(Reichsgesetzblatt 1896, S. 195, Nr. 21, ausgegeben am 24. 08. 1896, in Kraft seit 01. 01. 1900)
(1. Fassung - Reichsgesetzblatt 1896, S. 195, Nr. 21, ausgegeben am 24. 08. 1896, in Kraft seit 01. 01. 1900)
Bürgerliches Gesetzbuch. Vom 18. August 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erstes Buch.
Allgemeiner Theil.
Erster Abschnitt.
Personen.
Erster Titel.
Natürliche Personen.
§. 1. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt.
§. 2. Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahrs ein.
§. 3. Ein Minderjähriger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
kann durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts für volljährig erklärt werden.
Durch die Volljährigkeitserklärung erlangt der Minderjährige die
rechtliche Stellung eines Volljährigen.
§. 4. Die Volljährigkeitserklärung ist nur zulässig, wenn der
Minderjährige seine Einwilligung ertheilt.
Steht der Minderjährige unter elterlicher Gewalt, so ist auch die
Einwilligung des Gewalthabers erforderlich, es sei denn, daß diesem weder die
Sorge für die Person noch die Sorge für das Vermögen des Kindes zusteht. Für
eine minderjährige Wittwe ist die Einwilligung des Gewalthabers nicht erforderlich.
§. 5. Die Volljährigkeitserklärung soll nur erfolgen, wenn sie das Beste
des Minderjährigen befördert.
§. 6. Entmündigt kann werden:
1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von
Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag;
2. wer durch Verschwendung sich oder seine
Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt;
3. wer in Folge von
Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine
Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer
gefährdet.
Die Entmündigung ist wiederaufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung
wegfällt.
§. 7. Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem
Orte seinen Wohnsitz.
Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen
aufgehoben wird, sie aufzugeben.
§. 8. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder
begründen noch aufheben.
§. 9. Eine Militärperson hat ihren Wohnsitz am Garnisonorte. Als
Wohnsitz einer Militärperson, deren Truppentheil im Inlande seinen Garnisonort
hat, gilt der letzte inländische Garnisonort des Truppentheils.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Militärpersonen, die nur
zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder die nicht selbständig einen Wohnsitz
begründen können.
§. 10. Die Ehefrau theilt den Wohnsitz des Ehemanns. Sie theilt den
Wohnsitz nicht, wenn der Mann seinen Wohnsitz im Ausland an einem Orte
begründet, an den die Frau ihm nicht folgt und zu folgen nicht verpflichtet
ist.
Solange der Mann keinen Wohnsitz hat oder die Frau seinen Wohnsitz nicht
theilt, kann die Frau selbständig einen Wohnsitz haben.
§. 11. Ein eheliches Kind theilt den Wohnsitz des Vaters, ein
uneheliches Kind den Wohnsitz der Mutter, ein an Kindesstatt angenommenes Kind
den Wohnsitz des Annehmenden. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn
rechtsgültig aufhebt.
Eine erst nach dem Eintritte der Volljährigkeit des Kindes erfolgende
Legitimation oder Annahme an Kindesstatt hat keinen Einfluß auf den Wohnsitz
des Kindes.
§. 12. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von
einem Anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt,
daß ein Anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte
von dem Anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
§. 13. Wer verschollen ist, kann nach Maßgabe der §§. 14 bis 17 im Wege
des Aufgebotsverfahrens für todt erklärt werden.
§. 14. Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit zehn Jahren keine
Nachricht von dem Leben des Verschollenen eingegangen ist. Sie darf nicht vor
dem Schlusse des Jahres erfolgen, in welchem der Verschollene das
einunddreißigste Lebensjahr vollendet haben würde.
Ein Verschollener, der das siebzigste Lebensjahr vollendet haben würde,
kann für todt erklärt werden, wenn seit fünf Jahren keine Nachricht von seinem
Leben eingegangen ist.
Der Zeitraum von zehn oder fünf Jahren beginnt mit dem Schlusse des
letzten Jahres, in welchem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge
noch gelebt hat.
§. 15. Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege Theil
genommen hat, während des Krieges vermißt worden und seitdem verschollen ist,
kann für todt erklärt werden, wenn seit dem Friedensschlusse drei Jahre
verstrichen sind. Hat ein Friedensschluß nicht stattgefunden, so beginnt der
dreijährige Zeitraum mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg beendigt
worden ist.
Als Angehöriger einer bewaffneten Macht gilt auch derjenige, welcher
sich in einem Amts- oder Dienstverhältniß oder zum Zwecke freiwilliger
Hülfeleistung bei der bewaffneten Macht befindet.
§. 16. Wer sich bei einer Seefahrt auf einem während der Fahrt
untergegangenen Fahrzeuge befunden hat und seit dem Untergange des Fahrzeugs
verschollen ist, kann für todt erklärt werden, wenn seit dem Untergang ein Jahr
verstrichen ist.
Der Untergang des Fahrzeugs wird vermutet, wenn es an dem Orte seiner
Bestimmung nicht eingetroffen oder in Ermangelung eines festen Reiseziels nicht
zurückgekehrt ist und wenn
bei Fahrten innerhalb der Ostsee
ein Jahr,
bei Fahrten innerhalb anderer
europäischer Meere, mit Einschluß sämmtlicher Theile des Mittelländischen,
Schwarzen und Asowschen Meeres, zwei Jahre,
bei Fahrten, die über außereuropäische Meere führen, drei Jahre
seit dem Antritte der Reise verstrichen sind. Sind Nachrichten über das
Fahrzeug eingegangen, so ist der Ablauf des Zeitraums erforderlich, der
verstrichen sein müßte, wenn das Fahrzeug von dem Orte abgegangen wäre, an dem
es sich den Nachrichten zufolge zuletzt befunden hat.
§. 17. Wer unter anderen als den in den §§. 15, 16 bezeichneten
Umständen in eine Lebensgefahr gerathen und seitdem verschollen ist, kann für
todt erklärt werden, wenn seit dem Ereignisse, durch welches die Lebensgefahr
entstanden ist, drei Jahre verstrichen sind.
§. 18. Die Todeserklärung begründet die Vermuthung, daß der Verschollene
in dem Zeitpunkte gestorben sei, welcher in dem die Todeserklärung
aussprechenden Urtheile festgestellt ist.
Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern nicht die Ermittelungen ein Anderes
ergeben, anzunehmen:
in den Fällen des §. 14 der Zeitpunkt, in welchem die Todeserklärung
zulässig geworden ist;
in den Fällen des §. 15 der
Zeitpunkt des Friedensschlusses oder der Schluß des Jahres, in welchem der
Krieg beendigt worden ist;
in den Fällen des §. 16 der
Zeitpunkt, in welchem das Fahrzeug untergegangen ist oder von welchem an der
Untergang vermuthet wird;
in den Fällen des §. 17 der
Zeitpunkt, in welchem das Ereigniß stattgefunden hat.
Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt das Ende des
Tages als Zeitpunkt des Todes.
§. 19. Solange nicht die Todeserklärung erfolgt ist, wird das Fortleben
des Verschollenen bis zu dem Zeitpunkte vermuthet, der nach §. 18 Abs. 2 in
Ermangelung eines anderen Ergebnisses der Ermittelungen als Zeitpunkt des Todes
anzunehmen ist; die Vorschrift des §. 18 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§. 20. Sind Mehrere in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen, so wird
vermuthet, daß sie gleichzeitig gestorben seien.
Zweiter Titel.
Juristische Personen.
I. Vereine
1. Allgemeine Vorschriften
§. 21. Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirthschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
§. 22. Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirthschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer
reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.
Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen
Sitz hat.
§. 23. Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat,
kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit
durch Beschluß des Bundesraths verliehen werden.
§. 24. Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist,
der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
§. 25. Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht
auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
§. 26. Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus
mehreren Personen bestehen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er
hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt
werden.
§. 27. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf
die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf
den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag
geltenden Vorschriften der §§. 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§. 28. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die
Beschlußfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins
geltenden Vorschriften der §§. 32, 34.
Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die
Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
§. 29. Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind
sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Hebung des Mangels auf Antrag
eines Betheiligten von dem Amtsgerichte zu bestellen, in dessen Bezirke der
Verein seinen Sitz hat.
§. 30. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande
für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die
Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle
Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich
bringt.
§. 31. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter
durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum
Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§. 32. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem
Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch
Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit
des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung
bezeichnet wird. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
§. 33. Zu einem Beschlusse, der eine Aenderung der Satzung enthält, ist
eine Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Aenderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich
erfolgen.
Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder
Aenderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch
den Bundesrath erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesraths erforderlich.
§. 34. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung
eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
§. 35. Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung
durch Beschluß der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§. 36. Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten
Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§. 37. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung
bestimmte Theil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Theil der
Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht, in dessen
Bezirke der Verein seinen Sitz hat, die Mitglieder, welche das Verlangen
gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen und über die Führung
des Vorsitzes in der Versammlung Bestimmung treffen. Auf die Ermächtigung muß
bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
§. 38. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen
werden.
§. 39. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse
eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig
ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
§. 40. Die Vorschriften des §. 27 Abs. 1, 3, des §. 28 Abs. 1 und der
§§. 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein Anderes
bestimmt.
§. 41. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der
erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein Anderes
bestimmt.
§. 42. Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des
Konkurses.
Der Vorstand hat im Falle der Ueberschuldung die Eröffnung des Konkurses
zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die
Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für
den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als
Gesammtschuldner.
§. 43. Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch
einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch
gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen
wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
Einem Vereine, der nach der Satzung einen politischen, sozialpolitischen
oder religiösen Zweck nicht hat, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn
er einen solchen Zweck verfolgt.
Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung
bestimmten Zweck verfolgt.
§. 44. Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen
des §. 43 nach den für streitige Verwaltungssachen geltenden Vorschriften der
Landesgesetze. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, finden die
Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung Anwendung; die Entscheidung
erfolgt in erster Instanz durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke
der Verein seinen Sitz hat.
Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrath, so
erfolgt die Entziehung durch Beschluß des Bundesraths.
§. 45. Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten
durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans
bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirthschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine
solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt
zuweisen.
Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das
Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner
Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Theilen, anderenfalls an den
Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hatte.
§. 46. Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die
Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft
entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen thunlichst in einer den
Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
§. 47. Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine
Liquidation stattfinden.
§. 48. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren
können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für
die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit
sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein Anderes ergiebt.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse
Uebereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist.
§. 49. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger
zu befriedigen und den Ueberschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte
eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur
Befriedigung der Gläubiger oder zur Vertheilung des Ueberschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend,
soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
§. 50. Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit
ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung
sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die
Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen
bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches
für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der
Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten
Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung
aufzufordern.
§. 51. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf
eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der
Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
§. 52. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger
zu hinterlegen.
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar
oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den
Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit
geleistet ist.
§. 53. Liquidatoren, welche die ihnen nach dem §. 42 Abs. 2 und den §§.
50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der
Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein
Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesammtschuldner.
§. 54. Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften
über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines
solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde
persönlich; handeln Mehrere, so haften sie als Gesammtschuldner.
2. Eingetragene Vereine
§. 55. Die Eintragung eines Vereins der im §. 21 bezeichneten Art in das
Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der
Verein seinen Sitz hat.
§. 56. Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder
mindestens sieben beträgt.
§. 57. Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins
enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll.
Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben
Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§. 58. Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der
Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den
Mitgliedern zu leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die
Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die
Beurkundung der Beschlüsse.
§. 59. Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die
Bestellung des Vorstandes.
Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein
und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§. 60. Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§. 56 bis 59
nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
Gegen einen zurückweisenden Beschluß findet die sofortige Beschwerde
nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
§. 61. Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der
zuständigen Verwaltungsbehörde mitzutheilen.
Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn
der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten
werden kann oder wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen
Zweck verfolgt.
§. 62. Erhebt die Verwaltungsbehörde Einspruch, so hat das Amtsgericht
den Einspruch dem Vorstande mitzutheilen.
Der Einspruch kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens oder, wo ein
solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §§. 20, 21 der
Gewerbeordnung angefochten werden.
§. 63. Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem
Amtsgerichte mittheilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn
seit der Mittheilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen
verstrichen sind und Einspruch nicht erhoben oder wenn der erhobene Einspruch
endgültig aufgehoben ist.
§. 64. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der
Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im
Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht
des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend
von der Vorschrift des §. 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.
§. 65. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz
„eingetragener Verein“.
§. 66. Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu
versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt
und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
§. 67. Jede Aenderung des Vorstandes sowie die erneute Bestellung eines
Vorstandsmitglieds ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Aenderung oder die erneute
Bestellung beizufügen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von
Amtswegen.
§. 68. Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem
Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Aenderung des Vorstandes
dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des
Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.
Ist die Aenderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich
gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntniß auch nicht auf
Fahrlässigkeit beruht.
§. 69. Der Nachweis, daß der Vorstand aus den im Register eingetragenen
Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugniß des Amtsgerichts
über die Eintragung geführt.
§. 70. Die Vorschriften des §. 68 gelten auch für Bestimmungen, die den
Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung
des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des §. 28 Abs. 1 regeln.
§. 71. Aenderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Eintragung in das Vereinsregister. Die Aenderung ist von dem Vorstande zur
Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Aenderung enthaltende Beschluß
in Urschrift und Abschrift beizufügen.
Die Vorschriften der §§. 60 bis 64 und des §. 66 Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung.
§. 72. Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit
ein Verzeichniß der Vereinsmitglieder einzureichen.
§. 73. Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das
Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei
Monaten gestellt wird, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine
die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Der Beschluß ist dem Vereine zuzustellen.
Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung statt.
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit mit der Rechtskraft des
Beschlusses.
§. 74. Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der
Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung
des Konkurses unterbleibt die Eintragung.
Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den
Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der
Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des
Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Wird dem Verein auf Grund des §. 43 die Rechtsfähigkeit entzogen oder
wird der Verein auf Grund des öffentlichen Vereinsrechts aufgelöst, so erfolgt
die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.
§. 75. Die Eröffnung des Konkurses ist von Amtswegen einzutragen. Das
Gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.
§. 76. Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das
Gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren
abweichend von der Vorschrift des §. 48 Abs. 3 regeln.
Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Aenderungen durch die
Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluß der
Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des
Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der
Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von
Amtswegen.
§. 77. Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des
Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittelst öffentlich beglaubigter
Erklärung zu bewirken.
§. 78. Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung
der Vorschriften des §. 67 Abs. 1, des §. 71 Abs. 1, des §. 72, des §. 74 Abs.
2 und des §. 76 durch Ordnungsstrafen anhalten. Die einzelne Strafe darf den
Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften
des §. 76 angehalten werden.
§. 79. Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei
dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist Jedem gestattet. Von den
Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf
Verlangen zu beglaubigen.
II. Stiftungen
§. 80. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem
Stiftungsgeschäfte die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in dessen
Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht
in einem Bundesstaate haben, so ist die Genehmigung des Bundesraths
erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist,
der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
§. 81. Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen
Form.
Bis zur Ertheilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe
berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so
kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters
ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der
zuständigen Behörde eingereicht oder im Falle der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung des Stiftungsgeschäfts das Gericht oder den Notar bei oder nach der
Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.
§. 82. Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das
in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.
Rechte, zu deren Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der
Genehmigung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich
ein anderer Wille des Stifters ergiebt.
§. 83. Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todeswegen,
so hat das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem
Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.
§. 84. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so
gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.
§. 85. Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichs-
oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
§. 86. Die Vorschriften des §. 26, des §. 27 Abs. 3 und der §§. 28 bis
31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des §.
27 Abs. 3 und des §. 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der
Verfassung, insbesondere daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer
öffentlichen Behörde geführt wird, ein Anderes ergiebt. Die Vorschriften des §.
28 Abs. 2 und des §. 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer
öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
§. 87. Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder
gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine
andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters thunlichst
zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des
Stiftungsvermögens dem Personenkreise, dem sie zu Statten kommen sollten, im
Sinne des Stifters thunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung
der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes
es erfordert.
Vor der Umwandlung des Zweckes und der Aenderung der Verfassung soll der
Vorstand der Stiftung gehört werden.
§. 88. Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der
Verfassung bestimmten Personen. Die Vorschriften der §§. 46 bis 53 finden
entsprechende Anwendung.
III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§. 89. Die Vorschrift des §. 31 findet auf den Fiskus sowie auf die
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende
Anwendung.
Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
des öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des §. 42
Abs. 2.
Zweiter Abschnitt.
Sachen.
§. 90. Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
§. 91. Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen,
die im Verkehre nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
§. 92. Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche
Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der
Veräußerung besteht.
Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Waarenlager
oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger
Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
§. 93. Bestandtheile einer Sache, die von einander nicht getrennt werden
können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen
verändert wird (wesentliche Bestandtheile), können nicht Gegenstand besonderer
Rechte sein.
§. 94. Zu den wesentlichen Bestandtheilen eines Grundstücks gehören die
mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie
die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.
Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher
Bestandtheil des Grundstücks.
Zu den wesentlichen Bestandtheilen eines Gebäudes gehören die zur
Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
§. 95. Zu den Bestandtheilen eines Grundstücks gehören solche Sachen
nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden
verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in
Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit
dem Grundstücke verbunden worden ist.
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt
sind, gehören nicht zu den Bestandtheilen des Gebäudes.
§. 96. Rechte, die mit dem Eigenthum an einem Grundstücke verbunden
sind, gelten als Bestandtheile des Grundstücks.
§. 97. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandtheile der
Hauptsache zu sein, dem wirthschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen
bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen
Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht
als Zubehör angesehen wird.
Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirthschaftlichen Zweck
einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende
Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft
nicht auf.
§. 98. Dem wirthschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen
bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen
gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer
Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten
Maschinen und sonstigen Geräthschaften;
2. bei einem Landgute das zum
Wirthschaftsbetriebe bestimmte Geräth und Vieh, die landwirthschaftlichen
Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirthschaft bis zu der Zeit
erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich
gewonnen werden, sowie der vorhandene auf dem Gute gewonnene Dünger.
§. 99. Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige
Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
Früchte eines Rechtes sind die Erträge, welche das Recht seiner
Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Rechte auf Gewinnung von
Bodenbestandtheilen die gewonnenen Bestandtheile.
Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge
eines Rechtsverhältnisses gewährt.
§. 100. Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie
die Vortheile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt.
§. 101. Ist Jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines
Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu
beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist:
1. die im §. 99 Abs. 1 bezeichneten
Erzeugnisse und Bestandtheile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechtes zu
beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der
Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während
der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der
Vergütung für die Ueberlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in
Zinsen, Gewinnantheilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so
gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Theil.
§. 102. Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz
der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als
sie einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen und den Werth der Früchte
nicht übersteigen.
§. 103. Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes
bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat,
sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten
nach dem Verhältnisse der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu
tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Dritter Abschnitt.
Rechtsgeschäfte.
Erster Titel.
Geschäftsfähigkeit.
§. 104. Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet
hat;
2. wer sich in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der
Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein
vorübergehender ist;
3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.
§. 105. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der
Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit abgegeben
wird.
§. 106. Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat,
ist nach Maßgabe der §§. 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§. 107. Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er
nicht lediglich einen rechtlichen Vortheil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.
§. 108. Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags
von der Genehmigung des Vertreters ab.
Fordert der andere Theil den Vertreter zur Erklärung über die
Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der
Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder
Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum
Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird
sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt
seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
§. 109. Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Theil zum
Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber
erklärt werden.
Hat der andere Theil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur
widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des
Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn
ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
§. 110. Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der
Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu
diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen
Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
§. 111. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die
erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam.
Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft
einem Anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der
Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der
Andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die
Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den Anderen von der
Einwilligung in Kenntniß gesetzt hatte.
§. 112. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,
so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt
geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind
Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf.
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
§. 113. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in
Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche
Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder
Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die
Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältniß ergebenden Verpflichtungen
betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder
eingeschränkt werden.
Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung,
wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die
Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung gilt im Zweifel als
allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
§. 114. Wer wegen Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen
Trunksucht entmündigt oder wer nach §. 1906 unter vorläufige Vormundschaft
gestellt ist, steht in Ansehung der Geschäftsfähigkeit einem Minderjährigen
gleich, der das siebente Lebensjahr vollendet hat.
§. 115. Wird ein die Entmündigung aussprechender Beschluß in Folge einer
Anfechtungsklage aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem
Entmündigten vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund des Beschlusses in
Frage gestellt werden. Auf die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem
gesetzlichen Vertreter vorgenommenen Rechtsgeschäfte hat die Aufhebung keinen
Einfluß.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn im Falle einer
vorläufigen Vormundschaft der Antrag auf Entmündigung zurückgenommen oder
rechtskräftig abgewiesen oder der die Entmündigung aussprechende Beschluß in
Folge einer Anfechtungsklage aufgehoben wird.
Zweiter Titel.
Willenserklärung.
§. 116. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der
Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist
nichtig, wenn sie einem Anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den
Vorbehalt kennt.
§. 117. Wird eine Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber
abzugeben ist, mit dessen Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie
nichtig.
Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so
finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
§. 118. Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der
Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt
werden, ist nichtig.
§. 119. Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im
Irrthume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte,
kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntniß der
Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Als Irrthum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrthum über
solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich
angesehen werden.
§. 120. Eine Willenserklärung, welche durch die zur Uebermittlung
verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der
gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach §. 119 eine irrthümlich
abgegebene Willenserklärung.
§. 121. Die Anfechtung muß in den Fällen der §§. 119, 120 ohne
schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte
von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber
erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung
unverzüglich abgesendet worden ist.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
§. 122. Ist eine Willenserklärung nach §. 118 nichtig oder auf Grund der
§§. 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem
Anderen gegenüber abzugeben war, diesem, anderenfalls jedem Dritten den Schaden
zu ersetzen, den der Andere oder der Dritte dadurch erleidet, daß er auf die
Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, welches der Andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den
Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder in Folge von
Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte).
§. 123. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung
oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung
anfechten.
Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem
Anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung
kannte oder kennen mußte. Soweit ein Anderer als derjenige, welchem gegenüber
die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben
hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte
oder kennen mußte.
§. 124. Die Anfechtung einer nach §. 123 anfechtbaren Willenserklärung
kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt,
in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der
Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der
Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des §. 203 Abs. 2
und der §§. 206, 207 entsprechende Anwendung.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
§. 125. Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen
Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten
Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
§. 126. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die
Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittelst
gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben
Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden
aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte
Urkunde unterzeichnet.
Die schriftliche Form wird durch die gerichtliche oder notarielle
Beurkundung ersetzt.
§. 127. Die Vorschriften des §. 126 gelten im Zweifel auch für die durch
Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch,
soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Uebermittelung
und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann
nachträglich eine dem §. 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
§. 128. Ist durch Gesetz gerichtliche oder notarielle Beurkundung eines
Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die
Annahme des Antrags von einem Gericht oder einem Notar beurkundet wird.
§. 129. Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung
vorgeschrieben, so muß die Erklärung schriftlich abgefaßt und die Unterschrift
des Erklärenden von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder
Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittelst
Handzeichens unterzeichnet, so ist die im §. 126 Abs. 1 vorgeschriebene
Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.
Die öffentliche Beglaubigung wird durch die gerichtliche oder notarielle
Beurkundung der Erklärung ersetzt.
§. 130. Eine Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben
ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte
wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem Anderen
vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der
Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung
einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
§. 131. Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber
abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter
zugeht.
Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die
Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich
einen rechtlichen Vortheil oder hat der gesetzliche Vertreter seine
Einwilligung ertheilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkte wirksam, in
welchem sie ihr zugeht.
§. 132. Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie
durch Vermittelung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die
Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem
gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit
beruhenden Unkenntniß oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann
die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden
Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist
im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt
hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person, welcher
zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen
Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
§. 133. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille
zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§. 134. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt.
§. 135. Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein
gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen
bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der
rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§. 136. Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer
anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen
Veräußerungsverbote der im §. 135 bezeichneten Art gleich.
§. 137. Die Befugniß zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann
nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die
Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird
durch diese Vorschrift nicht berührt.
§. 138. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist
nichtig.
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das Jemand unter
Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen
sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvortheile versprechen oder
gewähren läßt, welche den Werth der Leistung dergestalt übersteigen, daß den
Umständen nach die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zu der
Leistung stehen.
§. 139. Ist ein Theil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze
Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den
nichtigen Theil vorgenommen sein würde.
§. 140. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines
anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen
Geltung bei Kenntniß der Nichtigkeit gewollt sein würde.
§. 141. Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es
vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu
beurtheilen.
Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im
Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der
Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
§. 142. Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als
von Anfang an nichtig anzusehen.
Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, wird, wenn die
Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
§. 143. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Anfechtungsgegner.
Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Theil, im Falle des
§. 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht
erworben hat.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte, das einem Anderen gegenüber
vorzunehmen war, ist der Andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei
einem Rechtsgeschäfte, das einem Anderen oder einer Behörde gegenüber
vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber
vorgenommen worden ist.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner
Jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vortheil
erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer
Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde
erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mittheilen, welcher durch
das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
§. 144. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare
Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Dritter Titel.
Vertrag.
§. 145. Wer einem Anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an
den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§. 146. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt
oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§. 147 bis 149 rechtzeitig
angenommen wird.
§. 147. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen
werden. Dies gilt auch von einem mittelst Fernsprechers von Person zu Person
gemachten Antrage.
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt
angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter
regelmäßigen Umständen erwarten darf.
§. 148. Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist
bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
§. 149. Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung
dergestalt abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung ihm
rechtzeitig zugegangen sein würde, und mußte der Antragende dies erkennen, so
hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der
Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er
die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
§. 150. Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen
Aenderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.
§. 151. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zu Stande, ohne
daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine
solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der
Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag
erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu
entnehmenden Willen des Antragenden.
§. 152. Wird ein Vertrag gerichtlich oder notariell beurkundet, ohne daß
beide Theile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach §.
128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes
bestimmt ist. Die Vorschrift des §. 151 Satz 2 findet Anwendung.
§. 153. Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert,
daß der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei
denn, daß ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
§. 154. Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags
geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine
Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht
geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht
bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so
ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
§. 155. Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als
geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen
werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern
anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt
geschlossen sein würde.
§. 156. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den
Zuschlag zu Stande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Uebergebot abgegeben oder die
Versteigerung ohne Ertheilung des Zuschlags geschlossen wird.
§. 157. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte es erfordern.
Vierter Titel.
Bedingung. Zeitbestimmung.
§. 158. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen,
so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der
Bedingung ein.
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,
so endigt mit dem Eintritte der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit
diesem Zeitpunkte tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
§. 159. Sollen nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt
der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen
werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Betheiligten
verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in
dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.
§. 160. Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im
Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Theile
verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige
Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem
unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäfte derjenige, zu
dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wiedereintritt.
§. 161. Hat Jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen
Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit
über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit
unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder
beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die
während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen
desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§. 162. Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren
Nachtheil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die
Bedingung als eingetreten.
Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vortheil er
gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht
erfolgt.
§. 163. Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme
ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle
die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung
geltenden Vorschriften der §§. 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel.
Vertretung. Vollmacht.
§. 164. Eine Willenserklärung, die Jemand innerhalb der ihm zustehenden
Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgiebt, wirkt unmittelbar für und
gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung
ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, daß
sie in dessen Namen erfolgen soll.
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so
kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine
gegenüber einem Anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber
erfolgt.
§. 165. Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter
abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der
Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
§. 166. Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch
Willensmängel oder durch die Kenntniß oder das Kennenmüssen gewisser Umstände
beeinflusßt werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des
Vertreters in Betracht.
Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft ertheilten Vertretungsmacht
(Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers
gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst
kannte, nicht auf die Unkenntniß des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von
Umständen, die der Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen der
Kenntniß gleichsteht.
§. 167. Die Ertheilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung
stattfinden soll.
Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft
bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
§. 168. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer
Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch bei
dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus
diesem ein Anderes ergiebt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die
Vorschrift des §. 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§. 169. Soweit nach den §§. 674, 729 die erloschene Vollmacht eines
Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend
gilt, wirkt sie nicht zu Gunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muß.
§. 170. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten
ertheilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von
dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
§. 171. Hat Jemand durch besondere Mittheilung an einen Dritten oder
durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen Anderen
bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle
dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur
Vertretung befugt.
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben
Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§. 172. Der besonderen Mittheilung einer Bevollmächtigung durch den
Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine
Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem
Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
§. 173. Die Vorschriften des §. 170, des §. 171 Abs. 2 und des §. 172
Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der
Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muß.
§. 174. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem
Anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine
Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der
Vollmachtgeber den Anderen von der Bevollmächtigung in Kenntniß gesetzt hatte.
§. 175. Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die
Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht
steht ihm nicht zu.
§. 176. Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine
öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muß
nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der
Zivilprozeßordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der
letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung
wirksam.
Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das
Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der
Urkunde, abgesehen von dem Werthe des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.
Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die
Vollmacht nicht widerrufen kann.
§. 177. Schließt Jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines Anderen
einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den
Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
Fordert der andere Theil den Vertretenen zur Erklärung über die
Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der
Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei
Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht
erklärt, so gilt sie als verweigert.
§. 178. Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Theil zum
Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht bei
dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter
gegenüber erklärt werden.
§. 179. Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er
nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Theile nach dessen Wahl zur
Erfüllung oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die
Genehmigung des Vertrags verweigert.
Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist
er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Theil
dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über
den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Theil an der Wirksamkeit
des Vertrags hat.
Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Theil den Mangel der
Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann
nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er
mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
§. 180. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne
Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein
solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete
Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder
ist er damit einverstanden gewesen, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht
handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das
Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter
ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnisse vorgenommen wird.
§. 181. Ein Vertreter kann, soweit nicht ein Anderes ihm gestattet ist,
im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines
Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Sechster Titel.
Einwilligung. Genehmigung.
§. 182. Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen
Rechtsgeschäfts, das einem Anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der
Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Ertheilung sowie die Verweigerung der
Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden.
Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der
Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so
finden die Vorschriften des §. 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
§. 183. Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des
Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Ertheilung zu Grunde
liegenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt. Der Widerruf kann sowohl
dem einen als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden.
§. 184. Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den
Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein Anderes
bestimmt ist.
Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der
Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden
getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt sind.
§. 185. Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand
trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn
der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt
wird und dieser für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den
beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere mit einander
nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere
Verfügung wirksam.
Vierter Abschnitt.
Fristen. Termine.
§. 186. Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften
enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften
der §§. 187 bis 193.
§. 187. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereigniß oder ein in den Lauf
eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist
der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereigniß oder der Zeitpunkt fällt.
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende
Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das
Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
§. 188. Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des
letzten Tages der Frist.
Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate
umfassenden Zeitraume – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt
im Falle des §. 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche
oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage
entspricht, in den das Ereigniß oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des §. 187
Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl
dem Anfangstage der Frist entspricht.
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der
für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des
letzten Tages dieses Monats.
§. 189. Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten,
unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat
eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden.
Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben
Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
§. 190. Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von
dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet.
§. 191. Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne
bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat
zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
§. 192. Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats
der fünfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
§. 193. Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine
Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der
bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am
Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so
tritt an die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nächstfolgende Werktag.
Fünfter Abschnitt.
Verjährung.
§. 194. Das Recht, von einem Anderen ein Thun oder ein Unterlassen zu
verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältniß unterliegt der
Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältniß
entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.
§. 195. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
§. 196. In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und
derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waaren,
Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der
Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners
erfolgt;
2. derjenigen, welche Land- oder
Forstwirthschaft betreiben, für Lieferung von land- oder forstwirthschaftlichen
Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners
erfolgt;
3. der Eisenbahnunternehmungen,
Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der
Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß der Auslagen;
4. der Gastwirthe und derjenigen, welche
Speisen oder Getränke gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und
Beköstigung sowie für andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse
gewährte Leistungen, mit Einschluß der Auslagen;
5. derjenigen, welche Lotterieloose
vertreiben, aus dem Vertriebe der Loose, es sei denn, daß die Loose zum
Weitervertriebe geliefert werden;
6. derjenigen, welche bewegliche Sachen
gewerbsmäßig vermiethen, wegen des Miethzinses;
7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nr. 1
bezeichneten Personen zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte oder die
Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem
Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen;
8. derjenigen, welche im Privatdienste
stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der
Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten
Vorschüsse;
9. der gewerblichen Arbeiter – Gesellen,
Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter –, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen
des Lohnes und anderer an Stelle oder als Theil des Lohnes vereinbarter
Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf
solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des
Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der
für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
11. der öffentlichen Anstalten, welche dem
Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber
von Privatanstalten solcher Art für Gewährung von Unterricht, Verpflegung oder
Heilung und für die damit zusammenhängenden Aufwendungen;
12. derjenigen, welche Personen zur
Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen, für Leistungen und Aufwendungen der
in Nr. 11 bezeichneten Art;
13. der öffentlichen Lehrer und der
Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch
nicht, wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen gestundet sind;
14. der Aerzte, insbesondere auch der
Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte, sowie der Hebammen für ihre
Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen;
15. der Rechtsanwälte, Notare und
Gerichtsvollzieher sowie aller Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte
öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen,
soweit nicht diese zur Staatskasse fließen;
16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten
geleisteten Vorschüsse;
17. der Zeugen und Sachverständigen wegen
ihrer Gebühren und Auslagen.
Soweit die im Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche nicht der
Verjährung von zwei Jahren unterliegen, verjähren sie in vier Jahren.
§. 197. In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von
Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher
Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von
Mieth- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des §. 196 Abs. 1
Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen,
Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen
regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.
§. 198. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht
der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der
Zuwiderhandlung.
§. 199. Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem
Verpflichteten gekündigt hat, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von
welchem an die Kündigung zulässig ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst
zu bewirken, wenn seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so
wird der Beginn der Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.
§. 200. Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der
Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so
beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung
zulässig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein
familienrechtliches Verhältniß bezieht.
§. 201. Die Verjährung der in den §§. 196, 197 bezeichneten Ansprüche
beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§. 198 bis 200
maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer
über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die
Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft.
§. 202. Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder
der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der
Leistung berechtigt ist.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des
Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden
Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach §. 770 dem Bürgen und
nach den §§. 2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.
§. 203. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch
Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist.
Das Gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch
höhere Gewalt herbeigeführt wird.
§. 204. Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt,
solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und
Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und von Ansprüchen zwischen dem
Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses.
§. 205. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in
die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§. 206. Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende
Verjährung nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet,
in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der
Vertretung aufhört. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt
der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozeßfähig ist.
§. 207. Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört
oder sich gegen einen Nachlaß richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben
angenommen oder der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an
der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht
werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für
die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
§. 208. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem
Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung
oder in anderer Weise anerkennt.
§. 209. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf
Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Ertheilung der
Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurtheils Klage
erhebt.
Der Erhebung der Klage stehen gleich:
1. die Zustellung
eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren;
2. die Anmeldung des Anspruchs im Konkurse;
3. die Geltendmachung der Aufrechnung des
Anspruchs im Prozesse;
4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von
dessen Ausgange der Anspruch abhängt;
5. die Vornahme
einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten
oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf
Zwangsvollstreckung.
§. 210. Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung
einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein
höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des
Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch
Klagerhebung unterbrochen, wenn die Klage binnen drei Monaten nach der
Erledigung des Gesuchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften
der §§. 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
§. 211. Die Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Prozeß
rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist.
Geräth der Prozeß in Folge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht
betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten
Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der
Unterbrechung beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien
den Prozeß weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klagerhebung
unterbrochen.
§. 212. Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt,
wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst
entscheidendes Urtheil rechtskräftig abgewiesen wird.
Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die
Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese
Frist finden die Vorschriften der §§. 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
§. 213. Die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im
Mahnverfahren gilt als nicht erfolgt, wenn die Wirkungen der Rechtshängigkeit
erlöschen.
§. 214. Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse dauert fort, bis
der Konkurs beendigt ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung
zurückgenommen wird.
Wird bei der Beendigung des Konkurses für eine Forderung, die in Folge
eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozeß befangen ist, ein Betrag
zurückbehalten, so dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des
Konkurses fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften
des §. 211.
§. 215. Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß
oder durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig
entschieden oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des §. 211 Abs. 2
finden Anwendung.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs
Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder
Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die
Vorschriften der §§. 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
§. 216. Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung
gilt als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des
Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben
wird.
Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung
gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor
der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungsmaßregel nach Abs. 1 aufgehoben wird.
§. 217. Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur
Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann
erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
§. 218. Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig
Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das Gleiche
gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer
vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs
erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.
Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig
fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren
Verjährungsfrist.
§. 219. Als rechtskräftige Entscheidung im Sinne des §. 211 Abs. 1 und
des §. 218 Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges
Urtheil.
§. 220. Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem besonderen
Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu
machen, so finden die Vorschriften der §§. 209 bis 213, 215, 216, 218, 219
entsprechende Anwendung.
Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt oder ist
die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem anderen Grunde erforderlich oder
kann das Schiedsgericht erst nach der Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung
angerufen werden, so wird die Verjährung schon dadurch unterbrochen, daß der
Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt.
§. 221. Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht,
durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des
Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger
zu Statten.
§. 222. Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete
berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntniß der Verjährung
bewirkt worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse
sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.
§. 223. Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek oder ein
Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem
verhafteten Gegenstande zu suchen.
Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann
die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert
werden.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung von
Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden Leistungen.
§. 224. Mit dem Hauptanspruche verjährt der Anspruch auf die von ihm
abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende
besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.
§. 225. Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen
noch erschwert werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der
Verjährungsfrist, ist zulässig.
Sechster Abschnitt.
Ausübung der Rechte. Selbstvertheidigung. Selbsthülfe.
§. 226. Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den
Zweck haben kann, einem Anderen Schaden zuzufügen.
§. 227. Eine durch Nothwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
§. 228. Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch
sie drohende Gefahr von sich oder einem Anderen abzuwenden, handelt nicht
widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältniß zu der Gefahr steht.
Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze
verpflichtet.
§. 229. Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine Sache wegnimmt, zerstört
oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthülfe einen Verpflichteten,
welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des
Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist,
beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hülfe nicht
rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht,
daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
§. 230. Die Selbsthülfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der
Gefahr erforderlich ist.
Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in
Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte
zu beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete
ist unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der
weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu
erfolgen.
§. 231. Wer eine der im §. 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen
Annahme vornimmt, daß die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit
erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Theile zum
Schadensersatze verpflichtet, auch wenn der Irrthum nicht auf Fahrlässigkeit
beruht.
Siebenter Abschnitt.
Sicherheitsleistung.
§. 232. Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder
Werthpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das
Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen
sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Hypotheken an
inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die
eine Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung
von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die
Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
§. 233. Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an
dem hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Werthpapieren und, wenn das
Geld oder die Werthpapiere nach landesgesetzlicher Vorschrift in das Eigenthum
des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein
Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
§. 234. Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie
auf den Inhaber lauten, einen Kurswerth haben und einer Gattung angehören, in
der Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere
gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Mit den Werthpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnantheil- und
Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
Mit Werthpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Viertheilen des
Kurswerths geleistet werden.
§. 235. Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Werthpapieren
Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete
Werthpapiere, die hinterlegten Werthpapiere gegen andere geeignete Werthpapiere
oder gegen Geld umzutauschen.
§. 236. Mit einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen
Bundesstaat kann Sicherheit nur in Höhe von drei Viertheilen des Kurswerths der
Werthpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung
seiner Forderung verlangen kann.
§. 237. Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei
Drittheilen des Schätzungswerths geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu
besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist,
können zurückgewiesen werden.
§. 238. Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den
Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung
Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt
werden darf.
Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur
Sicherheitsleistung nicht geeignet.
§. 239. Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden
Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inlande hat.
Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage enthalten.
§. 240. Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten
unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Zweites Buch.
Recht der Schuldverhältnisse.
Erster Abschnitt.
Inhalt der Schuldverhältnisse.
Erster Titel.
Verpflichtung zur Leistung.
§. 241. Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von
dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem
Unterlassen bestehen.
§. 242. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§. 243. Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine
Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits
Erforderliche gethan, so beschränkt sich das Schuldverhältniß auf diese Sache.
§. 244. Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im
Inlande zu zahlen, so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es sei denn,
daß Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist.
Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerthe, der zur Zeit der Zahlung für
den Zahlungsort maßgebend ist.
§. 245. Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die
sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung so
zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
§. 246. Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so
sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein Anderes
bestimmt ist.
§. 247. Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr
vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das
Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Das
Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den
Inhaber.
§. 248. Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen
wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im
voraus vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue
verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für
den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen
auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung
rückständiger Zinsen im voraus versprechen lassen.
§. 249. Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand
nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen
Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt
der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
§. 250. Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine
angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Herstellung nach dem
Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gläubiger den
Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der
Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
§. 251. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des
Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld
zu entschädigen.
Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die
Herstellung nur mit unverhältnißmäßigen Aufwendungen möglich ist.
§. 252. Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn.
Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge
oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten
und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
§. 253. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann
Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert
werden.
§. 254. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der
Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Theile
verursacht worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf
beschränkt, daß er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder
kannte noch kennen mußte, oder daß er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden
oder zu mindern. Die Vorschrift des §. 278 findet entsprechende Anwendung.
§. 255. Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes
Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der
Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigenthums an
der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.
§. 256. Wer zum Ersatze von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den
aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden
sind, den als Ersatz ihres Werthes zu zahlenden Betrag von der Zeit der
Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden,
der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für
welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstandes
ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
§. 257. Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er
für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine
Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die
Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn
zu befreien, Sicherheit leisten.
§. 258. Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem Anderen
herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die
Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der Andere den
Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu
gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme
verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
§. 259. Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben
verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die
geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung
mitzutheilen und, soweit Belege ertheilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung enthaltenen
Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden
sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid dahin zu
leisten:
daß er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe,
als er dazu im Stande sei.
In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur
Leistung des Offenbarungseids nicht.
§. 260. Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben
oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu ertheilen, hat dem
Berechtigten ein Verzeichniß des Bestandes vorzulegen.
Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichniß nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf
Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe,
als er dazu im Stande sei.
Die Vorschrift des §. 259 Abs. 3 findet Anwendung.
§. 261. Der Offenbarungseid ist, sofern er nicht vor dem Prozeßgerichte
zu leisten ist, vor dem Amtsgerichte des Ortes zu leisten, an welchem die
Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu
erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im
Inlande, so kann er den Eid vor dem Amtsgerichte des Wohnsitzes oder des
Aufenthaltsorts leisten.
Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Aenderung der
Eidesnorm beschließen.
Die Kosten der Abnahme des Eides hat derjenige zu tragen, welcher die
Leistung des Eides verlangt.
§. 262. Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die
eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem
Schuldner zu.
§. 263. Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile.
Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
§. 264. Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem
Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die
Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung
richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die
gewählte Leistung ganz oder zum Theil empfangen hat, durch eine der übrigen
Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn
unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit
dem Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der
Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
§. 265. Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie
später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältniß auf die übrigen
Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung in Folge eines
Umstandes unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Theil zu vertreten hat.
§. 266. Der Schuldner ist zu Theilleistungen nicht berechtigt.
§. 267. Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein
Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner
widerspricht.
§. 268. Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem
Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist Jeder, der Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu,
wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn
über. Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht
werden.
§. 269. Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen,
insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die
Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der
Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so
tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte
hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Aus dem Umstand allein, daß der Schuldner die Kosten der Versendung
übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Ort, nach welchem die
Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
§. 270. Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine
Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so
tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte
hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Erhöhen sich in Folge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Aenderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des
Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Uebermittelung, so hat der Gläubiger
im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
§. 271. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den
Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen,
der Schuldner sie sofort bewirken.
Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger
die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher
bewirken kann.
§. 272. Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der
Fälligkeit, so ist er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht
berechtigt.
§. 273. Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältniß, auf dem
seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so
kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnisse sich ein Anderes ergiebt, die
geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird
(Zurückbehaltungsrecht).
Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat das gleiche
Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand
oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn,
daß er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
erlangt hat.
Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung
abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
§. 274. Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des
Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der Schuldner zur Leistung gegen
Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurtheilen
ist. Auf Grund einer solchen Verurtheilung kann der Gläubiger seinen Anspruch
ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung
verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der Annahme ist.
§. 275. Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei,
soweit die Leistung in Folge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird.
Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden
Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur
Leistung gleich.
§. 276. Der Schuldner hat, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist,
Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Die Vorschriften der §§. 827, 828
finden Anwendung.
Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen
werden.
§. 277. Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober
Fahrlässigkeit nicht befreit.
§. 278. Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters
und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient,
in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des §.
276 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§. 279. Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so
hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein
Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht
zur Last fällt.
§. 280. Soweit die Leistung in Folge eines von dem Schuldner zu
vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den
durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.
Im Falle theilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung
des noch möglichen Theiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der
ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die theilweise Erfüllung für ihn kein
Interesse hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden
Vorschriften der §§. 346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.
§. 281. Erlangt der Schuldner in Folge des Umstandes, welcher die
Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder
einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz
Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so
mindert sich, wenn er von dem im Abs. 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die
ihm zu leistende Entschädigung um den Werth des erlangten Ersatzes oder
Ersatzanspruchs.
§. 282. Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines
von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den
Schuldner.
§. 283. Ist der Schuldner rechtskräftig verurtheilt, so kann der
Gläubiger ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der
Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, soweit nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird;
der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum
Schadensersatze tritt nicht ein, wenn die Leistung in Folge eines Umstandes
unmöglich wird, den der Schuldner nicht zu vertreten hat.
Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur theilweise nicht
bewirkt, so steht dem Gläubiger auch das im §. 280 Abs. 2 bestimmte Recht zu.
§. 284. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die
nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in
Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die
Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gleich.
Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der
Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.
Das Gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit
für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab
nach dem Kalender berechnen läßt.
§. 285. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung in
Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.