Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen
1stes Stück vom Jahre 1863
Nr. 1) Verordnung,
die Publication des bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend;
vom 2ten Januar 1863.
WIR, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
haben für nöthig befunden, ein bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Sachsen bearbeiten zu lassen, und machen dasselbe, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, hierdurch öffentlich bekannt, indem Wir zugleich über dessen Anwendung Nachstehendes bestimmen.
§ 1. Der Zeitpunkt, mit welchem das bürgerliche Gesetzbuch in Kraft treten soll, wird von Unserem Justizministerium durch Verordnung dergestalt bestimmt werden, daß zwischen der Publication des Gesetzbuchs und dem Zeitpunkte, mit welchem dasselbe in Kraft tritt, wenigstens ein Jahr inne liegt.
§ 2. Von dem Zeitpunkte an, mit welchem das bürgerliche Gesetzbuch nach § 1 in Kraft tritt, werden alle bisher gültige Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, welche in dem Gesetzbuche nicht aufgenommen oder in § 3 nicht ausdrücklich ausgenommen worden sind, aufgehoben.
§ 3. Neben dem bürgerlichen Gesetzbuche bleiben noch ferner in Kraft:
1) alle in Verwaltungsgesetzen zugleich über Gegenstände des bürgerlichen Rechts mit enthaltenen Bestimmungen;
2) die in den Ablösungsgesetzen getroffenen Bestimmungen;
3) die Bestimmungen über die besonderen Rechtsverhältnisse der Bannrechte, Erbpachts- und Erbzinsgüter;
4) das Lehnrecht;
5) die gesetzlichen Bestimmungen über
a) Jagdrecht und Fischerei,
b) das Handelsrecht,
c) das Wechselrecht mit Einschluß der Bestimmungen über die kaufmännischen Anweisungen,
d) das Wasserrecht, soweit nicht in §§ 281 bis 283 und §§ 354 bis 356 etwas Anderes bestimmt ist, und
e) das Eigenthum an literarischen und künstlerischen Erzeugnissen;
6) die Berggesetzgebung;
7) das Concursrecht.
§ 4. Vertragsmäßige Zinsen für die gestattete Benutzung einer Summe Geldes dürfen von dem Zeitpunkte an, mit welchem das bürgerliche Gesetzbuch in Kraft tritt, nicht sechs und bei nicht hypothekarischen Forderungen bis zu fünfzig Thalern und mit einer nicht längeren als halbjährigen Zahlungsfrist, nicht acht vom Hundert übersteigen, ausgenommen:
1) wenn und soweit die Staatsregierung die Festsetzung eines höheren, als des gesetzlich erlaubten Zinses gestattet;
2) wenn und soweit die Obrigkeit im einzelnen Falle nach geschehener Prüfung der Verhältnisse eine solche Erlaubniß ertheilt;
3) bei eigentlichen kaufmännischen, diesem Gewerbbetriebe eigenthümlichen Geschäften und bei Darlehnen zum Betriebe von kaufmännischen und Fabrik-Geschäften;
4) wenn bei einem zu einem gefahrvollen Unternehmen gegebenen Darlehne der Gläubiger die Gefahr zugleich dergestalt übernimmt, daß im Falle des Eintritts derselben der Schuldner von der Rückzahlung des Darlehens befreit sein soll.
§ 5. Mit Ausnahme der im vorigen Paragraphen unter 1 bis 4 erwähnten Fälle sind Rechtsgeschäfte, bei welchen der im vorigen Paragraphen angegebene Zinsfuß offen oder versteckt überschritten, oder den §§ 679 bis 681 des bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen gehandelt worden, soweit das eine oder das andere der Fall ist, auch dann nichtig, wenn nach den Strafgesetzen ein strafbarer Wucher nicht anzunehmen ist.
§ 6. Soviel die Rechtsgeschäfte anlangt, welche vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch nach § 1 in Kraft tritt, geschlossen worden sind, so ist die Handlungsfähigkeit der Betheiligten, sowie die Form der Geschäfte nach dem Rechte zu beurtheilen, welches zur Zeit des Geschäftsabschlusses gegolten hat.
§ 7. Für die Voraussetzungen des Erwerbes und Verlustes der Rechte an Sachen sind diejenigen Gesetze maßgebend, die zu der Zeit gegolten haben, wo sich die Thatsache, aus welcher der Erwerb oder Verlust des fraglichen Rechtes abgeleitet wird, ereignet hat. Dagegen sind Inhalt und Wirkung eines Rechtes an Sachen, welches vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, erworben worden ist, von dem gedachten Zeitpunkte an nach dem bürgerlichen Gesetzbuche zu beurtheilen.
§ 8. Soviel die Ersitzung und Verjährung betrifft, so sind diejenigen Fälle, in welchen die Ersitzung oder Verjährung vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, vollendet worden ist, nach dem bisherigen Rechte zu beurtheilen.
§ 9. Ist in dem bürgerlichen Gesetzbuche die Ersitzung oder Verjährung in einem Falle zugelassen worden, in welchem sie bisher unzulässig war, so kann sie erst von dem Zeitpunkte an beginnen, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt.
§ 10. Hat das bürgerliche Gesetzbuch die Ersitzung oder Verjährung in einem Falle aufgehoben, in welchem sie bisher zulässig war, so kann sie von dem Zeitpunkte an, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, nicht vollendet werden.
§ 11. Hat das bürgerliche Gesetzbuch die Wirkungen der Ersitzung oder Verjährung vermindert, so kommen derselben, wenn sie nach dem Zeitpunkte, mit welchem das Gesetzbuch in Kraft tritt, vollendet wird, nur die im Gesetzbuche beigelegten Wirkungen zu.
§ 12. Hat das bürgerliche Gesetzbuch die Wirkungen der Ersitzung oder Verjährung vermehrt, so hat eine Ersitzung oder Verjährung, welche vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, begonnen hat, aber erst nach diesem Zeitpunkte vollendet wird, nur die nach dem bisherigen Rechte damit verknüpften Wirkungen. Eine Ersitzung oder Verjährung mit den durch das Gesetzbuch neu eingeführten Wirkungen kann erst von dem Zeitpunkte an beginnen, mit welchem das Gesetzbuch in Kraft tritt.
§ 13. Hat das bürgerliche Gesetzbuch die Erfordernisse der Ersitzung oder Verjährung vermindert, so ist die Ersitzungs- und Verjährungszeit, welche vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, abgelaufen ist, nach dem bisherigen Rechte, die nach dem gedachten Zeitpunkte laufende Zeit aber nach dem Gesetzbuche zu beurtheilen.
§ 14. Hat das bürgerliche Gesetzbuch die Erfordernisse der Ersitzung oder Verjährung vermehrt, so kann eine Ersitzung oder Verjährung erst von dem Zeitpunkte an beginnen, mit welchem das Gesetzbuch in Kraft tritt.
§ 15. Hat das bürgerliche Gesetzbuch neue Arten der Unterbrechung der Ersitzung oder Verjährung eingeführt, oder bisherige Unterbrechungsarten aufgehoben, so ist die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, welche vor dem Zeitpunkte abgelaufen ist, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, nach dem bisherigen Rechte, die nach dem gedachten Zeitpunkte laufende aber nach dem Gesetzbuche zu beurtheilen.
§ 16. Hat das bürgerliche Gesetzbuch, ohne an den sonstigen Erfordernissen der Ersitzung oder Verjährung etwas zu ändern, blos die Ersitzungs- oder Verjährungszeit verlängert, so fallen alle Ersitzungen oder Verjährungen, welche zu dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, laufen, unter das Gesetzbuch.
§ 17. Hat das bürgerliche Gesetzbuch, ohne an den sonstigen Erfordernissen der Ersitzung oder Verjährung etwas zu ändern, blos die Ersitzungs- oder Verjährungszeit abgekürzt, so steht in Beziehung auf die Ersitzung oder Verjährung, welche vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, begonnen hat, aber noch nicht vollendet worden ist, dem Ersitzenden oder Verjährenden die Wahl zu, ob er das bisherige Recht oder das Gesetzbuch geltend machen will; jedoch ist, wenn er das letztere wählt, die Zeit, welche bereits vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, abgelaufen ist, in die Ersitzungs- oder Verjährungsfrist nicht einzurechnen.
§ 18. Soviel die Forderungen angeht, so haben diejenigen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs, welche von der Entstehung, dem Inhalte und den Wirkungen der Forderungen handeln, auf die Fälle, welche vor dem Zeitpunkte liegen, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, keine Anwendung.
§ 19. Hat das bürgerliche Gesetzbuch neue Gründe der Erlöschung der Forderungen anerkannt, so findet dasselbe auch auf Forderungen, welche bereits vor dem Zeitpunkte entstanden waren, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, Anwendung, soweit der Grund, mit welchem die Erlöschung der Forderung verbunden ist, nach dem gedachten Zeitpunkte eingetreten ist.
§ 20. Hat das bürgerliche Gesetzbuch bisher anerkannte Gründe der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Forderungen aufgehoben, so bleibt, wenn die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit nach dem bisherigen Rechte durch eine Thatsache begründet ist, welche sich vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, ereignet hat, die Forderung auch nach diesem Zeitpunkte nichtig oder anfechtbar.
§ 21. Für die Alimentationsansprüche der außerehelichen Kinder gegen ihren außerehelichen Vater sind die Vorschriften des Gesetzbuchs von dem Zeitpunkte an, mit welchem das Gesetzbuch in Kraft tritt, maßgebend, selbst wenn die außereheliche Geburt vor diesem Zeitpunkte liegt, vorausgesetzt, daß über die Ansprüche nicht bereits entschieden, oder dieselben verglichen oder sonst erledigt sind.
§ 22. Die gesetzliche Erbfolge ist in den Fällen, in welchen der Erblasser vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, gestorben ist, nach dem bisherigen Rechte, in den Fällen aber, in welchen das Ableben des Erblassers nach diesem Zeitpunkte erfolgt ist, nach dem bürgerlichen Gesetzbuche zu beurtheilen.
§ 23. Angehend die Erbfolge aus letzten Willen, so sind letzte Willen, welche vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, errichtet worden, insoweit nach dem bisherigen Rechte zu beurtheilen, als es sich um die Handlungsfähigkeit des Erblassers, insbesondere um die Fähigkeit derselben zu Errichtung eines letzten Willens, sowie um die Form des letzten Willens handelt. Dagegen ist, wenn der Erblasser zwar vor dem gedachten Zeitpunkte einen letzten Willen errichtet hat, aber erst nach diesem Zeitpunkte gestorben ist, für die Beurtheilung der Fähigkeit des Bedachten zur Erwerbung aus einem letzten Willen und der Gültigkeit des Inhalts des letzten Willens, insbesondere auch der Pflichttheilsrechte, das bürgerliche Gesetzbuch maßgebend.
§ 24. Auf Erbverträge, welche vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, errichtet worden sind, finden die im § 23 aufgestellten Vorschriften insofern ebenfalls Anwendung, als für die Erfordernisse ihrer Errichtung das bisherige Recht gilt, dagegen aber, wenn der Vertrags-Erblasser erst nach dem gedachten Zeitpunkte stirbt, die Erbfolge aus dem Erbvertrage, insbesondere auch rücksichtlich der Frage, inwieweit dieselbe wegen verletzter Pflichttheilsrechte wegfällt, nach dem bürgerlichen Gesetzbuche zu beurtheilen ist.
§ 25. Soviel das eheliche Güterrecht anlangt, so finden die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs, durch welche das Recht der Verwaltung und des Nießbrauches des Ehemannes an dem Vermögen, der Ehefrau geändert oder näher bestimmt worden ist, von dem Zeitpunkte an, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, auch auf vor diesem Zeitpunkte geschlossene Ehen Anwendung.
§ 26. Die Bestimmungen des Gesetzbuchs über die Verpflichtung zur Ausstattung in §§ 1660 fg. gelten blos für Ehen, welche nach dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, geschlossen werden.
§ 27. Die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs über die Scheidung der Ehe treten von dem Zeitpunkte an, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, auch in Beziehung auf schon vorher geschlossene Ehe in Kraft. Insbesondere kann eine solche Ehe aus einem Grunde, welcher nach dem bisherigen Rechte gegolten hat, in dem Gesetzbuche aber nicht anerkannt worden ist, nach jenem Zeitpunkte nicht weiter geschieden werden.
§ 28. Unser Justizministerium ist mit der Ausführung der Bestimmungen des Gesetzbuchs und der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.
Dasselbe wird auch Zweifel, die bei der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung hervortreten, entscheiden. Solche Entscheidungen sind, insoweit sie nicht blos Ordnungsbestimmungen betreffen, durch das Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen und dienen auch zur Norm in anderen Fällen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 2ten Januar 1863.
Johann.
Dr. Johann Heinrich August von Behr.
Bürgerliches Gesetzbuch.
Erster Theil.
Allgemeine Bestimmungen.
Erste Abtheilung.
Von den bürgerlichen Gesetzen.
§ 1. Gesetze treten, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist, mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
§ 2. Gesetze haben auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß, wenn nicht etwas Anderes bestimmt oder nach dem Zwecke des Gesetzes anzunehmen ist.
§ 3. Gesetze finden, soweit sie frühere Gesetze auslegen, auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedene Fälle Anwendung, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist.
§ 4. Sind die Gründe eines Gesetzes weggefallen, so verliert das Gesetz seine Kraft, wenn es ausschließlich auf den weggefallenen Gründen beruhte.
§ 5. Hebt ein Gesetz eine Regel auf, so werden damit auch die Folgesätze, nicht aber die Ausnahmen der Regel aufgehoben, wenn sich nicht aus dem Zusammenhange auch die Aufhebung der Ausnahmen ergiebt.
§ 6. Im Inlande kommen die inländischen Gesetze zur Anwendung, soweit sich nicht nach dem öffentlichen Rechte, insbesondere nach Staatsverträgen, und nach den nachfolgenden Bestimmungen eine Ausnahme ergiebt.
§ 7. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person ist nach den Gesetzen des Staates zu beurtheilen, dessen Unterthan dieselbe ist.
§ 8. Die Handlungsfähigkeit eines Ausländers wird nach den Gesetzen des Inlandes beurtheilt, wenn eine Verpflichtung desselben aus einer im Inlande vorgenommenen Handlung in Frage ist.
§ 9. Die bei Rechtsgeschäften zu beobachtende Form richtet sich nach den Gesetzen des Ortes, wo dieselben vorgenommen werden. Es genügt jedoch die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an welchem das Geschäft in Wirksamkeit treten soll.
§ 10. Die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, ingleichen der Besitz derselben, werden nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, wo die Sachen liegen.
§ 11. Forderungen werden nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem sie zu erfüllen sind.
§ 12. Die Vorschriften in §§ 1551 bis 1553 und 1858 bis 1874 finden Anwendung, selbst wenn der außereheliche Beischlaf in einem Staate erfolgt ist, dessen Gesetzgebung die in diesen Vorschriften enthaltenen Rechte nicht anerkennt.
§ 13. Eingehung und Auflösung der Ehe werden nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dessen Unterthan der Ehemann ist.
§ 14. Die ehelichen Vermögensrechte werden nach den Gesetzen beurtheilt, welche zur Zeit der Eingehung der Ehe an dem Wohnsitze des Ehemannes gelten. Durch einen Wechsel des Wohnsitzes werden die ehelichen Vermögensrechte nicht geändert. Schenkungen unter Ehegatten werden nach den an dem jedesmaligen Wohnsitzes des Ehemannes geltenden Gesetzen beurtheilt.
§ 15. Die väterliche Gewalt wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dessen Unterthan der Vater ist.
§ 16. Die Vormundschaft wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dessen Unterthan der zu Bevormundende ist.
§ 17. Anfall und Erwerbung einer Erbschaft werden nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat. Hat er mehrere Wohnsitze gehabt, so gelten die Gesetze des Wohnsitzes, an welchem er sich zuletzt aufgehalten hat.
§ 18. Soweit Rechtsverhältnisse durch die Willkühr der Betheiligten bestimmt werden können, ist den letzteren gestattet, festzusetzen, daß statt der sonst entscheidenden Gesetze andere Gesetze zur Anwendung kommen sollen.
§ 19. Ausländische Gesetze sind nicht anzuwenden, wenn deren Anwendung durch inländische Gesetze nach der Vorschrift oder nach dem Zwecke derselben ausgeschlossen ist.
§ 20. Bestimmen die Gesetze eines fremden Staates eine Rechtsverschiedenheit zwischen Inländern und Ausländern, so ist, soweit es die hierüber bestehenden Vorschriften des Inlandes gestatten, dieselbe Rechtsverschiedenheit auch im Inlande gegen die Unterthanen jenes Staates anzuwenden. Diese Erwiderung kann durch Abtretung der Rechte an Andere nicht umgangen werden.
§ 21. Ist mittelst eines Gesetzes die Auslegung eines früheren Gesetzes gegeben, so ist dieses in dem durch das spätere Gesetz festgestellten Sinne zu verstehen.
§ 22. In anderen Fällen sind die Gesetze nach ihrem Wortsinne und wenn die Worte Zweifel lassen, nach der auf andere Weise sich kundgebenden Absicht des Gesetzgebers auszulegen.
§ 23. Im Zweifel ist ein Gesetz so auszulegen, wie es allgemeinen Rechtssätzen am meisten entspricht.
§ 24. Gesetzliche Bestimmungen, welche als Folgen ausdrücklich angegebener Voraussetzungen getroffen sind, bleiben auf diese beschränkt.
§ 25. Ein Rechtsfall, für den sich keine besondere oder allgemeine Vorschrift in den Gesetzen findet, ist nach den Bestimmungen über ähnliche Fälle zu beurtheilen.
§ 26. Die Ausdehnung auf ähnliche Fälle findet nicht bei Gesetzen statt, welche aus besonderen, für einzelne Fälle bestehenden Gründen eine Ausnahme von allgemeinen Rechtssätzen enthalten.
§ 27. Allgemeine gesetzliche Vorschriften sind so zu verstehen, daß davon Fälle ausgenommen bleiben, über welche besondere Bestimmungen vorhanden sind, selbst, wenn derselben bei den allgemeinen Vorschriften keine Erwähnung geschieht.
§ 28. Durch Gewohnheiten können weder Gesetze aufgehoben oder abgeändert, noch neue Vorschriften mit Gesetzeskraft eingeführt werden. Soweit Rechte durch die Willkühr der Betheiligten begründet werden können, sind Gewohnheiten zu berücksichtigen, wenn anzunehmen ist, daß die Betheiligten das in gleichartigen Fällen Gewöhnliche beobachten wollten.
§ 29. Statuten, Hausgesetze und Familienverträge, welche dem öffentlichen Rechte gemäß errichtet sind, gehen den allgemeinen bürgerlichen Gesetzen vor.
Zweite Abtheilung.
Von den Personen.
I. Physische Personen.
§ 30. Jeder Mensch ist rechtsfähig.
§ 31. Sklaverei, Leibeigenschaft und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Gewalt sind unstatthaft.
§ 32. Die Rechtsfähigkeit einer Person beginnt mit deren Geburt. Ungeborene werden von der Zeit ihrer Empfängniß an vorläufig den Geborenen gleich geachtet, soweit es sich um ihren rechtlichen Vortheil handelt. Todtgeborene werden so betrachtet, als wären sie nicht empfangen worden.
§ 33. Die Bestimmung über Todtgeborene gilt auch von Geburten, welche so von der menschlichen Körperbildung abweichen, daß sie nicht als Menschen angesehen werden können.
§ 34. Im Zweifel, ob ein Kind lebendig oder todt geboren sei, wird das Erste vermuthet.
§ 35. Wenn es bei Beurtheilung von Rechtsverhältnissen auf die muthmaßliche Lebensdauer einer Person ankommt, so ist
bis zum erfüllten 1sten Altersjahre eine Lebensdauer von noch 35 Jahren,
= = = 2ten = = = = = 41 =
= = = 10ten = = = = = 44 =
bis zum erfüllten 15sten Altersjahre eine Lebensdauer von noch 41 Jahren,
= = = 20ten = = = = = 38 =
= = = 25ten = = = = = 35 =
= = = 30ten = = = = = 32 =
= = = 35ten = = = = = 28 =
= = = 40ten = = = = = 25 =
= = = 45ten = = = = = 22 =
= = = 50ten = = = = = 19 =
= = = 55ten = = = = = 16 =
= = = 60ten = = = = = 13 =
= = = 65ten = = = = = 10 =
= = = 70ten = = = = = 8 =
= = = 75ten = = = = = 6 =
= = = 80ten = = = = = 5 =
= = = 85ten = = = = = 4 =
= = = 90ten = = = = = 3 =
= = = 100ten = = = = = 2 =
= nach dem 100ten = = = = = 1 Jahre
zu vermuthen.
§ 36. Die Rechtsfähigkeit endigt mit dem Tode.
§ 37. Der Tod einer Person wird vermuthet, wenn sie verschollen und eine Todeserklärung erfolgt ist.
§ 38. Als verschollen gilt Derjenige, von dessen Leben seit zwanzig Jahren weder durch ihn, noch durch einen Anderen Nachricht vorhanden ist. Der Zeitraum der zwanzig Jahre ist von der letzten Nachricht, und wenn diese in die Minderjährigkeit des Abwesenden fällt, von der Volljährigkeit an zu rechnen.
§ 39. Als verschollen gilt Derjenige, von dessen Leben seit fünf Jahren keine Nachricht vorhanden ist, wenn er vor oder während dieser Zeit das siebenzigste Lebensjahr erfüllt hat.
§ 40. Wer in den Krieg gezogen und nicht zurückgekehrt ist, gilt als verschollen, wenn seit fünf Jahren von dem Friedensschlusse an keine Nachricht von seinem Leben vorhanden ist.
§ 41. Wer auf einem Schiffe war, während es unterging, oder wer sich in einer anderen dringenden Todesgefahr befand, oder wer im Kriege schwer verwundet wurde, gilt als verschollen, wenn seit fünf Jahren von der Zeit der Gefahr oder Verwundung an keine Nachricht von seinem Leben vorhanden ist.
§ 42. Die Todeserklärung eines Verschollenen erfolgt auf Antrag eines Betheiligten.
§ 43. Die Todeserklärung erfolgt durch richterliches Erkenntniß. Als Todestag gilt der Tag, an welchem die den Antrag auf Todeserklärung begründende zwanzigjährige oder fünfjährige Frist abgelaufen ist.
§ 44. Die Todeserklärung nebst ihren Wirkungen weicht dem Beweise, daß der Verschollene lebt, oder daß er zu einer anderen Zeit, als nach der Todeserklärung angenommen wird, gestorben ist.
§ 45. Geht ein Berechtigter in Bezug auf dasselbe Recht einem anderen Berechtigten vor, oder sind beide neben einander dergestalt berechtigt, daß bei dem Wegfalle des einen der andere allein berechtigt ist, so soll, wenn das Leben des näher oder gleich nahe Berechtigten ungewiß ist, derselbe aber das neunzigste Lebensjahr erfüllt hat, dessen Tod ohne Todeserklärung zu Gunsten des anderen Berechtigten vermuthet werden.
§ 46. Die Verschiedenheit des Geschlechts begründet in der Regel keine Verschiedenheit der bürgerlichen Rechte. Eine Person, deren Geschlecht zweifelhaft ist, wird dem bei ihr vorherrschenden Geschlechte beigezählt.
§ 47. Das Kindesalter dauert bis zum erfüllten siebenten Lebensjahre, die Minderjährigkeit bis zum erfüllten einundzwanzigsten Lebensjahre.
§ 48. Verwandte sind Personen, von welchen die eine von der anderen abstammt, oder welche von demselben Dritten abstammen. Die letzteren sind vollbürtige oder halbbürtige Verwandte, je nachdem sie von demselben Ehepaare abstammen oder nur einen gemeinschaftlichen Stammvater oder nur eine gemeinschaftliche Stammmutter haben.
§ 49. Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen werden nach der Zahl der in der Mitte liegenden Zeugungen bestimmt. In der geraden Linie zählt man so viele Grade, als es Zeugungen giebt, mittelst welcher die eine Person von der anderen abstammt. In der Seitenlinie zählt man die Grade nach der Zahl der Zeugungen von einem Verwandten bis zum gemeinschaftlichen Vorfahren und von diesem bis zum anderen Verwandten.
§ 50. Schwägerschaft ist das Verhältniß zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten. In welcher Linie und in welchem Grade Jemand mit einem Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem anderen Ehegatten verschwägert.
§ 51. Die Verschiedenheit der Religion und des Standes begründet in der Regel keine Verschiedenheit der bürgerlichen Rechte.
II. Juristische Personen.
§ 52. Das Recht der Persönlichkeit steht dem Staate, sofern er in Verhältnisse des bürgerlichen Rechtes eintritt, und den Personenvereinen, Anstalten und Vermögensmassen zu, welche vom Staate als juristische Personen anerkannt sind. Die juristische Persönlichkeit begreift die Fähigkeit in sich, Vermögensrechte zu haben, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, welche bei der Begründung der juristischen Person über den Umfang ihrer Rechtsfähigkeit getroffen worden sind.
§ 53. Juristische Personen üben ihre Rechte durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter und, soweit es bei Personenvereinen auf den Willen ihrer Mitglieder ankommt, durch Beschlußfassung derselben aus.
§ 54. Die Sonderrechte einzelner Mitglieder von Personenvereinen können weder durch die Vertreter, noch durch Beschlüsse der Mitglieder beeinträchtigt werden.
§ 55. Zu einer Beschlußfassung der Mitglieder eines Personenvereins wird erfordert, daß alle stimmberechtigte Mitglieder berufen worden sind, wenigstens die Hälfte derselben erschienen ist und die Mehrheit der Erschienenen den Beschluß gefaßt hat. Handelt es sich um die Bestellung eines Vertreters für einen Rechtsstreit mit einzelnen Mitgliedern, so sind letztere nicht stimmberechtigt. Bei Rechtsstreiten des Vereins mit Mitgliedern desselben vertreten die Mitglieder, welche für die Rechte des Vereins streiten, den Verein, selbst wenn sie im Verhältniß zu den anderen die Minderzahl ausmachen.
§ 56. Juristische Personen hören auf, wenn ihnen der Staat das Recht der Persönlichkeit entzieht, wenn sie auf dieses Recht mit Einwilligung des Staates verzichten und, soviel Personenvereine betrifft, wenn sämmtliche Mitglieder gestorben sind.
§ 57. Hört eine juristische Person auf, ohne daß über das Vermögen derselben verfügt worden, so fällt dieses, soweit es nicht zur Deckung der Schulden erforderlich ist, dem Staate zu.
Dritte Abtheilung.
Von den Sachen.
§ 58. Sachen jeder Art können Gegenstand eines Rechtes sein, soweit sie nicht dem Verkehre entzogen sind.
§ 59. Unbewegliche Sachen sind Grundstücke. Denselben werden Berechtigungen, welche ein Folium im Grundbuche erhalten haben, und Schiffmühlen gleichgestellt. Andere Sachen werden unter den beweglichen begriffen.
§ 60. Bei einer nach der Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Vermögen zu bewirkenden Sonderung werden Rechte an unbeweglichen Sachen, mit Ausnahme der Hypotheken, ferner Rechte, welche mit einer unbeweglichen Sache verbunden sind, zu den unbeweglichen Sachen, andere Rechte zu den beweglichen Sachen gerechnet.
§ 61. Vertretbar sind Sachen, welche, wenn sie Gegenstand eines Rechtsverhältnisses sind, durch Sachen derselben Gattung geleistet werden können. In der Regel gehören dahin alle Sachen, welche im Verkehre nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden.
§ 62. Ein Inbegriff von Sachen, welche im Verkehre unter einer gemeinschaftlichen Bezeichnung begriffen und wie ein Ganzes behandelt werden, macht eine Gesammtsache aus.
§ 63. Die Vereinigung mehrerer beweglichen Sachen zu einer Gesammtsache bewirkt an sich keine Aenderung der Rechte und Verbindlichkeiten, welche in Ansehung der einzelnen Stücke stattfinden. Wenn von einer Gesammtsache nur eine einzelne Sache übrig ist, so dauert das Recht, welches Jemand an jener hatte, an dieser fort.
§ 64. Mehrere Grundstücke, welche auf Ein Folium des Grundbuchs eingetragen sind, werden als Gesammtsache angesehen.
§ 65. Als Zubehörungen einer Sache werden Sachen angesehen, welche, ohne Bestandtheile derselben zu sein, zu fortdauerndem Gebrauche bei ihr bestimmt und entweder körperlich mit ihr verbunden oder in das zu diesem Gebrauche erforderliche Verhältniß gebracht sind.
§ 66. Rechtliche Verfügungen über eine Sache erstrecken sich ohne Weiteres auf deren Zubehörungen, selbst wenn letztere nach der Verfügung zur ersteren gekommen sind.
§ 67. Eine Zubehörung verliert die Eigenschaft einer solchen, wenn die Verbindung oder das Verhältniß, welches diese Eigenschaft begründete, dergestalt aufgehoben worden ist, daß ihre Bestimmung zu fortdauerndem Gebrauche bei der Sache aufgehört hat.
§ 68. Unter den allgemeinen Voraussetzungen, welche die Eigenschaft als Zubehörung begründen, sind insbesondere bei einem Grundstücke die darauf befindlichen Anlagen, bei einem Teiche die Fische in demselben, bei einem Wohnhause der Hofraum, die Fensterladen, die Winterfenster, die Oefen, die Löschgeräthschaften als Zubehörungen anzusehen. Das Nämliche gilt von den auf eine unbewegliche Sache sich beziehenden Urkunden, Rissen und Karten.
§ 69. Sind zu einem Fabrikgeschäfte oder zu einem anderen Gewerbe wesentlich bestimmte und eingerichtete Gebäude oder Theile derselben in dieser Eigenschaft Gegenstände eines Rechtsgeschäfts, so gehören dazu auch die zur Ausübung des Geschäfts oder Gewerbes dienenden Werkzeuge, Geräthschaften und Maschinen.
§ 70. Ist ein zur Landwirthschaft eingerichtetes Grundstück in dieser Eigenschaft Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, so gehören dazu auch das vorhandene Vieh, Schiff und Geschirr, soweit es zur Bewirthschaftung erforderlich ist, ferner die vorhandenen Wirthschaftserzeugnisse, soweit sie bis zu der Zeit, zu welcher man gleiche oder ähnliche Erzeugnisse aus dem Grundstücke zu gewinnen pflegt, zur Fortführung der Wirthschaft nöthig sind, und die vorhandenen Düngemittel, welche auf dem Grundstücke erzeugt oder für das letztere angeschafft worden sind.
§ 71. Bewegliche Sachen können unter den allgemeinen Voraussetzungen Zubehörungen einer beweglichen Sache sein, insbesondere bei einem Schiffe auch Boote, Ruder, Segelstangen.
§ 72. Unter Nutzungen werden die Früchte und der Gebrauch einer Sache begriffen.
§ 73. Natürliche Früchte sind die Erzeugnisse aus einer Sache. Bürgerliche Früchte sind alle sonstige Einkünfte, welche von einer Sache gewonnen werden. Inwieweit zu den ersteren auch eine die Substanz mindernde Benutzung einer Sache zu rechnen ist, entscheiden besondere Bestimmungen.
§ 74. Die natürlichen Früchte sind erhoben, wenn sie von der Hauptsache getrennt sind und entweder diese Trennung in der Absicht geschehen ist, sich die Früchte zuzueignen, oder sonst eine Handlung der Zueignung an den Früchten vorgenommen worden ist. Die bürgerlichen Früchte sind erhoben, wenn deren Einnahme erfolgt ist.
§ 75. Wer erhobene Früchte herauszugeben oder zu ersetzen hat, kann die Erstattung der wegen Hervorbringung, Erhebung und Aufbewahrung derselben gehabten nothwendigen Verwendungen verlangen.
§ 76. Wer auf Früchte einer Sache bis zu einer Zeit berechtigt ist, hat bei natürlichen Früchten, welche blos durch die Natur hervorgebracht werden, Anspruch auf diejenigen, welche während dieser Zeit von der Hauptsache getrennt worden sind. Bei natürlichen Früchten, welche durch Verwendungen auf deren Gewinnung hervorgebracht werden, hat er Anspruch auf diejenigen, bei welchen die Verwendungen in die Zeit seiner Berechtigung fallen, selbst wenn die Trennung von der Hauptsache nach dieser Zeit fällt. Fallen die Verwendungen nur zum Theil in diese Zeit, so hat er nur nach dem Verhältnisse, in welchem der Betrag seiner Verwendung zu dem Gesammtbetrage der Verwendung steht, ein Recht auf einen Theil der Früchte. Bürgerliche Früchte, die an die Stelle natürlicher Früchte treten, welche einem Anderen überlassen sind, wie Pacht- und Miethzinsen, ferner Zinsen von Capitalien, gehören dem Berechtigten nach Verhältniß der Zeitdauer seines Rechtes. Andere bürgerliche Früchte gehören ihm, wenn sie in der Zeit seiner Berechtigung fällig geworden sind.
§ 77. Unter Verwendungen werden der auf eine Sache gemachte Aufwand und die durch eine Sache veranlassten Ausgaben begriffen. Die Verwendungen sind nothwendige, wenn sie den Untergang oder die Verschlechterung oder den Verlust der Sache abwenden, und nützliche, wenn sie die Sache in Ansehung der davon zu ziehenden Früchte oder des Gebrauchs verbessern. Andere Verwendungen sind willkührliche, gleichviel, ob dadurch der Werth der Sache erhöht wird oder nicht.
§ 78. Unter dem ordentlichen Werthe einer Sache ist der Geldwerth zu verstehen, welchen dieselbe im gemeinen Verkehre hat. Wird bei dem Werthe einer Sache auf den Nutzen gesehen, welchen dieselbe für den Berechtigten nach seinen besonderen Verhältnissen oder wegen ihrer Beziehung zu anderen Sachen hat, so ist dieß der außerordentliche Werth. Die blose Vorliebe des Berechtigten für die Sache kommt nicht in Betracht.
Vierte Abtheilung.
Von den Handlungen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 79. Handlungen, welche unmöglich sind, den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreiten, können nicht Gegenstand eines Rechtes sein.
§ 80. Zur Umgehung eines Gesetzes vorgenommene Handlungen sind einem offenen Zuwiderhandeln gleichzuachten.
§ 81. Handlungsfähig sind nur Willensfähige. Handlungsunfähig sind Diejenigen, welche im Kindesalter stehen, und Diejenigen, welche wegen Geistesgebrechen oder wegen eines vorübergehenden Zustandes des Vernunftgebrauchs beraubt sind. Bei anderen Personen ist die Handlungsfähigkeit beschränkt, wenn sie unter Vormundschaft stehen, oder wenn ihnen besondere Vorschriften gewisse Handlungen nicht gestatten.
II. Zeitbestimmungen.
§ 82. Der Kalendertag wird von Mitternacht zu Mitternacht, eine andere Tagesfrist von ihrem Anfange an bis zum Ablaufe von vierundzwanzig Stunden gerechnet.
§ 83. Bestimmte Kalendermonate gelten nach der kalendermäßigen Zahl ihrer Tage. Ist die Zeit eines oder mehrerer Monate von einem gewissen Tage an zu rechnen, so gilt der nämliche Kalendertag in dem entscheidenden Monate als letzter Tag. Es tritt dieß auch ein, wenn der entscheidende Monat mehr Tage hat, als derjenige, in welchen der Anfangspunkt des Zeitraums fällt. Hat der entscheidende Monat weniger Tage, so gilt sein letzter Tag als Endpunkt, selbst wenn ein überschießender Tag eines früheren Monats den Anfangspunkt bildet. In anderen Fällen wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
§ 84. Unter der Mitte eines Monats wird ohne Unterschied der Länge der Monate der fünfzehnte Tag des Monats verstanden, und ein halber Monat wird einem Zeitraume von fünfzehn Tagen gleichgeachtet.
§ 85. Der Zeitraum eines Jahres umfaßt die Kalenderzeit vom ersten Januar bis letzten December und, wenn das Jahr von einem gewissen Monatstage an berechnet werden soll, die Zeit von zwölf Monaten bis zu demselben Monatstage in dem folgenden Jahre. Ein nach Jahren bestimmter Zeitraum, welcher in einem Schaltjahr mit dem neunundzwanzigsten Februar anfängt, endigt in einem Jahre ohne Schalttag mit dem achtundzwanzigsten Februar. In anderen Fällen wird das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
§ 86. Unter einem halben Jahre wird eine Zeit von sechs Monaten, unter einem Vierteljahre eine Zeit von drei Monaten verstanden. Es gelten dabei die Bestimmungen im § 83.
§ 87. Soll ein Zeitraum von einem Ereignisse an berechnet werden, so wird der auf den Tag, an welchem das Ereigniß vorfiel, folgende Tag als erster Tag des Zeitraums betrachtet, und das Ende desselben tritt ein, wenn der letzte Tag vorüber ist.
III. Rechtsgeschäfte.
1. Begriff und Erfordernisse.
§ 88. Geht bei einer Handlung der Wille darauf, in Uebereinstimmung mit den Gesetzen ein Rechtsverhältniß zu begründen, aufzuheben oder zu ändern, so ist die Handlung ein Rechtsgeschäft.
§ 89. Rechtsgeschäfte, die von Personen vorgenommen werden, welchen die erforderliche Handlungsfähigkeit abgeht, sind nichtig.
§ 90. Rechtsgeschäfte, welche unverständlich oder rücksichtlich ihres Gegenstandes so unbestimmt sind, daß sich derselbe nicht erkennen läßt, ingleichen welche dem Verkehre entzogene Sachen, unmögliche, den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlungen zum Gegenstande haben, sind nichtig.
§ 91. Die Willenserklärung muß eine ernstliche sein; außerdem ist das Rechtsgeschäft nichtig.
§ 92. Eine durch körperliche Ueberwältigung abgezwungene Erklärung ist nichtig.
§ 93. Ist Jemand zu einem Rechtsgeschäfte widerrechtlicherweise durch Erregung einer gegründeten Furcht genöthigt worden, so kann er das Rechtsgeschäft anfechten.
§ 94. Ob die Furcht eine gegründete war, wird nach der Beschaffenheit des angedrohten Uebels und der angewendeten Mittel, sowie nach der Persönlichkeit des Bedrohten und des Bedrohenden und sonst nach den Umständen beurtheilt.
§ 95. Wegen Irrthums, er bestehe in Nichtwissen oder in Falschwissen, ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn der Wille nicht auf dieses Rechtsgeschäft gerichtet war, insbesondere wenn der Irrthum die Identität des Gegenstandes oder, dafern es nach der Natur des Rechtsgeschäfts auf die Person ankommt, die Identität der letzteren betrifft.
§ 96. Ein Irrthum von anderer Beschaffenheit, als der im § 95 angegebene, hat nur dann bei Rechtsgeschäften die bei einzelnen derselben näher bestimmten rechtlichen Folgen, wenn er durch Täuschung herbeigeführt worden ist, oder wenn die Gesetze eine Berufung auf Irrthum besonders gestatten und derselbe ein unverschuldeter ist.
§ 97. Auf Unkenntniß eines gehörig bekannt gemachten Gesetzes kann sich in der Regel Niemand berufen.
§ 98. Die Willenserklärung geschieht ausdrücklich durch Worte oder verständliche Zeichen, oder stillschweigend durch Aeußerungen oder Handlungen, welche auf die Willenserklärung schließen lassen.
§ 99. Die Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung wird durch eine mit den Aeußerungen oder Handlungen, aus welchen sie abgeleitet werden kann, verbundene Verwahrung unter den Einschränkungen im § 140 ausgeschlossen.
§ 100. Die Willenserklärung erfordert in der Regel keine besondere Form. Schreibt das Gesetz eine solche vor und ist diese nicht beobachtet, so ist das Rechtsgeschäft nichtig, selbst wenn das Gesetz dieß nicht besonders ausspricht.
§ 101. Bei Rechtsgeschäften handeln für Diejenigen, welche ihre Angelegenheiten zu besorgen unfähig sind, gesetzliche Vertreter, für juristische Personen deren verfassungsmäßige Vertreter. Auch andere Personen können bei Rechtsgeschäften, soweit sie nicht ihrer Natur nach in Person zu besorgen sind, vertreten werden.
§ 102. Den Rechten Dritter kann durch Rechtsgeschäfte kein Eintrag geschehen.
2. Folgen der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit.
§ 103. Nichtige Rechtsgeschäfte werden in ihren Haupt- und Nebenbestimmungen so angesehen, als wären sie nicht errichtet. Was von dem Inhalte des nichtigen Rechtsgeschäfts als besonderes Rechtsgeschäft bestehen kann, bleibt gültig; insbesondere bleibt, wenn die Nichtigkeit darauf beruht, daß der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts eine gewisse Größe übersteigt, dasselbe bis zu dem erlaubten Betrage gültig.
§ 104. Ein nichtiges Rechtsgeschäft wird nicht dadurch gültig, daß die Gründe der Nichtigkeit wegfallen.
§ 105. Ein gültig errichtetes Rechtsgeschäft bleibt gültig, selbst wenn Umstände eintreten, unter welchen es nicht hätte gültig errichtet werden können.
§ 106. Gültig errichtete Rechtsgeschäfte können durch den Willen sämmtlicher Personen, welche dadurch Rechte erlangt haben, aufgehoben werden.
§ 107. Ein anfechtbares Rechtsgeschäft gilt als bestehend, bis die Anfechtung desselben erklärt ist. Erfolgt von Dem, der es anfechten kann, eine Genehmigung desselben, so gilt letztere als ein Verzicht auf das Recht der Anfechtung.
3. Nebenbestimmungen.
§ 108. Aufschiebend ist eine Bedingung, wenn die Vollendung, auflösend, wenn die Aufhebung eines Rechtsgeschäfts von einem Ereignisse abhängig gemacht ist.
§ 109. Ist einem Rechtsgeschäfte eine Bedingung beigefügt, um eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung zu befördern, so ist das Geschäft nichtig.
§ 110. Besteht die Bedingung in dem Nichteintritte eines Ereignisses, so wird sie als erfüllt angesehen, wenn der Eintritt nicht mehr möglich ist.
§ 111. Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn Derjenige, welcher im Falle ihres Eintritts verpflichtet werden soll, die Erfüllung hindert, es müßte denn die letztere seiner Willkühr überlassen sein, und wenn Derjenige, welcher durch die Erfüllung einen Vortheil erlangen soll, diesen Vortheil anzunehmen sich weigert.
§ 112. Soweit nicht nach der Absicht der Urheber des Rechtsgeschäfts etwas Anderes anzunehmen ist, hat die Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung die Wirkung, daß das Rechtsgeschäft von Zeit der Erfüllung an zur Vollendung gelangt, die einer auflösenden Bedingung, daß das Rechtsgeschäft für die Zukunft aufgehoben wird.
§ 113. Ist ein Rechtsgeschäft bedingungsweise von Ereignissen, deren Eintritt unmöglich oder nothwendig ist, oder in die Vergangenheit oder Gegenwart fällt, oder von Umständen abhängig gemacht, welche sich nach der Natur des Rechtsgeschäfts oder nach der Beschaffenheit seines Gegenstandes von selbst verstehen, so ist der Einfluß solcher Nebenbestimmungen nach der Absicht der Urheber des Rechtsgeschäfts und nach den bei den einzelnen Arten der Rechtsgeschäfte gegebenen besonderen Vorschriften zu beurtheilen.
§ 114. Ist einem Rechtsgeschäfte eine Zeit beigefügt, von welcher es ungewiß ist, ob sie kommen werde, so wird dieselbe als Bedingung angesehen.
§ 115. Wird einem Rechtsgeschäfte eine Zeit beigefügt, deren Eintritt gewiß ist, so gilt das Rechtsgeschäft als unbedingtes.
IV. Unerlaubte Handlungen.
§ 116. Wer durch Handlungen, seien es Begehungen oder Unterlassungen, die Rechte eines Anderen verletzt, ist, wenn ihm eine Verschuldung zur Last fällt, dafür einzustehen verbunden.
§ 117. Durch Unterlassungen kann nur Derjenige eine Rechtsverletzung begehen, welcher einer Verbindlichkeit zum Handeln nicht nachkommt.
§ 118. Wer von seinem Rechte Gebrauch macht, oder mit Einwilligung des Verletzten handelt, begeht keine Rechtsverletzung.
§ 119. Handlungsunfähigen Personen kann eine Verschuldung nicht zur Last gelegt werden.
§ 120. Hat sich Jemand durch eigene Verschuldung in einen vorübergehend den Vernunftgebrauch ausschließenden Zustand versetzt, so ist Das, was er in diesem Zustande gethan hat, als von ihm verschuldet anzusehen.
§ 121. Die Verschuldung beruht auf Absicht, wenn die rechtsverletzende Handlung im Bewußtsein des Unrechtes vorgenommen wird, auf Fahrlässigkeit, wenn die Handlung ihren Grund in Leichtsinn, Unwissenheit oder Trägheit hat. Fahrlässigkeit ist nicht anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung so fern liegt, daß sie selbst von einem ordentlichen, aufmerksamen Hausvater nicht würde berücksichtigt worden sein.
§ 122. Geringe Fahrlässigkeit besteht in der Unterlassung der Sorgfalt, welche ein ordentlicher, aufmerksamer Hausvater anzuwenden pflegt, grobe Fahrlässigkeit in der Unterlassung der Sorgfalt, welche gewöhnlich auch ein minder ordentlicher und aufmerksamer Mensch beobachtet.
§ 123. Die gesetzlich bestimmte Verantwortlichkeit für Rechtsverletzung kann von den bei einem Rechtsgeschäfte Betheiligten durch Vertrag erhöht oder verringert werden. Auf Ansprüche aus einer künftigen absichtlichen Verschuldung kann nicht im Voraus verzichtet werden.
§ 124. Wer zum Schadenersatze verpflichtet ist, hat sowohl den Verlust, welcher in der Vermögensverminderung besteht, als auch den Gewinn zu ersetzen, welcher durch die verletzende Handlung entzogen worden ist.
§ 125. Nur der Schaden wird ersetzt, welcher eine unmittelbare oder mittelbare Folge der rechtsverletzenden Handlung ist; bei dem entzogenen Gewinne kommt nur der Gewinn in Betracht, welcher nach dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen oder sonst nach den Umständen erwartet werden konnte. Der vom entzogenen Gewinne zu ziehen gewesene Gewinn wird nicht ersetzt.
§ 126. Als zufällig sind Verletzungen anzusehen, welche Dem, dessen Verpflichtung in Frage kommt, nicht zugerechnet werden können. Den Zufall trägt Derjenige, welcher dadurch betroffen wird, wenn nicht ein Anderer dafür einzustehen versprochen oder den Zufall verschuldet hat.
Fünfte Abtheilung.
Von den Rechten.
§ 127. Zur Ausübung eines Rechtes kann in der Regel Niemand gezwungen werden.
§ 128. Wer zu einem Mehreren berechtigt ist, hat auch ein Recht auf das darin enthaltene Wenigere.
§ 129. Wer die Vortheile eines Rechtes genießt, trägt in der Regel den mit demselben verbundenen Aufwand.
§ 130. Stehen mehreren Personen Rechte zu, welche nicht neben einander ausgeübt werden können, so muß, wenn nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen, jeder Berechtigte von seinem Rechte so viel aufgeben, daß die theilweise Ausübung aller Rechte möglich wird. Kann oder darf dieß nicht geschehen, so entscheidet das Loos.
§ 131. Man kann nicht mehr Rechte auf einen Anderen übertragen, als man selbst hat.
§ 132. Rechte erlöschen durch Vereinigung derselben und der ihnen entsprechenden Verbindlichkeiten in einer Person; ingleichen durch den Eintritt eines Endtermines oder einer auflösenden Bedingung.
§ 133. Durch Nichtausübung erlöschen Rechte nur in den Fällen, für welche die Gesetze dieß aussprechen.
§ 134. Rechte erlöschen, wenn der Berechtigte darauf verzichtet. Der Annahme des Verzichtes durch den Anderen bedarf es nur in den Fällen, in welchen die Gesetze dieß aussprechen.
§ 135. Verzichte auf Rechte sind streng auszulegen.
Sechste Abtheilung.
Von der Sicherung, Verwahrung und Verfolgung der Rechte.
I. Sicherheitsleistung.
§ 136. Sicherheitsleistung muß, wo eine Verpflichtung dazu besteht, bis zu einem dem Werthe des zu sichernden Gegenstandes entsprechenden Betrage geschehen. Sie kann nach der Wahl des Verpflichteten durch Hinterlegung einer Geldsumme, Uebergabe eines Faustpfandes oder Bestellung einer Hypothek erfolgen. In Ermangelung dieser Sicherungsmittel sind tüchtige Bürgen zu stellen.
§ 137. Eine Sache, welche zur pfandweisen Sicherstellung dienen soll, braucht nicht höher, als zu zwei Drittheilen des Schätzungswerthes zum Pfande angenommen zu werden.
§ 138. Ein Bürge ist tüchtig, wenn er ein der Größe der sicher zu stellenden Schuld angemessenes Vermögen besitzt und innerhalb der deutschen Bundesstaaten belangt werden kann.
II. Verwahrung.
§ 139. Durch Verwahrung, Protestation, kann man sich einseitig gegen die möglichen nachtheiligen Folgen einer eigenen Handlung, oder gegen die Handlung eines Anderen oder deren nachtheilige Folgen sichern.
§ 140. Die Verwahrung gegen die möglichen nachtheiligen Folgen einer eigenen Handlung muß vor oder bei der letzteren geschehen. Sie ist unwirksam, wenn diese Folgen nach den Gesetzen ohne Rücksicht auf den dabei geäußerten Willen mit der Handlung eintreten, oder wenn sie mit der Handlung im Widerspruche steht, oder wenn sie gegen die Folgen einer Unterlassung in einem Falle gerichtet ist, in welchem diese Folgen nur durch eine dieselben ausschließende Thätigkeit abgewendet werden können.
§ 141. Der Verwahrung gegen die Handlung eines Anderen oder gegen deren nachtheilige Folgen bedarf es nur, wenn aus dem Schweigen eine Einwilligung in die Handlung gefolgert werden könnte, oder nach den Umständen oder nach gesetzlicher Vorschrift gefolgert werden müßte, oder wenn die Gesetze außerdem der Verwahrung gegen eine fremde Handlung eine Wirkung besonders beilegen.
§ 142. Die Verwahrung gegen eine fremde Handlung oder deren Folgen kann in der Regel sowohl vor als nach der Handlung, muß aber im letzteren Falle ohne Verzögerung nach erlangter Kenntniß von der Handlung geschehen. Erfolgt die Verwahrung vor der fremden Handlung, so hat sie nicht die Wirkung, den Anderen an der Handlung zu hindern, wenn ihr nicht diese Wirkung von den Gesetzen besonders beigelegt worden ist.
§ 143. Eine in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragene Verwahrung hat die Wirkung, daß von der Eintragung der Verwahrung an bis zu deren Löschung in das Grund- und Hypothekenbuch nichts zum Nachtheile des Rechtes aufgenommen werden darf, dessen Sicherung durch die Verwahrung bezweckt wird.
III. Klagen und Einreden.
§ 144. Klage ist die Befugniß, richterliche Hülfe zur Geltendmachung eines Rechtes anzurufen. Die Klagbarkeit der Rechte ist Regel. Thatumstände, durch welche eine Klage ganz oder zum Theil entkräftet wird, begründen Einreden.
§ 145. Rechte, welche klagbar sind, und sich auch zu einer Einrede eignen, können gleichzeitig auf beiden Wegen verfolgt werden. Der Berechtigte kann aber den Gegenstand seines Rechtes nur einmal erlangen, und es wird, wenn dieß geschehen ist, die weitere Rechtsverfolgung auf dem anderen Wege ausgeschlossen.
§ 146. Kann mit einer Klage ein Hauptgegenstand in Anspruch genommen werden, welchem sich als Nebengegenstand Ansprüche anschließen, weil dem Kläger die Ausübung seines Rechtes entzogen worden war, oder weil ihm der Hauptgegenstand seines Rechtes nicht ungeschmälert geleistet werden kann, so findet wegen dieser Nebengegenstände eine Rechtsverfolgung nur in Verbindung mit dem Hauptgegenstande statt, und sie können nicht durch eine eigene Klage gefordert werden.
§ 147. Auf Anerkennung eines Rechtes kann geklagt werden, wenn der Kläger an der Feststellung des Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges rechtliches Interesse hat, welchem nicht auf andere Weise genügt werden kann.
IV. Uebergang der Klagen auf die Erben.
§ 148. Soweit Rechte und Verbindlichkeiten auf die Erben übergehen, können die bei Lebzeiten des Erblassers daraus entstandenen Klagen von den Erben und gegen die Erben angestellt werden; es wird jedoch zur Anstellung der Klagen aus Rechten an Sachen gegen Erben erfordert, daß in der Person der letzteren die Voraussetzungen der Klage vorhanden sind. Klagen aus Verhältnissen, welche mit dem Tode des Berechtigten oder Verpflichteten erlöschen, gehen nur rücksichtlich der bei ihren Lebzeiten erwachsenen und des Ueberganges durch Erbrecht fähigen Ansprüche auf und gegen die Erben über.
V. Wegfall der Klagrechte:
1. durch Zusammentreffen mehrerer Klagen.
§ 149. Wenn mehrere Klagen aus demselben Grunde zu Erreichung eines und desselben Zweckes zustehen und eine derselben zum Ziele geführt hat, so erledigen sich die übrigen. Ist der Gegenstand der zusammentreffenden Klagen von ungleichem Umfange und die Klage von geringerem Umfange durchgeführt worden, so kann mit der anderen Klage das Mehrere nachgefordert werden.
2. durch Verjährung.
§ 150. Klagen verjähren in der Regel, wenn ihre Anstellung dreißig Jahre unterlassen worden ist.
§ 151. Unverjährbar sind Klagen auf Familienzustände, auf Theilung einer Gemeinschaft an Sachen, auf Feststellung von Grenzen und auf im Grund- und Hypothekenbuche eingetragene Rechte, mit Ausnahme der Ansprüche auf verfallene Zinsen und verfallene andere Leistungen als Nebengegenstände.
§ 152. Durch Privatverfügung kann nicht bestimmt werden, daß ein unverjährbares Klagrecht verjährbar, oder ein verjährbares Klagrecht unverjährbar sein soll. Die dreißigjährige Verjährung kann durch Privatverfügung nicht verlängert werden. Bei kürzerer Verjährung ist eine Verlängerung bis zu dreißig Jahren zulässig und ein Verzicht auf die kurze Verjährung hat die Folge, daß die Forderung der dreißigjährigen Verjährung unterliegt. Jede Art von Verjährung kann durch Privatverfügung abgekürzt werden.
§ 153. Die Verjährung ist nicht amtswegen zu berücksichtigen.
§ 154. Gegen Personen, für welche eine gesetzliche Vertretung stattfindet, kann, so lange diese nicht vorhanden ist, die Verjährung nicht beginnen. Eine begonnene Verjährung wird in ihrem Laufe durch zeitweiligen Mangel der Vertretung nicht gehemmt. Nur wenn der Mangel in das letzte Jahr der Verjährung oder in eine Verjährung von einjähriger oder kürzerer Dauer fällt, läuft während der Zeit, wo dieser Mangel bestand, keine Verjährung.
§ 155. Gegen Klagen einer unter Vormundschaft stehenden Person, welche darauf beruhen, daß die Handlung eines Vormundes angefochten wird, läuft die Verjährung von der Zeit an, wo an die Stelle dieses Vormundes ein anderer Vormund gekommen ist, oder die Bevormundung aufgehört hat.
§ 156. Eine Verjährung kann weder anfangen noch laufen bei Klagen zwischen Ehegatten während der Ehe, zwischen Vormündern und Pflegbefohlenen während der Vormundschaft, zwischen dem leiblichen Vater und dem leiblichen Kinde, zwischen dem an Kindesstatt Annehmenden und dem Angenommenen während der väterlichen Gewalt. Dasselbe gilt im Falle einer nach § 1621 nichtigen Ehe bei den Klagen des Theiles, welchem das Ehehinderniß unbekannt ist.
§ 157. Wird Jemand durch höhere Gewalt oder durch Stillstand der Rechtspflege an der gerichtlichen Verfolgung seines Rechtes gehindert, so beginnt und läuft während dieses Hindernisses gegen ihn keine Verjährung.
§ 158. Die Verjährung beginnt von der Zeit, wo ein Gegner des Berechtigten vorhanden ist, bei Klagen aus Forderungen von der Zeit an, wo die Leistung verlangt werden kann. Es ist nicht erforderlich, daß dem Berechtigten die Person des Gegners bekannt sei.
§ 159. Hängt die Geltendmachung eines Rechtes von der Willenserklärung eines Betheiligten ab, so beginnt die Verjährung erst von der Zeit der Willenserklärung, und wenn von dieser an noch eine weitere Zeit für die Geltendmachung des Rechtes festgesetzt ist, von Ablauf dieser Zeit an.
§ 160. Bei wiederkehrenden Leistungen beginnt für jede einzelne Leistung eine besondere Verjährung von der Zeit an, wo sie gefordert werden kann. Ist die Klage auf das Recht im Ganzen verjährt, so können auch nicht mehr die einzelnen Leistungen gefordert werden, bei welchen die Verjährungszeit noch nicht abgelaufen ist.
§ 161. Die Verjährung muß ohne Unterbrechung abgelaufen sein.
§ 162. Unterbrochen wird die Verjährung, wenn der Verpflichtete das Recht des Anderen anerkennt.
§ 163. Unterbrochen wird die Verjährung, wenn der Berechtigte die Klage bei Gericht anbringt oder das der Klage zu Grunde liegende Recht durch eine Einrede geltend macht, ingleichen wenn der Gläubiger bei dem Gerichte auf Erlassung eines Zahlungsgebotes anträgt.
§ 164. Kann wegen Unbekanntschaft des Ortes, wo der Gegner belangt werden könnte, die Klage bei Gericht nicht angebracht werden, so wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Berechtigte vor seinem persönlichen Gerichtsstande zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung Verwahrung einlegt.
§ 165. Durch Mahnung, Widerspruch oder außergerichtliche Verwahrung wird die Verjährung nicht unterbrochen.
§ 166. Die Anbringung der Klage bei Gericht unterbricht die Verjährung nicht, wenn der Berechtigte die Klage zurücknimmt oder wenn die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen eines anderen verbesserlichen Fehlers zurückgewiesen und nicht binnen drei Monaten von der Zurückweisung an die verbesserte Klage bei Gericht angebracht worden ist.
§ 167. Die Geltendmachung eines Rechtes durch eine Einrede unterbricht die Verjährung nicht, wenn die Einrede zur besonderen Ausführung verwiesen oder aus einem anderen Grunde nicht beachtet und von der Zeit der eingetretenen Rechtskraft an nicht binnen drei Monaten wegen des nämlichen Rechtes Klage bei Gericht angebracht worden ist.
§ 168. Ist die Verjährung unterbrochen, so kann sie von Neuem beginnen, wenn die zu ihr erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind. Bei einem unbeendigt gebliebenen Rechtsstreite beginnt die neue Verjährung von der letzten processualischen Handlung an. Wurde der Rechtsstreit durch Erkenntniß entschieden, so läuft die neue Verjährung von dem Eintritte der Rechtskraft, und wenn in dem Erkenntnisse dem Verurtheilten eine Frist zur Leistung bestimmt worden ist, vom Ablaufe dieser Frist an.
§ 169. Beginnt eine unterbrochene Verjährung von Neuem, so wird sie in derselben Frist vollendet, welche ursprünglich galt. Beginnt die neue Verjährung von einem rechtskräftigen Erkenntnisse an, so wird sie in dreißig Jahren vollendet, selbst wenn die Verjährung ursprünglich eine kürzere war. Ist ein Neuerungsvertrag geschlossen worden, so ist die neue Verjährung nach den Vorschriften über die Verjährung der neuen Forderung zu beurtheilen.
§ 170. In Folge der Verjährung steht der Klage eine Einrede entgegen, durch welche sie gegen den zu dieser Einrede Berechtigten unwirksam gemacht wird. Bei Klagen aus Forderungen werden mit der Verjährung die letzteren selbst wirkungslos.
VI. Beweis der Rechte.
§ 171. Wer ein Recht gerichtlich geltend machen will, muß die dasselbe begründenden Thatsachen beweisen, gleichviel ob sie in dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gewisser Umstände bestehen.
§ 172. Im Inlande bekannt gemachte Gesetze bedürfen keines Beweises. Ausländische Rechte hat Derjenige zu beweisen, welcher sich darauf beruft; sie können aber ohne diesen Beweis von dem Richter angewendet werden, wenn sie ihm glaubhaft bekannt geworden sind.
§ 173. Thatsachen bedürfen keines Beweises, wenn für sie eine gesetzliche Vermuthung spricht. Letztere wird durch den Beweis des Gegentheils der Thatsachen entkräftet, soweit dieser Beweis nicht durch besondere Bestimmungen ausgeschlossen ist.
§ 174. Thatsachen, welche land-, orts- oder gerichtskundig sind, bedürfen keines Beweises.
§ 175. Wer sich auf ein Rechtsgeschäft gründet, hat zu beweisen, daß dasselbe zu Stande gekommen ist. Behauptet der Gegner eine Aenderung der regelmäßigen Natur des Rechtsgeschäfts oder Umstände, welche die Wirksamkeit desselben hindern oder aufheben, so liegt ihm der Beweis ob.
VII. Wirkung rechtskräftiger Entscheidung.
§ 176. Ist ein streitiges Rechtsverhältniß durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden, so kann aus der letzteren ein selbstständiges Recht verfolgt werden.
§ 177. Die rechtskräftige Entscheidung verbindet die streitenden Theile und Diejenigen, welche in Ansehung des Streitgegenstandes ihre Rechtsnachfolger sind. Sie beschränkt sich auf das durch die Entscheidung festgestellte Recht nach seinem Inhalte und Entstehungsgrunde.
VIII. Selbsthülfe.
§ 178. Selbsthülfe durch Vertheidigung gegen widerrechtliche Angriffe auf die Person oder das Vermögen und die Unterstützung Anderer bei solchen sind erlaubt.
§ 179. Selbsthülfe durch eigenmächtige Wegnahme von Sachen oder durch eigenmächtige Nöthigung des Schuldners zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit und die Unterstützung Anderer hierbei sind nicht erlaubt, ausgenommen wenn dem Berechtigten Gefahr droht, ohne Selbsthülfe sein Recht nicht verwirklichen und die Hülfe der Obrigkeit nicht zeitig erlangen zu können.
§ 180. Ein Gläubiger kann den Schuldner, welcher sich seiner Verbindlichkeit durch die Flucht zu entziehen sucht, wenn die Hülfe der Obrigkeit nicht zeitig zu erlangen ist, festhalten, oder ihm die nöthigen Deckungsmittel abnehmen. Er hat aber ohne Verzögerung die abgenommenen Sachen bei Gericht abzuliefern und, wenn er die Person festnahm, diese bei demselben vorzuführen.
§ 181. Jeder hat das Recht, sich in seiner Inhabung zu schützen, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben und, wenn der Andere ihn seiner Inhabung entsetzt hat, sich der Sache wieder zu bemächtigen. Die Wiederbemächtigung muß sofort geschehen.
§ 182. Jeder kann seine Person und sein Vermögen gegen Thiere Anderer durch Verjagung und, soweit nöthig, selbst durch Tödtung derselben schützen, wenn nicht besondere Berechtigungen entgegenstehen.
§ 183. Fremde Sachen, welche einer eigenen Sache Schaden zufügen oder derselben Gefahr drohen, oder ihren Gebrauch hindern, kann man zur Abwendung dieser Nachtheile entfernen und, soweit nöthig, selbst beschädigen oder vernichten.
§ 184. Jeder kann Veranstaltungen zur Sicherung seiner Person und seines Vermögens gegen widerrechtliche Beschädigungen treffen, soweit dadurch nicht Gefahr einer widerrechtlichen Schadenzufügung für Andere entsteht.
§ 185. Bei keiner Art der Selbsthülfe darf der dazu Berechtigte mehr Gewalt, als zur Vertheidigung oder zur Rechtsverfolgung nöthig ist, anwenden.
Zweiter Theil.
Das Sachenrecht.
Erste Abtheilung.
Von dem Besitze der Sachen.
§ 186. Wer eine Sache thatsächlich in seiner Macht hat, ist Inhaber, und wenn er den Willen hat, an der Sache für sich Eigenthum auszuüben, Besitzer derselben.
§ 187. Rechtsmäßiger Besitzer ist Derjenige, welcher den Besitz in Folge eines Rechtsgrundes ausübt, durch welchen Eigenthum erworben werden kann.
§ 188. Redlicher Besitzer einer Sache ist Derjenige, welcher glaubt, Eigenthümer derselben zu sein. Redlichkeit des Besitzes wird vermuthet.
§ 189. Bei Beurtheilung der Redlichkeit eines Besitzes, welchen ein gesetzlicher Vertreter ausübt, kommt es auf den Glauben des Letzteren und, wenn mehrere Vertreter vorhanden sind, auf den Glauben der Mehrzahl an. Wenn jedoch der Vertretene willensfähig ist, so treffen ihn die Nachtheile der eigenen Unredlichkeit, obgleich der Vertreter sich in redlichem Glauben befindet.
§ 190. Fehlerhaft ist der Besitz Desjenigen, welcher die Sache durch Gewalt oder heimlich an sich gebracht hat, oder die bis auf beliebigen Widerruf empfangene Sache nach geschehenem Widerrufe nicht zurückgiebt.
§ 191. Nur an einzelnen Sachen findet Besitz statt. Wer einzelne von ihm besessene Sachen zu einem Ganzen verbindet, setzt den Besitz derselben in dem Ganzen fort. Wird die Verbindung einzelner Sachen zu einem Ganzen aufgehoben, so wird der Besitz an den einzelnen Sachen fortgesetzt.
§ 192. Eine Sache kann zu gleicher Zeit von Mehreren nicht ungetheilt, wohl aber nach ideellen Theilen besessen werden.
§ 193. Zur Erwerbung des Besitzes gehört Willensfähigkeit. Juristische Personen, des Vernunftgebrauchs Beraubte und Personen, die im Kindesalter stehen, erwerben den Besitz durch Vertreter.
§ 194. Der Besitz wird erworben, wenn Jemand durch eine einseitige Handlung oder durch Uebergabe in ein solches Verhältniß zu der Sache tritt, daß er beliebig auf dieselbe einwirken kann, und wenn der Wille, Eigenthum an ihr auszuüben, hinzukommt.
§ 195. Durch seinen Willen allein kann Derjenige, welcher eine Sache für einen Anderen inne hat, seine Inhabung nicht in Besitz verwandeln, selbst nicht, wenn er die Sache als seine eigene erkennt.
§ 196. Einseitige Erwerbungshandlungen sind bei unbeweglichen Sachen insbesondere die Verrainung, Einzäunung, Bestellung, Benutzung, das Betreten derselben, und bei beweglichen Sachen insbesondere die Ansichnahme, die Bewachung derselben.
§ 197. Soll der Besitz einer von einem Anderen besessenen Sache einseitig erworben werden, so muß durch die Erwerbungshandlung der Verlust des Besitzes bei dem Anderen herbeigeführt worden sein.
§ 198. Die Uebergabe einer unbeweglichen Sache geschieht dadurch, daß der bisherige Besitzer Denjenigen, welcher den Besitz erwerben soll, in dieselbe einführt oder ihm die Sache in deren Nähe zeigt, oder daß der Erwerber mit Einwilligung des bisherigen Besitzers den Besitz ergreift.
§ 199. Die Uebergabe einer beweglichen Sache geschieht dadurch, daß der bisherige Besitzer Demjenigen, welcher den Besitz erwerben soll, die Sache einhändigt oder sie vor demselben mit dessen Einwilligung hinlegt, oder die Schlüssel zu dem Verhältnisse, in welchem sie sich befindet, in dessen Nähe übergiebt, oder daß mit Einwilligung des Ersteren der Letztere den Besitz ergreift.
§ 200. Ist Jemand Inhaber einer Sache und erwirbt er dieselbe von dem bisherigen Besitzer, so erlangt er den Besitz derselben mit dem blosen Willen, an der Sache für sich Eigenthum auszuüben.
§ 201. Wird durch ein Rechtsgeschäft des bisherigen Besitzers mit einem Anderen der Besitz des Ersteren in eine Inhabung für den Letzteren verwandelt, so ist dieß als eine Uebergabe des Besitzes an diesen anzusehen. Ist ein Dritter Inhaber der Sache für den bisherigen Besitzer, so muß zu dem den Uebergang des Besitzes bezweckenden Rechtsgeschäfte die Anweisung des Besitzers an den Dritten hinzukommen, die Inhabung für den neuen Besitzer fortzusetzen.
§ 202. Die Besitzerwerbung durch gesetzliche Vertreter ist nach deren Handlung und Willen zu beurtheilen.
§ 203. Wer einem Anderen Auftrag zur Erwerbung des Besitzes gegeben hat, erwirbt den Besitz mit der Ergreifung oder der Uebernahme durch den Beauftragten. Ergreift Jemand ohne Auftrag Besitz für einen Anderen, so erwirbt Letzterer denselben von der Genehmigung an.
§ 204. Werden Sachen übersendet und hat der Empfänger derselben die Art der Uebersendung bestimmt, so erwirbt er den Besitz der Sachen, sobald sie in der von ihm bestimmten Art zur Versendung übergeben worden sind.
§ 205. Wer im Besitze thatsächlich gestört wird, kann gegen Denjenigen, welcher den Besitz gestört hat, auf Schutz im Besitze, auf Androhung einer Strafe für weitere Störungen und auf Ersatz der entstandenen Schäden klagen.
§ 206. Jeder kann gegen Denjenigen, welcher im Verhältniß zu ihm fehlerhaft besitzt, auf Wiederherstellung des Besitzes und Ersatz der verursachten Schäden klagen. Dieses Recht gilt auch gegen einen dritten Besitzer, welcher bei Erlangung des Besitzes wußte, daß sein Vormann die Sache fehlerhaft besaß.
§ 207. Der Beklagte kann sich gegen die Klage wegen Besitzstörung durch die Einrede schützen, daß der Kläger im Verhältniß zu ihm fehlerhaft besitze, und Verurtheilung des Klägers in demselben Rechtsstreite verlangen.
§ 208. Die Besitzklage steht auch Dem zu, welcher eine Sache zur Benutzung oder zum Zwecke seiner Sicherung inne hat.
§ 209. Die Klage wegen Besitzentziehung kann Jeder anstellen, welcher aus seiner Inhabung mit Gewalt oder durch eine andere an sich widerrechtliche Handlung verdrängt worden ist.
§ 210. Die Besitzklagen in §§ 205, 206, 208, 209 verjähren in einem Jahre. Soweit der Beklagte durch die Störung oder Entziehung des Besitzes bereichert worden, verjähren sie in drei Jahren. Die Einrede des fehlerhaften Besitzes verjährt in einem Jahre von der Zeit an, zu welcher die Klage hätte angestellt werden können.
§ 211. Der Verlust des Besitzes tritt ein mit dem Tode des Besitzers, mit dem Untergange der Sache, mit dem Aufhören der Macht über dieselbe und mit der Bethätigung des Willens, den Besitz aufzugeben.
§ 212. Durch blose Entfernung von der Sache oder Unterlassung von Besitzhandlungen geht der Besitz nicht verloren. Auch verliert Derjenige seinen Besitz nicht, welcher sich ihn im Falle von § 181 sofort wiederverschafft.
§ 213. Der Besitz einer beweglichen Sache geht insbesondere verloren, wenn sich ein Anderer der Sache bemächtigt, der Besitzer die Sache verliert, oder, sofern sie sich außer seinem Gewahrsame befindet, nicht auffinden kann, oder die Sache an einen unzugänglichen Ort geräth.
§ 214. Der Besitz einer unbeweglichen Sache geht verloren, wenn der Besitzer von einem Anderen verdrängt wird. Durch Besitzhandlungen eines Anderen während der Abwesenheit des Besitzers verliert der Letztere den Besitz der unbeweglichen Sache erst dann, wenn er nach erlangter Kenntniß davon sich den Besitz nicht sofort wieder verschafft.
§ 215. Vertritt ein Anderer den Besitzer in der Ausübung des Besitzes, so ist der Verlust des Besitzes der Sache nach dem Verhältnisse des Vertreters zur Sache zu beurtheilen.
§ 216. Der Besitzer verliert den Besitz nicht, wenn sein Vertreter stirbt, oder willensunfähig wird, auch nicht durch den blosen Willen des Letzteren, den Besitz aufgeben oder selbst für einen Dritten besitzen zu wollen. Dagegen geht der Besitz verloren, wenn der Vertreter sich die Sache durch eine körperlich daran vorgenommene Handlung zueignet oder den Besitz der Sache einem Dritten überläßt. In beiden Fällen tritt bei unbeweglichen Sachen der Verlust erst dann ein, wenn der Besitzer nach erlangter Kenntniß von der Untreue des Vertreters sich den Besitz nicht sofort wieder verschafft.
Zweite Abtheilung.
Von dem Eigenthume.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 217. Das Eigenthum gewährt das Recht der vollständigen und ausschließlichen Herrschaft über eine Sache.
§ 218. Das Eigenthum an einer Sache erstreckt sich auf deren Bestandtheile und Zuwachs, bei Grund und Boden auch auf den Raum über demselben und auf Das, was sich unter der Oberfläche befindet.
§ 219. Der Eigenthümer ist befugt, seine Sache nach Belieben zu verändern, zu verbrauchen, zu vernichten. Er kann darüber rechtlich verfügen, insbesondere die Sache ganz oder theilweise veräußern. Als Veräußerung der Sache gilt die Aufgebung des Eigenthums mit oder ohne dessen Uebertragung auf Andere und die Bestellung von Rechten an der Sache.
§ 220. Der Eigenthümer hat das Recht, alle Nutzungen von der Sache zu ziehen.
§ 221. Der Eigenthümer hat das Recht auf den Besitz der Sache. Er kann Jeden von der Einwirkung auf die Sache ausschließen.
§ 222. Beschränkungen der im Eigenthume enthaltenen Rechte sind begründet, soweit einzelne derselben durch gesetzliche Vorschriften oder durch erworbene Rechte Anderer dem Eigenthümer ganz oder theilweise entzogen sind.
§ 223. Veräußerungen gegen ein gesetzliches, gegen ein nach Maßgabe der Gesetze vom Gerichte unter Androhung der Nichtigkeit erlassendes, gegen ein in einem letzten Willen zu Gunsten eines Dritten vom Eigenthümer angeordnetes, oder gegen ein in einem Vertrage mit der Wirkung einer auflösenden Bedingung festgesetztes Verbot sind nichtig, ausgenommen wenn die Veräußerung in Folge des Rechtes eines Anderen geschehen mußte. In anderen Fällen eines Veräußerungsverbotes besteht die demselben zuwiderlaufende Veräußerung, vorbehältlich der Verbindlichkeit des Zuwiderhandelnden, den Betheiligten zu entschädigen.
§ 224. Beschränkungen des Eigenthümers in der Verfügung über ein Grundstück, welche auf einem gerichtlichen Verbote, auf Vertrag oder letzten Willen beruhen, haben gegen Dritte nur Wirkung, wenn sie in das Grundbuch eingetragen sind. Dasselbe gilt bei Beschränkungen in der Verfügung über Berechtigungen, welche ein Folium im Grundbuche erhalten haben. Jedoch ist das von dem Eigenthümer eines Grundstücks einem Gläubiger gegebene Versprechen, ohne dessen Einwilligung das Grundstück nicht zu veräußern, als solches wirkungslos und hindert den Eigenthümer nicht an der Veräußerung, sondern hat nur die Wirkung, daß der Gläubiger durch das Gericht ohne Verzögerung von der Veräußerung zu benachrichtigen ist.
§ 225. Das Eigenthum an einer Sache kann zu gleicher Zeit Mehreren nicht ungetheilt, wohl aber nach ideellen Theilen zustehen.
§ 226. Die im Eigenthume enthaltenen Befugnisse können nicht unter mehreren Eigenthümern so getheilt sein, daß der eine ein Obereigenthum und der andere ein nutzbares Eigenthum hat. Die Ueberlassung einzelner Eigenthumsbefugnisse an einem Anderen kann nur Rechte an einer fremden Sache begründen.
Zweiter Abschnitt.
Erwerbung des Eigenthums an beweglichen Sachen.
I. Zueignung.
§ 227. An herrenlosen beweglichen Sachen wird das Eigenthum durch Besitzergreifung erworben.
§ 228. Herrenlos sind bewegliche Sachen, welche noch in Niemandes Eigenthum gewesen sind, oder deren Eigenthum der bisherige Eigenthümer ohne Uebertragung auf einen Anderen aufgegeben hat.
§ 229. Wilde Thiere sind herrenlos, wenn sie sich in ihrer natürlichen Freiheit befinden. Wilde Thiere in Thiergärten, Fische in Teichen sind nicht herrenlos.
§ 230. Der Eigenthümer eines Bienenstockes ist berechtigt, den ausfliegenden Schwarm in den nächsten zwei Tagen nach dem Ausfluge auf fremdem Grund und Boden einzufangen, muß aber den dabei entstandenen Schaden dem Grundeigenthümer ersetzen. Ist ein Bienenschwarm von dessen Eigenthümer innerhalb dieser Zeit nicht eingefangen worden, so ist er herrenlos.
§ 231. Herrenlose Sachen, bei welchen ein ausschließliches Recht der Zueignung in Bezirken oder auf einzelnen Grundstücken besteht, kann nur der Berechtigte durch Besitzergreifung eigenthümlich erwerben.
§ 232. Angehörige des Inlandes oder eines befreundeten Staates, welche kriegerische Beute erlaubter Weise machen, erwerben Eigenthum daran durch Besitzergreifung.
§ 233. Werden eingemauerte, vergrabene oder sonst verborgene Sachen entdeckt, deren Eigenthümer wegen der Länge der Zeit nicht ausgemittelt werden kann, so erwirbt der Finder mit deren Besitzergreifung das Eigenthum derselben. Werden sie in einer fremden Sache entdeckt, so fallen sie mit der Besitzergreifung durch den Finder diesem und dem Eigenthümer der Sache zu gleichen Theilen eigenthümlich zu. Der Finder ist verpflichtet, dem Eigenthümer binnen drei Tagen Anzeige von der Besitzergreifung zu machen.
§ 234. Geschieht die Besitzergreifung durch Jemand, der zur Aussuchung verborgener Sachen beauftragt war, so ist Derjenige als Finder anzusehen, welcher ihn beauftragt hat.
§ 235. Lagen die verborgenen Sachen auf der Grenze benachbarter Grundstücke, so gehören sie, soweit sie dem Eigenthümer zufallen, den Grenznachbarn zu gleichen Theilen, selbst wenn die Grenze nicht durch die Mitte der Sachen gegangen ist.
§ 236. Der redliche Besitzer der Sache, in welcher die verborgenen Gegenstände entdeckt wurden, ferner Derjenige, welcher ein widerrufliches Eigenthum an der Sache hat, erwirbt das dem Eigenthümer Zufallende, ohne bei der späteren Rückgabe der Sache zur Ausantwortung desselben verpflichtet zu sein.
§ 237. Wenn der Eigenthümer die verborgenen Sachen unter Vornahme einer strafbaren Handlung entdeckt hat, so erwirbt der Staat das Eigenthum. Ist die Entdeckung in einer fremden Sache durch eine strafbare Handlung oder dadurch geschehen, daß der Finder ohne Einwilligung des Eigenthümers in derselben nach den verborgenen Gegenständen suchte, oder hat der Finder die ihm obliegende Anzeige in der bestimmten Zeit an den Eigenthümer der Sache unterlassen, so erwirbt der Letztere auch das Eigenthum, soweit es sonst dem Finder zugefallen wäre.
§ 238. Wer nach §§ 233 bis 237 ein Recht auf die entdeckten Sachen hat, kann eine öffentliche Aufforderung zur Ausschließung der sonst etwa Berechtigten beantragen.
§ 239. Wer eine verlorene oder sonst abhanden gekommene Sache, von welcher ihm unbekannt ist, wer ihr Eigenthümer ist, oder wer sie verloren hat, und deren Werth den Betrag eines Thalers übersteigt, findet und an sich nimmt, erwirbt das Eigenthum daran, wenn er von Zeit des Fundes an innerhalb vier Wochen denselben der Polizeibehörde des Fundortes angezeigt, die zuständige Behörde den Fund einmal und bei einem Betrage über fünfzig Thaler zweimal in einem öffentlichen Blatte bekannt gemacht, und sich, von der Zeit der einmaligen oder letzten Bekanntmachung an, innerhalb Jahresfrist kein zur Abforderung des Gefundenen Berechtigter gemeldet hat.
§ 240. Uebersteigt der Werth des Gefundenen einen Thaler nicht, so erwirbt der Finder das Eigenthum nach Ablauf eines Jahres von der Zeit des Fundes an, ohne daß es einer Anzeige bei der Polizeibehörde oder einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf.
§ 241. Als Finder wird auch Derjenige angesehen, welcher den verlorenen Gegenstand zu ergreifen im Begriffe war, selbst wenn ein Anderer ihn daran hinderte, um ihm den Gegenstand zu entziehen.
§ 242. Meldet sich ein zur Abforderung des Gefundenen Berechtigter vor Ablauf der im § 239 bestimmten Jahresfrist, so erhält er das Gefundene gegen Erstattung der nothwendigen und nützlichen Verwendungen, unter Abrechnung der von dem Finder etwa gezogenen Früchte, muß aber demselben den zehnten Theil des Werthes, welchen die Sache nach Abzug der Kosten hat, als Finderlohn geben. Beträgt der Werth über einhundert Thaler, so hat er vom Mehrbetrage nur eins vom Hundert zu entrichten. Hierbei werden mehrere gleichzeitig gefundene Sachen als eine angesehen. Haben die gefundenen Sachen nur für Denjenigen Werth, welcher sie verloren hat, so hat die Behörde ein Finderlohn nach billigem Ermessen festzusetzen.
§ 243. Der Finder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand über einen Thaler beträgt, nicht innerhalb vier Wochen von der Zeit der Ansichnahme an bei der Polizeibehörde des Fundortes anzeigt, ingleichen der Finder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand nicht über einen Thaler beträgt, auf geschehene Nachfrage verheimlicht, hat keinen Anspruch auf die in §§ 239, 240, 242 angegebenen Vortheile. An der Stelle des Finders erwirbt der Staat das Eigenthum des Gefundenen.
II. Fruchterwerbung.
§ 244. Der Eigenthümer einer Sache bleibt Eigenthümer der Früchte derselben, selbst wenn sie von der Sache getrennt sind, sofern nicht ein Anderer das Eigenthum an denselben erwirbt. Der redliche Besitzer der Sache erwirbt das Eigenthum der Früchte mit Ausschluß des Eigenthümers, sobald sie von der Sache getrennt sind.
§ 245. Wer vermöge einer Dienstbarkeit oder einer Forderung zur Benutzung einer Sache berechtigt ist, erwirbt das Eigenthum an den Früchten und anderen ihnen gleich stehenden Nutzungen, wenn er dieselben erhebt. Junge Thiere, ingleichen Eier erwirbt er, sobald sie von den Mutterthieren getrennt sind.
III. Umarbeitung und Umbildung.
§ 246. Wenn Jemand aus einer oder aus mehreren Sachen, mögen sie sämmtlich fremde oder zum Theil eigene sein, durch Umarbeitung oder Umbildung für sich eine neue Sache schafft, so erwirbt er das Eigenthum der letzteren. Er ist jedoch dem Eigenthümer des fremden Stoffes, wenn er in redlichem Glauben handelte, Ersatz, soweit er bereichert ist, wenn er in unredlichem Glauben handelte, vollen Ersatz zu leisten verbunden.
IV. Verbindung und Vermischung von Sachen.
§ 247. Werden bewegliche Sachen mehrerer Eigenthümer, gleichviel von wem und auf welche Weise, fest verbunden und können dieselben nicht wieder getrennt werden, so erwirbt, wenn die Sache des Einen als Hauptsache, die Sache des Anderen als Nebensache anzusehen ist, der Eigenthümer der Hauptsache das Eigenthum nach dem Verhältnisse des Werthes, welchen die einem Jeden gehörigen Sachen zur Zeit der Verbindung hatten.
§ 248. Ein Miteigenthum nach den Bestimmungen des § 247 entsteht auch, wenn trockene Körper oder Flüssigkeiten oder flüssig gemachte Sachen mehrerer Eigenthümer vermischt werden, eine Trennung unthunlich ist, und keine Umarbeitung oder Umbildung vorliegt. Ist mit Geld eines Dritten gezahlt worden und hat der Empfänger dasselbe mit dem seinigen vermischt, ohne daß die Geldstücke des Dritten ausgesondert werden können, so wird der Empfänger Eigenthümer des fremden Geldes.
§ 249. Eine Trennbarkeit der mehreren verbundenen oder vermischten Sachen ist anzunehmen, wenn sie sämmtlich in ihren ursprünglichen, wesentlichen Bestand wiederhergestellt werden können und der dazu erforderliche Aufwand den vierten Theil des Werthes des Ganzen nicht übersteigt.
§ 250. Ist es zweifelhaft, welche von den verbundenen Sachen die Hauptsache sei, so wird als Hauptsache diejenige angesehen, welche einen höheren Werth hat.
§ 251. Wenn die Verbindung oder Vermischung durch Zufall geschehen oder von einem der Betheiligten im redlichen Glauben bewirkt worden ist, so hat der Erwerber der fremden Sache, soweit er bereichert ist, dem vorigen Eigenthümer Ersatz zu leisten. Hat einer der Betheiligten wissentlich die fremde Sache mit der seinigen verbunden oder vermischt und erwirbt er dadurch die fremde Sache, so ist er dem Eigenthümer derselben zum vollen Ersatze verbunden; verliert er dadurch sein Eigenthum an den Anderen, so hat er gegen Letzteren nur Anspruch auf Ersatz, soweit die Verbindung oder Vermischung als nothwendige Verwendung anzusehen ist.
§ 252. Wer eine fremde Sache für sich dadurch verwendet, daß er darauf schreibt, zeichnet, druckt, malt, oder sonst Schriften oder Bilder bringt, erwirbt das Eigenthum daran, ausgenommen wenn das Erzeugniß seiner Thätigkeit zu der Sache in einem untergeordneten Verhältnisse steht. Dem vorigen Eigenthümer der fremden Sache hat deren Erwerber, wenn er im redlichen Glauben handelt, Ersatz, soweit er bereichert ist, wenn er im unredlichen Glauben handelte, vollen Ersatz zu leisten.
V. Uebergabe.
§ 253. Durch Uebergabe wird das Eigenthum einer beweglichen Sache erworben, wenn der Besitz derselben in der Absicht, Eigenthum zu übertragen, übergeben wird.
§ 254. Die Eigenthumserwerbung durch Uebergabe setzt voraus, daß der Uebergebende handlungsfähig ist, daß er das Eigenthum der Sache hat oder später erwirbt oder sonst aus einem Rechtsgrunde zu der Veräußerung befugt ist, ferner, daß der Besitz in der Absicht, Eigenthum zu übertragen und zu erlangen, übergeben und empfangen wird, oder ein der Uebergabe gleichstehender Fall vorliegt. Erwirbt der Uebergebende erst nach der Uebergabe das Eigenthum, so geht dasselbe vom Zeitpunkte dieser Erwerbung an auf den Empfänger über.
§ 255. Hat ein Rechtsgeschäft die Begründung einer Gemeinschaft an dem ganzen Vermögen einer Person zum Gegenstande, so entsteht das Miteigenthum an den dazu gehörigen beweglichen Sachen mit dem Rechtsgeschäfte, ohne daß es einer Uebergabe des Besitzes derselben bedarf.
§ 256. Irrthum über die Art des Geschäfts hindert den Uebergang des Eigenthums nicht, wenn Uebereinstimmung darüber vorhanden ist, daß Eigenthum übergehen soll.
VI. Erwerbung durch richterliche Entscheidung.
§ 257. Wird bei einer Theilung im Miteigenthume befindlicher Sachen durch richterliche Entscheidung Eigenthum zugesprochen, so geht dasselbe mit der Rechtskraft der Entscheidung über.
§ 258. Wird auf Verlust einer beweglichen Sache im Strafverfahren erkannt, so erwirbt Derjenige, welchem die Sache zufällt, das Eigenthum derselben mit der Rechtskraft der Entscheidung. Spricht das Gesetz den Verlust des Eigenthums als unmittelbare Folge einer Handlung aus, so erwirbt der Staat das Eigenthum von der Zeit der Handlung an.
VII. Erbfolge, Vermächtniß und Anwartschaft.
§ 259. Eine bewegliche Sache, welche Eigenthum des Erblassers war, geht auf Denjenigen, welchem sie durch Erbfolge, Vermächtniß oder Anwartschaft zufällt, ohne Weiteres eigenthümlich über.
VIII. Ersitzung.
§ 260. Der redliche Besitzer einer beweglichen Sache erwirbt das Eigenthum derselben durch Ersitzung, wenn er den Besitz der Sache dreißig Jahre fortgesetzt hat.
§ 261. Ist der redliche Besitzer einer beweglichen Sache zugleich rechtmäßiger Besitzer und hat er den Besitz auf fehlerfreie Weise erlangt, so erwirbt er das Eigenthum, wenn er den Besitz drei Jahre fortgesetzt hat.
§ 262. Wenn der Besitz zu Anfang und am Ende der Ersitzungszeit als vorhanden nachgewiesen wird, so wird die Fortdauer desselben in der Zwischenzeit vermuthet.
§ 263. Wer den Besitz durch Uebergabe erlangt hat, kann den Ersitzungsbesitze seines unmittelbaren Vorgängers und deren weiteren Vorgänger seinem Ersitzungsbesitze hinzurechnen.
§ 264. Bei der Erbfolge werden der Ersitzungsbesitz des Erblassers, die Zeit bis zur Besitzerwerbung durch den Erben und der Ersitzungsbesitz des Erben zusammengerechnet, vorausgesetzt, daß der Zusammenhang nicht durch den Besitz eines Dritten unterbrochen, worden ist. Dasselbe gilt bei Vermächtnissen und Anwartschaften, bei welchen auch Zusammenrechnung des Besitzers des Erben, des Vermächtnißnehmers oder Anwärters stattfindet.
§ 265. Der Besitz muß während der ganzen Ersitzungszeit in redlichem Glauben ausgeübt worden sein.
§ 266. Die Unredlichkeit des Besitzvorgängers hindert den redlichen Besitznachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von der Zeit seines Besitzes anzufangen.
§ 267. Der Besitz ist ein unredlicher, wenn dem Besitzer das seiner Eigentumserwerbung entgegenstehende Hinderniß bei Erwerbung des Besitzes bekannt war oder während der Ersitzungszeit bekannt wurde, oder wenn seine Unkenntniß des Hindernisses auf einem nicht entschuldbaren Irrthume beruht.
§ 268. Als rechtmäßig gilt der Besitz, welcher in Folge eines Rechtsgrundes erworben wurde, der geeignet gewesen wäre, Eigenthum zu verschaffen, jedoch wegen eines in dem einzelnen Falle entweder von Anfang an vorhandenen oder später eingetretenen Hindernisses die Eigenthumserwerbung nicht zur Folge hat.
§ 269. Nimmt der Besitzer irrthümlich an, daß ein Hinderniß seiner Erwerbung vorhanden sei, während dieses nicht vorhanden ist, oder nimmt er irrthümlich einen anderen Erwerbungsgrund an, als welcher vorhanden ist, so steht dieß der Ersitzung nicht entgegen.
§ 270. Der Erbe, welcher Sachen als zur Erbschaft gehörig besitzt, kann eine vom Erblasser an diesen Sachen begonnene Ersitzung nur mit dem Rechtsgrunde fortsetzen, welchen der Erblasser für sich hatte. Besaß der Erblasser die Sache ohne einen zur Ersitzung geeigneten Rechtsgrund, so giebt das Erbrecht dem Erben, welcher den Besitz ergriffen hat, keinen zur Ersitzung geeigneten Rechtsgrund. Dasselbe gilt bei Sachen, welche der Erblasser nicht inne hatte, der Erbe aber für Erbschaftssachen hielt und als Erbe in Besitz nahm.
§ 271. Ein Nichterbe, welcher einen Berufungsgrund zur Erbschaft für sich hat, der wegen eines vom Anfange vorhandenen oder später eingetretenen Hindernisses unwirksam ist, und als vermeintlicher Erbe den Besitz von Sachen ergreift, welche der Erblasser inne hatte, hat in dem Berufungsgrunde einen zur Ersitzung geeigneten Rechtsgrund, wenn ihm nicht die Unredlichkeit des Besitzes nachgewiesen werden kann. Die Ersitzung aus diesem Rechtsgrunde kann dem wahren Erben gegenüber nicht geltend gemacht werden.
§ 272. Wer sich auf dreijährige Ersitzung beruft, hat den zur Rechtmäßigkeit seines Besitzes erforderlichen Rechtsgrund zu beweisen.
§ 273. Eine Ersitzung kann nicht beginnen und eine begonnene steht still, wenn und so lange der Eigenthümer, gegen den ersessen werden soll, in einer Lage ist, in welcher gegen ihn keine Verjährung der Eigenthumsklage läuft.
§ 274. Die Ersitzung wird unterbrochen, so daß nur eine neue anfangen kann, wenn der Besitz unterbrochen wird oder wenn der Besitzer von dem Eigenthümer mit der Eigenthumsklage belangt wird, von der Zeit an, wo das Gericht den Besitzer oder, dafern die gesetzliche Vertretung desselben mangelt, die Behörde, welche den Vertreter zu bestellen hat, von der Klage benachrichtigt. Der Benachrichtigung wird gleich geachtet, wenn das Gericht, bei welchem die Klage angebracht worden ist, bezeugt, daß die Benachrichtigung aus Gründen, welche in der Person des Gegners liegen, unmöglich sei.
§ 275. Kann wegen Unbekanntschaft des Ortes, wo sich die Sache befindet, oder wo der Gegner sonst belangt werden könnte, die Eigenthumsklage bei Gericht nicht angebracht werden, so wird die Ersitzung unterbrochen, wenn der Eigenthümer vor seinem persönlichen Gerichtsstande zum Zwecke der Unterbrechung der Ersitzung Verwahrung einlegt.
Dritter Abschnitt.
Erwerbung des Eigenthums an unbeweglichen Sachen.
I. Eintragung in das Grundbuch.
§ 276. Eigenthum an Grundstücken wird durch Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch erworben, ohne daß es dazu der Erwerbung des Besitzes bedarf. Die Eintragung setzt einen Rechtsgrund zur Eigenthumserwerbung voraus.
§ 277. Einen Rechtsgrund zur Eigenthumserwerbung geben: auf Eigenthumsübertragung gerichtete Rechtsgeschäfte unter Lebenden, richterliche Entscheidung, Erbfolge, Vermächtniß und Anwartschaft.
§ 278. Ist die Eintragung in Folge eines nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgrundes geschehen, so ist der eine Betheiligte gegen den anderen berechtigt, die Löschung der Eintragung zu verlangen. Sind Dritte später als Eigenthümer eingetragen worden, so kann eine Löschung ihrer Eintragung nur verlangt werden, wenn sie zur Zeit derselben von der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Rechtsgrundes der früheren Eintragung Kenntniß hatten.
§ 279. Eigenthum an Grundstücken kann nicht durch Ersitzung erworben werden.
§ 280. Berechtigungen, welche ein Folium im Grundbuche erhalten haben, werden rücksichtlich ihrer Erwerbung nach den vom Eigenthume an Grundstücken geltenden Vorschriften beurtheilt.
II. Zuwachs bei Grundstücken.
§ 281. Verläßt ein Fluß, dessen Bett nicht im Privateigenthume ist, sein Bett ganz, oder bildet sich in demselben eine Insel, so wächst das Eigenthum daran den Eigenthümern der anliegenden Ufer nach der Länge ihrer Grundstücke dergestalt zu, daß die von den beiderseitigen Ufern aus zu bemessende Mittellinie die Grenze bildet, bis zu welcher das Bett oder die Insel den Eigenthümern des einen und des anderen Ufers zufällt.
§ 282. Tritt ein Fluß, dessen Bett nicht im Privateigenthume ist, von dem einen Ufer oder von einer Insel zurück, oder erweitert sich ein Ufer oder eine Insel durch allmälige Anschwemmung oder legt sich fremdes Land an und verwächst mit dem Ufer oder der Insel, so fällt die Vergrößerung dem Eigenthümer des Ufers oder der Insel zu.
§ 283. Der Zuwachs an Land wird ohne Weiteres erworben, vorbehältlich der dadurch etwa nothwendig werdenden Aenderung der Grundstücksbeschreibung in dem Grundbuche.
III. Verbindung beweglicher Sache mit unbeweglichen.
§ 284. Wird mit einer unbeweglichen Sache eine bewegliche Sache dergestalt verbunden, daß sie ein Bestandtheil der ersteren wird, so erwirbt der Eigenthümer der unbeweglichen Sache das Eigenthum an dem Bestandtheile durch die Verbindung, ausgenommen wenn die Verbindung zu einem blos vorübergehenden Zwecke von einem dazu berechtigten Anderen vorgenommen worden ist.
§ 285. Samen wird mit der Handlung des Säens, Pflanzen und Bäume werden, wenn sie Wurzel gefaßt haben, Bestandtheil des Grundstücks.
§ 286. Baumaterialien sind mit ihrer Verwendung in ein Gebäude Bestandtheil desselben und ein Gebäude ist mit seiner Errichtung Bestandtheil des Grund und Bodens, auf dem es errichtet wurde.
§ 287. Der Eigenthümer der unbeweglichen Sache hat für die bewegliche Sache, welche er durch die Verbindung erwirbt, wenn er im redlichen Glauben war, soweit er bereichert ist, wenn er im unredlichen Glauben war, vollen Ersatz zu leisten.
Vierter Abschnitt.
Verlust des Eigenthums.
§ 288. Das Eigenthum an einer Sache geht verloren, wenn die Sache untergeht, oder dem Verkehre entzogen wird.
§ 289. Wilde Thiere und zahm gemachte Thiere werden dadurch allein, daß sie sich der Macht des Eigenthümers entziehen, nicht herrenlos, sondern erst, wenn sie ihre natürliche Freiheit wieder erlangen.
§ 290. Der Eigenthümer verliert das Eigenthum einer Sache, wenn es ein Anderer erwirbt.
§ 291. Hat Jemand das Eigenthum einer Sache unter einer auflösenden Bedingung oder unter Beifügung eines Endtermines auf einen Anderen übertragen, so steht ihm, wenn die Bedingung oder der Endtermin eintritt, gegen den Anderen nur eine Forderung zu; die in der Zwischenzeit Dritten eingeräumten Rechte bleiben gültig.
§ 292. Der Vorbehalt des Eigenthums zur Sicherung einer Forderung ist als Vorbehalt eines Pfandrechtes zu betrachten, dessen Entstehung nach den über dasselbe geltenden Vorschriften zu beurtheilen ist. Ist das Eigenthum zu anderen Zwecken vorbehalten worden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Uebergang des Eigenthums auf den Anderen von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sei.
§ 293. An beweglichen Sachen verliert der Eigenthümer das Eigenthum, wenn er den Besitz derselben in der Absicht aufgiebt, nicht mehr Eigenthümer zu sein.
§ 294. Eine unbewegliche Sache bleibt, selbst wenn der Eigenthümer sie aufgiebt, im Eigenthume desselben, so lange er in dem Grundbuche eingetragen ist. Erklärt er bei Gericht, das Eigenthum aufgeben zu wollen, so ist die unbewegliche Sache als erbloses Gut zu behandeln, nachdem ein öffentlicher Aufruf der etwa Berechtigten stattgefunden hat.
Fünfter Abschnitt.
Gerichtliche Verfolgung des Eigenthums.
I. Eigenthumsklage.
§ 295. Der Eigenthümer hat die Eigenthumsklage gegen jeden Inhaber seiner Sache, welcher ihm dieselbe vorenthält, auf deren Herausgabe.
§ 296. Bei Metallgeld, Papiergeld, ingleichen bei öffentlichen auf den Inhaber gestellten Werthpapieren, ausgenommen wenn letztere durch eine darauf gebrachte Bemerkung gültiger Weise außer Curs gesetzt sind, findet die Eigenthumsklage nur gegen Denjenigen statt, welcher zur Zeit der Erwerbung dieser Gegenstände in unredlichem Glauben gestanden hat.
§ 297. Unter öffentlichen Werthpapieren sind die im Inlande oder Auslande von dem betreffenden Staate oder mit dessen Genehmigung auf den Inhaber gestellten Werthpapiere zu verstehen, ingleichen die mit Genehmigung des betreffenden Staates von bestätigten Gesellschaften auf den Inhaber gestellten Antheilscheine und die zu allen diesen Papieren gehörigen Zinsleisten, Zinsabschnitte und Dividendenscheine.
II. Beweis der Eigenthumsklage.
§ 298. Dem Kläger liegt bei der Eigenthumsklage der Beweis ob, daß er Eigenthümer und daß der Beklagte Inhaber der Sache ist.
§ 299. Gesteht der Beklagte zu, Inhaber der Sache zu sein, obgleich er sie nicht inne hat, so wird er wie der Inhaber behandelt.
§ 300. Leugnet der Beklagte die Inhabung der Sache und beweist der Kläger, daß der Beklagte Inhaber der Sache ist, so wird das Eigenthum des Klägers bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet.
§ 301. Der Kläger hat bei dem Beweise des Eigenthums die Erwerbungsart dazuthun, durch welche er das Eigenthum erlangt hat. Leitet er seine Erwerbung von einem Vorgänger ab, so ist zugleich zu beweisen, daß Letzterer Eigenthümer gewesen ist.
§ 302. Ist das Eigenthum an einem Grundstücke darzuthun, so genügt der Beweis, daß der Kläger als Eigenthümer desselben in das Grundbuch eingetragen ist.
III. Gegenstand der Eigenthumsklage.
§ 303. Die Eigenthumsklage geht auf Anerkennung des Eigenthums des Klägers, Herausgabe der Sache nebst Zuwachs und auf Nebenforderungen.
§ 304. In dem im § 299 angegebenen Falle oder wenn der Beklagte nach Benachrichtigung von der Klage den Besitz der Sache aufgiebt, ingleichen wenn der unredliche Besitzer, bevor er von der Klage durch das Gericht benachrichtigt worden, den Besitz der Sache aufgegeben hatte, um sich der Klage zu entziehen, hat der Beklagte, dafern er die Sache sich nicht noch verschaffen und dieselbe herausgeben kann, dem Kläger Schadenersatz zu leisten. Dem Kläger bleibt das Recht, gegen den Inhaber der Sache die Eigenthumsklage zu erheben; es mindert sich aber, falls er die Sache wiedererlangt, der Schadenersatz um den Werth derselben.
§ 305. Wenn der Beklagte nach Benachrichtigung von der Eigenthumsklage den Besitz der Sache durch Fahrlässigkeit verloren hat, so kann der Kläger von ihm Schadenersatz verlangen. Hat er diesen erhalten, so ist anzunehmen, daß der Beklagte die Sache vom Kläger durch Kauf und Uebergabe erworben habe.
§ 306. Ist die Sache durch Verschuldung des Beklagten untergegangen oder verschlechtert worden, so hat der Beklagte, wenn er unredlicher Besitzer ist, den dem Kläger verursachten Schaden zu ersetzen, gleichviel zu welcher Zeit die Verschuldung vorgekommen ist. Ist der Beklagte redlicher Besitzer, so ersetzt er den Schaden nur, wenn die Verschuldung nach Benachrichtigung von der Klage eintrat.
§ 307. Für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung der Sache haftet Derjenige, welcher sich dieselbe durch ein Verbrechen verschafft hat, auf die ganze Zeit seiner Inhabung, ein anderer unredlicher Besitzer aber nur von der Zeit der Benachrichtigung von der Klage an. Diese Haftung fällt weg, wenn nachgewiesen wird, daß der Zufall die Sache selbst dann getroffen haben würde, wenn sie im Besitze des Eigenthümers gewesen wäre.
§ 308. Für die Früchte haftet der unredliche Besitzer auf die ganze Zeit seines Besitzes, der redliche Besitzer nur von der Zeit der Benachrichtigung von der Klage an.
§ 309. Die Früchte sind in dem Betrage zu erstatten, welchen die stehenden Einkünfte aus der Sache und die übrigen gesammten Früchte derselben nach dem auf den Ertrag eines mittleren Jahres sich stützenden Ermessen Sachverständiger, unter Abzug der Lasten der Sache und des ordentlichen Aufwandes zu deren Erhaltung und zur Gewinnung der Früchte, auf die Zeit ergeben, auf welche der Beklagte für die Früchte haftet. Kann der Kläger einen durch ungewöhnliche günstige Umstände von dem Beklagten erlangten höheren Betrag oder der Beklagte einen durch ungewöhnliche Unglücksfälle herbeigeführten geringeren Betrag der Früchte beweisen, so ist dem Kläger die Forderung jenes Mehrbetrags, dem Beklagten der Abzug des Minderbetrags gestattet. Sind von dem Beklagten erhobene Früchte in Natur bei ihm vorhanden, so hat er diese herauszugeben und ist ihr Werth von dem Betrage der dem Kläger zu erstattenden Früchte abzurechnen.
§ 310. Die Kosten und die Gefahr der Herausgabe der Sache trägt der Beklagte, ausgenommen wenn er redlicher Besitzer war, in welchem Falle sie der Kläger zu tragen hat.
§ 311. Sind bewegliche Sachen ohne Eigenthumsänderung mit anderen Sachen verbunden worden, so geht die Eigenthumsklage zugleich auf Trennung der ersteren von den letzteren. Die Kosten der Trennung tragen Kläger und Beklagter nach Verhältniß ihrer Antheile. Wenn die Verbindung von einem Betheiligten in unredlichem Glauben vorgenommen worden ist, so trägt dieser die Kosten allein.
IV. Gegenleistungen des Klägers.
§ 312. Ersatz der nothwendigen Verwendungen auf die Sache kann jeder Inhaber von dem Kläger verlangen.
§ 313. Den nothwendigen Verwendungen auf die Sache werden Verwendungen gleich geachtet, welche in einer dem Gegenstande angemessenen Weise auf Früchte gemacht worden sind, die nach Herausgabe der Sache erhoben werden.
§ 314. Als nothwendige Verwendung auf die Sache gilt auch der Preis, den der Inhaber bei der Erwerbung unter Umständen gezahlt hat, nach welchen anzunehmen ist, daß durch seine Erwerbung dem Kläger die Verfolgung seines Eigenthums möglich geblieben ist. Es ist dieß insbesondere anzunehmen, wenn erbeutete Sachen von dem Feinde erworben worden sind.
§ 315. In anderen Fällen kann der Beklagte Ersatz des für die Sache gezahlten Preises nicht verlangen, ausgenommen wenn er die Sache aus einer öffentlichen Versteigerung, welche von einer Behörde oder von einer zur Abhaltung öffentlicher Versteigerungen verpflichteten Person bewirkt worden ist, oder im Meß- oder Marktverkehre von einer zum Handelsbetriebe damit befugten Person in redlichem Glauben erworben hat.
§ 316. Ersatz der nützlichen Verwendungen auf die Sache kann der Beklagte, dem nicht unredlicher Glaube nachgewiesen wird, verlangen, soweit der Werth der Sache zur Zeit ihrer Herausgabe dadurch erhöht ist, und solche Verwendungen von dem Eigenthümer nach seinen Verhältnissen hätten gemacht werden können. Der Beklagte in unredlichem Glauben hat bei diesen Verwendungen und jeder Beklagte bei unverhältnißmäßigen nützlichen, ingleichen bei willkührlichen Verwendungen nur das Recht, Das, was durch die Verwendung hervorgebracht wurde, auf eigene Kosten von der Sache wegzunehmen, soweit es ohne deren Beschädigung geschehen kann. Der Eigenthümer kann die Wegnahme abwenden, wenn er den Werth erstattet, welchen die Einrichtung, im Falle sie weggenommen worden wäre, gehabt haben würde.
§ 317. Der Eigenthümer kann gegen die Verwendungen, deren Ersatz ihm obliegt, die Früchte in Aufrechnung bringen, welche der Beklagte von der Sache erhoben und nicht zu erstatten hat.
§ 318. Der Ersatz der Verwendungen und das Recht auf Wegnahme derselben können sowohl durch eine Einrede gegen die Eigenthumsklage, als mittelst besonderer Klage verfolgt werden.
V. Abwendung der Herausgabe der Sache.
§ 319. Der Beklagte kann sich bei der Eigenthumsklage gegen die Herausgabe der Sache durch eine Einrede schützen, wenn er vermöge eines ihm an der Sache zustehenden Rechtes, oder vermöge einer gegen den Eigenthümer gehenden Forderung auf die Inhabung der Sache berechtigt ist.
§ 320. Wer die Sache in fremdem Namen inne hat, kann die Eigenthumsklage von sich abwenden, wenn er Denjenigen nennt, in dessen Namen er Inhaber ist, und dieser den Rechtsstreit an seiner Stelle übernimmt.
VI. Negatorienklage.
§ 321. Beschränkt Jemand thatsächlich das Eigenthum eines Anderen, oder behauptet er ein das Eigenthum des Anderen beschränkendes Recht, so kann der Eigenthümer auf Anerkennung der Freiheit seines Eigenthums, Aufhebung der Beschränkung, Ersatz des ihm zugefügten Schadens und Androhung einer Strafe für weitere Störungen klagen.
§ 322. Der Kläger hat sein Eigenthum und die thatsächliche Störung, oder daß der Beklagte ein Recht behauptet hat, zu beweisen.
§ 323. Der Beklagte kann die Klage durch die Einrede abwenden, daß er zu der in Frage stehenden Beschränkung berechtigt sei. Er hat den Beweis dieses Rechtes zu führen, selbst wenn er sich in dessen Besitze befindet und selbst wenn er durch richterliches Erkenntniß in diesem Besitze geschützt worden ist.
§ 324. Wer im Namen eines Anderen fremdes Eigenthum thatsächlich beschränkt, kann die Negatorienklage von sich abwenden, wenn er den Anderen nennt und dieser den Streit an seiner Stelle übernimmt. Soweit ihn selbst eine Verschuldung trifft, bleibt er dessen ungeachtet gehalten.
VII. Klagen des rechtmäßigen und redlichen Besitzers.
§ 325. Die dem Eigenthümer zustehenden Klagen kommen bei beweglichen Sachen auch dem rechtmäßigen und redlichen Besitzer unter den sonstigen Voraussetzungen dieser Klagen zu.
§ 326. Einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer ist rücksichtlich der dem Eigenthümer zustehenden Klagen bei beweglichen Sachen auch der Nichtbesitzer gleich zu achten, welcher einen Rechtsgrund zur Erwerbung des Eigenthums für sich hat, bei dem die Erlangung des Besitzes der Sache zur Erwerbung des Eigenthums nicht erforderlich ist, vorausgesetzt, daß sein Rechtsvorgänger, von welchem er seine Erwerbung ableitet, rechtsmäßiger und redlicher Besitzer gewesen ist.
§ 327. Die erwähnten Klagen können nicht gegen den Eigenthümer angestellt werden, auch nicht gegen Denjenigen, welcher rechtmäßiger und redlicher Besitzer ist und sein Recht von einem anderen Vorgänger ableitet, als der Kläger. Leiten Beide ihre Rechte von demselben Vorgänger ab, so kann die Klage nicht gegen Denjenigen angestellt werden, dessen Recht älter ist.
Sechster Abschnitt.
Miteigenthum.
§ 328. Die ideellen Antheile der Miteigenthümer sind im Zweifel als gleich groß anzunehmen.
§ 329. Ueber seinen ideellen Theil kann jeder Miteigenthümer frei verfügen, insbesondere denselben veräußern und sein Recht daran gerichtlich verfolgen.
§ 330. Zu einer Verfügung über die gemeinschaftliche Sache im Ganzen wird Einwilligung aller Miteigenthümer erfordert.
§ 331. Sind die Miteigenthümer über die Art der Verwaltung und Benutzung einverstanden und ist nur über die Ausführung Meinungsverschiedenheit vorhanden, so entscheidet Stimmenmehrheit nach der Größe der Antheile. Bei Stimmengleichheit hat ein Obmann für eine der verschiedenen Meinungen den Ausschlag zu geben.
§ 332. Eine in einem Rechtsstreite zwischen einem Miteigenthümer und einem Dritten wegen einer die gemeinschaftliche Sache betreffenden Dienstbarkeit ergangene richterliche Entscheidung wirkt weder für, noch gegen die übrigen Miteigenthümer.
§ 333. Zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache kann jeder einzelne Miteigenthümer die erforderlichen Maßregeln treffen und von den Uebrigen verhältnißmäßigen Beitrag zu den Kosten verlangen. In anderen Fällen wird die Verfügung einzelner Miteigenthümer in Betreff der gemeinschaftlichen Sache nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag beurtheilt.
§ 334. Die Früchte der gemeinschaftlichen Sache gebühren jedem Miteigenthümer nach der Größe seines Antheils. Der Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache steht jedem Miteigenthümer frei, wenn derselbe ohne Beeinträchtigung der übrigen Miteigenthümer stattfinden kann. Soweit dieß nicht der Fall ist, kann Jeder einen seinem Antheil entsprechenden Gebrauch verlangen.
§ 335. Zu den auf der Sache haftenden Lasten, ingleichen zu den Verwendungen, welche zur Erhaltung oder zur regelmäßigen Benutzung der Sache nöthig sind, hat jeder Miteigenthümer nach der Größe seines Antheils beizutragen.
§ 336. In Angelegenheiten der Gemeinschaft haftet jeder Miteigenthümer den Uebrigen für den Fleiß, welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 337. Jeder Miteigenthümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
§ 338. Ein Verzicht auf das Recht, Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist gültig, verpflichtet jedoch nicht die Erben. Ein auf immer oder auf unbestimmte Zeit erklärter Verzicht verpflichtet den Verzichtenden nur auf zwanzig Jahre.
§ 339. Die Art und Weise einer Theilung der gemeinschaftlichen Sache hängt zunächst von der Uebereinkunft aller Miteigenthümer ab. Wählen sie das Loos, so macht der den Lebensjahren nach älteste Miteigenthümer die Theile, die anderen ziehen, je der jüngste zuerst.
§ 340. Die Theilungsklage geht unter den Miteigenthümern auf Theilung der gemeinschaftlichen Sache und auf Ausgleichung der aus der Gemeinschaft entstandenen Ansprüche. Wegen der letzteren kann sie auch selbstständig, sowohl vor als nach Aufhebung der Gemeinschaft, angestellt werden. Bei der Theilungsklage kann auch der Beklagte Verurtheilung des Klägers verlangen.
§ 341. Die Theilung ist in der für die sämmtlichen Miteigenthümer angemessensten Weise vorzunehmen. Je nach den Umständen kann natürliche Theilung der gemeinschaftlichen Sache, oder Vertheilung der mehreren gemeinschaftlichen Sachen unter die verschiedenen Miteigenthümer, oder Versteigerung der Sache und Theilung des Erlöses, oder Ueberlassung der Sache an einen Miteigenthümer zum Alleineigenthume gegen Abfindung der Uebrigen verlangt werden.
§ 342. Die Versteigerung geschieht, wenn die gemeinschaftliche Sache nur für die Miteigenthümer Werth hat, oder die Veräußerung derselben an einen Fremden untersagt ist, nur unter den Miteigenthümern.
§ 343. Wird die gemeinschaftliche Sache einem Miteigenthümer zum Alleineigenthume gegen Abfindung der Uebrigen überlassen, so kann die letztere auch in der Bestellung eines Rechtes an der Sache bestehen. Die Abfindung kann auch mit der natürlichen Theilung der Sache und mit der Vertheilung der mehreren Sachen unter die Miteigenthümer verbunden werden.
§ 344. Die Ausgleichung der aus der Gemeinschaft entstandenen Ansprüche wird durch Theilung der aus der gemeinschaftlichen Sache gezogenen Früchte, durch Erstattung der auf dieselbe gemachten Verwendungen und durch Ersatzleistung für Schäden bewirkt.
Siebenter Abschnitt.
Verhältnisse benachbarter Grundstücke.
I. Nothweg.
§ 345. Der Eigenthümer eines Grundstücks kann von seinen Nachbarn die Gestattung eines Weges über ihre Grundstücke verlangen, wenn ohne solchen die wirthschaftliche Benutzung seines Grundstücks nicht möglich ist, oder wenn der Aufwand für Anlegung eines anderen, als des von ihm verlangten Weges, oder die aus dem Gebrauche eines vorhandenen anderen Weges entstehende Beschwerde zu dem Nutzen, welchen sein Grundstück gewährt, in keinem Verhältnisse stehen würde. Für die Gestattung des Weges hat der Eigenthümer Entschädigung zu leisten.
§ 346. Eine willkührliche Aenderung in der wirthschaftlichen Benutzung des Grundstücks oder das persönliche Bedürfniß des Eigenthümers berechtigt nicht zu dem Verlangen eines Nothweges.
§ 347. Der Nothweg ist auf das Bedürfniß des Grundstücks zu beschränken und seine Richtung so festzustellen, daß auf der einen Seite die Grundstücke, über welche er führt, möglichst wenig belästigt, auf der anderen Seite aber Dem, welcher den Weg verlangt, nicht unverhältnißmäßige Kosten verursacht werden.
§ 348. Hat Jemand dem Anderen ein Recht eingeräumt, zu dessen Ausübung ein Weg über das Grundstück des Einräumenden nothwendig ist, so wird angenommen, daß der erforderliche Weg unentgeltlich zu gestatten sei.
§ 349. Hat Jemand einen Theil seines Grundstücks an einen Anderen veräußert, so muß er diesem, wenn er zur wirthschaftlichen Benutzung des erworbenen Theiles einen Weg über den zurückbehaltenen Theil nöthig hat, denselben unentgeltlich einräumen. Hat er zur wirthschaftlichen Benutzung des zurückbehaltenen Theiles einen Weg über den veräußerten Theil nöthig, so muß der Erwerber dieses letzteren ihm den Weg zwar einräumen, jedoch gegen Entschädigung.
II. Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung eines Bauwerks.
§ 350. Kann die Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung eines Bauwerks nicht bewirkt werden, ohne daß ein Baugerüste auf oder über des Nachbars Boden errichtet wird, oder Baumaterialien auf demselben herbeigeführt oder niedergelegt werden, so ist der Nachbar solches zu dulden schuldig, kann jedoch für den ihm hieraus entstehenden Schaden vom Eigenthümer des Bauwerks Ersatz verlangen.
§ 351. Der Eigenthümer eines Bauwerks ist dem Nachbar für den Schaden verantwortlich, welchen die Baufälligkeit desselben verursacht, wenn sie in Fehlern der Bauart oder im Mangel der erforderlichen Erhaltung ihren Grund hat.
III. Benutzung der Grundstücke.
§ 352. Jeder darf sein Grundstück vollständig benutzen, selbst wenn in dessen Folge der Nachbar an den Nutzungen seines Grundstücks Abbruch erleiden sollte.
§ 353. Insbesondere ist Jeder befugt, auf seinem Grund und Boden Brunnen anzulegen, obschon dem Nachbar dadurch das Wasser entzogen wird, ferner auf seinem Grund und Boden Aenderungen, welche die Nutzbarkeit desselben erhöhen, selbst dann vorzunehmen, wenn sie nicht ohne Einfluß auf die Feuchtigkeitsverhältnisse der benachbarten Grundstücke sind.
IV. Wasserlauf.
§ 354. Das niedriger liegende Grundstück hat von dem höher liegenden den Wasserabfluß zu dulden, welcher in Folge der natürlichen Bodenverhältnisse stattfindet.
§ 355. Weder der Eigenthümer des höher liegenden, noch der Eigenthümer des niedriger liegenden Grundstücks darf Vorrichtungen treffen, durch welche eine Aenderung im Wasserlaufe zum Nachtheile eines Nachbars verursacht wird. Aenderungen in der Art und Weise der wirthschaftlichen Benutzung eines Grundstücks sind nicht als unerlaubte Vorrichtungen zu betrachten.
§ 356. Jeder hat auf seinem Grund und Boden die Wegräumung solcher durch dritte Personen oder durch Zufall entstandenen Hindernisse und Aenderungen, welche dem natürlichen Abflusse des Wassers auf das niedriger liegende Grundstück zum Nachtheile des höher liegenden entgegenstehen, oder dem Wasserlaufe zum Nachtheile des niedriger liegenden größere Stärke oder eine andere Richtung geben, dem Nachbar, welcher dadurch Schaden leidet, gegen Entschädigung zu gestatten.
V. Bauanlagen zum Nachtheile des Nachbars.
§ 357. Der Eigenthümer darf sein Gebäude nicht so einrichten, daß Spülwasser oder andere Flüssigkeiten aus demselben auf ein benachbartes Grundstück ablaufen, oder daß die Dachtraufe auf dasselbe fällt.
§ 358. Dem Eigenthümer ist, sofern nicht besondere Gesetze aus Rücksichten auf das allgemeine Beste Ausnahmen bestimmen, nicht erlaubt, auf seinem Grundstücke Vorrichtungen anzubringen, durch welche dem benachbarten Grundstücke zu dessen Nachtheile Dampf, Dunst, Rauch, Ruß, Kalk- oder Kohlenstaub in ungewöhnlicher Weise zugeführt wird.
§ 359. Viehställe, Düngergruben, heimliche Gemächer, Feuerheerde, Rauchfänge, Backöfen, Röhrkasten, zur Ableitung des Wassers dienende Rinnen und Gräben und ähnliche Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von des Nachbars Grenze oder unter solchen Vorkehrungen angelegt werden, daß sie dem Grundstücke des Nachbars keinen Schaden bringen, insbesondere auf Gebäude, Grenzmauern und Brunnen keinen nachtheiligen Einfluß äußern.
§ 360. Wer sein Grundstück ausgraben, tiefer legen oder durch einen Graben von dem Grundstück seines Nachbars trennen will, muß eine solche Böschung oder Vorrichtung bilden, daß dessen Grund und Boden nicht nachstürzen kann.
VI. Bäume und Hecken.
§ 361. Das Eigenthum eines Baumes gehört Demjenigen, auf dessen Grund und Boden der Stamm aus der Erde kommt. Steht der Stamm auf der Grenze, so haben die Nachbarn an dem Baume das Miteigenthum zu gleichen Theilen.
§ 362. Jeder ist berechtigt, die Wurzeln eines fremden Baumes oder einer fremden Hecke, soweit sie unter seinem Grund und Boden fortlaufen, ingleichen Zweige eines fremden Baumes oder einer fremden Hecke, soweit sie auf seinen Grund und Boden überhängen, abzuschneiden, oder, wenn er die Zweige nicht selbst abschneiden kann oder will, den Eigenthümer des Baumes oder der Hecke zum Abschneiden derselben anzuhalten. Die abgeschnittenen Zweige gehören dem Eigenthümer des Baumes oder der Hecke, die abgeschnittenen Wurzeln dem Eigenthümer des Grundstücks, in welchem sie sich befinden.
§ 363. Auf das Grundstück des Nachbars überhängende Früchte gehören dem Eigenthümer des Stammes, welcher jedoch zum Behufe ihrer Abbringung das Grundstück des Nachbars nicht wider dessen Willen betreten darf. Uebergefallene Früchte sind Eigenthum Dessen, welchem der Grund und Boden gehört, auf den sie gefallen sind.
VII. Feststellung der Grenzen.
§ 364. Jeder kann von dem Nachbar verlangen, daß die beiderseitigen Grundstücke durch Grenzsteine oder sonst durch feste erkennbare Zeichen gegen einander abgeschieden werden.
§ 365. Läßt sich eine Grenze nicht ermitteln, so ist der Theil der Grundstücke, von dem ungewiß ist, zu welchem der benachbarten Grundstücke er gehört, als im Miteigenthume der Nachbarn befindlich zu betrachten und unter denselben zu theilen. Bei Bestimmung der Größe der Theile und der Art der Theilung kommt aushülfsweise der bisherige ruhige Besitzstand in Betracht. Bei der Klage auf Feststellung der Grenzen kann auch der Beklagte Verurtheilung des Klägers verlangen.
§ 366. Mauern, Planken, Gräben, Canäle, Hecken, Zäune und Raine, welche sich auf der Grenze benachbarter Grundstücke befinden, werden als gemeinschaftliches Eigenthum der Nachbarn betrachtet, dafern sich nicht aus der Art des Baues oder der Anlage etwas Anderes ergiebt.
VIII. Benutzung von Scheidemauern und Scheideplanken.
§ 367. Eine gemeinschaftliche Scheidemauer oder Scheideplanke darf jeder Nachbar auf seiner Seite bis zur Hälfte ihrer Dicke benutzen, soweit dieß mit der Bestimmung der Mauer oder Planke verträglich und für das benachbarte Grundstück ohne Nachtheil ist. Zur Anlegung von Schwibbogen und Wandschränken in einer Scheidemauer ist die Einwilligung des Nachbars nöthig.
§ 368. Eine auf der Grenze stehende Mauer, welche dem einen Nachbar allein gehört, darf der andere Nachbar auf seiner Seite benutzen, soweit dieß ohne Beschädigung der Mauer möglich ist.
Dritte Abtheilung.
Von dem Pfandrechte.
Erster Abschnitt.
Pfandrecht im Allgemeinen.
§ 369. Pfandrecht ist das zur Sicherung einer Forderung dem Gläubiger an einer fremden Sache eingeräumte Recht, vermöge dessen er aus derselben seine Befriedigung erlangen kann.
§ 370. Auch für eine bedingte Forderung und für eine künftige Forderung kann ein Pfandrecht bestellt werden.
§ 371. Ein Pfandrecht kann für eine eigene oder für eine fremde Schuld bestellt werden.
§ 372. Niemand kann an einem ideellen Theile der ihm gehörigen Sache oder des ihm gehörigen ideellen Theiles ein Pfandrecht bestellen.
§ 373. Die verpfändete Sache haftet ganz für jeden Theil der durch dieselbe gesicherten Forderung.
§ 374. Mehrere für dieselbe Forderung verpfändete Sachen bleiben pfandmäßig verhaftet, bis die Schuld ganz getilgt ist.
§ 375. Derjenige, dessen Sache pfandmäßig verhaftet ist, behält, soweit nicht das Pfandrecht eine Beschränkung mit sich bringt, seine Rechte an der Sache.
§ 376. Eine den Werth der verpfändeten Sache mindernde Bestellung von Rechten ist, soweit sie die Sicherheit des Pfandgläubigers verletzt, demselben gegenüber nur wirksam, wenn er seine Einwilligung dazu ertheilt hat.
§ 377. Aenderungen an der verpfändeten Sache, welche deren Werth zum Nachtheile des Pfandgläubigers mindern, dürfen nicht ohne dessen Einwilligung vorgenommen werden.
§ 378. Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus der verpfändeten Sache verlangen, wenn die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung ganz oder zum Theil fällig ist.
§ 379. Sind mehrere Sachen für dieselbe Forderung verpfändet, so hat der Pfandgläubiger die Wahl, aus welcher Sache er seine Befriedigung verlangen will.
§ 380. Soll die Befriedigung eines Pfandgläubigers, welchem mehrere Sachen für dieselbe Forderung verpfändet sind, durch Verkauf geschehen, so kann der Pfandschuldner verlangen, daß mit dem Verkaufe der einzelnen Sachen nur nach und nach bis zur vollständigen Befriedigung des Pfandgläubigers vorgeschritten werde, wenn nicht im Voraus zu übersehen ist, daß der Verkauf einzelner Sachen dazu nicht genüge.
§ 381. Wird eine Sache zur Befriedigung der Pfandgläubiger verkauft, so hat der Verpfänder und wenn dieser das Eigenthum an einen Dritten übertragen hat, dieser letztere das Recht, zu verlangen, daß ihm der nach Tilgung sämmtlicher Forderungen, für welche das Pfand verhaftet war, verbleibende Ueberschuß ausgeantwortet werde.
§ 382. Findet sich bei dem beabsichtigten Verkaufe der verpfändeten Sache kein Käufer, so hat der Pfandgläubiger das Recht, dieselbe um den Schätzungswerth an Zahlungsstatt zu übernehmen.
§ 383. Die vor der Verfallzeit der Pfandschuld getroffene Verabredung, daß im Falle der Nichtbefriedigung dem Pfandgläubiger das Pfand für die gesicherte Forderung oder für einen anderen Betrag verfallen sein oder ein Verkauf des Pfandes in anderer, als der gesetzlich vorgeschriebenen Art, erfolgen soll, ist nichtig.
§ 384. Pfandrechte können nur mit der durch sie gesicherten Forderung auf Dritte übergehen. Die Uebertragung eines Pfandrechtes auf eine andere Forderung ist als Bestellung eines neuen Pfandrechtes zu beurtheilen.
§ 385. Uebergang der Forderung durch Erbfolge bewirkt ohne Weiteres den Uebergang der zur Sicherung der Forderung bestehenden Hypothek. Beim Faustpfande und in anderen Fällen des Ueberganges der Forderung entscheiden die bei den einzelnen Arten des Pfandrechtes darüber aufgestellten besonderen Vorschriften.
§ 386. Die Uebertragung der Forderung giebt dem neuen Gläubiger einen Rechtsgrund zur Uebertragung des damit verbundenen Pfandrechtes.
Zweiter Abschnitt.
Pfandrecht an unbeweglichen Sachen.
I. Eintragung der Forderungen.
§ 387. Das Pfandrecht an unbeweglichen Sachen, Hypothek, entsteht durch die Eintragung der zu sichernden Forderung in das Hypothekenbuch. Die Eintragung setzt einen Rechtsgrund zur Hypothek voraus.
§ 388. Die Eintragung der Forderung darf nur auf einzelne, mit einem besonderen Folium im Grundbuche versehene oder auf mehrere zu einer Gesammtsache vereinigte Grundstücke im Ganzen, sowie auf ideelle Antheile einzelner Miteigenthümer, nicht aber auf andere Theile und auf Zubehörungen des einzelnen Grundstücks oder der eine Gesammtsache bildenden Grundstücke bewirkt werden.
§ 389. Die zu sichernde Forderung kann nur mit einer bestimmten Summe eingetragen werden, für welche oder bis zu welcher die Hypothek wirksam sein soll.
II. Rechtsgrund zur Eintragung.
§ 390. Kraft des Gesetzes hat die Ehefrau, so lange die Ehe besteht, wegen ihres dem Ehemanne bei Eingehung oder während der Ehe eingebrachten beweglichen Vermögens einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken ihres Ehemannes.
§ 391. Kraft des Gesetzes haben die in väterlicher Gewalt stehenden Kinder einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken des Vaters wegen ihres in dessen Verwaltung befindlichen beweglichen Vermögens und der aus dieser entstehenden Ansprüche, soweit sie deshalb Sicherheitsleistung fordern können.
§ 392. Kraft des Gesetzes haben Minderjährige und andere unter Vormundschaft stehende Personen wegen der gegen den Vormund aus dessen Vermögensverwaltung etwa entstehenden Forderungen bis zu dem Betrage, für welchen der Vormund Sicherheit zu bestellen verbunden ist, einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken des Vormundes.
§ 393. Kraft des Gesetzes haben der Staat, die Kirchen, ingleichen mit juristischer Persönlichkeit versehene Vermögensmassen, deren Mittel für öffentliche Unterrichtsanstalten, Stipendien, öffentliche Versorgungs-, Unterstützungs-, Heil-, Straf- und Besserungsanstalten bestimmt sind, einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken der bei der Vermögens- oder Cassenverwaltung angestellten Diener wegen der aus letzterer etwa entstehenden Forderungen.
§ 394. Ein Gläubiger, dessen Forderung zur Hülfsvollstreckung geeignet ist, hat, soweit erstere nicht schon durch eine Hypothek gesichert ist, einen gesetzlichen Rechtsgrund zur Eintragung dieser Forderung auf die Grundstücke des Schuldners.
§ 395. Eine rechtskräftige Entscheidung, welche auf Bestellung einer Hypothek gerichtet ist, giebt einen gesetzlichen Rechtsgrund zur Eintragung.
§ 396. Besteht der gesetzliche Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek hinsichtlich mehrerer Grundstücke, so kann der Berechtigte die Grundstücke bestimmen, auf welche die Eintragung geschehen soll. Derselbe gesetzliche Rechtsgrund kann wiederholt geltend gemacht werden.
§ 397. Die Eintragung einer Hypothek vermöge gesetzlichen Rechtsgrundes wird durch den Widerspruch des Eigenthümers nicht gehindert. Derselbe kann aber seine Einwendungen, insbesondere auch, daß die Forderung gar nicht oder nicht nach dem behaupteten Betrage bestehe, oder daß mehr Grundstücke, als nöthig, belastet worden seien, ausführen und die gänzliche oder theilweise Löschung der Hypothek verlangen. Ist die Forderung streitig, so trifft die Beweislast Denjenigen, welcher den gesetzlichen Rechtsgrund geltend gemacht hat. Daß eine beschränkte Sicherstellung genügend sei, hat der Eigenthümer zu beweisen.
§ 398. Eine auf Bestellung einer Hypothek gerichtete Willenserklärung ist, wenn sie von dem Eigenthümer des Grundstücks ausgeht, ein Rechtsgrund zur Eintragung.
§ 399. Wer unter einer auflösenden Bedingung als Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen ist, kann das Grundstück nicht mit Hypotheken belasten.
§ 400. Sind Beschränkungen des Eigenthümers hinsichtlich der freien Verfügung über das Grundstück in dem Grundbuche eingetragen, so kann derselbe nur mit Einwilligung der Betheiligten eine Hypothek bestellen.
§ 401. Der Einwilligung eines Vor- oder Wiederkaufsberechtigten bedarf es nicht zur Bestellung einer Hypothek. Ist das Vor- oder Wiederkaufsrecht unter Angabe einer im Voraus bestimmten Vor- oder Wiederkaufssumme als Verfügungsbeschränkung in dem Grundbuche eingetragen, so hat die ohne seine Einwilligung bestellte Hypothek, soweit sie die gedachte Summe übersteigt, keine Wirkung gegen den Vor- oder Wiederkaufsberechtigten.
§ 402. Die Einwilligung Desjenigen, welchem der Nießbrauch an einem Grundstücke zusteht, wird zur Bestellung einer Hypothek an demselben nicht erfordert. Ist aber der Nießbrauch als Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch eingetragen, so erstreckt sich die Hypothek, so lange dieser dauert, nicht auf die Früchte des Grundstücks.
§ 403. In Folge einer Willenserklärung kann nur dann eine Eintragung geschehen, wenn das zu verpfändende Grundstück durch die Willenserklärung ausdrücklich bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so bleibt den Betheiligten überlassen, zuvörderst Gewißheit über das Grundstück auf dem Rechtswege oder auf andere Weise herbeizuführen.
III. Vormerkung.
§ 404. Ist eine Forderung und der Rechtsgrund zur Eintragung durch unverdächtige öffentliche oder Privaturkunden bescheinigt, die Eintragung aber wegen eines das Wesen der Forderung und des Rechtsgrundes nicht betreffenden Mangels oder Hindernisses auszusetzen, so kann die Forderung in dem Hypothekenbuche vorgemerkt werden. Der Antrag auf Eintragung der Forderung gilt für den vorgedachten Fall zugleich als Antrag auf Vormerkung.
§ 405. Die Vormerkung sichert der künftig einzutragenden Forderung ihre Stelle in der Reihenfolge der Hypotheken.
§ 406. Die Wirkung einer Vormerkung geht auf den später eingetragenen Eigenthümer des Grundstücks, welcher dasselbe auf andere Weise, als durch Zwangsversteigerung, erworben hat, über; er muß sich nach erfolgter Beseitigung des entgegenstehenden Mangels oder Hindernisses die Eintragung der vorgemerkten Forderung gefallen lassen.
§ 407. Der Eigenthümer des Grundstücks und jeder nachfolgende hypothekarische Gläubiger können verlangen, daß Demjenigen, welcher die Vormerkung veranlaßt hat, die Beseitigung des der Eintragung entgegenstehenden Mangels oder Hindernisses innerhalb einer angemessenen Frist unter der Verwarnung aufgegeben werde, daß außerdem die Vormerkung gelöscht werden solle.
IV. Wegfall des Rechtsgrundes.
§ 408. Wenn in Folge eines Concurses oder aus einem anderen Grunde ein allgemeines Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen worden ist, so kann irgend ein Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek nicht weiter geltend gemacht werden, und zwar selbst dann nicht, wenn deshalb früher eine Vormerkung geschehen ist.
§ 409. Die Eintragung einer nicht vorgemerkten Forderung oder die Vormerkung einer Forderung aus einem dem früheren Eigenthümer gegenüber erlangten Rechtsgrunde kann nicht erfolgen, wenn ein neuer Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen worden ist.
V. Umfang der Hypothek nach dem Gegenstande.
§ 410. Die Hypothek erstreckt sich auf das verpfändete Grundstück, dessen Zubehörungen, auch die erst nach der Verpfändung hinzugekommen, und auf den Zuwachs. Der Eigenthümer hat den hypothekarischen Gläubigern gegenüber keinen Anspruch auf Erstattung der auf das Grundstück gemachten Verwendungen.
§ 411. Die Hypothek auf einem zum Betriebe eines Gewerbes eingerichteten Grundstücke erstreckt sich nur auf die Zubehörungen, welche mit dem Grundstücke so verbunden sind, daß die Verbindung ohne Verletzung des Bindemittels, des Grundstücks oder der Zubehörung nicht aufgehoben werden kann, überdieß bei Gewerben, welche eine bewegende Kraft benutzen, auf die zu deren Erzeugung und Uebertragung dienenden Vorrichtungen, und bei Mahl- und Schneidemühlen, bei Stampf-, Poch-, Walz- und Walkwerken jeder Art überdieß auf die zur Erreichung des Zweckes selbst dienenden Vorrichtungen, soweit sie mit der Mühle oder dem Werke in irgend einer Verbindung stehen.
§ 412. Die Hypothek auf einem zum Betriebe der Landwirthschaft eingerichteten Grundstücke erstreckt sich nur auf die Zubehörungen, welche mit dem Grund und Boden oder mit einem Gebäude so verbunden sind, daß die Verbindung ohne Verletzung des Bindemittels, des Gebäudes oder der Zubehörung nicht aufgehoben werden kann und überdieß auf den auf dem Grundstücke erzeugten Dünger.
§ 413. Auf bewegliche Sachen, welche mit einem Grundstücke als Bestandtheile oder Zubehörungen verbunden waren und veräußert worden sind, haben die hypothekarischen Gläubiger gegen den dritten redlichen Besitzer keinen Anspruch.
§ 414. Natürliche Früchte des verpfändeten Grundstücks werden durch die Hypothek ergriffen, sofern sie zur Zeit der auf Antrag eines hypothekarischen Gläubigers angelegten Sequestration oder erfolgten Zwangsversteigerung des Grundstücks oder der Eröffnung des Concurses zum Vermögen des Eigenthümers nicht erhoben sind.
§ 415. Bürgerliche Früchte, welche an die Stelle natürlicher Früchte treten, ergreift die Hypothek, soweit dieselben auf die Zeit nach Anlegung der Sequestration oder nach Eröffnung des Concurses in Gemäßheit des § 76 zu vertheilen sind. Andere bürgerliche Früchte dienen zur Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger, wenn sie nach den gedachten beiden Zeitpunkten fällig werden.
VI. Umfang der Hypothek in Ansehung der Forderung.
§ 416. Die Hypothek erstreckt sich auf die eingetragene Forderung, auf die gesetzlichen Zinsen und auf die Verzugszinsen, auf versprochene Zinsen aber nur dann, wenn das Zinsversprechen und der Zinsfuß in das Hypothekenbuch eingetragen sind.
§ 417. Im Concurse, ingleichen bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung aller darauf eingetragenen Forderungen außerhalb des Concurses erstreckt sich die Hypothek wegen der wiederkehrenden Leistungen und der Zinsen jeder Art nur auf die Rückstände der drei letzten Jahre von Eröffnung des Concurses, oder der außerhalb des Concurses bewirkten Zwangsversteigerung, oder, dafern der Gläubiger die Klage bei Gericht angebracht und den Rechtsstreit nicht über drei Monate liegen gelassen hatte, von Anbringung der Klage an zurückgerechnet.
§ 418. Ist eine Hypothek wegen der Kosten bestellt, so sind unter diesen die Kosten der Kündigung und der Einklagung der Forderung bis zum Antrage auf Zwangsversteigerung, sowie die Sequestrationskosten zu verstehen, welche nicht durch den Sequestrationsertrag gedeckt werden. Sind Kosten neben der Hauptforderung ohne eine bestimmte Summe eingetragen, so gilt die Hypothek im Konkurse, sowie die Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger außerhalb des Konkurses, bis zum Betrage von 50 Thalern. Die Kosten der Zwangsversteigerung sind vom Erlöse des verpfändeten Grundstücks im Voraus wegzunehmen.
VII. Rechtsverhältnisse bei Abtrennung und Hinzuschlagung von Grundstücken.
§ 419. Zu Grundstücksabtrennungen, ingleichen zur Veräußerung mit dem verpfändeten Grundstücke verbundener Berechtigungen, welche in das Grundbuch eingetragen sind, bedarf der Eigenthümer der Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger; dieselbe kann aber durch die zuständige Behörde ergänzt werden, wenn wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit der Forderung oder des abzutrennenden Gegenstandes kein Nachtheil für die hypothekarischen Gläubiger zu befürchten ist.
§ 420. Hypothekarische Gläubiger, welche mit Vorbehalt ihrer Rechte in die Abtrennung willigen, können verlangen, daß ihre Forderungen auch auf dem neuen Folium des Trennstücks oder auf dem Folium des Grundstücks, zu welchem das Trennstück hinzugeschlagen wird, eingetragen werden. Die ohne Vorbehalt erklärte, ingleichen die durch die Behörde ergänzte Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger gilt als Verzicht auf das Pfandrecht an dem Trennstücke.
§ 421. Will der Eigenthümer eine Reallast in das Grundbuch eintragen lassen, oder soll bei einer Grundstücksabtrennung die Uebertragung eines Theiles der eingetragenen Reallast auf das Trennstück unterbleiben, so ist hierzu die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger nöthig; dieselbe kann aber unter den Voraussetzungen im § 419 durch die zuständige Behörde ergänzt werden.
§ 422. Die Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstücke hat die Wirkung, daß sich die Hypotheken, welche vor der Hinzuschlagung auf dem einen oder dem anderen Grundstücke, oder auf beiden Grundstücken hafteten, auf alle Grundstücke erstrecken, welche durch die Hinzuschlagung zu einer Gesammtsache vereinigt sind.
§ 423. Sind beide Grundstücke mit Hypotheken behaftet, so ist die Hinzuschlagung nur zulässig, wenn die hypothekarischen Gläubiger des einen Grundstücks erklären, daß sie den hypothekarischen Gläubigern des anderen Grundstücks nachstehen wollen.
VIII. Wirkungen der Hypothek.
§ 424. Der hypothekarische Gläubiger kann, wenn die Forderung ganz oder zum Theil fällig ist, zu seiner Befriedigung Zwangsversteigerung des verpfändeten Grundstücks oder, wenn er zunächst aus den Früchten befriedigt sein will, gerichtliche Sequestration verlangen. Die Zwangsversteigerung muß sich auf das ganze Grundstück erstrecken, selbst wenn nur ein ideeller Theil desselben verpfändet ist. So lange der Gläubiger nicht vollständige Befriedigung erlangt hat, kann er die getroffene Wahl ändern. Ein Recht, in den Besitz und die Benutzung des verpfändeten Grundstücks gesetzt zu werden, steht ihm nicht zu.
§ 425. Der hypothekarische Gläubiger hat zum Zwecke seiner Befriedigung die Pfandklage gegen den im Grundbuche eingetragenen Eigenthümer.
§ 426. Der hypothekarische Gläubiger hat die Wahl, ob er vorerst die persönliche Klage gegen den Schuldner oder die Pfandklage, oder beide neben einander erheben will, selbst wenn das Pfand von einem Dritten bestellt worden ist, oder sich in den Händen eines Dritten befindet.
§ 427. Der hypothekarische Gläubiger kann, so lange er nicht volle Befriedigung erlangt hat, die getroffene Wahl ändern.
§ 428. Die persönliche Klage und die Pfandklage können, soweit sie gegen dieselbe Person gehen, mit einander verbunden werden.
§ 429. Der Kläger hat bei der Pfandklage die Forderung, ihre Eintragung in das Hypothekenbuch, ihre Fälligkeit und daß der Beklagte als Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen ist, zu beweisen. Wer eine eingetragene Forderung abgetreten erhalten hat, braucht, soweit die Forderung aus der Eintragung erhellt, nicht die Forderung, sondern nur die Eintragung zu beweisen; hiergegen hat der Beklagte zu beweisen, daß die Forderung nicht bestanden habe, oder zur Zeit der Abtretung erloschen gewesen sei, und der Kläger das Eine oder das Andere damals gewußt habe.
§ 430. Der Beklagte kann die Pfandklage abwenden, wenn er dem hypothekarischen Gläubiger volle Befriedigung wegen der Forderung leistet, für welche das Pfand haftet.
§ 431. Wird Derjenige, welcher das Pfandrecht an der Sache eingeräumt hat, mit der Pfandklage belangt, so kann er aus einem eigenen Rechte an der verpfändeten Sache entlehnte Einreden nicht entgegenstellen, gleichviel ob er das Recht vor oder nach der Pfandbestellung erworben hat.
§ 432. Hat der Eigenthümer eines Grundstücks bei dessen Erwerbung gegen den Veräußerer die hypothekarische Schuld in Aufrechnung auf die Kaufgelder übernommen, oder sich ohne nähere Bestimmung zu deren Bezahlung verpflichtet, so ist er dem hypothekarischen Gläubiger, sobald derselbe einem solchen Uebereinkommen beigetreten ist, persönlich verpflichtet; diese Verpflichtung fällt aber weg, wenn er das Grundstück veräußert, ausgenommen wenn der Gläubiger vor der Veräußerung die persönliche Klage gegen ihn bei Gericht angebracht und den Rechtsstreit nicht über drei Monate liegen gelassen hat. Die persönliche Verpflichtung des Eigenthümers zur Bezahlung der während seines Eigenthums fällig gewordenen Zinsen von Forderungen, in Bezug auf welche er sich in der angegebenen Weise persönlich verpflichtet hat, dauert nach der Veräußerung des Grundstücks fort.
IX. Zusammentreffen von Hypotheken.
§ 433. Ist wegen mehrerer Forderungen mehreren Gläubigern dieselbe Sache gleichzeitig verpfändet, so haftet sie denselben nach Verhältniß der Größe ihrer Forderungen.
§ 434. Das Alter, nach welchem mehrere auf demselben Grundstücke haftende Forderungen zur Befriedigung gelangen, bestimmt sich vorbehältlich der Vorschrift im § 405 nach der Reihenfolge, in welcher sie eingetragen worden sind. Ist dieselbe Sache Mehreren nach einander verpfändet und reicht sie zur Befriedigung derselben überhaupt oder zeitweilig nicht zu, so entscheidet der Vorzug des Alters in der Weise, daß die hypothekarischen Gläubiger in der Reihenfolge, in welcher ihre Forderungen eingetragen sind, befriedigt werden.
§ 435. Der von einem hypothekarischen Gläubiger beantragten Zwangsversteigerung oder Sequestration können andere ältere oder jüngere hypothekarische Gläubiger, welchen dieselbe Sache verpfändet ist, nicht widersprechen. Sie können aber die Zwangsversteigerung abwenden, wenn sie das im § 446 gedachte Ablösungsrecht ausüben.
§ 436. Der ältere hypothekarische Gläubiger kann verlangen, daß eine angelegte Sequestration zu seinen Gunsten fortgesetzt werde.
X. Uebergang der Hypothek.
§ 437. Eine eingetragene Forderung geht mit der Hypothek ohne Weiteres auf die Erben des Gläubigers über; dieselben können jedoch Umschreibung der Forderung auf ihren Namen verlangen.
§ 438. In anderen Fällen geht die eingetragene Forderung sowohl gegen Dritte als gegen den Schuldner erst durch die Umschreibung auf den neuen Gläubiger über, mag der Rechtsgrund der Uebertragung auf gesetzlicher Bestimmung, auf rechtskräftiger Entscheidung oder auf einer Willenserklärung beruhen. Findet eine Abtretung unter Miterben statt, so ist die Forderung auf Denjenigen umzuschreiben, welchem sie abgetreten wird.
§ 439. Das Alter einer umgeschriebenen Hypothek richtet sich nach der Stelle der ursprünglichen Eintragung.
§ 440. Das Vorrecht einer eingetragenen Forderung nach dem Alter kann auch ohne die Forderung abgetreten werden; dieß erfordert jedoch zur Wirksamkeit gegen Dritte die Eintragung in das Hypothekenbuch. Die betreffenden Gläubiger wechseln ihre Stellen rücksichtlich der Summen, für welche das Vorrecht abgetreten ist, unbeschadet der Rechte anderer Pfandgläubiger.
§ 441. Der persönliche Schuldner, welcher bei Veräußerung des Grundstücks darauf haftende Schulden dem Erwerber desselben zur Berichtigung überwiesen hat, erwirbt, wenn er in Folge der von einem hypothekarischen Gläubiger wegen einer solchen überwiesenen Schuld wider ihn erhobenen Klage vollständige Zahlung geleistet hat, ohne Weiteres die Forderung des befriedigten hypothekarischen Gläubigers und kann deren Umschreibung auf seinen Namen in dem Hypothekenbuche verlangen.
§ 442. Befriedigt der Eigenthümer des verpfändeten Grundstücks den hypothekarischen Gläubiger, so kann er, selbst wenn er zugleich persönlicher Schuldner ist, verlangen, daß die eingetragene Forderung entweder gelöscht oder auf seinen Namen in dem Hypothekenbuche umgeschrieben werde. Im letzteren Falle hat er das Recht, die Forderung Anderen abzutreten.
§ 443. Auch in anderen Fällen, wo sich das Eigenthum des verpfändeten Grundstücks und die eingetragene Forderung in einer Person vereinigen, hat der Eigenthümer als Pfandgläubiger das Recht, die Forderung Anderen abzutreten.
§ 444. Hat der Eigenthümer in den §§ 442, 443 angegebenen Fällen die Forderung nicht abgetreten und erfolgt die Zwangsversteigerung des Grundstücks, so wird der Uebergang der Forderung auf den Eigenthümer den späteren hypothekarischen Gläubigern gegenüber wirkungslos.
§ 445. Wenn der Pfandgläubiger vom Pfandschuldner Zahlung der Schuld anzunehmen verbunden ist, so kann ein Dritter mit Einwilligung des Pfandschuldners dem Pfandgläubiger Zahlung leisten, und er tritt dadurch in die Forderung des Letzteren ein.
§ 446. Soll ein Pfand auf Antrag eines Pfandgläubigers verkauft werden, so kann ohne dessen und des Pfandschuldners Einwilligung jeder andere Pfandgläubiger die Forderung jenes Pfandgläubigers durch dessen Befriedigung ablösen und dadurch erwerben. Wollen mehrere Pfandgläubiger ablösen, so hat Derjenige, dessen Pfandrecht jünger ist, den Vorzug vor Demjenigen, dessen Pfandrecht älter ist.
§ 447. Wer das in §§ 445, 446 angegebene Eintretungs- oder Ablösungsrecht ausüben will, muß die Zahlung dergestalt leisten, daß die Pfandforderung, selbst wenn sie theilweise nicht fällig ist, doch ganz getilgt wird. Bei unbegründeter Weigerung der Annahme von Seiten des Pfandgläubigers kann Derjenige, welcher Zahlung leisten will, den Betrag der Schuld gerichtlich niederlegen.
§ 448. Durch Ausübung des Eintretungs- oder Ablösungsrechtes wird das Recht auf Uebergang der Hypothek des befriedigten Gläubigers und auf Umschreibung im Hypothekenbuche erworben.
§ 449. Ist eine Forderung im Hypothekenbuche so eingetragen, daß die Zahlung in Terminen erfolgen und die Hypothek wegen jeder Terminzahlung gelöscht werden soll, so kann von dem in §§ 442, 445 gedachten Rechte auf Umschreibung im Hypothekenbuche nur bei der letzten Terminzahlung Gebrauch gemacht werden.
XI. Erlöschung der Hypothek.
§ 450. Die auf einem Grundstücke haftenden Hypotheken erlöschen, wenn dasselbe untergeht.
§ 451. Ist eine Forderung so eingetragen, daß die Hypothek nur auf Zeit bestehen soll, so erlöscht sie mit deren Ablaufe, dafern nicht vorher Concurs zum Vermögen des Eigenthümers des Grundstücks eröffnet, oder die Pfandklage bei Gericht angebracht und eine die Concurseröffnung oder die Anbringung der Klage betreffende Eintragung im Hypothekenbuche bewirkt worden ist. Läßt der Gläubiger den Rechtsstreit über drei Monate liegen, so kann jeder Betheiligte Löschung der die Anbringung der Klage betreffenden Eintragung verlangen. Die Verlängerung oder Erneuerung einer auf Zeit bestellten Hypothek gilt als Bestellung eines neuen Pfandrechtes und ist als solches einzutragen.
§ 452. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat zur Folge, daß mit der Eintragung derselben sämmtliche auf dem Grundstücke haftende Hypotheken erlöschen.
§ 453. In anderen Fällen, als den in §§ 450, 451, 452 angegebenen, erlöscht die Hypothek nur durch Löschung der Forderung im Hypothekenbuche.
XII. Rechtsgründe zur Löschung der Hypothek.
§ 454. Ist eine Forderung unter einer auflösenden Bedingung eingetragen worden, so kann nach Eintritt derselben Löschung verlangt werden.
§ 455. Verzicht auf die Hypothek giebt im Falle der Annahme desselben einen Rechtsgrund zur Löschung.
§ 456. Die Abtretung einer in das Hypothekenbuch eingetragenen Forderung mit der Erklärung, die Hypothek nicht mit übertragen zu wollen, gilt als Verzicht auf die letztere.
§ 457. Die Einwilligung des Pfandgläubigers in die Veräußerung des verpfändeten Grundstücks, oder in weitere Verpfändung desselben, ingleichen die Annahme eines anderen Pfandes oder sonstiger Sicherheit, enthalten keinen Verzicht auf die Hypothek.
§ 458. Wenn sich das Eigenthum des verpfändeten Grundstücks und die eingetragene Forderung in einer Person vereinigen, so kann Löschung verlangt werden.
§ 459. Wird die eingetragene Forderung durch Zahlung oder auf andere Weise gänzlich getilgt, so kann Löschung verlangt werden. Theilweise Tilgung der Forderung giebt einen Anspruch auf Abschreibung der getilgten Summe.
§ 460. Eine rechtskräftige Entscheidung gegen den Pfandgläubiger, welche auf Löschung einer in das Hypothekenbuch eingetragenen Forderung gerichtet ist, giebt einen Rechtsgrund zur Löschung.
§ 461. Haften auf einem Grundstücke Hypotheken, deren jetzige Inhaber unbekannt sind, so kann der Eigenthümer nach Ablauf von dreißig Jahren von der letzten die Hypothek betreffenden Eintragung an, öffentliche Vorladung der Inhaber zum Behufe der Löschung verlangen. Tritt die Zahlungszeit erst nach der letzten Eintragung ein, oder ist nach derselben die Forderung durch Zinszahlung oder auf andere Weise anerkannt worden, so werden die dreißig Jahre erst von diesen Zeitpunkten an berechnet.
§ 462. Eine eingetragene Forderung kann auf Grund einer Verjährung nicht gelöscht werden. Wegen verfallener wiederkehrenden Leistungen und verfallener Zinsen jeder Art kann, wenn die Klage darauf verjährt ist, ein Pfandrecht nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 463. Aus den bisher erwähnten Löschungsgründen kann der Eigenthümer des Grundstücks Löschung dem Pfandgläubiger gegenüber verlangen, gegen welchen der Löschungsgrund eingetreten ist. Haben Dritte vor erfolgter Löschung der Forderung, auf Grund der Eintragung der letzteren, Rechte erworben, so kann ihnen gegenüber der Löschungsgrund nur geltend gemacht werden, wenn sie von demselben zur Zeit der Erwerbung ihrer Rechte Kenntniß gehabt haben.
§ 464. In Bezug auf verfallene wiederkehrende Leistungen und verfallene Zinsen jeder Art hat der dritte Inhaber der Forderung die Einrede der Zahlung gegen sich gelten zu lassen, obschon die Zahlung nicht im Hypothekenbuche bemerkt ist.
§ 465. Ist eine Forderung aus einem nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgrunde, oder eine nichtige oder anfechtbare Forderung eingetragen, oder ist eine Löschung in Folge eines nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgrundes geschehen, so kann im ersten Falle Löschung der eingetragenen Forderung, im zweiten Falle Wiederherstellung der früheren Eintragung verlangt werden. Dieses Recht kann nicht zum Nachtheile Dritter, welche auf Grund der erfolgten Eintragung oder der geschehenen Löschung Rechte erworben haben, ausgeübt werden, ausgenommen wenn dieselben zur Zeit der Erwerbung ihrer Rechte von der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Forderung oder des Rechtsgrundes zur Eintragung oder Löschung Kenntniß gehabt haben.
Dritter Abschnitt.
Pfandrecht an beweglichen Sachen.
I. Entstehung des Faustpfandes.
§ 466. Das Pfandrecht an einer beweglichen Sache entsteht als Faustpfand in Folge einer auf dessen Begründung gerichteten Willenserklärung oder richterlichen Entscheidung durch Uebergabe der Sache an den Gläubiger oder für ihn an einen Dritten.
§ 467. Soll der Verpfänder die Sache für den Pfandgläubiger inne behalten, so entsteht kein Faustpfand.
§ 468. Der Uebergabe einer Sache als Pfand steht gleich, wenn durch ein Rechtsgeschäft bestimmt wird, daß sich die auf einem anderen Grunde beruhende Inhabung einer Sache in eine Inhabung derselben als Pfand verwandeln soll.
§ 469. Nur der Eigenthümer der Sache, oder deren rechtmäßiger und redlicher Besitzer, Letzterer jedoch unbeschadet der Rechte des Eigenthümers, kann ein Faustpfand bestellen.
§ 470. Die Verpfändung einer fremden Sache ist gültig, wenn sie mit Einwilligung des Eigenthümers geschieht, oder von ihm genehmigt wird, ingleichen wenn der Verpfänder Eigenthümer der Sache, oder der Eigenthümer Erbe des Verpfänders wird.
II. Anfang des Pfandrechtes.
§ 471. Das Faustpfand beginnt mit der Uebergabe des Pfandes an den Pfandgläubiger, wenn die zu sichernde Forderung bereits entstanden ist. Bei künftigen Forderungen beginnt, der früher geschehenen Uebergabe des Pfandes ungeachtet, das Pfandrecht erst mit dem Eintritte der Wirksamkeit der Forderung.
§ 472. Ist eine fremde bewegliche Sache als Pfand übergeben worden, so kann das Pfandrecht nicht eher beginnen, als wenn der Eigenthümer die Verpfändung genehmigt oder Erbe des Verpfänders, oder der Verpfänder Eigenthümer der verpfändeten Sache wird. Unter mehreren Pfandrechten an derselben fremden Sache wird es bei dem Eintritte des einen oder des anderen dieser Ereignisse so angesehen, als wären sie zu der Zeit, wo sie der Nichteigenthümer einräumte, bestellt worden.
III. Umfang des Pfandrechtes.
§ 473. Die verpfändete Sache haftet für die Forderung, zu deren Sicherung sie dienen soll, für Nebenansprüche, Zinsen jeder Art, Schäden, Kosten der Kündigung und der Einklagung der Forderung, und für Verwendungen auf die Sache. Ist ein Faustpfand für eine fremde Schuld bestellt, so haftet dasselbe für die Nebenansprüche nur nach den Vorschriften in §§ 1456, 1457.
IV. Wirkungen des Pfandrechtes.
§ 474. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, das Faustpfand so lange zu besitzen, bis er vollständige Befriedigung wegen der gesicherten Forderung erlangt hat.
§ 475. Während des Besitzes hat der Pfandgläubiger die Rechte und Verbindlichkeiten des Verwahrers einer fremden Sache. Derselbe darf das Pfand ohne Einwilligung des Verpfänders nicht weiter verpfänden.
§ 476. Ohne Einwilligung des Verpfänders darf der Pfandgläubiger das Faustpfand nicht benutzen. Wird eine fruchtbringende Sache verpfändet, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Pfandgläubiger die Erhebung der Früchte gestattet sei.
§ 477. Ist der Pfandgläubiger zur Erhebung von Früchten berechtigt, so hat er über denselben Rechnung abzulegen und deren Betrag von seiner Forderung abzurechnen.
§ 478. Sind die Früchte der Sache dem Pfandgläubiger anstatt der Zinsen überlassen, so dienen sie, ohne daß es einer Rechnungsablegung bedarf, als Ersatz für die Zinsen, soweit nicht eine Umgehung von Zinsverboten bezweckt wird.
§ 479. Der Faustpfandgläubiger hat das Recht, die verpfändete Sache zu verkaufen. Eine Pfandklage, um sich den Besitz des Faustpfandes zu verschaffen, hat er nicht.
§ 480. Der Verkauf des Pfandes zur Befriedigung des Pfandgläubigers muß in öffentlicher Versteigerung durch eine hierzu verpflichtete Person geschehen. Handelswaaren können durch verpflichtete Mäkler um den gangbaren Marktpreis aus freier Hand verkauft werden.
§ 481. Der Pfandgläubiger hat, wenn der Verpfänder oder ein Bevollmächtigter desselben an dem Orte der Zahlung der Schuld anwesend ist, vierzehn Tage vorher dem Verpfänder oder dessen Bevollmächtigtem anzuzeigen, daß zum Verkaufe des Faustpfandes geschritten werden soll. Wegen Unterlassung dieser Benachrichtigung kann zwar der in Gemäßheit des § 480 bewirkte Verkauf des Pfandes nicht angefochten werden, der Pfandgläubiger ist aber zum Ersatze der verursachten Schäden verpflichtet.
V. Uebertragung des Pfandrechtes.
§ 482. Durch Uebertragung der Forderung wird das Pfandrecht nur dann übertragen, wenn die Sache mit übergeben wird.
§ 483. Die Vorschriften über das Eintretungsrecht in §§ 445, 447, 448 finden auf das Faustpfand analoge Anwendung.
VI. Erlöschung des Pfandrechtes.
§ 484. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen erlöscht in den Fällen, wo Hypotheken erlöschen, und da, wo ein Rechtsgrund zur Löschung einer Hypothek vorliegt, mit dem Vorhandensein dieses Rechtsgrundes.
§ 485. Dem Untergange des Pfandes steht eine das Eigenthum aufhebende Aenderung der Sache gleich.
§ 486. Das Faustpfand erlöscht, wenn der Pfandgläubiger dem Verpfänder die Sache zurückgiebt.
VII. Pfandrecht durch Hülfsvollstreckung.
§ 487. Wird in dem Hülfsverfahren die Hülfe durch Beschlagnahme einer beweglichen Sache vollstreckt, so entsteht dadurch ein Pfandrecht. Der Verkauf des Pfandes geschieht durch das Gericht.
VIII. Pfandrecht durch Pfändung.
§ 488. Der Eigenthümer und der Besitzer eines Grundstücks, ferner Derjenige, welchem die Inhabung des Grundstücks zum Zwecke seiner Sicherung eingeräumt ist, oder wer das Grundstück zur Benutzung inne hat, können, wenn dasselbe widerrechtlicher Weise von Personen oder von fremdem Vieh betreten wird, der Person Sachen abnehmen oder das Vieh zurückhalten. Hierzu ist auch der Inhaber eines auf einem fremden Grundstücke auszuübenden Rechtes befugt, wenn dasselbe durch ein widerrechtliches Betreten des Grundstücks beeinträchtigt wird.
§ 489. Die Pfändung darf nur auf frischer That und auf dem betretenen Grundstücke, oder auf einem an dasselbe anstoßenden Wege geschehen. Obrigkeitlich verpflichtete Flurwächter können rücksichtlich einzelner Grundstücke die Pfändung innerhalb des ganzen Bezirkes, für welchen sie angestellt sind, vornehmen.
§ 490. Die Pfändung muß mit möglichster Schonung geschehen. Bietet der Gepfändete statt des ihm abgenommenen Pfandstücks ein anderes geeignetes Pfand an, so hat der Pfänder solches anzunehmen.
§ 491. Eine Person kann nur festgehalten werden, wenn dieß zur Erlangung eines Pfandes oder zur Sicherung der Rechtsverfolgung nothwendig ist.
§ 492. Derjenige, welcher gepfändet werden soll, kann, wenn ihm der Pfänder unbekannt ist, verlangen, daß Letzterer ihm bis in den nächsten Ort folge und das Pfand bei einer Behörde an diesem Orte niederlege.
§ 493. Der Pfänder hat die Wahl, einen Pfandschilling von fünf Neugroschen oder Ersatz der verursachten Schäden von dem Gepfändeten zu fordern. Für den Pfandschilling, sowie für Schäden und Kosten haftet die abgepfändete Sache als Pfand.
§ 494. Der Pfänder muß bei Verlust seines Pfandrechtes die Pfändung innerhalb achtundvierzig Stunden bei der zuständigen Gerichtsbehörde anzeigen.
Vierter Abschnitt.
Verpfändung von Rechten.
I. Verpfändung von Gerechtigkeiten.
§ 495. Berechtigungen, welche ein Folium im Grundbuche erhalten haben, können verpfändet werden. Ihre Verpfändung wird nach den über das Pfandrecht an Grundstücken geltenden Vorschriften beurtheilt, soweit nicht die Natur des Gegenstandes etwas Anderes mit sich bringt.
§ 496. Von den Dienstbarkeiten kann nur der Nießbrauch verpfändet werden. Zur Verpfändung des Nießbrauches an beweglichen und unbeweglichen Sachen gehört Uebergabe dieser Sachen. Die Verpfändung des Nießbrauches an Forderungen richtet sich nach den über die Verpfändung der letzteren geltenden Vorschriften.
§ 497. Die Verpfändung des Nießbrauches gilt als Ueberlassung der Ausübung desselben. Der Pfandgläubiger hat das Recht, die Früchte zu erheben, muß darüber Rechnung ablegen und deren Betrag von seiner Forderung abrechnen.
§ 498. Das Pfandrecht ohne die dadurch gesicherte Forderung kann nicht Gegenstand eines Pfandrechtes sein.
II. Verpfändung von Werthpapieren.
§ 499. Auf den Inhaber gestellte Werthpapiere, ingleichen auf benannte Personen ausgestellte Antheilscheine bei Vereinsunternehmungen können nur durch Uebergabe an den Gläubiger verpfändet werden. Es gelten dabei die Vorschriften über das Faustpfand. Der Verkauf des Pfandes kann durch verpflichtete Mäkler nach dem Curswerthe aus freier Hand geschehen.
§ 500. Können auf verpfändete Werthpapiere oder auf dazu gehörige Anweisungen andere Werthpapiere, Capitalscheine, Zinsleisten, Zinsscheine, Gewinnantheilscheine erhoben werden, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, dieselben zu erheben und als Pfand zu behalten.
§ 501. Wird ein verpfändetes Werthpapier zahlbar, so hat der Pfandgläubiger den Betrag zu erheben und sich daraus, wenn die durch das Pfand gesicherte Forderung fällig ist, bezahlt zu machen. Ist seine Forderung nicht fällig, so kann er den erhobenen Betrag zu seiner Sicherung inne behalten.
III. Verpfändung von Forderungen.
§ 502. Forderungen, welche in das Hypothekenbuch eingetragen sind, können nur durch Eintragung der auf ihre Verpfändung gerichteten Willenserklärung verpfändet werden. Die Verpfändung einer anderen Forderung ist nur zulässig, wenn letztere auf eine Geldleistung gerichtet und eine Urkunde darüber ausgestellt ist; ihre Verpfändung geschieht durch Uebergabe der Urkunde nach den Vorschriften über das Faustpfand.
§ 503. Die Verpfändung der Forderung ist als eine auf den Fall der Nichtzahlung des dadurch gesicherten Anspruches geschehene Abtretung der Forderung zum Zwecke der Erhebung und nöthigenfalls Einklagung zu betrachten. Ist die Forderung erhoben, so hat der Pfandgläubiger, wenn seine Forderung fällig ist, sich durch den erhobenen Betrag nach Höhe derselben bezahlt zu machen, und wenn sie nicht fällig ist, den Betrag zu seiner Sicherung inne zu behalten.
§ 504. Bei einer verpfändeten hypothekarischen Forderung kann der Pfandgläubiger statt der Erhebung oder Einklagung der Forderung nach eingetretener Verfallzeit seiner Forderung verlangen, daß die verpfändete Forderung bis zum Betrage seiner Forderung auf seinen Namen im Hypothekenbuche umgeschrieben werde.
Vierte Abtheilung.
Von den Reallasten.
I. Reallasten überhaupt.
§ 505. Ein Grundstück kann, soweit nicht ein Gesetz entgegensteht, in der Weise belastet werden, daß dessen Eigenthümer dem jedesmaligen Eigenthümer eines bestimmten anderen Grundstücks oder einer bestimmten Person etwas gebe oder zu deren Vortheile etwas thue.
§ 506. Reallasten entstehen durch Eintragung in das Grundbuch. Rechtsgründe zur Eintragung in das Grundbuch sind: Vertrag, letzter Wille und richterliche Entscheidung.
§ 507. Sind Beschränkungen des Eigenthümers hinsichtlich der freien Verfügung über das Grundstück in das Grundbuch eingetragen, so kann derselbe nur mit Einwilligung Derjenigen, zu deren Gunsten jene Beschränkungen bestehen, eine Reallast auflegen.
§ 508. Reallasten erlöschen durch Untergang des Grundstücks, auf welchem sie haften, durch Ablauf der Zeit, für welche sie bestellt sind, und durch Löschung im Grundbuche vermöge eines auf Aufhebung der Reallast gerichteten Rechtsgrundes. Rechtsgründe zur Löschung sind: Wegfall des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person, Vereinigung des Eigenthums an dem belasteten Grundstücke mit der Berechtigung, Vertrag, letzter Wille und richterliche Entscheidung.
§ 509. Wenn bei einer Reallast, welche einer bestimmten Person zusteht, der jetzige Berechtigte unbekannt ist, so kommen die Vorschriften im § 461 zur Anwendung.
§ 510. Die aus der Reallast entstehenden Verbindlichkeiten hat der jedesmalige Eigenthümer des belasteten Grundstücks zu erfüllen. Mit Ausnahme des Falles der Zwangsversteigerung haftet der Nachfolger im Eigenthume auch für die unter seinem Vorgänger fällig gewordenen, nicht berichtigten Leistungen. Doch hat der Nachfolger, welcher die von seinem Vorgänger nicht abgeführten Rückstände berichtigt, das Recht, von demselben Ersatz zu verlangen.
§ 511. Das Recht auf die einzelnen Leistungen ist nach den Vorschriften über Forderungen zu beurtheilen. Wegen der Rückstände gilt die Bestimmung im § 417.
§ 512. Rechtsbesitz findet bei Reallasten nicht statt.
§ 513. Wegen der Reallasten bedarf es zu Grundstücksabtrennungen der Einwilligung der Berechtigten nicht; es sind aber die theilbaren Reallasten verhältnißmäßig auf das Trennstück zu legen. Das mit der Last ursprünglich belegte Grundstück bleibt, sofern es nicht des Anspruches entlassen wird, wegen des auf das Trennstück gelegten Antheiles der Reallasten aushülflich verhaftet.
§ 514. Soll im Falle einer Grundstücksabtrennung ein verhältnißmäßiger Theil der Reallasten auf das Trennstück nicht gelegt werden, letzteres vielmehr von denselben befreit sein, so bedarf es hierzu der Einwilligung der Berechtigten, doch kann diese durch die zuständige Behörde ergänzt werden, wenn wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit der Last oder des abzutrennenden Theiles kein Nachtheil für die Berechtigten aus der Abtrennung zu befürchten ist. Die ohne Vorbehalt erklärte, ingleichen die durch die Behörde ergänzte Einwilligung des Berechtigten gilt als Verzicht auf das Recht an dem Trennstücke.
II. Auszug, Leibrente und eiserne Capitalien.
§ 515. Wenn bei Veräußerung eines Grundstücks ein Auszug auf demselben vorbehalten wird, oder wenn der Eigenthümer eines Grundstücks dasselbe durch letzten Willen mit einem Auszuge belastet, ingleichen wenn ein verzinsliches Capital als eisernes Capitals auf ein bestimmtes Grundstück gelegt wird, so hat der auf den Auszug oder das eiserne Capital Berechtigte, selbst ohne eine darauf gerichtete Bestimmung, das Recht, zu verlangen, daß der Auszug oder das eiserne Capital in das Hypothekenbuch unter den Forderungen eingetragen wird. Diese Eintragung hat die Wirkung, daß der Auszug oder das eiserne Capital die Eigenschaft einer Reallast erhält.
§ 516. Eine solche Eintragung findet, ungeachtet der Widersprüche hypothekarischer Gläubiger, statt. Der Auszug wird ohne Angabe der Werthsumme eingetragen.
§ 517. Leibrenten erlangen die Eigenschaft einer Reallast durch Eintragung der jährlichen Renten nach ihrem Geldwerthe in das Hypothekenbuch; die Eintragung kann nur verlangt werden, wenn durch Vertrag oder letzten Willen bestimmt ist, daß sie die Eigenschaft einer Reallast haben sollen.
§ 518. Auszug, eiserne Capitalien und Leibrenten genießen im Uebrigen in Folge der Eintragung die Rechte der Hypotheken, mit Ausnahme der in §§ 418, 442 bis 449 angegeben.
§ 519. Gläubiger, deren Hypothek dem Auszuge, der Leibrente oder dem eisernen Capitale dem Alter nach vorgeht, sind, wenn sie nicht in die Belegung des Grundstücks mit diesen Lasten eingewilligt haben, zu verlangen berechtigt, daß das Gericht die Zwangsversteigerung unter Annahme doppelter Gebote, einmal auf das Grundstück mit der Last des Auszuges, der Leibrente oder des eisernen Capitals, sodann auf das Grundstück ohne diese Lasten bewerkstellige. Ergiebt sich, daß die älteren hypothekarischen Gläubiger durch Ueberweisung dieser Lasten an den Ersteher benachtheiligt werden, so ist das Grundstück ohne dieselben dem Ersteher zuzuschlagen, im entgegengesetzten Falle die Versteigerung mit diesen Lasten fortzusetzen.
Fünfte Abtheilung.
Von den Dienstbarkeiten.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 520. Dienstbarkeit ist das zum Vortheile eines bestimmten Grundstücks oder einer bestimmten Person bestehende Recht an einer fremden Sache, vermöge dessen deren Eigenthümer rücksichtlich dieser Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen hat. Es giebt keine Dienstbarkeit an einer eigenen Sache, und keine Dienstbarkeit an einer Dienstbarkeit.
§ 521. Soweit nicht ein Gesetz entgegensteht, kann jede zum Vortheile des Berechtigten gereichende Art der Nutzungen einer fremden Sache Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, selbst wenn dadurch dem Berechtigten nur eine Annehmlichkeit verschafft wird.
§ 522. Eine Dienstbarkeit kann nicht darin bestehen, daß der Eigenthümer der dienenden Sache etwas gebe oder thue. Soll eine solche Verpflichtung mit einer Dienstbarkeit verbunden sein, so gelten darüber die Vorschriften über die Reallasten.
§ 523. Es ist zulässig, daß der Berechtigte für die Dienstbarkeit eine Gegenleistung zu entrichten hat.
§ 524. Dienstbarkeiten sind mit möglichster Schonung des Eigenthums auszuüben.
§ 525. Die Vorrichtungen zu Ausübung einer Dienstbarkeit hat der Berechtigte herzustellen und zu erhalten.
§ 526. Der Eigenthümer der dienenden Sache muß dem Berechtigten alle Handlungen gestatten, ohne welche die Dienstbarkeiten nicht ausgeübt werden kann, und sich aller Verfügungen über die dienende Sache enthalten, durch welche die Dienstbarkeit gehindert oder gestört werden würde.
§ 527. Soweit die Dienstbarkeit eine gleichartige Benutzung der dienenden Sache von Seiten des Eigenthümers zuläßt, und die Dienstbarkeit mit einem Verbietungsrechte gegen ihn in dieser Richtung nicht erworben ist, hat der Eigenthümer das Recht zu der gleichartigen Benutzung und zu Bestellung von gleichartigen Dienstbarkeiten an Andere.
§ 528. Hypothekarische Gläubiger, welche einer durch Vertrag oder letzten Willen bestellten Dienstbarkeit dem Alter nach vorgehen, können im Falle einer Zwangsversteigerung das im § 519 bestimmte Verfahren verlangen.
§ 529. Treffen mehrere Dienstbarkeiten an derselben Sache zusammen, welche nicht oder nicht unbeschränkt neben einander ausgeübt werden können, so hat die ältere Dienstbarkeit den Vorzug vor der jüngeren. Sind die Dienstbarkeiten gleichzeitig bestellt, so muß jeder Berechtigte, wenn dadurch eine Ausübung der mehreren Dienstbarkeiten neben einander ermöglicht werden kann, zu Gunsten der Anderen verhältnißmäßig etwas nachlassen, entweder rücksichtlich des Umfanges oder rücksichtlich der Zeit der Ausübung. Können hierdurch die mehreren Dienstbarkeiten nicht erhalten werden, so entscheidet das Loos.
§ 530. Der Rechtsbesitz bei Dienstbarkeiten ist, soweit es die Natur derselben zuläßt, nach den Vorschriften über den Besitz an Sachen zu beurtheilen.
§ 531. Kommen bei Dienstbarkeiten wiederkehrende Gegenleistungen des Berechtigten an den Eigenthümer des dienenden Grundstücks vor, so findet bei den Gegenleistungen Rechtsbesitz statt.
§ 532. Derjenige, welchem eine Dienstbarkeit zusteht, hat gegen Jeden, welcher die Ausübung derselben hindert oder stört, oder die Dienstbarkeit auf Grund eines angeblich ihm zustehenden Rechtes bestreitet, eine Klage auf Anerkennung der Dienstbarkeit, Beseitigung des Hindernisses und Wiederherstellung des vorigen Zustandes, Ersatz des zugefügten Schadens und Androhung einer Strafe für weitere Störungen.
§ 533. Der Kläger hat den Beweis der Dienstbarkeit zu führen, selbst wenn er sich im Rechtsbesitze befindet und selbst wenn er durch richterliches Erkenntniß in demselben geschützt worden ist.
§ 534. Wird die Klage wider eine Person angestellt, welche die dienende Sache im fremden Namen inne hat, oder durch Ausübung eines Rechtes im Namen eines Dritten die Dienstbarkeit gestört hat, so kann sie die Klage von sich abwenden, wenn sie Denjenigen nennt, in dessen Namen sie die Sache inne hat, oder für den sie das Recht ausgeübt hat, und dieser den Rechtsstreit an ihrer Stelle übernimmt. Soweit sie selbst eine Verschuldung trifft, bleibt sie dessen ungeachtet verpflichtet.
Zweiter Abschnitt.
Grunddienstbarkeiten.
I. Wesen der Grunddienstbarkeiten.
§ 535. Eine Dienstbarkeit, welche zum Vortheile eines bestimmten Grundstücks an einem anderen Grundstücke besteht, ist eine Grunddienstbarkeit. Selbst wenn sie dem Eigenthümer des herrschenden Grundstücks nur für seine Person bestellt ist, gilt sie mit dieser Beschränkung als Grunddienstbarkeit.
§ 536. Grunddienstbarkeiten können weder dem Rechte, noch der Ausübung nach von dem herrschenden Grundstücke getrennt und auf ein anderes Grundstück übertragen werden. Ebensowenig können sie von dem dienenden Grundstücke auf ein anderes Grundstück übertragen werden.
§ 537. Eine Grunddienstbarkeit kann nur ausgeübt werden, soweit es das Bedürfniß des herrschenden Grundstücks, oder die Benutzung desselben erfordert. Zu anderen Zwecken und zu Gunsten Dritter kann die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden.
§ 538. Grunddienstbarkeiten haften auf dem ganzen herrschenden und ganzen dienenden Grundstücke. Sie können nach ideellen Theilen weder erworben werden, noch erlöschen.
§ 539. Eine ideelle Theilung des herrschenden oder dienenden Grundstücks ändert die Grunddienstbarkeit nicht. Auch bei einer natürlichen Theilung besteht sie für alle Theile oder an allen Theilen fort, ausgenommen wenn sie sich ausschließlich auf einen natürlichen Theil des herrschenden oder dienenden Grundstücks beschränkt, welchenfalls nach der Theilung nur dieser Theil als herrschendes oder dienendes Grundstück gilt. Weder die ideelle noch die natürliche Theilung darf eine größere Belästigung des dienenden Grundstücks zur Folge haben.
II. Einzelne Grunddienstbarkeiten.
§ 540. Soweit nicht Gesetze gewisse Dienstbarkeiten für unzulässig erklären, kann jede Art der Nutzung, welche ein Grundstück dem anderen zu gewähren geeignet ist, Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein. Das Recht, die gesammten Nutzungen eines fremden Grundstücks zu ziehen, oder eine Wohnung auf demselben zu benutzen, kann nicht als Grunddienstbarkeit bestehen.
§ 541. Besteht eine Grunddienstbarkeit in der Befugniß, auf der Mauer, dem Gewölbe, der Säule, oder sonst einer Bauanlage des Nachbars ein Bauwerk ruhen zu lassen, so hat der Verpflichtete die Unterlagen in dem Zustande zu erhalten, welchen sie zur Zeit der Auflegung der Last gehabt haben, und dieselben, wenn sie baufällig werden, herzustellen.
§ 542. In der Dienstbarkeit, Balken oder andere Baustücke in die Wand oder Mauer des Nachbars einzulegen, ist das Recht enthalten, die schadhaft oder unbrauchbar gewordenen Balken oder anderen Baustücke wieder herzustellen oder durch neue zu ersetzen.
§ 543. Bei der Dienstbarkeit der Dachtraufe hat der Berechtigte zwischen dem Herabfallen des Regenwassers in Tropfen und der Leitung desselben in Röhren oder Rinnen zu wählen und sofern dadurch das dienende Grundstück nicht mehr belästigt wird, die Befugniß, die getroffene Wahl zu ändern, auch den Tropfenfall höher oder niedriger zu legen und die Bauart seines Daches zu ändern, selbst wenn damit eine Aenderung im Tropfenfalle oder in der Röhren- oder Rinnenleitung verbunden ist.
§ 544. Das Lichtrecht besteht darin, daß auf dem dienenden Grundstücke nichts vorgenommen werden darf, wodurch das für die Oeffnung oder den Raum, worauf sich die Dienstbarkeit bezieht, bezweckte Licht entzogen oder geschmälert wird.
§ 545. Ist das Lichtrecht in Bezug auf ein Fenster ohne nähere Bestimmung gestattet, so darf dem Berechtigten der Einfall des Lichtes vom freien Himmel nicht weiter, als bis zur Höhe eines halben rechten Winkels von der Sohlbank des Fensters aufwärts entzogen werden. Wenn das Lichtrecht einem Gebäude im Allgemeinen gestattet worden ist, so ist die Höhe des halben rechten Winkels lediglich nach den Lichtöffnungen im Erdgeschosse zu bemessen.
§ 546. Das Recht der Aussicht giebt die Befugniß, auf dem dienenden Grundstücke jede neue Anlage zu verwehren, durch welche die bezweckte Aussicht entzogen oder geschmälert wird.
§ 547. Das Recht, ein Fenster in fremder oder gemeinschaftlicher Mauer zu haben ertheilt auch das Lichtrecht, das Recht zur Aussicht aber nur, wenn es besonders erworben worden ist.
§ 548. Das Recht des Fußsteiges umfaßt die Befugniß, auf dem Steige zu gehen und soweit es die Oertlichkeit gestattet, darauf Lasten zu tragen und sich von Menschen tragen zu lassen.
§ 549. Das Recht des Fahrweges enthält zugleich das Recht des Fußsteiges. Der Berechtigte darf auf dem Fahrwege fahren, reiten und Vieh führen, nicht aber schwere Lasten schleifen oder freigelassenes Vieh treiben.
§ 550. Das Recht des Viehbetriebes umfaßt nicht das Recht zum Fahren. Der Berechtigte muß für den Schaden haften, welcher durch das Uebertreten des Viehes verursacht wird, darf aber zur Abwendung von Schaden den Viehweg vermachen, soweit es ohne Nachtheil für den Eigenthümer des dienenden Grundstücks geschehen kann.
§ 551. Wenn ein Fußsteig, eine Viehtreibe oder ein Fahrweg ohne nähere Bezeichnung der Richtung oder Breite bestellt oder die Ersitzungszeit hindurch in verschiedenen Richtungen ausgeübt worden ist, so kann auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten derjenige Theil des dienenden Grundstücks, auf welchem die Dienstbarkeit ausgeübt werden soll, mit Berücksichtigung des Zweckes der Dienstbarkeit, der Oertlichkeit des herrschenden und dienenden Grundstücks und mit möglichster Schonung des letzteren festgestellt werden; es hat jedoch diese Feststellung nicht die Befreiung der übrigen Theile des dienenden Grundstücks von der Dienstbarkeit zur Folge, vielmehr kann, wenn sich die für die Anweisung der Richtung oder Breite maßgebenden Verhältnisse ändern, oder der angewiesene Theil des dienenden Grundstücks untergeht, auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten die Dienstbarkeit auf andere Theile des dienenden Grundstücks verlegt werden.
§ 552. Ist die Richtung des Fußsteiges, der Viehtreibe oder des Fahrweges bei der Bestellung bestimmt oder während der Ersitzungszeit nur eine Richtung beobachtet worden, so kann weder der Berechtigte noch der Verpflichtete die Verlegung verlangen.
§ 553. Giebt für die Breite des Fußsteiges oder des Fahrweges weder die Absicht der Betheiligten, noch der Zweck des Weges, noch die Ersitzung einen Anhalt, so ist anzunehmen, daß der Fußsteig eine Breite von drei und der Fahrweg von acht Fuß haben soll.
§ 554. Des Fußsteiges oder Fahrweges darf sich, wenn es im Zwecke der Dienstbarkeit liegt, neben dem Berechtigten auch jeder Andere bedienen, welcher entweder auf das herrschende Grundstück oder von da zurück gelangen will.
§ 555. Besteht eine Grunddienstbarkeit in dem Rechte, Flüssigkeiten auf ein fremdes Grundstück abzuleiten, oder durch dasselbe zu leiten, oder von dem fremden Grundstücke auf das herrschende Grundstück hinzuleiten, so muß der Eigenthümer des letzteren die dazu bestimmten Gräben, Canäle, Schleußen, Röhren und Rinnen in Stand erhalten, insbesondere erforderlichen Falles decken und reinigen.
III. Rechtsbesitz bei Grunddienstbarkeiten.
§ 556. Der Rechtsbesitz bei Grunddienstbarkeiten setzt den Besitz des Grundstücks voraus, zu dessen Vortheile die Dienstbarkeit ausgeübt wird.
§ 557. An Grunddienstbarkeiten, welche zu ihrer Ausübung eine Anlage oder Vorrichtung auf dem dienenden Grundstücke erfordern, wird der Rechtsbesitz durch Herstellung der Anlage oder Vorrichtung erworben.
§ 558. Geht eine Dienstbarkeit dahin, daß auf dem dienenden Grundstücke Etwas unterlassen werden soll, so wird der Rechtsbesitz erworben, wenn der Eigenthümer des dienenden Grundstücks der Dienstbarkeit zuwider zu handeln versucht, jedoch auf wörtlichen oder thatsächlichen Widerspruch davon abgestanden hat, oder wenn die Dienstbarkeit eingeräumt oder anerkannt worden ist.
§ 559. Besteht eine Grunddienstbarkeit in der Vornahme einzelner von Zeit zu Zeit vorkommender Handlungen des Berechtigten, so wird der Rechtsbesitz durch diese Handlungen erworben.
§ 560. Gegen Diejenigen, welche Rechte an der dienenden Sache oder den Besitz derselben haben, kann der Besitzer der Dienstbarkeit nur dann Schutz im Besitze verlangen, wenn sein Besitz bei Dienstbarkeiten, welche eine Anlage oder Vorrichtung voraussetzen, oder in Folge welcher auf dem dienenden Grundstücke Etwas unterlassen werden muß, wenigstens ein Jahr lang gedauert hat, bei Dienstbarkeiten aber, welche in Ausübung einzelner von Zeit zu Zeit wiederkehrender Handlungen bestehen, wenigstens drei Besitzhandlungen vorgekommen sind, von welchen die neueste in das letzte Jahr vor der Störung fällt und wenigstens ein Jahr von der ersten Besitzhandlung entfernt ist. In allen vorgedachten Fällen gilt Hinzurechnung des Besitzes der Vorgänger im Eigenthume des herrschenden Grundstücks.
§ 561. Durch Personen, welche zwar zu den Besitzhandlungen keinen Auftrag haben, jedoch diese in der Meinung, daß die Dienstbarkeit dem Grundstücke zustehe, vornehmen, kann der Rechtsbesitz erhalten werden.
§ 562. Der Rechtsbesitz einer Grunddienstbarkeit geht verloren mit dem Besitze des Grundstücks, zu dessen Vortheile die Dienstbarkeit ausgeübt wurde, ingleichen wenn der Besitzer des Grundstücks den Willen aufgiebt, die Dienstbarkeit auszuüben, wenn ein Zustand hergestellt wird, welcher die Ausübung der Dienstbarkeit für die Dauer unmöglich macht, und bei Dienstbarkeiten, welche auf eine Unterlassung gehen, durch eine der Dienstbarkeit zuwiderlaufende Handlung.
IV. Confessorienklage bei Grunddienstbarkeiten.
§ 563. Die Klage auf Geltendmachung einer Dienstbarkeit, Confessorienklage, steht dem Eigenthümer des herrschenden Grundstücks zu.
§ 564. Befindet sich das herrschende Grundstück im Miteigenthume, so kann jeder Miteigenthümer wegen der Dienstbarkeit klagen. Steht das dienende Grundstück im Miteigenthume, so kann jeder Miteigenthümer wegen der Dienstbarkeit verklagt werden.
§ 565. Der Kläger hat das Eigenthum an dem herrschenden Grundstücke, die Dienstbarkeit und die Störung zu beweisen.
§ 566. Wer in redlichem Glauben und mit einem zur Bestellung der Dienstbarkeit geeigneten Rechtsgrunde den Rechtsbesitz einer Dienstbarkeit erworben hat, kann, unbeschadet der Rechte des Eigenthümers des dienenden Grundstücks, die Confessorienklage erheben.
V. Erwerbung der Grunddienstbarkeiten.
§ 567. Grunddienstbarkeiten werden erworben durch vertragsmäßige oder letztwillige Bestellung.
§ 568. Eine Grunddienstbarkeit kann nur von dem Eigenthümer des Grundstücks, welches dienstbar werden soll, und nur dem Eigenthümer des Grundstücks, welches herrschend werden soll, bestellt werden.
§ 569. Die Einwilligung Desjenigen, welchem der Nießbrauch an einem Grundstücke zusteht, ist zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit an demselben nicht erforderlich. Ist aber der Nießbrauch in das Grundbuch eingetragen, so darf eine Dienstbarkeit, welche ohne Einwilligung des Nießbrauchers bestellt wird, nicht zu dessen Nachtheile ausgeübt werden.
§ 570. Zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem im Miteigenthum befindlichen Grundstücke ist die Einwilligung der sämmtlichen Miteigenthümer erforderlich. Hat ein einzelner Miteigenthümer an dem gemeinschaftlichen Grundstücke eine Grunddienstbarkeit ohne Einwilligung der übrigen Miteigenthümer bestellt, so muß er für seine Person die Dienstbarkeit anerkennen, und sie gilt als an dem ganzen Grundstücke bestellt, wenn er alleiniger Eigenthümer desselben wird.
§ 571. Miteigenthümer können zum Besten eines im alleinigen Eigenthume eines Miteigenthümers befindlichen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit an ihrem gemeinschaftlichen Grundstücke bestellen.
§ 572. Ist für ein Grundstück, welches im Miteigenthume steht, einem einzelnen Miteigenthümer eine Grunddienstbarkeit bestellt worden, so gilt sie als sämmtlichen Miteigenthümern bestellt.
§ 573. Wer widerrufliches Eigenthum an dem Grundstücke hat, kann eine Dienstbarkeit an demselben nicht bestellen.
§ 574. Durch Vertrag entsteht die Dienstbarkeit ohne Weiteres, wenn die Absicht der Betheiligten auf die sofortige Entstehung derselben gerichtet ist. Erwerbung des Rechtsbesitzes ist zur Erwerbung des Rechtes nicht erforderlich.
§ 575. Eine stillschweigende vertragsmäßige oder letztwillige Bestellung einer Dienstbarkeit findet namentlich statt, wenn Jemand zwei Grundstücke eigenthümlich besitzt, deren eines das andere durch eine Anlage oder Vorrichtung belästigt und das Eigenthum eines dieser Grundstücke auf einen Anderen, oder beider Grundstücke auf verschiedene Personen, ohne Beseitigung der Anlage oder Vorrichtung übergeht.
§ 576. Durch richterliche Entscheidung entsteht eine Grunddienstbarkeit, wenn der Richter im Theilungsverfahren oder sonst die Dienstbarkeit für bestellt erklärt und die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat.
§ 577. Grunddienstbarkeiten werden durch Ausübung während eines Zeitraums von dreißig Jahren mittelst Ersitzung erworben.
§ 578. Der Besitz der Dienstbarkeit muß während der Ersitzungszeit ohne Unterbrechung stattgefunden haben; doch gilt dabei Hinzurechnung des Besitzes der Vorgänger im Eigenthume des herrschenden Grundstücks.
§ 579. Bei Grunddienstbarkeiten, welche zu ihrer Ausübung eine Anlage oder Vorrichtung erfordern, wird, wenn das Dasein einer solchen am Anfange und am Ende der Ersitzungszeit dargethan ist, ununterbrochener Besitz in der Zwischenzeit vermuthet.
§ 580. Bei Grunddienstbarkeiten, welche dahin gehen, daß auf dem dienenden Grundstücke zum Vortheile des herrschenden Grundstücks Etwas unterlassen werde, ist die Ersitzung vollendet, wenn nach der den Besitz der Dienstbarkeit begründenden Handlung die Ersitzungszeit abgelaufen ist, ohne daß der Eigenthümer des dienenden Grundstücks der Dienstbarkeit zuwider gehandelt hat.
§ 581. Bei Grunddienstbarkeiten, welche zu jeder Zeit oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen ausgeübt werden, ist, wenn außer der Ausübung am Anfange und am Ende der Ersitzungszeit noch drei Ausübungen in der Zwischenzeit vorgekommen sind, welche über Jahresfrist von der ersten und letzten Ausübung entfernt und selbst über Jahresfrist auseinander liegen, ununterbrochener Besitz während der Ersitzungszeit zu vermuthen. Ist während eines Jahres, und dafern die Ausübung der Dienstbarkeit in länger als Jahresfrist regelmäßig wiederkehrt, während dieses längeren Zeitraums keine Ausübung erfolgt, so fällt die Vermuthung des ununterbrochenen Besitzes während der Ersitzungszeit weg und die Ersitzung ist für unterbrochen anzusehen.
§ 582. Bei Grunddienstbarkeiten, welche nur bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten ausgeübt werden, ist die Ersitzung vollendet, wenn die Dienstbarkeit bei drei Gelegenheiten, zwischen deren erster und letzter wenigstens die Ersitzungszeit inne liegt, ausgeübt worden ist. Wird nachgewiesen, daß außer den drei Gelegenheiten noch weitere Gelegenheit in der Zwischenzeit vorhanden gewesen, so ist die Ersitzung für unterbrochen anzusehen, wenn nicht die Benutzung auch dieser Gelegenheit bewiesen werden kann.
§ 583. Der Besitz muß während der ganzen Ersitzungszeit in redlichem Glauben und fehlerfrei, nicht mit Gewalt, heimlich oder in Folge Gestattung auf beliebigen Widerruf ausgeübt worden sein. Redlicher Glaube und Fehlerlosigkeit werden vermuthet.
§ 584. Als gewaltsam gelten Besitzhandlungen, welche unter Beseitigung der von dem Eigenthümer des dienenden Grundstücks entgegengesetzten thätlichen Hindernisse vorgenommen worden sind.
§ 585. Heimlich ist der Besitz, welcher in einer Art und Weise ausgeübt wird, daß der Eigenthümer des dienenden Grundstücks keine Kenntniß davon erlangen soll.
§ 586. Unterbrochen wird der Besitz durch ein auf Antrag des Eigenthümers des dienenden Grundstücks an den Eigenthümer des herrschenden Grundstücks erlassendes gerichtliches Verbot der Ausübung, durch eine in Gemäßheit des § 494 bei Gericht angezeigte Pfändung, durch Anstellung der Negatorienklage in Gemäßheit der Vorschriften über die Eigenthumsklage in § 274, endlich durch Anerkennung des Eigenthümers des herrschenden Grundstücks, daß die Dienstbarkeit ihm nicht zustehe.
§ 587. Eine Ersitzung der Dienstbarkeit kann nicht beginnen, und eine begonnene steht still, wenn und so lange der Eigenthümer des dienenden Grundstücks in einer Lage sich befindet, in welcher gegen ihn die Verjährung der Negatorienklage nicht läuft.
§ 588. Die Dienstbarkeit wird durch Ersitzung in dem Umfange erworben, in welchem sie die Ersitzungszeit über gleichartig ausgeübt worden ist.
§ 589. Ein Verbietungsrecht gegen die nicht schon nach der Natur der Dienstbarkeit ausgeschlossene gleichartige Mitbenutzung des dienenden Grundstücks durch dessen Eigenthümer ist mit der Dienstbarkeit verbunden, wenn der Ersitzende dem Eigenthümer die Mitbenutzung untersagt und dieser sich dabei während der Ersitzungszeit beruhigt hat.
VI. Erlöschung der Grunddienstbarkeiten.
§ 590. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn der Eigenthümer oder die sämmtlichen Miteigenthümer des herrschenden Grundstücks auf dieselben verzichten und der Eigenthümer des dienenden Grundstücks den Verzicht annimmt.
§ 591. Verzicht ist anzunehmen, wenn der Eigenthümer des herrschenden Grundstücks dem Eigenthümer des dienenden Grundstücks Zugeständnisse macht, neben welchen die Ausübung der Dienstbarkeit nicht möglich ist.
§ 592. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn dem Eigenthümer des dienenden Grundstücks die Freiheit von der Dienstbarkeit von dem Eigenthümer des herrschenden Grundstücks vermacht wird.
§ 593. Eine auf Zeit oder unter einer auflösenden Bedingung bestellte Dienstbarkeit erlöscht mit Ablauf der Zeit oder Eintritt der auflösenden Bedingung.
§ 594. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn sich das alleinige Eigenthum an dem herrschenden und dienenden Grundstücke in einer Person vereinigt, leben aber wieder auf, wenn die Vereinigung des Eigenthums an beiden Grundstücken aus dem Grunde aufhört, weil solche entweder von Anfang an nur eine vorübergehende war, oder durch Anfechtung des ihr zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts aufgehoben wird.
§ 595. Geht das herrschende oder das dienende Grundstück unter, oder verliert das erstere oder letztere die Eigenschaft, welche nothwendige Voraussetzung der Dienstbarkeit ist, so erlöscht die letztere, lebt aber mit Wiederherstellung der Grundstücke oder ihrer Eigenschaft wieder auf.
§ 596. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn sie während eines Zeitraums von dreißig Jahren weder von dem Eigenthümer des herrschenden Grundstücks, noch von anderen Personen für dasselbe, und zwar nicht einmal theilweise, ausgeübt worden sind.
§ 597. Bei Grunddienstbarkeiten, welche nur bei gewissen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten ausgeübt werden, ist zur Verjährung erforderlich, daß wenigstens dreimal Gelegenheit zur Ausübung vorhanden war, und von der ersten Gelegenheit an während eines Zeitraums von dreißig Jahren keine Ausübung vorgekommen ist. Es ist nicht erforderlich, daß der letzte der drei Fälle an das Ende der Verjährungszeit reicht.
§ 598. Bei Grunddienstbarkeiten, in Folge deren auf dem dienenden Grundstücke Etwas unterlassen werden muß, ist zur Verjährung erforderlich, daß der Eigenthümer eine Handlung unternommen hat, durch welche der Rechtsbesitz aufgehoben worden ist, und der Berechtigte sich während eines Zeitraums von dreißig Jahren dabei beruhigt hat.
§ 599. Der Eigenthümer des dienenden Grundstücks hat zu beweisen, daß die Dienstbarkeit durch Nichtausübung während der Verjährungszeit erloschen sei.
Dritter Abschnitt.
Persönliche Dienstbarkeiten.
I. Persönliche Dienstbarkeiten überhaupt.
§ 600. Persönliche Dienstbarkeiten bestehen zum Vortheile einer bestimmten Person und sind an dieselbe in der Weise geknüpft, daß sie, mit Ausnahme der im § 661 angegebenen Fälle, dem Rechte nach nicht auf Andere übertragen werden können. Die Ausübung derselben kann der Berechtigte Anderen überlassen, wenn die Dienstbarkeit nicht blos für seine Person bestimmt ist. Die Uebertragung dem Rechte nach an einen Anderen ist auch nicht als Ueberlassung der Ausübung aufrecht zu erhalten und hat ebenso wenig die Erlöschung der Dienstbarkeit zur Folge.
§ 601. Gegenstand einer persönlichen Dienstbarkeit können die gesammten Nutzungen oder einzelne Arten der Nutzungen einer fremden Sache sein. Auch Befugnisse, welche den Inhalt von Grunddienstbarkeiten bilden, können, ohne mit dem Eigenthume eines Grundstücks verbunden zu sein, als persönliche Dienstbarkeiten bestehen, wenn sie einer Person an sich einen Vortheil zu bringen vermögen.
§ 602. Der Rechtsbesitz an persönlichen Dienstbarkeiten, welche zu ihrer Ausübung die Inhabung der dienenden Sache voraussetzen, wird durch die mit dem Willen, die Dienstbarkeit auszuüben, erlangte Inhabung erworben und mit derselben verloren. Bei anderen Arten der persönlichen Dienstbarkeit kommen, soweit es die Natur der dienenden Sache zuläßt, die Vorschriften über die Erwerbung und den Verlust des Rechtsbesitzes an Grunddienstbarkeiten zur Anwendung.
§ 603. Wird die Confessorienklage bei einer persönlichen Dienstbarkeit, deren Ausübung die Inhabung der dienenden Sache voraussetzt, auf Herausgabe der Sache angestellt, so sind insoweit die Vorschriften über die Eigenthumsklage anzuwenden.
II. Nießbrauch an nicht verbrauchbaren Sachen.
§ 604. Der Nießbrauch giebt das Recht, alle Nutzungen der dienenden Sache zu ziehen. Findet er an einem ideellen Theile der Sache statt, so hat er eine Gemeinschaft des Nießbrauchers und der rücksichtlich der übrigen Theile Berechtigten zur Folge.
§ 605. Der Nießbraucher ist berechtigt, von der Sache, deren Zubehörungen, auch den erst nach der Bestellung des Nießbrauches hinzugekommenen, und von dem Zuwachse Gebrauch zu machen, alle natürlichen und bürgerlichen Früchte zu ziehen und die mit der Sache verbundenen Rechte auszuüben. Er ist auf sein Bedürfniß nicht beschränkt und kann die Sache auch zur blosen Annehmlichkeit benutzen. Er hat Anspruch auf die Inhabung der Sache.
§ 606. Werden Gegenstände, welche in der dienenden Sache eingemauert, vergraben oder sonst verborgen sind, entdeckt, so erwirbt der Nießbraucher als solcher weder das Eigenthum noch den Nießbrauch daran.
§ 607. Wälder und Gehölze sind wirthschaftlich, und wenn sie sich zu einer forstmäßigen Bewirthschaftung eignen, forstmäßig zu benutzen. Bäume, welche der Zufall bricht, oder ein Dritter widerrechtlich niederschlägt, oder deren Fällen sich wegen Raupenfraßes oder eines anderen Naturereignisses nöthig macht, gehören dem Nießbraucher nur, soweit er sie bei wirthschaftlicher oder forstmäßiger Benutzung zu beziehen gehabt hätte, wogegen, was diese Nutzung übersteigt, zu verkaufen, der Capitalerlös zunächst zur wirthschaftlichen oder forstmäßigen Cultur des Waldes oder Gehölzes zu verwenden, der übrige Betrag zinsbar anzulegen und der Zinsengenuß dem Nießbraucher auf die Dauer seines Rechtes zu überlassen ist.
§ 608. Bäume, welche in Parkanlagen, Gärten und Weinbergen, auf Feldern, Wiesen und dergleichen stehen, kann der Nießbraucher, wenn es die zweckmäßige Behandlung des Grundstücks zuläßt, fällen und sich aneignen, auch gehören ihm die abgestorbenen Bäume. Bricht solche Bäume der Zufall oder schlägt sie ein Dritter widerrechtlich nieder, oder macht Raupenfraß oder ein anderes Naturereigniß das Fällen nöthig, so kommt das Holz dem Eigenthümer des dienenden Grundstücks zu.
§ 609. Der Nießbraucher darf die bei Entstehung seines Nießbrauches vorhandenen Bergwerke, Stein-, Schiefer- und Kalkbrüche, Sand-, Kies-, Lehm-, Thon-, Mergel-, Torfgruben und ähnliche Werke fortbauen und die Ausbeute als Nutzung an sich behalten. Neue Werke dieser Art darf er nur anlegen, wenn das Grundstück dadurch nicht wesentlich geändert wird. Die Vortheile, welche dem Eigenthümer des Grundstücks von Berg- und Steinkohlenwerken dritter Personen nach den Gesetzen gebühren, erhält der Nießbraucher, die Werke mögen vor oder nach Entstehung des Nießbrauches angelegt worden sein.
§ 610. Der Nießbraucher ist verbunden, die dienende Sache, soweit es bei Ausübung seines Rechtes möglich ist, ungeschmälert und in gutem Zustande zu erhalten und bei ihrer Benutzung als ordentlicher, aufmerksamer Hausvater zu verfahren.
§ 611. Der Nießbraucher darf wesentliche Aenderungen mit der Sache nicht vornehmen, wenn sie nicht durch den Zweck ordnungsmäßiger, der Bestimmung der Sache entsprechender Benutzung gerechtfertigt werden. Er darf weder Gebäude in ein Landgrundstück, noch umgekehrt, verwandeln. Soweit es zur ordnungsmäßigen Benutzung des dienenden Grundstücks erforderlich ist, kann er, wenn der Eigenthümer dieß nicht thun will, neue Gebäude errichten, auch abgebrannte oder untergegangene Gebäude wieder aufbauen. Besteht der Nießbrauch blos an einem Gebäude, so darf der Nießbraucher dasselbe weder vollenden, wenn es bei Entstehung des Nießbrauches unvollendet ist, noch wieder aufbauen, wenn es während der Dauer des Nießbrauches abbrennt, oder sonst untergeht.
§ 612. Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache zu bewahren, bei deren Benutzung auch für geringe Fahrlässigkeit einzustehen und auf seine Kosten Alles zu leisten, was zu deren Erhaltung erforderlich ist. Er hat bei Gebäuden die gewöhnlichen Ausbesserungen zeitig vorzunehmen, bei Thieren die Fütterung und gebräuchliche Pflege zu bestreiten, bei landwirthschaftlichen Grundstücken die Zubehörungen in gehörigem Stande und vollständig zu erhalten, bei Waldungen, Gehölzen, Baumanlagen und Weinbergen durch wirthschaftliches Nachpflanzen den Bestand zu erhalten, bei Heerden die abgegangenen Stücke aus den Jungen zu ergänzen. Er trägt alle Lasten der Sache und haftet für die laufenden Zinsen der zur Zeit der Entstehung seines Nießbrauches in das Hypothekenbuch eingetragenen Forderungen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Sache von einem Dritten nicht ersessen wird, an derselben keine Dienstbarkeiten durch Ersitzung entstehen und die derselben zukommenden Rechte nicht verjähren. Maßen sich Dritte Rechte an der Sache an, so hat er dem Eigenthümer zeitig Anzeige davon zu machen.
§ 613. Dem Eigenthümer der Sache steht schon während der Dauer des Nießbrauches eine Klage wider den Nießbraucher auf Erfüllung der dem letzteren obliegenden Verbindlichkeiten und auf Schadenersatz zu.
§ 614. Nach Erlöschung des Nießbrauches hat der Nießbraucher die Sache nebst Zubehörungen, Zuwachs und Früchten, soweit ihm die letzteren nicht nach § 76 gehören, an den Eigenthümer herauszugeben, und wegen verschuldeten Untergangs oder verschuldeter Verschlechterung der Sache und ordnungswidriger Ziehung der Früchte Ersatz zu leisten.
§ 615. Bei gefallenen Thieren gewährt der Nießbraucher, wenn er nicht wegen Verschuldung zum Ersatze des Werthes gehalten ist, oder die Bestimmungen wegen Ergänzung einer Heerde im § 612 eintreten, blos den Nutzen, welcher von dem gefallenen Stücke zu ziehen ist.
§ 616. Hat der Nießbraucher, ohne vermöge des Nießbrauches dazu verpflichtet zu sein, auf die Sache Etwas verwendet, so genießt er nach Erlöschung des Nießbrauches alle Rechte, welche dem redlichen Besitzer bei der Eigenthumsklage in Betreff der auf die Sache gemachten Verwendungen zukommen.
§ 617. Der Nießbraucher hat wegen aller ihm obliegenden Verbindlichkeiten dem Eigenthümer der dienenden Sache Sicherheit zu leisten; es kann jedoch diese Sicherheitsleistung in jedem Falle und namentlich auch bei dem durch letzten Willen bestellten Nießbrauche erlassen werden.
§ 618. Ein Erlaß der Sicherheitsleistung schließt das Recht nicht aus, Sicherheit zu fordern, wenn der Nießbraucher mit der Sache nicht pfleglich umgeht, oder die Rückgabe nach erloschenem Nießbrauche durch seine Verschuldung gefährdet ist.
§ 619. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht, wenn der Nießbraucher oder dessen Erben das Eigenthum an der dienenden Sache nach Erlöschung des Nießbrauches erwerben, oder der Schenker sich den Nießbrauch an der geschenkten Sache vorbehalten hat.
§ 620. Der Eigenthümer kann auf Sicherheitsleistung klagen und so lange diese nicht erfolgt ist, die dienende Sache zurückhalten.
§ 621. Die Sicherheit ist ihrem Betrage nach mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der dienenden Sache, auf die Person des Berechtigten und auf die für den Eigenthümer bestehende Gefahr zu bestimmen und nach §§ 136 bis 138 zu leisten.
§ 622. Kann die Sicherheit von dem Nießbraucher nicht geleistet werden, so ist auf Antrag des Eigenthümers die dienende Sache durch richterliche Anordnung sicher zu stellen.
III. Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen und an Forderungen.
§ 623. Bei einem Nießbrauche an Sachen, deren Nutzung darin besteht, daß sie verzehrt, verbraucht oder veräußert werden, insbesondere auch an einem Waarenlager, wird der Nießbraucher Eigenthümer der Sachen, er darf sie verbrauchen und veräußern, trägt die Gefahr derselben und gewährt, sofern er sie nicht um eine bestimmte Summe angenommen hat, bei Erlöschung des Nießbrauches nach seiner Wahl Sachen derselben Gattung und Güte oder den Werth, welchen sie zur Zeit der Entstehung des Nießbrauches gehabt haben.
§ 624. An Gegenständen der Bekleidung findet der Nießbrauch nach den Vorschriften über den Nießbrauch an nicht verbrauchbaren Sachen statt, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist.
§ 625. Ist eine Forderung Gegenstand des Nießbrauches, so hat der Nießbraucher das Recht, die Forderung, gleich ob sie ihm abgetreten wäre, zu kündigen und einzuklagen und wenn er den Gegenstand derselben erhält, solchen in der nach dessen Zweck und Beschaffenheit zulässigen Weise zu benutzen. Er ist bei Geltendmachung der Forderung für geringe Fahrlässigkeit verantwortlich und haftet, wenn er die den Gegenstand der Forderung bildende Sache erhält, nach den über den Nießbrauch an einer solchen geltenden Vorschriften.
§ 626. Ist der Nießbraucher selbst Schuldner der Forderung, an welcher ihm der Nießbrauch zusteht, so kann vor Erlöschung des Nießbrauches die Forderung weder gekündigt noch eingeklagt werden.
§ 627. Beschränkt sich der Nießbrauch an einer Forderung auf den Zinsengenuß, so ist der Nießbraucher weder zur Kündigung noch zur Einklagung, noch, wen von dem Schuldner gekündigt wird, zur Erhebung des Hauptstammes berechtigt. Durch Rückzahlung des letzteren erlöscht der Nießbrauch, wenn nicht der Zinsengenuß an dem Betrage der Forderung fortbestehen soll.
§ 628. Der Nießbrauch an Werthpapieren berechtigt nicht zu deren Verkaufe. Nach Erlöschung des Nießbrauches ist dasselbe Werthpapier zurückzugeben; wird solches während der Dauer des Nießbrauches ausgeloost, so hat der Nießbraucher den Ausloosungsbetrag zu gewähren.
§ 629. Auch bei dem Nießbrauche an verbrauchbaren Sachen und an Forderungen gilt die Pflicht zur Sicherheitsleistung.
IV. Nießbrauch an einer Leibrente, an einem Auszuge und einem Kuxe.
§ 630. Findet ein Nießbrauch an einer Leibrente oder an einem Auszuge statt, so gebühren dem Nießbraucher die während seines Nießbrauches fällig werdenden Leistungen. Ebenso fallen von einem dem Nießbrauche unterliegenden Kuxe die Ausbeute und der wiedererstattete Verlag dem Nießbraucher zu, er hat jedoch die Zubuße zu entrichten.
V. Nießbrauch an einem ganzen Vermögen.
§ 631. An einem ganzen künftigen Vermögen oder einem ideellen Theile desselben kann nur durch letzten Willen, an einem ganzen gegenwärtigen Vermögen oder einem ideellen Theile desselben auch auf andere Weise ein Nießbrauch bestellt werden. Ist ein Vertrag über die Bestellung eines Nießbrauches an einem ganzen gegenwärtigen und künftigen Vermögen oder einem ideellen Theile desselben geschlossen worden, so gilt derselbe auch nicht rücksichtlich des gegenwärtigen Vermögens.
§ 632. Sowohl der Eigenthümer als auch der Nießbraucher hat bei einem Nießbrauche an einem ganzen Vermögen das Recht, die Aufnahme eines durch Namensunterschrift vollzogenen Vermögensverzeichnisses zu verlangen.
§ 633. Gegenstand des Nießbrauches an einem ganzen Vermögen ist das Vermögen nach Abzug der darauf lastenden Schulden. Die Rechte des Nießbrauchers an den einzelnen, zu dem ganzen Vermögen gehörigen Gegenständen, bestimmen sich nach den über den Nießbrauch an denselben bestehenden Vorschriften.
§ 634. Der Nießbraucher an einem ganzen Vermögen hat, wenn eingemauerte, vergrabene oder sonst verborgene Sachen entdeckt werden, den Nießbrauch auch an diesen, soweit sie dem Eigenthümer zufallen.
§ 635. Gehört zu dem ganzen Vermögen, an welchem ein Nießbrauch besteht, ein Nießbrauch, so hat der Nießbraucher auf die Nutzungen des Gegenstandes des letzteren ebenso Anspruch, als wenn ihm der Nießbrauch zustände.
§ 636. Der Nießbraucher eines ganzen Vermögens ist zur Sicherheitsleistung verpflichtet.
VI. Gebrauch einer Sache, Wohnung, Herberge.
§ 637. Das Recht des Gebrauches einer Sache ist auf das eigene Bedürfniß des Berechtigten beschränkt. Ist die Sache eine fruchtbringende, so umfaßt der Gebrauch auch die Befugniß, natürliche Früchte zu ziehen, soweit der Berechtigte sie zu seinem Hausbedarfe verwendet.
§ 638. Vermöge des Rechte der Wohnung in einem Hause kann der Berechtigte alle zur Wohnung und Haushaltung bestimmten Theile des Hauses, soweit er solcher bedarf, benutzen.
§ 639. Bei dem Rechte des Gebrauches an einem Hause und bei der Wohnung in einem Hause ist das Bedürfniß des Berechtigten mit Rücksicht auf seine Familie, gleichviel ob deren Glieder bei Entstehung des Rechtes vorhanden gewesen, oder später hinzugekommen sind, jedoch soviel die eigenen und zugebrachten Kinder betrifft, nur bis sie sich durch Verheirathung oder Gründung einer besonderen Haushaltung von ihm getrennt haben, ingleichen mit Rücksicht auf seine Dienstleute und auf Gastfreunde zu bestimmen.
§ 640. Bei dem Rechte des Gebrauches einer Sache und der Wohnung ist der Berechtigte verpflichtet, die gewöhnlichen Ausbesserungen auf seine Kosten zu besorgen, er braucht aber wegen der ihm obliegenden Verbindlichkeiten keine Sicherheit zu leisten. Hat er, ohne dazu verpflichtet zu sein, auf die Sache Etwas verwendet, so stehen ihm nach Erlöschung seines Rechtes alle Befugnisse zu, welche dem redlichen Besitzer bei der Eigenthumsklage in Betreff der auf die Sache gemachten Verwendungen zukommen. Die Lasten der Sache hat der Eigenthümer zu tragen.
§ 641. Das Recht der Herberge besteht in der Mitbewohnung der dem Verpflichteten zur Wohnung und Haushaltung dienenden Räume und giebt dem Berechtigten die Befugniß, auch den zur Zeit der Bestellung des Rechtes mit ihm verbundenen Ehegatten und die Kinder mit aufzunehmen, welche aus einer vor jener Zeit geschlossenen Ehe erzeugt, oder vor dieser Zeit von einem Ehegatten ihm zugebracht worden sind. Ist die berechtigte Person weiblichen Geschlechts, so tritt hinsichtlich ihrer außerehelichen Kinder, nicht aber hinsichtlich entfernterer Abkömmlinge, ihr Recht zur Aufnahme derselben in die Herberge ein, ohne Unterschied, ob sie vor oder nach der Entstehung des Herbergerechtes geboren sind. In allen Fällen gilt hinsichtlich der Kinder die Beschränkung im § 639. Einem Berechtigten männlichen Geschlechts steht das Recht der Aufnahme seiner außerehelichen Kinder in die Herberge nicht zu. Der Verpflichtete hat die nothwendige Herbeiziehung dritter Personen zur Pflege des Berechtigten zuzulassen.
§ 642. Bei dem Gebrauche eines Hauses, bei der Wohnung und bei der Herberge ist der Berechtigte zum Mitgenusse und Gebrauche des bei dem dienenden Grundstücke vorhandenen Röhr- und Brunnenwassers zum Hausbedarfe berechtigt.
§ 643. Der Gebrauch einer Sache, die Wohnung und Herberge können auch der Ausübung nach nicht auf Andere übertragen werden, namentlich steht dem Berechtigten das Recht der Verpachtung oder Vermiethung nicht zu.
VII. Erwerbung der persönlichen Dienstbarkeiten.
§ 644. Persönliche Dienstbarkeiten werden durch vertragsmäßige oder letztwillige Bestellung von Seiten des Eigenthümers der Sache, welche Gegenstand der Dienstbarkeit sein soll, erworben. Bei beweglichen Sachen ist auch der rechtmäßige und redliche Besitzer, jedoch unbeschadet der Rechte des Eigenthümers, zu Bestellung der Dienstbarkeit berechtigt. Wer widerrufliches Eigenthum an der Sache hat, kann eine persönliche Dienstbarkeit an derselben nicht bestellen. Wird durch Vertrag eine persönliche Dienstbarkeit bestellt, so bedarf es zur Erwerbung derselben nicht des Besitzes der dienenden Sache.
§ 645. Durch richterliche Entscheidung entstehen persönliche Dienstbarkeiten ebenso wie Grunddienstbarkeiten.
§ 646. Die Bestellung des Nießbrauches und des Gebrauches an unbeweglichen Sachen, mit Ausnahme des Falles, wo die dadurch ertheilten Befugnisse über den Inhalt von Grunddienstbarkeiten nicht hinausgehen, ingleichen die Bestellung der Wohnung und Herberge, erfordern, wenn sie gegen Dritte wirksam sein sollen, welche das Eigenthum oder ein sonstiges, durch Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch begründetes Recht nach der Bestellung erwerben, Eintragung in das Grundbuch.
§ 647. Durch Ersitzung können persönliche Dienstbarkeiten nicht erworben werden.
§ 648. Andere persönliche Dienstbarkeiten, als der Nießbrauch, können nicht nach ideellen Theilen erworben werden.
VIII. Erlöschung der persönlichen Dienstbarkeiten.
§ 649. Persönliche Dienstbarkeiten erlöschen durch Verzicht des Berechtigten, wenn derselbe von dem Eigenthümer der dienenden Sache angenommen wird, ingleichen durch das Vermächtniß der Freiheit von der Dienstbarkeit.
§ 650. Der Nießbraucher kann sich durch Verzicht auf den Nießbrauch und Rückgabe der Sache an den Eigenthümer zu jeder Zeit von allen ihm obliegenden Verbindlichkeiten für die Zukunft einseitig befreien.
§ 651. Rücksichtlich der Erlöschung der persönlichen Dienstbarkeiten wegen Ablaufs einer Zeit oder Eintritts einer auflösenden Bedingung, sowie wegen Vereinigung der Dienstbarkeit und des Eigenthums an dem dienenden Gegenstande in einer Person, sind die Vorschriften über die Grunddienstbarkeiten anzuwenden.
§ 652. Eine persönliche Dienstbarkeit, welche bis zu der Zeit, wo ein Dritter ein gewisses Alter erreicht, bestellt wird, erlöscht erst zu der dadurch bestimmten Zeit, selbst wenn der Dritte vorher gestorben ist.
§ 653. Persönliche Dienstbarkeiten erlöschen durch den Untergang der Sache oder deren Umwandlung in eine andere; bei Wiederherstellung der Sache leben sie nicht wieder auf.
§ 654. Wird bei einem Nießbrauche an einer Forderung der Gläubiger Erbe des Schuldners, so hat der Nießbraucher das Recht, eine den bisherigen Zinsen entsprechende Rente auf die Dauer des Nießbrauches zu fordern.
§ 655. Persönliche Dienstbarkeiten erlöschen durch ununterbrochene Nichtausübung während eines Zeitraums von dreißig Jahren.
§ 656. Persönliche Dienstbarkeiten erlöschen mit dem Tode des Berechtigten, und wenn sie einer juristischen Person ohne Bestimmung der Dauer bestellt sind, nach hundert Jahren.
§ 657. Eine den Erben des Berechtigten mit bestellte persönliche Dienstbarkeit gilt als eine neue Dienstbarkeit und kann sich nur auf die unmittelbaren Nachfolger des Berechtigten erstrecken. Unter den Erben sind sowohl die durch Gesetz, als auch die aus anderen Gründen berufenen zu verstehen.
§ 658. Andere persönliche Dienstbarkeiten, als der Nießbrauch, können nicht nach ideellen Theilen erlöschen.
§ 659. Der Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen erlöscht weder durch Nichtausübung, noch durch den Untergang der Sache oder deren Umwandlung in eine andere.
IX. Mit Verhältnissen des Familienrechtes verbundener Nießbrauch.
§ 660. Der nach gesetzlichen Vorschriften mit Verhältnissen des Familienrechtes verbundene Nießbrauch wird, soweit über dessen Wirkung, Entstehung und Erlöschung nicht besondere Bestimmungen vorhanden sind, nach den über die Dienstbarkeit des Nießbrauches geltenden Vorschriften beurtheilt.
X. Baurecht und Kellerrecht.
§ 661. Die Berechtigung, ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu haben und zu benutzen, gleichviel ob dieses schon vorhanden ist, oder von dem Berechtigten erst errichtet werden soll, ingleichen die Berechtigung, einen Keller unter einem fremden Grundstücke zu haben, werden vererbliche und veräußerliche Rechte, wenn sie ein besonderes Folium im Grundbuche erhalten haben. Die Verhältnisse zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten sind nach den Vorschriften über die persönlichen Dienstbarkeiten zu beurtheilen.
Dritter Theil.
Das Recht der Forderungen.
Erste Abtheilung.
Von den Forderungen im Allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Wesen der Forderungen, Personen bei denselben und Gegenstände der Forderungen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 662. Forderungen sind Rechtsverhältnisse, vermöge deren eine Person, der Gläubiger, auf eine einen Vermögenswerth in sich schließende Leistung, Handlung oder Unterlassung, einer anderen Person, des Schuldners, berechtigt ist.
§ 663. Wenn mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete vorhanden sind, so ist in der Regel jeder derselben theilweise, und zwar zu gleichen Theilen berechtigt oder verpflichtet.
§ 664. Die Bestimmung des Gegenstandes der Forderung kann nicht der blosen Willkühr des Verpflichteten überlassen sein.
II. Geldleistungen.
§ 665. Ist eine Geldsumme Gegenstand einer Forderung und über die Art der Geldstücke keine Bestimmung vorhanden, so kann in jeder zur Zeit und am Orte der Zahlung gültigen inländischen oder dieser durch Gesetz gleichzeitigen ausländischen Münzsorte gezahlt werden.
§ 666. Unter dem Werthe der gültigen inländischen oder diesen gleichgestellten ausländischen Münzsorten ist, sofern nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, der Werth zu verstehen, welcher den Münzen durch ihre Prägung beigelegt ist. Bei anderen Münzen entscheidet der Curswerth zur Zeit und am Orte der Zahlung.
§ 667. Soll eine früher empfangene Geldsumme zurückgegeben werden, ohne daß eine nähere Bestimmung über die Münzsorte getroffen worden ist, so gilt der früher empfangene Werth der Münze als Gegenstand der Rückgabe, und kann durch zur Zeit und am Orte dieser Rückgabe gültige inländische oder diesen durch Gesetz gleichgestellte ausländische Münzsorten jeder Art geleistet werden.
§ 668. Soll eine früher empfangene Geldsumme in bestimmten Münzsorten zurückgegeben werden und hat sich deren Werth geändert, so ist der empfangene Werth in so viel Stücken der bestimmten Münzsorte zurückzugeben, als erforderlich sind, um den Werth herzustellen, welchen die empfangene Summe zur Zeit und am Orte dieser Rückgabe hat. Kann die bestimmte Münzsorte nicht mehr herbeigeschafft werden, oder ist sie gänzlich entwerthet, so ist der empfangene Werth in zur Zeit und am Orte der Rückgabe gültigen Münzsorten zu leisten.
§ 669. Ist das Verhältniß des Werthes empfangener Münzsorten zu dem Werthe jetzt gültiger Sorten, in welchen jener Werth zurückerstattet werden soll, nicht auszumitteln, auch deren Werth nicht sonst durch Gesetze bestimmt, so ist so viel von jetzt gültigen Münzsorten zu gewähren, als ihrem Metallgehalte nach dem Metallgehalte der empfangenen Münzsorten gleichkommt.
§ 670. Geht eine Forderung auf eine Zahl von Stücken einer bestimmten Münzsorte, so ist diese Zahl Gegenstand der Forderung, ohne Unterschied, ob der gesetzliche Werth oder der Curswerth der Münzsorte bis zur Zeit der Zahlung sich gleichgeblieben ist, oder sich geändert hat. Kann diese Münzsorte nicht mehr herbeigeschafft werden, so ist, sofern nicht etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist, der Betrag des jener Münzsorte inwohnenden Metallgehaltes in den zur Zeit und am Orte der Zahlung gangbaren Münzsorten derselben Metallart zu gewähren.
§ 671. Bei Forderungen, der Gegenstand Papiergeld oder Banknoten sind, dient, soweit nicht etwas Anderes festgesetzt ist, der gesetzlich bestimmte Werth dieser Papiere und in dessen Ermangelung der Curswerth zur Richtschnur, nach Analogie Dessen, was von geprägten Münzen gilt.
§ 672. Wieweit bei Geldleistungen Münzsorten der Goldwährung zu Zahlungen in Silberwährung und umgekehrt verwendet werden können, ferner wieweit der Gläubiger die Zahlung in Scheidemünze, Papiergeld, Banknoten oder sonstigen die Stelle des baaren Geldes vertretenden Werthzeichen sich gefallen lassen muß, endlich wieweit bestimmte einzelne Münzsorten als Zahlung ausbedungen werden können, oder ein Zahlungsversprechen auf verschiedene Münzsorten zugleich oder wahlweise gestellt werden darf, bestimmen besondere Gesetze.
III. Zinsen.
§ 673. Zinsen sind eine Leistung, welche ein Schuldner einer Summe Geldes für die ihm von dem Gläubiger gestattete oder von ihm dem Gläubiger entzogenen Benutzung derselben nach Verhältniß des Schuldbetrages und der Zeitdauer der Benutzung zu gewähren hat.
§ 674. Beruht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Zinsen auf Vertrag oder letztem Willen oder rechtskräftiger Entscheidung, so besteht sie als selbstständige Forderung neben der Hauptforderung und kann in diesen Fällen mit einer besonderen Klage geltend gemacht werden. Ist die Klage wegen der Hauptforderung verjährt, so gilt auch die Klage wegen der Zinsen als verjährt.
§ 675. Zinsen, welche aus anderen Gründen, als den angegebenen, zu entrichten sind, können nur, so lange die Hauptforderung besteht, und mit der Klage wegen der letzteren gefordert werden.
§ 676. Bei einer durch letzten Willen begründeten Zinsverbindlichkeit richtet sich die Höhe der Zinsen nach der in demselben enthaltenen Bestimmung. Ueber die Höhe der vertragsmäßigen Zinsen bestimmen besondere Gesetze.
§ 677. In Ermangelung einer Bestimmung über die Höhe der Zinsen, welche auf Vertrag, letztem Willen, oder rechtskräftiger Entscheidung beruhen, und in allen Fällen, in welchen die Zinsverbindlichkeit andere Gründe hat, sind Zinsen zu fünf vom Hundert auf ein Jahr zu leisten.
§ 678. Nimmt der Gläubiger bei terminlich zu zahlenden Zinsen drei Mal hinter einander gleichmäßig geringere Zinsen, als die ursprünglichen, ohne Vorbehalt an, so gelten die Zinsen für die Zukunft als auf das geringere Maß herabgesetzt.
§ 679. Zinsen von rückständigen Zinsen sind verboten, selbst wenn letztere rechtskräftig zuerkannt sind.
§ 680. Das Verbot der Zinsen von rückständigen Zinsen findet keine Anwendung, wenn letztere auf einen wenigstens zweijährigen Zeitraum rückständig und durch Neuerungsvertrag zu einer Hauptforderung erhoben worden sind.
§ 681. Kaufleute und andere Gewerbetreibende, welche unter einander oder mit einer anderen nicht zu dem Kaufmann- oder Gewerbestande gehörigen Person in laufender Rechnung stehen, dürfen von dem bei ihren Rechnungsabschlüssen ihnen zukommenden und auf neue Rechnung übertragenen Guthaben für die Zukunft Zinsen verlangen, selbst wenn dasselbe ganz oder theilweise aus Zinsen besteht.
§ 682. Zinsen können den Betrag der Hauptforderung übersteigen.
§ 683. Vorauserhebung der Zinsen durch Abzug von einem hinzugebenden Hauptstamme oder Vorausbezahlung von Zinsen bei Eingehung eines Rechtsgeschäfts ist verboten; Vorauserhebung der Zinsen während der Dauer des Schuldverhältnisses ist gestattet, soweit sie nicht zu Umgehung von Zinsverboten dient.
§ 684. Rechtsgeschäfte, bei welchen Zinsverbote offen oder versteckt überschritten werden, sind, soweit dieß der Falle ist, nichtig. Die Nichtigkeit ist amtswegen zu berücksichtigen. Sind verbotene Zinsen bezahlt worden, so mindert sich die Hauptforderung ohne Weiteres um deren Betrag von Zeit ihrer Zahlung an; es kann auch, wenn die Hauptforderung getilgt ist, das zu viel Gezahlte zurückgefordert werden. Die Klage auf Rückforderung verjährt in drei Jahren.
IV. Sachenwerth und Schadenersatz.
§ 685. Geht eine Forderung ihrer Entstehung nach auf den Werth einer Sache, so ist der ordentliche Werth derselben zur Zeit der Entstehung der Forderung Gegenstand der letzteren, sofern nicht wegen einer getroffenen anderen Bestimmung oder wegen einer der Entstehung der Forderung zu Grunde liegenden Verschuldung des Verpflichteten der außerordentliche Werth oder der Werth nach einer anderen Zeit gefordert werden kann.
§ 686. Tritt in Folge einer Verschuldung des Verpflichteten oder aus anderen Gründen der Werth an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes einer Forderung, so ist der Werth, welchen die Leistung für den Berechtigten hat, bei Sachen der außerordentliche Werth derselben, nach Ort und Zeit der Leistung des ursprünglichen Gegenstandes zu gewähren, ausgenommen wenn aus besonderen Gründen andere Ansprüche bestehen.
§ 687. Geht eine Forderung ihrer Entstehung nach oder in Folge späterer Ereignisse auf Schadenersatz, so entscheiden über den Gegenstand der Leistung die Vorschriften in §§ 124, 125. Zunächst hat der Verpflichtete Dasjenige, was dem Verletzten unmittelbar oder mittelbar entzogen, zerstört oder verschlechtert worden ist, in Natur wieder zu verschaffen, oder wieder herzustellen. Soweit dieß nicht möglich ist und überall, wo eine weitergehende Forderung stattfindet, ist der Schadenersatz in Gelde zu leisten.
§ 688. Der Beschädigte kann Ersatz des Schadens, welcher von ihm durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen, aufmerksamen Hausvaters hätte abgewendet werden können, nicht verlangen, ausgenommen wenn die verletzende Handlung auf absichtliche Verschuldung eines Anderen beruht.
Zweiter Abschnitt.
Erfüllung der Forderungen.
I. Erfüllung im Allgemeinen.
§ 689. Erfüllt eine Person, welche über ihr Vermögen nicht frei verfügen darf, eine Verbindlichkeit, so kann deren gesetzlicher Vertreter das Geleistete zurückfordern, soweit der Gläubiger der Zeit oder dem Gegenstande nach mehr erhalten hat, als er zu fordern berechtigt war.
§ 690. Ist eine Forderung auf eine Leistung des Verpflichteten in Person beschränkt, so muß dieser selbst erfüllen. In anderen Fällen kann die Erfüllung für den Verpflichteten, selbst ohne dessen Einwilligung, von einem Anderen geschehen, und es ist der Berechtigte die Erfüllung durch den Anderen anzunehmen verbunden.
§ 691. Die Erfüllung muß an den Berechtigten oder dessen Stellvertreter geschehen. Die Leistung an einen Anderen steht der Erfüllung gleich, wenn der Berechtigte die Leistung genehmigt oder nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gegen sich gelten lassen muß, oder wenn der Empfänger das Empfangene ihm zukommen läßt.
§ 692. Läßt sich Jemand eine Leistung mit der Nebenbestimmung versprechen, daß die Erfüllung an einen Dritten als Zahlungsempfänger geschehe, so kann der Dritte an der Stelle des Berechtigten die Erfüllung in Empfang nehmen und der Verpflichtete kann selbst wider den Willen des Berechtigten an den Dritten erfüllen. Ist vom Berechtigten auf Erfüllung geklagt und der Verpflichtete von der Klage durch das Gericht benachrichtigt worden, oder ist der zur Annahme der Erfüllung bestellte Dritte gestorben, so erledigt sich die Bestellung des Zahlungsempfängers.
§ 693. Geschieht die Erfüllung an einen Berechtigten, welcher über sein Vermögen nicht frei verfügen darf, so ist sie unwirksam, ausgenommen soweit das Geleistete an den gesetzlichen Vertreter gelangt, oder der Berechtigte bereichert, oder das Geleistete bei ihm noch vorhanden ist.
II. Gegenstand der Erfüllung.
§ 694. Weder der Berechtigte kann ohne Einwilligung des Verpflichteten etwas Anderes fordern, als was Gegenstand der Forderung ist, noch der Verpflichtete sich ohne Einwilligung des Berechtigten durch Leistung eines anderen Gegenstandes seiner Verbindlichkeit entledigen.
§ 695. Theilweise Erfüllung, Stückzahlung, braucht sich der Gläubiger nicht gefallen zu lassen.
§ 696. Hat der Verpflichtete Sachen aus einer Gattung zu leisten, welche nicht im Voraus bestimmt sind, so kann er dieselben auswählen, doch dürfen sie nicht unter mittlerer Beschaffenheit sein.
§ 697. Ist der Verpflichtete verbunden, von mehreren Gegenständen den einen oder den anderen zu leisten, so steht ihm unter denselben die Wahl zu.
§ 698. Vermöge besonderer Bestimmung kann dem Berechtigten oder auch einem Dritten die Wahl zustehen. Ist einem bestimmten Dritten die Wahl gegeben, so ist die Forderung durch die Erklärung dieses Dritten bedingt, und fällt weg, wenn der Dritte nicht wählt, oder vor der Wahl stirbt.
§ 699. Die Wahl gilt als vollzogen, wenn sie in dem Falle, wo der Verpflichtete oder der Berechtigte das Wahlrecht hat, von dem einen Theile gegen den anderen, und in dem Falle, wo einem Dritten das Wahlrecht zusteht, von dem Dritten gegen beide Theile erklärt worden ist. Von der erklärten Wahl kann nicht einseitig abgegangen werden.
§ 700. Hat der Verpflichtete das Wahlrecht, so gilt, falls er sich nicht erklärt, die Wahl als vollzogen, wenn er einen der mehreren Gegenstände geleistet oder mit der Leistung eines derselben den Anfang gemacht hat. Steht dem Berechtigten das Wahlrecht zu, und trifft dieser keine Bestimmung, so gilt die Wahl als vollzogen, wenn er die Leistung eines der mehreren Gegenstände, sei es auch nur theilweise, annimmt, oder wenn er auf Leistung eines der mehreren Gegenstände Klage erhebt und der Verpflichtete von der Klage durch das Gericht benachrichtigt wird.
§ 701. Der Verpflichtete hat den mit der Erfüllung verbundenen Aufwand zu tragen. Bei Bestellungen von einem anderen Orte her geschieht der Transport der Sache auf Kosten des Bestellers.
III. Ort der Erfüllung.
§ 702. Eine Forderung ist an dem durch das Rechtsgeschäft bestimmten oder aus der Beschaffenheit der Leistung sich ergebenden Orte zu erfüllen.
§ 703. Sind mehrere Erfüllungsorte wahlweise festgesetzt, ohne daß bestimmt worden ist, wem die Wahl zustehen soll, so hat der Verpflichtete die Wahl.
§ 704. Ist blos im Allgemeinen bestimmt, daß der Verpflichtete an mehreren Orten erfüllen soll, so ist an den mehreren Orten zu gleichen Theilen zu erfüllen. Bei untheilbaren Gegenständen hat der Verpflichtete die Wahl.
§ 705. In anderen, als den im § 702 gedachten Fällen gilt, sofern nicht die Vorschriften in §§ 706 bis 709 zur Anwendung kommen, als Erfüllungsort der Ort, wo die Forderung entstanden ist, und wenn hierüber Gewißheit nicht zu erlangen ist, der Ort, wo der Verpflichtete zur Zeit der Entstehung der Forderung seinen Wohnsitz gehabt hat, und wenn auch dieser nicht auszumitteln ist, der Ort, wo sich der Verpflichtete zur Zeit der Erfüllung aufhält.
§ 706. Bewegliche Sachen, welche den Stücken nach bestimmt oder aus einer an einem bestimmten Orte befindlichen Menge auszuscheiden sind, sind an dem Orte zu übergeben, wo sie sich befinden, vorausgesetzt, daß dieser Ort den Betheiligten bei Entstehung der Forderung bekannt war. Die Rückgabe einer beweglichen Sache geschieht an dem Orte, wo sie übernommen worden ist.
§ 707. Die Zahlung einer Geldschuld ist an dem Orte zu leisten, wo der Berechtigte zur Zeit der Entstehung der Forderung seinen Wohnsitz gehabt hat.
§ 708. Für Forderungen, welche durch unerlaubte Handlungen begründet worden sind, gilt, wenn nicht die Beschaffenheit der Leistung etwas Anderes mit sich bringt, der Wohnsitz des Verletzten zur Zeit der Erfüllung als Ort derselben.
§ 709. Zahlungen an eine öffentliche Casse und aus derselben, ausgenommen die Fälle, in welchen es sich um die Rückzahlung oder Verzinsung eines Darlehens handelt, welches die Casse aufgenommen hat, müssen an dem Orte, wo sich die Casse befindet, geleistet und in Empfang genommen werden.
§ 710. Weder der Gläubiger noch der Schuldner kann einseitig verlangen, daß an einem anderen, als dem nach den vorstehenden Vorschriften geltenden Erfüllungsorte geleistet werde.
IV. Zeit der Erfüllung.
§ 711. Forderungen sind zu der Zeit zu erfüllen, welche für die Erfüllung bestimmt ist, oder sich aus der Beschaffenheit der Leistung ergiebt. In Ermangelung einer solchen Erfüllungszeit kann der Berechtigte sofort nach Entstehung der Forderung, und wenn diese eine bedingte ist, sofort nach Eintritt der Bedingung, die Erfüllung verlangen und der Verpflichtete, wenn der Berechtigte nicht fordert, zu jeder beliebigen, nicht unangemessenen Zeit erfüllen.
§ 712. Ist die Zeit dahin, daß die Leistung „ehestens“, „sobald als möglich oder thunlich“, „bei guter Gelegenheit“ und auf ähnliche Weise, oder dahin bestimmt, daß sie „nach und nach“ und in nicht näher angegebenen Fristen geschehen soll, so hat der Verpflichtete in angemessenen Fristen, welche nach richterlichem Ermessen festzusetzen sind, zu erfüllen. Bei Geldschulden, für welche die Zahlungszeit in allgemeinen Ausdrücken der ersteren Art bestimmt worden ist, kann der Schuldner vor Ablauf eines halben Jahres nach Entstehung der Schuld zur Zahlung nicht angehalten werden.
§ 713. Ist die Erfüllung einer Forderung auf ein künftiges Ereigniß nicht als Bedingung, sondern als Zahlungszeit gestellt, und fällt das Ereigniß weg, so tritt mit dem Wegfalle desselben die Erfüllungszeit ein.
§ 714. Soll die Leistung in „einigen“ oder „etlichen“ Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen erfolgen, so sind darunter zwei, vom Tage der Entstehung der Forderung an gerechnet, zu verstehen.
§ 715. Ist die Zeit der Leistung dem Belieben des Verpflichteten anheimgegeben, so kann die Erfüllung sofort nach dessen Tode von dessen Erben geforderten werden. Bei Leistungen, welche von dem Verpflichteten in Person zu einer ihm beliebigen Zeit erfolgen sollen, ist die Zeit nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
§ 716. Vor der bestimmten Zeit kann der Berechtigte die Erfüllung nicht fordern.
§ 717. Der Verpflichtete kann nur dann vor der bestimmten Zeit erfüllen, wenn die Zeitbestimmung blos zu seinen Gunsten getroffen worden ist oder der Gläubiger einwilligt. Im Zweifel ist anzunehmen, daß eine Zeitbestimmung blos zu Gunsten des Verpflichteten erfolgt ist.
§ 718. Zahlt ein Schuldner eine verzinsliche Schuld im Voraus, so hat er die Zinsen auf die Zeit zwischen der Zahlung und Fälligkeit der Schuld mit zu entrichten.
§ 719. Zahlt ein Schuldner eine unverzinsliche oder niedriger, als mit den höchsterlaubten Zinsen, zu verzinsende Schuld, so ist er nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers einen Abzug aus dem Grunde zu machen, weil dieser in Folge der Vorausbezahlung einen Gewinn machen kann.
§ 720. Kommt es in Folge der Einwilligung des Gläubigers oder aus anderen Gründen bei Vorausbezahlung einer unverzinslichen Schuld zu einem Abzuge, so ist nur eine Summe zu zahlen, welche, wenn man zu derselben den Betrag der von ihr bis zur Verfallzeit der Schuld zu ziehenden Zinsen zu fünf vom Hundert hinzurechnet, dem Betrage der ursprünglichen Schuld gleichkommt. Dieselbe Berechnungsweise kommt bei Vorausbezahlung von Schulden, welche mit geringeren Zinsen als fünf vom Hundert zu verzinsen sind, zur Anwendung.
V. Einfluß der Verschuldung.
§ 721. Wird die Erfüllung einer Forderung durch eine Verschuldung des Verpflichteten ganz oder theilweise unmöglich gemacht, so besteht dessen Verbindlichkeit dessen ungeachtet fort und der Berechtigte kann Schadenersatz fordern. Hat der Berechtigte die Unmöglichkeit verschuldet, so gilt, soweit dieß der Fall ist, die Forderung als erfüllt.
§ 722. Hat der Verpflichtete die Wahl unter mehreren Gegenständen und wird die Leistung eines dieser Gegenstände durch dessen Verschuldung unmöglich gemacht, so kann weder der Berechtigte wegen jenes Gegenstandes Schadenersatz fordern, noch der Verpflichtete sich durch Leistung dieses Schadenersatzes seiner Verbindlichkeit entledigen; es beschränkt sich vielmehr die Forderung auf die übrigen Gegenstände. Stand dem Berechtigten die Wahl unter den mehreren Gegenständen zu, so kann er in dem Falle eines von dem Verpflichteten verschuldeten Unterganges eines der mehreren Gegenstände auch Schadenersatz wegen dieses Gegenstandes wählen.
§ 723. Hat der Verpflichtete rücksichtlich sämmtlicher Gegenstände, unter welchen er die Wahl hat, die Leistung durch seine Verschuldung unmöglich gemacht, so leistet er, wenn die Unmöglichkeit rücksichtlich sämmtlicher Gegenstände gleichzeitig eingetreten ist, Schadenersatz für einen dieser Gegenstände nach seiner Wahl, und wenn die Unmöglichkeit zu verschiedenen Zeiten eingetreten ist, Schadenersatz für den Gegenstand, welcher zuletzt untergegangen ist. Kam dem Berechtigten die Wahl zu, so kann er in allen Fällen wählen, für welchen Gegenstand er Schadenersatz fordern will.
§ 724. Verschuldet der Berechtigte die Unmöglichkeit der Leistung eines der mehreren Gegenstände, unter welchen er die Wahl hat, so gilt die Forderung als erfüllt. Hatte der Verpflichtete die Wahl, so kann er entweder verlangen, daß der Berechtigte die Forderung als erfüllt annehme, oder einen der übrigen Gegenstände leisten und wegen des durch die Verschuldung des Berechtigten untergegangenen Gegenstandes Schadenersatz fordern.
§ 725. Verschuldet der Berechtigte die Unmöglichkeit der Leistung rücksichtlich sämmtlicher Gegenstände, unter welchen er die Wahl hatte, so kann er, wenn sich die Unmöglichkeit bei sämmtlichen Gegenständen gleichzeitig ereignet hat, den Gegenstand wählen, durch welchen seine Forderung als erfüllt gelten soll, und seine Verbindlichkeit zum Schadenersatze beschränkt sich auf die übrigen Gegenstände, wogegen, wenn die Unmöglichkeit für die einzelnen Gegenstände zu verschiedenen Zeiten eintritt, die Forderung durch den Gegenstand, dessen Leistung zuerst unmöglich geworden ist, als erfüllt gilt und der Berechtigte wegen der übrigen Gegenstände zum Schadenersatze verpflichtet ist. Stand dem Verpflichteten die Wahl zu, so kann dieser im Falle eines von dem Berechtigten verschuldeten Unterganges sämmtlicher Gegenstände den Gegenstand bestimmen, durch welchen die Forderung als erfüllt gelten soll, und für die übrigen Gegenstände Schadenersatz fordern.
§ 726. Verschuldet der Verpflichtete die Unmöglichkeit der Leistung des einen der mehreren Gegenstände und gehen die anderen Gegenstände durch Zufall unter, so hat der Verpflichtete, es mag ihm oder dem Berechtigten die Wahl zukommen, Schadenersatz für den durch seine Verschuldung untergegangenen Gegenstand zu leisten.
§ 727. Ist die Leistung des einen der mehreren Gegenstände durch Verschuldung des Berechtigten unmöglich geworden, und gehen die anderen Gegenstände durch Zufall unter, so gilt, gleichviel ob der Berechtigte oder der Verpflichtete die Wahl hat, die Forderung als erfüllt.
§ 728. Die Betheiligten bei einer Forderung haften in ihren gegenseitigen Beziehungen zu einander für absichtliche Verschuldung und für grobe und geringe Fahrlässigkeit. Hat jedoch einer von ihnen nach der Natur des Verhältnisses keinen Vortheil von demselben, so haftet er blos für absichtliche Verschuldung und für grobe Fahrlässigkeit.
§ 729. Derjenige, welcher keinen Vortheil hat, haftet für geringe Fahrlässigkeit, wenn er sich zu einem Geschäfte aufgedrängt oder unaufgefordert angeboten hat, ingleichen wenn er fremde Geschäfte besorgt.
§ 730. Wer nach besonderer Vorschrift der Gesetze nur den Fleiß zu beobachten hat, welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist zwar für geringe Fahrlässigkeit nur mit der aus dieser Vorschrift hervorgehenden Einschränkung verantwortlich, kann sich aber gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht damit schützen, daß er in eigenen Angelegenheiten nicht anders zu handeln pflegt.
§ 731. Ist die Erfüllung einer Forderung ganz oder theilweise unmöglich geworden, so wird eine Verschuldung des Verpflichteten so lange vermuthet, als nicht bewiesen wird, daß die Unmöglichkeit von dem Berechtigten verschuldet worden ist, oder in einem Zufalle ihren Grund hat.
§ 732. Hat ein Naturereigniß die Unmöglichkeit herbeigeführt, so hat der Berechtigte zu beweisen, daß eine Verschuldung des Verpflichteten stattgefunden habe, durch welche der Einfluß des Ereignisses auf die Erfüllung der Forderung veranlaßt oder möglich geworden ist.
VI. Verzug.
§ 733. Ist die Forderung fällig, so kommt der Verpflichtete in Verzug, wenn er auf von dem Berechtigten erfolgte Mahnung nicht erfüllt. Die Erhebung der Klage wegen der Forderung gilt, von der Zeit der Benachrichtigung des Verpflichteten von der Klage an, der Mahnung gleich.
§ 734. Die Mahnung setzt den Verpflichteten nur dann in Verzug, wenn sie von dem Berechtigten oder einem gesetzlichen Vertreter oder einem hierzu Beauftragten oder einem Geschäftsführer in Beziehung auf ein von ihm geschlossenes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, und an den Verpflichteten oder einen gesetzlichen Vertreter oder einen zu Annahme der Mahnung Beauftragten ergeht. Die Mahnung muß auf eine solche Weise geschehen, daß die Forderung, welche erfüllt werden soll, erkennbar ist. Sie braucht nicht an dem Orte zu erfolgen, wo die Forderung zu erfüllen ist.
§ 735. Ist eine Mahnung aus Gründen, welche in der Person des Verpflichteten liegen, unmöglich, so kann sie durch eine Erklärung vor Gericht ersetzt werden.
§ 736. Ohne Mahnung geräth der Verpflichtete sofort mit Ablauf der Zeit in Verzug, wenn für die Erfüllung der Forderung eine nach dem Kalender bestimmte oder nach demselben in Folge vorausgegangener Kündigung sich bestimmende Zeit durch Vertrag festgesetzt ist und der Verpflichtete nicht erfüllt.
§ 737. Bedarf es zur Erfüllung einer Mitwirkung des Berechtigten, so tritt ein Verzug des Verpflichteten nur dann ein, wenn die hiernach zur Erfüllung erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
§ 738. Der Eintritt des Verzuges wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verpflichtete zur Zeit der Mahnung oder zur Erfüllungszeit zu erfüllen unfähig oder die Erfüllung für ihn schwierig ist. Nur wenn der Verpflichtete beweisen kann, daß er durch äußere Umstände, welche ein ordentlicher, aufmerksamer Hausvater weder vorhergesehen, noch abgewendet haben würde, an der Erfüllung gehindert worden, oder daß er über das Bestehen der Schuld, den Betrag derselben, die Erfüllungszeit oder die Berechtigung des aufgetretenen Gläubigers aus gerechten Gründen Zweifel gehabt oder sich darüber in entschuldbarem Irrthume befunden hat, tritt der Verzug erst mit Beseitigung dieser Hindernisse ein.
§ 739. Wer eine Sache zurückgegeben hat, welche er in Folge eines Verbrechens inne hat, wird in allen Fällen von Zeit seiner Inhabung an als im Verzuge befindlich betrachtet.
§ 740. Der Verpflichtete, welcher in Verzug kommt, hat dem Berechtigten den Schaden zu ersetzen, welchen dieser dadurch erleidet, daß die Forderung nicht zeitig erfüllt worden ist.
§ 741. Bei Forderungen, welche auf vertretbare Sachen gehen, hat der Berechtigte, wenn der Verpflichtete in Verzug kommt, die Wahl, ob er die Sachen oder deren Werth fordern will.
§ 742. Bei Forderungen, welche auf Geld gehen, kann der Berechtigte wegen des Verzuges Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr fordern, selbst, wenn die vertragsmäßigen Zinsen weniger betragen. Betragen die vertragsmäßigen Zinsen mehr als fünf vom Hundert, so laufen sie nach Eintritt des Verzuges in ihrer bisherigen Höhe fort. Hat der Berechtigte durch die unterbliebene Erfüllung einen größeren Schaden gehabt, als ihm durch die Verzugszinsen vergütet wird, so kann er dessen Ersatz verlangen. Bei Schenkungen, öffentlichen Abgaben, öffentlichen oder auf einem Rechtsgeschäfte beruhenden Strafgeldern können Verzugszinsen nicht gefordert werden. Bei Schenkungen kann der Berechtigte wegen des Verzuges Schadenersatz verlangen.
§ 743. Bei fruchtbringenden Sachen ist der Verpflichtete wegen des Verzuges zu Erstattung der Früchte nach den Vorschriften im § 309 gehalten.
§ 744. Der Verpflichtete, welcher in Verzug kommt, ist verbunden, den Berechtigten wegen der Werthänderung der geschuldeten Sache während des Verzuges zu entschädigen. Ist der Werth der Sache zu erstatten, so kann der Berechtigte den Werth zur Erfüllungszeit am Erfüllungsorte mit Verzugszinsen verlangen. Wird die Sache selbst noch geleistet, so steht dem Gläubiger das Recht zu, neben der Sache Dasjenige mit Verzugszinsen zu fordern, was die Sache, wenn sie zur Erfüllungszeit am Erfüllungsorte geleistet worden, mehr werth gewesen wäre, als sie zur Zeit der wirklichen Leistung am Orte derselben werth ist.
§ 745. Von Zeit des Verzuges an haftet der Verpflichtete für jede Verschuldung, selbst wenn er vorher in beschränkter Weise dafür verantwortlich gewesen ist. Er haftet auch für zufällig eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung, für die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der geschuldeten Sache, ausgenommen wenn der Zufall die Sache auch im Falle zeitiger Erfüllung bei dem Gläubiger getroffen haben würde.
§ 746. Der Berechtigte kommt in Verzug, wenn der Verpflichtete oder ein Anderer, welcher Namens des Verpflichteten erfüllen darf, ihm, oder einem gesetzlichen Vertreter, oder einem dazu Beauftragten, oder einem Geschäftsführer rücksichtlich eines von diesem geschlossenen Rechtsgeschäfts die sofortige Erfüllung angeboten hat, und dieses Anerbieten ohne gerechte Gründe nicht angenommen worden ist.
§ 747. Das Anerbieten muß so erfolgt sein, wie die Erfüllung dem Verpflichteten obgelegen hat. Mit der Hauptschuld müssen die davon zu gewährenden Zinsen und, bei etwa eingetretenem Verzuge des Verpflichteten, der damit verbundene Schadenersatz angeboten worden sein. Hat der Verpflichtete nur gegen eine Gegenleistung zu erfüllen, so kommt der Berechtigte in Verzug, wenn ihm der Verpflichtete die Erfüllung anbietet und er entweder die Erfüllung nicht annimmt, oder zwar hierzu bereit ist, aber die Gegenleistung verweigert.
§ 748. Es genügt wörtliches Anerbieten, vorausgesetzt, daß der Verpflichtete bereit ist, die Forderung in der Weise zu erfüllen, wie ihm nach dem Inhalte derselben obliegt. Hat der Schuldner bewegliche Sachen dem Gläubiger zu überbringen, oder eine Handlung zu leisten, zu welcher er sich bei dem Gläubiger persönlich einzufinden hat, so wird thatsächliches Anerbieten erfordert, ausgenommen wenn der Gläubiger im Voraus gegen den Schuldner erklärt hat, daß er die Erfüllung nicht annehmen werde.
§ 749. Der Berechtigte kommt auch in Verzug, wenn er, ohne durch gerechte Gründe entschuldigt zu sein, ungeachtet der Bereitwilligkeit des Verpflichteten zur Erfüllung, seiner Seits die Vorbereitungen, ohne welche der Verpflichtete zu erfüllen nicht im Stande ist, zur bestimmten Zeit oder auf Aufforderung des Verpflichteten nicht trifft, oder sich zur bestimmten Zeit am Orte der Erfüllung nicht einstellt, während der Verpflichtete daselbst zur Erfüllung bereit ist, oder ungeachtet einer an ihn ergangenen Erinnerung die Klarmachung einer von ihm behaupteten Forderung verzögert.
§ 750. Von Zeit des Verzuges des Berechtigten an trägt dieser die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der ursprünglich dem Stücke nach bestimmten oder Behufs der Erfüllung ausgeschiedenen Sache. Der Verpflichtete haftet, selbst wenn er früher eine weitergehende Verbindlichkeit hatte, nur noch für absichtliche Verschuldung und grobe Fahrlässigkeit. Bei Forderungen, welche auf Geld gehen, wird er von jeder weiteren Zinszahlung frei. Ist der Gegenstand der Leistung eine fruchtbringende Sache, so hat er nur die gezogenen Früchte herauszugeben. Der Berechtigte hat ihm den aus dem Verzug erwachsenen Schaden und Aufwand zu ersetzen.
§ 751. Bei Forderungen, welche auf vertretbare Sachen gehen, ist der Verpflichtete, wenn der Berechtigte in Verzug kommt, befugt, entweder die Sachen selbst zu leisten, und wenn deren Werth nach der Erfüllungszeit gestiegen ist, Vergütung Desjenigen zu verlangen, was die Sachen zur Zeit der wirklichen Leistung am Orte derselben mehr werth sind, als sie zur Erfüllungszeit und am Erfüllungsorte werth waren, oder statt der Sachen den Werth zu leisten, welchen dieselben zu dieser Zeit und an diesem Orte gehabt haben.
§ 752. Der Berechtigte kann den Verzug für die Zukunft dadurch abwenden, daß er sich zur Empfangnahme bereit erklärt und, sofern die Annahme Vorbereitungen von seiner Seite erfordert, diese trifft, auch wenn der Verpflichtete durch den Verzug bereits Schaden erlitten hat, zugleich die Erstattung dieses Schadens anbietet.
§ 753. Der Verpflichtete kann den Verzug für die Zukunft dadurch abwenden, daß er dem Berechtigten die schuldige Leistung und Das anbietet, was er demselben wegen des Verzuges zu leisten hat.
§ 754. Mit der gänzlichen Erlöschung der Forderung fallen die durch den Verzug begründeten Ansprüche weg, soweit sie nicht vorbehalten worden sind.
§ 755. Die Wirkungen des Verzuges können durch Vertrag beseitigt werden. Wird dem im Verzuge befindlichen Schuldner eine Stundung bewilligt, so gilt der bisherige Verzug mit seinen Wirkungen nicht für erlassen, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist.
VII. Erfüllung durch gerichtliche Niederlegung.
§ 756. Ist der Berechtigte im Verzuge und eignet sich der Gegenstand der Leistung zur gerichtlichen Niederlegung, so hat der Verpflichtete das Recht, den Gegenstand der Leistung bei dem Gerichte des Erfüllungsortes niederzulegen. Von Zeit der Niederlegung an fallen die Verbindlichkeiten weg, welche der Verpflichtete nach dem Verzuge des Berechtigten noch gehabt hat. Als Erfüllung jedoch gilt die Niederlegung erst von der Zeit an, wo dem Berechtigten durch das Gericht bekannt gemacht worden, daß sie erfolgt ist.
§ 757. Eignet sich der Gegenstand der Leistung nicht zur gerichtlichen Niederlegung und ist dessen Aufbewahrung ohne Kosten und Unbequemlichkeit nicht möglich, so kann der Verpflichtete den Berechtigten zur Uebernahme des Gegenstandes durch das Gericht des Erfüllungsortes unter Bestimmung einer angemessenen Frist auffordern lassen und nach vergeblichem Ablaufe der Frist den Gegenstand, wenn er ein beweglicher ist, in der im § 480 vorgeschriebenen Weise für den Berechtigten zum Verkaufe bringen oder im Falle der Unthunlichkeit des Verkaufes preisgeben, und wenn es sich um ein Grundstück handelt, nach vorgängiger Anzeige bei dem Gerichte der belegenen Sache, dasselbe verlassen.
§ 758. So lange dem Berechtigten noch nicht durch das Gericht bekannt gemacht worden ist, daß die gerichtliche Niederlegung erfolgt sei, steht dem Verpflichteten das Recht zu, die Niederlegung rückgängig zu machen, und es lebt durch die Rückgabe des Niedergelegten an ihn die frühere Verbindlichkeit desselben nebst den Nebenverpflichtungen wieder auf. Hat der Berechtigte von der Niederlegung bereits Nachricht erhalten, so kann das Niedergelegte nur mit dessen Einwilligung an den Verpflichteten zurückgegeben werden und es entsteht durch die Rückgabe in diesem Falle ein neues Rechtsverhältniß zwischen den Betheiligten.
§ 759. Die gerichtliche Niederlegung eines dazu geeigneten Gegenstandes mit der Wirkung, daß die Forderung sofort als erfüllt gilt, ist dem Verpflichteten gestattet, wenn der Berechtigte verfügungsunfähig, abwesend oder unbekannt und nicht vertreten ist, oder über die Berechtigung des Gläubigers aus gerechten Gründen Zweifel bestehen, oder die Forderung mit Beschlag belegt wird.
§ 760. Die Kosten einer gehörig erfolgten gerichtlichen Niederlegung fallen dem Berechtigten zur Last.
VIII. Klage auf Erfüllung.
§ 761. Die Klage auf Erfüllung einer Forderung geht auf den eigentlichen Gegenstand der Forderung, selbst wenn diese auf eine persönliche, in einem Thun bestehende Leistung gerichtet ist. Auf Schadenersatz kann nur unter den Voraussetzungen geklagt werden, welche einen Anspruch darauf besonders begründen.
§ 762. Ist eine Forderung darauf gerichtet, daß der Verpflichtete Etwas unterlassen soll, und hat er dem zuwider gehandelt, so kann der Berechtigte auf Beseitigung der dadurch herbeigeführten Aenderungen, auf Schadenersatz und auf Androhung einer Geldstrafe für weitere Zuwiderhandlungen klagen.
§ 763. Geht eine rechtskräftige Entscheidung auf eine bestimmte Summe Geldes, so hat der Kläger das Recht, von der Rechtskraft an Zinsen zu fünf vom Hundert zu verlangen, selbst wenn sie ihm nicht zuerkannt worden sind.
IX. Zusammentreffen der Forderungen.
§ 764. Sind mehrere Personen aus verschiedenen Forderungen gegen denselben Schuldner auf die nämliche Leistung berechtigt und ist die Leistung von der Beschaffenheit, daß sie nur einer von ihnen zu Theil werden kann, so geht der Berechtigte, welchem geleistet worden ist, den übrigen vor. Ist noch keinem von den mehreren Berechtigten bereits geleistet worden, so entscheidet, wenn die Forderungen zu verschiedenen Zeiten entstanden sind, das Alter derselben, und, wenn die Forderungen gleichzeitig entstanden sind, das Loos über den Vorzug. Die nachstehenden Berechtigten haben unter den erforderlichen Voraussetzungen an der Stelle des Anspruches auf die Leistung ein Recht auf Schadenersatz.
§ 765. Im Falle des Zusammentreffens von Forderungen wegen Unzulänglichkeit des ganzen Vermögens oder einzelner Vermögenstheile des Schuldners haben zuvörderst die Gläubiger, welchen ein Vorzug gesetzlich zusteht, einen Anspruch auf Befriedigung aus der vorhandenen Vermögensmasse des Schuldners. Andere Gläubiger kommen, ohne Rücksicht auf das Alter ihrer Forderungen, neben einander nach Verhältniß der Größe ihrer Forderungen zur Befriedigung.
§ 766. Forderungen, welche im Concurse des Schuldners nicht angemeldet worden, oder nicht vollständig zur Befriedigung gelangt sind, können nach Beendigung des Concurses gegen den Schuldner geltend gemacht werden, jedoch soviel die angemeldeten, aber nicht vollständig befriedigten betrifft, nur soweit sie leer ausgegangen sind.
X. Zurückhaltungsrecht.
§ 767. Wer in Folge eines dem Anderen zukommenden Rechtes an einer Sache oder in Folge einer dem Anderen zustehenden Forderung auf eine Sache zu deren Herausgabe verpflichtet ist, kann wegen fälliger Gegenansprüche, welche in einem Verhältnisse zu derselben Sache ihren Grund haben, namentlich wegen auf die Sache gemachter Verwendungen oder wegen durch die Sache ihm zugefügten Schadens, bis zu seiner Befriedigung die Herausgabe verweigern und die Sache zurückhalten.
§ 768. Beruht die Verbindlichkeit zur Herausgabe einer Sache oder zur Vornahme einer Handlung auf einem Rechtsgeschäfte, vermöge dessen dem Berechtigten eine fällige Gegenleistung obliegt, so kann der Verpflichtete bis zu seiner Befriedigung wegen der Gegenleistung die schuldige Sache oder Handlung zurückhalten.
§ 769. Ein Zurückhaltungsrecht steht Demjenigen nicht zu, welcher durch eine unerlaubte Handlung in den Besitz der Sache gekommen ist, um deren Herausgabe es sich handelt.
Dritter Abschnitt.
Entstehung der Forderungen.
I. Entstehungsarten.
1. Rechtsgeschäfte.
§ 770. Das einseitige Versprechen einer Leistung unter Lebenden ist unverbindlich.
§ 771. Oeffentlich bekannt gemachte einseitige Versprechen eines Preises oder einer Belohnung an eine unbestimmte Person für den Fall einer gewissen Leistung erzeugen eine Verbindlichkeit für den Versprechenden, wenn die Leistung erfolgt ist. Ein solches Versprechen kann auf gleiche öffentliche Weise so lange widerrufen werden, als die demselben entsprechende Leistung noch nicht erfolgt ist.
§ 772. Durch Rechtsgeschäfte, welche auf der Uebereinkunft Mehrerer beruhen, werden Forderungen nach den Regeln des Vertrages begründet.
2. Unerlaubte Handlungen.
§ 773. Handlungen, welche an und für sich rechtswidrig sind, begründen eine Forderung des dadurch Verletzten gegen Denjenigen, welcher sich der Handlung schuldig gemacht hat.
§ 774. Die Forderung geht auf Schadenersatz, wenn Schaden verursacht worden und soweit dieß der Fall ist. Außer dem Schadenersatze kann eine Leistung nur verlangt werden, wenn dieß ein Gesetz ausspricht.
§ 775. Wegen derselben unerlaubten Handlung kann der Gegenstand der Forderung nur einmal gefordert werden, selbst wenn die Handlung von verschiedenen Gesichtspunkten aus eine Rechtsverletzung enthält.
§ 776. Der Urheber der verletzenden Handlung haftet nur, wenn ihn eine Verschuldung trifft. In der Regel ist es gleich, ob die Verschuldung auf Absicht oder Fahrlässigkeit beruht und im letzteren Falle, ob die Fahrlässigkeit eine grobe oder geringe ist.
§ 777. Haben Mehrere die verletzende Handlung gemeinschaftlich begangen, so haften sie als Gesammtschuldner.
§ 778. Anstifter und Gehülfen haften für die Folgen der unerlaubten Handlung gleich dem Handelnden. Wer eine unerlaubte Handlung, an welcher er keinen Theil genommen, insofern begünstigt, als er mit dem Urheber der Handlung den Gewinn aus derselben theilt, haftet blos, soweit er Etwas erhalten hat. Wer außerdem von dem Urheber einer unerlaubten Handlung einen Gewinn aus derselben unentgeltlich erhält, haftet dem Verletzten, soweit er bereichert ist.
§ 779. Derjenige, welcher die verletzende Handlung eines Anderen hindern konnte und dieß ungeachtet einer besonderen Verpflichtung hierzu versäumte, haftet für die Folgen der Handlung, kann jedoch, wenn der Urheber handlungsfähig ist, von diesem Ersatz fordern.
§ 780. Willigt der Verletzte in die Rechtsverletzung, so hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 781. Wer sich selbst einen Schaden zuzieht, kann keinen Schadenersatz fordern. Ist ein Anderer dabei mit thätig gewesen, so haftet dieser nur im Falle absichtlicher Verschuldung.
II. Verträge.
1. Wesen der Verträge.
§ 782. Durch Vertrag entstehen Forderungen, wenn der übereinstimmende und gegenseitig erklärte Wille Mehrerer auf Begründung einer Forderung gerichtet ist.
§ 783. Der Vertrag ist geschlossen, wenn die handelnden Personen über die nach dem Gesetze oder nach ihrer Absicht wesentlichen Punkte des in Frage stehenden Rechtsgeschäfts ihren übereinstimmenden Willen in bindender Absicht und in der gehörigen Form, wenn eine solche zum Abschlusse des Vertrages erforderlich ist, erklärt haben.
§ 784. Vorbereitende Verhandlungen zu einem Vertrage, Tractaten, sind unverbindlich und begründen keine Forderung.
§ 785. Verträge, durch welche blos eine Forderung des Einen gegen den Anderen entsteht, sind einseitige. Entsteht aus Verträgen eine gegenseitige Forderung, ein Anspruch auf eine Leistung und auf eine Gegenleistung, so sind sie zweiseitige oder gegenseitige. Der blose Umstand, daß der Derjenige, welcher dem Anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, gegen diesen im einzelnen Falle einen Anspruch auf Ersatz von Schäden und Kosten hat, macht den Vertrag nicht zu einem gegenseitigen.
2. Fähigkeit der Personen.
§ 786. Verträge handlungsunfähiger Personen sind nichtig, gleichviel ob beide Theile unfähig sind oder dieß nur bei einem der Fall ist.
§ 787. Personen, deren Handlungsfähigkeit beschränkt ist, können ein Versprechen, welches blos zu ihren Gunsten gereicht, annehmen. Gehen sie eine Verpflichtung ein, so können, so lange das Verhältniß besteht, in Folge dessen ihre Handlungsfähigkeit beschränkt ist, die Personen, deren Einwilligung zu dem Vertrage erforderlich ist, und wenn das fragliche Verhältniß aufgehört hat, sie selbst den Vertrag entweder genehmigen oder für nichtig erklären. Im ersteren Falle ist der Vertrag als von Anfang an gültig, im letzteren als von Anfang nichtig zu betrachten. Dem anderen vertragschließenden Theile steht frei, die Erklärung darüber, ob der Vertrag bestehen soll, zu verlangen. Erfolgt diese innerhalb dreißig Tagen nicht, so ist er berechtigt, vom Vertrage abzugehen.
3. Stellvertretung.
§ 788. Willenserklärungen eines Stellvertreters, welcher sich als solcher zu erkennen gegeben hat, gelten, sofern er innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse handelt, so, als ob sie von dem Vertretenen abgegeben worden wären. Ebenso gelten Willenserklärungen, welche von Anderen dem Stellvertreter als solchem gegenüber abgegeben worden sind, so, als ob sie dem Vertretenen gegenüber abgegeben worden wären. Aus Verträgen, welche durch solche Willenserklärungen geschlossen werden, entstehen unmittelbare Forderungen zwischen dem Vertretenen und Demjenigen, mit welchem der Stellvertreter den Vertrag geschlossen hat. Form und Inhalt des von dem Stellvertreter geschlossenen Vertrages sind nach der Person des Vertretenen zu beurtheilen.
§ 789. Hat Derjenige, welcher als Stellvertreter den Vertrag geschlossen, die vorgegebene Eigenschaft eines Stellvertreters nicht gehabt, oder seine Befugnisse als solcher überschritten, und wird der Vertrag nicht noch von dem durch ihn Vertretenen später genehmigt, so haftet der Stellvertreter dem Anderen, mit welchem er den Vertrag geschlossen hat, nach der Wahl des Letzteren entweder so, als ob er den Vertrag für seine Person geschlossen hätte, oder für Schadenersatz.
§ 790. Verträge, welche ein Stellvertreter für den von ihm Vertretenen auf eigenen Namen schließt, begründen an sich nur Forderungen für und gegen seine Person, und es braucht Derjenige, mit welchem der Vertrag geschlossen worden ist, sich den Eintritt des Vertretenen in die zwischen ihm und dem Stellvertreter bestehende Forderung nur nach den über die Abtretung der Forderungen und den über die Schuldübernahme geltenden Vorschriften gefallen zu lassen.
§ 791. Hat ein Stellvertreter in seinem Namen gehandelt, und Das, was er aus dem mit dem Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte erhalten, in den Nutzen des von ihm Vertretenen verwendet, so hat der Dritte an den Vertretenen einen Anspruch auf Ersatz des Werthes, welchen das in dessen Nutzen Verwendete zur Zeit der Verwendung gehabt hat.
4. Gegenstand der Verträge.
§ 792. Ein Vertrag, durch welchen Jemand die Verfügung über sein Vermögen oder einen ideellen Theil desselben oder einzelne zu demselben gehörige Sachen oder Rechte von der blosen Willkühr eines Anderen abhängig macht, ist nichtig, ausgenommen wenn der Letztere ein rechtliches Interesse daran hat oder durch den Vertrag erlangt.
§ 793. Verträge über Sachen, welche überhaupt oder für Denjenigen, der sie in Folge des Vertrages erhalten soll, außer Verkehr stehen, oder welche gar nicht vorhanden sind, gleichviel ob sie nicht vorhanden sein können, nie vorhanden gewesen oder vor Schließung des Vertrages untergegangen, ingleichen über Handlungen, welche unmöglich sind, oder den Gesetzen oder guten Sitten widerstreiten, sind nichtig.
§ 794. Verträge, welche auf Veräußerung von Sachen gerichtet sind, die einem gesetzlichen oder nach Maßgabe der Gesetze vom Gerichte unter Androhung der Nichtigkeit erlassenen, oder durch einen letzten Willen zu Gunsten eines Dritten angeordneten, oder in einem Vertrage mit der Wirkung einer auflösenden Bedingung festgesetzten Veräußerungsverbote unterliegen, sind nichtig.
§ 795. Ein Vertrag, vermöge dessen der Eigenthümer einer Sache diese oder rücksichtlich derselben nur für den Nichteigenthümer mögliche Rechte erwerben soll, ist nichtig.
§ 796. Sachen und Handlungen, bei welchen sich das Hinderniß heben kann, wegen dessen sie zu Vertragsgegenständen ungeeignet sind, können für diesen Fall Vertragsgegenstände sein. Ebenso ist ein unter einer Bedingung geschlossener Vertrag über dieselben gültig, wenn das Hinderniß bei dem Eintritte der Bedingung gehoben ist.
§ 797. Theilweise Unmöglichkeit der Leistung macht den Vertrag nichtig, wenn sie einen solchen Theil betrifft, von welchem anzunehmen ist, daß er für den Vertrag wesentlich sei.
§ 798. Verträge über Sachen, welche einem Dritten gehören, sind gültig, jedoch unbeschadet der Rechte des Dritten.
§ 799. Das Versprechen der Handlung eines Dritten ist gültig, ohne den Dritten wider seinen Willen zu verpflichten. Geht das Versprechen blos dahin, daß der Versprechende nach Kräften thätig sein wolle, den Dritten zu der Handlung zu bewegen, so besteht der Gegenstand des Vertrages in der den Verhältnissen entsprechenden Bemühung, die Handlung des Dritten zu bewirken.
§ 800. Der Gegenstand des Vertrages muß nach dem übereinstimmenden Willen Derjenigen, welche ihn schließen, mit der Bestimmtheit erkennbar sein, daß sich ersehen läßt, was geleistet werden soll. Bei Leistungen aus einer Gattung muß die Art und der Umfang, die Größe oder Zahl, erkennbar sein. Fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, so ist der Vertrag nichtig.
§ 801. Es ist gleich, ob der Gegenstand sich mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem Inhalte des Vertrages unmittelbar ergiebt, oder ob die Bestimmtheit in Folge des Vertrages durch Benutzung anderer Umstände gewonnen werden kann.
§ 802. Die Bestimmung des Gegenstandes kann nicht der blosen Willkühr, wohl aber dem billigen Ermessen einer der Personen, welche den Vertrag schließen, oder eines Dritten überlassen werden. Wird die Bestimmung des Gegenstandes der Leistung im Allgemeinen auf die Willkühr oder das Ermessen gestellt, oder einem der vertragschließenden Theile die Bestimmung der Gegenleistung stillschweigend überlassen, so ist anzunehmen, daß das billige Ermessen gemeint sei.
§ 803. Soll das billige Ermessen einer der Personen entscheiden, welche den Vertrag schließen, so ist dieselbe zur Erklärung verbunden und nicht berechtigt, von der getroffenen Bestimmung abzugehen. Die von ihr getroffene Bestimmung kann wegen Unbilligkeit oder Unangemessenheit angefochten werden.
§ 804. Soll der Gegenstand der Leistung durch das billige Ermessen eines bestimmten Dritten festgestellt werden, so ist der Vertrag durch den Ausspruch des Dritten bedingt und fällt weg, wenn derselbe sich nicht erklären kann oder will. Ist die Bestimmung des Gegenstandes der Leistung auf das Ermessen mehrerer bestimmter Dritten gestellt, so entscheidet nur eine übereinstimmende Erklärung Aller und der Vertrag fällt weg, wenn eine solche nicht erfolgt.
§ 805. Soll durch die mehreren Dritten eine Summe bestimmt werden und weichen die von denselben angegebenen Summen von einander ab, so ist die Durchschnittssumme maßgebend.
§ 806. Haben der Dritte oder die mehreren Dritten die Erklärung abgegeben, so sind sie nicht berechtigt, von dem gethanen Ausspruche abzugehen. Ihr Ausspruch kann wegen auf Absicht oder auf grober Fahrlässigkeit beruhender Unbilligkeit angefochten werden.
§ 807. Wenn der Dritte oder die mehreren Dritten die Erklärung nicht abgeben, so kann jeder bei dem Vertrage Betheiligte verlangen, daß denselben die Abgabe der Erklärung binnen einer nach richterlichem Ermessen, nicht unter einem Monate zu bestimmenden Frist auferlegt wird und es ist der Vertrag als weggefallen zu betrachten, wenn die Erklärung in dieser Frist nicht erfolgt.
§ 808. Unbestimmtheiten bei außerwesentlichen Vertragsgegenständen ziehen keine Nichtigkeit des Vertrages nach sich. Sie sind nach Maßgabe der einschlagenden gesetzlichen Vorschriften und nach der muthmaßlichen Absicht der vertragschließenden Theile zu ergänzen.
5. Auslegung der Verträge.
§ 809. Wenn die Worte eines Vertrages deutlich sind, so ist der Sinn anzunehmen, welchen sie geben, ausgenommen wenn bewiesen werden kann, daß alle bei dem Vertrage Betheiligte damit einen anderen Sinn verbunden haben.
§ 810. Lassen die Worte eine verschiedene Auslegung zu, so ist auf den Sprachgebrauch zu sehen, welcher am Wohnsitze der Vertragschließenden und zur Zeit des Vertragsabschlusses der gewöhnliche war, ausgenommen wenn bewiesen werden kann, daß die Betheiligten die Worte in einer anderen Bedeutung gebraucht haben.
§ 811. Haben die Vertragschließenden verschiedene Wohnsitze, so ist der Sprachgebrauch am Wohnsitze des Theiles entscheidend, welcher die in Frage stehende Bestimmung des Vertrages vorgeschlagen hat.
§ 812. Ist bei der Auslegung eines Vertrages auf die Absicht der Betheiligten zurückzugehen, so ist die Auslegung anzunehmen, welche den übrigen Vertragsbestimmungen, den vorausgegangenen Verhandlungen oder den früheren Verträgen unter den nämlichen Personen am meisten entspricht.
§ 813. Wenn bei Auslegung dunkler Vertragsbestimmungen durch Anwendung vorstehender Vorschriften zu einem Ergebnisse nicht zu gelangen ist, so ist den Worten des Vertrages die Bedeutung beizulegen, bei welcher der Vertrag bestehen und einen Erfolg haben kann und sofern diese Vorschrift nicht entscheidet, die dunkle Vertragsbestimmung zum Nachtheile Desjenigen auszulegen, welcher daraus ein Recht auf eine ihm vortheilhaftere oder größere Leistung ableitet.
6. Arten der Willenserklärung.
§ 814. Die beiderseitigen Willenserklärungen bei einem Vertrage können gleichzeitig erfolgen; es kann aber auch die Erklärung des einen oder anderen Theiles vorausgehen. Das Versprechen kann der Annahme in der Form des Anerbietens und die Annahme dem Versprechen in der Form des Ersuchens, Verlangens oder einer Anfrage vorausgehen.
§ 815. Willenserklärungen an einen Abwesenden sind für geschehen zu betrachten, wenn sie an den Abwesenden gelangt sind. Sie sind unwirksam, wenn sie bis dahin widerrufen werden.
§ 816. Anerbietungen zu einem Vertrage können zu jeder Zeit widerrufen werden, so lange nicht deren Annahme von der anderen Seite erklärt worden ist. Hat Derjenige, welcher das Anerbieten gemacht hat, dem Anderen eine Bedenkzeit gegeben, so kann er vor deren Ablauf sein Anerbieten nicht widerrufen; mit Ablauf der Bedenkzeit gilt das Anerbieten als widerrufen, wenn es bis dahin nicht angenommen worden ist.
§ 817. Das Anerbieten verliert seine Kraft, wenn Derjenige, welchem es gemacht wird, die Erklärung der Annahme verzögert. Ob eine Verzögerung bei Abgabe dieser Erklärung eingetreten sei, ist nach den Umständen und der Sitte des Verkehres zu entscheiden.
§ 818. Ein Anerbieten erlöscht weder durch den Tod Desjenigen, welcher dasselbe gemacht hat, noch durch den Tod Desjenigen, welchem es gemacht worden ist, ausgenommen wenn dasselbe auf mit dem Tode weggefallenen persönlichen Beziehungen beruht.
§ 819. Bei Versteigerungen an den Meistbietenden oder Wenigstnehmenden ist, wenn die Versteigerungsbedingungen nicht etwas Anderes bestimmen, sobald ein Gebot gethan wird, der Vertrag mit dem Bietenden unter der Bedingung geschlossen, daß innerhalb der vorausbestimmten Zeit oder bis zum Zuschlage kein besseres Gebot geschieht. Erfolgt zeitig ein besseres Gebot, so löst sich der Vertrag mit dem früheren Bieter auf und der Versteigernde ist nicht berechtigt, das bessere Gebot zurückzuweisen und den früheren Bieter an sein Gebot zu halten.
§ 820. Ein Vertrag über die Leistung von Sachen oder Diensten, durch welchen eine Vergütung nicht ausdrücklich verabredet wurde, ist, wenn sich aus den Umständen ergiebt, daß die Leistung nur gegen eine Vergütung erwartet werden konnte, als auf eine Vergütung gerichtet anzusehen, welche auf das billige Ermessen des Fordernden gestellt ist.
7. Form der Verträge.
§ 821. Verträge erfordern in der Regel keine besondere Form zu ihrer Gültigkeit.
§ 822. Verträge, welche die Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, oder die Uebertragung einer Berechtigung, welche ein Folium im Grundbuche erhalten hat, zum Gegenstande haben, sind mittelst einer von den Betheiligten vollzogenen Urkunde oder vor Gericht zu Protocoll zu schließen.
§ 823. Ist bei Eingehung eines Vertrages eine besondere Form verabredet, so ist anzunehmen, daß die Form blos die Erlangung eines Beweismittels bezwecke, ausgenommen wenn nach der Absicht der Vertragschließenden der Abschluß des Vertrages von der Beobachtung der Form abhängig sein soll.
§ 824. Ist durch Gesetz oder Verabredung eine besondere Form für den Abschluß des Vertrages bestimmt, so wird der Vertrag erst mit Vollendung der Form bindend und es kann auf Herstellung oder Vollendung der Form nicht geklagt werden.
§ 825. Bei schriftlicher Abfassung der Verträge gehört zur Vollendung der Form die Unterschrift der Vertragsurkunde durch sämmtliche den Vertrag schließende Personen. Werden mehrere Exemplare der Vertragsurkunde zur gegenseitigen Aushändigung ausgefertigt, so ist nicht erforderlich, daß Derjenige, welchem ein Exemplar ausgehändigt wird, dieses Exemplar mit unterschrieben hat, vorausgesetzt, daß die übrigen Exemplare von ihm unterschrieben worden sind.
§ 826. Beruht die Nothwendigkeit der Abfassung einer Urkunde über den Vertrag auf einem Gesetze, so sind mündliche Verabredungen, welche vor oder bei dem Abschlusse des Vertrages stattgefunden haben, aber mit der Vertragsurkunde nicht übereinstimmen, oder einen erweiternden oder beschränkenden Zusatz enthalten, nichtig. Ist der Abschluß des Vertrages durch Uebereinkommen der Betheiligten von der Abfassung einer Urkunde abhängig gemacht worden, so gelten dergleichen Verabredungen, wenn eine Vereinigung getroffen worden ist, daß sie neben der Urkunde gelten sollen.
§ 827. Bei vorläufigen schriftlichen Aufzeichnungen der wesentlichen Punkte eines Vertrages, welcher erst noch in einer besonderen Form zum Abschlusse kommen soll, Punctationen, ist, wenn sie nicht eine blose Niederschrift vorbereitender Verhandlungen sind, sondern eine Vereinbarung über die Vertragspunkte enthalten, anzunehmen, daß die Punctation schon an und für sich einen verpflichtenden Vertrag enthält und die unbestimmt gebliebenen Nebenpunkte bei der vorbehaltenen besonderen Form bestimmt werden sollen. Erfolgt über die Nebenpunkte keine Vereinigung, so sind sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Natur des vorliegenden Geschäfts und wo diese nicht entscheiden, nach richterlichem Ermessen festzustellen.
8. Scheinverträge.
§ 828. Haben die Betheiligten bei einem der äußeren Erscheinung nach vorliegenden Vertrage die Eingehung eines solchen nicht gewollt, sondern die Vertragshandlung blos zum Scheine vorgenommen, so ist die letztere nichtig.
§ 829. Wird ein Vertrag unter der äußeren Erscheinung eines anderen Vertrages eingegangen, so ist das Geschäft nach den Vorschriften über den beabsichtigten Vertrag zu beurtheilen.
9. Zwang, Betrug und Irrthum bei Verträgen.
§ 830. Ein durch körperliche Ueberwältigung abgezwungener Vertrag ist nichtig.
§ 831. Wer durch widerrechtlich erregte gegründete Furcht zu Eingehung eines Vertrages genöthigt worden ist, kann bei dem Vertrage stehen bleiben oder denselben anfechten.
§ 832. Ist ein Vertrag durch körperliche Ueberwältigung oder Erregung von Furcht herbeigeführt worden, so ist es gleich, ob die Ueberwältigung oder Erregung der Furcht von dem Anderen, mit welchem der Vertrag geschlossen worden, oder von einem Dritten ausgegangen ist.
§ 833. Wird eine der vertragschließenden Personen von der anderen zur Eingehung des Vertrages durch Betrug vermocht, so kann sie bei dem Vertrage stehen bleiben oder denselben anfechten. Der Betrug eines Dritten giebt dem Betrogenen kein Recht zu Anfechtung des Vertrages auf Grund des Betruges, ausgenommen wenn der andere Theil bei Eingehung des Vertrages um den Betrug des Dritten gewußt hat.
§ 834. Bezieht sich die körperliche Ueberwältigung, die Furcht oder der Betrug auf Nebenpunkte, welche für die Eingehung des Vertrages unwesentlich sind, so findet nur ein Recht auf Schadenersatz statt.
§ 835. Als Betrug gilt die Erzeugung eines Irrthumes durch Täuschung, ingleichen die Benutzung eines schon vorhandenen Irrthumes, vorausgesetzt in beiden Fällen, daß Wahrheit und Aufklärung über das Verhältniß, rücksichtlich dessen geirrt wurde, nach Treu und Glauben zu erwarten war. Allgemeine Betheuerungen oder Versicherungen und sonstige Mittel, durch welche zu Eingehung von Verträgen aufgefordert wird, ohne daß denselben im Verkehre ein besonderer Glaube geschenkt zu werden pflegt, enthalten keinen Betrug.
§ 836. Wegen des durch Betrug veranlaßten Irrthumes findet die bei dem letzteren bestehende Rechtshülfe statt, selbst wenn auf Grund des Betruges keine Rechtshülfe gegen Denjenigen begründet ist, mit welchem der Vertrag eingegangen wurde.
§ 837. Fehlt es an der Willensübereinstimmung der vertragschließenden Personen, weil die eine oder beide die Willenserklärung der anderen unrichtig auffassen, so ist der Vertrag nichtig, wenn das Mißverständniß wesentliche Punkte des Vertrages betrifft.
§ 838. Ist der Wille des Einen auf ein Rechtsgeschäft anderer Art gerichtet, als der Wille des Anderen, oder geht der Wille beider Theile auf verschiedene einzelne Sachen oder verschiedene Gattungen von Sachen, überhaupt nicht auf denselben Gegenstand, so ist der Vertrag nichtig.
§ 839. Bezieht sich der Irrthum auf eine Menge oder Summe, so gilt ein einseitiger Vertrag, und wenn eine größere Menge oder Summe versprochen als gefordert worden ist, auch ein gegenseitiger Vertrag rücksichtlich der geringeren Menge oder Summe. Ist bei einem gegenseitigen Vertrage eine geringere Menge oder Summe versprochen als gefordert worden, so ist der Vertrag nichtig, ausgenommen wenn sich Derjenige, welcher dafür die Gegenleistung zu geben hat, mit dem versprochenen geringeren Betrage einverstanden erklärt.
§ 840. Trifft der Wille der vertragschließenden Personen in Nebenpunkten, welche auf die Eingehung des Vertrages keinen Einfluß haben, nicht zusammen, so wird der Irrthum so betrachtet, als ob über den Nebenpunkt nichts verabredet worden wäre.
§ 841. Irren sich von den vertragschließenden Personen eine oder beide über die Identität der anderen, so ist der Vertrag nichtig, wenn der Irrende nur mit der Person, für welche er den Anderen hielt, den Vertrag einzugehen beabsichtigte. Irrt sich der Eine über persönliche Eigenschaften des Anderen, ohne welche die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist, so ist der Vertrag nichtig.
§ 842. Irrt sich der eine Theil über die Identität der Sache oder über deren ausdrücklich von ihm vorausgesetzten Stoff, ohne welchen dieselbe zu einer anderen Gattung oder Art von Sachen zu rechnen sein würde und welcher für sie wesentlich ist, so ist der Vertrag nichtig.
§ 843. In allen Fällen, wo der Vertrag wegen Irrthumes nichtig ist, genügt das Vorhandensein des Irrthumes, ohne daß es auf dessen Entschuldbarkeit ankommt.
§ 844. Ist der irrende Theil durch eigene Verschuldung in den Irrthum gerathen und hat der andere um den Irrthum desselben nicht gewußt, so ist der erstere zum Ersatze des durch seine Verschuldung dem letzteren verursachten Schadens verpflichtet.
§ 845. In anderen, als den bisher angegebenen Fällen, insbesondere auch, wenn in den blosen Beweggründen zu Schließung des Vertrages geirrt worden ist, hat der Irrthum keinen Einfluß auf die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vertrages, vorbehältlich der Folgen eines dabei vorgekommenen Betruges.
§ 846. Hat ein Stellvertreter einen Vertrag geschlossen, so ist nur sein Irrthum unter den sonstigen Voraussetzungen wirksam, ausgenommen wenn der Vertretene, mit der Beschaffenheit der Sache bekannt, zu dem Abschlusse des Vertrages Auftrag gegeben hat.
§ 847. Die Anfechtbarkeit eines Vertrages wegen Furcht und Betruges wird durch Genehmigung des Vertrages oder durch Verzicht auf das Recht der Anfechtung von Seiten des dazu Berechtigten beseitigt und es wird der Vertrag dann so angesehen, als ob er nicht anfechtbar gewesen wäre.
§ 848. Wird ein Vertrag, welcher wegen körperlicher Ueberwältigung oder Irrthumes nichtig ist, genehmigt, so gilt er als ein neu eingegangener.
§ 849. Ein nichtiger Vertrag hat von Anfang an keine rechtliche Wirkung, ohne daß es einer Nichtigkeitserklärung bedarf. Die Anfechtung gilt erst als geschehen, wenn der dazu Berechtigte dem Anderen gegenüber erklärt, daß er den Vertrag anfechte, und es löst sich dann der Vertrag für beide Theile auf.
§ 850. Was in Folge eines nichtigen oder in Folge Anfechtung aufgehobenen Vertrages geleistet worden ist, können die vertragschließenden Theile von einander zurückfordern. Die Rückforderung von einem Dritten findet bei einem wegen körperlicher Ueberwältigung nichtigen Vertrage immer, bei einem wegen Furcht oder Betruges angefochtenen Vertrage dann statt, wenn der Dritte zur Zeit der Erwerbung der Sache in unredlichem Glauben gestanden hat, vorbehältlich der Vorschrift im § 778.
§ 851. Die Rechte eines Gezwungenen oder Betrogenen auf Schadenersatz gegen Denjenigen, welcher den Zwang oder Betrug verübt hat, bestehen neben dem Rechte, den Vertrag für nichtig zu erklären oder anzufechten, soweit nicht durch letzteres der herbeigeführte Schaden ausgeglichen wird. Auch wenn ein anfechtbarer Vertrag nicht angefochten wird, kann, wenn Schaden verursacht worden, wegen Furcht oder Betruges Schadenersatz verlangt werden.
10. Personen, welche durch Verträge berechtigt und verpflichtet werden.
§ 852. Rechte und Verbindlichkeiten aus Verträgen gehen, sofern sie nicht rein persönlich sind, auf die Rechtsnachfolger der vertragschließenden Theile über. Verträge können in der Weise geschlossen werden, daß die Betheiligten für alle oder auch nur für einen ihrer Erben Etwas versprechen oder sich versprechen lassen. Für Dritte entsteht in der Regel aus dem Vertrage weder ein Recht noch eine Verbindlichkeit.
§ 853. Aus einem Vertrage, durch welchen Jemand dem Anderen eine Leistung an einen Dritten verspricht, in der Absicht, dem Anderen und dem Dritten verpflichtet zu sein, erwirbt sowohl Derjenige, welchem das Versprechen gegeben wurde, als auch der Dritte ein Recht auf die Erfüllung gegen den Versprechenden.
§ 854. Der Dritte und, sofern es sich nicht um eine rein persönliche Leistung handelt, dessen Rechtsnachfolger, erwerben ein von dem Willen Desjenigen, welcher sich die Leistung hat versprechen lassen, unabhängiges selbstständiges Recht aus dem Vertrage von der Zeit an, wo sie dem Vertrage beitreten oder die zu Gunsten des Dritten gereichende Leistung annehmen.
§ 855. Bis zu der Zeit, wo der Dritte oder dessen Rechtsnachfolger ein selbstständiges Recht aus dem Vertrage erlangt haben, kann Derjenige, welchem die Leistung an den Dritten versprochen wurde, den Anderen von der übernommenen Verbindlichkeit befreien.
§ 856. Einen Verzicht des Dritten oder seiner Rechtsnachfolger auf die versprochene Leistung muß Derjenige, welchem zu Gunsten des Dritten Etwas versprochen ist, gegen sich gelten lassen.
§ 857. Bezieht sich ein Vertrag auf ein Grundstück, so berechtigt und verpflichtet derselbe Diejenigen nicht, welche, ohne Rechtsnachfolger der vertragschließenden Personen zu sein, das Grundstück erwerben, ausgenommen wenn unmittelbar durch den Vertrag Rechte an der Sache begründet worden sind, oder wenn es sich um Rechte handelt, welche sich zur Eintragung in das Grundbuch eignen und wirklich eingetragen worden sind.
11. Erfüllung der Verträge.
§ 858. Die Erfüllung eines Vertrages hat Dasjenige zu umfassen, was nach der besonderen Verabredung der Betheiligten, nach den gesetzlichen Vorschriften über den in Frage stehenden Vertrag und überhaupt nach Treu und Glauben und nach der Handlungsweise eines redlichen Mannes zu leisten ist.
§ 859. Wer bei einem gegenseitigen Vertrage von dem Anderen Erfüllung des Vertrages fordert, muß auch seinerseits erfüllt haben oder zur Erfüllung bereit sein, ausgenommen wenn das Vorausgehen der Erfüllung des Anderen verabredet ist, oder in der Natur des Geschäfts liegt.
§ 860. Kann die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages nur gefordert werden, wenn Derjenige, welcher die Erfüllung verlangt, auch seinerseits erfüllt hat oder zur Erfüllung bereit ist, so braucht der Kläger sich in der Klage nicht darauf zu beziehen, daß er erfüllt habe oder zur Erfüllung bereit sei. Er kann abwarten, daß der Beklagte eine hierauf gerichtete Einrede entgegensetzt.
§ 861. Die Erfüllung eines Vertrages ist von Demjenigen zu beweisen, welcher behauptet, daß er den Vertrag erfüllt habe.
§ 862. Wird behauptet, daß bei mehreren Leistungen nicht alle, bei Leistungen aus einer Gattung nicht der verabredete Betrag geleistet worden sei, so trifft die Beweislast nicht den Behauptenden, sondern der Gegner hat zu beweisen, daß er vollständig erfüllt habe.
§ 863. Wer im Falle einer Leistung einzelner Sachen oder einer Gesammtsache behauptet, daß die Leistung mangelhaft oder unvollständig geschehen sei, hat den Beweis seiner Behauptung zu führen, wenn er vor oder bei der Leistung die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes untersuchen konnte und keinen Vorbehalt wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit gemacht hat. Im entgegengesetzten Falle trifft den Gegner die Beweislast.
§ 864. Man kann nicht einseitig von einem Vertrage zurücktreten und dessen Erfüllung verweigern, weil der Gegner noch nicht erfüllt hat, oder die Umstände, unter welchen der Vertrag geschlossen worden ist, sich geändert haben, oder Leistung und Gegenleistung in einem Mißverhältnisse zu einander stehen, ausgenommen wenn eine besondere Verabredung oder gesetzliche Bestimmung dazu berechtigt.
§ 865. Ist ein Vertrag nach seinem Inhalte oder nach der aus den Verhältnissen, namentlich aus der Beschaffenheit des Gegenstandes, zu entnehmenden Absicht der Vertragsschließenden darauf gerichtet, daß die Leistung zu einer bestimmten Zeit, weder früher noch später, oder bis zu einer bestimmten Zeit und nicht später erfolgen soll, so giebt die Nichterfüllung des Vertrages zur bestimmten Zeit dem anderen Theile das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten und das etwa Geleistete zurückzufordern.
12. Uebergang der Gefahr.
§ 866. Bei Verträgen, welche auf Veräußerung einer dem Stücke nach bestimmten Sache gehen, hat der auf die Leistung der Sache Berechtigte den Zufall, welcher die Leistung unmöglich macht, die Gefahr, von Zeit des Vertragsabschlusses an zu tragen, sofern nicht besondere Gründe die Annahme des Gegentheiles rechtfertigen. Dasselbe gilt, wenn die Sache durch Zufall verschlechtert worden ist.
§ 867. Sollen Sachen aus einer Gattung überlassen werden und bedürfen die einzelnen Sachen einer Ausscheidung aus der Gattung durch Zuzählung, Zumessung, Zuwiegung oder sonst, so trägt der Berechtigte den Zufall erst von Zeit der in Gemäßheit des Vertrages erfolgten Ausscheidung an.
§ 868. Derjenige, welcher die Sache erwerben soll, ist eines von ihm zu tragenden Zufalles ungeachtet zur vertragsmäßigen Gegenleistung ohne Minderung verpflichtet.
§ 869. Von der Zeit an, wo Derjenige, welcher die Sache erwerben soll, den Zufall trägt, treffen ihn die Lasten der Sache, es gebühren ihm aber auch die Vortheile derselben, welche sonst dem Eigenthümer zukommen, insbesondere der Zuwachs, natürliche Früchte, welche zu jener Zeit noch nicht getrennt sind, und bürgerliche Früchte, welche nach dieser Zeit fällig werden.
§ 870. Ist der Gebrauch einer Sache gegen eine Gegenleistung überlassen, oder sind persönliche Leistungen gegen eine Gegenleistung versprochen worden, und wird Demjenigen, welcher den Gebrauch der Sache oder die persönliche Leistung versprochen hat, die Leistung unmöglich, so wird der andere Theil von der Gegenleistung frei. Kann Derjenige, welchem der Gebrauch der Sache oder die persönliche Leistung versprochen worden ist, wegen eines in seiner Person eingetretenen Zufalles, die Sache oder die Dienste nicht gebrauchen, so hat er dessen ungeachtet die Gegenleistung zu entrichten.
13. Bedingte Verträge.
§ 871. Ist ein Vertrag von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden, so ist, so lange die Bedingung schwebt, jeder Theil verpflichtet, den Ausgang der Bedingung als entscheidend für die Vollendung des Vertrages anzuerkennen. Der bedingt Berechtigte kann Maßregeln zur Sicherstellung seiner bedingten Rechte ergreifen. Eine Klage auf Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung findet nicht statt.
§ 872. Mit dem Eintritte einer aufschiebenden Bedingung kommt der Vertrag zur Vollendung; fällt die aufschiebende Bedingung weg, so gilt der Vertrag als nicht geschlossen. War in dem letzteren Falle die bedingt versprochene Sache bereits übergeben, so hat der Empfänger dieselbe nebst den in der Zwischenzeit gezogenen Früchten zurückzugeben.
§ 873. Ist ein auf Veräußerung einer Sache gerichteter Vertrag von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, so trägt, so lange die Bedingung schwebt, der Veräußerer den zufälligen Untergang der Sache. Geht die Sache unter, so wird Derjenige, welcher dieselbe erwerben soll, von der etwaigen Gegenleistung frei. Die zufällige Verschlechterung trägt der Erwerber der Sache; er hat dessen ungeachtet die Gegenleistung ohne Minderung zu entrichten, ausgenommen wenn eine besondere Beschaffenheit der Sache versprochen worden ist und diese bei Eintritt der Bedingung fehlt.
§ 874. Früchte, welche in die Zeit fallen, während deren die aufschiebende Bedingung schwebt, gehören im Falle des Eintrittes der Bedingung Demjenigen, der die Sache versprochen hat, ausgenommen wenn er die Sache während dieser Zeit dem Anderen übergeben hat, welchenfalls die Früchte von Zeit der Uebergabe an den Letzteren gebühren.
§ 875. Ein Vertrag, welchem eine auflösende Bedingung beigefügt ist, löst sich auf, wenn die Bedingung eintritt. Beide Theile haben dann Alles zurückzugeben, was sie vermöge des Vertrages von einander erhalten haben. Die Früchte in der Zwischenzeit bleiben Demjenigen, welcher sie während der Dauer des Vertrages gezogen hat. Hat ein Theil in der Zwischenzeit Dritten Rechte an der Sache bestellt, so bestehen diese fort, der Besteller ist jedoch dem anderen Theile gegenüber verpflichtet, diese Rechte zu beseitigen und wenn dieß nicht möglich ist, Schadenersatz zu leisten.
§ 876. Eine Bedingung kann nicht auf das blose Wollen des Verpflichteten gestellt werden. Dagegen kann sie eine äußere Handlung des Verpflichteten zum Gegenstande haben, obschon die Handlung von dessen Willkühr abhängt.
§ 877. Ein Versprechen für den Fall, wenn der Versprechende eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung vollbringt, ist gültig. Ein Versprechen für den Fall, wenn der Versprechende eine solche Handlung nicht verübt oder wenn er seine Pflicht erfüllt, ist nichtig.
§ 878. Ein Versprechen unter der Bedingung, wenn Derjenige, welchem Etwas versprochen wird, eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung vollbringen werde, ist nichtig. Dasselbe gilt von einem Versprechen unter der Bedingung, wenn der Andere ein beabsichtigtes Verbrechen nicht begehen werde.
§ 879. Ein Versprechen unter der Bedingung, wenn eine der vertragschließenden Personen oder ein Dritter die Religion oder Confession ändern oder nicht ändern werde, ist nichtig.
§ 880. Ist die Bedingung in den Fällen in §§ 877 bis 879 eine auflösende, so ist blos die Bedingung nichtig, ausgenommen wenn nach § 109 der ganze Vertrag nichtig ist.
§ 881. Ist ein in die Vergangenheit oder Gegenwart fallendes Ereigniß zur aufschiebenden Bedingung eines Vertrages gemacht, so gilt der Vertrag als unbedingter, wenn das Ereigniß zutrifft, er ist aber nichtig, wenn das Gegentheil der Fall ist.
§ 882. Wenn das zur Bedingung gemachte Ereigniß zur Zeit des Vertragsabschlusses eingetreten ist, jedoch mehrmals eintreten kann, so ist zur Erfüllung der Bedingung das nochmalige Eintreten desselben nur erforderlich, wenn die Betheiligten wußten, daß es eingetreten war.
§ 883. Ist ein in die Vergangenheit oder Gegenwart fallendes Ereigniß als auflösende Bedingung einem Vertrage beigefügt, so ist der Vertrag nichtig, wenn das Ereigniß eingetreten ist, er gilt aber als unbedingter, wenn das Gegentheil der Fall ist. Die Vorschrift im § 882 findet auch bei der auflösenden Bedingung Anwendung.
§ 885. Ist die Auflösung eines Vertrages von dem Nichteintritte eines unmöglichen Ereignisses abhängig gemacht, so ist der Vertrag nichtig. Soll sie von dem Eintritte eines solchen Ereignisses abhängig sein, so gilt der Vertrag als unbedingter.
§ 886. Eine aufschiebende Bedingung, welche unverständlich ist, oder in ihrer Beziehung zu dem Inhalte des Vertrages ein widersinniges Ergebniß liefert, hat Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Eine auflösende Bedingung, welche diese Beschaffenheit hat, zieht Nichtigkeit der Uebereinkunft über die Auflösung des Vertrages nach sich.
§ 887. Ist ein Vertrag von einem Ereignisse aufschiebend abhängig gemacht, dessen Eintritt nothwendig ist, so gilt der Vertrag als unbedingter. Ist die Zeit, wenn das Ereigniß eintreten werde, ungewiß, so kann ein Anspruch aus dem Vertrage nicht vor dem Eintritte des Ereignisses geltend gemacht werden. Soll der bedingt Berechtigte den Eintritt des Ereignisses erleben, so ist der Vertrag dadurch bedingt, daß der Berechtigte zur Zeit dieses Eintrittes noch am Leben ist. Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung auf die auflösende Bedingung, deren Eintritt nothwendig ist, rücksichtlich der Frage, ob die Auflösung des Vertrages als bedingt oder unbedingt anzusehen sei.
§ 888. Ist ein Vertrag bedingungsweise von Umständen abhängig gemacht, welche sich nach der Natur desselben oder der Beschaffenheit des Gegenstandes von selbst verstehen, so gilt er als unbedingter.
§ 889. Die Rechtsverhältnisse aus einem bedingten Vertrage gehen nach dem Tode der vertragschließenden Theile auf deren Erben über.
§ 890. Eine Bedingung, welche in einer Handlung eines der vertragschließenden Theile besteht, kann, wenn sie nicht an dessen Person gebunden ist, von dessen Erben erfüllt werden.
§ 891. Besteht die Bedingung in einer Handlung eines Dritten, so kann sie nicht von dessen Erben erfüllt werden.
§ 892. Kann oder will Derjenige, dessen Handlung zur Bedingung gemacht worden ist, die Bedingung nicht erfüllen, so ist die Bedingung als nicht eingetreten zu betrachten. Die Erklärung, die Bedingung nicht erfüllen zu wollen, kann nicht widerrufen werden.
14. Draufgeld und Reugeld.
§ 893. Wird bei einem Vertrage Etwas als Draufgeld, Handgeld, Angeld, Arrha gegeben, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dieß zum Zeichen des abgeschlossenen Vertrages erfolgt sei.
§ 894. Ist nichts Anderes verabredet oder üblich, so wird, wenn der Vertrag erfüllt wird, das Gegebene von dem Empfänger zurückerstattet oder in die Leistung des Gebers eingerechnet. Die Rückerstattung muß auch erfolgen, wenn der Vertrag aufgehoben wird.
§ 895. Kann der Vertrag wegen Verschuldung des Gebers nicht erfüllt werden, so verliert dieser das Draufgeld an den Empfänger. Kann der Vertrag wegen Verschuldung des Empfängers nicht erfüllt werden, so hat dieser dem Geber das Doppelte des Empfangenen zu leisten. Beides gilt unbeschadet des Anspruches auf Schadenersatz, zu welchem der die Nichterfüllung verschuldende Theil über den Betrag des Draufgeldes hinaus dem anderen Theile verpflichtet ist.
§ 896. Ist bei einem Vertrage verabredet, daß der eine Theil von dem Vertrage zurücktreten kann, wenn der andere nicht oder nicht zur rechten Zeit erfüllt, so ist der erstere, wenn er von dem Vertrage aus diesem Grunde zurücktritt, nicht verpflichtet, das von dem letzteren erhaltene Draufgeld zurückzuerstatten.
§ 897. Ist bei dem Abschlusse des Vertrages Etwas als Reugeld oder Reubuße gegeben oder versprochen, so ist der Geber berechtigt, von dem Vertrage mit Verlust des Reugeldes zurückzutreten, ausgenommen wenn er bereits mit der Erfüllung des Vertrages den Anfang gemacht oder die Erfüllung von dem Anderen angenommen hat. Wird der Vertrag erfüllt oder mit beiderseitigem Willen oder einseitig aus gültigen Gründen aufgehoben, so gilt die Vorschrift im § 894.
§ 898. Ist ein Draufgeld in der Erwartung, daß ein Vertrag geschlossen werde, gegeben worden, so ist es zurückzuerstatten, wenn der Vertrag geschlossen wird, oder ohne Verschuldung des einen oder anderen Theiles nicht zum Abschluß kommt. Wird der Vertrag nicht geschlossen, weil der Geber sich weigert, so behält der Empfänger das Draufgeld; weigert sich der Empfänger, so hat er dasselbe in doppeltem Betrage zurückzuerstatten.
15. Gewähr der Fehler.
§ 899. Bei Verträgen, durch welche eine Sache gegen eine Gegenleistung veräußert wird, haftet der Veräußerer dem Erwerber der Sache dafür, daß dieselbe keine Fehler hat, und zwar sowohl dafür, daß dieselbe nicht an verborgenen Mängeln leidet, als auch dafür, daß die Eigenschaften vorhanden sind, welche er versprochen hat.
§ 900. Die Haftpflicht setzt das Vorhandensein der verborgenen Mängel, oder das Nichtvorhandensein der versprochenen Eigenschaften zur Zeit des Vertragsabschlusses und wenn der Vertrag von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden war, zur Zeit des Eintrittes der Bedingung, voraus. Bei Sachen, welche durch Zuzählung, Zumessung, Zuwiegung oder sonst aus einer Gattung ausgeschieden werden sollen, kommt es auf die Zeit der erfolgten Ausscheidung an.
§ 901. Der Veräußerer haftet ohne Unterschied, ob er das Vorhandensein des verborgenen Mangels oder das Nichtvorhandensein der versprochenen Eigenschaft gekannt hat oder nicht.
§ 902. Als Mangel einer Sache gilt jede Abweichung von der regelmäßigen oder nach dem Wesen des Geschäfts vorausgesetzten Beschaffenheit derselben, welche deren Werth oder Brauchbarkeit aufhebt oder in nicht unerheblicher Weise mindert. Es ist gleich, ob der Mangel ein dauernder oder vorübergehender ist.
§ 903. Zur Verborgenheit des Mangels wird erfordert, daß er nicht von Jedem bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit bemerkt werden kann.
§ 904. Die Haftpflicht wegen eines verborgenen Mangels fällt weg, wenn der Erwerber zur Zeit des Vertragsabschlusses, der Verabredung der Bedingung oder der Ausscheidung der Sachen aus einer Gattung den Mangel kannte oder, falls er Sachkenner ist, ihn wahrnehmen mußte. Die Haftpflicht fällt in dem letzteren Falle nicht weg, wenn der Veräußerer den Mangel kannte und dem Erwerber nicht anzeigte.
§ 905. Bei Verträgen über Gegenstände, welche einen solchen Umfang haben, daß eine Untersuchung der veräußerten einzelnen Gegenstände nicht thunlich, oder im Verkehre nicht üblich ist, schließt selbst die Augenfälligkeit der Mängel einzelner Gegenstände die Haftpflicht des Veräußerers nicht aus.
§ 906. Die Haftpflicht wegen versprochener Eigenschaften setzt die Zusicherung bestimmter Eigenschaften, sei es solcher, für welche der Veräußerer vermöge des Gesetzes zu haften hat, oder solcher, bei welchen dieß nicht der Fall ist, voraus. Das Versprechen kann sich auf das Nichtvorhandensein gewisser Mängel oder auf das Vorhandensein gewisser Vorzüge beziehen. Allgemeine Anweisungen begründen keine Haftpflicht auf Grund eines Versprechens. Ein allgemeines Versprechen, für alle Mängel haften zu wollen, ist auf die im § 902 angegebenen Mängel zu beschränken. Auch die Zusicherung bestimmter Vorzüge ist im Zweifel nicht so zu erklären, als ob diese Vorzüge im höchsten Grade vorhanden sein müßten.
§ 907. Werden Sachen nach Proben oder Mustern veräußert, so liegt darin das Versprechen der probemäßigen oder den Mustern entsprechenden Eigenschaften.
§ 908. Die Haftpflicht wegen versprochener Eigenschaften ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Nichtvorhandensein dieser Eigenschaften gekannt hat.
§ 909. Hat die veräußerte Sache verborgene Mängel oder fehlen ihr versprochene Eigenschaften, so hat der Erwerber die Wahl zwischen der Aufhebung des Vertrages und Minderung seiner Gegenleistung. Hat der Erwerber in der einen oder der anderen Beziehung Klage erhoben und ist der Veräußerer davon durch das Gericht benachrichtigt worden, so kann er die dadurch getroffene Wahl nicht ändern.
§ 910. Sind mehrere Erwerber oder mehrere Veräußerer oder mehrere Erben eines Erwerbers oder eines Veräußerers vorhanden, so kann die Aufhebung des Vertrages nur von allen und gegen alle, die Minderung der Gegenleistung aber von jedem und gegen jeden einzelnen zu seinem Antheile verlangt werden.
§ 911. Wird der Vertrag aufgehoben, so ist für beide Theile der Zustand herzustellen, wie er vor dem Vertrage gewesen ist.
§ 912. Der Erwerber hat bei Aufhebung des Vertrages die Sache nebst Zubehörungen, allen davon gezogenen Früchten und sonstigem Gewinne zurückzugeben, auch wegen der durch seine Verschuldung nicht gezogenen Früchte und wegen von ihm verschuldeter Verschlechterung der Sache Ersatz zu leisten. Hat er die Sache mit Rechten Dritter belastet, so kann er Aufhebung des Vertrages nur verlangen, wenn er diese Rechte beseitigt.
§ 913. Der Veräußerer hat bei Aufhebung des Vertrages die empfangene Gegenleistung zurückzugeben, die nothwendigen oder üblichen oder mit seiner Einwilligung aufgewendeten Vertragskosten zu erstatten, den Erwerber von den rücksichtlich des Geschäfts übernommenen Verpflichtungen zu befreien, die Schäden, welche dem Erwerber durch die Fehlerhaftigkeit der Sache verursacht worden sind, zu ersetzen und die von dem Erwerber auf die Sache gemachten Verwendungen nach den über die Eigenthumsklage geltenden Vorschriften zu erstatten.
§ 914. Besteht die Gegenleistung in Geld, so hat der Veräußerer davon Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr, von Zeit des Empfanges an, zu entrichten. Besteht sie in anderen Sachen, so gelten für deren Rückgabe die Vorschriften im § 912. Hat der Veräußerer die Sachen mit Rechten Dritter belastet, so hat er diese zu beseitigen, oder wenn dieß nicht möglich ist, Schadenersatz zu leisten. Hat der Verwendungen gemacht, so gebührt auch ihm Ersatz nach den Vorschriften über die Eigenthumsklage.
§ 915. Ist eine Gesammtsache für einen Gesammtpreis oder für einen Preis nach den einzelnen Stücken veräußert worden, und sind einzelne dazu gehörige Gegenstände fehlerhaft, so kann Aufhebung des ganzen Vertrages gefordert werden, wenn durch Rückgabe der fehlerhaften Gegenstände das Wesen der Gesammtsache als solcher beeinträchtigt werden würde. Theilweise Aufhebung des Vertrages rücksichtlich der einzelnen fehlerhaften Stücke findet statt, wenn die Veräußerung für einen Preis nach den einzelnen Stücken, nicht aber, wenn sie um einen Gesammtpreis geschehen ist.
§ 916. Sind mehrere einzelne Sachen für einen Gesammtpreis veräußert worden, und sind einzelne Stücke fehlerhaft, so kann blos rücksichtlich dieser Stücke Aufhebung des Vertrages verlangt werden. Wurde der Vertrag über mehrere einzelne Sachen geschlossen, und erhöht ihr gemeinschaftlicher Besitz ihren Werth für den Erwerber, so kann, ohne Unterschied, ob ein Gesammtpreis oder ein Preis für die einzelnen Sachen ausgemacht worden ist, auch wegen fehlerhafter Beschaffenheit einzelner Sachen die Aufhebung des Vertrages rücksichtlich sämmtlicher Sachen gefordert werden.
§ 917. Die Aufhebung eines Vertrages wegen Fehlerhaftigkeit der Hauptsache hat auch die Aufhebung des Vertrages, soweit er sich auf Nebensachen bezieht, zur Folge. Wegen Fehlerhaftigkeit einer Nebensache kann nicht Aufhebung des Vertrages rücksichtlich der Hauptsache verlangt werden.
§ 918. Die Aufhebung des Vertrages kann der Erwerber der Sache auch dann fordern, wenn er die letztere nicht zurückgeben kann, weil sie in Folge ihrer Fehlerhaftigkeit oder durch Zufall untergegangen ist. Er giebt in diesem Falle zurück, was etwa von der Sache noch vorhanden ist, und erstattet die bis zum Untergange derselben gezogenen oder durch seine Verschuldung nicht gezogenen Früchte, während die Verbindlichkeiten des Veräußerers ungemindert fortbestehen. Kann er die Sache nicht zurückgeben, weil er über sie verfügt hat, und sie sich deshalb nicht wieder verschaffen kann, oder weil sie durch Umgestaltung eine andere geworden, oder durch seine Verschuldung untergegangen ist, so kann er nicht Aufhebung des Vertrages, sondern nur Minderung der Gegenleistung verlangen. Die Aufhebung des Vertrages ist jedoch bei der Umgestaltung zulässig, wenn sich erst bei dieser die Fehlerhaftigkeit der Sache ergeben hat.
§ 919. Verlangt der Erwerber der Sache wegen verborgener Mängel oder zugesicherter, jedoch nicht vorhandener Eigenschaften Minderung der Gegenleistung, so hat der Veräußerer ihm so viel von der Gegenleistung zu erlassen oder so viel zu ersetzen, als die Sache ihrer Fehlerhaftigkeit beträgt oder zu derselben Zeit werth gewesen ist.
§ 920. Minderung der Gegenleistung kann wegen verschiedener Fehler mehrmals verlangt werden, so lange nicht wegen eines Fehlers Aufhebung des Vertrages stattgefunden hat.
§ 921. Ist eine Minderung der Gegenleistung nicht möglich, weil der Werth der Sache, ihrer Fehlerhaftigkeit ungeachtet, den Betrag der Gegenleistung erreicht oder übersteigt, so kann der Erwerber dessen ungeachtet Aufhebung des Vertrages verlangen.
§ 922. Hat der Veräußerer zu der im § 904 angegebenen Zeit die verborgenen Mängel der Sache gekannt, oder sind versprochene Eigenschaften nicht vorhanden, so kann der Erwerber neben der Aufhebung des Vertrages oder der Minderung der Gegenleistung, oder auch ohne das eine oder das andere, Ersatz der Schäden mit Einschluß des entzogenen Gewinnes fordern.
§ 923. Die dem Erwerber der fehlerhaften Sache gegen den Veräußerer zustehenden Ansprüche verjähren bei beweglichen Sachen in sechs Monaten, bei unbeweglichen Gegenständen in einem Jahre. Beide Fristen sind von der Zeit an zu berechnen, wo der Erwerber die fehlerhafte Sache in Empfang genommen hat. Diese Verjährung tritt nicht ein, wenn der Veräußerer zur Zeit des Vertragsabschlusses von dem verborgenen Mangel Kenntniß gehabt und denselben dem Erwerber nicht angezeigt, oder wenn er Eigenschaften versprochen hat, welche nicht vorhanden sind.
§ 924. Werden Thiere veräußert, so sind verborgene Krankheiten derselben, welche ihren Werth oder ihre Brauchbarkeit aufheben oder in nicht unerheblicher Weise mindern, als Mängel zu betrachten, für welche der Veräußerer zu haften hat.
§ 925. Erkrankt oder fällt das Thier innerhalb vierundzwanzig Stunden nach dem im § 904 angegebenen Zeitpunkte, so wird vermuthet, daß es schon zu jenem Zeitpunkte krank gewesen sei.
§ 926. Eine gleiche Vermuthung tritt ein, wenn sich bei Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln wahre Stätigkeit innerhalb fünf Tagen, verdächtige Druse, Rotz, Wurm, Räude, Dämpfigkeit oder Herzschlägigkeit, Hartschnauzigkeit oder Kehlkopfpfeife oder pfeifender Dampf, Dummkoller und schwarzer Staar innerhalb fünfzehn Tagen, Mondblindheit innerhalb fünfzig Tagen, beim Rindvieh die Perlsucht oder Franzosenkrankheit innerhalb fünfzig Tagen, Lungen- und Lebertuberkeln oder Lungen- oder Leberfäule und Lungenseuche innerhalb dreißig Tagen, die Räude innerhalb fünfzehn Tagen, bei Schweinen die Finnen, Lungentuberkeln und Lungenwurmkrankheit innerhalb dreißig Tagen, bei Schafen und Ziegen die Pocken innerhalb zehn Tagen, die Räude innerhalb fünfzehn Tagen, die Lungenwurm- und Egelwurm-Krankheit innerhalb dreißig Tagen zeigen.
§ 927. Bei den im § 926 angegebenen Thiergattungen kann wegen der dort aufgeführten Fehler nur Aufhebung des Vertrages gefordert werden; es kann jedoch, wenn die Krankheit sich erst bei ausgeschlachtetem Vieh gefunden hat und der Verkauf des Fleisches nur zum Theil polizeilich verboten worden ist, auch Minderung der Gegenleistung verlangt werden. Wegen anderer, als der erwähnten Fehler tritt bei Pferden und Rindvieh eine Haftpflicht des Veräußerers nur ein, wenn er den Fehler gekannt und dem Erwerber nicht angezeigt, oder dessen Nichtvorhandensein versprochen hat.
§ 928. Die Fütterungskosten, welche der Erwerber auf das Thier verwendet hat, wegen dessen Aufhebung des Vertrages gefordert wird, sind ihm von dem Veräußerer zu vergüten. Der Veräußerer kann den Vortheil des Gebrauches des Thieres, wenn und soweit ein solcher stattgefunden hat, aufrechnen.
§ 929. Sind Mutterthiere mit ihren Jungen veräußert worden, so tritt wegen verborgener Krankheiten der letzteren eine Gewährleistung nicht ein.
16. Verbindlichkeit wegen Entwährung.
§ 930. Geht ein Vertrag auf Veräußerung einer Sache gegen eine Gegenleistung und wird die Sache, oder ein Theil derselben, oder ein mit ihr verbundenes Recht, oder die Freiheit der Sache von Rechten Dritter an derselben, dem Erwerber der Sache aus einem vor dem Vertragsabschlusse vorhandenen Grunde von einem Dritten entwährt, so ist der Veräußerer dem Erwerber dafür zu haften verbunden. Dasselbe gilt, wenn ein Vertrag auf Bestellung eines Rechtes an einer Sache gegen eine Gegenleistung gerichtet ist, und dieses Recht aus einem Grunde der gedachten Art dem Erwerber von einem Dritten ganz oder theilweise entwährt wird.
§ 931. Zur Entwährung gehört, daß der Erwerber den Vertragsgegenstand ganz oder theilweise, oder mit der Sache verbundene Rechte, oder die Freiheit der Sache von Rechten Dritter an derselben in Folge eines in einem Rechtsstreite mit einem Dritten ergangenen richterlichen Urtheiles aufgeben muß, gleichviel ob er als Beklagter oder als Kläger aufgetreten ist. Abstreitung durch eine Besitzklage gilt nicht als Entwährung.
§ 932. Ist eine Sache veräußert worden, und hat ein Dritter in einem Eigenthumsstreite gegen den Erwerber obgesiegt, so ist die Entwährung als geschehen zu betrachten, wenn die Sache in Folge des rechtskräftigen Urtheiles dem Erwerber entzogen ist. In anderen Fällen gilt die Entwährung mit der Rechtskraft des Urtheiles als geschehen. Findet der Erwerber nach rechtskräftigem Urtheile den Dritten ab, so kann er von dem Veräußerer nur fordern, was er dem Dritten gegeben hat.
§ 933. Die Haftpflicht wegen Entwährung ist dadurch bedingt, daß der Erwerber den Veräußerer von dem erhobenen Rechtsstreite durch das Gericht, bei welchem der Rechtsstreit anhängig ist, von diesem so zeitig benachrichtigen läßt, daß dem Veräußerer möglich bleibt, dem Erwerber mit Vertheidigungsmitteln gegen den Dritten beizustehen. Diese Streitverkündigung kann unterbleiben, wenn der Veräußerer das Recht des Dritten bei dem Vertragsabschlusse gekannt und dem Erwerber nicht angezeigt oder auf die Streitverkündigung Verzicht geleistet hat, oder sich derselben absichtlich entzieht, oder aus eigenem Antriebe dem Rechtsstreite beigetreten, oder der Aufenthalt des Veräußerers unbekannt ist, oder der Erwerber das Recht des Dritten dem Veräußerer gegenüber nachweisen kann.
§ 934. Sind mehrere Veräußerer oder mehrere Erben eines Veräußerers vorhanden, so hat der Erwerber, wenn er sie sämmtlich wegen Entwährung in Anspruch nehmen will, ihnen allen den Streit zu verkündigen.
§ 935. Der Erwerber kann, selbst wenn er dem Veräußerer zu gehöriger Zeit den Streit verkündigt hat, keinen Anspruch wegen Entwährung erheben, wenn der Rechtsstreit durch seine Verschuldung für ihn verloren gegangen ist, oder wenn der Dritte durch einen ungerechten Richterspruch obgesiegt hat, wegen dessen der Richter auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann.
§ 936. Giebt der Erwerber ohne richterliche Entscheidung nach erhobenem Rechtsstreite oder ohne einen solchen freiwillig, oder durch Vergleich, oder in Folge eines schiedsrichterlichen Spruches die Sache oder ein Recht an der Sache auf, oder erkennt er ein Recht eines Dritten an der Sache an, so gilt dieß einer Entwährung gleich, wenn der Veräußerer dazu seine Einwilligung giebt, und es ist dieß so zu betrachten, als die Entwährung zur Zeit dieser Einwilligung erfolgt.
§ 937. Wird der Erwerber Erbe des Dritten, welcher entwähren konnte, oder wird der Dritte Erbe des Erwerbers, so tritt, auch ohne Entwährung, eine Haftpflicht des Veräußerers ein, wenn das Recht nachgewiesen wird, in Folge dessen eine Entwährung hätte erfolgen können.
§ 938. Der Entwährung wird der Fall gleichgeachtet, wenn der Veräußerer die Haftpflicht wegen der Rechte Dritter durch besonderes Versprechen übernommen oder zur Zeit des Vertrages das Recht des Dritten gekannt und dem Erwerber nicht angezeigt hat und in beiden Fällen der Erwerber freiwillig das Recht des Dritten anerkennt und nachweist.
§ 939. Ist der Vertragsgegenstand eine Gesammtsache und wird durch Entwährung einzelner dazu gehöriger Sachen das Wesen der Gesammtsache, als solcher, beeinträchtigt, so kann der Erwerber dieß als Entwährung der ganzen Gesammtsache betrachten und gegen Rückgabe der übrigen Sachen den Veräußerer wegen Entwährung der ganzen Gesammtsache in Anspruch nehmen.
§ 940. Sind mehrere einzelne Sachen um einen Gesammtpreis oder um einen Preis nach den einzelnen Stücken veräußert worden, und erhöht ihr gemeinschaftlicher Besitz ihren Werth für den Erwerber, so kann derselbe bei Entwährung einer einzelnen dieser Sachen die übrigen Sachen dem Veräußerer zurückgeben und diesen in Anspruch nehmen, als wenn sämmtliche Sachen entwährt worden wären.
§ 941. Die Leistung, welche wegen Entwährung gefordert werden kann, besteht, wenn der ganze Vertragsgegenstand abgestritten wird, in dem Werthe, welchen derselbe zur Zeit der Entwährung gehabt und in dem Ersatze der Schäden, welche der Erwerber durch die Entwährung erlitten hat, unter Abrechnung der vom entwährenden Dritten ersetzten Verwendungen. Wird der Vertragsgegenstand theilweise entwährt, so besteht die Leistung in der Summe, welche dem Verhältnisse des Werthes des entwährten Gegenstandes zu dem Werthe des Ganzen zur Zeit der Entwährung entspricht.
§ 942. Bei einer theilweisen Entwährung kann der Erwerber Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn anzunehmen ist, daß er, falls er die Entwährung vorhergesehen hätte, den Vertrag nicht geschlossen haben würde, und es kommen dann die Vorschriften in §§ 911 bis 914 zur Anwendung.
§ 943. Ist eine Entwährung noch nicht erfolgt, steht sie aber bevor, so kann der Erwerber, wenn er von dem Veräußerer wegen der noch nicht berichtigten Gegenleistung in Anspruch genommen wird, die letztere solange zurückhalten, als nicht der Veräußerer die Gefahr der Entwährung abgewendet oder ihm deshalb Sicherheit geleistet hat.
§ 944. Die Haftpflicht wegen Entwährung fällt weg, wenn der Erwerber das Recht des Entwährenden zur Zeit des Vertragsabschlusses gekannt hat, gleichviel ob er durch den Veräußerer oder sonst Kenntniß davon erlangt hat, oder eine Sache, als eine der Gefahr der Entwährung ausgesetzte, veräußert worden ist. In allen diesen Fällen haftet der Veräußerer dann, wenn er sich dazu besonders verpflichtet hat. Das blose Wissen des Erwerbers, daß ein Dritter Ansprüche zu haben behauptet, schließt die Haftpflicht des Veräußerers nicht aus.
§ 945. Wegen öffentlicher Abgaben und wegen Grunddienstbarkeiten, welche sich aus der äußeren Lage und Beschaffenheit des Grundstücks ergeben oder ortsüblich sind, trifft den Veräußerer keine Haftpflicht, ausgenommen wenn er den Erwerber wegen solcher Rechte wissentlich in Irrthum versetzt, oder sie ihm auf Befragen verschwiegen oder die Freiheit von solchen Lasten versprochen hat.
§ 946. Der Anspruch wegen Entwährung verjährt in drei Jahren von der Entwährung an, ausgenommen wenn der Veräußerer das Recht des Dritten gekannt und dem Erwerber nicht angezeigt oder für die Entwährung zu haften versprochen hat.
17. Gemeinschaftliche Vorschriften über die Gewähr der Fehler und die Entwährung.
§ 947. Die Verbindlichkeit des Veräußerers, für die verborgenen Mängel und für Entwährung zu haften, fällt weg, wenn solche durch Verabredung der Betheiligten ausgeschlossen ist; es ist jedoch der Veräußerer auch in diesem Falle haftpflichtig, wenn er den Mangel des Gegenstandes oder das Recht des Entwährenden gekannt, der Erwerber aber darum nicht gewußt hat.
§ 948. Bei Veräußerungen eines ganzen Vermögens oder eines ideellen Theiles eines solchen hat der Veräußerer verborgene Mängel und Entwährung einzelner Sachen nicht zu vertreten, ausgenommen wenn er sich dazu besonders verpflichtet oder einer absichtlichen Benachtheiligung des Erwerbers schuldig gemacht hat.
§ 949. Wird eine Sache oder ein Recht ohne Gegenleistung veräußert, so kann der Erwerber weder wegen verborgener Mängel, noch wegen Entwährung Ansprüche erheben, ausgenommen wenn der Veräußerer sich dazu besonders verpflichtet oder einer absichtlichen Benachtheiligung des Erwerbers schuldig gemacht hat.
§ 950. Bei Veräußerungen im Wege der Zwangsversteigerung stehen dem Erwerber wegen verborgener Mängel des Gegenstandes keine Ansprüche zu. Der Erwerber hat auch bei dieser Art des Verkaufes im Falle einer Entwährung, ingleichen bei anderen Arten der öffentlichen Versteigerungen, wegen verborgener Mängel der Sache und wegen Entwährung sich blos an die Person zu halten, deren Sache veräußert worden ist.
§ 951. Wird eine verpfändete Sache von dem Faustpfandgläubiger veräußert, so kann der Erwerber wegen verborgener Mängel der Sache und deren Entwährung nur den Pfandschuldner in Anspruch nehmen. Es ist jedoch der Pfandgläubiger haftpflichtig, wenn er die Sache als die seinige oder als Faustpfandgläubiger widerrechtlich veräußerte oder darum wußte, daß der entwährende Dritte ein besseres Recht an der Sache hatte, als ihm oder dem Pfandschuldner zustand.
§ 952. Der Veräußerer kann sich von seiner Haftpflicht wegen fehlerhafter Beschaffenheit der Sache durch Nachlieferung einer fehlerfreien Sache und von den Ansprüchen wegen Entwährung durch Wiederverschaffung der entwährten Sache nicht befreien.
Vierter Abschnitt.
Abtretung der Forderungen.
I. Arten der Abtretung.
§ 953. Forderungen gehen von dem zeitherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger durch Abtretung über, wenn sie nach gesetzlicher Vorschrift, ohne daß es einer Willenshandlung des Gläubigers bedarf, ohne Weiteres als dem neuen Gläubiger abgetreten angesehen werden, oder wenn der Richter die Abtretung ausspricht, oder wenn ein die Abtretung enthaltendes Rechtsgeschäft vorliegt, gleichviel ob der Gläubiger dasselbe zu Folge gesetzlicher Verpflichtung, oder freiwillig vorgenommen hatte.
§ 954. Mit einer Forderung sind auch die Nebenrechte, welche zu ihrer Sicherheit dienen oder sonst dazu gehören, ohne Weiteres als abgetreten zu betrachten, vorbehältlich der Vorschriften über den Uebergang der hypothekarischen Forderungen in §§ 437 bis 449.
§ 955. Wird ein Gläubiger von einem Dritten an der Stelle des Schuldners befriedigt, und hat der Dritte sich vor oder bei der Befriedigung die Abtretung der Forderung ausbedungen, so ist die Forderung mit der Befriedigung ohne Weiteres als dem Dritten abgetreten anzusehen.
§ 956. Eine richterliche Entscheidung kann in einem Rechtsstreite zwischen Mehreren über die Forderung, in einem Theilungsverfahren, oder im Hülfsverfahren die Abtretung einer Forderung aussprechen.
§ 957. Ein Stellvertreter, welcher eine Forderung zwar für sich, jedoch in der Absicht erwirbt, daß sie dem von ihm Vertretenen gehören soll, ist zu deren Abtretung an den Letzteren verpflichtet.
§ 958. Wer mit den Mitteln eines Anderen eine Forderung, welche er als Stellvertreter desselben erwerben sollte, nicht als solcher, sondern für sich erworben hat, ist zur Abtretung an den Anderen verpflichtet.
§ 959. Wer eine Sache an einen Anderen veräußert hat, muß demselben alle die Sache betreffenden Forderungen abtreten, soweit dieselben als in der Veräußerung mitbegriffen anzusehen sind.
§ 960. Wer außer Stande ist, den Gegenstand seiner Verpflichtung zu leisten, jedoch eine auf Erlangung dieses Gegenstandes gerichtete Forderung an einen Dritten hat, ist verpflichtet, dieselbe seinem Gläubiger abzutreten.
§ 961. Wer Schadenersatz wegen einer Sache zu leisten hat, kann von Demjenigen, welchem er Schadenersatz leistet, Abtretung der Forderungen verlangen, welche diesem auf Erlangung der Sache oder auf Schadenersatz gegen einen Dritten zustehen.
§ 962. Die Abtretung einer Forderung durch ein Rechtsgeschäft erfordert eine Willenserklärung des Gläubigers, welche einem Anderen die Befugniß giebt, die Forderung für sich und zu eigenem Nutzen geltend zu machen. Sie erfolgt in den Fällen, wo der Gläubiger dazu nach §§ 957 bis 961 verpflichtet ist, durch blose Erklärung des Gläubigers und kann außerdem mittelst letztwilliger Verfügung des Gläubigers oder durch Vertrag desselben mit dem Anderen geschehen. Die Forderung geht in den Fällen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Abtretung mit der Erklärung des Gläubigers über; in anderen Fällen richtet sich die Zeit des Ueberganges nach dem Rechtsgeschäfte, durch welches die Abtretung geschieht.
§ 963. Die Abtretung setzt voraus, daß die Forderung dem Abtretenden gehört und dieser, wenn er nicht zur Abtretung gesetzlich verpflichtet ist, zur freien Verfügung über sein Vermögen und zu dem Abschlusse des der Abtretung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts berechtigt ist. Besondere Formen sind bei ihr nur soweit zu beobachten, als das Rechtsgeschäft, auf welchem sie beruht, solche verlangt. Einwilligung des Schuldners ist zur Abtretung nicht erforderlich.
II. Gegenstand der Abtretung.
§ 964. In der Regel können Forderungen jeder Art Gegenstände der Abtretung sein, sowohl klagbare, als noch nicht fällige, bedingte und ungewisse.
§ 965. Forderungen, bei welchen der Berechtigte zugleich Verpflichtungen hat, können nicht mit den Verpflichtungen abgetreten werden. Ohne diese Verpflichtungen können sie abgetreten werden, vorbehältlich der dem Schuldner nach § 975 zustehenden Einreden.
§ 966. Setzt eine Forderung zu ihrer Geltendmachung eine nicht übertragbare Eigenschaft des Berechtigten voraus, oder würde deren Inhalt durch Leistung an einen Anderen geändert, so ist deren Abtretung unzulässig.
§ 967. Die Abtretung einer Klage gilt als Abtretung des Rechtes, wegen dessen die Klage zusteht. Wird eine Klage auf ein Recht an einer Sache abgetreten, so ist nach den Vorschriften über die Erwerbung dieses Rechtes zu beurtheilen, wiefern dadurch das Recht an der Sache erworben worden ist.
III. Wirkungen der Abtretung.
§ 968. Die Abtretung hat die Wirkung, daß der Abtretende aufhört, Gläubiger zu sein, die Erfüllung der Forderung nicht mehr verlangen, über die Forderung nicht weiter verfügen, sie nicht noch ein zweites Mal abtreten kann, überhaupt aber die Aufhebung der Forderung durch einen ihm oder einem Anderen, dem er die Forderung anderweit abgetreten hat, gegenüber wirksamen Erlöschungsgrund ausgeschlossen ist, vorbehältlich der Vorschriften in §§ 972 und 973. Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des Abtretenden; er hat das Recht, über die Forderung zu verfügen, sie anderweit abzutreten und gegen den Schuldner geltend zu machen.
§ 969. Der neue Gläubiger erwirbt die Forderung in dem Umfange, in welchem sie dem Abtretenden zustand. Rückständige Zinsen, welche durch eine besondere Klage gefordert werden können, gehen im Zweifel nicht auf den neuen Gläubiger über. Nebenrechte, selbst wenn sie auf einer persönlichen Begünstigung des abtretenden Gläubigers beruhen, gehen auf den neuen Gläubiger über. Ein bloser Rechtsgrund zu Erwerbung von dergleichen Nebenrechten, welcher dem abtretenden Gläubiger zukam, kann von dem neuen Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
§ 970. Die Abtretung verpflichtet den abtretenden Gläubiger, dem neuen Gläubiger die Verfolgung der Forderung, soweit die Mittel dazu in seinen Händen sind, möglich zu machen und zu erleichtern, ihm die erforderliche Aufklärung über die Forderung zu geben und die etwaigen Rechtsbehelfe gegen die entgegenstehenden Einwendungen mitzutheilen, die auf die Forderung bezüglichen Beweismittel anzuzeigen, die Schuldurkunde auszuantworten, Das, was er nach der Abtretung vom Schuldner erhalten hat, herauszugeben und auf Verlangen eine Urkunde über die Abtretung auszustellen. Ist eine gerichtliche Schuldurkunde vorhanden, so kann eine gerichtliche Abtretungsurkunde verlangt werden.
§ 971. Die Rechte und Verbindlichkeiten des abtretenden Gläubigers sind nach der Natur des Rechtsgeschäfts, auf welchem die Abtretung beruht, und, soviel die gegen eine Gegenleistung erfolgten Abtretungen betrifft, nach den Vorschriften über die Entwährung zu beurtheilen. Im Zweifel haftet der abtretende Gläubiger nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.
§ 972. So lange der Schuldner weder durch das Gericht, noch durch den Abtretenden, noch durch den neuen Gläubiger von der Abtretung der Forderung benachrichtigt worden ist, kann er sich durch Erfüllung an den abtretenden Gläubiger und durch Vertrag mit demselben von seiner Schuld befreien.
§ 973. Hat der Gläubiger die Forderung mehrere Male abgetreten und der Schuldner von der früheren Abtretung keine Kenntniß erhalten, so wird der Schuldner durch Erfüllung an Denjenigen, welchem die Forderung später abgetreten worden ist und durch Vertrag mit demselben von der Schuld frei. Demjenigen, welchem die Forderung früher abgetreten worden war, steht ein Anspruch an den Anderen, welcher die Forderung vermöge der späteren Abtretung in redlichem Glauben erhoben hat, auf Herausgabe des Erhaltenen nicht zu, es bleibt demselben vielmehr blos der abtretende Gläubiger verpflichtet.
§ 974. Der Schuldner kann, wenn er nicht durch das Gericht oder durch den abtretenden Gläubiger von der Abtretung der Forderung benachrichtigt worden ist, von dem neuen Gläubiger Nachweisung der an ihn erfolgten Abtretung verlangen und, bis diese erfolgt ist, von ihm nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt werden, auch den geschuldeten Gegenstand zurückhalten oder gerichtlich hinterlegen. Zur Nachweisung der Abtretung durch eine Urkunde ist nicht nothwendig, daß in der Urkunde die Art des der Abtretung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts angegeben sei; es bleiben jedoch dem Schuldner seine Einwendungen gegen die Abtretung unbenommen.
§ 975. Der Schuldner kann alle ihm gegen den abtretenden Gläubiger zustehenden Einwendungen, deren thatsächlicher Grund zur Zeit der Abtretung vorhanden war, auch dem neuen Gläubiger entgegensetzen. Gegenforderungen, welche er an den abtretenden Gläubiger zu der Zeit hatte, wo er Kenntniß von der Abtretung erhielt, kann er auch dem neuen Gläubiger gegenüber zur Aufrechnung bringen.
Fünfter Abschnitt.
Erlöschung der Forderungen.
I. Erfüllung.
§ 976. Forderungen erlöschen durch ihre Erfüllung und durch Handlungen, welche der Erfüllung gleichstehen.
§ 977. Ein Schuldner, welcher seinem Gläubiger mehrere Geldschulden zu berichtigen hat, und eine Zahlung leistet, durch welche nicht alle Schulden berichtigt werden, kann bei der Zahlung bestimmen, auf welche Schuld er die Zahlung geleistet haben will. Der Gläubiger ist jedoch nicht verpflichtet, eine Zahlung auf eine Hauptforderung anzunehmen, so lange von dieser noch Zinsen oder Kosten rückständig sind.
§ 978. Hat der Schuldner eine Bestimmung zu treffen unterlassen, so kann der Gläubiger bei Empfangnahme der Zahlung oder in der darüber ausgestellten Quittung bestimmen, auf welche Schuld die Zahlung gerechnet werden soll. Ist der Schuldner damit nicht einverstanden, so muß er sofort widersprechen.
§ 979. Im Falle eines solchen Widerspruches oder in Ermangelung einer Bestimmung überhaupt wird die Zahlung zuerst auf Zinsen und Kosten und sodann auf fällige Hauptschulden vor noch nicht fälligen abgerechnet. Unter mehreren Hauptschulden wird die lästigere vor der weniger lästigen, und von den in dieser Hinsicht sich gleichstehenden die ältere vor der jüngeren als bezahlt angesehen. Bei gleich alten Schulden wird die Zahlung auf alle verhältnißmäßig gerechnet.
§ 980. Insbesondere gilt die rechtskräftig zuerkannte Schuld für lästiger, als die Schuld, welche noch nicht in Rechtskraft beruht, die durch ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft gesicherte für lästiger, als die nicht gesicherte, und die eigene für lästiger, als die aus einer Bürgschaft herrührende.
§ 981. Ist über eine Forderung ein Schuldschein ausgestellt, so kann der Schuldner nach vollständiger Tilgung der Schuld Rückgabe des Schuldscheines und, wenn diese nicht möglich ist, auf Kosten des Gläubigers eine gerichtliche Quittung verlangen.
§ 982. Hat der Gläubiger den Schuldschein dem Schuldner zurückgegeben, so wird vermuthet, daß die Schuld getilgt sei. Eine bestimmte Art der Tilgung ist aus der Rückgabe des Schuldscheines nicht zu folgern.
§ 983. Bei allen Geldzahlungen, ausgenommen bei sofortigen Baarzahlungen im Kleinhandel, kann der Zahlende von dem Empfänger der Zahlung Quittung darüber verlangen.
§ 984. Ist der Gläubiger des Schreibens unkundig, oder über die Schuld ein gerichtliches Schuldbekenntniß ausgestellt, so kann gerichtliche Quittung, deren Kosten der Gläubiger zu tragen hat, verlangt werden. Der Schuldner kann eine gerichtliche Quittung auf seine Kosten fordern, wenn er einer solchen zu Erlangung einer gerichtlichen Verfügung bedarf oder es sich um eine Forderung handelt, welche auf rechtskräftiger Entscheidung beruht.
§ 985. Bei Abgaben, Zehnten, Leibrenten und anderen Renten, ingleichen bei Zinsen, Mieth- und Pachtgeldern, Pensionen, Besoldungen und anderen terminlichen Leistungen, welche nicht als Theilzahlungen eines Hauptstammes anzusehen sind, ist, wenn drei auf einander folgende Termine bezahlt sind, zu vermuthen, daß auch die früheren Termine bezahlt sind ausgenommen wenn bei der Zahlung ein entgegenstehender Vorbehalt gemacht worden ist.
§ 986. Ist der Gläubiger wegen der Hauptforderung befriedigt, so ist zu vermuthen, daß ihm auch die Zinsen davon bezahlt sind, ausgenommen wenn wegen der Zinsen ein Vorbehalt gemacht worden ist. Liegt ein solcher Vorbehalt vor, so können selbst Zinsen, welche sonst durch eine besondere Klage nicht gefordert werden können, durch eine solche verlangt werden.
§ 987. Wer verschlossene und versiegelte Geldrollen, Beutel oder Pakete mit Angabe des darin enthaltenen Geldbetrages und seiner Namensunterschrift ausgiebt, haftet für die Richtigkeit des Inhaltes nicht blos dem unmittelbaren Empfänger, sondern auch Dritten gegenüber, welche weiterhin Zahlung damit empfangen haben.
II. Aufrechnung.
§ 988. Hat ein Gläubiger eine Forderung auf Geld oder auf andere den einzelnen Stücken nach nicht bestimmte vertretbare Sachen und der Schuldner gegen ihn eine gleichartige Gegenforderung, so erlöschen beide Forderungen durch Aufrechnung, soweit der Betrag beider sich gleichkommt. Der überschießende Betrag der einen über die andere bleibt Gegenstand der Forderung.
§ 989. Zur Aufrechnung wird Gleichartigkeit der gegenseitigen Forderungen zu der Zeit, wo aufgerechnet werden soll, erfordert.
§ 990. Die Aufrechnung setzt voraus, daß Forderung und Gegenforderung fällig sind. Sind Forderung und Gegenforderung an verschiedenen Orten zu erfüllen, so hat Derjenige, welcher aufrechnen will, dem Anderen zu vergüten, was diesem dadurch entgeht, daß nicht an dem bestimmten Orte erfüllt wird.
§ 991. Der Umstand, daß die Forderung, welche zur Aufrechnung gebracht werden soll, auf einem Rechtsgeschäfte beruht, vermöge dessen von dem Schuldner zunächst Rechnungsablegung verlangt werden kann, hindert die Aufrechnung nicht, wenn die sonstigen Voraussetzungen derselben vorhanden sind.
§ 992. Die Aufrechnung findet statt, wenn der eine Gläubiger dem anderen gegenüber gerichtlich oder außergerichtlich erklärt, daß er aufrechnen will. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, daß die gegenseitigen Forderungen, soweit sie einander gleichkommen, als zu der Zeit erloschen angesehen werden, wo sie sich als zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden. Einwilligung des anderen Theiles ist zur Aufrechnung nicht erforderlich.
§ 993. Stehen sich mehrere Forderungen gegenüber, gegen welche aufgerechnet werden kann, so kommen rücksichtlich der Frage, mit welcher Forderung aufzurechnen ist, die Vorschriften über die Zahlung bei dem gleichzeitigen Vorhandensein mehrerer Forderungen zur Anwendung.
§ 994. Gegen Forderungen aus einem Hinterlegungsvertrage, mit Ausnahme der im § 1271 angegebenen Fälle, ingleichen aus einer widerrechtlichen Besitznahme fremder Sachen ist, es mag der ursprüngliche Gegenstand der Leistung oder der Werth dafür gefordert werden, die Aufrechnung ausgeschlossen. Ebenso kann die Aufrechnung einer Forderung an eine Staatscasse mit der Forderung einer anderen Staatscasse nicht verlangt werden.
§ 995. Soweit eine Forderung auf den Unterhalt nicht Gegenstand der Hülfsvollstreckung sein kann, ist die Aufrechnung gegen dieselbe ausgeschlossen.
§ 996. Das Versprechen baarer Zahlung oder der Zahlung zu einem bestimmten Zwecke enthält einen Verzicht auf das Recht, Forderungen, welche zur Zeit des Versprechens vorhanden und dem Versprechenden bekannt waren, aufzurechnen.
§ 997. Die Vorschriften über die Aufrechnung kommen auch zur Anwendung, wenn Forderung und Gegenforderung auf Leistung einer und derselben Sache oder auf Handlungen ganz gleicher Art gehen.
III. Aufhebender Vertrag.
§ 998. Forderungen erlöschen ganz oder theilweise durch Verträge, welche von dem Berechtigten mit dem Verpflichteten über deren gänzliche oder theilweise Aufhebung geschlossen werden. Verzicht des Berechtigten auf eine Forderung hat ohne Ausnahme des Verpflichteten keine verbindende Kraft.
§ 999. Wird durch einen Nachlaßvertrag die Forderung von dem Gläubiger dem Schuldner ganz oder theilweise ohne Gegenleistung oder Uebernahme einer Verbindlichkeit erlassen, so richtet sich dessen Eingehung nach den Vorschriften über die Schenkung.
§ 1000. Ein Vertrag, welcher weder ganz noch theilweise erfüllt ist, wird durch einen aufhebenden Vertrag so aufgehoben, als ob er nicht geschlossen wäre. Ist der Vertrag ganz oder theilweise erfüllt, so begründet der aufhebende Vertrag, soweit eine Rückerstattung des Geleisteten eintreten soll, eine neue Forderung. Haben Dritte in der Zwischenzeit Rechte erworben, so können diese ohne ihre Einwilligung durch einen aufhebenden Vertrag nicht beeinträchtigt werden.
§ 1001. Durch einen Neuerungsvertrag wird eine Forderung aufgehoben, wenn durch den Vertrag an ihrer Stelle eine neue Forderung begründet wird. Es wird dazu die ausdrücklich erklärte oder sonst deutlich erkennbare Absicht, die ursprüngliche Forderung aufzuheben und eine neue zu begründen, erfordert.
§ 1002. Hat der Neuerungsvertrag den Zweck, daß ein neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers treten soll, so wird erfordert, daß der Schuldner Das, was er dem bisherigen Gläubiger zu leisten hat, unter dessen Einwilligung dem neuen Gläubiger verspricht und Letzterer dieses Versprechen annimmt.
§ 1003. Soll durch den Neuerungsvertrag an die Stelle des bisherigen Schuldners ein neuer Schuldner treten, so setzt dieß einen Vertrag des Letzteren mit dem Gläubiger voraus, durch welchen dieser den bisherigen Schuldner seiner Verbindlichkeit entläßt und den neuen Schuldner als solchen annimmt. Einwilligung des bisherigen Schuldners ist nicht erforderlich. Erfolgt der Eintritt des neuen Schuldners in Folge eines Auftrages des bisherigen Schuldners oder in der Absicht, dessen Geschäfte zu führen, so ist das Rechtsverhältniß zwischen Beiden nach den Vorschriften über die Geschäftsführung vermöge Auftrages oder ohne Auftrag zu beurtheilen.
§ 1004. Willigt der bisherige Gläubiger in den Eintritt des neuen Gläubigers, damit eine Schuld des Ersteren an den Letzteren getilgt werde, oder übernimmt der neue Schuldner eine Verpflichtung des bisherigen Schuldners mit dessen Einwilligung, um ihn wegen einer Schuld zu befriedigen, so erlöscht durch den Neuerungsvertrag im ersten Falle die Forderung des neuen Gläubigers an den bisherigen Gläubiger, im anderen Falle die Forderung des bisherigen Schuldners an den neuen Schuldner.
§ 1005. Durch einen Neuerungsvertrag erlöscht die bisherige Forderung nebst allen mit ihr verbundenen Rechten und Nebenansprüchen. Einwendungen, welche gegen die bisherige Forderung zustanden, können gegen die neue Forderung nicht geltend gemacht werden. Kann von dem neuen Schuldner nichts erlangt werden, so ist dieß allein kein Grund zu einem Rückanspruche gegen den bisherigen Schuldner.
IV. Rechtskräftiges Urtheil.
§ 1006. Ist eine Forderung dem Gläubiger durch rechtskräftiges richterliches oder schiedsrichterliches Erkenntniß abgesprochen, so ist sie erloschen.
V. Wegfall der Personen bei Forderungen.
§ 1007. Forderungen, welche vermöge ihrer Natur oder vermöge besonderer Uebereinkunft an die Person des Gläubigers gebunden sind, erlöschen mit dessen Tode. Dasselbe tritt mit dem Tode des Schuldners ein, wenn eine rein persönliche Leistung desselben Gegenstand der Forderung ist.
§ 1008. Vereinigen sich Berechtigung und Verpflichtung aus einer Forderung in einer Person, so erlöscht die Forderung. Ist die Vereinigung nur zum Theil eingetreten, so erlöscht die Forderung nur theilweise. Die Forderung lebt wieder auf, wenn die Vereinigung in der Art rückgängig wird, daß sie als nicht eingetreten zu betrachten ist.
VI. Wegfall des Inhaltes der Forderung.
§ 1009. Wird die Leistung, zu welcher der Schuldner verpflichtet ist, unmöglich, so erlöscht die Forderung, soweit die Leistung unmöglich geworden ist, vorbehältlich der Verantwortlichkeit des Schuldners für Verschuldung und für einen etwa eingetretenen Verzug.
§ 1010. Die Forderung gilt als erloschen bei jeder Art der Unmöglichkeit, gleichviel ob der Gegenstand derselben untergegangen, außer Verkehr gesetzt, dem Schuldner abhanden gekommen, oder, soviel die auf ein Thun gerichteten Forderungen betrifft, eine persönliche Unfähigkeit des Schuldners eingetreten, und gleichviel ob die Unmöglichkeit durch oder ohne Verschuldung eines Dritten herbeigeführt ist. Hat der Schuldner wegen Verschuldung eines Dritten einen Anspruch an diesen oder überhaupt an einen Dritten auf Wiedererlangung einer ihm abhanden gekommenen Sache, so gilt die Vorschrift im § 960.
§ 1011. Die Leistung eines der Gattung nach bestimmten Gegenstandes gilt als unmöglich, wenn die Unmöglichkeit rücksichtlich sämmtlicher zu der fraglichen Gattung gehörigen Gegenstände eingetreten ist.
§ 1012. Wahlweise Forderungen erlöschen erst dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung hinsichtlich aller wahlweise geschuldeten Gegenstände eingetreten ist. Bezieht sich die Unmöglichkeit nur auf einzelne derselben, so beschränkt sich das Wahlrecht auf die übrigen Gegenstände und, wenn blos einer noch möglich ist, auf diesen. Für die Gegenstände, rücksichtlich deren Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist, kann auch nicht der Werth derselben gefordert werden. Kommt jedoch dem Schuldner die Wahl zu, so hat er die Befugniß, sich durch Entrichtung des Werthes eines der Gegenstände, rücksichtlich deren die Unmöglichkeit eingetreten ist, von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
§ 1013. Die Vorschriften über die Erlöschung der Forderungen wegen Unmöglichkeit der Leistung finden auch Anwendung auf Forderungen aus gegenseitigen Verträgen. Derjenige, bei welchem die Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist, kann nur dann die Gegenleistung verlangen und, falls er sie empfangen, behalten, wenn nach den Vorschriften in §§ 866 bis 870 der Zufall von dem Anderen zu tragen ist; in anderen Fällen hat er keinen Anspruch auf die Gegenleistung und muß dieselbe, soweit er sie empfangen, zurückerstatten.
§ 1014. Wird der Schuldner aus einem einseitigen Vertrage durch Unmöglichkeit der Leistung von seiner Verbindlichkeit befreit, so kann er dessen ungeachtet die für ihn in Folge des Vertrages bereits entstandenen Gegenansprüche geltend machen.
§ 1015. Eine Forderung, welche eine andere als Hauptforderung voraussetzt, erlöscht mit der letzteren, ausgenommen wenn die Erlöschung der Hauptforderung ihren Grund in einer widerrechtlichen Handlung des Nebenverpflichteten hat.
VII. Verjährung.
§ 1016. Forderungen erlöschen durch Verjährung in dreißig Jahren, sofern nicht etwas Anderes bestimmt ist. Ist die Kündigung einer Forderung in die Willkühr des Gläubigers, gleichviel ob dieses allein oder dieses und des Schuldners zugleich gestellt, so beginnt die Verjährung von der Zeit an, wo die Kündigung erfolgen konnte und wenn von der letzteren an noch eine weitere Zeit zur Geltendmachung der Forderung festgestellt ist, von Ablauf dieser Zeit an.
§ 1017. Mit dem Ablaufe von drei Jahren verjähren die Forderungen:
1) der Apotheker, Fabrikanten, Buchhändler, Kaufleute und Händler jeder Art, Spediteure, Künstler, Handwerker für gelieferte Waaren und geleistete Arbeiten ihres Geschäftes, mit Ausnahme der Forderungen für solche Waaren und Arbeiten, welche dem Schuldner zum Behufe eines eigenen Gewerbs- oder Handelsbetriebes geliefert oder geleistet worden sind;
2) der Personen, welche aus der Leistung gewisser Dienste ein Gewerbe machen, sofern die Forderungen aus ihrem Gewerbebetriebe herrühren, insbesondere der Mäkler, Agenten, Feldmesser, Hebammen, Barbiere, Wäscherinnen, Lohnbedienten;
3) der Post- und Telegraphenanstalten, der Verwaltung von Eisenbahnen, der Schiffer, Frachtfuhrleute, Lohnkutscher, Boten und Pferdeverleiher, an Porto, Briefträgerlohn, Telegraphengebühren, Frachtgeld, Fuhrlohn, Botenlohn und für Pferdemiethe, sowie hinsichtlich der bei dem Waaren- und Personentransporte gehabten Auslagen;
4) der Gastwirthe und Derjenigen, welche Speisen und Getränke irgend einer Art gewerbmäßig verabreichen oder verschänken, für Wohnung, Beköstigung und sonstige für ihre Gäste gewährte Bedürfnisse und bestrittene Auslagen;
5) Derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbmäßig verleihen, wegen des Leihgeldes für den Gebrauch derselben;
6) der öffentlichen und Privat-Lehr- und Erziehungs-, sowie Pensions- und Verpflegungsanstalten jeder Art für Unterhalt, Unterricht, Erziehung, Pflege und jeden sonstigen mit dem Zwecke der Anstalt in Verbindung stehenden Aufwand;
7) der öffentlichen und Privatlehrer hinsichtlich ihrer Honorare, jedoch, soviel diese und die unter Nr. 6 gedachten Forderungen anlangt, mit Ausnahme derjenigen, welche bei den Universitäten und anderen öffentlichen Lehr-, Pensions- und Verpflegungsanstalten vorschriftmäßig gestundet werden;
8) der Lehrherren und Lehrmeister hinsichtlich des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrag bedungenen Leistungen;
9) von Auszugsleistungen;
10) der Haus- und Wirthschaftsbeamten, Hauslehrer, Erzieherinnen, Privatsecretäre, Handlungsgehülfen und anderer Geschäftsgehülfen, Privatcopisten und des Gesindes hinsichtlich des Gehaltes, Lohnes und anderer Dienstbezüge;
11) der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Tagelöhner und anderer Handarbeiter wegen Arbeitslohnes;
12) von Gebühren und Verlägen, welche öffentlichen Behörden jeder Art, Advocaten, Notaren, Aerzten, Chirurgen und Thierärzten aus ihren Geschäftsverhältnissen gegen Privatpersonen zustehen;
13) der Kirchen und Schulen, sowie der Kirchen- und Schuldiener wegen der Gebühren für kirchliche und andere Amtshandlungen.
§ 1018. Bei allen im § 1017 genannten Forderungen beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem sie fällig geworden sind. Bezieht sich die Forderung eines Arztes, Chirurgen oder Thierarztes auf eine bestimmte Cur, so entscheidet der Schluß des Jahres, in welchem sich die Cur endigte. Bei den Forderungen unter Nr. 12, welche Gerichten und Advocaten aus einem Rechtsstreite erwachsen sind, wird die Verjährung vom Schlusse des Jahres an gerechnet, in welchem der Rechtsstreit beendigt worden, oder die Vollmacht des Advocaten erloschen ist.
Sechster Abschnitt.
Gesammtschuldverhältnisse.
§ 1019. Ein Gesammtschuldverhältniß ist bei einer Mehrheit von Berechtigten vorhanden, wenn jeder derselben das Recht hat, den ganzen Gegenstand der Forderung zu verlangen, dieser aber nur einmal gefordert werden darf, und bei einer Mehrheit von Verpflichteten, wenn jeder derselben den ganzen Gegenstand zu leisten verpflichtet ist, dieser aber nur einmal geleistet zu werden braucht.
§ 1020. Gesammtschuldverhältnisse sind bei einer Mehrheit von Berechtigten oder Verpflichteten vorhanden, wo die Gesetze dieß aussprechen. Insbesondere haften mehrere Beamte, Vormünder und Geschäftsführer jeder Art, welche in ungetheilter Verwaltung stehen, rücksichtlich der daraus hervorgehenden Verbindlichkeiten, als Gesammtschuldner.
§ 1021. Gesammtschuldverhältnisse bei einer Mehrheit von Berechtigten oder Verpflichteten können durch Vertrag, letzten Willen oder richterliche Entscheidung entstehen. Eine solche Bestimmung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Ausdrücke: „sammt und sonders“, „alle für einen und einer für alle“, „zu ungetheilter Hand“, „solidarisch“ oder „correal“ gebraucht worden sind.
§ 1022. Bei Gesammtschuldverhältnissen ist die Gültigkeit der Berechtigung oder Verpflichtung rücksichtlich des einen Betheiligten von der Gültigkeit des Schuldverhältnisses rücksichtlich des anderen Betheiligten nicht abhängig. Die Forderung kann für den einen mit einer Zeitbestimmung oder einer Bedingung versehen sein, für den anderen nicht.
§ 1023. Von mehreren Gesammtgläubigern kann jeder einzelne den ganzen Gegenstand der Forderung von dem Verpflichteten verlangen und Letzterer kann nach seiner Wahl diesem oder jenem Gläubiger erfüllen, so lange er nicht von einem Gläubiger verklagt und von der Klage durch das Gericht benachrichtigt worden ist.
§ 1024. Sind mehrere Gesammtschuldner vorhanden, so kann der Gläubiger nach seiner Wahl von allen oder von einigen oder von einem einzelnen Schuldner das Ganze verlangen. Ist der Gegenstand der Forderung theilbar, so kann er die Forderung auch theilen. Zur Theilung kann er nicht genöthigt werden. Durch die Theilung geht der Anspruch auf das Ganze nicht verloren; insbesondere kann Derjenige, von welchem ein Theil gefordert wurde, auch noch wegen des Uebrigen in Anspruch genommen werden.
§ 1025. Bei einem Gesammtschuldverhältnisse treten die Wirkungen des Verzuges blos gegen den Gläubiger oder Schuldner ein, welcher in Verzug gekommen ist.
§ 1026. Die Erfüllung an einen Gesammtgläubiger gilt auch den anderen Gesammtgläubigern gegenüber als Erfüllung. Die von einem Gesammtschuldner geleistete Erfüllung gilt auch für die übrigen Gesammtschuldner.
§ 1027. Der in Anspruch genommene Gesammtschuldner kann nur solche Gegenforderungen in Aufrechnung bringen, welche er selbst gegen den Gläubiger hat. Ist die Aufrechnung mit einem Gesammtgläubiger oder von einem Gesammtschuldner erfolgt, so steht sie der Erfüllung der Forderung gleich.
§ 1028. Ein Neuerungsvertrag, welchen ein Gesammtgläubiger oder ein Gesammtschuldner eingeht, hebt das bisherige Gesammtschuldverhältniß auch für die übrigen Gesammtgläubiger oder Gesammtschuldner auf.
§ 1029. Ein Vergleich wirkt, soweit er eine Erfüllung enthält, auch für die übrigen Gesammtgläubiger oder Gesammtschuldner.
§ 1030. Bewilligt ein Gesammtgläubiger einen Nachlaß, so schadet dieß den übrigen Gesammtgläubigern nicht. Erlangt ein Gesammtschuldner einen Nachlaß, so nützt dieß den übrigen Gesammtschuldnern nicht.
§ 1031. Wird die Leistung für alle Gesammtgläubiger oder Gesammtschuldner unmöglich, so treten die Vorschriften im § 1009 ein. Bezieht sich die Unmöglichkeit der Leistung blos auf einen Gesammtgläubiger oder einen Gesammtschuldner, so nützt und schadet dieß den übrigen nicht.
§ 1032. Eine rechtskräftige richterliche Entscheidung über das Gesammtschuldverhältniß, welche nur für oder gegen einen Gesammtgläubiger oder einen Gesammtschuldner ergangen ist, wirkt nicht für oder gegen die übrigen.
§ 1033. Die rechtlichen Folgen der Vereinigung der Forderung und Verbindlichkeit in der Person eines Gesammtgläubigers oder Gesammtschuldners erstrecken sich nicht auf die Gesammtgläubiger oder Gesammtschuldner, bei welchen die Vereinigung nicht eingetreten ist.
§ 1034. Eine gegen einen Gesammtgläubiger eingetretene Verjährung wirkt nicht zum Nachtheile der übrigen Gesammtgläubiger und eine zu Gunsten eines Gesammtschuldners eingetretene Verjährung nicht zu Gunsten der übrigen Gesammtschuldner.
§ 1035. Eine Unterbrechung der Verjährung wirkt blos zu Gunsten des Gesammtgläubigers, bei welchem sie eingetreten ist und blos zum Nachtheile des Gesammtschuldners, gegen welchen sie eingetreten ist.
§ 1036. Der Gesammtgläubiger, an welchen erfüllt wurde, ist nicht verbunden, das Empfangene den übrigen Gesammtgläubigern mitzutheilen, und der Gesammtschuldner, welcher erfüllt hat, nicht berechtigt, von den übrigen Gesammtschuldnern Ersatz zu fordern, ausgenommen wenn zwischen den mehreren Gesammtgläubigern oder Gesammtschuldnern eine Gemeinschaft oder ein Auftragsverhältniß besteht.
§ 1037. Sind bei Forderungen, deren Gegenstand eine als ein Ganzes sich darstellende Handlung oder Unterlassung, oder ein untheilbares Recht ist, mehrere Berechtigte oder Verpflichtete vorhanden, so finden die Vorschriften über Gesammtschuldverhältnisse Anwendung.
§ 1038. Wenn an die Stelle des untheilbaren Gegenstandes der Forderung ein theilbarer tritt, der Werth des ersteren oder Schadenersatz, so ist von dieser Zeit an die Forderung als eine Theilforderung zu betrachten, ausgenommen wenn ein anderweiter, ein neues Gesammtschuldverhältniß erzeugender Verbindlichkeitsgrund eintritt.
Siebenter Abschnitt.
Papiere auf den Inhaber.
§ 1039. Bei Urkunden, welche auf den Inhaber lauten, gilt jeder Inhaber der Urkunde, so lange er sie inne hat, als Berechtigter gegen den durch die Urkunde Verpflichteten.
§ 1040. Inhaberpapiere, welche den Schuldner zu einer Geldsumme verpflichten, können nur mit Genehmigung des Staates ausgegeben werden.
§ 1041. Wer durch ein zur Erwerbung des Eigenthums geeignetes Rechtsgeschäft Eigenthümer der Urkunde wird, hat die Rechte eines Eigenthümers, vorbehältlich der Einschränkung der Eigenthumsklage in §§ 296, 297.
§ 1042. Inhaberpapiere können Gegenstand des Pfandrechtes, des Nießbrauches und jeder Art von Forderungen sein, wie andere bewegliche Sachen.
§ 1043. Kommt die Urkunde einem Inhaber abhanden, oder geht sie unter, so kann dieser öffentliche Vorladung des etwaigen Inhabers und, wenn sich kein solcher findet, Mortification der Urkunde verlangen. Im Falle der Mortification gilt er auch ohne die Urkunde als Forderungsberechtigter.
§ 1044. Die Uebertragung der durch ein Inhaberpapier begründeten Forderung geschieht durch Uebergabe der Urkunde.
§ 1045. Der aus dem Inhaberpapiere Verpflichtete ist nicht berechtigt, aus der Art der Erwerbung der Urkunde durch den Inhaber Einwendungen gegen diesen zu machen.
§ 1046. Einwendungen, welche der Verpflichtete aus dem zwischen ihm und dem Inhaber der Urkunde bestehenden Verhältnisse hat, können der Forderung aus dem Inhaberpapiere entgegengesetzt werden, nicht aber Einwendungen, welche der Verpflichtete gegen einen früheren oder den ersten Inhaber der Urkunde gehabt haben würde.
§ 1047. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Außer- und Incurssetzung bei den Inhaberpapieren zulässig ist, und welche Wirkungen der einen wie der anderen zukommen, bestimmen besondere Gesetze.
§ 1048. Ist in der Urkunde der Gläubiger genannt, aber die Leistung jedem Inhaber zugesichert, so ist der Erstere der Forderungsberechtigte, der Schuldner aber befugt, sich von der Schuld durch Leistung an jeden Inhaber zu befreien.
Zweite Abtheilung.
Von einzelnen Arten der Forderungen.
Erster Abschnitt.
Forderungen aus Verträgen und vertragsähnlichen Verhältnissen.
I. Schenkung.
§ 1049. Schenkung ist das Rechtsgeschäft, durch welches Jemand ohne Gegenleistung und aus Freigebigkeit einem Anderen einen Vermögensgegenstand zuwendet.
§ 1050. Die Schenkung kann durch jede Art der Vermögenszuwendung geschehen, auch durch Aufgebung eines Rechtes zu Gunsten des Beschenkten, durch Befreiung des Beschenkten von Verbindlichkeiten gegen Dritte, durch Führung der Geschäfte des Beschenkten mit der Absicht, Vergütung dafür oder Ersatz des dabei gehabten Aufwandes nicht zu verlangen, oder durch absichtliche Leistung einer Nichtschuld.
§ 1051. Es ist keine Schenkung, wenn ein Vermögensgewinn ausgeschlagen, oder ein bereits vorhandenes Recht durch Pfand oder sonst blos sicher gestellt wird. Der Erlaß künftiger Zinsen ist nicht als Ausschlagung eines Vermögensgewinnes zu betrachten. Der Erlaß eines Pfandrechtes oder einer anderen Sicherheit für ein vorhandenes Recht ist nicht als Schenkung zu betrachten.
§ 1052. Soweit bei zweifelhaften Rechtsgeschäften die Leistung des Einen aus Freigebigkeit geringer bestimmt wird, als es ohnedieß der Fall gewesen sein würde, ist eine Schenkung vorhanden.
§ 1053. Ein Vertrag, durch welchen Jemand sein ganzes Vermögen oder sein ganzes gegenwärtiges oder sein ganzes künftiges Vermögen oder einen ideellen Vermögenstheil verschenkt, ist nichtig.
§ 1054. Bei Schenkungen, welche auf Vertrag beruhen, insbesondere bei solchen, welche durch Uebertragung des Gegenstandes der Schenkung, durch Versprechen einer Leistung und durch Erlaß einer Schuld erfolgen, ist Annahme des Beschenkten erforderlich. Bei anderen Arten der Schenkung bedarf es keiner Annahme.
§ 1055. Das angenommene Schenkungsversprechen begründet die Verpflichtung des Schenkers, die versprochene Leistung zu bewirken. Es finden die §§ 742 bis 949 auf dasselbe Anwendung.
§ 1056. Eine Schenkung, deren Betrag zur Zeit der Schenkung die Summe von eintausend Thalern übersteigt, ferner eine Schenkung von wiederkehrenden Leistungen auf unbestimmte Zeit, welche den Betrag von jährlich fünfzig Thalern übersteigen, ist nur dann gültig, wenn das Schenkungsgeschäft vor Gericht zu Protocoll erklärt oder gerichtlich bestätigt worden ist. Eine Schenkung jährlicher Leistungen auf bestimmte Zeit bedarf dieser Form nur, wenn der Gesammtbetrag die Summe von eintausend Thalern übersteigt.
§ 1057. Bei mehreren nicht gleichzeitigen Schenkungen unter denselben Personen, welche nicht einzeln, wohl aber in ihrem Gesammtbetrage eintausend Thaler oder fünfzig Thaler jährlich übersteigen, ist die Beobachtung der angegebenen Form nicht erforderlich, ausgenommen wenn eine Umgehung des Gesetzes dadurch beabsichtigt ist. Bei einer Schenkung an mehrere Personen entscheidet der Betrag der auf die einzelnen Beschenkten kommenden Antheile.
§ 1058. Schenkungen, bei welchen die vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden ist, sind nur bis zu dem Betrage von eintausend Thalern oder fünfzig Thalern jährlich gültig.
§ 1059. Der Schenker ist berechtigt, die Schenkung wegen Undankes des Beschenkten zu widerrufen. Der Beschenkte ist als undankbar zu betrachten, wenn er dem Leben des Schenkers nachstellt, wenn er den Schenker thätlich mißhandelt oder demselben grobe Beleidigungen zufügt, wenn er dem Schenker absichtlich einen bedeutenden Vermögensverlust zuzieht.
§ 1060. Das Widerrufsrecht geht auf die Erben des Schenkers nur dann über, wenn dieser den Willen, die Schenkung zu widerrufen, ernstlich erklärt oder der Beschenkte den Schenker vorsätzlich getödtet hat.
§ 1061. Der Widerruf wegen Undankes des Beschenkten kann auch gegen dessen Erben geltend gemacht werden.
§ 1062. Im Falle des Widerrufes der Schenkung wegen Undankes wird der Schenker von der Verbindlichkeit, die Schenkung zu erfüllen, frei. Hat er den Gegenstand der Schenkung auf den Beschenkten übertragen, so kann er das Geleistete wie eine entrichtete Nichtschuld zurückfordern. Von Zeit des Widerrufes an ist der Beschenkte als unredlicher Besitzer zu betrachten.
§ 1063. Das Recht des Widerrufes wegen Undankes verjährt in einem Jahre von der Zeit an, wo der Schenker oder dessen Erben den Grund des Widerrufes erfahren haben. Verzeihung des Undankes enthält einen Verzicht auf das Recht des Widerrufes. Ein im Voraus geleisteter Verzicht auf dieses Recht ist nichtig.
§ 1064. Die Vorschriften über die gerichtliche Form der Schenkungen und über das Recht des Widerrufes wegen Undankes finden auch Anwendung auf Schenkungen, welche der Schenker aus Dankbarkeit gegen den Beschenkten gemacht hat, ausgenommen wenn für eine Lebensrettung geschenkt worden ist. Bei einer Schenkung in der Absicht, Dienstleistungen zu vergelten, welche gewöhnlich bezahlt werden, finden, soweit die Schenkung dem Preise der Dienstleistungen gleichkommt, die Vorschriften über die Form und den Widerruf der Schenkung nicht statt.
§ 1065. Hat der Schenker zu einem bestimmten Zwecke geschenkt oder den Beschenkten zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, oder die Schenkung sonst beschränkt, so liegt darin eine nach §§ 1056 bis 1063 zu beurtheilende Schenkung, soweit der Werth des Geschenkten den Werth der Auflage oder Beschränkung übersteigt.
§ 1066. Der Schenker, und wenn der Zweck, die Auflage oder Beschränkung zu Gunsten eines Dritten gereicht, auch dieser Dritte, kann von dem Beschenkten die Erfüllung des Zweckes, der Auflage oder Beschränkung verlangen. Erfüllt der Beschenkte aus Absicht oder aus Verschuldung nicht, so ist der Schenker zur Rückforderung des Geschenkten nach den Vorschriften über die Rückforderung einer Nichtschuld berechtigt.
II. Darlehn.
§ 1067. Ein Darlehnsvertrag wird geschlossen, wenn vertretbare Sachen unter der Verpflichtung zur künftigen Rückgabe einer gleichen Summe oder Menge von derselben Gattung und Güte zu Eigenthum gegeben werden. Werden öffentliche auf den Inhaber gestellte Werthpapiere zu Darlehn gegeben, so ist im Zweifel anzunehmen, daß deren Curswerth zur Zeit der Hingabe den Gegenstand des Darlehnes ausmache.
§ 1068. Ein Vertrag, zufolge dessen der Eine ein Darlehn zu geben, der Andere dasselbe anzunehmen verspricht, ist erst dann geschlossen, wenn über die Summe oder Menge der darzuleihenden Gegenstände Einverständniß vorhanden ist.
§ 1069. Aus einem nach § 1068 geschlossenen Vertrage entsteht für beide Theile eine Klage auf Erfüllung, welche in einem Jahre verjährt.
§ 1070. Wird durch die Uebergabe der zum Darlehne bestimmten Sachen deren Eigenthum auf den Erborger nicht übertragen, weil der Darleiher dasselbe nicht hat oder weil er in der Veräußerung beschränkt ist, so wird der Erborger nur dann aus dem Darlehne verpflichtet, wenn die Eigenthumsklage nach § 296 gegen ihn ausgeschlossen ist, oder wenn er das Eigenthum an den erhaltenen Sachen noch erwirbt oder dieselben verbraucht.
§ 1071. Ohne Uebergabe entsteht ein Darlehn, wenn die Vertragschließenden dahin übereinkommen, daß der Erborger vertretbare Sachen, welche er dem Darleiher aus einem anderen Grunde schuldig ist, als Darlehn behalten soll.
§ 1072. Es gilt auch als Darlehn, wenn der Erborger die darzuleihenden Sachen in Folge der Anweisung des Darleihers in dessen Namen von einem Dritten erhält, oder wenn der Darleiher dieselben in Folge der Anweisung des Erborgers einem Dritten übergiebt.
§ 1073. Uebergiebt der Darleiher dem Erborger eine Sache, damit er sie verkaufe und den Kaufpreis als Darlehn behalte, so trägt der Erborger, von der Uebergabe an, die Gefahr der Sache, ein Darlehn entsteht aber erst, wenn er den Kaufpreis erhält.
§ 1074. Giebt Jemand ein Darlehn im Namen eines Dritten, so ist der Dritte als Darleiher anzusehen. Genehmigt der Dritte im Falle einer Geschäftsführung ohne Auftrag die Darleihung nicht, so hat der Geschäftsführer die Rechte des Darleihers.
§ 1075. Hat sich der Erborger beim Empfange des Darlehnes über die Person des Darleihers geirrt, so ist der Geber des Darlehnes dessen ungeachtet als Gläubiger aus dem Darlehne berechtigt.
§ 1076. Der Erborger ist verpflichtet, eine gleiche Summe oder Menge von derselben Gattung und Güte zurückzugeben, wie er empfangen hat. Bei Gelddarlehnen sind die Bestimmungen in §§ 665 bis 672 maßgebend.
§ 1077. Ist die Zeit der Rückgabe nicht bestimmt, oder eine Kündigung ohne Zahlungsfrist bedungen worden, so kann die Rückgabe sofort verlangt werden, in beiden Fällen vorbehältlich des Rechtes des Erborgers auf Gestattung einer den Umständen angemessenen Frist.
§ 1078. Von einem Darlehne sind Zinsen blos dann zu entrichten, wenn sie bedungen worden sind, oder der Erborger im Verzuge ist.
§ 1079. Sind öffentliche auf den Inhaber gestellte Werthpapiere zu Darlehn gegeben worden, so sind sowohl in dem Falle des § 1067, als auch dann, wenn Papiere derselben Gattung und Menge zurückgegeben werden sollen, die Zinsen im Zweifel von dem Curswerthe, welchen die Papiere zur Zeit der Hingabe haben, in Gelde zu bezahlen.
§ 1080. Ist die Zeit der Zinsenzahlung nicht bestimmt, so sind die Zinsen jährlich, bei Darlehnen von kürzerer Dauer mit der Rückzahlung des Hauptstammes zu entrichten.
§ 1081. Es kann bedungen werden, daß der Gegenstand des Darlehnes in einer anderen Gattung vertretbarer Sachen, oder in einer größeren Summe oder Menge, oder von besserer Beschaffenheit, als gegeben worden ist, zurückerstattet werde, ausgenommen soweit dadurch Zinsverbote umgangen werden. Soll eine geringere Summe oder Menge, oder sollen Sachen von geringerer Beschaffenheit zurückgegeben werden, so sind rücksichtlich Dessen, was mehr oder besser hingegeben war, als zurückgegeben wird, die Vorschriften über die Schenkung maßgebend.
III. Kauf.
1. Im Allgemeinen.
§ 1082. Kauf ist der Vertrag, durch welchen der Eine dem Anderen eine Sache oder ein Recht an einer Sache oder eine Forderung gegen einen in Gelde bestehenden Preis überträgt oder zu übertragen verspricht.
§ 1083. Ist eine künftige Sache, welche nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zum Dasein gelangt, Gegenstand eines Kaufes, so hängt derselbe im Zweifel von der aufschiebenden Bedingung ab, daß die Sache zum Dasein kommt. Ist die Entstehung der Sache eine rein zufällige, so gilt der Kauf im Zweifel als ein unbedingter.
§ 1084. Werden einzelne Sachen oder Mehrheiten von Sachen so verkauft, daß erst durch die Ausscheidung derselben aus einer Gattung oder aus einer Menge von Sachen der Gegenstand des Vertrages bestimmt werden soll, so kann auf die Ausscheidung geklagt werden.
§ 1085. Werden mehrere einzelne Sachen oder ein aus solchen bestehendes Ganze oder Gattungen oder Mehrheiten von Sachen so verkauft, daß der Kaufpreis nach der Zahl, dem Maße oder dem Gewichte der Sache bestimmt wird, so kann auf die Zuzählung, Zumessung oder Zuwiegung geklagt werden.
§ 1086. Der Kaufpreis muß in Gelde bestehen. Sind außer Geld noch Leistungen anderer Art versprochen, so ist der Vertrag ein Kauf, wenn der größere Werth in der Geldleistung enthalten oder der Werth beider Leistungen gleich ist.
§ 1087. Wird der Marktpreis als Kaufpreis der Sache bestimmt, so ist der mittlere Marktpreis des Ortes und der Zeit, wo der Kauf zu erfüllen ist, maßgebend. Besteht an diesem Orte kein Marktpreis, so kommt es auf den Marktpreis des nächsten Ortes an.
§ 1088. Der Verkäufer und der Käufer haften für Verschuldung nach § 728.
§ 1089. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den Besitz der verkauften Sache zu übertragen und, wenn zur Erwerbung der Sache Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist, Alles zu thun, was seinerseits geschehen muß, damit die Eintragung des Käufers erfolgen kann. Verkaufte Rechte hat er dem Käufer einzuräumen.
§ 1090. Der Verkäufer ist verpflichtet, mit der Sache die Zubehörungen, auch die nach Abschluß des Kaufes hinzugekommenen, und den Zuwachs dem Käufer zu übergeben. Er hat dem Käufer die auf den Kaufgegenstand bezüglichen Urkunden herauszugeben und bei Grundstücken über die Grenzen, Gerechtsame und Lasten derselben Auskunft zu ertheilen.
§ 1091. Rücksichtlich der Gefahr, der Lasten und der Vortheile der Sache kommen die Bestimmungen in §§ 866 bis 869 zur Anwendung. In dem Falle des § 1085 geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf den Käufer erst über, wenn die Zuzählung, Zumessung oder Zuwiegung erfolgt ist.
§ 1092. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewähr der Fehler und wegen Entwährung ist nach §§ 899 bis 952, die Verbindlichkeit desselben zur Abtretung der die Sache betreffenden Forderungen nach § 959 zu beurtheilen.
§ 1093. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache bis zur Uebergabe an den Käufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen, aufmerksamen Hausvaters in Stand zu erhalten und zu bewahren.
§ 1094. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis mit Geld zu bezahlen, welches der Verkäufer eigenthümlich behalten kann, und Das zu leisten, wozu er sich sonst verpflichtet hat. Zahlung oder Stundung des Kaufpreises wird zum Uebergange des Eigenthums der verkauften Sache auf den Käufer nicht erfordert.
§ 1095. Der Käufer ist verpflichtet, den rückständigen Kaufpreis von der Zeit an, wo er die Sache übergeben erhalten hat, mit fünf vom Hundert auf das Jahr zu verzinsen, ausgenommen wenn der Kaufpreis gestundet worden oder eine Stundung üblich ist.
§ 1096. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die nach dem Verkaufe auf die Sache gemachten nothwendigen und nützlichen Verwendungen zu ersetzen und ihn von den Verbindlichkeiten zu befreien, welche er bezüglich der Sache hat eingehen müssen.
§ 1097. Ist ein Grundstück mit Angabe des Flächengehaltes verkauft und ist derselbe nicht blos zur Bezeichnung des Grundstücks beigefügt, so kann der Käufer, wenn er einen geringeren Flächengehalt erhält, nur verhältnißmäßige Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ist jedoch der Ausfall am Flächengehalte so bedeutend, daß das vorhandene Grundstück nach richterlichem Ermessen nicht als das verkaufte gelten kann, so ist der Käufer Aufhebung des Kaufes zu verlangen berechtigt. Hat das verkaufte Grundstück einen größeren Flächengehalt, als beim Vertragsabschlusse angegeben ist, so kann der Verkäufer verhältnißmäßige Erhöhung des Kaufpreises fordern, der Käufer aber, wenn er hierauf nicht eingehen will, von dem Kaufe zurücktreten.
§ 1098. Die gegenseitigen Leistungen des Verkäufers und des Käufers müssen Zug um Zug erfolgen, wenn nicht bestimmt worden oder aus den Umständen zu ersehen ist, daß die Leistung des einen Theiles vorausgehen soll.
§ 1099. Verlangt einer von mehreren Verkäufern die antheilige Zahlung des Kaufpreises, so kann der Käufer dagegen die Uebergabe des ganzen Kaufgegenstandes von ihm fordern. Von mehreren Käufern kann kein einzelner antheilige Erfüllung des Kaufes fordern.
§ 1100. Wird zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner eine Vereinigung dahin getroffen, daß der Erstere durch einen von dem Letzteren zu überlassenden Gegenstand für seine Forderung abgefunden sein soll, so finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
2. Kauf auf Probe oder Besicht.
§ 1101. Wenn Jemand auf Probe oder Besicht kauft, so ist der Kauf, in Ermangelung einer anderen Bestimmung, von der aufschiebenden Bedingung abhängig, daß der Käufer den Kaufgegenstand annehmbar findet. Bis zum Eintritte der Bedingung trägt der Verkäufer den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes.
§ 1102. Der Verkäufer hat dem Käufer die Handlungen zu gestatten, welche zur Untersuchung des Kaufgegenstandes erforderlich sind.
§ 1103. Ist eine Frist bestimmt, innerhalb welcher der Käufer sich über die Annehmbarkeit zu erklären haben soll, und läßt er die Frist ohne Erklärung verstreichen, so ist die Bedingung als nicht eingetreten zu betrachten.
§ 1104. Ist keine Frist bestimmt, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Frist von vierzehn Tagen zur Erklärung setzen. Giebt der Käufer innerhalb der Frist die Erklärung nicht ab, so ist die Bedingung als nicht eingetreten zu betrachten.
§ 1105. Ist die auf Probe oder Besicht verkaufte Sache übergeben, so ist, wenn der Käufer innerhalb der verabredeten oder von dem Verkäufer gesetzten Frist eine Erklärung nicht abgiebt, anzunehmen, daß die Bedingung als nicht eingetreten ist.
§ 1106. Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn der Käufer den Kaufpreis ganz oder theilweise bezahlt, oder über die Sache wie über die seinige verfügt, und als nicht eingetreten, wenn er die Sache zurückgiebt, ohne sich erklärt zu haben.
3. Kauf mit Vorbehalt der Reue.
§ 1107. Wird bei einem Kaufe verabredet, daß dem Käufer oder dem Verkäufer freistehen soll, von dem Kaufe zurückzutreten, so gilt dieß im Zweifel als eine dem Kaufe beigefügte auflösende Bedingung.
§ 1108. Ist keine Frist für den Rücktritt bestimmt, so hat Derjenige, welcher sich die Reue vorbehalten, innerhalb dreißig Tagen, von der Verabredung an, den Rücktritt zu erklären und es erlöscht das Reurecht, wenn die Erklärung nicht vor Ablauf dieser Frist abgegeben wird.
§ 1109. Kommt es in Folge des Vorbehaltes der Reue zu einer Aufhebung des Kaufes, so hat der Käufer den Kaufgegenstand nebst Zubehörungen und Zuwachs an den Verkäufer zurückzugeben und den durch seine Verschuldung verursachten Schaden zu ersetzen, auch Rechte, welche Dritten in der Zwischenzeit an der Sache bestellt worden sind, wenn sie nicht schon ohnedieß unwirksam sind, zu beseitigen oder den Verkäufer deshalb zu entschädigen. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den bezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen, denselben von allen in Beziehung auf den Kauf übernommenen Verpflichtungen zu befreien und für die von demselben gemachten Verwendungen, mit Ausnahme der in der Zwischenzeit getragenen Lasten der Sache, nach den Vorschriften über die Eigenthumsklage Ersatz zu leisten. Die Nutzungen der Sache und die Zinsen von dem Kaufgelde heben sich gegenseitig auf.
§ 1110. Hat der Käufer, welchem das Reurecht zusteht, die Sache durch seine Verschuldung verschlechtert, so ist er von dem Reurechte ausgeschlossen.
4. Vorbehalt eines besseren Gebotes.
§ 1111. Hat der Verkäufer sich vorbehalten, daß der Kauf nicht bestehen soll, wenn ein Anderer ein besseres Gebot auf die verkaufte Sache thut, so ist dieß im Zweifel als eine auflösende Bedingung zu betrachten.
§ 1112. Ist die Frist, innerhalb welcher das bessere Gebot erfolgen kann, nicht bestimmt, so gilt bei beweglichen Sachen eine Frist von drei Tagen und bei unbeweglichen von einem Jahre.
§ 1113. Das Gebot ist ein besseres, wenn der durch den Dritten angebotene Kauf dem Verkäufer im Vergleiche mit der von dem Käufer versprochenen Leistung hinsichtlich der Haupt- oder Nebensache oder der Nebenbestimmungen einen Vortheil bringt.
§ 1114. Der Verkäufer ist, wenn ein besseres Gebot zeitig erfolgt, verpflichtet, dem Käufer ohne Verzögerung davon Anzeige zu machen, und der Käufer hat sich innerhalb acht Tagen bei Verlust seines Rechtes zu erklären, ob er in das bessere Gebot treten will oder nicht.
§ 1115. Tritt der Käufer in das bessere Gebot nicht ein, so kann der Verkäufer wählen, ob er das bessere Gebot annehmen oder den ersten Kauf halten will. Wird der Kauf durch die Wahl des besseren Gebotes aufgehoben, so kommen die Vorschriften im § 1109 zur Anwendung.
§ 1116. Haben Mehrere einen Gegenstand gemeinschaftlich verkauft, so gilt das bessere Gebot als abgelehnt, wenn es nicht von Allen angenommen wird.
§ 1117. Hat der Käufer sich den Vorbehalt des Rücktrittes für den Fall des besseren Gebotes eines Dritten gemacht, so finden die vorstehenden Vorschriften analoge Anwendung.
5. Vorkauf.
§ 1118. Vermöge des Vorkaufsrechtes kann der Berechtigte verlangen, beim Verkaufe der Sache einem anderen Käufer vorgezogen zu werden.
§ 1119. Das Vorkaufsrecht tritt mit dem Abschlusse des Kaufes ein; doch können die Vertragschließenden so lange, als der Vorkaufsberechtigte noch nicht erklärt hat, daß er von seinem Rechte Gebrauch mache, von dem Kaufe abgehen.
§ 1120. Das Vorkaufsrecht kann auch ausgeübt werden, wenn blos ein Theil der Sache verkauft wird. Will der Berechtigte sein Recht rücksichtlich des verkauften Theiles nicht ausüben, so kann er ein gerichtliches Verbot der Veräußerung dieses Theiles ausbringen.
§ 1121. Der Vorkaufsverpflichtete ist verbunden, den Kauf, welchen er mit einem Dritten geschlossen hat, dem Berechtigten anzuzeigen und wenn dieser sein Recht ausüben zu wollen erklärt, den Kauf mit demselben zu schließen.
§ 1122. Der Vorkaufsberechtigte hat sich, von der Anzeige an, bei Verlust seines Vorkaufsrechtes, bei beweglichen Sachen innerhalb drei Tagen, bei unbeweglichen innerhalb dreißig Tagen über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu erklären.
§ 1123. Der Vorkaufsberechtigte muß, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist, Dasselbe leisten, wozu sich der Dritte erboten hat. Ist die Sache, rücksichtlich deren ihm das Vorkaufsrecht zusteht, mit mehreren anderen um einen Gesammtpreis verkauft worden, so ist der verhältnißmäßige Preis jener Sache durch Schätzung zu ermitteln.
§ 1124. Kann der Vorkaufsverpflichtete nicht erfüllen, weil er dem Dritten die Sache bereits übergeben hat, so ist der Vorkaufsberechtigte befugt, von ihm Schadenersatz zu verlangen. Ist die Sache dem Dritten noch nicht übergeben, so hat der Vorkaufsberechtigte den Vorzug vor ihm. Gegen den Dritten, welcher die Sache übergeben erhalten hat, kann der Vorkaufsberechtigte sein Recht nur geltend machen, wenn derselbe zur Zeit der Uebergabe an ihn in unredlichem Glauben gestanden hat, oder, sofern es sich um eine unbewegliche Sache handelt, das Vorkaufsrecht im Grundbuche eingetragen ist.
§ 1125. Wenn der Vorkaufsberechtigte in den Kauf des Dritten eintritt und mit der Erfüllung der dadurch übernommenen Verbindlichkeiten in Verzug kommt, so steht dem Vorkaufsverpflichteten frei, die Aufhebung des Kaufes nach den Vorschriften im § 1109 zu verlangen. Der Vorkaufsberechtigte wird dann seines Vorkaufsrechtes verlustig.
§ 1126. Wird ein mit einem Vorkaufsrechte beschwertes Grundstück nothwendiger Weise versteigert, so ist das Vorkaufsrecht blos dann zu beachten, wenn es im Grundbuche eingetragen und im Voraus ein bestimmter Vorkaufspreis festgesetzt worden ist. Der Vorkaufsberechtigte muß, wenn es zur Versteigerung kommen soll, bei Verlust seines Vorkaufsrechtes sich darüber, ob er sein Recht ausüben will, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen von der Zeit an, wo ihm die Abgabe der Erklärung auferlegt wird, erklären und den Vorkaufspreis innerhalb sechs Monaten von seiner Erklärung an bezahlen. Wenn der Vorkaufsberechtigte innerhalb der angegebenen Fristen sich nicht erklärt, oder nicht Zahlung leistet, so ist er des Vorkaufsrechtes verlustig und es ist mit der Versteigerung des Grundstücks zu verfahren. Der Vorkaufsberechtigte ist in diesem Falle nicht befugt, von dem Vorkaufsverpflichteten oder aus dessen Concurse eine Entschädigung wegen Ausschlusses des Vorkaufsrechtes zu verlangen.
§ 1127. In der Regel geht das Vorkaufsrecht zwar gegen die Erben des Verpflichteten, nicht aber auf die Erben des Berechtigten über; auch kann es einem Anderen nicht abgetreten werden.
§ 1128. Steht das Vorkaufsrecht Mehreren zu und ist Einer von ihnen gestorben, oder will er das Vorkaufsrecht nicht ausüben, so sind die Uebrigen zu Ausübung des Vorkaufsrechtes befugt.
§ 1129. Die Hinzuschlagung eines mit einem Vorkaufsrechte behafteten Grundstücks zu einem nicht mit demselben Vorkaufsrechte behafteten anderen Grundstücke kann nicht ohne Einwilligung des Vorkaufsberechtigten erfolgen.
§ 1130. Das Vorkaufsrecht kann bei dem Tausche nicht ausgeübt werden.
6. Wiederkauf.
§ 1131. Wenn sich der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen die gekaufte Sache wiederkäuflich abzutreten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Wiederkaufspreis in dem Preise besteht, welchen der Käufer für die Sache versprochen hat.
§ 1132. Im Falle des Wiederkaufes sind die Verbindlichkeiten beider Theile nach den Vorschriften im § 1109 zu beurtheilen.
§ 1133. Ist das Wiederkaufsrecht auf eine bestimmte Zeit vorbehalten, so erlöscht es mit Ablauf derselben. Ist für dasselbe keine Zeit bestimmt, so erlöscht es, von Zeit der Uebergabe der Sache an den Käufer an, bei beweglichen Sachen in einem Jahre, bei unbeweglichen in zehn Jahren.
§ 1134. Kann der Wiederkauf nicht erfüllt werden, weil der Wiederkäufer die Sache an einen Dritten veräußert hat, so steht dem Wiederkäufer gegen den Wiederverkäufer ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Gegen den Dritten, welcher die Sache erworben, kann das Wiederkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn er zur Zeit der Uebergabe an ihn in unredlichem Glauben gestanden hat, oder, sofern es sich um eine unbewegliche Sache handelt, das Wiederkaufsrecht im Grundbuche eingetragen ist.
§ 1135. Sind Mehrere zum Wiederkaufe berechtigt, so kann dieses Recht nur von Allen ausgeübt werden.
§ 1136. Hat sich der Käufer den Rückverkauf vorbehalten, so kommen die Vorschriften über den Wiederkauf analog zur Anwendung.
§ 1137. Die Vorschriften in §§ 1126, 1129 finden auf den Wiederkauf Anwendung, die im § 1126 selbst dann, wenn die für die Erklärung über dessen Ausübung bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist.
IV. Tausch.
§ 1138. Bei dem Vertrage, vermöge dessen der Eine dem Anderen eine Sache oder ein Recht an einer Sache oder eine Forderung gegen eine Sache oder gegen ein Recht an einer Sache oder gegen eine Forderung überträgt oder zu übertragen verspricht, sind die gegenseitigen Verbindlichkeiten der Vertragschließenden analog nach den Vorschriften über den Kauf zu beurtheilen.
V. Verlagsvertrag.
§ 1139. Der Verlagsvertrag besteht darin, daß der Urheber oder Inhaber eines literarischen Erzeugnisses oder eines Werkes der Kunst dasselbe einem Anderen, dem Verleger, zur Vervielfältigung, zur Veröffentlichung und zum Vertriebe desselben überläßt oder zu überlassen verspricht.
§ 1140. Der Urheber oder Inhaber des Werkes hat dasselbe vertragsmäßig zu liefern und sich aller Verfügungen über dasselbe zu enthalten, welche zum Nachtheile des Verlegers gereichen. Er darf das Werk weder gleichzeitig einem Anderen in Verlag geben, noch die Aufnahme desselben in eine Gesammtausgabe seiner Werke oder in ein sonstiges Sammelwerk veranstalten.
§ 1141. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in angemessener, im Zweifel von ihm zu bestimmender Ausstattung auf seine Kosten zu vervielfältigen und für den gehörigen Umsatz zu sorgen. Die Preisbestimmung hängt von seinem Ermessen ab, doch darf er nicht durch übermäßige Preisforderung den Absatz hindern.
§ 1142. Der Verlagsvertrag berechtigt blos zu einer Auflage. Ist über deren Stärke nichts verabredet, so bestimmt sie der Verleger, ohne jedoch die Zahl von eintausend Exemplaren überschreiten zu dürfen.
§ 1143. Ist ein Honorar im Ganzen versprochen oder nach § 820 ein solches als bedungen anzusehen, so hat der Verleger dasselbe zu bezahlen, sobald das Werk an ihn abgeliefert ist. Im Falle einer Bestimmung des Honorars nach der Bogenzahl ist dasselbe zu bezahlen, sobald das Werk, oder, wenn es in einzelnen Abtheilungen erscheinen soll, eine Abtheilung zur Veröffentlichung vollendet ist.
§ 1144. Wird die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen Zufall unmöglich, welcher nicht auf Seiten des Verlegers eintritt, so erlöscht der Verlagsvertrag.
§ 1145. Als ein Zufall, welcher die Erfüllung des Verlagsvertrages unmöglich macht, ist es insbesondere zu betrachten, wenn die Erreichung des Zweckes, zu welchem nach der Absicht der Betheiligten die Veröffentlichung dienen sollte, zufällig unmöglich wird.
§ 1146. Wird die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen Zufall auf Seiten des Verlegers unmöglich, so hat der Verleger das Honorar zu bezahlen, dafern nicht der Urheber oder Inhaber einen anderen Verleger findet, welcher in denselben Verlagsvertrag eintritt.
§ 1147. Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so kann der Urheber oder Inhaber das Honorar verlangen. Auch kann er die Vervielfältigung noch fordern, wenn er den Verleger durch anderweitige Lieferung des Werkes dazu in Stand setzt. Zu einer solchen Lieferung des Werkes ist der Urheber oder Inhaber verpflichtet, wenn er dasselbe anderweit besitzt.
§ 1148. Geht das Werk nach Beginn des Vertriebes durch Zufall unter, so ist der Verleger zu Ergänzung der verloren gegangenen Stücke auf eigene Kosten berechtigt. Der Urheber oder Inhaber kann dafür kein neues Honorar fordern.
§ 1149. Wird zwischen dem Urheber oder dem Inhaber des Werkes und dem Verleger ein Vertrag über eine anderweitige Auflage oder Ausgabe geschlossen, so gelten im Zweifel die Bestimmungen des Vertrages über die erste Auflage.
VI. Leibrentenvertrag.
§ 1150. Leibrentenvertrag ist der Vertrag, durch welchen Jemand eine auf das Leben einer oder mehrerer Personen gestellte wiederkehrende Leistung vertretbarer Sachen gegen eine Gegenleistung, Rentencapital, verspricht.
§ 1151. Die Gegenleistung kann in Geld oder in anderen Vermögensgegenständen bestehen.
§ 1152. Die Dauer der Leibrente kann auf das Leben eines der Vertragschließenden oder eines Dritten oder auch mehrerer Personen gestellt sein. Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Leibrente auf die Lebenszeit Desjenigen, welcher sie empfangen soll, zu entrichten ist.
§ 1153. Soll die Dauer der Leibrente von dem Leben des Rentenschuldners oder eines Dritten abhängen, so ist die Rente, wenn nicht bestimmt worden, daß sie auf die Erben des Rentengläubigers übergehen soll, blos auf dessen Lebenszeit zu entrichten.
§ 1154. Im Zweifel ist jährliche Wiederkehr der Leistungen anzunehmen. Eine jährlich wiederkehrende Geldleistung ist, wenn nicht etwas Anderes ausgemacht worden, auf vierteljährige Fristen zu vertheilen und vorauszubezahlen. Andere Gegenstände sind zu Anfang des Zeitraumes zu leisten, auf welchen sie versprochen worden. Hört die Verbindlichkeit zu Entrichtung der Leibrente im Laufe einer Frist auf, so wird dessen ungeachtet der vorauszahlbare Betrag voll geschuldet.
§ 1155. Die Leibrente endigt mit dem Tode der Person, auf deren Leben sie gestellt ist, dieser mag erfolgen, auf welche Art es sei. Das Rentencapital bleibt dem Rentenschuldner ohne Rücksicht auf die Zeitdauer der Rente. Hat jedoch der Rentenschuldner den Tod der Person, auf deren Leben die Rente gestellt ist, absichtlich herbeigeführt, oder im Falle er die Rente für die Dauer seines Lebens versprochen, durch Selbstmord sein Leben beendigt, oder die Todesstrafe erlitten, so kann das Rentencapital zurückgefordert werden, ohne daß der Rentengläubiger oder dessen Erbe zur Erstattung der bezogenen Renten verpflichtet ist.
§ 1156. Die Vorschriften über den Leibrentenvertrag finden analoge Anwendung, wenn eine Leibrente auf einer Schenkung beruht.
VII. Auszug.
§ 1157. Auszug ist eine auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen ausbedungene Leistung, welche entweder als Reallast auf ein Grundstück gelegt oder mit einer Hypothek an einem Grundstücke versehen ist. Es kann verabredet werden, daß der Auszug nicht auf die ganze Lebenszeit des Berechtigten dauern oder auch, daß er auf die Erben des Berechtigten übergehen soll.
§ 1158. Rücksichtlich eines Auszuges, welcher bei Veräußerung eines Grundstücks vorbehalten oder von dem Eigenthümer eines Grundstücks durch letzten Willen auf dasselbe gelegt wird, kommen die Bestimmungen in §§ 515 bis 519 zur Anwendung. In anderen Fällen kann die Eintragung des Auszuges in das Hypothekenbuch blos unter Voraussetzung eines Rechtsgrundes dazu gefordert werden; es ist auch die Eintragung in diesen Fällen rücksichtlich ihrer Form und ihrer Wirkungen nach den Vorschriften über die Hypotheken wegen Forderungen zu beurtheilen.
§ 1159. Der Gegenstand des Auszuges kann in einer Leibrente, in Dienstleistungen und in persönlichen Dienstbarkeiten bestehen. Der Auszug ist hinsichtlich der Gegenstände weder auf die Erzeugnisse des damit belasteten Grundstücks, noch auf das Bedürfniß des Berechtigten beschränkt.
§ 1160. Die Rechte und Verbindlichkeiten bei dem Auszuge sind, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, insbesondere rücksichtlich des Erfüllungsortes und des Verzuges, nach den über die verschiedenartigen Leistungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen.
§ 1161. Läßt sich Jemand einen Auszug für sich und seinen Ehegatten versprechen, so bezieht sich dieß im Zweifel nur auf den Ehegatten, mit welchem er zur Zeit der Bestellung des Auszuges verehelicht ist.
§ 1162. Hat sich Jemand einen Auszug für seinen Ehegatten versprechen lassen und wird die Ehe für nichtig erklärt oder in Folge Anfechtung aufgehoben, oder werden die Ehegatten geschieden oder auf Lebenszeit von Tisch und Bette getrennt, so fällt, von Rechtskraft des die Auflösung der Ehe aussprechenden Erkenntnisses an, das Recht des Ehegatten, für welchen der andere den Auszug ausbedungen hat, weg. Der Auszugpflichtige bleibt jedoch verbunden, den Auszug oder den verhältnißmäßigen Theil des Auszuges auf so lange, als der Ehegatte lebt, für welchen der Auszug ausbedungen worden ist, an den Auszugbesteller oder dessen Erben zu leisten.
§ 1163. Ist für zwei Ehegatten, welche bis zum Tode des einen in ungetrennter Ehe gelebt haben, zusammen ein Auszug auf deren Lebenszeit bestellt worden, so erhält der überlebende Theil von theilbaren Gegenständen die Hälfte, von untheilbaren das Ganze. Doch erhält der überlebende Ehegatte das Ganze der an sich theilbaren Gegenstände, wenn solches zur Erhaltung oder Benutzung eines ihm ganz verbleibenden Gegenstandes bestimmt ist.
§ 1164. Besteht der Auszug in jährlicher Lieferung von Erzeugnissen des verpflichteten Grundstücks, so tritt die Verfallzeit bei Erzeugnissen, welche zu gewissen Jahreszeiten gewonnen werden, zu der Zeit ein, wo die ausbedungenen Früchte je nach ihrer Art auf dem verpflichteten Grundstücke oder, wenn auf demselben dergleichen Früchte nicht erzeugt worden, in derselben Flur oder, wenn sie auch hier nicht erzeugt worden, in der nächsten Umgegend geerntet und die etwa vor der Verabreichung daran nöthigen Arbeiten verrichtet worden sind. Die Einbringung aller Fruchtarten, sowie die Beendigung aller vor ihrer Verabreichung noch etwa erforderlichen Verrichtungen ist spätestens als bis zum 25. December jeden Jahres erfolgt anzunehmen.
§ 1165. Von Erzeugnissen der Landwirthschaft, welche nicht blos zu gewissen Zeiten des Jahres erzeugt werden und stets gewährt werden können, ist der auf das ganze Jahr oder gewisse Zeitabschnitte desselben ausgesetzte Betrag nach Beschaffenheit der Erzeugnisse in angemessenen Fristen zu leisten.
§ 1166. Alle übrigen Naturalien, ingleichen die als Auszug bedungenen jährlichen Geldleistungen werden mit Ablauf des von Beginn des Auszuges an zu rechnenden Jahres fällig, wenn nicht der Zweck des zu leistenden Gegenstandes eine Ausnahme begründet.
§ 1167. Soll der Verpflichtete wirthschaftliche Verrichtungen leisten, so sind sie zu der Zeit vorzunehmen, zu welcher er in seiner Wirthschaft Verrichtungen derselben Art vorzunehmen pflegt oder, wenn dieß nicht der Fall ist, nach wirthschaftlichem Ermessen.
§ 1168. Wenn der Berechtigte auf dem mit dem Auszuge beschwerten Grundstücke oder in einem dabei befindlichen Auszugshause wohnt, so ist der Verpflichtete gehalten, die Natural- oder Geldabgaben dem Berechtigten zu überbringen. Hält sich der Berechtigte außerhalb des Grundstücks auf, von welchem er den Auszug zu beziehen hat, so hat derselbe die Auszugsleistungen aus dem belasteten Grundstücke abzuholen.
§ 1169. Hat der Berechtigte die Wahl, zur Verfallzeit entweder die Sache oder den Geldwerth derselben zu fordern, so geht das Wahlrecht auf den Verpflichteten über, wenn der Berechtigte, ungeachtet der Aufforderung des Verpflichteten nach der Verfallzeit, die Erklärung über die Wahl verzögert.
§ 1170. Wenn die Sache zum Zwecke der Leistung erst angeschafft oder in Stand gesetzt werden muß, so hat der Berechtigte sich über die Wahl so zeitig zu erklären, als nach wirthschaftlichem Ermessen erforderlich ist, damit der Verpflichtete die Sache ohne besondere Beschwerung herbeischaffen oder in Stand setzen kann.
§ 1171. Hat der Verpflichtete die Wahl zwischen mehreren Leistungen, so geht das Wahlrecht auf den Berechtigten über, wenn der Erstere, ungeachtet der Aufforderung des Letzteren nach der Verfallzeit, die Erklärung über die Wahl verzögert.
§ 1172. Wird das Gebäude, in welchem der Berechtigte die Mitbewohnung oder alleinige Wohnung hat, durch einen Unglücksfall zerstört, so tritt nach dessen Wiederherstellung das Wohnungsrecht des Berechtigten wieder ein. Der Berechtigte kann verlangen, daß der Verpflichtete die Auszugswohnung wiederherstellt, ingleichen, daß ihm der Letztere, wenn demselben eine eigene Wohnung auf dem verpflichteten Grundstücke übrig geblieben ist, dafern es die Umstände gestatten, den Aufenthalt in derselben in der Zwischenzeit mit einräumt.
VIII. Gebrauchsleihe.
§ 1173. Die Gebrauchsleihe, Commodat, besteht in der unentgeltlichen Ueberlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gebrauche unter der Verpflichtung des Entleihers, dieselbe künftig zurückzugeben.
§ 1174. Wer die Verleihung einer Sache verspricht, ist zu deren Ueberlassung verpflichtet, ausgenommen wenn er derselben wegen unvorhergesehener Fälle selbst bedarf. Wer sich die Verleihung versprechen läßt, ist zur Annahme der Sache zum Gebrauche nicht verpflichtet, ausgenommen wenn die Verleihung zugleich zum Vortheile des Verleihers gereicht. Die Klagen auf Ueberlassung und auf Annahme einer zu verleihenden Sache verjähren in einem Jahre.
§ 1175. Soll der Entleiher für den Gebrauch der Sache eine Gebühr entrichten, so finden die Vorschriften über die Gebrauchsleihe nur Anwendung, wenn die Vertragschließenden dessenungeachtet eine Gebrauchsleihe beabsichtigt haben.
§ 1176. Der Entleiher ist berechtigt, die Sache in der verabredeten Weise, und, in Ermangelung einer Verabredung, in der sich nach der Beschaffenheit der Sache oder nach den Umständen als angemessen ergebenden Weise zu gebrauchen; er darf den Gebrauch nicht einem Anderen überlassen.
§ 1177. Der Verleiher und der Entleiher haften für Verschuldung nach § 728. Es gilt als Verschuldung, wenn der Entleiher bei einer gemeinschaftlichen Gefahr für seine eigenen Sachen und für die entliehene Sache die ersteren rettete und die letztere preisgab.
§ 1178. Der Entleiher haftet nicht für Abnutzung der Sache in Folge des ihm vertragsmäßig zustehenden Gebrauches, ebensowenig für deren zufällige Verschlechterung.
§ 1179. Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Unterhaltung der Sache, insbesondere bei entliehenen Thieren die Kosten der Fütterung zu tragen. Wegen anderen Aufwandes kann er von dem Verleiher Ersatz wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag fordern.
§ 1180. Ist eine Zeit für den Gebrauch festgesetzt, oder ergiebt sich eine solche aus der Art des überlassenen Gebrauches, so kann der Verleiher die Sache vor Ablauf der festgesetzten Zeit zurückfordern, wenn der Entleiher die Sache vertragswidrig gebraucht.
§ 1181. Hat der Verleiher sich den Widerruf vorbehalten oder ist eine Zeit für den Gebrauch weder festgesetzt, noch aus den Umständen abzunehmen, so erlöscht die Gebrauchsleihe durch beliebigen Widerruf des Verleihers.
§ 1182. Die Gebrauchsleihe erlöscht mit dem Tode des Entleihers.
§ 1183. Der Entleiher ist verpflichtet, nach Beendigung der Gebrauchsleihe die entliehene Sache nebst Zubehörungen, Zuwachs und etwa gezogenen Früchten dem Verleiher zurückzugeben.
§ 1184. Der Entleiher kann sich der Rückgabe der Sache nicht durch den Einwand entziehen, daß ihm das Eigenthum an derselben zustehe; ausgenommen wenn er bereits zur Zeit der Verleihung Eigenthümer war und die Verleihung nicht unter Umständen erfolgte, unter welchen auch dem Eigenthümer der Gebrauch seiner eigenen Sache von einem Anderen eingeräumt werden konnte, oder wenn ihm der Verleiher nach der Verleihung das Eigenthum überließ.
§ 1185. Haben Mehrere eine Sache gemeinschaftlich entliehen, so haften sie für die Verbindlichkeiten aus der Gebrauchsleihe als Gesammtschuldner. Mehrere Erben eines Entleihers haften nur bei Untheilbarkeit der Sache als Gesammtschuldner.
§ 1186. Ist die Ausübung eines Rechtes Gegenstand der Verleihung, so finden die Vorschriften über die Verleihung von Sachen analoge Anwendung.
IX. Pacht- und Miethvertrag.
§ 1187. Pacht- oder Miethvertrag ist der Vertrag, durch welchen der Eine dem Anderen gegen einen Preis, Pacht- oder Miethzins, die Benutzung einer Sache überläßt oder zu überlassen verspricht. Wird die Benutzung einer fruchtbringenden Sache zum Zwecke der Fruchtziehung überlassen oder versprochen, so ist der Vertrag ein Pachtvertrag, außerdem ein Miethvertrag.
§ 1188. Gegenstände des Pacht- oder Miethvertrages können bewegliche oder unbewegliche Sachen sein, auch nutzbare Gerechtigkeiten, sofern die Ueberlassung ihrer Benutzung an Andere zulässig ist.
§ 1189. Der Eigenthümer kann seine eigene Sache pachten oder miethen, wenn deren Benutzung einem Dritten zusteht.
§ 1190. Der Pacht- oder Miethzins kann in Gelde oder in anderen vertretbaren Sachen bestehen. Ist bei einem Gegenstande, welcher natürliche Früchte trägt, verabredet worden, daß ein ideeller Theil derselben als Pachtzins gegeben werden soll, so ist ein Theilpacht vorhanden.
§ 1191. Die Art und der Umfang der dem Pachter oder Miether durch den Pacht- oder Miethvertrag gestatteten Benutzung richten sich, in Ermangelung einer besonderen Bestimmung, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke des verpachteten oder vermietheten Gegenstandes. Das Recht auf den Gebrauch umfaßt nicht das Recht auf die Fruchtziehung, sofern der Gegenstand sich ohne die letztere benutzen läßt.
§ 1192. Ist die Zeit, auf welche verpachtet oder vermiethet wird, bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Vertrag nur in der bestimmten Zeit erfüllt werden kann.
§ 1193. Die Vertragschließenden haften für Verschuldung nach § 728.
§ 1194. Unterpacht und Untermiethe ist gestattet, ausgenommen wenn etwas Anderes verabredet ist, oder wenn der Vertragsgegenstand dadurch mehr, als dieß außerdem der Fall wäre, leiden würde, oder wenn ein Theilpacht vorliegt. Durch Unterpacht oder Untermiethe entsteht blos ein Rechtsverhältniß zwischen Unterverpachter oder Untervermiether und Unterpachter oder Untermiether.
§ 1195. Der Verpachter oder Vermiether ist verpflichtet, dem Pachter oder Miether die Sache zur vertragsmäßigen Benutzung zu überlassen. Erfordert die Benutzung Inhabung der Sache, so ist er verbunden, diese dem Pachter oder Miether zu verschaffen.
§ 1196. Der Verpachter oder Vermiether ist verpflichtet, die Sache während der ganzen Dauer des Vertrages so zu gewähren, daß sie dem Pachter oder Miether zu der bezweckten Benutzung dienen kann. Er haftet für die Mängel der Sache, welche die Benutzung hindern, und für gänzliche oder theilweise Entziehung der Sache in Folge von Rechten Dritter.
§ 1197. Der Verpachter oder Vermiether haftet, wenn ihm im Falle einer Störung oder Schmälerung der vertragsmäßigen Benutzung durch Dritte eine Verschuldung wegen unterlassener Abwendung oder Beseitigung zur Last fällt. Er darf die Sache nicht in einer Weise ändern, welche den Pachter oder Miether an der vertragsmäßigen Benutzung hindert.
§ 1198. Der Pachter oder Miether kann, wenn der Verpachter oder Vermiether die Benutzung ganz oder theilweise nicht gewährt, nicht blos gänzlichen oder theilweisen Erlaß des Pacht- oder Miethzinses, oder, wenn der Zins vorausbezahlt worden ist, dessen gänzliche oder theilweise Rückzahlung, sondern auch, wenn der Verpachter oder Vermiether die Nichtgewährung verschuldet, Schadenersatz verlangen.
§ 1199. Der Verpachter oder Vermiether ist verpflichtet, die Sache im Stande zu erhalten, doch hat der Miether von Thieren die Fütterungskosten zu tragen.
§ 1200. Der Verpachter oder Vermiether hat die Ausbesserungen der Sache, welche während der Pacht- oder Miethzeit nothwendig werden, auf seine Kosten vorzunehmen, soweit nicht nach Ortsgebrauch der Pachter oder Miether dazu verpflichtet ist. Hat er auf die Anzeige des Pachters oder Miethers die nothwendigen Ausbesserungen nicht vorgenommen, so kann der Pachter oder Miether für die Zeit, während welcher er dadurch an der vertragsmäßigen Benutzung der Sache gehindert worden ist, einen entsprechenden Erlaß an dem Pacht- oder Miethzinse und Ersatz des außerdem etwa erlittenen Schadens fordern.
§ 1201. Hat der Pachter oder Miether auf die Sache Verwendungen gemacht, so kann er wegen der nothwendigen sofort, wegen solcher nützlichen, durch welche die Sache dauernd verbessert ist, nach Beendigung des Pacht- oder Miethvertrages Vergütung wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag fordern. Wegen anderer Verwendungen steht ihm das Recht der Wegnahme zu, doch hat er die bei Beendigung des Vertrages noch vorhandenen Verwendungen dem Verpachter oder Vermiether auf Verlangen zu überlassen, wenn dieser ihm den Werth erstattet, welchen sie im Falle der Wegnahme gehabt haben würden. Zu dieser Wertherstattung ist der Verpachter oder Vermiether auch verpflichtet, wenn er die Wegnahme hindert.
§ 1202. Der Verpachter oder Vermiether ist verpflichtet, die auf der Sache haftenden Lasten zu tragen. Abgaben von einem Gewerbe, welches der Pachter oder Miether in den erpachteten oder ermietheten Räumen betreibt, fallen diesem zur Last.
§ 1203. Bei Vermiethung von Räumen, welche unter dem Verschlusse des Vermiethers bleiben, ist der Letztere zur Verwahrung verpflichtet.
§ 1204. Der Pachter oder Miether ist verpflichtet, den Pacht- oder Miethzins, in Ermangelung einer anderen Bestimmung, bei einer Pacht- oder Miethzeit von wenigstens sechs Monaten in vierteljährigen Terminen am Schlusse jedes Kalenderjahres, bei einer kürzeren Pacht- oder Miethzeit nach Ablauf derselben zu bezahlen. Beginnt im ersteren Falle das Pacht- oder Miethverhältniß im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der für dieses Vierteljahr verhältnißmäßig zu entrichtende Zins am Schlusse desselben zu bezahlen.
§ 1205. Der Pachter oder Miether darf von der Sache nur den Gebrauch machen, zu welchem sie ihm überlassen worden ist. Er hat die Sache zu bewahren und, soweit sie eine Verwaltung nöthig macht, zu verwalten; auch darf er sie nicht willkührlich zum Nachtheile des Verpachters oder Vermiethers verlassen.
§ 1206. Der Pachter oder Miether hat, wenn Ausbesserungen nothwendig sind oder sich Dritte Rechte an der Sache anmaßen, welche derselben einen bleibenden Nachtheil bringen können, sobald er von dem einen oder dem anderen Kenntniß erlangt, dem Verpachter oder Vermiether ohne Verzögerung Anzeige zu machen.
§ 1207. Nothwendige Ausbesserungen hat der Pachter oder Miether dem Verpachter oder Vermiether zu gestatten, unbeschadet seines Rechtes, wegen der ihm dadurch entzogenen Benutzung nach § 1198 Schadenersatz zu verlangen.
§ 1208. Der Pachter oder Miether ist nach Beendigung des Vertrages verpflichtet, die Sache nebst Zubehörungen und Zuwachs so zurückzugeben, wie es nach ordnungsmäßiger Benutzung derselben möglich ist, insbesondere erpachtete Grundstücke mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher der Pacht zu Ende geht, in wirthschaftlichem Zustande und mit den darauf stehenden noch nicht reifen Früchten, jedoch vorbehältlich seines etwaigen Anspruches auf Entschädigung für dieselben.
§ 1209. Wird mit der Sache ein Inventar geschätzt übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Pachter oder Miether die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung zu tragen hat. Derselbe muß das Inventar im Stande erhalten. Ueber die einzelnen Stücke darf er verfügen, soweit es mit ordnungsmäßiger Benutzung der Sache vereinbar ist; doch hat er die abgegangenen Stücke durch neue zu ersetzen. Er ist nicht berechtigt, bei Beendigung des Vertrages die Stücke gegen den bedungenen Schätzungswerth zu behalten, sondern hat ein Inventar zurückzulassen, welches aus ebensoviel Stücken, als er erhalten, besteht und dessen Schätzungswerth dem des empfangenen Inventars gleichkommen muß. Soweit der erstere den letzteren übersteigt, kann er Vergütung des Ueberschusses fordern.
§ 1210. Wird Vieh des Einen dem Anderen geschätzt zur Benutzung gegen eine Gegenleistung in Futter und Pflege überlassen, so kommen die im § 1209 aufgestellten Vorschriften über die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung und das Recht der Verfügung über die Sachen zur Anwendung. Nach Beendigung des Vertrages ist Vieh in derselben Stückzahl und Beschaffenheit, wie es übergeben worden, zurückzugeben.
§ 1211. Hat sich der Pachter oder Miether verpflichtet, zu Erhaltung oder Verbesserung der Sache Etwas zu leisten, so kann der Verpachter oder Vermiether, soweit diese Leistung auf den Zustand der Sache zur Zeit der Rückgabe von Einfluß ist, schon während des Vertrages die Erfüllung dieser Verbindlichkeit verlangen.
§ 1212. Wegen eines Zufalles, welcher nur die Früchte trifft, kann der Pachter oder Miether Erlaß des Zinses von dem Verpachter oder Vermiether nicht verlangen.
§ 1213. Geht die Sache durch Zufall unter, so kommen die Vorschriften im § 870 zur Anwendung. Wegen zufälligen theilweisen Unterganges kann der Pachter oder Miether Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Zufall einen solchen Theil trifft, von welchem anzunehmen ist, daß er für den Vertrag wesentlich sei.
§ 1214. Ist für die Dauer des Pacht- oder Miethvertrages eine Zeit bestimmt, so erlöscht der Vertrag mit Ablauf dieser Zeit.
§ 1215. Ist keine Zeit bestimmt, so ist bei Wohnungen und anderen Miethräumen, wenn der jährliche Miethzins fünfzig Thaler und mehr beträgt, einjährige, und, wenn er weniger als fünfzig Thaler beträgt, halbjährige Dauer des Miethvertrages anzunehmen; es endigt aber der Vertrag nach dieser Zeit blos dann, wenn eine Kündigung und zwar bei einem jährlichen Miethzinsbetrage von fünfzig Thalern oder mehr, wenigstens ein halbes Jahr und bei einem Miethzinsbetrage unter fünfzig Thalern, wenigstens ein Vierteljahr vor der beabsichtigten Auflösung des Vertrages erfolgt ist. Die Kündigung muß im ersteren Falle spätestens am 31sten März oder am 30sten September, im letzteren spätestens am 31sten März, 30sten Juni, 30sten September oder 31sten December erfolgen, wenn sie für den Schluß des nächsten Kalenderhalbjahres oder Kalendervierteljahres gelten soll. Miethverträge, in welchen ein monatlicher oder wöchentlicher Miethzins ausgemacht ist, sind monatlicher oder wöchentlicher Kündigung unterworfen.
§ 1216. Bei Pachtungen von Grundstücken oder Gerechtigkeiten ist, wenn alle Jahre eine gleichartige Nutzung zu ziehen ist, eine einjährige, in anderen Fällen, insbesondere bei Landgütern, eine dreijährige Dauer des Vertrages anzunehmen. Mit Ablauf dieser Zeit endigt der Vertrag nur dann, wenn eine Kündigung in der Weise, wie bei Miethen von fünfzig Thalern und mehr, vorausgegangen ist.
§ 1217. Miethverträge über bewegliche Sachen endigen mit Ablauf der Zeit, auf welche Miethzins versprochen ist. In Ermangelung eines solchen Versprechens dauern sie so lange, als dem Zwecke des Gebrauches der Sache entsprechend ist. Giebt auch dieß keinen Ausschlag, so kann jeder Theil den Vertrag zu jeder Zeit aufheben.
§ 1218. Wird nach Ablauf der Pacht- oder Miethzeit, gleichviel ob sie eine bestimmte oder unbestimmte war, der Vertrag wissentlich fortgesetzt, ohne daß bei Pachtungen innerhalb dreißig Tagen oder bei Miethen innerhalb acht Tagen von Ablauf der Pacht- oder Miethzeit an ein Widerspruch erfolgt, so ist eine Erneuerung des Vertrages unter den früheren Bedingungen, und, wenn diese zu verschiedenen Zeiten verschieden gewesen sind, unter den Bedingungen für die letzte Pacht- oder Miethzeit anzunehmen und zwar bei Miethen über Wohnungen und andere Miethräume, ingleichen über bewegliche Sachen auf so lange, bis durch Kündigung die Auflösung des Miethvertrages herbeigeführt wird, bei Pachtungen aber auf die ursprünglich bestimmte oder in Ermangelung einer Bestimmung auf die nach § 1216 anzunehmende Pachtzeit.
§ 1219. Setzt der Pachter oder Miether außer dem Falle einer Erneuerung des Vertrages nach Beendigung des Pachtes oder der Miethe das Pacht- oder Miethverhältniß thatsächlich fort, so ist der Verpachter oder Vermiether berechtigt, nach Verhältniß der Zeit, während deren die pacht- oder miethweise Benutzung fortgesetzt worden ist, wenigstens einen Zins in der Höhe zu fordern, wie er bei dem letzten Zahlungstermine gewesen ist.
§ 1220. Vor Ablauf der Zeit, auf welche der Vertrag geschlossen oder erneuert ist, kann der Verpachter oder Vermiether von dem Vertrage abgehen, wenn der Pachter oder Miether den Zins in zwei hinter einander folgenden Terminen in Rückstand läßt und den Verpachter oder Vermiether nicht befriedigt, bevor dieser von dem Vertrage abgehen zu wollen erklärt; wenn der Pachter oder Miether und im Falle eines Unterpachtes oder einer Untermiethe der Unterpachter oder Untermiether die Sache mißbraucht oder vertragswidrig gebraucht, und ungeachtet einer Abmahnung von Seiten des Verpachters oder Vermiethers nicht davon absteht; wenn während der Dauer des Vertrages sich die Nothwendigkeit ergiebt, eine Ausbesserung an der Sache vorzunehmen, durch welche deren Benutzung dauernd gehindert wird, oder wenn zu dem Vermögen des Pachters oder Miethers Concurs ausbricht.
§ 1221. Vor Ablauf der Zeit, auf welche der Vertrag geschlossen oder erneuert ist, kann der Pachter oder Miether von dem Vertrage abgehen, wenn an der Sache Mängel entweder gleich Anfangs vorhanden sind oder später entstehen, welche deren Gebrauch in erheblicher Weise hindern oder erschweren und der Verpachter oder Vermiether denselben nicht ohne Verzögerung abhilft; wenn der Verpachter oder Vermiether sich zu nothwendigen Ausbesserungen, ungeachtet der Aufforderung des Pachters oder Miethers, nicht versteht; wenn die Benutzung der Sache durch deren Aenderung oder auf andere Weise von Seiten des Verpachters oder Vermiethers oder eines Dritten gehindert oder wesentlich geschmälert wird; wenn der Verpachter oder Vermiether die Einräumung der Benutzung, ungeachtet der Aufforderung von Seiten des Pachters oder Miethers, verzögert, oder wenn von Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Gefahr für den Pachter oder Miether zu befürchten steht.
§ 1222. Geht während der Dauer des Vertrages das Eigenthum oder ein die Benutzung von Seiten des Pachters oder Miethers ausschließendes Recht an der Sache in Folge einer Veräußerung von Seiten des Verpachters oder Vermiethers oder aus einem anderen Rechtsgrunde auf einen Dritten über, welcher in die Verpflichtungen des Verpachters oder Vermiethers nicht eintritt, so kann der Pachter oder Miether von dem Verpachter oder Vermiether Schadenersatz verlangen.
§ 1223. Hat der Verpachter oder Vermiether das Eigenthum oder das Recht, in Folge dessen er verpachtete oder vermiethete, an der Sache nur auf Zeit gehabt, so ist im Falle der Erlöschung dieses Rechtes während der Dauer des Pacht- oder Miethvertrages der Pachter oder Miether, wenn der Vertrag nicht mit ihm fortgesetzt wird, zu einem Anspruche auf Schadenersatz gegen seinen Verpachter oder Vermiether blos dann berechtigt, wenn er den Zeitpunkt der Erlöschung des Rechtes des Verpachters oder Vermiethers bei Abschluß des Pacht- oder Miethvertrages nicht kannte.
§ 1224. Hat der Verpachter oder Vermiether eines Grundstücks oder einer Gerechtigkeit sich gegen den Pachter oder Miether verpflichtet, im Falle einer Veräußerung der Sache dem Erwerber die Erfüllung des Pacht- oder Miethvertrages zur Bedingung zu machen, so kann der Pachter oder Miether verlangen, daß diese Verpflichtung in dem Grundbuche eingetragen wird. Im Falle der Zwangsversteigerung geht die Verbindlichkeit zur Erfüllung des Pacht- oder Miethvertrages, selbst wenn eine Eintragung im Grundbuche erfolgt ist, auf den neuen Erwerber nicht über.
§ 1225. Der Dritte, welcher das Eigenthum oder das Benutzungsrecht an der Sache erwirbt, kann nach seiner Eintragung im Grundbuche den Pacht- oder Miethvertrag dergestalt kündigen, daß der Pachtvertrag mit dem Schlusse des laufenden Pachtjahres oder, wenn die Kündigung nicht wenigstens acht Wochen vor dem Ende desselben erfolgt, mit dem Ende des nächsten Pachtjahres, der über Grundstücke geschlossene Miethvertrag, dafern er nicht nach seiner Bestimmung schon früher endigt, nach Ablauf der im § 1215 angegebenen Kündigungsfrist erlöscht. Benutzt der Dritte die erste Kündigungsfrist nicht, so ist es so anzusehen, als sei er in den Vertrag seines Vorgängers getreten.
§ 1226. Hat der Pachter oder Miether während der im § 1225 angegebenen Kündigungsfrist das Pacht- oder Miethverhältniß fortgesetzt, so ist er verpflichtet, dem neuen Erwerber nach Verhältniß der seit der Erwerbung abgelaufenen Pacht- oder Miethzeit den Zins in der Höhe zu bezahlen, wie er beim letzten Zahlungstermine gewesen ist.
§ 1227. Mit dem Einwande, daß ihm das Eigenthum an der Sache zustehe, kann sich der Pachter oder Miether gegen seine Verbindlichkeit zur Rückgabe nur unter den im § 1184 angegebenen Voraussetzungen schützen. Erwirbt der Pachter oder Miether während des Pacht- oder Miethvertrages das Eigenthum oder das Benutzungsrecht an der Sache von dem Verpachter oder Vermiether, so erlöscht der Pacht- oder Miethvertrag von der Zeit der Erwerbung an.
§ 1228. Der Verpachter oder Vermiether von Grundstücken kann wegen der Vertragsverbindlichkeiten des Pachters oder Miethers die in den erpachteten oder ermietheten Räumen noch vorhandenen Sachen des Pachters oder Miethers und bei Grundstücken, welche natürliche Früchte tragen, die darauf gewonnenen Früchte zurückhalten. Er kann dieses Recht auch gegen den Unterpachter oder Untermiether ausüben, jedoch, soviel die diesem gehörigen Sachen betrifft, blos soweit, als der Unterverpachter oder Untervermiether eine Forderung aus dem Vertrage an den Unterpachter oder Untermiether hat. An Gegenständen, in welche die Hülfe nicht vollstreckt werden darf, kann dieses Recht nicht ausgeübt werden.
X. Dienstvertrag.
§ 1229. Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich der Eine dem Anderen zu Diensten gegen eine Gegenleistung.
§ 1230. Die Dienste können in körperlicher Kraftanwendung oder in Leistungen bestehen, welche eine besondere Sachkenntniß, eine Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung erfordern.
§ 1231. Die Gegenleistung kann in baarem Gelde oder anderen Sachen oder in beiden zugleich bestehen. Auch ohne ein Versprechen kann, nach den Vorschriften im § 820, insbesondere wenn die Leistung eine gewerbmäßige ist, eine Gegenleistung gefordert werden.
§ 1232. Der Dienstleistende hat die Dienste in Person zu leisten, ausgenommen wenn etwas Anderes bestimmt oder nach den Umständen anzunehmen ist.
§ 1233. Die Vorschriften über die Zeitbestimmung im § 1192 finden auf den Dienstvertrag Anwendung.
§ 1234. Ist keine Zeit bestimmt, so ist anzunehmen, daß der Dienstvertrag auf so lange geschlossen sei, als die Gegenleistung versprochen ist, und, in Ermangelung eines solchen Versprechens, der Zweck des Dienstes erfordert. Wird der Vertrag nach Ablauf der ursprünglichen Dienstzeit von den Vertragschließenden wissentlich ohne Widerspruch fortgesetzt, so gilt derselbe als auf die vorige Dienstzeit erneuert. Hat sich der Dienstleistende für seine Lebensdauer oder für die Lebensdauer des Dienstberechtigten oder eines Dritten verpflichtet, so steht ihm dessen ungeachtet frei, zu jeder Zeit zu kündigen und es erlöscht dann der Vertrag mit Ablauf von sechs Monaten von der Kündigung an.
§ 1235. Wird die Leistung der Dienste ganz oder zum Theil durch Zufall unmöglich, so kommen die Vorschriften im § 870 zur Anwendung.
§ 1236. Die Vertragschließenden haften für Verschuldung nach § 728.
§ 1237. Der Dienstleistende ist verpflichtet, die Dienste vertragsgemäß zu leisten. Er haftet im Falle der verschuldeten Nichtleistung und wegen Verschuldung bei Ausführung der Arbeit, sowie bei Behandlung der ihm dazu gelieferten Stoffe und Werkzeuge und anvertrauten Thiere für Schadenersatz.
§ 1238. Der Dienstberechtigte ist verpflichtet, dem Dienstleistenden die Gegenleistung, und zwar wenn nicht etwas Anderes bestimmt oder üblich oder nach den Umständen anzunehmen ist, erst nach der Dienstleistung zu entrichten.
§ 1239. Der Dienstberechtigte ist verpflichtet, die Gegenleistung zu entrichten, selbst wenn er von den Diensten keinen Gebrauch macht, vorausgesetzt daß der Dienstleistende zu den Diensten bereit war. Der Dienstberechtigte kann einen verhältnißmäßigen Abzug machen, wenn der Dienstleistende dadurch, daß er die Dienste nicht geleistet, Etwas erspart oder anderweit Etwas durch Dienstleistungen erworben hat, was er außerdem nicht erworben haben würde.
§ 1240. Den Aufwand, welchen die Dienstleistung mit sich bringt, hat der Dienstleistende zu bestreiten, ausgenommen wenn etwas Anderes bestimmt oder üblich oder nach den Umständen anzunehmen ist.
§ 1241. Der Dienstberechtigte kann vor der Zeit von dem Vertrage abgehen, wenn dem Dienstleistenden Untreue oder grobe Fahrlässigkeit bei dem Dienste zur Last fällt, oder wenn derselbe die zu dem Dienste nöthige Befähigung oder Geschicklichkeit verliert, oder wenn er sich durch strafbare oder unsittliche Handlungen des Vertrauens des Dienstberechtigten unwürdig macht.
§ 1242. Der Dienstleistende kann vor der Zeit von dem Vertrage abgehen, wenn der Dienstberechtigte, der an ihn ergangenen Mahnung ungeachtet, die fällige Gegenleistung nicht entrichtet.
XI. Verdingungsvertrag.
§ 1243. Durch den Verdingungsvertrag verpflichtet sich der Eine dem Anderen auf dessen Bestellung zu Ausführung eines Werkes, zu Herstellung einer Sache oder zu Vollbringung eines Unternehmens, gegen eine Gegenleistung. Soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften über den Dienstvertrag auf den Verdingungsvertrag Anwendung.
§ 1244. Der Uebernehmer hat die Bestellung vertragsgemäß auszuführen. Er ist, wenn die Verarbeitung eines Stoffes verabredet ist, zur Lieferung desselben nicht verbunden. Hat er sich verpflichtet, den Stoff zu liefern, so ist der Vertrag als Kauf zu betrachten. Doch ist es ein Verdingungsvertrag, wenn bei Bauunternehmungen der Uebernehmer den Stoff, der Besteller Grund und Boden hergiebt, oder wenn dem Uebernehmer gestattet ist, an der Stelle des ihm gelieferten Stoffes anderen Stoff von gleicher Gattung und Güte zu verwenden; der Uebernehmer erwirbt in dem letzteren Falle den ihm gelieferten Stoff, wenn er anderen verwendet.
§ 1245. Ist der Uebernehmer, welcher nach einer Vorschrift oder nach einem Plane zu arbeiten hatte, davon abgewichen, so kann er, in Ermangelung einer Genehmigung des Bestellers, Erstattung seiner Verwendungen nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
§ 1246. Der Besteller ist verpflichtet, nach Ausführung der Bestellung die Gegenleistung zu entrichten. Ist die Ablieferung des Werkes nach einzelnen Abschnitten, nach Maß, Zahl, Gewicht oder nach einzelnen Arbeitstagen verabredet, so ist die Gegenleistung für die einzelnen Abschnitte nach deren Ablieferung zu entrichten.
§ 1247. Leidet das vom Unternehmer ausgeführte Werk oder die von ihm hergestellte Sache an Mängeln, oder ist die Bestellung vertragswidrig ausgeführt, so kann der Besteller Verbesserung oder Schadenersatz verlangen. Sind die Mängel wesentlich oder ist dergestalt gegen die Verabredung gehandelt worden, daß anzunehmen ist, der Besteller würde, wenn er dieß vorausgesehen hätte, die Bestellung nicht gemacht haben, so kann er von dem Vertrage abgehen und Schadenersatz wegen dessen Nichterfüllung fordern.
§ 1248. Ist ein bestelltes Werk oder eine bestellte Sache vor oder nach der Vollendung wegen eines Fehlers untergegangen, welcher in dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder in der von diesem vorgeschriebenen Art der Ausführung liegt, so kann der Uebernehmer die Gegenleistung nach Verhältniß seiner Arbeit und Ersatz der nicht schon in der Gegenleistung begriffenen Auslagen fordern, ausgenommen wenn der den Untergang verursachende Fehler ihm bekannt war und er den Besteller darauf aufmerksam zu machen unterließ. Ist das Werk oder die Sache wegen eines von dem Uebernehmer verschuldeten Fehlers oder wegen eines Fehlers des von diesem gelieferten Stoffes untergegangen, so haftet der Uebernehmer dem Besteller für den aus dem Untergange entstandenen Schaden.
§ 1249. Geht das Ganze oder ein solcher Theil desselben, für welchen theilweise Gegenleistung gefordert werden kann, vor seiner Vollendung durch Zufall unter, so ist der Besteller zu Entrichtung der ganzen oder theilweisen Gegenleistung nicht verpflichtet. Nach vertragsmäßiger Vollendung des Ganzen oder des einer theilweisen Ablieferung fähigen Theiles trifft der zufällige Untergang den Besteller.
§ 1250. Hat der Besteller nach Ausführung der Bestellung das Werk oder die Sache ausdrücklich oder stillschweigend, insbesondere durch deren Annahme oder durch Entrichtung der Gegenleistung gebilligt, so hat er gegen den Uebernehmer blos wegen solcher Mängel Anspruch, welche ihm bei der Billigung verborgen geblieben sind.
§ 1251. Hat der Besteller sich die Billigung vorbehalten, so ist er verpflichtet, sich nach Ausführung der Bestellung darüber zu erklären. Zögert er mit dieser Erklärung, so kann ihm der Uebernehmer eine Frist von vierzehn Tagen setzen. Die Billigung gilt für geschehen, wenn sich der Besteller in dieser Frist nicht erklärt.
§ 1252. Der Besteller kann zu jeder Zeit von dem Vertrage abgehen. Geht er davon ab, oder wird die Ausführung der Bestellung durch seine Verschuldung oder durch einen in seiner Person eingetretenen Zufall gehindert, so kann der Uebernehmer nicht Ausführung der Bestellung, sondern nur Vergütung der bereits geleisteten Arbeiten und der gemachten Auslagen, sowie Ersatz des entzogenen Gewinnes fordern.
§ 1253. Hat der Besteller auf Grund eines von dem Uebernehmer aufgestellten Kostenanschlages den Vertrag geschlossen, ohne daß der Letztere eine Gewähr des Kostenanschlages übernommen hat, so kann der Besteller von dem Vertrage abgehen, wenn sich zeigt, daß der Uebernehmer den Kostenanschlag erheblich zu gering gemacht hat. Geht er von dem Vertrage ab, so kann der Uebernehmer Vergütung der bereits geleisteten Arbeiten und der gemachten Auslagen, nicht aber Ersatz des entzogenen Gewinnes verlangen.
XII. Mäklervertrag.
§ 1254. Hat Jemand einem Anderen für die Nachweisung einer zur Eingehung eines Vertrages geeigneten Person, oder für die Nachweisung einer Sache, oder für die Vermittelung eines Vertrages einen Lohn, Mäklergebühr, versprochen, so kann der Mäkler die Mäklergebühr nur fordern, wenn Derjenige, welcher sie versprochen hat, mit der nachgewiesenen Person, oder über die nachgewiesene Sache, oder in Folge der Vermittelung des Mäklers den Vertrag schließt.
§ 1255. Eine Klage auf Nachweisung oder Vermittelung findet wider den Mäkler nicht statt.
§ 1256. Der Mäkler kann nicht verlangen, daß Derjenige, welcher die Mäklergebühr versprochen hat, den Vertrag schließt, zu welchem er die Hülfe des Mäklers in Anspruch genommen.
§ 1257. Ist in Folge der Nachweisung oder durch die Vermittelung des Mäklers der Vertrag geschlossen worden, so wird das Recht des Mäklers auf die Mäklergebühr nicht aufgehoben, wenn der Vertrag später aufgelöst wird.
§ 1258. Der Mäkler kann neben der Mäklergebühr keinen Ersatz der in Folge des Mäklervertrages aufgewendeten Kosten verlangen.
§ 1259. Das Versprechen einer Mäklergebühr für die Nachweisung einer heirathsfähigen Person oder für die Vermittelung einer Ehe ist nichtig.
XIII. Hinterlegungsvertrag.
§ 1260. Ein Hinterlegungsvertrag, Depositum, wird geschlossen, wenn eine bewegliche Sache zum Zwecke der unentgeltlichen Aufbewahrung übergeben wird. Der Uebergabe steht gleich, wenn der Inhaber einer Sache, dieselbe als von einem Anderen hinterlegt betrachten zu wollen, gegen diesen unter dessen Einwilligung erklärt.
§ 1261. Wer die Aufbewahrung einer Sache verspricht, hat kein Recht, die Hinterlegung zu verlangen, kann aber, wenn er in deren Erwartung Aufwand gemacht hat, dessen Erstattung fordern, obschon die Hinterlegung unterbleibt. Dagegen ist er zur Annahme der Sache verpflichtet, ausgenommen wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, bei deren Vorhandensein er sich zur Aufbewahrung nicht verpflichtet haben würde. Die Klagen aus dem Vertrage über künftige Hinterlegung verjähren in einem Jahre.
§ 1262. Eine Verbindlichkeit zur Aufbewahrung, welche in Folge eines anderen Vertrages entsteht, ist nicht nach den Vorschriften über den Hinterlegungsvertrag, sondern nach den Vorschriften über den Vertrag zu beurtheilen, aus welchem die Aufbewahrungspflicht folgt.
§ 1263. Wird eine Gebühr für die Aufbewahrung bedungen, so finden die Vorschriften über die Hinterlegung nur Anwendung, wenn die Vertragschließenden dessen ungeachtet einen Hinterlegungsvertrag beabsichtigt haben.
§ 1264. Die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung umfaßt die Sorge für Unterbringung der Sache an einem sicheren Orte und für Erhaltung derselben. Zur Benutzung der hinterlegten Sache ist der Verwahrer in der Regel nicht berechtigt.
§ 1265. Der Verwahrer darf die hinterlegte Sache nicht einem Dritten zur Aufbewahrung geben, ausgenommen wenn ihm selbst die Aufbewahrung für die Zukunft unmöglich wird, er aber dem Hinterleger die Sache zurückzugeben nicht im Stande ist.
§ 1266. Der Hinterleger und der Verwahrer haften für Verschuldung nach § 728. Hat der Verwahrer bei einer gemeinschaftlichen Gefahr für seine eigenen Sachen und die hinterlegte Sache die ersteren, nicht aber die letztere gerettet, so hat er den zufälligen Untergang zu tragen, ausgenommen wenn er zu beweisen vermag, daß eine Rettung der hinterlegten Sache, bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt, neben seinen eigenen nicht möglich war.
§ 1267. Der Hinterleger kann, selbst wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist, die hinterlegte Sache zu jeder Zeit zurückfordern, vorbehältlich des Rechtes des Verwahrers, nach § 1261 Ersatz zu fordern.
§ 1268. Der Verwahrer kann, wenn für die Aufbewahrung keine Zeit bestimmt ist, die hinterlegte Sache zu jeder Zeit zurückgeben. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er vor deren Ablaufe die Sache nur zurückgeben, wenn unvorhergesehene Umstände ihn außer Stand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachtheil aufzubewahren.
§ 1269. Der Verwahrer ist verpflichtet, die hinterlegte Sache nebst Zubehörungen, Zuwachs und etwa gezogenen Früchten nach Beendigung des Hinterlegungsvertrages zurückzugeben.
§ 1270. Hat der Verwahrer hinterlegtes Geld vertragswidrig in seinen Nutzen verwendet, so hat er dasselbe von Zeit der Verwendung an mit fünf vom Hundert auf das Jahr zu verzinsen.
§ 1271. Von dem Einwande, daß ihm das Eigenthum an der hinterlegten Sache zustehe, kann der Verwahrer nur unter den im § 1184 angegebenen Voraussetzungen Gebrauch machen. Zur Zurückhaltung der hinterlegten Sache und zur Aufrechnung mit Gegenforderungen an den Hinterleger ist er nur berechtigt, wenn dieselben darauf beruhen, daß ihm die hinterlegte Sache Schaden zugefügt oder er auf solche Verwendungen gemacht hat.
§ 1272. Auf die Verbindlichkeit mehrerer Verwahrer und mehrerer Erben eines Verwahrers finden die Vorschriften im § 1185 Anwendung.
§ 1273. Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer die auf die hinterlegte Sache gemachten Verwendungen nach den Vorschriften über die Eigenthumsklage zu erstatten.
§ 1274. Sind vertretbare Sachen unversiegelt oder unverschlossen hinterlegt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Verwahrer das Recht des Verbrauches gestattet sein soll. Macht der Verwahrer von diesem Rechte Gebrauch, so geht der Vertrag von der Zeit an, wo er dieses Recht ausübt, in ein Darlehn über, bei welchem jedoch die Vorschriften über die Zeit der Rückgabe und über die Aufrechnung in §§ 1267, 1268 und 1271 Anwendung finden.
§ 1275. Ist bei der Hinterlegung vertretbarer Sachen gleich Anfangs verabredet worden, daß nicht dieselben Sachen, sondern eine gleiche Summe oder Menge von Sachen derselben Gattung und Güte zurückgegeben werden soll, so gilt der Vertrag von Anfang an als ein Darlehn.
§ 1276. Ist die Hinterlegung vertretbarer Sachen dergestalt erfolgt, daß der Verwahrer solche von einem bestimmten künftigen Zeitpunkte an als Darlehn haben soll, so geht die Hinterlegung erst von diesem Zeitpunkte an in ein Darlehn über, der Verwahrer trägt aber sofort von der Hinterlegung an den zufälligen Untergang.
§ 1277. Hat der Hinterleger dem Verwahrer gestattet, die hinterlegten vertretbaren Sachen von einem ihm beliebigen Zeitpunkte an zu verbrauchen, so geht der Vertrag von der Zeit an in ein Darlehn über, wo der Verwahrer von der Gestattung Gebrauch macht.
§ 1278. Hat der Hinterleger dem Verwahrer den Gebrauch einer hinterlegten unvertretbaren Sache gestattet, so ist der Vertrag nach den Vorschriften über die Gebrauchsleihe zu beurtheilen.
§ 1279. Ist eine Hinterlegung zum Zwecke der Sicherstellung des Verwahrers erfolgt, so liegt darin, wenn die hinterlegten Sachen vertretbar sind, eine Hinterlegung mit gleichzeitiger Gestattung des Verbrauches, und wenn die Sachen unvertretbar sind, die Bestellung eines Faustpfandes. Der Hinterleger kann die hinterlegten Sachen nur zurückfordern, wenn sich der Zweck der Sicherstellung erledigt hat.
XIV. Verbindlichkeit der Gastwirthe aus der Aufnahme Reisender.
§ 1280. Gastwirthe, welche zufolge ihres Gewerbes Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften den Aufgenommenen für Rückgabe der von diesen eingebrachten Sachen.
§ 1281. Es ist gleich, ob die Aufnahme der Fremden mit ihren Sachen von dem Wirthe oder von seinen hierzu bestellten Dienstleuten erfolgt, oder ob die Fremden ihre Sachen blos thatsächlich in das Wirthshaus bringen.
§ 1282. Die Wirthe haften für alle Gegenstände, welche die Fremden bei ihrer Aufnahme oder während ihres Aufenthaltes in dem Wirthshause einbringen.
§ 1283. Die Haftpflicht erstreckt sich auf alle Räume, welche zur Ausübung des Gewerbes dienen. Hat der Wirth dem Fremden einen bestimmten Raum für seine Sachen angewiesen, so besteht die Haftpflicht nur, wenn der Fremde dieser Anweisung nachgekommen ist.
§ 1284. Der Wirth haftet für alle Sachen des Fremden, welche außerhalb des Wirthshauses untergebracht worden sind, sofern sie von ihm oder seinen hierzu bestellten Dienstleuten übernommen wurden.
§ 1285. Die Haftpflicht bezieht sich auf jede Art der Entwendung oder Beschädigung der eingebrachten Gegenstände, gleichviel ob sie von dem Wirthe oder von dessen Leuten oder von Dritten ausgeht. Wenn der Fremde oder dessen Angehörige oder dessen Dienstleute oder Personen, welche der Fremde bei sich aufgenommen hat, die Entwendung oder Beschädigung verschulden, oder der Schaden in der Beschaffenheit der eingebrachten Sachen seinen Grund hat, oder durch höhere Gewalt herbeigeführt wird, so fällt die Haftpflicht weg.
§ 1286. In Beziehung auf Sachen, welche der Fremde bei seiner Abreise mit Einwilligung des Wirthes zurückläßt, dauert die Haftpflicht fort.
§ 1287. Hat der Wirth gleich bei der Aufnahme dem Fremden erklärt oder erklären lassen, daß er eine Haftpflicht für die eingebrachten Sachen nicht übernehme, so haftet er blos für absichtliche Verschuldung und für Fahrlässigkeit.
§ 1288. Ein Anschlag, durch welchen der Wirth die Haftpflicht von sich ablehnt, befreit ihn nur soweit davon, als dieser Anschlag sich auf Geld, Werthpapiere und Kostbarkeiten, unter dem Erbieten des Wirthes zur eigenen Aufbewahrung derselben, bezieht, und in dem dem Fremden zur Beherbergung angewiesenen Raume in einer in die Augen fallenden Weise bereits bei der Aufnahme des Fremden angebracht war.
§ 1289. Auf die Verpflichtung mehrerer Wirthe, welche gemeinschaftlich das Gewerbe betreiben, und der mehreren Erben eines einzelnen Wirthes, findet die Vorschrift im § 1185 Anwendung.
§ 1290. Die Vorschriften über die Haftung der Gastwirthe gelten auch bei Stallwirthen rücksichtlich der bei ihnen eingestellten Thiere und des dazu gehörigen Geschirres.
XV. Trödelvertrag.
§ 1291. Trödelvertrag ist der Vertrag, vermöge dessen Jemand eine bewegliche Sache mit Bestimmung des Preises einem Anderen zum Zwecke des Verkaufes überläßt gegen die von diesem Anderen übernommene Verpflichtung, entweder den Preis zu bezahlen, oder die Sache zurückzugeben. Durch die Ueberlassung zum Vertrödeln wird das Eigenthum an der Sache nicht aufgegeben.
§ 1292. Der Trödler haftet für Verschuldung nach § 728. Den zufälligen Untergang der Sache trägt er nicht.
§ 1293. Ist eine Zeit bestimmt, welche dem Trödler zum Verkaufe der Sache gestattet sein soll, so kann der Ueberlasser der Sache erst nach Ablauf dieser Zeit verlangen, daß der Trödler die Sache nebst Zubehörungen, Zuwachs und gezogenen Früchten zurückgebe oder den bestimmten Preis bezahle.
§ 1294. Der Trödler ist berechtigt, Ersatz der auf die Sache bis zum Verkaufe oder bis zur Rückgabe derselben gemachten nothwendigen Verwendungen und, wenn ihm neben dem Gewinne, welchen er durch den Verkauf der Sache um einen höheren Preis, als den bestimmten, macht, ein Lohn versprochen worden ist, nach Verkauf der Sache diesen Lohn zu verlangen.
XVI. Geschäftsführung vermöge Auftrages.
§ 1295. Auftrag, Mandat, ist der Vertrag, durch welchen sich Jemand einem Anderen verpflichtet, dessen Willen gemäß Geschäfte unentgeltlich zu führen.
§ 1296. Der Auftrag kann auf ein einzelnes Geschäft, auf eine ganze Gattung und Reihe von Geschäften, auf Führung aller Geschäfte einer Person gehen.
§ 1297. Der Auftrag kann auch in Form einer Bitte oder eines Wunsches oder eines Befehles ertheilt werden. Wer ohne zu widersprechen, geschehen läßt, daß seine Geschäfte in seiner Gegenwart von einem Anderen geführt werden, ist als Auftraggeber zu betrachten.
§ 1298. Hat Jemand, welcher zu Führung fremder Geschäfte öffentlich bestellt ist, oder sich dazu öffentlich erboten hat, einen ihm in Folge dessen ertheilten Auftrag nicht ohne Verzögerung abgelehnt oder eine ihm ertheilte schriftliche Vollmacht nicht ohne Verzögerung zurückgegeben, so ist der Auftrag als von ihm angenommen zu betrachten.
§ 1299. Wird eine Gebühr für die Führung von Geschäften bedungen, so finden die Vorschriften über den Auftrag nur Anwendung, wenn die Vertragschließenden dessen ungeachtet einen Auftrag beabsichtigt haben.
§ 1300. Der Auftrag kann auf Führung der Geschäfte des Auftraggebers oder eines Dritten gerichtet sein. Die Vorschriften über den Auftrag gelten auch, wenn das Geschäft theilweise den Beauftragten mit betrifft. Sind Geschäfte, welche den Beauftragten allein betreffen, Gegenstände des Auftrages, so ist letzterer als Rathschlag zu betrachten.
§ 1301. Rathschläge und Empfehlungen begründen keinen Auftrag; doch wird der Rathgeber oder Empfehlende zum Schadenersatze verpflichtet, wenn er entweder absichtlich oder in einem Falle, in welchem er durch Amtspflicht, Beruf oder Vertrag zur Ertheilung von Rath oder Empfehlung verpflichtet ist, aus Fahrlässigkeit schädlichen Rath oder schädliche Empfehlung ertheilt hat.
§ 1302. Der Auftraggeber und der Beauftragte haften für Verschuldung nach §§ 728, 729.
§ 1303. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Auftrag nach der Anweisung des Auftraggebers auszuführen, und in Ermangelung einer bestimmten Anweisung so zu handeln, wie es der muthmaßlichen Absicht des Auftraggebers, der Natur des Geschäftes und dem Vortheile des Auftraggebers entspricht.
§ 1304. Von der ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers darf der Beauftragte blos soweit abweichen, als anzunehmen ist, daß der Auftraggeber zu der Abweichung ermächtigt haben würde, wenn er die Umstände gekannt hätte, welche die Abweichung veranlassen.
§ 1305. Der Beauftragte darf das Geschäft unter günstigeren Bedingungen zu Stande bringen, als ihm aufgetragen ist. Hat er das Geschäft unter ungünstigeren Bedingungen zu Stande gebracht, und tritt der Fall im § 1304 nicht ein, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den durch die ungünstigeren Bedingungen entstehenden Nachtheil übernimmt.
§ 1306. Zu Veräußerung oder Ankauf von Grundstücken, zu Eintragungen oder Löschungen im Grund- und Hypothekenbuche, zu Erhebung von Geld oder Geldeswerth und Quittung darüber, zu Beseitigung eines Rechtsstreites durch Schiedsspruch oder Vergleich, zu Abtretung oder Aufgebung von Rechten an Sachen oder von Forderungen, zu Vornahme einer Schenkung, zu wechselmäßigen Verpflichtungen des Auftraggebers bedarf es eines ausdrücklich darauf gerichteten Auftrages.
§ 1307. Der Beauftragte ist verpflichtet, das aufgetragene Geschäft in Person zu besorgen. Zur Uebertragung des Auftrages an einen Dritten mit der Wirkung, daß er befreit wird, ist er nur berechtigt, wenn er an Führung des Geschäftes persönlich behindert ist und das Geschäft keinen Aufschub leidet, oder wenn das Geschäft so beschaffen ist, daß es ohne einen Dritten nicht besorgt werden kann, oder wenn der Auftraggeber die Uebertragung an einen Dritten gestattet hat.
§ 1308. Hat der Beauftragte in Fällen, in welchen ihm dieß erlaubt ist, den Auftrag einem Dritten zu übertragen, so haftet er blos für Verschuldung in der Wahl des Dritten und ist zur Abtretung seiner Klage gegen diesen verpflichtet. Hat er in Fällen, wo ihm dieß nicht erlaubt ist, das Geschäft durch einen Dritten besorgen lassen, so haftet er für jeden Schaden, welcher dem Auftraggeber aus den Handlungen des Dritten bei Ausführung des Auftrages entstanden ist.
§ 1309. Das Verhältniß zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten ist, wenn die Uebertragung des Auftrages an den Letzteren erlaubt war, nach den Vorschriften über den Auftrag, in Fällen der unerlaubten Uebertragung nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu beurtheilen.
§ 1310. Der Beauftragte ist verpflichtet, Alles, was ihm in Folge des Auftrages anvertraut worden ist, oder was er vermöge des Auftrages für den Auftraggeber angeschafft oder sonst erhalten hat, dem Auftraggeber herauszugeben und die etwa für denselben erworbenen Forderungen abzutreten.
§ 1311. Hat der Beauftragte ihm anvertrautes oder für den Auftraggeber empfangenes Geld in seinen Nutzen verwendet oder nicht zeitig abgeliefert, so ist er zur Entrichtung von Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr, von Zeit der Verwendung in seinen Nutzen oder der unterlassenen zeitigen Ablieferung an, verpflichtet.
§ 1312. Der Beauftragte ist verpflichtet, über die Führung des ihm aufgetragenen Geschäftes die erforderlichen Aufklärungen zu geben und geeigneten Falles Rechnung abzulegen.
§ 1313. Haben Mehrere einen Auftrag gemeinschaftlich erhalten, so können sie nur alle zusammen den Auftraggeber verbindlich machen, ausgenommen wenn bestimmt oder nach den Umständen anzunehmen ist, daß auch Einer oder Einige den Auftrag auszuführen befugt sein sollen. Sind die mehreren Beauftragten verpflichtet, den Auftrag gemeinschaftlich auszuführen, so haften sie für die Vollziehung als Gesammtschuldner.
§ 1314. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Beauftragten auf dessen Verlangen zu den erforderlichen Auslagen einen Vorschuß zu geben, die auf die Ausführung des Geschäftes verwendeten Kosten, soweit sie nicht überflüssig oder übermäßig sind, zu erstatten, selbst wenn die Geschäftsführung einen Erfolg nicht gehabt hat, auch die von dem Beauftragten aus seinen Mitteln gemachten Verläge mit fünf vom Hundert auf das Jahr, von Zeit des Verlages an, zu verzinsen.
§ 1315. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Beauftragten von den für ihn übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien, sofern nicht der Zweck des Auftrages darin besteht, daß der Beauftragte sich für ihn oder einen Anderen verpflichten soll, welchenfalls der Anspruch des Beauftragten auf Befreiung erst dann entsteht, wenn er zur Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit genöthigt ist.
§ 1316. Haben Mehrere den Auftrag gemeinschaftlich ertheilt, so haften sie dem Beauftragten als Gesammtschuldner, für Schadenersatz wegen Verschuldung aber nur Diejenigen, welchen die Verschuldung zur Last fällt.
§ 1317. Das Verhältniß zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, mit welchem der Beauftragte einen Vertrag geschlossen hat, ist nach § 788 zu beurtheilen. Hat der Beauftragte die Grenzen des Auftrages überschritten, so verpflichtet er den Auftraggeber dem Dritten gegenüber nicht, ausgenommen wenn die Ueberschreitung darin besteht, daß bei einem öffentlich bekannten oder von dem Auftraggeber dem Dritten bekannt gemachten Auftrage gegen dessen Inhalt gehende Beschränkungen, welche dem Dritten unbekannt geblieben, nicht beachtet worden sind.
§ 1318. Der Beauftragte kann aus den mit einem Dritten im Namen des Auftraggebers geschlossenen Geschäften in Anspruch genommen werden, soweit er dem Auftraggeber gehörige, zur Befriedigung des Dritten geeignete Mittel in Händen hat.
§ 1319. Der Auftrag erlöscht durch Widerruf von Seiten des Auftraggebers von der Zeit an, wo der Beauftragte davon durch den Auftraggeber benachrichtigt worden ist. Hat der Beauftragte zu dieser Zeit vermöge des Auftrages ein Geschäft begonnen, dessen Fortsetzung keinen Aufschub leidet, so hat er dasselbe fortzusetzen, soweit es zu Abwendung eines sonst eintretenden Nachtheiles nothwendig ist.
§ 1320. Der Auftrag gilt als widerrufen, wenn der Auftraggeber zu demselben Geschäfte einen anderen Beauftragten bestellt, oder sich der Besorgung des Geschäftes selbst unterzieht.
§ 1321. Auf das Recht, den Auftrag zu widerrufen, kann dem Beauftragten gegenüber nicht verzichtet werden.
§ 1322. Der Auftrag erlöscht, wenn der Beauftragte solchen zurückgiebt, von der Zeit an, wo der Auftraggeber davon durch den Beauftragten benachrichtigt worden ist. Giebt der Beauftragte den Auftrag zu einer Zeit zurück, wo der Auftraggeber das Geschäft nicht mehr selbst besorgen oder durch einen Anderen besorgen lassen kann, so haftet er für den durch die Rückgabe dem Auftraggeber verursachten Schaden, ausgenommen wenn er durch Krankheit oder nothwendige Abwesenheit an der Ausführung des Auftrages gehindert war oder wenn der Auftraggeber die Leistung des erforderlichen Vorschusses verweigerte.
§ 1323. Auf das Recht, den Auftrag zurückzugeben, kann verzichtet werden.
§ 1324. Der Auftrag erlöscht mit dem Tode des Auftraggebers von der Zeit an, wo der Beauftragte Kenntniß davon erhalten hat, ausgenommen wenn der Auftrag darin besteht, daß er erst nach dem Tode des Auftraggebers ausgeführt werden soll, oder wenn der Auftrag zugleich für die Erben des Auftraggebers ertheilt ist. Treten diese Ausnahmen nicht ein und hat der Beauftragte zu der Zeit, wo er den Tod des Auftraggebers erfährt, das Geschäft so weit geführt, daß die Erben des Auftraggebers es nicht mehr selbst besorgen oder einem Anderen übertragen können, oder hat er zur Ausführung desselben solche Vorkehrungen getroffen, daß ein Zurückgehen für die Erben nachtheilig sein würde, so hat er das Geschäft zu Ende zu führen.
§ 1325. Der Auftrag erlöscht mit dem Tode des Beauftragten, ausgenommen wenn er so ertheilt worden ist, daß er auch von dessen Erben ausgeführt werden soll. Tritt diese Ausnahme nicht ein, so sind die Erben des Beauftragten verbunden, dem Auftraggeber von dem Todesfalle Nachricht zu geben und die angefangenen Geschäfte, soweit es zu Abwendung eines sonst eintretenden Nachtheiles nöthig ist, so lange fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweite Verfügung treffen kann.
§ 1326. Im Falle der Erlöschung des Auftrages durch Widerruf oder durch den Tod des Auftraggebers verpflichtet der Beauftragte durch Rechtsgeschäfte, welche er in der Zwischenzeit von dem Widerrufe oder dem Tode des Auftraggebers an bis dahin, wo er von dem einen oder anderen Nachricht erhalten hat, mit einem Dritten schließt, den Auftraggeber oder dessen Erben dem Dritten gegenüber nach den Vorschriften im § 1317, ausgenommen wenn der Dritte den Widerruf oder den Tod des Auftraggebers gekannt hat.
§ 1327. Aus Rechtsgeschäften, welche der Beauftragte im Namen des Auftraggebers nach der Zeit schließt, wo er den Widerruf oder den Tod des Auftraggebers erfahren oder den Auftrag zurückgegeben hat, können Dritte dem Auftraggeber oder dessen Erben gegenüber keine Rechte erwerben, selbst wenn sie von der Erlöschung des Auftrages nichts gewußt haben, ausgenommen wenn bei Widerruf oder Rückgabe des Auftrages der Auftraggeber den öffentlich bekannt gemachten Auftrag nicht auf gleiche öffentliche Weise widerrufen oder dem Dritten, welchem er den Auftrag angezeigt hatte, oder mit welchem der Beauftragte unterhandeln sollte, oder mit Wissen des Auftraggebers in Unterhandlung stand, von der Erlöschung des Auftrages keine Nachricht gegeben oder die dem Beauftragten ausgestellte Vollmachtsurkunde in dessen Händen gelassen hat.
XVII. Anweisung.
§ 1328. Anweisung, Assignation, ist der Auftrag, daß ein Anderer, der Angewiesene, einem Dritten, dem Anweisungsempfänger, Geld oder andere Sachen leisten soll. Nimmt der Angewiesene dem Anweisungsempfänger gegenüber die Anweisung an, so entsteht eine Forderung des letzteren gegen den ersteren auf Leistung des Gegenstandes der Anweisung.
§ 1329. Zur Annahme der Anweisung ist der Angewiesene, sofern er sich nicht dazu verpflichtet hat, nicht gehalten, selbst wenn er Schuldner des Anweisenden rücksichtlich des Gegenstandes ist, auf welchen die Anweisung lautet.
§ 1330. So lange der Angewiesene die Anweisung dem Anweisungsempfänger gegenüber noch nicht ausdrücklich oder thatsächlich durch Leistung des angewiesenen Gegenstandes angenommen hat, ist der Anweisende dem Angewiesenen gegenüber berechtigt, die Anweisung zu widerrufen. Auch erlöscht die Anweisung, wenn vor der Annahme der Anweisende stirbt.
§ 1331. Dem Anweisungsempfänger gegenüber kann der Anweisende die Anweisung, so lange der Angewiesene sie nicht angenommen hat, zu jeder Zeit widerrufen, ausgenommen wenn er sie zu dem Zwecke gegeben, daß der Anweisungsempfänger den angewiesenen Gegenstand zu eigenem Vortheile erheben soll.
§ 1332. Wenn der Angewiesene die Anweisung dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen hat, so kann er vor der Leistung an denselben Vorschuß oder Sicherstellung von dem Anweisenden verlangen, ausgenommen wenn etwas Anderes bestimmt worden, oder der Angewiesene den Gegenstand der Anweisung dem Anweisenden schuldig ist.
§ 1333. Der Angewiesene kann, wenn er die Anweisung dem Anweisungsempfänger gegenüber annimmt, demselben Einreden aus seinem Verhältnisse zu diesem entgegensetzen, nicht aber aus seinem Verhältnisse zu dem Anweisenden oder aus dem Verhältnisse zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger, dafern nicht der Letztere die Anweisung als Beauftragter des Anweisenden erhalten hat.
§ 1334. Die blose Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen ändert nichts an dem zwischen ihm und dem Anweisenden etwa bestehenden Schuldverhältnisse.
§ 1335. Hat der Angewiesene in Folge der Anweisung den Gegenstand derselben geleistet, so ist er, wenn nicht einer von den Ausnahmefällen des § 1332 eintritt, berechtigt, von dem Anweisenden Erstattung des Geleisteten nach den Vorschriften über die Geschäftsführung vermöge Auftrages zu fordern.
§ 1336. Das Rechtsverhältniß zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger ist nach den Vorschriften des zwischen ihnen bestehenden Rechtsgeschäftes zu beurtheilen, in dessen Folge die Anweisung geschieht.
§ 1337. Ist die Anweisung zur Tilgung einer dem Anweisungsempfänger gegen den Anweisenden zustehenden Forderung gegeben, so kann der Anweisungsempfänger, wenn die Leistung vom Angewiesenen nicht bewirkt wird, seine Forderung gegen den Anweisenden geltend machen, ausgenommen wenn er die Anweisung an Zahlungsstatt angenommen hat, oder wenn ihm bei Geltendmachung der Anweisung eine Verschuldung zur Last fällt.
§ 1338. Durch die Anweisung wird weder die dem Anweisenden gegen den Angewiesenen etwa zustehende Forderung auf den Anweisungsempfänger übertragen, noch ein Recht des Anweisungsempfängers auf den von dem Anweisenden dem Angewiesenen geleisteten Vorschuß begründet.
XVIII. Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 1339. Ohne Auftrag werden fremde Geschäfte geführt, wenn kein Auftrag vorhanden, oder der Auftrag ungültig, oder ein Auftrag zwar vorhanden, dieser aber nicht von dem Geschäftsherrn ertheilt oder nicht an den Geschäftsführer gerichtet ist. Es macht keinen Unterschied, ob der Geschäftsführer weiß, daß er nicht beauftragt ist, oder ob er irrig glaubt, daß er Auftrag habe.
§ 1340. Die Genehmigung eines bereits geführten Geschäftes hat die Wirkung, daß der Geschäftsführer nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, der Genehmigende nach den Vorschriften über die Geschäftsführung vermöge Auftrages zu beurtheilen ist. Wird ein angefangenes Geschäft genehmigt, so liegt darin ein Auftrag zu dessen Fortführung.
§ 1341. Hat der Geschäftsführer in der Meinung, blos fremde Geschäfte zu führen, zugleich seine eigenen besorgt, so besteht eine Geschäftsführung, soweit das Geschäft ein fremdes ist.
§ 1342. Besorgt Jemand in der Meinung, daß er seine eigenen Geschäfte führt, fremde Geschäfte, so erlangt Derjenige, dessen Geschäfte besorgt werden, zwar die Rechte eines Geschäftsherrn, haftet aber Demjenigen, welcher die Geschäfte besorgt hat, blos soweit er bereichert ist.
§ 1343. Hat sich der Geschäftsführer bei der Geschäftsführung über die Person des Geschäftsherrn geirrt oder hat er bei dem Vorhandensein mehrerer Geschäftsherren blos für einen oder für einzelne zu handeln beabsichtigt, so gelten Diejenigen als Geschäftsherren, deren Geschäfte geführt worden sind.
§ 1344. Die Geschäftsführung kann auf ein einzelnes Geschäft, auf eine ganze Gattung und Reihe von Geschäften und auf alle Geschäfte einer Person gehen.
§ 1345. Der Geschäftsführer hat sich bei der Geschäftsführung nach dem ihm bekannten wirklichen oder muthmaßlichen Willen des Geschäftsherrn und, in Ermangelung eines daraus zu entnehmenden Anhaltes, nach der Natur der Sache und nach den Verhältnissen des Geschäftsherrn zu richten.
§ 1346. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die von ihm angefangenen Geschäfte zu vollenden und neue Geschäfte zu übernehmen, soweit sie mit den früheren wesentlich zusammenhängen.
§ 1347. Der Geschäftsherr und der Geschäftsführer haften für Verschuldung nach §§ 728, 729. Für den Zufall haftet der Geschäftsführer, wenn er gegen das Verbot des Geschäftsherrn gehandelt hat.
§ 1348. Die Bestimmungen in §§ 1310 bis 1312 über die Verbindlichkeit des Beauftragten zur Herausgabe Dessen, was er aus der Geschäftsführung in den Händen hat, zur Rechenschaft über die Geschäftsführung und zur Verzinsung des in seinen Nutzen verwendeten Geldes finden auch auf den Geschäftsführer Anwendung. Hat ein Schuldner sich der Vermögensverwaltung seines Gläubigers unterzogen, so ist er verpflichtet, seine Verbindlichkeit zeitig zu erfüllen, und, wenn er dieß unterlassen, bei einer Geldschuld Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr zu entrichten.
§ 1349. Ist der Geschäftsführer handlungsunfähig oder seine Handlungsfähigkeit beschränkt, so haftet er, wenn nicht aus besonderen Gründen seine Verpflichtung weiter geht, aus der Geschäftsführung, soweit er bereichert ist.
§ 1350. Mehrere Geschäftsführer, welche die Geschäftsführung gemeinschaftlich übernommen haben, haften als Gesammtschuldner.
§ 1351. Die Ansprüche aus der Geschäftsführung hat auch der Geschäftsherr, welcher handlungsunfähig oder dessen Handlungsfähigkeit beschränkt ist.
§ 1352. Hat der Geschäftsführer bei der Geschäftsführung und bei den dabei gemachten Verwendungen sich an die Vorschriften in §§ 1345, 1346 gehalten, so kann er Erstattung seiner Verwendungen, Verzinsung seiner Auslagen und Befreiung von übernommenen Verbindlichkeiten, wie nach §§ 1314, 1315 der Beauftragte, verlangen. In anderen Fällen hat er blos einen Anspruch, soweit der Geschäftsherr bereichert ist, und wegen willkührlicher Verwendungen das Recht der Wegnahme.
§ 1353. Hat der Geschäftsführer in der Absicht, dem Geschäftsherrn mit dem Aufwande ein Geschenk zu machen, gehandelt, oder einen Anderen, welcher die Geschäfte unentgeltlich besorgen wollte, durch seine Geschäftsführung ausgeschlossen, oder zu der Geschäftsführung auf seine Kosten eine Verpflichtung gehabt, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Verwendungen.
§ 1354. Haben Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen, oder letztere den ersteren, oder Geschwister ihren Geschwistern Unterhalt gewährt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie dieß in der Absicht zu schenken gethan haben.
§ 1355. Verbietet der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so fällt das Recht des Geschäftsführers auf Erstattung der Verwendungen von der Zeit an weg, wo dem Geschäftsführer das Verbot bekannt geworden ist. Hat aber der Geschäftsführer eine dem Geschäftsherrn gegen den Staat oder gegen eine Gemeinde nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes obliegende Verpflichtung erfüllt, oder Unterhalt Personen verabreicht, zu deren Erhaltung der Geschäftsherr verpflichtet war, oder eine Leichenbestattung besorgt, deren Kosten der Geschäftsherr zu bestreiten hatte, so kann er Erstattung der Verwendungen fordern, selbst wenn der Geschäftsherr ihm die Geschäftsführung verboten hat.
§ 1356. Wer die Geschäftsführung seines eigenen Vortheiles wegen besorgt, hat einen Anspruch auf Ersatz blos soweit der Geschäftsherr bereichert ist.
§ 1357. Die blose Verwendung in den Nutzen eines Anderen giebt keinen Anspruch auf Erstattung, ausgenommen wenn der Andere die Verwendung genehmigt.
§ 1358. Bei Geschäften, welche an sich nicht die Geschäfte Desjenigen sind, für welchen gehandelt wird, und bei welchen die Person des Geschäftsherrn blos durch die Willensrichtung des Geschäftsführers bestimmt wird, gilt das Geschäft als ein Geschäft des Geschäftsherrn nur, wenn er dasselbe genehmigt, und nur unter dieser Voraussetzung ist der Geschäftsführer zu dem Anspruche auf Erstattung der Verwendungen berechtigt.
XIX. Gesellschaftsvertrag.
§ 1359. Der Gesellschaftsvertrag besteht darin, daß sich Mehrere zu einem durch Beiträge der Einzelnen zu erreichenden Zwecke vereinigen und dadurch eine das Vermögen betreffende Gemeinschaft begründen.
§ 1360. Zum Zwecke der Gesellschaft können die Gesellschafter ihr ganzes Vermögen, ideelle Theile desselben oder einzelne Vermögensgegenstände, entweder dem Eigenthum oder der blosen Benutzung nach, beitragen. Auch persönliche Leistungen können beigetragen werden.
§ 1361. Die Beiträge der Gesellschafter sind im Zweifel gleich. Ungleichheiten können verabredet werden, auch in der Weise, daß der eine Gesellschafter blos Vermögensgegenstände, der andere blos persönliche Leistungen beitragen soll.
§ 1362. Der Vertrag, daß ein Gesellschafter zur Theilnahme an dem durch eine Gesellschaft bezweckten Gewinne berechtigt sein soll, ohne einen Beitrag zu leisten, oder am Verluste Theil nehmen soll, ohne einen Gewinn zu haben, ist nicht als Gesellschaftsvertrag zu betrachten.
§ 1363. Ist einem Gesellschafter die Leistung seiner Beiträge durch Zufall unmöglich geworden, so fällt sein Anspruch auf den Gewinn weg, welchen er zu erwarten gehabt hätte, wenn er die Leistung bewirkt hätte.
§ 1364. Die Antheile der Gesellschafter am Gewinne und am Verluste richten sich zunächst nach der darüber getroffenen Bestimmung. Sind blos die Antheile am Gewinne oder blos die Antheile am Verluste bestimmt, so gilt im Zweifel dieselbe Vertheilung für Beides.
§ 1365. In Ermangelung einer Bestimmung über die Antheile am Gewinne und am Verluste sind Antheile nach der Personenzahl der Gesellschafter anzunehmen, ohne Unterschied, was und wieviel die Einzelnen beitragen.
§ 1366. Geht der Zweck der Gesellschaft auf gemeinschaftlichen Erwerb, so ist zu vermuthen, daß, wenn vertretbare Sachen eingebracht werden, eine Gemeinschaft des Eigenthums, wenn unvertretbare Sachen eingebracht werden, eine Gemeinschaft der Benutzung besteht. Bei Gesellschaften, deren Zweck nicht auf gemeinschaftlichen Erwerb gerichtet ist, spricht die Vermuthung dafür, daß die Beiträge dem Eigenthume nach gemeinschaftlich werden sollen. Bei gemeinschaftlichem Eigenthume werden auch die Nutzungen gemeinschaftlich.
§ 1367. Die Führung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Gesellschaftsbeschlüsse können nur mit Einwilligung aller Gesellschafter gefaßt werden. Soll vertragsmäßig die Stimmenmehrheit entscheiden, so ist im Zweifel die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen.
§ 1368. Sind einzelne Gesellschafter zur Führung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten berufen, so stehen sie rücksichtlich ihrer Geschäftsführung zu den anderen Gesellschaftern in dem Verhältnisse der Beauftragten zu den Auftraggebern, jedoch dergestalt, daß sie den Auftrag nicht zurückgeben und die übrigen Gesellschafter den Auftrag nur widerrufen können, wenn die Beauftragten durch Untreue oder Nachlässigkeit die Gesellschaft in Gefahr bringen.
§ 1369. Haben einzelne Gesellschafter Geschäfte der Gesellschaft ohne Auftrag geführt, so ist ihr Verhältniß zu den übrigen Gesellschaftern nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu beurtheilen.
§ 1370. Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vortheile Geschäfte betreiben, durch welche der Zweck der Gesellschaft