Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
EINLEITUNG
I. Von den Gesetzen überhaupt
II. Allgemeine Grundsätze des Rechts
ERSTER THEIL
Erster Titel: Von Personen und deren Rechten überhaupt
Zweyter Titel: Von Sachen und deren Rechten überhaupt
Dritter Titel: Von Handlungen und den daraus entstehenden Rechten
Viertel Titel: Von Willenserklärungen
Fünfter Titel: Von Verträgen
Sechster Titel: Von den Pflichten und Rechten, die aus unerlaubten Handlungen entstehen
Siebenter Titel: Von Gewahrsam und Besitz
Achter Titel: Vom Eigenthum
Neunter Titel: Von der Erwerbung des Eigenthums überhaupt, und den unmittelbaren Arten derselben insonderheit
Erster Abschnitt: Von der ursprünglichen Besitznehmung
Zweyter Abschnitt: Von der Besitznehmung verlassener und verlohrner Sachen
Dritter Abschnitt: Von gefundenen Schätzen
Vierter Abschnitt: Vom Thierfange
Fünfter Abschnitt: Von der Beute
Sechster Abschnitt: Von der Erwerbung der An- und Zuwüchse
Siebenter Abschnitt: Von Preißgegebenen Sachen und Geldern
Achter Abschnitt: Von Erwerbung der Erbschaften
Neunter Abschnitt: Von der Verjährung
Zehnter Titel: Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums
Eilfter Titel: Von den Titeln zur Erwerbung des Eigenthums unter Lebendigen
Erster Abschnitt: Von Kaufs- und Verkaufsgeschäften
Zweyter Abschnitt: Vom Tauschvertrage
Dritter Abschnitt: Von Abtretung der Rechte
Vierter Abschnitt: Vom Erbschaftskaufe
Fünfter Abschnitt: Vom Trödelvertrage
Sechster Abschnitt: Von gewagten Geschäften und ungewissen Erwartungen
Siebenter Abschnitt: Vom Darlehensvertrage
Achter Abschnitt: Von Vertragen; wodurch Sachen gegen Handlungen, oder Handlungen gegen Handlungen versprochen wurden
Neunter Abschnitt: Von Schenkungen
Zwölfter Titel: Von den Titeln zur Erwerbung des Eigenthums von Todeswegen
Erster Abschnitt: Von Testamenten und Codicilen
Zweyter Abschnitt: Von Erbverträgen
Dreyzehnter Titel: Von Erwerbung des Eigenthums der Sachen, und Rechte durch einen Dritten
Erster Abschnitt: Von Vollmachtsaufträgen
Zweyter Abschnitt: Von Uebernehmung fremder Geschäfte ohne vorhergegangenen Auftrag
Dritter Abschnitt: Von nützlichen Verwendungen
Vierzehnter Titel: Von Erhaltung des Eigenthums der Rechte
Erster Abschnitt: Vom Verwahrungsvertrage
Zweyter Abschnitt: Von Verwaltung fremder Sachen und Güter
Dritter Abschnitt: Von Caution und Bürgschaften
Vierter Abschnitt: Von Prüfungen
Fünfter Abschnitt: Von Protestationen
Fünfzehnter Titel: Von Verfolgung des Eigenthums
Sechszehnter Titel: Von den Arten, wie Rechte und Verbindlichkeiten aufhören
Erster Abschnitt: Von Erfüllung der Verbindlichkeiten überhaupt
Zweyter Abschnitt: Von der Zahlung
Dritter Abschnitt: Von der Deposition
Vierter Abschnitt: Von der Angabe an Zahlungsstatt
Fünfter Abschnitt: Von Anweisungen
Sechster Abschnitt: Von der Compensation
Siebenter Abschnitt: Von Entsagung der Rechte
Achter Abschnitt: Von Vergleichen
Neunter Abschnitt: Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten durch deren Umschaffung
Zehnter Abschnitt: Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten durch deren Vereinigung
Siebzehnter Titel: Vom gemeinschaftlichen Eigenthume
Erster Abschnitt: Vom gemeinschaftlichen Eigenthume überhaupt
Zweyter Abschnitt: Vom gemainschaftlichen(!) Eigenthume der Miterben
Dritter Abschnitt: Von Gemeinschaften, welche durch Vertrag entstehn
Vierter Abschnitt: Von Gemeinheitstheilungen
Fünfter Abschnitt: Von Gränzscheidungen
Achtzehnter Titel: Vom getheilten Eigenthume
Erster Abschnitt: Vom Lehne
Zweyter Abschnitt: Von Erbzinsgütern
Neunzenhter Titel: Von dinglichen und persönlichen Rechten auf fremdes Eigenthum überhaupt
Zwanzigster(!) Titel: Von den Rechten auf die Substanz einer fremden Sache
Erster Abschnitt: Vom Rechte des Unterpfandes
Zweyter Abschnitt: Vom Zurückbehaltungsrechte
Dritter Abschnitt: Vom Vorkaufs- Näher- und Wiederkaufsrechte
Ein und Zwanzigster Titel: Von dem Rechte zum Gebrauche oder Nutzung fremden Eigenthums
Erster Abschnitt: Vom Nießbrauche
Zweyter Abschnitt: Von der Erbpacht
Dritter Abschnitt: Von dem eingeschränkten Gebrauchs- und Nutzungs-Rechte fremder Sachen
Vierter Abschnitt: Von den zur Cultur ausgesetzten Gütern und Grundstücken
Zwey und Zwanzigster Titel: Von Gerechtigkeiten der Grundstücke gegen einander
Drey und Zwanzigster Titel: Von Zwangs- und Banngerechtigkeiten
ZWEYTER THEIL
Erster Titel: Von der Ehe
Erster Abschnitt: Von den Erfordernissen einer gültigen Ehe
Zweyter Abschnitt: Von Ehegelöbnissen
Dritter Abschnitt: Von der Vollziehung einer vollgültigen Ehe
Vierter Abschnitt: Von den Rechten und Pflichten der Eheleute, in Beziehung auf ihre Personen
Fünfter Abschnitt: Von den Rechten und Pflichten der Eheleute in Beziehung auf ihr Vermögen
Sechster Abschnitt: Von der Gemeinschaft der Güter unter Eheleuten
Siebenter Abschnitt: Von Trennung der Ehe durch den Tod
Achter Abschnitt: Von Trennung der Ehe durch richterlichen Ausspruch
Neunter Abschnitt: Von der Ehe zur linken Hand
Zehnter Abschnitt: Von den rechtlichen Folgen gesetzwidrig geschlossener Ehe
Eilfter Abschnitt: Von den rechtlichen Folgen des unehelichen Beyschlafes
Zweyter Titel: Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Aeltern und Kinder
Erster Abschnitt: Von ehelichen Kindern
Zweyter Abschnitt: Von den Rechten und Pflichten der Aeltern, und des aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugten Kinder
Dritter Abschnitt: Von dem eingenthümlichen Gewalt
Vierter Abschnitt: Von Aufhebung der väterlichen Vermögen der Kinder
FünfterAbschnitt: Von de Erbfolge der Kinder und andrer Verwandten in absteigender Linie
Sechster Abschnitt: Von der Erbfolge der Aeltern und andrer Verwandten in aufsteigender Linie
Siebenter Abschnitt: Von der Pupilar-Substitution
Achter Abschnitt: Von den Kindern aus einer Ehe zur linken Hand
Neunter Abschnitt: Von den aus unehelichem Beyschlafe erzeugten Kinder
Zehnter Abschnitt: Von der Annahme an Kindesstatt
Eilfter Abschnitt: Von der Einkindschaft
Zwölfter Abschnitt: Von Pflegekindern
Dritter Titel: Von den Rechten und Pflichten der übrigen Mitglieder einer Familie
Vierter Titel: Von gemeinschaftlichen Familienrechten
Erster Abschnitt: Von gemeinschaftlichen Familienrechten überhaupt
Zweyter Abschnitt: Von Familienstiftungen
Dritter Abschnitt: Von beständigen Familien-Fideicomissen
Vierter Abschnitt: Von der Successionsordnung in Familien-Fideicomissen
Fünfter Abschnitt: Von der Auseinandersetzung zwischen dem Fideicomißfolger und den Erben des letzten Besitzers
Sechster Abschnitt: Von dem Näherrechte auf Familiengüter
Fünfter Titel: Von den Rechten und Pflichten der Herrschaften und des Gesindes
Sechster Titel: Von Gesellschaften überhaupt, und von Corporationen und Gemeinen insonderheit
Siebenter Titel: Vom Bauerstande
Erster Abschnitt: Vom Bauerstande überhaupt
Zweyter Abschnitt: Von Dorfgemeinen
Dritter Abschnitt: Von unterthänigen Landbewohnern und ihrem Verhältnisse gegen ihre Herrschaften
Vierter Abschnitt: Von den persönlichen Pflichten und Rechten der Unterthanen
Fünfter Abschnitt: Von den Rechten und Pflichten der Unterthanen in Ansehung ihres Vermögens
Sechster Abschnitt: Von den Diensten der Unterthanen
Siebenter Abschnitt: Von den Zinsen und Abgaben der Unterthanen
Achter Abschnitt: Von der Entlassung aus der Unterthänigkeit
Achter Titel: Vom Bürgerstande
Erster Abschnitt: Vom Bürgerstande überhaupt
Zweyter Abschnitt: Von Städten und Stadtgemeinen
Dritter Abschnitt: Von Handwerkern und Zünften
Vierter Abschnitt: Von Künstlern und Fabrikanten
Fünfter Abschnitt: Von Brauern, Gastwirthen, Garköchen und andern
Sechster Abschnitt: Von Apothekern
Siebenter Abschnitt: Von Kaufleuten
Achter Abschnitt: Von Wechseln
Neunter Abschnitt: Von Handelsbillets und Assignationen
Zehnter Abschnitt: Von Mäklern
Eilfter Abschnitt: Von Rhedern, Schiffern und Befrachtern
Zwölfter Abschnitt: Von Haverey und Seeschäden
Dreyzehnter Abschnitt: Von Versicherungen
Vierzehnter Abschnitt: Von der Bodmerey
Fünfzehnter Abschnitt: Von Fuhrleuten
Neunter Titel: Von den Pflichten und Rechten des Adelstandes (!)
Zehnter Titel: Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staats
Eilfter Titel: Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften
Erster Abschnitt: Von Kirchengesellschaften überhaupt
Zweyter Abschnitt: Von den Mitgliedern der Kircheugesellschaften
Dritter Abschnitt: Von den Obern und Vorgesetzten der Kirchengesellschaften
Vierter Abschnitt: Von den Gütern und dem Vermögen derKirchengesellschaften
Fünfter Abschnitt: Von Parochien
Sechster Abschnitt: Von dem Pfarrer und dessen Rechten
Siebenter Abschnitt: Von weltlichen KirchenbedientenAchter Abschnitt: Von Kirchenpatronen
Neunter Abschnitt: Von der Verwaltung der Güter und des Vermögens der Pfarrkirchen
Zehnter Abschnitt: Von Pfarrgütern und Einkünften
Eilfter Abschnitt: Von Zehnten und andern Pfarrabgaben
Zwölfter Abschnitt: Von geistlichen Gesellschaften überhaupt
Dreyzehnter Abschnitt: Von catholischen Domstiftern und Capiteln
Vierzehnter Abschnitt: Von Collegiatstiftern
Fünfzehnter Abschnitt: Von Klostergesellschaften
Sechszehnter Abschnitt: Von geistlichen Ritterorden
Siebzenter Abschnitt: Von weltgeistlichen Canonicis
Achtzehnter Abschnitt: Von Mönchen und Ordensleuten
Neunzehnter Abschnitt: Von den Mitgliedern der geistlichen Ritterorden
Zwanzigster Abschnitt: Von protestantischen Stiftern, Klöstern, Ritterorden, und deren Mitgliedern
Zwölfter Titel: Von niedern und höhern Schulen
Dreyzehnter Titel: Von den Rechten und Pflichten des Staats überhaupt
Vierzehnter Titel: Von den Staats-Einkünften und fiskalischen Rechten
Fünfzehnter Titel: Von den Rechten und Regalien des Staats in Ansehung der Landstraßen, Ströhme, Hafen, und Meeresufer
Erster Abschnitt:Von Land- und Heerstraßen
Zweyter Abschnitt: Von Ströhmen, Hafen und Meeresufern
Dritter Abschnitt: Von der Zollgerechtigkeit
Vierter Abschnitt: Vom Postregal
Fünfter Abschnitt: Von der Mühlengerechtigkeit
Sechszehnter Titel: Von den Rechten des Staats, auf herrnlose Güter und Sachen
Erster Abschnitt: Von den Rechten des Staats auf herrnlose Grundstücke
Zweyter Abschnitt: Von den Rechten des Staats auf erblose Verlassenschaften
Dritter Abschnitt: Vom Jagdregal
Vierter Abschnitt: Vom Bergwerksregal
Siebzehnter Titel: Von den Rechten und Pflichten des Staats zum besonderen Schutze seiner Unterthanen
Erster Abschnitt: Von der Gerichtsbarkeit
Zweyter Abschnitt: Von Auswanderungen, Abfahrts- und Abschoßgeldern
Achtzehnter Titel: Von Vormundschaften und Curatelen
Erster Abschnitt: Von den Personen, welchen Vormünder oder Curatoren bestellt werden müssen
Zweyter Abschnitt: Von denjenigen, welchen die Bestellung der Vermünder und Curatoren zukommt und obliegt
Dritter Abschnitt: Von den Personen, welche das Amt eines Vormundes zu übernehmen schuldig, und dazu fähig sind
Vierter Abschnitt: Von Verpflichtung und Bestätigung der Vormünder
Fünfter Abschnitt: Von den Rechten und Pflichten der Vormünder überhaupt
Sechster Abschnitt: Von der Sorge für den Unterhalt, und die Erziehung der Pflegebefohlnen
Siebenter Abschnitt: Von der Vorsorge für das Vermögen der Pflegebefohlnen
Achter Abschnitt: Von Aufhebung der Vormundschaften
Neunter Abschnitt: Von den Rechten und Pflichten der Curatoren
Neunzehnter Titel: Von Armenanstalten, und andern milden Stiftungen
Zwanzigster Titel: Von den Verbrechen und deren Strafen
Erster Abschnitt: Von Verbrechen und Strafen überhaupt
Zweyter Abschnitt: Von Staatsverbrechen überhaupt und vom Hochverrathe insbesondere
Dritter Abschnitt: Von Verbrechen gegen die äußere Sicherheit des Staats
Vierter Abschnitt: Von Verbrechen gegen die innere Ruhe und Sicherheit des Staats
Fünfter Abschnitt: Von Verletzungen der Ehrfurcht gegen den Staat
Sechster Abschnitt: Von Beleidigungen der Religionsgesellschaften
Siebenter Abschnitt: Von Anmassungen und Beeinträchtigungen der vorbehaltenen Rechte des Staats
Achter Abschnitt: Von den Verbrechen der Diener des Staats
Neunter Abschnitt: Von Privatverbrechen
Zehnter Abschnitt: Von Beleidigungen der Ehre
Eilfter Abschnitt: Von körperlichen Verletzungen
Zwölfter Abschnitt: Von fleischlischen Verbrechen
Dreyzehnter Abschnitt: Von Beleydigungen der Freyheit
Vierzehnter Abschnitt: Von Beschädigung des Vermögens überhaupt, und von Entwendung insonderheit
Fünfzehnter Abschnitt: Von Beschädigungen des Vermögens durch strafbaren Eigennutz und Betrug
Sechszehnter Abschnitt: Von Beschädigungen des Vermögens aus Rache, Bosheit und Muthwillen
Siebzehnter Abschnitt: Von Beschädigungen mit gemeiner Gefahr
EINLEITUNG
1. Von den Gesetzen überhaupt.
§. 1. Das allgemeine Gesetzbuch enthält die Vorschriften, nach welchen die Rechte und Verbindlichkeiten der Einwohner des Staats, so weit dieselben nicht durch besondre Gesetze bestimmt worden, zu beurtheilen sind.
§. 2. Besondre Provinzialverordnungen, und Statuten einzelner Gemeinheiten und Gesellschaften erhalten nur durch die Landesherrliche Bestätigung die Kraft der Gesetze.
§. 3. Gewohnheitsrechte und Observanzen, welche in den Provinzen und einzelnen Gemeinheiten gesetzliche Kraft haben sollen, müssen den Provinzial-Gesetzbüchern einverleibt seyn.
§. 4. In so fern aber durch Observanzen etwas bestimmt wird, was die Gesetze unentschieden gelassen haben, hat es, bis zum Erfolge einer gesetzlichen Bestimmung, dabey sein Bewenden.
§. 5. Die von dem Landesherrn in einzelnen Fällen, oder in Ansehung einzelner Gegenstände, getroffenen Verordnungen können in andern Fällen, oder bey andern Gegenständen, als Gesetze nicht angesehen werden.
§. 6. Auf Meinungen der Rechtslehrer, oder ältere Aussprüche der Richter, soll, bey künftigen Entscheidungen, keine Rücksicht genommen werden.
Abfassung der Gesetze.
§. 7. Ein jeder Entwurf zu einer neuen Verordnung, durch welche die besondern Rechte und Pflichten der Bürger bestimmt, oder die gemeinen Rechte abgeändert, ergänzt, oder erklärt werden sollen, muß, vor der Vollziehung, der Gesetzcommißion zur Prüfung vorgelegt werden.
§. 8. Die Gesetzcommißion muß, ausser der Rücksicht auf die bereits vorhandenen Gesetze und Rechte, ihr Gutachten zugleich auf die Billigkeit und Nutzbarkeit der vorgeschlagnen neuen Verordnung richten, und eine deutliche bestimmte Fassung des zu gebenden Gesetzes in Vorschlag bringen.
§. 9. Die Vorgesetzten eines jeden Departements im Staatsrathe müssen dafür haften, daß dieser Anordnung in keinem Falle entgegen gehandelt werde.
Publication.
§. 10. Das Gesetz erhält seine rechtliche Verbindlichkeit erst von der Zeit an, da es gehörig bekannt gemacht worden.
§. 11. Es müssen daher alle gesetzliche Verordnungen, ihrem völligen Inhalte nach, an den gewöhnlichen Orten öffentlich angeschlagen, und im Auszuge in den Intelligenzblättern der Provinz, für welche sie gegeben sind, bekannt gemacht werden.
§. 12. Es ist aber auch ein jeder Einwohner des Staats, sich um die Gesetze, welche ihn oder sein Gewerbe und seine Handlungen betreffen, genau zu
erkundigen gehalten; und es kann sich niemand mit der Unwissenheit eines gehörig publizirten Gesetzes entschuldigen.
§. 13. Nur in dem Falle, wo vorhin erlaubte, oder als gleichgültig angesehene Handlungen durch Strafgesetze eingeschränkt, oder verboten worden, soll der Uebertreter mit dem Einwande:
daß er, ohne Vernachläßigung seiner Pflichten, vor der vollbrachten That, von dem Verbote nicht unterrichtet gewesen, annoch gehört werden.
Anwendung der Gesetze.
§. 14. Neue Gesetze können auf schon vorhin vorgefallene Handlungen und Begebenheiten nicht angewendet werden.
§. 15. Die von Seiten des Gesetzgebers nöthig befundene und gehörig publizirte Erklärung eines ältern Gesetzes aber giebt, in allen noch zu entscheidenden Rechtsfällen, den Ausschlag.
§. 16. Soll nur die äußere Form einer Handlung geändert, und diese Vorschrift bey allen noch abzuändern möglichen Handlungen beobachtet werden, so muß das Gesetz hierzu eine hinlängliche Frist bestimmt haben.
§. 17. Frühere Handlungen, welche, wegen eines Mangels der Förmlichkeit, nach den alten Gesetzen ungültig seyn würden, sind gültig, in so fern nur die nach den neuern Gesetzen erforderlichen Förmlichkeiten, zur Zeit des darüber entstandnen Streits, dabey angetroffen werden.
§. 18. Die Minderung der in einer ältern Verordnung festgesetzten Strafe kommt auch demjenigen Uebertreter zu statten, an welchem diese Strafe, zur Zeit der Publication des neuem Gesetzes, noch nicht vollzogen war.
§. 19. In so fern aber aus einer verbotenen Handlung Privatrechte entspringen, muß auf die Gesetze, welche zur Zeit der Handlung gültig waren, Rücksicht genommen werden.
§. 20. Ist es zweifelhaft: ob das Verbrechen vor oder nach der Publication des neuen Gesetzes vorgefallen sey, so muß, bey Bestimmung der Strafe, das mildere Gesetz zum Grunde der Entscheidung genommen werden.
§. 21. Uebrigens stehen, bey Beurtheilung einzelner Streitfragen, die allgemeinen Gesetze den Provinzialgesetzen, diese den besondern Statuten, und diese endlich den auf andre Art wohlerworbnen Rechten nach.
Wen die Gesetze verbinden.
§. 22. Die Gesetze des Staats verbinden alle Mitglieder desselben, ohne Unterschied des Standes, Ranges und Geschlechts.
Ueberhaupt.
§. 23. Die persönlichen Eigenschaften und Befugnisse eines Menschen werden nach den Gesetzen der Gerichtsbarkeit beurtheilt, unter welcher derselbe seinen eigentlichen Wohnsitz hat.
§. 24. Eine bloße Entfernung aus seiner Gerichtsbarkeit, bey welcher die Absicht, einen andern Wohnsitz zu wählen, noch nicht mit Zuverlässigkeit erhellet, verändert die persönlichen Rechte und Pflichten dieses Menschen nicht.
§. 25. So lange jemand noch keinen bestimmten Wohnsitz hat, werden seine persönlichen Rechte und Verbindlichkeiten nach dem Orte seiner Herkunft beurtheilt.
§. 26. Ist der Ort seiner Herkunft unbekannt, oder außerhalb der Königlichen Lande, so gelten die Vorschriften des allgemeinen Gesetzbuchs, oder die besondern Gesetze seines jedesmaligen Aufenthalts, so wie nach den einen, oder den andern, eine von ihm unternommene Handlung am füglichsten bestehen kann.
§. 27. Hat jemand einen doppelten Wohnsitz, so wird seine Fähigkeit zu handeln, nach den Gesetzen derjenigen von beyden Gerichtsbarkeiten beurtheilt, welche die Gültigkeit des Geschäfts am meisten begünstigen.
Bey beweglichen Sachen.
§. 28. Das bewegliche Vermögen eines Menschen wird, ohne Rücksicht seines gegenwärtigen Aufenthalts, nach den Gesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit desselben beurtheilt. (§. 23. sqq.)
§. 29. Bey einer doppelten Gerichtsbarkeit haben die Rechte des Ortes, wo sich die Sache befindet, den Vorzug.
§. 30. Ist aber in einem solchen Falle (§. 29.) das Mobiliarvermögen, zur Zeit der sich darauf beziehenden Handlung, an einem dritten Orte, so finden die Gesetze desjenigen Orts Anwendung, welche dem gemeinen Rechte der Preußischen Staaten am nächsten kommen.
§. 31. Das bewegliche Vermögen eines Menschen, der keinen bestimmten Wohnsitz hat, wird nach den Gesetzen seines jedesmaligen Aufenthalts, jedoch mit Rücksicht auf seinen persönlichen Stand, beurtheilt.
Bey unbeweglichen Sachen.
§. 32. In Ansehung des unbeweglichen Vermögens gelten, ohne Rücksicht auf die Person des Eigenthümers, die Gesetze der Gerichtsbarkeit, unter welcher sich dasselbe befindet.
Bey der Form der Handlungen.
§. 33. Provinzialgesetze und Statuten, welche die äußerliche Feyerlichkeit einer Handlung bestimmen, gelten nur bey Handlungen, die unter der Gerichtsbarkeit, für welche das Gesetz gegeben ist, von den ihr unterworfenen Personen vorgenommen werden.
In Ansehung der Fremden.
§. 34. Auch Unterthanen fremder Staaten-welche in hiesigen Landen leben, oder Geschäfte treiben, müssen nach obigen Bestimmungen beurtheilt werden.
§. 35. Doch wird ein Fremder, der in hiesigen Landen Verträge über daselbst befindliche Sachen schließt, in Ansehung seiner Fähigkeit zu handeln, nach denjenigen Gesetzen beurtheilt, nach welchen die Handlung am besten bestehen kann.
§. 36. Den Gesandten und Residenten auswärtiger Mächte, so wie den in ihren Diensten stehenden Personen, bleiben ihre Befreyungen, nach dem Völkerrechte, und den mit den verschiedenen Höfen obwaltenden Verträgen, vorbehalten.
§. 37. Eingeborne Vasallen und Unterthanen, welche mit Erlaubniß des Landesherrn von einem fremden Hofe beglaubigt worden, bleiben in ihren Privathandlungen den Landesgesetzen unterworfen.
§. 38. Die vom Staate an fremde Höfe beglaubigten Gesandten werden nach den Gesetzen der einländischen Gerichtsbarkeit, unter welcher sie zuletzt, vor dem Antritte der Gesandschaft, ihren Wohnsitz gehabt haben, beurtheilt.
§. 39. Sind aber dieselben Ausländer, so gelten, in Ansehung ihrer, wenn sie in hiesigen Landen belangt werden, die Vorschriften des hiesigen gemeinen Rechts.
§. 40. Wem die Gesetze auf der einen Seite Verbindlichkeiten auflegen, dem kommen sie auf der andern Seite durch ihren Schutz auch wieder zu statten.
§. 41. Fremde Unterthanen haben also, bey dem Betriebe erlaubter Geschäfte in hiesigen Landen, sich aller Rechte der Einwohner zu erfreuen, so lange sie sich des Schutzes der Gesetze nicht unwürdig machen.
§. 42. Die Verschiedenheit der Rechte auswärtiger Staaten macht von dieser Regel noch keine Ausnahme.
Vom Retorsionsrechte.
§. 43. Wenn aber der fremde Staat, zum Nachtheil der Fremden überhaupt, oder der hiesigen Unterthanen insbesondere, beschwerende Verordnungen macht, oder dergleichen Mißbräuche wissentlich gegen diesseitige Unterthanen duldet, so findet das Wiedervergeltungs-Recht statt.
§. 44. Unterrichter sollen, ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten, gegen Fremde niemals auf Retorsion erkennen.
§. 45. Dagegen können aber auch Fremde durch Abtretung ihrer Rechte an hiesige oder andere mehr begünstigte Unterthanen, sich dem Retorsionsrechte nicht entziehn.
Auslegung der Gesetze.
§. 46. Bey Entscheidungen streitiger Rechtsfälle darf der Richter den Gesetzen keinen andern Sinn beylegen, als welcher aus den Worten, und dem Zusammenhange derselben, in Beziehung auf den streitigen Gegenstand, oder aus dem nächsten unzweifelhaften Grunde des Gesetzes, deutlich erhellet.
§. 47. Findet der Richter den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft, so muß er, ohne die prozeßführenden Parteyen zu benennen, seine Zweifel der Gesetzcommißion anzeigen, und auf deren Beurtheilung antragen.
§. 48. Der anfragende Richter ist zwar schuldig, den Beschluß der Gesetzcommißion bey seinem folgenden Erkenntniß in dieser Sache zum Grunde zu legen; den Parteyen bleiben aber die gewöhnlichen Rechtsmittel dagegen unbenommen.
§. 49. Findet der Richter kein Gesetz, welches zur Entscheidung des streitigen Falles dienen könnte, so muß er zwar nach den in dem Gesetzbuche angenommenen allgemeinen Grundsätzen, und nach den wegen ähnlicher Fälle vorhandnen Verordnungen, seiner besten Einsicht gemäß, erkennen.
§. 50. Er muß aber zugleich diesen vermeintlichen Mangel der Gesetze dem Chef der Justitz so fort anzeigen.
§. 51. Sollte durch dergleichen Anzeige in der Folge ein neues Gesetz veranlaßt werden, so kann dasselbe doch auf die vorher schon gültig vollzognen Handlungen keinen Einfluß haben.
§. 52. Betrifft die Frage ein Provinzialgesetz, Statut, oder Privilegium, so muß, ehe die Sache der Gesetzcommission vorgelegt wird, das Gutachten der Provinzial-Landescollegien von dem Justizdepartement darüber erfordert werden.
§. 53. Wo kein Provinzial-Landesgesetz, oder andre dergleichen besondre Bestimmung vorhanden ist, hat es allemal bey den Vorschriften des allgemeinen Gesetzbuchs sein Bewenden.
§. 54. Privilegien und verliehene Freyheiten müssen, in zweifelhaften Fällen, so erklärt werden, wie sie am wenigsten zum Nachtheile des Dritten gereichen.
§. 55. Im übrigen sind die verliehenen Privilegien und Freyheiten so zu deuten, daß die wohlthätige Absicht des Gebers dabey nicht verfehlt oder vereitelt werde.
§. 56. Privilegien und Freyheiten, welche durch einen lästigen Vertrag erworben worden, sind nach den Regeln der Verträge zu erklären und zu beurtheilen.
§. 57. Außerdem sind alle dergleichen besondre Gesetze und Verordnungen so zu erklären, wie sie mit den Vorschriften des gemeinen Rechts, und dem Hauptendzwecke des Staats am nächsten übereinstimmen.
§. 58. Uebrigens ist auf den eigentlichen Inhalt des Privilegii, im zweifelhaften Falle, mehr, als auf die darin angeführten Bewegungsgründe der ersten Verleihung, Rücksicht zu nehmen.
Aufhebung der Gesetze.
§. 59. Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber ausdrücklich wieder aufgehoben werden.
§. 60. So wenig durch Gewohnheiten, Meinungen der Rechtslehrer, Erkenntnisse der Richter, oder durch die in einzelnen Fällen ergangenen Verordnungen neue Gesetze eingeführt werden können; eben so wenig können schon vorhandne Gesetze auf dergleichen Art wieder aufgehoben werden.
§. 61. Statuten und Provinzialgesetze werden durch neuere allgemeine Gesetze nicht aufgehoben, wenn nicht in letztern die Aufhebung der erstern deutlich verordnet ist.
§. 62. Bey Aufhebung besondrer Statuten, Provinzialgesetze, und Privilegien, müssen diejenigen, die es zunächst angehet, mit ihrer Nothdurft gehört werden.
§. 63. Privilegien, welche einer bestimmten Person verliehen worden, erlöschen mit dem Abgange des Privilegirten.
§. 64. Dagegen gehen Rechte und Privilegien, welche der Sache ankleben, auf einen jeden Besitzer über, in so fern die Gesetze, oder die Verleihungsurkunden, nicht ausdrücklich ein Anderes besagen.
§. 65. Ist ein oder anderer Besitzer zur Ausübung des der Sache anklebenden Rechts unfähig, so ruhet dieses Recht so lange, bis die rechtlichen Hindernisse wieder gehoben sind.
§. 66. Ist das Privilegium, oder Recht, auf die Person, in Verbindung mit der Sache, gerichtet, so erlöscht (!)dasselbe durch die Trennung des Besitzers und der Sache.
§. 67. Privilegien, welche nur auf eine bestimmte Zeit verliehen worden, erlöschen mit derselben Ablauf.
§. 68. Ist das Privilegium ausdrücklich nur unter einer festgesetzten Bedingung verliehen, so kann dasselbe, ohne Erfüllung dieser Bedingung nicht ausgeübt werden.
§. 69. Auch Privilegien, welche zu einem bestimmten Endzweck gegeben sind, hören auf, wenn der Zweck gar nicht, oder doch ferner nicht mehr, erreicht werden kann.
§. 70. Privilegia, auch solche, die durch einen lästigen Vertrag erworben worden, kann der Staat, jedoch nur aus überwiegenden Gründen des gemeinen Wohls, und nur gegen hinlängliche Entschädigung des Privilegirten, wieder aufheben.
§. 71. Die Entschädigung selbst kann nicht anders, als durch Vertrag, oder rechtliches Erkenntniß festgesetzt werden.
§. 72. Wer eines groben Mißbrauchs seines Privilegii, zum Schaden des Staats, oder seiner Mitbürger, durch richterliches Erkenntniß schuldig befunden wird, der hat sein Recht verwirkt, und kann keine Entschädigung dafür fordern.
//. Allgemeine Grundsätze des Rechts.
§. 73. Ein jedes Mitglied des Staats ist, das Wohl und die Sicherheit des gemeinen Wesens, nach dem Verhältniß seines Standes und Vermögens, zu unterstützen verpflichtet.
Verhältniß des Staats gegen seine Bürger.
§. 74. Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehn.
§. 75. Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besondern Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten.
§. 76. Jeder Einwohner des Staats ist den Schutz desselben für seine Person und sein Vermögen zu fordern berechtigt.
§. 77. Dagegen ist niemand sich durch eigne Gewalt Recht zu verschaffen befugt.
§. 78. Die Selbsthülfe kann nur in dem Falle entschuldigt werden, wenn die Hülfe des Staats zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens zu spät kommen würde.
§. 79. Die Entscheidung der vorfallenden Streitigkeiten, so wie die Bestimmung der zu verhängenden Strafen, muß den einem jeden Einwohner des Staats durch die Gesetze angewiesenen Gerichten überlassen werden.
§. 80. Auch Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Oberhaupte des Staats, und seinen Unterthanen, sollen bey den ordentlichen Gerichten, nach den Vorschriften der Gesetze erörtert und entschieden werden.
§. 81. Den Schutz gegen auswärtige Feinde erwartet der Staat lediglich von der Anordnung seines Oberhaupts.
Quelle des Rechts.
§. 82. Die Rechte des Menschen entstehn durch seine Geburt, durch seinen Stand, und durch Handlungen oder Begebenheiten, mit welchen die Gesetze eine bestimmte Wirkung verbunden haben.
§. 83. Die allgemeinen Rechte des Menschen gründen sich auf die natürliche Freyheit, sein eignes Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines Andern, suchen und befördern zu können.
§. 84. Die besondern Rechte und Pflichten der Mitglieder des Staats beruhen auf dem persönlichen Verhältnisse, in welchem ein jeder gegen den andern, und gegen den Staat selbst, sich befindet.
§. 85. Rechte und Pflichten, welche aus Handlungen oder Begebenheiten entspringen, werden allein durch die Gesetze bestimmt.
§. 86. Rechte, welche durch die Gesetze nicht unterstützt werden, heissen unvollkommen, und begründen keine gerichtliche Klage oder Einrede.
§. 87. Handlungen, welche weder durch natürliche, noch durch positive Gesetze verboten worden, werden erlaubt genannt.
Ausübung der Rechte.
§. 88. So weit jemand ein Recht hat, ist er, dasselbe in den gesetzmäßigen Schranken auszuüben, befugt.
§. 89. Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht ausgeübt werden kann.
§. 90. Wer ein Recht hat, ist zu allen Vortheilen, die er sich durch dessen gesetzmäßigen Gebrauch verschaffen kann, wohl befugt.
§. 91. Das Recht zum Größern oder Mehrern, schließt das Recht zum Geringem oder Wenigem gleicher Art in sich.
§. 92. Aus dem Rechte des Einen folgt die Pflicht des Andern, zur Leistung oder Duldung dessen, was die Ausübung des Rechts erfordert.
§. 93. Werden andern in der Ausübung seines Rechts hindert, beleidigt denselben, und wird ihm, für allen daraus erwachsenen Schaden und Nachtheil, verantwortlich.
§. 94. Wer aber sein Recht nach den Gesetzen ausübt, ist zum Ersatze eines bey dieser Gelegenheit entstandnen Schadens nicht verbunden. (Th. L Tit. VI. §. 36. 37. 38.)
Collision
§. 95. Wenn das Recht des Einen der Ausübung des Rechts eines Andern entgegen steht, so muß das mindere Recht dem stärkern weichen.
§. 96. In Ermangelung besondrer gesetzlicher Vorschriften muß der, welcher durch Ausübung seines Rechts einen Vortheil sucht, dem nachstehen, der nur einen Schaden abzuwenden bedacht ist.
§. 97. Sind die in Collision kommenden Rechte von gleicher Beschaffenheit, so muß jeder der Berechtigten von dem seinen so viel nachgeben, als erforderlich ist, damit die Ausübung beyder zugleich bestehen könne.
§. 98. Bis zur erfolgenden richterlichen Bestimmung des entstandnen Collisionsfalles, muß die Sache zwischen den Berechtigten in dem Stande bleiben, in welchem sie bis dahin gewesen ist.
Uebertragung der Rechte.
§. 99. Rechte, welche an eine bestimmte Person, oder an gewisse Eigenschaften derselben, nicht gebunden sind, können von dem Einen auf den Andern übertragen werden.
§. 100. Wer einem Andern sein Recht überträgt, von dem wird vermuthet, daß er demselben zugleich alle damit verbundenen Vortheile habe übertragen wollen.
§. 101. Niemand aber kann dem Andern mehrere Rechte übertragen, als er selbst besitzt.
Verlust der Rechte.
§. 102. Rechte, welche nur der Person ankleben, verschwinden durch derselben Tod.
§. 103. Rechte aber, welche zum freyen Eigenthum gerechnet werden, gehen mit dem Tode des Besitzers auf Andre, nach näherer Bestimmung der Gesetze, über.
§. 104. Die bloß an den Stand gebundnen Rechte können von dem Besitzer, aus eigner Macht, auf Andere nicht übertragen werden, und gehen mit dem Stande verloren.
§. 105. Daß jemand sich seines Rechts habe begeben wollen, wird nicht vermuthet.
§. 106. Die Willensäußerung zur Entsagung oder Uebertragung eines Rechts muß also deutlich und zuverläßig seyn.
§. 107. Doch kann, nach näherer Bestimmung der Gesetze, ein Recht auch durch den unterlaßnen Gebrauch, oder durch den Mißbrauch desselben, verloren gehn.
§. 108. Das Recht, welches von dem Daseyn oder der Dauer eines andern Rechts, oder einer Sache abhängt, geht mit dem Recht oder der Sache, worauf es beruhet, zugleich verloren.
ERSTER THEIL
Erster Titel
Von Personen und deren Rechten überhaupt
Person.
§. 1. Der Mensch wird, in so fern er gewisse Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft genießt, eine Person genannt.
Personenrechte.
§. 2. Die bürgerliche Gesellschaft besteht aus mehrern kleinern, durch Natur oder Gesetz, oder durch beyde zugleich, verbundnen Gesellschaften und Ständen.
§. 3. Die Verbindung zwischen Ehegatten, ingleichen zwischen Aeltern und Kindern, macht eigentlich die häusliche Gesellschaft aus.
§. 4. Doch wird auch das Gesinde mit zur häuslichen Gesellschaft gerechnet.
§. 5. Durch die Abkunft von gemeinschaftlichen Stammältern werden Familienverhältnisse begründet.
§. 6. Personen, welchen, vermöge ihrer Geburt, Bestimmung, oder Hauptbeschäftigung, gleiche Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft beygelegt sind, machen zusammen Einen Stand des Staats aus.
§. 7. Die Mitglieder eines jeden Standes haben, als solche, einzeln betrachtet, gewisse Rechte und Pflichten.
§. 8. Andre kommen ihnen nur in so fern zu, als mehrere derselben zusammen eine besondre Gesellschaft ausmachen.
§. 9. Die Rechte und Pflichten der verschiednen Gesellschaften im Staat werden durch ihr Verhältniß unter sich, und gegen das Oberhaupt des Staats, näher bestimmt.
Rechte der Ungebornen.
§. 10. Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungebornen Kindern, schon von der Zeit ihrer Empfängniß.
§. 11. Wer für schon geborne Kinder zu sorgen schuldig ist, der hat gleiche Pflichten in Ansehung der noch in Mutter Leibe befindlichen.
§. 12. Bürgerliche Rechte, welche einem noch ungebornen Kinde zukommen würden, wenn es zur Zeit der Empfängniß schon wirklich geboren wäre, bleiben demselben auf den Fall, daß es lebendig zur Welt kommt, vorbehalten.
§. 13. Daß ein Kind lebendig zur Welt gekommen sey, ist in dieser Beziehung schon für ausgemittelt anzunehmen, wenn unverdächtige, bey der Geburt gegenwärtig gewesene Zeugen, die Stimme desselben deutlich vernommen haben.
der Zwillinge.
§. 14. Wenn aus Einer Geburt zwey oder mehrere lebendige Kinder zur Welt kommen, so haben dieselben, in der Regel, völlig gleiche Rechte.
§. 15. Kommt es aber dabey auf besondre Vorrechte der Erstgeburt an, so muß der Zeitpunkt, wenn die Mutter von dem einen oder dem andern Kinde entbunden worden, genau ausgemittelt werden.
§. 16. Kann diese Ausmittelung mit der erforderlichen Gewißheit nicht geschehen, so entscheidet das Loos über die Rechte der Erstgeburt.
der Mißgeburten.
§. 17. Geburten ohne menschliche Form und Bildung haben auf Familien- und bürgerliche Rechte keinen Anspruch.
§. 18. In so fern aber dergleichen Mißgeburten leben, müssen sie, nach §. 11., ernährt, und so viel als möglich erhalten werden.
der Zwitter.
§. 19. Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Aeltern, zu welchem Geschlechte sie erzogen werden sollen.
§. 20. Jedoch steht einem solchen Menschen, nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre, die Wahl frey, zu welchem Geschlecht er sich halten wolle.
§. 21. Nach dieser Wahl werden seine Rechte künftig beurtheilt.
§. 22. Sind aber Rechte eines Dritten von dem Geschlecht eines vermeintlichen Zwitters abhängig, so kann ersterer auf Untersuchung durch Sachverständige antragen.
§. 23. Der Befund der Sachverständigen entscheidet, auch gegen die Wahl des Zwitters, und seiner Aeltern.
Unterschied der Geschlechter.
§. 24. Die Rechte beyder Geschlechter sind einander gleich, so weit nicht durch besondre Gesetze, oder rechtsgültige Willenserklärungen, Ausnahmen bestimmt worden.
Unterschied des Alters.
§. 25. Wenn von den Rechten der Menschen, in Beziehung auf ihr Alter, die Rede ist, so heißen Kinder diejenigen, welche das siebente, und Unmündige, welche das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben.
§. 26. Die Minderjährigkeit aber dauert, ohne Unterschied des Orts der Herkunft und des Standes, bis das vier und zwanzigste Jahr zurückgelegt ist.
Unterschied der Seelenkräfte.
§. 27. Rasende und Wahnsinnige heißen diejenigen, welche des Gebrauchs ihrer Vernunft gänzlich beraubt sind.
§. 28. Menschen, welchen das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu überlegen, ermangelt, werden blödsinnig genannt.
§. 29. Rasende und Wahnsinnige werden, in Ansehung der von dem Unterschied des Alters abhangenden Rechte, den Kindern; Blödsinnige aber den Unmündigen gleich geachtet.
§. 30. Verschwender sind, welche durch unbesonnene und unnütze Ausgaben, oder durch muthwillige Vernachläßigung, ihr Vermögen beträchtlich vermindern, oder sich in Schulden stecken.
§. 31. Diejenigen, welche als Verschwender gerichtlich erklärt sind, werden den Minderjährigen gleich geachtet.
Vormünder und Pflegbefohlne.
§. 32. Diejenigen, welche wegen noch nicht erlangter Volljährigkeit, oder wegen eines Mangels an Seelenkräften, ihre Angelegenheiten nicht selbst gehörig wahrnehmen können (§. 25-31.), stehen unter der besondern Aufsicht und Vorsorge des Staats.
§. 33. Der, welchem der Staat die Sorge für die Angelegenheiten solcher Personen aufgetragen hat, wird Vormund genennt.
Leben und Tod.
§. 34. Wer einmal gelebt hat, dessen Tod muß bewiesen werden, wenn über schon erworbne Sachen und Rechte desselben, als eines Verstorbnen, verfügt werden soll.
§. 35. Zum Beweise des Todes ist hinreichend, wenn jemand im Kriege eine schwere Wunde erhalten hat, und innerhalb eines Jahres, nach geschloßnem Frieden, von seinem Leben und Aufenthalte keine Nachricht eingegangen ist.
§. 36. Ein gleiches findet statt, wenn das Schiff, auf welchem ein Mensch sich befand, untergegangen ist, und drey Jahre nachher verflossen sind, ohne daß etwas von seinem Leben und Aufenthalte bekannt worden wäre.
§. 37. Außer diesen Fällen kann ein Mensch, der einmal gelebt hat, und dessen Tod nicht erwiesen werden kann, nur nach Ablauf der im Gesetz näher bestimmten Fristen, durch richterlichen Ausspruch für todt erklärt werden (Th. II. Tit. XVIII. Abschn. VIII.)
§. 38. Kommt es aber darauf an, ob jemand einen gewissen Erb- oder andern Anfall noch erlebt habe, so wird vermuthet, daß ein Mensch von dessen Leben oder Tode keine Nachricht zu erhalten ist, nur siebenzig Jahr alt geworden sey.
§. 39. Wenn zwey oder mehrere Menschen ihr Leben in einem gemeinsamen Unglück, oder sonst dergestalt zu gleicher Zeit verloren haben, daß nicht ausgemittelt werden kann, welcher zuerst verstorben sey, so soll angenommen werden, daß keiner den andern überlebt habe.
Aeltern und Kinder.
§. 40. Wenn von Familienverhältnissen die Rede ist, so werden unter Aeltern und Kindern die Verwandten in auf- oder absteigender Linie, ohne Unterschied des Grads, verstanden.
§. 41. So lange Aeltern oder Kinder des ersten Grads leben, werden, in der Regel, unter dergleichen Benennung die Großältern und Enkel nicht mit begriffen.
Blutsverwandtschaft.
§. 42. Personen, welche gemeinschaftliche Stammältern haben, heißen Blutsverwandte.
Schwägerschaft.
§. 43. Die Verbindung, welche durch Heyrath zwischen dem einen Ehegatten, und den Blutsverwandten des andern entsteht, heißt Schwägerschaft.
Stiefverbindungen.
§. 44. Stiefverbindungen bestehen, im Sinne des Gesetzes, nur zwischen einem Ehegatten, und den aus einer sonstigen Ehe erzeugten Kindern des andern.
§. 45. Die Grade der Verwandschaft werden durch die Zahl der Geburten bestimmt, mittelst welcher zwey verwandte Personen auf einen gemeinschaftlichen Ursprung sich beziehen.
Zweyter Titel Von Sachen und deren Rechten überhaupt
Was Sache sey.
§. 1. Sache überhaupt heißt im Sinne des Gesetzes alles, was der Gegenstand eines Rechts oder einer Verbindlichkeit seyn kann.
§. 2. Auch die Handlungen der Menschen, ingleichen ihre Rechte, in so fern dieselben den Gegenstand eines andern Rechts ausmachen, sind unter der allgemeinen Benennung von Sachen begriffen.
§. 3. Im engern Sinne wird Sache nur dasjenige genannt, was entweder von Natur, oder durch die Uebereinkunft der Menschen, eine Selbstständigkeit hat, vermöge deren es der Gegenstand eines dauernden Rechts seyn kann.
Substanz der Sache.
§. 4. Alle Theile und Eigenschaften einer Sache, ohne welche dieselbe nicht das seyn kann, was sie vorstellen soll, oder wozu sie bestimmt ist, gehören zur Substanz.
§. 5. So lange also durch die Aenderung oder Verwechselung einzelner Theile die Sache weder vernichtet, noch die Hauptbestimmung derselben geändert worden ist, so lange ist noch keine Veränderung in der Substanz vorgefallen.
Bewegliche und unbewegliche Sachen.
§. 6. Je nachdem eine Sache, ihrer Substanz unbeschadet, von einer Stelle zur andern gebracht werden kann, oder nicht, wird sie für beweglich oder unbeweglich angesehn.
§. 7. Rechte werden als bewegliche Sachen betrachtet.
§. 8. Wenn aber die Befugniß zur Ausübung eines Rechts mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache verbunden ist, so ist das Recht selbst als eine unbewegliche Sache anzusehen.
§. 9. Außerdem hat ein Recht die Eigenschaft einer unbeweglichen Sache nur alsdenn (!), wenn ihm dieselbe durch besondre Gesetze ausdrücklich beygelegt worden.
Mobiliarvermögen.
§. 10. Unter dem Ausdruck: Mobiliar- oder bewegliches Vermögen, sind alle bewegliche Sachen zu verstehen, in so fern sie nicht als Pertinenzstücke zu einer unbeweglichen Sache gehören. (§. 42.)
Baares Vermögen.
§. 11. Unter baarem Vermögen wird nur geprägtes Geld, außer seltnen Münzen und Medaillen, ingleichen gemünztes Papier, verstanden.
§. 12. Die auf jeden Inhaber lautende Papiere, z. B. Banknoten, Pfandbriefe, Aktien u. s. w., sie mögen Zinsen tragen, oder nicht, werden, gleich andern Schuldinstrumenten, zum Kapitalsvermögen gerechnet.
Effekten.
§. 13. Der Ausdruck: Effekten, begreift alle bewegliche Sachen, außer dem baaren Gelde, und dem Kapitalsvermögen, unter sich.
Möbeln.
§. 14. Bewegliche Sachen, welche zum bequemen Gebrauch, oder Verzierung einer Wohnung, oder eines andern Aufenthalts, bestimmt sind, werden Möbeln genannt.
§. 15. Hausrath heißen alle bewegliche Sachen, welche in dergleichen Orten zum gemeinen Dienste der Einwohner bestimmt sind.
Geräthschaften.
§. 16. Bewegliche Sachen, welche zum Betrieb eines gewissen Geschäftes oder Gewerbes, in oder außer der Wohnung, bestimmt sind, werden unter dem Namen der Geräthschaften begriffen.
Moventien.
§. 17. Unter Moventien werden nutzbare lebendige Geschöpfe verstanden.
Mobilien.
§. 18. Der allgemeine Ausdruck: Mobilien, begreift Möbeln, Hausrath und Geräthschaften unter sich.
Edle Metalle.
§. 19. Durch den Ausdruck: edle Metalle, wird nur unverarbeitetes Gold und Silber angedeutet.
Gold und Silber.
§. 20. Die Worte: Gold und Silber, begreifen verarbeitetes und unverarbeitetes, nicht aber geprägtes. Gold und Silber unter sich.
Juwelen.
§. 21. Unter Juwelen sind auch Perlen und andre kostbare Steine, welche zur Pracht getragen werden, mit begriffen.
Schmuck und Geschmeide.
§. 22. Unter Schmuck und Geschmeide werden ächte und unächte Juwelen, auch die aus Gold und Silber verfertigten, oder damit überzognen Zierrathen verstanden.
Putz.
§. 23. Putz ist, was außer Schmuck und Geschmeide» zur Verzierung der Person getragen wird, und nicht selbst einen Theil eines Kleidungsstücks ausmacht.
Garderobe.
§. 24. Zur Kleidung oder Garderobe gehören alle Arten von Kleidungsstücken, mit Inbegriff der zum persönlichen Gebrauch bestimmten Leibwäsche, bereits zugeschnittnen Zeuge, und Leinwanden.
Weißzeug und Wäsche.
§. 25. Weißzeug oder Wäsche begreift alles leinene Geräthe, insonderheit aber Leib-, Bett- und Tischwäsche unter sich.
§. 26. Spitzen und Kanten gehören nicht zur Wäsche, oder zum Weißzeug, wohl aber zum Putz.
Equipage.
§. 27. Equipage bedeutet Wagen und Pferde, sammt dazu gehörigem Geschirre, die zur Bequemlichkeit des Eigenthümers bestimmt sind.
§. 28. Reitpferde und Reitzeug werden gewöhnlich unter dem Ausdruck: Equipage, nicht mit verstanden.
§. 29. Wird aber dieser Ausdruck von Militairpersonen gebraucht, so gehört zur Equipage alles, was zur Ausrüstung einer solchen Person, sowohl im Standquartier, als im Felde, nach der Verfassung in der Armee, erfordert wird.
§. 30. In Ansehung der Personen, welche zwar nicht zum Militair gehören, aber doch ihres Amts, oder ihrer Verrichtung wegen, sich der Reitpferde bedienen müssen, werden auch diese, nebst den dazu gehörigen Geräthschaften, unter Equipage begriffen.
Besondre Sachen.
§. 31. In so fern eine Sache für sich selbst den Gegenstand eines Rechts ausmacht, wird sie als eine besondre oder für sich bestehende Sache beurtheilt.
Inbegriff von Sachen und Rechten.
§. 32. Mehrere besondere Sachen, die mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen, machen einen Inbegriff von Sachen aus, und werden, zusammen genommen, als ein einzelnes Ganzes betrachtet.
§. 33. Auch der Inbegriff aller einzelnen Sachen und Rechte, die einem Menschen zugehören, kann als ein einzelnes Ganzes angesehen werden.
§. 34. Der Inbegriff der Sachen und Rechte eines Verstorbenen heißt dessen Verlassenschaft.
§. 35. In Beziehung auf denjenigen, welcher dergleichen Inbegriff überkommt, wird solcher Erbschaft genannt.
§. 36. An den Befugnissen und Lasten eines Inbegriffs nehmen alle einzelne darunter begriffne, und demselben in der Folge zuwachsende oder einverleibte Stücke Theil.
§. 37. Wenn aber ein einzelnes Stück im ordentlichen Laufe der Natur, oder der Geschäfte, von dem Ganzen abgesondert worden, so hört die Theilnehmung desselben an den Rechten und Lasten des Inbegriffs auf.
§. 38. Durch den Zutritt oder Abgang einzelner Stücke werden die Rechte und Verbindlichkeiten in Ansehung des Ganzen nicht geändert.
§. 39. Auch gehen die besondern Rechte und Lasten einer einzelnen Sache bloß durch die einseitige Handlung, vermöge welcher die Sache einem Inbegriff einverleibt worden ist, noch nicht verloren.
§. 40. Rechte, die bloß an den Stand gebunden sind, werden einem Inbegriff von Sachen und Rechten, im gesetzlichen Sinne, nicht beygezählt.
§. 41. Eine Sache heißt untheilbar, wenn entweder Natur oder Gesetz der Absonderung ihrer Theile von einander entgegen stehn.
Theilbare und untheilbare Sachen. Pertinenzstücke.
§. 42. Eine Sache, welche zwar für sich selbst bestehen kann, die aber mit einer andern Sache in eine fortwährende Verbindung gesetzt worden, wird ein Zubehör oder Pertinenzstück derselben genannt.
§. 43. Unbewegliche Sachen, die mit einer andern unbeweglichen Sache durch die Natur verbunden worden, machen mit ihr nur Eine (!) Substanz aus.
§. 44. Dagegen haben sowohl bewegliche als unbewegliche Sachen, die einem andern Ganzen durch die Handlung oder Bestimmung eines Menschen zugeschlagen werden, die Eigenschaft eines Pertinenzstücks.
§. 45. Auch bewegliche natürliche Zuwüchse einer Sache sind nur so lange, als sie davon noch nicht, vermöge des gewöhnlichen Nutzungsrechts, abgesondert worden, für ein Zubehör derselben anzusehn.
§. 46. Die Nebensache, ohne welche die Hauptsache zu ihrer Bestimmung nicht gebraucht werden kann, wird, auch ohne ausdrückliche Erklärung, als Zubehör angesehn.
§. 47. Was zum Pertinenzstück gehört, das gehört auch zur Hauptsache.
Pertinenzstücke eines Landguts,
§. 48. Als Pertinenzstücke eines Landguts werden, in der Regel, alle darauf befindliche Sachen angesehen, welche zum Betrieb des Ackerbaues und der Viehzucht gebraucht werden.
§. 49. Auch Vorräthe von Gutserzeugnissen, welche erforderlich sind, um die Wirtschaft so lange fortzusetzen, bis dergleichen Erzeugnisse aus dem Gute selbst, nach dem gewöhnlichen Laufe der Natur wieder genommen werden können, werden zum Zubehör desselben gerechnet.
§. 50. Auch das Feldinventarium, an Düngung, Pflugarten, und Aussaat, gehört zu den Pertinenzstücken eines Landguts.
§. 51. Desgleichen aller Vorrath an natürlicher und künstlicher Düngung.
§. 52. Alles auf dem Gute befindliche, zu dessen Bewirthschaftung bestimmte Zug- und Lastvieh, ingleichen alles vorhandne nutzbare Vieh, nebst den zu beyden gehörigen Geräthschaften, sind Pertinenzstücke dieses Landguts.
§. 53. An jungem Vieh wird so viel zum Zubehör des Guts gerechnet, als zur Unterhaltung des Bestandes erforderlich ist.
§. 54. Vieh, welches bloß zum Verkauf oder Hausgebrauch auf die Mast gestellt worden, ist kein Pertinenzstück eines Landguts.
§. 55. Die in den Teichen zur Besaamung oder zum Wachsthum ausgesetzten Fische werden als Zubehör des Teiches angesehn.
§. 56. Dagegen werden Fische in den Behältern dazu nicht gerechnet.
§. 57. Ueberhaupt sind Thiere, welche bloß zum Haus- oder persönlichen Gebrauch, oder zum Vergnügen des Besitzers, gehalten werden, unter den Pertinenzstücken eines Landgutes nicht mit begriffen.
§. 58. Gemeine Hüner, Gänse, Enten, Tauben, und Truthüner, werden zu den Pertinenzstücken eines Landguts gerechnet.
§. 59. Seltne Arten von Federvieh gehören nur in so weit zu den Pertinenzstücken, als nicht gemeine Arten derselben Gattung in einer verhältnißmäßigen Anzahl vorhanden sind.
§. 60. In so fern alle vorstehend benannte Stücke bey einem Gute zwar befindlich, aber nicht dem Eigenthümer desselben, sondern einem Dritten, zuständig sind, haben sie nicht die Eigenschaft der Pertinenzstücke.
§. 61. Was von Pertinenzstücken eines Landguts verordnet ist, gilt auch von dem Zubehör der bey einem städtischen Grundstück befindlichen Vieh- und Ackerwirthschaft.
§. 62. Risse, Karten, Urkunden, und andre Schriften, welche zur nähern Kenntniß eines Grundstücks, oder zur Begründung der Gerechtsame desselben dienen, sind als Pertinenzstücke davon anzusehn.
§. 63. Betreffen dergleichen Urkunden zugleich andre Gegenstände, so muß der Uebernehmer der Hauptsache mit beglaubten Auszügen oder Abschriften davon sich begnügen.
eines Waldes.
§. 64. Forstgeräthschaften sind Pertinenzstücke eines Waldes.
§. 65. Geschlagnes Holz wird zu den Pertinenzstücken eines für sich allein betrachteten Waldes nicht mit gerechnet.
§. 66. Ist aber von einem Gute die Rede, bey welchem sich ein Wald befindet, so wird von dem vorhandnen geschlagnen Holze so viel, als zur Fortsetzung der Wirtschaft bis zum nächsten gewöhnlichen Holzschlage erforderlich ist, zum Zubehör dieses Guts gerechnet. (§. 49.)
einer Jagdgerechtigkeit.
§. 67. Zur Jagdgerechtigkeit gehören alle vorräthige Netze, Lappen, und andre dergleichen Jagdgeräthschaften; nicht aber das Schießgewehr, die Jagdhunde und Pferde, oder andre zum persönlichen Gebrauch des Jagenden bestimmte Stücke.
einer Brau- u. Branntweinbrennerey-Gerechtigkeit.
§. 68. Zur Brau- oder Branntweinbrennerey-Gerechtigkeit gehören die im Brau- oder Branntweinhause und Keller befindlichen Pfannen, Töpfe, Kessel, Fässer und andre Geräthschaften.
§. 69. Wird aber eine solche Gerechtigkeit selbst als Zubehör eines Hauses oder Landguts angesehn, so haben alle zum Gebrauch dabey bestimmte Geräthschaften, welche sich an dem Orte befinden, die Eigenschaft der Pertinenzstücke.
eines Weinbergs.
§. 70. Alle zum Behuf eines Weinbergs angelegte Geländer und Pressen, ingleichen die dazu gehörigen Geräthschaften, wie auch die zur Bearbeitung des Weinbergs, Einsammlung der Trauben und Verwahrung des Mostes, nicht aber zur fernern Aufbewahrung des Weins, vorhandene Geräthschaften und Gefäße, sind für Pertinenzstücke dieses Weinbergs zu achten.
einer Schankgerechtigkeit.
§. 71. Alle in der Schenkstube und in dem Keller vorräthige Schankgeräthschaften gehören zu der Schankgerechtigkeit, wenn diese mit dem Grundstück, worauf sie haftet, zugleich übergeben werden soll.
eines Kellers.
§. 72. Fässer und Gefäße, welche in einem Keller zum beständigen Gebrauch bestimmt sind, werden, in allen Fällen, als Pertinenzstücke des Kellers betrachtet.
eines Gartens.
§. 73. Zu einem Garten gehören alle zu dessen Anbau, Gebrauch und Auszierung dienende Geräthschaften, Gefäße, Rüstungen und Gebäude.
§. 74. Besonders werden dazu Orangerie und Blumen, nebst den Bildsäulen und Gemälden, die in freyer Luft aufgerichtet sind, gerechnet.
eines Gebäudes.
§. 75. Die Pertinenzstücke der Gebäude müssen nach den verschiednen Bestimmungen derselben beurtheilt werden.
§. 76. Zu einem Wohnhause gehört alles, ohne welches dasselbe weder bezogen, noch vollständig bewohnt werden kann.
§. 77. Möbeln, Hausrath und Geräthschaften gehören nicht nothwendig zum Hause.
§. 78. Sie werden aber dazu gerechnet, wenn sie, ohne Beschädigung des Baues, nicht weggenommen werden können.
§. 79. Dagegen sind Geräthschaften, welche, nach der Bestimmung eines Gebäudes, zum Betrieb eines gewissen Gewerbes gewidmet sind, für ein Zubehör des Gebäudes anzusehn.
§. 80. Es wird vermuthet, daß eine bewegliche Sache zum Pertinenzstück eines Gebäudes bestimmt sey, wenn dieselbe eingegraben, eingegossen, eingemauert, oder durch Zimmerarbeit damit verbunden ist.
§. 81. Diese Vermuthung fällt aber weg, wenn aus der eigenthümlichen Beschaffenheit eines solchen Stücks erhellet, daß dasselbe nicht zum Gebrauch des Hauses, sondern der Person des bisherigen Besitzers, oder einer andern beweglichen Sache, die selbst kein Pertinenzstück ist, bestimmt gewesen.
§. 82. Befestigte Schlösser, und die dazu gehörenden Schlüssel, nicht aber die Vorlegeschlösser, sind Pertinenzstücke eines Gebäudes.
§. 83. Angeschlagene Wandtapeten, ingleichen die in der Wand befestigten Jalousien und Fensterladen, dergleichen Hausglocken und Bratenwender, so wie alle Kaminbretter, sind für Pertinenzstücke zu achten.
§. 84. Eben diese Eigenschaften haben selbst bewegliche Oefen und Ofenthüren, ingleichen Haus- und Bodenleitern und Feuerlöschinstrumente.
§. 85. Dagegen werden Kleider- und Bücherschränke, wenn sie auch in oder an der Wand befestigt worden, dafür, im zweifelhaften Falle, nicht geachtet.
§. 86. Schränke und Bettstellen aber, die in der Mauer selbst befestigt sind, werden für Pertinenzstücke angesehn.
§. 87. Buden und Kramladen, welche an ein Haus angebaut sind, und mit diesem bisher einerley Eigenthümer gehabt haben, werden als ein Theil des Hauses betrachtet.
§. 88. Materialien, welche zur Ausbesserung, Verschönerung, oder Vergrößerung eines Gebäudes bestimmt, und schon auf dem Bauplatze befindlich sind, gehören zu den Pertinenzstücken desselben.
§. 89. Desgleichen diejenigen Materialien, welche von einem eingefallenen oder eingerissenen Gebäude noch vorhanden sind.
eines Gasthofs.
§. 90. Zu einem Gasthof gehören Betten und alle Geräthschaften, die eigentlich zur Aufnahme und Bewirthung der Reisenden und ihres Gespannes bestimmt sind.
eines Schiffs.
§. 91. Als Zubehör eines Schiffs sind alle dabey befindlichen, und zu dessen Gebrauch bestimmten, Anker, Masten, Taue, und andere Schiffsgeräthschaften, ingleichen Kanonen, nicht aber andres Gewehr, und noch weniger Munition oder Kriegsbedürfnisse, anzusehn.
einer Mühle.
§. 92. Zu einer Mühle gehört, außer den Geräthschaften, welche zum Betrieb des Werks dienen, auch das vorräthige, zur Ausbesserung bestimmte, Schirrholz und Eisengeräthe.
einer Fabrike.
§. 93. Zu den Pertinenzstücken einer Fabrike werden nur die zu deren Betrieb bestimmte Geräthschaften, nicht aber die vorräthigen Materialen, oder in der Arbeit befindlichen, und noch weniger die bereits verarbeiteten Sachen gerechnet.
einer Apotheke.
§. 94. Dagegen gehören zu einer Apotheke, außer den vorhandenen Geräthschaften und Gefäßen, auch die darin befindlichen Apothekerwaaren.
eines Kramladens.
§. 95. Bey einem Kramladen werden zwar Tische und Waarenbehältnisse, aber nicht die vorräthigen Waaren selbst, als Pertinenzstücke angesehen.
einer Bibliothek und eines Naturalienkabinets.
§. 96. Zu einer Bibliothek werden auch die Repositorien und Schränke gerechnet, in welchen die Bücher sich befinden.
§. 97. Auch zu Naturalien und Kunstsammlungen gehören die zu deren Aufstellung gewidmeten Behältnisse.
§. 98. Bildsäulen und andre Sachen, die außer den Behältnissen, bloß zur Auszierung des Zimmers bestimmt waren, sind keine Pertinenzstücke der Bibliothek, oder des Naturalienkabinets.
§. 99. Dagegen werden Erd- und Himmelskugeln, Landkarten, Zeichnungen und Kupferstiche, sie mögen gebunden oder ungebunden seyn, zur Bibliothek gerechnet.
§. 100. Kupferstiche hingegen, die in Rahmen gefaßt sind, gehören nicht zur Bibliothek.
einzelner Thiere.
§. 101. Zu einzelnen Thieren gehören bloß die zu ihrer Bewahrung nöthigen Geräthschaften nicht aber, was sonst zum Gebrauch oder zur Auszierung derselben bestimmt ist.
Von Schmuck und Geschmeide.
§. 102. Zum Schmuck und Geschmeide gehören auch die bloß zu ihrer Verwahrung bestimmten Futterale.
Inventarium.
§. 103. Der Inbegriff der zu einer Sache gehörenden beweglichen Pertinenzstücke wird das Inventarium derselben genannt.
§. 104. Inventarium überhaupt ist das Verzeichniß aller zu einem Inbegriff gehörigen Stücke.
Grundsätze von Pertinenzstücken.
§. 105. Pertinenzstücke nehmen, so lange sie bey der Hauptsache sind, an allen Rechten derselben Theil.
§. 106. Sie verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie gleich einer vorübergehenden Ursach wegen auf eine Zeit lang von der Hauptsache getrennt worden.
§. 107. Mit der Hauptsache gehet das Recht auf die Pertinenzstücke, auch auf solche, die nur für einige Zeit von der Sache getrennt worden, auf den neuen Besitzer über.
§. 108. Was sonst, seiner Natur nach, ein Pertinenzstück ist, hat diese Eigenschaft nicht, so bald es einem andern, als dem Eigenthümer der Hauptsache gehört. (§. 60.)
Nutzen.
§. 109. Unter dem Nutzen einer Sache wird aller Gebrauch verstanden, welchen jemand von derselben zu machen berechtigt ist.
Nutzung.
§. 110. Nutzungen heißen die Vortheile, welche eine Sache ihrem Inhaber, unbeschadet ihrer Substanz, gewähren kann.
Gemeiner Werth.
§. 111. Der Nutzen, welchen eine Sache ihrem Besitzer leisten kann, bestimmt den Werth derselben.
§. 112. Der Nutzen, welchen die Sache einem jeden Besitzer gewähren kann, ist ihr gemeiner Werth.
§. 113. Annehmlichkeiten oder Bequemlichkeiten, welche einem jeden Besitzer schätzbar sind, und deswegen gewöhnlich in Anschlag kommen, werden dem gemeinen Werth beygerechnet.
Außerordentlicher Werth.
§. 114. Der außerordentliche Werth einer Sache erwächst aus der Berechnung des Nutzens, welchen dieselbe nur unter gewissen Bestimmungen oder Verhältnissen leisten kann.
Werth der besondern Vorliebe.
§. 115. Der Werth der besondern Vorliebe entsteht aus bloß zufälligen Eigenschaften oder Verhältnissen einer Sache, die derselben in der Meinung ihres Besitzers einen Vorzug vor allen andern Sachen gleicher Art beylegen.
Bestimmung des Werths oder Abschätzung.
§. 116. In allen Fällen, wo nicht die Gesetze ein Anderes ausdrücklich vorschreiben, wird der Werth einer Sache bey entstehendem Streit durch die Abschätzung vereydeter Sachverständiger bestimmt.
§. 117. Bey dergleichen Abschätzungen wird in der Regel nur auf dem gemeinen Werth der Sache Rücksicht genommen.
§. 118. Der außerordentliche Werth, so wie der Werth der besondern Vorliebe, werden nur in Fällen, wo es die Gesetze ausdrücklich billigen, in Anschlag gebracht.
Unschätzbare Sachen.
§. 119. Sachen, deren Werth durch kein Verhältniß mit andern im Verkehr befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbar.
Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.
§. 120. Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder gänzlichen Verlust den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren können, werden verbrauchbar genannt.
§. 121. Wenn verbrauchbare Sachen jemanden zum Verbrauch vergönnt worden, so geschieht die Wiedererstattung in Sachen von gleicher Gattung und Güte.
Persönliche Rechte.
§. 122. Persönliche Rechte und Verbindlichkeiten heißen diejenigen, wozu nur gewisse Personen, ohne Rücksicht auf den Besitz einer Sache, befugt, oder verpflichtet sind.
§. 123. Ein persönliches Recht enthält die Befugniß, von dem Verpflichteten zu fordern, daß er etwas geben, leisten, verstatten, oder unterlassen solle.
§. 124. In so fern dergleichen persönliches Recht das Geben, oder die Gewährung einer bestimmten Sache, zum Gegenstande hat, wird es ein Recht zur Sache genannt.
Dingliche Rechte.
§. 125. Ein Recht ist dinglich, wenn die Befugniß zur Ausübung desselben mit einer Sache, ohne Rücksicht auf eine gewisse Person, verbunden ist.
§. 126. Auch solche Rechte heißen dinglich, deren Gegenstand eine Sache ist, ohne Rücksicht auf die Person, bey welcher diese Sache sich befindet.
§. 127. Dergleichen Rechte, die ihrem Gegenstande nach dinglich sind, heißen Rechte auf die Sache.
§. 128. Rechte, welche in Beziehung auf das Subjekt, dem sie zukommen, dinglich sind, können in Rücksicht auf ihren Gegenstand bloß persönlich, oder zugleich Rechte auf die Sache seyn.
§. 129. Eben so können Rechte, die in Ansehung ihres Gegenstandes dinglich sind, in Ansehung des Subjekts, welchem sie zukommen, zu den bloß persönlichen, oder auch zu den dinglichen Rechten gehören.
§. 130. Wenn die Gesetze von dinglichen Rechten ohne weitern Beysatz reden, so werden darunter solche, die in Ansehung ihres Gegenstandes dinglich, oder Rechte auf die Sache sind, verstanden.
Erwerbungsart und Titel.
§. 131. Die Handlung oder Begebenheit, wodurch jemand ein Recht auf eine Sache erlangt, heißt die Erwerbungsart.
§. 132. Der gesetzliche Grund, vermöge dessen diese Handlung oder Begebenheit die Kraft hat, daß dadurch das Recht erworben werden kann, wird der Titel genannt.
§. 133. Die Erwerbung eines Rechts auf fremde Sachen setzt bey dem Erwerbenden ein vorhergehendes Recht zur Sache voraus.
§. 134. Dieses persönliche Recht, aus welchem durch die hinzukommende Erwerbungsart ein Recht auf die Sache entsteht, heißt der Titel dieses dinglichen Rechts.
Grundsätze vom dinglichen Rechte.
§. 135. Wenn demjenigen, der ein persönliches Recht zu einer Sache hat, der Besitz derselben auf den Grund dieses Rechts eingeräumt wird, so entsteht dadurch ein dingliches Recht auf die Sache.
§. 136. Rechte, welche mit dem Besitz der Sache, die ihren Gegenstand ausmacht, nicht verbunden sind, haben die Eigenschaft eines dinglichen Rechts nur alsdann, wenn ihnen dieselbe durch ein besonderes Gesetz beygelegt ist. (Tit. XX. §. 8.)
§. 137. Dingliche Rechte auf die Sache können von dem Berechtigten gegen jeden, in dessen Gewahrsam, Besitz oder Eigenthum die Sache kommt, so lange das Recht selbst dauert, ausgeübt werden.
§. 138. Nur bey beweglichen Sachen können Veränderungen in der Person des Besitzers der verpflichteten Sache unter den in den Gesetzen näher bestimmten Umständen das Recht auf die Sache verändern. (Tit. XV. §. 42. sqq.)
§. 139. Auch Veränderungen in der Person des Berechtigten wirken nur dann eine Veränderung in dem dinglichen Rechte, wenn dadurch das Recht zur Sache verändert oder aufgehoben wird.
§. 140. Wenn ein dingliches Recht auf die Sache bloß zur Verstärkung eines persönlichen Rechts bestellt worden, so geht mit der Erlöschung des letztern auch das erstere verloren.
§. 141. Dagegen kann ein solches dingliches Recht aufgehoben werden, ohne daß deswegen das persönliche Recht erlöscht.
Dritter Titel
Von Handlungen und den daraus entstehenden Rechten
Von Handlungen und deren Folgen überhaupt.
§. 1. Sollen aus Handlungen Rechte entstehn, so müssen die Handlungen frey seyn.
§. 2. Nur äußere freye Handlungen können durch Gesetze bestimmt werden.
§. 3. Wo das Vermögen, frey zu handeln, ganz mangelt, da findet keine Verbindlichkeit aus den Gesetzen statt.
§. 4. Folgen, die aus einer Handlung, an und für sich betrachtet, nach dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der Dinge zu entstehen pflegen, heißen unmittelbar.
§. 5. Mittelbar heißen diejenigen Folgen, die nur aus der Verbindung der Handlung mit einem andern von derselben verschiedenen Ereigniß, oder mit einer nicht gewöhnlichen Beschaffenheit, entstanden sind.
§. 6. Mittelbare Folgen, welche nicht vorausgesehen werden konnten, werden für zufällig gehalten.
Zurechnung der Handlungen.
§. 7. Soweit eine Handlung frey ist, werden die unmittelbaren Folgen derselben dem Handelnden allemal zugerechnet.
§. 8. Auch die mittelbaren Folgen muß der Handelnde, so weit er sie vorausgesehen hat, vertreten.
§. 9. Je größer die Pflicht ist, mit Aufmerksamkeit und Sachkenntniß zu handeln, desto größer ist auch die Verbindlichkeit, sich um die möglichen Folgen der Handlung zu bekümmern.
§. 10. Mittelbare Folgen also, welche der Handelnde bey Anwendung der schuldigen Aufmerksamkeit und Sachkenntniß voraussehen konnte, müssen von ihm vertreten werden.
§. 11. Dagegen werden bloß zufällige Folgen einer Handlung dem Handelnden nicht zugerechnet.
§. 12. Doch haftet der Handelnde für alle Folgen ohne Unterschied, die nach seiner Absicht aus der Handlung entstehen sollten, ob sie gleich nur zufällig entstanden sind.
§. 13. Auch müssen die bloß zufälligen Folgen einer in den Gesetzen gemißbilligten Handlung in so fern vertreten werden, als der Zufall nur durch diese Handlung schädlich geworden ist.
§. 14. Der Grad der Zurechnung bey den unmittelbaren sowohl, als mittelbaren Folgen einer Handlung richtet sich nach dem Grade der Freyheit bey dem Handelnden.
§. 15. Daß jemand gegen die Gesetze habe handeln wollen, wird nicht vermuthet.
§. 16. Ein jeder ist aber auch schuldig, in den Geschäften des bürgerlichen Lebens Aufmerksamkeit anzuwenden, daß er den Gesetzen gemäß handele.
§. 17. Wer aus Mangel dieser Aufmerksamkeit wider die Gesetze handelt, der begeht ein Versehen.
§. 18. Ein Versehen, welches bey gewöhnlichen Fähigkeiten, ohne Anstrengung der Aufmerksamkeit, vermieden werden konnte, heißt ein grobes Versehen.
§. 19. Die Folgen eines groben Versehens werden, in so fern es auf den Schadenersatz ankommt, eben so zugerechnet, wie die Folgen des Vorsatzes.
§. 20. Ein mäßiges Versehen heißt dasjenige, welches bey einem gewöhnlichen Grade von Aufmerksamkeit vermieden werden konnte.
§. 21. Auch ein mäßiges Versehen muß verantwortet werden.
§. 22. Ein geringes Versehen ist dasjenige, welches nur bey vorzüglichen Fähigkeiten, oder bey einer besondern Kenntniß der Sache, oder des Geschäfts, oder durch eine ungewöhnliche Anstrengung der Aufmerksamkeit vermieden werden konnte.
§. 23. Ein geringes Versehen darf nur derjenige vertreten, welchen die Gesetze besonders verpflichten, vorzügliche Fähigkeiten oder Kenntnisse, oder eine mehr als gewöhnliche Aufmerksamkeit bey einer Handlung anzuwenden.
§. 24. Bey der Zurechnung der freyen Handlungen nehmen die Gesetze auf die eigenthümliche Beschaffenheit oder Geisteskräfte dieser oder jener bestimmten Person keine Rücksicht.
§. 25. Nur bey Verbrechen, und bey Verträgen welche ein besonderes Vertrauen unter den Handelnden voraussetzen, wird der Grad der Zurechnung nach solchen bestimmten persönlichen Eigenschaften des Handelnden abgemessen.
Allgemeine Grundsätze von den Rechten der Handlungen.
§. 26. Niemand darf den Andern etwas zu thun zwingen, oder sonst dessen Freyheit zu handeln einschränken, dem nicht ein besonderes Recht dazu gebührt.
§. 27. Niemand darf den Andern, etwas zu unterlassen, blos aus dem Grunde zwingen, weil der Handelnde dadurch sich selbst schaden würde.
§. 28. Nur alsdann findet eine Ausnahme statt, wenn jemand einer durch Gesetze vorgeschriebenen Pflicht gegen sich selbst zuwider handelt, und die Zwischenkunft des Staats nicht schnell genug erfolgen kann.
§. 29. Wer durch Natur, Gesetz, oder durch einen Auftrag des Staats, ein besonderes Recht hat, die Handlungen eines Andern zu leiten, der kann denselben auch mit Gewalt hindern, sich selbst zu schaden.
Wirkungen rechtlicher Handlungen.
§. 30. Durch freye Handlungen können Rechte erworben, an Andere übertragen, und aufgehoben werden.
§. 31. Vorzüglich geschiehet dieses durch rechtsgültige Willenserklärungen. (Tit. IV.)
§. 32. Aus Handlungen, welche keine Willenserklärungen sind, ingleichen aus Unterlassungen entstehen bürgerliche Rechte und Pflichten nur in so fern, als ein Gesetz sie damit verbindet.
§. 33. Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten.
§. 34. Er ist also verpflichtet, alles zu thun, durch dessen Unterlassung die Handlung selbst unerlaubt werden würde. (Tit. XIII. Sect. II. III.)
§. 35. Aus unerlaubten Handlungen überkommt der Handelnde zwar Verbindlichkeiten, aber keine Rechte.
§. 36. Unter den Theilnehmem an einer gesetzwidrigen Handlung entstehen daraus weder Rechte, noch Pflichten.
§. 37. Ausnahmen, wo ein Theilnehmer den andern zu entschädigen verbunden ist, müssen in den Gesetzen ausdrücklich bestimmt seyn. (Th. II. Tit. I. Sect. XI.)
§. 38. Ein jeder ist schuldig, seine im Gesetz vorgeschriebenen oder einmal freywillig übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
§. 39. Wer seiner Verbindlichkeit kein gehöriges Gnüge leistet, wird dem Berechtigten in der Regel zum Ersatz alles daraus entstandenen Schadens verantwortlich. (Tit. VI. §. 9.)
Form der Handlungen.
§. 40. Aus Verabsäumung der gesetzlichen Form einer Handlung folgt die Nichtigkeit derselben nur alsdann, wenn das Gesetz die Beobachtung dieser Form zur Gültigkeit der Handlung ausdrücklich erfordert.
§. 41. Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß die Form einer Handlung nur zur mehrern Gewißheit und Beglaubigung derselben vorgeschrieben worden.
§. 42. Die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit einer Handlung muß nach der Zeit, da sie vollzogen worden, beurtheilt werden.
§. 43. Eine Handlung, die wegen Verabsäumung der gesetzmäßigen Form von Anfang an nichtig war, kann in der Folge niemals gültig werden.
§. 44. Wird die Handlung in der gesetzmäßigen Form wiederholt, so gilt sie nur von dem Zeitpunkt dieser Wiederholung an.
Zeitbestimmungen bey Handlungen.
§. 45. Bey gesetzlichen Zeitbestimmungen wird der Tag von Mitternacht bis zu Mitternacht gerechnet.
§. 46. Ist die Erwerbung eines Rechts an einen gewissen Tag gebunden, so wird dasselbe, so bald der Tag angefangen ist, für erworben geachtet.
§. 47. Soll aber eine Pflicht an einem bestimmten Tage geleistet werden, so kommt dem Verpflichteten der ganze Tag zu statten.
§. 48. Trift die Erfüllung einer Pflicht auf einen Tag, an welchem nach allgemeinen Polizeyverordnungen oder nach den Religionsgrundsätzen des Verpflichteten dergleichen Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen, so ist der Verpflichtete in der Regel an dem nächstfolgenden Tage zur Leistung verbunden. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VIII.)
§. 49. Ist die Zeit durch den Ausdruck: Jahr und Tag, bezeichnet, so werden darunter Ein Jahr und Dreyßig Tage verstanden.
Vierter Titel Von Willenserklärungen
Erfordernisse rechtsgültiger Willenserklärungen.
§. 1. Die Willenserklärung ist eine Aeußerung dessen, was nach der Absicht des Erklärenden geschehen, oder nicht geschehen soll.
§. 2. Wenn eine Willenserklärung rechtliche Wirkungen hervorbringen soll, so muß der Erklärende über den Gegenstand, nach dem Inhalt seiner Erklärung, zu verfügen berechtigt seyn.
§. 3. Er muß das Vermögen besitzen, mit Vernunft und Ueberlegung zu handeln.
§. 4. Die Willenserklärung muß frey, ernstlich, und gewiß, oder zuverläßig seyn.
Gegenstände.
§. 5. Alle Sachen und Handlungen, auf welche ein Recht erworben, oder Andern übertragen werden kann, können Gegenstände der Willenserklärungen seyn.
§. 6. Zu Handlungen, welche die Gesetze verbieten, kann durch Willenserklärungen niemand verpflichtet oder berechtigt werden;
§. 7. Auch nicht zu Handlungen, welche die Ehrbarkeit beleidigen.
§. 8. Willenserklärungen, welche zur Verheimlichung einer durch die Gesetze gemißbilligten Handlung, oder auf Entschädigung oder Belohnung des Uebertreters abzielen, sind nichtig.
§. 9. Gewissensfreyheit kann durch keine Willenserklärung eingeschränkt werden.
§. 10. Zusagen, wodurch eine Mannsperson bis über das dreyßigste, und eine Frauensperson bis über das fünf und zwanzigste Jahr hinaus, zum ehelosen Stande verpflichtet werden soll, sind ungültig.
§. 11. Auch ist niemand an eine Willenserklärung gebunden, wodurch er seinen Wittwenstand nicht zu ändern angelobt hat.
§. 12. Ist aber die Ehelosigkeit das nothwendige Erforderniß eines gewissen Standes, so dauert die Verpflichtung dazu so lange, als jemand in diesem Stande sich befindet.
§. 13. Zur Sklaverey oder Privatgefangenschaft kann niemand durch Willenserklärungen verpflichtet werden.
§. 14. So weit eine Sache dem Privatverkehr entzogen ist; so weit kann sie kein Gegenstand einer Willenserklärung seyn.
§. 15. Nicht nur durch Natur oder Gesetz, sondern auch durch rechtliche Privatverfügungen können Sachen dem Verkehr entzogen werden.
§. 16. Dergleichen Privatverfügung bindet einen jeden, welchen der Verfügende zu verpflichten berechtigt war.
§. 17. Doch darf auch ein Dritter, welchem dergleichen Privatverfügung bekannt geworden ist, derselben nicht entgegen handeln.
§. 18. Die bloße öffentliche Bekanntmachung ist zum Beweise, daß der Dritte die Verfügung gewußt habe, noch nicht hinreichend.
§. 19. Dagegen kann sich niemand mit der Unwissenheit einer in das Hypothekenbuch eingetragenen Verfügung entschuldigen.
Persönliche Fähigkeit.
§. 20. Alle Willensäußerungen der Kinder, welche das siebente Jahr noch nicht zurückgelegt haben, sind nichtig.
§. 21. Willenserklärungen der Unmündigen, welche das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, sind nur in so fern gültig, als sie sich dadurch einen Vortheil erwerben.
§. 22. Sind mit dem Vortheil, den ein solcher Unmündiger durch seine Willensäußerung erwerben soll, zugleich Pflichten und Lasten verbunden, so erlangt die Willenserklärung ohne Einwilligung seines Vorgesetzten keine rechtliche Wirkung. (Tit. V. §. 11. 12. 13.)
§. 23. Rasende und Wahnsinnige sind den Kindern unter sieben Jahren gleich zu achten. (§. 20.)
§. 24. So lange den Personen, welche mit Anfällen einer solchen Krankheit behaftet sind, noch kein Vormund bestellt ist, gilt die Vermuthung, daß sie ihren Willen bey völliger Verstandskraft, und nicht während eines Anfalls ihrer Krankheit, geäußert haben.
§. 25. Sind aber dieselben unter Vormundschaft gesetzt, so kann, so lange diese dauert, auf das Vorgeben, daß die Erklärung in einem lichten Zwischenraum erfolgt sey, keine Rücksicht genommen werden.
§. 26. Von Willenserklärungen der Blödsinnigen, die unter Vormundschaft genommen worden, gilt das, was von Unmündigen verordnet ist. (§. 21. 22.)
§. 27. Wenn auch der Blödsinnige noch nicht unter Vormundschaft gesetzt ist, so gilt doch die Vermuthung, daß derjenige betrügerisch gehandelt habe, welcher durch die Willenserklärung, mit dem Schaden desselben, sich zu bereichern sucht.
§. 28. Personen, welche durch den Trunk des Gebrauchs ihrer Vernunft beraubt worden, sind, so lange diese Trunkenheit dauert, den Wahnsinnigen gleich zu achten. (§. 23.)
§. 29. Ein gleiches gilt von denjenigen, welche durch Schrecken, Furcht, Zorn, oder andere heftige Leidenschaft, in einen Zustand versetzt worden, worin sie ihrer Vernunft nicht mächtig waren.
§. 30. Daß Trunkenheit oder Leidenschaft bis zu einem solchen Grade gestiegen sind, wird nicht vermuthet. (§. 91.)
Freyheit des Willens.
§. 31. Aeußerungen des Willens, wozu jemand durch physische Gewalt genöthigt worden, haben keine verbindliche Kraft.
§. 32. Ein Gleiches gilt von solchen Willenserklärungen, wozu jemand durch Entziehung der Nahrungs- und Heilmittel, oder durch Zufügung körperlicher Schmerzen vermocht worden.
§. 33. Auch gefährliche Bedrohungen des Lebens, der Gesundheit, der Freyheit und Ehre, machen jede darauf erfolgende Willensäußerung unkräftig.
§. 34. Drohungen sind gefährlich, wenn die Ausführungen derselben entweder an sich, oder auch nur nach der Meinung des Bedrohten in der Gewalt des Drohenden steht.
§. 35. Die Drohung, jemanden eines Verbrechens wegen, mit oder ohne Grund, gerichtlich angeben .zu wollen, vereitelt in der Regel jede darauf erfolgte Willenserklärung des Bedroheten.
§. 36. Bey Drohungen, welche nicht unmittelbar Leben, Gesundheit, Freyheit oder Ehre betreffen, muß, nach der Beschaffenheit des angedroheten Uebels an sich, und nach dem Verhältnisse desselben zu dem Gegenstande der Erklärung, von dem Richter vernünftig beurtheilt werden: ob dadurch die Willensäußerung wirklich erzwungen worden sey?
§. 37. Auch ist, bey Bestimmung des Einflusses der Drohung in den Willen des Bedroheten, zugleich auf desselben Leibes- und Gemüthsbeschaffenheit Rücksicht zu nehmen.
§. 38. Die Drohung, sich seines Rechts gesetzmäßig zu bedienen, kann niemals als Zwang angesehen werden.
§. 39. Eine Willenserklärung also, wozu jemand durch die Aeußerung des Andern, sein Recht gerichtlich verfolgen zu wollen, bewogen worden, ist keinesweges für erzwungen zu achten.
§. 40. Die gedrohete Entziehung eines Vortheils, welchen der Drohende dem andern zwar zugedacht, aber noch nicht eingeräumt hatte, macht die Willenserklärung des Bedroheten niemals unkräftig.
§. 41. Der Vorwand, daß Scheu oder Ehrfurcht die Willenserklärung veranlaßt habe, verdient keine Rücksicht.
§. 42. Erzwungene Willenserklärungen sind auch alsdann ungültig, wenn die Gewalt oder der Zwang nicht von dem, zu dessen Vortheil die Erklärung gereichen soll, sondern von einem Dritten, verübt worden.
§. 43. Dadurch aber, daß eine drohende Gefahr zu der Willenserklärung bloß Anlaß gegeben hat, wird diese noch nicht entkräftet.
§. 44. Hat jedoch Furcht vor der Gefahr das Vermögen des Erklärenden, mit Freyheit und Ueberlegung zu handeln, gänzlich ausgeschlossen, so findet die Vorschrift des §. 28. sqq. Anwendung.
§. 45. Wer eine sonst rechtsbeständige Willenserklärung wegen erlittenen Zwanges anfechten will, muß dieses, sobald als er einen Richter hat antreten können, spätestens aber binnen Acht (!) Tagen nach diesem Zeitpunkte gerichtlich anzeigen.
§. 46. Dergleichen vorläufige Anzeige kann bey einem jeden Gericht gültig geschehen; sie muß aber die zur Sache gehörigen Umstände unter Anführung der Beweismittel enthalten.
§. 47. Uebrigens hängt es von dem Anzeigenden ab, die Ungültigkeit der Willenserklärung gegen den, welcher sich des Zwanges oder der Gewalt schuldig gemacht hat, gerichtlich auszuführen; oder den Anspruch aus der Willenserklärung abzuwarten; oder sich der in der Prozeßordnung vorgeschriebenen Wege zur Erhaltung seiner Beweismittel zu bedienen.
§. 48. Ist jedoch die angezeigte Gewalt so beschaffen, daß dadurch eine peinliche Untersuchung begründet werden kann, so muß der Richter, bey welchem die Anzeige geschehen ist, demjenigen inländischen Richter, vor welchen die Untersuchung gehört, davon sofort zur weitern Verfügung Nachricht geben.
§. 49. Ist die vorläufige Anzeige nach §. 45. nicht geschehen, so verliert der angeblich Gezwungene dadurch das Recht, sich des Eydesantrages zum Beweise zu bedienen, und muß den Einwand auf andere Art vollständig darthun.
§. 50. Auch wird durch die Unterlassung der Anzeige die dem Einwand entgegenstehende rechtliche Vermuthung dergestalt verstärkt, daß zur Ergänzung eines gegen diese Vermuthung nicht vollständig geführten Beweises kein Erfüllungseyd statt finden kann.
§. 51. Ist der Erklärende gestorben, ehe er nach §. 45. die vorläufige Anzeige hat machen können, so steht seinem Erben frey, noch innerhalb dreyer Monathe, nach erhaltener Kenntniß von dem Daseyn der Willenserklärung, den Zwang mit der vorgedachten Wirkung anzuzeigen.
Ernster Wille.
§. 52. Eine Willenserklärung, woraus Rechte und Verbindlichkeiten entstehen sollen, muß ernstlich seyn.
§. 53. Wer über Angelegenheiten seines Berufs oder Gewerbes sich geäußert hat, dem steht die rechtliche Vermuthung, daß die Aeußerung nicht bloß zum Schein, oder nur aus Scherz, geschehen sey, entgegen.
§. 54. Eben das gilt, wenn die Erklärung in einer besondern durch die Gesetze bestimmten Form abgegeben worden.
§. 55. Ueberhaupt muß die Richtigkeit des Vorgebens, daß eine Erklärung nur zum Schein, oder nur scherzweise geschehen sey, aus den Umständen klar erhellen.
§. 56. Hat jemand einen Andern durch ungebührlichen Scherz zu Anstalten und Handlungen, die diesem lästig sind, wissentlich verleitet, so muß er ihn deshalb schadlos halten.
Gewisser Wille.
§. 57. Willenserklärungen werden für zuverläßig oder gewiß angesehen, wenn die Absicht des Erklärenden, ein Recht erwerben, übertragen, oder aufheben zu wollen, durch Worte oder andere deutliche Zeichen ausgedruckt wird.
Stillschweigende Willenserklärungen.
§. 58. Handlungen, aus denen die Absicht des Handelnden mit Zuverläßigkeit geschlossen werden kann, werden für stillschweigende Willensäußerungen angesehn.
§. 59. Stillschweigende Willensäußerungen haben mit den ausdrücklichen gleiche Kraft.
§. 60. Wo die Gesetze eine ausdrückliche Erklärung zu der rechtsgültigen Form des Geschäfts erfordern, ist eine stillschweigende Willenserklärung unkräftig.
§. 61. Bloßes Stillschweigen wird nur alsdann für Einwilligung geachtet, wenn der Schweigende sich erklären konnte, und vermöge der Gesetze dazu verbunden war.
§. 62. Wer also durch einen auf die Gesetze gegründeten richterlichen Befehl zu einer Erklärung aufgefordert wird, und sie beharrlich verweigert, dessen Erklärung wird von dem Richter der dem Befehl beygefügten Warnung gemäß ergänzt.
Vermuthete Willenserklärungen.
§. 63. Soll die Absicht des Handelnden aus den Umständen bloß vermuthet werden, so ist keine rechtsgültige Willenserklärung vorhanden.
§. 64. Haben jedoch die Gesetze selbst bestimmt, was aus solchen Handlungen geschlossen werden soll, so ist die Absicht des Handelnden nach dieser gesetzlichen Vermuthung so lange zu beurtheilen, bis eine andre Willensmeinung desselben klar ausgemittelt worden.
Auslegung der Willenserklärungen.
§. 65. Der Sinn jeder ausdrücklichen Willenserklärung muß nach der gewöhnlichen Bedeutung der Worte und Zeichen verstanden werden.
§. 66. Die gewöhnliche Bedeutung ist nach der Zeit, wenn die Erklärung abgegeben worden, zu beurtheilen.
§. 67. Ist der Sprachgebrauch nach Beschaffenheit der Person verschieden, so muß auf die Person des Erklärenden gesehen werden.
§. 68. Hat jemand seinen Willen durch einen Andern erklärt, so kommt es auf den Sprachgebrauch des Letztern an, in so fern derselbe nicht solcher Ausdrücke, die von dem Machtgeber bestimmt vorgeschrieben worden, sich bedient hat.
§. 69. Sind, nach Beschaffenheit des Gegenstandes, besondre Ausdrücke oder Redensarten im Gebrauch, so muß der Sinn der Willensäußerung, diesem Gebrauch gemäß, erklärt werden.
§. 70. Ist in der Erklärung die Absicht deutlich ausgedrückt, so sind zweifelhafte Stellen dieser Absicht gemäß auszulegen.
§. 71. Hat der Erklärende seinen Willen bey andrer Gelegenheit deutlich geäußert, so muß das Dunkle einer streitigen Erklärung dieser deutlichen Aeußerung gemäß verstanden werden.
§. 72. Ausgenommen ist der Fall, wo die Absicht, eine frühere Willenserklärung durch eine spätere zu ändern, deutlich erhellet.
§. 73. Unbestimmte Willensäußerungen sind nach den in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen zu erklären.
§. 74. Doch ist jede Willensäußerung im zweifelhaften Falle so zu deuten, daß sie nicht ohne alle Wirkung bleibe.
Irrthum.
§. 75. Irrthum in dem Wesentlichen des Geschäfts, oder in dem Hauptgegenstande der Willenserklärung macht dieselbe ungültig.
§. 76. Ein Gleiches gilt von einem Irrthum in der Person desjenigen, für welchen aus der Willenserklärung ein Recht entstehen soll, so bald aus den Umständen erhellet, daß ohne diesen Irrthum die Erklärung solchergestalt nicht erfolgt seyn würde.
§. 77. Auch Irrthum in ausdrücklich vorausgesetzten Eigenschaften der Person oder Sache vereitelt die Willenserklärung.
§. 78. In allen diesen Fällen (§. 75. 76. 77.) bleibt die Willenserklärung ungültig, auch wenn der Erklärende den Irrthum hätte vermeiden können.
§. 79. Ist jedoch derselbe durch eignes grobes oder mäßiges Versehen in den Irrthum gerathen, und der Andre hat nicht gewußt, daß der Erklärende sich irre, so ist der Erklärende zum Ersatz des durch seine Schuld entstandnen Schadens verpflichtet.
§. 80. Ist von beyden Seiten ein vermeidlicher Irrthum vorgefallen, so findet von keiner Seite eine Entschädigung statt.
§. 81. Irrthum in solchen Eigenschaften der Person oder Sache, welche dabey gewöhnlich vorausgesetzt werden, entkräftet ebenfalls die Willenserklärung.
§. 82. Doch besteht dieselbe, wenn der Irrende durch eignes grobes oder mäßiges Versehen seinen Irrthum veranlaßt hat.
§. 83. Durch Irrthum in andern Eigenschaften oder Umständen wird die Willenserklärung niemals vereitelt.
Betrug.
§. 84. In keinem Falle aber kann derjenige, welcher einen Irrthum wissentlich und vorsetzlich veranlaßt hat, daraus ein Recht erwerben.
§. 85. Vielmehr ist jede durch Betrug veranlaßte Willenserklärung für den Betrogenen unverbindlich.
§. 86. Nicht nur den Betrogenen, sondern auch Andere, die bey einem solchen Irrthum Schaden leiden(,) muß der Betrüger entschädigen.
§. 87. Ist die Willenserklärung zwar nicht durch Betrug veranlaßt, aber doch der Erklärende zu einem Irrthum bey derselben vorsetzlich verleitet worden, so hängt es von der Beschaffenheit dieses Irrthums, an und für sich betrachtet, ab: ob und wie weit die dadurch veranlaßte Erklärung nach obigen Grundsätzen bestehen könne, oder nicht. (§. 75-83).
§. 88. Wenn aber auch hiernach die Willenserklärung in Ansehung des Hauptgeschäfts besteht, so muß dennoch der Erklärende, wegen des aus dem Irrthum entstandenen Nachtheils, von dem Betrüger entschädigt werden.
§. 89. Hat ein Dritter den Erklärenden ohne Zuthun des Andern, zu dessen Gunsten die Erklärung geschieht, hintergangen, so entscheidet ebenfalls die Beschaffenheit des Irrthums, zu welchem der Erklärende verleitet worden: ob derselbe an seine Willenserklärung, in Ansehung des Hauptgeschäfts, gebunden sey, oder nicht. (§. 75-83).
§. 90. Wegen der von dem Betrüger beyden Theilen zu leistenden Entschädigung hat es bey der Vorschrift des §. 86. 88. sein Bewenden.
§. 91. Wer, auch ohne die Absicht, den Andern zu hintergehen, ihn durch Trunk, oder Erregung heftiger Leidenschaften, in einen solchen Zustand versetzt, wo er seine Handlungen und deren Folgen nicht mehr richtig zu beurtheilen vermag, der kann aus den in solchem Zustand abgegebnen Erklärungen desselben kein Recht erlangen.
§. 92. Doch muß der, welcher aus diesem Grunde (§. 91).(!) seine sonst rechtsbeständige Willenserklärung anfechten will, solches binnen Acht Tagen nach Abgebung derselben der Vorschrift §. 46. gemäß gerichtlich anzeigen.
§. 93. Ist diese Anzeige unterblieben, so kann in der Folge auf den Einwand keine Rücksicht mehr genommen werden.
Form der Willenserklärungen.
§. 94. In so fern die Gesetze einer Art von Willenserklärung keine bestimmte Form vorgeschrieben haben, ist jede Aeußerung derselben, bey welcher die Erfordernisse §. 2. 3. 4. anzutreffen sind, gültig.
§. 95. Ist aber dergleichen Form in den Gesetzen ausdrücklich bestimmt, so gilt davon alles das, was wegen der Form der rechtlichen Handlungen überhaupt festgesetzt ist. (Tit. III. §. 40. sqq.)
Wirkung derselben.
§. 96. Bloße auch an sich gültige Willenserklärungen sind für sich allein, die Erwerbung, Uebertragung, oder Aufhebung eines Rechts zu bewirken, in der Regel noch nicht hinreichend.
§. 97. Was hinzukommen müsse, um einer Willenserklärung die volle rechtliche Wirkung zu verschaffen, ist nach den verschiednen Arten derselben in den Gesetzen besonders bestimmt.
§. 98. Willenserklärungen, zu welchen jemand in den Gesetzen selbst, oder von dem Richter, vermöge gesetzlicher Vorschriften, aufgefordert worden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keines weitern Zusatzes.
Bedingung.
§. 99. So weit jemand über eine Sache verfügen kann, so weit kann er auch seiner Willenserklärung darüber Bedingungen beyfügen.
§. 100. Eine Willenserklärung ist bedingt, wenn das daraus entstehende Recht von einem Ereigniß, welches eintreffen oder nicht eintreffen soll, abhängig gemacht worden.
a) Aufschiebende.
§. 101. Ist die Bedingung in der Art beygefügt, daß durch den Eintritt derselben die Erwerbung des Rechts erst vollendet werden soll, so heißt sie eine aufschiebende Bedingung.
§. 102. Der unter einer aufschiebenden Bedingung Berechtigte muß, ehe er das Recht ausüben kann, die Wirklichkeit des Ereignisses abwarten.
§. 103. Inzwischen darf der bedingungsweise Verpflichtete zum Nachtheil des dem Andern zugedachten Rechts nichts vornehmen.
§. 104. Hängt die Bedingung von einem bloßen Zufall ab, so dürfen weder der Berechtigte, noch der Verpflichtete, ein jeder bey Verlust seines Rechts, etwas vornehmen, wodurch das Eintreten des Zufalls hervorgebracht oder verhindert wird.
§. 105. Hängt die Bedingung von einer freyen Handlung des Berechtigten oder eines Dritten ab, und hindert der Verpflichtete vorsetzlich, daß die Bedingung nicht zur Wirklichkeit gelangt, so ist dieselbe in Ansehung seiner für erfüllt zu achten.
§. 106. Ein gleiches findet statt, wenn der Verpflichtete durch Betrug oder andere unerlaubte Mittel den Entschluß bewirkt, nach welchem die Bedingung fehlschlägt.
§. 107. Wenn aber der Verpflichtete sich erlaubter Mittel zur Bewirkung dieses Entschlusses bedient hat, so ist er dem Berechtigten dafür nicht verantwortlich.
§. 108. Ist die aufschiebende Bedingung so beschaffen, daß sie von einer ganz unbestimmten Willkühr des Erklärenden oder dessen, welcher durch die Erklärung verpflichtet werden soll, abhängt, so hat die Erklärung selbst gar keine rechtliche Wirkung.
§. 109. Ist zwar ein bestimmtes Ereigniß, aber nur ein solches, dessen Eintreffen oder Nichteintreffen an sich von dem freyen Willen des Erklärenden oder Verpflichteten abhängt, zur Bedingung gesetzt, so kann der Begünstigte den Verpflichteten nicht hindern, über den Gegenstand der Erklärung, so lange dies Ereigniß noch nicht eingetroffen ist, nach Gutfinden zu verfügen.
§. 110. Setzt durch dergleichen Verfügung der bedingungsweise Verpflichtete sich selbst außer Stand, bey künftig eintretendem Ereigniß der Erklärung zu genügen, so kann der Berechtigte, welcher in Rücksicht dessen bereits etwas gegeben oder geleistet hat, vollständige Schadloshaltung dafür fordern.
§. 111. Kann zur Zeit des wirklich eintretenden Ereignisses der Erklärung noch genügt werden, so hat der Berechtigte ein unbedingtes Recht darauf erworben.
§. 112. Ist ein Vortheil, der einem Dritten verschafft werden soll, zur Bedingung gemacht worden, so muß auch diese schlechterdings erfüllt werden.
§. 113. Es kommt also dem bedingungsweise Berechtigten nicht zu statten, wenn gleich der Dritte den Vortheil ausschlägt, oder sich selbst an dessen Erlangung hindert.
b) Auflösende.
§. 114. Ist eine Bedingung in der Art beygefügt, daß durch den Eintritt derselben die Wirkung der Willenserklärung wieder aufhören soll, so heißt solches eine auflösende Bedingung.
§. 115. Der unter einer auflösenden Bedingung Berechtigte verliert sein Recht mit dem Augenblick, wo die Bedingung zur Wirklichkeit gelangt.
§. 116. Erhellet aber aus den Umständen, daß das Recht, beym Eintritt der Bedingung, als ungültig, von der Zeit der Einräumung an, habe angesehen werden sollen, so müssen auch die bisher gezogene Nutzungen wieder herausgegeben werden.
§. 117. Soll die auflösende Bedingung von einem bloßen Zufall abhangen, so findet die Vorschrift §. 104. Anwendung.
§. 118. Ist die Bedingung von dem freyen Willen desjenigen, dem bey ihrem Eintritt der Vortheil zufallen soll, abhängig gemacht, so verliert der andere das unter einer auflösenden Bedingung erhaltene Recht von der Zeit an, da sich jener seiner Befugniß bedient.
§. 119. Beruht die Bedingung auf einer freyen Handlung dessen, der bey ihrem Eintritt das Recht verlieren soll, oder eines Dritten; und hat der, welchem alsdann das Recht zufallen soll, durch Betrug oder andere unerlaubte Mittel den Entschluß, durch welchen die auflösende Bedingung wirklich wird, veranlaßt; so wird in Ansehung seiner angenommen, daß die Bedingung nicht eingetreten sey.
§. 120. Ist jemanden ein Recht oder Vortheil unter der Bedingung, daß er seinen verwittweten Stand nicht andre, eingeräumt worden, so kann derselbe, wenn er sich wieder verheyrathet, die gezogenen Nutzungen herauszugeben, niemals angehalten werden.
§. 121. Es hängt von dem Erklärenden ab, für das unter einer auflösenden Bedingung einzuräumende Recht, gleich bey der Einräumung desselben, Cautionsleistung zu fordern.
§. 122. Ist dieses nicht geschehen, so kann der Berechtigte nur in dem Falle zur Sicherheitsbestellung angehalten werden, wenn eine erhebliche Besorgniß entsteht, daß er sich selbst außer Stand setzen werde, bey eintretender auflösenden Bedingung seiner Verbindlichkeit wegen Zurückgabe der Sache oder des Rechts ein Gnüge zu leisten.
§. 123. Die Caution dauert alsdann so lange, als die auflösende Bedingung noch eintreffen kann.
§. 124. Sind unschätzbare Rechte oder Vortheile unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt worden, so tritt in Fällen, wo sonst Caution geleistet werden muß, die Verbindlichkeit zur Uebernehmung einer Conventionalstrafe an deren Stelle.
§. 125. Diese muß von dem Richter nach den Umständen bestimmt, und von dem Berechtigten auf so lange, als die auflösende Bedingung noch eintreten kann, sicher gestellt werden.
c) Mögliche und unmögliche.
§. 126. Durch Beziehung auf Ereignisse, welche nach dem natürlichen Lauf der Dinge nothwendig eintreffen müssen, wird eine Willenserklärung nicht bedingt.
§. 127. Wird das eingeräumte Recht daran gebunden, daß ein dergleichen Ereigniß eintreten soll, so ist dieses für eine Zeitbestimmung zu achten.
§. 128. Wird aber das Recht von dem Nichteintreffen eines solchen nothwendigen Ereignisses abhängig gemacht, so ist die Willenserklärung nichtig.
§. 129. Kann ein Ereigniß entweder nach dem natürlichen Laufe der Dinge überhaupt, oder nach den besondern Beschaffenheiten und Verhältnissen desjenigen, dem die Bedingung gemacht worden, nicht eintreffen, so wird die Bedingung selbst unmöglich genannt.
§. 130. Ist eine unmögliche Bedingung in der Art, daß solche nicht eintreffen solle, beygefügt, so wird die Erklärung für unbedingt geachtet.
§. 131. Wird aber das Recht von dem Eintreffen der unmöglichen Bedingung abhängig gemacht, so wird dadurch die ganze Willenserklärung entkräftet.
§. 132. Ein Gleiches geschiehet, wenn Bedingungen beygefügt worden, deren Sinn, und wie sie erfüllt werden sollen, ganz unverständlich ist.
d) Unnütze.
§. 133. Bedingungen, von deren Erfüllung kein Nutzen abzusehen ist, müssen, so lange der Erklärende lebt, und darauf besteht, dennoch erfüllt werden.
§. 134. Ist aber der Erklärende, ohne sich über den bey der Bedingung gehabten Zweck näher zu äußern, verstorben, so kann der bedingt Berechtigte auf deren Erlassung bey dem Richter antragen.
§. 135. Der Richter muß diejenigen, welche ein Interesse bey der Sache haben, rechtlich darüber hören, und darf nur nach befundener ganz offenbaren Unnützlichkeit der Bedingung, die Erfüllung derselben erlassen.
e) Unerlaubte.
§. 136. Was selbst kein Gegenstand einer Willenserklärung seyn kann (§. 6-14.), das kann auch niemanden als eine Bedingung aufgelegt werden.
§. 137. Ob dergleichen Bedingungen die Erklärung entkräften, oder für nicht beygefügt zu achten sind, ist nach den verschiedenen Arten der Willenserklärungen in den Gesetzen besonders bestimmt. (Tit. V. §. 227. sqq. Tit. XII. §. 63).
§. 138. Was in Fällen, wo die Beybehaltung des verwittweten Standes zur Bedingung gemacht worden, Rechtens sey, ist oben verordnet. (§. 120.)
f) Von mehrern beygefügten Bedingungen.
§. 139. Sind mehrere erlaubte Bedingungen, von welchen eine oder die andre erfüllt werden soll, festgesetzt, so hat in der Regel derjenige, welcher damit belastet worden, die Wahl, welche derselben er erfüllen wolle.
g) Von Bedingungen, die auf vergangne Begebenheiten sich beziehen.
§. 140. Auch vergangene Begebenheiten können zur Bedingung gemacht werden.
§. 141. In diesem Falle kann der Besitz des unter einer solchen Bedingung eingeräumten Rechts nicht eher gefordert werden, als bis die zur Bedingung gemachte vergangene Begebenheit klar erwiesen ist.
§. 142. Doch erstreckt sich, wenn die Willenserklärung nicht ein Andres besagt, die rechtliche Wirkung derselben auf diejenige Zeit zurück, in welcher sie sich geäußert haben würde, wenn die Willenserklärung unbedingt gewesen wäre.
§. 143. Ist eine vergangene Begebenheit zu einer auflösenden Bedingung gemacht worden, so wird, bey erwiesener Wirklichkeit derselben, das dagegen eingeräumte Recht als von Anfang an ungültig angesehen.
§. 144. Doch kann derjenige, welcher den Erklärenden zu einem Irrthum über die Wirklichkeit oder Beschaffenheit des Ereignisses verleitet hat, aus der Erklärung keinen Vortheil ziehen.
Bewegungsgrund.
§. 145. Wird bey einer Erklärung eine gewisse Begebenheit oder Thatsache, als eine solche, die entweder schon geschehen ist, oder noch geschehen soll, blos vorausgesetzt, so ist sie nur als ein Bewegungsgrund anzusehen.
§. 146. Der angeführte Bewegungsgrund dient hauptsächlich nur zur Erklärung einer zweifelhaften Absicht.
§. 147. Ist also die Absicht klar, so wird durch die Unrichtigkeit des angeführten Bewegungsgrundes die Willenserklärung selbst noch nicht entkräftet.
§. 148. Hat der Erklärende den falschen Bewegungsgrund aus Irrthum für richtig angenommen, so kann der, welcher diesen Irrthum vorsetzlich veranlaßt hat, daraus keinen Vortheil ziehen.
§. 149. Außer diesem Falle giebt bey Willenserklärungen, woraus gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, ein Irrthum im Bewegungsgrunde dem Irrenden niemals das Recht, von seiner Erklärung wieder abzugehn.
§. 150. Hingegen sind Willenserklärungen, woraus nur der, zu dessen Gunsten sie geschehen, allein den Vortheil ziehen würde, unkräftig, so bald erhellet, daß der ausdrücklich angeführte irrige Bewegungsgrund die einzige Ursach der Willensäußerung selbst gewesen sey.
Beschreibung.
§. 151. Was von falschen Bewegungsgründen verordnet ist, das gilt auch von falschen Beschreibungen.
Zweck.
§. 152. Wenn aus dem Inhalt der Willenserklärung, oder aus den Umständen erhellet, daß der Erklärende bey demjenigen, was er dem Andern zu thun oder zu unterlassen auferlegt; den eignen Vortheil desselben zur Absicht gehabt habe, so ist eine solche Bestimmung eher für einen Endzweck, als für eine Bedingung zu achten.
§. 153. Ist etwas ausdrücklich zu einem gewissen Endzweck bewilligt worden, so tritt, wenn die Erklärung nicht das Gegentheil klar besagt, der Berechtigte sofort in die Ausübung und den Genuß des ihm bewilligten Rechts.
§. 154. Er verliert aber dieses Recht wieder, wenn der Zweck nicht erfüllt wird.
§. 155. Es findet also bey dem Zweck alles das statt, was in Ansehung der auflösenden Bedingungen §. 114. sqq. verordnet ist.
§. 156. Ist zur Erfüllung des Zwecks keine gewisse Zeit bestimmt, so kann das dazu bewilligte Recht, so lange die Erfüllung noch möglich bleibt, nicht zurück genommen werden.
§. 157. Bey Willenserklärungen unter Lebendigen muß der bestimmte Zweck schlechterdings nach der Erklärung erfüllt werden.
§. 158. Kann oder will der Begünstigte diese Erfüllung nicht leisten, so ist die Erklärung unverbindlich.
§. 159. Ist jedoch der Zweck durch etwas Aehnliches nach der Erklärung erfüllt worden, und der Erklärende hat sich dabey wissentlich ein Jahr hindurch beruhigt, so können dessen Erben die Art der Erfüllung nicht anfechten.
§. 160. In wie fern bey Erklärungen von Todes wegen der bestimmte Zweck schlechterdings oder durch etwas Aehnliches, und vor oder nach dem Ableben des Erklärenden zu erfüllen sey, ist durch besondre Gesetze bestimmt. (Tit. XII. §. 508. sqq.)
§. 161. In allen Fällen, wo das Recht selbst, welches den Gegenstand der Willenserklärung ausmacht, auf die Erben übergehen kann, treten diese auch in Ansehung der Befugniß die Bedingung oder den Zweck zu erfüllen, in die Rechte des Erblassers.
§. 162. Ist aber die Bedingung oder der Zweck an die Person des Berechtigten gebunden, und stirbt dieser vor der Erfüllung, so verliert die Erklärung selbst ihre Wirksamkeit.
Zeit.
§. 163. Eine der Willenserklärung beygefügte ungewisse Zeit, wo das Recht aus derselben entweder entstehen, oder aufhören soll, wird einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung gleich geachtet.
§. 164. Ist eine gewisse Zeit dergestalt beygefügt. daß mit dem Ablauf derselben die Ausübung des Rechts ihren Anfang nehmen soll, so muß zwar der Berechtigte den Eintritt dieses Zeitpunkts abwarten.
§. 165. Doch ist das Recht selbst für vollständig erworben zu achten, und geht daher, wenn es nicht an die Person des Berechtigten gebunden ist, auf die Erben desselben über.
§. 166. Der Verpflichtete darf in der Zwischenzeit nichts vornehmen, wodurch das Recht des andern geschmälert, oder gar vereitelt werden könnte.
§. 167. Ist eine gewisse Zeit dergestalt beygefügt, daß dadurch die Dauer des durch die Willenserklärung übertragnen Rechts bestimmt werden soll, so hört mit dem Ablauf dieser Zeit das Recht von selbst wieder auf.
§. 168. Derjenige, dem solchergestalt ein Recht nur auf eine gewisse Zeit eingeräumt worden, darf, während derselben, zum Nachtheil desjenigen, an welchen das Recht, nach Ablauf dieser Zeit gelangen soll, nichts vornehmen.
§. 169. In beyden Fällen (§. 164. 167.) behält derjenige, welcher mit dem Ablauf der bestimmten Zeit die Sache herausgeben muß, die inzwischen gezognen Nutzungen.
Fünfter Titel
Von Verträgen
Begriffe.
§. 1. Wechselseitige Einwilligung zur Erwerbung oder Veräußerung eines Rechts, wird Vertrag genannt.
§. 2. Die Erklärung, einem Andern ein Recht übertragen, oder eine Verbindlichkeit gegen denselben übernehmen zu wollen, heißt Versprechen.
§. 3. Dagegen ist die bloße Aeußerung, etwas thun zu wollen, noch für kein Versprechen anzusehen.
§. 4. Zur Wirklichkeit eines Vertrages wird wesentlich erfordert, daß das Versprechen gültig angenommen worden. (§. 78. sqq.)
§. 5. Bloße Gelübde haben, als bloß einseitige Versprechen, nach bürgerlichen Gesetzen keine Verbindlichkeit.
§. 6. Hat der Erblasser ein Gelübde zu erfüllen angefangen, so wird vermuthet, daß er den Erben zu dessen Vollendung habe verpflichten wollen.
Eintheilung.
§. 7. Wenn beyde Theile gegenseitige Verbindlichkeiten übernehmen, so wird solches ein lästiger Vertrag genannt.
§. 8. Wohlthätig heißt ein Vertrag, durch welchen nur Ein Theil etwas zu Gunsten des andern zu geben, zu leisten, zu dulden, oder zu unterlassen verpflichtet wird.
/. Persönliche Fähigkeit, Verträge zu schließen.
§. 9. So weit jemand zu rechtsgültigen Willenserklärungen fähig ist, so weit kann er auch durch Verträge sich verpflichten.
§. 10. Verträge, wodurch unfähige Personen verpflichtet werden sollen, müssen durch die im Gesetz oder vom Richter ihnen bestellten Vormünder geschlossen werden. (Tit. IV. §. 20-26.)
§. 11. Soll eine Person, welche durch Willenserklärungen nur Vortheile zu erwerben fähig ist, durch einen von ihr geschloßenen Vertrag zugleich Lasten übernehmen, so hängt die Gültigkeit des ganzen Vertrags von der vormundschaftlichen Genehmigung ab.
§. 12. So lange der Vormund sich noch nicht erklärt hat, kann der andre Theil von dem Vertrage nicht zurücktreten.
§. 13. Doch steht demselben zu allen Zeiten frey, dem Vormund eine Frist zu bestimmen, binnen welcher er sich über die Ertheilung oder Versagung seiner Genehmigung erklären müsse.
§. 14. Minderjährige und Verschwender werden in Ansehung der Fähigkeit, Verträge zu schließen, den Unmündigen gleich geachtet.
§. 15. Die Unfähigkeit eines Verschwenders, sich durch Verträge zu verpflichten, nimmt mit der Mittagsstunde desjenigen Tages ihren Anfang, an welchem das Blatt der öffentlichen Anzeigen, dem die gerichtliche Bekanntmachung zuerst einverleibt ist, ausgegeben worden.
§. 16. Doch kann derjenige, welcher weiß, daß ein Mensch wegen Verschwendung bereits gerichtlich angeklagt sey, aus einem mit demselben auch noch vor der öffentlichen Bekanntmachung geschloßenen Vertrage kein Recht erlangen.
§. 17. Die Unfähigkeit des Verschwenders, sich durch Verträge zu verpflichten, dauert bis zur Mittagsstunde desjenigen Tages, an welchem die Wiederaufhebung der Vormundschaft verfügt wird.
§. 18. Bey Minderjährigen endigt sich die Unfähigkeit, lästige Verträge zu schließen, mit dem Anfange desjenigen Tages, an welchen sie die Volljährigkeit erreichen.
§. 19. Die Fähigkeit solcher Personen, die zwar das in den Gesetzen für sie bestimmte volljährige Alter poch nicht erreicht, aber doch das Zwanzigste Jahr bereits zurückgelegt haben, ingleichen derer, welche für volljährig erklärt sind, ist gehörigen Orts näher bestimmt. (Th. II. Tit. XVI11. Sect. VIII.)
§. 20. Pflegebefohlne, welche unter vormundschaftlicher Genehmigung eine eigne Wirtschaft angestellt haben, werden, auch ohne Beytritt des Vormunds, durch solche Verträge verpflichtet, welche zur Führung dieser eignen Wirtschaft unmittelbar gehören.
§. 21. Pflegebefohlne, welche unter vormundschaftlicher Genehmigung sich zu einem gewissen Zweck oder Geschäfte bestimmt haben, sind fähig alle Verträge zu schließen, ohne welche sie diese Bestimmung nicht erfüllen könnten.
§. 22. Von den Verträgen der Kinder, die noch in väterlicher Gewalt sind, ingleichen der verheyratheten Frauenspersonen, sind nähere Bestimmungen gehörigen Orts festgesetzt (Th. IT. Tit. I. Tit. II.)
§. 23. Unverheyrathete Frauenspersonen werden, dafern die Provinzialgesetze keine Ausnahme machen, bey Schließung der Verträge den Mannspersonen gleich geachtet.
§. 24. Blinde, Taube, und Stumme, können in so weit Verträge schließen, als sie ihren Willen deutlich und mit Zuverläßigkeit zu äußern vermögen.
§. 25. Sind ihnen aber Vormünder bestellt, so haben sie wegen der Fähigkeit, Verträge zu schliessen, die Rechte der Blödsinnigen.
§. 26. In wie fern, und unter was für Erfordernissen Corporationen und Gemeinen durch Verträge verpflichtet werden können, ist nach ihren vom Staat genehmigten Grundverträgen zu beurtheilen.
§. 27. Wo diese nichts bestimmen, ist auf die wegen der verschiednen Arten der Corporationen ergangnen Gesetze Rücksicht zu nehmen.
§. 28. Wo auch diese nichts besonderes verordnen, da bleibt es bey den von Verpflichtung der Corporationen überhaupt vorgeschriebnen allgemeinen Grundsätzen. (Th. II. Tit. VI.)
§. 29. Oeffentliche Cassen können nur unter Genehmigung des vorgesetzten Departements durch Verträge verpflichtet werden.
§. 30. Ist nach der Verfassung der Casse die unmittelbare Genehmigung des Landesherrn nothwendig, so muß das vorgesetzte Departement denjenigen, der mit der Casse sich einlassen will, vor oder doch gleich bey Abschließung des Vertrags, bey eigner Vertretung, davon benachrichtigen.
§. 31. Jeder Contrahent ist schuldig, nach den Eigenschaften des Andern, welche auf dessen Fähigkeit, Verträge zu schließen, Einfluß haben können, sich gehörig zu erkundigen.
§. 32. Der bloße Mangel der Wissenschaft von der Unfähigkeit des einen Theils soll also dem andern niemals zu statten kommen.
§. 33. Wer aber, nach gehörig angestellter Erkundigung, dennoch von einem Unfähigen zur Schließung eines Vertrags verleitet worden, kann aus dem Vermögen desselben Schadloshaltung fordern.
§. 34. Wer mit einer Person unter achtzehn Jahren Verträge schließt, kann sich mit der Unwissenheit ihres minderjährigen Alters niemals entschuldigen.
§. 35. Ein Gleiches gilt gegen den, welcher einen Unfähigen blos auf dessen Versicherung, auch wenn dieselbe eydlich bestärkt würde, für fähig angenommen hat.
§. 36. Wer, seiner Unfähigkeit sich bewußt, einen andern zur Schließung eines Vertrages verleitet hat, soll als ein Betrüger gestraft werden. (Th. II. Tit. XX. Abschn. XV.)
§. 37. Ein Vertrag, welcher wegen der Unfähigkeit des einen Theils unverbindlich ist, erlangt durch ein nach gehobner Unfähigkeit erfolgendes Anerkenntniß nur in so fern verbindliche Kraft, als dies Anerkenntniß selbst für einen neuen rechtsgültigen Vertrag angesehen werden kann.
§. 38. Ein solcher neuer Vertrag erstreckt sich nur alsdann auf den Anfang des Geschäftes zurück, wenn dieses zugleich ausdrücklich verabredet worden.
//. Gegenstände.
§. 39 Ueber alles, was der Gegenstand einer rechtsgültigen Willenserklärung seyn kann, können auch Verträge geschlossen werden (Tit. IV. §. 5-19.)
a) Verträge über die Handlungen, oder.
§. 40. Verträge, durch welche jemand die Handlung eines Dritten verspricht, verpflichten denselben in der Regel nur, seine Bemühungen zur Bewirkung der versprochnen Handlung anzuwenden.
§. 41. Kann er dadurch die Handlung nicht bewirken, so ist auch für den andern Theil keine Verbindlichkeit, den Vertrag von seiner Seite zu erfüllen, vorhanden.
§. 42. Vielmehr muß ihm dasjenige, was er auf Rechnung eines solchen Vertrags bereits gegeben oder geleistet hat, zurückgegeben, oder wenn dies nicht geschehen kann, vergütet werden.
§. 43. Hat der Versprechende keine Mühe angewendet, die versprochne Handlung zu bewirken, so muß er dem Andern den aus deren Unterbleibung entstehenden Schaden ersetzen.
§. 44. Ein Gleiches findet statt, wenn der Versprechende durch sein eignes grobes oder mäßiges Versehen Schuld daran ist, daß die versprochne Handlung nicht erfolgt.
§. 45. Erhellet aus dem Vertrage, daß der Versprechende nicht blos seine Bemühungen anzuwenden, sondern wirklich für den Erfolg zu stehen übernommen habe, so muß er bey nicht bewirkter Handlung dem Andern vollständige Gnugthuung leisten.
b) über die Sache eines Dritten.
§. 46. Haben beyde Theile ausdrücklich über fremde Sachen oder Rechte einen Vertrag geschlossen, so ist anzunehmen, daß der eine sich nur verpflichten wollen, den Dritten zum Besten des Andern zu einer dem Vertrage gemäßen Handlung zu vermögen.
§. 47. Kann diese Absicht der Contrahenten nach dem Inhalt des Vertrages oder nach den Umständen nicht angenommen werden, so hat dergleichen Vertrag keine rechtliche Wirkung.
§. 48. Doch muß jeder dem Andern dasjenige, was in Rücksicht auf einen solchen Vertrag wirklich gegeben, oder geleistet worden, vergüten.
§. 49. Hat derjenige, welcher die fremde Sache verspricht, für den Erfolg zu stehen, sich ausdrücklich verpflichtet, so findet die Vorschrift des §. 45. Anwendung.
§. 50. Lag bey dem Vertrage um die Sache oder das Recht eines Dritten eine unerlaubte Handlung von Seiten beyder Theile zum Grunde, so fällt der von einem oder dem andern daraus schon gezogne Gewinn dem Fiskus anheim.
c) über unmögliche Handlungen.
§. 51. Verträge, wodurch jemand zu absolut unmöglichen Handlungen oder Leistungen verpflichtet werden soll, sind nichtig.
§. 52. Gleiche Bewandniß hat es mit der bedingten (hypothetischen) Unmöglichkeit, wenn sie zur Zeit des geschlossenen Vertrages beyden Theilen bekannt, oder beyden unbekannt war.
§. 53. War die bedingte Unmöglichkeit nur demjenigen bekannt, der zu der unmöglichen Handlung oder Leistung sich verpflichtete, so muß er den andern Theil vollständig entschädigen.
§. 54. Wußte nur derjenige, welcher eine Handlung oder Leistung sich versprechen ließ, daß dieselbe dem Versprechenden unmöglich sey, so hat zwar der Vertrag selbst keine verbindliche Kraft.
§. 55. Hat jedoch der, welcher sich das Unmögliche versprechen ließ, dem Versprechenden in Rücksicht auf den Vertrag, bereits etwas gegeben, oder geleistet, so ist das Geschäfte für eine Schenkung anzusehen.
§. 56. In allen Fällen besteht der Vertrag, wenn darin einem oder dem andern Theile die Wahl gelassen worden, statt des Unmöglichen etwas anders zu fordern, oder zu leisten.
§. 57. Gleiche Bewandniß hat es alsdann, wenn die bey Schließung des Vertrags obwaltende bedingte Unmöglichkeit bis zu der zur Erfüllung bestimmten Zeit aufhört.
d) über Sachen, welche dem Verkehr entzogen sind.
§. 58. Verträge über Sachen, welche dem Verkehr entzogen worden, sind in so fern gültig, ab das Hinderniß gehoben werden kann.
§. 59. Doch kann die Erfüllung erst nach wirklich erfolgter Hebung des Hindernisses gefordert werden.
§. 60. Ist dazu eine gewisse Zeit bestimmt, so verliert, nach fruchtlosem Ablauf derselben, der Vertrag von selbst seine Kraft.
§. 61. Ist keine Zeit bestimmt, so muß dieselbe, auf Verlangen des einen oder andern Theils, von dem Richter, nach Bewandniß der Umstände, festgesetzt werden.
§. 62. Hängt die Hebung des Hindernisses von der Handlung eines Dritten ab, zu deren Bewirkung sich einer der Contrahenten verpflichtet hat, so finden die Vorschriften §. 40-45. Anwendung.
§. 63. Hat keiner von beyden Theilen sich zur Hebung des Hindernisses besonders verpflichtet, so liegt die Verbindlichkeit dazu demjenigen ob, dem allein nur das Daseyn desselben bekannt war.
§. 64. War das Daseyn des Hindernisses beyden Theilen bekannt, so muß derjenige, welcher wegen eines Mangels in seiner Person, über eine solche Sache den Vertrag nicht schließen kann, für die Hebung des Hindernisses sorgen.
§. 65. Kann auch hiernach die Frage nicht entschieden werden, so ist bey bloß wohlthätigen Verträgen derjenige, welcher den Vortheil genießen will, für die Hebung des Hindernisses zu sorgen verpflichtet.
§. 66. Bey lästigen Verträgen aber haben beyde Theile dazu gleiche Verbindlichkeit.
§. 67. Kann, der gehörig angewandten Mühe ungeachtet, das Hinderniß nicht gehoben werden, so findet alles dasjenige statt, was für den Fall, wenn über eine bedingt unmögliche Handlung oder Leistung ein Vertrag geschlossen worden §. 52-57. verordnet ist.
e) über unerlaubte Handlungen.
§. 68. Verträge über unerlaubte Handlungen gelten eben so wenig, als über unmögliche.
§. 69. Kann jedoch von dem entgegen stehenden Verbotsgesetze Dispensation statt finden, so gilt von solchen Verträgen eben das, was von Verträgen über Sachen, die dem Verkehr entzogen sind §. 58-67. vorgeschrieben ist.
f) von nutzlosen.
§. 70. Verträge, deren Erfüllung niemanden einen Vortheil oder Nutzen gewähren kann, müssen auf den Antrag desjenigen, welcher dadurch belastet ist, von dem Richter aufgehoben werden.
g) von unbestimmten Verträgen.
§. 71. Verträge, deren Gegenstand sich gar nicht bestimmen läßt, oder deren Bestimmung oder Erfüllung der Willkühr des Verpflichteten lediglich überlassen ist, sind unverbindlich. (§. 235-240.)
§. 72. Ist die nähere Bestimmung einer unbestimmt übernommenen Verbindlichkeit dem Ausspruch eines Dritten überlassen worden, so ist der Vertrag gültig, wenn der Dritte den Ausspruch thut.
§. 73. Er kann aber, denselben zu thun, wider seinen Willen nicht angehalten werden.
h) Verträge über den Vortheil eines Dritten.
§. 74. Auch die Vortheile eines Dritten können der Gegenstand eines Vertrages seyn.
§. 75. Der Dritte selbst aber erlangt aus einem solchen Vertrage, an dessen Schließung er weder mittelbar noch unmittelbar Theil genommen hat, erst alsdann ein Recht, wenn er demselben mit Bcwlligung der Hauptparteyen beygetreten ist.
§. 76. Bis dieser Beytritt erfolgt, kann der zu seinem Vortheile geschlossene Vertrag nach dem Einverständniß der Contrahenten geändert, oder gar aufgehoben werden.
§. 77. Ist aber dem Dritten der Antrag zum Beytritt einmal geschehen, so müssen die Contrahenten seine Erklärung über die Annahme abwarten.
JIL. Von der Acceptation.
§. 78. Alles, was zur Rechtsgültigkeit einer Willenserklärung überhaupt gehört, wird auch zur Gültigkeit «er Annahme eines Versprechens erfordert.
§. 79. Durch die Annahme eines gültigen Versprechens wird der Vertrag geschlossen.
§. 80. Der Augenblick, in welchem die Annahme gehörig erklärt worden, bestimmt also auch den Zeitpunkt des geschloßnen Vertrags.
§. 81. Handlungen, welche die Annahme des Versprechens voraussetzen, werden einer ausdrücklichen Annahme gleich geachtet.
§. 82. Wenn das, was der eine Theil fordert, oder verlangt, von dem andern bewilligt worden, so bedarf «s von Seiten des erstern keiner besondern Annahme.
§ 83. Durch die Annahme kann niemand mehr
Recht erwerben, als von dem Andern angetragen worden.
§. 84. Die Annahme muß unbedingt und uneingeschränkt seyn, wenn dadurch der Abschluß des Vertrags erfolgen soll.
§. 85. Geschieht die Annahme nur unter Bedingungen oder Einschränkungen, so kann der Versprechende seinen Antrag zurücknehmen.
§. 86. Verträge können nicht nur persönlich oder durch Bevollmächtigte, sondern auch durch Briefwechsel errichtet werden.
§. 87. So weit Personen auf den Grund einer wirklich aufgetragnen, oder einer zu vermuthenden Vollmacht, die Geschäfte eines Andern zu besorgen berechtigt sind, so weit können sie auch Anträge, die ihm geschehen, in seinem Namen annehmen. (Tit. XIII. §. 119. sqq.)
§. 88. Außer diesem Fall erlangt durch die Annahme eines Dritten derjenige, welchem das Versprechen geschehen ist, in der Regel noch kein Recht. (Tit. XI. §. 1060.)
§. 89. Ist aber durch die erklärte Annahme ein wirklicher Vertrag zwischen dem Versprechenden und dem Annehmenden zu Gunsten des Dritten geschlossen worden, so finden die Vorschriften §. 74-77. Anwendung.
Bestimmung der Zeit der Annahme.
§. 90. Die Annahme eines Versprechens muß, wenn sie gegen den Versprechenden verbindliche Kraft haben soll, zur gehörigen Zeit geschehen.
§. 91. Hat der Antragende einen gewissen Zeitraum zur Erklärung über den Antrag bestimmt, so ist der Andre bis zum völligen Ablauf dieses Zeitraums zur Annahme berechtigt.
§. 92. Hat der Antragende die Zeit zur Erklärung über den Antrag dem Gutfinden des Andern überlassen, so kann er dennoch, wenn der Andre zögert demselben eine Frist zur Annahme bestimmen.
§. 93. Ist jedoch die Bedenkzeit ausdrücklich zu einem gewissen Zweck verstattet worden, so muß die zu bestimmende Frist so beschaffen seyn, daß innerhalb derselben der Zweck erreicht werden könne.
§. 94. Ist bey dem Antrage wegen der Zeit zur Annahme gar nichts bestimmt worden, so muß die Erklärung über einen mündlichen Antrag sogleich, als derselbe geschehen ist, abgegeben werden.
§. 95. Ist unter Personen, die an Einem Orte sich aufhalten, der Antrag schriftlich geschehen, so muß die Erklärung darüber binnen vier und zwanzig Stunden erfolgen.
§. 96. Ist der Antrag unter Abwesenden schriftlich geschehen, so kommt es auf den Zeitpunkt an, da der Brief an dem Orte, wo der Andre sich aufhält, nach dem gewöhnlichen Laufe der Posten hat eingehen können.
§. 97. Mit der nächsten fahrenden oder reitenden Post, welche nach diesem Zeitpunkte abgeht, muß der Antrag beantwortet werden.
§. 98. Doch ist, wenn mit der ersten Post keine Antwort erfolgt, der Antragende schuldig, noch den nächstfolgenden Posttag, wegen möglicher Zwischenfälle, abzuwarten.
§. 99. Ist der schriftliche Antrag durch einen eignen Boten geschehen, so muß der Antragende den längsten Zeitraum, binnen welchem ein solcher Bote ohne ungewöhnliche Zwischenfälle zurückkommen kann, abwarten.
§. 100. Kommt der Bote in diesem Zeiträume nicht zurück, so muß der Antragende den Andern davon benachrichtigen, und ihm zugleich eröfnen, ob er noch ferner an den Antrag gebunden seyn wolle.
§. 101. Geschieht der Antrag einer Corporation oder Gemeine, so muß der Antragende auf die Erklärung derselben so lange Zeit warten, als erforderlich ist, daß über den Antrag ein verfassungsmäßiger Entschluß genommen und ihm bekannt gemacht werden könne.
§. 102. In allen Fällen, wo nicht ein Andres ausdrücklich bestimmt ist, wird dafür gehalten, daß die Annahme in dem Zeitpunkte geschehen sey, wo der Annehmende alles gethan hatte, was von seiner Seite zur Bekanntmachung seiner Erklärung an den Antragenden erforderlich war.
§. 103. So bald aber die vorstehend §. 90. sqq. bestimmten Fristen zur Erklärung über den Antrag fruchtlos verlaufen sind, kann der Antragende zurücktreten.
§. 104. Er muß jedoch demjenigen, welchem der Antrag geschehen ist, unter Gegenwärtigen sofort, unter Abwesenden aber mit der nächsten Post Nachricht geben, daß er den Antrag zurücknehme.
§. 105. Hat er dieses unterlassen, und es findet sich in der Folge, daß der Andre seine Annahme wirklich zu rechter Zeit erklärt habe, so muß er demselben für den Schaden, welcher aus den zur Erfüllung des Vertrags gemachten Anstalten in der Zwischenzeit erwachsen ist, gerecht werden.
§. 106. Wenn nach geschehenem Antrage, und vor dem Ablaufe der vorstehend bestimmten Fristen, der eine oder andre Theil verstirbt, so wird durch diesen Tod in den Rechten und Pflichten wegen der Annahme nichts geändert.
§. 107. Zielte jedoch der Antrag ausdrücklich nur zur persönlichen Begünstigung desjenigen ab, welchem derselbe gemacht wurde, so sind seine Erben zu der von dem Erblasser noch nicht geschehenen Annahme nicht berechtigt.
§. 108. In Fällen, wo wegen des Absterbens eines oder des andern Theils, von einem schon wirklich geschlossenen Vertrage vor der Erfüllung wieder abgegangen werden kann, geht durch den Tod auch das Recht zur Annahme verloren. (§. 415. sqq.)
IV. Form der Verträge.
§. 109. Zur Gültigkeit eines Vertrags gehört, außer der wechselseitigen Einwilligung, auch die Beobachtung der in den Gesetzen vorgeschriebenen Form.
§. 110. Ist aber die Beobachtung einer Formalität im Gesetz nur unter Androhung einer Strafe verordnet, so bleibt der Vertrag gültig, wenn gleich die Formalität verabsäumt worden.
1) Nach welchen Gesetzen die Form zu beurtheilen sey.
§. 111. Die Form eines Vertrags ist nach den Gesetzen des Orts, wo er geschlossen worden, zu beurtheilen.
§. 112. Ist unter Abwesenden ein förmlicher Vertrag errichtet worden, so wird die Form desselben nach den Gesetzen desjenigen Orts beurtheilt, von welchem das Instrument datirt ist.
§. 113. Ist aber der Vertrag unter Abwesenden bloß durch Briefwechsel ohne Errichtung eines förmlichen Instruments geschlossen worden, und waltet in den Wohnörtern der Contrahenten eine Verschiedenheit der gesetzlichen Formen ob, so ist die Gültigkeit der Form nach den Gesetzen desjenigen Orts zu beurtheilen, nach welchen das Geschäfte am besten bestehen kann.
§. 114. Eben dieses findet statt, wenn der Vertrag von mehrern Orten, welche in Ansehung der Form verschiedene Rechte haben, datirt ist.
§. 115. In allen Fällen, wo unbewegliche Sachen, deren Eigenthum, Besitz, oder Nutzung, der Gegenstand eines Vertrags sind, müssen wegen der Form die Gesetze des Orts, wo die Sache liegt, beobachtet werden.
2) Von schriftlichen Verträgen.
§. 116. Verträge, welche vermöge des Gesetzes oder einer Abrede der Parteyen, schriftlich geschlossen werden sollen, erhalten ihre Gültigkeit erst durch die Unterschrift.
§. 117. In allen Fällen, wo die Parteyen den Vertrag schriftlich zu schließen verabredet haben, wird vermuthet, daß nicht bloß der Beweis, sondern selbst die verbindliche Kraft des Vertrages von der schriftlichen Abfassung desselben abhängen solle.
§. 118. Auch eigenhändig geschriebne Aufsätze sind, vor hinzugekommener Unterschrift, nicht für vollendete Verträge zu achten.
§. 119. Die Besiegelung eines unterschriebenen und ausgehändigten Instruments aber ist nicht nothwendig, wenn gleich darin der Siegel gedacht wird.
3) Von Punctationen.
§. 120. Eine von beyden Theilen unterschriebene Punctation, aus welcher die gegenseitige Einwilligung derselben in alle wesentliche Bedingungen des Geschäfts erhellet, ist mit einem förmlichen Contract von gleicher Gültigkeit.
§. 121. Es kann also auf Erfüllung derselben geklagt werden.
§. 122. Ist zur gerichtlichen Verlautbarung, Bestätigung, oder Eintragung eine förmliche Ausfertigung des Vertrages nothwendig, so kann diese nach dem Inhalt der Punctation von dem Richter verfügt werden.
§. 123. Weigert ein Theil seine Unterschrift beharrlich, so kann der Richter dieselbe ergänzen.
§. 124. Ist der Gegenstand ein auswärtiges Grundstück, und nach den Gesetzen des Orts ein von beyden Theilen unterschriebener förmlicher Contract nothwendig; so kann der die Unterschrift beharrlich verweigernde Theil durch Execution dazu angehalten werden.
§. 125. Fehlen aber in der Punctation wesentliche Bestimmungen; oder haben die Parteyen die Verabredung gewisser Nebenbedingungen sich darin ausdrücklich vorbehalten, so sind dergleichen Punctationen nur als Tractaten anzusehen.
§. 126. Das von Gerichten oder von einem Justizcommissario aufgenommene Protocoll über einen zu errichtenden Vertrag hat mit einer Punctation gleiche Wirkung.
4) Von mündlichen Nebenabreden.
§. 127. Ist ein Vertrag schriftlich geschlossen worden, so muß alles, was auf die Verabredung der Parteyen ankommt, bloß nach dem schriftlichen Contracte beurtheilt werden.
§. 128. Auf vorgeschützte mündliche Nebenabreden wird, ohne Unterschied des Gegenstandes, keine Rücksicht genommen.
§. 129. Vielmehr müssen Nebenbestimmungen, welche die Art, den Ort, oder die Zeit der Erfüllung, oder andre dabey vorkommende Maaßgaben betreffen, so weit sie im Contracte nicht festgesetzt worden, von dem Richter lediglich nach den Vorschriften der Gesetze ergänzt werden.
§. 130. Was im Contract unleserlich geschrieben, oder undeutlich ausgedrückt worden, und nicht aus dem Zusammenhange klar erhellet, muß auf andre zuverläßige Art ausgemittelt werden.
5) Gesetzliche Notwendigkeit schriftlicher Verträge.
§. 131. Ein jeder Vertrag, dessen Gegenstand sich über Fünfzig Thaler in Silber Courant beläuft, muß schriftlich errichtet werden.
§. 132. Ist der Vertrag auf Gold geschlossen, so werden Drey Thaler Silber-Courant einem Dukaten, und Fünf und ein Viertel-Thaler einer Goldmünze von Fünf Thalern gleich gerechnet.
In wiefern die schriftliche Abfassung bey andern Willenserklärungen nothwendig sey.
§. 133. Auch andre bloß einseitige Willenserklärungen müssen bey Gegenständen über Fünfzig Thaler, so bald ihre Folgen sich auf die Zukunft hinaus erstrecken sollen, schriftlich abgefaßt werden.
§. 134. Zu Entsagungen und Verzichtleistungen, nicht aber zum Beweise der erfolgten Zahlung, oder sonstigen Erfüllung einer Verbindlichkeit, sind schriftliche Urkunden erforderlich.
Nähere Bestimmungen
a) bey Gerechtigkeiten.
§. 135. Verträge und Erklärungen über Grundgerechtigkeiten, ingleichen über beständige persönliche Lasten und Pflichten, erfordern allemal eine schriftliche Abfassung.
b) bey terminlichen Leistungen.
§. 136. Bey terminlichen Leistungen, wo entweder die Zahl der Termine unbestimmt ist, oder sämmtliche Termine zusammen die Summe von Fünfzig Thalern übersteigen, sind schriftliche Contrakte nothwendig.
§. 137. Doch bedarf es bey den Miethen des gemeinen Gesindes keines schriftlichen Vertrags. (Th. II. Tit. V.)
c) bey gewagten Verträgen.
§. 138. BeyVerträgen wird nicht auf die des ungewissen Gewinns, sondern nur auf das gesehen, was dagegen gesetzt oder versprochen worden.
§. 139. Ist aber von beyden Seiten ein gewagtes Geschäft vorhanden, so muß der Vertrag allemal schriftlich abgefaßt werden.
d) bey Conventionalstrafen.
§. 140. Conventionalstrafen werden nicht zu der Summe oder dem Werthe der Sache gerechnet, worüber die Hauptverbindlichkeit eingegangen worden.
§. 141. Uebersteigt aber die Conventionalstrafe selbst die Summe von Fünfzig Thalern, so ist ein schriftlicher Vertrag nothwendig.
Schliessung schriftlicher Verträge durch Briefwechsel.
§. 142. Zwischen Abwesenden vertritt die geführte Correspondenz die Stelle des schriftlichen Vertrags, in so fern die Bedingungen und die wechselseitige Einwilligung der Contrahenten daraus zu entnehmen sind.
§. 143. Ist zu dem Geschäfte, worüber der Vertrag geschlossen worden, die Ausfertigung eines förmlichen Instruments erforderlich, so vertritt der Briefwechsel die Stelle einer Punctation. (§. 120. sqq.)
Fälle, in denen es keines schriftlichen Vertrages bedarf.
§. 144. Es bedarf keines schriftlichen Vertrags, wenn jemanden Sachen in Verwahrung gegeben werden. (Tit. XIV. Abschn. I.)
§. 145. Ingleichen wenn Gastwirthen, Fuhrleuten, oder Schiffern Habseligkeiten von Reisenden anvertraut werden.
§. 146. Wenn ein Vertrag über bewegliche Sachen von beyden Theilen sogleich erfüllt wird, so kann zur Anfechtung des solchergestalt abgemachten Geschäfts, der Mangel eines schriftlichen Vertrages nicht vorgeschützt werden.
§. 147. Auch kann keiner von beyden Theilen wegen eines solchen abgemachten Geschäfts, auf den Grund vorgeblicher mündlicher Nebenabreden, den andern in Anspruch nehmen.
§. 148. Wenn über bewegliche körperliche Sachen außerhalb Landes an einem Orte, wo mündliche Verträge ohne Unterschied gültig sind, dergleichen Verträge geschlossen worden, so kann der Mangel der schriftlichen Abfassung auch in den hiesigen Gerichten nicht vorgeschützt werden.
§. 149. Kaufhandlungen über Meß- und Marktwaaren, die von Kaufleuten mit andern Personen während der Messe oder des Markts geschlossen, und sogleich erfüllt, oder in kaufmännisch geführte Bücher eingetragen worden, erfordern keinen schriftlichen Contract.
§. 150. Außerdem müssen auch solche Kaufhandlungen schriftlich abgefaßt, oder von beyden Theilen dem, nach Vorschrift der Prozeßordnung, anzuordnenden Meß- oder Marktgerichte mündlich angezeigt werden.
§. 151. Was wegen der schriftlichen Verträge bey kaufmännischen Geschäften, unter Kaufleuten, in und außer den Messen und Märkten Rechtens sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VII.)
§. 152. Die von dem Schuldner geschehene Unterschrift einer Rechnung über gelieferte Waaren, oder Arbeiten, vertritt in allen Fällen die Stelle eines schriftlichen Vertrags.
§. 153. Wenn ein Dritter einem zwischen andern Contrahenten geschlossenen Vertrage, welcher nach den Gesetzen schriftlich verfaßt werden mußte, beytreten will, so muß dieser Beytritt ebenfalls schriftlich erklärt werden.
Von Verlängerungen.
§. 154. Mündliche Verlängerungen eines nach den Gesetzen in Schriften abgefaßten Vertrages gelten nur so weit, als die Gesetze die Zuläßigkeit einer stillschweigenden Verlängerung, und deren Fristen, ausdrücklich bestimmen. (Tit. XXI. Abschn. III.)
Rechtliche Folgen, wenn die schriftliche Abfassung unterblieben ist.
§. 155. Ist in Fällen, wo die Gesetze einen schriftlichen Vertrag erfordern, derselbe bloß mündlich geschlossen, und noch von keinem Theil erfüllt worden, so findet daraus keine Klage statt.
§. 156. Hat aber ein Contrahent von dem andern die Erfüllung bereits ganz oder zum Theil angenommen, so ist er verpflichtet, entweder den Vertrag auch von seiner Seite zu erfüllen, oder das Erhaltene zurückzugeben oder zu vergüten.
§. 157. Wählt er letzteres, so muß er die auf Rechnung des Vertrages erhaltene Sache in dem Stande, wie er sie empfangen hat, zurückgeben.
§. 158. Wegen der Nutzungen, ingleichen wegen der in der Zwischenzeit vorgefallenen Verbesserungen, ist er einem unrechtfertigen Besitzer gleich zu achten. (Tit. VII. §. 223. sqq.)
§. 159. Kann er die empfangene Sache, in dem Stande, in welchem sie sich zur Zeit der Uebergabe befunden hat, nicht zurückgeben, und will dennoch den mündlichen Vertrag nicht erfüllen, so muß er den mündlich verabredeten Werth ersetzen.
§. 160. Ist kein Werth verabredet worden, so muß derjenige, welchen die Sache zur Zeit der Uebergabe gehabt hat, ausgemittelt und ersetzt werden.
§. 161. Hat der, welcher den mündlichen Vertrag nicht erfüllen will, dem andern Contrahenten auf Rechnung desselben etwas gegeben, so kann er dasselbe zwar ebenfalls zurückfordern,
§. 162. Er muß aber die gegebene Sache in dem Stande wieder annehmen, in welchem sie sich zu der Zeit, da seine Weigerung zur Wissenschaft des Andern gelangt ist, befunden hat.
§. 163. Ueberhaupt hat derjenige Contrahent, welcher den mündlichen Vertrag zu erfüllen bereit war, in Ansehung der an den andern, welcher zurücktritt, zu leistenden Rückgabe durchgehends die Rechte eines redlichen Besitzers. (Tit. VII. §. 188. sqq.)
§. 164. Ist einem oder dem andern Theile auf Abschlag des mündlichen Vertrags etwas bezahlt worden, so muß der, welcher zurücktritt, vom Tage der empfangenen Zahlung, der andre aber, welcher den Contrakt zu erfüllen bereit war, vom Tage des ihm angekündigten gegenseitigen Rücktritts, landübliche Zinsen entrichten.
§. 165. Hat der mündliche Vertrag Handlungen zum Hauptgegenstande gehabt, und sind diese sämmtlich geleistet worden, so muß die Vergütung nach der mündlichen Abrede erfolgen.
§. 166. Sind die Handlungen nur zum Theil geleistet worden, und der Verpflichtete will durch Leistung der übrigen den Vertrag nicht vollständig erfüllen, so kann der Berechtigte von der mündlich verabredeten Vergütung so viel abziehen, als erforderlich ist, sich die noch rückständigen Leistungen zu verschaffen.
§. 167. Will hingegen der Berechtigte die Leistung der noch rückständigen Handlungen nicht annehmen, so muß der Werth der schon wirklich geleisteten nach den Gesetzen ausgemittelt und vergütet werden.
§. 168. Uebrigens finden aus einem bloß mündlichen Vertrage, wegen der von dem einen oder dem andern Theile verweigerten Erfüllung, keine Forderungen von Entschädigungen oder Interesse statt.
Was Rechtens sey, wenn der schriftliche Vertrag nicht mehr vorhanden ist.
§. 169. Ist ein schriftlich abgefaßter Vertrag verloren gegangen, so sind zur Ausmittelung seines Inhalts alle in den Gesetzen gebilligten Beweismittel zuläßig.
§. 170. Hat einer der Contrahenten den Verlust oder die Vernichtung des Instruments vorsetzlich veranlaßt, so wird die Angabe des andern von dem Inhalt so lange für richtig angenommen, bis das Gegentheil klar erwiesen ist.
6. Von gerichtlichen Verträgen.
§. 171. Blinde und Taubstumme müssen ihre schriftlichen Verträge gerichtlich aufnehmen lassen.
§. 172. Personen, die des Schreibens und Lesens unkundig oder durch einen Zufall am Schreiben verhindert sind, müssen in Fällen, wo es eines schriftlichen Contracts bedarf, solchen gerichtlich oder vor einem Justizcommissario errichten.
§. 173. Bey gemeinen Landleuten dieser Art ist die Aufnehmung vor den Dorfgerichten mit Zuziehung eines vereydeten Gerichtsschreibers hinreichend.
§. 174. Außergerichtliche auch schriftliche Verträge solcher Personen, bey welchen die §. 171. 172. 173. vorgeschriebne Form nicht beobachtet worden, werden den bloß mündlich geschloßnen gleich geachtet.
§. 175. Kann ein solcher Contrahent dem Protocoll oder Contract auch seine Namensunterschrift nicht eigenhändig beyfügen, so muß er das Instrument an der zur Unterschrift bestimmten Stelle mit Kreutzen oder einem andern gewöhnlichen Handzeichen bemerken.
§. 176. Unter diesen Zeichen muß der Richter oder Justizcommissarius gehörig attestiren, daß und warum sie von dem Contrahenten statt der Unterschrift gebraucht worden.
§. 177. Kann der Contrahent auch keine solche Zeichen beyfügen, so muß ein von ihm gewählter Beystand die Unterschrift in seinem Namen leisten; und daß dieses geschehen sey, von dem Richter oder Justizcommissario attestirt werden.
§. 178. Die unterlassene Beobachtung dieser Vorschriften (§. 175. 176. 177.) benimmt zwar für sich allein dem Vertrage noch nichts an seiner verbindlichen Kraft; der Richter oder Justizcommissarius aber wird wegen der daraus entstehenden Weitläufigkeiten und Kosten verantwortlich.
§. 179. Wer der Sprache, worin das Instrument abgefaßt werden soll, unkundig ist, wird einem, der nicht schreiben kann, gleich geachtet. (§. 172).
§. 180. Ist der Richter oder Justizcommissarius der Sprache eines solchen Contrahenten nicht kundig, so muß ein vereydeter Dollmetscher zugezogen werden.
§. 181. Vereinigen sich die Parteyen über einen unvereideten Dollmetscher, so muß dieses im Protocoll ausdrücklich bemerkt werden.
§. 182. Mit dem Hauptinstrument zugleich muß der Richter oder Justizcommissarius dem der Sprache unkundigen Contrahenten eine Uebersetzung desselben zur Unterschrift vorlegen. (§. 178.)
§. 183. Stimmt die Uebersetzung mit dem Original nicht überein, so gilt erstere zum Vortheil des Unkundigen.
§. 184. Die Unterlassung dieser Vorschriften (§. 180. 182.) macht zwar den Vertrag, wenn dessen Richtigkeit sonst nachgewiesen werden kann, nicht ungültig, wohl aber den Richter wegen Weitläufigkeiten und Kosten verantwortlich.
V. Von Verstärkung der Vertrage. 1.) durch Anerkenntniß.
§. 185. Derjenige, welcher sich schriftlich oder zum Protokoll zu einem mündlich geschlossenen Vertrage bekannt hat, kann, so weit als die Verabredungen aus diesem Anerkenntnisse erhellen, den Mangel der schriftlichen Abfassung nicht vorschützen.
§. 186. Durch das Anerkenntniß eines seiner Form nach rechtsbeständigen Vertrages werden diejenigen Einwendungen gehoben, welche sich auf den Mangel einer freyen oder ernstlichen Einwilligung beziehen.
§. 187. Doch muß das Anerkenntniß zu einer Zeit erfolgt seyn, wo das bey der ersten Schliessung des Vertrags entgegengestandene Hinderniß gehoben war.
§. 188. Alsdann erstreckt sich aber auch die Wirkung eines ohne Einschränkung erfolgten Anerkenntnisses bis auf die Zeit des geschlossenen Vertrags zurück.
§. 189. Solche Handlungen, woraus eine vollständige Kenntniß des Vertrags und zugleich die wiederholte Genehmigung des ganzen Inhalts deutlich erhellet, begründen ein stillschweigendes Anerkenntniß.
§. 190. Fehlt es an einer hinreichenden Kenntniß des Vertrages, so ist kein verbindliches Anerkenntniß vorhanden.
§. 191. Liegt in der Handlung nicht die Genehmigung des Vertrags nach seinem ganzen Inhalt, sordem nur eines Theils desselben, so kann die Wirkung des Anerkenntnisses auf die dadurch nicht genehmigten Theile keinesweges ausgedehnt werden.
§. 192. In wie fern ein wegen persönlicher Unfähigkeit eines Contrahenten ungültiger Vertrag durch desselben nachheriges Anerkenntniß zur Gültigkeit gelange, ist §. 37. 38. festgesetzt.
2.) durch Entsagung der Einwendungen.
§. 193. Eine im Contract nur in allgemeinen Ausdrücken geschehene Entsagung der Einwendungen hat keine rechtliche Wirkung.
§. 194. Auch solchen Einwendungen, welche den Vertrag von Anfang an ungültig machen, kann darin nicht entsagt werden.
§. 195. Ein Gleiches findet von Einwendungen statt, die sich auf ein Verbotsgesetz gründen.
§. 196. Solchen Einwendungen, die einem Dritten zu statten kommen, kann ein Contrahent zu dessen Nachtheil nicht entsagen.
§. 197. Andre Einwendungen, welchen im Contrakt ausdrücklich entsagt worden, können in der Folge nicht mehr vorgeschützt werden.
§. 198. Doch muß der Sinn und Inhalt der Einwendungen in dem Vertrage dergestalt ausgedrückt seyn, daß der Entsagende deutlich hat einsehen können, worauf er eigentlich Verzicht leiste.
§. 199. Durch eydliche Bestärkung erhält kein Vertrag mehrere Kraft, als ihm die Gesetze schon an sich beylegen. (Th. II. Tit. XX. Abschn XV.)
3.) durch gerichtliche Bestätigung.
§. 200. Gerichtliche Bestätigung ist bey Verträgen, nach gemeinen Rechten nicht nothwendig.
§. 201. Wo sie hinzukommt, begründet sie die Vermuthung, daß der Vertrag gesetzmäßig abgeschlossen worden.
§. 202. Gerichtliche Bestätigung setzt allemal ein gerichtliches Anerkenntniß der Contrahenten voraus.
§. 203. Die Erfüllung eines gerichtlich bestätigten Vertrags kann durch Einwendungen gegen die Gültigkeit und den Inhalt desselben, welche nicht sogleich klar gemacht worden, nicht aufgehalten werden.
§. 204. Die gerichtliche Bestätigung versteht sich jederzeit ohne Nachtheil der Rechte eines Dritten.
4.) durch Draufgabe.
§. 205. Draufgabe (Arrha) ist das, was als Zeichen des geschlossenen Vertrages entrichtet wird.
§. 206. Was auf Abrechnung der übernommenen Verbindlichkeit vorausgegeben worden, wird Angeld genannt.
§. 207. Wo die Gesetze oder der Vertrag selbst nicht ausdrücklich ein Andres bestimmen, ist die Draufgabe zugleich als Angeld anzusehen.
§. 208. Ist aber die Draufgabe von andrer Art als dasjenige, was der Gebende vermöge des Contrakts zu leisten hat, so hat dieselbe nicht die Eigenschaft eines Angeldes.
§. 209. Was wegen der Brautgeschenke, und bey dem Miethgeld des Gesindes Rechtens sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. I. Abschn. II. Tit. V.)
§. 210. Der Empfänger der Draufgabe kann sich, durch Zurückstellung derselben von der übernommenen Verbindlichkeit nicht befreyen.
§. 211. Auch der Geber kann sich durch Aufopferung der Draufgabe von der Erfüllung des Vertrags nicht losmachen.
Was Rechtens sey
a) wenn die Draufgabe zugleich eine Wandelpön, oder
§. 212. Ist das Gegentheil, und daß gegen Verlust oder Ersatz der Draufgabe der Rücktritt von dem Vertrage statt finden solle, ausdrücklich verabredet, so vertritt die Draufgabe die Stelle einer Wandelpön. (§. 312. sqq.)
§. 213. Tritt in einem solchen Falle der Geber zurück, so behält der Empfänger die Draufgabe, kann aber keine weitere Entschädigung fordern.
§. 214. Tritt der Empfänger zurück, so muß der Geber mit Erstattung der Draufgabe statt der Entschädigung sich begnügen.
§. 215. Hat aber einer von beyden Theilen mit Erfüllung des Vertrags bereits den Anfang gemacht, so kann, wenn auch die Draufgabe wirklich als Wandelpön gegeben worden, dennoch weder der, welcher schon zum Theil erfüllt, noch der, welcher diese Erfüllung angenommen hat, wider den Willen des andern zurücktreten.
§. 216. In allen Fällen geht das Eigenthum der Draufgabe, mit allen seinen Wirkungen, sogleich auf den Empfänger über.
b) wenn sie keine Wandelpön ist.
§. 217. Ist von einer eigentlichen Draufgabe, die nicht als Wandelpön gegeben worden, die Rede, und der Vertrag geht durch die Schuld des Empfängers zurück, so hat der Geber die Wahl: ob er, außer der übrigen ihm zukommenden Entschädigung, die Draufgabe in Natur, so wie sie ist, zurücknehmen, oder den Werth, welchen sie zur Zeit der Uebergabe hatte, fordern wolle.
§. 218. Geht der Vertrag durch die Schuld des Gebers zurück, so verliert derselbe die Draufgabe.
§. 219. Doch muß ihm deren Werth auf die dem Empfänger noch etwa außerdem zu leistende Entschädigung zu gute gerechnet werden.
§. 220. Wird der Vertrag ohne besondres Verschulden eines oder des andern Theils rückgängig, so muß die Draufgabe, so wie sie alsdann ist, zurückgegeben und genommen werden.
§. 221. Ein Gleiches findet statt, wenn der Vertrag durch wechselseitige Einwilligung beyder Theile wieder aufgehoben wird, oder wegen Mangels der rechtlichen Erfordernisse nicht bestehen kann.
§. 222. Ist in diesen Fällen (§. 220. 221.) die Draufgabe nicht mehr vorhanden, so muß der Werth derselben, wie er zur Zeit des Empfangs gewesen ist, erstattet werden.
§. 223. Liegt der Mangel bloß in der Unterlassung der schriftlichen Abfassung, so hat es bey den Vorschriften §. 156. sqq. sein Bewenden.
§. 224. Hat jemand von einer Person, welcher die Gesetze die Fähigkeit, einen solchen Vertrag zu schließen, versagen, eine Draufgabe angenommen, so findet, zum Vortheil des Gebers, die Vorschrift des §. 217. Anwendung.
§. 225. In allen Fällen, wo von Erstattung einer Draufgabe, die in Gelde oder andern verbrauchbaren Sachen besteht, die Rede ist, muß statt der Rückgabe in Natur, eben so viel von derselben Art zurückgegeben werden.
VI. Nebenbestimmungen bey Verträgen
1.) Bedingung, Zweck, Bewegungsgrund.
§. 226. Die Contrahenten können die Rechte, welche sie einander einräumen, durch Beyfügung von Bedingungen, Zwecken, Bewegungsgründen, oder sonst, sowohl in dem Haupt- als in Nebenverträgen, nach Gutfinden bestimmen, erweitern, oder einschränken. (Tit. IV. §. 99. sqq.)
§. 227. Unerlaubte Bedingungen, welche nach den Gesetzen bey Willenserklärungen überhaupt nicht statt finden, entkräften einen jeden Vertrag, welchem sie beygefügt worden. (Tit. IV. §. 137.)
§. 228. Ist nicht der Hauptvertrag selbst, sondern nur eine gewisse Nebenbestimmung oder Abrede an eine solche unerlaubte Bedingung gebunden, so wird auch nur diese dadurch entkräftet.
§. 229. Daß ein Vertrag unter besondern Bedingungen geschlossen worden, wird, auch bey mündlichen gültigen Verträgen, nicht vermuthet.
2.) Zeit.
§. 230. Ist die Zeit der Erfüllung in dem Vertrage nicht bestimmt, so tritt, bey entstehendem Zweifel, die richterliche Bestimmung ein.
§. 23l. Dabey muß der Richter auf die wahrscheinliche Absicht der Parteyen bey dem Geschäfte; auf den Zweck, wozu der, dem etwas geleistet werden soll, sich solches vorbedungen hat; und auf die übrigen bey Schliessung des Vertrags vorgewalteten Umstände Rücksicht nehmen.
§. 232. Niemand kann die Erfüllung eines ohne nähere Zeitbestimmung geschloßnen lästigen Vertrages eher fordern, als bis er selbst, den Vertrag von seiner Seite zu erfüllen, bereit und im Stande ist.
§. 233. Bey einem bloßen wohlthätigen Vertrage hängt die unbestimmt gebliebene Zeit der Erfüllung von dem Verpflichteten ab, so weit nur durch den Verzug das dem andern eingeräumte Recht nicht wieder vereitelt wird.
§. 234. Bey einem Vertrage, zu dessen Erfüllung besondre Kunst- oder Sachkenntniß gehört, muß die ermangelnde Zeitbestimmung von dem Richter nach dem Gutachten der Sachverständigen ergänzt werden.
§. 235. Ist durch unbestimmte Ausdrücke eine nahe Zeit der Erfüllung angedeutet worden, so kann letztere zu jeder Zeit gefordert werden.
§. 236. Ist die Erfüllung in unbestimmten Ausdrücken, nach Möglichkeit, oder nach Gelegenheit versprochen worden, und die Verbindlichkeit entsteht an sich nicht aus dem Vertrage allein, sondern es war schon vor dem Vertrage ein rechtlicher Grund dazu vorhanden, so tritt, der zweifelhaften Ausdrücke ungeachtet, dennoch die richterliche Bestimmung nach obigen Vorschriften (§. 230-234.) ein.
§. 237. Ist aber die Verbindlichkeit an sich bloß durch den Vertrag erst begründet worden, und in diesem die Erfüllung in dergleichen unbestimmten Ausdrücken versprochen, so hängt die Zeit derselben von der Bestimmung des Verpflichteten lediglich ab.
§. 238. In diesem letztern Falle, ingleichen, wenn die Zeit der Erfüllung der Willkühr des Verpflichteten ausdrücklich überlassen ist, findet die Anstellung einer Klage darauf erst nach dem Tode des Verpflichteten statt.
§. 239. Inzwischen darf der Verpflichtete nichts vornehmen, was dahin abzielt, die Erfüllung des Vertrages unmöglich zu machen.
§. 240. Kann der Vertrag, vermöge der Natur des Gegenstandes, nach dem Tode des Verpflichteten nicht mehr erfüllt werden, so verliert derselbe durch das vor der Erfüllung erfolgende Absterben des Verpflichteten seine Kraft.
§. 241. Vor Ablauf des im Vertrage bestimmten Zeitraums kann, wider den Willen eines oder des andern Theils, die Erfüllung weder gefordert, noch geleistet werden.
§. 242. Werden Vertrag, ohne des Andern Genehmigung, vor der bestimmten Zeit erfüllt, haftet, bis zum Ablauf des Termins, für alle die Sache treffenden Zufälle.
§. 243. Eine zu früh geleistete Handlung wird für nicht geleistet angesehen, und muß zur bestimmten Zeit wiederholt, oder wenn dieses nicht geschehen kann, der Berechtigte schadlos gehalten werden.
§. 244. In so fern jedoch der Berechtigte aus der zu früh geleisteten Handlung Vortheile gezogen hat, muß er sich dieselben auf die Erfüllung oder auf die ihm zukommende Entschädigung anrechnen lassen.
§. 245. Ueberhaupt kann der Berechtigte, welcher die Erfüllung ohne Vorbehalt angenommen hat, sich des Emwands, daß sie zu früh geleistet worden, in der Folge nicht mehr bedienen.
§. 246. Der Verpflichtete, welcher die Erfüllung vor Ablauf des bestimmten Termins freywillig geleistet hat, kann dieselbe unter dem Vorwande, daß sie zu früh geleistet worden, nicht zurücknehmen.
3.) Ort.
§. 247. Die im Vertrage ermangelnde Bestimmung des Orts der Erfüllung muß bey entstehendem Streite von dem Richter nach der Natur des Geschäfts, und der deutlich erhellenden Absicht der Contrahenten, ergänzt werden.
§. 248. Kann der Streit nach dieser Regel nicht entschieden, und soll nach dem Vertrage etwas gegeben werden, so muß die Ablieferung an dem Orte, wo der Berechtigte zur Zeit des geschlossenen Vertrags gewohnt hat, erfolgen.
§. 249. Bey blos wohlthätigen Verträgen aber kann der Berechtigte die Erfüllung nur da, wo der Verpflichtete sich aufhält, fordern.
§. 250. Ist bloß von einer zu leistenden Handlung die Rede, so wird im Mangel anderer Bestimmungen der Ort, wo der Verpflichtete zur Zeit des geschlossenen Vertrags gewohnt hat, für den Ort der Erfüllung angesehn.
§. 251. Wenn mehrere Oerter zur Erfüllung bestimmt sind, so hat im zweifelhaften Falle der Verpflichtete die Wahl, an welchem derselben er erfüllen wolle.
VII. Auslegungsregeln.
§. 252. Die bey Willenserklärungen überhaupt vorgeschriebenen Auslegungsregeln gelten auch bey Verträgen. (Tit. IV. §. 65-74.)
§. 253. Im zweifelhaften Falle ist mehr auf das zu sehen, was der Verpflichtete versprochen, als was der Berechtigte angenommen hat.
§. 254. Wenn nach gepflogenen Traktaten und verschiedenen wechselseitig abgegebenen Erklärungen ein Vertrag unter Abwesenden würklich zu Stande gekommen, gleichwohl aber es zweifelhaft ist, nach welcher der verschiedenen Erklärungen der Vertrag eigentlich geschlossen sey, so muß auf diejenige, durch die derselbe seine Vollendung zuerst erhalten hat, Rücksicht genommen werden (§. 79.)
§. 255. Ist nicht auszumitteln, welches die frühere Erklärung sey, so ist der Vertrag nach dem mindern Gebot desjenigen, bey dessen Verbindlichkeit der Zweifel obwaltet, für abgeschlossen zu achten.
§. 256. Ist ein Contrakt nach Maaß und Gewicht geschlossen, so wird vermuthet, daß dasjenige gemeynt sey, welches an dem Orte, wo die Uebergabe geschehen soll, eingeführt ist.
§. 257. Ist bey einer Geldsumme die Münzsorte nicht ausgedrückt, so wird im zweifelhaften Falle die an dem Orte, wo die Zahlung geschehen soll, gangbare Münzsorte verstanden.
§. 258. Ueberhaupt aber ist anzunehmen, daß dergleichen Vertrag auf Silbercourant geschlossen worden.
§. 259. Nur in Fällen, wo es keines schriftlichen Contrakts bedarf, ist der Beweis, daß eine andere Münzsorte verabredet worden, zuläßig.
§. 260. Wenn die Absicht, freygebig zu seyn, nicht klar ist, so wird vorausgesetzt, daß keiner mehr habe geben, oder leisten wollen, als ihm von dem andern Theile vergütet worden.
§. 261. Wenn ein Contrahent alle Gefahr und Schäden übernommen hat, so sind auch die ungewöhnlichsten Zufälle darunter zu verstehen.
§. 262. Wenn ein jüngerer Vertrag sich auf einen älteren bezieht, so ist anzunehmen, daß letzterer nur in den durch den Jüngern Vertrag klar bestimmten Stücken hat abgeändert werden sollen.
§. 263. Undeutliche Stellen eines ausgefertigten Contracts müssen nach dem deutlichen Inhalte der vorhergegangenen Punctation erklärt werden.
§. 264. Ist aber eine in der Punctation enthaltene Verabredung, in dem hiernächst ausgefertigten förmlichen Contracte deutlich geändert, so gilt nur das, was in dem Contracte enthalten ist.
§. 265. Sind Verabredungen, die in der Punctation enthalten waren, in dem förmlichen Contracte ganz übergangen worden, so werden sie für aufgehoben geachtet.
§. 266. Kann ein Vertrag nach vorstehenden Regeln nicht erklärt werden, so ist derselbe gegen den auszulegen, der in seiner Willensäußerung zweydeutiger eines verschiedenen Sinnes fähiger Ausdrücke sich bedient hat.
§. 267. Besonders ist die Auslegung gegen den zu machen, welcher ungewöhnliche Vortheile begehrt, die in Verträgen dieser Art nicht eingeräumt zu werden pflegen.
§. 268. Wenn alle übrige Auslegungsregeln nicht zutreffen, so muß die zweifelhafte Stelle so erklärt werden, wie es dem Verpflichteten am wenigsten lästig ist.
§. 269. Bloß wohlthätige Verträge sind, im zweifelhaften Falle, allemal zur Erleichterung des Verpflichteten auszudeuten.
VIII. Erfüllung der Verträge.
§. 270. In der Regel müssen die Verträge nach ihrem ganzen Inhalt erfüllt werden.
§. 271. Wer die Erfüllung eines Vertrags fordert, muß nachweisen, daß er demselben von seiner Seite eine Genüge geleistet habe, oder warum er dazu erst in der Folge verbunden sey.
§. 272. In wie fern der, welcher auf Erfüllung anträgt, inzwischen für das, was er leisten soll, Sicherheit bestellen, oder das, was er zu geben hat, gerichtlich niederlegen müsse, ist nach dem Inhalte des Vertrags, und nach den übrigen Umständen der Sache und Person zu beurtheilen.
§. 273. Ist eine durchaus bestimmte Sache (Individuum) versprochen worden, so kann, statt derselben, dem, welcher sie zu fordern hat, keine andere aufgedrungen werden.
§. 274. Ist nur eine aus mehrern bestimmten Sachen versprochen worden, so hat in der Regel der Verpflichtete die Wahl, welche er geben wolle.
§. 275. Ist eine bloß nach ihrer allgemeinen Gattung bezeichnete Sache (Genus) versprochen worden, so muß eine Sache von mittlerer Art und Güte gegeben werden.
§. 276. Wer eine Handlung zu leisten schuldig ist, kann dazu durch gerichtliche Zwangsmittel, nach Vorschrift der Prozeßordnung angehalten werden.
Versehen.
§. 277. Wer bey Erfüllung eines Vertrages ein grobes Versehen sich zu Schulden kommen läßt, ist in allen Fällen zum Schadensersatz verbunden.
§. 278. Haben beyde Theile unmittelbar aus dem Vertrage selbst Vortheile zu erwarten, so sind beyde auch aus einem mäßigen Versehen welchselseitig verpflichtet.
§. 279. Hat nur Ein Theil aus dem Vertrage selbst Vortheil zu erwarten, so ist er auch für ein geringes Versehen zu haften schuldig.
§. 280. Wer aus dem Vertrage gar keinen unmittelbaren Nutzen zu hoffen hat, bleibt nur für sein grobes Versehen verantwortlich.
§. 281. Wer eine Handlung übernommen hat, welche besondre Sach- oder Kunstkenntnisse voraussetzt, muß bey Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit auch das geringste Versehen vertreten.
§. 282. In wie fern diese Regeln bey einzelnen Verträgen Ausnahmen leiden, ist gehörigen Orts festgesetzt.
§. 283. Auch steht den Contrahenten frey, die Grade des Versehens, zu welchem sie sich gegenseitig verpflichten wollen, in dem Vertrage anders zu bestimmen.
§. 284. Was wegen des bey Erfüllung des Vertrages zu vertretenden Grades der Schuld Rechtens ist, gilt auch auf den Fall, wenn einer der Contrahenten bey Abschließung des Vertrags die ihm obliegenden Pflichten vernachläßigt hat.
Interesse.
§. 285. Wer bey Abschließung oder Erfüllung des Vertrags seine Pflichten vorsetzlich, oder aus grobem Versehen, verletzt hat, muß dem Andern sein ganzes Interesse vergüten.
§. 286. Aller Nachtheil, welcher für jemand daraus entstanden ist, daß der Andere seinen Pflichten gegen ihn nicht nachgekommen, wird unter dem Interesse begriffen.
§. 287. Es wird also bey Bestimmung des Interesse nicht bloß auf den wirklichen Schaden, sondern auch auf den durch Nichterfüllung des Contracts entgangenen Vortheil Rücksicht genommen. (Tit. VI. §. 5. 6.)
§. 288. Im Fall eines mäßigen oder geringen Versehens darf in der Regel nur der wirkliche Schaden ersetzt werden.
§. 289. Doch müssen Kunst- und Sachverständige auch alsdann das volle Interesse vergüten.
§. 290. Wer gewarnt worden, daß von seiner übernommenen Handlung besondere und ungewöhnliche Vortheile für den Andern abhängen, wird in Ansehung der zu leistenden Vertretung, einem Kunst- und Sachverständigen gleich geachtet.
§. 291. Wenn jemand eine Handlung, zu deren Unterlassung er ausdrücklich verpflichtet worden, dennoch begeht, so muß er dem Andern für das ganze Interesse haften.
Conventionalstrafen.
§. 292. Das Interesse, welches ein Contrahent dem andern bey nicht gehörig geleisteter Erfüllung des Vertrags zu vergüten hat, kann durch Verabredung einer Strafe im voraus bestimmt werden.
§. 293. Wo dergleichen Strafe festgesetzt worden, da findet die Forderung eines höheren Interesse nicht statt.
§. 294. Ist aber die Strafe nur auf eine gewisse Art des Schadens, welcher aus der Nichterfüllung des Vertrags entsteht, gerichtet, so bleibt es in Ansehung anderer Arten und Fälle bey den Vorschriften der Gesetze.
§. 295. War die Strafe nur auf die Zögerung in der Erfüllung gesetzt, so ist der andere Theil bey seinem Anspruch auf dasjenige Interesse, welches aus der gänzlichen Nichterfüllung entsteht, an diese Bestimmung nicht gebunden.
§. 296. War hingegen die Strafe auf die gänzliche Nichterfüllung gesetzt, so darf in Fällen, wo nur ein Theil des Vertrags unerfüllt geblieben, oder nur in der Art, der Zeit, oder dem Orte der Erfüllung gefehlt ist, nicht die Strafe, sondern nur das erweisliche Interesse geleistet werden.
§. 297. Zu körperlichen, die Freyheit, oder die Ehre verletzenden Strafen kann niemand durch Verträge sich verpflichten.
§. 298. Ist eine Handlung zur Strafe gesetzt, welche selbst kein Gegenstand eines Vertrags seyn kann, so ist die Verabredung, in so fern sie die Strafe betrift, nichtig.
§. 299. Wie viel bey Anlehnen Conventionalstrafe vor bedungen werden dürfe, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XI. §. 825.)
§. 300. Bey andern Verträgen hängt zwar die Bestimmung der Strafe von der Verabredung der Parteyen ab.
§. 301. Wird jedoch dadurch der doppelte Betrag des wirklich auszumittelnden Interesse überstiegen, so muß der Richter die Strafe bis auf diesen doppelten Betrag ermäßigen.
§. 302. Ist das Interesse gar keiner Schätzung fähig, so hat es bey dem verabredeten Betrage der Strafe lediglich sein Bewenden.
§. 303. Ein Gleiches findet statt, wenn die Strafe zur Verhütung eines Verbrechens, woraus dem andern Theile ein besonderer Nachtheil entstehen könnte, verabredet worden.
§. 304. Auf den Fall der nicht gehörig entrichteten Strafe darf weder eine fernere Conventionalstrafe festgesetzt, noch Verzinsung vorbedungen werden.
§. 305. Wenn nicht ein Andres verabredet worden, ist die Strafe verfallen, so bald der Verpflichtete sich einer Zögerung schuldig macht.
§. 306. Ist die Strafe einmal verwirkt, so kann sie durch spätere Erfüllung des Vertrags nicht mehr abgewendet werden.
§. 307. Hat jedoch der Andre die nachherige Erfüllung ganz oder zum Theil ohne Vorbehalt angenommen, so kann er auf die Conventionalstrafe nicht ferner antragen.
§. 308. Soll die verabredete Conventionalstrafe einem Dritten zufallen, so hat dieser nicht eher ein Recht, sie zu fordern, als bis der Contrahent, zu dessen Sicherheit sie bedungen worden, auf deren Entrichtung anträgt.
§. 309. Der Dritte selbst kann also auf Erlegung der Conventionalstrafe, auch wenn er sie acceptirt hätte, niemals klagen.
§. 310. In allen Fällen, wo auf Erfüllung des Vertrags nicht geklagt werden kann, findet auch die Forderung einer Conventionalstrafe nicht statt.
§. 311. Dagegen befreyt die Erlegung der Strafe keineswegs von der Erfüllung des Vertrags.
§. 312. Ist aber ausdrücklich verabredet, daß der Verpflichtete durch Erlegung der Strafe von seiner Verbindlichkeit frey werden solle, so ist die Strafe für eine Wandelpön zu achten.
§. 313. Auch eine solche Strafe, wodurch das Interesse des andern Theils, auf den Fall, wenn der Vertrag ganz rückgängig werden sollte, bestimmt wird, ist, wenn nicht ein andres aus der Verabredung selbst hervorgeht, für eine Wandelpön anzusehn.
§. 314. Ist eine Wandelpön verabredet, so hat der Verpflichtete die Wahl: ob er den Vertrag erfüllen oder die Strafe entrichten wolle.
§. 315. Wer mit der Erfüllung schon den Anfang gemacht hat, kann wider den Willen des Andern auch gegen Erlegung der Strafe nicht mehr zurücktreten.
§. 316. Wer sich einmal schriftlich erklärt hat, statt der Erfüllung des Vertrags, die Wandelpön zu erlegen, kann sich wider den Willen des Andern zur Erfüllung nicht mehr erbieten.
Gewährsleistung.
§. 317. Auch die Leistung der Gewähr gehört zur Erfüllung eines Vertrags.
§. 318. Bey allen lästigen Verträgen, wo nicht besondere Gesetze oder ausdrückliche Verabredungen ein Anderes mit sich bringen, muß ein Theil dem andern dafür haften, daß sich derselbe der gegebnen Sache, nach der Natur und dem Inhalt des Vertrags, bedienen könne.
a) wegen fehlender Eigenschaften überhaupt.
§. 319. Er muß die bey der Sache gewöhnlich vorausgesetzten, und die im Contract ausdrücklich vorbedungenen Eigenschaften vertreten.
§. 320. Liegt an dem Geber die Schuld, daß sich der Empfänger der gegebnen Sache, nach der Natur und dem Inhalte des Vertrags, nicht bedienen kann, so muß er den Empfänger schadlos halten. (§. 285-291)
§. 321. Ist die Unmöglichkeit, sich der Sache solchergestalt zu bedienen, durch eignes auch nur geringes Versehen des Empfängers entstanden, so kann derselbe von dem Geber keine Vertretung fordern.
§. 322. Ein Gleiches findet in der Regel auch alsdann statt, wenn die Unmöglichkeit nach erfolgter Uebergabe durch einen bloßen Zufall, oder durch unabwendbare Gewalt und Uebermacht entstanden ist. (Tit. XXI.)
b) wegen der Ansprüche eines Dritten.
§. 323. Auch wegen der Ansprüche eines Dritten auf die vermöge des Vertrags gegebne Sache muß der Geber nach §. 320. Vertretung leisten, in so fern der Empfänger dadurch sich der Sache nach der Natur und dem Inhalte des Vertrags zu bedienen gehindert wird.
§. 324. Nähere Bestimmungen darüber sind bey den verschiedenen Arten der Verträge festgesetzt.
c) wegen fehlender vorbedungner Eigenschaften.
§. 325. Fehlen der Sache ausdrücklich vorbedungne Eigenschaften, so ist der Empfänger auf die Gewährung derselben anzutragen berechtigt.
§. 326. Kann der Geber die fehlende Eigenschaft nicht gewähren, so kann der Uebernehmer von dem Contracte wieder abgehn.
§. 327. Er muß aber alsdann die Sache in dem Stande, in welchem er sie empfangen hat, zurückgeben.
§. 328. Kann oder will er dieses nicht, so hat es bey dem Contract sein Bewenden, und der Empfänger kann von dem Geber nur so viel an Vergütung fordern, als die Sache wegen der fehlenden Eigenschaft weniger werth ist.
d) wegen fehlender gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften.
§. 329. Fehlen der Sache solche Eigenschaften, die dabey gewöhnlich vorausgesetzt werden, so finden die Vorschriften des vierten Titels §. 81. 82. Anwendung.
§. 330. Ist also der Fehler in die Augen fallend, und der Empfänger hat die Sache, ohne denselben ausdrücklich zu rügen, übernommen, so kann er weder vom Vertrage zurücktreten, noch Vergütung fordern.
§. 331. Ist aber der Fehler nicht in die Augen fallend, so findet alles statt, was von dem Mangel einer solchen Eigenschaft, deren Gewährung ausdrücklich versprochen worden, §. 325-328. vorgeschrieben ist.
§. 332. Wenn nicht erhellet, daß der Fehler der Sache schon bey der Uebernehmung derselben vorhanden gewesen, so wird angenommen, daß er erst nach dieser Zeit entstanden sey.
e) wegen der Sache anklebender Lasten.
§. 333. Wegen solcher Lasten, die einer Sache derselben Art gewöhnlich ankleben, findet in der Regel keine Vertretung statt.
§. 334. Ist jedoch die Freyheit von einer gewissen Last ausdrücklich vorbedungen worden, und es findet sich, daß die Sache dennoch damit behaftet sey, so gelten alle Vorschriften, welche für den Fall, wenn eine ausdrücklich zu gewähren versprochne Eigenschaft ermangelt, §. 325-328. ertheilt worden.
§. 335. Ist die Sache mit einer für Sachen derselben Art ungewöhnlichen Last behaftet, so finden die wegen des Mangels einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft §. 329. 330. 331. gegebnen Vorschriften Anwendung.
§. 336. Nähere Bestimmungen deshalb sind bey den verschiednen Arten der Verträge festgesetzt.
§. 337. In allen Fällen, wo der Uebernehmer einer Sache dieselbe wegen fehlerhafter Beschaffenheit zurückgiebt, ist er wegen der genoßnen Früchte, wegen Verbesserungen und Verschlimmerungen, auch sonst überall, als ein redlicher Besitzer anzusehen. (Tit. VII. §. 188. sqq.)
§. 338. Doch darf auch ein solcher Uebernehmer sich mit dem Schaden des Andern nicht bereichern.
f) bey einem Inbegrif von Sachen.
§. 339. Ist der Vertrag über einen Inbegriff von Sachen geschlossen worden, so kann wegen der Fehler einzelner Stücke davon nicht wieder abgegangen werden.
§. 340. Ist aber ein oder andres einzelnes Stück dergestalt fehlerhaft, daß dadurch der vertragsmäßige Gebrauch eines solchen Stücks gänzlich verhindert wird, so kann dafür Schadloshaltung gefordert werden.
§. 341. Sind die Fehler einzelner Stücke so beschaffen, daß dadurch der vertragsmäßige Gebrauch des ganzen Inbegriffs vereitelt wird, so kann der Uebernehmer von dem Vertrage wieder abgehn.
§. 342. Ist zwar über mehrere Stücke zusammen, aber nicht ausdrücklich als über einen Inbegriff contrahirt worden, so finden in Ansehung jedes einzelnen Stückes die obigen Vorschriften §. 317. sqq. Anwendung.
Zeit, binnen welcher die Gewährleistung gefordert werden muß.
§. 343. Die Rechte, welche dem Uebernehmer einer Sache wegen natürlicher die Sache selbst betreffender Fehler zukommen, muß derselbe, bey Landgütern innerhalb Dreyer Jahre, bey städtischen Grundstücken innerhalb Eines Jahres, bey beweglichen Sachen aber innerhalb Sechs Monathe, nach dem Empfang der Sache, ausüben.
§. 344. Wegen solcher Mängel hingegen, welche nicht die Sache selbst, sondern nur äußere Eigenschaften, Befugnisse oder Lasten derselben betreffen, muß der Uebernehmer seine Rechte bey Landgütern innerhalb Eines Jahres, bey städtischen Grundstücken innerhalb Sechs, und bey beweglichen Sachen innerhalb Dreyer Monathe, nach der von dem Mangel erlangten Kenntniß, geltend machen.
§. 345. Läßt der Uebernehmer diese Fristen verstreichen, ohne die Klage wider den Geber gerichtlich anzumelden, so geht sein Recht verloren.
Gewährsleistung bey gewagten Verträgen.
§. 346. In so weit als ein künftiges Ungewisses Ereigniß der Gegenstand des Vertrags ist, findet dabey der Einwand der Verletzung wegen fehlerhafter Beschaffenheit der künftigen Sache nicht statt.
§. 347. Ist aber eine gewisse Beschaffenheit ausdrücklich vorbedungen worden, so muß dieselbe gewährt oder vertreten werden.
§. 348. Der Gewährsleistung können die Parteyen überhaupt gültig entsagen.
IX. Aufhebung der Verträge.
§. 349. Jeder Betrug, wodurch jemand zur Errichtung eines Contrakts verleitet worden, berechtigt den Betrognen, davon wieder abzugehen.
1) Wegen Betrugs.
§. 350. Er kann aber auch bey dem Vertrage stehen bleiben, und nur den Ersatz des durch den Betrug ihm verursachten Schadens fordern.
§. 351. Will er letzteres, so muß ihm der Betrüger das ganze Interesse vergüten. (§. 286. 287.)
§. 352. Will er aber von dem Vertrage abgehen, so muß ihm der Betrüger alles, was ihm auf Rechnung des Vertrags gegeben oder geleistet worden, ersetzen, und alle davon gezognen Nutzungen herausgeben.
§. 353. Auch wegen Verbesserungen, Verschlimmerungen, und sonst, wird der Betrüger als ein unredlicher Besitzer angesehen. (Tit. VII. §. 222. sqq.)
§. 354. Der Betrogene hingegen darf das, was ihm auf Rechnung des Vertrags gegeben worden, nur in dem Stande, in welchem es sich alsdann befindet, zurückliefern.
§. 355. Bey dieser Rücklieferung hat er alle Rechte und Pflichten eines redlichen Besitzers. (Tit. VII. §. 188. sqq.)
§. 356. Doch bleibt auch der Betrogne dem Betrüger für das, was er auf Rechnung des Vertrags erhalten, oder genossen hat, in so weit verhaftet, als es in seinen Nutzen wirklich verwendet worden. (Tit. XIII. Sect. III.)
§. 357. Sind von beyden Seiten Betrügereien vorgefallen, so besteht der Vertrag, und keiner von beyden kann gegen den Andern auf Entschädigung klagen.
§. 358. Ist der Vertrag zwar nicht durch Betrug veranlaßt, aber doch der eine Theil dabey von dem andern zu einem solchem Irrthum, welcher die Willenserklärung gänzlich entkräftet, (Tit. IV. §. 75. sqq.) betrüglich verleitet worden, so finden die obigen Vorschriften (§. 349-356.) ebenfalls Anwendung.
§. 359. Ist hingegen der Irrthum, wozu der Betrogne verleitet worden, nicht so beschaffen, daß dadurch die Willenserklärung wegen des Hauptgeschäftes entkräftet werden kann, so ist dennoch der Betrüger zur vollständigen Schadloshaltung verpflichtet. (§. 286. 287.)
2) wegen Unmöglichkeit der Erfüllung.
§. 360. Kann der Versprechende durch eigne Schuld dem Andern das Versprochene nicht geben oder leisten, so muß er für das Interesse nach Verhältniß seiner eintretenden Verschuldung haften. (§. 277. sqq.)
§. 361. Hat ihm aber der Andre die Erfüllung seines Versprechens selbst unmöglich gemacht, so wird er von seiner Verbindlichkeit frey, und kann seines Orts Entschädigung fordern.
§. 362. Fällt beyden Theilen bey der eingetretnen Unmöglichkeit ein gleicher Grad der Verschuldung zur Last, so muß jeder dem Andern den unmittelbar daraus entstehenden Schaden ersetzen.
§. 363. Wegen des mittelbaren Schadens aber findet gegenseitig kein Anspruch statt.
§. 364. Entsteht die Unmöglichkeit, den geschloßnen Vertrag zu erfüllen, durch einen Zufall, oder durch unabwendbare Gewalt und Uebermacht, so wird der Vertrag für aufgehoben angesehn.
§. 365. Alsdann muß jeder Theil dasjenige, was ihm von dem andern in Erwartung der gegenseitigen Erfüllung gegeben oder geleistet worden, zurückgeben oder vergüten.
§. 366. Dabey ist der Zurückgebende als ein redlicher Besitzer anzusehn.
§. 367. Doch kann kein Theil durch einen solchen Zufall mit dem Schaden des Andern etwas gewinnen.
§. 368. Der also, welcher die Sache zurückgiebt, muß dem Andern so viel vergüten, als er daraus in seinen Nutzen wirklich verwendet hat.
§. 369. Ist zwar nicht die Erfüllung des Vertrags, aber doch die darin bestimmte Art der Erfüllung unmöglich, und diese Unmöglichkeit ist durch die Schuld des Verpflichteten, oder durch einen in dessen Person sich ereigneten Zufall entstanden; so ist der Berechtigte eine andere Erfüllungsart zu wählen befugt.
§. 370. Kann die bestimmte Erfüllungsart durch die Schuld des Berechtigten, oder wegen eines in dessen Person sich ereigneten Zufalls, nicht statt finden, so steht die Wahl einer anderweitigen Erfüüungsart dem Verpflichteten zu.
§. 371. In beyden Fällen muß der, an welchem es liegt, daß die Erfüllung auf die bestimmte Art nicht erfolgen kann, den Andern wegen des aus der Veränderung entstehenden Nachtheils schadlos halten.
§. 372. Doch kann kein Theil durch diese Veränderung sich mit dem Schaden des Andern einen Vortheil verschaffen, welchen er, wenn der Vertrag auf die bestimmte Art erfüllt worden wäre, nicht erhalten haben würde.
§. 373. Entsteht die Unmöglichkeit der im Vertrage bestimmten Erfüllungsart durch einen bloßen Zufall, so finden die auf den Fall einer Unmöglichkeit der Erfüllung überhaupt gegebene Vorschriften §. 364- 368. Anwendung.
§. 374. Ist die Erfüllungsart durch eingetretene Umstände nicht unmöglich gemacht, sondern bloß erschwert worden, so kann dieses den Verpflichteten von seiner Schuldigkeit nicht befreyen.
§. 375. Ist aber durch eine zufällige Veränderung der Umstände die bestimmte Erfüllungsart mit einer unvorhergesehenen Gefahr verbunden worden, so muß der Berechtigte, wenn er dennoch auf dieser Erfüllungsart besteht, die Gefahr übernehmen.
§. 376. Doch kann der Verpflichtete zur Erfüllung auf die bestimmte Art gar nicht angehalten werden, wenn damit eine wahrscheinliche Gefahr des Lebens, der Gesundheit, oder der Freyheit für ihn verbunden seyn würde.
3) wegen veränderter Umstände.
§. 377. Außer dem Fall einer wirklichen Unmöglichkeit, kann wegen veränderter Umstände, die Erfüllung eines Vertrags in der Regel nicht verweigert werden.
§. 378. Wird jedoch durch eine solche unvorhergesehene Veränderung die Erreichung des ausdrücklich erklärten, oder aus der Natur des Geschäfts sich ergebenden Endzwecks beyder Theile unmöglich gemacht, so kann jeder derselben von dem noch nicht erfüllten Vertrage wieder abgehn.
§. 379. Ein Theil kann alsdann von dem andern nur in so fern Entschädigung fordern, als die Veränderung der Umstände durch dessen freye Handlung bewirkt worden.
§. 380. Wird durch die Veränderung der Umstände nur der ausdrücklich erklärte oder sich von selbst verstehende Zweck des einen Theils ganz vereitelt, so kann derselbe zwar von dem Vertrage zurücktreten;
§. 381. Er muß aber, wenn die Veränderung in seiner Person sich ereignet hat, den Andern vollständig entschädigen.
§. 382. Ist die Veränderung in der Person des Andern erfolgt, so kann in der Regel keiner von beyden Theilen Entschädigung fordern.
§. 383. Doch muß der Zurücktretende diese Entschädigung leisten, wenn er selbst den Andern in diese veränderten Umstände gesetzt hat.
§. 384. Dagegen kann der Zurücktretende Schadloshaltung verlangen, wenn der Andre die in seiner Person sich zugetragene Veränderung durch seine eigene freye Handlung veranlaßt hat.
4) durch wechselseitige Einwilligung.
§. 385. Durch wechselseitige Einwilligung kann ein zwar schon geschlossener, aber noch nicht erfüllter Vertrag wieder aufgehoben werden.
§. 386. Ist der Vertrag noch von keiner Seite erfüllt, und erfolgt weiter nichts, als daß beyde Theile ihre Einwilligung, davon wieder abzugehen, äußern, so ist eine mündliche Erklärung hinreichend.
§. 387. Doch muß die Cassation des über den Vertrag aufgenommenen schriftlichen Instruments hinzukommen.
§. 388. Ist der Vertrag schon von einer Seite erfüllt, oder werden der Einwilligung in dessen Aufhebung Bedingungen oder Nebenabreden hinzugefügt, so muß in so weit, als zur Errichtung des Vertrags die schriftliche Abfassung nothwendig ist, auch die Aufhebung desselben schriftlich erklärt werden.
§. 389. In so fern als ein Vertrag gerichtlich geschlossen werden muß, muß auch dessen Aufhebung gerichtlich erfolgen.
§. 390. War der Vertrag in seinen wesentlichen Theilen von beyden Seiten schon erfüllt, so ist dessen durch wechselseitigen Consens erfolgende Wiederaufhebung für einen neuen Vertrag zu achten.
§. 391. So lange einem zum Besten eines Dritten geschlossenen Vertrage der Dritte selbst noch nicht beygetreten ist, wird zur Wiederaufhebung des Vertrags die Einwilligung desselben nicht erfordert. (§. 75. sqq.)
§. 392. Hat aber jemand durch seinen für einen Dritten, vermöge obhabender Pflichten, gültig geschlossenen Vertrag demselben schon ein wirkliches Recht erworben, so kann er ihm dieses Recht durch seinen Consens in die Wiederaufhebung des Vertrages nicht entziehn.
5) wegen Mangels der Erfüllung von der andern Seite.
§. 393. Die von der einen Seite geweigerte oder nicht gehörig geleistete Erfüllung des Vertrags berechtigt den Andern in der Regel noch nicht, von dem Vertrage selbst wieder abzugehn.
§. 394. Vielmehr steht ihm nur frey, den Gegentheil zu der versprochenen Erfüllung, und zu der nach den Gesetzen ihm zukommenden Enschädigung, durch den Richter anzuhalten.
§. 395. Sind die Parteyen über den eigentlichen Sinn und Umfang der im Contrakt übernommenen Verbindlichkeiten uneins, so muß der Streit durch den Richter entschieden, und sodann die Erfüllung, dieser Entscheidung gemäß, geleistet und angenommen werden.
§. 396. Ist der Inhalt des Vertrags klar; der eine Theil aber weigert die Erfüllung seiner darin übernommenen Verbindlichkeiten, aus dem Grunde, weil der andre die seinigen nicht gehörig erfüllt habe, oder solchergestalt nicht erfüllen könne; so muß dieser Weigerungsgrund gerichtlich untersucht werden.
§. 397. Wird derselbe rechtskräftig verworfen, so hat derjenige, welcher auf die Erfüllung antrug, die Wahl: ob er nunmehr ferner darauf bestehn, und mit dem Ersatz des aus der ungegründeten Weigerung entstandenen Schadens sich begnügen, oder von dem Vertrage ganz zurücktreten wolle.
§. 398. Tritt er zurück, so muß derjenige, welcher die Erfüllung seiner contractmäßigen Verbindlichkeit ohne rechtlichen Grund verweigert hat, außer dem Ersatz des durch seine Weigerung entstandenen Schadens, auch noch alle Lasten eines unredlichen Besitzers, bey der Rückgabe der auf Rechnung des Contrakts bereits empfangenen Sache, übernehmen.
§. 399. Wird aber die Weigerung desjenigen, der zur Erfüllung aufgefordert worden, durch ein rechtskräftiges Urtel für erheblich geachtet, so hängt es von dem Weigernden ab, die Erfüllung nur so, wie sie von dem Richter bestimmt worden, zu leisten, oder von dem Vertrage ganz abzugehen.
§. 400. Wählt er den Rücktritt von dem Vertrage, so hat er, bey Zurückgabe der auf Rechnung desselben bereits erhaltenen Sache, alle Rechte eines redlichen Besitzers.
§. 401. Uebrigens aber findet gegenseitig kein Anspruch auf Entschädigung statt.
§. 402. Werden die Ursachen, aus welchen ein Contrahent seine Verbindlichkeiten, nach dem buchstäblichen Inhalt des Vertrages, zu erfüllen verweigert hat, zum Theil gegründet, zum Theil aber ungegründet befunden, so kann in der Regel kein Theil zurücktreten.
§. 403. Doch kann der Richter, wenn er findet, daß bey den über die Erfüllung des Vertrags entstandenen Weiterungen dem einen Theil ein Uebergewicht der Schuld zur Last falle, dem andern die Befugniß zum Rücktritt vorbehalten.
§. 404. Ist bey der Untersuchung über den Grund oder Ungrund der Weigerung das Erkenntniß erster Instanz zum Nachtheil des Weigernden ausgefallen, so kann der Andere, wenn er die Erörterung in den folgenden Instanzen vermeiden will, von dem Vertrage sogleich zurücktreten.
§. 405. Er kann aber alsdann keine besondere Schadloshaltung fordern, und der Weigernde haftet bey der Rückgabe der auf Rechnung des Contrakts bereits erhaltenen Sache nur für die Obliegenheiten eines redlichen Besitzers.
§. 406. Ist das Erkenntniß erster Instanz zum Vortheil des Weigernden ausgefallen, so kann dieser, wenn er es auf die Erörterung der folgenden Instanzen nicht ankommen lassen will, von dem Vertrage wieder abgehn.
§. 407. Er muß aber alsdann dem Andern nicht nur die auf Rechnung des Vertrags bereits erhaltene Sache, sondern auch alle daraus wirklich gezogenen Nutzungen zurückgeben; und hat bloß wegen der Verbesserungen und Verschlimmerungen die Befugnisse eines redlichen Besitzers.
§. 408. Bey Verträgen, deren Hauptgegenstand Handlungen sind, kann derjenige, welcher behauptet, daß der Andre die Erfüllung bisher nicht contraktmäßig geleistet habe, oder solchergestalt nicht leisten könne, zwar sofort, auf seine Gefahr, von dem Vertrage wieder abgehen;
§. 409. Er muß aber, wenn sich hiernächst bey der gerichtlichen Untersuchung findet, daß sein Vorgeben ungegründet gewesen sey, den Gegentheil vollständig entschädigen.
§. 410. Wird hingegen das Vorgeben gegründet befunden, so muß der andere, außer der erfolgenden Aufhebung des Vertrags, dem Abgehenden für allen aus seinem contraktwidrigen Verhalten, bis zum Zeitpunct des erklärten Rücktritts, wirklich entstandenen Schaden gerecht werden.
§. 411. Wegen Vergütung der auf Rechnung des Vertrages etwa schon geleisteten Handlungen finden, je nachdem der Leistende zur Aufhebung des Contrakts Anlaß gegeben hat, oder nicht, die Vorschriften §. 166. 167. Anwendung.
§. 412. Was bey verdungenen Werken und bey gedungenen Arbeitern Rechtens sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XI. Sect. VIII.)
§. 413. In wie fern obige Vorschriften (§. 396. sqq. auch im kaufmännischen Verkehr statt finden, sol unten näher verordnet werden. (Th. II. Tit. VIII.)
6) durch Erlaß, Vergleich u. s. w.
§. 414. Durch Erlaß, Vergleich und andere solche allgemeine Mittel, Verbindlichkeiten zu ändern oder zu tilgen, werden auch diejenigen aufgehoben, welche aus Verträgen entsprungen sind. (Tit. XVI.)
7) durch den Tod.
§. 415. Die Rechte und Pflichten aus Verträgen werden durch den Tod des einen oder des andern Contrahenten in der Regel nicht geändert, sondern gehen auf die Erben über.
§. 416. War jedoch der Gegenstand des Vertrags eine Handlung, bey welcher es auf besondere Fähigkeiten und Verhältnisse des Verpflichteten ankam, und dieser ist vor der Erfüllung gestorben, so ist der Vertrag selbst für aufgehoben zu achten.
§. 417. Hat der Verpflichtete auf Rechnung der übernommenen Handlung bereits etwas erhalten, so müssen seine Erben solches zurückgeben.
§. 418. Hat der Verpflichtete die Erfüllung durch seine Schuld verzögert, so kann der Berechtigte, wegen des durch Aufhebung des Vertrags ihm entstehenden Schadens, an seinen Nachlaß sich halten.
§. 419. Bestand die Verbindlichkeit des Verpflichteten aus mehrern zusammengesetzten Handlungen, und hat er vor seinem Absterben einen Theil der Erfüllung wirklich geleistet, so fällt zwar dem ungeachtet die fernere Erfüllung des Vertrages durch seinen Tod hinweg;
§. 420. Die Erben können aber, für den oereits geleisteten Theil der Erfüllung, eine billige Vergütung fordern.
§. 421. Diese Vergütung muß in der Regel nach Verhältniß dessen, was für die ganze Leistung versprochen war, bestimmt werden.
§. 422. Findet sich hingegen, daß bey dieser Bestimmungsart der Berechtigte einen wirklichen Schaden erleiden würde, so müssen die Erben des Verpflichteten mit einer Vergütung, nach Verhältniß des dem Berechtigten aus der Handlung des Erblassers entstandenen Vortheils, sich begnügen.
§. 423. Sind bey den Bedingungen eines lästigen Vertrages dem Erblasser, in Rücksicht seiner persönlichen Eigenschaften, und eines darauf gegründeten besonderen Vertrauens, gewisse in Geschäften dieser Art sonst nicht gewöhnliche Vortheile zugestanden worden, und fällt durch seinen Tod der Grund dieses persönlichen Vertrauens weg; so müssen die Erben entweder dieser Vortheile sich begeben, oder dafür, daß sie dem Vertrage eben so, wie es von dem Erblasser zu erwarten war, ein Gnüge leisten werden, annehmliche Sicherheit bestellen.
X. Von Correalverträgen.
1) Bey mehrern Verpflichteten.
§. 424. Haben mehrere Personen zugleich sich einem Dritten in ein und eben demselben Vertrage verpflichtet, so ist, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich verabredet worden, anzunehmen, daß einer für alle, und alle für einen, dem Berechtigten für die Erfüllung haften.
§. 425. Wollen die mehrern Verpflichteten aus dem gemeinschaftlich geschlossenen Vertrage solchergestalt nicht verhaftet seyn, so müssen sie sich darüber in dem Vertrage selbst deutlich erklären.
§. 426. Ist in dem Vertrage selbst bestimmt: was und wie viel nur ein jeder der Verpflichteten zu der übernommenen Verbindlichkeit beytragen solle, so hat es dabey lediglich sein Bewenden.
§. 427. Fehlt diese Bestimmung, und es ist gleichwohl aus dem Vertrage klar, daß die mehrern Verpflichteten nicht gemeinschaftlich haften sollen; so ist die Art und das Maaß des von jedem zu leistenden Beytrags, nach dem Zweck seiner Theilnehmung an der übernommenen Verbindlichkeit, so wie derselbe aus der Natur des Geschäfts, und seinem persönlichen Stand oder Gewerbe sich ergiebt, zu beurtheilen.
§. 428. Kann auch hiernach der entstandene Streit nicht entschieden werden, so ist anzunehmen, daß die sämmtlichen Verpflichteten dem Berechtigten zu gleichen Theilen verhaftet sind.
§. 429. In allen Fällen, wo mehrere Verpflichtete dem Berechtigten jeder nur für seinen Antheil haften (§. 425-428.), ist letzterer wegen des Antheils des einen sich an dem andern zu halten nicht befugt. §. 430. Wenn aber die mehrern Verpflichteten dem Berechtigten einer für alle, und alle für einen haften, so kann der Berechtigte, wegen seiner ganzen Forderung, an welchen unter ihnen er will, sich halten. §. 431. Der in Anspruch genommene kann zwar seine Mitverpflichteten zur gemeinschaftlichen Vertheidigung, oder Leistung der übernommenen Verbindlichkeit auffordern;
§. 432. Durch diese Aufforderung aber darf der Berechtigte in Verfolgung seines Anspruchs nicht aufgehalten werden.
§. 433. Wenn auch der Berechtigte einen oder alle Mitverpflichtete nur für ihren Antheil in Anspruch genommen hat, so kann er doch davon wieder abgehn, und Einen unter ihnen auf das Ganze belangen.
§. 434. Auch kann er, wegen der von einem Verpflichteten ganz oder zum Theil nicht zu erhaltenden Zahlung, jeden der andern, welchen er will, so lange, bis er vollständig befriedigt worden, in Anspruch nehmen.
§. 435. Was in Ansehung der schuldigen Sache oder Handlung von dem einen Verpflichteten gethan worden, gereicht allen übrigen zum Vortheil.
§. 436. Ist dadurch der Anspruch des Berechtigten gegen alle Mitverpflichtete vermindert, so kommt dieses demjenigen, der die Verminderung bewirkt hat, auch gegen die andern Mitverpflichteten zu statten.
§. 437. Hat einer der Mitverpflichteten durch Vergleich, Urtel (!), oder auf andere Art, Befreyung von der Schuld nur für seine Person erhalten, so können die übrigen davon gegen den Berechtigten keinen Gebrauch machen.
§. 438. Die Handlung Eines Verpflichteten kann die Rechte der übrigen nicht schmälern.
§. 439. Ein Verpflichteter kann also auch durch seine Einwilligung die an eine gewisse Zeit gebundenen Befugnisse des Berechtigten zwar gegen sich, nicht aber gegen die andern Verpflichteten, zu deren Nachtheil, über die bestimmte Zeit, in der Regel, verlängern. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VIII.)
§. 440. Sobald jedoch der Berechtigte gegen einen Verpflichteten geklagt hat, wird sein Recht zur Klage auch gegen die andern erhalten.
§. 441. Wird die Zeit zur Erfüllung des Vertrages auf das Ansuchen eines Verpflichteten verlängert, so kommt diese Frist allen zu statten.
§. 442. Bloße Nachsicht aber gegen Einen Verpflichteten berechtigt die andern nicht, eine gleiche Nachsicht zu fordern.
wegen des Regresses derselben unter einander.
§. 443. Wie weit ein Verpflichteter, der die Verbindlichkeit gegen den Berechtigten erfüllt hat, sich an die übrigen halten könne, ist nach dem Inhalte des unter ihnen bestehenden Vertrags zu beurtheilen.
§. 444. Ist kein solcher Vertrag vorhanden, so muß die unter ihnen bestehende Verbindlichkeit nach ihren, in Ansehung des übernommenen Geschäfts oder des daraus gezogenen Vortheils, obwaltenden besondern Verhältnissen beurtheilt werden.
§. 445. Kann auch hiernach die Entscheidung nicht erfolgen, so haften die Verpflichteten unter sich zu gleichen Theilen.
§. 446. Wenn einer oder mehrere der gemeinschaftlich Verpflichteten Verträge zu schließen unfähig sind, so müssen die übrigen deren Antheil unter einander übertragen.
§. 447. Ist einer, oder sind mehrere der Mitverpflichteten demjenigen, welcher den Berechtigten für das Ganze befriedigt hat, ihre Antheile zu entrichten unvermögend, so muß ein solcher ausfallender Antheil gleichergestalt von sämmtlichen Mitverpflichteten, mit Inbegriff desjenigen, welcher die Zahlung an den Berechtigten geleistet hat, übertragen werden.
§. 448. Außerdem aber kann ein Verpflichteter, wegen desjenigen, was er von einem seiner Mitverpflichteten zu fordern hat, sich an die übrigen, im Mangel einer besondern Verabredung, nicht halten.
§. 449. Geräth ein Mitverpflichteter in Umstände, welche sein künftiges Unvermögen, den Vertrag zu erfüllen, wahrscheinlich machen, so können die andern wider ihn auf Sicherstellung seines Antheils dringen.
2) Von mehrern Berechtigten.
§. 450. Hat sich jemand in einem Vertrage mehrern Personen zu einer und eben derselben Sache oder Leistung verpflichtet, so können die Mitberechtigten das gemeinschaftliche Recht in der Regel nur gemeinschaftlich ausüben.
§. 451. Doch kann keiner der Mitberechtigten durch seine Handlungen oder Entsagungen das Recht der übrigen schmälern.
§. 452. Hat, bey einer theilbaren Sache oder Summe, der Verpflichtete einem der Berechtigten seinen Antheil entrichtet, so tritt er, in Beziehung auf die übrigen Berechtigten, an dessen Stelle.
§. 453. Die Befugnisse der mehrern Berechtigten unter sich, sind nach den Grundsätzen vom gemeinschaftlichen Eigenthum zu beurtheilen. (Tit. XVII.)
Sechster Titel
Von den Pflichten und Rechten, die aus unerlaubten Handlungen entstehn
Begriffe
§. 1. Schade heißt jede Verschlimmerung des Zustandes eines Menschen, in Absicht seines Körpers, seiner Freyheit, oder Ehre, oder seines Vermögens.
§. 2. Wird ein solcher Nachtheil durch eine Handlung oder Unterlassung unmittelbar und zunächst bewirkt, so wird der Schade selbst unmittelbar genannt.
§. 3. Entsteht der Nachtheil zwar aus der Handlung oder Unterlassung, jedoch nur in Verbindung derselben mit einem andern von ihr verschiedenen Ereignisse, oder mit einer nicht gewöhnlichen Beschaffenheit der Person oder Sache, so ist ein mittelbarer Schade vorhanden.
§. 4. Ein Schade, dessen Entstehen aus der Handlung oder Unterlassung gar nicht vorausgesehen werden konnte, wird im rechtlichen Sinne zufällig genannt.
§. 5. Vortheile, die jemand erlangt haben würde, wenn eine gewisse Handlung oder Unterlassung nicht vorgefallen wäre, werden zum entgangnen Gewinn gerechnet.
§. 6. Doch wird bey Bestimmung des entzognen Gewinns nur auf solche Vortheile, die entweder nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge und der Geschäfte des bürgerlichen Lebens, oder vermöge gewisser schon getroffener Anstalten und Vorkehrungen, vernünftiger Weise erwartet werden konnten, Rücksicht genommen.
§. 7. Zu einer vollständigen Gnugthuung gehört der Ersatz des gesammten Schadens und des entgangnen Gewinnes.
§. 8. Wer jemanden ohne Recht Schaden zufügt, der kränkt oder beleidigt denselben.
§. 9. Unterlassung einer Zwangspflicht wird einer Kränkung oder Beleidigung gleich geachtet.
Grundsätze vom Schadensersatz. Ueberhaupt.
§. 10. Wer einen Andern aus Vorsatz oder grobem Versehen beleidigt, muß demselben vollständige Gnugthuung leisten. (§. 7.)
§. 11. Eben dazu ist auch der verhaftet, welcher eine dem Andern schuldige Pflicht aus Vorsatz oder grobem Versehen unterläßt, und dadurch demselben Schaden verursacht.
§. 12. Wer nur aus mäßigem Versehen den Andern durch eine Handlung oder Unterlassung beleidigt, der haftet nur für den daraus entstandnen wirklichen Schaden.
§. 13. Doch muß der Beschädiger auch einen solchen entgangenen Gewinn ersetzen, den der Beschädigte durch den gewöhnlichen Gebrauch desjenigen, woran er gekränkt worden, erlangt haben würde, wenn die Kränkung nicht vorgefallen wäre.
§. 14. In einem solchen Falle muß der entgangne Gewinn vergütet werden, auch wenn der wirkliche Schade keiner Schätzung fähig wäre.
§. 15. In Fällen, wo auch ein geringes Versehen vertreten werden muß (Tit. III. §. 22. 23.), haftet der Beschädiger nur für den durch ein solches Versehen entstandnen unmittelbaren Schaden.
§. 16. Der aus einer Handlung entstandne zufällige Schade darf nur alsdann vergütet werden, wenn die Handlung selbst wider ein Verbotsgesetz ist; oder wenn der Handelnde durch ein solches gesetzwidriges Verhalten in die Umstände, wodurch er zu der Handlung veranlaßt worden, sich selbst gesetzt hat.
§. 17. Was wegen der bey Verträgen zugefügten Schäden statt finde, wird im vorhergehenden Titel bestimmt. (Tit. V. §. 277. sqq.)
In wiefern die Schuld des Beschädigten den Beschädiger vom Ersatz befreye.
§. 18. Von der Vergütung eines aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügten unmittelbaren Schadens wird der Beleidiger durch die mit eintretende Verschuldung des Beschädigten nicht befreyt.
§. 19. Hingegen darf der mittelbare Schade und der entgangne Gewinn nicht ersetzt werden, wenn der Beschädigte bey der Abwendung desselben sich selbst ein grobes Versehen hat zu Schulden kommen lassen.
§. 20. Ein dergleichen eignes grobes Versehen des Beschädigten macht denselben aller Schadloshaltung verlustig, wenn der Schade nur aus einem mäßigen oder geringen Versehen des Beschädigers entstanden ist.
§. 21. Der Ersatz des aus mäßigem oder geringem Versehen entstandnen mittelbaren Schadens und entzognen Gewinns fällt schon alsdann weg, wenn der Beschädigte den Nachtheil durch Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit vermeiden konnte.
Von wechselseitigen Beschädigungen.
§. 22. Haben zwey oder mehrere einander wechselseitig beschädigt, so haftet jeder dem Andern für den verursachten Schaden nach Mdasgabe der ihm zur Last fallenden Verschuldung.
§. 23. Haben Theilnehmer an einer unerlaubten Handlung einander dabey Schaden zugefügt, so muß jeder seinen eignen Schaden tragen.
Rechtliche Vermuthungen bey der Schadenszufügung.
§. 24. Daß jemand durch die Schuld eines Andern beschädigt worden, wird nicht vermuthet.
§. 25. Wer aber in der Ausübung einer unerlaubten Handlung sich befunden hat, der hat die Vermuthung wider sich, daß ein bey solcher Gelegenheit entstandner Schade durch seine Schuld sey verursacht worden.
§. 26. Insonderheit muß der, welcher ein auf Schadensverhütungen abzielendes Polizeygesetz vernachläßigt, für allen Schaden, welcher durch die Beobachtung des Gesetzes hätte vermieden werden können, eben so haften, als wenn derselbe aus seiner Handlung unmittelbar entstanden wäre.
Woher der Ersatz zu leisten.
§. 27. Der Ersatz des Schadens und entgangnen Gewinns muß aus dem Vermögen desjenigen erfolgen, welcher den Schaden verursacht hat. (§. 42. 56.)
Verbindlichkeit der Erben.
§. 28. Die Verbindlichkeit zum Schadensersatz geht auch auf die Erben des Beschädigers über.
Von mehrern Beschädigern.
§. 29. Haben mehrere zur Zufügung eines Schadens aus Vorsatz oder grobem Versehen mitgewirkt, so haften sie einer für alle, und alle für einen.
§. 30. Der Beschädigte hat alsdann gegen die Beleidiger eben die Rechte, welche bey Verträgen dem Berechtigten gegen mehrere gemeinschaftlich Verpflichtete zukommen. (Tit. V. §. 430. sqq.)
§. 31. Haben mehrere bey einer Schadenszufügung nur aus mäßigem oder geringem Versehen mitgewirkt, so haftet jeder nur für sein eignes Versehen.
§. 32. Doch haften sie einer für alle, und alle für einen, wenn nicht ausgemittelt werden kann, welchen Theil des Schadens ein jeder durch sein besondres Versehen angerichtet habe.
§. 33. In allen Fällen, wo einer von mehrern Mitschuldigen den ganzen aus Versehen entstandnen Schaden, oder doch mehr, als ihm nach Verhältniß seines Antheils an der Schadenszufügung oblag, ersetzt hat, kann er an die übrigen, wegen des von einem jeden zu leistenden Beytrags, sich halten.
§. 34. War aber der Schade von mehrern vorsetzlich veranlaßt worden, so findet unter ihnen kein Regreß statt.
§. 35. Dagegen muß jeder von ihnen seinen Antheil, welchen er dem Beschädigten hätte vergüten müssen, wenn dieser sämmtliche Beschädiger auf ihren Antheil belangt hätte, der Armencasse des Orts zur Strafe entrichten.
In wiefern Beschädigungen nicht ersetzt werden dürfen.
§. 36. Wer sich seines Rechts innerhalb der gehörigen Schranken bedient, darf den Schaden, welcher einem Andern daraus entstanden ist, nicht ersetzen.
1) Wenn der Beschädiger sich nur seines Rechts bedient hat.
§. 37. Er muß aber denselben vergüten, wenn aus den Umständen klar erhellet, daß er unter mehrern möglichen Arten der Ausübung seines Rechts diejenige, welche dem Andern nachtheilig wird, in der Absicht, denselben zu beschädigen, gewählt habe.
§. 38. Wer gefährliche Handlungen an einem dazu unter öffentlicher Genehmigung bestimmten Orte, und_ zur erlaubten Zeit vornimmt, haftet nur für die schädlichen Folgen, die aus Vorsatz oder grobem Versehen entstanden sind.
2) wenn die schädliche Handlung unwillkürlich war.
§. 39. Ein durch unwillkürliche Handlungen verursachter Schade kann dem Handelnden nicht zugerechnet werden.
§. 40. Wer sich selbst in einen vorübergehenden Zustand, in welchem er seiner Vernunft nicht mächtig ist, versetzt hat, muß auch den in diesem Zustande unwillkürlich verursachten Schaden ersetzen.
3) wenn der Beschädiger wahnoder blödsinnig oder ein Kind ist.
§. 41. Wenn Wahnund Blödsinnige, oder Kinder unter sieben Jahren jemanden beschädigen, so kann nur der Ersatz des unmittelbaren Schadens aus ihrem Vermögen gefordert werden.
§. 42. Doch haftet das Vermögen solcher Personen nur alsdann, wenn der Beschädigte den Ersatz aus dem Vermögen der Aufseher oder der Aeltern nicht erhalten kann. (§. 57.)
§. 43. Auch haftet dasselbe nur so weit, als dadurch dem Beschädiger der nöthige Unterhalt, und wenn er ein Kind ist, die Mittel zu einer standesmäßigen Erziehung nicht entzogen werden.
§. 44. Hat der Beschädigte dergleichen Personen durch sein eignes auch nur geringes Versehen zu der schädlichen Handlung veranlaßt, so kann er sich an das Vermögen derselben nicht halten.
4) wenn er auf Befehl eines Vorgesetzten handelt.
§. 45. Werden Befehl dessen, dem er zu gehorchen schuldig ist, vollzieht, kann in der Regel zu keinem Schadensersatz angehalten werden.
§. 46. Er muß aber dafür haften, wenn die befohlne Handlung in den Gesetzen ausdrücklich verboten ist. (§. 48.)
§. 47. Wer vermöge seines Standes oder Amtes die Befehle seiner Vorgesetzten ohne Einschränkung zu befolgen verpflichtet ist, von dem kann nicht gefordert werden, daß er einen in Dienstgeschäften ihm geschehenen Auftrag seiner Obern prüfe.
§. 48. Dem, der aus Unwissenheit einen gesetztwidrigen Befehl ausgerichtet hat, bleibt der Regreß gegen den Befehlenden vorbehalten.
§. 49. Wer die Gränzen des erhaltenen Befehls überschreitet, macht sich allemal zum Ersatz des dadurch entstandnen Schadens verantwortlich.
5) wenn der Schade bey Gelegenheit eines Auftrags verursacht worden.
§. 50. Wer einem Andern einen in den Gesetzen nicht gemißbilligten Auftrag macht, haftet nicht für den von selbigem bey Ausrichtung dieses Auftrags verursachten Schaden.
§. 51. War aber der Auftrag unerlaubt, so haften wegen des Schadensersatzes der Machtgeber und der Bevollmächtigte, beyde für einen und einer für beyde (§. 30.); selbst, wenn der Bevollmächtigte die Gränzen des Auftrags überschritten hat.
§. 52. War der Auftrag nur in Ansehung des Machtgebers allein, oder nur in Ansehung des Bevollmächtigten allein unerlaubt, so haftet jeder von ihnen nur für seine eigne Schuld.
§. 53. Hat der Machtgeber bey der Auswahl eines untüchtigen Bevollmächtigten sich ein grobes oder mäßiges Versehen zu Schulden kommen lassen, so haftet er für den von selbigem auch bey der Ausrichtung eines erlaubten Auftrags durch seine Untüchtigkeit verursachten Schaden so weit, als der Beschädiger selbst zum Ersatz unvermögend ist.
Wie lange der Schadensersatz gefordert werden könne.
§. 54. Wer einen außerhalb dem Falle eines Contrakts erlittenen Schaden innerhalb dreyer Jahre, nachdem das Daseyn und der Urheber desselben zu seiner Wissenschaft gelangt sind, gerichtlich einzuklagen vernachläßigt, der hat sein Recht verloren.
§. 55. Sind seit dem Zeitpunkte der Schadenszufügung dreyßig Jahre verflossen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Wissenschaft nicht weiter an.
Von Schaden, der durch andere Menschen, besonders
§. 56. Wer eines andern unwillkührliche Handlung, wodurch derselbe sich selbst, oder einem Dritten schädlich geworden ist, aus Vorsatz, grobem oder mäßigem Versehen veranlaßt hat, haftet für den dadurch verursachten Schaden.
§. 57. Gleiche Verbindlichkeit hat der, welcher die über Wahn- und Blödsinnige oder über Kinder unter sieben Jahren ihm obliegende Aufsicht gröblich oder auch nur aus einem mäßigen Versehen vernachläßigt. (§. 41-44.)
§. 58. Wer eine unerlaubte Handlung befiehlt, haftet hauptsächlich für den daraus entstandnen Schaden.
§. 59. Wer wissentlich etwas geschehen läßt, was er zu verhindern schuldig und vermögend gewesen, hat eben die Verantwortung, als ob er solches befohlen hätte. (Tit. III. §. 26. sqq.)
durch Dienstboten.
§. 60. Für den von Dienstboten zugefügten Schaden ist die Herrschaft in der Regel nicht verantwortlich.
§. 61. Wer aber wissentlich geschehen läßt, daß sein Gefinde(=Gesinde) einem Andern einen Schaden zufüge, der wird als Theilnehmer an der unerlaubten Handlung des Gesindes angesehn. (§. 59.)
§. 62. Wer Gesinde, das durch einen überwiegenden Hang zu groben Lastern, durch einen hohen Grad von Blödsinn oder Schwermuth, oder durch ansteckende Krankheiten, andern gefährlich werden kann, wissentlich in Dienste nimmt, oder darin behält, der haftet für alle Gefahr.
§. 63. Für den durch Dienstboten angerichteten Feuerschaden haftet die Herrschaft auch alsdann, wenn ihr die Unvorsichtigkeit des Gesindes bey dem Gebrauche von Feuer und Licht bekannt gewesen ist, und sie dasselbe dennoch beybehalten hat.
§. 64. Wenn jemand zu einem Geschäfte ein dazu untüchtiges Gesinde wissentlich bestellt, so haftet er für den Schaden, welcher einem Dritten, bey der Ausrichtung des Geschäfts, durch die Untüchtigkeit des Gesindes zugefügt worden.
durch Handwerksgesellen und Lehrlinge.
§. 65. In Ansehung der Handwerksgesellen und Lehrjungen haben die Meister die den Dienstherrschaften aufgelegten Pflichten.
durch Miethsleute, oder.
§. 66. Wer wissentlich Miethsleute duldet, die mit Feuer und Licht, bey dem Auswerfen, oder Ausgießen, oder in Verschließung des Hauses, unvorsichtig und nachläßig zu verfahren gewohnt sind, der haftet für allen durch selbige auf dergleichen Art verursachten Schaden.
§. 67. In allen vorstehend bestimmten Fällen (§. 62-66.) haften jedoch die Herrschaft, der Meister oder Hauswirth nur in so weit, als der Schadensersatz aus dem Vermögen des Beschädigers nicht erfolgen kann.
§. 68. Sobald erhellet, daß ein Schade durch jemandes Gesinde, Handwerksgesellen, oder Lehrjungen, oder durch die Bewohner seines Hauses verursacht worden; und die Herrschaft, der Meister oder Hauswirth kann die Person des Beschädigers nicht nachweisen, so ist derselbe dem Beschädigten zur Schadloshaltung hauptsächlich verhaftet.
§. 69. Ob in den Fällen des §. 56-68. wo jemand für den von andern verursachten Schaden haften muß, derselbe nur den unmittelbaren, oder auch den mittelbaren Schaden, und den entgangnen Gewinn vertreten müsse, ist nach dem Grade seiner Verschuldung und den Vorschriften §. 10. bis 21. zu beurtheilen.
durch Thiere verursacht worden.
§. 70. Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß wilde oder andre Thiere hält, die vermöge ihrer Natur den Menschen oder den in der Wirthschaft nützlichen Thieren schädlich sind, und in den Häusern oder auf dem Lande gewöhnlich nicht gehalten werden, der haftet für allen durch selbige verursachten Schaden.
§. 71. Eine gleiche Vertretung trift denjenigen, welcher, auch nach erhaltener Erlaubniß, die gehörigen Maaßregeln zur Abwendung des von solchen Thieren zu befürchtenden Schadens verabsäumt.
§. 72. Wer Thiere hält, die zwar ihrer Natur nach nicht schädlich sind, aber auch in der ländlichen oder städtischen Haushaltung nicht gebraucht werden; der haftet für allen durch selbige, auch ohne seine besondre Schuld, verursachten unmittelbaren Schaden.
§. 73. Bey andern von Natur unschädlichen Thieren haftet der Eigenthümer nur für den Schaden, welcher aus der verabsäumten Aufsicht über sie entspringt.
§. 74. Wer aber weiß, daß ein Thier, wider die Natur seiner Art, schädlich sey, und dennoch die gehörigen Maaßregeln zur Verhütung nachtheiliger Folgen verabsäumt; der ist dem Beschädigten zur vollen Genugthuung verpflichtet.
§. 75. Wer ein von Natur unschädliches, oder ein mit obrigkeitlicher Erlaubniß gehaltenes schädliches Thier reizt, oder sonst durch eigne Unvorsichtigkeit zu Schadenszufügungen durch dasselbe Anlaß giebt, kann für sich selbst keine Schadloshaltung fordern.
§. 76. Wird dadurch ein andrer beschädigt, so ist derjenige, welcher das Thier gereizt oder die Unvorsichtigkeit begangen hat, zum Ersatz dafür verpflichtet.
§. 77. Der schuldige Eigenthümer und der, welcher das Thier gereizt hat, haften dafür als Mitschuldige. (§. 30. sqq.)
§. 78. Wenn die Thiere zweyer Eigenthümer ohne weitere Anreizung einander beschädigen, so haftet nur der, welcher bey der Aufsicht über das schädlich gewordene Thier seine Pflicht vernachläßigt hat.
Wie der Schadensersatz zu leisten.
§. 79. Wenn ein Schade geschehen ist, so muß alles, so viel als möglich, wieder in den Zustand gesetzt werden, welcher vor der Anrichtung des Schadens vorhanden war.
§. 80. Kann durch diese Wiedererstattung der Beleidigte nicht hinreichend entschädigt werden, so muß der Beschädiger ihm das daran noch Fehlende anderweitig vergüten.
§. 81. Ein Gleiches muß geschehen, wenn die Erstattung unmöglich ist.
Bey Beschädigungen an Sachen.
§. 82. Ist eine Sache ganz verloren gegangen, vernichtet, oder unbrauchbar geworden, so muß der Beschädiger deren ganzen durch Gesetze bestimmten Werth vergüten.
§. 83. Ist der Werth durch Gesetze nicht bestimmt, so muß bey Sachen, die einen gewöhnlichen Gegenstand des Verkehrs auf Messen oder Märkten ausmachen, oder worüber Preis-Couranten gehalten werden, derjenige Werth, welchen Sachen derselben Art zur Zeit des Verlustes gehabt haben, ersetzt werden.
§. 84. Bey andern Sachen werden die Beschaffenheit und die Eigenschaften derselben zur Zeit des Verlustes durch Beweis ausgemittelt, und sodann wird der Werth nach dem Gutachten der Sachverständigen bestimmt.
§. 85. Ist der Schade aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügt worden, so muß der höchste Werth, welchen die Sache, nach obigen Bestimmungen, (§. 82. 83. 84.) in dem Zeitraume zwischen der Schadenszufügung und der dem Beschädiger zugestellten Klage gehabt hat, vergütet werden.
§. 86. Auch haftet in einem solchen Falle der Beschädiger für den außerordentlichen Werth.
§. 87. Für den Werth der besondern Vorliebe haftet er nur alsdann, wenn die Beschädigung vorsetzlich zugefügt worden ist.
§. 88. Ist der Schade durch ein mäßiges oder geringes Versehen entstanden, so darf nur der, zur Zeit der Schadenszufügung vorhanden gewesene, gemeine Werth ersetzt werden.
§. 89. Ist durch den Schaden der Werth der Sache nur vermindert worden, so muß derjenige Werth, welchen die Sache vor der Beschädigung gehabt hat, nach obigen Grundsätzen ausgemittelt, und mit dem gegenwärtigen Werthe derselben verglichen werden.
§. 90. Die daraus sich ergebende Verminderung des Werths muß der Beschädiger vergüten.
§. 91. Ist jedoch der Schade an einer beweglichen Sache zugefügt worden, so hat der Beschädigte die Wahl: ob er mit dieser Vergütung sich begnügen, oder von dem Beschädiger den ganzen nach §. 89. ausgemittelten vormaligen Werth, gegen Ueberlassung der Sache, fordern wolle.
§. 92. In allen Fällen, wo der vormalige Werth der Sache nach Vorschrift §. 83. 84. nicht mit hinlänglicher Zuverläßigkeit ausgemittelt werden kann, muß derjenige Werth, welchen eine Sache von derselben Art, und von mittlerer Güte, in dem nach obigen Grundsätzen zu bestimmenden Zeitpunkte gehabt hat, durch Sachverständige festgesetzt werden.
§. 93. Ist der Schade nur aus mäßigem oder geringem Versehen zugefügt worden, so muß der Beschädigte mit der Vergütung nach diesem mittleren Werthe sich begnügen.
§. 94. Ist aber der Schade aus Vorsatz oder grobem Versehen verursacht worden, so muß der Beschädigte auch zur eydlichen Bestärkung eines höhern Werths, nach richterlichem Ermessen, zugelassen werden.
§. 95. Doch darf auch dieser höhere Werth den doppelten Betrag des von den Sachverständigen angegebenen mittleren Werths niemals übersteigen.
§. 96. Ist aber von dem Werthe der besondern Vorliebe die Rede, so findet dergleichen Rücksicht auf das Verhältniß zwischen dem von den Sachverständigen bestimmten, und dem von dem Beschädigten angegebenen Werthe keine statt.
§. 97. Vielmehr muß alsdann das richterliche Ermessen den von dem Beschädigten eydlich zu erhärtenden Werth nur nach der besondern Beschaffenheit der Umstände und Verhältnisse, worauf der Beschädigte diese Vorliebe gründet, festsetzen und ermäßigen.
An der Person.
1) Durch Tödtung.
§. 98. Wer widerrechtlich einen Menschen ums Leben bringt, muß in allen Fällen der hinterlassenen Frau, und den Kindern des Entleibten die Kosten der etwanigen(!) Cur, ingleichen die Begräbniß- und Trauerkosten ersetzen.
a) Wenn dieselbe aus Vorsatz oder grobem Versehen.
§. 99. Außerdem ist, wenn die Entleibung and(= aus) Vorsatz oder grobem Versehen erfolgt, der Beschädiger verbunden, der Wittwe und den Kindern des Entleibten standesmäßigen Unterhalt, auch deletztern (=denletztern) dergleichen Erziehung und Ausstattung, als sie von dem Vater nach dessen Stand und Vermögen erwarten konnten, zu gewähren.
§. 100. Dabey wird auf das von dem Entleibten hinterlaßne Vermögen, ingleichen auf die Unterstützungen, welche der Wittwe und den Kindern von dem Staat oder anders wo her angedeihen, keine Rücksicht genommen.
§. 101. Diese Verbindlichkeit des Beschädigers dauert so lange, als die Familie des Entleibten eine solche Verpflegung und Unterstützung von demselben, wenn er noch am Leben wäre, fordern könnte.
§. 102. Treten aber Umstände ein, unter welchen die Pflicht des Entleibten, seine Familie aus eignen Mitteln zu ernähren, aufgehöret haben würde, so wird auch der Beschädiger von seiner Verbindlichkeit frey.
b) wenn sie aus mäßigem Versehen.
§. 103. Ist die Entleibung nur durch ein mäßiges Versehen verursacht worden, so muß der Beschädiger für eine nach Verhältniß des Standes nothdürftige Verpflegung der Wittwe und Kinder des Entleibten, und für eine dergleichen Erziehung der letztern in so weit sorgen, als die Kosten dazu aus den Einkünften des hinterlassenen Vermögens und den Beyträgen des Staats oder eines Dritten nicht aufgebracht werden können.
§. 104. Auch muß er den noch unversorgten Kindern, bey Ermangelung eines eignen dazu hinreichenden Vermögens, eine solche Ausstattung gewähren, als dieselben von dem Entleibten nach den Gesetzen zu fordern berechtigt wären.
§. 105. Die Verbindlichkeit zur Erziehung und Verpflegung der Kinder dauert in der Regel so lange, bis entweder dieselben die Volljährigkeit erreicht haben, oder der Fall des §. 102. noch vorher eintritt.
§. 106. Solche Kinder hingegen, welche wegen körperlicher oder Geisteschwächen auch nach erlangter Volljährigkeit sich selbst ihren Unterhalt zu erwerben nicht im Stande sind, muß der Beschädiger bis zu ihrem Tode, oder ihrer Wiederherstellung verpflegen.
§. 107. In Ansehung der Wittwe des Entleibten dauert die Verpflegungsverbindlichkeit des Beschädigers so lange, bis dieselbe wieder heyrathet, oder in Umstände kommt, da sie einer solchen Unterstützung füglich entbehren kann.
§. 108. Ueberhaupt hören die Pflichten auch eines solchen Beschädigers unter eben den Umständen auf, unter welchen der Entleibte selbst, wenn er noch lebte, davon frey werden würde.
§. 109. Was vorstehend zum Besten der Wittwe und Kinder des Entleibten verordnet ist (§. 99-108.), gilt auch zum Besten anderer Personen, welche nach den Vorschriften der Gesetze Unterhalt von dem Entleibten zu fordern berechtigt seyn würden.
c) wenn sie nur aus geringem Versehen erfolgt ist.
§. 110. Ist die Entleibung nur aus geringem Versehen erfolgt, so muß die Familie des Entleibten mit der §. 98. bestimmten Entschädigung sich begnügen.
2) Durch andre körperliche Verletzungen.
§. 111. Bey andern körperlichen Verletzungen, wodurch der Beschädigte nicht entleibt worden, ist derselbe, in allen Fällen, auf den Ersatz der Cur- und Heilungskosten anzutragen berechtigt.
Wegen erlittner Schmerzen.
§. 112. Wegen erlittener Schmerzen können Personen vom Bauer- oder gemeinen Bürgerstande, denen dergleichen Verletzung aus Vorsatz oder groben (!)Versehen zugefügt worden, ein billiges Schmerzengeld fordern.
§. 113. Der Betrag dieses Schmerzengeldes ist nach dem Grade der ausgestandenen Schmerzen, jedoch nicht unter der Hälfte, und nicht über den doppelten Betrag der erforderlichen Kurkosten, richterlich zu bestimmen.
§. 114. Bey Personen höhern Standes wird auf die dem Beleidigten durch die Mißhandlung verursachten Schmerzen nur bey Bestimmung der gesetzmäßigen Strafe Rücksicht genommen.
Wegen verursachter Unfähigkeit zur Fortsetzung des Amts oder Gewerbes.
§. 115. Ist durch die zugefügte Verletzung der Beschädigte, sein Amt oder Gewerbe auf die bisherige Art zu betreiben, gänzlich außer Stand gesetzt worden, so haftet der Beschädiger für diejenigen Vortheile, deren fortgesetzter Genuß dem Beschädigten dadurch entzogen wird.
§. 116. Ist die Beschädigung aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügt worden, so müssen dem Beschädigten auch künftige Vortheile vergütet werden, deren Erlangung derselbe, nach dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der Dinge, vernünftiger Weise erwarten konnte.
§. 117. Ist ein mäßiges Versehen begangen worden, so darf der Beschädiger die Vergütung nur nach derjenigen Lage leisten, in welcher der Beschädigte zur Zeit der Verletzung sich wirklich befunden hat.
§. 118. Ist nur ein geringes Versehen vorhanden, so findet bloß die §. 111. bestimmte Schadloshaltung statt.
§. 119. Sobald der Beschädigte, der Verletzung ungeachtet, durch Anwendung seiner körperlichen oder Geisteskräfte zu einem wirklichen Erwerbe gelangt, so muß derselbe auf die nach §. 115.116.117. zu leistende Entschädigung abgerechnet werden.
§. 120. Ist der Beschädigte durch die zugefügte Verletzung nur auf eine Zeitlang zum Betrieb seines Gewerbes außer Stand gesetzt worden, so kann er nur Versäumnißkosten fordern.
§. 121. Diese Kosten müssen nach den §. 115. sqq. bestimmten Grundsätzen, jedoch nur im Verhältniß der Zeit, während welcher die erlittne Verletzung dem Beschädigten an dem Betriebe seiner Geschäfte verhindert, festgesetzt werden.
§. 122. Nach eben diesen Grundsätzen und mit billiger Rücksicht auf den nachtheiligen Einfluß, welchen eine erlittene Verletzung auf die Glücksumstände des Beschädigten hat, muß der Richter die Vergütung bestimmten (= bestimmen), wenn der Beschädigte zum Betriebe seines Amtes oder Gewerbes zwar nicht gänzlich unfähig, wohl aber ihm dieser Betrieb dadurch schwerer oder kostbarer gemacht worden.
Wegen erlittner Verunstaltung.
§. 123. Wird eine unverheyrathete Frauensperson durch körperliche Verletzung verunstaltet, und ihr dadurch die Gelegenheit sich zu verheyrathen erschweret; so kann sie von dem Beschädiger Ausstattung fordern.
§. 124. Diese Ausstattung muß, wenn die Verunstaltung aus Vorsatz oder grobem Versehen erfolgt ist, nach richterlichem Ermessen so bestimmt werden, daß die Beschädigte Hofnung erhalte, eine ihrem Stande gemäße Heyrath zu finden, und unterdessen aus den Einkünften derselben ihren Unterhalt nehmen könne.
§. 125. Ist die Beschädigung nur aus mäßigem Versehen zugefügt worden, so muß die Verunstaltete mit einer solchen Ausstattung, als sie von ihrem Vater nach dessen Stande vermöge der Gesetze, zu fordern haben würde, sich begnügen.
§. 126. Besitzt der Beschädiger kein Capitalsvermögen, aus welchem die nach §. 124.125. zu bestimmende Ausstattung genommen werden kann, so muß er der Verletzten die Zinsen davon zu Fünf vom Hundert jährlich entrichten.
§. 127. Dieser Beytrag dauert fort, so lange die Verunstaltete lebt, auch wenn sie sich wirklich verheyrathet.
§. 128. Ist außerdem jemanden sein Fortkommen in der Welt durch eine aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügte Verunstaltung erschwert worden, so muß ihm auch dafür eine billige nach den Umständen zu bestimmende Entschädigung geleistet werden.
§. 129. Wer zur Entschädigung des Beleidigten oder seiner Familie schuldig erkannt wird, kann sich dagegen mit dem Einwände, daß er dadurch die Seinigen pflichtmäßig zu ernähren unvermögend werde, nicht schützen.
an der Ehre,
§. 130. Die bey verübten Ehrenkränkungen zu leistende Privatgenugthuung ist im Criminalrechte bestimmt.
§. 131. Der Ersatz eines nach Geld in Anschlag zu bringenden Schadens kann nur in so fern gefordert werden, als der Schade aus der Ehrenkränkung unmittelbar entstanden ist.
an der Freyheit.
§. 132. Wer auf irgend eine Art einen Andern seiner persönlichen Freyheit widerrechtlich beraubt; der haftet demselben für das ganze Interesse.
§. 133. Der, auf dessen Gefahr oder falsche Vorspiegelung ein widerrechtlicher Personalarrest verhängt worden, und der Richter, welcher dabey den gesetzlichen Vorschriften zuwider gehandelt hat, sind dem Beleidigten als Mitschuldige verhaftet.
§. 134. Wer in Privatarrest gehalten worden, kann zur eydlichen Bestärkung des erlittenen Schadens und entgangenen Gewinns, nach vorgängiger richterlichen Ermäßigung, gelassen werden.
§. 135. Alle Kosten, welche erforderlich sind, um den Gefangenen wieder in Freyheit zu setzen, muß der Beleidiger tragen.
§. 136. Kann dem Beleidigten die beraubte persönliche Freyheit nicht wieder verschaft werden, so haben die Frau und Kinder desselben gegen den Beleidiger, wegen der ihnen zu gewährenden Verpflegungs- und Erziehungskosten, eben die Rechte, die ihnen bey einer erfolgten Entleibung (§. 98. sqq.) beygeleg =beygelegt) sind.
bey Realarresten.
§. 137. Wer Sachen unrechtmäßiger Weise mit Arrest belegt, haftet für den Schaden, den dieselben dadurch leiden, eben so, als wenn er diesen Schaden durch seine unmittelbare Handlung veranlaßt hätte. (§. 82. sqq.)
§. 138. Kann außer diesem Schaden ein durch den Arrest entzogener sicherer Gewinn nachgewiesen werden, so ist der Arrestleger auch diesen zu vergüten schuldig. (§. 13. 14.)
Siebenter Titel
Von Gewahrsam und Besitz
Begriffe.
§. 1. Wer das physische Vermögen hat, über eine Sache mit Ausschließung Andrer zu verfügen, der hat sie in seiner Gewahrsam, und wird Inhaber derselben genannt.
§. 2. Auch der ist ein bloßer Inhaber, der eine Sache nur in der Absicht, darüber für einen Andern oder in dessen Namen zu verfügen, in seiner Gewahrsam hat.
§. 3. Wer aber eine Sache in der Absicht, darüber für sich selbst zu verfügen, unmittelbar oder durch Andere, in seine Gewahrsam nimmt, der wird Besitzer der Sache.
§. 4. Wer ein Recht ausübt, ist Inhaber des Rechts.
§. 5. Wer aber ein Recht für sich selbst ausübt, wird Besitzer des Rechts genannt.
Vollständiger und unvollständiger Besitz.
§. 6. Wer eine Sache, oder ein Recht, zwar als fremdes Eigenthum, aber doch in der Absicht, darüber für sich selbst zu verfügen, in seine Gewahrsam übernommen hat, der heißt ein unvollständiger Besitzer.
§. 7. Vollständiger Besitzer heißt der, welcher eine Sache oder ein Recht als sein eigen besitzt.
§. 8. Beruhet dieser Besitz auf einem Rechtsgrunde, durch welchen das Eigenthum erlangt werden kann, so ist ein vollständiger titulirter Besitz vorhanden.
§. 9. Der unvollständige Besitzer der Sache ist vollständiger Besitzer des Rechts, dessen er darüber sich anmaaßt.
Redlicher, unredlicher und unrechtfertiger Besitzer.
§. 10. Die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Besitzes hängt von der Beschaffenheit und Gültigkeit des Titels ab, auf welchen das Recht zu besitzen sich gründet.
§. 11. Wer es weiß, daß er aus keinem gültigen Titel besitze, der heißt ein unredlicher Besitzer.
§. 12. Die Unwissenheit der Gesetze entschuldigt den nicht, der seinen Besitztitel irriger Weise für gültig geachtet hat.
§. 13. Ein bloßer Irrthum in Thatsachen schadet der Redlichkeit des Besitzers nicht, sobald nur der Irrende nicht durch eignes grobes oder mäßiges Versehen in einen solchen Irrthum gerathen ist.
§. 14. Wer aber aus Unwissenheit der Gesetze in der Gültigkeit seines Besitztitels irrt, heißt ein unrechtfertiger Besitzer, und wird, wo nicht besondre Ausnahmen gemacht sind, einem unredlichen Besitzer gleich geachtet. (§. 232. 239. 240. 241.)
§. 15. Wer schon zur Zeit der Erwerbung des Besitzes, bey der Anwendung eines gewöhnlichen Grades von Aufmerksamkeit, Ursach hatte, an der Gültigkeit seines Besitztitels zu zweifeln, und sich dennoch ohne weitere Untersuchung den Besitz zueignet, der wird bey einer in der Folge sich veroffenbarenden Unrechtmäßigkeit desselben, einem unredlichen Besitzer gleich geachtet.
§. 16. Dagegen verliert der, bey welchem erst nach schon erworbenem Besitze bloße Zweifel über die Rechtmäßigkeit desselben entstehen, dadurch noch nicht die Eigenschaft und die Rechte eines redlichen Besitzers.
§. 17. Von dem Zeitpunkte aber, da jemand von der Unrechtmäßigkeit seines Besitzes überführt worden, ist er für einen unredlichen Besitzer zu achten.
§. 18. Die allgemeine Vermuthung streitet für die Redlichkeit des Besitzes, wo nicht die Gesetze in gewissen Fällen und Umständen die besondre Vermuthung des Gegentheils ausdrücklich festsetzen.
§. 19. Wer des Besitzes einer Sache, die mit fremden Namen, einzelnen Buchstaben, Wappen, Pettschaften, oder andern zur Bezeichnung des Eigenthums gewöhnlichen Merkmalen versehen ist, sich eigenmächtig anmaaßt, hat die Vermuthung des unredlichen Besitzes gegen sich.
§. 20. Bloß willkührliche und ungewöhnliche Zeichen können diese Vermuthung nicht begründen.
§. 21. Die Redlichkeit des Dritten, durch welchen jemand einen Besitz für sich erwirbt, kommt dem unredlichen Erwerber nicht zu statten.
§. 22. Dagegen schadet aber auch die Unredlichkeit eines solchen Dritten demjenigen nicht, für welchen der Besitz erworben worden.
§. 23. Von der Wissenschaft desjenigen, welcher bey der Sache mitzuwirken kein Recht hat, hängt die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzers niemals ab.
insonderheit bey mehrern Mitbesitzern.
§. 24. Wenn mehrere eine Sache gemeinschaftlich besitzen, so muß jeder die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes für seinen Antheil vertreten.
§. 25. Doch kann auch der redliche Mitbesitzer aus der Unredlichkeit des andern, zum Schaden eines Dritten, keinen Vortheil ziehn. (§. 37.)
ingleichen bey Corporationen und Gemeinen.
§. 26. Wenn eine Corporation oder Gemeine einen Besitz erwirbt, so hängt die Redlichkeit oder Unredlichkeit derselben davon ab, je nachdem die Mehrheit der Mitglieder, bey der Erwerbung des Besitzes, redlich oder unredlich zu Werke gegangen ist. (§. 10-15.)
§. 27. Eben so wird der Besitz einer solchen Gemeine in der Folge unredlich, wenn die mehrere Zahl der Mitglieder von der Unrechtmäßigkeit desselben überzeugt worden.
§. 28. Die mindere Zahl kann also durch ihre Unredlichkeit den Besitz der Commune überhaupt nicht unredlich machen.
§. 29. Doch haften die unredlichen Mitglieder dem Eigenthümer für den Schaden, welcher demselben daraus entstanden ist, daß sie ihre Wissenschaft, oder ihre bey der Erwerbung gehegten Zweifel, den übrigen Mitgliedern nicht angezeigt haben.
§. 30. Ist die Zahl der redlichen und unredlichen Mitglieder gleich, so kann der Besitz der Gemeine überhaupt nicht für redlich geachtet werden.
§. 31. In so fern redliche Mitglieder dadurch, daß der Besitz der Gemeine überhaupt, wegen der Unredlichkeit der übrigen, für unredlich geachtet wird, und also dem Eigenthümer zurückgegeben werden muß, an ihrem anderweitigen Vermögen einen wirklichen Schaden erleiden, können sie den Ersatz desselben von den unredlichen Mitgliedern fordern.
§. 32. Repräsentanten einer Gemeine sind, in Ansehung der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes, als die Gemeine selbst anzusehen.
§. 33. Sind unter mehrern Repräsentanten einige redlich, andre aber unredlich, so finden, in Beziehung auf den Besitz der Gemeine selbst, die Vorschriften §. 26-31. Anwendung.
§. 34. Ist die Erwerbung des Besitzes nur durch die Vorsteher oder Beamten der Gemeine geschehen, so wird die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes der Gemeine selbst nach den Vorschriften §. 21. 22. beurtheilt.
§. 35. Bey Sachen, wo nur die Substanz der ganzen Gemeine gehört, die Nutzungen aber unter die einzelnen Mitglieder vertheilt werden, sind die Rechte und Verbindlichkeiten eines jeden Mitglieds, in Beziehung auf diese Nutzungen, nur nach seiner eignen Redlichkeit oder Unredlichkeit zu beurtheilen.
§. 36. Wenn also die Sache selbst, wegen Unredlichkeit des Besitzes der Gemeine überhaupt, dem Eigenthümer zurückgegeben werden muß, so sind ihm, wegen sämmtlicher bisheriger Nutzungen, die unredlichen Mitglieder hauptsächlich verhaftet.
§. 37. Können aber diese den Eigenthümer nicht entschädigen, so müssen auch die redlichen Besitzer, jedoch nur so weit, als dieselben aus diesen Nutzungen wirklich Vortheile gezogen haben, dem Eigenthümer gerecht werden.
§. 38. Kann hingegen der Eigenthümer die Sache selbst, wegen des verjährten redlichen Besitzes der Gemeine überhaupt, nicht zurück fordern, so kann er zwar, auch wegen der bisherigen Nutzungen, nur an die unredlichen Mitglieder sich halten;
§. 39. Er tritt aber auch in Ansehung der künftigen Nutzungen an die Stelle dieser unredlichen Mitglieder.
ferner bey Nachfolgern im Besitz.
§. 40. Bey jedem Nachfolger im Besitz wird die Beschaffenheit seines Besitzes bloß nach seiner eignen Redlichkeit, nicht aber darnach beurtheilt: ob sein Vorfahr ein redlicher oder unredlicher Besitzer gewesen sey?
§. 41. Es macht dabey keinen Unterschied, ob der Nachfolger im Besitze zugleich Erbe des Vorfahren ist, oder nicht.
§. 42. Doch muß der Erbe die Folgen des unredlichen Besitzes seines Erblassers aus dessen Nachlaß vertreten.
Von Erwerbung des Besitzes überhaupt.
§. 43. Niemand kann ohne oder wider seinen Willen wirklicher Besitzer einer Sache werden, wenn gleich dieselbe in seiner Gewahrsam sich befindet.
§. 44. So weit also jemand seinen Willen zu erklären unfähig ist, so weit kann er durch sich selbst keinen Besitz erlangen.
§. 45. Nur in so fern Rechte durch die Verträge eines andern erlangt werden können, kann auch der Besitz durch die Handlung eines andern erworben werden.
§. 46. Zur Besitznehmung gehört nothwendig, daß der Gegenstand derselben, er sey Sache oder Recht, genau bestimmt worden.
§. 47. Ist die Sache mit andern vermischt, so muß sie abgesondert, oder kenntlich ausgezeichnet werden.
§. 48. Ohne Besitzergreifung kann keine Art des Besitzes erlangt werden.
§. 49. Wer jedoch einem andern in einem Inbegriff von Sachen oder Rechten nachfolgt, der bedarf keiner Besitzergreifung, in Ansehung der einzelnen unter dem Inbegriff enthaltenen Sachen und Rechte.
Erwerbung des Besitzes von Sachen.
§. 50. Die äußere Handlung, wodurch eine körperliche Sache in die Gewalt des Besitzers gelangt, wird im eigentlichen Verstande Besitzergreifung genannt.
§. 51. Dazu ist jede Handlung hinreichend, welche den neuen Besitzer in den Stand setzt, die Sache selbst, oder durch andere, zu gebrauchen, und darüber zu verfügen.
§. 52. Werden Besitz der Hauptsache ergreift, der hat zugleich alle Pertinenzstücke derselben in Besitz genommen.
§. 53. Wer in der Absicht, einen Inbegriff von Sachen in Besitz zu nehmen, einzelne Stücke desselben in seine Gewalt nimmt; der hat dadurch den Besitz des Ganzen ergriffen.
§. 54. Doch muß bey Pertinenzstücken und einzelnen Sachen, die sich zur Zeit der Besitznehmung der Hauptsache, oder des Inbegriffs, im wirklichen Besitz eines Dritten befinden, der Besitz besonders erworben werden.
§. 55. Der Besitz einer Sache, die in niemands Besitz sich befindet, kann dadurch ergriffen werden, daß der Besitznehmende die Sache mit solchen Merkmalen bezeichnet, woraus seine Absicht, dieselbe künftig für sich gebrauchen zu wollen, deutlich erhellet.
§. 56. Die bloße Bezeichnung aber hilft dem nichts, dem das Vermögen, die Sache selbst in seine Gewalt zu bringen, ermangelt.
§. 57. Auch hat die bloße Bezeichnung die ihr vorstehend beygelegten Wirkungen nur alsdann, wenn in dem Zeitpunct, wo sie geschieht, derselben von einem Dritten nicht widersprochen wird.
durch Uebergabe.
§. 58. Durch Uebergabe wird der Besitz erlangt, wenn der bisherige Besitzer einer Sache sich derselben zum Vortheil eines andern entschlägt, und dieser den erledigten Besitz ergreift.
§. 59. Die bloße Willenserklärung des bisherigen Besitzers ist hinreichend, den Besitz einer Sache zum Vortheile eines andern zu erledigen; in so fern dieser dadurch in den Stand gesetzt wird, über die Sache zu verfügen.
§. 60. Durch richterliche Verordnung kann der Besitz, auch ohne Einwilligung des bisherigen Besitzers, zum Vortheile eines andern erledigt werden
Körperliche Uebergabe.
§. 61. Die Uebergabe kann nicht nur körperlich, aus Hand in Hand, sondern auch durch Zeichen (symbolisch) geschehen.
Symbolische.
§. 62. Die Zeichen können, wo die Gesetze nicht besondere Ausnahmen machen, willkürlich gewählt werden.
§. 63. Nur müssen dieselben von der einen Seite die Absicht, den Besitz zu erledigen, und von der andern, denselben zu ergreifen, hinlänglich andeuten.
§. 64. Auch muss die symbolische Uebergabe von der Beschaffenheit seyn, daß der körperlichen Besitznehmung ferner nichts im Wege stehe;
§. 65. So können Waaren und andere Effecten, welche in einem verschlossenen Behältnisse sich befinden durch Aushändigung der Schlüssel übergeben werden.
Durch Anweisung.
§. 66. Wenn der, welcher die Sache im Namen des bisherigen Besitzers inne hat, von demselben angewiesen wird, den Besitz im Namen des neuen Besitzers fortzusetzen, so ist die Uebergabe vollzogen.
§. 67. Der Besitz der angewiesenen Sache oder Summe fängt von dem Augenblick an, wo die Anweisung von dem neuen Besitzer angenommen worden.
§. 68. Doch wird der Inhaber der angewiesenen Sache oder Summe dem neuen Besitzer erst von der Zeit an verantwortlich, da er die Anweisung in sichere Erfahrung gebracht hat.
§. 69. Wer eine Sache ursprünglich blos für einen andern inne hatte, kann durch seinen bloßen Willen, die Sache nunmehr für sich zu haben, den Besitz derselben nicht erlangen.
Durch bloße Willensäußerung.
§. 70. Wenn aber der bisherige Besitzer seinen Willen, dem bisherigen Inhaber die Rechte des Besitzes einzuräumen, auf eine rechtsbeständige Weise erklärt; so ist diese Erklärung als eine neue Uebergabe anzusehn.
§. 71. Auch alsdann ist die Uebergabe des Besitzes für vollzogen zu achten, wenn der bisherige Besitzer seinen Willen, die Sache nunmehr für einen andern in seiner Gewahrsam zu halten, rechtsgültig erklärt hat.
§. 72. Daher ist die Erklärung des bisherigen Eigenthümers, daß er sich von seiner Sache nur den Nießbrauch vorbehalte, zur Einräumung des Besitzes an denjenigen, zu dessen Besten die Erklärung geschieht, hinreichend.
§. 73. Miethet oder pachtet der bisherige Eigenthümer eines Grundstücks dasselbe von einem andern, so vertritt dieser Vertrag zugleich die Stelle der Einräumung des vollständigen Besitzes.
Was Rechtens, wenn mehrere den Besitz erworben haben.
§. 74. Der, welchem eine Sache körperlich übergeben worden, hat, in Ansehung der aus dem Besitz entspringenden Rechte, den Vorzug vor dem, welchem die Uebergabe bloß durch Anweisung oder durch Zeichen geschehen ist.
§. 75. Streiten mehrere, welche die Uebergabe bloß durch Zeichen oder Anweisung erhalten haben, über die Rechte des Besitzes, so kann sich keiner dieser Rechte gegen den andern anmaßen.
§. 76. Vielmehr muß die Sache so lange in gerichtlichen Beschlag genommen werden, bis das Recht zum Besitze entschieden ist. (Tit. X. §. 18-25.)
Erwerbung des Besitzes von Rechten.
§. 77. Rechte, welche mit dem Besitze einer Sache verbunden sind, werden mit der Sache zugleich übergeben.
§. 78. Der Besitz andrer Rechte, die von dem Besitze einer körperlichen Sache nicht abhängen, kann nur durch die Ausübung derselben erlangt werden.
§. 79. Doch bedürfen Theile eines Rechts, welche aus seinem Begriffe von selbst folgen, keiner besondern Besitzergreifung.
eines affirmativen Rechts.
§. 80. Wer eine Handlung, die ein Andrer als eine fortdaurende Schuldigkeit von ihm gefordert hat, wirklich leistet, der setzt denselben in den Besitz des Rechts, die Wiederholung dieser Handlung von ihm zu fordern. (Affirmatives Recht.)
eines negativen Rechts.
§. 81. Wer eine Handlung, welche (= welcher) der Andre widersprechen konnte, ohne dessen Widerspruch unternimmt, der erlangt den Besitz des Rechts von dem Andern zu fordern, daß er diese Handlung ferner leide. {Negatives Recht.)
§. 82. Soll jedoch durch dergleichen Handlung der Besitz eines negativen Rechts wirklich erlangt werden, so muß aus der Erklärung des Handelnden, oder aus den Umständen, die Meynung desselben, daß ihm ein solches fortdaurendes(!) Recht wirklich zustehe, deutlich erhellen.
§. 83. Soll die Besitzergreifung eines solchen negativen Rechts durch Widerspruch gehindert werden, so muß dieser Widerspruch bey der Handlung selbst gegen den Handelnden geäußert seyn.
§. 84. Ein nach gänzlich vollendeter Handlung erfolgender Widerspruch kann den durch diese Handlung einmal erworbenen Besitz nicht wieder aufheben.
§. 85. Erfolgt jedoch der Widerspruch auf frischer That, oder sogleich, als der, gegen welchen der Besitz des negativen Rechts erworben werden soll, die Handlung erfahren hat, so wird dadurch die Besitzergreifung entkräftet.
eines Untersagungsrechts.
§. 86. Den Besitz eines Untersagungsrechts erwirbt derjenige, auf dessen Verbot der Andre von einer unternommenen Handlung absteht.
§. 87. Ist jedoch ein Untersagungsrecht jemanden durch eine ausdrückliche Willenserklärung eingeräumt worden, so wird derselbe von dem Augenblick an, wo diese Willenserklärung ihre Rechtsgültigkeit erlangt hat, in dem Besitze des Rechts zu seyn geachtet.
Erwerbung des Besitzes eines Rechts gegen mehrere.
§. 88. Mitbesitzer gemeinschaftlicher Sachen werden durch ihre Handlungen, Unterlassungen, oder Duldungen nur auf ihren Antheil verpflichtet.
§. 89. Ist die Sache, auf welche der Besitz eines Rechts erworben werden soll, an sich untheilbar, oder sind die Mitbesitzer derselben in ungetheiltem Besitze, so kann einer von ihnen durch seine Handlungen oder Duldungen dem Andern nichts vergeben.
insonderheit gegen Corporationen und Gemeinen.
§. 90. Durch Handlungen oder Leistungen einzelner Mitglieder einer Gemeine wird der Besitz des Rechts, von der Gemeine etwas zu fordern, (eines affirmativen Rechts) nicht erworben.
§. 91. So weit die Einwilligung eines Theils der Gemeine, ihrer Repräsentanten, Vorsteher oder Bevollmächtigten, zur Verpflichtung der ganzen Gemeine bey Verträgen hinreicht, so weit wird durch die Handlungen und Leistungen dieser Personen, auch der Besitz eines affirmativen Rechts gegen die Gemeine erlangt.
§. 92. Der Besitz der Befugniß, einer Gemeine die fernere Ausübung eines gemeinschaftlich ausgeübten Rechts zu untersagen, wird gegen sie nur in so weit erworben, als alle Mitglieder dem Verbot Folge leisten.
§. 93. Der Besitz des Rechts, etwas zu thun, (eines negativen Rechts) wird gegen eine Gemeine nur alsdann erlangt, wenn keines ihrer Mitglieder der Ausübung widersprochen hat.
§. 94. In beyden Fällen §. 92. 93. kann also auch ein einzelnes Mitglied, wenn es gleich weder zu den Repräsentanten noch Vorstehern, oder Beamten gehört, durch seine entgegengesetzte Handlung, oder durch seinen Widerspruch, die Besitzergreifung gegen die Gemeine hindern.
§. 95. Dagegen kann eine Gemeine, welche nach ergangnem Verbot eine Handlung unterlassen, oder der Handlung des Besitzergreifenden nicht widersprochen hat, den Mangel der Wissenschaft nicht vorschützen, sobald das Verbot oder die Handlung zur Kenntniß ihrer Repräsentanten oder Vorsteher gelangt ist.
Fehler, welche die Besitzergreifung hindern. Gewalt. Betrug.
§. 96. Durch Handlungen unerlaubter Privatgewalt kann der Besitz einer Sache niemals erlangt werden.
§. 97. Eben so wenig können durch Gewalt erzwungene, oder durch Betrug veranlaßte Handlungen oder Duldungen den Besitz eines Rechts bewirken.
Verheimlichung.
§. 98. Auch durch heimlich unternommene Handlungen kann der Besitz im rechtlichen Sinne weder erworben noch fortgesetzt werden.
§. 99. Handlungen, welche dem Andern nur durch seine eigne oder durch seiner Stellvertreter Sorglosigkeit oder Unachtsamkeit unbekannt geblieben, sind für heimlich unternommen nicht zu achten.
§. 100. Vielmehr muß die Absicht, die Handlung zu verheimlichen, aus der ungewöhnlichen Zeit, wo sie vorgenommen; aus den Anstalten, welche, um sie der Kenntniß des Andern zu entziehn, getroffen worden; oder aus andern vorhergehenden, begleitenden oder nachfolgenden Umständen klar erhellen.
§. 101. Die gegen die Absicht der Verheimlichung streitende Vermuthung ist bey solchen Handlungen, welche bloß die Fortsetzung des Besitzes zur Absicht haben, stärker, als bey solchen, wodurch derselbe zuerst erworben werden soll.
§. 102. Ist die Absicht der Verheimlichung klar, so wird der Fehler der Besitzergreifung nicht gehoben, wenn gleich der Andre, der getroffnen Vorkehrungen ungeachtet, von der Handlung Wissenschaft erlangt hätte.
§. 103. Dadurch allein, daß der Pächter eines Guts, auf eine nur an ihm(!) ergangne Anforderung, sich zu einer gewissen Leistung verstanden hat, wird gegen den Eigenthümer der Besitz des Rechts, die Wiederholung dieser Leistung zu fordern (eines affirmativen Rechts) noch nicht erworben.
§. 104. Hat aber der Eigenthümer die von dem Pächter geschehene Leistung gewußt; oder ist ihm dieselbe nur durch sein eignes grobes oder mäßiges Versehen unbekannt geblieben: So hat der Andre den Besitz des affirmativen Rechts gegen den Eigenthümer erlangt.
§. 105. So weit einem Pächter eine Befugniß, über die Sache selbst zu verfügen, beygelegt ist; so weit kann durch seine Handlungen oder Leistungen der Besitz eines affirmativen Rechts gegen den Eigenthümer erworben werden.
Precarium.
§. 106. Aus Handlungen, Leistungen, oder Duldungen, wodurch an sich eine Besitzergreifung bewirkt werden könnte, entsteht dennoch kein Besitzrecht, sobald erhellet, daß der Andere dieselben nicht auf den Grund einer vorhergehenden Verpflichtung, sondern nur aus Freundschaft und Gefälligkeit vorgenommen, oder gestattet habe.
§. 107. Wer etwas thut, oder sich gefallen läßt, was ihm nachtheilig ist, oder zur Einschränkung seiner Rechte gereicht; der hat die Vermuthung wider sich, daß bey einer solchen Handlung oder Duldung die Meinung einer vorhergehenden Verpflichtung zum Grunde liege.
§. 108. Doch kann diese allgemeine Vermuthung durch entgegenstehende, aus persönlichen Verhältnissen oder andern Umständen des vorliegenden Falls sich ergebende, besondere Vermuthungen wieder gehoben werden.
Anfang des Besitzes.
§. 109. Der Anfang des Besitzes wird von der ersten Handlung, wodurch derselbe ergriffen worden, gerechnet.
§. 110. Sind mehrere Handlungen zur Besitzergreifung erforderlich, so bestimmt diejenige Handlung, wodurch sie vollendet wird, den Anfang des Besitzes,
Fortsetzung und Verlust der Gewahrsam und des Besitzes.
§. 111. Die Gewahrsam einer Sache geht verloren, sobald das physische Vermögen des Inhabers, durch sich oder durch Andre darüber zu verfügen, aufhört.
§. 112. Aus dem Verluste der Gewahrsam folgt noch nicht der Verlust des Besitzes.
§. 113. Vielmehr wird der Besitz so lange für fortgesetzt geachtet, als die geschehene Aufhebung desselben nicht deutlich erhellet.
§. 114. Durch eine Veränderung in den persönlichen Eigenschaften des Besitzers wird in der Fortdauer des Besitzes nichts geändert.
§. 115. Durch den Verlust der Fähigkeit, etwas zu erwerben, geht der Besitz des vorhin schon Erworbenen noch nicht verloren.
§. 116. Dagegen hört der Besitz auf, wenn es, durch ein die Sache selbst und deren Substanz betreffendes Ereigniß, dem Besitzer unmöglich wird, die verlorne Gewahrsam wieder zu erlangen.
§. 117. Desgleichen alsdann, wenn der Besitzer, bey Aufgebung der Gewahrsam, durch Worte oder Handlungen deutlich erklärt hat, daß er die Sache verlassen wolle.
§. 118. Nur der, welcher über eine Sache frey zu verfügen berechtigt ist, kann sich des Besitzes derselben entschlagen.
§. 119. So lange eine Sache sich noch an einem Orte befindet, von dessen Zugange der Besitzer Andre auszuschließen berechtigt ist, kann dieselbe nicht für verlassen angesehen werden.
§. 120. So lange die Merkmale, womit das Eigenthum einer in Besitz genommenen Sache bezeichnet zu werden pflegt, an der Sache noch kennbar vorhanden sind, kann nicht vermuthet werden, daß der vorige Besitzer dieselbe verlassen habe.
§. 121. Aber auch durch die Auslöschung des Zeichens allein wird der Besitzer des einmal ergriffenen Besitzes nicht entsetzt.
§. 122. Wenn ein Anderer den Besitz einer aus der Gewahrsam des vorigen Besitzers gekommenen Sache auf eine fehlerfreye Art (§. 96-108.) ergriffen hat; so hört der vorige Besitz auf.
§. 123. So weit jemand seinen Besitz einem Andern überträgt, hat er ihn für sich selbst verloren.
§. 124. Durch Einräumung des unvollständigen Besitzes an einen Andern wird der vollständige Besitz des bisherigen Besitzers fortgesetzt.
§. 125. Wer eine Sache für einen Andern inne hat, oder unvollständig besitzt, kann diesen seines Besitzes nur durch solche Handlungen entsetzen, welche die Eigenschaften einer neuen Besitzergreifung an sich haben. (§. 70.)
insonderheit bey Rechten.
§. 126. Der Besitz des Rechts, von einem Andern etwas zu fordern, (eines affirmativen Rechts) geht verloren, wenn der bisher Verpflichtete die fernere Erfüllung der von ihm geforderten Pflicht verweigert, und der Andre sich dabey beruhigt.
§. 127. Der Besitz des Rechts, etwas zu thun, (eines negativen Rechts) hört auf, wenn der Andere den Besitz des entgegengesetzten Untersagungsrechts erworben hat.
§. 128. Der Besitz eines Untersagungsrechts geht verloren, wenn der Andre sich in den Besitz des entgegenstehenden negativen Rechts (des Rechts etwas zu thun) gesetzt hat.
§. 129. In so fern durch die Uebergabe von Sachen zugleich Rechte an einen Andern übertragen worden, (§. 77.) in so fern wird dadurch auch der Besitz des vorigen Besitzers aufgegeben.
§. 130. Uebrigens wird der einmal erlangte Besitz eines Rechts durch die unterlassene fernere Ausübung desselben in der Regel noch nicht verloren. (Tit. TX. Sect. IX.)
§. 131. Der Besitz einer Sache oder eines Rechts, welcher einem Andern nur auf eine gewisse Zeit, oder unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt worden, hört mit dem Ablaufe der Zeit, oder mit dem Eintritte der Bedingung von selbst auf.
§. 132. Auch durch die fortgesetzte Gewahrsam wird ein solcher Besitz nicht fortgesetzt.
§. 133. Soll die Fortsetzung der Gewahrsam diese Wirkung haben, so muß eine neue mit den gesetzlichen Eigenschaften der Besitzergreifung versehene Handlung hinzukommen.
Wirkungen des Besitzes.
§. 134. Von dem Rechte zum Besitz ist das Recht des Besitzes selbst verschieden.
§. 135. Die Wirkungen des Rechts zum Besitze sind nach der Beschaffenheit des Titels, worauf der Besitz beruhet, zu bestimmen.
§. 136. Die Rechte des Besitzes aber hängen von der Beschaffenheit des Besitzes selbst ab.
Rechte und Pflichten des Inhabers und Besitzers.
§. 137. Der bloße Inhaber hat diejenigen Rechte, welche aus der Pflicht folgen, die Sache oder das Recht zum Besten dessen, welchem der Besitz gebührt, zu erhalten.
§. 138. Wer eine Sache, ohne es zu wissen, in seiner Gewahrsam hat, überkommt erst, nachdem er Wissenschaft davon erhalten hat, die Pflichten eines Inhabers.
§. 139. Will er diese Pflicht nicht übernehmen, so muß er die Sache dem rechtmäßigen Besitzer zurückstellen, oder gerichtlich niederlegen.
§. 140. Er ist befugt und schuldig, den letzten Besitzer für den rechtmäßigen zu halten, so lange ihm nicht das Gegentheil nachgewiesen wird.
§. 141. Gegen Gewalt muß jeder Inhaber und Besitzer geschützt werden.
§. 142. Er ist berechtigt, Gewalt mit Gewalt abzuwehren, wenn die Hülfe des Staats zu spät kommen würde, einen unersetzlichen Verlust abzuwenden.
§. 143. Unter gleichen Umständen kann auch der, welcher seiner Gewahrsam oder seines Besitzes mit Gewalt entsetzt worden, sich der in den Gesetzen erlaubten Selbsthülfe bedienen. (Einleitung §. 77. 78.)
§. 144. Den bloßen Inhaber kann der, in dessen Namen derselbe besitzt, der Gewahrsam aus eigner Macht zu allen Zeiten entsetzen.
§. 145. Doch darf auch ein solcher Besitzer einer unerlaubten Privatgewalt, wodurch die öffentliche Ruhe und Sicherheit gestört, oder der Inhaber in seinen anderweitigen Gerechtsamen beeinträchtigt wird, sich nicht bedienen.
Von der Wiederherstellung des durch Gewalt oder List heimlich oder bittweise entnommenen oder gestörten Besitzes.
§. 146. Ist die Gewahrsam oder der Besitz, obigen Vorschriften zuwider, jemanden mit Gewalt entnommen worden, so müssen ihm dieselben, ohne Rücksicht auf ein besseres Recht dessen, der die Gewalt verübt hat, wieder gegeben werden.
§. 147. Eben dieses findet statt, wenn jemand die Sache oder das Recht heimlich, durch List, oder bittweise, von dem vorigen Besitzer an sich gebracht hat.
§. 148. Vorstehende Rechte (§. 146. 147.) kommen demjenigen, welcher solchergestalt seines Besitzes zur Ungebühr entsetzt worden, nicht nur gegen den Entsetzenden und seine Theilnehmer, sondern auch gegen deren Erben zu. (Tit. VI. §. 28. sqq.)
§. 149. Auch gehen diese Rechte auf die Erben des Entsetzten über.
§. 150. Alle Rechte, welche demjenigen beygelegt sind, der seines Besitzes durch Gewalt, heimlich, oder mit List entsetzt worden, kommen auch dem zu, welcher in seinem Besitze solchergestalt zur Ungebühr gestört wird.
§. 151. Der Richter muß den Gestörten durch Androhung verhältnißmäßiger Strafen gegen den Störer, und nöthigenfalls durch deren wirkliche Vollstreckung, gegen fernere Beeinträchtigungen schützen.
§. 152. Hat der Störer dem richterlichen Befehle schon einmal entgegen gehandelt, so kann er überdieß zur Sicherheitsbestellung für künftige Beunruhigungen angehalten werden.
§. 153. Ein Gleiches findet statt, wenn wahrscheinliche Gründe zur Besorgniß vorhanden sind, daß der Störer dem Andern für einen aus fernern Beunruhigungen erwachsenden Schaden nicht sofort vollständige Genugthuung werde leisten können.
§. 154. Von vorstehenden Befugnissen (§. 146 bis 153.) kann nur derjenige Gebrauch machen, welcher nachzuweisen vermag, daß er sich unmittelbar vor der erfolgten Entsetzung oder Störung im ruhigen Besitze befunden habe.
Was Rechtens sey, wenn der Besitz streitig ist.
§. 155. Ist der letzte ruhige Besitzstand zweifelhaft, so hängt die Verfügung: wie es mit der streitigen Sache bis zur näheren Erörterung der gegenseitigen Rechte zum Besitze gehalten werden solle, von richterlichem Ermessen ab.
§. 156. Bey der diesfälligen Bestimmung muß der Richter auf die allgemeinen Grundsätze von der Collision der Rechte Rücksicht nehmen. (Einleit. §. 95. sqq.)
§. 157. Sind die Umstände so beschaffen, daß aus dem einstweiligen Besitze des Einen dem Andern gar kein Schaden entstehen würde, so muß vorzüglich dieser im Besitz bis zum Austrage der Sache gelassen werden.
§. 158. Außerdem muß der Richter darauf sehen: welcher von den streitenden Theilen dem andern auf den Fall, wenn derselbe für den rechtmäßigen Besitzer erklärt würde, für den aus der Vorenthaltung des Besitzes entstandnen Schaden gerecht zu werden am besten im Stande sey.
§. 159. Ist für den obsiegenden Theil ein unersetzlicher Schade zu besorgen, wenn der andre, bis zur endlichen Entscheidung, die Rechte des Besitzes ausüben sollte, so muß die Sache in gerichtliche Verwahrung genommen werden.
§. 160. Ein Gleiches kann alsdann geschehen, wenn der Richter findet, daß aus der einstweiligen Einräumung des Besitzes an Einen Theil Gewalttätigkeiten, welche die öffentliche Ruhe und Sicherheit in Gefahr setzen, entstehen dürften.
§. 161. Gegen den, welcher den Besitz einer Sache oder eines Rechts weder durch Gewalt, noch heimlich, mit List, oder bloß bittweise überkommen hat, kann der vorige Besitzer auf Wiederherstellung des Besitzes nur in so fern klagen, als er ein besseres Recht zum Besitze nachzuweisen hat.
Verhältnisse zwischen dem Inhaber und dem, welcher ein Recht zum Besitze hat.
§. 162. Der bloße Inhaber kann die seiner Gewahrsam entkommene Sache nur von demjenigen, der sie ohne allen Rechtsgrund im Besitze hat, zurückfordern.
§. 163. Sein Recht aber ist schwächer, als das Recht eines jeden, der eine Befugniß zum Besitze nachweisen kann.
§. 164. Dem letzten Besitzer, von welchem er die Sache in seine Gewahrsam erhalten hat, ist er diese"* auf dessen jedesmaliges Erfordern zurückzugeben befugt und schuldig.
§. 165. Wird die Sache bey ihm von einem Andern in Anspruch genommen, so muß er den, von welchem er die Sache überkommen hat, benennen, und den Ansprechenden an diesen verweisen. ..
§. 166. Unterläßt er dieses, so macht er sich sowohl gegen den Ansprechenden, als gegen den, von welchem er die Sache in seine Gewahrsam erhalten hat, verantwortlich.
§. 167. Weiß der Inhaber nicht, von wem die Gewahrsam der Sache auf ihn übergegangen sey, so muß er die Sache demjenigen, der sich gegen ihn als den letzten Besitzer ausweisen kann, verabfolgen.
§. 168. Findet er die Legitimation zweifelhaft, so muß er, bey erfolgendem Anspruche, die Sache zur gerichtlichen Verwahrung und Ausmittelung des letzten rechtmäßigen Besitzers abliefern.
zwischen dem vollständigen und unvollständigen Besitzer.
§. 169. Der unvollständige Besitzer ist, so lange sein Besitzrecht dauert, keinem andern, selbst nicht dem vollständigen Besitzer oder dem Eigenthümer, zu weichen schuldig.
§. 170. In eben der Maaße ist er auch auf Wiederherstellung seines Besitzes gegen jeden anzutragen berechtigt.
§. 171. So weit aber derjenige, von welchem sein Besitzrecht herrührt, ihm selbiges zu verleihen nicht befugt war, muß er dem weichen, der gegen diesen ein besseres Recht ausgeführt hat.
§. 172. Wenn das Recht desjenigen, welcher ihm sein Besitzrecht verliehen hat, erloschen ist, so muß der unvollständige Besitzer dem weichen, auf welchen das Eigenthum oder vollständige Besitzrecht übergegangen ist.
§. 173. Doch kann niemand, der einem Andern ein unvollständiges Besitzrecht eingeräumt hat, zum Nachtheile desselben sein eignes Recht einem Dritten übertragen.
§. 174. Auch der unvollständige Besitzer muß, wenn nicht sein Besitzrecht, sondern die Sache selbst bey ihm in Anspruch genommen wird, wegen Benennung desjenigen, von welchem er sein Besitzrecht erhalten hat, die Vorschrift §. 165. beobachten.
zwischen dem vollständigen Besitzer und Eigenthümer.
§. 175. Der vollständige Besitzer ist nur dem wahren Eigenthümer zu weichen schuldig.
§. 176. Gegen jeden Andern hat er alle Rechte des Eigentümers. (Tit. XV.)
Verhältnisse des redlichen und unredlichen Besitzers.
§. 177. Alles Vorstehende (§. 169-176.) gilt nur auf den Fall, wenn der Besitz redlich ist.
§. 178. Der unredliche Besitzer muß immer dem redlichen weichen.
§. 179. Jeder Besitzer hat in der Regel die Vermuthung der Rechtmäßigkeit und Redlichkeit seines Besitzes für sich.
§. 180. Er ist also, wenn er deshalb in Anspruch genommen wird, den Titel seines Besitzes anzugeben und nachzuweisen nicht schuldig.
§. 181. Die Vermuthung, daß Personen und Eigenthum frey sind, überwiegt jedoch die Vermuthung für die Rechtmäßigkeit des Besitzes.
§. 182. Wenn also auch jemand in dem Besitze, die Freyheit oder das Eigenthum eines andern einzuschränken, sich befindet, so muß er dennoch sein Recht zu diesem Besitze angeben und nachweisen.
§. 183. Von dieser Regel findet aber eine Ausnahme statt, in so fern besondere Gesetze dergleichen Einschränkungen gegen Personen eines gewissen Standes ausdrücklich begründen. (Th. II. Tit. VII. Sect. 111.)
§. 184. Weiset jemand nach, daß ihm der Besitz einer Sache durch Gewalt, List, oder Betrug entnommen worden, so ist der gegenwärtige Besitzer den Titel, aus welchem er besitzt, anzugeben verbunden.
§. 185. Dem Richter muß die Angabe des Besitztitels in allen Fällen, wo er selbige zur Aufklärung streitiger Thatsachen nöthig findet, ohne Rückhalt geschehen.
§. 186. Wer in den Fällen des §. 184. 185. die Angabe seines Besitztitels beharrlich verweigert, ist für einen unredlichen Besitzer zu achten.
§. 187. Dagegen wird durch diese Verpflichtung zur Angabe des Besitztitels, die für die Rechtmäßigkeit des Besitzes selbst streitende Vermuthung noch nicht aufgehoben.
Insonderheit bey Räumung des Besitzes.
1) von einem vollständigen redlichen Besitzer.
a) in Ansehung der Nutzungen u. Früchte.
§. 188. Der redliche Besitzer muß dem wahren Eigenthümer die Sache in dem Stande, in welchem sie sich wirklich befindet, zurückgeben.
§. 189. Alle während des redlichen Besitzes gezogne Nutzungen und genossenen Früchte sind und bleiben das Eigenthum eines solchen Besitzers.
§. 190. Er darf den Werth davon dem Eigenthümer nicht erstatten; selbst wenn er dadurch im Besitze eines Vortheils sich noch wirklich befindet.
§. 191. Hat er aber Nutzungen, die in Zukunft erst fällig sind, zum voraus erhoben, so muß er dieselben in so weit, als ihr Verfalltag erst nach dem Ende der Redlichkeit seines Besitzes eintritt, dem Eigenthümer herausgeben.
§. 192. Bey Capitalien und andern nutzbaren Rechten werden die etwa noch rückständigen Zinsen und Nutzungen nach dem Zeitpuncte, wo der redliche Besitz aufgehört hat, zwischen dem Eigenthümer und Besitzer getheilt.
§. 193. Bey beweglichen nutzbaren Sachen gehören dem Besitzer alle Früchte, die während der Redlichkeit seines Besitzes von der Substanz abgesondert worden.
§. 194. Insonderheit gehört ihm das junge Vieh, sobald selbiges von dem Leibe der Mutter getrennt ist.
b) insonderheit bey nutzbaren Grundstücken.
§. 195. Bey Landgütern, Häusern, und andern nutzbaren Grundstücken, behält der redliche Besitzer alle und jede Früchte und Nutzungen vorhergehender Wirtschaftsjahre, ohne Unterschied, ob dieselben schon verzehrt, veräußert, oder noch wirklich vorhanden sind.
§. 196. Dagegen muß er aber auch alle aus diesen Jahren etwa noch rückständigen Lasten und Ausgaben, welche von den Früchten zu tragen sind, berichtigen.
§. 197. Die Nutzungen des letzten Jahres werden zwischen dem Besitzer und Eigenthümer getheilt.
§. 198. Unter dem letzten Jahre wird dasjenige verstanden, in welchem der Besitz, redlich zu seyn, aufgehört hat.
§. 199. Das Wirtschaftsjahr wird bey solchen Grundstücken vom Ersten Julius an gerechnet.
§. 200. Die Theilung der Nutzungen geschieht nach der Zeit, während welcher der Besitz in diesem Jahre redlich oder unredlich gewesen ist.
§. 201. Was zu den Früchten vorhergehender und des letzten Wirthschaftsjahres gehöre; und wie in Ansehung dieses letzten Jahres die Berechnung und Auseinandersetzung zwischen dem Besitzer und Eigenthümer anzulegen sey, ist nach den in der Lehre vom Nießbrauch vorgeschriebnen Grundsätzen zu bestimmen. (Tit. XXI. Sect. I.)
§. 202. Dem Eigenthümer steht es frey, auch die Nutzung des letzten Jahres dem Besitzer allein zu überlassen, und dadurch alle Beyträge zu den Wirthschaftskosten, ingleichen zu andern Lasten und Ausgaben, welche von den Früchten getragen werden müssen, abzulehnen.
§. 203. Dagegen darf aber auch der Besitzer die schon gewonnenen Früchte früherer Jahre, so weit dieselben zur Fortsetzung der Wirthschaft des letzten Jahres erforderlich gewesen, zu seinem Vortheile niemals in Rechnung bringen.
c) der Verbesserungen.
§. 204. Hat der redliche Besitzer die Sache verbessert, so muß der Eigenthümer die darauf verwendeten Kosten erstatten, wenn die Verbesserungen noch wirklich vorhanden sind, und verhältnißmäßigen Nutzen gewähren.
§. 205. Auch wenn der Nutzen noch nicht wirklich vorhanden, aber doch, nach dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der Dinge, in der Folge mit Sicherheit zu erwarten ist, kann der Besitzer die Verbesserungskosten fordern.
§. 206. Besteht die Verbesserung in einer Erhöhung des Nutzungsertrages, so können die Meliorationskosten nur so weit gefordert werden, als sie den nach diesem erhöhten Ertrage landüblich zu bestimmenden Capitalswerth der Verbesserung nicht übersteigen.
§. 207. Ist aber nicht der Ertrag vermehrt, sondern nur der Kaufswerth der Substanz erhöht worden, so muß der gemeine Werth der Substanz im Ganzen genommen, so wie derselbe vor der Verbesserung beschaffen gewesen, und zur Zeit der Abtretung wirklich beschaffen ist, ausgemittelt werden.
§. 208. Nur in so weit, als die Verbesserungskosten die dadurch bewirkte Erhöhung des Werths der Substanz nicht übersteigen, kann der Besitzer den Ersatz derselben fordern.
§. 209. Als Meliorationskosten dürfen in allen Fällen nur baare Auslagen und solche Naturalprästationen, die nicht aus der Sache selbst genommen worden, in Anschlag gebracht werden.
§. 210. Gewährt die mit der Sache vorgenommene Veränderung keinen eigentlichen Nutzen, sondern nur ein Vergnügen, welches den Kaufswerth nicht erhöht; und will der Eigenthümer dafür keine Vergütung leisten; so kann der Besitzer das Vorhandene bloß zurücknehmen.
§. 211. Aber auch diese Befugniß findet nur in so fern statt, als bey der Zurücknahme die Sache in den Stand, worin sie sich vor der Veränderung befand, wieder gesetzt wird.
d) der Erhaltungskosten.
§. 212. Ausgaben, welche zur Erhaltung der Substanz nothwendig waren, und mit dem Besitze der Sache in unzertrennlicher Verbindung standen, muß der Eigenthümer, so weit dadurch sein Vortheil befördert ist, dem Besitzer vergüten.
§. 213. Bestehen dergleichen Ausgaben nicht in baarem Gelde, sondern in Naturalien, so müssen letztere nach dem Werthe zur Zeit der Verwendung ersetzt werden.
§. 214. Doch darf der Besitzer dem Eigenthümer Naturalien oder Dienste, die aus der Sache oder dem Gute selbst, zur Erhaltung der Substanz, genommen und verwendet worden, niemals anrechnen.
§. 215. Sind bey einem Inbegriffe von Sachen oder Rechten, Kosten zur Erhaltung einer einzelnen darunter begriffenen Sache oder eines Zubehörs verwendet, und die Sache oder das Pertinenzstück ist dennoch nicht erhalten worden, so kann der Besitzer dafür keinen Ersatz fordern.
§. 216. So weit die Erhaltungskosten aus den Nutzungen des Jahres, in welchem sie vorgefallen sind, haben genommen werden können, so weit ist der Eigenthümer zu keinem Ersatze verpflichtet.
§. 217. Sind dergleichen Ausgaben zu gewissen, auf Abwendung künftiger Gefahren von der Substanz abzielenden, nützlichen Veranstaltungen gemacht worden, so findet der Ersatz nur in so fern statt, als diese Veranstaltungen noch wirklich vorhanden sind.
e) der Lasten.
§. 218. Alle von der Sache zu entrichtenden gewöhnlichen Lasten und Abgaben muß der Besitzer von der ganzen Zeit, wo ihm der Genuß der Früchte gebührt, übertragen.
f) der Deteriorationen.
§. 219. Für die Verschlimmerungen der Sache, die sich während seiner Besitzzeit ereignet haben, darf der redliche Besitzer nur in so fern haften, als sie durch sein grobes Versehen entstanden sind.
g) der Auslieferungskosten.
§. 220. Die zur Auslieferung oder Uebergabe der Sache nothwendigen Kosten muß der Eigenthümer tragen.
§. 221. Die Rechte des redlichen Besitzers, wegen des für die Sache gezahlten Kaufwerthes, so wie die Rechte des Eigenthümers gegen den gewesenen Besitzer, welcher die Sache veräußert hat, sind gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XV.)
2) Von einem vollständigen aber unredlichen Besitzer.
§. 222. Wenn kein früherer Zeitpunkt der Unredlichkeit des Besitzes ausgemittelt werden kann, so wird der Tag der dem Besitzer durch die Gerichte geschehenen Behändigung der Klage dafür angenommen.
§. 223. Der unredliche Besitzer muß die Sache mit allen vorhandnen Früchten und Nutzungen zurückgeben, und diejenigen, welche er während seines unredlichen Besitzes genossen hat, vergüten.
§. 224. Es macht dabey keinen Unterschied: ob die Früchte noch in ihrer ursprünglichen Form vorhanden sind, oder nicht; und ob der unredliche Besitzer die genossenen Früchte selbst verzehrt, oder an Andere überlassen hat.
§. 225. Für die selbst verzehrten oder sonst veräußerten Früchte muß der unredliche Besitzer den mittlern Preis der nächsten Marktstadt, welchen Früchte dieser Art zur Zeit der Verzehrung oder sonstigen Veräußerung gehabt haben, ersetzen.
§. 226. Die verkauften Früchte muß er nach den dafür erhaltenen Preisen vergüten.
§. 227. Doch kann auch bey diesen der Eigenthümer, statt des erhaltenen, den zur Zeit des Verkaufs gestandenen mittlern Marktpreis fordern.
§. 228. Bey Früchten, welche gewöhnlich nicht zu Markte gebracht werden, müssen Sachverständige den damaligen Werth bestimmen.
§. 229. Wer es weiß, daß die Sache, die er als seine eigne besitzt, einem Andern zugehöre, der muß auch diejenigen Früchte und Nutzungen, welche der rechtmäßige Eigenthümer wirthschaftlich hätte genießen können, demselben vergüten.
§. 230. Unter der wirtschaftlichen Benutzung eines Guts wird die in jeder Provinz und Gegend gewöhnliche Art des Wirthschaftsbetriebs verstanden.
§. 231. Die an die Stelle der Früchte tretende Geldsumme muß der unredliche Besitzer von dem Tage an, wo die Festsetzung derselben rechtskräftig geworden ist, landüblich verzinsen.
§. 232. Ist die herauszugebende Sache ein Capital, so muß der unredliche Besitzer davon Zinsen nach dem höchsten gesetzmäßig erlaubten; der bloße unrechtfertige Besitzer aber nach dem landüblichen Satze, durch die ganze Zeit seines Besitzes, statt der Nutzung entrichten.
§. 233. Die Gewinnungskosten der Früchte kann der unredliche, so wie der unrechtfertige Besitzer von den Früchten nur in so fern abziehen, als dieselben nach der in jeder Provinz und Gegend gewöhnlichen Art des Betriebs wirthschaftlich verwendet worden.
§. 234. Kann er über diese Gewinnungskosten keine zur Zeit der Verwendung ordentlich geführte Rechnung vorlegen, so kann er nicht mehr fordern, als nach dem Gutachten der Sachverständigen zur Nothdurft erforderlich gewesen.
§. 235. Die von der Sache entrichteten Lasten und Abgaben, die der Eigenthümer selbst hätte erlegen müssen, muß sich dieser auf die zu erstattenden Früchte in Abzug bringen lassen.
§. 236. Die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Substanz nothwendig gewesenen Kosten müssen dem unredlichen Besitzer, so wie dem redlichen, vergütet werden.
§. 237. Doch kann er auf den Ersatz solcher Kosten in so fern keinen Anspruch machen, als der Verfall der Sache, oder die ihr bevorstehende Gefahr, durch sein eignes, auch nur geringes, Versehen veranlaßt worden.
§. 238. Offenbare Verbesserungen kann er unter der §. 211. enthaltenen Bestimmung, bloß wegnehmen, wenn der Eigenthümer ihm keine billige Vergütung dafür will angedeihen lassen.
§. 239. Wer nicht unredlicher, sondern nur unrechtfertiger Besitzer ist, (§. 14.) dem müssen die Kosten einer solchen Verbesserung, die nicht weggenommen werden kann, so weit ersetzt werden, als sonst der Eigenthümer sich offenbar mit seinem Schaden bereichern würde.
§. 240. Ist die Sache während des unredlichen Besitzes verschlimmert worden, so muß der unrechtfertige Besitzer jedes mäßige; der eigentlich unredliche hingegen selbst das geringste Versehen vertreten.
§. 241. Auch den Zufall muß der eigentlich unredliche Besitzer tragen, wenn nicht ausgemittelt werden kann, daß der Zufall die Sache im Besitze des Eigenthümers ebenfalls würde getroffen haben.
§. 242. Wer mittelst einer durch Strafgesetze verbotnen Handlung zum Besitz einer Sache gelangt ist, kann sich gegen den Ersatz der Verschlimmerungen durch den Einwand, daß dieselben bloß zufällig entstanden wären, niemals schützen.
§. 243. Auch die zur Auslieferung oder Uebergabe der Sache erforderlichen Kosten muß jeder unredliche Besitzer tragen.
§. 244. Ueberhaupt muß der unredliche Besitzer dem Eigenthümer oder rechtmäßigen Besitzer alles ersetzen, was derselbe durch die Vorenthaltung des Besitzes erweislich verloren hat.
3) Von einem unvollständigen Besitzer.
§. 245. Der unvollständige Besitzer muß zwar den Besitz räumen, sobald der vollständige Besitzer, von welchem er sein Recht herleitet, desselben verlustig erklärt wird;
§. 246. Hat er aber redlich besessen, so wird er aus der Zeit seines Besitzes dem Eigenthümer nicht weiter verantwortlich, als er es dem vollständigen Besitzer hätte seyn müssen, wenn dieser wirklich Eigenthümer gewesen wäre.
§. 247. Auch bey der Räumung des Besitzes darf er dem Eigenthümer nur das leisten, wozu er dem vollständigen Besitzer verpflichtet seyn würde, wenn er den Besitz an diesen räumen müßte.
§. 248. Hat er aber unredlich besessen, so haftet er dem Eigenthümer für allen Schaden, Früchte, Nutzungen und Kosten, gleich einem unredlichen vollständigen Besitzer.
§. 249. Doch kann der Eigenthümer auch von einem solchen unvollständigen Besitzer nur diejenigen Erstattungen fordern, die er von dem vollständigen nicht erhalten kann.
§. 250. So weit der an sich redliche unvollständige Besitzer Veränderungen gemacht hat, wozu ihn sein Titel nicht berechtigte, ist derselbe, im Verhältniß gegen den Eigenthümer, einem unrechtfertigen Besitzer gleich zu achten. (§. 239.)
Achter Titel
Vom Eigenthum
Begriff.
§. 1. Eigenthümer heißt derjenige, welcher befugt ist, über die Substanz einer Sache, oder eines Rechts, mit Ausschließung Andrer, aus eigner Macht, durch sich selbst, oder durch einen Dritten, zu verfügen.
Gegenstand des Eigenthums.
§. 2. Alles, was einen ausschließenden Nutzen gewähren kann, ist ein Gegenstand des Eigenthums.
§. 3. Sachen, von deren Benutzung, ihrer Natur nach, niemand ausgeschlossen werden kann, können kein Eigenthum einzelner Personen werden.
§. 4. Ein Gleiches gilt von Sachen, welche durch die Gesetze des Staats vom gemeinen Verkehr ausgenommen sind.
§. 5. Daß eine Sache, die an sich ein Gegenstand des Eigenthums seyn kann, vom gemeinen Privatverkehr ausgenommen sey, wird nicht vermuthet.
Personen, welche Eigenthum erwerben können.
§. 6. Ein jeder, den die Gesetze nicht besonders ausschließen, kann durch sich selbst oder durch Andre Eigenthum erwerben.
§. 7. Aus der eintretenden Unfähigkeit zur Erwerbung von Sachen gewisser Art, folgt noch nicht die Unfähigkeit zur Fortsetzung des Eigenthums von vorhin schon erworbnen Sachen derselben Art.
§. 8. Wird aber zur Ausübung gewisser mit dem Eigenthume einer Sache verbundnen Rechte, zugleich eine persönliche Eigenschaft erfordert, so ruht die Ausübung dieser Rechte, sobald und so lange dem dermaligen Eigenthümer die persönliche Eigenschaft ermangelt.
Von den unter dem Eigenthume begriffenen Rechten.
§. 9. Zum vollen Eigenthume gehört das Recht, die Sache zu besitzen, zu gebrauchen, und sich derselben zu begeben.
§. 10. Das Recht, über die Substanz der Sache zu verfügen, wird Proprietät genannt.
§. 11. Das Recht, eine Sache zu seinem Vortheil zu gebrauchen, heißt das Nutzungsrecht.
§. 12. Das zum Eigenthum gehörende Nutzungsrecht erstreckt sich auf alle Vortheile, welche die Sache gewähren kann.
§. 13. Der Eigenthümer ist von dem Gebrauche seiner Sache, so weit es die Gesetze nicht ausdrücklich verordnen, niemanden Rechenschaft zu geben schuldig.
Einteilungen des Eigenthums.
§. 14. Wenn das volle Eigenthum über eine Sache mehrern Personen zukommt, so ist ein gemeinschaftliches Eigenthum vorhanden.
§. 15. Die Personen, welche ein solches gemeinschaftliches Eigenthum haben, werden Miteigenthümer der Sache genannt.
§. 16. Das Eigenthum einer Sache ist getheilt, wenn die darunter begriffnen verschiednen Rechte, verschiednen Personen zukommen.
§. 17. In so fern mehrere Personen an einem dieser Rechte Theil nehmen, ist das Recht, nicht aber die Sache selbst, ihr gemeinschaftliches Eigenthum.
§. 18. Wenn es auf Verfügungen über das volle Eigenthum der Sache ankommt, so werden die mehrern Miteigenthümer eines jeden einzelnen darunter begriffnen Rechts nur als Eine Person betrachtet.
§. 19. Wer nur die Proprietät der Sache, ohne das Nutzungsrecht hat, wird Eigner genannt.
§. 20. Wer Miteigner der Proprietät ist, und zugleich das Nutzungsrecht hat, dem wird ein nutzbares Eigenthum der Sache beygelegt.
§. 21. Das Eigenthum heißt eingeschränkt, wenn dem Eigenthümer nur gewisse Arten der Ausübung der darunter begriffnen Rechte versagt sind.
Grundsätze von dem getheilten und eingeschränkten Eigenthume.
§. 22. Daß das Eigenthum einer Sache, und die Rechte, welche aus der Natur des Eigenthums fließen, getheilt sind, wird nicht vermuthet.
§. 23. Wer ein volles Eigenthum der Sache hat, für den streitet die Vermuthung, daß dasselbe uneingeschränkt sey.
§. 24. Auch bey dem getheilten Eigenthume werden Einschränkungen des einem jeden Theilnehmer zukommenden Rechts nur in so fern vermuthet, als sie aus der Natur des dem andern Theilnehmer beywohnenden Rechts von selbst folgen.
§. 25. Einschränkungen des Eigenthums müssen also durch Natur, Gesetze, oder Willenserklärungen bestimmt seyn.
§. 26. Jeder Gebrauch des Eigenthums ist daher erlaubt und rechtmäßig, durch welchen weder wohlerworbne Rechte eines Andern gekränkt, noch die m den Gesetzen des Staats vorgeschriebnen Schranken überschritten werden.
§. 27. Niemand darf sein Eigenthum zur Kränkung oder Beschädigung Andrer mißbrauchen.
§. 28. Mißbrauch heißt ein solcher Gebrauch des Eigenthums, welcher vermöge seiner Natur nur die Kränkung eines Andern zur Absicht haben kann.
§. 29. Der Staat kann das Privateigentum seiner Bürger nur alsdann einschränken, wenn dadurch ein erheblicher Schade von Andern oder von dem Staate selbst abgewendet, oder ihnen ein beträchtlicher Vortheil verschafft werden, beydes aber ohne allen Nachtheil des Eigenthümers geschehen kann.
§. 30. Ferner alsdann, wenn der abzuwendende Schade, oder der zu verschaffende Vortheil des Staats selbst, oder andrer Bürger desselben, den aus der Einschränkung für den Eigenthümer entstehenden Nachtheil beträchtlich überwiegt.
§. 31. Doch muß in diesem letztern Falle der Staat zugleich dafür sorgen, daß der einzuschränkende Eigenthümer für den dadurch erleidenden Verlust vollständig schadlos gehalten werde.
§. 32. In allen Fällen aber können Einschränkungen des Eigenthums, welche nicht aus besondern wohl erworbnen Rechten eines Andern entspringen, nur durch Gesetze begründet werden.
Gesetzliche Einschränkungen zum Besten des gemeinen Wesens.
§. 33. So weit die Erhaltung einer Sache auf die Erhaltung und Beförderung des gemeinen Wohls erheblichen Einfluß hat, so weit ist der Staat deren Zerstörung oder Vernichtung zu untersagen berechtigt.
§. 34. So weit die Benutzung einer Sache zur Erhaltung des gemeinen Wohls erforderlich ist, kann der Staat diese Benutzung befehlen, und die Unterlassung derselben durch Strafgesetze ahnden.
Bey Gebäuden.
Pflichten des Eigentümers wegen deren Unterhaltung
und Wiederherstellung.
§. 35. Statuen und Denkmäler, die auf öffentlichen Plätzen errichtet worden, darf niemand, wer er auch sey, beschädigen, oder ohne obrigkeitliche Erlaubniß wegnehmen oder einreißen.
§. 36. Noch weniger dürfen, ohne dergleichen Erlaubniß, Gebäude in den Städten, die an Straßen oder öffentliche Plätze stoßen, zerstöret oder vernichtet werden.
§. 37. Dergleichen Gebäude muß der Eigenthümer, so weit es zur Erhaltung der Substanz und Verhütung alles Schadens und Nachtheils für das Publikum nothwendig ist, in baulichem Stande unterhalten.
§. 38. Vernachläßigt er diese Pflicht dergestalt, daß der Einsturz des ganzen Gebäudes, oder eine Gefahr für das Publikum zu besorgen ist, so muß die Obrigkeit ihn zur Veranstaltung der nothwendigen Reparatur, innerhalb einer nach den Umständen zu bestimmenden billigen Frist, allenfalls durch Zwangsmittel anhalten.
§. 39. Sind diese fruchtlos, so ist die Obrigkeit den nothwendigen Bau auf seine Kosten zu veranstalten berechtigt.
§. 40. Kann oder will er die Kosten nicht herbeyschaffen, so kann die Obrigkeit dergleichen Gebäude zum öffentlichen Verkaufe ausbieten.
§. 41. Dem Käufer eines solchen Gebäudes muß allemal die Wiederherstellung desselben zur Bedingung gemacht werden.
§. 42. Das außerdem erlegte Kaufgeld kommt dem bisherigen Eigenthümer oder dessen Gläubigern zu gute.
§. 43. Doch muß davon dasjenige, was die Obrigkeit etwa schon auf einstweilige Veranstaltungen zur Abwendung dringender Gefahr hat verwenden müssen, zuvor abgezogen werden.
§. 44. Findet sich kein Käufer, so müssen die auf dem Grundstücke versicherten Gläubiger über die Mittel zur Erhaltung und Wiederherstellung des Gebäudes vernommen werden.
§. 45. Können diese sich darüber nicht vereinigen, so muß das Gebäude demjenigen unter ihnen, welcher, außer der Wiederherstellung desselben, die vorteilhaftesten Bedingungen für seine Mitgläubiger und den Eigenthümer anbietet, zugeschlagen werden.
§. 46. Will auch kein Gläubiger das Gebäude als Meistbietender erstehen, so ist der erste unter ihnen
den Zuschlag, gegen die bloße Uebernahme der Wiederherstellung, zu verlangen berechtigt.
§. 47. Will dieser von seinem Rechte keinen Gebrauch machen, so geht dasselbe auf die folgenden, immer nach Ordnung der Priorität, über.
§. 48. Will keiner von den Gläubigern die Wiederherstellung des Gebäudes übernehmen, so muß dasselbe der Cämmerey des Orts zugeschlagen werden.
§. 49. Der Magistrat ist alsdann berechtigt, dergleichen Gebäude einem jeden, unter der Bedingung des zu vollführenden Baues, als sein freyes Eigenthum zu überlassen.
§. 50. So lange jedoch der wirkliche Zuschlag an einen solchen Dritten(!) Uebernehmer noch nicht erfolgt ist, behält der bisherige Eigenthümer, so wie jeder Gläubiger desselben das Recht, sich annoch zur Ausführung des Baues zu melden.
§. 51. Doch müssen in einem solchen Falle, der Eigenthümer oder der Gläubiger, welche dem Zuschlage an einen Dritten widersprechen wollen, der Obrigkeit, wegen wirklicher Vollführung des Baues, gnugsame Sicherheit sofort nachweisen.
§. 52. Unter übrigens gleichen Umständen hat der Eigenthümer vor dem Gläubiger den Vorzug.
§. 53. Wenn in den Fällen des §. 46. 47. und 50. das Gebäude einem der Gläubiger zugeschlagen wird, so verlieren die übrigen, und wenn dasselbe, in dem Falle des §. 48., der Cämmerey anheim fällt, so verlieren alle Gläubiger ihr Recht an dergleichen Grundstück.
§. 54. Wenn also bey dem durch den Magistrat nach §. 49. veranstalteten Zuschlage, außer der Uebernahme der Wiederherstellung, noch andere Vortheile bewilligt werden, so kommen dieselben der Cämmerey zu statten.
§. 55. Dagegen wird aber auch der bisherige Eigenthümer von der Zeit an, wo er nach §. 48. das Gebäude der Cämmerey überlassen, und sich aller fernern Nutzung desselben begeben muß, von der weitem Entrichtung der darauf haftenden dinglichen Lasten frey.
§. 56. Kann auch durch die Veranstaltungen des Magistrats dergleichen verfallenes Gebäude nicht wieder hergestellt werden, so ist, bey fortdauernder Gefahr für das Publicum, die Obrigkeit, selbiges abbrechen, und die Materialien an den Meistbietenden verkaufen zu lassen berechtigt.
§. 57. Das daraus gelösete Geld aber kommt der Cämmerey, welche bisher die nothwendigen Unterhaltungskosten hat hergeben müssen, zu statten.
§. 58. Was §. 36. sqq. von verfallenen städtischen Gebäuden verordnet ist, gilt auch von solchen, die durch Feuer oder anderes Unglück zerstöret worden, wenn der bisherige Eigenthümer dieselben, innerhalb einer, von der Obrigkeit zu bestimmenden Frist, nicht wieder herstellen kann oder will.
§. 59. Die für einen solchen Unglücksfall ausgesetzten Feuer-Societäts-Beyträge, und andere dergleichen Vergütungen, kommen alsdann nicht dem bisherigen Eigenthümer oder dessen Concursmasse, sondern dem Uebernehmer des Bauplatzes zu statten.
§. 60. Was von städtischen Grundstücken verordnet ist, gilt auch von Grundstücken auf dem Lande, die als eigne für sich bestehende Stellen oder Nahrungen in den Steueroder Lagerbüchern eingetragen sind.
§. 61. Wenn also der Eigenthümer ein solches Grundstück dergestalt in Verfall gerathen läßt, daß davon die öffentlichen Abgaben und Prästationen nicht mehr entrichtet werden können, so ist die Obrigkeit damit eben so, wie bey den städtischen Grundstücken vorgeschrieben worden, zu verfahren berechtigt.
§. 62. Ein Gleiches findet statt, wenn der Eigenthümer die zum Gute nothwendig erforderlichen Gebäude, ohne welche dasselbe nicht bewohnt, oder nicht bewirtschaftet werden kann, eingehen läßt.
§. 63. Doch kann auch in diesen Fällen bey einem erfolgenden Verkaufe dienstpflichtiger Stellen, der Grundherrschaft ein zu Versehung der Wirthschaft und Leistung der Dienste untauglicher Besitzer nicht aufgedrungen werden.
§. 64. In Fällen, wo städtische Grundstücke der Cämmerey zugeschlagen werden, fallen Rusticalgründe der Obrigkeit des Orts zur anderweitigen Besetzung oder Vertheilung anheim.
Einschränkungen des Eigenthümers bey dem Bauen.
§. 65. In der Regel ist jeder Eigenthümer seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu besetzen oder sein Gebäude zu verändern wohl befugt.
§. 66. Doch soll zum Schaden oder zur Unsicherheit des gemeinen Wesens, oder zur Verunstaltung der Städte und öffentlichen Plätze, kein Bau und keine Veränderung vorgenommen werden.
§. 67. Wer also einen neuen Bau in Städten anlegen will, muß davon zuvor der Obrigkeit zur Beurtheilung Anzeige machen.
§. 68. Bey der anzustellenden Prüfung muß die Obrigkeit zugleich dahin sehen, daß durch eine richtige und vollständige Beschreibung des abzutragenden Gebäudes, nach seiner Lage, Gränzen und übrigen Beschaffenheit, künftigen Streitigkeiten bey dem Wiederaufbaue, in Ansehung des Winkelrechts, und sonst, möglichst vorgebeugt werde.
§. 69. Vorzüglich ist eine besondre obrigkeitliche Erlaubniß nothwendig, wenn, es sey in Städten oder auf dem Lande, eine neue Feuerstelle errichtet, oder eine alte an einen andern Ort verlegt werden soll.
§. 70. Bauherrn und Baumeister, welche dieser Vorschrift (§. 69.) zuwider handeln, haben jeder eine Polizeystrafe von Fünf bis Zehn Thalern verwirkt; selbst wenn der Bau an sich untadelhaft befunden werden sollte.
§. 71. In allen Fällen, wo sich findet, daß ein ohne vorhergegangene Anzeige unternommener Bau schädlich oder gefährlich für das Publikum sey, oder zur groben Verunstaltung einer Straße oder eines Platzes gereiche, muß derselbe nach der Anweisung der Obrigkeit geändert werden.
§. 72. Findet die Aenderung nicht statt, so muß das Gebäude wieder abgetragen, und alles, auf Kosten des Bauenden, in den vorigen Stand gesetzt werden.
§. 73. Bauanlagen auf Straßen, wodurch Gehende, Reitende oder Fahrende Beschädigungen ausgesetzt werden, soll die Obrigkeit nicht dulden.
§. 74. Niemand darf in Gegenden, die zum Ab- und Zugang des Publikums bestimmt sind, vor seinen Fenstern, oder an seinem Hause, etwas aufstellen oder aufhängen, durch dessen Herabsturz jemand beschädigt werden könnte.
§. 75. Der Uebertreter muß das Aufgestellte oder Aufgehängte sofort wegzuschaffen angehalten werden; und hat überdies eine Polizeystrafe von Zwey bis Fünf Thalern verwirkt.
§. 76. Ohne Erlaubniß der Obrigkeit dürfen Baustellen, die bisher besondre Nummern hatten, nicht in Eins gezogen werden.
§. 77. Auch die Zugestehung einer solchen Erlaubniß kann, in Ansehung der nach den Nummern vertheilten, oder noch zu vertheilenden Lasten und Abgaben, weder dem gemeinen Wesen, noch andern Privatpersonen zum Nachtheile gereichen.
§. 78. Die Straßen und öffentlichen Plätze dürfen nicht verengt, verunreinigt, oder sonst verunstaltet werden.
§. 79. Besonders darf niemand, ohne ausdrückliche Bewilligung der Obrigkeit, einen Kellerhals oder andres dergleichen Nebengebäude auf die Straße zu anlegen.
§. 80. Auch die Einrichtung von Keller- und Ladenthüren, welche auf die Straße gehen, die Anlegung neuer, oder Wiederherstellung eingegangener Erker, Loben und auf die Straße hinaus gießender Dachrinnen; die Aufsetzung von Wetterdächern, und in die Straße hinein sich erstreckenden Schildern, so wie die Errichtung von Blitzableitern, darf nur unter Erlaubniß der Polizeyobrigkeit, und nach den von dieser zu ertheilenden Anweisungen vorgenommen werden.
§. 81. Uebrigens aber kann jeder Hauseigentümer den sogenannten Bürgersteig, so weit er das Steinpflaster zu unterhalten hat, unter den §. 78. bestimmten Einschränkungen nutzen.
§. 82. Nähere Bestimmungen über die §. 78 bis 81. berührten Gegenstände bleiben den besondern Polizeygesetzen eines jeden Orts vorbehalten.
Bey Wäldern.
§. 83. Wälder und beträchtliche Holzungen, die nach ihrer Beschaffenheit und Umfang einer forstmäßigen Bewirtschaftung fähig sind, darf der Eigenthümer nur dergestalt benutzen, daß dadurch keine den Grundsätzen der Forstwirtschaft zuwider laufende Holzverwüstung entstehe.
§. 84. Was für eine Holzverwüstung zu achten sey, ist nach den Umständen einer jeden Provinz, dem Ueberfluß oder Mangel des darin befindlichen Holzes, den mehrern oder mindern Erfordernissen zum Bedarf der Einwohner, und der in der Provinz bestehenden Landesfabriken, in den Provinzial-Forstordnungen bestimmt.
§. 85. In Provinzen und Gegenden, wo es am Holzabsatz fehlet, ist nur alsdann eine Holzverwüstung vorhanden, wenn der Eigenthümer eines Waldes davon nicht so viel übrig läßt, als zur fortwährenden Bedürfniß seines Guts und der Dorfseinwohner erforderlich ist.
§. 86. Wer sich einer Holzverwüstung schuldig gemacht hat, der muß in der fernern Benutzung seines Waldes auf so lange Zeit eingeschränkt werden, als zur Wiederherstellung desselben erforderlich ist.
§. 87. Wer durch Niederschlagung und Ruinirung des Waldes eine offenbare Holzverwüstung begangen, oder den wegen der Einschränkung seines Holzschlags ihm ertheilten besondern Anweisungen der Landes-Polizeyinstanz zuwider gehandelt hat, der soll dafür nach Verhältniß des Werths des zu viel geschlagenen Holzes, an Gelde, oder mit Gefängniß, nachdrücklich bestraft werden.
§. 88. Nähere Bestimmungen der Strafen einer Holzverwüstung bleiben den Provinzial-Forstordnungen vorbehalten.
§. 89. Wie weit die Radungen(!) abgeholzter Reviere eingeschränkt, und die Eigenthümer derselben zum Anbau des jungen Holzes verpflichtet werden sollen, ist nach den Umständen und Bedürfnissen der verschiednen Provinzen in ihren besondern Gesetzbüchern zu bestimmen.
§. 90. Glas- und Eisen-Hütten, Pech- und Theer-Oefen, und andere dergleichen Anstalten, welche einen ungewöhnlich großen Holzverbrauch erfordern, sollen ohne Vorwissen der Landes-Polizeyinstanz nirgend angelegt werden.
§. 91. Sensen oder Blattsicheln, bey deren Gebrauch das heranwachsende junge Holz nicht gehörig geschont werden kann, sollen in Holzrevieren zum Grasmachen niemals gebraucht werden.
§. 92. Auch das Nadelharken ist nur an Orten, wo der Mangel anderweitiger Düngung es unentbehrlich macht, niemals aber mit eisernen Harken oder Rechen zu gestatten.
§. 93. Die zu fällenden Waldbäume sollen, so weit es ohne Beschädigung der übrigen geschehen kann, mit der Wurzel ausgegraben, sonst aber nicht höher, als sechs Zoll über der Erde, abgestammt werden.
§. 94. Wo wegen vorwaltender besondrer Umstände diese Vorschrift nicht statt finden kann, da muß das Erforderliche, unter Zuziehung von Sachverständigen, näher bestimmt werden.
§. 95. In den sechs Monathen vom April bis zum September darf Bauholz nur im äußersten Nothfalle, oder nur in Gegenden, die den Winter hindurch unzugänglich sind, geschlagen werden.
Bey Gräben und Wasserleitungen.
§. 96. Wasserleitungen und andre Wasserbaue an öffentlichen Oertern und Flüssen müssen unter Aufsicht der Landespolizey geführet werden.
§. 97. Besonders darf niemand an öffentlichen Flüssen, wenn gleich auf seinem Eigenthume, Schleusen, Wehre, Dämme und Brücken anlegen oder ändern, ohne daß zuvor die Nachbarn vernommen, und die Einwilligung des Staats beygebracht worden.
§. 98. Die übrigen Einschränkungen der Rechte des Eigenthümers, in Rücksicht der öffentlichen Ströme, Hafen und Meeresufer, sind in dem Titel von den Regalien des Staats bestimmt.
§. 99. Auch in Privatflüssen darf, zum Nachtheile der Nachbarn und Uferbewohner, durch Hemmung des Ablaufs derselben, nichts unternommen oder verändert werden.
§. 100. Vielmehr ist der Regel nach ein jeder die über sein Eigenthum gehenden Graben und Canäle, wodurch das Wasser seinen ordentlichen und gewöhnlichen Ablauf hat, zu unterhalten verbunden.
§. 101. Sind es Scheidegräben, so muß in der Regel die Unterhaltung von den beyderseitigen Nachbarn bis zur Mitte des Grabens geschehen.
Einschränkungen des Eigenthums zum Besten des Nachbarn.
§. 102. Gegen das außerhalb der ordentlichen Canäle und Gräben wild ablaufende Wasser ist ein jeder Eigenthümer seine Grundstücke zu decken wohl befugt.
in Ansehung der Vorfluth.
§. 103. Kann jedoch der oberhalb liegende Besitzer dergleichen Wasser durch die auf seinem Grunde und Boden zu machenden Veranstaltungen nicht abführen: So ist der unterhalb liegende Nachbar selbiges anzunehmen, und also dem obern die Vorfluth zu gestatten verbunden.
§. 104. Die unterhalb liegenden Besitzer sind aber dazu nicht verpflichtet, so bald es einem unter ihnen durch natürliche Hindernisse unmöglich wird, das solchergestalt anzunehmende Wasser weiter abzuleiten.
§. 105. Doch kann auch in diesem Falle der Staat die unterhalb liegenden Nachbarn zu Gestattung der Vorfluth anhalten, wenn die Vortheile des oberhalb gelegenen Besitzers den Schaden der untern beträchtlich überwiegen, und Erstere den letzern diesen ganzen Schaden vollständig zu vergüten bereit und vermögend sind.
§. 106. Ist zur Verschaffung der Vorfluth die Ziehung eines neuen Grabens nothwendig, so müssen diejenigen, welche Nutzen davon haben, nach Verhältniß desselben zu den Kosten gemeinschaftlich beytragen.
§. 107. Hat der, auf dessen Grund und Boden der Graben gezogen wird, davon keinen Vortheil, so ist er zur Anlegung so wenig, als zur Unterhaltung desselben, etwas beyzutragen verbunden.
§. 108. Vielmehr muß ihm der dadurch erlittene Schade, mit Inbegriff der durch Ziehung des neuen Grabens verloren gehenden Erdfläche, nach der Würdigung vereydeter Sachverständigen ersetzt werden.
§. 109. Auch die neuen Brücken, welche über dergleichen Graben angelegt und unterhalten werden müssen, fallen denjenigen zur Last, zu deren Besten der Graben gezogen worden.
§. 110. Doch muß der Eigenthümer, wenn er auch zur Mitunterhaltung des Grabens oder der Brücken nicht selbst verpflichtet ist, die daran sich ereignenden Beschädigungen, sobald er sie wahrnimmt, den Interessenten anzeigen.
§. 111. Wenn nach geschehener Anzeige die Interessenten die erforderliche Reparatur nicht zeitig genug besorgen können, oder wollen, so ist der Eigenthümer dieselbe, zur Abwendung des für ihn zu besorgenden Schadens, auf ihre Kosten zu veranstalten wohl befugt.
§. 112. Dagegen soll aber auch der Eigenthümer, welcher dergleichen Graben oder Brücken, durch sich selbst oder durch die Seinigen, vorsetzlich oder aus grober Unvorsichtigkeit beschädigt, nicht nur zum vollständigen Schadensersatz angehalten, sondern auch doppelt so strenge, als ein Fremder bestraft werden.
§. 113. Ist zur Verschärfung der Vorfluth nicht die Ziehung eines neuen, sondern nur die Verbreitung oder Vertiefung eines schon vorhandnen Grabens erforderlich, so finden wegen der Kosten dieser Anlage die §. 106-109. gegebnen Vorschriften Anwendung.
§. 114. Die Unterhaltung des verbreiteten Grabens aber liegt demjenigen ob, welcher den alten Graben zu unterhalten hatte.
§. 115. Doch muß bey Bestimmung der nach §. 108. dem Eigenthümer zu leistenden Entschädigung, auch auf die mehrern ihm in der Folge zur Last fallenden Unterhaltungskosten billige Rücksicht genommen werden.
§. 116. Was von der Verbreitung eines Grabens verordnet ist, gilt auch von der Verlängerung der darüber gelegten Brücken.
§. 117. Zur Ableitung der Teiche oder stehenden Seen, ist niemand die Ziehung neuer Gräben über sein Eigenthum wider seinen Willen zu gestatten verpflichtet.
Von Reinen und Pflugrechten.
§. 118. Die Reine oder sogenannten Pflugrechte zwischen benachbarten Grundstücken werden in der Regel als gemeinschaftliches Eigenthum angesehen.
§. 119. Sie dürfen also von keinem der benachbarten Besitzer, ohne Einwilligung der Miteigentümer, verändert oder geschmälert werden.
Von Winkeln.
§. 120. Auch die Winkel oder Zwischenräume zwischen den Häusern werden in der Regel für gemeinschaftlich geachtet.
§. 121. Hat jedoch bisher nur einer der Nachbarn die Traufe dahin fallen lassen, und nur allein Gossen, Privete, oder offne Fenster darin gehabt, so wird vermuthet, daß der Zwischenraum ihm eigenthümlich gehöre.
§. 122. In einem zwischen zwey Häusern gelegenen Winkel darf auch der, welchem selbiger eigenthümlich gehört, die Röhre von einem Windofen ohne des Nachbars Einwilligung nicht führen.
Von Erkern, Altanen u. s. w.
§. 123. Die Anlegung neuer Erker, Altane, Wetterdächer, Dachtraufen, und andrer über die Gränze ragender Bauwerke, ist der Nachbar zu dulden nicht verpflichtet.
Von Bäumen an den Häusern.
§. 124. Wer an seinem Hause Bäume oder Weinreben pflanzen will, muß dieselben dergestalt hinter ein Geländer ziehn, daß weder sie selbst, noch das Geländer, die Wände der benachbarten Gebäude berühren.
Von Schweinställen, Kloaken u. s. w.
§. 125. Schweinställe, Kloake, Dünger- und Lohgruben, und andre den Gebäuden schädliche Anlagen, müssen wenigstens drey Fuß rheinländisch von den benachbarten Gebäuden, Mauern und Scheunen entfernt bleiben.
§. 126. Auch müssen dergleichen Gruben und Behältnisse von Grund aus aufgemauert werden.
§. 127. Von Bäumen des Nachbars müssen dergleichen Anlagen wenigstens drey Werkschuhe zurücktreten.
Von Rinnen und Canälen.
§. 128. Wer auf seinem Grunde und Boden, jedoch an der Seite des Nachbars hin, Rinnen und Canäle an der Erde zur Abführung des Wassers anlegen will, muß gegen die Wand des Nachbars wenigstens noch einen Raum von einem Werkschuhe frey lassen.
Von Brunnen.
§. 129. Anlagen, durch welche der schon vorhandne Brunnen des Nachbars verunreinigt, oder unbrauchbar gemacht werden würde, sind unzuläßig.
§. 130. Dagegen kann die Grabung eines Brunnens auf eignem Grund und Boden, wenn gleich dadurch dem Nachbar sein Wasser entzogen wird, dem Eigenthümer nicht gewehrt werden, sobald der Nachbar desfalls kein besondres Untersagungsrecht erlangt hat.
§. 131. Doch darf innerhalb dreyer Werkschuhe von des Nachbars Gränze kein neuer Brunnen angelegt werden.
§. 132. Ueberhaupt darf unter des Nachbars Grunde niemand graben.
Vom Gebrauche einer gemeinschaftlichen Mauer.
§. 133. Back-, Brenn- oder Schmelz-Oefen und Feuerheerde, können an der gemeinschaftlichen, oder dem Nachbar gehörenden Scheidewand, ohne desselben Bewilligung, nicht angelegt werden.
§. 134. Dagegen ist ein jeder an der gemeinschaftlichen Mauer, auch ohne besondre Rückfrage mit dem Nachbar, Schornsteine anzulegen wohl befugt.
§. 135. Eine gemeinschaftliche Mauer kann jeder Nachbar an seiner Seite bis zur Hälfte der Dicke zu seinem Nutzen brauchen, in so fern dadurch dem Gebäude selbst kein Nachtheil geschieht.
§. 136. Doch müssen Wandschränke und andre dergleichen Anlagen in einer solchen Mauer, dergestalt eingerichtet werden, daß sie nicht auf diejenigen treffen, welche der Nachbar auf der entgegenstehenden Seite bereits angelegt hat.
Vom Licht und von der Aussicht.
§. 137. Um Licht in sein Gebäude zu bringen, kann ein jeder Oeffnungen und Fenster in seine eigne Wand oder Mauer machen, wenn dieselben gleich eine Aussicht über die benachbarten Gründe gewähren.
§. 138. Sollen jedoch die Oeffnungen in einer unmittelbar an des Nachbars Hof oder Garten stoßenden Wand oder Mauer gemacht werden, so müssen dieselben, wo es die Umstände gestatten, sechs Fuß von dem Boden des Zimmers oder Behältnisses erhöht; in allen Fällen aber mit eisernen nur zwey Zoll von einander stehenden Stäben, oder mit einem Drathgitter verwahrt seyn.
§. 139. Neu errichtete Gebäude müssen von altern schon vorhandnen Gebäuden des angränzenden Nachbars, wenn nicht besondre Polizeygesetze ein Andres vorschreiben, wenigstens drey Werkschue zurücktreten.
§. 140. Stößt aber das neue Gebäude auf einen unbebaueten Platz des Nachbars, so ist ein Abstand von anderthalb Werkschuhen hinreichend.
§. 141. Uebrigens aber kann jeder in der Regel auf seinem Grunde und Boden, so nahe an die Gränze und so hoch bauen, als er es für gut findet.
§. 142. Sind jedoch die Fenster des Nachbars, vor welchen gebauet werden soll, schon seit zehn Jahren oder länger vorhanden, und die Behältnisse, wo sie sich befinden, haben nur von dieser Seite her Licht, so muß der neue Bau so weit zurücktreten, daß der Nachbar noch aus den ungeöffneten Fenstern des untern Stockwerks den Himmel erblicken könne.
§. 143. Hat in diesem Falle das Gebäude des Nachbars, in welchem die Fenster sich befinden, noch von einer andern Seite Licht, so ist es genug, wenn der neue Bau nur so weit zurücktritt, daß der Nachbar aus den ungeöffneten Fenstern des zweyten Stockwerks den Himmel sehen könne.
§. 144. Sind aber die Fenster des Nachbars, vor welchen gebauet werden soll, noch nicht seit zehn Jahren vorhanden, so ist der Bauende bloß an die §. 139. bestimmte Entfernung gebunden.
§. 145. Der Nachbar kann alsdann dem neuen Baue, wodurch ihm das Licht benommen wird, nur in so fern widersprechen, als er ein Untersagungsrecht dagegen besonders erworben hat. (Tit. XXII.)
§. 146. Wo eine solche Grundgerechtigkeit obwaltet, da findet, im Mangel ausdrücklich verabredeter, die gesetzliche Bestimmung des §. 142. Anwendung.
§. 147. In allen §. 139. 140. 142. 143. 146. bestimmten Fällen bleibt der unbebauete Zwischenraum nach wie vor seinem bisherigen Eigenthümer, und kann von demselben zu jedem in den Gesetzen nicht verbotenen Gebrauche angewendet werden.
Von Thiiren.
§. 148. Neue Thüren, welche unmittelbar auf des Nachbars Grund und Boden führen, dürfen wider dessen Willen niemals angelegt werden.
Von Zäunen, Planken und Scheidewänden.
§. 149. In der Regel ist ein jeder seine Grundstücke durch Zäune, Planken, Mauern, oder andere Scheidewände, von den Grundstücken seines Nachbars zu trennen berechtigt.
§. 150. Dergleichen Scheidungen müssen aber die Gränzen gegen den Nachbar niemals überschreiten, noch demselben in dem Gebrauche seines Eigenthums hinderlich werden.
§. 151. Zu Befriedungen in der Feldfiur ist ein Eigenthümer nur in so fern befugt, als nicht Koppelweiden, Hütungs- oder andere Grundgerechtigkeiten entgegen stehen.
§. 152. Wer eine neue Scheidung in einer Gegend, wo bisher noch keine vorhanden gewesen ist, anlegen will, muß nicht nur die Anlage, sondern auch die fernere Unterhaltung auf seine Kosten besorgen.
§. 153. Ueberhaupt liegt die Unterhaltung solcher Scheidungen demjenigen ob, welchem erweislich das Eigenthum derselben gebühret.
§. 154. Kann nicht ausgemittelt werden, wer der Eigenthümer einer solchen Scheidung sey, so wird bey Planken derjenige, gegen dessen Grund die Stiele, Ständer oder Pfosten derselben stehen, für den Eigenthümer geachtet, und ist die Planke zu unterhalten schuldig.
§. 155. Dagegen muß ihm aber der Nachbar, von dessen Seite die Breter angeschlagen sind, den Zutritt auf seinen Grund und Boden bey notwendigen an der Planke sich ereignenden Bauen und Reparaturen gestatten.
§. 156. Die Abdachung der Stiele muß nach der Seite desjenigen Grundes geschehen, dessen Eigenthümern die Planke gehört.
§. 157. Sind die Breter in die Mitte der Stiele eingefalzt, so ist die Planke für gemeinschaftlich zu achten, und muß von beyden Theilen gemeinschaftlich unterhalten werden.
§. 158. Was von Planken verordnet ist, gilt in der Regel auch von Stacketen.
§. 159. Bey gemauerten Scheidewänden gilt die
Vermuthung, daß die Mauer demjenigen gehöre, auf dessen Seite Vertiefungen, oder sogenannte Blenden, sich befinden.
§. 160. Sind dergleichen Blenden auf beyden Seiten anzutreffen, so wird die Scheidemauer, im zweifelhaften Falle, für gemeinschaftlich angesehen.
§. 161. Sind gar keine Blenden an der Mauer befindlich, so ist dieselbe, im zweifelhaften Falle, für gemeinschaftlich oder einseitig zu achten, je nachdem die darauf liegenden Platten auf beyden Seiten oder nur auf einer überlaufen.
§. 162. Bey Zäunen und Wellerwänden ist in der Regel jeder Besitzer städtischer Grundstücke und Gärten den Zaun rechter Hand, vom Eintritt in den Haupteingang, zu bauen und zu unterhalten schuldig.
§. 163. Hat aber jemand durch einen neuen Bau seinen Haupteingang gänzlich verändert, so behält er dennoch, in Rücksicht der zu unterhaltenden Zäune, eben die Verbindlichkeit, welche er vor der Veränderung gehabt hat.
§. 164. Hat bisher ein Gebäude die Haltung eines Zauns unnöthig gemacht, so muß der, welcher dies Gebäude wegnimmt, den dafür anzulegenden Zaun bauen und unterhalten; selbst wenn er sonst, nach der Regel des §. 162., dazu nicht verpflichtet seyn würde.
§. 165. Wenn ein zur linken Hand neu anbauender Nachbar seinen Hof oder Garten schließen will, so muß er den daselbst bereits vorhandenen Zaun seines Nachbars zur Unterhaltung übernehmen.
§. 166. Die Kosten der ersten Anlage aber ist er dem Nachbar zu vergüten nicht schuldig.
§. 167. Der Queer- oder Rückzaun muß von beyden gegen einander stoßenden Nachbarn gemeinschaftlich angelegt und unterhalten werden.
§. 168. Ueberhaupt ist in allen Fällen, wo weder ein einseitiges Eigenthum ausgemittelt werden kann, noch die vorstehenden besondern Bestimmungen (§. 154-165.) eintreten, die Pflicht zur Unterhaltung der zwischen den Grundstücken zweyer Nachbarn befindlichen Scheidungen beyden gemeinschaftlich. §. 169. Scheidungen zwischen Höfen müssen in der Regel nicht unter sechs; zwischen Gärten aber, sowohl in Städten als auf dem Lande, nicht unter fünf Fuß hoch seyn.
§. 170. Wo es die Umstände zulassen, sollen künftig statt der hölzernen Zäune, bey Gärten und geschlossenen Ackerstücken, lebendige Hecken angelegt werden.
§. 171. Auch ist der Eigenthümer eines hölzernen Scheidezauns allezeit befugt, an dessen Stelle eine lebendige Hecke anzulegen.
§. 172. Er ist aber auch schuldig, die Anlage, nach der Anweisung der Sachverständigen, so zu machen und zu unterhalten, daß durch die Hecke das Eigenthum des Nachbars eben so gut, als durch den Zaun, gesichert werde.
§. 173. Lebendige Hecken, welche zwey geschlossene Grundstücke von einander unterscheiden, müssen stets so angelegt werden, daß dadurch dem Nachbar kein Schade geschehe.
§. 174. Will also jemand gegen die Gränze seines Nachbars eine neue lebendige Hecke anlegen, so muß er, ohne Unterschied der Holzart, welche dazu gewählt wird, anderthalb Fuß von des Nachbars Gränze zurücktreten.
§. 175. Das Eigenthum an diesem anderthalb Fuß breiten Erdreiche bleibt inzwischen dem, welcher die Hecke zu seinem Gebrauche angelegt hat, vorbehalten.
§. 176. Auch bleibt ihm in solchem Falle die Benutzung des Auswuchses der Hecke von beyden Seiten.
§. 177. Doch ist der Nachbar den Auswuchs der Hecke, oder deren Wurzeln, über der Gränzlinie zu dulden nicht verpflichtet. (Tit. IX. §. 285. sqq.)
§. 178. Eine mit Bewilligung beyder Nachbarn statt eines bisherigen gemeinschaftlichen Zaunes angelegte Hecke, wird ebenfalls, sowohl in Ansehung der Unterhaltung als der Abnutzung, gemeinschaftlich.
§. 179. Jeder Nachbar ist also den Anwuchs auf seiner Seite sich zuzueignen wohl berechtigt.
§. 180. Eine solche gemeinschaftliche Hecke muß auf derselben Linie, wo vorhin der Zaun gestanden hat, angelegt werden.
§. 181. Doch müssen beyde Nachbarn dahin sehen, daß durch die Hecke die gesetzmäßige Breite des daran hingehenden Weges in der Folge nicht geschmälert werde.
§. 182. Wider den Willen des einen Nachbars ist der andere, einen bisherigen gemeinschaftlichen Zaun in eine lebendige Hecke zu verwandeln, der Regel nach nicht befugt.
§. 183. Will jedoch derselbe mit der Hecke von der bisherigen Linie um die §. 174. bestimmte Breite zurücktreten, und sowohl die Kosten der Anlegung, als der künftigen Unterhaltung, allein übernehmen, so gebührt dem Nachbar dagegen kein Recht zum Widerspruche.
§. 184. Von einer solchen Hecke gilt alsdann alles, was §. 175-177. verordnet ist.
Von Erhöhungen und Erniedrigungen des Bodens.
§. 185. Wer seinen Grund und Boden erhöhen will, muß mit dieser Erhöhung drey Fuß von dem Zaune, der Mauer oder Planke des Nachbars zurückbleiben.
§. 186. Daraus, daß der Nachbar die Erhöhung in einer größern Nähe ohne ausdrücklichen Widerspruch geschehen läßt, folgt noch nicht, daß er dem Ersatze des daraus in der Folge erwachsenden Schadens entsagt habe.
§. 187. Erniedrigt jemand seinen Grund und Boden, durch Anlegung eines Grabens oder sonst; so muß ein Wall von drey Fuß breit gegen die benachbarte Verzäunung stehen bleiben.
§. 188. Derjenige, auf dessen Grund und Boden sich der Aufwurf eines Grabens befindet, hat die Vermuthung, daß er Eigenthümer des Grabens sey, für sich, und muß auch für die Unterhaltung desselben sorgen.
§. 189. Wer ein Gebäude an der Gränze aufführt, darf, in so fern er nicht ein besonderes Recht dazu erworben hat, die Dachtraufe weder auf des Nachbars Grund und Boden, noch über denselben hinwegleiten.
Aufhebung der vorstehenden Einschränkungen.
§. 190. Einschränkungen des Eigenthums, welche die Gesetze zum Besten des gemeinen Wesens vorschreiben, können nur mit Einwilligung des Staats aufgehoben werden.
§. 191. Einschränkungen, welche nur zum Besten gewisser Personen festgesetzt sind, können durch verbindliche Willenserklärungen dieser Personen aufhören. (Tit. XXII.)
Neunter Titel
Von der Erwerbung des Eigenthums überhaupt, und den unmittelbaren Arten derselben insonderheit
§. 1. Die äußeren Handlungen, durch welche das Eigenthum erworben wird, bestimmen die verschiedenen Eerwerbungsarten. (Modus acquirendi.)
§. 2. Der gesetzliche Grund, vermöge dessen diese äußeren Handlungen die Kraft haben, daß dadurch das Eigenthum erworben werden kann, wird der Titel des Eigenthums genannt.
§. 3. Zur Erwerbung des Eigenthums wird die Besitznehmung erfordert. (Tit. VII. §. 43 sqq.)
§. 4. Hiervon sind allein die Fälle ausgenommen, wo die Erwerbung des Eigenthums schon mit einer gewissen BEgebenheit oder Willensäußerung alein ausdrücklich verbinden.
§. 5. Wenn zur Erwerbung des Eigenthums, außer dem Titel, nur Besitznehmung erfordert wird, so ist eine unmittelbare Erwerbsart vorhanden.
§. 6. Geht aber das Eigenthum erst durch die Erledigung des Besitzes von Seiten des neuen Eigenthümers über; so heißt die Erwerbsart mittelbar.
Erster Abschnitt
Von der ursprünglichen Beseitznehmung
§. 7. Die Beseitznehmung solcher Sachen, auf welche noch niemand ein Recht hat, wird die ursprüngliche (orgianria) genant.
§. 8. Wie weit das Recht, herrenlose Dinge in Besitz zu nehmen, ein Vorbehalt des Staats sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XVI.)
§. 9. Wer eine herrenlose dem Staate nicht vorbehaltene Sache wirklich in seine Gewalt bringt, der wird von dem Augenblicke an, da solches geschieht, Eigenthümer der Sache.
§. 10. Absicht und bloßes Bestreben aber, sich eine herrenlose Sache zuzueignen, ist zur Erwerbung des Eigenthums derselben noch nicht hinreichend.
§. 11. Wer selbst noch kein Recht auf oder zu einer Sache erlangt hat, ist einem Andern die Besitzergreifung zu untersagen nicht befugt.
§. 12. Wer einen Andern in seinen zur Besitzergreifung gemachten Anstalten durch unerlaubte Handlungen stört; der kann selbst die Sache nicht »n Besitz nehmen.
§. 13. Ein Gleiches gilt gegen den, welcher den Andern, um ihn an der Besitzergreifung zu hindern, in seiner Freyheit zu handeln ohne Recht einschränkt.
Zweyter Abschnitt Von der Besitznehmung verlassener und verlorner Sachen
Von verlaßnen Sachen.
§. 14. So weit jemand Eigenthum zu erwerben fähig ist, so weit kann er bewegliche Sachen, welche von einem Andern verlassen worden, in Besitz nehmen.
§. 15. Das Recht, unbewegliche verlassene Sachen in Besitz zu nehmen, ist ein Vorbehalt des Staats. (Th. II. Tit. XVI.)
§. 16. Nur alsdann ist eine Sache für verlassen zu achten, wenn der bisherige Eigenthümer den Besitz in der ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Absicht, sich der Sache zu entschlagen, aufgegeben hat. (Tit. VII. §. 118-122.)
§. 17. Wer durch äußere Umstände genöthigt wird, Sachen wider seinen Willen aus seiner Gewahrsam zu lassen, der hat dadurch sich seines Eigenthums noch nicht begeben.
§. 18. Ein krankes Thier, welches der bisherige Besitzer von sich gestoßen, und hülflos sich selbst überlassen hat, wird das Eigenthum desjenigen, welcher für dessen Pflege und Wiederherstellung sorgt.
Von verlornen Sachen Pflichten des Finders.
§. 19. Wer eine verlorne Sache findet, ist dieselbe dem Eigenthümer zurückzugeben schuldig.
§. 20. Ist dieser unbekannt, so muß der Finder den Fund der nächsten Obrigkeit anzeigen.
§. 21. Sind an dem Orte, wo der Fund geschehen ist, mehrere Gerichtsobrigkeiten, so hängt es von dem Finder ab, die Anzeige, bey welcher derselben er will, zu machen.
§. 22. Der Finder muß bestimmt angeben, wie und wo er zum Besitze der gefundenen Sache gelangt sey.
Pflichten des Richters.
§. 23. Die gefundene Sache muß zur gerichtlichen Verwahrung angeboten, und von dem Richter in redliche Obsicht genommen werden.
§. 24. Ist der Finder eine unverdächtige und sichere Person, so kann der Richter, nach Bewandniß der Umstände und Beschaffenheit des Werths, die Verwahrung der Sache ihm selbst übertragen.
§. 25. Er muß aber in allen Fällen die Beschaffenheit der Sache und ihre Merkmale in den Acten verzeichnen, und dem Finder die Art der ihm überlassenen Aufbewahrung vorschreiben.
§. 26. So lange der Finder die Sache solchergestalt in seiner Gewahrsam hat, ist er als ein redlicher aber unvollständiger Besitzer anzusehen.
§. 27. Ist die gefundene Sache dem Verderben oder sonst einer beträchtlichen Verminderung des Werths unterworfen, so muß dieselbe in einem kurzen Termine zum öffentlichen Verkaufe ausgeboten werden.
§. 28. Ein Gleiches findet statt, wenn zur Aufbewahrung der Sache beträchtliche bis zur Hälfte des Werths ansteigende Kosten erforderlich waren.
§. 29. Hat der Finder, vor dem Verkaufe, Futter für das gefundene Vieh, oder andere nothwendige Ausgaben auf die Sache verwendet, so müssen ihm dieselben, nach Abzug der etwa gehabten Nutzungen, von dem Kaufgelde sofort ersetzt werden.
§. 30. Das Kaufgeld selbst wird, bis zum weitern Austrage der Sache, in gerichtliche Verwahrung genommen.
Aufgeboth gefundener Sachen.
§. 31. Ist binnen acht Tagen, nach der geschehenen Anzeige, der Verlierer auf andere Art nicht auszuforschen, so muß derselbe öffentlich vorgeladen, und ein Termin zu seiner Anmeldung bey Verlust seines Rechts bestimmt werden.
§. 32. Beträgt der Werth der gefundenen Sache nach der Taxe Zweyhundert Thaler, oder mehr, so muß die Vorladung durch eine förmliche Edictal- Citation geschehen.
§. 33. Bey Sachen von Zweytausend Thalern und darüber an Werth, ist der Termin zur Anmeldung auf sechs Monathe; bey Sachen von minderem Werthe aber auf drey Monathe zu bestimmen.
§. 34. Im erstern Falle muß die Bekanntmachung dreymal in den Zeitungen und sechsmal in den Intelligenznachrichten der Provinz; im zweyten Falle aber in ersteren zweymal und in letzteren viermal erfolgen.
§. 35. Bey Sachen, deren Werth unter Zweyhundert Thalern beträgt, wird der Termin auf zwey Monathe bestimmt, und die Bekanntmachung erfolgt bloß durch zweymalige Einrückung in die Zeitungen, und dreymalige in die Intelligenznachrichten.
§. 36. Bey Sachen unter Fünfzig Thalern an Werth ist ein Termin von vier Wochen; und wenn der Werth nur Zehn Thaler oder weniger beträgt, sind vierzehn Tage hinreichend.
§. 37. Im erstern Falle geschieht die Bekanntmachung einmal in den Zeitungen, und zweymal in den Intelligenzblättern; im letztern Falle ist es genug, wenn die Aufforderung nur einmal in die Intelligenzblätter allein eingerückt worden.
§. 38. Auch kann bey Sachen von Zehn Thalern oder weniger am Werth, dem Finder überlassen werden, die Bekanntmachung selbst zu veranstalten, und den Verlierer anzuweisen, daß er sich bey dem Finder selbst melde.
§. 39. Doch muß der Finder, nach Ablauf des Termins, die gehörig geschehene Bekanntmachung dem Richter nachweisen.
§. 40. Sind Vermuthungen vorhanden, daß ein fremder Reisender, oder sonst ein Abwesender die Sache verloren haben könnte, so sind die gesetzmäßigen Fristen zur Anmeldung zu verdoppeln.
§. 41. Die Zahl der Bekanntmachung darf zwar alsdann nicht verdoppelt werden; doch muß in Fällen, wo, nach Verhältniß des Werths, die Einrückung in die Zeitungen erforderlich ist, dieselbe, außer der einländischen, eben so oft in einer auswärtigen Zeitung erfolgen.
§. 42. Dazu muß die Zeitung einer andern Königlichen Provinz, oder eine fremde gewählt werden, so wie es nach den über die Person des Verlierers vorhandnen Vermuthungen am wahrscheinlichsten ist, daß die Nachricht zu seiner Wissenschaft gelangen werde.
Zuschlag der gefundenen Sache, wenn der Verlierer sich nicht meldet, an den Finder, und an die Armencasse.
§. 43. Hat sich der Verlierer weder vor, noch in dem bestimmten Termin gemeldet, so muß der Richter mit dem Zuschlage der Sache verfahren.
§. 44. Dieser Zuschlag geschieht an den Finder allein, wenn die Sache nur Hundert Thaler oder weniger an Werth beträgt.
§. 45. Bey Sachen von höherm Werthe geschieht der Zuschlag an den Finder und an die Armencasse des Orts.
§. 46. Der Finder erhält alsdann den Werth von Hundert Thalern zum Voraus, und von dem Ueberreste des Werthes die eine, die Armencasse aber die andre Hälfte.
§. 47. Vor der Theilung müssen die auf die Sache und das Aufgebot verwendete Kosten vom Ganzen abgezogen werden.
§. 48. Sind an einem Orte mehrere öffentliche Armencassen, so entscheidet der Bezirk, wo die Sache gefunden worden; und wenn dieser nicht entscheiden kann, die persönliche Eigenschaft des Finders.
Wirkung dieses Zuschlags.
§. 49. Durch den Zuschlag erlangen der Finder und die Armencasse das Eigenthum der Sache.
§. 50. Hat jedoch der Verlierer seinen Verlust, mit einer deutlichen Beschreibung der Sache, noch vor erfolgtem Zuschlage, öffentlich bekannt gemacht, so darf kein Richter derjenigen Provinz, in deren Zeitung diese Bekanntmachung geschehen ist, mit dem Zuschlage einer solchen verlornen Sache verfahren.
§. 51. Vielmehr muß er von Amtswegen, so viel an ihm ist, dafür sorgen, daß die Sache dem Verlierer wieder zugestellt werde.
§. 52. Hat der Richter den Zuschlag dennoch vorgenommen, so geht das Eigenthum der Sache auf den Finder, und die Armencasse dadurch nicht über.
§. 53. Können jedoch diese nicht überführt werden, von der Anzeige des Verlierers Kenntniß erhalten zu haben, so erlangen sie durch den richterlichen Zuschlag die Rechte eines vollständigen redlichen Besitzers.
§. 54. Der Richter aber soll, wenn er die Vorschrift §. 50. 51. vorsetzlich, oder aus grobem Versehen, übertreten oder vernachläßigt hat, ernstlich dafür bestraft werden.
§. 55. Außer dem §. 52. bestimmten Falle ist gegen den richterlichen Zuschlag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuläßig.
§. 56. Beträgt jedoch die verlorne Sache Einhundert Thaler oder mehr an Werth, und der Verlierer kann nachweisen, daß er ohne alles sein Verschulden von dem ergangnen Aufgebote Wissenschaft zu erhalten, und die §. 50. angegebene Vorsicht zu brauchen verhindert worden; so kann er sich an den Finder und die Armencasse in so weit halten, als dieselben in dem Besitze eines Vortheils aus dem Zuschlage sich alsdann noch wirklich befinden.
Was Rechtens, wenn der Verlierer sich meldet.
§. 57. Meldet sich vor dem Zuschlage jemand, welcher die Sache, als von ihm verloren, in Anspruch nimmt, so muß er nachweisen, daß er dieselbe vorher besessen habe.
§. 58. Ist die Sache so beschaffen, daß sie, ihrer Natur nach, von andern gleicher Art nicht unterschieden werden kann, so muß der Ansprechende besonders nachweisen, daß die aufgebotne Sache eben dieselbe sey, welche er verloren hat.
§. 59. Der Finder muß auch dem vorigen bloßen Inhaber die Sache verabfolgen.
§. 60. Entstehen erhebliche Zweifel: ob der Verlierer ein redlicher Besitzer oder Inhaber der Sache gewesen sey, so muß diese, bis zur näheren Ausmittelung, in gerichtlicher Gewahrsam bleiben.
Was der Verlierer dem Finder zu leisten habe.
§. 61. Der Verlierer muß in allen Fällen die auf die gefundene Sache und deren Aufgebot verwendeten Kosten, jedoch nach Abzug der davon etwa gefallenen Nutzungen, ersetzen.
§. 62. Außerdem muß er dem Finder den zehnten Theil des Werths der Sache, welcher nach Abzug der Kosten übrig bleibt, auf sein Verlangen, als eine Belohnung entrichten.
§. 63. Uebersteigt der Werth die Summe von Fünfhundert Thalern, so muß der Finder außer dem zehnten Theil dieser Summe, mit Einem Prozent von dem Ueberschusse des Werths sich begnügen.
§. 64. Wird der ganze Werth durch die Kosten erschöpft, so kann der Finder keine Belohnung fordern.
§. 65. Wegen Ausmittelung des Werths, zum Behuf der festzusetzenden Belohnung, soll es bey der Würdigung eines von dem Richter zu ernennenden Sachverständigen lediglich sein Bewenden haben.
§. 66. Wenn zahmes Vieh ausreißt, oder sich verläuft, so kann der Finder, außer der ihm wegen der Futterungskosten und sonstiger Auslagen etwa zukommenden Entschädigung, nur so viel zur Belohnung fordern, als das Pfandgeld, wenn dergleichen Vieh wäre gepfändet worden, betragen hätte.
Von mehrern Findern.
§. 67. Wenn mehrere bey einem Fund gegenwärtig gewesen sind, so muß, im Falle eines darüber entstehenden Streits, die Person des eigentlichen Finders, nach den §. 9-13. bestimmten Grundsätzen ausgemittelt werden.
§. 68. Bleibt, nach diesen Grundsätzen, die Person des eigentlichen Finders noch zweifelhaft; so kommen die Rechte des Finders allen denjenigen zu, welche, die Sache in Besitz zu nehmen, sich zu gleicher Zeit bestrebt haben.
§. 69. Haben mehrere den Besitz der gefundenen Sache zugleich ergriffen, oder müssen mehrere, weil die Person des eigentlichen Finders nicht hinlänglich ausgemittelt werden kann, dafür angenommen werden, so gebührt dennoch diesen mehrern Findern zusammen nur eben der Antheil, und eben die Belohnung, welche die Gesetze dem einzelnen Finder beylegen.
Verlust des Fundrechts.
§. 70. Wer die Anzeige des von ihm geschehenen Funds über drey Tage verzögert, macht sich der Belohnung verlustig.
§. 71. Werden Fund über vier Wochen verschweigt, hat noch außerdem die Vermuthung, daß er unredlicher Besitzer sey, gegen sich.
§. 72. Wer auf außergerichtliches, von dem Verlierer, oder in seinem Namen an ihm ergangenes Befragen, den Fund ganz oder zum Theil ableugnet, ist ein unredlicher Besitzer.
§. 73. Wer auf Befragen des Richters sich eines solchen Leugnens schuldig macht, ist als ein Dieb zu betrachten.
Dritter Abschnitt Von gefundenen Schätzen
Begriff.
§. 74. Unter Schätzen werden hier alle Sachen von einigem Werthe verstanden, die über oder unter der Erde verborgen liegen, in so fern der Eigenthümer derselben unbekannt ist.
§. 75. Wer einen Schatz findet, muß davon der Obrigkeit sofort Anzeige machen.
§. 76. Wegen Aufbewahrung des gefundenen Schatzes, Ausforschung des Eigenthümers, und öffentlicher Vorladung desselben, muß eben so, wie bey gefundnen Sachen verfahren werden. (§. 23-42.)
§. 77. Meldet sich vor dem Aufgebote jemand als Eigenthümer zu dem gefundnen Schatze, oder als dessen Erbe; er kann aber sein Recht nicht binnen sechs Wochen vollständig nachweisen: So muß dennoch mit der öffentlichen Vorladung verfahren werden.
§. 78. Inzwischen bleibt dem Ansprechenden die weitere Ausführung seines Rechts, auch während des Aufgebotes, vorbehalten.
§. 79. Es bedarf keines Aufgebotes, wenn aus der Beschaffenheit des entdeckten Schatzes selbst sich ergiebt, daß derselbe schon seit Einem oder mehrern Jahrhunderten verborgen gewesen sey.
§. 80. Doch muß der Richter die Umstände, woraus dieses erhellen soll, jedesmal genau prüfen, und wenn es ein Unterrichter ist, von dem Landes-Justizcollegio der Provinz Vorbescheidung: ob mit dem Aufgebote verfahren werden soll, oder nicht, einholen.
Rechte des Finders und des Eigenthümers, auf dessen Grunde ein Schatz gefunden worden.
§. 81. Ist der Eigenthümer des Schatzes nicht auszumitteln, so gehört der Schatz, in so fern derselbe aus Sachen besteht, die vom gemeinen Verkehre nicht ausgenommen sind, demjenigen, welcher ihn auf seinem eignen Grunde gefunden hat.
§. 82. Hat jemand einen Schatz auf fremdem Grunde, jedoch ohne besonderes Nachsuchen gefunden, so gebührt die eine Hälfte dem Finder, und die andre dem Eigenthümer des Grundes.
§. 83. Ein Gleiches findet statt, wenn Gesinde oder Arbeitsleute, bey ihren gewöhnlichen Verrichtungen, einen Schatz entdecken.
§. 84. Ferner alsdann, wenn jemand, mit Bewilligung des Eigenthümers, auf fremdem Grunde nach einem Schatze gesucht, und dergleichen wirklich entdeckt hat; in so fern nicht durch besondre Verabredungen unter den Parteyen, wegen der Belohnung des Finders ein Anderes bestimmt ist.
§. 85. Wer aber ohne Bewilligung des Eigenthümers auf fremdem Grunde Schätze sucht und findet, kann keine Belohnung fordern, sondern die ihm sonst gebührende Hälfte fällt dem Fiskus anheim.
§. 86. Wer zur Nachsuchung von Schätzen vermeintlicher Zaubermittel, durch Geisterbannen, Citiren der Verstorbnen, oder andrer dergleichen Gaukeleyen, es sey aus Betrug oder Aberglauben, sich bedient; der verliert, außer der sonst schon verwirkten Strafe, sein Anrecht auf einen etwa zufälliger Weise wirklich gefundenen Schatz. (Th. II. Tit. XX. Abschn. VI.)
§. 87. Wer bey Nachsuchung eines Schatzes Polizeygesetzen, welche zur Verhütung von Feuersbrünsten, oder andern gemeinen Beschädigungen gegeben sind, entgegen handelt, der wird dadurch seines Anrechts auf den Schatz ebenfalls verlustig.
§. 88. In beyden Fällen (§. 86. 87.) tritt der Fiskus an die Stelle des Uebertreters.
§. 89. Der Eigenthümer sowohl als der Fiskus haben das Recht, von dem Finder, nach bewandten Umständen, die eydliche Angabe seines Funds zu fordern.
Rechte mehrerer Miteigentümer und Gränznachbarn.
§. 90. Mehrere Miteigenthümer eines Grundstücks, auf welchem ein Schatz gefunden worden, nehmen an den obbestimmten Rechten des Eigenthümers, nach dem Verhältnisse ihres Rechts auf das Grundstück selbst, Antheil.
§. 91. Wird ein Schatz auf der Gränze gefunden, so wird das Eigenthum desselben zwischen den Gränznachbarn gleich getheilt.
§. 92. Es macht dabey keinen Unterschied, wenn auch der Schatz nicht grade in der Mitte gefunden wäre, sondern den Grund eines oder des andern Nachbars mehr oder weniger berührt hätte.
§. 93. Ist einer der Miteigenthümer oder Gränznachbarn zugleich der Finder, so gebühren ihm noch außerdem, auf die Antheile der übrigen Interessenten, die Rechte des Finders.
Rechte in Ansehung des Schatzes bey getheiltem oder eingeschränktem Eigenthume.
§. 94. Das Recht des Eigenthümers auf einen Schatz kommt dem nutzbaren Eigenthümer allein zu, und derjenige, welchem bloß ein Antheil an der Proprietät zusteht, kann darauf keinen Anspruch machen.
§. 95. Auch der Fideicommiß-Besitzer und Erbzinsmann haben die Rechte des Eigenthümers an einem Schatze, welcher auf dem von ihnen solchergestalt besessenen Grundstücke gefunden worden.
§. 96. Der auf einem Lehn-, Fideicommiß-, oder Erbzinsgute gefundene Schatz wird das freye Eigenthum des Besitzers.
§. 97. Der bloße Nießbraucher, ingleichen der Erbpächter, hat an einem solchen Schatze keinen Antheil.
§. 98. Der, welchem bloß das Eigenthum einer Oberfläche oder eines darauf errichteten Gebäudes, nicht aber des Grundes und Bodens zukommt, kann nur an einem über der Erde gefundenen Schatze der Rechte des Eigenthümers sich anmaßen.
§. 99. So lange ein verkauftes Grundstück dem Käufer noch nicht übergeben ist, hat der Verkäufer das Recht des Eigenthümers auf einen in der Zwischenzeit entdeckten Schatz.
§. 100. Ist jedoch die Gefahr der Sache auf den Käufer bereits übergegangen, so gebührt ihm auch der Nutzen von einem solchen Schatze.
§. 101. Hat der Käufer von dem auf dem Grundstücke verborgenen Schatze Wissenschaft gehabt, und es dem Verkäufer nicht angezeigt, so kann er in der Folge bloß als Finder angesehen werden.
Rechtliche Folgen der Uebertretung gesetzlicher Vorschriften in Ansehung der Schätze.
§. 102. Wer bey einem auf fremdem Grunde und Boden gefundenen Schatze die Vorschriften der Gesetze vernachläßigt; die Anzeige binnen vier Wochen zu thun unterläßt; oder gar den Fund ableugnet; gegen den gilt alles das, was in gleichem Falle gegen den Finder verlorner Sachen verordnet ist. (§. 70-73.)
§. 103. Wer aber in Ansehung eines auf eignem Grunde und Boden gefundenen Schatzes einer gleichen Vernachläßigung der gesetzlichen Vorschriften sich schuldig macht; der soll dafür, nach Verhältniß der Umstände, der Beträchtlichkeit des Schatzes, und seiner sich ergebenden unerlaubten Absicht bey der Verheimlichung, mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des Werths des daran ihm gebührenden Antheils belegt werden.
§. 104. Verborgene Sachen, deren Eigenthümer nicht zweifelhaft ist, oder leicht entdeckt werden kann, können niemals als gefundene Schätze angesehen und behandelt werden.
§. 105. Ist aber der, welcher die Sache verborgen hatte, gestorben; so kann derjenige, welcher durch seine Anzeige oder Entdeckung den Erben zu dem Genüsse der Sache, den sie sonst wahrscheinlich hätten entbehren müssen, verholfen hat, in so fern keine besondre Verpflichtung zur unentgeltlichen Vorsorge für das Beste der Erben bey ihm obwaltet, die nach §. 62. sqq. einem Finder ausgesetzte Belohnung fordern.
Von Naturschätzen.
§. 106. In wie fern die unter der Erde verborgenen Naturschätze von Privatpersonen aufgesucht und in Besitz genommen werden können, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XVI. Abschn. IV.)
Vierter Abschnitt Vom Thierfange
1) Vom Thierfange überhaupt.
§. 107. Das Recht des Thierfanges erstreckt sich nur auf solche Thiere, welche noch von keinem Menschen gefangen und gebändigt worden.
§. 108. Doch sind auch eingefangene und zahm gemachte Thiere, wenn sie in ihre natürliche Wildheit zurückgekehrt waren, ein Gegenstand des Thierfangs.
§. 109. Thiere, welche zwar frey herumschweifen, aber an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren pflegen, gehören nicht zum Thierfange.
§. 110. Sie gehören aber dazu, so bald sie die Gewohnheit, zurückzukehren, abgelegt haben.
§. 111. Tauben, welche jemand hält, ohne ein wirkliches Recht dazu zu haben, sind, wenn sie im Freyen betroffen werden, ein Gegenstand des Thierfangs.
§. 112. Wer das Recht habe, Tauben zu halten, ist in den Provinzialgesetzen bestimmt.
§. 113. Wo diese nichts besonderes festsetzen, sind nur diejenigen, welche tragbare Aecker in der Feldflur eigenthümlich besitzen, oder dieselben statt des Eigenthümers benutzen, nach Verhältniß des Ackermaaßes Tauben zu halten berechtigt.
§. 114. Insekten und andere Thiere, welche nach §. 107. bis 111. ein Gegenstand des Thier-Fanges, und weder zur Jagdt noch zur Fischereygerechtigkeit geschlagen sind, können von einem jeden eingefangen werden.
§. 115. Wer in der Absicht, dergleichen Thiere zu fangen, fremden Grund und Boden ohne Vorwissen oder wider den Willen des Eigenthümers betreten hat, muß das Gefangene dem Eigenthümer auf desselben Verlangen unentgeltlich ausliefern.
§. 116. Hat der Eigenthümer auf seinem Grunde und Boden zu einem erlaubten Thierfange Anstalten gemacht, so darf kein Anderer die daselbst eingefangenen Thiere, bey Strafe des Diebstahls, wegnehmen.
§. 117. Vogeleyer und junge Vögel sind, so weit es die Polizeygesetze nicht ausdrücklich verbieten, ein Gegenstand des freyen Thierfangs.
2) insonderheit von Bienen.
§. 118. Bienen auf seinem Eigenthume zu halten, ist einem jeden erlaubt.
§. 119. Das Recht, Bienen in der Heide zu halten, steht nur dem Eigenthümer des Forstes zu.
§. 120. Diesem kann auch der Hütungsberechtigte das Halten der Bienen nicht untersagen.
§. 121. Auf zahme Bienenschwärme hat der Eigenthümer des Mutterstocks ein ausschließendes Recht.
§. 122. Er kann die schwärmenden Bienen auch auf fremden Grund und Boden verfolgen und daselbst einfangen.
§. 123. Doch muß er dem Eigenthümer des Grundes und Bodens für alle bey solcher Gelegenheit verursachte Beschädigungen gerecht werden.
§. 124. So bald der Eigenthümer des schwärmenden Stocks die Verfolgung gänzlich aufgegeben hat; ist der Eigenthümer des Grundes und Bodens, auf welchem der Schwarm gefunden wird, denselben einzufangen berechtigt.
§. 125. In Ansehung desjenigen, der wilde oder von dem Eigenthümer verlassene Bienen auf fremdem Grunde und Boden einfängt, findet die Vorschrift §. 115. Anwendung.
§. 126. Die Polizeyobrigkeit jedes Orts ist berechtigt, Verfügungen zu treffen, wodurch das Rauben der Bienen verhindert, und diejenigen Stöcke, unter denen es eingerissen ist. davon wieder entwöhnt werden.
3) Von der Jagdt.
§. 127. Jagdtbare wilde Thiere darf nur der, welcher die Jagdtgerechtigkeit hat, unter den in den Polizeygesetzen des Landes vorgeschriebenen Einschränkungen, schießen, hetzen, beizen, fangen, oder auf andre Art sich zueignen. (Th. II. Tit. XVI. Abschn. III.)
§. 128. Die Besitznehmung durch die Jagdt ist erst alsdann für vollendet zu achten, wenn das Thier todt oder lebendig in die Gewalt des Jagenden gekommen ist.
§. 129. Ein Thier, welches bloß angeschossen worden, oder aus dem Netze entkommen ist, befindet sich noch in seiner natürlichen Freyheit.
Von der Jagdtfolge.
§. 130. Wo die Jagdtfolge üblich ist, darf angeschossenes oder angehetztes Wild, auch auf fremdem Reviere, so lange verfolgt werden, als der Spürhund die Färthe noch nicht verloren hat.
§. 131. Wer die Jagdtfolge ausüben will, muß nachweisen, daß das verfolgte Wild auf seinem Reviere wirklich verwundet oder angehetzt worden.
§. 132. Zum Beweise, wo das Wild angeschossen worden, sind die auf dem Orte befindliche Farbe oder Haare hinreichend.
§. 133. Wer die Jagdtfolge ausübt, muß das Gewehr auf seinem Reviere zurücklassen.
§. 134. Ist das verfolgte Wild auf dem Jagdtreviere eines Andern von diesem schon eingefangen, so muß der Verfolgende sogleich mit eingekoppelten Hunden zurückkehren.
§. 135. Ein Gleiches muß geschehen, so bald die Hunde die Spur des verfolgten Wildes verlassen.
§. 136. Das bey Ausübung der Jagdtfolge gefällte oder gefangene Wild darf nur in Gegenwart des Jagdtberechtigten des Orts, oder herbeygerufener unpartheyischer Zeugen, aus dem fremden Reviere weggebracht werden.
§. 137. Unter obigen Einschränkungen (§. 131. sqq.) wird im zweifelhaften Falle vermuthet, daß die Jagdtfolge üblich sey.
§. 138. Wer die Jagdtfolge ausübt, haftet für allen Schaden, welcher dadurch auf fremden Saatfeldern und Wiesen angerichtet worden.
§. 139. Ist angeschossenes Wild entkommen, oder hat sonst die Jagdtfolge nicht statt gefunden; so ist der Jagende schuldig, dem Inhaber desjenigen angränzenden Reviers, wohin das Wild auf der Flucht sich gewendet hat, von dem Anschusse binnen vier und zwanzig Stunden, bey Einem bis Fünf Thalern Strafe, Nachricht zu geben.
§. 140. Doch versteht sich dieses nur von angeschossenem hohen Wilde, und die Anzeige geschieht auf Kosten des Berechtigten.
Von Wildschaden und dessen Verhütung.
§. 141. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, oder sogenannte Scheusale, durch Zäune und durch kleine oder gemeine Haushunde, kann jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten.
§. 142. Doch müssen die Zäune, den Polizeygesetzen gemäß, dergestalt eingerichtet seyn, daß sie nicht zur Beschädigung des Wildes gereichen.
§. 143. Auch darf niemand, unter dem Vorwande, das Wild dadurch abzuhalten, gemeine Hunde ungeknüppelt herumlaufen lassen.
§. 144. Wer hohes Wild auf seinem Reviere in ungewöhnlicher Menge hegen will, ist schuldig solche Veranstaltungen zu treffen, daß die angrenzenden bebaueten Ländereyen gegen die Beschädigungen desselben gesichert werden.
§. 145. Sind keine andere Mittel zur Abwendung solcher Beschädigungen vorhanden, so können die Besitzer der angränzenden Ländereyen darauf antragen, daß der Jagdtberechtigte auf seine Kosten tüchtige Wildzäune anlege und unterhalte.
§. 146. Macht sich der Jagdtberechtigte in Anlegung oder Unterhaltung solcher Veranstaltungen einer Nachläßigkeit schuldig, so haftet er für allen durch das Wild in der Nachbarschaft verursachten Schaden.
§. 147. So lange der Jagdtberechtigte sich eines Mißbrauchs in Hegung des Wildes nicht schuldig macht, sind die Besitzer der angränzenden Ländereyen schuldig und befugt, die nach den Jagdt- und Forstordnungen der Provinz zuläßigen Mittel zur Abwendung des Wildschadens selbst vorzukehren.
§. 148. Wie die Anmaaßungen eines unbefugten Jagdtrechts, und die Störungen oder Beeinträchtigungen fremder Jagdtgerechtigkeiten zu verhüten und zu bestrafen, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XX. Abschn. VII.)
Fälle, wo das Wild auch ohne Jagdtgerechtigkeit gefangen oder getödtet werden kann.
§. 149. Das Wild, welches sich in Gärten, Höfe, oder andere an die Wohngebäude stoßende geschlossene Plätze eingedrungen hat, kann ein jeder fangen oder tödten.
§. 150. Er darf sich aber dazu keines Schießgewehrs bedienen, und muß das gefangene oder erlegte Wild dem Jagdtberechtigten abliefern.
§. 151. Der Jagdtberechtigte hingegen ist schuldig, das gewöhnliche Schießgeld dafür zu bezahlen; oder muß, wenn er dieses nicht will, das Wild dem, welcher es gefangen oder erlegt hat, überlassen.
§. 152. Wo sich Wölfe aufhalten, mag jeder Grundbesitzer an abgelegenen Orten Wolfsgruben anlegen.
§. 153. Damit aber niemand dadurch Schaden leide, müssen dergleichen Gruben gegen Menschen und Vieh tüchtig umrückt werden.
§. 154. Hat sich andres jagdtbares Wild in diesen Gruben gefangen, so muß dasselbe sofort wieder in Freyheit gesetzt oder dem Jagdtberechtigten gegen Erlegung des Schußgeldes ausgeliefert werden.
§. 155. Wird jemand von wilden Thieren angefallen, so sind ihm, zur Verteidigung seines Lebens und seiner Gesundheit, alle Mittel, dieselben von sich abzuhalten oder zu tödten, erlaubt.
§. 156. Wilde und andere reißende Thiere bleiben demjenigen, welcher sie bey solcher Gelegenheit gefangen oder getödtet hat, eigen.
§. 157. Sind aber Hirsche, Schweine, oder anderes dergleichen Wild, bey solchen Gelegenheiten gefangen und getödtet worden, so müssen sie dem Jagdtberechtigten, gegen Ersatz des Schußgeldes, ausgeliefert werden.
Von Jagdtgerechtigkeiten auf fremden Revieren.
§. 158. Die Jagdtgerechtigkeit auf fremdem Grunde und Boden, oder auf dem Jagdtreviere eines andern, ist nach den Gesetzen von Dienstbarkeiten zu beurtheilen. (Tit. XXII.)
Von der Mitjagdt.
§. 159. Wer in demselben Reviere mit Andern zu jagen berechtigt ist, darf sein Recht nur in eigner Person oder durch seine Jäger ausüben.
§. 160. Doch kann dem Pächter eines ganzen Guts auch die Ausübung der dem Gute zukommenden Mitjagdt zugleich überlassen werden.
§. 161. Ein nur zur Mitjagdt Berechtigter darf zur Ausübung derselben nicht mehr Jäger annehmen, als bisher gewöhnlich gehalten worden.
§. 162. Wenn gleich bey Gütertheilungen den Besitzern der getheilten Güter die Mitjagdt vorbehalten wird, so dürfen doch dieselben zusammen nur so viel Jäger halten, als vor der Theilung gewesen sind.
§. 163. Ist vor der Theilung nur Ein Jäger gehalten worden, so können die zur Mitjagdt Berechtigten dieselbe zwar jeder für seine Person, übrigens aber nur durch Einen Gesammtschützen ausüben.
§. 164. Wer die Erlaubniß zur Jagdt von einem Jagdtberechtigten nur für sich selbst erhalten hat, darf dieselbe keinem Andern übertragen.
Von Koppeljagdten.
§. 165. Bey der Koppel- und Gesammtjagdt ist zwar das Recht zu jagen, nicht aber das gefällte Wild, gemeinschaftlich.
§. 166. In der Rege (=Regel) kann der, welcher die Koppel-, Gesammt-, Mit- oder Beyjagdt hat, dieselbe auch ohne Vorwissen seiner Mitinteressenten ausüben.
§. 167. Hingegen muß, in dergleichen Falle, das Vorhaben, ein Klopf- oder Treibejagen zu halten, dem Mitberechtigten drey Tage vorher bekannt gemacht werden.
§. 168. Diesem steht alsdann frey, mit dem andern gemeine Sache zu machen.
§. 169. Wer nur mit der niedern oder mittlern Jagdt beliehen ist, darf, ohne Erlaubniß dessen, welchem auf demselben Reviere die hohe Jagdt zusteht, kein Klopf- oder Treibejagen vornehmen.
4) Von der Fischerey. Gegenstand derselben.
§. 170. So weit jemand mit der Fischereygerechtigkeit in Strömen, Seen und andern Gewässern versehen ist, so weit hat er ein ausschließendes Recht, sich alle in diesen Wässern lebende Thiere zuzueignen. (Th. II. Tit. XV. Abschn. II.)
§. 171. Der Fang solcher Thiere, die zugleich im Wasser und auf dem Lande leben, (der Amphibien), gehört zur Jagdt, wenn er mit Schießgewehr, Fallen oder Schlageisen geschieht.
§. 172. Der Fang der Fischottern und Biber gehört allemal zur Jagdt.
§. 173. Wasservögel sind nur ein Gegenstand des Jagdtrechts.
§. 174. In so fern jedoch jagdtbare Zugvögel, außer der Hegezeit, mit Fischernetzen unter dem Wasser gefangen werden können, ist solches dem Fischereyberechtigten erlaubt.
§. 175. Alle andere Wasserthiere und Amphibien, welche mit Fischernetzen, Angeln, oder mit der Hand im Wasser gefangen werden, gehören dem Fischereyberechtigten.
Von Fischen in geschlossenen und ungeschlossenen Gewässern.
§. 176. Teiche, Hälter, Seen, und andere geschlossene Gewässer, welche sich nicht über die Gränze des Grundstücks erstrecken, in welchem sie liegen, sind in der Regel als das Eigenthum des Grundherrn anzusehen.
§. 177. Die Fische in solchen Privatgewässern gehören also auch dem Eigenthümer des Grundstücks.
§. 178. Wenn Fische, die in solchen Gewässern gehegt werden, bey großem Wasser oder bey einem Durchbruche des Dammes austreten; so können sie von dem Eigenthümer auch auf fremdem Grunde wieder eingefangen werden.
§. 179. Bis in Flüsse oder Ströme hingegen, oder in andere Gewässer, worin ein Dritter das Recht zu fischen hat, findet die Verfolgung nur in so weit statt, als der Eigenthümer sichere Merkmale anzugeben vermag, wodurch seine ausgetretene Fische von denjenigen, die in dem andern Gewässer befindlich sind, sich hinlänglich unterscheiden.
§. 180. Wenn Flüsse, Bäche oder andere uneingeschlossene Gewässer austreten, so kann der, welcher darin zu fischen berechtigt ist, die ausgetretenen Fische in der Regel nicht verfolgen.
§. 181. Vielmehr gehören diese demjenigen, auf dessen Grunde das ausgetretene Wasser stehen bleibt.
§. 182. Bleiben die Fische, nach abgelaufenem Wasser, in Lachen zurück, die jemand zu befischen das Recht hat, so kann dieser auch solche Fische sich zueignen.
§. 183. Es darf aber niemand die Fische durch Netze, Zäune, Dämme, oder andere Wehrungen, an der Rückkehr in den Strom verhindern.
Polizeygesetze bey Ausübung der Fischerey.
§. 184. Jeder Eigenthümer mag auf seinem Grunde und Boden, unter Beobachtung der Landes-Polizeygesetze, Fischteiche anlegen.
§. 185. Die Fischerey in Teichen und eingeschlossenen Privatgewässern, ist jeder Eigenthümer nach eignem Gutfinden auszuüben berechtigt.
§. 186. In öffentlichen aber, so wie in nicht eingeschlossenen Privatgewässern, müssen bey Ausübung derselben, die Vorschriften der Polizeygesetze wegen der Laichzeit, des verbotenen Fischerzeuges, und was sonst darin zur Verhütung des Ruins der Fischerey verordnet ist, genau befolgt werden.
§. 187. Auch in Privatflüssen, worin mehrere die Fischereygerechtigkeit haben, darf niemand, der nicht ein besonderes Recht dazu erworben hat, durch Versetzung des Flusses ober- oder unterhalb, den freyen Gang der Fische hindern.§. 188. Auf öffentlichen Gewässern soll niemand zum Nachtheil der Fischereyberechtigten Enten halten.
§. 189. Enten, welche die Besitzer der an Privatflüsse und Teiche stoßenden Grundstücke ohne ausdrückliche Erlaubniß des Fischereyberechtigten halten, ist dieser, wenn sie auf dem Wasser betroffen werden, zu pfänden oder zu tödten wohl befugt.
§. 190. Wer ohne Recht und Erlaubniß fischt und krebst, verliert, außer dem, was er gefangen hat. auch die bey sich habenden Netze und Fischergeräthe. (Tn. II. Tit. XX. Abschn. XIX.)
Schranken der Fischereygerechtigkeit.
§. 191. Wer bloß die Fischereygerechtigkeit hat, darf sich deswegen in dem Strome oder Gewässer anderer Rechte des Grundeigenthümers nicht anmaßen.
§. 192. Werden also bey Gelegenheit des Fischfangs andre Sachen gefunden und entdeckt, so gelten in Ansehung derselben die Vorschriften des zweyten und dritten Abschnitts.
Fünfter Abschnitt Von der Beute
Von der Beute überhaupt.
§. 193. Das Recht, im Kriege Beute zu machen, kann nur mit Genehmigung des Staats erlangt werden.
§. 194. Wem der Staat dieses Recht ertheiht hat, der erwirbt durch die bloße Besitzergreifung das Eigenthum der erbeuteten Sache.
§. 195. Wer Kriegs- oder Mundvorräthe erbeutet, der muß dieselben zum Gebrauch des Staats abliefern.
§. 196. Alle andere Sachen, welche bey dem feindlichen Kriegsheere, oder bey den unter den Waffen befindlichen Feinden, ingleichen bey feindlichen Marketendern und Lieferanten angetroffen werden, sind als Beute zu betrachten.
§. 197. Das Eigenthum feindlicher Unterthanen, die weder zur Armee gehören, noch derselben folgen, kann nur zur Beute gemacht werden, wenn der Befehlshaber der Truppen die ausdrückliche Erlaubniß dazu gegeben hat.
§. 198. Unbewegliches Eigenthum ist niemals ein Gegenstand der Beute.
§. 199. Bewegliche Sachen, die der Feind weggenommen und veräußert hat, kann der vorige Eigenthümer gegen Erstattung desjenigen, was dafür gezahlt worden, zurückfordern.
§. 200. Hat der Feind die erbeutete Sache verschenkt, so muß der Besitzer dieselbe dem vorigen Eigenthümer unentgeltlich zurückgeben.
§. 201. Die Beute ist erst alsdann für erobert zu achten, wenn sie von den Truppen, welche sie gemacht haben, bis in ihr Lager, Nachtquartier, oder sonst in völlige Sicherheit gebracht worden.
§. 202. So lange der Feind noch verfolgt wird, bleibt dem vorigen Eigenthümer der ihm wieder abgenommenen Sachen sein Recht darauf vorbehalten.
§. 203. Den Truppen, welche dem Feinde die Beute wieder abnehmen, soll von dem Kriegsgericht eine nach den Umständen billig gefundne Belohnung, welche die Eigenthümer bey der Zurücknahme entrichten müssen, ausgesetzt werden.
§. 204. In so fern zu dergleichen wiedereroberten Beute kein Eigenthümer sich meldet, verbleibt dieselbe den Truppen, die sie dem Feinde wieder abgenommen haben.
Von der Kaperey insonderheit.
§. 205. Privatpersonen, welche Kaperschiffe auszurüsten Vorhabens sind, müssen zu diesem Behufe sich Kaperbriefe ertheilen lassen.
§. 206. Wer ohne diese auf Kaperey ausgeht, wird als ein Seeräuber angesehn.
§. 207. In Ansehung der Kapereyen findet der Regel nach alles statt, was vorstehend vom Beutemachen verordnet ist.
§. 208. Güter und Schiffe, welche von Kapern weggenommen werden, sind erst für verloren anzusehen, wenn dieselben in einem feindlichen oder neutralen Hafen aufgebracht worden.
§. 209. Sind sie noch vorher durch Kaper, die unter dem Schutze derjenigen Macht, welcher der Eigenthümer unterworfen ist, oder einer mit derselben im Bunde stehenden Macht, Kaperey treiben, dem Feinde wieder abgenommen worden, so müssen sie dem Eigenthümer für den dritten Theil des Werths verabfolgt werden.
§. 210. Ist dergleichen Beute dem Feinde von Kriegsschiffen des Staats, oder dessen Bundesgenossen wieder abgenommen worden, so findet, zum Besten der Eroberer, dasjenige statt, was oben §. 203. in Ansehung der Landtruppen verordnet ist.
§. 211. Was für Sachen und Waaren durch Kaperey erworben werden können, ist nach dem Inhalt der Kaperbriefe, und nach den zwischen den kriegführenden und neutralen Mächten bestehenden Traktaten zu beurtheilen.
§. 212. Wo diese nichts bestimmen, sind alle Waaren und Güter feindlicher Unterthanen, welche auf feindlichen Schiffen gefunden werden, für gute Beute anzusehen.
§. 213. Dagegen soll den Unterthanen freundschaftlicher oder neutraler Mächte ihr auf feindlichen Schiffen gefundnes Eigenthum nicht vorenthalten werden.
§. 214. Auch das Eigenthum feindlicher Unterthanen, welches sich auf neutralen Schiffen befindet, ist frey.
§. 215. Ein gleiches gilt von dem Eigenthume feindlicher Unterthanen, welches dieselben den Postschiffen und Paketbooten des gegen ihren Landesherrn kriegführenden Staats anvertrauet haben.
§. 216. Alles vorstehende (§. 213. 214. 215.) findet jedoch nur in so fern statt, als dergleichen Güter und Sachen nicht unter die verbotenen Waaren gehören.
§. 217. Was verbotene Waaren sind, ist in der Lehre von Versicherungen bestimmt. (Th. II. Tit. VIII. Sect XIII.)
§. 218. Alles, was nach einem kundbar belagerten oder eingeschlossenen Hafen geführt wird, ist als verbotene Waare zu betrachten.
§. 219. Für eingeschlossen ist ein Hafen zu achten, wenn derselbe durch eine feindliche Landbatterie, oder durch Kriegschiffe, die vor dem Hafen stationirt sind, gesperrt ist.
Sechster Abschnitt
Von der Erwerbung der An- und Zuwüchse
1) Von Früchten.
§. 220. Nutzungen einer Sache, die nach dem Laufe der Natur, mit oder ohne hinzukommende Bearbeitung, aus ihr selbst entstehen, werden Früchte genannt.
§. 221. Die Früchte einer Sache sind, gleich bey ihrem Entstehen, das Eigenthum desjenigen, welcher das Nutzungsrecht der Sache hat.
§. 222. Vermehrungen und Verbesserungen einer Sache, die, es sey durch Natur oder Kunst, von außen her bewirkt worden, heißen An- und Zuwüchse.
2) Von abgerissenem Lande.
§. 223. Wird durch die Gewalt des Strohms ein Stück Landes weggerückt, und an ein fremdes Ufer angelegt, oder auf dasselbe geworfen, so ist der vorige Besitzer ein solches Stück noch innerhalb Jahresfrist wegzunehmen berechtigt.
§. 224. Hat der vorige Besitzer ein Jahr, ohne sein Recht geltend zu machen, verstreichen lassen, so ist der Eigenthümer des dadurch verbreiteten Ufers das angelegte Stück durch die Besitzergreifung sich zuzueignen wohl befugt.
3) Von der Alluvion.
§. 225. Verbreitungen des Ufers durch das allmählige Anspülen fremder Erdtheile kommen demjenigen zu gute, welchem das Ufer gehört. (Th. n. Tit. XV. Abschn. II.)
§. 226. Auch neu anwachsende Erdzungen und Halbinseln, welche nach und nach entstanden sind, gehören demjenigen, an dessen Ufer sich dieselben angesetzt haben.
§. 227. In beyden Fällen §. 225. 226. bedarf es zur Erwerbung des Eigenthums weiter keiner Besitzergreifung.
§. 228. Auch wenn dergleichen Anspülungen oder Erdzungen sich, der Breite nach, in das Flußbette hinein, und selbst bis über die Mitte desselben erstrecken, kann dennoch der Besitzer des gegenüber liegenden Ufers darauf keinen Anspruch machen.
§. 229. Wohl aber ist er berechtigt, an seinem Ufer solche Veranstaltungen zu treffen, wodurch die fernere Verbreitung des gegenüber liegenden Ufers verhindert wird.
§. 230. Buhnen hingegen, und andre Anlagen, wodurch der einmal vorhandene Anwuchs der Gefahr, wieder weggespült zu werden, ausgesetzt wird, darf, ohne Erlaubniß des Staats, niemand anlegen.
§. 231. Diese Erlaubniß soll nur alsdann ertheilt werden, wenn durch die entstandene Anspülung oder Erdzunge eine dem Nachbar nachtheilige Veränderung in dem Laufe des Flusses entsteht, welche derselbe durch die gewöhnlichen Uferbefestigungen nicht abwenden kann.
§. 232. Das Eigenthumsrecht des Uferbesitzers über die an sein Ufer stoßenden Anspülungen und Erdzungen erstreckt sich nur so weit, als seine Gränze der Länge nach, reicht.
§. 233. Wird also dergleichen Anwuchs mit der Zeit über seine Gränze hinaus verlängert, so ist das über seine Gränze hinaus gehende Stück des Anwuchses, oder der Erdzunge, das Eigenthum des benachbarten Uferbesitzers.
§. 234. Diese Vorschrift findet auch alsdann statt, wenn das über die Gränze des Nachbars hinausgehende Stück der Erdzunge oder Halbinsel mit dem Ufer des Nachbars noch nicht zusammenhängt.
§. 235. Hat jedoch, in beyden Fällen, der benachbarte Uferbesitzer geschehen lassen, daß der, an dessen Ufer der Anwuchs oder die Erdzunge sich zuerst angesetzt hatte, dieselbe auch über seine Gränze hinaus, durch drey auf einander folgende Jahre ruhig nutzen dürfen; so hat letzterer das Eigenthum eines solchen Stückes erworben.
§. 236. Das einem Uferbesitzer einmal zugefallene Eigenthum eines Anwuchses, oder einer Halbinsel, geht nicht verloren, wenn auch dieselben in der Folge durch das Wasser von seinem Ufer abgetrennt werden.
§. 237. Niemand darf durch Pflanzungen, oder andre Wasserbaue, das Anspülen an die Ufer eines öffentlichen Flusses vorsetzüch befördern.
§. 238. Auch der daselbst wirklich angespülte Grund und Boden darf durch Bepflanzungen nur in so fern befestigt werden, als der gewöhnliche Lauf des Wassers dadurch nicht gehemmt wird.
§. 239. Dagegen ist jeder Uferbesitzer, das Ausreißen des Strohms, durch dazu dienliche Uferbefestigungen zu verhindern, wohl befugt.
§. 240. Wenn das dem Ausreißen des Strohms ausgesetzte Ufer nicht anders, als durch solche Anlagen, welche zugleich das Anspülen befördern, hinlänglich befestigt werden kann, so ist der Uferbesitzer auch zu diesen berechtigt.
§. 241. Es dürfen aber dergleichen Anlagen in öffentliehen Flüssen, bey entstehendem Widerspruche, nicht anders, als unter der ausdrücklichen Genehmigung des Staats, nach vorhergegangner Untersuchung ihrer Nothwendigkeit, veranstaltet werden.
4) Von Inseln.
§. 242. So lange eine Erderhöhung in dem Flußbette eines Strohms bey gewöhnlichem Wasserstande, mit einem gemeinen Fischernachen umfahren werden kann, ist sie als eine Insel anzusehen.
§. 243. Erdflecke, die erweislich sonst ein Theil des festen Landes gewesen, und davon nur durch Einbiegungen und Umströmungen des Flusses abgesondert worden sind, werden für Inseln, im rechtlichen Sinne, nicht geachtet.
§. 244. Wo, nach den Provinzialgesetzen, die Inseln in öffentlichen Flüssen kein Vorbehalt des Staats sind, da haben die Besitzer desjenigen Ufers, welchem sie am nächsten liegen, das Recht, sich dieselben zuzueignen.
§. 245. Ein Gleiches gilt durchgehends von den in Privatflüssen entstehenden Inseln.
§. 246. Das Eigenthum der Inseln aber wird erst durch die wirkliche Besitznehmung erworben.
§. 247. Welchem von beyden gegen einander über liegenden Ufern eine Insel am nächsten sey, muß nach einer durch das Flußbette der Länge nach, zu ziehenden Linie beurtheilt werden.
§. 248. Die Breite des Flusses wird dabey nach Linien bestimmt, die von denjenigen Punkten beyderseitiger bey gewöhnlichem Wasserstande sichtbarer Ufer, welche den beyden Enden der Insel gegenüber liegen, queer über den Fluß gezogen werden.
§. 249. Diejenige der Länge nach gezogne Linie, welche jede dieser beyden Queerlinien in ihrer Mitte durchschneidet, bestimmt; welchem Ufer die Insel am nächsten liege.
§. 250. Schneidet diese Mittellinie durch die Insel selbst, so kommt das Recht, sich die dadurch bestimmten jedem Ufer am nächsten liegenden Antheile zuzueignen, den beyderseitigen Uferbesitzern zu.
§. 251. Liegt die Insel, ihrer Länge nach, den Ufern mehrerer an einander gränzender Besitzer gegenüber, so hat ein jeder von diesen Besitzern das Recht, sich den seinem Ufer gegenüber liegenden Theil derselben zuzueignen.
§. 252. Der Antheil eines jeden dieser Uferbesitzer wird durch Linien bestimmt, welche von den Punkten, wo eines jeden Gränze an den Fluß stößt, queer über den Fluß, grade nach der in der Mitte desselben angenommenen Linie gezogen werden.
§. 253. Bey Bestimmung der Rechte der Uferbesitzer, auf eine ihren Ufern gegenüber liegende Insel wird darauf: ob das Ufer mit Dämmen oder Teichen, mit oder ohne Vorland eingeschlossen sey, oder nicht, keine Rücksicht genommen.
§. 254. Wenn jemand eine ganze Insel, die mehrern Ufern gegenüber liegt, oder deren über seine Gränze hinaus gehenden Theil in Besitz nehmen will, so muß er diesen Vorsatz seinen Nachbarn bekannt machen, und dieselben zur Erklärung: ob sie sich ihres Rechts ebenfalls bedienen wollen, auffordern.
§. 255. Weigern sie sich dieser Erklärung, oder zögern sie damit, oder auch mit der Ausübung ihres Rechts selbst; so kann der, welcher die Insel in Besitz nehmen will, auf die Vermittelung des Staats antragen.
§. 256. Findet der Staat, daß die Benutzung der Insel dem gemeinen Wesen zuträglich sey, und wollen, nach wiederholter Aufforderung, die übrigen Interessenten, innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist von ihrem Rechte keinen Gebrauch machen, so kann der Staat dem, welcher sich zuerst gemeldet hat, auch die über seine Gränze hinauslaufenden Theile der Insel zueignen.
§. 257. So weit jemand, auch ohne dergleichen ausdrückliche Bestimmung des Staats, eine Insel drey Jahre hinter einander ruhig besessen und benutzt, hat er das Eigenthum der ganzen Insel, selbst gegen solche Nachbarn, deren Ufer einem Theile derselben näher liegen, durch Verjährung erworben.
§. 258. Findet der Staat nöthig, daß An- und Zuwüchse der Ufer, oder auch der Inseln, durchgestochen oder weggeräumt werden, so müssen die Privatbesitzer derselben sich dergleichen Verfügung zu allen Zeiten gefallen lassen.
§. 259. Geschieht das Wegräumen oder Durchstechen in einem öffentlichen Flusse, zur Beförderung der Schiffahrt, oder zur Wiederherstellung des ordentlichen Laufs des Flusses, so können die Privatbesitzer in der Regel keine Entschädigung fordern.
§. 260. In so fern jedoch eine solche Alluvion oder Insel schon seit länger als Fünfzig Jahren besessen und genutzt worden, muß der Staat den Eigenthümern für den durch die Wegräumung erleidenden Verlust billige Vergütung leisten.
§. 261. Geschieht die Wegräumung in einem Privatflusse, um denselben schiffbar zu machen, so müssen die darunter leidenden Besitzer der Alluvionen und Inseln von dem Staate allemal vollständig entschädigt werden.
§. 262. Eine gleiche Entschädigung muß denselben von den Flußnachbarn in allen Fällen zu Theile werden, wenn der Staat dergleichen Durchstiche oder Wegräumungen zu ihrem Besten und Vortheile auf ihren Antrag veranlaßt.
5) Von zugelandeten und verlaßnen Flußbetten.
§. 263. Soll ein Flußbette, oder andrer Graben und Canal, durch Verkrippungen oder andre dergleichen Anstalten verengt oder zugelandet werden, so haben die angränzenden Uferbesitzer das nächste Recht, sich den solchergestalt gewonnenen Grund und Boden durch Besitznehmung zuzueignen.
§. 264. Wollen sie aber von diesem Rechte Gebrauch machen, so müssen sie, nach Verhältniß ihrer Antheile an dem gewonnenen Lande, zu den Arbeiten und Kosten der Ausführung beytragen.
§. 265. Das Recht eines jeden Uferbesitzers erstreckt sich in solchem Falle der Länge nach so weit, als seine Gränze am Ufer geht, und der Breite nach bis zu der Mitte des vormaligen Flußbettes.
§. 266. Diese Mitte wird auf die §. 248. sqq. vorgeschriebene Art bestimmt.
§. 267. Das Bette abgelassener Landseen verbleibt den Eigenthümern des Sees, nach Verhältniß des jedem von ihnen an dem See selbst zugestandenen Eigenthumsrechts.
§. 268. Sind die Eigenthumsantheile der mehreren Interessenten in dem See selbst nicht bestimmt gewesen, so wird der abgelassene Grund unter die Uferbesitzer nach den §. 265. vorgeschriebenen Grundsätzen vertheilt.
§. 269. Doch muß von diesen derjenige, welcher, ohne selbst Uferbesitzer zu seyn, nutzbare Rechte in dem See auszuüben hatte, verhältnißmäßig entschädigt werden.
§. 270. So weit die in einem Flusse entstehenden Inseln den benachbarten Uferbesitzern gehören, so weit gehört ihnen auch das von dem Wasser verlassene Flußbette.
§. 271. Doch müssen diejenigen Unterthanen des Staats, welche durch den neuen Canal des Flusses an ihrem Eigenthume gelitten haben, vorzüglich aus dem verlassenen Flußbette oder dessen Werthe entschädigt werden.
§. 272. Ueberströmungen, welche durch die Gewalt des Wassers veranlaßt worden, und nur eine Zeit lang dauren, wirken keine Veränderung in dem Eigenthume der überströmten Grundstücke.
§. 273. Ist aber der ehemalige Eigenthümer des neuen Canals bereits auf andere Art schadlos gehalten worden, so fällt das wieder verlassene neue Flußbette, so weit es nicht nach §. 271. zur fernern Entschädigung gebraucht wird, demjenigen zu, welcher dem Erstern die Schadloshaltung geleistet hat.
§. 274. Wegen einer bloßen Schmälerung oder Erweiterung des Flußbettes, welche durch die Natur selbst veranlaßt worden, kann keine Vergütung gefordert werden.
6) Vom Säen und Pflanzen.
§. 275. Das Eigenthum des Saamens oder der Pflanzen, womit fremder Grund und Boden bestellt worden, fällt, sobald ersterer ausgesäet ist, und leztere Wurzeln getrieben haben, demjenigen anheim, welchem das Nutzungsrecht des Bodens zukommt.
§. 276. Will der Nutzungsberechtigte des Bodens die Früchte genießen, so muß er dem Andern den Werth des Saamens oder der Pflanzen, nebst den Bestellungskosten, vergüten.
§. 277. Ist die Bestellung redlicher Weise geschehen, so müssen dem Bestellenden alle erweislich verwendete Kosten erstattet werden.
§. 278. Hat aber derselbe sich der Bestellung eines fremden Ackers unredlicher Weise angemaaßt, so kann er den Ersatz der Kosten nur so weit fordern, als dieselben, nach der in jeder Provinz oder Gegend gewöhnlichen Art des Betriebs, wirthschaftlich verwendet worden.
§. 279. Will der Nutzungsberechtigte von der Bestellung keine Früchte ziehen, sondern den Boden anders nutzen, so kann ihm dergleichen Verfügung nicht gewehrt werden.
§. 280. Alsdann kann der Säende oder Pflanzende bloß den Saamen oder die Pflanzen, so weit es ohne Beschädigung des Grundstücks möglich ist, zurücknehmen.
§. 281. Will der Nutzungsberechtigte des Bodens die Früchte des Gesäeten oder Gepflanzten dem Säenden oder Pflanzenden überlassen, so muß Letzterer dagegen dem Ersteren für die entzogene Nutzung des Bodens, nach Verhältniß des Grades seiner Verschuldung, gerecht werden.
§. 282. Wenn das Grundstück selbst von dem Säenden oder Pflanzenden redlicher Weise besessen worden, so hat es, auch in Absicht der erfolgten Bestellung desselben, bey den wegen der Rechte und Pflichten eines redlichen Besitzers überhaupt vorhandnen gesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden. (Tit. VII. §. 189. sqq.)
§. 283. Wer selbst oder durch Andere auf seinen Grund fremden Saamen säet, oder fremde Pflanzen einsetzt, muß dem Eigenthümer derselben allemal den höchsten Preis, so wie er zur Zeit der Bemächtigung des Saamens oder der Pflanzen gestanden hat, vergüten.
§. 284. Hat der Eigenthümer des Bodens betrüglich gehandelt, so ist er dem Eigenthümer des Saamens oder der Pflanzen auch allen Vortheil, welcher demselben bey dieser Gelegenheit entgangen ist, zu erstatten verbunden.
7) Vom Pflanzen der Bäume.
§. 285. Das Eigenthum eines auf der Gränze stehenden Baums gebührt dem, auf dessen Grunde und Boden der Stamm aus der Erde kommt.
§. 286. Steht der Stamm selbst auf der Gränze, so haben beyde Nachbarn das Miteigenthum des Baumes.
§. 287. Niemand ist die unter seinem Grunde und Boden fortlaufenden Wurzeln, oder die über seine Gränze herüber hangenden Zweige eines fremden Baumes zu dulden verpflichtet.
§. 288. Will er aber selbige weghauen, so muß er das Holz dem Eigenthümer des Baumes ausliefern.
§. 289. Duldet er hingegen dieselben, so ist er berechtigt, diejenigen Früchte sich zuzueignen, welche der Eigenthümer nicht einsammeln kann, ohne den Grund des Nachbars zu berühren.
§. 290. Dergleichen Früchte darf der Eigenthümer auch nicht mit Instrumenten herüber langen, oder durch das Herüberbeugen der Aeste an sich ziehen.
§. 291. Dagegen ist der Eigenthümer des Baumes die auf den Grund des Nachbars hinüber hangenden Zweige auf seinem eignen Grunde und Boden wegzuhauen wohl befugt.
§. 292. Früchte eines an der Gränze stehenden Baumes, welche durch die Gewalt des Windes über die Gränze getrieben werden, ist der Nachbar sich zuzueignen berechtigt.
§. 293. Der Baum selbst aber, welcher durch Sturmwind ganz oder zum Theil auf den Grund des Andern geworfen worden, verbleibt dem vorigen Eigenthümer.
§. 294. Auch die Früchte, welche nach erfolgter Wegschaffung an dem Baume noch befestigt sind, gehören dem Eigenthümer.
§. 295. Der Eigenthümer ist, bey Verlust seines Rechts, schuldig, einen solchen Baum, auf Verlangen des Nachbars, ohne Zeitverlust von dem Grunde desselben wegzuschaffen.
§. 296. Den Schaden, welcher bey dem Wegschaffen auf dem Grunde des Nachbars angerichtet wird, muß der Eigenthümer des Baums allemal vergüten.
§. 297. Denjenigen Schaden aber, welchen der Baum selbst durch seinen Umsturz verursacht hat, muß er nur in so fern vergüten, als ihm dabey eine nach den Gesetzen verantwortliche Verschuldung zur Last fällt.
5) Von der Verbindung, Vermengung und Vermischung; ingleichen
§. 298. Hat jemand fremde Sachen, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers, mit der seinigen verbunden, vermengt oder vermischt, so müssen, auf seine Kosten, beyderley Sachen wiederum abgesondert, und in den vorigen Stand gesetzt werden.
von Verarbeitung fremder Materialien.
§. 299. Kann die Absonderung nicht mehr erfolgen, oder sind fremde Materialien ohne Wissen und Willen ihres Eigenthümers verarbeitet worden: so muß der, welcher einer solchen Verfügung über fremde Sachen betrüglicher Weise, und in der Absicht, seinen Vortheil mit dem Schaden eines andern zu befördern, sich angemaßt hat, das Eigenthum des Ganzen dem Andern überlassen.
§. 300. Dieser ist alsdann das Arbeitslohn, oder den Werth der dem Verfügenden zugestandenen verbundenen, vermengten, oder vermischten Sache, nur nach dem niedrigsten durch Sachverständige bestimmten Satze zu vergüten schuldig.
§. 301. Auch diese Vergütung wird dem Betrüger, zur Strafe, durch den Fiskus entrissen.
§. 302. Will derjenige, über dessen Sache von einem Andern solchergestalt betrüglicher Weise verfügt worden, das daraus entstandene Ganze nicht behalten, so muß ihm der Andere den höchsten Werth seiner Sache, so wie derselbe zwischen dem Zeitpunkte der widerrechtlichen Anmaaßung und der zugestellten Klage gewesen ist, erstatten.
§. 303. Kann derjenige, über dessen Sache solchergestalt verfügt worden, noch außerdem einen ihm dadurch entstandenen Schaden, oder entgangenen Gewinn nachweisen; so muß ihm auch dieser nach den Grundsätzen des Sechsten Titels, vergütet werden.
§. 304. Hat jemand ohne Betrug fremde Materialien dergestalt verarbeitet, daß dieselben dadurch ihre bisherige Form verloren, und eine neue Gestalt angenommen haben; so verbleibt die daraus entstandene neue Sache dem Verarbeitenden.
§. 305. Dieser aber muß dem Eigenthümer der Materie, nach dessen eigner Wahl, entweder eben so viel Materialien von gleicher Art und Güte zurückgeben, oder den Werth der Materialien, nach dem höchsten Preise zur Zeit der Verarbeitung, ersetzen.
§. 306. Ueberdies muß er, nach Maaßgabe des Grades seiner Verschuldung, dem Eigenthümer der Materie für den durch die eigenmächtige Verarbeitung erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn, gerecht werden.
§. 307. Hat jemand, ohne kunst- oder handwerksmäßige Verarbeitung, fremde Materialien mit den seinigen, jedoch nicht betrüglicher Weise, verbunden, vermengt oder vermischt, so muß untersucht werden: welchem von beyden an dem Werthe des nunmehrigen Ganzen, nach Verhältniß seiner beygetragenen Materialien, der beträchtlichste Antheil zukomme.
§. 308. Hat der, über dessen Sache solchergestalt ohne sein Zuthun verfügt worden, den beträchtlichsten Antheil, so steht ihm die Wahl frey: ob er das nunmehrige Ganze behalten, oder dasselbe dem Andern überlassen wolle.
§. 309. Wählt er letzteres, so muß ihm der Verfügende seine Materialien nach der Bestimmung des §. 305. vergüten, und ihm noch außerdem, für den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn, nach Vorschrift §. 306. gerecht werden.
§. 310. Will er aber das Ganze behalten, so muß er dem Verfügenden seinen Beytrag an Materialien, nach dem zur Zeit der Verfügung gestandenen gemeinen Werthe, vergüten.
§. 311. Uebersteigt dieser Werth den Werth der Verbesserung, welche bey der Sache durch die Verfügung entstanden ist; so muß der Verfügende mit Vergütung der letztern sich begnügen.
§. 312. Hat in dem §. 307. gesetzten Falle der Verfügende den beträchtlichsten Antheil an dem nunmehrigen Ganzen, so verbleibt ihm zwar das Ganze;
§. 313. Er muß aber dem Andern, über dessen Materialien er solchergestalt eigenmächtig verfügt hat, nach Vorschrift des §. 305. 306. Ersatz und Vergütung leisten.
§. 314. Bleibt es in dem §. 307. gesetzten Falle zweifelhaft, welchem von beyden Interessenten der größere Antheil an dem nunmehrigen Ganzen zukomme, so gebühret demjenigen, über dessen Sache solchergestalt ohne sein Zuthun verfügt worden, die Wahl nach den §. 308-311. festgesetzten Bestimmungen.
§. 315. Hat jemand Materialien verschiedener Eigenthümer, ohne deren Zuthun, verarbeitet, verbunden, vermengt oder vermischt, so ist die Frage: wem das nunmehrige Ganze verbleibe, zwischen ihm auf der einen; und den mehrern Eigenthümern zusammen genommen auf der andern Seite, nach obigen Grundsätzen §. 298-314. zu bestimmen.
§. 316. Kommt es dabey auf eine Wahl von Seiten dieser Eigenthümer an; so entscheidet unter ihnen der Entschluß derjenigen, welchen, zusammen genommen, an dem Werthe der Materialien der beträchtlichste Antheil zukommt.
§. 317. Bleibt dieses zweifelhaft, so entscheidet, unter mehrern Eigenthümern, über die von ihnen zu treffende Wahl, das Loos.
§. 318. Behalten nach diesen Grundsätzen die mehrern Eigenthümer der Materialien das Eigenthum des nunmehrigen Ganzen, und sind ihre Materialien gleichartig gewesen, so werden sie Miteigenthümer des Ganzen.
§. 319. Waren die Materialien ungleichartig, so hat derjenige das Vorrecht, dessen Antheil von größerem Werthe gewesen ist.
§. 320. War der Antheil der mehrern Interessenten von gleichem Werthe, so muß das Loos entscheiden: wer das Ganze, gegen Abfindung der übrigen Interessenten, behalten soll.
§. 321. Die Abfindung wird nach Verhältniß des Werths der jedem Interessenten gehörig gewesenen Materialien, zu dem Werthe des daraus entstandenen Ganzen, so wie letzterer zur Zeit der Auseinandersetzung beschaffen ist, festgesetzt.
§. 322. Können die Interessenten über den Werth des nunmehrigen Ganzen sich nicht vereinigen, so muß derselbe durch eine unter ihnen anzustellende Licitation bestimmt werden.
§. 323. Der Meistbietende behält alsdann das Ganze, und muß die übrigen nach der Bestimmung des §. 321. abfinden.
9) Von Befruchtung fremder Thiere.
§. 324. Ist jemands Thier von dem Thiere eines andern befruchtet worden, so verbleibt die daraus entstandene Frucht dem Eigenthümer der Mutter.
§. 325. Ist die Befruchtung mit Vorwissen und Genehmigung dieses letztern geschehen, so muß er dem Eigenthümer des befruchtenden Thieres eine in den Polizeygesetzen und Ordnungen jedes Orts, oder Distrikts, näher bestimmte Vergütung leisten.
§. 326. In wie fern hingegen, falls die Befruchtung ohne Vorwissen und Genehmigung eines oder des andern Theils erfolgt ist, einer dem andern zur Schadloshaltung verpflichtet sey, ist nach den Grundsätzen des Sechsten Titels zu bestimmen.
10) Vom Bau auf fremdem Boden, oder
§. 327. Hat jemand ein für sich selbst bestehendes Gebäude auf fremdem Grunde und Boden ohne Vorwissen des Grundeigenthümers errichtet; so hängt es von dem Grundeigenthümer ab, das Gebäude zu erhalten, oder auf dessen Wegschaffung und Abbrechung zu dringen.
§. 328. Wählt der Grundeigenthümer das letztere, so muß das Abbrechen und Wegräumen auf Kosten des Bauenden erfolgen; und dieser haftet noch außerdem, nach dem Grade seiner Verschuldung, dem Eigenthümer für den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn.
§. 329. Verlangt der Grundeigenthümer die Erhaltung des Gebäudes, so kann er sich dasselbe entweder selbst zueignen, oder es mit dem dazu gehörenden Grunde und Boden dem Bauenden überlassen.
§. 330. Will der Grundeigenthümer das Gebäude behalten, so muß er dem Bauenden die verwendeten Baukosten, so weit sie den Werth des Gebäudes, nach der Schätzung der Sachverständigen, nicht übersteigen, erstatten.
§. 331. Will der Grundeigenthümer das Gebäude dem Bauenden überlassen, so muß dieser ihm den Werth des Grundes und Bodens vergüten, und noch außerdem denjenigen Schaden erstatten, welchen der Eigenthümer, durch Verengung des nöthigen Platzes, oder sonst, nach seiner Lage und Gewerbe erweislich leidet.
§. 332. Hat der Eigenthümer des Grundes und Bodens um den Bau gewußt, und nicht sogleich, als er davon Nachricht erhalten, der Fortsetzung desselben auf eine solche Art, daß es zur Wissenschaft des Bauenden gelangt ist, widersprochen; so muß er mit der bloßen Entschädigung für Grund und Boden sich begnügen.
§. 333. Wie es zu halten sey, wenn der Besitzer eines ganzen Guts Gebäude darauf errichtet, und hiernächst das Gut, nebst den Gebäuden, dem Eigenthümer zurückgeben muß, ist im Titel vom Besitz verordnet. (Tit. VII. §. 204-211. §. 238.)
mit fremden Materialien, ingleichen
§. 334. Hat jemand fremde Materialien, auf seinem eignen Grunde und Boden, ohne Vorwissen des Eigenthümers verbaut, so kann zwar letzterer weder die einmal verbaueten Materialien zurückfordern, noch das Eigenthum des Gebäudes verlangen;
§. 335. Er muß aber von dem Bauenden, nach Maaßgabe der demselben zur Last fallenden Verschuldung für den Verlust seiner Materialien entschädigt werden.
auf fremdem Boden und mit fremden Materialien zugleich.
§. 336. Hat jemand fremde Materialien auf fremdem Grunde und Boden, ohne Vorwissen beyder Eigenthümer verbauet, so ist die Frage über das Eigenthum, zwischen ihm und dem Grundeigenthümer nach obigen Grundsätzen §. 327-332. zu entscheiden.
§. 337. Dem Eigenthümer der Materialien muß der Bauende nach Vorschrift §. 335. gerecht werden.
§. 338. Hingegen hat der Eigenthümer der Materialien an den Grundeigenthümer, in so fern dieser an der Kränkung des erstern in seinem Eigenthume nicht Theil genommen hat, gar keinen Anspruch.
§. 339. Doch kann der Eigenthümer der Materialien, wegen seiner von dem Bauenden zu erhaltenden Entschädigung, an das, was der Grundeigenthümer dem Bauenden etwa noch zu leisten hat, sich vorzüglich halten.
Vom Bauen an der Gränze.
§. 340. Will jemand einen Bau auf seiner Gränze führen, so muß er seinen Vorsatz, und wie weit er das Gebäude vorzurücken gedenke, den Nachbarn anzeigen.
§. 341. Hat er dieses gethan, und ist die angegebene Linie von den Nachbarn genehmigt, gleichwohl aber das Gebäude durch Zufall, geringes oder mäßiges Versehen, über die angegebene Linie vorgerückt worden, so darf er den Nachbarn nur den Grund und Boden nach einer billigen Taxe vergüten.
§. 342. Hat aber der Bauende die Anzeige ganz unterlassen, oder hat er, des Widerspruchs der Nachbarn ungeachtet, über die wahre Gränzlinie fortgebauet; oder hat er die von ihnen genehmigte Linie aus Vorsatz oder grobem Versehen überschritten; so ist er schuldig, das Gebäude, auf seine Kosten, bis innerhalb seiner Gränze einzuziehn, und noch außerdem die Nachbarn zu entschädigen.
Siebenter Abschnitt Von Preisgegebenen Sachen oder Geldern
§. 343. Die Erwerbung von Sachen oder Geldern, die in der Absicht ausgeworfen werden, daß der, welcher sie in Besitz nimmt, Eigenthümer davon werden solle, geschieht nach den Regeln der ursprünglichen Besitzergreifung. (§. 7. bis 13.)
§. 344. Dergleichen Sachen und Gelder werden so lange, bis sie wirklich in Besitz genommen worden, als herrnlos angesehn.
§. 345. Hat jedoch jemand Sachen oder Gelder nur für gewisse Personen Preis gegeben, so können auch nur diese das Eigenthum durch Besitznehmung erwerben.
§. 346. Diese haben daher das Recht, alle Andere von der Besitzergreifung auszuschließen, und die dazu erforderlichen Anstalten vorzukehren.
§. 347. Haben Andere, denen die Sachen oder Gelder nicht bestimmt waren, sich deren bemächtigt, so kann sie der vorige Eigenthümer von ihnen zurückfordern.
§. 348. Niemand darf, ohne Genehmigung der Polizeyobrigkeit, wegen sonst zu besorgender Unordnungen, öffentlich Gelder auswerfen, oder Sachen Preis geben.
§. 349. Hat er es ohne dergleichen Erlaubniß gethan, oder die von der Polizey vorgeschriebnen Maaßregeln nicht beobachtet, so haftet er für allen Schaden.
Achter Abschnitt Von Erwerbung der Erbschaften
Was zur Erbschaft gehöre, oder nicht gehöre.
§. 350. Die Erbschaft eines Verstorbnen, oder für todt Erklärten, besteht aus dem Inbegriffe aller seiner hinterlassenen Sachen, Rechte und Pflichten.
§. 351. Was wegen eines Inbegriffs von Sachen und Rechten überhaupt vorgeschrieben ist, findet auch bey Erbschaften Anwendung. (Tit. II. §. 32. sqq.)
§. 352. In wie fern die Erbschaft durch das, was gewisse Miterben bey der Theilung unter einander einwerfen müssen, einen Zuwachs erhalte, ist gehörigen Orts bestimmt. (§§. 303 ff. Tit. II. Th.II.)
§. 353. Alles, was an fremdem Eigenthume, oder dessen Zuwüchsen, in der Gewahrsam des Verstorbenen gefunden worden, gehört nicht zu seiner Erbschaft.
§. 354. Auch dürfen Lehne und Fideicommisse, welche der Erblasser besessen hat, dazu nicht gerechnet werden.
§. 355. In so fern aber dem Erblasser auf dergleichen fremde Sachen (§. 353. 354.) Rechte zukommen, welche ihrer Natur nach durch den Tod nicht erlöschen, machen diese Rechte einen Theil der Erbschaft aus.
§. 356. Insonderheit gehört alles, was der Erblasser wegen der auf solche Sachen verwendeten Kosten zu fordern berechtigt wäre, zu seiner Erbschaft.
§. 357. In wie fern vorhandne oder rückständige Früchte und Nutzungen solcher Sachen zur Verlassenschaft gehören, oder nicht, ist nach dem Unterschiede der Vermögensarten durch besondre Gesetze bestimmt. (Tit. XVIII. Sect. I. Th. II. Tit. IV.)
§. 358. Der, welchem dergleichen fremde Sachen zugehören, oder vermöge der Gesetze zufallen, ist dieselben aus dem Nachlasse eigenmächtig an sich zu nehmen nicht befugt.
§. 359. Vielmehr muß er die Ausantwortung derselben von dem Erben erwarten, oder durch richterliche Hülfe bewirken.
§. 360. Rechte, Verbindlichkeiten, Lasten und Strafen, welche bloß an der Person des Erblassers haften, sind zu seiner Erbschaft nicht zu rechnen. (Einleit. §. 102. Tit. II. §. 40.)
§. 361. In so fern aber aus Rechten oder Pflichten, die mit dem Tode des Erblassers erlöschen, noch bey seiner Lebenszeit Folgen entstanden sind, die ein nach Gelde zu schätzendes Interesse begründen, gehört dieses Interesse allerdings zu seinem Nachlasse.
§. 362. Rechte und Pflichten aus Verträgen, ingleichen diejenigen, welche den Ersatz eines aus unerlaubten Handlungen entstandenen Schadens betreffen, werden in der Regel der Erbschaft beygerechnet.
§. 363. Geldstrafen sind aus der Erbschaft nur in so fern zu entrichten, als sie gegen den Erblasser wirklich schon erkannt, oder doch die Untersuchung gegen ihn schon so weit geschlossen worden, daß der rechtlichen Festsetzung ferner nichts im Wege steht.
§. 364. Sachen aber, die wegen eines daran begangnen Verbrechens dem Fiskus verfallen sind, müssen demselben aus dem Nachlasse verabfolgt werden, auch wenn der Erblasser den Abschluß der Untersuchung und die Eröffnung des Confiskationsurtels nicht mehr erlebt hat.
§. 365. Die Kosten der Untersuchung treffen in allen Fällen den Nachlaß, sobald erhellet, daß der Verstorbene zu der Untersuchung auch nur durch Versehen, oder unvorsichtiges Betragen, gegründeten Anlaß gegeben habe.
§. 366. Mit den Rechten und Pflichten in Ansehung der Conventionalstrafen hat es eben die Bewandniß, wie mit andern aus Verträgen entspringenden Befugnissen und Verbindlichkeiten.
Vom Erbanfall.
§. 367. Sobald der Erblasser verstorben, oder für todt erklärt ist, fällt die Erbschaft an denjenigen, welchen rechtsgültige Willenserklärungen des Erblassers, oder in deren Ermangelung, die Vorschriften der Gesetze dazu berufen.
§. 368. Dieser erlangt das Eigenthum der Erbschaft, nebst allen damit verbundnen Rechten und Pflichten, ohne daß es weiter einer Besitzergreifung bedarf.
§. 369. Ist aber jemanden eine Erbschaft unter einer zu Recht beständigen aufschiebenden Bedingung hinterlassen worden, so wird er nur von der Zeit der Erfüllung dieser Bedingung Eigenthümer der Erbschaft.
§. 370. Stirbt der Erbe, noch ehe er die Erbschaft in Besitz genommen hat, so geht dennoch sein Recht daran auf seinen Erben über.
§. 371. Hängt die Frage: wem eine Erbschaft angefallen sey, davon ab: ob eine bey dem Tode des Erblassers vorhandene Leibesfrucht lebendig zur Welt kommen werde, so muß dieser Erfolg abgewartet werden.
§. 372. Würde die Leibesfrucht, wenn sie zur Welt käme, alle Andern ausschließen, so muß derjenige, welcher vermöge der Gesetze, oder richterlicher Anordnung, Curator derselben ist, zugleich zum Verlassenschafts-Curator bestellt werden.
§. 373. Dieser muß, unter Aufsicht des Gerichts, den Nachlaß für die Leibesfrucht verwalten; Er darf aber wegen der Substanz desselben, ohne Zuziehung und Einwilligung derjenigen, welche in Ermanglung der Leibesfrucht die nächsten zur Erbschaft seyn würden, nichts verfügen.
§. 374. Ueberhaupt muß er die einem Curator unbekannter oder abwesender Erben unten (§. 471. sqq.) zu ertheilenden Vorschriften beobachten.
§. 375. Kommt keine lebendige Leibesfrucht zur Welt, so wird die Sache so genommen, als wenn der Anfall sofort an diejenigen gediehen wäre, welche zur Zeit des Todes, durch Gesetze oder Willenserklärungen, nächst der Leibesfrucht dazu berufen waren.
§. 376. Diesen Erben müssen daher auch alle in der Zwischenzeit gefallene Nutzungen des Nachlasses mit der Substanz zugleich verabfolgt werden.
§. 377. Doch müssen dieselben nicht nur die Administrations-Kosten, sondern auch alles, was zum Besten der Leibesfrucht, und zur Verpflegung der Mutter, aus dem Nachlasse und dessen Nutzungen verwendet worden, sich anrechnen lassen.
§. 378. Würde die Leibesfrucht, wenn sie lebendig zur Welt käme, nicht alle Andern ausschließen, sondern nur mit Andern zugleich an der Erbschaft Tneil nehmen, so können die übrigen Erben verlangen, daß ihnen die Verwaltung des Nachlasses aufgetragen werde.
§. 379. Sie müssen aber dabey den Curator der Leibesfrucht zuziehen, und sind in ihrer Verwaltung an eben die Einschränkungen gebunden, welche dem Verlassenschafts-Curator nach §. 373. 374. vorgeschrieben sind.
§. 380. Die Theilung der Erbschaft muß so lange ausgesetzt bleiben, bis entschieden ist: ob die Leibesfrucht lebendig zur Welt kommen werde.
§. 381. Die Administrations-, ingleichen die Verpflegungskosten der Leibesfrucht und ihrer Mutter, werden auch in diesem Falle, ohne Unterschied: ob erstere lebendig zur Welt kommt, oder nicht, von der ganzen Masse, vor der Theilung abgezogen.
§ 382. Mehrere zugleich zu einer Erbschaft berufne Personen werden Miteigenthümer derselben. (Tit. XVII. Sect. II.)
Von der Ueberlegungsfrist.
§. 383. Jeder, dem eine Erbschaft anheim gefallen ist, hat die Wahl: ob er dieselbe mit vorstehenden Rechten und Pflichten übernehmen, oder ihr entsagen wolle.
§. 384. Zur Erklärung hierüber wird demselben eine Frist von Sechs Wochen, nach erlangter Wissenschaft, verstattet.
§. 385. Ist der Aufenthalt des Erben über vierzig Meilen von dem letzten Wohnorte des Erblassers entfernt, so kommt ersterem eine dreymonathliche Frist zu gute.
§. 386. Während dieser Frist ist der Erbe auf Forderungen der Erbschaftsgläubiger sich einzulassen, und Prozesse, die von dem Erblasser oder gegen ihn angestellt worden, fortzusetzen, nicht schuldig.
§. 387. Doch können die Gläubiger in allen Fällen, wo ein Arrestschlag nach den Gesetzen zuläßig ist, auf die Versiegelung des Nachlasses antragen.
§. 388. Der Erbe selbst kann, während der Ueberlegungsfrist, zum Besten des Nachlasses solche Handlungen, die keinen Aufschub leiden, vornehmen.
Von Antretung und Entsagung der Erbschaften überhaupt.
§. 389. Nur derjenige, welcher die freye Verwaltung seines Vermögens hat, kann sich über die Annahme oder Entsagung einer Erbschaft rechtsgültig erklären.
§. 390. Steht der Erbe unter Vormundschaft oder Curatel, so muß die Erklärung von dem Vormunde oder Curator abgegeben werden.
§. 391. Ist zur Zeit des Anfalls über das Vermögen des Erben Concurs eröffnet, so ist zur Rechtsgültigkeit seiner Erklärung der Beytritt des Curators und die Genehmigung des den Concurs dirigirenden Gerichts erforderlich.
§. 392. Die Erklärung muß überhaupt mit allen Erfordernissen einer rechtsgültigen Willensäußerung versehen seyn, und bey dem Gerichte, unter welchem der Erblasser zuletzt seinen persönlichen Gerichtsstand gehabt hat, abgegeben werden. (Tit. V. §. 133.)
§. 393. Doch verliert die Erklärung bloß dadurch, daß sie aus Versehen bey einem nicht gehörigen Gerichte geschehen ist, ihre rechtlichen Wirkungen noch nicht; in so fern nur der Erbe, sogleich nach erhaltener Bedeutung darüber, dieselbe gehörigen Orts angebracht hat.
§. 394. Außer dem unten §. 420. sqq. bestimmten Vorbehalte können der Erklärung keine Bedingungen mit rechtlicher Wirkung beygefügt werden.
§. 395. Auch muß die Erklärung über die ganze Erbschaft, und nicht bloß auf einen Theil derselben, gerichtet seyn.
§. 396. Erklärungen, bey welchen gegen diese Vorschriften (§. 394. 395.) gehandelt worden, werden für nicht geschehen geachtet. (§. 427.)
§. 397. Stirbt der Erbe, ehe die Ueberlegungsfrist verlaufen ist, so haben seine Erben, zur Erklärung über den ersten Anfall eben die Frist, welche ihnen in Ansehung des zweyten zu statten kommt.
Von Entsagungen insonderheit.
§. 398. Die Entsagung einer Erbschaft muß von dem Entsagenden allemal bey Gerichten, entweder in Person oder durch eine von ihm eigenhändig unterschriebene Vorstellung erklärt werden.
§. 399. Im letztern Falle muß die Unterschrift gerichtlich, oder durch einen Justizcommissarium beglaubigt seyn.
§. 400. Ist diese Form zwar verabsäumt; es kann aber nachgewiesen werden, daß die eingekommene Erklärung dem Willen des Entsagenden gemäß sey; so verliert letztere durch die Verabsäumung der Form nichts an ihrer Wirksamkeit.
§. 401. Dem in einem rechtsgültigen Testamente ernannten Erben steht es nicht frey, der Erbschaft aus dem Testamente zu entsagen, und den Nachlaß als gesetzlicher Erbe in Besitz zu nehmen.
§. 402. Ist er aber durch die Verordnung des Erblassers an einem ihm gebührenden Pflichttheile verkürzt worden, so kann er auf dessen Abreichung oder Ergänzung antragen. (Th. II. Tit. II. Sect. V.)
§. 403. Die Entsagung einer Erbschaft begreift die Begebung solcher Forderungen, welche den Erben an den Nachlaß aus einem andern Grunde zukommen, nicht unter sich.
§. 404. Wer also einer Erbschaft entsagt, begiebt sich dadurch nicht der durch den Erblasser auf ihn verfällten Lehne, Fideicommisse oder anderer Vermögenstücke, welche ihm nach Verträgen oder Gesetzen, ohne Rücksicht auf die Eigenschaft eines Erben, zukommen.
§. 405. Wer einer durch Testament ihm angetragenen Erbschaft entsagt, verliert dadurch noch nicht sein durch einen Vertrag erworbenes Erbrecht.
§. 406. So weit ein Erbe der Erbschaft gültig entsagt, tritt derjenige, welchen der rechtsbeständige Wille des Erblassers oder in dessen Ermangelung die Gesetze, als den nächsten nach ihm, berufen, an seine Stelle.
§. 407. Ist bekannt, wer dieser nächste sey; so muß der Richter denselben von der erfolgten Entsagung benachrichtigen; im entgegengesetzten Falle aber finden die Vorschriften §. 471. sqq. Anwendung.
§. 408. Demjenigen, welchem eine Erbschaft erst durch die Entsagung eines Andern anfällt, kommen zu seiner Erklärung: ob er diese Erbschaft annehmen wolle oder nicht, eben die Fristen, wie dem ersten Erben, vom Tage der ihm bekannt gewordenen Entsagung zu statten.
§. 409. Obige Vorschriften (§. 406. 407. 408.) finden nicht nur bey der ersten, sondern auch bey jeder folgenden Entsagung statt.
§. 410. So bald aber die Entsagung von einen Erben nicht ausdrücklich zu Gunsten des auf ihn folgenden geschieht, sind die Gläubiger des Erblassers, nach näherer Bestimmung der Concursordnung, auf Eröffnung des Concurses über den Nachlaß zu dringen berechtigt.
§. 411. Eine gültig geschehene Erbschaftsentsagung kann unter keinerley Vorwande widerrufen werden.
§. 412. Dagegen kann auch der Erbe, welcher die Erbschaft einmal angenommen, oder sich innerhalb der gesetzmäßigen Frist gar nicht erklärt hat, derselben zum Nachtheile eines Dritten nicht mehr entsagen.
Von Antretung der Erbschaft ohne Vorbehalt.
§. 413. Die Antretung einer Erbschaft kann mit oder ohne Vorbehalt der Rechtswolthat des Inventarii geschehen.
§. 414. Die Erklärung, eine Erbschaft ohne Vorbehalt annehmen zu wollen, muß eine deutliche und bestimmte Entsagung dieser Rechtswohlthat enthalten.
§. 415. Es muß dabey die §. 398. 399. vorgeschriebene Form beobachtet werden.
§. 416. Der Erbe, welcher dergleichen Erklärung während der gesetzlichen Ueberlegungsfrist abgegeben hat, kann sie nur bis zum Ablaufe dieser Frist, jedoch nur gerichtlich, zurücknehmen.
§. 417. Hat er aber über die Substanz des Nachlasses verfügt, so findet kein Widerruf der einmal abgegebenen Erklärung mehr statt.
§. 418. Wer eine Erbschaft ohne Vorbehalt angenommen hat, muß für alle daran zu machenden Forderungen haften.
§. 419. Er kann sich mit dem Einwande, daß die Schulden das Aktiv-Vermögen der Erbschaft übersteigen, gegen diese Vertretung niemals schützen.
Mit Vorbehalt.
§. 420. Wer solche Verfügungen über die Erbschaft tritt, woraus die Absicht, dieselbe nicht bloß einstweilen verwalten, sondern sich ihrer als wirklicher Erbe anmaaßen zu wollen, klar erhellet, der wird demjenigen, welcher eine Erbschaft unter dem Vorbehalte der Rechtswohlthat des Inventarii ausdrücklich angenommen hat, gleich geachtet.
§. 421. Eben das gilt von demjenigen, welcher die gesetzmäßigen Fristen, ohne sich zu erklären, verstreichen läßt.
§. 422. Wer eine Erbschaft nur unter dem Vorbehalte der Rechtswohlthat des Inventarii angenommen hat; der darf alle daran zu machenden Forderungen nur so weit, als das Vermögen des Nachlasses hinreicht, vertreten.
§. 423. Ein solcher Beneficialerbe muß aber auch ein vollständiges Inventarium über den Nachlaß aufnehmen, und gerichtlich, allenfalls versiegelt, niederlegen.
§. 424. Diese Niederlegung muß längstens binnen sechs Monathen nach dem Ablaufe der gesetzmäßigen Erklärungsfrist (§. 384. 385.) erfolgen.
§. 425. Ist jedoch die Erbschaft besonders weitläuftig und verwickelt, so kann der Richter, auf Anrufen des Erben, nach geprüften Gründen desselben, die Frist zur Einreichung des Inventarii verhaltnißmäßig verlängern.
§. 426. Auch kann diese Frist auf den Antrag auch nur eines Erbschaftsgläubigers oder Legatarii, nach Bewandniß der Umstände und Beschaffenheit des Nachlasses, von dem Richter verkürzt werden.
§. 427. Wer die vom Gesetze oder von dem Richter bestimmte Frist, ohne das Inventarium gehörig einzubringen, verstreichen läßt, wird der Rechtswohlthat verlustig, und für einen solchen, der die Erbschaft ohne Vorbehalt angetreten hat, geachtet. (§. 418. 419.)
§. 428. Soll jedoch dieser Nachtheil den Beneficialerben, wegen Verabsäumung einer kürzern von dem Richter bestimmten Frist, (§. 426.) treffen, so muß er darüber rechtlich gehört werden.
§. 429. Wer, auch nur auf den Antrag Eines Gläubigers oder Legatarii, der Rechtswohlthat verlustig erklärt worden, der kann davon auch gegen alle übrige Gläubiger und Legatarien ferner keinen Gebrauch machen.
§. 430. Vormünder und Curatoren können zwar durch Verabsäumung der Fristen ihre Pflegebefohlnen und Curanden der Rechtswohlthat nicht verlustig machen;
§. 431. Sie müssen aber von den Gerichten zur gehörigen Einbringung des Inventarii durch Strafen und Execution angehalten werden.
§. 432. Andre Verwalter fremder Angelegenheiten schaden durch ihre Verabsäumung ihrem Prinzipal; sie werden aber nicht nur diesem wegen des daraus entstehenden Nachtheils, sondern auch den Erbschaftsgläubigern, wegen Verdunkelung der Masse, verhaftet.
§. 433. Ein nach §. 423. versiegelt eingebrachtes Inventarium darf nicht eher, als bis sich der Erbe gegen einen der Gläubiger oder Legatarien auf die Rechtswohlthat beruft, geöffnet werden.
Vom Inventario.
§. 434. Ein jedes Inventarium muß ein möglichst vollständiges Verzeichniß aller zum Nachlasse gehörigen Vermögenstücke, und aller daran gemachten Ansprüche, so weit beyde zur Zeit der Inventur, und durch die bey derselben angestellten Nachforschungen und Erkundigungen bekannt geworden sind, enthalten.
§. 435. Die Angabe des Werths der Vermögenstücke, oder doch eine solche Beschreibung derselben, woraus der Werth erforderlichen Falls näher beurtheilt werden könne, ist bey einem jeden Inventario nothwendig.
§. 436. Ob der Erbe das Inventarium gerichtlich aufnehmen lassen, oder es selbst anfertigen wolle, hängt in der Regel von seiner Wahl ab.
§. 437. Ist jedoch der Nachlaß, auf den Antrag der Gläubiger, zu ihrer Sicherheit gerichtlich versiegelt worden (§. 387.); oder können dieselben wahrscheinliche Gründe zur Besorgniß, daß der Nachlaß unzureichend seyn werde, nachweisen; so muß das Inventarium, auf ihr Andringen, gerichtlich aufgenommen werden.
§. 438. Auch Privatinventaria sind nach dem den Landes-Justizcollegiis jeder Provinz vorgeschriebenen Formular einzurichten.
§. 439. Wenn einem Privatinventario die §. 434. 435. vorgeschriebenen Erfordernisse dergestalt ermangeln, daß dadurch die Ausmittelung der Beschaffenheit des Nachlasses unmöglich wird, so findet gegen den Erben die Vorschrift §. 427. Anwendung.
§. 440. Ein jedes Privatinventarium muß, auf Erfordern derjenigen, welche ein Interesse dabey haben, von dem, welcher es aufgenommen hat, eidlich bestärkt werden.
§. 441. Auch ein gerichtliches Inventarium muß der Erbe eidlich bestärken, wenn entweder gar keine Siegelung vorhergegangen ist, oder wenn er dieselbe später als vier und zwanzig Stunden nach der Zeit, da der Erblasser verstorben, oder dessen Ableben ihm bekannt geworden ist, nachgesucht hat.
§. 442. Gegen jedes Inventarium kann ein Interessent, der zu dessen Aufnehmung nicht mit vorgeladen, oder dabey zugezogen worden, Erinnerungen machen, und Erläuterungen darüber fordern.
Einschränkungen der Rechte eines Beneficialerben.
§. 443. Wer eine Erbschaft bloß mit Vorbehalt antritt, der erlangt nur ein eingeschränktes Eigenthum des Nachlasses.
§. 444. Er muß also den Erbschaftsgläubigern, wenn er sich dieses Vorbehalts gegen dieselben bedienen will, über den Nachlaß, dessen Verwaltung und Nutzungen, Rechenschaft ablegen.
§. 445. Doch haftet er denenselben nur für ein grobes und mäßiges Versehen.
§. 446. Seine Verfügungen über den Nachlaß sind, so lange ihm darunter nicht, auf Antrag der Gläubiger, gerichtliche Schranken gesetzt worden, in Ansehung des Dritten, der sich redlicher Weise in Verhandlungen mit ihm eingelassen hat, gültig.
§. 447. So lange er aber ein ererbtes Grundstück nur als Beneficialerbe besitzt, kann er darüber, zum Nachtheile der Erbschaftsgläubiger, keine gültige Verfügung treffen.
§. 448. Es muß daher bey Eintragung seines Besitztitels auf ein solches Grundstück die Einschränkung, daß er nur als Benefizialerbe besitze, in dem Hypothekenbuche mit vermerkt werden.
§. 449. Die uneingeschränkte Disposition erlangt er erst alsdann, wenn er sich entweder ohne Vorbehalt für Erben erklärt; oder ein Präclusionserkenntniß der unbekannten Erbschaftsgläubiger beybringt, und die Einwilligung oder Befriedigung der Bekannten nachweiset.
§. 450. Ist die §. 448. verordnete Eintragung nicht geschehen, und hat ein Dritter, redlicher Weise, auf den guten Glauben des Hypothekenbuchs, mit den Erben in gerichtliche Verhandlungen über das Grundstück sich eingelassen; so sind dieselben gültig.
§. 451. Der Erbe, welcher dergleichen Verfügungen zum Nachtheile der Erbschaftsgläubiger vorgenommen, und bey dessen Unvermögen, der Richter, welcher die nach §. 448. zu verfügende Eintragung aus grobem oder mäßigem Versehen verabsäumt hat, bleibt diesen Interessenten verantwortlich.
§. 452. Auch die Bezahlung der Erbschaftsgläubiger muß der Beneficialerbe nur in derjenigen Ordnung leisten, welche die Gesetze nach Beschaffenheit ihrer Forderungen vorschreiben.
§. 453. Erschöpft er den Nachlaß durch Zahlungen an einige Gläubiger dergestalt, daß selbiger zur Befriedigung derjenigen, denen die Gesetze einen vorzüglichem Platz anweisen, unzureichend wird, so kann er sich gegen solche vorzügliche Gläubiger mit der Wohlthat des Inventarii nicht schützen.
§. 454. Vielmehr muß er denenselben aus seinem eigenen Vermögen auf so hoch gerecht werden, als sie erhalten haben würden, wenn der Nachlaß unter die Gläubiger überhaupt nach gesetzmäßiger Ordnung wäre vertheilt worden.
§. 455. Will der Erbe sich gegen dergleichen besorgliche Vertretung sicher stellen, so steht ihm frey, auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquidationsprozesses anzutragen.
§. 456. Was dabey zu beobachten sey, ist in der Prozeßordnung vorgeschrieben.
Von falschen Erben,
§. 457. Wer ohne Richter und Recht in die Verwaltung einer fremden Erbschaft sich eindrängt, muß sowohl dem Erben, als den Gläubigern, für allen auch durch das geringste Versehen entstandenen Schaden haften.
§. 458. Hat er bey Führung der Administration sich den Verdacht der Treulosigkeit zugezogen, oder die Masse mit seinem Vermögen dergestalt vermischt, daß der wahre Betrag des Nachlasses nicht mehr zuverläßig ausgemittelt werden kann, so haftet er den Gläubigern und Legatarien als Selbstschuldner.
§. 459. Auch dem wahren Erben muß er den wahrscheinlichen Ueberrest des Nachlasses herausgeben; und der Erbe wird zur eidlichen Erhärtung dieses Betrags, auf eine nach den Umständen von dem Richter zu ermäßigende Summe, zugelassen.
Von Verlassenschaften, wozu der Erbe unbekannt ist.
§. 460. Meldet sich zu dem Nachlasse des Verstorbenen kein Erbe, so muß der Richter die Versiegelung, und andre zur Sicherheit der Verlassenschaft erforderlichen Anstalten von Amtswegen vorkehren.
Von der Siegelung.
§. 461. Ein Gleiches findet statt, wenn die bekannten oder vermuthlichen Erben insgesammt abwesend sind, oder wenn sich Minderjährige, oder andre ihren Sachen selbst vorzustehen unfähige Personen unter denselben befinden.
§. 462. Hat jedoch der Verstorbene einen am Orte gegenwärtigen Ehegatten hinterlassen, so bedarf es, auch bey der Abwesenheit oder Unfähigkeit einiger, oder aller übrigen Erben, dennoch der Regel nach keiner von Amtswegen zu verfügenden Siegelung.
§. 463. Vielmehr ist der überlebende im Besitze des Nachlasses verbliebene Ehegatte den andern Erben zur Vorlegung eines auf Erfordern eidlich zu bestärkenden Privatinventarii verpflichtet. (§. 440. 442.)
§. 464. Die Obliegenheiten des Richters wegen, Publication eines vorhandnen Testaments sind gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XII. §. 208. sqq.)
Wie es zu halten, wenn nur der Aufenthalt des Erben oder
§. 465. Ist zwar bekannt, wer Erbe sey; der Aufenthalt desselben aber ist innerhalb dreyer Monate vom Todestage des Erblassers nicht ausgemittelt worden, so sind der Erbe, und dessen nächste Verwandten, durch öffentliche Bekanntmachung, zur Anmeldung bey dem Gerichte, und zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame aufzufordern.
§. 466. Der Zweck dieser Aufforderung ist bloß, daß die Existenz der Erbschaft, und die dem Erben und seiner Familie daran zustehenden Rechte so viel als möglich zur Kenntniß derselben gelangen sollen.
§. 467. Es bleibt also auch die Art der Bekanntmachung, und wie dieselbe nach Bewandniß der Umstände am zweckmäßigsten geschehen könne, dem vernünftigen Ermessen des Richters überlassen.
§. 468. Uebrigens muß dem abwesenden Erben, wenn er nicht schon mit einem Vormunde versehen ist, ein solcher Vormund sofort bestellt werden.
§. 469. Dieser muß wegen Antretung der Erbschaft, und Verwaltung derselben, die den Vormündern überhaupt vorgeschriebnen Pflichten beobachten.
§. 470. Wegen der Vorladung eines solchen Verschollenen zum Behufe seiner Todeserklärung ist das Erforderliche gehörigen Orts vorgeschrieben. (Th. II. Tit. XVIII. Abschn. VIII.)
wenn, wer Erbe sey, unbekannt ist.
§. 471. Ist gar nicht bekannt, wer Erbe sey, so muß der Richter, nach Ablauf dreyer Monathe vom Todestage des Erblassers, oder auch noch früher, wenn es die Umstände des Nachlasses erfordern, demselben einen Curator bestellen.
§. 472. Dieser muß, wegen Antretung der Erbschaft und Aufnehmung eines Inventarii, die Rechte des unbekannten Erben beobachten.
§. 473. Wegen Verwaltung des Nachlasses hat zwar auch ein solcher Curator überhaupt die Rechte und Pflichten eines Vormunds;
§. 474. Doch muß er so viel als möglich dahin sehen, daß der Nachlaß in derjenigen Lage, in welcher er sich bey dem Ableben des Erblassers befunden hat, erhalten werde.
§. 475. Er darf also keine Grundstücke veräußern; keine sicher ausstehende Capitalien aufkündigen; keine neuen Geschäfte unternehmen; und auch das bewegliche Vermögen nur so weit, als es bey längerer Aufbewahrung verderben, oder die Kosten dieser Aufbewahrung dem Werthe der Sache nicht verhältnißmäßig seyn würden, ins Geld setzen.
§. 476. Vornehmlich aber muß der Curator sich die Ausmittelung und Entdeckung des eigentlichen Erben möglichst angelegen seyn lassen.
§. 477. Sind diese Bemühungen fruchtlos, so müssen der unbekannte Erbe und dessen Erben oder nächste Verwandten öffentlich vorgeladen werden.
§. 478. Diese Vorladung muß in der Regel nach Verlauf anderer drey Monathe vom Tage der Anordnung des Curators geschehen.
§. 479. Doch kann der Richter diese Frist verlängern, wenn noch Hoffnung, den Erben auf andre Art auszuforschen, vorhanden ist.
§. 480. Bey der Vorladung selbst sind die Vorschriften der Prozeßordnung, von der Edictalcitation eines Verschollenen, zu beobachten.
§. 481. Meldet sich in dem anberaumten Termine kein Erbe, so fällt der Nachlaß, als ein herrenloses Gut, dem Fiskus anheim. (Th. II. Tit. XVI. Abschn. II.)
Von der Legitimation des Erben.
§. 482. Meldet sich vor oder in dem anberaumten Termine ein Erbe, so muß er dem Richter sein Erbrecht gehörig nachweisen.
§. 483. Eine gleiche Verbindlichkeit liegt, auch außer dem Falle des Aufgebotes, jedem Erben ob, dessen Erbrecht nicht klar erhellet.
§. 484. Gründet sich der angebliche Erbe auf die gesetzliche Erbfolge, so muß er den Grad seiner Verwandschaft mit dem Verstorbnen bestimmt anzeigen, und gehörig nachweisen.
§. 485. Sodann muß der Richter prüfen: ob Vermuthungen, daß noch nähere oder gleich nahe Verwandte vorhanden sind, obwalten.
§. 486. Finden sich keine dergleichen Vermuthungen, so muß der Nachlaß dem sich meldenden Erben, gegen die bloße an Eidesstatt abzugebende Versicherung: daß ihm keine nähere oder gleich nahe Verwandten des Erblassers bekannt sind, verabfolgt werden.
§. 487. Finden sich aber solche Vermuthungen, so müssen dieselben zwischen dem sich angebenden Erben, und dem entweder schon bestellten oder noch zu bestellenden Verlassenschafts-Curator, näher erörtert werden.
§. 488. Ob zu dieser Erörterung, außer dem allgemeinen Aufgebote des Nachlasses (§. 477. sqq) noch eine besondre öffentliche Vorladung der vermuthlich noch vorhandenen nähern oder gleich nahen Verwandten erforderlich sey, bleibt nach Bewandniß der Umstände, dem richterlichen Ermessen vorbehalten.
§. 489. Erhellet so viel, daß zwar nähere oder gleich nahe Verwandte vorhanden gewesen sind; es ist aber ungewiß: ob sich dieselben noch am Leben befinden, so muß auf den im Ersten Titel §. 38. vorgeschriebenen Grundsatz Rücksicht genommen werden.
§. 490. Der Erbe, welcher sich nach Vorschrift §. 484. legitimirt hat, kann der Regel nach fordern, daß er in der Zwischenzeit zum Curator des Nachlasses bestellt, und ihm in dieser Eigenschaft die Verwaltung desselben übertragen werde.
§. 491. Doch bleibt dem Richter frey, nach dem Gewichte der dem Anmelder entgegen stehenden Vermuthungen, oder wenn derselbe zu denjenigen Personen gehört, die im Prozesse einen Kostenvorstand leisten müssen, die Verwaltung des Nachlasses durch den bisherigen Curator fortsetzen zu lassen, oder Cautionsbestellung zu fordern.
§. 492. Sind aber die für das Daseyn näherer oder gleich naher Verwandten obgewalteten Vermuthungen, nach richterlichem Ermessen hinlänglich gehoben, so wird der Nachlaß dem, welcher sich gemeldet und legitimirt hat, zur freyen Verfügung überlassen.
§. 493. Von der Legitimation eines Erben, der sein Erbrecht auf einen Vertrag oder eine letzte Willensverordnung gründet, ist das Nöthige gehörigen Orts festgesetzt. (Tit. XII. §. 242. sqq.)
Von den Wirkungen der Präklusion eines unbekannten Erben.
§. 494. Erben, gegen welche, nach erfolgter öffentlicher Vorladung, ein Präclusionsurtel ergangen ist, werden zwar dadurch, so lange die Verjährungsfrist noch nicht verflossen ist, ihres Erbrechts selbst noch nicht verlustig;
§. 495. Sie müssen sich aber alle Verfügungen gefallen lassen, welche der Besitzer des Nachlasses in Ansehung eines Dritten darüber getroffen hat.
§. 496. Nur in so fern der Erbschaftsbesitzer etwas von dem Nachlasse aus bloßer Freygebigkeit, es sey unter Lebendigen oder durch letztwillige Verordnung, an einen Dritten übertragen hat; und dasselbe noch in den Händen des Empfängers ist, oder dieser dadurch in dem Besitze eines Vortheils sich noch wirklich befindet; kann der wahre Erbe dergleichen Sache oder Summe von ihm zurückfordern.
§. 497. Die Rechte eines nach der Präclusion sich meldenden Erben gegen den Besitzer der Erbschaft selbst, sind nach den Vorschriften des Siebenten Titels, je nachdem letzterer sich in einem redlichen oder unrechtfertigen Besitze befunden hat, zu bestimmen.
§. 498. Doch muß auch der redliche Besitzer der Erbschaft, welcher die Substanz ganz oder zum Theil gegen Entgelt veräußert hat, dem wahren Erben für den daraus gelösten Werth gerecht werden.
§. 99. Würde er aber durch diesen Ersatz dergestalt zur Dürftigkeit gebracht, daß er sich nicht mehr standesmäßig ernähren könnte, so kann er auf die Rechtswohlthat der Competenz Anspruch machen.
Neunter Abschnitt Von der Verjährung
Begriff.
§. 500. Wenn durch den Ablauf einer bestimmten Zeit, wegen unterlassener Ausübung gewisser Rechte, eine Veränderung an diesen Rechten vermöge der Gesetze entsteht, so ist eine Verjährung vorhanden.
Eintheilung.
§. 501. Durch die Verjährung können sowohl Rechte, die jemand gehabt hat, verloren, als neue Rechte erworben werden.
§. 502. Soll durch Verjährung nur ein Recht verloren, und der Verpflichtete bloß von der daraus fließenden Verbindlichkeit frey werden, so ist in der Regel der Nichtgebrauch des Rechts dazu hinreichend.
§. 503. Soll aber ein neues Recht durch Verjährung erworben werden, so ist, außer dem Nichtgebrauche des entgegen stehenden Rechts, auch der Besitz und die Ausübung dieses neuen Rechts von Seiten des Erwerbenden, dazu nothwendig.
Gegenstände.
§. 504. Rechte des Eigenthums erlöschen nicht durch die Unterlassung des Gebrauchs, so lange die Sache oder das Recht, welche den Gegenstand des Eigenthums ausmachen, in dem Besitze des Eigenthümers sich befindet.
§. 505. Rechte der natürlichen oder der allgemeinen bürgerlichen Freyheit, denen durch Gesetze oder rechtsgültige Willenserklärungen keine besondere Form oder Bestimmung vorgeschrieben ist (Res merae facultatis), gehen durch die bloße Unterlassung des Gebrauchs derselben nicht verloren.
§. 506. Dies gilt besonders von dem Rechte, in seiner eignen Sache etwas, worüber die Gesetze nichts besonderes bestimmen, zu thun, oder nicht zu thun.
§. 507. Doch kann, auch gegen solche Befugnisse ein Untersagungsrecht durch Verjährung erworben werden. (Tit. VII. §. 86. 128.)
§. 508. Persönliche Rechte an einen Andern, ingleichen Rechte auf fremdes Eigenthum, können in der Regel durch den bloßen Nichtgebrauch erlöschen.
§. 509. Auch das Recht, jährliche Leistungen und Abgaben von der Person oder dem Grundstücke eines Andern zu fordern, kann durch den bloßen Nichtgebrauch verjährt werden.
§. 510. Doch findet die Verjährung nicht statt, wenn entweder aus einer während der Frist geäußerten Erklärung des Berechtigten, oder aus der Beschaffenheit der Zeiten, aus der Verfassung der Verpflichteten, oder aus andern Umständen, klar erhellet, daß die Einforderung solcher Gefälle aus bloßer Nachsicht unterlassen worden.
§. 511. Rechte auf unbewegliche Sachen, die im Hypothekenbuche eingetragen sind, können weder durch den bloßen Nichtgebrauch erlöschen, noch kann ein denenselben entgegenstehendes Recht mittelst der Verjährung durch Besitz erworben werden.
Allgemeine Grundsätze.
§. 512. Keine Art der Verjährung kann gegen den anfangen, welcher von seinem Rechte nicht hat unterrichtet seyn können.
§. 513. Daß jemand von seinem Rechte keine Nachricht erhalten können, wird nicht vermuthet.
§. 514. Wer die Handlung oder Begebenheit erfahren hat, auf welche sein Recht sich gründet, kann die Unwissenheit der daraus entstehenden rechtlichen Folgen gegen die Verjährung in keinem Falle vorschützen.
§. 515. Ist die Verjährung einmal angefangen worden, so wird der Lauf derselben dadurch, daß das Recht in der Zwischenzeit an einen davon nicht unterrichteten Besitzer gediehen ist, nicht gehemmt.
§. 516. Auch gegen den, welcher sein Recht zu gebrauchen, oder zu verfolgen gehindert wird, kann keine Verjährung anfangen.
§. 517. Es macht dabey keinen Unterschied: ob das Hinderniß in der Natur und Beschaffenheit des Rechts selbst liegt, oder von außen her entsteht.
§. 518. So lange jemand zum Dienste des Staats in fremden Landen sich aufhält, kann keine Verjährung wider ihn angefangen werden.
§. 519. Gegen den Eigenthümer eines Grundstücks kann, so lange derselbe zum Dienste des Staats auch nur in einer andern königlichen Provinz sich aufhält, keine dieß Grundstück betreffende Verjährung anfangen.
§. 520. Wenn jedoch ein solcher Abwesender (§. 518. 519.) während der Dauer seines auswärtigen Dienstes, auch nur auf eine Zeit lang in seine Heimath, oder in die Provinz, wo das Grundstück gelegen ist, zurückkehrt; so kann während dieser Zeit die Verjährung wider ihn ihren Anfang nehmen.
§. 521. Zum Nachtheile eines Gutseigenthümers kann keine Verjährung gegen dessen Pächter, wohl aber gegen den Verwalter, angefangen werden.
§. 522. Gegen Militairpersonen, welche des Kriegs wegen ihr Standquartier verlassen müssen, kann eine Verjährung erst nach geendigtem Kriege, oder nach einer während des Krieges erfolgten Entlassung aus den Kriegsdiensten anfangen.
§. 523. Bey andern Personen hindern Krieg und andere Landplagen den Anfang der Verjährung nur in so fern, als damit ein Stillstand der Rechtspflege verbunden ist.
§. 524. Zwischen Eheleuten kann, so lange diese Ehe dauert, keine Verjährung anfangen.
§. 525. Auch nicht zwischen Vätern und Kindern, so lange letztere sich in der Gewalt der erstern befinden.
§. 526. Kein Vormund kann eine Verjährung gegen seinen Pflegebefohlnen anfangen, so lange er der Vormundschaft über ihn noch nicht förmlich entlassen ist.
§. 527. Auch kann ein Pächter, Verwalter oder anderer unvollständiger Besitzer einer Sache, in Ansehung derselben eine Verjährung gegen den, in dessen Namen er besitzt, zu Gunsten seiner eignen Sache während seiner Besitzzeit nicht anfangen.
§. 528. Gegen den, welchem das rechtliche Gehör versagt wird, kann keine Verjährung angefangen werden.
§. 529. Auch wenn ein solches Hinderniß im Laufe der Verjährung eintritt, wird die Fortsetzung derselben so lange unterbrochen, als das Hinderniß dauert.
§. 530. Dagegen wird durch andere Hindernisse, die nach angefangener Verjährung erst eintreten, der Fortlauf derselben nicht gehemmt.
§. 531. Ist jedoch die zur Verjährung bestimmte Frist abgelaufen, ehe noch das inzwischen eingetretene Hinderniß wieder gehoben worden, so kann der Verhinderte noch innerhalb Vier Jahren von Zeit des gehobenen Hindernisses an, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vollendete Verjährung antragen.
§. 532. Wird das Hinderniß zwar noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, jedoch erst innerhalb der letzten Vier Jahre, wieder gehoben, so kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Verhinderten ebenfalls innerhalb Vier Jahren nach erfolgter Hebung des Hindernisses zu statten.
§. 533. Stirbt der, gegen welchen die Verjährung lief, vor gehobenem Hindernisse oder vor Ablauf der vier Jahre; so geht die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung und die dazu noch rückständige Frist auf den Erben über.
§. 534. Die Wirkung dieser Rechtswohlthat ist, daß dem, welcher davon innerhalb der bestimmten Frist Gebrauch macht, und sein Recht gehörig ausübt, oder verfolgt, die Verjährung nicht entgegengesetzt, werden kann.
I. Von der Verjährung durch Nichtgebrauch.
Anfang derselben.
§. 535. Die Verjährung durch bloßen Nichtgebrauch kann gegen Unmündige und Minderjährige, während der Minderjährigkeit, nicht anfangen.
§. 536. Wenn aber ein Recht, nach bereits angefangener Verjährung, auf einen Unmündigen oder Minderjährigen, der mit einem Vormunde versehen ist, übergeht; so wird dadurch der Fortlauf der Verjährung nicht gehemmt.
§. 537. Wird hingegen die Verjährung während der Minderjährigkeit vollendet, so kommt dem Minderjährigen die Widereinsetzung in den vorigen Stand binnen Vier Jahren, nach aufgehobener Vormundschaft, zu statten. (§. 531.)
§. 538. War die Verjährung durch Nichtgebrauch gegen einen Minderjährigen abgelaufen, so können die Erben desselben, auch wenn sie selbst unmündig oder minderjährig, jedoch mit einem Vormunde versehen sind, nicht aus ihrer eignen, sondern nur aus der Person ihres Erblassers, auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anspruch machen.
§. 539. Es kommt ihnen also nur diejenige Frist zu statten, welche der Erblasser, wenn er gelebt hätte, vom Tage seiner erlangten Großjährigkeit an, noch gehabt haben würde.
§. 540. Wahn- und Blödsinnige, ingleichen Taubstumme, genießen, in Rücksicht auf die Verjährung, mit den Minderjährigen gleiche Rechte.
§. 541. So bald für einen Abwesenden die Bestellung eines Curators nöthig gefunden worden, kann nach dieser Zeit keine Verjährung durch Nichtgebrauch wider ihn anfangen.
§. 542. Bloße Verschwender, wenn sie auch unter Vormundschaft gesetzt worden, können auf dieses Privilegium keinen Anspruch machen.
§. 543. Gegen Rechte, welche nur bey gewissen Gelegenheiten ausgeübt werden können, fängt die Verjährung erst von der Zeit an, da sich eine solche Gelegenheit ereignet hat.
§. 544. Auch müssen, wenn solche Rechte durch den bloßen Nichtgebrauch erlöschen sollen, seit dem Anfange der Verjährung wenigstens noch zwey Gelegenheiten, wo die Ausübung des Rechts hätte statt finden können, vorgekommen seyn.
§. 545. Gegen andre Rechte fängt die Verjährung von dem Tage an, wo die Erfüllung der Verbindlichkeit zuerst gefordert werden konnte.
Zeitraum.
§. 546. Die einmal angefangene Verjährung durch Nichtgebrauch wird, wenn die Gesetze nicht ausdrücklich eine andere Frist bestimmen, in einem Zeiträume von dreyßig Jahren vollendet. (§. 629. sqq.)
§. 547. Sie endigt sich allemal mit dem Ablaufe des letzten Tages des bestimmten Zeitraums.
§. 548. Durch die bey Schaltjahren zutretenden Tage wird die Verjährungszeit nicht geändert.
§. 549. Ist die Verjährung in einem Schaltjahre mit dem Neun und zwanzigsten Februar angefangen, so läuft sie mit dem letzten Februar desjenigen Jahres ab, welches die Verjährungsfrist beschließt.
§. 550. Ist die Verjährungsfrist auf Monathe eingeschränkt, so werden so vielmal Dreyßig Tage, als Monathe sind, gerechnet.
Unterbrechung.
§. 551. Mit dem Augenblicke, da jemand seine Klage bey dem gehörigen Richter anmeldet, wird die Verjährung durch Nichtgebrauch unterbrochen.
§. 552. Die Klage vor einem ungehörigen Richter unterbricht die Verjährung nur, wenn sie binnen Einem Jahre nach erfolgter Zurückweisung bey dem gehörigen Richter angemeldet worden.
§. 553. Hat aber der ungehörige Richter die Klage angenommen, und dadurch den Kläger in seinem Irrthume bestärkt, so ist die Verjährung für unterbrochen zu achten.
§. 554. Wird die gehörig angemeldete Klage nicht nach Vorschrift der Gesetze verfolgt, so fängt von dem Tage an, wo der Kläger die Sache hätte fortsetzen können und sollen, eine neue Verjährung wider ihn an.
§. 555. So lange aber die Sache nur durch die Schuld des Richters liegen bleibt, läuft keine Verjährung.
§. 556. Wird der Kläger durch ein Dekret abgewiesen, und macht er von den dagegen zuläßigen Rechtsmitteln binnen Dreyßig Tagen keinen Gebrauch, so nimmt mit dem Ablaufe dieser Frist die neue Verjährung wider ihn den Anfang.
§. 557. Hat er ein wirkliches Erkenntniß, wodurch er abgewiesen worden, rechtskräftig werden lassen, so hat es dabey lediglich sein Bewenden.
§. 558. Auch wenn ihm das eingeklagte Recht durch ein rechtskräftiges Urtel wirklich zuerkannt worden, kann dennoch eine neue Verjährung durch Nichtgebrauch wider ihn anfangen.
§. 559. Der Anfang dieser neuen Verjährung ist bey Zahlungen oder Prästationen, die zu einer gewissen Zeit, oder bey einer gewissen Gelegenheit geleistet werden sollen, der Tag, wo die Zahlung oder Prästation zum erstenmale fällig war.
§. 560. Bey andern Rechten nimmt die neue Verjährung erst nach einem Jahre, von dem Tage an, da das Urtel rechtskräftig geworden ist, ihren Anfang.
§. 561. Eine bloße außergerichtliche Erinnerung ist, für sich allein, die Verjährung zu unterbrechen noch nicht hinreichend.
§. 562. Durch gegenseitiges Anerkenntniß des Rechts aber wird die Verjährung immer unterbrochen.
§. 563. Von der Zeit einer solchen Unterbrechung kann sie jedoch von neuem angefangen werden.
§. 564. Ist die Verjährung bereits vollendet, so hebt ein Anerkenntniß des verloschnen Rechts die Wirkung derselben nur in so fern auf, als aus diesem Anerkenntnisse, nach den Gesetzen, ein neuer Rechtsgrund entsteht.
Verträge über die Verjährung.
§. 565. Ueberhaupt hängt es von den Parteyen ab, bey Schließung eines Vertrags der Verjährung und dem daraus entstehenden Rechte, auch im Voraus, zu entsagen; ingleichen kürzere oder längere Fristen dazu, als die gesetzmäßigen sind, zu verabreden.«
§. 566. Es muß aber ein solcher Vertrag, bey Strafe der Nichtigkeit dieser Verabredung gerichtlich verlautbart, und wenn er ein Grundstück, oder ein darauf eingetragnes dingliches Recht betrift, in den gerichtlichen Grund- und Hypothekenbüchern verzeichnet werden.
§. 567. Verträge dieser Art, die nicht ein bestimmtes Geschäft, oder einen bestimmten Gegenstand betreffen, sind, so weit sie etwas über die Verjährung bestimmen sollen, ohne rechtliche Wirkung.
Wirkung der Verjährung.
§. 568. Die vollendete Verjährung durch Nichtgebrauch wirkt die rechtliche Vermuthung, daß die ehemals entstandene Verbindlichkeit in der Zwischenzeit auf eine oder die andere Art gehoben worden.
§. 569. Diese Vermuthung kann nur durch den vollständigen Beweis, daß der andere unredlicher Weise, und gegen besseres Wissen von seiner noch fortwährenden Verbindlichkeit, sich der Erfüllung derselben entziehen wolle, entkräftet werden.
§. 570. Wer einen Theil seines Rechts ausübt, der erhält dadurch das ganze Recht.
§. 571. Dagegen kann von mehrern in sich verschiedenen, obgleich aus einerley Rechtsgrunde entspringenden Befugnissen, die eine durch Verjährung erlöschen, wenn gleich die andere durch fortgesetzte Ausübung erhalten wird.
§. 572. Kann ein Recht auf mancherley Art ausgeübt werden, so wird der Besitzer desselben dadurch, daß er sich bisher nur Einer Art der Ausübung bedient hat, in seinem Rechte nicht eingeschränkt.
§. 573. Ein Recht in einem fremden Grundstücke geht, in Ansehung des Ganzen, dadurch nicht verloren, daß die Ausübung desselben bisher nur auf einem gewissen Theile geschehen ist.
§. 574. Soll in beyden Fällen (§. 572. 573.) der Berechtigte in der Art der Ausübung, oder in Ansehung des Bezirks, worauf sie statt findet, durch Verjährung eingeschränkt werden, so muß der Verpflichtete, oder ein Dritter, den Besitz eines Untersagungsrechts gegen ihn besonders erlangt, und sich dabey durch die Verjährungsfrist behauptet haben. (Tit. VII. §. 86.)
§. 575. Bey mehrern Miteigentümern untheilbarer, oder gemeinschaftlich besessener Sachen und Rechte kommt das, was in Ansehung des einen Mitberechtigten die Verjährung hindert, oder unterbricht, in Ansehung derselben Sache oder Rechts auch den übrigen zu statten.
§. 576. Hingegen kann einer unter mehrern Mitverpflichteten, deren Verbindlichkeit aus einem und eben demselben Rechte entspringt, blos um deswillen, weil das Recht gegen ihn nicht ausgeübt worden, sich mit der Verjährung keinesweges schützen.
§. 577. Soll demselben die Verjährung zu statten kommen, so wird erfordert, daß er dem Berechtigten die Leistung der Pflicht bey geschehener Aufforderung verweigert, und der Berechtigte dabey die gesetzmäßige Frist hindurch sich beruhigt habe. (Tit. VII. §. 126.)
§. 578. Es geht also auch ein gegen eine ganze Gemeine überhaupt ausgeübtes Recht gegen einzelne Mitglieder bloß dadurch, daß es gegen sie insonderheit binnen rechtsverjährter Zeit nicht ausgeübt worden, keinesweges verloren, sondern diese müssen ihre Befreyung davon auf die im §. 577. beschriebene Art besonders erworben haben.
II. Verjährung durch Besitz.
Gewöhnliche Verjährung.
§. 579. Die Verjährung durch Besitz findet in allen Fällen statt, wo jemand eine Sache oder Recht, aus einem Titel, der an sich zur Erlangung des Eigenthums geschickt ist, durch die in den Gesetzen bestimmte Frist, ruhig und redlicher Weise besessen hat.
§. 580. Durch einen solchen verjährten Besitz werden Sachen und Rechte nur in so weit erworben, als überhaupt das Eigenthum von Sachen und Rechten dieser Art auf den Erwerber übergehen kann.
§. 581. Wenn eine Sache durch Gesetze dem bürgerlichen Verkehr ganz entzogen worden, so kann sie durch keine Verjährung erworben werden.
§. 582. Ein Gleiches gilt von Sachen, die durch rechtsgültige Privatverfügungen dem Verkehre entzogen worden, in so fern diese Verfügungen den Erwerbenden verpflichten können. (Tit. IV. §. 15-19.)
§. 583. Außerdem aber wird durch Irrthum in den Eigenschaften der Sache die Verjährung durch Besitz nicht gehindert.
§. 584. Sachen und Rechte, die jemand durch Gewalt oder Diebstahl an sich gebracht, und an einen Andern überlassen hat, können von diesem, wenn er auch ein redlicher Besitzer wäre, durch die gewöhnliche Verjährung nicht erworben werden. (§. 648.)
§. 585. Hat aber schon der nächstvorhergehende Besitzer die Sache oder das Recht redlich besessen, so hindert der Einwand, daß ein Dritter dieselben gestohlen oder geraubt habe, die Verjährung nicht.
§. 586. Werden vorhergehenden Besitzer nicht angeben kann, hat in der Regel die Vermuthung gegen sich, daß er die Sache von einem solchen, welcher sie durch Gewalt oder Diebstahl an sich gebracht, erlangt habe. (Tit. XV. §. 37. 38. 39.)
§. 587. Wer wegen Mangels persönlicher Eigenschaften, das Eigenthum gewisser Sachen oder Rechte zu erlangen unfähig ist, der kann dieselben auch durch Verjährung nicht erwerben.
§. 588. Erst von der Zeit, da diese Unfähigkeit gehoben worden, kann die Verjährung angefangen werden.
§. 589. Alles, was die Besitzergreifung, im rechtlichen Sinne, verhindert, das hindert auch den Anfang der Verjährung durch Besitz. (Tit. VII. §. 96-108.)
Anfang.
§. 590. Alles, was dem Anfange der Verjährung überhaupt entgegen steht, das hindert ihn auch bey dieser Art derselben. (§. 512. sqq.)
§. 591: Werden Besitz aus einem zur Erlangung des Eigenthums nicht geschickten Titel, oder unredlicher Weise erworben hat, kann niemals eine Verjährung durch Besitz anfangen. (§. 663.)
§. 592. Insonderheit kann gegen ein rechtskräftiges Urtel von dem, wider welchen es ergangen ist, keine Verjährung durch Besitz angefangen werden.
§. 593. Dagegen wird durch persönliche Eigenschaften, wegen welcher die Verjährung durch Nichtgebrauch keinen Anfang nehmen kann (§. 535. 540. 541.), der Anfang der Verjährung durch Besitz nicht gehindert.
§. 594. Wenn jedoch gegen dergleichen Personen die Verjährungsfrist vor gehobenem Hindernisse abgelaufen ist, so kommt denselben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Verjährung durch Besitz eben so, wie bey der Verjährung durch Nichtgebrauch, zu statten. (§. 537. sqq.)
§. 595. Auch kann gegen solche Unmündige, Minderjährige, Wahn- oder Blödsinnige und Taubstumme, denen nach den Gesetzen ein Vormund hätte bestellt werden sollen, so lange diese Bestellung noch nicht erfolgt ist, keine Verjährung durch Besitz anfangen.
Fortsetzung.
§. 596. Soll ein Recht, welches gewöhnlich ausgeübt werden kann, durch die ordentliche Verjährung erworben werden, so muß dessen Ausübung nach der Besitzergreifung jährlich wenigstens einmal erfolgt seyn. (§. 649.)
§. 597. Wird ein dergleichen Recht in einem ganzen Jahre gar nicht ausgeübt, so ruht inzwischen die Verjährung.
§. 598. Die Jahre, während welcher das Recht geruhet hat, kommen bey Berechnung der Verjährungsfrist nicht mit in Anschlag.
§. 599. Wenn der Anfang und das Ende des Besitzes nachgewiesen ist, so wird vermuthet, daß die Ausübung des besessenen Rechts auch in der Zwischenzeit fortgesetzt worden.
§. 600. Dagegen ist aber auch über jeden der vorbenannten beyden Zeitpunkte ein besonderer nach Vorschrift der Gesetze vollständig geführter oder erfüllter Beweis erforderlich.
Unterbrechung.
§. 601. Was den Besitz unterbricht, das unterbricht auch die darauf sich gründende Verjährung. (Tit. VII. §. 111. sqq.)
§. 602. Hat jedoch jemand den Besitz einer Sache, die er verlassen hatte, noch ehe dieselbe von einem Andern in Besitz genommen worden, wieder ergriffen, so wird die Zwischenzeit, wo die Sache in niemands Besitz gewesen ist, von der Verjährungsfrist nicht abgerechnet.
§. 603. Durch Anmeldung der Klage, oder durch Einlegung einer gerichtlichen Protestation, wird die Verjährung durch Besitz in so fern unterbrochen, als darauf eine Bekanntmachung an den Besitzer erfolgt.
§. 604. Daß zwischen dem Zeitpunkte der Anmeldung und der wirklich erfolgten Bekanntmachung die Verjährungsfrist abgelaufen ist, kommt dem Besitzer nicht zu statten.
§. 605. Hat aber der Kläger die Klage zurückgenommen, oder den Betrieb der Sache liegen lassen, dergestalt, daß der Richter nach Vorschrift der Prozeßordnung, mit Reposition der Akten zu verfahren berechtigt gewesen, so ist die Verjährung für nicht unterbrochen zu achten.
§. 606. Ein Gleiches findet statt, wenn der Kläger oder Protestirende durch ein Dekret abgewiesen wird, und sich dabey länger als Dreyßig Tage nach Erhaltung des Dekrets beruhigt.
§. 607. Ist hingegen die Klage oder Protestation dem Besitzer einmal gehörig bekannt gemacht worden, so kann dieser die dadurch unterbrochne Verjährung niemals wieder anfangen.
§. 608. In Fällen, wo die Gesetze, statt der gewöhnlichen Vorladung, Edictalcitation zulassen, vertritt letztere auch hier die Stelle der Bekanntmachung.
§. 609. Uebrigens macht es keinen Unterschied: ob die Klage oder Protestation bloß gegen den Besitzstand, oder auch gegen das Besitzrecht selbst gerichtet ist.
§. 610. Wegen der bey einem ungehörigen Richter angestellten Klage oder eingelegten Protestation finden die Vorschriften §. 552. 553. Anwendung.
§. 611. Außergerichtliche Handlungen unterbrechen die Verjährung durch Besitz nur in so fern, als sie den Besitzer von der Unrechtmäßigkeit des Besitzes überführen, oder den vollständigen Besitz selbst aufheben.
§. 612. Bloße Pfändungen also unterbrechen die Verjährung nicht, wenn der Gepfändete, dessen ungeachtet, die Ausübung des Rechts fortsetzt.
§. 613. Jeder Nachfolger im Besitze, er sey Erbe, oder nicht, kann die Verjährung seines Vorfahren fortsetzen, in so fern er nur selbst ein redlicher Besitzer ist.
§. 614. Auch kann ein solcher Nachfolger, außer dem Falle des §. 584. die Verjährung anfangen, wenn gleich der Besitz seines Vorfahren unredlich gewesen ist.
§. 615. So weit aber jemand unredlicher Weise zum Besitze einer Sache gelangt ist, kann er weder die Verjährung seines Vorfahren fortsetzen, noch eine neue Verjährung, in Ansehung dieser Sache, so wenig gegen seinen Vorfahren im Besitze, als gegen den Eigenthümer anfangen.
§. 616. Dem Erben, welcher die Verjährung des Erblassers fortsetzt, kommt bey der Berechnung des Zeitraums auch die gesetzliche Ueberlegungsfrist zu statten.
§. 617. Um eine neue Verjährung solcher Sachen, die im Nachlasse vorgefunden worden, anzufangen, bedarf der Erbe keines besondern Titels.
§. 618. Werden Besitz einer Erbschaft unredlicher Weise erworben hat, der kann auch gegen den Eigenthümer einzelner darunter begriffener Sachen und Rechte keine Verjährung vorschützen.
§. 619. Ist aber der Fehler der Unredlichkeit in Ansehung des wahren Erben gehoben worden, so kann der Eigenthümer einer besondern im Nachlasse befindlichen Sache diesen Fehler dem Erbschaftsbesitzer nicht vorrücken; sobald in Ansehung dieser besondern Sache keine Unredlichkeit obgewaltet hat.
Zeitraum.
§. 620. Die gewöhnliche Verjährung wird in einem Zeiträume von Zehn Jahren vollendet.
§. 621. Befindet sich aber der, gegen welchen verjährt werden soll, außerhalb der Provinz, so wird jedes Jahr Abwesenheit nur auf die Hälfte oder für Sechs Monathe gerechnet.
§. 622. Die geographischen Gränzen des Distrikts, in welchem sich ein eignes Landes-Justizcollegium befindet, bestimmen, im rechtlichen Sinne, den Umfang der Provinz.
§. 623. Auf Abwesenheiten außer der Provinz, welche kein volles Jahr hinter einander gedauert haben, wird, bey Berechnung der Verjährungsfrist, keine Rücksicht genommen.
§. 624. Zum Besten moralischer Personen, welche die Rechte der Corporationen haben, wird die Zehnjährige Frist immer verdoppelt.
Dreyßig jährige Präscription.
§. 625. Wer zwar vollständiger redlicher Besitzer ist, aber keinen Titel seines Besitzes nachweisen kann, zu dessen Gunsten wird die Verjährung erst in Dreyßig Jahren vollendet.
§. 626. Bey dieser längern Verjährung bedarf es keiner Verdoppelung der Zeit, wenn gleich der, welchem sie entgegen steht, abwesend gewesen ist.
§. 627. Der Nachweis, daß der Verjährende die Sache oder das Recht als sein eigen in Besitz genommen und besessen habe, ist dazu nothwendig.
§. 628. Dagegen schadet der Nachweis, daß die Besitznehmung ursprünglich auf den Grund eines zur Erlangung des Eigenthums nicht geschickten Titels geschehen sey, der Verjährung nur in so fern, als dadurch zugleich die Unredlichkeit des Besitzes dargethan ist.
III. Arten der ungewöhnlichen Verjährung durch Nichtgebrauch und Besitz. Vier und Vierzigjährige.
§. 629. Gegen den Fiskus, die Kirchen, und solche Corporationen, welchen vermöge ihrer Privilegien gleiche Rechte beygelegt sind, findet nur die ungewöhnliche Verjährung von Vier und Vierzig Jahren statt.
§. 630. Es macht dabey keinen Unterschied: ob der Besitz, durch welchen die Verjährung erfolgt, auf einen Titel sich gründe, oder nicht.
§. 631. Dagegen ist die Redlichkeit des Besitzes auch bey einer solchen Verjährung nothwendig.
§. 632. Auch bey der Verjährung durch Nichtgebrauch erlöschen die Rechte des Fiskus, der Kirchen und andrer dergleichen Corporationen nur nach Verlauf von Vier und Vierzig Jahren.
§. 633. Dagegen können diese moralische Personen nur aus eben den Gründen, aus welchen die Wiederherstellung in den vorigen Stand gegen eine jede Verjährung statt findet, (§. 512-534.) auf diese Rechtswohlthat Anspruch machen.
§. 634. Was wegen der Verjährung der Domainen und Regalien Rechtens sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XIV.)
§. 635. Der Privilegien, welche dem Fiskus und den andern ihm gleich geachteten Corporationen, in Rücksicht auf die Verjährung, beygelegt sind, können dieselben sich auch alsdann bedienen, wenn gleich der, welchem die Verjährung wider sie zu statten kommen soll, mit gleichen Privilegiis versehen wäre.
§. 636. Hingegen kann der, auf welchen von einer dergleichen Person oder Anstalt ein Recht gediehen ist, bey der Verjährung nur seiner eignen Befugnisse sich bedienen.
§. 637. In so fern jedoch der als Vorfahr zu betrachtende Fiskus, oder eine andre dergleichen Anstalt, den Nachfolger im Besitze zu vertreten schuldig sind, können sie gegen den Verjährenden, zum Besten des Nachfolgers, von ihrem eignen Rechte Gebrauch machen.
§. 638. Wer also, zum Beyspiele, von dem Fiskus eine Sache gekauft hat, die schon seit einer zur gewöhnlichen Verjährung hinreichenden Zeit in den Händen eines Dritten sich befand, der kann diese Sache dennoch, vermöge des Rechts seines Verkäufers, zurückfordern, wenn gegen diesen, zur Zeit des Verkaufs, die Vier und Vierzigjährige Präscription noch nicht vollendet war.
§. 639. Wenn Fiskus, Kirchen, oder andre dergleichen Corporationen, in die Rechte einer Privatperson treten, so können sie eine gegen diesen ihren Vorfahren schon vollendete Verjährung, durch Vorschützung des ihnen selbst zu statten kommenden längern Zeitraums nicht anfechten. (Tit. XI. §. 405. 406.)
§. 640. In untheilbaren oder gemeinschaftlich beseßnen Sachen und Rechten, kommt das dem Fiskus, der Kirche u. s. w. beygelegte Privilegium auch dem nicht privilegirten Mitbesitzer zu statten.
Verjährung durch Besitz vom Jahre 1740.
§. 641. Der vollständige ruhige Besitz einer Sache oder eines Rechts im Jahre 1740 schützt den Besitzer, in allen Fällen, gegen die Ansprüche des Fiskus.
§. 642. Es kann aber von diesem Besitzrechte, zum Nachtheile andrer Mitbürger des Staats, kein Gebrauch gemacht werden.
§. 643. Das Jahr 1740 wird vom Ersten Januar bis letzten December gerechnet.
§. 644. In Ansehung derjenigen Provinzen, wo entweder gar kein dergleichen, oder ein anderes Entscheidungsjahr statt findet, hat es bey den bisherigen Verfassungen sein Bewenden.
§. 645. Auch ein auf den Besitz des Jahres 1740 sich gründendes Recht kann mittelst einer nach diesem Jahre angefangenen Verjährung durch Nichtgebrauch erlöschen.
§. 646. Hat der Fiskus, auf eine an sich rechtsgültige Weise, im Jahre 1740 anerkannt, daß einem Andern ein Recht wider ihn zustehe, so hat ein solches Anerkenntniß, wenn auch die in diesem Jahre erfolgte wirkliche Ausübung nicht nachgewiesen werden kann, mit dem wirklichen Besitze gleiche Kraft.
§. 647. Dagegen wird in Ansehung desjenigen, der weder ein solches Anerkenntniß für sich, noch im Jahre 1740 das Recht wirklich ausgeübt hat, der Lauf der früher wider ihn angefangnen Verjährung durch Nichtgebrauch, durch die erfolgte Bestimmung dieses Entscheidungsjahres nicht unterbrochen.
Vierzigjährige.
§. 648. Zur Verjährung gestohlner oder geraubter Sachen, welche nach §. 584. von dem ersten redlichen Besitzer durch die gewöhnliche Verjährung nicht erworben werden können, ist ein Zeitraum von Vierzig Jahren erforderlich.
§. 649. Wenn Rechte, welche nicht alljährlich oder gewöhnlich, sondern nur in gewissen Jahren, oder bey gewissen Gelegenheiten benutzt werden können, wenigstens zu drey verschiednenmalen ausgeübt worden; so werden sie durch einen Besitz von Vierzig Jahren erworben.
§. 650. Dieser Zeitraum wird von dem Tage angerechnet, darin dergleichen Recht zum erstenmale ausgeübt worden.
§. 651. Wird eine Gelegenheit nachgewiesen, bey welcher das Recht ausgeübt werden können, und die Ausübung dennoch unterblieben ist, so ist auch diese Art der Verjährung für unterbrochen zu achten.
§. 652. Sie muß also von derjenigen Gelegenheit, wo das Recht wiederum ausgeübt worden, von neuem angefangen werden.
§. 653. Hat jedoch derjenige, welcher des Rechts sich anmaaßt, bey der unterlaßnen Ausübung ausdrücklich erklärt, daß er dieselbe nicht aus Mangel der Befugniß, sondern nur aus Gunst und Nachsicht gegen den Verpflichteten unterlasse, so ist die Verjährung nicht für unterbrochen zu achten; sondern ein dergleichen Fall wird für einen solchen, der sich gar nicht ereignet hat, angesehn.
§. 654. Hat der Verpflichtete die Erklärung des Berechtigten, daß er die Ausübung des Rechts bloß aus Gunst und Nachsicht unterlasse, für bekannt angenommen, so hat dieses eben die Wirkung, als wenn das Recht auch in diesem Falle wirklich ausgeübt worden wäre.
§. 655. Von öffentlichen Lasten und Abgaben wird der Verpflichtete bloß dadurch, daß er dieselben auch in der längsten Zeit nicht entrichtet hat, keinesweges frey.
Fünfzigjährige Präscription.
§. 656. Wenn jedoch erhellet, daß jemand zu einer Last oder Abgabe, wozu er nach seinem Stande und Verhältnisse an sich verpflichtet war, aufgefordert worden, sich aber deren Leistung geweigert habe, und seit dieser Zeit, Fünfzig Jahre hindurch, davon frey geblieben sey, so wird vermuthet, daß er die Befreyung auf eine rechtsgültige Weise erlangt habe.
§. 657. Er muß also bey seiner Freyheit so lange geschützt werden, als nicht ausgemittelt ist, daß er sich deren ohne Recht angemaaßt habe.
§. 658. Ist das Grundstück oder die Gerechtigkeit, von welcher die Abgabe entrichtet werden soll, im Steuerbuche niemals eingetragen gewesen, so begründet schon der Umstand allein, daß die Abgabe in Fünfzig Jahren nicht gefordert worden, die Vermuthung einer rechtsgültig erlangten Befreyung.
§. 659. Es findet also auch in diesem Falle die Vorschrift des §. 657. Anwendung.
§. 660. Wenn die Gränzen einer Sache, oder eines Rechts, durch Gesetze, Verträge, oder rechtskräftige Erkenntnisse klar bestimmt sind, so kann die Befugniß, diese Gränzen zu überschreiten, nur durch Fünfzigjährige Präscription erworben werden.
§. 661. Ein solcher Fünfzigjähriger ruhiger Besitz ist, ohne Rücksicht auf den Titel desselben, zur Verjährung hinreichend.
§. 662. Hat der, zu dessen Nachtheile die Ueberschreitung der nach §. 660. bestimmten Gränzen gereicht, derselben widersprochen; hiernächst aber bey den dennoch fortgesetzten Ueberschreitungen Dreyßig Jahre lang sich beruhigt; so ist die Verjährung wider ihn vollendet.
§. 663. Auch ein Fünfzigjähriger Besitz schützt den nicht, welcher der Unredlichkeit dabey überführt werden kann.
§. 664. Rechte gegen ausdrückliche Verbotsgesetze können durch keine Verjährung erworben werden.
Wirkungen der Verjährung durch Besitz.
§. 665. Durch die vollendete Verjährung erwirbt der Besitzer das Eigenthum der Sache oder des Rechts.
§. 666. Doch erstreckt sich dieses Eigenthum niemals weiter, als der Besitz selbst gegangen ist.
§. 667. Hat aber jemand einen Inbegriff von Sachen oder Rechten durch Verjährung erworben, so gebührt ihm das Eigenthum aller darunter begriffenen einzelnen Stücke und Befugnisse.
§. 668. Vortheile, welche ein Theilhaber, durch seine Handlungen, der gemeinschaftlichen Sache verschafft, kommen, auch bey der Verjährung durch Besitz, den übrigen Theilhabern zu statten.
§. 669. Von Verträgen über die Verjährung durch Besitz gilt alles das, was wegen der Verträge über die Verjährung durch Nichtgebrauch vorgeschrieben ist. (§. 565. sqq.)
Zehnter Titel
Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums
I. Von der mittelbaren Erwerbung überhaupt.
§. 1. Die mittelbare Erwerbung des Eigenthums einer Sache erfordert, außer dem dazu nothigen Titel, auch die wirkliche Uebergabe derselben. (Tit. VII. §. 58. Tit. IX. §. 2-6.)
§. 2. Der Titel zur mittelbaren Erwerbung des Eigenthums kann durch Willenserklärungen, Gesetze, und rechtliches Erkenntniß begründet werden.
§. 3. Auch der mit einem solchen Titel versehene neue Besitzer erlangt das Eigenthum der Sache durch die Uebergabe, der Regel nach nur alsdann, wenn der vorige, von welchem der Besitz auf ihn erledigt worden, selbst Eigenthümer gewesen ist. (Tit. XV. §. 42. sqq.)
§. 4. Wird der Besitz des vorigen Eigentümers, ohne dessen Einwilligung, durch den Richter für erledigt erklärt, so muß auch die Uebergabe an den neuen Eigenthümer durch den Richter geschehen. (Tit. VII. §. 60.)
§. 5. Außer diesem Falle wird die gerichtliche Uebergabe zur Erlangung des Eigenthums niemals erfordert.
II. Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums der Grundstücke insonderheit.
§. 6. Wer jedoch über ein Grundstück vor Gerichte Verfügungen treffen will, der muß sein darauf erlangtes Eigentumsrecht dem Richter der Sache nachweisen, und dasselbe in dem Hypothekenbuche vermerken lassen.
§. 7. Der im Hypothekenbuche eingetragne Besitzer wird, in allen mit einem Dritten über das Grundstück geschloßnen Verhandlungen, als der Eigenthümer desselben angesehen.
§. 8. Wer mit einem solchen eingetragnen Besitzer dergleichen Verhandlungen sich einläßt, dessen Befugnisse kann so wenig der nicht eingetragne Eigenthümer, als der, dessen Recht nur von diesem sich herschreibt, anfechten.
§. 9. Vielmehr bleiben dem nicht eingetragnen Eigenthümer, wegen des ihm daraus entstehenden Nachtheils, seine Rechte zur Schadloshaltung nur gegen den eingetragnen Besitzer, nach gesetzlichen Bestimmungen, vorbehalten.
§. 10. Weiß aber derjenige, welcher mit dem eingetragenen Besitzer über das Grundstück Verhandlungen schließt, daß derselbe nicht wahrer Eigenthümer sey, so kann er dadurch, zum Nachtheile des letztern, kein Recht erwerben.
§. 11. Ein gleiches findet statt, wenn das Recht des eingetragnen Besitzers zweifelhaft oder streitig ist, und diese Zweifel im Hypothekenbuche vermerkt sind.
§. 12. Um die Ungewißheit des Eigenthums der Grundstücke, und die daraus entstehenden Prozesse zu verhüten, ist jeder neue Erwerber schuldig, sein Besitzrecht in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen.
§. 13. Er kann und muß dazu von dem Richter, unter welchem die Sache gelegen ist, von Amtswegen angehalten werden.
§. 14. Innerhalb welcher Fristen dieses geschehen, und durch was für Mittel der säumige Besitzer dazu angehalten werden müsse, ist in der Hypothekenordnung bestimmt.
§. 15. Alle Willenserklärungen und Verträge, wodurch über das Eigenthum eines Grundstückes etwas verfügt wird, müssen gerichtlich, oder von einem Justizcommissario aufgenommen werden.
§. 16. Auf den Grund eines bloßen Privat- wenn auch schriftlichen Vertrags, findet die Eintragung des Besitztitels in das Hypothekenbuch nicht statt.
§. 17. Doch hat ein solcher Vertrag die Wirkung einer Punctation, und es kann also daraus auch auf die Errichtung eines förmlichen gerichtlichen Instruments geklagt werden. (Tit. V. §. 120. sqq.)
§. 18. Wenn verschiedne Personen einen an sich rechtsgültigen Titel zur Erwerbung des Eigenthums einer unbeweglichen Sache erhalten haben, so geht derjenige, dessen Titel von dem im Hypothekenbuche eingetragnen Eigenthümer herrührt, den übrigen vor.
§. 19. Haben die Prätendenten insgesammt ihren Titel von diesem eingetragnen Eigenthümer, so gebührt demjenigen, der seinen Titel zuerst in das Hypothekenbuch hat eintragen lassen, der Vorzug.
§. 20. Hat noch keiner unter ihnen die Eintragung erhalten, so kann derjenige, dessen Titel zuerst entstanden ist, dieselbe vorzüglich fordern.
III. Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums der beweglichen Sachen insonderheit.
§. 21. Bey beweglichen Sachen hat unter mehrern, welche auf das Eigenthum aus einem an sich rechtsgültigen Titel Anspruch machen, derjenige, dessen Titel von dem bisherigen wahren Eigenthümer herrührt, der Regel nach, den Vorzug.
§. 22. Haben die Prätendenten insgesammt ihren Titel von einer und eben derselben Person, so entscheidet, auch bey beweglichen Sachen, der Zeitpunkt der frühern Entstehung dieses Titels. (§. 20.)
§. 23. Ist aber einem unter diesen mehrern Prätendenten der Besitz der Sache eingeräumt worden, so schließt dieser die Eigenthumsansprüche der übrigen aus, ohne Rücksicht auf die Zeit, wenn dieselben entstanden sind. (Tit. VII. §. 74. 75. 76.)
IV. Mangel an gutem Glauben hindert die Erlangung des Eigenthums.
§. 24. Wer es weiß, daß derjenige, von welchem sein Titel sich herschreibt, nicht wahrer Eigenthümer sey, der kann weder durch Eintragung, noch durch Uebergabe, ein Eigentumsrecht erlangen.
§. 25. Auch der, welcher zur Zeit der Eintragung oder Uebergabe den früher entstandnen Titel eines Andern weiß, kann zum Nachtheile desselben die früher erhaltene Eintragung oder Uebergabe nicht vorschützen.
Eilfter Titel
Von den Titeln zur Erwerbung des Eigenthums, welche sich in Verträgen
unter Lebendigen gründen
Erster Abschnitt Von Kaufs- und Verkaufsgeschäften
Begriffe und Grundsätze,
§. 1. Das Kaufsgeschäfte ist ein Vertrag, wodurch der eine Contrahent zur Abtretung des Eigenthums einer Sache, und der andre zur Erlegung einer bestimmten Geldsumme dafür sich verpflichtet.
§. 2. Was bey Verträgen überhaupt Rechtens ist, findet auch bey Kaufsgeschäften Anwendung.
besonders vom notwendigen Kaufe.
§. 3. Der Eigenthümer einer Sache kann zum Verkaufe derselben wider seinen Willen nur alsdann gezwungen werden, wenn ein Dritter ein besondres Recht zu deren Ankaufe durch ausdrückliche Gesetze, Verträge, oder den Eigenthümer verpflichtende letztwillige Verordnungen erlangt hat.
§. 4. Auch der Staat ist jemanden zum Verkaufe seiner Sache zu zwingen nur alsdann berechtigt, wenn es zum Wohl des gemeinen Wesens nothwendig ist.
§. 5. Zur Anlegung oder Verbreitung einer öffentlichen Landstraße, oder eines schifbaren Canals oder Flußbettes, können die Besitzer der angränzenden Grundstücke so viel davon, als zu diesem Behufe erfordert wird, dem Staate käuflich zu überlassen gezwungen werden.
§. 6. Ein Gleiches hat statt, wenn der Staat der öffentlichen Sicherheit wegen einen Ort mit Festungswerken zu versehen nöthig findet.
§. 7. Bey entstehendem Getreydemangel ist der Staat, zur Abwendung einer drohenden Hungersnoth, berechtigt, die Besitzer von Getreydevorräthen zur Ausstellung derselben zum feilen Verkaufe, jedoch mit Vorbehalt ihres eigenen Bedürfnisses, zu nöthigen.
§. 8. In allen Fällen eines durch die Gesetze begründeten nothwendigen Verkaufs muß, wenn über den Preis kein Einverständniß statt findet, derselbe nach dem Ermessen vereideter Taxatoren bestimmt werden.
§. 9. Bey dieser Bestimmung ist nicht bloß auf den gemeinen, sondern auch auf den außerordentlichen Werth Rücksicht zu nehmen.
§. 10. Ob der Fall einer Nothwendigkeit des Verkaufs zum gemeinen Wohl vorhanden sey, bleibt der Beurtheilung und Entscheidung des Oberhaupts des Staats vorbehalten.
§. 11. Ueber die Bestimmung des Preises aber soll dem bisherigen Eigenthümer rechtliches Gehör nicht versagt werden.
Erfordernisse eines gültigen Kaufs, überhaupt
§. 12. Zum Abschlusse eines jeden Kaufs ist erforderlich, daß der Verkäufer, die Person, auf welche das Eigenthum übergehen soll, die zu verkaufende Sache, und der dafür zu erlegende Preis hinlänglich bestimmt sind.
in Ansehung der Person der Contrahenten,
§. 13. Zur Bezeichnung der Person, auf welche das Eigenthum übergehen soll, ist es genug, wenn aus dem Vertrage erhellet, von wessen Entscheidung, oder von welcher Begebenheit die nähere Bestimmung abhängen soll.
§. 14. Die Begebenheit oder das Ereigniß aber, welchem die Bestimmung der Person, auf die das Eigenthum gelangen soll, überlassen worden, muß so beschaffen seyn, daß sie innerhalb einer gewissen Zeit unfehlbar eintreffen, und daß dadurch diese Person zuverläßig und ungezweifelt bestimmt werde.
§. 15. Mangelt es an diesen Erfordernissen, so ist der Vertrag für nicht geschlossen zu achten.
§. 16. Ein Gleiches findet statt, wenn derjenige, dessen Ausspruch die Bestimmung des künftigen Eigenthümers überlassen worden, den Ausspruch zu thun sich weigert.
§. 17. Zögert derselbe mit diesem Ausspruche, und können die Parteyen über eine gewisse Frist dazu sich nicht vereinigen, so muß der Richter, auf das Anrufen eines oder des andern von ihnen diese Frist bestimmen.
§. 18. Erfolgt auch binnen der durch den Richter bestimmten Frist kein Ausspruch, so ist der Vertrag für nicht geschlossen anzusehen.
§. 19. Zur Schließung eines gültigen Kaufs wird erfordert, daß der Verkäufer über das Eigenthum der Sache zu verfügen berechtigt, so wie, daß der Käufer eine solche Sache zu erwerben und zu besitzen fähig sey.
§. 20. Wer fremde Sachen oder Güter verwaltet, darf von denselben oder ihren Nutzungen, so lange sein Auftrag dauert, ohne die besondere Bewilligung des Eigenthümers nichts käuflich an sich bringen.
§. 21. Der Auctionscommissarius und der Ausrufer sollen von den Sachen, welche sie versteigern, weder selbst, noch durch oder für Andere etwas erstehen.
§. 22. Bey gerichtlichen Verkäufen kann diejenige Gerichtsperson, welche die Handlung dirigirt, so wie diejenige, welche dabey das Protokoll führt, nicht mitbieten.
§. 23. Hat eine dergleichen