ZWEYTER THEIL
Erster Titel
Von der Ehe
§. l. Der Hauptzweck der Ehe ist die Erzeugung und Erziehung
der Kinder.
§. 2. Auch zur wechselseitigen Unterstützung allein kann
eine gültige Ehe geschlossen werden.
Erster Abschnitt
Von den Erfordernissen einer gültigen Ehe
Eheverbote wegen zu naher Verwandtschaft.
§. 3. Ehen zwischen Verwandten in auf- und absteigender
Linie sind gänzlich verboten.
§. 4. Auch Ehen zwischen voll- und halbbürtigen in oder
außer der Ehe erzeugten Geschwistern sind unzuläßig.
§. 5. Stief- oder Schwieger-Aeltern dürfen sich mit ihren Stief-
oder Schwieger-Kindern ohne Unterschied des Grades, nicht verheirathen.
§. 6. Diese Eheverbote (§. 5.) dauern fort, wenn gleich die
Ehe, wodurch die Verbindung zwischen Stief- oder Schwieger-Aeltern und Kindern
entstanden war, durch Tod oder richterlichen Ausspruch wieder getrennt worden.
§. 7. In allen übrigen Graden der Verwandtschaft und
Schwägerschaft ist die Ehe erlaubt, und bedarf es dazu keiner Dispensation.
§. 8. Nur wenn jemand die Schwester seines Vaters, oder
seiner Mutter, oder eines weitern Verwandten in aufsteigender Linie, die an
Jahren älter ist, heirathen will, muß er dazu die Erlaubniß des Staats
nachsuchen.
§. 9. Diese Erlaubniß soll nur aus erheblichen Gründen, und
wenn eine solche Ehe beyden Theilen augenscheinlich vortheilhaft ist, ertheilt
werden.
§. 10. In den durch die Gesetze des Staats schlechterdings
verbotenen Graden (§. 3-6.) findet keine Dispensation, sie werde ertheilt von
wem sie will, mit rechtlicher Wirkung statt.
§. 11. In wie fern aber katholische Glaubensgenossen, in den
durch die Landesgesetze erlaubten Fällen, die Dispensation der geistlichen
Obern, nach den Grundsätzen ihrer Religion nachzusuchen haben, bleibt dem
Gewissen derselben überlassen.
§. 12. Doch verliert eine Ehe, welche nach den
Landesgesetzen erlaubt ist, dadurch, daß die Dispensation der geistlichen Obern
nicht nachgesucht, oder versagt worden, nichts von ihrer bürgerlichen
Gültigkeit.
§. 13. Zwischen Personen, deren eine die andere an
Kindesstatt angenommen hat, kann so lange, als die Adoption nicht auf
gesetzmäßige Art wieder aufgehoben worden, keine gültige Heirath geschlossen
werden.
Zwischen Vormündern und Pflegebefohlnen.
§. 14. Ein Vormund soll während seiner Vormundschaft, ohne
vorhergegangene Untersuchung und Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichts,
weder sich selbst, noch seine Kinder, mit seinen Pflegebefohlnen verehlichen.
§. 15. Auf Curatoren, welche Pflegebefohlnen bloß zu einem
mit keiner fortwährenden Administration verbundenen einzelnen Geschäfte
zugeordnet worden, ist dieses Eheverbot nicht zu deuten.
Verbot der Polygamie.
§. 16. Ein Mann kann nur Eine Frau, und eine Frau nur Einen
Mann zu gleicher Zeit zur Ehe haben.
Von Ehen schon verheirathet gewesener Personen.
§. 17. Wer zur zweyten und fernern Ehe schreiten will, muß
die Trennung der letztvorhergehenden Ehe sowohl dem Pfarrer, welcher das
Aufgebot, als demjenigen, welcher die Trauung verrichten soll, nachweisen.
§. 18. Sind aus einer vorhergehenden Ehe Kinder vorhanden,
welche wegen minderjährigen Alters, oder sonst, sich selbst nicht vorstehen
können: so muß deren gesetzliche Abfindung nachgewiesen; oder doch ein
Erlaubnißschein des vormundschaftlichen Gerichts vor der Trauung beygebracht
werden.
§. 19. Wittwen und geschiedne Frauen, welche sich aus der
vorigen Ehe geständlich oder notorisch schwanger befinden, müssen, ehe sie zu
einer femern Ehe schreiten können, ihre Entbindung abwarten.
§. 20. Außer diesem Falle dürfen Wittwen und geschiedne
Frauen nicht eher, als Neun Monathe nach Trennung der vorigen Ehe, sich wieder
verheirathen.
§. 21. Ist jedoch die vorige Ehe wegen böslicher Verlassung
getrennt worden: so kann der geschiedene Theil sogleich, nachdem das Urtel die
Rechtskraft erlangt hat, zur fernern Ehe schreiten.
§. 22. Auch in andern Fällen kann der ordentliche Richter
einer Wittwe, oder geschiednen Frau, die anderweitige Verheirathung derselben
noch vor Ablauf der Neun Monathe zulassen, wenn nach den Umständen, und dem
Urtheile der Sachverständigen, eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist.
§. 23. Doch soll dergleichen Dispensation vor Ablauf Dreyer
Monathe, nach getrennter voriger Ehe, niemals ertheilt werden.
§. 24. Ein Wittwer kann erst nach Verlauf von Sechs Wochen,
nach dem Ableben der vorigen Frau, sich wieder verheirathen.
Verbot der Ehe zwischen
Personen, welche Ehebruch mit einander getrieben haben.
§. 25. Personen, welche wegen Ehebruchs geschieden wurden,
dürfen diejenigen, mit welchen sie den Ehebruch getrieben haben, nicht
heirathen.
§. 26. Auch diejenigen, welche durch verdächtigen Umgang,
oder sonst gestiftete Mißhelligkeiten, Anlaß zu Trennung einer Ehe gegeben
haben, sollen die geschiedene Person nicht ehelichen.
§. 27. Ist aber der Ehebruch, oder der verdächtige Umgang,
oder die Stiftung von Mißhelligkeiten, in dem Scheidungsprocesse nicht gerügt,
oder von dem Richter nicht als die Ursache der erkannten Scheidung befunden
worden: so verdient eine später erfolgende Anzeige keine Rücksicht.
§. 28. Sind mit dem Ehebruche, oder verdächtigen Umgange,
Nachstellungen gegen das Leben des andern Ehegatten verbunden gewesen: so
findet zwischen dem schuldigen Ehegatten, und dessen Zuhalter, eine Heirath
auch alsdann nicht statt, wenn gleich die vorige Ehe nur durch den Tod getrennt
worden.
§. 29. Vielmehr muß der Richter, wenn ihm ein solcher
Vorfall angezeigt wird, die Untersuchung desselben von Amtswegen in so weit
verfügen, als er dazu in Ansehung eines jeden ihm angezeigten Verbrechens
schuldig ist.
Eheverbot wegen Ungleichheit des Standes.
§. 30. Mannspersonen von Adel können mit Weibspersonen aus
dem Bauer- oder geringerem Bürgerstande keine Ehe zur rechten Hand schließen.
§. 31. Zum hohem Bürgerstande werden hier gerechnet, alle
öffentliche Beamte, (die geringern Subalternen, deren Kinder in der Regel dem
Canton unterworfen sind, ausgenommen;) Gelehrte, Künstler, Kaufleute,
Unternehmer erheblicher Fabriken, und diejenigen, welche gleiche Achtung mit
diesen in der bürgerlichen Gesellschaft genießen.
§. 32. Zu ungleichen Ehen eines Adlichen (§. 30.) kann das
Landes-Justiz-Collegium der Provinz Dispensation ertheilen, wenn der, welcher
eine solche Ehe schließen will, nachweist, daß Drey seiner nächsten Verwandten
desselben Namens und Standes darein willigen.
§. 33. Kann er dergleichen Einwilligung nicht beybringen,
oder findet sich von Verwandten, die mit den Consentirenden gleich nahe sind,
ein Widerspruch: so kann die Dispensation nur von dem Landesherrn unmittelbar
ertheilt werden.
Ehen der Militair-Personen.
§. 34. Officiere, welche in wirklichen Kriegsdiensten
stehen, können ohne königliche Erlaubniß nicht heirathen.
§. 35. Bey Unterofficieren, Soldaten, und allen, welche
gleich diesen zur Fahne geschworen haben, wird die Einwilligung des Chefs oder
Commandeurs von dem Regimente, Bataillon, oder Corps, zu welchem sie gehören,
erfordert.
Erfordernisse einer gültigen Ehe, in Ansehung der Religion,
des Alters.
§. 36. Ein Christ kann mit solchen Personen keine Heirath
schließen, welche nach den Grundsätzen ihrer Religion, sich den christlichen
Ehegesetzen zu unterwerfen gehindert werden.
§. 37. Mannspersonen sollen vor zurückgelegtem Achtzehnten,
und Personen weiblichen Geschlechts, vor zurückgelegtem Vierzehnten Jahre nicht
heirathen.
der Freyheit der Einwilligung.
§. 38. Ohne die freye Einwilligung beyder Theile ist keine
Ehe verbindlich.
§. 39. So weit eine Willenserklärung überhaupt, wegen
Mangels persönlicher Fähigkeiten, oder wegen Zwanges, Furcht, oder Betruges,
unverbindlich ist, so weit ist auch eine unter solchen Umständen geschlossene
Ehe ungültig. (Th. I. Tit. IV. §. 31. sqq.)
§. 40. So weit eine jede Willensäußerung wegen Irrthums
unkräftig ist, so weit hebt ein solcher Irrthutn auch die Einwilligung in eine
Heirath auf, wenn in der Person des künftigen Ehegatten, oder in solchen
persönlichen Eigenschaften, welche bey Schließung einer Ehe von dieser Art
vorausgesetzt zu werden pflegen, geirrt worden ist. (Ebend. §. 75-83.)
§. 41. Eine durch Zwang, Betrug, oder Irrthum veranlaßte Ehe
wird verbindlich: wenn sie nach entdecktem Irrthume oder Betruge, oder nach
aufgehobenem Zwange, ausdrücklich genehmigt, oder länger als Sechs Wochen nach
diesem Zeitpunkte freywillig fortgesetzt worden.
§. 42. Ist der angeblich gezwungene, betrogene, oder sonst
im Irrthume gewesene Theil verstorben, ohne die Nichtigkeit der Ehe zu rügen:
so kann die Ehe von dessen Erben nicht mehr angefochten werden.
§. 43. Ist jedoch aus einer angeblich erzwungenen Ehe kein
Kind vorhanden: so haben die Erben des unschuldigen Theils ein Recht, auf die
Nichtigkeit dieser Ehe zu klagen.
§. 44. Die Frist, welche dem Erblasser noch übrig war, wird
den Erben, vom Todestage an gerechnet, verdoppelt.
der Einwilligung des Vaters.
§. 45. Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand können sich,
ohne Einwilligung ihres leiblichen Vaters, nicht gültig verheirathen.
§. 46. Auch solche Kinder, die schon verheirathet gewesen,
ingleichen Söhne, die der väterlichen Gewalt entlassen, und Töchter, die über
vier und zwanzig Jahre alt sind, so wie Kinder aus einer Ehe zur linken Hand,
müssen die väterliche Einwilligung nachsuchen.
§. 47. Wer an Kindesstatt förmlich angenommen worden, bedarf
zu seiner Heirath nur der Genehmigung desjenigen, welcher ihn dazu angenommen
hat.
§. 48. Kinder, welche von ihren natürlichen Aeltern
verlassen, und von andern aufgenommen worden, bedürfen zu ihrer Verheirathung
nur der Einwilligung dererjenigen, welche alsdann in dem Verhältnisse eines
Pflegevaters gegen sie stehen. (Tit. II. Sect. XII.)
der Mutter, der Großältern und des Vormundes.
§. 49. Bey noch minderjährigen vaterlosen Waisen ist die
Einwilligung der Mutter und des Vormundes nothwendig.
§. 50. Ist auch die Mutter verstorben: so muß an
ihrer Stelle die Einwilligung der Großältern nachgesucht werden.
§. 51. Unter mehrern Großältern haben diejenigen den Vorzug,
welche das Kind zu sich genommen und erzogen haben.
§. 52. Sonst gehen die Großväter den Großmüttern, und die
von des Vaters Seite denen von der Mutter Seite vor.
§. 53. Sind auch keine Großältern mehr vorhanden: so ist die
Einwilligung des Vormundes allein hinreichend.
§. 54. Der Vormund kann seinen Consens ohne Genehmigung des
vormundschaftlichen Gerichts nicht ertheilen.
§. 55. Was vorstehend (§. 49-54.) von Minderjährigen
verordnet ist, gilt auch von denen welche als gerichtlich erklärte Verschwender
unter Vormundschaft genommen sind.
§. 56. Steht derjenige, dessen Einwilligung erfordert wird,
selbst unter Vormundschaft, oder ist sein Aufenthalt unbekannt: so ist eben so
zu verfahren, als wenn er gar nicht mehr vorhanden wäre.
§. 57. Die Einwilligung solcher Aeltern und Großältern,
welche außerhalb Europa leben, kann, wenn das Beste des zu verheirathenden
Kindes durch deren Abwartung leiden würde, von dem vormundschaftlichen Gerichte
ergänzt werden.
§. 58. Diejenigen, deren Einwilligung nach obigen
Vorschriften (§. 45. sqq.) erfordert wird, sollen dieselbe nicht ohne
erheblichen Grund versagen.
Gründe zur Versagung dieser Einwilligung.
§. 59. Erhebliche Gründe sind alle diejenigen, aus welchen
eine vernünftige und wahrscheinliche Besorgniß, daß die künftige Ehe
unglücklich und mißvergnügt seyn dürfte, entspringt.
§. 60. Dahin ist besonders zu rechnen, wenn den künftigen
Eheleuten das nöthige Auskommen fehlen würde.
§. 61. Oder wenn der andre Theil zu einer infamirenden, oder
auch nur sonst nach der gemeinen Meinung schimpflichen Strafe, durch ein
rechtskräftiges Criminal-Erkenntniß verurtheilt worden.
§. 62. Ferner, wenn derselbe der Verschwendung, Trunkenheit,
Liederlichkeit, oder sonst einem groben Laster ergeben ist.
§. 63. Desgleichen, wenn er schon einmal geschieden, und in
dem Scheidungsurtel für den schuldigen Theil erklärt worden ist.
§. 64. Oder, wenn er mit epileptischen Zufällen, der
Schwindsucht, venerischen oder andern ansteckenden Krankheiten behaftet ist.
§. 65. Endlich, wenn eine minderjährige Person des Adels
oder höhern Bürgerstandes, sich mit einer solchen, die nach obigen Bestimmungen
(§. 30. 31.) zu einer niedrigen Classe gehört, verheirathen will.
§. 66. Aeltern und Großältern versagen ihre Einwilligung mit
Grunde, wenn sie von dem andern Theile mit Beschimpfungen oder Thätlichkeiten
gröblich beleidigt worden.
§. 67. Oder, wenn die Kinder die nicht erbetene oder
verweigerte Einwilligung durch heimliche Ehegelöbnisse, Entführung, oder andere
unerlaubte Mittel, zu erzwingen gesucht haben.
Ergänzung der ohne Grund versagten Einwilligung.
§. 68. Wenn Aeltern oder Großältern die Einwilligung
verweigern: so muß, auf Anrufen der Kinder, oder des andern Theils, über die
Rechtmäßigkeit dieser Weigerung von dem ordentlichen Richter erkannt werden.
§. 69. Verweigert der Vormund seine Einwilligung: so kann
dieselbe von dem vormundschaftlichen Gerichte durch ein bloßes Dekret ersetzt
werden.
§. 70. Beharret aber der Vormund auf seiner Weigerung: so
steht ihm frey, auf richterliches Gehör und Erkenntniß darüber anzutragen.
§. 71. Eben dazu ist auch derjenige befugt, welchem die
Heirath mit einer unter Vormundschaft stehenden Person, von dem
vormundschaftlichen Gerichte, mit oder ohne Beytritt des Vormundes, oder der
Verwandten, untersagt worden.
§. 72. Sind mehrere Vormünder unter sich nicht einig: so
giebt unter ihnen bloß der Schluß des vormundschaftlichen Gerichts den
Ausschlag.
§. 73. In wie fern die Einwilligung der Gutsherrschaften
erforderlich sey, wird in dem Titel von den Rechten und Pflichten der
Gutsunterthanen bestimmt. (Tit. VII. Sect. IV.)
§. 74. Die rechtlichen Folgen der Vernachläßigung
vorstehender Erfordernisse einer gültigen Ehe sind im Zehnten Abschnitte
festgesetzt.
Zweyter Abschnitt
Von Ehegelöbnissen
Erfordernisse eines gültigen Ehegelöbnisses.
§. 75. Das Ehegelöbniß ist ein Vertrag, wodurch zwey
Personen verschiedenen Geschlechts einander künftig zu heirathen versprechen.
§. 76. Unter Personen, und in Fällen, wo keine
rechtsbeständige Ehe statt findet, kann auch kein gültiges Ehegelöbniß
errichtet werden.
§. 77. Auch dadurch, daß ein zur Zeit des errichteten
Vertrages entgegen gestandenes Eheverbot, durch Dispensation, oder sonst,
gehoben worden, erlangt das von Anfang an ungültige Ehegelöbniß keine
verbindliche Kraft.
§. 78. Besteht hingegen das Ehehinderniß nur in dem Mangel
der Einwilligung dererjenigen, deren Consens zur Gültigkeit der Ehe erfordert
wird: so ist, bis zu dessen Erfolge, das Ehegelöbniß nur für den, welcher einer
solchen Einwilligung bedarf, unverbindlich.
§. 79. Der andre Theil aber kann so lange nicht
zurücktreten, als die Personen, auf deren Einwilligung es ankommt, sich darüber
noch nicht erklärt haben. (Th. I. Tit. V. §. 13.)
§. 80. So lange ein gesetzmäßiges Ehegelöbniß besteht, soll
keiner der Verlobten sich in ein folgendes einlassen. (§. 132. 133. 134.)
§. 81. Es ist nicht nothwendig, daß vor jeder Ehe ein
förmliches Ehegelöbniß hergehe.
Form desselben.
§. 82. Wenn aber aus einem Ehegelöbnisse ein Recht, auf
Vollziehung der Ehe zu klagen, entspringen soll: so muß dasselbe gerichtlich,
oder vor einem Justizcommissario und Notario geschlossen und niedergeschrieben
werden.
§. 83. Gemeine Landleute können ihre Verlobungen vor
Schulzen und Schöppen vollziehen und niederschreiben lassen.
§. 84. Für die schriftliche Aufnehmung des bloßen
Eheversprechens an ordentlicher Gerichtsstelle sollen den Parteyen keine
Gebühren abgefordert werden.
§. 85. Bey der Aufnehmung des Ehegelöbnisses müssen die
Parteyen in Person gegenwärtig seyn.
§. 86. Wenn beyde Theile sich nicht an Einem Orte befinden:
so muß die Aufnehmung des Ehegelöbnisses an dem Aufenthaltsorte der Braut
erfolgen.
§. 87. Alsdann kann der Bräutigam durch einen gerichtlich
ernannten Bevollmächtigten das Geschäfte vollziehen.
§. 88. Ist die Braut großjährig, und nicht mehr unter
väterlicher Gewalt: so muß sie mit einem von ihr selbst gewählten männlichen
Beystande erscheinen.
§. 89. Der Richter oder Justizcommissarius ist schuldig, vor
Aufnehmung des Vertrages Erkundigung einzuziehen: ob vielleicht Ehehindernisse
vorwalten.
§. 90. Was die Verschweigung wirklich vorhandener
Ehehindernisse in Ansehung desjenigen Theils, welcher sich deren schuldig
macht, für Folgen habe, ist gehörigen Orts bestimmt. (Sect. X.)
§. 91. Ehegelöbnisse, bey welchen die gesetztliche Form
nicht beobachtet worden, sind für bloße Unterhandlungen zu achten.
§. 92. Wenn jedoch mit beyder Theile Bewilligung das
Aufgebot schon erfolgt ist: so finden zwischen ihnen eben die Rechte und
Pflichten, wie aus einem förmlichen Ehegelöbnisse statt.
§. 93. Die der Gültigkeit eines förmlichen Ehegelöbnisses
entgegenstehende Mängel, werden durch den hinzukommenden Beyschlaf nicht
gehoben.
§. 94. Was aber überhaupt die Folgen eines unter dem
Versprechen der Ehe vollzogenen Beyschlafs sind, wird unten bestimmt. (Abschn.
XI.)
Bedingte Ehegelöbnisse.
§. 95. Ehegelöbnisse, deren Erfüllung von einer
aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden, können, so lange die
Bedingung noch nicht eingetroffen ist, von jedem Theile, auch einseitig,
widerrufen werden.
§. 96. Ein Gleiches gilt von Ehegelöbnissen, deren Erfüllung
auf eine ungewisse Zeit hinausgesetzt worden, so lange der Zeitpunkt noch nicht
eingetroffen ist.
§. 97. Ist in dem
Vertrage wegen der Zeit zur Vollziehung der Ehe gar nichts bestimmt: so ist ein
Theil auf den andern nur zwey Jahre lang zu warten verbunden.
§. 98. Ein gleiches findet statt, wenn die Vollziehung der
Ehe in unbestimmten Ausdrücken, nach Möglichkeit, oder nach Gelegenheit
versprochen, oder wenn dieselbe der Willkühr eines oder des andern Urtel
ausdrücklich überlassen worden.
Erfüllung der Ehegelöbnisse.
§. 99. Uebrigens aber soll niemand, wider den Willen des
Andern, von einem gültigen Ehegelöbnisse, ohne rechtlichen Grund zurücktreten.
Gründe des Rücktritts.
§. 100. Gründe, aus welchen eine schon vollzogene Ehe
getrennt werden könnte, rechtfertigen den Rücktritt von einem Ehegelöbnisse.
(Abschnitt VIII.)
§. 101. Auch bloßer verdächtiger Umgang, geringere
Thätlichkeiten, schimpfliche oder verächtliche Begegnung, können, wenn sie
gleich zur Trennung einer schon vollzogenen Ehe noch nicht hinreichend wären,
dennoch den Rücktritt von einem Ehegelöbnisse begründen.
§. 102. Fehler in dem moralischen Verhalten, des einen
Verlobten, weswegen Aeltern ihre Einwilligung nach §. 61. 62. 63. versagen
könnten, berechtigen den andern Verlobten zum Rücktritte, wenn dieselben erst
nach der Verlobung entstanden, oder ihm bekannt geworden sind.
§. 103. Wegen einer erst nach der Verlobung entdeckten
ekelhaften, ansteckenden, besonders venerischen, ingleichen wegen einer jeden
unheilbaren Krankheit des einen Theils, kann der andre sein Eheversprechen
zurücknehmen.
§. 104. Ein gleiches gilt von einer auffallenden Häßlichkeit
des Körpers, oder einem andern Ekel und Widerwillen erregenden Gebrechen,
welche ein Theil dem andern vor der Verlobung verheimlicht hat.
§. 105. Ein nach der Verlobung entdeckter Irrthum in
Ansehung des Vermögens, rechtfertigt den Rücktritt nur alsdann, wenn es den
künftigen Eheleuten an dem nöthigen Auskommen fehlen würde.
§. 106. Jeder, auch nur in Ansehung des Vermögens, von einem
Verlobten, oder dessen Aeltern verübter Betrug, giebt dem andern ein Recht zum
Rücktritte.
§. 107. Veränderungen, welche nach der Verlobung in der
Person, oder in den persönlichen, oder Vermögensumständen eines Verlobten sich
ereignen, berechtigen denjenigen zum Rücktritte, welcher, wenn er den Fall
hätte voraus sehen können, das Ehegelobniß wahrscheinlich nicht eingegangen
seyn würde.
§. 108. Religionsveränderung giebt nur dem andern Theile,
nicht aber dem Verändernden, ein Recht zum Rücktritte.
§. 109. Wenn ein Theil seine in dem Ehegelöbnisse, oder
Ehevertrage ausdrücklich übernommene Verbindlichkeit nicht erfüllen kann: so
ist der andre zurückzutreten berechtigt.
§. 110. Die bloße Minderjährigkeit hingegen ist kein
rechtmäßiger Grund zum Rücktritte, von einem unter den gesetzlichen
Erfordernissen geschlossenen Ehegelöbnisse.
§. 111. Wenn Umstände, weswegen Aeltern, Großältem, oder
Vormünder, ihre Genehmigung zu versagen befugt sind, sich erst in der Folge
ereignen, oder offenbaren: so können dieselben ihre schon ertheilte
Einwilligung wieder zurücknehmen.
Folgen eines ohne Grund genommenen Rücktritts.
§. 112. Wer ohne rechtlichen Grund die Erfüllung eines
Ehegelöbnisses beharrlich verweigert, oder sich selbst dazu außer Stand setzt;
der verliert die dem andern Theile gemachten Geschenke, muß die von demselben
erhaltenen zurückgeben, und alle wegen des Ehegelöbnisses aufgewendete Kosten
ersetzen.
§. 113. Ist auf den Fall des Rücktritts eine
Conventionalstrafe verabredet: so muß diese noch außerdem entrichtet werden.
§. 114. Ist keine Conventionalstrafe vorbedungen: so muß der
Schuldige noch über die §. 112. bestimmte Entschädigung, dem Unschuldigen mit
dem vierten Theile desjenigen, was in dem Ehegelöbnisse, oder in einem
besondern Ehevertrage, als Mitgabe, oder als Gegenvermächtniß ausgesetzt
worden, abfinden.
§. 115. Ist keine Mitgabe oder kein Gegenvermächtniß vorbedungen,
wohl aber dem Unschuldigen, auf den Fall, wenn er den andern überleben sollte,
eine gewisse in sich bestimmte Summe oder Sache zum Erbtheil verschrieben
worden: so kann derselbe den Vierten Theil davon, als Abfindung fordern.
§. 116. Sind nach Verschiedenheit der Fälle verschiedene
Summen bestimmt: so wird die Abfindung nach der geringsten Summe gerechnet.
§. 117. Kann der Zurücktretende die nach diesen Vorschriften
dem andern Theile gebührende Abfindung aus eigenen Mitteln nicht aufbringen: so
sind seine Aeltern, in so fern dieselben in das Ehegelöbniß gewilligt, und den
Rücktritt veranlaßt oder genehmigt haben, zu deren Entrichtung verbunden.
§. 118. Ist keiner der vorstehenden Fälle zu Bestimmung
einer dem Unschuldigen anzuweisenden Abfindung vorhanden: so muß zwar derselbe
mit der §. 112. bestimmten Entschädigung allein sich begnügen.
§. 119. Doch muß alsdann gegen den ohne rechtmäßigen Grund
zurücktretenden Theil, nach Bewandniß seines bewiesenen Leichtsinnes, und der
der verlassenen Braut zugefügten Kränkung, auf verhältnißmäßige Geld- oder
Gefängnisstrafe erkannt werden.
Folgen eines aus erheblichen Gründen genommenen Rücktritts.
§. 120. Nöthigt ein Verlobter, durch sein moralisches
Verhalten nach der Verlobung, den andern Theil zum Rücktritte: so kann
letzterer die vorstehend (§. 112-119.) bestimmte Entschädigung und Abfindung
fordern.
§. 121. Bezieht sich aber die rechtmäßige Ursache des
Rücktritts auf Umstände, welche schon vor der Verlobung vorhanden gewesen, und
dem andern Theile nicht betrüglicher Weise verheimlicht worden sind: so kommt
dem zurücktretenden Theile nur allein die §. 112. bestimmte Entschädigung zu.
Folgen der ohne Schuld des einen oder andern Theils
unterbleibenden Erfüllung.
§. 122. Wird ein Ehegelöbniß mit beyder Theile Bewilligung,
oder sonst aus rechtlichen Gründen getrennt, ohne daß einem oder dem andern
Theile ein Uebergewicht der Schuld zur Last fällt: so müssen die Geschenke von
beyden Seiten zurückgegeben werden.
§. 123. Wird die Erfüllung des Ehegelöbnisses durch den Tod
des einen Verlobten gehindert: so hat der Ueberlebende die Wahl: ob er die
empfangenen Geschenke behalten, oder sie zurückgeben und die seinigen
widerfordern wolle.
Rechte und Pflichten der Erben aus Ehegelöbnissen der
Erblasser.
§. 124. Das Recht die §. 112-119. bestimmte Entschädigung
und Abfindung zu fordern, geht auf die Erben in der Regel nicht über.
§. 125. Doch kann der Unschuldige gegen die Erben des
schuldigen Theils daraus antragen, wenn letzterer, auf die aus dem
Ehegelöbnisse angestellte Klage, seine Weigerung, die Ehe zu vollziehen,
gerichtlich, oder doch schriftlich erklärt hat.
§. 126. Desgleichen, wenn der Schuldige noch vor seinem Tode
sich an eine andre Person wirklich verheirathet hat.
§. 127. Dagegen können die Erben des unschuldigen Theils die
Entschädigung und Abfindung von dem Schuldigen nur in so fern fordern, als
dieselbe dem Erblasser bereits rechtskräftig zuerkannt ist.
Verjährung des Rechts aus Ehegelöbnissen.
§. 128. Wer vom Ablauf der in dem Ehegelöbnisse zur
Vollziehung desselben bestimmten Zeit, Ein Jahr verstreichen läßt, ohne den
Andern zur Erfüllung aufzufordern, der hat kein Recht mehr daraus zu klagen.
§. 129. Ist keine Zeit bestimmt; und es hat, binnen Zwey
Jahren vom Tage des geschlossenen Ehegelöbnisses, keiner von beyden Theilen zur
Erfüllung desselben bey dem Andern sich gemeldet: so hat das Ehegelöbniß selbst
seine Kraft verloren. (§. 97.)
§. 130. Außerdem erlöscht die Klage zur Erfüllung eines
solchen Ehegelöbnisses nach Verlauf Eines Jahres, von der letzten fruchtlos
geschehenen Aufforderung.
§. 131. Wer selbst früher als der andre Theil heirathet,
kann gegen denselben aus dem Ehegelöbnisse, auch nicht auf Entschädigung,
klagen.
§. 132. Das Recht, nach der Aufhebung des Ehegelöbnisses die
Geschenke zurück zu fordern, (§. 122. 123.) erlöscht, wenn es nicht binnen
Jahresfrist ausgeübt worden.
Von mehrern Ehegelöbnissen.
§. 133. Wer noch gesetzmäßig verlobt ist, und eine andre
Person zu einer spätern Verlobung verleitet, muß derselben, wenn sie
zurücktritt, alles das leisten, was §. 112-119. festgesetzt worden.
§. 134. Ist aber dem später Verlobten das frühere Verlöbniß
des andern Theils bekannt gewesen: so entstehn aus der spätem Verlobung weder
Rechte noch Pflichten.
§. 135. Jede spätere Verlobung des einen Theils giebt dem
Erstverlobten ein Recht, von der frühern Verlobung zurückzutreten, und nicht
nur Entschädigung, sondern auch gesetzmäßige Abfindung zu fordern.
Dritter Abschnitt
Von der Vollziehung einer vollgültigen Ehe
§. 136. Eine vollgültige Ehe wird durch die priesterliche
Trauung vollzogen.
§. 137. Zwischen Personen fremder im Staate geduldeter
Religionen, wird die Vollziehung einer vollgültigen Ehe lediglich nach den
Gebräuchen ihrer Religion beurtheilt.
Aufgebot.
§. 138. Das Aufgebot muß vor der Trauung hergehn.
§. 139. Das Aufgebot muß in beyder Verlobten Parochie
geschehen.
§. 140. Wer zu keiner Parochie gehört, muß dennoch das
Aufgebot in der Kirche, wohin sein Wohnort gehört, veranstalten.
§. 141. Wer noch nicht Ein Jahr an seinem gegenwärtigen
Wohnorte sich aufhält, muß auch in der Kirche seines vormaligen Wohnorts
aufgeboten werden.
§. 142. Gesinde, welches noch nirgend einen festen Wohnsitz
aufgeschlagen hat, muß sich, außer seiner gegenwärtigen Parochie, auch an dem
Orte seiner Geburt, ohne Unterschied der Zeit seiner Entfernung von demselben,
aufbieten lassen. (Tit. XI. Sect. V.)
§. 143. Auch ein Fremder, der in Königlichen Landen getraut
seyn will, muß sich in der Parochie seiner Heimath aufbieten lassen.
§. 144. Kann er dies nicht bewerkstelligen: so muß er durch
gerichtliche oder beglaubte Notariatszeugnisse nachweisen, daß an dem Orte
seiner Heimath kein Ehehinderniß wider ihn bekannt sey.
§. 145. Hat aber ein Fremder sich in hiesigen Landen
niedergelassen, und länger als Ein Jahr darin aufgehalten: so ist das Aufgebot
in seiner hiesigen Parochie, so wie bey Eingebornen, hinreichend.
§. 146. Wird dem Pfarrer, welcher das Aufgebot verrichten
soll, ein in beglaubter Form ausgefertigtes Ehegelöbniß nicht vorgezeigt: so
muß derselbe nach obigen Vorschriften Erkundigung einziehen: ob vielleicht
Ehehindernisse vorhanden sind.
§. 147. Findet der Pfarrer ein Bedenken: so muß er um nähere
Verhaltungsbefehle bey seinen Vorgesetzten anfragen.
§. 148. Das Aufgebot behält inzwischen zwar seinen Fortgang:
die Trauung aber muß bis zum Eingange der Vorbescheidung ausgesetzt bleiben.
§. 149. Hat der Pfarre die Erkundigung unterlassen; oder ein
bekannt gewordenes Hinderniß leichtsinnig übergangen: so soll er deshalb mit
verhältnißmäßiger fiskalischer Strafe belegt werden.
§. 150. Das Aufgebot muß deutlich, mit Benennung des
Standes, Vor- und Zunamens beyder Theile, und der Aeltern der Braut, geschehen.
§. 151. Es muß Drey Sonntage hinter einander von der Kanzel
verlesen werden.
§. 152. Wer nur zweymal für dreymal aufgeboten seyn will,
dem kann, nach Bewandniß der Umstände, die dem Pfarrer der Braut vorgesetzte
Obrigkeit, Dispensation dazu ertheilen.
§. 153. Soll das Aufgebot nur ein- für allemal geschehen: so
muß die Dispensation bey Hofe gesucht werden.
§. 154. Die unterlassene Befolgung obiger Vorschriften wegen
des Aufgebots, macht zwar die Ehe nicht ungültig;
§. 155. Die Parteyen aber, und der Pfarrer, welcher die
Trauung verrichtet, haben, nach Maaßgabe der verschuldeten Unterlassung, und
des daraus für irgend jemanden entstandenen Nachtheils, fiskalische Geld- oder
Gefängnißstrafe verwirkt.
§. 156. Auch die Strafe fällt weg, wenn wegen plötzlicher
Todesgefahr die Trauung beschleunigt werden mußte, und weder bedenkliche
Umstände vorwalteten, noch die Verfügung der Vorgesetzten abgewartet werden
konnte.
§. 157. Ein Gleiches findet statt, wenn der Bräutigam in
Angelegenheiten des Staats eine langwierige oder gefährliche Reise so schnell
antreten muß, daß zum Aufgebote oder zur Einholung der Dispensation keine Zeit
übrig ist.
Einspruch.
§. 158. Wer Einspruch thun will, kann denselben nur auf ein
älteres förmliches Ehegelöbniß, oder auf eine unter dem Versprechen der Ehe
erfolgte Schwängerung gründen.
§. 159. Wird dem Pfarrer ein dergleichen förmliches
Ehegelöbniß vorgelegt: so muß er mit Aufgebot und Trauung sofort inne halten.
§. 160. Soll eine unter dern Versprechen der Ehe erfolgte
Schwängerung den Einspruch begründen: so muß dieser Klagegrund bey der
Obrigkeit des Orts, wo das Aufgebot oder die Trauung geschehen soll,
bescheinigt, und von dieser das fernere Aufgebot oder die Trauung untersagt
werden.
§. 161. Entsteht darüber ein Prozeß: so gehört dessen
Erörterung vor dasjenige Gericht, welchem der Angesprochene in Sponsalien- und
Ehesachen unterworfen ist.
§. 162. Erklärt sich der angesprochene Theil, die den
Anspruch machende Person nicht heirathen, sondern allenfalls nur nach den
Gesetzen und richterlichem Ermessen abfinden zu wollen: so muß er dieser
Abfindung wegen annehmliche Sicherheit bestellen.
§. 163. Sobald dieses geschehen ist, kann mit dem fernern
Aufgebote und der Trauung verfahren werden.
§. 164. Wird der Einspruch in der Folge ungegründet
befunden: so soll der Einsprechende, als ein Injuriant, nachdrücklich bestraft
werden.
§. 165. Wird dem Richter, vor der Trauung, ein oder anderes
bis dahin nicht bekannt gewesenes Ehehinderniß glaubhaft angezeigt: so muß
Aufgebot sowohl, als Trauung untersagt werden.
§. 166. Die Aufhebung eines solchen Verbots findet nicht
eher statt, als bis das Hinderniß entweder gehoben, oder durch Urtel und Recht
als unerheblich verworfen worden.
Trauung.
§. 167. Privatpersonen können bey der Trauung durch
Bevollmächtigte nicht vertreten werden.
§. 168, Welchem Pfarrer die Trauung zukomme, ist nach den
unten vorgeschriebenen Grundsätzen zu bestimmen. (Tit. XI. Abschn. VI.)
§. 169. Daß die Trauung nicht von dem gehörigen Pfarrer vollzogen
worden, macht die Ehe selbst nicht ungültig.
§. 170. Wer aber, um die Gesetze des Landes unwirksam zu
machen, in fremden Landen sich trauen läßt, hat, außer den übrigen rechtlichen
Folgen der Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer solchen gesetzwidrigen Ehe
(Sect. X.), auch noch eine fiskalische Strafe von Zehn bis Dreyhundert Thalern
verwirkt.
§. 171. Die Kosten des Aufgebots, der Trauung, und der
Hochzeit, tragen beyde Eheleute gemeinschaftlich, wenn nicht ein Anderes
ausdrücklich verabredet, oder an dem Orte, wo die Braut wohnt, unter der
Classe, zu welcher sie gehört, hergebracht ist.
§. 172. Das Eigenthum der Hochzeitsgeschenke; wird beyden
Theilen gemein; in so fern nicht der Geschenkgeber ein Anderes ausdrücklich
festgesetzt hat; oder es aus der Beschaffenheit des Geschenks abzunehmen ist.
Vierter Abschnitt
Von den Rechten und Pflichten der Eheleute, in Beziehung
auf ihre Personen
Gemeinschaftliche Rechte und Pflichten der Eheleute.
§. 173. Die Rechte und Pflichten der Eheleute nehmen
sogleich nach vollzogener Trauung ihren Anfang.
§. 174. Eheleute sind schuldig, sich in allen
Vorfallenheiten nach ihren Kräften wechselseitigen Beystand zu leisten.
§. 175. Sie müssen vereint mit einander leben, und dürfen
ihre Verbindung eigenmächtig nicht aufheben.
§. 176. Auch wegen Widerwärtigkeiten dürfen sie einander
nicht verlassen.
§. 177. Oeffentliche Geschäfte, dringende
Privatangelegenheiten, und Gesundheits-Reisen, entschuldigen die Abwesenheit.
§. 178. Eheleute dürfen einander die eheliche Pflicht
anhaltend nicht versagen.
§. 179. Wenn deren Leistung der Gesundheit des einen oder
des andern Ehegatten nachtheilig seyn würde, kann sie nicht gefordert werden.
§. 180. Auch säugende Ehefrauen verweigern die Beywohnung
mit Recht.
§. 181. Zur ehelichen Treue sind beyde Ehegatten
wechselseitig verpflichtet.
§. 182. Die Verletzung derselben von Seiten des einen
Ehegatten berechtigt den andern nicht zu gleichen Vergehungen.
§. 183. Auch Handlungen, welche den Verdacht einer solchen
Verletzung erregen könnten, müssen vermieden werden.
Rechte und Pflichten des Mannes,
§. 184. Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft;
und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.
§. 185. Er ist verbunden, seiner Frau standesmäßigen
Unterhalt zu gewähren.
§. 186. Mit dem nothdürftigen Unterhalte muß sie sich
begnügen, wenn ihr der Mann den standesmäßigen nicht verschaffen kann.
§. 187. Zum Unterhalte der Frau gehören auch die sie
betreffenden Cur- und Prozeßkosten. (§. 229.230.)
§. 188. Der Mann ist schuldig und befugt, die Person, die
Ehre, und das Vermögen seiner Frau, in und außer Gerichten zu vertheidigen.
§. 189. In der Regel kann daher die Frau, ohne Beiziehung
und Einwilligung des Mannes, mit Andern keine Prozeße führen.
§. 190. Auch gegen angestellte Injurienklagen ist der Mann
die Frau auf seine Kosten zu vertheidigen schuldig.
§. 191. Bey Criminal-Untersuchungen gegen die Frau, bleibt
der unschuldige Mann von Tragung der Kosten aus eignen Mitteln in so fern frey,
als das von der Frau begangene Verbrechen ihn auf Ehescheidung anzutragen
berechtigt.
der Frau.
§. 192. Die Frau überkommt durch eine Ehe zur rechten Hand
den Namen des Mannes.
§. 193. Sie nimmt Theil an den Rechten seines Standes, so
weit dieselben nicht allein an seine Person gebunden sind.
§. 194. Sie ist schuldig, dem Hauswesen des Mannes nach
dessen Stande und Range vorzustehn.
§. 195. Wider den Willen des Mannes darf sie für sich selbst
kein besonderes Gewerbe treiben.
§. 196. Ohne des Mannes Einwilligung kann die Frau keine
Verbindungen eingehen, wodurch die Rechte auf ihre Person gekränkt werden.
§. 197. Der Mann kann aber auch, ohne die Einwilligung der
Frau, keine Verbindungen treffen, wodurch ihre Person einem Dritten verhaftet
wird.
§. 198. In allen Fällen, wo die Frau in stehender Ehe zu
etwas, wozu sie die Gesetze nicht verpflichten, dem Manne, oder zu dessen
Vortheile verbindlich gemacht werden soll, muß der Vertrag, oder die
Verhandlung, gerichtlich vollzogen werden.
§. 199. Aus bloßen außergerichtlichen Verträgen zwischen dem
Manne und der Frau, können daher für die letztere zwar Befugnisse, aber keine
Verbindlichkeiten entstehen.
§. 200. Auch bey gerichtlichen Verhandlungen der Frau mit
dem Manne ist die Zuziehung eines entweder selbst gewählten oder von dem
Richter ernannten Beystands für erstere erforderlich.
§. 201. Doch muß der Richter zugleich selbst von Amtswegen
darauf sehen, daß die Frau bey solchen Verhandlungen nicht übereilt, oder
hintergangen werde.
§. 202. Wenn der Mann sich entfernt hat, ohne wegen
Besorgung seiner Angelegenheiten Verfügungen zu treffen, und sein Aufenthalt
unbekannt ist: so ist die Frau berechtigt, alles zu thun, was zu einer
ordentlichen und gewöhnlichen Vermögensverwaltung erforderlich ist.
§. 203. Ein Gleiches findet wegen solcher Geschäfte, wo
Gefahr im Verzuge ist, auch alsdann statt, wenn der Aufenthalt des Mannes zwar
bekannt, aber so entfernt ist, daß seine Willensmeinung darüber nicht eingeholt
werden kann.
§. 204. Wie weit, in Abwesenheit des Mannes, die Frau zum Betriebe
gerichtlicher Angelegenheiten für ihn, auf den Grund einer rechtlich zu
vermuthenden Vollmacht zugelassen werde, bestimmt die Prozeß-Ordnung.
Fünfter Abschnitt
Von den Rechten und Pflichten der Eheleute in Beziehung auf
ihr Vermögen
§. 205. Durch die Vollziehung der Ehe geht das Vermögen der
Frau in die Verwaltung des Mannes über; in so fern diese Verwaltung der Frau
durch Gesetze oder Verträge nicht ausdrücklich vorbehalten worden.
Vorbehaltenes Vermögen der Frau.
§. 206. Zum gesetzlich vorbehaltenen Vermögen gehört, was
nach seiner Beschaffenheit zum Gebrauche der Frau gewidmet, ist.
§. 207. Ferner die bey Schließung der Ehe von dem Manne
versprochene Morgengabe.
§. 208. Was außerdem vorbehaltenes Vermögen seyn soll, muß
durch Verträge dazu ausdrücklich bestimmt werden.
§. 209. Je nachdem dergleichen Vertrag vor, oder nach der
Hochzeit errichtet wird, muß dabey die §. 82. sqq. oder §. 198. sqq. bestimmte
Form beobachtet werden.
Eingebrachtes.
§. 210. Was weder durch solche Verträge, noch vermöge des
Gesetzes, (§. 206. 207.) der Frau vorbehalten ist, hat die Eigenschaft des
Eingebrachten.
§. 211. Was die Frau in stehender Ehe erwirbt, erwirbt sie,
der Regel nach, dem Manne. (§. 219. 220.)
§. 212. Was sie aber während der Ehe, durch Erbschaft,
Geschenke, oder Glücksfälle überkommt, wird dem Eingebrachten beygerechnet.
§. 213. Auch die darunter begriffenen Mobilien und
Kostbarkeiten sind nur dann als vorbehalten anzusehen, wenn sie die §. 206.
angeführte Beschaffenheit haben.
§. 214. Hat der Erblasser oder Geschenkgeber über die
Eigenschaft, welche der Anfall haben soll, etwas bestimmt: so dient diese
Bestimmung zur Richtschnur.
§. 215. Auch die Eheleute können obige gesetzliche
Bestimmung (§. 210-212.) durch ausdrückliche Verträge unter sich abändern.
§. 216. Sollen aber Grundstücke oder Capitalien, welche nach
gesetzlicher Bestimmung zum Eingebrachten gehören, durch solche Verträge die
Eigenschaft des Vorbehaltenen, auch in Beziehung auf einen Dritten, erlangen:
so müssen sie auf den Namen der Frau geschrieben werden.
§. 217. Was die Frau von den Einkünften des vorbehaltenen
Vermögens erspart, wächst diesem Vermögen zu.
§. 218. Es muß aber dergleichen Ersparniß, zur Zeit der
Absonderung des Vermögens beyder Eheleute, auf den Namen der Frau geschrieben
seyn; oder es muß sonst klar erhellen, daß sie den Besitz der ersparten Sachen
oder Gelder noch nicht aufgegeben habe.
§. 219. Grundstücke und Capitalien, die von den Einkünften
eines besondern Gewerbes der Frau angeschafft, und zur Zeit der
Vermögensabsonderung auf ihren Namen geschrieben sind, gehören ebenfalls zum
Vermögen der Frau.
§. 220. Sie haben aber, wenn das Gewerbe nicht bloß mit dem
vorbehaltenen Vermögen der Frau getrieben, oder sonst ein Anderes ausdrücklich
verabredet worden, nur die Eigenschaft des Eingebrachten.
Rechte der Frau im vorbehaltenen Vermögen.
§. 221. In Ansehung des vorbehaltenen Vermögens gebühret der
Frau die Verwaltung, der Nießbrauch, und die freye Disposition, wenn sie sich
nicht des einen oder des andern ausdrücklich begeben hat.
§. 222. Es sind daher, der Regel nach, die von der Frau über
das vorbehaltene Vermögen getroffenen Verfügungen auch, ohne die Einwilligung
des Mannes gültig.
§. 223. Doch soll über Juwelen, Gold, Silber, und andere
bloß zur Pracht bestimmte Sachen, ohne Unterschied, ob sie zum vorbehaltenen
Vermögen gehören, oder nicht, niemand mit einer Frau, ohne Vorbewußt des
Mannes, in Pfand- oder Veräußerungsverträge sich einlassen.
§. 224. Macht die Frau, in Ansehung des gesetzlich
vorbehaltenen Vermögens, sich eines unwirtschaftlichen Betragens verdächtig: so
ist der Mann befugt, Maaßregeln zu dessen Verhütung zu treffen.
§. 225. In Ansehung des durch Vertrag vorbehaltenen
Vermögens aber, kann der Mann die Frau in ihrer Disposition nur alsdann
einschränken, wenn sie sich einer wirklichen Verschwendung schuldig macht.
§. 226. Solchenfalls muß ihr, gleich andern Verschwendern,
ein Curator gerichtlich bestellt werden.
§. 227. In der Regel muß der Mann die Curatel, und mit derselben,
in Ansehung des vorbehaltenen Vermögens, alle Pflichten eines fremden Curators
übernehmen.
§. 228. Die Lasten und Kosten wegen des gesetzlich
vorbehaltenen Vermögens muß der Mann in allen Fällen tragen, wenn die Frau
keine vorbehaltene Capitalien oder Einkünfte besitzt.
§. 229. Dagegen müssen die Lasten und Kosten des durch
Vertrag vorbehaltenen Vermögens von der Frau aus diesem Vermögen bestritten
werden.
§. 230. Prozesse, welche das durch Vertrag vorbehaltene
Vermögen betreffen, kann die Frau auch ohne Zuziehung des Mannes gültig
betreiben.
Rechte des Mannes im eingebrachten Vermögen.
§. 231. In Ansehung des eingebrachten Vermögens der Frau hat
der Mann alle Rechte und Pflichten eines Nießbrauchers. (Th.
I. Tit. XXL Sect. I.)
§. 232. Grundstücke und Gerechtigkeiten, welche zum
Eingebrachten gehören, kann der Mann, ohne die ausdrückliche Einwilligung der
Frau, weder veräußern, noch verpfänden, noch sonst etwas dabey vornehmen,
wodurch denselben eine bleibende dingliche Last aufgelegt würde.
§. 233. Capitalien, welche auf den Namen der Frau, oder
ihrer Erblasser, oder Geschenkgeber geschrieben sind, kann der Mann ohne
Bewilligung der Frau nicht einziehn, verpfänden, veräußern, oder sonst abhanden
bringen.
§. 234. In die Veräußerung und Verpfändung
eingebrachter Güter und Capitalien, desgleichen in die Einziehung der letztern,
ist die Frau nur in so fern zu willigen verbunden, als nothwendige die Substanz
betreffende Ausgaben, welche aus dem Nießbrauche nicht getragen werden dürfen,
dergleichen Verfugung erfordern.
§. 235. Ferner alsdann, wenn der Mann die Einziehung eines
Capitals wegen besorgter Unsicherheit nöthig findet;
§. 236. Desgleichen wenn das
Capital von dem Schuldner selbst aufgekündigt wird;
§. 237. Oder wenn der Mann ein Capital auf eine andre Art
höher zu nutzen Gelegenheit findet.
§. 238. Doch ist in den zuletzt
benannten drey Fällen der Mann ein solches Capital anderweit auf den Namen der
Frau, entweder bey sich selbst, oder bey einem Dritten, gegen hinlängliche
Sicherheit zu belegen verbunden.
§. 239. Wenn die Frau ihre Einwilligung in Fällen, wo sie
dieselbe zu ertheilen schuldig ist, verweigert, so kann diese Einwilligung von
dem obervormundschaftlichen Gerichte, nach vorhergegangener Untersuchung der
Umstände, ergänzt werden.
§. 240. Grundstücke und Gerechtigkeiten, welche während der
Ehe aus dem Eingebrachten der Frau angeschafft, oder Capitalien, welche von
diesem Vermögen ausgethan worden, werden nur in so fern ein Eigenthum der Frau,
als sie auf ihren Namen geschrieben sind.
§. 241. Außer diesem Falle ist sie, wegen der solchergestalt
verwendeten Summen nur als Gläubigerin des Mannes anzusehen.
§. 242. Doch genießt sie auch deshalb das in den Gesetzen
dem Eingebrachten überhaupt vor andern Schulden des Mannes beygelegte Vorrecht.
§. 243. Sind Capitalien, welche zum Eingebrachten gehören,
ohne die Einwilligung der Frau eingezogen worden: so muß sie sich deshalb
zuvörderst an den Mann halten.
§. 244. Kann sie aber von diesem nicht befriedigt werden: so
ist sie von dem vorigen Schuldner, welcher ohne ihre Einwilligung gezahlt hat,
Entschädigung zu fordern wohl befugt.
§. 245. Gerichtliche Angelegenheiten, welche die Substanz
des Eingebrachten betreffen, kann der Mann nur mit Zuziehung der Frau betreiben.
§. 246. Doch hat er in den gehörigen Orts näher bestimmten
Fällen, die rechtliche Vermuthung, von der Frau bevollmächtigt zu seyn, für
sich. (Th. I. Tit. XIII. Sect. I.)
Rechte wegen der eingebrachten und vorbehaltenen Mobilien.
§. 247. Ueber die eingebrachten Mobilien hat der Mann die
freye Verfügung.
§. 248. Ueber die vorbehaltenen Mobilien ist er nur mit
Bewilligung der Frau zu verfügen berechtigt.
§. 249. Einseitige Verfügungen des Mannes über solche
Mobilien, welche zu den gesetzlich vorbehaltenen gehören (§. 206.), sind
nichtig.
§. 250. Dagegen hat, in Ansehung der nur durch Vertrag
vorbehaltenen, und von dem Manne einseitig veräußerten Mobilien, die Frau nur
in so weit ein Rückforderungsrecht, als dasselbe jedem Eigenthümer gegen einen
dritten Besitzer zusteht. (Th. I. Tit. XV.)
Abänderung der Gesetze durch Verträge.
§. 251. Was einmal zum eingebrachten oder vorbehaltenen
Vermögen ausgesetzt worden, behält diese Eigenschaft, so lange nicht ein Andres
durch ausdrückliche Verträge bestimmt wird.
§. 252. Solche Verträge können jedoch einem Dritten in
seinen auf dergleichen Vermögen bereits erworbenen Rechten nicht schädlich
seyn.
§. 253. Auch kann die Natur des gesetzlich vorbehaltenen
Vermögens, durch dergleichen Verträge, zum Nachtheile eines Dritten nicht
geändert werden.
Rechte der Frau wegen des Eingebrachten in dem Vermögen des
Mannes.
§. 254. Wenn der Mann Grundstücke besitzt: so kann die Frau,
auch ohne besondre Einwilligung desselben, die wegen ihres Eingebrachten ihr
zukom- menden Rechte in dem Hypothekenbuche vermerken lassen.
§. 255. Außer diesem Falle kann die Frau besondere
Sicherheitsbestellung, wegen ihres Eingebrachten, von dem Manne nur alsdann
fordern, wenn sich Umstände ereignen, welche die wahrscheinliche Besorgniß
eines bevorstehenden Verlustes begründen.
§. 256. So lange der Mann seiner Frau, und den mit ihr
erzeugten Kindern, den nach Verhältniß ihres Standes nothwendigen Unterhalt
gewährt, ist die Frau ihm die Verwaltung und den Nießbrauch des Eingebrachten
zu entziehen nicht berechtigt.
§. 257. Die, auch einseitigen, Gläubiger eines Mannes sind
daher befugt, sich an diesen Nießbrauch zu halten.
§. 258. Wenn aber der Mann diese Verbindlichkeit (§. 256.)
nicht mehr zu erfüllen vermögend ist: so kann die Frau ihr Eingebrachtes
zurückfordern, und allenfalls auf Eröffnung des Concurses über das Vermögen des
Mannes antragen.
§. 259. In welcher Ordnung die Frau aus der Masse befriedigt
werden müsse, wird in der Concursordnung bestimmt.
§. 260. Zum Beweise der geschehenen Einbringung ist, gegen
die Gläubiger des Mannes, die Quittung desselben allein nicht hinreichend.
§. 261. Die Verwaltung und Nutzung des aus dem Concurse
geretteten Eingebrachten fällt an die Frau zurück.
§. 262. Doch muß aus den Einkünften desselben der nöthige
Unterhalt des Mannes, nebst der Verpflegung und Erziehung der mit ihm erzeugten
Kinder, so weit diese Einkünfte dazu erforderlich und hinreichend sind, besorgt
werden.
§. 263. Die Verwaltung der Frau ist in diesem Falle eben den
Einschränkungen von Seiten des Mannes unterworfen, welche sonst bey der
Verwaltung des Mannes von Seiten der Frau statt finden. (§. 232. sqq.)
§. 264. Wenn der Mann wieder zu bessern Vermögensumständen
gelangt: so kann er fordern, daß ihm die Verwaltung und der Nießbrauch des
Eingebrachten zurück gegeben werden.
§. 265. Doch hat die Frau ein Recht zum Widerspruche, wenn
der erste Vermögensfall des Mannes durch seine nachläßige oder
verschwenderische Wirthschaft entstanden ist.
§. 266. So weit dem in Concurs verfallenen Ehemanne, durch
Gesetze oder Verträge, ein Erbrecht auf das Eingebrachte, dessen Entziehung
nicht von dem Willen der Frau abhängt, versichert ist, kann die Frau die
Herausgabe desselben nur gegen bestellte hinlängliche Sicherheit fordern.
§. 267. Kann sie diese nicht leisten: so muß sie sich damit
begnügen, daß ein zu ihrer Befriedigung hinreichendes Capital, bis zur Trennung
der Ehe, in der Masse zurückbleibe: und sie bis zu diesem Erfolge nur die
Zinsen davon erhalte.
§. 268. Hat die Frau, vor oder bey Schließung der Ehe, durch
einen an sich rechtsbeständigen Vertrag sich die Befugniß vorbehalten, auch
über diesen Theil ihres Vermögens, bey einem über den Mann ausbrechenden
Concurse, nach Gutfinden zu verfügen: so ist sie denselben weder in der Masse
zurückzulassen, noch Sicherheit dafür zu bestellen verpflichtet.
§. 269. Die Rechte, welche der Frau, zur Sicherheit ihres
Eingebrachten, in dem Vermögen des Mannes zukommen, gebühren ihr auch wegen der
von dem Manne versprochenen, aber nicht ausgezahlten Morgengabe.
§. 270. Auch wegen des vorbehaltenen und nicht mehr in Natur
vorhandenen Vermögens, dessen Besitz und Verwaltung der Mann in stehender Ehe
überkommen hat, gebühret der Frau, zu ihrer Sicherheit, ein in der Concursordnung
näher bestimmtes Vorrecht vor andern Gläubigern.
§. 271. Hat sie aber dem Manne zinsbare Darlehne aus ihrem
vorbehaltenen Vermögen gemacht: so wird ihr Rang unter den übrigen Gläubigern
lediglich nach der Beschaffenheit der sich ausdrücklich vorbedungenen
Sicherheit beurtheilt.
§. 272. Eine Entsagung der Frau auf ihre gesetzmäßigen
Vorrechte in dem Vermögen des Mannes, ist nicht anders, als wenn sie
gerichtlich erklärt wird, gültig.
§. 273. Begiebt sich eine Frau ihres gesetzlichen Vorrechts zu
Gunsten eines Gläubigers ihres Mannes: so muß, das Eingebrachte mag im
Hypothekenbuche vermerkt seyn, oder nicht, die bey Bürgschaften vorgeschriebene
Verwarnung hinzukommen. (Th. I. Tit. XIV. §. 229. 230.)
§. 274. Dagegen verliert die Frau ihr Vorrecht, und steht
allen andern Gläubigern des Mannes nach, wenn sie in dessen Abwesenheit sein
Vermögen übel verwaltet, und dadurch zu seinem Verfalle Anlaß gegeben hat.
§. 275. Ingleichen, wenn der Mann durch sie zu einer
verschwenderischen Lebensart verleitet worden.
Vom Erbschatze.
§. 276. Aeltern, Verwandte, und Freunde, welche den
Eheleuten etwas aus ihrem eignen Vermögen zuwenden, sind berechtigt,
Bedingungen festzusetzen, unter welchen die Eheleute dasselbe besitzen und
genießen sollen.
§. 277. Verordnen sie, daß dergleichen Zuwendung zum Besten
der aus dieser Ehe erzeugten Kinder aufbewahrt werden solle: so heißt dieses
ein Erbschatz.
§. 278. Verwandte und Fremde können alles, was sie den
Eheleuten zuwenden, zum Erbschatze bestellen.
§. 279. Aeltern haben gleiche Befugniß; jedoch mit Ausschluß
der Mobiliarausstattung und mit Vorbehalt des Rechts der Kinder wegen ihres
Pflichttheiles.
§. 280. Ein Erbschatz kann nur in einer gewissen bestimmten
Summe bestellt werden.
§. 281. Die Bestellung selbst muß allemal schriftlich
geschehen.
§. 282. Will der Besteller des Erbschatzes demselben eine
besondere Sicherheit auf Grundstücke oder ausstehende Capitalien verschaffen:
so muß deren Regulirung gerichtlich erfolgen.
§. 283. Wird die zum Erbschatze bestellte Summe auf ein
Grundstück angewiesen: so muß der Richter dafür sorgen, daß sie in das
Hypothekenbuch eingetragen, und die Eigenschaft des Erbschatzes dabey vermerkt
werde.
§. 284. Wird ein Capital zum Erbschatze bestellt: so muß
diese Bestimmung auf dem Instrumente, und wenn dasselbe eingetragen ist, auch
im Hypothekenbuche bemerkt, und dem Schuldner davon Nachricht ertheilt werden.
§. 285. Wo die über den Erbschatz ausgestellten Instrumente
verwahrt werden sollen, hängt von dem Willen des Bestellers ab.
§. 286. Hat dieser sich nicht erklärt: so gebührt die
Verwahrung der Instrumente demjenigen, welchem der Nießbrauch des Erbschatzes
zukommt.
§. 287. So lange die Ehe, für welche der Erbschatz
ausgesetzt worden, besteht, gebührt die Verwaltung und der Nießbrauch dem
Manne; in so fern nicht der Besteller ein Anderes ausdrücklich verordnet hat.
§. 288. Nach getrennter Ehe fällt der Nießbrauch dem
überlebenden oder unschuldigen Ehegatten zu. (§. 541. sqq.)
§. 289. Auch das Eigenthum fällt demselben anheim, wenn aus
der Ehe, für welche der Erbschatz bestimmt war, keine Kinder vorhanden sind.
§. 290. Sind aber Kinder vorhanden: so erlangen diese das
Eigenthum nach den im folgenden Titel enthaltenen Bestimmungen.
§. 291. Der zum Nießbrauch berechtigte Ehegatte hat, wegen
der Verwaltung des Erbschatzes, nur eben die Rechte, welche einem Ehemanne in
Ansehung der eingebrachten Capitalien seiner Frau beygelegt sind.
§. 292. Nur unter denjenigen Umständen, unter welchen ein
solches Capital von dem Ehemanne, auch ohne den Willen der Frau, eingezogen
werden kann, ist der Nießbraucher des Erbschatzes zu dessen Einziehung
berechtigt.
§. 293. War aber der Erbschatz nach §. 282. sqq. gerichtlich
versichert: so muß auch die Einziehung gerichtlich geschehen, und die dafür
anderweit zu bestellende Sicherheit gerichtlich regulirt werden.
§. 294. So lange der Besteller noch am Leben ist, kann
derselbe, mit Zuziehung der Eheleute, die Eigenschaft des Erbschatzes wieder
aufheben, und demselben die Eigenschaft des eingebrachten oder vorbehaltenen
Vermögens beylegen.
§. 295. Ein gänzlicher Widerruf des Erbschatzes aber kann
nur vom den Gläubigern des Bestellers, und nur unter eben den Umständen
erfolgen, unter welchen eine Schenkung Schulden halber widerrufen werden kann. (Th.
I. Tit. XI. §. 1129.
sqq.)
§. 296. Ist die zum Erbschatze ausgesetzte Summe dem
Ehemanne ohne besondere Sicherheit anvertrauet worden: so kann er zur Bestellung
einer solchen Sicherheit nur in dem Falle, wo er dergleichen für das
Eingebrachte zu leisten verpflichtet ist, angehalten werden.
§. 297. Doch gilt, wegen Eintragung eines solchen
Erbschatzes auf die Grundstücke des Ehemannes, eben das, was wegen der
Eintragung des Eingebrachten verordnet ist. (§. 254. 255.)
§. 298. Nach dem Tode des Bestellers kann die Substanz des
Erbschatzes, auch mit Einwilligung beyder Eheleute, nicht veräußert,
verpfändet, oder sonst geschmälert werden.
§. 299. Doch können die Eheleute, wenn sie unter einander
einig sind, die Hälfte des Erbschatzes zur Ausstattung der Kinder verwenden.
§. 300. Wenn aus der Ehe, für
welche der Erbschatz bestellt worden, keine Kinder vorhanden, auch nach dem
Laufe der Natur, wegen hohen Alters beyder Eheleute, keine mehr zu erwarten
sind: so kann der Erbschatz mit ihrer gemeinschaftlichen Bewilligung,
aufgehoben werden.
§. 301. In allen Fällen, wo nach dem Abgange des Bestellers
eine Veränderung mit dem Erbschatze vorgenommen werden soll, muß der Richter
die alsdann vorhandenen großjährigen Kinder, oder einen den Minderjährigen zu
bestellenden Curator zuziehn.
§. 302. Ist die Substanz des Erbschatzes keinem der beyden
Eheleute in die Hände gegeben, sondern bey einem Dritten auf ein Grundstück
oder Capital angewiesen worden: so kann derselbe, bey einem über das Vermögen
Eines oder beyder Eheleute entstehenden Concurse nicht zur Masse gezogen
werden.
§. 303. Hat aber der Gemeinschuldner den Erbschatz in Händen
gehabt: so gebührt demselben, wenn nicht eine bessere Sicherheit ausdrücklich
bestellt ist, eben das Vorrecht, welches die Gesetze dem Eingebrachten
beylegen.
§. 304. Reicht die Masse zur Bezahlung des Eingebrachten und
des Erbschatzes zugleich nicht hin; so wird der Ueberrest unter beyden, nach
Verhältnis ihres Betrages, vertheilt.
§. 305. Sogleich als über das Vermögen des Verwalters und
Nießbrauchers eines Erbschatzes Concurs entsteht, und der Richter von dem
Daseyn einer solchen Stiftung Nachricht erhält, muß er von Amtswegen dafür
sorgen, daß dem Erbschatze ein Curator bestellt werde.
§. 306. Dieser Curator überkommt sodann die Verwaltung des
Erbschatzes.
§. 307. Die Einkünfte aber müssen nach der Verordnung des
Bestellers, und in deren Ermangelung, nach den Vorschriften der Gesetze, zur
Tragung der Lasten des Ehestandes, besonders zum Unterhalte und zur Erziehung
der Kinder, verwendet werden.
§. 308. Bleibt sodann von den Einkünften noch etwas übrig:
so gehört es den Gläubigern des in Concurs verfallenen Nießbrauchers.
§. 309. Auch an die Substanz können diese Gläubiger sich
halten, sobald dieselbe in der Folge dem Gemeinschuld der als freyes Eigenthum
anheim fällt.
Von Schenkungen unter Eheleuten.
§. 310, Geschenke unter Eheleuten sind, wie unter Fremden,
gültig.
§. 311. Auch der Widerruf ist nur unter solchen Umständen
zuläßig, unter welchen auch ein fremder Geschenkgeber dazu berechtigt seyn
würde.
§. 312. Doch können Schenkungen eines in Concurs verfallenen
Ehegatten, die auf einer bloßen Freygebigkeit beruhen, ohne Unterschied der Zeit,
wann sie gemacht worden, von den Gläubigem desselben widerrufen werden.
§. 313. Erhellet aber, daß die Schenkung zu einer Zeit
geschehen, wo der schenkende Ehegatte noch nicht über sein Vermögen verschuldet
war: so findet der Widerruf nur in so fern statt, als die geschenkte Sache noch
in dem Vermögen des beschenkten Ehegatte vorhanden ist; oder dieser im Besitze
eines durch die Schenkung erlangten Vortheils sich noch wirklich befindet.
§. 314. Was der Mann der Frau zum standesmäßigen Unterhalte,
an Kleidern, oder andern Sachen gegeben hat, wird ein freyes Eigenthum
derselben.
§. 315. Dergleichen Zuwendungen können auch von den
Gläubigern des Mannes, unter dem Vorwande einer Schenkung, nicht widerrufen
werden.
§. 316. Bey demjenigen hingegen, was die Frau an Juwelen,
Gold, Silber, oder sonst zur Pracht, von dem Manne erhalten hat, gilt bey einer
erfolgenden Absonderung des Vermögens die Vermuthung, daß ihr solches nur
geliehen worden.
§. 317. Kann die Schenkung erwiesen werden: so gilt auch von
solchen Effekten alles das, was von Schenkungen unter Eheleuten überhaupt
verordnet ist.
Von den Schulden der Eheleute.
§. 318. Das vorbehaltene Vermögen kann die Frau, auch ohne
die Bewilligung des Mannes, mit Schulden belasten.
§. 319. Doch muß der, welcher einer Ehefrau auf ihr
vorbehaltenes Vermögen Credit giebt, wenn er seine Befriedigung während der Ehe
fordern will, dasselbe durch Eintragung in das Hypothekenbuch, oder durch
Uebergabe des Obligationsinstruments, oder der beweglichen Sache, sich
besonders versichern lassen.
§. 320. In Ansehung des eingebrachten Vermögens sind alle
von der Frau, während der Ehe, ohne Bewilligung des Mannes, gemachten Schulden
nichtig.
§. 321. Hat jedoch die Frau zu gewöhnlichen
Haushaltungsgeschäften oder Nothdurften, Waaren oder Sachen auf Borg genommen;
so muß der Mann, dergleichen Schuld als die seinige anerkennen.
§. 322. Hat eine Frau dergleichen Schulden gemacht, ob ihr
gleich von dem Manne das nöthige Geld zur Besorgung der Wirthschaft
eingehändigt worden: so ist der Mann berechtigt, aus ihrem vorbehaltenen, und
in dessen Ermangelung, aus der Substanz des eingebrachten Vermögens, Ersatz zu
fordern.
§. 323. Kann oder will er dieses nicht: so steht ihm frey,
zur Verhütung künftiger Schulden dieser Art, richterliche Hülfe durch
öffentliche Bekanntmachung, nachzusuchen.
§. 324. Hat die Frau Sachen oder Gelder erborgt, und zum
gemeinschaftlichen Besten beyder Eheleute nützlich verwendet: so wird dadurch
die Schuld verbindlich. (§. 321. 322.)
§. 325. Hat eine Frau, welcher von dem Manne ein Theil
seines Gewerbes übertragen worden, während seiner Abwesenheit, zum Betriebe
desselben Schulden gemacht: so sind dieselben gültig; wenn gleich weder die
Verwendung geschehen, noch der gehoffte Nutzen daraus erfolgt ist.
§. 326. Hat der Mann sich entfernt, ohne wegen des
Unterhalts seiner Familie, oder des Betriebes seines Gewerbes, hinreichende
Verfügungen zu treffen: so muß er diejenigen Schulden, welche die Frau zu
solchem Behufe hat aufnehmen müssen, als die seinigen anerkennen.
§. 327. Ein Gleiches findet statt, wenn der Mann durch eine
anhaltende Krankheit völlig außer Stand gesetzt wird, wegen Unterhaltung der
Hauswirthschaft, oder zum Betriebe seines Gewerbes, die nöthigen Verfügungen zu
treffen.
§. 328. In vorstehend benannten Fällen, (§. 321- 327.) ist
der Gläubiger, wegen der von der Frau gemachten Schuld, sich an den Mann zu
halten wohl befugt.
§. 329. Auch wegen einer solchen Schuld der Frau, in welche
der Mann nur eingewilligt hat, wird seine Person und Vermögen dem Gläubiger
verhaftet.
§. 330. Ausgenommen ist der Fall, wenn der Mann, bey
Ertheilung seines Consenses, sich gegen die Selbsthaftung ausdrücklich verwahrt
hat.
§. 331. Alsdann aber muß der Mann, vermöge seiner
Einwilligung, geschehen lassen, daß der Gläubiger seine Befriedigung gegen die
Frau, allenfalls auch durch persönlichen Arrest derselben nachsuche.
§. 332. Hat der Gläubiger, wegen der von der Frau gemachten
Schuld, sich ein Unterpfandsrecht in dem Vermögen der Frau bestellen lassen: so
ist ihm, der von dem Manne ertheilten Einwilligung ungeachtet, doch nur das
Vermögen der Frau verhaftet.
§. 333. In allen Fällen, wo der Mann, bloß wegen seiner
ertheilten Einwilligung, eine Schuld der Frau bezahlen muß, findet die
Verordnung des §. 322. Anwendung.
§. 334. Ist eine Schuld der Frau, wegen ermangelnder
Einwilligung des Mannes, ganz ungültig: so kann der Gläubiger nur dasjenige
zurückfordern, was von den gegebenen Sachen oder Geldern erweislich noch
vorhanden, oder nützlich verwendet ist. (Th. I.
Tit. XIII. Sect. III.)
§. 335. Die Schulden einer Frau, die für sich ein eignes
Gewerbe treibt, welches seiner Beschaffenheit nach Credit und Verlag erfordert,
bedürfen in keinem Falle einer Genehmigung des Mannes.
§. 336. Vielmehr können die Gläubiger einer solchen Ehefrau
die Execution in ihr bereitetes Vermögen, so wie gegen ihre Person, nachsuchen.
§. 337. Auch der Mann ist ihnen verhaftet, wenn die Frau die
Einkünfte eines solchen besondern Gewerbes sich nicht ausdrücklich vorbehalten
hat.
§. 338. Hat die Frau vor der Heirath Schulden gehabt: so
sind die Gläubiger, sich deshalb an ihre Person und Vermögen ohne Einschränkung
zu halten, wohl befugt.
§. 339. Wird durch solche Schulden, welche die Frau dem
Manne verschwiegen hatte, deren Eingebrachtes vermindert: so kann er den Ersatz
dieses Abgangs aus dem vorbehaltenen Vermögen fordern.
§. 340. Ein Gleiches findet statt, wenn die Frau dem Manne
wissentlich fremde Sachen als ihre eignen eingebracht hat, und dieselben
demnächst, während der Ehe, wieder herausgegeben werden müssen.
Von Bürgschaften der Ehefrauen.
§. 341. Alles, was die Gesetze bey den Bürgschaften einer
Frauensperson überhaupt erfordern, muß auch bey den Verbürgungen einer Ehefrau
beobachtet werden. (Th. I. Tit. XIV. §. 221. sqq.)
§. 342. Soll für die zum Besten eines Fremden geleistete
Bürgschaft auch das Eingebrachte der Ehefrau haften: so ist dazu die
Einwilligung des Mannes nothwendig.
§. 343. In allen Fällen, wo die Frau, während der Ehe,
Bürgschaft für den Mann leisten, seine Schulden übernehmen, oder zum Besten
seiner Gläubiger sich ihrer Vorrechte begeben will, muß die Handlung nicht nur
gerichtlich, sondern auch mit Zuziehung eines ihr bestellten rechtskundigen
Beystandes erfolgen.
§. 344. Auch muß ihr in allen dergleichen Fällen die
vorgeschriebene Verwarnung geschehen, wenn sie gleich bey einer
unverheiratheten Frauensperson nicht erforderlich wäre.
Sechster Abschnitt
Von der Gemeinschaft der Güter
unter Eheleuten
Wie die
Gütergemeinschaft entstehe.
§. 345. Die Gemeinschaft der Güter unter Eheleuten findet
nur da statt, wo sie durch Provinzialgesetze oder Statuten eingeführt ist.
§. 346. Die bloße statutarische Gütergemeinschaft erstreckt
sich nicht auf Eheleute, die zwar an dem Orte leben, aber vermöge ihres Standes,
von der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Obrigkeit des Orts ausgenommen sind.
§. 347. Ist jemand einer doppelten persönlichen
Gerichtsbarkeit unterworfen; und in Einer derselben findet Gütergemeinschaft
statt, in der andern aber nicht: so ist anzunehmen, daß unter diesen Eheleuten
keine Gütergemeinschaft entstanden sey.
§. 348. Gilt unter der einen Gerichtsbarkeit die
Gemeinschaft aller Güter, unter der andern aber nur die Gemeinschaft des
Erwerbes: so findet nur die letztere statt.
§. 349. Sind bey einer in beyderley Gerichtsbarkeiten
geltenden Gemeinschaft von gleicher Art, nur verschiedene Bestimmungen
vorgeschrieben: so gelten diejenigen, welche mit den Vorschriften des
gegenwärtigen Abschnitts am meisten übereinkommen.
§. 350. Durch Provinzialgesetze und Statuten wird die
Gemeinschaft der Güter nur alsdann begründet, wenn an dem Orte, wo die
Eheleute, nach vollzogener Heirath, ihren ersten Wohnsitz nehmen, dergleichen
Gesetze vorhanden sind.
§. 351. Die Veränderung dieses ersten Wohnsitzes verändert
in der Regel nichts an den Rechten, welchen sich die Eheleute vorher
unterworfen haben.
§. 352. Haben jedoch Eheleute ihren Wohnsitz von einem Orte,
wo keine Gütergemeinschaft obwaltet, an einen andern Ort, wo dieselbe statt
findet, verlegt: so müssen alle von ihnen an diesem letztern Orte vorgenommenen
Handlungen, in Beziehung auf einen Dritten, nach den Regeln der
Gütergemeinschaft beurtheilt werden.
§. 353. Was von Veränderungen des Wohnsitzes der Eheleute
vorstehend verordnet ist, gilt auch von andern Veränderungen des
Gerichtsstandes, welchem die Eheleute zur Zeit der geschlossenen Heirath
unterworfen waren.
§. 354. An Orten, wo die Gütergemeinschaft nicht aus
Provinzialgesetzen oder Statuten statt findet, kann sie durch einen Vertrag nur
vor Vollziehung der Heirath eingeführt werden.
§. 355. Wenn jedoch Eheleute ihren Wohnsitz von einem Orte,
wo keine Gütergemeinschaft obwaltet, an einen andern, wo dieselbe statt findet,
verlegt haben: können sie sich derselben, auch in Ansehung der Erbfolge, durch
einen Vertrag unterwerfen. (§. 352.)
§. 356. Jeder Vertrag, wodurch eine Gütergemeinschaft
entstehen soll, muß gerichtlich vollzogen werden.
§. 357. Dabey ist in der Regel die Zuziehung des Vaters der
Ehefrau erforderlich.
§. 358. In dessen Ermangelung muß der Frau ein
rechtskundiger Beystand zugeordnet werden.
§. 359. Ist es, nach der Fassung eines solchen Vertrages,
zweifelhaft, ob dadurch eine Gemeinschaft aller Güter, oder nur des Erwerbes,
hat eingeführt werden sollen: so wird letzteres vermuthet.
I. Rechte bey der Gemeinschaft aller Güter.
§. 360. Wo Verträge, Statuten, oder Provinzialgesetze nicht
ein Anderes ausdrücklich verordnen, da finden, wegen der Gütergemeinschaft, und
deren rechtlichen Folgen, nachstehende allgemeine Vorschriften Anwendung.
§. 361. Die Gemeinschaft der Güter nimmt unmittelbar nach
vollzogener Trauung ihren Anfang.
§. 362. Wird sie erst während der Ehe durch einen Vertrag
eingeführt: so entsteht sie vom Tage der gerichtlich abgegebenen Erklärung.
§. 363. Die Gemeinschaft der Güter erstreckt sich über
alles, was der freyen Veräußerung eines jeden der beyden Ehegatten unterworfen
ist.
§. 364. Doch sind die nothwendigen Kleidungsstücke der Frau
davon ausgenommen.
§. 365. Besitzt einer der Ehegatten Grundstücke unter einer
andern Gerichtsbarkeit, wo sonst keine Gütergemeinschaft statt findet: so muß
das, nach den Gesetzen des Wohnorts, dem andern Ehegatten angefallene
Miteigenthum, im Hypothekenbuche vermerkt werden.
§. 366. Ein Gleiches muß in Ansehung aller Grundstücke
geschehen, wenn die Gemeinschaft bloß durch einen Vertrag eingeführt wird.
§. 367. Ist die Eintragung unterblieben: so kann die
Gütergemeinschaft dem Dritten, welcher sich auf Verträge und andere
Verhandlungen über solche Grundstücke nach den Regeln des gemeinen Rechts
eingelassen hat, nicht nachtheilig werden.
§. 368. Sind dergleichen unbewegliche Sachen außerhalb
Landes gelegen: so muß die Verlautbarung bey den dortigen Gerichten, und nach
den Gesetzen des Orts geschehen.
§. 369. Ist nach den Gesetzen des persönlichen
Gerichtsstandes der Eheleute, keine Gütergemeinschaft unter ihnen vorhanden: so
gilt sie auch nicht in Ansehung auswärtiger Grundstücke; wenn gleich sonst an
dem Orte, wo diese Grundstücke liegen, die Gemeinschaft der Güter obwaltet.
§. 370. Auch von solchen Grundstücken, die an sich der
Gemeinschaft nicht unterworfen sind (§. 363.), gehören die Nutzungen in der
Regel zum gemeinschaftlichen Vermögen.
§. 371. Der Erwerb beyder Ehegatten wächst dem gemeinschaftlichen
Vermögen zu.
§. 372. Was während der Ehe durch Glücksfälle, Geschenke,
Erbschaften oder Vermächtnisse, einem der Ehegatten zufällt, und seiner Natur
nach der Gemeinschaft fähig ist (§. 363.), wird gemeinschaftlich.
§. 373. Doch kann derjenige, welcher einem der Ehegatten ein
Grundstück oder ausstehendes Capital solchergestalt zuwendet, das Miteigenthum
des andern Ehegatten durch eine ausdrückliche Erklärung ausschließen.
§. 374. Er muß aber alsdann dafür sorgen, daß die
Ausschließung in dem Hypothekenbuche des Grundstücks vermerkt, oder dem
Schuldner des Capitals gerichtlich bekannt gemacht werde.
§. 375. Ist die Zuwendung in einer letzten Willensverordnung
geschehen: so muß der Richter, welcher diese Verordnung publicirt, der Ehefrau,
so weit dieselbe dabey ein Interesse hat, zur Besorgung der Eintragung oder
Bekanntmachung, einen Curator bestellen.
§. 376. Ist die Eintragung oder Bekanntmachung unterblieben:
so gilt die Ausschließung der Communion zwar unter den Eheleuten, aber nicht in
Ansehung eines Dritten.
§. 377. Dem Ehemanne gebührt die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Vermögens.
§. 378. Doch kann er Grundstücke und Gerechtigkeiten nicht
ohne Einwilligung der Frau verpfänden oder veräußern.
§. 379. Capitalien, die auf den Namen der Frau ihres
Erblassers oder Geschenkgebers, oder auf den Namen beyder Eheleute geschrieben
sind, kann er ohne Bewilligung der Frau nicht aufkündigen oder einziehn.
§. 380. Außerdem gelten alle von dem Manne, in Ansehung des
gemeinschaftlichen Vermögens, auch einseitig getroffenen Verfügungen: und dies
Vermögen haftet für alle während der Ehe von ihm gemachten Schulden.
§. 381. Auch Schenkungen des Mannes aus dem
gemeinschaftlichen Vermögen, kann die Frau der Regel nach nur in so weit
anfechten, als ihr, wenn sie die Schenkung selbst gemacht hätte, der Widerruf
nach den Gesetzen verstattet seyn würde.
§. 382. In so fern aber der Mann durch Schenkungen, die aus
bloßer Freygebigkeit herrühren, das gemeinschaftliche Vermögen, ohne
Einwilligung der Frau, dergestalt erschöpft hätte, daß nach getrennter Ehe die
Frau nicht so viel, als sie in die Gemeinschaft gebracht hat, zurückerhalten
könnte: so ist die Frau berechtigt, dergleichen Schenkungen in so weit zu
widerrufen, als es zur Ergänzung des Fehlenden nothwendig ist.
§. 383. Einseitige Schenkungen des Mannes, welche die Frau
nach vorstehenden Grundsätzen hätte widerrufen können, werden, wenn kein
Widerruf erfolgt, bey der Auseinandersetzung unter den Eheleuten, auf den
Antheil des Mannes gerechnet.
§. 384. Geldstrafen, in welche der Mann verurtheilt wird,
ingleichen die ihm zur Last fallenden Kosten einer gegen ihn verhängten
Untersuchung, können aus dem gemeinschaftlichen Vermögen beygetrieben werden.
§. 385. Doch müssen dergleichen Geldstrafen, so wie die
Inquisitionskosten, bey erfolgender Aufhebung der Gemeinschaft, auf den Antheil
des Mannes angerechnet werden.
§. 386. Grundstücke und Gerechtigkeiten, welche die Frau in
die Gemeinschaft gebracht hat, können wegen einseitiger Schulden des Mannes,
die derselbe, bei erfolgender Auseinandersetzung, auf seinen Antheil sich
anrechnen lassen müßte, nur alsdann angegriffen werden, wenn das übrige
gemeinschaftliche Vermögen zu deren Bezahlung nicht hinreicht.
§. 387. Hat die Frau gegen eine vorhabende Verfügung des
Mannes demjenigen, mit welchem sie vollzogen werden soll, ihren Widerspruch
ausdrücklich geäußert: so muß die Ergänzung ihrer Einwilligung durch den
Richter abgewartet werden.
§. 388. In allen Fällen, wo die Frau ihre Einwilligung
versagt, kann selbige von dem vormundschaftlichen Gerichte ergänzt werden; wenn
sich nach vorhergegangener Untersuchung findet, daß die Verfügung des Mannes
nach den Umständen nothwendig, oder dem Interesse der Frau unnachtheilig sey.
§. 389. Schulden einer in der Gütergemeinschaft lebenden
Frau sind nur in den §. 321. 324. bis 327. bestimmten Fällen gültig, und in
Ansehung des gemeinschaftlichen Vermögens verbindlich.
§. 390. Doch gilt wegen der Geldstrafen, in welche die Frau
verurtheilt worden, und wegen der Kosten einer gegen sie verhängten
Untersuchung, eben das, was in Ansehung des Mannes §. 385. verordnet ist.
§. 391. Auch solche Schulden beyder Ehegatten, welche schon
vor vollzogener Heirath gemacht worden, werden der Regel nach dergestalt
gemeinschaftlich, daß die Gläubiger sich deswegen an das gemeinschaftliche
Vermögen halten, können.
§. 392. Hat jedoch ein Ehegatte mehr Schulden als Vermögen
in die Gemeinschaft gebracht: so kann der andere innerhalb Zweyer Jahre, nach
vollzogener Ehe, auf die Absonderung des Vermögens antragen.
§. 393. Alsdann können die Gläubiger, deren Forderungen vor
der Heirath entstanden sind, nur an das abgesonderte Vermögen ihres
eigentlichen Schuldners sich halten.
§. 394. Den während der Ehe gemachten Schulden hingegen
bleibt auch in diesem Falle das gemeinschaftliche Vermögen verhaftet.
§. 395. Ist die zweyjährige Frist verstrichen: so kann
selbst dem verschuldeten Ehegatten, oder dessen Erben, bey der
Auseinandersetzung, wegen der vor der Ehe gemachten Schulden nichts angerechnet
werden.
II. Gemeinschaft des Erwerbes.
§. 396. Ist in den Verträgen, Provinzialgesetzen, oder
Statuten, nur eine Gemeinschaft des Erwerbes festgesetzt: so erstreckt sich
diese der Regel nach auf den gesammten Erwerb beyder Eheleute.
§. 397. Gleich bey dem Eintritt in diese Gemeinschaft soll
über das Vermögen eines jeden der Ehegatten ein Verzeichniß aufgenommen werden.
§. 398. In diesem Verzeichnisse sind sowohl bewegliche als
unbewegliche Sachen, zum Behufe einer künftigen Auseinandersetzung, zu einem
gewissen Werthe anzuschlagen.
§. 399. Das Verzeichniß soll gerichtlich beglaubigt, oder
doch von beiden Eheleuten, mit Zuziehung eines rechtskundigen Beystandes von
Seiten der Frau, unterschrieben werden.
§. 400. Von allem, was in diesem Verzeichnisse nicht
angegeben, und doch wirklich vorhanden ist, wird vermuthet, daß es zum Erwerbe
gehöre.
§. 401. Ist kein Verzeichniß aufgenommen worden: so gilt
diese Vermuthung von allem, was bey der Auseinandersetzung vorhanden ist.
§. 402. Erbschaften und Vermächtnisse, welche einem der
Ehegatten zufallen, gehören nicht zu der Gemeinschaft des Erwerbes.
§. 403. Ein Gleiches gilt von Geschenken, die auf einer
bloßen Freygebigkeit beruhen.
§. 404. Alle andre Glücksfälle, die sich nach eingegangener
Gemeinschaft ereignen, gehören ohne Ausnahme zum Erwerbe.
§. 405. Auch werden von allen Stücken, die an sich zur
Gemeinschaft nicht gehören, die Nutzungen dennoch zum gemeinschaftlichen
Erwerbe gezogen.
§. 406. Durch die Gemeinschaft des Erwerbes wird kein
Ehegatte zur Bezahlung der besondern Schulden des andern aus der Substanz
seines Vermögens verpflichtet.
§. 407. Der gemeinschaftliche Erwerb hingegen kann von den
Gläubigern des Mannes, ohne Unterschied, ob die Schulden vor oder nach der
Heirath entstanden sind, angegriffen werden.
§. 408. Auch die Gläubiger der Frau können an den Erwerb
sich halten, wenn ihre Forderungen nach §. 389. gültig, oder noch vor der
Heirath entstanden sind.
§. 409. Wird durch die besondern Gläubiger des einen
Ehegatten der gemeinschaftliche Erwerb geschwächt: so kann der andere Ersatz
aus dem eigenthümlichen Vermögen des erstern fordern.
§. 410. Hat der verschuldete Ehegatte kein eigenthümliches
Vermögen in die Ehe gebracht: so kann der andre, binnen Zwei Jahren nach
eingegangener Gemeinschaft, auf die Absonderung des Erwerbes, jedoch nur in
Ansehung der Zukunft, antragen.
§. 411. Außer vorstehenden Bestimmungen (§. 402-410.) gilt,
wegen der Rechte und Pflichten der Eheleute bey einer Gemeinschaft des
Erwerbes, eben das, was wegen der Gemeinschaft der Güter überhaupt §. 377-388.
verordnet ist.
Ausschließung und Aufhebung der Gemeinschaft.
§. 412. Die Gemeinschaft der, Güter, oder des Erwerbes, kann
durch Vertrage vor der Heirath ausgeschlossen werden.
§. 413. Während der Ehe hingegen findet die Aufhebung einer
solchen auf Provinzialgesetze oder Statuten sich gründenden Gemeinschaft, auch
mit Bewilligung beyder Eheleute, in der Regel nicht statt.
§. 414. Selbst Minderjährige können eine solche
Gemeinschaft, in so fern dieselbe durch ihre Verheirathung einmal entstanden
ist, nach erlangter Volljährigkeit nicht widerrufen.
§. 415. In wie fern aber die Entstehung der Communion bey
der Verheirathung minderjähriger Pflegebefohlnen weiblichen Geschlechts
ausgesetzt bleibe, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XVIII. Abscnn. VIII.)
§. 416. Wenn Eheleute ihren ersten Wohnsitz, wo keine
Gütergemeinschaft war, an einen andern, wo dieselbe statt findet, verlegen: so
können sie die nach §. 352. daraus entstehenden Folgen durch einen Vertrag
ausschließen.
§. 417. Geschieht die Verlegung des Wohnsitzes, in stehender
Ehe, von einem Orte, wo Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbes obwaltet, an
einen andern, wo sie nicht statt findet: so kann die unter den Eheleuten
entstandene Gemeinschaft durch einen Vertrag wieder aufgehoben werden.
§. 418. Ueberhaupt stehet es den Eheleuten zu allen Zeiten
frey, die Folgen der Gemeinschaft, so weit sich dieselben nur auf ihre künftige
Succession erstrecken, durch Verträge aufzuheben oder abzuändern.
§. 419. Eine bloß durch Vertrag entstandene Gemeinschaft
kann zu allen Zeiten auch durch Vertrag wieder aufgehoben werden.
§. 420. Auf den einseitigen Antrag des einen Ehegatten kann
die Aufhebung der Gemeinschaft in dem Falle des §. 392. 410. erfolgen.
§. 421. Ferner alsdann, wenn der eine Ehegatte in Concurs
versunken ist, und der andre von der Gemeinschaft für die Zukunft wieder
abgehen will.
§. 422. In allen Fällen, da die
Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbes ausgeschlossen, oder aufgehoben werden
soll, muß dieses gerichtlich verlautbart, und in den Zeitungen oder
Intelligenzblättern der Provinz, zu dreyenmalen innerhalb Vier Wochen, bekannt
gemacht werden.
§. 423. Bey Kaufleuten in Handelsstädten muß außerdem die
Bekanntmachung auf der Börse, oder durch die Kaufmannsältesten; und bey
Zunftgenossen durch die Vorsteher der Zunft geschehen.
§. 424. Auch muß die geschehene Ausschließung oder Aufhebung
der Gemeinschaft bey allen Grundstücken, welche sonst der Gemeinschaft
unterworfen seyn würden, im Hypothekenbuche vermerkt werden.
§. 425. In dem Falle des §. 417. muß die Bekanntmachung an
dem Orte des vorigen Wohnsitzes geschehen.
§. 426. Wenn Eheleute, welche die an dem Orte ihres ersten
Wohnsitzes obwaltende Gemeinschaft durch einen Vertrag ausgeschlossen haben, an
einen andern Ort ziehen, wo dergleichen Gemeinschaft ebenfalls statt findet: so
muß die Bekanntmachung des ausschließenden Vertrages daselbst wiederholt
werden.
§. 427. Die Aufhebung der während der Ehe einmal
entstandenen Gemeinschaft äußert ihre Wirkungen, in Ansehung der Eheleute
selbst, vom Tage der gerichtlichen Erklärung.
§. 428. In Ansehung eines Dritten aber, welcher einer
frühern Wissenschaft nicht überführt werden kann, äußern sich diese Wirkungen
erst nach Ablauf des zur Bekanntmachung bestimmten vierwochentlichen Zeitraums.
§. 429. Ist die §. 423. vorgeschriebene Art der
Bekanntmachung unterblieben: so kann die geschehene Ausschließung oder
Aufhebung denjenigen, welchen sie auf diese Art hätte bekannt gemacht werden
sollen, nicht entgegen gesetzt werden.
§. 430. Ist der §. 424. vorgeschriebene Vermerk in den
Hypothekenbüchern unterblieben: so kann die Aufhebung der Gemeinschaft, in
Geschäften, welche dergleichen Grundstücke betreffen, einem Dritten nicht
nachtheilig seyn.
§. 431. Ueberhaupt bleiben, auch nach Aufhebung der
Gemeinschaft, den Gläubigern, deren Forderungen während derselben entstanden
sind, ihre Rechte an das gemeinschaftlich gewesene Vermögen ungeändert
vorbehalten.
§. 432. In allen übrigen Stücken aber werden die Rechte und
Pflichten der Eheleute, sowohl unter sich, als gegen Andre, so beurtheilt, als
ob gar keine Gemeinschaft unter ihnen entstanden wäre.
§. 433. Wie alsdann bey der
Auseinandersetzung und Absonderung des Vermögens zu verfahren sey, ist im
folgenden Abschnitte bestimmt.
Siebenter Abschnitt
Von Trennung der Ehe durch den Tod
Begraben.
§. 434. Wird die Ehe durch den Tod getrennt: so muß der
überlebende Ehegatte den verstorbenen anständig begraben lassen.
§. 435. Können die Begräbnißkosten aus dem Nachlasse nicht
bestritten werden: so ist der Ueberlebende zu deren Bezahlung so weit, als sein
Vermögen hinreicht, verbunden.
Trauer.
§. 436. Die Wittwe mag ein ganzes, der Wittwer aber ein
halbes Jahr, um den verstorbenen Ehegatten trauern.
§. 437. Erfolgt innerhalb der Trauerzeit eine anderweitige
gültige Verheirathung: so wird dadurch die Trauer geendigt.
Erbfolge.
§. 438. Die Rechte des überlebenden Ehegatten auf das
Vermögen des Verstorbenen, müssen zuvörderst nach den obwaltenden Verträgen; in
deren Ermangelung nach gültig errichteten letztwilligen Verordnungen; wenn aber
beyde nicht vorhanden sind, nach den Gesetzen, bestimmt werden.
I. Aus Verträgen.
§. 439. Erbverträge können Eheleute sowohl vor als nach der
Verheirathung schließen.
§. 440. Was von Erbverträgen überhaupt, und von Verträgen
unter Verlobten oder Eheleuten insonderheit verordnet ist, findet auch bey
solchen Erbverträgen Anwendung. (Th. I. Tit. XII. Abschn. II.)
§. 441. Doch ist die gerichtliche Aufnehmung eines
Erbvertrages unter Eheleuten nur alsdann nothwendig, wenn die Frau dadurch an
den nach den Gesetzen ihr zukommenden Rechten etwas verlieren soll.
§. 442. Wenn Erbverträge unter Eheleuten durch gegenseitige
Bewilligung wieder aufgehoben werden sollen: so muß diese Einwilligung, sobald
dabey die Frau im Verhältnisse gegen die in dem Vertrage ihr zugesicherten
Rechte etwas verlieren soll, gerichtlich erklärt werden.
§. 443. So lange dergleichen gerichtliche Erklärung nicht
erfolgt ist, besteht ein solcher Erbvertrag, wenn gleich aus der Ehe Kinder
erzeugt worden, die aber vor den Aeltern wieder verstorben sind.
§. 444. Sind aber bey dem Tode des einen Ehegatten Kinder
oder weitere Abkömmlinge aus dieser Ehe vorhanden, und ist ihrentwegen in dem
Erbvertrage nichts bestimmt: so finden eben die Vorschriften statt, wie in dem
Falle, wenn in einem Testamente wegen nachgeborner Kinder nichts verordnet ist.
(Tit. II. Abschn. V.)
§. 445. Wenn es nach der Fassung des Erbvertrages
zweifelhaft ist: ob der überlebende Ehegatte durch die darin ausgeworfene Summe
oder Sache abgefunden, oder ob ihm selbige nur voraus beschieden seyn solle: so
streitet die Vermuthung für ersteres.
§. 446. Wenn jedoch der Verstorbene Vermögen von
verschiedener Art, z. B. Lehn und freyes Vermögen, besessen hat, und im
Vertrage nur bestimmt ist, was der Ueberlebende aus der einen Art des Vermögens
haben solle: so bleiben ihm in der andern seine Successionsrechte vorbehalten.
§. 447. Wenn es nach der Fassung zweifelhaft ist: ob die
Eheleute einen Erbvertrag, oder nur ein wechselseitiges Testament haben
errichten wollen: so wird letzteres vermuthet.
§. 448. Ist aber die Erbfolge durch einen wirklichen Vertrag
bestimmt: so steht es nicht in der Macht des Ueberlebenden, von dem Vertrage
abzugehen, und die gesetzliche Erbportion zu wählen.
§. 449. Doch kann diese Wahl, in dem Vertrage selbst, dem
überlebenden Ehegatten vorbehalten werden.
§. 450. Auch ohne dergleichen Vorbehalt bleibt die Wahl dem
Ueberlebenden alsdann frey, wenn über den Nachlaß des Verstorbenen in dem
Vertrage ausdrücklich zum Besten einer gewissen bestimmten Person verordnet,
und diese Person zur Zeit des eintretenden Sterbefalles nicht mehr vorhanden
ist.
§. 451. So weit in dem Erbvertrage wegen des eigenthümlichen
Vermögens des überlebenden Ehegatten nichts bestimmt ist; so weit finden darauf
die bey der gesetzlichen Erbfolge vorgeschriebenen Grundsätze Anwendung.
Ehevermächtniß.
§. 452. Der Theil des Vermögens, welchen die Ehefrau dem
Manne auf den Todesfall durch Vertrag aussetzt, heißt das Ehevermächtniß.
§. 453. Während des Lebens beyder Eheleute hat der Mann, des
Ehevermächtnisses wegen, keine besondre Rechte in dem Vermögen der Frau.
§. 454. Ist dem Manne eine bestimmte Sache oder Summe zum
Ehevermächtnisse beschieden: so wird er, in Beziehung auf die Erben der Frau,
als Legatarius angesehen.
§. 455. Besteht aber das Ehevermächtniß aus einem nur in
Verhältniß gegen das Ganze bestimmten Theile (pars quota) des Nachlasses:
so hat der Mann die Rechte und Pflichten eines Miterben.
Gegenvermächtniß, Leibgedinge und Witthum.
§. 456. Was der Mann der Frau aus seinem Vermögen auf den
Todesfall eigenthümlich aussetzt, heißt das Gegenvermächtniß.
§. 457. Wird der Frau nur der Nießbrauch gewisser Güter oder
Capitalien angewiesen: so heißt es ein Leibgedinge.
§. 458. Eine jährliche Summe, die der Frau aus dem Nachlasse
des Mannes zu ihrem Unterhalte während des Wittwenstandes ausgesetzt worden,
wird Witthum genannt.
§. 459. Ist die Summe des Gegenvermächtnisses im Vertrage
nicht bestimmt; wohl aber die Absicht der Contrahenten, daß dasselbe mit dem
Eingebrachten in Verhältniß stehen solle, aus der Fassung und den Umständen
ersichtlich: so ist das Gegenvermächtniß auf die Hälfte des Eingebrachten
festzusetzen.
§. 460. Ist eine solche Rücksicht auf die Summe des
Eingebrachten aus dem Vertrage nicht zu entnehmen: so wird das Gegenvermächtniß
dem Ehevermächtnisse gleich gesetzt.
§. 461. Ist auch kein Ehevermächtniß bestimmt: so ist die
Aussetzung eines solchen ohne Bestimmung einer Summe angewiesenen
Gegenvermächtnisses ohne Wirkung; und die überlebende Ehefrau kann nur auf die
gesetzliche Erbfolge Anspruch machen.
§. 462. Ist die Summe des Witthums im Vertrage unbestimmt
geblieben: so muß der Richter dieselbe auf den, nach Verhältniß des Standes der
Frau, nothdürftigen Unterhalt, so weit die Nutzungen ihres eignen Vermögens
dazu nicht hinreichen, bestimmen.
§. 463. Kann die Frau sich diesen nothdürftigen Unterhalt
aus eignen Mitteln verschaffen: so ist sie dennoch, in dem §. 462. angegebenen
Falle, den vierten Theil der richterlich ausgemessenen Summe aus dem Nachlasse
des Mannes zu fordern berechtigt.
§. 464. Ist eine bestimmte Summe zum Witthume verschrieben,
und auf die Nutzungen eines Grundstücks, oder die Zinsen eines Capitals bloß
angewiesen: so muß, wenn diese Einkünfte oder Zinsen unzureichend sind, das
Fehlende aus dem übrigen Nachlasse des Mannes ergänzt werden.
§. 465. Die Frau hat, wegen der, auf den Todesfall des
Mannes, durch Verträge vor oder während der Ehe ihr ausgesetzten Vortheile, ein
gleiches Recht, Sicherheitsbestellung von dem Manne zu fordern, wie wegen ihres
Eingebrachten.
§. 466. Auch genießt sie, bey entstandenem
Zahlungs-Unvermögen des Mannes, die in der Concursordnung näher bestimmten
Vorrechte.
§. 467. So weit jedoch der Mann, zur Zeit der Einräumung
dieser Vortheile, erweislich schon über sein Vermögen verschuldet war, muß die
Frau damit allen andern Gläubigern nachstehen.
§. 468. Sind diese Vortheile auf einen nur im Verhältniß
gegen das Ganze bestimmten Theil der Verlassenschaft des Mannes (pars quota)
festgesetzt: so kann die Frau, bey entstandenem Zahlungs-Unvermögen des
Mannes, deshalb keinen Anspruch machen.
§. 469. Nach dem Tode des Mannes wird das Gegenvermächtniß
ein freyes und unwiderrufliches Eigenthum der Frau.
§. 470. Leibgedinge und Witthum aber fallen nach dem Tode
der Frau an die Erben, oder Lehns- oder Fideicommiß-Folger des Mannes zurück.
§. 471. Auch hören Leibgedinge und Witthum auf, wenn die
Frau sich wieder verheirathet.
§. 472. Das einer Frau zur Bedingung gesetzte Verbot, ihren
Wittwenstand zu ändern, wird nicht nur in Ansehung des Leibgedinges und
Witthums, sondern auch in Ansehung der von einem Dritten ihr unter dieser
Bedingung zugewendeten Vortheile, außer dem Falle einer wirklichen Heirath, nur
alsdann für übertreten geachtet, wenn dieselbe einer zum öffentlichen Aergerniß
geführten liederlichen Lebensart gerichtlich überwiesen worden.
§. 473. Das durch anderweitige Heirath einmal verlorne
Recht, lebt in dem darauf folgenden verwittweten Stande nicht wieder auf.
§. 474. Hat die Frau, gegen Erhaltung des Leibgedinges oder
Witthums, ihr Eingebrachtes ganz oder zum Theil in der Erbschaftsmasse des
Mannes zurücklassen müssen: so können ihr jene Vortheile auch aus den §. 471.
472. angegebenen Gründen nicht wieder entzogen werden.
§. 475. Ist der Frau die Wahl gelassen: ob sie ihr Vermögen
zurücknehmen, oder Witthum fordern wolle: so ist sie nicht schuldig, sich vor
Ablauf des Trauerjahres zu erklären.
§. 476. Hat sie aber alsdann einmal gewählt: so kann sie von
ihrer Erklärung nicht wieder abgehen.
§. 477. Was sie in der Zwischenzeit aus dem Nachlasse des
Mannes erhalten hat, das wird ihr, nach Maaßgabe ihrer Erklärung, auf ihr
Eingebrachtes, oder auf das Leibgedinge oder Witthum angerechnet.
§. 478. Ein Vertrag, wodurch Eheleute aus eignem Vermögen
einen Erbschatz bestellen, gilt nur als ein Erbvertrag.
§. 479. Es kann also dergleichen Bestellung, während des
Lebens beyder Eheleute mit ihrer gemeinschaftlichen Bewilligung, zu allen
Zeiten; und wenn sie von einem unter ihnen bloß durch einseitige Erklärung
geschehen ist, von dem Besteller auch einseitig widerrufen werden.
§. 480. Wenn aber einer der Ehegatten verstorben ist: so
finden wegen der Succession in den Erbschatz die Vorschriften §. 541. sqq.
Anwendung.
II. Aus letztwilligen Verordnungen.
§. 481. Sind keine Verträge, wodurch die Erbfolge bestimmt
wird, vorhanden: so dient die von dem verstorbenen Ehegatten hinterlassene
letzte Willensverordnung zur Richtschnur.
§. 482. Nur Eheleuten ist es erlaubt, wechselseitige
Testamente über ihren Nachlaß zu errichten. (Th. I.
Tit. XII. §. 614.
sqq.)
§. 483. Um Betrug und Ueberlistung zu vermeiden, sollen nur
solche Testamente als wechselseitig gelten, welche in Einem Instrumente
errichtet worden.
§. 484. Sind dergleichen Testamente von beyden Theilen
unterschrieben, und dem Gerichte übergeben worden: so kommt es nicht darauf an,
wer den Aufsatz selbst gefertigt habe.
§. 485. Dergleichen wechselseitige Testamente, in so fern
dieselben nicht etwa als ein wirklicher Vertrag errichtet, und mit der bey
Erbverträgen vorgeschriebenen Form versehen sind, werden schon durch den
Widerruf eines der Ehegatten vernichtet.
§. 486. Hat jedoch der andere Ehegatte weder seines Orts
ausdrücklich widerrufen, noch eine andre letztwillige Verordnung errichtet: so
bestehen diejenigen Vermächtnisse, welche er in dem wechselseitigen Testamente
andern als solchen Personen, die bloß mit dem Widerrufenden als Verwandte oder
besondre Freunde verbunden sind, ausgesetzt hat.
§. 487. Bloße Aenderungen und Zusätze bey Vermächtnissen,
und andern dergleichen Verfügungen wirken niemals die Vernichtung des
gegenseitigen Testaments.
§. 488. Sie sind aber ungültig, in so fern sie bloß
einseitig gemacht worden, und zum Nachtheile der überlebenden Ehegatten
abzielen.
§. 489. Wenn die Ehe unter den wechselseitig testirenden
Eheleuten durch Scheidung getrennt worden: so verliert das ganze wechselseitige
Testament von selbst seine Gültigkeit.
§. 490. Auch nach dem Tode des einen Ehegatten hat der
überlebende die Wahl: ob er die Erbschaft aus dem Testamente antreten, oder
ausschlagen wolle.
§. 491. Entsagt er der Erbschaft aus dem Testamente: so
finden die Vorschriften des Neunten Titels im Ersten Theile §. 398. sqq.
Anwendung.
§. 492. Nimmt er die Erbschaft aus dem Testamente an: so
kann er auch von seinen eignen Verordnungen nicht wieder abgehen; in so fern
aus der Fassung, oder aus den Umständen erhellet, daß der Erstverstorbene ihm
seinen Nachlaß, in Rücksicht auf diese Verfügungen, zugewendet habe.
§. 493. Dies wird hauptsächlich bey solchen Verordnungen des
überlebenden Ehegatten vermuthet, welche zum Besten der gemeinschaftlichen
Kinder, oder der Verwandten oder besondern Freunde des Erstverstorbenen
abzielen.
§. 494. Wechselseitige Testamente, worin beyde Theile sich
des Widerrufs ausdrücklich begeben haben, sind als Erbverträge anzusehen.
III. Aus Provinzialgesetzen oder Statuten.
§. 495. Haben die Eheleute die Erbfolge weder durch
Verträge, noch durch letzte Willensverordnungen bestimmt: so wird nach den
Statuten oder Provinzialgesetzen des letzten persönlichen Gerichtsstandes des
Verstorbenen verfahren.
§. 496. Haben die Eheleute während der Ehe ihren Wohnsitz
verändert: so hat der überlebende die Wahl: ob er nach den Gesetzen des letzten
persönlichen Gerichtsstandes des Verstorbenen, oder nach den Gesetzen
desjenigen Orts, wo die Eheleute zur Zeit der vollzogenen Heirath ihren ersten
Wohnsitz genommen haben, erben wolle.
§. 497. In zweifelhaften Fällen gilt die Vermuthung, daß der
dem überlebenden Ehegatten durch solche Gesetze bestimmte Erbtheil, demselben
durch Testamente nicht geschmälert oder gar genommen werden könne.
§. 498. Wenn also dem überlebenden Ehegatten in dem
Testamente des Erstverstorbenen weniger, als sein statutarischer Erbtheil
beträgt, ausgesetzt worden: so kann derselbe die Ergänzung des Fehlenden aus
dem übrigen Nachlasse fordern.
§. 499. Nur in so fern, als der überlebende Ehegatte sich
solche Handlungen, die eine Scheidung begründen würden, hat zu Schulden kommen
lassen, kann ihm sein statutarischer Erbtheil durch letztwillige Verordnungen
geschmälert, oder genommen werden.
IV. Nach gemeinen Rechten.
§. 500. Sind wegen der Erbfolge der Eheleute keine oder
nicht hinreichende Bestimmungen in den Provinzial-Gesetzbüchern oder Statuten
enthalten: so soll nach folgenden allgemeinen Vorschriften verfahren werden.
1) Absonderung der zum Nachlasse nicht gehörenden Stücke.
§. 501. Zuvörderst werden die in dem Nachlasse befindlichen
Lehne und Fideicommisse, nebst Zubehör, demjenigen verabfolgt, auf welchen sie
durch den Tod des letzten Besitzers gediehen sind.
2) der Gerade, Niftel und des Heergeräthes.
§. 502. Gleichergestalt nehmen diejenigen, welchen, nach
Provinzialgesetzen oder Statuten, Heergeräthe, Gerade, oder Niftel zukommen,
die dazu gehörenden Stücke.
§. 503. Heergeräthe verläßt nur eine Person männlichen
Geschlechts dem nächsten Anverwandten von männlicher Seite und männlichem
Geschlechte.
§. 504. Sind mehrere männliche Anverwandten in gleichem
Grade vorhanden: so hat derjenige, welcher in Kriegsdiensten des Staats sich
befindet, auf das Heergeräthe vorzüglichen Anspruch.
§. 505. Kann der Streit unter den mehrern gleich nahen
Verwandten nach diesem Bestimmungsgrunde nicht entschieden werden: so hat der
ältere, den Jahren nach, den Vorzug.
§. 506. Catholische Geistliche und protestantische Prediger,
die in einem wirklichen Kirchenamte stehen, nehmen und hinterlassen kein
Heergeräthe.
§. 507. Die Mitglieder geistlicher, auch catholischer
Ritter-Orden, die nicht selbst Priester sind, bleiben hiervon ausgenommen.
§. 508. Gerade nimmt die überlebende Frau aus dem Nachlasse
des Mannes.
§. 509. Niftel verläßt eine Frauensperson derjenigen Person
weiblichen Geschlechts, welche mit ihr durch Weiber am nächsten verwandt ist.
§. 510. Sind mehrere Verwandtinnen von gleichem Grade
vorhanden: so erhalten dieselben die Niftel zu gleichen Theilen.
§. 511. Eheliche Töchter schließen die unehelichen, so wie
diese alle weitere Verwandtinnen aus.
§. 512. Außer der absteigenden Linie begründet die
Verwandtschaft durch uneheliche Geburt keinen Anspruch auf die Niftel.
§. 513. Denenjenigen, welche ein Recht auf Heergeräthe,
Gerade und Niftel zukommt, kann dasselbe durch letztwillige Verordnungen nicht
entzogen werden.
§. 514. Wohl aber sind Verkäufe, Veräußerungen, und andre
Verfügungen unter Lebendigen, sowohl in Ansehung des Ganzen, als einzelner dazu
gehörender Stücke, gültig.
§. 515. Dergleichen Verfügungen können weder unter dem
Vorwande einer Simulation, noch einer Verletzung, angefochten werden.
§. 516. Der bedungene Preis oder Werth tritt auch hier nicht
an die Stelle des Veräußerten.
§. 517. Diejenigen, welchen Heergeräthe oder Niftel zukommt,
müssen sich binnen Jahresfrist, nach erfolgtem Anfalle, zur Ausübung ihres
Rechts, bey Verlust desselben, melden.
§. 518. Wer Heergeräthe oder Niftel zu verlassen nicht fähig
ist, der kann auch dergleichen von andern nicht ziehn.
§. 519. Nach Provinzen, oder Oertern, wo kein Heergeräthe,
oder keine Niftel gegeben wird, darf auch dergleichen nicht verabfolgt werden.
§. 520. In allen Fällen, wo Heergeräthe oder Niftel
denjenigen, welche sonst durch Provinzialgesetze oder Statuten dazu berufen
sind, aus einem oder dem andern der vorstehenden Gründe nicht verabfolgt werden
dürfen, fallen dieselben nicht dem nächsten nach ihm zu, sondern sie bleiben in
dem Nachlasse.