Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten.

Erster Teil.

Prozessordnung.

Neue unveränderte mit dem Abdruck der letzt vorhergehenden vom Jahre 1816 wörtlich übereinstimmende Auflage.

Berlin, 1822.

Bei G. Reimer.



(III) Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen (et)c.

Thun kund und fügen hierdurch jedermann zu wissen:

Die Wiedereinführung unserer Gesetze in die von unserer Monarchie getrennt gewesenen, mit derselben wieder vereinigten Provinzen hat nicht allein das Bedürfniß einer neuen Auflage der Allgemeinen Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten herbei geführt, sondern auch eine vollständige Publikation aller seit dem Jahre 1793 erfolgten Abänderungen, Ergänzungen und Erläuterungen der auf das Verfahren in Prozessen und bei den Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so wie auf die allgemeine Verfassung der gerichtlichen Behörden Bezug habenden Vorschriften nöthig gemacht. Wir haben daher Veranstaltung treffen lassen, daß jene Abänderungen, Ergänzungen und Erläuterungen verkürzt gesammelt, der neuen Auflage der allgemeinen Gerichtsordnung, welche mit der frühern wörtlich übereinstimmt, gehörigen Orts eingeschaltet, und außerdem unter dem Titel: Anhang zur allgemeinen Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten, besonders gedruckt worden. Dieser neuen Auflage und dem angefertigten Anhange geben Wir hierdurch Unsere Allerhöchste Sanction,


(IV) und wollen, daß die darin gesammelten neueren Vorschriften von unseren sämmtlichen Gerichten, Behörden und Unterthanen auf das genaueste befolgt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Wien, den 4ten Februar 1815.

(L. S.) Friedrich Wilhelm

Patent

zur Publikation der neuen Auflage der allgemeinen Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten, und des Anhanges zur allgemeinen Gerichtsordnung.

C. F. von Hardenberg. Kircheisen. Bülow. Schuckmann. Boyen.


(V) Patent zur Publikation der revidirten Gerichts- und Prozeßordnung.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen (et)c.

Thun kund und fügen hierdurch jedermann zu wissen: Obgleich die Regeln und Grundsätze, worauf die in Unseren Staaten eingeführte gerichtliche Prozeßordnung beruhet, durch eine vieljährige Erfahrung dergestalt bewährt erfunden worden, daß nach selbiger der Zweck einer gründlichen und prompten Justizpflege vollständig erreicht werden kann; so hat dennoch Unsere fortwährende Aufmerksamkeit auf die möglichste Beförderung und Erleichterung dieses Zwecks verschiedene Deklarationen und Erläuterungen über einzelne Materien an die Hand gegeben; auch sind Uns von Unseren Landesjustizkollegiis einige Bemerkungen vorgelegt worden, welche die Hebung von Dunkelheiten oder Mißverständnissen über gewisse Stellen der Prozeßordnung, oder die Ergänzung der hie und da für besondere Fälle noch ermangelndenVorschriften zur Absicht haben.

Wir haben daher für gut gefunden, bei Gelegenheit einer ohnehin nöthig gewordenen neuen Auflage gedachter Prozeßordnung, derselben die seit ihrer ersten Publikation ergangenen besonderen Deklarationen gehörigen Orts sofort einrücken, und die nach den Bemerkungen der


(VI) Collegiorum für nöthig erachteten näheren Bestimmungen einzelner Vorschriften darin ergänzen zu lassen; mithin eine revidirte Ausgabe dieser Unserer Gerichts- und Prozeßordnung zu veranstalten, deren Publikation Wir hiedurch verfügen, und sowohl Gerichte als Parteien anweisen, sich nach dem Inhalte derselben, von Zeit der Publikation an, gebührend zu achten.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift, und beigedrucktem Insiegel.

Gegeben Berlin, den 6ten Jul. 1793.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.


(VII) Inhalt.

Einleitung. Seite 3-16.

Erster Titel. Von den Personen, welche vor Gerichten klagen, und belangt werden können. S. 17-26.

Zweiter Titel. Vom Gerichtsstande. S. 26-70.

Dritter Titel. Von Rechtsbeiständen und Bevollmächtigten. S. 70-94.

Vierter Titel. Von der Anmeldung der Klage. S. 95-100.

Fünfter Titel. Von Aufnehmung der Klage. S. 100-118.

Sechster Titel. Von der Verordnung auf die Klage. S. 119-126.

Siebenter Titel. Von Abfassung und Insinuation gerichtlicher Verordnungen. S. 126-147.

Achter Titel. Von Kontumacien. S. 147-166.

Neunter Titel. Von der Antwort auf die Klage. S. 166-186.

Zehnter Titel. Von der Instruktion der Sache. S. 186-337.

Erster Abschnitt. Von der Regulirung des Status causae et controversiae. §. 20-81 b.

Zweiter Abschnitt. Vom Beweise durch Zugeständniß. §. 82-88.

Dritter Abschnitt. Vom Beweise durch Urkunden. §. 89-168.

Vierter Abschnitt. Vom Beweise durch Zeugen. §. 169-244.

Fünfter Abschnitt. Vom Beweise durch den Eid. §. 245-379.

Sechster Abschnitt. Vom Beweise durch Okularinspektion. §. 380-390.

Siebenter Abschnitt. Von dem Verfahren bei einem Widerspruche der Beweismittel. §. 391-397.

Vorhaltung bei Zeugeneiden. S. 335 u. f.

Vorhaltung bei gerichtlichen Eiden. S. 337 u. f.

Elfter Titel. Vom Versuche der Sühne. S. 338-343.

Zwölfter Titel. Vom Beschlusse der Sache. S. 344-352.


(VIII) Inhalt.

Dreizehnter Titel. Von Abfassung und Publikation der Erkenntnisse. S. 353-374.

Vierzehnter Titel. Von Appellationen. S. 374-414.

Erster Abschnitt. Von der Zulässigkeit und Wirkung der Appellation. §. 1-15.

Zweiter Abschnitt. Vom Verfahren bei der Appellation. §. 16-68.

Dritter Abschnitt. Von dem Rechtsmittel gegen Kontumacialerkenntnisse. §. 69-79.

Fünfzehnter Titel. Von Revisionen. S. 414-427.

Sechszehnter Titel. Von Nullitäts- und Restitutionsklagen. S. 427-446.

Siebenzehnter Titel. Von der Litisdenunciation, Adcitation, und Nomination. S. 446-461.

Achtzehnter Titel. Von Interventionen. S. 461-464.

Neunzehnter Titel. Von der Rekonvention. S. 465-473.

Zwanzigster Titel. Von der Litis-Reassumtion. S. 473-481.

Ein und zwanzigster Titel. Von Kautionen. S. 481-487.

Zwei und zwanzigster Titel. Von nothwendigen Eiden. S. 488-500.

Drei und zwanzigster Titel. Von Kosten (et)c. S. 500-535.

Vier und zwanzigster Titel. Von Exekutionen. S. 535-590.

Erster Abschnitt. Von Nachsuchung und Verfügung der Exekution. §. 1-44.

Zweiter Abschnitt. Von Vollstreckung der Exekution. §. 45-150.

Fünf und zwanzigster Titel. Von dem Verfahren bei Untergerichten. S. 590-619.

Erster Abschnitt. Von Untergerichten der Ersten Klasse. §. 4-44.

Zweiter Abschnitt. Von Untergerichten der Zweiten Klasse. §. 45-82.

Sechs und zwanzigster Titel. Von Bagatellsachen. S. 619-627.

Sieben und zwanzigster Titel. Vom Wechselprozesse. S. 628-644.

Acht und zwanzigster Titel. Vom exekutivischen Prozesse. S. 644-653.

Neun und zwanzigster Titel. Von Arresten. S. 654-684.


(IX) Inhalt.

Dreißigster Titel. Vom Merkantil-Prozesse. S. 684-701.

Ein und dreißigster Titel. Vom Possessorio Summariissimo. S. 701-706.

Zwei und dreißigster Titel. Vom Diffamations- und Provokationsprozesse. S. 707-717.

Drei und dreißigster Titel. Vom Beweise zum ewigen Gedächtnisse. S. 718-726.

Vier und dreißigster Titel. Von Injuriensachen. S. 726-739.

Fünf und dreißigster Titel. Von fiskalischen Prozessen. S. 739-779.

Erster Abschnitt. Von fiskalischen Zivilprozessen. §. 1-33.

Zweiter Abschnitt. Von fiskalischen Untersuchungen. §. 34-107.

Sechs und dreißigster Titel. Von dem Verfahren gegen ausgetretene Vasallen und Unterthanen. S. 780-797.

Sieben und dreißigster Titel. Von Todeserklärungen. S. 797-802.

Acht und dreißigster Titel. Von Prodigalitätserklärungen. S. 803-814.

Neun und dreißigster Titel. Von vormundschaftlichen Prozessen. S. 815-823.

Vierzigster Titel. Von Sponsalien- und Ehesachen. S. 823-840.

Ein und vierzigster Titel. Von Unterthanen-Prozessen. S. 840-870.

Zwei und vierzigster Titel. Von Grenz- und Bausachen. S. 870-883.

Drei und vierzigster Titel. Von Gemeinheitstheilungen. S. 883-896.

Vier und vierzigster Titel. Von Pacht- und Miethsachen. S. 897-918.

Fünf und vierzigster Titel. Von Rechnungssachen. S. 918-925.

Sechs und vierzigster Titel. Von Erbtheilungen und Auseinandersetzungen. S. 925-938.

Sieben und vierzigster Titel. Von Moratoriensachen. S. 939-975.

Erster Abschnitt. Vom Specialmoratorio. §. 7-45.

Zweiter Abschnitt. Vom Generalmoratorio. §. 46-116.


(X) Inhalt.

Acht und vierzigster Titel. Von dem Beneficio cessionis bonorum. S. 975-987.

Neun und vierzigster Titel. Vom Beneficio competentiae. S. 988-997.

Fünfigster Titel. Vom Konkursprozesse. S. 997-1225.

Erster Abschnitt. Von dem Kurator und Kontradiktor. §. 64-97.

Zweiter Abschnitt. Von Vorladung der Gläubiger und Konstituirung der Passivmasse. §. 98-193.

Dritter Abschnitt. Von Ausmittelung und Konstituirung der Aktivmasse. §. 194-266.

Vierter Abschnitt. Von der Prioritätsordnung der Gläubiger. §. 267-488.

Fünfter Abschnitt. Von der Distribution der Masse. §. 489-587.

Sechster Abschnitt. Von der Behandlung der Gläubiger. §. 588-629.

Siebenter Abschnitt. Vom Verfahren in Konkurssachen bei Untergerichten. §. 630-646.

Achter Abschnitt. Von Konkursen über Auswärtige und Fremde. §. 647-671.

Neunter Abschnitt. Von Konkursen über Bergtheile, Schiffe und Militairverlassenschaften. §. 672-707.

Ein und fünfzigster Titel. Von Liquidationsprozessen. S. 1225-1282.

Erster Abschnitt. Vom Liquidationsprozesse über Grundstücke. §. 2-52.

Zweiter Abschnitt. Vom erbschaftlichen Liquidationsprozesse. §. 53-98.

Dritter Abschnitt. Vom Aufgebote liegender Gründe und eingetragener Forderungen. §. 99-144.

Vierter Abschnitt. Von gerichtlicher Aufforderung unbekannter Interessenten. S. 145-181.

Zwei und fünfzigster Titel. Vom Subhastationsprozesse. S. 1282-1308.

Erster Abschnitt. Von der nothwendigen Subhastation. S. 3-65.

Zweiter Abschnitt. Von freiwilligen Subhastationen. S. 66-74.


(1) Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten.

Erster Theil.

Prozeßordnung.


(2)


(3) Einleitung in die Prozeßordnung.

I. Allgemeine Grundsätze.

1.

Alle Streitigkeiten über Sachen und Rechte, welche einen Gegenstand des Privateigenthums ausmachen, müssen, wenn kein gütliches Uebereinkommen statt findet, durch richterlichen Ausspruch entschieden werden.

2.

Die gerichtliche Verhandlung, durch welche der Richter in den Stand gesetzt werden soll, eine solche Streitigkeit nach den Gesetzen zu entscheiden, wird Prozeß genannt.

3.

Jeder Rechtsstreit setzt eine Thatsache voraus, aus welcher die streitige Befugniß oder Obliegenheit entspringen, oder worauf sie sich gründen soll.

4.

Der Streit betrifft entweder die Richtigkeit der Thatsache; oder die Herleitung der daraus nach den Gesetzen fließenden Folgen; oder beides zugleich.

5.

Zu jedem Prozesse muß also vor allen Dingen untersucht werden: was für Thatsachen dabei zum Grunde liegen, und wie sich dieselben nach der Wahrheit verhalten.


(4) Prozeßordnung.

6.

Der vom Staat geordnete Richter, welcher den Streit durch richtige Anwendung des Gesetzes auf die dabei zum Grunde liegenden Thatsachen entscheiden soll, hat die nächste Pflicht, folglich auch das nächste Recht, sich von der wahren und eigentlichen Bewandniß dieser Thatsachen zu versichern.

7.

Der Richter ist also schuldig und befugt, den Grund oder Ungrund der in einem Prozesse vorkommenden Thatsachen selbst und unmittelbar (zu) untersuchen, und so weit es zur richtigen Anwendung der Gesetze auf den vorliegenden Fall erforderlich ist, ins Licht zu setzen.

8.

Die Aufnehmung und Untersuchung der in einem Prozesse vorkommenden und zu dessen Entscheidung gehörigen Thatsachen wird die Instruktion des Prozesses genannt.

9.

Das allgemeine Beste erfordert es, daß die Prozesse, so weit es ohne Nachtheil der Rechte der Parteien geschehen kann, abgekürzt, und die Kosten dabei möglichst gespart werden.

10.

Die Pflichten des Richters bei der Instruktion eines Prozesses beruhen also auf dem wesentlichen Grundsatze:

daß er sich bemühen müsse, die Wahrheit der dabei zum Grunde liegenden erheblichen Thatsachen auf dem sichersten und zugleich nächsten Wege zu erforschen und auszumitteln.

11.

Erheblich ist eine Thatsache, wenn der rechtliche Grund oder Ungrund des streitigen Anspruchs


(5) Einleitung

von ihrer Wahrheit oder Falschheit unmittel- oder mittelbar, ganz oder zum Theil, abhängt.

12.

Gewöhnlich sind die Parteien selbst am besten im Stande, dem Richter über ihre Angelegenheiten Auskunft zu ertheilen; sie sind also die Instruktion ihres Prozesses so viel als möglich in Person abzuwarten verbunden.

Anh. §. 1. A