Allgemeine Gerichtsordnung für Böheim, Mähren, Schlesien, Oesterreich ob, und unter der Ennß, Steyermarkt, Kärnten(,) Krain, Görz, Gradiska, Triest, Tyrol, und die Vorlanden.

Wird verkauft ungebunden das Stück auf Schreibpapier für 18 Kreuzer, und auf Druckpapier für 12 Kreuzer.

Wien,

gedruckt bey Johann Thomas Edlen von Trattnern, kaiserl. königl. Hofbuchdruckern und Buchhändlern.

1781.


Wir Joseph der Zweyte, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Jerusalem, Ungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien und Lodomerien; Erzherzog zu Oesterreich; Herzog zu Burgund, zu Lotharingen, zu Steyer, zu Kärnten, und zu Krain; Herzog zu Toscana, Großfürst zu Siebenbürgen; Markgraf zu Mähren; Herzog zu Braband, zu Limburg, zu Luzemburg, und zu Geldern, zu Würtemberg, zu Ober- und Nieder-Schlesien, zu Mayland, zu Mantua, zu Parma, Placenz, Guastalla, Auschwitz, und Zator; zu Calabrien, zu Barr, zu Monferrat, und zu Teschen: Fürst zu Schwaben, und zu Charleville, gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Hennegau, zu Kyburg, zu Görz, und zu Gradisca; Markgraf des heiligen römischen Reichs, zu Burgau, zu Ober- und Nieder-Lausnitz. zu Pont à Mousson, und zu Nomeny, Graf zu Namur, zu Provinz, zu Vaudemont, zu Blankenberg,


zu Zütphen, zu Saarwerden, zu Salm, und zu Falkenstein, Herr auf der Windischen Mark, und zu Mecheln (et)c. (et)c.

Entbieten allen Unsern in Böheim, Mähren, Schlesien, Oesterrich unter, und ob der Ennß, Steyermarkt, Kärnten, Krain, Görz, Gradiska, Triest, Tyrol, und den Vorlanden dermalen, und künftig bestehenden Gerichtsbehörden, dann Unsern gesammten in Rechtsstreit im eigenen, oder fremden Namen verflochtenen Unterthanen, derselben Rechtsfreunden, und Sachwaltern Unsere Landesfürstl. Gnade, und geben euch zu vernehmen.

In gnädigster Erwegung, daß die reine Justitzpflege nicht bloß von der Güte der bürgerlichen Gesetzen, sondern auch von vorsichtiger Auswahl jener Wege abhange, in welchen dem Richter, ohne daß er seine Bestimmung verfehle, die Mittel zu Entdeckung der Wahrheit vorzulegen sind, haben Wir zu Erreichung dieses Endzweckes, und um in Unsern gesammten deutschen Erblanden eine Einförmigkeit einzuführen, jene Bearbeitung vollenden lassen, welche Unsere vielgeliebteste Frau Mutter Weiland Kaiserin Königin Majestät unvergeßlichen Andenkens in den letzten Jahren Ihrer glorwürdigsten Regierung


einzuleiten geruhet haben: Und da Wir dieselbe Unsern Absichten gemäß befunden:

Als manchen (!) Wir Euch diese allgemeine Gerichtsordnung mit dem Landesfürstlichen Befehle kund, daß jeder, welcher in Eingangs gedachten Unsern Landen mit erstem Jänner 1782 anzufangen, Recht zu suchen, oder zu sprechen, oder einen Spruch zur Exekuzion zu bringen hat, sich nach der Vorschrift dieser allgemeinen Gerichtsordnung achten, auch der Richter einer Verjährung, widrigem Gebrauche, oder wie immer gearteten Auslegung nicht statt geben, sondern in zweifelhaften Fällen Unsere Entschliessung einholen solle: massen Wir alle vorige Gesetze, unter was für Benennungen sie immer ergangen wären, in soweit sie einen Gegenstand gegenwärtiger allgemeinen Gerichtsordnung betreffen, als aufgehoben anmit erklären.

Nur wollen Wir derzeit von Beobachtung gegenwärtiger Gerichtsordnung die annoch bestehende Berggerichte, dann die Merkantil- und Militarjustitzbehörden enthoben haben, wegen welchen Unsere weitere höchste Entschliessung euch seiner Zeit bedeutet werden wird.

Hieran geschiehet Unser ernstlicher Willen und Meynung.


Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 1ten Monatstag May 1781 Unserer Reiche des Römischen im I7ten, und der Erbländischen im ersten Jahre.

Joseph.

L. S.

Henricus Comes à Blümegen,

Regis Boh Supus & Acis Aæ Primus Cancus.

Heinrich Graf von Auersperg.

Maria Joseph Graf v. Auersperg.

Ad Mandatum Sacæ Cæl°.

Reg. Apost. Maj. propr.

Johann Bernhard v. Zencker.


Inhalt.                                                                                                                                  Seite

Erstes Kapitel. Von dem gerichtlichen Verfahren überhaupt.                                                            1

Zweytes Kapitel. Von dem mündlichen Verfahren.                                                                         7

Drittes Kapitel. Von dem schriftlichen Verfahren.                                                                          14

Viertel Kapitel. Von Vertretungen.                                                                                             25

Fünftes Kapitel. Von der Widerklage.                                                                                          27

Sechstes Kapitel. Von der Befügniß, und Schuldigkeit zu klagen, und sich zu vertheidigen.                 

Siebentes Kapitel. Von dem eigentlichen Aufforderungsprozesse.                                                   29

Achtes Kapitel. Von der Aufforderung bey einem vorzunehmenden Baue.                                         31

Neuntes Kapitel. Von dem Konkursprozesse.                                                                               32

Zehntes Kapitel. Von dem Rechnungsprozesse.                                                                           45

Eilftes Kapitel. Von dem Beweise.                                                                                              47

Zwölftes Kapitel. Von dem Beweise durch Eingeständniß.                                                             48

Dreyzehentes Kapitel. Von dem Beweise durch briefliche Urkunden.                                                49

Vierzehentes Kapitel. Von dem ordentlichen Beweise durch Zeugen.                                               61

Fünfzehntes Kapitel. Von dem Beweise zum ewigen Gedächtniße.                                                    77

Sechzehntes Kapitel. Von dem summarischen Beweise durch Zeugen.                                             80

Siebenzehntes Kapitel. Von dem Beweise durch Kunstverständige.                                                 82

Achtzehntes Kapitel. Von dem Beweise durch den Haupteid.                                                          88

Neunzehntes Kapitel. Von dem Erfüllungs- und Ableinungseide.                                                     92

Zwanzigstes Kapitel. Von dem Schätzungseide.                                                                           93

Ein und zwanzigstes Kapitel. Von der eidlichen Angabe.                                                               95


                                                                                                                                            Seite

Zwey und zwanzigste Kapitel. Von den Eiden insgemein.                                                             95

Drey und zwanzigstes Kapitel. Von Inrotulirung der Akten.                                                          101

Vier und zwanzigstes Kapitel. Von den Urtheilen.                                                                       104

Fünf und zwanzigstes Kapitel. Von der Appellazion, und Revision, dann der Nullitätsklage.                 107

Sechs und zwanzigstes Kapitel. Von Versuchung der Güte.                                                           113

Sieben und zwanzigstes Kapitel. Von Schiedrichtern.                                                                  114

Acht und zwanzigstes Kapitel. Von dem Arreste.                                                                        116

Neun und zwanzigstes Kapitel. Von dem Verbote auf fahrende Güter.                                             119

Dreyßigstes Kapitel. Von Sequestrazionen, und anderen mittlerweiligen Vorkehrungen.                       123

Ein und dreyßigstes Kapitel. Von der Exekuzion.                                                                         125

Zwey und dreyßigstes Kapitel. Von Stillständen, und von Behandlung der Gläubiger.                        145

Drey und dreyßigstes Kapitel. Von Abtretung der Güter.                                                              152

Vier und dreyßigstes Kapitel. Von der Einsetzung in den vorigen Stand.                                          156

Fünf und dreyßigstes Kapitel. Von den Ferien.                                                                            158

Sechs und dreyßigstes Kapitel. Von der Zustellung der gerichtlichen Verordnungen.                         161

Sieben und dreyßigstes Kapitel. Von Gerichtsunkösten.                                                              166

Acht und dreyßigstes Kapitel. Von den Advokaten.                                                                    170

Neun und dreyßigstes Kapitel. Von dem Richter.                                                                        180


(1) Erstes Kapitel.

Von dem gerichtlichen Verfahren überhaupt.

§. 1.

Der Richter soll nur auf eine vorläufige Klage, und niemals von Amtswegen verfahren, ausgenommen, da er hiezu durch die Gesetze angewiesen wird.

§. 2.

Jedem Theile sind insgemein, und ausser den in dieser Gerichtsordnung ausdrücklich ausgenommenen Fällen zwo Reden, und nicht mehr zu gestatten: nämlich dem Kläger die Klage, und Replik, dem Beklagten aber die Einrede und Duplik.


(2) Erstes Kapitel.

§. 3.

Der Kläger soll in der Klage das Faktum, woraus er sich ein Recht erwachsen zu seyn glaubet, vollständig mit allen Umständen, welche zu Bewährung seines Rechts dienlich seyn können, in der Zeitordnung anbringen.

§. 4.

In der nämlichen Klage sollen mehrere Gegenstände einer Rechtsführung nur damals angebracht werden dürfen, wenn sie unter sich einen Zusammenhang haben.

§. 5.

Der Beklagte hat in der Einrede alle von dem Kläger angebrachte Umstände, und zwar jeden insbesondere in eben jener Ordnung, in welcher sie erzählet worden sind, ohne Zweydeutigkeit zu beantworten: daher soll die Beyrückung einer allgemeinen Verneinungsklausel verboten, und ohne Wirkung seyn.

§. 6.

Nach dieser Beantwortung hat der Beklagte in der Einrede das Faktum allenfalls zu ergänzen,
(3) Von dem gerichtlichen Verfahren überhaupt.

und jene Umstände, die der Kläger verschwiegen, oder anders, als sie sich verhalten, angebracht haben dürfte, in der gehörigen Zeitordnung nachzutragen.

§. 7.

Endlich soll der Beklagte alle Einwendungen, womit er sich wider den Kläger auf eine Zeit, oder auf immer schützen zu können glaubet, (exceptiones dilatorias, & peremtorias) zugleich und zwar jene zum ersten anführen, welche aus einem Faktum entspringen.

§. 8.

Der Kläger hat in der Klage, und der Beklagte in der Einrede sein Begehren so genau als möglich zu bestimmen.

§. 9.

In der Replik soll der Kläger die von dem Beklagten in der Einrede angeführten Umstände auf eben jene Weise, wie oben im 5. §. vorgeschrieben worden ist, beantworten; von seiner Klage aber weder etwas wiederholen, noch andere neue Umstände anführen, als um die Einwendungen des Beklagten zu widerlegen.


(4) Erstes Kapitel.

§. 10.

Der Beklagte hat in der Duplik die neuen Umstände, welche der Kläger in der Replik allenfalls angebracht hat, nach der im 5. §. gegebenen Vorschrift zu beantworten; es ist ihm aber nicht erlaubet, neue Umstände anzuführen.

§. 11.

Würde ein Theil einige Umstände des Faktums, welche der Gegner für sich angeführet hat, in der darauf folgenden Rede nicht ausdrücklich, und zwar insbesondere widersprechen, so wären solche bey Erledigung des Prozesses für wahr zu halten.

§. 12.

Das Faktum soll jederzeit in seiner Zeitordnung rein ohne Einmengung eines Vernunftschlusses, oder einer Rechtsstelle erzählet, die Beweismittel aber an brieflichen Urkunden, nöthigen Vollmachten, Eiden, Zeugenschaften, oder sonstigen Beweisarten sogleich angeführet, und beygeschlossen, auch wenn sich die Parthey aus Zeugenschaften gründet, der Namen, Zunamen,
(5) Von dem gerichtlichen Verfahren überhaupt.

Stand, die Bedienung, und die Wohnung der Zeugen angezeiget werden.

§. 13.

Beide Theile sowohl, als ihre Rechtsfreunde haben sich in ihren Reden der landesüblichen Sprache zu gebrauchen, und aller Weitläufigkeiten, Wiederholungen, und Anzüglichkeiten zu enthalten.

§. 14.

Die Schriften sollen unter der bey jedem Gerichte gewöhnlichen Aufschrift, und Unterschrift überreichet: da wo im Gerichtsorte eigene angenommene Rechtsfreunde bestehen, von einem zu dem Gerichtsstande berechtigten Rechtsfreunde unterfertiget werden. In denselben ist auch von aussen nebst dem Namen, und Karakter beider streitenden Theile der Gegenstand des Streites anzuzeigen.

§. 15.

Insgemein ist schriftlich: in folgenden dreyen Fällen aber mündlich zu verfahren: a) auf dem Lande b) in geringschätzigen Sachen, wo der


(6) Erstes Kapitel.

Gegenstand des Streites die Summe von 25 fl. nicht übersteiget, c) in Rechtshändeln, die aus einer bloß mit Worten zugefügten Unbild entstehen; jedoch stehet beiden Theilen frey, durch gemeinschaftliches Einverständniß von diesen beiden gesetzmäßigen Verfahrungsarten abzuweichen, und sich selbst das eigentliche Verfahren auszuwählen, worüber sich dann jeder Theil in seiner ersten Rede auszudrücken hat, in welcher auch die Weisartikel, falls sich ein Theil auf Zeugen berufen will, sogleich beyzubringen sind.

§. 16.

Der Richter soll daher über jede Klage, wo der Gegenstand nach dem Gesetze zu einem mündlichen Verfahren geeignet ist, wie auch, wo der Kläger in der Klage, oder der Beklagte in der Einrede um die Einleitung eines mündlichen Verfahrens bittet, jedesmal eine Tagsatzung anordnen, bey welcher sich die Parthey entweder dem Antrage ihres Gegners in Verhandlung der mündlichen Nothdurft, oder der Vorschrift des Gesetzes in Mitbringung der schriftlichen Rede zu fügen,


(7) Von dem gerichtlichen Verfahren überhaupt.

der Richter aber entweder nach dem getroffenen gemeinschaftlichen Einverständnisse der Partheyen, oder, da dieses nicht bewirket worden, nach Vorschrift des Gesetzes die weitere Verfahrungsart einzuleiten haben wird.

Zweytes Kapitel.

Von dem mündlichen Verfahren.

§. 17.

In den zu dem mündlichen Verfahren geeigneten dreyen Fällen hängt es von Willkur des Klägers ab, ob er seine Klage mündlich oder schriftlich anbringen wolle.

§. 18.

Die mündlichen Klagen sind nach der bey jedem Gerichte bestehenden Verfassung in dem hiezu bestimmten Gerichtsorte von einer eigenen Gerichtsperson in ein eigenes Protokoll schriftlich aufzunehmen, wohin der Kläger jene briefliche Urkunden, auf die er den Beweis seiner Klage gründen will, in Abschrift einzulegen hat,


(8) Zweytes Kapitel.

sodann samt einen Auszuge der Klage dem Beklagten bey seiner Vorforderung zuzustellen sind.

§. 19.

Wenn mündlich verfahren wird, soll der Richter über die Klage den Partheyen Tag, Stunde, und Ort zum Erscheinen bestimmen, das ist eine Tagsatzung anordnen.

§. 20.

Wenn bey einer auf dem Lande, oder über eine mündliche Klage angeordneten Tagsatzung beide Theile, und zwar ohne Vertretung eines Rechtsfreundes erscheinen, soll der Richter alles, was zur verläßlichen Erörterung des Faktums, und der beiden Theilen zustatten kommenden Beweise gehöret, in das Klare setzen, vorzüglich aber erheben a) was Kläger eigentlich in der Hauptsache, und in den Nebenverbindlichkeiten begehre: b) ob Kläger, und Beklagter sich selbst zu vertreten berechtiget seyen: c) ob Beklagter seiner Gerichtsbarkeit unterstehe.


(9) Von dem mündlichen Verfahren.

§. 21.

Der Kläger ist nicht befugt, bey der mündlichen Nothdurftshandlung das Klagrecht (genus actionis) und die aus selbem gestellte Bitte abzuändern, wenn er seine Klage schriftlich eingereichet; wohl aber, wenn er sie nur mündlich angebracht hätte.

§. 22.

Ueber die bedeutlich vernommene Klage hat der Beklagte jeden Umstand in der Ordnung, in welcher er in der Klage vorgetragen worden ist, verläßlich zu beantworten.

§. 23.

Würde der Beklagte keine deutliche Antwort geben, so wäre der Umstand, wie ihn der Kläger vorgebracht hat, für wahr zu halten.

§. 24.

Nebst dieser Beantwortung stehet dem Beklagten bevor, jene Umstände, welche der Kläger verschwiegen, oder anders, als sie sich verhalten, vorgebracht haben dürfte: sodann seine Einwendungen sowohl wider die Hauptsache, als wider


(10) Zweytes Kapitel.

die Nebenverbindlichkeiten, wider alle Beweismittel des Klägers, und derselben Rechtsgültigkeit: und endlich seinen allfälligen Beweis, und Gegenbeweis anzubringen.

§. 25.

Die brieflichen Urkunden, worauf er diesen Beweis, und Gegenbeweis gründen will, soll er binnen der Hälfte jener Zeit, welche zwischen dem Tage der ihm zugestellten Klage, bis zum Tage der Tagsatzung zu laufen hat, dem Kläger gehörig mittheilen lassen: widrigens ist, falls dieser hierauf nicht freywillig Rede und Antwort geben wollte, die Tagsatzung zu erstrecken, und der Beklagte dem Kläger die Erstreckungskosten zu vergüten schuldig.

§. 26.

Ueber die Einrede des Beklagten ist der Kläger zur Replik, oder Schlußrede zuzulassen, und zwar hat derselbe gleich anfangs die von dem Beklagten beygebrachten neuen Umstände; sodann die von ihm gemachten Einwendungen zu beantworten; seine Einwendungen wider die gegentheiligen


(11) Von dem mündlichen Verfahren.

Beweismittel anzubringen, und jene Umstände, welche zu Widerlegung der gegentheiligen Einwendungen dienen, samt dem Beweise derselben anzuführen.

§. 27.

Endlich ist der Beklagte mit seiner Duplik, oder Gegenschlußrede zu hören: in dieser soll er die von dem Kläger allenfalls beygebrachten neuen Umstände beantworten, und wider die angeführten Beweismittel derselben seine Einwendungen vorbringen.

§. 28.

Ueber die mündlichen Nothdurften soll ein verläßliches, umständliches, nach den vorgekom­menen Nothdurftshandlungen genau verfaßtes Protokoll geführet, solches auch, wenn eine, oder beide Partheyen besonders darum bitten, ihnen zur Unterfertigung zugestellet, auch sonst denselben jederzeit unverweigerlich in Abschrift ausgefolget werden.


(12) Zweytes Kapitel.

§. 29.

Falls bey der Tagsatzung ein Theil ausbliebe, soll dem Erscheinenden in Betref des Faktums, so weit es den Gegenstand der Klage nicht überschreitet, auch ohne Beweis voller Glauben beygemessen, und darüber erkannt werden, was Rechtens ist. Es wollte dann die persönlich anwesende Parthey freywillig dem Gegner das Ausbleiben nachsehen, und in die Erstreckung der Tagsatzung einwilligen.

§. 30.

Falls bey der Tagsatzung beyde Theile ausblieben, soll keine Erkanntniß geschöpft, sondern lediglich auf eines, oder des andern Theils Anlangen eine neuerliche Tagsatzung angeordnet werden, bey welcher für den Fall, daß von der einen, oder der andern Seite Rechtsfreunde einschritten, dieselben sich zu rechtfertigen haben, daß ihr Ausbleiben bey der ersten Tagsatzung ohne ihr Verschulden, und mit ausdrücklicher Einwilligung ihrer Partheyen geschehen sey.


(13) Von dem mündlichen Verfahren.

§. 31.

Wenn ein unvorgesehener, und unvermeidlicher Zufall, wodurch eine Parthey von der Erscheinung verhindert würde, vor, oder bey der Tagsatzung gehörig dargethan wird, soll die Tagsatzung erstrecket werden.

§. 32.

Wenn aber die Partheyen erscheinen, soll die Tagsatzung ohne hinfängliche Ursachen, welche dem Erstreckungsbescheide jederzeit beyzusetzen ist, niemals erstrecket werden, daher die Partheyen vorläufig umständlich zu vernehmen sind, um sowohl die Zeit der Erstreckung, als auch jenes, was der eine, oder der andere Theil noch zu leisten, oder beyzubringen hat, bestimmen zu können.

§. 33.

Wenn auf eines, oder des anderen Theils Ausbleiben der Richter in Folge des 29. §., was Rechtens ist, erkannt hat, die ausgebliebene Parthey aber ihr Ausbleiben durch Darthuung eines unvorgesehenen, und unvermeidlichen Zufalls zu rechtfertigen vermeinte, hat dieselbe binnen der


(14) Drittes Kapitel.

zur Appellazion festgesetzten Frist eine förmliche gehörig belegte Rechtfertigungsschrift zu überreichen, und ihre Behelfe umständlich vorzulegen, widrigens soll dieselbe damit nicht mehr gehöret werden; der Richter hat hierüber jedesmal den Gegentheil zu vernehmen, und über die Frage, ob von der geschöpften Erkanntniß abzugehen, und eine neuerliche Verhandlung in der Hauptsache einzuleiten sey, was Rechtens ist, zu erkennen.

Drittes Kapitel.

Von dem schriftlichen Verfahren.

§. 34.

Zu dem schriftlichen Verfahren soll der Richter die Klage dem Beklagten um seine Einrede verbescheiden, und ihm die Frist bestimmen, binnen welcher er sie zu erstatten hat.

§. 35.

Diese Frist hat der Richter auf 30 Tage zu bestimmen, wenn der Beklagte sich im Orte,


(15) Von dem schriftlichen Verfahren.

des Gerichts befindet; auf 45 Tage, wenn er sich in der Provinz: auf 60 Tage, wenn er sich in den deutschen Erblanden aufhält; und auf 90 Tage, wenn er außer den deutschen Erblanden wohnhaft ist.

§. 36.

Würde der Beklagte binnen der bestimmten Frist die Einrede nicht erstatten, soll dem Klä­ger in Betreff des Faktums auch ohne weiterem Beweis voller Glauben beygemessen; die Akten auf Anlangen inrotuliret; und darüber, was Rechtens ist, erkannt werden.

§. 37.

Wenn der Beklagte seine Einrede binnen der bestimmten Frist nicht erstatten könnte, soll er längstens 3 Tage vor Ausgang derselben eine weitere Frist ansuchen: die Ursachen, welche ihn dazu nöthigen, wie auch die Zeit, die zur Beyschaffung seiner Behelfe erforderlich ist, anzeigen, und standhaft darthun.


(16). Drittes Kapitel.

§. 38.

Dem Richter wird die Macht eingeraumet, die gebetene weitere Frist, jedoch nur damals zu ertheilen, wenn er die angebrachten Behelfe genau untersuchet, und standhaft befunden haben wird. Die eigentliche Bestimmung der Frist hat der Richter nach dem Verhältnisse der angezeigten, und erwiesenen Nothwendigkeit dergestalt abzumessen, daß die gesetzmäßig bestimmte Frist niemals überschritten werde, es möge gleich diese weitere Frist auf das erste, oder auf ein wiederholtes Gesuch ertheilet werden. Sobald der Beklagte eine sol­che Frist ansuchte, welche die Gesetzmäßige überschreiten würde, soll dieselbe nicht anders, als nach vorläufiger ordnungsmässiger Einvernehmung des Klägers verwilliget, oder abgeschlagen werden.

§. 39.

Bis zu dem um die Inrotulirung der Akten erfolgten Anlangen stehet dem Beklagten bevor, seine Einrede auch nach Verstreichung der aufgesetzten Frist zu überreichen, vom Tage des diesfälligen


(17) Von dem schriftlichen Verfahren.

Anlangens aber ist die Einrede nicht mehr anzunehmen, und ein gleiches auch bey den übrigen Satzschriften zu beobachten.

§. 40.

Glaubte der Beklagte, daß dem Richter, bey welchem geklaget wird, die Gerichtsbarkeit nicht gebühre, entweder, weil die Streitsache, oder er Beklagter für seine Person dessen Gerichtsbarkeit nicht unterstehe, oder weil eben diese, oder eine mit dieser zusammenhangende Streitsache, das ist, welche aus dem nämlichen Faktum entsprungen ist, schon bey einem andern Richter anhängig ist, so soll er längstens vor Verfließung der Hälfte der ihm zur Einrede bestimmten Frist diese Einwendung anbringen, widrigens damit nicht mehr gehöret werden. Der Richter aber hat darüber nach Einvernehmung des Gegners zu erkennen.

§. 41.

Wenn diese Einwendung verworfen wird, hat der Beklagte von dem Tage des ergangenen Spruches anzurechnen noch die erste ganze Frist zur Erstattung seiner Einrede.


(18) Drittes Kapitel.

§. 42.

Alle übrige Einwendungen soll der Beklagte in seiner Einrede zugleich anbringen, widrigens damit nicht mehr gehöret werden.

§. 43.

Wenn nun die Einrede in gehöriger Zeit eingereichet worden ist, soll sie der Richter dem Kläger um seine Replik verbescheiden, und die Frist bestimmen, binnen welcher sie erstattet werden solle.

§. 44.

Die Frist zur Erstattung der Replik soll ohne Unterschied des Aufenthaltsortes des Klägers auf 14 Tage gegeben werden: wenn aber der Kläger seine Replik binnen der bestimmten Frist nicht erstatten könnte, soll er längstens 3 Tage vor Ausgang derselben eine weitere Frist ansuchen, die Ursachen, welche ihn dazu nöthigen, wie auch die Zeit, die zur Beyschaffung seiner Behelfe erforderlich ist, anzeigen, und standhaft darthun.

§. 45.

Dem Richter wird die Macht eingeraumet die gebetene Frist, jedoch nur damals zu ertheilen,


(19) Von dem schriftlichen Verfahren.

wenn er die angebrachten Behelfe genau untersuchet, und standhaft befunden haben wird. Die eigentliche Bestimmung der Frist hat der Richter nach dem Verhältnisse der angezeigten, und erwiesenen Nothwendigkeit dergestalt abzumessen, daß die gesetzmässig bestimmte Frist der 14 Tage niemals überschritten werde, es möge gleich diese weitere Frist auf das erste, oder auf ein wiederholtes Gesuch ertheilet werden. Sobald der Kläger eine solche Frist ansuchte, welche die gesetzmässige überschreiten würde, soll dieselbe nicht anders, als nach vorläufiger ordnungsmässiger Einvernehmung des Beklagten verwilliget, oder abgeschlagen werden.

§. 46.

Würde der Kläger seine Replik binnen der bestimmten Frist nicht erstatten, sollen die Akten auf eines, oder des andern Theils Anlangen inrotuliret, die in der Einrede zur Ergänzung des Faktums, oder zur Begründung seiner Einwendungen angeführten Umstände für wahr gehalten, und über die bereits eingebrachten Nothdurften erkannt werden, was Rechtens ist.


(20) Drittes Kapitel.

§. 47.

Der Kläger ist nicht befugt in der Replik neue Umstände oder Beweismittel beyzubringen, ausgenommen zur Widerlegung des Faktums, und der Einwendungen, welche der Beklagte in der Einrede angebracht hat. Hätte der Kläger aber dennoch andere beygebracht, so soll bey Schöpfung des Spruchs darauf keine Rücksicht getragen werden.

§. 48.

Wenn jedoch er Kläger durch Beybringung standhafter Behelfen, oder in Ermanglung derselben durch einen Eid darzuthun im Stande ist, daß er die in seiner Replik angebrachten Neuerungen in seiner Klage nicht geflissentlich verschwiegen habe, wären ihm diese Neuerungen in der Replik zu gestatten. Zu dem Ende hat er vor Erstattung seiner Replik die Bewilligung der Beybringung dieser Neuerungen bey dem Richter mittels eines besondern Anbringens anzusuchen, worüber nach Vernehmung des Beklagten von dem Richter ohne Gestattung eines Umtriebes erkannt werden soll, was Rechtens ist.


(21) Von dem schriftlichen Verfahren.

§. 49.

Dem Kläger ist niemals zu erlauben, daß er das in seiner ersten Klage gestellte Begehren in seiner Wesenheit, das ist in Ansehung des Gegenstandes, und Klagerechtes (genus actionis) ändere, sondern nur, daß er nach Erstattung der dem Beklagten verursachten Kosten davon abstehe, und allenfalls eine neue Klage einreiche.

§. 50.

Die Replik ist dem Beklagten um seine Duplik zu verbescheiden, und zugleich die Frist zu bestimmen, binnen welcher sie erstattet werden soll.

§. 51.

Die Frist zur Erstattung der Duplik soll ohne Unterschied des Aufenthaltsortes des Beklagten auf 14 Tage gegeben werden; wollte aber der Beklagte zur Erstattung der Duplik aus gegründeten Ursachen eine weitere Frist anverlangen, soll sich derselbe bey Ansuchung: der Richter aber bey Ertheilung dieser Frist nach jenem achten, was wegen Ertheilung der weitern Fristen


(22) Drittes Kapitel.

zur Erstattung der Replik in dem 44 und 45 §. vorgesehen worden ist.

§. 52.

Würde der Beklagte seine Duplik binnen der bestimmten Frist nicht erstatten, sollen die Akten auf eines, oder des andern Theils Anlangen inrotuliret, die von dem Kläger in Folge dieser Gerichtsordnung in der Replik beygebrachten neuen Umstände des Faktums für wahr gehalten, und über die bereits eingebrachten Nothdurften erkannt werden, was Rechtens ist.

§. 53.

Wenn der Kläger in der Replik neue Umstände oder Beweise beygebracht hat, stehet dem Beklagten frey zur Entkräftung derselben auch neue Geschichtsumstände, und Beweismittel in der Duplik anzuführen, sonst aber nicht. Hätte er dennoch andere beygebracht, so soll bey Schöpfung des Spruches keine Rucksicht darauf getragen werden.


(23) Von dem schriftlichen Verfahren.

§. 54.

Wenn jedoch er Beklagter durch Beybringung standhafter Befehle, oder in Ermanglung derselben durch seinen Eid darzuthun im Stande ist, daß er die in seiner Duplik angebrachten Neuerungen in seiner Einrede nicht geflissentlich verschwiegen habe, wären ihm solche Neuerungen in der Duplik zu gestatten. Zu dem Ende hat er vor Einreichung gedachter Duplik die Bewilligung der Beybringung dieser Neuerungen bey dem Richter mittels eines besondern Anbringens anzusuchen; worüber nach Vernehmung des Klägers von dem Richter ohne Gestattung eines Umtriebes erkannt werden soll, was Rechtens ist.

§. 55.

Wenn der Beklagte in Folge des 53 und 54 §. in seiner Duplik neue Umstände, oder Beweismittel angebracht hätte, ist den Partheyen eine Schluß- und Gegenschlußschrift zu gestatten: in Bestimmung der Fristen, wie bey der Replik, und Duplik verordnet worden ist, zu verfahren.
(24) Drittes Kapitel. Von dem schriftlichen (et)c.

§. 56.

In der Schluß- und Gegenschlußschrift soll lediglich über jenes, was in der Duplik vorgekommen ist, gehandelt, alle Weitläufigkeiten, und Wiederholungen dessen, was in den vorigen Schriften bereits angebracht worden, vermieden werden.

§. 57.

In der Schlußschrift können zwar von dem Kläger neue Umstände, und Beweismittel, jedoch einzig, und allein solche angebracht werden, welche unmittelbar zur Entkräftung der in der Duplik beygebrachten Neuerungen gehörig sind. Hingegen ist in der Gegenschlußschrift unter keinerley Vorwande die Anbringung neuer Umstände, und Beweise zu gestatten.


(25) Viertes Kapitel.

Von Vertretungen.

§. 58.

Wer befugt zu seyn glaubt, von einem Dritten die Vertretung zu begehren, der soll es sogleich, und zwar der Kläger vor Einreichung seiner Klage, der Beklagte aber vor Verstreichung der Hälfte der zur Erstattung der Einrede ihm ertheilten ersten Frist anbringen, widrigens der Dritte die Vertretung zu leisten nicht mehr schuldig seyn.

§. 59.

Falls der angegangene Vertreter sich zur Vertretung gutwillig einverstünde, hängt es von der Willkur des Vertretungswerbers ab, ob er mit demselben einverständlich, und zugleich den Prozeß führen, oder aber dessen Führung dem Vertreter allein ohne seine Einschreitung überlassen wolle; jedoch soll er in diesem letzten Falle dem Vertreter gegen dessen Empfangsscheine alle Behelfe, die er hat, zu übergeben schuldig seyn.


(26) Viertes Kapitel. Von Vertretungen.

§. 60.

Den allfälligen Streit über die Frage, ob die Vertretung statt habe, oder nicht? sollen der Vertretungswerber, und der vorgeschüzte Vertreter besonders abführen. Dadurch aber soll der Hauptprozeß nur in so weit gehemmet werden, als der Vertretungswerber auf Betreibung seines Gegners darzuthun vermag, daß er die Vertretungssache der Ordnung nach eingeleitet habe, und gehörig fortsetze.

§. 61.

Wenn sich bey Ausgang der Vertretungs­sache äußerte, daß die Vertretung muthwillig, und nur zum Aufzuge angesuchet worden sey, soll dem Gegentheile in der Hauptsache wegen alles durch diesen Aufzug etwa entstandenen Schadens seine Entschädigung zu verlangen bevorstehen.


(27)

Fünftes Kapitel. Von der Widerklage.

§. 62.

Wenn der Beklagte berechtiget zu seyn glaubt wider den Kläger zu klagen, stehet ihm frey diese seine Widerklage bey eben dem Richter, bey welchem er geklaget wird, einzureichen, und zwar so lange, bis über die Klage selbst ein Endurtheil ergangen ist. Doch soll er seine Widerklage besonders einreichen, und nicht befugt seyn, sie mit einer Einrede zu vermengen.

Sechstes Kapitel.

Von der Befugniß, und Schuldigkeit zu klagen, und sich zu vertheidigen.

§. 63.

Jeder, welchen die Gesetze der Verwaltung seines Vermögens nicht eingeschränkt haben, ist befugt sein Recht wider jedermann gerichtlich einzuklagen, und zu vertheidigen.


(28) Sechstes Kapitel. Von der Befugniß (et)c.

§. 64.

Das Recht derjenigen, welchen die Gesetze der Verwaltung ihres Vermögens nicht anvertrauet, oder wieder abgenommen haben, ist von jenen einzuklagen, oder zu vertheidigen, welche die Gesetze hiezu bestellet haben; und ist daher von jenem, welcher sein Recht selbst einzuklagen, oder zu vertheidigen nicht befugt ist, keine Schrift anzunehmen, sondern dieselbe sogleich zu verwerfen, die Ursache der Verwerfung aber in dem Bescheide auszudrücken.

§. 65.

Niemand ist berechtiget den Gegner zur Einklagung seines Rechts zu verhalten, ausgenommen in den dreyen folgenden Aufforderungsfällen: erstens: da sich sein Gegner gerühmet hat, wider ihn ein Recht zu haben, zweytens: da er einen Bau vorhat. Drittens: da an einer Konkursmasse eine Forderung zu stellen ist.


(29)

Siebentes Kapitel.

Von dem eigentlichen Aufforderungsprozesse.

(Provocatio ex lege diffamari.)

§. 66.

Wenn jemand sich gerühmet hat, daß ihm wider einen Dritten ein Recht gebühre, stehet diesem letzteren frey, ihn bey seinem eigenen des Aufforderers Gerichtsstande zu belangen, und zu bitten, daß ersterem sein Recht auszuführen aufgetragen, in Ermanglung dessen aber das ewige Stillschweigen diesfalls aufgeleget werde.

§. 67.

Der Aufforderer soll den Gegenstand des Streites, und das Recht, dessen sich der Aufgeforderte gerühmet hat, genau beschreiben, auch die rechtlichen Behelfe, wodurch er die von dem Aufgeforderten geschehene Berühmung, falls sie widersprochen würde, darzuthun vermeinte, gehörig beybringen.


Siebentes Kapitel.

§. 68.

Ueber eine solche Aufforderung soll der Richter dem Aufgeforderten auftragen, daß er die ihm angeschuldete Berühmung beantworten, allenfalls seine Klage einbringen, oder gewärtigen solle, daß ihm diesfalls das ewige Stillschweigen aufgetragen werde.

§. 69.

Dem Aufgeforderten sind hiezu eben jene Fristen zu bestimmen, welche in Folge des 35. §. einem Beklagten zur Erstattung seiner Einrede zu bestimmen sind.

§. 70.

Bringt nun der Aufgeforderte entweder über die ihm angeschuldete Berühmung seine Beantwortung, oder aber seine Klage in der gehörigen Zeit ein, so ist darüber im ersten Falle, wie mit einer jeden andern Einrede: im zweyten Falle aber, wie mit einer jeden andern Klage zu verfahren.

§. 71.

Bringt er aber weder eins, noch das andere ein, so soll ihm der Richter auf Anlangen des Aufforderers


(31) Von dem eigentlichen Aufforderungsprozesse

sogleich das ewige Stillschweigen auferlegen, den Gegenstand aber wessentwegen es geschieht, klar ausdrücken.

Achtes Kapitel.

Von der Aufforderung bey einem vorzunehmenden Baue.

§. 72.

Wer einen Bau vorhat, der ist befugt, bey der Gerichtsbarkeit, welcher der Grund, worauf gebauet werden soll, unterstehet, diejenigen, gegen derer Widersprüche er sich sicher zu stellen gedenket, anzugehen, und gegen dem, daß der Riß des Baues zweyfach eingeleget werde, zu bitten; daß denselben aufgetragen werde, ihre Rechte dawider auszuführen, oder zu gewärtigen, daß ihnen diesfalls das ewige Stillschweigen auferleget, dem Aufforderer aber gestattet werde, dem Bau nach dem eingelegten Riße vorzunehmen. Ein Riß ist bey der Gerichtsbarkeit aufzubehalten, der andere aber einem der Aufgeforderten,


(32) Neuntes Kapitel.

damit ihn einer dem anderen mittheile, zustellen zu lassen. Im übrigen ist, wie in dem eigentlichen Aufforderungsprozesse zu verfahren.

Neuntes Kapitel.

Von dem Konkursprozesse.

§. 73.

Die Eröfnung des Konkurses geschiehet durch das Edikt, welches zur Einberufung der Gläubiger ausgefertiget wird, daher ist der Konkurs in Rücksicht der hieraus entstehenden Rechtswirkungen vom Tage der öffentlichen Kundmachung des gedachten Ediktes für eröffnet zu halten. Dieserwegen soll die Konkursinstanz diese Kundmachung mit möglichster Beförderung einleiten, und den eigentlichen Tag der geschehenen Kundmachung genau anmerken.

§. 74.

Nachdem der Konkurs eröfnet, das ist, gehörig kundgemacht worden ist, soll wider den Verschuldeten bey keiner Gerichtsstelle mehr gültig


(33) Von dem Konkursprozesse.

verfahren, sondern alle da oder dort anhängige Streitsachen zu dem Gerichte verwiesen werden, bey welchem der Konkurs anhängig ist. Nur der Fiskus kann bey seinem Gerichtsstande ungeachtet des bey einer andern Gerichtsstelle eröffneten Konkurses seine Forderungen doch wider den Vertreter der Masse erweisen.

§. 75.

Da ein Konkurs eröffnet wird, soll der Richter zugleich a) einen Vertreter der Masse (Curatorem ad lites) aufstellen. Nur auf dem Lande, da die Gläubiger sich einhellig zur Liquidirung vor dem Gerichtshalter einverstehen, kann dieser mit den Gläubigern selbst die Liquidirung vornehmen, doch so, daß derselbe zuvorderst das ganze Geschäft durch Vergleich abzuthun sich alles Fleißes bestreben, sonst aber der Ordnung nach verfahren soll. b) Eben mit der Eröffnung des Konkurses soll der Richter das Vermögen des Verschuldeten zugleich in die Sperre nehmen, beschreiben, und schätzen lassen, wie auch c) nach Vernehmung, und Einwilligung der bekannten,


(34) Neuntes Kapitel.

und im Orte des Gerichtes anwesenden Gläubiger, oder auch, wenn es die Noth erheischete, von Amtswegen einen Verwalter des Vermögens (Curatorem bonorum) bestellen, und endlich d) alle, welche eine Forderung an den Verschuldeten haben, durch ein öffentliches Edikt vorladen, und ihnen auftragen, daß sie ihre Forderungen bis an einen zu bestimmenden Tag anmelden sollen, widrigens sie von dem vorhandenen Vermögen, in soweit es die Gläubiger, die sich melden werden, erschöpfen, abgewiesen seyn würden.

§  76.

Den Tag bis an welchen die Gläubiger ihre Forderungen anzumelden haben, soll der Richter

nach Beschaffenheit der Umstände bestimmen, doch niemals weiter hinaus, als auf 6 Monate, und auf keine kürzere Zeit, als auf 30 Tage, doch jederzeit mit Einschluß der Ferien.

§. 77.

Das Edikt soll, wie es an jedem Orte Herkommens ist, angeschlagen, und kundgemachet: die vorgemerkten Gläubiger aber besonders vorgeladen,


(35) Von dem Konkursprozesse

und jedem derselben die Vorforderung so zugestellet werden, wie einem Beklagten nach Maaßgabe seiner Anwesenheit, oder Abwesenheit die erste Klage zugestellet werden muß.

§. 78.

Gleich nach Empfang des Dekretes soll der aufgestellte Vertreter mit den bekannten Gläubigern liquidiren, und mit den übrigen nach dem Maaße, als sie sich anmelden. Wenn er vor Verstreichung der zur Anmeldung gesetzten Frist mit allen vollständig liquidiret hätte, wäre bey Bestimmung seiner Belohnung besondere Rücksicht auf seinen Fleiß zu tragen.

§. 79.

Die Gläubiger sollen ihre Anmeldungen in der Gestalt einer förmlichen Klage einreichen: darüber aber soll sowohl bey dem Gerichtsprotokolle, als von dem Vertreter selbst eine genaue Vormerkung gehalten, daraus seiner Zeit ein verläßliches Verzeichniß verfasset, und dieses mit den Akten zur Abfassung der Klassifikazion eingeleget werden.


(36) Neuntes Kapitel.

§. 80.

Ueber jede solche Anmeldung ist, wie über jede andere Klage zu verfahren: es hat aber in dieser jeder Gläubiger nicht allein die Richtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese, oder jene Klasse gesetzet zu werden begehret, zu erweisen, und auszuführen.

§. 81.

Nachdem über alle Anmeldungen, welche bis zur Verstreichung der in dem Edikte bestimmten Frist eingekommen sind, das Verfahren geschlossen, und die Akten inrotuliret sind, soll über jede Anmeldung in Betref der Richtigkeit der Forderung der Spruch insbesondere geschöpfet; zugleich aber die Klassifikazion der sammentlichen angemeldeten Gläubigern abgefasset, und gehörig kundgemachet werden.

§. 82.

Wider den in Betref der Richtigkeit der Forderung geschöpften Spruch stehet dem Gläubiger

sowohl, als dem Vertreter, falls ein, oder anderer beschweret zu seyn glaubet, der Weg der Appellazion


(37) Von dem Konkursprozesse.

offen; wider die Klassifikazion aber soll nicht appelliret werden, sondern jenen klassifizirten Gläubigern, welche vermeinen, daß sie in eine bessere Klasse hätten gesetzet werden sollen: oder welche einem andern sein Vorrecht zu bestreiten gedenken, ist in der Klassifikazion vorzubehalten ihre Klage binnen 30 Tagen einzureichen.

§. 83.

Jene, welche bis an den in dem Edikte bestimmten Tag ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind nicht mehr anzuhören, wenn ihnen auch ein Kompensazionsrecht gebührte; oder wenn sie auch ein eigenthumliches Gut von der Masse zu fordern hätten; oder wenn ihre Forderung auch auf ein liegendes Gut des Verschuldeten vorgemerket wäre. Folglich, wenn sie in die Masse schuldig wären, müßten sie ungeachtet des Kompensazions(-), Eigenthums(-), oder Pfandrechtes, so ihnen sonst zu statten gekommen wäre, ihre Schuld abtragen. Daher ist in der Klassifikazion zu erklären, daß alle ohne Ausnahme, welche sich nicht angemeldet haben, abgewiesen seyn.


(38) Neuntes Kapitel.

§. 84.

Jener, welcher zu einer Vorrechtsklage berechtiget zu seyn glaubet, hat bey Verlust dieses Rechtes binnen 30 Tagen vom Tage der kundgemachten Klassifikazion wider alle diejenigen, welche er diesfalls ansprechen will, seine Vorrechtsklage einzureichen, und zu gleicher Zeit, jedoch mit einer besondern Bittschrift zur Aufstellung eines gemeinschaftlichen Rechtsfreundes um eine Tagsatzung anzulangen.

§. 85.

Wenn er seine Vorrechtsklage binnen der bestimmten Frist nicht einreichen könnte, soll er längstens 3 Tage vor Ausgang derselben eine weitere Frist ansuchen, und ist sowohl bey Ansuchung, als bey Ertheilung dieser Frist jenes zu beobachten, was in den 37. und 38. §. in Rücksicht der Fristen zur Erstattung der Einrede vorgesehen worden ist.

§. 86.

Bey der Tagsatzung sollen die Beklagten einen gemeinschaftlichen Rechtsfreund benennen.


(39) Von dem Konkursprozesse.

Wenn sie aber hierinn uneinig wären, soll jener, auf welchen die mehrern Stimmen der Anwesenden ausfallen, dazu bestellet werden, und wenn sie keinen nahmhaft machten, hat der Richter auf ihre Gefahr einen zu bestellen.

§. 87.

Die Vorrechtsklage ist dem gemeinschaftlichen Rechtsfreunde zuzustellen, und darüber, wie über jede andere Klage zu verfahren, ausgenommen, daß die erste Frist zur Erstattung der Einrede nur auf 14 Tage zu bestimmen ist.

§. 88.

Der Verwalter des Vermögens soll die seiner Verwaltung anvertrauten Güter, wie ein guter Hausvater besorgen, alle Baarschaften, und Kostbarkeiten, wenn die Gläubiger sich nicht ausdrücklich erklären, dieselben in seinen Händen lassen zu wollen, in die gerichtliche Verwahrung geben; die Forderungen der Masse gütlich, oder gerichtlich einbringen; jene Güter aber, welche dem Verderben unterliegen, und jene, derer Unterhalt viel kostet, und keinen Nutzen schaffet, bey Zeiten


(40) Neuntes Kapitel.

jedoch gerichtlich feilbieten lassen; dergestalt, daß wenn ein derley Gut ohne Gefahr eines Schadens bis zur zweyten, oder dritten Feilbietung nicht zurückgehalten werden könnte, dasselbe auch bey der ersten Feilbietung unter der Schätzung zu verkaufen wäre.

§. 89.

Gleich nach Verstreichung der zur Anmeldung bestimmten Frist soll der Vertreter der Masse wider sammentliche Gläubiger um eine Tagsatzung bitten; diese aber sollen bey der Tagsatzung den immittels aufgestellten Verwalter des Vermögens bestättigen, oder einen andern durch die Mehrheit der Stimmen wählen.

§. 90.

Bey eben dieser Tagsatzung sollen die Gläubiger einen Ausschuß aus ihnen ebenfalls durch

die Mehrheit der Stimmen erwählen, bey welchem der Verwalter des Vermögens sich in

schweren Fällen Raths zu erholen, und ihm jährlich Rechnung zu legen haben wird.


(41) Von dem Konkursprozesse.

§ 91.

Wollten die Gläubiger keinen Verwalter, oder auch keinen Ausschuß wählen, oder es erschiene bey der Tagsatzung keiner derselben, so hat der Richter einen auf ihre Gefahr zu bestellen; wären aber die Stimmen der Anwesenden gleich, so soll der Richter einen der in Vorschlag gebrachten nach seinem Ermessen bestättigen.

§. 92.

Der bestättigte, oder erwählte Verwalter soll ohne Zeitverlust die gerichtliche Feilbietung des noch vorhandenen Vermögens besorgen.

§. 93.

Was weder bey der ersten, noch bey einer zweyten Feilbietung wenigstens um die Schätzung an den Mann gebracht werden kann, dieses soll bis nach der verfaßten Klassifikazion, und ausgetragenen Vorrechte aufbewahret werden. Nach diesem aber soll alles Vermögen, was noch vorhanden ist, folglich auch die allfälligen Schuldscheine, und Forderungen der Masse (wenn die Gläubiger, welche vorläufig zu vernehmen sind,


(42) Neuntes Kapitel.

solche nicht übernehmen sollten) dem Meistbietenden, ohne auf eine Schätzung zu sehen, verkaufet werden.

§. 94.

Wer aus der Masse ein liegendes Gut auf was immer für eine rechtliche Art an sich gebracht hat, dem soll der Richter die Urkunde darüber, welche um an das Eigenthum gebracht zu werden erforderlich ist, ertheilen.

§. 95.

Sobald das Vermögen dermassen berichtiget ist, daß mit demselben die Zahlung ganz, oder zum Theile geleistet werden kann, soll im ersten Falle ohne weiters; in zweyten aber auf Begehren der Gläubiger von dem Verwalter des Vermögens die Vertheilung desselben nach Maaßgabe des Vorrechtes eines jeden Gläubigers verfasset, mit allen Beylagen dem Ausschusse übergeben, und dessen jeder Gläubiger gerichtlich erinneret werden. Jedoch sollen jene Gläubiger, welchen unstreitig ein Vorrecht gebühret, auch ohne gedachte Vertheilung abzuwarten, so bald möglich, abgefertiget werden.


(43) Von dem Konkursprozesse.

§. 96.

Jedem Gläubiger stehet frey die Vertheilung bey dem Ausschusse einzusehen, zu untersuchen, und dawider seine allfällige Einwendungen gerichtlich anzubringen; doch soll er es binnen 14 Tagen nach gedachter Erinnerung thun, widrigens damit nicht mehr gehöret werden; die wider die Vertheilung angebrachten Einwendungen aber sind über vorläufige Einvernehmung jener Gläubiger, die sie betreffen, zu entscheiden.

§. 97.

Wenn binnen 14 Tagen wider die Vertheilung keine Einwendungen gemacht, oder nachdem diese entschieden worden sind, hat der Ausschuß die Vertheilung unter seiner Fertigung zu Gerichtshanden zu erlegen, woselbst sie zurückzuhalten; dem Verwalter der Masse aber hievon eine Abschrift mit der Auflage zuzustellen ist, daß er hienach den sich meldenden Gläubigern die Bezahlung unverzüglich leisten soll.


(44) Neuntes Kapitel.

§. 98.

Der Verwalter des Vermögens hat jedem Gläubiger den auf ihn berechneten Betrag gegen Quittung abzuführen: Von jenen Gläubigern, welche ihre Forderungen ganz erhalten, die Zurückstellung der Schuldscheine, und Aushändigung aller Liquidirungsakten vorläufig abzufordern: bey jenen Gläubigern aber, welche ihre Forderungen nur zum Theile ertheilen, den Betrag der geleisteten Zahlung auf dem Originalschuldscheine genau anzumerken, und nach eingelegtem Gegenscheine abzuschreiben: Für jene Gläubiger endlich, welche sich ihrer Zahlung halber binnen 3 Monaten nicht anmelden, den auf sie ausgemessenen Betrag, jedoch für jeden insbesondere in die gerichtliche Verwahrung zu geben.

§. 99.

Ueber die Abfertigung der Gläubiger hat der Verwalter gemeinschaftlich mit dem Ausschuße 3 Monate, nachdem ihm die Abschrift der Vertheilung in Folge des 97. §. zugefertiget worden ist, seinen ausführlichen Bericht an dm Richter zu


(45) Von dem Konkursprozesse.

erstatten, und diesem Berichte die von jedem Gläubiger ausgestellte Quittung, , zurückgestellten Schuldscheine, und ausgehändigten Akten, dann die Erlagsscheine über die allenfalls in die gerichtliche Verwahrung gegebenen Beträge anzuschließen: der Richter aber soll diesen Bericht genau durchgehen, und wenn die Abfertigung der Gläubiger der zurückbehaltenen Originalvertheilung gemäß, und sonst in allen richtig befunden wird, den Konkurs als beendiget erklären.

Zehentes Kapitel.

Von dem Rechnungsprozesse.

§. 100.

Wenn jemanden Rechnung geleget worden ist, soll ihm auf Anlangen des Rechnungslegers aufgetragen werden, solche genehm zu halten, oder zu bemängeln: hiezu hat ihm der Richter eine den Umständen angemessene Frist nach Vernehmung beider Theile zu bestimmen.


(46) Zehentes Kapitel. Von dem Rechnungsprozesse.

§. 101.

Wenn bis zur Verstreichung der bestimmten Frist keine Mängel erstattet worden, ist die Rechnung für begenehmiget zu halten.

§. 102.

Jeder Mangel ist besonders mit fortlaufenden Numern zu stellen, und bey jedem genau anzumerken, aus was für einem Grunde er gestellet werde.

§. 103.

Ueber die Mängel sind die Erläuterungen, sodann die fernern Mängel, und darüber die endlichen Erläuterungen zu erstatten. Für die Erläuterungen sind die Fristen der Einrede, für die fernere Mängel jene der Replik, und für die endlichen Erläuterungen jene der Duplik zu bestimmen.


(47)

Eilftes Kapitel.

Von dem Beweise.

§. 104.

Wer ein Faktum angeführet hat, er sey Kläger, oder Beklagter, der ist schuldig, es zu erweisen: widrigens ist bey Erledigung des Prozesses, dasselbe, insoweit es von dem Gegentheile widersprochen worden ist, für wahr nicht zu halten.

§. 105.

Vemuthungen, welchen insbesondere durch das Gesetz keine Kraft beygeleget wird, sind für keinen Beweis anzusehen.

§. 106.

Der Richter ist außer jenen Fallen, welche in dieser Gerichtsordnung ausdrücklich vorgesehen seyn, nicht befugt, weder den Partheyen einen Beweis, noch nach schon geführter Weisung einen mehreren Beweis aufzulegen.


(48) Zwölftes Kapitel.

Zwölftes Kapitel.

Von dem Beweise durch Eingeständniß.

Wenn die Parthey selbst einen Umstand des von dem Gegentheile angeführten Faktums gerichtlich eingestehet, ist dieser Umstand in eben diesem Prozesse für vollkommen erwiesen zu halten.

§. 103.

Was von einem zur Vertretung begwalteten Rechtsfreunde: sonstigen Sachwalter: Gerhaben oder Kurator im Namen der von ihm vertretenen Parthey in Ansehung des Faktums gerichtlich eingestanden wird, ist in eben diesem Prozesse ebenfalls für wahr zu halten.

§. 109.

Wenn von mehreren Streitgenossen ein Theil etwas gerichtlich eingestanden hat, kann sein

Eingeständniß nur ihn, dem andern aber nicht nachtheilig seyn.


(49) Von dem Beweise durch Eingeständniß.

§. 110.

Ein außergerichtliches Geständniß befreyet den Gegner von dem Beweise nicht: ausgenommen, wenn von dem Bekenner das Geständniß auf Befragen Jemands geschehen ist, von dem er wußte, daß ihm daran gelegen sey die Wahrheit zu erfahren.

Dreyzehntes Kapitel.

Von dem Beweise durch briefliche Urkunden.

§. 111.

Den öffentlichen Urkunden ist in Ansehung des Faktums, worüber sie errichtet worden sind, voller Glauben beyzumessen.

§. 112.

Für öffentliche Urkunden sind zu halten a) jene Schriften, welche landtäfliche, gerichtliche, und andere landesfürstliche, oder ständische beeidigte, und zur Ausstellung derley Urkunden eigends berechtigte Beamte in Amtssachen: b) eine


(50) Dreyzehentes Kapitel.

Obrigkeit, oder ihre zur Ausübung der obrigkeitlichen Handlungen beeidigte, und zur Ausstellung derley Urkunden eigends berechtigte Diener ebenfalls in Amtssachen errichten: c) die von den in auswärtigen Landen zur Ausstellung öffentlicher Amtsurkunden eigends berechtigten Personen errichteten, und mit der in jedem Lande üblichen Legalisirung versehenen Schriften: d) die Wechselprotesten der gehörig aufgenommenen Notarien: e) die Bücher der gehörig aufgenommenen Sensalen, wenn sie in der vorgeschriebenen Form geführet worden sind: k) die Tauf- Trauungs- und Todtenbücher der Pfarrer.

§. 113.

Den brieflichen Urkunden, welche Jemand richtet hat, ist wider ihn Glauben beyzumessen.

§. 114.

Derley Privaturkunden, wenn sie mit jenen Zierlichkeiten Versehen sind, welche allenfalls durch besondere Gesetze für eine, oder für die andere erforderet werden, soll wider denjenigen Glauben beimessen werden, der sie als Aussteller auch


(51) Von dem Beweise durch briefliche Urkunden.

nur eigenhändig unterschrieben hat; den Schuldverschreibungen jedoch soll in Ansehung der künftigen Fälle nur dann Glauben beygemessen werden, wenn sie der Aussteller eigenhändig geschrieben und gefertiget hat, oder aber wenn dieselben neben der Fertigung des Ausstellers auch von zweyen Zeugen mitgefertiget worden sind.

§. 115.

Wenn eine Urkunde aus mehreren Bogen besteht, sollen alle mit einem Faden, oder mit einer Schnur zusammen geheftet, beide Ende mit hartem Siegelwachse festgemacht, und das Pettschaft des Ausstellers darauf gedruckt seyn, widrigens verdienet der Bogen, welcher hat unterschoben werden können, keinen Glauben.

§. 116.

Wenn der Aussteller einer Privaturkunde nicht fähig ist, sie zu unterschreiben, soll dieselbe von zweyen Zeugen, wovon einer den Namen des Ausstellers zu unterschreiben hat, gefertiget werden.


(52) Dreyzehentes Kapitel.

§. 117.

Niemand soll eine Urkunde als Zeug unterschreiben, dem nicht durch den Aussteller bekannt geworden ist, daß die ausgestellte Urkunde seinem Willen gemäß sey.

§. 118.

Einer einseitig errichteten Privaturkunde ist zum Vortheile desjenigen, der sie errichtet hat, kein Glauben beyzumessen.

§. 119.

Doch sollen die Bücher der berechtigten Handelsleute, worunter auch die Fabrikanten verstanden werden, einen halben Beweis ausmachen, wenn sie mit folgenden Erfordernissen versehen sind,

a) sollen die einkommenden Posten aus dem Strazzenbuch, und Journal in das Handlungsbuch entweder von dem Kaufmann mit eigener Hand, oder durch einen absonderlich hiezu gehaltenen vertrauten, der Handlungsbücher verständigen Bedienten, ohne einige Abänderung, oder Korrektur eingetragen, und solches Handlungsbuch nicht von unterschiedlichen Handen zu einer Zeit


(53) Von dem Beweise durch briefliche Urkunden

geschrieben seyn, b) soll das Handlungsbuch ordentlich alles enthalten, was dem Kaufmann zur Last, und was ihm zum Gutem kömmt. c) Es soll das Jahr, und den Tag, wie auch die Personen, denen, und durch welche geborget worden ist, klar ausdrücken, d) es soll die in solches Buch eingetragene Post eine zur Handlung, und in ein dergleichen Buch gehörige Sache, und nichts, was nicht zur Handlung gehörig ist, darinn geschrieben seyn;e) es soll das Buch in deutscher, welscher, französischer, oder in der üblichen Landessprache geführet worden seyn. k) Nebst dem soll der Kaufmann von gutem Rufe seyn: folglich, wenn er falliret hätte, müßte seine Unschuld vollständig erwiesen worden seyn.

§. 120.

Dieser den gesetzmäßig geführten Handlungsbüchern beygelegte halbe Beweis ist nur auf ein Jahr, und 6 Wochen gültig; daher soll nach Verlauf eines Jahres der Kaufmann einen Auszug seiner ausständigen Forderungen verfassen, und den Schuldner zur Unterschreibung desselben


(54) Dreyzehntes Kapitel.

angehen; im Weigerungsfalle ihm längstens binnen 6 Wochen gerichtlich belangen: widrigens soll das Handlungsbuch zu keinem Beweise dienen.

§. 121.

Die Wirkung eines halben Beweises haben auch die Bücher der Handwerker, wenn sie mit folgenden Erfordernissen versehen sind, a) Es muß der Handwerker von gutem Rufe seyn, folglich, wenn er falliret hätte, müßte dessen Unschuld vollständig erwiesen worden seyn. Nebst dem soll er b) ein ordentliches Tagebuch halten, c) in dasselbe alles, was ihm zur Last, und zu Gutem kömmt, eingetragen, d) das Jahr, und den Tag, wie auch die Personen, welche die Arbeit bestellet, dann denen, und durch welche sie geliefert worden ist, klar ausgedrücket haben, e) endlich soll die in das Tagebuch eingetragene Post dahin gehörig seyn, folglich von einer gelieferten Arbeit herrühren. Uebrigens ist in Ansehung der Zeit, binnen welcher die Bücher der Handwerker die Wirkung eines halben Beweises haben, eben jenes zu


(55) Von dem Beweise durch briefliche Urkunden:

beobachten, was in dem vorhergehenden §. wegen der Bücher der Kaufleute vorgeschrieben worden ist.

§. 122.

Die Urkunden sind nicht Auszugsweise, sondern ganz mitzutheilen, folglich wenn sie aus einem Buche, (worunter hierorts jenes, was mehrere verschiedene, und nicht blos zusammenhangende verbindliche Handlungen enthält, verstanden wird) wären gezogen worden, müßte die ganze Stelle, welche den Gegenstand des Streits betrift, zugestellet werden.

§. 123.

Wer briefliche Urkunden angeführet hat, der ist schuldig seinem Gegentheile die genaue, und bedachtsame Einsicht der Originalien außergerichtlich zu gestatten, falls dieser solche binnen der Hälfte der ihm zur Erstattung seiner Lastschrift anberaumten Frist verlanget. Nach Verlauf dieser Hälfte aber sind die Originalien für unbedenklich zu halten.


(56) Dreyzehentes Kapitel.

§. 124.

Jene Originalien, welchen keine sichtbare Bedenken (vitium visibile) ausgestellet worden, sind lediglich dem Besitzer in Händen beyzulassen: die andern aber haben beyde Theile zu versiegeln, um die bey der künftigen gerichtlichen Rekognoszirung in dem nämlichen Stande, in welchem sie bey der außergerichtlichen Einsicht befunden worden, ohne alle Abänderung vorlegen zu können.

§. 125.

Sowohl in diesem Falle, da bey der außergerichtlich vorgenommenen Einsicht bedenkliche Originalien gefunden, und versiegelt worden sind, als auch, wenn die außergerichtliche Einsicht wäre verweigeret worden; ist derjenige, wider welchen die brieflichen Urkunden angeführet worden sind, berechtiget, derer gerichtliche Einsicht anzusuchen, doch soll er es längstens 3 Tage nach Verstreichung der Hälfte der zur Erstattung seiner Satzschrift ihm anberaumten Frist thun, widrigens wären die Originalien ohne weiters für unbedenklich zu halten.


(57) Von dem Beweise durch briefliche Urkunden.

§. 126.

Hierüber hat der Richter zu diesem Ende eine Tagsatzung auf eine ganz kurze Zeit anzuordnen. Wenn hiebey derjenige, welcher die Originalien, vorzuweisen hat, sie nicht vorwiese, wären sie weder bey Inrotulirung der Akten, zu legen, noch bey Erledigung des Prozesses in Betrachtung zu ziehen: wenn aber der Gegentheil bey der Tagsatzung nicht erschiene, wären sie für unbedenklich zu halten.

§. 127.

Ueber die genommene Einsicht hat der Richter in der Erledigung der Bittschrift, worüber die Tagsatzung angeordnet worden war, genau, und deutlich auszudrücken, welche Originalien unbedenklich, und welche bedenklich angegeben worden sind; sammentliche Originalien aber sind dem Vorweiser derselben in Händen beyzulassen, ausgenommen, wenn der Gegentheil den gerichtlichen Erlag einiger bedenklichen Originalien bis zur Entscheidung des Hauptprozesses verlangete.


(58) Dreyzehentes Kapitel.

§. 128.

In diesem Falle haben beyde Theile, ohne die Hauptsache des Prozesses zu berühren, lediglich über die Frage, ob das betreffende Original bey Gerichtshanden aufzubewahren sey, die Nothdurften zu verhandeln, der Richter aber hat die Urkunde bis zu der diesfalls erfolgenden richterlichen Entscheidung zurückzuhalten, und dann über die weitere gerichtliche Aufbewahrung, was Rechtens ist, zu erkennen.

§. 129.

Wenn derjenige, welcher die Einsicht der Originalien verlanget hat, daran keine sichtbare Bedenken wahrnähme, oder den Erlag der Bedenklichen nicht begehrte, oder der Vorweiser erbietig wäre, die als bedenklich angegebenen Originalien bis zur Entscheidung der Hauptsache in gerichtlicher Verwahrung zu lassen: in diesen dreyen Fällen hätten die Partheyen bey der Tagsatzung keine Nothdurften zu handeln, sondern solche in ihren Satzschriften anzubringen, in allen Fällen aber hat derjenige, welcher eine


(59) Von dem Beweise durch briefliche Urkunden

Urkunde angeführet hat, deren Original als bedenklich angegeben worden ist, dafür zu sorgen, daß dieses Original bey Inrotulirung der Akte eingeleget werde, widrigens wäre bey Erledigung des Prozesses das Bedenken für richtig zu halten.

§. 130.

Hätte jemand ohne Verschulden seines Gegners eine Urkunde verloren, so müßte er deren Inhalt durch andere Wege rechtlich erweisen; wäre er aber durch Verschulden des Gegentheils derselben verlustiget worden, und deren Inhalt von keinem Theile auf eine andere Weise zu erproben, soll ihm gestattet werden denselben zu beschwören.

§. 131.

Wenn eine Urkunde unleserlich wird, ist der Innhaber, wie auch jeder, welcher daran Theil zu nehmen hat, berechtiget, sie gerichtlich erneuern zu lassen. Doch sollen alle diejenigen, wider welche sie zum Beweise dienen soll, dazu vorgeforderet werden.


(60) Dreyzehentes Kapitel.

§. 132.

Haben sie dawider nichts einzuwenden, so soll die Urkunde erneuert werden, und diese erneuerte Urkunde wider sie die Kraft eines Originals haben. Wenn sie aber dawider Einwendungen machten, wären diese vorläufig zu entscheiden.

§. 133.

Wenn jemand widerspricht, daß die beygebrachte Urkunde seine Handschrift sey, liegt dem Gegentheile ob, ihn durch Vergleichung der Urkunde mit dessen bekannter Handschrift, oder in andere Wege, allenfalls auch durch Auftragung des Eides zu überweisen.

§. 134.

Da behauptet wird, daß die beygebrachte Urkunde die Handschrift eines Verstorbenen sey, und jener, wider welchen sie angeführet wird, es widerspricht, liegt dem Beweisführer ob, sein Vorgeben durch Vergleichung der Handschriften, allenfalls durch Auftragung des Eides, oder in andere Wege zu erweisen.


(61) Von dem Beweise durch briefliche Urkunden.

§. 135.

Wie viel Glauben die Vergleichung der Handschriften verdiene, wird nach Beschaffenheit der Umstände zu ermessen seyn.

Vierzehentes Kapitel.

Von dem ordentlichen Beweise durch Zeugen.

§. 136.

Niemand soll einen Beweis durch Zeugen antreten, er sey ihm dann durch Urtheil aufgetragen worden.

§. 137.

Zu einem vollständigen Beweise, da dieser lediglich durch Zeugen geführt werden will, wird die einstimmige Aussage zweyer unbedenklicher Zeugen erforderet; wenn jedoch auch andere obschon für sich allein nicht hinlängliche Beweismittel beygebracht worden sind, kann auch die Aussage eines unbedenklichen, oder auch eines, oder mehrerer bedenklichen Zeugen den Beweis ergänzen.


(62) Vierzehentes Kapitel.

Nicht minder kann auch durch mehrere bedenkliche Zeugen ein vollständiger Beweis hergestellt werden. In solchen Fällen wird der Richter die Vollständigkeit des Beweises nach genauer Ueberlegung aller Umstände zu beurtheilen haben.

§. 138.

Wenn der von einem oder dem andern Theile angetragene Beweis durch Zeugen entweder allein, oder mit Hülfe der sonst beygebrachten andern Beweismitteln für vollständig zu halten wäre, und die zu erweisenden Umstände die Sache entschieden, soll ihm jederzeit der Beweis durch Urtheil aufgetragen werden.

§. 139.

In diesem Urtheile ist jenes, so zu erweisen kömmt, genau zu bestimmen. Desgleichen hat der Richter deutlich auszudrücken, welche der namhaft gemachten Zeugen zur Zeugenschaft zuzulassen, und welche verworfen, nicht minder über welche Weisartikel die Zeugen zu vernehmen, und welche dagegen in die Weisung nicht einzumengen seyen: wobey der Richter nur jene Zeugen, die


(63) Von dem ordentlichen Beweise durch Zeugen.

entweder gemäß des folgenden §. verwerflich, oder über keine andere, als unerhebliche Weisartikel vorgeschlagen worden sind, hindann zu weisen, und nur jene Weisartikel, welche unerheblich sind, hinwegzulassen; bey den Weisartikeln aber in dem Urtheile allein die Numern des zugelassenen, oder verworfenen Artikels auszudrücken hat.

§. 140.

Ganz verwerflich, und auf Einwendung des Gegentheils zum Zeugeneide niemals zuzulassen sind folgende: a) jene, welche wegen ihrer Leibs- oder Gemüthsbeschaffenheit die ungezweifelte Wahrheit nicht können erfahren haben, oder solche ungezweifelt nicht können an den Tag legen, folglich auch Kinder unter 14 Jahren; b) alle, welche eines landgerichtlichen Verbrechens, so aus Betrug, (das ist, um Jemanden, ohne daß er es wisse, in Schaden zu bringen) oder aus Gewinnsucht entstanden, schuldig erkannt worden sind, ausgenommen jene Handlungen, zu denen sie als Zeugen gebraucht worden, bevor dieselbe in die landgerichtliche Untersuchung verfallen sind.


(64) Vierzehntes Kapitel.

§. 141.

Eben also sind verwerfliche Zeugen: a) alle Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie; b) Mann und Frau c) jene, welche in der nämlichen Sache dem Zeugenführer als Rechtsfreunde bestellet waren, oder noch sind; d) jene, welche aus dem Prozesse einen unmittelbaren, oder mittelbaren Nutzen, oder Schaden zu erwarten haben. Doch können die in diesem §. benannten Zeugen zu Ergänzung des Beweises in allen jenen Fällen zugelassen werden, in welchen der Beweisführer selbst zu dem Erfüllungseid zugelassen, werden würde.

§. 142.

Bedenklich, aber nicht verwerflich sind: a) die Geschwisterkinder, und jene, die dem Zeugenführer in der Seitenlinie noch näher mit Blutsfreundschaft verwandt sind; b) jene, die ihm im nämlichen Grade verschwägert sind; c) ein Dienstboth für seinen Dienstherrn, oder, für seine Dienstfrau, so lange er in Diensten ist; d) ein Jud für einen Juden wider einen Christen; e) jene, die das zwanzigste Jahr ihres Alters noch nicht zurückgeleget


(65) Von dem ordentlichen Beweise durch Zeugen.

haben; f) jene, die zwar zwanzig Jahre alt sind, jedoch über jenes aussagen sollen, was sich ereignet hat, bevor sie solches Alter erreichet hatten; g) jene, welche mit dem Gegentheile in grosser Feindschaft leben; h) alle, welche eines landgerichtlichen Verbrechens, das nicht aus einem Betrug, oder Gewinnsucht entstanden, schuldig erkannt worden sind.

§. 143.

Jene, welche wegen eines landgerichtlichen Verbrechens in die peinliche Untersuchung verfallen sind, ihre Unschuld aber vollständig erwiesen haben, sind unbedenklich; wenn sie aber nur aus Mangel hinlänglicher Beweise wären losgesprochen, und entlassen worden, bleiben sie bedenklich.

§. 144.

Wie viel Glauben einem bedenklichen Zeugen beyzumessen sey, hat der Richter nach genauer Ueberlegung aller Umstände zu beurtheilen.

§. 145.

Jener, welchem der Beweis durch Zeugen aufgetragen worden ist, soll, wenn sein Theil sich


(66) Vierzehentes Kapitel.

wider die gerichtliche Erkänntniß beschweret hat, drey Tage nach Verstreichung der zur Beschwerführung bestimmten Frist dm Beweis antreten, widrigens solcher erloschen seyn.

§. 146.

Zu dem Ende soll er seine Weisartikel einreichen, dabey die Zeugen benennen, bey jedem anmerken, über welche Weisartikel er zu vernehmen sey, und endlich bitten, daß zur Zeugenverhör Tag, Stunde, und Ort benannt werde.

§. 147.

Die Weisartikel sind auf jenes, so zu erweisen ist, eigentlich, und deutlich, in möglichster Kürze zu richten, darinnen aber keine zur Sache nicht dienliche Umstände anzuführen, und keine Artikel über die Rechte, oder Schuldigkeiten der Partheyen, sondern blos über die Geschichtsumstände zu stellen.

§. 148.

Jeder Artikel soll nur einen Umstand in sich begreifen.


(67) Von dem ordentlichen Beweise durch Zeugen.

§. 149.

Ueber die Weisartikel sind keine neue, oder sogenannte Addizionalweisartikel anzunehmen, folglich ist keine Addizionalweisung zu gestatten.

§. 150.

Wenn die vorgeschüzten Zeugen der Gerichtsbarkeit des Richters, bey welchem der Prozeß geführet wird, unmittelbar unterworfen sind, soll er eine Tagsatzung zur Zeugenverhör auf eine den Umständen angemessene Frist, längstens aber auf 30 Tage anordnen, und zwar ohne Unterscheide, ob er selbst, oder durch einen Abgeordneten die Zeugen zu vernehmen hat.

§. 151.

Diese Tagsatzung ist sammt den Weisartikeln dem Gegentheile binnen dreyen Tagen in Abschrift zuzustellen; darüber stehet diesem frey, seine besondere Fragstücke bey der Tagsatzung einzulegen; hätte er sie aber nicht eingeleget, so wären die Zeugen gleichwohl zu verhören, und keine mehr von ihm anzunehmen.


(68) Vierzehentes Kapitel.

§. 152.

Allgemeine Fragstücke sollen keine andere gestellet werden, als folgende: a) wie Zeuge mit Namen, und Zunamen heisse; b) wie alt er sey; c) wessen Standes, Handthierung, oder Karakters er sey;

d) ob er dem Zeugenführer mit Blutsfreundschaft, oder Schwägerschaft verwandt sey; e) wie nahe; f) ob er wider den Gegentheil grosse Feindschaft hege; g) in was diese bestehe;

h) ob er bey diesem Prozesse einen Nutzen zu hoffen, oder einen Schaden zu fürchten habe;

i) in was ein oder anderes bestehe; k) ob ihm wegen seines Zeugnißes nichts versprochen, oder gegeben worden sey;

l) was, und von wem?

§. 153.

Wären keine Fragstücke übergeben worden, so soll jener, welcher die Zeugen abzuhören hat, obige allgemeine Fragstücke jedem Zeugen von Amtswegen stellen, und bey jedem Weisartikel, welchen ein Zeuge bejahet, ihn fragen: woher er es wisse? Sich aber mit einer dunkeln Antwort: als Zeuge wisse es selbst, u. d. gl. nicht begnügen.


(69) Von dem ordentlichen Beweise durch Zeugen.

§. 154.

Auf die klare Ursache des Wissens (ratio scientiae) soll gedrungen werden, wenn auch Fragstücke wären übergeben worden: Und ein Zeuge, welcher über einen Umstand keine angegeben hat, verdienet darüber keinen Glauben.

§. 155.

Wenn die Zeugen der Gerichtsbarkeit des Richters, bey welchem der Prozeß abgeführt wird, unmittelbar nicht unterworfen sind, so hat er über die mit den Weisartikeln eingereichte Bittschrift einen Befehl, oder ein Ersuchschreiben an jenen Richter, unter dessen Gerichtsbarkeit die Zeugen stehen, dahin zu verwilligen, daß die Zeugenverhör vorgenommen, und ihre Aussagen eingeschickt werden, mit dem Versprechen, daß die Unkosten werden vergütet werden; daher soll der Zeugenführer mit der Bittschrift seine Weisartikel so vielmal einreichen, als Richter sind, welche die verschiedenen Zeugen zu verhören haben.


(70) Vierzehentes Kapitel.

§. 156.

Diese Verwilligung ist samt einer Abschrift der Weisartikel dem Gegentheile binnen 3 Tagen zuzustellen, dieser aber hat hierauf längstens binnen 14 Tagen seine Fragstücke einzulegen, welche dem Befehle, oder Ersuchschreiben samt den Weisartikeln beygeschlossen werden sollen.

§. 157.

Hätte er in erstgemeldter Zeit keine Fragstücke eingeleget, so wäre der Befehl, oder das Ersuchschreiben, ohne weiters zu warten, mit den Weisartikeln, und den im §. 152. hieoben einkommenden von Amtswegen zustellenden Fragstücken an seinen Bestimmungsort zu befördern.

§. 158.

Jener Richter, welchem der Befehl, oder das Ersuchschreiben zugekommen ist, soll ohne die Partheyen selbst, wenn sie von dem Gerichtsorte entfernet sind, vorzuladen, die Zeugen von Amtswegen vorfordern, ihre Aussagen aufnehmen, und diese dem Richter, bey welchem der


(71) Von dem ordentlichen Beweise durch Zeugen.

Prozeß anhängig ist, unverzüglich einschicken; doch stehet den Partheyen frey, bey der Beeidigung der Zeugen selbst, oder durch einen Sachwalter zu erscheinen.

§. 159.

Wenn die Verhör in jenen Fällen, wo die Zeugen der Gerichtsbarkeit des nämlichen Richters unterworfen sind, binnen 14 Tagen, von dem abgelegten Zeugeneide anzurechnen, nicht vollendet würde, oder auch in Rücksicht deren einer andern Gerichtsbarkeit unterworfenen Zeugen ein Saumsal unterlaufen sollte, hat es der Zeugenführer dem Gerichte, bey welchem der Prozeß geführet wird, anzuzeigen, und dieser durch eine poenfällige Auflage, oder durch eine Anzeige an den Obern dessen, der die Zeugen zu verhören hat, die Beförderung der Verhör zu veranlassen.

§. 160.

Jedem, welcher zur Zeugenschaft von seinem vorgesetzten Richter vorgefordert wird, soll sein


(72) Vierzehntes Kapitel.

Zeugniß ablegen, und hiezu nöthigen Falls durch Geld - oder Leibesstrafen angehalten werden.

§. 161.

Jeder Zeug, der nicht durch ausdrückliches landesfürstliches Privilegium von Beschwörung der Zeugenschaft befreyet ist, soll vor der Verhör nach vorläufiger Meineideserinnerung, einen Eid ablegen, daß er über jenes, worüber er befraget werden wird, ohne Gemüthshinterhaltung, oder zweydeutigen Verstand, Niemanden zu Liebe, oder zu Leid die reine Wahrheit aussagen, nichts verschweigen, und seine Aussagen Niemanden entdecken wolle, bevor sie nicht vom Gerichte selbst werden kundgemacht worden seyn.

§. 162.

Die Meineiderinnerung wird der Bescheidenheit des Richters überlassen, welcher sie nach der Beschaffenheit der Personen einzurichten haben wird.

§. 163.

Währender Ablegung des Eides soll der Schwörende den Daum, und die zwey ersten Finger


(73) Von dem ordentlichen Beweise durch Zeugen.

der rechten Hand in die Höhe halten, er sey ein Geistlicher oder ein Weltlicher, eine Manns- oder Weibsperson.

§. 164.

Niemand soll anders schwören, als so wahr mir Gott helfe; Nur bey den Juden soll der bisher üblich gewesene Eid ferner beobachtet werden.

§. 165.

Jeder Zeuge ist in Abwesenheit der Partheyen, und der Mitzeugen zu verhören; die Aussagen aber sind, so viel möglich, mit ihren eigenen Worten niederzuschreiben, und jedem nach geendigten Aussagen solche zum Lesen zu geben, oder ihm wenigstens vorzulesen, und unterschreiben zu lassen. Wäre der Zeuge des Schreibens unkundig, so hätte er seine Aussagen mit dem Kreuzzeichen zu bemerken, und sie von einem Namensunterschreiber anstatt seiner unterschreiben zu lassen.

§. 166.

Wenn ein Zeuge währender Vorlesung etwas an seiner Aussage änderte, oder derselben etwas


(74) Vierzehntes Kapitel.

hinzusetzte, so wäre es am Ende eben mit dessen eigenen Worten anzumerken: In der Aussage selbst aber soll weder etwas abgeändert, noch hinzu gesetzet werden.

§. 167.

Jenen Zeugen, welche sich im Orte selbst, wo der Verhör vorgenommen wird, aufhalten, ist gar nichts zu reichen, ausgenommen wenn sie Arbeitsleute wären, in welchem Falle ihnen ihre Zeitversaumniß nach dem Ermessen des Richters zu vergüten ist; Jenen aber, welche daselbst nicht wohnen, soll die Fuhr, wenn ihr Stand, oder Leibesbeschaffenheit eine erfordert, bezahlet, und mässige Taggelder, welche der Richter, der die Verhör vornimmt, zu bestimmen hat, von dem Zeugenführer gereichet werden.

§. 168.

Die Zeugen sollen bey Gerichte ihre Aussagen ablegen, jedoch wird der Bescheidenheit des Richters überlassen, welche Zeugen er Krankheitshalber, oder aus anderen erheblichen Ursachen in ihren Wohnungen abhören lassen wolle.


(75) Von dem ordentlichen Beweise durch Zeugen.

§. 169.

Wenn einem Theile der Beweis durch Zeugen aufgetragen wird, soll dem Gegentheile der Gegenbeweis, wenn er einen erheblichen angetragen hat, vorbehalten werden: doch soll er ihn binnen 14 Tagen vom Tage der ihm zugestellten Weisartikeln antreten, widrigens solcher nicht mehr statt haben.

§. 170.

In Ansehung des Gegenbeweises ist eben so, wie mit dem Beweise selbst zu verfahren.

§. 171.

Wenn alle in den Weisartikeln benannte Zeugen verhört, und deren Aussagen eingebracht worden sind, soll es in einem bey Gerichte öffentlich anzuschlagenden Tagzettel eingetragen werden, und beiden Theilen freystehen, davon Abschriften zu erheben; auf diese aber soll von der Kanzley der Tag angemerket werden, an welchem sie zu erheben gewesen.


(76) Vierzehentes Kapitel.

§. 172.

Der Zeugenführer ist zwar befugt, ohne weitere Verfahrung zu bitten, daß die Akten inrotuliret, und darüber erkannt werde; doch stehet ihm auch frey, eine Beweisschrift zu verfassen, er soll sie aber binnen 14 Tagen von dem Tage, als die Zeugenaussagen zu erheben waren, einreichen, widrigens diese nicht mehr angenommen werden.

§. 173.

Wenn der Zeugenführer eine Beweisschrift in gehöriger Zeit eingereichet hat, soll diese dem Gegentheile um seine Einrede zugestellet werden, diese aber hat er binnen 14 Tagen zu erstatten; auch in jenem Falle, da der Zeugenführer keine Beweisschrift eingereicht hätte, stehet dem Gegentheile frey zu Ausführung der Behelfen, welche er aus der Weisung zu haben glaubt, eine Schrift zu überreichen: darüber ist der Zeugenführer weiters nicht zu vernehmen: doch soll diese Schrift

binnen vierzehen Tagen nach Verlauf der dem Zeugen

 


(77)Von dem ordentlichen Beweise durch Zeugen.

Zeugenführer zu seiner Beweisschrift anberaumt gewesenen Frist anzurechnen, eingereichet werden.

§. 174.

In keiner dieser Schriften soll ein Geschichtsumstand, oder ein Beweismittel angeführet werden, welches vor dem ergangenen Urtheil nicht beygebracht worden ist, widrigens soll auf eine solche Neuerung nicht die mindeste Rücksicht getragen

werden.

§. 175.

Ueber gedachte zwey Schriften ist keine mehr zu gestatten.

Fünfzehentes Kapitel.

Von dem Beweise zum ewigen Gedächtniße.

 

§. 176.

Wer wider Jemanden ein Recht hat, wenn es auch nur bedingnißweise wäre, ohne von selbem einen schriftlichen Beweis in Händen zu haben, der ist befugt, jedoch auf seine Unkosten,


(78)(Fünfzehentes Kapitel.

von ihme die Ausstellung einer schriftlichen Urkunde zu fordern.

§. 177.

Wenn sich dieser weigerte, das verlangte schriftliche Beweisthum auszustellen, wäre der Gegentheil berechtiget, eine Klage einzureichen, und sein Begehren seinem Rechte gemäß zu stellen.

§. 178.

Wenn jemand von wem immer eine Klage besorgt, wider welche er erhebliche Einwendungen, jedoch ohne schriftlichen Beweise hat, der ist befugt darüber von demselben ein schriftliches Beweisthum zu fordern, und wenn er sich dessen

weigert, ihn hierwegen gerichtlich zu belangen.

§. 179.

Jeder, der aus was immer für einer Ursache mit Grund besorgen kann, daß ihm ein zu zukünftiger Behauptung, oder Vertheidigung seines Rechts tauglicher Zeuge entgehen dürfte, ist berechtiget, diesen Zeugen währendem Prozesse, oder auch ehe derselbe anhängig gemacht worden, zum ewigen Gedächtniße abhören zu lassen.

(79) Von dem Beweise zum ewigen Gedächtniße.

§. 180.

Der Beweis zum ewigen Gedächtniße ist bey jenem Richter anhängig zu machen, bey welchem das Recht verfochten werden müßte, zu dessen Behauptung, oder Vertheidigung dieser Beweis geführet werden will.

§. 181.

Wenn der Beweis zum ewigen Gedächtniße geführet wird, sollen die Weisartikel dem Gegentheile zur Verfassung seiner Fragstücke zwar zugestellet, und wie im vorigen Kapitel verordnet worden ist, verfahren werden; wenn es jedoch die Zeit nicht zuließe, könnten die Zeugen auch über die Weisartikel allein verhöret werden. Doch soll der Richter die allgemeinen Fragstücke von Amtswegen stellen, und auf die Ursache des Wissens bey jedem Weisartikel dringen.


(80) Sechzehentes Kapitel.

Sechzehentes Kapitel.

Von dem summarischen Beweise durch Zeugen.

§. 182.

Wenn ein Theil über einen, oder mehrere Geschichtsumstände von den Zeugen schriftliche Zeugniße in dem Prozesse beygebracht, der Gegner aber in die Beschwörung der Zeugniße eingewilliget, und sich seines Rechts, Fragstücke zu stellen, begeben hat, soll nicht auf eine förmliche Weisung, sondern auf die Beschwörung der Zeugniße gesprochen werden.

§. 183.

Da auf die Beschwörung der beygebrachten Zeugniße gesprochen worden ist, soll der Beweisführer drey Tage, nachdem der Spruch in die Rechtskräften erwachsen ist, um eine Tagsatzung zur Ablegung des Eides anlangen, widrigens der Beweis erloschen seyn.


(81) Von dem summarischen Beweise durch Zeugen.

§. 184.

Zur Tagsatzung sind zwar beide Theile, und die Zeugen vorzufordern; wenn jedoch auch ein, oder beide Theile ausblieben, wäre der Eid nichts destoweniger aufzunehmen.

§. 185.

Wenn aber die Zeugen bey der Tagsatzung nicht erschienen, sollen sie hiezu durch Geld- oder Leibesstrafen angehalten werden; dahero wenn sie nicht freywillig vor dem Richter, bey welchem die Sache anhängig ist, ihre Zeugnisse beschwören wollten, hätte der Beweisführer die Tagsatzung bey jedem Richter anzusuchen, unter dessen Gerichtsbarkeit sie stehen.

§. 186.

Wenn ein Zeuge vor der eidlichen Bestättigung seines ausgestellten Zeugnißes stürbe, wäre es in keinem Falle für beschworen zu halten, ausgenommen wenn der Zeuge sich hiezu gerichtlich angebothen: der Gegentheil aber die Ablegung desselben durch die ergriffene Appellazion, oder sonst verzögeret hätte.


(82) Siebenzehentes Kapitel.

Von dem Beweise durch Kunstverständige.

§. 187.

Der Beweis durch Kunstverständige (unter denen nur jene begriffen werden, welche hinlängliche Fähigkeit besitzen, die Beschaffenheit der betreffenden Sache zu beurtheilen) soll nicht geführet werden, er sey dann durch einen Spruch, oder

eine gerichtliche Verordnung veranlasset worden: der Richter soll ihn aber nicht veranlassen, als wenn es erforderlich ist, folglich nachdem er von der Streitsache eine hinlängliche Kenntniß erlanget hat.

§. 188.

Wenn zu besorgen wäre, daß die Streitsache ihre Gestalt ändere, bevor als der Richter von derselben eine hinlängliche Kenntniß erlange, ware dieser Beweis auf Ansuchen eines, oder des andern Theiles, auch ohne Gewärtigung eines Spruchs, oder Verordnung des Richters zu veranlassen.


(83) Von dem Beweise durch Kunstverständige.

§. 189.

Wenn dieser Beweis durch eine gerichtliche Erkenntniß veranlaßt worden ist, und kein Theil dawider sich beschweret hat, soll auf Anlangen eines, oder des andern Theiles zur Beaugenscheinigung der Streitsache, Tag, Stunde und Ort bestimmet, die Kunstverständigen, wie auch, falls nicht der Richter selbst den Augenschein vornähme, ein, oder zwey Gerichtsabgeordnete hiezu ernannt werden. Wenn jedoch in einem Orte schon beständige Kunstverständige bestellet sind, soll der Richter

keine andere ernennen.

§. 190.

Da aber dieser Beweis durch eine Verordnung veranlasset wird, soll zugleich die Tagsatzung hiezu bestimmet, dann die Kunstverständigen, und allfälligen Gerichtsabgeordnete ernannt werden.

§. 191.

Zu diesem Beweise soll kein Kunstverständiger gebraucht werden, dessen Zeugniß in eben dieser Streitsache verwerflich, oder auch nur bedenklich wäre; hätte der Richter einen solchen Kunstverständigen


(84) Siebenzehntes Kapitel.

ernannt, so stünde jedem Theile frey ihn zu verwerfen, und um die Ernennung eines andern zu bitten. Doch soll er es binnen der Hälfte der anberaumten Augenscheinstagsatzung thun, widrigens ist er damit nicht mehr zu hören.

§. 192.

Ist nun ein Kunstverständiger von einem, oder dem andern Theile verworfen, und eine hinlängliche Ursache dazu glaubwürdig beygebracht worden, soll der Richter anstatt dessen einen andern ohne weiters ernennen; dessen aber der Gegentheil gehörig erinneret werden.

§. 193.

Da die Augenscheinstagsatzung angeordnet wird, soll der Richter zugleich zu Bestreitung der Unkösten einen verhältnißmässigen Betrag bestimmen, und diesen, falls sich der Beweisführer mit dem Richter, und den Kunstverständigen nicht von selbst verstünde, von dem Beweisführer beytreiben, und den Augenschein vornehmen, oder vornehmen lassen, wenn auch ein, oder beide Theile ausblieben.


(85) Von dem Beweise durch Kunstverständige.

§. 194.

Vor dem Augenscheine soll der Richter, oder dessen Abgeordneter jene Kunstverständige, welche schon überhaupt beeidet sind, ihres Eides umständlich erinnern: von den unbeeidigten aber den Eid aufnehmen, daß sie die Streitsache genau in Augenschein nehmen, und die Eigenschaft, welche dcr Richter zu wissen nöthig hat, wahrhaft, und deutlich anzeigen wollen.

§. 195.

Bey dem Augenscheine stehet beiden Theilen frey, den Kunstverständigen jene Erinnerungen zu machen, so sie nöthig finden.

§. 196.

Zu einem vollständigen Beweise durch Kunstverständige wird die einhellige Aussage zweyer Kunstverständigen über jede zu erweisende Eigenschaft der Streitsache erfordert; wären sie uneinig, so soll der Richter, oder dessen Abgeordneter einen Dritten zuziehen, und ihn nach obiger Vorschrift beeidigen, oder seines bereits abgelegten Eides erinnern.


(86) Siebenzehntes Kapitel.

§. 197.

Jene Meinung, welcher dieser Dritte beypflichtet, soll für wahr gehalten werden; wenn er aber keiner beypflichtete, soll der Augenschein mit Zuziehung anderer Kunstverständigen wiederholet werden.

§. 198.

Die Kunstverständigen sollen bald möglichst, und zwar immer, ehe die Partheyen von dem Augenschein auseinander gehen, ihren Befund schriftlich abfassen, und unter ihrer Fertigung dem Richter, oder seinen Abgeordneten übergeben, oder

sie sollen ihn mündlich vortragen, der Richter aber, oder dessen Abgeordneter über diesen Vortrag ein umständliches, verläßliches Protokoll führen, und

es von den Kunstverständigen fertigen lassen; in ein, so anderem Falle ist der Befund der Kunstverständigen, der jedoch nur über die Beschaffenheit

der Streitsache abzufassen, und worinnen von dem Rechte der Partheyen mit keinem Worte zu erwehnen ist, dem Richter ungesaumt zu überreichen.

87) Von dem Beweise durch Kunstverständige.

§. 199.

Der Richter, oder dessen Abgeordneter soll den Befund der Kunstverständigen den Partheyen alsogleich, und ehe als sie von dem Augenschein auseinander gehen, vorlesen, und wenn eine Dunkelheit, oder sonstiger Mangel vorgefallen wäre,

die Verbesserung sogleich veranstalten.

§. 200.

Der Befund der Kunstverständigen soll sodann vom Gerichte den Partheyen in Abschrift ertheilet werden, ihnen über die Beschaffenheit der Streitsache zu einem vollständigen Beweis dienen, und dawider keine Ueberbeschau statt finden.

§. 201.

Die Schätzungen (das ist: der Beweis des Werths, den(n) eine Sache hat,) sollen auf gleiche Art vorgenommen werden, folglich soll wider eine gehörig vorgenommene Schätzung keine Ueberschätzung statt haben; die Schätzleute aber sollen bey ihrem abgelegten Eide den wahren Werth anzeigen, welchen die zu schätzende Sache nach genauer Ueberlegung aller Umstände nach ihrer Meinung hat,


(88) Achtzehntes Kapitel.

und sich an das in einigen Ländern zur Richtschnur vorgeschrieben gewesene Schätzungspatent, in so weit es den Werth der Sachen bestimmet, nicht

binden.

§. 202.

Kein gerichtlicher Augenschein soll ohne gegründeter Ursache vorgenommen, im Fall der Vornehmung aber hiezu jedesmal zwey Kunstverständige zugezogen, und hiebey nach obiger Vorschrift vorgegangen werden.

Achtzehntes Kapitel.

Von dem Beweise durch den Haupteid.

(Juramentum litis decisivum.)

Jene Parthey, welche die Streitsache zu vergleichen berechtiget wäre, ist auch befugt dem Gegner den Haupteid über jene Geschichtsumstände, welche dieser widersprochen hat, aufzutragen.


(89)Von dem Beweise durch den Haupteid.

§. 204.

Wenn jener dem der Haupteid ist aufgetragen worden, sich erboten hat, sein Gewissen mit einem Gegenbeweise zu vertreten, ist er hiezu durch Urtheil zuzulassen; falls jedoch dieser Beweis nicht rechtsbeständig ausfiele, so könnte er den aufgetragenen Eid nicht mehr annehmen.

§. 205.

Hätte er sich in dem Prozesse nicht angeboten, sein Gewissen mit einem Gegenbeweise zu vertreten, so wäre er zu verurtheilen, den Eid anzunehmen, oder ihn dem Gegner zurückzuschieben. Der zurückgeschobene Eid aber muß ohne alle Ausnahme angenommen werden.

§. 206.

Jener, welcher den Haupteid angenommen hat, ist nur schuldig, die von Gegenseits beygebrachten Umstände seines Wissens, und Erinnerns eidlich zu widersprechen; wenn er aber die von ihm selbst vorgegebenen Umstände zu beschwören hätte, müßte er den Eid ohne allen Beysatz ablegen.


(90) Achtzehentes Kapitel.

§. 207.

Demjenigen, welcher in eigenen Namen Prozeß führet, kann der Haupteid sowohl über eigene, als über fremde Handlungen aufgetragen werden: jenem aber, welcher nicht in eigenem Namen, sondern für einen Dritten Prozeß führet, kann nur über seine eigene Handlungen der Haupteid aufgetragen werden.

§. 208.

Der Richter soll in dem Urtheile die Eidesformel genau bestimmen, und, wenn jene Umstände, worüber ein Theil dem andern den Haupteid auftragen will, offenbar zur Sache nicht gehörig sind, soll er darauf keine Rücksicht tragen, sondern sie auslassen, wenn auch der Gegentheil den Eid ohne Widerrede angenommen hätte.

§. 209.

Jener, welcher den Haupteid anzunehmen, oder zurückzuschieben schuldig erkannt worden ist, soll sich diesfalls binnen 3 Tagen, nachdem das Urtheil in die Rechtskräfte erwachsen ist, oder wenn der Spruch in letzter Instanz ergangen ist,


(91) Von dem Beweise durch den Haupteid.

binnen vierzehen Tagen vom Tage des zugestellten Spruchs bey Gerichte schriftlich erklären, widrigens ist der Eid für zurückgeschoben zu halten.

§. 210.

Erkläret er sich nun, den Eid anzunehmen, so ist darüber zur Ablegung desselben eine Tagsatzung anzuordnen, bey welcher er den Eid so gewiß abzulegen hat, als im widrigen er dazu nicht mehr zuzulassen, sondern das Widerspiel, dessen, was er zu beschwören gehabt hätte, für wahr zu halten wäre.

§. 211.

Hätte er aber den Eid zurückgeschoben, oder die diesfällige Erklärung in der vorgeschriebenen Zeit nicht eingereicht, so soll der Gegentheil binnen den folgenden 3 Tagen zur Ablegung des ausdrücklich, oder stillschweigend zurückgeschobenen Eides um eine Tagsatzung anlangen, und bey derselben den Eid ablegen: widrigens wäre das Widerspiel dessen, was er zu beschwören gehabt hätte, für wahr zu halten.

 


(92) Neunzehntes Kapitel.

Von dem Erfüllungs- und Ableinungseide.

(Juramentum suppletorium, & purgatorium)

§. 212.

Wenn ein Theil über einen erheblichen, die Streitsache entscheidenden Umstand zwar keine vollständige, doch eine halbe, oder mehr als eine halbe Probe beygebracht, und sich erboten hat, diesen Umstand eidlich zu bestättigen, kann ihm

der Erfüllungseid aufgetragen, folglich gestattet werden, den Beweis mit seinem Eide zu ergänzen.

§. 213.

Hätte er sich hiezu weder erboten, noch dem Gegentheile (wie oben verordnet worden ist) den Haupteid aufgetragen, so wäre der vorgegebene Umstand, ohne dem Gegentheil einen Ableinungseid aufzutragen, für wahr nicht zu halten.

 


(93) Zwanzigstes Kapitel.

Von dem Schätzungseide.

(Juramentum in litem.)

§. 214.

Wenn jemand a) dem andern widerrechtlich Gewalt anthut; b) eine Sache veräussert, verderben, oder sonst Schaden nehmen läßt, da er wohl weis, daß sie einem Dritten zugehöre, oder doch von einem Dritten werde angesprochen werden;

c) jenes in der bestimmten Zeit nicht übergiebt, liefert, oder verrichtet, welches er zu übergeben, zu liefern, oder zu verrichten schuldig zu seyn wohl weis; in diesen Fällen ist der Gegner zuzulassen, seinen Schaden zu beschwören.

§. 215.

Dieser ist befugt, alles dasjenige einzurechnen, was ihm insbesondere daran liegt, sein Recht in der gehörigen Zeit nicht erhalten zu haben, es möge solches in einem zugegangenen Schaden, oder entgangenen Nutzen bestehen.


(94) Zwanzigstes Kapitel, von dem Schätzungseide.

§. 216.

Wenn er diesen seinen Schaden zu hoch schätzte, soll ihn der Richter in dem Urtheile nach Billigkeit, doch immer mit mehrerer Rucksicht auf den Beschädigten mässigen, und den Kläger zulassen, den gemässigten Betrag zu beschwören.

§. 217.

Wenn jemand erwiesen hat, daß er zu fordern habe, über den Betrag seiner Forderung aber keinen hinlänglichen Beweis beygebracht, und vermög der Natur des Geschäftes keinen hinlänglichen Beweis hat beyschaffen können, soll er zugelassen werden, den Betrag seiner Forderung mit seinem Eide zu erweisen.

§. 218.

Wenn er sich aber einen genugsamen Beweis hätte beyschaffen können, soll er zwar auch zum Eide zugelassen werden, doch soll der Richter in dem Urtheile den Betrag seiner Forderung nach genauer Ueberlegung aller Umstände nach Billigkeit, doch immer mit mehrerer Rucksicht auf den Gegentheil mässigen.


(95) Ein und zwanzigests Kapitel.

Von der eidlichen Angabe.

(Juramentum manifestationis.)

§. 219.

Wenn jemand schuldig ist, ein Vermögen, oder Schulden anzugeben, so soll er auf

Begehren des Gegners die Richtigkeit seiner Angabe beschwören.

§. 220.

Jene, die von einer besorglichen Vertuschung muthmaßlich Wissenschaft haben dürften, sollen auf Begehren des Klägers alles, was ihnen von diesem Vermögen bekannt ist, angeben, und ihre Angabe eidlich bestärken.

Zwey und zwanzigstes Kapitel.

Von den Eiden insgemein.

§. 221.

Bey Ablegung eines Eides sollen keine andere Feyerlichkeiten, und keine andere Ausdrücke


(96) Zwey und zwanzigstes Kapitel.

gebraucht werden, als jene, welche in 14 Kapitel §. 163. und 164. verordnet worden sind.

§. 222.

Jener, welcher berechtiget wäre, die Streitsache zu verschenken, ist auch befugt den Eid zu erlassen.

§. 223.

Ein gerichtlicher Eid kann niemals durch einen Sachwalter gültig abgeleget, sondern muß jederzeit in Person abgeschworen werden.

§. 224.

Jener, welcher einen Beweis, oder Gegenbeweis durch seinen Eid herzustellen hat, muß ihn drey Tage, nachdem der Spruch in die Rechtskräften erwachsen ist, oder wenn das Urtheil in letzter Instanz ergangen ist, binnen 14 Tagen vom Tage des zugestellten Spruchs antreten, widrigens ist der Beweis, oder Gegenbeweis erloschen.

§. 225.

Wenn er also abwesend wäre, und ohne zu großen Unkosten, oder Ungelegenheit zur Ablegung


(97) Von dem Eide insgemein.

des Eides nicht erscheinen könnte, soll er durch seinen Sachwalter in der bestimmten Zeit um ein Ersuchschreiben anlangen an die Obrigkeit des Orts, wo er sich befindet, daß sie nach der einzuschließenden Eidesformel den Eid aufnehmen, und solche zurücksenden wolle.

§. 226.

Dem Gegentheile stehet zwar frey, daselbst zur Anhörung des Eides selbst zu erscheinen, oder hiezu Jemanden zu bestellen: Wenn es aber nicht geschehen wäre, soll der Eid auch in seiner Abwesenheit aufgenommen, und dieses dem Ersuchschreiben hergerücket werden.

§. 227.

Wenn es unthunlich wäre, den Eid durch ein Ersuchschreiben aufnehmen zu lassen, so wäre es genug, wenn derjenige, welcher den Eid abzulegen hat, die Eidesformel eigenhändig unterschriebe, und bestättigte; doch hätte er den Eid abzulegen,

sobald die Hinderniß aufhören würde; Nur hätte man sich in einem solchen Falle an die


(98) Zwey und zwanzigstes Kapitel.

oben §. 224. bestimmte Frist nicht so genau zu binden.

§. 228.

Die Einsendung der also gearteten Eidesformel hat, in solang die Hinderniß der Eidesablegung fürdauret, die Wirkung des abgelegten Eides, und tritt der betreffende Theil in die ihm aus der Erkanntniß zugehenden Rechte ein. Nur

stehet dem Gegentheile bevor, nach Beschaffenheit der Umstände die Sicherstellung für jene Zeit zu fordern, wenn der Eid nach bereits behobenem Hinderniß dennoch nicht abgeschworen würde.

§. 229.

Von jenen, welche Krankheits- oder Alters halber zur Ablegung des Eides vor Gericht nicht erscheinen können, ist der Eid in ihren Wohnungen durch einen, oder zwey Abgeordnete aufzunehmen.

§. 230.

Der Gegentheil ist zur Anhörung des Eides vorzuladen, wenn er aber in der bestimmten Zeit nicht erschiene, wäre der Eid ohne weiters von Amtswegen aufzunehmen.


(99) Von dem Eide insgemein.

§. 231.

Wenn ein Theil vor abgelegtem Eide neue Beweis- oder Gegenbeweismittel ausfindig gemacht hätte, uud durch Beybringung standhafter Behelfe, oder in Ermanglung derselben durch seinen Eid darzuthun vermögend wäre, daß er dieselben während dem Prozesse nicht geflissentlich verschwiegen habe, in diesem Falle ist der Gegentheil nicht zum Eide, sondern er zur Führung seines Beweises,

oder Gegenbeweises zuzulassen.

§. 232.

Wenn er aber mit einem hinlänglichen Beweise, oder Gegenbeweise nicht aufkäme, wäre der Eid von dem Gegentheile nicht mehr zu fordern, sondern für abgeschworen zu halten.

§. 233.

Wenn Jemand vor Ablegung eines ihm zuerkannten Eides stürbe, wäre solcher Eid, falls er sich hiezu gerichtlich angeboten, und die Ablegung desselben weder durch die ergriffene Appellazion, noch sonst verzögert hat, für abgeschworen, zu halten.


(100) Zwey und zwanzigstes Kapitel.

§. 234.

Glaubt Jemand erweisen zu können, daß sein Gegner einen falschen Eid abgeleget habe, soll er dem peinlichen Richter alle seine Beweismitttel übergeben, und dieser nach Beschaffenheit der Umstände von Amtswegen die Untersuchung vornehmen.

§. 235.

Wird nun der Beschuldigte eines falschen Eides überwiesen, oder geständig, soll er alles, was er durch seinen Eid behauptet hat, samt Schäden, und Unkösten wieder gutmachen.

§. 236.

Wenn die Zeugen auch geständig wären, einen falschen Eid abgeleget zu haben, hätte doch jener Theil, welcher auf ihre Zeugenschaft den Prozeß behauptet hat , nichts gut zu machen; doch stehet dem Sachfälligen bevor, seine Erholung wider einen solchen eines falschen Eides geständigen Zeugen zu suchen.

§. 237.

Falls sie aber eines falschen Eides überwiesen wurden, und mit Ausschließung ihrer Zeugniße


(101) Von dem Eide insgemein.

die übrigen Beweismittel nicht wenigstens eine halbe Probe ausgemacht hätten, müßte er die behauptete Sache dem Gegentheile wieder erstatten; da aber die übrigen Beweismittel noch eine halbe Probe ausmachten, wäre zu verfahren, wie oben von dem Erfüllungseide verordnet worden ist. Wohlverstanden jedoch, daß jener, der einen Zeu­gen zu einem falschen Eide verleitet, nicht nur zur vollkommenen Entschädigung des Gegentheils verhalten, sondern annoch insbesondere nach den peinlichen Gesetzen bestrafet werden soll.

Drey und zwanzigstes Kapitel.

Von Inrotulirung der Akten.

§. 238.

Wenn alle Satzschriften eingebracht worden sind, soll die letzte dem Gegentheile zur Einsicht verbeschieden, und beiden Theilen der achte Tag zu Inrotulirung der Akten bestimmet werden.

§. 239.

Hat ein Theil seine Satzschriften in der gehörigen Zeit nicht eingebracht, so soll der


(102) Drey und zwanzigstes Kapitel.

Gegentheil längstens drey Tage nach verfallener Frist um die Inrotulirung der Akten anlangen, der Richter aber hierüber den achten Tag beiden Theilen hiezu bestimmen.

§. 240.

Jede Gerichtsstelle soll eine Gerichtsperson bestellen, in deren Gegenwart jede Inrotulirung der Akten geschehe. Diese Gerichtsperson hat über die angeordneten Inrotulirungen ein genaues Protokoll zu führen.

§. 241.

Jeder Theil hat die ihm zugestellten gegentheiligen Schriften, und Beylagen einzulegen, und ist nicht schuldig, andere legen zu lassen; kein Theil aber ist verbunden, die Originalien zu legen, ausge­nommen, wenn der Gegentheil demselben sichtba­re Mängel ausgestellet hätte.

§. 242.

Die Zeit zu Inrotulirung der Akten ist jene zu welcher das Gericht gehalten zu werden pflegt; wenn ein Theil in einer Stunde, nachdem das Ge­richt angefangen hat, nicht zugegen wäre, soll der


(103) Von Inrotulirung der Akten.

Anwesende mit der zu den Inrotulirungen bestell­ten Gerichtsperson die Inrotulirung vornehmen, und seine eigene Satzschriften, und Beylagen einzu­legen befugt seyn.

§. 243.

Wenn beide Theile ohne Einreichung einer von den Partheyen selbst gefertigten Erklärung über die Ursache der nicht vor sich gehenden Inro­tulirung ausblieben, soll dieses Ausbleiben von der zur Inrotulirung bestimmten Gerichtsperson dem Richter angezeiget, beide Theile mit einer angemessenen Strafe angesehen, und den darauf folgenden dritten Tag bey doppelter Strafe die lnrotulirung vorgenommen werden.

§ 244.

Ueber die Satzschriften, und deren sämmtli­chen Beylagen soll ein verläßliches Verzeichnis; (Rotulus, Directorium) verfasset, dieses aber von den Partheyen, und gedachter Gerichtsperson gefertiget werden; doch mag jede Parthey dieses Verzeichniß zu Hause verfassen, und in Bereitschaft halten.


(104) Vier und zwanzigstes Kapitel.

§. 245.

Wenn sich bey der Inrotulirung über die Le­gung einer Urkunde ein Streit ergäbe, soll die streitige Urkunde zwar geleget, zugleich aber der Widerspruch des Gegentheils angemerket werden.

§. 246.

In jenen Fällen, in welchen der Richter nicht selbst bey der Inrotulirung zugegen ist, soll ihm die dazu bestellte Gerichtsperson die inrotulirten Akten unverzüglich übergeben.

Vier und zwanzigstes Kapitel.

Von den Urtheilen.

(Sententia)

§. 247.

Jeder Richter hat die Streitsache nach Möglich­keit zu beschleunigen, und durch Urtheil zu entscheiden.

§. 248.

In jedem Urtheile sind alle Theilnehmende, so wie sie bey dem schriftlichen Verfahren in den un­terfertigten Satzschriften, oder ausstellten


(105) Von den Urtheilen.

Voll­mach­ten einkommen, oder in dem mündlichen Ver­fahren bey der Tagsatzung persönlich, oder mit­tels eines Bevollmächtigten erschienen sind, so auszudrücken, und zu benennen, daß künftig kein Zweifel entstehen könne, wer darinnen begriffen sey; doch ist es bey protokollirten Handlungsge­sellschaften genug, wenn jene Benennung, welche sie führen, und protokolliret ist, gebraucht wird. Nach Benennung der Partheyen ist auch der Ge­genstand, worüber der Streit geführet worden, in dem Urtheile auf eine genaue, und deutlich be­stimmte Art auszudrücken: der Spruch selbst soll dem Begehren der Partheyen gemäß, verständlich und klar abgefasset; in selbem aber von den Be­weggründen, die den Richter zu dessen Abfassung bestimmet haben, nichts erwähnet werden.

§. 249.

Wenn durch ein Urtheil einem Theile etwas zur Beendigung des Strei(t)s aufgetragen wird, z. B. ein Beweis, ein Eid, und dergleichen, soll der Richter in dem Urtheile ausdrücken, binnen welcher Zeit derselbe hiezu, in Folge Unserer


(106) Vier und zwanzigstes Kapitel.

Gesetze, das nöthige vorzukehren habe, wie auch den Nachtheil, der ihm sonst bevorstehet.

§. 250.

Kein Spruch ist den Partheyen öffentlich vor­zulesen, und kund zu machen, sondern es soll jeder Richter die geschöpften Sprüche den Partheyen zu eigenen Händen, oder zu Händen ihrer Sach­walter zustellen lassen. Doch hat die Zustellung eines Spruchs allen Partheyen, die er angehet, an dem nämlichen Tage zu geschehen.

§. 251.

Ueber jeden Spruch, worüber eine weitere Beschwerführung offen stehet, sollen den Partheyen auf Anlangen, und zwar längstens drey Tage nach zugestellten Spruche die Beweggründe des ergangenen Urtheils mit Beziehung auf die abge­führten Akten, nicht aber die bey der Berathschla­gung etwa ausgefallenen besonderen Meinungen hinausgegeben werden.


(107) Fünf und zwanzigstes Kapitel.

Von der Appellazion, und Revision, dann der Nullitätsklage.

§. 252.

Wer durch einen Spruch beschwert zu seyn glaubet, dem stehet frey, binnen 14 Ta­gen vom Tage des zugestellten Spruchs dawider zu appelliren, ausgenommen in folgenden Fällen: a) wider ein Beyurtheil, wodurch der Hauptsache kein Nachtheil zuwächst; b) wider einen Spruch, wodurch wechselseitige Beschimpfungen aufgehoben worden sind.

§. 253.

Die Appellazionsanmeldung, und die Apel­lazionsbeschwerden sind zugleich bey jenem Richter einzureichen, der den Spruch, wider welchen appelliret wird, geschöpfet hat: die Appellationsbe­schwerden hat die Parthey jedesmal offen zu über­reichen.


(108) Fünf und zwanzigstes Kapitel.

§. 254.

Wenn die Parthey aus gar erheblichen, und er­wiesenen Ursachen ihre Appellazionsbeschwerden bin­nen 14 Tagen nicht einreichen könnte, wäre der Richter erster Instanz berechtiget, ihr auf Anlan­gen eine weitere 14 tägige Frist zu ertheilen; doch soll er diese erhebliche Ursachen samt dem Beweise derselben in dem Einbegleitungsberichte anführen.

§. 255.

Ueber die Appellazionsanmeldung hat der Rich­ter die Gegenparthey mit einer Appellazionseinrede, welche jedoch binnen 14 Tagen zu überreichen, und nach derer Verlauf nicht mehr anzunehmen ist, zu vernehmen.

§. 256.

Der Richter erster Instanz hat die Appella­zionsanmeldung, die Beschwerden, die Appella­zionseinrede, und sämtliche Prozeßakten, welche immittels in guter Ordnung bey Gerichte aufzube­halten, und in den Fällen des beschehenen mündlichen Verfahrens gehörig zu inrotuliren sind, wie auch seine Beweggründe mit seinem Einbegleitungsberichte


(109) Von der Appellazion, und Revision, dann der (et)c.

ohne Verzug an den obern Richter zu be­fördern, dieser aber die Sache, sobald möglich, zu entscheiden.

§. 257.

In der Appellazionsbeschwerde soll weder ein anderer Geschichtsumstand, noch ein anderes Be­weismittel angeführet werden, als jene, worüber bey der ersten Instanz gesprochen worden ist; wenn dennoch dawider gehandelt würde, soll auf eine solche Neuerung keine Rucksicht getragen werden.

§. 258.

Wenn das Urtheil mehrere Punkte enthält, soll der Appellationswerber jene klar ausdrücken wodurch er beschwert zu seyn glaubet, jene aber, wider welche er sich nicht ausdrücklich beschweret hat, erwachsen in die Rechtskräfte, und können nicht mehr abgeändert werden.

§. 259.

Ueber jene Punkte, wider welche nicht aus­drücklich appelliret worden ist, soll nach verstriche­ner Appellazionsfrist auf Begehren des Obsiegers sogleich die Exekuzion ertheilet; in Ansehung jener


(110) Fünf und zwanzigstes Kapitel.

aber, wider welche die Appellazion angemeldet worden ist, bis zu erfolgendem Appellazionsurtheile mit aller Exekuzion innengehalten werden; sollte jedoch die Streitsache also beschaffen seyn, daß der in erster Instanz obsiegende Theil bis zu erfolgendem Appellazionsurtheile einer Sicherstellung, Bedeckung, oder andern gerichtlichen Vorkehrung bedürfte, soll ihm diese vom dem Richter auf Anlangen ertheilet werden.

§. 260.

Eben auf diese Art soll es auch mit der Revision gehalten werden, jedoch ist diese nicht zuzulassen, wenn der Spruch erster Instanz von dem Appellazionsgerichte bestättiget worden ist; folg­lich wenn der Spruch theils bestättiget, theils abgeändert worden ist, kann nur wider jene Punk­te revidiret werden, welche abgeändert worden sind.

§. 261.

Jene Vorkehrungen, welche in Folge des 259. §. währender Appellazion allenfalls vorgenommen worden sind, sollen währender Revision ohne Ab­änderung bleiben: wenn jedoch der Revisionswer­ber


(111) Von der Appellazion, und Revision, dann der (et)c.

obsiegete,  hätte ihm der Gegentheil allen da­durch erweislich verursachten Schaden gutzumachen.

§. 262.

Wenn ein Theil zu behaupten vermeinte, daß der geschöpfte Spruch eine offenbare Nullität ent­halte, stehet ihm bevor, eine Nullitätsbeschwerde anzubringen; doch soll in jedem Falle, wo der weitere Appellazions- oder Revisionszug offen ste­het, mit dieser Beschwerde zugleich die Appella­zion, oder Revision ergriffen, und auch die dies­fallige Beschwerden zur nämlichen Zeit angebracht werden.

§. 263.

Die Nullitätsbeschwerde ist binnen der zur Appellazion bestimmten Frist bey dem untern Rich­ter anzubringen, und hierüber jenes, was wegen der Appellazionsbeschwerden verordnet worden, zu beobachten.

§. 264.

Der obere Richter hat über die an ihn gelan­genden Akten zuförderst die Nullitätsbeschwerde zu beurtheilen, und wenn er diese erwiesen, und


(112) Fünf und zwangzigstes Kapitel.

ge­gründet fände, sich in Schöpfung eines Urtheils in der Hauptsache nicht einzulassen, sondern das Urtheil des untern Richters zu kassiren, und ein neuerliches, ordnungsmässiges Verfahren auzuordnen, beynebens aber dem untern Richter jedesmal den Ersatz der durch die hierwegen erfolgte Verzö­gerung beiden Theilen erweislich verursachten Schä­den, und Unkösten aufzutragen.

§. 265.

Auf gleiche Art soll der obere Richter verfah­ren, wenn zwar eine Nullitätsbeschwerde von der Parthey nicht angebracht, die Nullität aber von ihm bey Erledigung der Appellazions(-), oder Revi­sionssache von Amtswegen bemerket worden wäre.

§. 266.

Sollte dagegen die Nullitätsbeschwerde un­statthaft befunden werden, hat der obere Richter die zugleich an ihn gelangte Appellazions- oder Re­visionssache, der Ordnung nach, zu erledigen, die Nullitätsbeschwerde zu verwerfen, und wenn selbe als muthwillig erkannt würde, den Beschwerfüh­rer mit gemessener Strafe anzusehen.


(113) Von der Appellazion, und Revision, dann der (et)c.

§. 267.

Wenn ein Bescheid, oder eine Verordnung wider diese Gerichtsordnung ergienge, welche le­diglich die Form des Prozesses beträfe, soll der beschwerte Theil nicht appelliren, oder revidiren, wohl aber den Vorfall bey dem obern Richter bin­nen 14 Tagen vom Tage des ergangenen Beschei­des, oder Verordnung also gewiß anzeigen, widrigens mit einer diesfälligen Beschwerde nicht wei­ters gehöret werden: der obere Richter hat die Sache von Amtswegen zu untersuchen, und den untern Richter, beschaffenen Umständen nach zur Verantwortung zu ziehen.

Sechs und zwanzigstes Kapitel.

Von Versuchung der Güte.

§. 268.

Jedem Theile stehet frey, währenden Prozesse ei­nen Vergleich gerichtlich, oder aussergerichtlich vorzuschlagen, doch soll der Prozeß dadurch ohne eine von der Gegenparthey selbst vorläufig


(114) Sieben und zwanzigstes Kapitel.

beygebrachte schriftliche Erklärung, niemals im mindesten gehemmet werden, sondern seinen ungehinderten Lauf haben.

§. 269.

Dem Richter stehet zwar frey, sich zur Stiftung eines gütlichen Vergleichs mit Anstand, und Bescheidenheit zu verwenden, jedoch soll derselbe nicht an die Partheyen durch ungestümes Zureden zum Vergleich bringen, vielweniger aber sein rich­terliches Ansehen miteinmengen; wenn ein Theil den Vergleich schriftlich, oder mündlich ausschlü­ge, ohne weiters die Unterhandlung abbrechen, und überhaupt darob seyn, damit hiedurch keine gerichtliche Handlung gehemmet werde.

Sieben und zwanzigstes Kapitel.

Von Schiedrichtern.

§. 270.

Den streitenden Partheyen stehet frey, sich auf einen Schiedrichter zu vergleichen, doch soll ein solcher Vergleich nicht gültig seyn, er sey dann

 


(115) Von Schiedsrichtern.

schriftlich errichtet worden, sodann aber kann kein Theil ohne Einwilligung des andern davon zurück­treten.

§. 271.

Niemand ist schuldig das Amt eines Schied­richters über sich zu nehmen; wer es aber ange­nommen hat, ist schuldig die Streitsache zu ent­scheiden.

§ 272.

Der Schiedrichter soll die Ordnung, über welche die Partheyen einig geworden sind, beobach­ten; wenn sie aber ihm keine vorgeschrieben hätten, wäre er an diese Gerichtsordnung gebunden.

§. 273.

Wenn die Partheyen ausdrücklich es bey dem Ausspruche des Schiedrichters bewenden zu lassen bedungen, und sich aller Beschwerführung begeben haben, sind sie schuldig, dessen Ausspruch zu voll­ziehen, und soll kein Theil, ausser dem Falle eines offenbaren Betruges, dawider gehöret werden.


(116) Acht und zwanzigstes Kapitel.

§. 274­

Hätten sie sich aber der Beschwerführungen ausdrücklich nicht begeben, so stünde jedem Theile frey,  nach dem ergangenen Ausspruche die Streit­sache bey dem ordentlichen Richter anhängig zu machen, und ohne Rucksicht auf den Ausspruch des Schiedrichters abzuführen. Doch soll er es binnen 14 Tagen nach dem zugestellten Ausspruche anbringen, widrigens nicht mehr gehöret werden.

Acht und zwanzigstes Kapitel.

Von dem Arreste.

§. 275.

Vor der Entscheidung des Prozesses kann zwar keine Exekuzion ertheilet werden,  doch hat der Arrest vorsichtsweise wider jene statt, welche wegen der schuldigen Zahlung der Flucht verdäch­tig sind.

§.276.

Wenn in solchem Falle der Arrestwerber sol­che Urkunden beybringt, welche, falls sie von


(117) Von dem Arreste.

dem Gegentheile für richtig erkannt würden, seine Forderung vollständig erwiesen, soll der gebetene Arrest ohne weiters verwilliget werden.

§. 277.

Hätte aber ein solcher Arrestswerber keine hin­längliche Beweismittel beygebracht, so soll der Arrest nur damals verwilliget werden, wenn der Arrestswerber genugsame Sicherheit leistet, um dem zu arrestirenden wegen des Schimpfes, und der Schäden Genugthuung zu verschaffen.

§. 278.

Ein solcher Arrest kann nur bey jenem Richter verhänget werden, bey welchem derjenige, wider den der Arrest angesuchet worden, belanget werden kann; ausgenommen er wäre im Begriffe flüchtigen Fuß zu setzen, oder schon auf der Flucht begriffen.

§. 279.

Ob jener, wider welchen der Arrest verhänget worden, in seiner Wohnung zu arrestiren, oder in den gewöhnlichen Arrest zu überbringen sey, oder auf welche Art sonst man sich seiner Person zu versichern habe, wird der Bescheidenheit des


(118) Acht und zwanzigstes Kapitel.

Richters überlassen; doch hat jener, welcher den gewöhnlichen Arrest vermeiden will, die Unkösten von Zeit zu Zeit vorzuschiessen.

§. 280.

Wenn immer der Arrestirte dem Arrestswerber für seine Forderung Sicherheit leistet, soll der Ar­rest aufgehoben werden, und zwar, wenn diese Sicherheit auch nur auf den Fall geleistet würde, da der Arrestirte entweichen, oder sich verborgen halten würde. Wo übrigens, wenn über die Zulänglichkeit der angebotenen Sicherheit ein Zwei­fel entstünde, die Sache von dem Richter, nach Vernehmung beider Theile, auf das schleunigste, allenfalls mittels Anordnung einer Tagsatzung ausgemacht werden soll.

§. 281.

Falls der Arrestswerber mit dem Arrestsgesu­che zugleich eine förmliche Klage eingereichet hat, soll die Streitsache unverzüglich, und wenn es möglich ist, binnen 3 Tagen entschieden werden; wenn aber keine förmliche Klage zugleich eingereichet worden wäre, hätte der Arrestswerber auch


(119) Von dem Arreste.

ohne Betreiben des Arrestirten diese binnen 14 Tagen einzureichen.

§. 282.

Wäre diese Klage in der gehörigen Zeit nicht eingereichet worden, so müßte der Arrest auf Anlangen des Arrestirten ohne weiters sogleich aufge­hoben, und dem Arrestirten eine billige Genugthuung für den erlittenen Schimpf, und Schaden ausgemessen werden, welches auch statt haben soll, wenn die Forderung des Arrestswerbers ungegrün­det erkannt wird.

Neun und zwanzigstes Kapitel.

Vom Verbote auf fahrende Güter.

§. 283.

Auf eine ähnliche Art soll der Gläubiger auch befugt seyn, die seinem Schuldner zugehöri­gen, in den Händen eines Dritten befindlichen fah­renden Güter mit Verbote zu belegen: doch nur alsdenn, wenn der Gläubiger bey seinem Schuld­ner wegen Abgang anderer hinlänglicher Zahlungsmittel in Gefahr stehet.


(120) Neun und zwanzigstes Kapitel.

§. 284.

Wenn ein solcher Verbotswerber solche Urkunden beybringt, welche, falls sie von dem Gegentheile für richtig erkannt würden, seine Forderung vollständig erwiesen, soll der Verbot ohne weiteres verwilliget werden.

§. 285.­

Hatte er aber keine hinlängliche Beweismittel beygebracht, soll der Verbot nur damals verwilliget werden, wenn er (!) Verbotswerber genugsame Sicherheit leistet, um dem Beklagten wegen des Schimpfes, und Schadens Genugthuung zu verschaffen.

§. 286.

Der Verbot ist bey jenem Richter anzusuchen, unter welchem der Beklagte stehet, oder bey wel­chem er zu belangen wäre, wenn er sich im Orte befände, wo die Güter angehalten worden.

§. 287­

Durch den verwilligten Verbot ist jenem, wel­cher die in Verbot gezogenen Güter in Händen

hat, zu erinnern, daß er davon, bey eigener


(121)­ Vom Verbote auf fahrende Güter.

Dafürhaftung nichts ausfolgen lasse; und dieser ist schuldig, wenn er auch einer andern Gerichtsbar­keit unterstünde, dem Verbote, ohne von seíner sonstigen Behörde einen weitern Auftrag zu erwarten, Folge zu leisten, sobald er ihm gehörig zuge­stellet worden ist.

§. 288­

Wären die in Verbot gezogenen Güter dem Verderben unterworfen, oder es kostete derer Unterhalt zu viel, so sollen sie auf eines, oder des an­dern Theils Anlangen, nach vorläufiger Schä­tzung, dem Meistbietenden verkauft, und das erlöste Geld in die gerichtliche Verwahrung genom­men werden.

§. 289.

Wenn immer der Beklagte dem Verbotswerber für seine Forderung genugsame Sicherheit leistet, soll der Verbot auf dessen Anlangen aufge­hoben werden; wo übrigens falls sich ein Streit ergäbe, ob die angebotene Sicherheit annehmlich sey, diese Frage auf das schleunigste allenfalls bey einer Tagsatzung zu entscheiden ist.


(122) Neun u. zwanzigst. Kapitel. Vom Verbote (et)c.

§. 290.

Falls der Verbotswerber mit dem Verbotsge­suche eine förmliche Klage eingereichtet hat, soll die Streitsache unverzüglich, und wenn es möglich ist, binnen 3 Tagen entschieden werden; wenn er aber keine förmliche Klage zugleich eingereichet hätte, soll er sie auch ohne Betreiben des Gegners binnen 14 Tagen einreichen.

§. 291.

Wenn diese Klage in der gehörigen Zeit nicht eingereichet würde, wäre der Verbot auf Anlangen des Gegentheils sogleich aufzuheben, und dem Gegentheile eine billige Genugthuung für den erlittenen Schimpf, und Schaden auszumessen; welches auch statt haben soll, wenn die Forderung des Verbotwerbers ungegründet erkannt wird.


(123) Dreyßigstes Kapitel.

Von Sequestrazionen und anderen mittlerweiligen Vorkehrungen.

§. 292.

Wenn zwischen dem Kläger, und Beklagten streitig ist, welchem Theile der Besitz einer Sache oder Gerechtsame gebühre, und kein Theil sein Recht zum Besitze sogleich erweisen kann, soll auf Begehren eines, oder des andern Theiles die Sequestrazion, oder da es thunlich ist, die Erle­gung der streitigen Sache zu Gerichtshanden ver­williget werden.

§. 293.

Da der Kläger eine Sache, oder Gerechtsame ansprüchig machet, in deren Besitze der Beklagte sich befindet, und eine Gefahr erweislich macht, daß der Beklagte solche währendem Prozesse ver­äußern, verderben, oder Schaden nehmen lassen därfte, stehet demselben, gegen Darbietung hinlänglicher Sicherheit für den dem Beklagten etwa erwachsenden Schaden bevor, um die Sequestra­zion


(124) Dreyßigstes Kapitel.

anzulangen, worüber sogleich eine Tagsatzung anberaumet, der Beklagte mit seinen Behelfen ge­höret, und bey erwiesener Gefahr, gegen Leistung hinlänglicher Sicherheit, die Sequestrazion verwilliget werden soll.

§. 294.

Nachdem die Sequestrazion verwilliget wor­den ist, sollen beyde Theile binnen 14 Tagen nach der ergangenen diesfälligen Verordnung, oder zu­gestellten Erkanntniß sich über den aufzustellenden Sequester vergleichen, und ihn währenden gedach­ten 14 Tagen dem Gerichte vorschlagen.

§. 295.

Hätten sie sich darüber nicht verglichen, und entweder gar keinen, oder jeder Theil einen andern in Vorschlag gebracht, soll der Richter einen auf ihre gemeinsame Gefahr aufstellen.

§. 296.

Der Sequester soll jederzeit von dem Gerichte mit einem Austellungsdekret versehen, und in die­sem angewiesen werden, die sequestrirte Sache, oder Gerechtsame als ein guter Hauswirth zu besorgen,


(125) Von Sequestrazionen, und anderen Vorkehrungen.

und die Nutzungen da zu erlegen, wo es der Rich­ter zur Sicherheit, und nach Vernehmung beider Theile verordnen wird.

§. 297.

Der Sequester soll längstens 30 Tage nach Verfliessung jeden Jahres seine Rechnung bey Gerichte einreichen, der Richter aber hat diese beiden Theilen zu Händen des Klägers, falls sich die Par­theyen eines andern nicht verglichen hätten, zur Genehmhaltung oder Bemänglung zustellen zu las­sen, wo sodann, wie mit einer jeden andern Rech­nung zu verfahren ist.

Ein und dreyßigstes Kapitel.

Von der Exekuzion.

§. 298.

Die Exekuzion soll nicht ertheilet werden, als über einen richterlichen Spruch, oder gerichtlichen Vertrag. Sollte jedoch die Klage sich auf eine Urkunde gründen, welche in Folge ge­genwärtigen gesetzes (!) vollkommenen Glauben ver­dienet,


(126) Ein und dreißigstes Kapitel.

soll auf eine ganz kurze Frist eine Tagsatzung, und zwar mit dem Anhang, daß Beklagter auf Ausbleiben der Schuld geständig gehalten werden würde, anberaumet, und der Beklagte über die Klage vernommen werden. Ist nun der Beklagte der Schuld geständig, so ist von dem Richter ohne weiters auf die Exekuzion zu erkennen; sollte aber Beklagter Einwendungen beybringen, worüber sogleich der Endspruch erfolgen könnte, so ist von beiden Theilen ohne weiters die Nothdurftshandlung aufzunehmen, und was Rechtens ist, zu erkennen; wo endlich in jenem Falle, daß Beklagter zwar die Urkunde anerkannte, aber solche Einwendungen beybrächte, worüber der Endspruch nicht sogleich geschöpfet werden könnte, die Sache in das rechtliche Verfahren einzuleiten, inmittels aber dem Kläger, soweit er nicht etwa bereits hinlänglich bedecket wäre, die Exekuzion bis zur Sicherstellung zu ertheilen ist.

§. 299.

Die Frist, binnen welcher der Schuldige seiner Schuldigkeit ein Genügen leisten soll, ist


(127) Von der Exekuzion.

jederzeit in dem Spruche, oder Vertrage auszudrücken.

§. 300.

Bey einem Vertrage hängt die Bestimmung dieser Frist lediglich von der Willkuhr der Partheien ab. In einem Spruche aber soll sie auf 14 Tage bestimmet werden: Nur die zwey Fälle ausgenommen, da jemand eine Handlung zu unterlassen, oder eine Arbeit zu verrichten schuldig ist; denn im ersten Falle ist dem Schuldigen gar keine Frist zu geben: im zweyten aber hat der Richter die Frist nach Erforderniß der Arbeit zu bestimmen.

§. 301.

Nach Verfließung der bestimmten Frist stehet es in der Willkuhr des Klägers, die Exekuzion anzusuchen, und diese soll ihm ertheilet werden, wie folget:

§. 302.

Wenn der Beklagte schuldig ist, dem Kläger ein liegendes Gut einzuräumen, soll der Richter auf dessen Anlangen verwilligen, daß der Kläger


(128) Ein und dreyßigstes Kapitel.

an das Eigenthum gebracht, und zu dem Ende der Spruch, oder der Vertrag der Landtafel, oder dem Stadt- oder Grundbuche, wie es jeden Ortes gebräuchig ist, einverleibet, und daß dem Kläger der Besitz des Gutes eingeräumet werde.

§. 303.

Die Obrigkeit, unter welcher das Gut gelegen ist, soll gedachte Verwilligung, welche derselben von dem Richter mittels Befehls, oder Ersuchschreibens zur nämlichen Zeit, und unmittelbar zuzustellen ist, gegen Entrichtung der gesetzmäßigen Gebühr ohne weiters in Erfüllung bringen, folglich auch dem Kläger den Besitz des Guts werkthätig mit den tauglichsten Zwangsmitteln einräumen.

§. 304.

Ist der Beklagte dem Kläger auf sein liegendes Gut ein dingliches Recht einzuräumen schuldig, so hat der Richter auf dessen Anlangen zu verwilligen, daß der Spruch, oder Vertrag, wie es jeden Ortes üblich ist, der Landtafel, oder dem Stadt- oder Grundbuche einverleibet werde; die


(129) Von der Exekuzion.

Obrigkeit aber, unter welcher das Gut gelegen ist, hat diese Verwilligung gegen Entrichtung der gesetzmäßigen Gebühr ebenfalls ohne weiters in Erfüllung zu bringen.

§. 305.

Wenn der Beklagte schuldig erkannt worden ist, dem Kläger ein bestimmtes fahrendes Gut (rem mobilem in specie) zu übergeben, soll der Richter auf dessen Anlangen dem Gerichtsbedienten auftragen, daß er es dem Beklagten abnehme, und dem Kläger gegen dessen Empfangsschein übergebe.

§. 306.

Wäre dieses Gut in die Hände eines Dritten gekommen, so stehet dem Kläger frey, ihn nach Maaßgabe der bürgerlichen Gesetze darum zu belangen; oder wider den Beklagten den erweislichen Werth der Sache, und seinen Schaden einzuklagen, welches auch statt haben soll, wenn das Gut nicht mehr vorhanden wäre.


130) Ein und dreyßigstes Kapitel.

§. 307.

Ist der Beklagte schuldig erkannt worden, dem Kläger ein unbestimmtes fahrendes Gut (rem mobilem in genere), zu liefern, und er Beklagter besitzet ein solches Gut, so soll der Richter auf Anlangen des Klägers dem Gerichtsbedienten auftragen, daß er dem Beklagten eben so viel abnehme, als dem Kläger gebühret, und es ihm gegen dessen Empfangsschein zustelle.

§. 308.

Besäße der Beklagte kein solches Gut, so soll der Richter dem Kläger verwilligen, daß er es auf die für beide Theile unschädlichste Art erkaufe, und seinen Schaden wider den Beklagten erhole; oder aber den erweislichen Werth der Sache, und seinen Schaden gegen den Beklagten einklage.

§. 309.

Wenn der Beklagte dem Kläger eine Arbeit (factum) schuldig ist, und diese von einem Dritten zu Stand gebracht werden kann, soll der Richter dem Kläger verwilligen, daß er sie durch einen Dritten auf die für beide Theile unschädlichste


(131) Von der Exekuzion.

Art zu Stand bringen lasse, und seinen Schaden wider den Beklagten erhole, oder aber den erweislichen Werth der Arbeit, und seinen Schaden gegen den Beklagten einklage.

§. 310.

Kann aber die Arbeit von einem Dritten nicht zu Stand gebracht werden, so soll der Richter auf Anlangen des Klägers den Beklagten durch Geld, oder Leibesstrafen zwingen, daß er seiner Schuldigkeit ein Genügen leiste; doch stehet dem Kläger frey, falls er auf die Arbeit nicht dringen wollte, wider den Beklagten den Werth der Arbeit, und seinen Schaden einzuklagen.

§. 311.

Wenn der Beklagte schuldig ist, dem Kläger eine Summe Geldes zu zahlen, hat dieser in seinem Exekuzionsgesuche jene Güter des Beklagten namhaft zu machen, woraus er seine Befriedigung zu erholen Willens ist.

§. 312.

Wollte er auf die Besoldung des Beklagten greifen, so soll der Richter ihm diese, in so weit sich


(132) Ein und dreyßigstes Kapitel.

seine Forderung erstrecket, erfolgen zu lassen bewilligen; diese Erfolglassungsverwilligung, welche von dem Richter der betreffenden Kasse unmittelbar und zu gleicher Zeit zuzustellen ist, soll bey der gehörigen Kasse eingeleget, daselbst vorgemerket, und dem Kläger die gedachte Besoldung zu jeder Verfallzeit erfolget werden.

§. 313.

So weit Besoldungen, oder Pensionen nicht durch ausdrückliche Gesetze entweder gänzlich, oder zum Theil von der Exekution befreuet sind, können dieselben auch ganz in die Exekuzion gezogen werden.

§. 314.

So weit der Kläger eine Forderung, die der Beklagte wegen eines Darlehens, hinterlegten Geldes (dopositi), oder aus einer andern Ursache an einen Privaten zu stellen hat, an Zahlungsstatt annehmen wollte, soll der Richter ihm diese nach Maaße seiner eigenen Forderung einantworten, und dem Gerichtsbedienten auftragen, daß er von dem Beklagten den allenfälligen


(133) Von der Exekuzion.

Schuldschein abnehme, und dem Kläger, falls gedachter Schuldschein nicht mehr, als die Forderung des Klägers betragt, übergebe, oder daß er, wenn er mehr beträgt, die geschehene Einantwortung darauf anmerke, und ihn dem Beklagten zurückstelle.

§. 315.

Wenn diese eingeantwortete Forderung auf ein liegendes Gut versichert wäre, soll die Obrigkeit, unter welcher das Gut gelegen ist, gedachte Einantwortung, welche von dem Richter der Obrigkeit mittels Befehls, oder GEDruchschreibens zu gleicher Zeit, und unmittelbar zuzustellen ist, gegen Entrichtung der gesetzmäßigen Gebühr, auf Begehren des Klägers bey der Landtafel oder bey dem Stadt- oder Grundbuche, wie es jeden Orts gebräuchig ist, vormerken lassen.

§. 316.

Der Kläger soll die Einantwortung dem Schuldner des Beklagten in glaubwürdiger Abschrift zustellen zu lassen, widrigens keine Erholung


(134) Ein und dreyßigstes Kapitel.

wider ihn zu suchen haben, wenn er vorher seine Schuld abgetragen hätte.

§. 317.

Der Beklagte hat für die Richtigkeit der eingeantworteten Forderung zu haften, ausgenommen, wenn sie streitig gemacht worden wäre, und der Kläger hätte von ihm die Vertretung nicht angesuchet.

§.318.

Der Beklagte hat auch für die Einbringlichkeit der eingeantworteten Forderung zu haften, ausgenommen, wenn der Kläger säumig gewesen wäre, solche einzubringen.

§. 319.

Wenn die eingeantwortete Forderung streitig gemacht wird, oder wenn der Kläger nach erhaltener Pfändung bey seinem neuen Schuldner nicht hinlängliche Güter zu seiner Bedeckung und Befriedigung findet, stehet ihm frey, auf andere Güter seines ersten Schuldners zu greifen.


(135) Von der Exekuzion.

§. 320.

Wenn der Kläger auf Früchte, oder Gefälle die Exekuzion führen will, soll der Richter auf dessen Anlangen ihm hierauf das Pfandrecht ertheilen, und verwilligen, daß zu dem Ende der Spruch, oder Vertrag, falls die Früchte eines liegenden Gutes in die Exekuzion gezogen werden wollen, bey der Landtafel, oder bey dem Stadt- oder Grundbuche vorgemerket, dann daß ein Sequester zur Einhebung dieser Früchte, oder Gefälle aufgestellt werde. Die Obrigkeit aber, unter welcher das Gut gelegen ist, und welcher die Vormerkungsbewilligung von dem Richter durch Befehl, oder Ersuchschreiben zugleich, und unmittelbar zuzustellen, ist, soll die verwilligte Vormerkung gegen Entrichtung der gesetzmäßigen Gebühr ohne weiters vornehmen lassen.

§. 321.

Wenn jedoch diese Früchte, oder Einkünfte in einem gewissen Betrage Geldes bestünden, z. B. in Zinsen von einem Kapital, u. d. gl. wären sie dem Kläger, ohne einen Sequester


(136) Ein und dreyßigstes Kapitel.

aufzustellen, nach dem Maaße seiner Forderung sogleich einzuantworten, und über die von dem Richter an die betreffende Kasse, oder Auszahler dieses Geldes unmittelbar und zu gleicher Zeit zu geschehen habende Zustellung der ergangenen Einantwortungsverordnung, gegen seiner Quittung, zu erfolgen.

§. 322.

Wenn der Kläger auf ein liegendes Gut die Exekuzion führen wollte, soll der Richter ihm auf sein Anlangen hierauf das Pfandrecht ertheilen, und verwilligen, daß der Spruch, oder Vertrag zu dem Ende der Landtafel, oder dem Stadt- oder Grundbuche, wie es jeden Orts gebräuchig ist, einverleibet werde; die Obrigkeit aber, unter welcher das Gut gelegen ist, soll gedachte Verwilligung, welche derselben von dem Richter mittels Befehls, oder Ersuchschreibens zugleich, und unmittelbar zuzustellen ist, gegen Entrichtung der gesetzmäßigen Gebühr, sogleich in Erfüllung bringen.


(137) Von der Exekuzion.

§. 323.

Nach geschehener Einverleibung, und dadurch wirklich erlangtem Pfandrechte ist der Kläger befugt, die Schätzung bey dem Richter, unter welchem die Landtafel, oder das Stadt- oder Grundbuch stehet, sogleich anzusuchen; Dieser soll sie auch alsobald verwilligen, und nach Maaßgabe des 17 Kapitels vornehmen lassen.

§. 324.

Wenn kein Theil 30 Tage nach der zu erheben gewesenen Schätzung (welches von der Kanzley darauf anzumerken ist) die Feilbietung angesuchet hat, ist der Kläger schuldig, das Gut um die Schätzung zu übernehmen, und der Beklagte es ihm dafür zu überlassen.

§. 325.

Hat der Kläger und Uebernehmer des Guts sodann den Kaufschilling, oder Schätzungsbetrag richtig gestellet, so soll ihm das Gut, wie oben im 302. und 303. §. verordnet worden ist, eingeantwortet werden.


(138) Ein und dreyßigstes Kapitel.

§. 326.

Hätte binnen 30 Tagen der eine, oder der andere Theil die Feilbietung angesuchet, so soll diese sogleich verwilliget, dazu drey Termine, jeder von 30 Tagen mit ausdrücklicher Benennung des Tages, der Stunde, und des Ortes angesetzet, und der Beysatz beygerucket werden, daß, wenn das Gut weder bey dem ersten, noch bey dem zweyten Termin um den Schätzungsbetrag, oder darüber an den Mann gebracht werden könnte, es bey dem Dritten auch unter der Schätzung verkaufet werden würde.

§. 327.

Bey der Feilbietung größerer Landgüter wird dem Ermessen des Richters überlassen, ob er den ersten Termin auch bis auf 90 Tage anberaumen wolle, bey allen übrigen aber wird ihm freygestellet, die Fristen um etliche Tage früher, oder später zu bestimmen; nur soll die für alle drey ausgemessene Zeit niemals merklich überschritten werden.


(139) Von der Exekuzion.

§. 328.

In den Feilbietungsedikten soll deutlich ausgedrückt werden, a) die Bedingnisse, unter welchen das Gut verkaufet werden wird; b) daß der Meistbietende die auf dem Gute haftenden Schulden, in soweit sich der zu bietende Preis erstrecken wird, übernehmen müsse, wenn die Gläubiger ihr Geld vor der allenfalls vorgeschehenen Aufkündung nicht annehmen wollten.

§. 329.

Die Feilbietungsedikte sind längstens drey Tage, nachdem die Feilbietung verwilliget worden ist, nach der jeden Orts hergebrachten Gewohnheit kund zu machen.

§. 330.

Die Schätzung des Gutes, die darauf haftenden Beschwerden, und die Bedingnisse, unter welchen es verkaufet werden wird, soll der Richter in seiner Kanzley bereit halten, und den Kauflustigen die Einsicht, wie auch Abschriften davon zu nehmen gestatten.

§. 331.


(140) Ein und dreyßigstes Kapitel.

§. 331.

Die Versteigerung selbst (licitatio) soll auf dem Lande in Gegenwart wenigstens einer Gerichtsperson, und eines Schreibers: in Städten und Märkten aber wenigstens zweyer Gerichtspersonen, und eines Schreibers vorgenommen werden.

§. 332.

Meldeten sich bey einem, oder dem anderen Termine keine Kauflustige, so ist es lediglich auf dem Edikte anzumerken, und die Kundmachung zu wiederholen.

§. 333.

Meldeten sich aber ein oder mehrere Kauflustige, so ist ihnen vorläufig die Schätzung des Guts, die allenfalls darauf haftenden Beschwerden, die Bedingnisse, unter welchen es verkaufet wird, deutlich anzuzeigen, sodann mit der Versteigerung der Anfang zu machen.

§. 334.

Wenn ein Anbot gemacht, und mit dem Mehrbieten innengehalten wird, soll der höchste Anbot zum erstenmale öfters ausgerufen; ob


(141) Von der Exekuzion.

Niemand mehr geben wolle, gefraget; auf weiters Stillschweigen zum zweytenmale gleichfalls öfters wiederholet; und so oft jemand mehr geboten hat, und mit dem Mehrbieten innen gehalten wird, von neuem angefangen werden.

§. 335.

Wenn ein- oder mehrere Kauflustige währender Versteigerung eine Frist zur Ueberlegung begehrten, soll ihnen solche auf ungefähr eine Viertelstunde gewähret werden; doch öfters nicht als einmal.

§. 336.

Wenn der höchste Anbot zum zweytenmale ausgerufen worden ist, und Niemand mehr bieten will, soll dieser Anbot noch durch fünf Minuten ausgerufen, und gefragt werden, ob Niemand mehr geben wolle; wenn auch damals kein höherer Anbot geschiehet, soll die Versteigerung mit dem Worte zum drittenmale geschlossen, und das Gut dem Meistbietenden gelassen merden, wenn er auch der einzige Kauflustige gewesen wäre, und auch nichts über die Schätzung, ja bey den dritten


(142) Ein und dreyßigstes Kapitel.

Termine auch einen Preis unter der Schätzung geboten hätte.

§. 337.

Bey der Versteigerung soll weder den Blutsverwandten, noch den Gläubigern des Schuldners vor einem fremden Käufer einiger Vorzug gebühren; eben also weder denselben, noch dem Schuldner selbst nach geschlossener Versteigerung einiges Recht zustehen, kraft dessen der Meistbietende das erstandene Gut abzutreten schuldig wäre.

§. 338.

Die bedungenen Zahlungsfristen soll der Meistbietende genau beobachten widrigens ist das Gut auf Anlangen des Gläubigers sowohl, als des Schuldners ohne neue Schätzung, und mit Anberaumung einer einzigen Frist auch unter der Schätzung auf seine Gefahr, und Unkösten feil zu bieten, und zu versteigern. Wenn er jedoch vor der Stunde welche zur Versteigerung bestimmet ist, die ruckständigen Währungen, und aufgelaufenen Unkösten baar erlegete, so wären solche anzunehmen, und mit der Versteigerung nicht vorzugehen.


(143) Von der Exekuzion.

§. 339.

Das erstandene Gut ist dem Meistbietenden in das Eigenthum nicht ehe zu übergeben, als nachdem er den ganzen Kaufschilling erleget, oder für die bedungenen Zahlungsfristen hinlängliche Sicherheit gegeben, oder sich mit den Theilnehmern dieserwegen sonst verstanden hat.

§. 340.

Wenn der Kläger auf das fahrende Gut des Schuldners die Exekuzion führen will, soll er jene Güter zugleich anzeigen, worauf er greifen will, und weder auf die unentbehrlichen Leibeskleider, noch auf die nöthigsten Werkzeuge, womit ein derley Schuldner sich täglich die Nahrung für sich, und seine Familie verschaffen kann, die Exekuzion zu führen befugt seyn; auf daß übrige nöthige Hausgeräth aber, dann auf jenes, so der Schuldner zu seiner Berufsarbeit bedarf, oder dessen Abgang ihm zum besondern Schaden, oder dessen Veräußerung zum Schimpfe gereichen würde, soll die Exekuzion nicht gestattet werden, als

wegen Abgang anderer Zahlungsmittel.


(143) Ein und dreyßigstes Kapitel.

§. 341.

Aus dieses Gesuch soll der Richter die gerichtliche Pfändung (Captio pignorum) verwilllgen, diese dem Gerichtsbedienten auftragen, und ihm die gehörige Anweisung geben, falls der Kläger wider den vorgehenden §. die Auswahl der zu pfändenden Güter gemacht hätte.

§. 342.

Der Gerichtsbediente, welcher die Pfändung vorzunehmen hat, soll bey eigener Dafürhaftung alsobald, als ihm die Auflage zugestellet wird, sich mit dem Kläger, oder dessen Gewaltsträger zu dem Beklagten begeben, ihm eine Abschrift der verwilligten Pfändung zustellen, und die zu pfändenden Güter genau beschreiben. Wodurch der Kläger auf solche ein wirkliches Pfandrecht erlanget.

§. 343.

Der Gerichtsbediente soll die gepfändeten Güter auf Verlangen des Klägers, und auf dessen Gefahr einem Dritten in die Verwahrung geben, oder, wenn es kostbare, und leicht zu übertragende Sachen wären, in die gerichtliche Verwahrung


(145) Von der Exekuzion.

bringen, sonst ist es genug, wenn er sie bey dem Beklagten selbst versperret, und die Sperre durch Aufdrückung des Gerichtsinsigels auf deren Behältniß versichert, ja wenn der Kläger nichts anderes verlanget, können auch die gepfändeten Güter, z. B. Pferde, Kühe, u. d. gl. dem Beklagten zur Besorgung, und auch zum Gebrauche mittlerweile gelassen werden.

§. 344.

Träfe der Gerichtsbediente weder den Beklagten, noch jemanden andern an, welcher ihm die zu pfändenden Güter vorweisen wollte, so hat er es alsogleich dem Richter mündlich anzuzeigen, dieser aber ihm, falls er es nöthig fände, unverzüglich den Schlosser, und die Wache zu verwilligen, und mit Zuziehung derselben ist sodann die Pfändung ungesaumt vorzunehmen.

§. 345.

Wenn der Beklagte, oder jemand anderer sich der Exekuzion mit Gewalt zu widersetzen unterstünde, soll der Gerichtsbediente zwar zu keinen Thätigkeiten den Anlaß geben, einen solchen Frevler jedoch


(146) Ein und dreißigstes Kapitel.

dem Gerichte unverzüglich anzeigen; dieses aber alsogleich die nöthigen Zwangsmittel vorkehren, und einen solchen Verächter der richterlichen Gewalt zur erspiegelnden Strafe ziehen.

§. 346.

Nach vollendeter Pfändung soll der Gerichtsbediente über seine Verrichtung dem Gerichte Bericht erstatten, und die Beschreibung der gepfändeten Güter einreichen; diese hat der Richter in seiner Kanzley aufzubewahren, und den Partheien davon auf Begehren Abschriften ertheilen zu lassen.

§. 347.

Wegen der Schätzung, Einanwortung, Feilbietung, und Versteigerung der gepfändeten fahrenden Güter ist eben jenes zu beobachten, was in Betref der liegenden Güter verordnet worden ist, nur sollen die Feilbiethungsfristen lediglich von 14 zu 14 Tagen seyn; desgleichen ist der Richter nicht schuldig, weder den höchsten Anbot durch fünf Minuten ausrufen zu lassen, noch den Kauflustigen eine Bedenkzeit auf eine viertel Stunde, wie oben in dem 335. und 336. §. verordnet worden


(147) Von der Exekuzion.

ist, zu gestatten, sondern er ist befugt, diese beide letzte Fristen nach seinem Ermessen zu verkürzen, wenn die Sache, welche versteigert wird, von keinem gar grossen Werthe ist.

§. 348.

Fänden sich bey dem Beklagten, da die gerichtliche Pfändung vorgenommen werden will, keine oder doch zur Bedeckung des Klägers nicht hinlängliche Güter, so hat der Gerichtsbediente über die vorgefundenen, und gepfändeten Güter dem Kläger ein Zeugniß sogleich auszustellen, und wenn der Kläger hierüber wegen eines Abgangs klagte, soll der Richter dem Beklagten die Namhaftmachung aller seiner Güter binnen 3 Tagen bey wirklichem Arreste auftragen. Nach fruchtlos verstrichenen 3 Tagen aber den Arrest auf ferners Anlangen des Klägers verwilligen, und solchen, wie es jeden Orts gebräuchig ist, vornehmen lassen.

§. 349.

Jene Einkünfte, welche der Beklagte lebenslänglich zu geniessen hat, sind für ein hinlängliches


(148) Ein und dreyßigstes Kapitel. Von der Exekuzion.

Gut zur Bedeckung des Klägers anzusehen, und befreyen den Beklagten vom Arreste, wenn der Kläger davon seine Befriedigung binnen 3 Jahren erhalten kann, oder wenn er sich darauf hat anweisen lassen.

§. 350.

Wenn immer die Besoldung eines landesfürstlichen, ständischen, oder städtischen Beamten in die Exekuzion gezogen wird, soll davon die Anzeige seinem Vorgesetzten unverzüglich gemacht werden.

§. 351.

Niemand soll über ein Jahr Schulden halber im Arreste angehalten werden, ausgenommen der Schuldner hätte den Gläubiger durch falsche Vorspieglungen zum Leihen verleitet, oder sonst arglistig gehandelt, in welchem Falle der Richter von Amtswegen zu verfahren, und eine der Arglist angemessene Strafe zu verhängen haben wird.

§. 352.

Alle Verordnungen, wodurch die Exekuzion verwilliget, und ertheilet wird, sollen mit dem Amtsinsiegel bekräftiget werden.


(149) Zwey und dreyßigstes Kapitel.

Von Stillständen, und von Behandlung der Glaubiger.

(Moratorium, et pactum praejudiciale.)

§. 353.

Künftighin ist einem Stillstande (moratorium) nicht mehr statt zu geben.

§. 354.

Es soll auch eine Behandlung der Gläubiger, wornach sie einen Theil ihrer Forderungen nachzulassen verurtheilet werden, (pactum praejudiciale) nicht statt haben, ausgenommen, wenn ein Dritter den über Abzug des gebetenen Nachlasses verbleibenden Schuldenrest zu zahlen übernimmt, und die übernommene Zahlung den Gläubigern vortheilhafter ist, als jene, so sie aus dem Vermögen des Schuldners hoffen können.

§. 355.

Wer auf eine solche Art die Schulden eines anderen übernommen hat, der ist schuldig den Gläubigern


(150) Zwey und dreyßigstes Kapitel.

nach Innhalt der getroffenen Behandlung die Zahlung zu leisten, oder wegen der versprochenen künftigen Zahlung annehmliche Sicherheit zu verschaffen.

§. 356.

Jene Gläubiger, denen ein Vorrecht gebühret, oder welche mit einem Pfandrecht bedecket sind, und sich lediglich an ihrem Pfande halten wollen, sind nicht schuldig, sich in die Behandlung einzulassen: die übrigen aber sollen den mehreren Stimmen beyzutreten schuldig seyn.

§. 357.

Die Mehrheit der Stimmen ist nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach dem Betrage der Forderungen zu rechnen; wenn jedoch die Forderungen derjenigen, welche den Nachlaß eingestehen wollen, und jener, welche sich dessen weigern, gleich wären, soll in diesem Falle auf die Anzahl der Personen gesehen werden.

§. 358.

Bevor gesprochen wird, ob jemand den mehreren Stimmen beyzutreten schuldig sei, müssen


(151) Von Stillständen, und von Behandlung der Gläubiger.

diese mehrere Stimmen ihre Forderungen rechtsbeständig erweisen.

§. 359.

Die Behandlung der Gläubiger ist bey jenem Richter anzusuchen, welchem der Schuldner für seine Person untergeben ist.

§. 360.

Sobald die Behandlung der Gläubiger angesucht wird, soll der Richter die sämmtlichen Gläubiger mittels öffentlicher Kundmachung von Amtswegen vorfordern; in Rucksicht des Vermögenstandes aber auf Verlangen auch eines einzigen Gläubigers alles jenes vorkehren, was nach einem eröffneten Konkurse vorzukehren verordnet worden ist.

§. 361.

Wenn die Gläubiger auf eine solche Art, oder sonst mit ihren Schuldnern sich verglichen hätten, und der Schuldner eines Betruges überwiesen, geständig oder verdächtig wäre, soll der Richter, ungeachtet eines solchen Vergleiches, von Amtswegen wider ihn verfahren, und ihn zur verdienten Strafe ziehen. Nur in jenem Falle könnte er mit


(152) Drey und dreyßigstes Kapitel.

der Untersuchung, und Bestrafung verschonet bleiben, wenn der Vergleich dadurch vereitelt, und die Gläubiger in einem gar zu grossen Schaden gezogen würden.

Drey und dreyßigstes Kapitel.

Von Abtretung der Güter.

(Cessio bonorum.)

§. 362.

Jener, welcher durch Unglücksfälle, folglich ohne sein Verschulden in die Zahlungsunvermögenheit verfällt, der ist befugt, zu begehren, daß gegen Abtretung seines sämtlichen Vermögens an die Gläubiger, a) er von der Personalexekution frey gesprochen werde; b) ihm an Leibskleidern, Bettern, und Hausgeräthschaften so viel gelassen werde, als ihm für sich, Weib, und unversorgte Kinder unentbehrlich ist; endlichen c) ihm die Beylassung des höchst nöthigen Unterhalts von zwey bis sechs Groschen täglich auf die Person


(153) Von Abtretung der Güter.

ebenfalls für sich, Weib, und unversorgte Kinder verwilliget werde.

§. 363.

Den Unterhalt ist der Schuldner nur wider folgende Gläubiger zu begehren befugt, und zwar in der Ordnung, in welcher sie folgen: a) wider jene, die aus einer bloß milden Handlung des Schuldners fordern, z. B. ein Beschänkter; b) wider die Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie; c) wider eine Ehegattinn, mit welcher der Schuldner in einer friedlichen Ehe, oder aus ihrer Schuld von ihr geschieden lebt, d) wider ein, und zweybändige Brüder, und Schwestern.

§. 364.

Wenn jedoch die Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, die Ehegattinn, die Brüder, oder die Schwestern selbst Noth leiden müßten, wie auch wenn der Schuldner sich selbst den Unterhalt verdienen könnte (welches der Richter nach Ueberlegung aller Umstände zu beurtheilen hat) in diesen Fällen wäre (d)er Schuldner nicht befugt, die Beylassung des Unterhalts von ihnen zu fordern.


(154) Drey und dreyßigstes Kapitel.

§. 365.

Jener, welcher seine Güter abzutreten willens ist, soll, sobald die Zahlungsunvermögenheit bekannt wird, alle seine Schuldner, und sein sämtliches Vermögen verzeichnen, beide Verzeignisse dem Richter, dessen Gerichtsbarkeit er untergeben ist, mit einem wider seine Gläubiger gestellten Anbringen überreichen, und in diesem jenes bitten, was er zu begehren befugt zu seyn glaubet.

§. 366.

Hierüber ist eine Tagsatzung anzuordnen, und dabey über das Begehren des Bittstellers zu erkennen: doch soll ihm nicht die mindeste Weitläuftigkeit gestattet werden.

§. 367.

Jeder, welcher sein Vermögen abzutreten anträgt, ist schuldig, den eingelegten Vermögens- und Schuldenstand auf Verlangen auch eines einzigen Gläubigers eidlich zu bestättigen, wie auch eidlich zu versprechen, dass er seine Schulden nach Möglichkeit bezahlen werde, wenn er Gelegenheit


(155) Von Abtretung der Güter.

überkömmt zu besseren Zahlungsmitteln zu gelangen.

§. 368.

Von dem nach der Abtretung erworbenen Vermögen ist ein solcher ohne Verschulden in die Unvermögenheit gerathener Schuldner befugt, so viel zurückzubehalten, als ihm zum nöthigen Unterhalt für sich, Weib, und unversorgte Kinder unentbehrlich ist: dieses jedoch nur in Ansehen der alten Gläubiger, denen er seine Güter abgetreten hatte.

§. 369.

Wenn ein Schuldner flüchtigen Fuß setzte; sich verborgen hielte; keinen wahren Unglücksfall darthun könnte; als ihm die Zahlungsunvermögenheit schon bekannt war, einige Gläubiger gezahlet, bedecket, neue Schulden gemacht, seinen Vermögens- und Schuldenstand nicht aufrichtig geoffenbaret, oder sonst arglistig gehandelt hätte, in jedem dieser Fälle wäre wider ihn von Amtswegen, auch gestalten Dinge nach, peinlich zu verfahren.


(156) Vier und dreyßigstes Kapitel

§. 370.

Sobald jemand seine Zahlungsunvermögenheit angegeben hat, ist, wie es oben im 9. Kapitel verordnet worden, der Konkurs zu eröffnen.

Vier und dreyßigstes Kapitel.

Von der Einsetzung in der vorigen Stand.

(Restitutio in integrum.)

§. 371.

Wer wegen einer Verkürzung, die er von einer unternommenen verbindlichen Handlung erlitten hat, in den vorigen Stand eingesetzet zu werden begehren könne, ist aus unsern bürgerlichen Gesetzen selbst abzunehmen.

§. 372.

Vermög dieser Gerichtsordnung aber gebühret dieses Recht dem Verkürzten in folgenden zweyen Fällen; a) wenn eine Fallfrist (terminus peremtorius) ohne dessen Verschulden verstrichen ist; b) wenn wider ihn ein Spruch ergangen ist, und er nach solchem erhebliche Beweismittel


(157) Von der Einsetzung in der vorigen Stand.

weißmittel gefunden hat, die er vorhin nicht wissen, oder nicht finden konnte.

§. 373.

Im ersten Falle hat er die Einsetzung in der vorigen Stand binnen 14 Tagen nach Verstreichung der Fallfrist anzusuchen, widrigens ist er damit nicht mehr zu hören; im zweyten Falle aber ist er befugt, sie zu begehren, so lang sein Recht nicht verjähret ist.

§. 374.

Wer berechtigt ist, wider einem Dritten seine Schadloshaltung zu begehren, und bey ihm sich erholen kann, der ist dessen ungeachtet befugt, die Einsezung in den vorigen Stand anzusuchen.

§. 375.

Die Einsetzung in der vorigen Stand ist bey jenem Richter anzusuchen, bey welchem der Prozess abgeführet worden, oder allenfalls auch noch anhängig ist; dieser aber hat nach Vernehmung der Partheyen, wie in einer anderen Privatsache zu erkennen.


(158) Fünf und dreyßigstes Kapitel.

Fünf und dreyßigstes Kapitel.

Von den Ferien.

§. 376.

An den Sonn- und gebotenen Feyertägen; von dem Weynachtstage bis an den Tag der heiligen drey Könige; von dem Palmsontage bis an den Ostermontag; an den drey Bettagen in der Kreuzwoche: vom Fronleichnahmstage bis an den folgenden Donnerstag sollen bey Gerichte Ferien gehalten werden.

§. 377.

In den Ferien soll keine Tagsatzung vorgenommen werden, ausgenommen in jenen Fällen, da der Richter findet, daß ein- oder der andere Theil durch den Verzug Schaden, oder Gefahr eines Schadens leiden würde.

§. 378.

Jene Schriften derer Fristen durch diese Gerichtsordnung bestimmet sind, sollen auch währenden Ferien, jedoch ausser den Sonn- und gebotenen Feyertägen eingereichet werden, jene aber,


(159) Von der Ferien.

deren Fristen der Richter zu bestimmen hat, in der bestimmten Zeit.

§. 379.

In jene Fristen, welche mehr als auf 14 Tage bestimmet werden, sollen die Ferien jederzeit miteingerechnet werden, nicht aber auch in jene, welche nur 14 Tage, oder weniger betragen; doch kann der Richter in diesem Falle die Frist in Ansehung der dazwischen einfallenden Ferien auf eine kürzere Zeit bestimmen

§. 380.

Den Tag der einzureichenden Fristen soll der Richter niemals auf einen Ferialtag ansetzen, ausgenommen wenn der Verzug einem, oder dem anderen Theile Schaden, oder Gefahr zuziehen könnte; es stehet aber jedem Theile frey, seine Schriften vor Verstreichung der erhaltenen Frist auch in Ferien, jedoch ausser der Sonn- und gebotenen Feyertägen einzugeben.


(160) Fünf und dreyßigstes Kapitel. Von den Ferien.

§. 381.

Mit den übrigen gerichtlichen Handlungen ist es in den Ferien so zu halten, wie es oben von Einreichung der Schriften ist verordnet worden.

§. 382.

Da jemand eine Summe Geldes zu zahlen schuldig erkannt worden ist, kann auch währenden Ferien, jedoch ausser den Sonn- und gebotenen Feyertägen die Pfändung angesuchet, und vorgenommen werden; doch ist nach dieser, und dadurch dem Kläger verschafter Sicherheit mit der weitern Exekuzion die Verstreichung der Ferien abzuwarten.

§. 383.

In den übrigen Fällen, welche in dem Kapitel von der Exekuzion benannt werden, kann auch in den Ferien die Exekuzion angesuchet und geführet werden: nur hat der Richter, da er die Frist bestimmet, binnen welcher jemand eine Arbeit verrichten soll, auf die Ferien, und nach Beschaffenheit der Personen, auf die Schnitt- und Weinlesezeit die gehörige Rucksicht zu tragen.


(161) Sechs und dreyßigstes Kapitel.

Von Zustellung der gerichtlichen Verordnungen.

§. 384.

Wer immer in einer Streitsache die erste Beschwerschrift einreichet, der soll in derselben seine Wohnung, falls sie nicht schon allgemein bekannt wäre, namhaft machen; widrigens ist der Bittsteller, ohne Ertheilung des sonst ordnungsmässigen Bescheides darauf zu weisen.

§. 385.

Die erste Verordnung die in einer Streitsache ergehet, ist jederzeit dem Beklagten zu eigenen Handen zuzustellen; in Betref der Übrigen aber ist es genug, wenn sie den Hausleuten zugestellet werden.

§. 386.

Wenn von Seite des Beklagten mehrere Streitgenossen sind, soll die erste Verordnung samt der Schrift, und deren Beylagen jenem, welcher der erste in selber benannt ist, den übrigen ein Rathschlag


(162) Sechs und dreyßigstes Kapitel.

davon (das ist die Rubrik mit der ergangenen Verordnung) zugestellet werden, diesen stehet es frey, die Schrift, und Beylagen bey jenem einzusehen, welchem sie zugestellet worden sind.

§. 387.

Wenn ein Theil währendem Prozesse seine Wohnung ändern wollte, soll er dem Gegner seine künftige Wohnung bey Zeiten gerichtlich erinnern lassen; widrigens soll die gerichtliche Verordnung bey dem Gerichtsorte angeschlagen werden, und diese Anschlagung eben von jener Wirkung seyn, als wenn die Zustellung geschehen wäre, doch hat in solchem Falle der Gerichtsdiener die zu der gerichtlichen Verordnung gehörigen Beylagen zurückzuhalten, und auf Anmelden jenem, welchem sie hätten zugestellet werden sollen zu übergeben.

§. 383.

Wenn an Seite eines, oder des anderen Theils mehrere Streitgenossene sind, sollen sie dem Gegner jenen namhaft machen, welchem die weiteren gerichtlichen Verordnungen zuzustellen sind;


(163) Von Zustellung der gerichtlichen Verordnungen.

widrigens sind sie lediglich jenem zuzustellen, welcher in der ersten Schrift der erste benannt ist.

§. 389.

Wenn ein- oder der andere Theil im Orte des Gerichtes nicht wohnhaft ist, soll er, und zwar der Kläger gleich in der ersten Schrift: der Beklagte aber vor Verstreichung der darüber zur Einrede angesetzten Frist jemanden, welchem die gerichtliche Verordnungen zuzustellen sind, daselbst bestellen, und ihn dem Gegner namhaft machen; widrigens hat er die Zustellungsunkösten zu tragen, und in keinem Falle eine Vergütung zu hoffen; doch hat diese Unkösten derjenige, der die Zustellende Verordnung erwirket hat, immittels vorzuschiessen.

§. 390.

Wenn der Kläger ausser der Erblande wohnhaft, oder doch dessen Wohnort in den Erblanden nicht bekannt wäre, soll er einen Sachwalter im Orte des Gerichts namhaft machen, widrigens ist der Kläger ohne Ertheilung des sonst ordnungsmässigen Bescheides darauf zu weisen.

(164) Sechs und dreyßigstes Kapitel.

§. 391.

Wenn der Beklagte ausser der Erblande sein Wohnort hat, oder dieses unbekannt ist, soll zu dessen Vertretung auf seine Gefahr, und Unkösten ein Kurator bestellet, und dieses ihm durch ein öffentliches Edikt zu dem Ende kundgemacht werden, damit er allenfalls einen andern Sachwalter bestelle.

§. 392.

Wenn jedoch dessen Wohnort ausser der Erblande bekannt wäre, soll nebst der im vorhergehenden §. vorgeschriebenen öffentlichen Kundmachung die wider ihn eingereichte Klage mit der gehörigen Aufschrift der Post aufgegeben, und über die Aufgabe ein Schein beygebracht werden.

§. 393.

Wenn ein oder der andere Theil einen Sachwalter bestellt hat, ist die Zustellung der gerichtlichen Verordnungen zu dessen Handen so lange gültig, bis ein anderer namhaft gemacht worden ist.


(165) Von Zustellung der gerichtlichen Verordnungen.

§. 394.

Jede Schrift, welche dem Gegentheile zugestellt werden muß, ist doppelt, und zwar einmal mit allen Beylagen einzureichen, und jene mit den Beylagen zu verbescheiden.

§. 395.

Der Richter soll die erledigte Schrift dem Gerichtsdiener, sobald es möglich ist, übergeben lassen, dieser aber soll sie mit allen Beylagen sogleich zustellen; auf die Abschrift den Zustellungsschein jedes Mal nach der von Seite des Richters zu geschehen habenden Einrückung der ergangenen Verordnung ausstellen, und gedachte Abschrift dem Bittsteller auf Anmelden zurückgeben, welcher dadurch die geschehene Zustellung bey weiteren Anlangen dazuthun haben wird.

§. 396.

Wenn die Verordnung mehreren Streitgenossen zuzustellen ist, soll der Bittsteller die Rubrik der Schrift so oft beylegen, als Streitgenossene (!) sind, und auf jede das Wohnort der Parthey anmerken; der Richter hat die vergangene


(166) Sieben und dreyßigstes Kapitel.

Verordnung beyzusetzen, und durch den Gerichtsdiener die Zustellung zu besorgen.

§. 397.

Wenn Zeugen vorzufordern sind, ist selben weder die Schrift, noch ein Rathschlag zuzustellen, sondern ihnen nur im Namen des Gerichts überhaupt aufzutragen, daß sie zur bestimmten Zeit zur Ablegung einer Zeugenschaft erscheinen sollen.

Sieben und dreyßigstes Kapitel.

Von Gerichtsunkösten.

§. 398.

Jener, der in dem abgeführten Rechtsstreit sachfällig geworden, hat dem Gegentheile jedes Mal die aufgelaufenen Gerichtsunkosten zu vergüten, ausgenommen, wenn der Richter aus erheblichen Ursachen die Gerichtsunkösten zwischen beiden Theilen au(f)zuheben fände: Jedoch ist der Richter in folgenden Fällen hizu nicht berechtigt: a) wenn der Sachfällige seine eigene Handlung, worauf die Entscheidung der Sache beruhete,


(167) Von Gerichtsunkösten.

(beru)hete, widersprochen hat, und deren überwiesen worden ist; b) wenn der Sachfällige wider den klaren Buchstaben des Gesetzes gestritten hat; c) wenn er in der Hauptsache gar keine Red, und Antwort gegeben hat; d) wenn er wider einen Spruch der ersten Instanz die Appellazion ergriffen hat, und in zweyter Instanz ebenfalls sachfällig geworden ist; in welchem letzten Falle der Sachfällige die Appellazionsunkösten jederzeit zu tragen hat.

§. . 399.

Eben also ist in dem Ersatze der Unkösten jener zu verurtheilen, der vor der Erkänntniß von dem Prozesse abgestanden ist.

§. . 400.

Dagegen kann jener, der einmal einen Spruch für sich hat, von dem obern Richter in die Gerichtskosten nie verurtheilet werden.

§. .401.

Wenn ein Theil in einem Nebenstreite nach obiger Ausmessung die Gerichtsunkösten zu tragen


(168) Sieben und dreyßigstes Kapitel.

hat, muß er auch in dem Spruche, der darüber ergeht, dazu verurtheilet werden.

§. . 402.

Der Richter soll jederzeit die Gerichtsunkösten ausdrücklich aufheben, oder demjenigen, welchem sie zu ersetzen sind, zuerkennen.

§. . 403.

Da die Gerichtsunkösten einem Theile zuerkannt werden, muss sie der Richter in dem Spruche selbst mäßigen; dahero sollen die Partheyen bey Verlust derselben ein Verzeichnis darüber den Akten jederzeit beylegen.

§. . 404.

Für die Schriften, welche eine Parthey selbst, oder ein Advokat in eigener Sache verfertiget hat, ist die nämliche Gebühr anzurechnen, als wenn sie von einem Dritten wären verfasset worden.

§. . 405.

Nur für jene Reise soll die Erstattung der Unkosten statt haben, welche in Anbetracht der Streitsache nach Ermessen des Richters nöthig gewesen,


(169) Von Gerichtsunkösten.

oder auf Befehl des Richters vorgenommen worden ist.

§. 406.

Wenn der Kläger in der Provinz, wo der Prozeß geführet werden will, nicht kundbar sattsam bemittelt ist, soll er mit der ersten Klage dem Beklagten annehmliche Sicherheit für die Gerichtsunkösten bestellen, oder zu schwören sich erbieten, daß er diese nicht schaffen könne. Widrigens soll die Klag nicht angenommen, sondern er hierauf gewiesen werden.

§. 407.

Erstgedachten Eid hat der Kläger, wenn er ihm von dem Beklagten nicht erlassen wird, allerdings abzulegen.

§. 408.

Wenn der Beklagte befugt zu seyn glaubt, eine mehrere Sicherheit zu begehren, soll ihm solches zwar freystehen, doch soll die Hauptsache durch diesen Nebenstreit niemals gehemmet werden.


(170) Acht und dreyßigstes Kapitel.

§. 409.

Wenn der Richter in dem abgeführten Prozesse, oder in der ergriffenen Appellazion, oder Revision bey einer, oder anderer Parthey eine offenbare Widerrechtlichkeit, und besondern Muthwillen bemerkte, hat derselbe die betreffende Parthey, und ihren bestellten Rechtsfreund mit einer angemessenen Strafe an Gelde, oder Leibe anzusehen.

Acht und dreyßigstes Kapitel.

Von den Advokaten

§. 410.

Niemand soll zum Advokaten angenommen werden, als jene, welche auf einer erbländischen Universität das Doktorat erlanget haben, ausgenommen bey den Ortsgerichten auf dem Lande, wo jene welche auf einer erbländischen Universität über ihre Wissenschaft in den Rechten geprüfet worden, und darüber die vorgeschriebenen Zeugniße beibringen, zur Advokatur können gelassen werden,


(171) Von den Advokaten.

doch nur in Abgang graduirter Advokaten.

§. 411.

Jener, welcher zum Advokaten angenommen zu werden verlanget, hat sich bey der im Lande aufgestellten Appellazionsstelle dieserwegen zu melden, und nebst dem Zeugnisse der erbländischen Universität, die ihn geprüfet hat, auch ein weiters Zeugniß eines bereits angenommenen Advokaten über dessen in Rechtssachen eingeholte Erfahrung, und hiebey bezeigten Fleiß, Geschicklichkeit, und Rechtschaffenheit beyzubringen, wo sodann die Appellazionsstelle ihn sowohl über die Theorie, als Anwendung der Gerichtsordnung, und sämmtlicher Landesgesetze auf das schärfste prüfen: dessen Sitten, und Rechtschaffenheit genau untersuchen: und wenn sie ihn tauglich findet, zur Advokatur zulassen solle, ohne auf eine Anzahl, oder auf einen Unterschied der Gerichten zu sehen.

§. 412.

Wenn ein Advokat um die Vertretung angegangen wird, soll selber zuförderst erwägen, ob der


(172) Acht und Dreyßigstes Kapitel.

Rechtshandel gerecht, und billig, und dahero zur Vertretung geeignet sey: zu diesem Ende soll er vor Uebernehmung der Vertretung untersuchen, und zwar falls seine Parthey als Kläger auftritt, a) was selbe in der Hauptsache, und Nebenverbindlichkeiten fordere; b) wie sie die Klage, und jeden Umstand der selben zu erweisen vermögend sey; c) ob über diesen, oder jenen Umstand schriftliche Beweise vorhanden; d) wo sich dieselben befinden; e) wer bey diesem, oder jenem Umstand zugegen gewesen; f) welche Umstände die Parthey zu beschwören erbietig sey; und g) über welchen allenfalls dem Gegentheil ein Eid aufgetragen werden soll.

§. 413.

Eben also soll der Advokat, wenn die seine Vertretung ansuchende Parthey als Beklagter aufzutreten hat, vorzüglich die Klage wohl untersuchen, die dagegen streitenden Einwendungen, soweit sie aus dem Faktum entspringen, wohl erwägen, und auf die Behelfe, wodurch die Umstände


(163 = 173) Von den Advokaten.

der Einwendungen erwiesen werden wollen, nachforschen.

§. 414.

In beiden Fällen soll der Advokat eine Umständliche Geschichte über den eigentlichen Rechtshandel, und über die von seiner Parthey entdeckten Umstände (species facti) aufsetzen, selbe von der Parthey, falls sie des Schreibens kündig, fertigen lassen, eine Abschrift hievon unter seiner Fertigung der Parthey auf ihr Verlangen hinausgeben, und selbe dem Richter auf jedesmaliges Begehren, doch solchergestalten vorzuweisen verbunden seyn, daß, wenn selbe dem Gegentheile nicht mitgetheilet worden, hierauf bey Erledigung des Prozesses keine Rucksicht zu tragen sey.

§. 415

Der Advokat soll sodann nach Beschaffenheit der Umstände vorzüglich weiters untersuchen, a) ob nicht etwa mehrere an der Klage Theil zu nehmen haben; b) ob nicht einige davon unter der Kuratel stehen; c) auf welche Art vorläufig die benöthigten Urkunden, und Behelfe beyzuschaffen seyen;


(174) Acht und dreyzigstes (!) Kapitel.

seyen; d) unter wessen Gerichtsbarkeit der Beklagte stehe; e) ob nicht die Klage wider mehrere zu stellen; f) ob nicht einige davon unter der Kuratel stehen; g) ob nicht von Jemanden die Vertretung zu begehren sey; h) ob nicht bis zur Austrag der Sache anderweite rechtliche Vorsichten zu treffen seyen.

§. 416.

Wenn der Advokat sich entschlossen hat, die Vertretung anzunehmen, soll er sich sogleich mit einer schriftlichen Gewalt, und Vollmacht versehen, welche von jeder einzelnen Parthey eigenhändig zu unterfertigen ist: Diese Gewalt, und Vollmacht soll der Advokat nicht annehmen, es sey denn in selber einerseits ein Substitut ernannt, oder die Befugniß einen andern zu substituiren ertheilet, andererseits diese Vollmacht auch auf die Erben des Gewaltgebers gerichtet; wenn jedoch hierinnfalls etwas unterlassen würde, soll in dem ersten Falle keine Schrift, ausgenommen in wichtigern Fällen, und wo der Verzug mit einer Gefahr verknüpfet ist,


(175) Von den Advokaten.

angenommen, und auch dann von dem Advokaten wenigstens bis zur zweyten Schrift eine Vollmacht nach obiger Vorschrift beygebracht werden: Im zweyten Falle dagegen soll nach dem allfälligen Absterben des Gewaltgebers der Prozeß gleichwohl unaufgehalten fortgesetzet werden; welches auch bey jedem Gewaltgeber in Prozeßsachen zu beobachten ist.

§. 417.

In dem rechtlichen Verfahren hat sich der Advokat genauest nach gegenwärtiger Gerichtsordnung zu benehmen, seine Schriften aber rein, leserlich, und ohne übertriebene Ausdehnung zu überreichen.

§. 418.

Bey den Inrotulierungen der Akten sollen die Advokaten selbst erscheinen, und sich diesfalls nicht auf jemanden andern verlassen.

§. 419.

Ein Advokat soll eine zum vertreten angenomme Streitsache vor dem Ende derselben ohne erhebliche Ursache nicht verlassen, und wenn


(176) Acht und dreyßigstes Kapitel.

er hiezu aus erheblichen Ursachen veranlaßt würde, soll er der Parthey gerichtlich aufkünden, und dennoch von dem Tage der zugestellten Aufkündung die Parthey noch so lange zu vertreten schuldig seyn, als die Frist fortdaurete, die ihr zu Einreichung einer Einrede gestattet würde, es wäre dann, daß die Parthey sich eher einen andern Rechtsfreund bestellet hätte.

§. 420.

Wenn die Parthey selbst keinen Substituten ernennet hätte, soll der bestellte Advokat dem Gegentheile einen namhaft machen, dieser aber die Sache ununterbrochen fortsetzen, wenn der erste Advokat stürbe, austräte, oder sonst verhindert würde, bis die Parthey selbst einen andern Advokaten bestellt haben wird.

§. 42l.

Ein Advokat soll nicht beiden Theilen zur nämlichen Zeit in einerlei Rechtsstreit dienen, auch der Parthey nicht in einer Sache die Vertretung leisten, in welcher er vorhin dem Gegentheile gedienet hätte.


(177) Von den Advokaten.

§. 422.

Die Advokaten sollen sich in bereits resolvirten, und entschiedenen Sachen keiner Absprünge, oder neuerlichen Behelligungen gebrauchen.

§. 423.

Kein Advokat soll sich auf den Fall, da er den Prozeß gewinnen würde, eine besondere bestimmte Belohnung voraus bedingen, ein solches Beding wäre nicht nur unkräftig, sondern jener Advokat noch besonders zu strafen, welcher es eingegangen hätte.

§. 424.

Jeder Advokat soll bey Ueberreichung der letzten Schrift, wie auch bey der Appellazions- oder Revisionsschrift seine Gebühren verzeichnen, und dieses Verzeichniß den Akten beylegen; und eben also am Ende der Tagsazung, worüber eine Erkanntniß erfolget, die Anforderung seiner Gebühren beybringen, und entweder schriftlich, oder mündlich zum Protokolle anzeigen.

 


(178) Acht und dreyßigstes Kapitel.

§. 425.

So oft der Richter den Sachfälligen in den Ersatz der Unkösten zu verfällen hat, soll er die angesetzten Gebühren des gegentheiligen Advokatens wider den Sachfälligen in dem Spruche selbst mäßigen; jene Gebühren aber, welche eine Parthey ihrem Advokaten zu entrichten hat, soll der Richter nur damals mäßigen, wann die Parthey

solche Mäßigung verlanget.

§. 426.

Die Arbeit der Advokaten ist niemals nach der Anzahl der Bogen ihrer Schriften, noch auch nach der Anzahl der Tagsatzungen, sondern nach dem wesentlichen Verdienste zu schätzen, was immer diesfalls zwischen dem Advokaten, und der Parthey bedungen worden wäre.

§. 427.

In dieser Bestimmung sollen von dem Richter folgende Rücksichten beobachtet werden; a) ob der Advokat zu Herbeischaffung der Behelfe, und sonstiger Vorbereitung, auch gründlicher Belegung seiner Satzschriften besondere Mühe angewendet


(179) Von den Advokaten.

habe: b) ob aus dem Innhalt der verfaßten Schrift ein ausnehmender Fleiß, und ganz vorzügliche Geschicklichkeit hervorleuchte: c) ob er den Prozeß mit möglicher Genauigkeit, und Beförderung abgeführet habe: d) ob er sich hiebey durchaus in Folge dieser Gerichtsordnung benommen habe: e) ob nicht der Vermögensstand der Parthey eine genauere Mäßigung fordere.

§. 428.

Wenn von einem Advokaten Prozesse angenommen werden, in welchen ein offenbares Unrecht vertheidiget werden will, es sey solches aus Unwissenheit, oder aus Gewinnsucht geschehen, hat diejenige Stelle, bey welcher derley Prozesse entschieden werden, einen solchen Advokaten der Appellazionsstelle anzuzeigen: diese aber hat alsdenn nach Maaß des Verbrechens entweder mit einer angemessenen Geldstrafe vorzugehen, oder einen solchen Advokaten von der Advokatur auf eine Zeit, oder auf immer auszuschließen.
(180) Neun und dreyßigstes Kapitel.

§. 429.

Wenn der politischen Stelle von einem Advokaten ein Gebrechen bekannt würde, das auf dessen sittliches Betragen, und redliche Behandlung Beziehung nähme, oder wenn sie erführe, daß der Advokat viele Schulden mache, soll von selber sogleich an die Appelazionsstelle die Anzeige geschehen, welche den Schuldigen auf eine Zeitlang, oder falls an selben bey wiederholten Bestrafungen keine Besserung bemerket würde, auf immer von der Advokatur auszuschliessen hat.

Neun und dreyßigstes Kapitel.

Von dem Richter.

§. 430.

Jene, welche als Richter bey einer Gerichtsstelle angestellet zu werden suchen, sollen mit den gewöhnlichen Zeugnissen darthun, daß sie über die hinlängliche Fähigkeit in der Rechtswissenschaft auf einer erbländischen Universität geprüfet worden.

 


(181) Von dem Richter.

§. 431.

Beynebens sollen sowohl diese, als auch alle jene, die als Stadt - oder Marktschreiber eine Richterstelle ansuchen, sich einer scharfen Prüfung aus den Landesgesetzen, und der gegenwärtigen Gerichtsordnung in jener Art unterziehen, welche nach Beschaffenheit der Umstände für jede Gerichtsstelle bestimmet ist, ausgenommen, sie hatten schon öffentliche, und wiederholte Proben ihrer Fähigkeit, und Erfahrenheit in äeben diesen Landesgesetzen an den Tag geleget.

§. 432.

Diejenigen, a) über derer Vermögen ein Konkurs eröfnet worden ist, wenn sie ihre Unschuld nicht vollständig erwiesen haben, b) jene, welche als Verschwender gerichtlich erkläret worden sind, sind unfähig ein richterliches Amt zu erlangen,und wenn sie eines begleiten, sollen sie entlassen werden.

§. 433.

Jenen, welche in eine peinliche Untersuchung verfallen, wird die Ausübung ihres Amts währender


(182) Neun und dreyßigstes Kapitel.

Untersuchung verbothen, und wenn sie eines landgerichtlichen Verbrechens schuldig erkannt worden, sind sie auch eben dadurch des Richteramtes entsetzet.

§. 434.

Kein Richter soll von seinem Dienste etwas anders genießen, als die ihm ausgeworfene bestimmte Besoldung, und bey vorfallender Reise die Fuhr, Verköstung, und wo es üblich ist, die ausgemessenen Taggelder; folglich sollen jene, welche derzeit in Ansehung ihres richterlichen Amtes noch einige Taxen, oder andere Nebeneinkünfte zu genießen haben, es ihrer unmittelbar vorgesetzten Obrigkeit bey sonstiger Entlassung von ihrem Dienste, binnen Jahresfrist anmelden, diese aber hat ihnen dafür eine verhältnißmässige Besoldung zu bestimmen, oder falls dieses in ihrer Macht

nicht stünde, es der vorgesetzten Obrigkeit anzuzeigen.

§. 435.

Jeder Richter soll von Annehmung alles Geschenkes sich enthalten, widrigens die in unsern


(183) Von dem Richter.

Zivilrechten vorgesehene Strafe unnachsichtlich zu gewarten haben.

§. 436.

Jeder Richter soll zu Ende des Jahrs ein Verzeichniß aller Prozesse, welche bey ihm über ein Jahr lang anhängig, und noch nicht zu Ende gebracht worden sind, an die ihm vorgesetzte Stelle überreichen, wie auch die Anzahl der währendem Jahre erledigt, und anhängig gemachten Streitsachen anzeigen.

§. 437.

Die Richter sollen verfahren, und sprechen nach dem wahren, und allgemeinen Verstande der Worte dieses Gesetzes, und unter keinem erdenklichen Vorwande eines Unterschiedes zwischen den Worten, und dem Sinne des Gesetzes, einer von der Schärfe der Rechte unterschiedenen Billigkeit, oder eines widrigen Gebrauchs u. d. gl. von der klaren Vorschrift dieser Gerichtsordnung abweichen; nur dann, wenn ein Fall ihm vorkäme, der zwar in dieser Gerichtsordnung nicht entschieden wäre, aber mit einem andern in selber entschiedenen Falle

 


(184) Neun und dreyßigstes Kapitel. Von dem Richter.

eine vollkommene Aehnlichkeit hätte, ist dem Richter gestattet, den nicht ausgedrückten Fall nach jener Vorschrift zu entscheiden, die für den ausgedrückten Fall bestimmet ist; sollte aber über den Verstand des Gesetzes ein gegründeter Zweifel vorfallen, so wird solcher nach Hof anzuzeigen, und die Entschliessung darüber einzuholen seyn; würde aber ein Richter die Streitsachen wider diese Ordnung verzögern, oder die Partheyen sonst beschweren, so hätte er für allen Schaden zu haften.


(185) Allgemeine Konkursordnung für Böheim, Mähren, Schlesien, Oesterreich ob, und unter der Ennß, Steyermarkt, Kärnten, Krain, Görz, Gradiska, Triest, Tyrol, und die Vorlanden.

Wird verkauft ungebunden das Stück auf Schreibpapier für 3 Kreuzer, und auf Druckpapier für 2 Kreuzer.

WIEN,

gedruckt bey Johann Thomas Edlen von Trattnern,

kaiserl. königl. Hofbuchdruckern und Buchhändlern.

1781.

 


(186)


(187) Wir Joseph der Zweyte, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Jerusalem, Ungarn, Böheim, Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, und Lodomerien; Erzherzog zu Oesterreich; Herzog zu Burgund, zu Lotharingen, zu Steyer, zu Kärnten, und zu Krain; Herzog zu Toscana, Großfürst zu Siebenbürgen; Markgraf zu Mähren; Herzog zu Braband, zu Limburg, zu Luzemburg, und zu Geldern, zu Würtemberg, zu Ober- und Nieder Schlesien, zu Mayland, zu Mantua, zu Parma, Placenz, Guastalla, Auschwitz, und Zator; zu Calabrien,zu Baar, zu Monferrat, und zu Teschen, Fürst zu Schwaben, und zu Charleville, gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Hennegau, zu Kyburg, zu Görz, und zu Gradisca; Markgraf des heiligen römischen Reichs, zu Burgau, zu Ober- und Nieder- Lausnitz, zu Pont à Mousson, und zu Nomeny, Graf zu Namur, zu Provinz, zu Vaudemont, zu Blankenberg, zu Zütphen, zu Saarwerden, zu Salm, und zu Falkenstein, Herr auf der Windischen Mark, und zu Mecheln (et)c. (et)c.

 

Entbieten allen Unsern in Böheim, Mähren, Schlesien, Oesterreich unter, und ob der Ennß, Steyermarkt, Kärnten, Krain, Görz, Gradiska, Triest, Tyrol , und den Vorlanden dermalen, und künftig bestehenden


(188) Gerichtsbehörden, und Unsern gesammten Unterthanen, und Insassen dasiger Landen Unsere Landesfürstl. Gnade, und geben euch zu vernehmen.

Um die Rechtspflege, die wir als eine der wesentlichsten Landesfürstl. Pflichten ansehen, auch in denen Konkursfällen, deren Verhandlung Unsere vorzügliche Aufmerksamkeit auffordert, einer mehreren Genauigkeit, und Beförderung zuzuführen, unter einem auch eine Einförmigkeit in Unsern Landen herzustellen, haben Wir eine allgemeine Konkursordnung entwerfen, und in dieser die eigentliche Verfahrung, nach welcher sich der Richter von Eröfnung bis zu Beendigung eines Konkurses zu benehmen habe, die Pflichten der Verwalter, und Vertreter der Konkursmassen, und die Rechten der Gläubiger unter sich bestimmen lassen.

Da Wir nun diese euch anmit kundmachende allgemeine Konkursordnung Unsern Absichten, und dem gemeinen Wohl gemäß befunden, als erklären Wir anmit diese Konkursordnung als das einzige allgemeine Gesetz für alle in dem Eingang gegenwärtigen Patents benannte Landen, dagegen alle übrige auf die Konkursverhandlung Beziehung nehmende Patenten, Resoluzionen, oder wie immer geartete Gesetze, und Gewohnheiten als aufgehoben, und unwirksam.

Und sollen alle mit ersten Jänner 1782 ausbrechende Konkursen nach diesem Gesetze von dem Richter eingeleitet, fortgesetzet, und beendiget, hiernach von den Gläubigern das Recht gesucht, und erhalten, von den aufgestellten Vertretern, und Verwaltern der Konkursmassen ihr Amt gehandelt werden.

Und obschon Wir in dieser allgemeinen Ordnung auch die Vorzugsrechten der Schuldforderung genau bestimmet haben, und dahero alle in diesem Gesetze nicht enthaltene Prioritäten als aufgehoben, und unwirksam erklären, so wollen Wir jedoch in dem einzigen Punkte, wo Wir ein gleiches Recht in allen Landen herzustellen,


(189) folglich in der allgemeinen Konkursordnung das Recht dermalen schon zu erschöpfen nicht befunden, nämlichen in Beziehung auf den §. 16. Unsern gesammten Gerichtsbehörden gestatten, oder Wir legen ihnen vielmehr zur Pflicht auf, daß, wann dieselbe die ob der Klassifizirung der Landesfürstl. Gaben, und Herrschaftsforderungen dermalen in jedem Lande bestehende besondere Rechten nicht hinlänglich bestimmet, sondern einer gegründeten Zweydeutigkeit ausgesetzet erachten sollten, sie Uns die dießfällige Zweifel vorzulegen, und von Uns auch hierinnen für jedes Land, wo hiezu eine Notwendigkeit einschreitet, ein bestimmtes Gesetz anzusuchen gehalten seyn sollen.

Wo dagegen in allem übrigen sich nach der Vorschrift des Gesetzes zu achten, keiner Auslegung, oder Erweiterung statt zu geben ist.

Und da Wir bey dieser Gelegenheit den Personalgerichtsstand des Verschuldeten zum eigentlichen Konkursrichter in Beziehung auf das gesammte, in der nämlichen Provinz befindliche Vermögen gemäß §. I. ernennet haben;

So erklären Wir hiemit lediglich zu Vermeidung aller Mißdeutung, daß Wir hierunter die erbländische Gerichtsbehörde verstanden haben, und auswärtigen Gerichtsbarkeiten, wenn ihnen auch die Person des Verschuldeten in sonstigen Zivilangelegenheiten unterstünde, das Recht einer Konkursverhandlung einzuraumen nicht gemeinet seyen;

Wird sich solchemnach Jedermann, der mit einem in Unsern Eingangs gedachten Erblanden ausbrechenden Konkurs in welch immer Art verflochten ist, nach diesem

Gesetze genauest zu achten, und sich vor dem aus verabsaumter Befolgung ihme zugehen mögenden Verlust, und Schaden zu hüten haben.

Dann hieran beschichet Unser Landesfürstl. Wille, und Befehl.


(190) Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 1ten Monatstag May 1781 Unserer Reiche des Römischen im I7ten, und der Erbländischen im ersten Jahre.

Joseph.

Henricus Comes à Blümegen

Reg(is) Boh(em)(iae) Sup(us) & A(eis) A(s) Prim(us) Canc(ellari)(us).

Heinrich Graf von Auersperg.

Maria Joseph Graf v. Auersperg.

Ad Mandatum Sac() Caes() Reg. Apost. Maj. propr. Johann Bernhard v. Zencker.

 


(191) §. 1.

Der Konkurs ist bey jenem Richter zu eröffnen, welchem der Verschuldete gemäß seiner persönlichen Eigenschaft untergeben ist, jedoch nur in Rücksicht des in der nämlichen Provinz gelegenen Vermögens: also daß, wenn der Verschuldete in mehreren Provinzen ein Vermögen besitzte, in jeder Provinz in Anbetracht des daselbst befindlichen Vermögens der Konkurs bey jenem Richter zu eröffnen kommete, welchem der Verschuldete gemäß seiner persönlichen Eigenschaft untergeben wäre, wenn er sich in der Provinz aufhielte.


(192 = 8) Allgemeine Konkursordnung

§. 2.

Der Konkurs ist in folgenden Fällen sogleich zu eröffnen: a) Wenn jemand sich unvermögend erkläret, seine Schulden zu zahlen; b) wenn jemand stirbt, und der gegen Errichtung der Inventur erklärte Erb in Beziehung auf das Verlassenschaftsvermögen, oder aber in Abgang eines Erbens der Verlassenschaftskurator die Anordnung eines Konkurses ansucht.

§. 3.

Wenn ein, oder mehrere Gläubiger die Eröffnung des Konkurses begehrten, und es wäre nicht offenbar, daß ihr Begehren ohne Grund, und zur Kränkung des Schuldners sey, soll zur Untersuchung der Sache auf eine so kurze Zeit, als möglich, eine Tagsatzung angeordnet, und dem Schuldner aufgetragen werden, daß er entweder die klagenden Gläubiger bedecke, oder seinen Vermögens- und Schuldenstand verfassen, und zur Tagsatzung mitbringen solle.


(193 = 9) für Böhmen, Mahren, Schlesien (et)c.

§. 4.

Wenn der Schuldner seinen klagenden Gläubiger nicht bedecket hätte, oder bey der Tagsatzatzung nicht erschiene, oder seinen Vermögens- und Schuldenstand nicht mitbrächte, oder nicht darthäte, daß er im Stande sey, alle seine Gläubiger zu befriedigen, wäre ohne weiters der Konkurs zu eröffnen.

§. 5.

Die Eröffnung des Konkurses geschieht durch das Edikt, welches zu Einberufung der Gläubiger ausgefertiget wird; Daher ist der Konkurs in Rücksicht der hieraus entstehenden Rechtswirkungen vom Tage der öffentlichen Kundmachung des gedachten Edikts für eröffnet zu halten. Dieserwegen sollen die Konkursinstanzen diese Kundmachung mit möglichster Beförderung einleiten, und den eigentlichen Tag der geschehenen Kundmachung genau anmerken.

§. 6.

Nachdem der Konkurs eröffnet, das ist, gehörig kund gemacht worden ist, soll wider den


(194 = 10)Allgemeine Konkursordnung

Verschuldeten bey keiner Gerichtsstelle mehr gültig verfahren, sondern alle da, oder dort anhängige Streitsachen zu dem Gerichte verwiesen werden, bey welchem der Konkurs anhängig ist. Nur der Fiskus kann bey seinem Gerichtsstande, ungeachtet des bey einer andern Gerichtsstelle eröffneten Konkurses seine Forderungen, doch wider den Vertreter der Masse erweisen.

§. 7.

Da ein Konkurs eröffnet wird, soll der Richter zugleich a) einen Vertreter der Masse (Curatorem ad lites) aufstellen: Nur auf dem Lande, da die Gläubiger sich einhellig zur Liquidirung vor dem Gerichtshalter einverstehen, kann dieser mit den Gläubigern selbst die Liquidirung vornehmen, doch so, daß derselbe zuvorderst das ganze Geschäft durch Vergleich abzuthun sich alles Fleißes bestreben, sonst aber der Ordnung nach verfahren solle; b) eben mit der Eröffnung des Konkurses soll der Richter das Vermögen des Verschuldeten zugleich in die Sperre nehmen, beschreiben, und schätzen lassen; wie auch c) nach Vernehmung, und


(195 = 11)) für Böhmen, Mähren, Schlesien, (et)c.

Einwilligung der bekannten, und im Orte des Gerichts anwesenden Gläubigern, oder auch, wenn es die Noth erheischete, von Amtswegen einen Verwalter des Vermögens (Curatorem bonorum) bestellen; und endlich d) alle, welche eine Forderung an den Verschuldeten haben, durch ein öffentliches Edikt vorladen, und denselben auftragen,

daß sie ihre Forderungen bis an einem zu bestimmenden Tage anmelden sollen, widrigens sie von dem vorhandenen Vermögen, in soweit es die Gläubiger, die sich melden werden, erschöpfen, abgewiesen seyn würden.

§. 8.

Den Tag, bis an welchem die Gläubiger ihre Forderungen anzumelden haben; soll der Richter nach Beschaffenheit der Umstände bestimmen, doch niemals weiter hinaus, als auf 6 Monate, und auf keine kürzere Zeit als auf 30 Tage, und zwar jederzeit mit Einschluß der Ferien.

§. 9.

Das Edikt soll, wie es jeden Orts Herkommens ist, angeschlagen, und kundgemacht, die


(196 = 12) Allgemeine Konkursordnung

vorgemerkten Gläubiger aber besonders vorgeladen, und jeden derselben die Vorforderung so zugestellet werden, wie einem Beklagten nach Maßgabe seiner

Anwesenheit, oder Abwesenheit die erste Klage in Folge der Gerichtsordnung zugestellet werden muß.

§. 10.

Gleich nach Empfang des Dekrets soll der aufgestellte Vertreter mit den bekannten Gläubigern liquidiren, und mit den übrigen nach dem Maaße, als sie sich anmelden: wenn er vor Verstreichung der zur Anmeldung gesetzten Frist mit allen vollständig liquidiret hätte, wäre bey Bestimmung seiner Belohnung besondere Rücksicht auf seinen Fleiß zu tragen.

§. 11.

Die Gläubiger sollen ihre Anmeldung in der Gestalt einer förmlichen Klage einreichen, darüber aber soll sowohl bey dem Gerichtsprotokolle, als von dem Vertreter selbst eine genaue Vormerkung gehalten, daraus seiner Zeit ein verlässliches Verzeichnis verfasset, und dieses mit dem Akten zur Abfassung der Klassifikazion eingeleget werden.


(197 = 13) für Böhmen, Mähren, Schlesien, (et)c..

§. 12.

Ueber jede solche Anmeldung ist, wie über jede andere Klage zu verfahren; es hat aber in dieser jeder Gläubiger nicht allein die Richtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese, oder jene Klasse gesetzt zu werden begehret, zu erweisen, und auszuführen.

§. 13.

Nachdem über alle Anmeldungen, welche bis zur Verstreichung der in den Edikten bestimmten Frist eingekommen sind, das Verfahren geschlossen, und die Akten inrotuliret sind, soll über jede Anmeldung in Betref der Richtigkeit der Forderung der Spruch insbesondere geschöpfet, zugleich aber die Klassifikazion der sämmtlich angemeldeten Gläubiger abgefasset, und behörig kund gemacht werden.

§. 14.

Vor allen Gläubigern sind jene zu sehen, a) welche ihr eigenthümliches bewegliches, oder unbewegliches Gut, so zur Zeit des eröffneten Konkurses in der Masse annoch unverwendet gefunden


(198 = 15) Allgemeine Konkursordnung

worden ist, zurückfordern; b) jene, welche nach eröffneten Konkurs für die Masse selbst etwas verwendet, oder für selbe gearbeitet haben, als der Vertreter der Masse, und der Verwalter des Vermögens.

§. 15.

In die erste Klasse sind zu setzen, jene, welchen hiemit ein vorzügliches Recht ertheilet wird. a) Die zur Begräbniß des Verschuldeten nothwendigen Unkosten; b) die erforderlichen Trauerunkosten, doch nur in dem Falle, wann der Verschuldete vor Eröffnung des Konkurses gestorben ist; c) die Hausgenossen, welche um Kost, oder um Lohn oder um beides zugleich einem Herrn dienen, mit ihren von dreyen Jahren her rückständigen Liedlohn, von der Eröffnung des Konkurses zurückzurechnen:

d) die Aerzte, Wundärzte, und Apotheker mit dem, was sie von einem Jahre her an den Verschuldeten für ihre Bemühungen, und abgegebene Arzneyen zu fordern haben. e) Die Rauchfangkehrer ebenfalls mit ihrem Verdienste von einem Jahre


(199 = 15) für Böhmen, Mähren, Schlesien, (et)c.

her vom Tage des eröffneten Konkurses zurückzurechnen.

§. 16.

Die landesfürstliche Gaben, und die obrigkeitlichen Forderungen sind so zu klassifiziren, wie es bisher kraft der bestehenden Gesetze üblich war.

§. 17.

In die anderte Klasse sind zu setzen jene, welche auf das Vermögen des Verschuldeten ein Pfandrecht (pignus, vel hypothecam) haben, nach Maaßgab der Zeit, da sie das Pfandrecht erhalten haben, oder nach Vorschrift der bestehenden Landtafel- und Vormerkungspatenten, jedoch nur in Ansehung desjenigen Guts, welches ihnen verpfändet ist.

§. 18.

Die Zinsen von einem Pfandkapital haben das nämliche Vorrecht, als das Kapital selbst von dreyen Jahren her vom Tage des eröffneten Konkurses zurückzurechnen; wären sie aber schon vorhero doch unausgesetzet eingeklagt worden, so hätten sowohl jene, welche von dreyen Jahren vom Tage


(200 = 16) Allgemeine Konkursordnung

Tage der eingereichten Klage zurückzurechnen, herrühren, als jene, welche nach der Klage bis zum ausgebrochenen Konkurs verfallen sind, das nämliche Vorrecht zu genießen.

§. 19.

In die dritte Klasse gehören jene, welchen vor den Gemeinglaubigern hiemit ein Vorrecht ertheilet wird: nämlich a) die Pupillen, und jene, die den Pupillen in den Gesetzen gleichgehalten werden, falls sie mit keinem Pfandrecht bedecket sind, wenn

der Verschuldete ihr Gerhab, Kurator, Güterverwalter, oder ihre Obrigkeit als Obergerhab war; b) Der Fiskus, mit dem, was er an landesfürstlichen Dienern, wegen ihres Dienstes zu fordern hat; c) die förmlichen Wechselbriefe; d) jene obschon nur trockene Wechselbriefe, welche von Handelsleuten an die Landes-Fabriken, oder auch an solche erbländische Manufaktursarbeiter, welche leinene, oder auch Waaren von Wolle, Kotton, Seide, Leder, Glas, Golde, und anderen Metallen verfertigen, ausgestellt worden sind, in soweit jede Fabrik, oder Fabrikant ihre erzeugte

 


(201 = 17) Böhmen, Mähren, Schlesien, (et)c.

Waaren ein Jahr vor dem ausgebrochenem Falliment geborget haben. Wie dann auch diejenigen welche obernannten Erbländischen Fabriken, oder Manufaktursarbeitern einiges Geld, oder Materialien auf trockene Wechselbriefe in dem letzten Jahre vor dem Verfalle geborget haben; e) das Eheweib des verschuldeten in Rücksicht des wirklich zugebrachten, und einsweilen nicht etwa zurückgestellten Heurathguts, wie auch in Rücksicht der verschriebenen Widerlage, soweit diese den Betrag des wirklich abgeführten Heurathguts überschreitet, falls diese Forderungen des Eheweibs mit keinem Pfandrecht bedecket sind. Und haben alle in diese Klasse gesetzte Gläubiger, wenn das Vermögen nicht erklecklich wäre, sie insgesamt zu befriedigen, ohne einiges Vorrecht unter sich zu genießen, ihre Abschlagszahlungen lediglich nach dem Verhältnisse ihrer Forderungen zu empfangen.

§. 20.

In Betreff der Zinsen, so von den in dieser dritten Klasse gesetzten Posten ausständig sind, solle eben jenes beobachtet werden, was eben in §. 18.


(202 =18) Allgemeine Konkursordnung

von den Zinsen der Pfandkapitalien verordnet worden ist.

§. 21.

In die vierte Klasse sind zu setzen der Fiskus mit dem, was er aus einem Kontrakte fordert, und alle übrige Gemeingläubiger. Alle diese haben an dem überbleibenden Vermögen nach dem Verhältnisse ihrer Forderungen ohne Unterschied Theil zu nehmen, und in Betreff der Zinsen ist eben jenes zu beobachten, was in dem §. 18. von den Zinsen der Pfandgläubiger verordnet worden ist.

§. 22.

In die fünfte Klassen gehören die Zinsen, welchen hier nicht gleiches Vorrecht mit dem Kapital beigeleget worden ist; und zwar ohne Unterschied nur nach dem Verhältnisse ihres Betrages.

§. 23.

In die sechste Klasse endlich sind zu setzen a) jene, welche aus einer bloß wohlthätigen Handlung des Verschuldeten, z. B. ein Beschenkter: zu fordern haben, ebenfalls ohne Unterschied nach dem, (et)c.


(203 = 19) für Böhmen, Mähren, Schlesien, (et)c.

Verhältnisse ihrer Forderungen; und nach diesen b) der Fiskus mit denen ihm zuerkannten Strafgeldern, und zwar die ein so andere Forderungen, wenn sie mit keinem Pfandrecht bedeckt sind.

§. 24.

Wenn in einem Konkurse ein Berg-, Poch-, Hütten- oder Hammerwerk, oder sonstiges dahin gehöriges Gut begriffen ist, sind in Beziehung auf dieses Vermögen, nicht aber in Rücksicht der übrigen Konkursmasse, denen in dem 15. §. einkommenden Gläubigern in der ersten Klasse folgende Gläubiger, und zwar nach jener Ordnung, welche hier ausgedrückt ist, vorzusetzen. a) Der landesfürstliche Fiskus, oder diejenige Grundherren, welche des Bergzehendes, oder des Bezuges der Erb- Kux- oder Quatembergelder insbesondere befugt sind, in Ansehung des ihnen von den erzeugten Metallen, und Mineralien bereits gestürzten, oder von derley Erzeugungen schon für sie von dem Verschuldeten in Geld eingehobenen, und nicht abgeführten Zehenden, Frohnen oder Urbar, dann Erb- Holz- Kux- wie auch Quatembergeldern


(204 = 20) Allgemeine Konkursordnung

jedoch leztere nur von dreyen Quartalen vom Tage des ausgebrochenen Konkurses zurückzurechnen; b) die Gewerken in Ansehung der schon geschlossenen, und bey dem Vermögen des Verschuldeten befindlichen Ausbeuth; c) wie auch wegen der zum Betrieb des Bergbaues baar erlegten, und in des verschuldeten Handen verbliebenen Zubuße, und Verlags, dann sonstiger gemeinschaftlichen Werks-Vorräthen, und Materialien; d) die Berg- Poch- Hütten- Hammer- und Bergfabrikenwerks-Arbeiter in Ansehung ihrer Arbeitslohns-Forderungen, jedoch nur von zweyen Quartalen von der vor dem eröfnetem Konkurse geschehenen lezten Bergrechnung zurückzurechnen; e) die Forderungen der Knappschaft- oder Bruderlaaden in Ansehung des von dem Verschuldeten denen Arbeitern zwar von ihrem Lohne abgezogenen, jedoch nicht in die Knappschafts-, oder Bruderlaadskasse abgegebenen Brudergelds, oder sogenannten Büchsenpfennings. f) Die Erbstöllner in Ansehung des Erbstollen Neuntels, oder sonstiger Erbstoll Gebühr; g) jene, welche an dem Schacht- Gestäng- Wässer- und


(205 = 21) für Böhmen, Mähren, Schlesien, (et)c.

anderen sogenannten Bergwerksteuern, oder Zinsen etwas zu fordern haben; jedoch nur in Rücksicht zweyer Quartalen von der vor eröffnetem Konkurse geschehenen lezten Bergrechnung zurückzurechnen; wie auch jene, welche an Hütten- und Pochwerkszinsen etwas zu fordern haben, jedoch nur auf ein Jahr lang von Zeit der vor eröffnetem Konkurse geschehenen lezten Bergrechnung zurückzurechnen

§. 25.

Auf gleiche Art sind in solchem Falle denen im §. 19. einkommenden Gläubigern in der dritten Klasse vorzusetzen: die Verleger, welche zum Betrieb der Werker, dann Unterhaltung der Arbeiter den Verlag an Geld, Berg-Erfordernissen, und Lebensmitteln vorgeschossen haben, wenn sie sich bevor als wirkliche Verleger in den Bergamts-, oder Berggerichtsbüchern gehörig haben vormerken lassen, jedoch nur in Rücksicht zweyer Quartalen von der vor dem eröfneten Konkurse geschehenen lezten Bergrechnung zurückzurechnen.


(206 = 22) Allgemeine Konkursordnung

§. 26.

Den Gläubigern sollen zwar auch nach eröffnetem Konkurse die Interessen fortlaufen, es sind ihnen aber jene Unkosten nicht zuzuerkennen, welche sie zu Liquidirung ihrer Forderungen verwendet haben.

§. 27.

Denen Unterthanen auswärtiger Staaten soll in Rücksicht ihrer Forderungen gleiches Recht, wie den Inländern ertheilet werden; es wäre dann, daß die Forderung einen Unterthan eines solchen Staates beträfe, allwo den Unterthanen der österreichischen Monarchie nicht gleiches Recht mit den eigenen Unterthanen ertheilet wird, in welchen Fällen das gegenseitige Recht (Jus reciprocum) genau zu beobachten ist.

§. 28.

Wider den in Betreff der Richtigkeit der Forderung geschöpften Spruch stehen dem Gläubiger sowohl, als dem Vertreter, falls der eine, oder der andere beschwert zu seyn glaubet, der Weg der Appellation offen, wider die Klassifikation aber soll


(207 = 23) für Böhmen, Mähren, Schlesien, (et)c.

nicht appelliret werden, sondern jenen klassificirten Gläubigern, welche vermeinen, daß sie in eine bessere Klasse hätten gesetzet werden sollen, oder welche einem anderen sein Vorrecht zu bestreiten gedenken, ist in der Klassifikazion vorzubehalten, ihre Klage binnen 30 Tagen einzureichen.

§. 29.

Jene, welche bis an den in den Edikten bestimmten Tag ihre Forderung nicht angemeldet haben, sind nicht mehr anzuhören, wenn ihnen auch ein Kompensazionsrecht gebührte, oder wenn sie auch ein eigenthümliches Gut von der Masse zu fordern hätten, oder wenn ihre Forderung auf ein liegendes Gut des Verschuldeten vorgemerket wäre, folglich, wenn sie in die Masse schuldig wären, müßten sie ungeachtet des Kompensations-, Eigenthums-, oder Pfandrechts, so ihnen sonst zu statten gekommen wäre, ihre Schuld abtragen; dahero ist in der Klassifikazion zu erklären, daß alle ohne Ausnahme, welche sich nicht angemeldet haben, abgewiesen seyn.


(208 = 24) Allgemeine Konkursordnung

§. 30.

Jener, welcher zu einer Vorrechtsklage berechtiget zu seyn glaubet, hat bey Verlust dieses Rechts binnen 30 Tagen vom Tage der kundgemachten Klassifikation wider alle diejenigen, welche er diesfalls ansprechen will, seine Vorrechtsklage einzureichen, und zugleich, jedoch besonders zur Aufstellung eines gemeinschaftlichen Rechtsfreundes um eine Tagsatzung anzulangen.

§. 31.

Wann er seine Vorrechtsklage binnen der bestimmten Frist nicht einreichen könnte, soll er längstens 3 Tage vor Ausgang derselben eine weitere Frist ansuchen, und soll sich sodann sowohl in Rücksicht des Ansuchens, als der sohinigen Ertheilung auf eben jene Art benommen werden, wie es in der allgemeinen Gerichtsordnung in Rücksicht der Fristen zur Erstattung der Einrede vorgesehen worden ist.

§. 32.

Bei der Tagsatzung sollen die Beklagten einen gemeinschaftlichen Rechtsfreund benennen: Wenn


(209 = 25) für Böhmen, Mähren, Schlesien, (et)c.

sie aber hierinnfalls uneinig wären, soll jener, auf welchen die mehreren Stimmen der Anwesenden ausfallen, dazu bestellet werden, und wenn sie keinen namhaft machten, hat der Richter auf ihre Gefahr einen zu bestellen.

§. 33.

Die Vorrechtsklage ist dem gemeinschaftlichen Rechtsfreund zuzustellen, und darüber, wie über jede andere Klage zu verfahren, ausgenommen, daß die erste Frist zur Erstattung der Einrede nur auf 14 Tage zu bestimmen ist.

§. 34.

Der Verwalter des Vermögens soll die seiner Verwaltung anvertrauten Güter, wie ein guter Hausvater zu besorgen, alle Baarschaften, und Kostbarkeiten, wenn die Gläubiger nicht ausdrücklich erklären, dieselbe in seinen Händen lassen zu wollen, in die gerichtliche Verwahrung geben, die Forderungen der Masse gütlich, oder gerichtlich einbringen, jene Güter aber, welche dem Verderben unterliegen, und jene, deren Unterhalt viel kostet, und keinen Nutzen schaffet, bey Zeiten,


(210 = 26) Allgemeine Konkursordnung

jedoch gerichtlich feilbieten lassen, dergestalt, daß wenn ein derley Gut ohne Gefahr eines Schadens bis zur zweyten, oder dritten Feilbietung nicht zurückgehalten werden könnte, dasselbe auch bey der ersten Feilbietung unter der Schätzung zu verkaufen wäre.

§. (25 =) 35.

Gleich nach Verstreichung der zur Anmeldung bestimmten Frist, soll der Vertreter der Masse wider sämmtliche Gläubiger um eine Tagsatzung bitten, diese aber sollen bey der Tagsatzung den immittelst aufgestellten Verwalter des Vermögens bestättigen, oder einen andern durch die Mehrheit der Stimmen wählen.

§. (26 =) 36.

Bey eben dieser Tagsatzung sollen die Gläubiger einen Ausschuß aus ihnen ebenfalls durch die Mehrheit der Stimmen erwählen, bey welchem der Vertreter des Vermögens sich in schweren Fällen Raths zu erholen, und ihm jährlich Rechnung zu geben haben wird.


(211 = 27) für Böhmen, Mähren, Schlesien, (et)c.

§. 37.

Wollten die Gläubiger keinen Verwalter, oder auch keinen Ausschuß wählen, oder es erschiene bey der Tagsatzung derselben keiner, so hat der Richter einen auf ihre Gefahr zu bestellen; wären aber die Stimmen der Anwesenden gleich, so soll der Richter einen der in Vorschlag gebrachten, nach seinem Ermessen bestättigen.

§. 38.

Der Bestättigte, oder neu erwählte Verwalter soll ohne Zeitverlust die gerichtliche Feilbietung des noch vorhandenen Vermögens besorgen.

§. 39.

Was weder bey der ersten, noch bey einer zweyten Feilbietung wenigstens um die Schätzung an den Mann gebracht werden kann, dieses soll bis nach der verfaßten Klassifikation, und ausgetragenem Vorrecht aufbewahret werden. Nach diesem aber soll alles Vermögen, was noch vorhanden ist, folglich auch die allenfällige Schuldscheine, und Forderungen der Masse (wenn die Gläubiger, welche vorläufig zu vernehmen sind,


(212 = 28) Allgemeine Konkursordnung

solche nicht übernehmen wollten) den Meistbietenden, ohne auf eine Schätzung zu sehen, verkauft werden.

§. 40.

Wer aus der Masse ein liegendes Gut, auf was immer für eine rechtliche Art an sich gebracht hat, dem soll der Richter die Urkunde darüber, welche um an das Eigentum gebracht zu werden, erforderlich ist, ertheilen.

§. 41.

Sobald das Vermögen dermassen berichtiget ist, daß mit demselben die Zahlung ganz, oder zum Theile geleistet werden kann, soll im ersten Falle ohne weiters, im zweiten aber auf Begehren der Gläubiger von dem Verwalter des Vermögens die Vertheilung desselben nach Maßgabe des Vorrechts eines jeden Gläubigers verfaßet, mit allen Beylagen dem Ausschusse übergeben, und dessen jeder Gläubiger gerichtlich erinneret werden. Jedoch sollen jene Gläubiger, welchen unstrittig ein Vorrecht gebühret, auch ohne gedachte Vertheilung abzuwarten, sobald möglich abgefertiget werden.


(213 = 29) Für Böhmen, Mähren, Schlesien, (et)c.

§. 42.

Jedem Gläubiger stehet frey die Vertheilung bey dem Ausschuße einzusehen, zu untersuchen und darwider seine allenfällige Einwendungen gerichtlich anzubringen, doch soll er es binnen 14 Tagen nach gedachter Erinnerung thun, widrigens damit nicht mehr gehöret werden; die wider die Vertheilung eingebrachten Einwendungen aber sind über vorläufige Einvernehmungen jener Gläubiger, die sie betreffen, zu entscheiden.

§. 43.

Wenn binnen 14 Tagen wider die Vertheilung keine Einwendung gemacht, oder nachdem diese entschieden worden sind, hat der Ausschuß die Vertheilung unter seiner Fertigung zu Gerichtshanden zu erlegen, woselbst sie zurückzuhalten, dem Verwalter der Masse aber hievon eine Abschrift mit der Auflage zuzustellen ist, daß er hiernach den sich meldenden Gläubigern die Bezahlung unverzüglich leisten solle.


(214 = 30) Allgemeine Konkursordnung

§. 44.

Der Verwalter des Vermögens hat jedem Gläubiger den auf ihn berechneten Betrag gegen Quittung abzuführen, von jenen Gläubigern, welche ihre Forderungen ganz erhalten, die Zurückstellung der Schuldscheine, und Aushändigung aller Liquidirungsakten vorläufig abzufordern; bey jenen Gläubigern aber, welche ihre Forderungen nur zum Theile erhalten, den Betrag der geleisteten Zahlung auf den Original Schuldschein genau anzumerken, und nach eingelegtem Gegenscheine abzuschreiben; für jene Gläubiger endlich, welche sich ihrer Zahlung halber binnen 3 Monaten nicht anmelden, den auf sie ausgemessenen Betrag, jedoch für jedem insbesondere in die gerichtliche Verwahrung zu geben.

§. 45.

Ueber die Abfertigung der Gläubiger hat der Verwalter gemeingleich mit dem Ausschusse 3 Monate, nachdem ihm die Abschrift der Vertheilung in Folge des 43. §. zugefertiget worden ist, seinen ausführlichen Bericht, an den Richter zu


(216 = 31) für Böhmen, Mähren, Schlesien, (et)c.

erstatten, und diesem Berichte die von jedem Gläubiger ausgestellte Quittung, zurückgestellten Schuldscheine, und ausgehändigten Akten, dann die Erlagsscheine über die allenfalls in die gerichtliche Verwahrung gegebenen Beträge anzuschließen, der Richter aber soll diesen Bericht genau durchgehen, und wenn die Abfertigung der Gläubiger der zurückbehaltenen original Vertheilung gemäß, und sonst in allen richtig befunden wird, den Konkurs als beendiget erklären.


(216) (leer)


(217 = 1) Allerhöchste Erläuterungen über nachstehende Anfragen der allgemeinen Gerichtsordnung.

Seine kais. königl. Majestät. (et)c. (et)c.. n. haben über die von der O. Oest. Regierung, und den tyrolischen Landesständen aufgeworfene Bedenken gegen die allgemeine Gerichtsordnung Ihre allerhöchste Belehrung dahin zu ertheilen befunden.

Anfrage ad §vum 15. der Gerichtsordnung.

1) Auf den Fall, wenn ein Stadt- mit dem Landgericht vereinigt ist, wie es bey den Stadt- und Landgerichtern (!) Bozen, Meran, und Rattenberg eintrift, ob die rechtliche Verfahrung auf gleiche Art zu behandeln; anbey erinnernd, daß bey solcher vorgeschriebenen mündlichen Verfahrungsart die Prozeße anstatt vermindert, vermehret werden dürften; wo doch in der Anno 1771 herausgegebenen kaiserl. königl. allerhöchsten Sportular-Ordnung maaßgebig vorgeschrieben, daß alle unter


(218 = 2) 40 fl. bestehende Strittigkeiten bey den gütigen Verhören ohne Gestattung eines rechtlichen Umtriebs summarassime abgehalten werden sollen; und die streitenden Partheyen erst alsdann ad viam Juris zu verweisen, wenn die Hauptsache 40 fl. betragete, und die Streitsache in einer, oder höchstens zwey Stunden nicht gütig auseinander gesetzet werden könnte?

Allerhöchste Belehrung.

Sey die Eigentlichkeit des durch die Gerichtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens nicht aus dem Aufenthaltsorte des Richters, sondern aus dem Umstande zu entnehmen, ob die Gerichtsbarkeit über eine Streitsache auf dem Lande, oder inner dem Bezirk der Stadt ausgeübet werde.

Anfrage ad §vum 18.

2) Sowohl bey den Stadt- als Landgerichtern sey bis anher der Beyzug eines unverfangenen rechtschaffenen Gerichtsmannes des Assefssoris nebst dem Richter und Gerichtsschreiber, und nach Maßgabe der tyrolischen Landesordnung auch aus der Ursache beobachtet werden, daß den Partheyen


(219 = 3)

die vollkommene Integrität der Obrigkeit erweislich vor Augen gestellet, und den Protocollis eine unausstellige Beweisung beygeleget werde; eine einzige Person hingegen das Zutrauen der Unterthanen nicht behaupten wurde?

Belehrung.

In der Gerichtsordung sey an der wegen Besetzung der Gerichter in jedem Lande bestehenden besondern Verfassung nichts geändert.

Anfrage ad §vum 44.

3) Glaube man, daß die Verstreichung des bestimmten termini a die factae intimationis, und nach darüber beygebrachter Urkund anzurechnen seyn werde?

Belehrung.

Die Frist einer gerichtlichen Verordnung sey allerdings vom Tage der an die Parthey, gegen die sie wirken soll, beschehenen Zustellungen anzurechnen.

Anfrage ad §vum 66. § 71.

4) Vermög durch unfürdenkliche Uebung hergebrachten Privilegii sey den landesfürstlichen


(220 = 4) Räthen die Befugniß beygeleget worden, den Beklagten ad forum suum, nämlich die Justiz-Landesstelle ziehen zu können, wie dann dieser Vorzug auch in der allergnädigst vorgeschriebenen Raths-Instruktion gegründet wäre.

Belehrung.

Der Gebrauch, gemäß dessen die Provocations-Klagen gegen landesfürstliche Räthe vor dem Richter des Beklagten angebracht werden müssen, könne ferners nicht bestehen.

Anfrage ad §vum 93.

5) Die Zerstuckung der Güter sey nach Maaßgabe der höchsten Verordnung de Anno 1770 in gewissen Fällen; die Kaufsgestattung hingegen, wenn der Käufer an Vermögen, das dem dritten Theile des Kaufpreises gleich kömmt, nicht ausweisen kann, sub clausula nullitatis verbothen.

Die vorgeschriebene neue Gerichtsordnung enthalte in Cridae-Fällen immer sich angebenden Falle nicht, ob die Zerstück- oder Verkaufung eines Gutes zugelassen werden könne, wie sich auch auf die vorgängig höchste Verordnung nicht bezohen werde, mithin auf allerhöchster Erläuterung


(221 = 5) beruhete, ob man sothane Zerstück- oder Verkaufung in Cridae-Fällen, und bey welchen Umständen erlauben dürfe?

Belehrung.

Das wegen Zerstückung der Landgüter im Jahre 1770 ergangene Normativum sey durch die Gerichtsordnung unberührt geblieben.

Anfrage ad §vum 206.

6) Es wäre den meisten Gerichtern an den wälschen Confinen, wie auch einigen deutschen Gerichtern das Jus secundae instantiae per Privilegium, & Statuta locorum zugestanden worden, folglich könnte allererst in tertia instantia der Recurs an die O. Oest. Regierung genommen werden, welche zweyfache erstere Instanz als eine besondere Wohlthat angesehen worden; es würde demnach den Partheyen schwer fallen, daß über das zweyte gleichförmige Urtheil kein fernerer Recurs, folglich auch die zustehende Verführung an das Appellations-Gericht nicht statt finden solle.


(222 = 6) Belehrung.

Durch die bey Gelegenheit des hergestellten allgemeinen I. und O. Oest. Appellations-Gerichts zu Klagenfurt bekannt gemachte höchste Resolution sey das einigen Gerichtern eigen gewesene Jus secundae instantiae mit dem 1ten July 1782 ohnehin aufgehoben.

Anfrage ad §vum 298.

7) Es wäre bis anher die in dem tyrolischen Landes-Statuto 2ten B. 63 Titel, & sequent. vorgeschriebene Executions-Ordnung durchaus beobachtet worden, daß in foferne jemand eine Schuld anerkennet, oder über das widrig ausgefallene Urtheil die Appellation in tempore nicht introduciret hat, oder der Sentenz in Appellatorio confirmiret worden, sohin die Bezahlungsverschaffung erfolget, und sodann mit den weiteren Executions-Formalitäten, wenn solchen der Debitor bis auf den wirklichen Schätztag nicht renunciret hat, nach Vorschrift, und nach den in Stauto bestimmten Terminen fürgeschritten, und nach gleichmäßiger Vorschrift die Schätzung vorgenommen, und sohin die indigitirten


(223 = 7) Effetten dem Creditori um die eingeklagte Hauptsache sammt den Anhang durch förmliches Schätzrecht, und Stangenurtheil eingeräumet und überantwortet worden seyen; von welcher in dem Landesgesatze, und durch ununterbrochene allgemeine Observanz eingeführten Executions-Ordnung, durch welche der Schuldner noch immer so viel Luft erhalten, seinen Gläubiger, ohne auf die Execution anzukommen, bezahlen zu können, die neue Gerichtsordnung in wesentlichen Studien abweichete, und bey so geschwind auf Hab und Gut vorzunehmender Execution immerhinige, und beständige Vergantungen sich ereignen dürften, wie dann auch durch den dem Creditori zugewendeten Fingerzeig des auszuwählenden Executions-Effetts in Erhaltung seiner übrigen Wirthschaft große Gefahr und Nachstand zugehete, ob dem nach nicht bey fürwaltenden mehrfältigen Bewegungsgründen die bis anher beybehaltene in dem Landesgesatze vorgeschriebene Executions-Ordnung den tyrolischen Landesumständen angemessener und vorträglicher, und anbey auch in diesem Abschnitte, da vi §vi 275 der Prozeß ab Executione nicht anzufangen, ein Druckfehler eingeschlichen, und anstatt Execution vermuthlich Sequestration zu lesen seyn därfte?


(224 = 8) Belehrung.

Habe der Ausdruck des Gesetzes, gemäß dessen auch während des Zuges des richterlichen verfahrens die Execution bis zur Sicherstellung zu ertheilen ist, allerdings seine Richtigkeit

Anfrage

Ad §vum 312. § 313.

8) Vermög im Jahre 1777 emanirten allerhöchsten Resoluti därfen die 1000 fl. nicht erreichende Besoldungen mit Verboth nicht beleget werden, wie auch die über 100 fl. sich nicht ersteigende Pensiones bis anher nicht haben bekümmert werden können; da aber wegen dieser letzteren in ermeldten Resoluto keine Meldung beschehe, als werde sich, ob es bey solcher Bekümmerungsbefreyung auch in Zukunft zu verbleiben, die gnädigste Gesinnung hierüber erbethen?

Belehrung.

Sey klar vorgesehen, daß die dermalen durch ausdrückliche Gesetze bestehende Befreyung der Besoldungen und Pensionen von Verboth, und der Execution auch künftig statt finden solle.


(225 = 9) Anfrage ad §vum 434.

9) Werde verordnet, daß kein Richter von seinem Dienste etwas anders genießen solle, als die ihm ausgeworfene bestimmte Besoldung, und bey vorfallender Reise die Fuhr, Verköstung, und wo es üblich ist, die angemessenen Taggelder.

Nun komme hierüber vorzüglich zu bemerken, daß hierlandes drey einzige freye oder eigenthümliche Gerichter, nämlich das Gericht Deutschenofen, Rodenek und Stum, alle übrige aber vel titulo Feudi, vel titulo pignoris anmit titulo oneroso an deren Inhaber gelanget seyn.

Bey deren Verleihung alle Emolumenta in genaue Ueberleg- und Berechnung genommen, und hiernach das Lehen- oder Pfandschafts-Quantum ausgemessen und bezahlet worden wäre.

Die von der Civil-Jurisdiction abgeflossene Benützung, und eingegangene Gerichts-Sportulen wären dem Richter und dem Gerichtsschreiber, auch übrigen Gerichtszugethanen für ihre Mühe und Arbeit, und zu ihrem nöthigen Unterhalt unabbrüchig, und ohne von denselben eine jährliche Pension fordern zu können, überlassen worden.


(226 = 10) Sollten nun die Gerichtsinhaber zur Abreichung einer bestimmten jährlichen Besoldung an den Richter (worunter auch die übrigen Gerichts-Zugethanen verstanden seyn werden) für das Künftige verhalten seyn, so wurde denselben von dem ganzen Urbars-Ertrag entweder sehr wenig, und oftmals, besonders bey vorfallenden mehrern und schwächern Criminalien außer des Titels eines Gerichtsherrn gar nichts mehr erübrigen; und wenn schon die neuen Gerichtstaxen als ein Gegengang für die abzugebenden Besoldungen zugemittelt, und überlassen werden sollten, dieselben dessen ungeachtet in einem empfindlichen Schaden würden gesetzet werden.

Belehrung.

Werde der Fall zu erwarten seyn, wo sich ein Gerichtsherr wegen der ihm obliegenden Salarirung der zur Ausübung des richterlichen Amtes bestimmten Beamten gegen Einziehung der Taxen beschweret achten werde.

Anfrage ad §vum 17. der Concurs = Ordnung.

10) Bisher sey nach den allgemeinen, und besonders den Landesrechten die General-


(227 = 11) der Special-Hypothec vorgezogen worden, der Vorzug der Special-Hypothec würde nur auf den Fall Statt finden, wenn eine Landtafel eingeführet wäre, von welcher aber die tyrolische Landschaft enthoben sey.

Belehrung.

Könne der Unterschied, und Vorzug einer General-Hypothec gegen eine Special-Hypothec neben der Vorschrift des Gesetzes, so die Pfandgläubiger nur nach Maaßgabe der Zeit, als das Pfandrecht erlanget worden, zu classificiren anordnet, ferners nicht mehr bestehen.

Anfrage ad §vum 19.

11) In der neuen Gerichtsordnung werde von einem stillschweigenden Fürpfand keine Erwähnung gemacht, wo doch vermög besonderer Vorsehung des tyrolischen Landesgesatzes das Eheweib in bonis mariti ohne allem Unterschied Hypothecam tacitam legalem gesetzmäßig anzufordern hat, und da ein Ehemann ein unbeschränkter Besitzer des eheweiblichen Vermögens erkläret, welcher sothanes Vermögen nicht


(228 = 12) nur zu genießen, sondern auch zu verwalten, und hierüber zu disponiren berechtiget, in dessen Anbetracht mittelst des stillschweigenden Fürpfands eine zureichende Bedeckung verschaffen worden ist; wenn also das eheweibliche Vermögen in die dritte Klasse herabgesetzet werden sollte, so würden schon wirklich im Falle, daß das neue Gesetz sich zurück erstreckete, viele Eheweiber ihres Vermögens sich verlustiget sehen, da für das Künftige sogleich bey der Verehelichung das General-Fürpfand stipulirt, und hierwegen das ehemännliche Vermögen erhoben werden müßte, und andurch vielmal, besonders bey einem Kaufmanne der Credit entzohen wurde; wie dann auch das während der Ehe durch Erbfälle, oder in andere Wege dem Eheweibe zufallende Vermögen ohne offenbarer Verlustgefahr dem Ehemanne zuwider des Landesgesetzes niemals mehr zum Genuß, und unbeschränkter Besorgung überlassen werden könnte.

Sodann hätten auch die Pupillen, und welche denselben gleichgeachtet werden, als wie milde Orte das stillschweigende Fürpfand in bonis Curatoris a die aditae Curatellae, und die milden Orte bey ihrer Vorstehung von Zeit des angetretenen Amtes durch das Landesgesetz erhalten; und


(229 = 13) da in der neuen Concurs-Ordnung auf die Landesgesetze sich bezohen werde, sey zu vermuthen, daß die Landesgesetze hierinnfalls nicht aufgehoben, sondern bestättiget seyen werden; und da diese Wohlthat des stillschweigenden Fürpfandes einen wesentlichen Theil der Landesordnung und Landesverfassung ausmache, auch die allerhöchste Gesinnung auf die Beylassung eines solchen stillschweigenden Fürpfandes abzielen därfte; wie auch zu wünschen wäre, daß die hierlands bis anher beobachtete Concurs-Ordnung noch künftig zu bestehen hätte.

Belehrung.

Könne keinen anderen Gläubiger künftig ein Vorrecht vor den Gemeingläubigern in einem Classifications-Urtheile eingeräumet werden, als die in dem §vo 19. sothaner Concurs-Ordnung ausgedrücket sind, und sind daher alle übrige sogenannte personaliter privilegirte Schuldsforderungen und Prioritäten aufgehoben; dagegen bestimme die Concurs-Ordnung nicht, wem ein ausdrückliches, oder stillschweigendes Pfandrecht gebühre, sondern dießfalls sey sich nach dermaligen Gesetzen, rechtsbeständigen Gewohnheiten zu achten, wodurch sich der wegen weiblichen Hypothecar-Sprüchen erregte Anstand behebe.


(230 = 14) Belehrung.

12) In allen übrigen Punkten sey sich nach den klaren Buchstaben der Gerichts- und Concurs-Ordnung zu benehmen, und durch die bisher bestandene Landesordnung, Verfahrungsarten, und vorzüglich durch den sogenannten Processum summarium nicht irre führen zu lassen, massen Seiner Majestät (et)c. (et)c. ausdrücklicher Befehl bestehe, daß alle vorige Gesetze, so weit sie einen Gegenstand der Gerichtsordnung betreffen, aufgehoben erkläret seyen.

Welch alles also der O. Oest. Regierung zur nachrichtlichen Wissenschaft und Direction andurch zurück erinnert werde.

Welch vigore Decreti aulici ex supremo Justtitiae Consilio vom 20ten des Monats erflossene allerhöchste Verbescheid- und Belehrung zum Wissen, und allergehorsamster Nachachtung von dar weiters unverhalten wird.

Innsbruck den 28 Juny 1782.

Der römisch. kaiserl. königl. Majestät (et)c. .(et)c Präsident, und Räthe der Regierung der O. Oest. Fürstenthum und Landen.

Johann Graf von Koreth.

Joseph Anton Freyh. Von Hormayr.

Dr. Franz Anton Grissemann.


(231) (leer)