Code
Napoléon
mit
Zusäzen und Handelsgesezen
als
Land-Recht
für
das
Großherzogthum
Baden.
Mit
Großherzoglich Badischem gnädigstem Privilegio.
Karlsruhe,
im
Verlag der C. F. Müller'schen
Hofbuchdruckerei.
1809.
(III)
Wir Carl Friderich von Gottes Gnaden,
Großherzog
von Baden, Herzog zu
Zähringen
etc.
Haben
durch Unser Edikt vom 5ten July des vorigen Jahrs die Annahme des Code Napoleon
als bürgerliches Gesetzbuch oder Landrecht Unseres Großherzogthums beschlossen,
und verkündet, in der Maase jedoch, daß in Zusäzen dasjenige näher bestimmt
werde was nöthig ist, um eine sichere, dem Geist dieses Gesetzes stets gemäße
und zugleich der hierländischen Landes-Art und Sitte nicht nachtheilige
Anwendung zu begründen.
Wir
hätten dabey gewünscht, daß mit dem Anfang dieses Jahres die allgemeine
Einführung möglich werde; dieses hat jedoch die obwohl mit allem Eifer
betriebene Zubereitung der Uebersetzung und ihrer Zusäze nicht gestattet. Jetzt
erst ist Uns solche vollendet vorgelegt worden, und noch mehrere Wochen sind nöthig,
bis sie auch gänzlich die Presse verlassen kann, durch welches öffentliche
Erscheinen nachmals erst Unsere Diener und Unterthanen in den Stand kommen,
sich mit dieser neuen Regel ihres Verfahrens bekannt zu machen.
(IV)
Mehreres davon erfordert zugleich noch die vordersamste Herstellung gewisser
Staats-Einrichtungen, die bis jezo noch nicht vorhanden, und doch zum Vollzug
der Verfügungen des Code Napoleon nöthig sind; über Anderes muß Belehrung der
Beamten und hinzutretende Erfahrung der Unterthanen die Aufschlüsse geben, ehe
eine allgemeine Befolgung ohne ihren Schaden möglich ist. In diesen Hinsichten
ordnen und verfügen Wir, wie folgt:
I.
Die mit diesem erscheinende doppelte Ausgaben des Code Napoleon mit Zusäzen als
Land-Recht des Großherzogthums Baden sind die einzige Uebersezung, welche vor
den Gerichten Unseres Landes und in den Rechts-Geschäften desselben Kraft und
Anwendbarkeit hat.
II.
Die verbindliche Kraft desselben soll mit dem ersten July des laufenden Jahres
ihren Anfang in allen denjenigen Stücken nehmen, wo nicht in Bezug auf einen
einzelnen Rechtsbetreff hierunten ein Anderes ausdrücklich angegeben ist.
III.
Ueber die für die Anwendbarkeit dieses Gesezbuchs nöthige besondere Anstalten
der Staatsschreiberei, Beamtung des bürgerlichen Standes, Pfandschreiberei, und
des Familienraths, auch der Kron-Anwaldschaft werden Wir besondere Verfügung
ergehen lassen. Wegen der Untergerichte und Friedensgerichte
(V)
achten Wir solche für unnöthig; Unsere landes- standes- und grundherrliche
Untergerichte, obwohl sie in Amtsweise zu sprechen haben, können dennoch alles
dasjenige, was im Land-Recht mit Bezug auf Gerichte, die in Rathsweise
beschließen, ausgesprochen ist, mit Beseitigung der auf die Mehrheit
rathschlagender Glieder gerichteten äußeren Bestimmungen, und Beobachtung des
Wesentlichen leicht auf sich anwenden ; auch wird dem nächst eine nachfolgende
allgemeine Prozeß-Ordnung ihnen dazu die weiter dienliche Maaßregeln
vorzeichnen; wohingegen der Friedensrichter in dieser Uebersezung nicht gedacht
wird, weil diese Anstalt in die hierländische Rechts-Erwartungen der
Unterthanen nicht einpaßt, sondern dieser Ausdruck bald mit dem Ausdruck:
Unterrichter, bald mit jenem: Orts-Vorsteher, verwechselt worden ist, je
nachdem Einer oder Anderer Hierlands die im Code Napoleon vorkommende wenige
Verrichtungen desselben, haben soll.
IV.
Die Anwendung dieses Gesezbuchs auf das Vergangene kann, nach dem zweiten Saz
und Zusaz desselben, in vorkommenden Fällen nicht mit Rückwirkung, wohl aber
mit Wirksamkeit aus künftig erst entstehende Folgen früherer Handlungen statt
finden. Zur sicheren Leitung des Richters in der Anwendung dieses Grundsazes
auf vorkommende Fälle, geben Wir hier nebst der Anzeige der einzelnen Theile,
die einen
(VI)
späteren Verbindlichkeits-Termin, als den obgedachten haben sollen, zugleich
Vorschriften über die wichtigsten Fälle, bey denen jene doppelte Rücksicht zu
beobachten ist, die nicht nur als Regeln für solchen Fall, sondern auch als
Beyspiele für Erörterung anderer nicht namentlich erörterter Fälle dienen
sollen.
V.
Für Buch I. Tit. II. von den Akten des bürgerlichen Civil-Standes soll
1.)
der Anfangs-Termin der Verbindlichkeit der erste Jänner 1810. seyn, bis wohin
die nach bisheriger Sitte geschehene und beurkundete kirchliche Verrichtungen
noch ferner wie bisher zugleich als Rechts-Titel des bürgerlichen Standes
dienen, vorbehaltlich Uns bey etwa entstehenden Kollisionen auch inzwischen
schon die weltliche Beurkundung durch außerordentlich ernannte
Staatsbeauftragte vollziehen zu lassen.
2.)
In aller Zukunft dienen auch für Fälle, die sich vor dem ersten Jänner 1810.
zugetragen haben, die in bisheriger Art gefertigte und beglaubigte Auszüge der
Kirchenbücher als vollkommen gültige Urkunden des bürgerlichen Standes,
wohingegen wegen aller nachher erst erscheinenden Fälle künftig diese
Kirchenbücher nur bey etwa unter gegangenen Büchern des bürgerlichen Standes
und daher entstehendem Mangel an gesezmäßiger Beurkundung, (VII) als Einleitung
zum schriftlichen Beweiß dienen können.
Bey
dem I. Buch V. Tit. von der Ehe, gilt zwar der allgemeine Anfangs-Termin des
ersten July d. J., jedoch bleiben diejenigen Säze, die auf den Beamten des
bürgerlichen Stands bezüglich sind, namentlich die fünf ersten des zweiten
Kapitels oder Saz 165-169., in Gefolg des vorigen bis zu Herstellung dieser
neuen Einrichtung, mithin bis zum ersten Jänner 1810. noch außer verbindender
Kraft, und geht es desfalls indessen noch nach dem alten Fuß.
Bey
dem VII. Tit. des I. Buchs von der
Vaterschaft
und Kindschaft ist
1.)
das dritte Kapitel von den natürlichen Kindern auf alle jene Unehlichgebohrne
anzuwenden, welche nach eingetretener allgemeiner Verbindlichkeit dieses
Land-Rechts, das heißt nach dem ersten July d. J. zur Welt kommen, ohne
Unterschied, ob sie vor oder nach der Erscheinung dieses Edikts im
Regierungsblatt und der dadurch Tag und Jahr empfangenden Wirksamkeit dieses
Gesezes, in unehelichen Beyschlaf empfangen worden sind.
2.)
Der Rechtsstand aller vor dem ersten July gebohrnen unehelichen Kinder wird
lediglich nach den bisherigen Gesezen und Rechten beurtheilt, und
(VIII)
gelten daher diejenigen derselben, welche durch richterliche
Vaterschafts-Erklärung oder freywillige Angabe zuvor einen Vater erlangt haben,
noch in keine Wege im Sinn dieses Land-Rechts für anerkannt, sondern blos in
Bezug auf Alimenten für bekannt. VIII. Bey dem IX. Tit. des I. Buchs von der
elterlichen Gewalt, führet vordersamst
1.)
das neue Recht ein, daß die Berechtigung der elterlichen Nuznießung, welche
jedoch von der ehelichen im Gesez vorbedachtsam geschieden ist, mit dem
achtzehnden Jahr der Kinder aufhöre, wo nachmals bis zum ein und zwanzigsten
das Vermögen von den Eltern nur vormundschaftlich zu verwalten und zu
verrechnen ist; dieses kann jedoch nur auf jenes angewendet werden, das den
Kindern erst nach dem Termin des ersten July 1809. anstirbt, indem bey allem
früher angefallenen Vermögen, das nicht von aller Nuznießungs-Last gefreyt war,
die elterliche Nuznießung schon auf lebenslang oder bis zu verrückendem
Wittwenstuhl begründet ist, und ihnen also auch anders und eher nicht entgehen
könnte, ohne dem Gesez rückwirkende Kraft zu geben. Hierbey
2.)
versteht sich dann aber auch von selbst, daß bey solchen Eltern, welche die
Nuznießung aus dem
(IX)
alten Recht fortgenießen, auch die alte Schuldigkeit zur väterlichen Anhülfe
für die Söhne oder Ausstattung der Töchter, welche bey andern Ehen mit
eintretender Herrschaft dieses Land-Rechts, nach Saz 204. wegfällt, noch
unverrückt in voriger Maase fortbestehe. Annebst
3.)
da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kinder Vermögen mit vollendetem
achtzehntem Jahre bis zur Zurücklegung des ein und zwanzigsten noch in
vormundschaftliche Verrechnungen übergehen kann, in den wenigsten Fällen für
sie von wesentlichem Nuzen und in den meisten vielmehr eine ohne ihren Nuzen
eintretende Beschwerlichkeit für die Eltern ist; so erklären Wir weiter, daß
auch künftig und nach eingetretener Verbindlichkeit dieses Land-Rechts, Eltern
die Nuznießung abzugeben nicht anders schuldig seyn sollen, als wenn es der Gegen-Vormund
mit besonderer Ermächtigung des Familienraths aus Rücksichten begehrt, welche
die Sicherstellung des Vermögens, die bessere Erziehung, oder die anständige
Niederlassung der Kinder betreffen, und wobey nicht blos ein etwaig kleiner
Gewinn an Renten-Ersparniß ihn leiten soll, oder, wenn etwa die Eltern in den
Fall kämen, gegen eine ihnen nicht anständige von dem Staat aber, der Jugend
unangesehen, zulässig erachtete Ehe ihre Einwilligung zu versagen und
Einsprache zu
(X)
machen, als in welchem Fall sie um die Uneigennüzigkeit ihrer Einsprüche zu
sichern, zuvor der Nuznießung sich entschlagen, und das Vermögen unter
Vormundschaft legen sollen. Wohingegen
4.)
die Abgabe der Nuznießung nach erreichter Volljährigkeit an die Kinder
unverändert nach der Verfügung des Land-Rechts bey allem nach obig erstem Saz
dieses Abschnitts dazu vereigenschafteten Vermögen sich zu richten hat, nicht
nur, wo Kinder sich in der Lage befinden, es zu verlangen, sondern auch ohne
ein solches Verlangen abzuwarten, sobald die Kinder einheimisch oder auswärts
einen festen Wohnsiz, der sie zur Verwaltung empfänglich macht, sich erwählt
haben, und nicht selbst um dessen Beybehaltung in Nuznießung oder Verwaltung
der Eltern bitten.
IX.
Bey dem X. Tit. des I. Buchs von der
Minderjährigkeit
haben Wir den Zusaz 454 a.
wegen
der Befugniß des Familienraths sich vertreten zu lassen, hauptsächlich in der
Hinsicht beygefügt, damit die Beamten das Mittel haben mögen, durch Auswirkung
eines solchen Auftrags des Familienraths an Rechnungsverständige Personen, die
Aufsichts-Verantwortlichkeit, welche in Bezug auf das Rechnungswesen allerdings
in vielen Landgegenden den Schultern der Ortsbürger noch jezt und bis zu
weiteren Fortschritten in ihrer Rechts-Kultur
(XI)
allzuschwer ist, solchen zu erleichtern, wozu also, da wo nöthig, sie seiner
Zeit zu benuzen, die Beamten anmit aufgefordert werden.
Uebrigens
2.) bezieht sich dieser Gesez-Titel auf alle zur Zeit des ersten July 1809.
unbesezte Pflegschaften: die zu jener Zeit schon besezte gehen bis dahin, daß
ihre Endigungszeit oder sonst eine Aenderung aus rechtlichen Veranlassungen
vorfällt, eben so, wie bey ihnen die obervormundschaftliche Einwirkung der
Aemter und Regierungen fort, nur daß diese Einwirkung sich nachmals in Absicht
des Stoffs ihrer Verfügungen nach dem Inhalt dieses Landrechts benehmen muß.
X.
Bey dem I. Tit. des III. Buchs von den Erbschaften versteht es
1.)
sich von selbst, daß die hier beschriebene Rechte und Ordnungen der
Intestat-Vererbung nur bey jenen Erbschaften in Frage kommen können, welche
nach dem ersten July d. Jahres anfallen, und daß alle früher verfallene, wenn
gleich noch ruhende oder unerledigte Verlassenschaften nach den alten Rechten
zu erledigen sind.
2.)
Was hingegen insbesondere die Erbrechte und Unterhaltsrechte der natürlichen
oder unehlich anerkannten Kinder betrifft, so beziehen wir uns auf das, was
oben ad VII. gesagt worden, wornach allen, vor dem ersten July d. J. gebohrnen
unehlichen
(XII)
Kindern das Erbrecht an ihren mütterlichen Verwandten, wie zuvor noch bleibt,
dagegen an dem Vater ihnen keines zukommt, als wo sie nach dem gemeinen Recht
und der in Unserer vorigen Verordnung vom 27ten December 1795. befindlichen
Erläuterung desselben in dem seltenen Fall waren, das Sechstel-Erbe ansprechen
zu können, in welchem Fall nachmals jezo solche, so wie diejenigen, die nach
dem ersten July von einem Vater neu und gesezmäsig anerkannt werden, obwohl sie
vor dem ersten July geboren sind, an ihm das nemliche Erbrecht haben, welches
andern unter der Herrschaft dieses Gesezes geborenen und anerkannt werdenden
unehlichen Kindern zusteht; wohingegen
3.)
wegen ihrer Ernährung es nicht nur bey denen, die nach dem alten Fuß durch
richterliche Vaterschafts-Erklärung in den Besiz einer Unterhalts-Beziehung
gekommen sind, sondern auch wegen jener, welche nach eingetretener
Verbindlichkeit des Land-Rechts, durch eine demselben gemäs erhobene
Verschuldung einer Mannsperson, welche Beziehung hat auf das Daseyn solcher
Kinder, deren Vaterschaft bürgerlich ungewiß geblieben ist, in den Fall kommen,
Unterhalt, auch ohne anerkannt zu seyn, fordern zu können, es in Absicht der
Bestimmung dieses Unterhalts nach demjenigen
(XllI)
zu halten ist, was desfalls in Unserer gedachten Verordnung vom 5ten August
1791. bestimmt ist, und hiermit auf alle Unsere Lande, so viel diesen Punkt
betrifft, erstreckt wird, nur daß nicht mehr die Regierungen, sondern lediglich
die Gerichte, über das Ermessen des Betrags zu urtheilen haben, wogegen
4.)
die Ansezung eines Bastardfalls und einer Entschädigung für Kindbettkosten von
gedachtem ersten July an eben so, als
5.)
Unser fiskalisches Erbrecht an unehelichen Kindern, mit ihm aber auch die
Schuldigkeit Unserer Gerichtbarkeitsgefälle einen Beytrag zum Unterhalt
derselben zu thun, bey allen später gebornen unehlichen Kindern wegfällt, und
solche Kosten, so weit sie nicht von Stiftungen, oder dann von Gemeinden nach
dem Gesez zu tragen sind, als allgemeine Staatslast, gleich den andern
Armen-Unterhaltungen, besorgt werden muß.
XI.
Bey dem II. Tit. des III. Buchs wegen der lezten Willens-Verfügungen folgt aus
der
mit
der Verkündung dieses eintretenden Wirksamkeit dieses Land-Rechts
1.)
daß, obwohl niemand vor dem ersten July d. J.
schuldig
ist, seine Testamente und Kodicille nach den jezigen Formen einzurichten,
dennoch jeder,
(XIV)
wenn er will, sie gleichbalden nach solchen einrichten kann, und solche vor dem
1. July schon nach dem gegenwärtig ausgekündeten Landrecht gefertigte lezte Willens-Verfügungen gleiche
Gültigkeit haben, als die, welche erst nach dem ersten July in solcher Form
errichtet werden, und als diejenige, die in jener früheren Zeit noch nach den
altgesezlichen Formen errichtet sind; deshalb
2.)
sind indessen bey jenen Formen, welche Staatsschreiber erfordern, außer den
schon vorhandenen Staatsschreibern oder Notarien auch alle angestellte
Theilungs-Revisoren, Stadt- und Amtschreiber, auch Theilungs-Kommissarien
derselben, als desfalls Staatsschreiberey-Recht habend, anzusehen,
hiernächst
3.)
sollen auch jene Testamente, die vorhin, es sey erst kurz, oder schon länger
her errichtet worden sind, und nach dem gedachten ersten July durch den Tod des
Erblassers zur Wirksamkeit kommen, für kräftig erachtet werden, nicht nur, wenn
sie den altgesezlichen Formen gemäs sind, sondern auch alsdann, wann sie nach
solchen zwar einen Mangel hätten, der aber nach diesem Landrecht aufhört ein
Mangel zu seyn; da der Gesezgeber wie der Richter mit Recht voraussezt, daß der
Erblasser gewollt habe, daß sein Wille in jeder Form, in deren es gesezlich
möglich ist, erhalten werde, wohingegen
(XV)
4.) was den innern Gehalt solcher lezten Willen betrifft, derselbe nach obiger
Zeitfrist des ersten July 1809. nur so zum Vollzug kommen kann, wie er mit den
jezigen Gesezen besteht, als unter deren Herrschaft er durch den Tod erst zu
Kräften gelangt, und daß mithin dasjenige darin für nicht geschrieben zu achten
ist, was mit diesem gar nicht besteht, dasjenige aber was, wiewohl mit einigen
Veränderungen, bestehen kann, nur in dieser geänderten Maase zum Vollzug kommen
kann, und demnach derjenige, wer es darauf nicht ankommen lassen will, in
Zeiten seine frühere lezte Willens-Verfügungen durchsehen und so ändern mag,
wie nun in der neuen Ordnung der Dinge er seine Absichten am liebsten erreicht
zu sehen wünscht.
XII. Bey Tit. V. des III. Buchs von den Heyraths-Verträgen soll
1.)
die neue Art der Gütergemeinschaft, welche ausser der Errungenschaft auch die
beygebrachte Fahrniß beeder Ehegatten an sich zieht, dagegen der Ehefrau ihre
Liegenschaften gegen Schulden-Beyträge sichert, ihr die Hälfte an der
Errungenschaft und die Erlaubniß gibt, sich der Gemeinschaft nach aufgelöster
Ehe mit Zurücklassung dessen, was in die Gemeinschaft gehört, zu entschlagen,
wenn sie ihr lästig würde, erst vom 1. Jenner 1810 an, ihre
(XVI)
Verbindlichkeit für diejenige Ehen, die nachher geschlossen werden, erhalten,
soweit nicht etwa neuangehende Eheleute ausdrücklich jene für künftig allgemein
angenommene Gemeinschaftsart durch Vertrag annehmen. Annebst jedoch,
2.)
da es die größten Verwirrungen in der Folgezeit veranlassen müßte, wenn die
Ehegemeinschaften der bisher geschlossenen Ehe immerfort nach den im jetzigen
Großherzogthum so äußerst verschiedenen alten Rechten und Gebräuchen beurtheilt
werden müßten, von welchen sich nach und nach die Kenntniß bey den Beamten
verliert; so lassen Wir zwar noch, jedoch nur bis zum 1ten Jenner 1812 die
Beurtheilung der jetzt bestehenden und der vor dem ersten Jenner 1810.
geschlossen werdenden Ehen nach jenen alten Gesezen offen, für alle Fälle, wo
durch eine Eheauflößung oder Güterabsonderung inzwischen der Fall einer solchen
Beurtheilung eintritt, damit die altverheyratheten Unterthanen indessen die
neue Gemeinschaftsart an dem Beyspiel der neuangehenden Eheleute aus Erfahrung
kennen lernen, und wenn sie ihnen nicht gefällt, durch Ehevertrag, der alsdann
weiter nichts zu enthalten braucht, als die Angabe, nach welcher der
verschiedenen in diesem Titel enthaltenen andern Arten der Ehegemeinschaft ihre
Ehe
(XVII)
gerichtet werden soll, diejenige Gemeinschaftsart die ihnen gefällt, wählen und
festsetzen können, wohingegen
3.)
nachmals und nach dem 1. Jenner 1812 alle, wenn gleich vor dem 1. Jenner 1810
geschlossene Ehen, die nicht durch Eheverträge ihre Eheverhältnisse entweder
schon vorhin festgesezt hatten, oder inzwischen sie noch festsezen, lediglich
bey Auflösung solcher Ehen nach den neu eingeführten Regeln des Landrechts,
mithin so werden beurtheilt und auseinander gesezt werden, wie es bey jenen
geschehen muß, welche nach dem 1. Jenner 1810 ohne Vertrag in die Ehe treten.
Zum Behuf dieser Anordnung
4.)
Erklären Wir anmit die Verfügung des Sazes 1395 dieses Landrechts, daß während
der Ehe keine Eheverträge neu gemacht oder geändert werden dürfen, insoweit in
Absicht der Ehen, die in dem obgedachten Fall sind, für nachgesehen, als es zum
Vollzug der im vorigen zweyten Absaz gemeldeten Angabe der Regel oder
Gemeinschaftsart, wornach die Ehe behandelt werden soll, nöthig ist, ohne
jedoch in andern Beziehungen dadurch Aenderung der vorhin eingegangenen
Eheverträge damit zu erlauben.
(XVlII) XIII. Bey dem VI. Tit. des III. Buchs von Käufen kann die
Klage wegen Verlezung über die Hälfte nach dem 1. Juli d. J. gegen keinen, wenn
auch vorher geschlossenen Kauf anders als in der Art, wie sie das gegenwärtige
Landrecht bestimmt, statt finden.
Bey
dem Tit. XIV. des III. Buchs von Bürgschaften ist nicht der Tag des verbürgten
Haupt-Vertrags, sondern der Tag der leistenden Bürgschaft derjenige, welcher
bestimmt, ob die Bürgschaft als vor oder nach dem 1. July 1809 geschlossen anzusehen,
und somit nach welchem Recht sie zu richten sey.
Bey
dem Tit. XVIII des III. Buchs von Unterpfandsrechten erstrecken wir den Termin
wo die neu vorgeschriebene Art der Verschreibung und Bewahrung der
Unterpfandsrechte ihren Anfang nehmen soll, bis auf den 1. Jenner 1810, bis
wohin wegen Einrichtung der Pfandschreibereyen das Nöthige wird vollzogen seyn,
und sind bis dahin alle Unterpfandsrechte, die nach bisheriger Art gültig
bestellt sind, auch ferner als gültig anzusehen.
XVI.
Von dem XIX. Tit. des III. Buchs über Vergantungen wird die Kraft ebenfalls bis
auf den 1. Jenner 1810 aufgeschoben, so, daß alle Gant-Prozesse, die bis dahin
ausbrechen, noch lediglich nach bisherigen Formen und Vorzugsrechten erledigt
werden
(XIX)
sollen, damit inzwischen erst über diese ganz neue Art ihrer Verhandlung die
Richter selbst sich sattsam zurecht finden, und die Gläubiger, welche etwa bey
der neuen Vorzugs-Ordnung die vorige Sicherheit nicht mehr hätten, in Zeiten
noch um eine dem jetzigen Landrecht gemäße Sicherheit sich bewerben können.
XVII.
Von dem Tag an, da dieses Gesezbuch im Ganzen oder in ausgenommenen einzelnen
Materien in Verbindlichkeit übergeht, ist damit im Ganzen, auch nachmals in
solchen einzelnen Materien, die gesezliche Kraft des Römischen und Kanonischen
Gesezbuchs, die Kraft aller Land- und Stadtrechte und aller
Rechts-Gewohnheiten, für bürgerliche Rechtssachen aufgehoben, so, daß solche
darinn durchaus nicht weiter zur Richtschnur noch zur Grundlage von
gerichtlichen Verhandlungen dienen, und nur jener Gebrauch von einigen
derselben noch statt finden mag, den die Zusätze dieses Landrechts 4 b. und 6
d. et e. bezeichnen. Was jedoch die Wirkung der ältern Geseze über kirchliche,
peinliche und polizeyliche Verhältnisse betrift, so bleibt diese hierdurch
unberührt, und deren Kraft ohne weiters unvermindert. Sodann
XVIII.
Unsere Constitutions-Edicte bleiben, auch soweit sie auf Gegenstände des
bürgerlichen Rechts Bezug haben, in ihrer vollen unverminderten (XX) Kraft, nur
daß die Art ihrer Anwendung in jenen bürgerlichen Beziehungen so geschehen muß,
wie es diese landrechtliche Gesezgebung gestattet, und nicht zum Nachtheil
einer bestimmt und durch sich allein entscheidenden Verfügung derselben in
Anwendung kommen kann, so wie auch jene in diesem Landrecht namentlich
angezogenen ältern Landesgeseze, als die Eheordnung und Eidesordnung, oder jene
Partikular-Geseze, deren Verfügung im Wesentlichen in das Landrecht übertragen
ist, wie z. B. die Beystandschafts-Losungs- und Vortheilrechts-Ordnung, fernerhin,
wo sie nicht buchstäblich geändert sind, in bürgerlicher Hinsicht, und noch
mehr in Absicht ihrer weitern rechtspolizeylichen Fürsorge bey Kräften bleiben,
und als Erläuterung des Gebrauchs der bißfallsig kürzern, im Landrecht
ausgedrückten, Sätze dienen.
Hieran
geschieht Unser Wille. Gegeben Karlsruhe den 3. Februar 1809.
Carl
Friderich.
vdt.
Gemmingen.
Auf
Seiner königlichen Hoheit besondern höchsten Befehl.
Bonginé.
(XXI)
Inhalts-Anzeige
des
Code Napoleon als Badischen Landrechts.
Einleitung.
Von der Verkündigung, Wirkung, und
Anwendung
der Geseze: Saz 1-6. o.
Erstes
Buch.
Von
den Personen.
Erster
Titel. Von dem Genuß und Verlust der bürgerlichen Rechte 7-33.
Erstes
Kapitel. Genuß der bürgerlichen Rechte 7-16.
Zweites
Kapitel. Verlust der bürgerlichen Rechte 17
Erster
Abschnitt. Verlust der bürgerlichen Rechte, der aus dem Verlust der rechtlichen
Eigenschaft eines Inländers entsteht 17-21.
Zweyter
Abschnitt. Verlust der bürgerlichen Rechte als Folge gerichtlicher
Verurtheilung 22-33.
Zweyter
Titel. Von den Beurkundungen des bürgerlichen Stands 34-101.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 34-54
Zweytes
Kapitel. Geburts-Bücher 55-62.
Drittes
Kapitel. Ehebücher 63-76.
Viertes
Kapitel. Todtenbücher 77-87.
Fünftes
Kapitel. Urkunden des bürgerlichen Stands außer dem Staatsgebiet, welche
Militärpersonen betreffen 88-98.
(XXII)
Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der bürgerlichen Stands-Scheine 99-101.
Dritter
Titel. Von dem Wohnsiz 102-111.
Vierter
Titel. Von den Abwesenden 112-143.
Erstes
Kapitel. Vermißte 112-114.
Zweytes
Kapitel. Verschollenheits-Erklärung 115-119.
Drittes
Kapitel. Wirkungen der Verschollenheit 120-140.
Erster
Abschnitt. Wirkungen der Verschollenheit auf die Güter, welche der Abwesende am
Tag seiner Entfernung besaß 120-134.
Zweiter
Abschnitt. Wirkungen der Verschollenheit in Bezug auf einstmahlige Rechte, die
dem Abwesenden zustehen können 135-138.
Dritter
Abschnitt. Wirkungen der Verschollenheit in Hinsicht auf die Ehe 139-140.
Viertes
Kapitel. Aufsicht über minderjährige Kinder, deren Vater verschollen ist
141-143.
Fünfter
Titel. Von der Ehe 144-228.
Erstes
Kapitel. Eigenschaften und Bedingungen der Ehe 144-164 b.
Zweytes
Kapitel. Förmlichkeiten in Schließung der Ehe 165-171.
Drittes
Kapitel. Einsprachen wider die Ehe 172-179.
Viertes
Kapitel. Klagen auf Ungültigkeit der Ehe 180-202.
Fünftes
Kapitel. Verbindlichkeiten die aus der Ehe entspringen 203-211.
Sechstes
Kapitel. Wechselseitige Rechte und Pflichten der Ehegatten 212-226.
Siebendes
Kapitel. Auflösung der Ehe 227.
Achtes
Kapitel. Zweite Heyrath 228.
Sechster
Titel. Von der Ehescheidung 229-311 a.
Erstes
Kapitel. Ursachen der Ehescheidung 229-233.
Zweytes
Kapitel. Ehescheidung aus bestimmten Ursachen 234.
Erster
Abschnitt. Form des Verfahrens dabey 234-266.
(XXIII)
Zweyter Abschnitt. Fürsorgliche Massregeln bey dieser Ehescheidungsklage
267-271.
Dritter
Abschnitt. Einreden der Unzulässigkeit 272-274.
Drittes
Kapitel. Ehescheidung auf wechselseitige Einwilligung 275-294.
Viertes
Kapitel. Wirkungen der Ehescheidung 295-305.
Fünftes
Kapitel. Trennung von Tisch und Bett 306-311 a.
Siebenter
Titel. Von der Vaterschaft und der Kindschaft 312.
Erstes
Kapitel. Vaterschaft ehelicher oder in der Ehe gebohrner Kinder 312-318.
Zweytes
Kapitel. Beweise der Ehelichen Kindschaft 319-330.
Drittes
Kapitel. Natürliche Kinder 331-342.
Erster
Abschnitt. Ehelichmachung natürlicher Kinder 331-333.
Zweyter
Abschnitt. Anerkennung natürlicher Kinder 334-242.
Achter
Titel. Von der Anwünschung eines Kinds und der Pflegvaterschaft 343-370 a.
Erstes
Kapitel. Anwünschung eines Kinds 343.
Erster
Abschnitt. Wirkung der Anwünschung 343-352.
Zweyter
Abschnitt. Form der Anwünschung 353-360.
Zweytes
Kapitel. Pflegvaterschaft 361-370 a.
Neunter
Titel. Von der elterlichen Gewalt 371-387.
Zehnter
Titel. Von der Minderjährigkeit, Vormundschaft und Gewalts-Entlassung 388.
Erstes
Kapitel. Minderjährigkeit 388.
Zweytes
Kapitel. Vormundschaft 389-487.
Erster
Abschnitt. Vormundschaft der Eltern 389-396.
Zweyter
Abschnitt. Elterlich verordnete Vormundschaft 397-401.
Dritter
Abschnitt. Vormundschaft der Ahnherrn 402-404.
Vierter
Abschnitt. Vormundschaften aus Auftrag des Familienraths 405-419.
Fünfter
Abschnitt. Gegen-Vormund 420-426.
(XXIV)
Sechster Abschnitt. Ursachen, welche von der Vormundschaft befreyen 427-441.
Siebenter
Abschnitt. Unfähigkeit zur Vormundschaft, auch Ausschließung und Absezung von
derselben 442-449.
Achter
Abschnitt. Verwaltung des Vormunds 450-468.
Neunter
Abschnitt. Vormundschafts-Rechnungen 469-475.
Drittes
Kapitel. Gewalts-Entlassung 476-487.
Eilfter
Titel. Von der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtodtmachung 488-515.
Erstes
Kapitel. Volljährigkeit 488.
Zweytes
Kapitel. Entmündigung 489-512.
Drittes
Kapitel. Mundtodtmachung 513-515.
Zwölfter
Titel. Von der Geschlechts-Beystandschaft 515a-k.
Zweytes
Buch.
Von
den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derselben.
Erster
Titel. Von der Eintheilung der Sachen 516-543 b.
Erstes
Kapitel. Unbewegliche Sachen 516-526.
Zweytes
Kapitel. Bewegliche Sachen 527-536
Drittes
Kapitel. Verschiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern 537-543b.
Zweyter
Titel. Von dem Eigenthum und Besiz 544-577d h.
Vorverfügungen
544-546.
Erstes
Kapitel. Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt 547-550.
Zweytes
Kapitel. Zuwachs auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird
551.
Erster
Abschnitt. Zuwachs unbeweglicher Sachen 551-564.
Zweyter
Abschnitt. Zuwachs beweglicher Sachen 565-577.
Drittes
Kapitel. Grund- und Nuz-Eigenthum 577 aa-ar.
(XXV)
Viertes Kapitel. Mit-Eigenthum 577ba-bg.
Fünftes
Kapitel. Familien-Eigenthum oder Stammgut 577 ca-cv.
Sechstes
Kapitel. Schrift-Eigenthum 577 da-dh.
Dritter
Titel. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung oder persönlichen Dienstbarkeiten 578.
Erstes
Kapitel. Nuznießung 578-624.
Erster
Abschnitt. Rechte des Nuzniessers 582-599.
Zweyter
Abschnitt. Obliegenheiten desselben 600-616.
Dritter
Abschnitt. Endigung der Nuznießung 617-624.
Zweytes
Kapitel. Nuzung und Wohnung 625-636.
Vierter
Titel. Von Grund-Dienstbarkeiten 637-710.
Vorverfügungen
637-630
Erstes
Kapitel. Dienstbarkeit aus der Lage der Orte 640-648
Zweytes
Kapitel. Dienstbarkeiten aus dem Gesez 649.
Vorverfügungen
649-652.
Erster
Abschnitt. Scheidmauern und Scheidgräben 653-673.
Zweyter
Abschnitt. Entfernung und Zwischenmauern bey Bauanlagen 674.
Dritter
Abschnitt. Aussicht auf Nachbars Gut 676-680.
Vierter
Abschnitt. Dachtraufe 681.
Fünfter
Abschnitt. Durchfahrts-Berechtigkeit 682-685.
Drittes
Kapitel. Dienstbarkeiten, welche durch Handlungen der Menschen erworben werden
686.
Erster
Abschnitt. Verschiedene Gattungen der liegenschaftlichen Dienstbarkeiten
686-689.
Zweyter
Abschnitt. Wie Dienstbarkeiten erworben werden 690-696.
Dritter
Abschnitt. Rechte des Eigenthümers einer Dienst-Berechtigkeit 697-702.
Vierter
Abschnitt. Wie Dienstbarkeiten erlöschen 703-710.
Fünfter
Titel. Von Erbdienstbarkeiten 710 a-ka.
Erstes
Kapitel. Zehenden 710 aa-ef.
Vorverfügungen
710 aa-ad.
Erster
Abschnitt. Zehendherrschaft 710 ba-bg.
(XXVI)
Zweyter Abschnitt. Zehendbezug 710 ca-cvv.
Dritter
Abschnitt. Zehendlasten 710 da-dd.
Vierter
Abschnitt. Erlöschung des Zehendrechts 710 ea-ef.
Zweytes
Kapitel. Erbgülten und Zinsen 710 fa-fm.
Sechster
Titel. Von Grundpflichtigkeiten 710 ga-ka.
Vorverfügung
710 ga-gg.
Erstes
Kapitel. Bannpflichten 710 ha-hh.
Zweytes
Kapitel. Frohndpflichtigkeit 710 ia.
Drittes
Kapitel. Erbpflichtigkeit 710 ka.
Drittes
Buch. Von den verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.
Allgemeine
Verfügungen 711-717 a.
Erster
Titel. Erbschaften 718.
Erstes
Kapitel. Eröffnung der Erbschaften, auch Besiz und Gewähr der Erben 718-724.
Zweytes
Kapitel. Erbfähigkeit 725-730.
Drittes
Kapitel. Verschiedene Ordnungen des Erbgangs 731-756.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 731-738
Zweyter
Abschnitt. Erbvertretungsrecht 739-744.
Dritter
Abschnitt. Erbrecht der Abkömmlinge 745.
Vierter
Abschnitt. Erbrecht der Ahnen 746-749.
Fünfter
Abschnitt. Erbrecht der Seitenverwandten 750-755.
Viertes
Kapitel. Ausserordentliche Erbfolge 756-773.
Erster
Abschnitt. Rechte natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und
Erbrecht auf den Nachlaß natürlicher Kinder 756-766.
Zweyter
Abschnitt. Rechte des überlebenden Ehegatten und des Staats 767-773.
Fünftes
Kapitel. Antretung und Ausschlagung der Erbschaften 774-814.
Erster
Abschnitt, Antretung 774-783.
Zweyter
Abschnitt. Ausschlagung 784-794
(XXVII)
Dritter Abschnitt. Vorsicht der Erbverzeichniß 793-810.
Vierter
Abschnitt. Lediges Erbe 811-814.
Sechstes
Kapitel. Erbtheilung und Einwerfung 815-892.
Erster
Abschnitt. Erbtheilungsklage und ihre Form 815-842.
Zweyter
Abschnitt. Einwerfung 843-869.
Dritter
Abschnitt. Schuldenzahlung 870-882.
Vierter
Abschnitt. Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Loose 883-886.
Fünfter
Abschnitt. Umstoßung der Teilungen 887-892.
Zweyter
Titel. Von Schenkungen unter Lebenden und lezten Willensverordnungen 893-1100
de.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 893-900.
Zweytes
Kapitel. Fähigkeit durch Schenkungen unter Lebenden oder durch lezten Willen zu
geben oder zu empfangen 901-912.
Drittes
Kapitel. Vermögenstheil, worüber man verordnen darf, und Minderung der
Vermächtnisse 903-930.
Erster
Abschnitt. Vermögenstheil, worüber man verordnen darf 913-919.
Zweyter
Abschnitt. Minderung der Schenkungen und Vermächtnisse 920-930.
Viertes
Kapitel. Schenkungen unter Lebenden 931-966.
Erster
Abschnitt. Form der Schenkungen unter Lebenden 931-952 b.
Zweyter
Abschnitt. Fälle, wo Schenkungen unter Lebenden widerruflich sind 953-966.
Fünftes
Kapitel. Lezte Willensverordnungen 967-1047.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Regeln über die Form der lezten Willen 967-980 b.
Zweyter
Abschnitt. Besondere Regeln über die Form gewisser lezten Willens-Arten
981-1001.
Dritter
Abschnitt. Erbeinsezungen und Vermächtnisse im Allgemeinen 1002.
Vierter
Abschnitt. Erbvermächtnisse 1003-1009.
Fünfter
Abschnitt. Erbtheilvermächtnisse 1010-1013.
(XXVIII)
Sechster Abschnitt. Stückvermächtnisse 1014-1024.
Siebenter
Abschnitt. Treuhänder 1025-1034.
Achter
Abschnitt. Verfall und .Widerruf der lezten Willensverordnungen 1035-1047.
Sechstes
Kapitel. Erlaubte Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geschenkgebers oder
seiner Geschwisterkinder 1048-1074.
Siebentes
Kapitel. Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen 1075-1080.
Achtes
Kapitel. Schenkungen in einem Heyrathsvertrag zum Vortheil der Ehegatten oder
ihrer Kinder 1081-1090.
Neuntes
Kapitel. Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Ehe 1091-1100 a.
Zehntes
Kapitel. Vermögens-Uebergaben 1100 aa-cg.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1100 aa-ad.
Zweyter
Abschnitt. Eigenthums-Uebergaben 1100 ba-bf.
Dritter
Abschnitt. Nuzniesliche Uebergaben 1100 ca-cg.
Eilftes
Kapitel. Auslegung der Schenkungen und Vermächtnisse 1100 da-de.
Dritter
Titel. Von Verträgen und Vertrags-Verbindlichkeiten überhaupt. 1101.
Erstes
Kapitel. Vorläufige Verfügungen 1101-1107.
Zweytes
Kapitel. Erfordernisse zur Gültigkeit der Verträge 1108-1133.
Erster
Abschnitt. Einwilligung 1108-1122.
Zweyter
Abschnitt. Vertragsfähigkeit 1123-1125.
Dritter
Abschnitt. Stoff der Verträge 1126-1129.
Vierter
Abschnitt. Vertrags-Ursache 1131-1133.
Drittes.
Kapitel. Wirkungen der Verbindlichkeiten 1134-1167 a.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1134-1135.
Zweyter
Abschnitt. Verbindlichkeit zu geben 1136-1141.
Dritter
Abschnitt. Verbindlichkeit zu leisten 1142-1145.
Vierter
Abschnitt. Entschädigung gegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit 1146-1155
a.
(XXIX)
Fünfter Abschnitt. Auslegung der Verträge 1156-1164.
Sechster
Abschnitt. Wirkung der Verträge auf dritte Personen 1165-1167 a.
Viertes
Kapitel. Verschiedene Gattungen der Verbindlichkeiten 1168.
Erster
Abschnitt. Bedingte Verbindlichkeiten 1168-1184.
§.
I. Bedingungen überhaupt 1168-1180.
§.
II. Aufschiebende Bedingung 1181-1182.
§.
III. Auflösende Bedingung 1183-1184.
Zweyter
Abschnitt. Betagte Verbindlichkeiten 1185-1188 b.
Dritter
Abschnitt. Wahlverbindlichkeiten 1189-1196.
Vierter
Abschnitt. Sammtrechte und Verbindlichkeiten 1197-1216.
§ I.
Sammtrechte der Gläubiger 1197-1199.
§.
II. Sammtverbindlichkeiten der Schuldner 1200-1216.
Sechster
Abschnitt. Verbindlichkeit unter Strafgedingen 1226-1233.
Fünfter
Abschnitt. Theilbare und untheilbare Verbindlichkeiten 1217-1225.
§.
I. Wirkung theilbarer Verbindlichkeiten 1217-1220.
§.
II. Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten. 1221-1225.
Fünftes
Kapitel. Erlöschung der Verbindlichkeiten 1234-1314.
Erster
Abschnitt. Zahlung.
§.
I. Zahlung überhaupt 1235-1248.
§.
II. Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers 1249-1252.
§.
III. Aufrechnung der Zahlungen 1253-1256.
§.
IV. Darlegung und Hinterlegung der Zahlung 1257-1264.
§.V.
Vermögens-Abtretung 1265-1270.
Zweyter
Abschnitt. Rechtswandlung 1271-1281.
Dritter
Abschnitt. Erlassung der Schuld 1282-1288.
Vierter
Abschnitt. Wettschlagung. 1289-1299.
Fünfter
Abschnitt. Rechtsvermischung 1300.
(XXX)
Sechster Abschnitt. Untergang der versprochenen Sache 1302. 1303.
Siebenter
Abschnitt. Vernichtung oder Umstoßung der Verträge 1304-1314.
Sechstes
Kapitel. Beweis der Verbindlichkeiten und Zahlungen 1315.
Vorverfügungen
1315.1316.
Erster
Abschnitt. Urkundenbeweis. 1317.
§.
I. Oeffentliche Urkunden 1317-1321.
§.
II. Privat-Urkunden 1322-1332.
§.
III. Kerbzettel und Kerbhölzer 1333.
§.
IV. Abschriften der Urkunden 1334-1336.
§.
V. Urkunden über Anerkenntnisse und Bestätigungen 1337-1340.
§.
VI. Vertrags-Entwürfe 1340 a-c.
Zweyter
Abschnitt. Zeugenbeweis 1341-1348.
Dritter
Abschnitt. Vermuthungen 1349-1353.
§.
I. Gesezliche Vermuthungen 1349-1352 a.
§.
II. Richterliche Vermuthungen 1353.
Vierter
Abschnitt. Geständniß des Gegners 1354-1355.
Fünfter
Abschnitt. Eid 1357.
§,
I. Haupt-Eid 1357-1365.
§.
II. Noth-Eid 1366.
Vierter
Titel. Von den Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entstehen 1370.
Vorverfügungen
1370.
Erstes
Kapitel. Halbverträge 1371.
Erster
Abschnitt. Geschäftsführung. 1372-1375.
Zweyter
Abschnitt. Zahlungen zur Ungebühr 1376-1381.
Dritter
Abschnitt. Rettungsaufwand 1381 a-b.
Vierter
Abschnitt. Empfehlungen und Rathschläge 1381 aa-ae.
Zweites
Kapitel. Vergehen und Versehen 1382-1386 a.
Fünfter
Titel. Von Heyraths-Verträgen und gegenseitigen Rechten der Ehegatten. 1387.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1387.
Zweytes
Kapitel. Eheliche Güter-Gemeinschaft 1399.
(XXXI)
Erste Abtheilung. Gesezliche Güter-Gemeinschaft 1400.
Erster
Abschnitt. Vermögen und Schulden der Gemeinschaft. 1401-1420.
Zweyter
Abschnitt. Verwaltung derselben 1421-1440.
Dritter
Abschnitt. Auflösung derselben und ihre Folgen 1441-1452.
Vierter
Abschnitt. Theilnehmer an der Gemeinschaft und Entschlagung derselben.
1453-1466.
Fünfter
Abschnitt. Theilung des Gemeinschafts-Vermögens nach erfolgter Theilnahme 1467.
§.
I. Theilung des Vermögens 1468-1481.
§.
II. Lasten und Schulden desselben. 1482-1491.
Sechster
Abschnitt. Entschlagung der Güter-Gemeinschaft und ihre Wirkungen. 1492-1495.
Siebenter
Abschnitt. Bestimmung der Gemeinschaft für den Fall, da Kinder aus
vorhergehenden Ehen da sind 1496.
Zweyte
Abtheilung. Bedungene Güter-Gemeinschaft 1497.
Erster
Abschnitt. Güter-Gemeinschaft in Errungenschaftsweise. 1498 1499.
Zweyter
Abschnitt. Ausschluß der Fahrniß aus der Gemeinschaft. 1500-1504.
Dritter
Abschnitt. Entliegenschaftung der Grundstücke 1505-1509.
Vierter
Abschnitt. Ausschluß der Schulden aus der Gemeinschaft 1510-1513.
Fünfter
Abschnitt. Schuldenfreye Zurücknahme des
weiblichen Beybringens. 1514.
Sechster
Abschnitt. Bedungener Vor-Empfang 1515-1519.
Siebenter
Abschnitt. Geding ungleicher Theile 1520-1525.
Achter
Abschnitt. Allgemeine Güter-Gemeinschaft 1526.
Anhang.
Verfügungen, welche obigen acht Abschnitten gemein sind 1527-1528.
Neunter
Abschnitt. Verträge, welche die Güter-Gemeinschaft ausschließen 1529.
(XXXII)
Absaz I. Geding, welches bloß Güter-Gemeinschaft ausschließt 1530-1535 b.
Absaz
II. Geding, welches eine völlige Vermögens-Absonderung festsezt 1536-1539 a.
Drittes
Kapitel. Bewidmete Ehe 1540-1541.
Erster
Abschnitt. Sezung der Ehesteuer 1542-1548.
Zweyter
Abschnitt. Rechte des Manns an der Ehesteuer 1549 1581.
Sechster
Titel. Von dem Verkauf 1582-1701 be.
Erstes
Kapitel. Natur und Form des Verkaufs 1582-1593.
Zweytes
Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen könne. 1594-1597.
Drittes
Kapitel. Verkäufliche Sachen 1598-1601.
Viertes
Kapitel. Obligenheiten des Verkäufers 1602.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1602. 1603.
Zweyter
Abschnitt. Uebergabe 1604-1624.
Dritter
Abschnitt. Gewähr 1625.
§.
I. Gewähr im Fall einer Entwährung 1626-1610 a.
§.
II. Gewährleistung für Fehler der verkauften Sache 1641-1649.
Fünftes
Kapitel. Obliegenheiten des Käufers 1650-1657.
Sechstes
Kapitel. Ungültigkeit und Auflösung des Verkaufs 1658.
Erster
Abschnitt. Wiederkaufsrecht 1659-1673.
Zweyter
Abschnitt. Aufhebung des Verkaufs wegen Verkürzung 1674-1685.
Siebentes
Kapitel. Versteigerungen 1686-1688.
Achtes
Kapitel. Uebertragung der Forderungen und andrer unkörperlichen Rechte
1689-1701.
Neuntes
Kapitel. Loosungs-Recht 1701 aa-an.
Zehntes
Kapitel. Einstandsrecht 1701 ba-be.
Siebenter
Titel. Vom Tausch 1702-1707a.
Achter
Titel. Von Bestandverträgen 1708.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1708-1712.
Zweytes
Kapitel. Mieth- und Pacht-Vertrag 1713.
Erster
Abschnitt. Regeln die beeden Verträgen gelten 1714-1751.
Zweyter
Abschnitt. Mieth-Vertrag über Käufer und Fahrniß 1752-1762.
(XXXIII)
Dritter Abschnitt. Pacht-Vertrag über Güter 1763-1778.
Drittes
Kapitel. Dienstverding 1779-1799.
Erster
Abschnitt. Verdingung der Dienstboten und Arbeiter 1779-1781 a.
Zweyter
Abschnitt. Fuhr- und Schiffleute 1782-1786.
Dritter
Abschnitt. Werkverdinge auf Preis und Ueberschlag oder auf Bausch und Bogen
1787-1799.
Viertes
Kapitel. Vieh-Verstellung 1800-1820.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1800-1803.
Zweyter
Abschnitt. Einfache Viehverstellung 1804-1817.
Dritter
Abschnitt. Halbtheilige Viehverstellung 1818-1820.
Vierter
Abschnitt. Viehverstellung an den Pächter 1821-1830.
§.
I. Verstellung an den Zins-Pächter 1821-1826.
§.
II. Verstellung an den Theilbauer 1827-1830.
Fünfter
Abschnitt. Gemeine Viehverstellung
Fünftes
Kapitel. Schupflehen oder Todbestände 1831 aa-ah.
Sechstes
Kapitel. Erblehen oder Erbbestände 1831 ba-bl.
Neunter
Titel. Von dem Gesellschafts-Vertrag 1832-1873.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1832-1834.
Zweytes
Kapitel. Verschiedene Gattungen der Gesellschaften 1835.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Gesellschaften 1836-1840.
Zweyter
Abschnitt. Besondere Gesellschaften 1841-1842.
Drittes
Kapitel. Verbindlichkeit der Gesellschafter 1843-1864.
Erster
Abschnitt. Verbindlichkeiten unter sich 1843-1861.
Zweyter
Abschnitt. Verbindlichkeiten gegen Dritte 1862-1864.
Viertes
Kapitel. Verschiedene Arten der Gesellschafts-Auflösung 1865-1873.
(XXXIV)
Zehnter Titel. Von dem Leih- und Darleih-Vertrag 1874-1914
Erstes
Kapitel. Leihvertrag 1874-1891.
Erster
Abschnitt. Natur der Leihe 1874-1879.
Zweyter
Abschnitt. Verbindlichkeiten des Entleihers 1880-87.
Dritter
Abschnitt. Verbindlichkeiten des Ausleihers 1888-1891a.
Zweytes
Kapitel. Darleihe 1892-1914.
Erster
Abschnitt. Natur der Darleihe 1892-1897 a.
Zweyter
Abschnitt. Verbindlichkeiten des Darleihers 1898-1901.
Dritter
Abschnitt. Verbindlichkeiten des Anleihers 1902-1904.
Vierter
Abschnitt. Verzinsliche Darleihe 1905-1914.
Eilfter
Titel. Von der Hinterlegung zur sichern Hand 1915-1963.
Erstes
Kapitel. Hinterlegungsvertrag überhaupt 1915-1916.
Zweytes
Kapitel. Hinterlegung zur zweyten Hand 1917-1954.
Erster
Abschnitt. Natur und Wesen derselben 1917-1920.
Zweyter
Abschnitt. Freywillige Hinterlegung 1921-1926.
Dritter
Abschnitt. Pflichten des Aufbewahrers 1927-1946.
Vierter
Abschnitt. Pflichten des Hinterlegers 1947-1948.
Fünfter
Abschnitt. Nothgedrungene Hinterlegung 1949-1954.
Drittes
Kapitel. Hinterlegung zur dritten Hand 1955.
Erster
Abschnitt. Deren verschiedene Gattungen 1955.
Zweyter
Abschnitt. Willkührliche Hinterlegung 1956-1960.
Dritter
Abschnitt. Gerichtliche Hinterlegung 1961-1963.
Zwölfter
Titel. Von Glücks-Verträgen 1964-1983 n.
Erstes
Kapitel. Spiel und Wette 1965-1967.
(XXXV)
Zweytes Kapitel. Leibrenten-Vertrag 1968.
Erster
Abschnitt. Bedingungen seiner Gültigkeit 1968-1976
Zweyter
Abschnitt. Dessen Wirkungen 1977-1983.
Drittes
Kapitel. Verpfründungs-Vertrag 1983 a-n.
Dreizehnter
Titel. Von dem Auftrags-Vertrag 1984-2010 I.
Erstes
Kapitel. Dessen Natur und Form 1984-1990.
Zweytes
Kapitel. Pflichten des Gewalthabers 1991-1997.
Drittes
Kapitel. Pflichten des Gewaltgebers 1998-2002.
Viertes
Kapitel. Verschiedene Arten der Erlöschung 2003-2010.
Fünftes
Kapitel. Anweisungen 2010a-l.
Vierzehnter
Titel. Von der Bürgschaft 2011-2043.
Erstes
Kapitel. Natur und Umfang der Bürgschaft 2011-2020.
Zweytes
Kapitel. Wirkungen derselben 2021.
Erster
Abschnitt. Wirkungen zwischen Gläubiger und Bürgen 2021-2027 a.
Zweyter
Abschnitt. Wirkungen zwischen Schuldner und Bürgen 2028-2032.
Dritter
Abschnitt. Wirkungen zwischen den Bürgen unter sich 2033.
Drittes
Kapitel. Erlöschung der Bürgschaft 2034-2039.
Viertes
Kapitel. Gesezliche und gerichtliche Bürgschaften 2040-2043.
Fünfzehenter
Titel. Von dem Vergleich 2044-2054.
Sechszehenter
Titel. Von dem persönlichen Verhaft wegen bürgerlichen Verbindlichkeiten
2055-2070.
Siebenzehenter
Titel. Von dem Einsazpfand-Vertrag 2071-2091.
Erstes
Kapitel. Faustpfand 2073-2084.
Zweytes
Kapitel. Nuzpfand 2085-2091 a.
Achtzehenter
Titel. Von Vorzugs- und Unterpfandsrechten 2092-2203.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 2092-2094.
(XXXVI)
Zweytes Kapitel. Vorzugsrechte 2095.
Vorverfügungen
2095-2099.
Erster
Abschnitt. Vorzugsrechte auf der Fahrniß 2100.
§.
I. Allgemeine Vorzugsrechte auf der Fahrniß 2101.
§.
II. Vorzugsrechte auf bestimmte Stücke 2102.
Zweyter
Abschnitt. Vorzugsrechte auf Liegenschaften 2103.
Dritter
Abschnitt. Vorzugsrechte auf liegender und fahrender Haabe 2104 2105.
Vierter
Abschnitt. Wie die Vorzugsrechte bewacht werden 2106-2113.
Drittes
Kapitel. Unterpfandsrecht 2114-2245.
Vorverfügungen
2114-2120.
Erster
Abschnitt. Gesezliches Unterpfand 2121-2122.
Zweyter
Abschnitt. Gerichtliches 2123.
Dritter
Abschnitt. Bedungenes 2124-2133.
Vierter
Abschnitt. Ordnung der Unterpfänder untereinander 2134-2145.
Viertes
Kapitel. Art wie Vorzugsrechte und Unterpfänder eingetragen werden 2146-2156.
Fünftes
Kapitel. Ausstreichung und Minderung der Eintragungen 2157-2165.
Sechstes
Kapitel. Wirkung der Vorzugsrechte und Unterpfänder wider Dritte 2166-2179.
Siebentes
Kapitel. Erlöschung der Vorzugs- und Unterpfands-Rechte 2180.
Achtes
Kapitel. Art sein Eigenthum von Vorzugs- und Unterpfands-Rechten zu entledigen
2181-2192.
Neuntes
Kapitel. Art die Güter der Ehegatten und Vormünder, auf welche nichts
eingetragen ist, zu entladen 2193-2195.
Zehntes
Kapitel. Oeffnung der Bücher und Verantwortlichkeit der Pfandschreiber 2196-2203.
Neunzehnter
Titel. Von dem Gerichtszugriff und der Rangordnung der Gläubiger 2204-2217.
Erstes
Kapitel. Gerichtszugriff auf Liegenschaften 2204-2217.
Auf
Fahrniß 2217 a-g.
(XXXVII)
Zweytes Kapitel. Von Vertheilung des Erlöses unter mehrere Gläubiger 2218 a-b.
Zwanzigster
Titel. Von der Verjährung 2219-2281.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 2219-2227.
Zweytes
Kapitel. Eigenschaften des Besizes 2228-2235 a.
Drittes
Kapitel. Ursachen, welche die Verjährung hindern 2236-2241 a.
Viertes
Kapitel. Ursachen, welche ihren Lauf unterbrechen oder einstellen 2242.
Erster
Abschnit!. Unterbrechung derselben 2242-2250.
Zweyter
Abschnit!. Stillstand derselben 2251-2259.
Fünftes
Kapitel. Zur Verjährung erforderliche Zeit 2260-2282.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 2260-2261.
Zweyter
Abschnitt. Dreißigjährige Verjährung 2262-2264.
Dritter
Abschnitt. Zehn- und zwanzigjährige 2265-2270.
Vierter
Abschnitt. Einige besondere Arten der Verjährung 2271-2281.
Anhang.
Von
den Handelsgesezen.
Einleitung.
Allgemeine Verfügungen 1-1 b.
Erster
Titel. Von dem Handelsstand 2-7 e.
Erstes
Kapitel. Handelsherrn 2-7.
Zweytes
Kapitel. Handelsverwalter und Diener 7 a-e.
Zweyter
Titel. Von den Handelsbüchern 8-17.
Dritter
Titel. Von Gesellschaften 18-64.
Erstes
Kapitel. Verschiedene Gattungen der Gesellschaften 13-50.
Zweytes
Kapitel. Strittigkeiten zwischen Gesellschaften 51-64.
Vierter
Titel. Von der ehelichen Güter-Absonderung 65-70.
Fünfter
Titel. Von Handlungs-Börsen Wechsel- und Waaren-Mäklern 71-90.
(XXXVIII)
Erstes Kapitel. Handlungs-Börsen 71-73.
Zweytes
Kapitel. Wechsel- und Waaren-Mäkler 74-90.
Sechster
Titel. Von Zwischenhändlern 91-108.
Erstes
Kapitel. Kaufbesorger 92 aa-95.
Zweytes
Kapitel. Waarenversender 96-102.
Drittes
Kapitel. Fuhrleute 103-108.
Siebenter
Titel. Von Handelsverbindlichkeiten 109.
Achter
Titel. Von Wechseln 110-189.
Erstes
Kapitel. Gezogene Wechsel 110-186
Erster
Abschnitt. Deren Form 110-114e.
Zweyter
Abschnitt. Deren Bedeckungen und Bericht-Briefe 115-117 f.
Dritter
Abschnitt. Deren Annahme 118-125 b.
Vierter
Abschnitt. Freundes Annahme 126-128.
Fünfter
Abschnitt. Verfallzeit 129-135.
Sechster
Abschnitt. Wechsel-Zuschreibung 136-139.
Siebenter
Abschnitt. Sammt-Verbindlichkeit 140.
Achter
Abschnitt. Wechselbürgschaft 141-142.
Neunter
Abschnitt. Zahlung 143-157 b.
Zehnter
Abschnitt. Freundes-Zahlung 158-159.
Eilfter
Abschnitt. Rechte und Verbindlichkeiten des Inhabers 160-172.
Zwölfter
Abschnitt. Absagscheine 173-176.
Dreyzehender
Abschnitt. Rückwechsel 177-186.
Vierzehenter
Abschnitt. Wechselverlängerung 186 a-c.
Fünfzehender
Abschnitt. Wirkung der Wechsel 186 aa-ac.
Zweytes
Kapitel. Eigene Wechsel 187-188.
Drittes
Kapitel. Verjährung der Wechsel 189.
Neunter
Titel. Von Handelszetteln 190-205.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 190-193.
Zweytes
Kapitel. Zettel auf benannte Personen 194-198.
Drittes
Kapitel. Zettel auf Inhaber 199-205.
Zehnter
Titel. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute 206-249.
Erstes
Kapitel. Ausbruch des Zahlungsunvermögens 206-217.
(XXXIX)
Zweytes Kapitel. Stundungs- und Nachlaß Vergleiche 218-227.
Drittes
Kapitel. Recht der Ehefrauen zahlungsunvermögender Handelsleute 228-239.
Viertes
Kapitel. Zurücknahme der Waaren 240-249.
Eilfter
Titel. Von Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute 250-263.
Erstes
Kapitel. Leichtsinnige Zahlungsflüchtigkeit 250-256.
Zweytes
Kapitel. Boshafte Zahlungsflüchtigkeit 257-263.
Zwölfter
Titel. Von der Wiederbefähigung der Zahlungsunvermögenden 264-270.
(1)
Einleitung.
Von
der Verkündigung, Wirkung, und Anwendung der Geseze.
Saz
1. Die Geseze werden für den ganzen Umfang des Staatsgebiets durch die
Verkündung des Staatsherrschers wirksam.
Sie
werden in jedem Theil desselben von dem Augenblick an verbindlich, da ihre
Verkündung bekannt seyn kann.
Diese
soll als bekannt angenommen werden:
in
dem Untergerichts-Bezirk, in welchem die Staats-Regierung besteht; einen Tag
nach der Verkündung; in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes
einen Tags, und so vieler weiteren, als vielmahl zehn Stunden der Hauptort des
Bezirks von dem Ort entfernt ist, von welchem die Verkündung ausgeht.
Zusaz
1 a. Bey Verordnungen, deren Inhalt nicht schon als Vorschlag, mittelst einer
öffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkündung allgemein hat bekannt seyn
können, wird jene Frist erst von Ablauf des dreysigsten Tags, nach Erscheinung
derselben, im Regierungsblatt gezählt, wenn sie nicht namentlich eine kürzere
oder längere Frist bestimmen.
(2)
1 b. Für bekannt angenommene Geseze soll jedermann wissen: deren Nichtwissen
oder Falschwissen schadet sowohl im Verlust als im Gewinn.
2.
Das Gesez verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rückwirkende Kraft.
2 a.
Seine Verfügung hat stets die stillschweigende Bedingung, daß der Wille des
Gesezgebers zur Zeit, wo die Anwendung in Frage kommt, noch unabgeändert
bestehe.
2 b.
Künftige Folgen einer vergangenen Begebenheit, wozu ein früheres Gesez das
Recht gegeben hatte, kann ein späteres ändern, ohne rückwirkend zu seyn, so
lang es nur noch zwischen eintritt, ehe der Fall entsteht, der die Folgen
erzeugt.
2 c.
Auslegungen des Gesezgebers haben nicht mehr Rückwirkung als Geseze selbst; sie
können aber da, wo einem Richter das ältere Gesez dunkel oder zweydeutig ist,
von ihm als Richtschnur seiner Bestimmung berücksichtet werden, auch für Fälle,
die vor der Verkündung der Auslegung sich zutrugen.
3.
Die Polizey- und Sicherheits-Geseze verbinden Jeden, der auf dem Staats-Gebiet
sich aufhält.
Die
Liegenschaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Ausländer inne haben,
werden in allen Fällen nach den inländischen Gesezen gerichtet.
Die
Geseze, welche den Zustand und die Rechtsfähigkeit der Personen bestimmen,
erstrecken sich auf die Inländer selbst alsdann, wann sie im Ausland sich
aufhalten.
3 a.
Die Geseze über das Gerichts-Verfahren, und jene über Form und Gültigkeit der
im Land verrichteten Rechtsgeschäfte, sind anwendbar auf den Inländer und
Ausländer.
(3)
4. Ein Richter, der sich weigert einen Bescheid zu geben, unter dem Vorwand,
daß das Gesez den Fall unberührt lasse, daß es dunkel oder unzulänglich sey,
kann auf Justizversagung belangt werden.
4 a.
Der Richter, wo ihm ein bestimmter Ausspruch des Gesezes mangelt, muß auf Grund
und Zweck des Gesezes, so weit sie aus ihm selbst erkennbar sind; sodann auf
den Geist des Gesezbuchs, wie er aus der Zusammenstimmung seiner einzelnen Verfügungen
hervorgeht; nachmals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus einzelnen Verfügungen
über verwandte Gegenstände zu entnehmen ist; leztlich auf die Angaben des
natürlichen Rechts über einen solchen Fall, seine Entscheidung gründen.
4 b.
Der Richter darf das römische Recht in vergleichende Rücksicht nehmen, um für
Fälle, wo es darauf ankommen kann, zu ermessen, was nach dem Beyspiel andrer
Gesezgebungen für natürliche Rechtsfolge gewisser Verhältnisse angesehen werde;
aber nicht um gesezliche Entscheidungs-Gründe daraus zu schöpfen, oder
Berufungen der Parthieen auf solches zuzulassen.
Dem
Richter ist nicht erlaubt in der Form allgemein wirksamer Vorschriften oder
gemeiner Bescheide die ihm vorkommenden Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.
Von
solchen Gesezen, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung und der guten
Sitten zum Zweck haben können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme
begründen.
6 a.
Jeder Saz dieses Gesezbuchs sagt alles, was in Bezug auf bürgerliche
Rechtsverhältnisse in dem Umfang seiner Worte unmittelbar oder durch
folgerichtige Ableitung gefunden werden kann, so weit nicht andre Säze
desselben im Wege stehen.
6 b.
Was kein Saz dieses Gesezes geradezu oder folgweise sagt, ist in Beziehung auf
das bürgerliche Recht nicht Gesez
(4)
mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder Landesgesetzen, aus Gewohnheiten
oder Rechtsmeinungen als gesezlich gegolten haben.
6 c.
Spätere allgemeine Geseze heben jene nicht auf, die für einzelne Gattungen der
Staats-Angehörigen oder ihrer Handlungen früher von der nemlichen Staatsgewalt
gegeben wurden, soweit nicht die Absicht des Gesezes auch sie aufzuheben gerade
zu oder durch nothwendige Folge aus dem Verordneten darinn ausgesprochen ist.
6 d.
Das Herkommen kann niemals einen muthmaslichen Willen des Gesezgebers über
Aufhebung der Freyheit der Handlungen, welche das geschriebene Recht dem
Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirksamkeit der Geseze
ausdrucken, mithin weder Rechte schaffen noch abschaffen: es druckt aber für
alle Fälle, wo die Art und Weise in dem Umfang und Gebrauch eines Rechts in
Frage steht, über welche Geseze oder Verträge nicht Maas geben, den
muthmaslichen Willen des Gesezgebers oder der Vertrags-Personen aus, wenn es
gehörig vereigenschaftet und bewiesen ist.
6 e.
Aeltere Provinz- und Ortsgeseze, welche ihre gesezliche Kraft durch dieses
Gesezbuch verlieren, dienen als Urkunden des vorigen Herkommens, da wo es auf
dieses ankommen kann.
6.
f. Uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungsweise, welche zu
verschiedenen Zeiten von verschiedenen Personen, in Meinung Recht zu thun,
offenkundig, gleichartig, und durch wenigstens zehn Jahre ununterbrochen geübt
ward.
6 g.
Natürliche Verbindlichkeiten, welche nicht mittelbar oder unmittelbar in das
bürgerliche Gesez aufgenommen sind, wirken zwar weder Ansprache noch Forderung
an Andere; sie wirken jedoch daß derjenige, der ihnen gemäs etwas gethan oder
gegeben hat, es nicht
(5)
wieder anfechten oder zurückrufen könne, wenn nicht die Befugniß dazu für
solchen Fall durch das bürgerliche Gesez besonders begründet ist.
6 h.
Wo das Gesez sagt, ein gewisser Vorgang solle diese und jene Veränderung im
Rechtsverhältniß der Staatsbürger nach sich ziehen; da entscheidet es damit nur
die Pflicht des Richters auf diese Veränderung zu erkennen, wirkt jedoch noch
keineswegs die Rechtsfolgen einer solchen Veränderung für sich, und ehe das
Erkenntniß des Richters gesucht und ertheilt worden ist, wenn nicht dazu gesezt
ist, daß eine Anordnung kraft Gesezes eintreten solle: dieses hat allein zur Folge,
daß zu ihrer durchgängigen Wirksamkeit, es nichts weiter bedürfe.
6.
i. Aenderungen in den veranlassenden Umständen und Beweg-Gründen eines Gesezes
heben niemals dessen Verbindlichkeit auf, so lang ein neues Gesez diese
Aufhebung nicht ausspricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft
wird, ob er unter ein solches Gesez gehörig sey, da mögen sie den Richter zur
Nichtanwendung desselben bestimmen.
6.
k. Wird für gewisse Willens-Erklärungen, Verbindlichkeiten Uebernahmen, oder
Beurkundungen ein bestimmtes Verfahren von dem Gesez vorgeschrieben, und es
wird solches bey einem Rechts-Geschäft mangelhaft befunden, so wird die
Wirksamkeit oder Unwirksamkeit desselben im Ganzen und in einzelnen Theilen von
dem Ermessen des Richters abhängig, das sich darnach bestimmt, ob und wie weit
damit dennoch die Absicht des Gesezes erreichbar sey: durchgehends nichtig ist
es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Richtigkeit
gesetzt, oder das Verfahren für eine nothwendige Feyerlichkeit oder Förmlichkeit
erklärt ist.
6.
l. Verbietet das Gesez gewisse Willens-Erklärungen oder
Verbindlichkeits-Uebernahmen, es sey nun durchaus oder unter Umständen,
(6)
so ist die dawider erfolgte Handlung nichtig, wenn sie das Gesez nicht für
dennoch bestehend, oder für blos strafbar erklärt.
6.
m. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines solchen Gesezes, welches eine
Verbindlichkeits-Uebernahme auf gewisse Summen beschränkt, trifft nur das
Ueberschiessende.
6.
n. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Gesezes, welche nur einen Theil
eines vorliegenden Geschäfts trifft, schadet den übrigen Theilen nichts, wenn
das Geschäft theilbar ist, und theilweise bestehen kann.
6.
o. Nichtigkeiten, welche das Gesez lediglich zum Vortheil einzelner
Staatsbürger einführt, können nur allein von diesen, auch von ihren Erben und
Rechtsfolgern, sofern solche nicht namentlich ausgeschlossen sind, geltend
gemacht werden, keineswegs von Gegenbetheiligten.
Erstes
Buch.
Von
den Personen.
Erster
Titel.
Von
dem Genuß und Verlust der bürgerlichen Rechte.
Erstes
Kapitel.
Von
dem Genuß der bürgerlichen Rechte.
7.
Die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist von der Eigenschaft eines
Staatsbürgers unabhängig. Leztere erwirbt und behält man nur nach den
Vorschriften der Staats-Grundgeseze.
(7) 8.
Jeder Inländer soll der bürgerlichen Rechte genießen.
9.
Wer im Land von einem Fremden gebohren ist, ist berechtigt, innerhalb eines
Jahrs nach seiner Volljährigkeit die rechtliche Eigenschaft eines Inländers in
Anspruch zu nehmen; nur muß er zugleich, wenn er im Land sich aufhält,
erklären, daß er darinn seinen Wohnsitz aufzuschlagen gedenke, und, wenn er in
einem fremden Land sich befindet, das Versprechen von sich geben, daß er seinen
Wohnsitz im Land aufschlagen wolle, und in Jahresfrist nach gethanem
Versprechen sich wirklich dort niederlassen.
9.
a. Dieser Anspruch unterliegt jedoch dem Ermessen der Staats-Regierung, über
dessen Zulassung oder Verweigerung, so oft dieser Fremde in einem andern Staat
ein angebornes Staatsbürgerrecht oder sichere Heimath hat.
10.
Jedes Kind, das in einem fremden Land von einem hiesigen Inländer geboren wird,
ist Inländer.
Hatte
der Vater die rechtliche Eigenschaft eines Inländers verloren, so kann das Kind
allezeit durch Erfüllung der im 9ten Saz vorgeschriebenen Bedingungen diese
Eigenschaft wieder erlangen.
11.
Der Fremde genießt im Land die gleichen bürgerlichen Rechte, welche das
Ausland, zu welchem er gehört, dem hiesigen durch Verträge eingeräumt hat, oder
einräumen wird.
12.
Eine Fremde, die sich mit einem Inländer verheyrathet, folgt dem Zustand ihres
Mannes.
(8)
13. Der Fremde, dem der Staatsherrscher erlaubt, seinen Wohnsiz im Land
aufzuschlagen, soll, so lang er daselbst wohnt, aller bürgerlichen Rechte
geniessen.
14.
Der Fremde, auch wenn er auswärts sich wieder aufhält, kann vor die
inländischen Gerichte geladen werden, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die er
im Land gegen einen Inländer übernommen hat. Er kann ebenfalls vor inländische
Gerichte wegen solcher Verbindlichkeiten gezogen werden, die er in einem
fremden Lande gegen einen Inländer eingegangen hat.
Ein
Inländer kann im Land vor Gericht gezogen werden, wegen Verbindlichkeiten,
welche er in einem fremden Land, selbst mit einem Fremden eingegangen hat.
Jeder
fremde Kläger muß ohne Unterschied der Gegenstände, (nur Handlungssachen
ausgenommen) für den Ersaz der Prozeßkosten, auch für etwaige Entschädigung
Sicherheit stellen, es sey dann, daß er Liegenschaften im Land besize, deren
Werth diese Zahlungen sicher stellt.
Zweytes
Kapitel.
Von
dem Verlust der bürgerlichen Rechte.
Erster
Abschnitt.
Von
dem Verlust der bürgerlichen Rechte, in soweit er aus dem Verlust der
rechtlichen Eigenschaft eines Inländers entsteht.
17.
Man hört auf, Inländer zu seyn:
(9)
1.) durch das Staats-Bürgerrecht, das man in einem fremden Land erlangt;
2.)
durch eine von dem Staatsherrscher nicht genehmigte Annahme öffentlicher, von
einer fremden Regierung übertragener Amtsverrichtungen;
3.)
endlich durch jede Niederlassung in einem fremden Land, ohne Absicht,
zurückzukehren.
Eine
Handels-Niederlassung gilt niemals für Absicht, nicht zurückzukehren.
18.
Ein Inländer, der diese rechtliche Eigenschaft verloren hat, kann sie jederzeit
wieder erlangen, wenn er mit Erlaubniß des Staatsherrschers ins Land
zurückkehrt, und erklärt, daß er sich daselbst sezen wolle, und daß er auf jede
mit den inländischen Gesezen im Widerspruch stehende Auszeichnung Verzicht
thue.
19.
Eine Inländerin, die einen Fremden heyrathet, folgt dem Zustand ihres Mannes.
Verliert
sie ihren Mann, so erhält sie die rechtliche Eigenschaft einer Inländerin
wieder, vorausgesezt, daß sie entweder noch im Land sich aufhält, oder mit
obrigkeitlicher Erlaubniß dahin zurückkehrt, und erklärt, daß sie sich dort
sezen wolle.
20.
Wer in den Fällen des 10ten, 18ten und 19ten Sazes die rechtliche Eigenschaft
eines Inländers wieder erhält, kann sie nicht eher geltend machen, als bis er
die Bedingungen dieser Säze erfüllt, und nur um solche Rechte auszuüben, die
ihm nach diesem Zeitpunkt anfallen.
(10)
21. Ein Inländer, der ohne Erlaubniß des Staatsherrschers Kriegsdienste im
Ausland nimmt, oder einer fremden Kriegskörperschaft sich einverleiben läßt,
verliert das Recht eines Inländers.
Er
kann nur mit Erlaubniß des Staatsherrschers ins Land zurückkehren, und das
Eingeborenheits-Recht nur dann wieder erhalten, wann er die Bedingungen
erfüllt, die desfalls dem Fremden auferlegt sind; alles mit Vorbehalt der
gesezlichen Strafen, wider jene Eingebornen, die wider ihr Vaterland die Waffen
getragen haben, oder sie in der Folge tragen werden.
Zweyter
Abschnitt.
Von
dem Verlust der bürgerlichen Rechte, als Folge gerichtlicher Verurtheilung.
22.
Die Verurtheilung zu solchen Strafen, deren Wirkung den Verurtheilten aller
Theilnahme an den nachbenannten bürgerlichen Rechten ausschließt, ziehet den bürgerlichen
Tod nach sich.
23.
Die Verurtheilung zum natürlichen Tod zieht den bürgerlichen nach sich.
24.
Die übrigen lebenslänglichen Leibesstrafen ziehen den bürgerlichen Tod nur in
so fern nach sich, als ein Gesez diese Wirkung damit verbindet.
25.
Durch den bürgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allen
seinen Gütern. Die Nachfolge in seinem Vermögen wird den Erben eröffnet, und
(11)
seine Güter verfallen auf sie eben so, als wäre er natürlich und ohne letzten
Willen gestorben.
Er
kann nachher weder selbst erben, noch das Vermögen, das er in der Folge
erwirbt, auf andere vererben.
Er
kann über seine Güter im Ganzen und im Einzelnen nichts verfügen, weder durch
Schenkungen unter Lebenden, noch durch lezten Willen; auch kann er auf diese
Weise nichts empfangen, es sey dann zum Lebens-Unterhalt.
Er
kann weder zum Vormund ernannt werden, noch zu Verrichtungen mitwirken, die
sich auf die Vormundschaft beziehen.
Er
kann nicht Zeuge für eine feyerliche oder beglaubte Beurkundung seyn, noch bey
Gericht als Zeuge angenommen werden.
Er
kann bey Gericht als Kläger oder Beklagter nicht selbst auftreten: in seinem
Namen muß ein besonderer Pfleger handeln, den ihm das Gericht ernennt, vor
welches die Klage gehört.
Er
ist unfähig, eine Heyrath zu schließen, die irgend eine bürgerliche Wirkung
hervorbringe.
Eine
Heyrath, die er vorher geschlossen hatte, ist in Beziehung auf alle
bürgerlichen Wirkungen aufgelößt.
Sein
Ehegatte und seine Erben können, jedes für seinen Theil, die Rechte ausüben,
und die Klagen anstellen, denen sein natürlicher Tod würde Platz gemacht haben.
26.
Die Verurtheilungen auf vorgängiges Verhör ziehen den bürgerlichen Tod nur von
dem Tag an nach sich, da sie an der Person oder im Bildniß vollzogen worden
sind.
(12)
26. a. Für eine im Bildniß vollzogene Strafe gilt die Schlagung des Namens an
den Galgen, oder die Verkündung des Urtheils statt Vollzugs in den geeigneten
Landesblättern.
27.
Die Verurtheilungen der ungehorsam Ausbleibenden wirken den bürgerlichen Tod
erst nach Ablauf der nächsten fünf Jahre nach Vollzug des Urtheils im Bildniß.
In der Zwischenzeit darf der Verurtheilte sich noch stellen.
28.
Diejenigen, die als Ungehorsam Ausgebliebene verurtheilt sind, bleiben während
jener fünf Jahre, oder bis sie inzwischen sich stellen, oder in Verhaft
genommen werden, von der Ausübung der bürgerlichen Rechte ausgeschlossen.
Die
Verwaltung ihrer Güter und die Ausübung ihrer Rechte richtet sich nach dem
Gesez über Abwesende.
29.
Wenn derjenige, der als ungehorsam Ausgebliebener verurtheilt wird, sich in
fünf Jahren, von dem Tag des Urtheils-Vollzugs zu rechnen, freywillig stellt,
oder in dieser Zwischenzeit ergriffen und verhaftet wird, so ist das Urtheil
hierdurch kraft Gesezes unkräftig geworden; der Angeklagte soll in den Besiz
seiner Güter wieder eingesezt, und aufs neue gerichtet werden: würde er durch
diesen neuen Rechtsspruch zu der vorigen, oder auch zu einer andern Strafe, die
gleichfalls den bürgerlichen Tod nach sich zieht, verurtheilt, so soll diese
nur von dem Tag an statt haben, an welchem das zweyte Urtheil vollzogen wurde.
30.
Wenn derjenige, der als ungehorsam ausgeblieben, verurtheilt war, sich erst
nach fünf Jahren stellt, oder zur Haft gebracht, und nun durch das neue Urtheil
(13)
losgesprochen, oder nur zu einer Strafe verurtheilt wird, die den bürgerlichen
Tod nicht nach sich zieht; so tritt er für die Zukunft und von dem Tag an, da
er wieder bey Gericht erschienen ist, in den vollen Genuß seiner bürgerlichen
Rechte wieder ein; aber das erste Urtheil behält für das Vergangene alle
Wirkungen, welche in der Zwischenzeit vom Ablauf der fünf Jahre an bis zum Tag
seiner Erscheinung vor Gericht als Folgen des bürgerlichen Todes eingetreten
sind.
31.
Stirbt der abwesend Verurtheilte in der Gnaden-Frist von fünf Jahren, ohne sich
gestellt zu haben, auch ohne ergriffen und verhaftet worden zu seyn; so wird er
als Einer, der im unverlezten Rechtszustand gestorben ist, behandelt. Das
Urtheil über das ungehorsame Ausbleiben verliert alle Rechtswirkung. Der
Ansprache des beschädigten Theils geschieht gleichwohl dadurch kein Abbruch;
sie kann aber wider die Erben des Verurtheilten nur im bürgerlichen Rechtsweg
erhoben werden.
32.
In keinem Fall sezt die bloße Verjährung der Strafe den Verurtheilten in seine
bürgerlichen Rechte für die Zukunft wieder ein.
33.
Die Güter, welche ein bürgerlich Todter erwirbt, und in deren Besiz er am Tag
seines natürlichen Todes ist, fallen dem Staat kraft des Rechts auf Erblos-Gut
anheim.
Dem
Staats-Oberhaupt steht frey, zum Vortheil der Wittwe, der Kinder, oder der
Verwandten des Verurtheilten hierüber jene Verfügungen zu treffen, die ihm die
Menschlichkeit einflößen wird.
(14)
Zweyter Titel.
Von
den Beurkundungen des bürgerlichen Stands.
Erstes
Kapitel.
Allgemeine
Verfügungen.
34.
Die Beurkundungen des bürgerlichen Stands müssen Ort, Jahr, Tag und Stunde, wo
sie aufgenommen werden, auch die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Alter, das
Gewerb, und den Wohnort aller derjenigen ausdrücken, die darinn genannt werden.
35.
Die Beamten des bürgerlichen Stands dürfen den Beurkundungen, die sie
aufnehmen, weder durch Anmerkungen noch durch irgend eine andere Art des
Ausdrucks etwas einrücken, was die Erscheinenden etwa, ohne dazu vom Gesez
aufgefordert zu seyn, angeben würden.
36.
In Fällen, worinn die Betheiligten nicht verbunden sind, in Person zu
erscheinen, dürfen sie sich durch einen andern vertreten lassen, der besondere
und öffentliche Vollmacht dazu hat.
37.
Nur Manns-Personen, die wenigstens ein und zwanzig Jahr alt sind, seyen sie
Verwandte oder nicht, dürfen bey den Beurkundungen des bürgerlichen Stands als
Zeugen auftreten: sie werden von den Betheiligten selbst gewählt.
38.
Der Beamte des bürgerlichen Stands muß den erschienenen Parthien oder ihren
Bevollmächtigten und den
(15)
Zeugen die Urkunde vorlesen. Es soll in derselben Meldung von der Erfüllung
dieser Förmlichkeit geschehen.
39.
Diese Urkunden müssen von den Beamten des bürgerlichen Stands, von den
erscheinenden Theilen, und von den Zeugen unterzeichnet werden, oder es muß die
Ursache angeführt seyn, welche die Erschienenen und die Zeugen zu unterzeichnen
verhinderte.
40.
Die Beurkundungen des bürgerlichen Stands sind in jeder Gemeinde in eine oder
mehrere doppelt zu führende Bücher einzutragen.
41.
Die Bücher sollen vom Bezirks-Richter oder seinem Stellvertreter in
ununterbrochener Reihe Blattweis mit Ziffern versehen, mit Handzug beglaubigt,
und das erste und letzte Blatt noch besonders angegeben werden.
42.
Die Beurkundungen sollen in die Bücher hintereinander ohne leeren Zwischenraum
eingetragen werden.
Durchstriche
und Rand-Zusätze müssen besonders, eben so wie der Hauptinhalt der Urkunde
genehmigt und unterzeichnet werden. Man darf dabey sich keiner Abkürzungen
bedienen, noch Jahr und Tag mit Ziffern ausdrücken.
43.
Am Ende eines jeden Jahrs sollen die Bücher von dem Beamten des bürgerlichen
Stands förmlich abgeschlossen, und den Monat darauf, eins der Exemplare in der
Gemeinds-Lade, das andere in der Kanzley des Bezirks niedergelegt werden.
44.
Mit der Doppelschrift der Bücher, die bey der gedachten Kanzley zu hinterlegen
ist, sollen auch die Vollmachten und andere Urkunden, die der Beurkundung des
(16)
bürgerlichen Stands beygefügt werden müssen, allda aufbewahrt werden, nachdem
sie vorher mit dem Handzug dessen, der sie vorlegte, und des Beamten des
bürgerlichen Stands beglaubigt sind.
45.
Jedermann ist berechtigt, von denjenigen, welche die Bücher des bürgerlichen
Stands bewahren, Auszüge aus solchen sich ausfolgen zu lassen.
Auszüge,
die als gleichlautend mit den Büchern ausgeliefert, und von dem ersten
Bezirks-Beamten, oder seinem Stellvertreter, beglaubigt sind, haben volle
Beweiskraft, solang sie nicht förmlich als falsch angeklagt werden.
46.
Sind solche Bücher nicht vorhanden, oder abhanden gekommen, so ist der Beweis
durch Urkunden sowohl, als durch Zeugen zuzulassen, und es können alsdann die
Heirathen, Geburten und Sterbfälle durch Bücher und Papiere der verstorbenen
Eltern, wie auch durch Zeugen bewiesen werden.
47.
Jede Urkunde des bürgerlichen Stands, sie mag Inländer oder Ausländer
betreffen, die im Ausland gefertigt worden ist, soll volle Beweiskraft haben,
wenn sie in der dort landüblichen Form abgefaßt ist.
48.
Alle im Ausland gefertigten Beurkundungen des bürgerlichen Stands der Inländer
sind gültig, wenn sie von Staatsgeschäftsträgern ihres Heimaths-Staats, diesem
Gesez gemäß aufgenommen worden sind.
49.
So oft am Rande einer schon eingetragenen Beurkundung einer Andern, die darauf
Bezug hat, zuerwähnen
(17)
ist, soll dieses auf Ansuchen der Betheiligten durch den Beamten des bürgerlichen
Stands auf den laufenden oder auf den in der Gemeinds-Lade aufbewahrten
Büchern, und durch den Amtsschreiber auf den bey der Gerichts-Kanzley
hinterlegten Büchern geschehen. Zu dem Ende soll der Beamte des bürgerlichen
Stands in den drey nächsten Tagen den Kron-Anwald des Amtsbezirks hievon
benachrichtigen, und dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Erwähnung in
beyden Büchern gleichlautend geschehe.
50.
Jede Uebertretung der vorherigen Artikel, welche von den hierinn benannten
verschiedenen Beamten geschieht, wird bey demjenigen Gericht eingeklagt, unter
welchem sie gerichtspflichtig sind, und mit einer Geldbuße bestraft, die nicht
über fünfzig Gulden betragen darf.
51. Jeder Bewahrer der Bücher ist wegen jeder Veränderung
für den Schaden-Ersaz verantwortlich, jedoch mit Vorbehalt des etwa zustehenden
Rückgrifs auf die Urheber derselben.
52.
Jede Veränderung, jede Verfälschung in der Beurkundung des bürgerlichen Stands,
jede Niederschreibung dieser Urkunde auf ein fliegendes Blatt, oder sonst anderswo,
als in den dazu bestimmten Büchern, gibt den dazu Betheiligten ein Recht auf
Schadens-Ersaz, ohne Abbruch der im Strafgesez-Buch bestimmten Strafen.
Der
Kron-Anwald des Bezirks-Gerichts ist verbunden, den Zustand der Bücher zur
Zeit, da sie bei der Gerichts-Kanzley niedergelegt werden, zu prüfen. Ueber
diese Prüfung muß er ein kurzes Protokoll aufsezen, jede Uebertretung
(18)
des Gesezes und jedes Verbrechen, das von den Beamten des bürgerlichen Stands
begangen seyn mag, behörigen Orts anzeigen, und auf Verurtheilung in die
Geldbußen wider sie antragen.
54.
In allen Fällen, wo ein Gericht in erster Instanz über Beurkundungen des
bürgerlichen Stands urtheilt, können die Betheiligten wider den Ausspruch
Rechtsmittel ergreifen.
Zweytes
Kapitel.
Von
den Geburts-Büchern.
Jede
Geburt soll in den ersten drey Tagen nach der Niederkunft dem Beamten des
bürgerlichen Stands des Orts angezeigt, und das Kind ihm vorgezeigt werden.
56.
Die Geburt des Kinds muß von dem Vater, oder in Ermanglung des Vaters von den Aerzten,
Wund- oder Heb-Aerzten, Hebammen, Krankenwärtern, oder andern Personen, die bey
der Niederkunft zugegen gewesen sind, und wenn die Mutter außer ihrem Wohnort
niedergekommen wäre, von der Person, bey welcher sie niedergekommen ist,
angezeigt werden.
Die
Geburts-Beurkundung soll hierauf in Gegenwart zweyer Zeugen gefertigt werden.
57.
Die Geburts-Beurkundung muß Ort, Tag und Stunde der Geburt, das Geschlecht des
Kinds, die Vornamen, die man geben will, die Vornamen, Geschlechts-Namen,
(19)
das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, so wie jene der Zeugen enthalten. 57.
a. Der Name des Vaters kann nur alsdann darinn vorkommen, wenn das Kind ehelich
oder eine Vaterschaft ausser der Ehe vom miterschienenen Vater oder einem
besonders öffentlich Bevollmächtigten desselben zugestanden ist.
58.
Jeder, der ein neugebohrnes Kind findet, ist verbunden, es dem Beamten des
bürgerlichen Stands mit den Kleidungen und anderm bey dem Kinde vorgefundenen
Geräth zu überliefern, und alle Umstände der Zeit und des Orts, wo er es
gefunden hat, anzugeben.
Hierüber
soll ein umständliches Protokoll gefertigt werden, das überdieß noch das
anscheinende Alter des Kinds, sein Geschlecht, die Namen, die man ihm geben,
und die Staatsbehörde, welcher man es überliefern wird, enthalten muß.
Das
Protokoll soll in die Bücher eingetragen werden.
(59,
60 und 61 betreffen die Geburt auf der See und bleiben als hier Lands
unanwendbar weg.)
62.
Die Beurkundung der spätern Anerkennung eines Kinds soll den Büchern auf den
Tag, da sie geschieht, eingetragen, und hievon am Rand der Geburts-Urkunde,
wenn eine vorhanden ist, Meldung gethan werden.
(20)
Drittes Kapitel.
Von
den Ehe-Büchern.
63.
Vor Schließung der Ehe soll der Beamte des bürgerlichen Stands zwey Aufgebote
mit einem Zwischenraum von acht Tagen, jedes auf einen Sonntag, vor
versammelter Gemeinde, machen.
In
diesen Aufgeboten, so wie in dem Schein, der hierüber gefertigt wird, müssen
ausgedrückt seyn die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die
Wohnorte der künftigen Ehegatten, ihre Volljährigkeit oder Minderjährigkeit,
endlich die Vornamen, Geschlechts-Namen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer
Eltern.
Dieser
Schein muß nebst dem Ort, Tag und Stunde ausdrücken, wo die Aufgebote geschehen
sind. Er soll in ein eigenes Buch eingeschrieben werden, welches von Blatt zu
Blatt, wie im 41. Saz bestimmt ist, mit Zahlen, und Handzug versehen, und am
Ende jedes Jahrs in der Gerichtskanzley niedergelegt werden muß.
64.
Von einem Aufgebot zum andern und während der ganzen Zwischenzeit von acht Tagen
soll ein Auszug des Verkündigungs-Scheins an der Thüre des Gemeinde-Hauses
angeheftet bleiben. Vor dem dritten Tag nach dem zweyten Aufgebot, den Tag
dieses Aufgebots nicht mit einbegriffen, darf die Ehe nicht geschlossen werden.
65.
Ist die Ehe nicht in Jahresfrist nach der Aufgebots-Zeit geschlossen worden, so
kann sie nicht mehr ohne neues förmliches Aufgebot eingegangen werden.
66.
Die Einsprachen wider eine Heyrath sollen auf der Urschrift und der Abschrift
von den Einsprechenden
(21)
oder ihren mit einer besondern und öffentlichen Vollmacht ersehenen
Gewalthabern unterzeichnet werden; sie müssen nebst einer Abschrift der
Vollmacht den Betheiligten entweder zu eigener Hand oder zu ihrem Wohnsitz
behändigt, und dem Beamten des bürgerlichen Stands, der seine Einsicht der
Urschrift darauf zu bemerken hat, vorgezeigt werden.
67.
Der Beamte des bürgerlichen Stands muß ohne Zeitverlust die Einsprache in dem
Aufgebotsbuch mittelst einer kurzen Anzeige bemerken.
Am
Rand des Eintrags dieser Einsprachen muß er nachmals der Urtheile oder des
Aufhebungs-Scheins, sobald ihm eine Ausfertigung davon zugestellt wird,
erwähnen.
68.
Im Fall einer Einsprache darf der Beamte des bürgerlichen Stands, ehe ihm die
Aufhebungs-Urkunde zugestellt worden ist, nicht zur Trauung schreiten, bey
Strafe von Einhundert Fünfzig Gulden, und Leistung aller Entschädigung.
69.
Sind keine Einsprachen eingelegt worden, so soll auch hievon in dem
Trauungs-Schein Erwähnung geschehen, und wenn Aufgebote der Ehe in mehrern
Gemeinden nöthig waren, so sollen die Verlobten von dem Beamten des
bürgerlichen Stands einer jeden Gemeinde das Zeugniß beybringen, daß keine
Einsprache eingelegt worden sey.
70.
Der Beamte des bürgerlichen Stands soll sich den Geburtsschein von jedem der
künftigen Ehegatten vorzeigen
(22)
lassen. Derjenige aus ihnen, dem es etwa unmöglich seyn möchte, sich ihn zu
verschaffen, kann statt dessen einen Kundbarkeits-Schein von der ordentlichen
Obrigkeit seines Geburts- oder Wohnorts beybringen.
71.
Der Kundbarkeits-Schein muß enthalten eine Erklärung von sieben Zeugen,
männlichen oder weiblichen Geschlechts, verwandt oder nicht verwandt, über die
Vornamen, den Geschlechts-Namen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen
Ehegatten (auch seiner Eltern, wenn sie bekannt sind), sodann über den Ort und
so viel möglich, die Zeit seiner Geburt, und über die Ursachen, die es
verhindern, den Geburtsschein selbst beyzubringen. Die Zeugen müssen den Schein
über die Kundbarkeit mit
der
Orts-Obrigkeit unterzeichnen, und waren einige unter
ihnen
des Schreibens unerfahren, oder zu unterzeichnen
ausser
Stand, so muß auch dieses angemerkt werden.
72.
Der Kundbarkeits-Schein muß dem Bezirks-Beamten des Orts, wo die Heirath vor
sich gehen soll, vorgelegt werden. Nach Vernehmung des Kron-Anwalds gibt oder
versagt er hierauf seine Bestätigung, je nachdem er die Aussagen der Zeugen und
die Gründe, wegen welcher man den Geburts-Schein nicht beibringen kann,
zureichend findet oder nicht.
73.
Der öffentliche Schein, welcher die Einwilligung der, der Trauung nicht
anwohnenden Eltern oder Gros-Eltern oder bey Abgang derselben, die Einwilligung
der Familie enthält, muß Vornamen, Geschlechtsnamen, Gewerbe und Wohnort des
künftigen Ehegatten, und aller derjenigen,
(23)
die zu dem Schein mitwirken, so wie den Grad ihrer Verwandtschaft ausdrücken.
74.
Die Ehe soll in einer Gemeinde geschlossen werden, wo einer von beyden
Ehegatten seinen Wohnsiz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man seinen
Wohnsiz in einer Gemeinde, wenn man sechs Monate nach einander daselbst gewohnt
hat.
74.
a. Sie kann auch an dem Ort, den beede zum Wohnsiz für ihre Ehe erwählt haben,
geschehen.
75.
An dem Tag, den nach Verlauf der Aufgebots-Fristen die Parteyen hiezu
bestimmen, soll der Beamte des bürgerlichen Stands ihnen, in Beyseyn von vier
Zeugen, wozu Verwandte und Nicht-Verwandte gewählt werden können, die oben
angeführten Scheine, die sich auf ihren Stand und auf die Förmlichkeiten der
Heyrath beziehen, sodann das sechste Kapitel des Titels von der Ehe über die
wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eheleute vorlesen. Er soll sich von
jedem Theil einzeln und nacheinander die Erklärung geben lassen, daß sie sich
zur Ehe nehmen wollen. Darnach erklärt er im Namen des Gesezes, daß sie durch
das Band der Ehe verbunden sind, und sezt auf der Stelle hierüber den Schein
auf.
76.
In dem Ehe-Schein müssen ausgedrückt werden:
1.)
Vornamen, Geschlechts-Namen, Gewerbe, Alter, Geburts-Orte und Wohnorte der
Ehegatten ;
2.)
Deren Volljährigkeit oder Minderjährigkeit;
(24)
3.) Vornamen, Geschlechts-Namen, Gewerbe und Wohnorte der Eltern;
4.)
Einwilligung der Eltern, Gros-Eltern, oder der Familie, in dem Fall, wo diese
erfordert wird; weiter
5.)
Die Scheine über das ehrerbietige Nachsuchen des elterlichen Rechts, wenn deren
gemacht worden;
6.)
Die in den verschiedenen Wohnorten geschehene Aufgebote.
7.)
Die Einsprachen, wenn deren gemacht wurden, und ihre Aufhebung, oder die
Bemerkung, daß keine Einsprache geschehen;
8.)
Die Erklärung der Verlobten, daß sie sich einander zu Ehegatten nehmen, und der
von dem Staats-Beamten geschehene Ausspruch ihrer ehelichen Verbindung.
9.)
Die Vornamen, Geschlechts-Namen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der
Zeugen und ihre Erklärung, ob sie mit den Parteyen verwandt oder verschwägert
seyen, von welcher Seite her, und in welchem Grad.
Viertes
Kapitel.
Von
den Todten-Büchern.
77.
Keine Beerdigung darf ohne Erlaubniß des Beamten des bürgerlichen Stands
geschehen. Er ertheilt sie auf ungestempeltem Papier, und unentgeltlich; aber
nicht eher, als nachdem er sich zu dem Verstorbenen verfügt
(25)
hat, um sich seines wirklichen Hinscheidens zu versichern, und zweymahl vier
und zwanzig Stunden nach dem Hinscheiden verstrichen sind. Ausgenommen bleiben
jedoch die in den Polizei-Verordnungen besonders bestimmten Fälle früherer oder
späterer Beerdigung.
78.
Der Todten-Schein wird von dem Beamten des bürgerlichen Stands auf die
Erklärung zweyer Zeugen gefertigt; diese Zeugen sollen, wo möglich, die zwey
nächsten Verwandten oder Nachbarn seyn, oder, wenn jemand ausser seinem Wohnort
gestorben ist, die Person, bey welcher er verstorben, und ein Verwandter oder
ein Anderer.
79.
Der Todten-Schein muß Vornamen, Geschlechts-Namen, Alter, Gewerbe und Wohnort
des Verstorbenen enthalten, ferner Vornamen und Geschlechts-Namen des andern Ehegatten,
wenn die verstorbene Person verheirathet, oder im Wittwenstande war, endlich
Vornamen, Geschlechts-Namen, Alter, Gewerbe und Wohnorte derjenigen, welche
diese Erklärungen als Zeugen gegeben haben, und wenn sie Verwandte des
Verstorbenen sind, zugleich den Grad ihrer Verwandschaft. Eben dieser Schein
muß ferner, insoweit man davon Nachricht haben kann, die Vornamen,
Geschlechts-Namen, Gewerbe und Wohnorte der Eltern des Verstorbenen, nebst
dessen Geburtsort enthalten.
80.
Die Sterbfälle in den Kriegs- und Bürger-Spitälern oder andern öffentlichen
Häusern sollen die Obern, Aufseher, Verwalter oder Hausherrn in den nächsten
vier und zwanzig Stunden dem Beamten des bürgerlichen
(26)
Stands anzeigen. Dieser muß, um sich des Hinscheidens zu versichern, sich dahin
verfügen, und nach Vorschrift des vorhergehenden Sazes einen Schein über die
ihm gemachten Anzeigen, und über die von ihm eingezogenen Erkundigungen
fertigen.
Ueberdieß
sollen in den besagten Spitälern und Häusern eigene Bücher geführt werden, um diese
Erklärungen und eingezogenen Nachrichten zugleich darinn einzutragen.
Der
Beamte des bürgerlichen Stands soll den Todten-Schein dem gleichen Beamten des
lezten Wohnorts des Verstorbenen einsenden, und dieser ihn gleichfalls in seine
Bücher eintragen.
81.
Aeussern sich Zeichen oder Spuren eines gewaltsamen Todes, oder andere
Umstände, welche deßhalb einen Zweifel erwecken; so darf die Beerdigung nicht
eher geschehen, als nachdem ein Polizey-Beamter unter dem Beystand eines
Staats-Arzts oder Wund-Arzts über den Zustand des Leichnams, und über die
Umstände, welche hierauf Bezug haben, nach der Leichenschau-Ordnung, so wie
über die Erkundigungen, die er über Vornamen, Geschlechts-Namen, Alter,
Gewerbe, Geburts- und Wohnort des Verstorbenen einziehen konnte, ein Protokoll
gefertigt haben wird.
82.
Der Polizey-Beamte ist gehalten, dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts,
wo die Person verstorben ist, sogleich alle Nachrichten mitzutheilen, die in
seinem Protokoll enthalten sind, und nach denselben ist der Todtenschein zu
verfassen.
Eine
Ausfertigung davon soll der Beamte des bürgerlichen Stands demjenigen zusenden,
der am Wohnort
(27)
des Verstorbenen die gleiche Stelle versieht, so fern der Wohnort bekannt ist;
diese Ausfertigung wird in die Bücher eingetragen.
83.
Die Hals-Gerichtsschreiber sind gehalten, in den ersten vier und zwanzig
Stunden nach der Vollstreckung der Todesurtheile dem Beamten des bürgerlichen
Stands des Orts, wo der Verurtheilte hingerichtet worden ist, alle im 79. Saz
ausgedrückten Nachrichten zuzusenden, nach welchen alsdann der Todtenschein zu
verfassen ist.
84.
Stirbt jemand in einem Gefängniß, Zucht- oder Besserungs-Haus, so haben die
Aufseher oder Gefangenwärter den Beamten des bürgerlichen Stands aus der Stelle
hievon zu benachrichtigen; dieser muß, wie im 80. Saz bestimmt ist, sich dahin
verfügen, und den Todtenschein fertigen.
85.
In allen Fällen, wo jemand eines gewaltsamen Tods in einem Gefängniß oder
Zuchthaus verstorben, oder hingerichtet worden ist, soll von diesen Umständen
in den Büchern gar nichts erwähnt, und jedesmal der Todtenschein einzig nach
der in dem 79. Saz vorgeschriebenen Form gefertiget werden.
85
a. Wird die Leiche eines Kindes, das todt war, ehe seine Geburt eingetragen
werden konnte, dem Beamten des bürgerlichen Stands vorgetragen; so darf er in
seiner Todesurkunde nicht sagen, daß es gestorben, sondern nur daß es ihm
leblos vorgewiesen worden, wornächst derselbe die Namen, Vornamen, Eigenschaft,
und Wohnort des Vaters und der Mutter des Kinds, von den Zeugen, und Jahr, Tag,
und Stunde, wenn es zur Welt geboren worden,
(28)
erkundigen und eintragen muß, welches alles nach der Zeitordnung in das
Todtenbuch einzutragen ist, und woraus nie ein Beweis für oder wider das Leben
des Kinds entnommen werden darf.
(86.
und 87. betreffen den Tod auf der See und bleiben als hier unanwendbar weg.)
Fünftes
Kapitel.
Von
den Urkunden des bürgerlichen Stands ausser dem Staats-Gebiet, welche
Militärpersonen betreffen.
88.
Die ausser dem Staatsgebiet gefertigten Scheine des bürgerlichen Stands, sie
betreffen Militär- oder andere bey den Kriegsheeren angestellte Personen,
sollen nach den vorhin vorgeschriebenen Formen abgefaßt werden, mit Vorbehalt
der in den folgenden Säzen enthaltenen Ausnahmen.
89.
Der Quartiermeister bey einer jeden Heerschaar, die aus einem oder mehrern
Bataillonen oder Schwadronen besteht, und der kommandirende Hauptmann bey den
andern Heerschaaren, sollen die Geschäfte des Beamten des bürgerlichen Stands
verrichten. In Betreff der Offiziere ohne Kriegsmannschaft, und der
Angestellten bey den Kriegsheeren, hat der Musterungs-Aufseher, der bey dem
Kriegsheer, oder der Heerschaar (Corps d'Armée) angestellt ist, (inspecteur aux
revues) dieselbe Geschäfte zu versehen.
89.
Für die Scheine des bürgerlichen Stands soll ein eigenes Buch bey jeder
Heerschaar geführt werden, das
(29)
sich auf die Angehörige dieser Heeres-Abteilung bezieht, und ein anderes bey
dem General-Staab des Kriegsheers, oder einer Heerschaar für die bürgerlichen
Stands-Scheine, welche die Offiziere ohne Kriegsmannschaft und die Angestellte
betreffen. Diese Bücher sollen auf eben die Weise, wie die andern Dienstpapiere
der Heerschaar und eines jeden Staabs aufbewahrt, und bey der Rückkunft
derselben oder der Kriegsheere auf das Staats-Gebiet in die Kriegs-Archive
hinterlegt werden.
91.
Die Bücher sollen bei jeder Heerschaar von dem Offizier, der das Kommando
führt, und bey dem General-Staab von dem Vorsteher des General-Staabs
fortlaufend mit Seitenzahl und Handzug versehen werden.
92.
Die Geburts-Anzeigen sollen bey den Kriegsheeren in den ersten zehn Tagen nach
der Niederkunft geschehen.
93.
Der Offizier, welchem die Führung des Buchs über den bürgerlichen Stand
aufgetragen ist, soll in den ersten zehn Tagen, nach der Eintragung des
Geburts-Scheins in das besagte Buch, einen Auszug davon dem Beamten des
bürgerlichen Stands desjenigen Orts zusenden, wo der Vater des Kinds, oder wenn
der Vater unbekannt ist, wo die Mutter des Kinds zulezt wohnte.
94.
Die Aufgebote bey der Heyrath der Militär- und der bey den Kriegsheeren
angestellten Personen sollen an dem Ort ihres lezten Wohnsizes geschehen; sie
sollen überdieß soviel die Einzelnen betrift, die zu einer Heerschaar gehören,
bey dem Tags-Befehl derselben und in Hinsicht der Offiziere ohne Kriegsmannschaft
und der Angestellten
(30)
bey dem Tags-Befehl des Kriegsheers oder der Heerschaar, wovon sie einen Theil
ausmachen, fünf und zwanzig Tage vor Schließung der Ehe kund gemacht werden.
95.
Gleich nachdem der Heyrathsschein in das Buch eingetragen ist, soll der
Offizier, der das Buch zu führen hat, eine Ausfertigung davon dem Beamten des
bürgerlichen Stands an den lezten Wohnort der Ehegatten zu senden.
Die
Todten-Scheine sollen bey jeder Heerschaar von dem QuartierMeister, und was die
Offiziere ohne Kriegsmannschaft und die Angestellte betrifft, von dem
Musterungs-Aufseher des Kriegsheers auf die Anzeige dreyer Zeugen gefertiget,
und der Auszug aus diesen Büchern in den nächsten zehn Tagen dem Beamten des
bürgerlichen Stands an dem lezten Wohnort des Verstorbenen zugesandt werden.
97.
Ist jemand in einem Feldspital, oder in einem stehenden (für einen Ort bleibend
bestimmten) Kriegs-Spital gestorben, so soll der Todtenschein von dem Vorsteher
der gedachten Spitäler gefertiget, und dem Quartier-Meister der Heerschaar,
oder dem Musterungs-Aufseher bey dem Kriegsheer oder der Heerschaar, wozu der
Verstorbene gehörte, eingesandt werden. Diesen Offizieren liegt es ob, eine
Ausfertigung des Todten-Scheins an den Beamten des bürgerlichen Stands am
lezten Wohnort des Verstorbenen gelangen zu lassen.
98.
Der am Wohnort der Parteyen angestellte Beamte des bürgerlichen Stands, wenn
ihm von dem Kriegsheer
(31)
die Ausfertigung eines Scheins zugesandt wird, der den bürgerlichen Stand
betrifft, ist gehalten, ihn sogleich in seine Bücher einzutragen.
Sechstes
Kapitel.
Von
der Berichtigung der bürgerlichen Stands-Scheine.
99.
Wird auf Berichtigung eines bürgerlichen Stands-Scheins angetragen, so hat die
behörige Gerichts-Stelle, auf Vernehmung des Kron-Anwalds mit Vorbehalt der
Berufung hierüber zu erkennen. Wo nöthig, sollen die Betheiligten hiezu
vorgefordert werden.
100.
Solchen Betheiligten, die weder auf diese Berichtigung angetragen hatten, noch
dazu vorgefordert worden waren, kann zu keiner Zeit das Berichtigungs-Erkenntniß
entgegengesezt werden.
101.
Die Erkenntnisse, wodurch auf Berichtigung eines solchen Scheins gesprochen
worden ist, sind von dem Beamten des bürgerlichen Stands, sobald sie ihm
zugestellt werden, den Büchern einzutragen. Auf sie soll am Rand des hiedurch
verbesserten Scheins Rückweisung geschehen.
Dritter
Titel.
Von
dem Wohnsiz.
102.
Der Wohnsiz eines jeden Inländers in Beziehung auf die Ausübung seiner
bürgerlichen Rechte ist da, wo er seine Haupt-Niederlassung hat.
(32)
102. a. Wer Orts-Herr, oder Orts- ingleichem Schutz-Bürger ist, bey dem gilt
der Ort, wo der ortsherrliche Siz ist, oder wo das Ortssassen Recht besteht,
immer für die Haupt-Niederlassung.
102.
b. Wo die Niederlassung nicht entscheidend wäre, da ist auf den Geburtsort, und
bey dessen Unbekanntschaft auf den jüngsten Aufenthalt zu sehen.
103.
Eine Veränderung des Wohnsizes erfolgt, wenn jemand anderswo seine Wohnung
wirklich nimmt, und zugleich die Absicht hat, seine Haupt-Niederlassung dahin
zu verlegen.
104.
Der Beweis dieser Absicht ergibt sich aus einer ausdrücklichen Erklärung, die
bey dem Gericht des Orts, den man verläßt, sowohl als bey jenem des Orts, wohin
man seine Wohnung verlegt, gemacht wird.
105.
Ist keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, so hängt der Beweis der Absicht
von den Umständen ab.
106.
Der Staatsbürger, der zu einem öffentlichen Amt berufen wird, das auf Zeit
beschränkt oder auf Widerruf verliehen ist, behält den Wohnsiz, den er vorher
hatte, wenn er nicht eine andere Gesinnung an Tag legt.
107.
Die Annahme eines Amts, das unbestimmt oder auf Lebenszeit verliehen ist, zieht
bey dem Diener die Verlegung seines Wohnsizes an den Ort, wo er sein Amt
ausüben muß, unmittelbar nach sich.
107.
a. Ausgenommen sind jene, welche ein besonderes Orts- oder Schuzburger-Recht im
Land haben, und dieses neben dem Dienst beybehalten, so wie Ortsherrn des
Landes.
(33)
108. Eine Ehefrau hat keinen andern Wohnsiz als jenen ihres Mannes. Der
Minderjährige, der nicht Gewalts entlassen ist, hat seinen Wohnsiz bey seinen
Eltern oder dem Vormund; und der Volljährige, der mundlos, (d. i. entmündigt
oder mundtodt) ist, den seinigen auch bey seinem Vormund.
109.
Volljährige, welche bey Andern dienen, oder ständig arbeiten, haben mit der
Person, welcher sie dienen oder arbeiten, einerley Wohnsiz, wenn sie an dem
nemlichen Ort und in einem Haus derselben sich aushalten.
110.
Der Ort, wo ein Erbe anfällt, wird durch den Wohnsiz bestimmt.
110.
a. Wer übrigens Richter des Wohnsizes sey, ist verschieden, je nachdem ein
Beklagter amts- oder kanzleysässig ist, indem im erstern Fall der ordentliche
Unterrichter des Orts, im andern der Provinz-Oberrichter darunter zu verstehen
ist.
111.
Wird von den Betheiligten oder auch von Einem aus ihnen für einen Vertrag, zur
Vollziehung desselben, ein Wohnsiz an einem Ort erwählt, wo ihr wirklicher
Wohnsiz nicht ist, so finden die Behändigungen, die Klagen und das weitere
Verfahren, das sich auf diesen Vertrag bezieht, an dem verglichenen Wohnsiz und
vor dem Richter desselben statt.
111.
a. In diesem Fall ist auch stets, ohne Unterschied der Kanzley-oder
Amts-Sässigkeit, der Unterrichter des Orts zu verstehen, wenn nicht namentlich
ein anderes ausgemacht ist.
(34)
Vierter Titel.
Von
den Abwesenden.
111.
b. Der Abwesende bleibt in Bezug auf seine Rechtsvertretung, Geschäftsführung
und Vermögensverwaltung seiner Sorgfalt eben so wie ein Anwesender überlassen,
so lang er nicht vermißt wird, oder verschollen ist.
Erstes
Kapitel.
Von
den Vermißten.
112.
Wenn die Nothwendigkeit eintritt, für die Verwaltung aller oder einiger Güter
zu sorgen, die ein Abwesender zurückgelassen hat, weil er vermißt wird (indem
man nicht weiß wo er hingekommen,) und er keinen bevollmächtigten
Geschäftsführer hat, so soll dessen ordentlicher Richter auf Begehren der
Betheiligten hierüber das Nöthige nach Erforderniß der Umstände verfügen.
113.
Auf das Gesuch derjenigen Partey, die sich zuerst deßwegen anmeldet, ertheilt
der Richter einem Rechts-Beystand den Auftrag, diejenigen, die vermißt werden,
bey
den Vermögens-Verzeichnungen, Rechnungs-Abnahmen, Theilungen und
Richtigstellungen, der Forderungen und Schulden, welche sie betreffen, zu
vertreten.
114.
Der Kron-Anwald hat den besondern Auftrag, für den Vortheil der vermißten
Personen zu wachen, und er soll von jedem Begehren, das sie betrift, in Kenntniß
gesezt werden.
(35)
Zweytes Kapitel.
Von
der Verschollenheits-Erklärung.
115.
Wenn eine Person an dem Ort ihres Wohnsizes und ihres gewöhnlichen Aufenthalts
nicht mehr erscheint, und vier Jahre abgelaufen sind, seitdem keine Nachricht
von ihr eingegangen ist, so können die Betheiligten sich an deren
Gerichtsbehörde wenden, damit ihre Abwesenheit an unbekannten Orten anerkannt,
mithin sie für verschollen erklärt werde.
116.
Um diese Abwesenheit ausser Zweifel zu sezen, soll jene Behörde nach
vorgelegten schriftlichen Beweisen, verordnen, daß nach Vernehmung des
Kron-Anwalds über das Gesuch, in dem Bezirk des Wohnsizes, und in jenem des
gewöhnlichen Aufenthalts, wenn beyde von einander verschieden sind, eine
Kundschafts-Erhebung angestellt werde.
117.
Uebrigens soll das Gericht zum Behuf der Entscheidung über das Gesuch, auf die
Beweggründe der Abwesenheit und auf die Ursachen Rücksicht nehmen, die
verhindert haben mögen, daß man von der vermißten Person keine Nachricht
erhielt.
118.
Der Kron-Anwald soll die Vorbescheide sowohl, als die Endbescheide, sobald sie
erlassen sind, dem Justiz-Minister einsenden, der für ihre allgemeine
Kundwerdung sorgen muß.
119.
Der Bescheid, wodurch jemand für verschollen erklärt wird, soll nicht eher, als
ein Jahr nach dem Bescheid, wodurch auf Kundschafts-Erhebung erkannt wurde,
ausgesprochen werden.
(36)
Drittes Kapitel.
Von
den Wirkungen der Verschollenheit.
Erster
Abschnitt.
Von
den Wirkungen der Verschollenheit auf die Güter, welche der Abwesende am Tag
seiner Entfernung besaß.
120.
Wo der Abwesende keine Vollmacht zur Verwaltung seines Vermögens zurückgelassen
hat, da können diejenigen, die am Tag wo er vermißt wurde, oder von ihm die
lezte Nachricht einlief, seine muthmasliche Erben waren, kraft des
End-Urtheils, das ihn für verschollen erklärt, sich in den fürsorglichen Besiz
alles Vermögens einsezen lassen, welches dem Abwesenden am Tag seiner Abreise
oder der lezten Nachricht von ihm, gehörte. Sie sind aber verbunden, für die
gute Führung ihrer Verwaltung Sicherheit zu leisten.
120.
a. Hätten inzwischen vor dieser urthelsmäßigen Besiznahme näher berechtigte
gesezliche Erben zu ihren Gunsten Einsprache gethan und obgesiegt, so gehört
diesen der fürsorgliche Besiz.
121.
Hat der Abwesende eine Vollmacht zurückgelassen, so können seine muthmasliche
Erben auf die Erklärung, daß er verschollen sey, und auf die Einweisung in den
fürsorglichen Besiz nicht eher antragen, als zehn Jahre nach seiner Entfernung,
oder nach der lezten von ihm eingegangenen Nachricht.
122.
Das Nemliche soll statt finden, wenn die Vollmacht erloschen ist, und in diesem
Fall soll für die Verwaltung
(37)
der Güter des Abwesenden indessen so gesorgt werden, wie im ersten Kapitel
bestimmt ist.
123.
Sobald die muthmaslichen Erben die Einweisung in den fürsorglichen Besiz
erlangt haben, soll auf Begehren der Betheiligten oder des Kron-Anwalds bey
Gericht der lezte Wille, wenn Einer vorhanden ist, eröffnet werden, und die
Erb- und Vermächtnißnehmer, die Beschenkten, so wie alle, die auf die Güter des
Verschollenen irgend einen auf seinen Todt bedingten Anspruch hatten, sollen
zur fürsorglichen Ausübung ihrer Rechte zugelassen werden, jedoch unter dem
Beding, daß sie Sicherheit stellen.
124.
Der Ehegatte, der mit dem Verschollenen in einer Güter-Gemeinschaft lebte, und
diese Gemeinschaft fortsezen will, ist befugt, die fürsorgliche Einweisung und
die fürsorgliche Ausübung aller auf dem Todt des Verschollenen beruhenden
Rechte zu verhindern, und vorzugsweise die Verwaltung der Güter des Abwesenden
zu übernehmen oder fortzusezen. Verlangt hingegen der Ehegatte die fürsorgliche
Aufhebung der Güter-Gemeinschaft, so mag er seine Befugnisse wegen Zurücknahme
seines Beybringens, und alle seine gesezlichen und vertragsmäßigen Rechte
ausüben, unter der Bedingung, Sicherheit für diejenigen Sachen zu stellen, die
zur Wiedererstattung geeignet sind.
Eine
Ehefrau, welche sich für die Fortsezung der Gütergemeinschaft erklärte, behält
jedoch das Recht, in der Folge wieder auf solche zu verzichten.
(38)
125 .Der fürsorgliche Besiz ist nur Anvertrauung fremden Guts, welche dem
Besizer die Verwaltung der Güter des Abwesenden einräumt, und ihn zur
Rechnungs-Ablegung für den Fall verbindet, da der Abwesende wieder erscheint,
oder man Nachrichten von ihm erhält.
126.
Diejenigen, welche die fürsorgliche Einweisung erlangt haben, oder der
Ehegatte, der sich für die Fortsezung der Güter-Gemeinschaft erklärt, müssen
unter Mitwirkung des Kron-Anwalds oder eines von ihm dazu aufgeforderten
Orts-Vorgesezten zur Aufzeichnung der Fahrniß und der Rechts-Urkunden des
Abwesenden schreiten lassen.
Das
Gericht läßt nach Befinden die Fahrniß ganz oder zum Theil veräussern. Wird sie
verkauft, so soll der Betrag, so wie jener der zu solcher Zeit fälligen
Früchte, wieder angelegt werden.
Diejenigen,
welche die fürsorgliche Einweisung erlangt haben, können zu ihrer Sicherheit
darauf antragen, daß die liegenden Güter durch einen von dem Gericht hiezu
ernannten Sachverständigen in Augenschein genommen werden, um ihren Zustand zu
beweisen. Sein Bericht soll unter Mitwirkung des Kron-Anwalds von dem Gericht
bestätigt, der Kostenbetrag aber aus dem Vermögen des Abwesenden bestritten
werden.
127.
Diejenigen, die zufolge der fürsorglichen Einweisung oder der gesezlichen
Verwaltung den Genuß der Güter des Verschollenen erlangen, sind ihm, wenn er
wieder erscheint, ehe von dem Tag seiner Entfernung anzurechnen fünfzehn Jahre
verstrichen sind, nur ein Fünftel,
(39)
erscheint er aber erst nach fünfzehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkünfte zu
ersezen verbunden.
Nach
einer Abwesenheit von dreißig Jahren sollen die Einkünfte ihnen ganz
verbleiben.
127
a. Die Einzuweisende können gleich bey der Einweisung verlangen, daß durch
obrigkeitlich verordnete Schäzung nach einem gelinden Mittelertrag die Summe
der Einkünfte vom Jahr fest bestimmt werde, wo alsdann darnach ihre
Ersazschuldigkeit sich richtet.
127
b. Der Mittelertrag des zinnsbar anzulegenden Vermögenstheils soll überall auf
vier vom Hundert angeschlagen werden.
128.
Alle diejenigen, die nur kraft einer fürsorglichen Einweisung den Genuß haben,
können die Liegenschaften des Verschollenen weder veräussern noch verpfänden.
129.
Die Sicherstellung soll aufgehoben werden, und jeder Mitberechtigte darauf
antragen dürfen, daß das Vermögen getheilt und die fürsorgliche Einweisung in
den Besiz durch die Obrigkeit für endgültig erklärt werde, sobald seit ihrer
Anordnung, oder von dem Zeitpunkt an, da die Verwaltung der Güter des
Verschollenen von dem Ehegatten übernommen wurde, der in ehelicher
Güter-Gemeinschaft mit ihm gelebt hatte, die Verschollenheit noch dreyßig Jahre
gedauert hat, oder wenn hundert Jahre, von der Geburt des Abwesenden an,
verflossen sind.
129
a. Wenn jemand aus Anlaß einer solchen Begebenheit vermißt wurde, woraus für
den Richter die Ueberzeugung seines Todes hervorgeht, ohne doch ihn
ordnungsmäsig erheben zu können, so reichen zehen Jahre der Abwesenheit, von
obigem Zeitpunkt an gerechnet, dazu hin.
(40)
130. Wird erwiesen, an welchem Tag der Abwesende gestorben sey, so fällt seine
Verlassenschaft jenen Erben an, welche zu der Todtes-Zeit die nächsten sind,
und wären dieses andere Personen, als diejenigen, welche den Genuß des
Vermögens des Verschollenen gehabt haben, so sind leztere gehalten, es an jene
wieder auszuliefern, jedoch mir Ausnahme der Einkünfte, die sie kraft des 127.
Sazes erworben haben.
131.
Erscheint der Abwesende wieder, oder es wird während der fürsorglichen
Einweisung dargethan, daß er noch lebt; so hören die Wirkungen des Urthels auf,
das ihn als verschollen erklärt hatte, und nur die im ersten Kapitel für die
Verwaltung dieser Güter vorgeschriebenen, auf deren Erhaltung zielenden
Maasregeln mögen noch eintreten.
131
a. Jedoch wird auf den bloßen Beweis seines Lebens nur für den Fall die
fürsorgliche Einweisung wirklich aufgehoben, wenn ein an den Richter
eingereichtes Begehren desselben jene Wirkungslosigkeit für eingetreten zu
erklären, oder sonst eine Anordnung über sein Vermögen, mit- oder nachfolgt.
132.
Wenn selbst nach der endgültigen Einweisung der Abwesende wieder erscheint,
oder auf gedachte Art als lebend erwiesen wird; so soll er seine Güter in dem
Stand, worin sie sich alsdann noch befinden werden, auch den Erlös aus
denjenigen, die veräussert seyn mögen, oder die Güter, die aus solchem Erlös
wieder angeschafft worden sind, zurückerhalten.
133.
Eheliche Leibes-Erben des Abwesenden sind ebenfalls berechtigt, in dreyßig
Jahren von der endgültigen
(41)
Einweisung an, die Zurückgabe seiner Güter zu verlangen, wie in dem
vorhergehenden Saz bestimmt ist, so weit sie erbfähig sind.
134.
Nach erlassenem Bescheid, daß jemand verschollen sey, kann jeder, der einige
Rechte auf den Abwesenden hat, sie nur wider diejenigen geltend machen, die in
den Besiz seiner Güter eingewiesen sind, oder die gesezliche Verwaltung
derselben haben.
Zweyter
Abschnitt.
Von
den Wirkungen der Verschollenheit in Beziehung auf einstmalige Rechte, die dem
Abwesenden zustehen können.
135.
Wer ein eignes Recht aus dem Anfall an eine solche Person ableitet, deren
Daseyn nicht anerkannt ist, muß den Beweis führen, daß diese Person in dem
Zeitpunkt noch lebte, da das Recht ihr eröffnet wurde; so lang er diesen Beweis
nicht liefert, ist seine Klage verwerflich.
136.
Wird eine Erbschaft erledigt, wozu jemand berufen ist, dessen Daseyn nicht
anerkannt ist, so fällt der Nachlaß indessen ausschließlich auf diejenigen, mit
welchen er die Erbschaft zu theilen gehabt haben würde, oder die dazu gelangt
seyn würden, wenn er nicht wäre.
137.
Die Verfügungen der beyden vorhergehenden Säze heben die Klagen, auf
Erbschafts-Herausgabe und auf andere Rechte, nicht auf, die dem Abwesenden oder
seinen Erben und Erbvertretern oder Rechtsfolgern
(42)
zustehen mögen, als welche nur mit Umlauf der Verjährungs-Zeit erlöschen.
138.
So lange der Verschollene nicht wiederkommt, oder jene Klagen von seinetwegen
nicht angestellt werden, machen diejenigen, welche die Erbschaft in Empfang
genommen haben, die redlicherweise erhobenen Früchte sich eigen.
Dritter
Abschnitt.
Von
den Wirkungen der Verschollenheit in Hinsicht auf die Ehe.
139.
Hat der zurückgebliebene Ehegatte eines Verschollenen, ohne geschieden zu seyn,
eine neue Eheverbindung geschlossen, so ist es jenem Verschollenen allein
gestattet, diese Ehe, sey es in Person oder durch einen Bevollmächtigten, der
mit dessen Lebensschein versehen ist, anzufechten.
140.
Hat der verschollene Ehegatte überall keine erbfähigen Verwandten
zurückgelassen, so kann der andere Ehegatte auf Einweisung in den fürsorglichen
Besiz seines Vermögens antragen.
Viertes
Kapitel.
Von
der Aufsicht über minderjährige Kinder, deren Vater verschollen ist.
141.
Die Mutter hat, wenn der Vater abwesend ist, und minderjährige Kinder aus ihrer
gemeinschaftlichen
(43)
Ehe da sind, über sie die Obsorge und alle Rechte des Vaters auf deren
Erziehung auch Vermögens-Verwaltung.
142.
Sechs Monate nach dem Vorwissen des Vaters, wenn die Mutter damals schon todt
war, oder sobald sie in der Folge stürbe, ehe der Vater für verschollen erklärt
ist, wird die Obsorge über die Kinder von dem Familien-Rath den nächsten
Voreltern, oder in deren Ermanglung einem fürsorglich angeordneten Vormund
aufgetragen.
143.
Eben so soll es gehalten werden bey den minderjährigen Kindern eines
verschollenen Ehegatten aus einer vorherigen Ehe.
Fünfter
Titel.
Von
der Ehe.
Erstes
Kapitel.
Von
den Eigenschaften und Bedingungen, welche erforderlich sind, um eine Ehe
schliessen zu können.
144.
Mannspersonen können gültig nicht heyrathen, ehe sie das achtzehnte Jahr;
Frauenspersonen nicht, ehe sie das fünfzehente Jahr zurückgelegt haben, womit
sie erst ehemündig werden.
144.
a. Sie dürfen aber auch nachher nicht ohne besondere Polizey-Erlaubnis
heyrathen, so lang erstere nicht das fünf und zwanzigste, leztere nicht das
achtzehente Jahr zurückgelegt haben.
145.
Der Regent kann gleichwohl aus wichtigen Beweggründen von der Eheunmündigkeit
lossprechen.
(44)
146. Ohne Einwilligung beeder Ehegatten besteht keine Heyrath.
147.
Man kann keine zweyte Ehe schließen, ehe die Erste aufgelößt ist.
148.
Ein Sohn, ehe er das fünf und zwanzigste Jahr, und eine Tochter, ehe sie das
ein und zwanzigste Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, ist nicht befugt, ohne
Bewilligung ihrer Eltern zu heyrathen. Sind diese verschiedener Meynung, so ist
die Einwilligung des Vaters hinreichend.
149.
Ist eines der beyden Eltern todt, oder ist es ihm unmöglich, seinen Willen zu
erklären, so genügt die Einwilligung des Andern.
150.
Wenn Vater und Mutter todt sind, oder wenn es beeden unmöglich ist, ihren
Willen zu erklären, so treten die Großväter und die Großmütter an ihre Stelle.
Sind
der Großvater und die Großmutter der nemlichen Linie nicht gleicher Meynung, so
ist die Einwilligung des Großvaters hinreichend.
Ist
eine Linie mit der andern nicht einerley Meynung, so gilt diese Verschiedenheit
für Einwilligung.
150
a. Wo Jemand sich heyrathen will, ohne durch die Urkunden des bürgerlichen
Stands den Todt der Voreltern, deren Einwilligung, so lang sie leben, ihm
nöthig wäre, bescheinigen zu können, mag diesen Mangel die Aussage von vier
Zeugen ersezen, welche mit dem Ehetheil, dessen Selbstständigkeit in Frage ist,
wohlbekannte Leute sind, und welche versichern, daß unerachtet dieser
Bekanntschaft sie weder von dem Leben noch von dem Ort des Todtes solcher
Voreltern etwas wissen.
(45)
151. Eheliche Kinder, wenn sie das im 148. Saz bestimmte Alter der
Ehevolljährigkeit erreicht haben, sind dennoch verbunden, ehe sie heyrathen,
den Rath ihrer Eltern, oder wenn diese beede todt, oder nicht im Stande sind,
ihren Willen zu erklären, den Rath ihrer Groß-Eltern durch ein ehrerbietiges
Ansuchen sich auszubitten.
151.
Wird auf das im vorhergehenden Saz vorgeschriebene ehrerbietige Ansuchen die
Einwilligung in die Ehe nicht ertheilt, so haben die Söhne von der im 148ten
Saz bestimmten Ehevolljährigkeit an, so lang sie ihr dreysigstes Jahr nicht
vollendet haben, und die Töchter in eben diesem Fall, so lang sie ihr fünf und
zwanzigstes Jahr nicht zurückgelegt haben, dieses Ansuchen noch zweymal von
Monat zu Monat zu erneuern, und erst einen Monat nach dem dritten Ansuchen
dürfen sie zur Ehe schreiten.
153.
Nach Vollendung leztgedachter Jahre hingegen kann auf ein einziges
ehrerbietiges Ansuchen, nach Verfluß eines Monats, wenn auch die Einwilligung
nicht erfolgt, die Ehe geschlossen werden.
154.
Das ehrerbietige Ansuchen soll den Eltern oder Groß-Eltern, gemäß dem 151. Saz,
durch zwey Staats-Schreiber oder durch einen Staatsschreiber und zwey Zeugen
vorgetragen, und in dem Protokoll, das hierüber gefertigt werden muß, ihre
Antwort bemerkt werden.
154
a. Bey Amtssäßigen Personen soll es durch den Ortsvorsteher und zwey
Gerichtsleute geschehen.
155.
Ist der Ahnherr abwesend, an den das ehrerbietige Ansuchen hätte gerichtet
werden müssen, so kann
(46)
zur Schließung der Ehe geschritten werden, sobald entweder ein
Verschollenheits-Bescheid, oder, wenn noch kein solcher ergangen wäre, ein
Bescheid auf Kundschafts-Erhebung über die Abwesenheit, oder, falls noch gar
kein Bescheid ergangen wäre, ein desfallsiger Kundbarkeits-Schein beygebracht
wird, der von der Obrigkeit des Orts, wo der Ahnherr seinen lezten bekannten
Wohnsiz hatte, ausgefertigt ist, und die Erklärung von vier Zeugen enthält,
welche von ihr Amtshalber vernommen wurden.
156.
Die Beamten des bürgerlichen Stands, welche über eine Ehe der Söhne, ehe sie
das fünf und zwanzigste, oder der Töchter, ehe sie das ein und zwanzigste Jahr
ihres Alters zurückgelegt haben, den Schein aufgenommen haben, ohne daß in dem
Heyrathsschein der Einwilligung der Eltern, Groß-Eltern oder der Familie, in
den Fällen, worinn die Eine oder die Andere erforderlich ist, ausdrückliche
Erwähnung geschehen wäre, sollen auf Betreiben der Betheiligten oder des
Kron-Anwalds bey der Gerichts-Behörde des Orts, wo die Ehe geschlossen ward, in
die Geldstrafe, welche der 192. Saz dieses bürgerlichen Gesez-Buchs bestimmt,
und überdieß zu einer Gefängnißstrafe verurtheilt werden, die nicht unter sechs
Monaten seyn darf.
157.
Wäre das ehrerbietige Ansuchen in Fällen, für die es vorgeschrieben ist, nicht
gethan worden, so soll der Beamte des bürgerlichen Stands, der den Eheschein
aufgenommen hat, in eine gleiche Geldbuße und zu einer Gefängnißstrafe, die
nicht unter einem Monat seyn darf, verurtheilt werden.
(47)
158. Die im 147., 148. und 149. Saz enthaltenen Vorschriften, so wie die
Verfügungen des 151. bis 155. Sazes, (welche sich auf das ehrerbietige Ansuchen
an die Eltern beziehen) sind auf natürliche gesezmäßig anerkannte Kinder
ebenfalls anwendbar.
159.
Ein natürliches Kind, das nicht anerkannt worden, so wie dasjenige, das zwar
anerkannt war, aber nachher seine beyden Eltern verloren hat, oder dessen Vater
und Mutter ihren Willen nicht äußern können, kann, bevor es das ein und
zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, nicht heyrathen, ohne die Einwilligung seines
Vormunds erhalten zu haben.
160.
Wenn keines von den Eltern oder Groß-Eltern am Leben ist, oder wenn sie sich
alle in einem Zustand befinden, der es ihnen unmöglich macht, ihren Willen zu
äussern; so können Söhne oder Töchter, so lang sie nicht ein und zwanzig Jahre
alt sind, ohne die Einwilligung des Familienraths nicht heyrathen.
161.
In gerader Linie ist die Ehe unter allen Vor-Eltern und ihren Abkömmlingen, sie
seyen ehelich oder unehelich, leiblich oder angeheyrathet, verboten.
162.
In der Seitenlinie ist die Ehe unter Schwester und Bruder, ohne Unterschied der
ehelichen oder unehelichen Abstammung, so wie unter Verschwägerten desselben
Grads, verboten.
163.
Die Ehe ist ferner verboten zwischen Oheim und Nichte, auch zwischen Muhme und
Neffen.
(48)
164. Der Staatsherrscher kann nichts destoweniger die in dem vorhergehenden Saz
enthaltenen Eheverbote aus wichtigen Ursachen erlassen.
164
a. Auch jene Verbote zwischen Verschwägerten, die im vorlezten Saz stehen,
können unter gleichen Umständen erlassen werden, wo die vorige Ehe durch Tod,
und nicht durch Ehescheidung getrennt wurde.
164
b. In keinem Fall kann Nachsicht erlangt werden, wenn vor der Nachsichtsbitte
eine unziemliche Geschlechts-Vertraulichkeit zwischen beeden beweislich
eingetreten ist.
Zweytes
Kapitel.
Von
den Förmlichkeiten, die sich auf die Schliessung der Ehe beziehen.
165.
Die Ehe soll öffentlich vor dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts, wo
einer von beyden Theilen seinen Wohnsiz hat, eingegangen werden.
165
a. Auch kann sie vor dem Beamten des Wohnorts, der beede Eheleute zu ihrem Siz
erwählt haben, geschehen.
166.
Die beyden Aufgebote, welche im 63ten Saz vorgeschrieben sind, müssen bey der
Behörde eines jeden Orts geschehen, wo Einer und der Andere der beyden Theile
seinen Wohnsiz hat.
167.
Ueberdieß müssen die Aufgebote bey der Behörde des vorigen Wohnsizes geschehen,
wenn einer von beyden seinen jezigen Wohnsiz nur erst durch einen Aufenthalt
von sechs Monaten hat.
(49)
168. Sind die Verlobten oder einer von ihnen, rücksichtlich des Heyrathens noch
unter fremder Gewalt, so sollen die Aufgebote nebstdem auch an dem Wohnort
desjenigen geschehen, unter dessen Gewalt sie sich befinden.
169.
Der Staatsherrscher oder dessen Verordnete haben das Recht, aus wichtigen
Gründen das zweyte Aufgebot zu erlassen.
170.
Ehen, welche im Ausland zwischen Inländern unter sich oder mit Ausländern
geschlossen werden, sind gültig, wenn sie nach der, in jenem Lande
hergebrachten Form, eingegangen worden, vorausgesezt, daß die im 63ten Saz
vorgeschriebenen Aufgebote vorhergegangen sind, und daß der Inländer den im
vorhergehenden Kapitel enthaltenen Verfügungen nicht zuwider gehandelt hat.
171.
In den ersten drey Monaten nach der Rückkehr des Inländers auf das Staatsgebiet
muß der Schein über die im Ausland geschlossene Ehe dem Ehebuch des Orts, wo er
seinen Wohnsiz hat, eingetragen werden.
Drittes
Kapitel.
Von
den Einsprachen wider die Ehe.
172.
Das Recht, wider die Schließung der Ehe eine Einsprache einzulegen, hat die
Person, welche mit einem der beyden Ehetheile schon verheyrathet ist.
173.
Der Vater, sodann bey Abgang des Vaters die Mutter, und bey Abgang beyder Eltern
die Groß-Eltern können wider die Heyrath ihrer Kinder und
(50)
Abkömmlinge Einsprache einlegen, wenn auch diese schon das Alter von fünf und
zwanzig vollen Jahren überschritten haben.
174.
In Ermanglung aller Ahnen kann der Bruder oder die Schwester, der Oheim oder
die Muhme, oder ein Geschwisterkind, wenn sie großjährig sind,
jedoch
nur in folgenden zwey Fällen Einsprache einlegen:
1.
Wo die Einwilligung des Familienraths, welche der 160. Saz erfordert, nicht
erwirkt worden ist.
2.
Wo die Einsprache sich auf den Wahnsinn eines der künftigen Ehegatten gründet,
und diese Einsprache, (deren unbedingte Verwerfung das Gericht verfügen kann)
darf nur unter der Bedingung angenommen werden, daß der Einsprechende auf die
Entmündigung antrage, und darüber binnen einer Frist, die in dem Bescheid
bestimmt werden muß, Entscheidung erwirke.
175.
In den beyden durch den vorhergehenden Saz
bestimmten
Fällen kann der Vormund oder Pfleger während der Vormundschaft oder Pflegschaft
keine Einsprache einlegen, ohne daß er von einem Familienrath, den
er
zu diesem Ende versammeln lassen darf, hiezu ermächtigt worden wäre.
175.
a. Der Kron-Anwald kann in jedem Fall Einsprache thun, wo dieses Gesez eine
Heyrath nicht blos aus Gründen des Familienvortheils verbietet.
(51)
176. Jeder Einsprachs-Schein soll ausdrücken die Eigenschaft, welche dem
Einsprechenden das Recht gibt, sie einzulegen; sodann die Wahl eines Wohnsizes
an dem Ort, wo die Heyrath geschlossen werden soll, endlich die Beweggründe der
Einsprache, so oft sie nicht von einem Ahnen eingelegt wird; alles bey Strafe
der Nichtigkeit und der Dienst-Sperre wider denjenigen Beamten, der einen
solchen ungeeigneten Einsprachs-Schein unterzeichnet hatte.
177.
Das Gericht erster Instanz soll in den nächsten zehn Tagen über das Gesuch um
Aufhebung der Einsprache erkennen.
178.
Wird gegen dieses Urtheil Berufung ergriffen, so soll hierüber in den nächsten
zehn Tagen nach der Vorladung erkannt werden.
179.
Wird die Einsprache verworfen, so können jene Einsprechende, die nicht Ahnen sind,
zur Entschädigung verurtheilt werden.
Viertes
Kapitel.
Von
Klagen auf Ungültigkeit der Ehe.
180.
Eine Ehe, welcher die freye Einwilligung des Einen oder Andern Ehegatten oder
Beyder fehlt, kann nur von demjenigen unter ihnen angefochten werden, dessen
Einwilligung nicht frey war.
(52)
Ist ein Irrthum in der Person untergelaufen, so kann nur derjenige Ehegatte die
Ehe anfechten, der im Irrthum war.
181.
In dem Fall des vorhergehenden Sazes ist die Nichtigkeitsklage nicht mehr
zuläßig, sobald nach erlangter Willens-Freyheit oder entdecktem Irrthum beede
Eheleute sechs Monate hindurch zusammen wohnten. Die Heyrath, die ohne
Einwilligung der Eltern, Groß-Eltern, oder des Familienraths (wo diese
erforderlich war) geschlossen wird, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung
erfordert wurde, oder von dem Ehegatten, der sie bedurfte, angefochten werden.
183.
Weder die Ehegatten, noch die Verwandten, deren Einwilligung nöthig war, können
die Nichtigkeitsklage anstellen, so weit von leztern, die Heyrath ausdrücklich
oder stillschweigend genehmigt worden ist, oder, so weit nach erlangter
Kenntniß von der Ehe ein Jahr ohne Einsprache von ihrer Seite, verstrichen ist;
eben so wenig kann der Ehegatte diese Klage anstellen, sobald er das gehörige
Alter erreicht hat, um für sich allein in die Ehe willigen zu können, und ein
Jahr ohne Einsprache verstreichen läßt.
184.
Jede den Verfügungen des 144. 147. 161. 162. und 163. Sazes zuwiderlaufende Ehe
kann sowohl von den Ehegatten selbst, als von jedem, der dabey betheiligt ist,
und so auch von dem Kron-Anwald angefochten werden, jene ausgenommen, wovon der
Saz 139
(53)
handelt, dagegen jene eingeschlossen, deren im Saz 348 gedacht wird.
185.
Wenn nur Mangel der Ehemündigkeit beyder Ehegatten, oder des Einen von ihnen
die Einsprache begründen möchte, so kann die Ehe nicht mehr angefochten werden.
1.)
Nach sechs Monaten von der Zeit an, da dieser Ehegatte, oder von beyden
derjenige, der von dem gesezlichen Alter am weitesten entfernt war, solches
erreicht hat;
2.)
Wenn eine Ehegattin, welche diese Mündigkeit nicht erreicht hatte, vor Ablauf
der sechs Monate schwanger geworden ist.
186.
Der Vater, die Mutter, die Groß-Eltern und die Familie, welche im vorerwähnten
Fall in die zu frühe Ehe eingewilliget haben, können mit der Klage auf
Nichtigkeit derselben nicht gehört werden.
187.
In allen Fällen, wo gemäß dem 184. Saz die Nichtigkeitsklage von jedem, der
dabey betheiligt ist, angestellt werden kann, bleiben jedoch Seitenverwandte,
ingleichem jene Kinder, die aus einer andern Ehe gezeugt sind, bey Lebzeiten
der beyden Ehegatten davon ausgeschlossen. Sie können solche Klage alsdann erst
einführen, wenn ein wirkliches ihnen schon angefallenes Recht davon abhängt,
und nur in Bezug auf dieses.
188.
Der Ehegatte, zu dessen Nachtheil eine zweyte Heyrath geschlossen ward, kann
hingegen auf ihre Nichtigkeit klagen, wenn schon der Ehegatte in jüngerer Ehe
noch lebt, der mit ihm verehlicht war.
(54)
189. Schüzen die jüngeren Ehegatten die Nichtigkeit der frühern Heyrath vor, so
muß vorläufig über deren Gültigkeit oder Nichtigkeit geurtheilt werden.
189
a. Auch eine Eheverfänglichkeit wirkt eine Nichtigkeit, die jeder Betheiligte,
der dabey nicht selbst im Verbrechen befangen war, anklagen kann.
190.
In allen Fällen, worauf sich der 184. Saz anwenden läßt, kann und soll der
Kron-Anwald, jedoch unter den im 185. Saz enthaltenen Einschränkungen auf
Nichtigkeits-Erklärung der Ehe, während dem Leben beyder Ehegatten antragen, um
sie verurtheilen zu lassen, sich zu scheiden.
190
a. Das nemliche gilt von den Fällen, die im Zusaz zum Saz 189. berührt sind.
191.
Jede Heyrath, die nicht öffentlich, und vor dem gehörigen Staats-Beamten
geschlossen worden, kann von den Ehegatten selbst, von ihren Eltern, ihren
Vor-Eltern und von allen, deren anerfallenes wirkliches Recht davon abhängt, so
wie auch von dem Kron-Anwald angefochten werden.
192.
Sind vor der Heyrath nicht die zwey erforderlichen Aufgebote geschehen, oder
sind deßhalb die im Gesez erlaubten Nachsichten nicht erwirkt, oder die
vorgeschriebenen Fristen zwischen den Aufgeboten und der Ehe nicht beobachtet
worden, so läßt der Kron-Anwald nur wider den Staats-Beamten auf eine Geldbuße,
welche die Summe von einhundert Reichsthaler nicht überschreiten darf, oder
wider die Eheleute und diejenigen,
(55)
unter deren Gewalt sie gehandelt haben, auf eine ihrem Vermögen angemessene
Geldstrafe erkennen.
193.
In die Strafen des vorhergehenden Sazes sollen die daselbst erwähnten Personen
auch für jede Uebertretung der im 165. Artickel vorgeschriebenen Regeln verfallen,
selbst wenn solche Mängel nicht zureichten, um die Ehe für ungültig zu
erklären.
194.
Niemand kann den Namen eines Ehegatten, und die bürgerlichen Wirkungen der Ehe
in Anspruch nehmen, er lege denn einen Heyraths-Schein vor, der den Büchern des
bürgerlichen Stands eingetragen ist; ausgenommen sind jedoch die im 46. Saz
erwähnte Fälle.
195.
Der Besiz des ehelichen Stands kann die angeblichen Eheleute, die sich hierauf
gegenseitig beziehen, von der Verbindlichkeit nicht befreyen, den Schein über
die vor dem Beamten des bürgerlichen Stands geschlossene Heyrath vorzulegen.
196.
Ist ein Besiz des Ehestands vorhanden, und der Schein über die vor dem Beamten
des bürgerlichen Stands geschlossene Ehe vorgelegt worden, so können die
Ehegatten gegen einander mit einer Klage auf Nichtigkeit dieses Scheins nicht
gehört werden.
197.
Wenn inzwischen in den Fällen des 194. und 195. Sazes die beyden Personen, die
öffentlich als Mann und Frau gelebt haben, verstorben sind, und leibliche
Kinder zurückgelassen haben; so kann die eheliche Geburt derselben unter dem
Vorwand allein nicht bestritten werden, daß sie einen Heyraths-Schein ihrer
Eltern nicht
(56)
aufweisen können, wenn nur übrigens sie einen solchen Besiz ehelicher Geburt
für sich haben, dem ihr Geburts-Schein nicht widerspricht.
198.
Hat man den Beweis einer gesezmäsigen Ehe durch ein Untersuchungs-Verfahren
erlangt, so sichert die Eintragung des Urthels in die Bücher des bürgerlichen
Stands der Ehe alle ihre bürgerlichen Wirkungen von dem Tag an, da sie
geschlossen wurde, sowohl für die Ehegatten selbst, als für die aus ihrer Ehe
gezeugten Kinder.
199.
Sind beyde Ehegatten, oder ist Eines aus ihnen verstorben, ohne den Betrug
entdeckt zu haben, so kann die Anklage von allen, die etwa dabey betheiligt
sind, daß die Ehe für ungültig erklärt werde, und von dem Kron-Anwald
eingeleitet werden.
200.
Ist der Staats-Beamte des bürgerlichen Stands vor Entdeckung des Betrugs
verstorben, so hat wider dessen Erben der Kron-Anwald auf Verlangen der
Betheiligten und nach ihrer Angabe die bürgerliche Klage zu betreiben.
201.
Eine für ungültig erklärte Ehe behält nichts desto weniger die bürgerlichen
Rechts-Wirkungen für Ehegatten und Kinder, sobald sie redlicher Weise
geschlossen war, und nur das Recht zu ihrer Fortsezung wird dadurch aufgehoben.
202.
War einer der beyden Ehegatten dabey allein in redlichem Glauben, so hat die
Ehe ihre Rechts-Wirkungen nur zu Gunsten dieses Ehegatten, und der aus der Ehe
abstammenden Kinder.
(57)
Fünftes Kapitel.
Von
den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entspringen.
203.
Die Ehegatten übernehmen miteinander schon dadurch allein, daß sie heyrathen,
die Verbindlichkeit ihre Kinder zu ernähren, zu pflegen und zu erziehen.
203
a. Die kirchliche Erziehung muß sich nach dem Grundgesez über die Kirchenverfassung
richten, welches auch allein entscheidet, was Verträge darüber zu bestimmen
vermögen, und wie dieselben beschaffen seyn müssen.
204.
Das Kind hat keine Klage wider seine Eltern auf Verschaffung einer häuslichen
Niederlassung, sey es durch Heyrath, oder auf andere Weise.
205.
Die Kinder sind ihren Eltern und Vor-Eltern, die in Dürftigkeit sind, den
Unterhalt schuldig.
206.
Eben so und im gleichen Fall sind Schwieger-Söhne und Schwieger-Töchter ihren
Schwieger-Eltern den Unterhalt schuldig; diese Verbindlichkeit hört aber auf:
1.)
Wenn die Schwiegermutter zur zweyten Ehe schreitet ;
2.)
wenn jener von beyden Ehegatten, durch den die Schwägerschaft entstund, ohne
aus dieser ehelichen Verbindung hinterbliebene Kinder verstorben, oder
geschieden worden ist.
207.
Diese Unterhalts-Verbindlichkeiten sind wechselseitig.
(58)
208. Der Unterhalt wird ermessen nach dem Maas der Bedürfnisse dessen, der
darauf Anspruch macht, und der Glücksumstände dessen, der sie leisten muß.
209.
Kommt derjenige, der einen Unterhalt reicht, oder der, welcher ihn empfängt, in
einen solchen Zustand daß jener ihn nicht mehr leisten kann, oder dieser ganz
oder zum Theil dessen nicht mehr bedarf, so kann Loszählung von demselben oder
Verminderung verlangt werden.
210.
Beweist derjenige, der den Unterhalt zu reichen hat, daß er ein Leibgeding
(Unterhaltsgeld) zu zahlen nicht im Stand ist, so kann die Gerichtsbehörde nach
vorausgegangener Untersuchung der Sache verordnen, daß er denjenigen, dem er
den Unterhalt schuldig ist, in seine Wohnung aufnehme, ihn dort ernähre und
verpflege.
211.
Die Gerichtsbehörde soll ebenfalls entscheiden, ob dem Vater oder der Mutter,
welche ein Kind, dem sie den Unterhalt schuldig sind, in ihre Wohnung
aufnehmen, ernähren und verpflegen wollen, desfalls Nachsicht des
Unterhaltsgelds bewilligt werden könne.
Sechstes
Kapitel.
Von
den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten.
212.
Die Ehegatten sind sich einander Treue, Hülfe und Beystand schuldig.
213.
Der Mann ist seiner Frau zu Schuz, und die Frau ihrem Mann zu Gehorsam
verbunden.
214.
Die Frau hat die Pflicht, bey dem Mann zu wohnen, und ihm allenthalben hin zu
folgen, wo er sich
(59)
aufzuhalten für gut findet; der Mann ist schuldig, sie aufzunehmen, und ihr
alles, was zum Lebensunterhalt erforderlich ist, nach seinem Stand und Vermögen
zu reichen.
215.
Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes nicht vor Gericht stehen, selbst
dann nicht, wenn sie Handelsfrau ist, oder in einer Ehe ohne Gemeinschaft lebt,
oder dem Vermögen nach von ihm abgesondert ist, ausgenommen um eine Eheklage
anzubringen
216.
Die Ermächtigung des Manns ist nicht erforderlich, wenn die Frau wegen
Verbrechen oder Polizey-Sachen vor Gericht zu stehen hat.
216.
Die Frau, selbst wenn sie mit ihrem Mann in keiner Güter-Gemeinschaft oder in
einer völligen Güter-Absonderung lebt, kann, ohne daß ihr Ehemann zu dem
Rechtsgeschäft selbst mitwirkt, oder schriftlich darein willigt, nicht
schenken, veräussern, verpfänden, noch durch einen Freygebigkeits-Vertrag oder
durch einen belasteten etwas erwerben.
218.
Verweigert der Mann seiner Frau die Ermächtigung, vor Gericht zu stehen, so
kann nach Umständen der Richter sie ermächtigen.
219.
Weigert sich der Mann, seine Frau zu einer Rechtshandlung zu ermächtigen, so
kann die Frau ihren Mann geradezu vor das Bezirks-Gericht ihres ehelichen
Wohnsizes vorfordern lassen, welches alsdann, nachdem der Mann vernommen, oder
gehörig vorgefordert worden, die Ermächtigung geben oder versagen kann.
220.
Eine Handelsfrau kann ohne Ermächtigung ihres Manns sich in ihren
Handlungs-Angelegenheiten verbindlich
(60)
machen; ihre Verbindlichkeit erstreckt sich in diesem Fall auch auf den Mann,
wenn unter ihnen eine Güter-Gemeinschaft besteht.
Sie
wird für keine Handelsfrau geachtet, wenn sie nur im Kleinen die zur Handlung
ihres Mannes gehörigen Waaren verkauft, sondern dann allein, wenn sie einen
abgesonderten Handel treibt.
221.
Ist der Mann zu einer Strafe an Leib oder Ehre verurtheilt, wäre sie auch nur
wegen ungehorsamen Ausbleibens wider ihn verhängt, so kann auch alsdann die
Ehegattin, obgleich sie großjährig ist, so lange die Strafe dauert, weder vor
Gericht stehen, noch Verträge schliessen, sie habe sich dann vorher von der
Gerichts-Behörde dazu ermächtigen lassen, welche in diesem Fall die
Ermächtigung geben kann, ohne daß der Mann vernommen oder vorgeladen worden.
222.
Ist der Mann mundtodt gemacht, oder ist er abwesend, so kann die
Gerichts-Behörde nach vorhergegangener Untersuchung der Sache, die Frau
ermächtigen, vor Gericht zu stehen, oder Verträge zu schliessen.
223.
Jede im Allgemeinen gegebene Ermächtigung wäre sie auch in dem Heyraths-Vertrag
ausbedungen worden, gilt nur für die Verwaltung der Güter der Frau, nicht für
deren Veränderung oder
Veräusserung,
noch für die Güter des Manns und der Kinder.
224.
Ist der Mann noch minderjährig, so bedarf die Frau der Ermächtigung der
Obrigkeit, um vor Gericht zu stehen, oder Verträge zu schliessen.
(61)
224 a. Jede Gerichtsermächtigung muß der Ehefrau einen Geschlechts-Beystand für
die betreffenden Fälle zugeben.
225.
Die Ungültigkeit aus Abgang der Ermächtigung kann niemand für sich anführen,
als die Frau, der Mann und deren Erben.
226.
Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes lezte Willens-Verfügungen treffen.
Siebentes
Kapitel.
Auflösung
der Ehe.
227.
Die Ehe wird aufgelößt:
1.)
durch den Tod eines der beyden Ehegatten;
2.)
durch eine gesezlich ausgesprochene Ehescheidung;
3.)
durch eine endgültig gewordene Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer
Strafe, welche den bürgerlichen Tod nach sich zieht.
Achtes
Kapitel.
Von
der zweyten Heyrath.
228.
Die Frau kann erst zehn Monate nach Auflößung der vorherigen Ehe eine neue
schließen.
228
a. Im Uebertretungsfall verfällt sie in eine Strafe von 25 bis 50 fl., und wenn
in dieser Zeit ein Kind, wenn gleich nach geschlossener zweyter Ehe zur Welt
kommt, kann dieses seine Rechte auf die Vaterschaft aus der vorigen Ehe noch
geltend machen, und der zweyte Mann, der von der voreiligen Schliessung nichts
wußte, auf Vernichtung der zweyten Ehe antragen, der Kron-Anwald aber nur auf
die Strafe.
(62)
Sechster Titel.
Von
der Ehescheidung.
Erstes
Kapitel.
Von
den Ursachen der Ehescheidung.
229.
Der Mann kann die Ehescheidung wegen eines von seiner Frau begangenen Ehebruchs
verlangen.
230.
Die Frau ist befugt auf Ehescheidung anzutragen, wegen eines von dem Mann
begangenen Ehebruchs, wenn er eine Beyschläferin in der gemeinschaftlichen
Wohnung gehalten hat.
230.
a. Lezterer Fall wird für vorhanden geachtet, sobald sie, es sey im Land, oder
im Ausland, so in der Nähe des Aufenthalts des Mannes ist; daß sie einander von
da aus zuwandeln können.
231.
Beyderseits können die Ehegatten die Ehescheidung nachsuchen wegen
Lebensgefährlichkeit, harter Mißhandlungen, oder grober Verunglimpfungen des
Einen gegen den Andern.
232.
Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer entehrenden oder gesezlich gleichen
Strafe soll für den andern die Ehescheidungs-Klage begründen.
232.
a. Auch Verschollenheit, dreyjährige Landflüchtigkeit oder Wahnsinnigkeit von
gleicher Dauer, werden unter den schon ehemals gesezlich näher bestimmten
Umständen ebenfalls als Scheidungs-Ursachen beybehalten.
233.
Die beyderseitige und beharrliche Einwilligung der Ehegatten, ausgesprochen in
den Formen, unter den
(63)
Bedingungen und nach erstandenen Prüfungen, wie sie das Gesez vorschreibt, soll
für einen hinlänglichen Beweis angenommen werden, daß das Beysammen-Leben ihnen
unerträglich sey, und daß deshalb eine zureichende Ursache zur Ehescheidung da
sey.
Zweytes
Kapitel.
Von
der Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache.
Erster
Abschnitt.
Von
der Form des Verfahrens bey der Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache.
234.
Die Klage auf Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache soll nur bey der
Gerichts-Behörde des Wohnsizes der Ehegatten angebracht werden; die Thatsachen
oder Verbrechen aus welchen sie ausgeht, mögen seyn, welche sie wollen.
235.
Veranlassen einige von den klagenden Ehegatten angeführte Thatsachen ein
Untersuchungs-Verfahren der Staats-Beamten, so soll die Ehescheidungs-Klage bis
nach der Entscheidung des Straf-Punkts auf sich beruhen; dann aber kann sie
wieder vorgenommen werden, ohne daß es erlaubt sey, aus dem Inhalt des
Straf-Urtheils wider den klagenden Theil irgend eine Unstatthaftigkeit der
Klage, oder andere nachtheilige Einrede abzuleiten.
236.
Jede Klage auf Ehescheidung soll die Thatsachen umständlich entwickeln; sie muß
mit den etwa vorhandenen
(64)
Beweisstücken dem Vorsteher der Gerichtsbehörde oder seinem Stellvertreter von
dem klagenden Ehegatten in Person überreicht werden, so fern dieser nicht durch
Krankheit daran verhindert ist, in welchem Fall eine Gerichts-Person auf sein
Ersuchen und auf das Zeugniß zweyer Gesundheits-Beamten, Aerzte oder Wundärzte,
sich nach der Wohnung des klagenden Theils verfügt, um dort die Klage in
Empfang zu nehmen.
237.
Jene Gerichtsperson vernimmt dabey den Kläger, macht ihm die schicklich
scheinende Bemerkungen, bezeichnet die übergebene Klage und die Beweisstücke
mit Handzug, und fertiget über die ihr geschehene Einhändigung des Ganzen ein
Protokoll. Dieses soll von der gedachten Gerichtsperson und dem Kläger
unterzeichnet werden, es sey dann, daß der Leztere Schreibens unerfahren sey,
oder sonst nicht unterzeichnen könne, in welchem Fall hievon Meldung gethan
werden muß.
238.
Erwähnte Gerichtsperson verordnet am Schluß des Protokolls, daß die Parteyen
auf bestimmten Tag und Stunde, vor ihr in Person erscheinen sollen, und daß zu
dem Ende eine Abschrift ihrer Verfügung an die Partey gesendet werde, wider
welche die Ehescheidung nachgesucht wird.
239.
An dem bestimmten Tag macht dieselbe den beyden Ehegatten, wenn sie sich
einfinden, oder dem Kläger, wenn er allein erscheint, die für eine
Wieder-Vereinigung geeignete Vorstellungen. Bleibt dieser Versuch fruchtlos, so
läßt sie hierüber ein Protokoll führen, und
(65)
verfügt, daß die Klage sammt den Beweisstücken dem Gericht, mit Vortrag über
das Ganze, vorgelegt werden soll.
240.
In den nächstfolgenden drey Tagen wird von dem Gericht auf den Vortrag des
Vorstehers, oder seines Stellvertreters die Erlaubniß zur Vorladung entweder
ertheilt oder noch ausgesezt. Die Aufschiebung darf nicht über zwanzig Tage
dauern.
241.
Kraft der vom Gericht ertheilten Erlaubniß läßt der Kläger den Beklagten auf
die gewöhnliche Weise vorladen, binnen der gesezlichen Frist persönlich in dem
Verhör-Zimmer bey geschlossenen Thüren zu erscheinen. Eine Abschrift der
Ehescheidungs-Klage und der dazu vorgelegten Beweisstücke, auf welche die
Ladung geschrieben wird, läßt er dem Beklagten zustellen.
242.
An dem Tag, da die Frist zu Ende geht, soll der Kläger, der Beklagte mag
erscheinen oder nicht, in eigener Person, und wenn er will, von einem
Rechts-Beistand begleitet, auf die Gründe seiner Klage sich berufend, die
Beweis-Urkunden vorlegen, und die Zeugen benennen, die er abhören lassen will.
243.
Erscheint der Beklagte in Person oder durch einen Bevollmächtigten, so kann er
seine Erinnerungen wider die Gründe des Klägers sowohl, als wider dessen
Beweis-Urkunden, und wider die von ihm vorgeschlagenen Zeugen selbst vortragen
oder vortragen lassen. Der Beklagte nennt seinerseits die Zeugen, die er
abhören lassen will, über welche der Kläger gleichfalls seine Erinnerungen
vorträgt.
(66)
244. Ueber das Erscheinen, die Aussagen und Erinnerungen der Parteyen, so wie
über die etwaigen Geständnisse des einen oder andern Theils wird ein Protokoll
verfaßt. Dieses Protokoll wird den besagten Parteyen vorgelesen ; sie werden
aufgefordert, es zu unterzeichnen, und ihrer Unterschrift, oder ihrer
Erklärung, daß sie nicht unterzeichnen können oder nicht unterzeichnen wollen,
muß ausdrücklich Meldung geschehen.
245.
Das Gericht vertagt hierauf die Parteyen zum Urtheil, aus einen von ihm zu
bestimmenden Tag und Stunde; es verordnet die Mittheilung an den Kron-Anwald
und gibt sie einem Mitglied zum Vortrag.
Sollte
der Beklagte nicht erschienen seyn, so ist der Kläger verbunden, ihm die
Verfügung des Gerichts in dem Zeitraum behändigen zu lassen, der darinn
bestimmt seyn muß.
246.
An dem bestimmten Tag und Stunde wird auf den Bericht des verordnet gewesenen
Verhör-Richters und angehörten Vortrag des Kron-Anwalds, zuerst über die
Einreden der Unzulässigkeit der Klage, wenn deren vorgebracht sind,
entschieden. Werden diese gegründet gefunden, so wird die Klage auf
Ehescheidung verworfen; im entgegengesezten Fall, wie auch, wenn keine solche
Einreden vorgebracht worden, wird die Ehescheidungs-Klage für zulässig
angenommen.
247.
Gleich darauf wird auf den Bericht des Verhör-Richters und Vernehmung des
Kron-Anwalds von dem Gericht auch in der Hauptsache erkannt. Es kann über die Klage
endgültig, wenn sie urtheilsreif erscheint, oder auf Beweis der vom Kläger
angeführten erheblichen Thatsachen
(67)
und auf Gegenbeweis des Beklagten erkannt werden.
248.
Bey jedem Schluß einer richterlichen Verhandlung können die Parteyen, nachdem
der Verhör-Richter seinen Bericht erstattet, und ehe der Kron-Anwald den
Vortrag macht, ihre gegenseitige Gründe selbst in einem kurzen Aufsaz vortragen
oder vortragen lassen, zuerst über die Einreden der Unzulässigkeit der
Verhandlung, und hernach über die Hauptsache; aber in keinem Fall soll der
Anwald des Klägers zugelassen werden, wenn nicht der Kläger selbst in Person
zugleich erscheint.
249.
Gleich nach ausgesprochenem Urtheil, welches ein Zeugen-Verhör verordnet, liest
der Gerichtsschreiber denjenigen Theil des Protokolls vor, der die wirklich
geschehene Benennung der Zeugen enthält, welche die Partheyen abhören zu lassen
vorhaben. Der Vorsteher des Gerichts benachrichtiget sie, daß es ihnen noch
frey stehe, andere Zeugen zu benennen; aber daß sie nach diesem Augenblick
hiemit nicht mehr gehört werden.
250.
Die Parteyen bringen unmittelbar darauf ihre gegenseitige Einwendungen wider
die Zeugen vor. Das Gericht erkennt über diese Einwendungen, nachdem es den
Kron-Anwald gehört hat.
251.
Die Verwandten der Parteyen, ausser den Kindern und Nachkommen, können aus dem
Grund ihrer Verwandtschaft als Zeugen nicht verworfen werden, und eben so wenig
das Hausgesinde der Ehegatten wegen des Dienst-Verbands; aber das Gericht soll
ermessen, wie weit auf
(68)
die Aussagen der Verwandten und des Hausgesinds Rücksicht zu nehmen sey.
252.
Jedes Urtheil, das einen Zeugenbeweiß zuläßt, muß die Zeugen benennen, welche
vernommen werden sollen, und den Tag und die Stunde bestimmen, wo die Parteyen
sie aufzuführen haben.
253.
Die Zeugen werden bey geschlossenen Thüren, in Gegenwart des Kron-Anwalds, auch
der Parteyen, und ihrer Beystände oder Freunde, höchstens drey an der Zahl, auf
jeder Seite, von einem verordneten Verhör-Richter verhört.
254.
Die Parteyen mögen selbst oder durch ihre Beystände den Zeugen anständige
Erinnerungen oder Erläuterungs-Fragen vorlegen, wenn sie es für dienlich
finden; sie dürfen sie jedoch in ihren Aussagen nicht unterbrechen.
255.
Jede Aussage wird schriftlich aufgezeichnet. Ein gleiches gilt von den
Fragstücken und Erinnerungen, zu welchen sie etwa Anlaß ward. Das Protokoll
über das Zeugen-Verhör wird den Zeugen sowohl, als den Parteyen vorgelesen,
diese wie jene werden aufgefordert es zu unterzeichnen, und dieser Unterschrift
oder ihrer Erklärung, daß sie nicht unterzeichnen können oder wollen, wird
darinn gedacht.
256.
Nachdem die beyderseitigen Zeugen-Verhöre, oder sofern der Beklagte keine
Zeugen in Vorschlag gebracht hat, das Zeugen-Verhör für den Kläger geschlossen
ist, verweist der Verhör-Richter die Parteyen zu einem öffentlichen
Gerichtstag, wobey er den Tag und die
(69)
Stunde desselben angibt. Das Gericht selbst verfügt, daß das Verfahren dem
Kron-Anwald vorgelegt, und ein Vortrag aus den Acten erstattet werde. Diese
Verfügung wird dem Beklagten auf Betreiben des Klägers in dem Zeitraume, der
darinn bestimmt ist, mitgetheilt.
257.
Vor dem Tag, der zur Erlassung des Endurtheils fest gesezt worden, erstattet
der Verhör-Richter seinen Vortrag.
Die
Parteyen können bis dahin entweder selbst, oder durch ihre Anwälde noch jede
Erinnerungen vorbringen, die sie zu ihrer Sache dienlich erachten ; worauf der
Vortrag aus den Akten geschieht.
258.
Das Endurtheil wird öffentlich ausgesprochen. Wenn es die Ehescheidung zuläßt,
so ist der Kläger ermächtigt, sich zu dem Beamten des bürgerlichen Stands zu
verfügen, um sie dort eintragen zu lassen.
259.
Ward wegen Lebensgefährlichkeit, harter Mißhandlungen oder grober
Verunglimpfung die Ehescheidung nachgesucht, so bleibt es den Richtern,
obgleich die Klage gehörig erwiesen ist, unbenommen, die Ehescheidung nicht
sogleich zuzulassen. Sie ermächtigen alsdann, ehe sie entscheiden, den
klagenden Theil, sich von der Gesellschaft des andern Ehegatten zu trennen,
ohne daß er verbunden sey, ihn bey sich aufzunehmen, wenn er es nicht für gut
findet, und verurtheilen den Mann, der Frau eine seinem Vermögen angemessene
Unterhalts-Rente zu zahlen, wenn die Frau selbst keine hinreichende Einkünfte
für ihre Lebensbedürfnisse hat.
(70)
260. Nach Umlauf eines Prüfungs-Jahres kann der klagende Ehegatte, wenn
inzwischen keine Aussöhnung erfolgte, den andern Ehegatten vorladen lassen, um
in den gesezlichen Fristen vor Gericht zu erscheinen, und zu hören, daß dort
das endgültige Urtheil ausgesprochen werde, welches alsdann die Ehescheidung
zuläßt.
261.
Wird die Ehescheidung aus der Ursache nachgesucht, weil einer der Ehegatten zu
einer entehrenden Strafe verurtheilt worden, so bestehen die Förmlichkeiten,
die alsdann zu beobachten sind, einzig darinn, daß man bey dem ordentlichen
Gericht eine in gehöriger Form geschehene Ausfertigung des Straf-Urtheils mit
einem Zeugnisse des Straf-Gerichts übergibt, worinn erklärt wird, daß dieses
Urtheil keinem gesezlichen Rechtszug mehr unterliege.
262.
Wird von einem in erster Instanz in einer Ehescheidungs-Sache ergangenen
Urtheil, das die Klage zuließ, oder endgültig entschied, die Berufung
ergriffen, so wird der Prozeß von dem Ober-Gericht als eine eilende Sache
behandelt und entschieden.
263.
Die Berufung muß in der gesezlichen Zeit angezeigt und ausgeführt werden; so
wie auch die weitere an den obersten Gerichtshof, wenn Nichtigkeiten oder
Gewalts-Ueberschreitungen vorhanden sind. Sie hat aufschiebende Wirkung.
264.
Vermöge eines jeden Urtheils, das in dem lezten Rechtszug ergangen oder rechtskräftig
geworden ist, und die Ehescheidung erlaubt, soll der Ehegatte, der es
(71)
erwirkt hat, verbunden seyn, sich in Zeit zweyer Monate vor dem Beamten des
bürgerlichen Stands, nach vorhergegangener gehörigen Vorrufung des andern
Theils, zu stellen, um die Ehescheidung eintragen zu lassen.
265.
Diese zwey Monate laufen vom Tag der eingetretenen Rechtskraft an.
266.
Der Ehegatte, der als Kläger aufgetreten war, und die vorgedachte Frist von
zwey Monaten versäumt hat, soll der Vortheile des erhaltenen Urtheils
verlustigt seyn, und seine Klage auf Ehescheidung nicht wieder anstellen
können, es sey dann aus einem neuen Grund, neben welchem er gleichwohl die
vorigen Ursachen zugleich alsdann wieder geltend machen kann.
Zweyter
Abschnitt.
Von
den fürsorglichen Maßregeln, welche die Ehescheidungs-Klage, wenn sie auf eine
bestimmte Ursache sich gründet, veranlassen kann.
267.
Die einstweilige Obsorge über die Kinder bleibt dem Mann, er sey in der
Ehescheidungs-Sache Kläger oder Beklagter, wenn nicht ein anders von dem
Gericht, auf Ansuchen der Mutter, der Familie oder des Kron-Anwalds, zum Besten
der Kinder verordnet wird.
268.
Die Frau, sie sey in der Ehescheidungs-Sache Klägerin oder Beklagte, darf
während des Prozesses die Wohnung ihres Manns verlassen, und eine dem Vermögen
ihres Manns angemessene Unterhalts-Rente nachsuchen.
(72)
Das Gericht bestimmt das Haus, worinn sich die Frau aufhalten soll, und sezt
erforderlichen Falls die Unterhalts-Rente fest, welche der Mann zu zahlen hat.
269.
Die Frau ist verbunden, so oft sie hiezu aufgefordert wird, den Beweis zu
führen, daß sie in dem ihr angewiesenen Hause sich aufhalte. In Ermanglung
dieses Beweises kann ihr der Mann die Unterhalts-Rente versagen, und wenn es
die Frau ist, welche die Ehescheidung sucht, die Fortsezung des Prozesses für
unzulässig erklären lassen.
270.
In Ehen, wo Güter-Gemeinschaft besteht, kann die Frau, sie sey in dem
Ehescheidungs-Prozeß Klägerin oder Beklagte, zu jeder Zeit, sobald die im 238.
Saz erwähnte Vorforderungs-Verfügung ergangen ist, zur Aufrechthaltung ihrer
Rechte darauf antragen, daß die gemeinschaftliche Fahrniß unter Siegel gelegt
werde. Nur gegen Errichtung eines mit einer Schäzung versehenen
Vermögens-Verzeichnisses, und gegen Verpflichtung des Manns, die verzeichneten
Sachen einst wieder abzuliefern, oder als gerichtlicher Bewahrer für ihren
Werth zu haften, sollen die Siegel wieder abgenommen werden.
271.
Jede nach dem Tag der Vorforderungs-Verfügung des 238. Sazes, von dem Mann für
Rechnung der Güter-Gemeinschaft übernommene Verbindlichkeit, so wie jede nach
dieser Zeit von ihm geschehene Veräusserung, einiger dazu gehörigen
Liegenschaften, soll für ungültig erklärt werden, sobald erwiesen wird, daß
Eines
(73)
oder das Andere, zur Gefährde der Rechte der Frau, geschehen sey.
Dritter
Abschnitt.
Von
den Einreden der Unzulässigkeit wider Ehescheidungs-Klagen.
272.
Die Ehescheidungs-Klage ist erloschen, wenn unter den Ehegatten eine Aussöhnung
erfolgt ist, geschehe dieselbe vor oder nach Einklagung der Scheidungs-Anlässe.
272
a. Für eine Versöhnung gilt ein ehelicher Beyschlaf, welcher der Beleidigung
zur Zeit, wo sie dem unschuldigen Theil schon bekannt war, nachgefolgt ist.
273.
In einem wie im andern Fall soll die Klage für unzulässig erklärt werden, so
lang nicht nach der Wider-Versöhnung eine neue Ursache hinzukommt, wo alsdann
von den vorigen Ursachen Gebrauch gemacht werden darf, um das neue Gesuch zu
unterstüzen.
274.
Läugnet der Kläger, daß eine Versöhnung erfolgt sey, so hat der Beklagte den
Beweis schriftlich oder durch Zeugen, in der Form, die im ersten Abschnitt des
gegenwärtigen Kapitels bestimmt ist, zu führen.
Drittes
Kapitel. Von der Ehescheidung auf wechselseitige Einwilligung.
275.
Auf die wechselseitige Einwilligung der Ehegatten wird keine Rücksicht
genommen, wenn der Mann noch unter fünf und zwanzig, oder die Frau noch unter
ein und zwanzig Jahr ist.
(74)
276. Die wechselseitige Einwilligung wird eher nicht in Betracht gezogen, als
wenn die Ehe schon wenigstens zwey Jahre bestanden hat.
277.
Sie wird nicht mehr zugelassen, wenn die Ehe schon zwanzig Jahre bestanden hat,
und eben so wenig, wenn die Frau fünf und vierzig Jahre alt ist.
278.
In keinem Fall soll die wechselseitige Einwilligung der Ehegatten hinreichen,
so lang sie nicht von ihren Eltern oder andern noch lebenden Voreltern nach der
Vorschrift des 150. Sazes genehmigt ist.
279.
Die Ehegatten, welche entschlossen sind, die Ehescheidung durch wechselseitige
Einwilligung zu erwirken, sind gehalten, vor allem ihr ganzes
liegenschaftliches- und fahrendes Vermögen verzeichnen und abschäzen zu lassen,
und ihre desfallsigen wechselseitigen Rechte auseinander zu sezen, worüber sich
zu vergleichen ihnen jedoch frey steht.
280.
Sie sind gleichfalls verbunden eine Uebereinkunft über folgende drey Punkte
schriftlich zu verfassen.
1.
Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder anvertraut werden sollen, sowohl während
der Prüfungs-Zeit, als nach ausgesprochener Ehescheidung.
2.
In welches Haus sich die Ehefrau begeben, und wo sie sich aufhalten soll, so
lange die Prüfungs-Zeit währt.
3.
Welche Rente der Mann indessen seiner Frau zahlen soll, wenn sie nicht
Einkünfte genug hat, um sich ihre Bedürfnisse zu verschaffen.
(75)
281. Die Ehegatten sollen zusammen in eigener Person vor dem Vorsteher ihrer
Gerichts-Behörde oder seinem Stellvertreter erscheinen, und ihm in Gegenwart
zweyer Staatsschreiber, die sie mit sich bringen, ihren Willen erklären.
282.
Dieser soll in Gegenwart der zwey Staats-Schreiber an beyde Ehegatten zusammen
und an Jeden allein die dienlichen Vorstellungen und Ermahnungen richten; er
soll ihnen das vierte Kapitel des gegenwärtigen Titels vorlesen, welches die
Wirkungen der Ehescheidung bestimmt, und ihnen alle Folgen ihres Vorhabens
entwickeln.
283.
Bestehen die Ehegatten auf ihrer Entschliessung, so soll ihnen von dem
Gerichts-Vorsteher ein Schein darüber ertheilt werden, daß sie die Ehescheidung
nachsuchen, und darein wechselsweise willigen; und sie sind schuldig, ausser
den Urkunden, derer im 279. und 280. Artikel gedacht ist, auf der Stelle noch
vorzulegen, und in die Gerichtskanzley zu hinterlegen:
1.
Ihren Geburts-Schein und den Ehe-Schein.
2.)
Die Geburts- und Sterb-Scheine aller aus ihrer Ehe erzeugten Kinder.
3.)
Die urkundliche Erklärung ihrer Eltern oder andern lebenden Vor-Eltern, worinn
sie sagen, daß sie aus wohl bekannten Ursachen diesen oder jene, Sohn oder
Tochter, Enkel oder Enkelin, welcher oder welche mit dieser oder jener Person
verheyrathet ist, ermächtigen, die Ehescheidung nachzusuchen, und in selbige zu
willigen. Die Eltern und Groß-Eltern
(76)
werden für lebend geachtet, bis deren Todten-Schein vorgelegt ist.
283
a. Wenn eines der lebenden Eltern oder Groß-Eltern versichert, daß die übrigen
todt seyen, so gilt dieses statt Todten-Scheins; ausserdem kann nur ein
Kundbarkeits-Schein ihn ersezen.
284.
Die Staatsschreiber fertigen über alles, was zur Vollziehung des vorhergehenden
Sazes gesagt oder gethan worden, ein umständliches Protokoll; die Urschrift
bleibt bey dem ältesten von den beyden Staatsschreibern, so wie die
vorgebrachten Beweis-Urkunden. Diese bleiben dem Protokoll angelegt, worinn
auch der Erinnerung gedacht werden muß, die der Frau zu machen ist, daß sie in
Zeit von vier und zwanzig Stunden sich in das Haus, worüber sie mit ihrem Mann
übereingekommen, begeben, und bis nach ausgesprochener Ehescheidung daselbst
sich aufhalten soll.
285.
Die gleiche Erklärung soll in den ersten vierzehn Tagen des nächst folgenden
vierten, siebenten und zehenten Monats unter Beobachtung der vorigen
Förmlichkeiten erneuert werden. Jedesmal sollen die Parteyen durch öffentliche
Urkunden beweisen, daß ihre Eltern oder andere lebende Vor-Eltern auf ihrem
ersten Entschluß beharren; sie brauchen dagegen die Vorlegung irgend eines
andern Scheins nicht zu wiederholen.
286.
Nach Ablauf eines Jahrs, von dem Tag der ersten Erklärung an gerechnet, sollen
beyde Ehegatten in den nächsten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweyer
ehrbaren Freunde aus dem Bezirk, die wenigstens fünfzig Jahre alt seyn müssen,
zusammen in Person vor dem Vorsteher
(77)
des Gerichts oder seinem Stellvertreter erscheinen; sie sollen ihm in
beglaubter Form die Ausfertigungen der vier Protokolle, welche ihre
wechselseitige Einwilligung enthalten, so wie alle Scheine überreichen, die den
Protokollen beygefügt worden; sie sollen endlich, jeder für sich besonders,
gleichwohl in Gegenwart des andern und der vier Freunde, die Obrigkeit
ersuchen, die Ehescheidung zuzulassen.
287.
Wenn die Gerichts-Personen den Ehegatten ihre Bemerkungen gemacht haben, und
sie auf ihrem Vorhaben beharren, so wird über ihr Gesuch, und die von ihnen
geschehene Überlieferung der dazu gehörigen Beweisstücke ein Schein
ausgefertigt.
288.
Der Gerichtsschreiber verfaßt hierüber ein Protokoll, das die Partheyen (wenn
sie nicht erklären, daß sie Schreibens unerfahren seyen, oder nicht
unterzeichnen könnten, in welchem Fall hievon Erwähnung geschieht) die vier
Beystände, der Gerichtsvorsteher oder dessen Stellvertreter und der
Gerichtsschreiber unterzeichnen.
288.
Gleich unter das Protokoll sezt der Gerichts-Vorsteher seine Verfügung, daß in
drey Tagen auf den schriftlichen Antrag des Kron-Anwalds, welchem zu diesem
Ende die Aktenstücke durch den Gerichtsschreiber mitgetheilt werden sollen, dem
Gericht über das Ganze Vortrag erstattet werden soll.
289.
Findet der Kron-Anwald in den Aktenstücken den Beweis, daß zu der Zeit, da
beede Ehegatten ihre Erklärung abgegeben, der Mann fünf und zwanzig, und die
(78)
Frau ein und zwanzig Jahre alt war; daß sie damals schon zwey Jahre lang
verehelicht gewesen; daß ihre Ehe nicht über zwanzig Jahre bestanden; daß die
Frau noch keine fünf und vierzig Jahre alt war; daß nach vorläufiger Erfüllung
desjenigen, was hier oben bestimmt ist, und mit allen in dem gegenwärtigen
Kapitel vorgeschriebenen Förmlichkeiten, besonders unter der Ermächtigung der
Eltern oder der übrigen lebenden Voreltern der Ehegatten, wenn die Eltern
früher gestorben sind, die wechselseitige Einwilligung viermal im Laufe des
Jahrs erklärt worden; so macht er seinen Antrag mit den Worten: das Gesez
erlaubt; im entgegengesezten Fall soll sein Antrag in den Worten bestehen: das
Gesez ist entgegen.
290.
Das Gericht kann nach erfolgtem Vortrag seine Untersuchung auf keine andere
Gegenstände erstrecken, als die im vorhergehenden Saz bezeichnet sind. Ergibt
sich hieraus, daß die Partheyen nach der Meynung des Gerichts den Bedingungen
Genüge geleistet, und die Förmlichkeiten beobachtet haben, die in dem Gesez
bestimmt sind; so läßt es die Ehescheidung zu, und verweist die Partheyen vor
den Beamten des bürgerlichen Stands, um dieselbe eintragen zu lassen.
Im
entgegengesezten Fall erklärt das Gericht, daß die Ehescheidung nicht statt
habe, und führt die Gründe der Entscheidung aus.
291.
Eine Berufung von dem Urtheil, worin diese Ehescheidung für unstatthaft erklärt
wird, kann nur statt finden, wenn sie von beyden Theilen, von jedem gleichwohl
in einer besondern Urkunde, frühestens nach zehen
(79)
und spätestens vor zwanzig Tagen, von dem Tag der Urtheils-Eröffnung an,
eingelegt wird.
292.
Die Berufungs-Urkunden sollen wechselseitig dem andern Ehegatten sowohl als dem
Gericht des ersten Rechtszugs behändigt werden.
293.
Dieses Gericht soll in den ersten zehen Tagen von der ihm geschehenen
Behändigung der Zweyten jener Berufungs-Urkunden an zurechnen, dem Obergericht
den Aufsaz des Urtheils und die Aktenstücke, worauf es erfolgt ist, zuschicken.
In
den nächsten zehen Tagen, nachdem der dortige Kron-Anwald die Aktenstücke vom
Gericht erhalten hat, macht er seine Antrage schriftlich. Der Vorsteher oder
dessen Stellvertreter stellt die Sache bey dem Obergericht in Berathschlagung,
und in zehen Tagen, nachdem der Kron-Anwald seinen Antrag überreicht hat, soll
das End-Urtheil erlassen werden.
294.
Läßt ein Urtheil die Ehescheidung zu, so sind kraft dessen die Partheyen
verbunden, sich in den nächsten zwanzig Tagen, von der Eröffnung des Urtheils
an zurechnen, zusammen und in Person vor dem Beamten des bürgerlichen Stands zu
stellen, um die Ehescheidung eintragen zu lassen. Nach fruchtlosem Verlauf
dieser Zeitfrist wird das Urtheil für nicht ergangen angesehen.
Viertes
Kapitel.
Von
den Wirkungen der Ehescheidung.
295.
Geschiedene Ehegatten können sich nicht mehr mit einander verehelichen, aus
welcher Ursache auch die Ehescheidung erfolgt sey.
(80)
296. Im Fall einer aus bestimmter Ursache erkannten Ehescheidung darf die
geschiedene Frau sich erst zehen Monate, nach erkannter Ehescheidung, wieder
verheyrathen.
297.
Ist die Ehescheidung auf wechselseitige Einwilligung erfolgt, so darf keiner
von beyden Ehegatten eine neue Ehe schliessen, ehe drey Jahre nach der
gesprochenen Ehescheidung abgelaufen sind.
298.
Ist die Ehescheidung wegen eines begangenen Ehebruchs zu Recht erkannt worden,
so kann der schuldige Ehegatte sich niemals mit seinem Mitschuldigen
verehelichen. Die ehebrecherische Frau soll in demselben Urtheil von Amtswegen
für eine bestimmte Zeit, die jedoch nicht kürzer als drey Monate und nicht
länger als zwey Jahre seyn darf, zur Einsperrung in ein Arbeits-Haus
verurtheilt werden.
298
a. Jede diesem und dem vorherigen Saz zuwider laufende Ehe ist nichtig, der
andere Theil der ehemaligen Eheleute und der Kron-Anwald können allein diese
Nichtigkeit anklagen.
299.
In jedem Ehescheidungs-Fall, den einer wechselseitigen Einwilligung allein
ausgenommen, verliert der Ehegatte, wider welchen die Scheidung erkannt wird,
alle von dem andern Ehegatten durch den Heyraths-Vertrag, oder seit
eingegangener Ehe erlangten Vortheile.
299
a. Auch verliert die Ehefrau in solchem Fall den Namen des Manns.
300.
Der Ehegatte, welcher die Ehescheidung erlangt hat, behält die von dem andern
Ehegatten ihm zugewandten Vortheile, obgleich eine Wechselseitigkeit bedungen
war, die nun nicht mehr statt hat.
(81)
301. Sollten die Ehegatten sich keine Vortheile bedungen haben, oder die
bedungenen nicht hinreichend scheinen, um dem Ehegatten, welcher die
Ehescheidung erwirkt hat, seinen Unterhalt zu sichern, so kann das Gericht aus
den Gütern des andern Ehegatten eine Unterhalts-Rente ihm zuerkennen, die
jedoch das Drittel der Einkünfte dieses leztern nicht überschreiten darf. Die oben
besagte Rente kann wieder eingezogen werden, sobald sie nicht mehr nothwendig
ist.
302.
Die Kinder sollen dem Ehegatten, der die Ehescheidung erlangt hat, anvertraut
werden, wenn nicht das Gericht auf Ansuchen der Familie oder des Kron-Anwalds
zum Besten der Kinder verordnet, daß alle oder einige von ihnen der Obsorge des
andern Ehegatten oder einer dritten Person, übergeben werden sollen.
303.
Wer es auch sey, dem man die Kinder anvertraut, immer behalten Vater und Mutter
gegenseitig das
Recht,
über die Unterhaltung und Erziehung ihrer Kinder
die
Aufsicht zu führen, und sind nach Verhältniß ihres
Vermögens
dazu beyzutragen verbunden.
304.
Die Auflösung der Ehe durch eine zu Recht erkannte Scheidung soll den Kindern
aus dieser Ehe keinen
der
Vortheile entziehen, die ihnen durch die Geseze oder
den
Ehe-Vertrag ihrer Eltern zugesichert waren. Der
wirkliche
Unfall dieser Rechte an die Kinder tritt jedoch
nur
auf gleiche Weise und unter gleichen Umständen ein,
worunter
sie angefallen seyn würden, wenn die Ehescheidung nicht erfolgt wäre.
(82)
305. Im Fall einer auf wechselseitige Einwilligung erfolgten Ehescheidung soll
das Eigenthum der Hälfte des Vermögens eines jeden Ehegatten, an dem Tag ihrer
ersten Erklärung, kraft Gesezes, seinen Kindern angefallen seyn.
Der
Vater und die Mutter behalten gleichwohl den Genuß dieser Hälfte bis zur
Volljährigkeit ihrer Kinder, mit dem Beding für deren Nahrung, Pflege und
Erziehung, nach ihrem Stand und Vermögen zu sorgen, alles ohne Abbruch der
übrigen Vortheile, welche den besagten Kindern durch den Ehe-Vertrag ihrer
Eltern zugesichert seyn mögen.
Fünftes
Kapitel.
Von
der Trennung von Tisch und Bett.
306.
In Fällen, wo die Klage auf Ehescheidung wegen einer bestimmten Ursache statt
findet, steht es den Ehegatten frey, statt solcher die Trennung von Tisch und
Bett nachzusuchen.
307.
Dieses Gesuch wird eben so, wie jede andere bürgerliche Klage angebracht,
behandelt und entschieden; blos auf wechselseitige Einwilligung der Ehegatten
kann diese Trennung nicht statt haben.
308.
Die Frau, wider welche auf Scheidung von Tisch und Bett wegen eines begangenen
Ehebruchs erkannt wird, soll in demselben Urtheil auf Antrag des Kron-Anwalds
zur Einsperrung in ein Arbeits-Haus, auf bestimmte Zeit, die nicht kürzer als
drey Monate, und nicht länger, als zwey Jahre seyn darf, verurtheilt werden.
(83)
309. Dem Mann bleibt es unbenommen, diese Verurtheilung unwirksam zu machen,
wenn er sich entschließt, seine Frau wieder zu sich zu nehmen.
310.
In Fällen, wo die persönliche Trennung aus einer andern Ursache, als wegen
eines begangenen Ehebruchs erkannt worden ist, und drey Jahre gedauert hat,
kann der Ehegatte, der ursprünglich der Beklagte war, bey Gericht auf
Ehescheidung antragen, welches sie dann auch wirklich gestattet, so fern der
ursprüngliche Kläger, nachdem er erschienen, oder doch gehörig vorgeladen
worden, nicht auf der Stelle einwilliget, daß die persönliche Trennung aufhöre.
311.
Die persönliche Trennung zieht allemal Vermögens-Absonderung nach sich.
311
a. Die Eheordnung vom Jahr 1807. gilt in jenen Rechtsbeziehungen noch fort,
welche neben dem oben verordneten bestehen können, so wie sie in ihren
polizeylichen Beziehungen ohnehin hierdurch nicht aufgehoben ist.
Siebenter
Titel.
Von
der Vaterschaft und der Kindschaft.
Erstes
Kapitel. Von der Vaterschaft ehelicher oder in der Ehe geborner Kinder.
312.
Ein Kind, das während der Ehe empfangen worden, hat den Ehemann zum Vater.
Diesem
bleibt jedoch unbenommen, das Kind für das seinige nicht anzuerkennen, wenn er
beweist, daß er in der ganzen Zwischen-Zeit von dem dreyhundersten bis zum
hundert achzigsten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Entfernung oder wegen
den Folgen eines Zufalls, sich in einer natürlichen Unmöglichkeit befunden hat,
seiner Gattin ehelich beyzuwohnen.
313.
Der Ehemann ist nicht berechtigt, unter Angabe eines Zeugungs-Unvermögens, das
Kind zu verläugnen; selbst aus dem Grund, eines von seiner Ehegattin begangenen
Ehebruchs, darf er es nicht verläugnen, es sey dann ihm die Geburt verheimlicht
worden, in welchem Fall er zum Vortrag aller Thatsachen zugelassen werden soll,
die beweisen, daß er der Vater des Kinds nicht sey.
314.
Ein Kind, das vor dem hundert achtzigsten Tag nach geschlossener Ehe geboren
wird, darf in folgenden Fällen von dem Ehemann nicht verläugnet werden.
1.
Wenn ihm die Schwangerschaft vor der Ehe bekannt war;
2.
Wenn er den Geburts-Schein ausgewirkt hat, und dieser zugleich von ihm
unterzeichnet ist, oder seine Erklärung enthält, daß er im Schreiben unerfahren
sey;
3.
Wenn das Kind für nicht lebensfähig erklärt worden ist.
315.
Die Ehelichkeit eines Kinds, das dreyhundert Tage nach aufgelöster Ehe geboren
wird, darf bestritten werden.
316.
In jedem Fall, wo es dem Mann erlaubt ist, das Kind für das Seinige nicht
anzuerkennen, muß dieß in Zeit eines Monats geschehen, wenn er sich in der
Gegend des Orts befindet, wo das Kind geboren ward.
(85)
In zwey Monaten nach seiner Wiederkunft, wenn er in dem Zeitpunkt der Geburt
abwesend war;
In
zwey Monaten nach entdecktem Betrug, wenn ihm die Geburt des Kinds verheimlicht
wurde.
317.
Stirbt der Ehemann, ehe er auf irgend eine Art das Kind anerkannt, oder wider
die Vaterschaft Widerspruch eingelegt hat, die Zeit-Frist dazu ist aber alsdann
noch nicht verstrichen, so haben die Erben eine eigne Frist von zwey Monaten,
um die eheliche Geburt des Kinds zu bestreiten. Diese Frist lauft von dem
Zeitpunkt an, da das Kind die Güter des Vaters in Besiz nimmt, oder da es gegen
die Erben den Besiz anspricht.
318.
Jeder aussergerichtliche Vorgang, der eine Verläugnung des Kinds von Seiten des
Ehemannes oder seiner Erben enthält, gilt für nicht geschehen, wenn nicht
innerhalb eines Monats die Klage wider einen dem Kind hiezu eigends zu
ernennenden Vormund, unter Beiladung der Mutter, bey Gericht angebracht worden
ist.
Zweytes
Kapitel.
Von
den Beweisen der ehelichen Kindschaft.
319.
Die eheliche Kindschaft erweiset der Geburts-Schein in dem Urkundenbuch des
bürgerlichen Stands.
320.
In dessen Ermanglung genügt der beständige Besiz einer ehelichen Kindschaft.
321.
Dieser Besiz besteht in einer Vereinigung hinreichender Thatsachen, welche
Verhältnisse der Kindschaft
(86))
und Verwandtschaft zwischen einem Menschen und der Familie, welcher er
anzugehören behauptet, voraussezen.
Die
vorzüglichsten der dazu dienlichen Thatsachen sind: daß ein Kind immer den
Namen des Vaters geführt hat, dem es anzugehören angibt;
Daß
der Vater es als sein Kind behandelt, und in dieser Eigenschaft für seine
Erziehung, seinen Unterhalt, und seine Niederlassung gesorgt hat;
Daß
es beständig in der Gesellschaft dafür anerkannt worden ist;
Daß
die Familie es dafür erkannt hat.
322.
Niemand kann einen Familien-Stand in Anspruch nehmen, welcher demjenigen
zuwider ist, den seine Geburts-Urkunde und ein mit ihr übereinstimmender Besiz
ihm geben.
Umgekehrt
kann Niemand den Familien-Stand desjenigen bestreiten, der einen mit seinem
Geburts-Schein übereinstimmenden Besiz für sich hat.
323.
Gebricht es an einer Rechts-Urkunde und einem damit übereinstimmenden Besiz,
oder ist das Kind unter einem erdichteten Namen, oder als ein von unbekannten
Eltern gebornes Kind in den Büchern eingetragen worden; so kann der Beweis der
Kindschaft durch Zeugen geführt werden.
Dieser
Beweis darf gleichwohl nur dann zugelassen werden, wann eine Einleitung dazu
aus schriftlichen Beweisen vorhanden ist, oder wann Vermuthungen oder Anzeigen,
aus bis dahin ausgemachten Thatsachen hervorgehen
(87)
vorgehen, die wichtig genug sind, um auch ohne eine solche Einleitung jene
Zulässigkeit zu begründen.
324.
Die Einleitung aus schriftlichen Beweisen ergibt sich aus Familien-Urkunden,
aus Haus-Büchern und Briefschaften der Eltern, aus öffentlichen und selbst aus
Privat-Urkunden, die von einer am Streit betheiligten lebenden oder
verstorbenen Person herrühren.
325.
Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel geführt werden, welches darthut, daß
der Beweisführer kein Kind der Mutter sey, die er zu haben vorgibt; oder, wenn
seine Abstammung von solcher Mutter erwiesen ist, daß er kein Kind von dem
Ehemann dieser Mutter sey.
326.
Die bürgerlichen Gerichte sind allein die Rechts-Behörde für Klagen, wodurch
ein Familien-Stand in Anspruch genommen wird.
327.
Das Strafverfahren über ein Verbrechen der Verfälschung eines Familien-Stands
fängt erst an, wenn der Stand der Person durch ein End-Urtheil entschieden ist.
328.
Die Ansprache des Familien-Stands ist für das Kind selbst unverjährbar.
329.
Erben eines Kinds, das eine Ansprache nicht gemacht hat, können sie nur machen,
wenn solches in der Minderjährigkeit, oder in den ersten fünf Jahren nach
erreichter Volljährigkeit gestorben ist.
330.
Hätte das Kind die Klage erhoben, ohne wieder förmlich davon abgestanden zu
seyn, auch ohne sie
(88)
drey Jahre von der lezten gerichtlichen Handlung an zu rechnen, unbetrieben zu
lassen ; so können die Erben sie fortsezen.
Drittes
Kapitel.
Von
den natürlichen Kindern.
Erster
Abschnitt.
Von
der Ehelichmachung natürlicher Kinder.
Uneheliche
Kinder, die nicht aus einer Blutschande oder einem Ehebruch gezeugt sind,
werden durch eine nachgefolgte Ehe ihrer Eltern ehelich gemacht, wenn beide
zusammen vor der Heyrath sie anerkannt haben, oder sie in der Heyraths-Urkunde
selbst anerkennen.
Auch
verstorbene Kinder, welche Nachkommen zurückgelassen haben, werden zu deren
Vortheil dadurch noch ehelich gemacht.
333.
Kinder, welche durch nachgefolgte Ehe ehelich werden, genießen gleiche Rechte,
als wären sie aus dieser Ehe geboren.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Anerkennung der natürlichen Kinder.
334.
Die Anerkennung eines natürlichen Kinds, soll durch eine öffentliche Urkunde
vollzogen werden, sobald sie nicht in dessen Geburts-Urkunde geschehen ist.
334.
a. Sie muß mit ausgedruckten Worten darinn liegen: bloße Zusage gewisser
Vortheile für ein Kind, als z. E. seiner Ernährung, begründen die Anerkennung
noch nicht.
(89)
335. Dieselbige findet nicht statt zum Vortheil solcher Kinder, die aus
Blutschande oder Ehebruch gezeugt sind.
336.
Die Anerkennung des Vaters, ohne Angabe und Geständniß der Mutter, wirkt nur
gegen den Vater.
337.
Die Anerkennung, welche während der Ehe von einem Ehegatten zum Vortheil seines
mit einer dritten Person erzeugten natürlichen Kinds geschieht, kann weder dem
andern Ehegatten, noch denen aus der Ehe gezeugten Kindern schaden.
Sie
hat nur ihre Wirkung, wenn einst die Ehe aufgelößt wird, und keine Kinder
daraus vorhanden sind.
338.
Ein natürliches, obgleich anerkanntes Kind kann die Rechte eines ehelich
gebornen Kinds nicht ansprechen. Die Rechte der natürlichen Kinder bestimmt der
Titel von den Erbschaften.
339.
Jede Anerkennung des Vaters oder der Mutter, so wie jede Ansprache des Kinds
kann von allen denjenigen bestritten werden, denen ein Nachtheil dadurch
zugehen kann.
340.
Alle Nachfrage, wer Vater eines Kinds sey, ist verboten.
Ein
Entführer kann auf Ansuchen der Betheiligten für den Vater des Kinds der
Entführten erklärt werden, wenn der Zeitpunkt der Entführung mit jenem der
Empfängnis übereinstimmt.
340
a. Dafür kann auch derjenige erklärt werden, der eine Mutter des Kinds
kundbarlich bey sich als Beyschläferin unterhalten
(90)
hat, oder der des Beyschlafs mit ihr, um die Zeit der gesezlich unterstellbaren
Empfängniß, freywillig geständig oder zufällig überwiesen ist; ingleichen
derjenige der die Mutter erweislich um die gedachte Zeit ausser Stand des
freyen Sinnen-Gebrauchs zum Behuf eines Beyschlafs versetzt hat.
341.
Eine Nachfrage, wer Mutter eines Kinds sey, ist erlaubt.
Das
Kind, welches gegen eine Frauensperson Kindschafts-Recht anspricht, muß den
Beweis führen, daß es eben dasjenige sey, womit diese niedergekommen ist.
Zur
Führung dieses Beweises durch Zeugen darf es nur alsdann zugelassen werden,
wenn schon eine Einleitung aus schriftlichen Beweisen vorhanden ist.
342.
Kein Kind darf in Fällen, wo zu Folge des 335. Sazes die Anerkennung nicht
gestattet ist, zu einer Kindschafts-Ansprache gegen Vater oder Mutter zugelassen
werden.
Achter
Titel.
Von
der Anwünschung eines Kinds und der frey willigen Pflege eines Minderjährigen
aus wohlthätigen Absichten.
Erstes
Kapitel.
Von
der Anwünschung eines Kinds.
Erster
Abschnitt.
Von
der Anwünschung und ihren Wirkungen.
343.
Personen beederley Geschlechts, welche das fünfzigste Jahr zurückgelegt, zur
Zeit der Anwünschung
(91)
keine eheliche Nachkommenschaft haben, und wenigstens fünfzehn Jahre älter
sind, als diejenigen, die sie an Kindesstatt annehmen wollen, dürfen der Anwünschung
sich bedienen.
343
a. Die Anwünschung muß unbedingt und auf immer geschehen.
344.
Niemand kann von mehr als Einer Person an Kinds-Statt angenommen werden, es sey
dann von zweyen wechselseitigen Ehegatten.
Ausser
dem Fall, der unten im 366. Saz bestimmt ist, kann kein Ehegatte ohne
Bewilligung des andern Kinder anwünschen.
345.
Die Annahme an Kinds-Statt kann nur demjenigen zu Theil werden, den man in
seiner Minderjährigkeit wenigstens sechs Jahre lang unterstüzt und
ununterbrochen gepflegt hat, oder demjenigen, der dem Anwünschenden das Leben
gerettet hat, sey es in einem Streit oder in Feuers- und Wassersnoth.
In
dem Fall der Lebens-Rettung genügt es, wenn der Anwünschende volljährig, sodann
älter als der Angewünschte ist, keine eheliche Nachkommen hat, und sofern er
verheyrathet ist, sein Ehegatte einwilligt.
345
a. Es bedarf ferner zur Anwünschung jener früheren Pflege nicht, wenn eine
volljährige Mannsperson ein uneheliches, vom Vater noch nicht anerkanntes
unmündiges Kind einer Frauensperson, die sie heyrathet, mit deren Einwilligung,
mittelst des Heyraths-Vertrags anwünscht, wo alsdann auch dieser Vorgang keinen
eigenen Förmlichkeiten unterliegt.
(92)
346. Die Anwünschung hat sonst in keinem Fall vor der Volljährigkeit des
Angewünschten statt. Sind dessen beyde Eltern, oder nur Eins von beyden, noch
im Leben, und der Angewünschte hat das fünf und zwanzigste Jahr noch nicht
zurückgelegt; so muß er die Einwilligung seiner Eltern oder des lebenden Theils
beybringen. Ist er über fünf und zwanzig Jahr alt, so muß er um ihren Rath
bitten.
347.
Die Annahme an Kinds-Statt gibt dem Angewünschten den Namen des Anwünschenden,
dem er seinen eigenen Namen hinzusezt.
348.
Der Angewünschte bleibt in der Familie, welcher er der Geburt nach angehört,
und behält hierinn alle seine Rechte.
Die
Ehe ist gleichwohl verboten unter dem Anwünschenden, dem Angewünschten und
seinen Nachkommen;
Unter
den angewünschten Kindern ein und derselben Person;
Unter
den angewünschten und den leiblichen Kindern, welche der Anwünschende späterhin
bekommen möchte;
Unter
dem Angewünschten und dem Ehegatten des Anwünschenden, und umgekehrt unter dem
Anwünschenden und dem Ehegatten des Angewünschten.
349.
Ohne die natürliche Verbindlichkeit in den gesezlich bestimmten Fällen sich
wechselseitig den Unterhalt zu verschaffen, zwischen dem Angewünschten und
seinen leiblichen Eltern aufzuheben, tritt zwischen Anwünschenden und
Angewünschten die gleiche Verbindlichkeit ein.
350.
Der Angewünschte erwirbt keine Erbrechte auf das Vermögen der Blutsfreunde des
Anwünschers; aber
(93)
auf dessen eigenen Nachlaß hat er mit einem ehelich gezeugten Kind durchaus
gleiche Rechte, wenn derselbe eheliche, nach der Anwünschung gebohrne Kinder,
zurück liesse.
351.
Stirbt der Angewünschte ohne eheliche Abkömmlinge, so fällt alles, was ihm von
dem Anwünscher geschenkt oder vermacht ward, in sofern es bey dem Absterben des
Erstern noch wirklich vorhanden ist, auf den Leztern oder seine Nachkommen
zurück, jedoch mit der Verpflichtung des Beitrags zur Tilgung der Schulden, und
unbeschadet der Rechte eines Dritten.
Das
übrige Vermögen des Angewünschten fällt auf seine leibliche Verwandten, und
diese schließen allemal selbst in den oben angeführten Gegenständen alle Erben
des Anwünschers aus, die nicht dessen Abkömmlinge sind.
352.
Stirbt noch bey Lebzeiten des Anwünschers aber nach dem Tod des Angewünschten
auch die Nachkommenschaft des Leztern aus; so erbt auch alsdann der Anwünscher,
was er geschenkt hatte; dieses Recht soll gleichwohl seiner Person allein
anhangen, und auf seine Erben, selbst in absteigender Linie, nicht übergehen.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Form der Anwünschung.
353.
Der Anwünscher und der Anzuwünschende müssen sich vor dem ordentlichen Richter
des Anwünschers stellen, um über ihre wechselseitige Einwilligung eine Urkunde
zu errichten.
(94)
(354) In den nächsten zehn Tagen wird dem Kron-Anwald der Gerichtsbehörde eine
Ausfertigung dieser Urkunde zur Erwirkung der obrigkeitlichen Bestätigung von
demjenigen Theil überreicht, der sich zuerst darum bewirbt.
(355)
Das Gericht, in ordentlicher Sizung, prüft nach eingezogener zweckmäßiger
Erkundigung:
1.)
ob alle gesezlichen Bedingungen erfüllt sind;
2.)
ob die Person, welche anwünschen will, einen guten Ruf hat.
356.
Es erkennt hierauf, ohne irgend eine Form von gerichtlichem Verfahren, und ohne
Entscheidungs-Gründe auszudrücken nach Vernehmung des Kron-Anwalds:
"Die
Anwünschung hat statt, oder: sie hat nicht " statt."
357.
In einem Monat nach der Gerichts-Entscheidung wird dieses Urtheil der nächsten
Obergerichts-Behörde, auf Betreiben derjenigen Parthey, vorgelegt, welche es
zuerst verlangt.
Diese
hat bey ihrem Verfahren die gleiche Form zu beobachten, und erkennt, ohne
Entscheidungs-Gründe auszudrücken:
"Das
Erkenntniß ist bestätigt“, oder: „das Erkenntniß ist geändert“, und folglich:
die Anwünschung "hat statt, oder sie hat nicht statt."
358.
Jedes Erkenntniß des Obergerichts wodurch eine Anwünschung angenommen wird,
soll öffentlich verkündigt und angeschlagen werden. Die Bestimmung der Orte und
die Anzahl der Anschläge bleibt dem Ermessen dieser Gerichts-Behörde
überlassen.
(95)
359. In den nächsten drey Monaten nach Verkündigung des Erkenntnisses soll auf
Ansuchen des einen oder des andern Theils die Anwünschung an dem Ort, wo der
Anwünscher seinen Wohnsiz hat, den Büchern des bürgerlichen Stands eingetragen
werden.
Diese
Einschreibung geschieht nur auf Vorzeigung einer förmlichen Ausfertigung des
von der Oberbehörde erlassenen Erkenntnisses, und die Anwünschung bleibt
wirkungslos, wenn sie nicht in dieser Frist den Büchern eingetragen worden ist.
360.
Stirbt der Anwünscher, nachdem die Urkunde, woraus sich sein Wille ergibt, den
Anwünschungs-Vertrag zu schliessen, von dem Richter aufgenommen, und vor die
Gerichts-Behörden gebracht worden, aber ehe diese hierüber entscheidend erkannt
haben, so soll das Verfahren dennoch fortgesezt, und auf geeignete Fälle die
Anwünschung zugelassen werden.
Hielten
dessen Erben die Anwünschung jedoch für unzulässig, so bleibt ihnen unbenommen,
dem Kron-Anwald eine Denkschrift mit ihren Anmerkungen darüber einzuhändigen.
Zweytes
Kapitel.
Von
der Pfleg-Vaterschaft.
361.
Wer das fünfzigste Jahr zurückgelegt hat, ohne eheliche Nachkommen ist, und
einen gesezlichen Rechtstitel wünscht, wodurch er einen Minderjährigen sich
ergeben machen will, kann ihm Pflegvater (Pflegmutter) werden, wenn er hiezu
die Einwilligung der Eltern des Kinds, oder
(96)
des Ueberlebenden von ihnen, oder in deren Ermangelung die Beystimmung eines
Familienraths, oder endlich, wenn das Kind keine bekannten Blutsfreunde hätte,
jene der Verwalter des Waisenhauses, worinn es aufgenommen worden, oder des
Gemeind-Raths seines Wohnorts erhalten hat.
(362)
Ehegatten können ohne gemeinschaftliche Bewilligung nicht Pfleg-Eltern eines
Kinds werden.
(363)
Der Bezirks-Richter, unter welchem das Kind seinen Wohnsiz hat, führt ein
Protokoll über das auf die Pfleg-Vaterschaft sich beziehende Gesuch und über
die gegebene Einwilligung.
364.
Nur zum Vortheil solcher Kinder, die noch keine fünfzehn Jahr alt sind, kann
dieser Pfleg-Verband statt haben.
Er
führt, unbeschadet jeder besondern Uebereinkunft, die Verbindlichkeit mit sich,
das Pflegkind zu ernähren, zu erziehen, und in Stand zu sezen, daß es einst
seinen Lebens-Unterhalt erwerben könne.
365.
Hat das Pflegkind einiges Vermögen, das zuvor unter Vormundschaft war, so geht
die Verwaltung seines Vermögens eben so, wie die Obsorge über seine Person, auf
den Pfleg-Vater über, der jedoch die Erziehungs-Kosten den Einkünften des
Pflegkinds nicht aufrechnen darf.
366.
Wenn der Pfleg-Vater nach umgelaufenen fünf Jahren, von übernommener Pflege an,
in der Besorgniß sein Tod möchte ihn übereilen, ehe das Pflegkind volljährig
(97)
wird, durch eine lezte Willens-Verordnung es an Kinds-Statt annimmt, so soll
diese Verfügung gültig seyn, vorausgesezt, daß der Pfleg-Vater keine eheliche
Kinder zurückläßt.
367.
Stirbt der Pfleg-Vater vor diesen fünf Jahren, oder nach denselben, ohne sein
Pflegkind an Kinds-Statt angenommen zu haben, so soll diesem, so lang es
minderjährig ist, der Lebensunterhalt verschafft werden; der Betrag und die Art
desselben wird da, wo nicht schon eine förmliche Uebereinkunft unter den
gegenseitigen Stellvertretern des Pflegvaters und Pflegkinds darüber besteht,
gütlich oder rechtlich bestimmt.
368.
Will der Pflegvater sein Pflegkind, nachdem es volljährig geworden, an
Kinds-Statt annehmen, und lezteres gibt hiezu seine Einwilligung; so wird nach
den zuvor bestimmten Formen zur Anwünschung geschritten, welche alsdann ihre
volle Wirkung hat.
369.
Bleiben in den ersten drey Monaten nach der Volljährigkeit des Pflegkinds die
Vorstellungen, die es seinem Pflegvater gemacht hat, um von ihm an Kinds-Statt
angenommen zu werden, ohne Erfolg; und ist das Pfleg-Kind nicht im Stand, sich
seinen Lebensunterhalt zu erwerben; so kann der Pfleg-Vater verurtheilt werden,
das Pflegkind wegen etwaiger Unfähigkeit zur Erwerbung seines Unterhalts zu
entschädigen.
Diese
Entschädigung besteht in einer Unterstüzung zum Anfang eines Gewerbs, wenn eine
Uebereinkunft nicht diesen Fall zum Voraus bestimmt hat.
(98)
370. In jedem Fall ist der Pflegvater, der das Vermögen seines Mündels
verwaltet hat, darüber Rechnung abzulegen verbunden.
370
a. Auch ist er wegen der Gegen-Vormundschaft und sonst den gleichen
Verbindlichkeiten wie andere Pfleger unterwerfen.
Neunter
Titel.
Von
der Elterlichen Gewalt.
371.
Ein Kind, welches Alters es sey, ist seinen Eltern Ehrfurcht und Gehorsam
schuldig.
372.
Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu seiner Volljährigkeit oder
Gewalts-Entlassung.
373.
Während der Ehe übt der Vater alle diese Gewalt aus.
374.
Das Kind darf das väterliche Haus ohne Erlaubniß des Vaters nicht verlassen,
außer nach zurückgelegtem achtzehnten Jahr, und allein um Kriegs-Dienst zu
nehmen.
375.
Der Vater, der wichtige Ursachen hat, über das Betragen seines Kinds
mißvergnügt zu seyn, kann sich ausser der Hauszucht folgender bürgerlichen
Zuchtmittel bedienen.
376.
Ist das Kind in das sechszehnte Jahr seines Alters noch nicht eingetreten, so
kann der Vater es höchstens
(99)
auf einen Monat einsperren lassen. Zu diesem Ende muß auf sein Verlangen die
Gerichts-Behörde den Verhaft-Befehl erlassen.
377.
Nach dem Eintritt in's sechszehnte Jahr des Alters bis zur Volljährigkeit oder
Freylassung kann der Vater nur auf Einsparung antragen, und das höchstens auf
sechs Monate; er wendet sich deshalb an die Gerichts-Behörde, die nach
Besprechung mit dem Kron-Anwald den Befehl zum Verhaft ertheilen oder
verweigern, und im ersten Fall die vom Vater verlangte Zeit der Einsperrung
verkürzen kann.
378.
In einem wie im andern Fall hat weder schriftliches Verfahren noch eine
gerichtliche Förmlichkeit statt, den Verhaft-Befehl ausgenommen, in welchem die
Beweggründe nicht ausgedrückt werden.
Der
Vater muß das Versprechen unterzeichnen, alle Kosten zu zahlen, und gebührenden
Unterhalt zu verschaffen.
379.
Von dem Vater hängt es allemal ab, die Dauer der von ihm verordneten oder
verlangten Einsperrung zu verkürzen. Verfällt das Kind nach seiner Loslassung
auf neue Ausschweifungen, so kann, auf die in den vorhergehenden Säzen
bestimmte Weise, die Einsperrung aber mal verfügt werden.
380.
Ist der Vater wieder verheyrathet, so hat er, um ein Kind aus erster Ehe,
selbst wenn es noch unter sechszehn Jahren ist, einsperren zu lassen, sich nach
der Vorschrift des 377. Sazes zu benehmen.
(100)
381. Die überlebende und nicht wieder verheyrathete Mutter kann auch, jedoch
nur unter der Mitwirkung der zwey nächsten Verwandten väterlicher Seite, und in
der Form eines Ansuchens nach der Vorschrift des 377. Sazes, ein Kind
einsperren lassen.
382.
Hat das Kind freyeigen Gut, oder treibt es ein Gewerbe, oder Handthierung, so
kann seine Einsperrung, selbst wenn es noch unter sechszehn Jahren ist, nur im
Weg des Ansuchens, nach der im 377. Saz bestimmten Form, statt haben.
Dem
eingesperrten Kind bleibt es unbenommen, an den Kron-Anwald des Obergerichts
eine Denkschrift einzureichen. Dieser läßt sich von dem Kron-Anwald des
Untergerichts Rechenschaft geben, und erstattet seinen Vortrag an den Vorsteher
des Obergerichts, welcher den Vater hievon benachrichtiget, alle Erkundigungen
einzieht, und alsdann den von dem vorigen Richter ausgefertigten Befehl
aufheben oder mäßigen kann.
383.
Die 376. 377. 378. und 379. Saz sind auf die Eltern natürlicher und von ihnen
gesezlich anerkannter Kinder ebenfalls anwendbar.
384.
Während der Ehe hat der Vater, und nach aufgelöster Ehe der Ueberlebende von
beyden Eltern die Nuznießung an dem Vermögen ihrer Kinder, bis sie das
achtzehnte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, oder bis zur
Gewalts-Entlassung, wenn diese früher erfolgt.
384.
a. Dieses Endziel der Nuzniessung verstehet sich jedoch ohnbeschadet desjenigen
Theils, der dem Ueberlebenden, kraft der Ehegeseze
(101)
oder der lezten Willensverfügungen des erst Verstorbenen gesezmässig zukommen
mag.
385.
Die mit dieser Nuzniessung verbundene Lasten sind:
1.
Diejenigen, wozu jeder Nuznießer verbunden ist;
2.
Ernährung, Pflege und Erziehung der Kinder nach ihrem Vermögen;
3.
Zahlung der Rückstände und der Zinsen der Kapitalien;
4. Bezahlung der Krankheits- und Begräbniß-Kosten.
386.
Derjenige von beyden Eltern, zu dessen Nachtheil eine Ehescheidung erkannt
worden, bleibt von dieser Nuzniessung ausgeschlossen; sie hört ebenfalls bey
einer Mutter auf, die zu einer neuen Ehe schreitet.
387.
Sie soll sich auf dasjenige Vermögen nicht erstrecken, welches die Kinder durch
abgesondert treibende Arbeit und Kunstfleis erwerben mögen, auch nicht auf das,
was unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Eltern keine Nuzniessung daran
haben sollen, den Kindern geschenkt oder vermacht worden ist.
Zehenter
Titel.
Von
der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und der Gewalts-Entlassung.
Erstes.
Kapitel.
Von
der Minderjährigkeit.
388.
Minderjährig ist Jeder ohne Unterschied des Geschlechts, der das Alter von ein
und zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat.
(102)
Zweytes Kapitel.
Von
der Vormundschaft.
Erster
Abschnitt.
Von
der Vormundschaft der Eltern.
389.
Der Vater ist, während der Ehe, Verwalter alles Vermögens, welches seinen
minderjährigen Kindern zugehört, selbst des Freyeigenen.
Von
dem Vermögen, wovon er den Genuß nicht hat, ist er über Hauptstock und
Einkünfte zugleich, und von dem Vermögen, woran das Gesez ihm eine Nuzniessung
gibt, über den Hauptstock allein Rechenschaft zu geben verbunden.
390.
Wird die Ehe durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod eines der Ehegatten
aufgelöst, so fällt die Vormundschaft über die minderjährigen, nicht Gewalts
entlassenen Kinder dem überlebenden Ehegatten, kraft Gesezes, zu.
391.
Der Vater kann gleichwohl der überlebenden Mutter und Vormünderin einen besondern
Vormundschafts-Beystand zuordnen, ohne dessen Gutachten sie keine auf die
Vormundschaft sich beziehende Rechtshandlung vornehmen darf.
Bestimmt
der Vater die Handlungen, für welche der Beystand ernannt seyn soll, so ist die
Vormünderin befugt, die übrigen ohne dessen Mitwirkung vorzunehmen.
392.
Diese Ernennung eines Vormundschafts-Beystands kann nur auf eine der folgenden
Arten geschehen:
(103)
1.) durch eine lezte Willensverordnung;
2.)
durch eine vor dem Ortsvorsteher und seinem Gerichtsschreiber, oder vor
Staatsschreibern geschehene Erklärung.
393.
Ist die Frau bey dem Tod ihres Manns schwanger, so soll der Leibesfrucht von
dem Familienrath ein Pfleger ernannt werden.
Mit
der Geburt des Kinds wird die Mutter dessen Vormünderin, und jener Pfleger ist
alsdann kraft Gesezes sein Gegen-Vormund.
393
a. Bey unehelichen Kindern, die eine bekannte Mutter haben, ist diese die
Vormünderin; hat jedoch der Vater das Kind gültig anerkannt, so kann er das im
Saz 391 bestimmte Recht üben; wo seine bekannte Mutter vorhanden, oder diese
verstorben ist, liegt dem Kron-Anwalds des Bezirks-Gerichts die Betreibung der
Bevormundung ab.
394.
Die Mutter ist nicht schuldig, die Vormundschaft anzunehmen; jedoch muß sie,
wenn sie die Vormundschaft ablehnt, die ihr anhängige Pflichten so lang
erfüllen, bis sie die Ernennung eines Vormunds erwirkt hat.
395.
Will die Mutter, welche die Vormundschaft führt, sich wieder verehelichen, so
muß sie, ehe noch die Ehe geschlossen wird, einen Familienrath zusammen berufen
lassen, und dieser entscheidet, ob ihr ferner die Vormundschaft anvertraut
bleiben soll.
Unterläßt
sie dieses, so verliert sie, kraft Gesezes, die Vormundschaft, und ihr neuer
Ehemann ist für alle Folgen ihrer widerrechtlichen Fortführung als
Sammt-Schuldner verantwortlich.
Ueberläßt
ein ordentlich zusammen berufener Familienrath die Vormundschaft der Mutter, so
muß er ihr nothwendig
(104)
den zweyten Ehegatten als Mit-Vormund beyordnen. Dieser wird mit seiner
Ehegattin für die Verwaltung, in soweit sie nach der Heyrath geführt wird, als
Sammt-Schuldner verantwortlich.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der elterlich verordneten Vormundschaft.
397.
Das Recht, einen Vormund zu wählen, und zwar aus Fremden oder aus Verwandten,
gehört nur dem Längstlebenden von beyden Eltern.
398.
Dieses Recht kann nur nach den im 392. Saz vorgeschriebenen Formen, und unter
den folgenden Ausnahmen und Einschränkungen ausgeübt werden:
398.
a. Niemals kann weder von den Eltern, noch von dem Familienrath, der Vormund
eines Minderjährigen unter aufschiebenden Bedingungen ernannt werden,
399.
Eine Mutter in zweyter Ehe, welcher die Vormundschaft über ihre Kinder aus der
ersten Ehe nicht gelassen worden ist, kann ihnen keinen Vormund ernennen.
400.
Hat die Mutter, welcher in zweyter Ehe die Vormundschaft gelassen wurde, ihren
Kindern aus erster Ehe einen Vormund ernannt, so gilt diese Auswahl nur mit
Bestätigung des Familienraths.
401.
Der Vormund, welchen Eltern ernennen, ist nicht schuldig, die Vormundschaft
anzunehmen, wenn er nicht sonst schon in die Klasse derjenigen Personen gehört,
denen, in Ermangelung einer solchen Ernennung, der Familienrath sie hätte
auftragen können, oder besondere Verpflichtungs-Gründe bey ihm eintreten.
(105)
Dritter Abschnitt.
Von
der Vormundschaft der Ahnherrn.
402.
Hat der längstlebende Elterntheil dem Minderjährigen keinen Vormund ernannt, so
gebührt die Vormundschaft kraft Gesezes, dem väterlichen Großvater, bey dessen
Abgang dem mütterlichen Großvater, und so weiter aufwärts, dergestalt, daß der
väterliche dem mütterlichen Ahnherrn desselben Grads immer vorgezogen wird.
403.
Treffen in Ermangelung des väterlichen und mütterlichen Großvaters des
Minderjährigen zwey Ahnherrn eines höhern Grads zusammen, die beyde zur
väterlichen Linie des Minderjährigen gehören, so soll die Vormundschaft kraft
Gesezes auf den väterlichen Groß-Vater des Vaters des Minderjährigen fallen.
404.
Treffen in gleicher Weise zwey Urgroßväter der mütterlichen Linie zusammen, so
geschieht die Auswahl von dem Familienrath, jedoch nur aus einem dieser beyden
Ahnherrn.
Vierter
Abschnitt.
Von
Vormundschaften aus Auftrag des Familien-Raths.
405.
Die Ernennung eines Vormunds geschieht durch einen Familienrath, so oft ein
minderjähriges, nicht gewaltsentlassenes Kind weder Vater noch Mutter, noch
einen vom Vater oder Mutter ernannten Vormund noch Ahnherrn im Leben hat;
desgleichen, wenn der Vormund- der zu einer dieser Klassen gehört, sich in
einem Fall der
(106)
unten verordneten Ausschließungen befindet, oder rechtmässig entschuldigt ist.
406.
Dieser Familienrath wird zusammen berufen, auf Ansuchen und Betrieb der
Verwandten des Minderjährigen, oder seiner Gläubiger oder anderer Betheiligten,
oder auch von Amtswegen auf den Betrieb des Orts-Vorstehers, wo der
Minderjährige seinen Wohnsiz hat. Ein jeder ist berechtigt, diesem Vorsteher
den Vorfall anzuzeigen, aus welchem die Nothwendigkeit eintritt, einen Vormund
zu ernennen.
406
a. Hier und so oft in diesem Gesezbuch vom Ortsvorsteher die Rede ist, bezieht
sich solches auf Amtsfällige Personen, bey Kanzleyfälligen ist der
Bezirks-Vorsteher derjenige, welcher auf sie Orts-Vorstehers-Recht und Pflicht
hat.
407.
Der Familienrath soll, ohne jenen Vorsteher mit einzurechnen, aus sechs
Verwandten oder Verschwägerten bestehen. Diese werden sowohl aus der Gemeinde,
wo der Fall einen Vormund zu ernennen sich zugetragen hat, als in dem Umkreis
von vier Stunden genommen, die eine Hälfte aus väterlicher, und die andere aus
mütterlicher Linie; in jeder Linie richtet man sich nach der Nähe der Grade.
Unter
Verwandten und Verschwägerten in gleichem Grad wird der Verwandte, und unter
Verwandten desselben Grads, der Aeltere dem Jüngern vorgezogen.
407
a. Durchaus sind darunter nur gesezliche, d. i. durch Ehe oder Anwünschung
entstandene, nicht bloß natürliche, d. i. aus ausserehlicher Zeugung
entsprossene, Verwandte zu verstehen, als welche überall nur da in
verwandtschaftliche Betrachtung kommen, wo sie das Gesez namentlich mit
einbegreift.
(107)
408. Die vollbürtigen Brüder des Minderjährigen, und die Ehegatten seiner
vollbürtigen Schwestern, machen allein eine Ausnahme von der im Saz 407.
enthaltenen Beschränkung, auf eine bestimmte Anzahl.
Sind
ihrer sechs oder mehrere, so sind sie alle Mitglieder des Familienraths, den
sie alsdann allein mit den Wittwen der Ahnherrn und mit den etwa vorhandenen
gesezlich entschuldigten Ahnherrn zu bilden haben.
Sind
ihrer weniger als sechs, so werden nur so viel der übrigen Verwandten berufen,
als nöthig sind, um den Rath vollzählig zu machen.
409.
Finden sich an dem Ort selbst und in der im 407. Saz bestimmten Entfernung,
Verwandte oder Verschwägerte, von der einen oder der andern Linie, nicht in
hinlänglicher Zahl, so beruft der Orts-Vorsteher entweder Verwandte oder
Verschwägerte, die in einer größern Entfernung wohnen, oder auch Staatsbürger
aus derselben Gemeinde, die dafür bekannt sind, mit dem Vater oder der Mutter
des Minderjährigen fortwährend in Freundschafts-Verbindungen gestanden zu
haben.
410.
Auch da, wo an dem Ort selbst eine hinlängliche Anzahl von Verwandten oder
Verschwägerten vorhanden ist, kann der Orts-Vorsteher die Erlaubniß ertheilen,
daß man andere, obgleich entfernter wohnende Verwandten oder Verschwägerte
vorlade, die in einem nähern oder doch gleichem Grad sind, als die im Ort
vorhandene, jedoch so, daß alsdann einige von diesen leztern übergangen werden,
um die in dem vorigen Saz bestimmte Zahl nicht zu überschreiten.
(108)
411. Zur Erscheinungs-Frist soll vom Orts-Vorsteher ein bestimmter Tag
festgesezt werden, und zwar so,
daß
wo die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem Umfang von vier Stunden sich
aufhalten, zwischen der Ankündigung der Vorladung, und dem Tag der
Zusammenkunft des Familienraths, ein Zwischenraum von wenigstens drey Tagen
übrig bleibe.
So
oft hingegen unter den Vorgeladenen einige ausser diesem Umkreis ihren Wohnsiz
haben, soll der Erscheinungs-Frist je für sechs Stunden ein Tag zugegeben
werden.
412.
Die also berufenen Verwandten, Verschwägerte oder Freunde sind schuldig, in
Person zu erscheinen, oder durch einen besonders Bevollmächtigten sich
vertreten zu lassen.
Mehr
als eine Person kann ein Bevollmächtigter nicht vertreten.
413.
Jeder berufene Verwandte, Verschwägerte oder Freund, der ohne gesezliche
Entschuldigung ausbleibt, verfällt in eine Geldstrafe, die nicht über 25.
Gulden betragen darf, und von dem Ortsvorsteher angesezt wird, ohne daß ein
Rechtszug dawider statt habe.
414.
Wo eine hinreichende Entschuldigungs-Ursache eintritt, und es rathsam ist das
abwesende Mitglied noch abzuwarten, oder durch einen andern ersezen zu lassen,
oder wo es sonst der Vortheil des Minderjährigen zu erfordern scheint, da kann
der Ortsvorsteher die Zusammenkunft aussezen, oder die Tagfahrt verlegen.
(109)
415. Die Versammlung wird gesezmässig bey dem Ortsvorsteher gehalten, sofern er
nicht selbst einen andern Ort bestimmt. Drey Viertel der berufenen Mitglieder
müssen erscheinen, um berathschlagen zu können.
416.
Bey dem Familienrath hat der Ortsvorsteher den Vorsiz. Seine Stimme wird
mitgezählt, und gibt den Ausschlag, wenn die Meinungen gleich getheilt sind.
417.
Besizt der Minderjährige, der im Land wohnt, Güter im Ausland, oder umgekehrt,
so wird die besondere Verwaltung über diese Güter einem Neben-Vormund
anvertraut.
In
diesem Fall sind der Vormund und Neben-Vormund von einander unabhängig. Sie
haben einander für ihre gegenseitige Verwaltung nicht zu haften.
418.
Der Vormund handelt und verwaltet in seiner Eigenschaft, von dem Tag an, da er
ernannt wurde, wenn die Ernennung in seiner Gegenwart geschieht; ausserdem von
dem Tag an, da ihm seine Ernennung bekannt gemacht worden ist.
419.
Die Vormundschaft ist ein persönliches Amt, und geht auf Erben des Vormunds
nicht über. Diese sind nur für die Verwaltung ihres Erblassers verantwortlich,
und müssen, wenn sie großjährig sind, die Verwaltung als Geschäftsführer
fortsezen, bis ein neuer Vormund ernannt ist.
Fünfter
Abschnitt.
Von
dem Gegen-Vormund.
420.
Bey jeder Vormundschaft soll ein von dem Familienrath ernannter Gegen-Vormund
seyn.
(110)
Seine Amts-Pflicht ist für den Vortheil des Minderjährigen zu sorgen, wenn
dieser gegen jenen des Vormunds anstößt.
420.
a. Ist der Haupt-Vormund Glied einer andern Kirche, als zu welcher das Kind
erzogen werden soll, so muß der GegenVormund nothwendig aus Gliedern jener
Kirche genommen werden, zu welcher das Kind erzogen werden soll, und hat dieser
alsdann die Obsorge über dessen kirchliche Erziehung besonders auf sich.
420.
b. Wo mehrere Mündlinge unter einem Vormund stehen, und Fälle sich begeben, in
welchen eine getrennte Betheiligung statt findet, z. E. bey Erbverzeichnissen,
da tritt nicht der Gegen-Vormund, sondern ein für jeden Mündling zu
bestellender Unterpfleger in das Mittel.
421.
Wo das vormundschaftliche Amt einer Person kraft des I. II. und III. Abschnitts
des gegenwärtigen Kapitels zufällt, da soll dieser Vormund, ehe er noch seine
Verrichtungen antritt, zur Ernennung eines Gegen-Vormunds einen nach Vorschrift
des IV. Abschnitts gebildeten Familienrath zusammenberufen lassen.
Hat
er, vor Erfüllung dieser Förmlichkeit, in die Verwaltung sich eingemischt; so
kann ihm der Familien-Rath, der auf Ansuchen der Verwandten, der Gläubiger oder
anderer Betheiligten, oder Amtshalber von dem Orts-Vorsteher zusammenberufen
worden, sobald seinerseits eine Gefährde untergelaufen ist, die Vormundschaft
entziehen, mit Vorbehalt der dem Minderjährigen gebührenden Schadloshaltung.
422.
Bey den übrigen Vormundschaften soll die Ernennung des Gegen-Vormunds
unmittelbar nach der Ernennung des Haupt-Vormunds geschehen.
(111)
423. In keinem Fall soll der Vormund bey der Ernennung des Gegen-Vormunds mitstimmen;
wo nicht vollbürtige Brüder vorhanden sind, soll er aus derjenigen von beyden
Linien genommen werden, wozu der Haupt-Vormund nicht gehört.
424.
Der Gegen-Vormund tritt nicht kraft Gesezes, in die ledig gewordene oder durch
Abwesenheit verlassene Stelle des Vormunds, sondern er muß in diesem Fall auf
Ernennung eines neuen Vormunds antragen, widrigenfalls er dem Minderjährigen
für allen etwaigen Schaden zu haften hat.
425.
Die Amtsverrichtungen des Gegen-Vormunds endigen sich zu gleicher Zeit mit der Vormundschaft.
425
a. Stirbt der Gegen-Vormund oder tritt ab, so muß nach dem Saz 421 und 422
wieder für dessen Ersezung gesorgt werden.
426.
Die in dem VI. und VII. folgenden Abschnitt enthaltenen Verfügungen sind auf
die Gegen-Vormünder ebenfalls anwendbar.
Der
Vormund darf jedoch auf Absezung des Gegen-Vormunds nicht antragen, noch in den
darüber vorgehenden Familien-Versammlungen stimmen.
Sechster
Abschnitt.
Von
den Ursachen, welche von der Vormundschaft befreyen.
427.
Befreyt von der Vormundschafts-Uebernahme sind:
(112)
1.) die Mitglieder der obersten Staats-Behörden;
2.)
die Vorsteher und Räthe bey dem Oberhofgericht;
3.)
Die Staats- und Provinz-Einnehmer;
4.)
die Vorsteher der mittlern Staats-Behörden und die Oberbeamten;
5.)
alle Staatsbürger, welche ausser der Provinz, in welcher die Vormundschaft
angeordnet wird, ein öffentliches Amt versehen.
428.
Eben so sind von der Vormundschaft frey:
die
dienstleistenden Militär-Personen und alle andern Staatsbürger, welche ausser
dem Staats-Gebiet einen Staats-Auftrag vollziehen.
429.
Ist die Sendung uneingestanden und unbeurkundet, so soll die Befreyung nicht
eher zuerkannt werden, bis ein Zeugniß des Ministers, in dessen Geschäfts-Kreis
der zur Befreung angeführte Auftrag gehört, vorgelegt ist.
430.
Staatsbürger, welche hiernach frey wären, und dennoch eine Vormundschaft
übernommen haben, können sich solcher aus jener Ursache nicht wieder entledigen
lassen.
431.
Diejenigen hingegen, welche jene Verrichtungen, Dienste oder Aufträge erst nach
Uebernahme und Führung der Vormundschaft erhielten, können, wenn sie diese
nicht behalten wollen, binnen Monatsfrist einen Familienrath zusammenrufen
lassen, um einen andern Vormund an ihre Stelle zu ernennen.
(113)
Wenn nach Endigung jener Verrichtungen, Dienste oder Sendungen, der neue
Vormund seine Entlassung, oder der vorige die Wieder-Erlangung der
Vormundschaft begehrt, so kann sie diesem von dem Familienrath wieder
aufgetragen werden.
432.
Kein Staatsbürger, der nicht verwandt oder verschwägert ist, kann gezwungen werden,
eine Vormundschaft anzunehmen, so lang noch in dem Umfang von acht Stunden sich
Verwandte oder Verschwägerte finden, welche im Stand sind, sie zu führen.
433.
Wer fünf und sechzig volle Jahre hat, kann sich weigern, Vormund zu werden. Wer
vor diesem Alter ernannt wurde, kann, wenn er siebenzig Jahre alt geworden ist,
sich von der Vormundschaft lossprechen lassen.
434.
Jeder, der erweislich mit einer schweren Gebrechlichkeit behaftet ist, bleibt
von der Uebernahme einer Vormundschaft frey.
Er
kann sich auch davon lossprechen lassen, wenn ihm eine solche Gebrechlichkeit
erst nach seiner Ernennung zustößt.
435.
Zwey Vormundschaften geben jedem das Recht eine dritte auszuschlagen. Ein
Ehegatte oder Vater, der schon mit einer Vormundschaft beladen ist, hat nicht
nöthig eine zweyte zu übernehmen, ausser über seine Kinder.
436.
Wer fünf eheliche Kinder hat, ist von jeder Vormundschaft, ausser jener über
seine Kinder frey. Kinder, welche im wirklichen Dienst in den Kriegsheeren
(114)
des Staats gestorben sind, werden für diese Befreyung mitgezählt.
Andere
verstorbene Kinder werden nur alsdann miteingerechnet, wenn sie Kinder
zurückgelassen haben, und diese noch leben.
437.
Kinder, die dem Vormund erst während der Vormundschaft geboren werden,
berechtigen ihn nicht, solche niederzulegen.
438.
Ist ein ernannter Vormund bey der Berathschlagung zugegen, die ihm die
Vormundschaft aufträgt, so muß er auf der Stelle, bey Verlust jeder weitern
Gegenvorstellung seine Entschuldigungs-Gründe vorbringen, über welche alsdann der
Familienrath einen Schluß faßt.
439.
War der ernannte Vormund bey der Berathschlagung, die ihm die Vormundschaft
aufgetragen hat, nicht zugegen, so kann er einen Familienrath zusammen berufen
lassen, um über seine Entschuldigungs-Gründe einen Schluß zu fassen.
Die
hierzu nöthigen Schritte müssen in drey Tagen, nach der ihm geschehenen
Bekanntmachung seiner Ernennung, geschehen. Für jede sechs Stunden, welche sein
Wohnsiz von dem Ort der zugedachten Vormundschaft entfernt ist, wird diese
Frist um einen Tag verlängert. Nach Umlauf derselben wird er ferner nicht
gehört.
440.
Werden seine Entschuldigungs-Gründe verworfen, so steht es ihm frey, deren
Anerkenntniß gerichtlich zu suchen; er ist aber gehalten, während des Streits
die Verwaltung fürsorglich zu führen.
(115)
441. Wird er alsdann von der Vormundschaft freygesprochen ; so können
diejenigen, welche seine Entschuldigungs-Gründe verworfen haben, in die
Gerichts-Kosten verurtheilt werden;
Verliert
er, so wird er selbst in diese Kosten verurtheilt.
Siebenter
Abschnitt.
Von
der Unfähigkeit zur Vormundschaft, auch der Ausschließung und Absezung von
derselben.
442.
Vormünder können nicht seyn, und eben so wenig Mitglieder eines Familienraths:
1.
Minderjährige, Vater und Mutter jedoch ausgenommen.
2.
Jene, welche mundtodt sind.
2.
Weibspersonen, mit Ausnahme der Mutter und der Groß-Mütter.
4.
Alle diejenigen, die oder deren Eltern mit dem Minderjährigen einen
Rechtsstreit haben, wodurch der Familien-Stand dieses Minderjährigen, sein
Vermögen, oder ein ansehnlicher Theil desselben betroffen wird. Die
Verurtheilung zu einer peinlichen oder entehrenden Strafe wirkt kraft Gesezes
die Ausschliessung von Vormundschaften. Sie wirkt auf gleiche Weise die
Abschaffung von früher ausgetragenen.
444.
Ausgeschlossen von der Vormundschaft sind ebenfalls, und können auch, wenn sie
schon angestellt sind, abgeschafft werden:
(116)
1.) Leute von kundbar schlechter Aufführung;
2.)
Diejenigen, deren Unfähigkeit oder Untreue aus ihrer Verwaltung hervorgeht.
445.
Wer von einer Vormundschaft ausgeschlossen oder abgeschafft worden ist, kann
kein Mitglied eines Familienraths seyn.
446.
So oft die Abschaffung eines Vormunds statt hat, soll sie von dem Familienrath
erkannt werden, der auf Ansuchen des Gegen-Vormunds, oder von Amtswegen von dem
Ortsvorsteher zusammen berufen wird.
Dieser
kann solche Zusammenberufung nicht verweigern, sobald sie von einem oder
mehrern Verwandten oder Verschwägerten des Minderjährigen, die zu ihm
Geschwister-Kinder oder näher verwandt sind, förmlich nachgesucht wird.
447.
Jeder Beschluß des Familienraths, in welchem die Ausschliessung oder
Abschaffung des Vormunds erkannt wird, soll die Beweggründe enthalten. Er darf
nicht gefaßt werden, ohne vorher den Vormund gehört oder vorgefordert zu haben.
448.
Ist der Vormund mit dem Schluß einverstanden, so soll hiervon Erwähnung
geschehen, und der neue Vormund sogleich sein Amt antreten.
Widerspricht
er hingegen, so hat der Gegen-Vormund auf Bestätigung des gefaßten Beschlusses
bey dem ordentlichen Gericht anzurufen, und dieses erkennt hierüber mit
Vorbehalt der Berufung.
Auch
der Vormund, der ausgeschlossen oder abgeschafft worden, kann, um sich durch
Urtheil und Recht
(117)
bey der Vormundschaft zu erhalten, den Gegen-Vormund vor Gericht ziehen.
449.
Die Verwandten oder Verschwägerten, auf deren Ansuchen der Familienrath
zusammen berufen worden war, können in dem Rechtsstreit, der als eine eilende
Sache behandelt und entschieden werden soll, als Beykläger auftreten.
Achter
Abschnitt.
Von
der Verwaltung des Vormunds.
450.
Der Vormund muß für die Person des Minderjährigen Sorge tragen, und in allen
bürgerlichen Rechtsgeschäften ihn vertreten.
Er
muß dessen Vermögen als guter Hausvater verwalten und für Schaden und Mangel
haften, der aus einer übeln Verwaltung entsteht.
Er
kann keine Güter des Minderjährigen kaufen; auch kann er keine pachten, wozu
der Familienrath den Gegenvormund nicht ermächtigt hat, mit ihm den
Pachtvertrag zu schliessen; und überhaupt kein Recht oder keine Forderung wider
seinen Mündel sich übertragen lassen.
450
a. Die Sorge für die Person umfaßt die Gesundheit, geistige und körperliche
anständige Erziehung, auch Befähigung für einen bestimmten Lebensberuf.
451.
Der Vormund soll in den nächsten zehn Tagen nach erhaltener Verkündung seiner
Ernennung auf Abnahme der Siegel antragen, und unmittelbar darauf unter
Beywirkung des Gegen-Vormunds zur Vermögens-Verzeichnung des Minderjährigen
schreiten.
(118)
Ist ihm der Minderjährige etwas schuldig; so muß er dieses bey Verlust seiner
Forderung in dem Vermögens-Verzeichniß angeben. Der betreffende Beamte ist
verbunden, zu dieser Angabe ihn aufzufordern, und dieser Aufforderung in dem
Protokoll zu erwähnen.
452.
In Monatsfrist nach geendigtem Vermögens-Verzeichniß soll der Vormund mit
Beywirkung des Gegen-Vormunds nach vorhergegangener ordnungsmäßigen
Verkündigung, von welcher in dem Verkaufs-Protokoll Erwähnung geschehen muß,
alle Fahrniß, welche aufzubewahren ihn der Familienrath nicht ermächtigt haben
wird, in öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen.
453.
Die Eltern, so lang sie eine gesezliche Nuzniessung an dem Vermögen des
Minderjährigen haben, sind nicht gehalten, die Fahrniß zu verkaufen, soweit sie
solche lieber behalten wollen, um sie im Stück zurück zu geben.
Sie
sollen in diesem Fall solche von einem Sachverständigen, der von dem
Gegen-Vormund ernannt wird, und vor dem Ortsvorsteher das Gelübde abzulegen
hat, nach ihrem wahren Werth auf ihre Kosten, abschäzen lassen, und in der
Folge für jene Fahrniß, welche sie nicht im Stück zurückliefern können, diesen
Anschlag ersezen.
454.
Bey dem Antritt einer jeden Vormundschaft, jene der Eltern ausgenommen, soll
der Familienrath nach einem ungefähren Ueberschlag, und mit Rücksicht auf den
Ertrag des Vermögens die Summe der jährlichen Ausgabe für den Minderjährigen
sowohl, als für die Verwaltung seiner Güter bestimmen.
(119)
Diese Urkunde soll es auch angeben, wenn der Vormund ermächtigt wird, zu seiner
Geschäftsführung sich eines oder mehrerer besonderen besoldeten Verwalter unter
seiner Verantwortlichkeit zu bedienen.
454.
a. Der Familienrath kann einen Gewalthaber ernennen, der während der
Vormundschaft in allen dem Vormund für seine Vermögens-Verwaltung nöthigen
Ermächtigungen das Nöthige statt des Familienraths dem Vormund zugehen lasse.
455.
Dieser Familienrath soll auch bestimmen, bey welcher Summe der Vormund die
Ueberersparniß auf Zinns zu legen habe. Diese Anlegung muß alsdann in sechs
Monaten wirklich geschehen. Nach Umlauf dieser Frist zahlt der Vormund die
Zinnsen der versäumten Anlage.
456.
Hat der Vormund nicht gesorgt, daß von dem Familienrath die Summe zur
verzinslichen Anlage benannt werde, so zahlt er nach der im vorhergehenden Saz
bestimmten Frist von jeder nicht angelegten, noch so geringen Summe die
Zinnsen.
457.
Der Vormund (Vater und Mutter nicht ausgenommen) kann ohne Ermächtigung eines
Familienraths für den Minderjährigen weder Geld aufnehmen, noch liegende Güter
veräussern oder verpfänden.
Die
Ermächtigung kann nur wegen unvermeidlicher Notwendigkeit, oder
augenscheinlichem Nuzen ertheilt werden.
Im
ersten Fall soll der Familienrath die Ermächtigung nicht eher ertheilen, als
bis er aus einem Rechnungs-Ueberschlag des Vormunds ersehen hat, daß
(120)
Baarschaft, Fahrniß, und die Einkünfte des Minderjährigen unzulänglich sind.
In
jedem Fall soll der Familienrath die Güter, welche vor andern verkauft werden
sollen, so wie alle übrigen erforderlichen Bedingungen angeben.
458.
Die Schlüße des Familienraths über diesen Gegenstand sollen nicht eher in
Vollzug gesezt werden, bis der Vormund bey dem ordentlichen Richter ihre
Bestätigung nachgesucht und erhalten hat. Das Gericht erkennt hierüber, nachdem
es den Kron-Anwald vernommen hat.
459.
Der Verkauf soll öffentlich unter Beywirkung des Gegen-Vormunds mittelst
obrigkeitlicher Versteigerung geschehen, nachdem er zuvor durch dreymalige
Verkündung an den gewöhnlichen Orten und an den bestimmten Tagen, drey Wochen
nach einander, bekannt gemacht worden.
Jede
Verkündung durch Anschlag soll von dem Vorsteher der Gemeinden, in welcher sie
geschah, unterzeichnet und beglaubigt werden.
460.
Die zur Veräusserung der Güter eines Minderjährigen in dem Saz 457. und 458.
vorgeschriebenen Förmlichkeiten fallen da weg, wo auf Begehren eines
unabgetheilten Mit-Eigenthümers die Versteigerung durch richterliches
Erkenntniß befohlen wird.
Auch
in diesem Fall muß jedoch die Versteigerung nach der in dem vorhergehenden Saz
bestimmten Form geschehen, und fremde Steigerer müssen nothwendig dabey
zugelassen werden.
(121)
461. Eine dem Minderjährigen angefallene Erbschaft kann der Vormund, ohne
vorhergehende Ermächtigung des Familienraths, weder annehmen noch ausschlagen.
Die Annahme kann nur mit dem Vorbehalt des Rechts-Vortheils des
Erbverzeichnisses geschehen.
462.
Eine im Namen des Minderjährigen ausgeschlagene Erbschaft kann, so lang nicht
ein Anderer sie angenommen hat, sowohl von dem Vormund mit Ermächtigung des
Familienraths als von dem Minderjährigen nach erlangter Volljährigkeit wieder
angetreten werden, jedoch nur in dem Zustand, worum sie zur Zeit der
Wieder-Annahme sich befindet, und ohne die Veräusserungen und andere in der
ledigen Erbschaft gesezlich vorgegangene Veränderungen anfechten zu können.
463.
Schenkungen an Minderjährige kann der Vormund nur mit Ermächtigung des
Familienraths annehmen.
Sie
haben für den Minderjährigen gleiche Wirkung, wie für einen Volljährigen.
464.
Kein Vormund darf ohne Ermächtigung des Familienraths eine Klage auf
liegenschaftliche Rechte des Minderjährigen erheben, und eben sowenig einem
fremden Anspruch auf dergleichen Güter nachgeben.
465.
Eben diese Ermächtigung bedarf der Vormund, um auf eine Theilung anzutragen;
ohne sie aber darf er auf eine Theilungs-Klage, die wider den Minderjährigen
angestellt ist, antworten.
466.
Eine Theilung, die gegen einen Minderjährigen volle Wirkungen wie unter
Volljährigen haben soll,
(122)
muß gerichtlich vorgenommen werden. Ihr muß eine Abschäzung vorhergehen, wozu
das Gericht, unter welchem die Erbschaft eröffnet ward, die erforderlichen
Sachverständigen ernennt.
Die
Sachverständigen legen vor dem Richter das Gelübde ab, daß sie ihren Auftrag
mit Redlichkeit und Treue ausrichten wollen, sie schreiten hierauf zur Theilung
der Güter, und zur Verfertigung der Loose, die in Gegenwart eines Mitglieds des
Gerichts oder eines von ihm beauftragten Theilungs-Schreibers, der auch die
Loose auszuliefern hat, gezogen werden.
Jede
andere Theilung ist nur als fürsorglich zu betrachten.
467.
Der Vormund kann im Namen des Minderjährigen keinen Vergleich schließen, als
mit Ermächtigung des Familienraths, und auf ein Gutachten dreyer
Rechts-Gelehrten, welche der Kron-Anwald des ordentlichen Gerichts ernennt.
Der
Vergleich wird nur gültig durch die Bestättigung des ordentlichen Richters nach
Vernehmung des Kron-Anwalds.
468.
Hat der Vormund wichtige Ursachen mit der Aufführung des Minderjährigen
unzufrieden zu seyn, so kann er sie einem Familienrath vortragen; und mit
dessen Ermächtigung nachmals auf die Einsperrung des Minderjährigen in der Art,
wie es in dem Titel von der väterlichen Gewalt bestimmt ist, antragen.
(123)
Neunter Abschnitt.
Von
den Vormundschafts-Rechnungen.
469.
Jeder Vormund muß über seine Verwaltungen am Schluß Rechnung ablegen.
470.
Jeder Vormund, mit Ausnahme des Vaters und der Mutter, kann angehalten werden,
auch während der Vormundschaft, zu gewissen, vom Familienrath bestimmten Zeiten
dem Gegen-Vormund die Rechnungen über seine Verwaltung vorzulegen, jedoch nicht
mehr als einmal im Jahr.
Diese
Rechnungen über die Verwaltung sollen ohne Kosten auf ungestempfeltes Papier
gefertigt, und ohne Rechts-Förmlichkeit vorgelegt werden.
471.
Die Schlußrechnung über die Vormundschaft wird auf Kosten des Minderjährigen
abgelegt, sobald er volljährig oder freygelassen wird; der Vormund schießt die
Kosten vor.
Alle
hinlänglich erwiesene Ausgaben, die einen nüzlichen Zweck dabey hatten, gelten
dem Vormund in Rechnung.
472.
Jeder Vertrag, der zwischen dem Vormund und dem großjährig gewordenen Mündel zu
Stande kommen mag, soll ungültig seyn, wenn nicht wenigstens zehn Tage vor dem
Vertrag eine umständliche Rechnung abgelegt, die Rechnungsbelege ausgeliefert,
und dieß alles durch einen Empfangs-Schein des Rechnungs-Abnehmers erwiesen
ist.
(124)
473. Entsteht über die Rechnung Streit, so soll dieser wie jeder bürgerliche
Prozeß behandelt und entschieden werden.
474.
Die Summe, welche dem Vormund als Rest zur Last bleibt, muß er von der Zeit an,
wo die Rechnung geschlossen worden, unaufgefordert verzinnsen.
Der
Bevor hingegen, der etwa dem Vormund zu gut kommt, wird nur zinnsbar von dem
Tag an, da nach geschlossener Rechnung eine Mahnung zur Zahlung erfolgt.
475.
Jede Klage eines Minderjährigen wider seinen Vormund über die geführte
Vormundschaft wird in zehn Jahren von der Großjährigkeit an verjährt.
Drittes
Kapitel.
Von
der Gewalts-Entlassung.
476.
Der Minderjährige wird durch Heyrath kraft Gesezes Gewalts entlassen.
476
a. Mannspersonen werden es ferner durch eine, mit elterlicher Bewilligung
angefangene auf eigenes Vermögen oder eigene Gewerbsamkeit gegründete häusliche
Niederlassung.
477.
Der unverheyrathete Minderjährige, welcher das fünfzehnte Jahr seines Alters
zurück gelegt hat, kann von seinem Vater, oder in Ermanglung des Vaters, von
seiner Mutter Gewaltsentlassen werden.
Diese
Gewalts-Entlassung geschieht durch die bloße Erklärung des Vaters oder der
Mutter, welche der Ortsvorsteher unter Beywirkung seines Gerichts-Schreibers
aufnimmt.
(125)
478. Auch der elternlose Minderjährige kann nach erreichtem Alter von achtzehn
vollen Jahren, wenn ihn der Familienrath dazu fähig erkennt, frey gelassen
werden.
Die
Gewalts-Entlassung entsteht in diesem Fall aus dem Beschluß des Familienraths,
der sie gestattet, und aus der Erklärung des Ortsvorstehers, als Haupt des
Familienraths, in derselben Urkunde, daß der Minderjährige Gewaltsentlassen
sey.
479.
Hat der Vormund um die nächstgedachte Gewalts-Entlassung des Minderjährigen
sich nicht beworben, es würden jedoch von den Verwandten oder Verschwägerten
dieses Minderjährigen, die zu ihm Geschwister-Kinder, oder näher verwandt sind,
Einer oder Mehrere ihn fähig achten, Gewaltsentlassen zu werden, so können sie
den Ortsvorsteher bitten, den Familienrath zusammen zu berufen, damit er
hierüber einen Schluß fasse.
Der
Ortsvorsteher muß diesem Gesuch willfahren.
480.
Die Vormundschafts-Rechnung wird dem Gewaltsentlassenen Minderjährigen in Beyseyn
eines Pflegers abgelegt, den der Familienrath ernennt.
481.
Der Gewaltsentlassene Minderjährige schließt Pacht-Verträge, deren Dauer
gleichwohl nicht über neun Jahre gehen darf; er erhebt seine Einkünfte, stellt
darüber Empfangsscheine aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen
Verwaltung gehören, ohne aus andern Gründen sie umstoßen zu können, als aus
welchen auch ein Großjähriger es könnte.
482.
Er kann keine Liegenschafs-Klage (!) anstellen, noch sich auf eine solche
einlassen, noch Kapitalien erheben, und
(126)
darüber Empfangsscheine geben, ohne seinen Pfleger, der in diesem lezten Fall
über die Verwendung des erhobenen Kapitals zu wachen hat.
483.
Unter keinem Vorwand kann der Gewaltsentlassene Minderjährige ohne
vorhergegangenen, von der Obrigkeit bestätigten Schluß des Familienraths ein
Anlehen aufnehmen.
484.
Er kann eben so wenig Liegenschaften veräussern, noch irgend eine andere
Handlung, die nicht zur bloßen Verwaltung gehört, vornehmen, ohne die einem
nicht Gewaltsentlassenen Minderjährigen vorgeschriebenen Formen zu beobachten.
Seine
Verbindlichkeiten aus Kauf- oder andern Verträgen können im Fall einer
Verkürzung gemindert werden; zu dem Ende sollen die Gerichte auf das Vermögen
des Minderjährigen, auf Redlichkeit oder Unredlichkeit derjenigen, die mit ihm
gehandelt haben, und auf die Nüzlichkeit oder Unnüzlichkeit der Ausgaben
Rücksicht nehmen. 485. Jeder Gewaltsentlassene Minderjährige, dessen
Verbindlichkeiten diesem zu Folge gemindert werden, kann der Wohlthat der
Gewaltsentlassung verlustig erklärt werden.
Diese
Entziehung geschieht unter gleichen Förmlichkeiten, wie die Ertheilung.
486.
Von dem Tag an, wo die Gewalts-Entlassung zurück genommen wird, tritt der
Minderjährige wieder unter Vormundschaft, unter welcher er nachmals bis zur
Volljährigkeit
bleibt.
(127)
487. Der Gewaltsentlassene Minderjährige, der Handlung treibt, wird in
Handlungs-Geschäften für volljährig geachtet.
Eilfter
Titel.
Von
der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtodtmachung.
Erstes
Kapitel.
Von
der Volljährigkeit.
488.
Die Volljährigkeit ist auf das Alter von ein und zwanzig vollen Jahren
festgesezt. Dieses Alter gibt die Fähigkeit zu allen Handlungen des
bürgerlichen Lebens, jedoch mit Vorbehalt der unter dem Titel von der Ehe
gemeldeten Einschränkung.
Zweytes
Kapitel.
Von
der Entmündigung.
Dem
Volljährigen, der sich in einem bleibenden Zustand von Gemüths-Schwäche,
Wahnsinn oder Raserey befindet, soll die eigene Verwaltung seines Vermögens
entzogen werden, selbst, wenn er lichte Zwischenzeiten hätte.
490.
Jeder Verwandte ist fähig, auf Entmündigung seines Verwandten anzutragen. Eben
so kann ein Ehegatte wider den Andern die Entmündigung nachsuchen.
(128)
491. Wider Rasende ist es Pflicht des Kron-Anwalds, auf die Entmündigung
anzutragen, wenn weder der Ehegatte, noch die Verwandten dieses thun; er kann
sie ebenfalls wider Blödsinnige oder Wahnsinnige nachsuchen, wenn diese weder
Ehegatten noch bekannte Blutsfreunde haben.
492.
Jeder Antrag auf Entmündigung wird bey dem ordentlichen Richter angebracht.
493.
Die Thatsachen, woraus man auf Gemüths-Schwäche, Wahnsinn oder Raserey
schließt, sollen schriftlich einzeln verzeichnet werden. Diejenigen, welche die
Entmündigung nachsuchen, müssen durch Zeugen, oder Urkunden Beweis führen.
494.
Das Gericht erfordert hierauf von dem Familienrath, der auf die in dem Titel
über die Minderjährigkeit, Vormundschaft und Gewalts-Entlassung II. Kap. IV.
Abschnitt bestimmte Weise gebildet wird, über den Zustand desjenigen, auf
dessen Entmündigung angetragen wird, ein Gutachten.
495.
Diejenigen, welche auf Entmündigung angetragen haben, können bey dem
Familienrath als Mitglieder nicht auftreten.
Die
Ehegatten und die Kinder desjenigen, dessen Entmündigung nachgesucht wird,
dürfen zugelassen werden, jedoch ohne ihre Stimme zu zählen.
496.
Das Gericht soll, nach erhaltenem Gutachten des Familienraths, den Beklagten in
der Rathsstube über Fragen
(129)
vernehmen; oder, wenn er sich dort nicht einfinden kann, ihn durch ein hiezu
beauftragtes Gerichtsglied in Beywirkung des Gerichtsschreibers in seiner
Wohnung vernehmen lassen. In jedem Fall soll der Kron-Anwald dem Verhör
beywohnen.
497.
Nach dem ersten Verhör ernennt das Gericht den Umständen nach einen
fürsorglichen Verwalter, um für die Person und das Vermögen des Beklagten zu
sorgen.
498.
Das Erkenntniß über einen Antrag auf Entmündigung kann nur, nachdem die
Parteyen vernommen, oder doch vorgeladen worden, erlassen werden.
498.
a. Auch müssen der Gesundheits-Beamte und Seelsorger des zu Entmündigenden mit
ihrem Urtheil über seinen Gemüthszustand zuvor gehört worden seyn.
499.
Wird das Gesuch auf Entmündigung verworfen, so kann dennoch nach Umständen das
Gericht verordnen, daß der Beklagte ohne Beywirkung eines zugleich ernannten
Beystands, für die Zukunft weder rechten, noch Vergleiche schließen, Anlehen
aufnehmen, angreifliche Kapitalien erheben, noch hierüber Empfangscheine geben,
und Güter veräussern oder verpfänden soll.
500.
Wird von dem in dem ersten Rechtszug ergangenen Urtheil die Berufung ergriffen,
so kann das Ober-Gericht, nöthigenfalls, denjenigen, dessen Entmündigung
nachgesucht worden, von neuem über Fragen vernehmen, oder durch einen
Beauftragten vernehmen lassen.
501.
Jedes Urtheil, welches die Entmündigung oder die Verbeyständung erkennt, soll
aus Betreiben des Klägers
(130)
ausgelöst, der Partey selbst eingehändigt, und in zehn Tagen, den geeigneten
Büchern eingetragen werden, die in der Gerichts-Kanzley, und in den
Schreibstuben der Staatsschreiber des Bezirks, aufbewahrt seyn sollen.
502.
Die Entmündigung oder Verbeyständung hat von dem Tag des Urtheils an ihre
Wirkung; alle von dem Entmündigten oder Verbeyständeten allein später
eingegangenen Rechts-Handlungen sind kraft Gesezes ungültig.
503.
Handlungen, welche vor der Entmündigung eingegangen wurden, können wieder zernichtet
werden, wenn die Ursache der Entmündigung zur Zeit, als jene geschehen, schon
kundbar vorhanden war.
504.
Nach dem Tod einer Person können Rechts-Handlungen wegen Wahnsinns nur alsdann
angefochten werden, wenn vor ihrem Absterben die Entmündigung schon erkannt
oder nachgesucht worden, oder der Beweis des Wahnsinns sich aus der
angefochtenen Handlung selbst ergibt.
505.
Ist wider das Unheil des ordentlichen Richters, der die Entmündigung erkannte,
keine Berufung eingelegt, oder das Urtheil hierauf bestätigt worden; so soll
nach eben den Regeln, wie sie unter dem Titel von der Minderjährigkeit,
Vormundschaft und Gewalts-Entlassung vorgeschrieben sind, dem Entmündigten ein
Vormund und Gegen-Vormund angeordnet werden. Die Verrichtungen des fürsorglichen
(131)
hören auf, und er muß dem Vormund, wenn er es nicht selbst geworden ist,
Rechnung ablegen.
506.
Der Mann ist kraft Gesezes der Vormund seiner entmündigten Frau.
507.
Die Frau kann zur Vormünderin ihres Mannes ernannt werden. Der Familienrath
sezt in diesem Fall Form und Beding der Verwaltung fest; der Frau bleibt frey
an die Gerichte sich zu wenden, wenn sie durch den Schluß des Familienraths
sich benachtheiligt
achtet.
507.
a. Ihr muß in diesem Fall stets ein Geschlechts-Beistand beigegeben werden.
508.
Niemand ausser den Ehegatten, Ahnherrn oder Abkömmlingen ist schuldig, die
Vormundschaft über einen Entmündigten länger als zehn Jahre zu führen. Nach
Verlauf dieser Zeit muß auf des Vormunds Begehren dessen Stelle durch einen
Andern ersezt werden.
509.
Der Entmündigte wird in Bezug auf seine Person und sein Vermögen einem
Minderjährigen gleich geachtet, und nach den Gesezen über die Vormundschaft der
Minderjährigen gerichtet.
510.
Die Einkünfte eines Entmündigten sind wesentlich bestimmt zur Erleichterung
seines Schicksals, und Beschleunigung seiner Genesung verwendet zu werden. Je
nachdem seine Krankheit beschaffen ist, und der Ertrag seines Vermögens es
leidet, kann der Familienrath
verordnen,
daß er entweder in seiner Wohnung verpflegt,
(132)
in ein Krankenhaus oder in ein Verpflegungs-Haus untergebracht werde.
511.
Bey der Vereheligung eines Kinds eines Entmündigten soll der Brautschaz, oder
die elterliche Anhülfe nebst den übrigen Bestimmungen des Ehe-Vertrags durch
ein nach Vernehmung des Kron-Anwalds von dem Gericht bestätigtes Gutachten des
Familienraths bestimmt werden.
512.
Mit Verschwindung der Ursache einer Entmündigung hört nach deren Wirkung auf.
Jedoch darf nur unter Beobachtung der Förmlichkeiten, die vorgeschrieben sind,
um die Entmündigung zu erwirken, ihre Aufhebung erkannt, und der Entmündigte
erst nach erfolgtem Aufhebungs-Urtheil zu Ausübung seiner Rechte gelassen
werden.
Drittes
Kapitel.
Von
der Mundtodtmachung.
513.
Den Verschwendern kann verboten werden, ohne Beywirkung eines von dem Gericht
verordneten Beystands zu rechten, Vergleiche zu schließen, Anlehen aufzunehmen,
ablösliche Kapitalien zu erheben, oder darüber Empfangs-Scheine zu geben, auch
Güter zu veräussern oder zu verpfänden.
513
a. Wer etwas gegen dieses Verbot unternimmt, mithin sich durch den ersten Grad
der Mundtodtmachung nicht bessern läßt, kann nachmals völlig mundtodt gemacht
werden, wodurch er unter den Saz 509 verfällt, auch unfähig wird, lezte
Willens-Verordnungen zu machen.
(133)
514. Die eine, wie die andere Verfügung kann von jedem nachgesucht werden, der
das Recht hat, auf Entmündigung anzutragen. Das Gesuch wird auf gleiche Weise
verhandelt und entschieden.
Eine
wie die Andere kann nur unter Beobachtung der gleichen Förmlichkeiten
aufgehoben werden.
515.
Wo eine Mundlosigkeit durch Entmündigung oder Mundtodt-Erklärung in Frage ist,
kann weder in dem ersten noch zweyten Rechtszug ein Urtheil gefällt werden,
ohne den Kron-Anwald mit seinem Antrag zu vernehmen.
Viertes
Kapitel.
Von
der Geschlechts-Beystandschaft.
515
a. Keine Frauensperson, die großjährig oder Gewaltsentlassen, annebst noch
ledig oder geschieden ist, auch in einem der unten benannten Ausnahms-Fälle
sich nicht befindet, kann außer ihrem Haushaltungs-Beruf, Rechtsgeschäfte
verbindlich eingehen, oder Urkunden darüber ausstellen, welche auf das Vermögen
eine unmittelbare Wirkung äussern und nachtheilig ausfallen können, ohne Zuzug
eines ihr gerichtlich verordneten Beystands.
515
b. Die gerichtliche Verordnung kann durch die Frauensperson oder denjenigen,
der mit ihr zu handeln hat, oder der sonst bey ihren Handlungen rechtlich
betheiligt ist, nachgesucht werden.
515
c. Niemand, der der Frauensperson unangenehm ist, oder mit ihr in widrigen
Verhältnissen steht, kann dazu bestellt werden.
515
d. Der ordentliche Beystand muß für ständig bestellt, und in allen Fällen,
welche nicht über vier Stunden von dem Wohnort zu verhandeln sind, wo er nicht
verhindert ist, beygezogen werden;
(134)
für entferntere Vorgänge oder sonstige Verhinderungs-Fälle kann das Gericht,
unter dem sie vorfallen, einen Unter-Beystand bestellen.
515
e. Jeder, der nicht schon zwey Vormundschaften, Eine solche und zwey
Beystandschaften, oder vier Beystandschaften hat, ist schuldig, eine auf ihn
fallende Ernennung anzunehmen, aber er ist nicht schuldig, sie über zehn Jahre
zu behalten.
515
f. Wo die Frauensperson den Rath des Beystands sich für unvortheilhaft ansähe,
muß sie sich, so wie es im Saz 219. von den Eheweibern geordnet ist, von dem
Gericht zur Handlung ermächtigen lassen.
515
g. Ohne Beystand können abgethan werden Geschäfte, welche zu der ordentlichen
Haushaltungsführung gehören, ingleichem solche, womit zunächst nur die Person
verbindlich gemacht wird, ohne dieser Verbindlichkeit andere als bloß
gesezliche Folgen auf das Vermögen beyzulegen, und alle, die nach Willkühr
widerruflich bleiben.
515
h. Ohne Beystand können auch Handlungen, welche sonst einen Beystand fordern,
verrichtet werden, von den Vogtsfrauen und von den Handelsfrauen, doch von
leztern nur, soweit sie in ihre Gewerbstreibung einschlagen.
515
i. Ein ohne Beystand abgeschlossenes Geschäft kann nur von der Frauensperson,
ihren Erben und Rechtsfolgern, nicht aber von dem andern Theil, mit welchem die
Handlung vorgieng, noch von Dritten, wegen dieses Fehlers, als nichtig
angefochten werden.
515
k. Bey übernommenen Rechtsverbindlichkeiten kann dieser Fehler nicht nach deren
gänzlicher Erfüllung, und bey Aufgehobenen nicht nach einmal darauf gefolgter
unwidersprochener gültigen Anerkennung jener Auflösung weiter gerügt werden.
Zweytes
Buch.
Von
den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derselben.
Erster
Titel.
Von
der Eintheilung der Sachen.
516.
Alle Sachen sind entweder beweglich oder unbeweglich.
516
a. Eine und dieselbe von Natur bewegliche Sache kann im gesezlichen Sinn nach
verschiedenen Beziehungen beweglich oder unbeweglich seyn.
516
b. Was in Beziehung auf das Eigenthumsrecht für beweglich oder unbeweglich Gut
(fahrende oder liegende Haabe) erklärt ist, gilt auch in anderen Beziehungen
dafür, wo die Verfügungen der Geseze oder Verträge ein Anderes nicht zur Folge
geben.
Erstes
Kapitel.
Von
den unbeweglichen Sachen.
517.
Die Sachen werden unbeweglich durch ihre Natur, durch ihre Bestimmung, oder
durch den Gegenstand, worauf sie sich beziehen.
518.
Grundstücke und Gebäude sind ihrer Natur nach unbeweglich.
(136)
519. Wind- oder Wasser-Mühlen, die auf Pfeilern befestigt sind, und deren
Mühlwerk einen Theil des Gebäudes ausmacht, sind ihrer Natur nach unbeweglich.
520.
Früchte, die noch auf dem Halm stehn, oder am Baum hängen, sind ebenfalls
unbeweglich.
Abgemähte
Feldfrüchte und abgesonderte Baumfrüchte gehören unter die beweglichen Güter,
obgleich sie noch auf dem Grundstück liegen.
Ist
nur ein Theil der Erndte abgemäht, so gehört auch dieser allein unter die
beweglichen Güter.
521.
Das Schlagholz in Böschen und Hochwäldern wird nur zu beweglichem Gut, so wie
die Bäume gefällt werden.
522.
Geschäztes oder ungeschäztes Vieh, welches der Eigenthümer eines Grundstücks
dem Pächter oder Lehnmeyer zu dessen Bewirthschaftung übergibt, ist unbeweglich
Gut, so lang es kraft des Vertrags bey dem Grundstück bleibt.
Vieh,
das derselbe bey Andern, als Pächtern und Lehenmeyern verstellt, ist
bewegliches Gut.
523.
Röhren, welche für ein Haus oder anderes Grundstück zur Wasserleitung dienen, sind
unbewegliches Gut, und machen einen Theil des Grundstücks aus, für welches sie
angelegt sind.
524.
Sachen, welche der Eigenthümer eines Grundstücks zur Bewirthschaftung oder
Benuzung desselben dahin gebracht hat, sind ihrer Bestimmung nach unbeweglich.
(137)
Unbeweglich ist also dem zufolge:
Das
zum Ackerbau bestimmte Vieh; das Acker Geräth; das dem Pächter oder Lehenmeyer
überlieferte Saatkorn; Tauben in Taubenhäusern; Kaninchen, die in Gehägen sind;
Bienenstöcke; Fische in Teichen; Keltern; Kessel; Brennkolben; Bütten; Züber
und Fässer; das zum Gebrauch der Hütten und Hammerwerke, Papiermühlen und
anderer Gewerb-Gebäude erforderliche Geräth; Stroh und Dünger.
Auch
sind zufolge ihrer Bestimmung unbeweglich alle Fahrnisstücke, welche der
Eigenthümer zu einem Grundstück für beständig gewidmet hat.
525.
Man vermuthet, diese Widmung, wenn sie mit Speiß, Leim oder Kitt an dem
Grundstück so befestigt sind, daß sie nicht weggenommen werden können, ohne
entweder sie selbst oder den Theil des Grundstücks, an dem sie befestigt sind,
zu zerbrechen oder zu beschädigen. Spiegel werden einem Zimmer für beständig
gewidmet angesehen, wenn auf der Wand, worauf sie befestigt sind, eigene für
sie abgemessene Einfassungen angebracht sind.
Ein
Gleiches gilt von Malereyen und andern Verzierungen.
Bildsäulen
werden dem unbeweglichen Vermögen zugezählt, wenn sie in einer eigens für sie
gemachten Vertiefung oder Bilderblende aufgestellt sind, obgleich sie übrigens
unzerbrochen und unbeschädigt weggenommen werden können.
(138)
526. Durch den Gegenstand, worauf sie sich beziehen, sind unbeweglich:
Die
Nuzniessung unbeweglicher Sachen;
Grund-Dienstbarkeiten
oder Grund-Gerechtigkeiten;
Klagen
auf Wiedererlangung einer unbeweglichen Sache.
526
a. Unbeweglich sind auf gleiche Art:
Alle
unkörperliche Sachen, deren Gegenstand an eine Liegenschaft gebunden ist; z. B.
das Zehendrecht, Gültrecht;
Alle
Fahrniß, die verliegenschaftet, d. h. wegen jederzeitiger Wiederdarstellung des
Verbrauchten oder Entkommenen auf Grundstücke unablöslich versichert ist.
Zweytes
Kapitel.
Von
den beweglichen Sachen.
527.
Die Güter sind beweglich entweder ihrer Natur nach oder durch das Gesez.
528.
Ihrer Natur nach beweglich sind die Körper, die sich von einem Ort zum andern
bringen lassen, sey es durch eigene Kraft, wie die Thiere, oder durch die
Wirkung einer fremden Kraft, als leblose Dinge.
529.
Zufolge der Bestimmung des Gesezes sind beweglich Verschreibungen und Klagen,
deren Gegenstand in ablöslichen Schulden, verfallenen Gülten und Renten, oder
in Fahrnisstücken besteht; auch Actien oder Antheile an Unternehmungs-,
Handlungs- oder Gewerbe-Gesellschaften, wenn schon unter dem Vermögen der
Gesellschaften sich unbewegliche Güter befänden, die von diesen
(139)
Unternehmungen abhangen. Nur in Rücksicht eines jeden Gesellschafts-Glieds, und
so lange die Gesellschaft dauert, werden diese Aktien oder Antheile unter
beweglich Gut gerechnet.
Gleichfalls
gehören vermöge des Gesezes unter bewegliche Güter die ablößlichen Erbrenten
und die Leibrenten von dem Staat oder von Privatpersonen zahlbar.
530.
Jede Erbrente ist wesentlich ablöslich, die als Kaufpreis eines liegenden Guts,
oder bey dem Uebertrag eines Grund-Stücks, aus belasteten oder unentgeltlichen
Titeln, bedungen wird.
Der
Gläubiger darf die Bedingungen der Ablösung feststellen.
Er
kann bedingen, daß die Rente nicht eher gelöst werden soll, als nach einer
gewissen Zeit, die jedoch niemals über dreysig Jahre hinausgehen darf. Jeder
diesem zuwider laufende Vertrag ist ungültig.
530
a. Auf vorhin bestandene Renten kann dieses nur so weit angewendet werden, als
sie wegen ihrer Beschaffenheit für ablöslich besonders erklärt sind.
531.
Schiffe, Nachen, Kähne, Mühlen und Bäder auf Schiffen, und überhaupt alle
Gewerbs-Anlagen, die nicht durch Pfeiler an den Boden befestiget sind, auch
keinen Theil eines Hauses ausmachen, sind bewegliche Güter; der richterliche
Beschlag solcher Gegenstände kann inzwischen, weil sie von großem Belang sind,
an besondere Formen gebunden seyn, wie dieß in der Prozeß-Ordnung erklärt
werden wird.
(140)
532. Bau-Vorräthe von niedergerissenen Gebäuden oder von neuen noch nicht zum
Bau angewendeten Anschaffungen sind bewegliche Güter.
533.
Das Wort: Geräthe, Hausgeräthe, Mobilien, wenn es allein, ohne Beysaz oder
nähere Bestimmung, in Verfügungen der Geseze oder der Bürger vorkommt,
erstreckt sich nicht auf Baarschaften, Kleinodien, einnehmende Schulden,
Bücher, Schau- und Schazgeld, Wissenschafts-Kunst-oder Handwerks-Geräthe,
Leibgeräthe, Kutschen und Pferde, Waffen, Getreide, Weine, Futterkräuter und
andere Nahrungsmittel. Was zu einem Handels-Gegenstand bestimmt war, ist
gleichfalls unter diesem Wort nicht begriffen.
534.
Die Worte: Zimmer-Geräthe, Möbel, deuten nur dasjenige an, das zum Gebrauch in
den Wohnzimmern oder zu ihrer Verzierung bestimmt ist, als Tapeten, Betten,
Stühle, Spiegel, Stock-Uhren, Tische, Porzellan-Aufsäze und andere Gegenstände
dieser Art. Gemählde und Bildsäulen, womit ein Wohnzimmer ausgestattet ist,
sind gleichfalls unter diesem Ausdruck begriffen, nicht aber Gemählde-Sammlungen,
die in Gallerien oder besondern Zimmern aufgestellt sind.
Gleiche
Bewandniß hat es mit den Porzellan-Aufsäzen. Nur solche sind unter der
Benennung: Zimmer-Geräthe begriffen, welche einen Theil der Verzierung eines
Wohnzimmers ausmachen.
535.
Die Ausdrücke: Fahrnis oder fahrende Haabe begreifen überhaupt alles, was nach
den hier
(141)
oben festgesezten Regeln für bewegliches Gut angesehen wird.
Der
Verkauf oder die Schenkung eines eingerichteten Hauses erstreckt sich nur auf
Zimmer-Geräthe, wenn nicht überhaupt alles Hausgeräth ausdrücklich einbegriffen
worden ist.
535
a. Wird ein Haus namentlich, als zu einem bestimmten Handel oder Gewerbe
eingerichtet, Rechts-Gegenstand, so ist auch alles Handels- oder
Gewerbs-Geräthe, das sich darinn befindet, als Zugehörde anzusehen.
536.
Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauses mit allem, was sich darinn
befindet, erstreckt sich nicht auf die Baarschaften, und nicht auf die
einnehmende Schulden oder andere Gerechtsame, wovon die Urkunden in dem Hause
aufbewahrt seyn mögen, auch nicht auf Leibgerüthe des Verkäufers oder
Schenkers; alle übrige dort aufbewahrte Fahrnißstücke sind darunter begriffen.
Drittes
Kapitel.
Von
der Verschiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern.
537.
Jede lebende Hand (natürliche Person) kann mit ihrem Vermögen nach Gutfinden
schalten und walten, doch mit Beobachtung der Einschränkungen, welche durch die
Geseze festgestellt sind. Güter, welche zu todter Hand (an bürgerliche
Personen, als Gemeinden, Körperschaften, Staats-Anstalten u. s. w.) gehören,
werden nur nach den Formen und Regeln, die ihnen eigen sind, verwaltet, oder
veräussert.
(142)
538. Als Zugehörden des Staats-Eigenthums werden betrachtet die Wege, Straßen
und Gassen, welche der Staat unterhält; die Flüsse und andere Wasser, die schiffbar
oder flozbar sind; das Gestade und Flutbett des Meers; die Häfen, Seehäfen und
Rheden; und überhaupt alle Theile des Staats-Gebiets, die in keinem
Privat-Eigenthum seyn können.
539.
Alle ledige und herrenlose, auch alle erblose Güter gehören dem Staat.
540.
Zu dem Staats-Eigenthum gehören ferner die Thore, Mauern, Gräben und Wälle der
zu Waffenpläzen erklärten Orte und der Festungen.
541.
Gleiche Bewandniß hat es mit dem Grund und Boden der Festungswerke und Wälle an
denjenigen Orten, die nicht mehr Waffenpläze sind. Sie gehören dem Staat, wenn
sie nicht gültig veräussert worden sind, oder das Eigenthum wider ihn nicht
ersessen ist.
542.
Gemeindsgüter sind diejenigen, auf deren Eigenthum oder Ertrag die Einwohner
einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben.
543.
Die Befugnisse, welche man auf Güter haben kann, sind entweder ein Eigenthum,
oder ein bloßer Genuß, oder Grundgerechtigkeiten.
543
a. Der Genuß kann entweder an die Person des ersten Geniessenden gebunden seyn,
oder auf dessen Erben fortgehen, den ganzen Ertrag einer Sache oder nur einen
Theil erschöpfen (persönliche Dienstbarkeit, Nuzeigenthum oder
Erbdienstbarkeit) so wie die Grundgerechtigkeiten, theils Grunddienstbarkeiten,
theils Grundpflichtigkeiten seyn können.
(143)
543 b. Die Art des Habens besteht theils in der bloßen natürlichen Möglichkeit
die dahin zielende Verfügungen über die Sache oder ihren Genuß und Gebrauch
wirksam zu treffen, und ist als dann bloß Inhabung; theils zugleich in dem
Vorsaz, diese Verfügungen in eigenem Namen und nach eigener Willkühr zu machen,
der alsdann den Besiz ausmacht, theils endlich in einem mitverbundenen
zureichenden Rechtsgrund für diesen Vorsaz, welcher die Inhabung zur wirtlichen
Berechtigung erhebt.
Zweyter
Titel.
Von
dem Eigenthum und Besiz.
544.
Eigenthum ist die Befugniß über Bestand und Wesen einer Sache, so wie über den
Genuß derselben nach Belieben zu schalten und zu walten, so lang man nur keine
durch Geseze oder Verordnungen des Staats untersagte Verfügung darüber trifft.
544.
a. Die Befugniß zu einzelnen Gattungen der in dem Eigenthum begriffenen
Verfügungen kann durch das Gesez oder den Willen des Eigenthümers von dem
Umfang des Eigenthums im Ganzen getrennt werden und auf Andere kommen. Diese
Trennung wird niemals vermuthet, und ist stets im engsten Sinn zu nehmen.
544.
b. So lang dergleichen getrennte Verfügungsarten nur einzelne Gattungen des
Genusses betreffen, oder auch den Genuß im Ganzen jedoch nur für eine bestimmte
Person und ohne Mitübertragung einer Befugniß über Stand und Wesen der Sache
selbst nach Belieben zu schalten und zu walten; so wird dadurch das Eigenthum
nur beschränkt oder belastet, nicht zertheilt.
544.
c. Hat jemand und zwar erblich den Genuß einer Liegenschaft nebst dem Recht zu
allen Verfügungen über die Sache, welche ihre bessere Geniesbarkeit bezielen,
und ein Anderer hat daran nur die Rechts-Erwartung des einstigen Heimfalls des
Genusses auf be stimmte Fälle sammt dem Recht zu allen Verfügungen über die
Sache,
(144)
welche ihre Erhaltung im Stand einer unveränderten Geniesbarkeit bezwecken; so
hat keiner ein volles, sondern jeder nur ein zertheiltes Eigenthum, nemlich der
Erstere das Nuzeigenthum, und der Andere das Grund-Eigenthum.
544.
d. Ein getheiltes oder Mit-Eigenthum hat derjenige, der mit einem Andern eine
im innern Umfang durchaus gleiche Art der Theilnahme an den einzelnen Gattungen
der Eigenthums-Befugnisse hat, sey es nun zu gleichen oder ungleichen
Antheilen.
Man
kann am vollen Eigenthum, ingleichen an Grundeigenthum allein, oder am Nuz-Eigenthum
allein das Mit-Eigenthum haben.
Es
findet bey unkörperlichen wie bey körperlichen Sachen statt, so wie bey
liegender und fahrender Haabe.
544.
e. Der Besiz hat alle Wirkungen des Eigenthums zu Gunsten des wirklichen
Besizers gegen Jeden, gegen den man nicht wegen der befragten Sache in
Vertrags-Verbindlichkeiten steht, oder der nicht einen stärkeren Besiz, oder
ein stärkeres Recht zur Sache geltend machen kann.
Der
stärkere Besiz findet nur bey liegender Haabe statt, und steht demjenigen zu,
der vor dem Andern die Sachen wenigstens ein Jahr lang ungestört aus einem
Rechtsgrund, der die Meinung eines Eigenthums-Erwerbs begründen kann, ruhig
inne hatte, sie durch Eigenmacht des Andern, oder derjenigen deren Rechtsfolger
dieser ist, verlor, und die verlorne Inhabung vor Ablauf eines Jahrs verfolgt.
Eigenmacht
in der Besiz-Ergreifung wird begangen durch gewaltsame oder verheimlichte
Ergreifung der Inhabung, so wie durch gesezwidrige Selbst-Verwandlung einer
vergünstigten Inhabung in einen Besiz. (2231 und 2240.)
Das
stärkere Recht hat derjenige, dessen Erwerbsart nach den Gesezen wirksamer oder
vorzüglicher ist, als diejenige, woraus der Andere seine Berechtigung ableitet.
(145)
545. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum abzutreten, es sey dann um
des öffentlichen Nuzens willen und nach vorausgegangener Entschädigung.
545.
a. Das Gleiche hat statt in einer ihn und andere gemeinschaftlich betreffenden
Gefahr zu deren Abwendung gegen nachfolgende verhältnismässige Vergütung.
546.
Das Eigenthum an einer Sache, sie sey beweglich oder unbeweglich, gibt zugleich
ein Recht auf alles, was sie durch sich selbst hervorbringt, und was durch
Natur oder Kunst mit ihr vereinigt wird. Dieses Recht wird das Recht des
Zuwachses genannt.
Erstes
Kapitel.
Von
dem Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt.
547.
Alle Früchte, natürliche, erzogene und bürgerliche (S. 583. und 584.) gehören
dem Eigenthümer kraft des Zuwachsrechts.
548.
Die Zueignung derselben erzeugt die Verbindlichkeit, die von einem Dritten
darauf verwendeten Kosten der Bestellung, Arbeit und Aussaat zu ersezen.
549.
Der Besizer wird nur alsdann Eigenthümer der Früchte, wenn er ein redlicher
Besizer ist, andern falls ist er verbunden, die Früchte mit der Sache dem
rückfordernden Eigenthümer zurückzugeben.
550.
Ein redlicher Besizer ist derjenige, der entweder Eigenthümer ist, oder doch
aus einem Titel, der Eigenthum
(146)
übertragen kann, und dessen Mängel ihm unbekannt sind, als Eigenthümer besizt.
Von
dem Augenblick an, da er dessen Mangel kennt, hört er auf, redlicher Besizer zu
seyn.
Zweytes
Kapitel.
Von
dem Zuwachsrecht auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird.
551.
Dem Eigenthümer gehört alles, was mit seiner Sache vereinigt oder ihr
einverleibt wird, gemäß nachfolgender Regeln.
Erster
Abschnitt.
Von
dem Zuwachsrecht bey unbeweglichen Sachen.
552.
Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt alles, was ober und unter der
Oberfläche ist.
Auf
und über der Oberfläche kann der Eigenthümer alle nicht verbotene Pflanzungen
und Gebäude anlegen, die er für gut findet, so weit sie nicht unter dem Titel:
von den Grund-Dienstbarkeiten ausgenommen sind.
Auch
unter der Oberfläche kann er nach Belieben Gebäude und Gruben anlegen, und
daraus allen Vortheil ziehen, der nicht gegen die Geseze über die Bergwerke,
und gegen die Polizey-Verordnungen anstößt.
553.
Von allen Gebäuden, Pflanzungen und Werken, die sich auf oder unter dem Boden
befinden, ist zu vermuthen, daß sie auf Kosten des Grund-Eigenthümers
(147)
angelegt worden, und ihm zugehören, so lang nicht das Gegentheil erwiesen ist;
ohne Abbruch des Eigenthums, das ein Dritter an einem unterirdischen Bau, oder
an jedem andern Theil eines Gebäudes auf fremdem Boden durch Verjährung oder
sonst rechtmäßig erlangt haben, oder noch erlangen mag.
554.
Der Eigenthümer des Bodens, welcher Gebäude, Pflanzungen, und Werke aus
Werkstoffen, die ihm nicht zugehören, angelegt hat, muß deren Werth zahlen; den
Umständen nach kann er zugleich zur Entschädigung verurtheilt werden: aber der
Eigenthümer der Werkstoffe, hat kein Recht sie wegzunehmen.
555.
Sind die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem Andern und mit dessen
Werkstoff angelegt worden; so hat der Eigenthümer des Bodens das Recht,
entweder sie zu behalten, oder denjenigen, der sie gemacht hat, zu nöthigen,
daß er sie wegnehme.
Verlangt
der Eigenthümer des Bodens, daß die Pflanzungen und Gebäude weggeschafft
werden, so geschieht das Wegschaffen auf Kosten und Schaden desjenigen, der sie
anlegte; ja er kann bewandten Umständen nach zur Entschädigung des Eigenthümers
des Bodens verurtheilt werden.
Will
der Eigenthümer Pflanzungen und Uebergebäude lieber behalten, so hat er den
Werth der Werkstoffe und den Arbeitslohn zu ersezen, der Boden mag dadurch viel
oder wenig im Werth erhöht worden seyn. Wurden jedoch die Pflanzungen, Gebäude
und Werke von einem solchen Inhaber angelegt, dem zwar das Eigenthum
(148)
durch Urtheil und Recht abgesprochen, der aber als redlicher Besizer, zu keinem
Früchten-Ersaz verurtheilt ward; so kann der Eigenthümer die Wegräumung der
gedachten Werke, Pflanzungen und Gebäude nicht fordern; er hat aber die Wahl,
ob er den Werth des Werkstoffs und des Arbeitslohns, oder die Summe ersezen
will, um welche der Boden an seinem Werth erhöht worden ist.
556.
Anlagen und Zuwüchse, die nach und nach und unmerklich an Grundstücken sich
bilden, welche an einem Fluß oder Strom angränzen, heissen Anschwemmungen.
Die
Anschwemmung kommt dem Ufer-Eigenthümer zu gut, der Fluß oder Strom mag
schiffbar und floßbar seyn, oder nicht, doch daß ersternfalls der zum Leinpfad
gehörige Raum verordnungsmäßig freygelassen werde.
557.
Das Gleiche gilt von Pläzen, welche das fliessende Wasser verläßt, wenn es sich
unmerklich von einem Ufer zurück zieht, und auf das andere hinwirft: der
Eigenthümer des verlassenen Ufers hat den Vortheil der Anschwemmung, ohne daß
der Uferbewohner der entgegengesezten Seite den Grund in Anspruch nehmen könne,
den er verloren hat.
558.
Das Anschwemmungs-Recht hat bey Seen und Teichen nicht statt. Deren Eigenthümer
behält allemal den Boden, welcher vom Wasser in jener Höhe bedeckt wird, auf
welcher, das Teichwasser ablauft, auch alsdann, wenn das Wasser niedriger
steht.
Umgekehrt
erwirbt der Eigenthümer des Teichs kein Recht auf den Theil des Bodens, den das
Teichwasser bey einer ausserordentlichen Höhe überschwemmt.
(149)
559. Wird von einem Fluß oder Strom, er sey schiffbar oder nicht, durch
plözliche Gewalt ein beträchtlicher und kenntlicher Theil eines angränzenden
Felds abgerissen, und einem Felde, das unterhalb oder am anderseitigen Ufer
gelegen ist, zugeführt; so kann der Eigenthümer des abgerissenen Stücks sein
Eigenthum zurückfordern. Er ist aber gehalten in Jahres-Frist seine Klage
anzubringen. Späterhin wird er damit nicht gehört, ausser wenn der Eigenthümer
des Felds, womit das abgerissene Stück vereinigt worden ist, den Besiz davon
noch nicht ergriffen hätte.
559.
a. Das nemliche gilt dem Herrn der auf dem abgerissenen Stück haftenden
Erb-Berechtigkeiten.
559.
b. Wird der alte Ufer-Nachbar dadurch vom Fluß abgeschnitten, so kann er eine
solche verhältnismäßige Theilung seines Bodens und der neuen Anlage verlangen,
wobey ihm noch der Vortheil des Stromgenusses mit zu Theil wird.
560.
Große und kleine Inseln und Anlagen, die in dem Bett eines Flusses, schiffbaren
oder floßbaren Stromes sich bilden, gehören dem Staat, so lange dessen Recht
durch einen andern Titel oder durch Verjährung nicht erloschen ist.
561.
Inseln und Anlagen in unschiffbar und unfloßbaren Gewässern gehören dem
Ufer-Eigenthümer. Hat sich diese Insel nicht ganz auf einer Seite gebildet, so
gehört sie den beyderseitig angränzenden Eigenthümern. Die Theilung geschieht
nach der wahren Mitte des Flusses.
562.
Wenn ein Fluß oder Strom sich theilt, und einen neuen Arm bildet, ein
angränzendes Feld von dem
(150)
festen Land abschneidet und zur Insel macht, so behält der vorige Eigenthümer
sein Feld, auch in schiffbaren oder floßbaren Wassern.
563.
Verändert ein Fluß, er sey schiffbar, floßbar oder nicht, seinen Lauf, und
verläßt sein altes Flußbett, so nehmen die Eigenthümer, der unter Wasser
gekommenen Grundstücke, zur Entschädigung das alte verlassene Flußbett, jeder
nach Verhältniß des Bodens, der ihm
weggenommen
ward.
564.
Tauben, Kaninchen, Fische, die in andere Taubenhäuser, Kaninchen-Gehäge oder
Fischteiche übergehen, gehören dem Eigenthümer dieser Behälter, so lang sie
sich dort aufhalten, so fern sie nicht durch Arglist und Kunststücke
herbeygelockt worden sind.
564.
a. Das nemliche gilt von Bienenschwärmen, die auf fremdem Eigenthum angebaut
haben: das blosse Anhängen benimmt dem verfolgenden Eigenthümer das Recht sie
zu fassen noch nicht, doch daß ohne Schaden des fremden Grund-Eigenthümers die
Fassung geschehe.
Zweyter
Abschnitt.
Von
dem Zuwachsrecht bey beweglichen Sachen.
565.
Das Zuwachsrecht zwischen zwey beweglichen Sachen, die zweyen verschiedenen
Herrn zugehören, wird lediglich nach Grundsäzen der natürlichen, Billigkeit
gerichtet.
Folgende
Regeln sollen dem Richter Beyspiel seyn, für nicht entschiedene Fälle je nach
Verschiedenheit der Umstände.
(151)
566. Sind zwey Sachen verschiedener Herrn nur mit einander vereinigt, so daß
sie zwar ein Ganzes bilden, wovon jedoch jede wieder getrennt fortbestehen
könnte; so gehört das Ganze dem Herrn der Haupt-Sache, unter der
Verbindlichkeit, daß er dem Andern den Werth der mit ihr vereinigten
Neben-Sache zahle.
567.
Als Hauptsache wird diejenige angesehen, mit welcher die Andere nur zum
Gebrauch, zur Verschönerung oder zur Ergänzung vereinigt wurde.
568.
Wo die Neben-Sache von viel größerm Werth als die Hauptsache, und ohne
Vorwissen ihres Eigenthümers hinzugefügt worden ist, kann dieser verlangen, daß
die Neben-Sache getrennt und ihm zurückgegeben werde, selbst dann, wann dadurch
die Haupt-Sache verschlimmert werden könnte, falls nur die Trennung ohne deren
gänzliche Entwerthung möglich ist.
569.
So oft von zwey vereinigten Sachen die Eine nicht als Neben-Sache der Andern
angesehen werden kann: so wird diejenige für die Hauptsache angesehen welche an
Werth, oder wo dieser auf beyden Seiten beinahe gleich wäre, an körperlichem
Umfang die beträchtlichste ist.
570.
Hat ein Künstler oder sonst Jemand einen fremden Stoff gebraucht, um ein Werk
anderer Art daraus zu bilden; so hat der Eigenthümer des Stoffs das Recht, das
hieraus gebildete Werk sich zuzueignen mittelst Zahlung des Werths der hierauf
verwendeten Arbeit, der Stoff mag seine vorige Form wieder annehmen können oder
nicht.
(152)
571. Würde die Arbeit den Werth des Stoffs weit übersteigen, so wäre die hieran
verwendete Mühe die Hauptsache, und der Arbeiter hätte das Recht, die
verarbeitete Sache zu behalten gegen Bezahlung des Werths des Stoffs an den
Eigenthümer.
572.
Hat jemand zu einem Werk theils eigenen, theils fremden Stoff gebraucht, wovon
zwar keiner ganz zerstört ist, welche jedoch so vereinigt sind, daß sie nicht
füglich getrennt werden können; so ist die Sache unter beyden Eigenthümern
gemeinschaftlich. Der Eine ist nach dem Verhältniß des Stoffs, der ihm
zugehörte, der Andere nach dem Betrag des ihm zugehörig gewesenen Stoffs und
des Werths seiner Arbeit zugleich, daran Theilhaber.
573.
Wo durch Mischung mehrerer Stoffe verschiedener Eigenthümer, wovon keine als
Hauptstoff angesehen werden kann, eine Sache hervorgebracht wird, und die
Stoffe sich von einander trennen lassen, da kann derjenige, ohne dessen Vorwissen
dieselbe gemischt wurden, ihre Trennung verlangen.
Können
die Stoffe nicht mehr füglich getrennt werden, so sind Alle an der Sache
gemeinschaftliche Mit-Eigenthümer, jeder nach Verhältniß der Menge, der Güte
und des Werths des ihm zugehörigen Stoffs.
574.
War der Stoff des Einen, der Menge und dem Werth nach, bei weitem von grösserem
Belang als jener des Andern, so kann der Eigenthümer des Stoffs, der einen
höheren Werth hat, die aus der Mischung entstandene
(153)
Sache sich zueignen, muß jedoch dem Andern den Werth seines Stoffs vergüten.
575.
Bleibt die Sache unter den Eigenthümern der Stoffe, woraus sie entstanden ist,
gemeinschaftlich, so muß sie für gemeinschaftliche Rechnung versteigert werden,
wenn sämmtliche Mit-Eigenthümer nicht über eine andere Verwendungsart sich
vereinigen.
576.
Der Eigenthümer, dessen Stoff ohne sein Vorwissen gebraucht worden ist, um ein
Werk zu bilden, hat in allen Fällen, worinn er das Eigenthum dieses Werts in
Anspruch nehmen kann, die Wahl statt dessen die Wieder-Erstattung seines Stoffs
in gleicher Gattung, Menge, Gewicht, Maas und Güte, oder die Zahlung des Werths
zu verlangen.
577.
Wer Stoffe, die einem andern zugehören, ohne dessen Vorwissen gebraucht hat,
kann nach Umständen zur Entschädigung verurtheilt werden, unabbrüchig dem
Strafverfahren, das hier etwa noch eintreten kann.
Drittes
Kapitel.
Vom
Grund- und Nuz-Eigenthum.
577
aa. Ein Nuz-Eigenthum entsteht durch Verträge, lezten Willen, oder Ersizung; es
kann nur auf Liegenschaften statt finden, und besteht, mit oder ohne Abgaben an
den Grund-Eigenthümer, für den entbehrenden Genuß.
577
ab. Das Daseyn eines zertheilten Eigenthums ist nur da anzunehmen, wo in
Veränderungsfällen von dem neuen Besizer eine besondere Anerkenntniß des
Grund-Eigenthums nach bestimmten Formen, z. B. durch Erbleih-Erneuerung,
Handlohnzahlung, geschieht; wo diese nicht besteht, da ist der Besizer voller
Eigenthümer, wenn
(154)
er gleich von dem Genuß eine Gült an einen Andern gibt, es mag auch in den
alten Urkunden noch so viel von einem Eigenthum des Gültbeziehers die Rede
seyn.
577
ac. Der Nuz-Eigenthümer hat die unten beschriebenen Rechte und Pflichten des
Nuzniessers (Saz 582-616) die jedoch durch die Erblichkeit und
Eigenthümlichkeit seines Genusses in nachbenannten Stücken sich erweitern.
577
ad. Er genießt nicht nur die Früchte, welche die Sache, so wie sie ist,
hervorbringt (S. 582), sondern darf auch alle zur bessern Benuzung dienliche
Veränderungen vornehmen; nur bey solchen Stücken, die ihm namentlich unter
ihrer Benuzungsform, z. B. als Wald, als Mühle, übergeben worden sind, muß er
die Bewilligung des Grund-Eigenthümers einholen, um solche Veränderungen
vorzunehmen, welche bey dem Heimfall des Nuzeigenthums die Herstellung der
vorigen Benuzungsform in einem Zeitraum von längstens zehn Jahren unmöglich
machen würden; z. B. eine Waldausrottung.
577
ae. Die durch den Gebrauch abgenuzt werdende Stücke muß der Nuzeigenthümer
wieder ergänzen, so daß sie bey dem Heimfall in dem Zustand zurückgegeben
werden können, in welchem sie urkundlich einst gegeben wurden. (S. 589.)
577
af. In Benuzung der Wälder und Bösche ist er nicht an den Gebrauch des
Grundeigenthümers, sondern allein an die Forst-Ordnungen gebunden, und darf
auch das hochstämmige Holz aller Art benuzen. ( S. 590-592.)
597
ag. In Absicht der Verpachtung hat er sich nach den Vorschriften des Sazes 595
nur alsdann zu richten, wenn das Nuz-Eigenthum in seiner Person auf dem
Heimfall steht.
577
ah. Er hat auch das Recht zu neuen Gruben und Brüchen in seinem Nuzeigenthum
und zu den Schäzen, die darinn gefunden werden. (S. 598.)
577
ai. Er giebt keine Sicherstellung für die schuldige Sorgfalt im Gebrauch der
Sache. (s. 601-604.)
(155)
577 ak. Er muß alle bauliche Unterhaltung auf sich nehmen, und übergebene
Gebäude, welche während des Nuzeigenthums verfallen, wieder aufbauen. Bey dem
Heimfall kann er für Baukosten neuer Anlagen, nur so weit Vergütung fordern,
als die Sache dadurch für den Grundeigenthümer nicht blos anmuthiger, sondern
wirklich nüzlicher und besser geworden ist, als sie zuvor und zur Zeit der
Entstehung des Nuzeigenthums urkundlich war. (S. 605-607.)
.677
al. Er trägt die auf das Eigenthum fallende Lasten, so lang er nicht sein
Nuzeigenthum dem Grundherrn heimschlägt. (S. 609.)
577
am. Auf ihn fallen auch die Kosten und Folgen solcher Rechtsstrittigkeiten,
welche das Eigenthum betreffen, so gut wie jene die den Genuß angehen, jedoch
diejenigen ausgenommen, welche dem Grundeigenthümer daraus entstehen, daß er zu
Vertheidigung seines Vortheils dem Rechtsstreit beytritt. (S. 613.) 577 an.
Heerden, die ganz fallen, muß er seiner Zeit wieder ersezen. (S. 616.)
577
ao. Der natürliche oder bürgerliche Tod endigt das Nuz-Eigenthum nur dann, wenn
der Gestorbene der lezte der Erbberechtigten ist (S. 617.), sonst wälzt er es
nur auf den Nuzeigenthums-Erben.
577
ap. Das Nuzeigenthum, welches an Körperschaften gegeben ist, endigt sich durch
keinen Zeitverlauf, wenn es nicht durch seine Entstehungs-Urkunde auf Zeit
bedingt ist. (S. 619.)
577
aq. Das Nuz-Eigenthum an einem Gebäude wirkt nach dessen Umsturz allemal ein
Benuzungsrecht auf den Grund und Boden, und auf die Baustoffe. (S. 624.)
577
ar. Der Rechtstitel des Nuzeigenthümers kann einzelne der obgedachten Rechte
und Pflichten auf andere Art bestimmen.
*
Viertes Kapitel.
Vom
Mit-Eigenthum.
577
ba. Das Miteigenthum haftet auf jedem Theil und auf jeder Zugehörde der Sache,
auf welche es statt findet.
(156)
577 bb. Ein Miteigenthümer kann gegen den der Uebrigen keine einzelne aus dem
Eigenthum fließende Verfügung gültig treffen, ausser jenen, welche zur
Erhaltung der Sache unverschieblich nothwendig sind, oder welche das Gesez für
einzelne Gattungen und Fälle erlaubt.
577
bc. Derselbe kann ohne ihren Willen handeln, wo ein gemeinschaftlicher Vortheil
in Frage ist, der vorbeygelassen werden mußte, wenn die Sache ihnen zuvor zur
Wissenschaft gebracht und ihr Wille vernommen werden müßte. Er tritt dadurch in
die Verpflichtungen der Geschäftsführung. (S. 1372.)
577
bd. Einwilligung der Miteigenthümer ist nur vorhanden, wo alle beystimmen. Der
Widerspruch eines Einzigen hindert jede Eigenthumsverfügung, die nicht gegen
den Willen der Miteigenthümer gültig unternommen werden kann.
577
be. Miteigenthümer können den Genuß abtheilen, und in der Gemeinschaft des
Eigenthums bleiben; wo dieses geschehen ist, da müssen alle jene Verfügungen,
welche bey dem Nuzeigenthum die Mitwirkung des Grundeigenthümers fordern, von
den sämmtlichen Miteigenthümern gemeinschaftlich geschehen, die übrigen
unternimmt jeder Theilhaber in seinem Antheil für sich.
577
bf. Jeder Miteigenthümer kann sein Recht nach Belieben an andere Personen
veräussern; bey Liegenschaften sind jedoch die Mitgemeiner nicht schuldig, den
fremden Erwerber in die Gemeinschaft kommen zu lassen, wenn sie den Erwerb
ordnungsmäßig loosen wollen und können.
577
bg. Jeder kann auf Theilung nicht blos des Genusses, sondern auch des
Eigenthums in jeder Gemeinschaft dringen, aber auf eine Theilung im Stück nur
da, wo die Natur oder ein Gesez die Sache nicht für untheilbar erklärt hat.
Verträge können das Theilungsbegehren für bestimmte Zeiten verschieben, aber
nicht für immer beseitigen, wo ein Gesez nicht alle Theilung verbietet.
(157)
* Fünftes Kapitel.
Vom
Familien-Eigenthum oder Stammgut.
577
ca. Stammgut ist dasjenige Vermögen, welches zu Erhaltung eines Namens und
Stamms gesezmäßig ausgeschieden ist.
577
cb. Nur liegenschaftliches Vermögen aller Art kann Stammgut werden, und nur
unter dem, Beding, daß seine Stammguts-Eigenschaft in der Landtafel eingetragen
werde, nemlich in demjenigen Buch, welches von der Staatsbehörde über den
Erwerb und die Veräusserung oder Verpfändung der kanzleysäßigen Liegenschaften
geführt werden soll.
577
cc. Nur jenes liegenschaftliche Vermögen hat diese Eigenschaft, welches durch
grundgesezmäßige Familienverträge jezt schon als solches besteht, oder künftig
mit besonderer Staatsbewilligung dafür neuerlich erklärt und gewidmet wird.
577
cd. Die mindeste Summe des Stammguts soll ein reines Einkommen von viertausend
Gulden für den Ritterstand, und von fünfzehentausend Gulden für den Herrenstand
seyn, das höchste aber ersterenfalls achttausend Gulden, und lezterenfalls
dreyßigtausend Gulden. Neue Stammgüter müssen genau hiernach ermessen werden:
ältere bestehen aber in ihrem dermaligen Umfang, auch wenn sie jene Summen
überschreiten oder nicht erreichen, so lang nicht vorhandene rechtmäßige
Schulden ein Anlaß zur Minderung eines zu hohen oder Auflößung eines zu niedern
Stammguts werden.
577
ce. Der jeweilige Stammherr hat am Stammgut ein unzertheiltes, auch wenn er
allein und kein Anderer mit ihm in das Erbe tritt, ein ungetheiltes Eigenthum,
das aber in seinem Gebrauch beschränkt, und in seinem Genuß belastet ist.
577
cf. Das Stammgut im Ganzen, auch jedes Hauptstück, das nemlich ein
selbstständiges Ganzes, nicht blos eine Zugehörde ausmacht, kann nicht ohne
Staats-Gutheisen veräussert werden. Dieses wird bey dem Staatsoberhaupt
gesucht, von dem es nach Vernehmung der Stammgutsberechtigten und des
Kron-Anwalds des obersten
(158)
Gerichts bewilligt, oder abgeschlagen wird, ohne an die Einwilligung der
Stammgutsberechtigten gebunden zu seyn, wenn nur der Erlöß bis zur gesezlichen
Ertrags-Erforderniß wieder in Stammgut verwandelt wird.
577
c g. Einzelne Nebenstücke und Zugehörden des Stammguts können veräussert
werden, wenn nur die Veränderung zur Landtafel angezeigt, und der Werth, soweit
er nicht auf rechtmäßige Schuldenzahlung aufgeht, wieder in Liegenschaften dem
Stammgut beygeschlagen oder dazu verliegenschaftet wird. Ohne dieses ist die
Veräußerung ungültig. 577 ch. Der Stammgutsberechtigte hat alsdann, wenn der
Erwerber ein Fremder ist, das Recht, in den Erwerb unter gleichen Bedingungen
in gesezmäßiger Zeit und Art einzustehen.
577
ci. Stammgut kann weder zu Unterpfand gegeben, noch durch gesezliche
Vorzugsrechte erfaßt werden, ausser so weit es den gesezlichen Betrag
übersteigt. Nur auf das Einkommen des Stammguts wirken Unterpfands-und
Vorzugs-Rechte.
577
ck. Stammgut kann nie auf weibliche Nachkommen des ersten Stammhaupts fallen,
so lang noch männliche leibliche und eheliche Nachkommenschaft vorhanden ist.
Wäre unter Gütern, die bisher für Stammgut gehalten worden, und in einigen
Stücken etwa auch Stammgutsrecht genossen, solches, bey welchem weiblich und
männlich Geschlecht zugleich in das Erbe getreten ist; so kann es Stammgutsrecht
nicht gemessen.
577
cl. Stammgut kann an mehrere männliche Nachkommen zugleich vererbt werden, wenn
die Familienverträge nichts anders verordnen, so lang diese sich gefallen
lassen, in Gemeinschaft zu bleiben, oder das Stammgut so groß ist, daß es unter
sie vertheilt werden kann, ohne daß ein Theil unter den mindesten Betrag einer
Stammgutsberechtigung herabsinke.
577
cm. Stammgut, wenn es wegen seinem geringen Betrag oder wegen der
Familienverträge untheilbar ist, kann nur an Einen der Stammgenossen kommen;
dieser bestimmt sich bey dem Herrenstand
(159)
nach Erstgeburtsrecht, und bey dem Ritterstand, wenn nicht Erstgeburts- oder
Alter-Erbe in den Familienverträgen sich festgesezt befindet, so wie bey den
Lehen, nach Vorzugs-Erbrecht.
577
cn. Der Stammerbe, als solcher, ist nicht Erbe des lezten Besizers, sondern des
ersten Stammhaupts, und trägt daher keine Lasten als solche, welche aus
Handlungen dieses Stammhaupts auf ihn kommen; er kann das gemeine Erbe des
lezten Besizers antreten oder ausschlagen, selbst wenn er dessen Sohn wäre,
ohne Nachtheil seines Sonder-Erbrechts am Stammgut.
577
co. Der Stammgutsbesizer kann keinerley lezte Willens-Verfügung über das
Stammgut machen, welche an dessen Eigenthum, oder Erbordnung etwas ändert; nur
über den Genuß sieht ihm in dem Fall frey, leztwillig zu verfügen, wo der
Stammerbe zugleich sein Landerbe wird.
577
cp. Als gesezliche Last haftet auf dem Stammgut die Abfertigung der von der
Erbfolge ausgeschlossenen Söhne und Töchter der Familie. So weit darüber die Familienverträge
nicht Maas und Ziel geben, richtet sich die Last nach der Ähnlichkeit
desjenigen, was desfalls in dem Lehensgrundgesez Saz 30. und 31. b. und c.
verordnet ist.
577
cq. Als gesezliche Last haftet ferner darauf die Heimzahlung jeder Schuld, welche
für die vorgedachte Abfertigung, oder für die Erhaltung des Stammguts verwendet
worden ist, oder mit Regentenamtlicher Nachsichtsbewilligung auf das Stammgut
verpfändet ward, jedoch so, daß nur der Ertrag, nicht der Stock des Stammguts
darum angegriffen werden kann, so lang das Stammgut innerhalb der gesezlichen
Maas sieht.
Stammgut,
das unter diesem Betrag sieht, kann auf Andringen der Gläubiger aufgelöst, und
Stammgut, das über diesem Betrag steht, wegen des Ueberschusses aus dem
Stammgutsverband ausgezogen, und so alsdann dessen Hauptstock dadurch
angreiflich für die Zahlung der Schulden gemacht werden.
(160)
577 cr. Auch haftet ferner auf den Fall, wo das Land-Erbe eines abgestorbenen
Stammguts-Erben nicht zur Zahlung aller Schulden hinreicht, die Bezahlung der
im Saz 2101. benannten Vorzugsforderungen auf dem Stammgut, doch daß der
Nachfolger nicht mehr als höchstens einen Jahrsgenuß, in drey Jahre vertheilt
zahlbar, dafür in die gemeine Erbmasse einwerfen dürfe, wenn gleich etwa deren
Belauf höher steigt.
577
cs. Das Stammgut verliert diese Eigenschaft, wenn es ausser der Familie
ordnungsmäsig veräussert wird; es verliert sie, wenn alle Stamm-Erbberechtige,
die am Leben sind, oder deren Pfleger, unter landesherrlicher Bewilligung die
Auflösung beschließen; die Ungebornen sind hierbey weiter nicht in Betracht zu
ziehen, als soweit sie schon gezeugt sind, ihr Vater aber gestorben ist, und
deswegen nach Saz 393. ein Pfleger der Leibesfrucht sie zu vertreten hat; es
verliert sie endlich, wenn der erbberechtigte Mannsstamm ausgestorben ist, ohne
daß ein anderer Stamm etwa durch ältere Verträge und Verkommnisse ein
einstmaliges Erbrecht auf solchen Fall hätte.
577
ct. Die Anwünschung eines Kinds kann diesem nie ein Erbrecht am Stammgut, noch
ein Forderungs-Recht auf Abfertigung aus solchem geben. Natürliche Kinder
können eben so wenig eine Erbfolge oder Forderung an das Stammgut haben. Beede
halten daher auch die Erlöschung seiner Eigenschaft nicht auf.
577
cu. Nach Erlöschung der Stammguts-Eigenschaft erben die vorhandene weibliche
Familienglieder, und zwar, wenn die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben,
so, daß alle Abkömmlinge einer Familientochter, deren erste Ausschliessung vom
Erbe durch den Eintritt eines männlichen Stamm-Erben in das Erbe, woran sie mit
ihm würde Theil gehabt haben, wenn es gemeines Erbe gewesen wäre, nicht über
dreysig Jahr rückwärts, von der Erlöschung an, fällt, so gut als die etwa
vorhandene Tochter des leztverstorbenen Besizers ins Erbe treten, und ohne
Unterschied der Nähe des Grads
(161)
nach Stämmen und Unter-Aesten und endlich in jedem Unter-Ast nach Köpfen
theilen, zugleich aber auch alle noch unbezahlte und unverjährte Schulden der
vorigen Stamm-Erben zahlen müssen, sie mögen Stamm-Schulden oder gemeine
gewesen seyn.
577.
cv. Eigenthum und Erbrecht richtet sich in Allem, worüber die vorigen Säze
geradezu oder folgweise ein Anderes nicht nothwendig machen, nach den
allgemeinen Regeln.
*
Fünftes Kapitel.
Vom
Schrift-Eigenthum.
577
da. Jede niedergeschriebene Abhandlung ist ursprüngliches Eigenthum dessen, der
sie verfaßt hat, wenn er nicht allein aus fremdem Auftrag und für fremden
Vortheil sie entwarf, in welchem Fall sie Eigenthum des Bestellers wäre.
577
db. Das Schrifteigenthum erstreckt sich nicht nur auf die Handschrift, sondern
auch auf deren Inhalt; es enthält daher das Recht über die Vervielfältigung
durch Abschrift oder Abdruck nach Gutfinden zu verfügen.
577
dc. Das Schrifteigenthum geht gleich jedem andern, in
geeigneten
Fällen auf Andere über.
577
dd. Wer eine Handschrift zum Abdruck für eigenen Verlag hingibt, begibt sich
damit des Eigenthums in keinem Stück.
Wer
sie zum Verlag des Uebernehmers unentgeldlich oder gegen einen bedungenen Preis
hingibt, der tritt dadurch das Eigenthum an der Handschrift ganz ab, und
beschränkt sein Eigenthum am Inhalt durch das Verlagsrecht.
577
de. Diese Beschränkungen, so weit der Verlagsvertrag nichts anders oder
mehreres festgesezt hat, bestehen darinn, daß der Verleger zwar die Auflage so
groß machen kann, als er will; sie hingegen ohne Einwilligung des Eigenthümers
nicht wiederholen darf; ingleichem (162) daß er den Abdruck im Aeussern nach
seinem Belieben einrichten, aber am Inhalt nichts mindern noch mehren darf.
577
df. Der Erwerb eines Abdrucks macht den Erwerber nur zum Eigenthümer des
einzelnen Stücks, nicht aber seines Inhalts, er kann also keinen Nachdruck
desselben veranstalten ohne Bewilligung des Verfassers und Verlegers; er kann
es aber Auszugs- Umarbeitungs- oder Erklärungsweise zur Grundlage eigener
Abhandlungen machen, woran ihm alsdann das Schrifteigenthum zukommt.
577
dg. Verfasser und Verleger können ihr Eigenthumsrecht nur so weit geltend
machen, als sie auf dem Abdruck ihren Namen angegeben haben. Ist nur einer
allein genannt, so übt dieser die Rechte beider allein.
577
dg. Das Schrifteigenthum gedruckter Schriften erlöscht mit dem Tod des
Eigenthümers, der sie in Verlag gab; jeder Besizer der Schrift kann alsdann
einen Nachdruck veranstalten, so weit nicht besondere Gnadenbriefe, die der
Verleger hat, im Weg stehen.
Dritter
Titel.
Von
Nuznießung, Nuzung, Wohnung, oder persönlichen Dienstbarkeiten.
Erstes
Kapitel.
Von
der Nuznießung
578.
Die Nuznießung ist das persönliche Recht, fremdes Eigenthum, so wie es ist,
gleich dem Seinigen zu genießen, mit der Pflicht der Erhaltung der Sache in
unverändertem Stand und Wesen verbunden.
579.
Man erlangt die Nuznießung an einer Sache entweder durch Verfügung des Gesezes
oder durch Willen ihres Eigenthümers.
(163)
580. Die Nuznießung kann gegeben werden entweder unbestimmt, oder auf bestimmte
Zeit, oder unter bestimmten Bedingungen.
581.
Sie findet an beweglichen und unbeweglichen Gütern statt.
Erster
Abschnitt.
Von
den Rechten des Nuznießers.
582.
Der Nuznießer hat das Recht, die Früchte aller Art zu ziehen, welche der Nuznießungs-Gegenstand,
so wie er ist, hervorbringen kann, es seyen natürliche, erzogene, oder
bürgerliche.
583.
Natürliche Früchte sind diejenigen, welche die Erde von selbst hervorbringt,
ingleichem Ertrag und Zuwachs des Viehs.
Erzogene
Früchte sind jene, wozu man durch Bau und Pflege gelangt.
584.
Bürgerliche Früchte sind: Güterpachtschilling, Hausmiethe, aufkündliche
Kapital-Zinnsen, Gült- und Renten-Ertrag.
585.
Natürliche und erzogene Früchte, welche am Baum oder Stock hängen, oder auf
den, Halm stehen, gehören dem Nuznießer bey dem Anfang der Nuznießung, und dem
Eigenthümer bey ihrem Ende.
Kein
Theil vergütet dem Andern die Bestellungs- und Saat-Kosten; war aber zu Anfang
oder Ende des Nießbrauchs ein Theilbauer auf dem Gut, so bleibt diesem sein
Antheil der Früchte.
(164)
586. Bürgerliche Früchte werden Tag für Tag erworben.
Der
Nuznießer nimmt seinen Theil nach Verhältnis der Dauer seiner Nuznießung.
Dieses gilt von Güter- Pacht-Schilling, wie von Haus-Miethe und andern
bürgerlichen Früchten.
587.
Auch Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne sie zu verbrauchen, als Geld,
Getreide, Getränke, u. s. w. darf der Nuznießer benuzen, nur unter der
Gegen-Verbindung, bey Erlöschung der Nuznießung sie in gleicher Menge, Güte und
Werth, zu erstatten, oder den Anschlag dafür zu ersezen.
588.
Die Nuznießung einer Leib-Rente gibt dem Nuznießer das Recht, während seiner
Nuznießung das Verfallene einzuziehen, ohne Ersaz-Verbindlichkeit.
589.
Sachen, die durch den Gebrauch zwar nicht gleich verbraucht, aber doch allmählig
verringert werden, als Leinwand und Hausgeräth, darf der Nuznießer zu dem
Zweck, wozu sie bestimmt sind, gebrauchen, und ist bey Endigung der Nuznießung
zu mehr nicht verbunden, als sie in dem Stand zurück zu geben, worinn sie sich
alsdann befinden, und das durch seine Gefährde oder durch sein Versehen etwa
Verschlimmerte zu ersezen.
590.
Mit dem Schlagholz muß der Nuznießer die Ordnung und Zeit der Holz-Schläge
einhalten, worauf der Eigenthümer die Eintheilung gemacht, oder seine
Bewirthschaftung eingerichtet hatte. In keinem Fall gebührt dem Nuznießer oder
seinen Erben Entschädigung
(165)
für etwaige Unterlassung des gewöhnlichen Abtriebs des Schlagholzes, der
Saamen-Rechts-Bäume oder des Stammholzes.
Bäume,
aus einer Baumschule, die ohne deren Verfall erhoben werden können, gehören zur
Nuznießung, unter der Bedingung, daß der Nuznießer wegen des Wiederanpflanzens
nach dem Ortsgebrauch sich richte.
591.
Der Nuznießer benuzt die Hochwälder nach ihren bestimmten Hauzeiten, es mag der
Holzhieb nach Schlägen, nemlich Abtheilungen des Bodens, oder nach einzeln
ausgezeichneten Bäumen (triebsweise) geschehen; er muß sich nach den
Fällungsfristen und der Gewohnheit der vorigen Eigenthümer richten, wo die
Forst-Geseze nicht Maas geben.
592.
Ausser diesen Fällen kann der Nuznießer das Stammholz sich nicht anmaßen. Die
Windbrüche darf er zu obliegenden Baulichkeiten verwenden. Im Nothfall darf er
auch Bäume zu diesem Zweck fallen lassen, wenn er vorher die Nothwendigkeit mit
dem Eigenthümer gütlich oder rechtlich austrägt.
593.
Er darf aus den Holzungen Pfähle für die Weinberge nehmen; auch von den Bäumen
die jährliche oder jeweilige Früchte heben; alles nach Landsbrauch und nach
Hausbrauch der Eigenthümer.
594.
Verdorrte umgefallene oder zerbrochene Obstbäume gehören dem Nuznießer, der sie
jedoch durch andere ersezen muß.
595.
Der Nuznießer kann die Nuzung entweder selbst beziehen, oder sein Recht an
einen Andern verpachten,
(166)
verkaufen oder verschenken. Gibt er es in Pacht, so hat er wegen der
Erneuerungs-Zeit und Dauer der Pacht-Verträge sich nach den Regeln zu richten,
welche unter dem Titel von Heyraths-Verträgen und gegenseitigen Rechten der
Ehegatten für den Mann, in Beziehung auf die Güter der Frau, beschrieben sind.
596.
Der Nuznießer hat den Genuß der Anschwemmungen des nuznießlichen Grundstücks.
597.
Er hat den Genuß aller Grund-Gerechtigkeiten, welche dem Eigenthümer des Guts
zukommen, wie dieser selbst sie haben könnte.
598.
Er genießt auf gleiche Weise die Bergwerke und Steinbrüche, die beym Anfall der
Nuznießung in wirklichem Betrieb sind. Eine Betriebs-Art, die ohne
obrigkeitliche Erlaubniß nicht unternommen werden darf, soll der Nuznießer sich
nicht anmaßen, ehe er die Staats-Erlaubniß dazu erhalten hat.
Auf
uneröffnete Bergwerke und Steinbrüche, auf unangelegte Torfgruben, und auf
Schäze, die während der Nuznießung entdeckt werden, hat er keine Ansprache.
599.
Der Eigenthümer darf weder durch seine Handlungen, noch in andere Weise den
Rechten des Nuznießers Abbruch thun.
Hinwiederum
hat der Nuznießer nach Endigung der Nuznießung für gemachte Verbesserungen
keinen Ersaz zu fordern, wenn auch der Werth der Sache dadurch erhöht wäre.
(167)
Er oder seine Erben können jedoch die Spiegel, Gemälde und andere Verzierungen,
die er anbrachte, zurücknehmen, jedoch daß sie den Ort in den alten Stand
herstellen.
Zweyter
Abschnitt
Von
den Obliegenheiten des Nuznießers.
600.
Der Nuznießer übernimmt die Sachen in dem Stand, worinn sie sich finden; aber
er darf in den wirklichen Genuß nicht eintreten, ehe er in Gegenwart des
Eigenthümers oder auf dessen vorherige Vorladung ein Vermögens-Verzeichnis über
die fahrende Haabe errichtet, und den Stand der Liegenschaften, die dem
Nießbrauch unterworfen sind, aufgenommen hat.
601.
In sofern er durch den Titel seiner Nuznießung hievon nicht befreyt ist, stellt
er Sicherheit, die Sache als guter Haus-Vater zu benuzen. Frey davon sind
Eltern, welche an dem Vermögen ihrer Kinder eine gesezliche Nuznießung haben,
und alle jene, welche bey einer Veräußerung die Nuznießung sich vorbehielten.
602.
Findet der Nuznießer keine Sicherstellungs- Mittel, so werden die
Liegenschaften verpachtet, oder obrigkeitlich verwaltet; die Baarschaften
werden verzinnslich angelegt; die Hausvorräthe werden verkauft und der Erlös
wird ebenfalls angelegt.
Die
Zinnsen dieser Anlage und der Guts-Ertrag
gehören
in diesen Fällen dem Nuznießer.
603.
Wo ein Nuznießer eine schuldige Sicherheit nicht stellt, da kann ferner der
Eigenthümer fordern,
(168)
daß die Fahrnißstücke, welche durch den Gebrauch an ihrem Werth verlieren,
verkauft, und der Kaufschilling, so wie jener der Haus-Vorräthe verzinnslich
angelegt werden, und in die Nuznießung nur die Zinnsen fallen. Nach
Beschaffenheit der Umstände kann der Nuznießer verlangen, und das Gericht
verordnen, daß ihm der Theil der fahrenden Haabe, den er zu seinem Gebrauch
nöthig hat, unter der handgeblüblichen(!) Versicherung, sie nach geendigter
Nuznießung zurück zuliefern, gelassen werde.
604.
Der Verzug in Stellung der Bürgschaft macht den Nuznießer nicht der Früchte verlustig.
Sie gebühren ihm von dem Augenblick an, da die Nuznießung ihren Anfang nimmt.
605.
Der Nuznießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten.
Haupt-Ausbesserungen
bleiben dem Eigenthümer zur Last, wenn sie nicht daher rühren, daß während der
Nuznießung die zum Unterhalt erforderlichen Ausbesserungen unterlassen wurden,
in welchem Fall sie dem Nuznießer oder seinen Erben obliegen.
606.
Haupt-Ausbesserungen sind Herstellung der Hauptmauern und Gewölbe, Einziehung
neuer Balken, und neue Belegungen der Dächer Wände Zimmerdecken und Fußböden,
ingleichem neue Herstellung der Dämme Grund-Mauern und Ringmauern.
Alle
übrige Ausbesserungen sind solche, welche zur Unterhaltung zu rechnen sind.
(169)
607. Weder der Eigenthümer, noch der Nuznießer können genöthigt werden wieder
aufzubauen, was vor Alter zusammenfällt, oder durch Zufall zerstört wird.
608.
Der Nuznießer hat während seines Genusses alle jährliche Lasten des Grundstücks
zu tragen, nemlich Steuern und alle andern Abgaben, die als Lasten des Ertrags zu
betrachten sind.
609.
Lasten, die während der Nuznießung dem Eigenthum selbst etwa auferlegt werden,
trägt der Eigenthümer; jedoch muß der Nuznießer ihm die Zinnsen
davon
vergüten.
Hat
der leztere die Auslage gemacht, so darf er nach geendigter Nuznießung das
Kapital zurück fordern.
610.
Hat ein Erblasser jemanden eine Leib-Rente oder einen Gehalt zu seinem
Unterhalt vermacht; so muß dieses Vermächtniß von dem Erbnehmer der Nuznießung
nach seinem ganzen Umfang, von dem Erbtheilnehmer der Nuznießung aber, nach
Verhältniß seines Genusses abgetragen werden. Keiner von beyden hat deshalb
eine Zurückforderung.
611.
Wer die Nuznießung als Stück-Vermächtnis erhalten hat, haftet selbst nicht für
die Schulden, wofür das Grundstück verpfändet ist. Wird er daher genöthiget,
sie zu zahlen; so hat er seinen Rückgriff auf den Eigenthümer, vorbehaltlich
dessen, was unter dem Titel von Schenkungen und lezten Willens-Verordnungen Saz
1020. bestimmt wird.
(170)
612. Wer am ganzen Nachlaß oder auch nur an einem Theil als Erb- oder
Erbtheilnehmer die Nuznießung hat, haftet zugleich mit dem Eigenthümer für
Tilgung der Schulden auf folgende Weise: Man schäzt im lezterem Fall den Werth
des Antheils, welcher der Nuznießung unterworfen ist, und bestimmt hierauf,
nach Verhältniß dieses Werths, dessen Beytrag zu den Schulden.
Will
der Nuznießer die Summe vorschießen, welche die Verlassenschaft oder deren
Antheil treffen, so wird ihm nach geendigter Nuznießung das Kapital ohne
Zinnsen ersezt.
Will
er nicht, so hat der Eigenthümer die Wahl, entweder selbst diese Summe zu
zahlen, (wo alsdann ihm der Nuznießer, so lange die Nuznießung dauert, die
Zinnsen vergütet) oder einen verhältnißmäßigen Theil der nuznießlichen Güter zu
verkaufen.
613.
Der Nuznießer trägt nur die Kosten und Folgen solcher Prozesse mit Dritten,
welche den Genuß betreffen.
614.
Greift ein Dritter während der Nuznießung in Eigenthum oder Rechte des
Eigenthümers ein; so ist der Nuznießer verbunden, diesem es anzuzeigen, sonst
wird er für allen Schaden, der solchem daraus entsteht, eben so verantwortlich,
als ob er selbst den Schaden gethan hätte. 615. Ist nur ein einzelnes Stück
Vieh in der Nuznießung begriffen, und dieses fällt ohne Verschulden des
(171)
Nuznießers, so ist dieser weder ein anderes an dessen statt zu geben, noch den
Werth zu ersezen, verbunden.
616.
Geht eine nuznießliche Heerde durch Zufall oder Krankheit, ohne Verschulden des
Nießers ganz zu Grund, so hat dieser gegen den Eigenthümer keine andere
Verbindlichkeit, als ihm über die Häute oder deren Werth Rechnung zu thun, so
weit sie dem Besizer zu gut kommen können.
Geht
die Heerde nicht ganz zu Grund, so ist der Nuznießer verbunden, durch junges
Vieh die Zahl der gefallenen Stücke zu ergänzen.
Dritter
Abschnitt.
Von
der Endigung der Nuznießung.
617.
Die Nuznießung erlöscht:
durch
den natürlichen oder bürgerlichen Tod des Nuznießers;
durch
Ablauf der Zeit, auf welche sie verliehen war;
durch
Wieder-Vereinigung, da nemlich die Eigenschaften eines Nuznießers und eines
Eigenthümers auf eine Person zusammen fallen;
durch
dreyßigjährigen Nichtgebrauch des Rechts;
durch
gänzlichen Untergang der nuznießlichen Sache.
617
a. Sie erlöscht auch durch Rückfall der Rechte des Verleihers an einen früheren
Eigenthümer, der nicht einwilligte.
618.
Die Nuznießung kann durch Mißbrauch des Nuznießers aufhören, er mag selbst die
Sache verderben.
(172)
oder aus Mangel der schuldigen Unterhaltung sie zu Grund gehen lassen.
In
deßfalsigen Prozessen können die Gläubiger des Nuznießers als Beykläger
auftreten, und zur Verbesserung des Verdorbenen, so wie zur Gewährleistung für
die Zukunft sich anbieten, um den Vortheil der Nuznießung zu retten.
Der
Richter kann je nach Wichtigkeit des Mißbrauchs unbedingt auf Erlöschung der
Nuznießung erkennen, oder verfügen, daß der Eigenthümer den Genuß der
nuznießlichen Sache wieder an sich ziehe, und dagegen dem Nuznießer oder seinen
Rechtsfolgern jährlich bis zu Ende der Nuznießung eine bestimmte Rente
entrichte.
619.
Die Nuznießung für Körperschaften dauert nur dreysig Jahre.
620.
Ward sie an jemanden gegeben, bis ein Dritter ein bestimmtes Alter habe, so
dauert sie so viel Jahre, als bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich sind,
obgleich der Dritte früher stirbt. 621. Des Eigenthümers Verkauf der
nuznießlichen Sache, ändert nichts an dem Recht des Nuznießers; dieser behält
den Vortheil seiner Nießung, sofern er nicht förmlich darauf verzichtet.
622.
Die Gläubiger des Nuznießers können eine zu ihrem Nachtheil geschehene
Verzichtleistung für nichtig erklären lassen.
623.
Die Nuznießung einer Sache, wovon nur ein Theil untergegangen ist, dauert auf
dem Ueberrest fort.
(173)
624. Wenn ein Gebäude zur Nuznießung gegeben ist, und dieses Gebäude wird durch
Feuersbrunst oder durch andere Zufälle zerstört, oder stürzt Altershalber ein,
so hat der Nuznießer kein Nießungs-Recht an dem Grund und Boden, auch keines an
dem Baustoff.
Wenn
aber die Nuznießung auf einem Gut haftete, wovon das Gebäude einen Theil
ausmacht, so behält der Nuznießer den Genuß des Bodens und des Baustoffs.
Zweytes
Kapitel.
Von
der Nuzung und der Wohnung.
625.
Die Dienstgerechtigkeiten der Nuzung und Wohnung werden auf gleiche Weise, wie
die Nuznießung erworben und verloren.
626.
Man kann zu ihrem Genuß nicht gelangen, ohne zuvor gleichwie bei der Nuznießung
Sicherheit zu leisten, den Stand der Güter aufzunehmen, und die Beschreibung
darüber zu verfassen.
627.
Wer die Nuzungs- oder Wohnungs-Gerechtigkeit auf ein fremdes Eigenthum hat, muß
sie als guter Hauswirth gebrauchen.
628.
Die Rechte der Nuzung oder Wohnung erhalten ihre Bestimmung aus dem Inhalt des
Rechtstitels, der sie gibt, und sind darnach von größtem oder geringerem
Umfang.
629.
Läßt der Rechtstitel die Bestimmungen des Umfangs dieser Rechte unausgedrückt,
so dienen folgende Grundsäze zur Richtschnur.
(174)
630. Der, dem die Nuzung der Früchte eines Grundstücks zusteht, kann nur seine
eigenen und seine Familien-Bedürfnisse davon erheben. Die Bedürfniße solcher
Kinder, die er nach erhaltenem Nuzungs-Recht erst bekommt, sind mit
einbegriffen.
631.
Niemand kann die Nuzungs-Gerechtigkeit einer fremden Sache einem Andern
übertragen, es sey nun pachtweise oder in anderer Art.
632.
Der, welchem die Wohnung in einem Haus gegeben ist, kann mit seiner Familie
darinn wohnen, auch wann er damals, als ihm jenes Recht verliehen wurde, nicht
verheyrathet war.
633.
Das Wohnungs-Recht beschränkt sich auf die Wohnungs-Bedürfnisse des
Rechts-Inhabers, und seiner Familie.
634.
Das Recht der Wohnung kann ebenfalls nicht auf andere übertragen werden.
635.
Bedarf derjenige, der die Nuzung einer fremden
Sache
hat, alle Früchte des Grundstücks oder die Bewohnung des ganzen Hauses, so hat
er, gleich dem Nuzniesser, alle Kultur-Kosten, die bauliche Unterhaltung und
die Steuern zu tragen.
Benuzt
er nur einen Theil der Früchte, oder bewohnt er nur einen Theil des Hauses; so
trägt er nur nach Verhältniß seines Genusses dazu bey.
636.
Das Nuzungsrecht an Holz und Wald wird besondern Gesezen zur Bestimmung
überlassen.
(175)
Vierter Titel.
Von
Grund-Dienstbarkeiten.
637.
Grund-Dienstbarkeit heißt jede Last, die einem Grundstück zum Gebrauch und
Vortheil eines fremden Grundstücks aufliegt. Dessen Recht zu diesem Vortheil
heißt die Grundgerechtigkeit.
638.
Die Grundgerechtigkeit begründet keine Gewalts-Befugniß des einen Grundstücks
auf das Andere.
639.
Sie entsteht theils aus der natürlichen Lage der Orte, theils aus Verfügungen
des Gesezes, theils aus verbindlichen Willenserklärungen der Eigenthümer.
Erstes
Kapitel.
Von
den Dienstbarkeiten aus der Lage der Orte.
640.
Grundstücke, welche niedriger gelegen sind, müssen von höher gelegenen das
Wasser aufnehmen, wie solches im natürlichen Lauf ohne besondere Vorrichtungen
dahin abfließt.
Der
Eigenthümer des untern Grundstücks darf keinen Damm auswerfen, der diesen
Abfluß verhindert.
Der
Eigenthümer des obern Grundstücks darf nichts unternehmen, was die
Dienstbarkeit des untern Grundstücks erschwert.
641.
Jeder kann die Quellen auf seinem Boden nach Willkühr benuzen, vorbehaltlich
des Rechts, das der Eigenthümer eines untern Grundstücks etwa durch
Rechts-Titel oder Verjährung erworben hat.
(176)
642. Die Verjährung gilt für rechtmäßigen Erwerb nur nach einem durch dreyßig
Jahre hindurch ununterbrochen fortgesezten Genuß, von dem Zeitpunkt an zu
rechnen, wo der Eigenthümer des untern Grundstücks solche offene Anlagen
gemacht und beendigt hat, die den Fall und den Einlauf des Wassers auf sein
Eigenthum befördern sollen.
643.
Der Eigenthümer einer Quelle darf ihren Lauf nicht verändern, sobald sie den
Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfs, Weilers oder Hofs das nöthige Wasser
verschafft. Haben indeß die Einwohner deren Gebrauch nicht schon erworben oder
verjährt, so ist der Eigenthümer berechtigt, die Bestimmung einer Entschädigung
durch Sachverständige zu fordern.
644.
Derjenige, dessen Eigenthum längst einem fliessenden Wasser hinzieht, jene
Wasser doch ausgenommen, die im 558. Saz unter dem Titel: von der
Verschiedenheit der Güter, als Zugehörden des Staatseigenthums erklärt sind,
kann sich dessen jeden Orts, wo es vorbeyfließt, zur Bewässerung seines
Eigenthums bedienen.
Derjenige,
dessen Grund ein solches Wasser durchströmt, kann es in dem Raum, den es
daselbst durchlauft, auf jede Art benuzen, muß jedoch ihm da, wo es seinen
Grund verläßt, den gewöhnlichen Lauf wieder verschaffen.
645.
Erhebt sich ein Streit unter den Eigenthümern, über die Benuzung des Wassers,
so ist es Pflicht der Gerichte, den Vortheil der Landwirthschaft mit der
Achtung, die man den, Eigenthum schuldig ist, zu vereinbaren, und in allen
Fällen sind die besondern und örtlichen
(177)
örtlichen Anordnungen über den Lauf und die Benuzung der Wasser zu beobachten.
646.
Jeder Eigenthümer kann an seinen Gränz-Nachbar fordern, daß die aneinander
stoßenden Grundstücke durch Grenzmahle ausgeschieden werden. Die Gränzscheidung
geschieht auf gemeinschaftliche Kosten.
647.
Jeder Eigenthümer ist berechtigt sein Grundstück einzuzäunen, vorbehaltlich der
im 682. Saz festgesezten Einschränkung.
647.
a. Wenn jedoch jemand Dienstbarkeiten darauf besizt, die damit nicht würden
bestehen können, darf er, ehe er mit solchem abgefunden ist, dieser Freyheit
sich nicht bedienen.
648.
Der Eigenthümer, der sein Feld einzäunt, verliert sein Recht an der gemeinen
Hut und Trift oder Weide und Uebertrieb, nach Verhältnis des Bodens, den er
dadurch diesen Gemeinds-Genüßen entzieht.
Zweytes
Kapitel.
Von
den Dienstbarkeiten aus dem Gesez.
649.
Die Dienstbarkeiten aus dem Gesez betreffen das allgemeine Wohl, oder den
Vortheil einer Gemeinde, oder den Nuzen einzelner Personen.
650.
Zu Dienstbarkeiten für das allgemeine Beste oder den Vortheil einer Gemeinde
gehören der Leinpfad längst den schiffbaren oder floßbaren Strömen, der Bau
oder die Wiederherstellung der Straßen und anderer öffentlichen oder
Gemeinds-Anlagen.
(178)
Alles, was diese Gattung von Dienstbarkeit betrifft, wird durch eigene Geseze
oder Verordnungen bestimmt.
651.
Das Gesez legt ferner den Eigenthümern gegen einander verschiedene
Verbindlichkeiten auf, ohne sie auf einen besondern Vertrag zu gründen.
652.
Einen Theil dieser Verbindlichkeiten bestimmen die Geseze der Feld-Polizey; Ein
anderer, (der hier in Betracht kommt,) bezieht sich auf Scheid-Mauern und
Scheid-Graben, auf den Fall wo Gegen-Anlagen statt finden, auf die Aussicht
über den Grund des Nachbars, auf die Dachtraufe, und auf das Recht des
Durchgangs oder der Durchfahrt.
Erster
Abschnitt.
Von
Scheid-Mauern und Scheid-Gräben.
653.
Jede Scheid-Wand zweyer Gebäude bis zum First, jede Scheid-Mauer zwischen
Höfen, Gärten, oder geschlossenen Aeckern, wird für gemeinschaftlich angesehen,
in sofern weder ein schriftlicher Beweis noch ein sinnliches Merkmahl des
Gegentheils vorhanden ist.
654.
Ein solches Merkmahl ist vorhanden
a.
Wenn die Spize der Mauer auf einer Seite gerade und senkrecht mit ihrer
Aussenseite fortlauft, und auf der andern eine abhängige Fläche bildet;
b.
Wenn nur auf einer Seite eine schräge Decke (eine Mauerkappe) oder
Stein-Leisten und hervorragende Kragsteine vorhanden sind, die bey
(179)
Erbauung der Mauer dort angebracht worden sind;
In
jedem dieser Fälle tritt die Vermuthung ein, daß die Mauer ausschließlich demjenigen
als Eigenthum zugehöre, auf dessen Seite sich der Abschuß, die Kragsteine, oder
Stein-Leisten befinden.
655.
Die Unterhaltung und Wieder-Erbauung einer gemeinschaftlichen Mauer liegt allen
ob, welche ein Recht an ihr haben, und einem jeden von ihnen nach Verhältniß
seines Rechts.
656.
Indeß kann jeder Mit-Eigenthümer einer gemeinschaftlichen Mauer, welche kein
ihm zugehöriges Gebäude stüzt, sich von dem Beytrag zum Unterhalt und zur
Wieder-Erbauung durch Verzichtung seines Rechts an der Gemeinschaft losmachen.
657.
Jeder Mit-Eigenthümer darf an eine gemeinschaftliche Mauer anbauen, und jede
Art Balken auf die ganze Dicke der Mauer legen lassen, bis auf zwey Zoll vom
Rand des Nachbars. Dem Nachbar bleibt jedoch das Recht, die Balken bis zur
Hälfte der Mauer-Dicke abstossen zu lassen, sobald er an eben dieser Stelle auf
seiner Seite gleichfalls Balken legen, oder einen Rauchfang anlehnen will.
658.
Jeder Mit-Eigenthümer darf eine gemeinschaftliche Mauer erhöhen lassen, er muß
jedoch die Kosten der Erhöhung allein tragen, die Mauer über der vorigen
gemeinschaftlichen Höhe allein unterhalten, und
(180)
und überdieß wegen der Belastung, nach Verhältniß der Erhöhung und des Werths
eine Entschädigung leisten, wenn dadurch der Unterhalt der untern Mauer kostbarer
wird, und so lange der Andere die Erhöhung nicht mit benuzt.
659.
Ist die gemeinschaftliche Mauer nicht stark genug, um die Erhöhung zu tragen;
so muß derjenige, der sie erhöhen will, sie von Grund aus auf seine Kosten
wieder aufbauen lassen, und den Raum zur größern Dicke auf seine Seite allein
nehmen.
660.
Der Nachbar, der zur Erhöhung der Mauer nichts beygetragen hat, kann das Recht
der Gemeinschaft an der Erhöhung dadurch erlangen, daß er die Hälfte des
Aufwands ersezt, den sie gekostet hat, und den halben Werth des Bodens, der
etwa für den Zusaz längst
der
Mauer hergegeben wurde.
661.
Jeder Anstösser einer fremden Mauer gewinnt am Ganzen oder an einem Theil
derselben Gemeinschaft, so bald er dem Eigenthümer der Mauer den halben Werth
des Ganzen oder desjenigen Theils, den er gemeinschaftlich machen will, und des
Bodens, worauf die Mauer oder deren in Frage stehender Theil gebaut ist,
ersezt.
Kein
Nachbar kann in eine gemeinschaftliche Mauer einbrechen, noch irgend ein Werk
daran anlehnen, oder darauf stüzen, ohne Bewilligung des Andern, oder
Erkenntniß der Sachverständigen, daß das neue
(181)
Werk an sich oder unter den von ihnen vorgeschriebenen Vorsichten den Rechten
des Andern nicht schade.
663.
In Städten und Vorstädten kann jeder seinen Nachbar anhalten, daß er zur
Erbauung und Unterhaltung der Scheidewand ihrer dasigen Häuser und Gärten
beytrage.
Die
Höhe der Scheidewand wird nach Orts-Verordnungen oder Gebräuchen bestimmt; wo
es an sichern Gebräuchen und Verordnungen fehlt; soll jede Scheide-Wand unter
Nachbarn, die in Zukunft erbaut oder wieder hergestellt werden mag mit
Inbegriff der Mauer-Kappe acht Fuß hoch seyn.
664.
Wenn die verschiedenen Stockwerke eines Hauses verschiedenen Eigenthümern
zugehören, und die Urkunden über das Eigenthum nicht bestimmen, wie es in
Absicht auf die Ausbesserungen und das Wieder-Aufbauen gehalten werden soll; so
sind dabey folgende Grundsäze zu beobachten:
Die
Kosten der Hauptmauern und des Dachs sammt seinen Fußböden und dem Theil der
Kamine, der durch das Dach läuft, auch der Treppe vom obersten Stock in das
Dach, fallen auf alle Eigenthümer nach Verhältniß des Werths des Stockwerks,
das jedem zugehört.
Der
Eigenthümer eines jeden Stockwerks macht den Fußboden, worauf er geht, sammt
seiner obern Bekleidung, und die Decke oder untere Bekleidung des Fußbodens
eines höhern Stocks
Der
Eigenthümer des zweyten Stocks macht die Treppe, welche dahin führt;
(182)
Der Eigenthümer des dritten Stocks macht, von dem zweyten anzurechnen, die
Treppe, die zu ihm führt, und so weiter.
665.
Werden gemeinschaftliche Mauern oder Häuser wieder aufgebauet, ehe deren
Dienstbarkeits-Verhältnisse verjährt sind, so leben diese wieder auf. Sie
dürfen aber nicht lästiger gemacht werden.
666.
Alle Gräben zwischen zwey Grundstücken werden für gemeinschaftlich geachtet, in
sofern weder schriftliche Beweise noch Merkmahle des Gegentheils vorhanden
sind.
667.
Ein Merkmahl, daß der Graben nicht gemeinschaftlich sey, ist es, wenn der Rain
oder der Aufwurf der Erde sich nur auf einer Seite des Grabens befindet.
668.
Der Graben wird alsdann demjenigen anzugehören vermuthet, auf dessen Seite sich
der Aufwurf befindet.
669.
Ein gemeinschaftlicher Graben muß auf gemeinsame Kosten unterhalten werden.
670.
Jede Scheid-Hecke zwischen Grundstücken wird für gemeinschaftlich angesehen,
wenn nicht eine Urkunde oder ein hinlänglicher Besizstand für das Gegentheil
spricht, oder nur Eines der Grundstücke allein geschlossen ist.
671.
Hochstämmige Bäume mag der Eigenthümer nur in jener Entfernung von der Gränze
pflanzen, welche durch besondere Verordnungen oder unbestrittenen
(183)
Gebrauch festgestellt ist; wo diese fehlen, sollen hochstämmige Bäume sechs
Schuh, andere Bäume und lebendige Hecken hingegen anderthalb Schuh davon
entfernt seyn.
672.
Der Nachbar hat das Recht, zu fordern, daß Bäume und Hecken, welche näher an
seiner Scheide stehen, weggeschafft werden.
Derjenige,
über dessen Grund und Boden die Aeste der Bäume seines Nachbars hinüberragen,
kann Leztern anhalten, daß er diese Aeste abschneide.
Wurzeln,
die auf seinem Boden fortlaufen, darf er dort selbst abstossen.
673.
Bäume in einer gemeinschaftlichen Hecke sind gleich ihr gemeinschaftlich; aber
jeder von beyden Eigenthümern kann fordern, daß sie gefällt werden.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Entfernung und den Zwischenmauern bey gewissen Bauanlagen.
674.
Wer einen Brunnen oder das Senkloch eines Abtritts neben einer
gemeinschaftlichen oder nicht gemeinschaftlichen Mauer graben läßt;
Wer
daran Rauchfänge, Feuerherde, Hammerwerke, Backöfen oder Oefen errichtet;
Einen
Viehstall daran lehnt;
Ingleichem
wer einen Salzvorrath oder einen Haufen äzender Waaren daran legen will;
(184)
Der ist verbunden, jene Zwischenräume zu lassen, welche durch besondere
Verordnungen und Gebräuche festgestellt sind, oder diejenigen Werke zu machen,
welche gemäß eben solcher Verordnungen und Gebräuche oder nach Angabe der
Kunstverständigen nöthig sind, um dem Nachbarn nicht zu schaden.
Dritter
Abschnitt.
Von
der Aussicht auf Nachbars Gut.
675.
Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des Andern in einer gemeinschaftlichen Mauer
weder offene noch geschlossene Fenster, noch sonstige Oefnungen anbringen.
676.
In seiner eigenen Mauer, wenn sie auch unmittelbar an das Grundstück eines
Andern gränzt, darf Jeder, um sich Licht zu verschaffen, geschlossene und
vergitterte Fenster anlegen.
Dieses
Fenstergitter muß von Eisen seyn, dessen Stäbe dürfen höchstens drey Zoll und
einen halben von einander entfernt seyn; es darf nicht geöffnet werden können.
677.
Eben diese Lichtfenster dürfen bey Zimmern auf ebener Erde acht Fuß, bey andern
sechs Fuß über dem Zimmerboden erst anfangen.
678.
Man darf nach dem Grundstück seines Nachbarn hin, es sey geschlossen oder
nicht, keiner Aussicht in gerader Richtung, keines Fensters, das dazu dient,
weder Altanen noch offene Erker sich anmaßen, wenn die Mauer, in oder auf
welcher man sie anbringt, von dem besagten Grundstück nicht sechs Fuß entfernt
ist.
(185)
679. Auch darf man dahin keine Aussicht von der Seite oder in schräger Richtung
anlegen, wo die Entfernung nicht wenigstens zwey Fuß beträgt.
680.
Die vorerwähnten Entfernungen werden von der äussern Seite der Mauer, worinn,
die Oefnung angebracht wird, und wenn von Altanen oder Erkern die Rede ist, von
ihrem äussersten Vorsprung bis zur Gränzlinie, wo das beyderseitige Eigenthum
sich scheidet, gerechnet.
680
a. Allmend ist nicht Nachbargut, hindert also die Anlage der Aussichtsfenster
nicht; vielmehr wo in der Folge durch Veräusserung in lebende Hand das
Allmendgut zu Nachbargut wird, muß Jenem, der darauf Aussichtsfenster hatte,
dieses Fensterrecht ungesperrt bleiben, und von dem neuen Nachbar bey seinen
Anlagen die im Saz 678 beschriebene Entfernung beobachtet werden.
Vierter
Abschnitt.
Von
der Dach-Traufe.
681.
Jeder Eigenthümer soll seine Dächer so einrichten, daß das Regenwasser auf
seinem eigenen Grund und Boden oder auf die öffentliche Straße abfließt; er
darf es auf den Boden seines Nachbarn nicht leiten, ohne daß dafür eine
Dienstbarkeit rechtmäßig bestehe.
Fünfter
Abschnitt.
Von
der Durchfahrts-Gerechtigkeit.
682.
Der Eigenthümer, dessen Grundstück durchaus mittelst anderer von der gemeinen
Straße abgeschnitten ist, darf zur Benuzung seines Felds einen Weg über die
(186)
Grundstücke seiner Nachbarn fordern, wofür er ihnen Schadens-Ersaz leisten muß.
683.
Die Durchfahrt muß, der Regel nach, auf der Seite genommen werden, welche von
dem eingeschlossenen Grundstück am kürzesten zur öffentlichen Straße führt.
684.
Sie wird jedoch über den Theil angewiesen, wo sie dem überfahrnen Grundstück am
unschädlichsten ist.
685.
Die Klage auf Entschädigung, welche für den im 682. Artikel angeführten Fall
eintritt, ist der Verjährung unterworfen; der Weg aber darf deswegen nicht
versperrt werden, weil die Klage auf Entschädigung erloschen ist.
Drittes
Kapitel.
Von
den Dienstbarkeiten, welche durch Handlungen der Menschen erworben werden.
Erster
Abschnitt.
Von
den verschiedenen Gattungen der liegenschaftlichen Dienstbarkeiten.
686.
Ein Eigenthümer darf sein Eigenthum mit jeder Dienstbarkeit belasten, oder ihm
jede Grundgerechtigkeit erwerben; nur müssen dergleichen Dienstbarkeiten nicht
der Person, sondern der Liegenschaft auferlegt, nicht der Person, sondern der
Liegenschaft zu gut bestellt seyn, und nichts bewirken, was der öffentlichen
Ordnung zuwider sey.
(187)
Gebrauch und Umfang solcher Dienstbarkeiten richtet sich nach dem Titel, der
sie gibt, und wo es an einem Titel gebricht, nach folgenden Grundsäzen:
687.
Dienstbarkeiten gereichen entweder zum Vortheil eines Gebäudes, oder eines
Feldguts.
Dienstbarkeiten
der ersten Art heissen Baudienstbarkeiten, es mögen die hiezu berechtigten
Gebäude in einer Stadt oder auf dem Land gelegen seyn.
Jene
der zweyten Art heissen Felddienstbarkeiten.
688.
Die Dienstbarkeiten sind entweder selbstständig oder unständig.
Selbstständig
sind diejenigen, deren Gebrauch ohne Zuthun eines Menschen fortgehet;
dergleichen sind: Wasserleitungen, Dachtraufen, Aussichten und andere
Gerechtigkeiten ähnlicher Art.
Unständige
Dienstbarkeiten sind diejenigen, die zu jeder Ausübung der Beywirkung eines
Menschen bedürfen; als: Weggerechtigkeiten, Wasserschöpf-Gerechtigkeiten,
Huthgerechtigkeiten und andere ähnliche.
689.
Die Dienstbarkeiten sind offen ober verborgen.
Offen
sind sie, wenn sie sich durch äussere Anlagen, zum Beyspiel durch eine Thür,
ein Fenster, eine Wasserleitung ankündigen.
Verborgen
sind diejenigen, deren Daseyn durch kein äusseres Merkmahl ins Auge fällt, wie
z. B. die Pflicht, auf einem Grundstück kein Gebäude anzulegen, oder nicht über
eine bestimmte Höhe zu bauen.
(188)
Zweyter Abschnitt.
Wie Dienstbarkeiten
erworben werden.
690.
Offene und zugleich selbstständige Dienstbarkeiten erwirbt man durch
Vergünstigung oder durch dreyßigjährigen Besiz.
691.
Verborgene, jedoch selbstständige Dienstbarkeiten, so wie unständige
Dienstbarkeiten, sie seyen offen, oder verborgen, erwirbt man allein durch
Vergünstigung.
Sie
zu erwerben ist selbst ein unfürdenklicher Besiz nicht hinreichend; in
Gegenden, wo sie jedoch vorhin auf solche Weise erworben wurden, dauern sie
fort, sobald sie schon durch verjährten Besiz bey Verkündung dieses Gesezbuchs
erworben sind.
692.
In Hinsicht der selbstständigen offenen Dienstbarkeiten gilt die Widmung,
welche der Eigenthümer seiner Sache gibt, für einen Titel.
693.
Nur alsdann darf man annehmen, daß eine Widmung des Eigenthümers eingetreten
seye, wenn erwiesen ist, daß zwey abgetheilte Grundstücke vormals nur einen
Eigenthümer hatten, und daß durch diesen die Sachen in jenen Zustand versezt
worden sind, welcher Merkmahl der Dienstbarkeit ist.
694.
Wo auf zweyen Grundstücken ein und desselben Eigenthümers sich ein sichtbares
Merkmahl einer Dienstbarkeit befindet, und nun Eines derselben veräussert wird,
ohne daß der Vertrag eine Uebereinkunft über diese Dienstbarkeit enthält; da
besteht sie auf dem veräusserten Grundstück, sie mögen ihm zu Last oder zu Nuz
seyn.
(189)
695. Bey Dienstbarkeiten, die nicht durch Verjährung zu erwerben sind, ist der
Mangel des ursprünglichen Titels durch nichts anderes zu ersezen, als durch ein
Anerkenntniß der Dienstbarkeit, welches von dem Eigenthümer des belasteten
Grundstücks herrührt.
696.
Wer eine Dienstbarkeit bewilligt, gestattet dadurch alles, was erforderlich
ist, um sie auszuüben. So hat die Dienstbarkeit an einem fremden Brunnen Wasser
zu schöpfen, das Recht über dessen Boden zu gehen, nothwendig zur Folge.
Dritter
Abschnitt.
Von
den Rechten des Eigenthümers einer Dienst-Gerechtigkeit.
697.
Der Herr einer Dienst-Gerechtigkeit hat zugleich das Recht, alle Anlagen, die
für deren Benuzung und Erhaltung nöthig sind, zu machen.
698.
Sie geschehen auf dessen Kosten, nicht auf Kosten des belasteten Grundstücks,
wo die Rechts-Urkunde der Dienstbarkeit nicht ein Anderes bestimmt.
699.
Selbst in dem Fall, wo diese Urkunde dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks
die Verbindlichkeit auflegt, die zum Gebrauch oder zur Erhaltung der
Dienstbarkeit erforderlichen Anlagen auf seine Kosten zu machen, kann solcher
noch immer sich dieser Verbindlichkeit dadurch entledigen, daß er das belastete
Grundstück dem Herrn der Dienstbarkeit für eigen heimweiset.
(190)
700. Wird das Grundstück, dem ein Anderes dient, getheilt; so hängt die
Dienst-Gerechtigkeit zwar noch immer jedem abgesonderten Theil an, und gebührt
ihm wie zuvor; der Zustand des belasteten Grundstücks darf indessen hiedurch
nicht erschwert werden.
Wenn,
zum Beyspiel von der Weggerechtigkeit die Rede ist; so sind alle
Wegberechtigten verbunden, bey der Ausübung einen und den nemlichen Weg
einzuhalten.
701.
Der Eigenthümer eines belasteten Grundstücks darf nichts unternehmen, was den
Gebrauch der Dienstbarkeit schmälern oder unbequemer machen würde.
Er
darf also den Orts-Zustand nicht wesentlich verändern, noch die Ausübung der
Dienstbarkeit auf eine andere Stelle legen, als worauf sie ursprünglich
angewiesen ward.
Wäre
inzwischen diese ursprüngliche Anweisung dem Eigenthümer des belasteten
Grundstücks wegen neuerer Verhältnisse beschwerlicher geworden, oder hinderte
sie ihn etwa, nüzliche Verbesserungen dort vorzunehmen; so darf er dem
Eigenthümer des andern Grundstücks einen zur Ausübung seiner Rechte gleich
bequemen Plaz anweisen, und dieser ihn nicht ausschlagen.
702.
Umgekehrt kann derjenige, der zu einer Dienstbarkeit berechtigt ist, sie nur
nach Inhalt seiner Rechts-Urkunde ausüben, und darf weder auf dem Grundstück,
das mit der Dienstbarkeit belastet ist, noch auf demjenigen, dem die
Gerechtigkeit zusteht, eine Veränderung vornehmen, welche den Zustand des
Erstern erschweren würde.
(191)
Vierter Abschnitt.
Wie
Dienstbarkeiten erlöschen.
703.
Dienstbarkeiten erlöschen, wenn man wegen verändertem Stand der Dinge sie
weiter nicht ausüben kann.
704.
Sie leben wieder auf, wenn die Sachen in den Zustand zurück kommen, wo man sie
ausüben kann, ehe die Zeit ihrer Erlöschung abgelaufen ist.
705.
Jede Dienstbarkeit ist erloschen, so bald das hiezu berechtigte und das damit
belastete Grundstück an den nemlichen Eigenthümer kommen.
Die
offenen leben jedoch wieder auf, sobald eine Veräusserung geschieht, ohne daß
das bleibende Merkmahl der Dienstbarkeit weggeschafft, noch das Gegentheil
ausdrücklich bedungen wird.
706.
Eine Dienstbarkeit wird durch einen dreyßigjährigen Nichtgebrauch versessen.
707.
Nach den verschiedenen Gattungen der Dienstbarkeiten haben jene dreyßig Jahre
einen verschiedenen Anfang : von dem Tag, wo man aufgehört hat, sie zu benuzen,
werden die unständigen Dienstbarkeiten versessen; von dem Tag, wo eine mit der
Dienstbarkeit im Widerspruch stehende Handlung vorgenommen worden ist, sind die
selbstständigen Dienstbarkeiten in solchem Fall.
708.
Auch die Art, wie eine Dienstbarkeit ausgeübt wird, kann eben so durch
Verjährung verändert werden.
(192)
709. Wo eine Dienstgerechtigkeit zu einem Grundstück gehört, das mehreren in
unzertheilter Gemeinschaft zusteht, da hindert die Ausübung des Einen die
Verjährung auch zum Vortheil aller übrigen Miteigenthümer.
710.
Ist Einer unter den Miteigenthümern, wider den die Verjährung nicht laufen
konnte, zum Beyspiel ein Minderjähriger, so werden durch ihn auch die Rechte
der übrigen erhalten.
Fünfter
Titel.
Von
Erb-Dienstbarkeiten.
710
a. Erbdienstbarkeiten sind solche Lasten einer Liegenschaft, welche weder zum
Vortheil einer bestimmten Person, noch zum Vortheil einer bestimmten
Liegenschaft oder ihres Besizers, sondern zum Vortheil jedes getreuen
Rechts-Inhabers bestehen. Nur das Gesez kann dergleichen Lasten erschaffen.
710
b. Das Gesez gibt und erkennt keine andere als Zehenden, Gülten und Zinsen.
*
Erstes Kapitel.
Vom
Zehenden.
710
aa. Jedes Grundstück das urbar ist, oder urbar wird, bringt auf seinen Inhaber
die Schuldigkeit einen bestimmten Theil seiner Früchte zurückzulassen, wenn es
nicht in einer zehendfreyen Gemarkung liegt, oder eine ihm besonders erworbene
Freyheit geltend machen kann. Der zurückzulassende Theil heißt der Zehenden;
das Recht, ihn für sich zu beziehen, die Zehendherrschaft; und die Summe der
rechtlichen Bestimmungen über den Bezug und die Lasten desselben, das
Zehendrecht.
(193)
710 ab. Eine Gemarkung, ingleichem jeder eigens ausgegrenzte Feldbezirk ist
alsdann zehendfrey, wenn darinn seit dreyßig oder mehr Jahren Niemand auf das
angebaute Land eine Zehend-Ansprache geltend gemacht hat; noch mehr diejenigen,
welche ein von der Rechtsbehörde ausgeflossener oder durch Ersizung bestärkter
Freysprechungsbrief schüzt.
710
ac. Wo in einer Gemarkung zwar, jedoch nur in besondern ausgegrenzten Bezirken
Zehenden erhoben wird, da schadet dieses der Zehendfreyheit der Gemarkung
nicht.
710
ad. Ein einzelnes Grundstück in einer zehendbaren Lage ist nur zehendfrey, wenn
und so lang es einen gültigen oder durch Ersizung rechtskräftig gewordenen
Freyheitstitel für sich hat.
*
Erster Abschnitt.
Von
der Zehend-Herrschaft.
710
ba. Der Zehenden, zu welchem ein Anderer nicht ein erworbenes Eigenthum
nachweiset, gehört dem Ortsherrn, er falle von altbaubarem oder von
neuumgebrochenem Feld.
710
bb. Wer ein Recht zum alten Zehenden hat, kann es ohne Darlegung eines
ausdrücklich darauf sprechenden Rechtstitels auf Neubrüche nicht ausdehnen.
Eine
solche Ausdehnung steht kraft Gesezes dem Ortspfarrer der Gemarkung bey dem
kleinen Zehenden zu, wenn er diesen auf der Gemarkung hat.
710
bc. Neubruch ist alles Land inner- oder ausserhalb einer Gemarkung, welches aus
einem ein Menschenalter durch angedauerten Unbau zum zehendbaren Anbau gebracht
wird, so lang nicht ein früherer Anbau desselben bewiesen, und sofern nicht
seine jezige Urbarmachung gegen Ueberlassung eines altzehendbaren Strich Landes
zum Unbau geschieht, wo lezternfalls dessen Zehend-Schuldigkeit auf Jenen
übergeht.
(194)
710 bd. Der Beweis des frühern zehendbaren Anbaues kann nicht durch
Ackerfurchen, und dergleichen unsichere Spuren geführt werden, sondern
lediglich durch Weisthümer und öffentliche Urkunden welche den früheren Anbau
bezeugen, oder durch die Lage in einem mit eigenen Zehend-Grenzzeichen
umgebenen Bezirk, oder durch die Aussage beglaubter Zeugen, daß sie von ihren
Eltern und Vor-Eltern der dreyßig und mehr Jahren gehört haben, wie zu ihrer
Zeit das befragte Land als Baufeld benuzt worden sey, wann sie einem
unvollkommenen Urkunden-Beweis zur Unterstüzung dienen.
710
be. Wer ein Recht zum Markungs-Zehenden hat, darf es auf jedes unausgesonderte
Stück der Markung ohne weitern Erwerbtitel ausüben; er kann es aber ohne diesen
in abgesteinte Zehendbezirke auf kein Stück und auf keine Fruchtgattung
ausdehnen.
710
bf. Wer in einer Markung oder in einem besondern Zehendbezirk, welche vermög
allgemein sprechender Rechtstitel frey sind, irgend eine Gattung des
Zehendrechts ausüben will, muß ihre Zuständigkeit besonders darthun.
710
bg. Anschwemmungen fallen unter diejenige Zehendherrschaft und unter dasjenige
Zehendrecht, welchem das Haupt-Grundstück unterliegt.
*
Zweyter Abschnitt.
Von
dem Zehend-Bezug.