Code Napoléon

mit Zusäzen und Handelsgesezen

als

Land-Recht

für das

Großherzogthum Baden.

Mit Großherzoglich Badischem gnädigstem Privilegio.

Karlsruhe,

im Verlag der C. F. Müller'schen

Hofbuchdruckerei. 1809.

(III) Wir Carl Friderich von Gottes Gnaden,

Großherzog von Baden, Herzog zu

Zähringen etc.

Haben durch Unser Edikt vom 5ten July des vorigen Jahrs die Annahme des Code Napoleon als bürgerliches Gesetzbuch oder Landrecht Unseres Großherzogthums beschlossen, und verkündet, in der Maase jedoch, daß in Zusäzen dasjenige näher bestimmt werde was nöthig ist, um eine sichere, dem Geist dieses Gesetzes stets gemäße und zugleich der hierländischen Landes-Art und Sitte nicht nachtheilige Anwendung zu begründen.

Wir hätten dabey gewünscht, daß mit dem Anfang dieses Jahres die allgemeine Einführung möglich werde; dieses hat jedoch die obwohl mit allem Eifer betriebene Zubereitung der Uebersetzung und ihrer Zusäze nicht gestattet. Jetzt erst ist Uns solche vollendet vorgelegt worden, und noch mehrere Wochen sind nöthig, bis sie auch gänzlich die Presse verlassen kann, durch welches öffentliche Erscheinen nachmals erst Unsere Diener und Unterthanen in den Stand kommen, sich mit dieser neuen Regel ihres Verfahrens bekannt zu machen.

(IV) Mehreres davon erfordert zugleich noch die vordersamste Herstellung gewisser Staats-Einrichtungen, die bis jezo noch nicht vorhanden, und doch zum Vollzug der Verfügungen des Code Napoleon nöthig sind; über Anderes muß Belehrung der Beamten und hinzutretende Erfahrung der Unterthanen die Aufschlüsse geben, ehe eine allgemeine Befolgung ohne ihren Schaden möglich ist. In diesen Hinsichten ordnen und verfügen Wir, wie folgt:

I. Die mit diesem erscheinende doppelte Ausgaben des Code Napoleon mit Zusäzen als Land-Recht des Großherzogthums Baden sind die einzige Uebersezung, welche vor den Gerichten Unseres Landes und in den Rechts-Geschäften desselben Kraft und Anwendbarkeit hat.

II. Die verbindliche Kraft desselben soll mit dem ersten July des laufenden Jahres ihren Anfang in allen denjenigen Stücken nehmen, wo nicht in Bezug auf einen einzelnen Rechtsbetreff hierunten ein Anderes ausdrücklich angegeben ist.

III. Ueber die für die Anwendbarkeit dieses Gesezbuchs nöthige besondere Anstalten der Staatsschreiberei, Beamtung des bürgerlichen Standes, Pfandschreiberei, und des Familienraths, auch der Kron-Anwaldschaft werden Wir besondere Verfügung ergehen lassen. Wegen der Untergerichte und Friedensgerichte

(V) achten Wir solche für unnöthig; Unsere landes- standes- und grundherrliche Untergerichte, obwohl sie in Amtsweise zu sprechen haben, können dennoch alles dasjenige, was im Land-Recht mit Bezug auf Gerichte, die in Rathsweise beschließen, ausgesprochen ist, mit Beseitigung der auf die Mehrheit rathschlagender Glieder gerichteten äußeren Bestimmungen, und Beobachtung des Wesentlichen leicht auf sich anwenden ; auch wird dem nächst eine nachfolgende allgemeine Prozeß-Ordnung ihnen dazu die weiter dienliche Maaßregeln vorzeichnen; wohingegen der Friedensrichter in dieser Uebersezung nicht gedacht wird, weil diese Anstalt in die hierländische Rechts-Erwartungen der Unterthanen nicht einpaßt, sondern dieser Ausdruck bald mit dem Ausdruck: Unterrichter, bald mit jenem: Orts-Vorsteher, verwechselt worden ist, je nachdem Einer oder Anderer Hierlands die im Code Napoleon vorkommende wenige Verrichtungen desselben, haben soll.

IV. Die Anwendung dieses Gesezbuchs auf das Vergangene kann, nach dem zweiten Saz und Zusaz desselben, in vorkommenden Fällen nicht mit Rückwirkung, wohl aber mit Wirksamkeit aus künftig erst entstehende Folgen früherer Handlungen statt finden. Zur sicheren Leitung des Richters in der Anwendung dieses Grundsazes auf vorkommende Fälle, geben Wir hier nebst der Anzeige der einzelnen Theile, die einen

(VI) späteren Verbindlichkeits-Termin, als den obgedachten haben sollen, zugleich Vorschriften über die wichtigsten Fälle, bey denen jene doppelte Rücksicht zu beobachten ist, die nicht nur als Regeln für solchen Fall, sondern auch als Beyspiele für Erörterung anderer nicht namentlich erörterter Fälle dienen sollen.

V. Für Buch I. Tit. II. von den Akten des bürgerlichen Civil-Standes soll

1.) der Anfangs-Termin der Verbindlichkeit der erste Jänner 1810. seyn, bis wohin die nach bisheriger Sitte geschehene und beurkundete kirchliche Verrichtungen noch ferner wie bisher zugleich als Rechts-Titel des bürgerlichen Standes dienen, vorbehaltlich Uns bey etwa entstehenden Kollisionen auch inzwischen schon die weltliche Beurkundung durch außerordentlich ernannte Staatsbeauftragte vollziehen zu lassen.

2.) In aller Zukunft dienen auch für Fälle, die sich vor dem ersten Jänner 1810. zugetragen haben, die in bisheriger Art gefertigte und beglaubigte Auszüge der Kirchenbücher als vollkommen gültige Urkunden des bürgerlichen Standes, wohingegen wegen aller nachher erst erscheinenden Fälle künftig diese Kirchenbücher nur bey etwa unter gegangenen Büchern des bürgerlichen Standes und daher entstehendem Mangel an gesezmäßiger Beurkundung, (VII) als Einleitung zum schriftlichen Beweiß dienen können.

Bey dem I. Buch V. Tit. von der Ehe, gilt zwar der allgemeine Anfangs-Termin des ersten July d. J., jedoch bleiben diejenigen Säze, die auf den Beamten des bürgerlichen Stands bezüglich sind, namentlich die fünf ersten des zweiten Kapitels oder Saz 165-169., in Gefolg des vorigen bis zu Herstellung dieser neuen Einrichtung, mithin bis zum ersten Jänner 1810. noch außer verbindender Kraft, und geht es desfalls indessen noch nach dem alten Fuß.

Bey dem VII. Tit. des I. Buchs von der

Vaterschaft und Kindschaft ist

1.) das dritte Kapitel von den natürlichen Kindern auf alle jene Unehlichgebohrne anzuwenden, welche nach eingetretener allgemeiner Verbindlichkeit dieses Land-Rechts, das heißt nach dem ersten July d. J. zur Welt kommen, ohne Unterschied, ob sie vor oder nach der Erscheinung dieses Edikts im Regierungsblatt und der dadurch Tag und Jahr empfangenden Wirksamkeit dieses Gesezes, in unehelichen Beyschlaf empfangen worden sind.

2.) Der Rechtsstand aller vor dem ersten July gebohrnen unehelichen Kinder wird lediglich nach den bisherigen Gesezen und Rechten beurtheilt, und

(VIII) gelten daher diejenigen derselben, welche durch richterliche Vaterschafts-Erklärung oder freywillige Angabe zuvor einen Vater erlangt haben, noch in keine Wege im Sinn dieses Land-Rechts für anerkannt, sondern blos in Bezug auf Alimenten für bekannt. VIII. Bey dem IX. Tit. des I. Buchs von der elterlichen Gewalt, führet vordersamst

1.) das neue Recht ein, daß die Berechtigung der elterlichen Nuznießung, welche jedoch von der ehelichen im Gesez vorbedachtsam geschieden ist, mit dem achtzehnden Jahr der Kinder aufhöre, wo nachmals bis zum ein und zwanzigsten das Vermögen von den Eltern nur vormundschaftlich zu verwalten und zu verrechnen ist; dieses kann jedoch nur auf jenes angewendet werden, das den Kindern erst nach dem Termin des ersten July 1809. anstirbt, indem bey allem früher angefallenen Vermögen, das nicht von aller Nuznießungs-Last gefreyt war, die elterliche Nuznießung schon auf lebenslang oder bis zu verrückendem Wittwenstuhl begründet ist, und ihnen also auch anders und eher nicht entgehen könnte, ohne dem Gesez rückwirkende Kraft zu geben. Hierbey

2.) versteht sich dann aber auch von selbst, daß bey solchen Eltern, welche die Nuznießung aus dem

(IX) alten Recht fortgenießen, auch die alte Schuldigkeit zur väterlichen Anhülfe für die Söhne oder Ausstattung der Töchter, welche bey andern Ehen mit eintretender Herrschaft dieses Land-Rechts, nach Saz 204. wegfällt, noch unverrückt in voriger Maase fortbestehe. Annebst

3.) da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kinder Vermögen mit vollendetem achtzehntem Jahre bis zur Zurücklegung des ein und zwanzigsten noch in vormundschaftliche Verrechnungen übergehen kann, in den wenigsten Fällen für sie von wesentlichem Nuzen und in den meisten vielmehr eine ohne ihren Nuzen eintretende Beschwerlichkeit für die Eltern ist; so erklären Wir weiter, daß auch künftig und nach eingetretener Verbindlichkeit dieses Land-Rechts, Eltern die Nuznießung abzugeben nicht anders schuldig seyn sollen, als wenn es der Gegen-Vormund mit besonderer Ermächtigung des Familienraths aus Rücksichten begehrt, welche die Sicherstellung des Vermögens, die bessere Erziehung, oder die anständige Niederlassung der Kinder betreffen, und wobey nicht blos ein etwaig kleiner Gewinn an Renten-Ersparniß ihn leiten soll, oder, wenn etwa die Eltern in den Fall kämen, gegen eine ihnen nicht anständige von dem Staat aber, der Jugend unangesehen, zulässig erachtete Ehe ihre Einwilligung zu versagen und Einsprache zu

(X) machen, als in welchem Fall sie um die Uneigennüzigkeit ihrer Einsprüche zu sichern, zuvor der Nuznießung sich entschlagen, und das Vermögen unter Vormundschaft legen sollen. Wohingegen

4.) die Abgabe der Nuznießung nach erreichter Volljährigkeit an die Kinder unverändert nach der Verfügung des Land-Rechts bey allem nach obig erstem Saz dieses Abschnitts dazu vereigenschafteten Vermögen sich zu richten hat, nicht nur, wo Kinder sich in der Lage befinden, es zu verlangen, sondern auch ohne ein solches Verlangen abzuwarten, sobald die Kinder einheimisch oder auswärts einen festen Wohnsiz, der sie zur Verwaltung empfänglich macht, sich erwählt haben, und nicht selbst um dessen Beybehaltung in Nuznießung oder Verwaltung der Eltern bitten.

IX. Bey dem X. Tit. des I. Buchs von der

Minderjährigkeit haben Wir den Zusaz 454 a.

wegen der Befugniß des Familienraths sich vertreten zu lassen, hauptsächlich in der Hinsicht beygefügt, damit die Beamten das Mittel haben mögen, durch Auswirkung eines solchen Auftrags des Familienraths an Rechnungsverständige Personen, die Aufsichts-Verantwortlichkeit, welche in Bezug auf das Rechnungswesen allerdings in vielen Landgegenden den Schultern der Ortsbürger noch jezt und bis zu weiteren Fortschritten in ihrer Rechts-Kultur

(XI) allzuschwer ist, solchen zu erleichtern, wozu also, da wo nöthig, sie seiner Zeit zu benuzen, die Beamten anmit aufgefordert werden.

Uebrigens 2.) bezieht sich dieser Gesez-Titel auf alle zur Zeit des ersten July 1809. unbesezte Pflegschaften: die zu jener Zeit schon besezte gehen bis dahin, daß ihre Endigungszeit oder sonst eine Aenderung aus rechtlichen Veranlassungen vorfällt, eben so, wie bey ihnen die obervormundschaftliche Einwirkung der Aemter und Regierungen fort, nur daß diese Einwirkung sich nachmals in Absicht des Stoffs ihrer Verfügungen nach dem Inhalt dieses Landrechts benehmen muß.

X. Bey dem I. Tit. des III. Buchs von den Erbschaften versteht es

1.) sich von selbst, daß die hier beschriebene Rechte und Ordnungen der Intestat-Vererbung nur bey jenen Erbschaften in Frage kommen können, welche nach dem ersten July d. Jahres anfallen, und daß alle früher verfallene, wenn gleich noch ruhende oder unerledigte Verlassenschaften nach den alten Rechten zu erledigen sind.

2.) Was hingegen insbesondere die Erbrechte und Unterhaltsrechte der natürlichen oder unehlich anerkannten Kinder betrifft, so beziehen wir uns auf das, was oben ad VII. gesagt worden, wornach allen, vor dem ersten July d. J. gebohrnen unehlichen

(XII) Kindern das Erbrecht an ihren mütterlichen Verwandten, wie zuvor noch bleibt, dagegen an dem Vater ihnen keines zukommt, als wo sie nach dem gemeinen Recht und der in Unserer vorigen Verordnung vom 27ten December 1795. befindlichen Erläuterung desselben in dem seltenen Fall waren, das Sechstel-Erbe ansprechen zu können, in welchem Fall nachmals jezo solche, so wie diejenigen, die nach dem ersten July von einem Vater neu und gesezmäsig anerkannt werden, obwohl sie vor dem ersten July geboren sind, an ihm das nemliche Erbrecht haben, welches andern unter der Herrschaft dieses Gesezes geborenen und anerkannt werdenden unehlichen Kindern zusteht; wohingegen

3.) wegen ihrer Ernährung es nicht nur bey denen, die nach dem alten Fuß durch richterliche Vaterschafts-Erklärung in den Besiz einer Unterhalts-Beziehung gekommen sind, sondern auch wegen jener, welche nach eingetretener Verbindlichkeit des Land-Rechts, durch eine demselben gemäs erhobene Verschuldung einer Mannsperson, welche Beziehung hat auf das Daseyn solcher Kinder, deren Vaterschaft bürgerlich ungewiß geblieben ist, in den Fall kommen, Unterhalt, auch ohne anerkannt zu seyn, fordern zu können, es in Absicht der Bestimmung dieses Unterhalts nach demjenigen

(XllI) zu halten ist, was desfalls in Unserer gedachten Verordnung vom 5ten August 1791. bestimmt ist, und hiermit auf alle Unsere Lande, so viel diesen Punkt betrifft, erstreckt wird, nur daß nicht mehr die Regierungen, sondern lediglich die Gerichte, über das Ermessen des Betrags zu urtheilen haben, wogegen

4.) die Ansezung eines Bastardfalls und einer Entschädigung für Kindbettkosten von gedachtem ersten July an eben so, als

5.) Unser fiskalisches Erbrecht an unehelichen Kindern, mit ihm aber auch die Schuldigkeit Unserer Gerichtbarkeitsgefälle einen Beytrag zum Unterhalt derselben zu thun, bey allen später gebornen unehlichen Kindern wegfällt, und solche Kosten, so weit sie nicht von Stiftungen, oder dann von Gemeinden nach dem Gesez zu tragen sind, als allgemeine Staatslast, gleich den andern Armen-Unterhaltungen, besorgt werden muß.

XI. Bey dem II. Tit. des III. Buchs wegen der lezten Willens-Verfügungen folgt aus der

mit der Verkündung dieses eintretenden Wirksamkeit dieses Land-Rechts

1.) daß, obwohl niemand vor dem ersten July d. J.

schuldig ist, seine Testamente und Kodicille nach den jezigen Formen einzurichten, dennoch jeder,

(XIV) wenn er will, sie gleichbalden nach solchen einrichten kann, und solche vor dem 1. July schon nach dem gegenwärtig ausgekündeten Landrecht  gefertigte lezte Willens-Verfügungen gleiche Gültigkeit haben, als die, welche erst nach dem ersten July in solcher Form errichtet werden, und als diejenige, die in jener früheren Zeit noch nach den altgesezlichen Formen errichtet sind; deshalb

2.) sind indessen bey jenen Formen, welche Staatsschreiber erfordern, außer den schon vorhandenen Staatsschreibern oder Notarien auch alle angestellte Theilungs-Revisoren, Stadt- und Amtschreiber, auch Theilungs-Kommissarien derselben, als desfalls Staatsschreiberey-Recht habend, anzusehen,

hiernächst

3.) sollen auch jene Testamente, die vorhin, es sey erst kurz, oder schon länger her errichtet worden sind, und nach dem gedachten ersten July durch den Tod des Erblassers zur Wirksamkeit kommen, für kräftig erachtet werden, nicht nur, wenn sie den altgesezlichen Formen gemäs sind, sondern auch alsdann, wann sie nach solchen zwar einen Mangel hätten, der aber nach diesem Landrecht aufhört ein Mangel zu seyn; da der Gesezgeber wie der Richter mit Recht voraussezt, daß der Erblasser gewollt habe, daß sein Wille in jeder Form, in deren es gesezlich möglich ist, erhalten werde, wohingegen

(XV) 4.) was den innern Gehalt solcher lezten Willen betrifft, derselbe nach obiger Zeitfrist des ersten July 1809. nur so zum Vollzug kommen kann, wie er mit den jezigen Gesezen besteht, als unter deren Herrschaft er durch den Tod erst zu Kräften gelangt, und daß mithin dasjenige darin für nicht geschrieben zu achten ist, was mit diesem gar nicht besteht, dasjenige aber was, wiewohl mit einigen Veränderungen, bestehen kann, nur in dieser geänderten Maase zum Vollzug kommen kann, und demnach derjenige, wer es darauf nicht ankommen lassen will, in Zeiten seine frühere lezte Willens-Verfügungen durchsehen und so ändern mag, wie nun in der neuen Ordnung der Dinge er seine Absichten am liebsten erreicht zu sehen wünscht.

XII. Bey Tit. V. des III. Buchs von den Heyraths-Verträgen soll

1.) die neue Art der Gütergemeinschaft, welche ausser der Errungenschaft auch die beygebrachte Fahrniß beeder Ehegatten an sich zieht, dagegen der Ehefrau ihre Liegenschaften gegen Schulden-Beyträge sichert, ihr die Hälfte an der Errungenschaft und die Erlaubniß gibt, sich der Gemeinschaft nach aufgelöster Ehe mit Zurücklassung dessen, was in die Gemeinschaft gehört, zu entschlagen, wenn sie ihr lästig würde, erst vom 1. Jenner 1810 an, ihre

(XVI) Verbindlichkeit für diejenige Ehen, die nachher geschlossen werden, erhalten, soweit nicht etwa neuangehende Eheleute ausdrücklich jene für künftig allgemein angenommene Gemeinschaftsart durch Vertrag annehmen. Annebst jedoch,

2.) da es die größten Verwirrungen in der Folgezeit veranlassen müßte, wenn die Ehegemeinschaften der bisher geschlossenen Ehe immerfort nach den im jetzigen Großherzogthum so äußerst verschiedenen alten Rechten und Gebräuchen beurtheilt werden müßten, von welchen sich nach und nach die Kenntniß bey den Beamten verliert; so lassen Wir zwar noch, jedoch nur bis zum 1ten Jenner 1812 die Beurtheilung der jetzt bestehenden und der vor dem ersten Jenner 1810. geschlossen werdenden Ehen nach jenen alten Gesezen offen, für alle Fälle, wo durch eine Eheauflößung oder Güterabsonderung inzwischen der Fall einer solchen Beurtheilung eintritt, damit die altverheyratheten Unterthanen indessen die neue Gemeinschaftsart an dem Beyspiel der neuangehenden Eheleute aus Erfahrung kennen lernen, und wenn sie ihnen nicht gefällt, durch Ehevertrag, der alsdann weiter nichts zu enthalten braucht, als die Angabe, nach welcher der verschiedenen in diesem Titel enthaltenen andern Arten der Ehegemeinschaft ihre Ehe

(XVII) gerichtet werden soll, diejenige Gemeinschaftsart die ihnen gefällt, wählen und festsetzen können, wohingegen

3.) nachmals und nach dem 1. Jenner 1812 alle, wenn gleich vor dem 1. Jenner 1810 geschlossene Ehen, die nicht durch Eheverträge ihre Eheverhältnisse entweder schon vorhin festgesezt hatten, oder inzwischen sie noch festsezen, lediglich bey Auflösung solcher Ehen nach den neu eingeführten Regeln des Landrechts, mithin so werden beurtheilt und auseinander gesezt werden, wie es bey jenen geschehen muß, welche nach dem 1. Jenner 1810 ohne Vertrag in die Ehe treten. Zum Behuf dieser Anordnung

4.) Erklären Wir anmit die Verfügung des Sazes 1395 dieses Landrechts, daß während der Ehe keine Eheverträge neu gemacht oder geändert werden dürfen, insoweit in Absicht der Ehen, die in dem obgedachten Fall sind, für nachgesehen, als es zum Vollzug der im vorigen zweyten Absaz gemeldeten Angabe der Regel oder Gemeinschaftsart, wornach die Ehe behandelt werden soll, nöthig ist, ohne jedoch in andern Beziehungen dadurch Aenderung der vorhin eingegangenen Eheverträge damit zu erlauben.

(XVlII) XIII. Bey dem VI. Tit. des III. Buchs von Käufen kann die Klage wegen Verlezung über die Hälfte nach dem 1. Juli d. J. gegen keinen, wenn auch vorher geschlossenen Kauf anders als in der Art, wie sie das gegenwärtige Landrecht bestimmt, statt finden.

Bey dem Tit. XIV. des III. Buchs von Bürgschaften ist nicht der Tag des verbürgten Haupt-Vertrags, sondern der Tag der leistenden Bürgschaft derjenige, welcher bestimmt, ob die Bürgschaft als vor oder nach dem 1. July 1809 geschlossen anzusehen, und somit nach welchem Recht sie zu richten sey.

Bey dem Tit. XVIII des III. Buchs von Unterpfandsrechten erstrecken wir den Termin wo die neu vorgeschriebene Art der Verschreibung und Bewahrung der Unterpfandsrechte ihren Anfang nehmen soll, bis auf den 1. Jenner 1810, bis wohin wegen Einrichtung der Pfandschreibereyen das Nöthige wird vollzogen seyn, und sind bis dahin alle Unterpfandsrechte, die nach bisheriger Art gültig bestellt sind, auch ferner als gültig anzusehen.

XVI. Von dem XIX. Tit. des III. Buchs über Vergantungen wird die Kraft ebenfalls bis auf den 1. Jenner 1810 aufgeschoben, so, daß alle Gant-Prozesse, die bis dahin ausbrechen, noch lediglich nach bisherigen Formen und Vorzugsrechten erledigt werden

(XIX) sollen, damit inzwischen erst über diese ganz neue Art ihrer Verhandlung die Richter selbst sich sattsam zurecht finden, und die Gläubiger, welche etwa bey der neuen Vorzugs-Ordnung die vorige Sicherheit nicht mehr hätten, in Zeiten noch um eine dem jetzigen Landrecht gemäße Sicherheit sich bewerben können.

XVII. Von dem Tag an, da dieses Gesezbuch im Ganzen oder in ausgenommenen einzelnen Materien in Verbindlichkeit übergeht, ist damit im Ganzen, auch nachmals in solchen einzelnen Materien, die gesezliche Kraft des Römischen und Kanonischen Gesezbuchs, die Kraft aller Land- und Stadtrechte und aller Rechts-Gewohnheiten, für bürgerliche Rechtssachen aufgehoben, so, daß solche darinn durchaus nicht weiter zur Richtschnur noch zur Grundlage von gerichtlichen Verhandlungen dienen, und nur jener Gebrauch von einigen derselben noch statt finden mag, den die Zusätze dieses Landrechts 4 b. und 6 d. et e. bezeichnen. Was jedoch die Wirkung der ältern Geseze über kirchliche, peinliche und polizeyliche Verhältnisse betrift, so bleibt diese hierdurch unberührt, und deren Kraft ohne weiters unvermindert. Sodann

XVIII. Unsere Constitutions-Edicte bleiben, auch soweit sie auf Gegenstände des bürgerlichen Rechts Bezug haben, in ihrer vollen unverminderten (XX) Kraft, nur daß die Art ihrer Anwendung in jenen bürgerlichen Beziehungen so geschehen muß, wie es diese landrechtliche Gesezgebung gestattet, und nicht zum Nachtheil einer bestimmt und durch sich allein entscheidenden Verfügung derselben in Anwendung kommen kann, so wie auch jene in diesem Landrecht namentlich angezogenen ältern Landesgeseze, als die Eheordnung und Eidesordnung, oder jene Partikular-Geseze, deren Verfügung im Wesentlichen in das Landrecht übertragen ist, wie z. B. die Beystandschafts-Losungs- und Vortheilrechts-Ordnung, fernerhin, wo sie nicht buchstäblich geändert sind, in bürgerlicher Hinsicht, und noch mehr in Absicht ihrer weitern rechtspolizeylichen Fürsorge bey Kräften bleiben, und als Erläuterung des Gebrauchs der bißfallsig kürzern, im Landrecht ausgedrückten, Sätze dienen.

Hieran geschieht Unser Wille. Gegeben Karlsruhe den 3. Februar 1809.

Carl Friderich.

vdt. Gemmingen.

Auf Seiner königlichen Hoheit besondern höchsten Befehl.

Bonginé.

(XXI) Inhalts-Anzeige

des Code Napoleon als Badischen Landrechts.

Einleitung. Von der Verkündigung, Wirkung, und

Anwendung der Geseze: Saz 1-6. o.

Erstes Buch.

Von den Personen.

Erster Titel. Von dem Genuß und Verlust der bürgerlichen Rechte 7-33.

Erstes Kapitel. Genuß der bürgerlichen Rechte 7-16.

Zweites Kapitel. Verlust der bürgerlichen Rechte 17

Erster Abschnitt. Verlust der bürgerlichen Rechte, der aus dem Verlust der rechtlichen Eigenschaft eines Inländers entsteht 17-21.

Zweyter Abschnitt. Verlust der bürgerlichen Rechte als Folge gerichtlicher Verurtheilung 22-33.

Zweyter Titel. Von den Beurkundungen des bürgerlichen Stands 34-101.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 34-54

Zweytes Kapitel. Geburts-Bücher 55-62.

Drittes Kapitel. Ehebücher 63-76.

Viertes Kapitel. Todtenbücher 77-87.

Fünftes Kapitel. Urkunden des bürgerlichen Stands außer dem Staatsgebiet, welche Militärpersonen betreffen 88-98.

(XXII) Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der bürgerlichen Stands-Scheine 99-101.

Dritter Titel. Von dem Wohnsiz 102-111.

Vierter Titel. Von den Abwesenden 112-143.

Erstes Kapitel. Vermißte 112-114.

Zweytes Kapitel. Verschollenheits-Erklärung 115-119.

Drittes Kapitel. Wirkungen der Verschollenheit 120-140.

Erster Abschnitt. Wirkungen der Verschollenheit auf die Güter, welche der Abwesende am Tag seiner Entfernung besaß 120-134.

Zweiter Abschnitt. Wirkungen der Verschollenheit in Bezug auf einstmahlige Rechte, die dem Abwesenden zustehen können 135-138.

Dritter Abschnitt. Wirkungen der Verschollenheit in Hinsicht auf die Ehe 139-140.

Viertes Kapitel. Aufsicht über minderjährige Kinder, deren Vater verschollen ist 141-143.

Fünfter Titel. Von der Ehe 144-228.

Erstes Kapitel. Eigenschaften und Bedingungen der Ehe 144-164 b.

Zweytes Kapitel. Förmlichkeiten in Schließung der Ehe 165-171.

Drittes Kapitel. Einsprachen wider die Ehe 172-179.

Viertes Kapitel. Klagen auf Ungültigkeit der Ehe 180-202.

Fünftes Kapitel. Verbindlichkeiten die aus der Ehe entspringen 203-211.

Sechstes Kapitel. Wechselseitige Rechte und Pflichten der Ehegatten 212-226.

Siebendes Kapitel. Auflösung der Ehe 227.

Achtes Kapitel. Zweite Heyrath 228.

Sechster Titel. Von der Ehescheidung 229-311 a.

Erstes Kapitel. Ursachen der Ehescheidung 229-233.

Zweytes Kapitel. Ehescheidung aus bestimmten Ursachen 234.

Erster Abschnitt. Form des Verfahrens dabey 234-266.

(XXIII) Zweyter Abschnitt. Fürsorgliche Massregeln bey dieser Ehescheidungsklage 267-271.

Dritter Abschnitt. Einreden der Unzulässigkeit 272-274.

Drittes Kapitel. Ehescheidung auf wechselseitige Einwilligung 275-294.

Viertes Kapitel. Wirkungen der Ehescheidung 295-305.

Fünftes Kapitel. Trennung von Tisch und Bett 306-311 a.

Siebenter Titel. Von der Vaterschaft und der Kindschaft 312.

Erstes Kapitel. Vaterschaft ehelicher oder in der Ehe gebohrner Kinder 312-318.

Zweytes Kapitel. Beweise der Ehelichen Kindschaft 319-330.

Drittes Kapitel. Natürliche Kinder 331-342.

Erster Abschnitt. Ehelichmachung natürlicher Kinder 331-333.

Zweyter Abschnitt. Anerkennung natürlicher Kinder 334-242.

Achter Titel. Von der Anwünschung eines Kinds und der Pflegvaterschaft 343-370 a.

Erstes Kapitel. Anwünschung eines Kinds 343.

Erster Abschnitt. Wirkung der Anwünschung 343-352.

Zweyter Abschnitt. Form der Anwünschung 353-360.

Zweytes Kapitel. Pflegvaterschaft 361-370 a.

Neunter Titel. Von der elterlichen Gewalt 371-387.

Zehnter Titel. Von der Minderjährigkeit, Vormundschaft und Gewalts-Entlassung 388.

Erstes Kapitel. Minderjährigkeit 388.

Zweytes Kapitel. Vormundschaft 389-487.

Erster Abschnitt. Vormundschaft der Eltern 389-396.

Zweyter Abschnitt. Elterlich verordnete Vormundschaft 397-401.

Dritter Abschnitt. Vormundschaft der Ahnherrn 402-404.

Vierter Abschnitt. Vormundschaften aus Auftrag des Familienraths 405-419.

Fünfter Abschnitt. Gegen-Vormund 420-426.

(XXIV) Sechster Abschnitt. Ursachen, welche von der Vormundschaft befreyen 427-441.

Siebenter Abschnitt. Unfähigkeit zur Vormundschaft, auch Ausschließung und Absezung von derselben 442-449.

Achter Abschnitt. Verwaltung des Vormunds 450-468.

Neunter Abschnitt. Vormundschafts-Rechnungen 469-475.

Drittes Kapitel. Gewalts-Entlassung 476-487.

Eilfter Titel. Von der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtodtmachung 488-515.

Erstes Kapitel. Volljährigkeit 488.

Zweytes Kapitel. Entmündigung 489-512.

Drittes Kapitel. Mundtodtmachung 513-515.

Zwölfter Titel. Von der Geschlechts-Beystandschaft 515a-k.

Zweytes Buch.

Von den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derselben.

Erster Titel. Von der Eintheilung der Sachen 516-543 b.

Erstes Kapitel. Unbewegliche Sachen 516-526.

Zweytes Kapitel. Bewegliche Sachen 527-536

Drittes Kapitel. Verschiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern 537-543b.

Zweyter Titel. Von dem Eigenthum und Besiz 544-577d h.

Vorverfügungen 544-546.

Erstes Kapitel. Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt 547-550.

Zweytes Kapitel. Zuwachs auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird 551.

Erster Abschnitt. Zuwachs unbeweglicher Sachen 551-564.

Zweyter Abschnitt. Zuwachs beweglicher Sachen 565-577.

Drittes Kapitel. Grund- und Nuz-Eigenthum 577 aa-ar.

(XXV) Viertes Kapitel. Mit-Eigenthum 577ba-bg.

Fünftes Kapitel. Familien-Eigenthum oder Stammgut 577 ca-cv.

Sechstes Kapitel. Schrift-Eigenthum 577 da-dh.

Dritter Titel. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung oder persönlichen Dienstbarkeiten 578.

Erstes Kapitel. Nuznießung 578-624.

Erster Abschnitt. Rechte des Nuzniessers 582-599.

Zweyter Abschnitt. Obliegenheiten desselben 600-616.

Dritter Abschnitt. Endigung der Nuznießung 617-624.

Zweytes Kapitel. Nuzung und Wohnung 625-636.

Vierter Titel. Von Grund-Dienstbarkeiten 637-710.

Vorverfügungen 637-630

Erstes Kapitel. Dienstbarkeit aus der Lage der Orte 640-648

Zweytes Kapitel. Dienstbarkeiten aus dem Gesez 649.

Vorverfügungen 649-652.

Erster Abschnitt. Scheidmauern und Scheidgräben 653-673.

Zweyter Abschnitt. Entfernung und Zwischenmauern bey Bauanlagen 674.

Dritter Abschnitt. Aussicht auf Nachbars Gut 676-680.

Vierter Abschnitt. Dachtraufe 681.

Fünfter Abschnitt. Durchfahrts-Berechtigkeit 682-685.

Drittes Kapitel. Dienstbarkeiten, welche durch Handlungen der Menschen erworben werden 686.

Erster Abschnitt. Verschiedene Gattungen der liegenschaftlichen Dienstbarkeiten 686-689.

Zweyter Abschnitt. Wie Dienstbarkeiten erworben werden 690-696.

Dritter Abschnitt. Rechte des Eigenthümers einer Dienst-Berechtigkeit 697-702.

Vierter Abschnitt. Wie Dienstbarkeiten erlöschen 703-710.

Fünfter Titel. Von Erbdienstbarkeiten 710 a-ka.

Erstes Kapitel. Zehenden 710 aa-ef.

Vorverfügungen 710 aa-ad.

Erster Abschnitt. Zehendherrschaft 710 ba-bg.

(XXVI) Zweyter Abschnitt. Zehendbezug 710 ca-cvv.

Dritter Abschnitt. Zehendlasten 710 da-dd.

Vierter Abschnitt. Erlöschung des Zehendrechts 710 ea-ef.

Zweytes Kapitel. Erbgülten und Zinsen 710 fa-fm.

Sechster Titel. Von Grundpflichtigkeiten 710 ga-ka.

Vorverfügung 710 ga-gg.

Erstes Kapitel. Bannpflichten 710 ha-hh.

Zweytes Kapitel. Frohndpflichtigkeit 710 ia.

Drittes Kapitel. Erbpflichtigkeit 710 ka.

Drittes Buch. Von den verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.

Allgemeine Verfügungen 711-717 a.

Erster Titel. Erbschaften 718.

Erstes Kapitel. Eröffnung der Erbschaften, auch Besiz und Gewähr der Erben 718-724.

Zweytes Kapitel. Erbfähigkeit 725-730.

Drittes Kapitel. Verschiedene Ordnungen des Erbgangs 731-756.

Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 731-738

Zweyter Abschnitt. Erbvertretungsrecht 739-744.

Dritter Abschnitt. Erbrecht der Abkömmlinge 745.

Vierter Abschnitt. Erbrecht der Ahnen 746-749.

Fünfter Abschnitt. Erbrecht der Seitenverwandten 750-755.

Viertes Kapitel. Ausserordentliche Erbfolge 756-773.

Erster Abschnitt. Rechte natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und Erbrecht auf den Nachlaß natürlicher Kinder 756-766.

Zweyter Abschnitt. Rechte des überlebenden Ehegatten und des Staats 767-773.

Fünftes Kapitel. Antretung und Ausschlagung der Erbschaften 774-814.

Erster Abschnitt, Antretung 774-783.

Zweyter Abschnitt. Ausschlagung 784-794

(XXVII) Dritter Abschnitt. Vorsicht der Erbverzeichniß 793-810.

Vierter Abschnitt. Lediges Erbe 811-814.

Sechstes Kapitel. Erbtheilung und Einwerfung 815-892.

Erster Abschnitt. Erbtheilungsklage und ihre Form 815-842.

Zweyter Abschnitt. Einwerfung 843-869.

Dritter Abschnitt. Schuldenzahlung 870-882.

Vierter Abschnitt. Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Loose 883-886.

Fünfter Abschnitt. Umstoßung der Teilungen 887-892.

Zweyter Titel. Von Schenkungen unter Lebenden und lezten Willensverordnungen 893-1100 de.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 893-900.

Zweytes Kapitel. Fähigkeit durch Schenkungen unter Lebenden oder durch lezten Willen zu geben oder zu empfangen 901-912.

Drittes Kapitel. Vermögenstheil, worüber man verordnen darf, und Minderung der Vermächtnisse 903-930.

Erster Abschnitt. Vermögenstheil, worüber man verordnen darf 913-919.

Zweyter Abschnitt. Minderung der Schenkungen und Vermächtnisse 920-930.

Viertes Kapitel. Schenkungen unter Lebenden 931-966.

Erster Abschnitt. Form der Schenkungen unter Lebenden 931-952 b.

Zweyter Abschnitt. Fälle, wo Schenkungen unter Lebenden widerruflich sind 953-966.

Fünftes Kapitel. Lezte Willensverordnungen 967-1047.

Erster Abschnitt. Allgemeine Regeln über die Form der lezten Willen 967-980 b.

Zweyter Abschnitt. Besondere Regeln über die Form gewisser lezten Willens-Arten 981-1001.

Dritter Abschnitt. Erbeinsezungen und Vermächtnisse im Allgemeinen 1002.

Vierter Abschnitt. Erbvermächtnisse 1003-1009.

Fünfter Abschnitt. Erbtheilvermächtnisse 1010-1013.

(XXVIII) Sechster Abschnitt. Stückvermächtnisse 1014-1024.

Siebenter Abschnitt. Treuhänder 1025-1034.

Achter Abschnitt. Verfall und .Widerruf der lezten Willensverordnungen 1035-1047.

Sechstes Kapitel. Erlaubte Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geschenkgebers oder seiner Geschwisterkinder 1048-1074.

Siebentes Kapitel. Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen 1075-1080.

Achtes Kapitel. Schenkungen in einem Heyrathsvertrag zum Vortheil der Ehegatten oder ihrer Kinder 1081-1090.

Neuntes Kapitel. Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Ehe 1091-1100 a.

Zehntes Kapitel. Vermögens-Uebergaben 1100 aa-cg.

Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1100 aa-ad.

Zweyter Abschnitt. Eigenthums-Uebergaben 1100 ba-bf.

Dritter Abschnitt. Nuzniesliche Uebergaben 1100 ca-cg.

Eilftes Kapitel. Auslegung der Schenkungen und Vermächtnisse 1100 da-de.

Dritter Titel. Von Verträgen und Vertrags-Verbindlichkeiten überhaupt. 1101.

Erstes Kapitel. Vorläufige Verfügungen 1101-1107.

Zweytes Kapitel. Erfordernisse zur Gültigkeit der Verträge 1108-1133.

Erster Abschnitt. Einwilligung 1108-1122.

Zweyter Abschnitt. Vertragsfähigkeit 1123-1125.

Dritter Abschnitt. Stoff der Verträge 1126-1129.

Vierter Abschnitt. Vertrags-Ursache 1131-1133.

Drittes. Kapitel. Wirkungen der Verbindlichkeiten 1134-1167 a.

Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1134-1135.

Zweyter Abschnitt. Verbindlichkeit zu geben 1136-1141.

Dritter Abschnitt. Verbindlichkeit zu leisten 1142-1145.

Vierter Abschnitt. Entschädigung gegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit 1146-1155 a.

(XXIX) Fünfter Abschnitt. Auslegung der Verträge 1156-1164.

Sechster Abschnitt. Wirkung der Verträge auf dritte Personen 1165-1167 a.

Viertes Kapitel. Verschiedene Gattungen der Verbindlichkeiten 1168.

Erster Abschnitt. Bedingte Verbindlichkeiten 1168-1184.

§. I. Bedingungen überhaupt 1168-1180.

§. II. Aufschiebende Bedingung 1181-1182.

§. III. Auflösende Bedingung 1183-1184.

Zweyter Abschnitt. Betagte Verbindlichkeiten 1185-1188 b.

Dritter Abschnitt. Wahlverbindlichkeiten 1189-1196.

Vierter Abschnitt. Sammtrechte und Verbindlichkeiten 1197-1216.

§ I. Sammtrechte der Gläubiger 1197-1199.

§. II. Sammtverbindlichkeiten der Schuldner 1200-1216.

Sechster Abschnitt. Verbindlichkeit unter Strafgedingen 1226-1233.

Fünfter Abschnitt. Theilbare und untheilbare Verbindlichkeiten 1217-1225.

§. I. Wirkung theilbarer Verbindlichkeiten 1217-1220.

§. II. Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten. 1221-1225.

Fünftes Kapitel. Erlöschung der Verbindlichkeiten 1234-1314.

Erster Abschnitt. Zahlung.

§. I. Zahlung überhaupt 1235-1248.

§. II. Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers 1249-1252.

§. III. Aufrechnung der Zahlungen 1253-1256.

§. IV. Darlegung und Hinterlegung der Zahlung 1257-1264.

§.V. Vermögens-Abtretung 1265-1270.

Zweyter Abschnitt. Rechtswandlung 1271-1281.

Dritter Abschnitt. Erlassung der Schuld 1282-1288.

Vierter Abschnitt. Wettschlagung. 1289-1299.

Fünfter Abschnitt. Rechtsvermischung 1300.

(XXX) Sechster Abschnitt. Untergang der versprochenen Sache 1302. 1303.

Siebenter Abschnitt. Vernichtung oder Umstoßung der Verträge 1304-1314.

Sechstes Kapitel. Beweis der Verbindlichkeiten und Zahlungen 1315.

Vorverfügungen 1315.1316.

Erster Abschnitt. Urkundenbeweis. 1317.

§. I. Oeffentliche Urkunden 1317-1321.

§. II. Privat-Urkunden 1322-1332.

§. III. Kerbzettel und Kerbhölzer 1333.

§. IV. Abschriften der Urkunden 1334-1336.

§. V. Urkunden über Anerkenntnisse und Bestätigungen 1337-1340.

§. VI. Vertrags-Entwürfe 1340 a-c.

Zweyter Abschnitt. Zeugenbeweis 1341-1348.

Dritter Abschnitt. Vermuthungen 1349-1353.

§. I. Gesezliche Vermuthungen 1349-1352 a.

§. II. Richterliche Vermuthungen 1353.

Vierter Abschnitt. Geständniß des Gegners 1354-1355.

Fünfter Abschnitt. Eid 1357.

§, I. Haupt-Eid 1357-1365.

§. II. Noth-Eid 1366.

Vierter Titel. Von den Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entstehen 1370.

Vorverfügungen 1370.

Erstes Kapitel. Halbverträge 1371.

Erster Abschnitt. Geschäftsführung. 1372-1375.

Zweyter Abschnitt. Zahlungen zur Ungebühr 1376-1381.

Dritter Abschnitt. Rettungsaufwand 1381 a-b.

Vierter Abschnitt. Empfehlungen und Rathschläge 1381 aa-ae.

Zweites Kapitel. Vergehen und Versehen 1382-1386 a.

Fünfter Titel. Von Heyraths-Verträgen und gegenseitigen Rechten der Ehegatten. 1387.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1387.

Zweytes Kapitel. Eheliche Güter-Gemeinschaft 1399.

(XXXI) Erste Abtheilung. Gesezliche Güter-Gemeinschaft 1400.

Erster Abschnitt. Vermögen und Schulden der Gemeinschaft. 1401-1420.

Zweyter Abschnitt. Verwaltung derselben 1421-1440.

Dritter Abschnitt. Auflösung derselben und ihre Folgen 1441-1452.

Vierter Abschnitt. Theilnehmer an der Gemeinschaft und Entschlagung derselben. 1453-1466.

Fünfter Abschnitt. Theilung des Gemeinschafts-Vermögens nach erfolgter Theilnahme 1467.

§. I. Theilung des Vermögens 1468-1481.

§. II. Lasten und Schulden desselben. 1482-1491.

Sechster Abschnitt. Entschlagung der Güter-Gemeinschaft und ihre Wirkungen. 1492-1495.

Siebenter Abschnitt. Bestimmung der Gemeinschaft für den Fall, da Kinder aus vorhergehenden Ehen da sind 1496.

Zweyte Abtheilung. Bedungene Güter-Gemeinschaft 1497.

Erster Abschnitt. Güter-Gemeinschaft in Errungenschaftsweise. 1498 1499.

Zweyter Abschnitt. Ausschluß der Fahrniß aus der Gemeinschaft. 1500-1504.

Dritter Abschnitt. Entliegenschaftung der Grundstücke 1505-1509.

Vierter Abschnitt. Ausschluß der Schulden aus der Gemeinschaft 1510-1513.

Fünfter Abschnitt.  Schuldenfreye Zurücknahme des weiblichen Beybringens. 1514.

Sechster Abschnitt. Bedungener Vor-Empfang 1515-1519.

Siebenter Abschnitt. Geding ungleicher Theile 1520-1525.

Achter Abschnitt. Allgemeine Güter-Gemeinschaft 1526.

Anhang. Verfügungen, welche obigen acht Abschnitten gemein sind 1527-1528.

Neunter Abschnitt. Verträge, welche die Güter-Gemeinschaft ausschließen 1529.

(XXXII) Absaz I. Geding, welches bloß Güter-Gemeinschaft ausschließt 1530-1535 b.

Absaz II. Geding, welches eine völlige Vermögens-Absonderung festsezt  1536-1539 a.

Drittes Kapitel. Bewidmete Ehe 1540-1541.

Erster Abschnitt. Sezung der Ehesteuer 1542-1548.

Zweyter Abschnitt. Rechte des Manns an der Ehesteuer 1549 1581.

Sechster Titel. Von dem Verkauf 1582-1701 be.

Erstes Kapitel. Natur und Form des Verkaufs 1582-1593.

Zweytes Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen könne. 1594-1597.

Drittes Kapitel. Verkäufliche Sachen 1598-1601.

Viertes Kapitel. Obligenheiten des Verkäufers 1602.

Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1602. 1603.

Zweyter Abschnitt. Uebergabe 1604-1624.

Dritter Abschnitt. Gewähr 1625.

§. I. Gewähr im Fall einer Entwährung 1626-1610 a.

§. II. Gewährleistung für Fehler der verkauften Sache 1641-1649.

Fünftes Kapitel. Obliegenheiten des Käufers 1650-1657.

Sechstes Kapitel. Ungültigkeit und Auflösung des Verkaufs 1658.

Erster Abschnitt. Wiederkaufsrecht 1659-1673.

Zweyter Abschnitt. Aufhebung des Verkaufs wegen Verkürzung 1674-1685.

Siebentes Kapitel. Versteigerungen 1686-1688.

Achtes Kapitel. Uebertragung der Forderungen und andrer unkörperlichen Rechte 1689-1701.

Neuntes Kapitel. Loosungs-Recht 1701 aa-an.

Zehntes Kapitel. Einstandsrecht 1701 ba-be.

Siebenter Titel. Vom Tausch 1702-1707a.

Achter Titel. Von Bestandverträgen 1708.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1708-1712.

Zweytes Kapitel. Mieth- und Pacht-Vertrag 1713.

Erster Abschnitt. Regeln die beeden Verträgen gelten 1714-1751.

Zweyter Abschnitt. Mieth-Vertrag über Käufer und Fahrniß 1752-1762.

(XXXIII) Dritter Abschnitt. Pacht-Vertrag über Güter 1763-1778.

Drittes Kapitel. Dienstverding 1779-1799.

Erster Abschnitt. Verdingung der Dienstboten und Arbeiter 1779-1781 a.

Zweyter Abschnitt. Fuhr- und Schiffleute 1782-1786.

Dritter Abschnitt. Werkverdinge auf Preis und Ueberschlag oder auf Bausch und Bogen 1787-1799.

Viertes Kapitel. Vieh-Verstellung 1800-1820.

Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1800-1803.

Zweyter Abschnitt. Einfache Viehverstellung 1804-1817.

Dritter Abschnitt. Halbtheilige Viehverstellung 1818-1820.

Vierter Abschnitt. Viehverstellung an den Pächter 1821-1830.

§. I. Verstellung an den Zins-Pächter 1821-1826.

§. II. Verstellung an den Theilbauer 1827-1830.

Fünfter Abschnitt. Gemeine Viehverstellung

Fünftes Kapitel. Schupflehen oder Todbestände 1831 aa-ah.

Sechstes Kapitel. Erblehen oder Erbbestände 1831 ba-bl.

Neunter Titel. Von dem Gesellschafts-Vertrag 1832-1873.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1832-1834.

Zweytes Kapitel. Verschiedene Gattungen der Gesellschaften 1835.

Erster Abschnitt. Allgemeine Gesellschaften 1836-1840.

Zweyter Abschnitt. Besondere Gesellschaften 1841-1842.

Drittes Kapitel. Verbindlichkeit der Gesellschafter 1843-1864.

Erster Abschnitt. Verbindlichkeiten unter sich 1843-1861.

Zweyter Abschnitt. Verbindlichkeiten gegen Dritte 1862-1864.

Viertes Kapitel. Verschiedene Arten der Gesellschafts-Auflösung 1865-1873.

(XXXIV) Zehnter Titel. Von dem Leih- und Darleih-Vertrag 1874-1914

Erstes Kapitel. Leihvertrag 1874-1891.

Erster Abschnitt. Natur der Leihe 1874-1879.

Zweyter Abschnitt. Verbindlichkeiten des Entleihers 1880-87.

Dritter Abschnitt. Verbindlichkeiten des Ausleihers 1888-1891a.

Zweytes Kapitel. Darleihe 1892-1914.

Erster Abschnitt. Natur der Darleihe 1892-1897 a.

Zweyter Abschnitt. Verbindlichkeiten des Darleihers 1898-1901.

Dritter Abschnitt. Verbindlichkeiten des Anleihers 1902-1904.

Vierter Abschnitt. Verzinsliche Darleihe 1905-1914.

Eilfter Titel. Von der Hinterlegung zur sichern Hand 1915-1963.

Erstes Kapitel. Hinterlegungsvertrag überhaupt 1915-1916.

Zweytes Kapitel. Hinterlegung zur zweyten Hand 1917-1954.

Erster Abschnitt. Natur und Wesen derselben 1917-1920.

Zweyter Abschnitt. Freywillige Hinterlegung 1921-1926.

Dritter Abschnitt. Pflichten des Aufbewahrers 1927-1946.

Vierter Abschnitt. Pflichten des Hinterlegers 1947-1948.

Fünfter Abschnitt. Nothgedrungene Hinterlegung 1949-1954.

Drittes Kapitel. Hinterlegung zur dritten Hand 1955.

Erster Abschnitt. Deren verschiedene Gattungen 1955.

Zweyter Abschnitt. Willkührliche Hinterlegung 1956-1960.

Dritter Abschnitt. Gerichtliche Hinterlegung 1961-1963.

Zwölfter Titel. Von Glücks-Verträgen 1964-1983 n.

Erstes Kapitel. Spiel und Wette 1965-1967.

(XXXV) Zweytes Kapitel. Leibrenten-Vertrag 1968.

Erster Abschnitt. Bedingungen seiner Gültigkeit 1968-1976

Zweyter Abschnitt. Dessen Wirkungen 1977-1983.

Drittes Kapitel. Verpfründungs-Vertrag 1983 a-n.

Dreizehnter Titel. Von dem Auftrags-Vertrag 1984-2010 I.

Erstes Kapitel. Dessen Natur und Form 1984-1990.

Zweytes Kapitel. Pflichten des Gewalthabers 1991-1997.

Drittes Kapitel. Pflichten des Gewaltgebers 1998-2002.

Viertes Kapitel. Verschiedene Arten der Erlöschung 2003-2010.

Fünftes Kapitel. Anweisungen 2010a-l.

Vierzehnter Titel. Von der Bürgschaft 2011-2043.

Erstes Kapitel. Natur und Umfang der Bürgschaft 2011-2020.

Zweytes Kapitel. Wirkungen derselben 2021.

Erster Abschnitt. Wirkungen zwischen Gläubiger und Bürgen 2021-2027 a.

Zweyter Abschnitt. Wirkungen zwischen Schuldner und Bürgen 2028-2032.

Dritter Abschnitt. Wirkungen zwischen den Bürgen unter sich 2033.

Drittes Kapitel. Erlöschung der Bürgschaft 2034-2039.

Viertes Kapitel. Gesezliche und gerichtliche Bürgschaften 2040-2043.

Fünfzehenter Titel. Von dem Vergleich 2044-2054.

Sechszehenter Titel. Von dem persönlichen Verhaft wegen bürgerlichen Verbindlichkeiten 2055-2070.

Siebenzehenter Titel. Von dem Einsazpfand-Vertrag 2071-2091.

Erstes Kapitel. Faustpfand 2073-2084.

Zweytes Kapitel. Nuzpfand 2085-2091 a.

Achtzehenter Titel. Von Vorzugs- und Unterpfandsrechten 2092-2203.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 2092-2094.

(XXXVI) Zweytes Kapitel. Vorzugsrechte 2095.

Vorverfügungen 2095-2099.

Erster Abschnitt. Vorzugsrechte auf der Fahrniß 2100.

§. I. Allgemeine Vorzugsrechte auf der Fahrniß 2101.

§. II. Vorzugsrechte auf bestimmte Stücke 2102.

Zweyter Abschnitt. Vorzugsrechte auf Liegenschaften 2103.

Dritter Abschnitt. Vorzugsrechte auf liegender und fahrender Haabe 2104 2105.

Vierter Abschnitt. Wie die Vorzugsrechte bewacht werden 2106-2113.

Drittes Kapitel. Unterpfandsrecht 2114-2245.

Vorverfügungen 2114-2120.

Erster Abschnitt. Gesezliches Unterpfand 2121-2122.

Zweyter Abschnitt. Gerichtliches 2123.

Dritter Abschnitt. Bedungenes 2124-2133.

Vierter Abschnitt. Ordnung der Unterpfänder untereinander 2134-2145.

Viertes Kapitel. Art wie Vorzugsrechte und Unterpfänder eingetragen werden 2146-2156.

Fünftes Kapitel. Ausstreichung und Minderung der Eintragungen 2157-2165.

Sechstes Kapitel. Wirkung der Vorzugsrechte und Unterpfänder wider Dritte 2166-2179.

Siebentes Kapitel. Erlöschung der Vorzugs- und Unterpfands-Rechte 2180.

Achtes Kapitel. Art sein Eigenthum von Vorzugs- und Unterpfands-Rechten zu entledigen 2181-2192.

Neuntes Kapitel. Art die Güter der Ehegatten und Vormünder, auf welche nichts eingetragen ist, zu entladen 2193-2195.

Zehntes Kapitel. Oeffnung der Bücher und Verantwortlichkeit der Pfandschreiber 2196-2203.

Neunzehnter Titel. Von dem Gerichtszugriff und der Rangordnung der Gläubiger 2204-2217.

Erstes Kapitel. Gerichtszugriff auf Liegenschaften 2204-2217.

Auf Fahrniß 2217 a-g.

(XXXVII) Zweytes Kapitel. Von Vertheilung des Erlöses unter mehrere Gläubiger 2218 a-b.

Zwanzigster Titel. Von der Verjährung 2219-2281.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 2219-2227.

Zweytes Kapitel. Eigenschaften des Besizes 2228-2235 a.

Drittes Kapitel. Ursachen, welche die Verjährung hindern 2236-2241 a.

Viertes Kapitel. Ursachen, welche ihren Lauf unterbrechen oder einstellen 2242.

Erster Abschnit!. Unterbrechung derselben 2242-2250.

Zweyter Abschnit!. Stillstand derselben 2251-2259.

Fünftes Kapitel. Zur Verjährung erforderliche Zeit 2260-2282.

Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 2260-2261.

Zweyter Abschnitt. Dreißigjährige Verjährung 2262-2264.

Dritter Abschnitt. Zehn- und zwanzigjährige 2265-2270.

Vierter Abschnitt. Einige besondere Arten der Verjährung 2271-2281.

Anhang.

Von den Handelsgesezen.

Einleitung. Allgemeine Verfügungen 1-1 b.

Erster Titel. Von dem Handelsstand 2-7 e.

Erstes Kapitel. Handelsherrn 2-7.

Zweytes Kapitel. Handelsverwalter und Diener 7 a-e.

Zweyter Titel. Von den Handelsbüchern 8-17.

Dritter Titel. Von Gesellschaften 18-64.

Erstes Kapitel. Verschiedene Gattungen der Gesellschaften 13-50.

Zweytes Kapitel. Strittigkeiten zwischen Gesellschaften 51-64.

Vierter Titel. Von der ehelichen Güter-Absonderung 65-70.

Fünfter Titel. Von Handlungs-Börsen Wechsel- und Waaren-Mäklern 71-90.

(XXXVIII) Erstes Kapitel. Handlungs-Börsen 71-73.

Zweytes Kapitel. Wechsel- und Waaren-Mäkler 74-90.

Sechster Titel. Von Zwischenhändlern 91-108.

Erstes Kapitel. Kaufbesorger 92 aa-95.

Zweytes Kapitel. Waarenversender 96-102.

Drittes Kapitel. Fuhrleute 103-108.

Siebenter Titel. Von Handelsverbindlichkeiten 109.

Achter Titel. Von Wechseln 110-189.

Erstes Kapitel. Gezogene Wechsel 110-186

Erster Abschnitt. Deren Form 110-114e.

Zweyter Abschnitt. Deren Bedeckungen und Bericht-Briefe 115-117 f.

Dritter Abschnitt. Deren Annahme 118-125 b.

Vierter Abschnitt. Freundes Annahme 126-128.

Fünfter Abschnitt. Verfallzeit 129-135.

Sechster Abschnitt. Wechsel-Zuschreibung 136-139.

Siebenter Abschnitt. Sammt-Verbindlichkeit 140.

Achter Abschnitt. Wechselbürgschaft 141-142.

Neunter Abschnitt. Zahlung 143-157 b.

Zehnter Abschnitt. Freundes-Zahlung 158-159.

Eilfter Abschnitt. Rechte und Verbindlichkeiten des Inhabers 160-172.

Zwölfter Abschnitt. Absagscheine 173-176.

Dreyzehender Abschnitt. Rückwechsel 177-186.

Vierzehenter Abschnitt. Wechselverlängerung 186 a-c.

Fünfzehender Abschnitt. Wirkung der Wechsel 186 aa-ac.

Zweytes Kapitel. Eigene Wechsel 187-188.

Drittes Kapitel. Verjährung der Wechsel 189.

Neunter Titel. Von Handelszetteln 190-205.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 190-193.

Zweytes Kapitel. Zettel auf benannte Personen 194-198.

Drittes Kapitel. Zettel auf Inhaber 199-205.

Zehnter Titel. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute 206-249.

Erstes Kapitel. Ausbruch des Zahlungsunvermögens 206-217.

(XXXIX) Zweytes Kapitel. Stundungs- und Nachlaß Vergleiche 218-227.

Drittes Kapitel. Recht der Ehefrauen zahlungsunvermögender Handelsleute 228-239.

Viertes Kapitel. Zurücknahme der Waaren 240-249.

Eilfter Titel. Von Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute 250-263.

Erstes Kapitel. Leichtsinnige Zahlungsflüchtigkeit 250-256.

Zweytes Kapitel. Boshafte Zahlungsflüchtigkeit 257-263.

Zwölfter Titel. Von der Wiederbefähigung der Zahlungsunvermögenden 264-270.

(1) Einleitung.

Von der Verkündigung, Wirkung, und Anwendung der Geseze.

Saz 1. Die Geseze werden für den ganzen Umfang des Staatsgebiets durch die Verkündung des Staatsherrschers wirksam.

Sie werden in jedem Theil desselben von dem Augenblick an verbindlich, da ihre Verkündung bekannt seyn kann.

Diese soll als bekannt angenommen werden:

in dem Untergerichts-Bezirk, in welchem die Staats-Regierung besteht; einen Tag nach der Verkündung; in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes einen Tags, und so vieler weiteren, als vielmahl zehn Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt ist, von welchem die Verkündung ausgeht.

Zusaz 1 a. Bey Verordnungen, deren Inhalt nicht schon als Vorschlag, mittelst einer öffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkündung allgemein hat bekannt seyn können, wird jene Frist erst von Ablauf des dreysigsten Tags, nach Erscheinung derselben, im Regierungsblatt gezählt, wenn sie nicht namentlich eine kürzere oder längere Frist bestimmen.

(2) 1 b. Für bekannt angenommene Geseze soll jedermann wissen: deren Nichtwissen oder Falschwissen schadet sowohl im Verlust als im Gewinn.

2. Das Gesez verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rückwirkende Kraft.

2 a. Seine Verfügung hat stets die stillschweigende Bedingung, daß der Wille des Gesezgebers zur Zeit, wo die Anwendung in Frage kommt, noch unabgeändert bestehe.

2 b. Künftige Folgen einer vergangenen Begebenheit, wozu ein früheres Gesez das Recht gegeben hatte, kann ein späteres ändern, ohne rückwirkend zu seyn, so lang es nur noch zwischen eintritt, ehe der Fall entsteht, der die Folgen erzeugt.

2 c. Auslegungen des Gesezgebers haben nicht mehr Rückwirkung als Geseze selbst; sie können aber da, wo einem Richter das ältere Gesez dunkel oder zweydeutig ist, von ihm als Richtschnur seiner Bestimmung berücksichtet werden, auch für Fälle, die vor der Verkündung der Auslegung sich zutrugen.

3. Die Polizey- und Sicherheits-Geseze verbinden Jeden, der auf dem Staats-Gebiet sich aufhält.

Die Liegenschaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Ausländer inne haben, werden in allen Fällen nach den inländischen Gesezen gerichtet.

Die Geseze, welche den Zustand und die Rechtsfähigkeit der Personen bestimmen, erstrecken sich auf die Inländer selbst alsdann, wann sie im Ausland sich aufhalten.

3 a. Die Geseze über das Gerichts-Verfahren, und jene über Form und Gültigkeit der im Land verrichteten Rechtsgeschäfte, sind anwendbar auf den Inländer und Ausländer.

(3) 4. Ein Richter, der sich weigert einen Bescheid zu geben, unter dem Vorwand, daß das Gesez den Fall unberührt lasse, daß es dunkel oder unzulänglich sey, kann auf Justizversagung belangt werden.

4 a. Der Richter, wo ihm ein bestimmter Ausspruch des Gesezes mangelt, muß auf Grund und Zweck des Gesezes, so weit sie aus ihm selbst erkennbar sind; sodann auf den Geist des Gesezbuchs, wie er aus der Zusammenstimmung seiner einzelnen Verfügungen hervorgeht; nachmals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus einzelnen Verfügungen über verwandte Gegenstände zu entnehmen ist; leztlich auf die Angaben des natürlichen Rechts über einen solchen Fall, seine Entscheidung gründen.

4 b. Der Richter darf das römische Recht in vergleichende Rücksicht nehmen, um für Fälle, wo es darauf ankommen kann, zu ermessen, was nach dem Beyspiel andrer Gesezgebungen für natürliche Rechtsfolge gewisser Verhältnisse angesehen werde; aber nicht um gesezliche Entscheidungs-Gründe daraus zu schöpfen, oder Berufungen der Parthieen auf solches zuzulassen.

Dem Richter ist nicht erlaubt in der Form allgemein wirksamer Vorschriften oder gemeiner Bescheide die ihm vorkommenden Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

Von solchen Gesezen, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zum Zweck haben können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme begründen.

6 a. Jeder Saz dieses Gesezbuchs sagt alles, was in Bezug auf bürgerliche Rechtsverhältnisse in dem Umfang seiner Worte unmittelbar oder durch folgerichtige Ableitung gefunden werden kann, so weit nicht andre Säze desselben im Wege stehen.

6 b. Was kein Saz dieses Gesezes geradezu oder folgweise sagt, ist in Beziehung auf das bürgerliche Recht nicht Gesez

(4) mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder Landesgesetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als gesezlich gegolten haben.

6 c. Spätere allgemeine Geseze heben jene nicht auf, die für einzelne Gattungen der Staats-Angehörigen oder ihrer Handlungen früher von der nemlichen Staatsgewalt gegeben wurden, soweit nicht die Absicht des Gesezes auch sie aufzuheben gerade zu oder durch nothwendige Folge aus dem Verordneten darinn ausgesprochen ist.

6 d. Das Herkommen kann niemals einen muthmaslichen Willen des Gesezgebers über Aufhebung der Freyheit der Handlungen, welche das geschriebene Recht dem Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirksamkeit der Geseze ausdrucken, mithin weder Rechte schaffen noch abschaffen: es druckt aber für alle Fälle, wo die Art und Weise in dem Umfang und Gebrauch eines Rechts in Frage steht, über welche Geseze oder Verträge nicht Maas geben, den muthmaslichen Willen des Gesezgebers oder der Vertrags-Personen aus, wenn es gehörig vereigenschaftet und bewiesen ist.

6 e. Aeltere Provinz- und Ortsgeseze, welche ihre gesezliche Kraft durch dieses Gesezbuch verlieren, dienen als Urkunden des vorigen Herkommens, da wo es auf dieses ankommen kann.

6. f. Uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungsweise, welche zu verschiedenen Zeiten von verschiedenen Personen, in Meinung Recht zu thun, offenkundig, gleichartig, und durch wenigstens zehn Jahre ununterbrochen geübt ward.

6 g. Natürliche Verbindlichkeiten, welche nicht mittelbar oder unmittelbar in das bürgerliche Gesez aufgenommen sind, wirken zwar weder Ansprache noch Forderung an Andere; sie wirken jedoch daß derjenige, der ihnen gemäs etwas gethan oder gegeben hat, es nicht

(5) wieder anfechten oder zurückrufen könne, wenn nicht die Befugniß dazu für solchen Fall durch das bürgerliche Gesez besonders begründet ist.

6 h. Wo das Gesez sagt, ein gewisser Vorgang solle diese und jene Veränderung im Rechtsverhältniß der Staatsbürger nach sich ziehen; da entscheidet es damit nur die Pflicht des Richters auf diese Veränderung zu erkennen, wirkt jedoch noch keineswegs die Rechtsfolgen einer solchen Veränderung für sich, und ehe das Erkenntniß des Richters gesucht und ertheilt worden ist, wenn nicht dazu gesezt ist, daß eine Anordnung kraft Gesezes eintreten solle: dieses hat allein zur Folge, daß zu ihrer durchgängigen Wirksamkeit, es nichts weiter bedürfe.

6. i. Aenderungen in den veranlassenden Umständen und Beweg-Gründen eines Gesezes heben niemals dessen Verbindlichkeit auf, so lang ein neues Gesez diese Aufhebung nicht ausspricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft wird, ob er unter ein solches Gesez gehörig sey, da mögen sie den Richter zur Nichtanwendung desselben bestimmen.

6. k. Wird für gewisse Willens-Erklärungen, Verbindlichkeiten Uebernahmen, oder Beurkundungen ein bestimmtes Verfahren von dem Gesez vorgeschrieben, und es wird solches bey einem Rechts-Geschäft mangelhaft befunden, so wird die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit desselben im Ganzen und in einzelnen Theilen von dem Ermessen des Richters abhängig, das sich darnach bestimmt, ob und wie weit damit dennoch die Absicht des Gesezes erreichbar sey: durchgehends nichtig ist es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Richtigkeit gesetzt, oder das Verfahren für eine nothwendige Feyerlichkeit oder Förmlichkeit erklärt ist.

6. l. Verbietet das Gesez gewisse Willens-Erklärungen oder Verbindlichkeits-Uebernahmen, es sey nun durchaus oder unter Umständen,

(6) so ist die dawider erfolgte Handlung nichtig, wenn sie das Gesez nicht für dennoch bestehend, oder für blos strafbar erklärt.

6. m. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines solchen Gesezes, welches eine Verbindlichkeits-Uebernahme auf gewisse Summen beschränkt, trifft nur das Ueberschiessende.

6. n. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Gesezes, welche nur einen Theil eines vorliegenden Geschäfts trifft, schadet den übrigen Theilen nichts, wenn das Geschäft theilbar ist, und theilweise bestehen kann.

6. o. Nichtigkeiten, welche das Gesez lediglich zum Vortheil einzelner Staatsbürger einführt, können nur allein von diesen, auch von ihren Erben und Rechtsfolgern, sofern solche nicht namentlich ausgeschlossen sind, geltend gemacht werden, keineswegs von Gegenbetheiligten.

Erstes Buch.

Von den Personen.

Erster Titel.

Von dem Genuß und Verlust der bürgerlichen Rechte.

Erstes Kapitel.

Von dem Genuß der bürgerlichen Rechte.

7. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist von der Eigenschaft eines Staatsbürgers unabhängig. Leztere erwirbt und behält man nur nach den Vorschriften der Staats-Grundgeseze.

(7) 8. Jeder Inländer soll der bürgerlichen Rechte genießen.

9. Wer im Land von einem Fremden gebohren ist, ist berechtigt, innerhalb eines Jahrs nach seiner Volljährigkeit die rechtliche Eigenschaft eines Inländers in Anspruch zu nehmen; nur muß er zugleich, wenn er im Land sich aufhält, erklären, daß er darinn seinen Wohnsitz aufzuschlagen gedenke, und, wenn er in einem fremden Land sich befindet, das Versprechen von sich geben, daß er seinen Wohnsitz im Land aufschlagen wolle, und in Jahresfrist nach gethanem Versprechen sich wirklich dort niederlassen.

9. a. Dieser Anspruch unterliegt jedoch dem Ermessen der Staats-Regierung, über dessen Zulassung oder Verweigerung, so oft dieser Fremde in einem andern Staat ein angebornes Staatsbürgerrecht oder sichere Heimath hat.

10. Jedes Kind, das in einem fremden Land von einem hiesigen Inländer geboren wird, ist Inländer.

Hatte der Vater die rechtliche Eigenschaft eines Inländers verloren, so kann das Kind allezeit durch Erfüllung der im 9ten Saz vorgeschriebenen Bedingungen diese Eigenschaft wieder erlangen.

11. Der Fremde genießt im Land die gleichen bürgerlichen Rechte, welche das Ausland, zu welchem er gehört, dem hiesigen durch Verträge eingeräumt hat, oder einräumen wird.

12. Eine Fremde, die sich mit einem Inländer verheyrathet, folgt dem Zustand ihres Mannes.

(8) 13. Der Fremde, dem der Staatsherrscher erlaubt, seinen Wohnsiz im Land aufzuschlagen, soll, so lang er daselbst wohnt, aller bürgerlichen Rechte geniessen.

14. Der Fremde, auch wenn er auswärts sich wieder aufhält, kann vor die inländischen Gerichte geladen werden, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die er im Land gegen einen Inländer übernommen hat. Er kann ebenfalls vor inländische Gerichte wegen solcher Verbindlichkeiten gezogen werden, die er in einem fremden Lande gegen einen Inländer eingegangen hat.

Ein Inländer kann im Land vor Gericht gezogen werden, wegen Verbindlichkeiten, welche er in einem fremden Land, selbst mit einem Fremden eingegangen hat.

Jeder fremde Kläger muß ohne Unterschied der Gegenstände, (nur Handlungssachen ausgenommen) für den Ersaz der Prozeßkosten, auch für etwaige Entschädigung Sicherheit stellen, es sey dann, daß er Liegenschaften im Land besize, deren Werth diese Zahlungen sicher stellt.

Zweytes Kapitel.

Von dem Verlust der bürgerlichen Rechte.

Erster Abschnitt.

Von dem Verlust der bürgerlichen Rechte, in soweit er aus dem Verlust der rechtlichen Eigenschaft eines Inländers entsteht.

17. Man hört auf, Inländer zu seyn:

(9) 1.) durch das Staats-Bürgerrecht, das man in einem fremden Land erlangt;

2.) durch eine von dem Staatsherrscher nicht genehmigte Annahme öffentlicher, von einer fremden Regierung übertragener Amtsverrichtungen;

3.) endlich durch jede Niederlassung in einem fremden Land, ohne Absicht, zurückzukehren.

Eine Handels-Niederlassung gilt niemals für Absicht, nicht zurückzukehren.

18. Ein Inländer, der diese rechtliche Eigenschaft verloren hat, kann sie jederzeit wieder erlangen, wenn er mit Erlaubniß des Staatsherrschers ins Land zurückkehrt, und erklärt, daß er sich daselbst sezen wolle, und daß er auf jede mit den inländischen Gesezen im Widerspruch stehende Auszeichnung Verzicht thue.

19. Eine Inländerin, die einen Fremden heyrathet, folgt dem Zustand ihres Mannes.

Verliert sie ihren Mann, so erhält sie die rechtliche Eigenschaft einer Inländerin wieder, vorausgesezt, daß sie entweder noch im Land sich aufhält, oder mit obrigkeitlicher Erlaubniß dahin zurückkehrt, und erklärt, daß sie sich dort sezen wolle.

20. Wer in den Fällen des 10ten, 18ten und 19ten Sazes die rechtliche Eigenschaft eines Inländers wieder erhält, kann sie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen dieser Säze erfüllt, und nur um solche Rechte auszuüben, die ihm nach diesem Zeitpunkt anfallen.

(10) 21. Ein Inländer, der ohne Erlaubniß des Staatsherrschers Kriegsdienste im Ausland nimmt, oder einer fremden Kriegskörperschaft sich einverleiben läßt, verliert das Recht eines Inländers.

Er kann nur mit Erlaubniß des Staatsherrschers ins Land zurückkehren, und das Eingeborenheits-Recht nur dann wieder erhalten, wann er die Bedingungen erfüllt, die desfalls dem Fremden auferlegt sind; alles mit Vorbehalt der gesezlichen Strafen, wider jene Eingebornen, die wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder sie in der Folge tragen werden.

Zweyter Abschnitt.

Von dem Verlust der bürgerlichen Rechte, als Folge gerichtlicher Verurtheilung.

22. Die Verurtheilung zu solchen Strafen, deren Wirkung den Verurtheilten aller Theilnahme an den nachbenannten bürgerlichen Rechten ausschließt, ziehet den bürgerlichen Tod nach sich.

23. Die Verurtheilung zum natürlichen Tod zieht den bürgerlichen nach sich.

24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesstrafen ziehen den bürgerlichen Tod nur in so fern nach sich, als ein Gesez diese Wirkung damit verbindet.

25. Durch den bürgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allen seinen Gütern. Die Nachfolge in seinem Vermögen wird den Erben eröffnet, und

(11) seine Güter verfallen auf sie eben so, als wäre er natürlich und ohne letzten Willen gestorben.

Er kann nachher weder selbst erben, noch das Vermögen, das er in der Folge erwirbt, auf andere vererben.

Er kann über seine Güter im Ganzen und im Einzelnen nichts verfügen, weder durch Schenkungen unter Lebenden, noch durch lezten Willen; auch kann er auf diese Weise nichts empfangen, es sey dann zum Lebens-Unterhalt.

Er kann weder zum Vormund ernannt werden, noch zu Verrichtungen mitwirken, die sich auf die Vormundschaft beziehen.

Er kann nicht Zeuge für eine feyerliche oder beglaubte Beurkundung seyn, noch bey Gericht als Zeuge angenommen werden.

Er kann bey Gericht als Kläger oder Beklagter nicht selbst auftreten: in seinem Namen muß ein besonderer Pfleger handeln, den ihm das Gericht ernennt, vor welches die Klage gehört.

Er ist unfähig, eine Heyrath zu schließen, die irgend eine bürgerliche Wirkung hervorbringe.

Eine Heyrath, die er vorher geschlossen hatte, ist in Beziehung auf alle bürgerlichen Wirkungen aufgelößt.

Sein Ehegatte und seine Erben können, jedes für seinen Theil, die Rechte ausüben, und die Klagen anstellen, denen sein natürlicher Tod würde Platz gemacht haben.

26. Die Verurtheilungen auf vorgängiges Verhör ziehen den bürgerlichen Tod nur von dem Tag an nach sich, da sie an der Person oder im Bildniß vollzogen worden sind.

(12) 26. a. Für eine im Bildniß vollzogene Strafe gilt die Schlagung des Namens an den Galgen, oder die Verkündung des Urtheils statt Vollzugs in den geeigneten Landesblättern.

27. Die Verurtheilungen der ungehorsam Ausbleibenden wirken den bürgerlichen Tod erst nach Ablauf der nächsten fünf Jahre nach Vollzug des Urtheils im Bildniß. In der Zwischenzeit darf der Verurtheilte sich noch stellen.

28. Diejenigen, die als Ungehorsam Ausgebliebene verurtheilt sind, bleiben während jener fünf Jahre, oder bis sie inzwischen sich stellen, oder in Verhaft genommen werden, von der Ausübung der bürgerlichen Rechte ausgeschlossen.

Die Verwaltung ihrer Güter und die Ausübung ihrer Rechte richtet sich nach dem Gesez über Abwesende.

29. Wenn derjenige, der als ungehorsam Ausgebliebener verurtheilt wird, sich in fünf Jahren, von dem Tag des Urtheils-Vollzugs zu rechnen, freywillig stellt, oder in dieser Zwischenzeit ergriffen und verhaftet wird, so ist das Urtheil hierdurch kraft Gesezes unkräftig geworden; der Angeklagte soll in den Besiz seiner Güter wieder eingesezt, und aufs neue gerichtet werden: würde er durch diesen neuen Rechtsspruch zu der vorigen, oder auch zu einer andern Strafe, die gleichfalls den bürgerlichen Tod nach sich zieht, verurtheilt, so soll diese nur von dem Tag an statt haben, an welchem das zweyte Urtheil vollzogen wurde.

30. Wenn derjenige, der als ungehorsam ausgeblieben, verurtheilt war, sich erst nach fünf Jahren stellt, oder zur Haft gebracht, und nun durch das neue Urtheil

(13) losgesprochen, oder nur zu einer Strafe verurtheilt wird, die den bürgerlichen Tod nicht nach sich zieht; so tritt er für die Zukunft und von dem Tag an, da er wieder bey Gericht erschienen ist, in den vollen Genuß seiner bürgerlichen Rechte wieder ein; aber das erste Urtheil behält für das Vergangene alle Wirkungen, welche in der Zwischenzeit vom Ablauf der fünf Jahre an bis zum Tag seiner Erscheinung vor Gericht als Folgen des bürgerlichen Todes eingetreten sind.

31. Stirbt der abwesend Verurtheilte in der Gnaden-Frist von fünf Jahren, ohne sich gestellt zu haben, auch ohne ergriffen und verhaftet worden zu seyn; so wird er als Einer, der im unverlezten Rechtszustand gestorben ist, behandelt. Das Urtheil über das ungehorsame Ausbleiben verliert alle Rechtswirkung. Der Ansprache des beschädigten Theils geschieht gleichwohl dadurch kein Abbruch; sie kann aber wider die Erben des Verurtheilten nur im bürgerlichen Rechtsweg erhoben werden.

32. In keinem Fall sezt die bloße Verjährung der Strafe den Verurtheilten in seine bürgerlichen Rechte für die Zukunft wieder ein.

33. Die Güter, welche ein bürgerlich Todter erwirbt, und in deren Besiz er am Tag seines natürlichen Todes ist, fallen dem Staat kraft des Rechts auf Erblos-Gut anheim.

Dem Staats-Oberhaupt steht frey, zum Vortheil der Wittwe, der Kinder, oder der Verwandten des Verurtheilten hierüber jene Verfügungen zu treffen, die ihm die Menschlichkeit einflößen wird.

(14) Zweyter Titel.

Von den Beurkundungen des bürgerlichen Stands.

Erstes Kapitel.

Allgemeine Verfügungen.

34. Die Beurkundungen des bürgerlichen Stands müssen Ort, Jahr, Tag und Stunde, wo sie aufgenommen werden, auch die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerb, und den Wohnort aller derjenigen ausdrücken, die darinn genannt werden.

35. Die Beamten des bürgerlichen Stands dürfen den Beurkundungen, die sie aufnehmen, weder durch Anmerkungen noch durch irgend eine andere Art des Ausdrucks etwas einrücken, was die Erscheinenden etwa, ohne dazu vom Gesez aufgefordert zu seyn, angeben würden.

36. In Fällen, worinn die Betheiligten nicht verbunden sind, in Person zu erscheinen, dürfen sie sich durch einen andern vertreten lassen, der besondere und öffentliche Vollmacht dazu hat.

37. Nur Manns-Personen, die wenigstens ein und zwanzig Jahr alt sind, seyen sie Verwandte oder nicht, dürfen bey den Beurkundungen des bürgerlichen Stands als Zeugen auftreten: sie werden von den Betheiligten selbst gewählt.

38. Der Beamte des bürgerlichen Stands muß den erschienenen Parthien oder ihren Bevollmächtigten und den

(15) Zeugen die Urkunde vorlesen. Es soll in derselben Meldung von der Erfüllung dieser Förmlichkeit geschehen.

39. Diese Urkunden müssen von den Beamten des bürgerlichen Stands, von den erscheinenden Theilen, und von den Zeugen unterzeichnet werden, oder es muß die Ursache angeführt seyn, welche die Erschienenen und die Zeugen zu unterzeichnen verhinderte.

40. Die Beurkundungen des bürgerlichen Stands sind in jeder Gemeinde in eine oder mehrere doppelt zu führende Bücher einzutragen.

41. Die Bücher sollen vom Bezirks-Richter oder seinem Stellvertreter in ununterbrochener Reihe Blattweis mit Ziffern versehen, mit Handzug beglaubigt, und das erste und letzte Blatt noch besonders angegeben werden.

42. Die Beurkundungen sollen in die Bücher hintereinander ohne leeren Zwischenraum eingetragen werden.

Durchstriche und Rand-Zusätze müssen besonders, eben so wie der Hauptinhalt der Urkunde genehmigt und unterzeichnet werden. Man darf dabey sich keiner Abkürzungen bedienen, noch Jahr und Tag mit Ziffern ausdrücken.

43. Am Ende eines jeden Jahrs sollen die Bücher von dem Beamten des bürgerlichen Stands förmlich abgeschlossen, und den Monat darauf, eins der Exemplare in der Gemeinds-Lade, das andere in der Kanzley des Bezirks niedergelegt werden.

44. Mit der Doppelschrift der Bücher, die bey der gedachten Kanzley zu hinterlegen ist, sollen auch die Vollmachten und andere Urkunden, die der Beurkundung des

(16) bürgerlichen Stands beygefügt werden müssen, allda aufbewahrt werden, nachdem sie vorher mit dem Handzug dessen, der sie vorlegte, und des Beamten des bürgerlichen Stands beglaubigt sind.

45. Jedermann ist berechtigt, von denjenigen, welche die Bücher des bürgerlichen Stands bewahren, Auszüge aus solchen sich ausfolgen zu lassen.

Auszüge, die als gleichlautend mit den Büchern ausgeliefert, und von dem ersten Bezirks-Beamten, oder seinem Stellvertreter, beglaubigt sind, haben volle Beweiskraft, solang sie nicht förmlich als falsch angeklagt werden.

46. Sind solche Bücher nicht vorhanden, oder abhanden gekommen, so ist der Beweis durch Urkunden sowohl, als durch Zeugen zuzulassen, und es können alsdann die Heirathen, Geburten und Sterbfälle durch Bücher und Papiere der verstorbenen Eltern, wie auch durch Zeugen bewiesen werden.

47. Jede Urkunde des bürgerlichen Stands, sie mag Inländer oder Ausländer betreffen, die im Ausland gefertigt worden ist, soll volle Beweiskraft haben, wenn sie in der dort landüblichen Form abgefaßt ist.

48. Alle im Ausland gefertigten Beurkundungen des bürgerlichen Stands der Inländer sind gültig, wenn sie von Staatsgeschäftsträgern ihres Heimaths-Staats, diesem Gesez gemäß aufgenommen worden sind.

49. So oft am Rande einer schon eingetragenen Beurkundung einer Andern, die darauf Bezug hat, zuerwähnen

(17) ist, soll dieses auf Ansuchen der Betheiligten durch den Beamten des bürgerlichen Stands auf den laufenden oder auf den in der Gemeinds-Lade aufbewahrten Büchern, und durch den Amtsschreiber auf den bey der Gerichts-Kanzley hinterlegten Büchern geschehen. Zu dem Ende soll der Beamte des bürgerlichen Stands in den drey nächsten Tagen den Kron-Anwald des Amtsbezirks hievon benachrichtigen, und dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Erwähnung in beyden Büchern gleichlautend geschehe.

50. Jede Uebertretung der vorherigen Artikel, welche von den hierinn benannten verschiedenen Beamten geschieht, wird bey demjenigen Gericht eingeklagt, unter welchem sie gerichtspflichtig sind, und mit einer Geldbuße bestraft, die nicht über fünfzig Gulden betragen darf.

51. Jeder Bewahrer der Bücher ist wegen jeder Veränderung für den Schaden-Ersaz verantwortlich, jedoch mit Vorbehalt des etwa zustehenden Rückgrifs auf die Urheber derselben.

52. Jede Veränderung, jede Verfälschung in der Beurkundung des bürgerlichen Stands, jede Niederschreibung dieser Urkunde auf ein fliegendes Blatt, oder sonst anderswo, als in den dazu bestimmten Büchern, gibt den dazu Betheiligten ein Recht auf Schadens-Ersaz, ohne Abbruch der im Strafgesez-Buch bestimmten Strafen.

Der Kron-Anwald des Bezirks-Gerichts ist verbunden, den Zustand der Bücher zur Zeit, da sie bei der Gerichts-Kanzley niedergelegt werden, zu prüfen. Ueber diese Prüfung muß er ein kurzes Protokoll aufsezen, jede Uebertretung

(18) des Gesezes und jedes Verbrechen, das von den Beamten des bürgerlichen Stands begangen seyn mag, behörigen Orts anzeigen, und auf Verurtheilung in die Geldbußen wider sie antragen.

54. In allen Fällen, wo ein Gericht in erster Instanz über Beurkundungen des bürgerlichen Stands urtheilt, können die Betheiligten wider den Ausspruch Rechtsmittel ergreifen.

Zweytes Kapitel.

Von den Geburts-Büchern.

Jede Geburt soll in den ersten drey Tagen nach der Niederkunft dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts angezeigt, und das Kind ihm vorgezeigt werden.

56. Die Geburt des Kinds muß von dem Vater, oder in Ermanglung des Vaters von den Aerzten, Wund- oder Heb-Aerzten, Hebammen, Krankenwärtern, oder andern Personen, die bey der Niederkunft zugegen gewesen sind, und wenn die Mutter außer ihrem Wohnort niedergekommen wäre, von der Person, bey welcher sie niedergekommen ist, angezeigt werden.

Die Geburts-Beurkundung soll hierauf in Gegenwart zweyer Zeugen gefertigt werden.

57. Die Geburts-Beurkundung muß Ort, Tag und Stunde der Geburt, das Geschlecht des Kinds, die Vornamen, die man geben will, die Vornamen, Geschlechts-Namen,

(19) das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, so wie jene der Zeugen enthalten. 57. a. Der Name des Vaters kann nur alsdann darinn vorkommen, wenn das Kind ehelich oder eine Vaterschaft ausser der Ehe vom miterschienenen Vater oder einem besonders öffentlich Bevollmächtigten desselben zugestanden ist.

58. Jeder, der ein neugebohrnes Kind findet, ist verbunden, es dem Beamten des bürgerlichen Stands mit den Kleidungen und anderm bey dem Kinde vorgefundenen Geräth zu überliefern, und alle Umstände der Zeit und des Orts, wo er es gefunden hat, anzugeben.

Hierüber soll ein umständliches Protokoll gefertigt werden, das überdieß noch das anscheinende Alter des Kinds, sein Geschlecht, die Namen, die man ihm geben, und die Staatsbehörde, welcher man es überliefern wird, enthalten muß.

Das Protokoll soll in die Bücher eingetragen werden.

(59, 60 und 61 betreffen die Geburt auf der See und bleiben als hier Lands unanwendbar weg.)

62. Die Beurkundung der spätern Anerkennung eines Kinds soll den Büchern auf den Tag, da sie geschieht, eingetragen, und hievon am Rand der Geburts-Urkunde, wenn eine vorhanden ist, Meldung gethan werden.

(20) Drittes Kapitel.

Von den Ehe-Büchern.

63. Vor Schließung der Ehe soll der Beamte des bürgerlichen Stands zwey Aufgebote mit einem Zwischenraum von acht Tagen, jedes auf einen Sonntag, vor versammelter Gemeinde, machen.

In diesen Aufgeboten, so wie in dem Schein, der hierüber gefertigt wird, müssen ausgedrückt seyn die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der künftigen Ehegatten, ihre Volljährigkeit oder Minderjährigkeit, endlich die Vornamen, Geschlechts-Namen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer Eltern.

Dieser Schein muß nebst dem Ort, Tag und Stunde ausdrücken, wo die Aufgebote geschehen sind. Er soll in ein eigenes Buch eingeschrieben werden, welches von Blatt zu Blatt, wie im 41. Saz bestimmt ist, mit Zahlen, und Handzug versehen, und am Ende jedes Jahrs in der Gerichtskanzley niedergelegt werden muß.

64. Von einem Aufgebot zum andern und während der ganzen Zwischenzeit von acht Tagen soll ein Auszug des Verkündigungs-Scheins an der Thüre des Gemeinde-Hauses angeheftet bleiben. Vor dem dritten Tag nach dem zweyten Aufgebot, den Tag dieses Aufgebots nicht mit einbegriffen, darf die Ehe nicht geschlossen werden.

65. Ist die Ehe nicht in Jahresfrist nach der Aufgebots-Zeit geschlossen worden, so kann sie nicht mehr ohne neues förmliches Aufgebot eingegangen werden.

66. Die Einsprachen wider eine Heyrath sollen auf der Urschrift und der Abschrift von den Einsprechenden

(21) oder ihren mit einer besondern und öffentlichen Vollmacht ersehenen Gewalthabern unterzeichnet werden; sie müssen nebst einer Abschrift der Vollmacht den Betheiligten entweder zu eigener Hand oder zu ihrem Wohnsitz behändigt, und dem Beamten des bürgerlichen Stands, der seine Einsicht der Urschrift darauf zu bemerken hat, vorgezeigt werden.

67. Der Beamte des bürgerlichen Stands muß ohne Zeitverlust die Einsprache in dem Aufgebotsbuch mittelst einer kurzen Anzeige bemerken.

Am Rand des Eintrags dieser Einsprachen muß er nachmals der Urtheile oder des Aufhebungs-Scheins, sobald ihm eine Ausfertigung davon zugestellt wird, erwähnen.

68. Im Fall einer Einsprache darf der Beamte des bürgerlichen Stands, ehe ihm die Aufhebungs-Urkunde zugestellt worden ist, nicht zur Trauung schreiten, bey Strafe von Einhundert Fünfzig Gulden, und Leistung aller Entschädigung.

69. Sind keine Einsprachen eingelegt worden, so soll auch hievon in dem Trauungs-Schein Erwähnung geschehen, und wenn Aufgebote der Ehe in mehrern Gemeinden nöthig waren, so sollen die Verlobten von dem Beamten des bürgerlichen Stands einer jeden Gemeinde das Zeugniß beybringen, daß keine Einsprache eingelegt worden sey.

70. Der Beamte des bürgerlichen Stands soll sich den Geburtsschein von jedem der künftigen Ehegatten vorzeigen

(22) lassen. Derjenige aus ihnen, dem es etwa unmöglich seyn möchte, sich ihn zu verschaffen, kann statt dessen einen Kundbarkeits-Schein von der ordentlichen Obrigkeit seines Geburts- oder Wohnorts beybringen.

71. Der Kundbarkeits-Schein muß enthalten eine Erklärung von sieben Zeugen, männlichen oder weiblichen Geschlechts, verwandt oder nicht verwandt, über die Vornamen, den Geschlechts-Namen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen Ehegatten (auch seiner Eltern, wenn sie bekannt sind), sodann über den Ort und so viel möglich, die Zeit seiner Geburt, und über die Ursachen, die es verhindern, den Geburtsschein selbst beyzubringen. Die Zeugen müssen den Schein über die Kundbarkeit mit

der Orts-Obrigkeit unterzeichnen, und waren einige unter

ihnen des Schreibens unerfahren, oder zu unterzeichnen

ausser Stand, so muß auch dieses angemerkt werden.

72. Der Kundbarkeits-Schein muß dem Bezirks-Beamten des Orts, wo die Heirath vor sich gehen soll, vorgelegt werden. Nach Vernehmung des Kron-Anwalds gibt oder versagt er hierauf seine Bestätigung, je nachdem er die Aussagen der Zeugen und die Gründe, wegen welcher man den Geburts-Schein nicht beibringen kann, zureichend findet oder nicht.

73. Der öffentliche Schein, welcher die Einwilligung der, der Trauung nicht anwohnenden Eltern oder Gros-Eltern oder bey Abgang derselben, die Einwilligung der Familie enthält, muß Vornamen, Geschlechtsnamen, Gewerbe und Wohnort des künftigen Ehegatten, und aller derjenigen,

(23) die zu dem Schein mitwirken, so wie den Grad ihrer Verwandtschaft ausdrücken.

74. Die Ehe soll in einer Gemeinde geschlossen werden, wo einer von beyden Ehegatten seinen Wohnsiz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man seinen Wohnsiz in einer Gemeinde, wenn man sechs Monate nach einander daselbst gewohnt hat.

74. a. Sie kann auch an dem Ort, den beede zum Wohnsiz für ihre Ehe erwählt haben, geschehen.

75. An dem Tag, den nach Verlauf der Aufgebots-Fristen die Parteyen hiezu bestimmen, soll der Beamte des bürgerlichen Stands ihnen, in Beyseyn von vier Zeugen, wozu Verwandte und Nicht-Verwandte gewählt werden können, die oben angeführten Scheine, die sich auf ihren Stand und auf die Förmlichkeiten der Heyrath beziehen, sodann das sechste Kapitel des Titels von der Ehe über die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eheleute vorlesen. Er soll sich von jedem Theil einzeln und nacheinander die Erklärung geben lassen, daß sie sich zur Ehe nehmen wollen. Darnach erklärt er im Namen des Gesezes, daß sie durch das Band der Ehe verbunden sind, und sezt auf der Stelle hierüber den Schein auf.

76. In dem Ehe-Schein müssen ausgedrückt werden:

1.) Vornamen, Geschlechts-Namen, Gewerbe, Alter, Geburts-Orte und Wohnorte der Ehegatten ;

2.) Deren Volljährigkeit oder Minderjährigkeit;

(24) 3.) Vornamen, Geschlechts-Namen, Gewerbe und Wohnorte der Eltern;

4.) Einwilligung der Eltern, Gros-Eltern, oder der Familie, in dem Fall, wo diese erfordert wird; weiter

5.) Die Scheine über das ehrerbietige Nachsuchen des elterlichen Rechts, wenn deren gemacht worden;

6.) Die in den verschiedenen Wohnorten geschehene Aufgebote.

7.) Die Einsprachen, wenn deren gemacht wurden, und ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß keine Einsprache geschehen;

8.) Die Erklärung der Verlobten, daß sie sich einander zu Ehegatten nehmen, und der von dem Staats-Beamten geschehene Ausspruch ihrer ehelichen Verbindung.

9.) Die Vornamen, Geschlechts-Namen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen und ihre Erklärung, ob sie mit den Parteyen verwandt oder verschwägert seyen, von welcher Seite her, und in welchem Grad.

Viertes Kapitel.

Von den Todten-Büchern.

77. Keine Beerdigung darf ohne Erlaubniß des Beamten des bürgerlichen Stands geschehen. Er ertheilt sie auf ungestempeltem Papier, und unentgeltlich; aber nicht eher, als nachdem er sich zu dem Verstorbenen verfügt

(25) hat, um sich seines wirklichen Hinscheidens zu versichern, und zweymahl vier und zwanzig Stunden nach dem Hinscheiden verstrichen sind. Ausgenommen bleiben jedoch die in den Polizei-Verordnungen besonders bestimmten Fälle früherer oder späterer Beerdigung.

78. Der Todten-Schein wird von dem Beamten des bürgerlichen Stands auf die Erklärung zweyer Zeugen gefertigt; diese Zeugen sollen, wo möglich, die zwey nächsten Verwandten oder Nachbarn seyn, oder, wenn jemand ausser seinem Wohnort gestorben ist, die Person, bey welcher er verstorben, und ein Verwandter oder ein Anderer.

79. Der Todten-Schein muß Vornamen, Geschlechts-Namen, Alter, Gewerbe und Wohnort des Verstorbenen enthalten, ferner Vornamen und Geschlechts-Namen des andern Ehegatten, wenn die verstorbene Person verheirathet, oder im Wittwenstande war, endlich Vornamen, Geschlechts-Namen, Alter, Gewerbe und Wohnorte derjenigen, welche diese Erklärungen als Zeugen gegeben haben, und wenn sie Verwandte des Verstorbenen sind, zugleich den Grad ihrer Verwandschaft. Eben dieser Schein muß ferner, insoweit man davon Nachricht haben kann, die Vornamen, Geschlechts-Namen, Gewerbe und Wohnorte der Eltern des Verstorbenen, nebst dessen Geburtsort enthalten.

80. Die Sterbfälle in den Kriegs- und Bürger-Spitälern oder andern öffentlichen Häusern sollen die Obern, Aufseher, Verwalter oder Hausherrn in den nächsten vier und zwanzig Stunden dem Beamten des bürgerlichen

(26) Stands anzeigen. Dieser muß, um sich des Hinscheidens zu versichern, sich dahin verfügen, und nach Vorschrift des vorhergehenden Sazes einen Schein über die ihm gemachten Anzeigen, und über die von ihm eingezogenen Erkundigungen fertigen.

Ueberdieß sollen in den besagten Spitälern und Häusern eigene Bücher geführt werden, um diese Erklärungen und eingezogenen Nachrichten zugleich darinn einzutragen.

Der Beamte des bürgerlichen Stands soll den Todten-Schein dem gleichen Beamten des lezten Wohnorts des Verstorbenen einsenden, und dieser ihn gleichfalls in seine Bücher eintragen.

81. Aeussern sich Zeichen oder Spuren eines gewaltsamen Todes, oder andere Umstände, welche deßhalb einen Zweifel erwecken; so darf die Beerdigung nicht eher geschehen, als nachdem ein Polizey-Beamter unter dem Beystand eines Staats-Arzts oder Wund-Arzts über den Zustand des Leichnams, und über die Umstände, welche hierauf Bezug haben, nach der Leichenschau-Ordnung, so wie über die Erkundigungen, die er über Vornamen, Geschlechts-Namen, Alter, Gewerbe, Geburts- und Wohnort des Verstorbenen einziehen konnte, ein Protokoll gefertigt haben wird.

82. Der Polizey-Beamte ist gehalten, dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts, wo die Person verstorben ist, sogleich alle Nachrichten mitzutheilen, die in seinem Protokoll enthalten sind, und nach denselben ist der Todtenschein zu verfassen.

Eine Ausfertigung davon soll der Beamte des bürgerlichen Stands demjenigen zusenden, der am Wohnort

(27) des Verstorbenen die gleiche Stelle versieht, so fern der Wohnort bekannt ist; diese Ausfertigung wird in die Bücher eingetragen.

83. Die Hals-Gerichtsschreiber sind gehalten, in den ersten vier und zwanzig Stunden nach der Vollstreckung der Todesurtheile dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts, wo der Verurtheilte hingerichtet worden ist, alle im 79. Saz ausgedrückten Nachrichten zuzusenden, nach welchen alsdann der Todtenschein zu verfassen ist.

84. Stirbt jemand in einem Gefängniß, Zucht- oder Besserungs-Haus, so haben die Aufseher oder Gefangenwärter den Beamten des bürgerlichen Stands aus der Stelle hievon zu benachrichtigen; dieser muß, wie im 80. Saz bestimmt ist, sich dahin verfügen, und den Todtenschein fertigen.

85. In allen Fällen, wo jemand eines gewaltsamen Tods in einem Gefängniß oder Zuchthaus verstorben, oder hingerichtet worden ist, soll von diesen Umständen in den Büchern gar nichts erwähnt, und jedesmal der Todtenschein einzig nach der in dem 79. Saz vorgeschriebenen Form gefertiget werden.

85 a. Wird die Leiche eines Kindes, das todt war, ehe seine Geburt eingetragen werden konnte, dem Beamten des bürgerlichen Stands vorgetragen; so darf er in seiner Todesurkunde nicht sagen, daß es gestorben, sondern nur daß es ihm leblos vorgewiesen worden, wornächst derselbe die Namen, Vornamen, Eigenschaft, und Wohnort des Vaters und der Mutter des Kinds, von den Zeugen, und Jahr, Tag, und Stunde, wenn es zur Welt geboren worden,

(28) erkundigen und eintragen muß, welches alles nach der Zeitordnung in das Todtenbuch einzutragen ist, und woraus nie ein Beweis für oder wider das Leben des Kinds entnommen werden darf.

(86. und 87. betreffen den Tod auf der See und bleiben als hier unanwendbar weg.)

Fünftes Kapitel.

Von den Urkunden des bürgerlichen Stands ausser dem Staats-Gebiet, welche Militärpersonen betreffen.

88. Die ausser dem Staatsgebiet gefertigten Scheine des bürgerlichen Stands, sie betreffen Militär- oder andere bey den Kriegsheeren angestellte Personen, sollen nach den vorhin vorgeschriebenen Formen abgefaßt werden, mit Vorbehalt der in den folgenden Säzen enthaltenen Ausnahmen.

89. Der Quartiermeister bey einer jeden Heerschaar, die aus einem oder mehrern Bataillonen oder Schwadronen besteht, und der kommandirende Hauptmann bey den andern Heerschaaren, sollen die Geschäfte des Beamten des bürgerlichen Stands verrichten. In Betreff der Offiziere ohne Kriegsmannschaft, und der Angestellten bey den Kriegsheeren, hat der Musterungs-Aufseher, der bey dem Kriegsheer, oder der Heerschaar (Corps d'Armée) angestellt ist, (inspecteur aux revues) dieselbe Geschäfte zu versehen.

89. Für die Scheine des bürgerlichen Stands soll ein eigenes Buch bey jeder Heerschaar geführt werden, das

(29) sich auf die Angehörige dieser Heeres-Abteilung bezieht, und ein anderes bey dem General-Staab des Kriegsheers, oder einer Heerschaar für die bürgerlichen Stands-Scheine, welche die Offiziere ohne Kriegsmannschaft und die Angestellte betreffen. Diese Bücher sollen auf eben die Weise, wie die andern Dienstpapiere der Heerschaar und eines jeden Staabs aufbewahrt, und bey der Rückkunft derselben oder der Kriegsheere auf das Staats-Gebiet in die Kriegs-Archive hinterlegt werden.

91. Die Bücher sollen bei jeder Heerschaar von dem Offizier, der das Kommando führt, und bey dem General-Staab von dem Vorsteher des General-Staabs fortlaufend mit Seitenzahl und Handzug versehen werden.

92. Die Geburts-Anzeigen sollen bey den Kriegsheeren in den ersten zehn Tagen nach der Niederkunft geschehen.

93. Der Offizier, welchem die Führung des Buchs über den bürgerlichen Stand aufgetragen ist, soll in den ersten zehn Tagen, nach der Eintragung des Geburts-Scheins in das besagte Buch, einen Auszug davon dem Beamten des bürgerlichen Stands desjenigen Orts zusenden, wo der Vater des Kinds, oder wenn der Vater unbekannt ist, wo die Mutter des Kinds zulezt wohnte.

94. Die Aufgebote bey der Heyrath der Militär- und der bey den Kriegsheeren angestellten Personen sollen an dem Ort ihres lezten Wohnsizes geschehen; sie sollen überdieß soviel die Einzelnen betrift, die zu einer Heerschaar gehören, bey dem Tags-Befehl derselben und in Hinsicht der Offiziere ohne Kriegsmannschaft und der Angestellten

(30) bey dem Tags-Befehl des Kriegsheers oder der Heerschaar, wovon sie einen Theil ausmachen, fünf und zwanzig Tage vor Schließung der Ehe kund gemacht werden.

95. Gleich nachdem der Heyrathsschein in das Buch eingetragen ist, soll der Offizier, der das Buch zu führen hat, eine Ausfertigung davon dem Beamten des bürgerlichen Stands an den lezten Wohnort der Ehegatten zu senden.

Die Todten-Scheine sollen bey jeder Heerschaar von dem QuartierMeister, und was die Offiziere ohne Kriegsmannschaft und die Angestellte betrifft, von dem Musterungs-Aufseher des Kriegsheers auf die Anzeige dreyer Zeugen gefertiget, und der Auszug aus diesen Büchern in den nächsten zehn Tagen dem Beamten des bürgerlichen Stands an dem lezten Wohnort des Verstorbenen zugesandt werden.

97. Ist jemand in einem Feldspital, oder in einem stehenden (für einen Ort bleibend bestimmten) Kriegs-Spital gestorben, so soll der Todtenschein von dem Vorsteher der gedachten Spitäler gefertiget, und dem Quartier-Meister der Heerschaar, oder dem Musterungs-Aufseher bey dem Kriegsheer oder der Heerschaar, wozu der Verstorbene gehörte, eingesandt werden. Diesen Offizieren liegt es ob, eine Ausfertigung des Todten-Scheins an den Beamten des bürgerlichen Stands am lezten Wohnort des Verstorbenen gelangen zu lassen.

98. Der am Wohnort der Parteyen angestellte Beamte des bürgerlichen Stands, wenn ihm von dem Kriegsheer

(31) die Ausfertigung eines Scheins zugesandt wird, der den bürgerlichen Stand betrifft, ist gehalten, ihn sogleich in seine Bücher einzutragen.

Sechstes Kapitel.

Von der Berichtigung der bürgerlichen Stands-Scheine.

99. Wird auf Berichtigung eines bürgerlichen Stands-Scheins angetragen, so hat die behörige Gerichts-Stelle, auf Vernehmung des Kron-Anwalds mit Vorbehalt der Berufung hierüber zu erkennen. Wo nöthig, sollen die Betheiligten hiezu vorgefordert werden.

100. Solchen Betheiligten, die weder auf diese Berichtigung angetragen hatten, noch dazu vorgefordert worden waren, kann zu keiner Zeit das Berichtigungs-Erkenntniß entgegengesezt werden.

101. Die Erkenntnisse, wodurch auf Berichtigung eines solchen Scheins gesprochen worden ist, sind von dem Beamten des bürgerlichen Stands, sobald sie ihm zugestellt werden, den Büchern einzutragen. Auf sie soll am Rand des hiedurch verbesserten Scheins Rückweisung geschehen.

Dritter Titel.

Von dem Wohnsiz.

102. Der Wohnsiz eines jeden Inländers in Beziehung auf die Ausübung seiner bürgerlichen Rechte ist da, wo er seine Haupt-Niederlassung hat.

(32) 102. a. Wer Orts-Herr, oder Orts- ingleichem Schutz-Bürger ist, bey dem gilt der Ort, wo der ortsherrliche Siz ist, oder wo das Ortssassen Recht besteht, immer für die Haupt-Niederlassung.

102. b. Wo die Niederlassung nicht entscheidend wäre, da ist auf den Geburtsort, und bey dessen Unbekanntschaft auf den jüngsten Aufenthalt zu sehen.

103. Eine Veränderung des Wohnsizes erfolgt, wenn jemand anderswo seine Wohnung wirklich nimmt, und zugleich die Absicht hat, seine Haupt-Niederlassung dahin zu verlegen.

104. Der Beweis dieser Absicht ergibt sich aus einer ausdrücklichen Erklärung, die bey dem Gericht des Orts, den man verläßt, sowohl als bey jenem des Orts, wohin man seine Wohnung verlegt, gemacht wird.

105. Ist keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, so hängt der Beweis der Absicht von den Umständen ab.

106. Der Staatsbürger, der zu einem öffentlichen Amt berufen wird, das auf Zeit beschränkt oder auf Widerruf verliehen ist, behält den Wohnsiz, den er vorher hatte, wenn er nicht eine andere Gesinnung an Tag legt.

107. Die Annahme eines Amts, das unbestimmt oder auf Lebenszeit verliehen ist, zieht bey dem Diener die Verlegung seines Wohnsizes an den Ort, wo er sein Amt ausüben muß, unmittelbar nach sich.

107. a. Ausgenommen sind jene, welche ein besonderes Orts- oder Schuzburger-Recht im Land haben, und dieses neben dem Dienst beybehalten, so wie Ortsherrn des Landes.

(33) 108. Eine Ehefrau hat keinen andern Wohnsiz als jenen ihres Mannes. Der Minderjährige, der nicht Gewalts entlassen ist, hat seinen Wohnsiz bey seinen Eltern oder dem Vormund; und der Volljährige, der mundlos, (d. i. entmündigt oder mundtodt) ist, den seinigen auch bey seinem Vormund.

109. Volljährige, welche bey Andern dienen, oder ständig arbeiten, haben mit der Person, welcher sie dienen oder arbeiten, einerley Wohnsiz, wenn sie an dem nemlichen Ort und in einem Haus derselben sich aushalten.

110. Der Ort, wo ein Erbe anfällt, wird durch den Wohnsiz bestimmt.

110. a. Wer übrigens Richter des Wohnsizes sey, ist verschieden, je nachdem ein Beklagter amts- oder kanzleysässig ist, indem im erstern Fall der ordentliche Unterrichter des Orts, im andern der Provinz-Oberrichter darunter zu verstehen ist.

111. Wird von den Betheiligten oder auch von Einem aus ihnen für einen Vertrag, zur Vollziehung desselben, ein Wohnsiz an einem Ort erwählt, wo ihr wirklicher Wohnsiz nicht ist, so finden die Behändigungen, die Klagen und das weitere Verfahren, das sich auf diesen Vertrag bezieht, an dem verglichenen Wohnsiz und vor dem Richter desselben statt.

111. a. In diesem Fall ist auch stets, ohne Unterschied der Kanzley-oder Amts-Sässigkeit, der Unterrichter des Orts zu verstehen, wenn nicht namentlich ein anderes ausgemacht ist.

(34) Vierter Titel.

Von den Abwesenden.

111. b. Der Abwesende bleibt in Bezug auf seine Rechtsvertretung, Geschäftsführung und Vermögensverwaltung seiner Sorgfalt eben so wie ein Anwesender überlassen, so lang er nicht vermißt wird, oder verschollen ist.

Erstes Kapitel.

Von den Vermißten.

112. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, für die Verwaltung aller oder einiger Güter zu sorgen, die ein Abwesender zurückgelassen hat, weil er vermißt wird (indem man nicht weiß wo er hingekommen,) und er keinen bevollmächtigten Geschäftsführer hat, so soll dessen ordentlicher Richter auf Begehren der Betheiligten hierüber das Nöthige nach Erforderniß der Umstände verfügen.

113. Auf das Gesuch derjenigen Partey, die sich zuerst deßwegen anmeldet, ertheilt der Richter einem Rechts-Beystand den Auftrag, diejenigen, die vermißt werden,

bey den Vermögens-Verzeichnungen, Rechnungs-Abnahmen, Theilungen und Richtigstellungen, der Forderungen und Schulden, welche sie betreffen, zu vertreten.

114. Der Kron-Anwald hat den besondern Auftrag, für den Vortheil der vermißten Personen zu wachen, und er soll von jedem Begehren, das sie betrift, in Kenntniß gesezt werden.

(35) Zweytes Kapitel.

Von der Verschollenheits-Erklärung.

115. Wenn eine Person an dem Ort ihres Wohnsizes und ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr erscheint, und vier Jahre abgelaufen sind, seitdem keine Nachricht von ihr eingegangen ist, so können die Betheiligten sich an deren Gerichtsbehörde wenden, damit ihre Abwesenheit an unbekannten Orten anerkannt, mithin sie für verschollen erklärt werde.

116. Um diese Abwesenheit ausser Zweifel zu sezen, soll jene Behörde nach vorgelegten schriftlichen Beweisen, verordnen, daß nach Vernehmung des Kron-Anwalds über das Gesuch, in dem Bezirk des Wohnsizes, und in jenem des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn beyde von einander verschieden sind, eine Kundschafts-Erhebung angestellt werde.

117. Uebrigens soll das Gericht zum Behuf der Entscheidung über das Gesuch, auf die Beweggründe der Abwesenheit und auf die Ursachen Rücksicht nehmen, die verhindert haben mögen, daß man von der vermißten Person keine Nachricht erhielt.

118. Der Kron-Anwald soll die Vorbescheide sowohl, als die Endbescheide, sobald sie erlassen sind, dem Justiz-Minister einsenden, der für ihre allgemeine Kundwerdung sorgen muß.

119. Der Bescheid, wodurch jemand für verschollen erklärt wird, soll nicht eher, als ein Jahr nach dem Bescheid, wodurch auf Kundschafts-Erhebung erkannt wurde, ausgesprochen werden.

(36) Drittes Kapitel.

Von den Wirkungen der Verschollenheit.

Erster Abschnitt.

Von den Wirkungen der Verschollenheit auf die Güter, welche der Abwesende am Tag seiner Entfernung besaß.

120. Wo der Abwesende keine Vollmacht zur Verwaltung seines Vermögens zurückgelassen hat, da können diejenigen, die am Tag wo er vermißt wurde, oder von ihm die lezte Nachricht einlief, seine muthmasliche Erben waren, kraft des End-Urtheils, das ihn für verschollen erklärt, sich in den fürsorglichen Besiz alles Vermögens einsezen lassen, welches dem Abwesenden am Tag seiner Abreise oder der lezten Nachricht von ihm, gehörte. Sie sind aber verbunden, für die gute Führung ihrer Verwaltung Sicherheit zu leisten.

120. a. Hätten inzwischen vor dieser urthelsmäßigen Besiznahme näher berechtigte gesezliche Erben zu ihren Gunsten Einsprache gethan und obgesiegt, so gehört diesen der fürsorgliche Besiz.

121. Hat der Abwesende eine Vollmacht zurückgelassen, so können seine muthmasliche Erben auf die Erklärung, daß er verschollen sey, und auf die Einweisung in den fürsorglichen Besiz nicht eher antragen, als zehn Jahre nach seiner Entfernung, oder nach der lezten von ihm eingegangenen Nachricht.

122. Das Nemliche soll statt finden, wenn die Vollmacht erloschen ist, und in diesem Fall soll für die Verwaltung

(37) der Güter des Abwesenden indessen so gesorgt werden, wie im ersten Kapitel bestimmt ist.

123. Sobald die muthmaslichen Erben die Einweisung in den fürsorglichen Besiz erlangt haben, soll auf Begehren der Betheiligten oder des Kron-Anwalds bey Gericht der lezte Wille, wenn Einer vorhanden ist, eröffnet werden, und die Erb- und Vermächtnißnehmer, die Beschenkten, so wie alle, die auf die Güter des Verschollenen irgend einen auf seinen Todt bedingten Anspruch hatten, sollen zur fürsorglichen Ausübung ihrer Rechte zugelassen werden, jedoch unter dem Beding, daß sie Sicherheit stellen.

124. Der Ehegatte, der mit dem Verschollenen in einer Güter-Gemeinschaft lebte, und diese Gemeinschaft fortsezen will, ist befugt, die fürsorgliche Einweisung und die fürsorgliche Ausübung aller auf dem Todt des Verschollenen beruhenden Rechte zu verhindern, und vorzugsweise die Verwaltung der Güter des Abwesenden zu übernehmen oder fortzusezen. Verlangt hingegen der Ehegatte die fürsorgliche Aufhebung der Güter-Gemeinschaft, so mag er seine Befugnisse wegen Zurücknahme seines Beybringens, und alle seine gesezlichen und vertragsmäßigen Rechte ausüben, unter der Bedingung, Sicherheit für diejenigen Sachen zu stellen, die zur Wiedererstattung geeignet sind.

Eine Ehefrau, welche sich für die Fortsezung der Gütergemeinschaft erklärte, behält jedoch das Recht, in der Folge wieder auf solche zu verzichten.

(38) 125 .Der fürsorgliche Besiz ist nur Anvertrauung fremden Guts, welche dem Besizer die Verwaltung der Güter des Abwesenden einräumt, und ihn zur Rechnungs-Ablegung für den Fall verbindet, da der Abwesende wieder erscheint, oder man Nachrichten von ihm erhält.

126. Diejenigen, welche die fürsorgliche Einweisung erlangt haben, oder der Ehegatte, der sich für die Fortsezung der Güter-Gemeinschaft erklärt, müssen unter Mitwirkung des Kron-Anwalds oder eines von ihm dazu aufgeforderten Orts-Vorgesezten zur Aufzeichnung der Fahrniß und der Rechts-Urkunden des Abwesenden schreiten lassen.

Das Gericht läßt nach Befinden die Fahrniß ganz oder zum Theil veräussern. Wird sie verkauft, so soll der Betrag, so wie jener der zu solcher Zeit fälligen Früchte, wieder angelegt werden.

Diejenigen, welche die fürsorgliche Einweisung erlangt haben, können zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß die liegenden Güter durch einen von dem Gericht hiezu ernannten Sachverständigen in Augenschein genommen werden, um ihren Zustand zu beweisen. Sein Bericht soll unter Mitwirkung des Kron-Anwalds von dem Gericht bestätigt, der Kostenbetrag aber aus dem Vermögen des Abwesenden bestritten werden.

127. Diejenigen, die zufolge der fürsorglichen Einweisung oder der gesezlichen Verwaltung den Genuß der Güter des Verschollenen erlangen, sind ihm, wenn er wieder erscheint, ehe von dem Tag seiner Entfernung anzurechnen fünfzehn Jahre verstrichen sind, nur ein Fünftel,

(39) erscheint er aber erst nach fünfzehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkünfte zu ersezen verbunden.

Nach einer Abwesenheit von dreißig Jahren sollen die Einkünfte ihnen ganz verbleiben.

127 a. Die Einzuweisende können gleich bey der Einweisung verlangen, daß durch obrigkeitlich verordnete Schäzung nach einem gelinden Mittelertrag die Summe der Einkünfte vom Jahr fest bestimmt werde, wo alsdann darnach ihre Ersazschuldigkeit sich richtet.

127 b. Der Mittelertrag des zinnsbar anzulegenden Vermögenstheils soll überall auf vier vom Hundert angeschlagen werden.

128. Alle diejenigen, die nur kraft einer fürsorglichen Einweisung den Genuß haben, können die Liegenschaften des Verschollenen weder veräussern noch verpfänden.

129. Die Sicherstellung soll aufgehoben werden, und jeder Mitberechtigte darauf antragen dürfen, daß das Vermögen getheilt und die fürsorgliche Einweisung in den Besiz durch die Obrigkeit für endgültig erklärt werde, sobald seit ihrer Anordnung, oder von dem Zeitpunkt an, da die Verwaltung der Güter des Verschollenen von dem Ehegatten übernommen wurde, der in ehelicher Güter-Gemeinschaft mit ihm gelebt hatte, die Verschollenheit noch dreyßig Jahre gedauert hat, oder wenn hundert Jahre, von der Geburt des Abwesenden an, verflossen sind.

129 a. Wenn jemand aus Anlaß einer solchen Begebenheit vermißt wurde, woraus für den Richter die Ueberzeugung seines Todes hervorgeht, ohne doch ihn ordnungsmäsig erheben zu können, so reichen zehen Jahre der Abwesenheit, von obigem Zeitpunkt an gerechnet, dazu hin.

(40) 130. Wird erwiesen, an welchem Tag der Abwesende gestorben sey, so fällt seine Verlassenschaft jenen Erben an, welche zu der Todtes-Zeit die nächsten sind, und wären dieses andere Personen, als diejenigen, welche den Genuß des Vermögens des Verschollenen gehabt haben, so sind leztere gehalten, es an jene wieder auszuliefern, jedoch mir Ausnahme der Einkünfte, die sie kraft des 127. Sazes erworben haben.

131. Erscheint der Abwesende wieder, oder es wird während der fürsorglichen Einweisung dargethan, daß er noch lebt; so hören die Wirkungen des Urthels auf, das ihn als verschollen erklärt hatte, und nur die im ersten Kapitel für die Verwaltung dieser Güter vorgeschriebenen, auf deren Erhaltung zielenden Maasregeln mögen noch eintreten.

131 a. Jedoch wird auf den bloßen Beweis seines Lebens nur für den Fall die fürsorgliche Einweisung wirklich aufgehoben, wenn ein an den Richter eingereichtes Begehren desselben jene Wirkungslosigkeit für eingetreten zu erklären, oder sonst eine Anordnung über sein Vermögen, mit- oder nachfolgt.

132. Wenn selbst nach der endgültigen Einweisung der Abwesende wieder erscheint, oder auf gedachte Art als lebend erwiesen wird; so soll er seine Güter in dem Stand, worin sie sich alsdann noch befinden werden, auch den Erlös aus denjenigen, die veräussert seyn mögen, oder die Güter, die aus solchem Erlös wieder angeschafft worden sind, zurückerhalten.

133. Eheliche Leibes-Erben des Abwesenden sind ebenfalls berechtigt, in dreyßig Jahren von der endgültigen

(41) Einweisung an, die Zurückgabe seiner Güter zu verlangen, wie in dem vorhergehenden Saz bestimmt ist, so weit sie erbfähig sind.

134. Nach erlassenem Bescheid, daß jemand verschollen sey, kann jeder, der einige Rechte auf den Abwesenden hat, sie nur wider diejenigen geltend machen, die in den Besiz seiner Güter eingewiesen sind, oder die gesezliche Verwaltung derselben haben.

Zweyter Abschnitt.

Von den Wirkungen der Verschollenheit in Beziehung auf einstmalige Rechte, die dem Abwesenden zustehen können.

135. Wer ein eignes Recht aus dem Anfall an eine solche Person ableitet, deren Daseyn nicht anerkannt ist, muß den Beweis führen, daß diese Person in dem Zeitpunkt noch lebte, da das Recht ihr eröffnet wurde; so lang er diesen Beweis nicht liefert, ist seine Klage verwerflich.

136. Wird eine Erbschaft erledigt, wozu jemand berufen ist, dessen Daseyn nicht anerkannt ist, so fällt der Nachlaß indessen ausschließlich auf diejenigen, mit welchen er die Erbschaft zu theilen gehabt haben würde, oder die dazu gelangt seyn würden, wenn er nicht wäre.

137. Die Verfügungen der beyden vorhergehenden Säze heben die Klagen, auf Erbschafts-Herausgabe und auf andere Rechte, nicht auf, die dem Abwesenden oder seinen Erben und Erbvertretern oder Rechtsfolgern

(42) zustehen mögen, als welche nur mit Umlauf der Verjährungs-Zeit erlöschen.

138. So lange der Verschollene nicht wiederkommt, oder jene Klagen von seinetwegen nicht angestellt werden, machen diejenigen, welche die Erbschaft in Empfang genommen haben, die redlicherweise erhobenen Früchte sich eigen.

Dritter Abschnitt.

Von den Wirkungen der Verschollenheit in Hinsicht auf die Ehe.

139. Hat der zurückgebliebene Ehegatte eines Verschollenen, ohne geschieden zu seyn, eine neue Eheverbindung geschlossen, so ist es jenem Verschollenen allein gestattet, diese Ehe, sey es in Person oder durch einen Bevollmächtigten, der mit dessen Lebensschein versehen ist, anzufechten.

140. Hat der verschollene Ehegatte überall keine erbfähigen Verwandten zurückgelassen, so kann der andere Ehegatte auf Einweisung in den fürsorglichen Besiz seines Vermögens antragen.

Viertes Kapitel.

Von der Aufsicht über minderjährige Kinder, deren Vater verschollen ist.

141. Die Mutter hat, wenn der Vater abwesend ist, und minderjährige Kinder aus ihrer gemeinschaftlichen

(43) Ehe da sind, über sie die Obsorge und alle Rechte des Vaters auf deren Erziehung auch Vermögens-Verwaltung.

142. Sechs Monate nach dem Vorwissen des Vaters, wenn die Mutter damals schon todt war, oder sobald sie in der Folge stürbe, ehe der Vater für verschollen erklärt ist, wird die Obsorge über die Kinder von dem Familien-Rath den nächsten Voreltern, oder in deren Ermanglung einem fürsorglich angeordneten Vormund aufgetragen.

143. Eben so soll es gehalten werden bey den minderjährigen Kindern eines verschollenen Ehegatten aus einer vorherigen Ehe.

Fünfter Titel.

Von der Ehe.

Erstes Kapitel.

Von den Eigenschaften und Bedingungen, welche erforderlich sind, um eine Ehe schliessen zu können.

144. Mannspersonen können gültig nicht heyrathen, ehe sie das achtzehnte Jahr; Frauenspersonen nicht, ehe sie das fünfzehente Jahr zurückgelegt haben, womit sie erst ehemündig werden.

144. a. Sie dürfen aber auch nachher nicht ohne besondere Polizey-Erlaubnis heyrathen, so lang erstere nicht das fünf und zwanzigste, leztere nicht das achtzehente Jahr zurückgelegt haben.

145. Der Regent kann gleichwohl aus wichtigen Beweggründen von der Eheunmündigkeit lossprechen.

(44) 146. Ohne Einwilligung beeder Ehegatten besteht keine Heyrath.

147. Man kann keine zweyte Ehe schließen, ehe die Erste aufgelößt ist.

148. Ein Sohn, ehe er das fünf und zwanzigste Jahr, und eine Tochter, ehe sie das ein und zwanzigste Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, ist nicht befugt, ohne Bewilligung ihrer Eltern zu heyrathen. Sind diese verschiedener Meynung, so ist die Einwilligung des Vaters hinreichend.

149. Ist eines der beyden Eltern todt, oder ist es ihm unmöglich, seinen Willen zu erklären, so genügt die Einwilligung des Andern.

150. Wenn Vater und Mutter todt sind, oder wenn es beeden unmöglich ist, ihren Willen zu erklären, so treten die Großväter und die Großmütter an ihre Stelle.

Sind der Großvater und die Großmutter der nemlichen Linie nicht gleicher Meynung, so ist die Einwilligung des Großvaters hinreichend.

Ist eine Linie mit der andern nicht einerley Meynung, so gilt diese Verschiedenheit für Einwilligung.

150 a. Wo Jemand sich heyrathen will, ohne durch die Urkunden des bürgerlichen Stands den Todt der Voreltern, deren Einwilligung, so lang sie leben, ihm nöthig wäre, bescheinigen zu können, mag diesen Mangel die Aussage von vier Zeugen ersezen, welche mit dem Ehetheil, dessen Selbstständigkeit in Frage ist, wohlbekannte Leute sind, und welche versichern, daß unerachtet dieser Bekanntschaft sie weder von dem Leben noch von dem Ort des Todtes solcher Voreltern etwas wissen.

(45) 151. Eheliche Kinder, wenn sie das im 148. Saz bestimmte Alter der Ehevolljährigkeit erreicht haben, sind dennoch verbunden, ehe sie heyrathen, den Rath ihrer Eltern, oder wenn diese beede todt, oder nicht im Stande sind, ihren Willen zu erklären, den Rath ihrer Groß-Eltern durch ein ehrerbietiges Ansuchen sich auszubitten.

151. Wird auf das im vorhergehenden Saz vorgeschriebene ehrerbietige Ansuchen die Einwilligung in die Ehe nicht ertheilt, so haben die Söhne von der im 148ten Saz bestimmten Ehevolljährigkeit an, so lang sie ihr dreysigstes Jahr nicht vollendet haben, und die Töchter in eben diesem Fall, so lang sie ihr fünf und zwanzigstes Jahr nicht zurückgelegt haben, dieses Ansuchen noch zweymal von Monat zu Monat zu erneuern, und erst einen Monat nach dem dritten Ansuchen dürfen sie zur Ehe schreiten.

153. Nach Vollendung leztgedachter Jahre hingegen kann auf ein einziges ehrerbietiges Ansuchen, nach Verfluß eines Monats, wenn auch die Einwilligung nicht erfolgt, die Ehe geschlossen werden.

154. Das ehrerbietige Ansuchen soll den Eltern oder Groß-Eltern, gemäß dem 151. Saz, durch zwey Staats-Schreiber oder durch einen Staatsschreiber und zwey Zeugen vorgetragen, und in dem Protokoll, das hierüber gefertigt werden muß, ihre Antwort bemerkt werden.

154 a. Bey Amtssäßigen Personen soll es durch den Ortsvorsteher und zwey Gerichtsleute geschehen.

155. Ist der Ahnherr abwesend, an den das ehrerbietige Ansuchen hätte gerichtet werden müssen, so kann

(46) zur Schließung der Ehe geschritten werden, sobald entweder ein Verschollenheits-Bescheid, oder, wenn noch kein solcher ergangen wäre, ein Bescheid auf Kundschafts-Erhebung über die Abwesenheit, oder, falls noch gar kein Bescheid ergangen wäre, ein desfallsiger Kundbarkeits-Schein beygebracht wird, der von der Obrigkeit des Orts, wo der Ahnherr seinen lezten bekannten Wohnsiz hatte, ausgefertigt ist, und die Erklärung von vier Zeugen enthält, welche von ihr Amtshalber vernommen wurden.

156. Die Beamten des bürgerlichen Stands, welche über eine Ehe der Söhne, ehe sie das fünf und zwanzigste, oder der Töchter, ehe sie das ein und zwanzigste Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, den Schein aufgenommen haben, ohne daß in dem Heyrathsschein der Einwilligung der Eltern, Groß-Eltern oder der Familie, in den Fällen, worinn die Eine oder die Andere erforderlich ist, ausdrückliche Erwähnung geschehen wäre, sollen auf Betreiben der Betheiligten oder des Kron-Anwalds bey der Gerichts-Behörde des Orts, wo die Ehe geschlossen ward, in die Geldstrafe, welche der 192. Saz dieses bürgerlichen Gesez-Buchs bestimmt, und überdieß zu einer Gefängnißstrafe verurtheilt werden, die nicht unter sechs Monaten seyn darf.

157. Wäre das ehrerbietige Ansuchen in Fällen, für die es vorgeschrieben ist, nicht gethan worden, so soll der Beamte des bürgerlichen Stands, der den Eheschein aufgenommen hat, in eine gleiche Geldbuße und zu einer Gefängnißstrafe, die nicht unter einem Monat seyn darf, verurtheilt werden.

(47) 158. Die im 147., 148. und 149. Saz enthaltenen Vorschriften, so wie die Verfügungen des 151. bis 155. Sazes, (welche sich auf das ehrerbietige Ansuchen an die Eltern beziehen) sind auf natürliche gesezmäßig anerkannte Kinder ebenfalls anwendbar.

159. Ein natürliches Kind, das nicht anerkannt worden, so wie dasjenige, das zwar anerkannt war, aber nachher seine beyden Eltern verloren hat, oder dessen Vater und Mutter ihren Willen nicht äußern können, kann, bevor es das ein und zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, nicht heyrathen, ohne die Einwilligung seines Vormunds erhalten zu haben.

160. Wenn keines von den Eltern oder Groß-Eltern am Leben ist, oder wenn sie sich alle in einem Zustand befinden, der es ihnen unmöglich macht, ihren Willen zu äussern; so können Söhne oder Töchter, so lang sie nicht ein und zwanzig Jahre alt sind, ohne die Einwilligung des Familienraths nicht heyrathen.

161. In gerader Linie ist die Ehe unter allen Vor-Eltern und ihren Abkömmlingen, sie seyen ehelich oder unehelich, leiblich oder angeheyrathet, verboten.

162. In der Seitenlinie ist die Ehe unter Schwester und Bruder, ohne Unterschied der ehelichen oder unehelichen Abstammung, so wie unter Verschwägerten desselben Grads, verboten.

163. Die Ehe ist ferner verboten zwischen Oheim und Nichte, auch zwischen Muhme und Neffen.

(48) 164. Der Staatsherrscher kann nichts destoweniger die in dem vorhergehenden Saz enthaltenen Eheverbote aus wichtigen Ursachen erlassen.

164 a. Auch jene Verbote zwischen Verschwägerten, die im vorlezten Saz stehen, können unter gleichen Umständen erlassen werden, wo die vorige Ehe durch Tod, und nicht durch Ehescheidung getrennt wurde.

164 b. In keinem Fall kann Nachsicht erlangt werden, wenn vor der Nachsichtsbitte eine unziemliche Geschlechts-Vertraulichkeit zwischen beeden beweislich eingetreten ist.

Zweytes Kapitel.

Von den Förmlichkeiten, die sich auf die Schliessung der Ehe beziehen.

165. Die Ehe soll öffentlich vor dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts, wo einer von beyden Theilen seinen Wohnsiz hat, eingegangen werden.

165 a. Auch kann sie vor dem Beamten des Wohnorts, der beede Eheleute zu ihrem Siz erwählt haben, geschehen.

166. Die beyden Aufgebote, welche im 63ten Saz vorgeschrieben sind, müssen bey der Behörde eines jeden Orts geschehen, wo Einer und der Andere der beyden Theile seinen Wohnsiz hat.

167. Ueberdieß müssen die Aufgebote bey der Behörde des vorigen Wohnsizes geschehen, wenn einer von beyden seinen jezigen Wohnsiz nur erst durch einen Aufenthalt von sechs Monaten hat.

(49) 168. Sind die Verlobten oder einer von ihnen, rücksichtlich des Heyrathens noch unter fremder Gewalt, so sollen die Aufgebote nebstdem auch an dem Wohnort desjenigen geschehen, unter dessen Gewalt sie sich befinden.

169. Der Staatsherrscher oder dessen Verordnete haben das Recht, aus wichtigen Gründen das zweyte Aufgebot zu erlassen.

170. Ehen, welche im Ausland zwischen Inländern unter sich oder mit Ausländern geschlossen werden, sind gültig, wenn sie nach der, in jenem Lande hergebrachten Form, eingegangen worden, vorausgesezt, daß die im 63ten Saz vorgeschriebenen Aufgebote vorhergegangen sind, und daß der Inländer den im vorhergehenden Kapitel enthaltenen Verfügungen nicht zuwider gehandelt hat.

171. In den ersten drey Monaten nach der Rückkehr des Inländers auf das Staatsgebiet muß der Schein über die im Ausland geschlossene Ehe dem Ehebuch des Orts, wo er seinen Wohnsiz hat, eingetragen werden.

Drittes Kapitel.

Von den Einsprachen wider die Ehe.

172. Das Recht, wider die Schließung der Ehe eine Einsprache einzulegen, hat die Person, welche mit einem der beyden Ehetheile schon verheyrathet ist.

173. Der Vater, sodann bey Abgang des Vaters die Mutter, und bey Abgang beyder Eltern die Groß-Eltern können wider die Heyrath ihrer Kinder und

(50) Abkömmlinge Einsprache einlegen, wenn auch diese schon das Alter von fünf und zwanzig vollen Jahren überschritten haben.

174. In Ermanglung aller Ahnen kann der Bruder oder die Schwester, der Oheim oder die Muhme, oder ein Geschwisterkind, wenn sie großjährig sind,

jedoch nur in folgenden zwey Fällen Einsprache einlegen:

1. Wo die Einwilligung des Familienraths, welche der 160. Saz erfordert, nicht erwirkt worden ist.

2. Wo die Einsprache sich auf den Wahnsinn eines der künftigen Ehegatten gründet, und diese Einsprache, (deren unbedingte Verwerfung das Gericht verfügen kann) darf nur unter der Bedingung angenommen werden, daß der Einsprechende auf die Entmündigung antrage, und darüber binnen einer Frist, die in dem Bescheid bestimmt werden muß, Entscheidung erwirke.

175. In den beyden durch den vorhergehenden Saz

bestimmten Fällen kann der Vormund oder Pfleger während der Vormundschaft oder Pflegschaft keine Einsprache einlegen, ohne daß er von einem Familienrath, den

er zu diesem Ende versammeln lassen darf, hiezu ermächtigt worden wäre.

175. a. Der Kron-Anwald kann in jedem Fall Einsprache thun, wo dieses Gesez eine Heyrath nicht blos aus Gründen des Familienvortheils verbietet.

(51) 176. Jeder Einsprachs-Schein soll ausdrücken die Eigenschaft, welche dem Einsprechenden das Recht gibt, sie einzulegen; sodann die Wahl eines Wohnsizes an dem Ort, wo die Heyrath geschlossen werden soll, endlich die Beweggründe der Einsprache, so oft sie nicht von einem Ahnen eingelegt wird; alles bey Strafe der Nichtigkeit und der Dienst-Sperre wider denjenigen Beamten, der einen solchen ungeeigneten Einsprachs-Schein unterzeichnet hatte.

177. Das Gericht erster Instanz soll in den nächsten zehn Tagen über das Gesuch um Aufhebung der Einsprache erkennen.

178. Wird gegen dieses Urtheil Berufung ergriffen, so soll hierüber in den nächsten zehn Tagen nach der Vorladung erkannt werden.

179. Wird die Einsprache verworfen, so können jene Einsprechende, die nicht Ahnen sind, zur Entschädigung verurtheilt werden.

Viertes Kapitel.

Von Klagen auf Ungültigkeit der Ehe.

180. Eine Ehe, welcher die freye Einwilligung des Einen oder Andern Ehegatten oder Beyder fehlt, kann nur von demjenigen unter ihnen angefochten werden, dessen Einwilligung nicht frey war.

(52) Ist ein Irrthum in der Person untergelaufen, so kann nur derjenige Ehegatte die Ehe anfechten, der im Irrthum war.

181. In dem Fall des vorhergehenden Sazes ist die Nichtigkeitsklage nicht mehr zuläßig, sobald nach erlangter Willens-Freyheit oder entdecktem Irrthum beede Eheleute sechs Monate hindurch zusammen wohnten. Die Heyrath, die ohne Einwilligung der Eltern, Groß-Eltern, oder des Familienraths (wo diese erforderlich war) geschlossen wird, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung erfordert wurde, oder von dem Ehegatten, der sie bedurfte, angefochten werden.

183. Weder die Ehegatten, noch die Verwandten, deren Einwilligung nöthig war, können die Nichtigkeitsklage anstellen, so weit von leztern, die Heyrath ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt worden ist, oder, so weit nach erlangter Kenntniß von der Ehe ein Jahr ohne Einsprache von ihrer Seite, verstrichen ist; eben so wenig kann der Ehegatte diese Klage anstellen, sobald er das gehörige Alter erreicht hat, um für sich allein in die Ehe willigen zu können, und ein Jahr ohne Einsprache verstreichen läßt.

184. Jede den Verfügungen des 144. 147. 161. 162. und 163. Sazes zuwiderlaufende Ehe kann sowohl von den Ehegatten selbst, als von jedem, der dabey betheiligt ist, und so auch von dem Kron-Anwald angefochten werden, jene ausgenommen, wovon der Saz 139

(53) handelt, dagegen jene eingeschlossen, deren im Saz 348 gedacht wird.

185. Wenn nur Mangel der Ehemündigkeit beyder Ehegatten, oder des Einen von ihnen die Einsprache begründen möchte, so kann die Ehe nicht mehr angefochten werden.

1.) Nach sechs Monaten von der Zeit an, da dieser Ehegatte, oder von beyden derjenige, der von dem gesezlichen Alter am weitesten entfernt war, solches erreicht hat;

2.) Wenn eine Ehegattin, welche diese Mündigkeit nicht erreicht hatte, vor Ablauf der sechs Monate schwanger geworden ist.

186. Der Vater, die Mutter, die Groß-Eltern und die Familie, welche im vorerwähnten Fall in die zu frühe Ehe eingewilliget haben, können mit der Klage auf Nichtigkeit derselben nicht gehört werden.

187. In allen Fällen, wo gemäß dem 184. Saz die Nichtigkeitsklage von jedem, der dabey betheiligt ist, angestellt werden kann, bleiben jedoch Seitenverwandte, ingleichem jene Kinder, die aus einer andern Ehe gezeugt sind, bey Lebzeiten der beyden Ehegatten davon ausgeschlossen. Sie können solche Klage alsdann erst einführen, wenn ein wirkliches ihnen schon angefallenes Recht davon abhängt, und nur in Bezug auf dieses.

188. Der Ehegatte, zu dessen Nachtheil eine zweyte Heyrath geschlossen ward, kann hingegen auf ihre Nichtigkeit klagen, wenn schon der Ehegatte in jüngerer Ehe noch lebt, der mit ihm verehlicht war.

(54) 189. Schüzen die jüngeren Ehegatten die Nichtigkeit der frühern Heyrath vor, so muß vorläufig über deren Gültigkeit oder Nichtigkeit geurtheilt werden.

189 a. Auch eine Eheverfänglichkeit wirkt eine Nichtigkeit, die jeder Betheiligte, der dabey nicht selbst im Verbrechen befangen war, anklagen kann.

190. In allen Fällen, worauf sich der 184. Saz anwenden läßt, kann und soll der Kron-Anwald, jedoch unter den im 185. Saz enthaltenen Einschränkungen auf Nichtigkeits-Erklärung der Ehe, während dem Leben beyder Ehegatten antragen, um sie verurtheilen zu lassen, sich zu scheiden.

190 a. Das nemliche gilt von den Fällen, die im Zusaz zum Saz 189. berührt sind.

191. Jede Heyrath, die nicht öffentlich, und vor dem gehörigen Staats-Beamten geschlossen worden, kann von den Ehegatten selbst, von ihren Eltern, ihren Vor-Eltern und von allen, deren anerfallenes wirkliches Recht davon abhängt, so wie auch von dem Kron-Anwald angefochten werden.

192. Sind vor der Heyrath nicht die zwey erforderlichen Aufgebote geschehen, oder sind deßhalb die im Gesez erlaubten Nachsichten nicht erwirkt, oder die vorgeschriebenen Fristen zwischen den Aufgeboten und der Ehe nicht beobachtet worden, so läßt der Kron-Anwald nur wider den Staats-Beamten auf eine Geldbuße, welche die Summe von einhundert Reichsthaler nicht überschreiten darf, oder wider die Eheleute und diejenigen,

(55) unter deren Gewalt sie gehandelt haben, auf eine ihrem Vermögen angemessene Geldstrafe erkennen.

193. In die Strafen des vorhergehenden Sazes sollen die daselbst erwähnten Personen auch für jede Uebertretung der im 165. Artickel vorgeschriebenen Regeln verfallen, selbst wenn solche Mängel nicht zureichten, um die Ehe für ungültig zu erklären.

194. Niemand kann den Namen eines Ehegatten, und die bürgerlichen Wirkungen der Ehe in Anspruch nehmen, er lege denn einen Heyraths-Schein vor, der den Büchern des bürgerlichen Stands eingetragen ist; ausgenommen sind jedoch die im 46. Saz erwähnte Fälle.

195. Der Besiz des ehelichen Stands kann die angeblichen Eheleute, die sich hierauf gegenseitig beziehen, von der Verbindlichkeit nicht befreyen, den Schein über die vor dem Beamten des bürgerlichen Stands geschlossene Heyrath vorzulegen.

196. Ist ein Besiz des Ehestands vorhanden, und der Schein über die vor dem Beamten des bürgerlichen Stands geschlossene Ehe vorgelegt worden, so können die Ehegatten gegen einander mit einer Klage auf Nichtigkeit dieses Scheins nicht gehört werden.

197. Wenn inzwischen in den Fällen des 194. und 195. Sazes die beyden Personen, die öffentlich als Mann und Frau gelebt haben, verstorben sind, und leibliche Kinder zurückgelassen haben; so kann die eheliche Geburt derselben unter dem Vorwand allein nicht bestritten werden, daß sie einen Heyraths-Schein ihrer Eltern nicht

(56) aufweisen können, wenn nur übrigens sie einen solchen Besiz ehelicher Geburt für sich haben, dem ihr Geburts-Schein nicht widerspricht.

198. Hat man den Beweis einer gesezmäsigen Ehe durch ein Untersuchungs-Verfahren erlangt, so sichert die Eintragung des Urthels in die Bücher des bürgerlichen Stands der Ehe alle ihre bürgerlichen Wirkungen von dem Tag an, da sie geschlossen wurde, sowohl für die Ehegatten selbst, als für die aus ihrer Ehe gezeugten Kinder.

199. Sind beyde Ehegatten, oder ist Eines aus ihnen verstorben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, so kann die Anklage von allen, die etwa dabey betheiligt sind, daß die Ehe für ungültig erklärt werde, und von dem Kron-Anwald eingeleitet werden.

200. Ist der Staats-Beamte des bürgerlichen Stands vor Entdeckung des Betrugs verstorben, so hat wider dessen Erben der Kron-Anwald auf Verlangen der Betheiligten und nach ihrer Angabe die bürgerliche Klage zu betreiben.

201. Eine für ungültig erklärte Ehe behält nichts desto weniger die bürgerlichen Rechts-Wirkungen für Ehegatten und Kinder, sobald sie redlicher Weise geschlossen war, und nur das Recht zu ihrer Fortsezung wird dadurch aufgehoben.

202. War einer der beyden Ehegatten dabey allein in redlichem Glauben, so hat die Ehe ihre Rechts-Wirkungen nur zu Gunsten dieses Ehegatten, und der aus der Ehe abstammenden Kinder.

(57) Fünftes Kapitel.

Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entspringen.

203. Die Ehegatten übernehmen miteinander schon dadurch allein, daß sie heyrathen, die Verbindlichkeit ihre Kinder zu ernähren, zu pflegen und zu erziehen.

203 a. Die kirchliche Erziehung muß sich nach dem Grundgesez über die Kirchenverfassung richten, welches auch allein entscheidet, was Verträge darüber zu bestimmen vermögen, und wie dieselben beschaffen seyn müssen.

204. Das Kind hat keine Klage wider seine Eltern auf Verschaffung einer häuslichen Niederlassung, sey es durch Heyrath, oder auf andere Weise.

205. Die Kinder sind ihren Eltern und Vor-Eltern, die in Dürftigkeit sind, den Unterhalt schuldig.

206. Eben so und im gleichen Fall sind Schwieger-Söhne und Schwieger-Töchter ihren Schwieger-Eltern den Unterhalt schuldig; diese Verbindlichkeit hört aber auf:

1.) Wenn die Schwiegermutter zur zweyten Ehe schreitet ;

2.) wenn jener von beyden Ehegatten, durch den die Schwägerschaft entstund, ohne aus dieser ehelichen Verbindung hinterbliebene Kinder verstorben, oder geschieden worden ist.

207. Diese Unterhalts-Verbindlichkeiten sind wechselseitig.

(58) 208. Der Unterhalt wird ermessen nach dem Maas der Bedürfnisse dessen, der darauf Anspruch macht, und der Glücksumstände dessen, der sie leisten muß.

209. Kommt derjenige, der einen Unterhalt reicht, oder der, welcher ihn empfängt, in einen solchen Zustand daß jener ihn nicht mehr leisten kann, oder dieser ganz oder zum Theil dessen nicht mehr bedarf, so kann Loszählung von demselben oder Verminderung verlangt werden.

210. Beweist derjenige, der den Unterhalt zu reichen hat, daß er ein Leibgeding (Unterhaltsgeld) zu zahlen nicht im Stand ist, so kann die Gerichtsbehörde nach vorausgegangener Untersuchung der Sache verordnen, daß er denjenigen, dem er den Unterhalt schuldig ist, in seine Wohnung aufnehme, ihn dort ernähre und verpflege.

211. Die Gerichtsbehörde soll ebenfalls entscheiden, ob dem Vater oder der Mutter, welche ein Kind, dem sie den Unterhalt schuldig sind, in ihre Wohnung aufnehmen, ernähren und verpflegen wollen, desfalls Nachsicht des Unterhaltsgelds bewilligt werden könne.

Sechstes Kapitel.

Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten.

212. Die Ehegatten sind sich einander Treue, Hülfe und Beystand schuldig.

213. Der Mann ist seiner Frau zu Schuz, und die Frau ihrem Mann zu Gehorsam verbunden.

214. Die Frau hat die Pflicht, bey dem Mann zu wohnen, und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er sich

(59) aufzuhalten für gut findet; der Mann ist schuldig, sie aufzunehmen, und ihr alles, was zum Lebensunterhalt erforderlich ist, nach seinem Stand und Vermögen zu reichen.

215. Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes nicht vor Gericht stehen, selbst dann nicht, wenn sie Handelsfrau ist, oder in einer Ehe ohne Gemeinschaft lebt, oder dem Vermögen nach von ihm abgesondert ist, ausgenommen um eine Eheklage anzubringen

216. Die Ermächtigung des Manns ist nicht erforderlich, wenn die Frau wegen Verbrechen oder Polizey-Sachen vor Gericht zu stehen hat.

216. Die Frau, selbst wenn sie mit ihrem Mann in keiner Güter-Gemeinschaft oder in einer völligen Güter-Absonderung lebt, kann, ohne daß ihr Ehemann zu dem Rechtsgeschäft selbst mitwirkt, oder schriftlich darein willigt, nicht schenken, veräussern, verpfänden, noch durch einen Freygebigkeits-Vertrag oder durch einen belasteten etwas erwerben.

218. Verweigert der Mann seiner Frau die Ermächtigung, vor Gericht zu stehen, so kann nach Umständen der Richter sie ermächtigen.

219. Weigert sich der Mann, seine Frau zu einer Rechtshandlung zu ermächtigen, so kann die Frau ihren Mann geradezu vor das Bezirks-Gericht ihres ehelichen Wohnsizes vorfordern lassen, welches alsdann, nachdem der Mann vernommen, oder gehörig vorgefordert worden, die Ermächtigung geben oder versagen kann.

220. Eine Handelsfrau kann ohne Ermächtigung ihres Manns sich in ihren Handlungs-Angelegenheiten verbindlich

(60) machen; ihre Verbindlichkeit erstreckt sich in diesem Fall auch auf den Mann, wenn unter ihnen eine Güter-Gemeinschaft besteht.

Sie wird für keine Handelsfrau geachtet, wenn sie nur im Kleinen die zur Handlung ihres Mannes gehörigen Waaren verkauft, sondern dann allein, wenn sie einen abgesonderten Handel treibt.

221. Ist der Mann zu einer Strafe an Leib oder Ehre verurtheilt, wäre sie auch nur wegen ungehorsamen Ausbleibens wider ihn verhängt, so kann auch alsdann die Ehegattin, obgleich sie großjährig ist, so lange die Strafe dauert, weder vor Gericht stehen, noch Verträge schliessen, sie habe sich dann vorher von der Gerichts-Behörde dazu ermächtigen lassen, welche in diesem Fall die Ermächtigung geben kann, ohne daß der Mann vernommen oder vorgeladen worden.

222. Ist der Mann mundtodt gemacht, oder ist er abwesend, so kann die Gerichts-Behörde nach vorhergegangener Untersuchung der Sache, die Frau ermächtigen, vor Gericht zu stehen, oder Verträge zu schliessen.

223. Jede im Allgemeinen gegebene Ermächtigung wäre sie auch in dem Heyraths-Vertrag ausbedungen worden, gilt nur für die Verwaltung der Güter der Frau, nicht für deren Veränderung oder

Veräusserung, noch für die Güter des Manns und der Kinder.

224. Ist der Mann noch minderjährig, so bedarf die Frau der Ermächtigung der Obrigkeit, um vor Gericht zu stehen, oder Verträge zu schliessen.

(61) 224 a. Jede Gerichtsermächtigung muß der Ehefrau einen Geschlechts-Beystand für die betreffenden Fälle zugeben.

225. Die Ungültigkeit aus Abgang der Ermächtigung kann niemand für sich anführen, als die Frau, der Mann und deren Erben.

226. Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes lezte Willens-Verfügungen treffen.

Siebentes Kapitel.

Auflösung der Ehe.

227. Die Ehe wird aufgelößt:

1.) durch den Tod eines der beyden Ehegatten;

2.) durch eine gesezlich ausgesprochene Ehescheidung;

3.) durch eine endgültig gewordene Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer Strafe, welche den bürgerlichen Tod nach sich zieht.

Achtes Kapitel.

Von der zweyten Heyrath.

228. Die Frau kann erst zehn Monate nach Auflößung der vorherigen Ehe eine neue schließen.

228 a. Im Uebertretungsfall verfällt sie in eine Strafe von 25 bis 50 fl., und wenn in dieser Zeit ein Kind, wenn gleich nach geschlossener zweyter Ehe zur Welt kommt, kann dieses seine Rechte auf die Vaterschaft aus der vorigen Ehe noch geltend machen, und der zweyte Mann, der von der voreiligen Schliessung nichts wußte, auf Vernichtung der zweyten Ehe antragen, der Kron-Anwald aber nur auf die Strafe.

(62) Sechster Titel.

Von der Ehescheidung.

Erstes Kapitel.

Von den Ursachen der Ehescheidung.

229. Der Mann kann die Ehescheidung wegen eines von seiner Frau begangenen Ehebruchs verlangen.

230. Die Frau ist befugt auf Ehescheidung anzutragen, wegen eines von dem Mann begangenen Ehebruchs, wenn er eine Beyschläferin in der gemeinschaftlichen Wohnung gehalten hat.

230. a. Lezterer Fall wird für vorhanden geachtet, sobald sie, es sey im Land, oder im Ausland, so in der Nähe des Aufenthalts des Mannes ist; daß sie einander von da aus zuwandeln können.

231. Beyderseits können die Ehegatten die Ehescheidung nachsuchen wegen Lebensgefährlichkeit, harter Mißhandlungen, oder grober Verunglimpfungen des Einen gegen den Andern.

232. Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer entehrenden oder gesezlich gleichen Strafe soll für den andern die Ehescheidungs-Klage begründen.

232. a. Auch Verschollenheit, dreyjährige Landflüchtigkeit oder Wahnsinnigkeit von gleicher Dauer, werden unter den schon ehemals gesezlich näher bestimmten Umständen ebenfalls als Scheidungs-Ursachen beybehalten.

233. Die beyderseitige und beharrliche Einwilligung der Ehegatten, ausgesprochen in den Formen, unter den

(63) Bedingungen und nach erstandenen Prüfungen, wie sie das Gesez vorschreibt, soll für einen hinlänglichen Beweis angenommen werden, daß das Beysammen-Leben ihnen unerträglich sey, und daß deshalb eine zureichende Ursache zur Ehescheidung da sey.

Zweytes Kapitel.

Von der Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache.

Erster Abschnitt.

Von der Form des Verfahrens bey der Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache.

234. Die Klage auf Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache soll nur bey der Gerichts-Behörde des Wohnsizes der Ehegatten angebracht werden; die Thatsachen oder Verbrechen aus welchen sie ausgeht, mögen seyn, welche sie wollen.

235. Veranlassen einige von den klagenden Ehegatten angeführte Thatsachen ein Untersuchungs-Verfahren der Staats-Beamten, so soll die Ehescheidungs-Klage bis nach der Entscheidung des Straf-Punkts auf sich beruhen; dann aber kann sie wieder vorgenommen werden, ohne daß es erlaubt sey, aus dem Inhalt des Straf-Urtheils wider den klagenden Theil irgend eine Unstatthaftigkeit der Klage, oder andere nachtheilige Einrede abzuleiten.

236. Jede Klage auf Ehescheidung soll die Thatsachen umständlich entwickeln; sie muß mit den etwa vorhandenen

(64) Beweisstücken dem Vorsteher der Gerichtsbehörde oder seinem Stellvertreter von dem klagenden Ehegatten in Person überreicht werden, so fern dieser nicht durch Krankheit daran verhindert ist, in welchem Fall eine Gerichts-Person auf sein Ersuchen und auf das Zeugniß zweyer Gesundheits-Beamten, Aerzte oder Wundärzte, sich nach der Wohnung des klagenden Theils verfügt, um dort die Klage in Empfang zu nehmen.

237. Jene Gerichtsperson vernimmt dabey den Kläger, macht ihm die schicklich scheinende Bemerkungen, bezeichnet die übergebene Klage und die Beweisstücke mit Handzug, und fertiget über die ihr geschehene Einhändigung des Ganzen ein Protokoll. Dieses soll von der gedachten Gerichtsperson und dem Kläger unterzeichnet werden, es sey dann, daß der Leztere Schreibens unerfahren sey, oder sonst nicht unterzeichnen könne, in welchem Fall hievon Meldung gethan werden muß.

238. Erwähnte Gerichtsperson verordnet am Schluß des Protokolls, daß die Parteyen auf bestimmten Tag und Stunde, vor ihr in Person erscheinen sollen, und daß zu dem Ende eine Abschrift ihrer Verfügung an die Partey gesendet werde, wider welche die Ehescheidung nachgesucht wird.

239. An dem bestimmten Tag macht dieselbe den beyden Ehegatten, wenn sie sich einfinden, oder dem Kläger, wenn er allein erscheint, die für eine Wieder-Vereinigung geeignete Vorstellungen. Bleibt dieser Versuch fruchtlos, so läßt sie hierüber ein Protokoll führen, und

(65) verfügt, daß die Klage sammt den Beweisstücken dem Gericht, mit Vortrag über das Ganze, vorgelegt werden soll.

240. In den nächstfolgenden drey Tagen wird von dem Gericht auf den Vortrag des Vorstehers, oder seines Stellvertreters die Erlaubniß zur Vorladung entweder ertheilt oder noch ausgesezt. Die Aufschiebung darf nicht über zwanzig Tage dauern.

241. Kraft der vom Gericht ertheilten Erlaubniß läßt der Kläger den Beklagten auf die gewöhnliche Weise vorladen, binnen der gesezlichen Frist persönlich in dem Verhör-Zimmer bey geschlossenen Thüren zu erscheinen. Eine Abschrift der Ehescheidungs-Klage und der dazu vorgelegten Beweisstücke, auf welche die Ladung geschrieben wird, läßt er dem Beklagten zustellen.

242. An dem Tag, da die Frist zu Ende geht, soll der Kläger, der Beklagte mag erscheinen oder nicht, in eigener Person, und wenn er will, von einem Rechts-Beistand begleitet, auf die Gründe seiner Klage sich berufend, die Beweis-Urkunden vorlegen, und die Zeugen benennen, die er abhören lassen will.

243. Erscheint der Beklagte in Person oder durch einen Bevollmächtigten, so kann er seine Erinnerungen wider die Gründe des Klägers sowohl, als wider dessen Beweis-Urkunden, und wider die von ihm vorgeschlagenen Zeugen selbst vortragen oder vortragen lassen. Der Beklagte nennt seinerseits die Zeugen, die er abhören lassen will, über welche der Kläger gleichfalls seine Erinnerungen vorträgt.

(66) 244. Ueber das Erscheinen, die Aussagen und Erinnerungen der Parteyen, so wie über die etwaigen Geständnisse des einen oder andern Theils wird ein Protokoll verfaßt. Dieses Protokoll wird den besagten Parteyen vorgelesen ; sie werden aufgefordert, es zu unterzeichnen, und ihrer Unterschrift, oder ihrer Erklärung, daß sie nicht unterzeichnen können oder nicht unterzeichnen wollen, muß ausdrücklich Meldung geschehen.

245. Das Gericht vertagt hierauf die Parteyen zum Urtheil, aus einen von ihm zu bestimmenden Tag und Stunde; es verordnet die Mittheilung an den Kron-Anwald und gibt sie einem Mitglied zum Vortrag.

Sollte der Beklagte nicht erschienen seyn, so ist der Kläger verbunden, ihm die Verfügung des Gerichts in dem Zeitraum behändigen zu lassen, der darinn bestimmt seyn muß.

246. An dem bestimmten Tag und Stunde wird auf den Bericht des verordnet gewesenen Verhör-Richters und angehörten Vortrag des Kron-Anwalds, zuerst über die Einreden der Unzulässigkeit der Klage, wenn deren vorgebracht sind, entschieden. Werden diese gegründet gefunden, so wird die Klage auf Ehescheidung verworfen; im entgegengesezten Fall, wie auch, wenn keine solche Einreden vorgebracht worden, wird die Ehescheidungs-Klage für zulässig angenommen.

247. Gleich darauf wird auf den Bericht des Verhör-Richters und Vernehmung des Kron-Anwalds von dem Gericht auch in der Hauptsache erkannt. Es kann über die Klage endgültig, wenn sie urtheilsreif erscheint, oder auf Beweis der vom Kläger angeführten erheblichen Thatsachen

(67) und auf Gegenbeweis des Beklagten erkannt werden.

248. Bey jedem Schluß einer richterlichen Verhandlung können die Parteyen, nachdem der Verhör-Richter seinen Bericht erstattet, und ehe der Kron-Anwald den Vortrag macht, ihre gegenseitige Gründe selbst in einem kurzen Aufsaz vortragen oder vortragen lassen, zuerst über die Einreden der Unzulässigkeit der Verhandlung, und hernach über die Hauptsache; aber in keinem Fall soll der Anwald des Klägers zugelassen werden, wenn nicht der Kläger selbst in Person zugleich erscheint.

249. Gleich nach ausgesprochenem Urtheil, welches ein Zeugen-Verhör verordnet, liest der Gerichtsschreiber denjenigen Theil des Protokolls vor, der die wirklich geschehene Benennung der Zeugen enthält, welche die Partheyen abhören zu lassen vorhaben. Der Vorsteher des Gerichts benachrichtiget sie, daß es ihnen noch frey stehe, andere Zeugen zu benennen; aber daß sie nach diesem Augenblick hiemit nicht mehr gehört werden.

250. Die Parteyen bringen unmittelbar darauf ihre gegenseitige Einwendungen wider die Zeugen vor. Das Gericht erkennt über diese Einwendungen, nachdem es den Kron-Anwald gehört hat.

251. Die Verwandten der Parteyen, ausser den Kindern und Nachkommen, können aus dem Grund ihrer Verwandtschaft als Zeugen nicht verworfen werden, und eben so wenig das Hausgesinde der Ehegatten wegen des Dienst-Verbands; aber das Gericht soll ermessen, wie weit auf

(68) die Aussagen der Verwandten und des Hausgesinds Rücksicht zu nehmen sey.

252. Jedes Urtheil, das einen Zeugenbeweiß zuläßt, muß die Zeugen benennen, welche vernommen werden sollen, und den Tag und die Stunde bestimmen, wo die Parteyen sie aufzuführen haben.

253. Die Zeugen werden bey geschlossenen Thüren, in Gegenwart des Kron-Anwalds, auch der Parteyen, und ihrer Beystände oder Freunde, höchstens drey an der Zahl, auf jeder Seite, von einem verordneten Verhör-Richter verhört.

254. Die Parteyen mögen selbst oder durch ihre Beystände den Zeugen anständige Erinnerungen oder Erläuterungs-Fragen vorlegen, wenn sie es für dienlich finden; sie dürfen sie jedoch in ihren Aussagen nicht unterbrechen.

255. Jede Aussage wird schriftlich aufgezeichnet. Ein gleiches gilt von den Fragstücken und Erinnerungen, zu welchen sie etwa Anlaß ward. Das Protokoll über das Zeugen-Verhör wird den Zeugen sowohl, als den Parteyen vorgelesen, diese wie jene werden aufgefordert es zu unterzeichnen, und dieser Unterschrift oder ihrer Erklärung, daß sie nicht unterzeichnen können oder wollen, wird darinn gedacht.

256. Nachdem die beyderseitigen Zeugen-Verhöre, oder sofern der Beklagte keine Zeugen in Vorschlag gebracht hat, das Zeugen-Verhör für den Kläger geschlossen ist, verweist der Verhör-Richter die Parteyen zu einem öffentlichen Gerichtstag, wobey er den Tag und die

(69) Stunde desselben angibt. Das Gericht selbst verfügt, daß das Verfahren dem Kron-Anwald vorgelegt, und ein Vortrag aus den Acten erstattet werde. Diese Verfügung wird dem Beklagten auf Betreiben des Klägers in dem Zeitraume, der darinn bestimmt ist, mitgetheilt.

257. Vor dem Tag, der zur Erlassung des Endurtheils fest gesezt worden, erstattet der Verhör-Richter seinen Vortrag.

Die Parteyen können bis dahin entweder selbst, oder durch ihre Anwälde noch jede Erinnerungen vorbringen, die sie zu ihrer Sache dienlich erachten ; worauf der Vortrag aus den Akten geschieht.

258. Das Endurtheil wird öffentlich ausgesprochen. Wenn es die Ehescheidung zuläßt, so ist der Kläger ermächtigt, sich zu dem Beamten des bürgerlichen Stands zu verfügen, um sie dort eintragen zu lassen.

259. Ward wegen Lebensgefährlichkeit, harter Mißhandlungen oder grober Verunglimpfung die Ehescheidung nachgesucht, so bleibt es den Richtern, obgleich die Klage gehörig erwiesen ist, unbenommen, die Ehescheidung nicht sogleich zuzulassen. Sie ermächtigen alsdann, ehe sie entscheiden, den klagenden Theil, sich von der Gesellschaft des andern Ehegatten zu trennen, ohne daß er verbunden sey, ihn bey sich aufzunehmen, wenn er es nicht für gut findet, und verurtheilen den Mann, der Frau eine seinem Vermögen angemessene Unterhalts-Rente zu zahlen, wenn die Frau selbst keine hinreichende Einkünfte für ihre Lebensbedürfnisse hat.

(70) 260. Nach Umlauf eines Prüfungs-Jahres kann der klagende Ehegatte, wenn inzwischen keine Aussöhnung erfolgte, den andern Ehegatten vorladen lassen, um in den gesezlichen Fristen vor Gericht zu erscheinen, und zu hören, daß dort das endgültige Urtheil ausgesprochen werde, welches alsdann die Ehescheidung zuläßt.

261. Wird die Ehescheidung aus der Ursache nachgesucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe verurtheilt worden, so bestehen die Förmlichkeiten, die alsdann zu beobachten sind, einzig darinn, daß man bey dem ordentlichen Gericht eine in gehöriger Form geschehene Ausfertigung des Straf-Urtheils mit einem Zeugnisse des Straf-Gerichts übergibt, worinn erklärt wird, daß dieses Urtheil keinem gesezlichen Rechtszug mehr unterliege.

262. Wird von einem in erster Instanz in einer Ehescheidungs-Sache ergangenen Urtheil, das die Klage zuließ, oder endgültig entschied, die Berufung ergriffen, so wird der Prozeß von dem Ober-Gericht als eine eilende Sache behandelt und entschieden.

263. Die Berufung muß in der gesezlichen Zeit angezeigt und ausgeführt werden; so wie auch die weitere an den obersten Gerichtshof, wenn Nichtigkeiten oder Gewalts-Ueberschreitungen vorhanden sind. Sie hat aufschiebende Wirkung.

264. Vermöge eines jeden Urtheils, das in dem lezten Rechtszug ergangen oder rechtskräftig geworden ist, und die Ehescheidung erlaubt, soll der Ehegatte, der es

(71) erwirkt hat, verbunden seyn, sich in Zeit zweyer Monate vor dem Beamten des bürgerlichen Stands, nach vorhergegangener gehörigen Vorrufung des andern Theils, zu stellen, um die Ehescheidung eintragen zu lassen.

265. Diese zwey Monate laufen vom Tag der eingetretenen Rechtskraft an.

266. Der Ehegatte, der als Kläger aufgetreten war, und die vorgedachte Frist von zwey Monaten versäumt hat, soll der Vortheile des erhaltenen Urtheils verlustigt seyn, und seine Klage auf Ehescheidung nicht wieder anstellen können, es sey dann aus einem neuen Grund, neben welchem er gleichwohl die vorigen Ursachen zugleich alsdann wieder geltend machen kann.

Zweyter Abschnitt.

Von den fürsorglichen Maßregeln, welche die Ehescheidungs-Klage, wenn sie auf eine bestimmte Ursache sich gründet, veranlassen kann.

267. Die einstweilige Obsorge über die Kinder bleibt dem Mann, er sey in der Ehescheidungs-Sache Kläger oder Beklagter, wenn nicht ein anders von dem Gericht, auf Ansuchen der Mutter, der Familie oder des Kron-Anwalds, zum Besten der Kinder verordnet wird.

268. Die Frau, sie sey in der Ehescheidungs-Sache Klägerin oder Beklagte, darf während des Prozesses die Wohnung ihres Manns verlassen, und eine dem Vermögen ihres Manns angemessene Unterhalts-Rente nachsuchen.

(72) Das Gericht bestimmt das Haus, worinn sich die Frau aufhalten soll, und sezt erforderlichen Falls die Unterhalts-Rente fest, welche der Mann zu zahlen hat.

269. Die Frau ist verbunden, so oft sie hiezu aufgefordert wird, den Beweis zu führen, daß sie in dem ihr angewiesenen Hause sich aufhalte. In Ermanglung dieses Beweises kann ihr der Mann die Unterhalts-Rente versagen, und wenn es die Frau ist, welche die Ehescheidung sucht, die Fortsezung des Prozesses für unzulässig erklären lassen.

270. In Ehen, wo Güter-Gemeinschaft besteht, kann die Frau, sie sey in dem Ehescheidungs-Prozeß Klägerin oder Beklagte, zu jeder Zeit, sobald die im 238. Saz erwähnte Vorforderungs-Verfügung ergangen ist, zur Aufrechthaltung ihrer Rechte darauf antragen, daß die gemeinschaftliche Fahrniß unter Siegel gelegt werde. Nur gegen Errichtung eines mit einer Schäzung versehenen Vermögens-Verzeichnisses, und gegen Verpflichtung des Manns, die verzeichneten Sachen einst wieder abzuliefern, oder als gerichtlicher Bewahrer für ihren Werth zu haften, sollen die Siegel wieder abgenommen werden.

271. Jede nach dem Tag der Vorforderungs-Verfügung des 238. Sazes, von dem Mann für Rechnung der Güter-Gemeinschaft übernommene Verbindlichkeit, so wie jede nach dieser Zeit von ihm geschehene Veräusserung, einiger dazu gehörigen Liegenschaften, soll für ungültig erklärt werden, sobald erwiesen wird, daß Eines

(73) oder das Andere, zur Gefährde der Rechte der Frau, geschehen sey.

Dritter Abschnitt.

Von den Einreden der Unzulässigkeit wider Ehescheidungs-Klagen.

272. Die Ehescheidungs-Klage ist erloschen, wenn unter den Ehegatten eine Aussöhnung erfolgt ist, geschehe dieselbe vor oder nach Einklagung der Scheidungs-Anlässe.

272 a. Für eine Versöhnung gilt ein ehelicher Beyschlaf, welcher der Beleidigung zur Zeit, wo sie dem unschuldigen Theil schon bekannt war, nachgefolgt ist.

273. In einem wie im andern Fall soll die Klage für unzulässig erklärt werden, so lang nicht nach der Wider-Versöhnung eine neue Ursache hinzukommt, wo alsdann von den vorigen Ursachen Gebrauch gemacht werden darf, um das neue Gesuch zu unterstüzen.

274. Läugnet der Kläger, daß eine Versöhnung erfolgt sey, so hat der Beklagte den Beweis schriftlich oder durch Zeugen, in der Form, die im ersten Abschnitt des gegenwärtigen Kapitels bestimmt ist, zu führen.

Drittes Kapitel. Von der Ehescheidung auf wechselseitige Einwilligung.

275. Auf die wechselseitige Einwilligung der Ehegatten wird keine Rücksicht genommen, wenn der Mann noch unter fünf und zwanzig, oder die Frau noch unter ein und zwanzig Jahr ist.

(74) 276. Die wechselseitige Einwilligung wird eher nicht in Betracht gezogen, als wenn die Ehe schon wenigstens zwey Jahre bestanden hat.

277. Sie wird nicht mehr zugelassen, wenn die Ehe schon zwanzig Jahre bestanden hat, und eben so wenig, wenn die Frau fünf und vierzig Jahre alt ist.

278. In keinem Fall soll die wechselseitige Einwilligung der Ehegatten hinreichen, so lang sie nicht von ihren Eltern oder andern noch lebenden Voreltern nach der Vorschrift des 150. Sazes genehmigt ist.

279. Die Ehegatten, welche entschlossen sind, die Ehescheidung durch wechselseitige Einwilligung zu erwirken, sind gehalten, vor allem ihr ganzes liegenschaftliches- und fahrendes Vermögen verzeichnen und abschäzen zu lassen, und ihre desfallsigen wechselseitigen Rechte auseinander zu sezen, worüber sich zu vergleichen ihnen jedoch frey steht.

280. Sie sind gleichfalls verbunden eine Uebereinkunft über folgende drey Punkte schriftlich zu verfassen.

1. Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder anvertraut werden sollen, sowohl während der Prüfungs-Zeit, als nach ausgesprochener Ehescheidung.

2. In welches Haus sich die Ehefrau begeben, und wo sie sich aufhalten soll, so lange die Prüfungs-Zeit währt.

3. Welche Rente der Mann indessen seiner Frau zahlen soll, wenn sie nicht Einkünfte genug hat, um sich ihre Bedürfnisse zu verschaffen.

(75) 281. Die Ehegatten sollen zusammen in eigener Person vor dem Vorsteher ihrer Gerichts-Behörde oder seinem Stellvertreter erscheinen, und ihm in Gegenwart zweyer Staatsschreiber, die sie mit sich bringen, ihren Willen erklären.

282. Dieser soll in Gegenwart der zwey Staats-Schreiber an beyde Ehegatten zusammen und an Jeden allein die dienlichen Vorstellungen und Ermahnungen richten; er soll ihnen das vierte Kapitel des gegenwärtigen Titels vorlesen, welches die Wirkungen der Ehescheidung bestimmt, und ihnen alle Folgen ihres Vorhabens entwickeln.

283. Bestehen die Ehegatten auf ihrer Entschliessung, so soll ihnen von dem Gerichts-Vorsteher ein Schein darüber ertheilt werden, daß sie die Ehescheidung nachsuchen, und darein wechselsweise willigen; und sie sind schuldig, ausser den Urkunden, derer im 279. und 280. Artikel gedacht ist, auf der Stelle noch vorzulegen, und in die Gerichtskanzley zu hinterlegen:

1. Ihren Geburts-Schein und den Ehe-Schein.

2.) Die Geburts- und Sterb-Scheine aller aus ihrer Ehe erzeugten Kinder.

3.) Die urkundliche Erklärung ihrer Eltern oder andern lebenden Vor-Eltern, worinn sie sagen, daß sie aus wohl bekannten Ursachen diesen oder jene, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, welcher oder welche mit dieser oder jener Person verheyrathet ist, ermächtigen, die Ehescheidung nachzusuchen, und in selbige zu willigen. Die Eltern und Groß-Eltern

(76) werden für lebend geachtet, bis deren Todten-Schein vorgelegt ist.

283 a. Wenn eines der lebenden Eltern oder Groß-Eltern versichert, daß die übrigen todt seyen, so gilt dieses statt Todten-Scheins; ausserdem kann nur ein Kundbarkeits-Schein ihn ersezen.

284. Die Staatsschreiber fertigen über alles, was zur Vollziehung des vorhergehenden Sazes gesagt oder gethan worden, ein umständliches Protokoll; die Urschrift bleibt bey dem ältesten von den beyden Staatsschreibern, so wie die vorgebrachten Beweis-Urkunden. Diese bleiben dem Protokoll angelegt, worinn auch der Erinnerung gedacht werden muß, die der Frau zu machen ist, daß sie in Zeit von vier und zwanzig Stunden sich in das Haus, worüber sie mit ihrem Mann übereingekommen, begeben, und bis nach ausgesprochener Ehescheidung daselbst sich aufhalten soll.

285. Die gleiche Erklärung soll in den ersten vierzehn Tagen des nächst folgenden vierten, siebenten und zehenten Monats unter Beobachtung der vorigen Förmlichkeiten erneuert werden. Jedesmal sollen die Parteyen durch öffentliche Urkunden beweisen, daß ihre Eltern oder andere lebende Vor-Eltern auf ihrem ersten Entschluß beharren; sie brauchen dagegen die Vorlegung irgend eines andern Scheins nicht zu wiederholen.

286. Nach Ablauf eines Jahrs, von dem Tag der ersten Erklärung an gerechnet, sollen beyde Ehegatten in den nächsten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweyer ehrbaren Freunde aus dem Bezirk, die wenigstens fünfzig Jahre alt seyn müssen, zusammen in Person vor dem Vorsteher

(77) des Gerichts oder seinem Stellvertreter erscheinen; sie sollen ihm in beglaubter Form die Ausfertigungen der vier Protokolle, welche ihre wechselseitige Einwilligung enthalten, so wie alle Scheine überreichen, die den Protokollen beygefügt worden; sie sollen endlich, jeder für sich besonders, gleichwohl in Gegenwart des andern und der vier Freunde, die Obrigkeit ersuchen, die Ehescheidung zuzulassen.

287. Wenn die Gerichts-Personen den Ehegatten ihre Bemerkungen gemacht haben, und sie auf ihrem Vorhaben beharren, so wird über ihr Gesuch, und die von ihnen geschehene Überlieferung der dazu gehörigen Beweisstücke ein Schein ausgefertigt.

288. Der Gerichtsschreiber verfaßt hierüber ein Protokoll, das die Partheyen (wenn sie nicht erklären, daß sie Schreibens unerfahren seyen, oder nicht unterzeichnen könnten, in welchem Fall hievon Erwähnung geschieht) die vier Beystände, der Gerichtsvorsteher oder dessen Stellvertreter und der Gerichtsschreiber unterzeichnen.

288. Gleich unter das Protokoll sezt der Gerichts-Vorsteher seine Verfügung, daß in drey Tagen auf den schriftlichen Antrag des Kron-Anwalds, welchem zu diesem Ende die Aktenstücke durch den Gerichtsschreiber mitgetheilt werden sollen, dem Gericht über das Ganze Vortrag erstattet werden soll.

289. Findet der Kron-Anwald in den Aktenstücken den Beweis, daß zu der Zeit, da beede Ehegatten ihre Erklärung abgegeben, der Mann fünf und zwanzig, und die

(78) Frau ein und zwanzig Jahre alt war; daß sie damals schon zwey Jahre lang verehelicht gewesen; daß ihre Ehe nicht über zwanzig Jahre bestanden; daß die Frau noch keine fünf und vierzig Jahre alt war; daß nach vorläufiger Erfüllung desjenigen, was hier oben bestimmt ist, und mit allen in dem gegenwärtigen Kapitel vorgeschriebenen Förmlichkeiten, besonders unter der Ermächtigung der Eltern oder der übrigen lebenden Voreltern der Ehegatten, wenn die Eltern früher gestorben sind, die wechselseitige Einwilligung viermal im Laufe des Jahrs erklärt worden; so macht er seinen Antrag mit den Worten: das Gesez erlaubt; im entgegengesezten Fall soll sein Antrag in den Worten bestehen: das Gesez ist entgegen.

290. Das Gericht kann nach erfolgtem Vortrag seine Untersuchung auf keine andere Gegenstände erstrecken, als die im vorhergehenden Saz bezeichnet sind. Ergibt sich hieraus, daß die Partheyen nach der Meynung des Gerichts den Bedingungen Genüge geleistet, und die Förmlichkeiten beobachtet haben, die in dem Gesez bestimmt sind; so läßt es die Ehescheidung zu, und verweist die Partheyen vor den Beamten des bürgerlichen Stands, um dieselbe eintragen zu lassen.

Im entgegengesezten Fall erklärt das Gericht, daß die Ehescheidung nicht statt habe, und führt die Gründe der Entscheidung aus.

291. Eine Berufung von dem Urtheil, worin diese Ehescheidung für unstatthaft erklärt wird, kann nur statt finden, wenn sie von beyden Theilen, von jedem gleichwohl in einer besondern Urkunde, frühestens nach zehen

(79) und spätestens vor zwanzig Tagen, von dem Tag der Urtheils-Eröffnung an, eingelegt wird.

292. Die Berufungs-Urkunden sollen wechselseitig dem andern Ehegatten sowohl als dem Gericht des ersten Rechtszugs behändigt werden.

293. Dieses Gericht soll in den ersten zehen Tagen von der ihm geschehenen Behändigung der Zweyten jener Berufungs-Urkunden an zurechnen, dem Obergericht den Aufsaz des Urtheils und die Aktenstücke, worauf es erfolgt ist, zuschicken.

In den nächsten zehen Tagen, nachdem der dortige Kron-Anwald die Aktenstücke vom Gericht erhalten hat, macht er seine Antrage schriftlich. Der Vorsteher oder dessen Stellvertreter stellt die Sache bey dem Obergericht in Berathschlagung, und in zehen Tagen, nachdem der Kron-Anwald seinen Antrag überreicht hat, soll das End-Urtheil erlassen werden.

294. Läßt ein Urtheil die Ehescheidung zu, so sind kraft dessen die Partheyen verbunden, sich in den nächsten zwanzig Tagen, von der Eröffnung des Urtheils an zurechnen, zusammen und in Person vor dem Beamten des bürgerlichen Stands zu stellen, um die Ehescheidung eintragen zu lassen. Nach fruchtlosem Verlauf dieser Zeitfrist wird das Urtheil für nicht ergangen angesehen.

Viertes Kapitel.

Von den Wirkungen der Ehescheidung.

295. Geschiedene Ehegatten können sich nicht mehr mit einander verehelichen, aus welcher Ursache auch die Ehescheidung erfolgt sey.

(80) 296. Im Fall einer aus bestimmter Ursache erkannten Ehescheidung darf die geschiedene Frau sich erst zehen Monate, nach erkannter Ehescheidung, wieder verheyrathen.

297. Ist die Ehescheidung auf wechselseitige Einwilligung erfolgt, so darf keiner von beyden Ehegatten eine neue Ehe schliessen, ehe drey Jahre nach der gesprochenen Ehescheidung abgelaufen sind.

298. Ist die Ehescheidung wegen eines begangenen Ehebruchs zu Recht erkannt worden, so kann der schuldige Ehegatte sich niemals mit seinem Mitschuldigen verehelichen. Die ehebrecherische Frau soll in demselben Urtheil von Amtswegen für eine bestimmte Zeit, die jedoch nicht kürzer als drey Monate und nicht länger als zwey Jahre seyn darf, zur Einsperrung in ein Arbeits-Haus verurtheilt werden.

298 a. Jede diesem und dem vorherigen Saz zuwider laufende Ehe ist nichtig, der andere Theil der ehemaligen Eheleute und der Kron-Anwald können allein diese Nichtigkeit anklagen.

299. In jedem Ehescheidungs-Fall, den einer wechselseitigen Einwilligung allein ausgenommen, verliert der Ehegatte, wider welchen die Scheidung erkannt wird, alle von dem andern Ehegatten durch den Heyraths-Vertrag, oder seit eingegangener Ehe erlangten Vortheile.

299 a. Auch verliert die Ehefrau in solchem Fall den Namen des Manns.

300. Der Ehegatte, welcher die Ehescheidung erlangt hat, behält die von dem andern Ehegatten ihm zugewandten Vortheile, obgleich eine Wechselseitigkeit bedungen war, die nun nicht mehr statt hat.

(81) 301. Sollten die Ehegatten sich keine Vortheile bedungen haben, oder die bedungenen nicht hinreichend scheinen, um dem Ehegatten, welcher die Ehescheidung erwirkt hat, seinen Unterhalt zu sichern, so kann das Gericht aus den Gütern des andern Ehegatten eine Unterhalts-Rente ihm zuerkennen, die jedoch das Drittel der Einkünfte dieses leztern nicht überschreiten darf. Die oben besagte Rente kann wieder eingezogen werden, sobald sie nicht mehr nothwendig ist.

302. Die Kinder sollen dem Ehegatten, der die Ehescheidung erlangt hat, anvertraut werden, wenn nicht das Gericht auf Ansuchen der Familie oder des Kron-Anwalds zum Besten der Kinder verordnet, daß alle oder einige von ihnen der Obsorge des andern Ehegatten oder einer dritten Person, übergeben werden sollen.

303. Wer es auch sey, dem man die Kinder anvertraut, immer behalten Vater und Mutter gegenseitig das

Recht, über die Unterhaltung und Erziehung ihrer Kinder

die Aufsicht zu führen, und sind nach Verhältniß ihres

Vermögens dazu beyzutragen verbunden.

304. Die Auflösung der Ehe durch eine zu Recht erkannte Scheidung soll den Kindern aus dieser Ehe keinen

der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Geseze oder

den Ehe-Vertrag ihrer Eltern zugesichert waren. Der

wirkliche Unfall dieser Rechte an die Kinder tritt jedoch

nur auf gleiche Weise und unter gleichen Umständen ein,

worunter sie angefallen seyn würden, wenn die Ehescheidung nicht erfolgt wäre.

(82) 305. Im Fall einer auf wechselseitige Einwilligung erfolgten Ehescheidung soll das Eigenthum der Hälfte des Vermögens eines jeden Ehegatten, an dem Tag ihrer ersten Erklärung, kraft Gesezes, seinen Kindern angefallen seyn.

Der Vater und die Mutter behalten gleichwohl den Genuß dieser Hälfte bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder, mit dem Beding für deren Nahrung, Pflege und Erziehung, nach ihrem Stand und Vermögen zu sorgen, alles ohne Abbruch der übrigen Vortheile, welche den besagten Kindern durch den Ehe-Vertrag ihrer Eltern zugesichert seyn mögen.

Fünftes Kapitel.

Von der Trennung von Tisch und Bett.

306. In Fällen, wo die Klage auf Ehescheidung wegen einer bestimmten Ursache statt findet, steht es den Ehegatten frey, statt solcher die Trennung von Tisch und Bett nachzusuchen.

307. Dieses Gesuch wird eben so, wie jede andere bürgerliche Klage angebracht, behandelt und entschieden; blos auf wechselseitige Einwilligung der Ehegatten kann diese Trennung nicht statt haben.

308. Die Frau, wider welche auf Scheidung von Tisch und Bett wegen eines begangenen Ehebruchs erkannt wird, soll in demselben Urtheil auf Antrag des Kron-Anwalds zur Einsperrung in ein Arbeits-Haus, auf bestimmte Zeit, die nicht kürzer als drey Monate, und nicht länger, als zwey Jahre seyn darf, verurtheilt werden.

(83) 309. Dem Mann bleibt es unbenommen, diese Verurtheilung unwirksam zu machen, wenn er sich entschließt, seine Frau wieder zu sich zu nehmen.

310. In Fällen, wo die persönliche Trennung aus einer andern Ursache, als wegen eines begangenen Ehebruchs erkannt worden ist, und drey Jahre gedauert hat, kann der Ehegatte, der ursprünglich der Beklagte war, bey Gericht auf Ehescheidung antragen, welches sie dann auch wirklich gestattet, so fern der ursprüngliche Kläger, nachdem er erschienen, oder doch gehörig vorgeladen worden, nicht auf der Stelle einwilliget, daß die persönliche Trennung aufhöre.

311. Die persönliche Trennung zieht allemal Vermögens-Absonderung nach sich.

311 a. Die Eheordnung vom Jahr 1807. gilt in jenen Rechtsbeziehungen noch fort, welche neben dem oben verordneten bestehen können, so wie sie in ihren polizeylichen Beziehungen ohnehin hierdurch nicht aufgehoben ist.

Siebenter Titel.

Von der Vaterschaft und der Kindschaft.

Erstes Kapitel. Von der Vaterschaft ehelicher oder in der Ehe geborner Kinder.

312. Ein Kind, das während der Ehe empfangen worden, hat den Ehemann zum Vater.

Diesem bleibt jedoch unbenommen, das Kind für das seinige nicht anzuerkennen, wenn er beweist, daß er in der ganzen Zwischen-Zeit von dem dreyhundersten bis zum hundert achzigsten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Entfernung oder wegen den Folgen eines Zufalls, sich in einer natürlichen Unmöglichkeit befunden hat, seiner Gattin ehelich beyzuwohnen.

313. Der Ehemann ist nicht berechtigt, unter Angabe eines Zeugungs-Unvermögens, das Kind zu verläugnen; selbst aus dem Grund, eines von seiner Ehegattin begangenen Ehebruchs, darf er es nicht verläugnen, es sey dann ihm die Geburt verheimlicht worden, in welchem Fall er zum Vortrag aller Thatsachen zugelassen werden soll, die beweisen, daß er der Vater des Kinds nicht sey.

314. Ein Kind, das vor dem hundert achtzigsten Tag nach geschlossener Ehe geboren wird, darf in folgenden Fällen von dem Ehemann nicht verläugnet werden.

1. Wenn ihm die Schwangerschaft vor der Ehe bekannt war;

2. Wenn er den Geburts-Schein ausgewirkt hat, und dieser zugleich von ihm unterzeichnet ist, oder seine Erklärung enthält, daß er im Schreiben unerfahren sey;

3. Wenn das Kind für nicht lebensfähig erklärt worden ist.

315. Die Ehelichkeit eines Kinds, das dreyhundert Tage nach aufgelöster Ehe geboren wird, darf bestritten werden.

316. In jedem Fall, wo es dem Mann erlaubt ist, das Kind für das Seinige nicht anzuerkennen, muß dieß in Zeit eines Monats geschehen, wenn er sich in der Gegend des Orts befindet, wo das Kind geboren ward.

(85) In zwey Monaten nach seiner Wiederkunft, wenn er in dem Zeitpunkt der Geburt abwesend war;

In zwey Monaten nach entdecktem Betrug, wenn ihm die Geburt des Kinds verheimlicht wurde.

317. Stirbt der Ehemann, ehe er auf irgend eine Art das Kind anerkannt, oder wider die Vaterschaft Widerspruch eingelegt hat, die Zeit-Frist dazu ist aber alsdann noch nicht verstrichen, so haben die Erben eine eigne Frist von zwey Monaten, um die eheliche Geburt des Kinds zu bestreiten. Diese Frist lauft von dem Zeitpunkt an, da das Kind die Güter des Vaters in Besiz nimmt, oder da es gegen die Erben den Besiz anspricht.

318. Jeder aussergerichtliche Vorgang, der eine Verläugnung des Kinds von Seiten des Ehemannes oder seiner Erben enthält, gilt für nicht geschehen, wenn nicht innerhalb eines Monats die Klage wider einen dem Kind hiezu eigends zu ernennenden Vormund, unter Beiladung der Mutter, bey Gericht angebracht worden ist.

Zweytes Kapitel.

Von den Beweisen der ehelichen Kindschaft.

319. Die eheliche Kindschaft erweiset der Geburts-Schein in dem Urkundenbuch des bürgerlichen Stands.

320. In dessen Ermanglung genügt der beständige Besiz einer ehelichen Kindschaft.

321. Dieser Besiz besteht in einer Vereinigung hinreichender Thatsachen, welche Verhältnisse der Kindschaft

(86)) und Verwandtschaft zwischen einem Menschen und der Familie, welcher er anzugehören behauptet, voraussezen.

Die vorzüglichsten der dazu dienlichen Thatsachen sind: daß ein Kind immer den Namen des Vaters geführt hat, dem es anzugehören angibt;

Daß der Vater es als sein Kind behandelt, und in dieser Eigenschaft für seine Erziehung, seinen Unterhalt, und seine Niederlassung gesorgt hat;

Daß es beständig in der Gesellschaft dafür anerkannt worden ist;

Daß die Familie es dafür erkannt hat.

322. Niemand kann einen Familien-Stand in Anspruch nehmen, welcher demjenigen zuwider ist, den seine Geburts-Urkunde und ein mit ihr übereinstimmender Besiz ihm geben.

Umgekehrt kann Niemand den Familien-Stand desjenigen bestreiten, der einen mit seinem Geburts-Schein übereinstimmenden Besiz für sich hat.

323. Gebricht es an einer Rechts-Urkunde und einem damit übereinstimmenden Besiz, oder ist das Kind unter einem erdichteten Namen, oder als ein von unbekannten Eltern gebornes Kind in den Büchern eingetragen worden; so kann der Beweis der Kindschaft durch Zeugen geführt werden.

Dieser Beweis darf gleichwohl nur dann zugelassen werden, wann eine Einleitung dazu aus schriftlichen Beweisen vorhanden ist, oder wann Vermuthungen oder Anzeigen, aus bis dahin ausgemachten Thatsachen hervorgehen

(87) vorgehen, die wichtig genug sind, um auch ohne eine solche Einleitung jene Zulässigkeit zu begründen.

324. Die Einleitung aus schriftlichen Beweisen ergibt sich aus Familien-Urkunden, aus Haus-Büchern und Briefschaften der Eltern, aus öffentlichen und selbst aus Privat-Urkunden, die von einer am Streit betheiligten lebenden oder verstorbenen Person herrühren.

325. Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel geführt werden, welches darthut, daß der Beweisführer kein Kind der Mutter sey, die er zu haben vorgibt; oder, wenn seine Abstammung von solcher Mutter erwiesen ist, daß er kein Kind von dem Ehemann dieser Mutter sey.

326. Die bürgerlichen Gerichte sind allein die Rechts-Behörde für Klagen, wodurch ein Familien-Stand in Anspruch genommen wird.

327. Das Strafverfahren über ein Verbrechen der Verfälschung eines Familien-Stands fängt erst an, wenn der Stand der Person durch ein End-Urtheil entschieden ist.

328. Die Ansprache des Familien-Stands ist für das Kind selbst unverjährbar.

329. Erben eines Kinds, das eine Ansprache nicht gemacht hat, können sie nur machen, wenn solches in der Minderjährigkeit, oder in den ersten fünf Jahren nach erreichter Volljährigkeit gestorben ist.

330. Hätte das Kind die Klage erhoben, ohne wieder förmlich davon abgestanden zu seyn, auch ohne sie

(88) drey Jahre von der lezten gerichtlichen Handlung an zu rechnen, unbetrieben zu lassen ; so können die Erben sie fortsezen.

Drittes Kapitel.

Von den natürlichen Kindern.

Erster Abschnitt.

Von der Ehelichmachung natürlicher Kinder.

Uneheliche Kinder, die nicht aus einer Blutschande oder einem Ehebruch gezeugt sind, werden durch eine nachgefolgte Ehe ihrer Eltern ehelich gemacht, wenn beide zusammen vor der Heyrath sie anerkannt haben, oder sie in der Heyraths-Urkunde selbst anerkennen.

Auch verstorbene Kinder, welche Nachkommen zurückgelassen haben, werden zu deren Vortheil dadurch noch ehelich gemacht.

333. Kinder, welche durch nachgefolgte Ehe ehelich werden, genießen gleiche Rechte, als wären sie aus dieser Ehe geboren.

Zweyter Abschnitt.

Von der Anerkennung der natürlichen Kinder.

334. Die Anerkennung eines natürlichen Kinds, soll durch eine öffentliche Urkunde vollzogen werden, sobald sie nicht in dessen Geburts-Urkunde geschehen ist.

334. a. Sie muß mit ausgedruckten Worten darinn liegen: bloße Zusage gewisser Vortheile für ein Kind, als z. E. seiner Ernährung, begründen die Anerkennung noch nicht.

(89) 335. Dieselbige findet nicht statt zum Vortheil solcher Kinder, die aus Blutschande oder Ehebruch gezeugt sind.

336. Die Anerkennung des Vaters, ohne Angabe und Geständniß der Mutter, wirkt nur gegen den Vater.

337. Die Anerkennung, welche während der Ehe von einem Ehegatten zum Vortheil seines mit einer dritten Person erzeugten natürlichen Kinds geschieht, kann weder dem andern Ehegatten, noch denen aus der Ehe gezeugten Kindern schaden.

Sie hat nur ihre Wirkung, wenn einst die Ehe aufgelößt wird, und keine Kinder daraus vorhanden sind.

338. Ein natürliches, obgleich anerkanntes Kind kann die Rechte eines ehelich gebornen Kinds nicht ansprechen. Die Rechte der natürlichen Kinder bestimmt der Titel von den Erbschaften.

339. Jede Anerkennung des Vaters oder der Mutter, so wie jede Ansprache des Kinds kann von allen denjenigen bestritten werden, denen ein Nachtheil dadurch zugehen kann.

340. Alle Nachfrage, wer Vater eines Kinds sey, ist verboten.

Ein Entführer kann auf Ansuchen der Betheiligten für den Vater des Kinds der Entführten erklärt werden, wenn der Zeitpunkt der Entführung mit jenem der Empfängnis übereinstimmt.

340 a. Dafür kann auch derjenige erklärt werden, der eine Mutter des Kinds kundbarlich bey sich als Beyschläferin unterhalten

(90) hat, oder der des Beyschlafs mit ihr, um die Zeit der gesezlich unterstellbaren Empfängniß, freywillig geständig oder zufällig überwiesen ist; ingleichen derjenige der die Mutter erweislich um die gedachte Zeit ausser Stand des freyen Sinnen-Gebrauchs zum Behuf eines Beyschlafs versetzt hat.

341. Eine Nachfrage, wer Mutter eines Kinds sey, ist erlaubt.

Das Kind, welches gegen eine Frauensperson Kindschafts-Recht anspricht, muß den Beweis führen, daß es eben dasjenige sey, womit diese niedergekommen ist.

Zur Führung dieses Beweises durch Zeugen darf es nur alsdann zugelassen werden, wenn schon eine Einleitung aus schriftlichen Beweisen vorhanden ist.

342. Kein Kind darf in Fällen, wo zu Folge des 335. Sazes die Anerkennung nicht gestattet ist, zu einer Kindschafts-Ansprache gegen Vater oder Mutter zugelassen werden.

Achter Titel.

Von der Anwünschung eines Kinds und der frey willigen Pflege eines Minderjährigen aus wohlthätigen Absichten.

Erstes Kapitel.

Von der Anwünschung eines Kinds.

Erster Abschnitt.

Von der Anwünschung und ihren Wirkungen.

343. Personen beederley Geschlechts, welche das fünfzigste Jahr zurückgelegt, zur Zeit der Anwünschung

(91) keine eheliche Nachkommenschaft haben, und wenigstens fünfzehn Jahre älter sind, als diejenigen, die sie an Kindesstatt annehmen wollen, dürfen der Anwünschung sich bedienen.

343 a. Die Anwünschung muß unbedingt und auf immer geschehen.

344. Niemand kann von mehr als Einer Person an Kinds-Statt angenommen werden, es sey dann von zweyen wechselseitigen Ehegatten.

Ausser dem Fall, der unten im 366. Saz bestimmt ist, kann kein Ehegatte ohne Bewilligung des andern Kinder anwünschen.

345. Die Annahme an Kinds-Statt kann nur demjenigen zu Theil werden, den man in seiner Minderjährigkeit wenigstens sechs Jahre lang unterstüzt und ununterbrochen gepflegt hat, oder demjenigen, der dem Anwünschenden das Leben gerettet hat, sey es in einem Streit oder in Feuers- und Wassersnoth.

In dem Fall der Lebens-Rettung genügt es, wenn der Anwünschende volljährig, sodann älter als der Angewünschte ist, keine eheliche Nachkommen hat, und sofern er verheyrathet ist, sein Ehegatte einwilligt.

345 a. Es bedarf ferner zur Anwünschung jener früheren Pflege nicht, wenn eine volljährige Mannsperson ein uneheliches, vom Vater noch nicht anerkanntes unmündiges Kind einer Frauensperson, die sie heyrathet, mit deren Einwilligung, mittelst des Heyraths-Vertrags anwünscht, wo alsdann auch dieser Vorgang keinen eigenen Förmlichkeiten unterliegt.

(92) 346. Die Anwünschung hat sonst in keinem Fall vor der Volljährigkeit des Angewünschten statt. Sind dessen beyde Eltern, oder nur Eins von beyden, noch im Leben, und der Angewünschte hat das fünf und zwanzigste Jahr noch nicht zurückgelegt; so muß er die Einwilligung seiner Eltern oder des lebenden Theils beybringen. Ist er über fünf und zwanzig Jahr alt, so muß er um ihren Rath bitten.

347. Die Annahme an Kinds-Statt gibt dem Angewünschten den Namen des Anwünschenden, dem er seinen eigenen Namen hinzusezt.

348. Der Angewünschte bleibt in der Familie, welcher er der Geburt nach angehört, und behält hierinn alle seine Rechte.

Die Ehe ist gleichwohl verboten unter dem Anwünschenden, dem Angewünschten und seinen Nachkommen;

Unter den angewünschten Kindern ein und derselben Person;

Unter den angewünschten und den leiblichen Kindern, welche der Anwünschende späterhin bekommen möchte;

Unter dem Angewünschten und dem Ehegatten des Anwünschenden, und umgekehrt unter dem Anwünschenden und dem Ehegatten des Angewünschten.

349. Ohne die natürliche Verbindlichkeit in den gesezlich bestimmten Fällen sich wechselseitig den Unterhalt zu verschaffen, zwischen dem Angewünschten und seinen leiblichen Eltern aufzuheben, tritt zwischen Anwünschenden und Angewünschten die gleiche Verbindlichkeit ein.

350. Der Angewünschte erwirbt keine Erbrechte auf das Vermögen der Blutsfreunde des Anwünschers; aber

(93) auf dessen eigenen Nachlaß hat er mit einem ehelich gezeugten Kind durchaus gleiche Rechte, wenn derselbe eheliche, nach der Anwünschung gebohrne Kinder, zurück liesse.

351. Stirbt der Angewünschte ohne eheliche Abkömmlinge, so fällt alles, was ihm von dem Anwünscher geschenkt oder vermacht ward, in sofern es bey dem Absterben des Erstern noch wirklich vorhanden ist, auf den Leztern oder seine Nachkommen zurück, jedoch mit der Verpflichtung des Beitrags zur Tilgung der Schulden, und unbeschadet der Rechte eines Dritten.

Das übrige Vermögen des Angewünschten fällt auf seine leibliche Verwandten, und diese schließen allemal selbst in den oben angeführten Gegenständen alle Erben des Anwünschers aus, die nicht dessen Abkömmlinge sind.

352. Stirbt noch bey Lebzeiten des Anwünschers aber nach dem Tod des Angewünschten auch die Nachkommenschaft des Leztern aus; so erbt auch alsdann der Anwünscher, was er geschenkt hatte; dieses Recht soll gleichwohl seiner Person allein anhangen, und auf seine Erben, selbst in absteigender Linie, nicht übergehen.

Zweyter Abschnitt.

Von der Form der Anwünschung.

353. Der Anwünscher und der Anzuwünschende müssen sich vor dem ordentlichen Richter des Anwünschers stellen, um über ihre wechselseitige Einwilligung eine Urkunde zu errichten.

(94) (354) In den nächsten zehn Tagen wird dem Kron-Anwald der Gerichtsbehörde eine Ausfertigung dieser Urkunde zur Erwirkung der obrigkeitlichen Bestätigung von demjenigen Theil überreicht, der sich zuerst darum bewirbt.

(355) Das Gericht, in ordentlicher Sizung, prüft nach eingezogener zweckmäßiger Erkundigung:

1.) ob alle gesezlichen Bedingungen erfüllt sind;

2.) ob die Person, welche anwünschen will, einen guten Ruf hat.

356. Es erkennt hierauf, ohne irgend eine Form von gerichtlichem Verfahren, und ohne Entscheidungs-Gründe auszudrücken nach Vernehmung des Kron-Anwalds:

"Die Anwünschung hat statt, oder: sie hat nicht " statt."

357. In einem Monat nach der Gerichts-Entscheidung wird dieses Urtheil der nächsten Obergerichts-Behörde, auf Betreiben derjenigen Parthey, vorgelegt, welche es zuerst verlangt.

Diese hat bey ihrem Verfahren die gleiche Form zu beobachten, und erkennt, ohne Entscheidungs-Gründe auszudrücken:

"Das Erkenntniß ist bestätigt“, oder: „das Erkenntniß ist geändert“, und folglich: die Anwünschung "hat statt, oder sie hat nicht statt."

358. Jedes Erkenntniß des Obergerichts wodurch eine Anwünschung angenommen wird, soll öffentlich verkündigt und angeschlagen werden. Die Bestimmung der Orte und die Anzahl der Anschläge bleibt dem Ermessen dieser Gerichts-Behörde überlassen.

(95) 359. In den nächsten drey Monaten nach Verkündigung des Erkenntnisses soll auf Ansuchen des einen oder des andern Theils die Anwünschung an dem Ort, wo der Anwünscher seinen Wohnsiz hat, den Büchern des bürgerlichen Stands eingetragen werden.

Diese Einschreibung geschieht nur auf Vorzeigung einer förmlichen Ausfertigung des von der Oberbehörde erlassenen Erkenntnisses, und die Anwünschung bleibt wirkungslos, wenn sie nicht in dieser Frist den Büchern eingetragen worden ist.

360. Stirbt der Anwünscher, nachdem die Urkunde, woraus sich sein Wille ergibt, den Anwünschungs-Vertrag zu schliessen, von dem Richter aufgenommen, und vor die Gerichts-Behörden gebracht worden, aber ehe diese hierüber entscheidend erkannt haben, so soll das Verfahren dennoch fortgesezt, und auf geeignete Fälle die Anwünschung zugelassen werden.

Hielten dessen Erben die Anwünschung jedoch für unzulässig, so bleibt ihnen unbenommen, dem Kron-Anwald eine Denkschrift mit ihren Anmerkungen darüber einzuhändigen.

Zweytes Kapitel.

Von der Pfleg-Vaterschaft.

361. Wer das fünfzigste Jahr zurückgelegt hat, ohne eheliche Nachkommen ist, und einen gesezlichen Rechtstitel wünscht, wodurch er einen Minderjährigen sich ergeben machen will, kann ihm Pflegvater (Pflegmutter) werden, wenn er hiezu die Einwilligung der Eltern des Kinds, oder

(96) des Ueberlebenden von ihnen, oder in deren Ermangelung die Beystimmung eines Familienraths, oder endlich, wenn das Kind keine bekannten Blutsfreunde hätte, jene der Verwalter des Waisenhauses, worinn es aufgenommen worden, oder des Gemeind-Raths seines Wohnorts erhalten hat.

(362) Ehegatten können ohne gemeinschaftliche Bewilligung nicht Pfleg-Eltern eines Kinds werden.

(363) Der Bezirks-Richter, unter welchem das Kind seinen Wohnsiz hat, führt ein Protokoll über das auf die Pfleg-Vaterschaft sich beziehende Gesuch und über die gegebene Einwilligung.

364. Nur zum Vortheil solcher Kinder, die noch keine fünfzehn Jahr alt sind, kann dieser Pfleg-Verband statt haben.

Er führt, unbeschadet jeder besondern Uebereinkunft, die Verbindlichkeit mit sich, das Pflegkind zu ernähren, zu erziehen, und in Stand zu sezen, daß es einst seinen Lebens-Unterhalt erwerben könne.

365. Hat das Pflegkind einiges Vermögen, das zuvor unter Vormundschaft war, so geht die Verwaltung seines Vermögens eben so, wie die Obsorge über seine Person, auf den Pfleg-Vater über, der jedoch die Erziehungs-Kosten den Einkünften des Pflegkinds nicht aufrechnen darf.

366. Wenn der Pfleg-Vater nach umgelaufenen fünf Jahren, von übernommener Pflege an, in der Besorgniß sein Tod möchte ihn übereilen, ehe das Pflegkind volljährig

(97) wird, durch eine lezte Willens-Verordnung es an Kinds-Statt annimmt, so soll diese Verfügung gültig seyn, vorausgesezt, daß der Pfleg-Vater keine eheliche Kinder zurückläßt.

367. Stirbt der Pfleg-Vater vor diesen fünf Jahren, oder nach denselben, ohne sein Pflegkind an Kinds-Statt angenommen zu haben, so soll diesem, so lang es minderjährig ist, der Lebensunterhalt verschafft werden; der Betrag und die Art desselben wird da, wo nicht schon eine förmliche Uebereinkunft unter den gegenseitigen Stellvertretern des Pflegvaters und Pflegkinds darüber besteht, gütlich oder rechtlich bestimmt.

368. Will der Pflegvater sein Pflegkind, nachdem es volljährig geworden, an Kinds-Statt annehmen, und lezteres gibt hiezu seine Einwilligung; so wird nach den zuvor bestimmten Formen zur Anwünschung geschritten, welche alsdann ihre volle Wirkung hat.

369. Bleiben in den ersten drey Monaten nach der Volljährigkeit des Pflegkinds die Vorstellungen, die es seinem Pflegvater gemacht hat, um von ihm an Kinds-Statt angenommen zu werden, ohne Erfolg; und ist das Pfleg-Kind nicht im Stand, sich seinen Lebensunterhalt zu erwerben; so kann der Pfleg-Vater verurtheilt werden, das Pflegkind wegen etwaiger Unfähigkeit zur Erwerbung seines Unterhalts zu entschädigen.

Diese Entschädigung besteht in einer Unterstüzung zum Anfang eines Gewerbs, wenn eine Uebereinkunft nicht diesen Fall zum Voraus bestimmt hat.

(98) 370. In jedem Fall ist der Pflegvater, der das Vermögen seines Mündels verwaltet hat, darüber Rechnung abzulegen verbunden.

370 a. Auch ist er wegen der Gegen-Vormundschaft und sonst den gleichen Verbindlichkeiten wie andere Pfleger unterwerfen.

Neunter Titel.

Von der Elterlichen Gewalt.

371. Ein Kind, welches Alters es sey, ist seinen Eltern Ehrfurcht und Gehorsam schuldig.

372. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu seiner Volljährigkeit oder Gewalts-Entlassung.

373. Während der Ehe übt der Vater alle diese Gewalt aus.

374. Das Kind darf das väterliche Haus ohne Erlaubniß des Vaters nicht verlassen, außer nach zurückgelegtem achtzehnten Jahr, und allein um Kriegs-Dienst zu nehmen.

375. Der Vater, der wichtige Ursachen hat, über das Betragen seines Kinds mißvergnügt zu seyn, kann sich ausser der Hauszucht folgender bürgerlichen Zuchtmittel bedienen.

376. Ist das Kind in das sechszehnte Jahr seines Alters noch nicht eingetreten, so kann der Vater es höchstens

(99) auf einen Monat einsperren lassen. Zu diesem Ende muß auf sein Verlangen die Gerichts-Behörde den Verhaft-Befehl erlassen.

377. Nach dem Eintritt in's sechszehnte Jahr des Alters bis zur Volljährigkeit oder Freylassung kann der Vater nur auf Einsparung antragen, und das höchstens auf sechs Monate; er wendet sich deshalb an die Gerichts-Behörde, die nach Besprechung mit dem Kron-Anwald den Befehl zum Verhaft ertheilen oder verweigern, und im ersten Fall die vom Vater verlangte Zeit der Einsperrung verkürzen kann.

378. In einem wie im andern Fall hat weder schriftliches Verfahren noch eine gerichtliche Förmlichkeit statt, den Verhaft-Befehl ausgenommen, in welchem die Beweggründe nicht ausgedrückt werden.

Der Vater muß das Versprechen unterzeichnen, alle Kosten zu zahlen, und gebührenden Unterhalt zu verschaffen.

379. Von dem Vater hängt es allemal ab, die Dauer der von ihm verordneten oder verlangten Einsperrung zu verkürzen. Verfällt das Kind nach seiner Loslassung auf neue Ausschweifungen, so kann, auf die in den vorhergehenden Säzen bestimmte Weise, die Einsperrung aber mal verfügt werden.

380. Ist der Vater wieder verheyrathet, so hat er, um ein Kind aus erster Ehe, selbst wenn es noch unter sechszehn Jahren ist, einsperren zu lassen, sich nach der Vorschrift des 377. Sazes zu benehmen.

(100) 381. Die überlebende und nicht wieder verheyrathete Mutter kann auch, jedoch nur unter der Mitwirkung der zwey nächsten Verwandten väterlicher Seite, und in der Form eines Ansuchens nach der Vorschrift des 377. Sazes, ein Kind einsperren lassen.

382. Hat das Kind freyeigen Gut, oder treibt es ein Gewerbe, oder Handthierung, so kann seine Einsperrung, selbst wenn es noch unter sechszehn Jahren ist, nur im Weg des Ansuchens, nach der im 377. Saz bestimmten Form, statt haben.

Dem eingesperrten Kind bleibt es unbenommen, an den Kron-Anwald des Obergerichts eine Denkschrift einzureichen. Dieser läßt sich von dem Kron-Anwald des Untergerichts Rechenschaft geben, und erstattet seinen Vortrag an den Vorsteher des Obergerichts, welcher den Vater hievon benachrichtiget, alle Erkundigungen einzieht, und alsdann den von dem vorigen Richter ausgefertigten Befehl aufheben oder mäßigen kann.

383. Die 376. 377. 378. und 379. Saz sind auf die Eltern natürlicher und von ihnen gesezlich anerkannter Kinder ebenfalls anwendbar.

384. Während der Ehe hat der Vater, und nach aufgelöster Ehe der Ueberlebende von beyden Eltern die Nuznießung an dem Vermögen ihrer Kinder, bis sie das achtzehnte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, oder bis zur Gewalts-Entlassung, wenn diese früher erfolgt.

384. a. Dieses Endziel der Nuzniessung verstehet sich jedoch ohnbeschadet desjenigen Theils, der dem Ueberlebenden, kraft der Ehegeseze

(101) oder der lezten Willensverfügungen des erst Verstorbenen gesezmässig zukommen mag.

385. Die mit dieser Nuzniessung verbundene Lasten sind:

1. Diejenigen, wozu jeder Nuznießer verbunden ist;

2. Ernährung, Pflege und Erziehung der Kinder nach ihrem Vermögen;

3. Zahlung der Rückstände und der Zinsen der Kapitalien;

4. Bezahlung der Krankheits- und Begräbniß-Kosten.

386. Derjenige von beyden Eltern, zu dessen Nachtheil eine Ehescheidung erkannt worden, bleibt von dieser Nuzniessung ausgeschlossen; sie hört ebenfalls bey einer Mutter auf, die zu einer neuen Ehe schreitet.

387. Sie soll sich auf dasjenige Vermögen nicht erstrecken, welches die Kinder durch abgesondert treibende Arbeit und Kunstfleis erwerben mögen, auch nicht auf das, was unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Eltern keine Nuzniessung daran haben sollen, den Kindern geschenkt oder vermacht worden ist.

Zehenter Titel.

Von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und der Gewalts-Entlassung.

Erstes. Kapitel.

Von der Minderjährigkeit.

388. Minderjährig ist Jeder ohne Unterschied des Geschlechts, der das Alter von ein und zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat.

(102) Zweytes Kapitel.

Von der Vormundschaft.

Erster Abschnitt.

Von der Vormundschaft der Eltern.

389. Der Vater ist, während der Ehe, Verwalter alles Vermögens, welches seinen minderjährigen Kindern zugehört, selbst des Freyeigenen.

Von dem Vermögen, wovon er den Genuß nicht hat, ist er über Hauptstock und Einkünfte zugleich, und von dem Vermögen, woran das Gesez ihm eine Nuzniessung gibt, über den Hauptstock allein Rechenschaft zu geben verbunden.

390. Wird die Ehe durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod eines der Ehegatten aufgelöst, so fällt die Vormundschaft über die minderjährigen, nicht Gewalts entlassenen Kinder dem überlebenden Ehegatten, kraft Gesezes, zu.

391. Der Vater kann gleichwohl der überlebenden Mutter und Vormünderin einen besondern Vormundschafts-Beystand zuordnen, ohne dessen Gutachten sie keine auf die Vormundschaft sich beziehende Rechtshandlung vornehmen darf.

Bestimmt der Vater die Handlungen, für welche der Beystand ernannt seyn soll, so ist die Vormünderin befugt, die übrigen ohne dessen Mitwirkung vorzunehmen.

392. Diese Ernennung eines Vormundschafts-Beystands kann nur auf eine der folgenden Arten geschehen:

(103) 1.) durch eine lezte Willensverordnung;

2.) durch eine vor dem Ortsvorsteher und seinem Gerichtsschreiber, oder vor Staatsschreibern geschehene Erklärung.

393. Ist die Frau bey dem Tod ihres Manns schwanger, so soll der Leibesfrucht von dem Familienrath ein Pfleger ernannt werden.

Mit der Geburt des Kinds wird die Mutter dessen Vormünderin, und jener Pfleger ist alsdann kraft Gesezes sein Gegen-Vormund.

393 a. Bey unehelichen Kindern, die eine bekannte Mutter haben, ist diese die Vormünderin; hat jedoch der Vater das Kind gültig anerkannt, so kann er das im Saz 391 bestimmte Recht üben; wo seine bekannte Mutter vorhanden, oder diese verstorben ist, liegt dem Kron-Anwalds des Bezirks-Gerichts die Betreibung der Bevormundung ab.

394. Die Mutter ist nicht schuldig, die Vormundschaft anzunehmen; jedoch muß sie, wenn sie die Vormundschaft ablehnt, die ihr anhängige Pflichten so lang erfüllen, bis sie die Ernennung eines Vormunds erwirkt hat.

395. Will die Mutter, welche die Vormundschaft führt, sich wieder verehelichen, so muß sie, ehe noch die Ehe geschlossen wird, einen Familienrath zusammen berufen lassen, und dieser entscheidet, ob ihr ferner die Vormundschaft anvertraut bleiben soll.

Unterläßt sie dieses, so verliert sie, kraft Gesezes, die Vormundschaft, und ihr neuer Ehemann ist für alle Folgen ihrer widerrechtlichen Fortführung als Sammt-Schuldner verantwortlich.

Ueberläßt ein ordentlich zusammen berufener Familienrath die Vormundschaft der Mutter, so muß er ihr nothwendig

(104) den zweyten Ehegatten als Mit-Vormund beyordnen. Dieser wird mit seiner Ehegattin für die Verwaltung, in soweit sie nach der Heyrath geführt wird, als Sammt-Schuldner verantwortlich.

Zweyter Abschnitt.

Von der elterlich verordneten Vormundschaft.

397. Das Recht, einen Vormund zu wählen, und zwar aus Fremden oder aus Verwandten, gehört nur dem Längstlebenden von beyden Eltern.

398. Dieses Recht kann nur nach den im 392. Saz vorgeschriebenen Formen, und unter den folgenden Ausnahmen und Einschränkungen ausgeübt werden:

398. a. Niemals kann weder von den Eltern, noch von dem Familienrath, der Vormund eines Minderjährigen unter aufschiebenden Bedingungen ernannt werden,

399. Eine Mutter in zweyter Ehe, welcher die Vormundschaft über ihre Kinder aus der ersten Ehe nicht gelassen worden ist, kann ihnen keinen Vormund ernennen.

400. Hat die Mutter, welcher in zweyter Ehe die Vormundschaft gelassen wurde, ihren Kindern aus erster Ehe einen Vormund ernannt, so gilt diese Auswahl nur mit Bestätigung des Familienraths.

401. Der Vormund, welchen Eltern ernennen, ist nicht schuldig, die Vormundschaft anzunehmen, wenn er nicht sonst schon in die Klasse derjenigen Personen gehört, denen, in Ermangelung einer solchen Ernennung, der Familienrath sie hätte auftragen können, oder besondere Verpflichtungs-Gründe bey ihm eintreten.

(105) Dritter Abschnitt.

Von der Vormundschaft der Ahnherrn.

402. Hat der längstlebende Elterntheil dem Minderjährigen keinen Vormund ernannt, so gebührt die Vormundschaft kraft Gesezes, dem väterlichen Großvater, bey dessen Abgang dem mütterlichen Großvater, und so weiter aufwärts, dergestalt, daß der väterliche dem mütterlichen Ahnherrn desselben Grads immer vorgezogen wird.

403. Treffen in Ermangelung des väterlichen und mütterlichen Großvaters des Minderjährigen zwey Ahnherrn eines höhern Grads zusammen, die beyde zur väterlichen Linie des Minderjährigen gehören, so soll die Vormundschaft kraft Gesezes auf den väterlichen Groß-Vater des Vaters des Minderjährigen fallen.

404. Treffen in gleicher Weise zwey Urgroßväter der mütterlichen Linie zusammen, so geschieht die Auswahl von dem Familienrath, jedoch nur aus einem dieser beyden Ahnherrn.

Vierter Abschnitt.

Von Vormundschaften aus Auftrag des Familien-Raths.

405. Die Ernennung eines Vormunds geschieht durch einen Familienrath, so oft ein minderjähriges, nicht gewaltsentlassenes Kind weder Vater noch Mutter, noch einen vom Vater oder Mutter ernannten Vormund noch Ahnherrn im Leben hat; desgleichen, wenn der Vormund- der zu einer dieser Klassen gehört, sich in einem Fall der

(106) unten verordneten Ausschließungen befindet, oder rechtmässig entschuldigt ist.

406. Dieser Familienrath wird zusammen berufen, auf Ansuchen und Betrieb der Verwandten des Minderjährigen, oder seiner Gläubiger oder anderer Betheiligten, oder auch von Amtswegen auf den Betrieb des Orts-Vorstehers, wo der Minderjährige seinen Wohnsiz hat. Ein jeder ist berechtigt, diesem Vorsteher den Vorfall anzuzeigen, aus welchem die Nothwendigkeit eintritt, einen Vormund zu ernennen.

406 a. Hier und so oft in diesem Gesezbuch vom Ortsvorsteher die Rede ist, bezieht sich solches auf Amtsfällige Personen, bey Kanzleyfälligen ist der Bezirks-Vorsteher derjenige, welcher auf sie Orts-Vorstehers-Recht und Pflicht hat.

407. Der Familienrath soll, ohne jenen Vorsteher mit einzurechnen, aus sechs Verwandten oder Verschwägerten bestehen. Diese werden sowohl aus der Gemeinde, wo der Fall einen Vormund zu ernennen sich zugetragen hat, als in dem Umkreis von vier Stunden genommen, die eine Hälfte aus väterlicher, und die andere aus mütterlicher Linie; in jeder Linie richtet man sich nach der Nähe der Grade.

Unter Verwandten und Verschwägerten in gleichem Grad wird der Verwandte, und unter Verwandten desselben Grads, der Aeltere dem Jüngern vorgezogen.

407 a. Durchaus sind darunter nur gesezliche, d. i. durch Ehe oder Anwünschung entstandene, nicht bloß natürliche, d. i. aus ausserehlicher Zeugung entsprossene, Verwandte zu verstehen, als welche überall nur da in verwandtschaftliche Betrachtung kommen, wo sie das Gesez namentlich mit einbegreift.

(107) 408. Die vollbürtigen Brüder des Minderjährigen, und die Ehegatten seiner vollbürtigen Schwestern, machen allein eine Ausnahme von der im Saz 407. enthaltenen Beschränkung, auf eine bestimmte Anzahl.

Sind ihrer sechs oder mehrere, so sind sie alle Mitglieder des Familienraths, den sie alsdann allein mit den Wittwen der Ahnherrn und mit den etwa vorhandenen gesezlich entschuldigten Ahnherrn zu bilden haben.

Sind ihrer weniger als sechs, so werden nur so viel der übrigen Verwandten berufen, als nöthig sind, um den Rath vollzählig zu machen.

409. Finden sich an dem Ort selbst und in der im 407. Saz bestimmten Entfernung, Verwandte oder Verschwägerte, von der einen oder der andern Linie, nicht in hinlänglicher Zahl, so beruft der Orts-Vorsteher entweder Verwandte oder Verschwägerte, die in einer größern Entfernung wohnen, oder auch Staatsbürger aus derselben Gemeinde, die dafür bekannt sind, mit dem Vater oder der Mutter des Minderjährigen fortwährend in Freundschafts-Verbindungen gestanden zu haben.

410. Auch da, wo an dem Ort selbst eine hinlängliche Anzahl von Verwandten oder Verschwägerten vorhanden ist, kann der Orts-Vorsteher die Erlaubniß ertheilen, daß man andere, obgleich entfernter wohnende Verwandten oder Verschwägerte vorlade, die in einem nähern oder doch gleichem Grad sind, als die im Ort vorhandene, jedoch so, daß alsdann einige von diesen leztern übergangen werden, um die in dem vorigen Saz bestimmte Zahl nicht zu überschreiten.

(108) 411. Zur Erscheinungs-Frist soll vom Orts-Vorsteher ein bestimmter Tag festgesezt werden, und zwar so,

daß wo die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem Umfang von vier Stunden sich aufhalten, zwischen der Ankündigung der Vorladung, und dem Tag der Zusammenkunft des Familienraths, ein Zwischenraum von wenigstens drey Tagen übrig bleibe.

So oft hingegen unter den Vorgeladenen einige ausser diesem Umkreis ihren Wohnsiz haben, soll der Erscheinungs-Frist je für sechs Stunden ein Tag zugegeben werden.

412. Die also berufenen Verwandten, Verschwägerte oder Freunde sind schuldig, in Person zu erscheinen, oder durch einen besonders Bevollmächtigten sich vertreten zu lassen.

Mehr als eine Person kann ein Bevollmächtigter nicht vertreten.

413. Jeder berufene Verwandte, Verschwägerte oder Freund, der ohne gesezliche Entschuldigung ausbleibt, verfällt in eine Geldstrafe, die nicht über 25. Gulden betragen darf, und von dem Ortsvorsteher angesezt wird, ohne daß ein Rechtszug dawider statt habe.

414. Wo eine hinreichende Entschuldigungs-Ursache eintritt, und es rathsam ist das abwesende Mitglied noch abzuwarten, oder durch einen andern ersezen zu lassen, oder wo es sonst der Vortheil des Minderjährigen zu erfordern scheint, da kann der Ortsvorsteher die Zusammenkunft aussezen, oder die Tagfahrt verlegen.

(109) 415. Die Versammlung wird gesezmässig bey dem Ortsvorsteher gehalten, sofern er nicht selbst einen andern Ort bestimmt. Drey Viertel der berufenen Mitglieder müssen erscheinen, um berathschlagen zu können.

416. Bey dem Familienrath hat der Ortsvorsteher den Vorsiz. Seine Stimme wird mitgezählt, und gibt den Ausschlag, wenn die Meinungen gleich getheilt sind.

417. Besizt der Minderjährige, der im Land wohnt, Güter im Ausland, oder umgekehrt, so wird die besondere Verwaltung über diese Güter einem Neben-Vormund anvertraut.

In diesem Fall sind der Vormund und Neben-Vormund von einander unabhängig. Sie haben einander für ihre gegenseitige Verwaltung nicht zu haften.

418. Der Vormund handelt und verwaltet in seiner Eigenschaft, von dem Tag an, da er ernannt wurde, wenn die Ernennung in seiner Gegenwart geschieht; ausserdem von dem Tag an, da ihm seine Ernennung bekannt gemacht worden ist.

419. Die Vormundschaft ist ein persönliches Amt, und geht auf Erben des Vormunds nicht über. Diese sind nur für die Verwaltung ihres Erblassers verantwortlich, und müssen, wenn sie großjährig sind, die Verwaltung als Geschäftsführer fortsezen, bis ein neuer Vormund ernannt ist.

Fünfter Abschnitt.

Von dem Gegen-Vormund.

420. Bey jeder Vormundschaft soll ein von dem Familienrath ernannter Gegen-Vormund seyn.

(110) Seine Amts-Pflicht ist für den Vortheil des Minderjährigen zu sorgen, wenn dieser gegen jenen des Vormunds anstößt.

420. a. Ist der Haupt-Vormund Glied einer andern Kirche, als zu welcher das Kind erzogen werden soll, so muß der GegenVormund nothwendig aus Gliedern jener Kirche genommen werden, zu welcher das Kind erzogen werden soll, und hat dieser alsdann die Obsorge über dessen kirchliche Erziehung besonders auf sich.

420. b. Wo mehrere Mündlinge unter einem Vormund stehen, und Fälle sich begeben, in welchen eine getrennte Betheiligung statt findet, z. E. bey Erbverzeichnissen, da tritt nicht der Gegen-Vormund, sondern ein für jeden Mündling zu bestellender Unterpfleger in das Mittel.

421. Wo das vormundschaftliche Amt einer Person kraft des I. II. und III. Abschnitts des gegenwärtigen Kapitels zufällt, da soll dieser Vormund, ehe er noch seine Verrichtungen antritt, zur Ernennung eines Gegen-Vormunds einen nach Vorschrift des IV. Abschnitts gebildeten Familienrath zusammenberufen lassen.

Hat er, vor Erfüllung dieser Förmlichkeit, in die Verwaltung sich eingemischt; so kann ihm der Familien-Rath, der auf Ansuchen der Verwandten, der Gläubiger oder anderer Betheiligten, oder Amtshalber von dem Orts-Vorsteher zusammenberufen worden, sobald seinerseits eine Gefährde untergelaufen ist, die Vormundschaft entziehen, mit Vorbehalt der dem Minderjährigen gebührenden Schadloshaltung.

422. Bey den übrigen Vormundschaften soll die Ernennung des Gegen-Vormunds unmittelbar nach der Ernennung des Haupt-Vormunds geschehen.

(111) 423. In keinem Fall soll der Vormund bey der Ernennung des Gegen-Vormunds mitstimmen; wo nicht vollbürtige Brüder vorhanden sind, soll er aus derjenigen von beyden Linien genommen werden, wozu der Haupt-Vormund nicht gehört.

424. Der Gegen-Vormund tritt nicht kraft Gesezes, in die ledig gewordene oder durch Abwesenheit verlassene Stelle des Vormunds, sondern er muß in diesem Fall auf Ernennung eines neuen Vormunds antragen, widrigenfalls er dem Minderjährigen für allen etwaigen Schaden zu haften hat.

425. Die Amtsverrichtungen des Gegen-Vormunds endigen sich zu gleicher Zeit mit der Vormundschaft.

425 a. Stirbt der Gegen-Vormund oder tritt ab, so muß nach dem Saz 421 und 422 wieder für dessen Ersezung gesorgt werden.

426. Die in dem VI. und VII. folgenden Abschnitt enthaltenen Verfügungen sind auf die Gegen-Vormünder ebenfalls anwendbar.

Der Vormund darf jedoch auf Absezung des Gegen-Vormunds nicht antragen, noch in den darüber vorgehenden Familien-Versammlungen stimmen.

Sechster Abschnitt.

Von den Ursachen, welche von der Vormundschaft befreyen.

427. Befreyt von der Vormundschafts-Uebernahme sind:

(112) 1.) die Mitglieder der obersten Staats-Behörden;

2.) die Vorsteher und Räthe bey dem Oberhofgericht;

3.) Die Staats- und Provinz-Einnehmer;

4.) die Vorsteher der mittlern Staats-Behörden und die Oberbeamten;

5.) alle Staatsbürger, welche ausser der Provinz, in welcher die Vormundschaft angeordnet wird, ein öffentliches Amt versehen.

428. Eben so sind von der Vormundschaft frey:

die dienstleistenden Militär-Personen und alle andern Staatsbürger, welche ausser dem Staats-Gebiet einen Staats-Auftrag vollziehen.

429. Ist die Sendung uneingestanden und unbeurkundet, so soll die Befreyung nicht eher zuerkannt werden, bis ein Zeugniß des Ministers, in dessen Geschäfts-Kreis der zur Befreung angeführte Auftrag gehört, vorgelegt ist.

430. Staatsbürger, welche hiernach frey wären, und dennoch eine Vormundschaft übernommen haben, können sich solcher aus jener Ursache nicht wieder entledigen lassen.

431. Diejenigen hingegen, welche jene Verrichtungen, Dienste oder Aufträge erst nach Uebernahme und Führung der Vormundschaft erhielten, können, wenn sie diese nicht behalten wollen, binnen Monatsfrist einen Familienrath zusammenrufen lassen, um einen andern Vormund an ihre Stelle zu ernennen.

(113) Wenn nach Endigung jener Verrichtungen, Dienste oder Sendungen, der neue Vormund seine Entlassung, oder der vorige die Wieder-Erlangung der Vormundschaft begehrt, so kann sie diesem von dem Familienrath wieder aufgetragen werden.

432. Kein Staatsbürger, der nicht verwandt oder verschwägert ist, kann gezwungen werden, eine Vormundschaft anzunehmen, so lang noch in dem Umfang von acht Stunden sich Verwandte oder Verschwägerte finden, welche im Stand sind, sie zu führen.

433. Wer fünf und sechzig volle Jahre hat, kann sich weigern, Vormund zu werden. Wer vor diesem Alter ernannt wurde, kann, wenn er siebenzig Jahre alt geworden ist, sich von der Vormundschaft lossprechen lassen.

434. Jeder, der erweislich mit einer schweren Gebrechlichkeit behaftet ist, bleibt von der Uebernahme einer Vormundschaft frey.

Er kann sich auch davon lossprechen lassen, wenn ihm eine solche Gebrechlichkeit erst nach seiner Ernennung zustößt.

435. Zwey Vormundschaften geben jedem das Recht eine dritte auszuschlagen. Ein Ehegatte oder Vater, der schon mit einer Vormundschaft beladen ist, hat nicht nöthig eine zweyte zu übernehmen, ausser über seine Kinder.

436. Wer fünf eheliche Kinder hat, ist von jeder Vormundschaft, ausser jener über seine Kinder frey. Kinder, welche im wirklichen Dienst in den Kriegsheeren

(114) des Staats gestorben sind, werden für diese Befreyung mitgezählt.

Andere verstorbene Kinder werden nur alsdann miteingerechnet, wenn sie Kinder zurückgelassen haben, und diese noch leben.

437. Kinder, die dem Vormund erst während der Vormundschaft geboren werden, berechtigen ihn nicht, solche niederzulegen.

438. Ist ein ernannter Vormund bey der Berathschlagung zugegen, die ihm die Vormundschaft aufträgt, so muß er auf der Stelle, bey Verlust jeder weitern Gegenvorstellung seine Entschuldigungs-Gründe vorbringen, über welche alsdann der Familienrath einen Schluß faßt.

439. War der ernannte Vormund bey der Berathschlagung, die ihm die Vormundschaft aufgetragen hat, nicht zugegen, so kann er einen Familienrath zusammen berufen lassen, um über seine Entschuldigungs-Gründe einen Schluß zu fassen.

Die hierzu nöthigen Schritte müssen in drey Tagen, nach der ihm geschehenen Bekanntmachung seiner Ernennung, geschehen. Für jede sechs Stunden, welche sein Wohnsiz von dem Ort der zugedachten Vormundschaft entfernt ist, wird diese Frist um einen Tag verlängert. Nach Umlauf derselben wird er ferner nicht gehört.

440. Werden seine Entschuldigungs-Gründe verworfen, so steht es ihm frey, deren Anerkenntniß gerichtlich zu suchen; er ist aber gehalten, während des Streits die Verwaltung fürsorglich zu führen.

(115) 441. Wird er alsdann von der Vormundschaft freygesprochen ; so können diejenigen, welche seine Entschuldigungs-Gründe verworfen haben, in die Gerichts-Kosten verurtheilt werden;

Verliert er, so wird er selbst in diese Kosten verurtheilt.

Siebenter Abschnitt.

Von der Unfähigkeit zur Vormundschaft, auch der Ausschließung und Absezung von derselben.

442. Vormünder können nicht seyn, und eben so wenig Mitglieder eines Familienraths:

1. Minderjährige, Vater und Mutter jedoch ausgenommen.

2. Jene, welche mundtodt sind.

2. Weibspersonen, mit Ausnahme der Mutter und der Groß-Mütter.

4. Alle diejenigen, die oder deren Eltern mit dem Minderjährigen einen Rechtsstreit haben, wodurch der Familien-Stand dieses Minderjährigen, sein Vermögen, oder ein ansehnlicher Theil desselben betroffen wird. Die Verurtheilung zu einer peinlichen oder entehrenden Strafe wirkt kraft Gesezes die Ausschliessung von Vormundschaften. Sie wirkt auf gleiche Weise die Abschaffung von früher ausgetragenen.

444. Ausgeschlossen von der Vormundschaft sind ebenfalls, und können auch, wenn sie schon angestellt sind, abgeschafft werden:

(116) 1.) Leute von kundbar schlechter Aufführung;

2.) Diejenigen, deren Unfähigkeit oder Untreue aus ihrer Verwaltung hervorgeht.

445. Wer von einer Vormundschaft ausgeschlossen oder abgeschafft worden ist, kann kein Mitglied eines Familienraths seyn.

446. So oft die Abschaffung eines Vormunds statt hat, soll sie von dem Familienrath erkannt werden, der auf Ansuchen des Gegen-Vormunds, oder von Amtswegen von dem Ortsvorsteher zusammen berufen wird.

Dieser kann solche Zusammenberufung nicht verweigern, sobald sie von einem oder mehrern Verwandten oder Verschwägerten des Minderjährigen, die zu ihm Geschwister-Kinder oder näher verwandt sind, förmlich nachgesucht wird.

447. Jeder Beschluß des Familienraths, in welchem die Ausschliessung oder Abschaffung des Vormunds erkannt wird, soll die Beweggründe enthalten. Er darf nicht gefaßt werden, ohne vorher den Vormund gehört oder vorgefordert zu haben.

448. Ist der Vormund mit dem Schluß einverstanden, so soll hiervon Erwähnung geschehen, und der neue Vormund sogleich sein Amt antreten.

Widerspricht er hingegen, so hat der Gegen-Vormund auf Bestätigung des gefaßten Beschlusses bey dem ordentlichen Gericht anzurufen, und dieses erkennt hierüber mit Vorbehalt der Berufung.

Auch der Vormund, der ausgeschlossen oder abgeschafft worden, kann, um sich durch Urtheil und Recht

(117) bey der Vormundschaft zu erhalten, den Gegen-Vormund vor Gericht ziehen.

449. Die Verwandten oder Verschwägerten, auf deren Ansuchen der Familienrath zusammen berufen worden war, können in dem Rechtsstreit, der als eine eilende Sache behandelt und entschieden werden soll, als Beykläger auftreten.

Achter Abschnitt.

Von der Verwaltung des Vormunds.

450. Der Vormund muß für die Person des Minderjährigen Sorge tragen, und in allen bürgerlichen Rechtsgeschäften ihn vertreten.

Er muß dessen Vermögen als guter Hausvater verwalten und für Schaden und Mangel haften, der aus einer übeln Verwaltung entsteht.

Er kann keine Güter des Minderjährigen kaufen; auch kann er keine pachten, wozu der Familienrath den Gegenvormund nicht ermächtigt hat, mit ihm den Pachtvertrag zu schliessen; und überhaupt kein Recht oder keine Forderung wider seinen Mündel sich übertragen lassen.

450 a. Die Sorge für die Person umfaßt die Gesundheit, geistige und körperliche anständige Erziehung, auch Befähigung für einen bestimmten Lebensberuf.

451. Der Vormund soll in den nächsten zehn Tagen nach erhaltener Verkündung seiner Ernennung auf Abnahme der Siegel antragen, und unmittelbar darauf unter Beywirkung des Gegen-Vormunds zur Vermögens-Verzeichnung des Minderjährigen schreiten.

(118) Ist ihm der Minderjährige etwas schuldig; so muß er dieses bey Verlust seiner Forderung in dem Vermögens-Verzeichniß angeben. Der betreffende Beamte ist verbunden, zu dieser Angabe ihn aufzufordern, und dieser Aufforderung in dem Protokoll zu erwähnen.

452. In Monatsfrist nach geendigtem Vermögens-Verzeichniß soll der Vormund mit Beywirkung des Gegen-Vormunds nach vorhergegangener ordnungsmäßigen Verkündigung, von welcher in dem Verkaufs-Protokoll Erwähnung geschehen muß, alle Fahrniß, welche aufzubewahren ihn der Familienrath nicht ermächtigt haben wird, in öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen.

453. Die Eltern, so lang sie eine gesezliche Nuzniessung an dem Vermögen des Minderjährigen haben, sind nicht gehalten, die Fahrniß zu verkaufen, soweit sie solche lieber behalten wollen, um sie im Stück zurück zu geben.

Sie sollen in diesem Fall solche von einem Sachverständigen, der von dem Gegen-Vormund ernannt wird, und vor dem Ortsvorsteher das Gelübde abzulegen hat, nach ihrem wahren Werth auf ihre Kosten, abschäzen lassen, und in der Folge für jene Fahrniß, welche sie nicht im Stück zurückliefern können, diesen Anschlag ersezen.

454. Bey dem Antritt einer jeden Vormundschaft, jene der Eltern ausgenommen, soll der Familienrath nach einem ungefähren Ueberschlag, und mit Rücksicht auf den Ertrag des Vermögens die Summe der jährlichen Ausgabe für den Minderjährigen sowohl, als für die Verwaltung seiner Güter bestimmen.

(119) Diese Urkunde soll es auch angeben, wenn der Vormund ermächtigt wird, zu seiner Geschäftsführung sich eines oder mehrerer besonderen besoldeten Verwalter unter seiner Verantwortlichkeit zu bedienen.

454. a. Der Familienrath kann einen Gewalthaber ernennen, der während der Vormundschaft in allen dem Vormund für seine Vermögens-Verwaltung nöthigen Ermächtigungen das Nöthige statt des Familienraths dem Vormund zugehen lasse.

455. Dieser Familienrath soll auch bestimmen, bey welcher Summe der Vormund die Ueberersparniß auf Zinns zu legen habe. Diese Anlegung muß alsdann in sechs Monaten wirklich geschehen. Nach Umlauf dieser Frist zahlt der Vormund die Zinnsen der versäumten Anlage.

456. Hat der Vormund nicht gesorgt, daß von dem Familienrath die Summe zur verzinslichen Anlage benannt werde, so zahlt er nach der im vorhergehenden Saz bestimmten Frist von jeder nicht angelegten, noch so geringen Summe die Zinnsen.

457. Der Vormund (Vater und Mutter nicht ausgenommen) kann ohne Ermächtigung eines Familienraths für den Minderjährigen weder Geld aufnehmen, noch liegende Güter veräussern oder verpfänden.

Die Ermächtigung kann nur wegen unvermeidlicher Notwendigkeit, oder augenscheinlichem Nuzen ertheilt werden.

Im ersten Fall soll der Familienrath die Ermächtigung nicht eher ertheilen, als bis er aus einem Rechnungs-Ueberschlag des Vormunds ersehen hat, daß

(120) Baarschaft, Fahrniß, und die Einkünfte des Minderjährigen unzulänglich sind.

In jedem Fall soll der Familienrath die Güter, welche vor andern verkauft werden sollen, so wie alle übrigen erforderlichen Bedingungen angeben.

458. Die Schlüße des Familienraths über diesen Gegenstand sollen nicht eher in Vollzug gesezt werden, bis der Vormund bey dem ordentlichen Richter ihre Bestätigung nachgesucht und erhalten hat. Das Gericht erkennt hierüber, nachdem es den Kron-Anwald vernommen hat.

459. Der Verkauf soll öffentlich unter Beywirkung des Gegen-Vormunds mittelst obrigkeitlicher Versteigerung geschehen, nachdem er zuvor durch dreymalige Verkündung an den gewöhnlichen Orten und an den bestimmten Tagen, drey Wochen nach einander, bekannt gemacht worden.

Jede Verkündung durch Anschlag soll von dem Vorsteher der Gemeinden, in welcher sie geschah, unterzeichnet und beglaubigt werden.

460. Die zur Veräusserung der Güter eines Minderjährigen in dem Saz 457. und 458. vorgeschriebenen Förmlichkeiten fallen da weg, wo auf Begehren eines unabgetheilten Mit-Eigenthümers die Versteigerung durch richterliches Erkenntniß befohlen wird.

Auch in diesem Fall muß jedoch die Versteigerung nach der in dem vorhergehenden Saz bestimmten Form geschehen, und fremde Steigerer müssen nothwendig dabey zugelassen werden.

(121) 461. Eine dem Minderjährigen angefallene Erbschaft kann der Vormund, ohne vorhergehende Ermächtigung des Familienraths, weder annehmen noch ausschlagen. Die Annahme kann nur mit dem Vorbehalt des Rechts-Vortheils des Erbverzeichnisses geschehen.

462. Eine im Namen des Minderjährigen ausgeschlagene Erbschaft kann, so lang nicht ein Anderer sie angenommen hat, sowohl von dem Vormund mit Ermächtigung des Familienraths als von dem Minderjährigen nach erlangter Volljährigkeit wieder angetreten werden, jedoch nur in dem Zustand, worum sie zur Zeit der Wieder-Annahme sich befindet, und ohne die Veräusserungen und andere in der ledigen Erbschaft gesezlich vorgegangene Veränderungen anfechten zu können.

463. Schenkungen an Minderjährige kann der Vormund nur mit Ermächtigung des Familienraths annehmen.

Sie haben für den Minderjährigen gleiche Wirkung, wie für einen Volljährigen.

464. Kein Vormund darf ohne Ermächtigung des Familienraths eine Klage auf liegenschaftliche Rechte des Minderjährigen erheben, und eben sowenig einem fremden Anspruch auf dergleichen Güter nachgeben.

465. Eben diese Ermächtigung bedarf der Vormund, um auf eine Theilung anzutragen; ohne sie aber darf er auf eine Theilungs-Klage, die wider den Minderjährigen angestellt ist, antworten.

466. Eine Theilung, die gegen einen Minderjährigen volle Wirkungen wie unter Volljährigen haben soll,

(122) muß gerichtlich vorgenommen werden. Ihr muß eine Abschäzung vorhergehen, wozu das Gericht, unter welchem die Erbschaft eröffnet ward, die erforderlichen Sachverständigen ernennt.

Die Sachverständigen legen vor dem Richter das Gelübde ab, daß sie ihren Auftrag mit Redlichkeit und Treue ausrichten wollen, sie schreiten hierauf zur Theilung der Güter, und zur Verfertigung der Loose, die in Gegenwart eines Mitglieds des Gerichts oder eines von ihm beauftragten Theilungs-Schreibers, der auch die Loose auszuliefern hat, gezogen werden.

Jede andere Theilung ist nur als fürsorglich zu betrachten.

467. Der Vormund kann im Namen des Minderjährigen keinen Vergleich schließen, als mit Ermächtigung des Familienraths, und auf ein Gutachten dreyer Rechts-Gelehrten, welche der Kron-Anwald des ordentlichen Gerichts ernennt.

Der Vergleich wird nur gültig durch die Bestättigung des ordentlichen Richters nach Vernehmung des Kron-Anwalds.

468. Hat der Vormund wichtige Ursachen mit der Aufführung des Minderjährigen unzufrieden zu seyn, so kann er sie einem Familienrath vortragen; und mit dessen Ermächtigung nachmals auf die Einsperrung des Minderjährigen in der Art, wie es in dem Titel von der väterlichen Gewalt bestimmt ist, antragen.

(123) Neunter Abschnitt.

Von den Vormundschafts-Rechnungen.

469. Jeder Vormund muß über seine Verwaltungen am Schluß Rechnung ablegen.

470. Jeder Vormund, mit Ausnahme des Vaters und der Mutter, kann angehalten werden, auch während der Vormundschaft, zu gewissen, vom Familienrath bestimmten Zeiten dem Gegen-Vormund die Rechnungen über seine Verwaltung vorzulegen, jedoch nicht mehr als einmal im Jahr.

Diese Rechnungen über die Verwaltung sollen ohne Kosten auf ungestempfeltes Papier gefertigt, und ohne Rechts-Förmlichkeit vorgelegt werden.

471. Die Schlußrechnung über die Vormundschaft wird auf Kosten des Minderjährigen abgelegt, sobald er volljährig oder freygelassen wird; der Vormund schießt die Kosten vor.

Alle hinlänglich erwiesene Ausgaben, die einen nüzlichen Zweck dabey hatten, gelten dem Vormund in Rechnung.

472. Jeder Vertrag, der zwischen dem Vormund und dem großjährig gewordenen Mündel zu Stande kommen mag, soll ungültig seyn, wenn nicht wenigstens zehn Tage vor dem Vertrag eine umständliche Rechnung abgelegt, die Rechnungsbelege ausgeliefert, und dieß alles durch einen Empfangs-Schein des Rechnungs-Abnehmers erwiesen ist.

(124) 473. Entsteht über die Rechnung Streit, so soll dieser wie jeder bürgerliche Prozeß behandelt und entschieden werden.

474. Die Summe, welche dem Vormund als Rest zur Last bleibt, muß er von der Zeit an, wo die Rechnung geschlossen worden, unaufgefordert verzinnsen.

Der Bevor hingegen, der etwa dem Vormund zu gut kommt, wird nur zinnsbar von dem Tag an, da nach geschlossener Rechnung eine Mahnung zur Zahlung erfolgt.

475. Jede Klage eines Minderjährigen wider seinen Vormund über die geführte Vormundschaft wird in zehn Jahren von der Großjährigkeit an verjährt.

Drittes Kapitel.

Von der Gewalts-Entlassung.

476. Der Minderjährige wird durch Heyrath kraft Gesezes Gewalts entlassen.

476 a. Mannspersonen werden es ferner durch eine, mit elterlicher Bewilligung angefangene auf eigenes Vermögen oder eigene Gewerbsamkeit gegründete häusliche Niederlassung.

477. Der unverheyrathete Minderjährige, welcher das fünfzehnte Jahr seines Alters zurück gelegt hat, kann von seinem Vater, oder in Ermanglung des Vaters, von seiner Mutter Gewaltsentlassen werden.

Diese Gewalts-Entlassung geschieht durch die bloße Erklärung des Vaters oder der Mutter, welche der Ortsvorsteher unter Beywirkung seines Gerichts-Schreibers aufnimmt.

(125) 478. Auch der elternlose Minderjährige kann nach erreichtem Alter von achtzehn vollen Jahren, wenn ihn der Familienrath dazu fähig erkennt, frey gelassen werden.

Die Gewalts-Entlassung entsteht in diesem Fall aus dem Beschluß des Familienraths, der sie gestattet, und aus der Erklärung des Ortsvorstehers, als Haupt des Familienraths, in derselben Urkunde, daß der Minderjährige Gewaltsentlassen sey.

479. Hat der Vormund um die nächstgedachte Gewalts-Entlassung des Minderjährigen sich nicht beworben, es würden jedoch von den Verwandten oder Verschwägerten dieses Minderjährigen, die zu ihm Geschwister-Kinder, oder näher verwandt sind, Einer oder Mehrere ihn fähig achten, Gewaltsentlassen zu werden, so können sie den Ortsvorsteher bitten, den Familienrath zusammen zu berufen, damit er hierüber einen Schluß fasse.

Der Ortsvorsteher muß diesem Gesuch willfahren.

480. Die Vormundschafts-Rechnung wird dem Gewaltsentlassenen Minderjährigen in Beyseyn eines Pflegers abgelegt, den der Familienrath ernennt.

481. Der Gewaltsentlassene Minderjährige schließt Pacht-Verträge, deren Dauer gleichwohl nicht über neun Jahre gehen darf; er erhebt seine Einkünfte, stellt darüber Empfangsscheine aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen Verwaltung gehören, ohne aus andern Gründen sie umstoßen zu können, als aus welchen auch ein Großjähriger es könnte.

482. Er kann keine Liegenschafs-Klage (!) anstellen, noch sich auf eine solche einlassen, noch Kapitalien erheben, und

(126) darüber Empfangsscheine geben, ohne seinen Pfleger, der in diesem lezten Fall über die Verwendung des erhobenen Kapitals zu wachen hat.

483. Unter keinem Vorwand kann der Gewaltsentlassene Minderjährige ohne vorhergegangenen, von der Obrigkeit bestätigten Schluß des Familienraths ein Anlehen aufnehmen.

484. Er kann eben so wenig Liegenschaften veräussern, noch irgend eine andere Handlung, die nicht zur bloßen Verwaltung gehört, vornehmen, ohne die einem nicht Gewaltsentlassenen Minderjährigen vorgeschriebenen Formen zu beobachten.

Seine Verbindlichkeiten aus Kauf- oder andern Verträgen können im Fall einer Verkürzung gemindert werden; zu dem Ende sollen die Gerichte auf das Vermögen des Minderjährigen, auf Redlichkeit oder Unredlichkeit derjenigen, die mit ihm gehandelt haben, und auf die Nüzlichkeit oder Unnüzlichkeit der Ausgaben Rücksicht nehmen. 485. Jeder Gewaltsentlassene Minderjährige, dessen Verbindlichkeiten diesem zu Folge gemindert werden, kann der Wohlthat der Gewaltsentlassung verlustig erklärt werden.

Diese Entziehung geschieht unter gleichen Förmlichkeiten, wie die Ertheilung.

486. Von dem Tag an, wo die Gewalts-Entlassung zurück genommen wird, tritt der Minderjährige wieder unter Vormundschaft, unter welcher er nachmals bis zur

Volljährigkeit bleibt.

(127) 487. Der Gewaltsentlassene Minderjährige, der Handlung treibt, wird in Handlungs-Geschäften für volljährig geachtet.

Eilfter Titel.

Von der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtodtmachung.

Erstes Kapitel.

Von der Volljährigkeit.

488. Die Volljährigkeit ist auf das Alter von ein und zwanzig vollen Jahren festgesezt. Dieses Alter gibt die Fähigkeit zu allen Handlungen des bürgerlichen Lebens, jedoch mit Vorbehalt der unter dem Titel von der Ehe gemeldeten Einschränkung.

Zweytes Kapitel.

Von der Entmündigung.

Dem Volljährigen, der sich in einem bleibenden Zustand von Gemüths-Schwäche, Wahnsinn oder Raserey befindet, soll die eigene Verwaltung seines Vermögens entzogen werden, selbst, wenn er lichte Zwischenzeiten hätte.

490. Jeder Verwandte ist fähig, auf Entmündigung seines Verwandten anzutragen. Eben so kann ein Ehegatte wider den Andern die Entmündigung nachsuchen.

(128) 491. Wider Rasende ist es Pflicht des Kron-Anwalds, auf die Entmündigung anzutragen, wenn weder der Ehegatte, noch die Verwandten dieses thun; er kann sie ebenfalls wider Blödsinnige oder Wahnsinnige nachsuchen, wenn diese weder Ehegatten noch bekannte Blutsfreunde haben.

492. Jeder Antrag auf Entmündigung wird bey dem ordentlichen Richter angebracht.

493. Die Thatsachen, woraus man auf Gemüths-Schwäche, Wahnsinn oder Raserey schließt, sollen schriftlich einzeln verzeichnet werden. Diejenigen, welche die Entmündigung nachsuchen, müssen durch Zeugen, oder Urkunden Beweis führen.

494. Das Gericht erfordert hierauf von dem Familienrath, der auf die in dem Titel über die Minderjährigkeit, Vormundschaft und Gewalts-Entlassung II. Kap. IV. Abschnitt bestimmte Weise gebildet wird, über den Zustand desjenigen, auf dessen Entmündigung angetragen wird, ein Gutachten.

495. Diejenigen, welche auf Entmündigung angetragen haben, können bey dem Familienrath als Mitglieder nicht auftreten.

Die Ehegatten und die Kinder desjenigen, dessen Entmündigung nachgesucht wird, dürfen zugelassen werden, jedoch ohne ihre Stimme zu zählen.

496. Das Gericht soll, nach erhaltenem Gutachten des Familienraths, den Beklagten in der Rathsstube über Fragen

(129) vernehmen; oder, wenn er sich dort nicht einfinden kann, ihn durch ein hiezu beauftragtes Gerichtsglied in Beywirkung des Gerichtsschreibers in seiner Wohnung vernehmen lassen. In jedem Fall soll der Kron-Anwald dem Verhör beywohnen.

497. Nach dem ersten Verhör ernennt das Gericht den Umständen nach einen fürsorglichen Verwalter, um für die Person und das Vermögen des Beklagten zu sorgen.

498. Das Erkenntniß über einen Antrag auf Entmündigung kann nur, nachdem die Parteyen vernommen, oder doch vorgeladen worden, erlassen werden.

498. a. Auch müssen der Gesundheits-Beamte und Seelsorger des zu Entmündigenden mit ihrem Urtheil über seinen Gemüthszustand zuvor gehört worden seyn.

499. Wird das Gesuch auf Entmündigung verworfen, so kann dennoch nach Umständen das Gericht verordnen, daß der Beklagte ohne Beywirkung eines zugleich ernannten Beystands, für die Zukunft weder rechten, noch Vergleiche schließen, Anlehen aufnehmen, angreifliche Kapitalien erheben, noch hierüber Empfangscheine geben, und Güter veräussern oder verpfänden soll.

500. Wird von dem in dem ersten Rechtszug ergangenen Urtheil die Berufung ergriffen, so kann das Ober-Gericht, nöthigenfalls, denjenigen, dessen Entmündigung nachgesucht worden, von neuem über Fragen vernehmen, oder durch einen Beauftragten vernehmen lassen.

501. Jedes Urtheil, welches die Entmündigung oder die Verbeyständung erkennt, soll aus Betreiben des Klägers

(130) ausgelöst, der Partey selbst eingehändigt, und in zehn Tagen, den geeigneten Büchern eingetragen werden, die in der Gerichts-Kanzley, und in den Schreibstuben der Staatsschreiber des Bezirks, aufbewahrt seyn sollen.

502. Die Entmündigung oder Verbeyständung hat von dem Tag des Urtheils an ihre Wirkung; alle von dem Entmündigten oder Verbeyständeten allein später eingegangenen Rechts-Handlungen sind kraft Gesezes ungültig.

503. Handlungen, welche vor der Entmündigung eingegangen wurden, können wieder zernichtet werden, wenn die Ursache der Entmündigung zur Zeit, als jene geschehen, schon kundbar vorhanden war.

504. Nach dem Tod einer Person können Rechts-Handlungen wegen Wahnsinns nur alsdann angefochten werden, wenn vor ihrem Absterben die Entmündigung schon erkannt oder nachgesucht worden, oder der Beweis des Wahnsinns sich aus der angefochtenen Handlung selbst ergibt.

505. Ist wider das Unheil des ordentlichen Richters, der die Entmündigung erkannte, keine Berufung eingelegt, oder das Urtheil hierauf bestätigt worden; so soll nach eben den Regeln, wie sie unter dem Titel von der Minderjährigkeit, Vormundschaft und Gewalts-Entlassung vorgeschrieben sind, dem Entmündigten ein Vormund und Gegen-Vormund angeordnet werden. Die Verrichtungen des fürsorglichen

(131) hören auf, und er muß dem Vormund, wenn er es nicht selbst geworden ist, Rechnung ablegen.

506. Der Mann ist kraft Gesezes der Vormund seiner entmündigten Frau.

507. Die Frau kann zur Vormünderin ihres Mannes ernannt werden. Der Familienrath sezt in diesem Fall Form und Beding der Verwaltung fest; der Frau bleibt frey an die Gerichte sich zu wenden, wenn sie durch den Schluß des Familienraths sich benachtheiligt

achtet.

507. a. Ihr muß in diesem Fall stets ein Geschlechts-Beistand beigegeben werden.

508. Niemand ausser den Ehegatten, Ahnherrn oder Abkömmlingen ist schuldig, die Vormundschaft über einen Entmündigten länger als zehn Jahre zu führen. Nach Verlauf dieser Zeit muß auf des Vormunds Begehren dessen Stelle durch einen Andern ersezt werden.

509. Der Entmündigte wird in Bezug auf seine Person und sein Vermögen einem Minderjährigen gleich geachtet, und nach den Gesezen über die Vormundschaft der Minderjährigen gerichtet.

510. Die Einkünfte eines Entmündigten sind wesentlich bestimmt zur Erleichterung seines Schicksals, und Beschleunigung seiner Genesung verwendet zu werden. Je nachdem seine Krankheit beschaffen ist, und der Ertrag seines Vermögens es leidet, kann der Familienrath

verordnen, daß er entweder in seiner Wohnung verpflegt,

(132) in ein Krankenhaus oder in ein Verpflegungs-Haus untergebracht werde.

511. Bey der Vereheligung eines Kinds eines Entmündigten soll der Brautschaz, oder die elterliche Anhülfe nebst den übrigen Bestimmungen des Ehe-Vertrags durch ein nach Vernehmung des Kron-Anwalds von dem Gericht bestätigtes Gutachten des Familienraths bestimmt werden.

512. Mit Verschwindung der Ursache einer Entmündigung hört nach deren Wirkung auf. Jedoch darf nur unter Beobachtung der Förmlichkeiten, die vorgeschrieben sind, um die Entmündigung zu erwirken, ihre Aufhebung erkannt, und der Entmündigte erst nach erfolgtem Aufhebungs-Urtheil zu Ausübung seiner Rechte gelassen werden.

Drittes Kapitel.

Von der Mundtodtmachung.

513. Den Verschwendern kann verboten werden, ohne Beywirkung eines von dem Gericht verordneten Beystands zu rechten, Vergleiche zu schließen, Anlehen aufzunehmen, ablösliche Kapitalien zu erheben, oder darüber Empfangs-Scheine zu geben, auch Güter zu veräussern oder zu verpfänden.

513 a. Wer etwas gegen dieses Verbot unternimmt, mithin sich durch den ersten Grad der Mundtodtmachung nicht bessern läßt, kann nachmals völlig mundtodt gemacht werden, wodurch er unter den Saz 509 verfällt, auch unfähig wird, lezte Willens-Verordnungen zu machen.

(133) 514. Die eine, wie die andere Verfügung kann von jedem nachgesucht werden, der das Recht hat, auf Entmündigung anzutragen. Das Gesuch wird auf gleiche Weise verhandelt und entschieden.

Eine wie die Andere kann nur unter Beobachtung der gleichen Förmlichkeiten aufgehoben werden.

515. Wo eine Mundlosigkeit durch Entmündigung oder Mundtodt-Erklärung in Frage ist, kann weder in dem ersten noch zweyten Rechtszug ein Urtheil gefällt werden, ohne den Kron-Anwald mit seinem Antrag zu vernehmen.

Viertes Kapitel.

Von der Geschlechts-Beystandschaft.

515 a. Keine Frauensperson, die großjährig oder Gewaltsentlassen, annebst noch ledig oder geschieden ist, auch in einem der unten benannten Ausnahms-Fälle sich nicht befindet, kann außer ihrem Haushaltungs-Beruf, Rechtsgeschäfte verbindlich eingehen, oder Urkunden darüber ausstellen, welche auf das Vermögen eine unmittelbare Wirkung äussern und nachtheilig ausfallen können, ohne Zuzug eines ihr gerichtlich verordneten Beystands.

515 b. Die gerichtliche Verordnung kann durch die Frauensperson oder denjenigen, der mit ihr zu handeln hat, oder der sonst bey ihren Handlungen rechtlich betheiligt ist, nachgesucht werden.

515 c. Niemand, der der Frauensperson unangenehm ist, oder mit ihr in widrigen Verhältnissen steht, kann dazu bestellt werden.

515 d. Der ordentliche Beystand muß für ständig bestellt, und in allen Fällen, welche nicht über vier Stunden von dem Wohnort zu verhandeln sind, wo er nicht verhindert ist, beygezogen werden;

(134) für entferntere Vorgänge oder sonstige Verhinderungs-Fälle kann das Gericht, unter dem sie vorfallen, einen Unter-Beystand bestellen.

515 e. Jeder, der nicht schon zwey Vormundschaften, Eine solche und zwey Beystandschaften, oder vier Beystandschaften hat, ist schuldig, eine auf ihn fallende Ernennung anzunehmen, aber er ist nicht schuldig, sie über zehn Jahre zu behalten.

515 f. Wo die Frauensperson den Rath des Beystands sich für unvortheilhaft ansähe, muß sie sich, so wie es im Saz 219. von den Eheweibern geordnet ist, von dem Gericht zur Handlung ermächtigen lassen.

515 g. Ohne Beystand können abgethan werden Geschäfte, welche zu der ordentlichen Haushaltungsführung gehören, ingleichem solche, womit zunächst nur die Person verbindlich gemacht wird, ohne dieser Verbindlichkeit andere als bloß gesezliche Folgen auf das Vermögen beyzulegen, und alle, die nach Willkühr widerruflich bleiben.

515 h. Ohne Beystand können auch Handlungen, welche sonst einen Beystand fordern, verrichtet werden, von den Vogtsfrauen und von den Handelsfrauen, doch von leztern nur, soweit sie in ihre Gewerbstreibung einschlagen.

515 i. Ein ohne Beystand abgeschlossenes Geschäft kann nur von der Frauensperson, ihren Erben und Rechtsfolgern, nicht aber von dem andern Theil, mit welchem die Handlung vorgieng, noch von Dritten, wegen dieses Fehlers, als nichtig angefochten werden.

515 k. Bey übernommenen Rechtsverbindlichkeiten kann dieser Fehler nicht nach deren gänzlicher Erfüllung, und bey Aufgehobenen nicht nach einmal darauf gefolgter unwidersprochener gültigen Anerkennung jener Auflösung weiter gerügt werden.

Zweytes Buch.

Von den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derselben.

Erster Titel.

Von der Eintheilung der Sachen.

516. Alle Sachen sind entweder beweglich oder unbeweglich.

516 a. Eine und dieselbe von Natur bewegliche Sache kann im gesezlichen Sinn nach verschiedenen Beziehungen beweglich oder unbeweglich seyn.

516 b. Was in Beziehung auf das Eigenthumsrecht für beweglich oder unbeweglich Gut (fahrende oder liegende Haabe) erklärt ist, gilt auch in anderen Beziehungen dafür, wo die Verfügungen der Geseze oder Verträge ein Anderes nicht zur Folge geben.

Erstes Kapitel.

Von den unbeweglichen Sachen.

517. Die Sachen werden unbeweglich durch ihre Natur, durch ihre Bestimmung, oder durch den Gegenstand, worauf sie sich beziehen.

518. Grundstücke und Gebäude sind ihrer Natur nach unbeweglich.

(136) 519. Wind- oder Wasser-Mühlen, die auf Pfeilern befestigt sind, und deren Mühlwerk einen Theil des Gebäudes ausmacht, sind ihrer Natur nach unbeweglich.

520. Früchte, die noch auf dem Halm stehn, oder am Baum hängen, sind ebenfalls unbeweglich.

Abgemähte Feldfrüchte und abgesonderte Baumfrüchte gehören unter die beweglichen Güter, obgleich sie noch auf dem Grundstück liegen.

Ist nur ein Theil der Erndte abgemäht, so gehört auch dieser allein unter die beweglichen Güter.

521. Das Schlagholz in Böschen und Hochwäldern wird nur zu beweglichem Gut, so wie die Bäume gefällt werden.

522. Geschäztes oder ungeschäztes Vieh, welches der Eigenthümer eines Grundstücks dem Pächter oder Lehnmeyer zu dessen Bewirthschaftung übergibt, ist unbeweglich Gut, so lang es kraft des Vertrags bey dem Grundstück bleibt.

Vieh, das derselbe bey Andern, als Pächtern und Lehenmeyern verstellt, ist bewegliches Gut.

523. Röhren, welche für ein Haus oder anderes Grundstück zur Wasserleitung dienen, sind unbewegliches Gut, und machen einen Theil des Grundstücks aus, für welches sie angelegt sind.

524. Sachen, welche der Eigenthümer eines Grundstücks zur Bewirthschaftung oder Benuzung desselben dahin gebracht hat, sind ihrer Bestimmung nach unbeweglich.

(137) Unbeweglich ist also dem zufolge:

Das zum Ackerbau bestimmte Vieh; das Acker Geräth; das dem Pächter oder Lehenmeyer überlieferte Saatkorn; Tauben in Taubenhäusern; Kaninchen, die in Gehägen sind; Bienenstöcke; Fische in Teichen; Keltern; Kessel; Brennkolben; Bütten; Züber und Fässer; das zum Gebrauch der Hütten und Hammerwerke, Papiermühlen und anderer Gewerb-Gebäude erforderliche Geräth; Stroh und Dünger.

Auch sind zufolge ihrer Bestimmung unbeweglich alle Fahrnisstücke, welche der Eigenthümer zu einem Grundstück für beständig gewidmet hat.

525. Man vermuthet, diese Widmung, wenn sie mit Speiß, Leim oder Kitt an dem Grundstück so befestigt sind, daß sie nicht weggenommen werden können, ohne entweder sie selbst oder den Theil des Grundstücks, an dem sie befestigt sind, zu zerbrechen oder zu beschädigen. Spiegel werden einem Zimmer für beständig gewidmet angesehen, wenn auf der Wand, worauf sie befestigt sind, eigene für sie abgemessene Einfassungen angebracht sind.

Ein Gleiches gilt von Malereyen und andern Verzierungen.

Bildsäulen werden dem unbeweglichen Vermögen zugezählt, wenn sie in einer eigens für sie gemachten Vertiefung oder Bilderblende aufgestellt sind, obgleich sie übrigens unzerbrochen und unbeschädigt weggenommen werden können.

(138) 526. Durch den Gegenstand, worauf sie sich beziehen, sind unbeweglich:

Die Nuzniessung unbeweglicher Sachen;

Grund-Dienstbarkeiten oder Grund-Gerechtigkeiten;

Klagen auf Wiedererlangung einer unbeweglichen Sache.

526 a. Unbeweglich sind auf gleiche Art:

Alle unkörperliche Sachen, deren Gegenstand an eine Liegenschaft gebunden ist; z. B. das Zehendrecht, Gültrecht;

Alle Fahrniß, die verliegenschaftet, d. h. wegen jederzeitiger Wiederdarstellung des Verbrauchten oder Entkommenen auf Grundstücke unablöslich versichert ist.

Zweytes Kapitel.

Von den beweglichen Sachen.

527. Die Güter sind beweglich entweder ihrer Natur nach oder durch das Gesez.

528. Ihrer Natur nach beweglich sind die Körper, die sich von einem Ort zum andern bringen lassen, sey es durch eigene Kraft, wie die Thiere, oder durch die Wirkung einer fremden Kraft, als leblose Dinge.

529. Zufolge der Bestimmung des Gesezes sind beweglich Verschreibungen und Klagen, deren Gegenstand in ablöslichen Schulden, verfallenen Gülten und Renten, oder in Fahrnisstücken besteht; auch Actien oder Antheile an Unternehmungs-, Handlungs- oder Gewerbe-Gesellschaften, wenn schon unter dem Vermögen der Gesellschaften sich unbewegliche Güter befänden, die von diesen

(139) Unternehmungen abhangen. Nur in Rücksicht eines jeden Gesellschafts-Glieds, und so lange die Gesellschaft dauert, werden diese Aktien oder Antheile unter beweglich Gut gerechnet.

Gleichfalls gehören vermöge des Gesezes unter bewegliche Güter die ablößlichen Erbrenten und die Leibrenten von dem Staat oder von Privatpersonen zahlbar.

530. Jede Erbrente ist wesentlich ablöslich, die als Kaufpreis eines liegenden Guts, oder bey dem Uebertrag eines Grund-Stücks, aus belasteten oder unentgeltlichen Titeln, bedungen wird.

Der Gläubiger darf die Bedingungen der Ablösung feststellen.

Er kann bedingen, daß die Rente nicht eher gelöst werden soll, als nach einer gewissen Zeit, die jedoch niemals über dreysig Jahre hinausgehen darf. Jeder diesem zuwider laufende Vertrag ist ungültig.

530 a. Auf vorhin bestandene Renten kann dieses nur so weit angewendet werden, als sie wegen ihrer Beschaffenheit für ablöslich besonders erklärt sind.

531. Schiffe, Nachen, Kähne, Mühlen und Bäder auf Schiffen, und überhaupt alle Gewerbs-Anlagen, die nicht durch Pfeiler an den Boden befestiget sind, auch keinen Theil eines Hauses ausmachen, sind bewegliche Güter; der richterliche Beschlag solcher Gegenstände kann inzwischen, weil sie von großem Belang sind, an besondere Formen gebunden seyn, wie dieß in der Prozeß-Ordnung erklärt werden wird.

(140) 532. Bau-Vorräthe von niedergerissenen Gebäuden oder von neuen noch nicht zum Bau angewendeten Anschaffungen sind bewegliche Güter.

533. Das Wort: Geräthe, Hausgeräthe, Mobilien, wenn es allein, ohne Beysaz oder nähere Bestimmung, in Verfügungen der Geseze oder der Bürger vorkommt, erstreckt sich nicht auf Baarschaften, Kleinodien, einnehmende Schulden, Bücher, Schau- und Schazgeld, Wissenschafts-Kunst-oder Handwerks-Geräthe, Leibgeräthe, Kutschen und Pferde, Waffen, Getreide, Weine, Futterkräuter und andere Nahrungsmittel. Was zu einem Handels-Gegenstand bestimmt war, ist gleichfalls unter diesem Wort nicht begriffen.

534. Die Worte: Zimmer-Geräthe, Möbel, deuten nur dasjenige an, das zum Gebrauch in den Wohnzimmern oder zu ihrer Verzierung bestimmt ist, als Tapeten, Betten, Stühle, Spiegel, Stock-Uhren, Tische, Porzellan-Aufsäze und andere Gegenstände dieser Art. Gemählde und Bildsäulen, womit ein Wohnzimmer ausgestattet ist, sind gleichfalls unter diesem Ausdruck begriffen, nicht aber Gemählde-Sammlungen, die in Gallerien oder besondern Zimmern aufgestellt sind.

Gleiche Bewandniß hat es mit den Porzellan-Aufsäzen. Nur solche sind unter der Benennung: Zimmer-Geräthe begriffen, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzimmers ausmachen.

535. Die Ausdrücke: Fahrnis oder fahrende Haabe begreifen überhaupt alles, was nach den hier

(141) oben festgesezten Regeln für bewegliches Gut angesehen wird.

Der Verkauf oder die Schenkung eines eingerichteten Hauses erstreckt sich nur auf Zimmer-Geräthe, wenn nicht überhaupt alles Hausgeräth ausdrücklich einbegriffen worden ist.

535 a. Wird ein Haus namentlich, als zu einem bestimmten Handel oder Gewerbe eingerichtet, Rechts-Gegenstand, so ist auch alles Handels- oder Gewerbs-Geräthe, das sich darinn befindet, als Zugehörde anzusehen.

536. Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauses mit allem, was sich darinn befindet, erstreckt sich nicht auf die Baarschaften, und nicht auf die einnehmende Schulden oder andere Gerechtsame, wovon die Urkunden in dem Hause aufbewahrt seyn mögen, auch nicht auf Leibgerüthe des Verkäufers oder Schenkers; alle übrige dort aufbewahrte Fahrnißstücke sind darunter begriffen.

Drittes Kapitel.

Von der Verschiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern.

537. Jede lebende Hand (natürliche Person) kann mit ihrem Vermögen nach Gutfinden schalten und walten, doch mit Beobachtung der Einschränkungen, welche durch die Geseze festgestellt sind. Güter, welche zu todter Hand (an bürgerliche Personen, als Gemeinden, Körperschaften, Staats-Anstalten u. s. w.) gehören, werden nur nach den Formen und Regeln, die ihnen eigen sind, verwaltet, oder veräussert.

(142) 538. Als Zugehörden des Staats-Eigenthums werden betrachtet die Wege, Straßen und Gassen, welche der Staat unterhält; die Flüsse und andere Wasser, die schiffbar oder flozbar sind; das Gestade und Flutbett des Meers; die Häfen, Seehäfen und Rheden; und überhaupt alle Theile des Staats-Gebiets, die in keinem Privat-Eigenthum seyn können.

539. Alle ledige und herrenlose, auch alle erblose Güter gehören dem Staat.

540. Zu dem Staats-Eigenthum gehören ferner die Thore, Mauern, Gräben und Wälle der zu Waffenpläzen erklärten Orte und der Festungen.

541. Gleiche Bewandniß hat es mit dem Grund und Boden der Festungswerke und Wälle an denjenigen Orten, die nicht mehr Waffenpläze sind. Sie gehören dem Staat, wenn sie nicht gültig veräussert worden sind, oder das Eigenthum wider ihn nicht ersessen ist.

542. Gemeindsgüter sind diejenigen, auf deren Eigenthum oder Ertrag die Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben.

543. Die Befugnisse, welche man auf Güter haben kann, sind entweder ein Eigenthum, oder ein bloßer Genuß, oder Grundgerechtigkeiten.

543 a. Der Genuß kann entweder an die Person des ersten Geniessenden gebunden seyn, oder auf dessen Erben fortgehen, den ganzen Ertrag einer Sache oder nur einen Theil erschöpfen (persönliche Dienstbarkeit, Nuzeigenthum oder Erbdienstbarkeit) so wie die Grundgerechtigkeiten, theils Grunddienstbarkeiten, theils Grundpflichtigkeiten seyn können.

(143) 543 b. Die Art des Habens besteht theils in der bloßen natürlichen Möglichkeit die dahin zielende Verfügungen über die Sache oder ihren Genuß und Gebrauch wirksam zu treffen, und ist als dann bloß Inhabung; theils zugleich in dem Vorsaz, diese Verfügungen in eigenem Namen und nach eigener Willkühr zu machen, der alsdann den Besiz ausmacht, theils endlich in einem mitverbundenen zureichenden Rechtsgrund für diesen Vorsaz, welcher die Inhabung zur wirtlichen Berechtigung erhebt.

Zweyter Titel.

Von dem Eigenthum und Besiz.

544. Eigenthum ist die Befugniß über Bestand und Wesen einer Sache, so wie über den Genuß derselben nach Belieben zu schalten und zu walten, so lang man nur keine durch Geseze oder Verordnungen des Staats untersagte Verfügung darüber trifft.

544. a. Die Befugniß zu einzelnen Gattungen der in dem Eigenthum begriffenen Verfügungen kann durch das Gesez oder den Willen des Eigenthümers von dem Umfang des Eigenthums im Ganzen getrennt werden und auf Andere kommen. Diese Trennung wird niemals vermuthet, und ist stets im engsten Sinn zu nehmen.

544. b. So lang dergleichen getrennte Verfügungsarten nur einzelne Gattungen des Genusses betreffen, oder auch den Genuß im Ganzen jedoch nur für eine bestimmte Person und ohne Mitübertragung einer Befugniß über Stand und Wesen der Sache selbst nach Belieben zu schalten und zu walten; so wird dadurch das Eigenthum nur beschränkt oder belastet, nicht zertheilt.

544. c. Hat jemand und zwar erblich den Genuß einer Liegenschaft nebst dem Recht zu allen Verfügungen über die Sache, welche ihre bessere Geniesbarkeit bezielen, und ein Anderer hat daran nur die Rechts-Erwartung des einstigen Heimfalls des Genusses auf be stimmte Fälle sammt dem Recht zu allen Verfügungen über die Sache,

(144) welche ihre Erhaltung im Stand einer unveränderten Geniesbarkeit bezwecken; so hat keiner ein volles, sondern jeder nur ein zertheiltes Eigenthum, nemlich der Erstere das Nuzeigenthum, und der Andere das Grund-Eigenthum.

544. d. Ein getheiltes oder Mit-Eigenthum hat derjenige, der mit einem Andern eine im innern Umfang durchaus gleiche Art der Theilnahme an den einzelnen Gattungen der Eigenthums-Befugnisse hat, sey es nun zu gleichen oder ungleichen Antheilen.

Man kann am vollen Eigenthum, ingleichen an Grundeigenthum allein, oder am Nuz-Eigenthum allein das Mit-Eigenthum haben.

Es findet bey unkörperlichen wie bey körperlichen Sachen statt, so wie bey liegender und fahrender Haabe.

544. e. Der Besiz hat alle Wirkungen des Eigenthums zu Gunsten des wirklichen Besizers gegen Jeden, gegen den man nicht wegen der befragten Sache in Vertrags-Verbindlichkeiten steht, oder der nicht einen stärkeren Besiz, oder ein stärkeres Recht zur Sache geltend machen kann.

Der stärkere Besiz findet nur bey liegender Haabe statt, und steht demjenigen zu, der vor dem Andern die Sachen wenigstens ein Jahr lang ungestört aus einem Rechtsgrund, der die Meinung eines Eigenthums-Erwerbs begründen kann, ruhig inne hatte, sie durch Eigenmacht des Andern, oder derjenigen deren Rechtsfolger dieser ist, verlor, und die verlorne Inhabung vor Ablauf eines Jahrs verfolgt.

Eigenmacht in der Besiz-Ergreifung wird begangen durch gewaltsame oder verheimlichte Ergreifung der Inhabung, so wie durch gesezwidrige Selbst-Verwandlung einer vergünstigten Inhabung in einen Besiz. (2231 und 2240.)

Das stärkere Recht hat derjenige, dessen Erwerbsart nach den Gesezen wirksamer oder vorzüglicher ist, als diejenige, woraus der Andere seine Berechtigung ableitet.

(145) 545. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum abzutreten, es sey dann um des öffentlichen Nuzens willen und nach vorausgegangener Entschädigung.

545. a. Das Gleiche hat statt in einer ihn und andere gemeinschaftlich betreffenden Gefahr zu deren Abwendung gegen nachfolgende verhältnismässige Vergütung.

546. Das Eigenthum an einer Sache, sie sey beweglich oder unbeweglich, gibt zugleich ein Recht auf alles, was sie durch sich selbst hervorbringt, und was durch Natur oder Kunst mit ihr vereinigt wird. Dieses Recht wird das Recht des Zuwachses genannt.

Erstes Kapitel.

Von dem Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt.

547. Alle Früchte, natürliche, erzogene und bürgerliche (S. 583. und 584.) gehören dem Eigenthümer kraft des Zuwachsrechts.

548. Die Zueignung derselben erzeugt die Verbindlichkeit, die von einem Dritten darauf verwendeten Kosten der Bestellung, Arbeit und Aussaat zu ersezen.

549. Der Besizer wird nur alsdann Eigenthümer der Früchte, wenn er ein redlicher Besizer ist, andern falls ist er verbunden, die Früchte mit der Sache dem rückfordernden Eigenthümer zurückzugeben.

550. Ein redlicher Besizer ist derjenige, der entweder Eigenthümer ist, oder doch aus einem Titel, der Eigenthum

(146) übertragen kann, und dessen Mängel ihm unbekannt sind, als Eigenthümer besizt.

Von dem Augenblick an, da er dessen Mangel kennt, hört er auf, redlicher Besizer zu seyn.

Zweytes Kapitel.

Von dem Zuwachsrecht auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird.

551. Dem Eigenthümer gehört alles, was mit seiner Sache vereinigt oder ihr einverleibt wird, gemäß nachfolgender Regeln.

Erster Abschnitt.

Von dem Zuwachsrecht bey unbeweglichen Sachen.

552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt alles, was ober und unter der Oberfläche ist.

Auf und über der Oberfläche kann der Eigenthümer alle nicht verbotene Pflanzungen und Gebäude anlegen, die er für gut findet, so weit sie nicht unter dem Titel: von den Grund-Dienstbarkeiten ausgenommen sind.

Auch unter der Oberfläche kann er nach Belieben Gebäude und Gruben anlegen, und daraus allen Vortheil ziehen, der nicht gegen die Geseze über die Bergwerke, und gegen die Polizey-Verordnungen anstößt.

553. Von allen Gebäuden, Pflanzungen und Werken, die sich auf oder unter dem Boden befinden, ist zu vermuthen, daß sie auf Kosten des Grund-Eigenthümers

(147) angelegt worden, und ihm zugehören, so lang nicht das Gegentheil erwiesen ist; ohne Abbruch des Eigenthums, das ein Dritter an einem unterirdischen Bau, oder an jedem andern Theil eines Gebäudes auf fremdem Boden durch Verjährung oder sonst rechtmäßig erlangt haben, oder noch erlangen mag.

554. Der Eigenthümer des Bodens, welcher Gebäude, Pflanzungen, und Werke aus Werkstoffen, die ihm nicht zugehören, angelegt hat, muß deren Werth zahlen; den Umständen nach kann er zugleich zur Entschädigung verurtheilt werden: aber der Eigenthümer der Werkstoffe, hat kein Recht sie wegzunehmen.

555. Sind die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem Andern und mit dessen Werkstoff angelegt worden; so hat der Eigenthümer des Bodens das Recht, entweder sie zu behalten, oder denjenigen, der sie gemacht hat, zu nöthigen, daß er sie wegnehme.

Verlangt der Eigenthümer des Bodens, daß die Pflanzungen und Gebäude weggeschafft werden, so geschieht das Wegschaffen auf Kosten und Schaden desjenigen, der sie anlegte; ja er kann bewandten Umständen nach zur Entschädigung des Eigenthümers des Bodens verurtheilt werden.

Will der Eigenthümer Pflanzungen und Uebergebäude lieber behalten, so hat er den Werth der Werkstoffe und den Arbeitslohn zu ersezen, der Boden mag dadurch viel oder wenig im Werth erhöht worden seyn. Wurden jedoch die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem solchen Inhaber angelegt, dem zwar das Eigenthum

(148) durch Urtheil und Recht abgesprochen, der aber als redlicher Besizer, zu keinem Früchten-Ersaz verurtheilt ward; so kann der Eigenthümer die Wegräumung der gedachten Werke, Pflanzungen und Gebäude nicht fordern; er hat aber die Wahl, ob er den Werth des Werkstoffs und des Arbeitslohns, oder die Summe ersezen will, um welche der Boden an seinem Werth erhöht worden ist.

556. Anlagen und Zuwüchse, die nach und nach und unmerklich an Grundstücken sich bilden, welche an einem Fluß oder Strom angränzen, heissen Anschwemmungen.

Die Anschwemmung kommt dem Ufer-Eigenthümer zu gut, der Fluß oder Strom mag schiffbar und floßbar seyn, oder nicht, doch daß ersternfalls der zum Leinpfad gehörige Raum verordnungsmäßig freygelassen werde.

557. Das Gleiche gilt von Pläzen, welche das fliessende Wasser verläßt, wenn es sich unmerklich von einem Ufer zurück zieht, und auf das andere hinwirft: der Eigenthümer des verlassenen Ufers hat den Vortheil der Anschwemmung, ohne daß der Uferbewohner der entgegengesezten Seite den Grund in Anspruch nehmen könne, den er verloren hat.

558. Das Anschwemmungs-Recht hat bey Seen und Teichen nicht statt. Deren Eigenthümer behält allemal den Boden, welcher vom Wasser in jener Höhe bedeckt wird, auf welcher, das Teichwasser ablauft, auch alsdann, wenn das Wasser niedriger steht.

Umgekehrt erwirbt der Eigenthümer des Teichs kein Recht auf den Theil des Bodens, den das Teichwasser bey einer ausserordentlichen Höhe überschwemmt.

(149) 559. Wird von einem Fluß oder Strom, er sey schiffbar oder nicht, durch plözliche Gewalt ein beträchtlicher und kenntlicher Theil eines angränzenden Felds abgerissen, und einem Felde, das unterhalb oder am anderseitigen Ufer gelegen ist, zugeführt; so kann der Eigenthümer des abgerissenen Stücks sein Eigenthum zurückfordern. Er ist aber gehalten in Jahres-Frist seine Klage anzubringen. Späterhin wird er damit nicht gehört, ausser wenn der Eigenthümer des Felds, womit das abgerissene Stück vereinigt worden ist, den Besiz davon noch nicht ergriffen hätte.

559. a. Das nemliche gilt dem Herrn der auf dem abgerissenen Stück haftenden Erb-Berechtigkeiten.

559. b. Wird der alte Ufer-Nachbar dadurch vom Fluß abgeschnitten, so kann er eine solche verhältnismäßige Theilung seines Bodens und der neuen Anlage verlangen, wobey ihm noch der Vortheil des Stromgenusses mit zu Theil wird.

560. Große und kleine Inseln und Anlagen, die in dem Bett eines Flusses, schiffbaren oder floßbaren Stromes sich bilden, gehören dem Staat, so lange dessen Recht durch einen andern Titel oder durch Verjährung nicht erloschen ist.

561. Inseln und Anlagen in unschiffbar und unfloßbaren Gewässern gehören dem Ufer-Eigenthümer. Hat sich diese Insel nicht ganz auf einer Seite gebildet, so gehört sie den beyderseitig angränzenden Eigenthümern. Die Theilung geschieht nach der wahren Mitte des Flusses.

562. Wenn ein Fluß oder Strom sich theilt, und einen neuen Arm bildet, ein angränzendes Feld von dem

(150) festen Land abschneidet und zur Insel macht, so behält der vorige Eigenthümer sein Feld, auch in schiffbaren oder floßbaren Wassern.

563. Verändert ein Fluß, er sey schiffbar, floßbar oder nicht, seinen Lauf, und verläßt sein altes Flußbett, so nehmen die Eigenthümer, der unter Wasser gekommenen Grundstücke, zur Entschädigung das alte verlassene Flußbett, jeder nach Verhältniß des Bodens, der ihm

weggenommen ward.

564. Tauben, Kaninchen, Fische, die in andere Taubenhäuser, Kaninchen-Gehäge oder Fischteiche übergehen, gehören dem Eigenthümer dieser Behälter, so lang sie sich dort aufhalten, so fern sie nicht durch Arglist und Kunststücke herbeygelockt worden sind.

564. a. Das nemliche gilt von Bienenschwärmen, die auf fremdem Eigenthum angebaut haben: das blosse Anhängen benimmt dem verfolgenden Eigenthümer das Recht sie zu fassen noch nicht, doch daß ohne Schaden des fremden Grund-Eigenthümers die Fassung geschehe.

Zweyter Abschnitt.

Von dem Zuwachsrecht bey beweglichen Sachen.

565. Das Zuwachsrecht zwischen zwey beweglichen Sachen, die zweyen verschiedenen Herrn zugehören, wird lediglich nach Grundsäzen der natürlichen, Billigkeit gerichtet.

Folgende Regeln sollen dem Richter Beyspiel seyn, für nicht entschiedene Fälle je nach Verschiedenheit der Umstände.

(151) 566. Sind zwey Sachen verschiedener Herrn nur mit einander vereinigt, so daß sie zwar ein Ganzes bilden, wovon jedoch jede wieder getrennt fortbestehen könnte; so gehört das Ganze dem Herrn der Haupt-Sache, unter der Verbindlichkeit, daß er dem Andern den Werth der mit ihr vereinigten Neben-Sache zahle.

567. Als Hauptsache wird diejenige angesehen, mit welcher die Andere nur zum Gebrauch, zur Verschönerung oder zur Ergänzung vereinigt wurde.

568. Wo die Neben-Sache von viel größerm Werth als die Hauptsache, und ohne Vorwissen ihres Eigenthümers hinzugefügt worden ist, kann dieser verlangen, daß die Neben-Sache getrennt und ihm zurückgegeben werde, selbst dann, wann dadurch die Haupt-Sache verschlimmert werden könnte, falls nur die Trennung ohne deren gänzliche Entwerthung möglich ist.

569. So oft von zwey vereinigten Sachen die Eine nicht als Neben-Sache der Andern angesehen werden kann: so wird diejenige für die Hauptsache angesehen welche an Werth, oder wo dieser auf beyden Seiten beinahe gleich wäre, an körperlichem Umfang die beträchtlichste ist.

570. Hat ein Künstler oder sonst Jemand einen fremden Stoff gebraucht, um ein Werk anderer Art daraus zu bilden; so hat der Eigenthümer des Stoffs das Recht, das hieraus gebildete Werk sich zuzueignen mittelst Zahlung des Werths der hierauf verwendeten Arbeit, der Stoff mag seine vorige Form wieder annehmen können oder nicht.

(152) 571. Würde die Arbeit den Werth des Stoffs weit übersteigen, so wäre die hieran verwendete Mühe die Hauptsache, und der Arbeiter hätte das Recht, die verarbeitete Sache zu behalten gegen Bezahlung des Werths des Stoffs an den Eigenthümer.

572. Hat jemand zu einem Werk theils eigenen, theils fremden Stoff gebraucht, wovon zwar keiner ganz zerstört ist, welche jedoch so vereinigt sind, daß sie nicht füglich getrennt werden können; so ist die Sache unter beyden Eigenthümern gemeinschaftlich. Der Eine ist nach dem Verhältniß des Stoffs, der ihm zugehörte, der Andere nach dem Betrag des ihm zugehörig gewesenen Stoffs und des Werths seiner Arbeit zugleich, daran Theilhaber.

573. Wo durch Mischung mehrerer Stoffe verschiedener Eigenthümer, wovon keine als Hauptstoff angesehen werden kann, eine Sache hervorgebracht wird, und die Stoffe sich von einander trennen lassen, da kann derjenige, ohne dessen Vorwissen dieselbe gemischt wurden, ihre Trennung verlangen.

Können die Stoffe nicht mehr füglich getrennt werden, so sind Alle an der Sache gemeinschaftliche Mit-Eigenthümer, jeder nach Verhältniß der Menge, der Güte und des Werths des ihm zugehörigen Stoffs.

574. War der Stoff des Einen, der Menge und dem Werth nach, bei weitem von grösserem Belang als jener des Andern, so kann der Eigenthümer des Stoffs, der einen höheren Werth hat, die aus der Mischung entstandene

(153) Sache sich zueignen, muß jedoch dem Andern den Werth seines Stoffs vergüten.

575. Bleibt die Sache unter den Eigenthümern der Stoffe, woraus sie entstanden ist, gemeinschaftlich, so muß sie für gemeinschaftliche Rechnung versteigert werden, wenn sämmtliche Mit-Eigenthümer nicht über eine andere Verwendungsart sich vereinigen.

576. Der Eigenthümer, dessen Stoff ohne sein Vorwissen gebraucht worden ist, um ein Werk zu bilden, hat in allen Fällen, worinn er das Eigenthum dieses Werts in Anspruch nehmen kann, die Wahl statt dessen die Wieder-Erstattung seines Stoffs in gleicher Gattung, Menge, Gewicht, Maas und Güte, oder die Zahlung des Werths zu verlangen.

577. Wer Stoffe, die einem andern zugehören, ohne dessen Vorwissen gebraucht hat, kann nach Umständen zur Entschädigung verurtheilt werden, unabbrüchig dem Strafverfahren, das hier etwa noch eintreten kann.

Drittes Kapitel.

Vom Grund- und Nuz-Eigenthum.

577 aa. Ein Nuz-Eigenthum entsteht durch Verträge, lezten Willen, oder Ersizung; es kann nur auf Liegenschaften statt finden, und besteht, mit oder ohne Abgaben an den Grund-Eigenthümer, für den entbehrenden Genuß.

577 ab. Das Daseyn eines zertheilten Eigenthums ist nur da anzunehmen, wo in Veränderungsfällen von dem neuen Besizer eine besondere Anerkenntniß des Grund-Eigenthums nach bestimmten Formen, z. B. durch Erbleih-Erneuerung, Handlohnzahlung, geschieht; wo diese nicht besteht, da ist der Besizer voller Eigenthümer, wenn

(154) er gleich von dem Genuß eine Gült an einen Andern gibt, es mag auch in den alten Urkunden noch so viel von einem Eigenthum des Gültbeziehers die Rede seyn.

577 ac. Der Nuz-Eigenthümer hat die unten beschriebenen Rechte und Pflichten des Nuzniessers (Saz 582-616) die jedoch durch die Erblichkeit und Eigenthümlichkeit seines Genusses in nachbenannten Stücken sich erweitern.

577 ad. Er genießt nicht nur die Früchte, welche die Sache, so wie sie ist, hervorbringt (S. 582), sondern darf auch alle zur bessern Benuzung dienliche Veränderungen vornehmen; nur bey solchen Stücken, die ihm namentlich unter ihrer Benuzungsform, z. B. als Wald, als Mühle, übergeben worden sind, muß er die Bewilligung des Grund-Eigenthümers einholen, um solche Veränderungen vorzunehmen, welche bey dem Heimfall des Nuzeigenthums die Herstellung der vorigen Benuzungsform in einem Zeitraum von längstens zehn Jahren unmöglich machen würden; z. B. eine Waldausrottung.

577 ae. Die durch den Gebrauch abgenuzt werdende Stücke muß der Nuzeigenthümer wieder ergänzen, so daß sie bey dem Heimfall in dem Zustand zurückgegeben werden können, in welchem sie urkundlich einst gegeben wurden. (S. 589.)

577 af. In Benuzung der Wälder und Bösche ist er nicht an den Gebrauch des Grundeigenthümers, sondern allein an die Forst-Ordnungen gebunden, und darf auch das hochstämmige Holz aller Art benuzen. ( S. 590-592.)

597 ag. In Absicht der Verpachtung hat er sich nach den Vorschriften des Sazes 595 nur alsdann zu richten, wenn das Nuz-Eigenthum in seiner Person auf dem Heimfall steht.

577 ah. Er hat auch das Recht zu neuen Gruben und Brüchen in seinem Nuzeigenthum und zu den Schäzen, die darinn gefunden werden. (S. 598.)

577 ai. Er giebt keine Sicherstellung für die schuldige Sorgfalt im Gebrauch der Sache. (s. 601-604.)

(155) 577 ak. Er muß alle bauliche Unterhaltung auf sich nehmen, und übergebene Gebäude, welche während des Nuzeigenthums verfallen, wieder aufbauen. Bey dem Heimfall kann er für Baukosten neuer Anlagen, nur so weit Vergütung fordern, als die Sache dadurch für den Grundeigenthümer nicht blos anmuthiger, sondern wirklich nüzlicher und besser geworden ist, als sie zuvor und zur Zeit der Entstehung des Nuzeigenthums urkundlich war. (S. 605-607.)

.677 al. Er trägt die auf das Eigenthum fallende Lasten, so lang er nicht sein Nuzeigenthum dem Grundherrn heimschlägt. (S. 609.)

577 am. Auf ihn fallen auch die Kosten und Folgen solcher Rechtsstrittigkeiten, welche das Eigenthum betreffen, so gut wie jene die den Genuß angehen, jedoch diejenigen ausgenommen, welche dem Grundeigenthümer daraus entstehen, daß er zu Vertheidigung seines Vortheils dem Rechtsstreit beytritt. (S. 613.) 577 an. Heerden, die ganz fallen, muß er seiner Zeit wieder ersezen. (S. 616.)

577 ao. Der natürliche oder bürgerliche Tod endigt das Nuz-Eigenthum nur dann, wenn der Gestorbene der lezte der Erbberechtigten ist (S. 617.), sonst wälzt er es nur auf den Nuzeigenthums-Erben.

577 ap. Das Nuzeigenthum, welches an Körperschaften gegeben ist, endigt sich durch keinen Zeitverlauf, wenn es nicht durch seine Entstehungs-Urkunde auf Zeit bedingt ist. (S. 619.)

577 aq. Das Nuz-Eigenthum an einem Gebäude wirkt nach dessen Umsturz allemal ein Benuzungsrecht auf den Grund und Boden, und auf die Baustoffe. (S. 624.)

577 ar. Der Rechtstitel des Nuzeigenthümers kann einzelne der obgedachten Rechte und Pflichten auf andere Art bestimmen.

* Viertes Kapitel.

Vom Mit-Eigenthum.

577 ba. Das Miteigenthum haftet auf jedem Theil und auf jeder Zugehörde der Sache, auf welche es statt findet.

(156) 577 bb. Ein Miteigenthümer kann gegen den der Uebrigen keine einzelne aus dem Eigenthum fließende Verfügung gültig treffen, ausser jenen, welche zur Erhaltung der Sache unverschieblich nothwendig sind, oder welche das Gesez für einzelne Gattungen und Fälle erlaubt.

577 bc. Derselbe kann ohne ihren Willen handeln, wo ein gemeinschaftlicher Vortheil in Frage ist, der vorbeygelassen werden mußte, wenn die Sache ihnen zuvor zur Wissenschaft gebracht und ihr Wille vernommen werden müßte. Er tritt dadurch in die Verpflichtungen der Geschäftsführung. (S. 1372.)

577 bd. Einwilligung der Miteigenthümer ist nur vorhanden, wo alle beystimmen. Der Widerspruch eines Einzigen hindert jede Eigenthumsverfügung, die nicht gegen den Willen der Miteigenthümer gültig unternommen werden kann.

577 be. Miteigenthümer können den Genuß abtheilen, und in der Gemeinschaft des Eigenthums bleiben; wo dieses geschehen ist, da müssen alle jene Verfügungen, welche bey dem Nuzeigenthum die Mitwirkung des Grundeigenthümers fordern, von den sämmtlichen Miteigenthümern gemeinschaftlich geschehen, die übrigen unternimmt jeder Theilhaber in seinem Antheil für sich.

577 bf. Jeder Miteigenthümer kann sein Recht nach Belieben an andere Personen veräussern; bey Liegenschaften sind jedoch die Mitgemeiner nicht schuldig, den fremden Erwerber in die Gemeinschaft kommen zu lassen, wenn sie den Erwerb ordnungsmäßig loosen wollen und können.

577 bg. Jeder kann auf Theilung nicht blos des Genusses, sondern auch des Eigenthums in jeder Gemeinschaft dringen, aber auf eine Theilung im Stück nur da, wo die Natur oder ein Gesez die Sache nicht für untheilbar erklärt hat. Verträge können das Theilungsbegehren für bestimmte Zeiten verschieben, aber nicht für immer beseitigen, wo ein Gesez nicht alle Theilung verbietet.

(157) * Fünftes Kapitel.

Vom Familien-Eigenthum oder Stammgut.

577 ca. Stammgut ist dasjenige Vermögen, welches zu Erhaltung eines Namens und Stamms gesezmäßig ausgeschieden ist.

577 cb. Nur liegenschaftliches Vermögen aller Art kann Stammgut werden, und nur unter dem, Beding, daß seine Stammguts-Eigenschaft in der Landtafel eingetragen werde, nemlich in demjenigen Buch, welches von der Staatsbehörde über den Erwerb und die Veräusserung oder Verpfändung der kanzleysäßigen Liegenschaften geführt werden soll.

577 cc. Nur jenes liegenschaftliche Vermögen hat diese Eigenschaft, welches durch grundgesezmäßige Familienverträge jezt schon als solches besteht, oder künftig mit besonderer Staatsbewilligung dafür neuerlich erklärt und gewidmet wird.

577 cd. Die mindeste Summe des Stammguts soll ein reines Einkommen von viertausend Gulden für den Ritterstand, und von fünfzehentausend Gulden für den Herrenstand seyn, das höchste aber ersterenfalls achttausend Gulden, und lezterenfalls dreyßigtausend Gulden. Neue Stammgüter müssen genau hiernach ermessen werden: ältere bestehen aber in ihrem dermaligen Umfang, auch wenn sie jene Summen überschreiten oder nicht erreichen, so lang nicht vorhandene rechtmäßige Schulden ein Anlaß zur Minderung eines zu hohen oder Auflößung eines zu niedern Stammguts werden.

577 ce. Der jeweilige Stammherr hat am Stammgut ein unzertheiltes, auch wenn er allein und kein Anderer mit ihm in das Erbe tritt, ein ungetheiltes Eigenthum, das aber in seinem Gebrauch beschränkt, und in seinem Genuß belastet ist.

577 cf. Das Stammgut im Ganzen, auch jedes Hauptstück, das nemlich ein selbstständiges Ganzes, nicht blos eine Zugehörde ausmacht, kann nicht ohne Staats-Gutheisen veräussert werden. Dieses wird bey dem Staatsoberhaupt gesucht, von dem es nach Vernehmung der Stammgutsberechtigten und des Kron-Anwalds des obersten

(158) Gerichts bewilligt, oder abgeschlagen wird, ohne an die Einwilligung der Stammgutsberechtigten gebunden zu seyn, wenn nur der Erlöß bis zur gesezlichen Ertrags-Erforderniß wieder in Stammgut verwandelt wird.

577 c g. Einzelne Nebenstücke und Zugehörden des Stammguts können veräussert werden, wenn nur die Veränderung zur Landtafel angezeigt, und der Werth, soweit er nicht auf rechtmäßige Schuldenzahlung aufgeht, wieder in Liegenschaften dem Stammgut beygeschlagen oder dazu verliegenschaftet wird. Ohne dieses ist die Veräußerung ungültig. 577 ch. Der Stammgutsberechtigte hat alsdann, wenn der Erwerber ein Fremder ist, das Recht, in den Erwerb unter gleichen Bedingungen in gesezmäßiger Zeit und Art einzustehen.

577 ci. Stammgut kann weder zu Unterpfand gegeben, noch durch gesezliche Vorzugsrechte erfaßt werden, ausser so weit es den gesezlichen Betrag übersteigt. Nur auf das Einkommen des Stammguts wirken Unterpfands-und Vorzugs-Rechte.

577 ck. Stammgut kann nie auf weibliche Nachkommen des ersten Stammhaupts fallen, so lang noch männliche leibliche und eheliche Nachkommenschaft vorhanden ist. Wäre unter Gütern, die bisher für Stammgut gehalten worden, und in einigen Stücken etwa auch Stammgutsrecht genossen, solches, bey welchem weiblich und männlich Geschlecht zugleich in das Erbe getreten ist; so kann es Stammgutsrecht nicht gemessen.

577 cl. Stammgut kann an mehrere männliche Nachkommen zugleich vererbt werden, wenn die Familienverträge nichts anders verordnen, so lang diese sich gefallen lassen, in Gemeinschaft zu bleiben, oder das Stammgut so groß ist, daß es unter sie vertheilt werden kann, ohne daß ein Theil unter den mindesten Betrag einer Stammgutsberechtigung herabsinke.

577 cm. Stammgut, wenn es wegen seinem geringen Betrag oder wegen der Familienverträge untheilbar ist, kann nur an Einen der Stammgenossen kommen; dieser bestimmt sich bey dem Herrenstand

(159) nach Erstgeburtsrecht, und bey dem Ritterstand, wenn nicht Erstgeburts- oder Alter-Erbe in den Familienverträgen sich festgesezt befindet, so wie bey den Lehen, nach Vorzugs-Erbrecht.

577 cn. Der Stammerbe, als solcher, ist nicht Erbe des lezten Besizers, sondern des ersten Stammhaupts, und trägt daher keine Lasten als solche, welche aus Handlungen dieses Stammhaupts auf ihn kommen; er kann das gemeine Erbe des lezten Besizers antreten oder ausschlagen, selbst wenn er dessen Sohn wäre, ohne Nachtheil seines Sonder-Erbrechts am Stammgut.

577 co. Der Stammgutsbesizer kann keinerley lezte Willens-Verfügung über das Stammgut machen, welche an dessen Eigenthum, oder Erbordnung etwas ändert; nur über den Genuß sieht ihm in dem Fall frey, leztwillig zu verfügen, wo der Stammerbe zugleich sein Landerbe wird.

577 cp. Als gesezliche Last haftet auf dem Stammgut die Abfertigung der von der Erbfolge ausgeschlossenen Söhne und Töchter der Familie. So weit darüber die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben, richtet sich die Last nach der Ähnlichkeit desjenigen, was desfalls in dem Lehensgrundgesez Saz 30. und 31. b. und c. verordnet ist.

577 cq. Als gesezliche Last haftet ferner darauf die Heimzahlung jeder Schuld, welche für die vorgedachte Abfertigung, oder für die Erhaltung des Stammguts verwendet worden ist, oder mit Regentenamtlicher Nachsichtsbewilligung auf das Stammgut verpfändet ward, jedoch so, daß nur der Ertrag, nicht der Stock des Stammguts darum angegriffen werden kann, so lang das Stammgut innerhalb der gesezlichen Maas sieht.

Stammgut, das unter diesem Betrag sieht, kann auf Andringen der Gläubiger aufgelöst, und Stammgut, das über diesem Betrag steht, wegen des Ueberschusses aus dem Stammgutsverband ausgezogen, und so alsdann dessen Hauptstock dadurch angreiflich für die Zahlung der Schulden gemacht werden.

(160) 577 cr. Auch haftet ferner auf den Fall, wo das Land-Erbe eines abgestorbenen Stammguts-Erben nicht zur Zahlung aller Schulden hinreicht, die Bezahlung der im Saz 2101. benannten Vorzugsforderungen auf dem Stammgut, doch daß der Nachfolger nicht mehr als höchstens einen Jahrsgenuß, in drey Jahre vertheilt zahlbar, dafür in die gemeine Erbmasse einwerfen dürfe, wenn gleich etwa deren Belauf höher steigt.

577 cs. Das Stammgut verliert diese Eigenschaft, wenn es ausser der Familie ordnungsmäsig veräussert wird; es verliert sie, wenn alle Stamm-Erbberechtige, die am Leben sind, oder deren Pfleger, unter landesherrlicher Bewilligung die Auflösung beschließen; die Ungebornen sind hierbey weiter nicht in Betracht zu ziehen, als soweit sie schon gezeugt sind, ihr Vater aber gestorben ist, und deswegen nach Saz 393. ein Pfleger der Leibesfrucht sie zu vertreten hat; es verliert sie endlich, wenn der erbberechtigte Mannsstamm ausgestorben ist, ohne daß ein anderer Stamm etwa durch ältere Verträge und Verkommnisse ein einstmaliges Erbrecht auf solchen Fall hätte.

577 ct. Die Anwünschung eines Kinds kann diesem nie ein Erbrecht am Stammgut, noch ein Forderungs-Recht auf Abfertigung aus solchem geben. Natürliche Kinder können eben so wenig eine Erbfolge oder Forderung an das Stammgut haben. Beede halten daher auch die Erlöschung seiner Eigenschaft nicht auf.

577 cu. Nach Erlöschung der Stammguts-Eigenschaft erben die vorhandene weibliche Familienglieder, und zwar, wenn die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben, so, daß alle Abkömmlinge einer Familientochter, deren erste Ausschliessung vom Erbe durch den Eintritt eines männlichen Stamm-Erben in das Erbe, woran sie mit ihm würde Theil gehabt haben, wenn es gemeines Erbe gewesen wäre, nicht über dreysig Jahr rückwärts, von der Erlöschung an, fällt, so gut als die etwa vorhandene Tochter des leztverstorbenen Besizers ins Erbe treten, und ohne Unterschied der Nähe des Grads

(161) nach Stämmen und Unter-Aesten und endlich in jedem Unter-Ast nach Köpfen theilen, zugleich aber auch alle noch unbezahlte und unverjährte Schulden der vorigen Stamm-Erben zahlen müssen, sie mögen Stamm-Schulden oder gemeine gewesen seyn.

577. cv. Eigenthum und Erbrecht richtet sich in Allem, worüber die vorigen Säze geradezu oder folgweise ein Anderes nicht nothwendig machen, nach den allgemeinen Regeln.

* Fünftes Kapitel.

Vom Schrift-Eigenthum.

577 da. Jede niedergeschriebene Abhandlung ist ursprüngliches Eigenthum dessen, der sie verfaßt hat, wenn er nicht allein aus fremdem Auftrag und für fremden Vortheil sie entwarf, in welchem Fall sie Eigenthum des Bestellers wäre.

577 db. Das Schrifteigenthum erstreckt sich nicht nur auf die Handschrift, sondern auch auf deren Inhalt; es enthält daher das Recht über die Vervielfältigung durch Abschrift oder Abdruck nach Gutfinden zu verfügen.

577 dc. Das Schrifteigenthum geht gleich jedem andern, in

geeigneten Fällen auf Andere über.

577 dd. Wer eine Handschrift zum Abdruck für eigenen Verlag hingibt, begibt sich damit des Eigenthums in keinem Stück.

Wer sie zum Verlag des Uebernehmers unentgeldlich oder gegen einen bedungenen Preis hingibt, der tritt dadurch das Eigenthum an der Handschrift ganz ab, und beschränkt sein Eigenthum am Inhalt durch das Verlagsrecht.

577 de. Diese Beschränkungen, so weit der Verlagsvertrag nichts anders oder mehreres festgesezt hat, bestehen darinn, daß der Verleger zwar die Auflage so groß machen kann, als er will; sie hingegen ohne Einwilligung des Eigenthümers nicht wiederholen darf; ingleichem (162) daß er den Abdruck im Aeussern nach seinem Belieben einrichten, aber am Inhalt nichts mindern noch mehren darf.

577 df. Der Erwerb eines Abdrucks macht den Erwerber nur zum Eigenthümer des einzelnen Stücks, nicht aber seines Inhalts, er kann also keinen Nachdruck desselben veranstalten ohne Bewilligung des Verfassers und Verlegers; er kann es aber Auszugs- Umarbeitungs- oder Erklärungsweise zur Grundlage eigener Abhandlungen machen, woran ihm alsdann das Schrifteigenthum zukommt.

577 dg. Verfasser und Verleger können ihr Eigenthumsrecht nur so weit geltend machen, als sie auf dem Abdruck ihren Namen angegeben haben. Ist nur einer allein genannt, so übt dieser die Rechte beider allein.

577 dg. Das Schrifteigenthum gedruckter Schriften erlöscht mit dem Tod des Eigenthümers, der sie in Verlag gab; jeder Besizer der Schrift kann alsdann einen Nachdruck veranstalten, so weit nicht besondere Gnadenbriefe, die der Verleger hat, im Weg stehen.

Dritter Titel.

Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung, oder persönlichen Dienstbarkeiten.

Erstes Kapitel.

Von der Nuznießung

578. Die Nuznießung ist das persönliche Recht, fremdes Eigenthum, so wie es ist, gleich dem Seinigen zu genießen, mit der Pflicht der Erhaltung der Sache in unverändertem Stand und Wesen verbunden.

579. Man erlangt die Nuznießung an einer Sache entweder durch Verfügung des Gesezes oder durch Willen ihres Eigenthümers.

(163) 580. Die Nuznießung kann gegeben werden entweder unbestimmt, oder auf bestimmte Zeit, oder unter bestimmten Bedingungen.

581. Sie findet an beweglichen und unbeweglichen Gütern statt.

Erster Abschnitt.

Von den Rechten des Nuznießers.

582. Der Nuznießer hat das Recht, die Früchte aller Art zu ziehen, welche der Nuznießungs-Gegenstand, so wie er ist, hervorbringen kann, es seyen natürliche, erzogene, oder bürgerliche.

583. Natürliche Früchte sind diejenigen, welche die Erde von selbst hervorbringt, ingleichem Ertrag und Zuwachs des Viehs.

Erzogene Früchte sind jene, wozu man durch Bau und Pflege gelangt.

584. Bürgerliche Früchte sind: Güterpachtschilling, Hausmiethe, aufkündliche Kapital-Zinnsen, Gült- und Renten-Ertrag.

585. Natürliche und erzogene Früchte, welche am Baum oder Stock hängen, oder auf den, Halm stehen, gehören dem Nuznießer bey dem Anfang der Nuznießung, und dem Eigenthümer bey ihrem Ende.

Kein Theil vergütet dem Andern die Bestellungs- und Saat-Kosten; war aber zu Anfang oder Ende des Nießbrauchs ein Theilbauer auf dem Gut, so bleibt diesem sein Antheil der Früchte.

(164) 586. Bürgerliche Früchte werden Tag für Tag erworben.

Der Nuznießer nimmt seinen Theil nach Verhältnis der Dauer seiner Nuznießung. Dieses gilt von Güter- Pacht-Schilling, wie von Haus-Miethe und andern bürgerlichen Früchten.

587. Auch Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne sie zu verbrauchen, als Geld, Getreide, Getränke, u. s. w. darf der Nuznießer benuzen, nur unter der Gegen-Verbindung, bey Erlöschung der Nuznießung sie in gleicher Menge, Güte und Werth, zu erstatten, oder den Anschlag dafür zu ersezen.

588. Die Nuznießung einer Leib-Rente gibt dem Nuznießer das Recht, während seiner Nuznießung das Verfallene einzuziehen, ohne Ersaz-Verbindlichkeit.

589. Sachen, die durch den Gebrauch zwar nicht gleich verbraucht, aber doch allmählig verringert werden, als Leinwand und Hausgeräth, darf der Nuznießer zu dem Zweck, wozu sie bestimmt sind, gebrauchen, und ist bey Endigung der Nuznießung zu mehr nicht verbunden, als sie in dem Stand zurück zu geben, worinn sie sich alsdann befinden, und das durch seine Gefährde oder durch sein Versehen etwa Verschlimmerte zu ersezen.

590. Mit dem Schlagholz muß der Nuznießer die Ordnung und Zeit der Holz-Schläge einhalten, worauf der Eigenthümer die Eintheilung gemacht, oder seine Bewirthschaftung eingerichtet hatte. In keinem Fall gebührt dem Nuznießer oder seinen Erben Entschädigung

(165) für etwaige Unterlassung des gewöhnlichen Abtriebs des Schlagholzes, der Saamen-Rechts-Bäume oder des Stammholzes.

Bäume, aus einer Baumschule, die ohne deren Verfall erhoben werden können, gehören zur Nuznießung, unter der Bedingung, daß der Nuznießer wegen des Wiederanpflanzens nach dem Ortsgebrauch sich richte.

591. Der Nuznießer benuzt die Hochwälder nach ihren bestimmten Hauzeiten, es mag der Holzhieb nach Schlägen, nemlich Abtheilungen des Bodens, oder nach einzeln ausgezeichneten Bäumen (triebsweise) geschehen; er muß sich nach den Fällungsfristen und der Gewohnheit der vorigen Eigenthümer richten, wo die Forst-Geseze nicht Maas geben.

592. Ausser diesen Fällen kann der Nuznießer das Stammholz sich nicht anmaßen. Die Windbrüche darf er zu obliegenden Baulichkeiten verwenden. Im Nothfall darf er auch Bäume zu diesem Zweck fallen lassen, wenn er vorher die Nothwendigkeit mit dem Eigenthümer gütlich oder rechtlich austrägt.

593. Er darf aus den Holzungen Pfähle für die Weinberge nehmen; auch von den Bäumen die jährliche oder jeweilige Früchte heben; alles nach Landsbrauch und nach Hausbrauch der Eigenthümer.

594. Verdorrte umgefallene oder zerbrochene Obstbäume gehören dem Nuznießer, der sie jedoch durch andere ersezen muß.

595. Der Nuznießer kann die Nuzung entweder selbst beziehen, oder sein Recht an einen Andern verpachten,

(166) verkaufen oder verschenken. Gibt er es in Pacht, so hat er wegen der Erneuerungs-Zeit und Dauer der Pacht-Verträge sich nach den Regeln zu richten, welche unter dem Titel von Heyraths-Verträgen und gegenseitigen Rechten der Ehegatten für den Mann, in Beziehung auf die Güter der Frau, beschrieben sind.

596. Der Nuznießer hat den Genuß der Anschwemmungen des nuznießlichen Grundstücks.

597. Er hat den Genuß aller Grund-Gerechtigkeiten, welche dem Eigenthümer des Guts zukommen, wie dieser selbst sie haben könnte.

598. Er genießt auf gleiche Weise die Bergwerke und Steinbrüche, die beym Anfall der Nuznießung in wirklichem Betrieb sind. Eine Betriebs-Art, die ohne obrigkeitliche Erlaubniß nicht unternommen werden darf, soll der Nuznießer sich nicht anmaßen, ehe er die Staats-Erlaubniß dazu erhalten hat.

Auf uneröffnete Bergwerke und Steinbrüche, auf unangelegte Torfgruben, und auf Schäze, die während der Nuznießung entdeckt werden, hat er keine Ansprache.

599. Der Eigenthümer darf weder durch seine Handlungen, noch in andere Weise den Rechten des Nuznießers Abbruch thun.

Hinwiederum hat der Nuznießer nach Endigung der Nuznießung für gemachte Verbesserungen keinen Ersaz zu fordern, wenn auch der Werth der Sache dadurch erhöht wäre.

(167) Er oder seine Erben können jedoch die Spiegel, Gemälde und andere Verzierungen, die er anbrachte, zurücknehmen, jedoch daß sie den Ort in den alten Stand herstellen.

Zweyter Abschnitt

Von den Obliegenheiten des Nuznießers.

600. Der Nuznießer übernimmt die Sachen in dem Stand, worinn sie sich finden; aber er darf in den wirklichen Genuß nicht eintreten, ehe er in Gegenwart des Eigenthümers oder auf dessen vorherige Vorladung ein Vermögens-Verzeichnis über die fahrende Haabe errichtet, und den Stand der Liegenschaften, die dem Nießbrauch unterworfen sind, aufgenommen hat.

601. In sofern er durch den Titel seiner Nuznießung hievon nicht befreyt ist, stellt er Sicherheit, die Sache als guter Haus-Vater zu benuzen. Frey davon sind Eltern, welche an dem Vermögen ihrer Kinder eine gesezliche Nuznießung haben, und alle jene, welche bey einer Veräußerung die Nuznießung sich vorbehielten.

602. Findet der Nuznießer keine Sicherstellungs- Mittel, so werden die Liegenschaften verpachtet, oder obrigkeitlich verwaltet; die Baarschaften werden verzinnslich angelegt; die Hausvorräthe werden verkauft und der Erlös wird ebenfalls angelegt.

Die Zinnsen dieser Anlage und der Guts-Ertrag

gehören in diesen Fällen dem Nuznießer.

603. Wo ein Nuznießer eine schuldige Sicherheit nicht stellt, da kann ferner der Eigenthümer fordern,

(168) daß die Fahrnißstücke, welche durch den Gebrauch an ihrem Werth verlieren, verkauft, und der Kaufschilling, so wie jener der Haus-Vorräthe verzinnslich angelegt werden, und in die Nuznießung nur die Zinnsen fallen. Nach Beschaffenheit der Umstände kann der Nuznießer verlangen, und das Gericht verordnen, daß ihm der Theil der fahrenden Haabe, den er zu seinem Gebrauch nöthig hat, unter der handgeblüblichen(!) Versicherung, sie nach geendigter Nuznießung zurück zuliefern, gelassen werde.

604. Der Verzug in Stellung der Bürgschaft macht den Nuznießer nicht der Früchte verlustig. Sie gebühren ihm von dem Augenblick an, da die Nuznießung ihren Anfang nimmt.

605. Der Nuznießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten.

Haupt-Ausbesserungen bleiben dem Eigenthümer zur Last, wenn sie nicht daher rühren, daß während der Nuznießung die zum Unterhalt erforderlichen Ausbesserungen unterlassen wurden, in welchem Fall sie dem Nuznießer oder seinen Erben obliegen.

606. Haupt-Ausbesserungen sind Herstellung der Hauptmauern und Gewölbe, Einziehung neuer Balken, und neue Belegungen der Dächer Wände Zimmerdecken und Fußböden, ingleichem neue Herstellung der Dämme Grund-Mauern und Ringmauern.

Alle übrige Ausbesserungen sind solche, welche zur Unterhaltung zu rechnen sind.

(169) 607. Weder der Eigenthümer, noch der Nuznießer können genöthigt werden wieder aufzubauen, was vor Alter zusammenfällt, oder durch Zufall zerstört wird.

608. Der Nuznießer hat während seines Genusses alle jährliche Lasten des Grundstücks zu tragen, nemlich Steuern und alle andern Abgaben, die als Lasten des Ertrags zu betrachten sind.

609. Lasten, die während der Nuznießung dem Eigenthum selbst etwa auferlegt werden, trägt der Eigenthümer; jedoch muß der Nuznießer ihm die Zinnsen

davon vergüten.

Hat der leztere die Auslage gemacht, so darf er nach geendigter Nuznießung das Kapital zurück fordern.

610. Hat ein Erblasser jemanden eine Leib-Rente oder einen Gehalt zu seinem Unterhalt vermacht; so muß dieses Vermächtniß von dem Erbnehmer der Nuznießung nach seinem ganzen Umfang, von dem Erbtheilnehmer der Nuznießung aber, nach Verhältniß seines Genusses abgetragen werden. Keiner von beyden hat deshalb eine Zurückforderung.

611. Wer die Nuznießung als Stück-Vermächtnis erhalten hat, haftet selbst nicht für die Schulden, wofür das Grundstück verpfändet ist. Wird er daher genöthiget, sie zu zahlen; so hat er seinen Rückgriff auf den Eigenthümer, vorbehaltlich dessen, was unter dem Titel von Schenkungen und lezten Willens-Verordnungen Saz 1020. bestimmt wird.

(170) 612. Wer am ganzen Nachlaß oder auch nur an einem Theil als Erb- oder Erbtheilnehmer die Nuznießung hat, haftet zugleich mit dem Eigenthümer für Tilgung der Schulden auf folgende Weise: Man schäzt im lezterem Fall den Werth des Antheils, welcher der Nuznießung unterworfen ist, und bestimmt hierauf, nach Verhältniß dieses Werths, dessen Beytrag zu den Schulden.

Will der Nuznießer die Summe vorschießen, welche die Verlassenschaft oder deren Antheil treffen, so wird ihm nach geendigter Nuznießung das Kapital ohne Zinnsen ersezt.

Will er nicht, so hat der Eigenthümer die Wahl, entweder selbst diese Summe zu zahlen, (wo alsdann ihm der Nuznießer, so lange die Nuznießung dauert, die Zinnsen vergütet) oder einen verhältnißmäßigen Theil der nuznießlichen Güter zu verkaufen.

613. Der Nuznießer trägt nur die Kosten und Folgen solcher Prozesse mit Dritten, welche den Genuß betreffen.

614. Greift ein Dritter während der Nuznießung in Eigenthum oder Rechte des Eigenthümers ein; so ist der Nuznießer verbunden, diesem es anzuzeigen, sonst wird er für allen Schaden, der solchem daraus entsteht, eben so verantwortlich, als ob er selbst den Schaden gethan hätte. 615. Ist nur ein einzelnes Stück Vieh in der Nuznießung begriffen, und dieses fällt ohne Verschulden des

(171) Nuznießers, so ist dieser weder ein anderes an dessen statt zu geben, noch den Werth zu ersezen, verbunden.

616. Geht eine nuznießliche Heerde durch Zufall oder Krankheit, ohne Verschulden des Nießers ganz zu Grund, so hat dieser gegen den Eigenthümer keine andere Verbindlichkeit, als ihm über die Häute oder deren Werth Rechnung zu thun, so weit sie dem Besizer zu gut kommen können.

Geht die Heerde nicht ganz zu Grund, so ist der Nuznießer verbunden, durch junges Vieh die Zahl der gefallenen Stücke zu ergänzen.

Dritter Abschnitt.

Von der Endigung der Nuznießung.

617. Die Nuznießung erlöscht:

durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod des Nuznießers;

durch Ablauf der Zeit, auf welche sie verliehen war;

durch Wieder-Vereinigung, da nemlich die Eigenschaften eines Nuznießers und eines Eigenthümers auf eine Person zusammen fallen;

durch dreyßigjährigen Nichtgebrauch des Rechts;

durch gänzlichen Untergang der nuznießlichen Sache.

617 a. Sie erlöscht auch durch Rückfall der Rechte des Verleihers an einen früheren Eigenthümer, der nicht einwilligte.

618. Die Nuznießung kann durch Mißbrauch des Nuznießers aufhören, er mag selbst die Sache verderben.

(172) oder aus Mangel der schuldigen Unterhaltung sie zu Grund gehen lassen.

In deßfalsigen Prozessen können die Gläubiger des Nuznießers als Beykläger auftreten, und zur Verbesserung des Verdorbenen, so wie zur Gewährleistung für die Zukunft sich anbieten, um den Vortheil der Nuznießung zu retten.

Der Richter kann je nach Wichtigkeit des Mißbrauchs unbedingt auf Erlöschung der Nuznießung erkennen, oder verfügen, daß der Eigenthümer den Genuß der nuznießlichen Sache wieder an sich ziehe, und dagegen dem Nuznießer oder seinen Rechtsfolgern jährlich bis zu Ende der Nuznießung eine bestimmte Rente entrichte.

619. Die Nuznießung für Körperschaften dauert nur dreysig Jahre.

620. Ward sie an jemanden gegeben, bis ein Dritter ein bestimmtes Alter habe, so dauert sie so viel Jahre, als bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich sind, obgleich der Dritte früher stirbt. 621. Des Eigenthümers Verkauf der nuznießlichen Sache, ändert nichts an dem Recht des Nuznießers; dieser behält den Vortheil seiner Nießung, sofern er nicht förmlich darauf verzichtet.

622. Die Gläubiger des Nuznießers können eine zu ihrem Nachtheil geschehene Verzichtleistung für nichtig erklären lassen.

623. Die Nuznießung einer Sache, wovon nur ein Theil untergegangen ist, dauert auf dem Ueberrest fort.

(173) 624. Wenn ein Gebäude zur Nuznießung gegeben ist, und dieses Gebäude wird durch Feuersbrunst oder durch andere Zufälle zerstört, oder stürzt Altershalber ein, so hat der Nuznießer kein Nießungs-Recht an dem Grund und Boden, auch keines an dem Baustoff.

Wenn aber die Nuznießung auf einem Gut haftete, wovon das Gebäude einen Theil ausmacht, so behält der Nuznießer den Genuß des Bodens und des Baustoffs.

Zweytes Kapitel.

Von der Nuzung und der Wohnung.

625. Die Dienstgerechtigkeiten der Nuzung und Wohnung werden auf gleiche Weise, wie die Nuznießung erworben und verloren.

626. Man kann zu ihrem Genuß nicht gelangen, ohne zuvor gleichwie bei der Nuznießung Sicherheit zu leisten, den Stand der Güter aufzunehmen, und die Beschreibung darüber zu verfassen.

627. Wer die Nuzungs- oder Wohnungs-Gerechtigkeit auf ein fremdes Eigenthum hat, muß sie als guter Hauswirth gebrauchen.

628. Die Rechte der Nuzung oder Wohnung erhalten ihre Bestimmung aus dem Inhalt des Rechtstitels, der sie gibt, und sind darnach von größtem oder geringerem Umfang.

629. Läßt der Rechtstitel die Bestimmungen des Umfangs dieser Rechte unausgedrückt, so dienen folgende Grundsäze zur Richtschnur.

(174) 630. Der, dem die Nuzung der Früchte eines Grundstücks zusteht, kann nur seine eigenen und seine Familien-Bedürfnisse davon erheben. Die Bedürfniße solcher Kinder, die er nach erhaltenem Nuzungs-Recht erst bekommt, sind mit einbegriffen.

631. Niemand kann die Nuzungs-Gerechtigkeit einer fremden Sache einem Andern übertragen, es sey nun pachtweise oder in anderer Art.

632. Der, welchem die Wohnung in einem Haus gegeben ist, kann mit seiner Familie darinn wohnen, auch wann er damals, als ihm jenes Recht verliehen wurde, nicht verheyrathet war.

633. Das Wohnungs-Recht beschränkt sich auf die Wohnungs-Bedürfnisse des Rechts-Inhabers, und seiner Familie.

634. Das Recht der Wohnung kann ebenfalls nicht auf andere übertragen werden.

635. Bedarf derjenige, der die Nuzung einer fremden

Sache hat, alle Früchte des Grundstücks oder die Bewohnung des ganzen Hauses, so hat er, gleich dem Nuzniesser, alle Kultur-Kosten, die bauliche Unterhaltung und die Steuern zu tragen.

Benuzt er nur einen Theil der Früchte, oder bewohnt er nur einen Theil des Hauses; so trägt er nur nach Verhältniß seines Genusses dazu bey.

636. Das Nuzungsrecht an Holz und Wald wird besondern Gesezen zur Bestimmung überlassen.

(175) Vierter Titel.

Von Grund-Dienstbarkeiten.

637. Grund-Dienstbarkeit heißt jede Last, die einem Grundstück zum Gebrauch und Vortheil eines fremden Grundstücks aufliegt. Dessen Recht zu diesem Vortheil heißt die Grundgerechtigkeit.

638. Die Grundgerechtigkeit begründet keine Gewalts-Befugniß des einen Grundstücks auf das Andere.

639. Sie entsteht theils aus der natürlichen Lage der Orte, theils aus Verfügungen des Gesezes, theils aus verbindlichen Willenserklärungen der Eigenthümer.

Erstes Kapitel.

Von den Dienstbarkeiten aus der Lage der Orte.

640. Grundstücke, welche niedriger gelegen sind, müssen von höher gelegenen das Wasser aufnehmen, wie solches im natürlichen Lauf ohne besondere Vorrichtungen dahin abfließt.

Der Eigenthümer des untern Grundstücks darf keinen Damm auswerfen, der diesen Abfluß verhindert.

Der Eigenthümer des obern Grundstücks darf nichts unternehmen, was die Dienstbarkeit des untern Grundstücks erschwert.

641. Jeder kann die Quellen auf seinem Boden nach Willkühr benuzen, vorbehaltlich des Rechts, das der Eigenthümer eines untern Grundstücks etwa durch Rechts-Titel oder Verjährung erworben hat.

(176) 642. Die Verjährung gilt für rechtmäßigen Erwerb nur nach einem durch dreyßig Jahre hindurch ununterbrochen fortgesezten Genuß, von dem Zeitpunkt an zu rechnen, wo der Eigenthümer des untern Grundstücks solche offene Anlagen gemacht und beendigt hat, die den Fall und den Einlauf des Wassers auf sein Eigenthum befördern sollen.

643. Der Eigenthümer einer Quelle darf ihren Lauf nicht verändern, sobald sie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfs, Weilers oder Hofs das nöthige Wasser verschafft. Haben indeß die Einwohner deren Gebrauch nicht schon erworben oder verjährt, so ist der Eigenthümer berechtigt, die Bestimmung einer Entschädigung durch Sachverständige zu fordern.

644. Derjenige, dessen Eigenthum längst einem fliessenden Wasser hinzieht, jene Wasser doch ausgenommen, die im 558. Saz unter dem Titel: von der Verschiedenheit der Güter, als Zugehörden des Staatseigenthums erklärt sind, kann sich dessen jeden Orts, wo es vorbeyfließt, zur Bewässerung seines Eigenthums bedienen.

Derjenige, dessen Grund ein solches Wasser durchströmt, kann es in dem Raum, den es daselbst durchlauft, auf jede Art benuzen, muß jedoch ihm da, wo es seinen Grund verläßt, den gewöhnlichen Lauf wieder verschaffen.

645. Erhebt sich ein Streit unter den Eigenthümern, über die Benuzung des Wassers, so ist es Pflicht der Gerichte, den Vortheil der Landwirthschaft mit der Achtung, die man den, Eigenthum schuldig ist, zu vereinbaren, und in allen Fällen sind die besondern und örtlichen

(177) örtlichen Anordnungen über den Lauf und die Benuzung der Wasser zu beobachten.

646. Jeder Eigenthümer kann an seinen Gränz-Nachbar fordern, daß die aneinander stoßenden Grundstücke durch Grenzmahle ausgeschieden werden. Die Gränzscheidung geschieht auf gemeinschaftliche Kosten.

647. Jeder Eigenthümer ist berechtigt sein Grundstück einzuzäunen, vorbehaltlich der im 682. Saz festgesezten Einschränkung.

647. a. Wenn jedoch jemand Dienstbarkeiten darauf besizt, die damit nicht würden bestehen können, darf er, ehe er mit solchem abgefunden ist, dieser Freyheit sich nicht bedienen.

648. Der Eigenthümer, der sein Feld einzäunt, verliert sein Recht an der gemeinen Hut und Trift oder Weide und Uebertrieb, nach Verhältnis des Bodens, den er dadurch diesen Gemeinds-Genüßen entzieht.

Zweytes Kapitel.

Von den Dienstbarkeiten aus dem Gesez.

649. Die Dienstbarkeiten aus dem Gesez betreffen das allgemeine Wohl, oder den Vortheil einer Gemeinde, oder den Nuzen einzelner Personen.

650. Zu Dienstbarkeiten für das allgemeine Beste oder den Vortheil einer Gemeinde gehören der Leinpfad längst den schiffbaren oder floßbaren Strömen, der Bau oder die Wiederherstellung der Straßen und anderer öffentlichen oder Gemeinds-Anlagen.

(178) Alles, was diese Gattung von Dienstbarkeit betrifft, wird durch eigene Geseze oder Verordnungen bestimmt.

651. Das Gesez legt ferner den Eigenthümern gegen einander verschiedene Verbindlichkeiten auf, ohne sie auf einen besondern Vertrag zu gründen.

652. Einen Theil dieser Verbindlichkeiten bestimmen die Geseze der Feld-Polizey; Ein anderer, (der hier in Betracht kommt,) bezieht sich auf Scheid-Mauern und Scheid-Graben, auf den Fall wo Gegen-Anlagen statt finden, auf die Aussicht über den Grund des Nachbars, auf die Dachtraufe, und auf das Recht des Durchgangs oder der Durchfahrt.

Erster Abschnitt.

Von Scheid-Mauern und Scheid-Gräben.

653. Jede Scheid-Wand zweyer Gebäude bis zum First, jede Scheid-Mauer zwischen Höfen, Gärten, oder geschlossenen Aeckern, wird für gemeinschaftlich angesehen, in sofern weder ein schriftlicher Beweis noch ein sinnliches Merkmahl des Gegentheils vorhanden ist.

654. Ein solches Merkmahl ist vorhanden

a. Wenn die Spize der Mauer auf einer Seite gerade und senkrecht mit ihrer Aussenseite fortlauft, und auf der andern eine abhängige Fläche bildet;

b. Wenn nur auf einer Seite eine schräge Decke (eine Mauerkappe) oder Stein-Leisten und hervorragende Kragsteine vorhanden sind, die bey

(179) Erbauung der Mauer dort angebracht worden sind;

In jedem dieser Fälle tritt die Vermuthung ein, daß die Mauer ausschließlich demjenigen als Eigenthum zugehöre, auf dessen Seite sich der Abschuß, die Kragsteine, oder Stein-Leisten befinden.

655. Die Unterhaltung und Wieder-Erbauung einer gemeinschaftlichen Mauer liegt allen ob, welche ein Recht an ihr haben, und einem jeden von ihnen nach Verhältniß seines Rechts.

656. Indeß kann jeder Mit-Eigenthümer einer gemeinschaftlichen Mauer, welche kein ihm zugehöriges Gebäude stüzt, sich von dem Beytrag zum Unterhalt und zur Wieder-Erbauung durch Verzichtung seines Rechts an der Gemeinschaft losmachen.

657. Jeder Mit-Eigenthümer darf an eine gemeinschaftliche Mauer anbauen, und jede Art Balken auf die ganze Dicke der Mauer legen lassen, bis auf zwey Zoll vom Rand des Nachbars. Dem Nachbar bleibt jedoch das Recht, die Balken bis zur Hälfte der Mauer-Dicke abstossen zu lassen, sobald er an eben dieser Stelle auf seiner Seite gleichfalls Balken legen, oder einen Rauchfang anlehnen will.

658. Jeder Mit-Eigenthümer darf eine gemeinschaftliche Mauer erhöhen lassen, er muß jedoch die Kosten der Erhöhung allein tragen, die Mauer über der vorigen gemeinschaftlichen Höhe allein unterhalten, und

(180) und überdieß wegen der Belastung, nach Verhältniß der Erhöhung und des Werths eine Entschädigung leisten, wenn dadurch der Unterhalt der untern Mauer kostbarer wird, und so lange der Andere die Erhöhung nicht mit benuzt.

659. Ist die gemeinschaftliche Mauer nicht stark genug, um die Erhöhung zu tragen; so muß derjenige, der sie erhöhen will, sie von Grund aus auf seine Kosten wieder aufbauen lassen, und den Raum zur größern Dicke auf seine Seite allein nehmen.

660. Der Nachbar, der zur Erhöhung der Mauer nichts beygetragen hat, kann das Recht der Gemeinschaft an der Erhöhung dadurch erlangen, daß er die Hälfte des Aufwands ersezt, den sie gekostet hat, und den halben Werth des Bodens, der etwa für den Zusaz längst

der Mauer hergegeben wurde.

661. Jeder Anstösser einer fremden Mauer gewinnt am Ganzen oder an einem Theil derselben Gemeinschaft, so bald er dem Eigenthümer der Mauer den halben Werth des Ganzen oder desjenigen Theils, den er gemeinschaftlich machen will, und des Bodens, worauf die Mauer oder deren in Frage stehender Theil gebaut ist, ersezt.

Kein Nachbar kann in eine gemeinschaftliche Mauer einbrechen, noch irgend ein Werk daran anlehnen, oder darauf stüzen, ohne Bewilligung des Andern, oder Erkenntniß der Sachverständigen, daß das neue

(181) Werk an sich oder unter den von ihnen vorgeschriebenen Vorsichten den Rechten des Andern nicht schade.

663. In Städten und Vorstädten kann jeder seinen Nachbar anhalten, daß er zur Erbauung und Unterhaltung der Scheidewand ihrer dasigen Häuser und Gärten beytrage.

Die Höhe der Scheidewand wird nach Orts-Verordnungen oder Gebräuchen bestimmt; wo es an sichern Gebräuchen und Verordnungen fehlt; soll jede Scheide-Wand unter Nachbarn, die in Zukunft erbaut oder wieder hergestellt werden mag mit Inbegriff der Mauer-Kappe acht Fuß hoch seyn.

664. Wenn die verschiedenen Stockwerke eines Hauses verschiedenen Eigenthümern zugehören, und die Urkunden über das Eigenthum nicht bestimmen, wie es in Absicht auf die Ausbesserungen und das Wieder-Aufbauen gehalten werden soll; so sind dabey folgende Grundsäze zu beobachten:

Die Kosten der Hauptmauern und des Dachs sammt seinen Fußböden und dem Theil der Kamine, der durch das Dach läuft, auch der Treppe vom obersten Stock in das Dach, fallen auf alle Eigenthümer nach Verhältniß des Werths des Stockwerks, das jedem zugehört.

Der Eigenthümer eines jeden Stockwerks macht den Fußboden, worauf er geht, sammt seiner obern Bekleidung, und die Decke oder untere Bekleidung des Fußbodens eines höhern Stocks

Der Eigenthümer des zweyten Stocks macht die Treppe, welche dahin führt;

(182) Der Eigenthümer des dritten Stocks macht, von dem zweyten anzurechnen, die Treppe, die zu ihm führt, und so weiter.

665. Werden gemeinschaftliche Mauern oder Häuser wieder aufgebauet, ehe deren Dienstbarkeits-Verhältnisse verjährt sind, so leben diese wieder auf. Sie dürfen aber nicht lästiger gemacht werden.

666. Alle Gräben zwischen zwey Grundstücken werden für gemeinschaftlich geachtet, in sofern weder schriftliche Beweise noch Merkmahle des Gegentheils vorhanden sind.

667. Ein Merkmahl, daß der Graben nicht gemeinschaftlich sey, ist es, wenn der Rain oder der Aufwurf der Erde sich nur auf einer Seite des Grabens befindet.

668. Der Graben wird alsdann demjenigen anzugehören vermuthet, auf dessen Seite sich der Aufwurf befindet.

669. Ein gemeinschaftlicher Graben muß auf gemeinsame Kosten unterhalten werden.

670. Jede Scheid-Hecke zwischen Grundstücken wird für gemeinschaftlich angesehen, wenn nicht eine Urkunde oder ein hinlänglicher Besizstand für das Gegentheil spricht, oder nur Eines der Grundstücke allein geschlossen ist.

671. Hochstämmige Bäume mag der Eigenthümer nur in jener Entfernung von der Gränze pflanzen, welche durch besondere Verordnungen oder unbestrittenen

(183) Gebrauch festgestellt ist; wo diese fehlen, sollen hochstämmige Bäume sechs Schuh, andere Bäume und lebendige Hecken hingegen anderthalb Schuh davon entfernt seyn.

672. Der Nachbar hat das Recht, zu fordern, daß Bäume und Hecken, welche näher an seiner Scheide stehen, weggeschafft werden.

Derjenige, über dessen Grund und Boden die Aeste der Bäume seines Nachbars hinüberragen, kann Leztern anhalten, daß er diese Aeste abschneide.

Wurzeln, die auf seinem Boden fortlaufen, darf er dort selbst abstossen.

673. Bäume in einer gemeinschaftlichen Hecke sind gleich ihr gemeinschaftlich; aber jeder von beyden Eigenthümern kann fordern, daß sie gefällt werden.

Zweyter Abschnitt.

Von der Entfernung und den Zwischenmauern bey gewissen Bauanlagen.

674. Wer einen Brunnen oder das Senkloch eines Abtritts neben einer gemeinschaftlichen oder nicht gemeinschaftlichen Mauer graben läßt;

Wer daran Rauchfänge, Feuerherde, Hammerwerke, Backöfen oder Oefen errichtet;

Einen Viehstall daran lehnt;

Ingleichem wer einen Salzvorrath oder einen Haufen äzender Waaren daran legen will;

(184) Der ist verbunden, jene Zwischenräume zu lassen, welche durch besondere Verordnungen und Gebräuche festgestellt sind, oder diejenigen Werke zu machen, welche gemäß eben solcher Verordnungen und Gebräuche oder nach Angabe der Kunstverständigen nöthig sind, um dem Nachbarn nicht zu schaden.

Dritter Abschnitt.

Von der Aussicht auf Nachbars Gut.

675. Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des Andern in einer gemeinschaftlichen Mauer weder offene noch geschlossene Fenster, noch sonstige Oefnungen anbringen.

676. In seiner eigenen Mauer, wenn sie auch unmittelbar an das Grundstück eines Andern gränzt, darf Jeder, um sich Licht zu verschaffen, geschlossene und vergitterte Fenster anlegen.

Dieses Fenstergitter muß von Eisen seyn, dessen Stäbe dürfen höchstens drey Zoll und einen halben von einander entfernt seyn; es darf nicht geöffnet werden können.

677. Eben diese Lichtfenster dürfen bey Zimmern auf ebener Erde acht Fuß, bey andern sechs Fuß über dem Zimmerboden erst anfangen.

678. Man darf nach dem Grundstück seines Nachbarn hin, es sey geschlossen oder nicht, keiner Aussicht in gerader Richtung, keines Fensters, das dazu dient, weder Altanen noch offene Erker sich anmaßen, wenn die Mauer, in oder auf welcher man sie anbringt, von dem besagten Grundstück nicht sechs Fuß entfernt ist.

(185) 679. Auch darf man dahin keine Aussicht von der Seite oder in schräger Richtung anlegen, wo die Entfernung nicht wenigstens zwey Fuß beträgt.

680. Die vorerwähnten Entfernungen werden von der äussern Seite der Mauer, worinn, die Oefnung angebracht wird, und wenn von Altanen oder Erkern die Rede ist, von ihrem äussersten Vorsprung bis zur Gränzlinie, wo das beyderseitige Eigenthum sich scheidet, gerechnet.

680 a. Allmend ist nicht Nachbargut, hindert also die Anlage der Aussichtsfenster nicht; vielmehr wo in der Folge durch Veräusserung in lebende Hand das Allmendgut zu Nachbargut wird, muß Jenem, der darauf Aussichtsfenster hatte, dieses Fensterrecht ungesperrt bleiben, und von dem neuen Nachbar bey seinen Anlagen die im Saz 678 beschriebene Entfernung beobachtet werden.

Vierter Abschnitt.

Von der Dach-Traufe.

681. Jeder Eigenthümer soll seine Dächer so einrichten, daß das Regenwasser auf seinem eigenen Grund und Boden oder auf die öffentliche Straße abfließt; er darf es auf den Boden seines Nachbarn nicht leiten, ohne daß dafür eine Dienstbarkeit rechtmäßig bestehe.

Fünfter Abschnitt.

Von der Durchfahrts-Gerechtigkeit.

682. Der Eigenthümer, dessen Grundstück durchaus mittelst anderer von der gemeinen Straße abgeschnitten ist, darf zur Benuzung seines Felds einen Weg über die

(186) Grundstücke seiner Nachbarn fordern, wofür er ihnen Schadens-Ersaz leisten muß.

683. Die Durchfahrt muß, der Regel nach, auf der Seite genommen werden, welche von dem eingeschlossenen Grundstück am kürzesten zur öffentlichen Straße führt.

684. Sie wird jedoch über den Theil angewiesen, wo sie dem überfahrnen Grundstück am unschädlichsten ist.

685. Die Klage auf Entschädigung, welche für den im 682. Artikel angeführten Fall eintritt, ist der Verjährung unterworfen; der Weg aber darf deswegen nicht versperrt werden, weil die Klage auf Entschädigung erloschen ist.

Drittes Kapitel.

Von den Dienstbarkeiten, welche durch Handlungen der Menschen erworben werden.

Erster Abschnitt.

Von den verschiedenen Gattungen der liegenschaftlichen Dienstbarkeiten.

686. Ein Eigenthümer darf sein Eigenthum mit jeder Dienstbarkeit belasten, oder ihm jede Grundgerechtigkeit erwerben; nur müssen dergleichen Dienstbarkeiten nicht der Person, sondern der Liegenschaft auferlegt, nicht der Person, sondern der Liegenschaft zu gut bestellt seyn, und nichts bewirken, was der öffentlichen Ordnung zuwider sey.

(187) Gebrauch und Umfang solcher Dienstbarkeiten richtet sich nach dem Titel, der sie gibt, und wo es an einem Titel gebricht, nach folgenden Grundsäzen:

687. Dienstbarkeiten gereichen entweder zum Vortheil eines Gebäudes, oder eines Feldguts.

Dienstbarkeiten der ersten Art heissen Baudienstbarkeiten, es mögen die hiezu berechtigten Gebäude in einer Stadt oder auf dem Land gelegen seyn.

Jene der zweyten Art heissen Felddienstbarkeiten.

688. Die Dienstbarkeiten sind entweder selbstständig oder unständig.

Selbstständig sind diejenigen, deren Gebrauch ohne Zuthun eines Menschen fortgehet; dergleichen sind: Wasserleitungen, Dachtraufen, Aussichten und andere Gerechtigkeiten ähnlicher Art.

Unständige Dienstbarkeiten sind diejenigen, die zu jeder Ausübung der Beywirkung eines Menschen bedürfen; als: Weggerechtigkeiten, Wasserschöpf-Gerechtigkeiten, Huthgerechtigkeiten und andere ähnliche.

689. Die Dienstbarkeiten sind offen ober verborgen.

Offen sind sie, wenn sie sich durch äussere Anlagen, zum Beyspiel durch eine Thür, ein Fenster, eine Wasserleitung ankündigen.

Verborgen sind diejenigen, deren Daseyn durch kein äusseres Merkmahl ins Auge fällt, wie z. B. die Pflicht, auf einem Grundstück kein Gebäude anzulegen, oder nicht über eine bestimmte Höhe zu bauen.

(188) Zweyter Abschnitt.

Wie Dienstbarkeiten erworben werden.

690. Offene und zugleich selbstständige Dienstbarkeiten erwirbt man durch Vergünstigung oder durch dreyßigjährigen Besiz.

691. Verborgene, jedoch selbstständige Dienstbarkeiten, so wie unständige Dienstbarkeiten, sie seyen offen, oder verborgen, erwirbt man allein durch Vergünstigung.

Sie zu erwerben ist selbst ein unfürdenklicher Besiz nicht hinreichend; in Gegenden, wo sie jedoch vorhin auf solche Weise erworben wurden, dauern sie fort, sobald sie schon durch verjährten Besiz bey Verkündung dieses Gesezbuchs erworben sind.

692. In Hinsicht der selbstständigen offenen Dienstbarkeiten gilt die Widmung, welche der Eigenthümer seiner Sache gibt, für einen Titel.

693. Nur alsdann darf man annehmen, daß eine Widmung des Eigenthümers eingetreten seye, wenn erwiesen ist, daß zwey abgetheilte Grundstücke vormals nur einen Eigenthümer hatten, und daß durch diesen die Sachen in jenen Zustand versezt worden sind, welcher Merkmahl der Dienstbarkeit ist.

694. Wo auf zweyen Grundstücken ein und desselben Eigenthümers sich ein sichtbares Merkmahl einer Dienstbarkeit befindet, und nun Eines derselben veräussert wird, ohne daß der Vertrag eine Uebereinkunft über diese Dienstbarkeit enthält; da besteht sie auf dem veräusserten Grundstück, sie mögen ihm zu Last oder zu Nuz seyn.

(189) 695. Bey Dienstbarkeiten, die nicht durch Verjährung zu erwerben sind, ist der Mangel des ursprünglichen Titels durch nichts anderes zu ersezen, als durch ein Anerkenntniß der Dienstbarkeit, welches von dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks herrührt.

696. Wer eine Dienstbarkeit bewilligt, gestattet dadurch alles, was erforderlich ist, um sie auszuüben. So hat die Dienstbarkeit an einem fremden Brunnen Wasser zu schöpfen, das Recht über dessen Boden zu gehen, nothwendig zur Folge.

Dritter Abschnitt.

Von den Rechten des Eigenthümers einer Dienst-Gerechtigkeit.

697. Der Herr einer Dienst-Gerechtigkeit hat zugleich das Recht, alle Anlagen, die für deren Benuzung und Erhaltung nöthig sind, zu machen.

698. Sie geschehen auf dessen Kosten, nicht auf Kosten des belasteten Grundstücks, wo die Rechts-Urkunde der Dienstbarkeit nicht ein Anderes bestimmt.

699. Selbst in dem Fall, wo diese Urkunde dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks die Verbindlichkeit auflegt, die zum Gebrauch oder zur Erhaltung der Dienstbarkeit erforderlichen Anlagen auf seine Kosten zu machen, kann solcher noch immer sich dieser Verbindlichkeit dadurch entledigen, daß er das belastete Grundstück dem Herrn der Dienstbarkeit für eigen heimweiset.

(190) 700. Wird das Grundstück, dem ein Anderes dient, getheilt; so hängt die Dienst-Gerechtigkeit zwar noch immer jedem abgesonderten Theil an, und gebührt ihm wie zuvor; der Zustand des belasteten Grundstücks darf indessen hiedurch nicht erschwert werden.

Wenn, zum Beyspiel von der Weggerechtigkeit die Rede ist; so sind alle Wegberechtigten verbunden, bey der Ausübung einen und den nemlichen Weg einzuhalten.

701. Der Eigenthümer eines belasteten Grundstücks darf nichts unternehmen, was den Gebrauch der Dienstbarkeit schmälern oder unbequemer machen würde.

Er darf also den Orts-Zustand nicht wesentlich verändern, noch die Ausübung der Dienstbarkeit auf eine andere Stelle legen, als worauf sie ursprünglich angewiesen ward.

Wäre inzwischen diese ursprüngliche Anweisung dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks wegen neuerer Verhältnisse beschwerlicher geworden, oder hinderte sie ihn etwa, nüzliche Verbesserungen dort vorzunehmen; so darf er dem Eigenthümer des andern Grundstücks einen zur Ausübung seiner Rechte gleich bequemen Plaz anweisen, und dieser ihn nicht ausschlagen.

702. Umgekehrt kann derjenige, der zu einer Dienstbarkeit berechtigt ist, sie nur nach Inhalt seiner Rechts-Urkunde ausüben, und darf weder auf dem Grundstück, das mit der Dienstbarkeit belastet ist, noch auf demjenigen, dem die Gerechtigkeit zusteht, eine Veränderung vornehmen, welche den Zustand des Erstern erschweren würde.

(191) Vierter Abschnitt.

Wie Dienstbarkeiten erlöschen.

703. Dienstbarkeiten erlöschen, wenn man wegen verändertem Stand der Dinge sie weiter nicht ausüben kann.

704. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen in den Zustand zurück kommen, wo man sie ausüben kann, ehe die Zeit ihrer Erlöschung abgelaufen ist.

705. Jede Dienstbarkeit ist erloschen, so bald das hiezu berechtigte und das damit belastete Grundstück an den nemlichen Eigenthümer kommen.

Die offenen leben jedoch wieder auf, sobald eine Veräusserung geschieht, ohne daß das bleibende Merkmahl der Dienstbarkeit weggeschafft, noch das Gegentheil ausdrücklich bedungen wird.

706. Eine Dienstbarkeit wird durch einen dreyßigjährigen Nichtgebrauch versessen.

707. Nach den verschiedenen Gattungen der Dienstbarkeiten haben jene dreyßig Jahre einen verschiedenen Anfang : von dem Tag, wo man aufgehört hat, sie zu benuzen, werden die unständigen Dienstbarkeiten versessen; von dem Tag, wo eine mit der Dienstbarkeit im Widerspruch stehende Handlung vorgenommen worden ist, sind die selbstständigen Dienstbarkeiten in solchem Fall.

708. Auch die Art, wie eine Dienstbarkeit ausgeübt wird, kann eben so durch Verjährung verändert werden.

(192) 709. Wo eine Dienstgerechtigkeit zu einem Grundstück gehört, das mehreren in unzertheilter Gemeinschaft zusteht, da hindert die Ausübung des Einen die Verjährung auch zum Vortheil aller übrigen Miteigenthümer.

710. Ist Einer unter den Miteigenthümern, wider den die Verjährung nicht laufen konnte, zum Beyspiel ein Minderjähriger, so werden durch ihn auch die Rechte der übrigen erhalten.

Fünfter Titel.

Von Erb-Dienstbarkeiten.

710 a. Erbdienstbarkeiten sind solche Lasten einer Liegenschaft, welche weder zum Vortheil einer bestimmten Person, noch zum Vortheil einer bestimmten Liegenschaft oder ihres Besizers, sondern zum Vortheil jedes getreuen Rechts-Inhabers bestehen. Nur das Gesez kann dergleichen Lasten erschaffen.

710 b. Das Gesez gibt und erkennt keine andere als Zehenden, Gülten und Zinsen.

* Erstes Kapitel.

Vom Zehenden.

710 aa. Jedes Grundstück das urbar ist, oder urbar wird, bringt auf seinen Inhaber die Schuldigkeit einen bestimmten Theil seiner Früchte zurückzulassen, wenn es nicht in einer zehendfreyen Gemarkung liegt, oder eine ihm besonders erworbene Freyheit geltend machen kann. Der zurückzulassende Theil heißt der Zehenden; das Recht, ihn für sich zu beziehen, die Zehendherrschaft; und die Summe der rechtlichen Bestimmungen über den Bezug und die Lasten desselben, das Zehendrecht.

(193) 710 ab. Eine Gemarkung, ingleichem jeder eigens ausgegrenzte Feldbezirk ist alsdann zehendfrey, wenn darinn seit dreyßig oder mehr Jahren Niemand auf das angebaute Land eine Zehend-Ansprache geltend gemacht hat; noch mehr diejenigen, welche ein von der Rechtsbehörde ausgeflossener oder durch Ersizung bestärkter Freysprechungsbrief schüzt.

710 ac. Wo in einer Gemarkung zwar, jedoch nur in besondern ausgegrenzten Bezirken Zehenden erhoben wird, da schadet dieses der Zehendfreyheit der Gemarkung nicht.

710 ad. Ein einzelnes Grundstück in einer zehendbaren Lage ist nur zehendfrey, wenn und so lang es einen gültigen oder durch Ersizung rechtskräftig gewordenen Freyheitstitel für sich hat.

* Erster Abschnitt.

Von der Zehend-Herrschaft.

710 ba. Der Zehenden, zu welchem ein Anderer nicht ein erworbenes Eigenthum nachweiset, gehört dem Ortsherrn, er falle von altbaubarem oder von neuumgebrochenem Feld.

710 bb. Wer ein Recht zum alten Zehenden hat, kann es ohne Darlegung eines ausdrücklich darauf sprechenden Rechtstitels auf Neubrüche nicht ausdehnen.

Eine solche Ausdehnung steht kraft Gesezes dem Ortspfarrer der Gemarkung bey dem kleinen Zehenden zu, wenn er diesen auf der Gemarkung hat.

710 bc. Neubruch ist alles Land inner- oder ausserhalb einer Gemarkung, welches aus einem ein Menschenalter durch angedauerten Unbau zum zehendbaren Anbau gebracht wird, so lang nicht ein früherer Anbau desselben bewiesen, und sofern nicht seine jezige Urbarmachung gegen Ueberlassung eines altzehendbaren Strich Landes zum Unbau geschieht, wo lezternfalls dessen Zehend-Schuldigkeit auf Jenen übergeht.

(194) 710 bd. Der Beweis des frühern zehendbaren Anbaues kann nicht durch Ackerfurchen, und dergleichen unsichere Spuren geführt werden, sondern lediglich durch Weisthümer und öffentliche Urkunden welche den früheren Anbau bezeugen, oder durch die Lage in einem mit eigenen Zehend-Grenzzeichen umgebenen Bezirk, oder durch die Aussage beglaubter Zeugen, daß sie von ihren Eltern und Vor-Eltern der dreyßig und mehr Jahren gehört haben, wie zu ihrer Zeit das befragte Land als Baufeld benuzt worden sey, wann sie einem unvollkommenen Urkunden-Beweis zur Unterstüzung dienen.

710 be. Wer ein Recht zum Markungs-Zehenden hat, darf es auf jedes unausgesonderte Stück der Markung ohne weitern Erwerbtitel ausüben; er kann es aber ohne diesen in abgesteinte Zehendbezirke auf kein Stück und auf keine Fruchtgattung ausdehnen.

710 bf. Wer in einer Markung oder in einem besondern Zehendbezirk, welche vermög allgemein sprechender Rechtstitel frey sind, irgend eine Gattung des Zehendrechts ausüben will, muß ihre Zuständigkeit besonders darthun.

710 bg. Anschwemmungen fallen unter diejenige Zehendherrschaft und unter dasjenige Zehendrecht, welchem das Haupt-Grundstück unterliegt.

* Zweyter Abschnitt.

Von dem Zehend-Bezug.