains Gassts vnd widerrecht des jnwoners.

WO ain Jnwoner ainen Gasst verpewt mit dem Rechten / der sol desselben tags von dem Gasst / wo es der Gasst begert / ain recht hinwider nemen / vnd sol der gasst / dem / der in verpotten hat / khundt thůn mit fronpoten / das er desselb(e)n tags / auch recht von jm nem / würde aber der jnwoner khain Recht vom(m) Gasst nemen / So sol der Gasst vom(m) verpot ledig sein / vnd mag wol geen / farn / oder reytten wohin er will / jm selbs on schaden.

F iij


(66) Der Neündt Tittl

VOn zeügknuss vnd weysungen.


(67) Das xxxiiij. blat

Der Erst Artickel

Das ain yeder: der sich weysung erbeüt: in recht lautter anzaigen sol: was er weysen wöll.

SO ain parthey / sich jchts zůbeweysen vnttersteet / sol sy die sach vnnd mainung jrer weysung / durch nämliche wort oder artigkl / vnderschidlich / vnnd lautter / erclärn / vnnd vor Gericht anzaigen / daraus verstannden mög werden / was sy weysen wöll.

Der annder Artickel

Von fürpot vnd zwanng: auf zeügen gwern oder fürstanndt zestellen.

WEr zeügen / gewern / oder leüt / hanndtuesst / oder brieflich vrkhündt / zů ainer weysung / kundtschaft / oder gewerschafft / begert / vnd jme mit dem rechten ertailt wirdet / dem sol der richter darauf tag geben / wie recht ist / vnd durch den fronpoten (wo es persönndlich weysung / vnd die zeügen seinem gerichtszwang vnderworffen sind) allßdann dieselb(e)n zeügen / sambt beeden partheyn / auf ainen angesetzten tag / für sich beschaid(e)n lassen. Wo aber aynicher

F iiij


(68) Der neündt Tittl

zeüg / in ainem anndern Gericht säss / So sol der richter / vor dem die sach berecht wirdet / beuelch / der Cmpass(-) (= Compass-) / vnnd zwanngbrief / an der gezeügen ordennlichen Richter / erkhennen / dieselben zeügen zůuerhören an den ennden vnd in den gerichten / darjnn sy gesessen sind / oder ain Fronpot an den anndern geben werden / damit sy für den richter vor dem die sach berecht wirdet / khomen / würde dann ainicher zeüg / von des Fronpotens / oder seins Richters gepot / nit khomen / So sol ye ain Gericht dem anndern darjn(n) beholffen sein / vnd die zeüg(e)n dartzů benötten / damit sy erscheinen / vnd nach rechtes form / jr sag thüen.

Der dritt Artigkl.

Wie man fragstuckh einlegen: vnd zu verhörung der zeügen: tag ansetzen: vnd die Compassbrief geben sol.

SO ainem sein zeügknuss vnnd weysung zůuerhören zůgelassen ist / sol er seinem widertail durch den richter den tag / darauf die zeügen eruordert sind / vor verkünden lassen / vnd des weysung artigkls / ain glaubwirdig abschrifft zůstellen / ob er wöll / seine fragstuckh einlegen / vnnd die zeügen sehen swörn / das sol zů seinem willen steen / vnd der widertail erschein / vnd leg seine fragstuckh allßdann ein oder nit / so mag nichtzmynnder mit verhörung der zeügknuss / verfarn werden / wie recht ist. Wo auch / zů verhöru(n)g der gezeüg(e)n / Campassbrief (= Compassbrief) oder Co(m)missarj zůerlang(e)n / not thůt / so söllen die weißartigkl / vor dem Richter der sach / eingelegt / vnd die / durch denselben Richter / mitsambt den fragstuckhen / in die Campass(-) / oder Co(m)missionbrief / beslossen / dem Richter darunder die gezeügen sytzen / oder dem Co(m)missarj / übergeschickht werden.


(69) Das xxxv. blat

Der vierdt Artigkl.

Das vnfürträglich zeügknuss nit zugelassen söllen werden

ES sol nyemanndt / zů weysung / zůgelassen werden / die zů der sach nit dienet / oder nit fürträglich ist.

Der fünfft Artigkl

Wieuil verzug vnd aufschüb ainem zu seinem fürpringen zu zelassen sein

ES söllen auch ainem yeglichen der zeügen füeret / zů seiner bewärung vnnd weysung / nit mer dann drey auf schüb / nacheinannder volgennd / verhenngt vnnd zůgelassen werden / nach erkhanntnuss des Richters / vnd gelegenhait der sachen / Souerr der so zeügen stellt / seinen vleis anzaigt. Aber der vierdt schub / sol jm nit geben werden / es sey dann sach / das er berede mit seinem ayde alls Recht ist / das er sölh gezeügen / oder jr sag / in gemellter zeyt / nit hab mögen eruolgen / vnnd möglichen vleis gethan hab / sonnßt sol jm der vierdt verzug oder aufschüb nit ertailt werden.


(70) Der neündt Tittl

Der sechst Artigkl

Wie die zeügen swören söllen.

WO die partheyen / die fürgestellt(e)n zeüg(e)n / des aids oder gelübdes / nit wöllen überheben / Allßdann söllen die zeügen / in beywesen beder parthey / oder derselben anwälld / oder in des vngehorsamen tails abwesen / ainen aufrechten gelert(e)n ayd (dene dan[n] der Richter / on verwilligung der partheyj / nit nachzelassen hat / vnd jne der Richter geb[e]n sol) nachuolgennder massen swören.

ICh swöre zů got ainen ayd / das jch in der sach / darumb jch alls ain zeüg fürgestellt pin / vnnd gefragt wirde / ain ganntze lauttere warhait sagen will / Souil mir khundt vnd wissennt ist / vnd darjn(n) nichts verhallten / noch vnwarheit vnnttermischen / weder aus freündtschafft oder veindtschafft / oder vmb aigens nütz willen / auch weder von lieb / neyd / forcht / gab / noch aynicher annderer sach weg(e)n / auch sölich zeügknuss / vnd mein sag / verschweygen / bis die rechtlich geöffennt wirdet / trewlich vnd vngeuärlich / alls war mir der allmächtig got hellff.


(71) Das xxxvj. blat

Der sybennd Artigkl

Wie man zeügen verhören sol.

DIe zeüg(e)n söllen von dem richter / oder gerichtschreiber / nit offenlich / oder in beywesen ainicher parthej. Sonnder ainer nach dem anndern in sonnderhait / vnnd in abwesen seins mitzeügens / verhört werden. Vnd was yeglicher zeüg sagt / das sol der Gerichtschreyber aygenntlich anf schreiben (!) (= aufschreiben). Auch sol der zeüg nämlich gefragt werden. von der vrsach seines wissenns / vnnd der verhörer mag in wol fragen / wer sonnßt dabey gewesen / vnnd an welhem tag / vnd wo das geschehen sey / dauon der zeüg sagt. Wo aber der widertail fragstuckh einleget nach erkanntnuss des richters / zů der sach diennend / darauf söllen die person auch gefragt werden / Wo aber die fragstuckh alle / oder aines tails / nach erkanntnuss des Richters / überflüssig / oder zů der sach nit dienlich wärn / die sol er verwerffen. Es mag auch der Richter / so er die zeügen verhör oder dem Gerichtschreyber zůuerhören beuilcht. Ettlich annder vnpartheysch mann zů sölher verhörung ordnen / die mit vnd bey sölher verhörung seyen / vnnd denselben verpiethen / das sy vor eröffnung der zeügen sag / nyemannd jchts von sölcher sag öffnen wöll(e)n / das man auch sölher mass / ainen yeglich(e)n zeügen / bey seinem ayd auch verpieten sol.


(72) Der neündt Tittl

Der achtet Artigkl

Wer nit zeüg sein mag.

DIe nachgeschriben person / mit namen / freyhaitzbůben / vnsynnig / plindt / thor(e)n / vnd die nit gehören / Stmumen (!) (= Stummen) / vnd pännig / vnd die in der acht sind / vnd die gemain vnd tail an der clag oder sachen haben / darumb sy zeügknuss söllten geben / vnnd die vnndter viertzehen jaren sind / vnd die auß erkhanntnuss des rechtenns ainen widerspruch gethan haben / auch mainaydig leüt / die vor gericht des überwunnden sind / vnnd all annder eerloss person / die nach satzung der Recht verleümbt sind / oder darfür geacht werden / mögen deßhalb(e)n nit zeüg(e)n gesein / vnd die weyber mögen auch nit zeügen gesein in letsten geschäfft(e)n / das ist in Testamenten noch in peinlichen Malefitzsachen / aber vmb sypzal vnd notnunfft / auch in sach(e)n ainen letst(e)n willen zwischen jrer kindt oder ennckl / oder vmb der seel hail willen aufgericht / da mögen die weyber zů zeügen wol zůgelassen werden.

Der neündt artickl

Das khain Scherg zeüg sein sol.

ES mag auch khain Scherg / dieweyl er scherg ist / vor seinem Richter zeüg gesein / dann in sachen sein Ambt berürennd / da mag er wol zeüg sein.


(73) Das xxxvij. blat

Der zehenndt artickel

Wie gesypt vnd gefründt person auch ain brueder dem anndern zeügknuss geben mögen.

ES sol auch ain vatter oder můeter / für oder wider jr leyblich khind / zů zeügknuss nit zůgelassen / noch gedrungen werden. Vnd deßgleychen die khinder / für oder wider jr leyblich vatter oder můetter. Es würde dann von jnen vnnd dem widertail / mit willen nachgeben / oder das sonnßt an gezeügen oder kundtschaft / geprech erschin / allso / das man annder nit gehaben möcht / vnd nämlich in sachen / die den leib / eere / oder glimpff berüeren / da seyen sölh gesipt fründt nit schulldig ainer wider den anndern khundtschafft zegeben.

Es mag auch ain brůeder mit dem anndern / nit erzeügen / er hab dann zům mynnsten / zů jm ainen andern vnuerdachten zeügen. Vnd wo er zů seinem brůeder / nit mer / dann ainen man het / vnnd die zeügknuss für in wär / So sol er zů got ainen ayd swörn / zůerstattung seins brůedern zeügnuss / das dem allso sey / das die zeügen gesagt haben. Es sol auch der brůeder in sonnderhait gefragt werden / von dem verhörer / ob er jcht tail oder gemain an der sach hab / darjnn er zeügknuss gibt / vnd wo er bey seinem ayd sagt / das er weder tail noch gemain an der sach hab / sol sein zeügknuss alls vorgeschriben steet krafft haben. Vermainte aber / über das / die widerparthey / das der brůeder gemain oder tail an der sach hab / das sol sy weysen / wie Recht ist. Vnnd so das geschicht / so sol des brůeders sag / in Recht khain khrafft haben.

G


(74) Der Neündt Tittl

Der aindlefft Artickel

Wo zwen samenntlich beclagt werden: wie ainer dem anndern zeügknuss geben mög.

WO zwen oder mer vmb schuld / oder ander sach(e)n / beclagt werden / So mag khainer dem anndern darjnn zeügknuss geben / dieweyl er vmb dieselben schulld / oder sach mit recht nit ledig worden ist.

Der zwellfft Artickel

Vmb zeügknuss über ain(n) todten: vmb schulld: So man nennt übermolltig(e)n mundt.

SPricht yemanndt ainen todten an vmb gellt / desselben todten erben / mögen wol hayschung vnnd bedacht begern / drey viertzehen tag. Vnd so nach erscheinung derselben zeyt / des todten erben bereden mögen / mit jrm aid / das sy nit erforscht hab(e)n / das sy jm gellten söllen. So sol man jne verrer aysch zů erfaru(n)g geben jar vnd tag. Es wär dann / das der anclager / war möcht mach(e)n / jnner jarßfrist / durch glaubwirdig vrkhundt / brief / oder lewt / oder mit zwayen die mit jm schwörn / das jm der todt das gellt noch schuldig sey beliben / des sol er geniessen / Steet es aber über jar / so sol er es warmachen mit syben / die mit jm schwören / über molltigen mündt.


(75) Das xxxviij. blat

Der dreytzehennt artickl.

Wem bruch an zeügknuss beschicht

WEr sich zeügknuss vermißt / vnnd jm bruch daran beschicht / der sol dem Richter zů půess geben / zwen vnd sybentzig pfenning.

Der viertzehenndt Artigkl

Vmb saumbsal der zeügen.

SAumbt ainen ain zeüg / fräuennlich / oder von übermůet / des man in überzeügen mag / welhen schaden jhener dauon näm / den sol er jm abthůn.

Der fünfftzehennt Artickel

Von vngehorsamkait der zeügen

SO ain Fronpot zeügen gebewt / der yemandt in recht zů seiner zeügknuss bedarff / käme dan(n) ainer oder mer zeüg(e)n von dem ersten pot nit / So sol man dem / der sölhen zeügen stellt / auf das nächst recht tag geben / vnd sol Fronpot / dem zeügen abermals gepiethen / käm dan(n) der selb zeüg von dem anndern pot auch nit / So sol er dem sacher seinen schaden abthůn / vnnd dem Richter nach yedem pot / zů půess / zwen vnnd sybentzig pfenning verfallen sein / in jrre dann Eehaft not / der sol die Eehafft not zů Recht

G ij


(76) Der Neündt Tittl

genůg außfüern / vnd darnach zů dem nägsten rechten / mit der zeügknuss verfarn werden / wie Recht ist. Wann aber ain zeüg auf die vordrung jm(m) Rechten erschin / vnd über erkanntnuss des richters nit schwörn / noch zeügknuss geben wolt / der ist dem sacher seinen schaden abzethůn schulldig / vnd dem Richter zehen schilling pfenning zů půess.

Der sechtzehent Artickel

Vmb falsch Zeügen

WEr überwund(e)n wirt mit fünffen / das er falscher zeüg sej gewesen / dem sol man die hand abschlagen / vnd er mag die zungen lösen vnnd abkauffen von dem Gericht / vmb sechtzig vnd drey pfund pfenning / dergleich(e)n wer mit dem rechten überwunden wirt / das er falsch(e)n zeügen mit gůet belonet od(er) bestellt hab / der sol alles des schulldig sein / alls der so falscher zeüg gewest ist.

Der sybentzehent Artickl

Das die zeügknuss auf ja vnd nit auf nain zue (g)elassen sey.

NAchdem sich in den handln mermals begibt / das ain parthey jr fürpringen / auf ja oder beschehen ding / vnd die annder parthey auf nain / oder nit beschehen ding / setz(e)n / vnd doch yeglich parthey vermaint / das jr / zůbeweysen / vnd begert sich deßhalben zůzelassen / So sol der Richter allßdann der parthey / die jr fürpringen / auf ja vnd


(77) Das xxxviiij. blat

beschehen ding setzet / weysung ertail(e)n / vnd die annder parthey / die sich mit dem nain oder laugnen behellffen will / mit jrem erpieten zůweysen nit zůelassen. Es wäre dann / das sölich / nain oder laugnen / besonndern beystanndt oder vmbstanndt hette / daraus man ja oder beschehen ding / nach gelegenhait angezogner stat oder zeyt / wol versteen möcht / das sol zů des Richters erkanntnuss steen.

Der achtzehennt Artigkl

Von öffnung der zeügen sag.

WAnn die zeügen verhört sind / so mögen beed parthey / oder aine allain / begern / der zeügen sag zůöffnen / oder zůuerlesen / auch derselben abschrifft pitten / vnd Richter darauf beeden tailen / zů sölicher eröffnung verkünden / vnd darnach die sag in beeder partheyen beywesen öffnen lassen / vnnd welhe es begert abschrifft dauon geben.

Wo auch der parthey aine / jrs widertails gezeügen rechtlich anfechten / oder wider jr sag vnd verhörung ettwz fürpringen wolt / das sol jr der Richter zůelassen / wie recht ist.

Würde auch yemanndt / wider seins gegentails artickl / oder auf widerwerttig maynung / kundtschafft oder zeügknuss fürzepring(e)n nottürftig sein / das sol beschehen / vor eröffnung vorberüerter zeügen sag. So aber die zeügknuss oder kundtschafft / wie uorsteet geöffennt wirdet / So söllen darnach / beed tail / zů verrer persönndlicher zeügknuss / auf dieselben artigkl / oder auf gleych widerwerttig maynung sölicher artigkl / nit zůegelassen werden. Es wäre dann / aus mercklicher vrsach / die den Richter bewegen möchten / alls so der formlicheit / oder verhörunghalben / offennbar jrrung oder nichtigkeit erfunden würden.

G iij


(78) Der Zehenndt Tittl

Von hanndtuesst. vnd jnnsygln.


(79) Das xl blat

Der Erst Artigkl

Vmb besyglung.

WEr sich vnntter ains erbern manns jnsygel verpindet / vmb porgschaft / vmb gelt / oder vmb welherlay sach das ist. So sol derselb sygler / sein jnsygl nit anlegen / es seyn dann zwen annder erber mann dabey / zů dem mynnsten / die an den briefe geschrib(e)n werden / die da seh(e)n vnd hörn / dz er sein jnsigl angelegt hab / nach baidertail vleissiger pete / vnnd dieselben zwen / mögen mit dem / des das jnsygl ist / lebentig oder tod / gůet zeügen sein. Wo anch (!( (= auch) der brief mit zwayen bekan(n)ten jnsygln beuesstigt ist / vnd khain zeüg dabey geschrib(e)n steet / allßdan(n) bezeügt ain jnsygl das annder / vnd ist derselb brief souil recht ist / auch krefftig.

Der annder Aritckel

Das ain fraw mit jrs manns jnnsygl nit weysen mag.

WO ain fraw brief fürpringt / die Sy vnndter jres manns aynigem jnnsygl hat / die söllen nit krafft haben. Es sey dann aines seines fründs jnnsygl dabey / oder ain ander bewärts / oder des Gerichts jnnsygl / vnd das ist

G iiij


(80) Der zehenndt Tittl

jm(m) allten Lanndtpůech darumb erfunden / das man spricht die fraw hab den man an dem pedt / vnnd das jnnsygl jm(m) schrein.

Der dritt Artickl.

Vmb hanndtuesst daran jnnsygl manngeln.

ES mag khain hanndtuesst krafft haben / es seyn dann die jnnsygl / die in der hanndtuesst benennt sind / gar vnd ganntz daran khomen.

Der vierdt Artickel.

Vmb Preläten jnnsygl.

ES mögen sich die Preläten vnd Prelätin ausser wissen vnd bewilligung jrer Conuennt vnd Capitl / jrn Gotzheüsern zů schaden / vndter jrn jnnsygln / nit verschreiben / on vmb schulld / die vnndter vier vnd zwaintzig pfund pfenning sein / dartzů dürffen sy jrer Conuennt vnnd Capitl jnnsygl nit.


(81) (leere Seite)


(82) Der Aindlifft Tittl

Von Aydschwörn(n). vor Gericht.


(83) Das xlij. blat

Der Erst Artickel

Wie man ayd schwörn sol.

WAnn ainer vor gericht swörn sol oder will / dem sol der Richter / vor vnd ehe Er den ayd thůt / anzaigen / was er swörn sol / vnd jme erst darnach / den ayde darauf geben / nach gelegenhait der sachen / vnd jme nachsprechen haissen / auf nachuolgennde maynung.

Ich schwör zů gott ainen ayd / das das so mir mit wortten angezaigt / vnnd fürgehallten ist / war sey / alls war mir der allmächtig got hellff.

Oder auf dise maynung

Ich schwöre zu gott ainen ayd / das jch dem so mir fürgehallten oder mit vrtail auferlegt ist / dermassen voltziehung thůn wil / alls war mir der allmächtig got hellff.

Der annder Artickel

Wie der aid für geuärde von yeder parthej mag erfordert vnd gesworn sol werd(e)n.

WIewol der ayd / geuärde zůuermeyden / zů latein / Juramentum calumnie / stillsweygennd vmbgangen mag werd(e)n / so mag doch derselb ayd / wo er von einer


(84) Der aindlift Tittl

parthey begert oder angepotten wirdet / jm Gericht nicht vermitt(e)n noch nachgelassen werden. Demnach sol ain yeder clager oder anntwurter / oder jr anwällde / auf begeren vnd anpiethen seins widertails / sölichen ayde für geuärde / mit seinen hernachangezaigten Capitln / thůn / vnd zůgelassen werden zůswörn. Es sey vor oder nach beuesstigu(n)g des kriegs / wie recht ist. Vnd sölichen ayde zůswörn / durch ainen anwalld / ist nit genůg / ein gemainer gewallt / jme von seiner parthey gegeben / mit dem zůesatz vnd beuelh / das er ainen yeglichen ayde in des gwallthabers seel swörn mög / sonnder gepürt sich / mit nämlichen außgedruckht(e)n wort(e)n / sölichen aide der geuärde / in des gwallthabers seele zůswören / in den gwallt zůsetzen. Wo aber das allso nit beschicht / wirdet der anwalld / den zů swörn in die seele des gwallthabers / nit zůgelassen / wol möcht er den / on beuelh / swörn / in sein selbs seele. Vnd wo gleych ain anwalld / in die seele des gwallthabers swört. So ist er dannoch / söllichen ayde der geuärde zůuermeyden / in sein seele auch zů swörn schuldig / wo das von der parthey begert / oder jme von dem Richter aufgelegt wirdet / doch sind ettlich person zůegelassen / denselben ayde on beuelh zů swörn. Nämlich ain yeder Vormund / Versorger / Tutor / oder Curatur legittimus / vnd ain vatter für ain kindt / oder ain gesypte person die das gemain Recht zů der anwalldschafft zůeläst / mögen schwören / in jr aygen seelen / für geuärde / dan(n) jr ayde pindet nicht die / von derwegen sy hanndln Auch ain Procurator der / in der gemain gesetzt / So der herr verr außlenndig vnd nit anzůkomen wäre / mag swörn / on sonnder beuelh.

Vnd sol der ayde für geuärde / mit seinen Capitln / von dem clager oder anntwurter nachuolgennder massen geschworn werden.

Jch N glob vnd swör zů got ainen ayd / das jch gelaub vnd genntzlich darfür acht / ain gůte gerechte sach zůhab(e)n.


(85) Das xliij. blat

Das jch auch khainerlay verzüg / sůchen / oder begern wöll / zůe guärlicher verlenngerung der sachen.

Das jch die warheit / in diser sachen fürpringen / vnd soofft jch in recht gefragt wirde / nit verhallten will.

Das jch auch nyemanndt / geuärlicher weyse / mit Gaben oder Schannckungen bewegen wöll / damit jch die vrtl erlanngen oder behallten möchte / annderst dan(n) das recht zůelässt.

Der dritt Artickl.

Wie der ayd poßhait zuuermeiden: vom(m) Richter mag auferlegt: vnd geschworn sol werden.

ES mag auch ain yeder Richter / vor vnd nach beuestigung des kriegs / zů yeder zeyt / von den partheyen / den ayd poßhafftige hanndlung zůuermeyden / zů latein genannt / Juramentum malicie / begern / vnd soofft vnd wenn jne not zesein bedunckht / aufleg(e)n / alls wo aynich parthey / geuärlicher maynung vnansechlich einred / außzüg / oder widerred / oder sonnßt geuärlich vertzüg oder schrifft(e)n fürzewennden vnnderstüende / vnnd söllichen ayd ist allßdann die parthey zůthůn schulldig / vnangesehen das sy vormals den ayd für geuärde gesworn hat.

H


(86) Der aindlifft Tittl

Vnd sol in nachuolgenndem form gesworn werden.

Jch glob vnnd swör zů got ainen ayd / das jch die oder dise schrifft / außzüg / ein(-) vnd widerred / oder disen aufschüb / nit aus poßhait / zů geuärlichem verzüg vnnd nachtail dem gegentail / sonnder aus gůtem gerechtem warem gründt / vnd das jch vermain / das die / meiner sach dinnstlich sey / fürgewenndet hab.

Der vierdt Artickel

Wo man ainem in seinen ayd spricht: wie sölhs gerechtuerttigt mag werd(e)n.

WEr dem anndern in seinen ayd spricht / der mit aufgereckter hannd / vnnd mit gelerten wortten geschworn wirdet. So sol der / dem allso in seinen aid gesprochen ist / benennen vnd anzaigen / warmit jm an den ayd gesprochen sey / laugnet dann / der jne des bezigen hat. So sol man sein laugnen darumb nemen mit seinem ayd. Es mög dann der clager / dem in seinen ayd geredt sein sol / erzeügen / zům mynnsten / mit zwayen die es gehört haben / das jhener sölhs gethan hab / vnnd so das erzeügt wirdet / allßdann sol der / so in den ayd gesproch(e)n hat / dem gericht schulldig sein / dritthalbs pfundt pfening / vnd seinem widertail auch souil. Empräch er jm aber / So ist der Clager dem Gericht / auch dem anntwurter / halb alls vil schulldig / darumb das er jne angemůetwilligt hat / vnd das Recht sol desselben tags geenndet werden / dieweyl der Richter sytzt.


(87) (leere Seite)


(88) Der Zwellfft Tittl

VOn appellationen vnd gedingen.


(89) Das xlv. blat

Der Erst Artickl

Was Appelliren sey.

APpellirn / das jm(m) Fürstenthomb bairn(n) haißt dinngen / ist ain berüeffung von dem vnnttern Richter für den obern / die das erganngen vrtail / vnnd den gerichtszwanng des vnnttern Richters / souerr sölh berüffu(n)g formlich beschicht / in růe stellt / vnnd füert die selb sach / zů erkhanntnuss des öbrern richters vmb pesser gerechtigkait willen.

Vnd söllich appellation / geding / vnnd berüeffung / mögen von bey(-) vnd endurtailn / beschehen / doch mit vntterschaid / wie dann sölhs in disem Tittl / vnd nachuolgennden artickln vergriffen vnd geordennt ist.

Der annder artigkl.

In was zeyt von ainer vrteil appellirt sol werden.

SO sich yemannds von ains Richters vrteil berüeffen vnd beswern wil / So sol er von sölicher vrteil / sopald er der wissenn empfächt / appellirn vnnd dingen jnnerhalb

H iij


(90) Der Zwellfft Tittl

zehen tagen / so von zeyt erganngner vrteil vnnd seins empfanngen wissenns / von stund zestund / gerechnet söllen werden / allso / das khain annder zeyt noch stund / zwischen derselben zehen tag stat hab(e)n mag / vnd wo aynich parthej / sölich zeyt der zehen tag / verscheinen lässt / allßdann mag sy nit mer appelliren / Sonnder das erganngen vrteil / sol allßdann / bey krefften beleiben / darumb / so ist not / vleissig aufmerckhen zůhaben / nit allain auf den tag vnd zeyt / sonnder auch auf die stund / darjnn ainer appellirn mag.

Der dritt Artigkl

Wie man vor dem Richter auch Notarien appellirn mag.

WEr von aines richters vrteil appellirn oder dingen wil / der sol das thůn / vor dem richter / der das vrteil / dauon man appellirn wil / gefellt hat / vnd nit vor Notarien / außgenomen vnd hindangesetzt / in den Fürstlichen hofgerichten vnd vitzdombambten / da söllen die partheyen vor den Notarien / von den vrteiln / so vor den Fürstlichen hofgerichten / vnd in den vitzdombambten vor vitzdomben vnd räten / in freyen vnwilkhürten rechten außgeen / zůappellirn zůegelassen werden.

Wo auch ausserhalb der Fürstlichen hofgericht vnd Vitzthombambt / sich begäbe / das man den Richter / der das vrtail gefellt hat / nit sopald erraich(e)n oder gehab(e)n möcht / oder das der so appellirt / aus forcht / vor demselben Richter / nit erscheinen dörfft / vnd sölhs vor erbern leüten / vnnd ainem Notarj bezeügte. Allßdann mag derselb appellirer / vor vnd durch ainen Notarj / auch wol appellirn vnd dingen.


(91) Das xlvj. blat

Der vierdt artigkl.

Wie von bey(-) vnd enndturtailen: von den vnnttern gerichten: für die Früstlichen (!) Hofgericht appellirt mag werden.

WIewol nach außweysung gemainer Kayserlicher recht / nit von yeder beyurteil zůeappellirn gestatt sol werden / yedoch / dieweyl die Richter / auf dem lannde / auch in Stetten vnd Märckhten / nit allzeyt / genůgsam erfarung vnnd geschicklicheit mögen haben / zůerkennen was recht ist / vnd in besonnder / jr enndtschid vnnd beyurteil nit allweg statlich vnnd wol erwegen mögen / sonnder sich zů vil zeyten erfindet / das den partheyen / durch sy beswärung zůegefüegt wirdet. Demnach sol ainem yeden / jm(m) Fürstenthomb Bair(e)n / so den Fürstlichen Hofgerichten vnnd Vitzdombambten vnntterworffen ist / gestatt werden / von den gerichtlichen beyurteiln oder enntschid(e)n / auch von allen enndurteiln / für die Fürstlich(e)n Hofgericht / vnd in den vitzdombambten / für Vitzdomb vnd Räte / zeappellirn vnd zedingen / wie dann vnntzhere jm(m) geprauch herkomen ist.

Vnd wiewol die Kayserlichen geschriben recht / weyter setzen vnnd wöllen / So von beyurteiln geappelliert wirdet / das sölichs in schrifften beschehen / vnnd in söllicher schrifften angezaigt werden söllen / redlich vnnd fürträglich vrsachen vnd beschwärung / die den appellirer zů söllicher appellation bewegen vnd pringen / yedoch sol sölh satzung / des Kayserlichen

H iiij


(92) Der zwelfft Tittl

rechtens die Lanndsässen / jnwoner / vnd vnderthan / auch auslennder / so vor den vnnttern gerichten ausserhalb der Fürstlichen hofgericht / vnnd vitzdombambt / zůrechten haben / vnd für die Fürstlich(e)n hofgericht appellirn wöllen / nit pinden / sonnder in disem fall / dem allten geprauch nach / der bißher gedulldet / vnnd am(m) Kayserlichen Camergericht nit aberkennt ist / gehallten werden. Allso / das in des appellirers willen stehen sol / sein appellation vnd beswärung / von den bey- oder enndurteiln gen hof schrifftlich oder mündtlich zůthůn.

Der fünfft Artickl

Wie vnd in wellicher zeit die appellation vnd geding: für die Fürstlichen hofgericht söllen geanntwurt werden.

WEr von ainer vrteil in dem vnnttern gericht ergangen / für das Fürstlich hofgericht / vnd in den vitzdombambten / für vitzdomb vnd räte / appellirt vnd dingt / der sol sölich sein appellation vnd geding / in dreyssig tagen / nach geuallner vrteil / in das hofgericht / oder vitzdomambt / dahin es gehört / anntwurten / vnd dem Richter darauf aus der Fürstlichen Cantzley / von dem Lanndßfürsten / vnnd in den Vitzdombambten von vitzdomben vnd räten / oder derselben Statthalltern / in denselben dreyssig tagen / ain jnhibition vnd saumbsall bring(e)n. Wo aber der appellirer darjn(n) / on redlich vnd Eehafft vrsachen / seümig sein würde / So sol Richter auf anrüeffen seiner widerparthey / recht ergeen lassen / jnmassen alls ob von seiner vrteil nit gedingt wär.


(93) Das xlvij. blat

Ob aber Richter oder Gerichtschreiber / in verferttigung sölhs gedings / yemannd saumbten / dardurch der appellirer so gedingt hat / dasselb geding in dreyssig tag(e)n gen Hof / nit anntwurten möcht / das sol jme allßdan(n) on schaden sein.

Der sechst Artickel.

Wie die Appostl begert: vnd in den vnnttern gericht(e)n geb(e)n söll(e)n werd(e)n.

AIn yeder Richter jm(m) land ze Bayr(e)n / ausserhalb der Fürstlich(e)n Hofgericht vnd Vitzthombambt / So er dem Appellirer / für das Hofgericht sein appellation zůelasst / sol allßdann demselben Appellirer / die Acta vnnd herkomen aller gerichtzhanndlung / für apposstl / vnd des ainen senndbrief an den Landßfürsten / oder seinen Vitzdomb oder statthallter / geben / darein derselb richter alle gerichtzacta verslossen / durch die Gerichtzschreiber / mit gůtter richtigkait / vnd sonnderm vleis / nacheinannder geordennt / anzaig(e)n lassen / vnnd darauf in demselben sanndbrief bekennen sol / wie die partheyen N alls Clager ains / vnd N anntwurter annderstails / vor jme in recht gestannden seien / darjnn soweyt in Recht verfarn / vnd gehanndlt worden / das nachuolgennde vrtail erganngen sey / allso lauttennd.

Der sich der N für den Lanndßfürsten / vnd sein Hofgericht / vnd in den Vitzthombambten für Vitzthomb oder Statthallter vnnd Räte / desselben orts an N tag alls beswärt / berüefft / appellirt / vnd gedingt hab / die demselb(e)n Appellirer / zů Eere dem Fürsten vnnd seinem Hofgericht / zůegelassen / vnd des gegenwirtige acta vnd gerichtzhanndlung / für die aposstl gegeben seyen / die Er Richter hyemit für das hofgericht vnntter seinem jnnsygl verslossen sennde vnd weyse. Geben vnd geschehen zů N an .N. tag


(94) Der zwelfft Tittl

Der sybennt artigkl.

Wie von beyurtailen für das Camergericht appellirt mag werden.

ABer die partheyen / so vor den Fürstlichen Hofgerichten vnnd Vitzdombambten(n) in Recht steen / die söllen dem gemainen geschriben rechten nachgeen. Allso / das ain yeder / so von denselben Fürstlichen Hofgerichten / vnd in den Vitzdombambten / von der vitzdomb(e)n vnd räte beyurtailn / für das Kaiserlich Camergericht appellirn wil / der sol sein appellation in schrifft stellen / vnd darjnn redlich vnnd ansechlich vrsachen anzaigen / die jne zů sölicher appellation bewegen / vnd darnach durch das Hofgericht beratschlagt werden / ob man sölher appellation deferiern / vnnd allso jren fürganng wöll lassen / oder nit / dann es söllen desselben appellirers vrsachen ansechlich / vnnd dermassen redlich / vnnd der haubtsach anhenngig sein / wo die beypracht würden / das jme die / in der haubtsach / ainen rechtlich(e)n fürstannd / behellff / oder widerpringu(n)g thůn / oder sein beswärung in der beyurtl dermassen gestallt sein / das die / mit der haubturteil nit widerpracht werden möchten / auch nichtzmynnder derselb appellirer / allßdann den hernachuerschrib(e)n ayd / jm(m) neündten Artigkl zeschwern / schulldig sein. Wann die appellation von beyurtailn / werden gerechtuerttigt / allain aus den vrsachen / in jnen vergriffen vnnd ernennt / vnd nit aus anndern vrsach(e)n / deßhalb(e)n dem appelllirer not thůt / sonndern vleis zůhaben / was vnd wieuil Er vrsach / in söllicher appellation wöll setzen.


(95) Das xlviij. blat

Wo aber sölh appellation von den beyurtailn / in schrifft nit gestellt / noch deßhalb gnůgsam vrsach anzaigt / auch der aid wie hernach vergriffen ist nit gesworn würde. So sol sölhe appellation für nichtig / vnd darfür geacht werden / alls ob die / nit beschehen wär / man sol auch allßdann sölh appellation nit annemen / noch die für das camergericht geen lassen / Sonnder demselben appellirer verworffen aposstl / die man in latein nennt / refutatorios geben / vnnd nichtzmynnder in der sach gerichtlich verfarn / vnangesehen gethaner appellation. Wo aber der Appellirer / darüber ye nit stillhallten / sonnder sölich sein vermainte appellation / volltzieh(e)n wolt / allßdann sol er nach gelegenhait der person vnd sachen / darumb gestrafft / vnd durch den Richter / von dem appellirt / auf anrüeffen des widertails oder appellaten / verrer in der sachen wie Recht ist / verfarn werd(e)n.

Der acht Artigkl

Wie von bey(-) auch enndurtailn: für das Camergericht zuappelliren nit sol gestatt. Es werde dann sölhs jm(m) Fürstlichen Hofgericht dauor zugelassen.

NAchdem täglich durch vnnottürftig vnd fräuenlich appellatio(n) / die vo(n) den bejurtailn / vmb verlengeru(n)g des rechtens / geuärlich / für das Camergericht beschehen / vil Cosst / vnnd schäden erlitten werden / deßhalb man hinfüran / nach des Kayserlichen Camergerichts ordnung / die appellation von sölhen beyurtailen / jm(m) Camergericht nit annemen sol / wo die beswäru(n)g in der appellation bestympt / durch die appellatio(n) / von der enndurtail der haubtsach mag erstatt vnnd herwiderpracht werden / wie dann söliches jm(m) Kayserlichen rechten / auch geordennt vnd begriffen ist.


(96) Der zwelfft Tittl

Vnd wann aber söllichs zůerkennen vnnd zůerwegen / dem obergericht pillichen zůesteet / auch sölhs nit allain von wegen der beyurtl / sonnder auch in den Appellationen / so von den enndurtailen / für das Camergericht beschehen / sich zůthůn gepüret. Demnach so ist deßhalben nachuolgennder artigkl vnd gesatz fürgenomen vnd gemacht / dem auch füran vesstigklich nachgeuolgt sol werden / vnnd fürnemlich allso.

Wo füran yemanndt ausserhalb der fürstlichen hofgericht vnd vitzdombambt / von ainer bey(-) oder enndurtl / so zů hof außganngen / vnd wider in das vnnttergericht gesanndt ist / nach eröffnung derselben vrtail / für das Camergericht wil appellirn / das sol demselben appellirer nach den gepreüchen vnnsers lands in Bayr(e)n / vnd gemainen geschriben recht(e)n gestatt werden / doch allso / das derselb appellirer den ayd wie hernach nolgt (= uolgt) swern. Vnd so er das thůt / so sol dannoch der vnntterrichter den appellirer / mit sölher appellation nit zůlassen / sonnder demselb(e)n appellirer (doch jme an der zeit / darjnn er ölh appellation zůuolfüern schulldig ist / on schaden) aufhallten / vnnd sölhs mit schickhung des gedings / vnd aller Gerichtzhanndlung in das Hofgericht / oder vitzthombambt desselben orts schrifftlich berichten / vnd darauf beschaids begern / ob Richter söllcher appellation deferirn / vnd die für das Camergericht geen sol lassen / oder nit / vnd was darauf vom(m) Fürstlichen Hofgericht / oder in den Vitzthombambten / von Vitzthomb(e)n vnd Rät(e)n / des orts / dem Richter verschafft vnnd beuolhen wirdet / dem sol derselb Richter darnach nachkomen.


(97) Das xlix blat

Der neündt Artickl

Von dem ayd dene der: so an das kayserlich Camergericht appellirt swern sol

WO yemanndt von ainer vrteil für das Kayserlich Camergericht zůappellirn zůgelassen wirdet / wo dann desselben widertail vermaint / Es beschehe sölh appellation vnnd geding von lenngerung / vnnd nit von pessers rechtenns wegen / So mag er begern / das dem Appellirer auferlegt werde / deßhalben nachuolgennden ayd zeswern / den auch der Richter demselben appellirer allßdann auferlegen sol. Nämlich / das er zů got ainen ayd swere / das er acht vnnd gänntzlich darfür hallt / das er durch das erganngen vrteil vnpillich beschwärt sey. Deßhalb(e)n so hab er appellirt vnd dingt von pessers rechtens wegen / vnd seinem widertail / nit zů geuärde noch lenngerung. Sey auch in willen / dieselb appellation vnd geding / zůuolfüern / vnnd der nachzekomen / wie Recht ist.

Es mag auch der Richter aus Richterlichem ambt / vnerfordert der partheyen / dem Appellirer sölichen ayd zeswern auferlegen.

Wo aber der Appellirer / das ist der so gedingt hat / sölhen ayd auf seins widertails oder des richters begern / nit wolt schwern / So sol es darfür gehallten werden / alls ob er nit appellirt noch gedingt het / vnd der Richter sol dem andern tail / für den die vrtl ganngen ist / allßdann verrer rechtenns gestatten vnd verhellffen.

J


(98) Der zwellfft Tittl

Wo aber yemanndt von ainer bey(-) oder enndurteil / für das Kayserlich Camergericht appellirt / vnd sich neben seiner appellation erbewt / obuerschriben ayd zeswern / denselben ayd sol der Richter nit zůelassen / Er befinde dann / das sonnßt formlich / nach vermög der recht / vnd geprauch des gerichts appellirt / vnd sölich appellation jm(m) Fürstlichen Hofgericht / zůzelassen dauor verschafft sey.

Wo auch yemanndt so offennbar / fräuennlich vnnd můetwilligklich für das Kayserlich Camergericht appellirte / alls über offennbar missethat / oder sein gerichtlich bekanntnuss / oder in annder dergleychen fällen / Vnnd darauf bemellten ayd swern wollt. Sol der Richter denselben Appellirer söllichen ayd nit swern lassen / sonnder / wo es ausserhalb der Fürstlichen Hofgericht vnnd Vitzdombambt ist / sölhs der Fürstlichen öbrigkait des orts zewissen thůn. Vnd den Appellirer dieweyl in verwarung hallten / bis auf verrern des Lanndßfürstens oder seins vitzdombs oder räte beschaid

Wo aber nach rechtes form / geprauch vnd herkomen / diser gerichtzordnung geappellirt wirdet / vnd söllich appellation vnd geding nit offennbarlich vngerecht. So ist der richter / schulldig / obuerschriben ayd / zůzelassen / vnd anzenemen.


(99) Das l. blat

Der zehenndt Artickl.

In was zeit nach geprauch des lannds ze Bayr(e)n: die appellation für das Kayserlich Camergericht gepracht söllen werden.

WO yemanndt für die Kayserlich mayestat oder an vnnd für das Kayserlich Camergericht appellirt vnd dinget. So sol der Richter / vor wellichem appellirt ist / oder wo demselben Richter / sonnst die appellation verkündet wirdet. Allßdann dem appellirer aufsetz(e)n / drew monat vnnd nit lennger zeyt / das er den Richter darjnn gleüblich bericht / mit Kayserlicher ladung oder jnhibition / das er die sach der appellation / an das Kayserlich Camergericht gebracht vnd anhenngig gemacht hab. Wo aber derselb Appellirer in söllicher zeyt / den Richter / vorberüerter massen / des / nit berichtet / so sol der Richter dem / so die vrtl behabt hat / verrer rechtens gestatten vnd verhellffen / in allermass alls ob sein widertail nit appellirt het. Wo aber das Gericht / vor dem appellirt wirdet / den appellirer / mit verferttigu(n)g der apposstl / saumet / dardurch derselb appellirer / die ladu(n)g oder jnhibition / in den dreyen monat(e)n / vom(m) kayserlichen camergericht nit pring(e)n möcht / das sol jm on schaden sein / Vnd wo er vor dem Richter / vnnd nit vor ainem Notarj appellirt hat / sol die zeyt der dreyer monat / erst angeen / so der Richter jme die apposstl vnd abschidbrief zůestellt.

J ij


(100) Der zwellfft Tittl

Der ainlfft (!) Artigkl

Von neüung vnd hanndlungen in hanngennder appellation.

WO in hanngennder Appellation / new fürnemen oder rechtuerttigung von yemanndt beschehen oder gestatt würden. Auch in was fällen die appellatio(n) vnd geding für verlassen vnd geuallen geacht / vnd wieuil fatalia zůegelassen mögen werden / darüber sol in vnnsern fürstlichen Hofgerichten erkanntnuss beschehen / vnnd beschaid geben werden / Vnd darauf die partheyen auch vnser richter / denen ausserhalb vnnser Fürstlich(e)n hofgericht / beswärung begegnen / oder aus dem Kayserlichen Camergericht / jchts zůkombt / sölhs an vns / oder vnser Hofrichter / Stathallter / Vitzdomb vnd Räte / mit clag lanngen lassen.


(101) (leere Seite)


(102) Das lj. blat

Der Dreytzehendt Tittl

Von mässigung der gerichtzschäden.


(103) Das lij. blat

Der Erst Artickl.

Von den Gerichtzschäden: wie derhalben in Recht sol verfarn vnd gehanndlt werden.

SO die verlusstig parthey / nach rechtlicher mässigung / die schäden zůwiderlegen / verurteilt wirdet / vnd sölich vrtl / in jr krafft ganngen / also das dauon / nit appellirt / oder so gleich wol dauon appellirt / doch söllich appellation / gefallen / vnd für verlassen gehallten ist. Wo dann der annder vnd obligennd teil / begert / sein gerichtzschäden zůmässig(e)n / allßdann sol Richter / den verlusstigen teil / zům fürderlichist(e)n er des stat hat / auf ainen kürtzbenennten tag / zů Recht / für sy eruordern / vnnd laden / auf denselben tag / sol die obligennd parthey / jr erlitten gerichtzschäden / schrifftlich oder mündtlich / nach grösse oder klaine der sach / vil oder wenig einleg(e)n.

Wellicher eingelegten schäden / dem widertail / so er es begert / abschrifft / vnd zil vnd zeit / nit lennger / dann bis aufs negst recht / ob er dawider hab zereden / geben werden sol.

Auch verrer / auf dieselb einred / weyter khain schrifft noch mündtlich gegenred / zůgelassen noch gehört werden. Wo auch der gerichtzschäden / so wenig vnd wissennlich wärn / sol der widertail / auf denselb(e)n ersten gerichtztag / sein einred thůn. Vnd nach sölicher verhörung / so sölhs alles bescheh(e)n ist / sol Richter in seiner gerichtlichen mässigung / mit vleys erwegen / all vmbstänndt / wie sich die verlüsstig parthey / jm(m) anfanng / mittl / vnd ennde des rechtens / gehallten / wie

J iiij


(104) Der dreytzehent Tittl

offt er alls vngehorsam / den gehorsamen / zů vergebem costen vnd schaden / gepracht / vnd ob dergleich(e)n / die obsigend parthey auch hab gehanndlt. Item ob ain tail / sich jchts beyzepringen vermessen / vnd das nit gethan het. Jtem ob die verlusstig parthej / ansechlich vrsach / zů rechten / alls so jr ain gelerter Doctor oder sonnst ain weyser verstenndiger man dartzů geraten het. Nach sölichen vnnd anndern dergleychen vmbstännden / vnd vrsachen / mag richter in seiner mässigung / vil oder wenig schäden / erkhennen. Wann dieweyl redlich vrsachen / ainen mögen enntheben vnnd enntschulldigen / von ganntzer verurteillung vnd verliesung der gerichtzschäden / vil mer mag ainem / auch aus denselben vrsachen / in söllicher mässigung / ringerung beschehen.

Der annder Artickl.

Wellichs für rechtmässig gerichtzschäden erkennt mögen werden

DIe gerichtzschäden vnd gerichtzcosten / haissen vnd sind all darlegen vnd schäden / die der krieger vnnd obliegennd parthey / von wegen der gerichtlichen übung / außgeben / oder gelitten hat / alls den / Ratgeben / So man nennt Aduocaten / Gwallthabern / Rednern / gerichtschreibern / fronpotten / vnd was er sonnst zů der nottürfft / da er von der gerichtzstat / hin vnd wider gewanndlt ist / verzert hat. Wellich gerichtzschäden sich in manigerley weise begeben. Ettlich enntsteen / vor beuestigung des kriegs / allso man den Fronpot(e)n / vnd Gerichtschreiber / vmb die ladu(n)g zůuerkünden vnd zůschreiben / den ratgeben vnd aduocaten oder rednern / vmb die clag zestellen / oder fürzepring(e)n / oder von weg(e)n der aufzüglichen außzüg / jchts geben hat.


(105) Das liij. blat

Zům anndern / so entsteen etlich schäden / nach beuesstigung des kriegs / alls vmb position artigkl / zeügen vnnd khundtschafft zelaitten / oder annder dergleychen sachen.

Söllich schäden / vor vnnd nach beuesstigung des kriegs / werden gemainklich behallten / vnd angestellt / bis zům endurtl / darjnn dann nach gemainer regel / die verlüsstig vnnd überwunden parthey / dem obligennden tail / in die gerichtschäden verurtailt wirdet. Er habe dann zů söllicher rechtuerttigung vnnd krieg / redlich vrsach gehebt. Allßdann sol derselb nit verurteilt werden / aynichen gerichtzschaden / der obligennden parthey abzetragen.

Zům dritten / so enntsteen ettlich gerichtzcossten / von wegen des clagers oder anntwurters vngehorsam / vor oder nach beuesstigung des kriegs. In sölichen gerichtzschäd(e)n / mag vnnd sol der vngehorsam / allßpald / auf gepürlich begeren vnnd anhallten / des gehorsamen / vnerwart der enndurtl / auch vnangesehen / ob er in der haubtsach ain gůte gerechte sach / oder redlich vrsach zůkriegen hab oder nit / verurteilt werden.

Der dritt Artickl.

Wie zerung vnd versaumnuss: söllen gemässigt werden.

SO die obsygennd parthey / jr zerung vnd versaumlichen schaden / zůmässigen begert / vnd in Recht einlegt / allßdann sol der Richter / jme warnemen / der person / die sölich schäd(e)n einlegt / was stannds sy sej / ob dieselb person / so sy über lannd rais / pfleg zůreyten / vnd gewondlich zerung in den wirtzheüsern zethůn / denselben / mag richter / die gewönndlich lanndtleüffig zerung (doch on überflüß)


(106) Der dreytzehent Tittl

wol erkennen vnd mässig(e)n / aber denen / so mynders stands sein / alls hanndtwercher vnnd pawrsleüt / die sonnst in jrn aygen sachen / nit zů ross reyten / auch in den herbergen / nit das mal essen / noch gemainklich wein trincken / denselb(e)n sol nit souil für jr cosstung gemässigt. Es sol auch allzeyt abgezogen werden / was ain yeder daheym nach seiner gewonnheit / het verzeren mögen / wiewol sölich abziehung in den schäden / so aus vngehorsam enntsteen / nit beschehen.

Jtem in den versaumbnussen / sol der Richter gleicherweise auch vleissig aufmercken haben / ob die begerennd parthey / sey ain sölich person / die sich vnd jr haußgesind mit jrer täglichen arbait ernern / vnd aus nottürfft jm(m) Rechten hab erscheinen müessen. Vnd darumb das dieselb person in recht erschinen sey / hab sy jr täglich arbait / vntterlassen vnd versaumbt. Söllich versaumbnuss / wirdet in söllicher mässigung / auch pillich angeseh(e)n / denn solt ainer sölich(e)n person / allain jr auß geben zerung gemässigt werden / müeßt derselben person weyb vnd khind / jrer narunghalb / dieweil not leyden. Was auch in annder wege wissennlich vnnd nottürfftig außgab / vnnd erlitten gerichtzcossten vnnd schäden sein / alls vmb kundtschafft vnd verhörung der zeügen sag / oder vmb gerichtzhenndl / oder abschrift(e)n aus dem gericht / auch pottenlon vnnd der procurator redner oder aduocaten zymliche oder gesatzte vnd gemässigte belonung. Söliches alles sol vnabprüchlich taxirt vnd gemässigt werden.

Wo aber ainer / den Aduocat(e)n / Ratgeben / Rednern / oder Gwallthabern / mer dann die gewonnheyt vnnd ordnung wär / geben / oder sich mer dann eines geordennten redners oder aduocatens gepraucht het / sölh vnd annder dergleych überflüssig vncoßt / söllen nit gemässigt werden.


(107) Das liiij. blat

Der vierdt Artigkl

Wie die gerichtzscheden: mit dem ayd bestätt: vnd der verlustig teil: derhalb(e)n verurteilt sol werden.

SO der Richter / die gerichtzschäd(e)n / nach gelegenhait vnd gestallt / vorangezaigter vnd anderer vmbstände / gemässigt hat / Allßdann sol er / dieselb gemässigt su(m)ma / dem obligennden teil zůstellen / vnd auferlegen / die / mit seinem ayd zůbeteürn vnnd zůswern / das er souil auch darob vnnd nit darunntter / als jm gemässigt sey / außgeben hab / oder noch ausgeben müeß / so das beschicht / sol darnach richter / den verlustig(e)n teil / jnnhallt vorgesprochner vrtl / in recht verurteiln / das er dem obligendem teil / souil / wie durch jne gemässigt ist / vnd der obsygennd teil mit seinem aid bestätt hat / bezale / vnd der enntricht / in sechs wochen vnd dreyen tagen. Vnnd sölich mässigung vnnd erkhanntnuss sol füran durch die Richter / on verzüg / mit dem mynnsten cossten es möglich ist / beschehen / damit nit aus erlittem cossten / noch merer schad erwachs.

Der fünfft Artigkl

Von rechtschäden: wie die außtragen vnd Taxiert werden söllen: nach dem buech.

WO das bůch von den schäden melldung thůt / vnd nit sonnder mass / mit außgedruckten wortt(e)n gibt / wie sy beypracht / oder gemässigt werden söllen. So sol es mit sonnderlicher benennung vnd mässigung / auch swern / gehallten werden / jnmassen in negstuerschriben artigkln gesetzt ist / vnd geschriben stet.


(108) Der xiij. Tittl

Wo aber yemanndt / allain Gerichtzschäden / dem Richter wol wissennt / begert / vnd sonnst die anndern schäden vallen wölt lassen / dem sol der Richter / die / on alle mässigung vnd ayd / erkennen.

Der sechst Artigkl

Vmb schäden zubestetten selbdritt.

WEr sich annympt / er wöll sein schäden selbdritt / zů ainem bestätt(e)n / dem sol man tag darauf geb(e)n / auf das nägst Recht / vnd zů wem / allso schad bestätt wirdet / der ist dem gericht schuldig word(e)n zwen vnd sibentzig pfenning / möcht aber derselb den schaden / lautt seins erpietens dermassen nit bestätt(e)n / so ist er derselb(e)n půss schulldig.


(109) (leere Seite)


(110) Das lv blat

Der Viertzehennt Tittl

Von Schidleüten vnnd verschiden sachen.


(111) Das lvj. blat

Der Erst Artigkl.

Von schidleüten vnd wo ainer aus dem anlass geet: wie es alßdann gehallten sol werden.

WAnn zwen oder mer / vmb was sach das ist / auf schidleüt hindergenngig werden / dieselben schidleüt / söllen die partheyen / aufs fürderlichest / so das gesein mag / söllher jrrunng vnd zwiträcht / enntschaiden / damit die leüt cosst vnd schadenns vertragen beleiben / vnd so die allso / jrn enntschid / zwischen den partheyen geben / vnd außgesprochen haben. Wo dann der anlass vnd hinderganng verpent wär / allßdan(n) söllen die partheyen / bey sölher pene dem enntschid nachkomen / wo aber der anlass nicht verpent / vnnd doch sonnst enntlich verwilligt wär / welhe parthey dan(n) daraus gienng / vnd des / wie Recht ist erwiß(e)n würd / die sol dem richter zeh(e)n schilling pfenning / vnnd der gegenparthey auch souil verfallen sein. Vnnd nichts deßtmynnder / sol yeder tail / dem bewilligten anlass / sprüch / oder enntschid. Er sey verpent oder nit / voltziehung zethůn schulldig / vnnd doch jm fürgesetzt sein / ob er wöll / den mit Recht abzepringen.

K ij


(112) Der Viertzehennt Tittl

Der annder Artigkl

Wie man schidleüt nemen: vnd zu enntschid benötten sol.

WElh parthey hinder schidleüt khomen wöllen / die söllen sy in vngleycher anzal nemen / oder sych von erst / aines obmans verainen / damit / wo sich die schidleüt nit verainen möchten / allßdann ain merers mög gemacht werden / vnd beed partheyen söllen die schidleüt / die sich des angenomen hab(e)n / werben vnd pitt(e)n. Wär aber das die schidleüt sölhes nit thůn wöllten / durch beeder tail pete willen / sol sy der Richter dartzů benötten.

Der dritt Artigkl.

Wie man enntschiden sach mög bezeügen.

WO zwischen partheyen / verträg / sprüch / oder entschid / mit beeder tail wissenn vnnd bewilligung / durch vnntterteydinnger oder sprüchmänner / in beywesen erberleüt / mit wortten geöffennt werden / so mögen die / so bey sölher öffnung gewest / sowol / alls die vnnttereydinger oder sprüchleüt / des / zeügen sein.


(113) Das lvij. blat

Der vierdt Artigkl.

Das jne die Schidleüt selbs nichts sprechen söllen.

WElhe sach hinder schidleüt khombt / sy sey khlain oder gross / die söllen dieselben Schidleüt / enntschaiden oder vertragen / bey jren trewen on alles geuärde / vnd jnen selbs darumb nichts sprech(e)n noch nemen. Würden sy aber überzeügt / das sy jne selbs jchts enntschiden oder genomen hetten / das sol krafftloss vnd absein / vnnd den partheyen wider gegeben werden / vnnd yeder spruchman dem gericht zwelff schilling pfenning / zů půess / verfallen sein.

Der fünfft Artigkl

Wo einer den andern über verschid(e)n sach beclagt: was puess er darumb schuldig ist

WEr den anndern beclagt / vmb ain gůet / Es sey lehen / oder aygen / oder schulld / vnnd die sach vormaln verricht vnd vertragen / oder ainer dem anndern / mit dem rechten darumb emprochen ist / mag dan(n) der anntwurter warmachen / wie recht ist / das er eemaln mit jm darumb verrichtet / enntschiden / oder mit dem rechten emproch(e)n sey / So ist der anclager dem Richter schulldig / ain pfund pfenning / vnd dem anntwurter / zway pfund pfening. Erzeügt aber der anntwurter nit / so ist er derselben půess schuldig.

K iij


(114) Der Fünfftzehennt Tittl

Von Fridpott vnd Fridpruch.


(115) Das lviij. blat

Der Erst Artigkl

Wie man Fridpruch weysen: vnd straffen sol.

CLagt ainer zů dem andern / Er hab in beschedigt an leyb oder an gůet / in ainem rechten gemachten frid / den sy beed gelobt haben / wo dann sein widertail laugnet / er hab den frid nit gelobt / so sol der Clager / den Frid bestätten / vnd erzeügen / mit zwayen / die den frid gemacht haben / oder zům mynnsten mit ainem fridmacher / vnnd ainem vnuerleümbten mann / vnnd mitsambt sein selbs ayd. Mag er aber kainen fridmacher gehaben / so sol er das zům mynnsten / mit dreyen vnuerleümbten mannen / zů jm erweysen.

Wo aber ainer beclagt wirdet / Er hab des Landßfürstens / oder seins Vitzthombs / vnnd der Räte / oder des Richters gelobten frid / zerprochen / derselb frid / so sich sölhs dermassen bey der öbrigkait erfyndet / bedarff kains anndern bezeügens. Sagte dann der anntwurter / er het sölhen gelobten frid nit zerprochen / des laugnen sol man nemen mit seinem ayd. Es bezeüg dann / der Clager zům mynnsten / mit dreien vnuerleümbten mannen / die es gehört vnd gesehen haben / das er jne / in dem frid beschedigt hab / an leyb oder an gůet /

K iiij


(116) Der Fünfftzehendt Tittl

vnd sol auch benennen vnnd anzaigen / wie er in beschedigt hab. Vnnd wer allso überzeügt wirdet / der ist dem Gericht verfallen / die hannd / damit er gelobt hat / vnd der Richter sol khainen pfenning für die hanndt nemen / on des Clagers willen. Es sol auch der Clager / sonnderlich vnnd artigklßweis / angeben / wes er des schad(e)n genomen het / vnd was er nach mässigung oder Tax des richters / mit seinem aid betheüren mag / das er des schaden genomen hab / denselben schaden sol der anntwortter widerkern. Empräch aber der anntwortter dem Clager / so sol er jm seinen schaden auch widerkeren / den er wieuorsteet / auf mässigung vnnd Tax des richters / vnnd mit seinem ayd bereden mag / vnnd dem richter fünff pfund vnd sechtzig pfenning zů půss geben.

Der annder Artigkl

Vmb gepottenns frid straff.

Würde aber yemanndts frid gepotten von den richtern oder Ambtlewten / den die partheyen nit gelobt hetten / vnnd den nit hiellten / So sol der / der den frid pricht / vnd des überwisen wirdet / die peen vnd půess / dabey jm frid gepotten ist / dem Lanndßfürsten zalln / Doch wo die verprechung / in ainer hofmarch beschicht / dem hofmarchherr(e)n an seinen Sechtzig vnd fünff pfund pfenning / vnuergriffennlich sein / vnd nichtzmynnder dem Clager sein cossten vnd schäden wieuorsteet abgetragen werden.


(117) Das lix. blat

Der dritt Artigkl

Das der Richter des fridpruchs mit zeügen nyemannds vberweysen sol:

SPricht der Richter ainen an / Er hab ainen gemachten rechten frid / an ainem anndern zerprochenn / des laugnen sol man nemen mit seinem ayd / vnd sol der Richter khainen zeügen darumb geen jm laitten / wann er seiner půss darumb wartten wollt. Es stüennde dann der gegen jm in recht / an dem er den frid zerprochen het.

Der vierdt Artigkl

Wo zwen aneinannder veindt sindt den sol der Richter frid pietten.

WO zwen veindtschafft gegeneinannder haben / so sol vnnd mag der Richter / aus aygem gewallt / wo er es erjnnert wirdet / vnnd jne für not ansicht / oder auf jr aines ersůechen / jne frid piethen / vnd das sy in vngüeten / nichts miteinannder zethůn haben / doch yedem sein sprüch vorbehallten sein / die zesüechen wie Recht ist.


(118) Der Fünfftzehendt Tittl

Der fünfft Artigkl

Wo ainer vom(m) anndern nit Recht nemen wolt: wie sy verfridt söllen werden.

Vmb welherlaj sach(e)n / zwen od(er) mer / miteinander zů hanndln haben / darumb ainer von dem anndern / nit Recht nemen wollt / den sol der Richter zůsprechen / vnd sy dartzů benötten / das sy aneinander versichern auf recht / Wo aber jr ainer / aus dene / der da nit Recht nemen wollt / in ainem andern Gericht gesessen wär / So sol der Richter vor dem sy erscheinen / den / der in des anndern Gericht gesessen ist / dartzů hallten vnnd vermügen / gegen seinem gerichtzman Recht zenemen / vnd zegeben / vnnd darnach des anndern Richter sölhs zůwissen thůn / vnnd begern / das er von gerichtzweg(e)n sölh sicherhait jnner viertzeh(e)n tagen von seinem gerichtzman widerumb auch aufneme. Thät aber derselb Richter des nit / vnnd würde geuärlich darjnne seümig erfunden / vnnd jhener darüber sicherhait zů Recht nit hallten / allßdan(n) sol derselb richter / deme / der des versichern begert hat / seinen schaden / den er deßhalben genomen het / widerkern / vnnd dem Lanndßfürsten sein straff / gegen dem Richter vorbehallten sein.


(119) (leere Seite)


(120) Das lx. blat

Der Sechtzehendt Tittl

VOn straff der schelltwort. Vnzucht. rauffen. haymsuechen. waffenzucken. vnd schaiden.


(121) Das lxj. blat

Der Erst Artigkl.

Von widerker vnd puess: der Schelltwort: die aus zorn beschehen.

WEr dem anndern / mit Schelltworten / an sein Eer vnnd glimpff redt. Es betreffenn sölhe wort (wo sy war wärn) leib vnnd leben / oder nit / So Er darumb in Recht beclagt wirdet / vnd in anntwurt bekhennet / das er sölhs / aus hitzigkait des zorns / gethan hab / vnd nichts args vo(n) jm wisse / vnnd jm sölhs dartzů abpäte / der sol dem Clager / arumb verrer nichts / dann die gerichtzcossten vnnd schäden / nach mässigung des Richters / schulldig sein.

Hetten dann die schelltwort dermassen gelaut (wo sy war wärn / das sy des geschollten leib vnd leben berüerten) alls wann er jne / ainen morder / verräter / rauber / dieb / ketzer / pößwicht / oder dergleychen geschollt(e)n / So ist sölher schellter / dem Gericht / zway pfund pfenning verfallen.

So aber die Schelltwort / in dergestallt gelaut hetten (ob sy gleich war wärn) dannocht des geschollten leib vnnd leben / nicht berüerten / alls wann er jne ainen Půben / lotter / schalckh / spiler / lieger / hůrnsun / oder dergleychen gehaissen hett / So ist derselb schellter / dem Gericht zwen vnd sybentzig pfenning verfallen.

L


(122) Der Sechtzehendt Tittl

Der annder Artigkl

Von straff der Schelltwort: die auf ainen bezeügt werden.

SPricht aber der annttworter / Jch laugen nit / jch hab die red gethan / vnd erpewt sich die red vnnd wort / auf den clager / zůweysen / vnd warzemachen / der mag das wol thůn / wie malefitz recht ist / ob die wort leib vnd leben berüern. Laugnet aber der anntwurter der clag / mag dann der anclager sölh clag warmachen / mit zwayen zů jm / die es gehört haben / des sol er genyessenn. Vnnd wo die clag / vmb scheltwort gewest wärn / dem clager sein leib vnd gůet berüerennd / So sol der anntwurter / dem clager / ainen widerspruch thůn / das er die wort mit kainer warheyt / geredt hab / vnd dem Richter zů půess geb(e)n / vier pfund pfenning / Es sol auch der Richter / den annttwurter dartzů hallten / damit er den widerspruch / dermassen thüe. Betreffenn aber die wort der clag / leyb vnd leben nit / So sol der richter / zů recht sprechen / das der anntwurter vnrecht gethan hab / vnd das er den clager offennlich pitt(e)n sol / das er clager vmb gottes willen jm sölh vnrecht vnnd wort vergeb / vnnd sol dem Gericht / zů půess geben / ain pfund pfenning. Es sol auch Clager / seinen schaden / den er des rechtenns genomen hat / sonnderlich vnd artigklsweis / benennen / vnnd was er nach mässigung des Richters / oder Tax / mit seinem ayd / beredt / das er des schad(e)n genomen hab / den sol jm sein widertail abthůn. Empräch aber der anntwurter dem clager / So sol jm der Clager / sein schäden / die er mit seinem ayd / wie negst geschriben / steet / beredt / auch widerkhern / vnnd dem Gericht halb souil zů půess geben.


(123) Das lxij. blat

Der dritt Artigkl

Von beweysung rauffens vnd schlahens

Clagt ainer den anndern an / Er hab jne geraufft / oder geschlagen / oder gestossen / mit feüst(e)n / hennden / oder mit füessen / vnnd kainerlay wöre in der hanndt gehabt / es hab geplüet oder nit / vnnd mag nicht sprechenn / das es mit scharffem ortt geschehen sey / vnd steet jme der anntwurter des on laugnen / So ist derselb anntwurter dem Anclager schuldig zwen vnd fünff schilling pfening / vnd dem gericht alls vil. Würde aber der anntwurter des laugnen / so sol man sein Recht vnd ayd darumb von jm nemen. Es wollte dann der clager / bezeügen / mit zwayen zů jm / die es geseh(e)n hab(e)n / das der anntwurter jne dermassen geraufft / geschlagen / oder gestossen hab / des sol er genyessen. Empräch aber der anntwurter dem clager / So sol der anntwurter / sonnderlich vnd artigklsweise seinen schaden benennen / vnd was er / nach mässigung oder Tax des Richters / mit seinem aide beredt / das er des / schadenns genomen hab / den sol jm sein widertail ablegen / vnnd dem Richter halb alls vil zů půess geben.

Der vierdt Artigkl.

Vmb Schwert zuckhen: dabey der Richter oder sein diener sind.

WEr Swert oder Messer zuckht / do der Richter / sein diener oder scherg / bey ist / die mögen jme die wöre / aus der hanndt allso ploss wol nemen / vnnd da mag noch sol nyemanndt für swörn.

L ij


(124) Der Sechtzehendt Tittl

Der fünfft Artigkl.

Von waffen zuckhen on schaden.

WEr über den anndern / Scharffe waffen zuckht / als Swert / Messer / Degen / Helmpart(e)n / spiess oder dergleichen / vnd damit nit schaden thůt. Wirt des der Richter / Scherg / oder jr Ambtman / gewar / der sol Jne darumb vmb sechßunddreyssig pfenning püessen. Würde aber ainer sölhs beschulldigt / vnd bestüend des nit / der mag sich / mit seinem ayd / dauon nemen.

Der sechst artigkl.

Vmb schwert zuckhen vnd lügstraffen Vnd annder vnzücht vor gericht.

WEr vor dem Recht(e)n / Swert / Messer / oder ander waffen zuckht / vnnd damit nit schaden thůt / der sol dem Richter zů půess geben / Sechtzig vnnd fünnff pfund pfenning. Wer aber damit schaden / der nit tödtlich oder maleficisch ist / thůt / der sol darumb noch souil zůpůess geben. Haißt auch ainer den anndern vor offem Gericht liegen / der sol dem Richter geben / ain pfund pfenning.

Was auch ainer sonnst vnzucht vor offem gericht treybt / darumb das rechtpůech půess setzt vnd jnnhellt / die sol derselb mit der zwigüllt püessen.


(125) Das lxiij. blat

Der sybenndt artigkl.

Vmb vnzucht an geweichten stetten.

Wär / das ainer / fräuenlich / mit gewapneter hand / in ainen freythof oder kirchen lüff / vnnd ain vnzücht darjnne thät / oder darjnn anhüb / dauon schad beschähe / der ist dem Gericht schuldig / Sechtzig vnd fünff pfund pfenning. Beschähe aber khain schad / so ist er dem gericht darumb / halb souil / zů půess schulldig.

Der acht artigkl

Vmb Schaiden in zerwerffnuss

WO sich ain auflauf erhebt / dartzů erberleüt komen vnd schaiden in gůten trewen / on alles geuärde / Beschähe dann yemandt schad / vnd spricht der / dem schad geschehen ist / der schaider hab geuärlich geschaiden / vnd er hab auch seinen schaden von seinen wegen empfangen / mag dann der schaider bereden mit seinem ayd / das er getreülich vnd vngeuärlich geschaiden hab / des sol er genyessen.

Der neündt artigkl

Von haymsuechung bey nach oder tag

WEr den anndern beclagt / er hab in haymgesůcht / mit gewappneter hannd / in seinem hauss / oder

L iij


(126) Der Sechtzehendt Tittl

in seinem hofe / steet der anntwurter des on laugnen / so sol er sölichs / dem clager pessern / mit sechtzig vnnd drew pfundt pfenning / vnnd dem Richter halb alls vil. Würde aber der antwurter des in laugnen steen / So sol man sein recht von jm darumb nemen. Es möcht dann der anclager war mach(e)n mit zwayen zů jm / die es gesehen hetten / das es der anntwurter gethan hab / des sol der clager genyessen. Redt auch der haymgesůcht sein hauß eere on todschlög / So ist er dem Gericht / vnnd auch deme / der in haymgesůcht hat / nichts schulldig. Es mögen auch / des haußwirts knecht / oder sein jnleüt / das mannsperson vnd zů jren tagen komen sein / des / gůt zeügen sein. Empräch aber der anntwurter / dem clager / So ist der clager / aus hieuor gesetzter půess / dem anntwurter vnnd dem gericht / jr yeglichem halb alls vil schulldig.

Geschähe aber sölh haymsůechung / bey nächtlicher weyl / so sol die půess zwifalltig sein.

Der zehenndt Artigkl

Vmb haymsuchung mit schelltwort(e)n

WEr den anndern haymsůecht in zoren / oder mit schelltwortten / oder jne aus seiner herberg heraus vordert / das nit mit gewappneter hannd geschicht / vnnd wirt der beclagt des überwund(e)n / der ist dem / der da haimgesüecht ist / nach der haymsuchung schulldig / sechs schilling vnd zwen pfenning / vnd dem Richter auch alls vil. Hat er aber sondere schelltwort / dartzů geredt / die sol er in sonnderhait püessen / alls von den schelltwortten hyeuor geschriben steet. Empräch aber / der anntwurter dem clager / so ist der clager / dem anntwurter / vnnd dem Gericht / jr yedem / halb alls vil schulldig.


(127) (leere Seite)


(128) Der Sibentzehenndt Tittl

VOn werffen. Schlahen: vnd verwunden.


(129) Das lxv blat

Der Erst Artigkl

Wie ain verwundter: seiner sichtig(e)n schaden bestätten sol.

CLagt yemanndt den anndern an / Er hab jne gewundt mit scharpffem ort / das sichtig pogwunden sind / vnd beschulldigt nyemandt damit / dan(n) ainen / vnnd spricht dagegen der anntwurter. Er sey nit dabey gewesen / do der Clager beschedigt worden sey / vnnd erbewt sich des zůweysen / dartzů sol der anntwurter gelassen werd(e)n / möcht oder wolt der antwurter das nit weysen / so sol man sein laugnen darumb nemen / mit seinem ayd / Es wollte dann der clager weysen / das der antwurter / mit vn(d) dabey gewest sej / da er beschedigt worden ist / dartzů sol er gelassen werd(e)n / vnd wo der clager das beweyst / vnd swört dartzů auf seinen sichtigen schaden / das der anntwurter jm den gethan hab vnd nyemandt annder / des sol der clager genyessen / vnd der anntwurter sölh pogwund(e)n / dem clager / vnd dem gericht / jr yeglichm / pessern / mit zehen schilling pfenning. Wären es aber painnschröt / die sol der antwurter pessern / dem clager vnd dem gericht / jr yeglichm mit sechtzig vnd drew pfund pfenningen. Sind es lem / die sol er pessern dem clager vnd dem gericht / yeglichem mit sechtzig vnd fünff pfund pfenning. Sind es abgeschlagne ganntze glider hennd / oder füess / oder augen / So gehört dem clager ye ain gelid gegen dem anndern zelösen / mit sechtzig  vnd fünff pfund pfening / vnd dem richter auch souil. Doch sol in dem allen vnd yedem / dartzů dem beschedigtm sein saumsal / artzlon / vnd annder schäden abgelegt werden / von seinem widertail / nach erkanntnuss vnd mässigung des richters. Wo aber ainer den andern / beclagt / Er hab in geschlagen vnd verwundt / dabey nyemant dann sy allain gewest sein / So sol der clager auf seinen sichtigen schaden zeswörn zůgelassen werden / es wollte dan(n) der


(130) Der Sibentzehenndt Tittl

anntwurter weysen / das er auf dieselb zeyt annderßwo sey gewest / des sol er genyessen / vnd verrer darauf geschehen das recht ist.

Der annder artigkl.

Wie ainer ain gegenwer beypringen sol.

WO ainer den anndern wundet / raufft / oder slecht / wie er jm das gethan hat. Spricht dan(n) der anntwurter / jch laugen es nit / jch hab es gethan / jch mocht sein aber nit übrig werden. Er hůb es mit seiner were des ersten gegen mir an / Wo dann der clager / sölher des anntwurters gegenred nit gesteen wil / da sol ma(n) sein laugnen vmb nemen Es bezeügte dan(n) der anntwurter / mit zwaien zů jm / das es der clager mit seiner were / des erst(e)n / gegen jme erhebt hab / des sol er allßdann genyessen / vnd gegen(n) dem clager vnd gericht darauf ledig sein / aber der clager sol sölhs darnach als vorgeschrib(e)n ist püessen / nach gstalt des schadens den er jm gethan hat.

Der drittt artigkl

Wie wunden mit scharffem ort gerechtuertigt vnd bewisen mög(e)n werd(e)n: darumb mer beschulldigt sein.

SO ainer den anndern beclagt / vmb wunden / die mit scharffem ort / geschehen sein / vnnd beschulldigt mer leüt daran / dan(n) ainen / wer sich dan(n) dauon nymbt / mit seim ayd / das er es nit gethan / vnnd dartzů weder rat / tat / oder hillff / geben hab / des sol er genyessen. Es bezeügte dan(n) der Clager zů yedem besonnder / mit zwayen zů jm / das es die beschulldigt(e)n gethan / oder rat / that / oder hillff / dartzů geben haben / des sol der clager allßdann auch genyessen / vnd jme vnnd dem Gericht / die wunnden gepessert werden alls


(131) Das lxvj. blat

hieuor geschrib(e)n steet. es mag auch der clager / wo er ander zeügen nit gehaben mag / zů jr yedem besonnder / den er beschulldigt / mit den ersten zwayen zů jm / sölhs erzeüg(e)n.

Der vierdt Artigkl.

Wie sich die partheyen vmb wunden vertragen mögen.

DA ainer den anndern wundet / mit scharpffem ort / das sichtig wund(e)n sein / vnd sich darumb miteinander vertragen on des Richters wissen / das sol dem Richter vnschedlich sein an seiner půess.

Der fünfft Artigkl.

Von schlah(e)n vnd stossen vnd pluetrunst

CLagt ainer den andern / an / er hab in geworff(e)n / geschlagen / oder gestossen / mit kolb(e)n / oder mit stain(n) / oder welherlay wöre er in der hand gehabt hab / das sol der beclagt püessen / alls vmb rauffen / slahen / vnd stossen / vorgeschrib(e)n steet. Sind es aber offen plůtrunst / so sol er sy pessern / dem clager vnd dem gericht / jr yeglichm mit zeh(e)n schilling pfening. Spräch aber der beclagt / er het sein nit getan / des laugnen sol man nemen mit seinem aid. Es bezeügte dan(n) der clager / mit zwayen zů jm / das es der anntwurter getan hab / des sol er geniessen. Empräch aber der antwurter dem clager / so sol der antwurter / sonnderlich vnd artigklsweyse seinen schaden benennen / vnd was er / nach mässigung vnd tax des richters / mit seinem ayd beredt / das er des schadens genomen hab / sol jm sein widertail ablegen / vnd dem richter halb alls vil zů půess geben.


(132) Der Achtzehenndt Tittl

VOn Jnzycht.


(133) Das lxvij. blat

Der Erst artigkl.

Das man nyemanndt nötten sol: sich aynicher jnzycht zuenntschlagen.

Wäre yemanndt in ainer Jnzycht / den sol der Richter / über seinen willen nit nötten / dafür zůricht(e)n / vnd sich der jnzücht zůenntschlah(e)n. Wo aber yemannd ainer missetat von ainem oder mer bezügen würde / den oder die / mag der beschulldigt / vmb sölh bezeychnuss / mit recht wol fürnemen / vnd zwischen in beeden bescheh(e)n was recht ist.

Der annder artigkl

Von purgation vnd entschlahung des: der von weg(e)n ains raubs: todschlags: diebstals: oder annderer übelthat vnnd schedlicher sach halb(e)n in argkwan verdacht oder jnzycht ist.

ES sol füran yemandt / so aynichs raubs / todschlags / diebstals / oder annderer übelthat / vnd beschedigung halb / in argkwan / verdacht / oder jnzycht ist / nit mer so liederlich zů der purgation / vnd enntschlahung seiner jnzycht / gelassenn werden / sonnder wo derselben ainer / darumb in

M


(134) Der Achtzehendt Tittl

recht will fürsteen / in mainung sich der zůenntschlahen / So sol derselb durch den Lanndßfürstenn / oder weme er es beuilcht / in hernachuerschribem form verglaith werden. Es wäre dan(n) ain sogethan leychtuerttig person / derhalb(e)n man besorgte / das sy sölher purgation vnd enntschlahung der jnzycht / nit nachkhomen möcht. So sol demselben kain glayt geben werden. Er thüe dann nach erkanntnuss / vnnd mässignng (= mässigung) des Landßfürstens / oder seiner räte / die es in beuelh haben / sicherhait vnd porgschafft / sölher purgation nachzekomen / wie recht ist / vnd darumb nit zeweychen. Wo aber dieselb person / sölich sicherhait vnnd porgschafft nit thůn / noch gehaben möcht / So sol sy vonstundan angenomen / vnd bis zů enndtlicher volpringung sölher jrer purgation / in gůter verwarung behallten werden.

Es sol auch füran khainer mer / zů purgirn zůgelassen werden / der wissenntlich ainer that oder beschedigung schuldig ist.

Der dritt artigkl.

Wie die so in argkwan vnd verdacht sind zu recht söllen verglait werden

ES sol auch füran den so maleficisch henndl auf jn haben / oder die derhalben in verdacht argkwan oder jnzicht sein / vnd darumb fürsteen vnd richten wöllen / khain annder glaith dann zům rechten / vnnd in nachuerschribem form(m) geben werden. Allso / das wir alls Landßfürsten / oder an vnnser stat / vnnser Vitzthomb / Haubtleüt / Statthallter / räte / oder die / denen sölh glaith von öbrigkait weg(e)n zůgeben gepürt. Bekennen / das wir oder sy / dem N von wegen der jnzicht / der Er vnschulldig zesein vermaint / vnd


(135) Das lxviij. blat

deßhalben gegen menigklich das Recht zeleyden erpütig ist. Auf sein vnnderthenig ersůechen / sicherhait vnnd glayt zů Recht / für gwallt vnd vnrecht / gegeb(e)n hab(e)n / für den N vnd alle die jhenen / so obuermellter sachenhalb(e)n zů jme clag zestellen vorhaben möchten / vnd dartzů in gemain / für menigklich / der wir oder sy zů Recht mächtig sind / vnnd derennden wir oder sy zůglaitten haben. Doch dergestallt das der vermellt verdacht N sölich glait dem Richter in des gerichtzwanng die that beschehen / vnnd vor den er sich der jnzycht zůenntschlahen schulldig ist / ansage / vnd von demselben Richter ainen rechttag / so er nägst gericht hellt / erlanng / vnd außpring / auch der / oder die / der sachenhalb(e)n zů jme zeclagen vermainen / oder die von jme sölh jnzicht außgeben haben / zů sölhem rechttag erfordern vnnd verkünden lassen. Vnd allßdann gegen denselben vnd menigklich / wer jne darumb werd anklagen / das Recht erstee / vnd sein vnschuld außfüere / wie recht ist / darnach wöll(e)n sich alle ambtleüt vnd menigklich zerichten / vnd sölh glait an dem N zehallten wissenn.

Der vierdt artigkl

Wie man sich jnzicht vor Gericht enntschlahen vn(d) enntschuldig(e)n sol.

WO yemanndt sich ainer jnzicht / Oder was jm an den leyb / Oder an sein Eer geet / vor dem rechten enntschlahen vnd enntschulldigen wil / dem sol der Richter darumb / auf die sicherhayt so derselb zů Recht wieuorsteet nemen mag / oder wo derselb on glait fürsteen wil / rechtens gestatten. Es sol auch Richter allßdan(n) an alle die jhenen / so der jnzichthalben / zů dem so fürsteen will / clag zestellen vor haben möchten / vnd sonnst gen menigklich ain offen ladung

M ij


(136) Der Achtzehendt Tittl

vor Gericht außgeen lassenn / vnnd auf den bestymbten tag allßdann / der / so vmb die jnzycht richt(e)n wil / mit Vorsprechen für Gericht komen / die jnzycht (derhalben er in verdacht ist) lautter in recht anzaig(e)n vn(d) benennen / vnd richter darauf / den fronpoten haissen rüeffen / dreystund mit lauter stym(m) Ob yemannd wider die jnzycht zereden hab / Kombt dann nyemannd / zů dem ersten rechten / So sol man jm tag geben / zů dem nägsten rechten / vnd durch jne abermals wie auf den ersten gerichtztag gehanndlt werden / auch Richter den fronpot(e)n abermals wieuor berüeffen lassen / kompt dan(n) auch nyemannd zů dem anndern rechten / So sol der richter mit vrteil erkennen / das man jne die jnzycht zů dem dritten rechten / wo nyemannd komen werd / berechten vnnd enntslahen vnd enntschulldigen wöll lassen. Käm aber yemandt zů dem anndern oder dritt(e)n rechten / der jne vmb die jnzycht verttigen wöllt / der sol über jne verpürgen / vnd der richter gegen jm verfarn lassen / wie strenngs rechtens recht ist / Kompt aber zům dritten rechten auch nyemanndts / So sol der Richter zům dritten recht(e)n (doch abermals nach beschehem růeff) mit vrteil erkennen / das der von wegen der angezaigten jnzycht / drew Recht erstannden hab / vnd wöll er sich darauf sölicher jnzycht mit seinem aid enntschlag(e)n / vnd enntschulldigen dartzů sol er gelassen werden. Wo dann der selb / sölhs zůthůn sich erbewt / vnd zů got ainen aid swört / das er sölicher jnzycht vnschulldig sej / So sol Richter darnach / jme sein leyb vnnd gůet darauf zů fürpan thůn / vnnd der jnzycht ledig zeln / auch jme des gerichtzbrief geben


(137) (leere Seite)


(138) Das lxviiij. blat

Der Neündtzehendt Tittl

VOn fenngclicher annemung. vnd peinlicher frag. auch straff. vnd rechtuerttigung schedlicher leüt vnd übelthäter.


(139) Das lxx blat

Der Erst artigkl

Das nyemanndt on gnugsam anzaigen fenngklich angenomen: noch peinlich gefragt sol werden.

ES sol nyemandt ausser offner / oder wissenlicher warer that / oder offenns wesens / gemainen růeffs / oder gnůgsamer jndicia vnd anzaigu(n)g / durch vnser ambtleüt / oder yemannds anndern in vnnserm lannde / angenomen / noch on vnser der landßfürsten oder vnser öbristen Ambtlewt sonndern beuelh / peinlich gefragt werden / bey vermeydung vnser swärn straff vnd vngnad. Es wäre dann sach / das ain that oder beschedigung so offennlich vnd vnwidersprechlich vor augen / allso das sich an demselb(e)n thäter nit zůuergreiffen / sonder zůbesorg(e)n wäre / das durch die verlenngerung gen hofe zůschicken / yemandt gewarnnet oder jchts versaumbt würde. So mögen vnser pfleger vnd richter / die frag / nach gelegenhait vnd gestallt der sachen / fürderlich zůgeschehen / verfüegen / vnnd sölhes allßdann onuerziehen an vnns oder vnnser hofräte / gelanngen lassen.

Der annder artigkl

Wer bey den peinlichen frag(e)n sein sol

WO man ainen schedlichen man auf des anclagers begern / oder von öbrigkayt wegenn / alls obsteet fragen will / so söllen allweg / der Pfleger oder richter / mitsampt ettlichen rechtsytzern aufm lannd / vnd wo es in ainer Statt oder Marckt ist / ettlich vom(m) rate / der zům wenigisten zwen sein söllen / auch Gerichtsschreiber vnd Schergen desselben gerichts dabey sein / Auch sölh frag / wo es nit in

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(140) Der Neüntzehendt Tittl

ainer statt oder panmarkht ist / an dem ennde bescheen / daran oder dabey der Pfleger / Richter / Gerichtschreyber / vnnd die Ambtleüt jr gewöndlich wonung haben / vnd jnen noch yemannd anndern / darumb khainerlay mal / noch annder besonnder belönung zůgeben schulldig sein.

Der dritt artigkl

Von beschreibung vnd versehung gefanngner leüt hab vnd guetter

Welher Richter oder Ambtman yemannd vmb maleficisch sach(e)n gefenngklich annymbt / vnd in fronfesst pringt / dem sol er sein gůet in verpot leg(e)n vnd beschreiben / vnd darnach / wo es begert wirdet / zů Recht auf versorgknuss oder gewißheit wider außgeb(e)n / vnd sol der richter oder ambtman / khain teyding von dem gefanngen aufnemen / on des Landßfürstens / oder seins Vitzdombs vnd Statthallter / wissen vnnd willen. Würd aber der Richter oder Ambtman des überwysen / oder das sy aynich Gůet / haimlich oder offenlich / daru(m)b von dem gefangen / oder vo(n) yemanndt anndern von seinen wegen genomen hetten / die söllen des Lanndßfürstens hulld verworcht / vnd nach vngnaden darumb gestrafft werden.

Der vierdt artigkl

Von verpürgen über schedlich leüt

WO an den Richter begert wirdet / yemanndt für ainen schedlichen man zefahen / So sol / der es begert / dem Richter verpürgen zehen pfundt pfenning.

Jst dann / der ainen zefahen frümbt / ain Gasst / vnnd mag allspald souil nit verpürgen / So sol der Richter sy baid annemen / auf ain monat. Verpürgt dann der Gasst das recht


(141) Das lxxj. blat

in monats frist / So sol man jm darnach ainen tag geben / in viertzehen tagen / welhes er begert / vnnd jm nach gestallt der anclag des rechtenns gestatten / gegen dem / den er zefahen gefrümbt hat. Verpürgt aber der Gasst nit in monats frist / auch wo der anclager ain jnwoner ist / welhem dann jm rechten pruch beschicht / oder dem recht(e)n nit nachkompt / So sol der Richter darnach den gefanngen frey für Recht steen lassenn / vnd zů fürpan thůn / sich der jnzycht wie recht ist zůenntschlahen / Vnnd darnach wo er lautt des nägstenn Tittls vmb die jnzycht auch nit angesprochen wirdet / allßdann ledig zelen / vnd des gerichtzbrief geben.

Der fünnfft artigkl

Von puess vnd straff des der über ainen verpürgt / vnd dem malefitz recht(e)n nit nachkompt oder jm darjnn bruch beschicht.

WO yemandt ainen wieuorsteet in fronuesst bringt / für ainen schedlichen man / vnnd verpürgt jne zů rechtuerttigen / wie recht ist / vnd geschicht dem clager brüch jm(m) rechten / oder kompt dem rechten nit nach / derselb / er sey gasst oder lanndtman / ist dem richter / zů půess verfallen zehen pfund pfening / vnd dem den er in fronuesst bracht hat / auch souil. Dartzů wo es derselb begert / nach richters erkanntnuss vnd mässigung / auch gelegenhait der person vnd sachen seiner Eerenhalben / gepürliche widerlegung zůthůn schulldig / mitsampt ablegung der ätzung / so er in fronuesst gethan hat. Es sol auch der richter denselb(e)n anclager dartzů hallten vnd vermögen / damit er sölhs alles bezall vnnd volziech.


(142) Der Neüntzehendt Tittl

Der sechst artigkl:

Wie sich die Richter in verurtaillung der schedlichen leüt hallten söllen:

SO vnnser Richter füran über ainen schedlichen man zů Gericht sitzt / vnnd denselben vmb ain mißhanndlung vnd übelthat verurtailen wil. Sol derselb vnnser richter / vor vnd ehe er dem freyen man(n) / das ist / dem züchtiger / die vollziehung beuilht / auf die anclag / vnd des übeltäters mißhanndlung bekanntnuss vnd übelthat sein vrtail geben / Vnd die durch sichselbs oder den Gerichtschreiber offenlich verlesen lassenn / vnnd souerr Er den Thäter zům tod verurteilt / allßdann zů Recht erkhennen / das derselb schedlich oder gefanngen man vnd übelthäter / das leben verworcht vnnd den tod verschuldt hab. Oder wo er jm ain leybstraff auferlegen wil / allßdann erkennen / das er ain leybstraff verschuldet hab / vnd dem freyen man(n) oder züchtiger / füran zů vrteilen nit mer anfragen / sonnder demselben züchtiger / nach sein des richters gegebner vrteil / zestundan verschaffen / sein vrteil zůuollzieh(e)n / wie dan(n) Recht vnd diss lannds geprauch sytt vnd gewonheit ist / das man ainen mörder mit dem  rad vom(m) leben zům tod pringt. Einen kirchenprüchl / vnd den so mit sich vnkeüsch treybt / verprennt / ainen todslächter vnd Straßrauber / ennthaubt / ainen dieb der über zehen schilling (wie hernach begriffen ist) stillt / henngkt / oder wo er darunndter stillt ain leybstraff anlegt / vnnd wo derhalben frembd fäll fürfiel(e)n / So söllen / dieselb(e)n pene des tods vnd leybstraff / füran vnns vnd vnnsern räten / nach grösse vnd gelegennhait / des verprechenns / zů mässigen / gepürn vnnd zůsteen.


(143) Das lxxij. blat

Der sybennt artigkl.

Von straff des diebstals

WEr mit dem rechten fürkombt / vmb diebstal so offennbar ist / oder der mit recht des überwund(e)n wirdet. Jst des gůets das er verstolln hat / über fünfftzehen pfenning / vnnd vnnder achtzig pfenningen / So sol er dem Richter zů půss geben / dritthalbs pfund pfenning. Jst es aber über achtzig pfenning / So sol es ain Malefitz hanndl sein / vnd der thäter darumb mit gerrten oder růetten geslagen werden / Oder wil er des übrig sein / so sol er dem Richter geben zů půess / sechtzig vnd fünff pfund pfenning. Jst es aber über vier schilling / vnd vnnder ainem pfund pfening So sol man in allßdann auch mit růetten schlag(e)n / vnd darzů das lannd / über die vier wälld ewigklich verpiett(e)n / vnd sind mit namen die vier wälld. Türinger walld / Behaimer walld / Swartzwalld / vnnd die Schernitz. Jst es aber über ain pfund / vnd vnndter zehen schilling pfenning / Sol man jm die orn abschneiden / vnnd auch das lannd über die vier wälld verpieten ewigklich. Wo es aber über zehen schilling pfening wär / vnd der thäter an derselb(e)n Su(m)ma aufs wenigist dreymal gestolln hett / So mag jne der richter zů dem tod vrtailn. Doch sol ain yeder richter anseh(e)n / die person des thäters / Auch ob aynich person aus grosser armůt vn(d) zůuoran essennd ding stäle / die obgenannt(e)n pene / nach weyser leüt rat zůmässigen.


(144) Der Neüntzehendt Tittl

Der acht Artigkl

Von straff der straßrauber.

WEr die Strass beraubt / bey tag oder nach / wirdet er begriffen / so sol der richter jne darumb zům tod verurtailen.

Der neündt artigkl

Von straff des der zway oder mer eeliche weiber nymbt.

WO ainer ain eelich weib het / vnd dartzů ain andre betreügt / vnd jr auch die Ehe verhaißt / vnd sy darüber fleyschlich erkennt / wirdet er des überwisen / alls recht ist / der sol leyb vnd leben verwürckt haben / vnd der Richter sol denselben vom(m) leben zům tod vrtailn. Allso / das man denselben in ainen sackh stoss vnd ertrennck.

Der zehenndt artigkl

Das verzickhen in den malefitz rechten nit jrren sol.

Vmb welicherlay sach ainer für Gericht gepunnden vnnd gefanngen kombt / darumb man jm den leyb


(145) Das lxxiij. blat

abgewinnen mag / da sol khain verzickhen schaden / weder von vorsprechen noch von anclager / Sonnder man sol jm Recht ergeen lassen / wie die ansprach steet.

N


(146) Der XX(.) Tittl

VOn Schedlicher leüt Hab vnd Gueter. die vmb malefitzhenndl. mit dem tod gericht werden. auch wie man das verstolen guet berechten sol.


(147) Das lxxiiij. blat

Der Erst artigkl

Wer ainer person guet jnnhat / die mit strenngem rechten gericht ist.

HAt yemanndt ainer person gůet jnn / die mit dem malefitz Recht(e)n gericht ist / mag derselb jnnhaber beweysen mit seinem ayd / Oder in annder rechtlich wege / erzeüg(e)n / das jm söllich gůet zů pfannt stee / oder das jm der so mit dem Malefitzrechten gericht ist gellten sol / der sol dauon des ersten gewert werden / vnd das übrig den anndern gelltern / oder des übelthäters gelassen erben / volg(e)n.

Der annder artigkl

Von des guet so mit dem Malefitzrechten gericht ist.

ES sol auch aines yeden übelthäters (dem das leben mit recht genomen wirt) verlassen gůet / das nit verstoll(e)n oder geraubt ist. Es sey farennds oder ligennds / seinen erben oder gelltern volgen / vnnd khainem Richter oder ambtman jchts dauon zůsteen. Ob auch derselb übelthäter / ain haußfraw hinnder jm verliess / die jrer morgengab oder heyratgůets nit enntricht wäre / die sol von sölhem gůet / souil sy des weyset / erste wererin sein. Es wär dann ain sölh

N ij


(148) Der XX. Tittl

verprechen / darumb der leib gestrafft / vnd dartzů des übelthäters gůet confiscirt werden möcht / darinne sol dem landsfürsten / des gůets halben / sein öbrigkait vorbehallten sein.

Der dritt artigkl

Vmb gerechtigkait des herrn guet: darauf ain schedlich man gericht wirdet.

WIrdet yemanndt mit dem Malefitzrechten gericht / der auf aines herr(e)n gůet gesessen ist / das sol der herr / seins gůets vordrung / diennsts / vnnd güllt / von desselben übelthäters verlassen hab / vor allen andern leüten / gewert werden / vnd sol jne khain Richter daran jrrn.

Der vierdt artigkl.

Von der hab ains manschlechtigen

SLecht ainer den anndern zů tod / so steet leib vnd gůet vnd was farend hab ist / in des Lanndßfürst(e)n hand / aber aygen vnd lehen / sol den erben beleiben / vnd dem richter zů půess sechtzig vnd fünff pfund pfenning.

Der fünfft artigkl

Von hauss diebstal.

VIndet yemanndt in seinem hauss gůet / das jm verstolen oder abgetragen wär / des mag er sich wol vnnderwinden / vnd jm selbs on schaden ausserhalb gerichtz


(149) Das lxxv blat

annemen. Vnnd ob ain Eehallt jm das verstolen oder abgetragen het / wölt er dann den Eehallten fürbas behallten / oder jm das güetlich begeb(e)n / vn(d) kainerlaj gůet daru(m)b nemen / haymlich oder offennlich / So sol der Richter / auch khain půss darjnn haben. Geschähe es aber / so sol der richter von dem Eehallten sein půess haben / nach půchs sag.

Der sechst artigkl

Das ainer seins gestolln guets: sich selbs vnnderziehen mag.

WO yemand sein verstolen gůet / bey dem dieb oder annderswo / So sich des noch nyemannd vnnderstanden het / betritt / vnd ankombt. Es sey ross oder rinder oder welcherlay gůet das ist / des mag er sich / jm on schad(e)n / wol vnderwinden / doch sol er es dem richter oder fronpot(e)n khundt thůn. Es wär dann das er den Richter oder fronpoten / bey jm in der nähe nit gehaben möcht / So sol er es hernach ansagen.

Der sybennt Artigkl

Wie ainer sein verstolln guet berecht(e)n vnd was man zufürfanng geben sol.

VIndet yemannd in aines anndern / dann des diebs gwallt / gůet / das jm verstollen ist / der sol es berechten / in dem gericht / darjnn er es betretten hat. Er mag

N iiij


(150) Der XX. Tittl

auch sölhs / daselbs / zů Recht verpieten / alls Recht ist / vnd in was gewallt man das gefund(e)n hat / der sol desselb(e)n gůets seinen gewern stellen / ob er jne gehaben mag / möcht er aber den nit stellen / So sol gegen jme darumb verrer geschehen was recht ist / souerr auch der / die verstollen hab anspricht / durch bekhanntnuss des / der es gestolln hette / oder annder vrkund / vnd gnůgsam anzaigung / oder zům mynnsten mit ainem zeügen / vnnd sein selbs ayd / erweyset / das es sein gewesen vnd noch sein sey / so mag er das wol annemen / vnd der Richter sol jm das volgen lassen / vnd ist sölhe hab vnnder zwelff schilling wert / So sol er dem Richter den zehenden pfenning. Jst es aber über zwelff schilling wert / allßdann sechs vnd dreyssig pfenning zů fürfanng geben.

Der achtet artigkl.

Das ain fraw Jr empfrembdt guet berechten mag.

ES mag ain yegliche fraw Jr gůet vor dem rechten wol berechten / das jr verstolln oder geraubt ist / alls ain man.

Der neündt artigkl

Wie es mit gestollem guet: das an offem marckt gekaufft ist: gehallt(e)n sol werd(e)n.

EIn yeglicher mag khauffen / das an offem Marckht fail gehallten wirdet / souerr jm nit wissenndt ist / das


(151) Das lxxvj. blat

es gestolln oder sonnßt yemanndts wider Recht empfrembt ist. Würd aber sölh gůet / darnach von yemanndts / dem es gestollen oder empfrembdet wär / anspräch / dem sol gestatt werden / das er es wie Recht ist berechten möge / doch dem / der sölh gůet vorberüerter mass / erkaufft hat / gegen dem Richter vnd Gericht / on schaden. Es sol auch der / so das gůet anspricht / den fürfanng geben nach laut des bůchs. Wil dann der / aus des gwallt das gůet berecht ist / jhenem nachfarn / der jm das gůet zekauffen geben hat / das mag er thůn. Er ist auch schulldig / den / der jm sölhs gůet zekauffen geben hat / wo er jne waiss / dem Richter zůbenennen.

N iiij


(152) Der XXj. Tittl

VOn Nottnunfft oder Notzwanng.


(153) Das lxxvij. blat

Der Erst Artigkl

Wie ain weibßpild die notgezogt ist: sich hallten vnd clagen mag.

WElher ain weibßpild / was wesenns oder stands sy wär / gwalltigklich notzogt / vnd des zůstundan vo(n) der frawen beclagt / vnd mit Recht überwund(e)n wirdet / der sol leib vnd leben verwürckht haben / vnd zů dem tod verurtailt werden. So auch yemands in offennbarer frischer that der notnunfft begriffen / vnd von des weibs man / oder jrm vatter / an leib oder leben beschedigt wirdet / darumb söllen dieselb(e)n jr man oder vatter / vngestrafft / vnd des on schaden beleiben. Ob aber der thäter / nach sölher missethat durch gwallt sich beschützet oder enntwich / dem söllen vnnser Landtrichter vnd Ambtleüt mit sonnderm grossem vleis nachtrachten / denselben zůbegreiffen / vnnd so er begriffen vnnd des notzugs mit rechtlicher beweysung überzeügt wirdet / allßdann sol der Thäter strenngklich alls Recht ist / an seinem leben gestrafft werden.

Der annder Artigkl

Wie die heeler der Nottnufft gestrafft söllen werden.

ES söllen auch die / so mit vnd bey sölhm notzwanng vnd vnthat / vnnd des helffer gewesen sein / oder mit


(154) Der XXj. Tittl

der wissen vnd hillff / sölh notzüg vollpracht / vnd des werden überwunden / auch an jrm leib nach gelegennhait der sachen / strenngklich gestrafft werden. Dergleych wer die nottnüfft hört / oder sicht / vnd dem frawenpild nach seinem vermögen nicht zůhillff kompt / Es sey fraw oder man / der oder die / sol nach gelegenhait der sach / vnd nach vngnaden auch gestrafft werden.

Der dritt artigkl

Wie das weib: so die nottnüfft nit erzeügt: sol gestrafft werden.

EMpräch aber der den die fraw / vmb die nodtnüfft angesproch(e)n het / jr mit dem ayd oder in ander wege So sol man jne zů fürpan thůn / vnnd jm darumb gerichtzbrief vnnd das frawenpild dem Lanndßfürsten zů půss geben / zway vnd dreyssig pfund pfenning / oder offennlich an den Prannger gestellt / vnd ewigklich das Lannd verpoten werden.

Der vierdt artigkl

Wie man Nottnufft erzeügen sol.

WIrt ainer vmb nottnufft gefang(e)n / den man überzeügen wil / das sol man thůn mit fünff personen / darunntter zům wenigisten / die drey / erber manns person / sind / es mög(e)n auch die andern zwo / wol weibs person sein.


(155) (leere Seite)


(156) Das lxxviiij. blat

Der XXij. Tittl

VOn zugefuegten schäden vnd diebstal in vischwassern.


(157) Das lxxix. blat

Der Erst Artigkl

Von vischerey der wasser: see vnd weyer: so sy wider jrn gewöndlichen lauff aufsteyg(e)n: vnd auf aines anndern grundt ausgeen.

SO fliessende wasser / See oder Weyer / wider jrn gewönndlichen lauff / auf frembd gründt / außlauffen. Allso / das die herrn(n) oder besytzer derselben wasser / mit schiflen vnnd vischzeüg / darauf frey farn / vnd vischen mög(e)n / so mög(e)n allßdann die herrn(n) derselben wasser vnnd vischerey / sich der visch vnd vischens / darjnn geprauchen. Sopald sy aber mit jrn schiflen vnd vischzeüg / nit mer frey mögen farn(n) / Allßdan(n) mögen sich die / des die gründt sind / der visch / so darauf sind bestannden / vnnttersteen / vnuerhynndert der herzen / der die wasser / See / oder Weyer sein.

Es sol auch dem Grunndtherrn(n) / nach dem verlauffenn der wassergüss / vorbehallten sein / dieselb(e)n sein gründt / widerumb einzefahen / vnd zůuerwar(e)n / souerr vnd weyt die grenitz vnd vermarchung seiner gründt raicht vnd trifft.

O


(158) Der XXij. Tittl

Der annder artigkl

Von visch stelen.

WEr dem anndern sein Visch stilt oder nympt / aus weyer(e)n / grůeben / oder behallter(e)n / vnnd in dabey begreifft / oder des mit der warheit überwunden wirt / der sol dem / des die visch gewesen sind / die / mit der zwißpild vergellten / souil der belaidigt mit seinem ayd betheürt / das die visch wert gewesen sein / vnd dem Richter fünff pfundt sechtzig pfenning zů půess geben.

Der dritt artigkl

Vmb reissen heben: vnd vischen in panwassern.

WEr dem anndern sein Reissen hebt / in wassern die nit gepannt sind / der sol dem / des die reyss gewest ist / von yeder reyss / zwelff pfenning geben / vnd dem Richter auch alls vil / Er hab visch in den reyssen gefunden oder nit. Hüeb aber ainer ainem reyssen / oder vischet jm / in seinem gepanntem wasser / in was mass od(er) gestallt sölhs beschicht / vnd wirt darauf betretten / oder des mit der warheyt überwunnden / der sol dem / den fannck mit der zwispil vergellten / souil der clager mit seinem ayd beteüret / das der fannckh wert gewest ist / vnnd dem Richter ain pfund pfenning zů půess / doch söllen die See in den allt(e)n gepreüch(e)n beleiben.


(159) (leere Seite)


(160) Das lxxx. blat

Der XXiij. Tittl

VOn kauffen vnd verkauffen vnd derselben gewerschafft vnd verttigung. auch von besitzung nütz vnd gwer.


(161) Das lxxxj. blat

Der Erst Artigkl.

Wie man ainen khauff bezeügen sol

CLagt ainer den anndern an / vmb ainen khauff / denselben khauff sol der clager nennen vnd anzaigen. Spricht dan(n) der verkauffer / jch hab dir den kauf allso nit geben / des laugnen sol man darfür nemen mit seinem ayd. Es bezeügte dann der khauffer / mit zwayen zů jm / die es gehört vnnd gesehen haben / oder mit ainem geschwornnen vnnderkeüffel / der den khauf gemacht hat / das der verkauffer jme das gůet allso verkhaufft hab / des sol er genyessen / vnd derselb verkanffer (=verkauffer) jme darauf sölh(e)n kauff volgen lassenn / vnd dartzů den schaden abthůn / vnnd dem Richter halb souil / alls des schadens ist zepůss geben / Ob aber dem khauffer in sölher zeügknuss pruch geschähe / der sol dem Richter zůpůss gebenn / zwen vnnd sybenntzig pfenning.

Der annder artigkl

Wie der verkhauffer den erben: das guet sol anpieten: vnd in welher zeit die erben an den kauff steen mögen

WEr aigen gůet hat / vnd das verkhauffen wil / der sol es die nägsten erben anpieten / vnd souerr sy jme

O iij


(162) Der XXiij. Tittl

das gellten vnnd par bezal(e)n alls annder leüt / So sol er jne das vor anndern in khaufsweise geb(e)n / wo es aber die nägsten erben dermassen nit würden kauffen / So hat der verkauffer macht sein gůet zůuerkauff(e)n / wem er will. Es sol auch der Richter allßdan(n) dem kauffer wo er es begert gerichtsbrief darumb geben / vnd hat damit der khauffer gegen den erben den das anpieten beschehen ist / alle gewer erlanngt.

Wo aber den nägsten erben das anpieten vorberüerter massen nit beschicht. Allßdan(n) sol denselben nägsten erben fürgesetzt sein / in jar vnnd tag an den kauff / wieuorsteet zůsteen / vnd den khauff jnen selbs vnnd kainem anndern zů gefallen anzenemen / Söllen auch des wo es begert wirdet ainen aid swör(e)n / vnd sonnderlich das sy darjnn khainen haymlichen verstanndt / pact / oder geuärde prauchen wöllen.

Der dritt artigkl.

Von verttigung vnd werschafft: gekhauffter hab vnd guet.

SO yemanndt dem anndern / aynich hab oder gůet / vmb ain nemlich Su(m)ma gellts verkaufft / der sol dem kauffer / gepürliche vnnd nottürfftige verttigung / einanntworttung / vnnd werschafft thůn / damit der kauffer sölliche gekauffte hab vnnd gůet / für das sein haben vnnd prauchen mög / mit der mass / wie jm sölhs verkaufft ist / auch mit aygenschaft nütz vnd gepräuch desselben / dartzů auf zeit vnnd weyl / wie dann der kauff redlich vnnd vnuärlich abgeredt vnd beschehen ist.


(163) Das lxxxij. blat

Der vierdt artigkl

Vo(n)n werschafft vnd verttigung tadlhäfftiger Swein: Ross vnnd annder thier.

SO ainer dem anndern / ain Ross / Swein / oder dergleychen thier / die der bschaw bedürffen / zekhauffen gibt / er versprech jm darfür oder nit / So sol er jm das / für rechtuerttig gewern / vn(d) so es ain ross ist / sol er jm verpflicht sein / für die hernachuolgennden drey wänndel / alls rytzig / reydig / vnd hertzschlächtig / vnd darfür sol er verpflicht sein viertzehen tag. Wo es aber geraubt oder gestoll(e)n wär / darumb sol der verkhauffer allweg verpflicht sein / den kauffer deßhalb schadlos zehallt(e)n.

Der fünfft artigkl

Wie lanng vmb keüff gewerschafft beschehen sol: vnd in welher zeit der kauffer nütz vnd gwer mag ersitz(e)n.

WEr dem anndern sein gůet zekauffen gibt. Es sey aygen oder lehen / der sol des kauffers gewer sein / vnd jm das verttigen vnnd vertretten / mit dem Rechten / ob es ansprach würd. Nemlich für die jm(m) lannd / drew jar / vnnd für die ausser lannds / sechs jar / alls des lannds Recht

O iiij


(164) Der XXiij. Tittl

ist. Vnd wellicher kauffer sein erkaufft gůet / es sey aygen oder lehen / die obuermellt zeyt / dermassen / on rechtlich ansprach / jnnhat / der hat des / nach dem landßrecht(e)n in bairn volko(m)men nütz vnd gewer ersessen.

Der sechst artigkl

Von gewerschafft des verkauffers

WEr dem anndern ettwas verkaufft / der ist jm gewerschaft schulldig / alls lanng / bis der khauffer nütz vnd gwer / nach des půechs sag ersessen hat / darzů dan(n) der Richter / den verkhauffer hallten sol / ob es gleych mit sonndern wortten / in dem khauff nit außgedingt oder verhaissen wär. Wo auch der kauffer in vorberüerter zeyt / sölher gewerschafthalben aynichen schaden empfieng / den sol jm der verkauffer genntzlich abthůn.

Der sybenndt artigkl

Das die gwerschafft in dem gericht: darjnn das guet ligt beschehen sol.

IN wellichm gericht ainer / in ainer gewerschaft steet / in demselben Gericht sol er auch die gewerschaft volfüern / darjnn das gůet / das mit dem Rechten ansprach wirdet / gelegen ist.


(165) Das lxxxiij. blat

Der acht artigkl

Vmb besytzung nütz vnd gewer ains gotzhauss vnd seelgeräts.

WIr wöllen auch vnd bestätten / welhes closter oder gotzhauss / seins seelgeräts das nit lehen ist / in nutzlicher gwer / sytzt jar vnnd tag vnnd sechs wochen / on alle rechtliche ansprach / des sol fürbas desselb(e)n seelgeräts / gegen den so jm(m) lannd gewest sind / mit růe sytzen on alle ansprach.

Der neündt artigkl

Das ain geschwistergit wider das ander nütz vnd gwer nit ersitz(e)n mag.

WO geschwistergit vngetailt sind / vnd vnnder jnen Jr ains nütz vnd gewer jnnen hat / das sol den andern kinden / an jrem vätterlichen vnnd müetterlichem erb vnschedlich sein.

Der zehendt artigkl

Wie man nütz vnd gewer vmb aygen vnd lehen beweisen mag.

WEer vmb aygen oder lehen angesprochen wirdet / hat er das jnnen / vnd brief darumb / die ellter sind dann drew jar / der weyset durch dieselben brief (geg[e]n den /


(166) Der XXiij. Tittl

die jm[m] lannd sind) nütz vnd gwer. Hat aber der anntworter / der vmb aygen angesproch(e)n wirt / nit brief / mag er dan(n) mit sechs mannen erweysen / das er das aygenn darumb er angesproch(e)n wirdet / in nütz vnd gwer nach obuerschribem lanndßrecht drew jar jnngehebt / vnd dartzů mit seinem ayd bereden / das sölh gůet sein aigen / vn(d) er das die drew jar / on rechtlich ansprach ersessen habe / Wo er das thůt / sol er damit nütz vnnd gwer / gegen den jm(m) lannd erwysen haben / vnd jne der Richter zů fürpan thůn / der ansprachhalb ledig zelen / vnd gerichtzbrief darumb geben. Vnnd ob der zeügen ettlich sein aygen leüt wärn / so mag er dannoch damit wol weysen / doch dz zům mynnst(e)n / vndter  den sechs zeüg(e)n / vier sein aygen leüt nit seyen. Vnd wo der antworter allso weyser / sol jm der clager seinen schaden ablegen / vnd dem Richter halb alls vil zů půss geben alls des schad(e)n ist. Wölt aber der clager warmachen / das er jm in den dreyen jaren / mit Recht das aygen angesprochen hett / dartzů sol er gelassenn werden / wie Recht ist. Wo aber yemanndts ausser lanndes gewesen wär / wider den sol sich der anntwurtter mit nütz vnd gwer die vnndter sechs jarn ist / vorberüerter mass nit wern mögen. Aber nach erscheinung der sechs jar / mag der anntwurtter / sich des / wieuorsteet / gegen denen ausser lanndes / allßdann auch wol behellffen.


(167) (leere Seite)


(168) Das lxxxiiij. blat

Der XXiiij. Tittl

Vmb Enntwerung.


(169) Das lxxxv blat

Der Erst Artigkl.

Das der enntwert vor allen dingen wider sol eingesetzt werden.

WEr den anndern seins gůets / es sey aygen oder lehen enntwert / so sol der entsetzt / vor allen dingen / wider eingesetzt werden / vnd dem anntwurter nicht schulldig sein / zů der haubtsach zůantwurten. Er werde dan(n) da vor wider eingesetzt / vnd der schäden / so er sölher enntwerung genomen het / enntricht / vnnd der enntsetzer dem Richter fünf pfund vnnd sechtzig pfenning zů půss geben.

Der annder artigkl.

Vmb enntwerung varennder hab.

WO yemanndt seiner varennden hab / wie die genannt ist / in nütz vnnd gewer sitzt / dartzů ain annder zesprechen hat / der sol sein ansprach derhalben sůechen / wie recht ist. Enntwert er in aber derselben varennden hab. on Recht / mag der clager allßdann sölhs warmachen / mit zwayen zů jm / des sol er genyessen / vnnd jm das der anntworter mit der zwigüllt widergellten / vnnd dem Gericht / sechtzig / vnd drew pfund pfenning / zů půss verfallen sein.

P


(170) Der XXiiij. Tittl

Der dritt artigkl

Wie dem enntwerten all sein scheden söllen widerlegt werden

ES sol auch dem / der des seinen / es sey ligennds oder varennds / mit gwallt enntsetzt wirdet / nit allain sein entsetzt hab oder gůet wider geanntwurt / sonnder jm darzů vmb alle aufgehabne nutzung / vnd des er derselben enntsetztenn hab oder gůets (wo er der jm[m] bsess beliben wär) dieweyl het nyessen mögen / mitsampt erlitten cossten vnnd schäden / widerlegung vnd erstattu(n)g beschehen / nach rechtlicher mässigung.


(171) (leere Seite)


(172) Das lxxxvj. blat

Der XXv Tittl

Vmb ansprach vnd übergab. aygens vnd lehenns.


(173) Das lxxxvij. blat

Der Erst Artigkl

Wo aygen vnd lehen sol veranntwurt werden.

ES sol nyemannd / sein aygen noch lehen schulldig sein zůueranntwurten / dann in dem gericht / darjnne es gelegen ist.

Der annder artigkl

Vmb vergwissen aygens vnd lehens

WEr den anndern anspricht / vmb aygen oder leh(e)n / das der anntwurtter alls sein selbs gůet jnnhat / so sol der anclager dem anntwortter vergwissen / vnd gůt machen / Ehe er jm anntwort kombt / Ob er jme mit dem Rechten empräch / vnnd verlüstig würd / allßdann seinen schaden zůwiderkern / vnd dem Richter ain pfund pfenning.

Der dritt artigkl

Vmb ansprach aygens vnd lehens: der dz in gutem glauben jnnhat gehebt

WEr den anndern anspricht / vmb aigen oder leh(e)n / vnnd geschähe dem pruch / der da angesprochenn

P iij


(174) Der XXv. Tittl

worden ist / hat er das gůet mit schein ains gůten glaubens jnngehebt / So sol er nit mer dan(n) das gůet / daran jm pruch geschehen ist / verlier(e)n.

Der vierdt artigkl

Von vermächt vnd übergab aygens vnnd lehenns.

WEr ainem sein aigen gůet vermachen oder übergeben wil / das mag derselb mit brief vnd sygl(e)n wol thůn / oder jne sölhs gůets bey lebendigem leib in nütz vnnd gewer setzen / wie Recht ist.

Vnd wo es ain lehengůet wär / So sol sölhs mit des lehenherr(e)n handt geuerttigt / doch allso / das dem herrn(n) sein leh(e)n nit genydert werd. Vnd so sölh vermächt oder übergab des lehens dermassen beschicht / allßdann ist der lehenherr schuldig / dem jhenen zeleihen. Wölte aber der lehenherr sölhs nit thůn / So mag der Lehenman an den Lanndßfürsten farn / vnd begern jm das zůleyhen / bis das sich der Lehenherr bedennckht / das er jme das gern leyhe / allßdann / So sol des Lanndßfürstens verleyhung absein.


(175) (leere Seite)


(176) Das lxxxviij. blat

Der XXvj. Tittl

VOn lehen: vnd wie die lehengueter: nach bairischem geprauch: gerechtuerttigt mögen werden.


(177) Das lxxxix. blat

Der Erst Artigkl

Das die frauen erkauffte lehen mög(e)n erb(e)n

WEr von dem anndern ain lehen kaufft / vnd das die mannserben absterben / vnd dannoch frawenerben beleiben / dieselb(e)n frawenerben mög(e)n söliche leh(e)n / so wol / alls die mannsperson / erben. Es söllen auch die lehenherren / denselben frawenerben / allßdann leyhen.

Der annder artigkl

Wann frawen lehen mögen leyhen

WO ain man on leiblich mannserb(e)n mit tod vergeet / vnnd ain lehenschafft hintter jme verliess / So sol khain weibspilld sölich lehenschafft leihen / dieweyl von desselben manns schillt vnd helm / ain mänlich person verhannden ist.

Der dritt artigkl

Von verkümernuss der lehen

ES mag kain lehenman sein lehengůet verkauffen / od(er) verschaffen / on seins lehenherrn willen. Wo er aber das mit seins lehenherrns bewilligung thůt / so mögen desselben verkauffers oder verschaffers erben / wo es nit vmbgeende lehen sind jne daran nit jrren.


(178) Der XXvj. Tittl

Der vierdt artigkl

Wie es steen sol: so der clager dem lehenrechten nit nachkombt.

Spricht yemandt den anndern an vmb lehen / allßlanng das er jm / vor dem lehenherrn / oder mannen / zů antwort kombt mit Recht / vnd geet der clager vom(m) Rechten / So sol es steen in allem dem Rechten / alls von dem aygen daruor geschriben steet.

Der fünnfft artigkl

Vmb leh(e)n für den lehenherrn zuweisen

Spricht ainer den andern an / vmb lehen oder vmb nütz / vnd gwer / das lehengůet berüerennd / des sy baid ainen lehenherrn jehen / für den sol es zů Recht gewysen / vnd das Gericht von dem herrn(n) / mit seinen mannen / nach zimlicher anzale / besetzt / vnd daruor berecht werd(e)n / wie recht ist /

Ob aber ain parthey nit gestüennd / das das angesprochen gůet lehen wär / vnd doch erwysen würd / So soll es auch in obberüerter mass gehallten werden.

Der sechst artigkl

Wie das Lehenrecht von dem herrn bis nach dem endurtl: nit gezog(e)n mag werden

ES sol auch das Recht / bey dem lehenherrn beleiben / vnd von jm / mit khainer beyurtl / gedingt noch gezogen werden / bis das Recht mit enntlicher vrteil enntledigt / wo alßdann dauon nit geappellirt wirdet / So sol der lehenherr der enntlichen vrtl / vnnder seinem jnnsygl gerichtzbrief geben / vnd die zů dem gericht / darjnn das lehengůet geleg(e)n


(179) Das lxxxx blat

ist / sennden / darjnn die vrtl durch den richter sol gehanndthabt / vnd des / einsatzbrief / zů volltziehung derselben vrtl geben werden / vnd welhem an sölhem recht(e)n bruch beschäch / der sol / seinem widertail / den schaden abthůn / vnd dem Lehenrichter halb alls vil zů půess geben.

Der sybennt artigkl

Wo zwen herrn vmb ain lehen kriegen das sölhs dem lehenman(n) on schad(e)n sein sol

WEnn zwen lehenherrn miteinander vmb ain leh(e)nschafft / die sy baid zůleyhen vermainen / kriegen / das sol dem lehenman(n) / der des gůets bey nütz vnd gwer gesessen ist / vnschedlich sein / vnd des mit růe sytzen / bis an die zeyt / das es die herrn mit Recht außfüeren / wer es durch Recht sol leyhen / der sol jm es darnach leyhen / auch der lehenman / sölhs / von demselben herrn empfahen.

Der achtet artigkl

Wie der Lehenherr an das verkaufft lehen steen mag.

VErkaufft ainer ain leh(e)n / will das der herr / von dem es zů leh(e)n geet / selber hab(e)n / vmb den pfenning / da es sein lehenman verkaufft hat / darumb sol es jm volg(e)n / vor aller menigklich / es sey dauor / den herrn angepot(e)n / oder nit / Es sol auch der / der das gůet verkaufft hat / den lehenherrn des kauffs wie hoch / vnd auf welhe frist ers verkaufft hat / bey seinem ayd erjnnern / vnnd der herr mag darauf an den kauff steen. Doch dem man(n) / darumb (wie der erst khauffer gethan solt haben) bezallung vnd vergnügung thůn.


(180) Der XXvj. Tittl

Der neündt artigkl

Vmb lehen: da man den lehenherrn nit waiß.

WEr steet aufrecht / vnd spricht. Er hab ain lehen / vnd wiss seins rechten lehenherrens nit / dauon ers empfahen sol / dem sol man vorsch geben / bis auf das nägst Recht / hat er dannocht / seins rechten lehenherren auch nit / erforscht / So sol er bereden mit seinem ayd / das er seynen rechten lehenherren noch nit erforscht hab / oder nit wiss / so er das thůt / allßdann sol der man seins lehens sytzen bej nütz vnnd gewer jar vnd tag / hat er jne dann / nach erscheinung des jars / auch nit erforschet / So sol er wider khomen / auf das recht / vnd sol bereden mit seinem ayd / das er seins rechten lehenherrn noch nit wiss / noch den / dauon es derselb herr zůlehen hat / vnd mag darnach der lehenman sölh lehen empfahen / von dem lanndßfürsten / allßlanng bis der / der sich für den lehenherrn anzaigt kombt / So sol derselb lehenherr / auf das negst recht für gericht steen / vnd bereden mit seinem ayd / das er bey dem lannd nit gewesen sey / oder nit gewisst hab / das er leyhen söll / So der Lehenherr das thůt / so sol / weder jm / noch dem Mann / schaden / das das lehen vom(m) lanndßfürsten empfangen ist / vnd darauf der lehenherr sölliche lehen / seinen mannen füran leyhen / wie sich gepürdt / vnd wie lehenns recht ist.

Der zehenndt artigkl

Wie der herr sein lehen einziehen mag

CLagt ain Lehenherr auf ain lehen / das von jm zůleh(e)n geet / vnnd spricht / es sej jm ledig worden / Oder der


(181) Das xcj. blat

Lehenman hab es verworcht / vnnd wil sich des / darumb vnntterwinnden / dem sol es der Fronpot auf sein clag einanntwurten / doch jme dem lehenherrn on fromb vnd nütz / vnd dem lehenman / auch allen anndern leüten / on schaden / vnd man sol dem Lehenherrn drey viertzehen tag / vnnd bis darnach auf das nägst recht / tag geben / allso / das der fronpot / dem (so auf dem lehengůet gesessen ist) khundt thüe / vnd beuelhe / das er seinem herrn / von dem er das gůet jnnhat / des lehenherrn clag / vnd gesetzten rechttag / verkönde / khombt dann der lehenman / oder yemanndt von seinen wegen / in der zeyt / auf das recht / vnd erjnnert den lehenherrn mit dem rechten / das er nichts verworcht hab / oder das er jms zeleyhen schulldig sey / darumb sol zwisch(e)n jr gescheen / das recht ist / kombt aber nyemanndt in vermellter zeyt / auf das recht / der es veranntwort / So sol der lehenherr sölhs lehenns mit růe sytzen / jar vnd tag. Käme aber yemandt in jarßfrist zů dem Rechten / der des lehenherrns clag veranntwurten wolt / So sol der Fronpot sölhs dem Lehenherrn kundt thůn / vnd jne vnnd den Lehenman beed beschaiden auf das nägst recht / vnd so sy beed für recht komen / So sol zwischen jnen verrer geschehen was recht ist. Würde aber der Lehenherr auf denselben gerichtztag nit komen / So sol man / wo der lehenherr nit Ehehafft not seins aussenbeleybenns hat / allßdann dem lehenmann / sein gůet / mit gericht wider einanntwurten / vnd sol jm der Richter / des / brieue an den lehenherrn geb(e)n / vnd der lehenman darauf den herren mit dem brief ersůechen / vnd pitten / das er jm söllich lehen durch Recht leihe. Würde aber sölich lehen / gegen dem herrn / in jarßfrist / nyemanndt veranntworten / So sol der Lehenherr / das lehen behabt haben / alls annder sein aygen. Es wär dann das jhener / der das lehen vertreten wolt / bej dem lannd nit wär / on geuärde / So er dan(n) zů land kombt / so sol jm / des lehenherrns gewer / vnschedlich sein / vnd darumb zwischen jr verrer geschehen was recht ist.

Q


(182) Der XXvj. Tittl

Der aindlfft artigkl

Von verenndrung vnd besyglung: über die lehen.

SO füran ain Lehenma(n) sein lehengůet wil verschaff(e)n / vergeben / verkauffen / verpfennden / oder ainen zinss oder jchts annders daraus verschreyben / der sol sölhs / mit wissen vnd bewilligung seins lehenherrns / hanndl(e)n / vnnd die brief / vnd verschreibung / mit desselb(e)n seins lehenherrns / oder dem er es beuilcht / jnnsygl aufrichten / vnd vertigen / bey verwürckung des lehenns / das der herr / wo sölhs wieuorsteet nit beschicht / darumb zůstraff / wie recht ist / beclagen vnd einziehen mag.


(183) (leere Seite)


(184) Das xcij. blat

Der XXvij. Tittl

VOn Gwern. Porg(e)n. vnd Selbschullden.


(185) Das xciij. blat

Der Erst artigkl.

Vmb Gwern zestellen.

WEr sich ains Gwern vermisst zestellen / vnd den nit stellt alls Recht ist / dem ist (vmb dz er den gwern nit gestellt hat) pruch geschehen / vnnd sol dem Richter zwen vnd sybentzig pfenning zepůss geben / doch sol jm sölhs / in der haubtsach vnschedlich sein / vnd mag derhalben in Recht verrer wol verfaren. Hat aber jhener der sein gewer solt sein / jne gesaumbt / den mag er darumb fürnemen / wie Recht ist.

Der annder artigkl

Das ain selbschulld khainen Gewern stellen mag.

WEr vor dem rechten wirt angesproch(e)n vmb gellt / des er porg ist / gesteet derselb / das er dartzů selbschulld vmb das gellt sey / der mag kainen Gewern darumb stellen.

Der dritt artigkl

Wenn der Clager den porgen oder selbgellter beclagen mag

WO yemands vmb sein schulld ainen porg(e)n hat / der sol zů erst den selbgellter darumb beclagen / vnd nit

Q iij


(186) Der XXvij. Tittl

den porgen. Es sol auch der selbgellter sölich clag / selbs vertretten vnd außrichten / dem porgen on schaden. Wo aber jcht an dem selbgellter abgienng / darumb sol der porg verhafft sein. Es wär dan(n) sach / das ainer porg vnd selbschuld / miteinander wäre / so steet es in dess willen dem man schuldig ist / den porgen oder selbgellter vmb sein schuld fürzůnemen. Doch wo er den / so porg vnnd selbschulld ist / darumb beclagt / so mag derselb porg / seinen gewern / für sy nit stellen / noch darauf waigern / wie dan(n) in nägstem artigkl auch gesetzt ist.

Der vierdt artigkl.

Das der Porg: so er der porgschafft bekennt bezallen sol.

WEr ainen porgen anclagt / vmb bezallung / der Er von seinem selbgellter nit bekhomen mag / So sol man demselben porgen darumb zů Recht pieten / vnnd steet der porg des on laugnen / So sol der Richter schaffen / das er den clager enntricht / in den nägsten viertzehen tagen.

Laugnet er aber der porgschaft / so sol man sein laugnen darumb nemen mit seinem ayd. Es möge dann der anclager zů Recht genůg warmach(e)n / oder mit zwayen die mit jm swören / vnnd weder tail noch gemain daran haben / das der beclagt / des porg / vnd jne sölhs wars wissen sey / So sol allsdann der Richter dem clager / pfannds annwurten / vnnd jm der bezallung verhellffen / alls vmb schulld Recht ist.


(187) Das xciiij. blat

Der fünnfft artigkl.

Von weysung der pürgschafft /

SPricht ainer den anndern an / Er hab jne zů ainem Porgen versetzt / vnnd der selbgellter wil des nit gesteen / So sol der porg den selbgellter der in versetzt hat / des weysen. Deßgleichen sol es gehallten werden / wo yemandt der porgschafft laugnet.

Der sechst artigkl

Das dem porg auf den selbgellter sol tag geben werden.

WJrt ain Porg angesprochen mit dem Rechten / Spricht dann der Porg hinwider / jch laugen der porgschafft nit / es spricht aber der gellter / er hab dich geweret / vnd begert ains tags zů dem gellter / den sol man jm geben / vnnd den gellter vordern / auf das nägst Recht / Was dann der Clager dem gellter mit dem rechten abbehebt darumb sol der porg / wo der gellter die bezallu(n)g selbs nit thůt / stillsteen vnd gůt sein.

Der sybnndt artigkl

Von widerkeru(n)g des porgns schädens

WEr für den andern porg wirdet / näme er der porgschafft jcht schadens / vnd das beyprächt / den sol jm der versetzer / nach des půchs sag / widerzekern schuldig sein / vnnd dem Richter zepůess / zwen vnd sybenntzig pfenning geben.

Q iiij


(188) Der XXviij. Tittl

VOn pfenndten. vnd pfanndsrecht.


(189) Das xcv(.) blat

Der Erst artigkl.

Das kain Richter oder Ambtman on form des Rechten pfennden sol.

ES sol khain Richter / noch Ambtman / auch weder Schergen / noch annder jr dienner / yemannd pfennden / noch pfennden haissen / es sey dann ertailt / oder mit dem Gericht alls verr komen / das der / den man zůpfennden begert / der schulld bekenntlich / oder wissennlich / schulldig worden sey.

Der annder artigkl

Vmb der Stett vnd Märckt pfandtung

DOch wöllen wir / das vnnser Burger / Stett vnnd Märckt / die aus allt(e)m geprauch / Jr pfenndter haben / die / in allen den Rechten / alls sy die bißher gehebt / füran auch haben söllen.

Der dritt artigkl

Das ain herr auf seinem guet pfenden mag

ES sol auch ain yeglicher herr / macht hab(e)n / auf seinem gůet / oder vmb sein güllt / oder vmb seins gůts recht / on Fronpoten / jm selbs on schaden / zepfennden.


(190) Der XXviij. Tittl

Der vierdt artigkl.

Vmb wieuil man ainen hinttersässen pfennden mag.

ES sol khain herrschafft / seinen Pawman / freysässen / oder der auf der vogtey gesessen ist / höher / oder vmb mer pfenndten / noch nötten / dan(n) vnuärlich vmb souil er jme dem herrn schulldig ist / vnd auf das zil / alls er es durch recht geben sol.

Der fünnfft artigkl

Vmb weysung vnd benennung: der schulld auf dem pfannd.

WEr aygen oder lehen jnnhat / wirdet er darumb angesprochen / vnd sagt / das es sein pfand sey / hat er brief oder handtuesst darumb / oder mag mit zwayen beweisen / das es sein pfanndt sey / So mag er damit gefarn / wie recht ist. Het aber yemand annder / zů demselben pfand auch gerechtigkait / vnd begert / von dem jnnhaber des pfannds / die Su(m)ma / darumb jm sölh pfannd gesetzt ist / zůbenennen / das sol der jnnhaber zethůn schulldig sein.

Der sechst artigkl

Wie ainer dem anndern sein ligennd guet versetzen sol.

WEr dem andern pfannd versetzt / das aygen oder lehen ist / vnd dasselb pfand dannoch in seiner gwallt behellt / vnd jhenem / dem er es versetzt hat / allain mit geding vnntterthenig macht / dem sol der verpfender oder versetzer glaubwirdig brief vnd vrkundt darumb geben.


(191) Das xcvj. blat

Der sybennt artigkl

Wie vnd in welher zeit: ainer pfannd verkauffen mög.

WEr ain pfannd jnnhat / das jme yemannd hat versetzt. Jst in der versatzung ain zeyt bestymbt / wielanng es sein pfannd sein sol / der mag es on des / der jm es versetzt hat / willen / vor der bestymbten zeit / nit verkauffen / Wo aber khain zeit oder frist / darjnn man die pfannd lösen sol / gemellt ist / So mag er sein pfannd wie Recht ist verkauffen / nach viertzehen tagen wem er wil. Doch so sol Er dem / der jm das pfanndt versetzt hat / wo er in dem gericht ist / vor / dartzů verkhünden / wie recht ist. Wo aber der / so das pfannd versetzt hat / nit jm Gericht wär / vnd auch kain frist / oder zeyt gesetzt ist / So mag er die essennden pfannd / vor viertzehen tagen nit verkauffen. Sind sy aber an annderer farennder hab / so mag er sy / vor verscheinen ains viertl jars / nit verkhauffen. Wo aber die pfannd an aufligenndem gůet sind / die mag er vor außganng ains jars / auch nit verkauffen. Wo aber sölh zeyt verscheinen / so mag er sy wie recht ist wol verkauffen / doch sol sölich verkauffen in all(e)n vorberüert(e)n fällen durch mittl der gandt beschehen / vnd das er dem / der jm die pfannd versetzt hat / vor zů hauss vnd hof / do er zů wonen pflegen hat verkünde.

Der achtet artigkl

Wie der verkauffer wo er das pfannd vor der zeit hingibt: gestrafft sol werden

OB yemanndt pfanndt jnnhet / vnnd damit annderst hanndlet / dann Recht ist / oder die / vor der bestymbt(e)n frist


(192) Der XXviij. Tittl

oder erlaubten zeyt in dem půech hyeob(e)n nägst gesetzt / verkhümeret oder verännderet das der versetzer des pfannds / genůgsamlich erweysen mag / wes er allßdann des schaden genomen het / den ist jm der jnnhaber des pfands abzůthůn schulldig / vnd dem Richter halb alls vil.

Der neündt artigkl.

Vmb schäden der an dem pfandt beschicht.

WAnn ainem pfanndt geanntwurt werden / in seyn gwallt / vmb sein gellt oder schulld / was schaden jm on sein verschullden daran widerfüer / vngeuärlich / ehe vnd er seins gellts gewert / vnnd dasselb pfannd verkhaufft würd / des sol er kain enntgelltnuss haben / vnd auch an der schulld die man jm gellten sol darumb nichts abgeen.

Der zehendt artigkl

Was pfannd man ainem anntwurten: vnd wie man die verkauffen sol.

WO yemanndt den anndern beclagt vmb gellt / alls verr / das man jm sol pfanndt anntworten / dem sol der Richter pfanndt haissen anntwurtten / die er getreyben oder getragen mag / vmb alls vil / dauon er seins gellts geweret mag werden. Erfyndet er aber nit souil ongeuärde / So sol man jm anntwurten / welherlay pfanndt er gehab(e)n mag / vnd anntwurt man jm essennde pfannd / vnd thůt der gepfenndt dem Clager / vmb die behabt schulld mit porgen gewißhait / So sol der clager / mit vergannten sölher pfand / viertzeh(e)n tag / verziehen. Hat aber der gepfenndt nicht


(193) Das xcvij. blat

porgschafft / So mag der Clager dieselben essennden pfand / auf das pelldest alls er mag / doch durch mittl der gannth / verkauffen lassen / vnnd gienng jm an sölhen pfannden jcht ab / da sol jm der Richter / mer pfannd darumb anntwurten.

Würd jm aber / über sein erlanngte schulld vnd gerichsschäden (= gerichtsschäden) / jchts übrig / das sol er dem gepfenndten widergeben /

Der aindlfft artigkl

Von Schrein pfannden vom(m) Gericht geanntwort /

ANntwurtet man ainem Schreinpfannd / die sol er behallten viertzehen tag / in dem Gericht / vnd sol sy jhenen anpiethen / zehauss vnnd zehof / ob er sy lösen wöll / vnd sol sy darnach / doch durch mittl der ganth / verkauffen lassen / on alles geuärd / vnnd gienng jm an sölhen pfannden jcht ab / da sol jm der Richter mer pfand darumb anntwurten. Würde jm aber über sein erlanngte schuld vnd gerichtzschäden jchts übrig / das sol er dem verpfendten widergeb(e)n.

Der zwellfft artigkl

Vmb verkauffen des pfannds.

WAnn ainer pfannd behabt / vnd viertzeh(e)n tag jnnhat / vnd mag er sy in dem Gericht nit verkauffen / noch anwer(e)n / so mag er sy mit willen der gegen(-)parthey / vnd wissen des Richters / jn ain annder Gericht füern / vnd daselbst verkauffen vnd vergannten lassen / on alles geuärd / jm selbs on schaden.

R


(194) Der XXviij. Tittl

Der dreytzehendt artigkl

Vmb pfannd das aygen ist

ANtwurt man ainem gůet mit gericht / zů pfanndt / das aygen ist / das sol er behallten / viertzehen tag / vnd sol es jhenem anpiethen. Lößt er es dann nit / so sol ers verkauffen / on alles geuärd / ob er mag / mag er aber kainen kauffman dartzů vinden / so sol jm der Richter dasselb gůet anntwurten / mit seinem brief ledig vnd loss / vnd sol er das gůet jnnhaben mit růe / alls annder sein aygen gůet. Jst aber das gůet pesser dann das gellt / So sol der Richter zwen erber mann / dartzů geben vnnd schaffen / die das gůet bey jren trewen vnnd ayden schätzen / vnnd wes das gůet pesser ist / dann das gellt / das sol man dem gepfenndten widergeben / Het aber jhener des nit stat / das er das gethůn möcht / so sol man dem gepfendten als vil aus dem gůet geben / oder vergüllt(e)n alls vil des übrigen gellts ist.

Der viertzehennt artigkl

Vmb pfannd das lehen ist.

WJrt ainem ain lehengůet / mit des lehenherrn willen verpfenndt / pringt dann der / dem es verpfendt ist / das / mit dem Rechten in sein gwallt / der sol das behallten viertzehen tag / vnnd wo er nit sonnder verschreibung hat / das den gepfenndten anpiethen / gibt jm dann der gepfenndt nit pfenning / So mag er das durch mittl der gannth auch verkauffen / vngeuärlich(e)n / an aller stat jm selber on schad(e)n / doch allso / das dem herrn(n) sein lehen nit genydert werd / vnd sol jm der Richter von gerichtzwegen seinen brief geben an


(195) Das xcviij. blat

den lehenherrn(e)n / das er das Recht allso behabt hab / mag er aber das nit verkhauffen / So sol jm der Lehenherr dasselb gůet leyhen in dem Rechten alls vorgeschrib(e)n ist. Wölt aber der Lehenherr dasselb gůet nit leyhen / alls jne das recht mit gerichtzbrief weiset / So sol er ersůechen den Lanndßfürst(e)n / der sol jm es leyhen / vnd sol er dan(n) damit sytzen gerůet / alls ain man durch Recht bey seinen lehen sytzen sol / bis das sich der Lehenherr bedennckht / das er jms leyhen wöll. Wo auch das Lehengůet pesser wär / dann das gellt / darumb es verpfenndt ist worden / So sol es mit der schätzung vnnd übertheürung allermass wie von dem aygen / in nägstem artigkl gesetzt ist / gehallten werden. Wär auch der Lehenman ain sogethan Erber man / das er von demselb(e)n Lehenherrn nit Lehen haben sollt / So sol er es seinem trager / den er jm nennet leyhen.

Der fünnfftzehennd artigkl.

Wo der Clager laugnet: das er vmb sein schulld pfannd hab /

CLagt ainer den anndern an / vmb gellt / vnnd laugnet der anntwurter des gellts nit / aber er spricht / der clager hab darumb pfannd von jm / so sol der anntwurter das pfannd nennen vnd anzaigen / Laugnet dann der Clager / Er hab khain pfannd von jm jnn. Getar er das bereden mit seinem ayd / des sol er genyessen. Es mach dann der anntwurter war / mit zwayenn Erbern Mannen zů jm / die es gehört vnd gesehen haben / das clager / das benennt vnd angezaigt pfanndt / von jm jnnhabe / vmb das gellt / do er in vmb beclagt hat / des sol er genyessen / vnd sol darnach der antwurter mit růe sytzen / bis das der Clager das pfanndt verkaufft

R ij


(196) Der XXviij. Tittl

alls Recht ist / vnnd ist der / so über die pfannd geclagt hat / dem Gericht darumb zů půss schuldig / zwen vnd sibentzig pfening. Empräch aber der anntwurter dem Clager / So ist er auch souil schulldig.

Der sechtzehennd artigkl /

Vmb bekanntnuss des Fronpoten der pfannd halb /

KRieg(e)n zwen vmb ain gerichtßpfand / vnd zieh(e)n sich des an den fronpot(e)n / welhem dan(n) der fronpot das am(m) ersten eingeanntwort hat / vnd sölhes bej seinem ayd sagt / der sol vorgeen / vnnd sind beedtail dem Gericht darumb nichts schulldig.

Der sybentzehennd artigkl

Von nützung vnd prauchung der pfannd

Wer von dem anndern varennde oder essende pfand jnnhat / vnnd dieselben pfannd nützt oder praucht / on des versetzers willen / dem sölher prauch zůschad(e)n kombt So sol jm der jnnhaber sölhs pfannds / den schaden abtragen / vnd dem Richter halb alls vil zů půess geben / Wärn es aber essennde pfanndt / vnnd die nit prauchet / So sol der die pfanndt versetzt hat / die atzung zůbezall(e)n schulldig sein.


(197) Das xcviiij. blat

Der achtzehend artigkl

Wie der so sich pfannds weret gestrafft sol werden.

WEr sich wört / dem Fronpoten pfand zegeben / des laugnen sol man nemen mit seinem ayd / es bezeüg dann der Fronpot mit ainem vnpartheyschen erbern mann / zů jm / der es gehört vnd gesehen hab. Vnnd wer allso überwunden wirt / der ist dem Gericht ze půess schulldig / zway pfund vnd zwen pfenning.

R iij


(198) Der XXviiij. Tittl

WEr zu ains guet oder pfannd die pesser gerechtigkait hab(e)n: oder der erst werer sein sol.


(199) Das C. blat

Der Erst artigkl

Von guettern: die mer dann ainem verpfenndt werden.

WEr sein hab vnd gůet / ainem anndern / vmb ain benenntliche Su(m)ma gellts / verpfenndet vnd versetzt hat / vnd dieselb verpfendt hab oder gůet / pesser ist / vnnd ain übermass ertragen / So mag der herr des pfannds / der es versetzt hat / söllich pesserung vnnd übermass ainem oder mer andern / doch dem ersten an seinen rechten vnnd vorganng on schaden / wol verpfennden / daran jne auch der erst / dem er es verpfendet hat / so er jm sölhs / vor / zůwissen thůt / allßdann / nit verhindern mag.

Würde aber yemanndt ainich pfanndt / mer personen / on wissen des ersten / hierüber weiter verpfennden / So sol sölliche nachuolgennde verpfenndtung / dem ersten on schaden vnnd krafftlos sein / Auch der verpfennder dartzů gehallten werden / demselb(e)n / dem er es nachuolgendt verpfendet hat / ain annder alls gůt / vnd täuglich pfanndt zůstell(e)n. Thät er des nit / oder vermöcht es nit zethůn / So sol er die haubtschulld / sambt allem interesse Cossten vnnd schäden / dem (dem er nachuolgend die verpfendung gethan hat) erstatten vnd außrichten / des jm auch der richter on vertzug verhellffen / vnnd den verpfennder darumb vmb sechtzig vnnd drew pfundt / oder wo er sölh gelltstraff nit vermöcht / oder die sach so geuärlich vnd pöslich gehanndlt wär / am(m) leib mit gefenngknuss / nach gelegennhait seins versprechenns straffen sol.

R iiij


(200) Der XXviiij. Tittl

Der annder artigkl

Von verpfenndung frembder hab vnd guetter /

DErgleich wo yemandt wissennlich ain frembde hab oder gůet / die nit sein ist verpfenndet / So sol allßdann derselb auch dartzů vermögt werden / von seiner hab oder gůet ain annder alls gůt vnd täugenlich pfandt / dem er die verpfanndthung gethan hat / zůezestell(e)n / Wo er es aber nit thät / oder zůthůn nit vermöcht / So sol es verrer gegen jme / mit bezallung / vnd erstattu(n)g / auch der straffhalb / wie jm(m) beschluss nägstuerschrib(e)n Artigkls gesetzt ist / gehallten werden.

Der dritt artigkl

Wer von den pfannden des ersten gewert sol werden /

OB zwen oder mer / auf ain pfanndt clagten / So sol ain yeder benennen / zů was zeit jme sölh pfanndt gesetzt sey / vnd welher allßdan(n) mit briefen vnd jnnsygln / oder zwayen zeügen die des wissenn haben beypringt / das es jm zům ersten / gesetzt ist / der sol auch von dem pfanndt des ersten gewert werden / Jn gleicherweis sol es gehallten werden / mit den anndern.


(201) Das Cj. blat

Der vierdt artigkl

Welher mit den pfanndt(e)n vorgeen sol / so brieflich vrkunde oder nit brief verhannden sind.

WO zwen / oder mer / zů krieg komen / vmb pfanndtschafft / die jne mit dem Rechtenn eingeanntwurt sind / der jr kainer bey nütz vnd gwer ist / haben sy brief darumb / so sol der vorgeen / der die elltern brief hat / hab(e)n aber jr ettlich brief / vnd die anndern nit / so mag der / so nit brief hat / nit weysen / das jm das pfannd vormal(e)n / vnd ehe dan(n) dem oder den / die brief darumb haben / mit recht eingeanntwort sey / dann mit dem richter / oder dreyen mannen / oder wo er die nit gehaben mag / mit zwayen / doch das vnntter denselben zwayen / der Ambtman ainer sey / die da mit jme schwörn / das jne sölhs khundt vnd wissennd seye.

Wäre aber ainem ain gůet zů pfanndt versetzt / vnd het das bey seinen hanndten / der geet / dem vor / der allain brief vnnd sygl / aber das pfannd nit jnnhat.

Der fünnfft artigkl.

Wo zwen vmb varend pfand kriegen

CLagt ainer den anndern an / er hab ain ross oder ain Rind / oder annder varennd pfannd in seiner gwallt / das seins gellters sey / Spricht dan(n) der jnnhaber des pfands hinwider / das pfannd ist ehe mein pfandt gewesesen (=gewesen) / ehe du


(202) Der XXviiij. Tittl

mich beclagt hast / mag dann derselb jnnhaber des pfands / mit seinem ayd bereden / das sölh pfannd ehemaln er beclagt worden / sein pfannd on all jrrsal gewesen sey / vnd benennt dartzů der anntworter / vmb wieuil jm das pfannd stee. So sol er gegen dem anclager behabt haben / es wölte dann der anclager wieuorsteet bezeügen / das sölh pfanndt jm zů erst versetzt sey / des sol er genyessen.

Der sechst artigkl

Wer zu erste gewert sol werden: auf erlanngt Recht /

WAnn zwen / oder mer / zů ainem clagen / vmb sachen die sy mit Recht behabt haben / So sol der oder die / so die erst enndtlich vrteil behabt haben / von des anntwurters gůet / die erst(e)n werer sein. yedoch so zwen oder mer an ainem tag vrteil erlanngten / die söllen geleyche gerechtigkait der werung haben / würden sy aber jrrig / wer am(m) erst(e)n behabt hiet / das mögen sy mit gerichtzbůech / auch mit dem Richter allain / oder mit dem Fronpott(e)n vnd ainem andern zů jme / oder mit dreyen vnuerleümbt(e)n mannen / beypring(e)n / Vnd wer oder welh allso am(m) ersten behaben / vnd das dermassen beyprinngen / der oder die / söllen sich / ob sy mögen / in viertzehen tagen wern ongeuärd. Wo aber der oder dieselben / so die erst enndtlich vrteil behabt hetten / sich in den viertzehen tagen wieuorsteet nit werten / vnnd darjnn seümig wärn / So mögen sich die anndern / die nach jne behabt haben / on jr hinndernuss wol wern / Doch sol sölhs allen


(203) Das Cij. blat

anndern / den zů sölhem Rechten nit verkündt wirdet / vnd gerechtigkait zů dem Clager oder seinem gůet hab(e)n / an jren Rechten vnuergriffennlich vnnd on schaden sein / wie dann hyeuor jm(m) zwelfften artigkl des sybennden Tittls auch vergriffen / vnd gesetzt ist.


(204) Der XXX(.) Tittl

VOn hingelihen guetern. vnd widerlegung der selben schäden.


(205) Das Ciij. blat

Der Erst artigkl.

Von zymlich(e)n geprauch hingelihner varennder vnd ligennder guetter / vnd verwarung derselben /

SO ainer dem anndern / leyhet / klaider / klainet / büecher / pferd / oder annder ligennd / oder varennd gůet / zů ainem besonndern prauch / vnuerdingt vnnd vnuerpflicht aynichs lons daru(m)b / So mag / der sölich gůet enntlehet hat / dasselb gůet zů dem prauch / dartzů jm das gelihen ist / nützen vnd prauchen. Doch allso / das er sölichs / dem / der jm das hat gelihen / nach geschehem prauch / widerumb überanntwurtten sol / Aber vor außganng des geprauchs / ist er nit schulldig / des abzetretten. Es ist auch der / dem sölich gůet gelihen ist / schulldig / das mit souil vnnd mererm vleis zůbewarn / alls ob es sein aygen hab oder gůet wäre. Vnd wo über sölichen seinen gepürlichen vleis / vnd seinenhalb vnuerschulldet / aynicher schad an dem gelihen gůet beschähe / So ist / der das gůet enntlehent hat / nichtzmynnder schuldig / sich mit dem / der jm sölichs gelihen hat / nach zymlicheit zůuertragen vnd abzekhomen. Wo aber sölicher vleys nit geschähe / vnnd aus seiner verschuldung oder versaumnuss / oder aus seinem mißprauch / die gelihen hab geergert / beschedigt / oder verlorn würd. So ist er schulldig allen schaden zů widerlegenn vnd zů gellten. Es wärn dann / zwischen den tailen / söllichs gelihen gůetzhalben / besonndere geding beschehen / allßdan(n) sol es / in obuerschriben vnd nachuolgennden auch allen anndern fällen / bey sölichem geding beleiben.

S


(206) Der XXX(.) Tittl

Der annder artigkl

Von enntlehender hab. zu jr beeder nütz.

LEyhet yemandt dem anndern / aynich varennd oder ligend hab od(er) gůet / zů jr beeder geprauch / nütz oder nottürfft / So ist der / dem die hab gelihen wirdet / allßdan(n) allain den schadenn schulldig zů widerlegen / der aus seinem geuärlichem vnfleis / vnd sein selbs verwarlosung oder verschulldung / beschicht.

Der dritt artigkl

Von gepräuch enntlehennder hab über gepürliche zeyt.

Würde yemannd ain enntlehennt hab oder gůet / aus sein selbs verschuldung oder versaumbnuss / lennger dann sich gepürte / in sein selbs gepräuch behallten / So sol der / dem sölich hab oder gůet gelihenn ist / den schaden / der darnach beschicht / dem / der das gelihenn hat / bezalen / vnangesehen ob auch söllicher schad / in des hannden der das lehen gethan hat / beschehen het mögen.


(207) Das Ciiij. blat

Der vierdt artigkl

Von schäden an gelihem guet /

WEr dem anndern jchts leihet / das sol jm vnuerletzt wider geben werden. Wo aber der verleyher vermaint / jm sey dz hingelihen gůet verletzt oder geergert worden / wo er dan(n) sölichs zů recht genůg beypringt / So ist jm sein widertail (alls vil derselb verleyher / sölicher verletzung schaden genomen / vn(d) empfangen hat) den nach rechtlicher mässigung zůwiderkern vnd abzethůn schulldig.

S ij


(208) Der XXXj. Tittl

VOn guettern die zubehallten werden geben


(209) Das Cv(.) blat

Der Erst artigkl

Von überanntwurtung der gueter: die zubehallten sind geben /

WO yemanndt dem anndern / Gellt / kleinet / püecher / vrkund / brief / oder ander hab oder gůet / ligennd oder farend / zů getreüer handt beuilcht vnnd gibt / So sol der / dem das zů behallten geben ist / dem jhenem / der jme es beuolhen hat / damit getrewlich gewart(e)n / vnd jme dieselb(e)n hab / nach des anndern beger vnnd willen / von stundan vnnd vnuerzogenlich wider überanntwurten / vnnd der abtretten / sopald er des von jm ermant vnnd erfordert wirdet. Wo aber ainer sölichs beuelhs zů getrewer hanndt in laugnen stüende / oder sich sölicher überanntworttung oder abtretens on völlig rechtmässig vnd redlich vrsach setzet / vnd des in Recht überwunden würde / derselb hat seiner trew vnd verpflicht nit genůg gethan / vnnd beschicht jhenem der jme die hab beuolhen hat / nach seiner erfordrung / an der hab jcht schaden / So ist der / der die hab in beuelh hat / sölichen schaden zůbezalen schuldig / vnd dem gericht halb souil alls des schadens ist zů půess verfallen.

Der annder artigkl

Von schäden an guettern: so zubehallten geben sind /

Wer dem andern gůet empfilcht auf sein trew / wirdet jm das aus vnfürsehem zůefal schadhafft /

S iij


(210) Der XXXj. T(i)ttl

verstoll(e)n / geraubt / oder verprennt / oder stirbt es / ob es vich ist / vnd hat das gůet in seiner hůet vnnd gepürlicher versorgknuss gehabt / alls wol alls sein selbs gůet / on alles geuärde / oder hat das sein damit verlorn / vnd getar das bereden mit seinem ayd / des sol er khain enntgelltnuss haben.

Der dritt artigkl

Von schäden der zubehallten gegeben guetter die ainer zu widerlegen schulldig ist.

WO aber yemanndt des anndern hab oder gůet zů getrewer handt jnnhat / vn(d) wirdet die aus mercklicher seiner versaumnuss oder verschulldung geergert / beschedigt / empfrembdet / verlorn oder gestol(e)n / allso / das er die nottürfftiger vnnd gepürlicher weyse nit verschlossen / versperrt / versorgt / oder verwart hat / So ist er schulldig sölichen schaden / oder dieselb(e)n hab / oder darfür jrn gepürlich(e)n wert zegellten vnd zůbezall(e)n.

Der vierdt artigkl

Von hab die den handtwerchern oder werchleüten beuolhen vnd schadhafft werden /

SO handtwerchsleüten od(er) werchleüten / aynich farend hab oder gůet / die zearbaiten / beuolhen wirdet / vnd solich hab / in jrer gwallt / durch vnfürsehen feür / prunnst / oder einfallender gepeü / oder aber durch vngewöndlich zůfäll / oder gwallt der wasser / oder der veindt / empfrembdet


(211) Das Cvj. blat

oder schadhafft würde / So sol derselb handtwercher oder werchman / darumb / dem herr(e)n des gůets / nichts schulldig sein / dann souil söllicher hab / darüber verhannden beliben wär. Aber was ausserhalb ytzbestymbter fälle / sich begibt / Jst der handtwercher oder werchman schulldig / sölich empfolhen hab vnd gůet / zeüberanntwurten / vnd dartzů allen schaden daran erlitten zegellten vnd zůwiderlegen.

Der fünnfft artigkl.

Von verpot der gueter so zubehallten geben sind /

WJrdet in yemannds gwallt / aynich hab oder gůet / das jm zůbehallten geben ist / mit Gericht od(er) recht verpot(e)n / So ist der söllich hab oder gůet jnnhat / nit schulldig / die heraus zegeben / oder zůüberanntwurten / es sej dan(n) das verpot dauor enntledigt.

S iiij


(212) Der XXXij. Tittl

VOn schäden die yemannts an seinem vich oder anndern guettern beschehen.


(213) Das Cvij. blat

Der Erst artigkl

Von schäden die mit Etzen: überärn: überzeünen: vnd annderm gescheen

THůet yemanndt dem anndern schadenn / bey tag oder nacht / mit Etzen / an seinem traid / wißmad / gärt(e)n / od(er) äckern / mit überärn / überzeünen / od(er) übermäen. Jst dz sich jhener d(er) den schad(e)n genommen hat / mit lieb vn(d) pet gütlich vertrag(e)n / od(er) jm den schaden gellt(e)n läßt / nach der nachpaurn rat / Er hab vmb seinen schad(e)n pfannd oder nit / des sol er gen dem Richter khain enntgelltnuss haben / Es sol auch der Richter noch Ambtman / jhenen der den schadenn gethan hat / darumb nit ansprechen / er hab dann ainen anklager.

Der annder artigkl

Von puess vnd widerker der schäden so ainer dem andern an früchten thuet /

BRächt yemannts einen für / vnd beclagt jn vmb das er jm an seinem obs / trayd / gras / holtz / oder andern frücht(e)n / mit etzen / od(er) in annd(er) der gleich wege / vnnder tags schad(e)n gethan het / hat er pfand daru(m)b / so sol Jm jhener den schad(e)n / nach besichtigu(n)g vnd erkantnuss zwaier nachpaurn vom(m) richter darzů verordnet / widerkern / vn(d) darzů sechsund dreyssig pfening gellten / vnd dem richter auch sechßunddreissig pfening. Wo aber sölher schad bey der nacht geschehen


(214) Der XXXij. Tittl

wär / vnd der Clager mit seinem ayd bereden möcht / das jm von dem Anntwurter / oder seinem vich / schadenn bey der nacht geschehen wär / vnd darumb pfannd hat / So ist der / der den nächtlichen schad(e)n gethan hat / sölhen schaden / nach erkhanntnuss zwayer nachpaurn / dartzů vom(m) Richter verordnet / mit der zwispil / vnd dartzů zwenundsybentzig pfenning dem Clager / zů widerkerung / auch dem Richter zwen vnd sybentzig pfenning zepůess zegeben schulldig.

Der dritt artigkl

Von schäden an äckern oder wißmadern. darnber man ainem reyt oder vert.

RJt oder füer ain Gasst bey tag ainem über seinen acker oder wyßmad / vnd thät jm schaden. Er hab pfannd oder nit / So mög(e)n sy sich darumb / güetlich miteinannder wol vertragen / jne beeden / des gerichtzhalben / on schaden / würden sy aber deßhalben nit vertragen / So sol der / der den schaden genomen hat / on verzüg vor dem richter / oder zwayen nachpauren anzaig(e)n / wieuil er des schad(e)n genomen hab / vnd allßdann der anntwurter / jme den schaden nach erkanntnuss des Richters / oder der zwayer nachpauren widerkern / vnnd das Recht ist darumb gesetzt / das ain gasst / seiner tagraiß / nit gesaumbt werd.

Der vierdt artigkl

Vmb schäden von hunden /Pern: vnd annderm vihe /

SO yemanndt Hundt / Bern / Varrn / Volln / oder ainen Wider / hat / der mag das alles wol haben / Jm vnd seinen nachpaurn zůfro(m)men. Es wäre dann ob der vich


(215) Das Cviij. blat

ains / schaden thät / den man nit leyden möcht / die mögen jm die nachpaurn mit Fronpoten verpieten / behellt er dan(n) sölh vich darüber / was schad fürbas dauon geschäch / den sol er abthůn / vnd dem Gericht zwelff schilling pfenning.

Der fünnfft artigkl /

Von schäden der prunnen vnd grueben /

WEr Prunnen oder Grůeben grebt oder hat / der sol sy bewarn alls gewönndlich ist damit den leüten nit schad dauon geschehe.

Der sechst artigkl

Von schäden so ainem an seinem vich beschehen ist: das er vmb lon hingelihen hat /

SPricht ainer den anndern an / Er hab jm sein vich gelih(e)n / vmb lon / das hab er jm gemenet vnd gearbait / mer dann er durch recht thůn solt / allso das er sein an seinem viech zůschaden komen sey. Getar allßdann der anntwurter bereden mit seinem ayd / das er jhenes vich / nit mer gemenet noch gearbait hab / dann alls sein aygen vich / on alles geuärd / des sol er genyessen. Es möchte dann der Clager / mit


(216) Der XXXij. Tittl

zwayen zů jm warmachen / das der anntwurter / das übermässig mer dann sein aigen vich / vnd allso gemenet vnd gearbait hab / das er sein an seinem vich zůschaden komen sey / So sol alßdann der anntwurter / dem clager seinen schaden abthůn.

Der sybenndt artigkl.

Der ainem sein vich beschedigt /

Wär auch das yemand dem anndern / sein vich schlüg oder würff / oder an Zeün oder Möser jaget / oder dergleych / dauon es schaden näme / mögen sich die parthey güetlich nit vertragen / So sol der anntwurter den schaden widerkern nach des Richters erkanntnuss / der dann zwaier oder dreier nachparn rat haben sol. Geschähe aber der schad geuärlich / vnd daz bewysen würd / so sol der / der den schaden gethan hat / dem Richter den püessen / mit zwen vnnd sybenntzig pfenning.

Der acht artigkl

Vmb schäden so durch verwarlosung der huetter beschicht /

SPricht ainer ainen Hyrtten an / Er hab jm sein viech verwarlost / vnnd hab es nit beschrirn. Laugnet dann der Hyrt / vnd sagt / er hab es mit trewen bewart / vnd behüet / so er allerpesst mocht / on alles geuärd / da sol man sein Recht für nemen / mit seinem ayd / Es mach dann der clager war mit zwaien zů jm / die wed(er) tail noch gemain daran


(217) Das Cviiij. blat

haben / die bey jrn ayden swörn / das jm der hyrt das viech nit bewart hab / alls er durch recht solt / das sol jm der hyrt widerlegen alls vorgeschriben steet. Trib es aber der hyrt in ain vinstre wayd / on der merern nachpauren rat / geschicht jcht schadens darjnn / den sol der herter zůwiderkern schulldig sein.

Der neündt artigkl.

Vmb vich einthun bey der nacht /

WEr seins nachpaurn vich einthůet / bey der nacht / der thůet daran nit vnrecht. Er sol es aber des morgens früe wider außtreyben / vnd kainen nütz dauon nemen. Vnd sůecht man das vich / so sol er es nit verschweigen. Verschwig er es aber geuärlich / über das er darumb zů red gesetzt würd / so ist es ain diebstal.

T


(218) Der XXXiij. Tittl

VOn schulld. rayttu(n)g. gelltern. vnd gelihem gellt.


(219) Das Cx. blat

Der Erst artigkl /

Von clag vmb gelltschulld.

WEr dem anndern gellten sol / wie er jm dz schulldig worden ist / vnnd läßt sich darumb für recht pring(e)n / vnd näm dann der clager des rechtenns jcht schaden / den jm der gellter in sonnderhait verhaissen vnnd verlobt het / wo dann der clager den schaden bestätt / nach půechs sag / so sol jm der gellter den abthůn. Spricht aber der gellter so angesproch(e)n wirdet. Jch laugen nit / jch pin jm das gellt schuldig gewest / Jch hab jn aber des als jch zů recht sol / gewert vn(d) vergollten. Laugnet dann der clager / vnnd sagt / Er hab jne nit gewert noch vergollten / des laugnen sol man nemen mit seynem ayd. Es erpute sich dann der gellter / mit brieflichen vrkhünden / warzemachen / oder mit seinem ayd zůbeweysen / vnd mit zwayen erbern mannen zů jm / die weder tail noch gemain daran haben / die / jm hellffen schwörn / das in wars wissenn / vnd dabej gewesen sein / das er jm / oder seinem gewissen potten / das gellt geben oder vergollten hab / alls er zů recht sollt. So der gellter das thůet / sol er der ansprach ledig sein / Wem aber an dem zeüg abgienng / der gibt dem Richter zwen vnd sybentzig pfenning.

T ij


(220) Der XXXiij. Tittl

Der annder artigkl

Wie ainer seinen flüchtigen gellter mag annemen.

JSt dz ain man flüchtig wirt / vnd seinen gelltern empfliehen wil. Begreyfft jne der / dem er gellten sol / der mag sein leyb vnd gůet angreyffen vnnd aufenthallten / jme selbs on schadenn / vnnd sol damit / wo er den Richter oder Fronpoten nit gehaben mag / nit gefräuellt haben / doch sol er sölhs in das Gericht anntwurten / bis das jm Recht dauo(n) widerfert / oder dauon widerfarn mag / oder er sol es außgeben zů Recht / was auch annders gůets / da wäre / farends oder ligennds / des mag er sych / wo jme an der werschafft abgienng auch vnndterziehen / mit Fronpoten auf Recht / Vnd wer allso der erst ist / der in angreyfft / oder sein gůet / der sol auch des ersten dauon gewert werden / doch dem vnentgolten / dem es vormaln sonderlich verpfendt wär / vn(d) yeder nägst darnach. Ob er mer wären / die es verpüten oder angriffen / mit dem Rechten / der oder die / söllen darnach gewert werden / vnd wer jm das hülfft / der sol des gegen dem Gericht / vnd auch gen dem gellter vnentgolt(e)n beleiben.

Der drit artigkl

Wo ain gellter empfliehen wolt: vor auszgang der frist: wie sich der dem er schulldig ist darjnn hallten sol /

WEr dem anndern gellt schulldig ist / vnnd darumb frist hat / auf ainen genannten tag / vnd derselb wil seinen gellter empfliehen / oder von dem lannd farn / ehe das


(221) Das Cxj. blat

die frist / die er hat sich ergeet. Wirt es sein gellter jnnen / dem er gellten sol / der mag jm sein gůet wol nyderleg(e)n / vnd verpieten auf recht. Würde aber der gellter sagen / er wölte von dem lannd nit farn / noch seinem gellter empfliehen / mag jne dann jhener überzeügen / mit zwayen alls Recht ist / das Er jm empfliehen wölt / So sol er sich seiner hab alls vil vnderwinden / das er pfannd genůg hab / vmb sein gellt / doch sol der gellter sein gedingte frist / wo er jm gůte gewißhait darumb thůet / völligklich hinauß haben.

Der vierdt artigkl.

Wann man ainem rayttung gestatten sol.

WEr den anndern anspricht / vmb gellt / oder annders / kombt dan(n) jhener zů anntwurt / vnd spricht / Jch pin der schulld jrr / vnnd beger ainer rayttung / So sol man jm tag geb(e)n auf das nägst Recht / vnnd sol auch bereden / das er die rayttung vmb khainer verlenngerung willen beger / wes er dann in rayttung schulldig wirdet / vnnd on laugnen steet / So sol jm das Gericht gepieten / das er jnner viertzehen tagen bezallung thüe. Waru(m)b aber die tail in rechnung jrrig vnd zů krieg würden / vmb dasselb sol geschehen was Recht ist.

Der fünnfft artigkl

Vmb gelihen gellt.

WEr ainem gellt on sonder frist leyhet / das sol er jm nach seiner anfordrung in viertzeh(e)n tagen bezall(e)n /

T iij


(222) Der XXXiij. Tittl

Ob aber der gellter sölhes nit thäte / vnnd der hinleyher des schaden empfienng / der sol jm von dem / dem er gelihen het widerkert werden.

Der sechst artigkl

Vmb behabt gelltschulld /

WEr sich vmb gelihenns gellt / für Recht läßt pringen / wirt jm das abbehabt mit dem Rechten / der sol dem clager sein gellt widergeb(e)n / vnd den schad(e)n dartzů / alls vorgeschriben steet / vnd dem Gericht / zwen vnd sybentzig pfenning.

Der sybennd artigkl

Wie ainer von wegen ainer schulld frist vn(d) lenger zeit bereden vn(d) austrag(e)n mag

WEr sein frist / vo(n) wegen ainer schulld / bereden wil / das mag er thůn / wo er nit ander zeügknuss oder vrkhundt hat / mit ainem zů jm / der weder tail noch gemain daran hab / vnnd swöre mit jm / das jm wars wissenn sey / das die frist also stee / wie die angezaigt ist. Wo er aber / des tags / den zeügen sopalld nit gehaben mag / So sol man jm auf denselben seinen zeügen / verrer tag geb(e)n / wie Recht ist.


(223) Das Cxij. blat

Der acht artigkl

Das vom(m) anlehen khain wuecher noch gesuech sol genomen werden:

SJch sol ain yeder / an der bezalung des werts / den er hingelihen hat / benüegen lassen / vnd nyemannd von dem anndern aynnichen auf schatz / gesůech / oder wůecher / nemen / vnangesehen / das in manigerlay gstallt der wůcher oder gesůech zůzeyten vertuncklt wirdet / als so man haubtgůet vnd wůecher / zůsam(m)en schlecht / vnnd in ain Summa setzt / od(er) so man vorgerechenten wůecher / in künfftig haubtsu(m)ma zeücht. Es sol auch die / so damit vmbgeen / oder darumb für Gericht ko(m)men / khain vrkhund / hanndtuesst / einschreibung in das gerichtzpůech / noch ander verschreibung / zů glaubwirdiger beuesstigung oder bestättung söllichs jrs gesůechs oder wůechers / fürtragen. Sonder wer dem anndern jchts leyhet / das sol jm widerumb vergollten vnnd bezallt werden / zů vnd auf die versprochen zil vnd frist / auch in vnd mit sogethaner zal / gewicht / oder mas / alls das gelihen ist worden. Wo auch sölh wůecherisch geuärlich vnnd vnzymlich Conträct / in Recht fürko(m)men / sol der Richter / die für krafftlos / erkennen / auch khain Execucion noch vollziehung / weder / jnn / noch ausser / rechtenns / darauf thůn / vnd dartzů den hinleyher straffen / vnd souil derselb hinleyher / den / dem er gelih(e)n übernomen oder geuärt hat / zů půß nemen.

T iiij


(224) Der XXXiiij. Tittl

VOn der gründtherrn gerechtigkait zu jrn guetern. Auch vmb der Pawleüt erbrecht vnd leibgeding.


(225) Das Cxiij. blat

Der Erst Artigkl.

Von rayttung vnd bericht der ambtleüt oder pawleüt die von jrn herrn farn

ES sol khain Ambtman noch Pawman / von seinem herrn farn / darhinder er gesessen ist. Es verrayt dann der Ambtman seinem herrn / alles das er zů jm zeuordern hat / vnnd der Pawman / sol dem herrn verrayten / vnnd jne enntrichten / seiner güllt / vnd seins berichts vnd gůts Recht.

Der annder artigkl

Wie sich das gericht sol hallten / so der herr vnnd der pawr vmb die güllt jrrig wurden /

VErt ain Mayr ainem herrn / on willen von seinem gůet / darauf er gesessen ist / oder dz er zů ainem zůepaw gehabt hat / sol das Gericht dem Mayr pietten vnnd dartzů hallten / das er wider auf das gůet komb / vnd dauon nit far / Er bericht dan(n) dauor dem herrn sein güllt. Spricht dann der herr / er hab jm sein güllt nit bezallt / mag denn der mayr weysen / das er seinem herrn die güllt bezallt hab / dess sol er genyessen / möcht oder wölt er aber das nicht thůn / so sol der Richter den Mayr dartzů hallten / das er die güllt zal vnd außricht.


(226) Der XXXiiij. Tittl

Der dritt artigkl.

Wie die Pawleüt gerechtigkait auf guetern weysen söllen

WEllicher Mayr auf ainem gůet sytzt / das er ainem herren verdiennen můss / vnnd vermaint auff dem gůet gerechtigkait zehab(e)n / da sol den mayr / wo er nit glaubwirdig brief vnnd sygl darumb hat / wider seinen herren / kain nütz noch gewer fürtragen / Würde aber der mair fürgeben / er het das gůet von seinem herren verlanndschuldet / oder zů ödrecht / oder sonnst bestannden / auf ettliche jar / wo jm dann der herr das dermassen nit wöllt besteen / vnnd der mayr mit zwayen erbern mannen erzeügen möcht / das jme der herr das gůet auf drew jar oder daruntter gelassen hab / des sol der Mayr genyessenn / Vermainet aber der Mayr / auf dem gůet / mer jar / dann drew / zehaben / das sol er / mit glaubwirdigen briefen / fürpringen vnd warmachen.

Der vierdt artigkl.

Vmb Pawleüt die jren herren die guetter nit pawen mögen /

OB auch ain herr / ainem mayr sein gůet liess / zů dreyen jaren / oder mynnder / on gewißhait / das er jm alls wol getrawet hett. Ob dann der Mayr in der zeyt verdürb / von


(227) Das Cxiiij. blat

welherlay sach das wär / dardurch er dem gůet nit mer vorgesein / auch der herr seins gůets bericht vnnd güllt nit beko(m)men möcht / wie dann der Mayr / mit dem herren gedinngt hat. So sol er dem herrn(n) / in den nägst(e)n viertzeh(e)n tagen vor Liechtmessen / verpürgen / seins gůets vordrung / ob aber der Mayr sölher nit thůn wöllt oder möcht / So hat der herr gwallt den Mayr zůuerkern.

Der fünfft artigkl

Das ain herr von seins pawmans guet der erst gewer sein sol.

WO ain Mayrs / seinem herrn(n) / von des gůetswegen / jchts schulldig wär. Es sey güllt / zinss / bericht des gůets / oder von der zymer wegen / oder dergleich(e)n / hat dan(n) der mayr annder mer glaubiger den er schulldig ist / So sol der herr des ersten gewert werden. Sopalld auch die glaubiger in Recht clagen / So sol der herr in den nägsten vier wochen / sein vordrung benennen / vnnd sich gewern / vnnd darnach die anndern glaubiger ye ainer nach dem anndern / alls Recht ist.

Der sechst artigkl.

Wie der hindersäss seinem herrn das Recht verkünnden sol /

WO yemanndt auf ain gůet clagt / es sey aygen oder lehen / vnd das gůet ains herrn(n) wär / der auf dem gůet nit gesessen ist / würde dann dem Mayr / der das gůet


(228) Der XXXiiij. Tittl

pawt / durch den Fronpoten / die anclag zehauss vnnd hof khundt gethan / die seinem herr(e)n zůuerkhünden / das sol er thůn / wo der herr jm(m) lannd zůbetreten ist / Thät der mayr des nit / vnd behüeb dan(n) der clager das gůet oder jchts darauf. Getar sich dann der herr dauon nemen / mit seinem aid / das jme der mayr nit khundt gethan hab / So sol man jme züg vnnd täg geben / das gůet zůueranntwurten / auf das nägst recht / vnd der mayr der dem herr(e)n nit khundt gethan hat / dem Richter zepůss geben / ain pfundt pfenning.

Wo aber der Mayr seinen herr(e)n jm(m) lanndt nit zůbetretten wesst / oder dem / aus pillichen vrsachen sölhe clag nit möcht khundt thůn / das sol derselb vrsachen sölhe clag nit möcht khundt thůn / das sol derselb Mayr bey vermeidung vorgesetzter půess / dem Richter oder seinem Fronpoten ansagen / vnd darnach dem herren verrer verkündet werden / wie recht ist.

Der sybendt artigkl

Von verkerung der hindersässen

Wär das yemandt seinen Mayr / der auf seinem gůet gesessen ist / zů rechter stifftzeyt verker(e)n wollt / vnd der Mayr zů dem gůet kain gerechtigkait wieuorsteet het / das mag der herr wol thůn. Es sol auch der abgestift mair / kainen pfening oder werdt / von deme / den der herr auf das gůet setzen wil / on seines herren willen nemen. Würde aber der Mayr sölhs thůn / vnd der herr des jnnen / So sol der / der die pfenning eingenomen hat / dieselben dem herren geben / vnnd alls vil dartzů / vnnd Jr yegklicher dem Richter fünff pfund vnd sechtzig pfenning / zů půess verfallen sein.


(229) Das Cxv. blat

Der achtet artigkl.

Vmb brief über leibgeding: vnd erbrecht /

SPricht yemanndt / er hab von ainer herrschafft Erbrecht / od(er) leibgeding auf ainem gůet / vnd die mit nütz vnnd gwer besessen / das sol jne nit fürtragen / er hab dann brief darumb. Wärn aber die brief / von allter oder von vnglückh (das man sy nicht mer lesen / noch erkennen möcht) abganngen / die sol der herr vernewen / ob man den herren weysen möcht mit zwayen erbern mannen / wie die gestanden sind / vnnd sol das geschehen in sechs monaten. Verzüg jm des der herr / vnd empfieng der Mayr des jcht schaden / mit nachraysen / oder mit Gericht / den sol jm der herr abthůn.

Der neündt artigkl

Wann ain pawr mer dann sein gerechtigkait verkaufft: wie der herr gegen dem mayr allsdann hanndl(e)n mag.

WEr ain Erbrecht oder leybgeding / auff ainem gůet hatt / vnnd das Gůet ganntz / Oder mer dann sein Erbrecht oder leybgeding ist / oder das erbrecht oder leibgeding für aygen / verkaufft / vnnd des / von dem herrn sölhes gůets / rechtlich überwunden wirdt. So mag der herr / das gůet mit dem rechten einziehen / vnnd sol der verkauffer dem Gericht fünff pfund vnd sechtzig pfenning geben / vnd hat dartzů sein recht gegen dem herrn verlorn.

V


(230) Der XXXiiij. Tittl

Der zehenndt artigkl

Von den freystifftern: die über jrer herrn willen die gueter wöllen besytzen

NAchdem vns täglich clag fürkomen / So die herren jrer nottürfft nach / jre höfe vnnd güetter auf dem Lannd / anndern verstifftenn wöllen / das jnen von den paursleüten / die sy allso darab stifften / vil dranngs vnd můtwillenns bewisen werde. Auch dieselben abgestifften paurßleüt / nit allein gegen jr herrschafft / sonnder auch den jhenen die an jrer stat abgestifft werden / sich drölich / vnd in annder wege vasst vngeschickht / hallten söllen / vnnd über der herrschafft willen / die güetter / nit raumen wöllen / dardurch sy dann den mayr / so die herrschafft darauf zůstifften vorhat / bezwingen / jren gonnst vnd willen (wo er annderst zů dem gůet khomen / vnnd dasselbig mit růe vnnd on sorg besytzen will) von jnen zůerkauffen. Sölhs zůfürkomen ordnen vnd setzen wir / wo dieselben paursleüt nun füran jm(m) lannd angezaigt / gefunnden / oder betretten werden / das sy durch die Richter fenngklich / auf jr der paurn selbs aygne cosstung / angenomen / vnd zů verschreibung / porgschafft / vnd gnůgsamer versicherung / vnd zů absteeung des gůets / gehallten / auch dartzů nach lawt des nachstuerschrib(e)n sybenndten Artigkls gestrafft / oder wo derselben ainer khain porgschafft gehaben / oder die gelltstraff zegeben nit vermöcht / dem sol / on mittl das lannd verpotten werden.


(231) Das Cxvj. blat

Der aindlfft artigkl /

Von straff der paursleüt: die on wissen vnd willen jrer herrschafft haymlich von den guettern ziehen.

JTem Wir wöllen auch / welcher paur füran jn vnnserm Fürstennthomb / alls ettlich zeyther beschehen / haymlich / on wissen vnd willen seiner herrschafft mit weyb vnnd kinden / auch seinem viehe vnnd haußrat / von ainem gůet zeücht / vnd von seiner herrschafft / kain vrkundt / aines erbern abschids oder erlaubung / fürzeweysen hat / das denselbigen / sambt jrer farnuss / bey vnnsern stetten / märckt(e)n / vnnd lanndtgerichten / auch an allen anndern ortten / allda er allso hinkombt / kains wegs durchzeziehen / oder nyderzethůn / vergönnt noch gestatt / sonnder daselbst auf sein aigne cosstung / aufgehallten vnnd gehanndthabt sol werden / bis sölhes dem gründtherr(e)n / dauon er allso abtrynnig ist worden / zů wissenn gethan / das dann fürderlich beschehen sol / Vnd darauf sein beswärde vnd mainu(n)g seins abzugs / vernomen werden. Ob er auch seiner herrschafft jchts zethůn schulldig belib / oder aynnichen nachtail oder schaden zůegefüegt her / sölhes sol er jr on verziehen bezall(e)n / widerkern / vnd abthůn / vnd durch die gerichtzöbrigkait / des orts er allso wie obsteet betretten wirdet / dartzů gehallten. Auch nach gelegennhait seines verprechenns gstrafft / Souerr er auch leyb(-) oder erbrecht / oder anndre gerechtigkait auf demselben gůet hette / die sol er damit gänntzlich(e)n vnd gar verworcht / vnd verloren hab(e)n. Wo auch ain herrschafft begern würd / das derselb paur / wider auf sein gůet sollt ziehen / dz sol allßdan(n) durch obberürte gerichtzöbrigkait / on verzüg verschaft werden.

V ij


(232) Der XXXiiij. Tittl

Wo aber ain Pawr allain mit seiner person / haymlich / on wissen vnnd willen / von ainem gůet ziehen würde / dem sol allßdann sein lebenlanng vnnser Lannd ze Bayr(e)n genntzlichen vnd gar verpotten sein / vnd beleiben. Wo auch derselben ainer in vnserm Fürstenthomb darüber gefunden oder betretten wirdet / der sol wie sich dan(n) in sölhem gepürt ernstlich gestrafft werden.

Der zwelfft artigkl

Von straff der Paurn: die verleybte guetter haben: vnnd jr leibgedingrecht überfarn oder nit hallten /

ALls den Gründtherr(e)n von jrn paursleüten / die auf den güettern leibrecht hab(e)n / vil mercklich beschwärung begegnen. Nämlich das dieselb(e)n leybgedinger zůzeiten die güetter nach lawt jrer leibgedingbriefe nit hallten.

Sonnder die heüser / städl / ställ / vnnd anndere zym(m)er / zergeen vnd zerfallen lassen / die äcker vnd wismad nit wol anpawen / noch tung(e)n / die vännt auf den gründt(e)n verkauffen / Auch mit erschlahung vnd verschwenndung der zůgehörigen hölltzer / vnd in annder mer wege / dermassen hanndln / das sy die güetter / dardurch zů mercklicher abnemung vnnd erödung bringen / vnd darüber den Gründtherr(e)n das Recht piethen söllen. Dieweyl aber sölhe rechtpot jm(m) gründt nichtig vnnd aus můetwilligkait / auch zů verlenngerung der sachen beschehen / damit sy mittler zeyt / die güetter / deßtmer / der herrschafft zů nachtail / eröden mögen. So ordnen vnnd wöllen wir hierauf mit Rate vnnser Lanndschaft / wo sölhes ainem Gründtherr(e)n / in vnnserm Fürstennthomb / von seinem leybgedinger / begegnen würde / das allßdan(n) auf desselben Gründtherr(e)n ersůechen / ain yeder Richter / des ortts da das gůet ligt / ainen tag in Monats(-)frist sol fürnemen /


(233) Das Cxvij. blat

baiden partheyen verkünden / vnnd von ambtzwegen drey person / der sach(e)n vnuerwonnt / vngeuärlich dartzů verordnen / die sölh gůet zedorff vnd zefelld / nach nottürfft besichten. Vnnd wo sich bey denselben erfindet / das der leibgedinger / seinem Gründtherr(e)n / ze nachtail vnnd schaden wieobsteet / vnd allso annders / weder jm sein leibgedingbriefe zůegeben / mit dem gůet gehanndlt het. So sol allßdann derselb Richter / dem Gründtherrn / sein gůet / von demselben leybgedinger ledig vnd frey erkennen / sprechen / vnd schaffen.

Nämlich(e)n des abzetretten / vnd auf Liechtmessen nägst darnach komend / zeräumen / mit dalassung gůts bericht / vnnd annderm / wie sich yedes ortts gepürt / vnd der geprauch ist. auch denselben leybgedinnger / souerr er das allso in der güt nit thůen wöllt / mit fenngklicher annemung dartzů hallten / vnnd den Gründtherrn / auch die drey obgemellten besichtiger / vor jme in allweg genůgsamlichen versichern.

Der dreytzehennd artigkl

Das die leybgedinger vnd erbrechter bey verlierung jrer gerechtigkait: auch die freystiffter: die höltzer zu jren guettern gehörig nit mer erslagen söllen.

ITem Es sol auch füran khain Freystiffter / Leybgedinger / oder der Erbgerechtigkait hat / auf aynichem gůet / khain holtz es sey zů zym(m)ern / zeynnen / prennen / oder anndern sachen / über sein vnd des gůets zymlich nottürfft / mer abschlagen noch hingeben / von dem gůet / ausserhalb seins Gründtherrn wissen vnnd willen / vnd sonnderlichen / das jme sein herrschafft dasselbig holltz wieuil er abschlahen sol / dauor aygenntlich(e)n außgezaigt habe. Welher das überfarn

V iij


Der XXXiiij. Tittl

(234) vnd nit hallt(e)n würde / der sol sein leybgeding oder erbgerechtigkait des gůets / dartzů das erschlagen holltz gehört. verwürckht vnd verlorn haben / auch des on weytter rechtuerttignng (= rechtuerttigung) enntsetzt werden. Dergleych sol der Freystiffter darumb auch enntsetzt werden / vnnd dartzůe seinem stifftherrn / den schaden / so er jme mit verwüestung oder abschlahen sölichs holltz / gethan hat / nach der nachtpern oder öbrigkait mässigung / zůwiderkern schulldig sein.


(235) (leere Seite)


(236) Das Cxviij. blat

Der XXXv(.) Tittl

Vmb Panholltz vnd sleg. vnd fruchtber paum.


(237) Das Cxix(.) blat

Der Erst Artigkl

Was Panholtz sey /

WEr ains holtz / es sey aygen oder leh(e)n / gesessen ist / bey rechter nütz vnd gwer / alls lanng vnnd recht ist / das ist vnnd sol ain panholtz gehaissen werden / wölt jm aber yemanndt darein sprechenn / der mag es thůn / wie Recht ist.

Der annder artigkl.

Von Schlegen

WO Schleg sein / vnnd yemanndt sein vich darauff trib / vnd der Schlag vnnder dreyen jaren ist / So sol man dem / des der Slag ist / von dem haubt geben segss pfenning. Jst es bey der nacht / zwir souil / vnd dem Richter zepůss auch souil.

Der dritt artigkl

Von zymerholtz vnd fruchtpern pawmen.

ES söllen in allweg die gůten zymerholtz / auch annder geschlacht holtz nit vnnützlich noch überflüssig abgeschlagen / verkaufft / noch verschwendt / sonnder gemainem


(238) Der XXXv. Tittl

lannd zů nütz vnnd gůtem gehayt. Auch die willden öpffel / piern / vnnd annder fruchtper pawm / diweyl sy fruchtper sind / nach gelegenheit ainer yeden gegendt / on sonnder nottürfftig vrsach nit abgehawen werden. Welher aber ainen fruchtpern pawm abhacken würde / on nottürfftig vrsach / der sol dem Gericht / vmb syben schilling pfenning zů půess verfallen sein.

Der vierdt artigkl

Von straff des der ainem in seinem panholtz haimlich holtz harkt oder stilt.

WO ainer dem anndern in seinem panholtz / ainen od(er) mer pawm haymlich abhawt oder stilt / der ist sölhes dem herrn des das panholtz ist / mit der zwigüllt zůwiderlegen schulldig. Vnd sölh holtz sol betewrt vnd geschätzt werden / nach dem wert des pawms / ehe das derselb paum abgehawen ward / wes der herr des hett genyessen mögen / auch nach gelegenhait der gegent vnd zůgefüegten schadens.

Wo aber ainer dem anndern sein gewunnen holtz hinfüert / oder ainen marchpawm abhackt / der sol darumb gestrafft werden / wie hernach jm(m) anndern vnd dritten artigkl des Sibenunddreyssigisten Tittls gesetzt ist.


(239) (leere Seite)


(240) Das Cxx(.) blat

Der XXXvj. Tittl

VOn Prügkh(-) vn(d) Esch(-)hay


(241) Das Cxxj. blat

Der Erst Artigkl.

Vmb Prügkhay /

WO zolprügkhen sein / vnnd die prügkhay / hab(e)n / die selben prügkhay / söllen die hallten / in der mass / das die leüt darüber getreyben vnnd gefarn mögen / on schaden / Bewaret aber der prügkhay / die prügken dermassen nit / vnd käme yemannd darauf zeschaden / das můss er gellten. Es wär dann / das ainer mit ainem überlasst darüber füer / on des prügkhay haissen / der sol dem prügkhay seinen schad(e)n / den er an der prügkhen genomen hat / abthůn / vnd der / so allso mit dem überlasst übergefarn ist / sol jm den schad(e)n selbs haben. Haißt aber jne der prügkhay daran farn / vnnd vertröst jne / er mög wol sycher darüber farn / geschicht jm dan(n) schaden / von der prügken wegen / den můss der prügkhay gellten / vnd der Fůerman / ist dem prügkhay nichts schulldig / dann den zoll.

Der annder artigkl

Von schneiden jm(m) Esch: on erlauben /

ES sol auch nyemannd in ainem Esch schneiden / noch mit seinem vich darein treiben / dan(n) mit der nachtpern rat vnd willen / welher das überfert / vnd wirdet des überwisen / mit zwayen / oder mit dem Eschay ain(n) / die das mit jm swörn / das es beschehen sey / So sol derselb überfarer / den nachtpern / den er schaden gethan hat / sölh(e)n jrn schad(e)n

W


(242) Der XXXvj. Tittl

abthůn / vnd gellten / wie sy den auf jrn ayd betewrn mög(e)n / vnd ist dem Gericht schulldig worden / zwen vnd sibentzig pfenning.

Der dritt artigkl

Von zeügknuss ains Eschay.

WO Eschay oder wißhay sind / die der merertail der pauleüt gesetzt vnd bestellt haben / würden dieselb(e)n Eschay oder wißhay mit yemand zů krieg / vmb der nachtpaurn schaden. Souerr die zů jrn ambten gesworn haben / So sol wider sy / nyemandt zeügen / doch was sy benennen vnnd fürgeben mit wortten / das söllen sy bestätten mit jrn ayden / wafür sy aber pfandt haben / da sol man jrn wortt(e)n darumb gelauben.


(243) (leere Seite)


(244) Das Cxxj. blat

Der XXXvij. Tittl

VOn jrrung vnd kundtschafft der mayr.


(245) Das Cxxiij. blat

Der Erst Artigkl

Zu wellicher zeyt die panzeün gemacht söllen werden.

ES söllen die panzeün gezeünt / vnd befridet sein / an sant Jörgen tag / wer das nicht thůt / So mag der Fronpot in die lucken steen / den nachtpauren dartzů gepieten / vnnd jn zůsprechen auf den ayd / wes die lucken sey / derselb sol darnach dem fronpot(e)n zwelf pfenning geben. Auch der fronpot demselben gepieten / zů friden / in acht tagen. Thät derselb des nit / vnnd geschäch yemannts schad dauon / bey dem tag / der ist dem gericht schulldig / sibenntzig pfenning. Geschäch aber der schad bey der nacht / so ist er dem Gericht schulldig zehen schilling pfenning / vnd sol dartzů jhenem seinen schaden abthůn.

Der annder artigkl

Vmb hinfuerung gewunnens holtz oder heüs

WEm sein hew / oder sein gewunnens holltz hingefüert wirdet / hat er darumb pfanndt / so sol er auf sein pfannd bereden / das jm der beclagt sein hew / oder sein gewunnens holtz hab hingefüert. Wo aber der clager nicht pfannd hat / So sol man des anntwurters laugnen darumb nemen mit seinem ayd / vnd seyen baid dem Gericht darumb nichts schulldig. Es möcht dann der clager warmach(e)n / mit zwayen / die es fürwar wissen / vnd mit jm swörn / das der

W iij


(246) Der XXXvij. Tittl

anntwurter dem clager sein holltz oder hew hingefürt hab / allßdan(n) sol der anntwurter dem clager sölhs gellten / mit der zwigüllt / vnd dem Richter halb alls vil.

Der dritt artigkl

Von straff des der dem anndern seine march verruckht oder abthuet.

WEr dem andern sein marchpäm / marchstein / grůben / oder anndere march / haymlich vnd geuärlich abhaut / abthůet / verruckht / außpricht / oder einwirfft / vnd seinen gründt / dardurch sichtigklich erweyttert / So das zů ainem wissennlich pracht wirdet / der ist dem gericht zů půss verfallen / vmb ainen Vitzdomb wanndl. Würde aber von yemannt on geuärde / ain march bewegt / oder außgeackert / derselb sol es seinem gerichtzherrn ansagen / vnd der gerichtzherr allßdann / mit wissenn beder parthey / die sach söllicher marchhalben / güetlich hinlegen vnnd vertragen / vnnd darumb kain straff noch wanndl nemen. Würde aber der richter die partheyen güetlich nit vertrag(e)n mögen / Sol er zwischen jn darumb ergeen lassen / was Recht ist. Wo auch der so das march wieuorsteet / vnuärlich het bewegt oder verruckht / sölhes dem Gericht nit ansagte / vnnd das geuärlich verhiellt / der sol dem Richter annderhalb pfund pfennig zů půess geben.


(247) Das Cxxiiij. blat

Der vierdt artigkl

Wie man kundtschafftrecht hallten sol

WO ainer zů dem andern clagt / er hab jne überärnt / überzeünt / oder übermäet / So mög(e)n sich die partheyen deßhalben ainer früntlichen beschaw verainen / vnnd sich sölher jrrung / on entgelltnuss gegen dem Richter / wol vertragen. Ob sy aber güetlich nit vertragen würden / wil der anntwurter sein aygen / oder sein Lehen / zů Recht veranntwurtten / das mag er wol thůn / wollt er aber das nit thůn / So sol man ain khundtschafft auf den gründ setzen / vnd söllen die partheyen / den Fronpoten wissen lassen / wen er zů kundtschafftleüten / darauf piethen sol / das sol er thůn / doch das dieselb(e)n weder tail noch gemain daran haben / vnd kainer parthey überflüssig zeügen geuordert werden. Vnnd söllen darauf die parthey den khundtschafftleüten / vnd dem Richter / den gründt vnd jrrung anzaigen / vnd darnach die khundtschafftleüt in beywesen des Richters swörn / das sy sagen vnd khundtschafften wöllen / was sy jr gewissen weyset. Es sol auch der Richter die khundtschafftleüt / yeglich(e)n in sonnderhait verhören vnd jr sag aygenntlich auf schreib(e)n / vnd nach eröffnung der zeügen sag / vnd der partheyen einred / die tail mit seiner vrtl jrer spenn enntschaiden / vnd welher tail die khundtschafft behebt / sol seinen schaden sonnderlich vnnd artigklsweyse / dem Richter benennen / vnnd was derselb nach mässigung vnnd tax des Richters / mit seinem ayd beredt / das er schad(e)n genomen hab / den sol jm sein widertail ablegen / vnnd dem Richter halb souil zů půess geben.

W iiij


(248) Der XXXvij. Tittl

Der fünfft artigkl

Wo ain dorff kriegt mit ainem vmb ain gemain.

WO yemanndt ainen anclagt / er hab ains dorffs gemain eingefanngen / mit zym(m)er / oder mit paw / wie er sich der vnnderwunden het / steet der anntwurter des on laugnen / So sol man jm gepieten / das er den einfanng raume / vnd lass den zů geprauch der gemain ligen. Vnd ist dem Gericht verfallen ain pfund pfenning zů půess. Steet aber der anntwurter des in laugnen / So sol zwischen dem dorff vnd jm ain kundtschaftrecht / in obuerschribem form(m) / gehallten werden.

Der sechst artigkl

Von zwayer dörffer krieg vmb ain gemain.

WO zway dörffer miteinander kriegen / vmb ain gemain / vmb sölh krieg oder jrrung / sol es gehallt(e)n werden / wie jm(m) nägstem artigkl beschriben ist.

Der sybennt artigkl

Wo yemanndt der Lanndtstrassen zunahet (!) äckert: wie das durch kuntschafft ausgemarcht sol werden.

DO ain Lanndtstrass / oder ain Eehaffter wagen / weg / durch oder neben ainem felld geet / vnnd die


(249) Das Cxxv(.) blat

leüt / die an dem weg gründt hab(e)n / ackern / verzeünen / oder vermachen den weg zů nahennt / allso das der weg zů enng worden ist / da sol man auch kunndtschafft auf gepieten den elltesten vnd den pessten / vnd wie weyt vnd wie prayt sy die strass sagennd / vnnd auch den weg auf jr ayd / den sy darumb swörn / alls recht ist / da sol die strass vnd der weg bey bleiben / vnnd ob gleych yemanndt bedeücht / das man jm zů vil wollt absagenn / zů dem weg / So sol denselben / seines gründts nütz vnd gwer / an der stat / nit fürtragen / sonnder sol beleiben / alls es die kundtschafft außganngen hat.

Der achtet artigkl

Wieuil ain paur hindersässen haben mög.

ES mag in ainem yeden dorff ain hof zwen hindersässen / vnd ain hůb ainen hindersässen vnnd nit mer / on der nachtpaurn rat vnd willen / haben / es seien dann eehofstet / die dem herrn diennen vnd dem paurn nit.


(250) Der XXXviij(.) Tittl

VOn aygenleüten.


(251) Das Cxxvj. blat

Der Erst Artigkl.

Wie die herrn jr aygenleüt: jnen zudienen erfordern mögen /

WO ain herr / ainen aygen Man hat / der ain angeseßner mayr vnd paursman / vnd hintter ainem anndern herrn / mit diennsten / gesessen ist. So mag der herr / denselben seinen aygen man / wo er des nottürfftig ist / vngeuärlich / zů rechter gewöndlicher zeyt jm(m) jar / on verhindrung des / dahintter er sytzt / wol auff sein gůet vordern / doch sol er jne allßdann mit ainem gůet / das jm gemäs ist / auch wider versehen. Würde aber der aygenman / in der zeyt / alls recht ist / nach der vordrung nit komen. So hat der herr gewallt / sein leyb vnd gůet darumb anzegreiffen / jmselbs on schaden / doch mit der maynung / das derselb man nit abfar / Er enntricht dan(n) / seinen herrn / von dem er farn sol / daruor seiner ansprach vnd gůts recht. Wo auch derselb aigenman / weyb oder kind het / die ains anndern herrn aygen wären / So sol desselben weibs oder kinder / aygen herr / den geuorten man / oder seinen herrn daran nit hindern. Wo auch ain herr sein aygenleüt / die ledig person / vnnd nit angesessen paurßleüt sind / es seyn man oder weyb / in seinen dienst wil eruordern / das sol er zů gewöndlicher zeyt thůn / vnnd jme / vmb zym(m)lichen lon zůdienen begern.


(252) Der XXXviij. Tittl

Der annder artigkl.

Wie man aygenleüt bestellen / vnd die leibaigenschafft weysen sol /

WEr vmb aygenleüt angesprochen wirt / der er bey nütz vnd gwer sytzt / vnd die aigenleüt. Bekennen / das sy sein aygen sind / derselb herr / der jr allso bey nütz vnd gwer sytzt / so er darumb angesprochen wirt / hat die wal / das er sy bestell / mit jrn Mümling / mit zwaien / ob er sy gehaben mag / wo er der zwayer nit hat / so mag er dz mit ainem thůn. Vnd die Mümling / söllen dem / der aigen ist / von der můter / so nahet gesippt sein / dz sy zůeinannder nit geheiraten mögen. Es söllen auch dieselben Mümling schwören / das der / so sy in nütz vnd gwer hat. Jr herr vnd sy sein leyb aygen leüt seyen. Wo er aber allain ainen Mümling hat / so sol der herr zůsambt dem Mümling swörn / das er oder die selben person die jm angesprochen / sein leibaygen / vnnd er jr herr sey / mag oder wil er das nicht thůn / So mag erst darnach der anclager / die angesprochen aygenleüt / obgemellter mass / mit Mümlingen bestellen / wie recht ist. Dergleich / wo am herr / ain person / vmb die leibaigenshafft anspricht / sol jne der herr mit Mümling / oder mit andern erbern leüten bestellen.

Der dritt artigkl

Vmb gewerschafft aygner leüt /

JSt das ainer aygenleüt kaufft / die sol der verkauffer / mit der gewerschafft vertreten alls recht ist. Würd(e)n


(253) Das Cxxvij. blat

aber die aygenleüt / von yemandt angesprochen / ehe sich die gwerschafft ergienng / vnd behüb man sy dem anndern ab / der sy gekaufft het / So sol jm der verkauffer / sein gellt darumb er sy verkaufft hat / wider geben / vnd den schaden dartzů abthůn / vnd widerkern / wie Recht ist.

X


(254) Der XXXviiij. Tittl

VOn wagenleüten. wägen. vnd weinfuern.


(255) Das Cxxviij. blat

Der Erst Artigkl

Vmb wagen weychen

WO zwen geladen wägen / gegeneinannder farn / auf der strass / vnd enntgegnen aneinannder / auf ainem enngen weg / da sy nit wol einannder weychen mögen / wellicher dan(n) die pessern abfart hat / der sol dem andern weychen / ob er es gethůn mag / Mag er sein aber nit getůn / So sol jm diser helffen / bis das er fürkombt / das sy bayd on schaden beleiben / Wer das aber überfüer / des der annder / der sachen halben / zů schad(e)n käm / der sol dem anndern / seinen schad(e)n abthůn / vnnd sol es dem Gericht püessen / alls Recht ist / mit zwen vnd sybentzig pfenning(e)n.

Der annder artigkl

Das ain lärer wagen ainem geladnen weychen sol /

WO ain geladner wag(e)n / gen ainem lärn wag(e)n vert / oder ein geladens ros ainem lärn entgegnet auf der strass / So sol der lär wagen / oder das lär ros / dem geladnen weychen. Thät er des nit / vnd näm sein diser schaden / den sol er jm abthůn / vnnd sol es dem Gericht püessen / mit zwen vnd sybentzig pfenning.

X ij


(256) Der XXXviiij. Tittl

Der dritt artigkl

Vmb weinfuern.

DJngt ainer ainem fůerman wein auf vmb lon / vnnd verschütt der fůerman den wein / wie das geschicht / So sol der fůerma(n) dem / der jme den wein aufgedingt hat / denselb(e)n wein / wie er gekaufft ist / widerleg(e)n vnd bezaln.

Der vierdt artigkl

Das die wagenleüt die wägen versorgen söllen /

ES sol auch ain yeglicher wagenman / ainen geladnen wagen / oder ainen lärn / besorgen mit jm selber / vnd mit der deychssel / das nyemanndt weder leüten noch vich kain schad geschehe / weder mit der deychssel noch den pfärden noch mit den vordern redern on alles geuärde. Thät er des nit / vnd beschähe yemanndt dauon schad / den sol er abthůn / vnd dem Gericht zwen vnd sybentzig pfenning bezal(e)n.


(257) (leere Seite)


(258) Das Cxxviiij. blat

Der xl(.) Tittl

VOn der müllner recht vnnd ordnung des müllwerchs.


(259) Das Cxxx(.) blat

Der Erst Artigkl

Wie die jrrung der Mülgepew söllen enntschiden werden.

WO zwen Müllner / vmb Jr wasser oder Mülgepeü / ain öbrer vnnd ain nyderer / oder Jr mer / miteinannder jrren / den sol der Richter fünff müllner zůschaffen / die weder tail noch gemain daran hab(e)n / ongeuärde / vnd die bej dem wasser darumb sy kriegen nit gesessen seyen / vnnd darauf denselben fünff müllnern gepieten / vnd sy dartzů nötten / das sy swörn / das sy nach baidertail fürgab / dieselben parthey / vmb den krieg / miteinannder berichten wöllen / ongeuärde / Es söllen auch / baidtail / sölhes zů genüegen haben / vnd annemen. Vnnd ob die fünff / zů krieg würden / wo dann der merertail hinfellt / damit sol es gericht sein / vnnd wem allso pruch geschicht / der gibt dem Richter / zwen vnd sybentzig pfenning.

Der annder artigkl

Von ordnung des malwerchs.

NAchdem auch in dem malwerch / durch manicherlay geuärlicheyt / die jnwoner vnd arm(m)leüt vnnsers Fürstenthombs / vilfelltigklich betrogen / vnd beswärt werden. Demnach haben wir / nach vleissiger erfaru(n)g / vnd pfächtung der sachen / vnnserr vorfaren säligen / hernach geschribne ordnung vnd artigkl für hand genomen / vnd wöllen / das nun / die / füran vesstigklich gehallten söllen werd(e)n / wie hernachuolgt.

X iiij


(260) Der xl(.) Tittl

Der dritt artigkl

Vmb der Müllner lon vnd mas: vnd das sy die leüt: beym malen söllen lassen: vnd jr guet vngeergert geb(e)n.

ES sol ain yeglicher Müllner / oder Mülknecht / nit mer zů lon haben / noch nemen / dan(n) den dreyssigist(e)n metzen / vnd allßofft er das überfert / sol er dem Richter desselben orts / zů půess geben zway pfund pfenning.

Auch sol ain yegklicher Müllner / in seiner mül / ain mäslein haben / der dreyssig an ainen metzen geen / darumb / das den armen / die wenig haben / vnnd in die mül bringen / alls recht gescheen mög / alls den reychen / Sy söllen auch füran / kain mel mer nemen / alls sy eemalen gethan haben / sonnder das korn nemen.

Es mag auch ain yeder / bey seinem getrayd / zemaln / selbs sein / oder yemandts von seinen wegen / dabej zesein verordnen / oder schickhen / daran söllen die Müllner aynen yeden vnuerhindet lassen.

Dartzů ist vnser ernnstliche mainu(n)g / das ain yeder müllner / dem / oder den / so jme Jr getrayd zemalen geanntwurt haben / das mel / so daraus gemalen ist / vngeergert vnd vngefellscht / wider anntwurten sol / bey vermeydung schwärer straff / an leyb vnnd gůet / so an yedem ennde / von der herrschafft / der das zetůn zůesteet / wo sich sölhs zů ainem warlichen erfindet / darumb fürgenomen sol werden.


(261) Das Cxxxj(.) blat

Der vierdt artigkl

Vmb Zarg vnnd Müllauff.

AVch söllen all mülln jn lauff geen / dan(n) von den flodermülln grosser schad enntsteet. Es söllen auch die leüff / nicht weytter sein / dann das ain vngeuärlichs neües strenngs syllsayl dazwischenn geen mög / auch sol in yedem Gericht / der syllsail / ains sein.

Der fünnfft artigkl.

Wie man die Mül bestätten sol

ES sol auch ain yeglicher Müllner / wenn er die Mül auf hebt / durch pillens willen / oder durch welherlay nottürfft das sey / wann er die stain aufhebt / vnnd den lauff wider nyder gelegt hat / so sol er / die mül / mit sein selbs getrayd / bemalln / allso das der lauff vol werd.

Der sechst artigkl /

Wie man das mel von der zarg slagen mag

ES mag ain yeglicher / so er sein mel von der steig tregt / oder ab dem lauff keret / aussen an die zarg / mit ainem piller schlagen / oder mit kerwisch / oder was er in der handt hat / vnd was in dem laufft bleibt / das ist des müllners.


(262) Der xl(.) Tittl

Der sybendt artigkl.

Vom(m) Melfall.

ES soll ain yegklicher Müllner / ob der stayg / weder tägkn / hürdt / noch pretter / noch nichts hab(e)n / da das mel auffallen mög.

Der achtet argtigkl

Von beschaw des müllwerchs: vnd müllmas

ES sol ain yeglicher Richter in seinem Gericht / ainest jm(m) jar / nach der gewornnen Müllner / oder wassergrafen / oder wo derennden dieselb(e)n nit gesworn sind / nach der vmbsässen rate / vier oder sechs / das Zym(m)erleüt / Burger / oder pawrn sein / auch annder erberleüt zů jme nemen / vnnd alles müllmas / dartzů die hyeuorgeschriben artigkl / in seinem Gericht / besychten vnnd beschawen / ob sy die allso vngeuärlich vinden / vnd wellichem müllner allso pruch geschicht / vnnd ain(n) oder mer obuerschribner artigkl überfarn het. So offt sich das erfindet / vnd er des überwund(e)n wirdet / allsofft ist Er von ainem yeden überfarn / dem Gericht darjnn er gesessen ist / schulldig / zway pfund pfenning.

Es wäre dann das ain müllner so offt verpräch oder so geuärlicher fallsch vnnd betrüg bey jm gefunden würde / das man denselben darumb am(m) leyb straffen möcht / das sol der Lanndßfürstlichen öbrigkait fürgesetzt sein / wie Recht ist.


(263) (leere Seite)


(264) Das Cxxxij. blat

Der xlj. Tittl

VOn Eetafern wirts pfandt vnd spil.


(265) Das Cxxxiij. blat

Der Erst Artigkl

Vmb Eetafern.

WJr ordnen vnd wöllen / das nyemanndt schennckh / dan(n) in Stetten vnd Märckten / vnnd auf dem Lannd / da Eetafern sein / wann wo man / ausserhalb der Eetafern auf dem lannd / schennckht / grosser schad vnd übel daraus enntsteet / vnd wer das überfert / in dorffgericht(e)n oder auf dem lannd / der gibt dem Richter zů půess / sechtzig vnd drew pfundt pfenning / vnd sol dartzů des schennckhens absteen.

Der annder artigkl

Vmb offenn Tafern vnd wirtzpfanndt

ES mag ain yeglicher Wirdt / der auf ainer offenn tafern sytzt / pfanndt annemen / vmb sein essen vnd vmb sein trinckhen / außgenomen die pfanndt / die von allter verpotten sind / alls nämlich gweicht / kelh / meßgewannd / vnd annder kirchen ornät / auch plůtig gwanndt / vnd vnberaits trayd / Khäm aber jemanndt hinnach / vnd findet sein verstollen gůet / bey dem wirdt / oder in des wirts gwallt / das mag er zů Recht verpieten / vnd souerr er durch bekanntnuß / des / der es gestoll(e)n hat / oder annder vrkundt / vnnd gnůgsam anzaigen / oder zům mynnsten mit ainem zeügen / vnnd sein selbs ayd erweist / das es sein gewesen vnd noch sey / so

Y


(266) Der xlj. Tittl

mag er das wol annemen / vnnd der Wirdt sol jm das / on enntgellt vollgen lassen. Wärn es aber verpottne pfanndt / so sol der Wirdt dem / so die pfannd empfrembdet sind / seinen schaden zůwiderkern schulldig / vnd dartzů dem gericht sechtzig vnd drew pfundt zů půess verfallen sein.

Der dritt artigkl

Vmb Spil auf porg.

WEr mit dem andern auf porg / mit kart(e)n / würffeln oder in annder wege spillt / das ist / er oder sein erben / alls vil jm verporgt wirt / zůbezall(e)n nicht schulldig.

Der vierdt artigkl

Wann ain diener des herrn guet verspillt /

Wär das ainer seinem herrn / pfärd / harnasch / Gellt / oder annders / verspillt / mag dann der herr mit seinem ayd beteürn / oder sonnßt beweysen / das sölh verspillt gůet / sein gewesen sey / das sol jm on entgelltnuss wider gegeben / vnd verrer gegen dem knecht / wo er betrett(e)n wirdet / gehanndlt werden / das Recht ist.


(267) Der (!)

(leere Seite)


(268) Das Cxxxiiij. blat

Der xlij. Tittl

VOn handtwerchsleüten vnd jren knechten. auch werckleüten. taglönern: vnd schefleüten.


(269) Das Cxxxv(.) blat

Der Erst Artigkl.

Das ain handtwerchs man: nit vmb mer dann sein lon ist jnnen behallten vnd pfennden mag.

WO ain handtwerchßman / yemanndts gůet vmb seinen lon jnne hat / vnnd ainen vmb mer pfenndt / dann das er zů der zeyt vmb denselben an dem gůet verdiennt hat / wirt der handtwerchßman / des / überzeügt / als recht ist / So sol er / jhenem sein pfanndt ledig lassen / vnd hat derselb an dem gůet jcht schaden genomen / den er bereden mag mit seinem ayde / den sol der handtwerchßman / jm abthůn / vnd ist dem Gericht schulldig worden ze půess zwen vnd sybentzig pfenning.

Der annder artigkl

Von den hanndtwerchsknechten.

Alls sich die handtwerchßknecht / in vnsern Stett(e)n vnd Märckhten zůzeyten vnndersteen / auß aigem fürnemen vnd můetwillen / gemainklich all / in ainem handtwerch / aufzesteen / in mainung / jrn maistern weytter nit zearbaiten / Es werd dann / in dem das sy fürnemen / dauor / nach jrem begern / gehanndlt / vnnd vermainen allso on der öbrigkait erlauben / in den sachen jr selbs Richter zesein / deßhalben in den hanndtwerchen zwischen jne vil jrrung vnnd versaumbnuss der handtwerchßarbait enntsteen. Demnach

Y iij


(270) Der xlij. Tittl

so ist vnnser mainung / das vnnser Ambtleüt auch Burgermaister vnd Räte / vnnser Stett vnd Märckht / sölhs füran nit mer gestatt(e)n / Sonnder die handtwerchßknecht / oder annder / die des bey den anndern anfennger vnnd über sein / nach gstallt jrer verschulldnuss / straffen / vnnd mit den anndern handtwerchßknecht(e)n verschaffen / jrn maistern wieuor / weytter zearbaiten. Welhe aber sölhs nit thůn / vnd darjnn widersässig sein wöllten / dieselb(e)n söllen allßdann / in vnserm lannde / fürter khain glaith hab(e)n / noch jnen jr handtwerch / an anndern ortten vnnsers lannds zůarbaiten / zůegelassenn werden.

Der dritt artigk (= artigkl)

Von saumbsal der werckleüt: an gepeü vnd zymmer.

WEr ainem / gepew oder annder werckh / andingt / vnd jne der werckma(n) / über dz geding versaumbt / des der andinger / zůschaden kombt / wo sych allßdann / der andinger vnd werckman sölhs schadens / ausserhalb gericht / nit vertragenn mögen / So sol der werckman / dem andinger / des schadenns nach mässigung des Richters widerkerung thůn / yedoch sol obberüert mässigung nach rath der werkleüt beschehen.

Der vierdt artigkl

Das ain maister sein angenomene arbait sol volennden /

WO sich auch ain maister / ainer arbait oder gepüess / vnndersteet vnd annympt / das sol er zům ennde / wie sich gepüret / volfüern. Wo er aber das nicht thät / vnd


(271) Das Cxxxvj. blat

dem pawherr(e)n / mangl vnd nachtail daraus enntstünd / der wissennlich wär / den sol jm der maister / on außzüg fürderlich widerkern vnd abthůn / nach erkanntnuss des Richters vnnd der werchleüt.

Der fünnfft artigkl.

Von straff der Taglöner die ainem auf steen /

WO die Taglöner / Handtwerchsleüt / oder arbaiter / all / oder jr ettlich / ainer herrschafft / on redlich vnd gnůgsam vrsachen / von ainer arbait auf steen würden / So ist vnser mainung / das allßdan(n) dieselb(e)n / auch wo es handtwerchßgesellen sein / weytter in vnnserm lannd zů kainer arbait mer gefürdert / oder zůgelassen / Sonnder jr yeder / der gleych jr maister / wo sy des / vrsacher oder hellffer wärn / nach gelegenhait jrer verschulldu(n)g / durch die gerichtzöbrigkait / desselben ortts / sy betretten / gestrafft werden söllen.

Der sechst artigkl

Von Schefleüten vnd Flosleüten: die ainem sein guet verwarlosen.

Wäre das ain Schefman ain schef überlüede / oder durch vnkündig leüt / oder manngl seines zeügs / dermassen verwarloset / das yemannd schad dauon geschähe / sölhen schaden sol der Schefman gellten / den leüten / die den schaden empfanngen haben / dieselben söllen auch des ersten von des Schefmanns gůet gewert werden / vnd sol jne der Richter darumb an leyb vnd gůet püessen. Dergleych sol es mit den Flosleüten auch gehallten werden.

Y iiij


(272) Der xliij. Tittl

VOn Lernknechten. Eehallten: vnd lidlon.


(273) Das Cxxxvij. blat

Der Erst Artigkl.

Von Lernknechten: die aym maister aus dem diennst geen /

DJngt yemanndt ainen Lernknecht ze jarn / vnd geet der knecht / von jm / in den jarn / on sein vrlaub / aus dem diennst / So ist er dem Maister / den ganntzen lon schulldig zůbezall(e)n / vnd darzů was der maister beweysen mag / dz er des schaden genomen hab / vnd dem Richter zwen vnd sybentzig pfenning.

Es möcht dan(n) der Lernknecht bezeügen mit zwayen erbern mannen / das jne der maister mit sogethanen sach(e)n vertrib(e)n hab / die jm schedlich wärn gewest / vnnd nicht erleyden het mögen / So ist der maister schulldig / dem knecht zůbezall(e)n / alles das der knecht dem maister schulldig wär word(e)n / vnd dem Richter zwen vnd sybentzig pfenning.

Der annder artigkl

Von Eehallten die vngeurlaubt: aber aus vrsachen aus dem dienst geen:

GJenng ain knecht oder diern / von jrem herrn / vnnd sprächen / Sy het jr maysterschafft vertriben / von übler hanndlung oder von hungers wegen / Oder spricht /


(274) Der xliij. Tittl

Man hab jm vrlaub geben / mag sich der maister dauon nemen mit seinem ayde / das er das nit gethan hab / des sol er genyessen. Es bezeüge dan(n) der knecht oder diern / mit zwaien alls vorgeschriben steet / das jm allso sey / wie er fürgegeben hab / wirt der Mayster des überwisen / So ist er dem knecht oder diern schulldig / seines lons / vnnd dem Richter zwen vnnd sybentzig pfenning. Wirt aber der knecht oder diern vnrecht erfunden / So ist jm der Maister khainen lon schulldig / sonnder es sol jm dartzů der knecht oder diern sein saumbnuss abthůn / vnd dem Richter zwen vnnd sybentzig pfenning / zů půess geben.

Der dritt artigkl

Von straff der Eehallten: die jren herrn on vrsach vnd vnaufgesagt aus dem diennst geen.

AVch welher Eehallt / Knecht / Dienner / oder diennerin / seiner herrschafft / über das er von jr gedingt vnnd verhäfftlt / vor der zeyt / die er Jr zůdiennen verpflicht ist / on gnůgsam vrsach / den diennst / wider auffsagte / oder aus seinem diennst geen / oder wegelauffen würde / on willen vnd wissen seiner herrschafft / darumb die öbrigkait derselben gegnendt (!) oder gerichts / darunnder sy gehörn / nit erkennt / das derselb Eehallt / des / pillich vrsach het / auch derselb eehallt / sich / mit seiner herrschafft / in den nägst(e)n dreyen tagen / nachdem er aus dem dienst ganngen ist / nit vertregt / So sol allßdan(n) derselb eehallt / durch die gerichtzöbrigkait /


(275) Das Cxxxviij. blat

des ortts es geschicht / dartzů gehallt(e)n werden / damit er lautt seiner verpflichtung / seiner herrschafft / die gedingten zeyt / mit trewen / völligklich(e)n / außdiene / oder aber / nach erkanntnuss der öbrigkayt / derselben seiner herrschafft / was sy des vnuerlich schaden empfächt / denselben schaden widerlege / oder ainen anndern Eehallten / an sein stat / geschickht / vnd täugenntlich / vnnd der herrschafft annämlich / stelle. Wo aber derselb Eehallt / sölhs auch nit thůn / vnd darüber entweichen oder annderßwo diennen würde / Sol jne die gerichtzöbrigkait / wo er betretten wirdet / mit fenngklicher annemu(n)g / vnd annderer pillicher straff vnd peen / nach gstallt desselben Eehallten verschulldung / dartzů hallten / damit er / der ains / wieuorsteet / thüe / vnd dieweyl nyemanndts annderm zediennen gestatt(e)n / bissolang er von dem erst(e)n dienst / völligklich entledigt / auch mit der gerichtzöbrigkait / der straff halben / abkhomen ist.

Der vierdt artigkl

Jn was zeyt der herr vnd Eehallt: aneinander den dienst auf sag(e)n söllen

ALls sich zwischen der herrschafft / vnd jrn diennern vnd diennerin / aus vnzeytiger auf(-)sagu(n)g der dienst / vil vnwillenns begeben. Demnach ordnen vnd wöllen wir / das füran in sölhem / nachuollgennde vnnderschidliche mass vnnd zeyt gehallten werde / allso / das ain yede herrschafft / seinem Eehallten / sechs wochen / vnnd die Eehallten Jrer herrschafft / acht wochen vnuärlich / vor außgang des jars / oder der gedingten zeyt / den diennst / sich darnach wisse


(276) Der xliij. Tittl

zůrichten / abkönnden sol. Wo aber sölhe auf(-)sagung / dermassen wie obgemellt / nit geschicht / So sol allßdann die herrschafft / den Eehallten zůbehallten / oder enntgegen der Eehallt / der herrschafft / weytter zediennen / schulldig sein.

Der fünfft artigkl

Von straff der Eehallten / so haymlich aus dem diennst geen.

WO auch ain Eehallt / seiner herrschafft / on redlich vrsach(e)n / haymlich aus dem diennst / in ain annder Gericht gienng / So sol allßdann der Richter desselb(e)n orts / auf der herrschafft ersůechen / denselben Eehallten wideru(m)b in den diennst schaffen / Oder aber / nach gelegennhait seiner vngehorsam vnd verprechens / ettlich täg / auf sein des Eehallt(e)n selbs cosstung / fenngklich ennthallten / vnd ausserhalb gepürlicher versicherung nit ledig lassen.

Der sechst artigkl.

Das ain herr seins Eehallten schulld nit schulldig sey zubezall(e)n /

WJrdet yemannd beclagt von seines knechts oder Eehallten wegen / der ist nit mer schulldig / für jne zegeben / dann souil er jm seins lons zůthůn ist. Er sey dann sein pürg worden / das sol der herr enntrichten / wie Recht ist.


(277) Das Cxxxviiij. blat

Der sybennt artigkl.

Von knechten den in jrs herrn diennst das jr genomen wirdet.

Senndet yemandt seinen knecht über lannde / vnd würde dem knecht sein gewanndt / oder sein pfärd / ob er ain aygenns het / in seins herr(e)n diennst genomen / das sol jm der herr gellten. Füert aber der knecht seines herrn hab über lannd / vnd arbait der knecht daneben auch / mit seiner aigen hab / würde jm seins herr(e)n hab mit der seinen genomen / so ist jm der herr nichts schulldig darfür zůgeben.

Der achtet artigkl.

Von Eehallten die jres herrn hab: on derselben willen prauchn /

WO ain Eehallt oder Dienner / zů seinselbs sach(e)n seines herr(e)n gůet / prauchet / vnd des der herr zů( )schad(e)n käme / den sol jm der Dienner oder Eehallt widerzekern schulldig sein.

Der neündt artigkl.

Von gearnnetem lidlon.

WO yemanndt ainen beclagt vmb gearnneten lon / das lidlon ist / So sol der Richter oder Fronpot /

Z


(278) Der xliij. Tittl

nach der clag / dem beclagten gepieten / das er den Clager / seines lidlons / wo er des bekent / in viertzehen tagen / enntricht. Würde aber der beclagt / über sein bekennen / das nicht thůn / vnd sich darüber mit Recht beclagen lassen / oder der clag / wo er der laugnet / mit Recht überwunnden / So sol derselb / dem Richter / zů půess geben / zwen vnnd sybentzig pfenning / vnd dartzů dem Clager seinen lon on verzüg bezal(e)n / vnnd sein erlitten schäden nach rechtlicher mässigung abthůn / des jm dan(n) der Richter / fürderlich verhellffen sol / Es empräch dann der beclagt mit laugnen / So sein sy baid dem Richter nichts schulldig.

Der zehenndt artigkl.

Was gearnnter Lidlon sey.

WAs der man verdiennt mit seinem pflůg / mit seinem vich / do der man selb / oder sein gedingter Eehallt bey ist / od(er) ain gedingter Eehallt bey seiner herrschafft verdiennt / das haißt alles gearnnter lon.


(279) (leere Seite)


(280) Das Cxl. blat

Der xliiij. Tittl

VOn heyratguet vnd widerlegung: vnnd annderer hanndlung zwischen der Eeleüt.


(281) Das Cxlj. blat

Der Erst artigkl

Was ainer wittibm: nach jrs manns tod: volgen sol vnd wie sy bey den kinden sytzen vnd jr gerhab sein mag

WO ain Man stirbt / vnnd ain Eelich weyb vnd kinder hinder jm verlässt. So sol der frawen volgen / was sy zů jrem mann pracht hat / vnd jr morgengab / vnd dieweil sy jren wittib stůel nit verruckht / vnd sich erberlich hellt / nach rat der Gerhaben / mag sy bey den kinden haußhab(e)n / vnd den gerhaben järliche rechnung thůn. Wöllt sy sich aber verheyraten / oder bey den kinden nit pleyben / das mag sy auch wol thůn / vnd ist von jrem gůet / wo sy sich in sonnderheit / darumb wie Recht ist / nicht verpflicht nit schuldig / jrs manns gelltschuld zůbezal(e)n.

Der annder artigkl

Wie Eeleüt einannder erben: die nit kind verlassen /

JTem wo man vnd fraw on geding zůsamen heyraten / vnd nit aufligennd gůet zůsamen pringen / stirbt jr ains vor dem anndern / vnnd verlässt nit kinder / So sol dem / so in leb(e)n beleibt / aller hab / so sy miteinander gewunnen haben / halber tail / vnnd der annder halb tail / des abgestorben nägsten erben / volgen. Doch wo das Eegemächt / so in leben bleibt / des abgestorben erb(e)n / ainen bstandt thůt / das jne nach seinem tod / der halbtail on abganng werd / so mag es sein lebtag / bey aller sölher hab / seinen beisitz hab(e)n.

Z iij


(282) Der xliiij. Tittl

Der dritt artigkl

Von widerfal jnnhabend(e)n heyratguets vnd widerlegung.

Wo ain man nach seiner haußfraw(e)n todt / die on leibs(-)Erben verganngen / das heyratgůet / So er von jr empfanngen / jnnhat / das mag er nützen vnnd nyessenn / oder sein lebtaglanng verkhümern. Doch on schaden vnnd mynndrung des gůets / vnnd nach des manns tod / so volgt sölh heyratgůet / seiner eegestorben haußfrawen nägsten erben. Deßgleych ob ain fraw jrs manns / der on leibs erben verganngen ist / widerlegu(n)g jnnhat / So mag die fraw söllich widerlegung in obberüerter mass auch jr lebttag lanng nützen / nyessen / oder verkümern. Es wären dann sonnder heyratßgeding geschehen / dabey sol es beleiben.

Der vierdt artigkl /

Was ainer frawen volgen sol: die von jrm man(n) geschaiden wirdet.

WO ain fraw von jrem Eewirt / mit dem Rechten geschiden wirt. Allso das er jr mit Eelichen werckhen nit gepflegen mag / was er jr zů Morgengab geb(e)n hat / vnd was sy jrer hab zů jm pracht hat / das sol jr haimfolg(e)n / vnd sol fürbas / mit seiner hab / nichts zeschaffen haben.

Der fünnfft artigkl.

Wie ains vngerat(e)n manns guet söll(e)n pfleger geben werden.

HAt ain fraw ainen man auf dem lannd / der alls vngeraten wär / das er seinem weib vnd kind(e)n / das gůet /


(283) Das Cxlij. blat

vnenndlich anwürd / die sol mit jrn fründt(e)n / zů dem richter geen / vnd vor dem Richter durch jr fründt vnnd nachtpern warmach(e)n vnd weysen / das jr man / jr vnd jrn kinden / das gůet vnnützlich verthüe / oder vnendlich anwerd. Vnd so sy das beypringt / allßdan(n) sol jr der richter / zwen aus den nägsten fründt(e)n / zů pfleger geben / die sich des gůets / auf ainen jnuentari / vnntterwinden / bissolang man sicht / das jr man gůt wil thůn. Es sol auch der richter / des / jr schirmer sein.

Jst es in ainer Stat / so sol es nach ains Rats haissen / allso beschehen / vnd ain Rat des schirmer sein.

Der sechst artigkl

Wie ain fraw von jrs vngeraten manns guettern jrs zueprachten heyratguets vnd widerleg: sol versichert werden /

WO ain Man / seiner Eelichen haußfrawen / jr heyratgůet vnd widerlegu(n)g vermacht / vn(d) verschreibt auf aller seiner hab vnd gůet. Vnd sich darnach begäbe / das er sein hab vnnd gůet / vnzymlich verswenndet / od(er) in ainen vnuersehen abgang / seiner narung / viel / dardurch die fraw besorget / sy möcht jrs zůeprachten heyratgůts vnd widerlegung / künnfftigklich nit beko(m)men / oder abganng daran gewinnen. Vnd sy jrn man vermellter fäll halben / ains oder jr beeder / in Recht beclaget / vnnd sölhs gnůgsamlich nach erkanntnuss des rechtens fürprächt. So sol allßdan(n) der man / dem weib / nämliche verweisung / anzaigu(n)g / vnd vermächnuss thůn / vmb heyratgůet vnd widerlegung / doch vnbegeben / jr beeder nyessung vnnd wartt / künfftiger fäll / auch den schulldnern / an bezalu(n)g jrer schulld / von der übermass / so über das heyratgůet vnd widerlegung verhannd(e)n wär / vnschedlich.

Z iiij


(284) Der xliiij(.) Tittl

Der sybendt artigkl

Von vermächnuss heyratguets vnd widerlegung: auf allem dem so der man hat vnd verlässt.

SO der man / seiner Eelichen haußfrawen / jr zůpracht Heyratgůet / auch sein widerlegung / vermacht / oder verschreibt / auf allem dem das er hat vnnd lässt. So hat er nit macht / sein ligennd hab vnd gůet / oder aynich zinss daraus zůuerkaufen / oder zůuerpfennden / ausser seiner eelichen haußfrawen sonndern vergonnst vnnd willen. Ob sich aber jcht redlich vrsach begeben würden / derhalb(e)n sein nütz vnd nottürft erforderet / die zůuerkauffen oder zůuerändern / vnnd sein weyb das güettlich nit verhenngen noch bewilligen wolt / So sol das Recht nach verhör vnnd fürtrag der sachen / sy darumb enntschaiden. Wo aber der man seyner haußfrawen / auf besonnder seiner hab vnd gůet / jr vermächnuss thät / daran Sy nach rate jrer fründt / ein benüegen hett / So sol allßdan(n) der man / mit annderer seiner hab vnd gůet / frey vnnd vnuerpunden sein. Welhe person aber zů offem Cram vnd Marckht sytz(e)n / oder offen Gasstgeben / vnd annder dergleich person / Man vnnd weyb / die gemain handtierung kauffens vnd verkauffens zů gleichem gewin miteinannder nemen vnd empfah(e)n / vnd jr beder gewerb vnd narung damit treiben vnd fürnemen. Wo in sölhem vnd dergleich(e)n fällen jrru(n)g enntsteen / söllen Man vnd weyb bederseyt / wo zwisch(e)n jr nit sonndere geding sind / zůbezal(e)n verpflicht sein.

Der achtet artigkl

Von sonnder vermächnuss oder gab zwischen der Eeleüt.

WO zway wirdtleüt sind / die nicht kind haen / da mag ains dem anndern / aus freyer willkür / vnbezwungenlich / mit beschaidennhait / wol ain gab thůn / oder


(285) Das Cxliij. blat

sein hab vermachen / vor offem Gericht / oder mit brief vnd sygl. Gewunnen sy aber / nach dem vermächt / kind miteinander / so sol sölich gab oder vermächt / ab / vnd den kind(e)n / an jrem gepürlichem erbtail / vnabprüchig sein.

Wo auch ains aus den wirdtleüten / nach absterb(e)n des anndern / zů der anndern Ee greyfft / vnd bey dem ersten Eegemahel rechte natürliche vnnd Eeliche kinder ains oder mer hat / So mag doch dieselb person / seinem anndern eegemahel / nit mer geben / oder vermachen / dann souil / der kind ainem der vorig(e)n od(er) erst(e)n Ee / zů seinem gepürlich(e)n erbtail / von derselb(e)n person vnuärlich zů dem mynst(e)n werden mag.

Was aber demselben annderm Eegemahel mer dann der kind einen der vorigen oder ersten Ee / geben oder vermacht wirdet / sölhs sol khain krafft haben.

Der neündt artigkl

Das ain fraw on jres manns willen nichts verkauffen mag.

ES hat kain fraw macht / on jres manns willen vnnd wissen jchts mercklichs zůuerkauffen. Wo es aber beschähe / so hat es doch nit krafft. Vnd der man mag allßdan(n) sölichen kauff wol widersprechen.

Der zehendt artigkl

Das der man seiner hauszfrawen (!) jr zubracht guet  nit mag onwerden

ES sol noch mag auch der man seiner haußfrawen jr ligennd oder farend gůet / so sy jm zůbracht hat / nach form(m) der Recht / on jren willen nit onwerden.


(286) Der xlv(.) Tittl

VOn geprauch vnd freyhait der Morgengab.


(287) Das Cxliiij. blat

Der Erst Artigkl.

Von aufzaigung der Morgengab

WEr seiner haußfrawen Morgengab geben wil / der sol Jr zaigen / warauf Sy die haben sol.

Der annder artigkl

Vmb Morgengab auf lehen /

ES mag khain man / auf seinem Lehen / seinem weyb Morgengab geben / on seines Lehenherr(e)n willen.

Der dritt artigkl

Wie sich ain fraw der Morgengab verzeyhen mög.

WJr wöllen auch / das sich khain fraw / Jrer Morgengab / verzeyhen mög / dann mit brieflicher vrkhündt. Es hat auch Jrs wirts jnnsygl an dem vrkhündt khain krafft / es hanngen dann anndere jnnsygl daran. Vnd


(288) Der xlv(.) Tittl

wer sölich brief von ainer frawen dermassen fürpringt / So sol Jr widerred verrer nit krafft haben.

Der vierdt artigkl /

Wie man ain vermorgengabt guet verkhauffen mög /

WO ain Man / ain gůet verkauffen wil / darauf sein haußfraw Jr morgengab hat / des sol er nit macht haben / dan(n) mit seiner haußfraw(e)n wissen vn(d) gůtem willen / vnd das sy neben jrem Eewirt / ainen anndern / vmb dz jnnsygl pitt / wie jm(m) nägsten artigkl gesetzt ist. Wo aber sölches dermassen nit beschicht / So sol der khauff / der frawen / on schaden sein.

Der fünnfft artigkl.

Von abnützung vnd gwere der Morgengab.

ES sol ain yegliche fraw / die / wieuorsteet bemorgenngabt wirdet / alle die gwere hab(e)n / die jr Eewirdt / an dem gůet / das Jr zů morgengab geb(e)n ist / gehabt hat. Doch sol der Eewirt / neben seiner haußfrawen / der nützung / sein lebenlanng dauon gewelltig sein.


(289) Das Cxlv(.) blat

Der sechst artigkl

Von nütz vnd gewer der Morgengab

WAnn ain fraw ain gůet zů Morgengab besytzt / nach jrs Eewirts tod / in rechter nütz vnd gewer jar vnd tag / on all rechtlich ansprach / das aigen ist / vnd die gewere erzeügen mag / oder erzeügt hat / des sol sy gnyessen gen menigklich / sy hab vmb die morgengab / brief oder nit /

Dergleychen sol es gehallten werden / wo das gůet lehen wär / vnd jr das mit des lehenherr(e)n bewilligung vermacht oder verschriben ist.

Der sybenndt artigkl

Wie ain fraw jr morgengab bestätt(e)n sol.

WJl ain fraw jr morgengab bestätt(e)n / die sol für gericht steen / vnnd jr gerechte handt / auf jr prüst legen / vnd ist sy junckfraw gewesen / So sol sy swörn / dz jr / Jr Eewirt / die Morgengab geben hab / vmb die höchsten Eer die Jr got ye gab / damit hat sy jr morgengab bestätt / alls dann pillich vnd Recht ist.

Der achtet artigkl

Das ain fraw jr morgengab verschaffen mög /

ES mag ain yegliche fraw / jr morgengab / verschaffen oder geben / ainem jrm fründt / durch got / oder wem sy will / daran sol sy weder jr Eewirt / noch kinde / noch yemandt ander / nit jrren / bekrennck(e)n / noch hindern.

A a


(290) Der xlvj. Tittl

VOn Erbschafft in ab- vnd auf(-)steygennder linj oder Syptzal.


(291) Das Cxlvj. blat

Der Erst artigkl

Wie die kinder vatter vnd muetter vnd annder jr ellter erben /

WEnn vatter vnd můetter / on geschäfft / mit tod vergeen / vnd hinder jne / eeliche kinder verlassen / dieselb(e)n kinder / erben / alle jr hab vnd gůet / gleych / vor menigklich / vnnd jn absteigennder linj oder syptzal / steet dz kind allweg / an seines vorabgestorben vatter od(er) můetter stat / darumb / wo ain person mit tod vergeet / vnd hinder jr kinder verlässt / vnd jr vorabgestorben kinder kind / die jre enickl sind / sölhe enicklein (jr sind vil oder wenig) Erben an jrer vätter vnd müetter stat / alls vil dieselben geerbt hetten / vnd nit mer / vnd das Recht haben auch die vrengklen.

Der annder artigkl

Wie zwayerlay kind erben söllen /

WO ain vatter / bey mer dann ainer haußfrawen / jn Eelichem stanndt erworben / zwayerlaj oder mer kind / verlässt / vnd on geschäfft mit tod vergeet / So erben jne seine kinder alle gleych. Aber yegklichs kind / erbet seiner můetter hab vnd gůet sonnderlichen. Das Recht hab(e)n auch ainer frawen kind / die bey mer / dann ainem mann / Eelich(e)n geporn sind / das sy jr müetter alle gleych erben / vnnd yegklichs / seinen vatter sonnderlich.

A a ij


(292) Der xlvj. Tittl

Der dritt artigkl

Wie vatter vnd muetter vnd annder Ellter: jre kind erben.

WO ain kind mit todt vergeet / on geschäfft / vnnd kainen erben / in absteygennder linj / alls sün / oder töchter / oder enicklein / verlässt / auch kain geswistergit von beeden pannden / oder derselben kindt / So erben desselben gestorb(e)n kinds / vatter vnd můetter / sein verlassen hab / vnd der vatter / erbet zůuoran / die hab / so von vätterlicher seytten / an das gestorben kdin khomen ist / vnnd die můetter die hab / so vo(n) müetterlicher seytten / an dasselb kind / komen ist / die andern vnd übrigen hab vnd gůet / erben sy beede / gleich miteinannder. Wo aber aus vatter oder můetter / Jr ains / mit tod verganngen ist / So erbet das annder / so noch in leben ist / alle hab / vnuerschaidenlich / vor allen anherren vnd anfrawen / vnd allen anndern fründt(e)n. Wo aber vatter vnd můetter nit in leben sind / so erben die hab / so von vätterlicher seytten / an das gestorben kind komen ist / anherr vnnd anfraw / von dem vatter voran. Deßgleychen die hab von müetterlicher seytten / anherr vnd anfraw / von der můetter / auch voran / vnnd die anndern übrigen hab / erben anherr(e)n vnd anfrawen / von beeden seytten miteinannder. Wo aber allain ain anherr oder anfraw / vranherr oder vranfrau / des gestorben kinds / von vatter oder můetter seytten / in leb(e)n ist / das erbt allain / souil / alls anherr oder anfraw beede / oder vranherr oder vranfraw beede / von der anndern seytten erben / wo sy beede in leben sind. Vnd dieweyl ain anherr oder anfraw / in leben ist die erben / so erben vranherrn / vnnd vranfrawen nichts / wo aber khain anherr oder anfraw in leben ist / so erb(e)n die vranherrn vnd vranfrawen / in allermass /


(293) Das Cxlvij. blat

wie von den anherrn geschrib(e)n ist / vor allen andern fründt(e)n Auch vor geswistergiten / von ainem pannd vnnd derselben erben.

Der vierdt artigkl

Wie die elltern jre khind erben: mit der kinder von beeden pannden geswistergiten: oder mit derselb(e)n kinden.

VErlässt aber das abgestorben kindt geschwistergit / von beeden pannden / oder derselben kind / So erb(e)n / dieselben geschwistergit / oder jre kind / mit des abgestorben kinds vatter vnnd můetter / oder mit desselben kinds vatter allain / wo desselben kinds můetter / mit tod verganngen ist / oder mit des gestorben kinds můetter allain / wo desselb(e)n kindes vatter / mit tod verganngen ist / vnnd wo weder vatter noch můetter / des abgestorben kinds in leben ist / mit den anherren vnd anfrawen / oder wo die / auch nit in leb(e)n sind / mit des abgestorben kinds vranherr(e)n oder vranfrawen / alle hab vnuerschaidennlich / ye ain person alls vil alls die annder.

Doch so erben / der geswistergit / von beeden pannden kind / Jr sind wenig oder vil / alle / anstat jrer vätter oder müeter / vnd nit mer / dann jr vatter oder můetter / geerbt hetten / wo sy in leben beliben wärn. Vnd wo nach abgangk vatter vnd můetter / das abgestorben kind / vatter oder můeterhalb / nit mer dann ainen An oder Vran / hinder jm verlässt / vnd auf der anndern seyten / zwen / An oder Vran / vnd geschwistergit von ainem pannd / oder derselben kind / So werden dieselben anherr(e)n oder vranherr(e)n / anfraw oder vranfraw / auf der annder seytten / beede für ain person gerechnet / vnd erb(e)n beede nit mer dann / souil des abgestorb(e)n kinds geschwistergit

A a iij


(294) Der xlvj. Tittl

von beeden pannden / aines / erbet / oder erben mag / od(er) derselben geswistergit aines von beeden pannden / khinder / alle erben / oder erben mögen.

Der fünnfft artigkl

Wie vater oder muetter vnd annder elltern: jre kind erben: So sy sich annderwaid verheyraten.

SO ain Můetter oder Anfraw / jre kind oder enicklen / mit anndern jres khindes oder enicklen geschwistergiten / oder derselben khind / erbet vnnd sich annderwaid verheyrat. Es sey vor jres kindes oder enickleins tod oder darnach / So bleibt jr allain jr lebtag die abnützu(n)g / des gůets / vnd hab / farennds vnd ligennds / So jrm kindt oder enigklein / das sy geerbt hat / von vätterlicher seytten zůgestannden / vnd worden ist / vnd nach jrm tod / fellt sölh gůet / wid(er) an jres kindes oder enigklein / das sy geerbt hat geswistergit von zwayen pannden / vnnd derselben kind / vnnd nit an jre kind / die sy in der anndern Ee geporn hat. Es wäre dann / das des kinds oder enigklein / das sy geerbt hat / geswistergit von beeden pannden / vnnd derselben kind / alle mit tod verganngen wärn / So bleibt der můetter oder anfraw / nit allain die abnützung jr lebtag / Sonnder die ererbt hab vnnd gůet für vnd für / vnd mag damit thůn / was sy wil.

Das ist auch in allermass allso recht / wann ain vatter oder anherr / sein kind oder enigklein / mit desselben geschwistergit erbet / vnd sich annderwaid verheyrat / jn der hab vnd gůet / so dem kind oder enigklein / von müetterlicher seytten / zůegestannden vnd worden ist.


(295) (leere Seite)


(296) Das Cxlviij. blat

Der xlvij. Tittl

VOn Erbschafften auf die seytten.


(297) Das Cxlviiij. blat

Der Erst artigkl

Wie geswistergit von zwayen pannden: vnd derselb(e)n kinder einander erben

Stirbt ain person on geschäfft / vnd kainen erben in absteygender oder aufsteygennder linj / oder syptzal verlässt / So erben dieselben person / jre geswistergit / von beeden pannden / vnd derselben kinder / gleich / miteinannder / vor allen andern fründten / auch vor geschwistergiten / ains pannds / vnd derselben kind / doch in allweg / erben geschwistergitkind / jr sind vil oder wenig / nit mer / dann jr vatter oder můetter geerbt het / Ob wol der abgestorb(e)n person geswistergit kains mer / in leben ist.

Der annder artigkl.

Wie geswistergit von ainem pannd erben

WO aber kain geswistergit / von beed(e)n pannden verhannden sind / So erben allßdan(n) geswistergit / von ainem pannd allain / vnd derselben kind / vnnd die / so allain vom(m) vatter geswistergit sind / oder jre kind / erb(e)n / voran der abgestorben person hab vnd gůet / so von vätterlicher seytten an dieselben person khomen ist / vnd die so allain von der můetter geswistergit sind / oder jre kind / erben voran derselben person hab vnnd gůet / so von müetterlicher seytten / an dieselben person khomen ist / die anndern hab vnd gůet erben


(298) Der xlvij. Tittl

sölhe geschwistergit / oder jre kind gleich miteinannder / nach anzal der person / ye aine alls vil / alls die annder / doch so erben geswistergitkind / jr sind vil oder wenig / nit mer dann jr vatter oder můetter geerbt het / wo sy in leben beliben wärn.

Es werben auch geswistergitkind / von ainem pannd / vnnd derselben kinder / vor geswistergit einigklen / die von zwayen pannden sind.

Der dritt artigkl.

Das der nachst gesypt fründt nechster erb sey /

Vber die obbestym(m)ten fäll / vnd obenangezaigt(e)n person / So erbt ye der nägst gesypt fründ / ainer oder mer / des abgestorben hab vnd gůet. Wo kain geschäfft verhannden ist / on vnnderschid / Männlichs oder weybplichs stammen / Es rüere die syptzal von ainem pannd here oder von zwayen.


(299) (leere Seite)


(300) Der xlviij. Tittl

Wie man in den Erbfällen die grad der syptschaft(e)n vnd negsten fründt rechnen vnd erkennen sol.


(301) Das Clj. blat

Der Erst artigkl

Das die grad der syptschafft: in den erbfällen: nach dem gesatz der weltlichen rechten: söllen gezelt werden.

ES söllen die grad der Siptzal in den erbuällen / gerechennt werden / nach welltlichem geschriebem Rechten / vnnd nit nach Satzung der geystlichen Recht / dan(n) die geistlichen Recht / merertails / von wegen der person / welich der Siptschaffthalben mit Eelichem heyrat sich zesam(m) verpflichten mögen od(er) nit / ordnung vnd mass geben / das dem geystlichen Richter zůenntschaiden gepürt.

Der annder artigkl

Wie man in vermög ainer gemainen regl: die grad der erbschafften: rechnen vnd erkennen sol.

DJe grad der Siptschafft in erbfällen / sol man erkennen vnd rechnen. Allso / das zwayer oder mer person syptzal / von der wegen die frag ist / sol gerechnnet werden / von dem nägsten stam(m)en vnd person / dauon dieselb(e)n person herko(m)men / dergestallt / wieuil person / in sölher rechnu(n)g vnd zal / begriffen vnnd erfunnden werden / in souil syptzal oder grad / ist ain person der andern gefründt / doch allweg ainer

B b


(302) Der xlviij. Tittl

syptzal mynnder. Es söllen auch die person / wo der mer dan(n) aine in gleichem grad sind / in demselb(e)n grad nach dem stammen alls für ain person zesam(m) verfasst werd(e)n. Vnd darumb vater vnd můeter vnd jre kind / sind aneinannder gefründt / in dem ersten grad der syptschafft.

Jtem geswisstergit sein einannder gefründt in der anndern sypt.

Der dritt artigkl

Wie die grad vnd syptzal der erbschafften: in ab(-) vnd auf(-)steygennder linj gerechent: söllen werden.

WO sich erfäll in ab(-) oder auf(-)steygennder gericht(e)n linien begeben / allßdan(n) mag man die grad vnd siptzal / auf(-) oder ab(-)wertz zelen / von der verstorben person / von der güetter wegen die frag des erbfals ist / bis auf die person so erben wil / vnd herwiderumb / von der person die erben wil / bis auf die person / von der güetter wegen die frag des erbfals ist.

Vnd wieuil person / in söllicher rechnung begriffen vnnd gezelt werden / in souil syptzal vnd grad / ist die person / so erb(e)n wil / der abgestorben gefründt / doch ainer syptzal mynnder / Alls wenn ain vrenigkl wil erben den vran / so magstu von dem abgestorben vran vnnttersich zelen / bis auf dz vrenigkl / oder über sich. Nämlich vom(m) vrenigkl / bis auf dz enigkl / darnach auf das kind / darnach auf den vatter / darnach auf den vran / so vindest du allweg sechß person / von denselben stell aine ab / allso beleiben vnd besteen dannoch fünff person / souil sein auch der grad.


(303) Das Clij. blat

Der vierdt artigkl

Wie der seytenerben grad vnnd syptschafft gerechennt vnnd erkennt söllen werden.

WO sich erbfäll begeben zwischen der seyttenerben / vnd ainer zůwissen begert / wie nahennt dieselben seyttenerben / einannder gefründt / vnd mit syptschafft verwonndt sind / so söllen dieselben person in die zwerch linj / gegeneinannder über / auf zwo seytt(e)n / gestellt / vnd zůzelen angefanngen werden / von der erst(e)n person / derhalb(e)n die frag ist / übersich / bis zů dem gemainen stam(m)en / dauon dieselben seyttenerben beederseyt herkomen / vnnd darnach von demselben gemainen stammen / wider herab / gezellt werden / die annder seytt(e)n / abermalls / bis auf die annder person / derhalben die frag ist / vnnd alls vil zwischen jr beeder gemainem stam(m)en / person enntzwischen / souil sein auch der grad / doch den gemainen stammen hindangesetzt / allso / Nym(m) zwayer brüeder enigkl / stell die neben einander / vnd zel oder rech(e)n / von dem enigkl übersich / bis zů jrm Vran / das ist jr gemainer stamm / dauon sy beederseyt herkomen / doch sol derselb Vran / in der zal nit gestellt werden / Sonnder von demselben stam(m) / sol darnach auf der anndern seytt(e)n / wider herab / bis auf das annder enigkl / auch gezellt werden / so find(e)n sich sechs person / demnach so sind der grad zwischenn zwayer brüeder enigkl auch souil.

B b ij


(304) (leere Seite)


(305) Das Cliij(.) blat

Zu merer erclärung obuerschribner artigkl vnd regl: damit die in den augenschein vnd verstanndt des gemaynen manns destbas gebracht mögen werden: so ist deszhalben der baum der syptschafft hernach gesetzt

B b iij


(306/307)


(306/307) Stammbaum

                                                                                                                                                                                                                                                                                      

                                                                                                                            (306) Vrur                                                                                                                                         

                                                                                                           Des vran-          Anherr      Der vranfra-                                                                                                             

                                                                                   Vranherrn       herrn brůder      Anfraw      wen brůeder           Der vranfra-                                                                             

                                                  Des vranher-            brůder oder     oder swester          iiij          oder swester      wen brůder  od(er)            Der vranfrawen                                  

                  Vranherr(e)n        ren brůder od(er)       swester kind               v                                        v                     swesterkind                    brůd(er) oder               Vranfraue(n)

                  brůder od(er)          swester enkl                    vj                                           Vr                                                  vj                            swester enckl              brůd(er) od(er)

                swester vrenckl                 vij                                            Des anherr(e)n   Anherr    Der anfrawen                                                           vij                      swester vrenckl

                          viij                                             Des anherr(e)n        brůder oder      Anfraw    brůder oder             Der anfraue(n)                                                             viij

                                              Des anher-           brůder od(er) swe-     schwester            iij            swester                  brůeder oder                    der anfrauen                                     

           Vranherr(e)n        ren brůder od(er)                 ster kind                  iiij                                   iiij                        swesterkind                    Brůder oder                der anfraue(n)

          brůd(er) oder          swester enkl                         v                                            Anherr                                            v                               swester enckl               brůder od(er)

        swester vrenckl                vj                                                          Des vatter     Anfraw     Der můter                                                                 vj                     swester vredckl (!)

                          vij                                               Des vatter                  Brůder oder       ij           brůder oder               Der můeter                                                               vij

                                        Des vatter                   Brůder oder                  schwester                       schwester                 brůder oder                         Der můeter                                  

        Vatter brůd(er)        Brůder oder                 swesterkind                     iij               Vatter          iij                           swesterkind                       brůder oder                  Der můter

         oder swester         swester enckel                       iiij                                              můeter                                              iiij                              swester enkl              brůd(er) od(er)

            vrenckl                          v                                                                  Brůder          j            Swester                                                                      v                       swester vrenckl

               vj                                                            Des brůder                          ij                                ij                             Der swester                                                                  vj

                                    Des brůder                         Sun oder                                   (Abbild eines                                       Sün oder                            Der schwester           d(er) swester

des brůder                    Enckel                                Tochter                                            Herzens)                                       Töchter                                  enckl                        vrenckl

vrennckel                          iiij                                       iij                                                                                                          iij                                         iiij                               v

       v                                                                                                                        (307) Sun                                                                                                                                        

                                                                                                                                          j                                                                                                                                           

                                                                                                                                                                                                                                                                                      

                                                                                                                                      Enckl                                                                                                                                       

                                                                                                                                         ij                                                                                                                                           

                                                                                                                                                                                                                                                                                      

                                                                                                                                    Vrenckl                                                                                                                                     

                                                                                                                                         iij                                                                                                                                          

                                                                                                                                                                                                                                                                                      

                                                                                                                                      Vrur                                                                                                                                        

                                                                                                                                    Enckel                                                                                                                                      

                                                                                                                                        iiij                                                                                                                                         

 


(308) Das Cliiij. blat

Der xlviiij. Tittl

VOn erbschafften in gemain vnd enterbung.


(309) Das Clv(.) blat

Der Erst artigkl

Das die obgeschriben artigkl in erbfällen der lehen nit crafft söllen haben

DJe obgeschriben Artigkl / söllen in erbfällen der Lehen / nit verstannden / Sonnder mit den Lehen sol es gehallten werden / wie Lehenßrecht vnd Lanndßgewonhait ist.

Der annder artigkl

Wer erben wil der sol auch gellten /

Jst das yemanndt stirbt / wer dann des todt(e)n gůet wil erben / der sol / den gelltern / die schullden / die wissennlich sind / bezal(e)n / was man aber nit waiss / das sol man erzeügen auf den todten / wie hieuor jm(m) neündten Tittl vnnd zwelfftem Artigkl gesetzt ist. Vermaint aber der erb / das der tod / die schulld bezallt hab / mag dann der erb war machen mit zwayen zů jm / alls Recht ist / das der gellter der da tod ist / den clager vergollten hab / des sol er genyessen.

Der dritt artigkl

Das ain erb des todten verschuldnuss nit enntgellten sol.

ES ist khain erb / des todten verschuldnuss / oder verhandlunghalben / dartzů der erb weder rat / that noch hillff gethan hat / zůpüessen schulldig / dann alls vil / als aus


(310) Der xlviiij. Tittl

sölher mißhanndlung / in des todten verlassen erbschafft erfunden ist.

Der vierdt artigkl.

Von straff der sün oder töchter: die sich on jrer elltern willen vnd wissen verheyraten /

OB ain Sun oder Tochter / die in fürsehung vnnd gewalltsam jrer leyplichen Elltern / vatter oder můeter sein / sich selbs verheyraten / on derselben jrer Elltern willen vnd wissen. Nämlich der Sun / vor vnnd ehe er zů dreyssig jarn / vnd die Tochter / vor vnd ehe sy zů fünffundzwaintzig jarn / komen ist / So seyen jnen dieselben jr Elltern / vatter vnd můetter / in jrm leben / nit schulldig / aynich heyratgůet / ferttigung / oder haymsteür zegeben / Sy wöllen es dann gern thůn / bissolanng / dieselben jr elltern sterben. Allßdann söllen sy mit den anndern kindern erben / was sy von Recht wegen / erben söllen. Wo auch derselben / elltern / on geschäfft / abgeen / so söllen nichtzmynnder die anndern jre geswistergit vn(d) miterben / jr eingenomen heyratgůet / vn(d) haimsteür / zůuergleychung der verlassen erbschafft / einwerffen / Es mögen auch jr elltern / sy deßhalben / in jren geschäfften nit ennterben / Sonder söllen sy erblich fürsehen / zům mynsten in der legittima / oder natürlichenn erbschafft. Es wäre dann / das sy wider vatter oder můtter / aynich annder verhanndlung oder verwürckhung gethan hetten / darumb sy gar ennterbt möchten werden.

Der fünnfft artigkl

Vrsachen darumb vatter vnnd mutter jre kind mögen ennterb(e)n

JN disen nachuolgennden fällen vnd vrsachen / mögen die Eelichen vnnd leyblichen kinde / jrer vätterlichen


(311) Das Clvj. blat

vnd mütterlichen erbfälle / enntsetzt / oder enterbt werden / durch Testament vnd geschäfft / allso / dz sölhe ennterbung vnnd vrsachen / in dem Testament oder geschäfft / nämlich bestymbt / vnd das auch / nach abganng der elltern / söllich bestymbt vrsach(e)n / durch des abgeganngen gesetzt oder gemacht erben / auf dieselben ennterbten kinder / ob sy der jn abred stüennden / beweyßt werden.

Zů dem Ersten / So die kidner mit fräuel / gewalltsam jr elltern / schlagen / vnd gedürstig hanndt anlegen.

Zů dem anndern / So die kinder schwär vnnd vneersam / vnrecht / vnnd fräuelwort / an Jr elltern legen / oder gegen jne fürnemen.

Zům dritten So die kinder Jr elltern / vor gericht beschulldigen / vnd ansprechen / vmb peynlich sachen / oder das / leib vnnd leben anrüert / das zů latein Crimen capitale genannt wirdet. Es wäre dann / das durch dieselben / ain schwäre verhanndlung / wider den römischen König / oder Kaiser / oder wider den gemainen stannd vnd wesen / oder gemainen nütz des lannds / wäre fürgenomen worden / oder die da ketzerey antreffen.

Zům vierdten / So die kinder mit gifft / oder in ander weise / sich vnderstüenden / das leben jrer elltern zůuerderben.

Zům fünfften / So ain kind / vnnderstanden hette / sych zůuermischen / oder zůbeschlaffen / die stieffmůeter seines leybplichen vatters Eeliche haußfraw.

Zům sechßten. So die süne sich nit wöllen verpflichten / noch pürg werden / für Jr elltern / so die in vnzymmlichen gefengknussen begriffen sind / vnd diser fal berürt nit die töchter. Nachdem vnd die töchter / nit söllen pürg werden.


(312) Der xlviiij. Tittl

Zů dem sybenden / So die kinder verpieten / jren elltern gepürlich Testamennt / oder geschäfft zemachen. Vnnd so die elltern darüber jr Testamennt oder geschäfft thůn / so mögen sy dieselben kinder / diser vrsachhalb / in sölhem jrm geschäfft ennterben. Vn(d) so aber die elltern sölhs verpotzhalb / aynich geschäft nit thůn kündten / sonnder on geschäfft abgieng(e)n / so söll(e)n nichtz destmynder / dieselben kinder enterbt / vnd derselb tail / so jnen worden sein solt / anndern / des ab / gegangen nägsten erben / verfallen sein / vnd werden.

Zů dem achten / So der Sun ain katz(e)n Ritter wäre / oder deßgleichen sich vnnderstanden hette / mit andern Thiern zůpeyssen vnnd zůfechten. Es wäre dann / das der vatter auch dergleychen sachen gepflegen hette.

Zů dem neündten / so die töchter sich nit wollten bestätten lassen / zů der Ee / vnd doch der vatter / sy nach seinem vermögen / vor vnnd ehe / wann sy fünffundzwaintzig jar allt worden wäre / hette verheyraten wöllen / sonnder darüber sich in ain vnkeüsch leben / vn(d) wesen gegeben het. Wo aber der vatter / an sölher jrer bestättu(n)g / oder verheyratem seümig wäre / vnd sy in vorbestym(m)ter zeyt vnnd maynung nit verheyrat het / so solt sy darumb nit ennterbt werden.

Zů dem zehenndten / so die kinder waigern / verzeihen / oder versaumen / dem vattern narung zegeben / oder nottürfftig ertzney mitzůtailen / oder so der vatter synnlos vnnd vnuernünfftig ist / vnnd allßdann durch die fründt / oder annder frembd person dieselb(e)n kind rechtlich ersůcht wären worden / vmb söllich narung ertzney vnd pfleg / jrem vatter mitzůtailen Vnd so sy das darüber veracht hett(e)n / sonnder die fründe oder annder personen / sich des vnnderstüennden / so söllen diselben persone / anstat derselben vngetrewen kinder Erben / vnd jnen söllich Erbschafft volgen.

Zů dem ailfften / so der vatter ain Christ ist / vnnd die kinder ketzer sein.


(313) Das Clvij. blat

Der sechst artigkl

Vrsachen darumb die kind jr elltern mögen ennterben /

JN hernachgeschriben fällen mögen die kinder jre elltern ennterben.

Zů dem Ersten. So der vatter sein kind in Recht beschulldigt grosser vnthat / die leyb vnd leben berüert vnd antrifft / die man dann zů latein Crimen capitale nennet / Außgenomen in dem lasster / belaidigter Mayestat oder ketzerey / in wellichen sy beeder seyt aneinander beschulldigen mögen.

Zů dem anndern / So der vatter mit zaubernuss oder gifft beschedigt / oder sich zůbeschedigen vnnderstanden het / seine kinder / sy damit von dem leben zů dem tod zepringen.

Zů dem dritten / So der vatter sich wissennlich vermischt / vnd leyblich zůschicken hat / mit seins suns Eeweib.

Zů dem vierdten / So der vatter verpewt / vnd verhindert / den Sun / geschäfft zethůn / mit söllicher hab / die er zůuerschaffen oder zůuergeben macht hat.

Zů dem fünnfften. So der vatter sich vnnderstannden het / nach dem leben seiner haußfrawen / seins Sons můeter / zestell(e)n. Vnnd deßgleichen so die můeter / sich vnnderstannden het / zestell(e)n / nach dem leben jrs manns / des sons vatter.

Zům sechsten. So der vatter versaumbt mit ertznej / pflege / vnd anderm / seinen Son / der synnloss / vnd vnuernünfftig ist / zeuersorgen. Jn massen von den kinden gen dem vatter gesetzt ist.

C c


(314) Der xlviiij. Tittl

Zů dem sybennden / So der vatter verseümblich ist / seinen Son von vngepürlicher seiner gefenngknuss zeledigen / alls oben von den kinden gesetzt ist.

Zů dem achten / So der Son ain Crist vnd der vatter ain ketzer ist.


(315) (leere Seite)


(316) Das Clviij. blat

Der I. Tittl

VOn Geschwistergiten.


(317) Das Clviiij(.) blat

Der Erst artigkl

Das ain geschwistergit seinen tail verschaffen vnd vermachen mag /

EJn yeglich geschwistergit / das allain seyttenerben hat / mag sein hab vnd gůet / wol geben vnd machen / oder an dem todtpedt schaffen / wem es will / frembden / oder Lanndleüten / die nit schänntlich person sind / daran söll(e)n es seine geswistergit noch annder sein fründ / nit jrren noch enngen.

Der annder artigkl

Was hanndlung aines geswistergit das annder pindt.

WO vngetailte geswistergit sind / vnd aines vnnder jne / mit willen der anndern / die vogtbar wären / oder mit willen der vnmündigen geswistergit Gerhaben / Recht sůecht / das sy alle betrifft / vmb was sach das ist / zegewin vnd zůuerlusst / dieweyl sy vngetailt sind / was das behabt / des söllen sy genyessen / vnnd was es daran verlusst hat / des söllen sy enntgellten.

Es mag auch ain geswistergit wider das annder / dieweyl sy vngetailt sind / kain nütz vnd gewer ersytzen noch fürtragen / jnmassen hieuor auch gesetzt ist.

C c iij


(318) Der lj. Tittl

VOn Vormündern. Gerhaben. Versorgern. vnd Trewstragern.


(319) Das Clx. blat

Der Erst artigkl

Wie vormünder vnd gerhaben zugelassen: gegeben: vnd verordent söll(e)n werd(e)n.

WO der vatter in seinem leben / seine khinden / in crafft ains Testamennts oder letzsten willens. Gerhaben oder Vormünder geordennt hat / Allßdann söllen dieselben Gerhaben oder Vormünder / zů söllicher gerhab vnnd Vormündschafft on jrrung gelassen werden. Wo aber der vatter den kinden nit Vormünder setzt / So sol die öbrigkait / dem die kinder von gerichtz wegen vnnderworffen sind / die nägsten fründt von vatter vnd můeter / so dartzů geschickt sein / verordnen / der kainer / sich sölher vormündschafft anzenemen / enntschulldigen mag / Er hab dann fünff oder mer Eeliche kind / oder sey dauor mit so schwärn vormündschafft(e)n beladen / derhalben er dauon pillich enntladen werden mög.

Wo aber vnndter der fründtschafft nit täuglich person gefünden / oder den waysen beswärlich / oder schedlich / vermerckt würden / So söllen jnen annder nützlich vnd täuglich / zů vormündern gegeben / damit die kind vnnd waysen deßterbas vor schaden vnd verderben / verhüet werden.

Der annder artigkl

Das die wittiben jrer kind Vormund sein mögen.

WO ain wittib nach absterben jres haußwirts / jren wittibstůel / nit verrucken / sonder sich der erberkait

C c iiij


(320) Der lj. Tittl

vnd frümbkait gern bey jrn kindern / denselben zů nütz vnnd gůt / ennthallten wollt / vnd deßhalb dauor kain besonnder vertrag aufgericht wär / die mag jrer kind wol Vormund sein / vnd sol allßdann vnuerhindert menigklichs / allßlanng sy jrn wittibstůel nit verkhert / noch den kinden schedlich zesein vermerckt wirdet / bey sölher vormundschafft vnd jren kinden zůennthallten gelassen werden / wie dann hyeuor jm(m) Ersten artigkl des xliiij. Tittls auch gesetzt ist.

Der dritt artigkl

Wie die Vormundschafft angenomen vnd dartzu gesworn sol werden /

Ein yeder Vormünder vnd Gerhab / so er die vormu(n)dschafft annemen will / oder jme die anzenemen beuolh(e)n oder verschafft wirdet / der sol fur sein öbrigkhait khomen / sich derselben alls ain Vormünder anzaig(e)n. Vnd darauf der öbrigkait / vnd kinden / pflicht thůn / oder an aydes stat geloben. Auch wo es die öbrigkait für not ansicht / des ain versycherung / gewißheit / oder pürgschafft thůn / Das er seiner pflegkinder person vnd gůet / getrewlich / vnd erberlich versehen / hanndln / vnd bewarn wöll / vnd die ligennden güeter / wo die verhannden sind / on erkanntnuss der öbrigkait / nit veränndern / sonnder die / in wesen behallten. Auch die kinder vnd jre güetter / jnn(-) vnd ausserhalb gerichts / verantwurten / vnd wo not ist vertreten / vnd nit verlassen / dartzů was jn nütz vnd gůt ist / nit vnntterwegen lassen. Auch der kinder hab vnd güetter / offennlich / getrewlich / vnd aigentlich beschreiben / Jnuentuarium darüber machen / vnd zů gepürlichen zeyten / Rechnu(n)g / vnd anntwurt / darumb geb(e)n / Vnd was der kinder hab vnd güetter in sein gwallt komen / die den kinden / zů seinen zeyten / widerumb zůestellen / vnnd verfollgen lassenn. Vnd allennthalben getrewlich / erberlich / vnd aufrichtigklich damit hanndl(e)n.


(321) Das Clxj. blat

Der vierdt artigkl

Was vnndterschaid sey zwischen den vormündern vnnd versorgern: wie lang jr yedes verwalltung sol wern Vnd von derselb(e)n abschid: rechnung vnnd vnschicklicheit.

SO vnmündigen kindern / Tutores / die man nennet / Vormünder / gesetzt oder gegeben werden / die söllen in söllicher vormundschafft beleiben / bis die kind zů jren tagen komen. Nämlich solanng / das die knaben viertzehen jar allt wreden / vnd die maydlen zwelff jar / vnd nach außgang derselben zeyt / söllen sy von verganngner vormundschafft / oder so es die öbrigkait oder die fründt für nütz vnd not ansicht / alle jar jres einnemens vnnd außgebens / der öbrigkayt desselb(e)n orts / od(er) den nägsten fründt(e)n mit wissen der öbrigkait wie sich gepürt rechnung thůn. So aber die knaben die viertzehen jar / vnd die maydlen die zwelff jar erraicht / vnd die Vormünder darauf rechnung gethan haben / So söllen darnach dieselb(e)n vormünder / füran Curatores / dz ist trews trager vnd versorger sein / bis die kinder achtzehen jar jrs allters volko(m)menlich erraich(e)n / Allßdann mögen dieselb(e)n Curatores / durch gepürlich / vnd enndtlich rechnu(n)g / vnd abschid / jrer versorgknuss abtret(e)n. Wo auch die kind / vor außganng der jar / in geystlichen oder Eestannd bestätt werd(e)n. demselb(e)n sein die Curatores / allßdan(n) wieuorsteet / auch rechnung zůthůn schulldig. Vnd so die Curatores dz thůn Allßdann / söllen sy von söllicher versorgnuss / auf zym(m)lichen abschid auch enntledigt werden. Vnd sölliche rechnung / sol den / die zů jrn vogtpern jarn komen sind / sambt ettlichen fründten / oder zůuerordennten von der öbrigkait / on allen verzüg / durch die vormünder bescheh(e)n / vnd alles das so sy schulldig beleiben / fürderlich bezal(e)n vnd außricht(e)n.


(322) Der lj. Tittl

Würden aber die Vormünder Jr ainer oder mer / söllicher rechnung oder bezallunghalben / seümig / oder vngehorsam / dem sol / durch die öbrigkait / von ambtswegen / on alle vorgeende rechtuerttigung / rechnung / vnnd bezallung zůthůn verschafft werden.

Wo auch bey der vormünder oder versorger vnd trewßtrager personen / vor vnd ehe sich Jr verwalltung enndet / oder jnner jarßfrist / vnschicklicheit erfünden / oder versaumliche hanndlung gespürt würde / So söllen dieselben / vnnd ain yeder vormund vnnd versorger so es die öbrigkait / oder die fründt / für nütz vnd not ansicht / alle jar der öbrigkait / vnd wen sy dartzů verordennt / in beywesen der kind fründten / oder allain den nägsten fründten / mit wissen der öbrigkait / rechnung vnnd bezallung thůn / jnmassen hieuor dauon gesetzt ist / vnnd an der vngeschickten vormünder oder versorger stat / annder verordennt werden.

Der fünnfft artigkl

Von macht vnd gwallt der vormünder:

DJe vormünder / söllen / nach beschreybung jrer pflegkinder hab vnd güetter / macht vnnd gwallt haben / gepürliche vnnd nottürfftige hanndlung / mit einnemen vnd außgeben vnnd annderm zethůn / auch die verlassen schulld / von jrer pflegkind hab / souil mit fůeg gesein mag / von parschafften oder farnuss zůbezall(e)n.

Sy söll(e)n auch die parschafft vnd farnuss / nach pesstem nütz der kinder anlegen / damit dieselben kind järlich zinnss / oder anndern zymlichen genyess / dauon haben mögen.

Vnd wo die nottürfft erfordern würde / vnbewegliche / od(er) ligennd hab oder güetter / zůuerkauffen oder zůueränndern /


(323) Das Clxij. blat

das sol durch redlich erkanntnuss der öbrigkait / auf vermelldung vnd anzaigung der vrsachen / geschehen.

Auch haben die Vormündt macht / die kinder / vnd derselb(e)n hab / in Recht zůuertreten / vnnd derselben kind halb / zeclagen / vnd zeanntwurten / durch sich selbs / oder jr vollmächtig anwälde / vnnd was allso gehanndlt wirdet / das sol für das krefftig zůgelassen werden.

Was auch Cosstung / in sachen die Vormündtschafft berüerennd / aufgeet / die sol von der pflegkinder hab außgericht werden.

Der sechst artigkl

Von gwallt der merern tail aus den Vormündern.

WO vnuogtbere kind / mer dann zwen vormund od(er) gerhaben / hab(e)n / was dann der merertail / mit der pflegschafft hanndlt / on den myndern tail / das sol krafft haben. Wär aber / das der pfleger nur zwen wärn / so mag ainer on den anndern nichts hanndln / das den kindern an jrm gůet schedlich / oder nachtaillig ist.

Der sybennt artigkl

Von clagn vnd anntwurt der gerhaben

WO vnuogtbare kind / vnd yemandts zů in / od(er) jrer hab zůsprech(e)n het / das söllen die kind nit / sonder jr gerhaben / veranntwurt(e)n / deßgleichen mögen die gerhaben an jrer stat / oder von jrn wegen wol clagen / vnd die kind nit / wie dan(n) jm(m) fünfft(e)n artigkl hieuor auch gesetzt ist(.)


(324) Der lj. Tittl

Der achtet artigkl

Das nit allain kinden: sonnder synnlosen verswenntern vnd anndern prechenhafftigen der vernufft: söllen Vormünder vnd versorger geben werden.

ES söllen nit allain den vnmündig(e)n vnd vnuogtbern kindern / Vormünder vnd versorger geben werden / Sonnder auch den / synnlosen / vnnd thorn / auch den verswenntern jrer habe / vnd den / die da mönig sind / dartzů den Tauben / oder vngehörennden / vnnd den Stu(m)men / die nit völlig vernunfft haben jr sach zůhanndlen / vnnd auch den die da beladen sein / mit ewiger kranckheit oder leger.

Vnd yetzangezaigter personen fründ / sein schulldig / söllich person / auch die / so zů derselben Vormundschafft täuglich sind / der öbrigkait anzůzaigen.

Es sein auch dieselben Curatores / vnd versorger / schuldig / rechnung / vnd annders zethůn / wie hieuor dauo(n) gesetzt ist.

Der neündt artigkl

Von abschid vnd versaumbnuss der vormünder.

SO Vormünder oder Versorger / Jr vormundschafft oder versorgknuss angenomen haben / So söllen sy / bis zům ennde / darjnn beleiben. Es wäre dann / das sy / vor der öbrigkait redlich vrsach fürprächten / derhalb(e)n sy dauon sollten geledigt werden.


(325) Das Clxiij. blat

Vnd so dieselben allso abgeschiden / vnd zym(m)liche rechnung / gethan hetten / so söllen allßdan(n) annder an jr stat geordennt / vnd gegeben werden.

Welliche Vormünder vnnd Versorger aber ausserhalb söllichs abschids / jr Vormündschafft oder versorgknuss / durch sich selbs / verliessen / oder die nit redlich / sonnder geuärlich außüebten / dieselben söllen / so es zů jne pracht wirdet / nach erkanntnuss des rechtens / vmb die schäd(e)n / deßhalben zůgefüegt / die zů erstatten vnnd zůwiderlegen / verpunden vnnd verpflicht sein.

Wo auch ainem aus den Vormündern / von den anndern seinen mitgerhaben / von wegen jrer Vormundschafft oder versorgknuss / aynicher beuelh beschäch / vnd derselb darjnn mißhanndlet oder verseümlich wäre / So sein die anndern darumb mit jm in verpflicht des schadenns.

Ob auch ainer oder mer / on beuelh der anndern / mißhandlet / vnd die anndern / sölihs / mit versaumbnuss jrer pflicht / verhenngten vnnd zůesähen / So sein sy abermals mit dem oder denselben / zů gleychem schaden verpunden.

Der zehendt artigkl

Das die Vormünder jrer kind gueter nit kauffen mögen /

ES s mag kain Vormünder noch versorger / in der zeyt der vormundschafft / kauffen / die hab oder güeter / der er vormünder ist / weder durch sichselbs / noch durch ainich annder mittel person. Es werde jme dann durch die öbrigkait wissennlich vergönnt.

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(326) Der lj. Tittl

Der ainlfft (!) artigkl

Von erfordrung der Vormünder schuld

WO der Vormünd oder versorger / zů der zeit er die vormündschafft oder versorgknuss annymbt / nit melldung thůt / von seinen schullden oder vordrungen / die er versehenlich gewißt het / so jm seiner pflegkinder elltern oder Vorfarn / schulldig oder pflichtig sein söllten / der mag darnach sölliche schulld oder vordrung / nit mer üeben / noch erfordern / Sonnder sy ist damit verlasst vnd abgestellt. Was aber in der zeyt seiner Vormundschafft oder versorgknuss / redlicher schullden gemacht werden / die mag man in rechnung legen auch bezalen vnd außricht(e)n / alls sich gepürt vnd pillich ist. Dergleych söllen es die gesetzten erben vnd voltzieher der letsten willen auch hallten.


(327) (leere Seite)


(328) Das Clxiiij(.) blat

Der lij. Tittl

Wie beschreibung verlassner hab vnd gueter von den erben auch vormündern vnd geschefftigern beschehen vnd die lessten willen voltzogen söllen werden


(329) Das Clxv(.) blat

Der Erst artigkl

Wie vnd in welicher zeyt die beschreibung verlassner hab vnnd guetter söllen beschehen /

STirbt yemanndt on geschäfft / so söllen desselben abganngen nägst erben / die sich in die verlassenn erbschafft vermischt / oder die mit gůtem willen angenomen hab(e)n / oder auch die jhenen / so mit vorbehalltner freyhait / auf khünnfftigen Jnuentarj / die erbschafft / jren halben vnuermischt / annemen wöllen / in beywesen des Richters oder gerichtschreybers des orts / oder wen der Richter dartzů verordennt / auch zwayer annder glaubhafftiger person / vnnd wo es in ainer Statt oder Marckht ist / der so vom(m) Rat dartzů verschafft werden / oder wem sölliches von öbrigkait wegen zůesteet / des abgestorben / verlassenn hab / brief / vnd annders / aufs ehest es mit fůeg sein mag / mit versperrung / vnd sonnst nach dem pessten verwarn / vnd die schlüssel / zů jren hannden nemen. Dergleych sol auch beschehen / von den / so für sich selbs / nit erben / sonnder allain jnnhaber des verstorben verlassner hab / vnd mündig oder vogtbar sind / Oder wo sy vnndter jrn jaren wären / jre vormünder / oder wo dannoch sopald nit vormünder veordennt wären / die nägsten freündt. Wo auch die erben vnnd personen dartzů gehörig / sopalld nicht all enntgegen sein möchten / söllen die anndern erben vnnd fründt so gegenwürtig sind / söllich beschreibung thůn.

Darnach in dreyssig tagen / den nägsten / nach sölher versperrung vnnd versorgknuss / sol durch die öbrigkait / der es

D d iij


(330) Der lij. Tittl

des ortts zůesteet / ain gemainer beschreybungtag / aller verlassner hab vnnd gůet / benennt vnnd angefanngen werden. Allso / das söllich beschreibung zům fürderlichisten / auf ainen tag / oder wo der hab vnnd gůet souil wär / in den nägsen nachuolgennden tagen / vnd aufs lenngst in ainem Monat / Es verhinder dann Eehafft not / geendet vnnd volltzogen werd(e)n / alles in gegenwart / der hieuorberüerten verordennten person / die den / Jnuentarj vnnd schrifft / söllen versigl(e)n oder verpetschafften vnnd in glaubwirdigen form(m) pringen hellffen.

Wo aber dieselben verlassenn hab vnnd gůet / gar oder ains tails / ausser lannds wär / so sol sölliche beschreibung nach gelegennhait der verlassenn hab / auf füeglich erkunndigung / durch die erben / oder yemanndts anndern von jren wegen / mit gwallt dartzů sonnderlich abgeuerttigt / aufs eest es mit fůeg sein mag / beschehen.

Deßgleychen / söllen die Vormünder / Gerhaben / vnd Trager / der wittiben vnd waysen / mitsambt den mündigen erben wo die enntgegen wärn / sölh verwarung vnd beschreibung / der verlassen hab vnd güetter / vorgeschribner massen auch thůn.

Vnd söliche verschribne hab vnd gůet / sol nach der beschreibung / in gemainer hannd der erben / vormünder / oder gerhaben / vnuerruckht ligennd beleiben / damit darauff khünfftig rechnung / tailung / vnd anndere nottürfftige handlung / mögen fürgenomen werden.

Wo es auch die partheyen begern / sol jnen / von sölicher beschreibung / gleychlauttennd abschrifft vnnd vrkhünd geben werden.


(331) Das Clxvj. blat

Ob auch aynicher erb / oder desselben vormünder oder gerhab / vorberüerter maynung / den Jnuentarj fürgenomen hett. So sol er doch damit nit verpünd(e)n / noch schuldig sein / des verstorben erbschaft dardurch angenomen zehab(e)n / sonder sol dannoch zů jrem willen steen / sich derselb(e)n erbschaft / zůenntschlahen oder die anzenemen.

Wo sy auch die auf vorbeschehen Jnuentarj annemen / So söllen sy doch / söllicher erbschafthalben / nyemannd weytter verhafft sein / dann souerr dieselben beschriben güetter vnnd hab raichen.

Ob sich aber ausser obuerschribner ordnung / vnnd on ainen Jnuentarj / sich yemannd ainer erbschaft vnndterfienge / der sol / für alle des abganngen schuld vnd hanndlung / verhaft / vnd zůbezall(e)n schulldig sein.

Jtem Wo die erben / die verlassen erbschaft / nit wöllen annemen / auch die hab vnd gůet / in die selb erbschaft gehörig / nit jnnhaben / noch einzenemen vnndtersteen / die söllen söllichen Jnuentarj vnd beschreibung zůmachen vnd zůthůn / nit verpünd(e)n / noch mit yetzberüerter pene oder pürde der bezallung der schulld verstrikcht (!) sein.

Jtem So die vormünder vnd gerhaben / sölich(e)n Jnuentarj vnd beschreibung / in vorgemellter zeyt nit thäten / oder darjnn lässig vnd geuärlich hanndlet(e)n / so sol allßdan(n) / jr yeder / der vngehorsam erschine / oder lässig oder geuärlich darjnn hanndlt / wo sich das wissennlich erfindet / dem Gericht zů půess geben sechtzig vnd drew pfund pfening. Vnd wo sein hanndlung so geuärlich wär / jn des Lanndßfürsten vngenad vnd straff auch gefallen sein.

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(332) Der lij. Tittl

Der annder artigkl

Wie die geschäfftiger vnd voltzieher ains letssten willens sich hallten söllen

WO ain person mit todt abgeet / vnnd ain geschäfft jrs letssten willens / hinder jr verlasst / So sol desselben verlassen hab vnd güetter / den geschäfftigern / treüßtragern / vnd außrichtern sölichs geschäffts / on rechlich erkennen / volgen / vnd durch die öbrigkait derselben ennde / zů überanntwurten verschafft werden / Ob sich dan(n) yemannd des widern wöllt / so sol die öbrigkait sölhs ausser rechtens zůgepieten macht haben.

Doch das dieselben geschäfftiger vnd treüßtrager / ainen jnuentarium machen / vnd alle hab vnd gůet aygenntlich zůbeschreiben fürnemen / auf mainung vnnd mass / wie jn nächstem artigkl gesetzt ist. Auch den erben vnnd der sachen verwannten / desselben jnuentaris / auch des lesstenn willens / auf derselben begern vnd cosstung / glaubwirdig abschrifft geben.

Wo dann sölich geschäft oder letsster will / nach küntlichem erjnnern vnnd wissenn der erben / oder annderer / der sachen verwannten / von denselben nit angefocht(e)n / noch widertriben wirdet. So söll(e)n die geschäftiger / das / nach seiner ordnung / jrem vertrawen vnd glauben nach / außrichten vnnd volltziehen.

Würde aber sölich geschäfft / vor Gericht vnd in Recht angefochten / vnd die volltzieher des geschäffts / darumb erfordert


(333) Das Clxvij. blat

vnd beclagt / So söllen die partheyen / söllichen span in der güete oder in Recht außtragen / Doch vnuerhefft / der verlassen wissennlichen schulld / vnd seelgeräts / die dann zůuoran / vnd nichtzmynnder söllen außgericht werden.

Ob sych auch erfunde / das geystliche oder anndere verordnung / desselben geschäffts / nit spennig erschinen / oder sych auf erkanntnuss des Rechtenns dermassen hiellten / das die pillich söllten auß(-)gericht werden / dieselb(e)n söllen auch vnuerzogennlich / mit gepürlicher voltziehung / auß(-)gericht werd(e)n. Aber die spennigen legata vnnd verordnung / söllen růen bis zů derselben güetlichem / oder rechtlichem / enndtlichem außtrag / vnd nach sölichem außtrag / sol in vermög vnnd außweysung desselben / verrer gehanndelt werden. Fürnemlich allso. Wo der geschäfftiger / jchts vmb gottes willen / oder zů hail seiner seel / ad pias causas / in sonnderhait hett verschafft / von beweglichen oder vnbeweglichen güettern / die khain jrrung haben / vnnd die in zeyt des verschaffers in desselben gwallt gewesen vnd zů der vormünder handen ko(m)men wären / die söllen die geschäfftiger in zwayen monat(e)n / nach aufrichtung des Inuentaris / on alles widesprechenn außrichten.

Wo aber der verschaffer in seinem letssten willen / Gellt / kleinet / oder annders / verschafft vnd verordennt het / das er in seinem absterben nit het verlassen / allßdann söllen die geschäftiger / nach der vorbemellten zeyt des aufgerichten Jnuentaris / des abgestorben verlassne güetter. Nemlich die beweglichen / in vier Monadten / vnnd die vnbeweglichen in acht monaten / zů dem nützlichistem hingeb(e)n vn(d) verkauffen / vnnd von der kauf(-)summa die legata / vnd verschafft hab on verzüg außrichten.

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(334) Der lij. Tittl

Wo aber der verschaffer in seinem letssten willen / verordent het / von seinen güettern zepawen / die söll(e)n die geschäfftiger / nach gelegennhait der gepeü / anfahen vnd volpringen.

Vnd nach verscheinu(n)g vorgesetzter zeyt / söllen die vollzieher des geschäffts sich bey den Erben / in ainem Monadt nägst darnach anpieten / jrer hanndlung halben rechnung zůthůn / vnd allßdann / auf den tag vnd zeyt / so deßhalben ernennt wirdet / lautter vnd volkomen vnndterrichtung / rechnung / vnnd anzaigen thůn / wie sich nach gelegennhait ainer yeden hanndlung gepürt.

Es wäre dann / das die geschäfftiger / durch redlich zůegefallen / Eehafft / oder vrsach / verhindert würden / derhalben sy das geschäfft vnd letssten willen / zům tail / in vorgesetzter zeyt / nit hetten außricht(e)n mögen. So söllen sy dannoch / vor außganng angezaigter zeit / schulldig sein / sich bey den erben oder derselben Vormündern / anzůpieten / vnnd die Eehafft vnd vrsachen / die sy an der voltziehung verhindert hat / anzůzaigen / vnd allßdann / sol in der erben oder jrer vormünder macht steen / nach gstallt der sach / gepürlich darein zesehen / vnd die zeyt / zů voltziehung vnd außrichtung sölliches geschäffts vnnd letsstenn willens / mit rate vnd wissenn der öbrigkait zůerstreckhen.

Vnd wellicher geschäfftiger / on verhindrung der Eehafft / darjnn / alls oben ist gesetzt / seümig vnnd vngehorsam sein würd / der oder dieselben söllen dem Gericht / vmb zwir souil / alls jne in sölichem letssten willen verordennt ist / zů půeß verfallen sein / vnd mögen dartzů / jres Ambts enntsetzt werden. Auch darauf schulldig sein / on alle rechtuerttigung / der vnaußgerichten verschafften güetter / abzůtretten / vnnd den erben vnd vormündern / oder wem es von der öbrigkait beuolh(e)n wirdet / zůzestell(e)n / damit sölh vnaußgericht geschäft / verrer / nach willen des verschaffers / werd voltzogen.


(335) Das Clxviij. blat

Wo sich auch / jnn(-) oder ausserhalb der rechnung / erfinden würd / das sich / yemanndt / in sölhem beuelh vnnd volltziehung / geuärlich / oder lässigklich gehallten het / der oder dieselben söllen zůsambt vorgesatzter pene / in des Lanndßfürstens vngenad vnd straff gefallen sein.

Hett aber der verschaffer / in seinem letssten willen / von wegen der volltziehung / rechnung / oder annderer mer sachen halben / dauon in disem artigkl melldung beschicht / sonnder oder annder zym(m)lich mass / zeyt oder ordnu(n)g / gesetzt / dabey sol es beleyben / vnd nach seinem willen gehallten werden.


(336) Der Letst Tittl

Zu beschlus des Gerichtspuechs: ist gesetzt ain ayniger Artigkl.


(337) Das Clxviiij. blat

Von des allten Lanndtpuechs verännderten Auch neüen hinzue gesetzten artigkln: vnd künfftigen fürfallennden sachen: Alles in ainen artigkl gesetzt damit das Rechtpuech beschlossen wirdet.

Zůwissenn / das all veränndert Artigkl / söllen allain die künnfftigen hänndl / die sich nach annemung vnnd öffnung diss Lanndtpůechs begeben / mit rechtuerttigung pinden.

Auch in den allen vnd yeden / vnns vnd vnnsern Erben vnd nachkomen regirennden Fürsten / vorbehallt(e)n sein / mit rate vnnserr Lanndtschafft / vnd Räte / nach gelegennhait vnnd erfordrung der hänndl / vnd fäll / souil sich nach gstallt derselben gepürt / pillich vnd Recht ist / künfftigklich / noch mer erclärung vnnd leütterung zethůn. Auch die Tittl / Gesatz / vnd Artigkl diss půechs / füran / so des beweglich vnd nottürfftig vrsach / fürfallen würden / zepessern / dartzů newe / vnd mer anndere Gesatz fürzenemen / wie dann das vnnsers Hertzogthombs / vnnd gemains nütz pilliche nottürfft / hernach erfordern wirdet. Es söll(e)n auch hieuorbegriffen Tittl / derselben Artigkl vnd Gesatz nach jrem lawt / vnd vermög / des gewönndlichen vnd lanndtleüffigen Bayrisch(e)n teütschs


(338) Der Letst Tittl

verstannden vnd aufgenomen werden / Allso / wo yemannd sich vnndersteen würde / die in gemain oder sonnder in ain anndere maynung / oder zů mißuerstanndt außzelegen / das allßdann derselb / damit nit zůegelassen sol werden. Wo auch deßhalben aynich jrrung enntstüende / so söllen wir vnnser Hofmayster / Vitzdomb / oder Statthallter / vnnd Räte / darumb Erclärung vnd enntschid zegeben macht vnnd gewallt hab(e)n / on geuärde.

Demallennach / haben wir vorgenannt Hertzog Wilhelm / vnnd hertzog Ludwig gebrüeder / alls regirennd Fürsten / diss Lanndtpůech / so mit vnnser Lanndtschafft vnnd trefflichen vnnserr Lanndtsässen vnnd Räte in Obern Bayrn / Rate beschlossen ist / in diss Libell vergreiffen vnd außgeen lassen / zů München an sant Geörgen tag des heyilig(e)n Ritters vnd martrers. Des jars Alls man von Christi vnnsers lieben herr(e)n gepürdt zelet Fünfftzehenhundert vnd Achtzehen jar.