(480)
Entwurf
eines
Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuchs.
Allgemeine
Bestimmungen
Artikel
1.
In
Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält,
die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur
Anwendung.
Artikel
2.
In
den Bestimmungen der Deutschen Wechsel-Ordnung wird durch dieses Gesetzbuch
nichts geändert.
Artikel
3.
Wo
dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines
besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle.
Erstes
Buch.
Vom
Handelsstande.
Erster
Titel.
Von
Kaufleuten.
Artikel
4.
Als
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig
Handelsgeschäfte betreibt.
Artikel
5.
Die
in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise in
Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktiengesellschaften,
bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht.
Dieselben
gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Grenzen ihres
Handelsbetriebs, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen.
(481)
Artikel 6.
Eine
Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau), hat in dem
Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.
Dieselbe
kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen Staaten
geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen
Es
macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder in
Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen
Prokuristen betreibt.
Artikel
7.
Eine
Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handelsfrau sein.
Es
gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne Einspruch
desselben Handel treibt.
Die
Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfe in dem
Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau.
Artikel
8.
Eine
Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültig
verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligung
ihres Ehemannes bedarf.
Sie
haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf
die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an diesem Vermögen
durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das
gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der
Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen haftet, ist nach den Landesgesetzen zu
beurtheilen.
Artikel
9.
Eine
Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vor Gericht auftreten; es macht
keinen Unterschied, ob sie unverheirathet oder verheirathet ist.
Artikel
10.
Die
Bestimmungen, welches dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handelsbücher und
die Prokura enthält, finden auf Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute
von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute,
gewöhnliche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des
Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung. Den Landesgesetzen bleibt
vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer
festzustellen.
Vereinigungen
zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeichneten Bestimmungen
keine Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften.
(482)
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnun, daß die bezeichneten
Bestimmungen auch noch für andere Klassen von Kaufleuten ihres Staatsgebiets
keine Anwendung finden sollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß diese
Bestimmungen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle
Kaufleute ihres Staatsgebiets Anwendung finden sollen.
Artikel
11.
Durch
die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher oder gewerbesteuerlicher
Beziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmanns oder
besonderer Klassen von Kaufleuen aufstellen, wird die Anwendung der
Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene
Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt.
Zweiter
Titel.
Von
dem Handelsregister.
Artikel
12.
Bei
jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen, in welches die in
diesem Gesetzbuche angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind.
Das
Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen
gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu
beglaubigen ist.
Artikel
13.
Die
Eintragungen in das Handelsregister sind von dem Handelsgerichte, sofern nicht
in diesem Gesetzbuche in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt
ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen
Blättern ohne Verzug bekannt zu machen.
Artikel
14.
Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat Dezember die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Jahres die im Artikel 13. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
Wenn
eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen aufhört, so hat
das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen und öffentlich
bekannt zu machen.
In
wie fern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Weisungen
höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
(483)
Dritter Titel.
Von
Handelsfirmen.
Artikel
15.
Die
Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter welchem er im Handel seine Geschäfte
betreibt und die Unterschrift abgiebt.
Artikel
16.
Ein
Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen
Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit
oder ohne Vornamen als Firma führen.
Er
darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsverhältniß
andeutet. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnung
der Person oder des Geschäfts dienen.
Artikel
17.
Die
Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht die Namen
sämmtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, den Namen wenigstens eines der
Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden
Zusatze enthalten.
Die
Namen anderer Personen, als der persönlich haftenden Gesellschafter, dürfen in
die Firma einer Handelsgesellschaft nicht aufgenommen werden; auch darf sich
keine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als
Aktiengesellschaft bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in
Aktien zerlegt ist.
Artikel
18.
Die
Firma einer Aktiengesellschaft muß in der Regel von dem Gegenstande ihrer
Unternehmung entlehnt sein.
Der
Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma nicht
aufgenommen werden.
Artikel
19.
Jeder
Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in dessen
Bezirk seine Handelsniederlassung sich befindet, Behufs der Eintragung in das
Handelsregister anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen
Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben
in beglaubigter Form einzureichen.
(484)
Artikel 20.
Jede
neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde
bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich
unterscheiden.
Hat
ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen Kaufmann
gleiche Vor- und Familiennamen, und will auch er sich derselben als seiner
Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich
dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
Artikel
21.
Die
Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer anderen Gemeinde
errichtete Zweigniederlassung bei dem für die letztere zuständigen
Handelsgerichte angemeldet werden.
Besteht
an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung errichtet wird,
bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt werden, durch
welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich unterscheidet.
Die
Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet nicht statt,
bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte der
Hauptniederlassung geschehen ist.
Artikel
22.
Wer
ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt, kann
dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältniß
andeutenden Zusatz fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen
Erben oder die etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma ausdrücklich
willigen.
Artikel
23.
Die
Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handelsgeschäft, für
welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig.
Artikel
24.
Wenn
in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter eintritt, oder
wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus
einer solchen austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die
ursprüngliche Firma fortgeführt werden.
Jedoch
ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilligung in
die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten
ist.
Artikel
25.
Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der
(485)
Firma sich ändern, so ist dies nach den Bestimmungen des Artikels 19. bei dem
Handelsgerichte anzumelden.
Ist
die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister eingetragen und
öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene Thatsachen
eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er
beweist, daß sie dem letzteren bekannt waren.
Ist
die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die Aenderung
oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die
Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen
müssen.
Artikel
26.
Das
Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften der Artikel
19. 21. und 25. von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
In
gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nach
den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen.
Artikel
27.
Wer
durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist, kann
den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf
Schadensersatz belangen.
Ueber
das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet das Handelsgericht nach
seinem freien Ermessen.
Das
Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten des
Verurtheilten verordnen.
Vierter
Titel.
Von
den Handelsbüchern.
Artikel
28.
Jeder
Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte
und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind.
Er
ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eine
Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten
und nach der Zeitfolge in ein Kopirbuch einzutragen.
Artikel
29.
Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine anderen Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der
(486)
Schulden darstellenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein
solches Inventar und eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen.
Hat
der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des
Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn das
Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird.
Für
Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das
Gesellschaftsvermögen zur Anwendung.
Artikel
30.
Das
Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zu unterzeichnen. Sind mehrere
persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu
unterzeichnen.
Das
Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder
jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind dieselben zu
sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren.
Artikel
31.
Bei
der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermögensstücke und
Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme
beizulegen ist.
Zweifelhafte
Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, uneinbringliche
Forderungen aber abzuschreiben.
Artikel
32.
Bei
der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Aufzeichnungen
muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer
solchen bedienen.
Die
Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit
fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An
Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf
nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf
nichts radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren
Beschaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder
erst später gemacht worden sind.
Artikel
33.
Die
Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahre, von dem Tage
der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe
gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, sowie in Ansehung der Inventare
und Bilanzen.
(487)
Artikel 34.
Ordnungsmäßig
geführte Handelsbücher liefern bei Streitigkeiten über Handelssachen unter
Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid
oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann.
Jedoch
hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten
Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder geringeres
Maaß der Beweiskraft beizulegen, ob in dem Falle, wo die Handelsbücher der
streitenden Theile nicht übereinstimmen, von diesem Beweismittel ganz
abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theils eine überwiegende
Glaubwürdigkeit beizumessen sei.
Ob
und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben, ist
nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Artikel
35.
Handelsbücher,
bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, können als Beweismittel
nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der
Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet erscheint.
Artikel
36.
Die
Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadet ihrer Beweiskraft, durch
Handlungsgehülfen bewirkt werden.
Artikel
37.
Im
Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter auf den Antrag einer Partei die
Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vorlegung
nicht, so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptete Inhalt der Bücher
für erwiesen angenommen.
Artikel
38.
Wenn
in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden, so ist von dem Inhalte
derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien
Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige
Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dies zur Prüfung
ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist.
Artikel
39.
Befinden
sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte, welcher nicht
zum Bezirke des Prozeßrichters gehört, so muß der letztere das Gericht des
Ortes, wo sich die Handelsbücher befinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher
vor sich bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vorhergehenden
Artikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über die
Verhandlungen aufgenommenen Protokolle zu übersenden.
(488)
Artikel 40.
Die
Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von ihrem ganzen
Inhalte kann in Erbschafts- oder Gütergemeinschafts-Angelegenheiten, sowie in
Gesellschaftstheilungssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des
Gemeinschuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden.
Fünfter
Titel.
Von
den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten.
Artikel
41.
Wer
von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal) beauftragt ist, in
dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben und per
procura die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.
Die
Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich als Prokura
bezeichneten Vollmacht, oder durch die Ermächtigung, per procura die Firma des
Prinzipals zu zeichnen, geschehen.
Die
Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden
(Kollektivprokura).
Artikel
42.
Die
Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit
sich bringt; sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche
Spezialvollmacht; sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von
Handlungsgehülfen und Bevollmächtigten.
Zur
Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt,
wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist.
Artikel
43.
Eine
Beschränkung des Umfanges der Prokura (Art. 42.) hat dritten Personen gegenüber
keine rechtliche Wirkung.
Dies
gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse
Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur unter
gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt
werden solle.
Artikel
44.
Der
Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen die Prokura
andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt.
Bei
einer Kollektivprokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusatze versehenen
Firmazeichnung seinen Namen beizufügen.
(489)
Artikel 45.
Die
Ertheilung der Prokura ist vom Prinzipal persönlich oder in beglaubigter Form
beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der
Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor dem
Handelsgerichte zu zeichnen (Artikel 44.) oder die Zeichnung in beglaubigter
Form einzureichen.
Das
Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden.
Die
Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch
Ordnungsstrafen anzuhalten.
Artikel
46.
Wenn
das Erlöschen der Prokura nicht in das Handelsregister eingetragen und
öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten
nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es letzterem beim Abschlusse des
Geschäfts bekannt war.
Ist
die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das Erlöschen
der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die
Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlusse des Geschäfts
weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Artikel
47.
Wenn
ein Prizipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura, sei es zum Betriebe seines
ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu
einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt
(Handlungsbevollmächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte
und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder
die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Jedoch
ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur
Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine
solche Befugniß besonders ertheilt ist.
Im
Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht
erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht.
Artikel
48.
Der
Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura
andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältniß
ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
Artikel
49.
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch Anwendung
(490)
auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungsreisende zu
Geschäften an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für
ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen
einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.
Artikel
50.
Wer
in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager angestellt ist,
gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in
einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen.
Artikel
51.
Wer
die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt, gilt deshalb noch nicht für
ermächtigt, die Zahlung zu empfangen.
Artikel
52.
Durch
das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter
gemäß der Prokura oder der Vollmacht im Namen des Prinzipals schließt, wird der
letztere dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
Es
ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Prinzipals
geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen
der Kontrahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte.
Zwischen
dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt das Geschäft
weder Rechte noch Verbindlichkeiten.
Artikel
53.
Der
Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung des
Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht
übertragen.
Artikel
54.
Die
Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der
Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse.
Der
Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nicht
zur Folge.
Artikel
55.
Wer
ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigter schließt,
ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen ein
Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht
überschreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der
Dritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfüllung belangen.
Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangel
(490)
der Prokura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der letzteren kannte,
sich mit ihm eingelassen hat.
Artikel
56.
Ein
Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestellter
Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für
eigene Rechnung, noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.
Eine
Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm bei Ertheilung
der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte
für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe, und er die Aufgebung
dieses Betriebes nicht bedungen hat.
Uebertritt
der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, so kann der
Prinzipal Ersatz des verursachten Schadens fordern. Auch muß sich der Prokurist
oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, daß
die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals
geschlossen angesehen werden.
Sechster
Titel.
Von
den Handlungsgehülfen.
Artikel
57.
Die
Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülfen (Handlungsdiener,
Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung einer
Uebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts, nöthigenfalls
nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt.
Artikel
58.
Ein
Handlungsgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und für
Rechnung des Prinzipals vorzunehmen.
Wird
er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in dessen Handelsgewerbe
beauftragt, so finden die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte Anwendung.
Artikel
59.
Ein
Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene
Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.
In
dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten
geltenden Bestimmungen (Artikel 56.) zur Anwendung.
Artikel
60.
Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf
(491)
Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur
für die Dauer von sechs Wochen Anspruch.
Artikel
61.
Das
Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und Handlungsdiener kann von jedem
Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger
sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine kürzere
oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen,
so hat es hierbei sein Bewenden.
In
Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehrvertrage
und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen Verordnungen
oder dem Ortsgebrauche zu beurtheilen.
Artikel
62.
Die
Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Artikel 61.) kann
aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden.
Die
Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Richters
überlassen.
Artikel
63.
Gegen
den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses
ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt
nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer
Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht.
Artikel
64.
Gegen
den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses
ausgesprochen werden:
1)
wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen
mißbraucht;
2)
wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für
eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht;
3)
wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder
ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach
erheblichen Zeit unterläßt;
4)
wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder
Kränklichkeit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an
Verrichtung seiner Dienste verhindert wird;
5)
wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder
erheblicher Ehrverletzungen gegen den Prinzipal schuldig macht;
6)
wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel
ergiebt.
Artikel
65.
Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes
(492)
Gesindedienste verrichten, hat es bei den für das Gesindedienstverhältniß
geltenden Bestimmungen sein Bewenden.
Siebenter Titel.
Von den Handelsmäklern oder Sensalen.
Artikel 66.
Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte
Vermittler für Handelsgeschäfte.
Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die
ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen.
Artikel 67.
Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und
Verkäufe über Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische
Staatspapiere, Aktien und andere Handelspapiere, ingleichen Verträge über
Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miethe von Schiffen, sowie über Land-
und Wassertransporte und andere den Handel betreffende Gegenstände.
Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Handelsmäkler
noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im
Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
Artikel 68.
Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im
Allgemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten
derselben.
Artikel 69.
Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten:
1) Sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte
machen, weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionaire, sie
dürfen für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht
verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der
Gültigkeit der Geschäfte;
2) Sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines
Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen stehen;
3) Sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem
gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theiles derselben
vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittlung einzelner Geschäfte sind sie
unter Zustimmung der Auftraggeber befugt;
4) Sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben
und dürfen sich zur Abschließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen;
5) Sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse
(494) verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die
Parteien bewilligt oder durch die Natur der Geschäfts geboten ist.
6) Sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der
Parteien oder deren Bevollmächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche
und persönliche Erklärung; es ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden
Aufträge zu übernehmen, noch sich zur Vermittlung eines Unterhändlers zu bedienen.
Artikel 70.
Handelsmäklern, welche Schiffsmakelei betreiben, kann
gestattet werden, den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und
Unkosten als Abrechner oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu
leisten.
Artikel 71.
Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, in welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Eingetragene hat er täglich zu unterzeichnen.
Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit
fortlaufenden Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung
der Zahl der Blätter vorgelegt werden.
Artikel 72.
Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der
Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und
die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren die
Gattung und Menge derselben, sowie den Preis und die Zeit der Lieferung
enthalten.
Die Eintragungen müssen in Deutscher Sprache, oder, sofern
die Geschäftssprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen
nach Ordnung des Datums und ohne leere Zwischenräume erfolgen.
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher
(Artikel 32.) finden auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung.
Artikel 73.
Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des
Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche die in
dem vorhergehenden Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten
Thatsachen enthält, zustellen.
Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist
die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei
das von der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden.
Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der
Schlußnote, so muß der Handelsmäkler davon der anderen Partei ohne Verzug
Anzeige machen.
(495) Artikel 74.
Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder
Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die Alles
enthalten müssen, was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden
Geschäfts eingetragen ist.
Artikel 75.
Wenn ein Handelsmäkler stirbt oder aus dem Amte scheidet, so
ist sein Tagebuch bei der Behörde niederzulegen.
Artikel 76.
Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten
Vertrages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der
Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.
Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen
Vertrages.
Artikel 77.
Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schlußnoten
eines Handelsmäklers liefern in der Regel den Beweis für den Abschluß des
Geschäfts und dessen Inhalt.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller
Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuchs und
der Schlußnoten ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung
durch den Mäkler oder andere Beweise zu fordern, ob insbesondere die Weigerung
einer Partei, die Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurtheilung
der Sache von Erheblichkeit sei.
Artikel 78.
Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung
Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit
berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der
Unregelmäßigkeiten, sowie nach Lage der Sache als geeignet erscheint.
Artikel 79.
Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter, selbst ohne
Antrag einer Partei, die Vorlegung des Tagebuchs verordnen, um dasselbe
einzusehen und mit der Schlußnote, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu
vergleichen.
Die Vorschrift des Artikels 39. findet auch in Bezug auf die
Vorlegung des Tagebuchs Anwendung.
Artikel 80.
Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen
(496) haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die
Gattung der Waare davon entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach
Probe verkauften Waare die Probe, nachdem er dieselbe Behufs der
Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange aufbewahren, bis die Waare ohne
Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen, oder das Geschäft in anderer
Weise erledigt ist.
Artikel 81.
Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch
beschädigte Partei, Schadloshaltung von ihm zu fordern.
Artikel 82.
Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu
fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt
geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten
Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche
Verordnungen oder durch Ortsgebrauch.
Ist das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen, oder nicht
zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr
gefordert werden.
Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Verordnungen
geregelt; in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch.
Artikel 83.
Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die
Bestrafung der von ihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen das
Erforderliche zu bestimmen, bleibt den Landesgesetzen überlassen.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften
dieses Titels nach Handelsmäklern das ausschließliche Recht zur Vermittlung von
Handelsgeschäften beigelegt werden.
Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen
Verordnungen der in diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von
Amtsverrichtungen und Befugnissen (Artikel 67. 70.) oder der Umfang ihrer
Pflichten (Artikel 69.) erweitert oder eingeschränkt werden.
(497) Zweites Buch
Von den Handelsgesellschaften.
Erster Titel
Von der offenen Handelsgesellschaft.
Erster Abschnitt
Von der Errichtung der Gesellschaft.
Artikel 85.
Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keinem der Gesellschafter die Betheiligung auf Vermögenseinlagen beschränkt ist.
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der
schriftlichen Abfassung oder anderer Förmlichkeiten nicht.
Artikel 86.
Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von den
Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft
ihren Sitz hat, und bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk sie eine
Zweigniederlassung hat, Behufs der Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
Die Anmeldung muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort des
Gesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz
hat;
3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat;
4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der
Gesellschafter die Gesellschaft vertreten sollen, die Angabe, welcher und
welche dazu bestimmt sind, ingleichen, ob das Recht nur in Gemeinschaft
ausgeübt werden soll.
Artikel 87
Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder
der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue
Gesellschafter in dieselbe eintreten, oder wenn einem Gesellschafter die
Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten (Artikel 86. Ziff. 4.), nachträglich
ertheilt, oder wenn eine solche Befugniß aufgehoben wird, so sind diese
Thatsachen bei dem Handelsgerichte Behufs der Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
Bei der Aenderung der Firma, bei der Verlegung des Sitzes
der Gesellschaft und bei der Aufhebung der Vertretungsbefugnis richtet sich die
Wirkung gegen Dritte in den Fällen der geschehenen oder der nicht geschehenen
Eintragung und Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Artikels 25.
(498) Artikel 88.
Die Anmeldungen (Artikel 86. 87.) müssen von allen
Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in
beglaubigter Form eingereicht werden. Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das
Handelsregister einzutragen.
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten
sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem
Handelsrichter zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form
einzureichen.
Artikel 89.
Das Handelsgericht hat die Betheiligung zur Befolgung der
vorstehenden Anordnungen (Artikel 86 – 88.) von Amtswegen durch Ordnungsstrafen
anzuhalten.
Zweiter Abschnitt
Von dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
Artikel 90.
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander
richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage.
Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses
Abschnitts berührten Punkte keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die
Bestimmungen dieser Artikel zur Anwendung.
Artikel 91.
Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare Sachen,
oder wenn unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung, die
nicht blos zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft
eingebracht werden, so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft.
Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der
Gesellschaft mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis
dahin einem Gesellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen
Eigenthum der Gesellschaft geworden sind.
Artikel 92.
Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über
den vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte
Einlage zu ergänzen.
Artikel 93.
Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselben übernimmt,
(499) und für die Verluste, welche er unmittelbar durch
seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, welche von derselben unzertrennlich
sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft verhaftet.
Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom
Tage des geleisteten Vorschusses an gerechnet.
Für die Bemühungen bei dem Betreibe der
Gesellschaftsgeschäfte steht dem Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung
nicht zu.
Artikel 94.
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den
Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche
er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr
durch sein Verschulden entstanden ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die
Vortheile aufrechnen, welche er der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen
Fleiß verschafft hat.
Artikel 95.
Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur
rechten Zeit einzahlt, oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten
Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert, oder unbefugt Gelder aus der
Gesellschaftskasse für sich entnimmt, ist von Rechtswegen zur Entrichtung von
Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung
hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenen größeren
Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht
ausgeschlossen.
Artikel 96.
Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen
Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung
oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen
Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen.
Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen
gleichartigen Handelsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen
Gesellschaftern die Eingehung der Gesellschaft bekannt war, daß der
Gesellschafter an jener Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil
nehme, und gleichwohl das Aufgeben der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen
worden ist.
Artikel 97.
Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungen
zuwiderhandelt, muß sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lassen, daß
die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft
geschlossen angesehen werden; auch kann die Gesellschaft statt dessen den
Ersatz des entstandenen (500) Schadens fordern; alles dieses unbeschadet des
Rechts, die Auflösung des Gesellschaftsvertrages in den geeigneten Fällen
herbeizuführen.
Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter
für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu
fordern, erlischt nach drei Monaten, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem
die Gesellschaft von dem Abschlusse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat.
Artikel 98.
Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen
Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen.
Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem
Antheile betheiligt oder seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser
gegen die Gesellschaft unmittelbar keine Rechte; er ist insbesondere zur
Einsicht der Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft nicht berechtigt.
Artikel 99.
Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrage einem
oder mehreren der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen
Gesellschafter von der Geschäftsführung aus; sie sind berechtigt, ungeachtet
des Widerspruchs der übrigen Gesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen,
welche der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich
bringt.
Artikel 100.
Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit der
ausdrücklichen Beschränkung übertragen ist, daß einer nicht ohne den anderen
handeln könne, so darf keiner allein Geschäfte vornehmen, es sei denn, daß
Gefahr im Verzuge ist.
Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung
ohne diese ausdrückliche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben
allein alle zur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vornehmen. Jedoch muß,
wenn einer unter ihnen gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt,
dieselbe unterbleiben.
Artikel 101.
Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren
Gesellschaftern geschehene Uebertragung der Geschäftsführung kann, so lange die
Gesellschaft dauert, nicht ohne rechtmäßige Ursache widerrufen werden.
Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege,
bleibt dem Ermessen des Richters überlassen.
Der Widerruf kann insbesondere in den im Artikel 125. Ziffer
2. bis 5. bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden.
Artikel 102.
Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung nicht einem oder
(501) mehreren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alle
Gesellschafter zum Betriebe der Geschäfte gleichmäßig berechtigt und
verpflichtet.
Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung
Widerspruch, so muß dieselbe unterbleiben.
Artikel 103.
Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der
Vornahme von Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb
des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, oder welche dem Zweck
derselben fremd sind.
Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung
einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist.
Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit
erforderlich. Ist diese nicht zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung
deren Beschluß gefaßt werden soll, unterbleiben.
Artikel 104.
Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr im
Verzuge ist, die Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter, und wenn
keine solche ernannt sind, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich.
Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung
derselben befugten Gesellschafter geschehen.
Artikel 105.
Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem
Geschäftsbetriebe der Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem
Gange der Gesellschaftsangelegenheiten unterrichten; er kann jederzeit in das
Geschäftslokal kommen, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen
und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner Uebersicht anfertigen.
Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so
verliert diese Bestimmung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der
Geschäftsführung nachgewiesen wird.
Artikel 106.
Jedem Gesellschafter werden am Schlusse eines jeden
Geschäftsjahres von seiner Einlage, oder wenn sich dieselbe beim Schlusse des
vorigen Jahres durch Hinzurechnung seines Antheils am Gewinne vermehrt oder
durch Abrechnung seines Antheils am Verluste vermindert hat, von seinem
Antheile am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu vier vom Hundert gutgeschrieben und
von den während des Geschäftsjahres auf den Antheil entnommenen Geldern Zinsen
in demselben Maaßstabe zur Last geschrieben.
Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren
seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen.
Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, und der
Verlust der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet.
(502) Artikel 107.
Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des
Inventars und der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt
und für jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet.
Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am
Gesellschaftsvermögen zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben.
Artikel 108.
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen
Gesellschafter seine Einlage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht
vermindern.
Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung, auf seinen
Antheil am Gesellschaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztverflossene
Jahr, und soweit es nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht,
Gelder bis zu einem Betrage entnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des
letztverflossenen Jahres nicht übersteigt.
Artikel 109.
Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung, unter die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt.
Dritter Abschnitt
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten
Personen
Artikel 110.
Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft
tritt im Verhältniß zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die
Errichtung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, oder die
Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat.
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem
späteren Zeitpunkte als dem der Eintragung, ihren Anfang nehmen soll, hat gegen
dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
Artikel 111.
Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in
dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Artikel 112.
Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.
(503) Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte
keine rechtliche Wirkung.
Artikel 113.
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftet
gleich den anderen Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem
Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden
oder nicht.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne
rechtliche Wirkung.
Artikel 114.
Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter
ist ermächtigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der
Gesellschaft vorzunehmen, insbesondere auch die der Gesellschaft gehörenden
Grundstücke zu veräußern und zu belasten.
Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein
zur Vertretung der Gesellschaft befugter Gesellschafter in ihrem Namen
schließt, berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft
ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die
Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft
geschlossen werden sollte.
Artikel 115.
Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines
Gesellschafters nicht verpflichtet, wenn derselbe von der Befugniß, die
Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen (Artikel 86. Ziff. 4), oder seine
Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist (Artikel 87.), sofern
hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraussetzungen vorhanden
sind, unter welchen nach Artikel 46. hinsichtlich des Erlöschens der Prokura
die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Artikel 116.
Eine Beschränkung des Umfanges der Befugniß eines
Gesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber
keine rechtliche Wirkung; insbesondere ist die Beschränkung nicht zulässig, daß
die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften
erstrecken, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse
Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden solle.
Artikel 117.
Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter
gültig vertreten, welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten,
nicht ausgeschlossen ist.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an
die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten
Gesellschafter geschieht.
(504) Artikel 118.
Die Ertheilung, sowie die Aufhebung einer Prokura geschieht
mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der
Gesellschaft befugten Gesellschaftern
Artikel 119.
Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt,
die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder
einen Antheil an denselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in
Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrestes oder der
Beschlagnahme kann für sie nur dasjenige sein, was der Gesellschafter selbst an
Zinsen und Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm bei der
Auseinandersetzung zukommt.
Artikel 120.
Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der
Privatgläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem
Vermögen eines Gesellschafters kraft des Gesetzes oder aus einem anderen
Rechtsgrunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht
auf die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte,
oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf dasjenige, was in dem
letzten Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist.
Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem
Gesellschafter in das Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen
bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt.
Artikel 121.
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und
Privatforderungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen
Gesellschafter findet während der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch
theilweise statt; nach Auflösung der Gesellschaft ist sie zulässig, wenn und
insoweit die Gesellschaftsforderung dem Gesellschafter bei der
Auseinandersetzung überwiesen ist.
Artikel 122.
Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger
derselben aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt, und können aus
dem Privatvermögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung
suchen; den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit
den Privatgläubigern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug auf das
Privatvermögen derselben zusteht.
(505) Vierter Abschnitt
Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten
einzelner Gesellschafter aus derselben
Artikel 123.
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft;
2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der
Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen
fortbestehen soll;
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines
der Gesellschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der
Gesellschafter zur selbständigen Vermögensverwaltung
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft
eingegangen ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend
fortsetzen; in diesem Falle gilt sie von da an als auf unbestimmte Dauer
eingegangen;
6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene
Aufkündigung wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist.
Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft
von unbestimmter Dauer zu betrachten.
Artikel 124.
Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer
Seitens eines Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist,
mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft
erfolgen.
Artikel 125.
Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor
Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von
unbestimmter Dauer ohne vorgängige Aufkündigung verlangen, sofern hierzu
wichtige Gründe vorhanden sind.
Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt
im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen.
Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden:
1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des
gesellschaftlichen Zwecks unmöglich wird;
2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei
der Rechnungslegung unredlich verfährt;
3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden
wesenlichten Verpflichtungen unterläßt;
4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der
Gesellschaft für seine Privatzwecke missbraucht;
(506) 5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit
oder aus anderen Ursachen zu den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft
unfähig wird.
Artikel 126.
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos
vollstreckter Exekution in dessen Privatvermögen die Exekution in das dem
Gesellschafter bei dereinstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben
erwirkt, so ist er berechtigt, es mag die Gesellschaft auf bestimmte oder
unbestimmte Dauer eingegangen sein, Behufs seiner Befriedigung nach vorher von
ihm geschehener Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen.
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des
Geschäftsjahres der Gesellschaft geschehen.
Artikel 127.
Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft
übereingekommen sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer
Gesellschafter, die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so
endigt die Gesellschaft nur in Beziehung auf den Ausscheidenden; im Uebrigen
besteht sie mit allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort.
Artikel 128.
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert
werden darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Artikel 125.),
so kann anstatt derselben auf Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt
werden, sofern die sämmtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen.
Artikel 129.
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge
der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das
Handelsregister eingetragen werden.
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die
Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt
wird.
Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das
Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft
in das Handelsregister eingetragen werden.
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung dieser
Thatsachen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder
das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur
insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich einer solchen Thatsache die
Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Artikel 25. hinsichtlich des
Erlöschens der Firma oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte
eintritt.
(507) Artikel 130.
Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen
wird, so erfolgt die Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf
Grund der Vermögenslage, in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit des
Ausscheidens oder zur Zeit der Behändigung der Klage auf Ausschließung
befindet.
An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten
nimmt der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als
dieselben eine unmittelbare Folge dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereits
geschehen war.
Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die
Beendigung der laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach
dem Ermessen der verbleibenden Gesellschaft am vortheilhaftesten ist.
Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige
Auseinandersetzung nicht möglich ist, berechtigt, am Schlusse eines jeden
Geschäftsjahres Rechnungsablage über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie
die Auszahlung der ihm hiernach gebührenden Beiträge zu fordern; auch kann er
am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über den Stand der noch
laufenden Geschäfte fordern.
Artikel 131.
Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß
sich die Auslieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer den
Werth desselben darstellenden Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf
einen verhältnißmäßigen Antheil an den einzelnen Forderungen, Waaren oder
anderen Vermögensstücken der Gesellschaft.
Artikel 132.
Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem nach
Artikel 126. ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen
Gesellschafter auf Grund eines einstimmigen Beschlusses statt der Auflösung der
Gesellschaft die Auseinandersetzung und die Auslieferung des Antheils des
Schuldners nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel vornehmen; der
letztere ist dann als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten.
Fünfter Abschnitt
Von der Liquidation der Gesellschaft
Artikel 133.
Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Konkurses derselben erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderer Personen übertragen ist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren Vertreter als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben,
(508) so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen.
Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen
Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter
kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solche
beiordnen, welche nicht zu den Gesellschaftern gehören.
Artikel 134.
Die
Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß aller
Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus
wichtigen Gründen durch den Richter erfolgen.
Artikel 135.
Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie
das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen
nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die
Vorraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Artikel 25. und 46.
hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens einer
Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Artikel 136.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur
Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft
vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln
können.
Artikel 137.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die
Liquidatoren ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als
durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.
(509) Artikel 138.
Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der
Liquidatoren (Artikel 137.) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
Artikel 139.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise
abzugeben, daß sie der bisherigen, nun als Liquidationsfirma zu bezeichnenden
Firma ihren Namen beifügen.
Artikel 140.
Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt
sind, den Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen
einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zu geben.
Artikel 141.
Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden
vorläufig unter die
Gesellschafter vertheilt.
Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später
fällig werden, sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen
Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zustehen, sind die erforderlichen
Gelder zurückzubehalten.
Artikel 142.
Die Liquidatoren haben die schließliche Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern herbeizuführen.
Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen,
fallen der richterlichen Entscheidungspflicht anheim.
Artikel 143.
Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinandersetzung nicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschaftsvermögen erstattet, für welchen sie gemäß Uebereinkunft übernommen wurden.
Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die
Erstattung nach dem Werthe, welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten.
Artikel 144.
Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschafter unter einander, sowie der Gesellschaft zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergiebt.
(510) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen.
Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher
Wirkung an einen der Liquidatoren.
Artikel 145.
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben.Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt.
Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das
Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.
Von der Verjährung
der Klagen gegen die Gesellschafter.
Artikel 146.
Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschafters aus derselben in das Handelsregister eingetragen ist.
Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so
beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
Artikel 147.
Ist noch ungetheiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden, so
kann dem Gläubiger die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden,
sofern er seine Befriedigung nur aus dem Geschäftsvermögen sucht.
Artikel 148.
Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, welche gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden.
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer
Gesellschaft zu derselben gehörigen Gesellschafters wird nicht durch
Rechtshandlungen gegen einen anderen Gesellschafter, wohl aber durch
Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren unterbrochen.
(511) Artikel 149.
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und
bevormundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die
Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und
Verwalter.
Von der
Kommanditgesellschaft.
Erster Abschnitt.
Von der
Kommanditgesellschaft im Allgemeinen.
Artikel 150.
Einen Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter)
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in Ansehung ihrer die Gesellschaft eine offene Gesellschaft.
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der
schriftlichen Abfassung nicht.
Artikel 151.
Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von sämmtlichen Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, Behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Anmeldung muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich
haftenden Gesellschafters;
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes
Kommanditisten mit der Bezeichnung desselben als solchen;
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie
ihren Sitz hat;
4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes
Kommanditisten.
Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich
vor dem Handelsgerichte unterzeichnet, oder in beglaubigter Form eingereicht
werden; sie ist nach ihrem ganzen Inhalt in das Handelsregister einzutragen.
Bei der Bekanntmachung der Kommanditgesellschaft in den öffentlichen Blättern
(Artikel 13.) unterbleibt die Angabe der Namen, des Standes und des Wohnorts
der Kommanditisten, sowie die Angabe des Betrages ihrer Vermögenseinlagen.
Artikel 152.
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Kommanditgesellschaft
(512) eine Zweigniederlassung hat, muß dies Behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Die Anmeldung muß die in Artikel 151. Ziffer 1. bis 4.
bezeichneten Angaben enthalten, und von sämmtlichen persönlich haftenden
Gesellschaftern vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form
eingereicht werden.
Artikel 153.
Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die
Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma neben ihrer Namensunterschrift
persönlich vor dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz
hat, und vor jedem Handelsgericht, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung
hat, zu zeichnen oder die Bezeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Artikel 154.
Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden
Gesellschafter zur Befolgung der in den Artikeln 151. 152. und 153. enthaltenen
Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Artikel 155.
Wenn die Firma einer bestehenden Kommanditgesellschaft geändert, oder der Sitz der Gesellschaft an einem anderen Ort verlegt wird, so sind diese Thatsachen von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Artikel 151. bestimmten Weise Behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vorschrift des Artikels 151. zur Anwendung.
Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen
des Artikels 25.
Artikel 156.
Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein
neuer Kommanditist eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zur
Eintragung in das Handelsregister und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen
des Artikels 151. angemeldet werden.
Artikel 157.
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter untereinander richtet
sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Vereinbarung
getroffen ist, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß
der offenen Gesellschafter untereinander auch hier zur Anwendung, jedoch mit
den Abweichungen, welche die nachfolgenden Artikel (158. bis 162.) ergeben.
(513) Artikel 158.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter besorgt.
Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.
Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der
Geschäftsführung durch die persönlich haftenden Gesellschafter (Artikel 99. bis
102.) Widerspruch nicht erheben.
Artikel 159.
Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen
Gesellschafter in dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde
Rechnung Geschäfte machen und an einer anderen gleichartigen
Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen.
Artikel 160.
Jeder Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
Die im Artikel 105. bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters stehen einem Kommanditisten nicht zu.
Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines
Kommanditisten, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer
Bilanz oder sonstiger Aufklärungen neben Vorlegung der Bücher und Papiere zu
jeder Zeit anordnen.
Artikel 161.
Die Bestimmungen der Artikel 106. bis 108. über die Verzinsung der Einlage, über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Befugniß, Zinsen und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Kommanditisten.
Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil.
Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche
er bezogen hat, wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange
seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn
zur Deckung des Verlustes verwendet.
Artikel 162.
Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust
nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nötigenfalls
unter Zuziehung von Sachverständigen, festgestellt.
Artikel 163.
Im Verhältniß zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirksamkeit einer
(514) Kommanditgesellschaft mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft seinen Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat.
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
Hat
die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so haftet jeder
Kommanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten
der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn er
nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesellschaft
bekannt war.
Artikel 164.
Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte
an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr
ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz
hat.
Artikel 165.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kommanditist nur mit der Einlage und, soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage.
Die Einlage des Kommanditisten kann während des Bestehens der Gesellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt oder erlassen werden.
Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden, als dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird.
Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Einlage weder Zinsen noch Gewinn beziehen.
Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat.
Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn
zurückzuzahlen, welche er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz
in gutem Glauben bezogen hat.
Artikel 166.
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maaßgabe des vorhergehenden Artikels für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht.
Ein entgegenstehender Betrag ist gegen Dritte ohne rechtliche
Wirkung.
Artikel 167.
Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter
(515) berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten.
Zur Behändigung von Vorlagen und anderen Zustellungen an die Gesellschafter genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht.
Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte
schließt, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als
Bevollmächtigter handle, ist aus diesen Geschäften gleich einem persönlich haftenden
Gesellschafter verpflichtet.
Artikel 168.
Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma der
Gesellschaft nicht enthalten sein, im entgegengesetzten Falle haftet er den
Gläubigern der Gesellschaft gleich einem offenen Gesellschafter.
Artikel 169.
Die Bestimmungen der Artikel 119. 120. 121. und 122. finden
auch bei der Kommanditgesellschaft Anwendung.
Artikel 170.
Wenn ein Kommanditist stirbt oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Im Uebrigen gelten die in den Artikeln 123. bis 128. für die
offene Gesellschaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschaft.
Artikel 171.
Wenn eine Kommanditgesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Kommanditist mit seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, so müssen diese Thatsachen in das Handelsregister eingetragen werden.
Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kommanditisten und die Angabe des Betrages der Einlage.
Die Bestimmungen des Artikels 129. kommen auch hier zur
Anwendung.
Artikel 172.
Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der
Auseinandersetzung (Artikel 130. 131. und 132.), über die Liquidation und über
die Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei
der Kommanditgesellschaft in Betreff aller Gesellschafter.
Zweiter Abschnitt.
Von der
Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere.
Artikel 173.
Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien oder
Aktienantheile zerlegt werden.
(516) Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wenn nicht die Landesgesetze nach Maaßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen geringeren Betrag gestatten.
Aktien oder Aktienantheile, welche auf Inhaber lauten, oder
welche auf einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden,
sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den
Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch
verhaftet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und
Interimsscheinen.
Artikeln 174.
Kommanditgesellschaften auf Aktien können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden.
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages
muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur
Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.
Artikel 175.
Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll,
muß enthalten:
1)
den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden
Gesellschafters;
2)
die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3) den Gegenstand des Unternehmens;
4)
die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt
sein soll;
5)
die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile;
6)
die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünf Mitgliedern aus der
Zahl der Kommanditisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse;
7)
die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Kommanditisten
geschieht;
8)
die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgegebenen Bekanntmachungen
erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Artikel 176.
Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen
bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in
das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde;
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich
haftenden Gesellschafters;
(517) 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren
Sitz hat;
4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile;
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft
ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in
welche dieselben aufzunehmen sind.
Artikel 177.
Der Anmeldung Behufs der
Eintragung in das Handelsregister muß beigefügt sein:
1) die Bescheinigung, daß der
gesamte Betrag des Kapitals der Kommanditisten durch Unterschriften gedeckt
ist;
2) die Bescheinigung, daß mindestens
ein Viertheil des von jedem Kommanditisten gezeichneten Betrages von ihm
eingezahlt ist;
3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages (Artikel 175. Ziff. 6) in einer Generalversammlung der Kommanditisten gewählt ist.
Die Anmeldung muß von
sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgerichte
unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Die der Anmeldung
beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgericht in Urschrift oder in
beglaubigter Abschrift aufbewahrt
Artikel 178.
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommanditgesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.
Wenn vor erfolgter Genehmigung
und Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die
Handelnden persönlich und solidarisch.
Artikel 179.
Die Vorschriften der Artikel 152. und 153. sind auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Artikel 176. Ziffer 1-5. bezeichneten Angaben enthalten.
Das Handelsgericht hat die
persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Vorschriften von
Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Artikel 180.
Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde besteht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt, so muß in einer Generalversammlung der Kommanditisten die Abschätzung und Prüfung der Zulässigkeit angeordnet und in einer späteren Generalversammlung die Genehmigung durch Beschluß erfolgt sein.
Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Kommanditisten gefaßt; jedoch muß
(518) diese Mehrheit mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Kommanditisten begreifen und der Betrag ihrer Antheile zusammen mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals der Kommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher die Einlage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht.
Ein gegen den Inhalt dieser
Bestimmung geschaffener Vertrag hat keine rechtliche Wirkung.
Artikel 181.
Für die gesellschaftlichen
Kapitalantheile, welche auf die Einlagen persönlich haftenden Gesellschafter
fallen, oder welche denselben als besondere Vortheile vorbehalten sind, dürfen
keine Aktien ausgegeben werden; diese Kapitalantheile dürfen von den persönlich
haftenden Gesellschaftern, so lange die letzteren in diesem ihrem Rechtsverhältnisse
zur Gesellschaft stehen, nicht veräußert werden.
Artikel 182.
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar.
Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden.
Sie können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden.
Die Uebertragung kann durch
Indossament geschehen. In Betreff der Form des Indossaments kommen die
Bestimmungen der Artikel 11.-13. der allgemeinen Deutschen Wechselordnung zur
Anwendung.
Artikel 183.
Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dies, unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu bemerken.
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigenthümer der Aktien angesehen, welche als solche im Aktienbuch verzeichnet sind.
Zur Prüfung der Legitimation ist
die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Artikel 184.
So lange der Betrag einer Aktie
nicht vollständig eingezahlt ist, bleibt der ursprüngliche Zeichner zur
Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflichtet; die Gesellschaft
kann ihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen.
Artikel 185.
Die persönlich haftenden
Gesellschafter sind verpflichtet, dem Aufsichtsrath und den Kommanditisten
spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des
verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen.
(519) Artikel 186.
Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder nach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz, die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft und die Befugniß, das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters zu verlangen, zustehen, werden von der Gesamtheit der Kommanditisten in der Generalversammlung ausgeübt.
Die Beschlüsse der Generalversammlung
werden durch den Aufsichtsrath ausgeführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage
ein Anderes bestimmt ist.
Artikel 187.
Die Generalversammlung der
Kommanditisten wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter oder durch
den Aufsichtsrath berufen, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch
andere Personen dazu befugt sind.
Artikel 188.
Eine Generalversammlung der Kommanditisten ist außer den im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Die Generalversammlung muß auch
dann berufen werden, wenn dies von einem Kommanditisten oder einer Anzahl von
Kommanditisten, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Gesammtkapitals der
Kommanditisten darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschaftsvertrage
das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz
eines größeren oder eines geringeren Antheils am Gesamtkapital geknüpft, so hat
es hierbei sein Bewenden.
Artikel 189.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu
Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
Artikel 190.
Soweit nicht der
Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der
Generalversammlung der Kommanditisten mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, und
jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme.
(520) Artikel 191.
Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger als ein Jahr, später nicht auf länger als fünf Jahre gewählt werden.
Insoweit die Wahl auf einen
längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe ohne rechtliche Wirkung.
Artikel 192.
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Vergütung für die Ausübung ihres Berufs nur durch einen nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einzuholenden Beschluß der Generalversammlung der Kommanditisten bewilligt werden.
Ist die Vergütung früher, oder
in einem anderen als der vorliegenden Weise bewilligt, so ist diese Festsetzung
ohne rechtliche Wirkung.
Artikel 193.
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen ihrer Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die
Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber
alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Artikel 194.
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt.
Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten.
Handelt es sich um die eigene
Verantwortlichkeit des Aufsichtsraths, so kann letzterer ohne und selbst gegen
den Beschluß der Generalversammlung gegen die persönlich haftenden
Gesellschafter klagen.
Artikel 195.
Wenn die Kommanditisten selbst in Gesamtheit und im gemeinsamen Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen, oder gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß zu führen haben, so werden sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden.
Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch Wahl in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht auf Antrag die Bevollmächtigung ernennen.
Jeder Kommanditist ist befugt,
als Intervenient in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten.
(521) Artikel 196.
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht.
Die Bestimmung des Artikels 167.
in Betreff des Kommanditisten, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt,
findet bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien keine Anwendung.
Artikel 197.
Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden.
Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedungen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und, wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuss ergiebt.
Die Kommanditisten haften für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit sie diesen
Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben; sie sind
jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden
zurückzuzahlen.
Artikel 198.
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung, sowie der staatlichen Genehmigung.
Der abändernde Vertrag und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden (Artikel 176. 179.).
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor
derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz
hat, in das Handelsregister eingetragen ist.
Artikel 199.
Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegenseitiger Uebereinkunft (Artikel 123.Ziff.4.) ist während des Bestehens der Gesellschaft unstatthaft.
Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu derselben bedarf es der Zustimmung einer Generalversammlung der Kommanditisten.
Artikel 200.
Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs verfällt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung
(522) der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Artikel 126.
findet in Bezug auf die Privatgläubiger eines Kommanditisten keine Anwendung.
Im Uebrigen gelten die Artikel 123. bis 128 auch für die Kommanditgesellschaft
auf Aktien.
Artikel 201.
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden.
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die
Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt
wird.
Artikel 202.
Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Vermögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.
Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen.
Das letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden
Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die
Vertheilung des Gesellschaftsvermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt
bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheit bestellt wird.
Artikel 203.
Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann nur vermöge einer staatlich genehmigten Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen.
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben
Bestimmungen geschehen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens
im Falle der Auflösung maaßgebend sind (Artikel 201. 202.).
Artikel 204.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind gleich den persönlich
haftenden Gesellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen
verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten
1)
Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder
2)
Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien fallenden
Gewinne entnommen wurden, oder
3)
Die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung
des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen
(Artikel 202. 203.) erfolgt ist.
(523) Artikel 205.
Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag
nicht ein Anderes bestimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter
und eine oder mehrere von der Generalversammlung der Kommanditisten gewählten
Personen.
Artikel 206.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu
bestimmen, daß es der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von
Kommanditgesellschaften auf Aktien im Allgemeinen oder von einzelnen Arten
derselben nicht bedarf. In jedem Falle kommen die Bestimmungen dieses
Abschnitts zur Anwendung, soweit sie die staatliche Genehmigung bei der
Errichtung oder Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Gegenstande
haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Artikel 175.
verzeichneten Bestimmungen erhalten, bevor die in dem Artikel 176.
vorgeschriebenen Eintragung in das Handelsregister erfolgen darf.
Dritter
Titel.
Von der
Aktiengesellschaft.
Erster
Abschnitt.
Allgemeine
Grundsätze.
Artikel
207.
Eine Handelsgesellschaft ist eine
Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen
betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu
haften.
Das Gesellschaftskapital wird in Aktien
oder auch in Aktienantheile zerlegt.
Die Aktien oder Aktienantheile untheilbar
.
Dieselben können auf Inhaber oder auf
Namen lauten.
Artikel
208.
Aktiengesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden.
Ueber die
Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statutes) muß eine
gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden.
Zur
Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.
Artikel
209.
Der Gesellschaftsvertrag, dessen
Genehmigung erfolgen soll, muß insbesondere bestimmen:
1) die Firma und den Sitz der
Gesellschaft;
(524) 2) den Gegenstand des Unternehmens;
3) die Zeitdauer des Unternehmens, im
Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
4) die Höhe des Grundkapitals und der
einzelnen Aktien oder Aktientheile;
5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf
Inhaber oder auf Namen gestellt werden sollen, ingleichen die in etwa bestimmte
Zahl der einen und der anderen Art, sowie die etwa zugelassene Umwandlung
derselben;
6) die Grundsätze, nach welchem die
Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen und auszuzahlen ist, sowie die
Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt;
7) die Art der Bestellung und
Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimation der
Mitglieder desselben und der Beamten der Gesellschaft;
8) die Form, in welcher die
Zusammenberufung der Aktionaire geschieht;
9) die Bedingung des Stimmrechts der Aktionaire
und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird;
10) die Gegenstände, über welche nicht
schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionaire,
sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen
Beschluß gefaßt werden kann;
11) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Artikel
210.
Der Gesellschaftsvertrag und die
Genehmigungsurkunde müssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die
Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen werden und im
Auszuge veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages
und der Genehmigungsurkunde;
2) die Firma und den Sitz der
Gesellschaft;
3) den Gegenstand und die Zeitdauer des
Unternehmens;
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen
Aktien oder Aktienantheile;
5) die Eigenschaft derselben, ob sie oder
auf Namen gestellt sind;
6) die Form, in welcher die von der
Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen
Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form
bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärung kundgiebt und für die
Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Artikel
211.
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung
in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht.
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister
(525) im Namen der Gesellschaft gehandelt
worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Artikel
212.
Bei jedem Handelsgericht, in dessen
Bezirk die Aktiengesellschaft eine Zweigniederlegung hat, muß dies behufs der
Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Die Anmeldung muß die in Artikel 210.
Abs. 2. und 3. bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die
Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch
Ordnungsstrafen anzuhalten.
Artikel
213.
Die Aktiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechten und Pflichten; sie kann Eigenthum oder andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei
dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Artikel
214.
Jeder Beschluß der Generalversammlung,
welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande hat bedarf zu seiner Gültigkeit der
notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, sowie der staatlichen Genehmigung.
Ein solcher Beschluß und die
Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in
das Handelsregister eingetragen und im Auszug veröffentlicht werden (Artikel
210. 212.).
Der Beschluß hat keine rechtliche
Wirkung, bevor derselbe beim Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft
ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.
Artikel
215.
Die Abänderung des Gegenstandes der
Unternehmung der Gesellschaft kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen
werden, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist.
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die
Gesellschaft durch Uebertragung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine
andere Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst
werden soll.
Zweiter
Abschnitt.
Rechtsverhältniß
der Aktionaire.
Artikel
216.
Jeder Aktionair hat einen verhältnißmäßigen
Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft.
(526) Er kann den eingezahlten Betrag
nicht zurückfordern und hat, solange die Gesellschaft besteht, nur einen
Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage
zur Vertheilung unter die Aktionaire bestimmt ist.
Artikel
217.
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die
Aktionaire nicht bedungen, noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter
sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und, wenn im
Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach
Abzug desselben als reiner Ueberschuss ergiebt.
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Umfange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionairen Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.
Artikel
218.
Der Aktionair ist in keinem Falle
verpflichtet, die im guten Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben.
Artikel
219.
Der Aktionair ist nicht schuldig, zu den
Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr
beizutragen, als den für die Aktie statutenmäßig zu leitenden Betrag.
Artikel
220.
Ein Aktionair, welcher den Betrag seiner
Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung der Verzugszinsen von
Rechtswegen verpflichtet.
Im Gesellschaftsvertrage können für den
Fall der verzögerten Einzahlung des gezeichneten Aktienbetrages oder eines Theils
desselben Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden
gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt werden; auch kann bestimmt werden, daß
die säumigen Aktionaire ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktie und der
geleiteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig gehen.
Artikel
221.
Ist im Gesellschaftsvertrage keine
besondere Form wie die Aufforderung zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so
geschieht dieselbe in der Form, in welcher die Bekanntmachung der Gesellschaft
nach dem Gesellschaftsvertrage überhaupt erfolgen müssen (Artikel 209. Ziff.
11.).
Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionair seines Unrechts verlustig erklärt werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Artikel 209 Ziff. 11.), das letzte mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine, bekannt gemacht worden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ohne
(527) Einwilligung der übrigen Aktionaire
nicht übertragbar sind, so kann die Bekanntmachung dieser Aufforderung durch
besondere Erlasse an die einzelnen Aktionaire statt der Einrückungen in die
öffentlichen Blätter erfolgen.
Artikel
222.
Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden, so kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
1) Die Ausgabe der Aktien darf vor
Einzahlung des ganzen Nominalbetrages derselben nicht erfolgen ; ebenso wenig
dürfen über die geleisteten Partialzahlungen Promessen oder Interimsscheine,
welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden.
2) Der Zeichner der Aktie ist für die
Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie unbedingt
verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Uebertragung
seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft
entbunden werden; wird der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung,
seines Anrechts aus der Zeichnung für verlustig erklärt (Artikel 220.), so
bleibt er dessen ungeachtet zur Einzahlung von vierzig Prozent des
Nominalbetrages der Aktie verpflichtet.
3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt
werden, daß und unter welchen Maaßgaben nach erfolgter Einzahlung von vierzig
Prozent die Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig
sei, und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten
Einzahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten,
ausgestellt werden dürfen.
Artikel
223.
Wenn die Aktien auf Namen lauten, so
kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über
die Eintragung der Aktien in das Aktienbuch der Gesellschaft und über die Uebertragung
derselben auf Andere (Artikel 182. 183.) auch hier zur Anwendung.
So lange der Betrag der Aktie nicht
vollständig eingezahlt ist, wird der Aktionair durch Uebertragung seines Anrechts
auf einen Anderen von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nur dann
befreit, wenn die Gesellschaft den neuen Erwerber an seiner Stelle annimmt und
ihn der Verbindlichkeit entläßt.
Auch in diesem Falle bleibt der
austretende Aktionair auf Höhe des Rückstandes für alle bis dahin von der
Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten noch auf ein Jahr, vom Tage des
Austritte an gerechnet, subsidiarisch verhaftet.
Artikel
224.
Die Rechte, welche den Aktionairen in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen,
(528) werden von der Gesamtheit der Aktionaire
in der Generalversammlung ausgeübt.
Jede Aktie gewährt dem Inhaber eine
Stimme, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes festsetzt.
Artikel
225.
Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so
überwacht derselbe die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der
Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft
unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den
Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen
und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der
Generalversammlung der Aktionaire Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu
berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Artikel
226.
Handelt es sich um die Führung von
Prozessen gegen die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, so
kommen die für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen
(Artikel 194. 195.) auch hier zur Verwendung.
Dritter
Abschnitt.
Rechte und
Pflichten des Vorstandes.
Artikel
227.
Jede Aktiengesellschaft muß einen
Vorstand haben (Artikel 209. Ziff. 7.). Sie wird durch denselben gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen; diese können besoldet oder unbesoldet, Aktionaire oder Andere sein.
Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit
widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden
Verträgen.
Artikel
228.
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes
müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen.
Sie haben ihre Unterschrift vor dem
Handelsgerichte zu zeichnen, oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form
einzureichen.
Das
Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften
von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Artikel
229.
Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form
(529) seine Willenserklärung kundzugeben
und für die Gesellschaft zu zeichnen Ist nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung
durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß
die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des
Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen.
Artikel
230.
Die Gesellschaft wird durch die von dem
Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und
verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der
Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach
dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.
Artikel
231.
Der Vorstand ist der Gesellschaft
gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem
Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den
Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten festgesetzt sind.
Gegen dritte Personen hat jedoch eine
Beschränkung der Befugniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine
rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung
sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur
unter gewissen Umständen oder für gewisse Zeit oder an einzelnen Orten
stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines
Verwaltungsrates, eines Aufsichtsrates oder eines anderen Organs der Aktionaire
für einzelne Geschäfte erfordert ist.
Artikel
232.
Eide namens der Gesellschaft werden durch
den Vorstand geleistet.
Artikel
233.
Jede Aenderung der Mitglieder des
Vorstandes muß bei Ordnungsstrafen zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden.
Dritten Personen kann die Aenderung nur
insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im Artikel
46. in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen
vorhanden sind.
Artikel
234.
Der Betrieb von Geschäften der
Gesellschaft, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese
Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der
Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß
derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel
auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführungen derartiger Geschäfte
gewöhnlich mit sich bringt.
(530) Artikel
235.
Zur Behändigung von Vorladungen und
anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein
Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist,
oder an einen Beamten der Gesellschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu
vertreten berechtigt ist, geschieht.
Artikel 236.
Die Generalversammlung der Aktionaire
wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage
auch andere Personen dazu befugt sind.
Artikel
237.
Eine Generalversammlung der Aktionaire
ist, außer den im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu
berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies ein Aktionair oder eine Anzahl von Aktionairen, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Grundkapital geknüpft, zu hat es hierbei sein Bewenden.
Artikel
238.
Die Berufung der Generalversammlung hat
in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung muß
jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren
Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt
werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung
gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung
ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu
Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
Artikel
239.
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu
tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß
den Aktionairen spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres
eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorlegen.
Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung
der Rechnungen können Personen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine
Weise an der Geschäftsführung theilnehmen.
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die
Personen, welchen die Aufsicht über die Geschäftsführung zusteht.
(531) Artikel
240.
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich
das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich
eine Generalversammlung berufen und dieser, sowie der zuständigen
Verwaltungsbehörde davon Anzeige zu machen.
Die Verwaltungsbehörde kann in diesem
Falle von den Büchern der Gesellschaft Einsicht nehmen und nach Befinden der
Umstände die Auflösung der Gesellschaft verfügen.
Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, so muß der Vorstand hiervon dem Gericht behufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen.
Artikel
241.
Die Mitglieder des Vorstandes sind aus
den von ihnen im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten
gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht
verpflichtet.
Mitglieder des Vorstandes, welche außer
den Grenzen ihres Auftrages, oder den Vorschriften dieses Titels oder des
Gesellschaftsvertrages entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für
den dadurch entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere, wenn sie der
Bestimmung des Artikels 217. entgegen an die Aktionaire Dividenden oder Zinsen
zahlen, oder wenn sie zu einer Zeit noch Zahlungen leisten, in welcher ihnen
die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hätte bekannt sein müssen.
Dritter
Abschnitt.
Auflösung
der Gesellschaft.
Artikel
242.
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
1) durch Ablauf der im
Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2) durch einen notariell oder gerichtlich
beurkundeten Beschluß der Aktionaire;
3) durch Verfügung der
Verwaltungsbehörde, wenn sich das Grundkapital und die Hälfte vermindert hat
(Artikel 240.);
4) durch Eröffnung des Konkurses.
Wenn die Auflösung einer
Aktiengesellschaft aus anderen Gründen oder die Zurücknahme der staatlichen
Genehmigung nach dem in den einzelnen Staaten geltenden Recht erfolgt, so
finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls Anwendung.
Artikel
243.
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand, bei Ordnungsstrafe, zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen
(532) durch die hierzu bestimmten
öffentlichen Blätter (Artikel 209. Ziff. 11.) bekannt gemacht werden.
Durch diese Bekanntmachung müssen
zugleich die Gläubiger aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu
melden.
Artikel
244.
Die Liquidation geschieht durch den
Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß
der Aktionaire an andere Personen übertragen wird.
Es kommen die bei der offenen
Handelsgesellschaft über die Anmeldung und das Rechtsverhältniß der Liquidation
gegebenen Bestimmungen aber auch hier zur Anwendung, mit der Maaßangabe, daß die
Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister durch den Vorstand zu
machen sind.
Die Bestellung der Liquidatoren ist jeder
Zeit widerruflich.
Artikel
245.
Das Vermögen einer aufgelösten
Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionaire nach Verhältniß
ihrer Aktien vertheilt.
Die Vertheilung darf nicht vollzogen
werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die
Bekanntmachung in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Artikel 243.)
zum dritten Male erfolgt ist.
In Ansehung der aus den Handelsbüchern
ersichtlichen oder in anderer Weiße bekannten Gläubiger und in Ansehung der
noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen kommen die bei
der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Artikel 202.
Absatz 2. und 3.) zur Anwendung.
Mitglieder des Vorstandes und
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften entgegen handeln, sind persönlich und
solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.
Artikel
246.
Die Handelsbücher der aufgelösten
Gesellschaft sind an einem von dem Handelsgerichte zu bestimmendem sicheren
Orte zu Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren niederzulegen.
Artikel
247.
Die Auflösung einer Aktiengesellschaft
durch Vereinigung derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Artikel 215.)
kann nur unter staatlicher Genehmigung erfolgen.
Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1) Das Vermögen der aufzulösenden
Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder
Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist.
(533) 2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt.
3) Der Vorstand der letzteren
Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Verwaltung
persönlich und solidarisch verantwortlich.
4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur
Eintragung in das Handelsregister bei der Ordnungsstrafe anzumelden.
5) Die öffentliche Aufforderung der
Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Artikel 243.) kann unterlassen oder auf
einen Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der
beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkt zulässig, in welchem eine Vertheilung
des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionaire
erfolgen darf (Artikel 245.).
Artikel
248.
Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals
an die Aktionaire kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen; dieser
Beschluß der Generalversammlung erfolgen; dieser Beschluß bedarf zu seiner
Gültigkeit der staatlichen Genehmigung.
Die Zurückzahlung kann nur unter
Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des
Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maaßgebend sind (Artikel 243.
245.).
Die Mitglieder des Vorstandes, welcher
dieser Vorschrift entgegen handeln, sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich
und solidarisch verhaftet.
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Artikel
249.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu
bestimmen, daß es der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von
Aktiengesellschaften im Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht
bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die Bestimmungen dieses Titels zur
Anwendung, ausgenommen, insoweit dieselben
1) zur Errichtung einer
Aktiengesellschaft (Artikel 208. 210. 211.),
2) zu Beschlüssen der Generalversammlung
(Artikel 214.),
3) zur Auflösung einer Aktiengesellschaft
durch Vereinigung mit einer anderen Aktiengesellschaft (Artikel 247.),
4) zur theilweisen Zurückzahlung des
Grundkapitals an die Aktionaire (Artikel 248.)
die staatliche Genehmigung und deren
Eintragung in das Handelsregister erfordern, und
5) die Anzeige, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat,
(534) sowie die hierauf zu erlassende
Verfügung der Verwaltungsbehörde (Artikel 240. 242. Ziff. 3.)
zum Gegenstande haben; der
Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Artikel 209. verzeichneten
Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Artikel 210. vorgeschriebene
Eintragung in das Handelsregister erfolgen kann.
Außerdem bleibt den Landesgesetzen
überhaupt vorbehalten, zu bestimmen, daß für besondere Arten von
Aktiengesellschaften, oder in besonderen durch den Gesellschaftsvertrag mit
staatlicher Genehmigung
1) die in dem Artikel 222. bestimmte Höhe
der Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktien bis auf
fünfundzwanzig Prozent dieses Betrages herabgesetzt, und
2) die in dem Artikel 239. bestimmte Frist
zur Vorlegung der Bilanz bis auf zwölf Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres
ausgedehnt werden darf.
Drittes Buch.
Von der
stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für
gemeinschaftliche Rechnung.
Erster
Titel.
Von der
stillen Gesellschaft.
Artikel
250.
Eine stille Gesellschaft ist vorhanden,
wenn sich jemand an dem Betriebe des Handelsgewerbes eines Anderen mit einer
Vermögenseinlage gegen Antheil an Gewinn und Verlust betheiligt.
Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es
der schriftlichen Abfassung oder sonstiger Förmlichkeiten nicht.
Artikel
251.
Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt
die Geschäfte unter seiner Firma.
Eine das Verhältniß einer Handelsgesellschaft
andeutende Firma darf derselbe wegen der Betheiligung eines stillen
Gesellschafters bei Ordnungsstrafe nicht annehmen.
Artikel
252.
Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigenthümer
der Einlage des stillen Gesellschafters.
Der stille Gesellschafter ist nicht
verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die
durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen.
(535) Artikel
253.
Der stille Gesellschafter ist berechtigt,
die abschriftliche Mittheilungen der jährlichen Bilanz zu verlangen und die
Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
Das Handelsgericht kann auf den Antrag
des stillen Gesellschafters, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung
einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere
zu jeder Zeit anordnen.
Artikel
254.
Ist über die Höhe der Betheiligung des
stillen Gesellschafters an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird die
selbe nach richterlichem Ermessen, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen,
festgestellt.
Artikel
255.
Am Schlusse eines jeden
Gesellschaftsjahres wird der Gewinn und Verlust berechnet und dem stillen
Gesellschafter der ihm zufallende Gewinn ausbezahlt.
Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
Der Gewinn, welcher von dem stille
Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht
ein Anderes vereinbart ist.
Artikel
256.
Aus den Geschäften des Handelsgewerbes
wird der Inhaber desselben dem Dritten gegenüber allein berechtigt und
verpflichtet.
Artikel
257.
Der Name eines stillen Gesellschafters
darf in der Firma des Inhabers des Handelsgewerbes nicht enthalten sein, im
entgegen gesetzten Falle haftet der stille Gesellschafter den Gläubigern der
Gesellschaft persönlich und solidarisch.
Artikel
258.
Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs verfällt, so ist der stille Gesellschafter befugt, wegen seiner Einlage, soweit dieselbe den Betrag des auf ihn fallenden Antheils am Verluste übersteigt, seine Forderungen als Konkursgläubiger geltend zu machen.
Ist die
Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter dieselbe bis zu dem
Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erforderlich ist, in
die Konkursmasse zu zahlen.
(536) Artikel
259.
Wenn innerhalb eines Jahres vor Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes durch
Vereinbarung zwischen ihm und dem stillen Gesellschafter das Gesellschaftsverhältniß
aufgelöst worden ist, so können die Konkursgläubiger verlangen, daß der stille
Gesellschafter die ihm zurückbezahlte Einlage in die Konkursmasse einzahle,
unbeschadet seines Rechts, die in dem Zeitpunkt der Auflösung ihm aus dem
Gesellschaftsverhältnisse zustehende Forderung als Konkursgläubiger geltend zu
machen.
Dasselbe gilt, wenn dem stillen
Gesellschafter in dem Zeitpunkt ohne Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses
die Einlage zurückbezahlt wurde.
In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber
des Handelsgewerbes in dem bezeichneten Zeitraum dem stillen Gewerkschafter
dessen Antheil an dem entstandenen Verluste ganz oder theilweise erlassen hat,
der Erlass zu Gunsten der Konkursgläubiger unwirksam
Die Bestimmungen dieses Artikels treten
nicht ein, wenn der stille Gesellschafter beweist, daß der Konkurs in Umständen
seinen Grund hat, welche erst nach dem Zeitpunkt der Auflösung, der
Zurückzahlung oder des Erlasses eingetreten sind.
Artikel
260.
Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung
zu Gunsten dritter Personen eintritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter
oder mit dessen Willen das Vorhandensein der stillen Gesellschafter kundgemacht
wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.
Artikel
261.
Die stille Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch den Tod des Inhabers des
Handelsgewerbes, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den
Erben des Verstorbenen fortbestehen soll;
2) durch die eingetretene rechtliche
Unfähigkeit des Inhaber des Handelsgewerbes zur selbstständigen
Vermögensverwaltung;
3) durch die Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes oder des stillen Gesellschafters;
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer
die stille Gesellschaft eingegangen ist, wenn dieselbe nicht stillschweigend
fortgesetzt wird; in diesem Falle gilt der Vertrag von da an als auf
unbestimmte Dauer geschlossen;
6) durch die Aufkündigung eines der
beiden Theile, wenn der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist.
Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag
ist als auf unbestimmte Dauer geschlossen zu betrachten.
Die Aufkündigung eines auf unbestimmte
Dauer geschlossenen Vertrages muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist,
mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.
(537) Artikel
262.
Die Auflösung der stillen Gesellschaft
kann vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von
unbestimmter Dauer ohne vorherige Ankündigung verlangt werden, wenn dazu
wichtige Gründe vorhanden sind. Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen
sind, bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen.
Artikel
263.
Die Bestimmung des Artikels 126. gilt
auch zu Gunsten der Privatgläubiger eines stillen Gesellschafters.
Artikel
264.
Wenn der stille Gesellschafter stirbt,
oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die
Auflösung der stillen Gesellschaft nicht zur Folge.
Artikel
265.
Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß
der Inhaber des Handelsgewerbes sich mit dem stillen Gesellschafters
auseinandersetzen und die Forderung desselben in Gelde berichtigen.
Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt
die Liquidation der bei der Auflösung noch schwebenden Geschäfte.
Zweiter
Titel
Von der
Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung.
Artikel
266.
Die Vereinigung zu einem oder mehreren
einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer
schriftlichen Abfassung nicht und ist sonstigen Förmlichkeiten nicht
unterworfen.
Artikel
267.
Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so
sind alle Theilnehmer in gleichem Verhältnisse zu dem gemeinsamen Unternehmen
beizutragen verpflichtet.
Artikel
268.
Ist über den Antheil der Theilnehmer am
Gewinn und Verlust nicht vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, der
Gewinn oder Verlust aber nach Köpfen vertheilt.
(538) Artikel
269.
Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer
mit einem Dritten geschlossen hat, wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein
berechtigt und verpflichtet.
Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage
und Namen der übrigen aufgetreten, oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlich
oder durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten gehandelt, so ist jeder Theilnehmer
Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und verpflichtet.
Artikel
270.
Nach Beendigung des gemeinschaftlichen
Geschäfts muß der Theilnehmer, welcher dasselbe führte, den übrigen Theilnehmern
unter Mittheilung der Belage Rechnung ablegen.
Er besorgt die Liquidation.
Viertes Buch.
Von den
Handelsgeschäften.
Erster
Titel.
Von
Handelsgeschäften im Allgemeinen.
Erster
Abschnitt.
Begriff der
Handelsgeschäfte.
Artikel
271.
Handelsgeschäfte sind:
1) der Kauf oder die anderwärtige
Anschaffung von Waaren oder anderen beweglichen Sachen, von Staatspapieren,
Aktien oder anderen für den Handelsverkehr bestimmten Wertpapieren, um dieselben
weiter zu veräußern; es macht keinen Unterschied, ob die Waaren oder anderen
beweglichen Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Bearbeitung weiter
veräußert werden sollen;
2) die Uebernahme einer Lieferung von
Gegenständen der unter Ziffer 1 bezeichneten Art, welche der Uebernehmer zu
diesem Zweck anschafft;
3) die Uebernahme einer Versicherung
gegen Prämie;
4) die Uebernahme der Beförderung von
Gütern oder Reisenden zur See und das Darlehen gegen Verbodmung
Artikel
272.
Handelsgeschäfte sind ferner die
folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbemäßig betrieben werden:.
(539) 1. die Uebernahme der Bearbeitung oder Bearbeitung
beweglicher Sachen für andere, wenn der Gewerbebetrieb des Unternehmens über
den Umfang des Handwerks hinausgeht;
2. die Bankier- oder Geldwechslergeschäfte;
3. die Geschäfte des Kommissionairs (Art. 360), des
Spediteurs und des Frachtführers, sowie die Geschäfte der für den Transport von
Personen bestimmten Anstalten;
4. die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften
für andere Personen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch
hierin nicht einbegriffen;
5. die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des
Buch- oder Kunsthandels; ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr
Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist.
Die bezeichneten Geschäfte sind auch
alsdann Handelsgeschäfte, wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im
Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes
gemacht werden.
Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betrieb
seines Handgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen.
Dies gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung
der zu diesem Zweck angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere,
sowie für die Anschaffung von Geräten, Material und anderen beweglichen Sachen,
welche bei dem Betrieb des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden
sollen.
Die Weiterveräußerungen, welche von Handwerkern vorgenommen
werden, sind insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes
geschehen, als Handelsgeschäfte nicht zu betrachten.
Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im
Zweifel als zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig.
Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als
im Betriebe des Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das
Gegentheil ergiebt.
Verträge über unbewegliche Sachen sind keine
Handelsgeschäfte.
Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder
Standes, oder aus gewerbepolizeilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt
ist, Handel zu treiben oder Handelsgeschäfte zu schließen.
Bei jedem Rechtsgeschäft, welches auf der Seite eines der
Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten
Buchs in Beziehung auf beide Kontrahenten gleichmäßig anzuwenden, sofern nicht
aus diesen Bestimmungen selbst sich ergiebt, daß ihre besondere Festsetzungen
sich nur auf denjenigen von beiden Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite das
Geschäft ein Handelsgeschäft ist.
Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte.
Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der
Richter den Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem
buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen
und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und
Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Wenn zwei oder mehrere Personen einem anderen gegenüber in
einem Geschäft, welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist,
gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, so sind die als
Solidarschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus der Uebereinkunft mit dem
Gläubiger das Gegentheil ergiebt.
Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in
welchen in diesem Gesetzbuche eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird,
steht einem Solidarschuldner die Einrede der Theilung oder der Vorausklage
nicht zu.
Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem
Handelgeschäft auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die
Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist.
Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein
Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden.
Wer Schadenersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen
Schadens und des entgangenen Gewinnes verlangen.
Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkung in
Ansehung des Betrages; sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen.
Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch
Erlegung der Konventionalstrafe von der Erfüllung zu befreien.
Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zweifel
den Anspruch auf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht
aus.
Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies
vereinbart oder ortsgebräuchlich ist.
Sie ist, wenn nichts anderes vereinbart oder
ortsgebräuchlich ist, zurückzugeben oder in Anrechnung zu bringen.
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung
über die Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden.
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der
Verzugszinsen, ist bei Handelsgeschäften sechs vom Hundert jährlich.
In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die
Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen
wird, sind darunter Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich zu verstehen.
Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein
Handelsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen derselben vom Tage
der Mahnung an Zinsen fordern, sofern er nicht nach dem bürgerlichen Recht
schon von einem früheren Zeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist.
Die Uebersendung der Rechnung gilt für sich allein nicht als
Mahnung.
Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen
Handelsgeschäften auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit
dem Tage, an welchem sie fällig war, Zinsen zu fordern.
Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmann oder Nichtkaufmann Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige Verabredung Provision, und wenn es sich um Aufbewahrung
(542) handelt,
zugleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewöhnlichen Satze fordern.
Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen
Verwendungen kann er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in
Ansatz bringen.
Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionair und
Spediteur.
Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann in laufender
Rechnung (Kontokurrent) steht, so ist derjenige, welchem beim
Rechnungsabschlusse ein Ueberschuss gebührt, von dem ganzen Betrage desselben,
wenngleich darunter Zinsen begriffen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen
zu fordern berechtigt.
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern
nicht von den Parteien ein anderes bestimmt ist.
Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu sechs vom Hundert
jährlich bedungen werden; höhere Zinsen zu bedingen ist nur insofern zulässig,
als die Landesgesetze solches gestatten.
Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden
eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen als
sechs vom Hundert jährlich bedungen werden.
Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem
Gesamtbetrage das Kapital übersteigen.
Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines
Irrtums oder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus.
Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist
an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden.
Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die
Zahlung zu empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der
Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kaufmann
(543) in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch
seinen Tod nicht aufgehoben, sofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung
aus seiner Erklärung oder aus den Umständen hervorgeht.
Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff
des Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem
Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtsgebers das Geschäft
schließt, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Artikel 52 in
Beziehung auf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind.
Ingleichen gilt die Bestimmung des Artikels 55 in Beziehung
auf denjenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohne
Vollmacht dazu erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlusse des
Handelsgeschäfts seine Vollmacht überschreitet.
Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft hervorgegangenen Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt werden, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt.
Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung
(Assignation) gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist,
angenommen hat, ist demselben zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine
schriftliche Anweisung geschriebenen und unterschriebenen Annahme-Erklärung
gilt als ein dem Assignatar geleistetes Zahlungsversprechen.
Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten
über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere
ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer
Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden,
wenn sie an Order lauten.
Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht
erforderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder das
Empfangsbekenntnis der Valuta enthalten.
Wer eine solche Anweisung akzeptiert hat, ist demjenigen, zu
dessen Gunsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossiert ist, zur
Erfüllung verpflichtet.
Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerschein, Warrants) über Waaren oder andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen
(544) staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind,
ferner Bodmereibriefe und Seeassekuranzpolizen durch Indossament übertragen
werden, wenn sie an Order lauten.
Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden
Artikeln bezeichneten Urkunden gehen alle Recht aus dem indossierten Papiere
auf den Indossatar über.
Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen,
welche ihm nach Maaßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den
jedesmaligen Kläger zustehen.
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittierten
Papiers zu erfüllen verpflichtet.
Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten noch andere
an Order lautende Anweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit
der in Artikel 303 erwähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden
können, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Für Papiere, welche an Order lauten und welche durch
Indossament übertragen werden können (Artikel 301 bis 304), gelten in Betreff
der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und der
Prüfung dieser Legitimation, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers
zur Herausgabe dieselben Bestimmungen, welche die Artikel 11 bis 13, 36 und 74
der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in Betreff des Wechsels enthalten.
Sind die im Artikel 301 bezeichneten Papiere abhanden
gekommen, so finden in Bezug auf die Amortisation die im Artikel 73 der
Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die
Amortisation der im Artikel 302 bezeichneten Papiere richtet sich nach den
Landesgesetzen.
Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann
in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der
redliche Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer
war. Das früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete
Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerbe
bei der Veräußerung unbekannt war.
Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann
in dessen Handelsbetriebe verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher
begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den
Gegenständen zum Nachtheil des redlichen Pfandnehmers oder dessen
Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden.
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionairs, Spediteurs
und Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.
(545) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die
Gegenstände gestohlen oder verloren waren.
Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Papieren
auf Inhaber auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht
von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe geschehen ist, und wenn die
Papiere gestohlen oder verloren waren.
Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die
Landesgesetze nicht berührt, welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungen
enthalten.
Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen
Rechte vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wenn unter
Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein
Faustpfand an beweglichen Sachen, an Papieren auf Inhaber oder an Papieren,
welche durch Indossament übertragen werden können, bestellt wird.
In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über
die Verpfändung:
1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Uebertragung
des Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechts für das Faustpfand erfordert wird;
2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden
können, die Uebergabe des indossierten Papiers.
Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für
eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so
kann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Verzuge ist, sich aus dem Pfande
sofort bezahlt machen, ohne daß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf.
Der Gläubiger hat die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der
erforderlichen Bescheinigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte
nachzusuchen, von welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des
Gläubigers der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines Theils derselben
verordnet wird.
Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs
hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es tunlich, sofort zu benachrichtigen;
unterläßt er die Anzeige, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Um den
Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich.
Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich vereinbart ist,
(546) daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich
aus dem Pfande befriedigen könne, so darf, wenn der Schuldner im Verzuge ist,
der Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen lassen; er darf in diesem Falle,
wenn die verpfändeten Gegenstände einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, den
Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung
eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden
Preise bewirken. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den
Schuldner, soweit es tunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der
Anzeige ist er zum Schadenersatze verpflichtet.
Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen
Pfandanstalten, Kreditinstituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder
Statuten verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder
Veräußerung von Pfändern nicht berührt.
Ingleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht
ausgeschlossen, daß die Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter
Kaufleuten für Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann,
wenn dabei die in den einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von
Faustpfändern geltenden Bestimmungen beobachtet werden.
Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm
gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen
beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht
(Retentionsrecht) an allen beweglichen Sachen und Werthpapieren des Schuldner,
welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz
gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst,
insbesondere vermittelst Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in
der Lage ist darüber zu verfügen.
Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die
Zurückbehaltung der Gegenstände der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe
ertheilten Vorschrift oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in
einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde.
Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete
Zurückbehaltungsrecht besteht unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst
wegen der nicht fälligen Forderungen:
1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs
eröffnet worden ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt
hat;
2) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldner
fruchtlos vollstreckt oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit
die Vollstreckung des Personalarrestes erwirkt worden ist.
(547) In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des
Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit
den Gegenständen zu verfahren, dem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen, sofern
die vorstehend unter 1. und 2. bezeichneten Umstände erst nach Uebergabe der
Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder dem
Gläubiger bekannt geworden sind.
Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrecht nach den
Artikeln 313 oder 314 zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den
Schuldner ohne Verzug zu benachrichtigen. Er ist befugt, wenn ihn dieser nicht
rechtzeitig in anderer Weise sichert, im Wege der Klage bei dem für ihn selbst
zuständigen Gerichte gegen den Schuldner den Verkauf der Gegenstände zu
beantragen; er kann sich aus dem Erlöse vor den anderen Gläubigern des
Schuldners befriedigen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch gegenüber der
Konkursmasse des Schuldners.
Die in den Artikeln 313 bis 315 dem Gläubiger gegebenen
Rechte treten nicht ein, soweit die Parteien dies besonders vereinbart haben.
Dritter Abschnitt
Abschließung der Handelsgeschäfte
Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch
schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt.
Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als
sie in diesem Gesetzbuche enthalten sind.
Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließung
eines Handelsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden,
widrigenfalls der Antragende an seinen Antrag nicht länger gebunden ist.
Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der
Antragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger
rechtzeitiger Absendung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf.
Bei der Berechnung dieses Zeitpunktes darf der Antragende von der Voraussetzung
ausgehen, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.
Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem
Zeitpunkte ein, so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der
Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem
Rücktritt Nachricht gegeben hat.
Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher
als der Antrag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für
nicht geschehen zu erachten.
Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn
der Widerruf noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit
derselben bei dem Antragsteller eingegangen ist.
Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande
gekommen, so gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme Behufs
der Absendung abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages.
Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als
Ablehnung des Antrages verbunden mit einem neuen Antrage.
Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Auftrag gegeben
wird, und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe
gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu
einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme
des Auftrages gilt.
Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist der schuldig,
die mit dem Auftrage etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf
Kosten des Auftraggebers, soweit er für diese Kosten bedeckt ist, und soweit es
ohne seinen Nachtheil geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das
Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange
niedergelegt wird, bis der Eigenthümer anderweitige Vorkehrung trifft.
Vierter Abschnitt
Erfüllung der Handelsgeschäfte
Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte
geschehen, welcher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder
der Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache übergeben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses
(549) mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte
befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte.
Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von
indossabelen oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet,
wenn nicht ein anderes aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder
der Absicht der Kontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die
Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu übermachen, an welchem der letztere zur
Zeit der Entstehung der Forderung seine Handelsniederlassung oder in deren
Ermangelung seinen Wohnort hatte.
Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche
Erfüllungsort des Schuldner (Artikel 324) im Betreff des Gerichtsstandes oder
in sonstiger Beziehung nicht geändert.
Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem
Vertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und
geleistet werden, sofern nicht nach den Umständen oder nach dem
Handelsgebrauche etwas anderes anzunehmen ist.
Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst
oder auf ähnliche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelsgebrauch des
Ortes der Erfüllung.
Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt
worden, so gilt der fünfzehnte dieses Monats als der Tag der Erfüllung.
Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe
einer bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der
Zeitpunkt der Erfüllung:
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten
Tag der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag
geschlossen ist, nicht mit gerechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage
bestimmt, so werden darunter volle acht oder vierzehn Tage verstanden;
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere
Monate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf
denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine
Benennung oder Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht; fehlt dieser
Tag in dem letzten Monate, so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses
Monats.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraum von fünfzehn
Tagen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder (550) mehrere
ganze Monate und einem halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt
zu zählen.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die
Frist auch dann zu berechnen, wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des
Vertragsabschlusses, sondern nach einem anderen Zeitpunkte oder Ereignisse
bestimmt worden ist.
Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder
allgemeinen Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung.
Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraums
geschehen, so muß sie vor Ablauf desselben erfolgen.
Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder
allgemeinen Feiertag, so muß spätestens am nächstvorhergehenden Werktage
erfüllt werden.
Abänderungen in diesen Zeitberechungen (Artikel 328 und
330), soweit sie die Liquidationstermine der Börsengeschäfte betreffen, bleiben
den Börsenordnungen vorbehalten.
Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der
gewöhnlichen Geschäftszeiten geleistet und angenommen werden.
Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer
Verbindlichkeit verlängert worden, so beginnt die neue Frist im Zweifel am
ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.
In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach der Natur des Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten zu beurtheilen, ob derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist.
Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu
zahlen befugt ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des
Gläubigers den Diskonto abzuziehen, insofern nicht Uebereinkunft oder
Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigt.
Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare
nichts Näheres bestimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und
Güte zu gewähren.
Maaß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und
Entfernungen, welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll,
sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte
nicht im Umlauf oder nur eine Rechnungswährung, so kann der Betrag nach dem Werthe
zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht durch den
Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der
im Vertrage benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist.
Zweiter Titel.
Vom Kauf.
Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere
Personen, insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen,
Proben oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die
Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf.
Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein
Handelsgeschäft zu beurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer
Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht.
Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem
Willen des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare
besehen oder prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine
aufschiebende.
Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht
gebunden.
Der Verkäufer hört auf gebunden zu sein, wenn der Käufer bis
zum Ablauf der verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt.
In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen
Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den
Käufer zur Erklärung auffordern; er hört auf gebunden zu sein, wenn sich der
Käufer auf die Aufforderung nicht sofort erklärt.
Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck der
Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des
Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung.
Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Verpflichtung
(552) des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probe
oder dem Muster gemäß sei.
Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung
des Beweggrundes.
Hinsichtlich des Ortes der Erfüllung der Verbindlichkeiten
des Verkäufers und des Käufers kommen die Bestimmungen des Artikels 324 Absatz
1 zur Anwendung.
Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen
Bestimmungen sich nicht ein anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur
Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren
Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft
ist, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten
an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte.
Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern
nicht ein anderes durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder
Handelsgebrauch bestimmt ist. Im übrigen kommt die Bestimmung des Artikels 325
auch in bezug auf diese Zahlung zur Anwendung.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare solange der Käufer
mit der Empfangnahme nicht im Verzuge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes aufzubewahren.
Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzuge, so
kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem
öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt,
nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf,
wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger
Androhung den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in
Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum
laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im
Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht.
Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den
Käufer, soweit es tunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er
zum Schadenersatze verpflichtet.
Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet
werden, und hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so
gilt der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns die Bestimmung statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die
Person zu bestimmen, durch welche der Transport der Waare besorgt oder
ausgeführt werden soll.
Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer
oder die sonst zum Transport der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die
Gefahr, von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine
besondere Anweisung über die Art der Uebersendung ertheilt, und ist der
Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den
daraus entstandenen Schaden verantwortlich.
Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem
Transport betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage
die Waare an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, sodaß dieser
Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer die
Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich
allein noch nicht, daß der Ort wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer
als der Ort der Erfüllung gilt.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht
ausgeschlossen, daß die Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem
Käufer getragen wird, sofern dies nach dem bürgerlichen Recht der Fall sein
würde.
Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern
sie vertragsmäßig beschaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den
gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Artikel 335).
Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein
anderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist.
Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der
Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen
Geschäftsgange tunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe
nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Artikel 335) ergiebt, dem Verkäufer
sofort davon Anzeige zu machen.
Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es
sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach
ordnungsmäßigem Geschäftsgange nicht erkennbar waren.
Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne
Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch
rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf
Besicht oder Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der
übersendeten Waare handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder
ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren.
Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare
(348) beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen.
Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande.
Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts.
Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten.
Ist
die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so kann der Käufer
die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 343. verkaufen
lassen.
Artikel
349.
Der Mangel der vertragsmäßigen aber gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist.
Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer.
Die Einreden sind erloschen, wenn die im Artikel 347. vorgeschriebene sofortige Absendung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monate nach der Ablieferung an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weile erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen.
An den besonderen Gesetzen oder Handelsbräuchen, durch welche für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert.
Ist
die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist
vertragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden.
Artikel
350.
Die
Bestimmungen der Artikel 347. und 349. können von dem Verkäufer im Falle eines
Betruges nicht geltend gemacht werden.
Artikel
351.
Sofern
nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmt ist, trägt
der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des Messens und Wägens;
der Käufer die Kosten der Abnahme.
Artikel
352.
Ist
der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen, so kommt das Gewicht der
Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere Abrede oder durch
den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein
(555)
Anderes bestimmt ist. Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem
bestimmten Anlaße oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen
ist, ingleichen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu
berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refaktie)
gefordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem Handelsgebrauche am Orte
der Uebergabe zu beurtheilen.
Artikel
353.
Ist
im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so ist
im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte der
Erfüllung oder an dem für letzteren maaßgebenden Handelsplatze nach den dafür
bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einer
solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben der
mittlere Preis zu verstehen, welcher sich aus der Vergleichung der zur Zeit und
am Orte der Erfüllung geschlossenen Kaufverträge ergiebt.
Artikel
355.
Wenn
der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzuge ist, so hat der Käufer die
Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung
verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
fordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht
geschlossen wäre.
Artikel
356.
Will
ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel statt der
Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage
abgehen, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn
die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist
zur Nachholung des Versäumten gewähren.
Artikel
357.
Ist
bedungen, daß die Waare genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer
festbestimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Artikel 356. nicht zur
Anwendung. Der Käufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäß
Artikel 354. oder 355. zustehen, nach seiner Wahl ausüben.
(556) Es muß jedoch derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will, dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderen Kontrahenten anzeigen; unterläßt er dies, so kann er später nicht auf der Erfüllung bestehen.
Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen Käufers verkaufen, so muß er, im Fall die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vorgängige Androhung ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen.
Wenn
der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert, so
besteht, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, der Betrag des
von dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischen dem
Kaufpreise und dem Markt- und Börsenpreise zur Zeit und am Orte der
geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Rechts des Käufers, einen erweislich
höheren Schaden geltend zu machen.
Artikel
358.
In
den Fällen des Artikels 357. ist jeder Kontrahent berechtigt, den Verzug des
anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest)
feststellen zu lassen.
Artikel
359.
Wenn
in den Fällen der Artikel 354. 355. und 357. sich aus den Umständen,
insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten oder
aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß die
Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des
einen Kontrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem anderen
Kontrahenten nicht erfüllten Theiles des Vertrages erfolgen.
Dritter
Titel.
Von
dem Kommissionsgeschäft.
Artikel
360.
Kommissionair ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für Rechnung des Auftraggebers (Kommittenten) Handelsgeschäfte schließt.
Durch die Geschäfte, welche der Kommissionair mit Dritten schließt, wird er allein berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommittenten und den Dritten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten.
Ist
von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf seinen Namen
abgeschlossen werden soll, so ist dies keine kaufmännische Kommission, sondern
ein gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäft.
(557)
Artikel 361.
Der
Kommissionair hat das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentliches Kaufmanns im
Interesse des Kommittenten, gemäß dem Auftrage auszuführen; er hat dem
Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofort nach
der Ausführung des Auftrages davon Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem
Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft zu geben und ihm dasjenige zu
leisten, was er aus dem Geschäft zu fordern hat.
Artikel
362.
Handelt
der Kommissionair nicht gemäß dem übernommenen Auftrage, so ist er dem
Kommittenten zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent ist nicht
gehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen.
Artikel
363.
Hat
der Kommissionair unter dem ihm gesetzten Preise verkauft, so muß er dem
Kommittenten den Unterschied im Preise vergüten, sofern er nicht beweist, daß
ein Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und die
Vornahme des Verkaufs von dem Kommittenten Schaden abgewendet hat.
Artikel
364.
Hat
der Kommissionair den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten; so kann
der Kommittent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen,
sofern sich der Kommissionair nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige zur
Deckung des Unterschiedes erbietet. Der Kommittent, welcher den Einkauf als
nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen will, muß dies ohne Verzug auf
die Einkaufsanzeige erklären, widrigenfalls die Ueberschreitung des Auftrages
als genehmigt gilt.
Artikel
365.
Wenn das Gut, welches dem Kommissionair zugesandt wird, bei der Ablieferung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigtem oder mangelhaften Zustande befindet, so muß der Kommissionair die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer wahren, für den Beweis jenes Zustandes sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht geben.
Im Unterlassungsfalle ist er für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich.
Er
kann den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen, und wenn das Gut dem
Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, unter Beobachtung der
Bestimmungen des Artikels 343. den Verkauf des Gutes bewirken.
Artikel
366.
Treten
Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung befürchten lassen, und
ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des
(558) Kommittenten einzuholen, oder der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionair unter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 343. den Verkauf des Gutes veranlassen.
Ein
gleiches Recht hat der Kommissionair in allen anderen Fällen, in welchen der
Kommittent, obwohl hierzu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zu
verfügen unterläßt.
Artikel
367.
Für Verlust oder Beschädigung des Gutes ist der Kommissionair, während er Aufbewahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnten.
Der
Kommissionair ist wegen Unterlassung der Versicherung des Gutes nur dann
verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten den Auftrag zur Versicherung
erhalten hat.
Artikel
368.
Forderungen
aus einem Geschäft, welches der Kommissionair abgeschlossen hat, kann der
Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
Jedoch
gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältniß
zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionair oder dessen Gläubigern als
Forderungen des Kommittenten.
Artikel
369.
Der Kommissionair, welcher ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht, oder Kredit giebt, thut dies auf eigene Gefahr.
Insoweit
jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kreditiren des Kaufpreises
mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten
auch der Kommissionair dazu berechtigt. Hat der Kommissionair unbefugt auf
Kredit verkauft, so hat er dem Kommittenten, welcher dies nicht genehmigt,
sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Beweist der
Kommissionair, daß beim Verkauf gegen baar der Preis ein geringerer gewesen
sein würde, so hat er nur diesen Preis und, wenn derselbe geringer ist, als der
auftraggemäße Preis, auch den Unterschied gemäß Artikel 363. zu vergüten.
Artikel
370.
Der Kommissionair steht für die Zahlung oder für die anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist. Der Kommissionair, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dem Kommittenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar
(559)
und persönlich insoweit verhaftet, als solche aus dem Vertragsverhältnisse
überhaupt rechtlich gefordert werden kann. Der Kommissionair, welcher für
seinen Kontrahenten einsteht, ist dafür zu einer Vergütung (del
credere-Provision) berechtigt.
Artikel
371.
Der Kommittent ist schuldig, dem Kommissionair zu ersetzen, was dieser an baaren Auslagen oder überhaupt zu Vollzuge des Geschäfts nothwendig oder nützlich aufgewendet hat. Hierzu gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Transportmittel des Kommissionairs und der Arbeit seiner Leute.
Der
Kommissionair hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung
gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekommen sind, kann
eine Provision nicht gefordert werden; jedoch hat der Kommissionair das Recht
auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist.
Artikel
372.
Wenn der Kommissionair zu vortheilhafteren Bedingungen abschließt, als sie ihm vom Kommittenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem letzteren allein zu Statten.
Dies
gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionair verkauft, den
vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder wenn der Preis,
für welchen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht
erreicht.
Artikel
373.
Ein
Kommissionair, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, ist, wenn er
den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu
indossiren.
Artikel
374.
Der Kommissionair hat an dem Kommissionsgut, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelst der Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, wegen der rücksichtlich des Gutes gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.
Der
Kommissionair kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus den durch
das Kommissonsgeschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen
vorzugsweise vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
(560)
Artikel 375.
Ist
der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigen Artikel bezeichneten
Verpflichtungen gegen den Kommissionair im Verzuge, so ist der letztere berechtigt,
sich unter Beobachtung der Vorschriften des Artikels 310. aus dem
Kommissionsgute bezahlt zu machen; er hat dieses Recht auch gegenüber den
übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Kommittenten.
Artikel
376.
Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, Wechseln und Werthpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionair, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
In
diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionairs, Rechenschaft über die
Abschließung des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis beschränkt, daß
bei dem berechneten Preise der Börsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der
Ausführung des Auftrags eingehalten ist. Er ist zu der gewöhnlichen Provision
berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden
Unkosten berechnen.
Macht
der Kommissionair nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung des
Auftrages eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft, so ist der
Kommittent befugt, den Kommissionair selbst als Käufer oder Verkäufer in
Anspruch zu nehmen.
Artikel
377.
Wenn
der Kommittent den Auftrag widerruft und den Widerruf bei dem Kommissionair
eintrifft, bevor die Anzeige von der Ausführung des Auftrages Behufs ihrer
Absendung abgegeben ist, so kann sich der Kommissionair der Befugniß, selbst
als Käufer oder Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen.
Artikel
378.
Die
Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, dessen
gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissionsgeschäfte besteht, ein
einzelnes Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers
schließt.
Vierter
Titel.
Von
dem Speditionsgeschäfte.
Artikel
379.
Spediteur
ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für fremde Rechnung
Güterversendungen durch Frachtführer oder Schiffer zu besorgen übernimmt.
(561)
Artikel 380.
Ein Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und Aufbewahrung des Gutes, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischenspediteure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht.
Der
Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen.
Artikel
381.
Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung dessen zu fordern, was er an Auslagen und Kosten oder überhaupt zum Zweck der Versendung nothwendig oder nützlich aufgewendet hat (Artikel 371).
Er
ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schiffer
bedungene Fracht zu berechnen.
Artikel
382.
Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen, Kosten und Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder in der Lage ist, darüber zu verfügen.
Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Eigenthümers geltend machen.
Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs so hat der letztere zugleich die seinen Vormann zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben.
Soweit
der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem Nachmann befriedigt
ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns von Rechtswegen auf den
Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung und das Pfandrecht des
Frachtführers, wenn und insoweit der letztere von dem Zwischenspediteur
befriedigt ist.
Artikel
383.
Ein
Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer, jedoch
mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transportmittel besorgt, kann
die gewöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen.
Artikel
384.
Wenn
ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte Sätze der
Transportkosten sich geeinigt hat, so haftet er, in Ermangelung einer
entgegenstehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommenen Zwischenspediteure
und Frachtführer. Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann berechtigt,
wenn vereinbart ist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen der
Transportkosten gefordert werden könne.
(562)
Artikel 385.
Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den Transport der Güter selbst auszuführen.
Wenn
er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten
eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision und die bei
Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.
Artikel
386.
Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren nach einem Jahre.
Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen; in Ansehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist.
In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes erloschen, wenn nicht die Anzeige von diesen Thatsachen an den Spediteur binnen der einjährigen Frist abgesandt worden ist.
Die
Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Betruges oder der
Veruntreuung des Spediteurs keine Anwendung.
Artikel
387.
Im
Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, soweit dieser Titel
keine Bestimmungen darüber enthält, nach den Grundsätzen des vorigen Titels zu
beurtheilen; insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den Artikeln 365.
bis 367. für den Kommissionair gegeben sind, auch für den Spediteur zur
Anwendung.
Artikel
388.
Wenn
ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Speditionsgeschäften
besteht, eine Güterversendung durch Frachtführer oder Schiffer für fremde
Rechnung in eigenem Namen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines
solchen Geschäfts die Vorschriften dieses Titels.
Artikel
389.
Die
Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Personen, welche nur die
Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und dem Frachtführer
oder Schiffer bewirken (Frachtmäkler, Güterbestätter, Schiffsprokureure).
(563)
Fünfter Titel.
Von
dem Frachtgeschäft.
Erster
Abschnitt.
Vom
Frachtgeschäft überhaupt.
Artikel
390.
Frachtführer
ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Transport von Gütern zu Lande oder auf
Flüssen und Binnengewässern ausführt.
Artikel
391.
Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Frachtführer und dem Absender.
Der
Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen.
Artikel
392.
Der
Frachtbrief enthält:
1) die
Bezeichnung des Guts nach Beschaffenheit, Menge und Werthzeichen;
2) den
Namen und Wohnort des Frachtführers;
3) den
Namen des Absenders;
4) den
Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll;
5) den
Ort der Ablieferung;
6) die
Bestimmung in Ansehung der Fracht;
7) den
Ort und Tag der Ausstellung;
8) die
besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über andere Punkte,
namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Transport bewirkt werden soll,
und über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung, getroffen haben.
Artikel
393.
Der
Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den
Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den
Frachtführer in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen.
Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last
fällt, für alle Strafen und Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder
Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen.
Artikel
394.
Ist
über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken
(564) soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er die Reise antreten muß, durch den Ortsgebrauch bestimmt; besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist anzutreten.
Wird
der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige
Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des
Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten,
muß aber den Frachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last fällt,
wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wiederausladung und
der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte Reise entschädigen.
Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch und in dessen
Ermangelung das richterliche Ermessen.
Artikel
395.
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtguts seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
Für
Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftete der Frachtführer nur dann, wenn
ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist.
Artikel
396.
Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer für Verlust oder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet werden muß, so ist der Berechnung des Schadens nur der gemeine Handelswerth des Guts zu Grunde zu legen.
Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der Zeit hatte, in welcher das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist.
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerth und des Guts im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerth zu ersetzen, welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind.
Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens der gemeine Werth des Guts zu Grunde zu legen.
Wenn
dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so hat er den
vollen Schaden zu ersetzen.
Artikel
397.
Der
Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung
(565)
der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht
beweist, daß er die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Frachtführers nicht habe abwenden können.
Artikel
398.
Ist
für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an der Fracht oder der Verlust
der Fracht oder sonst eine Konventionalstrafe bedungen, so kann im Zweifel
außerdem auch der Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens gefordert
werden, welcher durch die verspätete Ablieferung entstanden ist.
Artikel
399.
Beweist
der Frachtführer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die bedungene gänzliche oder
theilweise Einbehaltung der Fracht, oder die Konventionalstrafe wegen
verspäteter Ablieferung nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß
sich aus dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht ergiebt.
Artikel
400.
Der
Frachtführer haftet für seine Leute und für andere Personen, deren er sich bei
Ausführung des von ihm übernommenen Transports bedient.
Artikel
401.
Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des von ihm übernommenen Transports das Gut einem anderen Frachtführer übergiebt, so haftet er für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung.
Jeder
Frachtführer, welcher auf einen anderen Frachtführer folgt, tritt dadurch, daß
er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, in den Frachtvertrag
gemäß dem Frachtbrief ein, übernimmt eine selbstständige Verpflichtung, den
Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen, und hat auch in Bezug auf
den von den früheren Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die
Verbindlichkeiten derselben einzustehen.
Artikel
402.
Der Fracht hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbrief bezeichneten Empfänger so lange Folge zu leisten, als er nicht letzterem nach Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat.
Ist
dies bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeichneten
Empfängers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut verhaftet ist.
(566)
Artikel 403.
Der
Frachtführer ist verpflichtet, am Ort der Ablieferung dem durch den Frachtbrief
bezeichneten Empfänger das Frachtgut auszuhändigen.
Artikel
404.
Der
im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger ist vor Ankunft des Guts am Ort der
Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des
Guts erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem
Zweck nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung des Guts kann er
vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur dann fordern, wenn der Absender
den Frachtführer zu derselben ermächtigt hat.
Artikel
405.
Nach
Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieferung ist der im Frachtbriefe
bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten
Rechte gegen Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergiebt, in
eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, sei es, daß er hierbei
in eigenen oder fremden Interesse handle; er ist insbesondere berechtigt, den
Frachtführer auf Uebergabe des Frachtbriefes und Auslieferung des Guts zu
belangen, sofern nicht der Absender demselben vor Anstellung der Klage eine
nach Maaßgabe des Artikels 402. noch zulässige entgegenstehende Anweisung
gegeben hat.
Artikel
406.
Durch
Annahme des Guts und des Frachtbriefes wird der Empfänger verpflichtet, dem
Frachtführer nach Maaßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu leisten.
Artikel
407.
Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nicht auszumitteln ist oder die Annahme verweigert, oder wenn Streit über die Annahme oder den Zustand des Guts entsteht, so kann der Betheiligte den letzteren durch Sachverständige feststellen lassen.
Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts.
Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten.
Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt, und daß es ganz oder zu einem entsprechenden Theile Behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen Forderungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird.
Ueber
das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um Verfügung des Gerichts
wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Guts wird die Gegenpartei, wenn sie
am Orte anwesend ist, gehört.
(567)
Artikel 408.
Durch Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen den Frachtführer.
Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist.
Die
Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen den Spediteur
wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts (Artikel
386.) finden auch auf den Frachtführer Anwendung.
Artikel
409.
Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, sowie wegen der Zollgelder und anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgut. Dieses Pfandrecht besteht, so lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, insofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, und das Gut noch bei dem Empfänger oder bei einem Dritten sich befindet, welcher es für den Empfänger besitzt.
Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts oder eines Theils desselben veranlassen (Artikel 407.).
Er
hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des
Eigenthümers.
Artikel
410.
Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der letzte bei der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch die aus dem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen und deren Rechte, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben.
Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befriedigt ist, überträgt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein Pfandrecht.
In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen.
Das
Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfandrecht des letzten
Frachtführers.
Artikel
411.
Wenn
auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Artikeln 374. 382. und 409.
begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten,
(568)
welche durch die Versendung oder durch den Transport des Guts entstanden sind,
das später entstandene dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben
sämmtlich den Vorrang vor dem Pfandrecht des Kommissionairs und vor dem
Pfandrecht des Spediteurs für Vorschüsse; unter den letzteren Pfandrechten geht
das früher entstandene dem später entstandenen vor.
Artikel
412.
Wenn
der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht
binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, so wird er,
sowie die vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure, des Rückgriffs gegen
die Vormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft.
Artikel
413.
Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen, daß der letztere dem ersteren einen Ladeschein ausstellt.
Der
Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur
Aushändigung des Guts verpflichtet.
Artikel
414.
Der
Ladeschein enthält:
1) die
Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und Werthzeichen;
2) den
Namen und Wohnort des Frachtführers;
3) den
Namen des Absenders;
4) den
Namen desjenigen, an den oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll.
Als solcher ist der Absender zu verstehen, wenn der Ladeschein lediglich an
Order gestellt ist;
5) den
Ort der Ablieferung;
6) die
Bestimmung in Ansehung der Fracht;
7) den
Ort und Tag der Ausstellung.
Der
Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.
Der
Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unterzeichnete
gleichlautende Kopie des Ladescheins auszuhändigen.
Artikel
415.
Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des Guts; die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist.
Für
die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absender bleiben die
Bestimmungen des Frachtvertrages maaßgebend.
(569) Artikel 416.
Wenn
der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er späteren Anweisungen
des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslieferung des Guts an einen anderen als
den durch den Ladeschein legitimirten Empfänger nur dann Folge leisten, wenn
ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung entgegen,
so ist er dem rechtmäßigen Inhaber des Ladescheins für das Gut verpflichtet.
Artikel 417.
Zum
Empfange des Guts legitimirt ist derjenige, an welchen das Gut nach dem
Ladeschein abgeliefert werden soll, oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an
Order lautet, durch Indossament übertragen ist.
Artikel 418.
Der
Frachtführer ist zur Ablieferung des Guts nur gegen Rückgabe des Ladescheins,
auf welchem die Ablieferung des Guts zu bescheinigen ist, verpflichtet.
Artikel 419.
Im
Uebrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des
Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein ausgestellt
ist.
Artikel 420.
Wenn
ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf die Ausführung
von Frachtgeschäften erstreckt, in einem einzelnen Falle einen Transport von
Gütern zu Land oder auf Flüssen und Binnengewässern auszuführen übernimmt, so
kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solches Geschäft
zur Anwendung.
Artikel 421.
Die
Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwendung auf Frachtgeschäfte von
Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportanstalten.
Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist.
Für
die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Abschnitts zur
Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere.
Artikel 422.
Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Gütertransport
(570)
eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für
ihre Bahnstrecke nicht verweigern, insofern
1)
die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung nach den Reglements, und im
Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach den Einrichtungen
und der Benutzungsweise der Bahn zum Transport sich eignen;
2)
der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter und die
sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen sich den
allgemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft;
3)
die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports
genügen.
Die
Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Transport eher anzunehmen,
als bis die Beförderung derselben geschehen kann.
In
Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem Anderen ohne einen
in den Einrichtungen der Bahn, in den Transportverhältnissen, oder im öffentlichen
Interesse liegenden Grund begünstigt werden.
Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen den Anspruch auf Ersatz des
dadurch entstandenen Schadens.
Artikel 423.
Die im Artikel 422. bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die Anwendung der in den Artikeln 395. 396. 397. 400. 401. 408. enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Frachtführers zum Schadensersatze, sei es in Bezug auf den Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die Beweislast, zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken, außer, soweit solches durch die nachfolgenden Artikel zugelassen ist.
Vertragsbestimmungen,
welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung.
Artikel 424.
Es
kann bedungen werden:
1)
in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten
Wagen transportiert werden:
daß
für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dieser Transportart
verbundenen Gefahr entstanden ist;
2)
in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung zum Schutz
gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transport erfordert, nach Erklärung des
Absenders auf dem Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung
aufgegeben sind:
daß
für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit
(571) dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften
Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist.
3)
in Ansehung der Güter, deren Auf- und Abladen nach Vereinbarung mit dem
Absender von diesem besorgt wird:
daß
für den Schaden nicht gehaftet werde, der aus der mit dem Auf- und Abladen oder
mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist;
4)
in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen
Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder
theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb,
außergewöhnliche Leckage u. s. w. zu erleiden:
daß
für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist;
5)
in Ansehung lebender Thiere:
daß
für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Transport dieser
Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist;
6)
in Ansehung begleiteter Güter:
daß
für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Gefahr entstanden ist,
deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.
Ist
eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so gilt zugleich
als bedungen, daß bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet werden soll, daß
ein eingetretener Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen
konnte, aus derselben wirklich entstanden ist.
Eine
nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht geltend
gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden der
Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist.
Artikel 425.
In
Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden:
1)
daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum Transport
aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung
oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von Gegenständen
bedungen werden, welche sich in Reise-Equipagen befinden;
2)
daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transport aufgegeben ist, nur
gehaftet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist nach der
Ablieferungszeit abgefordert wird.
Die
Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein.
(572)
Artikel 426.
In
Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem
Transport regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maaß erleiden, kann
bedungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normalsatze für Verlust
an Gewicht oder Maaß nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muß, im Falle mehrere
Stücke zusammen transportirt worden sind, für jedes einzelne Stück besonders
berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maaß der einzelnen Stücke in
Frachtbrief verzeichnet oder sonst erweislich ist.
Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Guts entstanden ist, oder daß der bestimmte Normalsa