(Reichsgesetzblatt 1896, S. 195, Nr. 21, ausgegeben am 24.
08. 1896, in Kraft seit 01. 01. 1900)
(246. Fassung – Bundesgesetzblatt I 2011, S. 1600, Nr. 41,
ausgegeben am 03. 08. 2011, in Kraft seit 04. 08. 2011)
Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB)
Inhaltsübersicht
Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Personen
Titel 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
§§ 3 bis 6 (weggefallen)
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
§ 9 Wohnsitz eines Soldaten
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Wohnsitz des Kindes
§ 12 Namensrecht
§ 13 Verbraucher
§ 14 Unternehmer
§§ 15 bis 20 (weggefallen)
Titel 2
Juristische Personen
Untertitel 1
Vereine
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
§ 23 (weggefallen)
§ 24 Sitz
§ 25 Verfassung
§ 26 Vorstand und Vertretung
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
§ 28 Beschlussfassung des Vorstands
§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht
§ 30 Besondere Vertreter
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
§ 33 Satzungsänderung
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht
§ 35 Sonderrechte
§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
§ 38 Mitgliedschaft
§ 39 Austritt aus dem Verein
§ 40 Nachgiebige Vorschriften
§ 41 Auflösung des Vereins
§ 42 Insolvenz
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren
§ 45 Anfall des Vereinsvermögens
§ 46 Anfall an den Fiskus
§ 47 Liquidation
§ 48 Liquidatoren
§ 49 Aufgaben der Liquidatoren
§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
§ 50a Bekanntmachungsblatt
§ 51 Sperrjahr
§ 52 Sicherung für Gläubiger
§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
§ 54 Nichtrechtsfähige Vereine
Kapitel2
Eingetragene Vereine
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
§ 55a Elektronisches Vereinsregister
§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
§ 59 Anmeldung zur Eintragung
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung
§§ 61 bis 63 (weggefallen)
§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
§ 65 Namenszusatz
§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
§ 67 Änderung des Vorstands
§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands
§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
§ 71 Änderungen der Satzung
§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
§ 74 Auflösung
§ 75 Eintragungen bei Insolvenz
§ 76 Eintragungen bei Liquidation
§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld
§ 79 Einsicht in das Vereinsregister
Untertitel 2
Stiftungen
§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
§ 81 Stiftungsgeschäft
§ 82 Übertragungspflicht des Stifters
§ 83 Stiftung von Todes wegen
§ 84 Anerkennung nach Tod des Stifters
§ 85 Stiftungsverfassung
§ 86 Anwendung des Vereinsrechts
§ 87 Zweckänderung; Aufhebung
§ 88 Vermögensanfall
Untertitel 3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 89 Haftung für Organe; Insolvenz
Abschnitt 2
Sachen und Tiere
§ 90 Begriff der Sache
§ 90a Tiere
§ 91 Vertretbare Sachen
§ 92 Verbrauchbare Sachen
§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
§ 95 Nur vorübergehender Zweck
§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
§ 97 Zubehör
§ 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
§ 99 Früchte
§ 100 Nutzungen
§ 101 Verteilung der Früchte
§ 102 Ersatz der Gewinnungskosten
§ 103 Verteilung der Lasten
Abschnitt 3
Rechtsgeschäfte
Titel 1
Geschäftsfähigkeit
§ 104 Geschäftsunfähigkeit
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
§ 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
§ 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
§§ 114, 115 (weggefallen)
Titel 2
Willenserklärung
§ 116 Geheimer Vorbehalt
§ 117 Scheingeschäft
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
§ 121 Anfechtungsfrist
§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
§ 124 Anfechtungsfrist
§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
§ 126 Schriftform
§ 126a Elektronische Form
§ 126b Textform
§ 127 Vereinbarte Form
§ 127a Gerichtlicher Vergleich
§ 128 Notarielle Beurkundung
§ 129 Öffentliche Beglaubigung
§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
§ 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung
§ 134 Gesetzliches Verbot
§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot
§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
§ 139 Teilnichtigkeit
§ 140 Umdeutung
§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
§ 142 Wirkung der Anfechtung
§ 143 Anfechtungserklärung
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Titel 3
Vertrag
§ 145 Bindung an den Antrag
§ 146 Erlöschen des Antrags
§ 147 Annahmefrist
§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist
§ 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
§ 150 Verspätete und abändernde Annahme
§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
§ 155 Versteckter Einigungsmangel
§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
§ 157 Auslegung von Verträgen
Titel 4
Bedingung und Zeitbestimmung
§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
§ 159 Rückbeziehung
§ 160 Haftung während der Schwebezeit
§ 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
§ 163 Zeitbestimmung
Titel 5
Vertretung und Vollmacht
§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§ 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
§ 167 Erteilung der Vollmacht
§ 168 Erlöschen der Vollmacht
§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden
Gesellschafters
§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
§ 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
§ 172 Vollmachtsurkunde
§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
§ 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
§ 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
§ 181 Insichgeschäft
Titel 6
Einwilligung und Genehmigung
§ 182 Zustimmung
§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
§ 184 Rückwirkung der Genehmigung
§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
Abschnitt 4
Fristen, Termine
§ 186 Geltungsbereich
§ 187 Fristbeginn
§ 188 Fristende
§ 189 Berechnung einzelner Fristen
§ 190 Fristverlängerung
§ 191 Berechnung von Zeiträumen
§ 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats
§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Abschnitt 5
Verjährung
Titel 1
Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 194 Gegenstand der Verjährung
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und
Verjährungshöchstfristen
§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung
§ 209 Wirkung der Hemmung
§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
§ 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
§ 212 Neubeginn der Verjährung
§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei
anderen Ansprüchen
Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung
§ 214 Wirkung der Verjährung
§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
§ 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
§ 217 Verjährung von Nebenleistungen
§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
§§ 219 bis 225 (weggefallen)
Abschnitt 6
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 226 Schikaneverbot
§ 227 Notwehr
§ 228 Notstand
§ 229 Selbsthilfe
§ 230 Grenzen der Selbsthilfe
§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe
Abschnitt 7
Sicherheitsleistung
§ 232 Arten
§ 233 Wirkung der Hinterlegung
§ 234 Geeignete Wertpapiere
§ 235 Umtauschrecht
§ 236 Buchforderungen
§ 237 Bewegliche Sachen
§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
§ 239 Bürge
§ 240 Ergänzungspflicht
Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1
Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1
Verpflichtung zur Leistung
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
§ 241a Unbestellte Leistungen
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
§ 243 Gattungsschuld
§ 244 Fremdwährungsschuld
§ 245 Geldsortenschuld
§ 246 Gesetzlicher Zinssatz
§ 247 Basiszinssatz
§ 248 Zinseszinsen
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
§ 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
§ 252 Entgangener Gewinn
§ 253 Immaterieller Schaden
§ 254 Mitverschulden
§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche
§ 256 Verzinsung von Aufwendungen
§ 257 Befreiungsanspruch
§ 258 Wegnahmerecht
§ 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
§ 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von
Gegenständen
§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht
§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
§ 264 Verzug des Wahlberechtigten
§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
§ 266 Teilleistungen
§ 267 Leistung durch Dritte
§ 268 Ablösungsrecht des Dritten
§ 269 Leistungsort
§ 270 Zahlungsort
§ 271 Leistungszeit
§ 272 Zwischenzinsen
§ 273 Zurückbehaltungsrecht
§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
§ 279 (weggefallen)
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie
geschuldet erbrachter Leistung
§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht
nach § 241 Abs. 2
§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der
Leistungspflicht
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 285 Herausgabe des Ersatzes
§ 286 Verzug des Schuldners
§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
§ 288 Verzugszinsen
§ 289 Zinseszinsverbot
§ 290 Verzinsung des Wertersatzes
§ 291 Prozesszinsen
§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht
Titel 2
Verzug des Gläubigers
§ 293 Annahmeverzug
§ 294 Tatsächliches Angebot
§ 295 Wörtliches Angebot
§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots
§ 297 Unvermögen des Schuldners
§ 298 Zug-um-Zug-Leistungen
§ 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
§ 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
§ 301 Wegfall der Verzinsung
§ 302 Nutzungen
§ 303 Recht zur Besitzaufgabe
§ 304 Ersatz von Mehraufwendungen
Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 305b Vorrang der Individualabrede
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 306a Umgehungsverbot
§ 307 Inhaltskontrolle
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 310 Anwendungsbereich
Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 1
Begründung
§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
§ 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
§ 311c Erstreckung auf Zubehör
Untertitel 2
Besondere Vertriebsformen
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 312b Fernabsatzverträge
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
§ 312g Abweichende Vereinbarungen
Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
§ 316 Bestimmung der Gegenleistung
§ 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
§ 318 Anfechtung der Bestimmung
§ 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
Titel 2
Gegenseitiger Vertrag
§ 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
§ 321 Unsicherheitseinrede
§ 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
§ 325 Schadensersatz und Rücktritt
§ 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der
Leistungspflicht
§ 327 (weggefallen)
Titel 3
Versprechen der Leistung an einen Dritten
§ 328 Vertrag zugunsten Dritter
§ 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
§ 331 Leistung nach Todesfall
§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Titel 4
Draufgabe, Vertragsstrafe
§ 336 Auslegung der Draufgabe
§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
§ 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
§ 340 Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
§ 342 Andere als Geldstrafe
§ 343 Herabsetzung der Strafe
§ 344 Unwirksames Strafversprechen
§ 345 Beweislast
Titel 5
Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1
Rücktritt
§ 346 Wirkungen des Rücktritts
§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug
§ 349 Erklärung des Rücktritts
§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
§ 353 Rücktritt gegen Reugeld
§ 354 Verwirkungsklausel
Untertitel 2
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
§ 358 Verbundene Verträge
§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
§ 359a Anwendungsbereich
§ 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung
§ 361 (weggefallen)
Abschnitt 4
Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 1
Erfüllung
§ 362 Erlöschen durch Leistung
§ 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
§ 364 Annahme an Erfüllungs statt
§ 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
§ 368 Quittung
§ 369 Kosten der Quittung
§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
§ 371 Rückgabe des Schuldscheins
Titel 2
Hinterlegung
§ 372 Voraussetzungen
§ 373 Zug-um-Zug-Leistung
§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung
§ 376 Rücknahmerecht
§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
§ 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
§ 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
§ 381 Kosten der Hinterlegung
§ 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
§ 384 Androhung der Versteigerung
§ 385 Freihändiger Verkauf
§ 386 Kosten der Versteigerung
Titel 3
Aufrechnung
§ 387 Voraussetzungen
§ 388 Erklärung der Aufrechnung
§ 389 Wirkung der Aufrechnung
§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
§ 396 Mehrheit von Forderungen
Titel 4
Erlass
§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Abschnitt 5
Übertragung einer Forderung
§ 398 Abtretung
§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
§ 403 Pflicht zur Beurkundung
§ 404 Einwendungen des Schuldners
§ 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
§ 408 Mehrfache Abtretung
§ 409 Abtretungsanzeige
§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
§ 411 Gehaltsabtretung
§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 413 Übertragung anderer Rechte
Abschnitt 6
Schuldübernahme
§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
§ 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
§ 417 Einwendungen des Übernehmers
§ 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
§ 419 (weggefallen)
Abschnitt 7
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 420 Teilbare Leistung
§ 421 Gesamtschuldner
§ 422 Wirkung der Erfüllung
§ 423 Wirkung des Erlasses
§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
§ 425 Wirkung anderer Tatsachen
§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
§ 428 Gesamtgläubiger
§ 429 Wirkung von Veränderungen
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
§ 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1
Kauf, Tausch
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 434 Sachmangel
§ 435 Rechtsmangel
§ 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche
§ 439 Nacherfüllung
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 441 Minderung
§ 442 Kenntnis des Käufers
§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
§ 444 Haftungsausschluss
§ 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
§ 446 Gefahr- und Lastenübergang
§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
§ 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
§ 449 Eigentumsvorbehalt
§ 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
§ 452 Schiffskauf
§ 453 Rechtskauf
Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1
Kauf auf Probe
§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags
§ 455 Billigungsfrist
Kapitel 2
Wiederkauf
§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
§ 457 Haftung des Wiederverkäufers
§ 458 Beseitigung von Rechten Dritter
§ 459 Ersatz von Verwendungen
§ 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
§ 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
§ 462 Ausschlussfrist
Kapitel 3
Vorkauf
§ 463 Voraussetzungen der Ausübung
§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
§ 465 Unwirksame Vereinbarungen
§ 466 Nebenleistungen
§ 467 Gesamtpreis
§ 468 Stundung des Kaufpreises
§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
§ 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
§ 473 Unübertragbarkeit
Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf
§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
§ 475 Abweichende Vereinbarungen
§ 476 Beweislastumkehr
§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien
§ 478 Rückgriff des Unternehmers
§ 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Untertitel 4
Tausch
§ 480 Tausch
Titel 2
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte,
Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
§ 481 Teilzeit-Wohnrechtevertrag
§ 481a Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
§ 481b Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
§ 482 Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als
Geldanlage
§ 482a Widerrufsbelehrung
§ 483 Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
§ 484 Form und Inhalt des Vertrags
§ 485 Widerrufsrecht
§ 485a Widerrufsfrist
§ 486 Anzahlungsverbot
§ 486a Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige
Urlaubsprodukte
§ 487 Abweichende Vereinbarungen
Titel 3
Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Untertitel 1
Darlehensvertrag
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
Kapitel 2
Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag
§ 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei
Verbraucherdarlehensverträgen
§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt
§ 492a (weggefallen)
§ 493 Informationen während des Vertragsverhältnisses
§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
§ 495 Widerrufsrecht
§ 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
§ 497 Verzug des Darlehensnehmers
§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
§ 501 Kostenermäßigung
§ 502 Vorfälligkeitsentschädigung
§ 503 Immobiliardarlehensverträge
§ 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
§ 505 Geduldete Überziehung
Untertitel 2
Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
§ 507 Teilzahlungsgeschäfte
§ 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
§ 509 Prüfung der Kreditwürdigkeit
Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 510 Ratenlieferungsverträge
Untertitel 4
Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
§ 511 Abweichende Vereinbarungen
§ 512 Anwendung auf Existenzgründer
§§ 513 bis 515 (weggefallen)
Titel 4
Schenkung
§ 516 Begriff der Schenkung
§ 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
§ 518 Form des Schenkungsversprechens
§ 519 Einrede des Notbedarfs
§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
§ 521 Haftung des Schenkers
§ 522 Keine Verzugszinsen
§ 523 Haftung für Rechtsmängel
§ 524 Haftung für Sachmängel
§ 525 Schenkung unter Auflage
§ 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
§ 527 Nichtvollziehung der Auflage
§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
§ 530 Widerruf der Schenkung
§ 531 Widerrufserklärung
§ 532 Ausschluss des Widerrufs
§ 533 Verzicht auf Widerrufsrecht
§ 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen
Titel 5
Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines
Mangels
§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den
Mieter
§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines
Mangels
§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
§ 542 Ende des Mietverhältnisses
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
§ 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 550 Form des Mietvertrags
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 554a Barrierefreiheit
§ 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Kapitel 2
Die Miete
Unterkapitel 1
Vereinbarungen über die Miete
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
§ 557a Staffelmiete
§ 557b Indexmiete
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
§ 558c Mietspiegel
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
§ 558e Mietdatenbank
§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
§ 559a Anrechnung von Drittmitteln
§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Kapitel 3
Pfandrecht des Mieters
§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
§ 562d Pfändung durch Dritte
Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien
§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche
Kündigung
§ 565 Gewerbliche Weitervermietung
§ 566 Kauf bricht nicht Miete
§ 566a Mietsicherheit
§ 566b Vorausverfügung über die Miete
§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
§ 566d Aufrechnung durch den Mieter
§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 568 Form und Inhalt der Kündigung
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
§ 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
§ 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender
Bedingung
Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
§ 573b Teilkündigung des Vermieters
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
§ 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen
Umständen
Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
§ 575 Zeitmietvertrag
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Unterkapitel 4
Werkwohnungen
§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
§ 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
§ 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
Kapitel 6
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten
Wohnungen
§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters
§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen
§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
§ 579 Fälligkeit der Miete
§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
§ 580a Kündigungsfristen
Untertitel 4
Pachtvertrag
§ 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
§ 582 Erhaltung des Inventars
§ 582a Inventarübernahme zum Schätzwert
§ 583 Pächterpfandrecht am Inventar
§ 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
§ 584 Kündigungsfrist
§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
§ 584b Verspätete Rückgabe
Untertitel 5
Landpachtvertrag
§ 585 Begriff des Landpachtvertrags
§ 585a Form des Landpachtvertrags
§ 585b Beschreibung der Pachtsache
§ 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
§ 586a Lasten der Pachtsache
§ 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher
Verhinderung des Pächters
§ 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
§ 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
§ 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen
Nutzung
§ 590a Vertragswidriger Gebrauch
§ 590b Notwendige Verwendungen
§ 591 Wertverbessernde Verwendungen
§ 591a Wegnahme von Einrichtungen
§ 591b Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 592 Verpächterpfandrecht
§ 593 Änderung von Landpachtverträgen
§ 593a Betriebsübergabe
§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
§ 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
§ 594a Kündigungsfristen
§ 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
§ 594d Tod des Pächters
§ 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 594f Schriftform der Kündigung
§ 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses
§ 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
§ 596 Rückgabe der Pachtsache
§ 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
§ 596b Rücklassungspflicht
§ 597 Verspätete Rückgabe
Titel 6
Leihe
§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
§ 599 Haftung des Verleihers
§ 600 Mängelhaftung
§ 601 Verwendungsersatz
§ 602 Abnutzung der Sache
§ 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
§ 604 Rückgabepflicht
§ 605 Kündigungsrecht
§ 606 Kurze Verjährung
Titel 7
Sachdarlehensvertrag
§ 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
§ 608 Kündigung
§ 609 Entgelt
§ 610 (weggefallen)
Titel 8
Dienstvertrag
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 611a (weggefallen)
§ 611b (weggefallen)
§ 612 Vergütung
§ 612a Maßregelungsverbot
§ 613 Unübertragbarkeit
§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 614 Fälligkeit der Vergütung
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
§ 617 Pflicht zur Krankenfürsorge
§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 623 Schriftform der Kündigung
§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
§ 625 Stillschweigende Verlängerung
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
§ 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
§ 629 Freizeit zur Stellungssuche
§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1
Werkvertrag
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 632 Vergütung
§ 632a Abschlagszahlungen
§ 633 Sach- und Rechtsmangel
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 634a Verjährung der Mängelansprüche
§ 635 Nacherfüllung
§ 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 637 Selbstvornahme
§ 638 Minderung
§ 639 Haftungsausschluss
§ 640 Abnahme
§ 641 Fälligkeit der Vergütung
§ 641a (weggefallen)
§ 642 Mitwirkung des Bestellers
§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 644 Gefahrtragung
§ 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
§ 646 Vollendung statt Abnahme
§ 647 Unternehmerpfandrecht
§ 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers
§ 648a Bauhandwerkersicherung
§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers
§ 650 Kostenanschlag
§ 651 Anwendung des Kaufrechts
Untertitel 2
Reisevertrag
§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
§ 651b Vertragsübertragung
§ 651c Abhilfe
§ 651d Minderung
§ 651e Kündigung wegen Mangels
§ 651f Schadensersatz
§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung
§ 651h Zulässige Haftungsbeschränkung
§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn
§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
§ 651k Sicherstellung, Zahlung
§ 651l Gastschulaufenthalte
§ 651m Abweichende Vereinbarungen
Titel 10
Mäklervertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
§ 653 Mäklerlohn
§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
§ 655 Herabsetzung des Mäklerlohns
Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen
§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655b Schriftform
§ 655c Vergütung
§ 655d Nebenentgelte
§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Untertitel 3
Ehevermittlung
§ 656 Heiratsvermittlung
Titel 11
Auslobung
§ 657 Bindendes Versprechen
§ 658 Widerruf
§ 659 Mehrfache Vornahme
§ 660 Mitwirkung mehrerer
§ 661 Preisausschreiben
§ 661a Gewinnzusagen
Titel 12
Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
Untertitel 1
Auftrag
§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
§ 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
§ 665 Abweichung von Weisungen
§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 667 Herausgabepflicht
§ 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 669 Vorschusspflicht
§ 670 Ersatz von Aufwendungen
§ 671 Widerruf; Kündigung
§ 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
§ 673 Tod des Beauftragten
§ 674 Fiktion des Fortbestehens
Untertitel 2
Geschäftsbesorgungsvertrag
§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
§ 675a Informationspflichten
§ 675b Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
Untertitel 3
Zahlungsdienste
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 675c Zahlungsdienste und elektronisches Geld
§ 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
§ 675e Abweichende Vereinbarungen
Kapitel 2
Zahlungsdienstevertrag
§ 675f Zahlungsdienstevertrag
§ 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
§ 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
§ 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld
Kapitel 3
Erbringung und
Nutzung von Zahlungsdiensten
Unterkapitel 1
Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
§ 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
§ 675k Nutzungsbegrenzung
§ 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
§ 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente;
Risiko der Versendung
Unterkapitel 2
Ausführung von Zahlungsvorgängen
§ 675n Zugang von Zahlungsaufträgen
§ 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen
§ 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
§ 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen
§ 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
§ 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
§ 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen
Unterkapitel 3
Haftung
§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte
Zahlungsvorgänge
§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
§ 675w Nachweis der Authentifizierung
§ 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger
ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
§ 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder
fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
§ 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter
Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten
Zahlungsvorgang
§ 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
§ 676a Ausgleichsanspruch
§ 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter
Zahlungsvorgänge
§ 676c Haftungsausschluss
Titel 13
Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 677 Pflichten des Geschäftsführers
§ 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
§ 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
§ 683 Ersatz von Aufwendungen
§ 684 Herausgabe der Bereicherung
§ 685 Schenkungsabsicht
§ 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn
§ 687 Unechte Geschäftsführung
Titel 14
Verwahrung
§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
§ 689 Vergütung
§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
§ 691 Hinterlegung bei Dritten
§ 692 Änderung der Aufbewahrung
§ 693 Ersatz von Aufwendungen
§ 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
§ 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
§ 697 Rückgabeort
§ 698 Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 699 Fälligkeit der Vergütung
§ 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Titel 15
Einbringung von Sachen bei Gastwirten
§ 701 Haftung des Gastwirts
§ 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen
§ 702a Erlass der Haftung
§ 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
§ 704 Pfandrecht des Gastwirts
Titel 16
Gesellschaft
§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
§ 706 Beiträge der Gesellschafter
§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
§ 708 Haftung der Gesellschafter
§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
§ 710 Übertragung der Geschäftsführung
§ 711 Widerspruchsrecht
§ 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
§ 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
§ 714 Vertretungsmacht
§ 715 Entziehung der Vertretungsmacht
§ 716 Kontrollrecht der Gesellschafter
§ 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
§ 718 Gesellschaftsvermögen
§ 719 Gesamthänderische Bindung
§ 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners
§ 721 Gewinn- und Verlustverteilung
§ 722 Anteile am Gewinn und Verlust
§ 723 Kündigung durch Gesellschafter
§ 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter
Gesellschaft
§ 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
§ 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zwecks
§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines
Gesellschafters
§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
§ 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung
§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung
§ 732 Rückgabe von Gegenständen
§ 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen
§ 734 Verteilung des Überschusses
§ 735 Nachschusspflicht bei Verlust
§ 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
§ 737 Ausschluss eines Gesellschafters
§ 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden
§ 739 Haftung für Fehlbetrag
§ 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
Titel 17
Gemeinschaft
§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 742 Gleiche Anteile
§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
§ 748 Lasten- und Kostentragung
§ 749 Aufhebungsanspruch
§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
§ 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
§ 752 Teilung in Natur
§ 753 Teilung durch Verkauf
§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
§ 755 Berichtigung einer Gesamtschuld
§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
§ 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Titel 18
Leibrente
§ 759 Dauer und Betrag der Rente
§ 760 Vorauszahlung
§ 761 Form des Leibrentenversprechens
Titel 19
Unvollkommene Verbindlichkeiten
§ 762 Spiel, Wette
§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
§ 764 (weggefallen)
Titel 20
Bürgschaft
§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
§ 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
§ 768 Einreden des Bürgen
§ 769 Mitbürgschaft
§ 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
§ 771 Einrede der Vorausklage
§ 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
§ 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung
§ 776 Aufgabe einer Sicherheit
§ 777 Bürgschaft auf Zeit
§ 778 Kreditauftrag
Titel 21
Vergleich
§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
Titel 22
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
§ 780 Schuldversprechen
§ 781 Schuldanerkenntnis
§ 782 Formfreiheit bei Vergleich
Titel 23
Anweisung
§ 783 Rechte aus der Anweisung
§ 784 Annahme der Anweisung
§ 785 Aushändigung der Anweisung
§ 786 (weggefallen)
§ 787 Anweisung auf Schuld
§ 788 Valutaverhältnis
§ 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
§ 790 Widerruf der Anweisung
§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
§ 792 Übertragung der Anweisung
Titel 24
Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 794 Haftung des Ausstellers
§ 795 (weggefallen)
§ 796 Einwendungen des Ausstellers
§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
§ 798 Ersatzurkunde
§ 799 Kraftloserklärung
§ 800 Wirkung der Kraftloserklärung
§ 801 Erlöschen; Verjährung
§ 802 Zahlungssperre
§ 803 Zinsscheine
§ 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
§ 805 Neue Zins- und Rentenscheine
§ 806 Umschreibung auf den Namen
§ 807 Inhaberkarten und -marken
§ 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel
Titel 25
Vorlegung von Sachen
§ 809 Besichtigung einer Sache
§ 810 Einsicht in Urkunden
§ 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
Titel 26
Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 812 Herausgabeanspruch
§ 813 Erfüllung trotz Einrede
§ 814 Kenntnis der Nichtschuld
§ 815 Nichteintritt des Erfolgs
§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder
Sittenverstoß
§ 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
§ 821 Einrede der Bereicherung
§ 822 Herausgabepflicht Dritter
Titel 27
Unerlaubte Handlungen
§ 823 Schadensersatzpflicht
§ 824 Kreditgefährdung
§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
§ 828 Minderjährige
§ 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
§ 830 Mittäter und Beteiligte
§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 833 Haftung des Tierhalters
§ 834 Haftung des Tieraufsehers
§ 835 (weggefallen)
§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers
§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
§ 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 840 Haftung mehrerer
§ 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
§ 843 Geldrente oder Kapitalabfindung
§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
§ 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
§ 846 Mitverschulden des Verletzten
§ 847 (weggefallen)
§ 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme
§ 850 Ersatz von Verwendungen
§ 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 853 Arglisteinrede
Buch 3
Sachenrecht
Abschnitt 1
Besitz
§ 854 Erwerb des Besitzes
§ 855 Besitzdiener
§ 856 Beendigung des Besitzes
§ 857 Vererblichkeit
§ 858 Verbotene Eigenmacht
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers
§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung
§ 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
§ 864 Erlöschen der Besitzansprüche
§ 865 Teilbesitz
§ 866 Mitbesitz
§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
§ 868 Mittelbarer Besitz
§ 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
§ 872 Eigenbesitz
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
§ 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
§ 875 Aufhebung eines Rechts
§ 876 Aufhebung eines belasteten Rechts
§ 877 Rechtsänderungen
§ 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
§ 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte
§ 880 Rangänderung
§ 881 Rangvorbehalt
§ 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
§ 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
§ 884 Wirkung gegenüber Erben
§ 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
§ 886 Beseitigungsanspruch
§ 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
§ 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
§ 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
§ 891 Gesetzliche Vermutung
§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
§ 894 Berichtigung des Grundbuchs
§ 895 Voreintragung des Verpflichteten
§ 896 Vorlegung des Briefes
§ 897 Kosten der Berichtigung
§ 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
§ 899 Eintragung eines Widerspruchs
§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
§ 900 Buchersitzung
§ 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte
§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Abschnitt 3
Eigentum
Titel 1
Inhalt des Eigentums
§ 903 Befugnisse des Eigentümers
§ 904 Notstand
§ 905 Begrenzung des Eigentums
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
§ 907 Gefahrdrohende Anlagen
§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909 Vertiefung
§ 910 Überhang
§ 911 Überfall
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
§ 913 Zahlung der Überbaurente
§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915 Abkauf
§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 917 Notweg
§ 918 Ausschluss des Notwegrechts
§ 919 Grenzabmarkung
§ 920 Grenzverwirrung
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923 Grenzbaum
§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
Titel 2
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 925 Auflassung
§ 925a Urkunde über Grundgeschäft
§ 926 Zubehör des Grundstücks
§ 927 Aufgebotsverfahren
§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Titel 3
Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 1
Übertragung
§ 929 Einigung und Übergabe
§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
§ 930 Besitzkonstitut
§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
§ 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
§ 936 Erlöschen von Rechten Dritter
Untertitel 2
Ersitzung
§ 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes
§ 939 Hemmung der Ersitzung
§ 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
§ 942 Wirkung der Unterbrechung
§ 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
§ 944 Erbschaftsbesitzer
§ 945 Erlöschen von Rechten Dritter
Untertitel 3
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§ 946 Verbindung mit einem Grundstück
§ 947 Verbindung mit beweglichen Sachen
§ 948 Vermischung
§ 949 Erlöschen von Rechten Dritter
§ 950 Verarbeitung
§ 951 Entschädigung für Rechtsverlust
§ 952 Eigentum an Schuldurkunden
Untertitel 4
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
§ 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
§ 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
§ 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten
§ 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten
Untertitel 5
Aneignung
§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
§ 959 Aufgabe des Eigentums
§ 960 Wilde Tiere
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen
Untertitel 6
Fund
§ 965 Anzeigepflicht des Finders
§ 966 Verwahrungspflicht
§ 967 Ablieferungspflicht
§ 968 Umfang der Haftung
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
§ 970 Ersatz von Aufwendungen
§ 971 Finderlohn
§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
§ 973 Eigentumserwerb des Finders
§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
§ 977 Bereicherungsanspruch
§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung
§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses
§ 982 Ausführungsvorschriften
§ 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
§ 984 Schatzfund
Titel 4
Ansprüche aus dem Eigentum
§ 985 Herausgabeanspruch
§ 986 Einwendungen des Besitzers
§ 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
§ 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
§ 991 Haftung des Besitzmittlers
§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers
§ 993 Haftung des redlichen Besitzers
§ 994 Notwendige Verwendungen
§ 995 Lasten
§ 996 Nützliche Verwendungen
§ 997 Wegnahmerecht
§ 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
§ 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
§ 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
§ 1001 Klage auf Verwendungsersatz
§ 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
§ 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
§ 1005 Verfolgungsrecht
§ 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
§ 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Titel 5
Miteigentum
§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
§ 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers
§ 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
§§ 1012 bis 1017 (weggefallen)
Abschnitt 4
Dienstbarkeiten
Titel 1
Grunddienstbarkeiten
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
§ 1020 Schonende Ausübung
§ 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
§ 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
§ 1023 Verlegung der Ausübung
§ 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
§ 1028 Verjährung
§ 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Titel 2
Nießbrauch
Untertitel 1
Nießbrauch an Sachen
§ 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
§ 1031 Erstreckung auf Zubehör
§ 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
§ 1033 Erwerb durch Ersitzung
§ 1034 Feststellung des Zustandes
§ 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
§ 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
§ 1037 Umgestaltung
§ 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
§ 1039 Übermäßige Fruchtziehung
§ 1040 Schatz
§ 1041 Erhaltung der Sache
§ 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers
§ 1043 Ausbesserung oder Erneuerung
§ 1044 Duldung von Ausbesserungen
§ 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers
§ 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung
§ 1047 Lastentragung
§ 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
§ 1049 Ersatz von Verwendungen
§ 1050 Abnutzung
§ 1051 Sicherheitsleistung
§ 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
§ 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
§ 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
§ 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
§ 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
§ 1057 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1058 Besteller als Eigentümer
§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger
Personengesellschaft
§ 1059b Unpfändbarkeit
§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
§ 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
§ 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1061 Tod des Nießbrauchers
§ 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
§ 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
§ 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
§ 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Untertitel 2
Nießbrauch an Rechten
§ 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
§ 1069 Bestellung
§ 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung
§ 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
§ 1072 Beendigung des Nießbrauchs
§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
§ 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
§ 1075 Wirkung der Leistung
§ 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1077 Kündigung und Zahlung
§ 1078 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1079 Anlegung des Kapitals
§ 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
§ 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
§ 1082 Hinterlegung
§ 1083 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1084 Verbrauchbare Sachen
Untertitel 3
Nießbrauch an einem Vermögen
§ 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
§ 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
§ 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
§ 1088 Haftung des Nießbrauchers
§ 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft
Titel 3
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
§ 1091 Umfang
§ 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1093 Wohnungsrecht
Abschnitt 5
Vorkaufsrecht
§ 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
§ 1095 Belastung eines Bruchteils
§ 1096 Erstreckung auf Zubehör
§ 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
§ 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts
§ 1099 Mitteilungen
§ 1100 Rechte des Käufers
§ 1101 Befreiung des Berechtigten
§ 1102 Befreiung des Käufers
§ 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Abschnitt 6
Reallasten
§ 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast
§ 1106 Belastung eines Bruchteils
§ 1107 Einzelleistungen
§ 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers
§ 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast
§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast
§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Abschnitt 7
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1
Hypothek
§ 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
§ 1114 Belastung eines Bruchteils
§ 1115 Eintragung der Hypothek
§ 1116 Brief- und Buchhypothek
§ 1117 Erwerb der Briefhypothek
§ 1118 Haftung für Nebenforderungen
§ 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen
§ 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
§ 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
§ 1122 Enthaftung ohne Veräußerung
§ 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
§ 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht
§ 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
§ 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
§ 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung
§ 1128 Gebäudeversicherung
§ 1129 Sonstige Schadensversicherung
§ 1130 Wiederherstellungsklausel
§ 1131 Zuschreibung eines Grundstücks
§ 1132 Gesamthypothek
§ 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
§ 1134 Unterlassungsklage
§ 1135 Verschlechterung des Zubehörs
§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
§ 1137 Einreden des Eigentümers
§ 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
§ 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
§ 1141 Kündigung der Hypothek
§ 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers
§ 1143 Übergang der Forderung
§ 1144 Aushändigung der Urkunden
§ 1145 Teilweise Befriedigung
§ 1146 Verzugszinsen
§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1148 Eigentumsfiktion
§ 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden
§ 1150 Ablösungsrecht Dritter
§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
§ 1152 Teilhypothekenbrief
§ 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung
§ 1154 Abtretung der Forderung
§ 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
§ 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
§ 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
§ 1158 Künftige Nebenleistungen
§ 1159 Rückständige Nebenleistungen
§ 1160 Geltendmachung der Briefhypothek
§ 1161 Geltendmachung der Forderung
§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
§ 1163 Eigentümerhypothek
§ 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner
§ 1165 Freiwerden des Schuldners
§ 1166 Benachrichtigung des Schuldners
§ 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden
§ 1168 Verzicht auf die Hypothek
§ 1169 Rechtszerstörende Einrede
§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
§ 1171 Ausschluss durch Hinterlegung
§ 1172 Eigentümergesamthypothek
§ 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer
§ 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
§ 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek
§ 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
§ 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
§ 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
§ 1179 Löschungsvormerkung
§ 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten
§ 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht
§ 1180 Auswechslung der Forderung
§ 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
§ 1182 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
§ 1183 Aufhebung der Hypothek
§ 1184 Sicherungshypothek
§ 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
§ 1186 Zulässige Umwandlungen
§ 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
§ 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
§ 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters
§ 1190 Höchstbetragshypothek
Titel 2
Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 1
Grundschuld
§ 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
§ 1192 Anwendbare Vorschriften
§ 1193 Kündigung
§ 1194 Zahlungsort
§ 1195 Inhabergrundschuld
§ 1196 Eigentümergrundschuld
§ 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
§ 1198 Zulässige Umwandlungen
Untertitel 2
Rentenschuld
§ 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
§ 1200 Anwendbare Vorschriften
§ 1201 Ablösungsrecht
§ 1202 Kündigung
§ 1203 Zulässige Umwandlungen
Abschnitt 8
Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1
Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
§ 1205 Bestellung
§ 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
§ 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
§ 1209 Rang des Pfandrechts
§ 1210 Umfang der Haftung des Pfandes
§ 1211 Einreden des Verpfänders
§ 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
§ 1213 Nutzungspfand
§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
§ 1215 Verwahrungspflicht
§ 1216 Ersatz von Verwendungen
§ 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
§ 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
§ 1220 Androhung der Versteigerung
§ 1221 Freihändiger Verkauf
§ 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
§ 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
§ 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
§ 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1227 Schutz des Pfandrechts
§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
§ 1229 Verbot der Verfallvereinbarung
§ 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
§ 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
§ 1232 Nachstehende Pfandgläubiger
§ 1233 Ausführung des Verkaufs
§ 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist
§ 1235 Öffentliche Versteigerung
§ 1236 Versteigerungsort
§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1238 Verkaufsbedingungen
§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
§ 1240 Gold- und Silbersachen
§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
§ 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
§ 1243 Rechtswidrige Veräußerung
§ 1244 Gutgläubiger Erwerb
§ 1245 Abweichende Vereinbarungen
§ 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
§ 1247 Erlös aus dem Pfand
§ 1248 Eigentumsvermutung
§ 1249 Ablösungsrecht
§ 1250 Übertragung der Forderung
§ 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs
§ 1252 Erlöschen mit der Forderung
§ 1253 Erlöschen durch Rückgabe
§ 1254 Anspruch auf Rückgabe
§ 1255 Aufhebung des Pfandrechts
§ 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
§ 1257 Gesetzliches Pfandrecht
§ 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes
§§ 1260 bis 1272 (weggefallen)
Pfandrecht an Rechten
§ 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
§ 1274 Bestellung
§ 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung
§ 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
§ 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1278 Erlöschen durch Rückgabe
§ 1279 Pfandrecht an einer Forderung
§ 1280 Anzeige an den Schuldner
§ 1281 Leistung vor Fälligkeit
§ 1282 Leistung nach Fälligkeit
§ 1283 Kündigung
§ 1284 Abweichende Vereinbarungen
§ 1285 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung
§ 1287 Wirkung der Leistung
§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen
§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
§ 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
§ 1292 Verpfändung von Orderpapieren
§ 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren
§ 1294 Einziehung und Kündigung
§ 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
§ 1296 Erstreckung auf Zinsscheine
Buch 4
Familienrecht
Abschnitt 1
Bürgerliche Ehe
Titel 1
Verlöbnis
§ 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1300 (weggefallen)
§ 1301 Rückgabe der Geschenke
§ 1302 Verjährung
Titel 2
Eingehung der Ehe
Untertitel 1
Ehefähigkeit
§ 1303 Ehemündigkeit
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
§ 1305 (weggefallen)
Untertitel 2
Eheverbote
§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
§ 1307 Verwandtschaft
§ 1308 Annahme als Kind
Untertitel 3
Ehefähigkeitszeugnis
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Untertitel 4
Eheschließung
§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
§ 1311 Persönliche Erklärung
§ 1312 Trauung
Titel 3
Aufhebung der Ehe
§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung
§ 1314 Aufhebungsgründe
§ 1315 Ausschluss der Aufhebung
§ 1316 Antragsberechtigung
§ 1317 Antragsfrist
§ 1318 Folgen der Aufhebung
Titel 4
Wiederverheiratung nach Todeserklärung
§ 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe
§ 1320 Aufhebung der neuen Ehe
§§ 1321 bis 1352 (weggefallen)
Titel 5
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
§ 1354 (weggefallen)
§ 1355 Ehename
§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
§ 1358 (weggefallen)
§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
§ 1360b Zuvielleistung
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
§ 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
§ 1362 Eigentumsvermutung
Titel 6
Eheliches Güterrecht
Untertitel 1
Gesetzliches Güterrecht
§ 1363 Zugewinngemeinschaft
§ 1364 Vermögensverwaltung
§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
§ 1366 Genehmigung von Verträgen
§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
§ 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
§ 1370 (weggefallen)
§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
§ 1373 Zugewinn
§ 1374 Anfangsvermögen
§ 1375 Endvermögen
§ 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
§ 1378 Ausgleichsforderung
§ 1379 Auskunftspflicht
§ 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
§ 1382 Stundung
§ 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der
Ausgleichsforderung bei Scheidung
§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten
Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
§ 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der
Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
§ 1388 Eintritt der Gütertrennung
§ 1389 Sicherheitsleistung
§ 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
§§ 1391 bis 1407 (weggefallen)
Untertitel 2
Vertragliches Güterrecht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
§ 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
§ 1410 Form
§ 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger
§ 1412 Wirkung gegenüber Dritten
§ 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
Kapitel 2
Gütertrennung
§ 1414 Eintritt der Gütertrennung
Kapitel 3
Gütergemeinschaft
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
§ 1416 Gesamtgut
§ 1417 Sondergut
§ 1418 Vorbehaltsgut
§ 1419 Gesamthandsgemeinschaft
§ 1420 Verwendung zum Unterhalt
§ 1421 Verwaltung des Gesamtgutes
Unterkapitel 2
Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
§ 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
§ 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
§ 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
§ 1425 Schenkungen
§ 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
§ 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
§ 1429 Notverwaltungsrecht
§ 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
§ 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder
Schenkung
§ 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
§ 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes
§ 1435 Pflichten des Verwalters
§ 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
§ 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
§ 1438 Haftung des Gesamtgutes
§ 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1441 Haftung im Innenverhältnis
§ 1442 Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbsgeschäfts
§ 1443 Prozesskosten
§ 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes
§ 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
§ 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
§ 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten
§ 1448 Aufhebungsklage des Verwalters
§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Unterkapitel 3
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
§ 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
§ 1452 Ersetzung der Zustimmung
§ 1453 Verfügung ohne Einwilligung
§ 1454 Notverwaltungsrecht
§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
§ 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes
§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
§ 1460 Haftung des Gesamtgutes
§ 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1463 Haftung im Innenverhältnis
§ 1464 Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbsgeschäfts
§ 1465 Prozesskosten
§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
§ 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
§ 1469 Aufhebungsklage
§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Unterkapitel 4
Auseinandersetzung des Gesamtgutes
§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung
§ 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes
§ 1473 Unmittelbare Ersetzung
§ 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1476 Teilung des Überschusses
§ 1477 Durchführung der Teilung
§ 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
§ 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
§ 1481 Haftung der Ehegatten untereinander
§ 1482 Eheauflösung durch Tod
Unterkapitel 5
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1485 Gesamtgut
§ 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut
§ 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
§ 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1490 Tod eines Abkömmlings
§ 1491 Verzicht eines Abkömmlings
§ 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
§ 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des
überlebenden Ehegatten
§ 1494 Tod des überlebenden Ehegatten
§ 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings
§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
§ 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
§ 1498 Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
§ 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
§ 1501 Anrechnung von Abfindungen
§ 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
§ 1503 Teilung unter den Abkömmlingen
§ 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
§ 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
§ 1506 Anteilsunwürdigkeit
§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
§ 1508 (weggefallen)
§ 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch
letztwillige Verfügung
§ 1510 Wirkung der Ausschließung
§ 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
§ 1512 Herabsetzung des Anteils
§ 1513 Entziehung des Anteils
§ 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
§ 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
§ 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
§ 1518 Zwingendes Recht
§§ 1519 bis 1557 (weggefallen)
Untertitel 3
Güterrechtsregister
§ 1558 Zuständiges Registergericht
§ 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 1560 Antrag auf Eintragung
§ 1561 Antragserfordernisse
§ 1562 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1563 Registereinsicht
Titel 7
Scheidung der Ehe
Untertitel 1
Scheidungsgründe
§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung
§ 1565 Scheitern der Ehe
§ 1566 Vermutung für das Scheitern
§ 1567 Getrenntleben
§ 1568 Härteklausel
Untertitel 1a
Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der
Scheidung
§ 1568a Ehewohnung
§ 1568b Haushaltsgegenstände
Untertitel 2
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 1
Grundsatz
§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Kapitel 2
Unterhaltsberechtigung
§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
§ 1577 Bedürftigkeit
§ 1578 Maß des Unterhalts
§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen
Unbilligkeit
§ 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober
Unbilligkeit
§ 1580 Auskunftspflicht
Kapitel 3
Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1581 Leistungsfähigkeit
§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren
Unterhaltsberechtigten
§ 1583 Einfluss des Güterstandes
§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Kapitel 4
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
§ 1585 Art der Unterhaltsgewährung
§ 1585a Sicherheitsleistung
§ 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
Kapitel 5
Ende des Unterhaltsanspruchs
§ 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod
des Berechtigten
§ 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
§ 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
Untertitel 3
Versorgungsausgleich
Kapitel 1
Grundsatz
§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
Kapitel 2
Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
§ 1587a Ausgleichsanspruch
§ 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch das
Familiengericht
§ 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs
§ 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften
§ 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
Kapitel 3
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
§ 1587f Voraussetzungen
§ 1587g Anspruch auf Rentenzahlung
§ 1587h Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs
§ 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen
§ 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
§ 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche
§ 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs
§ 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch
Kapitel 4
Parteivereinbarungen
§ 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich
Kapitel 5
Schutz des Versorgungsschuldners
§ 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten
Titel 8
Kirchliche Verpflichtungen
§ 1588 (keine Überschrift)
Abschnitt 2
Verwandtschaft
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1589 Verwandtschaft
§ 1590 Schwägerschaft
Titel 2
Abstammung
§ 1591 Mutterschaft
§ 1592 Vaterschaft
§ 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft
§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter
Geschäftsfähigkeit
§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf
§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur
Klärung der leiblichen Abstammung
§ 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
§ 1600 Anfechtungsberechtigte
§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder
beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1600b Anfechtungsfristen
§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
§ 1600e
Titel 3
Unterhaltspflicht
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
§ 1602 Bedürftigkeit
§ 1603 Leistungsfähigkeit
§ 1604 Einfluss des Güterstandes
§ 1605 Auskunftspflicht
§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
§ 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
§ 1610 Maß des Unterhalts
§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung
§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Untertitel 2
Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander
verheirateten Eltern
§ 1615a Anwendbare Vorschriften
§§ 1615b bis 1615k (weggefallen)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
§ 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
§ 1615o
Titel 4
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
§ 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
§ 1618 Einbenennung
§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
§ 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
§§ 1621 bis 1623 (weggefallen)
§ 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
§ 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen
Titel 5
Elterliche Sorge
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;
Sorgeerklärungen
§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
§ 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
§ 1626d Form; Mitteilungspflicht
§ 1626e Unwirksamkeit
§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
§ 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der
Eltern
§ 1629 Vertretung des Kindes
§ 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
§ 1631a Ausbildung und Beruf
§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
§ 1631c Verbot der Sterilisation
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs;
Verbleibensanordnung bei Familienpflege
§ 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen
§§ 1634 bis 1637 (weggefallen)
§ 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
§ 1640 Vermögensverzeichnis
§ 1641 Schenkungsverbot
§ 1642 Anlegung von Geld
§ 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind
§ 1645 Neues Erwerbsgeschäft
§ 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes
§ 1647 (weggefallen)
§ 1648 Ersatz von Aufwendungen
§ 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
§§ 1650 bis 1663 (weggefallen)
§ 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
§ 1665 (weggefallen)
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
§ 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
§§ 1668 bis 1670 (weggefallen)
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
§ 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
§ 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
§ 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
§ 1675 Wirkung des Ruhens
§ 1676 (weggefallen)
§ 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
§ 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den
anderen Elternteil
§ 1679 (weggefallen)
§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
§ 1681 Todeserklärung eines Elternteils
§ 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
§ 1683 (weggefallen)
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
§ 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
§§ 1689 bis 1692 (weggefallen)
§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
§§ 1694, 1695 (weggefallen)
§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich
gebilligter Vergleiche
§ 1697 (weggefallen)
§ 1697a Kindeswohlprinzip
§ 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
§ 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der
elterlichen Sorge
§ 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
§§ 1699 bis 1711 (weggefallen)
Titel 6
Beistandschaft
§ 1712 Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben
§ 1713 Antragsberechtigte
§ 1714 Eintritt der Beistandschaft
§ 1715 Beendigung der Beistandschaft
§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft
§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
§§ 1718 bis 1740 (weggefallen)
Titel 7
Annahme als Kind
Untertitel 1
Annahme Minderjähriger
§ 1741 Zulässigkeit der Annahme
§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
§ 1743 Mindestalter
§ 1744 Probezeit
§ 1745 Verbot der Annahme
§ 1746 Einwilligung des Kindes
§ 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
§ 1749 Einwilligung des Ehegatten
§ 1750 Einwilligungserklärung
§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag
§ 1753 Annahme nach dem Tod
§ 1754 Wirkung der Annahme
§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1757 Name des Kindes
§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
§ 1761 Aufhebungshindernisse
§ 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
§ 1763 Aufhebung von Amts wegen
§ 1764 Wirkung der Aufhebung
§ 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
§ 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Untertitel 2
Annahme Volljähriger
§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
§ 1768 Antrag
§ 1769 Verbot der Annahme
§ 1770 Wirkung der Annahme
§ 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
Abschnitt 3
Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1
Vormundschaft
Untertitel 1
Begründung der Vormundschaft
§ 1773 Voraussetzungen
§ 1774 Anordnung von Amts wegen
§ 1775 Mehrere Vormünder
§ 1776 Benennungsrecht der Eltern
§ 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts
§ 1778 Übergehen des benannten Vormunds
§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht
§ 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
§ 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
§ 1782 Ausschluss durch die Eltern
§ 1783 (weggefallen)
§ 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund
§ 1785 Übernahmepflicht
§ 1786 Ablehnungsrecht
§ 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung
§ 1788 Zwangsgeld
§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht
§ 1790 Bestellung unter Vorbehalt
§ 1791 Bestallungsurkunde
§ 1791a Vereinsvormundschaft
§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1792 Gegenvormund
Untertitel 2
Führung der Vormundschaft
§ 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
§ 1794 Beschränkung durch Pflegschaft
§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht
§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht
§ 1797 Mehrere Vormünder
§ 1798 Meinungsverschiedenheiten
§ 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds
§ 1800 Umfang der Personensorge
§ 1801 Religiöse Erziehung
§ 1802 Vermögensverzeichnis
§ 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung
§ 1804 Schenkungen des Vormunds
§ 1805 Verwendung für den Vormund
§ 1806 Anlegung von Mündelgeld
§ 1807 Art der Anlegung
§ 1808 (weggefallen)
§ 1809 Anlegung mit Sperrvermerk
§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht
§ 1811 Andere Anlegung
§ 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
§ 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
§ 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
§ 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren
§ 1816 Sperrung von Buchforderungen
§ 1817 Befreiung
§ 1818 Anordnung der Hinterlegung
§ 1819 Genehmigung bei Hinterlegung
§ 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
§ 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder
Schiffsbauwerke
§ 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte
§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
§ 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel
§ 1825 Allgemeine Ermächtigung
§ 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung
§ 1827 (weggefallen)
§ 1828 Erklärung der Genehmigung
§ 1829 Nachträgliche Genehmigung
§ 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners
§ 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
§ 1832 Genehmigung des Gegenvormunds
§ 1833 Haftung des Vormunds
§ 1834 Verzinsungspflicht
§ 1835 Aufwendungsersatz
§ 1835a Aufwandsentschädigung
§ 1836 Vergütung des Vormunds
§ 1836a (weggefallen)
§ 1836b (weggefallen)
§ 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels
§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang
Untertitel 3
Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts
§ 1837 Beratung und Aufsicht
§ 1838 (weggefallen)
§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
§ 1840 Bericht und Rechnungslegung
§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung
§ 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht
§ 1844 (weggefallen)
§ 1845 (weggefallen)
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts
§ 1847 Anhörung der Angehörigen
§ 1848 (weggefallen)
Untertitel 4
Mitwirkung des Jugendamts
§§ 1849, 1850 (weggefallen)
§ 1851 Mitteilungspflichten
Untertitel 5
Befreite Vormundschaft
§ 1852 Befreiung durch den Vater
§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
§ 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
§ 1855 Befreiung durch die Mutter
§ 1856 Voraussetzungen der Befreiung
§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht
§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
§§ 1858 bis 1881 (weggefallen)
Untertitel 6
Beendigung der Vormundschaft
§ 1882 Wegfall der Voraussetzungen
§ 1883 (weggefallen)
§ 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
§ 1885 (weggefallen)
§ 1886 Entlassung des Einzelvormunds
§ 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins
§ 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern
§ 1889 Entlassung auf eigenen Antrag
§ 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
§ 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung
§ 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft,
Rückgabe von Urkunden
§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds
§ 1895 Amtsende des Gegenvormunds
Titel 2
Rechtliche Betreuung
§ 1896 Voraussetzungen
§ 1897 Bestellung einer natürlichen Person
§ 1898 Übernahmepflicht
§ 1899 Mehrere Betreuer
§ 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde
§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
§ 1901a Patientenverfügung
§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
§ 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
§ 1902 Vertretung des Betreuten
§ 1903 Einwilligungsvorbehalt
§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
§ 1905 Sterilisation
§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
§ 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der
Mietwohnung
§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung
§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des
Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
§ 1908b Entlassung des Betreuers
§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers
§ 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
§ 1908e (weggefallen)
§ 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
§ 1908g Behördenbetreuer
§ 1908h (weggefallen)
§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
§ 1908k (weggefallen)
Titel 3
Pflegschaft
§ 1909 Ergänzungspflegschaft
§ 1910 (weggefallen)
§ 1911 Abwesenheitspflegschaft
§ 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
§ 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
§ 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
§ 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
§ 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte
§ 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
§ 1920 (weggefallen)
§ 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft
Buch 5
Erbrecht
Abschnitt 1
Erbfolge
§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
§ 1923 Erbfähigkeit
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
§ 1929 Fernere Ordnungen
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 1932 Voraus des Ehegatten
§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates
§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
§ 1939 Vermächtnis
§ 1940 Auflage
§ 1941 Erbvertrag
Abschnitt 2
Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1
Annahme und Ausschlagung der
Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1944 Ausschlagungsfrist
§ 1945 Form der Ausschlagung
§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
§ 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
§ 1948 Mehrere Berufungsgründe
§ 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
§ 1951 Mehrere Erbteile
§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung
§ 1954 Anfechtungsfrist
§ 1955 Form der Anfechtung
§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung
§ 1957 Wirkung der Anfechtung
§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
§ 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung
§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts
§ 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
§ 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
§ 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
§ 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
Titel 2
Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1
Nachlassverbindlichkeiten
§ 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
§ 1968 Beerdigungskosten
§ 1969 Dreißigster
Untertitel 2
Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 1970 Anmeldung der Forderungen
§ 1971 Nicht betroffene Gläubiger
§ 1972 Nicht betroffene Rechte
§ 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern
§ 1974 Verschweigungseinrede
Untertitel 3
Beschränkung der Haftung des Erben
§ 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
§ 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
§ 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung
§ 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung,
Aufwendungsersatz
§ 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
§ 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
§ 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
§ 1983 Bekanntmachung
§ 1984 Wirkung der Anordnung
§ 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
§ 1986 Herausgabe des Nachlasses
§ 1987 Vergütung des Nachlassverwalters
§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
§ 1989 Erschöpfungseinrede des Erben
§ 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
§ 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Untertitel 4
Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1993 Inventarerrichtung
§ 1994 Inventarfrist
§ 1995 Dauer der Frist
§ 1996 Bestimmung einer neuen Frist
§ 1997 Hemmung des Fristablaufs
§ 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
§ 1999 Mitteilung an das Gericht
§ 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
§ 2001 Inhalt des Inventars
§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
§ 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
§ 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
§ 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
§ 2006 Eidesstattliche Versicherung
§ 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
§ 2010 Einsicht des Inventars
§ 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
§ 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Untertitel 5
Aufschiebende Einreden
§ 2014 Dreimonatseinrede
§ 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
§ 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
§ 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
Titel 3
Erbschaftsanspruch
§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2019 Unmittelbare Ersetzung
§ 2020 Nutzungen und Früchte
§ 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
§ 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
§ 2024 Haftung bei Kenntnis
§ 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung
§ 2026 Keine Berufung auf Ersitzung
§ 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen
§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
§ 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
Titel 4
Mehrheit von Erben
Untertitel 1
Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2032 Erbengemeinschaft
§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben
§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
§ 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
§ 2036 Haftung des Erbteilkäufers
§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
§ 2039 Nachlassforderungen
§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
§ 2041 Unmittelbare Ersetzung
§ 2042 Auseinandersetzung
§ 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
§ 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
§ 2047 Verteilung des Überschusses
§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
§ 2049 Übernahme eines Landgutes
§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
§ 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
§ 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut
§ 2055 Durchführung der Ausgleichung
§ 2056 Mehrempfang
§ 2057 Auskunftspflicht
§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Untertitel 2
Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
§ 2059 Haftung bis zur Teilung
§ 2060 Haftung nach der Teilung
§ 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
§ 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
Abschnitt 3
Testament
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2064 Persönliche Errichtung
§ 2065 Bestimmung durch Dritte
§ 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
§ 2067 Verwandte des Erblassers
§ 2068 Kinder des Erblassers
§ 2069 Abkömmlinge des Erblassers
§ 2070 Abkömmlinge eines Dritten
§ 2071 Personengruppe
§ 2072 Die Armen
§ 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
§ 2074 Aufschiebende Bedingung
§ 2075 Auflösende Bedingung
§ 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe
oder Verlobung
§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
§ 2080 Anfechtungsberechtigte
§ 2081 Anfechtungserklärung
§ 2082 Anfechtungsfrist
§ 2083 Anfechtbarkeitseinrede
§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
§ 2085 Teilweise Unwirksamkeit
§ 2086 Ergänzungsvorbehalt
Titel 2
Erbeinsetzung
§ 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner
Gegenstände
§ 2088 Einsetzung auf Bruchteile
§ 2089 Erhöhung der Bruchteile
§ 2090 Minderung der Bruchteile
§ 2091 Unbestimmte Bruchteile
§ 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
§ 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
§ 2094 Anwachsung
§ 2095 Angewachsener Erbteil
§ 2096 Ersatzerbe
§ 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
§ 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
§ 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
Titel 3
Einsetzung eines Nacherben
§ 2100 Nacherbe
§ 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
§ 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
§ 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
§ 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
§ 2106 Eintritt der Nacherbfolge
§ 2107 Kinderloser Vorerbe
§ 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
§ 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
§ 2110 Umfang des Nacherbenrechts
§ 2111 Unmittelbare Ersetzung
§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
§ 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke;
Schenkungen
§ 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
§ 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
§ 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
§ 2117 Umschreibung; Umwandlung
§ 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
§ 2119 Anlegung von Geld
§ 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
§ 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
§ 2122 Feststellung des Zustandes der Erbschaft
§ 2123 Wirtschaftsplan
§ 2124 Erhaltungskosten
§ 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
§ 2126 Außerordentliche Lasten
§ 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
§ 2128 Sicherheitsleistung
§ 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
§ 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge,
Rechenschaftspflicht
§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
§ 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
§ 2134 Eigennützige Verwendung
§ 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
§ 2136 Befreiung des Vorerben
§ 2137 Auslegungsregel für die Befreiung
§ 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
§ 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
§ 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
§ 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
§ 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
§ 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Titel 4
Vermächtnis
§ 2147 Beschwerter
§ 2148 Mehrere Beschwerte
§ 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
§ 2150 Vorausvermächtnis
§ 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren
Bedachten
§ 2152 Wahlweise Bedachte
§ 2153 Bestimmung der Anteile
§ 2154 Wahlvermächtnis
§ 2155 Gattungsvermächtnis
§ 2156 Zweckvermächtnis
§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
§ 2158 Anwachsung
§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
§ 2160 Vorversterben des Bedachten
§ 2161 Wegfall des Beschwerten
§ 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
§ 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
§ 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
§ 2165 Belastungen
§ 2166 Belastung mit einer Hypothek
§ 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
§ 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
§ 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
§ 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
§ 2170 Verschaffungsvermächtnis
§ 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
§ 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
§ 2173 Forderungsvermächtnis
§ 2174 Vermächtnisanspruch
§ 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2176 Anfall des Vermächtnisses
§ 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
§ 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
§ 2179 Schwebezeit
§ 2180 Annahme und Ausschlagung
§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
§ 2182 Haftung für Rechtsmängel
§ 2183 Haftung für Sachmängel
§ 2184 Früchte; Nutzungen
§ 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
§ 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
§ 2188 Kürzung der Beschwerungen
§ 2189 Anordnung eines Vorrangs
§ 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
§ 2191 Nachvermächtnisnehmer
Titel 5
Auflage
§ 2192 Anzuwendende Vorschriften
§ 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
§ 2194 Anspruch auf Vollziehung
§ 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung
§ 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung
Titel 6
Testamentsvollstrecker
§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
§ 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht
§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung
§ 2202 Annahme und Ablehnung des Amts
§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
§ 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
§ 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten
§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
§ 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung
durch den Erben
§ 2209 Dauervollstreckung
§ 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben
§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung
unterliegenden Rechten
§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
§ 2214 Gläubiger des Erben
§ 2215 Nachlassverzeichnis
§ 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von
Anordnungen
§ 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers
§ 2220 Zwingendes Recht
§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers
§ 2222 Nacherbenvollstrecker
§ 2223 Vermächtnisvollstrecker
§ 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker
§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
§ 2228 Akteneinsicht
Titel 7
Errichtung und
Aufhebung eines Testaments
§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
§ 2230 (weggefallen)
§ 2231 Ordentliche Testamente
§ 2232 Öffentliches Testament
§ 2233 Sonderfälle
§§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
§ 2247 Eigenhändiges Testament
§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
§ 2250 Nottestament vor drei Zeugen
§ 2251 Nottestament auf See
§ 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
§ 2253 Widerruf eines Testaments
§ 2254 Widerruf durch Testament
§ 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen
Verwahrung
§ 2257 Widerruf des Widerrufs
§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
§ 2259 Ablieferungspflicht
§§ 2260 bis 2262 (weggefallen)
§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
§ 2263a (weggefallen)
§ 2264 (weggefallen)
Titel 8
Gemeinschaftliches Testament
§ 2265 Errichtung durch Ehegatten
§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
§ 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
§ 2269 Gegenseitige Einsetzung
§ 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
§ 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
§ 2273 (weggefallen)
Abschnitt 4
Erbvertrag
§ 2274 Persönlicher Abschluss
§ 2275 Voraussetzungen
§ 2276 Form
§ 2277 (weggefallen)
§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077
§ 2280 Anwendung von § 2269
§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser
§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
§ 2283 Anfechtungsfrist
§ 2284 Bestätigung
§ 2285 Anfechtung durch Dritte
§ 2286 Verfügungen unter Lebenden
§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
§ 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
§ 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen, Anwendung
von § 2338
§ 2290 Aufhebung durch Vertrag
§ 2291 Aufhebung durch Testament
§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
§ 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
§ 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
§ 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
§ 2297 Rücktritt durch Testament
§ 2298 Gegenseitiger Erbvertrag
§ 2299 Einseitige Verfügungen
§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder
notariellen Verwahrung
§ 2300a Eröffnungsfrist
§ 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
Abschnitt 5
Pflichtteil
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
§ 2304 Auslegungsregel
§ 2305 Zusatzpflichtteil
§ 2306 Beschränkungen und Beschwerungen
§ 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
§ 2308 Anfechtung der Ausschlagung
§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
§ 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
§ 2311 Wert des Nachlasses
§ 2312 Wert eines Landgutes
§ 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte,
Feststellungspflicht des Erben
§ 2314 Auskunftspflicht des Erben
§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
§ 2316 Ausgleichungspflicht
§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
§ 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten
getretenen Erben
§ 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
§ 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
§ 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
§ 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der
Pflichtteilslast
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
§ 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
§ 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
§ 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
§ 2330 Anstandsschenkungen
§ 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut
§ 2331a Stundung
§ 2332 Verjährung
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils
§ 2334 Entziehung des Elternpflichtteils
§ 2335 Entziehung des Ehegattenpflichtteils
§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
§ 2337 Verzeihung
§ 2338 Pflichtteilsbeschränkung
Abschnitt 6
Erbunwürdigkeit
§ 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
§ 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
§ 2341 Anfechtungsberechtigte
§ 2342 Anfechtungsklage
§ 2343 Verzeihung
§ 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
§ 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
Abschnitt 7
Erbverzicht
§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
§ 2348 Form
§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
§ 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts
§ 2352 Verzicht auf Zuwendungen
Abschnitt 8
Erbschein
§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
§ 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
§ 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
§ 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben
§ 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein
§ 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts
§ 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
§ 2360 (weggefallen)
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
§ 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
§ 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein,
Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
§ 2367 Leistung an Erbscheinserben
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein
§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Abschnitt 9
Erbschaftskauf
§ 2371 Form
§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
§ 2374 Herausgabepflicht
§ 2375 Ersatzpflicht
§ 2376 Haftung des Verkäufers
§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten
§ 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
§ 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
§ 2383 Umfang der Haftung des Käufers
§ 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern,
Einsichtsrecht
§ 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge
Bürgerliches Gesetzbuch. Vom 18. August 1896.
Wir
Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags, was folgt:
Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Personen
Titel 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§. 1. Beginn
der Rechtsfähigkeit
Die
Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§. 2. Eintritt
der Volljährigkeit
Die
Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.
§. 3. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 2, Bundesgesetzblatt I 1974, S. 1713, Nr. 87,
ausgegeben am 08. 08. 1974, in Kraft seit 01. 01. 1975.
§. 4. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 2, Bundesgesetzblatt I 1974, S. 1713, Nr. 87,
ausgegeben am 08. 08. 1974, in Kraft seit 01. 01. 1975.
§. 5. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 2, Bundesgesetzblatt I 1974, S. 1713, Nr. 87,
ausgegeben am 08. 08. 1974, in Kraft seit 01. 01. 1975.
§. 6. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 1, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 7. Wohnsitz;
Begründung und Aufhebung
Wer sich an
einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
Der
Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Der
Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird,
sie aufzugeben.
§. 8. Wohnsitz
nicht voll Geschäftsfähiger
Wer
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den
Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch
aufheben.
Ein
Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz
begründen und aufheben.
§. 9. Wohnsitz
eines Soldaten
Ein Soldat
hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland
keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
Diese
Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der
Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz
begründen können.
§. 10. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 11. Wohnsitz
des Kindes
Ein
minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz
eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen.
Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so
teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind
behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
§. 12. Namensrecht
Wird das
Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem Anderen bestritten
oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein Anderer
unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem Anderen
Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu
besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
§. 13. Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem
Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§. 14. Unternehmer
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft,
die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
Verbindlichkeiten einzugehen.
§. 15. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 16. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 17. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 18. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 19. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 20. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
Titel 2
Juristische Personen
Untertitel 1
Vereine
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 21. Nichtwirtschaftlicher
Verein
Ein Verein,
dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt
Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts.
§. 22. Wirtschaftlicher
Verein
Ein Verein,
dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt
in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiete der
Verein seinen Sitz hat.
§. 23.
Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2009, S. 3145, Nr. 63,
ausgegeben am 29. 09. 2009, in Kraft seit 30. 09. 2009.
§. 24. Sitz
Als Sitz
eines Vereins gilt, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem
die Verwaltung geführt wird.
§. 25. Verfassung
Die
Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden
Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
§. 26. Vorstand
und Vertretung
Der Verein
muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang
der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt
werden.
Besteht der
Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
§. 27. Bestellung
und Geschäftsführung des Vorstands
Die
Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die
Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den
Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein
solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Auf die
Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§. 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§. 28. Beschlussfassung
des Vorstands
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die
Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins
geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
§. 29. Notbestellung
durch Amtsgericht
Soweit die
erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen
für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem
Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz
hat, das Vereinsregister führt.
§. 30. Besondere
Vertreter
Durch die
Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte
besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen
Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm
zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§. 31. Haftung
des Vereins für Organe
Der Verein
ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des
Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze
verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§. 31a.
Haftung von Vorstandsmitgliedern
Ein
Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung
erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in
Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung
gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
Ist ein
Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung
seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von
dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht,
wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§. 32. Mitgliederversammlung;
Beschlussfassung
Die
Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder
einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung
der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass
der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Auch ohne
Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre
Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
§. 33. Satzungsänderung
Zu einem
Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteilen der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des
Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der
nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Beruht die
Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung
die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
§. 34. Ausschluss
vom Stimmrecht
Ein
Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme
eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
§. 35. Sonderrechte
Sonderrechte
eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der
Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§. 36. Berufung
der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann
zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§. 37. Berufung
auf Verlangen einer Minderheit
Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil
oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Wird dem
Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das
Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann
Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen.
Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen
Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung
der Versammlung Bezug genommen werden.
§. 38. Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden.
§. 39. Austritt
aus dem Verein
Die Mitglieder
sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt.
Durch die
Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schlusse eines
Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist;
die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
§. 40.
Nachgiebige Vorschriften
Die
Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a
Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als
die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung
des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
§. 41. Auflösung
des Vereins
Der Verein
kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss
ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen erforderlich,
wenn nicht die Satzung ein Anderes bestimmt.
§. 42. Insolvenz
Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit
Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag
des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der
den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung
die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt
werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als
nichtrechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den
Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein
beschlossen werden.
Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des
Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur
Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;
sie haften als Gesamtschuldner.
§. 43. Entziehung
der Rechtsfähigkeit
Einem
Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck
verfolgt.
§. 44. Zuständigkeit
und Verfahren
Die
Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43
bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
§. 45. Anfall
des Vereinsvermögens
Mit der
Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das
Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
Durch die
Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss
der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist
der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift
das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
Fehlt es an
einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein
nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die
zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen
Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen
Gebiete der Verein seinen Sitz hatte.
§. 46. Anfall an
den Fiskus
Fällt das
Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus
als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus
hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden
Weise zu verwenden.
§. 47. Liquidation
Fällt das
Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern
nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
§. 48. Liquidatoren
Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere
Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des
Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
Die
Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht
aus dem Zwecke der Liquidation ein Anderes ergibt.
Sind
mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung
befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.
§. 49. Aufgaben
der Liquidatoren
Die
Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu
befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte
eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese
Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des
Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
Der Verein
gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der
Liquidation es erfordert.
§. 50. Bekanntmachung
des Vereins in Liquidation
Die
Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung
erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die
Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder
der ersten Einrückung als bewirkt.
Bekannte
Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
§. 50a. Bekanntmachungsblatt
Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen
bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen
eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen,
welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk
der Verein seinen Sitz hat.
§. 51. Sperrjahr
Das
Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der
Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
§. 52. Sicherung
für Gläubiger
Meldet sich
ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die
Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
Ist die
Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht
ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den
Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit
geleistet ist.
§. 53. Schadensersatzpflicht
der Liquidatoren
Liquidatoren,
welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden
Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den
Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last
fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie
haften als Gesamtschuldner.
§. 54. Nichtrechtsfähige
Vereine
Auf
Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die
Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins
einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln Mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Kapitel2
Eingetragene Vereine
§. 55. Zuständigkeit
für die Registereintragung
Die
Eintragung eines Vereins der im §. 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister
hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz
hat.
Anm.: Aufgehoben durch Art. 50, Z. 2, Bundesgesetzblatt I
2008, S. 2586, Nr. 61, ausgegeben am 22. 12. 2008, in Kraft seit 01. 09. 2009 -
FGG-Reformgesetz.
§. 55a. Elektronisches
Vereinsregister
Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem
Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei
geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass
1. die
Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere
Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien
der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände
sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2. die
vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf
Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;
3. die nach
der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen
Maßnahmen getroffen werden.
Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Das
maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die
Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den
für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und
als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen
Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
Eine
Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen
bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert
in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder
in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen
eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam
geworden ist.
§. 56. Mindestmitgliederzahl
des Vereins
Die Eintragung
soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
§. 57. Mindesterfordernisse
an die Vereinssatzung
Die Satzung
muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass
der Verein eingetragen werden soll.
Der Name
soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde
bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§. 58. Sollinhalt
der Vereinssatzung
Die Satzung
soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu
berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der
Beschlüsse.
§. 59. Anmeldung
zur Eintragung
Der
Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
Der
Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des
Vorstands beizufügen.
Die Satzung
soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des
Tages der Errichtung enthalten.
§. 60. Zurückweisung
der Anmeldung
Die
Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§. 56 bis 59 nicht genügt ist, von
dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
§. 61. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 11, Z. 1, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 1430, Nr. 40,
ausgegeben am 26. 06. 1997, in Kraft seit 01. 06. 1998.
§. 62. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 11, Z. 1, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 1430, Nr. 40,
ausgegeben am 26. 06. 1997, in Kraft seit 01. 06. 1998.
§. 63. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 11, Z. 1, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 1430, Nr. 40,
ausgegeben am 26. 06. 1997, in Kraft seit 01. 06. 1998.
§. 64. Inhalt
der Vereinsregistereintragung
Bei der Eintragung
sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die
Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
§. 65. Namenszusatz
Mit der
Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“.
§. 66.
Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
Das
Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch
Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten
elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.
Die mit der
Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
§. 67. Änderung
des Vorstands
Jede
Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
Die
Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen.
§. 68. Vertrauensschutz
durch Vereinsregister
Wird
zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein
Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur
entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im
Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung
eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn
er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§. 69. Nachweis
des Vereinsvorstands
Der
Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht,
wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung
geführt.
§. 70. Vertrauensschutz
bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang
der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des
Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
§. 71. Änderungen
der Satzung
Änderungen
der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das
Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und
der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die
geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten
Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung
und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut
der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen
übereinstimmen.
Die
Vorschriften der §§ 60, 64 und des §. 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§. 72. Bescheinigung
der Mitgliederzahl
Der
Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche
Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
§. 73. Unterschreiten
der Mindestmitgliederzahl
Sinkt die
Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag
des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von
Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu
entziehen.
§. 74. Auflösung
Die
Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.
Wird der
Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für
die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die
Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des
Auflösungsbeschlusses beizufügen.
§. 75. Eintragungen
bei Insolvenz
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden
ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts
wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird,
dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen
Sicherungsmaßnahme;
3. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
4. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung
der Überwachung.
Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42
Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.
§. 76. Eintragungen
bei Liquidation
Bei der
Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das
Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins
nach der Liquidation.
Die
Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der
Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben.
Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung
des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch
Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift
des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend
von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung
enthaltenden Urkunde beizufügen.
Die
Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
§. 77. Anmeldepflichtige
und Form der Anmeldungen
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands
sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt
sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann
in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht
werden.
§. 78. Festsetzung
von Zwangsgeld
Das Amtsgericht
kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des §. 67
Abs. 1, des §. 71 Abs. 1, des §. 72, des §. 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und
des §. 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
In gleicher
Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des §. 76
angehalten werden.
§. 79. Einsicht
in das Vereinsregister
Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem
Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen
kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu
beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle
der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten
Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
Die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist
nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt
wird.
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf
ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1
nicht überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer
Protokollierung kontrolliert werden kann.
Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes
elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.
Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten
Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z.
B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die
nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten
missbraucht werden.
Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die
Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1
zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der
Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei
drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich
zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das
betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung
der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder
können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines
anderen Landes vereinbaren.
Untertitel 2
Stiftungen
§. 80. Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das
Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes
erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das
Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und
nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der
Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen
bleiben unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den
Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.
§. 81. Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der
schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten,
ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch
das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen
über
1. den Namen der Stiftung,
2. den Sitz der Stiftung,
3. den Zweck der Stiftung,
4. das Vermögen der Stiftung,
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.
Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3
nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende
Anwendung.
Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der
Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei
der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber
erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn
der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der
notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der
Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.
§. 82. Übertragungspflicht
des Stifters
Wird die
Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.
Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung
auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt.
§. 83. Stiftung
von Todes wegen
Besteht das
Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todeswegen, so hat das Nachlassgericht
dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von
dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das
Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der
Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben
oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters
berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes
bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt
der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.
§. 84.
Anerkennung nach Tod des Stifters
Wird die
Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie
für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.
§. 85. Stiftungsverfassung
Die
Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz
beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
§. 86. Anwendung
des Vereinsrechts
Die
Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf
Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1,
des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der
Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen
Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 26 Absatz 2
Satz 2 und des §. 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer
öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
§. 87. Zweckänderung;
Aufhebung
Ist die Erfüllung
des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so
kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder
sie aufheben.
Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters
berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge
des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im
Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die
Umwandlung des Zweckes es erfordert.
Vor der
Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der
Stiftung gehört werden.
§. 88. Vermögensanfall
Mit dem
Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten
Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt
das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte,
oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten
Anfallberechtigten. Die
Vorschriften der §§. 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
Untertitel 3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§. 89. Haftung
für Organe; Insolvenz
Die
Vorschrift des §. 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.
Das Gleiche
gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechtes das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des §. 42 Abs. 2.
Abschnitt 2
Sachen und Tiere
§. 90. Begriff
der Sache
Sachen im Sinne
des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
§. 90a. Tiere
Tiere sind
keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die
für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.
§. 91. Vertretbare
Sachen
Vertretbare
Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Zahl,
Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
§. 92. Verbrauchbare
Sachen
Verbrauchbare
Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger
Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
Als
verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu
einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in
der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
§. 93. Wesentliche
Bestandteile einer Sache
Bestandteile
einer Sache, die von einander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine
oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche
Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
§. 94. Wesentliche
Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
Zu den
wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und
Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des
Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem
Aussäen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks.
Zu den
wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des
Gebäudes eingefügten Sachen.
§. 95. Nur
vorübergehender Zweck
Zu den
Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem
vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt
von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem
fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden
ist.
Sachen, die
nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören
nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
§. 96. Rechte
als Bestandteile eines Grundstücks
Rechte, die
mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden sind, gelten als Bestandteile
des Grundstücks.
§. 97. Zubehör
Zubehör
sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem
wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in
einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine
Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.
Die
vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer
anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung
eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
§. 98. Gewerbliches
und landwirtschaftliches Inventar
Dem
wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd
eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus,
einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen
Gerätschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät und
Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der
Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche
Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene auf dem Gute
gewonnene Dünger.
§. 99. Früchte
Früchte
einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche
aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
Früchte
eines Rechtes sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß
gewährt, insbesondere bei einem Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die
gewonnenen Bestandteile.
Früchte
sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines
Rechtsverhältnisses gewährt.
§. 100. Nutzungen
Nutzungen
sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vorteile, welche der
Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt.
§. 101. Verteilung
der Früchte
Ist Jemand
berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten
Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern
nicht ein Anderes bestimmt ist:
1. die im §. 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch
wenn er sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie
während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung
fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung
des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender Teil.
§. 102. Ersatz
der Gewinnungskosten
Wer zur
Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der
Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
§. 103. Verteilung
der Lasten
Wer
verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer
bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht
ein Anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem
Verhältnisse der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen,
als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Abschnitt 3
Rechtsgeschäfte
Titel 1
Geschäftsfähigkeit
§. 104. Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig
ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der
Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§. 105. Nichtigkeit
der Willenserklärung
Die
Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Nichtig ist
auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder
vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
§. 105a. Geschäfte des täglichen Lebens
Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des
täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt
der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit
vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung
bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person
oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
§. 106. Beschränkte
Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein
Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der
§§. 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§. 107. Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters
Der
Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich
einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters.
§. 108. Vertragsschluss
ohne Einwilligung
Schließt
der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung
des Vertreters ab.
Fordert der
andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die
Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem
Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung
wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach
dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt
sie als verweigert.
Ist der
Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung
an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
§. 109. Widerrufsrecht
des anderen Teils
Bis zur
Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der
Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
Hat der
andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der
Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet
hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der
Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
§. 110. Bewirken
der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem
Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener
Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu
freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten
überlassen worden sind.
§. 111. Einseitige
Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit
dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem Anderen gegenüber vor, so
ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht
in schriftlicher Form vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der
Vertreter den Anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
§. 112. Selbständiger
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
Ermächtigt
der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den
Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige
für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen
der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Die
Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.
§. 113. Dienst-
oder Arbeitsverhältnis
Ermächtigt
der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu
treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt
geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem
solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind
Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Die
Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
Ist der
gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm
verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht
ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie
im Interesse des Mündels liegt.
Die für
einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine
Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
§. 114. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 115. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
Titel 2
Willenserklärung
§. 116. Geheimer
Vorbehalt
Eine
Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim
vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie
einem Anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
§. 117. Scheingeschäft
Wird eine
Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen
Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
Wird durch
ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das
verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
§. 118. Mangel
der Ernstlichkeit
Eine nicht
ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der
Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden,
ist nichtig.
§. 119. Anfechtbarkeit
wegen Irrtums
Wer bei der
Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine
Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung
anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei
verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Als Irrtum
über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften
der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§. 120. Anfechtbarkeit
wegen falscher Übermittlung
Eine
Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung
unrichtig übermittelt
worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach
§. 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
§. 121. Anfechtungsfrist
Die
Anfechtung muss in den Fällen der §§. 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)
erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis
erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als
rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet
worden ist.
Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
§. 122. Schadensersatzpflicht
des Anfechtenden
Ist eine
Willenserklärung nach §. 118 nichtig oder auf Grund der §§. 119, 120
angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem Anderen gegenüber
abzugeben war, diesem, anderenfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den
der Andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der
Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches
der Andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
Die
Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der
Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder in Folge von Fahrlässigkeit
nicht kannte (kennen musste).
§. 123. Anfechtbarkeit
wegen Täuschung oder Drohung
Wer zur
Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Hat ein
Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem Anderen
gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte
oder kennen musste. Soweit ein Anderer als derjenige, welchem gegenüber die
Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat,
ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder
kennen musste.
§. 124. Anfechtungsfrist
Die
Anfechtung einer nach §. 123 anfechtbaren Willenserklärung
kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist
beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem
Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die
für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und
211 entsprechende
Anwendung.
Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
§. 125. Nichtigkeit
wegen Formmangels
Ein
Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist
nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel
gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
§. 126. Schriftform
Ist durch
Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittelst notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
Bei einem
Vertrage muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.
Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt
es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden,
wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Die
schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§. 126a. Elektronische Form
Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die
elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser
seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes
Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
§. 126b. Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer
Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete
Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
gemacht werden.
§. 127. Vereinbarte
Form
Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel
auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form
genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative
Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form
gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt
werden.
Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form
genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die
in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch
von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen
Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich
eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer
der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung
verlangt werden.
§. 127a. Gerichtlicher
Vergleich
Die
notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die
Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
errichtetes Protokoll ersetzt.
§. 128. Notarielle
Beurkundung
Ist durch
Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn
zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar
beurkundet wird.
§. 129. Öffentliche
Beglaubigung
Ist durch Gesetz
für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die
Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem
Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittelst
Handzeichens unterzeichnet, so ist die im §. 126 Abs. 1 vorgeschriebene
Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.
Die
öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung
ersetzt.
§. 130. Wirksamwerden
der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Eine
Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in
dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie
ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem Anderen vorher oder gleichzeitig
ein Widerruf zugeht.
Auf die
Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach
der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
Diese
Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer
Behörde gegenüber abzugeben ist.
§. 131. Wirksamwerden
gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
Wird die
Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie
nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
Das Gleiche
gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten
Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder
hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung
in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
§. 132. Ersatz
des Zugehens durch Zustellung
Eine
Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittelung
eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Befindet
sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist
der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die
öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen.
Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen
Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen
Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in
Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
§. 133. Auslegung
einer Willenserklärung
Bei der
Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und
nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§. 134. Gesetzliches
Verbot
Ein
Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn
sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergibt.
§. 135. Gesetzliches
Veräußerungsverbot
Verstößt
die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot,
das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen
gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
Die
Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§. 136. Behördliches
Veräußerungsverbot
Ein
Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen
Veräußerungsverbote der im §. 135 bezeichneten Art gleich.
§. 137. Rechtsgeschäftliches
Verfügungsverbot
Die
Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer
Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese
Vorschrift nicht berührt.
§. 138. Sittenwidriges
Rechtsgeschäft; Wucher
Ein
Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Nichtig ist
insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der
Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der
erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine
Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§. 139. Teilnichtigkeit
Ist ein
Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig,
wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen
sein würde.
§. 140. Umdeutung
Entspricht
ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts,
so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der
Nichtigkeit gewollt sein würde.
§. 141. Bestätigung
des nichtigen Rechtsgeschäfts
Wird ein
nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt,
so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
Wird ein
nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel
verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von
Anfang an gültig gewesen wäre.
§. 142. Wirkung
der Anfechtung
Wird ein
anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig
anzusehen.
Wer die
Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so
behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder
hätte kennen müssen.
§. 143. Anfechtungserklärung
Die
Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
Anfechtungsgegner
ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle des §. 123 Abs. 2 Satz 2
derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
Bei einem
einseitigen Rechtsgeschäfte, das einem Anderen gegenüber vorzunehmen war, ist
der Andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäfte,
das einem Anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn
das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
Bei einem
einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner Jeder, der auf
Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat.
Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber
abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll
die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft
unmittelbar betroffen worden ist.
§. 144. Bestätigung
des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten
bestätigt wird.
Die
Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Titel 3
Vertrag
§. 145. Bindung
an den Antrag
Wer einem
Anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es
sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§. 146. Erlöschen
des Antrags
Der Antrag
erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem
gegenüber nach den §§. 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§. 147. Annahmefrist
Der einem
Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch
von einem mittelst Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten
Antrage.
Der einem
Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in
welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen
erwarten darf.
§. 148. Bestimmung
einer Annahmefrist
Hat der
Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme
nur innerhalb der Frist erfolgen.
§. 149. Verspätet
zugegangene Annahmeerklärung
Ist eine
dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet
worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde,
und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem
Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung anzuzeigen, sofern es
nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so
gilt die Annahme als nicht verspätet.
§. 150. Verspätete
und abändernde Annahme
Die
verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
Eine
Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als
Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.
§. 151. Annahme
ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Der Vertrag
kommt durch die Annahme des Antrags zu Stande, ohne dass die Annahme dem
Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung
nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie
verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich
nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des
Antragenden.
§. 152. Annahme
bei notarieller Beurkundung
Wird ein
Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind,
so kommt der Vertrag mit der nach §. 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu
Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des §. 151 Satz 2
findet Anwendung.
§. 153. Tod oder
Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Das
Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende
vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein
anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
§. 154. Offener
Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
Solange
nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über
die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden
soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über
einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung
stattgefunden hat.
Ist eine
Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel
der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
§. 155. Versteckter
Einigungsmangel
Haben sich
die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, über einen
Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit
nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der
Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
§. 156. Vertragsschluss
bei Versteigerung
Bei einer
Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. Ein Gebot
erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung
des Zuschlags geschlossen wird.
§. 157. Auslegung
von Verträgen
Verträge
sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern.
Titel 4
Bedingung und Zeitbestimmung
§. 158. Aufschiebende
und auflösende Bedingung
Wird ein
Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die
von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der Bedingung
ein.
Wird ein
Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem
Eintritte der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkte
tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
§. 159. Rückbeziehung
Sollen nach
dem Inhalte des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften
Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des
Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was
sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.
§. 160. Haftung
während der Schwebezeit
Wer unter
einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der
Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teile verlangen, wenn dieser während
der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden
vereitelt oder beeinträchtigt.
Den
gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer
auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen
Gunsten der frühere Rechtszustand wiedereintritt.
§. 161. Unwirksamkeit
von Verfügungen während der Schwebezeit
Hat Jemand
unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede
weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft,
im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der
Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen
Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter
erfolgt.
Dasselbe
gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen
Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
Die
Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§. 162. Verhinderung
oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
Wird der
Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde,
wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
Wird der
Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu
und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
§. 163. Zeitbestimmung
Ist für die
Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein
Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die
aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden
Vorschriften der §§. 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Titel 5
Vertretung und Vollmacht
§. 164. Wirkung
der Erklärung des Vertreters
Eine
Willenserklärung, die Jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im
Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des
Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen
erfolgen soll.
Tritt der
Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel
des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
Die
Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber
einem Anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
§. 165. Beschränkt
geschäftsfähiger Vertreter
Die
Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen
Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
§. 166. Willensmängel;
Wissenszurechnung
Soweit die
rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die
Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt
nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
Hat im
Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der
Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich
dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die
Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der
Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
§. 167. Erteilung
der Vollmacht
Die
Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden
soll.
Die
Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist,
auf das sich die Vollmacht bezieht.
§. 168. Erlöschen
der Vollmacht
Das
Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer
Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch
bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht
aus diesem ein Anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die
Vorschrift des §. 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§. 169. Vollmacht
des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
Soweit nach
den §§. 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines
geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zu
Gunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen
kennt oder kennen muss.
§. 170. Wirkungsdauer
der Vollmacht
Wird die
Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem
gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt
wird.
§. 171. Wirkungsdauer
bei Kundgebung
Hat Jemand
durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche
Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen Anderen bevollmächtigt habe, so ist
dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im
letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
Die
Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie
sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§. 172. Vollmachtsurkunde
Der
besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es
gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und
der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
Die
Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber
zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
§. 173. Wirkungsdauer
bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
Die
Vorschriften des §. 170, des §. 171 Abs. 2 und des §. 172 Abs. 2 finden keine
Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme
des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
§. 174. Einseitiges
Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein
einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem Anderen gegenüber
vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt
und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den Anderen von
der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
§. 175. Rückgabe
der Vollmachtsurkunde
Nach dem
Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem
Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§. 176. Kraftloserklärung
der Vollmachtsurkunde
Der
Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung
für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung
in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
Zuständig
für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen
Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das
Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem
Werte des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.
Die
Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht
widerrufen kann.
§. 177. Vertragsschluss
durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Schließt
Jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines Anderen einen Vertrag, so hängt die
Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung
ab.
Fordert der
andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die
Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter
gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird
unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem
Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie
als verweigert.
§. 178. Widerrufsrecht
des anderen Teils
Bis zur
Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt, es sei
denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags
gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
§. 179. Haftung
des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Wer als
Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung
oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des
Vertrags verweigert.
Hat der
Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum
Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch
erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den
Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des
Vertrags hat.
Der
Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
§. 180. Einseitiges
Rechtsgeschäft
Bei einem
einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat
jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war,
die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass
der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über
Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges
Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnisse vorgenommen wird.
§. 181. Insichgeschäft
Ein
Vertreter kann, soweit nicht ein Anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen
mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft
nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der
Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Titel 6
Einwilligung und Genehmigung
§. 182. Zustimmung
Hängt die
Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem
Anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann
die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem
anderen Teile gegenüber erklärt werden.
Die
Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Wird ein
einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten
abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften
des §. 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
§. 183. Widerruflichkeit
der Einwilligung
Die
vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts
widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zu Grunde
liegenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergibt. Der Widerruf kann
sowohl dem einen als dem anderen Teile gegenüber erklärt werden.
§. 184. Rückwirkung
der Genehmigung
Die
nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
Durch die
Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über
den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter
erfolgt sind.
§. 185. Verfügung
eines Nichtberechtigten
Eine
Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam,
wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
Die
Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der
Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird
und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden
letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere mit einander nicht in
Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung
wirksam.
Abschnitt 4
Fristen, Termine
§. 186. Geltungsbereich
Für die in
Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und
Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§. 187 bis 193.
§. 187. Fristbeginn
Ist für den
Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender
Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht
mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Ist der
Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird
dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem
Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
§. 188. Fristende
Eine nach
Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
Eine Frist,
die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden
Zeitraume – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des
§. 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des
letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage
entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des §. 187
Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl
dem Anfangstage der Frist entspricht.
Fehlt bei einer
nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf
maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses
Monats.
§. 189. Berechnung
einzelner Fristen
Unter einem
halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahre eine
Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von fünfzehn Tagen
verstanden.
Ist eine
Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so
sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
§. 190. Fristverlängerung
Im Falle
der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen
Frist an berechnet.
§. 191. Berechnung
von Zeiträumen
Ist ein
Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend
zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu
dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
§. 192. Anfang,
Mitte, Ende des Monats
Unter
Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte, unter
Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
§. 193. Sonn- und
Feiertag; Sonnabend
Ist an
einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben
oder eine Leistung zu bewirken, und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag
der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle
eines solchen Tages der nächste Werktag.
Abschnitt 5
Verjährung
Titel 1
Gegenstand und Dauer der Verjährung
§. 194. Gegenstand der Verjährung
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu
verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis
unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem
Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft oder auf die Einwilligung
in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet
sind.
§. 195. Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§. 196. Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück
sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem
Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die
Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
§. 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist
In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist,
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen
Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung
der Herausgabeansprüche dienen,
2. (weggefallen)
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder
vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte
Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der
Zwangsvollstreckung.
Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig
werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die
Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
§. 198. Verjährung bei Rechtsnachfolge
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher
Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt
die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem
Rechtsnachfolger zugute.
§. 199. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und
Verjährungshöchstfristen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein
anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens,
des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht
auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30
Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen,
den Schaden auslösenden Ereignis an.
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der
Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren
Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt,
verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in
30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a
verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in
zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die
Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
§. 200. Beginn anderer Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der
regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des
Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs.
5 findet entsprechende Anwendung.
§. 201. Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten
Ansprüchen
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis
6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung
des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht
jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
§. 202. Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die
Verjährung
Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im
Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine
Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus
erschwert werden.
Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§. 203. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach
dem Ende der Hemmung ein.
§. 204. Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Die Verjährung wird gehemmt durch
1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung
des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des
Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren
über den Unterhalt Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder
des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L
399 S. 1),
4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei
einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten
Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen,
bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht
ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags
veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung
ein,
5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im
Prozess,
6. die Zustellung der Streitverkündung,
7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens,
8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrestes,
einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn
der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl,
die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines
Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner
zugestellt wird,
10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder
im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die
Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und
innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird;
dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4
bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der
Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht,
wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei
Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den
die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die
Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die
Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der
rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten
Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es
nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die
letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem
Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien
das Verfahren weiter betreibt.
Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§
206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
§. 205. Hemmung der Verjährung bei
Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund
einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der
Leistung berechtigt ist.
§. 206. Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb
der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der
Rechtsverfolgung gehindert ist.
§. 207. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen
Gründen
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist
gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2. dem Kind und
a) seinen Eltern oder
b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des
Vormundschaftsverhältnisses,
4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des
Betreuungsverhältnisses und
5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der
Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand
ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
§ 208 bleibt unberührt.
§. 208. Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Gläubigers
gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher
Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen
Gemeinschaft gehemmt.
§. 209. Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die
Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§. 210. Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen
sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt
ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der
Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so
tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
§. 211. Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört
oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen
oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der
Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist
die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
§. 212. Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch
Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise
anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung
vorgenommen oder beantragt wird.
Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer
Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die
Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der
gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf
Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem
Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung
zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2
aufgehoben wird.
§. 213. Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der
Verjährung bei anderen Ansprüchen
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der
Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben
dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung
§. 214. Wirkung der Verjährung
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt,
die Leistung zu verweigern.
Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete
kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung
geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis
sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
§. 215. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt
der Verjährung
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem
Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die
Leistung verweigert werden konnte.
§. 216. Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine
Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine
Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft
worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des
Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt
vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die
Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
§. 217. Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm
abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere
Verjährung noch nicht eingetreten ist.
§. 218. Unwirksamkeit des Rücktritts
Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß
erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der
Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies
gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635
Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der
Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§. 219. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 220. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 221. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 222. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 223. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 224. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 225. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Abschnitt 6
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§. 226. Schikaneverbot
Die
Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
Anderen Schaden zuzufügen.
§. 227. Notwehr
Eine durch
Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
Notwehr ist
diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
§. 228. Notstand
Wer eine
fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von
sich oder einem Anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die
Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und
der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die
Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
§. 229. Selbsthilfe
Wer zum
Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer
zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig
ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die
dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich,
wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges
Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt
oder wesentlich erschwert werde.
§. 230. Grenzen
der Selbsthilfe
Die
Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich
ist.
Im Falle der
Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der
dingliche Arrest zu beantragen.
Im Falle
der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit
gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu
beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist
unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
Wird der
Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die
Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen
unverzüglich zu erfolgen.
§. 231. Irrtümliche
Selbsthilfe
Wer eine
der im §. 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die
für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen
vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatze verpflichtet, auch
wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Abschnitt 7
Sicherheitsleistung
§. 232. Arten
Wer
Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder
Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder
Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister
eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem
inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder
Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
Kann die
Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines
tauglichen Bürgen zulässig. 11 14 16
§. 233. Wirkung
der Hinterlegung
Mit der
Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Gelde
oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere
in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt
übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
§. 234. Geeignete
Wertpapiere
Wertpapiere
sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten,
einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt
werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament
versehen sind.
Mit den
Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu
hinterlegen.
Mit
Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts
geleistet werden.
§. 235. Umtauschrecht
Wer durch
Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist
berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten
Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
§. 236. Buchforderungen
Mit einer Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land kann
Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere
geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner
Forderung verlangen kann.
§. 237. Bewegliche
Sachen
Mit einer
beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteilen des
Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren
Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können
zurückgewiesen werden.
§. 238. Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden
Eine
Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur
Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht,
unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen,
Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
Eine
Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung
nicht geeignet.
§. 239. Bürge
Ein Bürge
ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes
Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
Die
Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
enthalten.
§. 240. Ergänzungspflicht
Wird die
geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist
sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1
Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1
Verpflichtung zur Leistung
§. 241. Pflichten
aus dem Schuldverhältnis
Kraft des
Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine
Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht
auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§. 241a. Unbestellte Leistungen
Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung
unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher
wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht
für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung
erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt
der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten
und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und
die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
§. 242. Leistung
nach Treu und Glauben
Der
Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§. 243. Gattungsschuld
Wer eine nur
der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und
Güte zu leisten.
Hat der
Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan,
so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
§. 244. Fremdwährungsschuld
Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im
Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass
Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
Die
Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung für den
Zahlungsort maßgebend ist.
§. 245. Geldsortenschuld
Ist eine
Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der
Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn
die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
§. 246. Gesetzlicher
Zinssatz
Ist eine
Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert
für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist.
§. 247. Basiszinssatz
Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar
und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße
seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der
Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden
Halbjahres.
Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich
nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
§. 248. Zinseszinsen
Eine im voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder
Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
Sparkassen,
Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im voraus
vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche
Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag
der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den
Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger
Zinsen im voraus versprechen lassen.
§. 249. Art und
Umfang des Schadensersatzes
Wer zum
Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen
würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Ist wegen
Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu
leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen
Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach
Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit
sie tatsächlich angefallen ist.
§. 250. Schadensersatz
in Geld nach Fristsetzung
Der
Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit
der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld
verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die
Herstellung ist ausgeschlossen.
§. 251. Schadensersatz
in Geld ohne Fristsetzung
Soweit die
Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend
ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
Der
Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung
nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der
Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht
bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
§. 252. Entgangener
Gewinn
Der zu
ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der
Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen
Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
§. 253. Immaterieller
Schaden
Wegen eines
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den
durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der
Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann
auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige
Entschädigung in Geld gefordert werden.
§. 254. Mitverschulden
Hat bei der
Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt
die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von
den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.
Dies gilt
auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass
er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen
musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Die Vorschrift des §. 278 findet entsprechende Anwendung.
§. 255. Abtretung
der Ersatzansprüche
Wer für den
Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, ist zum
Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem
Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des
Rechtes gegen Dritte zustehen.
§. 256. Verzinsung
von Aufwendungen
Wer zum
Ersatze von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder,
wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres
Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind
Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen
herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem
Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstandes ohne
Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
§. 257. Befreiungsanspruch
Wer
berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen
bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit
eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit
noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien,
Sicherheit leisten.
§. 258. Wegnahmerecht
Wer
berechtigt ist, von einer Sache, die er einem Anderen herauszugeben hat, eine
Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten
in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der Andere den Besitz der Sache, so ist
er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die
Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden
Sicherheit geleistet wird.
§. 259. Umfang
der Rechenschaftspflicht
Wer
verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung
Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete
Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen
und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
Besteht
Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die
Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der
Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern:
dass er
nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe,
als er dazu
im Stande sei.
In
Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung nicht.
§. 260. Pflichten
bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
Wer
verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den
Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein
Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
Besteht
Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu
Protokoll an Eides Statt zu versichern:
dass er
nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe,
als er dazu
im Stande sei.
Die
Vorschrift des §. 259 Abs. 3 findet Anwendung.
§. 261. Änderung
der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
Das Gericht
kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen
Versicherung beschließen.
Die Kosten
der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher
die Abgabe der Versicherung verlangt.
§. 262. Wahlschuld;
Wahlrecht
Werden
mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere
zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
§. 263. Ausübung
des Wahlrechts; Wirkung
Die Wahl
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
Die gewählte
Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
§. 264. Verzug
des Wahlberechtigten
Nimmt der
wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der
Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach
seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner
kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder
zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner
Verbindlichkeit befreien.
Ist der
wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem
Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der
Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
§. 265. Unmöglichkeit
bei Wahlschuld
Ist eine
der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so
beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die
Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung in Folge eines Umstandes
unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
§. 266. Teilleistungen
Der
Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
§. 267. Leistung
durch Dritte
Hat der
Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung
bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
Der
Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
§. 268. Ablösungsrecht
des Dritten
Betreibt
der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden
Gegenstand, so ist Jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein
Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu
befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er
Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
Die
Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
Soweit der
Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang
kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden.
§. 269. Leistungsort
Ist ein Ort
für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der
Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu
erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des
Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Ist die
Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so tritt, wenn
der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der
Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Aus dem
Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat,
ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen
hat, der Leistungsort sein soll.
§. 270. Zahlungsort
Geld hat
der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an
dessen Wohnsitz zu übermitteln.
Ist die
Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der
Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort
der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Erhöhen
sich in Folge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden
Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die
Kosten oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren
Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
Die
Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
§. 271. Leistungszeit
Ist eine
Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so
kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort
bewirken.
Ist eine
Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung
nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
§. 272. Zwischenzinsen
Bezahlt der
Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem
Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
§. 273. Zurückbehaltungsrecht
Hat der Schuldner
aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen
fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem
Schuldverhältnisse sich ein Anderes ergibt, die geschuldete Leistung
verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird
(Zurückbehaltungsrecht).
Wer zur
Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm
ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines
ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den
Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
Der
Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch
Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
§. 274. Wirkungen
des Zurückbehaltungsrechts
Gegenüber
der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur
die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden
Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. Auf Grund einer solchen
Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm
obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der
Schuldner im Verzuge der Annahme ist.
§. 275. Ausschluss
der Leistungspflicht
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den
Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand
erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der
Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem
Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner
zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das
Leistungshindernis zu vertreten hat.
Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung
persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung
entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht
zugemutet werden kann.
Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285,
311a und 326.
§. 276. Verantwortlichkeit
des Schuldners
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine
strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des
Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828
finden entsprechende Anwendung.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht
lässt.
Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen
werden.
§. 277. Sorgfalt
in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht
befreit.
§. 278. Verantwortlichkeit
des Schuldners für Dritte
Der
Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen,
deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange
zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276
Abs. 3 findet keine
Anwendung.
§. 279. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 8, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 280. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann
der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur
unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen
Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§. 281. Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie
geschuldet erbrachter Leistung
Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie
geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280
Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger
Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der
Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie
geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen
Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung
ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in
Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt
der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist
der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348
berechtigt.
§. 282. Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht
nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der
Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten
ist.
§. 283. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der
Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der
Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der
Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
§. 284. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger
Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der
Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck
wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
§. 285. Herausgabe des Ersatzes
Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, auf Grund dessen er die
Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den
geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der
Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des
Ersatzanspruchs verlangen.
Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so
mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch
macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
§. 286. Verzug des Schuldners
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach
dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung
eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit
für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an
nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder
gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem
Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des
Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der
Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und
Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines
Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
§. 287. Verantwortlichkeit während des Verzugs
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten.
Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden
auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
§. 288. Verzugszinsen
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der
Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen
verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§. 289. Zinseszinsverbot
Von Zinsen
sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des
durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
§. 290. Verzinsung
des Wertersatzes
Ist der
Schuldner zum Ersatze des Wertes eines Gegenstandes verpflichtet, der während
des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen
Grunde nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu
ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des
Wertes zu Grunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze
der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten
Gegenstandes verpflichtet ist.
§. 291. Prozesszinsen
Eine
Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu
verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später
fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des §. 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
§. 292. Haftung
bei Herausgabepflicht
Hat der
Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem
Eintritte der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen
Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche
für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritte
der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem
Schuldverhältnis oder dem Verzuge des Schuldners sich zu Gunsten des Gläubigers
ein Anderes ergibt.
Das Gleiche
gilt von dem Anspruche des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von
Nutzungen und von dem Anspruche des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Titel 2
Verzug des Gläubigers
§. 293. Annahmeverzug
Der
Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§. 294. Tatsächliches
Angebot
Die Leistung
muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
§. 295. Wörtliches
Angebot
Ein
wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat,
dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung
eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger
die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote der Leistung steht die
Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
§. 296. Entbehrlichkeit
des Angebots
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem
Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die
Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis
vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise
bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen
lässt.
§. 297. Unvermögen
des Schuldners
Der
Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder
im Falle des §. 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit
außer Stande ist, die Leistung zu bewirken.
§. 298. Zug-um-Zug-Leistungen
Ist der
Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so
kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen
bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
§. 299. Vorübergehende
Annahmeverhinderung
Ist die
Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten
Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er
vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei
denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher
angekündigt hat.
§. 300. Wirkungen
des Gläubigerverzugs
Der
Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wird eine
nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt
auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die
angebotene Sache nicht annimmt.
§. 301. Wegfall
der Verzinsung
Von einer
verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen
nicht zu entrichten.
§. 302. Nutzungen
Hat der
Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben oder zu ersetzen, so
beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die
Nutzungen, welche er zieht.
§. 303. Recht zur
Besitzaufgabe
Ist der
Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs
oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritte des Verzugs
des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher
angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.
§. 304. Ersatz
von Mehraufwendungen
Der
Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen
verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung
des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§. 305. Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von
Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil
des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden,
welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche
Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit
die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt
sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines
Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher
Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des
Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer
Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der
anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu
nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften
die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in
Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§. 305a. Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer
Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund
von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen
der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den
Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den
Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal
erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen
Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem
Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
§. 305b. Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
§. 305c. Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den
Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so
ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu
rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu
Lasten des Verwenders.
§. 306. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen
wirksam.
Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen
Vorschriften.
Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte
für eine Vertragspartei darstellen würde.
§. 306a. Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§. 307. Inhaltskontrolle
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn
sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann
sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine
Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags
ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere
Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1
unwirksam sein.
§. 308. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder
nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines
Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist
der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355
Abs. 1 bis 3 und § 356 zu leisten;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu
bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange
oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich
gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht
zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung
zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung
oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den
anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des
Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm
abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer
ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der
Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von
besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für
den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag
kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch
einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des
Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei
Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht
verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu
informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§. 309. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig
ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder
Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss
geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder
Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht
werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des
Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes
Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht,
ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln
durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die
Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen
Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine
Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf
Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung
übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet
wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme
oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall,
dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer
Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und
bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den
nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen
und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im
Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung
über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und
Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970
abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich
genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in
einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung das
Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder
einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten
Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu
hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder
bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen
gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme
Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner
Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen
Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen
der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der
Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird,
die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des
vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels
unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht
offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach
dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in
den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder
in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren
oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den
Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit
des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung
des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als
drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend
verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig
verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den
Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften
im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder
Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag
ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in
der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu
lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den
Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine
eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende
Haftung
auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des
anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im
Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert
unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen
Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender
oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die
Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
§. 310. Anwendungsbereich
§ 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des
Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308
und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr
geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In
den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs. 1 und 2 auf Verträge, in die die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche
Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle
einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der
Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die
Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und
Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum
Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser
abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von
Abwasser.
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
(Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden
Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt,
es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie
Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf
vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur
einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der
Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307
Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu
berücksichtigen.
Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des
Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebsund
Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im
Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs.
2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen
stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen.
Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 1
Begründung
§. 311. Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche
Schuldverhältnisse
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch
Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein
Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein
anderes vorschreibt.
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2
entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im
Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die
Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt
oder ihm diese anvertraut, oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann
auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein
solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem
Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen
oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§. 311a. Leistungshindernis bei Vertragsschluss
Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass
der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das
Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der
Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang
verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei
Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.
§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§. 311b. Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den
Nachlass
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das
Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der
notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag
wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung
in das Grundbuch erfolgen.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein
künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu
übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein
gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu
übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen
Beurkundung.
Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten
ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein
Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen
gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von
ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 311c. Erstreckung auf Zubehör
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung
einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das
Zubehör der Sache.
Untertitel 2
Besondere Vertriebsformen
§. 312. Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen
Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder
im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten
zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten
Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in
Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des
Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen
dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem
späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher gemäß § 360
über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss auf die
Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. Der Hinweis ist nicht
erforderlich, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können.
Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet
anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen,
auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des
Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort
erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar
beurkundet worden ist.
§. 312a. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer
Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses
Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder
Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.
§. 312b. Fernabsatzverträge
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie
Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung,
Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur
Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und
einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine
Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des
Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, langfristige
Urlaubsprodukte sowie auf Vermittlungsverträge
oder Tauschsystemverträge (§§ 481 bis 481b),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von
dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über
die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder
sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet,
die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten
Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund
der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum
Gegenstand haben.
Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung
mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran
anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender
Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über
Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige
Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die
Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten
Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr
statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im
Sinne von Satz 2.
Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers
bleiben unberührt.
§. 312c. Unterrichtung des Verbrauchers bei
Fernabsatzverträgen
Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen
nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.
Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten
Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts
bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.
Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der
Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
einer Urkunde zur Verfügung stellt.
Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§. 312d. Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher
bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356
eingeräumt werden.
Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz
1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim
Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor
Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor
Vertragsschluss.
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch
dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht
ausgeübt hat.
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum
überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder
von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt
worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben
hat,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben
hat,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen
werden,
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von
Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt
Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die
innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten
oder Geldmarktinstrumenten, oder
7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die
auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem
Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.
Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei
Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495,
506 bis 512 ein Widerrufsoder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e
Absatz 1 entsprechend.
§. 312e. Wertersatz bei
Fernabsatzverträgen
Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung
von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für
Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art
und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der
Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf
diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein
Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig
Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht
anzuwenden.
Bei Fernabsatzverträgen über
Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz
für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen
Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner
Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt
hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der
Dienstleistung beginnt.
§. 312f. Zu Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge
Hat der Verbraucher seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willenserklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernabsatzvertrags gebunden, der eine weitere Dienstleistung des Unternehmers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat. § 357 gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand.
§. 312g. Pflichten im
elektronischen Geschäftsverkehr
Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses
eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel
zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe
seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von
dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf
elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss
abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3
gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter
gewöhnlichen Umständen abrufen können.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der
Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen
Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355
zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor
Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§. 312h. Kündigung und
Vollmacht zur Kündigung
Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach
diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem
Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis
ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses
von dem Verbraucher
1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses
erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur
Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers
beauftragt oder
2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur
Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des
Verbrauchers bevollmächtigt, bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die
Vollmacht zur Kündigung der Textform.
§. 312i. Abweichende
Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden
abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen
§. 313. Störung der Geschäftsgrundlage
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden
sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den
Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung
vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit
einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere
der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am
unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn
wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich
als falsch herausstellen.
Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem
Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht
zur Kündigung.
§. 314. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem
Grund
Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger
Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis
zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht
aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur
Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung.
Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist
kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch
die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§. 315. Bestimmung
der Leistung durch eine Partei
Soll die
Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Die
Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
Soll die
Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung
für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil
getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
§. 316. Bestimmung
der Gegenleistung
Ist der
Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so
steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teile zu, welcher die Gegenleistung
zu fordern hat.
§. 317. Bestimmung
der Leistung durch einen Dritten
Ist die
Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen,
dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Soll die
Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung
aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene
Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
§. 318. Anfechtung
der Bestimmung
Die einem
Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber
einem der Vertragschließenden.
Die Anfechtung
der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung
steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil.
Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte
von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn
dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.
§. 319. Unwirksamkeit
der Bestimmung; Ersetzung
Soll der
Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene
Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar
unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche
gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er
sie verzögert.
Soll der
Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag
unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder
wenn er sie verzögert.
Titel 2
Gegenseitiger Vertrag
§. 320. Einrede
des nicht erfüllten Vertrags
Wer aus
einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung
bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er
vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an Mehrere zu erfolgen, so kann
dem Einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen
Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des §. 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Ist von der
einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit
nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere
wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu
und Glauben verstoßen würde.
§. 321. Unsicherheitseinrede
Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann
die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags
erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das
Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird.
Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in
welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung
zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist
kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet
entsprechende Anwendung.
§. 322. Verurteilung
zur Leistung Zug-um-Zug
Erhebt aus
einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete
Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teile zustehenden Rechtes,
die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die
Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
Hat der
klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzuge der
Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
Auf die
Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des §. 274 Abs. 2 Anwendung.
§. 323. Rücktritt
wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige
Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem
Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder
innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den
Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung
gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in
Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung
zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts
eintreten werden.
Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom
ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse
hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der
Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung
unerheblich ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand,
der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend
verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu
einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
§. 324. Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach
§ 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am
Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
§. 325. Schadensersatz und Rücktritt
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen,
wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
§. 326. Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss
der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt
der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3
entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Fall der
nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht
zu erbringen braucht.
Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach §
275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend
verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu
einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält
der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt.
Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten
Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er
zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des §
441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter
dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung
bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert
werden.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der
Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
§. 327. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z.
16, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in
Kraft seit 01. 01. 2002 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Titel 3
Versprechen der Leistung an einen Dritten
§. 328. Vertrag
zugunsten Dritter
Durch Vertrag
kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der
Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
In
Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus
dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das
Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und
ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des
Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
§. 329. Auslegungsregel
bei Erfüllungsübernahme
Verpflichtet
sich in einem Vertrage der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des
anderen Teiles, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht
anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die
Befriedigung von ihm zu fordern.
§. 330. Auslegungsregel
bei Leibrentenvertrag
Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an
einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar
das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer
unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten
auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine
Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.
§. 331. Leistung
nach Todesfall
Soll die
Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie
versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel
mit dem Tode des Versprechensempfängers.
Stirbt der
Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an
den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die
Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
§. 332. Änderung
durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
Hat sich
der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des
Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen
Anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von
Todeswegen geschehen.
§. 333. Zurückweisung
des Rechts durch den Dritten
Weist der
Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück,
so gilt das Recht als nicht erworben.
§. 334. Einwendungen
des Schuldners gegenüber dem Dritten
Einwendungen
aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
§. 335. Forderungsrecht
des Versprechensempfängers
Der
Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der
Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann
fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
Titel 4
Draufgabe, Vertragsstrafe
§. 336. Auslegung
der Draufgabe
Wird bei
der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als
Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
Die
Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
§. 337. Anrechnung
oder Rückgabe der Draufgabe
Die
Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen
oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags
zurückzugeben. Wird der Vertrag wiederaufgehoben, so ist die Draufgabe
zurückzugeben.
§. 338. Draufgabe
bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
Wird die
von dem Geber geschuldete Leistung in Folge eines Umstandes, den er zu vertreten
hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so
ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfänger
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel
anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des
Schadensersatzes zurückzugeben.
§. 339. Verwirkung
der Vertragsstrafe
Verspricht
der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder
nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so
ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung
ein.
§. 340. Strafversprechen
für Nichterfüllung
Hat der
Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit
nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung
verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so
ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
Steht dem
Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er
die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§. 341. Strafversprechen
für nicht gehörige Erfüllung
Hat der
Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit
nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt,
so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
Steht dem
Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung
zu, so finden die Vorschriften des §. 340 Abs. 2 Anwendung.
Nimmt der
Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich
das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
§. 342. Andere
als Geldstrafe
Wird als
Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so
finden die Vorschriften der §§. 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf
Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
§. 343. Herabsetzung
der Strafe
Ist eine
verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners
durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der
Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers,
nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung
der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Das Gleiche
gilt auch außer den Fällen der §§. 339, 342, wenn Jemand eine Strafe für den
Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
§. 344. Unwirksames
Strafversprechen
Erklärt das
Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den
Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe
unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt
haben.
§. 345. Beweislast
Bestreitet
der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt
habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen besteht.
Titel 5
Rücktritt;
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel
1
Rücktritt
§ 346.
Wirkungen des Rücktritts
Hat sich
eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein
gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Fall des Rücktritts die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Statt der
Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die
Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den
empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder
umgestaltet hat,
3. der
empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch
bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene
Verschlechterung außer Betracht.
Ist im
Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes
zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines
Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des
Gebrauchsvorteils niedriger war.
Die Pflicht
zum Wertersatz entfällt,
1. wenn
sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder
Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit
der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der
Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im
Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der
Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt
beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine
verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
Der Gläubiger
kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis
283 Schadensersatz verlangen.
§ 347.
Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
Zieht der
Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht,
obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz
verpflichtet. Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte
hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Gibt der
Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine
Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm
notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen,
soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
§. 348. Erfüllung
Zug-um-Zug
Die sich
aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu
erfüllen. Die Vorschriften der §§. 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
§. 349. Erklärung
des Rücktritts
Der
Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
§. 350.
Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
Ist für die
Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so
kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene
Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt
vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
§. 351. Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Sind bei einem
Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das
Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das
Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die
übrigen.
§. 352.
Aufrechnung nach Nichterfüllung
Der
Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der
Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
§. 353. Rücktritt gegen Reugeld
Ist der
Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt
unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird
und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist.
Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der
Zurückweisung entrichtet wird.
§. 354. Verwirkungsklausel
Ist ein
Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus
dem Vertrage verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt,
so ist der Gläubiger bei dem Eintritte diese Falles zum Rücktritte von dem
Vertrage berechtigt.
Untertitel
2
Widerrufs-
und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§. 355.
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Wird einem Verbraucher
durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an
seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache
innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher
spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1
entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei
Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform
mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn
der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die
Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2
maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies
gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht
gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2
genannten Zeitpunkt unterrichten darf.
Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den
Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht
in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen,
so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde,
der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der
Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der
Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach
Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor
deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht
nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs.
1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der
Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
§. 356.
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Das Widerrufsrecht
nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim
Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein
uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im
Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 entsprechende
Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und
2. der
Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur
Kenntnis nehmen konnte.
Das
Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt
der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache
nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden.
Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend
anzuwenden. An die Stelle von § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2.
§. 357.
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
Auf das
Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. §
286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser
Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs-
oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick
auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung,
im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren
Zugang.
Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Der
Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für
eine Verschlechterung der Sache zu leisten,
1.
soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist,
der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2.
wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge
hingewiesen worden ist.
Bei
Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform
mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der
Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über
die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist
nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß
belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Weitergehende
Ansprüche bestehen nicht.
§. 358.
Verbundene Verträge
Hat der
Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer
Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
Hat der
Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz
1 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines
mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung
einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden.
Ein Vertrag
über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und
ein Darlehensvertrag gemäß Absatz 1 oder 2 sind
verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen
Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine
wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer
selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Fall der
Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der
Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags
der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb
eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine
wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das
Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die
Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder
grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert,
indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht,
bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des
Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
§
357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend,
wenn für den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder
bestand. Im Fall des
Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der
Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den
Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum
Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in
die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn
das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe
bereits zugeflossen ist.
Die
erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die
Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 hinweisen.
§. 359.
Einwendungen bei verbundenen Verträgen
Der
Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen
aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den
verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung
berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer zwischen
diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der
Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens
erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
§. 359a.
Anwendungsbereich
Liegen die
Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4
entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus
dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben
ist.
Liegen die
Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und
4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der
Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag
geschlossen hat.
§ 358 Abs.
2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge,
die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
§ 359 ist
nicht anzuwenden, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
§. 360. Widerrufs- und Rückgabebelehrung
Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher
entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine
wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und
in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist
erklärt werden kann,
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem
der Widerruf zu erklären ist, und
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf,
dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder
der Sache genügt.
Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner
Begründung bedarf,
3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung
der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch
Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden
kann,
4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die
Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären
ist, und
5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf,
dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des
Rücknahmeverlangens genügt.
Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende
Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen
ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die
dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1
mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den
diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2
zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird.
Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und
Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein
Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
§. 361. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 27, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 361a. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 27, Bundesgesetzblatt
I 2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 361b. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 27, Bundesgesetzblatt
I 2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Abschnitt 4
Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 1
Erfüllung
§. 362. Erlöschen
durch Leistung
Das
Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger
bewirkt wird.
Wird an
einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften
des §. 185 Anwendung.
§. 363. Beweislast
bei Annahme als Erfüllung
Hat der
Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen,
so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung
gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil
sie unvollständig gewesen sei.
§. 364. Annahme
an Erfüllungs statt
Das
Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete
Leistung an Erfüllungsstatt annimmt.
Übernimmt
der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine
neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit
an Erfüllungsstatt übernimmt.
§. 365. Gewährleistung
bei Hingabe an Erfüllungs statt
Wird eine
Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an
Erfüllungsstatt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Rechte
oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr
zu leisten.
§. 366. Anrechnung
der Leistung auf mehrere Forderungen
Ist der
Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen
verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher
Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung
bestimmt.
Trifft der
Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren
fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet,
unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren
gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld
verhältnismäßig getilgt.
§. 367. Anrechnung
auf Zinsen und Kosten
Hat der
Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine
zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Bestimmt
der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der
Leistung ablehnen.
§. 368. Quittung
Der
Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches
Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches
Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die
Erteilung in dieser Form verlangen.
§. 369. Kosten
der Quittung
Die Kosten
der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisse
sich ein Anderes ergibt.
Treten in
Folge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle
des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den
Gläubigern zur Last.
§. 370. Leistung
an den Überbringer der Quittung
Der
Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen,
sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen
Ermächtigung entgegenstehen.
§. 371. Rückgabe
des Schuldscheins
Ist über
die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben
der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur
Rückgabe außer Stande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte
Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
Titel 2
Hinterlegung
§. 372. Voraussetzungen
Geld,
Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei
einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn
der Gläubiger im Verzuge der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner
aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder in Folge
einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des
Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
§. 373. Zug-um-Zug-Leistung
Ist der
Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so
kann er das Recht des Gläubigers zum Empfange der hinterlegten Sache von der
Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.
§. 374. Hinterlegungsort;
Anzeigepflicht
Die
Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen;
hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der
Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle
der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Anzeige darf
unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
§. 375. Rückwirkung
bei Postübersendung
Ist die
hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so
wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
§. 376. Rücknahmerecht
Der
Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
Die
Rücknahme ist ausgeschlossen:
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das
Recht zur Rücknahme verzichte;
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt;
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die
Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.
§. 377. Unpfändbarkeit
des Rücknahmerechts
Das Recht
zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
Wird über
das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des
Insolvenzverfahrens das
Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
§. 378. Wirkung
der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
Ist die
Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch
die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn
er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.
§. 379. Wirkung
der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
Ist die
Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner
den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
Solange die
Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner
nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen
zu leisten.
Nimmt der
Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht
erfolgt.
§. 380. Nachweis
der Empfangsberechtigung
Soweit nach
den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweise der
Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende
Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von
dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen
verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn
die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
§. 381. Kosten
der Hinterlegung
Die Kosten
der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die
hinterlegte Sache zurücknimmt.
§. 382. Erlöschen
des Gläubigerrechts
Das Recht
des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von dreißig
Jahren nach dem Empfange der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger
sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme
berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
§. 383. Versteigerung
hinterlegungsunfähiger Sachen
Ist die
geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der
Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern
lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des §. 372
Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Ist von der
Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist
die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
Die
Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten
Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder
öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche
Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner
Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
Die
Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
§. 384. Androhung
der Versteigerung
Die
Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden
ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und
mit dem Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
Der
Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu
benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze
verpflichtet.
Die
Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich
sind.
§. 385. Freihändiger
Verkauf
Hat die
Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier
Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler
oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden
Preise bewirken.
§. 386. Kosten
der Versteigerung
Die Kosten
der Versteigerung oder des nach §. 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger
zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Titel 3
Aufrechnung
§. 387. Voraussetzungen
Schulden
zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind,
so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles
aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm
obliegende Leistung bewirken kann.
§. 388. Erklärung
der Aufrechnung
Die
Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile. Die Erklärung
ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben wird.
§. 389. Wirkung
der Aufrechnung
Die
Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem
Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander
gegenübergetreten sind.
§. 390. Keine
Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Eine
Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
§. 391. Aufrechnung
bei Verschiedenheit der Leistungsorte
Die
Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen
verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil
hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass
er in Folge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält
oder bewirken kann.
Ist
vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte
erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer
Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
§. 392. Aufrechnung
gegen beschlagnahmte Forderung
Durch die
Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen
den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner
seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung
erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung
fällig geworden ist.
§. 393. Keine
Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Gegen eine
Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die
Aufrechnung nicht zulässig.
§. 394. Keine
Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Soweit eine
Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die
Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen,
insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu
beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
§. 395. Aufrechnung
gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Gegen eine
Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer
Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulässig,
wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des
Aufrechnenden zu berichtigen ist.
§. 396. Mehrheit
von Forderungen
Hat der
eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so
kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegen einander
aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung
erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die
Vorschrift des §. 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Schuldet
der aufrechnende Teil dem anderen Teile außer der Hauptleistung Zinsen und
Kosten, so finden die Vorschriften des §. 367 entsprechende
Anwendung.
Titel 4
Erlass
§. 397. Erlassvertrag,
negatives Schuldanerkenntnis
Das Schuldverhältnis
erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
Das Gleiche
gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das
Schuldverhältnis nicht bestehe.
Abschnitt 5
Übertragung einer Forderung
§. 398. Abtretung
Eine
Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem Anderen auf diesen
übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt der neue
Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
§. 399. Ausschluss
der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine
Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als
den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann
oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen
ist.
§. 400. Ausschluss
bei unpfändbaren Forderungen
Eine
Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht
unterworfen ist.
§. 401. Übergang
der Neben- und Vorzugsrechte
Mit der
abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder
Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
Ein mit der
Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Insolvenzverfahrens verbundenes
Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
§. 402. Auskunftspflicht;
Urkundenauslieferung
Der
bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur
Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweise
der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden,
auszuliefern.
§. 403. Pflicht
zur Beurkundung
Der
bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich
beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue
Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
§. 404. Einwendungen
des Schuldners
Der
Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur
Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet
waren.
§. 405. Abtretung
unter Urkundenvorlegung
Hat der
Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die
Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger
gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des
Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch
Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn,
dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
§. 406. Aufrechnung
gegenüber dem neuen Gläubiger
Der
Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung
auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem
Erwerbe der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung
erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung
fällig geworden ist.
§. 407. Rechtshandlungen
gegenüber dem bisherigen Gläubiger
Der neue Gläubiger
muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen
Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen
dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung
vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die
Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
Ist in
einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger
anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung
ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es
sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte der
Rechtshängigkeit gekannt hat.
§. 408. Mehrfache
Abtretung
Wird eine
abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten
abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn
zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein
Rechtsstreit anhängig wird, zu Gunsten des Schuldners die Vorschriften des §.
407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
Das Gleiche
gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss
einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten
gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf
den Dritten übergegangen sei.
§. 409. Abtretungsanzeige
Zeigt der
Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er
dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch
wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich,
wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde
bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner
vorlegt.
Die Anzeige
kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue
Gläubiger bezeichnet worden ist.
§. 410. Aushändigung
der Abtretungsurkunde
Der
Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung
einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde
verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist
unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der
Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Diese
Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner
die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
§. 411. Gehaltsabtretung
Tritt eine
Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer
öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens,
des Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch
Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder
amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur
Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
§. 412. Gesetzlicher
Forderungsübergang
Auf die
Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§. 399
bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
§. 413. Übertragung
anderer Rechte
Die
Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung
anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein Anderes
vorschreibt.
Abschnitt 6
Schuldübernahme
§. 414. Vertrag
zwischen Gläubiger und Übernehmer
Eine Schuld
kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen
werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
§. 415. Vertrag
zwischen Schuldner und Übernehmer
Wird die
Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre
Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst
erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme
mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder
aufheben.
Wird die
Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert
der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur
Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablaufe
der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Solange
nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer
dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen.
Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
§. 416. Übernahme
einer Hypothekenschuld
Übernimmt
der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des
Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, so kann der
Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm
mitteilt. Sind seit dem Empfange der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so
gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer
gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des §. 415 Abs. 2 Satz 2 findet
keine Anwendung.
Die Mitteilung
des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen ist. Sie muss schriftlich geschehen und den Hinweis
enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt,
wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.
Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme
mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht,
hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
§. 417. Einwendungen
des Übernehmers
Der
Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus
dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner
ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht
aufrechnen.
Aus dem der Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse
zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem
Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
§. 418. Erlöschen
von Sicherungs- und Vorzugsrechten
In Folge
der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und
Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek,
so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die
Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der
Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der
Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
Ein mit der
Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren
über das Vermögen des
Übernehmers geltend gemacht werden.
§. 419. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 33, Z. 16, Bundesgesetzblatt I 1994, S. 2911, Nr. 70,
ausgegeben am 18. 10. 1994, in Kraft seit 01. 01. 1999 - EGInsO.
Abschnitt 7
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§. 420. Teilbare
Leistung
Schulden
Mehrere eine teilbare Leistung oder haben Mehrere eine teilbare Leistung zu
fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteile
verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteile berechtigt.
§. 421. Gesamtschuldner
Schulden
Mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken
verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt
ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben
von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. Bis zur Bewirkung der
ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
§. 422. Wirkung
der Erfüllung
Die
Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das
Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt, der Hinterlegung und der
Aufrechnung.
Eine
Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen
Schuldnern aufgerechnet werden.
§. 423. Wirkung
des Erlasses
Ein
zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch
für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze
Schuldverhältnis aufheben wollten.
§. 424. Wirkung
des Gläubigerverzugs
Der Verzug
des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen
Schuldner.
§. 425. Wirkung
anderer Tatsachen
Andere als
die in den §§. 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus
dem Schuldverhältnis ein Anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner,
in dessen Person sie eintreten.
Dies gilt
insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge, dem Verschulden, von der
Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der
Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung
mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteile.
§. 426. Ausgleichungspflicht,
Forderungsübergang
Die
Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Anteilen
verpflichtet, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. Kann von einem
Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist
der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu
tragen.
Soweit ein Gesamtschuldner
den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen
kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn
über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht
werden.
§. 427. Gemeinschaftliche
vertragliche Verpflichtung
Verpflichten
sich Mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so
haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
§. 428. Gesamtgläubiger
Sind
Mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze
Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken
verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben
an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger
bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
§. 429. Wirkung von
Veränderungen
Der Verzug
eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
Vereinigen
sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die
Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
Im Übrigen
finden die Vorschriften der §§. 422, 423, 425 entsprechende Anwendung.
Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen
Anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
§. 430. Ausgleichungspflicht
der Gesamtgläubiger
Die
Gesamtgläubiger sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Anteilen
berechtigt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
§. 431. Mehrere
Schuldner einer unteilbaren Leistung
Schulden
Mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
§. 432. Mehrere
Gläubiger einer unteilbaren Leistung
Haben
Mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht
Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und
jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann
verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Im Übrigen
wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht
für und gegen die übrigen Gläubiger.
Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1
Kauf, Tausch
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 433. Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem
Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der
Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu
zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
§. 434. Sachmangel
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die
Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die
der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§
4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere
in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der
Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte
und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in
gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht
beeinflussen konnte.
Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch
den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden
ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor,
wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei
montiert worden.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache
oder eine zu geringe Menge liefert.
§. 435. Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache
keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend
machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht
eingetragen ist, das nicht besteht.
§. 436. Öffentliche Lasten von Grundstücken
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks
verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die
Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch
begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des
Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen
Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
§. 437. Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der
folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder
nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach §
284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§. 438. Verjährung der Mängelansprüche
Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe
der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit
der Ablieferung der Sache.
Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche
in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch
nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann
trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des
Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu
berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer
vom Vertrag zurücktreten.
Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4
Satz 2 entsprechende Anwendung.
§. 439. Nacherfüllung
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen.
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der
Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu
berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des
Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;
das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu
verweigern, bleibt unberührt.
Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie
Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der
§§ 346 bis 348 verlangen.
§. 440. Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der
Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung
gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt
nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht
insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt.
§. 441. Minderung
Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung
gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2
findet keine Anwendung.
Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere
beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit
erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der
Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung.
§. 442. Kenntnis des Käufers
Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er
bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels
nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen,
auch wenn es der Käufer kennt.
§. 443. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer
eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem
Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus
der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung
angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt
hat.
Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet,
dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der
Garantie begründet.
§. 444. Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines
Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht
berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
§. 445. Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen
Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer
Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
hat.
§. 446. Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der
Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der
Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§. 447. Gefahrübergang beim Versendungskauf
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer
über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert
hat.
Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung
erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so
ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich.
§. 448. Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die
Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort.
Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags
und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung
erforderlichen Erklärungen.
§. 449. Eigentumsvorbehalt
Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur
Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das
Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des
Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur
herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der
Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen
eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens,
erfüllt.
§. 450. Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der
Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen
Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand
weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines
anderen kaufen.
Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung,
wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt
worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines
anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und
des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus
einer Insolvenzmasse.
§. 451. Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der
Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem
Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der
Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet §
177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf
vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie
für einen Mindererlös aufzukommen.
§. 452. Schiffskauf
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken
finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
entsprechende Anwendung.
§. 453. Rechtskauf
Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von
Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des
Rechts.
Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist
der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu übergeben.
Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1
Kauf auf Probe
§. 454. Zustandekommen des Kaufvertrags
Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des
gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter
der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des
Gegenstandes zu gestatten.
§. 455. Billigungsfrist
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften
Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer
solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache
dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein
Schweigen als Billigung.
Kapitel 2
Wiederkauf
§. 456. Zustandekommen des Wiederkaufs
Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten,
so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer,
dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der
für den Kaufvertrag bestimmten Form.
Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den
Wiederkauf.
§. 457. Haftung des Wiederverkäufers
Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften
Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine
Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene
Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den
Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers
verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer
Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.
§. 458. Beseitigung von Rechten Dritter
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den
gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten
Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine
Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
§. 459. Ersatz von Verwendungen
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften
Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der
Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit
der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
§. 460. Wiederkauf zum Schätzungswert
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte
Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine
Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene
Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der
Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.
§. 461. Mehrere Wiederkaufsberechtigte
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur
im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt
einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das
Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
§. 462. Ausschlussfrist
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30,
bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der
Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist
bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Kapitel 3
Vorkauf
§. 463. Voraussetzungen der Ausübung
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das
Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen
Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
§. 464. Ausübung des Vorkaufsrechts
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten
Form.
Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem
Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der
Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
§. 465. Unwirksame Vereinbarungen
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der
Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem
Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt
vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
§. 466. Nebenleistungen
Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet,
die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der
Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt
sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des
Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch
nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen
sein würde.
§. 467. Gesamtpreis
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht,
mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der
Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu
entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen
erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.
§. 468. Stundung des Kaufpreises
Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der
Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den
gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der
Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung
einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den
Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht,
übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder
Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
§. 469. Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem
Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des
Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei
Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem
Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist
bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
§. 470. Verkauf an gesetzlichen Erben
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der
mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
§. 471. Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der
Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
§. 472. Mehrere Vorkaufsberechtigte
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im
Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt
einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das
Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
§. 473. Unübertragbarkeit
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des
Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf
eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.
Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf
§. 474. Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache
(Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt
nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft
werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4
mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren
Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.
§. 475. Abweichende Vereinbarungen
Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene
Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437,
439 bis 443, sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der
Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden
auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung
eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden,
wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von
weniger als einem Jahr führt.
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den
Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
§. 476. Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar.
§. 477. Sonderbestimmungen für Garantien
Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst
sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie
darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die
Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den
räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des
Garantiegebers.
Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in
Textform mitgeteilt wird.
Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass
eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
§. 478. Rückgriff des Unternehmers
Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge
ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis
gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers
gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des
vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen
Fristsetzung nicht.
Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von
seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im
Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom
Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den
Unternehmer vorhanden war.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher
beginnt.
Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene
Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437,
439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich
der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger
Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den
Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz
1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der
übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende
Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
§ 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
§. 479. Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in
zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche des
Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen
Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate
nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers
erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem
Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.
Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und
der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer
entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Untertitel 4
Tausch
§. 480. Tausch
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den
Kauf entsprechende Anwendung.
Titel 2
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte,
Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
§. 481. Teilzeit-Wohnrechtevertrag
Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein
Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht
verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem
Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden
Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Bei der Berechnung der
Vertragsdauer sind sämtliche im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten
zu berücksichtigen.
Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere
auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer
Gesellschaft eingeräumt werden. Das Recht kann auch darin bestehen, aus einem
Bestand von Wohngebäuden ein Wohngebäude zur Nutzung zu wählen.
Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich, ebenso eine
bewegliche, als Übernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein Teil derselben.
§. 481a. Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für
die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher
gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen
verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine
Unterkunft zu erwerben. § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§. 481b. Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer
von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines
Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem
Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges
Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden sollen.
Ein Tauschsystemvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer
von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines
Vertrags, durch den einzelne Rechte des Verbrauchers aus einem
Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges
Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere Weise erworben oder veräußert werden
sollen.
§. 482. Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs
als Geldanlage
Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines
Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder
eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung
zu stellen. Diese müssen klar und verständlich sein.
In jeder Werbung für solche Verträge ist anzugeben, dass vorvertragliche
Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können. Der
Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen
deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. Dem
Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen
jederzeit zugänglich zu machen.
Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus einem Vertrag über ein
langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft
werden.
§. 482a. Widerrufsbelehrung
Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf
das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das
Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. Der Erhalt der entsprechenden
Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. Die
Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche geregelt.
§. 483. Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt,
der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache
oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten
Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der
Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen
Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die
oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und
2 gelten auch für die vorvertraglichen Informationen und für die
Widerrufsbelehrung.
Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die
§§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine
beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten
Sprache auszuhändigen ist.
Verträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen,
sind nichtig.
§. 484. Form und Inhalt des Vertrags
Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges
Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der
schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form
vorgeschrieben ist.
Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten
vorvertraglichen Informationen werden Inhalt des Vertrags, soweit sie nicht
einvernehmlich oder einseitig durch den Unternehmer geändert wurden. Der
Unternehmer darf die vorvertraglichen Informationen nur einseitig ändern, um
sie an Veränderungen anzupassen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. Die
Änderungen nach Satz 1 müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in
Textform mitgeteilt werden. Sie werden nur wirksam, wenn sie in die
Vertragsdokumente mit dem Hinweis aufgenommen werden, dass sie von den nach §
482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen abweichen.
In die Vertragsdokumente sind aufzunehmen:
1. die vorvertraglichen Informationen nach § 482 Absatz 1 unbeschadet ihrer
Geltung nach Satz 1,
2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften beider Parteien sowie
3. Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen Vertragserklärungen.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder eine
Abschrift des Vertrags zu überlassen. Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag hat
er, wenn die Vertragssprache und die Amtssprache des Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in dem sich das Wohngebäude befindet, verschieden sind, eine
beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer Amtssprache des Staats
beizufügen, in dem sich das Wohngebäude befindet. Die Pflicht zur Beifügung
einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich der
Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen
Bestand von Wohngebäuden bezieht, die sich in verschiedenen Staaten
befinden.
§. 485. Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem
Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder
einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die
Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der
Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste
sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist abweichend von § 357
Absatz 1 und 3 ausgeschlossen.
Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag
über ein langfristiges Urlaubsprodukt wirksam widerrufen, ist er an seine
Willenserklärung zum Abschluss eines Tauschsystemvertrags, der sich auf diesen
Vertrag bezieht, nicht mehr gebunden. Satz 1 gilt entsprechend für
Willenserklärungen des Verbrauchers zum Abschluss von Verträgen, welche
Leistungen an den Verbraucher im Zusammenhang mit einem
Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges
Urlaubsprodukt zum Gegenstand haben, die von dem Unternehmer oder auf Grund
eines Vertrags des Unternehmers mit einem Dritten erbracht werden. § 357 gilt
entsprechend. Der Verbraucher hat jedoch keine Kosten auf Grund der fehlenden
Bindung an seine Willenserklärung zu tragen.
§. 485a. Widerrufsfrist
Abweichend von § 355 Absatz 3 beginnt die Widerrufsfrist mit dem
Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält
der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach
Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.
Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen
Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht
vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen
worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit dem
vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in
der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt abweichend von § 355
Absatz 4 spätestens drei Monate und zwei Wochen nach dem in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt.
Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor
Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1
vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist
abweichend von Absatz 1 erst mit dem vollständigen Erhalt der
Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt
abweichend von § 355 Absatz 4 sowie gegebenenfalls abweichend von Absatz 2 Satz
2 spätestens ein Jahr und zwei Wochen nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen
Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese zum gleichen Zeitpunkt
angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach
Absatz 1 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 2
und 3 gelten entsprechend.
§. 486. Anzahlungsverbot
Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der
Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.
Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem
Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine
Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung
beendet ist.
§. 486a. Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige
Urlaubsprodukte
Bei einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt enthält das in
Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete
Formblatt einen Ratenzahlungsplan. Der Unternehmer darf von den dort genannten
Zahlungsmodalitäten nicht abweichen. Er darf den laut Formblatt fälligen
jährlichen Teilbetrag vom Verbraucher nur fordern oder annehmen, wenn er den
Verbraucher zuvor in Textform zur Zahlung dieses Teilbetrags aufgefordert hat.
Die Zahlungsaufforderung muss dem Verbraucher mindestens zwei Wochen vor
Fälligkeit des jährlichen Teilbetrags zugehen.
Ab dem Zeitpunkt, der nach Absatz 1 für die Zahlung des zweiten Teilbetrags
vorgesehen ist, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab
Zugang der Zahlungsaufforderung zum Fälligkeitstermin gemäß Absatz 1 kündigen.
§. 487. Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des
Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
Titel 3
Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Untertitel 1
Darlehensvertrag
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 488. Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem
Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu
stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu
zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines
Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt
die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer
kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet,
so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
§. 489. Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem
Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit
endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des
Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes
in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der
Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die
Sollzinsbindung endet, kündigen;
2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen
Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem
Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder
den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die
Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem
Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
kündigen.
Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den
geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung
zurückzahlt.
Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei
Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde,
einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische
Gebietskörperschaften.
Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische
Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet
wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein
Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende
Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine
Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume
als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
§. 490. Außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der
Wertaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche
Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des
Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der
Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel
stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der
Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht
gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig
kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem
vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches
Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach
einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache
hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen,
der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht
(Vorfälligkeitsentschädigung).
Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
Kapitel 2
Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
§. 491. Verbraucherdarlehensvertrag
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche
Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher
als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2
oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist.
Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem
Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten
zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum
Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins
(§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen
nicht angeboten werden,
5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von
Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im
Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und
höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind.
§ 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf
Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch
einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines
zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das
Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags
in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen
aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst
werden können.
§. 491a. Vorvertragliche Informationspflichten bei
Verbraucherdarlehensverträgen
Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmern bei einem
Verbraucherdarlehensvertrag über die sich aus Artikel 247 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der
dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des
Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der
Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist.
Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit
der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag
dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird.
Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1,
die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre
vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der
Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern.
§. 492. Schriftform, Vertragsinhalt
Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form
vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn
Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich
erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung,
wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag
vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem
Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt
für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom
Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein
Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz
1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell
beurkundet ist.
Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach
Vertragsabschluss abzugeben sind, bedürfen der Textform.
Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht
vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des §
494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags in Textform nachgeholt
werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der
Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die
Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach
§ 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen
Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der
Angaben eine der in § 355 Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen erhalten. Werden
Angaben nach diesem Absatz nachgeholt, beträgt die Widerrufsfrist abweichend
von § 495 einen Monat. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der
Darlehensnehmer in Textform darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von
einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
§. 492a. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 23,
Bundesgesetzblatt I 2009, S. 2355, Nr. 49, ausgegeben am 03. 08. 2009, in Kraft
seit 11. 06. 2010 - VerbrKredRLUG.
§. 493. Informationen während des Vertragsverhältnisses
Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und
endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet
der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der
Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit
ist. Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den
zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz
enthalten.
Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei
Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur
Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der
Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt
der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthalten.
Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit
veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den
Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel
247 § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben.
Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247
§ 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.
Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die
Pflichten aus den Absätzen 1 bis 3 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der
bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im
Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber
auftritt.
§. 494. Rechtsfolgen von Formmängeln
Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen
Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform
insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 9
bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den
Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen
empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem
Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen
Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder
des Gesamtbetrags fehlt.
Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der
dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz,
um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist
im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen
angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des
Darlehensnehmers anzupassen.
Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter
Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der
Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu
Sicherheiten, können sie nicht gefordert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der
Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt.
Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des
Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die
sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben. Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufsfrist
in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer diese Abschrift des Vertrags erhalten
hat.
§. 495. Widerrufsrecht
Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel
247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten,
2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt
a) vor Vertragsschluss und
b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2
erhält, und
3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Absatz 1 dem Darlehensgeber
auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche
Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann; § 346 Absatz 2 Satz 2
zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein
Grundpfandrecht gesichert ist.
§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber
wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch
Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein
gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 §
3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die
Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die
Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
§. 496. Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht
verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß
§ 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den
Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger
gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem
Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des
Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber
sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246 § 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu
unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der
bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im
Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber
auftritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung
unverzüglich nachzuholen.
Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche
des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine
Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer
zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck
nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die
Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben
worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem
Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
§. 497. Verzug des Darlehensnehmers
Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund
des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den
geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann
der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren
Schaden nachweisen.
Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem
gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem
geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt
werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der
Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§
246) verlangen kann.
Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen
Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die
Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz
1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf
Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung
und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer
Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt,
jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche
auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine
Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren
Hauptforderung auf Zinsen lautet.
§. 498. Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den
Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen
ist, nur kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden
Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent, bei einer
Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit
mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist
zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er
bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Der
Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein
Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
Untertitel 2
Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§. 499. Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein
Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte
Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate
unterschreitet.
Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die
Auszahlung eines Darlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht
bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der
Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer
unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens
jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung
über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung gefährdet würde.
§. 500. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine
Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne
eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr
als einem Monat ist unwirksam.
Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem
Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.
§. 501. Kostenermäßigung
Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt
oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird,
vermindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die
Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung
auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen.
§. 502. Vorfälligkeitsentschädigung
Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine
angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen
Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum
Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten,
gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende
Beträge jeweils nicht überschreiten:
1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen
und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des
vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum
zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die
auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen
wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das
Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
§. 503. Immobiliardarlehensverträge
§ 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 499, 500 und 502 sind
nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens
von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu
Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und
deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht
steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des
Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.
Der Verzugszinssatz beträgt abweichend von § 497 Abs. 1 für das Jahr 2,5
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§ 498 Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit
mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit
mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss.
§. 504. Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der
Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem
Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen
(Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in
regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus
Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben.
Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. §
493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt
entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1
ist nicht anzuwenden.
Ist in einer Überziehungsmöglichkeit vereinbart, dass nach der
Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber
kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499
Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht
anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten
vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten
fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt
spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt.
§. 505. Geduldete Überziehung
Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über
ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für
den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag
die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform enthalten sein und dem Verbraucher in
regelmäßigen Zeitabständen in Textform mitgeteilt werden. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem
Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein
Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die
vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von
mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer
unverzüglich in Textform über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten.
Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der
Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen
nicht verlangen.
Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf
Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.
§. 506. Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme
des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge
entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen
entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche
Finanzierungshilfe gewährt.
Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die
entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche
Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen
kann oder
3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert
des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und § 502 nicht
anzuwenden.
Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die
Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand
haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich
die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs. 2 und 3
bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein
Nettodarlehensbetrag (§ 491 Abs. 2 Nr. 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine
Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den
Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
§. 507. Teilzahlungsgeschäfte
§ 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden.
Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund
eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab,
aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein
Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden
Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht
anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens
unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt.
Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene
Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in
Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz
1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache
übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis
höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des
Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis
nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der
effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag
um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von
Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis
und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur
gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501
ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246)
zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist
ausgeschlossen.
§. 508. Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1 zustehenden
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung einer
bestimmten Sache ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. § 495 Abs. 2
gilt für das Rückgaberecht entsprechend.
Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen
Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Satz 1 bezeichneten
Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der
Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten
Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer
zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung
Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des
Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung
des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem
Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der
Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die
Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§
358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des
Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und
dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.
§. 509. Prüfung der Kreditwürdigkeit
Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche
Finanzierungshilfe hat der Unternehmer die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu
bewerten. Grundlage für die Bewertung können Auskünfte des Verbrauchers und
erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig
personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern
genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder
verändern. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
unberührt.
Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§. 510. Ratenlieferungsverträge
Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem
Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss
eines Vertrags gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in
Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit
der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat
oder
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen
zum Gegenstand hat,
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs.
2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten
Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum
frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form.
Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei
Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der
Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Untertitel 4
Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
§. 511. Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften
finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
§. 512. Anwendung auf Existenzgründer
Die §§ 491 bis 511 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein
Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die
Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren
lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn,
der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro.
§. 513. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 31, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 514. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 31, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 515. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 31, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Titel 4
Schenkung
§. 516. Begriff
der Schenkung
Eine
Zuwendung, durch die Jemand aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert, ist
Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung
unentgeltlich erfolgt.
Ist die
Zuwendung ohne den Willen des Anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern.
Nach dem Ablaufe der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der
Andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des
Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung gefordert werden.
§. 517. Unterlassen
eines Vermögenserwerbs
Eine
Schenkung liegt nicht vor, wenn Jemand zum Vorteil eines Anderen einen
Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig
erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
§. 518. Form des
Schenkungsversprechens
Zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen
wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche
gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§.
780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder
der Anerkennungserklärung.
Der Mangel
der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
§. 519. Einrede
des Notbedarfs
Der Schenker
ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu
verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außer Stande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener
Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Treffen die
Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der
früher entstandene Anspruch vor.
§. 520. Erlöschen
eines Rentenversprechens
Verspricht
der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so
erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen
sich ein Anderes ergibt.
§. 521. Haftung
des Schenkers
Der
Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§. 522. Keine
Verzugszinsen
Zur
Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
§. 523. Haftung
für Rechtsmängel
Verschweigt
der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der
Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben
sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Rechte Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe
der Sache bekannt gewesen oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel
geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden
entsprechende Anwendung.
§. 524. Haftung
für Sachmängel
Verschweigt
der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten
Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.
Hatte der
Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen,
die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache
fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt
gewesen oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen,
dass ihm an Stelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat
der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt
der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die
Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
§. 525. Schenkung
unter Auflage
Wer eine
Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage
verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
Liegt die
Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des
Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
§. 526. Verweigerung
der Vollziehung der Auflage
Soweit in
Folge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der verschenkten Sache der
Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen
Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der
Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag
ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des
Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung
verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie in Folge des Mangels den
Wert der Zuwendung übersteigen.
§. 527. Nichtvollziehung
der Auflage
Unterbleibt
die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes
unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet
werden müssen.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung
der Auflage zu verlangen.
§. 528. Rückforderung
wegen Verarmung des Schenkers
Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung
außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen
Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren
Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht
zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Der Beschenkte kann die
Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.
Auf die Verpflichtung des Beschenkten finden die Vorschriften des §. 760 sowie
die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des §. 1613
und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschriften des §. 1615
entsprechende Anwendung.
Unter
mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später
Beschenkte nicht verpflichtet ist.
§. 529. Ausschluss
des Rückforderungsanspruchs
Der
Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker
seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des
geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
Das Gleiche
gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein
standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.
§. 530. Widerruf
der Schenkung
Eine
Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere
Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben
Undankes schuldig macht.
Dem Erben
des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte
vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerrufe gehindert
hat.
§. 531. Widerrufserklärung
Der
Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
Ist die
Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
gefordert werden.
§. 532. Ausschluss
des Widerrufs
Der Widerruf
ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn
seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritte der
Voraussetzungen seines Rechtes Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.
Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
§. 533. Verzicht
auf Widerrufsrecht
Auf das
Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem
Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
§. 534. Pflicht-
und Anstandsschenkungen
Schenkungen,
durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem
Widerrufe.
Titel 5
Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§. 535. Inhalt und Hauptpflichten des
Mietvertrags
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den
Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die
Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er
hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu
entrichten.
§. 536. Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel,
der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht
während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der
die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die
Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen
herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit
bleibt außer Betracht.
Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft
fehlt oder später wegfällt.
Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das
Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam.
§. 536a. Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines
Mangels
Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder
entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu
vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in
Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz
verlangen.
Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1. der Vermieter mit der
Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2. die umgehende Beseitigung des
Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache
notwendig ist.
§. 536b. Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder
Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen
ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der
Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine
mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den
§§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme
vorbehält.
§. 536c. Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch
den Mieter
Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine
Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr
erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das
Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der
Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht
berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs.
3 Satz 1 zu kündigen.
§. 536d. Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines
Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines
Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der
Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§. 537. Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit,
dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines
Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen
Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter
zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
§. 538. Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den
vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu
vertreten.
§. 539. Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der
Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die
Mietsache versehen hat.
§. 540. Gebrauchsüberlassung an Dritte
Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den
Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu
vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das
Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern
nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem
Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn
der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
§. 541. Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz
einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
§. 542. Ende des Mietverhältnisses
Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das
Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit
dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.
§. 543. Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund
außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere
eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum
Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße
verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden
Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete
oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit
der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete
für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der
Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von
seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der
Kündigung die Aufrechnung erklärt.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem
Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur
Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr.
3 in Verzug ist.
Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind
die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter
den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der
hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
§. 544. Vertrag über mehr als 30 Jahre
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so
kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der
Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des
Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
§. 545. Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache
fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht
eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen
dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung
Kenntnis erhält.
§. 546. Rückgabepflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses zurückzugeben.
Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so
kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem
Dritten zurückfordern.
§. 546a. Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für
vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§. 547. Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im
Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab
Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam.
§. 548. Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des
Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine
Ersatzansprüche.
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung
der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung
des Mietverhältnisses.
Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 549. Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit
sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den
Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von
Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a
Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und
den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat,
sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie
oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt führt,
3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn
Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei
Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den
genannten Vorschriften hingewiesen hat.
Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557
bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577,
577a nicht.
§. 550. Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in
schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung
ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums
zulässig.
§. 551. Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner
Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3
Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die
als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist
der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste
Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene
Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine
andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen
des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie
erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim
besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 552. Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539
Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der
Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht
ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich
vorgesehen ist.
§. 553. Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein
berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu
überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies
gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der
Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus
sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen
Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen,
dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der
Mietsache erforderlich sind.
Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von
Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu
dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen
anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter
Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude
nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden
Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und
die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende
Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in
einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem
Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie
voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu
erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis
zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich
zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei
Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume
verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach
Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang
zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 554a. Barrierefreiheit
Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen
Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine
behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich
sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine
Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der
Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer
behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die
berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer
angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
§. 555. Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine
Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
Kapitel 2
Die Miete
Unterkapitel 1
Vereinbarungen über die Miete
§. 556. Vereinbarungen über Betriebskosten
Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter
Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder
Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder
durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen,
Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der
Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger
Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als
Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur
in angemessener Höhe vereinbart werden.
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich
abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die
Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach
Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei
denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der
Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die
Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann
der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat
die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2
oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 556a. Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind
die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der
Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder
einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab
umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung
Rechnung trägt.
Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann
der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten
zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach
einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen
Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die
Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die
Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
§. 556b. Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrecht
Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag
der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung
gegen eine Mietforderung mit einer Forderung aufgrund der §§ 536a, 539 oder aus
ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder
wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine
Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in
Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe
§. 557. Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine
Erhöhung der Miete vereinbaren.
Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien
als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach
Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch
Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen
ergibt.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 557a. Staffelmiete
Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher
Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete
oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert
bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§
558 bis 559b ausgeschlossen.
Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier
Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die
Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 557b. Indexmiete
Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass
die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird
(Indexmiete).
Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von
Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr
unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit
der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die
er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung
in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des
Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag
anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem
Zugang der Erklärung zu entrichten.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 558. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der
Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem
Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.
Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten
Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden
nicht berücksichtigt.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den
üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für
Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den
letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen,
geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch
Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb
von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um
mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
Die Kappungsgrenze gilt nicht,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung
nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu
entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem
Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die
Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die
Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34
bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen
landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die
ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a
abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 558a. Form und Begründung der Mieterhöhung
Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in
Textform zu erklären und zu begründen.
Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen;
hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei
dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung,
so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann
mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach
Absatz 2 stützt.
Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen
enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt.
Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein
Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten
ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein
Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 558b. Zustimmung zur Mieterhöhung
Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die
erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des
Erhöhungsverlangens.
Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des
zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der
Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von
drei weiteren Monaten erhoben werden.
Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den
Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im
Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem
Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 558c. Mietspiegel
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete,
soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der
Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder
mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der
Marktentwicklung angepasst werden.
Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein
Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die
Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das
Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.
§. 558d. Qualifizierter Mietspiegel
Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach
anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder
von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren
der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die
Entwicklung des vom Statistischen Bundesamtes
ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in
Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte
Mietspiegel neu zu erstellen.
Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird
vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die
ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
§. 558e. Mietdatenbank
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde
oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt
oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne
Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
§. 559. Mieterhöhung bei Modernisierung
Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den
Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie
oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen
aufgrund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er
die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten
erhöhen.
Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen
durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen
aufzuteilen.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 559a. Anrechnung von Drittmitteln
Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten
übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden,
gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder
teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen
Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den
Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem Unterschied
zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den
Ursprungsbetrag des Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für
erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen. Werden
Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so
verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder
Darlehens.
Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von
einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die baulichen Maßnahmen
stehen einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der
Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus
öffentlichen Haushalten.
Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse
oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach
dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten
aufzuteilen.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 559b. Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der
Erhöhungserklärung
Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu
erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der
entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559
und 559a erläutert wird.
Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten
Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs
Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete
nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche
Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 560. Veränderungen von Betriebskosten
Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter
berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig
auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und
erläutert wird.
Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage
mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung
darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie
auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den
Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der
Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der
Erhöhung abgibt.
Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine
Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend
herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so
kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine
Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 561. Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559
geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang
der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des
übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung
nicht ein.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
Kapitel 3
Pfandrecht des Mieters
§. 562. Umfang des Vermieterpfandrechts
Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem
Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es
erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für
eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das
Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
§. 562a. Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung
der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter
Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen,
wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die
zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
§. 562b. Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem
Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er
berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf
der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des
Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der
Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die
Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf
eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis
erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht
hat.
§. 562c. Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des
Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache
dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit
leistet.
§. 562d. Pfändung durch Dritte
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters
unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das
Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor
der Pfändung geltend gemacht werden.
Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien
§. 563. Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt
führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt
für den Lebenspartner.
Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten
diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der
Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der
Kinder des Mieters unberührt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter
einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das
Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt.
Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt führen.
Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder
2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt
haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt
der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere
Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für
sich abgeben.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines
Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis
erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der
Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder
solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist
unwirksam.
§. 563a. Fortsetzung mit überlebenden Mietern
Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter,
so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern
fortgesetzt.
Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb
eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben,
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist
unwirksam.
§. 563b. Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis
eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben
dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als
Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden
Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in das
Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird,
verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der
Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen.
Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine
Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 in das
Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird,
nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.
§. 564. Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben,
außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des §
563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a
fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl
der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines
Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom
Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das
Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
§. 565 Gewerbliche Weitervermietung
Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum
gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter
bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem
Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter
erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der
Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus
dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 566. Kauf bricht nicht Miete
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den
Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber
anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem
Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der
Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der
auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem
Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der
Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum
ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
§. 566a. Mietsicherheit
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für
die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in
die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des
Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so
ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
§. 566b. Vorausverfügung über die Miete
Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die
Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist
die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des
Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem
15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf
die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.
Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der
Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des
Eigentums kennt.
§. 566c. Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die
Miete
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem
Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung
der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die
Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der
Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die
Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam,
soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein
Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist
jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem
Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
§. 566d. Aufrechnung durch den Mieter
Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach §
566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die
Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung
aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung
erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat,
oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später
als die Miete fällig geworden ist.
§. 566e. Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den
Vermieter
Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an
dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in
Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung
gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen
zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
§. 567. Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den
Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§
566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem
Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die
Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der
Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit
sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.
§. 567a. Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des
Wohnraums
Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den
Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem
Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter
entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566
Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung
der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.
§. 567b. Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber
weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a
entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem
Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter
nach § 566 Abs. 2.
Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 568. Form und Inhalt der Kündigung
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen
Form.
Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form
und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
§. 569. Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem
Grund
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den
Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine
Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies
gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei
Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser
Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner
vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere
eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist
der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn
er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur
zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der
Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der
Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der
fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine
öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der
Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam
gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten
Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das
Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei
Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die
Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der
bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem
Kündigungsschreiben anzugeben.
Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den
Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam.
Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein
soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich
fristlos zu kündigen.
§. 570. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den
Rückgabeanspruch des Vermieters zu.
§. 571. Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von
Wohnraum
Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im
Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von
Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist
nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert.
Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der
Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der
Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz
eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 572. Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter
auflösender Bedingung
Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt
sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag
zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.
Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung
berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt
ist.
Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§. 573. Ordentliche Kündigung des Vermieters
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke
der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung
des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht
unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses
an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und
dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine
anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt
außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die
Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den
Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters
sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur
berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 573a. Erleichterte Kündigung des Vermieters
Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter
selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter
auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573
bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom
Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2
Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung
auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 573b. Teilkündigung des Vermieters
Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume
oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573
kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile
beschränkt und sie dazu verwenden will,
1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit
Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der
Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum
verlangen.
Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete
verlangen.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 573c. Fristen der ordentlichen Kündigung
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist
für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der
Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet
worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens
am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 573d. Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben
des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach §
549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats
(gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 574. Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen
und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die
Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen
anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter
Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen
ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum
zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters
werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe
berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 574a. Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis
so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände
angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den
bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen,
dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
Kommt keine Einigung zustande, so werden
die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu
denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich
die Umstände wegfallen, aufgrund deren die Beendigung des Mietverhältnisses
eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 574b. Form und Frist des Widerspruchs
Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist
schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die
Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses
ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor
der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht
rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des
Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter
den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 574c. Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei
unvorhergesehenen Umständen
Ist aufgrund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil
bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird,
so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch
eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände
nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der
Fortsetzung bestimmend gewesen war.
Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung
auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der
Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die
Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben
außer Betracht.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
§. 575.
Zeitmietvertrag
Ein
Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter
nach Ablauf der Mietzeit
1. die
Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines
Haushalts nutzen will,
2. in
zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand
setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume
an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem
Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Mieter
kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen,
dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch
besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung
des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
Tritt der
Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der
Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die
Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der
Verzögerung trifft den Vermieter.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 575a.
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Kann ein
Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung
gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
Die §§ 574
bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des
Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der
Beendigung verlangt werden kann.
Die
Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens
am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1
Satz 2 findet keine Anwendung.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Unterkapitel 4
Werkwohnungen
§. 576.
Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
Ist
Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so
kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von §
573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:
1. bei
Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am
dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn
der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
2.
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats,
wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum
erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte
steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 576a.
Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
Bei der
Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des
Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
Die §§ 574
bis 574c gelten nicht, wenn
1. der
Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat;
2. der
Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm von dem
Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war, oder der
Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten
Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 576b.
Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
Ist
Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die
Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften
über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete
den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in
dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kapitel 6
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten
Wohnungen
§. 577.
Vorkaufsrecht des Mieters
Werden vermietete
Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so
ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die
Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines
Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas
anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf
Anwendung.
Die
Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist
mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
Die
Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters
gegenüber dem Verkäufer.
Stirbt der
Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das
Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 577a.
Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Ist an
vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber
auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach
Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
Die Frist
nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde
oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach
Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete
und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils
höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen
§. 578.
Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Auf
Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis
562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
Auf
Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1
genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2
entsprechend anzuwenden. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt,
so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
§. 578a.
Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
Die
Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung
oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend.
Eine
Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete
getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist
dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das
zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird,
insbesondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem
Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter
bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis
hat. § 566d gilt entsprechend.
§. 579.
Fälligkeit der Miete
Die Miete
für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für
bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach
Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte
zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren
Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
Für
Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.
§. 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Stirbt der
Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das
Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis
erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
§. 580a.
Kündigungsfristen
Bei einem
Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind,
oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung
zulässig,
1. wenn die
Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die
Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum
Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die
Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke
oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines
Kalendervierteljahres.
Bei einem
Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am
dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten
Kalendervierteljahres zulässig.
Bei einem
Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die
Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die
Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor
dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
Absatz 1
Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Untertitel 4
Pachtvertrag
§. 581. Vertragstypische
Pflichten beim Pachtvertrag
Durch den
Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des
verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der
Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die
vereinbarte Pacht zu entrichten.
Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags
sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die
Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
§. 582. Erhaltung
des Inventars
Wird ein
Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der
einzelnen Inventarstücke.
Der
Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom
Pächter nicht zu vertretenden Umstandes in Abgang kommen. Der Pächter hat
jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu
ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
§. 582a. Inventarübernahme
zum Schätzwert
Übernimmt
der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der
Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen
Inventarstücke verfügen.
Der Pächter
hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu
ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die von
ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum
des Verpächters.
Bei
Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem
Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von
dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll
sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den
Pächter über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem
des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld
auszugleichen. Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des
Pachtverhältnisses zugrunde zu legen.
§. 583. Pächterpfandrecht
am Inventar
Dem Pächter
eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf
das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz
gelangten Inventarstücken zu.
Der
Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch
Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von
dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.
§. 583a. Verfügungsbeschränkungen
bei Inventar
Vertragsbestimmungen,
die den Pächter eines Betriebes verpflichten, nicht oder nicht ohne
Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an
den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter
verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum
Schätzwert zu erwerben.
§. 584. Kündigungsfrist
Ist bei dem
Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht
bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig;
sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen
Ablauf die Pacht enden soll.
Dies gilt
auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
gekündigt werden kann.
§. 584a.
Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
Dem Pächter
steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
Der
Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.
§. 584b. Verspätete
Rückgabe
Gibt der
Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses
nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die
Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen
können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahres stehen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Untertitel 5
Landpachtvertrag
§. 585. Begriff
des Landpachtvertrags
Durch den Landpachtvertrag
wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder
Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude
überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die
Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um
pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche
Erzeugung.
Für
Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die
nachfolgenden besonderen Vorschriften.
Die Vorschriften
über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über
forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem
überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.
§. 585a.
Form des Landpachtvertrags
Wird der Landpachtvertrag
für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so
gilt er für unbestimmte Zeit.
§. 585b. Beschreibung
der Pachtsache
Der
Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam
eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der
Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet, festgestellt werden.
Dies gilt für die Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend. Die
Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und
ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
Weigert
sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken, oder
ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art,
so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine Beschreibung durch einen
Sachverständigen angefertigt wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der
Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses
mehr als drei Monate verstrichen sind; der Sachverständige wird auf Antrag
durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten
trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.
Ist eine
Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im Verhältnis der
Vertragsteile zueinander vermutet, dass sie richtig ist.
§. 586. Vertragstypische
Pflichten beim Landpachtvertrag
Der
Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen
Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in
diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen
Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und
Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine
Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache
verpflichtet.
Für die
Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die
Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften
des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.
§. 586a. Lasten
der Pachtsache
Der
Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.
§. 587.
Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des
Pächters
Die Pacht
ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten
bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.
Der Pächter
wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen
in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden
Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt
entsprechend.
§. 588. Maßnahmen
zur Erhaltung oder Verbesserung
Der Pächter
hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung
erforderlich sind.
Maßnahmen
zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass
die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Der
Verpächter hat die dem Pächter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und
entgangenen Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu
ersetzen. Auf Verlangen hat der Verpächter Vorschuss zu leisten.
Soweit der
Pächter infolge von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt oder
bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte, kann der Verpächter
verlangen, dass der Pächter in eine angemessene Erhöhung der Pacht einwilligt,
es sei denn, dass dem Pächter eine Erhöhung der Pacht nach den Verhältnissen des
Betriebes nicht zugemutet werden kann.
Über
Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht. Verweigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 3
seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des
Verpächters ersetzen.
§. 589. Nutzungsüberlassung
an Dritte
Der Pächter
ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,
1. die
Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache
weiter zu verpachten,
2. die
Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum
Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
Überlässt
der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein
Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch
wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
§. 590. Änderung
der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
Der Pächter
darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis
des Verpächters ändern.
Zur
Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des
Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung
über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit
vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die
Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht
ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung
der Rentabilität des Betriebes geeignet erscheint und dem Verpächter bei
Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies
gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in
weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis
unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung
anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung
für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Hat der
Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit
einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der
Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender
Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der Erlös der
veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis
stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.
§. 590a. Vertragswidriger
Gebrauch
Macht der
Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den
Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der
Verpächter auf Unterlassung klagen.
§. 590b. Notwendige
Verwendungen
Der
Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die
Pachtsache zu ersetzen.
§. 591. Wertverbessernde
Verwendungen
Andere als
notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem
Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die
Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen
(Mehrwert).
Weigert
sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf
Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die
Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des
Betriebes geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner
berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der
Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren
endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und
Auflagen ersetzen.
Das
Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmung
treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert
nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung
solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts
bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so
kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen
Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache
abgegolten ist-. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
§. 591a. Wegnahme
von Einrichtungen
Der Pächter
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat,
wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung
einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein
berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das
Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein
angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
§. 591b. Verjährung
von Ersatzansprüchen
Die
Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der
verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen
oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
Die
Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in
welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters
beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
Mit der
Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch
die Ersatzansprüche des Verpächters.
§. 592. Verpächterpfandrecht
Der
Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an
den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für
künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht
werden. Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung
genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der
Pfändung nicht unterworfen sind. Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten
entsprechend.
§. 593. Änderung
von Landpachtverträgen
Haben sich
nach Abschluss des Pachtvertrages die Verhältnisse, die für die Festsetzung der
Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die
gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten
sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrages mit Ausnahme der
Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der
Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit
nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
Eine
Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder
nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt
werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein
Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen
grundlegend und nachhaltig verändert haben.
Die
Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt
werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
Weigert
sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, so kann
der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
Auf das
Recht, eine Änderung des Vertrages nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann
nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere
Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen
1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
§. 593a. Betriebsübergabe
Wird bei
der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein
zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt
der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter
ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die
ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht
gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
§. 593b. Veräußerung
oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Wird das
verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so
gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
§. 594. Ende und
Verlängerung des Pachtverhältnisses
Das
Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es
verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen
worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob
der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht
binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und
die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung,
wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen
wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahres gestellt wird.
§. 594a. Kündigungsfristen
Ist die
Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis
spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten
Pachtjahres kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die
Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
Für die
Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines
Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres
zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
§. 594b. Vertrag
über mehr als 30 Jahre
Wird ein
Pachtvertrag für eine längere Zeit als dreißig Jahre geschlossen, so kann nach
dreißig Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten
Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen.
Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des
Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.
§. 594c. Kündigung
bei Berufsunfähigkeit des Pächters
Ist der
Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit
der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der
Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige
Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 594d. Tod des
Pächters
Stirbt der
Pächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis
erlangt haben, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter berechtigt,
das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines
Kalendervierteljahres zu kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin
erfolgen, für den sie zulässig ist.
Die Erben
können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der
Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder
Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei
Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt
haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache
gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen
der schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf
Antrag das Landwirtschaftsgericht.
Gegenüber
einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungverlangen des
Erben nach § 595 ausgeschlossen.
§. 594e.
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Die
außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in
entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
Abweichend
von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere
vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht
unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die
Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die
Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine
mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in
Verzug ist.
§. 594f. Schriftform
der Kündigung
Die
Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
§. 595. Fortsetzung
des Pachtverhältnisses
Der Pächter
kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn
1. bei
einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage
bildet,
2. bei dem
Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf dieses Grundstück zur
Aufrechterhaltung seines Betriebes, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage
bildet, angewiesen ist
und die
vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine
Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann
unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.
Im Falle
des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, dass das Pachtverhältnis so lange
fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen
ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher
geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen,
dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
Der Pächter
kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen, wenn
1. er das
Pachtverhältnis gekündigt hat;
2. der
Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § 593a
zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist;
3. die
Laufzeit des Vertrages bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb, der
Zupachtung von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem
Pachtverhältnis über Moor- und Ödland, das vom Pächter kultiviert worden ist,
auf mindestens achtzehn Jahre, bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens
zwölf Jahre vereinbart ist;
4. der
Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder
zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden will.
Die
Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters soll der
Pächter über die Gründe des Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft
erteilen.
Der
Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der
Pächter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des
Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage des
Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige
oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen
innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt wird.
Kommt keine
Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über
eine Fortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die
Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in
Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden
Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil
der Pachtsache beschränkt werden.
Der Pächter
hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens neun Monate vor
Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder
kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang der Kündigung bei dem
Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich
zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und
der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.
Auf das
Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu
verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines
Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen
Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung, dass einem
Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn
er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist
unwirksam.
§. 595a. Vorzeitige
Kündigung von Landpachtverträgen
Soweit die
Vertragsteile zur außerordentlichen Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit
der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach
Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrages
zu.
Auf Antrag
eines Vertragsteiles kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die
Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten
Landpachtvertrages treffen. Wird die Verlängerung eines Landpachtvertrages auf
einen Teil der Pachtsache beschränkt, kann das Landwirtschaftsgericht die Pacht
für diesen Teil festsetzen.
Der Inhalt
von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als
Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen,
entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
§. 596. Rückgabe
der Pachtsache
Der Pächter
ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem
Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung entspricht.
Dem Pächter
steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am
Grundstück nicht zu.
Hat der
Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der
Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem
Dritten zurückfordern.
§. 596a. Ersatzpflicht
bei vorzeitigem Pachtende
Endet das
Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahres, so hat der Verpächter dem Pächter
den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahres zu trennenden
Früchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.
Lässt sich
der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht
feststellen, so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese
Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.
Absatz 1
gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene
Holz. Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger Nutzung
zulässig war, so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung übersteigenden
Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
§. 596b. Rücklassungspflicht
Der Pächter
eines Betriebes hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung
der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn des
Pachtverhältnisses solche Erzeugnisse nicht übernommen hat.
Soweit der
Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit
zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn des Pachtverhältnisses
übernommen hat, kann er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen.
§. 597. Verspätete
Rückgabe
Gibt der
Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so
kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die
vereinbarte Pacht verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen.
Titel 6
Leihe
§. 598. Vertragstypische
Pflichten bei der Leihe
Durch den
Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den
Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
§. 599. Haftung
des Verleihers
Der
Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§. 600. Mängelhaftung
Verschweigt
der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen Fehler der
verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
§. 601. Verwendungsersatz
Der
Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei
der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
Die
Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach
den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist
berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
§. 602. Abnutzung
der Sache
Veränderungen
oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen
Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
§. 603. Vertragsmäßiger
Gebrauch
Der
Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen
Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den
Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
§. 604. Rückgabepflicht
Der
Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablaufe der für die
Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
Ist eine
Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den
sich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher
kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist,
dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
Ist die
Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zwecke zu entnehmen, so kann der
Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
Überlässt
der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie
nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der
Beendigung der Leihe.
§. 605. Kündigungsrecht
Der
Verleiher kann die Leihe kündigen:
1. wenn er in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der
verliehenen Sache bedarf;
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache
macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die
Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
3. wenn der Entleiher stirbt.
§. 606. Kurze Verjährung
Die
Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der
verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von
Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in
sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung.
Titel 7
Sachdarlehensvertrag
§. 607. Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem
Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der
Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur
Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die
Überlassung von Geld.
§. 608. Kündigung
Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht
bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der
Darlehensnehmer kündigt.
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann,
soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder
Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.
§. 609. Entgelt
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der
überlassenen Sache zu bezahlen.
§. 610. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 35, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Titel 8
Dienstvertrag
§. 611. Vertragstypische
Pflichten beim Dienstvertrag
Durch den
Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
Gegenstand
des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§. 611a. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 3, Abs. 14, Bundesgesetzblatt I 2006, S. 1897, Nr. 39,
ausgegeben am 17. 08. 2006, in Kraft seit 18. 08. 2006.
§. 611b. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 3, Abs. 14, Bundesgesetzblatt I 2006, S. 1897, Nr. 39,
ausgegeben am 17. 08. 2006, in Kraft seit 18. 08. 2006.
§. 612. Vergütung
Eine
Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die Höhe
der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige
Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen.
§. 612a. Maßregelungsverbot
Der
Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme
nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte
ausübt.
§. 613. Unübertragbarkeit
Der zur
Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten.
Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
§. 613a. Rechte
und Pflichten bei Betriebsübergang
Geht ein
Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über,
so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch
Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt,
so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und
dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt
des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt
nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen
eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und
Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung
nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im
Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen
Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
Der
bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach
Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor
Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.
Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so
haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im
Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
Die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen
Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs
oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von
einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu
unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen.
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich
widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder
dem neuen Inhaber erklärt werden.
§. 614. Fälligkeit
der Vergütung
Die
Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung
nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.
§. 615. Vergütung
bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der
Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der
Verpflichtete für die in Folge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die
vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er
muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er in Folge des
Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko
des Arbeitsausfalls trägt.
§. 616. Vorübergehende
Verhinderung
Der zur
Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch
verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen
in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung
verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm
für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Der Anspruch kann nicht
durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§. 617. Pflicht
zur Krankenfürsorge
Ist bei
einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbstätigkeit des
Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der
Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die
Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die
Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch
Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten
können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet
werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem
Dienstberechtigten nach §. 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte
Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
Die
Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung
und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung
der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
§. 618. Pflicht
zu Schutzmaßnahmen
Der
Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung
der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und
Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen
sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und
Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Ist der
Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie
der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu
treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die
Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
Erfüllt der
Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des
Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine
Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften der §§. 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
§. 619. Unabdingbarkeit
der Fürsorgepflichten
Die dem
Dienstberechtigten nach den §§. 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können
nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder
beschränkt werden.
§. 619a. Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz
für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden
Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§. 620. Beendigung
des Dienstverhältnisses
Das
Dienstverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
Ist die
Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder
dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis
nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt
das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
§. 621. Kündigungsfristen
bei Dienstverhältnissen
Bei einem
Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die
Kündigung zulässig,
1. wenn die
Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden
Tages;
2. wenn die
Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche
für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die
Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für
den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die
Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines
Kalendervierteljahres;
5. wenn die
Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die
Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten.
§. 622. Kündigungsfristen
bei Arbeitsverhältnissen
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten
(Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum
Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,
wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines
Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht
berücksichtigt.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs
Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt
werden.
Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch
Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen
nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung
zwischen ihnen vereinbart ist.
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte
Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist;
dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten
hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die
Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1
bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf
keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den
Arbeitgeber.
§. 623. Schriftform
der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder
Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die
elektronische Form ist ausgeschlossen.
§. 624. Kündigungsfrist
bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
Ist das
Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf
Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf
Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
§. 625. Stillschweigende
Verlängerung
Wird das
Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit
Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit
verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.
§. 626. Fristlose
Kündigung aus wichtigem Grund
Das
Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden
kann.
Die Kündigung
kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil
auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§. 627. Fristlose
Kündigung bei Vertrauensstellung
Bei einem
Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die
Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der
zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit
festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund
besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
Der
Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die
Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für
die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so
hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§. 628. Teilvergütung
und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
Wird nach
dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des §. 626 oder
des §. 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen
Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch
vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder
veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen
Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als
seine bisherigen Leistungen in Folge der Kündigung für den anderen Teil kein
Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im voraus
entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des §. 346 oder, wenn die
Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
Wird die
Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so
ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses
entstehenden Schadens verpflichtet.
§. 629. Freizeit
zur Stellungssuche
Nach der
Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem
Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen
Dienstverhältnisses zu gewähren.
§. 630. Pflicht
zur Zeugniserteilung
Bei der
Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem
anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen
Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung
im Dienste zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer
ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1
Werkvertrag
§. 631. Vertragstypische
Pflichten beim Werkvertrag
Durch den
Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der
Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gegenstand
des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als
ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
§. 632. Vergütung
Eine
Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes
den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die
Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die
taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als
vereinbart anzusehen.
Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
§. 632a. Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine
vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in
der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen
unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641
Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung
nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen
ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder
Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn
dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen
übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses
oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die
Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem
Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen,
können Abschlagszahlungen nur verlangt werden, soweit sie gemäß einer
Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche vereinbart sind.
Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die
Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum
Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit
für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von
5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der
Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um
mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung
eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen
Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die
Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller
die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit
zurückhält.
Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine
Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers
geleistet werden.
§. 633. Sach- und Rechtsmangel
Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen.
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit
hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von
Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach
der Art des Werks erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als
das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk
keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend
machen können.
§. 634. Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen
der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder
nach § 638 die Vergütung mindern und
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach §
284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§. 634a. Verjährung der Mängelansprüche
Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen
Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der
Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der
Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der
Abnahme.
Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche
in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig
verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch
nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller
kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der
Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt
sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom
Vertrag zurücktreten.
Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4
Satz 2 entsprechende Anwendung.
§. 635. Nacherfüllung
Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach
seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen.
Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und
3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller
Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§. 636. Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der
Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß §
635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem
Besteller unzumutbar ist.
§. 637. Selbstvornahme
Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem Ablauf
einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst
beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der
Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist
bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem
Besteller unzumutbar ist.
Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des
Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
§. 638. Minderung
Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung
gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2
findet keine Anwendung.
Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers
mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werks in mangelfreiem
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit
erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der
Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung.
§. 639. Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen
eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer
nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat.
§. 640. Abnahme
Der
Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen,
sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der
Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm
vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu
verpflichtet ist.
Nimmt der
Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen
ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des
Mangels bei der Abnahme vorbehält.
§. 641. Fälligkeit
der Vergütung
Die
Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen
abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die
Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen
Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens
fällig,
1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene
Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen
worden ist oder als abgenommen gilt oder
3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine
angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des
Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller
entsprechende Sicherheit leistet.
Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen,
so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der
Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung
des Mangels erforderlichen Kosten.
Eine in
Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu
verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
§. 641a. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 4, Bundesgesetzblatt I
2008, S. 2022, Nr. 48, ausgegeben am 28. 10. 2008, in Kraft seit 01. 01. 2009.
§. 642. Mitwirkung
des Bestellers
Ist bei der
Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der
Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug
der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die Höhe
der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der
Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der
Unternehmer in Folge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
§. 643. Kündigung
bei unterlassener Mitwirkung
Der
Unternehmer ist im Falle des §. 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung
der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den
Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen
werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum
Ablaufe der Frist erfolgt.
§. 644. Gefahrtragung
Der
Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in
Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen
Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten
Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
Versendet
der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte
als dem Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des
§. 447 entsprechende Anwendung.
§. 645. Verantwortlichkeit
des Bestellers
Ist das
Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten
Stoffes oder in Folge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten
Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass
ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der
Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und
Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche
gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des §. 643 aufgehoben wird.
Eine
weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§. 646. Vollendung
statt Abnahme
Ist nach
der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den
Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme
die Vollendung des Werkes.
§. 647. Unternehmerpfandrecht
Der
Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von
ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn
sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz
gelangt sind.
§. 648. Sicherungshypothek
des Bauunternehmers
Der
Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerkes kann
für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek
an dem Baugrundstücke des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht
vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der
geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der
Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Der Inhaber
einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung
eines Schiffs die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder
dem Schiff des Bestellers verlangen; Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 647 findet
keine Anwendung.
§. 648a. Bauhandwerkersicherung
Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines
Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen
vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger
Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs
anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche,
die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf
Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung
verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller
gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei
der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig
oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend
anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen
im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen,
die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
Die
Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen
eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut
oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten,
soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder
durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt
worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die
Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
Der
Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis
zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt
nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den
Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die
Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
Soweit der
Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1
oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek
nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen.
Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene
Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der
Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den
Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu
verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch
nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung
zustehen.
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung,
wenn der Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein
Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur
Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne
Einliegerwohnung ausführen lässt.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch
einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten
Baubetreuer.
Eine von
den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 649. Kündigungsrecht
des Bestellers
Der
Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.
Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte
Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er
in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert
der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden
vereinbarten Vergütung zustehen.
§. 650. Kostenanschlag
Ist dem
Vertrag ein Kostenanschlag zu Grunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer
die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich,
dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags
ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus
diesem Grunde kündigt, nur der im §. 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
Ist eine
solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem
Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
§. 651. Anwendung
des Kaufrechts
Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf
Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn
der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit
es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht
vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447
maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Untertitel 2
Reisevertrag
§. 651a. Vertragstypische
Pflichten beim Reisevertrag
Durch den
Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit
von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem
Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
Die
Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen
Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt,
wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der
Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung
erbringt.
Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zur
Verfügung zu stellen. Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der
Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, müssen die in der Rechtsverordnung nach
Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Angaben enthalten.
Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit
genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und
damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine
Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4,
eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige
Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs-
oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr
als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen,
ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber
geltend zu machen.
§. 651b. Vertragsübertragung
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
§. 651c. Abhilfe
Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die
zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage
vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ist die
Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Leistet der
Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen
Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
§. 651d. Minderung
Ist die
Reise im Sinne des § 638 Abs. 3 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des
Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 472. § 638 Abs. 4 findet
entsprechende Anwendung.
Die
Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den
Mangel anzuzeigen.
§. 651e. Kündigung
wegen Mangels
Wird die
Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn
ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden
bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder
vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Wird der
Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638
Abs. 3 zu bemessende
Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der
Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
§. 651f. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der
Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat.
Wird die
Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen.
§. 651g. Ausschlussfrist,
Verjährung
Ansprüche
nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der
Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des
Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
§. 651h. Zulässige
Haftungsbeschränkung
Der
Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für
Schäden, die nicht Körperschaden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
1. soweit
ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder
2. soweit
der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für
eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist,
so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
§. 651i. Rücktritt
vor Reisebeginn
Vor
Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Tritt der
Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung
verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter
Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen,
was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Im Vertrage
kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als
Entschädigung festgesetzt werden.
§. 651j. Kündigung
wegen höherer Gewalt
Wird die
Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe
dieser Vorschrift kündigen.
Wird der
Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3
Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
§. 651k. Sicherstellung,
Zahlung
Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet
werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann
seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu
erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem
Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu
erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich
die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag
zum Höchstbetrag steht.
Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den
Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder
auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein)
nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem
ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem
Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein
erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist.
In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den
Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden
befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den
Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem
Reisenden aushändigt.
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf
den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem
Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als
vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt,
wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter
zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist,
Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von
Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem
Reisenden ausgeschlossen ist.
Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine
Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner
Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe,
dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner
gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts
ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
§. 651l. Gastschulaufenthalte
Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und
mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei
einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat,
gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen
kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten
Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im
Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen
des Aufnahmelandes angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des
Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers
im Aufnahmeland zu schaffen.
Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651i Abs. 2 Satz 2
und 3 und Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht
spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über
1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten
Gastfamilie und
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei
dem auch Abhilfe verlangt werden kann,
informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.
Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit
kündigen. Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den
vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er
ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler
zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die
vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j
kündigen kann.
§. 651m. Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes
2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2
bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an
den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist
ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als
einem Jahr führt.
Titel 10
Mäklervertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 652. Entstehung
des Lohnanspruchs
Wer für den
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittelung
eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur
verpflichtet, wenn der Vertrag in Folge des Nachweises oder in Folge der
Vermittelung des Mäklers zu Stande kommt. Wird der Vertrag unter einer
aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt
werden, wenn die Bedingung eintritt.
Aufwendungen
sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann,
wenn ein Vertrag nicht zu Stande kommt.
§. 653. Mäklerlohn
Ein
Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene
Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die
Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige
Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
§. 654. Verwirkung
des Lohnanspruchs
Der
Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen,
wenn der Mäkler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil
tätig gewesen ist.
§. 655. Herabsetzung
des Mäklerlohns
Ist für den
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die
Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn
vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den
angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist
die Herabsetzung ausgeschlossen.
Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen
§. 655a. Darlehensvermittlungsvertrag
Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem
Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistendes Entgelt
einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln
oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen,
gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht
in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang.
Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher über die sich aus Artikel
247 § 13 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten. Der
Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein
Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für
Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich
untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler tätig werden, etwa indem sie
als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags
vermitteln.
§. 655b. Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der
schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des
Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den
Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen
Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.
§. 655c. Vergütung
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn
infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das
Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers
nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit
Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen
Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur,
wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des
effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige
Vermittlungskosten außer Betracht.
§. 655d. Nebenentgelte
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des
Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach §
655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass
dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge, die der
Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat,
nicht übersteigen.
§. 655e. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des
Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch
Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem
Untertitel gleich.
Untertitel 3
Ehevermittlung
§. 656. Heiratsvermittlung
Durch das
Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer
Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine
Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann
nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden
hat.
Diese
Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum
Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit
eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Titel 11
Auslobung
§. 657. Bindendes
Versprechen
Wer durch
öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere
für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung
demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn
dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
§. 658. Widerruf
Die
Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf
ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht
wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
Auf die
Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im
Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.
§. 659. Mehrfache
Vornahme
Ist die
Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden,
so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen
hat.
Ist die
Handlung von Mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein
gleicher Teil der Belohnung. Lässt sich die Belohnung wegen ihrer
Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalte der Auslobung nur Einer
die Belohnung erhalten, so entscheidet das Loos.
§. 660. Mitwirkung
mehrerer
Haben
Mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat
der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an
dem Erfolge nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist
nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen
Falle durch Urteil.
Wird die
Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich
anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis
die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben;
jeder von ihnen kann verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird.
Die
Vorschrift des §. 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§. 661. Preisausschreiben
Eine
Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in
der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
Die
Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der
Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient,
ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen
durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten
verbindlich.
Bei
Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuerteilung des Preises die
Vorschriften des §. 659 Abs. 2 Anwendung.
Die
Übertragung des Eigentums an dem Werke kann der Auslobende nur verlangen, wenn
er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.
§. 661a. Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an
Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck
erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher
diesen Preis zu leisten.
Titel 12
Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
Untertitel 1
Auftrag
§. 662. Vertragstypische
Pflichten beim Auftrag
Durch die
Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem
Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
§. 663. Anzeigepflicht
bei Ablehnung
Wer zur
Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich
erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht
annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
Das Gleiche gilt, wenn sich Jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung
gewisser Geschäfte erboten hat.
§. 664. Unübertragbarkeit;
Haftung für Gehilfen
Der
Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten
übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung
zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen
ist er nach §. 278 verantwortlich.
Der
Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
§. 665. Abweichung
von Weisungen
Der
Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen,
wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis
der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der
Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung
abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§. 666. Auskunfts-
und Rechenschaftspflicht
Der
Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und
nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
§. 667. Herausgabepflicht
Der
Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber Alles, was er zur Ausführung des
Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§. 668. Verzinsung
des verwendeten Geldes
Verwendet
der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für
ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an
zu verzinsen.
§. 669. Vorschusspflicht
Für die zur
Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem
Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
§. 670. Ersatz
von Aufwendungen
Macht der
Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum
Ersatze verpflichtet.
§. 671. Widerruf;
Kündigung
Der Auftrag
kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit
gekündigt werden.
Der Beauftragte
darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des
Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger
Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur
Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Liegt ein
wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt,
wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
§. 672. Tod oder
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
Der Auftrag
erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der
Beauftragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche
Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt
insoweit als fortbestehend.
§. 673. Tod des
Beauftragten
Der Auftrag
erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so
hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen
und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge
treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
§. 674. Fiktion
des Fortbestehens
Erlischt
der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zu Gunsten des
Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem
Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.
Untertitel 2
Geschäftsbesorgungsvertrag
§. 675. Entgeltliche
Geschäftsbesorgung
Auf einen
Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum
Gegenstande hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt
wird, die Vorschriften
der §§. 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht
zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die
Vorschriften des §. 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist,
unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung
oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum
Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden
Schadens nicht verpflichtet.
§. 675a. Informationspflichten
Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu
öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte
Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch
elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der
Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315
erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.
§. 675b. Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann
einen Auftrag, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf
Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum
Gegenstand hat, von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht
mehr widerrufen.
Untertitel 3
Zahlungsdienste
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 675c. Zahlungsdienste und elektronisches Geld
Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von
Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis
674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes
bestimmt ist.
Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die
Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden.
Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.
§. 675d. Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von
Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form
zu unterrichten. Dies gilt nicht für die Erbringung von Zahlungsdiensten in der
Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder die
Erbringung von Zahlungsdiensten, bei denen der Zahlungsdienstleister des
Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
belegen ist.
Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so trifft die Beweislast
den Zahlungsdienstleister.
Für die Unterrichtung darf der
Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt
vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers
erbracht wird und der Zahlungsdienstleister
1. diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,
2. eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen
hinausgeht, oder
3. diese Information mithilfe anderer als der im
Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt. Das
Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des
Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
Zahlungsempfänger und Dritte unterrichten über die in Artikel 248 §§ 17
und 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände.
§. 675e. Abweichende Vereinbarungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses
Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 sind § 675q Abs. 1
und 3, § 675s Abs. 1, § 675t Abs. 2, § 675x Abs. 1 und § 675y Abs. 1 und 2
sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden; soweit solche Zahlungsdienste in der
Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht
werden, ist auch § 675t Abs. 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen darf für
Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des
Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen
werden; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, gilt dies
nicht für § 675t Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3.
Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der
Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher,
so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, §
675f Abs. 4 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Abs. 2 und § 675p sowie die §§ 675v
bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch eine andere
als die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren.
Kapitel 2
Zahlungsdienstevertrag
§. 675f. Zahlungsdienstevertrag
Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister
verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler,
Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt
(Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.
Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister
verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende
Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer
ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes
Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil
eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung
eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung
zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den
ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs
entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.
Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das
für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten.
Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der
Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies
zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister
vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen
Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und
seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler
für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine
Ermäßigung anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.
§. 675g. Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des
Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung
spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens
dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.
Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können
vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung
nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine
Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der
Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen.
Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem
Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das
Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.
Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne
vorherige Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag
vereinbart wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten
Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Referenzzinssatz ist der
Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer
öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags
überprüfbaren Quelle stammt. Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs, der bei
jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich
gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.
Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach
Absatz 3 nicht benachteiligt werden.
§. 675h. Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch
wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart
wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist
unwirksam.
Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur
kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das
Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht
unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.
Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis
zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte
Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig
zu erstatten.
§. 675i. Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld
Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines
Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein
Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel,
1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst
werden können,
2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder
3. das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200
Euro, wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge
genutzt werden kann.
Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, dass
1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in
der in § 675g Abs. 1 vorgesehenen Form anbieten muss,
2. § 675l Satz 2, § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Satz 2 und § 675v Abs.
3 nicht anzuwenden sind, wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder
eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann,
3. die §§ 675u, 675v Abs. 1 und 2, die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden
sind, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer
zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die
in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dass
ein Zahlungsvorgang autorisiert war,
4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Abs. 1 nicht
verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des
Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang
hervorgeht,
5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen
Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum
Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, oder
6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten.
Die §§ 675u und 675v sind für elektronisches Geld nicht anzuwenden, wenn
der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das
Zahlungskonto oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren. Satz 1 gilt nur für
Zahlungskonten oder Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von höchstens 200
Euro.
Kapitel 3
Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Unterkapitel 1
Autorisierung von Zahlungsvorgängen;
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
§. 675j. Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem
zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung
oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor
vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind
zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren.
Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines
bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann.
Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem
Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag
widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer
Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende
Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.
§. 675k. Nutzungsbegrenzung
In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der
Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses
Zahlungsauthentifizierungsinstruments vereinbaren.
Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der
Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument
zu sperren, wenn
1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments dies rechtfertigen,
2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung
des Zahlungsauthentifizierungsinstruments besteht oder
3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument mit Kreditgewährung
ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht
nicht nachkommen kann.
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler
über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor,
spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der
Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von
Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen
gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister ist
verpflichtet, das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder
dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen, wenn
die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der Zahlungsdienstnutzer
ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.
§. 675l. Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen,
um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den
Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht
autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich
anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
§. 675m. Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung
Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument
ausgibt, ist verpflichtet,
1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l
sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person
zugänglich sind,
2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten
an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den
Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument muss
ersetzt werden,
3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel
jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vorzunehmen
oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Abs. 2 Satz 5 zu verlangen, und
4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern,
sobald eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist.
Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die
missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister
ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur
Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige
erfolgt ist.
Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments an den Zahler trägt der
Zahlungsdienstleister.
Unterkapitel 2
Ausführung von Zahlungsvorgängen
§. 675n. Zugang von Zahlungsaufträgen
Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des
Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag
des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf
folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen,
dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines
Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden
Geschäftstag zugegangen gelten. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der
Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die
Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst
oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein
Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem
bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem
der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen
Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte
Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt der
vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des
Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende
Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.
§. 675o. Ablehnung von Zahlungsaufträgen
Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags
ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf
jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In
der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die
Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben,
berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie
gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister
darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die
Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die
Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im
Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind
und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.
Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag,
dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.
§. 675p. Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der
Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht
mehr widerrufen.
Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen
ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen,
nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des
Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Im Fall einer
Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte
gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag
widerrufen.
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister
ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2)
vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum
Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der
Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein
Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist
zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der
Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im
Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein
Entgelt vereinbaren.
Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten
eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten
Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
§. 675q. Entgelte bei Zahlungsvorgängen
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem
Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den
Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbetrag), ungekürzt an den
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm zustehende
Entgelte vor Erteilung der Gutschrift nur dann von dem übermittelten Betrag
abziehen, wenn dies mit dem Zahlungsempfänger vereinbart wurde. In diesem Fall
sind der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den
Informationen gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche für den Zahlungsempfänger getrennt auszuweisen.
Bei einem Zahlungsvorgang, der mit keiner Währungsumrechnung verbunden
ist, tragen Zahlungsempfänger und Zahler jeweils die von ihrem
Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte.
§. 675r. Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen
Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer
angegebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in
Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf
den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß
ausgeführt.
Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder
Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt
wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am
Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto
zweifelsfrei ermittelt werden kann.
Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den
Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder
keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler
unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag
wieder herauszugeben.
§. 675s. Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen,
dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des
Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers eingeht; bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein
Zahlungsdienstleister eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren.
Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in
Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von
maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste
Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag
verlängert werden.
Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang
ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den
Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen
dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu
übermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig
zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten
Fälligkeitstag ermöglicht wird.
§. 675t. Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem
Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem
er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Sofern der
Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben
werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so
vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die
Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oer Belastung eines Betrags auf einem
Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag
ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des
Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der
Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält.
Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem
Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so
stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem
Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar
gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher,
so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens an dem auf die
Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden.
Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen,
dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses
Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird.
Unterkapitel 3
Haftung
§. 675u. Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte
Zahlungsvorgänge
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der
Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung
seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag
unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet
worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es
sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden
hätte.
§. 675v. Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines
verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen
Zahlungsauthentifizierungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des
Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem
Betrag von 150 Euro verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schaden infolge einer
sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
entstanden ist und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht
sicher aufbewahrt hat.
Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten
Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs
entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder
2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und
Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments herbeigeführt hat.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler nicht zum Ersatz von
Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l
Satz 2 verwendeten Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden sind. Der
Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1
verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1
Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der
Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
§. 675w. Nachweis der Authentifizierung
Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat
der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist
und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch
eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der
Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten
Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der
Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst,
reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments
einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein
nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler
1. den Zahlungsvorgang autorisiert,
2. in betrügerischer Absicht gehandelt,
3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletzt oder
4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen
für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen
hat.
§. 675x. Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger
ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf
Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom
oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn
1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend
seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des
Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls
hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende
Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte
Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.
Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters verpflichtet,
die Sachumstände darzulegen, aus denen er sein Erstattungsverlangen herleitet.
Im Fall von Lastschriften können der Zahler und sein
Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf
Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für
eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er
keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung
des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und
er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier
Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger
unterrichtet wurde.
Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn
nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden
Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.
Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn
Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den
vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die
Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat
der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine
Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen,
hinzuweisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist
nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf
den Fall nach Absatz 2.
Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Lastschriften, sobald diese durch eine
Genehmigung des Zahlers unmittelbar gegenüber seinem Zahlungsdienstleister
autorisiert worden sind.
§. 675y. Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder
fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem
Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften
Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des
Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet,
ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne
den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom
Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der
Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger
unverzüglich zu übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach,
dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister
des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem
Absatz.
Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst,
kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des
Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag
unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers
übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass
er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten
erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler
gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten
Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom
Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat der
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem
Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen.
Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der
Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen
fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Zahler von
seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen
seiner Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der
Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im
Zahlungsdiensterahmenvertrag für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt
vereinbaren.
Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die
Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und
Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der
nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung
gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.
Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, hat der
Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen
Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst
wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang
nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu
unterrichten.
§. 675z. Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter
Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten
Zahlungsvorgang
Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche
eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines
Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen
nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags
entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500
Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den
Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders
übernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer
zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu
vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer
zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat.
In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem
Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des
Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Abs. 3 Satz 1 ist auf
die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend
anzuwenden.
§. 676.
Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
Ist
zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob
der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der
Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß
aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
§. 676a. Ausgleichsanspruch
Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den
§§ 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters
oder einer zwischengeschaltete Stelle, so kann er vom anderen
Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des
Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines
Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z entsteht.
§. 676b. Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter
Zahlungsvorgänge
Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich
nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten
Zahlungsvorgangs zu unterrichten.
Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den
Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser
seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der
Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten
Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn
der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang
betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls
ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.
Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des
Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht
autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit
der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der
Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert war.
§. 676c. Haftungsausschluss
Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen
Anspruch begründenden Umstände
1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf
das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat,
und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden
werden können, oder
2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung
herbeigeführt wurden.
§. 676d. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 47, Bundesgesetzblatt I 2009,
S. 2355, Nr. 49, ausgegeben am 03. 08. 2009, in Kraft seit 11. 06. 2010 -
VerbrKredRLUG
§. 676e. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 47, Bundesgesetzblatt I 2009,
S. 2355, Nr. 49, ausgegeben am 03. 08. 2009, in Kraft seit 11. 06. 2010 -
VerbrKredRLUG
§. 676f. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 47, Bundesgesetzblatt I 2009,
S. 2355, Nr. 49, ausgegeben am 03. 08. 2009, in Kraft seit 11. 06. 2010 -
VerbrKredRLUG
§. 676g. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 47, Bundesgesetzblatt I 2009,
S. 2355, Nr. 49, ausgegeben am 03. 08. 2009, in Kraft seit 11. 06. 2010 -
VerbrKredRLUG
§. 676h. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 47, Bundesgesetzblatt I 2009,
S. 2355, Nr. 49, ausgegeben am 03. 08. 2009, in Kraft seit 11. 06. 2010 -
VerbrKredRLUG
Titel 13
Geschäftsführung ohne Auftrag
§. 677. Pflichten
des Geschäftsführers
Wer ein
Geschäft für einen Anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber
sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse
des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen
es erfordert.
§. 678. Geschäftsführung
gegen den Willen des Geschäftsherrn
Steht die
Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen
des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen,
so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatze des aus der Geschäftsführung
entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges
Verschulden nicht zur Last fällt.
§. 679. Unbeachtlichkeit
des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Ein der
Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in
Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren
Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht
des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
§. 680. Geschäftsführung
zur Gefahrenabwehr
Bezweckt
die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden
dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
§. 681. Nebenpflichten
des Geschäftsführers
Der
Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist,
dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr
verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die
Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden
Vorschriften der §§. 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
§. 682. Fehlende
Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Ist der
Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verantwortlich.
§. 683. Ersatz
von Aufwendungen
Entspricht
die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem
mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein
Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des §. 679 steht
dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der
Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
§. 684. Herausgabe
der Bereicherung
Liegen die
Voraussetzungen des §. 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet,
dem Geschäftsführer Alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem
Geschäftsführer der im §. 683 bestimmte Anspruch zu.
§. 685. Schenkungsabsicht
Dem
Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte,
von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
Gewähren
Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu
verlangen.
§. 686. Irrtum
über Person des Geschäftsherrn
Ist der
Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtume, so wird der wirkliche
Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
§. 687. Unechte
Geschäftsführung
Die
Vorschriften der §§. 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn Jemand ein
fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
Behandelt
Jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht
dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§. 677, 678,
681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er
sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach §. 684 Satz 1 verpflichtet.
Titel 14
Verwahrung
§. 688. Vertragstypische
Pflichten bei der Verwahrung
Durch den
Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet,
eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
§. 689. Vergütung
Eine
Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§. 690. Haftung
bei unentgeltlicher Verwahrung
Wird die
Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
§. 691. Hinterlegung
bei Dritten
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem
Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so
hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes
Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach §. 278
verantwortlich.
§. 692. Änderung
der Aufbewahrung
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er
den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der
Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer
hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung
abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§. 693. Ersatz
von Aufwendungen
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die
er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum
Ersatze verpflichtet.
§. 694. Schadensersatzpflicht
des Hinterlegers
Der
Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem
Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die
gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch
kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne
Anzeige gekannt hat.
§. 695. Rückforderungsrecht
des Hinterlegers
Der
Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für
die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des
Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
§. 696. Rücknahmeanspruch
des Verwahrers
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit
die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann
er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die
Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.
§. 697. Rückgabeort
Die
Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Orte zu erfolgen, an welchem die
Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem
Hinterleger zu bringen.
§. 698. Verzinsung
des verwendeten Geldes
Verwendet
der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der
Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
§. 699. Fälligkeit
der Vergütung
Der Hinterleger
hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu
entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach
dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Endigt die
Aufbewahrung vor dem Ablaufe der für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung
über die Vergütung sich ein Anderes ergibt.
§. 700. Unregelmäßiger
Verwahrungsvertrag
Werden vertretbare
Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und
dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge
zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den
Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den
Sachdarlehensvertrag Anwendung.
Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu
verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den
Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den
Sachdarlehensvertrag von
dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet.
In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel
nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
Bei der
Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Abs. 1 bezeichneten
Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Titel 15
Einbringung von Sachen bei Gastwirten
§. 701. Haftung
des Gastwirts
Ein
Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu
ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von
Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast
eingebracht hat.
Als eingebracht gelten
1. Sachen,
welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die
Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen
oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der
Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem
Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen,
welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der
Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in
Obhut genommen sind.
Im Falle einer
Anweisung oder Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch
nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen
waren.
Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die
Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die
der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sache oder
durch höhere Gewalt verursacht wird.
Die
Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem
Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.
§. 702. Beschränkung
der Haftung; Wertsachen
Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem
Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens
bis zu dem Betrage von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrage von 3 500
Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3 500
Euro der Betrag von 800 Euro.
Die Haftung
des Gastwirts ist unbeschränkt,
1. wenn der
Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten
verschuldet ist;
2. wenn es
sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder
deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3
abgelehnt hat.
Der
Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere
Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick
auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang
oder dass sie gefährlich sind. Er kann verlangen, dass sie in einem
verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden.
§. 702a. Erlass
der Haftung
Die Haftung
des Gastwirts kann im voraus nur erlassen werden,
soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch
insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall, dass der Verlust, die
Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen
handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift
des § 702 Abs. 3 abgelehnt hat.
§. 703. Erlöschen
des Schadensersatzanspruchs
Der dem
Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der
Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der
Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht,
wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn
der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten
verschuldet ist.
§. 704. Pfandrecht
des Gastwirts
Der
Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gaste zur
Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen,
ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das
Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und
der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.
Titel 16
Gesellschaft
§. 705. Inhalt
des Gesellschaftsvertrags
Durch den
Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die
Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise
zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
§. 706. Beiträge
der Gesellschafter
Die
Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge
zu leisten.
Sind
vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden
sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren
Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die
Gewinnverteilung bestimmt ist.
Der Beitrag
eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
§. 707. Erhöhung
des vereinbarten Beitrags
Zur
Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust
verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
§. 708. Haftung
der Gesellschafter
Ein
Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur
für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
§. 709. Gemeinschaftliche
Geschäftsführung
Die Führung
der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu;
für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
Hat nach
dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die
Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§. 710. Übertragung
der Geschäftsführung
Ist in dem
Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder
mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der
Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren
Gesellschaftern übertragen, so finden die Vorschriften des §. 709 entsprechende Anwendung.
§. 711. Widerspruchsrecht
Steht nach
dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte allen oder mehreren
Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so
kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im
Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.
§. 712. Entziehung
und Kündigung der Geschäftsführung
Die einem
Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur
Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem
Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch
Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Der
Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden Vorschriften des §. 671
Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 713. Rechte
und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
Die Rechte
und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den
für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 664 bis 670, soweit sich nicht
aus dem Gesellschaftsverhältnis ein Anderes ergibt.
§. 714. Vertretungsmacht
Soweit
einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis zur
Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen
Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
§. 715. Entziehung
der Vertretungsmacht
Ist im
Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten
gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des §.
712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung
erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
§. 716. Kontrollrecht
der Gesellschafter
Ein
Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist,
sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die
Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen
eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Eine dieses
Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung
des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher
Geschäftsführung besteht.
§. 717. Nichtübertragbarkeit
der Gesellschafterrechte
Die
Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnisse gegen
einander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem
Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren
Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die
Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei
der Auseinandersetzung zukommt.
§. 718. Gesellschaftsvermögen
Die
Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die
Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der
Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
Zu dem
Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem
Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Gegenstandes erworben wird.
§. 719. Gesamthänderische
Bindung
Ein
Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an
den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt,
Teilung zu verlangen.
Gegen eine
Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine
ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
§. 720. Schutz
des gutgläubigen Schuldners
Die
Zugehörigkeit einer nach §. 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum
Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen,
wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§. 406
bis 408 finden entsprechende Anwendung.
§. 721. Gewinn-
und Verlustverteilung
Ein
Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und
Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
Ist die
Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die
Gewinnverteilung im Zweifel am Schlusse jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.
§. 722. Anteile
am Gewinn und Verlust
Sind die
Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so hat jeder
Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen
gleichen Anteil am Gewinn und Verluste.
Ist nur der
Anteil am Gewinn oder am Verluste bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel
für Gewinn und Verlust.
§. 723. Kündigung
durch Gesellschafter
Ist die
Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder
Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die
Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor,
1. wenn ein
anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende
wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt
hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird;
2. wenn der
Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der
volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten
von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung
Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der
Gesellschafter bezüglich des Gegenstandes der Gesellschaft zum selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der
Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist,
die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.
Die
Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger
Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne
solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Eine
Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen
Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
§. 724. Kündigung
bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft
Ist eine
Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie
in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene
Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der
bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.
§. 725. Kündigung
durch Pfändungspfandgläubiger
Hat ein Gläubiger
eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem
Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig
vollstreckbar ist.
Solange die
Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem
Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des
Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.
§. 726. Auflösung
wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zwecks
Die
Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung
unmöglich geworden ist.
§. 727. Auflösung
durch Tod eines Gesellschafters
Die
Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht
aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein Anderes ergibt.
Im Falle
der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen
Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube
Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag
übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in
Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen
Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen
übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als
fortbestehend.
§. 728. Auflösung
durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des
Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den
Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter
die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschriften des § 727 Abs. 2
Satz 2, 3 finden Anwendung.
§. 729. Fortdauer
der Geschäftsführungsbefugnis
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines
Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als
fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung
kennen muss. Das gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis
zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters
oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.
§. 730. Auseinandersetzung;
Geschäftsführung
Nach der
Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die
Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über
das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Für die
Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung
neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der
Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem
Gesellschaftsvertrage zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch,
wenn nicht aus dem Vertrage sich ein Anderes ergibt, mit der Auflösung der
Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
§. 731. Verfahren
bei Auseinandersetzung
Die
Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in
Gemäßheit der §§. 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die
Vorschriften über die Gemeinschaft.
§. 732. Rückgabe
von Gegenständen
Gegenstände,
die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm
zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder
verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
§. 733. Berichtigung
der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen
Aus dem
Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit
Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den
Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen
Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist
sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Aus dem
nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind
die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden
haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben.
Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der
Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt
werden.
Zur
Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das
Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§. 734. Verteilung
des Überschusses
Verbleibt
nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung
der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem
Verhältnis ihrer Anteile am Gewinne.
§. 735. Nachschusspflicht
bei Verlust
Reicht das
Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur
Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den
Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu
tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht
erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem
gleichen Verhältnisse zu tragen.
§. 736. Ausscheiden
eines Gesellschafters, Nachhaftung
Ist im
Gesellschaftsvertrage bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt
oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen
Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der
Gesellschaft aus.
Die für
Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der
Nachhaftung gelten sinngemäß.
§. 737. Ausschluss
eines Gesellschafters
Ist im
Gesellschaftsvertrage bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft
unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein
Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach §. 723
Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der
Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.
§. 738. Auseinandersetzung
beim Ausscheiden
Scheidet
ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am
Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet,
dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung
überlassen hat, nach Maßgabe des §. 732 zurückzugeben, ihn von den
gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei
der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines
Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht
fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu
befreien, Sicherheit leisten.
Der Wert
des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu
ermitteln.
§. 739. Haftung
für Fehlbetrag
Reicht der
Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und
der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern
für den Fehlbetrag nach dem Verhältnisse seines Anteils am Verlust aufzukommen.
§. 740. Beteiligung
am Ergebnis schwebender Geschäfte
Der
Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste Teil, welcher sich aus den
zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen
Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen
am vorteilhaftesten erscheint.
Der
Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die
inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und
Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Titel 17
Gemeinschaft
§. 741. Gemeinschaft
nach Bruchteilen
Steht ein
Recht Mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz
ein Anderes ergibt, die Vorschriften der §§. 742 bis 758 Anwendung
(Gemeinschaft nach Bruchteilen).
§. 742. Gleiche
Anteile
Im Zweifel
ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
§. 743. Früchteanteil;
Gebrauchsbefugnis
Jedem
Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
Jeder
Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit
befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
§. 744. Gemeinschaftliche
Verwaltung
Die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Teilhabern
gemeinschaftlich zu.
Jeder
Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen
Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen,
dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus
erteilen.
§. 745. Verwaltung
und Benutzung durch Beschluss
Durch
Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen
Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen
werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
Jeder
Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung
oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber
nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
Eine
wesentliche Veränderung des Gegenstandes kann nicht beschlossen oder verlangt
werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil
entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung
beeinträchtigt werden.
§. 746. Wirkung
gegen Sondernachfolger
Haben die Teilhaber
die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes geregelt, so
wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
§. 747. Verfügung
über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Jeder
Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen
Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
§. 748. Lasten-
und Kostentragung
Jeder
Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des
gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung
und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnisse seines Anteils zu
tragen.
§. 749.
Aufhebungsanspruch
Jeder
Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Wird das Recht,
die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine
Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt
werden.
Eine
Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen
Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
§. 750. Ausschluss
der Aufhebung im Todesfall
Haben die
Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit
ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines
Teilhabers außer Kraft.
§. 751. Ausschluss
der Aufhebung und Sondernachfolger
Haben die
Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer
oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die
Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die
Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf
die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der
Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
§. 752. Teilung
in Natur
Die
Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich
sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der
Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile
unter die Teilhaber geschieht durch das Loos.
§. 753. Teilung
durch Verkauf
Ist die
Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft
durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über
den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung
des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der
Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
Hat der
Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber
die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der
wiederholte Versuch misslingt.
§. 754. Verkauf
gemeinschaftlicher Forderungen
Der Verkauf
einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht
eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber
gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
§. 755. Berichtigung
einer Gesamtschuld
Haften die
Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit
des §. 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum
Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann
jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld
aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
Der Anspruch
kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
Soweit zur
Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes
erforderlich ist, hat der Verkauf nach §. 753 zu erfolgen.
§. 756. Berichtigung
einer Teilhaberschuld
Hat ein
Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die
Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die
Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teile des
gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen. Die Vorschriften des §. 755 Abs. 2,
3 finden Anwendung.
§. 757. Gewährleistung
bei Zuteilung an einen Teilhaber
Wird bei
der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der
Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines
Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher
Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
§. 758. Unverjährbarkeit
des Aufhebungsanspruchs
Der Anspruch
auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
Titel 18
Leibrente
§. 759. Dauer und
Betrag der Rente
Wer zur
Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die
Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
Der für die
Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
§. 760. Vorauszahlung
Die
Leibrente ist im voraus zu entrichten.
Eine
Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt
sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu
entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
Hat der
Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den
Zeitabschnitt entfallende Betrag.
§. 761. Form des
Leibrentenversprechens
Zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist,
soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des
Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in
elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung
familienrechtlichen Unterhaltes dient.
Titel 19
Unvollkommene Verbindlichkeiten
§. 762. Spiel,
Wette
Durch Spiel
oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des
Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden,
weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese
Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil
zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden
Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein
Schuldanerkenntnis.
§. 763. Lotterie-
und Ausspielvertrag
Ein
Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie
oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die
Vorschriften des §. 762 Anwendung.
§. 764. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 9, Z. 2, Bundesgesetzblatt I 2002, S. 2010, Nr. 39,
ausgegeben am 26. 06. 2002, in Kraft seit 01. 07. 2002 – Viertes
Finanzmarktförderungsgesetz.
Titel 20
Bürgschaft
§. 765. Vertragstypische
Pflichten bei der Bürgschaft
Durch den
Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines
Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
Die
Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit
übernommen werden.
§. 766. Schriftform
der Bürgschaftserklärung
Zur
Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung
erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist
ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der
Mangel der Form geheilt.
§. 767. Umfang
der Bürgschaftsschuld
Für die
Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit
maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch
Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein
Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft
vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
Der Bürge
haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der
Kündigung und der Rechtsverfolgung.
§. 768. Einreden
des Bürgen
Der Bürge
kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der
Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für
die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
Der Bürge
verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie
verzichtet.
§. 769. Mitbürgschaft
Verbürgen
sich Mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner,
auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
§. 770. Einreden
der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
Der Bürge
kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das
Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft
anzufechten.
Die gleiche
Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine
fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
§. 771. Einrede
der Vorausklage
Der Bürge
kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger
eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat
(Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage,
ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis
der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht
hat.
§. 772. Vollstreckungs-
und Verwertungspflicht des Gläubigers
Besteht die
Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die
beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der
Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch
an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen
Niederlassung an seinem Aufenthaltsorte versucht werden.
Steht dem
Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen
Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung
suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere
Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache
gedeckt werden.
§. 773. Ausschluss
der Einrede der Vorausklage
Die Einrede
der Vorausklage ist ausgeschlossen:
1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich
als Selbstschuldner verbürgt hat;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer
nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der
gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren
eröffnet ist;
4. wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
In den
Fällen der Nr. 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger
aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein
Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des §. 772 Abs. 2
Satz 2 findet Anwendung.
§. 774. Gesetzlicher
Forderungsübergang
Soweit der
Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den
Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des
Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem
zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnisse
bleiben unberührt.
Mitbürgen
haften einander nur nach §. 426.
§. 775. Anspruch
des Bürgen auf Befreiung
Hat sich
der Bürge im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die
Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem
Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich
verschlechtert haben;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer
nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der
gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im
Verzug ist;
4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf
Erfüllung erwirkt hat.
Ist die
Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen,
statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
§. 776. Aufgabe
einer Sicherheit
Gibt der
Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie
bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht
oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als
er aus dem aufgegebenen Rechte nach §. 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies
gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der
Bürgschaft entstanden ist.
§. 777. Bürgschaft
auf Zeit
Hat sich
der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so
wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die
Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des §. 772 betreibt, das
Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der
Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme.
Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem
Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich
diese Anzeige macht.
Erfolgt die
Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des
Abs. 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der
Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf den Umfang, den
die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat.
§. 778. Kreditauftrag
Wer einen
Anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein
Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem
Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
Titel 21
Vergleich
§. 779. Begriff
des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
Ein
Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich),
ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend zu Grunde
gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die
Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
Der
Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung
eines Anspruchs unsicher ist.
Titel 22
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
§. 780. Schuldversprechen
Zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen
wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll
(Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist,
schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des
Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§. 781. Schuldanerkenntnis
Zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses
anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der
Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses,
dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der
Anerkennungsvertrag dieser Form.
§. 782. Formfreiheit
bei Vergleich
Wird ein
Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im
Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§. 780, 781
vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
Titel 23
Anweisung
§. 783. Rechte
aus der Anweisung
Händigt
Jemand eine Urkunde, in der er einen Anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder
andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist
dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu
erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den
Anweisungsempfänger zu leisten.
§. 784. Annahme
der Anweisung
Nimmt der
Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur
Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen,
welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der
Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen
unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
Die Annahme
erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk
auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt
worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
§. 785. Aushändigung
der Anweisung
Der
Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
§. 786.
Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 57, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr.
61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 787. Anweisung
auf Schuld
Im Falle
einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren
Höhe von der Schuld befreit.
Zur Annahme
der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene
dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner
des Anweisenden ist.
§. 788. Valutaverhältnis
Erteilt der
Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den
Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der
Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an
den Anweisungsempfänger bewirkt.
§. 789. Anzeigepflicht
des Anweisungsempfängers
Verweigert
der Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit die Annahme der Anweisung
oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden
unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger
die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.
§. 790. Widerruf
der Anweisung
Der
Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange
nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die
Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den
Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung
zuwiderhandelt.
§. 791. Tod oder
Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
Die
Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
§. 792. Übertragung
der Anweisung
Der
Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen
übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die
Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur Übertragung ist die
Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.
Der
Anweisende kann die Übertragung ausschließen. Die Ausschließung ist dem
Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist
oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor
dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
Nimmt der
Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem
zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis
Einwendungen nicht herleiten. Im Übrigen finden auf die Übertragung der
Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
Titel 24
Schuldverschreibung auf den Inhaber
§. 793. Rechte
aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
Hat Jemand
eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht
(Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung
nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung
über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch
die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
Die
Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene
Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden.
Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung
hergestellte Namensunterschrift.
§. 794. Haftung
des Ausstellers
Der
Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann
verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn
sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
Auf die
Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss,
wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder
geschäftsunfähig geworden ist.
§. 795. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2839, Nr. 71, ausgegeben
am 22. 12. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1991.
§. 796. Einwendungen
des Ausstellers
Der
Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus
der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
§. 797. Leistungspflicht
nur gegen Aushändigung
Der
Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung
verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch
wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
§. 798. Ersatzurkunde
Ist eine
Schuldverschreibung auf den Inhaber in Folge einer Beschädigung oder einer
Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr
wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit
erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen
Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder
verunstalteten verlangen.
Die Kosten
hat er zu tragen und vorzuschießen.
§. 799. Kraftloserklärung
Eine
abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann,
wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des
Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-,
Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen
Schuldverschreibungen.
Der
Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur
Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu
erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der
Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
§. 800. Wirkung
der Kraftloserklärung
Ist eine
Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige,
welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller,
unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die
Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber an Stelle der für
kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
§. 801. Erlöschen;
Verjährung
Der
Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablaufe
von dreißig Jahren nach dem Eintritte der für die Leistung bestimmten Zeit,
wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller zur
Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in
zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die
gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Bei Zins-,
Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die
Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Leistung
bestimmte Zeit eintritt.
Die Dauer
und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde
anders bestimmt werden.
§. 802. Zahlungssperre
Der Beginn
und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die
Zahlungssperre zu Gunsten des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit
der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des
Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des
Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der
Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und
nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die
Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
§. 803. Zinsscheine
Werden für
eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die
Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft,
auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung
aufgehoben oder geändert wird.
Werden
solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht
zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten,
den er nach Abs. 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
§. 804. Verlust
von Zins- oder ähnlichen Scheinen
Ist ein
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und
hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist
angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der Frist die
Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der
Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn,
dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der
Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
In dem
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann der im Abs. 1 bestimmte Anspruch
ausgeschlossen werden.
§. 805. Neue
Zins- und Rentenscheine
Neue Zins-
oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den
Inhaber der zum Empfange der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein)
nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe
widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der
Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
§. 806. Umschreibung
auf den Namen
Die
Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen
eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der
Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
§. 807. Inhaberkarten
und -marken
Werden Karten,
Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von
dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem
Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften
des §. 793 Abs. 1 und der §§. 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
§. 808. Namenspapiere
mit Inhaberklausel
Wird eine
Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass
die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann,
so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit.
Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
Der
Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist
die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein
Anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt
werden. Die im §. 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
§. 808a. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2839, Nr. 71, ausgegeben
am 22. 12. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1991.
Titel 25
Vorlegung von Sachen
§. 809. Besichtigung
einer Sache
Wer gegen
den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich
Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn
die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist,
verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die
Besichtigung gestattet.
§. 810. Einsicht
in Urkunden
Wer ein
rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze befindliche Urkunde
einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn
die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm
und einem Anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die
Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und
einem Anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen
Vermittler gepflogen worden sind.
§. 811. Vorlegungsort,
Gefahr und Kosten
Die
Vorlegung hat in den Fällen der §§. 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an
welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an
einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Gefahr
und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der
Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten
vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
Titel 26
Ungerechtfertigte Bereicherung
§. 812. Herausgabeanspruch
Wer durch
die Leistung eines Anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne
rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder
der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg
nicht eintritt.
Als
Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder
des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
§. 813. Erfüllung
trotz Einrede
Das zum
Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann
zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche
die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift
des § 214 Abs. 2 bleibt
unberührt.
Wird eine
betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung
ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
§. 814. Kenntnis
der Nichtschuld
Das zum
Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung
nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder
einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
§. 815. Nichteintritt
des Erfolgs
Die
Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges
ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war
und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des
Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.
§. 816. Verfügung
eines Nichtberechtigten
Trifft ein
Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten
gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die
Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so
trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung
unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
Wird an
einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber
wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des
Geleisteten verpflichtet.
§. 817. Verstoß
gegen Gesetz oder gute Sitten
War der
Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme
gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist
der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen,
wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei
denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur
Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert
werden.
§. 818. Umfang
des Bereicherungsanspruchs
Die
Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie
auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten
Gegenstandes erwirbt.
Ist die
Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der
Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außer Stande, so hat er den
Wert zu ersetzen.
Die
Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des Wertes ist ausgeschlossen,
soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Von dem
Eintritte der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen
Vorschriften.
§. 819. Verschärfte
Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang
oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der
Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe
zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfange der
Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
§. 820. Verschärfte
Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
War mit der
Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalte des
Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der
Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch
auf Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche
gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalte
des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der
Rechtsgrund wegfällt.
Zinsen hat
der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt,
dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist;
zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu
dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
§. 821. Einrede
der Bereicherung
Wer ohne
rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann
verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt
ist.
§. 822. Herausgabepflicht
Dritter
Wendet der
Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit in Folge
dessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung
ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die
Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Titel 27
Unerlaubte Handlungen
§. 823. Schadensersatzpflicht
Wer
vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt,
ist dem Anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die gleiche
Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines Anderen
bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß
gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im
Falle des Verschuldens ein.
§. 824. Kreditgefährdung
Wer der
Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den
Kredit eines Anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb
oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem Anderen den daraus entstehenden Schaden
auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen
muss.
Durch eine
Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht
zum Schadensersatze verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an
ihr ein berechtigtes Interesse hat.
§. 825. Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch
eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen
bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§. 826. Sittenwidrige
vorsätzliche Schädigung
Wer in
einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich
Schaden zufügt, ist dem Anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
§. 827. Ausschluss
und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im
Zustande der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem Anderen
Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch
geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser
Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustande
widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm
Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er
ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
§. 828. Minderjährige
Wer nicht
das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem
Anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet
hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug,
einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht
verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich
herbeigeführt hat.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern
seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den
Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der
Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
§. 829. Ersatzpflicht
aus Billigkeitsgründen
Wer in
einem der in den §§. 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm
verursachten Schaden auf Grund der §§. 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat
gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen
Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die
Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der
Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen
werden, deren er zum angemessenen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
§. 830. Mittäter
und Beteiligte
Haben
Mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden
verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn
sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch
seine Handlung verursacht hat.
Anstifter
und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§. 831. Haftung
für den Verrichtungsgehilfen
Wer einen
Anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, den der Andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten
widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er
Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der
Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung
dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Die gleiche
Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die
Besorgung eines der im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag
übernimmt.
§. 832. Haftung
des Aufsichtspflichtigen
Wer kraft
Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen
Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der
Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese
Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn
er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger
Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Die gleiche
Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch
Vertrag übernimmt.
§. 833. Haftung des
Tierhalters
Wird durch
ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält,
verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht
wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters
zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des
Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch
bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
§. 834. Haftung
des Tieraufsehers
Wer für
denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch
Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem
Dritten in der im §. 833 bezeichneten Weise zufügt.
Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
§. 835. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Bundesgesetzblatt I 1952, S. 780, Nr. 51, ausgegeben am
02. 12. 1952, in Kraft seit 01. 04. 1953 - Bundesjagdgesetz.
§. 836. Haftung
des Grundstücksbesitzers
Wird durch
den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke
verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des
Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks,
sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder
mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat.
Ein
früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der
Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines
Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch
Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
Besitzer im
Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
§. 837. Haftung
des Gebäudebesitzers
Besitzt
Jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder
ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im
§. 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
§. 838. Haftung
des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die
Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstücke verbundenen Werkes
für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm
zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz
oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise
verantwortlich wie der Besitzer.
§. 839. Haftung
bei Amtspflichtverletzung
Verletzt
ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann
in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz
zu erlangen vermag.
Verletzt
ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er
für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die
Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung
oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine
Anwendung.
Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
§. 839a. Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger
vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine
gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
§ 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§. 840. Haftung
mehrerer
Sind für
den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Mehrere neben einander
verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Ist neben
demjenigen, welcher nach den §§. 831, 832 zum Ersatze des von einem Anderen
verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der Andere für den Schaden
verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere allein, im
Falle des §. 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
Ist neben
demjenigen, welcher nach den §§. 833 bis 838 zum Ersatze des Schadens
verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem
Verhältnisse zu einander der Dritte allein verpflichtet.
§. 841. Ausgleichung
bei Beamtenhaftung
Ist ein
Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen Anderen zur Geschäftsführung für
einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen
oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen
Verletzung dieser Pflichten neben dem Anderen für den von diesem verursachten
Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere
allein verpflichtet.
§. 842. Umfang
der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die
Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die Person gerichteten
unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für
den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
§. 843. Geldrente
oder Kapitalabfindung
Wird in
Folge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des
Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner
Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz
zu leisten.
Auf die
Rente finden die Vorschriften des §. 760 Anwendung.
Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu
leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
Statt der
Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
Der
Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Anderer dem Verletzten
Unterhalt zu gewähren hat.
§. 844. Ersatzansprüche
Dritter bei Tötung
Im Falle
der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu
ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der
Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnisse,
vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten in Folge der Tötung das
Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch
Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete
während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des §. 843 Abs. 2 bis 4
finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der
Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
§. 845. Ersatzansprüche
wegen entgangener Dienste
Im Falle
der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der
Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes
einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe
verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung
einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften des §. 843 Abs. 2 bis 4
finden entsprechende Anwendung.
§. 846. Mitverschulden
des Verletzten
Hat in den
Fällen der §§. 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte
erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch
des Dritten die Vorschriften des §. 254 Anwendung.
§. 847. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 2, Z. 6, Bundesgesetzblatt I 2002, S. 2674, Nr. 50,
ausgegeben am 25. 07. 2002, in Kraft seit 01. 08. 2002.
§. 848. Haftung
für Zufall bei Entziehung einer Sache
Wer zur Rückgabe
einer Sache verpflichtet ist, die er einem Anderen durch eine unerlaubte
Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem
anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine
zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, dass der
Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die
Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde.
§. 849. Verzinsung
der Ersatzsumme
Ist wegen
der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die
Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden
Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu
Grunde gelegt wird.
§. 850. Ersatz
von Verwendungen
Macht der
zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache,
so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem
Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
§. 851. Ersatzleistung
an Nichtberechtigten
Leistet der
wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum
Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze sich
die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird
er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache
war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das
Recht des Dritten bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
§. 852. Herausgabeanspruch
nach Eintritt der Verjährung
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des
Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des
Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens
zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn
Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren
von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden
auslösenden Ereignis an.
§. 853. Arglisteinrede
Erlangt
Jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen
den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn
der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.
Buch 3
Sachenrecht
Abschnitt 1
Besitz
§. 854. Erwerb
des Besitzes
Der Besitz
einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache
erworben.
Die Einigung
des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn der
Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
§. 855. Besitzdiener
Übt Jemand
die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen Anderen in dessen Haushalt
oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er
den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Anderen Folge zu leisten hat,
so ist nur der Andere Besitzer.
§. 856. Beendigung
des Besitzes
Der Besitz
wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache
aufgibt oder in anderer Weise verliert.
Durch eine
ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird
der Besitz nicht beendigt.
§. 857. Vererblichkeit
Der Besitz
geht auf den Erben über.
§. 858. Verbotene
Eigenmacht
Wer dem
Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört,
handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet,
widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Der durch
verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss
der Nachfolger im Besitze gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers
ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerbe
kennt.
§. 859. Selbsthilfe
des Besitzers
Der
Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
Wird eine
bewegliche Sache dem Besitzer mittelst verbotener Eigenmacht weggenommen, so
darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt
wiederabnehmen.
Wird dem
Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so
darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des
Täters wiederbemächtigen.
Die
gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach §. 858
Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
§. 860. Selbsthilfe
des Besitzdieners
Zur
Ausübung der dem Besitzer nach §. 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige
befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach §. 855 für den Besitzer ausübt.
§. 861. Anspruch
wegen Besitzentziehung
Wird der
Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die
Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber
fehlerhaft besitzt.
Der Anspruch
ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder
dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor
der Entziehung erlangt worden ist.
§. 862. Anspruch
wegen Besitzstörung
Wird der
Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitze gestört, so kann er von dem
Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu
besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen
Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten
Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
§. 863. Einwendungen
des Entziehers oder Störers
Gegenüber den
in den §§. 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur
Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend
gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht
verbotene Eigenmacht sei.
§. 864. Erlöschen
der Besitzansprüche
Ein nach
den §§. 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach
der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege
der Klage geltend gemacht wird.
Das
Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht
durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der
Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise
entsprechenden Besitzstandes verlangen kann.
§. 865. Teilbesitz
Die
Vorschriften der §§. 858 bis 864 gelten auch zu Gunsten desjenigen, welcher nur
einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume,
besitzt.
§. 866. Mitbesitz
Besitzen
Mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnisse zu
einander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des
den Einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
§. 867. Verfolgungsrecht
des Besitzers
Ist eine
Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines Anderen befindliches
Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und
die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz
genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die
Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn
die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis
ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist.
§. 868. Mittelbarer
Besitz
Besitzt
Jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer
oder in einem ähnlichen Verhältnisse, vermöge dessen er einem Anderen gegenüber
auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der Andere
Besitzer (mittelbarer Besitz).
§. 869. Ansprüche
des mittelbaren Besitzers
Wird gegen
den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§. 861, 862
bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung
des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des
Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den
Besitz nicht wiederübernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass
ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er
im Falle des §. 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der
Sache gestattet wird.
§. 870. Übertragung
des mittelbaren Besitzes
Der
mittelbare Besitz kann dadurch auf einen Anderen übertragen werden, dass diesem
der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
§. 871. Mehrstufiger
mittelbarer Besitz
Steht der
mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnisse der im §. 868
bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
§. 872. Eigenbesitz
Wer eine
Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§. 873. Erwerb
durch Einigung und Eintragung
Zur
Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur Belastung eines Grundstücks
mit einem Rechte sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist
die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der
Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch
erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
Vor der
Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die
Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei
diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teile eine den
Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung
ausgehändigt hat.
§. 874. Bezugnahme
auf die Eintragungsbewilligung
Bei der
Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur
näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
§. 875. Aufhebung
eines Rechts
Zur Aufhebung
eines Rechtes an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein Anderes
vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die
Löschung des Rechtes im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem
Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie
erfolgt.
Vor der
Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem
Grundbuchamte gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie
erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende
Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
§. 876. Aufhebung
eines belasteten Rechts
Ist ein
Recht an einem Grundstücke mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist zur
Aufhebung des belasteten Rechtes die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht
das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu,
so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, die
Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung
nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen
gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§. 877. Rechtsänderungen
Die
Vorschriften der §§. 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines
Rechtes an einem Grundstück Anwendung.
§. 878. Nachträgliche
Verfügungsbeschränkungen
Eine von
dem Berechtigten in Gemäßheit der §§. 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird
nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird,
nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung
bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist.
§. 879. Rangverhältnis
mehrerer Rechte
Das
Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist,
bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs
eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in
verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren
Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages
eingetragen sind, haben gleichen Rang.
Die
Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach §. 873
zum Erwerbe des Rechtes erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zu
Stande gekommen ist.
Eine
abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das
Grundbuch.
§. 880. Rangänderung
Das
Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
Zu der
Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden
Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des §. 873 Abs. 2 und des §. 878 finden Anwendung. Soll eine
Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem
die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem
Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist
unwiderruflich.
Ist das
zurücktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die
Vorschriften des §. 876 entsprechende Anwendung.
Der dem
vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das
zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
Rechte, die
den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Rechte haben, werden
durch die Rangänderung nicht berührt.
§. 881. Rangvorbehalt
Der
Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Rechte die
Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfange nach bestimmtes Recht mit dem
Range vor jenem Rechte eintragen zu lassen.
Der
Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem
Rechte erfolgen, das zurücktreten soll.
Wird das
Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.
Ist das
Grundstück vor der Eintragung des Rechtes, dem der Vorrang beigelegt ist, mit
einem Rechte ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der
Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht in
Folge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende
Beeinträchtigung erleiden würde.
§. 882. Höchstbetrag
des Wertersatzes
Wird ein
Grundstück mit einem Rechte belastet, für welches nach den für die
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des
Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlöse zu ersetzen ist, so kann
der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der
Eintragung in das Grundbuch.
§. 883. Voraussetzungen
und Wirkung der Vormerkung
Zur
Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechtes an einem
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechte oder auf Änderung
des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechtes kann eine Vormerkung in das
Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung
eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
Eine
Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das
Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln
oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter
erfolgt.
Der Rang
des Rechtes, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach
der Eintragung der Vormerkung.
§. 884. Wirkung
gegenüber Erben
Soweit der
Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des
Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.
§. 885. Voraussetzung
für die Eintragung der Vormerkung
Die
Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung
oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht
von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung
ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs
glaubhaft gemacht wird.
Bei der
Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die
einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
§. 886. Beseitigungsanspruch
Steht
demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen
wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung
gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger
die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
§. 887. Aufgebot
des Vormerkungsgläubigers
Ist der
Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so
kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden,
wenn die im §. 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten
Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses
erlischt die Wirkung der Vormerkung.
§. 888. Anspruch
des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
Soweit der
Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines Rechtes an einem solchen Rechte
gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist,
kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung
verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs erforderlich ist.
Das Gleiche
gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
§. 889. Ausschluss
der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Ein Recht
an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des
Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück
erwirbt.
§. 890. Vereinigung
von Grundstücken; Zuschreibung
Mehrere
Grundstücke können dadurch zu einem Grundstücke vereinigt werden, dass der
Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
Ein
Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht
werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuche zuschreiben lässt.
§. 891. Gesetzliche
Vermutung
Ist im
Grundbuche für Jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das
Recht zustehe.
Ist im
Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht
nicht bestehe.
§. 892. Öffentlicher
Glaube des Grundbuchs
Zu Gunsten
desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem
solchen Rechte durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als
richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen
oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der
Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zu Gunsten einer bestimmten
Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam,
wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
Ist zu dem
Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des
Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach
§. 873 erforderliche Einigung erst später zu Stande kommt,
die Zeit der Einigung maßgebend.
§. 893. Rechtsgeschäft
mit dem Eingetragenen
Die
Vorschriften des §. 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für
welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechtes eine Leistung
bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Anderen in Ansehung dieses Rechtes ein
nicht unter die Vorschriften des §. 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen
wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
§. 894. Berichtigung
des Grundbuchs
Steht der
Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück, eines
Rechtes an einem solchen Rechte oder einer Verfügungsbeschränkung der im §. 892
Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so
kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch
die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung
beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von
demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
§. 895. Voreintragung
des Verpflichteten
Kann die
Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach §. 894
Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht
eintragen zu lassen.
§. 896. Vorlegung
des Briefes
Ist zur
Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die
Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der
Brief dem Grundbuchamte vorgelegt wird.
§. 897. Kosten
der Berichtigung
Die Kosten
der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat
derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem
zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnisse
sich ein Anderes ergibt.
§. 898. Unverjährbarkeit
der Berichtigungsansprüche
Die in den
§§. 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§. 899. Eintragung
eines Widerspruchs
In den
Fällen des §. 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen werden.
Die
Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer
Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen
wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass
eine Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
§. 899a.
Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ist eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung
des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter
sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch
eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter
vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der
Gesellschafter entsprechend.
§. 900. Buchersitzung
Wer als
Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das
Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung dreißig Jahre
bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitze gehabt hat.
Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für
die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange
ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen
ist.
Diese
Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für Jemand ein ihm nicht
zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitze des
Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden
Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die Eintragung
maßgebend.
§. 901. Erlöschen
nicht eingetragener Rechte
Ist ein
Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuche mit Unrecht gelöscht, so
erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt
ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem
fremden Grundstücke nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.
§. 902. Unverjährbarkeit
eingetragener Rechte
Die
Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt
nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf
Schadensersatz gerichtet sind.
Ein Recht,
wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen
ist, steht einem eingetragenen Rechte gleich.
Abschnitt 3
Eigentum
Titel 1
Inhalt des Eigentums
§. 903. Befugnisse
des Eigentümers
Der
Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und Andere von jeder
Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung
seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
§. 904. Notstand
Der
Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines Anderen auf
die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen
Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem
Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann
Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
§. 905. Begrenzung
des Eigentums
Das Recht
des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der
Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann
jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen
werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
§. 906. Zuführung
unwägbarer Stoffe
Der
Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen,
Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen
Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung
die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Das gleiche
gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche
Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen
verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich
zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann
er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in
Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines
Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Eine
unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen
oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen
Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten
werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die
nach § 48 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den
Stand der Technik wiedergeben.
Die
Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
§. 907. Gefahrdrohende
Anlagen
Der
Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken
nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit
vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige
Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den
landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze
oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage
erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
Bäume und
Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.
§. 908. Drohender
Gebäudeeinsturz
Droht einem
Grundstücke die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines
anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstücke verbunden ist, oder durch die
Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der
Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem §. 836 Abs. 1 oder den §§. 837, 838
für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die
zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
§. 909. Vertiefung
Ein
Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des
Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für
eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
§. 910. Überhang
Der
Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches,
die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten.
Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer
des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und
die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Dem
Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die
Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
§. 911. Überfall
Früchte,
die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche dient.
§. 912. Überbau;
Duldungspflicht
Hat der
Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze
gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat
der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach
der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Der Nachbar
ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der
Grenzüberschreitung maßgebend.
§. 913. Zahlung
der Überbaurente
Die Rente
für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem
jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
Die Rente
ist jährlich im voraus zu entrichten.
§. 914. Rang,
Eintragung und Erlöschen der Rente
Das Recht
auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den
älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaues.
Das Recht
wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur
Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
Im Übrigen
finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zu Gunsten des jeweiligen
Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.
§. 915. Abkauf
Der
Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen
Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teile des Grundstücks den Wert
ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er
von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen
beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.
Für die
Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.
§. 916. Beeinträchtigung
von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Wird durch
den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstücke
beeinträchtigt, so finden zu Gunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§.
912 bis 914 entsprechende Anwendung.
§. 917. Notweg
Fehlt einem
Grundstücke die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem
öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie
bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der
erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des
Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.
Die
Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu
entschädigen. Die Vorschriften des §. 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§. 913, 914,
916 finden entsprechende Anwendung.
§. 918. Ausschluss
des Notwegrechts
Die
Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige
Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche
Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
Wird in
Folge der Veräußerung eines Teiles des Grundstücks der veräußerte oder der
zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege
abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teiles, über welchen die Verbindung
bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teiles
steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden
Grundstücken gleich.
§. 919. Grenzabmarkung
Der
Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks
verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein
Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung
mitwirkt.
Die Art der
Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten
diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
Die Kosten
der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern
nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse
sich ein Anderes ergibt.
§. 920. Grenzverwirrung
Lässt sich
im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für
die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht
festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der
streitigen Fläche zuzuteilen.
Soweit eine
diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnisse
führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden
Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es
unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
§. 921. Gemeinschaftliche
Benutzung von Grenzanlagen
Werden zwei
Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer,
Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteile beider Grundstücke
dient, von einander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der
Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien,
sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der
Nachbarn allein gehört.
§. 922. Art der
Benutzung und Unterhaltung
Sind die
Nachbarn zur Benutzung einer der im §. 921 bezeichneten Einrichtungen
gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus
ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des
anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu
gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der
Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt
oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen
den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
§. 923. Grenzbaum
Steht auf
der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird,
auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
Jeder der
Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung
fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die
Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere
auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der
Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist
ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach
nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
Diese
Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
§. 924. Unverjährbarkeit
nachbarrechtlicher Ansprüche
Die
Ansprüche, die sich aus den §§. 907 bis 909, 915, dem §. 917 Abs. 1, dem §. 918
Abs. 2, den §§. 919, 920 und dem §. 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der
Verjährung.
Titel 2
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§. 925. Auflassung
Die zur Übertragung
des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des
Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der
Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar
zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in
einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
Eine
Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist
unwirksam.
§. 925a. Urkunde
über Grundgeschäft
Die
Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach §
311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder
gleichzeitig errichtet wird.
§. 926. Zubehör
des Grundstücks
Sind der
Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das
Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem
Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbes
vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist
anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
Erlangt der
Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem
Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die
Vorschriften der §§. 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers
ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
§. 927. Aufgebotsverfahren
Der
Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit dreißig Jahren im
Eigenbesitz eines Anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem
Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet
wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im
Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er
gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der
Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
Derjenige,
welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch,
dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Ist vor dem
Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des
Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den
Dritten.
§. 928. Aufgabe
des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Das
Eigentum an einem Grundstücke kann dadurch aufgegeben werden, dass der
Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamte gegenüber erklärt und der Verzicht in
das Grundbuch eingetragen wird.
Das Recht
zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in
dem Gebiete das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass
er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Titel 3
Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 1
Übertragung
§. 929. Einigung
und Übergabe
Zur
Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der
Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass
das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt
die Einigung über den Übergang des Eigentums.
§. 929a. Einigung
bei nicht eingetragenem Seeschiff
Zur
Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister
eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe
nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind,
dass das Eigentum sofort übergehen soll.
Jeder Teil
kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde
über die Veräußerung erteilt wird.
§. 930. Besitzkonstitut
Ist der
Eigentümer im Besitze der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden,
dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird,
vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
§. 931. Abtretung
des Herausgabeanspruchs
Ist ein Dritter
im Besitze der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der
Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
§. 932. Gutgläubiger
Erwerb vom Nichtberechtigten
Durch eine
nach §. 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn
die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der
er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben
ist. In dem Falle des §. 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der
Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
Der
Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder in Folge grober
Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
§. 932a. Gutgläubiger
Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
Gehört ein
nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber
Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn,
dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem
Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die
Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
§. 933. Gutgläubiger
Erwerb bei Besitzkonstitut
Gehört eine
nach §. 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer,
wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu
dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
§. 934. Gutgläubiger
Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
Gehört eine
nach §. 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn
der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des
Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem
Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbes
nicht in gutem Glauben ist.
§. 935. Kein
gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
Der Erwerb
des Eigentums auf Grund der §§. 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem
Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen
war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann,
wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Diese
Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf
Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach
§ 979 Absatz 1a veräußert werden.
§. 936. Erlöschen
von Rechten Dritter
Ist eine
veräußerte Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so erlischt das Recht
mit dem Erwerbe des Eigentums. In dem Falle des §. 929 Satz 2 gilt dies jedoch
nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach §. 931
veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitze des Veräußerers, so erlischt das
Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den
Besitz der Sache erlangt.
Das Recht
des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Abs. 1 maßgebenden
Zeit in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist.
Steht im
Falle des §. 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem
gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
Untertitel 2
Ersitzung
§. 937. Voraussetzungen,
Ausschluss bei Kenntnis
Wer eine
bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum
(Ersitzung).
Die
Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe des
Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm
das Eigentum nicht zusteht.
§. 938. Vermutung
des Eigenbesitzes
Hat Jemand
eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitze gehabt, so
wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
§. 939. Hemmung
der Ersitzung
Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den
Eigenbesitzer oder im Fall eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer,
der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§
203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird.
Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des
Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und
211 gehemmt ist.
§. 940. Unterbrechung
durch Besitzverlust
Die Ersitzung
wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
Die
Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz
ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittelst einer
innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
§. 941. Unterbrechung
durch Vollstreckungshandlung
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen
oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend.
§. 942. Wirkung
der Unterbrechung
Wird die
Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit
nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der
Unterbrechung beginnen.
§. 943. Ersitzung
bei Rechtsnachfolge
Gelangt die
Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die
während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem
Dritten zugute.
§. 944. Erbschaftsbesitzer
Die
Ersitzungszeit, die zu Gunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt
dem Erben zu Statten.
§. 945. Erlöschen
von Rechten Dritter
Mit dem
Erwerbe des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem
Erwerbe des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der
Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht
in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss
auch in Ansehung des Rechtes des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der
§§. 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.
Untertitel 3
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§. 946. Verbindung
mit einem Grundstück
Wird eine
bewegliche Sache mit einem Grundstücke dergestalt verbunden, dass sie
wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an
dem Grundstück auf diese Sache.
§. 947. Verbindung
mit beweglichen Sachen
Werden
bewegliche Sachen mit einander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche
Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen
Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem
Verhältnisse des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
Ist eine
der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das
Alleineigentum.
§. 948. Vermischung
Werden
bewegliche Sachen mit einander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden
die Vorschriften des §. 947 entsprechende Anwendung.
Der
Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder
vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
§. 949. Erlöschen
von Rechten Dritter
Erlischt
nach den §§. 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die
sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der
belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteile fort, der
an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache
Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
§. 950. Verarbeitung
Wer durch
Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche
Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert
der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des
Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Graviren
oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
Mit dem
Erwerbe des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe
bestehenden Rechte.
§. 951. Entschädigung
für Rechtsverlust
Wer in
Folge der Vorschriften der §§. 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann
von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in
Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann nicht
verlangt werden.
Die
Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen unerlaubter
Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das
Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§. 946,
947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem
Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht
von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
§. 952. Eigentum
an Schuldurkunden
Das Eigentum
an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldscheine steht dem Gläubiger zu.
Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
Das Gleiche
gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden
kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
Untertitel 4
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§. 953. Eigentum
an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Erzeugnisse
und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem
Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§. 954 bis 957 ein Anderes
ergibt.
§. 954. Erwerb
durch dinglich Berechtigten
Wer vermöge
eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige
Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet
der Vorschriften der §§. 955 bis 957, mit der Trennung.
§. 955. Erwerb
durch gutgläubigen Eigenbesitzer
Wer eine
Sache im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und
sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der
Vorschriften der §§. 956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen,
wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein Anderer vermöge eines
Rechtes an der Sache zum Fruchtbezuge berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei
dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung
den Rechtsmangel erfährt.
Dem
Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung
eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
Auf den
Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des §.
940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§. 956. Erwerb
durch persönlich Berechtigten
Gestattet
der Eigentümer einem Anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der
Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der
Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der
Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er
sie nicht widerrufen, solange sich der Andere in dem ihm überlassenen Besitze
der Sache befindet.
Das Gleiche
gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem Anderen
ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der
Trennung gehören.
§. 957. Gestattung
durch den Nichtberechtigten
Die
Vorschriften des §. 956 finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die
Aneignung einem Anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn,
dass der Andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der
Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder
der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den
Rechtsmangel erfährt.
Untertitel 5
Aneignung
§. 958. Eigentumserwerb
an beweglichen herrenlosen Sachen
Wer eine
herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der
Sache.
Das
Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder
wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines Anderen verletzt
wird.
§. 959. Aufgabe
des Eigentums
Eine
bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das
Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
§. 960. Wilde
Tiere
Wilde Tiere
sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in
Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern
sind nicht herrenlos.
Erlangt ein
gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht
der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung
aufgibt.
Ein
gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm
bestimmten Ort zurückzukehren.
§. 961. Eigentumsverlust
bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm
aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt
oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§. 962. Verfolgungsrecht
des Eigentümers
Der
Eigentümer des Bienenschwarmes darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke
betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung
eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die
Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den
entstehenden Schaden zu ersetzen.
§. 963. Vereinigung
von Bienenschwärmen
Vereinigen
sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer,
welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen
Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten
Schwärme.
§. 964. Vermischung
von Bienenschwärmen
Ist ein
Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken
sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung
besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen
Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
Untertitel 6
Fund
§. 965. Anzeigepflicht
des Finders
Wer eine
verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer
oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
Kennt der
Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so
hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der
Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so bedarf es der Anzeige
nicht.
§. 966. Verwahrungspflicht
Der Finder
ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
Ist der
Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen.
Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös
tritt an die Stelle der Sache.
§. 967. Ablieferungspflicht
Der Finder
ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die
Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
§. 968. Umfang
der Haftung
Der Finder
hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§. 969. Herausgabe
an den Verlierer
Der Finder
wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen
Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
§. 970. Ersatz
von Aufwendungen
Macht der
Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der
Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach
für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz
verlangen.
§. 971. Finderlohn
Der Finder kann
von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt
von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom
Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den
Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen
zu bestimmen.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder
den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
§. 972. Zurückbehaltungsrecht
des Finders
Auf die in den
§§. 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers
gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§. 1000 bis
1002 entsprechende Anwendung.
§. 973. Eigentumserwerb
des Finders
Mit dem
Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen
Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher
ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei
der Polizeibehörde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe des Eigentums erlöschen die
sonstigen Rechte an der Sache.
Ist die
Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder
erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die
Anmeldung eines Rechtes bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerbe des
Eigentums nicht entgegen.
§. 974. Eigentumserwerb
nach Verschweigung
Sind vor
dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt
geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als 10 Euro wert ist, ihre Rechte bei der
zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die
Empfangsberechtigten nach den Vorschriften des §. 1003 zur Erklärung über die
ihm nach den §§. 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablaufe
der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und
erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die
Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit
erklären.
§. 975. Rechte des
Finders nach Ablieferung
Durch die
Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde
werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die
Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige
Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem
Empfangsberechtigten herausgeben.
§. 976. Eigentumserwerb
der Gemeinde
Verzichtet
der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerbe des
Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
Hat der
Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die
zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§. 973, 974 das Eigentum
erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder
vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die
Herausgabe verlangt.
§. 977. Bereicherungsanspruch
Wer in
Folge der Vorschriften der §§. 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann
in den Fällen der §§. 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des §. 976 von der
Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem
Übergange des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die
gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.
§. 978. Fund in
öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
Wer eine
Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen
Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Verkehrsanstalt findet
und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die
Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften
der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
Ist die
Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn
verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrages, der sich bei
Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der
Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die für
die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende
Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende
Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die
Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen
Empfangsberechtigten anzuzeigen.
Fällt der
Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten,
so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen.
Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung
gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.
§. 979. Verwertung;
Verordnungsermächtigung
Die Behörde
oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich
versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des
Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch
einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
Die
Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als
allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.
Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von
Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich
entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die
fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können
Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. Sie
können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines
anderen Landes vereinbaren.
Der Erlös
tritt an die Stelle der Sache.
§. 980. Öffentliche
Bekanntmachung des Fundes
Die
Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer
öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter
Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist;
sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
Die
Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen
oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
§. 981. Empfang
des Versteigerungserlöses
Sind seit
dem Ablaufe der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre
verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein
Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten
an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des
Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei
Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.
Ist die
Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die
dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen
Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind.
Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
Die Kosten
werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.
§. 982. Ausführungsvorschriften
Die in den
§§. 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten
nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der
Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
§. 983. Unanbringbare
Sachen bei Behörden
Ist eine
öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet
ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der
Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die
Vorschriften der §§. 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
§. 984. Schatzfund
Wird eine
Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu
ermitteln ist (Schatz), entdeckt und in Folge der Entdeckung in Besitz
genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem
Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Titel 4
Ansprüche aus dem Eigentum
§. 985. Herausgabeanspruch
Der
Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
§. 986. Einwendungen
des Besitzers
Der
Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare
Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber
zum Besitze berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer
gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann
der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren
Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wiederübernehmen kann oder will, an
sich selbst verlangen.
Der
Besitzer einer Sache, die nach §. 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe
veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen
entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
§. 987. Nutzungen
nach Rechtshängigkeit
Der
Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem
Eintritte der Rechtshängigkeit zieht.
Zieht der
Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem
Eigentümer zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
§. 988. Nutzungen
des unentgeltlichen Besitzers
Hat ein
Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm
in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den
Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe
der Nutzungen, die er vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet.
§. 989. Schadensersatz
nach Rechtshängigkeit
Der
Besitzer ist von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den
Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass in Folge seines Verschuldens
die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm
nicht herausgegeben werden kann.
§. 990. Haftung
des Besitzers bei Kenntnis
War der
Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem
Eigentümer von der Zeit des Erwerbes an nach den §§. 987, 989. Erfährt der
Besitzer später, dass er zum Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in
gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
Eine
weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
§. 991. Haftung
des Besitzmittlers
Leitet der
Besitzer das Recht zum Besitze von einem mittelbaren Besitzer ab, so finden die
Vorschriften des §. 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die
Voraussetzungen des §. 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder
diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
War der
Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl
von dem Erwerb an den im §. 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber
insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
§. 992. Haftung
des deliktischen Besitzers
Hat sich
der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz
verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den
Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
§. 993. Haftung des
redlichen Besitzers
Liegen die
in den §§. 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der
Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum
Schadensersatze verpflichtet.
Für die
Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, finden auf ihn die
Vorschriften des §. 101 Anwendung.
§. 994. Notwendige
Verwendungen
Der
Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem
Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch
für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
Macht der
Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginne der im
§. 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die
Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag.
§. 995. Lasten
Zu den
notwendigen Verwendungen im Sinne des §. 994 gehören auch die Aufwendungen, die
der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für
welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für
solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache
gelegt anzusehen sind.
§. 996. Nützliche
Verwendungen
Für andere
als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen,
als sie vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit und vor dem Beginne der im §.
990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu
der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
§. 997. Wegnahmerecht
Hat der
Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil
verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschriften des §.
258 finden Anwendung.
Das Recht
zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach §. 994 Abs. 1 Satz 2
für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn
keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der
Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
§. 998. Bestellungskosten
bei landwirtschaftlichem Grundstück
Ist ein
landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die
Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden
Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.
§. 999. Ersatz
von Verwendungen des Rechtsvorgängers
Der
Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger
er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der
Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
Die
Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatze von Verwendungen erstreckt sich auch
auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben
hat.
§. 1000. Zurückbehaltungsrecht
des Besitzers
Der
Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu
ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm
nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlung erlangt hat.
§. 1001. Klage auf
Verwendungsersatz
Der
Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen,
wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt.
Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruche
dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt
des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
§. 1002. Erlöschen
des Verwendungsanspruchs
Gibt der
Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den
Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstücke mit
dem Ablaufe von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die
gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen
genehmigt.
Auf diese
Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206,
210, 211 entsprechende
Anwendung.
§. 1003. Befriedigungsrecht
des Besitzers
Der
Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags
auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber
zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablaufe der Frist ist
der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über
den Pfandverkauf, bei einem Grundstücke nach den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die
Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
Bestreitet
der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablaufe der Frist, so kann sich der
Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger
Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen
ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die
Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
§. 1004. Beseitigungs-
und Unterlassungsanspruch
Wird das
Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer
auf Unterlassung klagen.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
§. 1005. Verfolgungsrecht
Befindet
sich eine Sache auf einem Grundstücke, das ein Anderer als der Eigentümer der
Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der im §. 867
bestimmte Anspruch zu.
§. 1006. Eigentumsvermutung
für Besitzer
Zu Gunsten
des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der
Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die
Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es
sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
Zu Gunsten
eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines
Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
Im Falle
eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
§. 1007. Ansprüche
des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Wer eine
bewegliche Sache im Besitze gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe
der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem
Glauben war.
Ist die
Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen
Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die
Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf
Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerbe des
Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im
Übrigen finden die Vorschriften der §§. 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.
Titel 5
Miteigentum
§. 1008. Miteigentum
nach Bruchteilen
Steht das
Eigentum an einer Sache Mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die
Vorschriften der §§. 1009 bis 1011.
§. 1009. Belastung
zugunsten eines Miteigentümers
Die
gemeinschaftliche Sache kann auch zu Gunsten eines Miteigentümers belastet
werden.
Die
Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zu Gunsten des jeweiligen
Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen
Grundstücks zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen
Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem
Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
§. 1010. Sondernachfolger
eines Miteigentümers
Haben die Miteigentümer
eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen
oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen
den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des
Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
Die in den
§§. 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines
Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen
sind.
§. 1011. Ansprüche
aus dem Miteigentum
Jeder
Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentume Dritten gegenüber in
Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch
nur in Gemäßheit des §. 432.
§. 1012. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1013. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1014. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1015. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1016. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1017. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
Abschnitt 4
Dienstbarkeiten
Titel 1
Grunddienstbarkeiten
§. 1018. Gesetzlicher
Inhalt der Grunddienstbarkeit
Ein
Grundstück kann zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks
in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen
Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstücke gewisse Handlungen
nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechtes
ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstücke dem
anderen Grundstücke gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
§. 1019. Vorteil
des herrschenden Grundstücks
Eine
Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung
des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über
das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht
erstreckt werden.
§. 1020. Schonende
Ausübung
Bei der
Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des
Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur
Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er
sie in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten, soweit das Interesse des
Eigentümers es erfordert.
§. 1021. Vereinbarte
Unterhaltungspflicht
Gehört zur
Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstücke,
so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu
unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem
Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden,
dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das
Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
Auf eine
solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten
entsprechende Anwendung.
§. 1022. Anlagen
auf baulichen Anlagen
Besteht die
Grunddienstbarkeit in dem Rechte, auf einer baulichen Anlage des belasteten
Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein Anderes
bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu
unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift
des §. 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
§. 1023. Verlegung
der Ausübung
Beschränkt
sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des
belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf
eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die
Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die
Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann,
wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch
Rechtsgeschäft bestimmt ist.
Das Recht
auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
§. 1024. Zusammentreffen
mehrerer Nutzungsrechte
Trifft eine
Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen
Nutzungsrecht an dem Grundstücke dergestalt zusammen, dass die Rechte
nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben
die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller
Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung
verlangen.
§. 1025. Teilung
des herrschenden Grundstücks
Wird das
Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die
einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise
zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht
beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum
Vorteile, so erlischt sie für die übrigen Teile.
§. 1026. Teilung
des dienenden Grundstücks
Wird das
belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der
Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks
beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen,
von der Dienstbarkeit frei.
§. 1027. Beeinträchtigung
der Grunddienstbarkeit
Wird eine
Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die im §. 1004
bestimmten Rechte zu.
§. 1028. Verjährung
Ist auf dem
belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit
beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des
Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die
Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs
erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in
Widerspruch steht.
Die
Vorschriften des §. 892 finden keine Anwendung.
§. 1029. Besitzschutz
des Rechtsbesitzers
Wird der
Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im
Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den
Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die
Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal,
ausgeübt worden ist.
Titel 2
Nießbrauch
Untertitel 1
Nießbrauch an Sachen
§. 1030. Gesetzlicher
Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
Eine Sache
kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die
Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen
(Nießbrauch).
Der
Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
§. 1031. Erstreckung
auf Zubehör
Mit dem
Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem
Zubehöre nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des §.
926.
§. 1032. Bestellung
an beweglichen Sachen
Zur
Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass
der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind,
dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2,
der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in
den Fällen des §. 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Rechte
des Dritten vorgeht.
§. 1033. Erwerb
durch Ersitzung
Der
Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die
für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung.
§. 1034. Feststellung
des Zustandes
Der
Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige
feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
§. 1035. Nießbrauch
an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
Bei dem
Nießbrauch an einem Inbegriffe von Sachen sind der Nießbraucher und der
Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen
mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu
versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen,
dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch
verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu
tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
§. 1036. Besitzrecht;
Ausübung des Nießbrauchs
Der
Nießbraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt.
Er hat bei
der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der
Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
zu verfahren.
§. 1037. Umgestaltung
Der
Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu
verändern.
Der Nießbraucher
eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand,
Lehm, Thon, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern
nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich
verändert wird.
§. 1038. Wirtschaftsplan
für Wald und Bergwerk
Ist ein
Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der Eigentümer als der
Nießbraucher verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der
wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden.
Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine
entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder
Teil zur Hälfte zu tragen.
Das Gleiche
gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen
gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist.
§. 1039. Übermäßige
Fruchtziehung
Der
Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaße zieht,
weil dies in Folge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist
jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden,
verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des
Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit
zu leisten. Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der
zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird,
als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
Wird die
Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die
Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen
Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.
§. 1040. Schatz
Das Recht
des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem
Schatze, der in der Sache gefunden wird.
§. 1041. Erhaltung
der Sache
Der
Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestande
zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie
zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
§. 1042. Anzeigepflicht
des Nießbrauchers
Wird die
Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung
oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine
nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem
Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein
Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
§. 1043. Ausbesserung
oder Erneuerung
Nimmt der
Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche
Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb
der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks
verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.
§. 1044. Duldung
von Ausbesserungen
Nimmt der
Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache
nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein
Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der im §. 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.
§. 1045. Versicherungspflicht
des Nießbrauchers
Der
Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und
sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die
Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist
so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
Ist die
Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden
Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er
zur Versicherung verpflichtet sein würde.
§. 1046. Nießbrauch
an der Versicherungsforderung
An der
Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den
Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden
Forderung gelten.
Tritt ein
unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigentümer als
der Nießbraucher verlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung
der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Der Eigentümer kann die Verwendung
selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.
§. 1047. Lastentragung
Der
Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des
Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der
außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen
sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur
Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die
Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer
Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.
§. 1048. Nießbrauch
an Grundstück mit Inventar
Ist ein
Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher
über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu
beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in
das Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar gehört.
Übernimmt
der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der
Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren,
so finden die Vorschriften des § 582a entsprechende Anwendung.
§. 1049. Ersatz
von Verwendungen
Macht der
Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so
bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Nießbraucher
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat,
wegzunehmen.
§. 1050. Abnutzung
Veränderungen
oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des
Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
§. 1051. Sicherheitsleistung
Wird durch
das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der
Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung
verlangen.
§. 1052. Gerichtliche
Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
Ist der
Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der
Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des
Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gerichte zu
bestellenden Verwalter übertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur
zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine
Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist;
sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablaufe der Frist geleistet
wird.
Der
Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die
Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter. Verwalter kann auch
der Eigentümer sein.
Die
Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird.
§. 1053. Unterlassungsklage
bei unbefugtem Gebrauch
Macht der
Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und
setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann
der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
§. 1054. Gerichtliche
Verwaltung wegen Pflichtverletzung
Verletzt
der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er
das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so
kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach §. 1052 verlangen.
§. 1055. Rückgabepflicht
des Nießbrauchers
Der
Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs
dem Eigentümer zurückzugeben.
Bei dem
Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des
§ 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die
Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
§. 1056. Miet- und
Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs
hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs
die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden
Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b
entsprechende Anwendung.
Der
Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den
Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der
Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
Der Mieter
oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem
Kündigungsrechte Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablaufe der
Frist erfolgen.
§. 1057. Verjährung
der Ersatzansprüche
Die
Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der
Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder
auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die
Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
§. 1058. Besteller
als Eigentümer
Im
Verhältnisse zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zu Gunsten des
Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher
weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.
§. 1059. Unübertragbarkeit;
Überlassung der Ausübung
Der
Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem
Anderen überlassen werden.
§. 1059a. Übertragbarkeit
bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
Steht ein
Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften übertragbar:
1. Geht das
Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es
sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2. Wird
sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil
eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den
Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des
Unternehmens oder des Teiles des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob
diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen
Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die
Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die
zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Einer
juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.
§. 1059b. Unpfändbarkeit
Ein
Nießbrauch kann auf Grund der Vorschriften des § 1059a weder gepfändet noch
verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
§. 1059c. Übergang
oder Übertragung des Nießbrauchs
Im Falle
des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber an Stelle
des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und
Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte
und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten
getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.
Durch den
Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf
Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte
begründet.
§. 1059d. Miet- und
Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete
Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so
sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von
vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b
entsprechend anzuwenden.
§. 1059e. Anspruch
auf Einräumung des Nießbrauchs
Steht ein
Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder
einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis
1059d entsprechend.
§. 1060. Zusammentreffen
mehrerer Nutzungsrechte
Trifft ein
Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht
an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte neben einander nicht oder
nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang,
so findet die Vorschrift des §. 1024 Anwendung.
§. 1061. Tod des
Nießbrauchers
Der
Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer
juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
§. 1062. Erstreckung
der Aufhebung auf das Zubehör
Wird der
Nießbrauch an einem Grundstücke durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt
sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehöre.
§. 1063. Zusammentreffen
mit dem Eigentum
Der
Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in
derselben Person zusammentrifft.
Der
Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches
Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
§. 1064. Aufhebung
des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Zur Aufhebung
des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die
Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass
er den Nießbrauch aufgebe.
§. 1065. Beeinträchtigung
des Nießbrauchsrechts
Wird das
Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des
Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentume geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
§. 1066. Nießbrauch
am Anteil eines Miteigentümers
Besteht ein
Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die
Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der
Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
Die
Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher
gemeinschaftlich verlangt werden.
Wird die
Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den
Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
§. 1067. Nießbrauch
an verbrauchbaren Sachen
Sind verbrauchbare
Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der
Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu
ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller
als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige
feststellen lassen.
Der
Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des
Wertes gefährdet ist.
Untertitel 2
Nießbrauch an Rechten
§. 1068. Gesetzlicher
Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
Gegenstand
des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
Auf den
Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 1069 bis 1084 ein
Anderes ergibt.
§. 1069. Bestellung
Die
Bestellung des Nießbrauchs an einem Rechte erfolgt nach den für die Übertragung
des Rechtes geltenden Vorschriften.
An einem
Rechte, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
§. 1070. Nießbrauch
an Recht auf Leistung
Ist ein
Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des
Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und
dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle
der Übertragung des Rechtes für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und
dem Verpflichteten gelten.
Wird die
Ausübung des Nießbrauchs nach §. 1052 einem Verwalter übertragen, so ist die
Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der
getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der
Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.
§. 1071. Aufhebung
oder Änderung des belasteten Rechts
Ein dem
Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung
des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift
des §. 876 Satz 3 bleibt unberührt.
Das Gleiche
gilt im Falle einer Änderung des Rechtes, sofern sie den Nießbrauch
beeinträchtigt.
§. 1072. Beendigung
des Nießbrauchs
Die
Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§. 1063, 1064 auch
dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer
beweglichen Sache ist.
§. 1073. Nießbrauch
an einer Leibrente
Dem
Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechtes
gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechtes gefordert werden
können.
§. 1074. Nießbrauch
an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
Der
Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die
Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung
berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen
Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.
§. 1075. Wirkung
der Leistung
Mit der
Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den
geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstande.
Werden
verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die
Vorschriften des §. 1067 finden entsprechende Anwendung.
§. 1076. Nießbrauch
an verzinslicher Forderung
Ist eine
auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die
Vorschriften der §§. 1077 bis 1079.
§. 1077. Kündigung
und Zahlung
Der
Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger
gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich
gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.
Der
Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die
Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem
Gläubiger erklärt wird.
§. 1078. Mitwirkung
zur Einziehung
Ist die
Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander
verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer
Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung
verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
§. 1079. Anlegung
des Kapitals
Der
Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken,
dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung
von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem
Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der
Nießbraucher.
§. 1080. Nießbrauch
an Grund- oder Rentenschuld
Die
Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den
Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
§. 1081. Nießbrauch
an Inhaber- oder Orderpapieren
Ist ein
Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist,
Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem
Papiere gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer
gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papiere gehörenden Zins-, Renten-
oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.
Zur
Bestellung des Nießbrauchs genügt an Stelle der Übergabe des Papiers die
Einräumung des Mitbesitzes.
§. 1082. Hinterlegung
Das Papier
ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des
Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen,
dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer
gemeinschaftlich verlangt werden kann.
§. 1083. Mitwirkung
zur Einziehung
Der Nießbraucher
und der Eigentümer des Papiers sind für einander verpflichtet, zur Einziehung
des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur
ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
Im Falle
der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des §. 1079 Anwendung. Eine
bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.
§. 1084. Verbrauchbare
Sachen
Gehört ein
Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist,
nach §. 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften
des §. 1067.
Untertitel 3
Nießbrauch an einem Vermögen
§. 1085. Bestellung
des Nießbrauchs an einem Vermögen
Der
Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden,
dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen
gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die
Vorschriften der §§. 1086 bis 1088.
§. 1086. Rechte
der Gläubiger des Bestellers
Die
Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung
entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem
Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum
an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der
Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den
Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatze verpflichtet.
§. 1087. Verhältnis
zwischen Nießbraucher und Besteller
Der
Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig ist,
von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers
erforderlichen Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch
nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen. Soweit die
zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher
gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.
Der
Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten Gegenstandes
erfüllen. Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen, das dem
Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke der
Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu
veräußern, wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr
abgewartet werden kann. Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand
auszuwählen. Soweit er zum Ersatze des Wertes verbrauchbarer Sachen
verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung nicht vornehmen.
§. 1088. Haftung
des Nießbrauchers
Die
Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung
verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem
Nießbraucher verlangen. Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen,
die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten
werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist.
Die Haftung
des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Der
Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der Gläubiger wegen
der im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe von
Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen, wenn
der Nießbraucher mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.
§. 1089. Nießbrauch
an einer Erbschaft
Die
Vorschriften der §§. 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft
entsprechende Anwendung.
Titel 3
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
§. 1090. Gesetzlicher
Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Ein
Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten
die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen
zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer
Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
Die
Vorschriften der §§. 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende
Anwendung.
§. 1091. Umfang
Der Umfang
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten.
§. 1092. Unübertragbarkeit;
Überlassung der Ausübung
Eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der
Dienstbarkeit kann einem Anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung
gestattet ist.
Steht eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder
einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis
1059d entsprechend.
Steht einer
juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück
für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser,
Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der
Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum
Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater
oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu
benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst
nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein
Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die
Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
§. 1093. Wohnungsrecht
Als
beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein
Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als
Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden
Vorschriften der §§. 1031, 1034, 1036, des §. 1037 Abs. 1 und der §§. 1041,
1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
Der
Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung
und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
Ist das
Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum
gemeinschaftlichen Gebrauche der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen
mitbenutzen.
Abschnitt 5
Vorkaufsrecht
§. 1094. Gesetzlicher
Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Ein
Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten
die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkaufe berechtigt ist.
Das
Vorkaufsrecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen
Grundstücks bestellt werden.
§. 1095. Belastung
eines Bruchteils
Ein
Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrechte nur belastet werden,
wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
§. 1096. Erstreckung
auf Zubehör
Das
Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstücke
verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses
Zubehör erstrecken soll.
§. 1097. Bestellung
für einen oder mehrere Verkaufsfälle
Das
Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer,
welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben;
es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
§. 1098. Wirkung
des Vorkaufsrechts
Das
Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich
nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt
werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.
Dritten
gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des
durch die Ausübung des Rechtes entstehenden Anspruchs auf Übertragung des
Eigentums.
Steht ein
nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder
einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit
nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§
1059a bis 1059d entsprechend.
§. 1099. Mitteilungen
Gelangt das
Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie
der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469
Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
Der
Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung
des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.
§. 1100. Rechte
des Käufers
Der neue
Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist,
die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die
Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten
und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird.
Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige
Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe
des Grundstücks fordern.
§. 1101. Befreiung
des Berechtigten
Soweit der
Berechtigte nach §. 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis
zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem
Vorkaufe geschuldeten Kaufpreises frei.
§. 1102. Befreiung
des Käufers
Verliert
der Käufer oder sein Rechtsnachfolger in Folge der Geltendmachung des
Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete
Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den
berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.
§. 1103. Subjektiv-dingliches
und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
Ein zu
Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht
kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstücke getrennt werden.
Ein zu
Gunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem
Eigentum an einem Grundstücke verbunden werden.
§. 1104. Ausschluss
unbekannter Berechtigter
Ist der
Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem
Rechte ausgeschlossen werden, wenn die im §. 1170 für die Ausschließung eines
Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft
des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.
Auf ein
Vorkaufsrecht, das zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks
besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Abschnitt 6
Reallasten
§. 1105. Gesetzlicher
Inhalt der Reallast
Ein
Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstücke zu
entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart
werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte
Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten
Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden
können.
Die
Reallast kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen
Grundstücks bestellt werden.
§. 1106. Belastung
eines Bruchteils
Ein Bruchteil
eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem
Anteil eines Miteigentümers besteht.
§. 1107. Einzelleistungen
Auf die
einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer
Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§. 1108. Persönliche
Haftung des Eigentümers
Der
Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden
Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
Wird das
Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als
Gesamtschuldner.
§. 1109. Teilung
des herrschenden Grundstücks
Wird das
Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen
Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der
Eigentümer nach dem Verhältnisse der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so
finden die Vorschriften des §. 432 Anwendung. Die
Ausübung des Rechtes ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den
Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
Der
Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden
sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamte gegenüber zu erfolgen und
bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§. 876, 878 finden
entsprechende Anwendung. Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks,
ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teile
verbunden, den er behält. Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum
Vorteile, so bleibt sie mit diesem Teile allein verbunden.
§. 1110. Subjektiv-dingliche
Reallast
Eine zu
Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann
nicht von dem Eigentum an diesem Grundstücke getrennt werden.
§. 1111. Subjektiv-persönliche
Reallast
Eine zu
Gunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum
an einem Grundstücke verbunden werden.
Ist der
Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht
veräußert oder belastet werden.
§. 1112. Ausschluss
unbekannter Berechtigter
Ist der
Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechtes die
Vorschriften des §. 1104 entsprechende Anwendung.
Abschnitt 7
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1
Hypothek
§. 1113. Gesetzlicher
Inhalt der Hypothek
Ein
Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen
einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Hypothek).
Die
Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt
werden.
§. 1114. Belastung
eines Bruchteils
Ein
Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der
Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines
Miteigentümers besteht.
§. 1115. Eintragung
der Hypothek
Bei der
Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und,
wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen
zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen
kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug
genommen werden.
Bei der
Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von
der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur
Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen
die Bezugnahme auf die Satzung.
§. 1116. Brief-
und Buchhypothek
Über die
Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
Die
Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch
nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und
des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des §. 873 Abs. 2 und der §§. 876, 878 finden entsprechende
Anwendung.
Die
Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung
erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
§. 1117. Erwerb
der Briefhypothek
Der
Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer
des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des §.
929 Satz 2 und der §§. 930, 931 Anwendung.
Die
Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der
Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen
zu lassen.
Ist der Gläubiger
im Besitze des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.
§. 1118. Haftung
für Nebenforderungen
Kraft der
Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung
sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstücke
bezweckenden Rechtsverfolgung.
§. 1119. Erweiterung
der Haftung für Zinsen
Ist die
Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert,
so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden
Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf
vom Hundert haftet.
Zu einer
Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser
Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
§. 1120. Erstreckung
auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
Die
Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstücke getrennten Erzeugnisse und
sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§. 954 bis
957 in das Eigentum eines Anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers
des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit
Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des
Grundstücks gelangt sind.
§. 1121. Enthaftung
durch Veräußerung und Entfernung
Erzeugnisse
und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der
Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor
sie zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
Erfolgt die
Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger
gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem
Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstücke, so
ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam,
wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben
ist.
§. 1122. Enthaftung
ohne Veräußerung
Sind die
Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft von dem Grundstücke getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch
ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt
werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke
erfolgt.
Zubehörstücke
werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft
innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme
aufgehoben wird.
§. 1123. Erstreckung
auf Miet- oder Pachtforderung
Ist das
Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die
Miet- oder Pachtforderung.
Soweit die
Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritte
der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zu
Gunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht
im voraus zu
entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht
für eine spätere Zeit
als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme
nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf die Miete
oder Pacht für den
folgenden Kalendermonat.
§. 1124. Vorausverfügung
über Miete oder Pacht
Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers
in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer
Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber
wirksam.
Die Verfügung
ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich die Miete
oder Pacht für eine
spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat
bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist
die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete
oder Pacht für den
folgenden Kalendermonat bezieht.
Der
Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das
Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.
§. 1125. Aufrechnung
gegen Miete oder Pacht
Soweit die
Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder
der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende
Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.
§. 1126. Erstreckung
auf wiederkehrende Leistungen
Ist mit dem
Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden,
so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die
Vorschriften des §. 1123 Abs. 2 Satz 1, des §. 1124 Abs. 1, 3 und des §. 1125
finden entsprechende Anwendung. Eine vor der
Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst
drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger
gegenüber unwirksam.
§. 1127. Erstreckung
auf die Versicherungsforderung
Sind
Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den
Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich
die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
Die Haftung
der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand
wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
§. 1128. Gebäudeversicherung
Ist ein
Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung
gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der
Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und
seit dem Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger
kann bis zum Ablaufe der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung
widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem
Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die
Versicherungssumme fällig wird.
Hat der
Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der
Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur
zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
Im Übrigen
finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der
Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem
Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
§. 1129. Sonstige
Schadensversicherung
Ist ein
anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der
Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des §. 1123 Abs. 2 Satz 1
und des §. 1124 Abs. 1, 3.
§. 1130. Wiederherstellungsklausel
Ist der
Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die
Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes zu
zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den
Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.
§. 1131. Zuschreibung
eines Grundstücks
Wird ein
Grundstück nach §. 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuche
zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstücke bestehenden
Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das
zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
§. 1132. Gesamthypothek
Besteht für
die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so
haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die
Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem
Teile suchen.
Der
Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen
Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den
zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§.
875, 876, 878 entsprechende Anwendung.
§. 1133. Gefährdung
der Sicherheit der Hypothek
Ist in
Folge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek
gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur
Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der
Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstücke zu suchen, wenn
nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige
Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und
noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit
Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur
Fälligkeit dem Betrage der Forderung gleichkommt.
§. 1134. Unterlassungsklage
Wirkt der
Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein, dass eine
die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu
besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen.
Geht die
Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers
die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das
Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der Eigentümer
die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere
Beschädigungen unterlässt.
§. 1135. Verschlechterung
des Zubehörs
Einer
Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§. 1133, 1134 steht es gleich,
wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt
werden.
§. 1136. Rechtsgeschäftliche
Verfügungsbeschränkung
Eine Vereinbarung,
durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das
Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
§. 1137. Einreden
des Eigentümers
Der
Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die
Forderung sowie die nach §. 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend
machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht
darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
Ist der
Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht
dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
§. 1138. Öffentlicher
Glaube des Grundbuchs
Die
Vorschriften der §§. 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der
Forderung und der dem Eigentümer nach §. 1137 zustehenden Einreden.
§. 1139. Widerspruch
bei Darlehensbuchhypothek
Ist bei der
Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich
darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem
Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf
eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der
Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche
Wirkung, wie wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden
wäre.
§. 1140. Hypothekenbrief
und Unrichtigkeit des Grundbuchs
Soweit die
Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem
Briefe hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§. 892, 893
ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus
dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch
eingetragenen Widerspruche gleich.
§. 1141. Kündigung
der Hypothek
Hängt die
Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die
Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem
Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zu Gunsten des Gläubigers gilt
derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der
Eigentümer.
Hat der
Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des §. 132
Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirke
das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen, dem
gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.
§. 1142. Befriedigungsrecht
des Eigentümers
Der
Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm
gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung
berechtigt ist.
Die
Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
§. 1143. Übergang
der Forderung
Ist der Eigentümer
nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt,
die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des §.
774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Besteht für
die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des §.
1173.
§. 1144. Aushändigung
der Urkunden
Der
Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des
Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des
Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
§. 1145. Teilweise
Befriedigung
Befriedigt
der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des
Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise
Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der
Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke
der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Notare vorzulegen.
Die
Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur,
wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger
befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahre fällig werden. Auf Kosten, für
die das Grundstück nach §. 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.
§. 1146. Verzugszinsen
Liegen dem
Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in
Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstücke.
§. 1147. Befriedigung
durch Zwangsvollstreckung
Die
Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die
sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
§. 1148. Eigentumsfiktion
Bei der Verfolgung
des Rechtes aus der Hypothek gilt zu Gunsten des Gläubigers derjenige, welcher
im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des
nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden
Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
§. 1149. Unzulässige
Befriedigungsabreden
Der
Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist,
dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die
Übertragung des Eigentums an dem Grundstücke zu verlangen oder die Veräußerung
des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu
bewirken.
§. 1150. Ablösungsrecht
Dritter
Verlangt
der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke, so finden die Vorschriften der
§§. 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.
§. 1151. Rangänderung
bei Teilhypotheken
Wird die
Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken
unter einander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
§. 1152. Teilhypothekenbrief
Im Falle
einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief
hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht
erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich
bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.
§. 1153. Übertragung
von Hypothek und Forderung
Mit der
Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
Die
Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die
Forderung übertragen werden.
§. 1154. Abtretung
der Forderung
Zur
Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher
Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschriften des §.
1117 finden Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf
Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten
öffentlich beglaubigen zu lassen.
Die
schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die
Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
Ist die
Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der
Forderung die Vorschriften der §§. 873, 878 entsprechende Anwendung.
§. 1155. Öffentlicher
Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
Ergibt sich
das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer
zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von
öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der
§§. 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes
als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten
Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher
Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft
Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.
§. 1156. Rechtsverhältnis
zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
Die für die
Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§. 406 bis 408 finden auf
das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in
Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem
bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich
gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur Zeit der Kündigung dem
Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.
§. 1157. Fortbestehen
der Einreden gegen die Hypothek
Eine
Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen
Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch
dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§. 892, 894
bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
§. 1158. Künftige
Nebenleistungen
Soweit die
Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht
später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der
Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahre fällig werden,
finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger
die Vorschriften der §§. 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann sich
gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigentümer nach den §§. 404, 406 bis
408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des §. 892 berufen.
§. 1159. Rückständige
Nebenleistungen
Soweit die
Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist,
bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem
Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen
geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf
Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach §. 1118 haftet.
Die
Vorschriften des §. 892 finden auf die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche keine
Anwendung.
§. 1160. Geltendmachung
der Briefhypothek
Der
Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger
nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so
sind auch die im §. 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
Eine dem
Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der
Gläubiger die nach Abs. 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der
Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist.
Diese
Vorschriften gelten nicht für die im §. 1159 bezeichneten Ansprüche.
§. 1161. Geltendmachung
der Forderung
Ist der
Eigentümer der persönliche Schuldner, so finden die Vorschriften des §. 1160
auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.
§. 1162. Aufgebot
des Hypothekenbriefs
Ist der
Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des
Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
§. 1163. Eigentümerhypothek
Ist die
Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt,
so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der
Eigentümer die Hypothek.
Eine
Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen
ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
§. 1164. Übergang
der Hypothek auf den Schuldner
Befriedigt
der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn
über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers
Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so
kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht
zum Nachteile der Hypothek des Schuldners geltend machen.
Der
Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in
einer Person vereinigen.
§. 1165. Freiwerden
des Schuldners
Verzichtet
der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach §. 1183 auf oder räumt er
einem anderen Rechte den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner
insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach §. 1164 aus der Hypothek hätte
Ersatz erlangen können.
§. 1166. Benachrichtigung
des Schuldners
Ist der
persönliche Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen, falls
er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die
Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüglich zu
benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der
Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er in Folge der Unterlassung der
Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf
unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
§. 1167. Aushändigung
der Berichtigungsurkunden
Erwirbt der
persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat
er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der
Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§. 1144, 1145 bestimmten
Rechte zu.
§. 1168. Verzicht
auf die Hypothek
Verzichtet
der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.
Der
Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und
bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des §. 875 Abs. 2 und
der §§. 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
Verzichtet
der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem
Eigentümer die im §. 1145 bestimmten Rechte zu.
§. 1169. Rechtszerstörende
Einrede
Steht dem
Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek
dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die
Hypothek verzichtet.
§. 1170. Ausschluss
unbekannter Gläubiger
Ist der
Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem
Rechte ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek
beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das
Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer
nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht
für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die
Frist nicht vor dem Ablaufe des Zahlungstags.
Mit der
Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
§. 1171. Ausschluss
durch Hinterlegung
Der
unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte auch
dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers
oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den
Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die
Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch
eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor
der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen.
Mit der
Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt,
sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon
vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird
kraftlos.
Das Recht
des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von dreißig
Jahren nach der Erlassung des Ausschlussurteils, wenn nicht der Gläubiger sich
vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme
berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
§. 1172. Eigentümergesamthypothek
Eine
Gesamthypothek steht in den Fällen des §. 1163 den Eigentümern der belasteten
Grundstücke gemeinschaftlich zu.
Jeder
Eigentümer kann, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, verlangen, dass die
Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnisse des
Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht,
nach §. 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird.
Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im
Range vorgehen.
§. 1173. Befriedigung
durch einen der Eigentümer
Befriedigt
der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den
Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstücke; die Hypothek an
den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den
Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer
übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des
Eigentümers vereinigen.
Kann der
Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen
Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so
geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstücke dieses
Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen
Grundstücke Gesamthypothek.
§. 1174. Befriedigung
durch den persönlichen Schuldner
Befriedigt
der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder
vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person,
so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder
von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek
an diesem Grundstück auf ihn über; die Hypothek an den übrigen Grundstücken
erlischt.
Ist dem
Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die Hypothek nur zu
einem Teilbetrag auf ihn über, so hat sich der Eigentümer diesen Betrag auf den
ihm nach §. 1172 gebührenden Teil des übrigbleibenden Betrags der
Gesamthypothek anrechnen zu lassen.
§. 1175. Verzicht
auf die Gesamthypothek
Verzichtet
der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der
belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des §. 1172 Abs. 2
finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die
Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.
Das Gleiche
gilt, wenn der Gläubiger nach §. 1170 mit seinem Rechte ausgeschlossen wird.
§. 1176. Eigentümerteilhypothek;
Kollisionsklausel
Liegen die
Voraussetzungen der §§. 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines
Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem
Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende
Hypothek nicht zum Nachteile der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend
gemacht werden.
§. 1177. Eigentümergrundschuld,
Eigentümerhypothek
Vereinigt
sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer
auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine
Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit,
der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen
Bestimmungen maßgebend.
Steht dem
Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der
Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des
Eigentümers geltenden Vorschriften.
§. 1178. Hypothek
für Nebenleistungen und Kosten
Die
Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für
Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem
Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange
einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
Zum
Verzicht auf die Hypothek für die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen genügt die
Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten ein
Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des
Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§. 1179. Löschungsvormerkung
Verpflichtet
sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen,
wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung
des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden,
wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,
1. ein
anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder
2. ein
Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des
Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder
bedingter sein.
§. 1179a. Löschungsanspruch
bei fremden Rechten
Der
Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine
vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der
Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person
vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum
nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge
auf einen anderen übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit
seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. Der
Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung
gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch
eingetragen worden wäre.
Die Löschung
einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person
vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, dass
die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Löschungsanspruch
besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden
Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach §
1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.
Liegen, bei
der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne dass das
Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen
ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder
seinen Rechtsnachfolger.
Tritt eine
Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der
Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der
Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der
Rangänderung tritt.
Als Inhalt
einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch
auf Löschung zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden;
der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt
werden. Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem
Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch
anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart,
so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss aufgehoben,
so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor
dieser Aufhebung bestanden haben.
§. 1179b. Löschungsanspruch
bei eigenem Recht
Wer als
Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155
als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser
Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in
einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt.
§ 1179a
Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.
§. 1180. Auswechslung
der Forderung
An die
Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung
gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des
Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des §. 873 Abs. 2 und der §§. 876, 878 finden entsprechende
Anwendung.
Steht die
Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem
bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die
Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des §. 875 Abs. 2 und des §. 876
finden entsprechende Anwendung.
§. 1181. Erlöschen
durch Befriedigung aus dem Grundstück
Wird der
Gläubiger aus dem Grundstücke befriedigt, so erlischt die Hypothek.
Erfolgt die
Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten
Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
Der
Befriedigung aus dem Grundstücke steht die Befriedigung aus den Gegenständen
gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.
§. 1182. Übergang
bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
Soweit im
Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des Grundstücks, aus dem der
Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke
oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen kann, geht die
Hypothek an dem Grundstücke dieses Eigentümers auf ihn über. Die Hypothek kann
jedoch, wenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird, nicht zum Nachteile
der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstück mit einem im
Range gleich- oder nachstehenden Rechte belastet ist, nicht zum Nachteile
dieses Rechtes geltend gemacht werden.
§. 1183. Aufhebung
der Hypothek
Zur
Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers
erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber
zu erklären; sie ist unwiderruflich.
§. 1184. Sicherungshypothek
Eine
Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus
der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum
Beweise der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann
(Sicherungshypothek).
Die
Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.
§. 1185. Buchhypothek;
unanwendbare Vorschriften
Bei der
Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen.
Die
Vorschriften der §§. 1138, 1139, 1141, 1156 finden
keine Anwendung.
§. 1186. Zulässige
Umwandlungen
Eine
Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek
kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range
gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
§. 1187. Sicherungshypothek
für Inhaber- und Orderpapiere
Für die
Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder
aus einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, kann
nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als
Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet
ist. Die Vorschrift des §. 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf
Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.
§. 1188. Sondervorschrift
für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
Zur
Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamte, dass
er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift
des §. 878 findet Anwendung.
Die
Ausschließung des Gläubigers mit seinem Rechte nach §. 1170 ist nur zulässig,
wenn die im §. 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb
der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde
gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschließung erst erfolgen,
wenn die Verjährung eingetreten ist.
§. 1189. Bestellung
eines Grundbuchvertreters
Bei einer
Hypothek der im §. 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein
Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden
späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den
Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des
Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Ist der
Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu
welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem
Vertreter verlangen.
§. 1190. Höchstbetragshypothek
Eine
Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu
dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der
Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen
werden.
Ist die
Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
Die
Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als
solche bezeichnet ist.
Die
Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden
allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften
übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.
Titel 2
Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 1
Grundschuld
§. 1191. Gesetzlicher
Inhalt der Grundschuld
Ein
Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu
zahlen ist (Grundschuld).
Die
Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie
andere Nebenleistungen aus dem Grundstücke zu entrichten sind.
§. 1192. Anwendbare
Vorschriften
Auf die
Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein Anderes ergibt, dass die
Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft
worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund
des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld
zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der
Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine
Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
Für Zinsen
der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer
Hypothekenforderung.
§. 1193. Kündigung
Das Kapital
der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung
steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt
sechs Monate.
Abweichende
Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer
Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
§. 1194. Zahlungsort
Die Zahlung
des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat,
soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das
Grundbuchamt seinen Sitz hat.
§. 1195. Inhabergrundschuld
Eine Grundschuld
kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber
ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über
Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
§. 1196. Eigentümergrundschuld
Eine
Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.
Zu der
Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamte, dass
die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die
Eintragung erforderlich; die Vorschrift des §. 878 findet Anwendung.
Ein
Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur
wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person,
die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer
zugestanden hat.
§. 1197. Abweichungen
von der Fremdgrundschuld
Ist der
Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke
seiner Befriedigung betreiben.
Zinsen
gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines Anderen zum
Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der
Zwangsverwaltung.
§. 1198. Zulässige
Umwandlungen
Eine
Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek
umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden
Berechtigten ist nicht erforderlich.
Untertitel 2
Rentenschuld
§. 1199. Gesetzlicher
Inhalt der Rentenschuld
Eine
Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig
wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen
ist (Rentenschuld).
Bei der
Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen
Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im
Grundbuch angegeben werden.
§. 1200. Anwendbare
Vorschriften
Auf die
einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme
finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
Die Zahlung
der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des
Kapitals einer Grundschuld.
§. 1201. Ablösungsrecht
Das Recht
zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
Dem
Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden.
Im Falle des §. 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der
Ablösungssumme aus dem Grundstücke zu verlangen.
§. 1202. Kündigung
Der
Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist.
Eine
Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer
nach dreißig Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.
Hat der
Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablaufe der Kündigungsfrist
die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstücke verlangen.
§. 1203. Zulässige
Umwandlungen
Eine
Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld
kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range
gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Abschnitt 8
Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1
Pfandrecht an beweglichen Sachen
§. 1204. Gesetzlicher
Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
Eine bewegliche
Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der
Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
Das
Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt
werden.
§. 1205. Bestellung
Zur
Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem
Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das
Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitze der Sache, so genügt die
Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
Die
Übergabe einer im mittelbaren Besitze des Eigentümers befindlichen Sache kann
dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den
Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
§. 1206. Übergabeersatz
durch Einräumung des Mitbesitzes
An Stelle
der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die
Sache unter dem Mitverschlusse des Gläubigers befindet oder, falls sie im
Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den
Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
§. 1207. Verpfändung
durch Nichtberechtigten
Gehört die
Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des
Eigentums geltenden Vorschriften der §§. 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
§. 1208. Gutgläubiger
Erwerb des Vorrangs
Ist die
Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Rechte
vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbes des Pfandrechts
in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des §. 932
Abs. 1 Satz 2, des §. 935 und des §. 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 1209. Rang des
Pfandrechts
Für den
Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es
für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.
§. 1210. Umfang
der Haftung des Pfandes
Das Pfand
haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für
Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer
des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der
Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
Das Pfand
haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für
die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der
Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.
§. 1211. Einreden
des Verpfänders
Der
Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner
gegen die Forderung sowie die nach §. 770 einem Bürgen zustehenden Einreden
geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder
nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
Ist der
Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht
dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
§. 1212. Erstreckung
auf getrennte Erzeugnisse
Das
Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt
werden.
§. 1213. Nutzungspfand
Das
Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger
berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.
Ist eine
von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben,
so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezuge
berechtigt sein soll.
§. 1214. Pflichten
des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
Steht dem
Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für
die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
Der
Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und
Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.
Abweichende
Bestimmungen sind zulässig.
§. 1215. Verwahrungspflicht
Der
Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
§. 1216. Ersatz
von Verwendungen
Macht der
Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht
des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand
versehen hat, wegzunehmen.
§. 1217. Rechtsverletzung
durch den Pfandgläubiger
Verletzt
der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er
das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so
kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers
hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
Statt der
Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der
Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers
verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt
dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen
Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage der
Forderung gleichkommt.
§. 1218. Rechte
des Verpfänders bei drohendem Verderb
Ist der
Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so
kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige
Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.
Der
Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich
Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.
§. 1219. Rechte
des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
Wird durch
den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche
Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann
dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
Der Erlös
tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu
hinterlegen.
§. 1220. Androhung
der Versteigerung
Die
Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder
angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem
Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden
ist. Im Falle der Wertminderung ist außer der Androhung erforderlich, dass der
Pfandgläubiger dem Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine
angemessene Frist bestimmt hat und diese verstrichen ist.
Der
Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen;
im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Die
Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben,
wenn sie untunlich sind.
§. 1221. Freihändiger
Verkauf
Hat das
Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus
freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten
Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum
laufenden Preise bewirken.
§. 1222. Pfandrecht
an mehreren Sachen
Besteht das
Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
§. 1223. Rückgabepflicht;
Einlösungsrecht
Der
Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts
dem Verpfänder zurückzugeben.
Der Verpfänder
kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen,
sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
§. 1224. Befriedigung
durch Hinterlegung oder Aufrechnung
Die
Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch
Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
§. 1225. Forderungsübergang
auf den Verpfänder
Ist der
Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den
Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden
Vorschriften des §. 774 finden entsprechende Anwendung.
§. 1226. Verjährung
der Ersatzansprüche
Die
Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des
Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen
oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die
Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
§. 1227. Schutz
des Pfandrechts
Wird das
Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des
Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentume geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
§. 1228. Befriedigung
durch Pfandverkauf
Die
Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
Der
Pfandgläubiger ist zum Verkaufe berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum
Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der
Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen
ist.
§. 1229. Verbot
der Verfallvereinbarung
Eine vor
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher
dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das
Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.
§. 1230. Auswahl
unter mehreren Pfändern
Unter
mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein Anderes bestimmt
ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele
Pfänder zum Verkaufe bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.
§. 1231. Herausgabe
des Pfandes zum Verkauf
Ist der
Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so kann er nach dem
Eintritte der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des
Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat an Stelle der Herausgabe
die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der
Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkaufe
bereitzustellen.
§. 1232. Nachstehende
Pfandgläubiger
Der
Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden
Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im
Besitze des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt,
dem Verkaufe durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.
§. 1233. Ausführung
des Verkaufs
Der Verkauf
des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§. 1234 bis 1240 zu bewirken.
Hat der
Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den
Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer
gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
§. 1234. Verkaufsandrohung;
Wartefrist
Der
Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den
Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die
Androhung kann erst nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie
darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Der Verkauf
darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die
Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritte der
Verkaufsberechtigung an berechnet.
§. 1235. Öffentliche
Versteigerung
Der Verkauf
des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
Hat das
Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des §. 1221
Anwendung.
§. 1236. Versteigerungsort
Die
Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird.
Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg
nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu
versteigern.
§. 1237. Öffentliche
Bekanntmachung
Zeit und
Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich
bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande
zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die
Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
§. 1238. Verkaufsbedingungen
Das Pfand
darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis
sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies
nicht geschieht.
Erfolgt der
Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger
empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben
unberührt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das
Gleiche, wenn nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins von dem
Vorbehalte der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.
§. 1239. Mitbieten
durch Gläubiger und Eigentümer
Der
Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten.
Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm
empfangen anzusehen.
Das Gebot
des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt
wird. Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine
fremde Schuld haftet.
§. 1240. Gold- und
Silbersachen
Gold- und
Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwerte zugeschlagen werden.
Wird ein
genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur
öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold-
oder Silberwert erreichenden Preise erfolgen.
§. 1241. Benachrichtigung
des Eigentümers
Der
Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkaufe des Pfandes und dem Ergebnis
unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich
ist.
§. 1242. Wirkungen
der rechtmäßigen Veräußerung
Durch die
rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte,
wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch dann,
wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.
Pfandrechte
an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche
gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range
vorgeht.
§. 1243. Rechtswidrige
Veräußerung
Die
Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des
§. 1228 Abs. 2, des §. 1230 Satz 2, des §. 1235, des §. 1237 Satz 1 oder des §.
1240 verstoßen wird.
Verletzt
der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er
zum Schadensersatze verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
§. 1244. Gutgläubiger
Erwerb
Wird eine
Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder
den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung
abhängt, so finden die Vorschriften der §§. 932 bis 934, 936 entsprechende
Anwendung, wenn die Veräußerung nach §. 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die
Vorschriften des §. 1235 oder des §. 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.
§. 1245. Abweichende
Vereinbarungen
Der
Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§. 1234
bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an
dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die
Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Auf die
Beobachtung der Vorschriften des §. 1235, des §. 1237 Satz 1 und des §. 1240
kann nicht vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
§. 1246. Abweichung
aus Billigkeitsgründen
Entspricht
eine von den Vorschriften der §. 1235 bis 1240 abweichende Art des
Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann
jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.
Kommt eine
Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das Gericht.
§. 1247. Erlös aus
dem Pfand
Soweit der
Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt
die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an
die Stelle des Pfandes.
§. 1248. Eigentumsvermutung
Bei dem
Verkaufe des Pfandes gilt zu Gunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der
Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder
nicht der Eigentümer ist.
§. 1249. Ablösungsrecht
Wer durch
die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den
Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
Die Vorschriften des §. 268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.