ZWEYTER THEIL

Erster Titel

Von der Ehe

§. l. Der Hauptzweck der Ehe ist die Erzeugung und Erziehung der Kinder.

§. 2. Auch zur wechselseitigen Unterstützung allein kann eine gültige Ehe geschlossen werden.

Erster Abschnitt

Von den Erfordernissen einer gültigen Ehe

Eheverbote wegen zu naher Verwandtschaft.

§. 3. Ehen zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie sind gänzlich verboten.

§. 4. Auch Ehen zwischen voll- und halbbürtigen in oder außer der Ehe erzeugten Geschwistern sind unzuläßig.

§. 5. Stief- oder Schwieger-Aeltern dürfen sich mit ihren Stief- oder Schwieger-Kindern ohne Unterschied des Grades, nicht verheirathen.

§. 6. Diese Eheverbote (§. 5.) dauern fort, wenn gleich die Ehe, wodurch die Verbindung zwischen Stief- oder Schwieger-Aeltern und Kindern entstanden war, durch Tod oder richterlichen Ausspruch wieder getrennt worden.

§. 7. In allen übrigen Graden der Verwandtschaft und Schwägerschaft ist die Ehe erlaubt, und bedarf es dazu keiner Dispensation.

§. 8. Nur wenn jemand die Schwester seines Vaters, oder seiner Mutter, oder eines weitern Verwandten in aufsteigender Linie, die an Jahren älter ist, heirathen will, muß er dazu die Erlaubniß des Staats nachsuchen.

§. 9. Diese Erlaubniß soll nur aus erheblichen Gründen, und wenn eine solche Ehe beyden Theilen augenscheinlich vortheilhaft ist, ertheilt werden.

§. 10. In den durch die Gesetze des Staats schlechterdings verbotenen Graden (§. 3-6.) findet keine Dispensation, sie werde ertheilt von wem sie will, mit rechtlicher Wirkung statt.

§. 11. In wie fern aber katholische Glaubensgenossen, in den durch die Landesgesetze erlaubten Fällen, die Dispensation der geistlichen Obern, nach den Grundsätzen ihrer Religion nachzusuchen haben, bleibt dem Gewissen derselben überlassen.

§. 12. Doch verliert eine Ehe, welche nach den Landesgesetzen erlaubt ist, dadurch, daß die Dispensation der geistlichen Obern nicht nachgesucht, oder versagt worden, nichts von ihrer bürgerlichen Gültigkeit.

Zwischen angenommenen Aeltern und Kindern

§. 13. Zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, kann so lange, als die Adoption nicht auf gesetzmäßige Art wieder aufgehoben worden, keine gültige Heirath geschlossen werden.

Zwischen Vormündern und Pflegebefohlnen.

§. 14. Ein Vormund soll während seiner Vormundschaft, ohne vorhergegangene Untersuchung und Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichts, weder sich selbst, noch seine Kinder, mit seinen Pflegebefohlnen verehlichen.

§. 15. Auf Curatoren, welche Pflegebefohlnen bloß zu einem mit keiner fortwährenden Administration verbundenen einzelnen Geschäfte zugeordnet worden, ist dieses Eheverbot nicht zu deuten.

Verbot der Polygamie.

§. 16. Ein Mann kann nur Eine Frau, und eine Frau nur Einen Mann zu gleicher Zeit zur Ehe haben.

Von Ehen schon verheirathet gewesener Personen.

§. 17. Wer zur zweyten und fernern Ehe schreiten will, muß die Trennung der letztvorhergehenden Ehe sowohl dem Pfarrer, welcher das Aufgebot, als demjenigen, welcher die Trauung verrichten soll, nachweisen.

§. 18. Sind aus einer vorhergehenden Ehe Kinder vorhanden, welche wegen minderjährigen Alters, oder sonst, sich selbst nicht vorstehen können: so muß deren gesetzliche Abfindung nachgewiesen; oder doch ein Erlaubnißschein des vormundschaftlichen Gerichts vor der Trauung beygebracht werden.

§. 19. Wittwen und geschiedne Frauen, welche sich aus der vorigen Ehe geständlich oder notorisch schwanger befinden, müssen, ehe sie zu einer femern Ehe schreiten können, ihre Entbindung abwarten.

§. 20. Außer diesem Falle dürfen Wittwen und geschiedne Frauen nicht eher, als Neun Monathe nach Trennung der vorigen Ehe, sich wieder verheirathen.

§. 21. Ist jedoch die vorige Ehe wegen böslicher Verlassung getrennt worden: so kann der geschiedene Theil sogleich, nachdem das Urtel die Rechtskraft erlangt hat, zur fernern Ehe schreiten.

§. 22. Auch in andern Fällen kann der ordentliche Richter einer Wittwe, oder geschiednen Frau, die anderweitige Verheirathung derselben noch vor Ablauf der Neun Monathe zulassen, wenn nach den Umständen, und dem Urtheile der Sachverständigen, eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist.

§. 23. Doch soll dergleichen Dispensation vor Ablauf Dreyer Monathe, nach getrennter voriger Ehe, niemals ertheilt werden.

§. 24. Ein Wittwer kann erst nach Verlauf von Sechs Wochen, nach dem Ableben der vorigen Frau, sich wieder verheirathen.

Verbot der Ehe zwischen Personen, welche Ehebruch mit einander getrieben haben.

§. 25. Personen, welche wegen Ehebruchs geschieden wurden, dürfen diejenigen, mit welchen sie den Ehebruch getrieben haben, nicht heirathen.

§. 26. Auch diejenigen, welche durch verdächtigen Umgang, oder sonst gestiftete Mißhelligkeiten, Anlaß zu Trennung einer Ehe gegeben haben, sollen die geschiedene Person nicht ehelichen.

§. 27. Ist aber der Ehebruch, oder der verdächtige Umgang, oder die Stiftung von Mißhelligkeiten, in dem Scheidungsprocesse nicht gerügt, oder von dem Richter nicht als die Ursache der erkannten Scheidung befunden worden: so verdient eine später erfolgende Anzeige keine Rücksicht.

§. 28. Sind mit dem Ehebruche, oder verdächtigen Umgange, Nachstellungen gegen das Leben des andern Ehegatten verbunden gewesen: so findet zwischen dem schuldigen Ehegatten, und dessen Zuhalter, eine Heirath auch alsdann nicht statt, wenn gleich die vorige Ehe nur durch den Tod getrennt worden.

§. 29. Vielmehr muß der Richter, wenn ihm ein solcher Vorfall angezeigt wird, die Untersuchung desselben von Amtswegen in so weit verfügen, als er dazu in Ansehung eines jeden ihm angezeigten Verbrechens schuldig ist.

Eheverbot wegen Ungleichheit des Standes.

§. 30. Mannspersonen von Adel können mit Weibspersonen aus dem Bauer- oder geringerem Bürgerstande keine Ehe zur rechten Hand schließen.

§. 31. Zum hohem Bürgerstande werden hier gerechnet, alle öffentliche Beamte, (die geringern Subalternen, deren Kinder in der Regel dem Canton unterworfen sind, ausgenommen;) Gelehrte, Künstler, Kaufleute, Unternehmer erheblicher Fabriken, und diejenigen, welche gleiche Achtung mit diesen in der bürgerlichen Gesellschaft genießen.

§. 32. Zu ungleichen Ehen eines Adlichen (§. 30.) kann das Landes-Justiz-Collegium der Provinz Dispensation ertheilen, wenn der, welcher eine solche Ehe schließen will, nachweist, daß Drey seiner nächsten Verwandten desselben Namens und Standes darein willigen.

§. 33. Kann er dergleichen Einwilligung nicht beybringen, oder findet sich von Verwandten, die mit den Consentirenden gleich nahe sind, ein Widerspruch: so kann die Dispensation nur von dem Landesherrn unmittelbar ertheilt werden.

Ehen der Militair-Personen.

§. 34. Officiere, welche in wirklichen Kriegsdiensten stehen, können ohne königliche Erlaubniß nicht heirathen.

§. 35. Bey Unterofficieren, Soldaten, und allen, welche gleich diesen zur Fahne geschworen haben, wird die Einwilligung des Chefs oder Commandeurs von dem Regimente, Bataillon, oder Corps, zu welchem sie gehören, erfordert.

Erfordernisse einer gültigen Ehe, in Ansehung der Religion, des Alters.

§. 36. Ein Christ kann mit solchen Personen keine Heirath schließen, welche nach den Grundsätzen ihrer Religion, sich den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen gehindert werden.

§. 37. Mannspersonen sollen vor zurückgelegtem Achtzehnten, und Personen weiblichen Geschlechts, vor zurückgelegtem Vierzehnten Jahre nicht heirathen.

der Freyheit der Einwilligung.

§. 38. Ohne die freye Einwilligung beyder Theile ist keine Ehe verbindlich.

§. 39. So weit eine Willenserklärung überhaupt, wegen Mangels persönlicher Fähigkeiten, oder wegen Zwanges, Furcht, oder Betruges, unverbindlich ist, so weit ist auch eine unter solchen Umständen geschlossene Ehe ungültig. (Th. I. Tit. IV. §. 31. sqq.)

§. 40. So weit eine jede Willensäußerung wegen Irrthums unkräftig ist, so weit hebt ein solcher Irrthutn auch die Einwilligung in eine Heirath auf, wenn in der Person des künftigen Ehegatten, oder in solchen persönlichen Eigenschaften, welche bey Schließung einer Ehe von dieser Art vorausgesetzt zu werden pflegen, geirrt worden ist. (Ebend. §. 75-83.)

§. 41. Eine durch Zwang, Betrug, oder Irrthum veranlaßte Ehe wird verbindlich: wenn sie nach entdecktem Irrthume oder Betruge, oder nach aufgehobenem Zwange, ausdrücklich genehmigt, oder länger als Sechs Wochen nach diesem Zeitpunkte freywillig fortgesetzt worden.

§. 42. Ist der angeblich gezwungene, betrogene, oder sonst im Irrthume gewesene Theil verstorben, ohne die Nichtigkeit der Ehe zu rügen: so kann die Ehe von dessen Erben nicht mehr angefochten werden.

§. 43. Ist jedoch aus einer angeblich erzwungenen Ehe kein Kind vorhanden: so haben die Erben des unschuldigen Theils ein Recht, auf die Nichtigkeit dieser Ehe zu klagen.

§. 44. Die Frist, welche dem Erblasser noch übrig war, wird den Erben, vom Todestage an gerechnet, verdoppelt.

der Einwilligung des Vaters.

§. 45. Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand können sich, ohne Einwilligung ihres leiblichen Vaters, nicht gültig verheirathen.

§. 46. Auch solche Kinder, die schon verheirathet gewesen, ingleichen Söhne, die der väterlichen Gewalt entlassen, und Töchter, die über vier und zwanzig Jahre alt sind, so wie Kinder aus einer Ehe zur linken Hand, müssen die väterliche Einwilligung nachsuchen.

§. 47. Wer an Kindesstatt förmlich angenommen worden, bedarf zu seiner Heirath nur der Genehmigung desjenigen, welcher ihn dazu angenommen hat.

§. 48. Kinder, welche von ihren natürlichen Aeltern verlassen, und von andern aufgenommen worden, bedürfen zu ihrer Verheirathung nur der Einwilligung dererjenigen, welche alsdann in dem Verhältnisse eines Pflegevaters gegen sie stehen. (Tit. II. Sect. XII.)

der Mutter, der Großältern und des Vormundes.

§. 49. Bey noch minderjährigen vaterlosen Waisen ist die Einwilligung der Mutter und des Vormundes nothwendig.

§. 50. Ist auch die Mutter verstorben: so muß an ihrer Stelle die Einwilligung der Großältern nachgesucht werden.

§. 51. Unter mehrern Großältern haben diejenigen den Vorzug, welche das Kind zu sich genommen und erzogen haben.

§. 52. Sonst gehen die Großväter den Großmüttern, und die von des Vaters Seite denen von der Mutter Seite vor.

§. 53. Sind auch keine Großältern mehr vorhanden: so ist die Einwilligung des Vormundes allein hinreichend.

§. 54. Der Vormund kann seinen Consens ohne Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichts nicht ertheilen.

§. 55. Was vorstehend (§. 49-54.) von Minderjährigen verordnet ist, gilt auch von denen welche als gerichtlich erklärte Verschwender unter Vormundschaft genommen sind.

§. 56. Steht derjenige, dessen Einwilligung erfordert wird, selbst unter Vormundschaft, oder ist sein Aufenthalt unbekannt: so ist eben so zu verfahren, als wenn er gar nicht mehr vorhanden wäre.

§. 57. Die Einwilligung solcher Aeltern und Großältern, welche außerhalb Europa leben, kann, wenn das Beste des zu verheirathenden Kindes durch deren Abwartung leiden würde, von dem vormundschaftlichen Gerichte ergänzt werden.

§. 58. Diejenigen, deren Einwilligung nach obigen Vorschriften (§. 45. sqq.) erfordert wird, sollen dieselbe nicht ohne erheblichen Grund versagen.

Gründe zur Versagung dieser Einwilligung.

§. 59. Erhebliche Gründe sind alle diejenigen, aus welchen eine vernünftige und wahrscheinliche Besorgniß, daß die künftige Ehe unglücklich und mißvergnügt seyn dürfte, entspringt.

§. 60. Dahin ist besonders zu rechnen, wenn den künftigen Eheleuten das nöthige Auskommen fehlen würde.

§. 61. Oder wenn der andre Theil zu einer infamirenden, oder auch nur sonst nach der gemeinen Meinung schimpflichen Strafe, durch ein rechtskräftiges Criminal-Erkenntniß verurtheilt worden.

§. 62. Ferner, wenn derselbe der Verschwendung, Trunkenheit, Liederlichkeit, oder sonst einem groben Laster ergeben ist.

§. 63. Desgleichen, wenn er schon einmal geschieden, und in dem Scheidungsurtel für den schuldigen Theil erklärt worden ist.

§. 64. Oder, wenn er mit epileptischen Zufällen, der Schwindsucht, venerischen oder andern ansteckenden Krankheiten behaftet ist.

§. 65. Endlich, wenn eine minderjährige Person des Adels oder höhern Bürgerstandes, sich mit einer solchen, die nach obigen Bestimmungen (§. 30. 31.) zu einer niedrigen Classe gehört, verheirathen will.

§. 66. Aeltern und Großältern versagen ihre Einwilligung mit Grunde, wenn sie von dem andern Theile mit Beschimpfungen oder Thätlichkeiten gröblich beleidigt worden.

§. 67. Oder, wenn die Kinder die nicht erbetene oder verweigerte Einwilligung durch heimliche Ehegelöbnisse, Entführung, oder andere unerlaubte Mittel, zu erzwingen gesucht haben.

Ergänzung der ohne Grund versagten Einwilligung.

§. 68. Wenn Aeltern oder Großältern die Einwilligung verweigern: so muß, auf Anrufen der Kinder, oder des andern Theils, über die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung von dem ordentlichen Richter erkannt werden.

§. 69. Verweigert der Vormund seine Einwilligung: so kann dieselbe von dem vormundschaftlichen Gerichte durch ein bloßes Dekret ersetzt werden.

§. 70. Beharret aber der Vormund auf seiner Weigerung: so steht ihm frey, auf richterliches Gehör und Erkenntniß darüber anzutragen.

§. 71. Eben dazu ist auch derjenige befugt, welchem die Heirath mit einer unter Vormundschaft stehenden Person, von dem vormundschaftlichen Gerichte, mit oder ohne Beytritt des Vormundes, oder der Verwandten, untersagt worden.

§. 72. Sind mehrere Vormünder unter sich nicht einig: so giebt unter ihnen bloß der Schluß des vormundschaftlichen Gerichts den Ausschlag.

§. 73. In wie fern die Einwilligung der Gutsherrschaften erforderlich sey, wird in dem Titel von den Rechten und Pflichten der Gutsunterthanen bestimmt. (Tit. VII. Sect. IV.)

§. 74. Die rechtlichen Folgen der Vernachläßigung vorstehender Erfordernisse einer gültigen Ehe sind im Zehnten Abschnitte festgesetzt.

Zweyter Abschnitt

Von Ehegelöbnissen

Erfordernisse eines gültigen Ehegelöbnisses.

§. 75. Das Ehegelöbniß ist ein Vertrag, wodurch zwey Personen verschiedenen Geschlechts einander künftig zu heirathen versprechen.

§. 76. Unter Personen, und in Fällen, wo keine rechtsbeständige Ehe statt findet, kann auch kein gültiges Ehegelöbniß errichtet werden.

§. 77. Auch dadurch, daß ein zur Zeit des errichteten Vertrages entgegen gestandenes Eheverbot, durch Dispensation, oder sonst, gehoben worden, erlangt das von Anfang an ungültige Ehegelöbniß keine verbindliche Kraft.

§. 78. Besteht hingegen das Ehehinderniß nur in dem Mangel der Einwilligung dererjenigen, deren Consens zur Gültigkeit der Ehe erfordert wird: so ist, bis zu dessen Erfolge, das Ehegelöbniß nur für den, welcher einer solchen Einwilligung bedarf, unverbindlich.

§. 79. Der andre Theil aber kann so lange nicht zurücktreten, als die Personen, auf deren Einwilligung es ankommt, sich darüber noch nicht erklärt haben. (Th. I. Tit. V. §. 13.)

§. 80. So lange ein gesetzmäßiges Ehegelöbniß besteht, soll keiner der Verlobten sich in ein folgendes einlassen. (§. 132. 133. 134.)

§. 81. Es ist nicht nothwendig, daß vor jeder Ehe ein förmliches Ehegelöbniß hergehe.

Form desselben.

§. 82. Wenn aber aus einem Ehegelöbnisse ein Recht, auf Vollziehung der Ehe zu klagen, entspringen soll: so muß dasselbe gerichtlich, oder vor einem Justizcommissario und Notario geschlossen und niedergeschrieben werden.

§. 83. Gemeine Landleute können ihre Verlobungen vor Schulzen und Schöppen vollziehen und niederschreiben lassen.

§. 84. Für die schriftliche Aufnehmung des bloßen Eheversprechens an ordentlicher Gerichtsstelle sollen den Parteyen keine Gebühren abgefordert werden.

§. 85. Bey der Aufnehmung des Ehegelöbnisses müssen die Parteyen in Person gegenwärtig seyn.

§. 86. Wenn beyde Theile sich nicht an Einem Orte befinden: so muß die Aufnehmung des Ehegelöbnisses an dem Aufenthaltsorte der Braut erfolgen.

§. 87. Alsdann kann der Bräutigam durch einen gerichtlich ernannten Bevollmächtigten das Geschäfte vollziehen.

§. 88. Ist die Braut großjährig, und nicht mehr unter väterlicher Gewalt: so muß sie mit einem von ihr selbst gewählten männlichen Beystande erscheinen.

§. 89. Der Richter oder Justizcommissarius ist schuldig, vor Aufnehmung des Vertrages Erkundigung einzuziehen: ob vielleicht Ehehindernisse vorwalten.

§. 90. Was die Verschweigung wirklich vorhandener Ehehindernisse in Ansehung desjenigen Theils, welcher sich deren schuldig macht, für Folgen habe, ist gehörigen Orts bestimmt. (Sect. X.)

§. 91. Ehegelöbnisse, bey welchen die gesetztliche Form nicht beobachtet worden, sind für bloße Unterhandlungen zu achten.

§. 92. Wenn jedoch mit beyder Theile Bewilligung das Aufgebot schon erfolgt ist: so finden zwischen ihnen eben die Rechte und Pflichten, wie aus einem förmlichen Ehegelöbnisse statt.

§. 93. Die der Gültigkeit eines förmlichen Ehegelöbnisses entgegenstehende Mängel, werden durch den hinzukommenden Beyschlaf nicht gehoben.

§. 94. Was aber überhaupt die Folgen eines unter dem Versprechen der Ehe vollzogenen Beyschlafs sind, wird unten bestimmt. (Abschn. XI.)

Bedingte Ehegelöbnisse.

§. 95. Ehegelöbnisse, deren Erfüllung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden, können, so lange die Bedingung noch nicht eingetroffen ist, von jedem Theile, auch einseitig, widerrufen werden.

§. 96. Ein Gleiches gilt von Ehegelöbnissen, deren Erfüllung auf eine ungewisse Zeit hinausgesetzt worden, so lange der Zeitpunkt noch nicht eingetroffen ist.

§. 97. Ist in dem Vertrage wegen der Zeit zur Vollziehung der Ehe gar nichts bestimmt: so ist ein Theil auf den andern nur zwey Jahre lang zu warten verbunden.

§. 98. Ein gleiches findet statt, wenn die Vollziehung der Ehe in unbestimmten Ausdrücken, nach Möglichkeit, oder nach Gelegenheit versprochen, oder wenn dieselbe der Willkühr eines oder des andern Urtel ausdrücklich überlassen worden.

Erfüllung der Ehegelöbnisse.

§. 99. Uebrigens aber soll niemand, wider den Willen des Andern, von einem gültigen Ehegelöbnisse, ohne rechtlichen Grund zurücktreten.

Gründe des Rücktritts.

§. 100. Gründe, aus welchen eine schon vollzogene Ehe getrennt werden könnte, rechtfertigen den Rücktritt von einem Ehegelöbnisse. (Abschnitt VIII.)

§. 101. Auch bloßer verdächtiger Umgang, geringere Thätlichkeiten, schimpfliche oder verächtliche Begegnung, können, wenn sie gleich zur Trennung einer schon vollzogenen Ehe noch nicht hinreichend wären, dennoch den Rücktritt von einem Ehegelöbnisse begründen.

§. 102. Fehler in dem moralischen Verhalten, des einen Verlobten, weswegen Aeltern ihre Einwilligung nach §. 61. 62. 63. versagen könnten, berechtigen den andern Verlobten zum Rücktritte, wenn dieselben erst nach der Verlobung entstanden, oder ihm bekannt geworden sind.

§. 103. Wegen einer erst nach der Verlobung entdeckten ekelhaften, ansteckenden, besonders venerischen, ingleichen wegen einer jeden unheilbaren Krankheit des einen Theils, kann der andre sein Eheversprechen zurücknehmen.

§. 104. Ein gleiches gilt von einer auffallenden Häßlichkeit des Körpers, oder einem andern Ekel und Widerwillen erregenden Gebrechen, welche ein Theil dem andern vor der Verlobung verheimlicht hat.

§. 105. Ein nach der Verlobung entdeckter Irrthum in Ansehung des Vermögens, rechtfertigt den Rücktritt nur alsdann, wenn es den künftigen Eheleuten an dem nöthigen Auskommen fehlen würde.

§. 106. Jeder, auch nur in Ansehung des Vermögens, von einem Verlobten, oder dessen Aeltern verübter Betrug, giebt dem andern ein Recht zum Rücktritte.

§. 107. Veränderungen, welche nach der Verlobung in der Person, oder in den persönlichen, oder Vermögensumständen eines Verlobten sich ereignen, berechtigen denjenigen zum Rücktritte, welcher, wenn er den Fall hätte voraus sehen können, das Ehegelobniß wahrscheinlich nicht eingegangen seyn würde.

§. 108. Religionsveränderung giebt nur dem andern Theile, nicht aber dem Verändernden, ein Recht zum Rücktritte.

§. 109. Wenn ein Theil seine in dem Ehegelöbnisse, oder Ehevertrage ausdrücklich übernommene Verbindlichkeit nicht erfüllen kann: so ist der andre zurückzutreten berechtigt.

§. 110. Die bloße Minderjährigkeit hingegen ist kein rechtmäßiger Grund zum Rücktritte, von einem unter den gesetzlichen Erfordernissen geschlossenen Ehegelöbnisse.

§. 111. Wenn Umstände, weswegen Aeltern, Großältem, oder Vormünder, ihre Genehmigung zu versagen befugt sind, sich erst in der Folge ereignen, oder offenbaren: so können dieselben ihre schon ertheilte Einwilligung wieder zurücknehmen.

Folgen eines ohne Grund genommenen Rücktritts.

§. 112. Wer ohne rechtlichen Grund die Erfüllung eines Ehegelöbnisses beharrlich verweigert, oder sich selbst dazu außer Stand setzt; der verliert die dem andern Theile gemachten Geschenke, muß die von demselben erhaltenen zurückgeben, und alle wegen des Ehegelöbnisses aufgewendete Kosten ersetzen.

§. 113. Ist auf den Fall des Rücktritts eine Conventionalstrafe verabredet: so muß diese noch außerdem entrichtet werden.

§. 114. Ist keine Conventionalstrafe vorbedungen: so muß der Schuldige noch über die §. 112. bestimmte Entschädigung, dem Unschuldigen mit dem vierten Theile desjenigen, was in dem Ehegelöbnisse, oder in einem besondern Ehevertrage, als Mitgabe, oder als Gegenvermächtniß ausgesetzt worden, abfinden.

§. 115. Ist keine Mitgabe oder kein Gegenvermächtniß vorbedungen, wohl aber dem Unschuldigen, auf den Fall, wenn er den andern überleben sollte, eine gewisse in sich bestimmte Summe oder Sache zum Erbtheil verschrieben worden: so kann derselbe den Vierten Theil davon, als Abfindung fordern.

§. 116. Sind nach Verschiedenheit der Fälle verschiedene Summen bestimmt: so wird die Abfindung nach der geringsten Summe gerechnet.

§. 117. Kann der Zurücktretende die nach diesen Vorschriften dem andern Theile gebührende Abfindung aus eigenen Mitteln nicht aufbringen: so sind seine Aeltern, in so fern dieselben in das Ehegelöbniß gewilligt, und den Rücktritt veranlaßt oder genehmigt haben, zu deren Entrichtung verbunden.

§. 118. Ist keiner der vorstehenden Fälle zu Bestimmung einer dem Unschuldigen anzuweisenden Abfindung vorhanden: so muß zwar derselbe mit der §. 112. bestimmten Entschädigung allein sich begnügen.

§. 119. Doch muß alsdann gegen den ohne rechtmäßigen Grund zurücktretenden Theil, nach Bewandniß seines bewiesenen Leichtsinnes, und der der verlassenen Braut zugefügten Kränkung, auf verhältnißmäßige Geld- oder Gefängnisstrafe erkannt werden.

Folgen eines aus erheblichen Gründen genommenen Rücktritts.

§. 120. Nöthigt ein Verlobter, durch sein moralisches Verhalten nach der Verlobung, den andern Theil zum Rücktritte: so kann letzterer die vorstehend (§. 112-119.) bestimmte Entschädigung und Abfindung fordern.

§. 121. Bezieht sich aber die rechtmäßige Ursache des Rücktritts auf Umstände, welche schon vor der Verlobung vorhanden gewesen, und dem andern Theile nicht betrüglicher Weise verheimlicht worden sind: so kommt dem zurücktretenden Theile nur allein die §. 112. bestimmte Entschädigung zu.

Folgen der ohne Schuld des einen oder andern Theils unterbleibenden Erfüllung.

§. 122. Wird ein Ehegelöbniß mit beyder Theile Bewilligung, oder sonst aus rechtlichen Gründen getrennt, ohne daß einem oder dem andern Theile ein Uebergewicht der Schuld zur Last fällt: so müssen die Geschenke von beyden Seiten zurückgegeben werden.

§. 123. Wird die Erfüllung des Ehegelöbnisses durch den Tod des einen Verlobten gehindert: so hat der Ueberlebende die Wahl: ob er die empfangenen Geschenke behalten, oder sie zurückgeben und die seinigen widerfordern wolle.

Rechte und Pflichten der Erben aus Ehegelöbnissen der Erblasser.

§. 124. Das Recht die §. 112-119. bestimmte Entschädigung und Abfindung zu fordern, geht auf die Erben in der Regel nicht über.

§. 125. Doch kann der Unschuldige gegen die Erben des schuldigen Theils daraus antragen, wenn letzterer, auf die aus dem Ehegelöbnisse angestellte Klage, seine Weigerung, die Ehe zu vollziehen, gerichtlich, oder doch schriftlich erklärt hat.

§. 126. Desgleichen, wenn der Schuldige noch vor seinem Tode sich an eine andre Person wirklich verheirathet hat.

§. 127. Dagegen können die Erben des unschuldigen Theils die Entschädigung und Abfindung von dem Schuldigen nur in so fern fordern, als dieselbe dem Erblasser bereits rechtskräftig zuerkannt ist.

Verjährung des Rechts aus Ehegelöbnissen.

§. 128. Wer vom Ablauf der in dem Ehegelöbnisse zur Vollziehung desselben bestimmten Zeit, Ein Jahr verstreichen läßt, ohne den Andern zur Erfüllung aufzufordern, der hat kein Recht mehr daraus zu klagen.

§. 129. Ist keine Zeit bestimmt; und es hat, binnen Zwey Jahren vom Tage des geschlossenen Ehegelöbnisses, keiner von beyden Theilen zur Erfüllung desselben bey dem Andern sich gemeldet: so hat das Ehegelöbniß selbst seine Kraft verloren. (§. 97.)

§. 130. Außerdem erlöscht die Klage zur Erfüllung eines solchen Ehegelöbnisses nach Verlauf Eines Jahres, von der letzten fruchtlos geschehenen Aufforderung.

§. 131. Wer selbst früher als der andre Theil heirathet, kann gegen denselben aus dem Ehegelöbnisse, auch nicht auf Entschädigung, klagen.

§. 132. Das Recht, nach der Aufhebung des Ehegelöbnisses die Geschenke zurück zu fordern, (§. 122. 123.) erlöscht, wenn es nicht binnen Jahresfrist ausgeübt worden.

Von mehrern Ehegelöbnissen.

§. 133. Wer noch gesetzmäßig verlobt ist, und eine andre Person zu einer spätern Verlobung verleitet, muß derselben, wenn sie zurücktritt, alles das leisten, was §. 112-119. festgesetzt worden.

§. 134. Ist aber dem später Verlobten das frühere Verlöbniß des andern Theils bekannt gewesen: so entstehn aus der spätem Verlobung weder Rechte noch Pflichten.

§. 135. Jede spätere Verlobung des einen Theils giebt dem Erstverlobten ein Recht, von der frühern Verlobung zurückzutreten, und nicht nur Entschädigung, sondern auch gesetzmäßige Abfindung zu fordern.

Dritter Abschnitt

Von der Vollziehung einer vollgültigen Ehe

§. 136. Eine vollgültige Ehe wird durch die priesterliche Trauung vollzogen.

§. 137. Zwischen Personen fremder im Staate geduldeter Religionen, wird die Vollziehung einer vollgültigen Ehe lediglich nach den Gebräuchen ihrer Religion beurtheilt.

Aufgebot.

§. 138. Das Aufgebot muß vor der Trauung hergehn.

§. 139. Das Aufgebot muß in beyder Verlobten Parochie geschehen.

§. 140. Wer zu keiner Parochie gehört, muß dennoch das Aufgebot in der Kirche, wohin sein Wohnort gehört, veranstalten.

§. 141. Wer noch nicht Ein Jahr an seinem gegenwärtigen Wohnorte sich aufhält, muß auch in der Kirche seines vormaligen Wohnorts aufgeboten werden.

§. 142. Gesinde, welches noch nirgend einen festen Wohnsitz aufgeschlagen hat, muß sich, außer seiner gegenwärtigen Parochie, auch an dem Orte seiner Geburt, ohne Unterschied der Zeit seiner Entfernung von demselben, aufbieten lassen. (Tit. XI. Sect. V.)

§. 143. Auch ein Fremder, der in Königlichen Landen getraut seyn will, muß sich in der Parochie seiner Heimath aufbieten lassen.

§. 144. Kann er dies nicht bewerkstelligen: so muß er durch gerichtliche oder beglaubte Notariatszeugnisse nachweisen, daß an dem Orte seiner Heimath kein Ehehinderniß wider ihn bekannt sey.

§. 145. Hat aber ein Fremder sich in hiesigen Landen niedergelassen, und länger als Ein Jahr darin aufgehalten: so ist das Aufgebot in seiner hiesigen Parochie, so wie bey Eingebornen, hinreichend.

§. 146. Wird dem Pfarrer, welcher das Aufgebot verrichten soll, ein in beglaubter Form ausgefertigtes Ehegelöbniß nicht vorgezeigt: so muß derselbe nach obigen Vorschriften Erkundigung einziehen: ob vielleicht Ehehindernisse vorhanden sind.

§. 147. Findet der Pfarrer ein Bedenken: so muß er um nähere Verhaltungsbefehle bey seinen Vorgesetzten anfragen.

§. 148. Das Aufgebot behält inzwischen zwar seinen Fortgang: die Trauung aber muß bis zum Eingange der Vorbescheidung ausgesetzt bleiben.

§. 149. Hat der Pfarre die Erkundigung unterlassen; oder ein bekannt gewordenes Hinderniß leichtsinnig übergangen: so soll er deshalb mit verhältnißmäßiger fiskalischer Strafe belegt werden.

§. 150. Das Aufgebot muß deutlich, mit Benennung des Standes, Vor- und Zunamens beyder Theile, und der Aeltern der Braut, geschehen.

§. 151. Es muß Drey Sonntage hinter einander von der Kanzel verlesen werden.

§. 152. Wer nur zweymal für dreymal aufgeboten seyn will, dem kann, nach Bewandniß der Umstände, die dem Pfarrer der Braut vorgesetzte Obrigkeit, Dispensation dazu ertheilen.

§. 153. Soll das Aufgebot nur ein- für allemal geschehen: so muß die Dispensation bey Hofe gesucht werden.

§. 154. Die unterlassene Befolgung obiger Vorschriften wegen des Aufgebots, macht zwar die Ehe nicht ungültig;

§. 155. Die Parteyen aber, und der Pfarrer, welcher die Trauung verrichtet, haben, nach Maaßgabe der verschuldeten Unterlassung, und des daraus für irgend jemanden entstandenen Nachtheils, fiskalische Geld- oder Gefängnißstrafe verwirkt.

§. 156. Auch die Strafe fällt weg, wenn wegen plötzlicher Todesgefahr die Trauung beschleunigt werden mußte, und weder bedenkliche Umstände vorwalteten, noch die Verfügung der Vorgesetzten abgewartet werden konnte.

§. 157. Ein Gleiches findet statt, wenn der Bräutigam in Angelegenheiten des Staats eine langwierige oder gefährliche Reise so schnell antreten muß, daß zum Aufgebote oder zur Einholung der Dispensation keine Zeit übrig ist.

Einspruch.

§. 158. Wer Einspruch thun will, kann denselben nur auf ein älteres förmliches Ehegelöbniß, oder auf eine unter dem Versprechen der Ehe erfolgte Schwängerung gründen.

§. 159. Wird dem Pfarrer ein dergleichen förmliches Ehegelöbniß vorgelegt: so muß er mit Aufgebot und Trauung sofort inne halten.

§. 160. Soll eine unter dern Versprechen der Ehe erfolgte Schwängerung den Einspruch begründen: so muß dieser Klagegrund bey der Obrigkeit des Orts, wo das Aufgebot oder die Trauung geschehen soll, bescheinigt, und von dieser das fernere Aufgebot oder die Trauung untersagt werden.

§. 161. Entsteht darüber ein Prozeß: so gehört dessen Erörterung vor dasjenige Gericht, welchem der Angesprochene in Sponsalien- und Ehesachen unterworfen ist.

§. 162. Erklärt sich der angesprochene Theil, die den Anspruch machende Person nicht heirathen, sondern allenfalls nur nach den Gesetzen und richterlichem Ermessen abfinden zu wollen: so muß er dieser Abfindung wegen annehmliche Sicherheit bestellen.

§. 163. Sobald dieses geschehen ist, kann mit dem fernern Aufgebote und der Trauung verfahren werden.

§. 164. Wird der Einspruch in der Folge ungegründet befunden: so soll der Einsprechende, als ein Injuriant, nachdrücklich bestraft werden.

§. 165. Wird dem Richter, vor der Trauung, ein oder anderes bis dahin nicht bekannt gewesenes Ehehinderniß glaubhaft angezeigt: so muß Aufgebot sowohl, als Trauung untersagt werden.

§. 166. Die Aufhebung eines solchen Verbots findet nicht eher statt, als bis das Hinderniß entweder gehoben, oder durch Urtel und Recht als unerheblich verworfen worden.

Trauung.

§. 167. Privatpersonen können bey der Trauung durch Bevollmächtigte nicht vertreten werden.

§. 168, Welchem Pfarrer die Trauung zukomme, ist nach den unten vorgeschriebenen Grundsätzen zu bestimmen. (Tit. XI. Abschn. VI.)

§. 169. Daß die Trauung nicht von dem gehörigen Pfarrer vollzogen worden, macht die Ehe selbst nicht ungültig.

§. 170. Wer aber, um die Gesetze des Landes unwirksam zu machen, in fremden Landen sich trauen läßt, hat, außer den übrigen rechtlichen Folgen der Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer solchen gesetzwidrigen Ehe (Sect. X.), auch noch eine fiskalische Strafe von Zehn bis Dreyhundert Thalern verwirkt.

§. 171. Die Kosten des Aufgebots, der Trauung, und der Hochzeit, tragen beyde Eheleute gemeinschaftlich, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich verabredet, oder an dem Orte, wo die Braut wohnt, unter der Classe, zu welcher sie gehört, hergebracht ist.

§. 172. Das Eigenthum der Hochzeitsgeschenke; wird beyden Theilen gemein; in so fern nicht der Geschenkgeber ein Anderes ausdrücklich festgesetzt hat; oder es aus der Beschaffenheit des Geschenks abzunehmen ist.

Vierter Abschnitt

Von den Rechten und Pflichten der Eheleute, in Beziehung auf ihre Personen

Gemeinschaftliche Rechte und Pflichten der Eheleute.

§. 173. Die Rechte und Pflichten der Eheleute nehmen sogleich nach vollzogener Trauung ihren Anfang.

§. 174. Eheleute sind schuldig, sich in allen Vorfallenheiten nach ihren Kräften wechselseitigen Beystand zu leisten.

§. 175. Sie müssen vereint mit einander leben, und dürfen ihre Verbindung eigenmächtig nicht aufheben.

§. 176. Auch wegen Widerwärtigkeiten dürfen sie einander nicht verlassen.

§. 177. Oeffentliche Geschäfte, dringende Privatangelegenheiten, und Gesundheits-Reisen, entschuldigen die Abwesenheit.

§. 178. Eheleute dürfen einander die eheliche Pflicht anhaltend nicht versagen.

§. 179. Wenn deren Leistung der Gesundheit des einen oder des andern Ehegatten nachtheilig seyn würde, kann sie nicht gefordert werden.

§. 180. Auch säugende Ehefrauen verweigern die Beywohnung mit Recht.

§. 181. Zur ehelichen Treue sind beyde Ehegatten wechselseitig verpflichtet.

§. 182. Die Verletzung derselben von Seiten des einen Ehegatten berechtigt den andern nicht zu gleichen Vergehungen.

§. 183. Auch Handlungen, welche den Verdacht einer solchen Verletzung erregen könnten, müssen vermieden werden.

Rechte und Pflichten des Mannes,

§. 184. Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft; und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.

§. 185. Er ist verbunden, seiner Frau standesmäßigen Unterhalt zu gewähren.

§. 186. Mit dem nothdürftigen Unterhalte muß sie sich begnügen, wenn ihr der Mann den standesmäßigen nicht verschaffen kann.

§. 187. Zum Unterhalte der Frau gehören auch die sie betreffenden Cur- und Prozeßkosten. (§. 229.230.)

§. 188. Der Mann ist schuldig und befugt, die Person, die Ehre, und das Vermögen seiner Frau, in und außer Gerichten zu vertheidigen.

§. 189. In der Regel kann daher die Frau, ohne Beiziehung und Einwilligung des Mannes, mit Andern keine Prozeße führen.

§. 190. Auch gegen angestellte Injurienklagen ist der Mann die Frau auf seine Kosten zu vertheidigen schuldig.

§. 191. Bey Criminal-Untersuchungen gegen die Frau, bleibt der unschuldige Mann von Tragung der Kosten aus eignen Mitteln in so fern frey, als das von der Frau begangene Verbrechen ihn auf Ehescheidung anzutragen berechtigt.

der Frau.

§. 192. Die Frau überkommt durch eine Ehe zur rechten Hand den Namen des Mannes.

§. 193. Sie nimmt Theil an den Rechten seines Standes, so weit dieselben nicht allein an seine Person gebunden sind.

§. 194. Sie ist schuldig, dem Hauswesen des Mannes nach dessen Stande und Range vorzustehn.

§. 195. Wider den Willen des Mannes darf sie für sich selbst kein besonderes Gewerbe treiben.

§. 196. Ohne des Mannes Einwilligung kann die Frau keine Verbindungen eingehen, wodurch die Rechte auf ihre Person gekränkt werden.

§. 197. Der Mann kann aber auch, ohne die Einwilligung der Frau, keine Verbindungen treffen, wodurch ihre Person einem Dritten verhaftet wird.

§. 198. In allen Fällen, wo die Frau in stehender Ehe zu etwas, wozu sie die Gesetze nicht verpflichten, dem Manne, oder zu dessen Vortheile verbindlich gemacht werden soll, muß der Vertrag, oder die Verhandlung, gerichtlich vollzogen werden.

§. 199. Aus bloßen außergerichtlichen Verträgen zwischen dem Manne und der Frau, können daher für die letztere zwar Befugnisse, aber keine Verbindlichkeiten entstehen.

§. 200. Auch bey gerichtlichen Verhandlungen der Frau mit dem Manne ist die Zuziehung eines entweder selbst gewählten oder von dem Richter ernannten Beystands für erstere erforderlich.

§. 201. Doch muß der Richter zugleich selbst von Amtswegen darauf sehen, daß die Frau bey solchen Verhandlungen nicht übereilt, oder hintergangen werde.

§. 202. Wenn der Mann sich entfernt hat, ohne wegen Besorgung seiner Angelegenheiten Verfügungen zu treffen, und sein Aufenthalt unbekannt ist: so ist die Frau berechtigt, alles zu thun, was zu einer ordentlichen und gewöhnlichen Vermögensverwaltung erforderlich ist.

§. 203. Ein Gleiches findet wegen solcher Geschäfte, wo Gefahr im Verzuge ist, auch alsdann statt, wenn der Aufenthalt des Mannes zwar bekannt, aber so entfernt ist, daß seine Willensmeinung darüber nicht eingeholt werden kann.

§. 204. Wie weit, in Abwesenheit des Mannes, die Frau zum Betriebe gerichtlicher Angelegenheiten für ihn, auf den Grund einer rechtlich zu vermuthenden Vollmacht zugelassen werde, bestimmt die Prozeß-Ordnung.

Fünfter Abschnitt

Von den Rechten und Pflichten der Eheleute in Beziehung auf ihr Vermögen

§. 205. Durch die Vollziehung der Ehe geht das Vermögen der Frau in die Verwaltung des Mannes über; in so fern diese Verwaltung der Frau durch Gesetze oder Verträge nicht ausdrücklich vorbehalten worden.

Vorbehaltenes Vermögen der Frau.

§. 206. Zum gesetzlich vorbehaltenen Vermögen gehört, was nach seiner Beschaffenheit zum Gebrauche der Frau gewidmet, ist.

§. 207. Ferner die bey Schließung der Ehe von dem Manne versprochene Morgengabe.

§. 208. Was außerdem vorbehaltenes Vermögen seyn soll, muß durch Verträge dazu ausdrücklich bestimmt werden.

§. 209. Je nachdem dergleichen Vertrag vor, oder nach der Hochzeit errichtet wird, muß dabey die §. 82. sqq. oder §. 198. sqq. bestimmte Form beobachtet werden.

Eingebrachtes.

§. 210. Was weder durch solche Verträge, noch vermöge des Gesetzes, (§. 206. 207.) der Frau vorbehalten ist, hat die Eigenschaft des Eingebrachten.

§. 211. Was die Frau in stehender Ehe erwirbt, erwirbt sie, der Regel nach, dem Manne. (§. 219. 220.)

§. 212. Was sie aber während der Ehe, durch Erbschaft, Geschenke, oder Glücksfälle überkommt, wird dem Eingebrachten beygerechnet.

§. 213. Auch die darunter begriffenen Mobilien und Kostbarkeiten sind nur dann als vorbehalten anzusehen, wenn sie die §. 206. angeführte Beschaffenheit haben.

§. 214. Hat der Erblasser oder Geschenkgeber über die Eigenschaft, welche der Anfall haben soll, etwas bestimmt: so dient diese Bestimmung zur Richtschnur.

§. 215. Auch die Eheleute können obige gesetzliche Bestimmung (§. 210-212.) durch ausdrückliche Verträge unter sich abändern.

§. 216. Sollen aber Grundstücke oder Capitalien, welche nach gesetzlicher Bestimmung zum Eingebrachten gehören, durch solche Verträge die Eigenschaft des Vorbehaltenen, auch in Beziehung auf einen Dritten, erlangen: so müssen sie auf den Namen der Frau geschrieben werden.

§. 217. Was die Frau von den Einkünften des vorbehaltenen Vermögens erspart, wächst diesem Vermögen zu.

§. 218. Es muß aber dergleichen Ersparniß, zur Zeit der Absonderung des Vermögens beyder Eheleute, auf den Namen der Frau geschrieben seyn; oder es muß sonst klar erhellen, daß sie den Besitz der ersparten Sachen oder Gelder noch nicht aufgegeben habe.

§. 219. Grundstücke und Capitalien, die von den Einkünften eines besondern Gewerbes der Frau angeschafft, und zur Zeit der Vermögensabsonderung auf ihren Namen geschrieben sind, gehören ebenfalls zum Vermögen der Frau.

§. 220. Sie haben aber, wenn das Gewerbe nicht bloß mit dem vorbehaltenen Vermögen der Frau getrieben, oder sonst ein Anderes ausdrücklich verabredet worden, nur die Eigenschaft des Eingebrachten.

Rechte der Frau im vorbehaltenen Vermögen.

§. 221. In Ansehung des vorbehaltenen Vermögens gebühret der Frau die Verwaltung, der Nießbrauch, und die freye Disposition, wenn sie sich nicht des einen oder des andern ausdrücklich begeben hat.

§. 222. Es sind daher, der Regel nach, die von der Frau über das vorbehaltene Vermögen getroffenen Verfügungen auch, ohne die Einwilligung des Mannes gültig.

§. 223. Doch soll über Juwelen, Gold, Silber, und andere bloß zur Pracht bestimmte Sachen, ohne Unterschied, ob sie zum vorbehaltenen Vermögen gehören, oder nicht, niemand mit einer Frau, ohne Vorbewußt des Mannes, in Pfand- oder Veräußerungsverträge sich einlassen.

§. 224. Macht die Frau, in Ansehung des gesetzlich vorbehaltenen Vermögens, sich eines unwirtschaftlichen Betragens verdächtig: so ist der Mann befugt, Maaßregeln zu dessen Verhütung zu treffen.

§. 225. In Ansehung des durch Vertrag vorbehaltenen Vermögens aber, kann der Mann die Frau in ihrer Disposition nur alsdann einschränken, wenn sie sich einer wirklichen Verschwendung schuldig macht.

§. 226. Solchenfalls muß ihr, gleich andern Verschwendern, ein Curator gerichtlich bestellt werden.

§. 227. In der Regel muß der Mann die Curatel, und mit derselben, in Ansehung des vorbehaltenen Vermögens, alle Pflichten eines fremden Curators übernehmen.

§. 228. Die Lasten und Kosten wegen des gesetzlich vorbehaltenen Vermögens muß der Mann in allen Fällen tragen, wenn die Frau keine vorbehaltene Capitalien oder Einkünfte besitzt.

§. 229. Dagegen müssen die Lasten und Kosten des durch Vertrag vorbehaltenen Vermögens von der Frau aus diesem Vermögen bestritten werden.

§. 230. Prozesse, welche das durch Vertrag vorbehaltene Vermögen betreffen, kann die Frau auch ohne Zuziehung des Mannes gültig betreiben.

Rechte des Mannes im eingebrachten Vermögen.

§. 231. In Ansehung des eingebrachten Vermögens der Frau hat der Mann alle Rechte und Pflichten eines Nießbrauchers. (Th. I. Tit. XXL Sect. I.)

§. 232. Grundstücke und Gerechtigkeiten, welche zum Eingebrachten gehören, kann der Mann, ohne die ausdrückliche Einwilligung der Frau, weder veräußern, noch verpfänden, noch sonst etwas dabey vornehmen, wodurch denselben eine bleibende dingliche Last aufgelegt würde.

§. 233. Capitalien, welche auf den Namen der Frau, oder ihrer Erblasser, oder Geschenkgeber geschrieben sind, kann der Mann ohne Bewilligung der Frau nicht einziehn, verpfänden, veräußern, oder sonst abhanden bringen.

§. 234. In die Veräußerung und Verpfändung eingebrachter Güter und Capitalien, desgleichen in die Einziehung der letztern, ist die Frau nur in so fern zu willigen verbunden, als nothwendige die Substanz betreffende Ausgaben, welche aus dem Nießbrauche nicht getragen werden dürfen, dergleichen Verfugung erfordern.

§. 235. Ferner alsdann, wenn der Mann die Einziehung eines Capitals wegen besorgter Unsicherheit nöthig findet;

§. 236. Desgleichen wenn das Capital von dem Schuldner selbst aufgekündigt wird;

§. 237. Oder wenn der Mann ein Capital auf eine andre Art höher zu nutzen Gelegenheit findet.

§. 238. Doch ist in den zuletzt benannten drey Fällen der Mann ein solches Capital anderweit auf den Namen der Frau, entweder bey sich selbst, oder bey einem Dritten, gegen hinlängliche Sicherheit zu belegen verbunden.

§. 239. Wenn die Frau ihre Einwilligung in Fällen, wo sie dieselbe zu ertheilen schuldig ist, verweigert, so kann diese Einwilligung von dem obervormundschaftlichen Gerichte, nach vorhergegangener Untersuchung der Umstände, ergänzt werden.

§. 240. Grundstücke und Gerechtigkeiten, welche während der Ehe aus dem Eingebrachten der Frau angeschafft, oder Capitalien, welche von diesem Vermögen ausgethan worden, werden nur in so fern ein Eigenthum der Frau, als sie auf ihren Namen geschrieben sind.

§. 241. Außer diesem Falle ist sie, wegen der solchergestalt verwendeten Summen nur als Gläubigerin des Mannes anzusehen.

§. 242. Doch genießt sie auch deshalb das in den Gesetzen dem Eingebrachten überhaupt vor andern Schulden des Mannes beygelegte Vorrecht.

§. 243. Sind Capitalien, welche zum Eingebrachten gehören, ohne die Einwilligung der Frau eingezogen worden: so muß sie sich deshalb zuvörderst an den Mann halten.

§. 244. Kann sie aber von diesem nicht befriedigt werden: so ist sie von dem vorigen Schuldner, welcher ohne ihre Einwilligung gezahlt hat, Entschädigung zu fordern wohl befugt.

§. 245. Gerichtliche Angelegenheiten, welche die Substanz des Eingebrachten betreffen, kann der Mann nur mit Zuziehung der Frau betreiben.

§. 246. Doch hat er in den gehörigen Orts näher bestimmten Fällen, die rechtliche Vermuthung, von der Frau bevollmächtigt zu seyn, für sich. (Th. I. Tit. XIII. Sect. I.)

Rechte wegen der eingebrachten und vorbehaltenen Mobilien.

§. 247. Ueber die eingebrachten Mobilien hat der Mann die freye Verfügung.

§. 248. Ueber die vorbehaltenen Mobilien ist er nur mit Bewilligung der Frau zu verfügen berechtigt.

§. 249. Einseitige Verfügungen des Mannes über solche Mobilien, welche zu den gesetzlich vorbehaltenen gehören (§. 206.), sind nichtig.

§. 250. Dagegen hat, in Ansehung der nur durch Vertrag vorbehaltenen, und von dem Manne einseitig veräußerten Mobilien, die Frau nur in so weit ein Rückforderungsrecht, als dasselbe jedem Eigenthümer gegen einen dritten Besitzer zusteht. (Th. I. Tit. XV.)

Abänderung der Gesetze durch Verträge.

§. 251. Was einmal zum eingebrachten oder vorbehaltenen Vermögen ausgesetzt worden, behält diese Eigenschaft, so lange nicht ein Andres durch ausdrückliche Verträge bestimmt wird.

§. 252. Solche Verträge können jedoch einem Dritten in seinen auf dergleichen Vermögen bereits erworbenen Rechten nicht schädlich seyn.

§. 253. Auch kann die Natur des gesetzlich vorbehaltenen Vermögens, durch dergleichen Verträge, zum Nachtheile eines Dritten nicht geändert werden.

Rechte der Frau wegen des Eingebrachten in dem Vermögen des Mannes.

§. 254. Wenn der Mann Grundstücke besitzt: so kann die Frau, auch ohne besondre Einwilligung desselben, die wegen ihres Eingebrachten ihr zukom- menden Rechte in dem Hypothekenbuche vermerken lassen.

§. 255. Außer diesem Falle kann die Frau besondere Sicherheitsbestellung, wegen ihres Eingebrachten, von dem Manne nur alsdann fordern, wenn sich Umstände ereignen, welche die wahrscheinliche Besorgniß eines bevorstehenden Verlustes begründen.

§. 256. So lange der Mann seiner Frau, und den mit ihr erzeugten Kindern, den nach Verhältniß ihres Standes nothwendigen Unterhalt gewährt, ist die Frau ihm die Verwaltung und den Nießbrauch des Eingebrachten zu entziehen nicht berechtigt.

§. 257. Die, auch einseitigen, Gläubiger eines Mannes sind daher befugt, sich an diesen Nießbrauch zu halten.

§. 258. Wenn aber der Mann diese Verbindlichkeit (§. 256.) nicht mehr zu erfüllen vermögend ist: so kann die Frau ihr Eingebrachtes zurückfordern, und allenfalls auf Eröffnung des Concurses über das Vermögen des Mannes antragen.

§. 259. In welcher Ordnung die Frau aus der Masse befriedigt werden müsse, wird in der Concursordnung bestimmt.

§. 260. Zum Beweise der geschehenen Einbringung ist, gegen die Gläubiger des Mannes, die Quittung desselben allein nicht hinreichend.

§. 261. Die Verwaltung und Nutzung des aus dem Concurse geretteten Eingebrachten fällt an die Frau zurück.

§. 262. Doch muß aus den Einkünften desselben der nöthige Unterhalt des Mannes, nebst der Verpflegung und Erziehung der mit ihm erzeugten Kinder, so weit diese Einkünfte dazu erforderlich und hinreichend sind, besorgt werden.

§. 263. Die Verwaltung der Frau ist in diesem Falle eben den Einschränkungen von Seiten des Mannes unterworfen, welche sonst bey der Verwaltung des Mannes von Seiten der Frau statt finden. (§. 232. sqq.)

§. 264. Wenn der Mann wieder zu bessern Vermögensumständen gelangt: so kann er fordern, daß ihm die Verwaltung und der Nießbrauch des Eingebrachten zurück gegeben werden.

§. 265. Doch hat die Frau ein Recht zum Widerspruche, wenn der erste Vermögensfall des Mannes durch seine nachläßige oder verschwenderische Wirthschaft entstanden ist.

§. 266. So weit dem in Concurs verfallenen Ehemanne, durch Gesetze oder Verträge, ein Erbrecht auf das Eingebrachte, dessen Entziehung nicht von dem Willen der Frau abhängt, versichert ist, kann die Frau die Herausgabe desselben nur gegen bestellte hinlängliche Sicherheit fordern.

§. 267. Kann sie diese nicht leisten: so muß sie sich damit begnügen, daß ein zu ihrer Befriedigung hinreichendes Capital, bis zur Trennung der Ehe, in der Masse zurückbleibe: und sie bis zu diesem Erfolge nur die Zinsen davon erhalte.

§. 268. Hat die Frau, vor oder bey Schließung der Ehe, durch einen an sich rechtsbeständigen Vertrag sich die Befugniß vorbehalten, auch über diesen Theil ihres Vermögens, bey einem über den Mann ausbrechenden Concurse, nach Gutfinden zu verfügen: so ist sie denselben weder in der Masse zurückzulassen, noch Sicherheit dafür zu bestellen verpflichtet.

§. 269. Die Rechte, welche der Frau, zur Sicherheit ihres Eingebrachten, in dem Vermögen des Mannes zukommen, gebühren ihr auch wegen der von dem Manne versprochenen, aber nicht ausgezahlten Morgengabe.

§. 270. Auch wegen des vorbehaltenen und nicht mehr in Natur vorhandenen Vermögens, dessen Besitz und Verwaltung der Mann in stehender Ehe überkommen hat, gebühret der Frau, zu ihrer Sicherheit, ein in der Concursordnung näher bestimmtes Vorrecht vor andern Gläubigern.

§. 271. Hat sie aber dem Manne zinsbare Darlehne aus ihrem vorbehaltenen Vermögen gemacht: so wird ihr Rang unter den übrigen Gläubigern lediglich nach der Beschaffenheit der sich ausdrücklich vorbedungenen Sicherheit beurtheilt.

§. 272. Eine Entsagung der Frau auf ihre gesetzmäßigen Vorrechte in dem Vermögen des Mannes, ist nicht anders, als wenn sie gerichtlich erklärt wird, gültig.

§. 273. Begiebt sich eine Frau ihres gesetzlichen Vorrechts zu Gunsten eines Gläubigers ihres Mannes: so muß, das Eingebrachte mag im Hypothekenbuche vermerkt seyn, oder nicht, die bey Bürgschaften vorgeschriebene Verwarnung hinzukommen. (Th. I. Tit. XIV. §. 229. 230.)

§. 274. Dagegen verliert die Frau ihr Vorrecht, und steht allen andern Gläubigern des Mannes nach, wenn sie in dessen Abwesenheit sein Vermögen übel verwaltet, und dadurch zu seinem Verfalle Anlaß gegeben hat.

§. 275. Ingleichen, wenn der Mann durch sie zu einer verschwenderischen Lebensart verleitet worden.

Vom Erbschatze.

§. 276. Aeltern, Verwandte, und Freunde, welche den Eheleuten etwas aus ihrem eignen Vermögen zuwenden, sind berechtigt, Bedingungen festzusetzen, unter welchen die Eheleute dasselbe besitzen und genießen sollen.

§. 277. Verordnen sie, daß dergleichen Zuwendung zum Besten der aus dieser Ehe erzeugten Kinder aufbewahrt werden solle: so heißt dieses ein Erbschatz.

§. 278. Verwandte und Fremde können alles, was sie den Eheleuten zuwenden, zum Erbschatze bestellen.

§. 279. Aeltern haben gleiche Befugniß; jedoch mit Ausschluß der Mobiliarausstattung und mit Vorbehalt des Rechts der Kinder wegen ihres Pflichttheiles.

§. 280. Ein Erbschatz kann nur in einer gewissen bestimmten Summe bestellt werden.

§. 281. Die Bestellung selbst muß allemal schriftlich geschehen.

§. 282. Will der Besteller des Erbschatzes demselben eine besondere Sicherheit auf Grundstücke oder ausstehende Capitalien verschaffen: so muß deren Regulirung gerichtlich erfolgen.

§. 283. Wird die zum Erbschatze bestellte Summe auf ein Grundstück angewiesen: so muß der Richter dafür sorgen, daß sie in das Hypothekenbuch eingetragen, und die Eigenschaft des Erbschatzes dabey vermerkt werde.

§. 284. Wird ein Capital zum Erbschatze bestellt: so muß diese Bestimmung auf dem Instrumente, und wenn dasselbe eingetragen ist, auch im Hypothekenbuche bemerkt, und dem Schuldner davon Nachricht ertheilt werden.

§. 285. Wo die über den Erbschatz ausgestellten Instrumente verwahrt werden sollen, hängt von dem Willen des Bestellers ab.

§. 286. Hat dieser sich nicht erklärt: so gebührt die Verwahrung der Instrumente demjenigen, welchem der Nießbrauch des Erbschatzes zukommt.

§. 287. So lange die Ehe, für welche der Erbschatz ausgesetzt worden, besteht, gebührt die Verwaltung und der Nießbrauch dem Manne; in so fern nicht der Besteller ein Anderes ausdrücklich verordnet hat.

§. 288. Nach getrennter Ehe fällt der Nießbrauch dem überlebenden oder unschuldigen Ehegatten zu. (§. 541. sqq.)

§. 289. Auch das Eigenthum fällt demselben anheim, wenn aus der Ehe, für welche der Erbschatz bestimmt war, keine Kinder vorhanden sind.

§. 290. Sind aber Kinder vorhanden: so erlangen diese das Eigenthum nach den im folgenden Titel enthaltenen Bestimmungen.

§. 291. Der zum Nießbrauch berechtigte Ehegatte hat, wegen der Verwaltung des Erbschatzes, nur eben die Rechte, welche einem Ehemanne in Ansehung der eingebrachten Capitalien seiner Frau beygelegt sind.

§. 292. Nur unter denjenigen Umständen, unter welchen ein solches Capital von dem Ehemanne, auch ohne den Willen der Frau, eingezogen werden kann, ist der Nießbraucher des Erbschatzes zu dessen Einziehung berechtigt.

§. 293. War aber der Erbschatz nach §. 282. sqq. gerichtlich versichert: so muß auch die Einziehung gerichtlich geschehen, und die dafür anderweit zu bestellende Sicherheit gerichtlich regulirt werden.

§. 294. So lange der Besteller noch am Leben ist, kann derselbe, mit Zuziehung der Eheleute, die Eigenschaft des Erbschatzes wieder aufheben, und demselben die Eigenschaft des eingebrachten oder vorbehaltenen Vermögens beylegen.

§. 295. Ein gänzlicher Widerruf des Erbschatzes aber kann nur vom den Gläubigern des Bestellers, und nur unter eben den Umständen erfolgen, unter welchen eine Schenkung Schulden halber widerrufen werden kann. (Th. I. Tit. XI. §. 1129. sqq.)

§. 296. Ist die zum Erbschatze ausgesetzte Summe dem Ehemanne ohne besondere Sicherheit anvertrauet worden: so kann er zur Bestellung einer solchen Sicherheit nur in dem Falle, wo er dergleichen für das Eingebrachte zu leisten verpflichtet ist, angehalten werden.

§. 297. Doch gilt, wegen Eintragung eines solchen Erbschatzes auf die Grundstücke des Ehemannes, eben das, was wegen der Eintragung des Eingebrachten verordnet ist. (§. 254. 255.)

§. 298. Nach dem Tode des Bestellers kann die Substanz des Erbschatzes, auch mit Einwilligung beyder Eheleute, nicht veräußert, verpfändet, oder sonst geschmälert werden.

§. 299. Doch können die Eheleute, wenn sie unter einander einig sind, die Hälfte des Erbschatzes zur Ausstattung der Kinder verwenden.

§. 300. Wenn aus der Ehe, für welche der Erbschatz bestellt worden, keine Kinder vorhanden, auch nach dem Laufe der Natur, wegen hohen Alters beyder Eheleute, keine mehr zu erwarten sind: so kann der Erbschatz mit ihrer gemeinschaftlichen Bewilligung, aufgehoben werden.

§. 301. In allen Fällen, wo nach dem Abgange des Bestellers eine Veränderung mit dem Erbschatze vorgenommen werden soll, muß der Richter die alsdann vorhandenen großjährigen Kinder, oder einen den Minderjährigen zu bestellenden Curator zuziehn.

§. 302. Ist die Substanz des Erbschatzes keinem der beyden Eheleute in die Hände gegeben, sondern bey einem Dritten auf ein Grundstück oder Capital angewiesen worden: so kann derselbe, bey einem über das Vermögen Eines oder beyder Eheleute entstehenden Concurse nicht zur Masse gezogen werden.

§. 303. Hat aber der Gemeinschuldner den Erbschatz in Händen gehabt: so gebührt demselben, wenn nicht eine bessere Sicherheit ausdrücklich bestellt ist, eben das Vorrecht, welches die Gesetze dem Eingebrachten beylegen.

§. 304. Reicht die Masse zur Bezahlung des Eingebrachten und des Erbschatzes zugleich nicht hin; so wird der Ueberrest unter beyden, nach Verhältnis ihres Betrages, vertheilt.

§. 305. Sogleich als über das Vermögen des Verwalters und Nießbrauchers eines Erbschatzes Concurs entsteht, und der Richter von dem Daseyn einer solchen Stiftung Nachricht erhält, muß er von Amtswegen dafür sorgen, daß dem Erbschatze ein Curator bestellt werde.

§. 306. Dieser Curator überkommt sodann die Verwaltung des Erbschatzes.

§. 307. Die Einkünfte aber müssen nach der Verordnung des Bestellers, und in deren Ermangelung, nach den Vorschriften der Gesetze, zur Tragung der Lasten des Ehestandes, besonders zum Unterhalte und zur Erziehung der Kinder, verwendet werden.

§. 308. Bleibt sodann von den Einkünften noch etwas übrig: so gehört es den Gläubigern des in Concurs verfallenen Nießbrauchers.

§. 309. Auch an die Substanz können diese Gläubiger sich halten, sobald dieselbe in der Folge dem Gemeinschuld der als freyes Eigenthum anheim fällt.

Von Schenkungen unter Eheleuten.

§. 310, Geschenke unter Eheleuten sind, wie unter Fremden, gültig.

§. 311. Auch der Widerruf ist nur unter solchen Umständen zuläßig, unter welchen auch ein fremder Geschenkgeber dazu berechtigt seyn würde.

§. 312. Doch können Schenkungen eines in Concurs verfallenen Ehegatten, die auf einer bloßen Freygebigkeit beruhen, ohne Unterschied der Zeit, wann sie gemacht worden, von den Gläubigem desselben widerrufen werden.

§. 313. Erhellet aber, daß die Schenkung zu einer Zeit geschehen, wo der schenkende Ehegatte noch nicht über sein Vermögen verschuldet war: so findet der Widerruf nur in so fern statt, als die geschenkte Sache noch in dem Vermögen des beschenkten Ehegatte vorhanden ist; oder dieser im Besitze eines durch die Schenkung erlangten Vortheils sich noch wirklich befindet.

§. 314. Was der Mann der Frau zum standesmäßigen Unterhalte, an Kleidern, oder andern Sachen gegeben hat, wird ein freyes Eigenthum derselben.

§. 315. Dergleichen Zuwendungen können auch von den Gläubigern des Mannes, unter dem Vorwande einer Schenkung, nicht widerrufen werden.

§. 316. Bey demjenigen hingegen, was die Frau an Juwelen, Gold, Silber, oder sonst zur Pracht, von dem Manne erhalten hat, gilt bey einer erfolgenden Absonderung des Vermögens die Vermuthung, daß ihr solches nur geliehen worden.

§. 317. Kann die Schenkung erwiesen werden: so gilt auch von solchen Effekten alles das, was von Schenkungen unter Eheleuten überhaupt verordnet ist.

Von den Schulden der Eheleute.

§. 318. Das vorbehaltene Vermögen kann die Frau, auch ohne die Bewilligung des Mannes, mit Schulden belasten.

§. 319. Doch muß der, welcher einer Ehefrau auf ihr vorbehaltenes Vermögen Credit giebt, wenn er seine Befriedigung während der Ehe fordern will, dasselbe durch Eintragung in das Hypothekenbuch, oder durch Uebergabe des Obligationsinstruments, oder der beweglichen Sache, sich besonders versichern lassen.

§. 320. In Ansehung des eingebrachten Vermögens sind alle von der Frau, während der Ehe, ohne Bewilligung des Mannes, gemachten Schulden nichtig.

§. 321. Hat jedoch die Frau zu gewöhnlichen Haushaltungsgeschäften oder Nothdurften, Waaren oder Sachen auf Borg genommen; so muß der Mann, dergleichen Schuld als die seinige anerkennen.

§. 322. Hat eine Frau dergleichen Schulden gemacht, ob ihr gleich von dem Manne das nöthige Geld zur Besorgung der Wirthschaft eingehändigt worden: so ist der Mann berechtigt, aus ihrem vorbehaltenen, und in dessen Ermangelung, aus der Substanz des eingebrachten Vermögens, Ersatz zu fordern.

§. 323. Kann oder will er dieses nicht: so steht ihm frey, zur Verhütung künftiger Schulden dieser Art, richterliche Hülfe durch öffentliche Bekanntmachung, nachzusuchen.

§. 324. Hat die Frau Sachen oder Gelder erborgt, und zum gemeinschaftlichen Besten beyder Eheleute nützlich verwendet: so wird dadurch die Schuld verbindlich. (§. 321. 322.)

§. 325. Hat eine Frau, welcher von dem Manne ein Theil seines Gewerbes übertragen worden, während seiner Abwesenheit, zum Betriebe desselben Schulden gemacht: so sind dieselben gültig; wenn gleich weder die Verwendung geschehen, noch der gehoffte Nutzen daraus erfolgt ist.

§. 326. Hat der Mann sich entfernt, ohne wegen des Unterhalts seiner Familie, oder des Betriebes seines Gewerbes, hinreichende Verfügungen zu treffen: so muß er diejenigen Schulden, welche die Frau zu solchem Behufe hat aufnehmen müssen, als die seinigen anerkennen.

§. 327. Ein Gleiches findet statt, wenn der Mann durch eine anhaltende Krankheit völlig außer Stand gesetzt wird, wegen Unterhaltung der Hauswirthschaft, oder zum Betriebe seines Gewerbes, die nöthigen Verfügungen zu treffen.

§. 328. In vorstehend benannten Fällen, (§. 321- 327.) ist der Gläubiger, wegen der von der Frau gemachten Schuld, sich an den Mann zu halten wohl befugt.

§. 329. Auch wegen einer solchen Schuld der Frau, in welche der Mann nur eingewilligt hat, wird seine Person und Vermögen dem Gläubiger verhaftet.

§. 330. Ausgenommen ist der Fall, wenn der Mann, bey Ertheilung seines Consenses, sich gegen die Selbsthaftung ausdrücklich verwahrt hat.

§. 331. Alsdann aber muß der Mann, vermöge seiner Einwilligung, geschehen lassen, daß der Gläubiger seine Befriedigung gegen die Frau, allenfalls auch durch persönlichen Arrest derselben nachsuche.

§. 332. Hat der Gläubiger, wegen der von der Frau gemachten Schuld, sich ein Unterpfandsrecht in dem Vermögen der Frau bestellen lassen: so ist ihm, der von dem Manne ertheilten Einwilligung ungeachtet, doch nur das Vermögen der Frau verhaftet.

§. 333. In allen Fällen, wo der Mann, bloß wegen seiner ertheilten Einwilligung, eine Schuld der Frau bezahlen muß, findet die Verordnung des §. 322. Anwendung.

§. 334. Ist eine Schuld der Frau, wegen ermangelnder Einwilligung des Mannes, ganz ungültig: so kann der Gläubiger nur dasjenige zurückfordern, was von den gegebenen Sachen oder Geldern erweislich noch vorhanden, oder nützlich verwendet ist. (Th. I. Tit. XIII. Sect. III.)

§. 335. Die Schulden einer Frau, die für sich ein eignes Gewerbe treibt, welches seiner Beschaffenheit nach Credit und Verlag erfordert, bedürfen in keinem Falle einer Genehmigung des Mannes.

§. 336. Vielmehr können die Gläubiger einer solchen Ehefrau die Execution in ihr bereitetes Vermögen, so wie gegen ihre Person, nachsuchen.

§. 337. Auch der Mann ist ihnen verhaftet, wenn die Frau die Einkünfte eines solchen besondern Gewerbes sich nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

§. 338. Hat die Frau vor der Heirath Schulden gehabt: so sind die Gläubiger, sich deshalb an ihre Person und Vermögen ohne Einschränkung zu halten, wohl befugt.

§. 339. Wird durch solche Schulden, welche die Frau dem Manne verschwiegen hatte, deren Eingebrachtes vermindert: so kann er den Ersatz dieses Abgangs aus dem vorbehaltenen Vermögen fordern.

§. 340. Ein Gleiches findet statt, wenn die Frau dem Manne wissentlich fremde Sachen als ihre eignen eingebracht hat, und dieselben demnächst, während der Ehe, wieder herausgegeben werden müssen.

Von Bürgschaften der Ehefrauen.

§. 341. Alles, was die Gesetze bey den Bürgschaften einer Frauensperson überhaupt erfordern, muß auch bey den Verbürgungen einer Ehefrau beobachtet werden. (Th. I. Tit. XIV. §. 221. sqq.)

§. 342. Soll für die zum Besten eines Fremden geleistete Bürgschaft auch das Eingebrachte der Ehefrau haften: so ist dazu die Einwilligung des Mannes nothwendig.

§. 343. In allen Fällen, wo die Frau, während der Ehe, Bürgschaft für den Mann leisten, seine Schulden übernehmen, oder zum Besten seiner Gläubiger sich ihrer Vorrechte begeben will, muß die Handlung nicht nur gerichtlich, sondern auch mit Zuziehung eines ihr bestellten rechtskundigen Beystandes erfolgen.

§. 344. Auch muß ihr in allen dergleichen Fällen die vorgeschriebene Verwarnung geschehen, wenn sie gleich bey einer unverheiratheten Frauensperson nicht erforderlich wäre.

Sechster Abschnitt

Von der Gemeinschaft der Güter unter Eheleuten

Wie die Gütergemeinschaft entstehe.

§. 345. Die Gemeinschaft der Güter unter Eheleuten findet nur da statt, wo sie durch Provinzialgesetze oder Statuten eingeführt ist.

§. 346. Die bloße statutarische Gütergemeinschaft erstreckt sich nicht auf Eheleute, die zwar an dem Orte leben, aber vermöge ihres Standes, von der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Obrigkeit des Orts ausgenommen sind.

§. 347. Ist jemand einer doppelten persönlichen Gerichtsbarkeit unterworfen; und in Einer derselben findet Gütergemeinschaft statt, in der andern aber nicht: so ist anzunehmen, daß unter diesen Eheleuten keine Gütergemeinschaft entstanden sey.

§. 348. Gilt unter der einen Gerichtsbarkeit die Gemeinschaft aller Güter, unter der andern aber nur die Gemeinschaft des Erwerbes: so findet nur die letztere statt.

§. 349. Sind bey einer in beyderley Gerichtsbarkeiten geltenden Gemeinschaft von gleicher Art, nur verschiedene Bestimmungen vorgeschrieben: so gelten diejenigen, welche mit den Vorschriften des gegenwärtigen Abschnitts am meisten übereinkommen.

§. 350. Durch Provinzialgesetze und Statuten wird die Gemeinschaft der Güter nur alsdann begründet, wenn an dem Orte, wo die Eheleute, nach vollzogener Heirath, ihren ersten Wohnsitz nehmen, dergleichen Gesetze vorhanden sind.

§. 351. Die Veränderung dieses ersten Wohnsitzes verändert in der Regel nichts an den Rechten, welchen sich die Eheleute vorher unterworfen haben.

§. 352. Haben jedoch Eheleute ihren Wohnsitz von einem Orte, wo keine Gütergemeinschaft obwaltet, an einen andern Ort, wo dieselbe statt findet, verlegt: so müssen alle von ihnen an diesem letztern Orte vorgenommenen Handlungen, in Beziehung auf einen Dritten, nach den Regeln der Gütergemeinschaft beurtheilt werden.

§. 353. Was von Veränderungen des Wohnsitzes der Eheleute vorstehend verordnet ist, gilt auch von andern Veränderungen des Gerichtsstandes, welchem die Eheleute zur Zeit der geschlossenen Heirath unterworfen waren.

§. 354. An Orten, wo die Gütergemeinschaft nicht aus Provinzialgesetzen oder Statuten statt findet, kann sie durch einen Vertrag nur vor Vollziehung der Heirath eingeführt werden.

§. 355. Wenn jedoch Eheleute ihren Wohnsitz von einem Orte, wo keine Gütergemeinschaft obwaltet, an einen andern, wo dieselbe statt findet, verlegt haben: können sie sich derselben, auch in Ansehung der Erbfolge, durch einen Vertrag unterwerfen. (§. 352.)

§. 356. Jeder Vertrag, wodurch eine Gütergemeinschaft entstehen soll, muß gerichtlich vollzogen werden.

§. 357. Dabey ist in der Regel die Zuziehung des Vaters der Ehefrau erforderlich.

§. 358. In dessen Ermangelung muß der Frau ein rechtskundiger Beystand zugeordnet werden.

§. 359. Ist es, nach der Fassung eines solchen Vertrages, zweifelhaft, ob dadurch eine Gemeinschaft aller Güter, oder nur des Erwerbes, hat eingeführt werden sollen: so wird letzteres vermuthet.

I. Rechte bey der Gemeinschaft aller Güter.

§. 360. Wo Verträge, Statuten, oder Provinzialgesetze nicht ein Anderes ausdrücklich verordnen, da finden, wegen der Gütergemeinschaft, und deren rechtlichen Folgen, nachstehende allgemeine Vorschriften Anwendung.

§. 361. Die Gemeinschaft der Güter nimmt unmittelbar nach vollzogener Trauung ihren Anfang.

§. 362. Wird sie erst während der Ehe durch einen Vertrag eingeführt: so entsteht sie vom Tage der gerichtlich abgegebenen Erklärung.

§. 363. Die Gemeinschaft der Güter erstreckt sich über alles, was der freyen Veräußerung eines jeden der beyden Ehegatten unterworfen ist.

§. 364. Doch sind die nothwendigen Kleidungsstücke der Frau davon ausgenommen.

§. 365. Besitzt einer der Ehegatten Grundstücke unter einer andern Gerichtsbarkeit, wo sonst keine Gütergemeinschaft statt findet: so muß das, nach den Gesetzen des Wohnorts, dem andern Ehegatten angefallene Miteigenthum, im Hypothekenbuche vermerkt werden.

§. 366. Ein Gleiches muß in Ansehung aller Grundstücke geschehen, wenn die Gemeinschaft bloß durch einen Vertrag eingeführt wird.

§. 367. Ist die Eintragung unterblieben: so kann die Gütergemeinschaft dem Dritten, welcher sich auf Verträge und andere Verhandlungen über solche Grundstücke nach den Regeln des gemeinen Rechts eingelassen hat, nicht nachtheilig werden.

§. 368. Sind dergleichen unbewegliche Sachen außerhalb Landes gelegen: so muß die Verlautbarung bey den dortigen Gerichten, und nach den Gesetzen des Orts geschehen.

§. 369. Ist nach den Gesetzen des persönlichen Gerichtsstandes der Eheleute, keine Gütergemeinschaft unter ihnen vorhanden: so gilt sie auch nicht in Ansehung auswärtiger Grundstücke; wenn gleich sonst an dem Orte, wo diese Grundstücke liegen, die Gemeinschaft der Güter obwaltet.

§. 370. Auch von solchen Grundstücken, die an sich der Gemeinschaft nicht unterworfen sind (§. 363.), gehören die Nutzungen in der Regel zum gemeinschaftlichen Vermögen.

§. 371. Der Erwerb beyder Ehegatten wächst dem gemeinschaftlichen Vermögen zu.

§. 372. Was während der Ehe durch Glücksfälle, Geschenke, Erbschaften oder Vermächtnisse, einem der Ehegatten zufällt, und seiner Natur nach der Gemeinschaft fähig ist (§. 363.), wird gemeinschaftlich.

§. 373. Doch kann derjenige, welcher einem der Ehegatten ein Grundstück oder ausstehendes Capital solchergestalt zuwendet, das Miteigenthum des andern Ehegatten durch eine ausdrückliche Erklärung ausschließen.

§. 374. Er muß aber alsdann dafür sorgen, daß die Ausschließung in dem Hypothekenbuche des Grundstücks vermerkt, oder dem Schuldner des Capitals gerichtlich bekannt gemacht werde.

§. 375. Ist die Zuwendung in einer letzten Willensverordnung geschehen: so muß der Richter, welcher diese Verordnung publicirt, der Ehefrau, so weit dieselbe dabey ein Interesse hat, zur Besorgung der Eintragung oder Bekanntmachung, einen Curator bestellen.

§. 376. Ist die Eintragung oder Bekanntmachung unterblieben: so gilt die Ausschließung der Communion zwar unter den Eheleuten, aber nicht in Ansehung eines Dritten.

§. 377. Dem Ehemanne gebührt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens.

§. 378. Doch kann er Grundstücke und Gerechtigkeiten nicht ohne Einwilligung der Frau verpfänden oder veräußern.

§. 379. Capitalien, die auf den Namen der Frau ihres Erblassers oder Geschenkgebers, oder auf den Namen beyder Eheleute geschrieben sind, kann er ohne Bewilligung der Frau nicht aufkündigen oder einziehn.

§. 380. Außerdem gelten alle von dem Manne, in Ansehung des gemeinschaftlichen Vermögens, auch einseitig getroffenen Verfügungen: und dies Vermögen haftet für alle während der Ehe von ihm gemachten Schulden.

§. 381. Auch Schenkungen des Mannes aus dem gemeinschaftlichen Vermögen, kann die Frau der Regel nach nur in so weit anfechten, als ihr, wenn sie die Schenkung selbst gemacht hätte, der Widerruf nach den Gesetzen verstattet seyn würde.

§. 382. In so fern aber der Mann durch Schenkungen, die aus bloßer Freygebigkeit herrühren, das gemeinschaftliche Vermögen, ohne Einwilligung der Frau, dergestalt erschöpft hätte, daß nach getrennter Ehe die Frau nicht so viel, als sie in die Gemeinschaft gebracht hat, zurückerhalten könnte: so ist die Frau berechtigt, dergleichen Schenkungen in so weit zu widerrufen, als es zur Ergänzung des Fehlenden nothwendig ist.

§. 383. Einseitige Schenkungen des Mannes, welche die Frau nach vorstehenden Grundsätzen hätte widerrufen können, werden, wenn kein Widerruf erfolgt, bey der Auseinandersetzung unter den Eheleuten, auf den Antheil des Mannes gerechnet.

§. 384. Geldstrafen, in welche der Mann verurtheilt wird, ingleichen die ihm zur Last fallenden Kosten einer gegen ihn verhängten Untersuchung, können aus dem gemeinschaftlichen Vermögen beygetrieben werden.

§. 385. Doch müssen dergleichen Geldstrafen, so wie die Inquisitionskosten, bey erfolgender Aufhebung der Gemeinschaft, auf den Antheil des Mannes angerechnet werden.

§. 386. Grundstücke und Gerechtigkeiten, welche die Frau in die Gemeinschaft gebracht hat, können wegen einseitiger Schulden des Mannes, die derselbe, bei erfolgender Auseinandersetzung, auf seinen Antheil sich anrechnen lassen müßte, nur alsdann angegriffen werden, wenn das übrige gemeinschaftliche Vermögen zu deren Bezahlung nicht hinreicht.

§. 387. Hat die Frau gegen eine vorhabende Verfügung des Mannes demjenigen, mit welchem sie vollzogen werden soll, ihren Widerspruch ausdrücklich geäußert: so muß die Ergänzung ihrer Einwilligung durch den Richter abgewartet werden.

§. 388. In allen Fällen, wo die Frau ihre Einwilligung versagt, kann selbige von dem vormundschaftlichen Gerichte ergänzt werden; wenn sich nach vorhergegangener Untersuchung findet, daß die Verfügung des Mannes nach den Umständen nothwendig, oder dem Interesse der Frau unnachtheilig sey.

§. 389. Schulden einer in der Gütergemeinschaft lebenden Frau sind nur in den §. 321. 324. bis 327. bestimmten Fällen gültig, und in Ansehung des gemeinschaftlichen Vermögens verbindlich.

§. 390. Doch gilt wegen der Geldstrafen, in welche die Frau verurtheilt worden, und wegen der Kosten einer gegen sie verhängten Untersuchung, eben das, was in Ansehung des Mannes §. 385. verordnet ist.

§. 391. Auch solche Schulden beyder Ehegatten, welche schon vor vollzogener Heirath gemacht worden, werden der Regel nach dergestalt gemeinschaftlich, daß die Gläubiger sich deswegen an das gemeinschaftliche Vermögen halten, können.

§. 392. Hat jedoch ein Ehegatte mehr Schulden als Vermögen in die Gemeinschaft gebracht: so kann der andere innerhalb Zweyer Jahre, nach vollzogener Ehe, auf die Absonderung des Vermögens antragen.

§. 393. Alsdann können die Gläubiger, deren Forderungen vor der Heirath entstanden sind, nur an das abgesonderte Vermögen ihres eigentlichen Schuldners sich halten.

§. 394. Den während der Ehe gemachten Schulden hingegen bleibt auch in diesem Falle das gemeinschaftliche Vermögen verhaftet.

§. 395. Ist die zweyjährige Frist verstrichen: so kann selbst dem verschuldeten Ehegatten, oder dessen Erben, bey der Auseinandersetzung, wegen der vor der Ehe gemachten Schulden nichts angerechnet werden.

II. Gemeinschaft des Erwerbes.

§. 396. Ist in den Verträgen, Provinzialgesetzen, oder Statuten, nur eine Gemeinschaft des Erwerbes festgesetzt: so erstreckt sich diese der Regel nach auf den gesammten Erwerb beyder Eheleute.

§. 397. Gleich bey dem Eintritt in diese Gemeinschaft soll über das Vermögen eines jeden der Ehegatten ein Verzeichniß aufgenommen werden.

§. 398. In diesem Verzeichnisse sind sowohl bewegliche als unbewegliche Sachen, zum Behufe einer künftigen Auseinandersetzung, zu einem gewissen Werthe anzuschlagen.

§. 399. Das Verzeichniß soll gerichtlich beglaubigt, oder doch von beiden Eheleuten, mit Zuziehung eines rechtskundigen Beystandes von Seiten der Frau, unterschrieben werden.

§. 400. Von allem, was in diesem Verzeichnisse nicht angegeben, und doch wirklich vorhanden ist, wird vermuthet, daß es zum Erwerbe gehöre.

§. 401. Ist kein Verzeichniß aufgenommen worden: so gilt diese Vermuthung von allem, was bey der Auseinandersetzung vorhanden ist.

§. 402. Erbschaften und Vermächtnisse, welche einem der Ehegatten zufallen, gehören nicht zu der Gemeinschaft des Erwerbes.

§. 403. Ein Gleiches gilt von Geschenken, die auf einer bloßen Freygebigkeit beruhen.

§. 404. Alle andre Glücksfälle, die sich nach eingegangener Gemeinschaft ereignen, gehören ohne Ausnahme zum Erwerbe.

§. 405. Auch werden von allen Stücken, die an sich zur Gemeinschaft nicht gehören, die Nutzungen dennoch zum gemeinschaftlichen Erwerbe gezogen.

§. 406. Durch die Gemeinschaft des Erwerbes wird kein Ehegatte zur Bezahlung der besondern Schulden des andern aus der Substanz seines Vermögens verpflichtet.

§. 407. Der gemeinschaftliche Erwerb hingegen kann von den Gläubigern des Mannes, ohne Unterschied, ob die Schulden vor oder nach der Heirath entstanden sind, angegriffen werden.

§. 408. Auch die Gläubiger der Frau können an den Erwerb sich halten, wenn ihre Forderungen nach §. 389. gültig, oder noch vor der Heirath entstanden sind.

§. 409. Wird durch die besondern Gläubiger des einen Ehegatten der gemeinschaftliche Erwerb geschwächt: so kann der andere Ersatz aus dem eigenthümlichen Vermögen des erstern fordern.

§. 410. Hat der verschuldete Ehegatte kein eigenthümliches Vermögen in die Ehe gebracht: so kann der andre, binnen Zwei Jahren nach eingegangener Gemeinschaft, auf die Absonderung des Erwerbes, jedoch nur in Ansehung der Zukunft, antragen.

§. 411. Außer vorstehenden Bestimmungen (§. 402-410.) gilt, wegen der Rechte und Pflichten der Eheleute bey einer Gemeinschaft des Erwerbes, eben das, was wegen der Gemeinschaft der Güter überhaupt §. 377-388. verordnet ist.

Ausschließung und Aufhebung der Gemeinschaft.

§. 412. Die Gemeinschaft der, Güter, oder des Erwerbes, kann durch Vertrage vor der Heirath ausgeschlossen werden.

§. 413. Während der Ehe hingegen findet die Aufhebung einer solchen auf Provinzialgesetze oder Statuten sich gründenden Gemeinschaft, auch mit Bewilligung beyder Eheleute, in der Regel nicht statt.

§. 414. Selbst Minderjährige können eine solche Gemeinschaft, in so fern dieselbe durch ihre Verheirathung einmal entstanden ist, nach erlangter Volljährigkeit nicht widerrufen.

§. 415. In wie fern aber die Entstehung der Communion bey der Verheirathung minderjähriger Pflegebefohlnen weiblichen Geschlechts ausgesetzt bleibe, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XVIII. Abscnn. VIII.)

§. 416. Wenn Eheleute ihren ersten Wohnsitz, wo keine Gütergemeinschaft war, an einen andern, wo dieselbe statt findet, verlegen: so können sie die nach §. 352. daraus entstehenden Folgen durch einen Vertrag ausschließen.

§. 417. Geschieht die Verlegung des Wohnsitzes, in stehender Ehe, von einem Orte, wo Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbes obwaltet, an einen andern, wo sie nicht statt findet: so kann die unter den Eheleuten entstandene Gemeinschaft durch einen Vertrag wieder aufgehoben werden.

§. 418. Ueberhaupt stehet es den Eheleuten zu allen Zeiten frey, die Folgen der Gemeinschaft, so weit sich dieselben nur auf ihre künftige Succession erstrecken, durch Verträge aufzuheben oder abzuändern.

§. 419. Eine bloß durch Vertrag entstandene Gemeinschaft kann zu allen Zeiten auch durch Vertrag wieder aufgehoben werden.

§. 420. Auf den einseitigen Antrag des einen Ehegatten kann die Aufhebung der Gemeinschaft in dem Falle des §. 392. 410. erfolgen.

§. 421. Ferner alsdann, wenn der eine Ehegatte in Concurs versunken ist, und der andre von der Gemeinschaft für die Zukunft wieder abgehen will.

§. 422. In allen Fällen, da die Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbes ausgeschlossen, oder aufgehoben werden soll, muß dieses gerichtlich verlautbart, und in den Zeitungen oder Intelligenzblättern der Provinz, zu dreyenmalen innerhalb Vier Wochen, bekannt gemacht werden.

§. 423. Bey Kaufleuten in Handelsstädten muß außerdem die Bekanntmachung auf der Börse, oder durch die Kaufmannsältesten; und bey Zunftgenossen durch die Vorsteher der Zunft geschehen.

§. 424. Auch muß die geschehene Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft bey allen Grundstücken, welche sonst der Gemeinschaft unterworfen seyn würden, im Hypothekenbuche vermerkt werden.

§. 425. In dem Falle des §. 417. muß die Bekanntmachung an dem Orte des vorigen Wohnsitzes geschehen.

§. 426. Wenn Eheleute, welche die an dem Orte ihres ersten Wohnsitzes obwaltende Gemeinschaft durch einen Vertrag ausgeschlossen haben, an einen andern Ort ziehen, wo dergleichen Gemeinschaft ebenfalls statt findet: so muß die Bekanntmachung des ausschließenden Vertrages daselbst wiederholt werden.

§. 427. Die Aufhebung der während der Ehe einmal entstandenen Gemeinschaft äußert ihre Wirkungen, in Ansehung der Eheleute selbst, vom Tage der gerichtlichen Erklärung.

§. 428. In Ansehung eines Dritten aber, welcher einer frühern Wissenschaft nicht überführt werden kann, äußern sich diese Wirkungen erst nach Ablauf des zur Bekanntmachung bestimmten vierwochentlichen Zeitraums.

§. 429. Ist die §. 423. vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben: so kann die geschehene Ausschließung oder Aufhebung denjenigen, welchen sie auf diese Art hätte bekannt gemacht werden sollen, nicht entgegen gesetzt werden.

§. 430. Ist der §. 424. vorgeschriebene Vermerk in den Hypothekenbüchern unterblieben: so kann die Aufhebung der Gemeinschaft, in Geschäften, welche dergleichen Grundstücke betreffen, einem Dritten nicht nachtheilig seyn.

§. 431. Ueberhaupt bleiben, auch nach Aufhebung der Gemeinschaft, den Gläubigern, deren Forderungen während derselben entstanden sind, ihre Rechte an das gemeinschaftlich gewesene Vermögen ungeändert vorbehalten.

§. 432. In allen übrigen Stücken aber werden die Rechte und Pflichten der Eheleute, sowohl unter sich, als gegen Andre, so beurtheilt, als ob gar keine Gemeinschaft unter ihnen entstanden wäre.

§. 433. Wie alsdann bey der Auseinandersetzung und Absonderung des Vermögens zu verfahren sey, ist im folgenden Abschnitte bestimmt.

Siebenter Abschnitt

Von Trennung der Ehe durch den Tod

Begraben.

§. 434. Wird die Ehe durch den Tod getrennt: so muß der überlebende Ehegatte den verstorbenen anständig begraben lassen.

§. 435. Können die Begräbnißkosten aus dem Nachlasse nicht bestritten werden: so ist der Ueberlebende zu deren Bezahlung so weit, als sein Vermögen hinreicht, verbunden.

Trauer.

§. 436. Die Wittwe mag ein ganzes, der Wittwer aber ein halbes Jahr, um den verstorbenen Ehegatten trauern.

§. 437. Erfolgt innerhalb der Trauerzeit eine anderweitige gültige Verheirathung: so wird dadurch die Trauer geendigt.

Erbfolge.

§. 438. Die Rechte des überlebenden Ehegatten auf das Vermögen des Verstorbenen, müssen zuvörderst nach den obwaltenden Verträgen; in deren Ermangelung nach gültig errichteten letztwilligen Verordnungen; wenn aber beyde nicht vorhanden sind, nach den Gesetzen, bestimmt werden.

I. Aus Verträgen.

§. 439. Erbverträge können Eheleute sowohl vor als nach der Verheirathung schließen.

§. 440. Was von Erbverträgen überhaupt, und von Verträgen unter Verlobten oder Eheleuten insonderheit verordnet ist, findet auch bey solchen Erbverträgen Anwendung. (Th. I. Tit. XII. Abschn. II.)

§. 441. Doch ist die gerichtliche Aufnehmung eines Erbvertrages unter Eheleuten nur alsdann nothwendig, wenn die Frau dadurch an den nach den Gesetzen ihr zukommenden Rechten etwas verlieren soll.

§. 442. Wenn Erbverträge unter Eheleuten durch gegenseitige Bewilligung wieder aufgehoben werden sollen: so muß diese Einwilligung, sobald dabey die Frau im Verhältnisse gegen die in dem Vertrage ihr zugesicherten Rechte etwas verlieren soll, gerichtlich erklärt werden.

§. 443. So lange dergleichen gerichtliche Erklärung nicht erfolgt ist, besteht ein solcher Erbvertrag, wenn gleich aus der Ehe Kinder erzeugt worden, die aber vor den Aeltern wieder verstorben sind.

§. 444. Sind aber bey dem Tode des einen Ehegatten Kinder oder weitere Abkömmlinge aus dieser Ehe vorhanden, und ist ihrentwegen in dem Erbvertrage nichts bestimmt: so finden eben die Vorschriften statt, wie in dem Falle, wenn in einem Testamente wegen nachgeborner Kinder nichts verordnet ist. (Tit. II. Abschn. V.)

§. 445. Wenn es nach der Fassung des Erbvertrages zweifelhaft ist: ob der überlebende Ehegatte durch die darin ausgeworfene Summe oder Sache abgefunden, oder ob ihm selbige nur voraus beschieden seyn solle: so streitet die Vermuthung für ersteres.

§. 446. Wenn jedoch der Verstorbene Vermögen von verschiedener Art, z. B. Lehn und freyes Vermögen, besessen hat, und im Vertrage nur bestimmt ist, was der Ueberlebende aus der einen Art des Vermögens haben solle: so bleiben ihm in der andern seine Successionsrechte vorbehalten.

§. 447. Wenn es nach der Fassung zweifelhaft ist: ob die Eheleute einen Erbvertrag, oder nur ein wechselseitiges Testament haben errichten wollen: so wird letzteres vermuthet.

§. 448. Ist aber die Erbfolge durch einen wirklichen Vertrag bestimmt: so steht es nicht in der Macht des Ueberlebenden, von dem Vertrage abzugehen, und die gesetzliche Erbportion zu wählen.

§. 449. Doch kann diese Wahl, in dem Vertrage selbst, dem überlebenden Ehegatten vorbehalten werden.

§. 450. Auch ohne dergleichen Vorbehalt bleibt die Wahl dem Ueberlebenden alsdann frey, wenn über den Nachlaß des Verstorbenen in dem Vertrage ausdrücklich zum Besten einer gewissen bestimmten Person verordnet, und diese Person zur Zeit des eintretenden Sterbefalles nicht mehr vorhanden ist.

§. 451. So weit in dem Erbvertrage wegen des eigenthümlichen Vermögens des überlebenden Ehegatten nichts bestimmt ist; so weit finden darauf die bey der gesetzlichen Erbfolge vorgeschriebenen Grundsätze Anwendung.

Ehevermächtniß.

§. 452. Der Theil des Vermögens, welchen die Ehefrau dem Manne auf den Todesfall durch Vertrag aussetzt, heißt das Ehevermächtniß.

§. 453. Während des Lebens beyder Eheleute hat der Mann, des Ehevermächtnisses wegen, keine besondre Rechte in dem Vermögen der Frau.

§. 454. Ist dem Manne eine bestimmte Sache oder Summe zum Ehevermächtnisse beschieden: so wird er, in Beziehung auf die Erben der Frau, als Legatarius angesehen.

§. 455. Besteht aber das Ehevermächtniß aus einem nur in Verhältniß gegen das Ganze bestimmten Theile (pars quota) des Nachlasses: so hat der Mann die Rechte und Pflichten eines Miterben.

Gegenvermächtniß, Leibgedinge und Witthum.

§. 456. Was der Mann der Frau aus seinem Vermögen auf den Todesfall eigenthümlich aussetzt, heißt das Gegenvermächtniß.

§. 457. Wird der Frau nur der Nießbrauch gewisser Güter oder Capitalien angewiesen: so heißt es ein Leibgedinge.

§. 458. Eine jährliche Summe, die der Frau aus dem Nachlasse des Mannes zu ihrem Unterhalte während des Wittwenstandes ausgesetzt worden, wird Witthum genannt.

§. 459. Ist die Summe des Gegenvermächtnisses im Vertrage nicht bestimmt; wohl aber die Absicht der Contrahenten, daß dasselbe mit dem Eingebrachten in Verhältniß stehen solle, aus der Fassung und den Umständen ersichtlich: so ist das Gegenvermächtniß auf die Hälfte des Eingebrachten festzusetzen.

§. 460. Ist eine solche Rücksicht auf die Summe des Eingebrachten aus dem Vertrage nicht zu entnehmen: so wird das Gegenvermächtniß dem Ehevermächtnisse gleich gesetzt.

§. 461. Ist auch kein Ehevermächtniß bestimmt: so ist die Aussetzung eines solchen ohne Bestimmung einer Summe angewiesenen Gegenvermächtnisses ohne Wirkung; und die überlebende Ehefrau kann nur auf die gesetzliche Erbfolge Anspruch machen.

§. 462. Ist die Summe des Witthums im Vertrage unbestimmt geblieben: so muß der Richter dieselbe auf den, nach Verhältniß des Standes der Frau, nothdürftigen Unterhalt, so weit die Nutzungen ihres eignen Vermögens dazu nicht hinreichen, bestimmen.

§. 463. Kann die Frau sich diesen nothdürftigen Unterhalt aus eignen Mitteln verschaffen: so ist sie dennoch, in dem §. 462. angegebenen Falle, den vierten Theil der richterlich ausgemessenen Summe aus dem Nachlasse des Mannes zu fordern berechtigt.

§. 464. Ist eine bestimmte Summe zum Witthume verschrieben, und auf die Nutzungen eines Grundstücks, oder die Zinsen eines Capitals bloß angewiesen: so muß, wenn diese Einkünfte oder Zinsen unzureichend sind, das Fehlende aus dem übrigen Nachlasse des Mannes ergänzt werden.

§. 465. Die Frau hat, wegen der, auf den Todesfall des Mannes, durch Verträge vor oder während der Ehe ihr ausgesetzten Vortheile, ein gleiches Recht, Sicherheitsbestellung von dem Manne zu fordern, wie wegen ihres Eingebrachten.

§. 466. Auch genießt sie, bey entstandenem Zahlungs-Unvermögen des Mannes, die in der Concursordnung näher bestimmten Vorrechte.

§. 467. So weit jedoch der Mann, zur Zeit der Einräumung dieser Vortheile, erweislich schon über sein Vermögen verschuldet war, muß die Frau damit allen andern Gläubigern nachstehen.

§. 468. Sind diese Vortheile auf einen nur im Verhältniß gegen das Ganze bestimmten Theil der Verlassenschaft des Mannes (pars quota) festgesetzt: so kann die Frau, bey entstandenem Zahlungs-Unvermögen des Mannes, deshalb keinen Anspruch machen.

§. 469. Nach dem Tode des Mannes wird das Gegenvermächtniß ein freyes und unwiderrufliches Eigenthum der Frau.

§. 470. Leibgedinge und Witthum aber fallen nach dem Tode der Frau an die Erben, oder Lehns- oder Fideicommiß-Folger des Mannes zurück.

§. 471. Auch hören Leibgedinge und Witthum auf, wenn die Frau sich wieder verheirathet.

§. 472. Das einer Frau zur Bedingung gesetzte Verbot, ihren Wittwenstand zu ändern, wird nicht nur in Ansehung des Leibgedinges und Witthums, sondern auch in Ansehung der von einem Dritten ihr unter dieser Bedingung zugewendeten Vortheile, außer dem Falle einer wirklichen Heirath, nur alsdann für übertreten geachtet, wenn dieselbe einer zum öffentlichen Aergerniß geführten liederlichen Lebensart gerichtlich überwiesen worden.

§. 473. Das durch anderweitige Heirath einmal verlorne Recht, lebt in dem darauf folgenden verwittweten Stande nicht wieder auf.

§. 474. Hat die Frau, gegen Erhaltung des Leibgedinges oder Witthums, ihr Eingebrachtes ganz oder zum Theil in der Erbschaftsmasse des Mannes zurücklassen müssen: so können ihr jene Vortheile auch aus den §. 471. 472. angegebenen Gründen nicht wieder entzogen werden.

§. 475. Ist der Frau die Wahl gelassen: ob sie ihr Vermögen zurücknehmen, oder Witthum fordern wolle: so ist sie nicht schuldig, sich vor Ablauf des Trauerjahres zu erklären.

§. 476. Hat sie aber alsdann einmal gewählt: so kann sie von ihrer Erklärung nicht wieder abgehen.

§. 477. Was sie in der Zwischenzeit aus dem Nachlasse des Mannes erhalten hat, das wird ihr, nach Maaßgabe ihrer Erklärung, auf ihr Eingebrachtes, oder auf das Leibgedinge oder Witthum angerechnet.

§. 478. Ein Vertrag, wodurch Eheleute aus eignem Vermögen einen Erbschatz bestellen, gilt nur als ein Erbvertrag.

§. 479. Es kann also dergleichen Bestellung, während des Lebens beyder Eheleute mit ihrer gemeinschaftlichen Bewilligung, zu allen Zeiten; und wenn sie von einem unter ihnen bloß durch einseitige Erklärung geschehen ist, von dem Besteller auch einseitig widerrufen werden.

§. 480. Wenn aber einer der Ehegatten verstorben ist: so finden wegen der Succession in den Erbschatz die Vorschriften §. 541. sqq. Anwendung.

II. Aus letztwilligen Verordnungen.

§. 481. Sind keine Verträge, wodurch die Erbfolge bestimmt wird, vorhanden: so dient die von dem verstorbenen Ehegatten hinterlassene letzte Willensverordnung zur Richtschnur.

§. 482. Nur Eheleuten ist es erlaubt, wechselseitige Testamente über ihren Nachlaß zu errichten. (Th. I. Tit. XII. §. 614. sqq.)

§. 483. Um Betrug und Ueberlistung zu vermeiden, sollen nur solche Testamente als wechselseitig gelten, welche in Einem Instrumente errichtet worden.

§. 484. Sind dergleichen Testamente von beyden Theilen unterschrieben, und dem Gerichte übergeben worden: so kommt es nicht darauf an, wer den Aufsatz selbst gefertigt habe.

§. 485. Dergleichen wechselseitige Testamente, in so fern dieselben nicht etwa als ein wirklicher Vertrag errichtet, und mit der bey Erbverträgen vorgeschriebenen Form versehen sind, werden schon durch den Widerruf eines der Ehegatten vernichtet.

§. 486. Hat jedoch der andere Ehegatte weder seines Orts ausdrücklich widerrufen, noch eine andre letztwillige Verordnung errichtet: so bestehen diejenigen Vermächtnisse, welche er in dem wechselseitigen Testamente andern als solchen Personen, die bloß mit dem Widerrufenden als Verwandte oder besondre Freunde verbunden sind, ausgesetzt hat.

§. 487. Bloße Aenderungen und Zusätze bey Vermächtnissen, und andern dergleichen Verfügungen wirken niemals die Vernichtung des gegenseitigen Testaments.

§. 488. Sie sind aber ungültig, in so fern sie bloß einseitig gemacht worden, und zum Nachtheile der überlebenden Ehegatten abzielen.

§. 489. Wenn die Ehe unter den wechselseitig testirenden Eheleuten durch Scheidung getrennt worden: so verliert das ganze wechselseitige Testament von selbst seine Gültigkeit.

§. 490. Auch nach dem Tode des einen Ehegatten hat der überlebende die Wahl: ob er die Erbschaft aus dem Testamente antreten, oder ausschlagen wolle.

§. 491. Entsagt er der Erbschaft aus dem Testamente: so finden die Vorschriften des Neunten Titels im Ersten Theile §. 398. sqq. Anwendung.

§. 492. Nimmt er die Erbschaft aus dem Testamente an: so kann er auch von seinen eignen Verordnungen nicht wieder abgehen; in so fern aus der Fassung, oder aus den Umständen erhellet, daß der Erstverstorbene ihm seinen Nachlaß, in Rücksicht auf diese Verfügungen, zugewendet habe.

§. 493. Dies wird hauptsächlich bey solchen Verordnungen des überlebenden Ehegatten vermuthet, welche zum Besten der gemeinschaftlichen Kinder, oder der Verwandten oder besondern Freunde des Erstverstorbenen abzielen.

§. 494. Wechselseitige Testamente, worin beyde Theile sich des Widerrufs ausdrücklich begeben haben, sind als Erbverträge anzusehen.

III. Aus Provinzialgesetzen oder Statuten.

§. 495. Haben die Eheleute die Erbfolge weder durch Verträge, noch durch letzte Willensverordnungen bestimmt: so wird nach den Statuten oder Provinzialgesetzen des letzten persönlichen Gerichtsstandes des Verstorbenen verfahren.

§. 496. Haben die Eheleute während der Ehe ihren Wohnsitz verändert: so hat der überlebende die Wahl: ob er nach den Gesetzen des letzten persönlichen Gerichtsstandes des Verstorbenen, oder nach den Gesetzen desjenigen Orts, wo die Eheleute zur Zeit der vollzogenen Heirath ihren ersten Wohnsitz genommen haben, erben wolle.

§. 497. In zweifelhaften Fällen gilt die Vermuthung, daß der dem überlebenden Ehegatten durch solche Gesetze bestimmte Erbtheil, demselben durch Testamente nicht geschmälert oder gar genommen werden könne.

§. 498. Wenn also dem überlebenden Ehegatten in dem Testamente des Erstverstorbenen weniger, als sein statutarischer Erbtheil beträgt, ausgesetzt worden: so kann derselbe die Ergänzung des Fehlenden aus dem übrigen Nachlasse fordern.

§. 499. Nur in so fern, als der überlebende Ehegatte sich solche Handlungen, die eine Scheidung begründen würden, hat zu Schulden kommen lassen, kann ihm sein statutarischer Erbtheil durch letztwillige Verordnungen geschmälert, oder genommen werden.

IV. Nach gemeinen Rechten.

§. 500. Sind wegen der Erbfolge der Eheleute keine oder nicht hinreichende Bestimmungen in den Provinzial-Gesetzbüchern oder Statuten enthalten: so soll nach folgenden allgemeinen Vorschriften verfahren werden.

1) Absonderung der zum Nachlasse nicht gehörenden Stücke.

§. 501. Zuvörderst werden die in dem Nachlasse befindlichen Lehne und Fideicommisse, nebst Zubehör, demjenigen verabfolgt, auf welchen sie durch den Tod des letzten Besitzers gediehen sind.

2) der Gerade, Niftel und des Heergeräthes.

§. 502. Gleichergestalt nehmen diejenigen, welchen, nach Provinzialgesetzen oder Statuten, Heergeräthe, Gerade, oder Niftel zukommen, die dazu gehörenden Stücke.

§. 503. Heergeräthe verläßt nur eine Person männlichen Geschlechts dem nächsten Anverwandten von männlicher Seite und männlichem Geschlechte.

§. 504. Sind mehrere männliche Anverwandten in gleichem Grade vorhanden: so hat derjenige, welcher in Kriegsdiensten des Staats sich befindet, auf das Heergeräthe vorzüglichen Anspruch.

§. 505. Kann der Streit unter den mehrern gleich nahen Verwandten nach diesem Bestimmungsgrunde nicht entschieden werden: so hat der ältere, den Jahren nach, den Vorzug.

§. 506. Catholische Geistliche und protestantische Prediger, die in einem wirklichen Kirchenamte stehen, nehmen und hinterlassen kein Heergeräthe.

§. 507. Die Mitglieder geistlicher, auch catholischer Ritter-Orden, die nicht selbst Priester sind, bleiben hiervon ausgenommen.

§. 508. Gerade nimmt die überlebende Frau aus dem Nachlasse des Mannes.

§. 509. Niftel verläßt eine Frauensperson derjenigen Person weiblichen Geschlechts, welche mit ihr durch Weiber am nächsten verwandt ist.

§. 510. Sind mehrere Verwandtinnen von gleichem Grade vorhanden: so erhalten dieselben die Niftel zu gleichen Theilen.

§. 511. Eheliche Töchter schließen die unehelichen, so wie diese alle weitere Verwandtinnen aus.

§. 512. Außer der absteigenden Linie begründet die Verwandtschaft durch uneheliche Geburt keinen Anspruch auf die Niftel.

§. 513. Denenjenigen, welche ein Recht auf Heergeräthe, Gerade und Niftel zukommt, kann dasselbe durch letztwillige Verordnungen nicht entzogen werden.

§. 514. Wohl aber sind Verkäufe, Veräußerungen, und andre Verfügungen unter Lebendigen, sowohl in Ansehung des Ganzen, als einzelner dazu gehörender Stücke, gültig.

§. 515. Dergleichen Verfügungen können weder unter dem Vorwande einer Simulation, noch einer Verletzung, angefochten werden.

§. 516. Der bedungene Preis oder Werth tritt auch hier nicht an die Stelle des Veräußerten.

§. 517. Diejenigen, welchen Heergeräthe oder Niftel zukommt, müssen sich binnen Jahresfrist, nach erfolgtem Anfalle, zur Ausübung ihres Rechts, bey Verlust desselben, melden.

§. 518. Wer Heergeräthe oder Niftel zu verlassen nicht fähig ist, der kann auch dergleichen von andern nicht ziehn.

§. 519. Nach Provinzen, oder Oertern, wo kein Heergeräthe, oder keine Niftel gegeben wird, darf auch dergleichen nicht verabfolgt werden.

§. 520. In allen Fällen, wo Heergeräthe oder Niftel denjenigen, welche sonst durch Provinzialgesetze oder Statuten dazu berufen sind, aus einem oder dem andern der vorstehenden Gründe nicht verabfolgt werden dürfen, fallen dieselben nicht dem nächsten nach ihm zu, sondern sie bleiben in dem Nachlasse.